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5980 lines
40 MiB

1 year ago
  1. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkündet november ß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle ja nein bgb für mangelhaften entwurf berufungsbegründung verkehrsanwalt einreichung prozeßgericht prozeßbevollmächtigten zuleitet haftet unbeschadet verantwortlichkeit prozeßbevollmächtigten verkehrsanwalt rahmen auftrags ergänzung bgh njw bgb abs offenen forderungsabtretung einzugsermächtigung für zedenten muß zessionar schuldbefreiende leistungsannahme zedenten grenzen erteilten ermächtigung selbstgesetzten rechtsscheins gelten lassen weitergehende rechtshandlung genehmigt bgh urteil november ix zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel für recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wurde vorprozeß zahlung restkaufpreises für neuerbaute eigentumswohnung verurteilt obwohl verbindlichkeit ansicht erfüllt gemäß kaufvertragsurkunde kaufpreisforderung volksbank folgenden zessionarin abgetreten ebenfalls kaufvertrages bestimmt zahlung klägers raten entsprechend baufortschritt erfolgen bausonderkonto verkäuferpartei nr volksbank kläger überwies kaufpreisrate bezeichnete bausonderkonto allgemeine gleichfalls zessionarin geführte betriebsmittelkonto nr später zahlungsunfähigen verkäuferin landgericht maß berweisungen tilgungswirkung zessionarin wahl zielkontos zugestimmt kläger vorprozeß erstinstanzlich beklagten rechtsanwalt vertreten schriftsätze für berufungsverfahren fertigte beisein prozeßbevollmächtigten berufungsverhandlung auftrat berufungsgericht wies rechtsmittel klägers zurück berufungsbegründung berufungsgründe zugesprochene klagforderung enthalten aufgerechnete gegenforderung unbegründet sei dagegen eingelegte revision nahm kläger zurück vorliegenden rechtsstreit nimmt kläger beklagten wegen doppelt entrichteten kaufpreisrate nebst zinsen sowie kosten verlorenen vorprozesses rückgriff beantragt festzustellen daß beklagte verpflichtet sei kläger sämtlichen weiteren schaden ersetzen fehlerhaften beratung vertretung beklagten vorprozeß entstehen kläger legt beklagten mangel berufungsbegründung last behauptet ergebnis gleichgelagerten parallelprozesses olg karlsruhe wm hätte rechtsmittel ausreichender begründung erfolg gehabt landgericht klage begründung abgewiesen daß beklagte verkehrsanwalt für folgen mangelhaften berufungsbegründung einzustehen berufungsgericht klage we sentlichen stattgegeben beklagte absprache prozeßbevollmächtigten klägers für form inhalt mangelhaften berufungsbegründung mitverantwortung übernommen hiergegen wendet revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision begründet erfolg wendet revision allerdings annahme berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten gegenüber kläger schuldhaft verletzt zutreffend geht berufungsgericht davon daß pflichtverletzung beklagten entwurfsarbeit für berufungsbegründung schon deshalb verneinen sei mangels zulassung berufungsgericht prozeßvertretung klägers für instanz hände legen mußte pflichtenkreise prozeßbevollmächtigten verkehrsanwalts gegenüber auftraggeber müssen trotz weitgehend üblicher vereinbarter gebührenteilung grundsätzlich unterschieden vgl bgh urt dezember ix zr njw märz ix zr wm juni ix zr wm dezember ix zr wm für ordnungsmäßiges prozessuales handeln gegenüber prozeßgericht prozeßbevollmächtigte sorgen einzustehen bgh urt dezember aao dagegen verkehrsanwalt auftraggeber für mangelhaften inhalt entworfenen schriftsätze regel neben unterzeichnenden prozeßbevollmächtigten verantwortlich vgl zugehör sieg handbuch anwaltshaftung rn recht berufungsgericht ergebnis gelangt beklagte abfassung berufungsbegründung für e
  2. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschluß senats august dahin abgeändert daß streitwert revisionsverfahrens beträgt gründe rechtzeitig erhobene gegenvorstellung prozeßbevollmächtigten klägerin führt abänderung streitwertbeschlusses auszugehen klägerin berufungsrechtszug zugesprochenen hauptforderung dm einwendungen entstehen anspruchs enthält revisionsbegründung zunächst geltend gemachte aufrechnung kosten einbaus geschirrspülern höhe dm daher streitwerterhöhende primäraufrechnung anzusehen aufrechnung schadensersatzanspruch wegen mietausfalls soweit hauptforderung aufrechnung ansprüchen wegen geschirrspüler verbraucht ebenfalls primär übrigen höhe dm hilfsaufrechnung anzusehen hinzu kommen aufrechnungsweise geltend gemachten kosten mängelbeseitigung höhe dm wegen mängel hilfsweise reklamierte zurückbehaltungsrecht führt weiteren erhöhung streitwerts insgesamt ergibt streitwert dm dm dm dm dressler wiebel kniffka kuffer bauner'],['Soon']]
  3. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb formularmäßiger fristenplan für mieter vorzunehmenden schönheitsreparaturen starr benachteiligt mieter unangemessen bgb fristen allein angabe jahren bemessenen zeitraumes zusatz bezeichnet klausel über quotenmäßige abgeltung angefangener renovierungsintervalle verliert grundlage vertragliche regelung über abwälzung schönheitsreparaturenverpflichtung mieter unwirksam bgh urteil april viii zr lg wuppertal ag velbert viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts wuppertal juli zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten erstattung renovierungskosten beendigung mietverhältnisses vertrag juni beklagte klägerin wohnung anwesen straße ab juli gemietet mietverhältnis endete aufgrund kündigung beklagten februar schönheitsreparaturen enthält mietvertrag folgende formularmäßige regelungen mieter während mietzeit schönheitsreparaturen kosten sach fachgerecht auszuführen küche bad wc jahre übrigen räumen jahre renovierungsfristen beginnen fall beginn mietverhältnisses laufen anfangsrenovierung mieter verpflichtet beendigung mietverhältnisses mieter rückgabe wohnung berücksichtigung vereinbarten fristenplanes dahin je grad abnutzung beschädigung erforderlichen schönheitsreparaturen auszuführen weist mieter letzten schönheitsreparaturen innerhalb fristen durchgeführt worden befindet wohnung normalen abnutzung entsprechenden zustand anteilig betrag vermieter zahlen aufzuwenden wäre wohnung zeitpunkt vertragsbeendigung renoviert würde gilt soweit vertragsbeendigung obigen fristen seit beginn mietverhältnisses vollendet mieter zahlungsverpflichtung dadurch abwenden schönheitsreparaturen fachgerecht durchführt beklagte während mietverhältnisses schönheitsreparaturen durchgeführt klägerin holte deshalb kostenvoranschlag malerbetriebes grundlage kostenvoranschlages forderte beklagten vorprozessual bezahlung vollständigen kosten für deckenanstrich bad küche höhe sowie zeit anteiligen kosten für renovierung übrigen räume klage neben renovierungskosten insge samt rückständige mieten betriebskostennachforderung für schadensersatzansprüche geltend gemacht verrechnung kautionsrückzahlungsanspruch beklagten geringfügigen betriebskostenguthaben nebst zinsen verlangt amtsgericht klage teilweise stattgegeben hinsichtlich renovierungskosten abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin forderung bezahlung renovierungskosten entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt klausel über verpflichtung mieters durchführung schönheitsreparaturen nr mietvertrages sei unwirksam hierfür starre fristen unabhängig tatsächlichen zustand wohnung vorsehe regelung benachteilige bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden mieter unangemessen sinne anwendbaren agbg sei deshalb unwirksam unwirksamkeit klausel ändere dadurch möglicherweise für fall auszugs flexiblere handhabung vorgesehen sei dabei könne dahinstehen betreffende klausel nr mietvertrages undeutlichen formulierung über berücksichtigung fristenplanes verhältnis grad abnutzung transparenzgebot entspreche jedenfalls lasse bestimmung entnehmen fristen nr relativieren solle sei ver pflichtung beklagten überhaupt schönheitsreparaturen durchzuführen unwirksam könne kostenregelung nr gerade verpflichtung beruhe bestand ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand revision zurückzuweisen ergebnis erweist rüge revision angefochtene urteil genüge anforderungen abs satz nr zpo berufungsanträge wiedergebe unbegründet schließt berufungsurteil enthaltene bezugnahme tatsächlichen feststellungen erstins
  4. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet november bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vbl gegenwert gwb abs abs satz bgb abs versorgungsanstalt bundes länder jedenfalls zusammenhang berechnung gegenwertansprüchen frühere beteiligte zusatzversorgung unternehmen sinne deutschen kartellrechts klarstellung bgh urteil oktober iv zr bghz verwendung unzulässiger allgemeiner geschäftsbedingungen marktbeherrschende unternehmen missbrauch sinne gwb darstellen entsprechende anwendung abs bgb abs satz gwb verstoß abs gwb fälle beschränkt denen missbrauch entgeltforderung missbrauchsopfers bezieht bgh urteil november kzr olg karlsruhe lg mannheim kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm dr raum sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurückweisung rechtsmittels klägerin weitergehenden rechtsmittels beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich zinsen teil abgewiesen worden zinshöhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz übersteigt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin anstalt öffentlichen rechts schließt arbeitgebern öffentlichen dienstes sogenannten beteiligten beteiligungsvereinbarungen form gruppenversicherungsverträgen ab grundlage gewährt arbeitnehmern beteiligten maßgabe satzung vbls zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung finanzierung klägerin erfolgt abrechnungsverband west beklagte angehörte seit über umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens umlagesatz bemessen für dauer deckungsabschnitts entrichtende umlage zusammen übrigen erwartenden einnahmen verfügbaren vermögen ausreicht aufgaben klägerin während deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfüllen abs satz abs vbls abs vbls verpflichtet ausscheidende beteiligte gegenwert deckung anstaltsvermögen ausscheiden erfüllenden verpflichtungen zahlen bestimmungen abs vbls januar geltenden fassung folgenden wortlaut deckung anstaltsvermögen ausscheiden erfüllenden verpflichtungen aufgrund leistungsansprüchen betriebsrentenberechtigten pflichtversicherung bzw beitragsfreien versicherung sowie versorgungspunkten anwartschaftsberechtigten künftigen leistungsansprüchen personen zeitpunkt ausscheidens beteiligung hinterbliebene frage kommen ausscheidende beteiligte anstalt kosten berechnenden gegenwert zahlen gegenwert versicherungsmathematischen grundsätzen berechnen wobei rechnungszins während anwartschaftsphase während rentenbezuges zugrundezulegen deckung fehlbeträgen gegenwert erhöhen anteil verlustrücklage zugeführt künftige jährliche erhöhung betriebsrenten anpassungssatz berücksichtigen berechnung gegenwerts teile leistungsansprüche anwartschaften berücksichtigt vermögen sinne abs erfüllen ansprüche zeitpunkt ausscheidens beteiligung ruhen berücksichtigt ruhen abs tag kraft treten satzung geltenden satzung beruht gegenwert hen zunächst zeitraum tag folgemonats abgeltung verwaltungskosten erhöden ausscheidestichtag abgezinste gegenwert für ausscheidens beteiligung ende erstellung versicherungsmathematischen gutach tens jahreszinsen höhe durchschnittlichen vomhundertsatzes letzten fünf kalenderjahren ausscheiden erzielten vermögenserträge mindestens jedoch aufzuzinsen gegenwert innerhalb monats zugang mitteilung über höhe gegenwerts zahlen anstalt zahlung berechnung zinsen höhe über jeweiligen basiszinssatz abs bgb mindestens jedoch stunden beklagte beteiligung klägerin dezember gekündigt ausscheiden januar abschlagszahlung höhe mio geleistet klägerin berechnete beklagten zahlenden gegenwert anhand versicherungsmathematischen gutachtens märz anrechnung abschlagszahlung ergebende differenz entrichtete beklagte mai weitere beklagte ferner mai kosten für gegenwertgutachten höhe g
  5. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juli küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz allgemeine salvatorische klausel erhaltungs ersetzungsklausel längere zeit jahr geschlossenen mietvertrag über gewerberäume verpflichtet vertragsparteien nachholung gewahrten schriftform bgh urteil juli xii zr olg hamm lg bielefeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangen miete mietvertrag januar damalige eigentümer beklagten für zeit märz februar abgeschlossenen mietobjekt veräußert kläger beerbt worden kläger testamentsvollstrecker für erbteil mieträume mietvertrages folgt beschrieben hause straße räume siehe zeichnung gelegenen vermietete fläche ca vereinbart einschl garagen einstellplätze ziffer mietvertrages vereinbart nachträgliche nderungen ergänzungen vertrages gelten schriftlicher vereinbarung bestimmungen vertrages ganz teilweise rechtsunwirksam gültigkeit übrigen bestimmungen dadurch berührt fall vertrag vielmehr sinne gemäß durchführung bringen beiblatt bestandteil mietvertrages heißt mieter übernimmt sämtliche umbauarbeiten nr eigene kosten lt bauschein november kündigte beklagte mietvertrag ansicht mietobjekt sei mietvertrag hinreichend bestimmbar beschrieben deshalb sei schriftform gewahrt unbestimmte zeit abgeschlossene mietvertrag ordentlich kündbar beklagte zog august kläger kündigung für unwirksam halten vermieteten mietobjekt geringeren mietzins verlangen klage miete bzw mietzinsdifferenz für zeit august februar landgericht gab klage statt berufung beklagten änderte oberlandesgericht urteil landgerichts wies klage ab dagegen richtet revision senat wegen grundsätzlicher bedeutung zugelassen entscheidungsgründe revision erfolg oberlandesgericht ausgeführt klägern stünden für zeit auszug beklagten august weiteren mietzinsansprüche mehr mietvertrag januar sei kündigung beklagten november wirksam juni beendet worden beklagte sei ordentlichen kündigung mietvertrages wahrung gesetzlichen kündigungsfrist abs bgb berechtigt mietvertrag wegen nichteinhaltung satz abs bgb vorgeschriebenen schriftform für unbestimmte zeit abgeschlossen gelte angaben mietvertrag könne potentieller grundstückserwerber informationsbedürfnis bgb vorgeschriebene schriftform vorrangig diene präzise lage anordnung mieträume ort stelle feststellen mietvertrag enthalte hinsichtlich mietgegenstandes allein postalische anschrift größe vermieteten flächen deren lage gebäuden erforderliche schriftform sei mietvertrages enthaltene bezugnahme siehe zeichnung gewahrt genüge schriftform bestimmung vertragsgegenstandes mietvertrag ausgelagerten anlage niedergelegt sei setze voraus anlage mietvertrag genau bezeichnet zweifelsfreie zuordnung anlage mietvertrag möglich sei voraussetzungen lägen unwiderlegten behauptung beklagten gebe mietvertrages genannte zeichnung schon bezug genommenen zeichnung kläger behaupteten grundrisszeichnung architekten april handeln sei jedenfalls deren zweifelsfreie zuordnung mietvertrages möglich fehlten jegliche individualisierenden merkmale genannten zeichnung gerade grundrisszeichnung handeln sollen schriftformerfordernis wäre genüge getan etwa mietvertrag vermerkt wäre zeichnung architekten april beiblatt gegenstand mietvertrages geworden sei lasse umfang lage vermieteten räumlichkeiten entnehmen regelungen beiblatt beträfen fragen durchführung kostentragung umbauarbeiten beschaffung erforderlichen gewerbekonzessionen verkehrssicherungspflichten versicherung dergleichen soweit kläger ansicht seien bezugnahme bauschein beiblatts mietvertrag mietgegenstand hinreichend bestimmbar sei bauantrag bauschein zugrunde gelegen grundrisszeichnung architekten april beigefügt sei könne gefolgt mietvertrag enthalte keinerlei h
  6. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja erbbrvo anpassung erbbauzinses betrag erbbaurechtsvertrag vereinbart erneuten anpassung fortzuschreiben wille vertragsparteien vergangenen anpassung darauf gerichtet erbbaurechtsvertrag vereinbarte anpassungsregelung entsprechend vereinbarten anpassungsbetrag ändern ergänzung senatsurteils april zr njw bgh urt dezember zr olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägers erkannt worden beklagte verurteilt wirkung ab november martini erhöhung jährlich november martini voraus zahlbaren erbbauzinses für erbbaurecht grundstück gemarkung eingetragen erbbaugrundbuch grundstück flst nr dm zuzustimmen beklagte verurteilt eintragung reallast gunsten jeweiligen grundstückseigentümers nächst bereiter stelle erbbaugrundbuch grundstück flst nr sicherung erbbauzinsmehrbetrages dm jährlich zahlbar jeweils november martini jahres voraus beginnend november dinglicher wirkung ab eintragung bewilligen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand notariell beurkundeten vertrag november bestellte kläger beklagten dauer jahren erbbaurecht gewerbegebiet gelegenen grundstück qm größe vertrag berechtigt beklagten bebauung grundstücks lagerhalle bürogebäude wohnung november jahres vorhinein fällige reallast erbbaurecht gesicherte erbbauzins wurde dm vereinbart nderung heißt vertrag ndern wirtschaftlichen geldlichen verhältnisse allgemein hinsichtlich grundstückswertes maße daß vereinbarte erbbauzins für eigentümer erbbauberechtigten mehr angemessen hinsichtlich grundstückswertes mehr partei verlangen daß angemessene erbbauzins neu festgesetzt schreiben august verlangte kläger hinblick anstieg wertes grundstücks einverständnis beklagten erbbauzins beginnend november dm jährlich erhöhen parteien einigten folgezeit darauf erbbauzins beginnend november dm jährlich erhöhen erbbaurecht entsprechenden weiteren reallast belasten behauptung grundstückswert sei gestiegen verlangte kläger schreiben oktober einverständnis beklagten erhöhung erbbauzinses ab november dm jährlich lehnt beklagte ab kläger beantragt beklagten verurteilen erhöhung erbbauzinses dm jährlich dm beginnend november zuzustimmen eintragung entsprechenden reallast einzuwilligen landgericht beklagten verurteilt erhöhung erbbauzinses jährlich dm zuzustimmen eintragung weiteren reallast einzuwilligen berufung klägers oberlandesgericht beklagten verurteilt erhöhung erbbauzinses dm jährlich beginnend november zuzustimmen eintragung reallast höhe dm jährlich einzuwilligen weitergehende berufung klägers anschlußberufung beklagten beklagte herabsetzung verurteilung beantragt zurückgewiesen revision erstrebt kläger verurteilung beklagten umfang ursprünglichen anträge entscheidungsgründe berufungsgericht hält erhöhungsverlangen teilweise für begründet stellt fest grundstückswert sei seit november wirksam gewordenen erhöhung erbbauzinses dm qm dm qm mithin gestiegen seien vertrag für erneute anpassung erbbauzinses vereinbarten voraussetzungen gegeben meint maßstab erhöhung sei anstieg grundstückswerts verhältnis erbbauzins grundstückswert wirksam gewordenen einigung parteien zugrunde gelegen aufrecht erhalten sei seit november geschuldete erbbauzins selben verhältnis anstieg wertes grundstücks beginnend november dm jährlich erhöhen betrag sei eintragung weiteren reallast erbbaurecht sichern weitergehender anspruch klägers bestehe hält revisionsrechtlicher prüfung stand ii fehlerfrei geht berufungsgericht allerdings davon daß vertraglich vereinbarten voraussetzungen für anpassungsverlangen vorliegen beanstanden auslegung anpassungsklausel dahin daß bestimmung angemessenen erbbauzinses anpass
  7. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja ostsee post markeng abs nr abs abs nr uwg abs interesse wettbewerbern benutzung beschreibenden begriffs bemessung kennzeichnungskraft klagekennzeichens schutzschranke nr markeng beim schutz bekannter kennzeichen rahmen merkmals rechtfertigenden grund unlauterer weise berücksichtigen marke post für dienstleistungen gebiet transportwesens glatt beschreibender begriff durchsetzungsgrad über überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig wortmarke post wort bildmarke op ostseepost besteht zeichenähnlichkeit abs nr markeng ansprüche markeng wegen kennzeichenrechtlicher verwechslungsgefahr ansprüche aufgrund verstoßes irreführungsverbot abs uwg hinblick verwechslungsgefahr kennzeichen mitbewerbers regelmäßig unterschiedliche streitgegenstände bgh urt april zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin deutsche post ag weltweit größten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin priorität februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz genießt weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet zugunsten klägerin wortmarken nr dp priorität januar nr dp priorität august eingetragen für transport beförderung gütern paketen postgut päckchen sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten einsammeln weiterleiten ausliefern vorgenannten sendungen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen beklagte nachfolgend beklagte deren persönlich haftender gesellschafter beklagte transport logistikunternehmen beklagte inhaberin januar angemeldeten wort bildmarken nr ostsee post private postdienst norden nr op ostsee post klageantrag abgebildet für angeführten dienstleistungen eingetragen klägerin geltend gemacht wortmarken unternehmenskennzeichen würden verwendung marken beklagten verletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zeichen für dienstleistungen papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten papiererzeugnisse nämlich packpapier papiertüten papierumschläge pappe papperzeugnisse nämlich pappkartons verpackungspappe papp umschläge für transport gütern art druckereierzeugnisse zeitungen broschüren zeitschriften bücher etiketten textilstoffen fotografien schreibwaren klebstoffe für schreibwaren schreibmaschinen lehr unterrichtsbücher über transport paketen briefsendungen drucklettern druckstöcke verpackungsmaterialien kunststoff nämlich luftgepolsterte plastikverpackungen plastiktüten folien umschläge verpackungsbeutel verpackungsmaterial plastik soweit klasse enthalten werbung beratung fragen geschäftsführung unternehmensverwaltung geschäftsführung büroarbeiten computergestützte verfolgung transportweges paketen dokumenten unterlagen verteilung warenproben werbezwecken unterstützung managements nämlich planungen hilfe geschäftsführung management beratung organisatorischer betriebswirtschaftlicher hinsicht sponsoring form werbung vermittlung abschluss handelsgeschäften für unternehmens personal wirtschaftsberatung marketing insbesondere direktmarketing telekommunikation bermittlung nachrichten briefen dokumenten daten informationen art bild ton per telex telefax telefon über elektronische medi
  8. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz transitaufenthaltssache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs märz richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kosten betroffenen unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe antrag beteiligten behörde amtsgericht wege einstweiligen anordnung beschluss september aufenthalt betroffenen asylbewerberunterkunft flughafen frankfurt main oktober sicherung abreise angeordnet schriftsatz oktober verfahrensbevollmächtigter beantragt beschluss gerichts aufzuheben betroffenen sofort freiheit setzen festzustellen angefochtene beschluss betroffenen seit stellung haftaufhebungsantrags rechten verletzt zudem angekündigt akteneinsicht beschwerde begrün det amtsgericht beschwerde abgeholfen sache landgericht vorgelegt beschwerde unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen aufhebung beschwerdeentscheidung zurückverweisung landgericht hilfsweise amtsgericht anderweitigen behandlung entscheidung beantragt ii ansicht beschwerdegerichts handelt antrag betroffenen beschwerde anordnung amtsgerichts ergebe darin verwendeten formulierungen angefochtener beschluss beschwerde beschwerdefrist gewahrt sei sei beschwerde unzulässig verwerfen iii rechtsbeschwerde statthaft beanstandet recht beschwerdegericht beschwerde betroffenen haftanordnung amtsgerichts ausgegangen schreiben verfahrensbevollmächtigten betroffenen oktober haftaufhebungsantrag rede enthält eindeutig antrag aufhebung haft über gemäß abs satz famfg amtsgericht entscheiden allein antrag interessegerecht zeitpunkt eingangs schreibens frist einlegung beschwerde haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen vgl senat beschluss juli zb juris rn letzte zweifel betroffene worauf rechtsbeschwerde recht hinweist dadurch ausgeräumt sowohl amtsgericht landgericht weiteren schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen antrag beschwerde haftaufhebungsantrag verstehen sei rechtsbeschwerde gleichwohl statthaft unterbleibt entscheidung über haftaufhebungsantrag unzutreffenden rechtlichen erwägung handle beschwerde haftanordnungsbeschluss beschwerdeentscheidung grundsätzlich rechtsbeschwerde angefochten vgl senat beschluss märz zb infauslr rn aufhebung beschwerdeentscheidung zurückverweisung vorinstanzlichen gerichte aufhebungsantrag befassen vgl senat beschluss juli zb juris rn statthaftigkeit rechtsbeschwerde steht vorliegenden fall abs famfg entgegen vorschrift wege einstweiligen anordnung famfg ergangenen beschlüsse über vorläufige freiheitsentziehungen rechtsbeschwerde ausgenommen entscheidung handelt amtsgericht einstweilige anordnung vorläufige entscheidung über aufenthalt betroffenen asylbewerberunterkunft flughafen getroffen daher unterliegt beschwerdeentscheidung teil verfahrens über einstweilige anordnung rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde herangezogene grundsatz meistbegünstigung vgl hierzu senat urteil oktober zr bghz führt statthaftigkeit rechtsbeschwerde grundsatz meistbegünstigung beschwerte partei nachteilen schützen unrichtigen entscheidungsform beruhen beruht ausschluss rechtsbeschwerde gewählten entscheidungsform sondervorschrift abs famfg betroffene stünde prozessual vorinstanzen über haftaufhebungsantrag entschieden hätten abs famfg findet beschluss verfahren über aufhebung einstweiligen anordnung rechtsbeschwerde ebenfalls statt grundsatz meistbegünstigung führt korrekten verfahren widersprechenden erweiterung instanzenzugs vgl bgh beschluss juli xii zb mdr rn iv kostenentscheidung beruht famfg festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg schmidt räntsch brückner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  9. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf märz kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe entgegen auffassung beschwerdegerichts stellt nichtbeachtung rechte art abs buchst satz w� grundlegenden verfahrensmangel dar rechtswidrigkeit freiheitsentziehung folge ständige rspr siehe senat beschlüsse november zb fgprax juli zb fgprax wiener bereinkommen über konsularische beziehungen anwendbar afghanistan vertragsstaat besteht vergleichbare völkerrechtliche verpflichtung abs aufenthg vorgesehene belehrungspflicht enthält rechtmäßigkeitserfordernis für haftanordnung betrifft vollzug abschiebungshaft weiteren begründung gemäß abs famfg abgesehen stresemann schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung xiv lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  10. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend lediglich bemerken infolge offensichtlichen schreibversehens landgericht aufzählung taten für einzelfreiheitsstrafe jeweils zwei jahren für angemessen erachtet fall aufgeführt taten für geringere strafen festgesetzt wurden gesondert erörtert zweifelhaft daß für fall ebenfalls einzelfreiheitsstrafe zwei jahren verhängt wurde rissing van saan detter otten bode fischer'],['Soon']]
  11. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stgb abs stpo abs anforderungen feststellung darlegung irrtums beim betrug zusammenhang routinemäßigen massengeschäften missbrauch einzugsermächtigungslastschriftverfahrens bgh urteil mai str lg bielefeld strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung april sitzung mai teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible vorsitzende richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung april verkündung mai vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwältin verhandlung verteidigerin angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts bielefeld september strafverfolgung gemäß abs stpo zustimmung generalbundesanwalts jeweils vorwurf versuchten gewerbsmäßigen bandenbetruges tateinheitlich zusammentreffenden fällen beschränkt urteil strafaussprüchen zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten jeweils gewerbsmäßigen bandenbetruges schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe vier jahren drei monaten angeklagten freiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagte vier jahren verurteilt ferner entscheidung abs stpo abs satz stgb getroffen ag richtet urteil wenden angeklagten jeweils rüge verletzung formellen materiellen rechts revisionen urteilsformel ersichtlichen teilerfolg angeklagten erhobene rüge verletzung abs satz nr stpo beanstanden vorsitzende erkennenden strafkammer vorsitzender richter landgericht wegen während laufs urteilsabsetzungsfrist parallelverfahren erfolgten zeugenvernehmung unrecht gehindert gesehen urteil unterschreiben weshalb innerhalb frist unvollständig akten gelangt sei bereits unzulässig abs satz stpo sache erfolg könnte bedarf daher entscheidung begründung verfahrensrüge mangel begründenden tatsachen gemäß abs satz stpo vollständig genau anzugeben revisionsgericht allein grund begründungsschrift prüfen verfahrensfehler vorliegt bezeichneten tatsachen erwiesen ssw stpo momsen rn lr stpo franke aufl rn jeweils st rspr gemessen daran vermag senat prüfen vorsitzende wegen vernehmung zeuge sache sinne nr stpo ausübung richteramtes ausgeschlossen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bedeutet gleichheit sache gemäß nr stpo notwendig verfahrensidentität sachgleichheit vernehmung richters zeuge tatgeschehen verfahren betracht kommen bgh beschluss mai str bghr stpo nr ausschluss tz mwn vgl lr stpo siolek aufl rn sswstpo kudlich noltensmeier rn insoweit fehlt revisionsvortrag angeklagten schon mitteilung beweisthemas strafkammervorsitzende verfahren geladen vernommen wurde vortrag angeklagten betreffende beweisthema allenfalls mittelbar entnommen schreiben präsidenten landgerichts bielefeld oktober über erteilung aussagegenehmigung für vorsitzenden richter vorgelegt danach angeklagte geführten hauptverhandlung beantragt vorsitzenden richter landgericht vernehmen polizeili chen vernehmung getätigte aussage verfahren hiesigen angeklagten wahr herausgestellt rügevorbringen genügt anforderungen abs satz stpo senat berprüfung sachgleichheit sinne nr stpo ermöglichen hätte zumindest vorgetragen müssen inhalt polizeiliche aussage inwiefern vorliegenden verfahren gegenstand hauptverhandlung zeuge benannte vorsitzende richter landgericht dortigen verfahren bekundet ferner zusammenhang bedeutung für ange klagten vorliegenden verfahrens erhobenen tatvorwürfe vgl senatsbeschluss januar str stv tz anm leu stv voraussetzungen nr stpo derartigen fällen jedoch geschehen sachrüge heranzuziehenden urteilsgründen ergeben dafür anhaltspunkte ii senat beschränkt strafverfolgung zustimmung generalb
  12. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts maßgabe unbegründet verworfen fällen urteilsgründe jeweils einzelfreiheitsstrafe monat festgesetzt brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  13. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor dahin ergänzt daß angeklagte einbeziehung urteile amtsgerichts jugendschöffengerichts kaufbeuren november märz amtsgerichts jugendschöffengerichts neuburg donau august sowie amtsgerichts jugendschöffengerichts bamberg mai verurteilt jugendkammer übersehen daß rechtsprechung bundesgerichtshofs einbeziehung früheren urteils bereits urteil einbezogene urteile tenor neuen urteils aufzuführen vgl bgh njw entsprechend senat urteilstenor ergänzt davon abgesehen beschwerdeführer kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg tepperwien kuckein sost scheible athing roggenbuck'],['Soon']]
  14. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs satz abs umwg nr soweit organmitglieder verschmelzung entstandenen aktiengesellschaft nr umwg denjenigen übertragenden rechtsträger personengleich informationsrecht aktionärs abs satz aktg neuen rechtsträgers rahmen hauptversammlungsbeschlusses über entlastung abs aktg etwaige fehlleistungen zusammenhang verschmelzung erstrecken aktionär hauptversammlung auskünfte vorenthalten sicht objektiv urteilenden aktionärs fragesituation sachgerechten beurteilung abs satz aktg beschlußgegenstandes erforderlich liegt darin zugleich relevanter verstoß teilnahme mitwirkungsrecht betreffenden aktionärs beschlußfassung verstoß rechtfertigt anfechtbarkeit beschlusses daß darauf ankommt tatsächliche inhalt hauptversammlung verweigerten später evtl erst anfechtungsprozeß erteilten auskunft objektiv urteilenden aktionär zustimmung beschlußvorlage abgehalten hätte bgh urteil oktober ii zr olg düsseldorf lg düsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli aufgehoben soweit anfechtungsklage klägerin entlastungsbeschlüsse hauptversammlung beklagten mai abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin künftig klägerin aktionärin beklagten verschmelzung wege neugründung nr umwg ag ag folgenden ag hervorgegangen verschmelzung wurde märz han delsregister eingetragen ersten ordentlichen hauptversammlung beklagten mai wurde entlastung vorstands aufsichtsrats für geschäftsjahr top mehrheiten über beschlossen klage klägerin beiden entlastungsbeschlüsse angefochten geltend gemacht organmitgliedern übertragenden rechtsträger weitgehend personenidentischen mitglieder vorstands aufsichtsrats beklagten hätten zusammenhang unternehmerisch verfehlten verschmelzung sorgfaltspflichten verletzt insbesondere ag lasten aktionäre ag maßlos überbewertet rechtfertigung verschmelzung unterbreiteten prognosen hätten folge völlig unrealistisch erwiesen hauptversammlung seien aufklärung sachverhalts zielende auskunftsersuchen klägerin pflichtwidrig beantwortet worden fehlleistungen täuschungen verdecken weitere hauptversammlungsbeschlüsse mai gerichtete anfechtungsklage blieb vorinstanzen insgesamt erfolglos senat revision klägerin insoweit zugelassen anfechtungsklage entlastungsbeschlüsse abgewiesen worden umfang verfolgt klägerin anfechtungsbegehren revision entscheidungsgründe revision führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht meint behauptungen klägerin über angebliche fehlleistungen vorstand aufsichtsrat rahmen ver schmelzung seien gegenüber entlastungsbeschlüssen vornherein unerheblich hauptversammlung entscheidung über entlastung nahezu freies ermessen frei stehe pflichtvergessene verwaltung entlasten entlastungsbeschlüsse seien wegen verletzung auskunftsrechts klägerin abs satz aktg anfechtbar nachteilige auswirkungen verschmelzung zielenden auskunftsbegehren klägerin seien für entscheidung objektiv urteilenden aktionärs über entlastung organe beklagten schon erforderlich abs satz aktg verschmelzung organen übertragenden rechtsträger betrieben worden sei trotz weitgehender personengleichheit organen beklagten identisch seien über deren entlastung angefochtenen beschlüsse allein entschieden worden sei darüber hinaus fehle erforderlichen kausalität angeblichen auskunftspflichtverletzung für beschlußergebnisse ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand weit geht ansicht berufungsgerichts liege ermessen hauptversammlung pflichtvergessenen verwaltungsmitgliedern entlastung erteilen aktg daß anfechtbarkeit beschlusses abs aktg führe senat erlaß angefochtenen urteils ergangenen u
  15. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  16. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision unzulässig entgegen abs satz stpo lässt weder revisionseinlegungs revisionsbegründungsschrift erkennen urteil wegen verletzung verfahrensvorschrift materiellen rechtsnorm angegriffen bloße erklärung revisionseinlegung aufhebungsantrag tatsächliche umfang ziel revision klargelegt genügen anforderungen vgl bghr stpo abs satz beweiswürdigung bgh beschl mai str abweichende beurteilung ergibt revisionsbegründungsschrift enthaltenen vorbehalt weitergehender begründung tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  17. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo nichtzulassungsbeschwerde lässt erkennen beklagte vermissten hinweis berufungsgerichts wolle entscheidung landgerichts abweichen tatsächlicher hinsicht vorgetragen hätte verbindung zahlung fremder schuld liegenden geschäftsführung auftrag internationalen beförderungsvertrag zeigt nichtzulassungsbeschwerde anwendung bgb berufungsgericht liegt regelmäßig einzelfallentscheidung zugrunde weitere umstände zulassungsgrund darstellt anwendung stvg berufungsgericht bereinstimmung rechtsprechung vgl zuletzt senat urteil november vi zr abgelehnt anwendung abs satz hpflg berufungsgericht rechtsfehler verneint vgl filthaut haftpflichtgesetz aufl rn berufungsurteil verletzt hiernach weder art abs gg art abs gg weiteren begründung abgesehen abs satz halbs zpo beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge wellner stöhr vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  18. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe betrug betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts verden august unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat fällen denen angeklagten wegen beihilfe betrug strafbar gemacht angeklagter gründe angeklagter fälle ii urteils fall ii urteilsgründe erweisen urteilsausführungen strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft landgericht sämtlichen fälle abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs satz stgb freiheitsstrafe monat sieben jahren sechs monaten zugrunde gelegt jeweiligen prüfung trotz verwirklichten regelbeispiels vermögensverlusts großen ausmaßes abs satz nr alternative stgb besonders schwerer fall verneinen daher grundstrafrahmen abs stgb geldstrafe freiheitsstrafe monat fünf jahren auszugehen landgericht gebotene gesamtwürdigung einbeziehung vertypten strafmilderungsgrundes beihilfe vorgenommen vgl bgh beschlüsse november str stv november str juris rn schäfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn eingehend entsprechenden prüfungsreihenfolge hinsichtlich sonderstrafrahmens minder schweren falls bgh beschlüsse oktober str nstz rr märz str juris rn rechtsfehler beruht urteil jedoch vgl abs stpo auszuschließen landgericht soweit benannten fällen regelwirkung abgesehen hätte mildere einzelstrafen erkannt hätte festsetzung höhe verhängten freiheitsstrafen unteren rand strafrahmens orientiert ribgh gericke urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol berg leplow spaniol'],['Soon']]
  19. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb familienangehöriger gegenleistung für bertragung grundstücks pflege bergebers übernommen leistung wegen umzugs bergebers pflegeheim mehr erbringen rahmen ergänzenden vertragsauslegung ermittelnden hypothetischen parteiwillen zweifel entnehmen lassen stelle ersparten zeitaufwands zahlungsanspruch bergebers treten bgh urteil januar zr lg mönchengladbach ag grevenbroich zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts mönchengladbach juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember übertrugen eltern beklagten ehefrau beklagten wohnhaus bebautes grundstück gegenzug wurde eltern lebenslanges unentgeltliches wohnrecht räumlichkeiten ersten obergeschoß hauses eingeräumt ferner wurde nr vertrages vereinbart erwerber verpflichtet weiterhin bergeber unentgeltlich gute pflege betreuung aufwartung tagen wohlbefindens krankheit gewähren wunsch bergebers insbesondere für reinigung instandhaltung wohnung kleidung wäsche sorgen angemessenes entgelt bergeber zubereitung jeweiligen gesundheitszustand angepassten mahlzeiten verlangen wunsch bergebers beköstigung gemeinsamen tisch familie erwerbers erwerber zukünftig vorstehenden leistungen persönlich erbringen können kosten für entsprechende hilfskraft sorgen mutter beklagten verstarb ende vater lebt betreuung für bereiche gesundheitsfürsorge aufenthaltsbestimmung angeordnet worden seit seniorenheim kläger vater seit november sozialhilfe gewährt leitete ansprüche beklagten bertragungsvertrag wegen ersparter aufwendungen mehr erbrachten pflegeleistungen über setzt ersparnis für pflegeleistungen entsprechend pflegestufe monatlich für hauswirtschaftliche tätigkeit monatlich zahlung für zeitraum november januar gerichtete klage erster instanz erfolgreich berufung beklagten landgericht klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagten beantragen verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe berufungsgericht meint geltend gemachte anspruch folge weder regelung nr bergabevertrages ergänzenden auslegung vertrages vereinbarung nr allein fall auge pflegeverpflichtung gründen person erwerbers lägen mehr erbracht könne ergänzende auslegung bergabevertrages ergebe beklagten kosten heimaufenthalts höhe ersparten aufwendungen für mehr erbringende sachleistungen beteiligen müssten zahlungsantrag sei hierauf gestützt beruhe wertmäßigen erfassung ersparten pflegeleistungen für hätten beklagten mangels entsprechender anhaltspunkte vertrag geldersatz leisten ii ausführungen halten angriffen revision stand auffassung berufungsgerichts zahlungsverpflichtung beklagten folge nr bergabevertrages beanstanden auslegung individualabrede revisionsgericht eingeschränkt überprüft nämlich darauf tatrichter gesetzlichen allgemein anerkannten auslegungsregeln denkgesetze erfahrungssätze beachtet auslegung zugrunde gelegten tatsachen verfahrensfehler ermittelt st rspr vgl senat urt januar zr njw rechtsfehler liegt mündlichen verhandlung erhobene rüge revision berufungsgericht interessen bergebers außer acht gelassen allgemeinen auslegungsregeln zählenden grundsatz beiden seiten interessengerechten auslegung verstoßen unbegründet annahme parteien hätten nr fall regeln pflegeverpflichtung person beklagten liegenden gründen mehr erbracht könne lässt erkennen interesse bergebers alter umfassend versorgt auslegung unzureichend berücksichtigt worden zusammen übrigen beklagten übernommenen verpflichtungen stellt klausel häusliche versorgung bergebers gerade sicher dafür parteien klausel absicherung bergebers umzug heim regeln wollten fehlt jeglicher anhaltspunkt wortlaut klausel spricht absicht verpflichtung beklagten kosten für hilfskraf
  20. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen sowie richterinnen dr kessal wulf roggenbuck april beschlossen rechtsbeschwerde beschwerdeführers beschluß zivilsenats kammergerichts februar kosten beschwerdeführers unzulässig verworfen gründe rechtsbeschwerde beschluß kammergerichts februar statthaft entscheidungen oberlandesgerichte können gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht oberlandesgericht ersten rechtszug beschwerdegericht entschieden oberlandesgericht hingegen bereits über beschwerdeentscheidung befinden findet weitere berprüfung bundesgerichtshof statt beschluß landgerichts berlin oktober gerichtete rechtsbeschwerde wäre unstatthaft we gesetz allgemein eröffnet beschwerdegericht einzelfall zugelassen worden abs zpo rechtsbeschwerde außerdem erforderlich bgh beschl märz ix zb wm beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden deshalb unzulässig verwerfen abs satz zpo außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl märz ix zb wm kreft raebel kessal wulf lienen roggenbuck'],['Soon']]
  21. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember ausspruch über fall ii berfall verhängte einzelstrafe ausspruch über gesamtstrafe sowie ausspruch über besondere schuldschwere aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen mordes versuchten totschlags gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer erpressung einbeziehung strafen zwei früheren verurteilungen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt ferner besondere schwere schuld festgestellt angeklagten verurteilt neben klägerin schmerzensgeld höhe euro nebst zinsen zahlen urteil wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen teilerfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensrügen greifen insoweit verweist senat ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts februar vorbringen gegenerklärung verteidigers rechtsanwalt prof dr mü märz führt gebnis anlaß ergänzenden bemerkungen sieht senat lediglich insoweit revision verletzung vorschriften über ffentlichkeit hauptverhandlung nr stpo hinblick darauf rügt daß verhandlungstag saaltür zettel angebracht zutritt während laufender verhandlung zutritt während pausen dahingestellt bleiben generalbundesanwalt meint rüge schon deshalb erfolg versagen revision vorgetragen daß hinweis eingangstür sitzungssaal tatsächlich jemand teilnahme sitzung abhalten lassen vgl bgh njw kuckein kk aufl stpo rdn rüge jedenfalls deshalb zulässig ausgeführt abs satz stpo vollständigen vortrag prozessualen geschehens fehlt sitzungspolizeilichen maßnahme gerichts vorausging anlaß gab revisionsvorbringen entnommen dienstliche erklärung vorsitzenden richterin bestätigt anbringung hinweises eingangstür sitzungssaal verhandlungstag reaktion störungen sitzungsverlaufs verhalten besucher sitzungssaal deren ständiges verlassen wiederbetreten saales verhalten führte revision insoweit vorträgt abmahnungen anwesenden zuhörer beiden vorangehenden verhandlungstagen juli vielmehr weist protokoll jedenfalls schon für verhandlungstag juli daß vorsitzende zuschauer darauf hingewiesen daß während laufenden hauptverhandlung ständig rein rausgegangen hauptverhandlung stört protokollband ii bl hierauf kam für beurteilung gericht getroffene maßnahme grundsatz ffentlichkeit verletzt allerdings hätte senat bedenken allgemein sicherung ungestörten verlaufs hauptverhandlung zutritt verhandlung während sitzungspausen zuzulassen ffentlichkeitsgrundsatz verlangt daß grundsätzlich jedermann jederzeit zutritt öffentlichen gerichtsverhandlungen muß vgl grundlegend bghst ffentlichkeitsgrundsatz gilt indes uneingeschränkt vielmehr bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen daß ungestörte verhandlung ebenso wichtig kontrolle verfahrensgangs allgemeinheit bghst aao bghst bundesgerichtshof etwa anordnung vorsitzenden tür sitzungssaal während urteilsbegründung möglichst geschlossen halten störungen beengten sitzungssaal vermeiden verstoß vorschriften über ffentlichkeit verfahrens gesehen bghst für abwägung gesichtspunkt einzelfall vorrang gebührt kommt abwehr eingetretenen erwartenden störungen geht jeweils deren ausmaß gehörte daß besucher hauptverhandlung ersichtlich länger revision vorträgt abmahnung störenden verhaltens unbeeindruckt zeigten bevor schließlich hauptverhandlungstag hinweis eingangstür sitzungssaals angebracht wurde erst volle ausmaß maßnahme vorangehenden störung läßt beurteilung ausnahmsweise vorübergehende gestattung zutritts während verhandlungspausen sachgerechte einschränkung grundsatzes ffentlichkeit hinzunehmen berprüfung urteils aufgrund sachrüge schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verurteilung wegen nach
  22. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat tatgericht getroffenen feststellungen tragen berücksichtigung gesamtzusammenhangs urteils für konkreten einzelfall verurteilung wegen vollendeter gefährlicher körperverletzung gemäß abs nr stgb für körperverletzung mittels leben gefährdenden behandlung kommt darauf körperverletzungshandlung konkreten umständen generell geeignet tod opfers herbeizuführen bgh urteile september str bghr stgb abs lebensgefährdung januar str siehe hardtung münchener kommentar stgb aufl rn besteht tathandlung würgen tatopfers formen einwirkung fähigkeit atmen kommt für vorliegen qualifikationsmerkmals dauer stärke einwirkung etwa bgh urteil mai str stv feststellungen landgerichts ausführungen beweiswürdigung über kg schwere angeklagte rittlings rippen bauchbereich frau nebenklägerin gesetzt zugleich linke hand mund nase gepresst luft mehr bekam tatgericht mitgeteilten urteil zugrunde gelegten ausführungen rechtsmedizinischen sachverständigen ergibt beschriebene aufsitzen angeklagten rippen ehefrau oben geschoben wurden sowie aufgrund dadurch bewirkten kompression brustkorbs zusätzlich verschließen mund nase gefährliche einschränkung atmung herbeigeführt wurde zusammenwirken beider einwirkungen angeklagten zusammenwirken würgen gleichzeitigem drehen kopfes boden weiteren beeinträchtigung atemluftzufuhr führt vgl bgh urteil mai str stv erweist daher besonderen umständen einzelfalls leben gefährdende behandlung bereits eingetretenen vollendung qualifikationsmerkmals stand ergebnis erfolgreiche eingreifen sohnes nebenklägerin gunsten entgegen rothfuß jäger radtke cirener zeng'],['Soon']]
  23. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin möhring juli beschlossen antrag beschwerdegegners bewilligung prozesskostenhilfe für beschwerdeverfahren abgelehnt gründe wirtschaftlichen voraussetzungen für bewilligung prozesskostenhilfe liegen beschwerdegegner insolvenzverwalter kosten prozessführung verwalteten vermögensmasse aufbringen satz nr zpo ergibt darstellung schriftsatz juni seit antragstellung juni eingetretene massemehrung blick gesetzlichen möglichkeiten abs zpo nr zpo unberücksichtigt bleiben vgl bgh beschluss januar vi zb njw rn brigen antrag prozesskostenhilfe mangels zeitpunkt antragstellung bezogenen darstellung massebestands bisher entscheidung reif kayser fischer grupp pape möhring vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  24. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs avbfernwärmev abs billigkeitskontrolle preisgestaltung fernwärmeversorgungsunternehmens gemäß abs bgb ausgeschlossen berechnungsfaktoren für preisänderung vertraglich bestimmt berechnung geänderten preises ermessensspielraum besteht sog automatische preisgleitklausel preisen sinne abs avbfernwärmev preise gemeint versorgungsunternehmen kunden rechnung stellt einkaufspreise versorgungsunternehmens bgh urteil oktober viii zr lg wiesbaden ag bad schwalbach viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter wiechers dr wolst dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil amtsgerichts bad schwalbach märz wegen abweisung klage beklagten zurückgewiesen worden berufung klägerin vorbezeichnete urteil amtsgerichts bad schwalbach teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit oktober zahlen brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel klägerin zurückgewiesen gerichtskosten klägerin beklagte je hälfte tragen außergerichtlichen kosten beklagten klägerin tragen außergerichtlichen kosten klägerin beklagte hälfte tragen brigen partei kosten tragen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt zusammen wohnenden beklagten gesamtschuldnern zahlung vergütung für lieferung fernwärme zeit februar dezember beklagte unterzeichnete juni servicevertrag für wärmebezug rückwirkend ab februar gilt abnehmer darin sowohl beklagte genannt damaligen zeitpunkt verheiratet vertrag anlage wärmepreis preisermittlung beigefügt formeln jährlichen berechnung arbeits grund messpreises enthält erläutert preisbasis für arbeitspreis april dm mwh gelieferter wärme zuzüglich mehrwertsteuer angegeben abrechnung klägerin september über jahre gelieferte wärme ergab berücksichtigung monatlichen vorauszahlungen nachforderung zugunsten klägerin abrechnung geht klägerin arbeitspreis mwh zuzüglich mehrwertsteuer berechnung preisermittlung heranziehung basispreise für gas strom april sowie gewichteten durchschnittspreise für gas stromlieferungen abrechnungsperiode dargestellt erläutert berechnung neuen arbeitspreises fließen gaspreis faktor strompreis faktor klage klägerin zahlung offenen betrages abrechnung für jahr sowie rücklastschriftgebühren höhe mithin betrag insgesamt zuzüglich zinsen geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt könne dahinstehen amtsgericht recht anspruch klägerin ausgleich rechnung beide beklagte verneint rechnung nachvollziehbar sei könne dahinstehen preisgestaltung klägerin maßstab bgb standhalte fall sei jedenfalls leide rechnung klägerin schwerwiegenden mangel nämlich prozentualen anteil brennstoffkosten abdeckenden preisfaktors jeweiligen preisänderung ausweise sei gemäß abs satz fernwärmeverordnung zwingend erforderlich mithin rechnung klägerin wesentlicher bestandteil fehle sei insgesamt ordnungsgemäße abrechnung über geltend gemachten wärmelieferungskosten erfolgt klage unbegründet sei ausführungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprüfung teilweise stand revision klägerin hinsichtlich geltend gemachten ansprüche beklagten erfolg jedoch rückzuweisen soweit klägerin beklagte anspruch nimmt ii unrecht berufungsgericht klägerin geltend gemachten anspruch abs bgb zahlung vergütung für belieferung fernwärme zeit februar dezember abzug vorauszahlungen verbleibenden höhe beklagten verneint entgegen ansicht berufungsgerichts entspricht abrechnung klägerin september anforderungen abs satz avbfernwärmev da
  25. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vorsätzlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal juni zugehörigen feststellungen rechtsfolgenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen körperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten rüge verletzung materiellen rechts rechtsmittel führt aufhebung rechtsfolgenausspruchs brigen unbegründet sinne abs stpo hinsichtlich schuldspruchs prüfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen können strafausspruch entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen bestehen bleiben feststellungen würgte angeklagte zuvor größere mengen alkoholischer getränke genommen geschädigte beziehung unterhielt abend august wohnung händen hals weiteren handgemenge schlug händen diversen stellen körpers schleifte halb liegend wohnung hierdurch erlitt geschädigte würgemale hals sowie multiple prellungen armen beinen bereich zweier rippen kopf seit märz geschädigte angeklagte verlobt strafzumessung strafkammer abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt angeklagten zugutegehalten geschädigten ausgesöhnt angesichts angenommenen aussöhnung geschädigten angeklagten hätte strafkammer indes prüfung veranlasst sehen müssen voraussetzungen täter opfer ausgleichs gemäß nr stgb erfüllt vgl bgh beschluss februar str stv urteil januar str nstz opfer täter täter opfer ausgleich leicht macht maß wiedergutmachungsbemühungen hohen anforderungen stellt schnell versöhnung bereit steht bejahung voraussetzungen nr stgb grundsätzlich entgegen vgl bgh beschluss februar str aao senat trotz strafmildernden berücksichtigung aussöhnung rahmen strafzumessung engeren sinne hinreichender sicherheit ausschließen landgericht falle weiteren strafrahmenverschiebung nr abs stgb mildere freiheitsstrafe verhängt hätte entscheidung landgerichts wegen fehlender erfolgsaussichten anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gemäß stgb abzusehen begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer sachverständig beraten angenommen beim angeklagten therapiemotivation gegeben sei geweckt könne bewertung maßgeblich darauf gestützt angeklagte vergangenheit anfänglichem bemühen therapie alkoholabhängigkeit caritas kurzfristig abbrach anschluss abgeurteilte tat entgiftungsbehandlung bereits zwei tagen beendete bereit stationsregeln unterwerfen strafkammer ausschließlich angeklagten bislang freiwillig unternommenen niederschwelligen versuche therapie blick genommen versäumt geboten frage befassen angeklagten bereitschaft behandlung alkoholmissbrauchs rahmen unterbringung stgb einzulassen therapeutische maßnahmen maßregelvollzug geweckt st rspr vgl bgh beschlüsse oktober str rn april str nstz rr september str nstz rr mai str nstz rr darüber hinaus lassen urteilsausführungen auseinandersetzung einlassung angeklagten vermissen wonach tat für denkzettel sei alkoholkonsum erheblich reduziert frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt deren voraussetzungen bislang getroffenen feststellungen fernliegen bedarf daher neuen tatrichterlichen prüfung entscheidung angeklagte revision eingelegt steht nachholung unterbringungsanordnung entgegen abs satz stpo bgh urteil april str bghst sost scheible roggenbuck bender cierniak paul'],['Soon']]
  26. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch für recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juli geändert festgestellt beklagten gemäß satzung november erteilte startgutschrift wert klägerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurückgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthält bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschäftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt übertra gen anwartschaften übrigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenüber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhängig zugehörigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschäftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift für volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschäftigung gemindert multiplikation dezember maßgebenden gesamtbeschäftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehörige klägerin beklagte streiten über zulässigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung für rentenferne versicherte höhe klägerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klägerin hält beklagte für verpflichtet rentennahe versicherte behandeln versorgungsrente anwendung abs vbls gewähren hilfsweise begehrt eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens höhe geringeren betrages gewähren zugrundelegung dezember gültigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe beklagte stützt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung für rentenferne versicherte tarifvertrag märz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurückgehe rücksicht art abs gg geschütz te tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschützten besitzstand klägerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klägerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewähren geringeren betrag berechnung zusatzrente früheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klägerin verwendung genannten näherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungsträgers berechnen dabei altersfaktor abs vbls anzuwenden dagegen wende
  27. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen beschwerde nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts dortmund april kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe amtsgericht festgestellt jeweiligen eigentümer wohneinheit nr wohnanlage eigentümergemeinschaft alleinige nutzungsrecht dachterrasse rückwärtigen bereich hauses zusteht landgericht dagegen gerichtete berufung beklagten beschluss gemäß abs zpo zurückgewiesen nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert revision geltend machenden beschwer euro übersteigt nr egzpo maßgebend für wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklägers abänderung angefochtenen entscheidung senat beschluss juni zr rn juris beklagte wendet feststellung jeweilige eigentümer wohneinheit nr alleinige nutzungsrecht dachterrasse beschwer richtet wertminderung wohneinheit erfährt urteil bliebe bliebe gerichtlichen feststellung stünde verhältnis parteien fest kläger übrigen wohnungseigentümer recht dachterrasse nutzen daher bemisst beschwer beklagten wertminderung wohnung dadurch erleidet dachterrasse nutzen darf wohnung hierdurch wertminderung mehr erleidet beklagte glaubhaft gemacht vorgelegte gutachten reicht glaubhaftmachung gegenstand gutachtens wertminderung wohnung beklagten nutzung dachterrasse ausgehenden sichteinfluss darunter liegende terrasse erleidet hierauf kommt jedoch für frage wertminderung allein maßgeblich höhe wohnung beklagten fehlende gebrauchsmöglichkeit dachterrasse wohnungseigentümer wertminderung erleidet unerheblich dagegen sondereigentumseinheit beklagten dachterrasse ausgehenden sichteinfluss beeinträchtigt nutzung dachterrasse übrigen wohnungseigentümer bestünde iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert für verfahren nichtzulassungsbeschwerde richtet beschwer beklagten schätzt senat stresemann brückner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag dortmund entscheidung lg dortmund entscheidung'],['Soon']]
  28. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii februar maßgabe unbegründet verworfen großbritannien erlittene auslieferungshaft verhältnis anzurechnen abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nack wahl hebenstreit rothfuß elf'],['Soon']]
  29. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil urteil rechtskräftig xi zr verkündet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs agbg abs bf bgb abs satz bf klausel allgemeinen geschäftsbedingungen werkbestellers vorsieht werkunternehmer sicherheitseinbehalt schlussabrechnungssumme stellung bürgschaft ablösen verzicht sämtliche einreden bgb enthält benachteiligt werkunternehmer unangemessen abs agbg abs satz bgb unwirksam unangemessene benachteiligung werkunternehmers folge klausel insgesamt unwirksam formularmäßige vereinbarung sicherung gewährleistungsansprüchen bildet ablö sungsmöglichkeit gewährleistungsbürgschaft untrennbare einheit bgh versäumnisurteil juni xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr müller dr ellenberger dr grüneberg dr matthias für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin september zurückgewiesen klägerin weiteren kosten rechtsstreits tragen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte versicherungsunternehmen gewährleistungsbürgschaft für malerarbeiten anspruch rechtsvorgängerin klägerin folgenden klägerin schloss gmbh folgenden hauptschuldnerin februar werkvertrag über malerarbeiten bauvorhaben be parteien vereinbarten grundlage ei nes klägerin gestellten vertragsmusters gewährleistungszeit fünf jahren sowie ergänzend geltung vob ferner enthält vertrag folgende regelung sicherheitsleistung sämtliche selbstschuldnerische bankbürgschaften müssen verzicht einreden anfechtbarkeit aufrechenbarkeit vorausklage bgb verzicht recht hinterlegung enthalten müssen weiterhin unbedingt unbefristet einbehalt sicherung gewährleistungsansprüche beträgt schlussabrechnungssumme zuzüglich mehrwertsteuer sicherheit stellung bürgschaft abgelöst sicherheitseinbehalt bürgschaft schriftliches verlangen vereinbarten gewährleistungszeitraum zurückgegeben vertragsschluss erstellten verhandlungsprotokoll vertragsbestandteil wurde anlage klägerin vorformulier tes muster gewährleistungsbürgschaft beigefügt verzicht sämtliche einwendungen einreden insbesondere einreden anfechtung aufrechnung sowie vorausklage gemäß bgb vorsah muster entsprechend übernahm rechtsvorgängerin beklagten folgenden beklagte april bürgschaft für vertraglichen gewährleistungsansprüche klägerin höhe dm arbeiten wurden märz abgenommen februar traten mängel klägerin beauftragtes ingenieurbüro schreiben märz hauptschuldnerin anzeigte verbunden aufforderung beseitigung inzwischen insolventen hauptschuldnerin gesetzte fristen mängelbeseitigung verstrichen erfolglos daraufhin nahm klägerin schreiben mai beklagte bürgschaft kostenvorschuss für mängelbeseitigung anspruch klägerin begehrt beklagten zahlung vorschusses beseitigung mängel höhe nebst zinsen sowie feststellung beklagte betrag übersteigende kosten tragen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückweisung berufung klägerin klägerin mündlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten über revision beklagten versäumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge säumnis beruht sachprüfung vgl bghz berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte könne unwirksamkeit klägerin hauptschuldnerin getroffenen sicherungsvereinbarung berufen sei gehindert hauptschuldnerin zustehenden einreden gemäß bgb geltend entsprechende formularmäßige verzicht bürgschaftsvertrag gemäß abs nr agbg unwirksam sei gehöre einrede bürgschaft unwirksamer vertraglicher grundlage gewährt worden sei daher regeln über ungerechtfertigte bereicherung bgb herauszugeben wäre klägerin bürgschaft jedoch recht
  30. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk verkündet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb kaufvertrag über eigentumswohnung notariatsangestellten erteilte vollmacht durchführung etwaigen ergänzung vertrags erforderlichen erklärungen für vertragsparteien abzugeben berechtigt vereinbarte verpflichtung verkäufers verschaffung dinglich wirkenden sondernutzungsrechts pflicht verschaffung obligatarischen sondernutzungsrechts ersetzen bgh urt mai zr olg celle lg bückeburg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf prof dr krüger dr klein dr lemke für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts bückeburg juli abgeändert klage grunde berechtigt rechtsstreit verhandlung entscheidung über höhe anspruchs kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentümer hausgrundstücks wohnungseigentum aufteilte hierdurch entstand wohnungseigentumsgrundbuch band blatt amtsgerichts eingetragene miteigentumsanteil grundstück sondereigentum teilungsplan nr bezeichneten wohnung verbunden notarvertrag märz verkaufte beklagte wohnung kläger vertrages vertragsparteien daß kläger wohnraum halber höhe über gekauften wohnung folgenden wohnraum sondernutzungsrecht zustehen solle vertragsurkunde bevollmächtigten parteien notariatsangestellte befreiung beschränkungen bgb durchführung etwaigen ergänzung vertrages erforderlichen erklärungen für abzugeben auflassung erfolgte notarverhandlung folgezeit beanstandete grundbuchamt urkundsnotar gestellten antrag eintragung klägers grundbuch wohnraum alleiniger nutzung kläger berechtigt teilungserklärung dargestellt sei notar veranlaßte daraufhin frau bevollmächtigte vertragsparteien kaufvertrag ändern frau hierzu september notariell beurkundeter form abgegebenen erklärung kläger schuldrechtlich alleinigen nutzung wohnraums berechtigt dinglich wirkendes sondernutzungsrecht erst späteren nderung teilungserklärung begründet bemühungen klägers wohnung weiterzuverkaufen scheiterten mangel dinglichen sicherung sondernutzungsrechts wohnraum erklärung september verlangte be klagten verschaffung dinglich wirkenden sondernutzungsrechts setzte hierzu frist oktober erklärte leistung fristablauf abzulehnen schadensersatz wegen nichterfüllung kaufvertrags verlangen eintragung sondernutzungsrechts grundbuch unterblieb kläger beziffert nichterfüllung vertrages entstandenen schaden dm klage verlangt beklagten erstattung betrages zuzüglich zinsen zug zug rückauflassung sondereigentums begründung antrags abweisung klage beklagte einrede verjährung erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben entscheidungsgründe berufungsgericht verneint schadensersatzverpflichtung beklagten meint vertrag märz sei beklagte verpflichtet kläger dinglich wirkendes sondernutzungsrecht wohnraum verschaffen verpflichtung sei september vereinbarte nderung kaufvertrages aufgehoben worden stelle verpflichtung beklagten verschaffung dinglich wirkenden rechts sei verpflichtung verschaffung obliga torisch wirkenden berechtigung alleinigen nutzung wohnraums getreten verpflichtung sei erfüllt zweifelhaft sei frau erklärte nderung kaufvertrags erteilten vollmacht ge deckt sei sei für parteien abgegebene erklärung wirksam vollmachtlos für kläger abgegebene erklärung sei nämlich dadurch genehmigt worden daß wirksamkeit nderung kaufvertrages erhebung klage bezweifelt hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ii art satz egbgb findet bürgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung schuldrechtlichen vereinbarungen parteien anwendung gemäß abs bgb besteht kläger geltend gemachte anspruch grunde ansicht berufungsgerichts schuldete beklagte kläger verschaffung rechts nutzung wohnraums begründung bertragung rechtsnachfolger wirkenden sondernutzungsrechts auslegung kaufvertrags fehlerfrei revision bea
  31. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz ergänzenden vertragsauslegung falle unwirksamkeit befristung mietvertrags bgh urteil juli viii zr lg waldshut tiengen ag waldshut tiengen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete klägerin ab november wohnung mietzeit enthält vertrag folgende individualvertraglich vereinbarte bestimmung mietverhältnis verlangen mieters bestimmte zeit abgeschlossen beginnt endet verlängert jähriger verlängerungsoption schreiben februar kündigte klägerin mietverhältnis wegen eigenbedarfs august ferner laufe rechtsstreits schreiben oktober fristlos amtsgericht räumungsklage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt beklagte sei räumung klägerin angemieteten wohnung verpflichtet schreiben februar erklärte eigenbedarfskündigung parteien bestehende mietverhältnis august beendet mietvertrag vorgesehene befristung mietverhältnisses stehe kündigung entgegen befristung sei wegen verstoßes bgb unwirksam parteien unbefristeten somit ordentlich kündbaren mietvertrag abgeschlossen hätten befristung wunsch beklagten vertrag aufgenommen worden sei bestimmung bgb schutz mieters diene ändere rechtslage befristung könne angesichts eindeutigen wortlauts dahin ausgelegt beiderseitiger kündigungsausschluss vereinbart sei zumal derart lange bindungsdauer berücksichtigung zweimaligen option jahre vorliegenden individualvereinbarung konzeption gesetzes vereinbar sei verstoße treu glauben klägerin unwirksamkeit befristung berufe sei verkennen bgb mieterschutz diene verstoß norm führe mietverhältnis willen mieters beendet gleichwohl sei klägerin berufung bgb versagt anderenfalls wäre unwirksame befristung kündigung vermieters ausgeschlossen willen vertragsparteien abschluss mietvertrags entspreche klägerin geltend gemachte eigenbedarf bestehe beklagte berufungsinstanz vorgebracht wirksamkeit weiteren kurz berufungsverhandlung erklärten fristlosen kündigung wegen zahlungsverzugs komme deshalb ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht gegebenen begründung anspruch klägerin räumung beklagten vermieteten wohnung bejaht berufungsgericht verkannt unwirksamkeit vereinbarten befristung mietvertrages ausfüllungsbedürftige lücke vertrag entstanden lücke ergänzende vertragsauslegung dahin schließen anstelle unwirksamen befristung für deren dauer derseitiger kündigungsverzicht tritt während dauer kündigungsausschlusses ausgesprochene kündigung klägerin daher unwirksam ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht angenommen mietvertrag vorgesehene befristung unwirksam befristung mietvertrags über wohnraum gemäß abs satz bgb zulässig vermieter räume ablauf mietzeit wohnraum für familien haushaltsangehörigen nutzen absicht räume beseitigen wesentlich verändern instand setzen maßnahmen fortsetzung mietverhältnisses erheblich erschwert würden voraussetzungen liegen befristung unwirksam gemäß abs satz bgb gilt vertrag deshalb unbestimmte zeit geschlossen infolge unwirksamkeit vereinbarten befristung planwidrige vertragslücke entstanden wege ergänzenden vertragsauslegung schließen parteien befristung vertrages beiderseitige langfristige bindung bezweckt ergibt daraus befristung wunsch beklagten aufgenommen worden feste v
  32. [['bundesgerichtshof viii zr beschluss oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen gemäß abs zpo beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin september angenommen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl bverfge berufungsgericht insbesondere recht vorschrift abs bgb vorliegenden fall angewandt vertraglich vereinbarte bernahme betrieblichen rentenverpflichtungen beklagte stellt befreiende schuldübernahme sinne bgb dar deren wirksamkeit bedurfte über wortlaut abs betravg hinaus genehmigung pensions sicherungsvereins bag urteil märz azr db genehmigung versagt abs bgb sinn zweck ent sprechend anwendbar obwohl pensions sicherungsverein hinsichtlich rentenansprüche rentenanwartschaften gläubiger lediglich dritter dr deppert dr beyer dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']]
  33. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ellwangen november strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern drei fällen wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrüge gestützten revision rechtsmittel teilweise erfolg berprüfung schuldspruchs läßt rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen abs stpo jedoch strafausspruch bestand feststellungen ehefrau angeklagten bekanntwerden mißbrauchstaten tochter gemeinsamen haus ausgezogen scheidungsantrag eingereicht geständige angeklagte taten erklären strebt strafhaft therapie behandlung sexuellen probleme insbesondere stieftochter schmerzensgeld etwa dm zukommen lassen ehefrau betreibt derzeit angeklagten verkauf gemeinsamen hauses schmerzensgeld verkaufserlös gezahlt strafkammer bemühen rahmen strafzumessung gunsten angeklagten gewertet vorschrift stgb eingegangen ua beanstandet revision recht nr stgb genügt ernsthafte bemühen täters wiedergutmachung wobei vorschrift rahmenbedingung fordert daß bemühen darauf gerichtet muß ausgleich verletzten erreichen gesetz klammerzusatz täter opfer ausgleich stichwortartig charakterisiert vorschrift setzt kommunikativen prozeß täter opfer voraus umfassenden ausgleich straftat verursachten folgen gerichtet muß einseitige wiedergutmachungsbestreben versuch einbeziehung opfers genügt nr stgb verlangt allerdings wiedergutmachungserfolg erforderlich daß täter bemühen ausgleich opfer erreichen tat ganz überwiegenden teil wiedergutgemacht ausreichend daß täter ziel ernsthaft erstrebt bgh nstz njw nstz st rspr generalbundesanwalt zuschrift zutreffend ausführt lassen blick nr stgb urteil näheren einzelheiten über umfang bemühungen angeklagten entnehmen obwohl ausführungen hätten aufdrängen müssen daß landgericht bemühen ernsthaft angesehen ergibt schon berücksichtigung strafzumessung prüfung voraussetzungen stgb hätte strafkammer darlegen müssen angeklagte urteilsgründen möglicherweise miteigentümer hauses verkauf erfolgen bemühen haft heraus bereits dadurch beweis gestellt daß gegenüber ehefrau geschädigten älteren tochter zusammenlebt notwendigen erklärungen für verkauf abgegeben einzelheiten verkaufsverhandlungen vollständig überlassen urteil enthält ausführungen darüber angeklagte etwa form anerkenntnisses unbedingten anweisung bereits vorkehrungen für revision behauptete zahlung schmerzensgeldes getroffen läßt besorgen daß landgericht hohe anforderungen milderungsmöglichkeit abs stgb gestellt zumal feststellungen fehlen geschädigte hauptverhandlung bemühungen angeklagten geäußert schäfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  34. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz zurückgewiesen streithelferin klägers trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich nichtzulassungsbeschwerde verursachten kosten streithelfers beklagten kläger trägt entstandenen kosten streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo soweit nichtzulassungsbeschwerde geltend macht rechtssache komme grundsätzliche bedeutung einzelne bedingungen rede stehenden directors officers versicherung versicherung klauselkontrolle unterziehen seien übersieht parteivortrag feststeht beklagte verwender vereinbarten bedingungen für directors officers versicherung hpdo berprüfung bedingungen anhand ff bgb scheidet mithin weshalb beschwerde insoweit aufgeworfenen fragen ankommt verwender allgemeiner geschäftsbedingungen derjenige veranlassung einbeziehung vorformulierten bedingungen vertrag zurückgeht vgl ulmer ulmer brandner hensen agb recht aufl bgb rdn staudinger schlosser bgb rdn jeweils hpdo unstreitig versicherungsnehmerin beauftragte versicherungsmaklerin co gmbh ent worfen deren betreiben versicherungsvertrag einbezogen worden unstreitig beklagte gestaltete eigene bedingungen für versicherung für diejenigen verträge verwendet vermittlung co gmbh abge schlossen vortrag beklagten wonach verlangen maklerin veranlassung einbeziehung hpdo vertrag gekommen sei kläger lediglich pauschale behauptung entgegengestellt co gmbh sei hausmaklerin beklagten dafür indes ersichtlich allein umstand maklerin entworfenen vertragsbe dingungen hpdo version ace genannten fassung bereit hält reicht annahme belegen rüge berufungsgericht auslegung ziffer versicherungsbedingungen art abs gg verletzt greift weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen terno wendt felsch dr kessal wulf harsdorf gebhardt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  35. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs satz abs abs alt weiterhin regel davon auszugehen daß derjenige aufgaben wahrnimmt sowohl aufgabenbereich unternehmens denjenigen fremden unternehmens fallen allein förderung interessen unternehmens tätig erst tätigkeit mehr wahrnehmung aufgabe unternehmens bewertet versicherungsschutz gemäß abs satz sgb vii aufgrund zuordnung tätigkeit fremden unternehmen gegeben fortführung senatsurteils märz vi zr njw ff bgh urteil märz vi zr olg köln lg köln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt schadensersatz feststellung ersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich materieller immaterieller schäden aufgrund unfalls unfalltag fuhr kläger auftrag arbeitgeberin bau gmbh lkw betriebsgelände baumaschinen mietservice gbr folgenden gbr bau gmbh gemieteten kompressor abzuholen beklagte gesellschafter gbr nahm etwa kg schweren kompressor gabelstapler begann ladefläche lkw heben hierbei riß beklagten angebrachte befestigung kompressors gabelstapler kompressor fiel herab prallte rechte hand klägers ladefläche befand kompressor entgegenzunehmen zog hierdurch erhebliche verletzungen kläger behauptet beklagte unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt daß kompressor unsachgemäß seil befestigt vorliegenden klage begehrt zahlung schmerzensgelds schmerzensgeldrente sowie feststellung daß beklagte verpflichtet sämtliche materiellen immateriellen schäden unfall ersetzen soweit ansprüche sozialversicherungsträger sonstige dritte übergegangen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt kläger antrag entscheidungsgründe berufungsgericht ansprüche klägers ersatz unfall erlittenen gesundheitsschäden verneint beklagten haftungsprivileg zugute komme offengelassen beschränkung haftung beklagten bereits unmittelbar abs sgb vii folge verladevorgang geschädigte kläger schädigende beklagte verladetätigkeit temporär betrieb eingegliederte versicherte anzusehen seien jedenfalls seien voraussetzungen abs alt sgb vii erfüllt parteien hätten vorübergehend betriebliche tätigkeiten gemeinsamen betriebsstätte verrichtet hätten bewußt gewollt verladung baukompressors zusammengewirkt abtransport ermöglichen umstand daß beklagte gesellschafter gbr unternehmer sei stehe haftungsprivilegierung entgegen sei nämlich aktiv unfallgeschehen beteiligt beklagte sei abs alt sgb vii vorausgesetzt versicherter gesetzlichen unfallversicherung gemäß abs satz sgb vii unfallversicherungsschutz gestanden beschäftigter tätig geworden sei hiervon sei nämlich auszugehen unternehmer überwiegend eigenen interesse für unternehmen zugleich arbeitnehmer für unternehmen tätig sei vorliegend fall verladeprozeß einerseits vermietenden unternehmen beklagten gedient firma bau gmbh mieterin tatsächlich lage versetzen gehabt mietsache vertragsgemäß gebrauchen aufladen kompressors arbeitgeber klägers gestellten lkw andererseits zugleich interesse mietenden unternehmens gedient abholung unternehmen beklagten verfügung stellenden mietobjekts oblegen abholung baukompressors sei verladung lkw bewerkstelligen tätigkeit beklagten daher gleichermaßen eigenen fremden unternehmerischen interessen dienende mitwirkung abtransport baumaschine dargestellt überwiegend eigenen unternehmen dienende gleichem maße fremdbezogene handlungstendenz aufgewiesen reiche maßgabe abs satz sgb vii kreis gesetzlich unfallversicherten einzubeziehen ii erwägungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand annahme berufungsgerichts beklagten komme haftungsp
  36. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehörs aufhebung senatsbeschlusses september zurückgewiesen gründe senat beschluß september antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision urteil landgerichts koblenz november sowie revision angeklagten genannte urteil unzulässig verworfen anhaltspunkte dafür ersichtlich angeklagten verteidiger verkündung urteils november erklärte rechtsmittelverzicht könnte unwirksam antrag angeklagten beschluß verfahren stpo aufzuheben zurückzuweisen fall nachträglichen gewährung rechtlichen gehörs vorliegt senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte verteidiger hätte stellung nehmen können daß angeklagte früheren verteidiger möglicherweise nachricht über fortgang revisionsverfahrens erhalten be gründet offenkundig anspruch nachträgliche gewährung rechtlichen gehörs entscheidungserhebliche tatsachen senat beschluß september unrecht berücksichtigt ergeben vorgetragenen ärztlichen befunden jahren gilt für behauptung angeklagten urteil geschockt daß überzeugt sei rechtsmittelverzicht abgegeben angeklagte entsprechendes bereits antrag wiedereinsetzung vorigen stand vorgetragen rissing van saan detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  37. [['str bundesgerichtshof beschluss märz strafsache wegen anstiftung versuchten steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam juni abs stpo unbegründet verworfen jedoch urteilsformel dahingehend ergänzt daß spanien erlittene auslieferungshaft verhältnis erkannte strafe angerechnet bgh nstz rr beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat rüge verletzung art abs satz mrk rb mangels bestimmten vortrags unzulässig abs satz stpo bleibt offen mai februar verfahren verzögert wurde soweit alternativ gerügt landgericht unterlassen für zeitraum verfügte einstellung verfahrens abs stpo aufzuklären rahmen strafzumessung bewerten erfüllt vortrag voraussetzungen zulässigen aufklärungsrüge vgl bghr stpo abs satz aufklärungsrüge harms raum schaal brause graf'],['Soon']]
  38. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof hubert dr schäfer mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwalt beim bundesgerichtshof verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägers rechtsanwältin vertreterin nebenkläger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juni verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung jeweils vier tateinheitlichen fällen tateinheit besonders schwerer brandstiftung tatsächlichen gründen freigesprochen revision staatsanwaltschaft rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel bleibt erfolg anklageschrift wirft angeklagten dezember uhr wohnhaus nebenkläger fehlende glasscheibe haustür dahinter windschutz aufgehängte jacke angezündet gewusst gebäude schlafenden nebenkläger mittels feuer rauch töten flammen hätten hölzerne haustür erfasst schließlich selbständig gebrannt erwachenden nebenklägern rauchvergiftungen erlitten hätten sei gelungen brand löschen landgericht objektive brandgeschehen anklageschrift angenommen festgestellt täterschaft angeklagten überzeugen können hierzu wesentlichen ausgeführt seien mögliche motive angeklagten für brandlegung verkennen nebenklägerin september persönliche beziehung angeklagten beendet anstellung betrieb gekündigt mangels weiteren einkommens gleichzeitig mietzahlungen für angemietete spätere brandobjekt eingestellt vermieter mietvertrag november fristlos gekündigt zusätzlichem streit geführt angeklagte bekannten vermieter gegenüber für zahlungen verantwortlich gefühlt vermietung aufgrund bestätigung bereit gefunden nebenklägerin könne erzielten arbeitseinkommen miete bezahlen folge angeklagte deshalb nebenklägerin lebensgefährten nebenkläger mehrfach aufgefordert anwesen räumen ersetzte glasscheibe haustür oktober uhr eingeschlagen haus einzudringen genannten wegen mietrückstände rede stellen motivlage sei jedoch ausreichend bestreitenden angeklagten brandlegung überführen weitere für täterschaft sprechende indizien hätten ergeben sei nachbarhaus wohnende angeklagte löschen brandes tatort erschienen jedoch könne einlassung widerlegt sei zufällig beim zeugin tagen beobachteten nächtlichen ausführen hundes vorbeigekommen soweit anschließend weiteren streitgespräch nebenklägerin sinngemäß geäußert nebenkläger nächste mal richtig abfackeln gesprächszusammenhang lediglich provozieren ebenso wenig führe staatsanwaltschaft vorgelegtes foto bildschirmanzeige internet chats beiden teilnehmer offenbar tat bekenne wortlaut lasse rückschlüsse identität chatteilnehmer sei beiträgen bekenners jeweils miniatur lichtbild zugeordnet sei erkennen abgebildeten person angeklagten hauptverhandlung vernommenen zeugen handele ii verfahrensrüge landgericht aufklärungspflicht dadurch verletzt ermittlung partner abgelichteten internetchats nochmals nebenkläger zeugen vernommen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unzulässig hätte anbetracht schwere tatvorwurfs bereits staatsanwaltschaft aufgedrängt identität chat teilnehmer lokalisierung chatraums entsprechende ermittlungen beim anbieter gegebenenfalls auswertung beim angeklagten vorhandener elektronischer speichermedien klären dahingehende aufklärungsrüge jedoch erhoben soweit revision verstöße landgerichts stpo rügt wendet sache tatrichterliche beweiswürdigung weist indes rechtsfehler vorteil angeklagten spricht tatgericht angeklagten frei zweifel täterschaft überwinden revisionsgericht reg
  39. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet november heinekamp justizobersekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb berträgt erblasserin vermögen lebenden vollzogene verfügung zugunsten dritter todesfall abs abs bgb unterliegen weise begründeten rechtsbeziehungen deckungs valutaverhältnis allgemeinen regeln für rechtsgeschäfte lebenden erbrecht gilt sowohl für rechtliche einordnung valutaverhältnis begründeten rechtsbeziehung für deren anfechtung fortführung bgh urteil oktober iva zr njw bgh urteil november iv zr olg düsseldorf lg wuppertal iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung november für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt hinblick testament erblasserin zahlung dm juni teilt erblasserin sparbriefe wesentliches vermögen darstellten je drittel klägerin beklagten weiteren miterben abzug guthabens kontos erblasserin beklagten bereits jahre verfügung zugunsten dritter zugewandt sowie zweier vermächtnisse zugunsten kinder klägerin belief restliche guthaben erblasserin sparkasse beim erbfall dm dreifache klageforderung erblasserin testament angeordnet daß beklagte berechtigt sei vermögen verwalten amt testamentsvollstreckers schreiben mai angenommen klägerin forderte bereits verfahren beteiligte dritte miterbe aufteilung guthabens erblasserin sparkasse beklagte berief demgegenüber weitere verfügung zugunsten dritter für todesfall erblasserin märz unterschrift vorgedruckten formular sparkasse beklagten bezüglich gesamten miterben herausverlangten guthabens begünstigt sofern beklagte erblasserin überleben mithin stehen ansicht beklagten miterben ansprüche sparkassenguthaben widerruf gunsten getroffenen verfügung testament erblasserin sei möglich weitere miterbe erklärte darauf anwaltsschreiben september gegenüber anwalt beklagten fechte verfügung zugunsten dritter märz erblasserin sei unmittelbar beerdigung mannes märz wegen krebserkrankung sterbebegleitung hospiz aufgenommen worden september verstarb beklagte lediglich testamentsvollstrecker verfügungsgewalt über guthaben erblasserin erlangen sollen verteilung guthabens ergebe wenig später errichteten testament kam rechtsstreit weiteren miterben beklagten letzterer rechtskräftig zahlung dm verurteilt wurde anschluß verfahren macht klägerin geltend erblasserin unterzeichnung verfügung zugunsten dritter märz irrtum befunden beklagten lediglich kontenvollmacht einräumen sparkassenguthaben abzug nachlaßverbindlichkeiten unmittelbar erben auszahlen sollen anfechtung weiteren miterben wirke gunsten beklagte behauptet dagegen erblasserin gesamte guthaben geschenkt landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt oberlandesgericht berufung zurückgewiesen revision erstrebt abweisung klage entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht ansicht vorinstanzen klägerin geforderten betrag beklagten gemäß bgb verlangen verfügung zugunsten dritter für todesfall märz sei wirksam angefochten worden vorschrift bgb sei vorliegenden fall entsprechend anwendbar meinung berufungsgerichts entfalten urteile vorangegangenen verfahren dritten miterben beklagten rechtskraft verhältnis klägerin beklagten urkundenbeweis verwertbaren zeugenvernehmung verfahren hervorge he erblasserin tatsächlich behaupteten irrtum befunden dafür spreche insbesondere gut zwei monate später errichtetes testament für zwischenzeitliche nderung zuwendungswillens fehle anhalt erneuten vernehmung mitarbeiters sparkasse gegenwart erblasserin verfügung märz errichtet bedürfe komme entscheidend schon vernehmung vorangegangenen verfahren mehr erinnern können erblasserin konkret besprochen worden sei dritten miterben mithin wirksam erk
  40. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer november beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs für land nordrhein westfalen januar abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen februar gab eidesstattliche versicherung ab eigenantrag august wurde oktober insolvenzverfahren über vermögen eröffnet bescheid august widerrief beklagte zulassung klägers wegen vermögensverfalls klage widerrufsbescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt kläger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klägers satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo kläger maßgeblichen zeitpunkt abschlusses behördlichen widerrufsverfahrens vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn schuldnerverzeichnis eingetragen vermögensverfall gesetzlich vermutet abs nr halbsatz brao weiterer feststellungen bedurfte tatsachen geeignet gesetzliche vermutung vermögensverfalls widerlegen trägt kläger begründung zulassungsantrags wortlaut abs nr halbsatz brao entnehmen geht bundesrechtsanwaltsordnung grundsatz gefährdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermögensverfall befindet annahme regelmäßig schon hinblick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf möglichen zugriff gläubigern gerechtfertigt bgh beschluss juni anwz zvi rn juni aao rn kläger wendet fast jahren anwaltlicher tätigkeit trotz wirtschaftlichen schwierigkeiten verlust eigenheims altersvorsorge geführt hätten nie fremdgeld vergriffen wirkung februar außensozietät gegründet unterhalte sammelanderkonto kläger zugreifen könne mittlerweile sei angestellter anwalt tätig senat vielfach entschieden reicht langjährige beanstandungsfreie anwaltstätigkeit allein gefährdung rechtsuchenden auszuschließen vertraglichen bindungen kläger erlass widerrufsbescheides eingegangen einfluss rechtmäßigkeit widerrufs vgl bgh beschluss juni aao rn anwaltsgerichtshof könnte allerdings kläger rügt insoweit für entscheidung über widerruf zulassung maßgeblichen zeitpunkt falsch bestimmt fehler entscheidung jedoch ausgewirkt rechtssache grundsätzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo kläger hält für klärungsbedürftig berufsfreiheit vermögensverfall geratenen rechtsanwalts art abs gg vereinbaren widerrufsverfügung möglichkeit gegeben vertragliche gestaltung beruflichen tätigkeit rechtsprechung senats regelmäßig verlangten voraussetzungen anzupassen andererseits bestandskräftigen widerruf hinblick nr brao diesbezügliche rechtsprechung erkennenden senats allein schon vermögensverfall wegen abstrakten gefährdung rechtspflege wiederzulassung betroffenen anwalts lange ausschließt verhältnisse geordnet frage senatsbeschluss juni anwz brfg bghz ff dahingehend beantwortet worden für beurteilung rechtmäßigkeit widerrufs allein zeitpunkt abschlusses behördlichen widerrufsverfahrens abzustellen rechtsanwalt nachträglichen entwicklungen wiederzulassungsverfahren verwiesen führt unverhältnismäßigen gar unzumutbaren ergebnissen verstößt art abs gg garantierte freiheit berufswahl bgh beschluss juni aao rn gefährdung interessen rechtsuchenden widerrufsvoraussetzung für insoweit besonderheiten gelten kläger aufgezeigte problem stellt schärfe rechtsanwalt wirtschaftliche schwierigkeiten gerät möglichkeit anforderungen senatsrechtsprechung ausschluss gefährdung interessen rechtsuchenden vgl etwa bgh beschluss oktober anwz njw juni anwz brfg rn entsprechende abhängige tätigkeit aufzunehmen bevor widerruf zulassung kommt iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh']
  41. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe versuchten schweren räuberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn april soweit betrifft aa schuldspruch dahin geändert daß angeklagte beihilfe gefährlichen körperverletzung tateinheit beihilfe versuchten nötigung schuldig bb strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit mitangeklagten betrifft aa schuldspruch dahin geändert daß mitangeklagte fall ii gefährlichen körperverletzung tateinheit versuchter nötigung schuldig bb aussprüchen über fall ii verhängte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe ver suchten schweren räuberischen erpressung fall ii freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revidierenden mitangeklagten wegen versuchter brandstiftung fall ii versuchter schwerer räuberischer erpressung fall ii sowie wegen körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt rechtsmittel soweit angeklagten betrifft sachrüge beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten gründen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii wegen beihilfe versuchten schweren räuberischen erpressung hält rechtlichen prüfung stand stgb vorausgesetzte rechtswidrige bereicherungsabsicht landgericht beim haupttäter mitangeklagten festgestellt strafkammer rechtlichen würdigung tat bedacht daß mitangeklagte geschädigten überfiel herausgabe geld erzwingen tilgung beglichenen wege erbfolge mutter mitangeklagten übergegangenen titulierten schmerzensgeldforderung verstorbenen vaters mitangeklagten dienen vererblichkeit schmerzensgeldanspruchs vgl bgh njw fehlt deshalb für erpressung erforderlichen normativen tatbestandsmerkmal rechtswidrigkeit bereicherung vgl bghr stgb abs bereicherungsabsicht bgh beschluß märz str handlung mitangeklagten verfolgte endziel rechtsordnung entsprach dadurch rechtswidrig daß verwirklichung rechtswidrige mittel angewendet vgl bghr stgb abs bereicherungsabsicht daher mitangeklagte insoweit versuchten nötigung gemäß stgb schuldig gemacht darüber hinaus tateinheitlich gefährliche körperverletzung gemäß abs nr stgb begangen angeklagte tat beihilfe geleistet schuldspruch revisionsgericht geändert abs stpo landgericht ausreichenden tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei dargelegt daß angeklagte mitangeklagten tatplan eingeweiht wußte daß mitangeklagte tatort fuhr abholte berfall schlag stichinstruments bedienen ua angeklagte hätte geänderten schuldvorwurf geschehen verteidigen können zumal tatvorwurf beihilfe tateinheitlich begangenen gefährlichen körperverletzung abs nr stgb anklage erfaßt nderung schuldspruchs zieht aufhebung strafausspruchs gemäß stpo fall ii nderung schuldspruchs mitangeklagten haupttäter erstrecken folge daß insoweit verhängte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben hingegen folgt senat antrag generalbundesanwalts gemäß stpo aufhebung fall ii mitangeklagten verhängte einzelstrafe erstrecken erfolgte allein mitangeklagten begangene tat fall ii ebenfalls hintergrund bestehenden schmerzensgeldanspruchs gleichwohl fehlt für anordnung stpo erforderlichen nämlichkeit tat bgh kusch nstz fälle ii ii materiell rechtlich prozessual selbständige taten sinne stpo darstellen senat trotz insoweit entgegenstehenden aufhebungsantrags generalbundesanwalts gehindert beschlußwege entscheiden bghr stpo abs entscheidung tepperwien kuckein athing wegen urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']]
  42. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführerin generalbundesanwalts april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem totschlag zwei rechtlich zusammentreffenden fällen tateinheit vorsätzlichem unerlaubtem erwerb besitz führen halbautomatischen kurzwaffe freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten erfolg schuldspruch wegen versuchten mordes hält rechtlichen nachprüfung stand feststellungen landgerichts verliebte angeklagte nebenkläger fahrlehrer versuchte fortan trotz zurückweisung für gewinnen bewegen treffen nebenkläger immer ging telefonanrufe annahm persönliche kontakte verweigerte zunehmend verzweifelt fühlte gekränkt stolz verletzt juni sah nebenkläger fahrschulwagen motorradschüler herfuhr daraufhin holte zuvor nebst munition erworbene pistole führte magazin begab abstellplatz für motorrad genutzten garage eintreffen nebenklägers erwartete vorhalt waffe gespräch zwingen erneut verweigern erschießen während nebenkläger motorrad garage brachte kam angeklagten kurzen gespräch erneut abwies während beifahrersitz fahrschulwagens setzte fahrschülerin fahrersitz motorradschüler rücksitz befanden holte angeklagte pistole fahrzeug steckte rücken hosenbund fahrzeug ergriff waffe für schussbereit hielt richtete geöffnete beifahrerfenster nebenkläger worten böses geschehen würde ffnen tür aufforderte nebenkläger waffe irrtümlich für spielzeugpistole hielt verweigerte erkannte vorhalt pistole gespräch zwingen konnte fasste endgültig entschluss töten betätigte deshalb abzug wobei berraschung schuss löste vergessen schlitten pistole durchzuziehen kugel lauf befand waffe durchlud bekam nebenkläger angst startete motor floh fahrzeug beifahrersitz steuerte angeklagte gab vier schüsse davonfahrenden wagen ab wobei drei projektile fahrzeug entfernung meter trafen dabei erkannte schüsse für fahrzeuginsassen potentiell lebensgefährlich verfolgung ziels nebenkläger töten nahm tod beiden billigend kauf tatzeitpunkt steuerungsfähigkeit angeklagten aufgrund anpassungsstörung erheblich vermindert wurde niemand verletzt würdigung landgerichts angeklagte versuch fenster beifahrertür nebenkläger schießen heimtückisch sinne abs stgb gehandelt hält sachlichrechtlicher nachprüfung stand heimtückisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst tötung ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten tötungsvorsatz geführten angriffs körperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet opfer gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos arg wehrlosigkeit können gegeben tat feindselige auseinandersetzung vorausgeht tatopfer mehr erheblichen angriff körperliche unversehrtheit rechnet voraussetzung heimtückischer begehungsweise täter erkannte arg wehrlosigkeit opfers bewusst tatbegehung ausnutzt st rspr vgl etwa bgh urteile januar str nstz november str nstz jeweils mwn beschluss november str nstz dabei für beurteilung bewussten ausnutzung arg wehrlosigkeit opfers grundsätzlich lage beginn ersten tötungsvorsatz geführten angriffs eintritt tat versuchsstadium abzustellen st rspr vgl bgh urteile juli str bghst januar str bghr stgb abs heimtücke jeweils mwn vorliegend belegen urteilsgründe angeklagte versuchsbeginn bewusst arglosigkeit nebenklägers ausnutzte allerdings versah nebenkläger offensichtlich angriffs angeklagte waffe rückwärtigen hosenbund gesteckt ans fahrzeug trat pistole richtete verhalten beginn tötungshandlung sehen angeklagte zeitpunkt schon tatentschluss gefasst lediglich tatausführung wille tat davon abhängig nebenkläger vorhalt pistole weiterhin bereit gespräch führen vgl eser bosch aufl rn tatplan ansetzen tatbe
  43. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein avbfernwärmev abs konkludenter vertragsschluß entnahme energie kommt grundsätzlich betracht bereits vertragsverhältnis versorgungsunternehmen dritten besteht aufgrund energielieferungen erbracht bgh urteil märz viii zr olg naumburg lg halle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt energieversorgungsunternehmen bezahlung fernwärme für wohnungseigentumsanlage zeit januar einschließ lich mai geliefert beklagten mitglieder für wohnanlage gebildeten wohnungseigentümergemeinschaft klägerin früheren eigentümerin wohngebäudes firma november dezember fernwärmeversorgungsvertrag abgeschlossen schreiben januar bestätigte gmbh wohngebäude erworben gegenüber klägerin daß wirkung ab juni gemäß avbfernwärmev fernwärmeversorgungsvertrag eingetreten sei gmbh be gründete sodann notariell beurkundeter teilungserklärung juli gemäß wohnungseigentum wohnungseinheiten veräußerte erstmalig juli wohneinheit gmbh eigentümerin teils wohnungseinheiten schreiben september teilten beklagten vertreten wohnungseigentumsverwalterin klägerin daß nunmehr wirkung juni fernwärmeversorgungsvertrag eingetreten sei klägerin entgeltanspruch belieferung wohnblocks weiteren wohnblocks fernwärme für zeitraum februar februar zunächst gegenüber gmbh geltend ge macht insoweit zwei obsiegende rechtskräftige urteile erwirkt antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen gmbh mangels masse abgewiesen worden klage nimmt klägerin nunmehr beklagten bezahlung gelieferten fernwärme für zeitraum januar mai höhe umgerechnet anspruch klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe begründung berufungsgericht ausgeführt parteien sei für streitgegenständlichen zeitraum fernwärmeversorgungsvertrag zustande gekommen ursprünglich klägerin fernwärmevertrag geschlossene gmbh gemäß erklä rung januar eingetreten sei sei weder notarielle beurkundung teilungserklärung beklagten übergangen seien gemäß abs avbfernwärmev juni klägerin geschlossenen fernwärmevertrag eingetreten entnahme fernwärmeenergie sei vertrag gemäß abs avbfernwärmev parteien rechtsstreits abgeschlossen worden bereitstellung energie versorgungsunternehmen handele vertragsangebot form realofferte wobei treu glauben sicht versorgungsunternehmens bestimme wem angebot gemacht bestehe bereits versorgungsvertrag versorgungsunternehmen vertragspartner verfügung gestellten energie versorgen entnahme fernwärme hausanschlußstation klägerin eigenen vortrag kenntnis begründung wohnungseigentums gehabt sicht somit annahme angebots abschluß versorgungsvertrages verstehen können bereicherungsanspruch klägerin gemäß abs satz fall bgb scheide fernwärme rahmen vertragsverhältnisses rechtsgrund geleistet ii ausführungen wendet klägerin erfolg daß revision zurückzuweisen soweit berufungsgericht sowohl bergang klägerin ge schlossenen gmbh fortgeführten fern wärmeversorgungsvertrages november dezember beklagten deren eintritt vertrag avbfernwärmev gemäß erklärung september für zeit juni verneint wendet revision hiergegen rechtsfehler insoweit ersichtlich entgegen ansicht revision beklagten bezahlung zeitraum januar mai gelieferten fernwärme aufgrund gemäß abs avbfernwärmev geschlossenen vertrages verpflichtet leistungsangebot versorgungsunternehmens regelmäßig vertragsangebot form sogenannten realofferte abschluß versorgungsvertrages sehen demjenigen konkludent angenommen leitungsnetz versorgungsunternehmens elektrizität gas wasser fernwärme entnimmt vgl senatsurteil april viii zr njw ii nachw siehe hempel ludw
  44. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim mai strafausspruch aufgehoben abs stpo weitergehende revision verworfen abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrüge gestützten revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch hält revisionsrechtlicher berprüfung stand insbesondere strafkammer beanstandenden erwägungen beendeten versuch ausgegangen weswegen bloße ablassen geschädigten für strafbefreienden rücktritt gemäß abs stgb ausreichend strafausspruch jedoch bestand landgericht prüfung strafrahmenverschiebung abs abs stgb fehlen rücktrittsbemühungen bzw fehlen rettungsbemühungen nachteil angeklagten gewertet erwägungen halten rechtlicher nachprüfung stand stellen ergebnis feststellung dar angeklagte versuch strafbefreiend zurückgetreten jedoch erst strafbarkeit wegen versuchten totschlags begründet daher hinblick doppelverwertungsverbot abs stgb strafrahmenmilderung entgegenstehen bgh beschluss oktober str bghr stgb abs strafrahmenverschiebung vgl bgh beschluss oktober str landgericht verschiebung strafrahmens wegen versuchs letztlich vorgenommen rahmen konkreten strafzumessung vorbenannten strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt senat dennoch ausschließen berücksichtigung beanstandenden erwägungen milderen strafe gelangt wäre strafausspruch bedarf daher erneuten tatrichterlichen prüfung entscheidung strafschärfende erwägungen geschädigte tat veranlasst vermeiden geeignet besorgnis wecken angeklagten fehlen strafmilderungsgrundes last gelegt vgl bgh beschlüsse september str nstz rr august str wertungsfehler betroffenen tatsächlichen feststellungen können bestehen bleiben ergänzende bisherigen widerspruch stehende feststellungen tatrichter möglich raum wahl cirener graf radtke'],['Soon']]
  45. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg april abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senat schließt hinblick gesamtmenge gehandelten betäubungsmittel daß strafen wegen annahme geringen menge anstatt mdma vgl bghr btmg abs nr menge njw hoch bemessen wurden daß landgericht verteidigungsvorbringen angeklagten gebotene strafmildernde bedeutung versagt harms häger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  46. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr mai rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen märz gefasste senatsbeschluss dahingehend geändert beschlussdatum anstatt märz richtig heißen märz kniffka bauner halfmeier eick leupertz'],['Soon']]
  47. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff inso abs satz scheidet vorletzte gesellschafter bgb gesellschaft für gesellschaftsvertrag bestimmt gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fortgesetzt führt soweit abweichendes geregelt liquidationslosen vollbeendigung gesellschaft anwachsung gesellschaftsvermögens letzten verbliebenen gesellschafter beschluss über eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen existenten schuldners voll beendeten bgb gesellschaft nichtig bindet prozessgerichte bgh urteil juli ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher für recht erkannt revision streithelfers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg januar kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand ausscheiden weite ren mitgesellschafters jeweils gesellschafter bürocenter gbr folgenden gbr deren vermögen grundstück gehörte gbr gmbh co kg folgenden kg vermietet beklagte gewährte gbr kredite grundpfandrechte grundstück gbr abgesichert darüber hinaus gbr mietzinsansprüche kg beklagte abgetreten kg zahlte miete für monat september höhe gegenstand vorliegenden rechtsstreits beklagte ber jeweilige vermögen gesellschafter wurden juli august verfahren eröffnet streithelfer beklagten für für insolvenz kläger insolvenzverwaltern bestellt juni wurde über vermögen gbr weiterhin eigentümerin grundbuch eingetragen insolvenzverfahren eröffnet gesellschaftsvertrag folgenden gv gbr enthält soweit bedeutung folgende regelungen auflösung gesellschaft fällen denen gesetz eintritt bestimmter ereignisse person gesellschafters auflösung gesellschaft anknüpft eintreten vielmehr betroffene gesellschafter gesellschaft ausscheiden gesellschafter sodann berechtigt verpflichtet gesellschaft vorhandenen gesellschaftsvermögen recht fortführung bezeichnung betreiben ausscheiden gesellschaft über vermögen gesellschafters konkurs vergleichsverfahren eröffnet eröffnung verfahren mangels masse abgelehnt privatgläubiger recht bgb gebrauch gemacht scheidet betroffene gesellschafter gesellschaft kläger ansicht mietzinsanspruch für monat septem ber falle insolvenzmasse ehemaligen gesellschafters rückforderungsanspruch beklagte zuste he landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision streithelfers beklagten entscheidungsgründe revision sache erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt nr gv folge gesellschafter gesellschaftsvermögen anspruch gbr mietzinszahlungen angewachsen sei allein kläger stehe deswegen beklagten vereinnahmte miete daran rund zwei jahre später eröffnete insolvenzverfahren über vermögen gbr geändert ii hiergegen wendet revision erfolg berufungsgericht zutreffend erkannt mietzinsforderungen kg infolge anwachsung gesellschaftsvermögens insolvenzmasse ehemaligen gesellschafters fallen daran eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen gbr geändert abtretung mietzinsforderung beklagte eigenschaft grundschuldgläubigerin steht geltendmachung rückforderungsanspruchs abs bgb für monat september entgegen gesellschafter bgb gesellschaft gesellschaftsvertrag vereinbart gesellschaft verbleibenden gesellschaftern fortgesetzt gesellschafter ausscheidet wächst ausscheiden vorletzten gesellschafters soweit gesellschaftsvertrag für fall abweichendes geregelt letzten verbleibenden gesellschafter vermögen gbr aktiva passiva gehen wege gesamtrechtsnachfolge über bertragungsaktes bernahmeerklärung bedarf st rspr bghz ff sen urt dezember ii zr wm januar ii zr wm märz ii zr njw juli ii zr zip beschl februar ii zr zip siehe bgh urt september iv zr wm liegt fall vermögen gbr insolvenzer öffnung über vermögen gemäß nr gv angewachsen folgt berufungsgericht ausführlicher begründung revisionsrechtlich relevante fehler entschieden auslegung
  48. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz bvormvg agbvormvg nw ag btg bw wege sogenannten kontaktstudiums erfolgreich absolvierte weiterbildung berufsbetreuung abgeschlossenen hochschulausbildung sinne abs satz vbvg vergleichbar landesrechtlichen voraussetzungen nordrhein westfalen baden württemberg für vergütungsrechtliche anerkennung nachqualifikation weiterbildung berufsbetreuung sinne abs bvormvg bgh beschluss oktober xii zb lg köln ag leverkusen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts köln mai kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen wert gründe beteiligte berufsbetreuerin begehrt höhere festgesetzte betreuervergütung betreuerin studierte jahr erworbenen fachabitur mehrere semester sozialpädagogik theologie studium abzuschließen ausbildung erzieherin absolvierte weitere ausbildung heilpädagogin jahr übernahm ehrenamtliche vormundschaft seit august berufsbetreuerin tätig dezember märz nahm institut für weiterbildung evangelischen fachhochschule freiburg erfolgreich sogenannten kontaktstudium weiterbildung berufsbetreuung teil zertifikat abschloss berufung weiterbildung machte amtsgericht übertragenen betreuungen darunter seit jahr geführte betreuung für heim lebende mittellose betroffene seit juni höchsten stundensatz geltend amtsgericht vergütungsfestsetzungen folge zugrunde legte erstmals vergütungsantrag für erste quartal brachte amtsgericht statt stundensatzes stundensatz ansatz hiergegen gerichtete beschwerde betreuerin blieb erfolg folgenden vergütungsanträgen amtsgericht stellte betreuerin niedrigeren stundensatz rechnung antrag oktober betreuerin beantragt für zeitraum juli september staatskasse zahlende vergütung höhe festzusetzen dabei stundensatz abgestellt amtsgericht zugrundelegung stundensatzes vergütung festgesetzt beschwerde zugelassen teilweise zurückweisung vergütungsantrags eingelegte beschwerde betreuerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt betreuerin weiterhin festsetzung vergütung höchsten stundensatz ii rechtsbeschwerde unbegründet landgericht begründung entscheidung ausgeführt betreuerin erfülle formalen voraussetzungen für eingruppierung begehrte vergütungsstufe weiterbildung berufsbetreuung stelle ausbildung sinne abs nr vbvg dar abgeschlossene hochschulausbildung staatlich geprüftem abschluss bzw zeitlichen wissenschaftlichen umfang vergleichbare ausbildung handele folge daraus wortlaut regelung abs vbvg entsprechenden ffnungsklausel abs bvormvg weiterqualifikationen hochschulausbildung gleichwertig anerkannt könnten landesrecht bestimmt land nordrhein westfalen berufsvormünderausführungsgesetz agbvormvg nw erlassen abs vorsehe prüfungen bundesländer grundlage jeweiligen ausführungsregeln absolviert wurden nachqualifikation sinne abs agbvormvg nw gleich stünden sei berücksichtigen gemäß nr agbvormvg nw berufsbetreuer vormundschaften bereits mai berufsmäßig geführt hätten mittels nachqualifikation ausbildung nachweisen könnten abgeschlossenen hochschulausbildung gleich stehe zeitliche voraussetzung erfülle betreuerin stichtagsregelung sei rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vereinbar vertrauensschutz betroffener hinreichend qualifizierter berufsbetreuer ausreichend dadurch rechnung getragen bundesländern möglichkeit eröffnet sei eigene nachqualifizierungskonzepte entwickeln bundesländern erworbene nachqualifikationen anzuerkennen nordrheinwestfälische regelung gerecht schützenswertes vertrauen könnten berufsbetreuer ausreichende formale qualifikation anspruch nehmen bereits bekanntwerden neuen vergütungsmodells berufsbetreu tätig seien bundesländer günstigeres ausführungsrecht vorsähen helfe betreuerin amtsgericht sei verpflichtet früheren zubilligung stundensatzes höchsten vergütungsstufe festhalten lassen betreuungsgericht müsse neu gestellten vergüt
  49. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  50. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni maßgabe unbegründet verworfen daß angeklagte gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  51. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver prof dr meier beck asendorf gröning beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens million euro festgesetzt gründe klägerin nimmt beklagten wegen patentverletzung spruch juli zugestelltem urteil landgericht klage abgewiesen nachmittag september versuchte sekretärin prozessbevollmächtigten klägerin ausgedruckte unterzeichnete begründung fristgemäß eingelegten berufung gemeinsam beru fungsbegründung parallelverfahren per telefax berufungsgericht übermitteln erste bermittlungsversuch schlug uhr bermittlung ersten neun seiten berufungsbegründung fehl telefonische anfrage erhielt anwaltssekretärin geschäftsstelle berufungsgerichts tätigen justizhauptsekretärin auskunft berufungsbegründung könne elektronischem wege per mail übersandt beamtin nannte hierzu persönliche elektronische anschrift mail adresse oberlandesgerichts anwaltssekretärin übersandte hierauf zuvor eingescannte berufungsbegründung datei portable document format pdf geschäftsstellenbeamtin druckte datei versah eingangsstempel hierüber vergewisserte anwaltssekretärin telefonisch bat bersendung eingangsbestätigung folgetag ging berufungsbegründung per post beim berufungsgericht berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch klägerin zurückgewiesen berufung verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägerin beklagte entgegentritt ii begründung entscheidung berufungsgericht ausgeführt versuchte telefaxübermittlung genüge mangels vollständiger bermittlung schriftsatzes mangels bertragung unterschrift wirksamen begründung berufung ebenso wenig bermittlung berufungsbegründung pdf anhang elektronischen nachricht berufungsbegründungsfrist gewahrt nr unterscheide zivilprozessordnung bermittlungsform telekopie einreichung elektronischen dokuments erstere form sei bermittlung schriftsatzes telefaxdienst definiert dabei handele telekommunikationsdienst bermittlung fernkopien über fernsprechnetz dagegen regele zpo einreichung schriftsätzen per mail sonstiger weise über internet form klägerin bedient jedoch wirksamer weise hierfür erforderliche zulassung rechtsverordnung für oberlandesgericht karlsruhe erfolgt sei ausdruck datei geschäftsstellenbeamtin sei unerheblich maßgeblich verwendete bermittlungstechnik sei andernfalls gesetz vorgesehene steuerungsmöglichkeit verordnungsgebers ausgehöhlt klägerin sei verschulden einhaltung berufungsbegründungsfrist gehindert telefaxgerät oberlandesgerichts sei sendetag grundsätzlich funktionsfähig uhr empfangenen sendungen ergebe prozessbevollmächtigte klägerin daher organisatorische maßnahmen dafür sorge tragen müssen bermittlung per telefax lange weiterversucht würde zwecklosigkeit weiterer versuche festgestanden hätte anwaltssekretärin uhr weiteren bermittlungsversuch gemacht sei glaubhaft gemacht brigen unzureichend für klägervertreter sei erkennbar bermittlung per mail fristwahrung geeignet sei rechtsauskunft geschäftsstellenbeamtin verlassen dürfen iii hält rechtlichen nachprüfung stand eingang unterzeichnete berufungsbegründung enthaltenden ausdrucks pdf datei september geschäftsstelle berufungsgerichts berufungsbegründungsfrist gewahrt berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon gesetz unterschiedliche anforderungen bermittlung schriftsatzes schriftform einreichung elektronischen dokuments stellt einreichung schriftsatzes elektronisches dokument zulässig zuständige landesregierung bundesregierung rechtsverordnung zeitpunkt elektronische dokumente gericht eingereicht können sowie für bearbeitung dokumente geeignete form bestimmt abs zpo sichergestellt elektronische bermittlung schriftsätzen erst erfolgt soweit betreffenden gerichten organisatorischen technischen voraussetzungen hierfür für weitere be
  52. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb krankheitskostenversicherung abs mb kk aufwendungen für hilfsmittel übersteigen medizinisch notwendige maß abs satz mb kk einerseits hilfsmittel zusätzliche benötigte funktionen ausstattungsmerkmale aufweist andererseits zugleich preiswertere notwendigen medizinischen anforderungen für jeweiligen versicherungsnehmer entsprechende hilfsmittel zusätzlichen funktionen ausstattungsmerkmale verfügung stehen bgh urteil april iv zr lg münchen ag münchen iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmöller richter dr schoppmeyer mündliche verhandlung april für recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts münchen zivilkammer november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin unterhält beklagten private krankheit skostenversicherung parteien streiten über umfang erstattungspflicht beklagten für erwerb hörgeräts versicherungsvertrag liegen rahmenbedingungen rb kk tarifbedingungen tb kk sowie tarif beklagten zugrunde insoweit musterbedingungen mb kk we sentlichen übereinstimmenden rb kk heißt gegenstand umfang geltungsbereich versicherungsschutzes versicherer bietet versicherungsschutz für krankheiten unfälle vertrag genannte ereignisse versicherungsfall erbringt versicherer krankheitskostenversicherung ersatz für aufwendungen für heilbehandlung vereinbarte leistungen umfang leistungspflicht arznei verband heil hilfsmittel müssen abs genannten behandlern verordnet einschränkung leistungspflicht bersteigt heilbehandlung sonstige maßnahme für leistungen vereinbart medizinisch notwendige maß versicherer leistungen angemessenen betrag herabsetzen stehen aufwendungen für heilbehandlung sonstige leistungen auffälligen missverhältnis erbrachten leistungen versicherer insoweit leistung verpflichtet tb kk heißt rb kk umfang leistungspflicht rb kk hilfsmittel erstattungsfähig medizinischer notwendigkeit ausschließlich aufwendungen für hörgeräte tarifbestimmungen heißt erstattungsfähige aufwendungen erstattungsfähig ambulanter heilbehandlung aufwendungen für hilfsmittel nachdem klägerin für linkes ohr hörgerät verordnet wurde nahm vergleichende anpassung verschiedener hörgerätetypen erwarb schließlich hörgerät widex clear preis beklagte erstattete hierauf lediglich auffassung gerät medizinisch notwendig sei zahlreiche falle klägerin medizinisch gebotene stattungsmerkmale aufweise alternativgeräte seien für erha lten klage macht klägerin differenzbetrag nebst zinsen geltend vorinstanzen klage stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet führt zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt kosten für hörgerät medizinisch notwendiges ärztlich verordnetes hilfsmi ttel erstattungsfähig seien beklagte könne erfolgreich leistungsausschluss abs satz rb kk berufen kürzungsrecht wegen bermaßbehandlung erstrecke leistungen für erstattungsfähigkeit vereinbart sei heilbehandlungen sonstige maßnahmen denen hö rgerät hilfsmittel zähle brigen stelle hörgerät ke ine berversorgung klägerin dar insoweit sei unerheblich einzelne merkmale hörgeräts medizinisch notwendig seien bzustellen sei darauf hauptfunktion schwe rpunkt funktionen notwendig sei hörbeeinträchtigung auszugleichen schließlich sei leistungseinschränkung gemäß abs satz rb kk gegeben auffälliges missverhältnis liege erst bezahlte betrag doppelte blichen für entsprechendes verordnetes gerät ausmache feststellung könne streitfall getroffen beklagte hierzu ung enügend vorgetragen insbesondere konkreten preise für medizinischen versorgung klägerin geeignete geräte angegeben ii hält rechtlicher nachprüfung stand zunächst berufungsgericht unrecht auffassung leistungskürzungsrecht versicherers abs s
  53. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august ermittlungssachen wegen vorwurfs mitgeteilt vorwurfs strafvereitelung amt näher mitgeteilten vorwurfs vorwurfs urkundenfälschung vorwurfs rechtsbeugung pp vorwurfs vortäuschens straftaten vorwurfs rechtsbeugung antragsteller az az js js js js js js js js js staatsanwaltschaft berlin zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws zs ws kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august beschlossen ablehnungsgesuch richterinnen richter strafsenats bundesgerichtshofs unzulässig verworfen begründet worden abs nr stpo beschwerden antragstellers beschlüsse kammergerichts berlin mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws mai az zs ws kosten unzulässig verworfen beschlüsse beschwerde angefochten können abs satz stpo beiordnung rechtsanwalts kommt schon wegen unzulässigkeit beschwerden betracht rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']]
  54. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts koblenz oktober zurückweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte verurteilt worden keller hausanwesens ver laufenden strom wasserleitungen hausgrundstück versorgen entfer nen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien nachbarn kläger hausgrundstück jahr aufgrund notariellen vertrages beklagten erworben sach rechtsmängel vertrages enthält absatz gewährleistungsausschluss absatz bestimmt käufer kauf gegenstand besichtigt gegenwärtigen zustand kauft haus kläger grenzt unmittelbar beiden grundstück beklagten befindlichen häuser für drei häuser besteht gemeinsame stromund wasserversorgung leitungen für versorgung häuser beklagten verlaufen keller hauses kläger rechtsstreit vorangegangenen gerichtlichen verfahren verlangten kläger beklagten rückabwicklung kaufvertrages klage blieb jedoch erfolg kläger begehren beseitigung keller verlaufenden versorgung anwesen beklagten dienenden leitungen amtsgericht klage abgewiesen soweit interesse widerklage beklagten ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten anlässlich vorangegangenen prozesses wegen streitgegenständlichen verfahrens entstanden stattgegeben berufung kläger landgericht urteil amtsgerichts abgeändert klage stattgegeben widerklage soweit interesse abgewiesen landgericht zugelassenen revision möchte beklagte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts erreichen kläger beantragen revision zurückzuweisen entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts können kläger beseitigungsanspruch beklagten getroffenen mündlichen vereinbarung herleiten parteien anlässlich notariellen kaufvertrages beseitigung leitungen geeinigt sollten wäre vereinbarung mangels notarieller beurkundung unwirksam anspruch kläger sei jedoch bgb begründet duldungspflicht kläger abs bgb bestehe soweit beklagte darauf berufe klägern über verbleib leitungen geeinigt fehle ebenfalls erforderlichen notariellen beurkundung brigen müsste vereinbarung hätte tatsächlich stattgefunden jederzeit kündbarer unentgeltlicher gestattungsvertrag eingestuft widerklagend geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltskosten seien mangels vorliegens gesetzlichen voraussetzungen erstattungsfähig ii erwägungen berufungsgerichts denen anspruch kläger gem abs bgb beseitigung keller verlaufenden versorgungsleitungen beklagten bejaht halten rechtlicher prüfung punkten stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht allerdings eigentumsbeeinträchtigung kläger beklagten bejaht eigentumsbeeinträchtigung inhalt eigentums bgb widersprechende zustand verstehen eigentümer bgb garantierten umfassenden sachherrschaft gehört fremde gegenstände eigenen grundstück fernzuhalten deshalb gegenstände entfernung allein anwesenheit quelle fortdauernder eigentumsstörungen senat urteil februar zr njw rn leitungen handelt für kläger fremde gegenstände stehen eigentum beklagten entgegen auffassung beklagten erstreckt eigentum kläger hausgrundstück gem bgb deren kel ler verlaufenden versorgung allein anwesen beklagten dienenden leitungen leitungen wesentlicher bestandteil bgb hauses kläger wesentlichen bestandteilen gebäudes gehören abs bgb herstellung gebäudes eingefügten sachen hierfür feste verbindung gebäude nötig senat urteil februar zr njw herstellung sinne teile eingefügt gebäude verkehrsanschauung fertig gestellt senat urteil mai zr njw versorgungsleitungen fall herstellung gebäudes kläger eingefügt dienen allein versorgung nachbargrundstücks wasser strom versorgungsleitungen aufgrund allgemeinen vorschrift bgb wesentlicher bestandteil gebäudes kläger geworden vgl senat urteil oktober zr bghz anhaltspunkte dafür wege
  55. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr pape grupp april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf august kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt gründe september beantragte gläubigerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners november bisherigen wohnsitz frankreich abgemeldet eröffnungsvoraussetzungen prüfen ermitteln insolvenzgericht international zuständig ordnete insolvenzgericht november einholung sachverständigengutachtens beschluss märz insolvenzgericht siche rung künftigen insolvenzmasse weiteren aufklärung sachverhalts vorläufigen insolvenzverwalter bestellt angeordnet verfügungen schuldners zustimmung vorläufigen insolvenzverwalters wirksam beschwerde schuldners anordnungen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde macht schuldner geltend wohnsitz frankreich neben aufhebung sicherungsmaßnahmen begehrt zurückweisung antrags eröffnung insolvenzverfahrens unzulässig ii rechtsbeschwerde unstatthaft soweit zurückweisung antrags eröffnung insolvenzverfahrens gerichtet insoweit fehlt tauglichen angriffsgegenstand münchkomm inso ganter aufl rn insolvenzgericht über antrag gläubigerin eröffnung insolvenzverfahrens bislang entschieden brigen gemäß abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig abs zpo geltend gemachten zulässigkeitsgründe liegen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts setzt anordnung sicherungsmaßnahmen grundsätzlich zulässigen insolvenzantrag voraus zweifelhaftem gerichtsstand kön nen berechtigte sicherungsinteressen insolvenzgläubiger gebieten sicherungsmaßnahmen feststellung zulässigkeit insolvenzantrags treffen insolvenzgericht letzte gewissheit erst weiteren verfahrensablauf verschaffen gilt insbesondere schuldner aufklärung zuständigkeitsbegründenden anknüpfungstatsachen mitwirkt bgh beschl märz ix zb zinso rn ff grundsätzen entscheidung wäre vorliegend anordnung sicherungsmaßnahmen einzuwenden internationale zuständigkeit insolvenzgerichts rechtsbeschwerde allein gerügt abschließend geklärt wäre soweit rechtsbeschwerde verfahren auseinandersetzt rügen annahme internationalen zuständigkeit insolvenzgerichts erhebt denen wohl unzulässigkeit anordnung sicherungsmaßnahmen folgen aufgeworfenen fragen grundsätzliche bedeutung divergenz rechtsprechung senats besteht verfahrensgrundrechte schuldners beschwerdegericht verletzt aa verfahren internationalem bezug internationale zuständigkeit insolvenzgerichts gemäß art abs satz euinsvo prüfen bedarf klärung abweichung beschwerdegerichts vorschrift festzustellen beschwerdegericht mehreren seiten entscheidung ausführlich frage zuständigkeit französischer gerichte für insolvenzverfahren über vermögen schuldners auseinandergesetzt bb sache erfordert aufstellung neuer leitsätze maßstäben bejahung zulässigkeitsvoraussetzungen insolvenzgericht stellen geklärt einhelliger meinung insolvenzgericht insoweit persönliche berzeugung verschaffen beweismaß abs zpo entspricht bgh beschl oktober ix zb rn beweismaß beschwerdegericht entscheidung zugrunde gelegt feststellungen insolvenzgerichts internationalen zuständigkeit umfassend gewürdigt cc rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzlich aufgeworfene frage zpo rahmen insolvenzverfahrens anwendbar zuständigkeit gerichts mitgliedsstaates art euinsvo betracht kommt klärungsbedürftig senat hierzu bereits ausgeführt art euinsvo anwendbar sei richte zuständigkeit gemäß zpo wohnsitz schuldners wohnsitzlosen personen sei gemäß zpo allgemeiner gerichtsstand aufenthaltsort inland bekannt sei ort letzten wohnsitzes person wohnsitz ausland sei dagegen zpo anwendbar bgh beschl januar ix zb zinso rn beschwerdegericht anwendung art abs euinsvo ausgeschlossen ber wohnsitz inland verfügt schuldner mithin konnte bestimmung zuständigkeit
  56. [['bundesgerichtshof beschluss zr november patentnichtigkeitssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja patg abs zpo ausschlußgrund abs nr patg beteiligung richters patentverletzungsverfahren ausgedehnt bestimmung schutzbereichs patents rücksicht zeit anmeldung bestehenden stand technik handelt rahmen verletzungsverfahrens typisch auftretende art vorbefassung rechtsfragen für ablehnung wegen besorgnis befangenheit grundsätzlich rechtfertigt bgh beschl november zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter asendorf beschlossen ablehnungsgesuch klägerin mai richter bundesgerichtshof zurückgewiesen gründe klägerin begehrt berufung nichtigerklärung streitpatents vorliegende bundespatentgericht zurückgewiesene nichtigkeitsklage erhoben nachdem landgericht wegen verletzung streitpatents anspruch genommen verurteilt worden entscheidung abgelehnte richter mitgewirkt zeitpunkt entscheidung verletzungsprozeß vorsitzender richter für verletzungsstreit zuständigen patentstreitkammer ii abgelehnte richter entgegen vorbringen klägerin bereits kraft gesetzes ausübung richteramts vorliegenden nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen offenbleiben für ausschließung richtern ausübung richteramts nichtigkeitsberufungsverfahren unmittelbar über patg entsprechender anwendung zpo zurückzugreifen scheidet ausschließung abgelehnten richters rechtsgrundlagen für ausschließung ersichtlich allein betracht ziehenden regelung nr zpo richter ausübung richteramts ausgeschlossen früheren rechtszug erlaß angefochtenen entscheidung mitgewirkt gegenstand vorliegenden verfahrens entscheidung verletzungsprozeß entscheidung bundespatentgerichts patentnichtigkeitsverfahren abgelehnte richter entscheidung bundespatentgerichts nichtigkeitsverfahren mitgewirkt nr zpo ausübung richteramts vorliegenden nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen entgegen auffassung klägerin ausschlußgrund abs nr patg beteiligung richters patentverletzungsverfahren ausgedehnt patentverletzungsverfahren bindung richters erteilte patent gekennzeichnet daher verfahren richter erteilungs einspruchsverfahren frage bestands patents befaßt daß verletzungsverfahren gegebenenfalls rahmen prognose über aussichten nichtigkeitsverfahrens entscheiden aussetzung verfahrens geht führt beurteilung iii ablehnungsgesuch unbegründet soweit klägerin richter wegen besorgnis befangenheit ablehnt klägerin legt grund dar mißtrauen unparteilichkeit abgelehnten richters rechtfertigen könnte zpo patg allein umstand daß klägerin mitwirkung abgelehnten richters erstinstanzlichen verletzungsprozeß vorbringen stand technik daraus resultierend vorbringen schutzbereich streitpatents durchgedrungen läßt ablehnungsgrund herleiten prozeßrechtlich typische mitwirkung richters früheren verfahren partei ungünstigen entscheidung geführt rechtfertigt für ablehnung wegen besorgnis befangenheit grundsätzlich vgl zöller vollkommer zpo aufl rdn bestimmung schutzbereichs patents rücksicht zeit anmeldung bestehenden stand technik handelt rahmen verletzungsverfahrens typisch auftretende art vorbefassung rechtsfragen gegenstand verletzungsverfahrens gegenstand nichtigkeitsverfahrens können vgl sen beschl zr grur mauerkasten fall prozeßrechtlich atypischer vorbefassung zöller vollkommer aao zpo rdn bereich verfahrens patentgericht abs patg geregelt liegt bereits ausgeführt anhaltspunkte persönlichen verhalten richters verletzungsverfahren sicht vernünftigen prozeßpartei grund besorgnis befangenheit rechtfertigen könnten legt klägerin dar melullis jestaedt mühlens scharen asendorf'],['Soon']]
  57. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april schuldspruch fall ii urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe kompensationsentscheidung feststellung gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen räuberischer erpressung vier fällen davon fall versuch fall tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen erpressung gefährlicher körperverletzung betrugs zwei fällen davon fall versuch falscher verdächtigung versuchter nötigung bestechung vier fällen anstiftung vorsätzlichen körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt ausgesprochen hiervon zwei monate wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung vollstreckt gelten ferner landgericht festgestellt angeklagten hinsichtlich betrages ansprüche verletzter anordnung verfalls wertersatz entgegenstehen hiergegen gerichtete revision angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fall ii urteilsgründe fasste angeklagte spätestens anfang jahres entschluss kredit erschleichen hierbei scheinbar werthaltige immobilie mittelsmann zunächst angekauft sodann darlehensnehmer weit überhöhten wert immobilie entsprechenden preis weiterveräußert vorlage letzten kaufvertrages finanzierende bank auszahlung höheren darlehensvaluta veranlasst wobei abdeckung erstkaufpreises benötigte überschüssige darlehensanteil verdeckte rückzahlung kick back angeklagten genutzt vorhaben eingeweihte gesondert verfolgte as immobilienmakler tätig bot angeklagten aufgrund hohen sa nierungsbedarfs schwer vermittelbares zweifamilienhaus kauf beide vereinbarten as objekt für ankaufen für angeklagten weiterverkaufen as kontakt gesondert verfolgten stellte her berater für baufinan zierungen deutschen bank tätig leitete as gefälschte gehaltsbelege angeklagten monatlichen nettolohn auswiesen obgleich angeklagte zwillingsbruder betriebenen kampfsportschule beschäftigung nachging konto angeklagte zweimal entsprechende beträge höhe eingezahlt ausdrucken kontoauszugs umgehend abgehoben unrichtigkeit lohnabrechnungen kenntnis erkannte je verfälschungen bonität angeklagten wertigkeit objekts kreditgewährung möglich würde deshalb wies as übersandten fotos immobilie aufgrund erkennbar starken renovierungsbedarfs unverwendbar zurück erklärte as zudem brauche nachweis über vermietung leer stehenden wohnung erdgeschoß daraufhin übersandte as fotos neu renovierten wohnung maklerbestand sowie gefälschten mietvertrag betreffend wohnung erdgeschoß nahm beides kreditakte vermerkte wahrheitswidrig objekt innenbesichtigung durchgeführt höhere krediteinwertung objekts plausibel erscheinen lassen angeklagte fälschungen kenntnis grundlage falschen wertbildenden faktoren nahm internen richtlinien bank kreditkompetenz baufinanzierungsbereich wertermittlung bewerter kreditkompetenz einzuschalten hierbei ermittelte sach beleihungswert objekts ferner fertigte internes analyse blatt stellte beabsichtigte finanzierung kontoguthaben sowie eigenmittel höhe obwohl wusste beides vorhanden kreditakte fügte angeklagten blanko unterzeichnete bewusst ausgefüllte selbstauskunft angeklagten egal eintra gen würde leistungsfähigkeit vorzutäuschen vorspiegelung falscher tatsachen einverstanden zugleich mangelnde solvenz verschleiern ua weiteren erstellte kreditentscheidungsbogen bankmitarbeiter zugänglichen technischen kreditbearbeitungsprogramm bank sog kreditmanager fügte neben ermittelten objektwert einkommen vorhandenes eigenkapital erreichte kreditrisikobewertung knapp punkten beabsichtigt ermöglichte risikobewertung kreditgewährung bankmitarbeiter kredit
  58. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten betrugs acht tateinheitlich begangenen fällen schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten angeklagten freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützten revisionen angeklagten verfahrensrüge erfolg recht beanstanden beschwerdeführer kammer urteil verstoß stpo feststellungen zugrunde gelegt wegen fehlerhafter durchführung selbstleseverfahrens abs stpo gegenstand hauptverhandlung geworden rahmen beweisaufnahme strafkammervorsitzende hauptverhandlungstermin november für zahlreiche anlagen protokolls aufgeführte urkunden durchführung leseverfahrens abs stpo angeordnet anlagen aufgeführten urkunden betreffen drei ii urteilsgründe festgestellte einzeltaten anklagepunkte nächsten hauptverhandlungstag november vorsitzende festgestellt richter schöffen wortlaut urkunden anlage protokolls november aufgeführten urkunden kenntnis genommen übrigen beteiligten hierzu gelegenheit entsprechende feststellung für anlage protokolls november aufgeführten urkunden enthält hauptverhandlungsprotokoll eingang revisionsbegründung fehlerhafte durchführung selbstleseverfahrens hinblick fehlende protokollierung feststellung gerügt wurde stellvertretende vorsitzende anregung generalbundesanwalts protokollberichtigungsverfahren eingeleitet schreiben august beschwerdeführern absicht berichtigung protokolls november ergänzung fehlenden feststellung beifügung dienstlichen erklärung vorsitzenden august sowie dienstlichen erklärung protokollführerin august mitgeteilt beide dienstlichen erklärungen enthalten lediglich hinweis protokoll november sei unvollständig zusätzlich versicherung selbstleseverfahren sei bezüglich anlage aufgeführten schriftstücke durchgeführt worden beide beschwerdeführer beabsichtigten protokollberichtigung widersprochen angeklagte dabei hinweis ent scheidung senats juli njw ergänzend ausgeführt unvollständigkeit protokolls dienstlichen klärungen gerade ergäbe urkundspersonen behaupte vorsitzende protokollierenden verfahrensvorgang feststellung tatsächlich vorgenommen august vorsitzende protokollführerin protokoll hauptverhandlung november dahingehend berichtigt hinsichtlich anlagen protokolls november aufgeführten schriftstücke feststellung kenntnisnahme wortlauts richter schöffen gelegenheit kenntnisnahme übrigen beteiligten erfolgt sei begründung verweis dienstlichen erklärungen vorsitzenden protokollführerin ausgeführt entsprechende feststellung sei vorsitzende getroffen worden sachlage bleibt unberichtigt gebliebene protokoll für entscheidung senats maßgeblich gemäß abs satz stpo feststellung über kenntnisnahme wortlaut selbstleseverfahren eingeführten urkunden sowie gelegenheit hierzu protokoll aufzunehmen dabei handelt wesentliche förmlichkeit sinne stpo bgh nstz nstz strafo njw nachweis hierüber protokoll geführt satz stpo wurde feststellung protokolliert aufgrund negativen beweiskraft protokolls davon auszugehen beweismittel kenntnis gelangt bzw gelegenheit hierzu eingeräumt worden bghst bgh strafo revisionsgericht verwehrt hierzu freibeweisliche ermittlungen anzustellen etwaige protokollmängel entscheidung großen senats für strafsachen bundesgerichtshofs april bghst erster linie nachträgliche berichtigung protokolls beseitigen wobei beachtung vorgegebenen verfahrens erfolgen vgl bgh njw hierdurch bereits ordnungsgemäß erhobenen verfahrensrüge nachteil revisionsführers tatsachengrundlage entzogen bghst bverfg njw gründe berichtigungsentscheidung unterliegen berprüfung revisionsgericht freibeweisverfahren zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten
  59. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg lahn januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat angesichts besonderheiten konkreten falles ausnahmsweise ergebnis beanstanden strafkammer anwendung stgb abgelehnt sachverständigen über zustand angeklagten vernehmen satz satz stpo rissing van saan krehl fischer appl eschelbach'],['Soon']]
  60. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch widerstandsunfähigen person freiheitsstrafe verurteilt nachdem verteidiger untersuchungshaft befindlichen angeklagten urteil form fristgerecht revision eingelegt rechtsmittel ebenso begründet angeklagte gegenüber landgericht märz eingegangenen schreiben folgende erklärung abgegeben hiermit bitte revision antrag zurück ziehen landgericht ließ daraufhin schreiben märz über justizvollzugsanstalt beim angeklagten nachfragen erklärung dahin aufzufassen sei daß verteidiger eingelegte revision zurücknehmen wolle bewußt sei daß urteil rechtskräftig sei mehr angefochten könne märz antwortete angeklagte hierauf folgt schreiben gelesen ausbildung möchte lege revision daß urteil rechtskräftig anwalt geschrieben weiteren schreiben märz beim landgericht einging bat ange klagte genehmigung verlegung bezeichnete justizvollzugsanstalt ausbildung beginnen schreiben april teilte verteidiger angeklagten nunmehr landgericht mandant rücksprache gegenüber erklärt daß rechtsmittel zurücknehmen wolle angeklagte erklärung april angeschlossen beschluß april landgericht festgestellt daß angeklagte märz eingegangene schriftliche erklärung revision wirksam zurückgenommen kosten zurückgenommenen rechtsmittels auferlegt entscheidung enthält rechtmittelbelehrung wonach beschluß entsprechend abs stpo innerhalb vorgesehenen frist antrag gerichtliche entscheidung revisionsgerichts gestellt angeklagte darauf verteidiger schreiben mai april zugestellten beschluß entscheidung revisionsgerichts beantragt ii antrag sache erfolg wirksamkeit revisionsrücknahme verfahrensbeteiligten zweifel gezogen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs sache revisionsgerichts hierüber feststellende klärung treffen vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht bgh nstz sowie hierzu kuckein kk aufl rdn auffassung vertreten daß eingang akten beim rechtsmittelgericht insoweit zuständigkeit iudex quo ge geben vgl hanack löwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso wohl meyer goßner stpo aufl rdn vgl bghst gelten verfahrensbeteiligten wirksamkeit rücknahme bereits zweifel gezogen worden mag dahinstehen jedenfalls entscheidung iudex quo fortbestehen streites rechtsmittelgericht abschließenden entscheidung über wirksamkeit rechtsmittelrücknahme berufen entscheidung revisionsverfahren wovon landgericht ausgeht analoger anwendung abs stpo entsprechenden fristgebundenen antrag voraussetzt entscheidung revisionsgerichts formlos einhaltung frist herbeigeführt bedarf entscheidung antrag angeklagten binnen abs stpo vorgesehenen wochenfrist beim landgericht eingegangen revision wirksam zurückgenommen rücknahme konnte eigenes schreiben angeklagten erfolgen für rücknahme rechtsmittels formerfordernisse gelten für einlegung vgl bgh nstz rr angeklagte schreiben märz beim landgericht einging deutlich ausdruck gebracht daß rechtsmittel weitergeführt weitere prüfung falles wünscht rücknahmewillen eingehender belehrung über wirkung folgen rücknahme weiteres schreiben märz bestätigt anhaltspunkte dafür daß angeklagte aufgrund unzureichender deutschkenntnisse weder sinn erklärungen inhalt belehrung verstanden bestehen angeklagte deutschland geboren hauptschulabschluß erlangt rücknahmeerklärung unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl nachweise meyergoßner aao rdn fall ausnahmsweise unwirksamkeit rücknahmeerklärung angenommen könnte vgl ruß kk aufl rdn liegt ersichtlich feststellung landgerichts daß angeklagte revision urteil landgerichts kaiserslautern november wirksam zurückgenommen daher bewenden maatz athing solin stojanovi ernemann sost scheible'],['Soon']]
  61. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb vii abs begriff gemeinsamen betriebsstätte abs alt sgb vii erfaßt über fälle arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche aktivitäten versicherten mehrerer unternehmen bewußt gewollt einzelnen maßnahmen ineinandergreifen miteinander verknüpft ergänzen unterstützen wobei ausreicht daß gegenseitige verständigung stillschweigend bloßes tun erfolgt bgh urteil oktober vi zr olg celle lg hannover vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter groß richter dr lepa dr gerlach dr greiner wellner für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erlitt schwere verletzungen februar betriebshof pferdeturm deutschen bahn ag gleis rangierabteilung deutschen bahn ag angefahren wurde für arbeitgeberin gmbh auftrag deutschen bahn ag deren reisezugwagen reinigt gemeinsam zwei arbeitskollegen reinigung zuges abgeschlossen müllsammelstelle zuvor gleis abgelegten müllsack aufheben wurde rangierabteilung erfaßt lokführer erstbeklagte mitfahrender rangierleiter zweitbeklagte vorliegenden klage verlangt kläger beklagten gesamtschuldnern zahlung schmerzensgeldes höhe dm wirft warnsignal abgegeben bevor gebückt links rechts umgesehen rangierabteilung gleis wahrzunehmen beklagten behauptet erstbeklagte typhon pressluft betriebenen fanfare zwei kurz aufeinander folgende achtungssignale abgegeben landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen zugelassenen revision erstrebt kläger aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts läßt geltend gemachte schmerzensgeldanspruch schon begründung verneinen daß kläger unfall ganz überwiegendes mitverschulden folge treffe daß verursachungsbeitrag beklagten abwägung abs bgb gewicht falle abwägung sei jetzigen stand verfahrens möglich streitig sei erstbeklagte warnsignal abgegeben klage sei deshalb abzuweisen etwaiger schmerzensgeldanspruch abs abs sgb vii ausgeschlossen sei kläger unfall rahmen vorübergehenden betrieblichen tätigkeit für beklagten gemeinsamen betriebsstätte sinne abs sgb vii erlitten hierfür reiche daß tätigkeiten beteiligten übergreifenden gemeinsamen zweck sinne übergeordneten betriebszwecks gedient hätten zumindest mittelbaren zusammenhang hergestellt voraussetzung liege tätigkeit klägers für gmbh unfallzeitpunkt beendet sei ebenso tätigkeit beklagten unternehmenszweck deutschen bahn ag gedient sei bereich gleises gemeinsame betriebsstätte anzusehen oberlandesgericht revision zugelassen voraussetzungen denen gemeinsame betriebsstätte sinne abs sgb vii bejaht höchstrichterlich geklärt ii senat teilt verständnis begriffs gemeinsamen betriebsstätte berufungsgericht ausgeht anforderungen bejahung merkmals stellen reichen vielmehr folge daß haftungsprivilegierung abs abs sgb vii eingreift regelung abs alt sgb vii sgb vii für ersatzpflicht für beteiligten unternehmen tätigen untereinander gelten versicherte mehrerer unternehmen vorübergehend betriebliche tätigkeiten gemeinsamen betriebsstätte verrich ten bisherigen recht haftungsersetzung ff rvo vorbild auslegung vorschrift rechtsprechung instanzgerichte schrifttum umstritten wesentlichen folgende auffassungen herausgebildet teil schrifttums auffassung daß abs alt sgb vii bisherige rechtslage verändert meinung erfaßt neuregelung bisherige recht fälle denen unternehmen form arbeitsgemeinschaft kooperieren vgl greger haftungsrecht straßenverkehrs aufl anh ii rdn wohl otto nzv auffassung setzt anwendung abs alt sgb vii arbeitsgemeinschaft beteiligten unternehmen wohl über zeitlichen räumlichen kontakt betrieblichen tätigkeiten hinaus gemeinsames ziel unternehmen hauck nehls sgb vii rdn verfolgung gemeinsamen
  62. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april prozeßkostenhilfeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein zpo satz nr satz abs nr abs satz abs gg art abs satz läßt einzelrichter sache rechtsgrundsätzliche bedeutung beimißt rechtsbeschwerde führt rechtsbeschwerde amts wegen gebotene aufhebung entscheidung zurückverweisung sache einzelrichter anschluß bgh beschluß märz ix zb veröffentlichung bghz bestimmt bgh beschluß april vii zb olg rostock lg neubrandenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluß zivilsenats einzelrichter oberlandesgerichts rostock mai aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gründe antragsteller insolvenzverwalter über vermögen gmbh begehrt für beabsichtigte klage antragsgegner prozeßkostenhilfe wegen restwerklohnforderungen höhe dm zinsen landgericht antrag begründung zurückgewiesen sei ersichtlich warum gläubigern zuzumuten sei ver fahrenskosten aufzubringen satz nr zpo dagegen gerichtete sofortige beschwerde oberlandesgericht beschluß einzelrichters zurückgewiesen einzelrichter weiterem beschluß mai gegenvorstellung antragstellers abgeholfen rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher bedeutung sache zugelassen begehrt antragsteller weiterhin prozeßkostenhilfe ii beschwerdegericht einzelrichter ausgeführt gericht müsse lage versetzt berzeugung bilden können aufbringung kosten rechtsstreits gläubigern zuzumuten sei kleinliche prüfung vermögensverhältnisse angebracht sei gericht angaben insolvenzverwalters regel verlassen könne antragsteller jedoch gegenvorstellung unvermögen wirtschaftlich beteiligten ausreichend vorgetragen umfang darlegung stellenden anforderungen hätten grundsätzliche bedeutung iii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht einzelrichter rechtsbeschwerde gemäß abs nr abs zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter ent satz nr zpo stelle kollegiums entschieden verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg verstoßen ix zivilsenat bundesgerichtshofs beschluß märz ix zb veröffentlichung bghz bestimmt entschieden einzelnen ausgeführt schließt senat angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte entscheiden hätte verfahren wegen bejahten grundsätzlichen bedeutung rechtssache gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten senat übertragen müssen entscheidung beurteilung grundsätzlichen bedeutung sache kollegium gesetzlich zuständigen richter entzogen verstoß verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen beachten iv aufhebung führt zurückverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschluß erlassen zurückverweisung senat kommt betracht vielmehr einzelrichter entscheidung über gegenvorstellung antragstellers gemäß satz nr zpo erst senat übertragen erneuter prüfung rechtssache weiterhin grundsätzliche bedeutung beimißt wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat möglichkeit gkg gebrauch dressler hausmann kniffka kuffer bauner'],['Soon']]
  63. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet november heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsätze oktober eingereicht konnten für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz kosten klägers zurückgewiesen streitwert hilfsantrag nr zahlung feststellung rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar folgenden vbls beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag al tersversorgung märz vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten enthält bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschäftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt übertragen kläger beanstandet beklagten grundlage neuen satzung mitgeteilte startgutschrift verlangt höhere betriebsrente januar geboren erst seit januar beklagten pflichtversichert beklagte startgutschrift für rentennahe versicherte dezember höhe erteilt zahlt seit februar grundlage errechnete betriebsrente höhe anfangs außerdem erhält kläger gesetzliche rente fiktivberechnung beklagten ergibt kläger grundlage alten satzung februar zusatzrente höhe circa zugestanden hätte kläger auffassung beklagte müsse höhere monatliche rente zahlen ermittlung startgutschrift regeln für rentennahe versicherte verletze geltung alten satzung erdienten besitzstand hierfür hinreichende rechtfertigungsgründe dargetan nachgewiesen seien darüber hinaus hält für diskriminiert wegen alters beklagte gemäß abs satz abs satz vbls nettoversorgungssatz für jahr statt hinblick darauf angesetzt kläger eintritt versicherungsfalles lebensjahr vollendet abs vbls gesamtversorgungsfähige zeit zeit umlagemonate kürzer zeit vollendung lebensjahres eintritt versicherungsfalles ferner beanstandet kläger berechnung startgutschrift grundlage alten satzungsrechts ermittlung fiktiven nettoarbeitsentgelts krankenund pflegeversicherungsbeiträge abgezogen worden weiteren hält jährliche anpassung betriebsrente gemäß vbls für ausreichend fordert dynamisierung grundlage vbls weiterzuführen entsprechend allgemeinen entwicklung versorgungsbezüge versorgungsempfänger bundes klage blieb beiden vorinstanzen erfolg revision verfolgt kläger anträge entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht hält sowohl systemwechsel bisherigen gesamtversorgungssystem neuen betriebsrentensystem anwendung gelangte bergangsregelung für rentennahe versicherte abs vbls für rechtmäßig erdiente aussicht versicherten künftige rentenzuwächse eingegriffen eingriffe beruhten hinsichtlich zugrunde liegenden annahme tatsächlicher umstände neuen satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen vereinbarungen seien einschätzungsprärogative beurteilungs ermessensspielraum tarifvertragsparteien gedeckt art abs gg verstießen höherrangiges recht insbesondere grundsätze vertrauensschutzes verhältnismäßigkeit art abs gg willkürverbot art abs gg höhe kläger gezahlten zusatzrente führe besonderen härte
  64. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat rüge verletzung nr stpo angeklagte stellte damaligen verteidiger antrag ablehnung vorsitzenden erkennenden strafkammer wegen besorgnis befangenheit befangenheitsantrag lag folgendes zugrunde verhandlungstag wurde ermittlungsbeamter zeuge gehört während vernehmung unterband vorsitzende beantwortung frage verteidigers hinweis eingeschränkte aussagegenehmigung zeugen verlas entsprechende schreiben poli zeipräsidenten landgericht tag zuvor uhr per fax zugegangen verteidiger angeklagten forderte bergabe kopie vorsitzende lehnte ab stattdessen wurde verteidiger original fax einsichtnahme übergeben bitte rückgabe angemessener zeit dienstliche stellungnahme vorsitzenden verteidiger bestand gleichwohl aushändigung kopie rahmen auseinandersetzung über forderung sofortigen bergabe kopie äußerte vorsitzende mandeln schon kriegen kopie revisionsbegründung verteidiger solle aufmandeln dienstlichen stellungnahme strafkammervorsitzenden vernehmung zeugen wurde zunächst fortgesetzt später kurz fertigung kopien schreibens über beschränkung aussagegenehmigung unterbrochen ablichtungen wurden verteidiger beschwerdeführers sowie verteidigerin bzw verteidiger beiden mitangeklagten vertreterin staatsanwaltschaft übergeben befangenheitsantrag wurde beschluss strafkammer besetzung gemäß abs stpo unbegründet zurückgewiesen revision trägt zurückweisungsbeschluss sei verstoß anspruch gewährung rechtlichen gehörs schon deshalb fehlerhaft gefasst worden außerdem sei befangenheitsantrag sache unrecht verworfen worden insoweit bleibt revision entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg versagt vorwurf verletzung anspruchs gewährung rechtlichen gehörs strafkammer beschwerdeführer ablehnung befangenheitsantrags überraschend tatsachen zugrunde gelegt denen gehör gewährt worden sei nämlich hinsichtlich vermeintlicher spannungen während hauptverhandlung deren ursache einseitig beim verteidiger gesehen worden sei führte strafkammer zurückweisungsbeschluss berichterstatter kammer mitteilte verhalten verteidigers bisher dadurch gekennzeichnet verhandlungsführung vorsitzenden einverstanden mehrfach wort fiel trotz mehrmaligen bittens vorsitzenden unterließ wodurch naturgemäß angespannte atmosphäre aufbaute hintergrund verteidiger gerade höflich prozessbeteiligten umgeht stellt schroffe zurückweisung ansinnens fertigung bergabe kopie schreibens polizeipräsidenten daher ablehnungsgrund dar sagte staatsanwältin bereits ersten verhandlungstag solle dümmer tun tatsächlich sei wer derart austeilt darf wundern samthandschuhen angefasst verletzung rechtlichen gehörs liegt gesetz sieht für verfahren entscheidung über ablehnungsgesuch lediglich herbeiführung dienstlichen ußerung abgelehnten richters abs stpo gewährung rechtlichen gehörs antragsteller mitzuteilen förmliche beweisaufnahme über ablehnungsvorbringen findet hingegen statt vielmehr pflichtgemäßen ermessen gerichts überlassen mitteln kenntnis bestehen nichtbestehen maßgeblichen tatsachen verschaffen tatsachen gericht ereignet grund eigener wahrnehmungen weiteres entscheidung treffen vgl bgh beschluss august str mwn vorliegenden fall berichterstatter mitglied strafkammer fraglichen vorgang miterlebt sache widerspricht beschwerdeführer revisionsbegründung schilderung prozessverhaltens damaligen verteidigers beschluss strafkammer über ablehnung befangenheitsantrags insbesondere hinsichtlich eingriffe verteidigers allein vorsitzenden obliegenden leitung verhandlung abs stpo zumindest unsachlichen ußerung gegenüber staatsanwältin senat folglich davon ausgehen ausführungen strafkammer ablehnungsbeschluss insoweit zutreffen tr
  65. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts memmingen kammer für handelssachen dezember abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klägerin beklagte jeweils gebiet hörgeräteakustik tätig nr anlage handwerksordnung zulassungspflichtiges handwerk handelt klägerin unterhält süddeutschland filialen darunter günzburg beklagte geschäftsansässig jahr hörgeräteakustik meister tobias sowohl für beklagte für deren schwestergesellschaft dillin gen günzburg straßenkilometer entfernt betriebsleiter handwerksrolle eingetragen eingesetzt ansicht klägerin einsetzung gemeinsamen betriebsleiters für beiden betriebe wegen verstoßes handwerksordnung wegen irreführung kundschaft wettbewerbsrechtlich unzulässig beklagte sei ständigen meisterpräsenz betrieb verpflichtet beworbenen zeitgleichen ffnung geschäfte dillingen günzburg gewährleistet sei testkunden hätten festgestellt geschäft dillingen während abwesenheit meisters vorbehaltene tätigkeiten durchgeführt angeboten worden seien klägerin beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel untersagen geschäftlichen verkehr hörgeräteakustiker betrieb stehendes gewerbe betreiben handwerksrolle eingetragenen hörgeräteakustiker betriebsleiter beschäftigen jederzeit unmittelbar ladenlokal persönlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten zeitlich einschränkung ffnungszeiten erbringung leistungen hörgeräteakustikers bezug betrieb werben wenigstens vollzeitbeschäftigter betriebsleiter verfügung steht handwerksrolle eingetragen jederzeit unmittelbar ladenlokal persönlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten gegenüber versicherten gesetzlichen krankenkassen erbringung leistungen hörgeräteakustikers bezug geschäftsbetrieb werben leistungen geschäftsbetrieb erbringen entgegen vertraglichen verpflichtungen gegenüber kassen vollzeit betriebsleiter verfügung steht handwerksrolle eingetragen darüber hinaus klägerin ersatz abmahnkosten höhe detekteikosten höhe jeweils nebst zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht klage gesichtspunkt irreführung über verfügbarkeit beklagten angebotenen dienstleistungen begründet angesehen hierzu ausgeführt unterlassungsantrag sei dahin auszulegen klägerin unterlassung offenhaltens gewerbebetriebs beklagten für fall begehre handwerksrolle eingetragener hörgeräteakustiker betriebsleiter beschäftigt innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten persönlich erreichbar sei antrag sei inhalt hinreichend bestimmt begründet durchschnittsverbraucher geöffnete ladengeschäft hörgeräteakustiker betriebs sehe davon ausgehe ausübung hörgeräteakustiker handwerks berechtigte grundsätzlich unmittelbar ort verfügbar sei entspreche dabei verständnis ausübungsberechtigte etwa nahegelegenen büro wenige minuten entfernten werkstatt herbeigerufen müsse berechtigte lediglich mittelbar über edv netzwerk kontaktiert eingreifen könne erst stadt herbeigerufen müsse eintreffen ladengeschäft länger gewartet müsse irreführung verbraucher stehe entgegen tobias sowohl betriebsleiter dillinger günzburger betriebs handwerks rolle eingetragen sei verbraucher hätten hiervon kenntnis außerdem enthalte handwerksrolle streitfall konkreten festlegungen hinsichtlich betriebsführung insbesondere ladenöffnungszeiten geschäftliche handlung sei irreführend unmittelbare relevanz für marktentsch
  66. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember kirchgeßner amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo drittschuldner verpflichtet vollstreckungsgläubiger aufrechenbare gegenforderung hinzuweisen erklärt gepfändete forderung begründet anzuerkennen bgh urteil dezember ix zr lg darmstadt ag darmstadt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts darmstadt märz kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger betrieb wegen forderung höhe herrn nachfolgend schuldner zwangsvollstreckung erwirkte pfändungs berweisungsbeschluss angeblichen freistellungsanspruch schuldners beklagten höhe anwaltshaftung pfändete beschluss wurde beklagten mai drittschuldner aufforderung zugestellt zpo erklären schreiben mai erklärte beklagte gegenüber kläger erkenne forderung hinblick erklärung kläger gepfändeten freistellungsanspruch klageweise geltend gemacht beklagte gegenüber forderung aufrechnung gunsten juni schuldner titulierten honoraranspruch höhe klärt hierauf kläger klage geändert feststellung begehrt beklagte verpflichtet sei nichterteilung drittschuldnerauskunft entstandenen schaden ersetzen erteilte auskunft sei unvollständig beklagte gunsten bestehende aufrechnungslage hingewiesen vorinstanzen klage unbegründet abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger feststellungsantrag entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht haftung beklagten abs satz zpo für nichterfüllung auskunftsverpflichtung abs zpo entstandenen schaden verneint hierzu ausgeführt beklagte sei verpflichtet rahmen abs nr zpo erteilenden drittschuldnerauskunft gunsten bestehende aufrechnungsmöglichkeit hinzuweisen drittschuldner stehe pfändenden gläubiger unmittelbaren rechtsbeziehung sei daher verpflichtet nähere auskunft über rechtspositionen geben prozessrisiko pfändenden gläubigers senken drittschuldner könne verschiedene gründe forderung anzuer kennen könne einwand erfüllung einrede verjährung geltend könne drittschuldner beweisnot gläubigers gegenrechten ausgehen umstände müsse drittschuldner offenbaren sei systemfremd aufrechnungslage davon auszunehmen bloße bestehen aufrechnungslage einfluss bestand forderung drittschuldner erst erklären müsse forderung erlöschen bringen ii ausführungen wendet revision erfolg beklagte verpflichtet kläger schäden ersetzen entstanden schreiben mai forderung nähere darlegungen anerkannt gemäß abs nr zpo drittschuldner verlangen gläubigers erklären inwieweit forderung begründet anerkenne zahlungen leisten bereit sei entsprechend abs satz zpo haftet gläubiger für schuldhaften vgl bgh urteil januar viii zr bghz september ix zr bghz nichterfüllung verpflichtung entstehenden schaden drittschuldner braucht erläutern gründen forderung anerkennt zahlung bereit haftung gemäß abs satz zpo wegen nichtanerkennung forderung scheidet grundsätzlich bgh beschluss januar vii zb wm rn gemessen hieran fehlt schuldhaften nichterfüllung drittschuldner obliegenden auskunftspflicht beklagte verlangen klägers auskunft gegeben erkenne forderung rüge revision erteilte auskunft beklagten mai reiche deshalb gunsten bestehende aufrechnungslage hingewiesen dringt aufgezeigten grundsätze gelten für fall bestehens aufrechnungslage vgl hk zpo kemper aufl rn hk zv bendtsen rn stein jonas brehm zpo aufl rn thomas putzo seiler zpo aufl rn jurgeleit haftung drittschuldners aufl rn ff mümmler jurbüro vgl olg münchen njw lg braunschweig njw schuschke schuschke walker vollstreckung vorläufiger rechtsschutz aufl rn münchkomm zpo smid aufl rn aa foerste njw ff linke zzp reetz rechtsstellung arbeitgebers drittschuldner zwangsvollstreckung ff literatur allerdings erwogen drittschuldner aufgrund zulässigen aufrechnung leistung bereit gemäß abs nr zpo erklären müsse stöber forderungspfändung aufl rn zö
  67. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist märz für recht erkannt revision klägerseite urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge kapitallebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn august genannten policenmodell vvg antragstellung gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts wurde vn ordnungsgemäß insbesondere drucktechnisch deu tlicher form über widerspruchsrecht vvg belehrt schreiben dezember erklärte vn widerspruch gemäß vvg widerspruch vvg vorsorglich anfechtung abs bgb hilfsweise kündigung kündigung zahlte versicherer rückkaufswert schreiben juni erklärte vn nochmals widerspruch vvg klage verlangt vn rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können außerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklärung über abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils urückverweisung sache berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer drucktechnisch hervorgehobener form über iderspruchsrecht belehrt vertrag sei gemäß abs satz vvg jahr zahlung ersten prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden ii revision begründet anspruch prämienrückzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begrü ndung versagt für revisionsverfahren beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgemäß abs satz vvg über widerspruchsrecht für fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet für davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundsätzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgemäß über recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten kündigung versicherungsvertrages steht zugleich später erneut erklärten widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlöschen widerspruchsrechts beiderseits vollständiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschränken ine rückwirkung entspricht effektivitätsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn höhe umfasst rückgewähranspruch abs satz alt bgb uneingeschränkt gezahlten prämien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rückabwicklung jedenfalls kündigung vertrages genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes berücksichtigung prämienkalkulation bemessen lebensversicherungen etwa risikoanteil bedeutung zukommen senatsurteil mai aao rn hierzu feststellungen fehlt
  68. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfuß für recht erkannt berufung juli verkündungs statt zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaber europäischen patents november inanspruchnahme priorität november angemeldet wurde alternatives mobilfunksystem betrifft patentanspruch acht weitere patentansprüche zurückbezogen folgenden wortlaut alternativ mobil telekommunikations system elektronische bestellung bedienung unterstützendes automatisiertes telekommunikation system verwirklichen drahtlose telekommunikations endgeräte ctt lokalen nutzung mindestens basisstation über lokales netzwerk lan kommunizieren mindestens basisstation über telekommunikationsleitung telekommunikationsanbieter verbunden dienste internets nutzen jeweilige drahtlose telekommunikationsendgerät ctt kommunikation basisstation angemeldet für lokalen netzwerk lan registrierten benutzer elektronisches kauf bestell bedienverfahren abgewickelt fremde benutzer drahtlosen telekommunikationsendgerät ctt lokale netzwerk lan anbieters einbucht bidirektionalen kommunikationskanal bekommt lokale netzwerk lan für fremden benutzer geöffnet digitalen zugriff bekommt benutzer telekommunikationsendgerät ctt ware dienstleistung bestellt zahlenden preis mittels über lokale netzwerk lan benutzerabhängig geführten kontos bezahlt abbuchen lässt ware dienstleistung anschließend entweder über automaten persönlichen diensten zugestellt bzw ausgehändigt dadurch gekennzeichnet benutzer über internet zeichen signal schickt für internetservice provider beliebige telekommunikationsprovider gewünschte mehrere telefonnummern beliebige identifikationsmerkmale angibt verbunden möchte weiterhin automatisch manuell erreichbarkeit mitteilt provider gewünschte verbindung entweder paketvermittelt voip leitungsvermittelt durchführt teilnehmer verbindungen anrufe weiterleitet klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe über inhalt ursprünglich eingereichten unterlagen hinaus sei patentfähig ferner sei gegenstand patentanspruch offenbart fachmann erfindung ausführen könne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise neun geänderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent wegen fehlender patentfähigkeit für nichtig erklärt dagegen wendet beklagte berufung klägerin entgegentritt entscheidungsgründe zulässige berufung bleibt erfolg streitpatent betrifft besonderer weise ausgestaltetes mo bilfunksystem streitpatentschrift verschiedene stand technik bekannte lösungen kommunikation mobilen endgeräten aufgezeigt unterschiedlichen gründen nachteilig bewertet mobiltelefonnetzen gsm umts insbesondere notwendigkeit teuren anspruchsvollen infrastruktur mangelnde qualität bandbreite sowie hohe umweltbelastung wegen hohen strahlungsleistung bemängelt systeme beispiel bluetooth cb funk dect irda wlan drahtlosen anschluss innerhalb entfernung ermöglichten stünden überall verfügung könnten fremden registrierten nutzern eingesetzt kosten ausschließlich anschlussabhängig ermittelt würden genannte hot spots stünden ausreichender zahl verfügung würden für nutzung internets senden empfangen mails benutzt direkten kommunikation anbieter kunde erforderten zudem umständliche anmeldung benutzername pin funktionierten deshalb einfach beispiel gsm netz streitpatent betrifft hintergrund technische problem verbessertes system kommunikation mobilen endgeräten verfügung stellen für elektronisch angestoßene bestell liefervorgänge genutzt lösung problems schlägt streitpatent patentanspruch system mobilen telekommunikation merkmale folgt gliedern lassen handelt alternatives automatisiertes system mobilen telekommunikation elektronische bestellung bedienung unterstützt system kommunizieren drahtlose
  69. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar nachtragsverteilungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso schuldner eröffneten verfahren treffenden auskunfts mitwirkungspflichten gelten nachtragsverteilungsverfahren können zwangsmitteln durchgesetzt bgh beschluss februar ix zb lg stade ag tostedt ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade september kosten schuldners zurückgewiesen gegenstandswert festgesetzt gründe verbraucherinsolvenzverfahren über vermögen schuldners wurde eigenantrag verbunden stundungs restschuldbefreiungsantrag märz eröffnet weitere verfahrensbeteiligte treuhänder bestellt tabelle angemeldet festgestellt wurden drei forderungen höhe insgesamt höhe für ausfall november wurde schlusstermin abgehalten schuldner restschuldbefreiung angekündigt dezember wurde insolvenzverfahren aufgehoben ablauf treuhandperiode beantragte weitere verfahrensbeteiligte sommer anordnung tragsverteilung gläubiger erfahren finanzverwaltung über informationen schweiz verfügte steuer cd wonach schuldner aufhebung insolvenzverfahrens kapitalvermögen schweizer bank angelegt kontostand ende rund mio ende mio betragen beschluss juni ordnete insolvenzgericht gemäß abs nr inso nachtragsverteilung über kapitalvermögen schuldners ag tochterunternehmen vollzug nachtragsverteilung wurde weiteren beteiligten übertragen rechtsmittel schuldners geltend machte kapitalvermögen schweiz liege personenverwechslung erfolg juli wurde schuldner restschuldbefreiung erteilt anfang jahres bestimmte insolvenzgericht anregung weiteren beteiligten anhörungstermin ordnete schuldner protokoll gerichts umfassend auskunft erteilen richtigkeit auskünfte eidesstattlich versichern weiteren beteiligten auslandsvollmacht erteilen lage versetze ansprüche auslandskonten depots befindlichen kapitalanlagen einzuziehen erfolglosen rechtsmitteln schuldners anordnung fand anhörung schließlich juli insolvenzgericht statt schuldner erklärte auslandsvollmacht erteilen daraufhin insolvenzgericht richter juli angeordnet schuldner inso haft nehmen gerichtsvollzieher vollstreckung beauftragt dauer haft sechs monate beschränkt worden sofortige beschwerde schuldners landgericht nachdem einzelrichter verfahren kammer übertragen zurückgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde möchte schuldner aufhebung haftbefehls erreichen ii abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde zulässig sache erfolg beschwerdegericht ausgeführt anordnung nachtragsverteilung sei rechtskräftig entscheidungserheblich sei somit ausschließlich umfang mitwirkungspflichten schuldners gemäß ff inso angeordneter nachtragsverteilung bestünden mitwirkungspflichten schuldners bestünden jedenfalls umfang anordnung anordnung nachtragsverteilung trete neuer insolvenzbeschlag hinsichtlich schweiz angelegten kapitalvermögens gehe verfügungsbefugnis weiteren beteiligten über später ermittelte vermögen einzuziehen verteilen soweit insoweit mithilfe schuldners angewiesen sei sei rückgriff inso verpflichtet anhörungstermin insolvenzgericht schuldner lediglich auslandsvollmacht abverlangt sei erforderlich zulässig insolvenzverwalter zugriff ermittelte auslandsvermögen schweiz ermöglichen weigerung erteilen schuldner mitwirkungspflichten verstoßen ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand formellen voraussetzungen für anordnung haft streitfall gegeben aa nachtragsverteilung angeordnet nachträglich gegenstände masse ermittelt worden abs nr inso betroffenen gegenstände anordnung insolvenzbeschlag erfasst verfügungsbefugnis geht schuldner insolvenzverwalter über wegen wirkungen müssen betroffenen gegenstände anordnungsbeschluss ausreichend bestimmt bezeichnet soweit gegenstände bestimmt bezeichnet treten wirkungen anordnung bgh beschluss februar ix zr zinso rn anordnung nachtragsverteilung hinsichtlich schweiz angelegten kapi
  70. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet oktober bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja consultrust gmbhg eintragung kapitalerhöhung handelsregister mangel form bernahmeerklärung mehr erfolg gerügt gwb abs af verstoß rechtsgeschäfts vollzugsverbot führte geltung abs gwb fassung gwb novelle nichtigkeit schwebenden unwirksamkeit bgh urteil oktober kzr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr kirchhoff dr bacher sunder dr deichfuß für recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten beklagten zurückgewiesen streithelferin beklagten trägt außergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagten ehemaligen geschäftsführer schadensersatzansprüche gmbhg geltend märz gmbh folgenden inhaberin geschäftsanteile klägerin beklagten alleinigen gesellschafter zugleich deren geschäftsführer zudem geschäftsführer klägerin gesprächen beklagten gruppe über deren beteiligung klägerin wurde märz umfangreiches vertragswerk protokolliert rahmen gesellschafterversammlung klägerin wurde beschlossen consultrust gmbh folgenden consultrust treuhänderin für ren tochtergesellschaft se über de gmbh zusammenhang erhöhung stammkapitals bislang euro euro geschäftsanteile klägerin erwerben beschluss über kapitalerhöhung klägerin zulassung consultrust bernahme neuen anteils wurde notariell beurkundet selben tag wurde beteiligungsrahmenvertrag notariell beurkundet elf weitere rahmen beurkundung unterzeichnete dokumente anlage beigefügt wurden vertrag über beteiligung consultrust klägerin folgenden beteiligungsvertrag gesellschaftervereinbarung über andienungs erwerbspflichten folgenden gesellschaftervereinbarung wurden notar verlesen weiteren dokumente wurden notar verlesen notariellen urkunde über beteiligungsrahmenvertrag informationszwecken beigefügt beklagten wurden erneut geschäftsführern klägerin bestellt eintragung kapitalerhöhung handelsregister erfolgte juni juli beschloss gesellschafterversammlung klägerin mitwirkung consultrust beklagten dezember geschäftsführer abberufen worden ansprüche gemäß abs gmbhg geltend november wurde erwerb anteile klägerin consultrust nachträglich beim bundeskartellamt zusammenschlussvorhaben gemeldet bundeskartellamt stellte verfahren entflechtung bereits vollzogenen zusammenschlusses beschluss dezember begründete voraussetzungen für untersagung vorlägen abs gwb abs gwb schreiben dezember erklärte gegenüber consultrust halte sämtliche märz beurkundeten rechtsgeschäfte für unwirksam vorsorglich würden widerrufen aufgehoben zurückgenommen gekündigt streithelferin versicherer se versicherung abgeschlossen rechtsstreit seiten beklagten beigetreten beklagten halten schadensersatzklage für unzulässig auffassung consultrust sei nie wirksam gesellschafterin klägerin geworden märz abgeschlossenen verträge seien zeitpunkt vertragsschlusses geltenden fassung abs gwb unwirksam zusammenschluss vollzogen worden sei bundeskartellamt freigegeben nachfolgende einstellung entflechtungsverfahrens bundeskartellamt verstoß geheilt zudem sei vertrag über anteilserwerb wegen nichteinhaltung abs gmbhg erforderlichen form wirksam mithin alleingesellschafterin klägerin sei sei beschluss gesellschafterversammlung klägerin juli unwirksam beklagten zwischenfeststellungswiderklage erhoben beantragen festzustellen consultrust gesellschafterin klägerin geworden landgericht zwischenfeststellungswiderklage teilurteil abgewiesen berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision klägerin entgegentritt verfolgen beklagten streithelferin begehren entscheidungsgründe zulässige revision unbegründet berufungsgericht entscheidung olg frankfurt wuw de wesentlichen folgt begründet consultrust sei wege kapitalerhöhung gesellschafterin klägerin geworden beschluss altgesellschafterin klägerin
  71. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beklagten wirtschaftsprüfer ersatzansprüche zusammenhang beteiligung gbr geltend september zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erläuterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprüfer kontrolle über zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage übernommen lag prospekt gesellschaftsvertrag anlage abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr benannten wirtschaftsprüfer zugrunde vertrag enthielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut über gemeinsam beauftragten verfügen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter können vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprüche beauftragten können geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermögen enthielt vertrag abs bedingungen denen zahlungen sonderkonto geleistet durften deren einhaltung mittelverwendungskontrolleur überwachen beklagte mitte märz mittelverwendungskontrolleur gewonnen worden fondsgesellschaft prospekt wiedergegebenen vertrag abgeschlossen nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation kläger begehren beklagten wege schadensersatzes rückzahlung geleisteten einlage abzüglich liquidation erhaltenen beträge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlöses ferner beantragen festzustellen beklagte annahme angebotenen abtretung verzug befinde möglichen bestehenden verpflichtungen beteiligung freizustellen werfen beklagten vertrag übertragene mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß ausgeübt insbesondere fondsgesellschaft entgegen abs mittelverwendungskontrollvertrags folgenden mvkv angaben prospekt mitwirkung beklagten über angelegten gelder verfügen können klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger ansprüche entscheidungsgründe zulässige revision begründet führt aufhebung ange fochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung scheiden forderungen beklagten wegen verletzung mittelverwendungskontrollvertrag folgenden pflichten aufgrund subsidiaritätsklausel abs mvkv klausel unterliege agb kontrolle gbr beklagten individuell ausgehandelt worden sei deliktische ansprüche scheiterten ausreichendem sachvortrag ii hält rechtlichen nachprüfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte gegenüber anlegern gegenüber klägern subsidiarität haftung gemäß abs mvkv berufen klausel insoweit nr buchst bgb unwirksam senat urteil november iii zr zip veröffentlichung bghz vorgesehen entschieden urteil berufungssenats beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf danach gilt zusammengefasst folgendes abs mvkv handelt inhaltskontrolle ff bgb unterliegende klausel vordergründig einzeln ausgehandelte vertragsbestimmung revisionsverfahren zugrunde legenden sach streitstand individuell beklagten fondsgesellschaft vereinbart worden allerdings handelt bestimmung für vielzahl vertraglichen verhältnissen vorformuliert beklagte über fondsgesellschaft anlegern geschlossenen verträge gegenüber verwendete rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt für anwendbarkeit rechts allgemeinen geschäftsbedingungen darauf ankommt derartige klauseln bestandte
  72. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen fünf fällen wegen sexuellen mißbrauchs kindes zwei fällen sowie wegen mißhandlung schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen erfolg erörterung bedarf verfahrensrüge verstoß stpo gerügt zeuge zweiten vernehmung entsprechende ent scheidung unvereidigt geblieben zulässigkeit rüge steht entgegen daß beschwerdeführer unterlassen gemäß abs stpo entscheidung gerichts über vereidigungsfrage herbeizuführen vgl bgh stv nstz rr verfahrensrüge greift jedoch revision beanstandet recht daß zweiten vernehmung zeugen entscheidung über vereidigung ergangen verhandlungsprotokoll bewiesen lediglich mitgeteilt daß zeuge allseitigen einverständnis entlassen wurde verstoß stpo liegt dennoch vereidigung zeugen recht unterblieben vereidigungsverbot nr stpo entgegenstand zeuge hauptverhandlung bereits ab schließend vernommen allseitigen einverständnis unvereidigt entlassen worden vernehmung angeklagten dadurch entlasten versucht daß behauptete vernehmungsbeamtin angaben polizeilichen vernehmung bewußt falsch unvollständig protokolliert zweiten vernehmung hauptverhandlung blieb vorhalt bekundungen vernehmungsbeamtin zwischenzeitlich eidlich vernommen worden ersten vernehmung gemachten aussage gericht zeugen geglaubt vielmehr urteilsgründen ergibt ua ansicht daß zeuge beiden vernehmungen hauptverhandlung gunsten angeklagten falsch ausgesagt bestrafung vereiteln jedenfalls eidlichen vernehmung ermittelnden polizeibeamtin verdacht versuchten strafvereitelung erste falschaussage zeugen bestand hätte gericht ent scheidung über vereidigung zeugen zweiten vernehmung vereidigungsverbot nr stpo beachten müssen anwendung vorschrift verdacht hauptverhandlung begangenen versuchten vollendeten strafvereitelung begünstigung beschränkt umfaßt vielmehr fall daß tat früheren termin hauptverhandlung begangen worden zeuge termin abschließend vernommen entscheidung über vereidigung entlassen worden vgl bghst senge kk aufl rdn tatsache daß zeuge wegen versuchten strafvereitelung abs stgb straffrei bleibt tat zugunsten stiefvaters begangen zusammenhang unbeachtlich persönliche strafausschließungsgründe vereidigungsverbot nr stpo grundsätzlich unberührt lassen vgl senge aao rdn verletzung stpo beschwerdeführer ebenfalls erfolgreich berufen landgericht zweiten vernehmung zeugen vereidigungsentscheidung getroffen ange klagten darüber unterrichtet gründen vereidigung un terblieben urteil beruht jedoch mangel vereidigungsverbot nr stpo schon hauptverhandlung erkennbar vgl meyer goßner stpo aufl rdn amts wegen vorgenommene wörtliche protokollierung angaben zeugen zweiten vernehmung wesentlichen punkten denen ersten vernehmung entsprachen für verfahrensbeteiligten ersichtlich daß gericht bekundungen glauben schenkte abs satz stpo erfolgt wörtliche protokollierung aussage deren wortlaut ankommt dabei interesse feststellung sowohl laufende künftiges verfahren beziehen meyer goßner aao rdn erfolgte wörtliche protokollierung hinblick späteres ermittlungsverfahren zeugen wegen falscher uneidlicher aussage aussageinhalt vorhalten vernehmung fragenkomplex gehörten polizeibeamtin für verfahrensbeteiligten erkennbar daß gericht davon ausging zeuge ersten abgeschlossenen vernehmung falsch ausgesagt bestrafung angeklagten verhindern grund nichtvereidigung ersehen daß angeklagte prozeßverhalten darauf einrichten konnte tepperwien kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  73. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gießen september feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln freiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten soweit schuld strafausspruch richtet unbegründet sinne abs stpo soweit landgericht jedoch entscheidung über unterbringung angeklag ten entziehungsanstalt gemäß stgb getroffen urteil bestand generalbundesanwalt ausgeführt feststellungen langjährigen betäubungsmittelabhängigkeit angeklagten hätten strafkammer prüfung drängen müssen angeklagten voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ausführungen betäubungsmittelkonsum angeklagten strafkammer hinzuziehung sachverständigen frage auseinanderzusetzen angeklagten hang sinne stgb vorliegt mithin chronische körperliche sucht beruhende abhängigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel nehmen feststellung angeklagte tatzeit über keinerlei einkünfte verfügte arbeitslos legt zudem nahe symptomatischer zusammenhang gegebenenfalls anzunehmenden hang begehung verfahrensgegenständlichen straftat sinne beschaffungskriminalität bestand ber frage unterbringung entziehungsanstalt daher neu verhandelt entschieden angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen schließt senat zumal angeklagte feststellungen bereits jahre vorübergehend erfolgreich entgiftung unterzogen fischer appl zeng ott bartel'],['Soon']]
  74. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bnoto abs bnoto abs notariellen betreuung vorwegnahme erbfolge bgh urteil juli ix zr olg jena lg erfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr kreft stodolkowitz dr zugehör dr ganter prof dr wagenitz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten notar schadensersatz wegen amtspflichtverletzungen märz kamen mutter klägers deren sieben kinder gegenwart beklagten überein vermögen mutter bestehend zwei bebauten grundstücken ackerland bargeld vorwegnahme erbfolge kindern gleichen teilen übertragen zumindest kinder bebauten grundstücke erwarben sollten ausgleichszahlungen erbringen april beurkundete beklagte vollmacht mutter klägers lautet erteile hiermit für erben sohn christian peter vollmacht nachstehenden grundbesitz erwerben verkaufen aufzulassen sowie erklärungen notar gericht behörden abzugeben umschreibung kaufgegenstandes erwerber erforderlich insbesondere dritte geschwister sonstige personen übertragen bevollmächtigte berechtigt untervollmacht erteilen schenkungsweisen veräußerung berechtigt vollmacht bevollmächtigte einschränkenden bestimmungen bgb befreit august beurkundete beklagte schenkungsvertrag mutter klägers vertreten bruder aufgrund vollmacht april kläger ebenfalls vertreten bruder ackerland schenkweise eigentum übertrug vertrag heißt notar beauftragt vertrag erforderlichen genehmigungen einzuholen urkunde durchzuführen kläger genehmigte vertrag oktober mutter klägers fortan erblasserin witwe verstarb januar wurde sieben kinder gleichen teilen beerbt genehmigung vertrages august grundstücksverkehrsordnung wurde juli erteilt august teilte grundbuchamt beklagten grundbucheintragung klägers gemäß vertrage stehe entgegen daß erblasserin erteilte vollmacht schenkweisen veräußerung berechtige davon unterrichtete beklagte schreiben september bruder klägers vertragsschluß vertreten zwei miterben verweigerten genehmigung vertrages klage schadensersatz höhe dm nebst zinsen vorinstanzen erfolg revision verfolgt kläger klageanspruch entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht abs satz zpo möglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht amtshaftungsanspruch beklagten notar entgegen ansicht berufungsgerichts gemäß bgb abs vonot bnoto beurteilen vgl bgh urt januar ix zr wm berufungsgericht amtspflichtverletzung beklagten notars unterstellt zusammenhang berufungsurteils kläger vorinstanzen geltend gemachte fehler beklagten anläßlich beurkundung schenkungsvertrages august bezieht klagevortrag revisionsverfahren mangels tatrichterlicher feststellungen auszugehen beklagte gegenüber kläger obliegende amtspflicht fahrlässig verletzt abs satz bnoto beklagte vollmacht mutter klägers april einschränkung beurkundet daß schenkweisen veräußerung grundeigentum berechtigt obwohl behauptung klägers märz anregung beklagten unentgeltliche bertragung ackerlandes kläger vereinbart worden beurkg außerdem beklagte schenkungsvertrag august mutter klägers genehmigen lassen obwohl beklagte urkunde gestützten klagevortrag übernommen revision rügt erfolg annahme berufungsgerichts fehle haftungsausfüllenden kausalität kläger eventuellen anspruch grunde fall höhe schlüssig dargetan kläger miterbe anteil geworden sei für schaden umfang gesamten nachlasses darlegen müssen versäumt vereinbarung miterben über auseinandersetzung nachlasses kausalverlauf unterbrochen für haftungsausfüllenden ursachenzusammenhang amtspflichtverletzung beklagten geltend gemachten schaden festzustellen geschehen wäre beklagte pflichtgerecht verhalten hätte vermögenslage klägers wäre kläger für schadensersatzanspruch d
  75. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni beschlossen antragstellerin ordentlichen gerichten beschrittene rechtsweg unzulässig sache gericht zulässigen rechtsweges verwaltungsgericht köln verwiesen gründe antragstellerin erteilte juli gerichtsvollzieherverteilerstelle bonn auftrag zustellung kyrillischer schrift geschriebenen schriftstücks generalkonsulat russischen föderation bonn trug beiden kinder seit jahren darum bemühten russische staatsbürge rschaft aufzugeben bundesrepublik deutschland einbü rgern lassen zuständigen russischen behörden jedoch ko mmunikation hierüber verweigerten bevollmächtigten sei seit über zwei jahren gelungen russischen generalkonsulat bonn kontakt kommen sei daher zustellung über gerichtsvollzieher angewiesen zuständige obergerichtsvollzieher lehnte bernahme auftrags hinweis art abs wiener bereinkommens april über diplomatische beziehungen ab hiergegen legte antragstellerin erinnerung hilfsweise sofortige beschwerde amtsgericht bonn erinnerung hinweis befreiung ausländischer missionen deutschen gerichtsbarkeit gemäß gvg zurückgewiesen hiergegen antragstellerin eingelegte sofortige beschwerde erfolg gehabt auffassung beschwerdegerichts rechtsbehelf erinnerung gemäß zpo zulässig gerichtsvollzi eher vorzunehmende zustellungen rahmen zwangsvollstreckung handele vielmehr gerichtsvollzieher justizbe hörde eggvg tätig vorgesehene rechtsweg eröf fnet sei zugelassenen rechtsbeschwerde wendet ntragstellerin auffassung beschwerdegerichts meint gemäß zpo seien gewählten rechtsmittel erinnerung sofortigen beschwerde gegeben ii antragstellerin beschrittene rechtsweg rdentlichen gerichten eröffnet vielmehr handelt öffentlich rechtliche streitigkeit gemäß abs vwgo sache gemäß abs satz gvg zuständige verwaltungsgericht verweisen rechtliche einordnung maßnahmen gerichtsvollzi ehers unmittelbar art weise zwangsvollstreckung betreffen einheitlich beurteilt teilweise auffassung vertreten tätigkeit gerichtsvollziehers außerhalb zwangsvollstreckung generell zpo falle justizbehörde eggvg tätig olg hamm rpfleger olg düsseldorf mdr olg frankfurt olgr olg karlsruhe mdr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl eggvg rn musielak lackmann zpo aufl rn zöller stöber zpo aufl rn eggvg rn münchkomm zpo rauscher pabst zpo aufl eggvg rn nehmen demgegenüber fällen rechtsweg eggvg eröffnet sei naheliege vollstreckungsgericht zuständiges gericht anzusehen kg mdr olg frankfurt rpfleger hierauf kommt jedoch schon deshalb beide rechtsmittel voraussetzen ordentliche gerichtsba rkeit eröffnet fall zivilprozessordnung findet abs egzpo bürgerliche rechtsstreitigkeiten anwe ndung ordentlichen gerichte gehören eggvg setzt justizverwaltungsakte gebiet bürgerlichen recht einschließlich handelsrechts zivilprozesses freiwilligen erichtsbarkeit strafrechtspflege voraus besonderen rechtswegregelung liegt annahme zugrunde ordentlichen gerichte verwaltungsmaßnahmen aufgeführten gebieten sachlich näher stehen gerichte allgemeinen verwaltungsg erichtsbarkeit über nachprüfung justizmäßiger verwaltungsa kte erforderlichen zivil strafrechtlichen erkenntnisse erfahrungen verfügen senatsbeschluss märz iv ar vz versr rn eggvg ausnahme abs vwgo eng auszulegen anwendung gerechtfertigt gesetz vorausgesetzte sachnähe berprüfung berufenen rdentlichen gerichtsbarkeit tatsächlich feststellen lässt senatsbeschlüsse märz aao mai iv ar vz zip iii juli iv ar vz njw grundlage senat bereits entschieden etwa streitigkeiten über streichung justizve rwaltung geführten liste vereidigter ermächtigter dolmetscher bersetzer beschluss märz aao sowie über maßnahmen rahmen dienstaufsichtlicher tätigkeit beschluss november iva arz vz bghz rechtswegzuständigkeit eggvg fallen bundesverwaltungsgericht legt eggvg verhältnis abs vwgo eng fordert rede stehende amtshandlung müsse wahrnehmung aufgabe vorgenommen jeweiligen behörde spezifische aufgabe egg
  76. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs august richter zoll richter wellner pauge stöhr richterin pentz beschlossen anhörungsrüge klägers senatsurteil mai zurückgewiesen kosten rügeverfahrens trägt kläger gründe zulässige anhörungsrüge sache erfolg urteil senats mai verletzt anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg urteil stellt insbesondere berraschungsentscheidung dar sowohl umstand negative feststellungswiderklage revisionsinstanz angefallen beabsichtigte auslegung widerklageantrags senat gegenstand einführung sach streitstand vorsitzende mündlichen verhandlung mai abgesehen davon gesichtspunkte für parteien überraschend senat erste urteil berufungsgerichts vollem umfang hinsichtlich entscheidung über widerklage aufgehoben entscheidungsgründen senatsurteils dezember vi zr versr zweifelsfrei entnehmen inhalt senat widerklageantrag wege auslegung beigemessen konnte parteien überraschen inhalt entscheidungsgründen jeweiligen entscheidungen zweifelsfrei ersichtlich schon vorinstanzen widerklageantrag beigelegt sowohl amts landgericht zulässige widerklage deshalb unbegründet abgewiesen kläger neben leistungsklage geltend gemachten schadensersatzanspruch wegen abmahnung wortberichterstattung schadensersatzanspruch wegen abmahnung bildberichterstattung gemäß weiteren rechnung klägervertreters nr zustehe amtsgericht insoweit ausgeführt zulässige widerklage sei unbegründet kläger neben rede stehenden kosten für unterlassung text kosten für unterlassung bild höhe fordern könne berufungsgericht insoweit ausgeführt negative feststellungsklage sei unbegründet kläger unterlassungsansprüche für text bildberichterstattung getrennt geltend können wert berechneten kosten für bildberichterstattung oben genannten ausführungen vorliegenden verfahren ebenfalls beanstanden seien abweisung negativen feststellungsklage unbegründet sowohl amts landgericht positiv festgestellt kläger über zahlungsklage geltend gemachten betrag hinausgehender anspruch erstattung außergerichtlicher rechtsanwaltskosten höhe zusteht vgl bghz urteil juni zr njw jedenfalls fehlt entscheidungserheblichkeit behaupteten gehörsverletzung ausgeschlossen senat fall beurteilt hätte anhörungsrüge gehaltenen vortrag entscheidung berücksichtigt hätte feststellungswiderklage un abhängig davon zulässig weitergehende gegenstand negativen feststellungswiderklage bildende schadensersatzforderung klägers laufe rechtsstreits verjährt erforderliche feststellungsinteresse beklagten ergibt daraus kläger beklagten schreiben april zusätzlich rechnung über nr für abmahnung wortberichterstattung rechnung über nr für abmahnung bildberichterstattung übersandt dadurch weitergehenden forderung berühmt feststellungsinteresse dadurch entfallen prozess lange hingezogen beklagte seit januar möglicherweise verjährungseinrede berufen könnte rechte schuldners würden unzulässiger weise verkürzt langer prozessdauer anspruch feststellung nichtbestehens forderung nehmen erhebung verjährungseinrede verweisen würde während negativen feststellungsantrag stattgebendes urteil nichtbestehen forderung festgestellt berechtigt verjährungseinrede schuldner geschuldete leistung verweigern abs bgb aufrechung geltendmachung zurückbehaltungsrechts gläubiger bleibt umständen möglich bgb abgesehen davon blieb feststellungsinteresse beklagten vorliegend schon deshalb bestehen kläger widerklage verteidigt weiterhin bestehen gegenstand negativen feststellungsklage bildenden forderung behauptet zoll wellner stöhr pauge pentz vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  77. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai aufgehoben strafausspruch zugehörigen feststellungen bleiben aufrechterhalten zugehörigen feststellungen soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen jedoch schuldspruch dahin neu gefasst angeklagte besonders schweren raubes schuldig gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes freiheitsstrafe vier jahren verurteilt anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen hiergegen gerichtete revision angeklagten rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg strafausspruch hält revisionsrechtlicher berprüfung stand generalbundesanwalt zuschrift ausgeführt landgericht festgestellt angeklagte dezember somit begehung verfahrensgegenständlichen tat amtsgericht kiel wegen diebstahls beförderungserschleichung unterschlagung geldstrafe verurteilt wurde ua strafhöhe vollstreckungsstand teilen urteilsgründe soweit strafe vollstreckt kam daher grundsätzlich gesamtstrafenbildung entscheidung abs satz stgb betracht strafe vollstreckt wäre tatrichter frage etwaigen härteausgleichs erörtern insbesondere geldstrafe ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde senat urteil str nstz bgh beschluss str kammer entsprechende prüfung unterlassen ausgeschlossen vornahme härteausgleichs niedrigere strafe verhängt worden wäre mangels entsprechender tatsachengrundlage senat eigene entscheidung abs stpo treffen feststellungen rechtsfehler betroffen können bestehen bleiben schließt senat urteil bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen festgestellt angeklagte insbesondere harte drogen durchgängig konsumierte ab mehrere jahre heroinabstinent haschischkonsum stellte wochen inhaftierung oktober völlig ebenso erfolgreich begonnen konsumierten heroinmengen zuhilfenahme subutex herabzudosieren hieraus landgericht geschlossen angeklagte hang sinne satz stgb berauschende mittel bermaß nehmen vielmehr diene drogenkonsum lediglich kompensation auftretender privater rückschläge begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht festgestellt weitgehend mittellose angeklagte morgen tattages vier diazepam tabletten einnahm befürchteten entzugserscheinungen vorzubeugen verließ wohnung personen treffen denen entweder geld drogen leihen hoffte während späterer mittäter darauf warteten bekannten drogenumschlagsplatz ersten dealer eintrafen fassten beide entschluss geld berfall beschaffen umständen landgericht prüfung rechtsfehlerhaft auseinandergesetzt erforderlich wäre deshalb körperliche entzugssymptomatik voraussetzung hangs sinne satz stgb hierfür erhebliche indizwirkung intervalle abstinenz stehen zwingend entgegen fischer stgb aufl rdn ber anordnung maßregel deshalb neu verhandelt entschieden hinzuziehung sachverständigen stpo hierzu insgesamt neue feststellungen treffen angeklagte revision eingelegt stünde anordnung maßregel entgegen abs satz stpo nichtanwendung stgb landgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst weitergehende rechtsmittel bleibt gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg senat schuldspruch klarstellung neu gefasst abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation erfordert bghr stpo abs satz urteilsformel wegen verwirklichung abs nr stgb verwendung messers deshalb besonders schwerer raub erkennen angabe mittäterschaftlicher begehung gemeinschaftlich fassung urteilsformel dagegen entbehrlich gründen bersichtlichkeit unterbleiben meyer goßner stpo aufl rdn becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  78. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besitzes kinderpornografischer schriften strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil jugendkammer landgerichts münster beim amtsgericht bocholt september ausspruch über unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen nötigung einbeziehung rechtskräftig erkannten strafe früheren urteil gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten sowie ferner wegen besitzes kinderpornografischer schriften weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt darüber hinaus unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet verschiedene gegenstände eingezogen urteil wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel maßregelausspruch sachrüge erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch sowie anordnung einziehung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit verweist senat zutreffenden ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts januar dagegen anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus bestand anordnung setzt ständiger rechtsprechung positive feststellung länger andauernden vorübergehenden defekts voraus zumindest erhebliche einschränkung schuldfähigkeit sinne stgb begründet sowie ferner täter zustand rechtswidrige tat begangen annahme stgb rechtfertigenden dauerhaften defekt zurückzuführen vgl bghst voraussetzungen zumindest stgb zeitpunkt anlasstat müssen danach zweifelsfrei festgestellt vgl fischer stgb aufl rdn daran fehlt landgericht schuldfähigkeit angeklagten darin gehörten sachverständigen folgend angenommen angeklagte aufgrund unterstellten permanenten alkoholkonsums weiteren seelischen erkrankung zustand befunden fähigkeit unrecht tat einzusehen einsicht handeln vermindert hierzu näher ausgeführt angeklagten liege lang jährige alkoholabhängigkeit ausreichende fähigkeit normachtung empathie respektaufbringung gegenüber dritten gerade umstand angeklagte während jva aufenthalte eigenem bekunden sogar wohl fühlte deute sachverständige massive persönlichkeitsstörung angeklagten ferner sachverständige angeklagten ausschließliche pädophilie festgestellt abschließend heißt jedenfalls angeklagte pädophilen neigungen angeht ausführungen sachverständigen nahezu durchgängig jedenfalls einfluss alkohol probleme steuerungsfähigkeit kontrollieren kammer daher anwendung zweifelssatzes diesbezüglich vorliegen voraussetzungen stgb ausgegangen anwendung zweifelssatzes steht für anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus vorausgesetzten positiven feststellung dauerhaften zustandes schweregrad zumindest stgb entgegen schon zwingt aufhebung maßregelausspruchs bisher getroffenen feststellungen belegen angeklagte grund persönlichkeitsstruktur jedenfalls einfluss alkohol zustand geraten annahme erheblich verminderter schuldfähigkeit sinne stgb rechtfertigt für anordnung unterbringung stgb erforderliche positive nachweis andauernden defekts schweregrad zumindest stgb erbracht vgl bgh beschl juli str senat schließt hinweis anwendung zweifelssatzes lediglich missgriff ausdruck handelt dagegen spricht bereits landgericht permanenten alkoholkonsum lediglich unterstellt ausführungen urteil ausschließlichen pädophilie angenommenen persönlichkeitsstörung lassen erkennen störungsbilder etwa schon für genommen schweregrad stgb begründen davon rechtsprechung hierzu entwickelten grundsätzen jedenfalls weiteres auszugehen vgl bgh nstz nstz rr bghr stgb seelische abartigkeit zustand zudem lässt beschreibung persönlichkeitsstörung gewerteten auffälligkeiten person angeklagten jegliche nachvollziehbare zuordnung forensischen psychiatrie gebräuchlichen
  79. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr grüneberg für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt abgetretenem recht ehemannes beklagten abgesonderte befriedigung nebenintervenientin gerichteten möglichen versicherungsforderung beklagte insolvenzverwalter über vermögen jahr gegründeten bank folgenden insolvenzschuldnerin einlagensicherungsfonds bundesverbandes deutscher banken angeschlossen verbindlichkeiten gegenüber kunden höhe für einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden eigenkapitals bank absichert vielmehr unterlag einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetz angelegten kundengelder höhe anlagesumme höchstbetrag gesichert insolvenzschuldnerin streitverkündeten versicherer folgenden nebenintervenientin haftpflichtversicherung für vermögensschäden abgeschlossen nachdem ehemann klägerin folgenden zedent deren schwester märz anlagegespräch insolvenzschuldnerin begleitet trat mai insolvenzschuldnerin wegen erwerbs festverzinslichen geldanlage heran gespräch inhalt parteien streitig verlauf sparbrief über dm erwarb unterzeichnete eröffnung konten depots überschriebenes formular insolvenzschuldnerin anschluss einzutragenden kundendaten angaben gewg einzigen unterschriftenfeld folgenden inhalt einbeziehung geschäftsbedingungen maßgebend für geschäftsverbindung allgemeinen geschäftsbedingungen bank allgemeinen geschäftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden daneben gelten für einzelne geschäftsbeziehungen sonderbedingungen abweichungen ergänzungen allgemeinen geschäftsbedingungen enthalten insbesondere handelt hierbei bedingungen für scheckverkehr für ec karten für sparverkehr für wertpapiergeschäft für deutschen börsen abzuwickelnden börsenaufträge gelten bedingungen für geschäfte deutschen wertpapierbörsen wortlaut einzelnen regelungen geschäftsräumen bank eingesehen kontoinhaber später bersendung allgemeinen geschäftsbedingungen sonderbedingungen verlangen außerdem erhielt zedent anlage auftrag bezeichnetes formular insolvenzschuldnerin einziehung anlagebetrages ermächtigte seite formulars befindet weiteres grau unterlegtes gesondert unterschreibendes textfeld ebenfalls unterschrieben wurde allgemeinen geschäftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden gelten sonderbedingungen für sparverkehr verlangen ausgehändigt bedingungen für anlagen gehen automatisch bezug genommenen allgemeinen geschäftsbedingungen insolvenzschuldnerin deren aushändigung zedenten streitig heißt nummer folgt sicherungseinrichtung schutz einlagen bank mitglied gesetzlichen einlagensicherung sinne einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetzes entschädigungsanspruch höhe begrenzt einlagen gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm sowie verbindlichkeiten wertpapiergeschäften gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm berechnung höhe entschädigungsanspruches betrag einlagen gelder marktwert finanzinstrumente eintritt entschädigungsfalles zugrunde legen entschädigungsanspruch umfaßt rahmen obergrenze erfüllung entstandenen zinsansprüche obergrenze bezieht gesamtforderung gläubigers institut unabhängig zahl konten währung ort konten geführt finanzinstrumente verwahrt entschädigung deutscher mark geleistet entschädigungsanspruch besteht soweit einlagen gelder währung staates europäischen wirtschaftsraums ecu lauten ungesichert genußrechte eigene inhaber schuldverschreibungen anfrage kunden kostenlos informationen über bedingungen sicherung einschließlich für geltendmachung entschädigungsansprüche erford
  80. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja agbg bm baugb abs privatrechtliche städtebauliche verträge denen grundstücke deckung wohnbedarfs ortsansässige veräußert einheimischenmodelle unterliegen jedenfalls vertragsschluß ablauf umsetzungsfrist für eg richtlinie april über mißbräuchliche klauseln verbraucherverträgen dezember inhaltskontrolle agbg abs baugb geregelten gebot angemessener vertragsgestaltung messen gebot angemessener vertragsgestaltung ermöglicht kontrolle vertraglichen austauschverhältnisses berprüfung einzelnen vertragsklauseln hierbei erlangen berücksichtigung besonderen interessenlage einheimischenmodellen agbg zugrundeliegenden wertungen bedeutung jedoch weitergehend recht allgemeinen geschäftsbedingungen kompensation vertragsklauseln für genommen unangemessen vorteilhafte bestimmungen übrigen vertrag möglich regelung verkauf grundstücks rahmen einheimischenmodells käufer fall weiterveräußerung innerhalb zehn jahren vertragsschluß abführung differenz ankaufspreis bodenwert verpflichtet stellt unangemessene vertragsgestaltung dar gemeinde jedoch ermessensentscheidung über einforderung mehrerlöses persönlichen verhältnisse käufer berücksichtigen bgh urt november zr olg frankfurt main lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr gaier dr schmidt räntsch für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main märz aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts darmstadt august abgeändert beklagten verurteilt gesamtschuldner klägerin zahlen kosten rechtsstreits tragen beklagten gesamtschuldner rechts wegen tatbestand notariellem vertrag februar kauften beklagten deutschen stadtentwicklungsgesellschaft mbh großes bau grundstück preis dm zuzüglich dm anteiliger erschließungskosten vertraglichen vereinbarungen entsprachen mustervertrag verkäuferin klagenden gemeinde veräußerung neubaugebiet gelegenen grundstücke betraut worden abs urkunde wurde vereinbart verkauft käufer grundstück innerhalb jahren kaufvertragsabschluß differenz erzielten verkaufspreis ankaufspreis stadt scil klägerin abzuführen grundstück ganz teilweise bebaut bestimmt abführungsbetrag differenz gutachterausschuß ff baugb festgestellten oberen bodenwert ankaufspreis abs urkunde wurde verpflichtung zugunsten klägerin weise versprochen daß unmittelbar recht erwirbt leistungen fordern bgb beklagten grundstück inzwischen größeres einfamilienhaus errichtet verkauften anwesen notariellem vertrag juni preis dm verkehrswertermittlung gutachterauschusses beläuft differenz beklagten entrichteten ankaufspreis verkehrswert grundstücks zeitpunkt weiterveräußerung dm klägerin reduzierte betrag für jahr bestehenden eigentums beklagten nimmt beklagten zahlung abschöpfungsbetrags höhe dm mithin spruch klage beiden tatsacheninstanzen erfolg geblieben zugelassenen revision deren zurückweisung beklagten beantragen verfolgt klageziel entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht hält vertragsklausel beklagten abführung weiterveräußerung grundstücks erzielten mehrerlöses verpflichten wegen verstoßes abs agbg für unwirksam anwendbarkeit vorschrift sei abs satz nr baugb zulässigkeit sogenannter einheimischenmodelle folge ausgeschlossen öffentliche verwaltung einheimischenmodellen eigennützige wirtschaftliche interessen jedenfalls vorrangig verfolge weitaus stärkere position inne daß vertragspartner regelungen agb gesetzes schützen seien zudem könne begriff angemessenheit sinne abs baugb ausgelegt für agbg maßgebende unangemessene benachteiligung beide regelungen einklang miteinander stünden bestehe für annahme agb gesetz verdrängenden wirkung baugb veranlassung vorliegenden fall scheitere ermittlung abführungsbetrags vereinbarte schiedsgutachtenklausel inhaltskontrolle agbg eindruck erwecke fes
  81. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück januar ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung stpo über kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer körperverletzung tateinheit gefährlicher körperverletzung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts osnabrück september sowie auflösung beschluss amtsgerichts osnabrück januar gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt sachbeschwerde entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher prüfung stand feststellungen beging angeklagte abgeurteilte tat märz nachfolgend verurteilte amtsgericht osnabrück urteil september wegen raubes freiheitsstrafe zwei jahren vier monaten tat november ausgeführt sodann sprach amtsgericht bielefeld urteil juli zweier fälle diebstahls schuldig datierend oktober erkannte hierfür gesamtfreiheitsstrafe sechs monaten strafaussetzung bewährung anschließend führte amtsgericht osnabrück beschluss januar einzel strafen beiden vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten zurück urteilsgründe gesamtstrafenbildung leiden darstellungsmangel bereits deshalb eintritt rechtskraft vorausgegangenen urteile september juli verhalten lässt gesamtzusammenhang urteilsgründe hinreichend sicher entnehmen vorverurteilungen zeitpunkt urteilsverkündung hiesigen verfahren rechtskräftig ergibt insbesondere daraus anderenfalls amtsgericht osnabrück gesamtstrafenbeschluss hätte erlassen dürfen urteil teilt rechtskraftdaten beiden vorverurteilungen gründen lässt entnehmen strafrechtlichen erkenntnisse zeitnah rechtskraft erwachsen anderenfalls bestünde möglichkeit jeweiligen verfahren benannten entscheidungen amtsgerichte osnabrück bielefeld zeitlich folgend weitere tatrichterliche urteile verkündet wurden wäre darzulegen bgh beschluss mai str juris rn schäfer sander van gemmeren strafzumessung aufl rn abs satz stgb kommt für nachträgliche gesamtstrafenbildung dasjenige urteil früheren verfahren zugrundeliegenden tatsächlichen feststellungen letztmals geprüft konnten entscheidung schuld straffrage namentlich berufungsurteil wenigstens über teil strafausspruchs befinden vgl bgh beschlüsse september str nstz rr mai str juris rn juni str nstz rr sander nstz mwn insbesondere für vorverurteilung amtsgericht osnabrück september kommt betracht betreffenden verfahren verkündung urteils weitere sachentscheidung sinne abs satz stpo getroffen wurde gesamtstrafenbeschluss amtsgerichts osnabrück januar wäre grundlage feststellungen vorstrafen frei rechtsfehlern entscheidung oktober tatzeit zweiten beiden amtsgericht bielefeld abgeurteilten diebstahlstaten ergangen wäre hätte für hiesige gesamtstrafenbildung folge strafe urteil amtsgerichts osnabrück amtsgericht bielefeld festgesetzten einzelstrafen einzubeziehen wären strafkammer demgegenüber deren einbeziehung abgesehen somit nähere erörterung rechtswidrigkeit gesamtstrafenbeschlusses januar ausgegangen ber gesamtstrafe alledem nochmals entscheiden wobei senat abs satz stpo eröffneten möglichkeit gebrauch macht entscheidung nachverfahren gemäß stpo zuzuweisen dabei hierzu berufene strafkammer beachten insoweit vollstreckungsstand angeklagten ergangenen gesamtstrafenbeschlusses zeitpunkt verkündung angefochtenen urteils januar maßgebend vgl bgh beschlüsse juli str juris rn märz str stv fall ersturteil abweichenden gesamtstrafenbildung augenmerk verschlechterungsverbot abs satz stpo richten etwa bgh beschluss juni str nstz rr becker gericke berg tiemann hoch'],['Soon']]
  82. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg beschwerde legt ausreichend dar warum rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo frage zeitpunkt für beurteilung anfechtbarkeit aufrechnung ankommt zumindest gegenseitigen rechtsgeschäft entstandenen forderun gen befristet bedingung abhängig geklärt bghz ff bgh urt november ix zr zinso juni ix zr zip rn ff februar ix zr zinso rn rechtsprechung berufungsgericht ausgegangen anlass erneut überprüfen besteht hinsichtlich vorliegens inkongruenten deckung wirft fall zulassungsrelevanten fragen gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidend aufrechnende anspruch abschluss vereinbarung aufrechnungslage entstehen ließ bghz bgh urt februar ix zr zip rn juni aao rn für anspruch beklagten abschluss kaufvertrages über rübenroder gegenzug vorfinanzierung auftrags herstellung multikorn einzelkorn sägeräte beklagte vorgetragen weitere feststellungen gläubigerbenachteiligung brauchte berufungsgericht treffen benachteiligung insolvenzgläubiger verlust vollwertigen kaufpreisansprüche befreiung insolvenzforderung geltend machenden anspruch rückzahlung vorleistungen beklagten offensichtlich verstöße willkürverbot festzustellen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg arnsberg entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  83. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs abs nr limitierte endgehaltsbezogene gesamtzusage ausgleichsreif soweit höhe unverfallbar zusage für beschäftigte südwestrundfunks januar beim früheren südwestfunk eingetreten ber abfindungsanspruch versausglg bereits scheidung entschieden voraussetzung abfindung jedoch grund höhe gesichertes anrecht handelt bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag baden baden xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten antragsgegnerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe beteiligten streiten über versorgungsausgleich dezember zugestellten antrag familiengericht märz geschlossene ehe antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau rechtskräftig geschieden beide ehegatten erwarben während ehezeit märz november abs versausglg anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung ehemann darüber hinaus anrechte lebensversicherung sowie betriebliche altersversorgung tarifvertrag versorgung südwestrundfunks tvv swr enthaltenen versorgungszusage für beschäftigte januar beim früheren südwestfunk eingetreten versorgungszusage südwestrundfunks handelt limitierte endgehaltsbezogene gesamtzusage gemäß abschnitt ziffern tvv swr beträgt betriebsrentenanspruch abhängig ruhegeldfähigen dienstzeit ruhegeldfähigen einkommens wobei zusammen bestimmten sonstigen versorgungsleistungen ebenfalls dienstzeit gestaffelte gesamtobergrenze ruhegeldfähigen einkommens überschritten darf familiengericht versorgungsausgleich durchgeführt gesetzlichen rentenversicherung erworbenen entgeltpunkte anrechte lebensversicherung intern geteilt bezüglich beim südwestrundfunk erworbenen anrechts familiengericht schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten anrecht ausgleichsreif sei hilfsweise ehefrau gestellten antrag zahlung abfindung abgewiesen oberlandesgericht anrecht bezogene beschwerde ehefrau zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ehefrau weiterhin interne teilung beim südwestrundfunk erworbenen anrechts hilfsweise abfindung ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet betriebsrente ehemanns beim südwestrundfunk sei höhe unverfallbar ausgleichsreif für beurteilung frage komme darauf inwieweit betrieblichen versorgungsanrechte maßgeblichen versorgungsordnung betriebs versorgungswert künftige betriebliche berufliche entwicklung arbeitnehmers beeinträchtigt könne vorliegenden endgehaltsbezogenen limitierten gesamtversorgung sei anrechnung versorgungen vorgesehen deren jeweilige höhe jederzeit erheblich verändern könne nderungen wirkten unmittelbar höhe betriebsrente außerdem erscheine höhe anwartschaft deshalb unsicher höhe gesamtversorgungsobergrenze zusätzlich tarifvertraglichen anpassungsvorbehalt stehe somit ließen maßgeblichen bezugsgrößen anwartschaft endgehalt höhe gesetzlichen rente ausscheiden betrieb umfang höhe weiteren versorgungen höhe gesamtversorgungsobergrenze ausscheiden betrieb derzeit insgesamt sicher feststellen aufteilung anwartschaft statischen dynamischen teil sei mangels vorliegens objektiver teilungskriterien möglich ebenfalls komme abfindungsanspruch betracht solange unverfallbarkeit anspruchs eingetreten sei ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand gemäß abs versausglg findet anrecht ausgleichsreif insoweit wertausgleich scheidung statt ausgleichsreif anrecht insbesondere grund höhe hinreichend verfestigt abs nr versausglg hinreichend verfestigt anrecht insoweit versorgungswert grund höhe künftige betriebliche berufliche entwicklung arbeitnehmers mehr beeinträchtigt somit bereits endgültig gesichert fakomm famr wick aufl versausglg rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl versausglg rn hoppenz familiensachen aufl versausglg rn vgl senatsbeschluss april ivb zb famrz mwn oberlandesgericht
  84. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwältin schäfer rechtsanwalt dr wolf september beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen februar abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger seit juni bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid oktober widerrief beklagte zulassung wegen vermögensverfalls klage bescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt kläger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klägers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt vgl etwa bgh beschluss juni anwz brfg juris rn daran fehlt anwaltsgerichtshof bereinstimmung ständigen senatsrechtsprechung davon ausgegangen schuldtitel vollstreckungsmaßnahmen beweisanzeichen für vermögensverfall vgl etwa bgh beschluss april anwz brfg juris rn mwn vorbringen klägers begründung zulassungsantrags geeignet feststellungen anwaltsgerichtshofs beruhenden subsumtionsschluss zweifel ziehen aa maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestand titulierte forderung gmbh kläger höhe kläger trägt forderung wiederholt erklärte aufrechnungen diversen gegenforderungen erfüllt bgb vortrag unerheblich forderung gläubigerin tituliert wurde vollstreckt kläger titulierung aufrechnung erklärt gericht erkenntnisverfahrens aufrechnung für unzu lässig unbegründet gehalten nachträglich konnte aufrechnungseinwand zeitlichen grenzen abs zpo wege vollstreckungsgegenklage geltend gemacht zwangsvollstreckung titel gläubigerin für unzulässig erklärt worden wäre behauptet kläger erstinstanzlich vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden kläger trägt zwangsvollstreckung sei gemäß abs zpo aufgeschoben gläubigerin ratenzahlung ausgeschlossen kläger gerichtsvollzieher zahlungsbereitschaft zahlungsfähigkeit mitgeteilt vortrag ebenfalls unerheblich aufgeschoben vollstreckung abs zpo gläubiger zahlungsvereinbarung vorab ausgeschlossen schuldner glaubhaft dargelegt höhe zeitpunkt festzusetzenden zahlungen erbringen können gerichtsvollzieher sodann zahlungsfrist einräumt tilgung teilleistungen gestattet gerichtsvollzieher gläubiger sodann über zahlungsplan vollstreckungsaufschub unterrichtet unverzüglich widerspricht vollstreckungsaufschub hinfällig schuldner festgesetzten zahlung ganz teilweise länger zwei wochen rückstand gerät voraussetzungen ansatzweise dargelegt urteil anwaltsgerichtshofs zufolge zahlungsplan wegen widerspruchs gläubigerin zustande gekommen kläger behauptet demgegenüber termin mündlichen verhandlung landgericht prozessvertreter gläubigerin erklärt gerichtsvollzieher gehört geld erhalten gläubigerin sei ratenzahlungen einverstanden beweis beruft kläger zeugnis vorsitzenden richterin meint vorgang sei geeignet darstellung gerichtsvollziehers hinsichtlich widerspruchs gläubigerin zweifel ziehen vortrag klägers rechtsgründen unerheblich genannten termin mündlichen verhandlung darstellung klägers ratenzahlungsvereinbarung gläubigerin geschlossen worden zahlungsplan sinne abs zpo ebenfalls zustande gekommen kläger spricht ratenzahlungsverhandlungen davon verhandlungen abschluss privatrechtlichen vereinbarung vollstreckungsrechtlichen zahlungsplan gefunden hätten regelmäßige zahlungen gläubigerin behauptet kläger ebenfalls bb maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestand forderung oberjustizkasse höhe mindestens wegen zwangsvollstreckung kläger betrieben wurde kläger behauptet insoweit forderung bezahlt nochmals aufrechnung erfüllt anwaltsgerichtshof vortrag insbesondere deshalb für un
  85. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr märz rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen anhörungsrüge beklagten beschluss senats dezember zurückgewiesen beklagte kosten rügeverfahrens tragen gründe gemäß abs zpo statthafte fristgerecht erhobene anhörungsrüge erfolg entgegen auffassung beklagten veranlassung bestanden instanzvorbringen befassen klägerin vereinbarten miete kaltmiete nebst betriebskostenvorauszahlung einheitliche warmmiete gehandelt deren ansatz berschreiten wertgrenze nr egzpo geführt hätte insoweit gilt vielmehr entscheidend für bewertung beschwer nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht maßgabe parteivorbringen zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen angaben wert bgh beschlüsse mai vii zr njw rr rn dezember iii zr juris rn jeweils mwn hieran anknüpfend beklagten verwehrt nichtzulassungsbeschwerdeverfah ren hiervon abweichende angaben berufen darüber wertgrenze nr egzpo überschreiten vgl bgh beschlüsse dezember iii zr aao mai vii zr aao november iii zr njw rn berücksichtigung unzulässigen korrektur tatsächlichen angaben wert zielt anhörungsrüge indes ab berufungsgericht angefochtenen urteil sowohl bezugnahme feststellungen erstinstanzlichen urteils anschließend eigenständig festgestellt parteien vereinbarte miete grundmiete höhe nebenkostenvorauszahlung zusammensetzt berufungsurteil ersichtliche unstreitige beiderseitige parteivorbringen sinne abs zpo inhalt parteien bestehenden mietzahlungsvereinbarungen erbringt zpo beweis für mündliche parteivorbringen berufungsinstanz vereinbarung warmmiete kaltmiete zuzüglich abzurechnender betriebskostenvorauszahlungen einwand beklagten stehe akten ersichtlichen abweichenden vorbringen widerspruch unbeachtlich unterlassen insoweit vorbringen betreffenden beweiswirkung zpo ausgestatteten feststellungen berufungsurteil erforderlichen weise tatbestandsberichtigungsverfahren zpo beseitigen vgl bgh urteil januar ii zr njw rr rn musielak voit ball zpo aufl rn jeweils mwn erfolg macht beklagte darüber hinaus geltend feststellungen berufungsgerichts angefochtenen urteil widerspruch ausführungen vorausgegangenen senatsurteil juni viii zr njw rr aufgehobenen berufungsurteil november stünden daraus zugleich deutlich berufungsgericht wirklichkeit feststellungen art zahlenden miete treffen getroffen geht schon deshalb fehl kassatorische wirkung senat erkannten aufhebung zurückverweisung zukommt urteil november rechtlich mehr existent stelle vielmehr vorliegend nichtzulassungsbeschwerde angegriffene berufungsurteil mai einschluss darin zweifelsfrei getroffenen tatsächlichen feststellungen unstreitig vereinbarten art mietzahlung getreten dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  86. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august vollstreckbarerklärungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brüssel vo eugvvo artt abs nr avag abs vollstreckbarkeit britischen entscheidung finanziellen versorgung vermögensauseinandersetzung gemäß secs mca verordnung eg nr rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo brüssel vo bgh beschluss august xii zb olg karlsruhe freiburg lg karlsruhe xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenat freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurückweisung weitergehenden rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde antragstellerin teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst beschwerde antragsgegners beschluss vorsitzenden richters zivilkammer landgerichts karlsruhe mai zurückweisung weitergehenden beschwerde teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst antrag antragstellerin angeordnet gerichtliche verfügung order high court of justice london england principal registry of the family division februar fd deutschen teil vollstreckungsklausel versehen soweit antragsgegner verpflichtet innerhalb tagen rechtskraft scheidungsurteils antragstellerin anrechte lebensversicherungspolice nr künfte daraus teilweise sicherung unterhalts für erblasserin unmündigen kinder familie falle ablebens antragsgeg ners während bestehens nachfolgend aufgeführten unterhaltsregelung übertragen abzutreten ziffer entscheidungstenors erblasserin wirkung märz für monatsende tod erblasserin juli regelmäßige zahlungen betrag jahr leisten bzw zahlungen veranlassen zahlungen monatlich voraus leisten ziffer entscheidungstenors erblasserin wirkung märz zugunsten kinder familie geboren april geboren februar geboren juli regelmäßige zahlungen betrag jahr pro kind leisten bzw zahlungen veranlassen zahlungen monatlich voraus leisten jeweilige kind alter jahren erreicht abschluss höheren schulausbildung je spätere termin weiterer verfügungen ziffer entscheidungstenors längstens monatsende tod erblasserin juli erblasserin abschlagszahlung kosten nebenkosten antrags unterhaltsregelung höhe fällig februar leisten ziffer entscheidungstenors weitergehende antrag zurückgewiesen kosten rechtsstreits antragstellerin antragsgegner tragen streitwert gründe parteien streiten vollstreckbarkeit entscheidung high court of justice london england februar bundesrepublik deutschland verstorbene antragstellerin folgenden erblasserin antragsgegner deutsche staatsangehörige jahre deutschland ehe geschlossen kinder geboren april geboren februar geboren juli hervorgegangen nachdem antragsgegner deutschland berufstätig zogen ehegatten kindern england antragsgegner selbständig erwerbstätig jahre kehrte deutschland zurück übernahm angestelltenstellung führender position jahre schied hohe abfindungssumme anschließend selbständig tätig seit juli bezog arbeitslosengeld später arbeitslosenhilfe seit absolviert beamter widerruf vorbereitungsdienst neue ausbildung berufsschullehrer deutlich geringeren einkommen ausscheiden angestelltentätigkeit deutschland frühjahr trennten erblasserin antragsgegner mai beantragte erblasserin scheidung ehe verband antrag kurz darauf antrag regelung finanziellen scheidungsfolgen verfügung februar traf high court of justice london england soweit für vollstreckbarerklärungsverfahren interesse finanziellen scheidungsfolgen folgende anordnungen bertragung abtretung anrechte antragsgegners lebensversicherungs police teilweise sicherung unterhalts für erblasserin unmündigen kinder zahlung pauschalbetrages lump sum höhe unterhalt einschließlich wohnungskosten für erblasserin kinder zug zug bertragung anteilen erblasserin gemeinsamem guthaben bausparkasse bank regelmäßige zahlungen erblasserin höhe jährlich für lebzeiten geschiedenen ehegatten wiederverheiratung antragstellerin abweichenden verfügung regelmäßige zahlungen höhe jähr
  87. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vi abs erstattet bund träger werkstatt für behinderte menschen gemäß abs sgb vi rentenversicherungsbeiträge für verkehrsunfallopfer infolge unfallbedingten verletzungen werkstatt beschäftigt besteht ersatzanspruch bundes schädiger bzw haftpflichtversicherer gemäß abs sgb vi geschädigte hinsichtlich rentenversicherungsrechtlichen stellung konkreten schaden erlitten fall bund erstatteten rentenversicherungsbeiträge nötig geschädigten stellung rentenversicherung erhalten zeitpunkt unfalls inne geschädigte während frage stehenden zeitraums unfall sonstigen gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre deshalb beiträge hätte abführen müssen bgh urteil juli vi zr olg oldenburg lg osnabrück vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land nimmt beklagte haftpflichtversicherer prozessstandschaft für bundesrepublik deutschland schadensersatz abs sgb vi übergegangenem recht anspruch beklagte für materiellen schäden märz verkehrsunfall schwer verletzten seinerzeit jahre alten frau einzustehen frau seit august werkstatt für behinderte menschen beschäftigt bundesrepublik erstattete heimträger ab september für frau gezahlten rentenversicherungsbeiträge gemäß abs satz sgb vi höhe hiervon macht klagende land gemäß abs satz sgb vi gemäß haftungsquote geltend landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageziel entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtet bundesrepublik heimträger für unfallverletzte erstatteten rentenversicherungsbeiträge höhe haftungsquote ersetzen klagende land hinreichend dargetan erstatteten rentenversicherungsbeiträgen übergegangenen schaden frau gehandelt abs satz sgb vi bewirke legalzession schadensersatzanspruch verletzten ersatz beiträgen rentenversicherung voraussetze hinsichtlich für frau erstatteten beiträge bestehe jedoch gesetzlichen vorschriften beruhender anspruch ersatz schadens sinne vorschrift frau anspruch ersatz beiträgen rentenversicherung zustehe beklagte unwidersprochen vorgetragen verletzte unfall rentenversicherungspflichtige tätigkeit ausgeübt unfall aufgenommen hätte verhandlung berufungsgericht klagende land erklärt behauptung vortragen behauptung beklagten zugestanden anzusehen sei abs zpo unrecht landgericht erstattungsanspruch grundlage normativen schadensbegriffs zuerkannt bundesrepublik erstatteten rentenversicherungsbeiträgen handele erstattungen beiträge abführenden heimträger aufgrund sozialpolitisch motivierter normen für behinderte menschen beschützenden werkstätten gesellschaftliche anliegen beitragspflicht werkstätten arbeitenden behinderten menschen deren versorgung alter sicherzustellen rechtfertige eindeutigen wortlaut abs satz sgb vi sozialpolitisch motivierte zusatzleistungen staates schadensersatzrecht zuzuordnen erlittenen unfall hätten weder frau stelle für beiträge rentenversicherung gezahlt mithin frau unfall rentenversicherungsbeiträge eingebüßt unrecht bejahe landgericht frage frau unfall späteren leben altersversorgung vermutlich erzielt hätte genüge allgemeine prognose frau hätte voraussichtlich heirat mögliche geburt kindern altersversorgungsansprüche begründet insoweit müsse konkret dargelegt gegebenenfalls bewiesen verletzte maßgeblichen zeitraum unfall rentenanwartschaften begründet hätte erst sei raum für schadensschätzung maßgabe bgb zpo schaden sei abstrakt konkret tatsächlichen erwerbsminderung ausfall rentenversicherungsbeiträgen verlust bereits aufgebauten rentenversicherungsanwartschaften darzustellen unfällen eintritt b
  88. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs persönliche anhörung betroffenen beschwerdeverfahren betreffend aufhebung betreuung generell unverzichtbar beschwerdegericht einholung neuen sachverständigengutachtens entschließt gutachten tatsachengrundlage für entscheidung heranziehen anschluss senatsbeschlüsse august xii zb famrz september xii zb famrz bgh beschluss oktober xii zb lg flensburg ag husum ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts flensburg märz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen wert gründe betroffene begehrt aufhebung betreuung leidet chronischen psychose schizophrenen formenkreis steht seit rechtlicher betreuung betreuung umfasst aufgabenkreis gesundheitssorge vermögenssorge aufenthaltsbestimmung wohnungsangelegenheiten vertretung mtern behörden sozialversicherungsanstalten krankenkassen sowie entgegennahme ffnen post ausnahme privatpost für bereich vermögenssorge besteht zudem einwilligungsvorbehalt nachdem amtsgericht betreuerwechsel angeordnet erklärte betroffene für sei betreuung erforderlich amtsgericht erklärung antrag aufhebung betreuung ausgelegt anhörung betroffenen zurückgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht einholung sachverständigengutachtens erneute persönliche anhörung betroffenen zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde weiterhin aufhebung betreuung begehrt ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht landgericht entscheidung eingeholte sachverständigengutachten gestützt begründung folgendes ausgeführt amtsgericht antrag aufhebung betreuung recht zurückgewiesen voraussetzungen abs satz bgb seien gegeben sachverständige festgestellt betroffenen psychose schizophrenen formenkreis akutem beginn typischer entwicklung sogenannten stabilen residuums regelmäßiger nervenärztlicher behandlung medikamentöser rückfallprophylaxe vorliege aufgrund behandlung könne betroffene entsprechender kooperation selbständiges leben führen rein alltagspraktisches selbständig erledigen sämtliche äußeren formalen umstände zuverlässig gunsten geregelt seien notwendigen rahmenbedingungen bezogen überschätze betroffene fähigkeiten insoweit sei willensbildung eingeschränkt nachdem amtsgericht betroffenen oktober ausführlich umfassend angehört neue tatsachen rahmen beschwerde vorgebracht worden seien sei erneute anhörung erforderlich hält verfahrensrügen rechtsbeschwerde entscheidenden punkt stand recht beanstandet landgericht betroffenen angehört gemäß abs famfg gelten für aufhebung betreuung einwilligungsvorbehalts abs abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persönliche anhörung betroffenen vorschreibt ändert daran aufhebungsverfahren allgemeinen verfahrensregeln insbesondere grundsätze rechtlichen gehörs art abs gg amtsermittlung famfg beachten famfg gericht amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzuführen geeignet erscheinenden beweise erheben maßstäben famfg bestimmt einzelfall aufhebungsverfahren persönliche anhörung betroffenen durchzuführen gericht dadurch unmittelbaren eindruck betroffenen verschaffen senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn über art umfang ermittlungen grundsätzlich tatrichter pflichtgemäßem ermessen entscheidet obliegt rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prüfung tatrichter grenzen ermessens eingehalten rechtliche würdigung ausreichenden sachverhaltsaufklärung beruht einzelfall mag dabei rechtlich unbedenklich persönlichen anhörung betroffenen aufhebungsverfahren abzusehen begehren aufhebung betreuung vornherein offenkundig aussichtslose querulatorisch erscheinende eingabe darstellt anhörung betroffenen demgegen�
  89. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc rechtsanwalt entwurf berufungsbegründung vorgelegt spätestens fristennotierung eigenständig prüfen bgh beschluss januar vi zb olg hamm lg bochum vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert gründe klägerin macht wegen behandlungsfehlers schadensersatzansprüche beklagte geltend landgericht beklagte urteil september zugestellt september zahlung schmerzensgeld verurteilt feststellungsantrag klägerin stattgegeben urteil beklagte selben tag beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz oktober montag berufung eingelegt berufung zunächst begründet worden oberlandesgericht verfügung dezember darauf hingewiesen beab sichtige berufung gemäß abs zpo verwerfen schriftsatz dezember berufung begründet wiedereinsetzung hinsichtlich versäumten berufungsbegründungsfrist beantragt worden beklagte hinsichtlich wiedereinsetzungsantrags ausgeführt september zugestellte urteil sei entsprechenden eingangsstempel versehen worden zuständige angestellte frau berufungsfrist vorfrist oktober ablauffrist oktober sowie begründungsfrist vorfrist november ablauffrist november fristenkalender notiert entsprechenden fristen urteil handschriftlich vermerkt sodann sei entsprechende kontrolle rechtsanwalt erfolgt akte urteil weiteren bearbeitung erstinstanzlich tätig gewesenen rechtsanwältin dr vorgelegt worden ebenfalls festgestellt fristen ordnungsgemäß notiert worden seien nachdem oktober haftpflichtversicherung beklagten weisung erteilt urteil berufung einzulegen rechtsanwältin dr berufungsschrift veranlasst entsprechend internen absprache sodann akte kollegen rechtsanwalt dr weiteren bearbeitung rahmen berufungsverfahrens weitergeleitet sekretärin frau berufungsakte anlegen lassen november erledigt dabei erstinstanzliche urteil kopiert zweitinstanzliche handakte gelegt eigene fristübertragung sekretariat nunmehr tätigen rechtsanwalts sei unterblieben sei rechtsanwalt dr aufgefallen urteil bereits entsprechende handschriftliche notizen aufgewiesen rechtsanwalt entwurf begründung gefertigt november geschrieben worden sei endgültige berarbeitung erst späteren zeitpunkt erfolgen sollen dringlichere mandate gegeben akte sei weder vorfrist fristablauf vorgelegt worden rechtsanwalt erst dezember festgestellt akte routinemäßig fertig stellen beklagte müsse fristversäumung zurechnen lassen sei fehlverhalten zweier ausgebildeter mehrjährig tätiger rechtsanwaltsfachangestellten zurückzuführen bestehe generelle anweisung fristen kalender erstinstanzlich tätig gewesenen sachbearbeiters erst streichen rückmeldung sekretariat zweitinstanzlich tätigen anwaltes sicher sei fristen notiert seien rückmeldung sei gekommen frau notierten fristen übersehen fristablauf sekretariat rechtsanwalt dr angerufen nachzufragen fristen erledigt seien frau sei qualifizierte fachkraft schon seit längerer zeit vorzimmer leite überaus ordentlich korrekt arbeite oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen sei hinreichend glaubhaft gemacht worden büro prozessvertreter beklagten fristenkontrolle ordnungsgemäß gesichert organisiert sei lägen mehrere deutliche fehler einzigen angestellten beide angestellte eingeschalteten rechtsanwälte hätten unerheblicher weise fehlerhaft entgegen behaupteten hausinternen anweisungen gehandelt lasse darauf schließen organisation entweder ausreichend verständlich eindeutig gestaltet sei hinreichend überwacht zudem geschriebene entwurf berufungsbegründung sachbearbeitenden rechtsanwalt rechtzeitig ablauf frist vorgelegen deshalb fristensicherung oblegen sache zusammenhang frist bearbeitet ii rechtsbeschwerde statthaft abs abs satz abs zpo unzulässig voraussetzungen abs zpo erfüllt rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche fragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts erfordert z
  90. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz kosten klägers unzulässig verworfen kläger trägt kosten nebenintervenientin gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe gemäß abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte verletzung grundrechts klägers wirksamen rechtsschutz liegt feststellungen berufungsgerichts quelle ersichtlich damalige prozessbevollmächtigte klägers entnehmen konnte innerhalb offenen frist gewählte telefaxnummer gelte für berufungsgericht danach berufungsgericht davon auszugehen telefaxgerät anschlussnummer ausschließlich landgericht münchen zuzuordnen fristgerechter zugang berufungsbegründung ausschied beurteilung wiedereinsetzungsantrags unbegründet berufungsgericht weist zulässigkeitsrelevanten rechtsfehler ersichtlich damalige prozessbevollmächtigte klägers infolge gesundheitlichen beeinträchtigung unrichtige telefaxnummer verwendet weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  91. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richterin dr hessel vorsitzende richterin dr fetzer richter dr bünger kosziol sowie richterin dr brockmöller beschlossen ablehnungsgesuch beklagten januar beschluss januar viii zr beteiligten richter zurückgewiesen gründe landgericht ellwangen verurteilte beklagten zahlung wasserentgelt für versorgung zweier grundstücke frischwasser hiergegen gerichtete berufung beklagten wies oberlandesgericht stuttgart einstimmigen beschluss abs zpo zurück dagegen legte beklagte vertreten herrn rechtsanwalt dr nassall nichtzulassungsbeschwerde beantragte frist begründung nichtzulassungsbeschwerde zwei monate dezember verlängern fristverlängerungsgesuch entsprach senatsvorsitzende verfügung september september beim bundesgerichtshof eingegangenem schriftsatz trat zweitinstanzliche prozessbevollmächtigte klägerin beantragten fristverlängerung entgegen wies darauf klägerin oberlandesgericht stuttgart anhängigen verfahren januar vollstreckbaren titel beklagten vorlegen müsse prozessbevollmächtigte beklagten fertigte ablauf verlängerten begründungsfrist beschwerdebegründung worauf beklagte mandat entzog letzten tag frist beklagte antrag beiordnung notanwalts gestellt weitergehende begründung angekündigt dezember senatsgeschäftsstelle geführten telefonat beklagte tochter mitteilen lassen nächsten zwei drei tagen begründung antrags bestellung notanwalts nachgereicht angekündigte begründung weder innerhalb genannten zeitraums späteren zeitpunkt eingegangen beschluss januar abgelehnten richter antrag beiordnung notanwalts hinweis darauf zurückgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtlos erscheine abs zpo beschluss beklagten januar zugestellt worden januar beim bundesgerichtshof eingegangenem schreiben selben tag beklagte anhörungsrüge versagung beiordnung notanwalts erhoben beschluss januar beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch beschluss januar beteiligten richter unbegründet soweit vorsitzenden richter ball betrifft bereits unzulässig ablehnungsgesuch unzulässig zurückzuweisen soweit vorsitzenden richter bundesgerichtshof ball betrifft ablauf januar infolge erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten recht partei richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen abs zpo darauf gerichtet weitere mitwirkung befangenen richters verhindern für ablehnungsgesuch richter gerichtet weitere mitwirkung ohnehin mehr betracht kommt eintritt ruhestand spruchkörper ausgeschieden besteht rechtsschutzbedürfnis bgh beschluss februar ii zb njw rn mwn soweit weiteren beschluss januar beteiligten richter betrifft ablehnungsgesuch unbegründet zurückzuweisen zpo richter parteien wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit richters vermögen objektive gründe rechtfertigen standpunkt ablehnenden vernünftiger betrachtung umstände befürchtung wecken könnten richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenüber bgh beschlüsse februar ii zb aao rn oktober zr njw rr rn jeweils mwn rein subjektive unvernünftige vorstel lungen gedankengänge ablehnenden scheiden dagegen ablehnungsgründe bgh beschluss märz ixa zb njwrr ii liegen dinge beklagte stützt ablehnungsgesuch rein subjektive mutmaßungen objektive grundlage beklagte begründung ablehnungsgesuchs ausgeführt abgelehnten richter hätten bereits januar antrag beiordnung notanwalts abgelehnt obwohl geschäftsstelle nachreichung weiteren begründung angekündigt worden sei hätten rechtzeitig entschieden zeitlichen bitte zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten klägerin nachkommen können beurteilung beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos erscheine wegen prozessbevollmächtigten beklagten vereitelten einreichung beschwerdebegründung getroffen können daher sei antrag beiordnung notanwalts gestellt worden begründung einreichen könne beschluss januar mitwirkenden richter hätten innere einstellung o
  92. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn april gründen antragsschrift generalbundesanwalts juli schuldspruch dahin geändert angeklagte unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fällen schuldig brigen berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schriftsatz verteidigers august senat vorgelegen beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  93. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts frankfurt main november soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln heroin drei fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revision verfahrensrüge erfolg revision rügt fehlende verlesung anklage abs satz stpo beruft insoweit hauptverhandlungsprotokoll verlesung ausweist begründung revision februar beim landgericht eingegangen zunächst inhaltlich unbeachtet geblieben februar staatsanwaltschaft hinweis vorgenannte rüge akten landgericht zurückgesandt daraufhin februar berufsrichter protokollführerin dolmetscher sowie rücksendung akten februar vertreter staatsanwaltschaft dienstlichen erklärungen versichert anklage sei verlesen worden revision beruft recht verletzung abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll verlesung anklage entnehmen ergibt hinblick beweiskraft protokolls stpo verlesung anklage stattgefunden protokoll weder lückenhaft widersprüchlich insoweit eindeutig satz stpo beobachtung für hauptverhandlung vorgeschriebenen förmlichkeiten protokoll bewiesen gegenbeweis lässt gesetz nachweis fälschung satz stpo darüber hinaus entscheidung großen senats für strafsachen bundesgerichtshofs nachträgliche berichtigung protokolls bereits ordnungsgemäß erhobenen verfahrensrüge nachteil revisionsführers tatsachengrundlage entzogen bghst bverfg njw nachträgliche protokollberichtigung vorliegend jedoch stattgefunden vorliegenden umständen nachgeholt entscheidung großen senats substantiellen derung strafverfahrenrechts dahingehend geführt protokollmängel erster linie protokollberichtigungsverfahren beseitigen bgh njw grundlage protokollberichtigung sichere erinnerung urkundspersonen fehlt hieran protokoll mehr berichtigt bghst für verfahren gilt beabsichtigten protokollberichtigung urkundspersonen zunächst beschwerdeführer hören widerspricht beabsichtigen berichtigung substantiiert erforderlichenfalls weitere verfahrensbeteiligte befragen halten urkundspersonen trotz widerspruchs protokollberichtigung fest entscheidung hierüber gründen versehen gründe berichtigungsentscheidung unterliegen berprüfung revisionsgericht freibeweisverfahren zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten fassung bghst vgl bgh nstz gilt ergebnis großen senat vorgegebene verfahren protokollberichtigung eingehalten durchgeführt senat sieht veranlassung akten zwecke einleitung protokollberichtigungsverfahrens zurückzusenden vgl insoweit bgh wistra akten vorsitzenden kammer bereits vertreter staatsanwaltschaft hinweis rüge verlesenen anklage zurückgesandt worden berichtigungsverfahren eingeleitet wurde beide urkundspersonen kenntnis rüge lediglich dienstliche erklärungen abgegeben nochmalige rücksendung hintergrund geboten käme überdies fall wiederholung ordnungsgemäßen verfahrens verletzung rechts angeklagten faires verfahren gleich vgl meyergoßner stpo aufl rn neben ordnungsgemäßen protokollberichtigung kommt freibeweisliche aufklärung tatgerichtlichen verfahrensablaufs allein berücksichtigung abgegebener dienstlicher erklärungen geringeren anforderungen verfahrenswahrheit sichernden protokollberichtigungsverfahren erhobener verfahrensrüge nachteil angeklagten betracht bghst vgl bgh nstz stv nstz bghr stpo beweiskraft jeweils mwn hiervon fällen krasser widersprüchlichkeit ausnahmen vgl bgh njw offen bleiben liegt senat beruhen angefochtenen urteils verfahrensverstoß ausschließen rissing van saan schmitt ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan eschelbach ott'],['Soon']]
  94. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmäßiger unerlaubter ausfuhr betäubungsmitteln geringer menge anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhörungsrüge verurteilten dezember senatsbeschluss november kosten zurückgewiesen gründe landgericht angeklagten urteil märz wegen bandenmäßiger unerlaubter ausfuhr betäubungsmitteln geringer menge fällen tatmehrheit fällen vorsätzlichen unerlaubten ausfuhr betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten urteil bundesgerichtshof beschluss november unbegründet verworfen anhörungsrüge beanstandet angeklagte senat vorbringen beschäftigt beteiligten apotheker versanderlaubnis betäubungsmittelerlaubnis sic landgericht angefochtenen urteil geforderte besondere erlaubnis erforderlich allgemeinen betäubungsmittel versanderlaubnis angeklagten gedeckt anhörungsrüge versagt entscheidung senats verletzt anspruch angeklagten rechtliches gehör aufgrund erhobenen sachrüge senat umfassenden prüfung urteils gehalten prüfung beinhaltete angeklagten bereits revisions verfahren vorgebrachte erwägung erforderlichkeit erlaubnisse btmg umstände denen angeklagte revisionsverfahren gehört worden wäre trägt nack wahl jäger graf sander'],['Soon']]
  95. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle august zurückgewiesen soweit hauptantrag feststellung freistellungsverpflichtung beklagten betroffen rechtss ache blick darauf berufungsgericht ntrag für genommen tragenden begrü ndung abgewiesen kläger könne freistellung schon mangels feststellung haftpflichtanspruches verlangen vgl angefochtenen beschlu sses weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo hinsichtlich hilfsantrags feststellung verpflic htung gewährung deckungsschutz senat entscheidung über zulassung revision verwehrt insoweit entscheidung berufungsgerichts vorliegt berufungsgericht erst laufe recht sstreits erhobenen anspruch rechtshängig la ssen erlass angefochtenen entscheidung weder entsprechende schriftsatz zugestellt antrag mündlicher verhandlung gestellt wurde abs zpo daher berufungsgericht lediglich angekündigten antrag ausgegangen angefochtenen beschlusses über entschieden weitergehenden begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert felsch harsdorf gebhardt dr brockmöller lehmann dr bußmann vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  96. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen fahrlässiger tötung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof prof dr schmitt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mainz september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen fahrlässiger körperverletzung tatmehrheit fahrlässiger tötung gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde revision staatsanwaltschaft verurteilung wegen mordes erstrebt sachrüge erfolg landgericht folgendes festgestellt tatopfer tatzeitpunkt vier jahre alte sohn lebensgefährtin angeklagten hielt tattag april ab uhr zusammen angeklagten wohnung vormittag tages geschädigte wegen vortag erlittenen harmlosen hundebisses hand wegen erkältung mutter kinderarzt vorgestellt worden hierbei wurde hand kindes verband versorgt uhr begann angeklagte ausdrücklichen wunsch kindes jungen spielerisch luft werfen aufzufangen hierbei warf große kg schwere angeklagte kg schwere kind schließlich höhe etwa würfe bemerkte angeklagte kind luft verdrehte würde auffangen können sturz abzufangen zog ruckartig rechtes knie oben kind fiel bauch kniespitze angeklagten gleichwohl gelang geschädigten aufzufangen legte kind couch klagte über geringe schmerzen bauch uhr aufstand brach wenigen schritten zusammen unmittelbar darauf kam mutter kindes arbeit hause wurde rettungsdienst anforderung uhr schließlich notarzt alarmiert kind eintreffen schläfrig bewusstseinsgetrübt klagte über bauchschmerzen schließlich kaum ansprechbar mutter kindes informierte sanitäter notarzt über hundebiss hand kindes ging daher möglichen septischen geschehen ursache bewusstseinstrübung kind wurde schließlich rettungswagen narkotisiert intubiert angeklagte klärte weder lebensgefährtin rettungspersonal über sturzgeschehen hierbei handelte scham annahme kind nunmehr medizinisch ausreichend umfassend versorgt sei ua uhr wurde geschädigte kind intensivstation universitäts kinderklinik aufgenommen verstarb etwa zwei stunden später ursache hierfür inneren verletzungen kind aufprall bauchraum erlitten insbesondere leberruptur sowie perforation zwölffingerdarms sofortigem hinweis angeklagten eintreffenden rettungskräfte hätte kind signifikant länger gelebt sofortige operation hätte leben wahrscheinlich gerettet können landgericht geschehen beim sturz fahrlässige körperverletzung verhalten angeklagten eintreffen rettungskräfte tatmehrheit hierzu stehende fahrlässige tötung unterlassen angesehen tötungsvorsatz körperverletzungsvorsatz angeklagten nachgewiesen feststellungen entsprechende darstellung sturzgeschehens widerlegbar angesehen generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft begründet beweiswürdigung landgerichts hält rechtlicher nachprüfung stand verfahrensrüge ankommt soweit landgericht bewertung gutachten verschiedenen medizinischen sachverständigen stützt lässt urteilsgründen ausschließen ergebnissen gutachten soweit einzelne elemente einlassungen angeklagten geschehensablauf unmittelbaren folgen medizinisch ausgeschlossen bezeichnet unzutreffend hohes gewicht beigemessen sagt namentlich umstand bauchverletzungen geschädigten erlittene grundsätzlich wuchtigen aufprall kniespitze angeklagten erklären lassen über wahrscheinlichkeit geschehensablaufs zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen angeklagten geschilderte ablauf wonach angeklagte sturz kindes verhindern mehr würde auffangen können ua knie ruckartig weit oben zog kniespitze oben zeigte annähernd kinnhöhe trotz wegen aufpralls kindes auffi
  97. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren räuberischen diebstahls diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden mai bezüglich angeklagten gesamtstrafausspruch maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision angeklagten revision angeklagten sowie unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten einbeziehung freiheitsstrafe amtsgerichtlichen urteil wegen besonders schweren räuberischen diebstahls tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen diebstahls zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt ferner unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen dieb stahls drei fällen einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt verurteilung richten jeweils sachrüge gestützte revisionen angeklagten während rechtsmittel angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg erzielt angeklagten insgesamt unbegründet abs stpo erörterung bedarf folgendes gesamtstrafausspruch angeklagten hält rechtlicher berprüfung stand landgericht teilt vollstreckungsstand hinsichtlich einbezogenen geldstrafe tagessätzen je strafbefehl amtsgerichts freiberg november senat daher prüfen insoweit voraussetzungen abs stgb erfüllt für gänzlich ausgeschlossenen fall erledigung geldstrafe urteilszeitpunkt angeklagte deren einbeziehung beschwert landgericht versagung strafaussetzung bewährung gesondert begründet stellt angesichts rascher folge ergangenen überwiegend einschlägigen vorverurteilungen sowie angesichts bewährungszeit betreffend urteil amtsgerichts leipzig februar verhängte freiheitsstrafe jahr vier monaten wegen mehrerer diebstahlstaten tatzeit erst seit wenigen monaten abgelaufen durchgreifenden sachlich rechtlichen fehler dar vgl müko stpo wenske rn mwn senat macht möglichkeit gebrauch gemäß abs stpo entscheiden ausschließlich bildung gesamtstrafe betreffenden rechtsfehlern möglichkeit eröffnet tatgericht entscheidung beschlusswege stpo verweisen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung möglich wäre vgl bgh beschluss november str wistra nachverfahren gemäß stpo vorbehalten bleiben sicher abzusehen umfassend eingelegte rechtsmittel angeklagten geringfügigen teilerfolg demzufolge senat kostenentscheidung gemäß abs stpo treffen vgl bgh beschlüsse mai str oktober str mutzbauer sander könig schneider köhler'],['Soon']]
  98. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken mai abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenklägerin entstandenen notwendigen auslagen tragen klargestellt angeklagte aufgrund insoweit rechtskräftigen schuldspruchs landgerichts saarbrücken august vergewaltigung drei fällen schuldig zudem vorliegen voraussetzungen abs satz nr stgb verurteilung wegen vergewaltigung erfolgen regelwirkung strafrahmenbestimmung verneint basdorf schneider berger könig bellay'],['Soon']]
  99. [['bundesgerichtshof beschluss xii za august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose dr klinkhammer beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai einstweilen einzustellen zurückgewiesen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe beklagte urteil landgerichts zahlung rückständiger nutzungsentschädigung nebenkosten höhe insgesamt räumung herausgabe hotels verurteilt worden antrag beklagten gemäß zpo räumungsfrist mindestens januar gewähren landgericht abgelehnt für antrag ausschließlich vollstreckungsgericht gemäß zpo zuständig sei landgericht urteil sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt berufung beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts aufgehoben soweit beklagte zahlung mehr verurteilt worden klage brigen abgewiesen weitergehende berufung zurückgewiesen revision zugelassen urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt beklagten nachgelassen zwangsvollstreckung sicherheitsleistung abzuwenden kläger vollstreckung sicherheit gleicher höhe leistet beklagte zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten beantragt prozesskostenhilfe für durchführung beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts bewilligen schriftsatz juni schriftsatz juli prozesskostenhilfeantrag begründet zusätzlich beantragt vollstreckung urteil oberlandesgerichts braunschweig einstweilen für sechs monate einzustellen ii antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung berufungsurteil unzulässig entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt worden für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung besteht ebenso für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwaltszwang bgh beschlüsse mai za njw rr ausnahme abs zpo gilt für antrag einstellung zwangsvollstreckung antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung wäre brigen begründet ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung abs zpo betracht schuldner berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gemäß zpo gestellt antrag möglich zumutbar wäre senatsbeschlüsse juli xii zr juris juni xii zr njw rr oktober xii zr njw rr voraussetzungen liegen beklagte berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag gestellt anhaltspunkte dafür ersichtlich berufungsrechtszug besonderen gründen möglich zumutbar wäre entsprechenden schutzantrag schluss mündlichen verhandlung urteil ergangen abs zpo stellen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe für beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil zurückzuweisen beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg hahne wagenitz dose v� zina klinkhammer vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  100. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen antragstellerin beiordnung rechtsanwalt karlsruhe für rechtsbeschwerdeverfahren prozeßkostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerde antragstellerin beschluß zivilkammer einzelrichter landgerichts göttingen februar aufgehoben entscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen bgh beschlüsse märz ix zb njw iii für bghz vorgesehen april vii zb njw rr iii mai iv zb sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gkg gegenstandswert rechtsbeschwerde terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  101. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg famfg abs verfahren abschiebungshaft erforderliche dokumentation belehrung anwaltlich vertretenen betroffenen über folgen rechtsmittelverzichts abschluss instanz erfolgen anforderung rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche stellungnahme haft anordnenden richters ausreichend fortführung senatsbeschlusses dezember zb nvwz bgh beschluss dezember zb lg traunstein ag mühldorf inn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brückner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts traunstein april aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene wurde jahr androhung abschiebung bundesrepublik deutschland ausgewiesen ab september befand untersuchungshaft beschluss oktober ordnete amtsgericht antrag beteiligten behörde abschiebungshaft für dauer längstens drei monaten wobei anschluss untersuchungs bzw strafhaft vollstreckt abschiebungshaft wurde ab ende untersuchungshaft januar vollzogen beschluss april april verlängert landgericht beschluss april gerichtete beschwerde unzulässig verworfen rechtsbeschwerde betroffene feststellen lassen angefochtenen beschluss rechten verletzt worden ii rechtsbeschwerde erfolg unrecht sieht beschwerdegericht beschwerde unzulässig betroffene wirksamen rechtsmittelverzicht erklärt rechtsprechung senats gericht verfahren abschiebungshaft anwaltlich vertretenen betroffenen rechtsmittelverzicht sinne abs famfg abgeben rechtsmittelbelehrung unabhängige belehrung über folgen verzichts erteilen für rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentieren beschluss dezember zb nvwz dokumentation vermerk über anhörung enthalten anschluss gefertigt formstrenge verfahrens zivilprozessordnung abs famfg übernommen worden abschluss instanz jedoch mehr nachgeholt andernfalls verfehlte zweck tatsächlichen geschehensablauf zeitnah akten festzuhalten daran gemessen rechtsmittelverzicht unwirksam anwalt betroffenen anhörung anwesend grund erforderliche belehrung erfolgt lässt feststellen dokumentation fehlt erst anforderung rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche stellungnahme haft anordnenden richters ausreichend fehler ausgewirkt neueren rechtsprechung senats führt verletzung verteidigungsrechten insbesondere anspruchs rechtliches gehör automatisch beendigung haft verfahren ergebnis hätte führen können näher senat beschluss juli zb infauslr rn anschluss eugh bayvbl ff davon schon deshalb auszugehen ordnungsmäßige belehrung rechtsmittelverzicht abzugeben entschließung abzusehen hiervon betroffenen unmittelbar beeinflusst iii senat sache entscheiden abs satz famfg rechtswidrigkeit inhaftierung ergibt weiteres daraus senat inhaftierung aufgrund beschlusses oktober für zeit ab februar parallelverfahren rechtswidrig angesehen entscheidung beginnt lauf abs satz abs satz aufenthg geregelten fristen allerdings bereits haftanordnung senat beschluss dezember zb veröffentlichung bestimmt abschiebungshaft gerechnet ab oktober april schon mehr sechs monate andauerte könnte verlängerung rechtmäßig erweisen betroffene abschiebung sinne abs satz aufenthg verhindert hätte feststellungen hierzu einhaltung beschleunigungsgebots beschwerdegericht zulässigkeit rechtsmittels beschäftigt getroffen berücksichtigung ausführungen rechtsbeschwerdebegründung nachzuholen iv festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg stresemann czub brückner roth kazele vorinstanzen ag mühldorf inn entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  102. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart november zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe vollstreckungsgericht ordnete beschluss november zwangsversteigerung eingangs bezeichneten grundstücks beschluss oktober setzte verkehrswert grundstücks fest termin versteigerung juni kam sprache aufhebung zvg kündungsrecht erstehers zvg auswirke erteilte rechtspfleger beteiligten hinweis terminsprotokoll folgendes ausweist gericht wies sodann folgendes zvg wurden erläutert wurde problematik hinsichtlich baukostenzuschusses erläutert erklärt vorschrift zvg mehr anwendbar sei termin blieb beteiligte gebot meistbietender vollstreckungsgericht versteigerungstermin zuschlag erteilt zuschlagsbeschluss soweit interesse beteiligte sofortige beschwerde erhoben landgericht beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten deren zurückweisung beteiligte beantragt ii rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht meint zuschlagsbeschwerde beteiligten sei zulässig bieter wirksamkeit gebots verfahren über zuschlagsbeschwerde berprüfung stellen könne sei unbegründet dafür brauche entschieden gebot bgb bgb angefochten könne anfechtungsgrund liege jedenfalls hinweis rechtspflegers versteigerungstermin sei zutreffend zvg seien art nr zweiten justizmodernisierungsgesetzes dezember bgbl wirkung ab februar aufgehoben worden fortgeltung für bereits anhängige verfahren sei vorgesehen worden rechtsbeschwerde meint hierauf komme zuschlag schon deshalb erteilt dürfen vollstreckungsgericht verfahrensfehler unterlaufen sei rechtspfleger protokollierten hinweis weitere anwendbarkeit zvg alt fälle geklärt dargestellt obwohl umstritten sei wäre beteiligte darauf hingewiesen worden hätte gebot abgegeben gebot bgb anfechten könne könne deshalb offen bleiben sache liege erklärungsirrtum bgb berleitungsvorschriften zweiten justizmodernisierungsgesetzes seien verfassungskonform dahin auszulegen zvg für altfälle fortgelten folgt senat bieter zuschlagsbeschwerde abs zvg geltend versteigerungstermin abgegebene gebot unwirksam sei senat bghz liegt verfahrensfehler vollstreckungsgerichts rechtspfleger erteilte hinweis traf unvollständig irreführend hinweis vollstreckungsgerichts vorschrift zvg sei mehr anwendbar entsprach rechtslage artikel nr zweiten justizmodernisierungsgesetzes aufhebung zvg vorsieht artikel abs gesetzes februar kraft getreten besondere berleitungsvorschrift für aufhebung zvg weder zweiten justizmodernisierungsgesetz vorgesehen gesetz über zwangsversteigerung zwangsverwaltung zwangsversteigerungsgesetz eingestellt worden darin eingefügte berleitungsregelung zvg befasst übrigen nderungen zwangsversteigerungsgesetzes jedoch aufhebung zvg folge aufhebung inkrafttreten sofort wirkung erlangt deshalb laufenden verfahren berücksichtigen bgh urt märz viii zr wum hintzen dassler schiffhauer hintzen engel rellermeyer zvg aufl rdn stöber zvg aufl anm sowie rdn ders schon zvg handbuch aufl vii hintzen alff rpfleger storz kiderlen praxis zwangsversteigerungsverfahrens aufl vollstreckungsgericht veranlassung notwendigkeit höchstrichterlichen klärung anwendung aufgehobenen vorschriften altfälle möglichkeit verfassungskonformen auslegung berleitungsregelung hinzuweisen aa anlass notwendigkeit höchstrichterlichen klärung hinzuweisen bestand berleitungsvorschrift zvg mag hinsicht klar eindeutig vgl hintzen alff rpfleger aufgehobenen zvg erwähnt fortgeltung für altfälle anordnet eindeutig entnehmen bestätigt begründung regierungsentwurf zweiten justizmodernisierungsgesetzes für berleitungsvorschrift gegeben lediglich sicherstellen für bereits laufende verfahren zahlungspflichtigen denjenigen sicherheitsleistung erbringen genügend zeit verblieb ausschließung barzahlung einzustellen btdrs daran wegfall zvg unmitt
  103. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo eröffneten insolvenzverfahren schuldner natürliche person vollstreckungsmaßnahmen insolvenzverwalters abs inso antrag vollstreckungsschutz zpo gewährt jedenfalls soweit erhaltung leben gesundheit schuldners erforderlich bgh beschluss oktober ix zb lg frankfurt ag frankfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt märz kosten insolvenzverwalters zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beschluss april eröffnete amtsgericht insolvenzverfahren über vermögen schuldners eigentümer grundbuch blatt eingetragenen grundstücks einfamilienhaus bebaut bewohnt haus gemeinsam ehefrau juli teilte insolvenzverwalter verfahren masseunzulänglich sei tabellengläubiger derzeitigen stand verfahrens quote rechnen könnten abschluss verfahrens hänge wesentlichen verwertung immobilienvermögens ab insolvenzverwalter forderte schuldner monatlich miete masse zahlen forderte eheleute anderenfalls grundstück juli räumen eheleute weder zahlen grundstück räumen strebt verwalter verwertung grundstücks wobei davon ausgeht verkaufschancen bestehen objekt unbewohnt beabsichtigt eheleute zwangsräumung januar beantragten vollstreckbaren ausfertigung eröffnungsbeschlusses betreiben januar beantragte schuldner vollstreckungsschutz zpo gewähren vollstreckung stark suizidgefährdet sei amtsgericht zwangsvollstreckung beschluss februar endgültigen entscheidung einstweilen eingestellt beschluss april jedoch vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg landgericht verfahren zwangsräumung september einstweilen eingestellt schuldner aufgegeben fachärztliche psychiatrische behandlung durchzuführen mai juli entsprechende nachweise erbringen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde verwalters antrag zurückweisung sofortigen beschwerde weiterverfolgt ii beschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulässig zpo entsprechender anwendung abs abs satz inso für vorliegenden fall vollstreckungsschutzantrages zpo zuständigkeit insolvenzgerichts anstelle vollstreckungsgerichts gegeben vgl bgh beschl februar ix zb wm november ix zb zinso rn urt februar ix zr zinso rn uhlenbruck inso aufl rn vollstreckungsgericht zuständigkeitszuweisungen trägt gesetzgeber besonderen sachnähe insolvenzgerichts insolvenzverfahren rechnung bgh beschl september ix zb zip vorliegenden zusammenhang vollstreckungsschutzantrages zpo rahmen vollstreckung insolvenzverwalters schuldner abs inso gegeben rechtsmittelzug richtet fällen insolvenzordnung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften rechtsbeschwerde danach zulässig beschwerdegericht entscheidung über sofortige beschwerde schuldners zugelassen worden bgh beschl januar ix zb zip rn april ix zb zvi rn juli ix zb kts november aao rn iii rechtsbeschwerde jedoch unbegründet beschwerdegericht hält zpo eröffneten insolvenzverfahren jedenfalls für vollstreckung gemäß abs inso für anwendbar ergebnis ermittlungen voraussetzungen für einstweilige einstellung räumungsvollstreckung angeordneten auflagen für gegeben erachtet hält rechtlicher nachprüfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde findet zpo entsprechende anwendung rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt vorschrift zpo konkurseröffnungsverfahren anwendung finden bgh urt juni iii zr mdr olg nürnberg kts für eröffnete konkursverfahren rechtslage umstritten befürwortend olg celle zip ablehnend lg nürnberg fürth mdr ebenso ungeklärt bisher bestimmung eröffneten insolvenzverfahren vollstreckungsschutz gewährt bejahend lg bonn beschl november zitiert juris hkinso kirchhof aufl rn münchkomm inso ganter aufl rn braun bußhardt inso aufl rn fk inso schmerbach inso aufl rn vollstreckung natürliche personen hess inso rn ff stein jonas münzb
  104. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vvg abs abs vvg getroffene fristenregelung für wahrnehmung rechte versicherers abs vvg für arglistanfechtung geltende zehnjahresfrist abs bgb rechtsfolgen versäumnis einfluss bgh urteil november iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann mündliche verhandlung november für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen teilbetrages höhe nebst hierauf entfallender zinsen vorgerichtlicher nebenkosten abgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts stuttgart teilweise geändert abweisung klage brigen bekla gte verurteilt über klägerin vorgenannten urteil oberlandesgerichts zuerkannten beträge hinaus klägerin weitere nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit juli je seit august september oktober november dezember januar februar märz april mai juni juli august zahlen klägerin weitere vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten zahlen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse rückerstattung versicherungsprämien für ebensversicherung klägerin alleinerbin august verstorbenen ehemannes gunsten letzte arbeitgeberin beklagten gruppen lebensversicherung berufsunfähigkeitszusat zversicherung vertrag nr unterhielt berufsunfä higkeit versicherten beitragsbefreiung hauptversicherung vorsah schon seit zugunsten ehemannes beklagten zwei früheren arbeitgebern unterhaltene lebensversicherungsvertrag wurde märz anlass neuerlichen arbeitgeberwechsels gruppenversicherung neuen arbeitgeberin übe rführt dabei berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert führte beklagte risikoprüfung deren rahmen ehemann klägerin februar schriftlich gestellten fragen beklagten gesundheitlichen störungen sämtlich verneinte obwohl zeit bereits morbus parkinson erkrankt april stellte beklagte versicherungsschein ab august ehemann klägerin infolge ehirntumors nachfolgender rezidivbildungen fortschreitenden parkinson erkrankung tode berufsunfähig januar machte beklagten erstmals leistungsansprüche berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend wobei angab seit morbus parkinson seit juli gehirntumor erkrankt schreiben juli focht beklagte vertrag serklärung abschluss berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger täuschung lehnte beitragsfreistellung versicherten lebensversicherung ab klägerin deren klage beitragsrückerstattung weiteren lebensversicherungsvertrag berufsunfähigkeitszusatzvers icherung berufungsgericht erfolgreich fordert soweit revisionsinstanz interesse rückerstattung zeit august august für lebensversich erung entrichteten prämien höhe insgesamt ferner arauf entfallende zinsen vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten bestreitet ehemann beklagte arglistig getäuscht hält deren anfechtungserklärung für verspätet vorinstanzen diesbezügliche klage abgewiesen revision verfolgt klägerin begehren entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht arglistanfechtung für wirksam beklagte deshalb beitragsfreistellung verpflichtet anges ehen ehemann klägerin anlass risiko prüfung bertragung lebensversicherungsvertrages erweiterung berufsunfähigkeitszusatzversicherung anzeigenobliege nheit abs satz vvg arglistig verletzt parkinson erkrankung vorsätzlich verschwiegen sei dabei bewusst jedenfalls entschließung beklagten für vorteilhaften vertragsübernahme beeinflussen weshalb unerheblich sei klägerin bestreitet kenntnis abschluss berufsunfähigkeitszusatzversicherung gehabt sei zehnjahresfrist abs bgb eingehalten nachdem angefochtene vertragserklärung april bgegeben arglistanfechtung erst juli erklärt worden sei hindere wirksamkeit anfechtungserklärung abs vvg allgemeinen recht abweichende spezie llere regelung enthalte gese
  105. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts aa antrag juni gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil aa schuldspruch dahin geändert daß angeklagte wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen schuldig teilfreispruch entfällt bb aufgehoben soweit nebenfolgen einbezogenen urteil aufrechterhalten wurden aufrechterhaltung entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen schuldig gesprochen einbeziehung strafen früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten lediglich beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgründe gemäß abs nr abs stpo eingestellt schuldspruch entsprechend geändert verfahrensbeschränkung geschaffenen umfang berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe bleibt teilweisen einstellung verfahrens unberührt senat schließt hinblick einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe übrigen gesamtstrafe einzubeziehenden einzelstrafen darunter freiheitsstrafen zwei jahren zwei jahren sechs monaten sowie freiheitsstrafen jahr jahr drei monaten daß wegfall verurteilung fall tatserie ausspruch über übrigen angemessene abs satz stpo gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte teilfreispruch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegten gründen entfallen aufrechterhaltung einbezogenen urteil amtsgerichts delmenhorst ausgesprochenen einziehungsanordnung bedurfte angefochtenen urteil einziehung erledigt eigentum betreffenden gegenständen rechtskraft amtsgerichtlichen urteils stgb staat übergegangen bghr stgb abs aufrechterhalten angesichts geringen erfolgs revision angeklagten scheidet kostenteilung rahmen abs stpo tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  106. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil vii zr verkündet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bf vob nr frage eingriffs kernbereich vob vorrangig vereinbarte vertragsbedingungen bgh urteil november vii zr olg nürnberg lg nürnberg fürth vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter dr haß dr wiebel prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich schriftsatz klägervertreters november ziff aufgeführten mängel dadurch lasten kläger erkannt worden daß klage erweiterungsbetrag dm dm dm abgewiesen gegenüber widerklage zuerkannten betrag aufrechnung kläger durchgreifend erachtet worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangen schadensersatz wegen verschiedener baumängel beklagte fordert widerklage restlichen werklohn beklagte errichtete für kläger aufgrund bauvertrages dezember festpreis wohnhaus garage vertrag hieß wesentliche bestandteile vertrages vob teil jeweils letzten fassung vertrag sah ferner sonderwünsche werkplanung möglich bedürfen gesonderten vereinbarung gegenstand vertrages schließlich enthielt vertrag folgende regelung kündigung wichtigen gründen möglich kündigung erfolgt ausgeführten bauleistungen einheitspreisen abzurechnen ebenso erbrachten architektenleistungen hoai abgerechnet haus wurde februar abgenommen vereinbarte werklohn wurde dm bezahlt gegenstand widerklage wurden kläger mängel geltend gemacht vorliegenden rechtsstreit zunächst zahlung dm begehrt landgericht hierauf gerichtete klage abgewiesen kläger abweisung widerklage übrigen zahlung restlichen werklohns höhe dm verurteilt berufungsbegründung november kläger ziff vorliegen weiterer bisher vorgebrachter mängel berufen folgenden weite re mängel hieraus gewährleistungsansprüche geltend gemacht berufungsgericht landgerichtliche urteil dahingehend abgeändert daß kläger lediglich dm zinsen zahlen bisherige erweiterte klage abgewiesen revision wenden kläger deren teilannahme dagegen daß behaupteten weiteren mängel wegen verjährung gunsten berücksichtigt wurden entscheidungsgründe revision umfang annahme erfolg führt insoweit aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht für schuldverhältnis maßgebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht meinung parteien hätten vob einbezogen zweijährige gewährleistungsfrist sei daher februar abgelaufen weit geltendmachung weiteren mängel organisationsverschulden verlängerung regelmäßigen verjährungsfrist führen könne liege schadensersatzansprüche wegen weiterer mängel seien daher verjährt ii dagegen wendet revision erfolg gewährleistungsansprüche kläger wegen weiteren mängel verjährt außer vob vertragsparteien weitere beklagten gestellte vertragsbedingungen vereinbart vorrangigen klauseln ändern rechtslage vollständiger geltung vob bestehen würde erheblich ab regelung bauvertrages sonderwünsche werkplanung möglich gesonderten vereinbarung bedürfen weicht deutlich nr vob ab wonach auftraggeber vorbehalten bleibt nderungen bauentwurfs vertragsschluß einseitig zustimmung anzuordnen ausschluß freien kündigung vertrages steht klaren gegensatz nr abs vob freie kündigungsrecht auftraggebers ausdrücklich vorsieht ferner bestimmt daß ausgeführten bauleistungen falle kündigung einheitspreisen abzurechnen vob zugrundeliegende prinzip verlassen pauschalvertrag höhe teilvergütung kündigung verhältnis werts erbrachten teilleistung wert pauschalvertrag geschuldeten gesamtleistung errechnen läßt gilt gleicher weise für vertragsklausel erbrachte leistungen vertragskündigungen erstmals hoai unterwerfen insgesamt vertragsbestimmungen stark kernbereich vob eingegriffen daß mehr ganzes vereinbart schon d
  107. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo nr zpo für wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo beschwer berufungsurteil wert beschwerdegegenstands beabsichtigten revisionsverfahren maßgebend revisionsgericht prüfung zulässigkeitsvoraussetzung ermöglichen muß beschwerdeführer innerhalb laufender begründungsfrist darlegen daß beabsichtigten revision abänderung berufungsurteils umfang wertgrenze übersteigt erstreben teile prozeßstoffs abtrennbar beschränkten revisionszulassung zugänglich muß wertgrenze hinsichtlich teils überschritten für begründung nichtzulassungsbeschwerde gemäß abs satz zpo zulassungsgrund für revision hinreichend dargelegt bgh beschl juni zr zivilsenat bundesgerichtshofes juni vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krüger dr klein dr gaier beschlossen antrag erhöhung wertes beschwer zurückgewiesen gründe klägerin nimmt beklagte beseitigung windkraftanlage anspruch vollständiger klageabweisung erster instanz oberlandesgericht beklagte beseitigung anlage gehörenden transformatorengebäudes verurteilt hinsichtlich mastes windkraftanlage berufung klägerin jedoch erfolg geblieben berufungsurteil revision ausdrücklich zugelassen worden ferner oberlandesgericht gründen entscheidung ausgeführt beschwer klägerin betrage vorliegenden kostenschätzung für versetzen mastes aufwand rechnen sei nichtzulassung revision klägerin rechtzeitig beschwerde eingelegt jedoch begründet vorliegenden antrag erstrebt während laufs verlängerten frist begründung nichtzulassungsbeschwerde erhöhung wertes beschwer berufungsurteil über ii antrag unzulässig für erhöhung wertes beschwer berufungsurteil fehlt klägerin erforderliche rechtsschutzinteresse klägerin mißachtet antrag allgemeinen grundsatz daß gerichte unnütz anspruch genommen dürfen vgl bghz anzuwendenden neuregelung revisionsverfahrens gesetz reform zivilprozesses höhe beschwer rechtsmittelführers berufungsurteil für zulässigkeit revision bedeutung verloren für zulässigkeit neugeschaffenen nichtzulassungsbeschwerde wiedererlangt zuge reform zulassungsrevision stelle dahin geltenden mischsystems zulassungs wertrevision getreten vgl musielak njw zuvor für vermögensrechtliche streitigkeiten geltende regelung abs satz zpo wert beschwer für erfordernis zulassung revision maßgeblich neue recht übernommen worden nunmehr entscheidet berufungsgericht unabhängig wert beschwer zpo amts wegen über zulassung revision vgl büttner mdr fehlt grundlage für festsetzung wertes beschwer berufungsurteil für entscheidungen oberlandes gerichte ebenfalls neue recht übernommenen abs zpo vorgesehen wert beschwer berufungsurteil erlangt wegen wertgrenze nr egzpo bedeutung vorschrift zulässigkeit beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zpo dezember davon abhängig daß wert revision geltend machenden beschwer übersteigt maßgeblich für beschriebene wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde jedoch beschwer beschwerdeführers berufungsurteil baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn hannich hannich meyer seitz zpo reform zpo rdn pukall kießling wm beilage ullmann wrp wert beschwerdegegenstandes für beabsichtigte revisionsverfahren musielak ball zpo aufl rdn büttner aao wohl zöller gummer zpo aufl egzpo rdn allerdings dezember für zulässigkeit wertrevision abs satz zpo wert beschwer entscheidend angesprochen umfang unterliegens vorinstanz daß für kläger beschwer wertdifferenz berufungsinstanz zuletzt gestellten antrag tenor berufungsurteils ergab vgl bgh beschl oktober iii zr njw urt oktober iii zr wm hiervon unterscheiden wert beschwerdegegenstandes für umfang rechtsmittelantrag erstrebten abänderung angefochtenen urteils maßgeblich vgl stein jonas grunsky zpo aufl rdn münchkomm zpo wenzel aufl rdn beide werte identisch unterlegene partei revision berufungsurteil vollem umfang angreift vgl bgh beschl september ii zr wm maßgeblichkeit wertes beschwer wurde regelung wertgrenze für nichtzulassungsbeschwerde neue recht über
  108. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet februar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung februar für recht erkannt revision urteil landgerichts köln zivilkammer dezember kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte reiseveranstalter insolvenzversicherung anspruch tägige pauschalreise für vier personen türkei reiseveranstalter gebucht gesamtpreis dm reiseantritt bezahlt veranstalter anforderungen bgb entsprechenden sicherungsschein beklagten erhalten reise wurde ende juli anfang august durchgeführt abschluß machte kläger schadensersatz minderungsansprüche wegen mängeln geltend erstritt januar versäumnisurteil über insgesamt dm reiseveranstalter bereits januar vorläufiger insolvenzverwalter für unternehmen reiseveranstalters bestellt worden deshalb verlangt kläger deckung beklagten allerdings höhe preises für reise bezahlt vorinstanzen klage abgewiesen revision verfolgt kläger anspruch entscheidungsgründe revision erfolg auffassung berufungsgerichts ergibt bgb daß versicherungsschutz ansprüche reisenden wegen mängeln erfaßt seien art richtlinie rates europäischen gemeinschaften juni ewg ableg nr ff bgb deutsches recht umgesetzt worden fordere lediglich daß fall zahlungsunfähigkeit konkurses reiseveranstalters erstattung gezahlter beträge rückreise verbrauchers sichergestellt würden insolvenzschutz für gewährleistungsansprüche wegen mängeln eintritt insolvenz bereits abgeschlossenen reise sei dagegen vorgesehen insofern stehe reisende gläubiger vorgeleistet ansprüchen wegen schlechterfüllung gegenleistung aufgrund insolvenz schuldners ausfalle demgegenüber geht revision hinweis senatsurteil märz iv zr njw versr jeweils davon daß bgb richtlinienkonform auszulegen sei richtlinie ewg bezwecke umfassenden schutz reisenden hinblick mangelhafte reiseleistungen insbesondere regelungen art zeigten erwägungsgrund richtlinie sei sowohl verbraucher pauschalreisebranche gedient reiseveranstalter verpflichtet sei sicherheiten für fall zahlungsunfähigkeit konkurses nachzuweisen beschränkung sicherheiten bestimmte schäden sei stelle vorgesehen art richtlinie ergebe lediglich höhe begrenzung gezahlten beträge gerichtshof europäischen gemeinschaften eugh gewähre reisenden bisherigen rechtsprechung pauschalreiserichtlinie umfassenden schutz nichterfüllung mangelhafte erfüllung revision hält vorlage sache eugh art abs egv klärung frage für unausweichlich art richtlinie vorgeschriebene sicherung ansprüche reisenden wegen reisemängeln umfasse entscheidung vorinstanzen erweist jedoch ergebnis richtig vorlage eugh kommt schon deshalb betracht bgb revision gewünschte auslegung zuläßt darüber hinaus ergibt gesicherten rechtsprechung eugh rede stehenden richtlinie daß art sicherung reisenden für genannten scha densfälle fordert geltend gemachten ansprüche einordnen lassen unstreitig beklagte versicherungsschutz maßgabe bgb versprochen abgesehen aufwendungen reisenden für rückreise infolge zahlungsunfähigkeit reiseveranstalters entstehen abs satz nr bgb beschränkt pflicht sicherstellung reisenden gemäß abs satz nr bgb rückerstattung bereits gezahlten reisepreises soweit reiseleistungen infolge zahlungsunfähigkeit eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen veranstalters ausfallen wortlaut vorschrift läßt vorliegende fall subsumieren reiseleistungen ausgefallen rückkehr erbracht worden außerdem veranstalter abschluß reise zahlungsunfähig geworden senat urteil märz aao betracht gezogen daß bgb vorschrift art egrichtlinie über pauschalreisen aao deutsches recht umgesetzt worden ziel art richtlinie senat bezug rechtsprechung eugh schutz verbrauchers risiken gesehen insolvenz reiseveranstalters ergeben ähnlich bgh urteil dezember zr njw ii bb senat grundlage rechtsprechung eugh ausgeführt art bezwecke vollständigen schutz vorschrift gena
  109. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quersubventionierung laborgemeinschaften ii zpo abs gkg abs beweisaufnahme amts wegen angeordnet materiell beweisbelastete partei beweisführer satz zpo durchführung beweisaufnahme darf fall davon abhängig gemacht beweisbelastete partei auslagenvorschuss zahlt bgh urteil september zr olg celle lg lüneburg zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr bergmann dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rzte für laboratoriumsmedizin folgenden laborärzte kläger betreiben beklagten bremerhaven jeweils entsprechende gemeinschaftspraxis beklagten außerdem mitgesellschafter laborgemeinschaft arbeitsgemeinschaft labor diagnostik deren geschäftsführer oktober kläger wenden schreiben beklagten april niedergelassenen rzten angeboten wurden laborärztliche leistungen laborgemeinschaft rztliche laborleistungen gesetzlichen krankenversicherung ärztliche leistungen einheitlichen bewertungsmaßstab ebm abgerechnet kassenärztlichen bundesvereinigungen spitzenverbänden krankenkassen vereinbaren sgb abschnitt einheitlichen bewertungsmaßstabs regelt laboratoriumsuntersuchungen ii allgemeinen iii speziellen untersuchungen entsprechend ii iiileistungen unterschieden ii leistungen können niedergelassene rzte laborärzte folgenden niedergelassene rzte erbringen krankenkasse abrechnen iii leistungen laborärzten vorbehalten können abgerechnet soweit niedergelassene rzte laborleistungen erbringen geschieht häufig eigenen praxis vielmehr schließen laborgemeinschaften regelmäßig praxen laborärzte angesiedelt laborärzte erbringen ii leistungen für laborgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen rzte letztere eigenem namen einheitlichen bewertungsmaßstab gegenüber krankenkassen abrechnen untersuchungen kategorie iii erforderlich müssen niedergelassenen rzte patienten laborarzt überweisen kläger versendung schreibens beklagten wettbewerbsverstoß gesehen behauptet beklagten angebotenen preise für ii untersuchungen sätze einheitlichen bewertungsmaßstabs unterschreiten lägen selbstkosten gewinn differenz ergebe solle niedergelassenen rzte bewegen beklagten patienten für iii untersuchungen überweisen soweit revisionsinstanz bedeutung kläger zuletzt beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs niedergelassenen rzten für berweisung patienten für iii untersuchungen zuwendung gewähren darin liegt niedergelassenen rzten beklagten betreute laborgemeinschaft arbeitsgemeinschaft labor diagnostik ii untersuchungen preisen angeboten gewährt selbstkosten liegen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagten dagegen antragsgemäß unterlassung verurteilt olg celle grur rr revision beklagten senat berufungsurteil aufgehoben sache berufungsgericht zurückverwiesen bgh urt zr grur wrp quersubventionierung laborgemeinschaften berufungsgericht daraufhin klage zurückweisung berufung kläger abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision kläger klagbegehren weiterverfolgen beklagten beantragen revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht wettbewerbsverstoß beklagten verneint begründung ausgeführt kläger hätten anspruchsbegründenden voraussetzungen unterlassungsanspruchs abs nr uwg wegen unsachlichen beeinflussung entscheidungsfreiheit niedergelassenen rzte bewiesen unsachliche beeinflussung setze streitfall voraus beklagten angebotenen preise für laborleistungen selbstkosten lägen niedergelassene rzte günstigen preise für ii leistungen verleiten ließen beklagten patienten für iii untersuchungen überweisen festzustellen sei erforderlich amts wegen demoskopisches sachverständigengutachten einzuholen beweislas
  110. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november schuldspruch dahin geändert angeklagte beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter durchfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig rechtsfolgenausspruch ausnahme einziehungsanordnung betreffend telefon sim karte zubehör sowie flugschein zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge frei heitsstrafe jahren monaten verurteilt sichergestellte geldbeträge sowie rauschgift eingezogen dagegen wendet revision angeklagten sachrüge rechtsmittel beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo tateinheitlich beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln steht versuchte durchfuhr betäubungsmitteln gemäß abs satz nr abs btmg bgh nstz senat beschluss juni str senat schuldspruch entsprechend geändert stpo steht entgegen angeklagte geschehen hätte verteidigen können strafausspruch bestand landgericht für ecstasy tabletten enthaltenen wirkstoff mdma grenzwert statt mdma base bghst für geringe menge sinne abs nr btmg ausgegangen deshalb strafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt grenzwert mehr fache überschritten wurde während zugrundlegung richtigen grenzwertes fache überschritten worden senat ausschließen abweichung nachteil angeklagten ausgewirkt landgericht maßvolle freiheitsstrafe jahren acht monaten gerade hinblick art menge rauschgifts für schuldangemessen erachtet einziehungsanordnung rechtlich beanstanden kammer ausspruch über einziehung eingezogene rauschgift sichergestellten geldbeträge konkret bezeichnet ständiger rechtsprechung müssen eingezogene gegenstände genau angegeben beteiligten vollstreckungsorganen klarheit über umfang einziehung besteht bgh njw umfang reichem material besonderen anlage urteilstenor erfolgen bghst fischer stgb auflage rdn landgericht vorgenommene bezugnahme asservatenverzeichnis bzw liste genügt dagegen insoweit hinreichend deutlich gegenstände bzw geldbeträge handelt bghr stgb abs urteilsformel rissing van saan fischer cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  111. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke für recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe oktober aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe mai geändert festgestellt beklagten gemäß satzung november erteilte startgutschrift wert kläger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurückgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthält bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschäftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt übertra gen anwartschaften übrigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenüber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhängig zugehörigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschäftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift für volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschäftigung gemindert multiplikation dezember maßgebenden gesamtbeschäftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehörige klägerin beklagte streiten über zulässigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung für rentenferne versicherte höhe klägerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klägerin hält beklagte für verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens höhe geringeren betrages gewähren zugrundelegung dezember gültigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darüber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageanträgen näher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte stützt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung für rentenferne versicherte tarifvertrag märz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurückgehe rücksicht art abs gg geschützte tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschützten besitzstand klägerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klägerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewähren geringeren betrag berechnung zusatzrente früheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klägerin verwendung genannten näherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungsträgers b
  112. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß einzelrichterin zivilkammer landgerichts darmstadt august aufgehoben sache neuen entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gründe entscheidet einzelrichter sache grundsätzliche bedeutung beimißt über beschwerde läßt rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts amts wegen aufzuheben bghz ff für weitere verfahren weist senat darauf daß rechtsfrage derentwegen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen zwischenzeitlich entscheidung senats november viii zb njw geklärt ii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskoten macht senat möglichkeit gkg nr gvg gebrauch dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']]
  113. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juli küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb cf bgb bauteil mietsache aufgrund fehlerhaften beschaffenheit vertragsschluss bereits zeitpunkt für zweck ungeeignet unzuverlässig liegt anfänglicher mangel mietsache dritte mietvertrag unmittelbar beteiligte personen können schutzbereich vertrages einbezogen gegenüber schuldner leistung wohl umständen schadensersatz verpflichtet anschluss bghz berraschungseffekt sinne bgb stellung klausel gesamtwerk allgemeinen geschäftsbedingungen ergeben etwa fall systematischen zusammenhang steht vertragspartner erwarten braucht anschluss senatsurteil dezember xii zr njw bgh urteil juli xii zr olg frankfurt main lg frankfurt main xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer dr günter für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klägerin teilurteil zivilkammer landgerichts frankfurt main august zurückweisung gehenden rechtsmittels abgeändert folgt neu gefasst festgestellt beklagten verpflichtet klägerin schmerzensgeld schadensersatz für immateriellen materiellen schäden aufgrund unfallereignisses august entstanden zukünftig entstehen einschließlich materiellen immateriellen folgen tinnituserkrankung leisten soweit ansprüche träger gesetzlichen sozialversicherung übergegangen brigen klage abgewiesen entscheidung über kosten ersten instanz bleibt schlussurteil vorbehalten ausnahme außergerichtlichen kosten beklagten klägerin tragen außergerichtlichen kosten beklagten tragen gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägerin berufungsinstanz klägerin beklagte beklagte tragen außergerichtlichen kosten beklagten berufungsinstanz klägerin tragen außergerichtlichen kosten beklagten tragen kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsinstanz beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren feststellung schadensersatzpflicht beklagten unfallgeschehen august klägerin angestellte gmbh geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt geschäftsräume denen klägerin für gmbh tätig beklagten angemietet formularmietvertrages folgendes geregelt aufrechung zurückbehaltung mieter minderungsrecht mietzins ausüben mindestens monat fälligkeit vermieter schriftlich angekündigt mieter mietsache eingehend besichtigt stehen mietminderungsansprüche wegen etwaiger mängel zeitpunkt berlassung aufrechnung zurückbehaltung mieters gegenüber forderungen mietzins nebenkosten unbestrittenen rechtskräftig festgestellten forderungen zulässig zurückbehaltung aufrechnung wegen ansprüchen schuldverhältnis ausgeschlossen sei handele unbestrittene rechtskräftig festgestellte forderungen ersatzansprüche bgb ausgeschlossen sei vermieter vorsätzlich grob fahrlässig gehandelt gleiches gilt für schadensersatzansprüche mieters rechtzeitiger freimachung fertigstellung mietsache mieträume fertig gestellt wurden juli gmbh bezogen august löste kippstellung befindliche fensterflügel arbeitszimmer klägerin rahmen traf klägerin hinterkopf verletzte erheblich klägerin erlitt dadurch schädelprellung bzw schädel hirntrauma sowie peitschenschlagverletzung hws tinnituserkrankung august eingegangenen klage klägerin feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt ber vermögen beklagten fenster beschlägen versehen eingebaut februar insolvenzverfahren eröffnet worden verfahren insoweit unterbrochen landgericht klage beklagte abgewiesen beklagte herstellerin streitgegenständlichen fensterbeschläge beklagte deren kommanditist berufung klägerin oberlandesgericht klage beklagte zurückweisung gehenden berufung stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren beklagte entscheidungsgründe revision erfolg führt antragsgemäßen verurteilung beklagten oberlandesgericht entscheidung zmr veröffentlicht berufun
  114. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann mündliche verhandlung november für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts mannheim august zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren über rstattung vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten zugrunde liegt darlehensforderung klägers über darlehen dezember zurückzuzahlen mitte ende dezember kündigte beklagte zwei mails kläger rückzahlung jahresende dezember sogenannten bankfeiertag erteilte bank wege online bankings entsprechenden berweisungsauftrag januar mandatierte kläger prozessbevollmächtigten beklagten mail selben tag zahlung spätestens januar aufforderten beklagte stellte kläger daraufhin kopie berweisungsträgers verfügung behauptung klägers wurde darlehensbetrag konto erst laufe januar wertstellung januar gutgeschrieben prozessbevollmächtigten stellten für vorgerichtliche tätigkeit euro rechnung zahlte nunmehr beklagten ersetzt verlangt landgericht ersatz vorgerichtlichen rechtsa nwaltskosten gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers stattgegeben dagegen richtet evision beklagten entscheidungsgründe revision begründet führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht anspruch klägers ersatz vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten gemäß bgb angenommen beklagte sei ablauf dezember gemäß abs nr bgb verzug geraten hierfür komme darauf geldschuld beklagten deutschen recht vorherrschenden ansicht qualifizierte schickschuld blick entscheidung gerichtshofs europäischen union april eugh njw modifizierte bringschuld anzusehen sei ersten fall wäre leistung rechtzeitig berweisungsauftrag fristablauf bank eingegangen berweisungsvertrag annahme seitens bank rechtzeitig abgeschlossen worden wäre wegen bankfeiertags dezember fall sei annahme bringschuld wäre leistung erst erbracht kläger geld erlan gte kläger könne rechtsanwaltskosten verzug adäquat verursachten schaden ersetzt verlangen januar für erforderlich zweckmäßig halten dürfen durchsetzung forderung anwaltlicher hilfe bedienen rechnen müssen geld erst januar bank eingeht mehr selben tag konto gutgeschrieben beklagte rechtzeitige absendung geldes fristablauf leistungsort geschuldet vielmehr sei aufgrund rechtsprechung eugh für rechtzeitigkeit leistung außerhalb richtlinie eg eur opäischen parlaments europäischen rats juli bekämpfung zahlungsverzug geschäftsverkehr weiteren ste zahlungsverzugsrichtlinie mehr erbringung leistungshandlung erhalt leistung abzustellen fordernisse rechtssicherheit klarheit sowie bedürfnis stimmigen systematik bgb vorschriften sprächen ebene nationalen rechts für einheitliche auslegung diff erenzierung unternehmern verbrauchern sei sache geboten ii hält rechtlicher nachprüfung stand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen beklagte verpflichtung rückzahlung darl ehens dezember rechtzeitig nachgekommen jedenfalls ablauf dezember geleistet schuldner erbringt leistung schuldnerverzug au sschließenden weise schuldverhältnis seinerseits erforderliche tut gläubiger leistung annahmeverzug egründender weise anbietet staudinger löwitsch feldmann bgb bearbeitung rn streitfall beklagte rückzahlung darlehens seinerseits erforderliche frühestens januar bewirkt veranlassten berweisung lag rdings berufungsgericht annimmt berweisungsvertrag zahlungsauftrag sinne abs satz bgb zugrunde abs satz bgb erst zugang bank wirksam zahlungsauftrag gilt jedoch wegen abs satz bgb bank beklagten erst januar zugegangen weder dezember januar geschäftstage sinne abs satz bgb bank beklagten unangegriffenen festste llungen berufungsgerichts tagen vorkehrungen für bearbeitung elektronisch erteilten berweisungsauftra
  115. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg abs satz abs satz abs abs satz fgg eröffnete möglichkeit beschwerdegerichts rechtssachen maßgabe zpo einzelrichter entscheidung übertragen besteht betreuungs unterbringungssachen abs satz abs fgg ergibt gegenteiliges bgh beschluss april xii zb olg dresden lg dresden ag dresden xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige weitere beschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden februar kosten betroffenen zurückgewiesen gründe betroffene wendet vormundschaftsgerichtliche genehmigung vorläufigen unterbringung jährige betroffene schizophrenie leidet seit betreuung steht bereits wiederholt untergebracht antrag betreuerin amtsgericht tätlichen bergriff betroffenen betreuerin vorläufige unterbringung betroffenen längstens märz genehmigt hiergegen eingelegte sofortige beschwerde landgericht einzelrichterin heranziehung psychiatrischen gutachtens anhörung betroffenen zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige weitere beschwerde betroffenen oberlandesgericht sache bundesgerichtshof entscheidung über sofortige weitere beschwerde vorgelegt auffassung oberlandesgerichts sofortige weitere beschwerde unbegründet oberlandesgericht näher ausgeführt verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen beschwerdegerichts voraussetzungen für vorläufige unterbringung betroffenen abs nr bgb abs abs fgg erfüllt seien psychischen erkrankung betroffenen bestehe zweifel ebenso notwendigkeit heilbehandlung sei unterbringung möglich anderenfalls betroffene medikamenteneinnahme sofort beenden würde unterbringung betroffenen märz sei verhältnismäßig insbesondere könne verhalten betroffenen ausdruck bestimmten willens angesehen ablehnung unterbringung recht krankheit begründet entscheidung landgerichts sei deshalb verfahrensfehlerhaft einzelrichterin getroffen worden sei abs satz fgg könne zivilkammer landgerichts verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit rechtssache abs zpo mitglieder entscheidung übertragen gelte für verfahren unterbringungssachen oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung beschluss oberlandesgerichts rostock juli famrz gehindert entscheidung beschwerdeverfahren unterbringungssachen einzelrichter übertragen oberlandesgericht rostock geht dabei unterbringungsrechtlichen betreuungsrechtlichen erwägungen auffassung stellt anordnung betreuung schwerwiegenden eingriff grundrechte betroffenen dar einrichtung aufhebung betreuung erfordere deshalb regelmäßig besonders sorgfältige abgewogene entscheidung insoweit sei grundsätzlich besondere tatsächliche rechtliche schwierigkeit sache anzunehmen bertragung einzelrichter scheide schon deshalb regelfall soweit abs satz fgg möglichkeit bertragung beschwerdeverfahren einzelrichter eröffne sei vorschrift errichtung aufhebung betreuungen anwendbar ergebe abs satz fgg speziellere norm abs satz fgg vorgehe abs satz fgg könne persönliche anhörung betroffenen beschwerdeverfahren regelmäßig beauftragten richter kammer erfolgen bereits anhörung verfahrensbestandteil ausnahmefällen einzelnen richter übertragen könne scheide bertragbarkeit gesamten verfahrens einzelrichter vornherein grundsätze seien genehmigung unterbringung betroffenen geschlossenen einrichtung uneingeschränkt übertragen ergebe abs fgg abs fgg verweise ferner umstand unterbringung betroffenen ungleich härteren eingriff persönlichkeitsrechtsrecht darstelle errichtung aufrechterhaltung betreuung ii vorlage zulässig vorlegende oberlandesgericht frage unterbringungssachen bertragung beschwerdeverfah rens einzelrichter zulässig weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts rostock abweichen rechtsfrage für beide entscheidungen erheblich liegen voraussetzungen für vorlage abs fgg aufgrund zulässigen vorlage entscheidet bundesgerichtshof anstelle vorlegenden oberlandesgerichts sofortige weitere beschwerde zulässig begründet zulässigkeit vorlage steht entgegen
  116. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter richterin dr otten rechtsanwälte dr schott dr wüllrich dr frey september beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes berlin februar zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft beim landgericht berlin zugelassen bescheid februar antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen beschluss richtet sofortige beschwerde antragstellers mittlerweile antragsgegnerin juni sofortvollzug widerrufsverfügung angeordnet mündliche verhandlung beteiligten verzichtet sofortige beschwerde zulässig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet zutreffend anwaltsgerichtshof voraussetzungen vermögensverfalls maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheids belegt angesehen antragsteller damals haftbefehl november ag schöneberg schuldnerverzeichnis zpo eingetragen wurde vermögensverfall abs nr halbsatz brao gesetzlich vermutet für widerlegung vermutung beschwerdeverfahren beachtliche konsolidierung vermögensverhältnisse antragstellers ersichtlich gegenteil ergibt bereits folgenden erkenntnissen eintragung schuldnerverzeichnis vermutung gestützt besteht leistung eidesstattlichen versicherung mai sache fort drei weitere eintragungen wegen märz erlassener haftbefehle hinzugekommen ag schöneberg februar bestanden sozialversicherungsrückstände insgesamt mehr gläubigern beim amtsgericht charlottenburg bank antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen antragstellers gestellt juli mangels masse zurückgewiesen worden abgesehen alledem antragsteller punktuelles vorbringen beschränkt bereits erfüllung bekannten unerlässlichen verpflichtung fassender darstellung vermögensverhältnisse vgl feuerich weyland brao aufl rdn fehlen lassen ausnahmefall interessen rechtsuchenden ungeachtet vermögensverfalls gefährdet wären liegt zumal gegebenen weitestgehend ungeordneten vermögenssituation antragstellers ablehnung insolvenzantrages mangels masse begründet berufung umstände anstellung einzelkanzlei verfahrensbevollmächtigten ausreichend stabile sicherung gefährdung rechtsuchender für fall auszuschließen fortsetzung anwaltlichen tätigkeit ungeachtet vermögensverfalls ermöglicht würde persönlichen besonderheiten ersichtlich insbesondere umfassend ausgestalteten sicherungen gegeben senatsentscheidung oktober anwz njw zugrunde liegenden fall annahme seltenen ausnahme vgl senatsbeschlüsse april anwz april anwz regel zulassungswiderrufs vermögensverfall gestatteten deppert basdorf schott ganter wüllrich otten frey agh berlin entscheidung agh'],['Soon']]
  117. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen juni abs stpo maßgabe abs stpo unbegründet verworfen vollziehung zwei jahren drei monaten verhängten gesamtfreiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet vgl bgh beschl november str njw beschl april str beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  118. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum dezember schuldspruch dahin geändert angeklagte schweren bandendiebstahls zehn fällen versuchten schweren bandendiebstahls schuldig einzelstrafen fällen ii urteilsgründe entfallen gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fällen wobei drei fällen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo annahme jeweils selbständigen real konkurrierenden diebstahlstaten fällen ii sowie ii urteilsgründe hält rechtlichen prüfung stand feststellungen fuhren gesondert verurteilten dezember veranlassung angeklagten diebestour gehen nachdem vergeblich versucht gewaltsam zutritt wohnung verschaffen flüchteten gruppe beschloss unmittelbar anschließend selben abend diebestour fortzusetzen entwendeten bargeld wertgegenstän de wohnung geschädigten kehrten anschließend wohnung angeklagten zurück fälle ii urteilsgründe dezember begaben zwei gruppen getrennt voneinander jeweils veranlassung angeklagten diebestour gruppe entwen dete bargeld wertgegenstände wohnung geschädigten während gruppe beim aufhebeln fensters wohnung gestört wurde sodass beteiligten beute flüchteten fälle ii urteilsgründe deliktserie mehrere personen mittäter beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen beteiligten gesondert prüfen entscheiden maßgeblich dabei umfang erbrachten tatbeitrags leistet mittäter für einzeltaten individuellen je fördernden tatbeitrag taten soweit natürliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen fehlt individuellen tatförderung erbringt täter vorfeld während laufs deliktserie tatbeiträge mehrere einzeltaten tatge nossen gleichzeitig gefördert gleichzeitig geförderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknüpft bedeutung dabei mittäter einzelnen delikte tatmehrheitlich begangen st rspr vgl bgh urteil juni str bghst beschluss dezember str wistra fällen ii urteilsgründe strafkammer individuelle jeweils taten fördernde mitwirkung angeklagten festgestellt tatbeitrag erschöpfte vielmehr darin hintermann tatgenossen tattag einbruchstour schicken fälle daher konkurrenzrechtlich tat schweren bandendiebstahls zusammenzufassen gilt für dezember verwirklichten taten ii urteilsgründe soweit dadurch gefördert wurden angeklagte gleichzeitig beiden gruppen veranlasste diebestour gehen stellt verhalten entweder bereits handlung dar jedenfalls bilden förderungsbeiträge angeklagten natürliche handlungseinheit sodass hinsichtlich fälle tateinheit gemäß abs stgb gegeben ergänzende tatsächliche feststellungen beurteilung konkurrenzfrage rechtfertigen könnten erwarten ändert senat schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen angeklagte geänderten schuldvorwurf wirksamer geschehen hätte verteidigen können infolge schuldspruchänderung entfallen einzelstrafen jeweils jahr vier monaten fällen ii urteilsgründe einzelstrafen zwei jahren sechs monaten fall ii urteilsgründe zwei jahren zehn monaten fall ii urteilsgründe bleiben jeweils alleinige einzelstrafen bestehen aufhebung gesamtstrafe bedarf senat angesichts verbleibenden einzelstrafen je einzelstrafe drei jahren jahr vier monaten sowie jeweils drei einzelstrafen höhe zwei jahren vier monaten zwei jahren sechs monaten zwei jahren zehn monaten ausschließen strafkammer zutreffender bewertung konkurrenzverhältnisses unrechts schuldgehalt tuns angeklagten unberührt lässt vgl bgh beschluss dezember str aao niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte geringfügige erfolg revision rechtfertigt
  119. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromnetznutzungsentgelt ii bgb enwg vertragsparteien inkrafttreten energiewirtschaftsgesetzes geschlossenen stromnetznutzungsvertrages über vertragliche durchleitungsentgelt geeinigt steht netzbetreiber recht entgelt günstigkeitsprinzip bedingungen guter fachlicher praxis sinne abs enwg konkretisierten maßstab billigen ermessens bestimmen bgh urteil februar kzr olg stuttgart lg stuttgart kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beliefert privat gewerbekunden elektrischer energie nutzt seit august netzgebiet beklagten tochtergesellschaft ag deren regiona les stromnetz einigung parteien über klägerin zahlende durchleitungsentgelt kam beklagten unterbreiteten rahmenvertrag unterzeichnete klägerin begründung könne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschließend beurteilen zahlte klägerin zunächst beklagten geforderten beträge später cent kwh sowie messund verrechnungspreis für eintarifzähler für kunden registrierende leistungsmessung später vorbehalt vollen betrag klägerin hält beide geforderten entgelte für überhöht für missbrauch marktbeherrschenden stellung beantragt jeweilige billige entgelt gerichtlich für zeit august dezember bestimmen hilfsweise festzustellen beklagten netznutzungsentgelt zusteht dezember berechneten cent kwh berechneten cent kwh übersteigt mess verrechnungspreis für eintarifzähler mehr beträgt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg stuttgart zner berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zweitinstanzlichen anträge entscheidungsgründe zulässige revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet anspruch abs bgb stehe klägerin möge klägerin darin beizutreten unbilligkeit leistungsbestimmung gestaltungs klage geltend gemacht könne parteien hätten jedoch einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten vereinbart soweit höchstrichterlicher rechtsprechung tarife energieversorgungsunternehmens generell billigkeitskontrolle abs bgb unterworfen seien sei für inanspruchnahme leistungen daseinsvorsorge entwickelte rechtsprechung streit zweier handelsgesellschaften übertragbar abs enwg helfe klägerin erster instanz sei unstreitig beklagte tariferhebung regelwerk verbändevereinbarung strom ii plus folge soweit klägerin berufungsinstanz bestreite könne gehört abs satz enwg vermutet tarife beklagten guter fachlicher praxis entsprächen unbeschadet gesetzlichen befristung vermutung zeit dezember gesetzliche wertung aussagegehalt sache verloren weshalb dezember davon auszugehen sei verbändevereinbarung strom ii plus entsprechende entgelte ansatz beanstandungswürdig seien entspreche tarifwerk beklagten guter fachlicher praxis könne preisüberhöhung verkörpern ausdruck missbräuchlichen ausnutzung marktbeherrschenden stellung sei ii ausführungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung entscheidenden punkten stand entgegen auffassung berufungsgerichts findet bestimmung netznutzungsentgelts beklagte vorschrift bgb anwendung tatrichterliche feststellung beanstanden parteien leistungsbestimmungsrecht beklagten geeinigt hätten berufungsgericht daraus hergeleitet klägerin unterbreiteten lieferantenrahmenvertrag begründung unterzeichnet könne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschließend beurteilen dabei handelt mögliches daher revisionsrechtlich hinzunehmendes verständnis erklärungen verhaltens parteien aufnahme netznutzung klägerin revision wendet hiergegen berufungsgericht geht jedoch gleic
  120. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt oktober abs stpo ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen schweren raubes verabredung schweren raub gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten insoweit erfolg bildung gesamtstrafe rechtsfehlerfrei übrigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo feststellungen wurde bestrafte angeklagte märz abgeurteilten taten urteil landgerichts frankfurt wegen dezember begangenen schweren räuberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt gemäß abs stgb stgb kam daher nachträgliche gesamtstrafenbildung betracht hierzu äußert angefochtene urteil bildung gesamtstrafe darf grundsätzlich beschlußverfahren stpo überlassen bleiben vgl bghst tröndle fischer stgb aufl rdn anhaltspunkte für rechtsprechung anerkannte ausnahme pflicht gesamtstrafenbildung vgl bghr stgb abs satz anwendungspflicht liegen angeklagte weitere unterbliebene gesamtstrafenbildung beschwert muß urteil insoweit aufgehoben strafausspruch zugrundeliegenden feststellungen können bestehen bleiben ergänzende feststellungen zulässig harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  121. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkündet juli fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mühlens für recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents inanspruchnahme unionspriorität voranmeldungen japan märz märz angemeldet worden englischer sprache veröffentlichte streitpatent betrifft filtereinheit entfernen leukozyten umfaßt sechs patentansprüche patentanspruch lautet deutschen bersetzung patentschrift filtereinheit entfernen leukozyten leukozyten enthaltenden suspension enthaltend behälter mindestens einleitungs einrichtung mindestens ableitungs einrichtung versehen wobei behälter hauptfilter aufweist behälter form vliesstoffes gepackt fasern durchschnittlichen durchmesser weniger umfaßt schüttdichte cm cm durchschnittliche abstand zwei benachbarten fasern nachstehende gleichung definiert beträgt worin durchschnittliche abstand zwei benachbarten fasern mikron durchschnittliche faserdurchmesser mikron dichte fasern cm bedeutet schüttdichte filters cm kreiskonstante darstellt wegen englischen fassung patentanspruchs wegen unmittelbar mittelbar patentanspruch rückbezogenen patentansprü che fassung verfahrenssprache deutschen bersetzung patentschrift verwiesen klägerin geltend gemacht gegenstand patentanspruchs streitpatents sei gegenüber stand technik patentfähig neu jedenfalls beruhe erfinderischer tätigkeit beklagte streitpatent aufnahme zusätzlicher merkmale patentanspruch verteidigt bundespatentgericht streitpatent für nichtig erklärt beklagte patentinhaberin verfolgt berufung antrag klageabweisung umfang streitpatent berufungsinstanz verteidigt danach patentanspruch oben kursiv gesetzte satzteil folgende fassung erhalten fasern durchschnittlichen durchmesser weniger besteht schüttdichte cm cm ende patentanspruchs sollen worte wobei fasern hauptfilters glasfasern angefügt patentansprüche sollen gefaßten patentanspruch zurückbeziehen hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent verwendungspatent entfernen leukozyten leukozyten enthaltenen suspension klägerin beantragt zurückweisung berufung gerichtlicher sachverständiger europäische patentamt gemäß art ep� schriftliches gutachten erstellt mündlichen verhandlung hauptprüfer beim europäischen patentamt dipl ing ergänzt erläutert worden beklagte schriftliche gutachten professor dr med sowie professor dr ing vorgelegt klägerin schriftliches gutachten professor dr med dr ing überreicht entscheidungsgründe zulässige berufung bleibt erfolg soweit patentinhaberin streitpatent ursprüngliche offenbarung erteilte patent gedeckter weise beschränkt weitere begrenzung für schüttdichte beanspruchten bereichs ausschluß bestandteile genannten fasern für vliesstoff ausschluß glasfasern fasern für hauptfilter verteidigt patent davon erfaßten teil bereits wegen nichtigkeitsverfahren zulässigen selbstbeschränkung vgl bghz ff spritzgußmaschine bghz spleißkammer für nichtig erklären gilt für patentansprüche soweit patentanspruch fassung erteilten patents bezogen zulässigkeit wirksamkeit selbstbeschränkung steht entgegen daß dabei bereichsangabe nämlich für schüttdichte vliesstoffs weise eingegrenzt wurde beschreibung streitpatents bevorzugt genannten angabe cm cm beschreibung deutsche bersetzung abs hinsichtlich untergrenze verteidigt cm abweicht mangels erkennbarer gegenteiliger anhaltspunkte nämlich davon auszugehen daß fachmann grenzwerte definierte bereiche dahin versteht daß innerhalb angegebenen grenzen liegenden werte erfaßt nennung grenzwerte somit vereinfachte schreibweise für zwischenwerte darstellt bghz crackkatalysator bghz chrom nickel legierung ergibt beschwerdesenaten europäischen patentamts darauf abstellt fachmann nunmehr b
  122. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo verstoß art abs gg gegeben histologische befund einfluss klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte indikation operativen exzision berufungsurteil verstößt art gg angegriffenen ausführungen berufungsurteils aufklärung über behandlungsalternativen bereinstimmung ständigen rechtsprechung erkennenden senats vgl urteile november vi zr versr märz vi zr versr re sp oben dahin verstehen aufklärungspflicht mehreren üblichen behandlungsmethoden betreffen vortrag schmalexzision zeitpunkt eingriffs bereits üblich zeigt nichtzulassungsbeschwerde jedoch grund ausführungen berufungsgerichts widersprüchlich weiteren begründung abgesehen abs satz halbs zpo klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge vorinstanzen diederichsen zoll lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  123. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg dezember kosten klägerin unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig glaubhaft gemacht beschwer nr egzpo erfordert übersteigt allerdings revisionsgericht streitwertfestsetzung berufungsgericht gebunden vielmehr über höhe beschwer entscheiden bgh beschluss oktober xii zr mdr wertermittlung halbsatz zpo vorsieht bedarf ausreichend erforderlich glaubhaftma chung beschwer übersteigt senat beschluss juli zr njw glaubhaftmachung fehlt schon ausreichend vorgetragen konkret verlangten beseitigungsmaßnahmen aufwand eigenen angaben klägerin vorinstanzen weit übersteigenden höhe erfordern würden eigene einschätzung klägerin klageschrift tatsächlichen angaben untermauert verweist beschwerdebegründung zutreffend darauf klägerin lebensgefährte bereits vorprozessualen anschreiben beklagten dezember rahmen vergleichsvorschlags voraussichtlichen beseitigungskosten bezifferten angabe indes ebenso wenig tatsächliche anhaltspunkte unterlegt erlaubt rückschluss tatsächlich anfallenden kosten für später klage konkret verlangten beseitigungsmaßnahmen insoweit verweist klägerin beschwerdebegründung allein kostenvoranschlag fa dezember be zieht bauvorhaben dr sanierung garage veran schlagt insgesamt bruttobetrag baustelleneinrichtung netto erdarbeiten beton maurerarbeiten sanierung garage konkret streitgegenständliche beseitigung risse geht darüber hinaus gehende maßnahmen lässt weder beschwerdebegründung kostenvoranschlag entnehmen aufgeführt verpressen risse spezialmörtel pos gegenstand voranschlags beispielsweise verfüllung risse estrich epoxidharz pos risse estrich gegenstand klage erkennbar ausbesserung wandflächen putzfehlstellen pos zusammenhang streitgegenstand steht beseitigung risse tatsächlich bodenaushub veranschlagten umfang verbundenen erheblichen betonarbeiten erfordern lässt kostenvoranschlag allein weiteren sachvortrag entnehmen kostenentscheidung beruht abs zpo krüger lemke roth schmidt räntsch brückner vorinstanzen lg nürnberg fürth entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  124. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen anstiftung schweren räuberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken april maßgabe unbegründet verworfen urteilsformel worte besonders schweren fall gemeinschaftlichem entfallen höhe tagessatzes wegen versuchten betrugs verhängten geldstrafe euro festgesetzt beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagte wegen anstiftung schweren räuberischen erpressung tatmehrheit gemeinschaftlichem diebstahl besonders schweren fall zehn fällen wobei vier fällen beim versuch blieb tatmehrheit versuchtem gemeinschaftlichem betrug gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt verfahrensrügen allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten bleibt ergebnis erfolg rüge verletzung abs stpo bemerkt senat ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts landgericht antrag verlesung vorgelegten briefe mitangeklagten st angeklagte begründung abgelehnt beweisbehauptungen seien erwiesen rechtsgründen beanstanden soweit revision meint ablehnungsbeschluss inhalt beweisantrags erschöpfe schon fraglich insoweit überhaupt ordnungsgemäßer beweisantrag vorliegt jedenfalls revisionsrüge diesbezüglich ordnungsgemäß ausgeführt behauptung hauptverhandlung april gestellten antrag verlesung vorgelegten briefe mitangeklagten st briefen komme deutlich ausdruck mitangeklagte st falle weigerung angeklagten zeichen liebe erwidern mitteln belasten bezeichnet beweistatsache beweisziel beweisantrag fall abs satz stpo erforderlich tatsachen benannt geeignet sollen beweisziel bestätigen beweisantrag hätten deshalb behaupteten drohungen über zeitraum mehreren monaten umfang über seiten verfassten briefen konkret bezeichnet müssen insbesondere textstellen denen ankündigung wahrheitswidrigen belastung angeklagten mitangeklagten ergeben soweit revision rügt landgericht umfang beweisbehauptung verkannt verlesung briefe bewiesen mitangeklagte st angeklagte geliebt bereit alleinige strafrechtliche verantwortung übernehmen angeklagten bereits angedroht falle nichterwiderung liebe mitteln belasten fehlt genaue darlegung wortlauts drohung en abs satz stpo aufgabe revisionsgerichts mögliche über landgericht erwiesen angesehene angekündigte belastung angeklagten hinausgehende drohungen vorgelegten briefen suchen revision vorgetragen möglichen sachwidrigen einengung beweisbehauptung bereits hauptverhandlung entgegengetreten wäre reaktion verkündeten gerichtsbeschluss angesichts ungenau formulierten beweisziels unerlässlich soweit landgericht angeklagte wegen versuchten betrugs einzelgeldstrafe verurteilt holt senat unterbliebene bestimmung tagessatzhöhe legt entsprechend antrag generalbundesanwalts euro fest geldstrafe bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen lässt notwendigkeit festsetzung entfallen bgh beschlüsse mai str bghst märz str rn urteilsformel entsprechend anregung generalbundesanwalts berichtigen weder mittäterschaftliche begehung annahme regelbeispiels besonders schwerer fälle diebstahls finden schuldspruch ausdruck vgl meyer goßner stpo aufl rn mwn ernemann roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  125. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln februar unzulässig verworfen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe kläger schloss juli beklagten bausparvertrag über bausparsumme höhe dm ab später dm erhöht wurde gemäß allgemeinen bausparbedingungen beklagten abb bausparguthaben beklagten gewährendes bauspardarlehen verzinst vereinbarte bausparsumme vollständig angespart bausparvertrag jedoch seit über zehn jahren zuteilungsreif nachdem kläger trotz wiederholter aufforderungen beklagten bauspardarlehen anspruch genommen erklärte schreiben mai kündigung bausparvertrages november hinweis seit mehr zehn jahren bestehende zuteilungsreife klage begehrt kläger feststellung parteien abgeschlossene bausparvertrag über november hinaus fortbesteht landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klägers berufungsgericht gemäß abs zpo beschluss zurückgewiesen streitwert festgesetzt dagegen wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde deren einlegung belief bausparguthaben ii nichtzulassungsbeschwerde unzulässig gemäß nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht wertberechnung rahmen nr satz egzpo allgemeinen grundsätzen ff zpo vorzunehmen vgl senats beschlüsse juli xi zr bghz rn januar xi zr wm rn jeweils mwn für berechnung werts beschwer kommt vorliegend gemäß zpo zeitpunkt einlegung rechtsmittels vgl senatsbeschluss januar xi zr aao maßgebend interesse beschwerdeführers abänderung angefochtenen entscheidung ber höhe beschwer revisionsgericht eigenständig befinden streitwertfestsetzung vorinstanzen angaben parteien gebunden vgl senatsbeschluss januar xi zr aao bgh beschlüsse mai zr juris rn juli vi zr juris rn interesse bausparers feststellung fortbestandes bausparvertrages kündigung seiten bausparkasse mehr zehnjähriger zuteilungsreife erklärt worden gemäß ff zpo bemessen instanzgerichtlichen rechtsprechung unterschiedlich beurteilt teilen rechtsprechung entsprechend handhabung landgericht berufungsgericht verfahren feststellungsinteresse nennbetrag bausparsumme gleichgesetzt vgl olg frankfurt main urteil august juris lg aachen urteil mai juris rn lg münchen urteil november juris entspricht ergebnis ausführungen klägers beschwerdeschrift demnach wäre beschwer beziffern teilweise klägerische interesse demgegenüber höhe bausparguthabens bemessen vgl lg nürnberg fürth urteil august juris lg osnabrück urteil august juris rn danach beliefe beschwer klägers teile rechtsprechung gehen davon bausparer darum geht anspruch gewährung bauspardarlehens erhalten weitere verzinsung bausparguthabens erlangen zinsanspruch sei wertermittlung gemäß zpo berücksichtigen weswegen wertermittlung allein differenzbetrag bausparguthaben bausparsumme höhe beanspruchenden bauspardarlehens abzustellen sei vgl lg düsseldorf urteil april juris rn beschwerdewert beliefe danach vorliegend bausparsumme höhe abzüglich bausparguthabens höhe vierten auffassung für wertbestimmung interesse klägers verzinsung bausparguthabens erhalt bauspardarlehens maßgeblich zinsinteresse sei gemäß zpo anhand dreieinhalbfachen jahreszinsertrages bausparguthabens bestimmen hinblick feststellungsantrag abzug lg stuttgart urteil september juris rn olg stuttgart wm vorzunehmen sei hinzukomme interesse inanspruchnahme bauspardarlehens lg stuttgart aao darlehensbetrages olg stuttgart aao bemessen sei soweit jeweils abschlag vorgenommen sei gerechtfertigt zinsinteresse interesse erhalt bauspardarlehens alternativverhältnis zueinander stünden vgl olg stuttgart wm zustimmend maier vur beschwerdewert betrüge demnach dreieinhalbfachen jahreszinsertrages höhe zuzüglich bau spardarlehens höhe dreieinhalbfachen jahreszinsertrages zuzüglich bauspardarlehens weitere meinung stel
  126. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr märz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer märz beschlossen anhörungsrüge urteil senats oktober kosten klägers zurückgewiesen gründe anhörungsrüge begründet senat übergangen gerügte vorbringen berücksichtigt für durchgreifend erachtet anhörungsrüge eröffnet soweit kläger eigenen rechtsansichten stelle rechtsauffassung senats setzen hervorgehoben sei folgende sagt versicherer abwehrdeckung treten deren rechtsfolgen versicherer ausdrücklich anzugeben kläger hinsicht übergangen gerügte vorbringen senat auslegung erklärungen be klagten berücksichtigt für durchgreifend erachtet soweit kläger geltend macht versicherer könne versicherungsnehmer mehr abwehrdeckung verweisen versicherungsnehmer rechtsanwalt geforderte ve rgütung bezahlt senat insoweit übergangen gerügten vortrag berücksichtigt für durchgreifend erachtet unerheblich entscheiden wäre versicherungsnehmer kosten bezahlt kläger auslegung vvg übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt für durchgreifend erachtet senat anlass urteil frage äußern art richtlinie rates juni koordinierung rechts verwaltungsvorschriften für rechtsschutzversicherung rl ewg fall erfasst versicherer deckungsschutz zusagt versicherungsnehmer edoch versicherer vertragsgemäß gewährte art deckungsschutzes verlangt vvg insoweit vorgaben art rl ewg einklang stand richtlinienkonforme auslegung möglich erforderlich weder gegenstand parteivortrags rechtsprechung liter atur umstritten kläger angeführten stelle berufungsbegründung weist darauf vvg umsetzung richtlinie dienten ausführungen etwaigen umsetzungsdefizit notwendigkeit richtlinienkonformen ausl egung finden kommentarliteratur geht davon vvg entspricht vvg richtlinienkonform begriff streitfall richtlinie konflikt ersicherungsnehmer gegner wendt van bühren plote arb aufl rn bauer harbauer arb aufl vvg rn armbrüster prölss martin vvg aufl rn übrigen stimmen literatur halten vvg für richtlinienkonform schröder frerkes konfliktbeilegungsmechanismen rechts schutzversicherung ff vvg zweifel art rl ewg lediglich ablehnung deckungsschutzes regelt verfasser kommentar rechtsschutzrichtlinie europäischen gemeinschaft rechtsschutz europa vgl müller vw schirmer dar darum geht entscheidung senats beklagte deckungsschutz abgelehnt kläger deckung form zugesagt kostenschutz ebührenforderung rechtsanwälte gewähren mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr schoppmeyer vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  127. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrüge verletzung abs stpo erweist jedenfalls unbegründet hauptverhandlung entgegen ansicht landgerichts generalbundesanwalts neue umstände hervorgetreten anwendung schwereren strafgesetzes angeklagten zuließen gerichtlich zugelassenen anklage angeführten derartige umstände darin sehen angeklagte hinweis landgerichts möglichkeit derartigen ergebnisses beweisaufnahme abweichend zugelassenen anklage tötungsvorsatz schuss oberkörper nebenklägers abgegeben für fall tateinheitlich wegen versuchten totschlags gemäß abs stgb nachteil nebenklägers strafbar gemacht könnte geschehensablauf landgericht letztlich schuldspruch zugrunde gelegt allein genügt jedoch aussetzungsanspruch abs stpo begründen setzt vielmehr zusätzlich voraus beschwerdeführer neu hervorgetretenen umstände bestreitet richtigkeit tatsachen abrede stellt vgl bgh beschluss januar str wistra lr stuckenberg stpo aufl rn sk stpo velten aufl rn meyergoßner schmitt stpo aufl rn krit hierzu mitsch nstz angeklagte inhalt aussetzungsantrags sonstigen revisionsvortrag getan angeklagte urteilsgründen hauptverhandlung dahin eingelassen schüsse beiden nebenkläger abgegeben tatzeit tatort eltern aufgehalten genügt erfüllung voraussetzung betrifft ausschließlich frage täterschaft während richtung abgegebenen schusses objektiven tatablaufs handelt unabhängig person schützen beurteilen verstoß abs stpo beschwerdeführer gerügt becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']]
  128. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhörungsrüge beschluss senats märz kosten verurteilten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehört worden wäre berücksichtigendes vorbringen übergangen gilt bereits angegriffenen beschluss bemerkt für schriftsatz verteidigers märz rissing van saan rothfuß cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  129. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte mitglied klagenden wohnungseigentümergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagte verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewähren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klägerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmächtigten klägerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schließt maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar über text be finden für unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verläuft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgemäße berufung klägerin wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegründung eingereicht landgericht berufung klägerin unzulässig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulässig berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenförmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollständig klägerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag ordnungsgemäß unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versäumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegründung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift genügten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftsätze ähnele iii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgemäß unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulässig verletzt klägerin verfahrensgrundrechten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgemäß berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundsätzlich berufungsgericht postulationsfähigen rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben nr abs zpo anforderungen genügende unterschrift verlangt identität unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar müssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lässt flüchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher ähnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft großzügiger maßstab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen genügt schriftzug prozessbevollmächtigten klägerin berufungsschrift senat bindung ausführungen berufungsgerichts amts wegen prüfen vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug
  130. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache bghr ja bghst nein veröffentlichung ja stgb abs nr verwirklichung tatbestands verwendens gefährlichen werkzeugs sexuellen nötigung reicht täter werkzeug nötigungskomponente allein eigenen luststeigerung unmittelbaren zusammenhang sexuellen geschehen tatopfer einsetzt bgh beschluss april str lg köln wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts ziffer antrag anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln mai strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben hierzu getroffenen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch rechtlich beanstanden gilt soweit landgericht tat juli fall abs nr stgb ausgegangen dabei holte angeklagte feststellungen landgerichts jagdmesser schreibtischschublade demonstrierte bereits früher wiederholt einsatz gefährlichen werkzeugs oralverkehr genötigten geschädigten schärfe zerschneiden stücks papier zog messerspitze rechten kopfseite über hals brust über haut verletzen dadurch todesangst hervorrufen für lustgefühl erzeugen bevor geschädigte erneut ergreifen hand oralverkehr nötigte rechtliche würdigung handlung besonders schwere vergewaltigung verwendung gefährlichen werkzeugs rechtsfehlerfrei dabei kommt notwendigerweise darauf generell verängstigte geschädigte oralverkehr angeklagten früheren fällen einsatz messers willen vorgenommen hätte gefährliche werkzeug erfüllung qualifikationstatbestands zwingend nötigungsmittel tat verwendet entweder nötigungsmittel werkzeug sexuellen handlung vgl bgh beschluss dezember str bghst beschluss februar str stv dafür genügt einheitlicher vorgang sexualbezug vorliegt bgh urteil februar str iv insoweit stv abgedruckt vorgang feststellungen landgerichts erfolgt angeklagte messereinsatz luststeigerung vornahm gefährlichkeit werkzeugs blickwinkel unbeschadet messereinsatzes gegenüber geschädigten druck dabei verletzen anzunehmen erfüllung qualifikationstatbestands genügende abstrakte gefahr erheblicher verletzungen zurückhaltenden einsatz unmittelbar kopf hals brust geschädigten gegeben strafausspruch begegnet sowohl einzelstrafen gesamtstrafe rechtlichen bedenken soweit landgericht stand vollstreckung geldstrafe entscheidung amtsgerichts grevenbroich juli cs js festgestellt geboten prüfen entweder bildung gesamtstrafe hiermit fall vollständigen vollstreckung härteausgleich wegen unmöglichkeit gesamtstrafenbildung angezeigt wäre blick alternativen senat generalbundesanwalt beantragt sache beschlussverfahren gemäß stpo zurückverweisen neuen verhandlung entscheidung über strafbemessung hierzu bisher getroffenen feststellungen können aufrecht erhalten bleiben fischer schmitt eschelbach krehl zeng'],['Soon']]
  131. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bremen mai kosten gläubiger unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gemäß abs satz nr zpo abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig sache weist rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts erforderlich divergenz rechtsprechung senats unstreitiger sachverhalt glaubhaftmachung bedarf bghz bgh beschl januar ix zb zinso rn liegt antragsteller sofortigen beschwerde geltend gemacht schuldner sei ankündigung restschuldbefreiung wegen insolvenzverschleppung verurteilt worden verurteilung wegen insolvenzstraftat berufen anlass für annahme versagungsgrund sinne abs inso liege unstreitig bestand für beschwerdegericht hinblick fehlende behauptung verurteilung wegen insolvenzstraftat bedurfte hinweises fehlende glaubhaftmachung straftaten insolvenzstraftaten sinne stgb etwa verurteilung wegen insolvenzverschleppung gmbhg verbindung abs gmbhg fallen unzweifelhaft inso hmbkomm inso streck aufl rn münchkomminso stephan inso aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn mohrbutter ringstmeier pape handbuch insolvenzverwaltung rn vgl olg celle zinso lg hamburg zvi wenzel kübler prütting bork rn jeweils für entsprechende regelung abs nr inso gegenteiliges rechtsbeschwerde ausgeführt wann art weise beschwerdeführer verurteilung schuldners kenntnis erlangt für entscheidung sache bedeutung weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung'],['Soon']]
  132. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs satz sachverständige betroffenen erstellung gutachtens persönlich untersuchen befragen begutachtung aktenlage grundsätzlich zulässig anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz gegenstand verfahrens bestellung betreuers besorgung angelegenheiten betroffenen interessen betreuungsverfahren rechtsanwalt geeigneten verfahrensbevollmächtigten vertreten verfahrenspflegschaft anzuordnen gegebenen umständen rein formalen charakter hätte anschluss senatsbeschluss märz xii zb njw bgh beschluss juni xii zb lg oldenburg ag vechta ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet fortgeschrittenen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen töchter beteiligten jahr umfassende notarielle vollmacht erteilt weitere notarielle urkunde juni widerrief betroffene vollmacht erteilte tochter beteiligten vorsorgevollmacht errichtete patienten betreuungsverfügung beteiligte beim amtsgericht angeregt betreuerin für betroffene bestellt amtsgericht einrichtung betreuung abgelehnt betroffene jedenfalls töchter aufgrund erteilter vollmacht vertreten könne beschwerde beteiligten landgericht einrichtung betreuung für angelegenheiten angeordnet amtsgericht auswahl betreuers aufgegeben hiergegen richtet rechtsbeschwerde beteiligten nunmehr einstellung betreuungsverfahrens verfolgt ii zulässige rechtsbeschwerde begründet rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr famfg statthaft beschwerdeberechtigung beteiligten interesse betroffenen folgt abs nr famfg nachdem abkömmling betroffenen ersten rechtszug beteiligt worden beschwerdebefugnis entfällt dadurch zunächst einrichtung betreuung angeregt erstbeschwerde verfolgt während nunmehr einstellung verfahrens anträgt landgericht begründung entscheidung ausgeführt bestehendem unterstützungsbedarf sei betreuung angesichts erteilten vollmachten entbehrlich beteiligten erteilte vollmacht sei nichtig betroffene zeitpunkt deren errichtung geschäftsunfähig sei beteiligte hingegen sei ungeeignet grundlage erteilten vollmacht angelegenheiten betroffenen wahrzunehmen bereits räumliche entfernung berlin lebenden beschwerdefüh rerin vechta lebenden betroffenen erschwere rechtliche vertretung versorgung bereichen komplett pflegebedürftigen menschen notsituationen rechnen sei promptes tätigwerden erfordern ortsansässiger vertreter besser leisten könne komplette zerwürfnis schwester lasse vertretung aussichtslos erscheinen pflegerin drohe streit schwestern aufgerieben versuche seite ziehen verhältnis beteiligten bruder schlecht sei sei berufsbetreuung einzurichten sei davon auszugehen betroffene vollmachterteilung beteiligte zugleich betreuerin vorgeschlagen vorschlag wäre entsprechen wohl betroffenen zuwiderliefe angegriffene entscheidung hält verfahrensrügen rechtsbeschwerde stand landgericht hätte gutachten entscheidung zugrunde legen dürfen sachverständige betroffene persönlich untersucht gemäß abs satz famfg sachverständige betroffenen erstattung gutachtens persönlich untersuchen befragen erforderliche persönliche untersuchung erstattetes sachverständigengutachten grundsätzlich verwertbar senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn grundsatz besteht unabhängig davon ärztlicher sicht bereits grundlage erkenntnisse etwa bildgebenden verfahren sichere schluss erkrankungsbedingte betreuungsbedürftigkeit gezogen könnte ferner rügt rechtsbeschwerde recht bestellung verfahrenspflegers fehlerhaft unterblieben aa gemäß abs satz famfg gericht betroffenen verfahrenspfleger bestellen wahrnehmung interessen erforderlich abs satz nr famfg bestellun
  133. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurückgewiesen schuldner trägt kosten beschwerdeverfahren gründe gläubigerin betreibt schuldner geschiedenen ehemann vollstreckbaren urteil zwangsvollstreckung wegen laufenden rückständigen unterhalts oktober gläubigerin schuldner pfändungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprüche schuldners arbeitsverhältnis drittschuldnerin guthaben schuldners drittschuldnerin renten schuldners drittschuldnerin gepfändet worden pfändungsfreibetrag folge mehrfach erhöht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag berücksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november gläubigerin beantragt freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprüche gegenüber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genießen würden schuldner februar erhöhung pfändungsfreibetrages märz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfesätzen mietkosten begründet beschluss februar amtsgericht folgende freibeträge festgesetzt dezember zuzüglich nettomehrbetrag märz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts berücksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr berücksichtigen sei angegebenen mietkosten abzüglich stromkosten jeweils vollem umfang berücksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung gläubigerin februar sofortige beschwerde begründung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner könne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii für alleinstehen angemessen seien seien stadt für wohnung qm wohnfläche zuzüglich unterhaltskosten schuldner bevollmächtigten mehrfach erklären lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde gläubigerin februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzüglich heiz nebenkostenvorauszahlung für zeit ab märz herabgesetzt pfändungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begründet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe für empfänger leistungen sgb ii müsse pfändungsfreibetrag entsprechend schmälern lassen andererseits nichtgewährung zusätzlichen freibetrages für neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung höhe monatlich müsse abgezogen gläubigerin sofortigen beschwerde schuldners entgegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurückgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag für zeit ab märz berücksichtigung monatlichen wohnbedarfs höhe festgesetzt gemäß abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klärung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner volle berücksichtigung wohnkosten sowie gewähr zusätzlichen freibetrages für ehefrau gläubigerin verfolgt anschlussrechtsbeschwerde beschwerdeinstanz gestellten anträge ii beschwerdegericht meint soweit schuldner beschwerdeverfahren thematisiert anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung freibetrag wünschen sei sache entscheiden schuldner zunächst mehrfach ausdruck gebracht entscheidung amtsgerichts billigen insoweit verzicht beschwerderecht erklärt berdies sei juli beschwerdefrist beschluss amtsgerichts februar bereits abgelaufen beschwerdegericht führt monatliche wohnbedarf schuldners festzusetzen sei selbstbehalt unterhaltsschuldners richte sozialhilferechtlichen kriterien sgb xii w�
  134. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs stpo beschlossen antrag wiedereinsetzung versäumung frist begründung revision urteil landgerichts karlsruhe märz soweit rechtsanwalt schriftsatz mai begründet wurde kostenpflichtig zurückgewiesen revision angeklagten vorbezeichnete urteil maßgabe verworfen angeklagte wegen schweren raubes tateinheit nötigung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes sowie wegen nötigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensbeschwerden sachrüge zweiter verteidiger rechtsanwalt antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist begründung weiterer verfahrensbeschwerden erhoben wiedereinsetzungsantrag jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen rechtsanwalt rechtsanwalt dr verfahrensrüge erhoben erhobenen verfahrensrügen gründen generalbundesanwalt zuschrift dargelegt offensichtlich unbegründet berprüfung urteils aufgrund sachrüge führt umfang nderung schuldspruchs beschlussformel ergibt senat ausführungen generalbundesanwalts konkurrenzverhältnis schweren raub anschließend begangenen nötigung verschließen können trotz wegfalls einzelstrafe höhe jahr freiheits strafe erhöhung einsatzstrafe sechs jahren drei monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs jahren bestehen bleiben nderung konkurrenzverhältnisses tatmehrheit tateinheit berührt unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw abs satz stpo vgl senat nstz nachw nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  135. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kuchenbesteck set markeng abs richtlinie ewg art abs inverkehrbringen sinne art abs richtlinie ewg abs markeng vorliegen markeninhaber wirtschaftlich verbundene person dritten verfügungsgewalt marke versehenen produkt innerhalb europäischen wirtschaftsraums willentlich überträgt erschöpfung markenrechts führendes inverkehrbringen liegt markeninhaber zustimmung vertrieb ware bedingung erteilt zuvor marke gekennzeichnete verpackung entfernt bgh urteil februar zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf februar zurückgewiesen kosten rechtsmittel beklagte tragen rechts wegen tatbestand klägerin vertreibt neben traditionellen kaffeesortiment regelmäßig wechselndes angebot gebrauchsartikeln bereichen haushalt sport freizeit garten textilien klägerin markeninhaberin tchibo markenverwaltungsgesellschaft mbh co kg ermächtigt rechte deutschen wortmarke tchibo gemeinschaftswortmarke tchibo sowie deutschen wort bildmarke geltend marken klagemarken jeweils für messerschmiedewaren gabeln löffel eingetragen klägerin bietet gebrauchsartikel seit einheitlich gestalteten verpackung klagemarken wiedergibt vertreibt ware deutschland innerhalb geschlossenen vertriebssystems benutzung klagemarken klägerin vortrag markeninhaberin deren kommanditistin rahmen lizenzvertrages gestattet worden beklagte verkaufte deutschland kuchenbesteck sets bestehend tortenheber tortenmesser deren verpackung klagemarken gekennzeichnet klägerin vorgetragen sets stammten produktion insgesamt verkaufseinheiten stahlwaren gmbh bestellt unternehmen sets exklusiv für klägerin china herstellen deren verpackung klagemarken kennzeichnen lassen sodann sei produktion gmbh qualitätsprü fung unterzogen worden verkaufseinheiten seien wegen qualitätsmängeln abgelehnt worden beanstandeten verkaufseinheiten seien eigentum verfügungsgewalt klägerin gelangt stahl gmbh sei gestattet worden diejenigen bestecke qualitätsanforderungen klägerin entsprochen hätten klagemarken versehenen originalverpackungen weiterzuverkaufen sei bedin gung gemacht worden ware ländern vertrieben dorthin zurückgelangen dürfe denen klägerin deutschland filialen betreibe stahlwaren gmbh sätzlich verstoß ausdrückliche weisung verkaufseinheiten gmbh verkauft einzel großhandel import export gmbh weiterveräußert beklagte erworben schließlich ihrerseits klagemarken gekennzeichneten originalverpackung silag handel ag langenfeld verkauft klägerin beklagte klagemarken sowie gestützt urheberrechte verpackungsaufmachung unterlassung auskunft rechnungslegung anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten prozessführungsbefugnis klägerin abrede gestellt weiterhin bestritten klägerin hinblick beklagten vertriebene ware vertriebsbeschränkungen vereinbart brigen beklagte erschöpfung markenrechte berufen landgericht beklagte abweisung weitergehenden antrags rechnungslegung verurteilt unterlassen kuchensets bestehend je tortenheber tortenmesser marken tchibo tcm gekennzeichneten original verpackungen klägerin nachfolgend dargestellt anzubieten verkehr bringen anbieten lassen verkehr bringen lassen bewerben bewerben lassen auskunft erteilen über menge bestellten erhaltenen weiterverkauften kuchensets gemäß berufung beklagten abweisung klage geführt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht grundlage eigenen vorbringens klägerin deren markenrechte erschöpft angesehen hierzu ausgeführt klägerin eigenen vortrag ware verkehr gebracht marke unterneh
  136. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe zulässige nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolg zulassungsgrund aufdeckt sache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts insbesondere liegt zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung hierzu geltend gemachten gesichtspunkte abs satz zpo berufungsgericht inkongruenz zahlungen darlehensforderung beklagten verneint inkongruenz indizwirkung für benachteiligungsvorsatz abgesprochen unrichtigen obersatz zusammenhang aufgestellt vgl bgh urteil november ix zr zip märz ix zr bghz rn behauptete verletzung verfahrensgrundrechten senat geprüft für vorliegend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  137. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs verfahrensbeistand erhält zurückverweisung sache beschwerdegericht für verfahren ausgangsgericht erneute pauschale vergütung bgh beschluss september xii zb olg rostock ag schwerin ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling guhling richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats oberlandesgerichts rostock august kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen wert gründe rechtsbeschwerde betrifft vergütung verfahrensbeistands kindesmutter beantragten umgangsverfahren wurde beteiligte rechtsanwalt verfahrensbeistand beiden kinder bertragung zusätzlicher aufgaben gemäß abs satz famfg bestimmt amtsgericht wies umgangsbegehren weitgehend zurück zuvor kinder anzuhören beschwerde kindesmutter hob oberlandesgericht amtsgerichtlichen beschluss verwies sache insbesondere nachholung kindesanhörung amtsgericht zurück weiteren amtsgerichtlichen verfahren schlossen beteiligten mitwirkung verfahrensbeistands gerichtlich gebilligten umgangsvergleich verfahrensbeistand festsetzung vergütung beantragt dabei für verfahren zurückverweisung pauschale pro kind geltend gemacht amtsgericht vergütung verfahrensbeistands für zwei instanzen festgesetzt antrag brigen zurückgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde verfahrensbeistands zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ursprünglichen vergütungsantrag ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht entscheidung folgt begründet vergütung verfahrensbeistands richte gemäß abs famfg fallpauschalen rechtszug gesetzgeber bewusst aufwandsbezogenes vergütungssystem entschieden verfahren erster instanz aufhebung zurückverweisung handele neues verfahren lediglich fortsetzung desjenigen verfahrens erlass später aufgehobenen beschlusses bereits begonnen aufhebung betroffen sei verfahrensabschnitt sei bereits vergütung verfahrensbeistands für erstinstanzliche verfahren höhe abgegolten abs famgkg klargestellt weitere verfahren zurückverweisung früheren verfahren rechtszug sinne famgkg bilde soweit für vergütung rechtsanwalts rvg abweichende regelung ergebe könne für vergütung verfahrensbeistands herangezogen hält rechtlicher berprüfung ergebnis stand vergütung berufsmäßigen verfahrensbeistands abs famfg geregelt danach erhält vergütungspauschale rechtszug verfahrensbeistand für mehrere kinder bestellt wurde erhält pauschale senat bereits entschieden für kind senatsbeschluss bghz famrz rn ff aa verfahren ausgangsgericht zurückverweisung rechtsmittelgericht eigener rechtszug sinne betrachten umstritten teilen instanzgerichtlichen rechtsprechung literatur frage bejaht olg saarbrücken famrz rn ff bork jacoby schwab zorn famfg aufl rn bumiller harders schwamb famfg aufl rn keidel engelhardt famfg aufl rn musielak borth famfg aufl rn prütting helms hammer famfg aufl rn menne famrb schneider famrb zimmermann famrz sehen verfahren ausgangsgericht lediglich fortsetzung früheren verfahrens erster instanz weiteren vergütungsanspruch begründe olg hamm fur haußleiter eickelmann famfg aufl rn bb letztgenannte ansicht zutreffend für zurückverweisung sache erneuten anfall pauschalvergütung verfahrens beistands verfahren ausgangsgericht fehlt gesetzliche grundlage gesetzliche regelung abs famfg inkrafttreten hinblick rechtsmittelverfahren erst gesetz modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli bgbl ergänzt worden fallpauschale für rechtszug gewährt verfahrensbeistand zweiten dritten rechtszug tätig unterschied fassung fgg reformgesetz zusätzlichen vergütungsanspruch verschaffen andernfalls einmalige fallpauschale erhielte bt drucks zielte erweiterung vergütung ausschließlich rechtsmittelverfahren anhaltspunkte dafür gesetzgeber für erste instanz zurückverwiesene verfahren weiteren vergütungsanspruch
  138. [['bundesgerichtshof ii zr beschluss november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin münke beschlossen antrag beklagten wert beschwer über dm festzusetzen zurückgewiesen gründe klägerin miteigentümerin mehrfamilienhaus bebauten grundstücks straße beklagte mutter geschiedenen ehemanns zeit mai jedenfalls mitte dezember miteigentumshälfte innehatte zahlung dm anteiliger mieteinnahmen für zeit ab januar anspruch genommen beklagte gegenansprüche höhe dm behauptet wegen teilbetrages dm widerklage erhoben übrigen hilfsweise klagforderung aufgerechnet landgericht zahlungsverlangen klägerin rücksicht hilfsaufrechnung beklagten abgewiesen widerklage zurückweisung übrigen höhe dm nebst zinsen stattgegeben rücknahme berufung klägerin oberlandesgericht anschlußberufung beklagten landgerichtliche entscheidung über widerklage dahin geändert daß klägerin berufungsverfahren anerkannten betrag insgesamt dm nebst zinsen zahlen weitergehende widerklage berufungsgericht abgewiesen wert beschwer für beide parteien dm festgesetzt beklagte berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer dm hilfsweise dm übersteigend festzusetzen ii antrag begründet beschwer revisionsklägers besteht wertdifferenz letzten sachantrag formel berufungsurteils vgl zöller gummer zpo aufl rdn danach beklagte lediglich dm beschwert beklagte beantragt klägerin zahlung insgesamt dm verurteilen jedoch insgesamt dm zugesprochen worden differenz beträgt dm beklagte meint unrecht sei abweisung widerklage übrigen weitere dm beschwert richtig daß über erstinstanzlich zuerkannten betrag dm hinaus anschlußberufung zwei landgericht berücksichtigte ansprüche über dm dm weiterverfolgt woraus für widerklage insgesamt wert dm ergeben hätte beklagte berufungsantrag jedoch insgesamt dm verlangt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs reicht neue verhandlung entscheidung über anspruch ausschließende materielle rechtskraft urteils abs zpo weit über klage erhobenen anspruch entschieden worden rechtskraft urteils erfaßt daher teilanspruch geltend gemacht worden teil anspruchs erstreckt eingeklagten restlichen anspruch vgl bghz danach liegt entscheidung berufungsgerichts über betrag dm daß insoweit beschwer beklagten gegeben ebenfalls unbegründet ansicht beklagten sei weitere dm beschwert oberlandesgericht vortrag aufwendungen erhaltung grundstücks höhe zusammen dm getätigt deren hälftigen ersatz klägerin fordern könne unsubstantiiert bezeichnet erstattungsanspruch außerdem wegen fehlender darlegung voraussetzungen abs bgb abgelehnt beklagte zutreffend bemerkt derartige ansprüche gegenstand anschlußberufung daher enthält formel berufungsurteils insoweit regelungen daß behauptete weitere beschwer beklagten vorliegt röhricht hesselberger kraemer henze münke'],['Soon']]
  139. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni sache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen gegenvorstellung antragsgegnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm april verworfen bundesgerichtshof für gegenvorstellungen erlassene entscheidungen zuständig verfahren gebührenfrei abs satz gkg koch schaffert feddersen vorinstanzen lg münster entscheidung olg hamm entscheidung kirchhoff schmaltz'],['Soon']]
  140. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer dezember gemäß abs abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bochum märz verfahren eingestellt soweit angeklagten wegen betruges nachteil geschädigten verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte betruges fällen angeklagte betruges fällen schuldig gehenden revisionen verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewährung verurteilt angeklagten einbeziehung anderweit verhängter einzelstrafen wegen betruges fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richten verletzung formellen materiellen rechts gestützten revisionen angeklagten senat verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagten wegen betruges nachteil geschädigten tatzeit juli verurteilt worden nderung jeweiligen schuldsprüche sowie wegfall für tat festgesetzten einzelfreiheitsstrafen folge brigen bleiben revisionen erfolg nachprüfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teileinstellung verfahrens lässt aussprüche über gesamtfreiheitsstrafen unberührt senat hinblick verbleibenden einzelfreiheitsstrafen beiden angeklagten ausschließen landgericht eingestellten fall verhängten einzelstrafen mildere gesamtfreiheitsstrafen gebildet hätte sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  141. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungsgerichtlichen zuweisungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz nr nr entscheidungen betreuungsgerichtlichen zuweisungssachen zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs famfg statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerdegericht über zulassung unstatthaften rechtsbeschwerde entscheiden beschwerdegericht vorliegen zulassungsgrunds verkannt anschluss senatsbeschluss juli xii zb famrz bgh beschluss september xii zb lg ravensburg notariat ii laupheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg märz kosten weiteren beteiligten verworfen beschwerdewert gründe beteiligten wenden anordnung pflegschaft zugunsten testament errichteten stiftung todes wegen juni verstorbene dipl ing nachfolgend erblasser setzte testament dipl ing stiftung nachfolgend stiftung alleinerbin gleichzeitig ordnete errichtung stiftung todes wegen falls zeitpunkt todes errichtet zugunsten beteiligten setzte verschiedene vermächtnisse nachlassgericht erteilte november erbschein wonach beteiligten kinder erblassers je hälfte alleinerben geworden dezember beteiligte beim notariat nachlassgericht beantragt nachlasspfleger für stiftung bestellen antrag notariat betreuungsgericht zurückgewiesen beschwerde beteiligten landgericht beteiligten pfleger für stiftung bestellt rechtsbeschwerde zugelassen beschluss wenden beteiligten erben sowie beteiligte pfleger eigenen namen rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden unzulässig famfg statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs famfg voraussetzungen für zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs satz nr famfg liegen abs satz nr famfg betreuungssachen rechtsbeschwerde zulassung statthaft beschluss beschwerdegerichts bestellung betreuers aufhebung betreuung anordnung aufhebung einwilligungsvorbehalts richtet regelung knüpft gleichlautende definition begriffs betreuungssachen nr famfg daraus folgt zulassungsfreie rechtsbeschwerde fällen statthaft nr famfg erfasst vgl senatsbeschlüsse mai xii zb famrz rn september xii zb famrz rn angegriffene entscheidung betrifft allerdings betreuungssache sinne abs satz nr nr famfg landgericht angegriffenen entscheidung analoger anwendung abs satz bgb stiftung für wahrnehmung rechte anerkennung rechtsfähigkeit beteiligten pfleger bestellt verfahren pflegschaft bgb betreffen nr famfg betreuungssachen betreuungsgerichtliche zuweisungssachen qualifizieren vgl keidel budde famfg aufl rn schulte bunert weinreich rausch famfg aufl rn für gesetz besonderen verfahrensvorschriften vorsieht insbesondere enthalten famfg allgemeine verweisung vorschriften über betreuungssachen famfg soweit famfg für bestimmung örtlichen zuständigkeit betreuungsgerichtlichen zuweisungssachen famfg verwiesen bezweckt regelung früherem recht zahlreichen verstreuten einzelvorschriften geregelten zuständigkeiten vormundschaftsgerichts außerhalb betreuungs unterbringungsrechts beim betreuungsgericht bündeln schulte bunert weinreich rausch famfg aufl rn vgl bt drucks entgegen rechtsbeschwerden vertretenen auffassung deshalb bestellung pflegers bgb betreuungssache isv nr famfg gleichgestellt entsprechende anwendung vorschrift betreuungsgerichtliche zuweisungssachen isv famfg insbesondere pflegerbestellung bgb aufgrund ausnahmecharakters vorschrift fehlens planwidrigen regelungslücke ebenfalls möglich vgl münchkommfamfg ansgar fischer aufl rn dabei dahinstehen umfassende anordnung pfleg schaft für stiftung errichtung betreuung inhalt belastenden wirkung gleichkommt rechtsbeschwerden angenommen regelung abs satz nr famfg gesetzgeber zulassungsfreien zugang bundesgerichtshof schaffen betreuungs unterbringungs freiheitsentziehungssachen somit verfahren denen gerichtliche entscheidungen besonders hoher intensität höchstpersönliche rechte beteiligten eingreifen verbesserung rechtsschutzes schaffen vgl keidel meye
  142. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts memmingen april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat mordmerkmal heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht maßgebend für beurteilung lage beginn ersten tötungsvorsatz geführten angriffs abwehrversuche überraschenden angriff verteidigungsmöglichkeiten behinderte opfer letzten moment unternommen stehen heimtücke daher entgegen bgh nstz erforderlich allein opfer anfang zuletzt verteidigung unterlegen fall geschädigte würgegriff angeklagten hilflos ausgeliefert nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  143. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmäßigen bandenbetrugs revisionen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts aa hinblick angeklagten sowie antrag november gemäß abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hildesheim märz soweit angeklagten betrifft jeweiligen schuldsprüchen dahin geändert aa angeklagte gewerbsmäßigen bandenbetrugs fällen fälle urteilsgründe betrugs vier fällen fälle urteilsgründe schuldig bb angeklagten jeweils gewerbsmäßigen bandenbetrugs tateinheitlichen fällen schuldig betreffend angeklagten aufgehoben aa gesamten strafausspruch jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten bb ausspruch über absehen verfallsanordnung gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßigen bandenbetrugs fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten ten revidierenden angeklag jeweils wegen gewerbsmäßigen bandenbetrugs zwei fällen fall zehn fall sechs tateinheitlichen fällen einbeziehung früher angeklagten verhängten strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren jahren neun monaten sowie vier verurteilt außerdem gemäß abs stpo verfallsanordnungen abgesehen festgestellt angeklagte angeklagten sowie jeweils taten erlangt adhäsionsentscheidungen getroffen dagegen gerichteten revisionen angeklagten jeweils sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo landgericht getroffenen feststellungen fassten angeklagten spätestens september entschluss gifhorn namen reisen fiktives reisebüro betreiben beabsichtigten über internet sowie werbeanzeigen zeitungen reiseleistungen preisen anzubieten marktüblichen lagen dadurch gewonnenen kunden buchung vollständigen zahlung reisepreises zweck bank eingerichtetes geschäftskonto veranlas sen angeklagten vornherein weder verkauften reiseleistungen erbringen für veröffentlichung werbeanzeigen anfallenden kosten begleichen weise wollten fortlaufende einnahmequelle finanzierung lebensunterhalts verschaffen gemeinsamen tatplan angeklagten kopf gruppe projekt leiten wesentlichen entscheidungen treffen insbesondere mittels für geschäftskonto ausgegebenen bankkarte alleinigen zugriff eingehenden beträge stellvertreter fungieren leitende funktionen insbe sondere während längeren krankenhausaufenthalts über nehmen beide sollten wesentlichen organisatorische beiträge leisten aufbau aufrechterhaltung geschäftsbetriebs dienten während ausführung konkreten tathandlungen obliegen insbesondere aufgabe werbeanzeigen aufzugeben sowie interessierten kunden reisen verkaufen außerdem reisen erstellen kunden versenden rechnungen für umsetzung vorhabens nahm kontakt mitarbeitern zeitungsverlagen bewirkte zehn fällen veröffentlichung werbeanzeigen preis insgesamt fälle urteilsgründe gelang ferner zehn fällen reiseinteressenten aufgrund werbeanzeigen telefonisch verbindung gesetzt reisen gebucht veranlassen reisepreis zahlen insgesamt höhe fälle urteilsgründe dabei gab abweichend getroffenen absprache vier fällen betreffenden rechnungen geschäftskonto reisen sparkasse bank eigenes konto fälle urteilsgründe konto überwiesenen beträge höhe insgesamt behielt für außerdem hob ebenfalls entgegen abrede mehrfach geld geschäftskonto eingegangen bankschalter bar ab vorlage ausweispapiere kontoinhaber auswies schuldsprüche halten rechtlicher berprüfung hinsicht stand feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen gewerbsmäßigen bandenbetrugs abs stgb fällen urteilsgründe insoweit bandentaten allein angeklagten zurechenbare taten handelte aa annahme bandenbetrugs setzt neben bandenabrede mindestens drei personen voraus täter betrug gerade mitglied bande begeht einzelne tat ausfluss bandenabrede darf losgelöst davon ausschließli
  144. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden april abs stpo hinsichtlich beider angeklagter strafausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besonders schwerer räuberischer erpressung vorsätzlichem unerlaubtem besitz unerlaubtem führen waffe freiheitsstrafe acht jahren angeklagten ba wegen beihilfe bewaffneten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe besonders schweren räuberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil rüge verletzung sachlichen rechts geführten revisionen erzielen beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldsprüche rechtlich erinnern namentlich ruhen sorgfältigen beweiswürdigung hingegen können strafaussprüche bestand beiden angeklagten strafkammer namentlich räuberische erpressung prägenden gesichtspunkt erkennbar bedacht nämlich angeklagte durchsetzung übermäßig hohen forderung allzu große rauschgiftmengen betreffenden drogengeschäft crystal handelte blick verbundenen besonders engen zusammenhang tateinheitlich verwirklichten verbrechen abs nr btmg abs nr stgb beträchtliche berschreitung übereinstimmenden mindeststrafe regelstrafrahmens ausdrückliche erörterung umstandes unzulänglich begründet vgl bgh beschluss oktober str bghr btmg strafzumessung mwn senat vermag auszuschließen landgericht gebotenen umfassenden gesamtwürdigung einbeziehung angesprochenen gesichtspunkts niedrigere strafe erkannt hätte entsprechendes gilt trotz maßvollen strafe für angeklagten ba hinsichtlich überdies spezifisch gewicht gehilfenbeitrags betreffenden umstände hinreichend erörtert aufhebung feststellungen bedarf neue tatgericht strafzumessung grundlage getroffenen feststellungen vornehmen können freilich ergänzt dürfen bisherigen widersprechen basdorf schaal raum brause könig'],['Soon']]
  145. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts münster august maßgabe unbegründet verworfen tenor angefochtenen urteils dahin klargestellt aa angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge vier fällen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt bb angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil ausspruch über wertersatzverfall dahin geändert angeklagten verfall wertersatz höhe gesamtschuldner angeordnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge vier fällen bzw zwei fällen wegen beihilfe unerlaubten handel treiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen bzw fall freiheitsstrafen vier jahren neun monaten bzw vier jahren drei monaten verurteilt verfall wertersatz angeordnet rüge verletzung materiellen rechts gestützten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen geringfügigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo wirksamkeit berichtigungsbeschlusses landgerichts oktober bestehen vorliegenden fall bedenken nachträgliche berichtigung schriftlichen urteils allerdings ganz ausnahmsweise offenbaren versehen möglich zweifelsfrei feststehen berichtigung etwa nachträgliche sachliche nderung verbirgt daraus folgt berichtigung zulässig zwanglos tatsachen ergibt für verfahrensbeteiligten klar tage liegen verdacht späteren sachlichen nderung ausschließen versehen schon berichtigung offensichtlich bgh urteile februar str bghst november str januar str januar str beschluss november str liegt fall berichtigungsbeschluss überzeugend dargelegt verurteilung wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fall urteilsgründe strafkammer beraten beschlossen worden unmittelbar urteilsverkündung strafkammer erneut beweisaufnahme eingetreten hinweis möglichen rechtlichen würdigung bezüglich falles gegeben mündliche mitteilung wesentlichen inhalts urteilsgründe verhielt ausdrücklich tatsächlichen feststellungen strafzumessungsgesichtspunkten einzelstrafe fall berichtigung strafkammer lediglich äußere bereinstimmung urteilsspruch urteilsgründen sinne wirklich beschlossenen hergestellt tenor ersichtliche klarstellung gleichwohl geboten landgericht angeklagten freiheitsstrafen verurteilt ii gegenüber angeklagten getroffene anordnung verfalls wertersatz sinne gesamtschuldnerischen haftung ändern feststellungen wurden angeklagten gesondert verfolgten angeworben drogen niederlan deutschland transportieren versprach pro fahrt fahrten liefen ab angeklagte dro gen fahrzeug über grenze transportierte wobei frau tarnung begleitete während angeklagte fahrt je weils eigenen fahrzeug absicherte für fahrt november fall urteilsgründe zahlte zunächst später jeweils halben betrag abgab für fahrt november fall urteilsgründe erhielt angeklagte über mittelsmann gab davon angeklagten frau zahlte zurück angeklagte behielt für fahrt dezember fall ur teilsgründe erhielt zunächst angeklagte angeklagten später denen weitergab beide angeklagte erhielten weitere denen frau gaben rest teilten hälftig für fahrt dezember fall urteilsgründe erhielten beide angeklagte wiederum frau denen gaben untereinander teilten landgericht beide angeklagte jeweils verfall wertersatz höhe angeordnet insgesamt erhalten hälftig geteilt hätt
  146. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo maßgabe unbegründet verworfen rumänien bulgarien erlittene auslieferungshaft jeweils maßstab strafe angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen basdorf schneider brause schaal könig'],['Soon']]
  147. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc rechtsanwalt verpflichtung berufungsbegründungsfrist vorlage akten zwecks erstellung berufungsbegründungsschrift prüfen dadurch befreit zuvor büroangestellten falsch berechnete frist ungeprüft handakte übertragen bgh beschluss februar xi zb olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias sowie richterin dr menges beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten unzulässig verworfen gegenstandswert beträgt gründe kläger nimmt beklagte sparkasse wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz anspruch klage abweisende urteil landgerichts prozessbevollmächtigten klägers april zugestellt worden mai berufung eingelegt juni begründet gerichtlichen hinweis versäumung berufungsbegründungsfrist prozessbevollmächtigte klägers juli wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begründung ausgeführt berufungsbegründungsfrist sei seit september kanzlei tätigen stets zuverlässigen vielfach überprüften rechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft berechnet fristenkalender eingetragen worden sachbearbeitende prozessbevollmächtigte frist fristenliste handakte eingetragen akte rahmen vorfristnotierung zwei wochen fehlerhaft errechneten fristablauf tage tatsächlichen fristablauf bearbeitung vorliegen gehabt berufungsbegründungsschrift juni diktiert juni korrigiert juni sei berufungsbegründungsschrift wegen abwesenheit sachbearbeitenden prozessbevollmächtigten rechtsanwältin kanzlei unterzeichnet abgesandt worden berufungsgericht angefochtenen beschluss wiedereinsetzungsantrag klägers zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen begründung ausgeführt versäumung berufungsbegründungsfrist sei verschulden prozessbevollmächtigten klägers zurückzuführen gemäß abs zpo verschulden klägers gleichstehe liege organisationsverschulden prozessbevollmächtigten sachgerechter organisation fristenkontrolle fehlerhafte berechnung berufungsbegründungsfrist fristenkalender handakte ersichtlich zusammenhang fertigung berufungsschrift gebotenen prüfung offenbar geworden wäre obliege rechtsanwalt pflicht eigenverantwortlichen prüfung kanzleikraft notierte fristende richtig ermittelt eingetragen worden sei akten vorfrist bearbeitung vorgelegt würden hierauf könne verzichtet prozessbevollmächtigte bürokraft errechneten fristen ungeprüft handakte übernehme dagegen richtet rechtsbeschwerde klägers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz abs satz zpo unzulässig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulässig verwerfenden beschluss gewahrt müssen vgl senatsbeschluss november xi zb bghz mwn erfüllt entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts abs nr zpo erforderlich entscheidung berufungsgerichts steht vielmehr einklang höchstrichterlichen rechtsprechung verletzt anspruch klägers gewährung rechtlichen gehörs wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw fall aufgeworfenen rechtsfragen rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits geklärt bedarf rechtsbeschwerde meint richtungsweisenden orientierungshilfe recht berufungsgericht kläger begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt kläger begründungsfrist unverschuldet versäumt zpo prozessbevollmächtigten trifft fristversäumnis verschulden kläger abs zpo zurechnen lassen zunächst büroangestellte prozessbevollmächtigten klägers berufungsbegründungsfrist fehlerhaft berechnet fristenkalender eingetragen prozessbevollmächtigte bereits sammenhang bertragung frist handakte sorgfaltspflicht verletzt bedarf entscheidung ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlüsse november xii zb njw rr rn mai zb njw rr rn januar xii zb njw rr rn jeweils mwn rechtsanwalt ablauf rechtsmittelbegründungsfristen jedenfalls immer eigenverantwortlich prüfen akte
  148. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr löffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli beschluss zpo zurückzuweisen streitwert festgesetzt gründe zulassungsgründe abs zpo liegen mehr revision aussicht erfolg zulassung revision gerechtfertigt entscheidung streitfalls gerade klärung frage grundsätzlicher bedeutung führt münchkommzpo wenzel aufl rn rechtsfrage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben beklagte beteiligung insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen widerruf fristgerecht widerrufsbelehrung berufungsgericht meint für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten falsch bliebe beklagte gem abs hgb zahlung restlichen haftsumme verpflichtet gerichtshof europäischen gemeinschaften vorlagefragen erkennenden senats ausgeführt richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle außerhalb geschäftsräumen geschlossenen verträgen beitritt geschlossenen immobilienfonds form personengesellschaft anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhängig davon fonds form gesellschaft bürgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire gerichtshof stellt erklärung beitritts zweck kapitalanlage ab auffassung kommt für frage anwendbarkeit richtlinie erster linie umstände vertragsschlusses rechtsform anlagegesellschaft richtlinie schließt ansicht gerichtshofs fällen keineswegs verbraucher gegebenenfalls gewisse folgen tragen ausübung widerrufsrechts ergeben urteil april zip tz gerichtshof ausdrücklich festgestellt darf nationale recht regelung rechtsfolgen widerrufs vernünftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten herstellen aao tz insbesondere zulässig widerrufenden verbraucher drittgläu bigern finanziellen folgen widerrufs beitritts aufzuerlegen zumal vertrag widerrufen beteiligt aao tz ausführungen gerichtshofs vereinbarkeit lehre fehlerhaften gesellschaft art abs richtlinie gelten wegen identischen interessenlage personenhandelsgesellschaft ebenso gesellschaft bürgerlichen rechts entgegen auffassung revision schließt art abs richtlinie widerrufenden verbraucher haftsumme gem abs hgb anspruch nehmen lehre fehlerhaften gesellschaft trägt besonderheit gesellschaftsrechts rechnung nachdem organisationseinheit erst fehlerhafter grundlage vollzug gesetzt worden ergebnisse vorgangs regelmäßig entstehen verbindlichkeiten verbunden weiteres rückgängig gemacht können lehre fehlerhaften gesellschaft fehlerhafte gesellschaftsbeitritt gleichsteht bghz ff bghz bgh urteil oktober ii zr wm juli ii zr zip gehört gesicherten bestandteil gesellschaftsrechts bghz gegenläufigen interessen beitretenden mitgesellschafter gläubiger gesellschaft gleichmäßig berücksichtigt darin liegt eigenheit gesellschaftsrechtlichen konstellation kern aussagen lehre fehlerhaften gesellschaft bzw fehlerhaften betritt besteht ständigen rechtsprechung senats literatur einmütig folgt darin beitretende austritt infolge geltend gemachten fehlerhaftigkeit widerruf kündigung gesellschafter rechten pflichten sowohl innen siehe bereits bghz au ßenverhältnis ff hgb bghz bgh urteil oktober ii zr zip bghz tz siehe literatur staub habersack hgb aufl rn mwn fehlerhaft beigetretene zeitpunkt ausscheidens kommanditist rechten pflichten bezug außenhaftung hgb sonstige gründe für zulassung revision bestehen ii revision sache aussicht erfolg haftsumme befriedigung gläubiger insolventen fondsgesellschaft benötigt steht angegriffenen feststellungen berufungsgerichts fest goette strohn reichart caliebe löffler hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  149. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer richter dr bünger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision klägers einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt mehr satz abs satz zpo rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich rechtsfrage berufungsgericht veranlasst revision zuzulassen mittlerweile geklärt senat urteilen september viii zr viii zr viii zr viii zr jeweils juris entschieden wann bereicherungsansprüchen normsonderkunden energieversorger verjährung gemäß abs bgb beginnt darüber hinausgehender klärungsbedarf gegeben revision aussicht erfolg berufungsurteil hält rechtlicher berprüfung stand berufungsgericht recht angenommen kläger für zeitraum juni juni geltend gemachten rückzahlungsansprüche ungerechtfertigter bereicherung verjährt dabei prüfung voraussetzungen abs bgb zutreffend davon ausgegangen rückzahlungsansprüche erteilung abrechnungen januar juni entstanden vgl senatsurteil mai viii zr njw rn mwn auffassung berufungsgerichts kläger klageerhebung ablauf jahres zumutbar vorliegen unsicheren zweifelhaften rechtslage berufen revisionsrechtlich beanstanden vgl senatsurteil september viii zr aao rn ff entgegen ansicht revision einrede verjährung ausschließende schadensersatzpflicht beklagten angenommen verwendung unwirksamer allgemeiner geschäftsbedingungen verletzung vorvertraglicher pflichten liegen daraus umständen schadensersatzanspruch vertragspartners wegen verschuldens verwenders vertragsschluss ergeben vgl bgh urteile mai iii zr njw ii bb oktober vii zr njw juni zr wm rn schadensersatzanspruch vorliegend begründet eingetretene schaden klausel zurückgeführt vgl bgh urteil oktober vii zr aao erman roloff bgb aufl vorbemerkung rn eintritt verjährung beruht umstand kläger unterlassen rechtzeitig klage erheben obwohl zumutbar unterlassen klauselverwender zugerechnet klausel ausgestaltung geeignet kläger erhebung klage abzuhalten wertung ergibt entgegen ansicht revision europäischen unionsrecht unionsrecht verbietet bürger ablauf innerstaatlichen recht vorgesehenen fristen für rechtsverfolgung entgegenzuhalten eugh slg rn rewe zentralfinanz rewe zentral eugh slg rn grundig italiana nationale verjährungsfrist drei jahren angemessen angesehen worden eugh slg rn marks spencer eugh slg rn grundig italiana dadurch dreijährige verjährungsfrist bgb gemäß abs nr bgb erst schluss jahres beginnt anspruch entstanden gläubiger anspruch begründenden umständen person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlässigkeit erlangen müsste ausgestaltet ausübung rechte unionsrechtsordnung einräumt praktisch unmöglich macht übermäßig erschwert grundsatz effektivität vgl eugh slg rn mwn asturcom telecomunicaciones sobald gläubiger verbraucher zumutbar feststellungsklage erheben weiteres lage unionsrechtsordnung verliehenen rechte auszuüben kläger dezember beantragten januar zugestellten mahnbescheid verjährung gemäß abs nr bgb zpo gehemmt worden voraussetzung dafür mahnbescheid materiell berechtigten handelt vgl bgh urteile februar vii zr wm ii oktober zr njw rn de zember iii zr wm rn berufungsgericht ursprüngliche aktivlegitimation klägers recht begründung verneint abtretung bereicherungsansprüche kläger erst juni somit beantragung zustellung mahnbescheids erfolgt verjährung wovon berufungsgericht zutreffend ausgegangen wegen schwebender verhandlungen gemäß satz bgb gehemmt worden begriff verhandlungen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs weit auszulegen verhandlungen schweben schon parteien erklärungen abgibt jeweils annahme gestatten erklärende lasse erörterungen über berechtigung anspruchs umfang bgh beschluss dezember zr juris rn verhandlungen sinne bgb jedoch allein dadurch begründet seite ansprüche anmeldet sofe
  150. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführerin generalbundesanwalts juli gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts verden dezember unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision nebenklägerin unzulässig abs stpo nebenkläger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhängt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenkläger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begründung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss mai str bghr stpo abs zulässigkeit anforderungen genügt revision nebenklägerin rechtsmittel ausgeführten formal allgemeinen sachrüge begründet revisionsantrag gestellt erkennbar nebenklägerrevision erreichbares ziel verfolgt becker schäfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  151. [['bundesgerichtshof berichtigungsbeschluss zr august rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr melullis richterin ambrosius richter prof dr meier beck asendorf gröning beschlossen tenor revisionsurteils april wegen offensichtlicher unrichtigkeit folgt berichtigt abs tenors lautet berufung klägerin urteil landgerichts leipzig september zurückgewiesen melullis ambrosius asendorf meier beck gröning vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  152. [['bundesgerichtshof beschluss zb november abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts kiel juli aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts kiel mai betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landeshauptstadt kiel auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene serbischer staatsangehöriger verfügung september wurde bestandskräftig bundesrepublik deutschland ausgewiesen mai wurde festgenommen antrag beteiligten behörde amtsgericht beschluss mai sicherungshaft längstens mai angeordnet mai wurde betroffene serbien abgeschoben antrag feststellung rechtswidrigkeit haft landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii auffassung beschwerdegerichts lagen voraussetzungen für anordnung sicherungshaft verfahren sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden sei betroffenen anhörung amtsgericht haftantrag ausgehändigt worden hiervon angesichts haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten sachverhalts abgesehen dürfen iii zulässige vgl senat beschluss februar zb fgprax rn rechtsbeschwerde begründet haftanordnung betroffenen rechten verletzt rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt schon daraus betroffenen haftantrag gerichtlichen anhörung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden abs famfg feststellungen beschwerdegerichts wurde haftantrag ausgehändigt stellt verletzung anspruchs gewährung rechtlichen gehörs dar betroffenen fall einfach gelagerten sachverhalt kopie haftantrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentieren st rspr vgl senat beschluss juni zb infauslr rn mwn mangel dadurch geheilt worden verfahrensbevollmächtigten betroffenen einlegung beschwerde haftantrag übermittelt worden heilung wirkung für zukunft tritt erst anhörung betroffenen nunmehr bekannten haftantrag äußern senat beschluss dezember zb fgprax anhörung fehlt iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto art emrk gegenstandswert bestimmt abs satz abs kosto stresemann roth weinland brückner kazele vorinstanzen ag kiel entscheidung xiv lg kiel entscheidung'],['Soon']]
  153. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhäsionskläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat beschwert angeklagten landgericht strafrahmenverschiebung abs stgb gewährt berzeugung richtigkeit angaben angeklagten mittäterschaft benannten person verschafft vgl hierzu bgh urteil november str bghst weber btmg aufl rn müko stgb maier aufl rn jeweils mwn landgericht gehalten rahmen stgb frage beteiligung person einzelnen aufzuklären vgl bgh beschluss februar str nstz weber aao rn müko stgb maier aao rn je mwn dahingehende zulässige verfahrensrüge angeklagte erhoben ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt täteropfer ausgleich mehreren straftat geschädigten voraus hinsichtlich geschädigten alternative stgb erfüllt vgl bgh urteil januar str nstz mwn demgemäß landgericht anwendung stgb rechtsfehlerfrei begründung abgelehnt angeklagte keinerlei schadenswiedergutmachungsbemühungen gegenüber höhe mehr million euro geschädigten inhaber überfallenen ladenlokals bzw ersatz leistenden versicherung entfaltet mutzbauer sander könig dölp berger'],['Soon']]
  154. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  155. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwälte dr frey dr martini juni beschlossen antrag beklagten zulassung berufung urteil senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs januar abgelehnt beklagte trägt kosten zulassungsverfahrens geschäftswert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe schreiben september beantragte kläger beklagten führung bezeichnung fachanwalt für arbeitsrecht gestatten bescheid september lehnte beklagte antrag ab hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof beklagte aufhebung bescheids verpflichtet kläger begehrte befugnis erteilen urteil richtet antrag beklagten zulassung berufung ii satz brao abs vwgo statthafte antrag unbegründet geltend gemachte zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit urteils abs nr vwgo liegt entgegen auffassung beklagten kläger erwerb besonderer praktischer erfahrungen arbeitsrecht abs lit fao insoweit mindestens fünf fälle bereich kollektiven arbeitsrechts nr fao nachgewiesen entsprechend verständnis begriffs fall rechtsleben täglichen gebrauch darunter grundsätzlich juristische aufarbeitung einheitlichen lebenssachverhalts verstehen lebenssachverhalten dadurch unterscheidet beurteilenden tatsachen beteiligten verschieden vgl senatsbeschlüsse märz anwz bghz rn april anwz brak mitt rn juli anwz brak mitt rn insoweit anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden nr klägerischen fall liste aufgeführten sachverhalten zwei fälle handelt abs lit satz fao gelten fälle kollektiven arbeitsrechts individualarbeitsrechts denen kollektives arbeitsrecht unerhebliche rolle spielt beschlussverfahren insoweit erforderlich hierbei dürfen senatsrechtsprechung kollek tivbezug allzu strengen anforderungen gestellt vielmehr reicht frage kollektiven arbeitsrecht erheblich wesentlichen anteil argumentativen auseinandersetzung hindert berücksichtigung kollektive arbeitsrecht lediglich anspruchs regelungsgrundlage für individuelle ansprüche maßnahmen vgl senatsbeschluss november anwz brak mitt ausgehend maßstab anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden neben nr nr fall liste klägers entsprechenden bezug kollektiven arbeitsrecht aufweisen iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg kayser lohmann frey seiters martini vorinstanz agh celle entscheidung agh'],['Soon']]
  156. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum auswärtige strafkammer recklinghausen oktober strafausspruch feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen zahlreicher straftaten vornehmlich betrugs diebstahlsdelikten einbeziehung strafen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten revisionsantrag begründung deutlich wirksam strafausspruch beschränkt allein erhobenen sachrüge erfolg generalbundesanwalt antragsschrift näher ausgeführt landgericht strafrahmenwahl erkennbar bedacht daß indizielle wirkung regelbeispielen abs nr abs satz nr stgb strafzumessungsfaktoren regelwirkung entkräften dergestalt kompensiert daß normalen strafrahmen zurückzugreifen insbesondere vorliegen landgericht angeklagten zugebilligten vertypten strafmilderungsgrundes stgb jedenfalls zusammenwirken allgemeinen strafmilderungsgründen anlaß geben trotz vorliegens regelbeispiels besonders schweren fall verneinen vgl bghr btmg abs strafrahmenwahl ff tröndle fischer stgb aufl rdn senat verschließen neue tatrichter frage erheblich verminderten schuldfähigkeit angeklagten erneut prüfen minderung schuldfähigkeit spielsucht spielleidenschaft vgl bghr stgb seelische abartigkeit hierbei gehörten sachverständigen folgt eigener verantwortung gutachteninhalt auseinanderzusetzen wesentlichen tatsächlichen grundlagen schlußfolgerungen gutachtens anknüpfen revisionsgericht nachprüfbare weise darzulegen vgl tröndle fischer aao rdn zahlr nachw maatz richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof solin urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschriftsleistung verhindert maatz ernemann sost scheible'],['Soon']]
  157. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen mehrerer betäubungsmitteldelikte gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision rechtsmittel verfahrensrüge erfolg revision beanstandet recht angeklagte hauptverhandlung ausschließlich pflichtverteidiger bestellten vorher wahlverteidiger tätigen rechtsanwalt verteidigt worden bestellung stand wichtiger grund sinne abs satz stpo entgegen rechtsanwalt beginn strafverfahrens angeklagten zeugin digt rechtskräftig verurteilte strafsache verteizeugin beratung rechtsanwalt verfahren hinblick vergünsti gung btmg angaben tatbeteiligten gemacht angeklagten erheblich belastet vier angeklagten last liegenden fünf straftaten wesentlichen einzige beweismittel sodass aussage für berführung bestreitenden angeklagten ausschlaggebender bedeutung sachverhalt durfte vorsitzende strafkammer umstände bekannt verhandlung zeugin vorsitz innehatte rechtsanwalt wegen konkreten gefahr ei ner interessenkollision verteidiger angeklagten bestellen vgl bghst angeklagten mögliche interessenkollision erst später bekannt geworden schon gekannt wunsch bestellung rechtsanwalt pflichtverteidiger äußer te dahingestellt bleiben vorsitzende gebotene anhörung verteidiger angeklagten vgl bghst aao durchgeführt anhörung bedarf spannungsfeld erfordernis effektiven verteidigung einerseits grundsätzlich bestehenden recht angeklagten bestellung verteidigers vertrauens pflichtverteidiger andererseits sachgerechte entscheidung erst möglich ausmaß drohenden interessenkollision festgestellt geklärt angeklagte tragweite bewusst bewusstsein wunsch festhält rechtsanwalt verteidigt ausgeschlossen schuldspruch tragenden feststellungen verfahrensfehler beruhen urteil bestand sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung rechtliche würdigung fall ii angefochtenen urteils gibt anlass hinweis annahme vollendeten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge nahe liegen könnte vgl bgh beschl oktober gsst veröffentlichung bghst bestimmt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  158. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag januar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii ii urteilsgründe wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen verurteilt ausspruch über feststellungsantrag folgt geändert neu gefasst festgestellt angeklagte verpflichtet nebenklägerin sämtliche materiellen immateriellen schäden ersetzen fällen ii ii urteilsgründe festgestellten missbrauchshandlungen künftig entstehen soweit ansprüche sozialversicherungsträger sonstige versicherer übergegangen gehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner angeklagten verurteilt nebenklägerin schmerzensgeld höhe euro nebst zinsen zahlen festgestellt angeklagte verpflichtet nebenklägerin über zuerkannte schmerzensgeld hinaus sämtliche materiellen immateriellen schäden ersetzen nebenklägerin streitgegenständlichen ereignisse erwachsen brigen landgericht entscheidung über adhäsionsanträge abgesehen revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel führt lediglich einstellung verfahrens fällen ii ii urteilsgründe beschlussformel ersichtlichen ergänzungen adhäsionsentscheidung bri gen berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte fällen ii ii urteilsgründe wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verurteilt worden einstellung erfolgt verfahrensökonomischen gründen feststellungen strafkammer bislang hinreichend belegen angeklagte taten missbrauch erziehungsverhältnis verbundenen abhängigkeit begangen nderung schuldspruchs sowie wegfall für taten ii ii urteilsgründe festgesetzten einzelfreiheitsstrafen jeweils zehn monaten folge für taten ii ii landgericht festsetzung einzelstrafen versehentlich unterlassen insoweit einstellung auswirkt teileinstellung verfahrens lässt ausspruch über gesamtstrafe unberührt senat hinblick einsatzstrafe drei jahren freiheitsstrafe tat ii weiteren verbleibenden einzelstrafen fünfundzwanzigmal zwei jahren drei monaten taten ii ii sowie zwölfmal jahr zwei monaten freiheitsstrafe taten ii ii ausschließen landgericht eingestellten fällen verhängten strafen mildere gesamtstrafe gebildet hätte senat sachrüge adhäsionsausspruch beschlussformel ersichtlich folgenden gründen geändert ergänzt soweit adhäsionsklägerin feststellung ersatzpflicht angeklagten hinsichtlich künftigen immateriellen materiellen schäden beantragt landgericht urteilsformel unzureichend ausdruck gebracht zudem adhäsionsentscheidung hinblick sgb bzw vvg vorbehalt stellen ersatzpflicht insoweit besteht ansprüche sozialversicherungsträger versicherer übergegangen teileinstellung verfahrens senat folge adhäsionsausspruch feststellungsantrag entsprechend angepasst höhe zugesprochenen schmerzensgeldes einfluss hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdeführer teileinstellung verbleibenden kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']]
  159. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf mai feststellungen ausnahme derjenigen äußeren tatgeschehen bestehen bleiben aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel weitgehend erfolg anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus hält rechtlicher prüfung stand soweit landgericht festgestellt angeklagte april september jeweils selbständige handlungen tatbestand diebstahls vier fällen ii beförderungser schleichung vier fällen ii sachbeschädigung ii widerstandes vollstreckungsbeamte zwei fällen ii vorsätzlichen körperverletzung ii sowie bedrohung ii rechtswidrig verwirklichte weist angeklagten beschwerenden rechtsfehler begegnet urteil rechtlichen bedenken soweit sachverständig beratene landgericht berzeugung verschafft angeklagte bereits seit ersten jahreshälfte akuten paranoid halluzinativen psychose leidet zwischenzeitlich chronifiziert angeklagten akustischen halluzinationen bedrohungserleben verhaltenssteuernden wahnvorstellungen geführt strafkammer taten ii aufhebung steuerungsfähigkeit angeklagten auszuschließen vermocht jedenfalls erheblich verminderte steuerungsfähigkeit sinne stgb bejaht positiv festgestellt vorliegen voraussetzungen stgb für tat ii bereinstimmung sachverständigen landgericht festgestellt erkrankung fortbesteht längerer konsequenter behandlung bedarf trägt für unterbringung stgb vorausgesetzte positive feststellung länger andauernden defekts taten zumindest erheblichen einschränkung steuerungsfähigkeit angeklagten geführt st rspr bghst maßregelausspruch gleichwohl bestehen bleiben landgericht vorausgesetzte gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei begründet unterbringung psychiatrischen krankenhaus außerordentlich beschwerende maßnahme deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit höheren grades besteht betroffene infolge fortdauernden zustands zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen fischer stgb aufl rdn zahlr davon landgericht ausgegangen stützt dabei ausführungen sachverständigen aufgrund krankheitsbedingten chronifizierten wahn bedrohungserlebens werte angeklagte alltägliche lebenssituationen bedrohlich reagiere darauf völlig inadäquater weise insbesondere akustischen halluzinationen handlungsaufforderungen aufgrund jetzigen intensität trotz hoher medikation jedenfalls seit vorgelegen hätten verstärkten krankheitsbedingte gefährlichkeit angeklagten indes strafkammer hinreichend bedacht fällen denen täter trotz bestehenden defekts über langen zeitraum straftaten begangen gewichtiges indiz wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher straftaten vgl bghr stgb gefährlichkeit prognoserelevante verhalten angeklagten hauptverhandlung vorausgegangenen zeitraum ab februar gebotenen umfang gefährlichkeitsprognose berücksichtigt verkennt landgericht angeklagte zeit februar januar beanstandungsfrei gehalten berücksichtigt zusammenhang beanstandungsfreie zeit seit begehung letzten tat september gesamtwürdigenden auseinandersetzung verhalten angeklagten für gefährlichkeitsprognose besonders aussagekräftigen zeitraum über zehn monaten beginn hauptverhandlung fehlt eingehende erörterung namentlich verhaltens angeklagten letzten tatbegehung insbesondere deshalb geboten taten überwiegend bereich kleinkriminalität allenfalls fällen ii bereich mittelschwerer kriminalität zuzuordnen vgl bghr stgb gefährlichkeit ber unterbringungsanordnung deshalb neu befinden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen äußeren tatgeschehen aufgezeigten rechtsfehler berührt können deshalb bestehen bleiben abs abs stpo schließt ergä
  160. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr müller dr wassermann dr appl dezember beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober unzulässig verworfen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig klägerin dargelegt daß beabsichtigten revision abänderung berufungsurteils wertgrenze nr egzpo übersteigenden umfang anstreben während geltungszeit bergangsregelung nr egzpo beschwerdeführer innerhalb laufender begründungsfrist revisionszulassungsgründe vorzutragen darzulegen daß revision abänderung berufungsurteils umfang wertgrenze erstreben bgh beschluß juni zr wm senatsbeschluß juli xi zr beschlußumdruck erfordernis klägerin beschwerdeerwiderung recht rügt nachgekommen angegeben hinsichtlich teile berufungsurteils zulassung revision begehrt abänderung urteils erstreben versäumt ausreichende angaben feststellung zuließen daß angestrebte abänderung berufungsurteils wertgrenze soweit klägerin zahlung dm gerichteten klageantrag beabsichtigten revision weiterverfolgen steht wert beschwer höhe angaben bewertung feststellungsantrags gemacht ebenfalls revision weiterverfolgen offenbleiben angaben entbehrlich wären klar ersichtlich wäre daß feststellungsantrag wert chende beschwer wertgrenze feststellung möglich beschwerdebegründung hervorgeht daß feststellungsantrag ersatz klägerin bereits entstandenen über millionen dm bezifferten schäden ausschließlich ersatz möglicherweise künf tig entstehender schäden betrifft art umfang künftig erwartenden schäden enthält beschwerdebegründung angaben abgesehen davon klägerin formulierten fragen rechtsgrundsätzlicher bedeutung abs satz nr zpo entweder klärungsbedürftig vorliegenden rechtsfehlerfrei entschiedenen einzelfalles näheren begründung abgesehen nobbe bungeroth wassermann müller appl'],['Soon']]
  161. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklägern entstandenen notwendigen auslagen sowie nebenklägerin revi sionsinstanz adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat annahme strafkammer tat sei notwehr gerechtfertigt letztlich beanstanden angeklagte gegebenen umständen verpflichtet wäre einsatz messers anzudrohen mutzbauer sander dölp schneider könig'],['Soon']]
  162. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen genehmigung nebentätigkeit bundesgerichtshof senat für notarsachen mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter streck seiffert sowie notare dr schierholt dr lintz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluß senats für notarsachen oberlandesgericht celle märz aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegnerin november zurückgewiesen antragsteller gerichtskosten verfahrens beschwerdeverfahrens tragen außergerichtliche auslagen erstattet geschäftswert für beide rechtszüge dm festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen übt seit januar amt notars amtssitz juni wurde vertreterversammlung volksbank eg aufsichtsrat gewählt volksbank eg befaßt entsprechend geänderten satzung stand juni neben gewährung krediten art dienstleistungen vermittlung verkauf bausparverträgen versicherungen immobilien reisen abs satzung erwerb sowie gegebenenfalls erschließung belastung veräußerung grundstücken grundstücksgleichen rechten abs beteiligung unternehmen vorgenannten geschäfte gegenstand abs neben beteiligung baulandentwicklungsgesellschaft nordwest mbh hält volksbank eg verbunden beherrschungs gewinnabführungsvertrag sämtliche geschäftsanteile juli gegründeten volksbank immobiliengesellschaft mbh verkauf bebauung verwaltung immobilien sowie verwaltung kauf bau mietverträgen über immobilien befaßt antragsteller antragsgegnerin aufsichtsbehörde genehmigung eintritt aufsichtsrat volksbank eg gebeten antragsgegnerin antrag bescheid november begründung abgelehnt genehmigung sei versagen tätigkeit notars aufsichtsrat kreditinstituts satzung grundstücksgeschäften befasse vertrauen unabhängigkeit unparteilichkeit notars gefährdet wäre antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht notarsenat ablehnenden bescheid antragsgegnerin aufgehoben antragsgegnerin verpflichtet antragsteller erneut bescheiden beschluß oberlandesgerichts ausgeführt ablehnende entscheidung antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft erfolgt antragsgegnerin neufassung abs bnoto grundsätzlich genehmigungsfähige tätigkeit vornherein genehmigungsfähig angesehen genehmigung auflagen weniger einschneidende maßnahme betracht ziehen vollständige versagung genehmigung käme betracht immobiliengeschäfte hauptzweck unternehmens darstellten augenscheinlich fall sei jedenfalls wirtschaftlichen schwerpunkt geschäftstätigkeit volksbank eg ausmachten festgestellt sei sofortigen beschwerde bekämpft antragsgegnerin beschluß ii gemäß abs bnoto abs brao zulässige sofortige beschwerde begründet oberlandesgericht bescheid antragsgegnerin november unrecht aufgehoben angefochtene bescheid antragsgegnerin antrag notars genehmigung eintritt aufsichtsrat volksbank eg abs bnoto abgelehnt entgegen auffassung oberlandesgerichts rechtmäßig entscheidung notar nebentätigkeit gemäß abs bnoto genehmigt liegt grundsätzlich pflichtgemäßen ermessen aufsichtsbehörde senatsbeschlüsse januar notz dnotz dezember notz dnotz mai notz dnotz dritten gesetz nderung bundesnotarordnung august bgbl absatz früher absatz angefügten satz bnoto jedoch aufsichtsbehörde auszuübende ermessen nunmehr entsprechend bereits bisherigen recht regelungszusammenhang zweck bundesnotarordnung praxis rechtsprechung hinblick sicherung unabhängigkeit unparteilichkeit entwikkelten kriterien vereinbarung nebentätigkeit öffentlichen amt vgl bt drucks ausdrücklich gesetzlich begrenzt danach muß genehmigung versagt betreffende tätigkeit öffentlichen amt notars vereinbar vertrauen unabhängigkeit berparteilichkeit gefährden antragsgegnerin genehmigungsantrag antragstellers für eintritt aufsichtsrat volksbank eg entgegengehaltenen versagungsgrund tätigkeit würde vertrauen unabhängigkeit unparteilichkeit antragstellers notar gefährdet handelt vollen gerichtlichen nachprüfung unterliegenden unbestimmten rechtsbegriff vgl senatsbeschlüsse dezember aao mai aao gerichtlichen nachprüfbarkeit anwendung unbestimmter rechtsbegriffe
  163. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb märz zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterin roggenbuck richter zoll märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts dortmund mai kosten gläubigerin zurückgewiesen antrag gläubigerin gewährung prozeßkostenhilfe abgelehnt beschwerdewert festgesetzt gründe rechtspflegerin gläubigerin beschluß januar prozeßkostenhilfe für zwangsvollstreckung vergleich landgerichts dortmund bewegliche vermögen bezirk vollstrekkungsgerichts hamm einschließlich verfahrens abgabe eidesstattlichen versicherung bewilligt beiordnung rechtsanwalts abgelehnt sach rechtslage einfach sei landgericht dagegen eingelegte sofortige beschwerde zurückgewiesen begrün dung ausgeführt ständiger rechtsprechung kammer besteht rahmen mobiliarzwangsvollstreckung sachliches persönliches bedürfnis anwaltlicher unterstützung ausnahmefällen liegt gläubigerin hilfe rechtsantragsstelle für wohnsitz zuständigen amtsgerichts amtsgericht bedienen vollstreckungsmaßnahmen gläubigerin rechtlichen tatsächlichen schwierigkeiten verbunden inanspruchnahme rechtsantragsstelle beim amtsgericht hätten geklärt können aufgrund erklärung gläubigerin über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse geht kammer davon gläubigerin durchaus möglich wäre kosten für rückfahrt öffentlichen verkehrsmitteln aufzubringen rechtsan tragsstelle amtsgerichts aufzusuchen landgericht rechtsbeschwerde zugelassen ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte übrigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet rechtsbeschwerde hält begründung landgericht voraussetzungen beiordnung rechtsanwalts abs zpo verneint für unzureichend ausgangspunkt landgerichts rahmen mobiliarzwangsvollstreckung bestehe sachliches persönliches bedürfnis anwaltlicher unterstützung ausnahmefällen sei unzutreffend fall erweiterten pfändung arbeitslohn lohnersatzleistungen vorliege einzelfallprüfung erfordere sei angefochtenen beschluß entnehmen landgericht einzel fallprüfung vorgenommen hätte antragstellerin rechtlichen hinweis gemäß abs zpo geben müssen hätte art umfang voraussichtlich notwendig werdenden zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgetragen landgericht inhalt vollstrekkenden gerichtlichen vergleichs gewürdigt wonach geschuldete betrag insgesamt fällig sei schuldner ratenzahlung länger tage rückstand gerate sei berücksichtigen daß antragstellerin jugoslawin sei gebrochen deutsch spreche rechtsbeschwerde zuzugeben daß ausgangspunkt angefochtenen entscheidung zutrifft senat bereits wiederholt ausgesprochen beschlüsse juli ixa zb njw oktober ixa za januar ixa zb versagung beiordnung rechtsanwalts hält jedoch ergebnis rechtlichen prüfung stand gläubigerin konkreten vollstreckungsauftrag gerichtsvollzieher erteilt hierfür wurde beiordnung rechtsanwalts versagt sofern zukunft weitere zwangsvollstrekkungshandlungen erforderlich gläubigerin unbenommen erneuten antrag stellen gerichtsvollzieher erteilte vollstrekkungsauftrag läßt tatsächliche rechtliche schwierigkeiten erkennen gläubigerin beschwerdeschrift februar grundsätzlich eingeräumt vollstreckungsauftrag für laien verbundenen tatsächlichen rechtlichen schwierigkeiten rechtfertigen rechtsprechung senats gerade unterschiedslose beiordnung rechtsanwalts zwangsvollstreckungsverfahren eintritt vergleich enthaltenen bedingung für eintritt fälligkeit gesamtsumme nämlich rückstand monatlichen rate mehr tage für laien einfach festzustellen umstand daß gläubigerin jugoslawin gebrochen deutsch spricht könnte beiordnung rechtsanwalts allenfalls erforderlich feststünde daß unterstützung rechtsberatungsstelle möglich wäre umstand daß gläubigerin aufsuchen rechtsberatungsstelle fahrtkosten aufzuwenden hätte landgericht auseinandergesetzt für durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte prozeßkostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerde dargelegten gründen hinreichende aussicht erfolg bietet zpo kreft raebel roggenbuck lienen zoll'],['Soon']]
  164. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juni verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr schmidt räntsch schaal sowie rechtsanwältinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini juni beschlossen antragsteller kosten erledigten sofortigen beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen märz tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert festgesetzt gründe bestandskräftigen widerrufsbescheid verzicht beschwerdeführers rechte zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao hauptsache erledigt widerruf wegen vermögensverfalls abs nr brao betreffende sofortige beschwerde wäre zutreffenden gründen angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben danach entspricht billigem ermessen antragsteller entsprechend zpo fgg verfahrenskosten notwendigen auslagen antragsgegnerin aufzuerlegen terno ernemann hauger schmidt räntsch kappelhoff vorinstanz agh hamm entscheidung schaal martini'],['Soon']]
  165. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar pellowski justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert pohl für recht erkannt revision beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln januar aufgehoben folgt neu gefasst berufung klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil kammer für handelssachen landgerichts köln märz abgeändert folgt neu gefasst kläger verurteilt beklagten auskunft darüber erteilen erlöse vermarktung papier pappe kartonage ppk erzielt jahre gebieten landkreises trier saarburg stadt trier rahmen sammlung mittels altpapiertonnen altpapiercontainern erfasst wurden geordnete zusammenstellung einnahmen belege vorzulegen zug zug zahlung nebst zinsen höhe punkten über basiszinssatz seit dezember weitergehende widerklage beklagten hilfswiderklage klägers abgewiesen kosten berufungs revisionsverfahrens tragen kläger beklagte kosten verfahrens erster instanz gegeneinander aufgehoben hiervon ausgenommen mehrkosten anrufung unzuständigen verwaltungsgerichts köln entstanden trägt kläger rechts wegen tatbestand kläger öffentlich rechtlicher entsorgungsträger kreislaufwirtschaftsgesetz sammelt verwertet landkreis stadt privaten endverbrauchern anfallenden abfall papier pappe kartonage folgenden ppk hierbei entsorgen privaten endverbraucher über blauen altpapiertonnen container klägers sogenannte verkaufsverpackungen verpackungsverordnung fallen beklagte betreibt seit inzwischen zehn dualen systeme deutschland bestand parteien ppk erfassungs verwertungsvertrag beklagte kläger für sammlung rahmen dualen systems entfallenden anteils verkaufsverpackungen vergütung zahlte ihrerseits erlösen deren verwertung beteiligt wurde schreiben september kündigte kläger vertrag dezember hinweis beklagten für vertrags zeitraum ab januar neuen vertragsentwurf zukommen lassen anschließend über ganze jahr hinziehenden vertragsverhandlungen scheiterten letztlich kläger beklagte zunächst geschäftsführung auftrag zahlung zug zug herausgabe nachweise sinne anhang verpackv für jahr anspruch genommen beklagte wege widerklage auskunft form geordneten zusammenstellung einnahmen belege über kläger erzielten verwertungserlöse verlangt sowie feststellung begehrt kläger verpflichtet sei zukünftig verlangen rahmen sammlung erfassten mengen ppk umfang eigenen verwertung herauszugeben kalenderquartalsmäßig sogenannten clearingstelle festgestellten mitbenutzungs beziehungsweise systemquote beklagten entspreche erhebung widerklage kläger klage zurückgenommen hilfswiderklage feststellung erhoben etwaige verpflichtung herausgabe vorbehalt stehe beklagte kosten trennung ppk abfalls verkaufsverpackungen einerseits sonstige ppk mengen andererseits vorschusswege erstatten landgericht abweisung hilfswiderklage klägers widerklage stattgegeben bezüglich auskunftsanspruchs allerdings zug zug zahlung nebst zinsen landgerichtliche entscheidung bezüglich widerklage gerichtete berufung klägers oberlandesgericht abgewiesen hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision führt bezüglich anspruchs auskunft wiederherstellung landgerichtlichen urteils brigen rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts scheitert anspruch satz bgb nachweis fremdgeschäftsführungswillens geschäftsführung für setze voraus geschäftsführer geschäft eigenes fremdes führe bewusstsein willen handele zumindest interesse tätig gemäß abs satz krwg hätten private haushalte abfälle öffentlich rechtlichen entsorgungsträgern überlassen pflicht seien gemäß abs nr krwg abfälle ausgenommen für rahmen produktverantwortung rücknahmepflicht produktverantwortlichen rückgabepflicht abfallerzeuger bestehe treffe rede stehenden ppkverkaufsverpackungsabfälle danach privaten haushalte insoweit berlassungspflicht ausgenomm
  166. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel september strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht jugendkammer zeitpunkt hauptverhandlung jahre alten angeklagten wegen totschlags jugendstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen eingelegte verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision verfahrensrüge beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo recht beanstandet revision daß hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten vater angeklagten entgegen abs jgg abs abs stpo letzte wort gewährt worden jedoch amts wegen erteilen bghst bgh nstz verfahrensverstoß hauptverhandlungsprotokoll verbindung dienstlichen erklärungen berufsrichter jugendkammer sowie sitzungsvertreters staatsanwaltschaft bewiesen verfahrensverstoß führt aufhebung strafausspruchs schuldspruch beruhen vgl bghst bgh nstz nstz bgh beschl mai str angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen tat zahlreiche zeugenaussagen überführt vater tatgeschehen anwesend auszuschließen daß erteilung letzten wortes ausführungen hätte können einfluß schuldspruch konnten senat hingegen völlig ausschließen daß mögliche ausführungen vaters angeklagten bemessung unangemessenen jugendstrafe ausgewirkt hätten landgericht strafzumessung insbesondere lebensumstände angeklagten sowie erlernte kampfsportart erörtert daß mögliche ausführungen vaters hierzu umständen angeklagten günstigeren ergebnis geführt hätten hinreichender sicherheit ausgeschlossen weiteren verfahrensrügen greifen generalbundesanwalt stellungnahme zutreffend dargelegten gründen nachprüfung urteils aufgrund sachrüge gehenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bode otten rothfuß fischer elf'],['Soon']]
  167. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg mai verwaltungsrechtlichen notarsache wegen amtsenthebung senat für notarsachen bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter wöstmann richterin pentz notar müller eising notarin dr brose preuß beschlossen kläger kosten rechtsstreits tragen gründe kläger nachdem zulassung rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden gesetzes wegen erlöschen amts notar führte vgl nr bnoto enthebung amt notars betreffenden rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte schriftsatz mai dortigen bezugnahme abs satz vwgo entnommen erledigungserklärung angeschlossen danach gebotene entscheidung über kosten rechtsstreits billigem ermessen berücksichtigung bisherigen sach streitstands ergibt kläger kosten rechtsstreits aufzuerlegen abs satz bnoto abs satz vwgo galke wöstmann müller eising pentz brose preuß vorinstanz olg köln entscheidung not'],['Soon']]
  168. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verwaltungsrechtlichen anwaltssache verkündet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr kayser richter prof dr könig richterin dr fetzer rechtsanwalt dr wüllrich rechtsanwältin dr hauger für recht erkannt berufung beklagten urteil ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs september aufgehoben klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits streitwert festgesetzt tatbestand kläger führt seit bezeichnung fachanwalt für strafrecht jahren kam fao bestimmten fortbildungspflicht wies acht statt abs fao vorgeschriebenen zehn zeitstunden nachdem jahr abermals fortbildungspflichten deren nachweis genügt gab beklagte gelegenheit fortbildung für jahr jahr nachzuholen kläger wies daraufhin lediglich zehn jahr erbrachte zeitstunden bescheid dezember widerrief beklagte erlaubnis führen fachanwaltsbezeichnung widerspruch klägers wies bescheid september zurück hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof widerrufsbescheid gestalt widerspruchsbescheids aufgehoben widerruf innerhalb jahresfrist seit kenntnis rechtfertigenden tatsachen ergangen sei senat beschluss märz zugelassenen berufung erstrebt beklagte aufhebung genannten urteils abweisung klage entscheidungsgründe zulässige berufung erfolg bescheid beklagten dezember rechtmäßig verletzt kläger rechten abs satz brao abs satz vwgo berufung führt daher aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage einklang angefochtenen urteil sieht senat prozessvoraussetzung rechtzeitigen widerspruchs abs satz brao abs satz vwgo gewahrt widerrufsbescheid dezember ehemaligen kanzleiadresse klägers einlegung hausbriefkasten wirksam zugestellt worden anwaltlichen versicherung vormaligen sozius hervorgeht kläger nämlich seit august zugang kanzlei sowie briefkastenanlage mehr ferner hinweis kanzleisitz klägers vorhanden ersatzzustellung zpo setzt voraus wohnung geschäftsraum adressaten ort zugestellt tat sächlich adressaten genutzt vgl etwa bgh beschluss oktober ix zb njw rr rn juli iv zb zip rn bloße empfänger zurechenbare rechtsschein unterhalte anschrift wohnung geschäftsräume genügt für ordnungsgemäße zustellung vgl bgh urteil juni iii zr njw rn hiergegen beklagte aspekt erfüllter aufklärungspflicht abs satz brao vwgo gerichteten angriffe gehen fehl angesichts anwaltlichen versicherung anwaltsgerichtshof deswegen weiteren beweiserhebungen gedrängt sehen beklagte verlegung kanzleisitzes klägers nichtwissen bestritten schließlich bestehen anhaltspunkte dafür kläger zustellungsmangel gezielt herbeigeführt könnte vgl bgh aao rn widerrufsbescheid dezember entgegen auffassung anwaltsgerichtshofs innerhalb abs fao bestimmten jahresfrist ergangen vorschrift abs fao abs satz verbindung abs satz abs satz vwvfg enthaltenen regelungen rücknahme widerruf verwaltungsakten entlehnt handelt jahresfrist entscheidungsfrist beginnt erst laufen behörde sämtliche für ermessenausübung relevanten tatsachen bekannt mithin entscheidungsreife eingetreten vgl bverwge bverwg nvwz notwendige anhörung grundsätzlich bereits erfolgt bverwg aao bverwg beschluss dezember sachs stelkens bonk sachs vwvfg aufl rn gayer bader ronellenfitsch beckok vwvfg stand oktober rn maßgabe grundsätze august entscheidungsreife eingetreten kläger schreiben august für jahr weiteren verlauf vorgelegten nachweis vierstündigen fortbildung angekündigt beklagte konnte schreiben indessen allenfalls entnehmen kläger jahr säumig schon umfang grund genannten schreiben angebrachten vermerk hervorgeht kläger ferner gelegenheit gegeben jahr versäumte fortbildung jahr nachzuholen berechtigung beklagten vorzeichen widerruf erlaubnis zunächst verzichten dabei zweifeln vgl bgh beschluss april anwz njw hartung henssler prütting brao aufl fao rn ferner wurde abs satz fao vorgeschriebene anhörung erst mitte jahres durchgeführt weniger jahr widerrufsbescheid dezember widerrufsbescheid sache beanstanden klä
  169. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja betravg abs satz abs abs satz betravg schließt inanspruchnahme rückkaufswerts lebensversicherung ausgeschiedenen arbeitnehmer kündigungserklärung versicherungsnehmers arbeitgebers versicherer während bestehenden arbeitsverhältnisses zugegangen allerdings kündigung versicherungsvertrages unwirksam abs betravg unzulässigen abfindungsvereinbarung arbeitnehmer arbeitgeber beruht bgh urteil juni iv zr olg köln lg köln ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bußmann mündliche verhandlung juni für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten auszahlung rückkaufswerts lebensversicherung jahr schloss damalige arbeitgeberin klägers für beklagten lebensversicherung direktversicherung betrieblichen altersversorgung ab kläger wurde unwiderruflich bezugsberechtigter bestimmt versicherungsbeginn dezember versicherungsablauf november vereinbart schreiben juli bat kläger beklagte wegen langjähriger krankheit daraus resultierenden wirtschaftlichen notlage auszahlung versicherungssumme dezember arbeitgeberin erklärte selben schreiben sei it kündigung einverstanden beklagte bestätigte kündigung zunächst schreiben arbeitgeberin august september sodann schreiben august dezember schreiben oktober erklärte arbeitgeberin widerspreche kündigung woraufhin beklagte kläger schreiben november mitteilte versicherung fortgeführt arbeitgeberin erklärte schreiben dezember januar erneut kündigung versicherungsvertrages urteil arbeitsgerichts lübeck januar wurde ntrag klägers kündigung lebensversicherungsvertrages verurteilt kläger kündigte arbeitsverhältnis arbeitgeberin schreiben januar fristlos januar nachdem arbeitgeberin beklagte über beendigung arbeitsverhältnisses informiert verweigerte auszahlung rückkaufswerts landgericht klage zahlung rückkaufswerts abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers stattgegeben dagegen richtet revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils urückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts steht kläger anspruch rückkaufswert lebensversicherung bereits aufgrund ersten kündigung versicherungsvertrages arbeitgeberin darin kündigung ausdrücklich ausgesprochen einverständniserklärung zeige eindeutigen willen beendigung vertrages kündigung ausgelösten anspruch klägers auszahlung rückkaufswerts arbeitgeberin weder einseitig gemeinschaftlich eklagten entziehen können vereinbarten versicherungsnehmer versicherer einbeziehung bezugsberechtigten dritten kündigungserklärung fortsetzung versicherungsvertrages folge auszahlungsanspruch bezugsberechtigten entfiele liege darin vertrag zulasten dritter ge ltenden vertragsrecht grundsätzlich fremd sei einvernehmliche aufhebung rsten kündigung wirksam ansähe wäre anspruch folge zweiten kündigung dezember entstanden stehe entg egen abs satz satz betravg rückkaufswert aufgrund kündigung versicherungsvertrages ausg eschiedenen arbeitnehmer anspruch genommen könne sinn zweck regelung sprächen dagegen deren rechtsfolgen eintreten lassen kündigung versicherungs vertrages während bestehenden arbeitsverhältnisses arbeitgeber versicherungsnehmer ausgesprochen auszahlungssperre verfolge zweck ausgeschiedenen arbei tnehmer anstelle arbeitsrechtlichen versorgungszusage versicherungsleistung zugewandt worden sei alsbaldigen real isierung rückkaufswerts hindern während bestehenden arbeitsverhältnisses sei arbeitgeber dagegen grundsätzlic gehindert versicherung kündigen gelte kündigung zuge beendigung arbeitsverhältnisses ausgespr ochen rück
  170. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grüneberg maihold sowie richterin dr menges für recht erkannt revision kläger anerkenntnis schlussurteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte entschädigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschädigung einlagensicherungsund anlegerentschädigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte kläger beteiligten gemeinschaftlich april anlagebetrag insgesamt einschließlich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen für gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen anlage kundengelder termingeschäften futures optionen für gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschäften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt tätig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes für wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen für pma eingegangenen verpflichtungen termingeschäften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgemäß termingeschäften großteil gelder wurde wege schneeballsystems für zahlungen altanleger für laufenden geschäfts betriebskosten verwendet anlegern wurden monatliche kontoauszüge übermittelt tatsächlichen handelsverlauf widerspiegelten märz untersagte bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschäftsbetrieb stellte märz entschädigungsfall fest juli wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet beklagte ermittelte grundlage überprüften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatsächlichen handelsverlauf pma für anleger verlauf endstand anlage für konto kläger ergab abzug handelsverluste märz endbetrag insgesamt klage verlangen kläger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshängigkeitszinsen abzüglich beklagten bereits erbrachten teilentschädigungen mehr facher antragsänderung zuletzt handelsverluste hätten abgezogen dürfen landgericht klage höhe nebst zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufung kläger übereinstimmender teilerledigungserklärung höhe zahlung weiterer nebst zinsen begehrt berufungsgericht klage entsprechendes anerkenntnis beklagten höhe weiteren nebst zinsen stattgegeben weitergehende berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger zahlungsanspruch höhe nebst zinsen entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt klägern stehe beklagte weiterer entschädigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten höhe bemesse ausgangspunkt höhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rückzah lung für pma eingezahlten gelder agio sowie tatsächlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausführung auftrags investition termingeschäfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetzes überein danach würden ansprüche geschützt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprüche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehörten etwa fall unterschlagung untreue ansprüche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt würden seien kundengelder dagegen vertragsgemäß verwendet worden könnten derartige ansprüche beeinträchtigt worden anlage verlusten geführt danach ergebe grundlage berechnung beklagten für kläger offener
  171. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zvg abs abs abs satz zahlungen zwangsverwalter erfüllung abs zvg zugewiesenen aufgaben gläubiger leistet schuldner wirkung abs nr bgb gelten lassen begleichung rückständiger hausgelder rückständiger sonderumlagen gehört pflichtenkreis zwangsverwalters zahlungen können schuldner daher anerkenntnis sinne abs nr bgb zugerechnet bgh urteil dezember zr lg köln ag bergheim zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln mai aufgehoben urteil amtsgerichts bergheim oktober abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte eigentümer zwei wohnungen wohnungseigentumsanlage klägerin gemeinschaft wohnungseigentümer beklagte verwalterin sonderverwaltervertrag geschlossen bevollmächtigte etwaige sonderumlagen eingehenden mietzahlungen begleichen juni beschlossen wohnungseigentümer erhebung august fälligen sonderumlage wohnungen beklagten entfielen insgesamt zahlungsaufforderung teilte beklagte verwalterin schreiben august sonderumlage zahlungen leisten antwortschreiben august reagierte beklagte zeit august november nahm verwalterin mieteinnahmen beklagten teilzahlungen sonderumlage ende wurde zwangsverwaltung für wohnungen beklagten angeordnet zwangsverwalter zahlte oktober sonderumlage wegen restlichen betrages klägerin erlass mahnbescheids beantragt beklagten juli zugestellt worden widerspruch amtsgericht zahlung verurteilt berufung erfolg gehabt zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts greift beklagten erhobene einrede verjährung teilzahlung zwangsverwalters oktober beklagte zurechnen lassen müsse verjährung gemäß abs nr bgb erneut begonnen gelte für verwalterin jahr vorgenommenen teilzahlungen vollmacht beklagten gehandelt stünden beiden schreiben beklagten august entgegen antwortschreiben verwalterin grund sonderumlage dargelegt entgegengetreten sei ii revision zulässig begründet insbesondere statthaft senat revisionszulassung berufungsgericht gebunden abs satz zpo besteht allerdings veranlassung hinweis für zulassung revision vorliegen zulassungsgründen abs satz zpo ankommt deren voraussetzungen berufungsgericht sorgfältig prüfen angenommene zulassungsgrund grundsätzlichen bedeutung kommt betracht aufgeworfene rechtsfrage entscheidungserheblich senat beschluss märz zr bghz verneinen berufungsgericht entscheidung alternativbegründung gestützt für frage schuldner zahlungen zwangsverwalters wirkung abs nr bgb gelten lassen bedeutung revision begründet entgegen rechtsauffassung berufungsgerichts anspruch klägerin verjährt rechtsfehlerhaft misst berufungsgericht teilzahlung zwangsverwalters sonderumlage wirkung anerkenntnisses beklagten gemäß abs nr bgb neubeginn verjährung führt aa abs nr bgb beginnt verjährung erneut schuldner gläubiger gegenüber anspruch abschlagszahlung zinszahlung sicherheitsleistung weise anerkennt für verjährungsunterbrechendes anerkenntnis genügt tatsächliches verhalten schuldners gegenüber gläubiger bewusstsein bestehen forderung unzweideutig entnehmen lässt angesichts gläubiger darauf vertrauen darf schuldner ablauf verjährung berufen bgh urteil märz vi zr njw rr mwn anerkenntnis schuldners steht allgemeinen regeln gleich aufgrund rechtsgeschäfts kraft gesetzes ermächtigt für schuldner handeln bgh urteil dezember iii zr bghz bb vollstreckungsschuldner zwangsverwaltung verliert beschlagnahme recht beschlagnahmte grundstück verwalten benutzen abs zvg befugnisse zwangsverwalter ausgeübt insoweit träger rechte pflichten vollstreckungsschuldners stelle tritt nimmt zwangsverwalter erfüllung abs zvg zugewiesenen au
  172. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag nebenklägerin dezember gegenstandslos gründe antrag nebenklägerin für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe beiordnung rechtsanwältin gewähren trag bestellung beistands gemäß abs stpo auszulegen entscheidung darüber bedarf jedoch rechtsanwältin bereits beschluß landgerichts kassel juni beistand nebenklägerin bestellt worden beistandsbestellung abs stpo wirkt über jeweilige instanz hinaus rechtskräftigen abschluß verfahrens fort erstreckt somit revisionsinstanz einschließlich revisionshauptverhandlung bgh beschl februar str jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  173. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen antrag klägers gewährung prozesskostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen gründe gesuch klägers gewährung prozesskostenhilfe bleibt erfolg besonderen voraussetzungen satz nr zpo vorliegen insolvenzverwalter prozesskostenhilfe erhalten gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zuzumuten prozesskosten aufzubringen satz nr halbsatz zpo vorschüsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen können für erwartende nutzen vernünftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer vorschuss aufzubringenden gerichtskosten sen beschl dezember ii za juris tz beschl november ii zr dstr tz beschl märz ii zb zip tz bgh beschl september ix zr zip bag zip wertenden abwägung gesamtumstände einzelfalles vgl sen beschl märz aao tz gmbh zuzumuten kosten aufzubringen erfolg klage erhielte insolvenzgläubigerin rund mehr fünffache revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden kosten rund erfolg klage vergrößerte insolvenzmasse rund abzüglich gerichtskosten vergütung insolvenzverwalters auslagen gemäß abs satz inso gegenüber berechnung klägers wegen vergrößerung insolvenzmasse zusammen rund erhöhten verbindlichkeiten inso knapp verblieben rund gläubiger könnten festgestellten forderungen rund quote erwarten gmbh rund annahme prozess vollstreckungsrisikos erhielte rund mehr doppelte kosten insolvenzmasse rund wären abzüglich für kosten verbindlichkeiten inso verteilen denen gmbh rund entfielen koordinierungsaufwand klägers gering leistung kostenvorschusses abstimmen einzige insolvenzgläubigerin fortsetzung verfahrens hohen nutzen ziehen aufbringen kosten zumutbar goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  174. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit schwerer räuberischer erpressung versuchter räuberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision verfahrensrüge erfolg abs stpo verurteilung angeklagten bestand landgericht beweisantrag angeklagten verstoß abs satz stpo abgelehnt liegt folgendes prozessgeschehen grunde verteidiger angeklagten stellte hauptverhandlung oktober antrag einnahme augenscheins einholung fachärztlichen gutachtens beweis tatsache zeugin entgegen aussage oktober ober schenkeln kaum varizen tatsächlich beiden oberschenkeln ungewöhnlich massiv ausgeprägte varizen angeklagten angegeben aufweist ausführung beweisantrags ergeben zeugin beiden oberschenkeln ungewöhnlich massiv ausgeprägte varizen aussage zeugin angeklagte niemals unbekleidet gesehen richtig landgericht wies beweisantrag zurück für entscheidung tatsächlichen gründen bedeutung sei beiden oberschenkeln zeugin ungewöhnlich massiv ausgeprägte varizen befänden behauptete tatsache sei bedeutungslose indiztatsache fall erwiesenseins entscheidung beeinflussen könne beantragte beweisaufnahme könne feststellung führen oberschenkel zeugin zeitpunkt inaugenscheinnahme varizen aufweisen beweis gestellte tatsache bestätigen würde wäre für sachverhaltsannahmen urteilsspruch relevant daraus zwingenden rückschlüsse mutmaßliche täterschaft angeklagten tatablauf gezogen könnten berdies könne fall sichtbarer varizen zwingende schluss gezogen mutmaßlichen tatzeitpunkt bereits bestanden hätten schluss tatsache unmittelbar erhebliche umstände insbesondere mutmaßliche täterschaft angeklagten zwingend möglich sei kammer schluss ziehen wolle sei insoweit beweis gestellte tatsache weder für schuld für straffrage bedeutung ablehnung beweisantrags landgericht hält rechtlicher nachprüfung stand ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs beschluss beweisantrag wegen bedeutungslosigkeit behaupteten tatsache abgelehnt erwägungen anführen denen tatrichter rechtlichen tatsächlichen gründen bedeutung für schuld rechtsfolgenausspruch beimisst erforderlich hierzu regelmäßig würdigung dahin beweisaufnahme gewonnenen indiztatsachen sowie konkrete erwägungen denen ergibt warum gericht behaupteten tatsachen entscheidungserheblichen schlussfolgerungen ziehen würde würdigung erlaubt beweisantizipation beweis gestellte tatsache abstriche berücksichtigen vgl meyer goßner schmitt stpo aufl rn mn geht glaubwürdigkeit zeugen bedarf begründung warum beweisende tatsache gericht falle nachweises unbeeinflusst ließe anforderungen begründung entsprechen grundsätzlich darlegungserfordernissen würdigung beweisaufnahme gewonnenen indiztatsachen urteilsgründen bgh beschluss oktober str nstz rr mwn genügt beschluss landgerichts setzt auseinander bedeutung bestätigung beweisbehauptung für glaubwürdigkeit zeugin würde zeugin frage angeklagten auffällige ganz schwere varizen oberschenkeln beim vaginalverkehr aufgefallen sei bekundet ausgeprägten krampfadern ua landgericht hätte beschlussbegründung ausführen müssen antwort zeugin falsch erweisen berzeugung angeklagte taten zeugin geschildert wurden begangen ändert beweisantrag zielte darauf ab vorhandensein ungewöhnlich massiv ausgeprägter krampfadern zeitpunkt inaugenscheinnahme rückschluss zustand oberschenkel tatbegehung zuzulassen wovon kammer offenbar ausgegangen nachgewiesen zeugin punkt nämlich zustand oberschenkel zeit hauptverhandlung unwahrheit gesagt kammer verkannt verfahrensfehler beruht schuldspruch für beide taten senat letztendlich letzter sicherheit ausschließe
  175. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr ernemann sowie rechtsanwälte dr schott dr wüllrich dr frey märz beschlossen gegenvorstellung antragstellers februar beschluß senats januar zurückgewiesen gründe senat beschluß januar sofortige beschwerde antragsstellers beschluß niedersächsischen anwaltsgerichtshofs celle zurückgewiesen antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft abschlägig beschieden worden vertagungsantrag antragstellers ebenfalls zurückgewiesen antragsteller ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht daß mündlichen verhandlung senat krankheitsbedingt teilnehmen konnte gegenvorstellung antragsteller insbesondere eidesstattlich versichert januar hohem fieber gelitten daß anreise möglich sei erfolg abänderung formell materiell rechtskräftigen senatsbeschlusses betracht kommt gegenvorstellung gerügte verletzung rechtlichen gehörs vorgelegen dahinstehen abgesehen davon daß antragsteller genügender sorgfalt hätte erkennen können daß eingereichte attest anforderungen ausreichende glaubhaftmachung reise verhandlungsunfähigkeit genügen konnte antragsteller weder termin januar beschwerde begründet nunmehr rahmen gegenvorstellung sachliche für widerruf wegen vermögensverfalls beachtliche gesichtspunkte etwaiger art vorgetragen senatsentscheidung tatsachen verwertet worden denen antragsteller zuvor gehört worden bzw denen vorherige stellungnahme möglich wäre deppert ganter schott otten wüllrich ernemann frey'],['Soon']]
  176. [['str bundesgerichtshof beschluss april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts neuruppin november abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gewicht anlaßtaten reicht ungeachtet ausgebliebener schlimmer folgen beleg gefährlichkeit beschuldigten trotz langjährigen unauffälligkeit bereich gewaltdelikten vgl bgh beschluß august str insbesondere letztgenannte umstand jedoch anlaß geben während vollzugs unterbringung alsbald möglichkeiten anderweitigen einbindung beschuldigten etwa begründung betreuungsverhältnisses ff bgb suchen absehbarer zeit aussetzung weiteren unterbringung bewährung abs stgb verantwortet harms basdorf tepperwien gerhardt brause'],['Soon']]
  177. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs egbgb art abs untreue behördlichen entscheidungen zusammenhang gesetzlicher vertretung art abs egbgb bgh urteil november str lg leipzig ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richter dölp richter prof dr könig richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts leipzig dezember zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit freigesprochen worden angeklagte fall ersten tatkom plexes urteilsgründe angeklagten fällen ersten tatkomplexes urteilsgründe weitergehenden revisionen betreffend angeklagten revision betreffend angeklagte wer verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen staatskasse trägt kosten rechtsmittels betreffend angeklagte sowie angeklagten soweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten untreue betrugsvorwür fen tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft verfahrensbeanstandungen sachrüge gestützten revisionen angeklagte betreffende rechtsmittel bleibt erfolglos revisionen hinsichtlich angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg angeklagten liegt folgendes last angeklagten vorgeworfen gemeinschaftlich handelnd juli mai insgesamt fünf fällen mitarbeiter rechtsamts stadt art abs egbgb ausreichende prüfung gesetzlichen voraussetzungen billigender inkaufnahme verletzung entsprechender prüfpflichten gesetzliche vertreter für vermeintlich unbekannte grundstückseigentümer bestellt bzw deren bestellung mitgewirkt bestellten vertretern vorgenommene grundstücksveräußerungen genehmigt bzw genehmigungen mitgewirkt angeklagten inso weit tätigwerden rahmen fälle angeklagten handlungen taten sowie angeklagten handeln taten vorwurf ge macht angeklagten fall gesetzlichen vertreterin be stellten rechtsanwältin vorgeworfen grundstücksveräußerung vorgenommen obwohl miteigentümer grundstücks fehlen vertretungsvoraussetzungen bekannt seien tatkomplex angeklagten geworfen zuge grundstücksveräußerungen für vermeintlich unbekannte grundstückseigentümer vereinnahmten städtischen konten verwahrten erlöse insgesamt fällen entgegen gesetzlichen vorschriften aufgelaufenen zinsen berechtigten ausgekehrt hierbei hätten angeklagten verletzung pflicht zinsauskehr schädigung auskehrberechtigten billigend kauf genommen angeklagten zudem vorgeworfen jeweils fall zugleich anspruchsberechtigten gegenüber bewusst wahrheitswidrig verzinsungspflicht abrede gestellt dadurch getäuscht tatkomplex schließlich liegt angeklagten last fällen be dingt vorsätzlich entgegen gesetzlichen verpflichtung für städtische verwaltungstätigkeit zusammenhang bestellung gesetzlicher vertreter gemäß art abs egbgb verwaltungsgebühr tarifstelle kommunalen kostenverzeichnisses kommkvz stadt höhe jeweils euro festgesetzt tatkomplex ii landgericht wesentlichen folgende feststellungen getrof fen jahren ließen grundstückseigentümer neuen ländern vielfach schwer ermitteln ddr zahlreiche immobilien volkseigentum gestanden grundbücher unvollständig geführt worden zudem restitutions entschädigungsansprüche klären berdies lagen viele grundstücke deren eigentumsrechtliche zuordnung unklar gänzlich brach leerstehenden stark sanierungsbedürftigen gebäuden bebaut führte für verkehrssicherungspflichtigen kommunen finanziellen organisatorischen belastungen deren verringerung nachhaltige wirtschaftliche entwicklung stadt ermöglichen große nachfrage immobilien gab bestand stadtverwaltung erhebli ches int
  178. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewährung ausgesetzt verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten erfolg angeklagte hochzeitsfeier teilgenommen wartete uhr straßenrand taxi zeuge soge nanntes siedlerfest besucht befand heimweg hörte richtung angeklagten rufe provoziert fühlte worten mach fertig rannte angeklagten unrecht für rufer hielt zeuge größer angeklagte etwa wöchentlich taekwondo unterricht teilnahm versetzte angeklagten sogleich fußtritt oberkörper packte beiden händen hals zog schwitzkasten versetzte erneut mehrere fußtritte oberkörper weiterer tritte schläge erwehren nahm angeklagte messer fügte zeugen stichverletzung rechten unterbauch merklich beeinträchtigt zeigen griff zeuge angeklagten weiterhin erhobenen fäusten fußkick angeklagte entschloß zeugen für unbe rechtigten angriff rechenschaft ziehen zeugen kampfbereitschaft zeigen forderte nunmehr zeugen worten komm komm her mach fertig stech ab heranwinkenden handbewegungen gleichfalls weiteren kampf stellen sowohl zeuge angeklagte nahmen ab offenen zweikampf ua verlauf zeuge angeklagten mehrere fußtritte faustschläge körper versetzte angeklagte zeugen mehrere stiche schnittverletzun gen unterarmen linken leiste rücken zufügte ansicht landgerichts erste stichverletzung sei notwehr gerechtfertigt begegnet rechtlichen bedenken soweit landgericht für anschließenden stich schnittverletzungen rechtfertigung angeklagten wegen notwehr gemäß stgb ablehnt bedarf frage dagegen erneuter prüfung landgericht notwehr verneint ab mehr verteidigungswille motive handeln angeklagten bestimmten ua angriffe angeklagten mehr trutzwehr verteidigungswillen maßgeblich bestimmt erster linie darum ging aufgedrängten zweikampf aufzunehmen ua begründung angeklagten berufung notwehrrecht stgb versagt landgericht feststellt daß zeuge gleichfalls kampfbereit gegenüberstand ua angriff zeugen trotz ersten stichver letzung beendet daß objektiv notwehrlage weiterhin bestand ua notwehr scheidet schon weiteres angeklagte motiven messer eingesetzt tritt motiv vorhandenen verteidigungswillen hinzu steht neue beweggrund annahme notwehr entgegen subjektive rechtfertigungselement willens verteidigung hierdurch völlig hintergrund gedrängt vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh nstz urteil läßt ausreichend erkennen prüfungsmaßstab beachtet worden wegfall zuständigkeit schwurgerichts begründenden tatvorwurfs versuchten totschlags verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurück schäfer wahl hebenstreit schluckebier schaal'],['Soon']]
  179. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs insvv abs nr begehrt vorläufige insolvenzverwalter hinblick insolvenzgericht angeordneten zustimmungsvorbehalt zuschlag ausgangssatz vergütung endgültigen verwalters konkret darzulegen verfügungen schuldners erheblichem umfang befassen müssen annähernd lückenlose aufzählung einschlägigen vorgänge verlangt sachverständige zugleich vorläufiger insolvenzverwalter grundlage vorliegenden materials gutachtlich künftigen anfechtungsansprüchen geäußert erstreckt entschädigung gesetz über entschädigung zeugen sachverständigen grundsätzlich aufwand feststellung anspruchsgrundlagen gemäß ff inso betrieben jedoch feststellung ermittlungen anstellen eigenschaft vorläufiger insolvenzverwalter möglich maßnahmen ergriffen durchsetzung künftiger anfech tungsansprüche vorzubereiten sichern vorläufiger insolvenzverwalter zuschlag ausgangssatz vergütung endgültigen verwalters honorieren bgh beschluss dezember ix zb lg hof ag hof ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hof oktober kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführer wurde beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts august sachverständigen weiterem beschluss august vorläufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt abs nr alt inso wurde gemäß abs inso aufgegeben vermögen schuldnerin sichern erhalten außerdem wurde ermächtigt forderungen schuldnerin anderkonto einzuziehen bestellung endete eröffnung insolvenzverfahrens oktober seither rechtsbeschwerdeführer insolvenzverwalter vergütung sachverständiger rechtsbeschwerdeführer antrag oktober abgerechnet vorliegenden verfahren geht vergütung vorläufiger insolvenzverwalter darüber verhält antrag februar rechtsbeschwerdeführer festsetzung vergütung insgesamt darin inbegriffen auslagenpauschale mehrwertsteuer begehrt amtsgericht antrag voller höhe entsprochen dagegen eingelegte sofortige beschwerde geschäftsführers schuldnerin landgericht beschluss oktober zurückweisung brigen vergütung auslagen festgesetzt rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdeführer vergütungsfestsetzungsantrag ursprünglichen höhe ii rechtsbeschwerde gemäß inso abs satz nr zpo statthaft gemäß abs zpo zulässig jedoch sache erfolg rechtsbeschwerdeführer wendet zunächst dagegen schuldnerin angemietete betriebsgrundstücke syrau chemnitz amtsgericht zugebilligt beschwerdegericht jedoch versagt vollen verkehrswert restliche mietzeit bezogenen nutzungswert berechnungsgrundlage eingestellt worden insofern standpunkt beschwerdegerichts vollem umfang zutreffend dadurch rechtsbeschwerdeführer jedoch beschwert rechtsbeschwerde verweist rechtsprechung instanzgerichten wonach insolvenzschuldner angepachtete betriebsimmobilien vollen verkehrswert berechnungsgrundlage für vergütung vorläufigen insolvenzverwalters einzubeziehen seien nennenswertem umfang beschäftigt davon sei vorliegenden fall auszugehen bundesgerichtshof verkehrswert absonderungsrechten belasteten gegenstände berechnungsgrundlage für vergütung vorläufigen insolvenzverwalters einbezogen soweit nennenswertem umfang befasst außerdem ausgesprochen allein für bearbeitung absonderungsrechten könne daneben zuschlag sinne abs buchst insvv gewährt vielmehr sei regelmäßig abschlag sinne abs insvv geboten bearbeitung unerheblichen teil tätigkeit vorläufigen insolvenzverwalters ausgemacht bghz bgh beschl september ix zb nzi daran jedoch vollem umfang festgehalten aa senat parallelentscheidung heutigen tage sache ix zb veröffentlichung amtlichen sammlung vorgesehen einzelnen ausgeführt gibt standpunkt vorläufige insolvenzverwalter bereits nennenswerte jedoch erhebliche befassung gegenständen insolvenzeröffnung absonderung unterliegen vergütung verdient insoweit verlangt erheblicher teil vorläufigen solve
  180. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober nachschlagewerk ja bghst ja ii veröffentlichung ja stgb abs ablehnung strafmilderung abs stgb wegen verschuldeten affekts fällen lebenslanger freiheitsstrafe bgh urteil oktober str lg bonn strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts bonn zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen mordes gefährlicher körperverletzung lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt tatmesser eingezogen hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung materiellen rechts geltend macht rechtsmittel bereits sachrüge erfolg feststellungen zogen verheiratete angeklagte spätere tatopfer bereits wenige tage nachdem kennen gelernt zusammen beziehung entstanden alsbald spannungen situationen beschimpfte bedrohte angeklagte freundin mehreren trennungen versöhnungen entwickelte angeklagte zunehmend angst könne endgültig abwenden geschah schließlich angeklagte gab verstehen trennung akzeptieren bedrohte sogar eltern früheren freundin zusammentreffen zuvor gemeinsam bewohnten haus schlugen angeklagte frau fortan panische angst angeklagten stattete strafanzeige erwirkte beschluss gewaltschutzgesetz letzten zeit tat schlief angeklagte schlecht aß kaum fühlte tunnel gedanken kreisten gescheiterte beziehung herbeigeführten treffen bedrohte frühere freundin tode hegte selbstmordgedanken therapeutin vereinbarte sofort melden antun tattag folgte angeklagte dienst schluss zeugen neuen freund beziehung wusste angeklagte tat beabsichtigte frühere freundin klärenden gespräch zwingen führte kampfmesser unbekannte fahrtziel versetzte zusätzlich aufregung höhe anwesens zeugen verließ fluchtartig pkw angeklagte folgte eingangsbereich hauses neuen freundes verlangte wissen wolle inhalt anschließenden kommunikation konnte schwurgericht feststellen jedenfalls verlor angeklagte kontrolle über griff frühere freundin hinzueilende zeuge versetzte schlag baseballschläger fraktur linken ellenbogens führte übte jedoch keinerlei wirkung angeklagten rettungsversuch zeugen wehrte ab klinge messers gesicht zog anschließend verbrachte flur hauses versetzte tötungsabsicht messer vielzahl stichen deren folge geschädigte kurze zeit später starb anschließend fügte selbsttötungsabsicht stiche schnitte bestand akute lebensgefahr angeklagte konnte sofortige intensivmedizinische versorgung gerettet motiv für tödlichen messerstiche landgericht festgestellt angeklagte trennung abfinden eigenes losgelöstes selbstbestimmtes leben opfer zubilligen lieber sterben ua schwurgericht mordmerkmal niedrigen beweggründe angenommen sachverständig beraten tief greifenden bewusststeinsstörung infolge affektdurchbruchs ausgegangen deshalb erheblich verminderte steuerungsfähigkeit sinne stgb angenommen strafmilderung abs stgb abgelehnt angeklagte affekt verschuldet ii urteil hält rechtlicher nachprüfung stand annahme landgerichts angeklagte frühere freundin niedrigen beweggründen getötet stgb begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken vorgenommene würdigung schon deswegen rechtsfehlerhaft landgericht wesentlichen gesichtspunkte tat inneren verfassung angeklagten erschöpfend würdigung aufgenommen beweggründe sinne abs stgb niedrig allgemeiner sittlicher wertung tiefster stufe stehen deshalb besonders verachtenswert beurteilung frage beweggründe tat niedrig deutlich weiterreichendem maße totschlag verachtenswert erscheinen grund gesamtwürdigung äußeren inneren
  181. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen beihilfe raub raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts passau märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat feststellungen schlug angeklagte unvermittelt anlass glasflasche geschädigten brachte schwer benommenen sodann straßenasphalt liegen schlug versetzte kopfstoß versuchte fingern augen stechen unterstützt angeklagten ebenfalls boden liegenden einschlug beraubte angeklagte geschädigten übergab genommenen gegenstände sodann setzten beide angeklagten schläge geschädigten fort nichte angriff onkel bemerkt einschritt ua näher feststellbaren zeitpunkt während tatgeschehens zudem angeklagte feste turnschuhe trug geschädigten rechten fuß mindestens zwei voller wucht ausgeführte gezielte tritte kopf versetzt kopf geschädigten herschlug ua tatbild stellt rechtsfehler dar landgericht tatzeit jugendlichen ange klagten lediglich schädliche neigungen schwere schuld vgl abs jgg angenommen vorliegen erwägung gezogen ua zutreffender bewertung urteilsfeststellungen ergebenden schuldschwere tat tatausführung ausdruck kommenden erheblichen erziehungsbedarfs hätte beim angeklagten verhängung jugendstrafe nahe gelegen strafaussetzung bewährung mehr betracht gekommen wäre vgl abs jgg angeklagte sen rechtsfehler indes beschwert nack rothfuß jäger elf sander'],['Soon']]
  182. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja miethöheregg bgb cd frage mieterhöhungsverfahren allein gemeinsam angemieteten wohnung verbleibenden mieter durchgeführt wohnung ausgezogene ehegatte vermieter entlassung mietverhältnis vereinbart ehegatte seitdem wohnung nutzt miete zahlt bgh urteil märz viii zr lg krefeld ag kempen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts krefeld märz zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten zustimmung mieterhöhung beklagte frühere ehefrau mieteten verstorbenen rechtsvorgängerin klägerin jahre wohnung mietzins dm zuzüglich betriebskostenvorauszahlung nachdem eheleute getrennt zog ehefrau beklagten gemeinsam bewohnten wohnung kündigte mietverhältnis schreiben oktober zudem vereinbarte klägerin daß mietverhältnis beendet sei beklagte bewohnte mietwohnung folgenden allein zahlte miete ehe wurde jahre geschieden schreiben april allein beklagten gerichtet verlangte klägerin beklagten zustimmung erhöhung miete dm zuzüglich betriebskostenvorauszahlung ab juli beklagte erteilte zustimmung amtsgericht fristgemäß erhobenen klage zustimmung erhöhung mietzinses dm dm höhe betrags monatlich ab juli stattgegeben landgericht berufung beklagten versäumnisurteil zurückgewiesen versäumnisurteil sodann aufrechterhalten berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt mieterhöhungsklage sei zulässig beklagtenseite notwendige streitgenossenschaft bestehe ehefrau beklagten sei zeitpunkt mieterhöhungsverlangens bereits mietverhältnis entlassen hierzu zustimmung beklagten bedurft grundsatz einheitlichkeit mietverhältnisses stehe entgegen sei selbstzweck aufspaltung mietverhältnisses müsse verhindert daran beteiligten wirtschaftliche rechtliche nachteile ausscheiden beteiligten erwachsen könnten sei einzelfalle untersuchen gegebenenfalls interessen mietvertragspartei ausscheiden vertragspartei betroffen seien vorliegenden falle beteiligten schützenswertes interesse daran daß frühere ehefrau beklagten formell mieterstellung verbleibe klägerin entlassungserklärung geltendmachung schützenswerten interesses weiteren schuldner verzichtet beklagte seinerseits wirtschaftlichen vorteil ausgleichsanspruch abs bgb frühere ehefrau zustehe nachdem gemietete ehewohnung mehr drei jahre lang allein bewohnt klage sei begründet mieterhöhungsverlangen sei beklagten innerhalb frist abs mhg zugegangen erstinstanzliche beweisaufnahme ergeben soweit beklagte zugang weiterhin bestreite erschüttere erbrachten beweis ii hält rechtlichen berprüfung stand revision daher zurückzuweisen zutreffend geht revision davon daß mieterhöhungsverfahren vorliegend voraussetzungen mhg unterliegt mieterhöhungsverlangen april september zugegangen art abs nr egbgb mehreren mietern allein durchgeführt gemäß abs satz mhg zustimmungsanspruch absatz mieter gegenüber geltend personenmehrheit sache gemietet gegenüber mieter abzugebende erklärungen mitmieter richten folgt einheitlichkeit mietverhältnisses daraus daß mitmieter gemeinschaftlich mieterseite bestehenden mietverhältnisses bilden senat rechtsentscheid september bghz betreffend mhg vgl senatsurteil bghz betreffend kündigung leasingvertrags erhebt vermieter klage zustimmung erhöhung mietzinses ortsüblichen vergleichsmiete fall notwendigen streitgenossenschaft abs alt zpo gegeben mehrere personen mieter zustimmung gemeinschaftlich erteilen können kg njw rr fischer bub treier handbuch geschäfts wohnraummiete aufl viii rdnr sternel mietrecht aufl rdnr palandt weidenkaff bgb aufl rdnr staudinger emmerich rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr streitgenossen erhobene klage grundsätzlich unzulässi
  183. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen körperverletzung amt strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover juni soweit verurteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten justizvollzugsbediensteter jva tätig wegen körperverletzung amt wegen gefährlicher körperverletzung amt wegen unerlaubten besitzes zwei würgehölzern gesamtgeldstrafe tagessätzen verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten formelle sachlich rechtliche beanstandungen geltend gemacht erfolg körperverletzung amt strafkammer angeklagten ersten fall wegen körperverletzung amt form unechten unterlassungsdelikts verurteilt festgestellt daß beim zudrücken zellentüre gefangenen unterarm form eingeklemmt wurde daß haut türe zarge verblieben obgleich angeklagte einklemmen für möglich gehalten sei weggegangen schmerzhaften zustand sogleich beendet anklage angeklagten insoweit vorgeworfen worden aktives tun gefangenen faustschlägen zelle gestoßen türe derart zugeschlagen daß haut armes eingeklemmt worden veränderung rechtlichen gesichtspunktes unterlassen statt aktives tun hätte abs stpo hingewiesen müssen bghr stpo abs hinweispflicht ursprünglich erstellten hauptverhandlungsprotokoll entsprechender hinweis entnehmen nachdem unterlassen hinweises revisionsbegründung angeklagten september gerügt worden vorsitzende januar vermerk niedergelegt daß erinnerung hauptverhandlung mai neben hinweis nderung konkurrenzverhältnisses hinweis mögliche verurteilung wegen unterlassens erteilt worden sei entsprechende protokollberichtigung veranlaßt handhabung zuvor erhobenen verfahrensrüge tatsachengrundlage entzogen st rspr vgl bghst gelten könnte zweifelsfrei protokollierten hergang abweichender ablauf vorliegt vgl strafsenat bghr stpo beweiskraft braucht entschieden angesichts erklärung damals anwesenden verteidigers ablauf hinweiserteilung mai einerseits erst mehr acht monaten erinnerung vorgenommenen protokolländerung andererseits zweifelsfreien sachlage gesprochen ausgeschlossen daß verurteilung falle unterbliebenen hinweis beruht beide fälle körperverletzung amt betrifft fehlerhafte ablehnung hilfsbeweisantrags zuziehung sachverständigen beweis tatsache daß gefangene wegen paranoid halluzinatorischen psychose zusammenhang exzessivem drogenmißbrauch jva verabreichten psychopharmaka zeugentüchtig sei strafkammer antrag urteilsgründen begründung abgelehnt daß erforderliche sachkunde beurteilung zeugen besitze paranoid halluzinatorische psychose per se führe daß zeuge zeugentaugliche auskunftsperson sei ua begründung ermöglicht revisionsgericht nachprüfung tatgericht tatsächlich erforderliche sachkunde liegt eher fern strafkammer dabei näheren angaben gemacht wann psychose festgestellt worden ebenfalls vorliegen erkrankung ausgegangen gegebenenfalls wann weise ausgewirkt darüber hinaus auseinandergesetzt einfluß exzessive drogenmißbrauch zeugen jva verabreichten psychopharmaka zusammenhang psychose dabei berücksichtigen daß beweisantrag konkret vorgetragen worden daß zeuge halluzinationen leide stimmen höre glaube jesus hölle bringen könne wobei beurteilung ausgeprägten psychose akten befindlichen gutachten prof dr institut für rechtsmedizin medizinischen hochschule ergibt rahmen aufklärungsrüge revisions begründung ebenso vorgetragen worden umstand daß beamte polizeidirektion befragung zeugen juli ergebnis gelangt komme wegen gesundheitszustandes zeuge betracht konkrete fragen zeitliche abläufe rtlichkeiten angeblich erinnern könne völlig dingen spreche ii ausüben tatsächlichen gewalt über würgehölzer strafkammer angeklagten dritten fall wegen ausübens tatsächlichen gewalt über zwei würgehölzer abs nr waffg verurteilt vorsätzliches handeln indes ausreichend begründet feststellungen angeklagt
  184. [['bundesgerichtshof beschluss notz märz verfahren antragsteller beschwerdeführer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen vorläufiger amtsenthebung wiedereinsetzung vorigen stand bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr lintz dr doy� mündliche verhandlung märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats für notarsachen oberlandesgericht celle november zurückgewiesen antragsteller gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt gründe antragsgegnerin seit sitz tätigen anwaltsnotar januar zugestellten verfügung januar vorläufig amtes enthoben vertreter wurde zunächst juli bestellt frist wurde verfügung august zugestellt august januar verlängert märz eröffnete antragsgegnerin antragsteller daß beabsichtige wegen vermögensverfalls wirtschaftlichen verhältnisse art wirtschaftsführung interessen rechtsuchenden gefährdeten endgültig amtes entheben antrag notars gemäß abs satz bnoto eingeleiteten verfahren oberlandesgericht beschluß juni festgestellt daß voraussetzungen amtsenthebung vorliegen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellers senat beschluß november notz zurückgewiesen grundlage entscheidung antragsgegnerin notar februar zugestellten bescheid endgültig amtes enthoben antragsteller bescheid angefochten rahmen beim senat anhängig gewesenen beschwerdeverfahrens antragsteller september eingegangenen schriftsatz entscheidung zugestellt widerspruch einspruch zulässiges rechtsmittel eingelegt umgehende verweisung bzw rücküberweisung beantragt senat zuständigkeitshalber oberlandesgericht weitergeleitete schriftsatz grundlage vorliegenden verfahrens antragsteller schriftsatz september angeführt januar zugestellte bescheid sei erst etwa zehn tage zuvor bekannt geworden nachdem rede stehenden vorgängen zusammenhängenden akte grundstück aufgefunden worden sei unabhängig davon sei antrag verspätet bescheid januar rechtsmittelbelehrung enthalten oberlandesgericht sowohl antrag gerichtliche entscheidung bescheid januar wiedereinsetzungsgesuch jeweils wegen fristgerechter anbringung unzulässig zurückgewiesen rechtsmittelbelehrung sei monatsfrist abs bnoto anfechtung bescheids januar zustellung januar lauf gesetzt worden wiedereinsetzungsgesuch sei verspätet angebracht rahmen verfahrens gemäß abs satz bnoto antragsgegnerin antragsteller zugegangenen stellungnahme ausgeführt daß vorläufig amtes enthoben beschluß oberlandesgerichts juni heiße vorläufige amtsenthebung sei bestandskräftig hinzu komme schriftwechsel antragsteller justizverwaltung über bestellung notarvertreters geführt sowie vertreterbestellung spätestens zustellung bestellungsurkunde für notarvertreter august sei für antragsteller hindernis unverschuldeten unkenntnis zustellung verfügung januar entfallen somit sei zweiwochenfrist abs satz fgg anbringung beim senat september eingegangenen schreiben enthaltenen antrags abgelaufen darüber hinaus legt oberlandesgericht einzelnen dar warum genannten gründen wegen verspätung unzulässige wiedereinsetzungsgesuch trotz antragsteller geschilderten vorgänge kanzlei sache erfolg könnte beschluß richtet rechtzeitig eingelegte sofortige beschwerde antragsteller wesentlichen für vorläufige amtsenthebung maßgeblich gewesenen gründe bekämpft übrigen wiederholt auffassung daß bescheid januar rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen führt daß verlegen schriftstücks falsche akte ansonsten zuverlässige fachangestellte verschulden zugerechnet könne ii zulässige beschwerde begründet oberlandesgericht zutreffend ausgeführt bleibt notarsachen fehlen rechtsmittelbelehrung verwaltungsakt einfluß lauf frist abs bnoto für antrag gerichtliche entscheidung senatsbeschluß bghz seither st rspr hiervon abzuweichen sieht senat berücksichtigung vorbringens antragstellers veranlassung übrigen nimmt senat zutreffenden antragsteller konkret
  185. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens dr grabinski hoffmann für recht erkannt berufung klägerin brigen zurückgewiesen oktober verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert deutsche patent dadurch teilweise für nichtig erklärt patentanspruch folgende fassung erhält patentansprüche rückbeziehen mehrgangnabe für fahrräder umfassend nabenachse getriebe getriebe umgreifende nabenhülse antreiber antrieb nabenhülse antriebswirksam mindestens elemente getriebes verbindbar steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen mindestens elemente getriebes wahlweise festgesetzt gelöst lage getriebe verändert wobei steuereinrichtung servokrafterzeugungseinrichtung aufweist umfassend eingangsseite nabenachse drehbar angeordneten richter grundlage antreiber ausgeübten benutzerantriebsmoments drehbewegung nabenachse versetzbaren antriebsteil zugeordnet antriebsteil drehmomentübertragungsverbindung steht ausgangsseite schaltelement getriebes zugeordnet wobei servokrafterzeugungseinrichtung dafür ausgeführt drehbewegung antriebsteils nabenachse höhe begrenzbare servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schaltelements bereitzustellen hierzu zusammenwirkend reibeinrichtung über reibschlüssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt derart ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte schaltelement ausgeübte servokraft falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wobei reibeinrichtung dafür ausgeführt zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents juni angemeldet wurde patentanspruch patentansprüche unmittelbar mittelbar zurückbezogen folgenden wortlaut mehrgangnabe für fahrräder umfassend nabenachse getriebe getriebe umgreifende nabenhülse antreiber antrieb nabenhülse antriebswirksam mindestens elemente getriebes verbindbar steuereinrichtung steuerung mehrerer gangstufen mindestens elemente getriebes wahlweise festgesetzt gelöst lage getriebe verändert wobei steuereinrichtung servokrafterzeugungseinrichtung aufweist umfassend eingangsseite nabenachse drehbar angeordneten grundlage antreiber ausgeübten benutzer antriebsmoments drehbewegung nabenachse versetzbaren antriebsteil zugeordnet antriebsteil drehmomentübertragungsverbindung steht ausgangsseite schaltelement getriebes zugeordnet wobei servokrafterzeugungseinrichtung dafür ausgeführt drehbewegung antriebsteils nabenachse höhe begrenzbare servokraft abzuleiten ausgangsseite verstellen schaltelements bereitzustellen dadurch gekennzeichnet über reibeinrichtung reibschlüssige drehmitnahmeverbindung antriebsteil eingangsseite servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt derart ausgangsseite servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte schaltelement ausgeübte servokraft falle vorhandenen schaltwilligkeit schaltelements reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wobei reibeinrichtung dafür ausgeführt zustand reibschluss begrenzten servokraft eintretenden schaltwilligkeit schaltelements erhalten klägerin geltend gemacht gegenstand patentanspruchs sei deutlich vollständig offenbart fachmann ausführen könne gehe zudem über inhalt anmeldung ursprünglich eingereichten fassung hinaus sei patentfähig patentgericht klage abgewiesen entscheidung wendet klägerin berufung klägerin tritt rechtsmittel entgegen wobei zuletzt hauptantrag patentanspruch maßgabe verteidigt gegenüber erteilten fassung worte dadurch gekennzeichnet über gestrichen stattdessen bereitzustellen worte hierzu zusammenwirkend sowie reibeinrichtung worte über eingefügt außerdem verteidigt streitpa
  186. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe vier jahren verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten verfahrensrüge erfolg rüge verletzung stpo führt aufhebung angefochtenen urteils landgericht einlassungsverhalten angeklagten ausgeführt lediglich eröffnung haftbefehls festnahme geständig eingelassen inhalt erklärung darzulegen ausdrücklich festgestellt hauptverhandlung sache eingelassen ua demgegenüber macht revision bestätigt hauptverhandlungsprotokoll januar geltend verteidiger vierten hauptverhandlungstag schriftlich vorbereitete erklärung abgegeben wobei angeklagte erklärung ausdrücklich eigen gemacht sachdarstellung verfahrensrüge erfolg senat verwehrt berlegungen darüber anzustellen inhalt anlage protokoll genommenen revision mitgeteilten erklärung angeklagten feststellungen urteils ausgewirkt hätte strafkammer erwägungen einbezogen worden wäre beweiswürdigung allein tatgericht obliegt raum jäger cirener bellay fischer'],['Soon']]
  187. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin pflichtverteidigerin angeklagten justizhauptsekretärin verhandlung justizangestellte verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september aufgehoben feststellungen äußeren tatumständen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen fälschung zahlungskarten garantiefunktion fällen jeweils tateinheit betrug gesamtstrafe fünf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision führt sachrüge aufhebung schuld rechtsfolgenausspruchs landgericht festgestellt angeklagte auftrag dritter fällen internationale flüge deutschen lufthansa buchte hierbei regelmäßig gelegenheit nutzte einkäufe bord mitgeführten warensortiment spirituosen kosmetika schmuck uhren tätigen hierzu setzte vier verschiedene kreditkarten visa mastercard geschäftsbedingungen lufthansa ag jeweils belasten konnte kreditkarten handelte ukrainischen banken ausgestellte namen angeklagten lautende unterschrift versehene karten deren magnetstreifen falsche daten gespeichert echte wege scimming gewonnene bank kontodaten tatsächlich existierender personen plausibilitätsgesichtspunkten ausgewählte daten weder bestimmten garantiegeber real existierendes konto zahlungspflichtigen verwiesen einsatz karten nutzte angeklagte umstand online verbindung servern kreditkarten systems luft befindlichen flugzeug besteht daten vielmehr während flugs eingelesen erst landung datenterminal ausgegeben verarbeitet weise erlangte angeklagte wert insgesamt fällen erfolgte beim auslesen daten landung kurzfristige gutschrift jedoch sofortige automatische rückbuchung chargeback kreditkartenkonto existierte schuldspruch wegen gewerbsmäßiger fälschung zahlungskarten garantiefunktion abs stgb begegnet grundsatz rechtlichen bedenken revision meint wurde vorhandensein zahlungskarte garantiefunktion angeklagten vorgenommenen einsatzart vorgetäuscht karten wurden feststellungen landgerichts jeweils handgerät eingelesen gerät ausgegebene beleg wurde angeklagten sei nem richtigen namen karten ausgegeben unterschrieben landung wurden daten handgeräts online terminal übertragen verfahren entsprach weitgehend üblichen lastschrift verfahren konkrete einsatzart karte kommt jedoch vgl maier matt renzikowski stgb rn erb münchkomm stgb aufl rn rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt darauf täter nachgemachte verwendete karte einsatz auslösung garantiefunktion tatsächlich ermöglicht möglichkeit vortäuscht bghst trotz literatur hiergegen erhobenen kritik erb aao rn vgl fischer stgb aufl rn hält senat rechtsprechung fest zahlungsverkehr schon anschein schützen falsifikaten garantieauslösender karten ausgeht schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangenem gewerbsmäßigem betrug begegnet rechtlichen bedenken schuldspruch gleichwohl insgesamt aufzuheben landgericht frage konkurrenz hinreichende aufmerksamkeit gewidmet rechtsfehlerfreien feststellungen bestehen konkrete anhaltspunkte dafür angeklagte mehrere karten gleichzeitig einsetzte taten umständen mehreren jeweils tateinheit verbundenen gruppen abzuurteilen wären ergänzende feststellungen hierzu möglich liegen sämtliche einzelabrechnungen karteneinsätze revisionsgericht erforderlichen feststellungen treffen aufhebung schuldspruchs entfällt rechtsfolgenausspruch feststellungen äußeren tatumständen fehlerfrei können daher aufrechterhalten fischer appl ott schmitt zeng'],['Soon']]
  188. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter pamp richter halfmeier dr kartzke sowie richterinnen sacher dr brenneisen beschlossen antrag beklagten wahrnehmung rechte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt für verfahren betreffend beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli beizuordnen abgelehnt beschwerde beklagten nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil kosten unzulässig verworfen gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe beklagten juli zugestellte urteil berufungsgerichts beklagte vertreten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwälte dr schriftsatz august nichtzulassungsbeschwerde eingelegt selben tag beim bundesgerichtshof eingegangen frist begründung nichtzulassungsbeschwerde antragsgemäß mehrmals zuletzt einschließlich dezember verlängert worden schriftsatz november rechtsanwälte dr angezeigt beklagte mehr vertre ten schriftsatz november beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwalt dr angezeigt vertretung beklagten übernommen schreiben dezember beklagte ausgeführt rechtsanwalt dr mitgeteilt nichtzulas sungsbeschwerde erstellen rechtlichen grund sehe verfahren voraussetzungen nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei en beklagte ferner beantragt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen oktober datierenden unterschriebenen entwurf beschwerdebegründung seitens rechtsanwälte dr sowie eigene ergänzun gen begründung bezug genommen ii antrag beklagten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt wahrnehmung rechte beizuordnen unbegründet abs zpo abgesehen davon aktenlage mandat rechtsanwalt dr weiterhin besteht beklagte über beim bundes gerichtshof zugelassenen rechtsanwalt verfügt voraussetzung für derartige beiordnung partei beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint abs zpo aussichtslosigkeit gegeben günstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juni vii zr rn beschluss juli vii zr rn letzteres fall rechtsverfolgung beklagten erscheint aussichtslos rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo zulassungsgründe sinne hinreichend dargetan ersichtlich näheren begründung insoweit entsprechend abs satz halbsatz zpo abgesehen vgl bgh beschluss juni xi zr rn darüber hinaus bestellung notanwalts zpo beklagten angestrebten ziel gerechtfertigt ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden nichtzulassungsbeschwerdebegründung erreichen beiordnung notanwalts rechtsprechung bundesgerichtshofs verlangt vgl bgh beschluss februar xi zr rn gesetzlichen vorschriften darf nichtzulassungsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet trägt verantwortung für fassung scheitert einreichung nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran beauftragte postulationsfähige rechtsanwalt bereit rechtlichen berlegungen partei folgen grundlage begründungsschriftsatzes rechtfertigt für genommen beiordnung notanwalts abs zpo sinn zweck zulassungsbeschränkung für rechtsanwälte beim bundesgerichtshof rechtspflege leistungsfähige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft stärken rechtsuchenden sollen kompetent beraten vorfeld aussichtslosen rechtsmitteln abstand nehmen können kosten erspart zugleich bundesgerichtshof rechtsmitteln entlastet liefe zuwider partei anspruch darauf hätte rechtsansicht anwalt durchzusetzen vgl bgh beschluss februar xi zr rn beschluss juli xii zr rn mdr beschluss februar vii zr rn nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulässig verwerfen beschwerde innerhalb zuletzt dezember verlängerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet worden pamp halfmeier sacher vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung kartzke brenneisen'],['Soon']]
  189. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april soweit betrifft abs stpo schuldspruch dahin geändert tateinheitliche verurteilung wegen bandenmäßiger einfuhr betäubungsmitteln geringer menge entfällt ausspruch über verfall wertersatz aufgehoben hierzu getroffenen feststellungen bleiben bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten schuldig gesprochen mitglied bande betäubungsmittel geringer menge eingeführt handel getrieben deswegen freiheitsstrafe elf jahren drei monaten verurteilt wertersatzverfall höhe angeordnet allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet abs stpo tateinheitliche verurteilung wegen bandenmäßiger einfuhr betäubungsmitteln geringer menge entfällt vgl mükostgb rahlf aufl btmg rn mwn schuldspruchänderung lässt unrechtsgehalt tat unberührt zudem generalbundesanwalt antragsschrift dezember folgendes ausgeführt ausspruch über verfall wertersatz bestand berechnungen höhe angeklagten erlangten geldbetrags beanstanden jedoch nichtanwendung ha rtevorschrift stgb nachvollziehbar dargelegt urteilsgründe ermöglichen revisionsgerichtliche berprüfung landgericht begriff unbilligen härte sinne abs satz stgb richtig angewandt ermessen abs satz stgb rechtsfehlerfrei ausgeübt feststellungen verfügte angeklagte festnahme über legales einkommen ua gewärtigt verbüßung langjährigen freiheitsstrafe sachlage kommt entscheidend darauf anordnung wertersatzverfalls vermögen angeklagten auswirkt insbesondere erschwerte resozialisierungsmo glichkeit haftentlassung höhe verhängten verfallsanordnung konkret erörtern st rspr vgl bgh beschluss dezember str rdnr erwägen schon grund vollen verfallsbetrag erkannt vgl bgh urteil oktober str derartigen erörterung fehlt ebenso feststellungen vermögenslage angeklagten insbesondere zuordenbaren vermo genswerten tritt senat ausschließen tatgericht rechtsfehlerfreier ermessensausübung vollen verfallsbetrag erkannt hätte vgl bgh beschluss dezember str rn feststellungen bestand neuen tatgericht ergänzend treffenden feststellungen dürfen bestehenden widerspruch treten sander dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  190. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja egbgb artt bgb anspruch iranischem recht vereinbarte morgengabe unterliegt allgemeine wirkung ehe art egbgb berufenen sachrecht deutschem sachrecht bestehenden möglichkeiten morgengabe iranischer währung vereinbarten betrag iranische geldwertentwicklung anzupassen bgh urteil dezember xii zr olg hamburg ag hamburg barmbek xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling für recht erkannt revision beklagten urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai aufgehoben berufung klägerin urteil amtsgerichts hamburg barmbek familiengericht november zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt klägerin rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten zahlung vereinbarten maßgabe iranischen rechts iranische geldwertentwicklung angepassten morgengabe parteien damals iranische staatsangehörige schlossen teheran ehe dabei verpflichtete beklagte leistung morgengabe bestehen koran spiegel paar kerzen träger rl iranische rial kursstand märz umgerechnet restlos lasten ehemannes gehen sollten forderung seitens ehefrau auszuzahlen seien heiratsurkunde trägt unterschrift mehrerer zeugen darunter unterschrift namen vaters klägerin verließen parteien iran erwarben später deutsche staatsangehörigkeit ehe wurde antrag beider parteien deutschland deutschem recht rechtskräftig geschieden klägerin beruft anwendbarkeit iranischen rechts verlangt beklagten morgengabe vereinbarte maßgabe iranischen rechts dortige geldwertentwicklung angepasste geldleistung höhe rl rl entspricht berechnungen klägerin ehe sei wirksam geschlossen worden vater sei eheschließung persönlich anwesend heiratsurkunde unterschrieben beklagte hält deutsches recht für anwendbar anwendung irani schen rechts müsse zudem iranische scheidungsrecht einbezogen danach sei ehefrau initiierten scheidung zahlung abfindung höhe morgengabe verhandlung höheren niedrigeren betrages verpflichtet klägerin ehescheidung beantragt rechne vorsorglich abfindungsanspruch brigen sei ehe wirksam geschlossen vater klägerin eheschließung anwesend sei statt onkel klägerin heiratsurkunde namen vaters unterschrieben amtsgericht beklagten zahlung lediglich nominalbetrag morgengabe umgerechnet verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht klage vollem umfang entsprochen hiergegen wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgründe zulässige rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts klagebegehren iranischem recht beurteilen morgengabe sei güterrechtlich qualifizieren deshalb sei gemäß art abs art abs nr egbgb zeitpunkt eheschließung gemeinsame heimatrecht ehegatten maßgebend danach berufene iranische recht sehe morgengabe iranischer währung vereinbarten geldbetrag maßgabe zentralbank iran festgelegten indexierung kennzahl inflationsrate jahr scheidungsausspruch geteilt kennzahl eheschließung iranische geldwertentwicklung anzupassen gesetzliche anmerkung art iranisches zgb wirkung für zuvor geschlossene ehen geltung seit abgedruckt bergmann ferid henrich enayat internationales ehe kindschaftsrecht iran stand oktober sowie yassari staz fn vgl famrz wirksamkeit parteien ge schlossenen ehe stehe außer zweifel vater eheschließung persönlich anwesend sei ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand oberlandesgericht geht unrecht davon vereinbarung über morgengabe iranischem recht beurteilen morgengabe deshalb maßgabe rechts iranische geldwertentwicklung anzupassen sei recht vereinbarungen denen ehegatte zahlung sog morgengabe verpflichtet beurteilen bestimmt vorrangig danach vereinbarungen deutschem internationalen privatrecht qualifizieren frage qualifikation morgengabeversprechen konnte bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen vgl senatsurteile oktober xii zr famrz januar ivb zr famrz vgl senatsurteil okto
  191. [['bundesgerichtshof beschluss ars januar strafsache wegen schweren raubes anfragebeschluss strafsenats oktober anfrageschreiben senatsvorsitzenden januar str strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen beabsichtigte entscheidung widerspricht rechtsprechung senats gründe strafsenat beabsichtigt entscheiden härteausgleich fällen gewähren denen nachträgliche gesamtstrafenbildung strafen ausländischen verurteilungen vorgenommen laut begründung zugrunde liegenden beschlusses oktober str für diejenigen fälle gelten denen gemeinsame aburteilung taten deutschland allenfalls theoretisch abs nr stgb möglich wäre insoweit steht rechtsprechung strafsenats beabsichtigten entscheidung entgegen nack kolz elf hebenstreit jäger'],['Soon']]
  192. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs mandant regel kenntnis grob fahrlässige unkenntnis schaden schädiger beauftragte steuerberater anspruch richtet steuerbescheid schreiben finanzamts enthaltene rechtsansicht unrichtig bezeichnet einlegung rechtsbehelfs rät bgb abs abs nr abs mandant kenntnis grob fahrlässige unkenntnis rechtsanwalts zurechnen lassen durchsetzung ersatzanspruchs früheren berater beauftragt zurechnung kommt regelmäßig betracht mandant rechtsanwalt fortsetzung berprüfung späteren anspruchsgegners erteilten mandats beauftragt bgh urteil oktober ix zr olg bamberg lg würzburg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg für recht erkannt revision klägers berufung klägers zurückweisende beschluss zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben kläger ansprüche darauf stützt beklagte rahmen vertragsverhältnisses ab mitte pflichtgemäß gefahr nichtverrechenbarkeit verluste einkünften hingewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten wegen unrichtiger steuerlicher beratung schadensersatz höhe anspruch kläger abhängig beschäftigt wirkung dezember meldete zusätzlich gewerbe vermietung maschinen fahrdienstleistung handel landwirtschaftsmaschinen ersten hälfte jahres beauftragte kläger beklagten erstellung einkommensteuer umsatzsteuererklärungen betriebsprüfung november erkannte finanzamt gewerbebetrieb mehr einspruch klägers geänderten bescheide blieb ergebnis erfolglos schreiben august teilte finanzamt kläger möglichkeit sehe einsprüchen entsprechen jahre ließ anderweitig vertretene kläger einspruch zurücknehmen kläger beklagten vorgeworfen kläger jahre zusammenhang neugründung gewerbes unrichtig beraten zudem gefahr nichtanerkennung gewerbebetriebs daraus folgenden fehlenden möglichkeit verrechnung verluste anderweitigen einnahmen hingewiesen schließlich fehlerhaft für einkünfte einheitlich buch geführt berschussberechnungen erstellt dezember gericht eingegangene januar zugestellte klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat revision klägers zugelassen soweit klage fehlenden hinweis mögliche nichtanerkennung gewerbebetriebs gestützt umfang verfolgt kläger antrag zahlung schadensersatz höhe nebst zinsen entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit gegenstand revisionsverfahrens zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht etwaigen schadensersatzanspruch wegen unterbliebenen hinweises gefahr nichtanerkennung gewerbebetriebs ebenso landgericht für verjährt gehalten teils bezugnahme landgerichtliche urteil ausgeführt verjährung möglicher regressansprüche gemäß abs bgb ende jahres begonnen schaden sei zustellung belastenden steuerbescheide eingetreten spätestens seit kläger grob fahrlässig unkenntnis über anspruchsbegründenden umstände befunden aufgrund steuerbescheide aufgrund schreibens august gewusst finanzamt voraussetzungen für verrechnung verluste für gegeben erachtete beklagte einlegung einsprüche gedrängt rechtsansicht finanzamts für irrig erklärt ändere hieran beklagte schon laufenden einspruchsverfahren anwaltlicher hilfe beratung bedient ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand schadensersatzansprüche steuerberater wegen fehlerhafter beratung verjähren allgemeinen vorschriften ff bgb regelmäßige verjährungsfrist beträgt drei jahre bgb beginnt schluss jahres anspruch entstanden abs nr bgb gläubiger anspruch begründenden umständen person schuldners kenntnis erlangt grobe fahrlässigkeit erlangen müsste abs nr bgb feststellungen angefochtenen entscheidung tragen schluss kenntnis grob fahrlässige unkenntnis anspruc
  193. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sammelmitgliedschaft iii uwg abs nr abs nr beurteilung verband abs nr uwg klagebefugt können angehörig unternehmer berücksichtigen mittelbar mitglieder beigetretenen verbands angehören verband muß mitgliedern ausdrücklich ermächtigt worden verband klagebefugnis rede steht kompetenz verfolgen wettbewerbsverstößen übertragen genügt daß wahrnehmung gewerblichen interessen mitglieder beauftragt worden seinerseits verband klagebefugnis rede steht beitritt wahrnehmung gewerblichen interessen mitglieder beauftragen durfte bgh urt januar zr olg zweibrücken lg kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken mai kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt geräte unterhaltungselektro nik führt daneben sortiment elektrische haushaltsgeräte fotoapparate edv ausstattungen uhren zeitungsbeilage warb juni für fernsehgerät preis dm hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers dm sparen dm tatsächliche preisempfehlung für gerät lag damaligen zeit dm kläger eingetragener verein satzung zweck verfolgt unlauteren wettbewerb bekämpfen beruft begründung klagebefugnis darauf daß aufgrund mitgliedschaft verschiedener verbände mittelbar wege vermittelten sammelmitgliedschaft unternehmer angehörten fernsehgeräte wohl küchenausstattungen fotoapparate uhren sowie edv geräte vertreiben darüber hinaus gehört kläger gmbh weiteren region mittelstandskreis mittelstandskreis tätige elektrofachbetriebe mitglied kläger werbung beklagten juni irreführend beanstandet erfolgloser abmahnung klage erhoben beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers bewerben eigenen preis unverbindliche preisempfehlung herstellers gegenübergestellte preis tatsachen entspricht empfohlene preis niedriger kläger dm nebst zinsen zahlen beklagte klage begründung entgegengetreten kläger fehle klagebefugnis klage landgericht oberlandesgericht erfolg olg zweibrücken olg rep berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht kläger klagebefugt angesehen sache landgericht vorgenommene beklagten berufung angegriffene bewertung streitgegenständlichen werbung irreführend bestätigt anspruch zahlung abmahnkosten begründet erachtet bejahung verbandsklagebefugnis folgt begründet kläger trete wettbewerbsrechtlichen verfahren seit vielen jahren rechtsfähiger verband förderung gewerblicher interessen satzungszweck bekämpfung unlauteren wettbewerbs gehöre dabei beweis gestellt daß über ausreichenden prozeßkostenfonds verfüge personeller sachlicher finanzieller hinsicht lage sei interessen mitglieder wahrzunehmen streitfall gebe anlaß beurteilung kläger verfüge über für klagebefugnis ausreichende zahl branchenangehöriger mitglieder gehörten über kg gmbh vermittelte co kg fotogeschäfte über gmbh co einkaufsgesellschaft mbh co kg vermittelte küchenanbieter über kooperation group vermittelte edv anbieter sowie über europaverband bundesverband deutschland vermittelten mitglieder wettbewerber beklagten hinsichtlich beworbenen fernsehgeräts wohl fotoapparaten küchengeräten edv ausstattungen uhren seien eg zusammengeschlossenen elektrofachge schäfte seien ebenfalls berücksichtigen umstand daß eg kläger untersagt verfolgung wettbewerbsverstößen interessen mitglieder wahrzunehmen für innenverhältnis bedeutung komme hinzu daß mittelstandskreis mitglied klägers sei dadurch mitgliedschaft unternehmern vermittle fernsehgeräten unmittelbare wettbewerber beklagten seien komme darauf mittelstandskreis ebenfalls bekämpfung unlauteren wettbe
  194. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr paul beisitzende richter staatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz februar feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgründe einzelstrafaussprüchen fällen ii urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln vier fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen wendet staatsanwaltschaft sachrüge gestützten generalbundesanwalt teilweise vertretenen rechtsmittel schuldspruch fall ii urteilsgründe sowie sämtliche strafaussprüche angreift umfang revision erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte verkaufte jeweils gewinn erzielen jahr zwei fällen heroin für fälle ii urteilsgründe ferner verkaufte ende august marihuana für fall ii urteilsgründe mitte september marihuana heroin für insgesamt fall ii urteilsgründe oktober übergab angeklagte für amphetamin nassgewicht kg für einkauft angeklagte gewinn weiterveräußern kam november erwarb für angeklag ten amphetamin nassgewicht trocknung gewicht wirkstoffanteil mindestens ca amphetaminbase aufwies bergabe amphetamins angeklagten konnte festgenommen amphetamin sichergestellt fall ii urteilsgründe april erfolgten durchsuchung reihenhauses angeklagten wurden insgesamt marihuana wirkstoffanteil über thc sichergestellt angeklagten für gewinnbringenden verkauf bestimmt reihenhaus handelt zweistöckiges über vier zimmer verfügendes gebäude angeklagte wohnte beiden söhne jeweils eigene zimmer eigene bereiche strikte trennung wohnbereiche bestand marihuana befanden knapp kühlschrank küche unteren stockwerk weitere verwahrte angeklagte eimer wohnzimmer betretenden balkon oberen stockwerk schrank wohnzimmer gut fünf meter balkon entfernt wurden ferner zwei butterflymesser aufgefunden neben balkontür befand fach barbereich zudem feinwaage fall ii urteilsgründe strafkammer bewertet verhalten angeklagten fällen ii urteilsgründe jeweils unerlaubtes handeltreiben betäubungsmitteln abs nr btmg entnimmt strafe strafrahmen abs btmg abs btmg erörtert fälle fällen ii urteilsgründe nimmt unerlaubtes handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge bewaffnetes handeltreiben fall ii sei erwiesen festgestellt konnte butterflymesser tatsächlich während teilakts handeltreibens griffbereit räumlicher nähe befanden ua vielmehr sei möglich aktivitäten angeklagten seit bezug wohnung über schlichtes deponieren marihuanas hinausgegangen seien letztlich könne jedoch dahinstehen jedenfalls subjektive tatseite zweifelsfrei festgestellt könne oftmals gleichzeitige gemeinsame nutzung wohnung angeklagten söhne spielraum für interpretationen spekulationen hinsichtlich zugehörigkeit messer lasse somit hinsichtlich präsenten aktuellen bewusstseins sinne jederzeitigen zugriffsmöglichkeit angeklagten ua staatsanwaltschaft beanstandet erhobenen sachrüge fall ii urteilsgründe strafkammer rechtsfehlerhaft besitz angeklagten messern verneint zudem sei bereits lagern betäubungsmittel teilakt handeltreibens fällen ii urteilsgründe vermisst prüfung abs satz nr btmg gewerbsmäßiges handeln ferner beanstandet bemessung einzelstrafen sowie gesamtstrafe aussetzung bewährung ii rechtsmittel staatsanwaltschaft wirksam beschränkt schuldspruch fall ii urteilsgründe sowie
  195. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen zuhälterei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstande nen notwendigen auslagen tragen ergänzend ausführungen generalbundesanwalts merkt senat verfahrensrügen abs stpo erfolg beweis gestellt wurde daß zeugin zeugen mitge teilt daß freiwillig prostitution nachging angeklagte eingewirkt fortsetzung prostitution bestimmen ußerungen zeugin durfte kammer bedeutungslos ansehen davon ausging daß zeugin freiwillig einwirkendes bestimmen angeklagten prostitution nachging soweit revisionsbegründung beweisthema nachgeschoben daß dazubringen sinne abs nr stgb glaubwürdigkeit zeugin gegangen sei gehört schuldspruch ergebnis rechtlich beanstanden tatrichter durfte hinsichtlich menschenhandels tatzeitrecht abs nr stgb zugrundelegen strafrechtsänderungsgesetz februar kraft seit februar wurde stgb aufgehoben revisionsverfahren gemäß stpo abs stgb beachten stgb gleichzeitig neu eingefügt worden wodurch verhalten angeklagten erfaßt stgb menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung stellt sinne notwendiger unrechtskontinuität nachfolgeregelung stgb dar liegt nahe daß angeklagte voraussetzungen abs stgb qualifikation abs nr stgb gewerbsmäßig mitglied bande fortgesetzten begehung taten verbunden erfüllt danach ausgeschlossen daß tatrichter minder schweren fall gemäß abs stgb angenommen hätte somit neue recht mildere recht abs stgb bleibt beim tatzeitrecht dadurch daß landgericht falle ii urteilsgründe anklagepunkt freiheitsstrafe vier monaten statt sechs monaten mehr für fälle ii anklagepunkt ii anklagepunkt verhängt angeklagte beschwert revisionsgericht amts wegen verstoß artikel abs satz mrk berücksichtigen verkündung angefochtenen urteils eingetreten rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung strafmilderung zieht liegt jedoch derartiger verstoß beschluß bundesverfassungsgerichts februar bvr festgestellt befaßt beschluß entscheidungserheblich problem strafmilderung fragen haftfortdauer stpo geht verfassungsgericht berechnungen davon daß senat erst juni über revisionen entscheiden bereits märz über angeklagtenrevision frage rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung vorliegt insbesondere art schwere tatvorwurfs art weise ermittlungen komplexität sachverhalts verhalten beschuldigten sowie verfahren entstehenden belastungen für beschuldigten berücksichtigen vgl bgh wistra rechtsprechung egmr verfassungsgerichts vgl egmr eugrz egmr eugrz auszugsweise njw bverfg njw njw bverfg jz ff bverfg beschluß januar bvr faktoren regelmäßig bedeutung insbesondere verzögerungen justizorgane verursachte zeitraum verfahrensverlängerung gesamtdauer verfahrens schwere tatvorwurfs umfang schwierigkeit ver fahrensgegenstandes sowie ausmaß dauer schwebenden verfahrens für betroffenen verbundenen besonderen belastungen entscheidend hierbei sache insgesamt angemessener frist verhandelt worden wobei gewisse untätigkeit innerhalb einzelner verfah wobei gewisse untätigkeit innerhalb einzelner verfahrensabschnitte verletzung artikel abs satz mrk führt dadurch gesamtdauer verfahrens unangemessen lang gemessen grundsätzen scheidet strafmilderung führender verstoß artikel abs satz mrk hierbei sehen daß amts wegen prüfende seiten lange anklageschrift elf beschuldigte handelt denen verschiedener beteiligung insgesamt teilweise schwerwiegende taten vorgeworfen wurden revisionsverfahren lagen zeitpunkt terminsbestimmung vier revisionen staatsanwaltschaft vier revisionen nebenklägern sowie angeklagtenrevision umfassende berprüfung gesamten sachverhalts schon hinblick stpo stpo erforderte hinzu kommt februar kraft getretene aufhebung stgb frage ersetzung ff stgb anbetracht umstände vorliegenden konkreten einzelfalles insbesond
  196. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja möbelkatalog urhg schutzschranke gemäß urhg erfasst recht öffentlichen zugänglichmachung sinne urhg prüfung werk gemäß urhg unwesentliches beiwerk neben eigentlichen gegenstand vervielfältigung verbreitung öffentlichen wiedergabe setzt zunächst bestimmung hauptgegenstandes voraus gemälde zusammen verkauf stehenden möbeln fotografie fotografie verkaufskatalog möbelherstellers internetseite abgebildet hauptgegenstand regelfall gesamte möbelkatalog gesamte internetauftritt anbieters konkrete fotografie werk verhältnis hauptgegenstand unwesentlich sinne urhg werk weggelassen ausgetauscht durchschnittlichen betrachter auffällt gesamtwirkung hauptgegenstandes irgendeiner weise beeinflusst darüber hinaus werk unwesentliches beiwerk sinne urhg anzusehen umständen einzelfalls geringfügige inhaltliche beziehung hauptgegenstand verwertung zuzubilligen zufälligkeit beliebigkeit für bedeutung derart nebensächliche bedeutung mitverwerteten werk regelmäßig mehr zugewiesen sobald erkennbar stil stimmungsbildend bestimmte wirkung aussage unterstreichend hauptwerk eigentlichen gegenstand verwertung einbezogen dramaturgischen zweck erfüllt etwa für film theaterszene charakteristisch bgh urteil november zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr koch dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger urheber gemäldes titel mischtechnik leinwand beklagte produziert vertreibt büromöbel jahre kamen parteien überein mehrere werke klägers auszustellen zählte gemälde titel kläger beklagten august zweck verfügung stellte rückgabe gemäldes bemerkte kläger katalog beklagten nachfolgend wiedergegeben fotografie veröffentlicht wor neben verkaufsausstellung beklagten präsentierten möbeln gemälde sehen fotografie zudem internetseite beklagten abrufbar hinweis kläger urheber gemäldes fehlte jeweils kläger sieht verhalten beklagten verletzung urheberrechts abmahnung beklagte unterlassungserklärung abgegeben ebenfalls verlangte auskunftserteilung verweigert kläger wege stufenklage zuletzt beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen über zeitraum währenddessen nachfolgend wiedergegebene werk klägers titel mischtechnik leinwand archiv nr maße cm cm website beklagten www bueromoebel de öffentlich zugänglich gemacht wurde auskunft erteilen sonstigen stelle internet einschließlich sozialer netzwerke offline etwa katalogen näher beschriebene werk zugänglich gemacht wurde ganz teilweise dritte jeweils jeweiligen veröffentlichungszeitraum kläger zudem angekündigt beklagte erteilter auskunft zahlung fiktiven lizenzgebühr anspruch nehmen beklagte klage entgegengetreten behauptet kläger beanstandete nutzung streitbefangenen werkes sei zustimmung erfolgt außerdem stelle abbildung gemäldes klägers lichtbildaufnahme verkaufsräumen ausgestellten möbel ledig lich unwesentliches beiwerk produktpräsentation dar sei daher weiteres zulässig landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klägers zurückgewiesen olg köln grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt kläger auskunftsanträge hinsichtlich zweiten stufe geltend gemachten unbezifferten schadensersatzanspruchs begehrt zurückverweisung sache landgericht entscheidungsgründe berufungsgericht klage insgesamt unbegründet angesehen angenommen kläger stehe weder anspruch schadensersatz erteilung bezifferung erforderlichen auskünfte bereits verletzung urheberrechts klägers fehle katalog internetauftritt beklagten abgebildete gemälde klägers sei unwesentliches beiwerk sinne urhg
  197. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter prof dr meier beck gröning für recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts juli abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin streithelferin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents teilung patents stammpatents hervorgegangen mai inanspruchnahme priorität schweizer anmeldung juni gemeldet worden laufe berufungsverfahrens streitpatent zeitablauf erloschen streitpatent einspruchsbeschwerdeverfahren beschluss bundespatentgerichts januar bpatge folgendem einzigen patentanspruch beschränkt aufrechterhalten worden sammelhefter sammelstrecke sattelförmiger auflage maschinentakt angetriebenen anlegestationen druckbogen rittlings abgelegt wobei sammelstrecke quer beschickungsrichtung druckbogen längs auflage wirksamen mitnehmern versehen vereinzelten druckbogen heftapparat transportieren sammelstrecke zusammengetragenen druckbogen mindestens beim heftvorgang gleichlaufenden heftkopf geheftet parallel erwähnten sammelstrecke wenigstens beschicken nachfolgende weitere sammelstrecke sattelförmiger auflage mitnehmern vorhanden maschinentakt anlegestationen nacheinander jeweils einander folgenden sammelstrecken druckbogen beschicken weiteren sammelstrecke zusammengetragenen druckbogen mindestens beim heftvorgang gleichlaufenden weiteren heftkopf heftapparates geheftet zusammengetragenen druckbogen wirkbereich heftapparates relativ sammelstrecken stillstehen heftköpfe beim heftvorgang jeweils während bewegungsweges sammelstrecken gleichlauf folgen zugelassene rechtsbeschwerde beschluss senats september bghz sammelhefter zurückgewiesen worden klägerin streithelferin beide beklagten wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommen geltend gegenstand patentanspruchs gehe über inhalt anmeldung hinaus schutzbereich patentanspruchs sei unzulässigerweise gegenüber stammpatent erweitert ferner ergebe gegenstand streitpatents naheliegender weise stand technik bundespatentgericht streitpatent für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten antrag abweisung nichtigkeitsklage weiterverfolgt hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent sieben weiteren fassungen patentanspruchs gerichtlicher sachverständiger professor dr ing fakultät maschinenbau universität schriftliches gutachten erstattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt klägerin gutachten vorgelegt professor dr ing universität auftrag erstellt entscheidungsgründe zulässige berufung erfolg führt abweisung erlöschen streitpatents zulässigen vgl sen urt zr grur koksofentür nichtigkeitsklage streitpatent betrifft sammelhefter bedruckte gefaltete bogen druckbogen gesammelt anschließend maschine herstellung mehrseitigen druckprodukten zeitschriften broschüren dergleichen geheftet dabei einzelnen druckbogen innen außen übereinandergelegt falzbereich geheftet derartiger sammelhefter besteht komponenten anlegestation sammelstrecke heftapparat anzahl anlegestationen entspricht anzahl druckbogen fertigen druckproduktes anlegestation liefert sammelstrecke bestimmten druckbogen erste anlegestation innersten druckbogen fertigen druckproduktes liefert zweite anlegestation innen außen betrachtet nächstfolgenden druckbogen fort sammelstrecke nimmt anlegestationen sattelförmigen auflage rittlings abgelegten druckbogen hilfe mitnehmern druckbogen längs auflage anlegestation anlegestation seitlich vorgeschoben gelangen schließlich heftapparat fertigen druckprodukten zusammengefügt sammelhefter art streitpatentschrift erläutert schweizer patentschrift bekannt nachteil geringe arbeitsgeschwindigkeit erfindung liegt technische problem zugrunde sammelhefter bereitzustellen gleichermaßen präziser verarbeitung gefalteten einzelbögen bekannten maschine
  198. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfuß richterin bundesgerichtshof roggenbuck staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mühlhausen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf untreue drei fällen vorwurf versuchten gemeinschaftlichen betrugs tatsächlichen gründen freigesprochen dagegen wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten verletzung sachlichen rechts verfahrensrüge gestützten revision rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen angeklagte studiendirektor seit teil arbeitskraft beratend beim aufbau betrieblichen schulischen berufsausbildung thüringen tätig ab anfang unterstützte thüringer kultusministerium ver wendung mittel europäischen sozialfonds qualifizierung arbeitslosen sozial benachteiligten angeklagte plante hierfür sogenannte flathus programme sorgte für deren durchführung einschließlich abwicklung zahlungsverkehrs vereinbarte langjährigen freund früheren mitangeklagten onsschule leiter produkti daß lehrgänge für dm pro tag teilnehmer durchzuführen seien akzeptierte nachträgliche preiserhöhung dm leistungsänderung zugrunde lag land thüringen entstand dadurch jahr gesamtschaden über dm insoweit strafkammer verfahren abs stpo vorläufig eingestellt nachfolgenden tatvorwürfen strafkammer angeklagten subjektiven gründen freigesprochen wurde wegen untreuevorwürfen vorstand schule entlassen lehrgänge thüringen durchführen können gründete dezember angeklagte schloß dezember vertrag über durchführung flathus programmen jahre preis bzw flathus programm dm pro tag teilnehmer unterbeauftragten schulen erhielten re gel tagessatz dm berhöhung preises dm pro tag teilnehmer gegenüber ursprünglich vereinbarten tagessatz dm entstand thüringer kultusministerium jahr schaden insgesamt dm strafkammer insoweit vorsätzliche pflichtverletzung angeklagten verneint angeklagten aufgrund schon damals liegenden mäßiggradig ausgeprägten psychosyndroms bewußt sei daß ermäßigung jahre willkürlich vorgenommenen preiserhöhung hätte hinwirken müssen angeklagte gingen zumindest stillschweigend verlängerung vertragsverhältnisses für jahr entsprechend wurden lehrgänge durchgeführt land thüringen entstand dadurch schaden insgesamt dm insoweit strafkammer vorgenannten gründen vorsatz für nachweisbar gehalten obwohl parteien konkludent geschlossenen pauschalpreisvereinbarung ausgegangen stellte thüringer kul tusministerium oktober dm verwaltungskosten rechnung angeklagte akzeptierte rechnungsposten telefonat zeichnete rechnung sachlich richtig ab gesamtbetrag einschließlich verwaltungskosten wurde überwiesen strafkammer schon offengelassen angeklagte objektiven tatbestand untreue erfüllt freigesprochen hinsichtlich inneren tatseite aufgrund persönlichkeitsstörung jedenfalls nachzuweisen sei vorsätzlich nichtschuld gezahlt ende anfang suchte angeklagte mehrfach staatssekretär thüringer kultusministerium vergütung für mehrarbeit erlangen legte staatssekretär schließlich vertragsentwurf kultusministerium verein wonach für unterstützung umsetzung durchfüh rung flathus maßnahmen juni mai rückwirkend dm erhalten tatsächlich verein leistungen erbracht angeklagte vergütung für tätigkeit erlangen vorstellung würde staatssekretär wahren hintergrund vertrages erkennen billigen staatsekretär hingegen ging zuarbeit vereins für angeklagten vertragsabschluß kam deshalb zweifel wegen rückwirkung strafkammer subjektiven tatbestand versuchten betrugs verneint angeklagte aufgrund persönlichkeitsstruktur täuschungsabsicht
  199. [['bundesgerichtshof beschluss notst brfg juli disziplinarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vwgo abs satz frist abs satz vwgo begründung antrags zulassung berufung verlängerbar bgh beschluss juli notst brfg olg celle senat für notarsachen bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter wöstmann prof dr radtke sowie notare dr frank müller eising beschlossen antrag klägers wiedereinsetzung versäumung frist begründung antrags zulassung berufung gewähren abgelehnt antrag klägers berufung urteil notarsenats oberlandesgericht celle oktober zuzulassen verworfen kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren euro festgesetzt gründe beklagte disziplinarverfügung kläger wegen einheitlichen dienstvergehens bnoto geldbuße höhe euro auferlegt dagegen gerichtete klage oberlandesgericht november zugestellte urteil oktober abgewiesen dezember oberlandesgericht eingegange nen begründung versehenen schriftsatz zulassung berufung vorgenannte urteil beantragt oberlandesgericht adressierten schreiben januar kläger hinweis urlaubsbedingte abwesenheit dezember januar verlängerung frist begründung antrags zulassung berufung monat mithin februar gebeten vorsitzende senats für notarsachen bundesgerichtshofs schreiben januar ersuchen entsprochen darauf verwiesen gesetz fristverlängerung vorsieht begründung antrags klägers zulassung berufung februar bundesgerichtshof eingegangen ii antrag zulassung berufung unzulässig kläger zweimonatige frist abs satz vwgo ivm bnoto abs bdg begründung zulassungsantrags eingehalten wiedereinsetzung vorigen stand gemäß abs vwgo ivm abs satz bnoto bdg gewähren kläger verschulden einhaltung gesetzlichen begründungsfrist gehindert zweimonatige frist abs satz vwgo über kläger rechtsmittelbelehrung oberlandesgerichtlichen urteils unterrichtet worden begann zustellung urteils vorliegend november endete ablauf januar vwgo abs zpo abs abs bgb erst februar eingegangene begründung daher verspätet frist begründung antrags zulassung berufung handelt abs satz ivm abs vwgo abs zpo ergibt verlängerbare gesetzliche frist allgm siehe dietz gärditz vwgo rn mwn entspricht ständige rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich identischen frist abs satz vwgo begründung antrags zulassung revision etwa bverwg beschlüsse januar rn juni rn april pkh rn jeweils mwn senat legt inhalt schreibens klägers märz verbindung schriftsätzen februar märz antrag wiedereinsetzung gemäß abs vwgo frist begründung zulassungsantrags dafür spricht bemerkung klägers beiden vorgenannten schreiben seien wiedereinsetzungsgründe entnehmen antrag bleibt jedoch erfolg kläger entgegen abs vwgo verschulden einhaltung frist gehindert fristversäumung verschuldet betroffene sorgfalt walten lässt für gewissenhaften rechte pflichten sachgerecht wahrnehmenden beteiligten geboten gesamten umständen zuzumuten bayvgh beschluss oktober zb rn mwn ovg sachsen anhalt beschluss november rn soweit kläger geltend macht fristversäumung sei darauf zurückzuführen frist abs satz vwgo für verlängerbare gesetzliche frist gehalten wofür ersuchen januar spricht schließt darin liegende rechtsirrtum verschulden sinne abs vwgo gerade rechtsirrtümer kommen entschuldigungsgrund für fristversäumnis grundsätzlich betracht vgl bverwg beschluss januar rn ovg sachsenanhalt beschluss november rn dietz aao rn mwn gehört aufgaben rechtsanwalt zugelassenen klägers form frist rechtsmittelschrift anhand gesetzes gegebenenfalls ergangener rechtsprechung überprüfen vgl bverwg beschluss januar ovg sachsen anhalt aao rechtslage vorliegend eindeutig bereits aufgezeigt rn handelt einhelliger auffassung frist abs satz vwgo verlängerbare frist prüfung rechtslage kläger hätte zweifel erkenntnis geführt hinweis klägers schriftsatz märz abs satz bdg vorgesehene möglichkeit frist begründung abs bdg zulässigen berufung fristablauf verlängern resultiert ebenfalls unvermeidbarer ausschluss schuldhaften fristversäumnis führender rechtsirrtum abs satz bdg sieht fristverlängerung
  200. [['bundesgerichtshof beschluss za januar rechtsstreit ecli de bgh biza zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr koch richter dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts abgelehnt gründe prozesskostenhilfeantrag antragstellers abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragsteller beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss kammergerichts november unzulässig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde zuzulassen anfechtbar gesetzgeber bewusst möglichkeit beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde abgesehen rechtsmittel nichtzulassung rechtsbeschwerde verfassungs wegen geboten vgl bgh beschluss november zb juris rn beschluss oktober za juris rn jeweils mwn koch löffler feddersen vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung schwonke schmaltz'],['Soon']]
  201. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter bandenmäßiger einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juli gründen antragsschrift generalbundesanwalts oktober maßgabe unbegründet verworfen zwei jahre erkannten gesamtfreiheitsstrafe maßregel vollziehen brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen fischer berger eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  202. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs enthält genehmigung einwilligung ärztliche zwangsmaßnahme deren anordnung beschlussformel angaben durchführung dokumentation maßnahme verantwortung arztes anordnung insgesamt gesetzeswidrig untergebrachte betroffene rechten verletzt anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb lg lübeck ag lübeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dr klinkhammer schilling dr günter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts lübeck juli beschluss zivilkammer landgerichts lübeck august betroffene rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei außergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert gründe amtsgericht einwilligung beteiligten betreuerin zwangsweise behandlung geschlossen untergebrachten betroffenen verabreichung näher bestimmter medikation genehmigt beschlussformel enthält angaben durchführung dokumentation maßnahme verantwortung arztes landgericht beschwerde verfahrenspflegers zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ablauf längstens august befristeten genehmigung feststellung rechtswidrigkeit famfg beantragt ii zulässige rechtsbeschwerde begründet genehmigung einwilligung ärztliche zwangsmaßnahme handelt satz nr famfg unterbringungssache statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt fall aufgrund zeitablaufs eingetretenen erledigung abs satz nr famfg senatsbeschlüsse juni xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn entscheidungen amts landgericht ärztlichen zwangsmaßnahme betroffene rechten verletzt rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren vorschrift famfg senatsbeschlüsse juni xii zb famrz rn januar xii zb famrz rn festzustellen amtsgericht psychiatrisches sachverständigengutachten notwendigkeit geschlossenen unterbringung sowie vorliegen medizinischen voraussetzungen für zwangsweise behandlung betroffenen eingeholt betroffene angehört grundlage teilweise ergänzend landgericht festgestellt worden vorliegender paranoider schizophrenie betroffenen medikation behandlung akuter agitiertheit aggressivität zudem wohle be troffenen erforderlich sei drohenden erheblichen gesundheitlichen schaden abzuwenden angesichts vorherigen absetzens oralen medikation sei bereits befundverschlechterung eingetreten müsse weiteren befundverschlechterung chronifizierung niedrigem niveau gerechnet stehe insoweit vordergrund zunächst wahnhafte symptomatik behandeln müsse davon ausgegangen betroffene falle erfolgten medikation dauerhaft geschlossen untergebracht müsse schwerwiegende eingriffe fixierungen denen immer gekommen sei könnten sollten medikation vermieden erwartende nutzen ärztlichen zwangsmaßnahme überwiege erwartenden beeinträchtigungen sachverständige möglichen nebenwirkungen behandlung auseinandergesetzt mitgeteilt tolerable nebenwirkungen hinblick vorliegende herzerkrankung betroffenen bisher aufgetreten seien betroffene sei lage freien willen bilden aufgrund wahnhaften störung sei lage notwendigkeit medizinischen behandlung erkennen danach handeln beide instanzen danach voraussetzungen für zwangsbehandlung für gegeben erachtet landgericht beschluss darauf hingewiesen beschlussformel künftigen fällen gemäß abs famfg ergänzen entscheidungen amts landgerichts halten insoweit rechtlichen berprüfung stand gemäß abs famfg beschlussformel genehmigung einwilligung ärztliche zwangsmaßnahme deren anordnung angaben darüber enthalten zwangsmaßnahme verantwortung arztes durchzuführen dokumentieren bt drucks vgl senatsbeschluss bghz famrz rn hierbei handelt lediglich klarstellenden ausspruch vielmehr beschlusstenor rechtmäßigkeit ärztlichen zwangsmaßnahme unabhängig zivilrechtlichen behandlungsvertrag folgenden pflichten daran geknüpft vorgaben erfüllt senatsbeschluss juni xii zb famrz rn vgl keidel budde famfg aufl rn danach zwingend erforderlichen anordnungen fehlt amtsgerichtlichen beschluss landgericht hätte dage
  203. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb august erinnerungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs richter wöstmann einzelrichter august beschlossen erinnerung kostenschuldners ansatz gerichtskosten märz kostenrechnung april kassenzeichen zurückgewiesen gründe erinnerung kostenschuldners bleibt erfolg ber entscheidet gemäß abs abs gkg einzelrichter vgl bgh beschluss april zb juris rn ff brigen zulässige erinnerung unbegründet kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren über kostenansatz verbindlich nachzuprüfen bgh beschluss juni ix zb rn mwn kostenansatz höhe entspricht gesetzlichen bestimmungen kostenverzeichnis nr gkg für kostenschuldner eingelegten rechtsbeschwerden festgebühr angefallen kostenansatz richtig verfahren gerichtsgebührenfrei kosten erstattet abs gkg wöstmann vorinstanzen ag nürnberg entscheidung lg nürnberg fürth entscheidung'],['Soon']]
  204. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen unerlaubten entfernens unfallort verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr tateinheit gefährlicher körperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten entfernens unfallort gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt maßregeln stgb angeordnet allgemeine sachrüge ge stützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung wegen unerlaubten entfernens unfallort hält rechtlicher nachprüfung stand landgericht insoweit getroffenen feststellungen lückenhaft erlauben prüfung angeklagte möglicherweise berechtigt entschuldigt unfallort entfernt vgl abs nr stgb ausweislich urteilsgründe lief angeklagte verursachten unfall fluchtimpuls folgend pkw bekannten rechts unfallstelle vorbeigefahren straße abgebogen beim ffnen fahrertür bemerkte fingerkuppe mittelfingers rechten hand abgeknickt wunde massiv blutete bestieg fahrzeug ließ universitätsklinik fahren nachdem blutung gestillt worden rief angeklagte minuten unfallgeschehen polizei fahrer unfallverursacher erkennen geben feststellungen lassen erkennen bereich unfallstelle gehalten angeklagte verlassen unfallstelle eigene verletzung bemerkt unfallstelle zumindest deshalb verließ massiv blutende wunde versorgen lassen könnte entfernen unfallort gerechtfertigt vgl olg köln vrs olg frankfurt vrs könig hentschel könig dauer straßenverkehrsrecht aufl stgb rn geppert lk stgb aufl rn hiermit landgericht auseinandergesetzt verurteilung wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr hierfür verhängte einzelstrafe maßregelanordnung rechtsfehler berührt können bestehen bleiben sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  205. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb bundesgerichtshof entwickelten grundsätze wirksamkeit ruinöser gesellschafterbürgschaften gelten regel für minderheitsgesellschafter kreditsuchenden gmbh betroffene geschäftsführung betraut unbedeutenden bagatell splitterbeteiligungen schutzgedanken abs bgb rechtliche beurteilung betracht kommen bgh urteil dezember xi zr olg karlsruhe lg baden baden xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr wassermann richterin mayen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben berufung klägers urteil einzelrichterin zivilkammer landgerichts badenbaden april zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt kläger rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit bürgschaft liegt folgender sachverhalt zugrunde autohaus gmbh nachfolgend gmbh nahm jahre beklagten bank geschäftskredit sicherung ansprüche übernahmen kläger beide mitgesellschafter höchstbetragsbürgschaft über dm erhöhten haftungssumme nächsten jahr dm kreditlinie nochmals erweitert wurde schlossen beteiligten mai bürgschaftsvertrag höchstbetrag dm kläger november gmbh deren stammkapital dm betrug nominellen geschäftsanteil dm für dm gekauft damals kfz meister beschäftigt geschäftsführer mehrheitsgesellschafter außer gesellschaftsbeteiligung besitzt kläger gemeinsam ehefrau hausgrundstück kläger bürgschaftsvertrag mai wegen krasser finanzieller berforderung für sittenwidrig erachtet klage unwirksamkeit festgestellt vorgetragen ehefrau jeweils hälfte gehörende hausgrundstück sei damaligen zeitpunkt erheblich belastet höchstens dm wert gmbh bezogenen gehalt erheblichen beitrag erfüllung bürgschaftsverpflichtung leisten können unterzeichnung bürgschaft sei geschäftsführenden mitgesellschafter gedrängt verharmlosende erklärungen veranlaßt worden landgericht feststellungsklage klägers abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision beklagten begründet führt abweisung klage berufungsgericht höchstbetragsbürgschaft klägers über dm für sittenwidrig erachtet begründung wesentlichen ausgeführt bürgschaftsvertrag mai überfordere kläger finanziell krasser weise gehaltsbescheinigungen für jahr gmbh monat durchschnittlich dm netto verdient infolgedessen darlehensvertragsparteien festgelegte monatliche zinslast dm allein dauer tragen können gehörende haushälfte sei berücksichtigung nachgewiesenen dinglichen belastungen wertvoll daß verkaufserlös vermutlich lage versetzen würde außer krassen finanziellen berforderung lägen zusätzliche erschwerende beklagten zurechenbare umstände beweisaufnahme sei davon auszugehen daß kreditlinie gmbh bürgschaftserklärungen gesellschafter weitert hätte kläger daher wahl gehabt entweder vertragsurkunde drängen geschäftsführenden mehrheitsgesellschafters unterzeichnen verlust arbeitsstelle kauf nehmen zwangslage beklagte bewußt ausgenutzt daß rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditinstitut regelmäßig berechtigtes interesse mithaftung maßgeblich beteiligten gesellschafter entlaste beklagte kläger sei gmbh weder maßgeblich beteiligt für entstehenden forderungen beklagten rechtlich wirtschaftlich verantwortlich besonderes interesse klägers fortbestehen gesellschaft sei festzustellen zumal gewinnausschüttung erhalten ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung entscheidenden punkt stand entgegen auffassung berufungsgerichts verstößt bürgschaftsvertrag parteien mai guten sitten inzwischen übereinstimmenden rechtsprechung ix zivilsenats xi zivilsenats bundesgerichtshofs hängt anwendung abs bgb kreditinstituten privaten sicherungsgebern geschlossene bürgschafts mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend grad mißverhältniss
  206. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja pfennig farbbild uwg pangv abs satz wer einzelnen bestandteilen zusammengesetzte gesamtleistung anbietet darf hierfür gesamtpreis bilden läßt besonders günstigen preis einzelner leistungsbestandteile herausstellen muß abs satz pangv gesamtpreis angeben bgh urt november zr olg stuttgart lg ulm zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kostenpunkt übrigen teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefaßt berufung beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil kammer für handelssachen landgerichts ulm donau februar kostenpunkt aufgehoben übrigen weise geändert daß tenor vorbezeichneten urteils nr wort insbesondere wörter sowie verurteilung nr entfallen klage umfang abänderung abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand parteien betreiben einzelhandelsmärkte denen entwicklung filmen fertigung entsprechenden abzügen anbieten beklagte warb oktober nachstehend verkleinert wiedergegebenen beilage presse berschrift treue lohnt daß farbabzug größe cm kleinbild negativ farbfilm zeit oktober für pfennig herstellen würde preis verbindung sogenannten popline erstentwicklung gelten hierfür berechnete beklagte dm für entwicklung films sowie dm für bildern jeweils unabhängig entsprechenden beauftragung stets mitgelieferten sogenannten indexabzug daß bilder auftrag insgesamt dm belief klägerin anzeige gesichtspunkt verstoßes verbot übertriebenen anlockens behinderungswettbewerbs ankündigens unzulässigen sonderveranstaltung sowie irreführenden werbung wettbewerbswidrig beanstandet beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken für entwicklung farbbildabzügen größe cm kleinbild negativ aussage pfennig insbesondere beanstandeten anzeige ersichtlich werben geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken farbbildabzüge größe cm kleinbild negativ für pfennig pro abzug verkaufen weiterhin beantragt beklagte auskunftserteilung verurteilen deren schadensersatzverpflichtung festzustellen außerdem berufungsinstanz hilfsantrag gestellt beklagte klage entgegengetreten beanstandete werbung verteidigt daß außer gegebenen klägerin geltend gemachten fall verdrängungsabsicht preis bewirktes anlocken kunden uwg verstoße daß voraussetzungen weiteren klägerin geltend gemachten verbotsgründe vorlägen landgericht klage teil auskunftsanspruchs stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen olg stuttgart olg rep verfolgt revision deren zurückweisung klägerin beantragt klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angegriffenen werbung durchführung beworbenen aktion wegen übertriebenen anlockens uwg unzulässige wertreklame gesehen geldwerte vergünstigungen deren wesentliches kennzeichen könnten vorliegen leistungen ungewöhnlich niedrigen scheinentgelt anzusehenden preis gewährt würden sei fall durchschnittliche fotoamateur erkenne preis pfennig ca eventuell sogar durchschnittlich geforderten preises für entsprechenden fotoabzug liege beklagte sei gewährung vergünstigung bewußt daß interessenten dadurch aufsuchen ge schäfts veranlasse übrigen normal kalkulierten warenangebot konfrontiert wirkung übertriebenen anlockens dadurch verstärkt daß beklagte werbeaktion werbung für artikel angebots verbunden schlagzeile treue lohnt sowie hinweis preisgarantie geworben ii hiergegen gerichtete revision teilweise erfolg hauptantrag klägerin entsprechende verurteilung beklagten berufungsgericht bestand danach werbung für entwicklung farbbildabzügen größe cm kleinbild negativ preisangabe pfennig generell untersagt worden beklagte allgemein für entwick
  207. [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts paderborn märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision rügt beschuldigte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen trat obdachlose beschuldigte november innenstadt deshalb zeugen stromkasten he rede gestellt wurde reagierte worten halt maul steche ab anschließend entfernte beiden zeugen zwei weitere personen nachliefen blieb beschuldigte stehen zog rechten hand messer richtete verfolger dabei rief haut ab steche ab fuchtelte messer her kurze zeit später erschien zwischenzeitlich alarmierte polizei aufforderung messer fallenzulassen kam beschuldigte sodass schließlich pfefferspray eingesetzt entwaffnung körperliche gewalt angewendet fall ii dezember bezeichnete beschuldigte während gemeinsamen zugfahrt zeugin anlass hure schlampe zugleich trat fuß rechten unterschenkel wobei schwere massive stiefel trug zeugin verhalten ansprach äußerte bringe mache kalt zeugin erlitt tritt mehrere tage andauernde unerhebliche schmerzen schock polizei begleiteten weiterfahrt kam mehrfach weinkrämpfen fall ii märz versetzte beschuldigte offener straße unbekannten schülerin zwei mitschülerinnen nachhauseweg befand massiven tritt rücken dabei trug erneut schwere schnürstiefel tritt schulranzen gedämmt wurde kam länger andauernden schmerzen schülerin erlitt weinkrampf beiden begleiterinnen verhalten beschuldigten geschockt fall ii oktober zeigte beschuldigte innenstadt polizeibeamten ausgestreckten mittelfinger bezeichnete anschließenden personalienfeststellung arschloch fall ii landgericht festgestellten vorfälle bedrohung fall ii vorsätzliche körperverletzung tateinheit beleidigung bedrohung fall ii vorsätzliche körperverletzung fall ii beleidigung fall ii gewertet gutachten angehörten sachverständigen folgend geht landgericht davon beschuldigte seit vielen jahren paranoiden schizophrenie chronischem residuum leidet aufgrund erkrankung treten unterschiedlich akzentuierte symptome wahnhafter berzeugtheit dadurch generierten impulse grundmuster festgestellten taten entsprechend aggressiv feindseliger weise umgesetzt stationären aufenthalten psychiatrischen krankenhäusern jahren gingen jeweils massive aggressive bergriffe dritte voraus insbesondere waldwegen teil messern schubsen fußtritte sowie bedrohungen beschuldigten jahr wegen verdachts körperverletzung geführtes ermittlungsverfahren wurde wegen schuldunfähigkeit eingestellt aufgrund erkrankung steuerungsfähigkeit beschuldigten sämtlichen taten sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt stgb ausschließbar aufgehoben stgb landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet ii ii festgestellten taten bereich mittleren kriminalität zuzuordnen seien davon auszugehen sei angeklagte intervention zukunft ähnlich gelagerte taten begehen feststellungen belegen hinreichend beschuldigten aufgrund zustands erhebliche rechtswidrige taten erwarten deshalb für allgemeinheit gefährlich stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus aufgrund zeitlichen unbegrenztheit außerordentlich beschwerende maßnahme darf deshalb angeordnet wahrscheinlichkeit höheren grades dafür besteht täter infolge zustands zukunft taten begehen schwere störung rechtsfriedens folge bgh urteil märz str nstz rr beschluss februar str nstz rr urteil januar str nstz rr erwartende straftat schweren störung rechtsfriedens führt anhand konkreten umstände einzelfalls entscheiden bgh beschluss februar str nstz rr beschluss april str stv dabei regel verbrechen gewalt aggressionsdelikten schwere störung rechtsfriedens bereits allein gewicht straftatbestandes ergeben verwirklichung gerechnet bgh beschluss febru
  208. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens kläger jeweils kläger kläger tragen abs abs zpo streitwert beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo kläger empfehlung beklagten erworbenen eigentumswohnungen behalten begehren schadensersatz höhe beklagte gezahlten vergütungen provisionen honorare hiervon ausgehend berufungsgericht klage selbständig tragenden begründung abgewiesen ersatzfähiger schaden feststellbar sei dagegen erhebt beschwerde konkreten rügen unbeschadet geben diesbezüglichen ausführungen berufungsgerichts grund für zulassung revision demzufolge bedarf erörterung berufungsgericht pflichtverletzung beklagten sowie deren kausalität für anlageentscheidung kläger recht verneint weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick dörr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  209. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo feststellungsinteresse übereinstimmender erledigungserklärung bgh urteil märz vi zr ag leipzig lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts leipzig märz soweit rechtsstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt zurückgewiesen kosten rechtsstreits ersten zweiten rechtszug trägt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand kläger begehrte beklagten haftpflichtversicherer schädigers erstattung kosten für sachverständigengutachten verkehrsunfall eingeholt uneingeschränkte haftung beklagten für entstandenen schäden unstreitig kläger beauftragte sachverständigenbüro begutachtung beschädigten fahrzeugs grundlage honorarvereinbarung gebührentabelle sachverständigenbüros honorar abhängigkeit brutto schadenshöhe zzgl wertminderung beziehungsweise falle totalschadens abhängigkeit bruttowiederbeschaffungswert festlegte kläger wurden insgesamt netto rechnung gestellt kläger honorarforderung insgesamt ausgeglichen beklagte verweigerte erstattung amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht urteil teilweise abgeändert beklagte abweisung klage brigen zahlung verurteilt hiergegen richtete berufungsgericht zugelassene revision klägers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrte beklagte revisionsrechtszug gesamte klageforderung einschließlich zinsen prozessbevollmächtigten klägers ii rechtszug bezahlt erklärt angefallenen gerichtskosten festsetzbaren anwaltskosten klägers übernehme kläger darauf termin mündlichen verhandlung rechtsstreits erledigung rechtsstreits hauptsache erklärt feststellung beantragt klage eintritt erledigenden ereignisses zulässig begründet sei beklagte ebenfalls rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt verwerfung feststellungsklage beantragt entscheidungsgründe übereinstimmenden erledigungserklärung parteien rechtshängigkeit leistungsklage klägers geendet vgl bgh bghz entscheidung über kosten berücksichtigung bisherigen sach streitstandes abs satz zpo erforderlich beklagten weitere sachprüfung kosten aufzuerlegen erledigten teil entfallen anerkannt abs satz zpo zpo entsprechend vgl bgh beschluss juni ii zr jz bag beschluss september azr njw september azr njw zöller vollkommer zpo aufl rdnr musielak wolst zpo aufl rdnr saenger gierl zpo rdnr münchkomm zpo lindacher aufl rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr fn prozessbevollmächtigten erklärt beklagte übernehme angefallenen gerichtskosten festsetzbaren anwaltskosten klägers bisherige sach streitstand daher für kostenentscheidung mehr maßgebend kläger erledigungserklärung antrag verbunden festzustellen zahlungsverlangen eintritt erledigenden ereignisses zulässig begründet feststellungsklage unzulässig vorliegenden fall dahinstehen feststellungsklage verfahrensrechtliche bedenken entgegenstehen vgl einerseits bgh bghz andererseits bgh urteil märz zr wm stein jonas bork aao rdnr wes termeier erledigung hauptsache deutschen verfahrensrecht jedenfalls setzt anwendung ziff zpo allein feststellung gerichteter antrag rechtliches interesse seiten klägers voraus zpo ersichtlich günstigeren kostenfolge ergeben können vgl bgh urteil märz zr aao besteht infolge kostenübernahmeerklärung beklagte vorliegenden fall mehr umstand frage inwieweit honorar kfz sachverständigen unfallgeschädigten schädiger erstatten abs satz bgb zahlreichen gleichgelagerten rechtsstreitigkeiten parteien interesse mag begründet rechtliches interesse klägers alsbaldigen feststellung dargetan ersichtlich für unfallgeschädigten kläger entscheidenden rechtsstreits weiteres mal gegenwärtige gefahr unsicherheit dadurch droht beklagte erstattungspflicht bestreitet gefahr beantragte feststellung beseitigt könnte soweit feststellungsklage u
  210. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts magdeburg februar zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger russischer staatsangehöriger mieter wohnung beklagten gehörenden mehrparteienhaus wohnung kabelanschluß für empfang radio fernsehprogrammen versehen installation zusätzlichen decoders könnten über digi kabel rus fünf russische programme empfangen beklagte stellte kläger frei kosten decoder anzuschließen kläger möchte dagegen hilfe parabolantenne metallgitter fenster wohnzimmers dritten stock anwesens anbringen größere zahl privater staatlicher russischer fernsehprogramme empfangen beklagte vermieterin verweigerte einverständnis hierzu kläger klage erhoben antrag beklagte verurteilen installation baurechtlich zulässigen parabolantenne durchmesser schüssel höchstens cm metallbrüstung wohnzimmer beklagten gemieteten wohnung mittels schraubklemmenverbindung hofseite einschließlich erforderlichen zuleitungen wohnraum fachmann dulden amtsgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision beklagte entgegentritt erstrebt kläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht anspruch klägers beklagte duldung beantragten anbringung parabolantenne verneint ausgeführt rechtsprechung bundesverfassungsgerichts müßten beiderseitigen widerstreitenden grundrechte eigentumsrecht beklagten einerseits recht klägers freie information andererseits gegeneinander abgewogen wohnung klägers könnten unstreitig über programmpaket digi kabel rus fünf russischsprachige sender erwerb zusatzgeräts decoders parabolantenne empfangen möglicherweise über programmpaket empfangenden sender informationsbedürfnis klägers entsprächen sei verkennen daß anbringung parabolantenne gesamtbild fassade gebäudes beklagten erheblich beeinträchtigt würde eingriff gebäudesubstanz gering möge deshalb sei insoweit eigentumsrecht beklagten vorrang einzuräumen ii erwägungen halten angriffen revision stand daß zurückzuweisen entgegen rüge revisionserwiderung bestehen allerdings bedenken zulässigkeit klage gesichtspunkt mangelnden prozeßführungsbefugnis klägers allein revisionserwiderung geltend macht zusammen ehefrau vertragspartei mietvertrages beide eheleute mieter jeweils allein prozeßführung befugt hierbei dahingestellt bleiben eigenes materielles recht mietvertrag zusteht blank schmidt futterer mietrecht aufl rdnr palandt heinrichs bgb aufl rdnr jeweils prozeßstandschaft für klageberechtigt vgl nachweise staudinger noack bgb rdnr müssen allerdings leistung beide mieter verlangen begehren antrag klägers beklagte duldung anbringung parabolantenne gemieteten wohnung verurteilen enthalten berufungsgericht recht entschieden daß kläger anspruch darauf parabolantenne metallbrüstung wohnzimmer beklagten gemieteten wohnung installieren dürfen zusteht anspruch klägers ergibt grundsatz treu glauben bgb herzuleitende nebenpflicht beklagten mietvertrag vgl eisenschmid schmidt futterer aao rdnr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge beschluß juni bvr njw grundrecht mieters art abs satz halbs gg allgemein zugänglichen quellen ungehindert unterrichten zivilgerichtlichen streitigkeiten über anbringung satellitenempfangsanlagen mietwohnungen rechnung tragen andererseits berücksichtigen daß grundrecht vermieters eigentümer art abs satz gg berührt verlangt empfangsanlage eigentum dulden erfordert regel fallbezogene abwägung eingeschränkten grundrecht grundrechtsbeschränkenden gesetz geschützten interessen rahmen auslegungsfähigen tatbestandsmerkmale bürgerlichen rechts vorzunehmen bverfge olg frankfurt njw olg karl
  211. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts juli gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden februar strafausspruch dahin ergänzt daß ausgleich für nichterstattung geldbetrags höhe dm angeklagte erfüllung bewährungsauflage urteil amtsgerichts wiesbaden november bezahlt zwei monate freiheitsstrafe vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten anzurechnen weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe rechtsfehler lasten angeklagten enthält angefochtene urteil allein insoweit ausgleich für nichterstattung erfüllung bewährungsauflage gezahlten geldbetrags unterblieben insoweit generalbundesanwalt zuschrift senat ausgeführt strafkammer ursprünglich bewährung ausgesetzte freiheitsstrafe acht monaten urteil amtsgerichts wiesbaden november gesamtfreiheitsstrafe gemäß stgb einbezogen verfahren erteilte bewährungsauflage höhe dm beschwerdeführer bezahlt ua sachlage ausreichend umstand rahmen strafzumessung allgemein gunsten beschwerdeführers berücksichtigen rechtsprechung ausgleich für nichterstattung genannten leistung vielmehr strafvollstreckung verkürzende anrechung gesamtfreiheitsstrafe bewirken bghst bgh nstz rr bgh beschluss mai str gegebenen umständen ausgeschlossen tatrichter zusätzlich allgemein strafmildernden berücksichtigung erfüllung bewährungsauflage mehr zwei monate freiheitsstrafe angerechnet hätte tritt senat ergänzung strafausspruchs erfolgt entsprechender anwendung abs stpo weitergehende revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo rissing van saan otten fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  212. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklärung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen gegenstandswert festgesetzt gründe gemäß art satz eugv� verbindung abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte zulässigkeitsgrund grundsatzbedeutung liegt aufgeworfene rechtsfrage wann einlassung adhäsionsverfahren sinne art nr eugv� ablehnung auszugehen europäische gerichtshof bereits geklärt urteil april rs sonntag waidmann njw rn danach hätte rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich ablehnen müssen neben strafvorwurf gleichzeitig strafgericht verhandelten zivilklage einzulassen andernfalls einlassung insgesamt angenommen vgl bgh beschluss september ix zb wm insoweit bghz abgedruckt august xii zb njw rn kropholler hein europäisches zivilprozessrecht aufl art eugvo rn geimer geimer schütze europäisches zivilverfahrensrecht aufl art rn leible rauscher euzpr euipr art brüssel vo rn musielak stadler zpo aufl art eugvvo rn rechtsbeschwerdeführer französischen verfahren ausdruck gebracht zivilklage einlassen ersichtlich ebenso wenig greift zulässigkeitsgrund sicherung einheitlichkeit rechtsprechung beschwerdegericht begriff ausfertigung sinne streitfall maßgeblichen art nr eugv� falsch verstanden könnte soweit zwischenzeitlich fotokopien für vollstreckbar erklärenden französischen urteils akten befinden umstand zurückzuführen ursprünglich eingereichte ausfertigung vollstreckungsklausel versehenen titels beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde vgl abs satz avag rechtsbeschwerde legt hinreichend dar wegen verletzung verfahrensgrundrechten zulässigkeit frage kommt rechtsbeschwerdeführer eingeräumt französische umgangssprache beherrschen unterlassene beiziehung dolmet schers französischen verfahren zwingend recht faires verfahren sinne art abs emrk verletzt zumal rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten rechtsbeschwerdeführer französischen verfahren überhaupt beiziehung dolmetschers hingewirkt ersichtlich rechtsbeschwerdeführer benannte zeugin beschwerdegericht angenommen wurde französischen gericht vernommen worden dahin stehen jedenfalls beruht beschwerdeentscheidung erwägung vgl bgh urteil juli zr njw hk zpo kayser zpo aufl rn verneint versagungsgrund art nr eugv� erster linie wegen sprachkenntnisse rechtsbeschwerdeführers gleichzeitig vorhandener anwaltlicher beratung möglichkeit verfahrensbeeinflussung frankreich weitergehenden begründung gemäß abs avag abs satz zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann möhring vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  213. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember blum justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben berufung klägers urteil landgerichts frankfurt februar zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt kläger rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten immateriellen schadensersatz verkehrsunfall bauunternehmen tätige kläger fuhr mai zuvor regelmäßig kollegen kleintransporter etwa kilometer entfernten wohnort damaligen einsatzort bauko lonne zurück fahrzeug gehörte unternehmen kläger kollegen tätig wurde unterhalten arbeitnehmern für fahrten wohnort jeweiligen einsatzort zurück verfügung gestellt worden blicherweise nahm arbeitnehmer fahrzeug hause fuhr nächsten tag übrigen kollegen baustelle brachte arbeit zurück einzelheiten organisation blieben mitarbeitern überlassen tag verschuldete arbeitskollege klägers fahrer beklagten haftpflichtversicherten kleintransporters rückweg baustelle unfall kläger schwer verletzt wurde schadensfolgen parteien teils streitig landgericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht kläger teil urteil bezeichnete entscheidung aufgrund unstreitigen schadensfolgen sprochen bundesgerichtshof zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgründe oberlandesgericht hält klage grunde für gerechtfertigt beklagte hafte kläger gemäß abs bgb nr pflvg für immateriellen schaden verkehrsunfall haftung sei gemäß abs satz abs abs sgb vii ausgeschlossen unfall nämlich betriebsweg ereignet heimweg teilnahme allgemeinen verkehr haftungsprivileg erfaßt fahrer abs sgb vii geschützten personenkreis gehört versicherungsfall jedoch betriebliche tätigkeit ausgelöst heimfahrt weise für innerbetrieblichen vorgang typischen merkmale fahrer arbeitskollegen seien direktionsgewalt arbeitgebers frei hätten fahrtroute ankunftszeit darüber wann insassen fahrzeug verließ eigenständig entschieden daß betriebseigenen fahrzeug unterwegs zwecken nutzen durften stehe annahme entgegen beförderung arbeitnehmer möge interesse arbeitgebers gelegen weshalb fahrzeug verfügung gestellt dadurch integrierten bestandteil betriebsorganisation neuregelung rechtes gesetzlichen unfallversicherung januar hätten willen gesetzgebers wegeunfälle haftungsprivileg erfasst sollen betrieblichen risiken rolle spielten deshalb seien haftungsprivileg gesetzesbegründung diejenigen betriebswege ausdrücklich ausgenommen dahin geltenden recht teilnahme öffentlichen verkehr behandelt worden seien unstreitige teil verletzungen klägers rechtfertige schmerzensgeld ii angegriffene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand erfolg rügt revision allerdings berufungsgericht verfahrensfehlerhaft teilurteil erlassen dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden sei trifft daß teil einheitlichen anspruchs grund streitig teilurteil zugesprochen darf zugleich grundurteil ergeht bghz berufungsgericht entscheidungsgründen angegriffenen urteils zwei stellen ausdrücklich festgestellt daß klage grunde gerechtfertigt sei somit liegt wille gerichts über anspruch grunde entscheiden klar zutage versehen urteilsformel ausdruck gekommen wäre aufhebung teilurteil bezeichneten urteils erforderlich vielmehr könnte urteilsformel zpo berichtigt vgl bgh urteil juni vii zr njw unabhängig davon berufungsurteil sachlichen gründen bestand recht macht revision geltend anspruch beklagte bestehe mitversicherten fahrer haftungsprivileg sgb vii zugute komme abs satz sgb vii unternehmer versicherten für unternehmen tätig unternehmen sonstigen versicherung begründenden beziehung stehen sowie deren angehörigen hinterbliebenen gesetzlichen vorschriften ersatz personenschadens versicherungsfall verursacht ver pflichtet versicherungsfall vorsätzlich abs nr sg
  214. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg abs nr vbvg abs nachträgliche rückwirkende feststellung betreuer betreuung berufsmäßig führt unzulässig bestellung betreuers feststellung versehentlich unterblieben anschluss senatsbeschluss januar xii zb juris entsprechende rückwirkung versehene korrektur bestellungsentscheidung außer verfahren beschwerde ausgangsentscheidung voraussetzungen beschlussberichtigung famfg möglich bgh beschluss januar xii zb lg bochum ag recklinghausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bochum juni aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten abänderung beschlusses amtsgerichts recklinghausen januar antrag weiteren beteiligten rückwirkende feststellung berufsmäßigkeit führung ergänzungsbetreuung abgewiesen beschwerdewert gründe gegenstand verfahrens nachträgliche feststellung berufsmäßigen führung ergänzungsbetreuung beteiligte wurde beschluss februar ergänzungsbetreuer für februar verstorbenen betroffenen bestellt weiterem beschluss juli wurde umfang ergänzungsbetreuung erweitert beiden entscheidungen stellte amtsgericht berufsmäßigkeit führung ergänzungsbetreuung fest antrag beteiligten september amtsgericht rückwirkung zeitpunkt anordnung ergänzungsbetreuung festgestellt betreuung berufsmäßig geführt worden hiergegen eingelegte beschwerde beteiligten alleinerbe betroffenen landgericht zurückgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde möchte beteiligte aufhebung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen ii aufgrund zulassung abs famfg statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde beteiligten begründet führt aufhebung angegriffenen beschlusses abänderung amtsgerichtlichen entscheidung abweisung antrags beteiligten berufsmäßigkeit führung ergänzungsbetreuung rückwirkend festzustellen landgericht begründung entscheidung ausgeführt feststellung berufsmäßigen führung ergänzungsbetreuung könne außerhalb beschwerde bestellungsbeschluss unabhängig voraussetzungen beschlussberichtigung nachträglich rückwirkung bestellungszeitpunkt erfolgen abs satz bgb lasse heranziehung gesetzesmaterialien entnehmen vergütungsanspruch betreuers unterbliebener feststellung berufsmäßigkeit rahmen bestellung schlechthin ausgeschlossen solle gesichtspunkt frühestmöglichen rechtsklarheit kalkulierbarkeit vergütungsansprüchen sei gesetz absolut abs bgb zeige sogar feststellung berufsmäßigkeit angemessene vergütung bewilligt könne möglichkeit nachträglichen feststellung berufsmäßigkeit ergebe umstand möglicherweise erst bestellung betreuers notwendigen feststellungen bezüglich berufsmäßigkeit tätigkeit getroffen könnten umständen dringliche betreuerbestellung dürfe jedoch aufklärung fragen vergütungsfähigkeit verzögert zudem entspreche verfahrensökonomischen gesichtspunkten rückwirkende nachholung feststellung antrag zuzulassen statt betreuer insoweit beschwerdeweg verweisen beendigung betreuung tod betroffenen stehe rückwirkenden feststellung berufsmäßigkeit ebenfalls entgegen betreuung tod betreuten grundsätzlich ende bedeute danach regelungen vergütungsfragen mehr getroffen könnten ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden nachträgliche rückwirkende feststellung berufsmäßigkeit unzulässig gesetzlichen vorgaben entgegenstehen senatsbeschluss januar xii zb juris aa abs satz abs satz bgb grundsätzlich bestellung betreuers darüber befinden betreuung berufsmäßig führt dadurch verhindert verfahren über festsetzung vergütung famfg streit über berufsmäßigkeit betreuung belastet zugleich interesse rechtssicherheit klarheit für beteiligten rechtzeitig feststehen ansprüche betreuer betreuung erwachsen las ten bestellung betreuers für betroffenen staatskasse verbunden senatsbeschlüsse januar xii zb juris november xii zb famrz vgl bt d
  215. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts essen märz verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse angeklagte kosten revision tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt urteil wenden staatsanwaltschaft angeklagte verletzung materiellen rechts gestützten revisionen staatsanwaltschaft macht ungunsten angeklagten eingelegten generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel geltend angeklagte hätte wegen versuchten mordes verurteilt müssen heimtückisch niedrigen beweggründen gehandelt angeklagte beanstandet ablehnung strafbefreienden rücktritts rechtsmittel erfolg strafkammer folgende feststellungen getroffen jugendlich wirkende tatzeit jahre alte angeklagte hielt tatnacht diskothek essen trank alkohol tatzeit betrug blutalkoholkonzentration rauchte haschisch konsumierte möglicherweise zwei ecstasy tabletten überwiegende zeit verbrachte tanzen lauter musik uhr gesteigerter stimmung aufgereizt suchte kontakt weiblichen diskothekenbesuchern stark abgedunkelten empore diskothek versuchte daniela anzunähern ignorierte begleiter später geschädigte jahre alte groß kräftig gebaute frank bemerkt sprach angeklagten deutlich laut durchaus grober stimme worten lass frau ruhe reden willst rede für frank angelegenheit erledigt achtete deswegen folgezeit mehr angeklagten fühlte jedoch frank provoziert herausgefordert überdies ärgerte über sicht unangemessene unberechtigte zurechtweisung anwesenheit daniela stellte deshalb nähe frank richtete frage hast problem obwohl begleiter angeklagten einschritt frank wegzog begab angeklagte erneut tisch möglicherweise infolge erregung alkohol drogeneinflusses ging angeklagte davon frank wolle körperlich messen sei fixiert tatsächlich zutraf angeklagte befürchtete schlagabtausch körperlich überlegenen frank unterliegen entschloß deshalb einzigen blitzschnellen kräftigen messerstich brustbereich versetzen unbemerkt öff nete klappmesser klingenlänge etwa cm stach plötzlichen drehbewegung mitte brust geschädigten sen tod billigend kauf nahm stich wich angeklagte frank zurück merkte daß blutete lage treppe empore eingangsbereich diskothek hinunterzulaufen umstehende personen angeklagten aufmerksam messerstich wurde arterie brustkorb frank durchtrennt akut lebensgefährlichen zustand führte ii revision staatsanwaltschaft erfolg wendet staatsanwaltschaft dagegen daß angeklagte wegen versuchten mordes wegen versuchten totschlags verurteilt worden landgericht davon ausgegangen daß frank zeitpunkt tötungsvorsatz geführten messerstichs angriffs angeklagten körperliche unversehrtheit versah deshalb mordmerkmal heimtücke objektiver hinsicht erfüllt angesehen vorliegen subjektiven voraussetzungen mordmerkmals strafkammer hingegen überzeugen vermocht landgericht tragfähiger begründung ergebnis gelangt daß angeklagte arg wehrlosigkeit tatopfers erkannt tatzeit stark angetrunken stand zudem drogeneinfluß befand durchtanzter nacht gesteigerter stimmung verhielt gegenüber tatopfer für dritte erkennbar offen aggressiv angeklagte sprach frank provozierenden frage aggressives verhalten veranlaßte begleiter frank wegzuziehen beschwichtigend einzureden landgericht hieraus folgert erheblich berauschte erregte angeklagte sei ausschließbar davon ausgegangen tatopfer aggressives verhalten wahrgenommen deswegen erheblichen angriff körperliche unversehrtheit gerechnet jedenfalls möglicher deshalb revisionsgericht hinzunehme
  216. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts augsburg januar kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagten wenden nichtzulassung revision ei nem urteil verurteilt worden grundstück kläger hineinragende betonfundamente entfernen sowie aufschüttung außenwand grundstücksgrenze stehenden garage kläger beseitigen ii beschwerde gemäß nr egzpo unzulässig wert revision geltend machenden beschwer übersteigt beschwer partei beseitigung bauwerks ei ner ähnlichen anlage verurteilt worden bemisst kostenaufwand befolgung urteils ersatzvornahme entsteht vgl senat urteil dezember zr bghz bgh beschluss april xii zr njw rr kosten beseitigung betonfundamente aufschüttung garagenwand überschreiten beklagten glaubhaftmachung beschwer kostenvoranschlag gartenbaufirma über brutto eingereicht umfasst neben beseitigung fundamente aufschüttung allerdings folgearbeiten grundstück beklagten insbesondere errichtung trockenmauer wiederherstellung oberboden bepflanzung sichtschutzzaun inwieweit kosten ermittlung beschwer berücksichtigen vgl senat beschluss dezember zr juris für kosten wiederherstellung überbauten deshalb teilweise abzureißenden bungalows offen bleiben berücksichtigungsfähig jedenfalls position enthaltenen kosten für neuen sichtschutzzaun weder erkennbar glaubhaft gemacht vorhandene zaun fundamenten fest verbunden deren teil beseitigung mehr verwendet abzug position netto beläuft beschwer beklagten weniger position lieferung montage weidensichtschutzelemente umfasst kosten für wiederherstellung alten zauns ebenfalls entstünden führt beurteilung könnte beachtlich montagekosten mehr position ausmachten hierfür indessen ersichtlich iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens bemisst streitwert erster instanz abs satz gkg krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen ag landsberg lech entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']]
  217. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen antrag klägerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung revisionsbegründungsfrist zurückgewiesen gründe nichtzulassungsbeschwerde klägerin senat beschluss oktober revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zugelassen beschluss prozessbevollmächtigten klägerin november zugestellt worden januar berichterstatter nachdem revisionsbegründungsschriftsatz eingegangen prozessbevollmächtigte klägerin telefonisch mögliche fristversäumung hingewiesen januar beim bundesgerichtshof eingegangenem anwaltlichen schriftsatz klägerin revisionsantrag gestellt begründung nichtzulassungsbeschwerdebegründung bezug genommen ferner wiedereinsetzung vorigen stand bezüglich abgelaufenen revisionsbegründungsfrist beantragt hierzu geführt ansonsten zuverlässig arbeitenden sorgfältig ausgewählten instruierten überwachten angestellten prozessbevollmächtigten hätten eingang zulassungsbeschlusses senats revisionsbegründungsfrist berechnet sowie vorfrist beschlussabschrift notiert jedoch entgegen erteilten weisungen bertragung fristenkalender anbringung vermerks hierüber abschrift versäumt ii wiedereinsetzungsgesuch zulässig jedoch unbegründet klägerin revisionsbegründungsfrist abs satz abs satz zpo versäumt bestimmungen beginnt zweimonatige frist begründung revision revisionsgericht rechtsmittel aufgrund nichtzulassungsbeschwerde zugelassen zustellung zulassungsbeschlusses laufen senatsbeschluss oktober revision zugelassen wurde prozessbevollmächtigten klägerin november zugestellt worden lief zweimonatige revisionsbegründungsfrist januar ab schriftsatz revision begründet wurde ging jedoch erst januar beim bundesgerichtshof revision bereits fristwahrend zusammen nichtzulassungsbeschwerde begründet worden anforderungen abs satz zpo genügende revisionsbegründung schon beginn revisionsbegründungsfrist insbesondere schriftsatz gege ben nichtzulassungsbeschwerde begründet bgh urteil juli iv zr njw nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt jedoch fall vorgenannte urteil entschieden wurde anforderungen revisionsbegründung trug schriftsatz nichtzulassungsbeschwerde begründet wurde berschrift begründung nichtzulassungsbeschwerde revision folgte weiteren berschrift begründung nichtzulassungsbeschwerde antrag revision zuzulassen anschließenden ausführungen wurden zulassungsgründe verletzungen formellen materiellen rechts geltend gemacht darauf wurden schriftsatz berschrift revisionsbegründung revisionsanträge angekündigt kurz begründet wobei wesentlichen vorangegangene begründung nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wurde vergleichbare fallgestaltung liegt nichtzulassungsbeschwerdebegründung weder ausdrücklich insgesamt revisionsbegründung bezeichnet enthält revisionsbegründung überschriebenen teil explizit formulierte revisionsanträge fehlen ebenfalls genügt nichtzulassungsbeschwerdebegründung eigenständigen abschnitt ausführungen enthält denen klägerin rechtsverletzungen berufungsgericht rügt inhaltlich revisionsgründe abs satz nr zpo dienen könnten abs satz zpo ergibt fällen gesonderte revisionsbegründung unverzichtbar vorschrift begründung revision begründung nichtzulassungsbeschwerde bezug genommen revisionsbegründung allein bezugnahme bestehen zöller gummer zpo aufl rn bestimmung greift gerade nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich bereits revisionsgründe enthält gesetz erleichtert fällen revisionsbegründung weise bezugnahme nichtzulassungsbeschwerdebegründung erlaubt vollständigen verzicht ausdrückliche revisionsbegründung sieht jedoch vgl ferner bgh beschluss april zr juris rn hiergegen gerichtete verfassungsbeschwerde beschluss kammer ersten senats bundesverfassungsgerichts august bvr entscheidung angenommen worden wiedereinsetzungsgesuch unbegründet wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumten frist begründung revision partei gewähren verschulden
  218. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterinnen lohmann möhring juli beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss juni kosten klägers zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge senat beratung juni anhörungsrüge umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde klägers vollem umfang darauf geprüft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen sämtlich für durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurückweisenden beschluss kurze begründung abs satz halbs zpo beigefügt weiterreichenden begründung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begründet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begründung entscheidung ansonsten hätte partei hand mittels anhörungsrüge zpo bestimmung abs satz halbs zpo auszuhebeln gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen vgl bt drucks kayser gehrlein lohmann vill möhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  219. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerinnen april gemäß abs abs stpo beschlossen nebenklage geschädigten angela zulässig revisionen nebenklägerinnen si yen gela urteil landgerichts kassel juni unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe anschlusserklärung nebenklägerin angela nunmehr wirksam inzwischen volljährig geworden bedarf näheren erörterung revision nebenklägerin angela schon antragsschrift generalbundesanwalts februar dargelegten gründen unzulässig revisionen beider nebenklägerinnen jedenfalls deshalb unzulässig lediglich allgemeinen sachrüge unzureichend begründet wurden revisionsbegründung lässt erkennen ne benklägerinnen zulässiges revisionsziel verfolgen verurteilung angeklagten strengeren strafvorschriften erstreben unterbleiben verurteilung wegen erledigten anklagevorwürfe taten angeklagten taten angeklagten beanstanden lediglich korrektur strafmaßes erreichen möchten jedoch gemäß abs stpo verwehrt beschwerdeführerinnen somit versäumt innerhalb revisionsbegründungsfrist klarzustellen urteil zulässigen ziel nderung schuldspruchs wegen gesetzesverletzung anfechten anschluss nebenklägerinnen berechtigt vgl bghr stpo abs zulässigkeit abs satz zulässigkeit rissing van saan bode roggenbuck rothfuß ribgh appl wegen urlaubs ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']]
  220. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet september vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cb abs satz abs inhaltskontrolle spannungsklauseln unternehmerischen verkehr anschluss senatsurteile mai viii zr viii zr bgh urteil september viii zr olg hamm lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts dortmund januar abgeändert klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte versorgte klägerin feuerverzinkerei grundlage märz geschlossenen liefervertrags märz leitungsgebunden sonderkundin erdgas beklagten vorformulierte gaslieferungsvertrag verweist für gaslieferung zahlenden entgelt bestimmungen beigefügten gaspreis zonenpreisregelung überschriebenen anlage heißt gaspreis preis für rechnungsjahr gelieferten gasmengen beträgt für ersten kwh pf kwh für nächsten kwh pf kwh für nächsten kwh pf kwh für nächsten kwh pf kwh für weiteren kwh pf kwh nderung gaspreises genannten zonenpreise ermäßigen erhöhen formel hl darin bedeuten preisänderung pfennig kwh hl preis dm hl für leichtes heizöl gemäß preis hl für leichtes heizöl umsatzsteuer monatlichen veröffentlichungen statistischen bundesamtes wiesbaden fachserie reihe preise preisindizes für gewerbliche produkte erzeugerpreise entnehmen preis frei verbraucher düsseldorf frankfurt mannheim ludwigshafen lieferung tankkraftwagen hl pro auftrag einschließlich mineralölsteuer ebv maßgebend arithmetische mittel sechs monatswerte kalenderhalbjahres drei vorgenannten orte gaspreis ändert wirkung jahres wobei jeweils durchschnittspreis für leichtes heizöl vorhergehenden kalenderhalbjahres zugrunde legen vertragspartner gehen davon preisänderungsklausel preisentwicklung wärmemarkt für erdgassektor zutreffend wiedergibt fall entsprechend anderweitige vereinbarungen über angemessene preisänderungsklausel treffen bestandteil erdgaslieferungsvertrages außerdem ergänzung anlage gaslieferungsvertrages gaspreisänderung überschriebene regelung lautet für gaspreisänderung ab arithmetische mittel statistischen bundesamt wiesbaden veröffentlichten preise für leich tes heizöl ersten kalenderhalbjahres maßgebend beträgt für berichtsorte düsseldorf frankfurt main mannheim ludwigshafen dm hl nderung vertraglichen ausgangspreise gemäß ziffer gaslieferungsvertrages beträgt ab pf kwh betragen beim preisstand berücksichtigung geltenden erdgassteuer pf kwh deren teilweisem ausgleich nachlass pf kwh einräumen für ersten kwh pf kwh für nächsten kwh pf kwh für nächsten kwh pf kwh für nächsten kwh pf kwh für weiteren kwh pf kwh folgezeit teilte beklagte klägerin jeweils april oktober preiserhöhungen senkungen klägerin beanstandete beklagten vorgenommenen preiserhöhungen erstmals schreiben mai schreiben juni kündigte klägerin künftig gasrechnungen reduzieren zahlte fortan beklagten geforderten rechnungsbeträge klägerin begehrt zugrundelegung für geschuldet erachteten gaspreises cent kwh zuletzt rückzahlung danach für zeitraum dezember märz überzahlten rechnungsbeträge höhe nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten höhe landgericht klage insoweit stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht olg hamm urteil juli juris soweit revisionsverfahren interesse begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin stehe beklagte höhe unstreitiger bgb ausgeschlossener anspruch rückzahlung abs satz alt bgb ziffer anlage gaslieferungsvertrages getroffene preisänderungsbestimmung unwirksam sei deshalb wirksamen rechtsgrund für zahlung erhöhter gaspreise berufungsverfahren
  221. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar insoweit aufgehoben darin berufung urteil zivilkammer landgerichts mainz mai hinsichtlich beklagten unzulässig verworfen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger erwarb jahr drei schalen vorchristlicher zeit zwei byzantinische räucherkesselchen stellte hessische ministerium für wissenschaft kunst wegen verdachts hehlerei sicher lagerte beklagten frühere beklagte archäologe beschäftigt hob sicherstellung kläger eingeleiteten erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen verfahren wies beklagten gegenstände kläger herauszugeben geschah weitere verwaltungsgerichtliche klage klägers land hessen wurde juni herausgabe gegenstände verurteilt beklagten unterzeichneten schreiben mai stellte beklagte kläger für fall rechnung herausgabe gegenstände kommen begründet wurde betrag aufwendungen für untersuchungen zusammenhang erstellung archäologischen fachgutachtens ausgleich für folgen rufschädigung unterstützung antikenhehlerei kläger beauftragte rechtsanwalt beklagten wandte erreichte schreiben mai für gegenstandslos erklärte vorliegenden rechtsstreit verlangt beklagten ersatz entstandenen rechtsanwaltskosten landgericht klage insgesamt abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht soweit interesse beschluss unzulässig verworfen rechtsbeschwerde wendet verwerfung berufung hinsichtlich beklagten unzulässig möchte insoweit durchführung berufung erreichen ii berufungsgericht meint kläger urteil landgerichts berufungsbegründung vorgeschriebenen weise angegriffen landgericht anspruch wegen pflichtverletzung eigentümerbesitzer verhältnis daran scheitern lassen bgb eigen tümer besitzer verhältnis erst ab rechtshängigkeit gelte daran beklagte eigenbesitzer besitzdiener sei zweiten aspekt setze berufungsbegründung auseinander iii rechtsbeschwerde klägers verwerfung berufung hinsichtlich beklagten erfolg abs satz zpo statthaft zulässig abs zpo bezeichneten zulassungsgründe vorliegt bgh beschluss mai xii zb bghz fall berufungsgericht anforderungen berufungsbegründung überspannt dadurch kläger zugang rechtsmittelinstanz sachgründen mehr rechtfertigenden weise erschwert handhabung verfahrensrechtlichen vorschrift anspruch durchsetzung materiellen rechts unzumutbarer weise verkürzt vgl bverfge njoz handhabung verfahrensrechts verletzt rechtsstaatsprinzip grundrecht art abs gg abzuleitenden justizgewährungsanspruch erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts rechtsmittel begründet berufungsbegründung genügt anforderungen abs satz nr zpo berufung durfte deshalb unzulässig verworfen genannten vorschrift berufungskläger umstände bezeichnen denen erstgericht vorgeworfene rechtsfehler erheblichkeit für angefochtene entscheidung ergeben zutreffend nimmt berufungsgericht berufungskläger urteil erstgerichts punkten angreifen mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende erwägungen gestützt für mehreren erwägungen darzulegen warum entscheidung trägt andernfalls rechtsmittel unzulässig senat beschluss februar zb njw rn mwn abs satz nr zpo erfordert indes weder berufungskläger begründung rechtsmittels für nachteilig beurteilten streitpunkten erstinstanzlichen urteil stellung nimmt bgh urteile oktober viii zr njw april ii zr njw rr gebietet vorschrift inhaltliche trennung angriffe gründen erstinstanzlichen entscheidung bgh urteil november vi zr njw gesetzlichen anforderung berufungsbegründung rechtsfehler entscheidungserheblichkeit bezeichnen mehrere selbständige gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen entscheidung genügt begründung bezogene angriff rechtsgründen abweisungsgrund angefochtenen urteil fall bringt gee
  222. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet februar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz obliegt partnern nichtehelichen lebensgemeinschaft gewählten aufgabenverteilung für kosten gemeinsamen lebensführung miete gemeinsamen wohnung aufzukommen umfasst für zeit zusammenlebens anzunehmende anderweitige bestimmung sinne abs satz bgb aufwendungen zeit begleichen wären gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb trennung parteien fällig gewordenen zahlungsverpflichtungen erst trennung erfüllt worden bgh urteil februar xii zr lg meiningen ag meiningen xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren januar schriftsätze eingereicht konnten richter dose weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts meiningen april aufgehoben berufung klägers zurückgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen kläger tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten ausgleichsansprüche beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft kläger beklagte lebten juni juli nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammen dezember geborenes kind hervorgegangen zeit juli april juni bewohnten wohnung gemeinsam gemietet danach zogen parteien eltern klägers monatlich dm brutto vereinbarte miete wurde regelmäßig gezahlt juni überwies kläger mietrückstand dm zeit september april aufgelaufen hinsichtlich weiterer offener mietforderungen wurden beide parteien gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt gesamtschuldner erstattenden kosten wurden nebst zinsen festgesetzt ergab gesamtschuld kläger beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft zahlte erster instanz kläger beklagte erstattung anspruch genommen auffassung vertreten beklagte sei innenverhältnis hälftigen ausgleich verpflichtet beklagte klage entgegengetreten darauf verwiesen rahmen nichtehelichen lebensgemeinschaft gemeinsam einkünften klägers gewirtschaftet worden sei rücksicht darauf sei verhältnis parteien konkludent verpflichtung gleichen anteilen bestimmt worden nämlich alleinige haftung klägers amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers klageanspruch wegen beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft geleisteten betrages verfolgt landgericht beklage zahlung zuzüglich zinsen verurteilt dagegen richtet landgericht zugelassene revision beklagten klageabweisungsbegehren verfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung urteils amtsgerichts berufungsgericht kläger ausgleichszahlung zuletzt beantragten höhe abs satz bgb zuerkannt begründung wesentlichen ausgeführt vereinbarung haftung gesamtschuldner gleichen teilen innenverhältnis vorgehe feststellen lassen nichtehelichen lebensgemeinschaft gelte während bestehens grundsatz nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener leistungen kläger verlange ausgleich wegen mietforderung bereits während nichtehelichen lebensgemeinschaft entstanden sei befriedigt worden sei gläubiger erst trennung parteien erst zeitpunkt sei daher zahlung gerichteter ausgleichsanspruch entstanden während eingehung gesamtschuld zunächst form mitwirkungs befreiungsanspruchs begründet worden sei für beantwortung frage gegebenenfalls höhe fall interner ausgleichsanspruch entstehe sei deshalb zeitpunkt zahlung derjenige begründung gesamtschuld maßgeblich gesamtschuldner zahlungen beendigung nichtehelichen lebensgemeinschaft vornehme bestehe indessen grundsätzlich interner ausgleichsanspruch insoweit gelte grundsatz trennung parteien mehr für aufkommen wolle davon sei vorliegenden fall auszugehen kläger lediglich abwendung zwangsvollstreckung gezahlt dagegen aufgrund ausdrücklichen konkludenten vereinbarung beklagten ausfluss nachwirkenden rechtlich verbindlichen fürsorglichen erwägung leistung veranlasst gesehen beurteilung hält rechtlichen nachprüfung ergebnis stand ii parteien gemeinsam mietvertrag über wohnung abgeschlossen haften vermieterin für vereinbarte miete bgb gesamtschuldner verhältnis zueina
  223. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr frey dr braeuer september beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofes mai abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe kläger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermögensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen dagegen gerichtete antrag zulassung berufung erfolg begründung antrags zulassung berufung zeigt kläger weder ernstliche zweifel richtigkeit urteils abs satz brao abs nr vwgo stellen insoweit rechtsgrundsätzliche fragen abs satz brao abs nr vwgo abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet kläger vermögensverfall befindet anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts februar wurde insolvenzverfahren we gen zahlungsunfähigkeit klägers eröffnet solange insolvenzverfahren über vermögen klägers läuft grundlage gesetzlichen vermutung entfallen vermögensverhältnisse schuldners können grundsätzlich erst aufhebung insolvenzverfahrens schuldner recht zurückerhält über vormalige insolvenzmasse frei verfügen abs satz inso ankündigung restschuldbefreiung beschluss insolvenzgerichts abs inso geordnet angesehen st rspr vgl senatsbeschlüsse november anwz rn oktober anwz rn umstand insolvenzverwalter geschäftsbetrieb klägers freigegeben abs inso beseitigt insolvenz vermögensverfall klägers senatsbeschluss november aao gesetzgeber geht wortlaut abs nr brao entnehmen grundsätzlich gefährdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermögensverfall befindet regelung sinne automatismus verstehen gefährdung daher zwangsläufig ausnahmslos schon vorliegen vermögensverfalls folgt gesetzli chen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefällen verneint können st rspr vgl beschlüsse oktober anwz njw februar anwz brak mitt rn jeweils rechtsprechung senats ausgeschlossen rechtsanwalt schutz interessen rechtsuchenden lage erforderlichen vorkehrungen trifft vertrags rechtlich tatsächlich sicherstellt vorkehrungen eingehalten setzt regelmäßig aufgabe tätigkeit einzelanwalt abschluss anstellungsvertrags anwaltssozietät voraus organisation sozietät umfang tätigkeitsverpflichtung rechtsanwalts gegenüber sozietät getroffenen vertraglichen tatsächlichen vorkehrungen effektiven schutz interessen rechtsuchenden erwarten lässt bgh beschluss oktober anwz rn vorliegen ausnahme anwaltsgerichtshof zutreffend verneint effektive kontrolle klägerischen tätigkeit eigenen vortrag hinreichend gesichert kläger weiterhin einzelanwalt tätig bürogemeinschaft rechtsanwalt gehen mandantengelder treuhandkonto sen inhaber rechtsanwalt geldausgang konto abzeichnen kläger trägt jedoch durchaus möglich wäre somit weiterhin möglich eigenes neues geschäftskonto eröffnen unterschrift rechtsanwalt mehr benötigen kessal wulf roggenbuck frey lohmann braeuer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  224. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr grüneberg beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober zurückgewiesen beschwerdeführerin trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bundesnetzagentur entstandenen notwendigen auslagen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe beschwerdeführerin großverbraucherin gas teils für betriebene kraftwerk verbraucht teils betriebenen industriepark angesiedelten unternehmen weiterveräußert beabsichtigt abschluss bilanzkreisvertrages gemäß abs nr gasnzv bundesnetzagentur februar verfahren festlegung ausgleichsleistungs bilanzregeln gassektor eingeleitet amtsblatt sowie internet veröffentlicht mai erließ bundesnetzagentur festlegungen gabi gas enthalten entscheidungstenor folgende regelungen bilanzkreisnetzbetreiber wirkung verpflichtet abgeschlossene sowie neu abzuschließende bilanzkreisverträge anlage standardbilanzkreisvertrag gas festgelegten regelungen aufzunehmen hinweis sonderregelungen für einspeisung biogas erdgasnetz teil gasnzv bleiben hiervon unberührt prozentsatz toleranzgrenze ab abweichend abs gasnzv festgelegt bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet folgenden informationen für elektronische weiterverarbeitung standardsoftware nutzbaren format internet veröffentlichen täglich aktualisierten ausgleichsenergiepreise einschließlich basis für preisbildung dienenden referenzpreise für jeweiligen gastag zumindest für letzten zwölf monate falle erhebung variablen strukturierungsbeiträgen für verschiedenen stunden gastages festgesetzten höhen strukturierungsbeiträge getrennt ber unterspeisungen einschließlich begründung festgesetzten höhen informationen umfang preis eingesetzten regelenergie für externe regelenergie unterschieden dienstleistungen untertägigen strukturierung beschaffung veräußerung gas mengen informationen möglichst folgetag einsatzes regelenergie mindestens für letzten zwölf monate veröffentlichen außerdem veröffentlichen anteil externen regelenergie aufgrund lokaler räumlich begrenzter ungleichgewichte eingesetzt wurde monatlich saldo kontos für regel ausgleichsenergieumlage schluss vormonats liste derjenigen ausspeisenetzbetreiber jeweiligen marktgebiets bilanzkreisnetzbetreiber für bilanzkreisabrechnung erforderlichen daten fristgerecht unvollständig unzureichender qualität verfügung stellen verpflichtungen lit gelten ab verpflichtung lit ab widerruf bleibt vorbehalten beschwerdeführerin juni beantragt festlegungsverfahren beigeladen bundesnetzagentur antrag abgelehnt dagegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht beschluss januar zurückgewiesen beschwerdeführerin greift nunmehr festlegungen gabi gas beschwerdegericht beschwerde unzulässig verworfen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beschwerdeführerin ii rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht beschwerde unzulässig angesehen beschwerdeführerin beschwerdebefugnis fehle verwaltungsverfahren verspätet beiladungsantrag gestellt bestehe beschwerdebefugnis abs abs nr enwg könne notwendig beizuladende angesehen festlegungen rechtlich geschützten interessen eingreife richteten netzbetreiber inhaltlich beträfen hierin enthaltenen vorgaben lediglich methoden bilanzkreisabrechnungen bildung ausgleichsentgelte gegenüber beschwerdeführerin bedürfe umsetzung netzbetreiber abzuschließenden vertrag gelte für absenkung toleranzgrenze abs gasnzv sei basisbilanzausgleich abs satz gasnzv berührt norm bezwecke jedoch schutz transportkunden diene öffentlichen interessen nämlich ausgestaltung bilanzausgleichsverfahrens für weitere ausdehnung beschwerderechts sei raum rechtsprechung europäischen gerichtshofs geboten zudem fehle beschwerdeführerin materiellen beschwer hiergegen gerichteten angriff
  225. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brückner beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lüneburg juli zurückgewiesen gründe betroffene serbischer kosovarischer staatsangehöriger reiste eltern geschwistern deutschland asylantrag asylfolgeanträge blieben erfolglos juli wurde beteiligten aufgefordert freiwillig kosovo auszureisen kam november wurde mitgeteilt aufenthaltsbeendende maßnahmen eingeleitet worden seien nachdem rücknahmebestätigung kosovo vorlag wurde abschiebung für juni vorbereitet juni wurde betroffene festgenommen antrag beteiligten amtsgericht beschluss selben tage haft sicherung abschiebung längstens juni sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet landgericht soweit interesse sofortige beschwerde betroffenen beschluss juli zurückgewiesen betroffene juni kosovo abgeschoben worden beschluss landgerichts richtet rechtsbeschwerde betroffenen für bewilligung verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmächtigten beantragt erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse vorgelegt ii antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren unbegründet senat beschluss oktober zb veröffentlichung vorgesehen entschieden betroffener grundsätzlich abschiebung erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse pkh vv festgelegten formular abgeben gleichgestellte unterlage vorlegen näheren begründung entscheidung bezug genommen erklärung betroffene vorgelegt soweit beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte erklärung bezug genommen schon deswegen belang verfahrensakten erklärung findet brigen wäre senat ebenfalls zitierten beschluss entschieden ausreichend persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse abschiebung geändert können erklärung aktuellen verhältnissen rechnung trägt unerlässlich sei macht glaubhaft persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse trotz geänderten lebensumstände ergebnis verändert daran fehlt ebenfalls abgabe erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen gesichtspunkt effektiven rechtsschutzes abzusehen betroffene freiheitsentziehungsverfahrens deutschen gerichten rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen anspruch gewährleistung wirkungsvollen rechtsschutzes bverfge zugang gerichten verfahrensrecht vorgesehenen rechtsmittelverfahren darf unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschwert bverfge anforderungen bewilligung verfahrenskostenhilfe situation unbemittelten person weitgehend situation bemittelten verwirklichung rechtsschutzes angleichen beachten vgl bverfge stehen zwang verwendung pkh vv festgelegten formulars für erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse beteiligten aufenthalt staat entgegen beteiligten steht verfahrenskostenhilfe bedürftig gesetzgeber festgelegten form darlegen darlegung formularzwang abgabe erklärung ausland erschwert mag allerdings fälle geben denen betroffene staat abgeschoben worden vertretenden gründen etwa infolge inhaftierung gehindert erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen verwendung vorgeschriebenen formulars gleichwertige bescheinigung aufenthalts heimatstaats abzugeben verfahren bedarf kei ner entscheidung weder vorgetragen ersichtlich fall betroffenen verhält krüger stresemann roth czub brückner vorinstanzen ag dannenberg elbe entscheidung xiv lg lüneburg entscheidung'],['Soon']]
  226. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellem missbrauch schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september unzulässig verworfen schon vortrag revision worauf generalbundesanwalt zuschrift märz hingewiesen verfahrensbeendende verständigung erkennen lässt deshalb wirksamkeit rechtsmittelverzichts zweifel besteht beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  227. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz fassung beschlusses april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht gegenüber beklagten bank bereicherungs schadensersatzansprüche zusammenhang kreditfinanzierten erwerb eigentumswohnung geltend kläger frühere ehefrau künftig erwerber wurden jahre anlagevermittler geworben eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst tiefgaragenplatz erwerben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erläutert erwerber beauftragt unabhängigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen verträge wahrnehmung geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstückskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen verträge weitere aufgaben insbesondere prüfung objektes bautechnischer hinsicht prüfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgemäß beschaffung gemäß konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten für zwischenfinanzierungsdarlehen vorfinanzierung konzeptionsgemäß vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wünscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezüglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensverträge verpflichten prospekts für abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschließlich auftrag zukünftigen erwerber tätig abwicklungsbeauftragte übernimmt abwickelnde tätigkeit für erwerber maßgabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schließenden geschäftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh nachfolgend finanzierungsvermittle rin schreiben mai bestätigte beklagte finanzierungsvermittlerin bereitschaft finanzierung kaufpreises für erwerber einheiten neubaumaßnahme übernehmen zwecks erwerbs wohnung boten erwerber abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde mai umfassenden geschäftsbesorgungsvertrag erteilten ebensolche vollmacht ausdrücklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrages umfasste abwicklungsbeauftragte nahm angebot juni gesamtaufwand für erwerb wohnung dm betragen finanzierung gesamtaufwandes schloss abwicklungsbeauftragte namens erwerber juni beklagten zunächst zwischenfinanzierungsvertrag daraus zahlte beklagte anweisung abwicklungsbeauftragten finanzierungsvermittlungsprovision finanzierungsvermittlerin notariellem kauf werklieferungsvertrag juli erwarb abwicklungsbeauftragte namens erwerber bauträgerin verkäuferin wohnung nebst tiefgaragenplatz kaufpreis dm dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablösung zwischenfinanzierung namens erwerber beklagten zwei unterkonten geführtes endfinanzierungsdarlehen über dm grundschuld wohnungseigentum darlehenshöhe abtretung ansprüche lebensversicherung besichert wurde juni stellten erwerber zahlungen endfinanzierungsdarlehen woraufhin beklagte januar kündigte forderung höhe insgesamt fällig stellte ferner übte beklagte eingeräumtes pfandrecht konto sowie depot klägers vereinnahmte beidem insgesamt zudem verwertete lebensversicherung klägers beklagte berühmt restforderung darlehen höhe zinsen klage kläger rückzahlung geleisteter zins tilgungsraten höhe insgesamt sowie erstattung verwertungserlöse höhe insgesamt jeweils nebst rechtshängi
  228. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt räntsch richterin roggenbuck rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs juni zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid august antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen vgl bgh beschl november anwz brak mitt beschl november anwz njw abs nr brao vermutet rechtsanwalt vollstreckungsgericht führende verzeichnis zivilprozessordnung eingetragen voraussetzungen zeitpunkt widerrufsbeschei erfüllt antragsteller november eidesstattliche versicherung abgegeben seitdem schuldnerverzeichnis beim amtsgericht zpo eingetragen wurde vermögens verfall abs nr halbsatz brao gesetzlich vermutet antragsteller bestanden vollstreckbare forderungen finanzamts höhe sellschaft mbh rund ge vermögensverhältnisse antragstellers konsolidiert widerruf abgesehen könnte vgl bghz antragsteller eingeräumt forderungen sechs weiteren gläubigern höhe bestehen rückführung verbindlichkeiten gelungen antrag sieben gläubigern april erneut eidesstattliche versicherung abgegeben angaben vermögensverzeichnis weder einkommen vermögen für ausnahmefall interessen rechtsuchenden ungeachtet vermögensverfalls gefährdet wären ersichtlich festsetzung geschäftswerts anwaltsgerichtshof unanfechtbar vgl bgh beschl oktober anwz brakmitt senat konnte abs brao maßgeblichen besetzung verhandeln entscheiden senatsbeschluss november anwz für bghz vorgesehen tolksdorf schmidt räntsch stüer roggenbuck quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']]
  229. [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr ernemann dr frellesen schaal rechtsanwältinnen dr hauger kappelhoff sowie rechtsanwalt prof dr stüer mündlicher verhandlung dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats hessischen anwaltsgerichtshofs dezember zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsteller rechtsanwaltschaft zugelassen worden antragsgegnerin widerrief bescheid juni zulassung antragstellers gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen entscheidung wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden rügen antragstellers anwaltsgerichtshof vorbringen schriftsatz oktober berücksichtigt zudem obwohl fernbleiben termin november nachhinein vorlage ärztlichen attestes hinreichend entschuldigt abwesenheit mündlich verhandelt vermag rechtsmittel erfolg verhelfen schriftsatz antragstellers oktober akten gelangt antragsteller zeitpunkt form abschrift kopie nachgereicht vorgelegte arbeitsunfähigkeitsbescheinigung november geeignet fernbleiben antragstellers termin anwaltsgerichtshof entschuldigen erscheint zweifelhaft letztlich kommt hierauf jedoch entscheidend senat entscheidet beschwerdegericht für angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung verfahrensfehler vorinstanz kommt grundsätzlich anhörung antragstellers beschwerdeverfahren würde etwaige verletzung rechtlichen gehörs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt senat beschlüsse oktober anwz mai anwz april anwz abs nr brao zwingend zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet zweifel antragstellers verfassungsmäßigkeit bestimmung teilt senat vgl zuletzt bverfg beschl august bvr njw voraussetzungen für widerruf erlass angegriffenen verfügung erfüllt vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen für vermögensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl märz anwz brakmitt beschl november anwz brakmitt vermögensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht führende verzeichnis abs inso zpo eingetragen zeitpunkt widerrufs lagen antragsteller sechs eintragungen schuldnerverzeichnis amtsgerichts vermutungstatbestand gegeben november eidesstattliche versicherung zpo abgegeben vermögensverzeichnis anlässlich eidesstattlichen versicherung november antragsteller angegeben einkommen ehefrau lebe bedarf vater finanziell unterstützt ber nennenswertes unbelastetes vermögen verfügte angaben konto na sparkasse wies sollsaldo ca aufforderung antragsgegnerin vermögensverhältnissen detailliert stellung nehmen antragsteller nachgekommen geht lasten anhaltspunkte dafür ungeachtet vermögensverfalls inte ressen rechtsuchenden gefährdet lagen erlass widerrufsverfügung gesetzeswortlaut sei führt vermögensverfall regelmäßig derartigen gefährdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern möglichen zugriff gläubigern nachträglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren berücksichtigen wäre bghz liegt konsolidierung vermögensverhältnisse antragsteller dargetan sowohl verfahren anwaltsgerichtshof beschwerdeverfahren antragsteller trotz wiederholter entsprechender gerichtlicher hinweise bereits hierfür grundsätzlich unerlässlichen umfassenden darlegung einkommens vermögens
  230. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs zpo abs zpo stelle kammer entscheidende vorsitzende kammer für handelssachen einzelrichter satz zpo ber sofortige beschwerde entscheidung beschwerdegericht mitglieder originärer einzelrichter satz zpo gemäß gvg vorgeschriebenen besetzung senatskollegium entscheiden bgh beschluß oktober ii zb kammergericht berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer münke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß einzelrichters zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht senat zurückverwiesen rechtsbeschwerdewert gründe kläger geschäftsführer stimmrechtsanteilen je gesellschafter beklagten gmbh parteien besteht streit darüber gesellschafterversammlungen beklagten oktober kläger geschäftsführer wirksam wichtigem grund abberufen worden nachdem klä ger klage feststellung nichtigkeit hilfsweise nichtigerklärung versammlungen möglicherweise gefaßten beschlüsse eingereicht einverständlich mter geschäftsführer november niedergelegt neue geschäftsführer bestellt einzahlung gebührenvorschusses kläger zustellung klage parteien rechtsstreit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt vorsitzende kammer für handelssachen landgerichts beschluß april kosten rechtsstreits parteien je hälfte auferlegt dagegen beide parteien sofortige beschwerde eingelegt einzelrichter beschwerdegerichts gesamten kosten rechtsstreits beklagten auferlegt übrigen rechtsbeschwerde zugelassen voraussetzungen abs zpo insoweit vorliegen grundsatzfrage entscheidungszuständigkeit originären einzelrichters geht vorliegende entscheidung entscheidungen oberlandesgerichte karlsruhe zweibrücken njw bzw abweicht rechtsbeschwerde rügt beklagte fehlerhafte besetzung beschwerdegerichts erstrebt sache nderung kostenentscheidung gunsten ii rechtsbeschwerde gemäß abs nr zpo statthaft zulassung gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs deshalb unwirksam einzelrichter rechtsbeschwerde zugelassen obwohl annahme grundsätzlichen bedeutung rechtssache verfahren gemäß satz nr zpo beschwerdegericht entscheidung gerichtsverfassungsgesetz vorge schriebenen besetzung hätte übertragen müssen verstoß satz nr zpo erfolgte zulassung rechtsbeschwerdegericht gemäß abs satz zpo gleichwohl gebunden vgl bgh beschl märz ix zb wm beschl april vii zb bb beschl september xii zb bb beschl september zb umdr veröffentl juris rechtsbeschwerde begründet angefochtene entscheidung einzelrichters unterliegt allerdings schon aufhebung amts wegen entscheidungszuständigkeit kollegiums zulassungsfrage willkürlich angemaßt hätte art abs satz gg originäre einzelrichter satz zpo oben zitierten rechtsprechung bundesgerichtshofs erkennende senat anschließt rechtssachen denen grundsätzliche bedeutung beimißt gesetzes wegen verfahren kollegium übertragen bejaht gleichwohl eigenen zulassungsentscheidung zugleich grundsätzliche bedeutung rechtssache entscheidung regelfall objektiv willkürlicher verstoß verfassungsgebot gesetzlichen richters anzusehen nichtübertragung verfahrens senatskollegium stellt jedoch gegebenen besonderen fallkonstellation objektiv willkürlich dar dadurch gekennzeichnet daß grundsatzproblem rechtssache gerade vorgelagerte frage eigenen entscheidungszuständigkeit originären einzelrichters beschwerderichter satz zpo entscheidungen vorsitzenden kammer für handelssachen betraf gesetzgeber bedachten besonderen situation erweist vorgehen einzelrichters objektiver betrachtung unverständlich offensichtlich unhaltbar vgl bghz einzelrichter oberlandesgerichts frage originären zuständigkeit satz zpo verfahren über beschwerde beschluß vorsitzenden kammer für handelssachen objektiv recht höchstrichterlich klärungsbedürftig angesehen zulassungsgrund abs satz zpo vorlag weiten begriff grundsätzlichen bedeutung satz nr zpo bgh beschl märz aao seit inkrafttreten neuen zivilprozeß
  231. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter kosziol beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung nichtzulassungsbeschwerde frist begründung beschluss zivilkammer landgerichts koblenz juli gewährt nichtzulassungsbeschwerde beklagten vorbezeichnete beschluss landgerichts koblenz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurückverwiesen streitwert für beschwerdeverfahren wertstufe festgesetzt erhebung gerichtskosten für beschwerdeverfahren abgesehen gründe beklagte neben vormaligen beklagten seit jahr mieterin einfamilienhauses zusammen beiden kindern bewohnt vermieterin klägerin nettomiete beläuft monat zuzüglich monatlicher vorauszahlungen betriebskosten höhe jahr nahmen beklagten wegen gerügter mängel mietkürzungen höhe rund bruttomiete zahlten für zeitraum mietvertrag entfallende bruttomiete lediglich beträge insgesamt wegen rückstände kündigte klägerin mietverhältnis anwaltlichem schreiben april fristlos hilfsweise ordentlich nächstmöglichen zeitpunkt räumung herausgabe wohnung sowie freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten gerichtete klage tatsacheninstanzen vollem umfang erfolg vormalige beklagte wege versäumnisurteils ergangene entscheidung amtsgerichts hingenommen beklagten eingelegte berufung landgericht beschluss gemäß abs zpo zurückgewiesen ii nichtzulassungsbeschwerde zulässig insbesondere beschwerdewert zpo nr egzpo erreicht beklagten bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist begründung beschwerde gewähren zpo sache erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung zurückweisungsbeschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt amtsgericht beklagte recht räumung wohnung verurteilt unstreitig hätten beklagten jahr vertraglich für zeitraum entrichtenden miete mietkürzungen höhe vorgenommen könne dahinstehen vortrag beklagten angeblichen mängeln wohnung amtsgericht angenommen hinreichend substantiiert schon deshalb unbeachtlich sei ebenso wenig komme darauf amtsgericht vortrag beklagten schriftsatz november verspätet unbeachtet lassen dürfen sämtlicher vortrag beklagten unstreitig wäre hätte annähernd minderung höhe einbehaltenen beträge etwa zwei dritteln jahresmiete geführt fall wahrunterstellung rechtfertige vorbringen beklagten minderung höhe fall klägerin außerordentlichen kündigung berechtigender zahlungsrückstand bestanden beschwerde bezugnahme erstinstanzlichen schriftsätze beklagten juli klagerwiderung sowie september november nachweist beklagte indes schon verfahren amtsgericht mängeln wohnung folgt vorgetragen mietobjekt weise seit jahren erhebliche mängel klägerin seit vergeblich telefonisch schriftlich angezeigt worden seien für sohn erdgeschoss hergerichteten räume seien mehr nutz bar wände außen über mauerwerk eindringendes wasser feucht seien massiven schimmelpilzbefall sowie modrigen muffigen geruch folge wegen dauernden feuchtigkeit schimmel ungeachtet wiederholter beseitigungsmaßnahmen beklagten immer alsbald neu gebildet schlafzimmer tochter sei schimmel breite höhe außenwand festzustellen ferner sei dach undicht obergeschoss regen wasser küche wohnzimmer wand nachbarn breite cm küche beziehungsweise cm wohnzimmer herunterlaufe massiv schimmel gebildet küche tropfe wasser decke davon seien insbesondere dunstabzugshaube herd arbeitsplatte neben herd betroffen kochmulden stehe wasser handwerker dach auftrag klägerin besichtigt erklärt aufgrund alters schäden komplett instandgesetzt müsse daraufhin klägerin reparatur gar instandsetzung abgesehen fenster obergeschoss seien dermaßen verzogen undicht ziehe stärkerem regen wasser räume laufe balkontür wo
  232. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet september heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren schriftsätze august eingereicht konnten für recht erkannt revision klägers september verkündete urteil zivilkammer landgerichts leipzig aufgehoben berufung bekla gten märz verkündete urteil amtsgerichts borna zurückweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise geändert insgesamt neu gefasst beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit juni sowie außergerichtliche rechtsanwaltskosten höhe nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen kläger beklagte streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte liechtensteinischen leben sversicherer rückzahlung einbehaltener beträge koste nausgleichsvereinbarung anspruch märz stellte kläger beklagten antrag fondsgebundene rentenversicherung antrag kostenausgleichsvereinbarung monatlicher beitrag für rentenversicherung vorgesehen abschnitt hierzu rubrik vertragsdaten beitrag geregelt ersten monaten monatsbeitrag teilzahlungen für kostenausgleichsvereinbarung reduziert versicherungsdauer zeitraum ersten rentenzahlung kostenausgleichsvereinbarung betreffenden abschnitt findet fettgedruckte hinweis auflösung versicherungsvertrages führt grun dsätzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung bestimmt tilgung abschluss einrichtungskosten separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeiträgen erfolgt ab schluss einrichtungskosten gesamtpreis angegeben zahlbar monatlichen raten nominaler effektiver jahreszins angegeben abschnitt beratungsdokumentation heißt verstanden abschluss einrichtungskosten separat versicherungsvertrag getilgt we rden kosten falle beitragsfreiste llung kündigung versicherungsvertrages ti lgen unmittelbar über unterschriftsfeld für kostenausgleichsvereinbarung findet vorformulierte erklärung letzte satz fettdruck beantrage unkündbare kostenausgleichsvereinb arung gemäß antrages sicherungsabtretung leistungsansprüche kenntnis genommen ebenfalls bekannt kostenausgleich svereinbarung kündigen ferner heißt widerrufsrecht rahmen versich erungsvertrages können vertragserklärung innerhalb tagen angabe gründen textform brief telefax mail gegenüber widerrufen frist beginnt erhalt versicherungspolice vertragsbestimmungen einschließlich versicherungsbedingungen weiteren informationen abs versicherungsvertragsgesetzes verbindung vvg informationspflichtenverordnung belehrung jeweils textform wahrung widerrufsfrist genügt rechtzeitige absendung widerrufs wide rrufsfolgen falle wirksamen widerrufs endet ggf bereits bestehende versicherungsschutz rstatten unverzüglich spätestens tage zugang widerrufs rückkaufswert versicherungsvertragsgesetz mindestens jedoch bisher gezahlten beiträge abschluss einrichtungskosten versicherungsvertrages bezahlen ebe nfalls geschlossene kostenausgleichsvereinbarung beiden verträge bilden wirtschaftliche einheit widerrufen versicherungsvertrag wirksam daher kostenausgleichsvereinbarung mehr gebunden endet zeitpunkt widerrufs forderung kostenau sgleichsvereinbarung bereits ganz teilweise beglichen erstatten gezahlten betrag schließlich widerrufsrecht rahmen kostenau sgleichsvereinbarung bestimmt können vertragserklärung innerhalb tagen angabe gründen textform brief telefax mail gegenüber widerrufen frist beginnt erhalt vertragsurkunde kostenausgleichsve reinbarung durchschrift antrages bele hrung textform wahrung widerrufsfrist genügt rechtzeitige absendung widerrufs widerrufsfolgen kostenausgleichsvereinbarung bezahlen abschluss einrichtungskosten ebenfalls geschlossenen versicherungsvertrages beiden verträge bilden wirtschaftliche einheit daher bezug versicherungsvertrag wide rrufsre
  233. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts erfurt märz kosten schuldners unzulässig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe ber vermögen schuldners wurde februar verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet verfahrenskosten bereits beschluss oktober gestundet worden weitere beteiligte fortan treuhänder wurde treuhänder bestellt verfahren bisher aufgehoben worden schuldner beruf steinmetz bildhauer bezieht arbeitslosengeld ii daneben freiberuflicher künstler tätig schreiben april regte treuhänder aufhebung stundung schuldner einkommensnachweise sporadisch mehrfache mahnungen vorlege insolvenzgericht gab schuldner gelegenheit stellungnahme schuldner überreichte treuhänder schreiben juni alg ii bescheide sowie arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zeitraum mai juli teilte übe freiberufliche tätigkeit hierzu geforderten nachweise juni nachreichen außerdem kündigte schuldner anwaltliche hilfe anspruch nehmen schuldner legte belege hinsichtlich freiberuflichen tätigkeit erteilte weitere auskunft verfügung juli mahnte insolvenzgericht einreichung belege hierauf reagierte schuldner verfügung august wies insolvenzgericht schuldner darauf verfahrenskostenstundung aufgehoben könne gericht verlangte erklärung abgegeben forderte einkommensnachweise september gericht vorzulegen schreiben antwortete schuldner beschluss oktober insolvenzgericht kostenstundung aufgehoben sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner weiterhin aufhebung kostenstundung aufhebenden beschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft prozessunfähiger gangene entscheidung rechtsmittelgericht darauf überprüfen lassen vorinstanz recht prozessfähig prozessunfähig behandelt gleiches gilt partei deren prozessfähigkeit fraglich könnte vorinstanz ergangene sachentscheidung wendet rechtsmittel begehren entsprechende sachentscheidung anstrebt vgl bghz brigen bestehen worauf später einzugehen zweifel prozessfähigkeit schuldners rechtsbeschwerde jedoch gründen unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde meint anschluss kommentierung uhlenbruck inso aufl rn insolvenzgericht dürfe schuldner erklärung über verhältnisse auffordern nr abs inso anhaltspunkte für wesentliche nderung schuldner mitteile erst derart qualifizierte aufforderung sei schuldner überhaupt verpflichtet äußern wortlaut gesetzes findet ansicht jedoch stütze insolvenzgericht schuldner erklärung über verhältnisse verlangen prüfen wirtschaftlichen verhältnisse schuldners verbessert entscheidung über stundung deshalb gemäß abs inso ändern gegenteiliges ergibt abs zpo sätze abs satz inso verweist abs satz zpo heißt ausdrücklich partei verlangen gerichts darüber erklären nderung verhältnisse eingetreten sei erklärungspflicht gerade davon abhängig gemacht gericht partei zuvor nderung verhältnisse vorgehalten stanzgerichtliche entscheidungen rechtsbeschwerde vertretenen fern liegenden ansicht gefolgt wären weist rechtsbeschwerde vereinzelt gebliebene möglicherweise missverständlich formulierte kommentarstelle begründet klärungsbedarf rechtsbeschwerde rügt verletzung anspruchs schuldners rechtliches gehör art abs gg schuldner deutlich gemacht worden sei eigentlich erwartet schuldner fehlende bestimmtheit auskunftsverlangens gerichts bereits begründung sofortigen beschwerde gerügt landgericht einwand jedoch auseinandergesetzt beschwerdeführer wendet sache inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung art abs gg verpflichtet gerichte jedoch rechtsansicht partei folgen vgl bverfge bverfg njw bgh beschl september zb bgh report rn weitere verletzung anspruchs schuldners rechtliches gehör art abs gg sieh
  234. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht beklagten ersatzansprüche zusammenhang beteiligung mbp kg folgen mbp kg ii geltend zeichnete dezember kommanditbeteiligung fonds über dm zuzüglich agio beteiligung wurde treuhänderisch gesellschaft gehalten anlage wurde anhand emissionsprospekts vertrieben mittelverwendungskontrolle international täti ge wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab deren firma standesrechtlichen gründen genannt wurde aufgabe übernahm beklagte mittelverwendungskontrollvertrag fondsgesellschaft treuhänderin abgeschlossenen worden beklagte geschäftsführer komplementärgesellschaft fonds außer maßgeblichen medienfonds fondsgesellschaften mbp mbh co kg folgenden mbp kg mbp folgenden mbp initiiert ge schäftsführer jeweiligen komplementär gmbh geleitet fondsgesellschaft mbp kg ii treuhänderin beklagten geschlossene mittelverwendungskontrollvertrag emissionsprospekt abgedruckt vertrags berschrift mittelbereitstellung anderkonto folgende bestimmungen getroffen verwaltung treuhandkommanditistin bereitzustellenden mittel eröffnet mittelverwendungskontrolleur getrennt vermögen führendes anderkonto nachfolgend anderkonto verfügungen anderkonto können ausschließlich mittelverwendungskontrolleur maßgabe vertrages vorgenommen darüber hinaus eröffnet mittelverwendungskontrolleur weiteres getrennt vorgenannten konto führendes anderkonto nachfolgend anderkonto ii ausschließlich mbp kg ii zustehenden erlöse verwertung hergestellten filme einzuzahlen für anderkonto ii hierauf eingehenden beträge gilt abs satz entsprechend vertrags enthielt für mittelverwendungskontrolleur detaillierte regelungen voraussetzungen mittelbereitstellung freigabe bestimmung lautete auszugsweise mittelverwendungskontrolleur soweit anderkonto vorhandenen mittel ausreichen für realisierung jeweiligen projekte erforderlichen mittel gesonderten produktionskonto bereitstellen mittelverwendungskontrolleur für einzelne projekt gesondertes anderkonto nachfolgend produktionskonto einzurichten produktionskonto hinzufügung projektarbeitstitels bezeichnen freigabe produktionskonto verfügbaren produktionsmittel zahlung produktionskosten herstellung kino fernsehfilmen darf erfolgen fällige forderung mbp kg ii aufgrund co produktions auftragsproduktionsvertrages besteht freigabe ersten rate darf erfolgen mbp kg ii folgende unterlagen übergeben aa unterzeichneter vertrag über unechte auftragsproduktion sowie abgeschlossener co produktionsvertrag ab nachweis fertigstellungsgarantie vorlage entsprechender unterlagen bestätigungserklärungen letter of commitment completion bond gesellschaft ac vorlage kopien versicherungspolicen abgeschlossenen ausfall negativ bzw datenträgerversicherung mittelverwendungskontrolleur pflichtgemäßem ermessen fällige beträge für produktionen auszahlen für fälligen beträge mehrere nachweise vertrag vorliegen auszahlung erforderlich dient einstellung produktion finanzielle schäden mbp kg ii gesellschaftern abzuwenden mittelverwendungskontrolleur auszahlung schriftliche erklärung co produzenten mbp kg ii unechten auftragsproduzenten vorzulegen eintritt entscheidungsrelevanter tatsachen ziff vertrages darlegt erklärung mittelverwendungskontrolleur plausibilität prüfen übrigen gilt ziff vertrages nr mittelverwendungskontrollvertrags verjährung ersatzansprüchen beklagte innerhalb drei jahren entstehung vereinbart kläger behauptet beklagte regelmäßig nr mittelverwendungskontrollvertrags gebrauch gemacht zudem nr vorgesehenen voraussetzungen missachtet ferner kläger fehlerhafte ermessensausübung beklagte geltend gemac
  235. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts itzehoe märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo zutreffend weist generalbundesanwalt darauf daß strafkammer beweisanträge recht unzulässig zurückgewiesen entscheidend jedoch daß senat beschluß oktober strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufrechterhalten beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  236. [['bundesgerichtshof beschluss blw märz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen märz vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluß landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden august kosten antragstellerin unzulässig verworfen gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt gründe notariell beurkundetem vertrag dezember veräußerten antragsteller antragstellerin land forstwirtschaftlich genutzte flächen grundstücksverkehrsgesetz notwendige genehmigung erteilte beteiligte auflage antragstellerin dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung amtsgericht landwirtschaftsgericht zurückgewiesen sofortige beschwerde antragstellerin teilweise erfolgreich beschwerde antragstellerin zulassung rechtsbeschwerde beschluß oberlandesgerichts landwirtschaftssenat erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft gesetz rechtsmittel landwirtschaftssachen freiwilligen gerichtsbarkeit ff lwvg vorsieht rechtsbeschwerde rechtsmittel ebenfalls statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen abs nr lwvg zulässig daran fehlt jedoch antragstellerin beruft divergenz sinne vorschrift iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel rücksicht fehlenden gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz möglichkeit verfahrensbevollmächtigten antragstellerin kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprüche antragstellerin verfahrensbevollmächtigten hiervon jedoch berührt wenzel krüger lemke'],['Soon']]
  237. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anträge verurteilten denen beschluß senats märz wendet zurückgewiesen gründe senat beschluß märz revision verurteilten urteil strafkammer landgerichts münster amtsgericht bocholt november abs stpo verworfen beschluß wendet verurteilte schreiben april senatsentscheidung veto beschwerde einlegt wiedereinsetzung vorigen stand begehrt anträge verurteilten bleiben erfolglos angegriffenen beschluß rechtsbehelf mehr zulässig revisionsgericht entscheidung rechtskraft tatrichterlichen urteils herbeigeführt weder aufheben ändern bghst bgh nstz wiedereinsetzung vorigen stand ergänzung revisionsvortrags ebenfalls mehr möglich bghr stpo abs beschluß nderung beschlusses kommt stpo betracht senat weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehört worden wäre entscheidung berücksichtigendes vorbringen übergangen tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  238. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf märz maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs kindern drei fällen sowie wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche beanstandungen gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg schuld strafausspruch berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben maßregelanordnung hält hingegen rechtlicher nachprüfung stand revision recht rügt hätte angeklagte hauptverhandlung gemäß abs stpo darauf hingewiesen müssen anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung betracht kommt weder anklageschrift eröffnungsbeschluss hinweis möglichkeit anordnung enthielt bghr stpo abs hinweispflicht anordnung unterbringung sicherungsverwahrung besonders gravierenden eingriff darstellt dürfen hinweispflicht gerichts geringen anforderungen gestellt bghr stpo abs hinweispflicht bgh nstz rr hinweis wurde dadurch entbehrlich staatsanwaltschaft ermittlungsverfahren sachverständigen beauftragt damals beschuldigten schuldfähigkeit gem stgb sowie hinsichtlich voraussetzungen stgb psychiatrisch begutachten gleiches gilt hinblick darauf hauptverhandlung frage gefährlichkeit angeklagten verfahrensbeteiligten erörtert wurde gerichtlichen hinweis ersetzen zumal anschluss erörterungen anordnung maßregel weder sachverständigen befürwortet staatsanwaltschaft nebenklagevertreter beantragt wurde senat ausschließen angeklagte prozessordnungsmäßigem verfahrensablauf verteidigt gericht maßregel angeordnet hätte für weitere verfahren sieht senat anlass folgendem hinweis strafkammer gegenüber sachverständigen verwendeten standardisierten prognoseinstrument grundsätzliche skepsis ausdruck gebracht jedenfalls insoweit besonderheiten jeweiligen falles eben wegen standardisierung berücksichtigen dabei zwei entscheidungen senats bgh beschl november str stv sowie dezember str stv bezogen entscheidungen senat indes verwendung prognoseinstrumente etwa deshalb beanstandet einzelfall berücksichtigen lage einwand ginge wesen instrumente vorbei gerade verallgemeinerung empirischen befunden beruhen können deshalb niemals für allein immer zusammenhang erforschung bewertung individuellen täterpersönlichkeit gefährlichkeitsbeurteilung tragfähig begründen empirische wissen über generelle rückfallrisiko führt für allein entscheidung einzelfall erlaubt erste verortung kriminologischen erfahrungsraum vgl boetticher nstz hinweis senats ging vielmehr dahin tatrichter sachverständig beraten entscheidung instrumente stützt darauf achten jeweils einzelfall taugliches prognoseinstrument handelt becker miebach hubert pfister schäfer'],['Soon']]
  239. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts hanau zivilkammer november kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe gläubigerin betreibt schuldner vollstreckungsbescheid mai wegen teilbetrags höhe zuzüglich kosten zwangsvollstreckung antrag gerichtsvollzieher termin abgabe vermögensauskunft april bestimmt schuldner termin erschienen amtsgericht schuldner juli haftbefehl erzwingung abgabe vermögensauskunft erlassen schreiben august schuldner haftbefehl gewandt geltend gemacht ladung abgabe vermögensauskunft zugestellt bekommen ausschließlichen wohnsitz gerichtsstand griechenland darüber hinaus schreiben begründung titulierte forderung könne mehr vollstreckt entscheidung high court of justice london märz bereits restschuldbefreiung erteilt worden sei vollstreckung vollstreckungsbescheid mai gewandt amtsgericht schuldner beschluss august darauf hingewiesen schreiben august enthaltene antrag vollstreckungsabwehrklage zpo vollstreckungsverfahren verfolgende erinnerung zpo bzw sofortige beschwerde haftbefehl darstelle beschluss august amtsgericht sofortigen beschwerde abgeholfen sache landgericht vorgelegt sofortige beschwerde beschluss einzelrichterin november zurückgewiesen beschluss unterschrift einzelrichterin mitgedeckte rechtsmittelbelehrung beigefügt entscheidung rechtsbeschwerde angefochten konnte gegenvorstellung gemäß schreiben schuldners november einzelrichterin landgerichts schuldner schreiben dezember mitgeteilt gegenstand inzwischen beendet anzusehenden verfahrens sei allein sofortige beschwerde haftbefehl form fristgerecht eingelegten begründeten rechtsbeschwerde deren zurückweisung gläubigerin beantragt erstrebt schuldner weiterhin aufhebung ergangenen haftbefehls ii landgericht sofortige beschwerde zulässig unbegründet angesehen ausgeführt zuständigkeit amtsgerichts für erlass haftbefehls folge daraus schuldner inländischen wohnsitz zeitpunkt erteilung vollstreckungsauftrags märz zuständigen gerichtsvollzieher gesprochen schuldner sei termin abgabe vermögensauskunft ordnungsgemäß wege ersatzzustellung geladen worden einwand titulierte forderung könne mehr vollstreckt jahr restschuldbefreiung erteilt worden sei könne schuldner vorliegenden verfahren gehört einwand müsse wege vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht iii beurteilung gerichtete rechtsbeschwerde schuldners weder aufgrund ausdrücklichen gesetzlichen bestimmung aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft daher unzulässig verwerfen abs satz zpo gesetz enthält für zwangsvollstreckungssachen ausdrückliche bestimmung sinne abs satz nr zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft dementsprechend findet sachen rechtsbeschwerde statt zweiter instanz entscheidende beschwerdegericht zugelassen worden abs satz nr zpo bgh beschluss oktober zb dgvz juris rn beschwerdegericht rechtsbeschwerde streitfall weder beim erlass angefochtenen entscheidung iii schreiben dezember zugelassen iii rechtsbeschwerde streitfall schon deswegen zugelassen anzusehen angefochtene beschluss belehrung enthält rechtsbeschwerde angefochten unterschrift einzelrichterin gedeckt sicht schuldners eindruck vermittelt handele willensentscheidung gerichts rechtsbeschwerde zuzulassen aa zulassungsentscheidung gebundene willensbetätigung beschwerdegerichts prüfung zulassungsgründe vorauszugehen zulassung rechtsbeschwerde ausspruch beschlusses aufgenommen sinne rechtsmittelklarheit wünschenswert jedoch zwingend reicht zulassung hinreichender deutlichkeit gründen beschwerdeentscheidung ergibt etwa fall beschwerdegericht gründen entscheidung zulassungsgründen abs zpo äußert mehrere annimmt vgl bgh beschluss märz ix zb njw rr rn mwn bb rechtsbehelfsbelehrung vermag anforderungen grundsätzlich genügen unterschriften entscheidenden richter nachfolgen fall formal bestand
  240. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe verfahren über zwangsversteigerung grundstücks schuldners beteiligten februar zuschlag erteilt worden dagegen gerichteten beschwerde schuldner gerügt zuschlag erinnerungen gemäß zpo erhoben über entschieden worden sei landgericht zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen schuldner beantragt für durchführung zugelassenen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe bewilligen ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begründet notwendige erfolgsaussicht vgl senat beschluss dezember zb juris rn erforderlich vielmehr anzufechtende entscheidung ungeklärte rechtsfragen aufwirft sache unzutreffend daran fehlt rechtsfrage derentwegen rechtsbeschwerde zugelassen worden lässt zweifelsfrei beantworten zuschlagsbeschwerde darauf gestützt über während zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobene erinnerung entschieden worden erinnerung aufschiebende wirkung vollstreckungsgericht gehindert verfahren beschlussfassung verkündung zuschlagsentscheidung fortzusetzen vgl senat beschluss februar zb njw rr rn urteil juli zr bghz rechte beteiligten dadurch gewahrt vollstreckungsgericht beschlussfassung über zuschlag gemäß zvg grundsatz bindung entscheidungen erlassen nochmals gesamte bisherige verfahren darauf überprüfen ordnungsgemäß senat beschluss oktober zb bghz rn entscheidung abs zvg ergebenden einschränkungen sofortigen beschwerde unterliegt tatsächlich vollstreckungsgericht beschwerdegericht rahmen entscheidung über zuschlag bekanntmachung versteigerungstermins betreffenden einwendungen schuldners befasst ergebnis recht nimmt beschwerdegericht versteigerungstermin gemäß abs zvg ordnungsgemäß bekannt gemacht worden daher zuschlagsversagungsgrund nr zvg gege ben entgegen auffassung schuldners genügt terminsbestimmung anforderungen zvg insbesondere angabe nutzung grundstücks wohnhaus einliegerwohnung garage deshalb unrichtig irreführend vgl senat beschluss september zb njw rr rn dachgeschoss hauses voll ausgebaut weitere separate wohnung nutzbar rechtsfehler beschwerdegericht schließlich angenommen heute anlass mehr besteht verfahren zpo einzustellen stresemann schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen ag waldshut tiengen entscheidung lg waldshut tiengen entscheidung'],['Soon']]
  241. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  242. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klägers teilweise stattgegeben urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben klage höhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen brigen beschwerde klägers nichtzulassung revision zurückgewiesen gegenstandswert stattgebender teil gründe kläger nimmt beklagten ersatz schadens anspruch infolge mängeln dachgeschossausbau entstanden kläger beklagten schlossen architektenvertrag über dachgeschossausbau fünf wohneinheiten leistungsphasen gemäß hoai umfasste ber obergeschoss zweite decke eingezogen neue deckenbalken tragende konstruktion ursprünglich hauptträger stahl bestehen cm hoch sollen konstruktion wurde dahingehend abgeändert anstelle stahlträgern leimholzbinder cm höhe eingebaut sollten durchbrüche für entsorgungsleitungen vornehmen können kläger beauftragter statiker fertigte nachtrag statischen berechnung forderte für vorgesehenen durchbrüche leimholzbinder herstellernachweis zimmerer holzbauarbeiten wurden prüfstatik beklagte ausgeführt beklagten führten bauaufsicht tragkonstruktion wurden erhebliche mängel festgestellt landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung schadensersatz höhe dm zuzüglich zinsen verurteilt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet kläger über dm hinausgehenden schäden ersetzen berufungsgericht beklagten gesamtschuldner zahlung höhe zuzüglich zinsen verurteilt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet kläger über hinausgehenden schäden ersetzen hinsichtlich beklagten berufung zurückgenommen worden revision berufungsgericht zugelassen hiergegen kläger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt kläger verfolgt schadensersatzanspruch gegenüber beklagten maßgabe schlussanträge berufungsinstanz greift jedoch berufungsgericht vorgenommenen abzug für kläger gezogene bürgschaft höhe ebenso wenig abweisung schadensersatz wegen erwartender unterbringungskosten mieter über betrag höhe hinaus ii berufungsurteil beruht kläger recht rügt hinsichtlich berufungsgericht festgestellten kosten mängelbeseitigung verletzung anspruchs klägers rechtliches gehör abs zpo aufzuheben soweit berufungsgericht anspruch klägers schadensersatz höhe aberkannt betrag höhe ergibt klägerischen anträgen berufungsinstanz höhe abzüglich berufungsurteil zugesprochenen betrages höhe sowie abzüglich mehr geltend gemachten beträge höhe dm berufungsgericht gutachten voraussichtlichen mängelbeseitigungskosten eingeholt schätzung gutachters betragen mängelbeseitigungskosten beklagte berechnung angegriffen vorlage kostenvoranschlägen dargelegt mängelbeseitigungskosten für gutachter vorgeschlagene sanie rung betrügen lediglich kläger berechnung mehrfacher weise angegriffen insbesondere niedrigeren mengenansätze beklagten beanstandet unternehmern angebotenen preise unrealistisch untersetzt bezeichnet beide parteien beweis einholung gutachtens beantragt berufungsgericht schadensberechnung grundlage beklagten vorgenommenen berechnungen vorgenommen beklagten hätten verwendung angaben gutachters kostenvoranschläge eingeholt massen seien angaben beklagten hand bauzeichnung markierung sachverständigen präziser geschätzt ermittelt worden kläger hätte detaillierten angaben beklagten konkret widerlegen müssen sei geschehen berufungsgericht anspruch klägers rechtliches gehör verstoßen parteien höhe mängelbeseitigungskosten streitig gericht gutachten eingeholt beklagte angriffe gutachten geführt kläger sache gutachten verteidigt ergebnisse gutachtens jedenfalls insoweit eigen gemacht günstig angriffe beklagten gutachten hätte gericht ergänzende stellungnahme gutachters jedenfalls deshalb herbeiführen müssen kläger beantragt bergehen beweisantrags findet mater
  243. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb sozietät angestellter rechtsanwalt mandat akquiriert dabei erkennen mandat inanspruchnahme prozesskostenhilfe geführt gleichlauf anwaltsmandat anwaltsbeiordnung hinzuwirken bgh urteil juli ix zr ag hamburg barmbek lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hamburg november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand august beauftragte beklagte rechtsanwaltskanzlei gbr fortan sozietät wahrneh mung interessen verwaltungsgerichtlichen verfahren seinerzeit sozietät angestellte rechtsanwalt erhob namens auftrag beklagten klage beim zuständigen verwaltungsgericht beantragte zugleich bewilligung prozesskostenhilfe beschluss januar wurde beklagten prozesskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt beigeordnet oktober endete arbeitsverhältnis rechtsanwalts beklagte wünschte weiterhin rechtsanwalt vertreten kündigte mandat sozietät vorliegenden rechtsstreit kläger rechtsnachfolger sozietät zahlung anwaltsgebühren höhe insgesamt nebst zinsen verlangt amtsgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision kläger weiterhin zurückweisung berufung beklagten erreichen entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgeführt beklagte sozietät rechtsvorgängerin klägers mandatiert treu glauben stehe kläger jedoch anspruch vergütung vorschrift abs nr zpo beigeordnete anwalt partei ansprüche vergütung geltend dürfe gelte für beigeordneten rechtsanwalt sozietät sei beigeordnet worden für handelnde rechtsanwalt jedoch pflichtwidrig versäumt für gleichlauf mandat beiordnung sorge tragen fehler rechtsanwalts kläger zurechnen lassen müsse dür fe sozietät kläger deren rechtsnachfolger vorteil entstehen ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand kläger anwaltsvertrag seinerzeit für rechtsvorgängerin handelnde rechtsanwalt beklagten geschlossen anspruch vergütung entsprechend bestimmungen rechtsanwaltsvergütungsgesetzes rechtsanwalt waltsvertrag eigenem namen geschlossen namens auftrag sozietät bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt änderte daran öffentlich rechtliche ordnung lässt zivilrechtlichen mandatsvertrag unberührt schon bestehenden anwaltsvertrag ausdrücklich vereinbart fall einfluss vgl bgh urt september ix zr njw rr september iv zr zip rn treu glauben bgb kläger jedoch gehindert anspruch beklagte durchzusetzen beklagten steht wegen verschuldens vertragsschluss abs nr bgb kläger anspruch befreiung vergütungsanspruch für sozietät handelnde rechtsanwalt verpflichtet beklagten bernahme mandats gebührenrechtlichen folgen beauftragung sozietät einerseits desjenigen mitglieds angestellten sozietät schließlich wege prozesskostenhilfe beigeordnet würde andererseits erläutern revisionsrechtlich maßgeblichen sachverhalt stand bereits zeitpunkt auftragserteilung fest prozesskostenhilfe beantragt mandat entsprechend abgerechnet gemäß abs nr zpo beigeordnete rechtsanwalt ansprüche vergütung partei geltend beauftragung sozietät rechtsanwalts stellte jedoch problem grundsatzentscheidung bundesgerichtshofs september aao gängiger praxis gerichte entsprach anwaltssozietäten einzelne anwälte beizuordnen vgl ganter anwbl nachweisen fn schultz festschrift für günter hirsch nachweisen fn gebührenanspruch beigeordneten sozietät unterfiel abs nr zpo für sozietät handelnde rechtsanwalt hätte beklagte darauf hinweisen müssen trotz bewilligung prozesskostenhilfe weitergehenden gebührensansprüchen sozietät ausgesetzt konnte vermutung beratungsgerechten verhaltens bghz ff vgl ganter aao hätte beklagte umstand hingewiesen worden wäre rechtsanwalt denjenigen rechtsanwalt beauftragt beiordnung wege prozes
  244. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen führung zusatzbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt räntsch richterin lohmann rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas september beschlossen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten rechtsmittel zurückgenommen abs brao entsprechend anzuwendenden senat bghz abs brao geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt zwei drittel gegenstandswerts streits über führung fachanwaltsbezeichnung senat beschl april anwz njw insoweit juris entspricht tolksdorf schmidt räntsch stüer lohmann quaas vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']]
  245. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz abs stpo ausspruch über gesamtstrafen aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen schweren raubes vier fällen davon drei fällen tateinheit vorsätzlicher körperverletzung einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts tiergarten märz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeklagten wegen schweren raubes drei fällen davon zwei fällen tateinheit vorsätzlicher körperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet abs stpo recht weist generalbundesanwalt antragsschrift darauf urteil amtsgerichts tiergarten märz angeklagte wegen mai begangenen gefährli chen körperverletzung bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe sieben monaten verurteilt worden hinsichtlich tatzeitraum mai september angeklagten begangenen vier taten zäsurwirkung zukommt urteilen amtsgerichts tiergarten februar geldstrafe wegen fahrens fahrerlaubnis tateinheit gebrauch haftpflichtversicherten kraftfahrzeugs tatzeit august amtsgerichts bernau märz bewährung ausgesetzte freiheitsstrafe drei monaten wegen betruges tatzeit november amtsgerichts tiergarten april geldstrafe wegen erschleichens leistungen tatzeit oktober amtsgerichts tiergarten april geldstrafe wegen unerlaubten waffenbesitzes tatzeit september genannten urteil amtsgerichts tiergarten märz besteht gesamtstrafenlage stgb deswegen urteilen ausgesprochenen strafen ungeachtet vollstreckungstands geldstrafenverurteilungen bgh nstz rr entscheidung stpo gesamtstrafe zurückzuführen liegen neu abzuurteilenden taten mehreren stpo gesamtstrafe zurückzuführenden verurteilungen darf strafen für neu abgeurteilten taten strafe letzten vorverurteilung gesamtstrafe gebildet bereits erste neuen taten gesamtstrafenfähige vorverurteilung bildet zäsur bgh aao ausspruch über gesamtstrafe daher aufzuheben senat macht möglichkeit abs buchst stpo gebrauch verweist sache landgericht zurück bemerkt gesamtstrafübel acht jahren neun monaten angesichts vielzahl gewichts angeklagten landgericht zugebilligten milderungsgründe gravierend übersetzt erscheint neu entscheidende tatgericht eher einsatzstrafe drei jahren neun monaten freiheitsstrafe orientieren feststellungen können bestehen bleiben neu entscheidende tatgericht gehindert weitere feststellungen treffen sofern bisherigen widersprechen basdorf brause dölp schaal könig'],['Soon']]
  246. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bb cf vermieter verwendete formularmäßige klausel wonach mieter gewerberaum gegenüber ansprüchen vermieters zahlung mietzinses minderungsrecht wegen mängeln mietsache geltend sei vermieter mängel vorsätzlich grob fahrlässig vertreten zweifel dahin auszulegen minderung wegen sonstiger mängel vollständig ausschließt mieter möglichkeit rückforderung miete bgb verbleibt klausel benachteiligt mieter unangemessen deswegen unwirksam bgh urteil märz xii zr olg münchen lg münchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen august aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin fordert beklagten rückständige mieten für büround kellerräume beklagten berufen darauf mietzins hälfte gemindert sei beklagte rechnet behaupteten rückgewähranspruch wegen zuvor zuviel bezahlter miete hälfte verlangt hilfsweise widerklagend für fall aufrechnung ausgeschlossen sei rückzahlung angeblich zuviel gezahlten miete beklagte mietete verträgen august klägerin büroräume münchen monatlichen mietzins fest zehn jahre sowie selben gebäude kellerraum befristet jahr verlängerungsklausel monatlichen mietzins beklagte geschäftsführer beklagten mithaftung für miete büroräume übernommen mietvertrag bezüglich büroräume enthält folgende allgemeine geschäftsbedingungen klägerin aufrechnung minderung mängel mietsache mieter gegenüber mietzinsanspruch forderungen vermieterin vertrag unbestrittenen rechtskräftig festgestellten gegenforderungen aufrechnen bzw rückbehaltsrecht ausüben geltendmachung schadensersatzansprüchen mieter wegen mangels mietsache wegen verzugs vermieterin beseitigung mangels ausgeschlossen sofern vermieterin mangel bzw vollzug mängelbeseitigung vorsätzlich grob fahrlässig vertreten mieter gegenüber ansprüchen vermieterin zahlung mietzinses nebenkosten minderungsrecht wegen mängeln mietsache geltend sei vermieterin mängel vorsätzlich grob fahrlässig vertreten gilt für störungen mietgebrauchs einwirkungen außen instandhaltung instandsetzung schönheitsreparaturen schäden mieter verpflichtet laufende instandhaltung instandsetzung inneren genutzten mieträume eigene kosten durchzuführen reparatur instandsetzungspflicht für schäden mieter vertreten jährlichen höchstbetrag jahresmiete einschließlich mehrwertsteuer begrenzt laufenden schönheitsreparaturen mieter während mietzeit spätestens fünf jahre eigene kosten fachgerecht vorzunehmen geschäftsräume fenster schreiben september rügte beklagte klägerin bezugnahme mündliche beanstandungen funktionsfähigkeit klimaanlage gleichzeitig wurde klägerin aufgefordert anlage einwandfreien zustand bringen lassen schreiben april wies beklagte bezugnahme schreiben september mangelhafte lüftungsanlage forderte klägerin april mitzuteilen wann unternehmen einschließlich april monate wurde mietzins vollständig teilweise aufrechnung vorbehaltlos erbracht seit mai zahlt beklagte weder für geschäfts kellerräume miete klägerin zunächst beklagte monatliche miete für beide räume mai juli höhe insgesamt zuzüglich zinsen kosten mahnverfahren geltend gemacht einspruch beklagten vollstreckungsbescheid klage ausstehende miete einschließlich juni höhe erweitert außerdem beklagten hinsichtlich büroraummiete nebst zinsen verklagt beklagten wesentlichen geltend mietzins sei anfang gemindert belüftungsanlage mangelhaft sei soweit mai volle mietzins gezahlt worden sei beklagte rückgewähranspruch höhe hälfte vereinbarten mietzinses rückgewähranspruch ab mai bestehenden geminderten mietzinsanspruch klägerin aufgerechnet für fall aufrechnung mietv
  247. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet februar weber justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs abs abs kreditgeber darlehen gegenüber mehreren gesamtschuldnern wegen schuldhafter vertragsverletzung gekündigt bleibt während verzugs gesamtschuldners rückzahlung anspruch kreditgebers fortzahlung vertraglich vereinbarten zinsen bghz konkurs gesamtschuldners unberührt bgh urteil februar xi zr olg rostock lg schwerin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr schramm dr bungeroth dr müller dr joeres für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock november insoweit aufgehoben klägerin über hinausgehender zinsanspruch dm für zeit juni dezember dm für zeit dezember dezember aberkannt worden berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts schwerin dezember insoweit zurückgewiesen klägerin über zinsen hinaus weitere zinsen dm juni dm dezember dezember dezember zuerkannt worden beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand revisionsinstanz streiten parteien über höhe zinsforderung klägerin inzwischen unstreitig gewordenen beklagten beglichenen darlehensforderung liegt folgender sachverhalt zugrunde rechtsvorgängerin klägerin gewährte gmbh co kg folgenden kg dezember darlehen dm zinsen fest vereinbarter laufzeit rückzahlung drei raten jeweils dm dezember jahre weitgehender bernahme geschäftsbetriebs fortführung kernbestandteils firma beklagte fiel kg mai konkurs dadurch wurde rechtsstreit unterbrochen klägerin rückzahlung darlehens verklagt worden klägerin kündigte januar wegen unpünktlicher zinszahlungen darlehen gegenüber beklagten erhob juni klage landgericht verurteilte beklagte zahlung dm nebst zinsen seit januar berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klägerin zinsen höhe lediglich für zeit januar juni zuerkannte zinsforderung für zeit seit juni herabsetzte revision verlangt klägerin weitere zinsen dm juni dezember dm dezember dezember entscheidungsgründe revision erfolg führt beantragten umfang wiederherstellung landgerichtlichen urteils form fristgerecht eingelegte revision zpo statthaft vorliegenden rechtsstreit vermögensrechtliche ansprüche geht wert beschwer klägerin berufungsurteil dm übersteigt berufungsgericht wert beschwer klägerin entgegen abs satz zpo festgesetzt mußte erkennende senat nachholen vgl bgh beschluß oktober xii zr wm dabei wert berufungsgericht aberkannten teils zinsforderung zugrunde legen zinsen nebenforderungen sinne abs zpo geltend gemacht klägerin berufungsurteil zinspunkt beschwert revision ausschließlich zinsforderung gegenstand vgl bgh urteile mai ix zr wm märz vii zr wm jeweils nachw erkennende senat beschwer klägerin daher dm festgesetzt revision sache begründet klägerin über berufungsgericht zuerkannten zinsen hinaus anspruch weitere zinsen dm juni dezember dm dezember dezember berufungsgericht klägerin für zeit seit juni zinsen zuerkannt begründung wesentlichen ausgeführt klägerin stehe vertrag dezember darlehensforderung kg für beklagte abs satz hgb hafte vertraglich vereinbarten zinsen könne klägerin jedoch juni tag klageerhebung liegenden wirksamen kündigung darlehens verlangen für zeit danach stünden gemäß abs abs bgb lediglich zinsen darüber hinausgehenden verzugsschaden dargelegt ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung wesentlichen punkt stand berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen daß klägerin für zeit wirksamen kündigung darlehensvertrags vertraglichen zinsanspruch schließt indessen revision recht geltend macht gesichtspunkt schadensersatzes gerechtfertigten zinsanspruch höhe ursprünglichen vertragszinses darlehensgeber schuldhafte vertragsverletzungen gegenseite außerordentlichen kündigung darlehens veranlaßt jedenfalls gegenseite rückzahlungsverpflichtung verzug kommt anstelle verzögerungsschadens abs bgb entsprechender anwendung rechtsgedankens abs bgb bisherigen vertr
  248. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schäfer beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts wuppertal august strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen tötung neugeborenen kindes totschlags für schuldig befunden freiheitsstrafe zwei jahren verhängt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt urteil wendet staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts gestützten revision ungunsten angeklagten eingelegte rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten revisionsbegründung deutlich macht ungeachtet umfassend gestellten aufhebungsantrags wirksam strafausspruch beschränkt bghr stpo abs antrag rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen tatzeit jährige angeklagte kongolesischer herkunft obwohl deutschland gut integriert stark traditionellen vorstellungen zentralafrikas geprägt kommt insbesondere verhältnis eltern ausdruck deren haushalt lebt deren entscheidungen heute unterordnet jahr kurzen beziehung angola stammenden mann schwanger geworden sah heftigen vorwürfen eltern ausgesetzt zunächst hauses verwiesen worunter angeklagte litt nachdem rückkehr elternhaus geduldet worden versprach nie vorkommen empfand tiefe scham eltern derart enttäuscht ende dezember wurde sohn michael geboren grund anhaltender schuldgefühle zog angeklagte obwohl ausbildung fortsetzte fachabitur erlangte immer mehr zurück hielt zumeist hause kümmerte sohn jedoch außerhalb familie kaum kontakte november bemerkte grund einmaligen sexuellen kontakts erneut schwanger geworden angst eltern ließ jemandem offenbaren schwangerschaftsabbruch durchführen sommer lernte angeklagte zeugen kennen weiteres mal ungewollt schwanger wurde bereits ende jahres beendete beziehung zeugen ausgenutzt fühlte februar schwangerschaft feststellte klar bereits weit fortgeschritten abbruch vornehmen können grund introvertierten hoher selbstunsicherheit geprägten persönlichkeit angst eltern empfand situation subjektiv ausweglos verdrängte schwangerschaft sowie bevorstehende geburt vollständig ging gewohnt arbeit familie soziales umfeld bemerkten sichtbar fortschreitende schwangerschaft verbergen versuchte entweder wollten bemerken sonntag mitte ende mai setzte während vorübergehenden abwesenheit übrigen familienmitglieder für angeklagte überraschend geburtsvorgang angeklagte legte badewanne brachte lebendes mädchen welt angst verzweiflung eltern könnten kind vorfinden familie verstoßen geriet starken erregungszustand spontanen entschluss folgend neugeborene kind tötete zwei dreimal mund nase zuhielt mehr bewegte anschließend verbarg leiche neugeborenen nachgeburt verpackt plastiktüte keller hauses beseitigte sodann bad spuren geburt wurde heftigen schuldgefühlen gequält ging bereits nächsten tag gewohnt arbeit leiche kindes wurde erst ca halbes jahr später stark verwestem zustand aufgefunden landgericht erheblich verminderte steuerungsfähigkeit angeklagten tatzeit sinne stgb bejaht strafe zusätzlich abs stgb gemilderten strafrahmen minder schweren falles totschlags alt stgb entnommen ii strafausspruch hält rechtlicher nachprüfung stand bereits annahme erheblich verminderter schuldfähigkeit durchgreifenden bedenken unterliegt kommt einwendungen beschwerdeführerin doppelte milderung strafrahmens stgb bewilligung strafaussetzung bewährung erhebt bereinstimmung psychiatrischen sachverständigen strafkammer davon ausgegangen angeklagte begehung tat hintergrund selbstunsicheren leicht beeinflussbaren mangelhaften problemlösungskonz
  249. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja winteraktion uwg nr werbung für vermittlung erwerbs vorratsgesellschaft vermittlern angesprochenen rechtsanwälten steuerberatern wirtschaftsprüfern für vermittlung teilnahme gewinnspiel attraktiven gewinn smart cabriolet angeboten unlauter nr uwg bgh urteil juli zr olg köln lg bonn zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte ag gründet gesellschaften vorrat veräußert zeitraum november februar führte internet winteraktion bezeichnete werbemaßnahme hieß winter aktion november februar große vorratsgesellschaft kleinem smart cabrio oben genannten zeitpunkt verschenkt ag vermittlern anwaltskanzleien steuerberatern wirtschaftsprüfern etc erwerbern großen vorratsgesellschaft kleines smart cabriolet müssen dafür tun vermittlung erwerb vorratsgesellschaft erhalten gesellschaftsunterlagen ordner firma fertig los gesellschaftsordner befindet während winteraktion faxvordruck namen erworbenen gesellschaft bitte schätzen anzahl ordner smart cabrio insassen geschlossenem verdeck passen teilen schätzung faxdokument klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs werbung wettbewerbswidrig beanstandet beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten höhe nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben lg bonn urt juris oberlandesgericht olg köln grur rr berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel untersagt geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeaktion für vermittlung eigenen angeboten produkten teilnahme gewinnspiel beworben durchzuführen personen wendet interessen dritter entscheidung beachten nämlich rechtsanwälte steuerberater wirtschaftsprüfer wörtlich inhaltsgleichen nachstehenden ankündigungen geworben folgt oben wiedergegebene werbetext berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin stünden klageansprüche beanstandete werbeaktion beklagten geeignet sei entscheidungsfreiheit sonstiger marktteilnehmer nr uwg unangemessenen unsachlichen einfluss beeinträchtigen genüge umkehrschluss nr uwg folge koppelung absatzgeschäfts gewinnspiel gegenüber marktteilnehmern verbrauchern für gesehen beeinträchtigung unangemessenen unsachlichen einfluss nr uwg anzunehmen schließe einzelfall werbeaktion absatzgeschäft gewinnspiel koppele gegenüber sonstigen marktteilnehmern unlauter nr uwg anzusehen werbeaktion aufgrund weiteren umstandes unangemessene unsachliche beeinflussung darstelle voraussetzung sei erfüllt werbung angesprochenen rechtsanwälte steuerberater wirtschaftsprüfer tätigkeit für teilnahme gewinnspiel versprochen nämlich vermittlung großen vorratsgesellschaft interessen dritter nämlich erwerber wahren hätten gefahr fällen gemäß nr uwg begegnen sei bestehe darin umworbene person gebotene kritische prüfung produkts vernachlässige dritten unsachlich berate genuss aussicht gestellten vergünstigung kommen gefahr unsachlichen beratung sei objektivität neutralität verpflichteten berater erst bejahen rechnen sei ergebnis wegen möglichkeit teilnahme gewinnspiel für dritten nachteiliges angebot produkt empfehle vielmehr genüge möglichkeit teilnahme gewinnspiel geeignet sei berater treffenden wertungen einzufließen angebote produkte eingehender prüfen angeboten produkten falle gleichwertigkeit vorzug geben solle objektivität beworbenen mehr verständigen verbraucher erwartet mehr geschäftlich notwendig üblich beeinträchtigt vorliegenden fall sei berücksichtigung erwartungshaltung dritten stellung vergünstigungsempfängers sowie wertes art vergünstigung anzunehmen ii beurteilung gerichtete
  250. [['bundesgerichtshof beschluss zb april zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg zwvwv abs bgb abs ai abs zwangsverwalter befugt beschlagnahmten grundstück geführten grundstücksbezogenen gewerbebetrieb schuldners fortzuführen ordnungsgemäßen nutzung grundstücks erforderlich dabei rechte schuldners betriebsmitteln eingreift unabhängig zugehörigkeit gewerbebetrieb absolut geschützt bgh beschl april zb lg stralsund ag bergen rügen zivilsenat bundesgerichtshofes april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter dr klein dr schmidt räntsch zoll richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts stralsund juli aufgehoben sofortige beschwerde beschluß amtsgerichts bergen rügen mai zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren schuldner tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe januar ordnete amtsgericht bergen rügen antrag gläubigerin zwangsverwaltung rubrum bezeichneten grundstücks schuldners schloßhotel zwei restaurants betrieb zwangsverwalter bestellte rechtsanwalt beantragte inbesitznahme grundstücks genehmigung hotel zumindest vorübergehend betreiben beschluß mai amtsgericht verwalter beantragte genehmigung für bergangszeit abschluß pachtvertrags dritten erteilt sofortige beschwerde schuldners landgericht stralsund beschluß amtsgerichts aufgehoben zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurückweisung schuldner beantragt erstrebt gläubigerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii gemäß abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig begründet beschwerdegericht hält fortführung hotelbetriebs zwangsverwalter für unzulässig befugnisse beschlagnahmte grundstück mithaftenden gegenstände beschränkten gewerbebetrieb schuldners immaterielle betriebsmittel firmenname beziehungen kunden lieferanten betriebsorganisation geschäftsbücher gehörten sei demgegenüber beschlagnahmefrei gläubigern gebührten deshalb einnahmen verwaltungsobjekt einnahmen gewerbebetrieb gelte grundstück gewerbebetrieb praktisch trennen ließen daß schuldner zwangsverwalter buchungsunterlagen für hotel überlassen sei unmaßgeblich zustimmung schuldners befugt sei gewerbebetrieb beschlag nahmten grundstück fortzuführen sinnvollen zwangsverwaltung seien grenzen gesetzt jedoch dürften unterschiede zwangsverwaltung insolvenzverfahren über vermögen schuldners verwischt hält rechtlicher nachprüfung stand zutreffend geht beschwerdegericht allerdings davon daß zwangsverwaltung einzelvollstreckungsmaßnahme handelt befugnisse zwangsverwalters beschlagnahme erfaßten teil schuldnerischen vermögens beschränken betreibt schuldner beschlagnahmten grundstück gewerbliches unternehmen teilt vermögen anordnung zwangsverwaltung deshalb beschlagnahmten insbesondere betriebsgrundstück nebst zubehör abs abs zvg bgb umfassenden teil übrige beschlagnahme unberührte betriebsvermögen vgl olg hamm olgr zwangsverwalter übt verwaltungs verfügungsbefugnis hinsichtlich beschlagnahmten teils hinsichtlich grundstücks darauf befindlichen gebäude schuldner gehörenden betriebsinventars einrichtung hotel restaurants küche sowie geschirr wäsche vorräte zählen vgl bghz vollkommer ap bgb nr bl gefolgt beschwerdegericht soweit zwangsverwalter deshalb rechtlich gehindert sieht bisherige gewerbliche nutzung grundstücks hotel aufrechtzuerhalten allerdings erfaßt beschlagnahme grundstücks zwangsverwaltungsverfahren grundstück ausgeübten gewerbebetrieb schuldners allg vgl olg hamm olgr stöber zvg aufl anm vollkommer ap bgb nr bl hintzen rpfleger grundbesitz ablösbar ort ausgeübt steht außer zweifel daß zwangsverwalter betrieb fortführen darf schuldner entweder räume angemessenes entgelt vermieten grundstück verweisen muß olg celle rpfleger olg dresden mdr haarmeyer wutzke förster hintzen zwangsverwaltung aufl zwvwv rdn umstritten befugnisse zwangsverwalters dagegen betrieben grundlage für bestimmte gewerbliche nutzung dauerhaft ausgebauten grundstücks geführt deren wirtschaftlicher schwerpunkt grundstück liegt vgl bghz grundstück
  251. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen weiterführung amtsbezeichnung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bnoto abs notar nachdem disziplinarverfahren ziel entfernung amt eingeleitet worden antrag amt entlassen worden bnoto dient verfahren über weiterführung amtsbezeichnung umfassende klärung erhobenen disziplinarrechtlichen vorwürfe herbeizuführen vielmehr darf weiterführung amtsbezeichnung schon versagt ehemaligen notar gerichteten vorwürfe aktenlage plausibel bgh beschluss juli notz olg frankfurt bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats für notarsachen oberlandesgerichts november zurückgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen kosten erstatten geschäftswert für beide rechtszüge festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen wurde jahr notar amtssitz bestellt disziplinarverfügung dezember setzte präsident landgerichts antragsteller wegen ver schiedener verstöße notariellen amtspflichten jahren geldbuße dm fest dagegen antragsteller eingelegte beschwerde wies präsidentin oberlandesgerichts bescheid august zurück hiergegen gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung wies oberlandesgericht beschluss februar maßgabe zurück geldbuße ermäßigt wurde verfügung märz leitete präsidentin oberlandesgerichts förmliches disziplinarverfahren antragsteller ziel amtsenthebung abs satz var bnoto setzte rechtskräftigen abschluss antragsteller beim landgericht anhängigen strafverfahrens enthob zugleich vorläufig amtes verfügung stützt vielzahl weiterer ab begangener verstöße antragstellers notariellen amtspflichten antrag entließ präsidentin oberlandesgerichts antragsteller verfügung april august notaramt gleichzeitig nahm vorläufige amtsenthebung zurück august antragsteller beim antragsgegner beantragt ausscheiden notaramt bezeichnung notar außer dienst führen dürfen antrag präsident landgerichts bescheid mai abgelehnt gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht beschluss november zurückgewiesen dezember zugestellte entscheidung richtet dezember beim oberlandesgericht eingegangene sofortige beschwerde antragstellers ursprüngliches begehren weiterverfolgt ii sofortige beschwerde zulässig abs bnoto abs brao bleibt sache jedoch erfolg oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung zutreffend zurückgewiesen antragsgegner ablehnung begehrens antragstellers ausscheiden notaramt bezeichnung notar außer dienst führen weder gesetzlichen grenzen abs satz bnoto eingeräumten ermessens überschritten zweck ermächtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht vgl abs satz bnoto gemäß abs bnoto darf notar erlöschen amtes bezeichnung notar grundsätzlich mehr führen zusatz erlöschen amtes hinweist jedoch landesjustizverwaltung früheren anwaltsnotar abs satz bnoto erlaubnis erteilen frühere amtsbezeichnung notar zusatz außer dienst weiterzuführen entlassung bnoto amt scheidet regelung gesetzgeber erreichen eindruck unehrenhaften ausscheidens amt vermieden anwaltsnotar notartätigkeit etwa wirtschaftlichen berlegungen aufgibt daher darf justizverwaltung weiterführung amtsbezeichnung verweigern besondere gründe ausübung ermessens richtung rechtfertigen worin derartige gründe gesehen können regelt gesetz ausdrücklich ermessensausübung daher zweck orientieren regelung voraussetzungen denen abs bnoto erlaubnis erteilt gemäß abs satz bnoto gesetzgeber bisher versäumten anpassung bestimmung nderung bnoto dritte gesetz nderung bundesnotarordnung gesetze august bgbl vgl custodis eylmann vaasen bnoto beurkg aufl bnoto rdn zurückgenommen entnehmen lässt gesetz verhindern unwürdiger früherer notar weiteren gebrauch amtsbezeichnung ansehen vertrauen schädigt notarberuf entgegengebracht dienstverfehlungen notars können daher rechtfertigen erlaubnis weiterführu
  252. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr könig dr remmert sowie rechtsanwälte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats sächsischen anwaltsgerichtshofs februar abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof hiergegen gerichtete klage abgewiesen berufung zugelassen antrag klägers zulassung berufung bleibt erfolg kläger geltend gemachte zulassungsgrund ernsthaften zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo liegt anwaltsgerichtshof ausführungen senat bezug nimmt recht vermögensverfall klägers abs nr brao maßgeblichen zeitpunkt widerrufsverfügung angenommen st rspr vgl etwa bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn ff fest steht kläger zahlreiche titulierte forderungen höhe insgesamt weit über million euro bestanden hinsichtlich zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen müssen darunter vergleichsweise geringe verbindlichkeiten vgl etwa bgh beschlüsse oktober anwz brfg rn august anwz brfg rn januar anwz brfg rn jeweils hinreichende beweisanzeichen für eintritt vermögensverfalls vorhanden vgl bgh beschluss februar anwz brfg rn soweit kläger darauf verweist wert grundstücks stollberg höhe forderungen ag weitem über steige geht vornherein leere abgesehen davon wertgutachten über grundstück entgegen zulassungsantrag wiederholten vortrag akten gelangt immobiliarvermögen relevanz entfalten betroffenen liquider vermögenswert tilgung verbindlichkeiten verfügung gestanden vgl bgh beschlüsse juni anwz zvi oktober anwz brfg rn februar anwz brfg rn verfügbarkeit immobiliarvermögens zutreffenden ausführungen anwaltsgerichtshofs gerade gefehlt gleiches gilt für kläger selbstauskunft juni behauptete sonstige immobilienvermögen abermals belegte vortrag zulassungsantrag genannten bank mittlerweile namentlich lebensversicherung nennenswerte zahlungen zugeflossen seien verhilft antrag schon deswegen erfolg zahlungen erst zulassungswiderruf erfolgt wären müssten beurteilung wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben vgl bgh beschluss juni anwz brfg aao seither st rspr durchzudringen vermag kläger vortrag immer gelungen sei wege zwangsvollstreckung geltend gemachte forderungen ganz teilweise tilgen schriftsatz beklagten januar vorgelegte fortgeführte forderungsliste spricht dafür wirtschaften neue schulden auflaufen lässt schulden über gewissen zeitraum druck zulassungswiderrufs zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt fällen nachweis vermögensverfalls regelmäßig geführt angesehen st rspr vgl etwa bgh beschlüsse oktober anwz brfg rn oktober anwz brfg rn vorbringen klägers zulassungsantrag bezug anwaltsgerichtshof beanstandete unvollständigkeit selbstauskunft juni berücksichtigten verbindlichkeiten brigen nachvollziehbar forderung hierzu geschlossene vereinbarung juni kommt angesichts gewichts vielzahl sonstigen für eintritt vermögensverfalls streitenden indizien mehr entscheidend jedoch wäre kläger gehalten tragfähigkeit vereinbarung wozu lage ge wesen nachweise etwa betreffend mietstand gegenüber beklagten belegen daran fehlt weiterhin kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao limperg könig martini remmert kau vorinstanz agh dresden entscheidung agh'],['Soon']]
  253. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet mai mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin kaufte beklagten deren allgemeinen geschäftsbedingungen fabrikneuen pkw volvo tdi combi zusatzausstattung preis dm kaufpreis wurde leasinggesellschaft gmbh co kg finanziert dezember wurde fahrzeug klägerin ausgeliefert klägerin begehrt wandelung kaufvertrages vorgetragen prospekt sei zuladung fahrzeuges kg angegeben tatsächlich sei zuladung kg möglich sei zuladung kg angekommen fahrzeug kleine schwere lasten transportieren darauf kauf ausdrücklich hingewiesen klägerin nutzungsentschädigung dm angerechnet zahlung dm leasinggesellschaft verlangt zug zug rückgabe fahrzeuges volvo tdi combi beklagte geltend gemacht vertragsverhandlungen veraltete prospekt vorgelegen klägerin akten gereicht anlehnung geltenden eg richtlinien für vertrag maßgebliche prospekt angaben enthalten daß leergewicht einschließlich gewichts fahrers kg durchschnittlichen tankbefüllung kg insgesamt kg betrage daß zuladungslast kg zulässigen gesamtgewicht kg ergebe wege widerklage beklagte zahlung inspektions reparaturkosten höhe dm verlangt landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klägerin klageanspruch geltend gemacht höhe dm berufungsgericht rechtsmittel klägerin zurückgewiesen revision verfolgt klägerin zuletzt gestellten antrag entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt klägerin stehe anspruch wandelung kaufvertrages wegen mangels fehlenden eigenschaft pkw wegen falscher zusicherung beklagte könne offenbleiben zeit verkaufsverhandlun gen gültige prospekt herstellerfirma leergewicht fahrzeugs kg zuladegewicht kg ausgewiesen verkäufer beklagten daten richtig zugesichert angabe leergewichtes kg zuladegewichts kg sei für klägerin zeitpunkt vertragsschlusses bergabe fahrzeugs vernünftigerweise dahingehend verstehen daß wagen angeboten worden sei leergewicht kg gehabt zuladung kg möglich sei daß mithin veränderung zuladung leergewicht erhöhe zuladegewicht vermindere liege hand daß zuladegewicht zunächst gewicht fahrers tankfüllung dasjenige zusatzausrüstung vermindert mittleres gewicht fahrers kg gewicht mittleren tankfüllung kg zugrunde gelegt betrage zuladegewicht kg klägerin hätte zudem aufdrängen müssen daß gewicht einzelnen teile zusatzausrüstung insgesamt kg betragen zulässige zuladegewicht herabsetze jedoch ausrüstung wagens zusatzteilen natur sache leergewicht fahrzeugs erhöht zuladegewicht verringert kg hätte beklagte klägerin darauf hinzuweisen brauchen klägerin dargetan angaben verhandlungen bezüglich befördernden teile gemacht ii berufungsurteil hält rüge revision stand berufungsgericht entscheidungserhebliches beweis gestelltes vorbringen klägerin übergangen zpo klägerin berufungsbegründung vorgetragen geschäftsführer verkaufsverhandlungen mitarbeiter beklagten ausdrücklich gefragt leergewicht kg vorliegenden prospekt genannt worden sei einschließlich fahrer tankfüllung verstehe mitarbeiter bejaht revision beanstandet recht daß berufungsgericht vernehmung zeugen beweis gestellte vorbringen unberücksichtigt gelassen verkaufsgespräch vertragsschluß unmittelbar vorausging klägerin behaupteten inhalt zeuge geschäfts führer klägerin erklärte zuladung kg komme gewicht fahrzeugs einschließlich fahrer tankfüllung hinzu vertrag über verkaufte fahrzeug beschaffenheitsvereinbarung sinne abs bgb vgl bgh urteil november zr njw ii zustande gekommen abweichung zulässigen zuladegewichts berücksichtigung gewichts zusatzausrüstung kg erheblich angaben zeugen mindert tauglichkeit combi fahrzeugs vertrag vorausgesetzten gebrauch zugrundelegu
  254. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln august soweit betrifft schuldspruch dahin geändert daß angeklagte versuchten totschlags tateinheit versuchtem schweren raub schuldig strafausspruch aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen iii weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit verstoß waffengesetz wegen versuchten totschlags tateinheit verstoß waffengesetz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision verletzung sachlichen rechtes rügt führt nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs soweit darüber hinausreichenden rechtsmittelerfolg erstrebt sinne abs stpo unbegründet schuldspruch zweifacher hinsicht ändern muß verurteilung wegen tateinheitlich verübter waffendelikte führen halbautomatischen selbstladekurzwaffe entfallen strafverfolgung insoweit verjährt fünfjährige verjährungsfrist abs nr buchst waffg abs nr stgb letztmaligen unterbrechungshandlung november sa bd iv bl schon zeitpunkt anklageerhebung juni sa bd vi bl abgelaufen besteht versuchten schweren raub totschlagsversuch entgegen annahme landgerichts tateinheit abs stgb feststellungen zufolge angeklagte abgabe bedingtem tötungsvorsatz abgefeuerten pistolenschüsse zeugen anhalten zwingen davon ausging zeugen bekannte code nummer gebäude gelangen können ua abgabe schüsse stellte daher totschlagsversuch dar zugleich sinne fortsetzung versuchten schweren raubes tatbestandsmäßige gewalthandlung hiernach gebotenen nderung schuldspruchs steht stpo entgegen angeklagte totschlagsvorsatz geleug net übrigen geständig hätte geänderten schuldvorwurf wirksam verteidigen können schuldspruchänderung einzelstrafen hieraus gebildeten gesamtfreiheitsstrafe grundlage entzogen senat verstehen entsprechend antrag generalbundesanwalts stelle gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren gleich hohe einzelstrafe setzen sicherheit auszuschließen daß zutreffender annahme tat wegfall ausdrücklich straferschwerend berücksichtigten waffendelikte ua geringere strafe erkannt worden wäre daher strafausspruch aufzuheben dagegen können feststellungen insgesamt aufrechterhalten bleiben ergänzungen vereinbar schließt für neue entscheidung weist senat darauf daß ausreicht überlange verfahrensdauer angefochtenen urteil festgestellt worden ua allgemein strafmildernd berücksichtigen vielmehr muß ausmaß hierwegen gewährten strafmilderung urteilsgründen konkret bezeichnet exakt bestimmt bverfg nstz bghr stgb abs verfahrensverzögerung bghst jähnke niemöller otten bode rothfuß'],['Soon']]
  255. [['str bundesgerichtshof beschluss märz strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat für anzünden mehrerer hochwertiger kraftfahrzeuge eher milde rahmen verständigung gefundene sanktion gänzlich fehlenden erörterungen tatmotiv nachteil angeklagten frage gestellt sachlichrechtliche anhaltspunkte für zweifel lediglich aufgrund alkoholkonsums eingeschränkten schuldfähigkeit angeklagten ersichtlich basdorf brause könig schaal bellay'],['Soon']]
  256. [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera märz antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten revision tragen gründe revision angeklagten unzulässig urteilsverkündung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte mitangeklagte verteidiger erklärt nehme urteil verzichte einlegung rechtsmittels gemäß abs stpo vorgelesene genehmigte erklärung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil antrag angeklagten protokoll insoweit berichtigen beschluß vorsitzenden juli abgelehnt worden rechtsmittelverzicht unwiderruflich unanfechtbar gründe ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts hätten führen können liegen soweit beschwerdeführer umständen zusammenhang verhängten strafe zugrundeliegenden absprache herleiten beschwerdeführer behaupteten einwirkungen strafkammer bewiesen geeignet wären unwirksamkeit rechtsmittelverzichts begründen dahinstehen rechtsmittelverzicht schließt zugleich möglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand bgh nstz rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  257. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgeändert antrag beteiligten dezember für tätigkeit vormund staatskasse vergütung nebst auslagenersatz bezahlen zurückgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen außergerichtliche kosten erstattet gründe beteiligte begehrt für tätigkeit vormund staatskasse vergütung ersatz aufwendungen beschluss juni bestellte amtsgericht beteiligten vormund für minderjähriges kind amtsgericht antrag beteiligten vergütung für jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurückgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurückgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulässig begründet führt aufhebung beschwerdeentscheidung zurückweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergütungsantrag dezember datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg führt selbständiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nürnberg famrz olg münchen famrz rechtsbeschwerde zulässig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulässig präsident landgerichts rechtsbeschwerde für beteiligten eingelegt gemäß abs satz famfg postulationsfähig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begründet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergütung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergütungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausübung vereins eingreife gesetzes wegen vergütung für führung gerichtlich übertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss märz famrz angeschlossen über vergütung für tätigkeiten vormund bestellten vereins entschieden könnten aufgestellten grundsätze vorliegende verfahren übertragen erwägungen bundesgerichtshofs könne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis höchstrichterlich beanstandeten regelungs lücke bewusst gesetzesfassung festgehalten für analogie versperrt könne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergütung vereinstätigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfür tatsächlichen gründen bedürfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergütungsanspruch für fall gewähren vereinsmitarbeiter gewissermaßen tarnkappe persönlichen bestellung für verein agiere vielmehr überzeuge erwägung bundesgerichtshofs gewählte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen könne verein bestellung vormund vergütungsberechtigt sei vergütungsanspruch vereine stehe entgegen für tätigkeit städte gemeinden finanzielle unterstützung erführen unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt kürzung einstellung gewährt ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand bgb vereinsvormund bestellte beteiligte ebenso wenig gemäß bgb betreuer bestellter verein staatskasse vergütung bzw aufwendungsersatz beanspruchen insoweit hält senat rechtsprechung senatsbeschluss märz xii zb famrz fest allerdings vergütung aufwendungsersatz betreuungsvereins bestehenden vorschriften vormundschaftsverein entsprechend anzu wenden vgl senatsbeschluss märz xii zb famrz vergütungsanspruch beteiligten scheitert daran verein vormund bestellt worden abs abs satz bgb weder
  258. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gd aa ha abs sgb vii abs alt gemeinsamen betriebsstätte tätige unternehmer neben abs alt sgb vii haftungsprivilegierten verrichtungsgehilfen lediglich abs bgb gesamtschuldner haftet gegenüber geschädigten grundsätzen gestörten gesamtschuldverhältnisses haftung für erlittene personenschäden freigestellt vgl abs bgb innenverhältnis verrichtungsgehilfen geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher freistellungsanspruch bleibt dabei außer betracht haftung gemeinsamen betriebsstätte tätigen unternehmers bleibt rahmen gestörten gesamtschuldverhältnisses fälle beschränkt denen haftung wegen vermuteten auswahl berwachungsverschuldens gemäß bgb eigene verantwortlichkeit schadensverhütung etwa wegen verletzung verkehrssicherungspflichten wegen organisationsverschuldens trifft bgh urteil november vi zr olg hamm lg hagen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin reinigungskraft firma gmbh angestellt firma handelt tochterunternehmen beklagten beauftragt krankenhäusern beklagten anfallenden müll entsorgen klägerin späten nachmittag märz intensivstation krankenhäuser müllsack behälter zog stach gebrauchten injektionsnadel rechten oberschen kel rechten daumen nadel befand samt spritze müllsack obwohl hierfür vorgesehenen gesonderten gefäß hätte gelagert entsorgt müssen januar wurde klägerin hepatitis infektion diagnostiziert klägerin sieht ursache infektion verletzung märz nimmt beklagte ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht landgerichtliche urteil abgeändert beklagte zahlung schmerzensgeld verurteilt sowie pflicht ersatz materieller künftiger immaterieller schäden klägerin festgestellt zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts beklagte ersatz klägerin entstandenen schadens verpflichtet haftung beklagten scheitere abs sgb vii arbeitsunfall klägerin sei allein deren stammbetrieb firma gmbh zuzurechnen beklagten handele tochterunternehmen beklagten deren konzernabschluß einbezogen sei gehörten aufsichtsratsvorsitzende beklagten deren geschäftsführer deren prokurist aufsichtsrat gmbh daß beklagte maßgeblichen einfluß geschäftsführung leitung gmbh sei definition abs sgb vii unternehmer sinne abs sgb vii derjenige anzusehen ergebnis unternehmens unmittelbar nachteil gereiche ausschlaggebend sei daher rechtsform unternehmen betrieben anhaltspunkte dafür vorlägen daß gmbh geschäftsrisiko reinigungsunternehmens trage könne davon ausgegangen daß klägerin für gmbh für beklagte tätig geworden sei abs alt sgb vii sei haftung beklagten ausgeschlossen haftungsprivilegierung wegen betrieblicher tätigkeit gemeinsamen betriebsstätte jedenfalls zugunsten gemeinsamen betriebsstätte tätig gewordenen unternehmers greife beklagte tätig geworden sei fehle voraussetzung haftungsprivilegierung schließlich sei haftung grundsätzen gestörten gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen danach beschränkten fällen denen gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei jedoch ansprüche geschädigten person haftungsprivilegierten gesamtschuldner innenverhältnis gesamtschuldner endgültig entfiele schadensverteilung gestört wäre mitarbeiter beklagten davon ausgegangen müsse daß leichteste fahrlässigkeit last gelegt könne stehe arbeitsrechtlicher freistellungsanspruch beklagte regelung abs bgb vorgehe beklagte innenverhältnis schaden insgesamt tragen daß klägerin ersatz vollem umfang verlangen könne ii beur
  259. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet april breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs enthält protokoll feststellung anliegende entscheidung sei verkündet worden erbringt beweis dafür urteil grundlage schriftlich fixierten urteilsformel verkündet worden protokoll innerhalb fünfmonatsfrist zpo erstellt worden abgrenzung bgh urteil oktober vi zr njw beschluss februar ix zr bghr zpo urteilsverkündung bgh urteil april xii zr olg koblenz ag cochem xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren weitere schriftsatzfrist verzichtet wurde vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger april für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt letzten mündlichen verhandlung amtsgericht januar stattfand wurde termin verkündung entscheidung februar bestimmt februar findet akten verkündungsprotokoll folgendem wortlaut erschien aufruf niemand anliegende entscheidung wurde verlesen urteilsformel verkündet protokoll trägt unterschrift richters amtsgericht hinzuziehung protokollführers abgesehen inhalt protokolls vorläufig tonaufnahmegerät aufgezeichnet worden sei akten folgt vollständiges urteil laut unterzeichnetem verkündungsvermerk februar verkündet wurde oktober geschäftsstelle gelangt urteil eingeheftet zwei schriftsätze klägervertreters juni juli bitte bekanntgabe ergangenen entscheidung bzw akteneinsicht veranlasst wurde urteil wurde beklagten oktober zugestellt oktober legte beklagte berufung hinweis berufungsgerichts fünfmonatsfrist zpo sei verstrichen beklagte zunächst bestritten februar urteil verkündet worden sei später geltend gemacht protokoll gefälscht sei außerdem november wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist beantragt januar eingegangenem schriftsatz beklagte berufung innerhalb tag verlängerten berufungsbegründungsfrist begründet berufungsgericht berufung beweiserhebung vernehmung rag geschäftsstellenbeamtin kanzleiangestellten unzulässig verworfen berufungsfrist gewahrt sei dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet für verfahren gemäß art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil dezember xii zr famrz mwn berufungsgericht recht davon ausgegangen berufung fristgerecht eingelegt worden wäre urteil amtsgerichts februar wirksam verkündet worden wäre berufungsfrist beträgt monat beginnt zustellung vollständiger form abgefassten urteils spätestens ablauf fünf monaten verkündung zpo zuletzt genannte frist wäre oktober mithin mehr acht monate verkündung februar eingegangene berufung gewahrt worden fehlte dagegen wirksamen verkündung hätte rechtssinn urteil vorgelegen vgl bghz gsz weshalb lauf fünfmonatsfrist hätte beginnen können vgl bgh urteil oktober vi zr njw ii annahme berufungsgerichts urteil amtsgerichts sei februar wirksam verkündet worden hält rechtlichen nachprüfung stand abs satz zpo beachtung für mündliche verhandlung vorgeschriebenen förmlichkeiten einschließlich verkündung urteils abs nr zpo protokoll bewiesen förmlichkeiten betreffenden inhalt allein nachweis fälschung zulässig abs satz zpo nachweis berufungsgericht geführt angesehen begründung wesentlichen ausgeführt bekundungen zeugen sei frühjahr häufig vorgekommen angesetzten verkündungstermin urteilstenor vorgelegen richter zeuge schriftliche urteil erst verkündung abgesetzt unterschrieben kanzleiangestellte ausdrücklich erklärt verkündungsterminen verkündungsprotokolle akte gelegt schriftlicher tenor gefertigt worden sei zeuge betont schriftlicher tenor vorgelegen entscheidung verkündet hätte trotz praxis separater urteilstenor akte befinde
  260. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kleve september kosten schuldners verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt gegenstandswert festgesetzt gründe gemäß abs satz nr zpo abs inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig zulässigkeitsgrund gegeben abs zpo soweit beschwerdegericht zurückweisungsgrund abs nr inso erfüllt erachtet willkürverbot art abs gg verletzt frage erfüllbarkeit insolvenzplans insolvenzgericht maßvolle prognosen erlaubt otte kübler prütting bork inso rn hintergrund würdigung umsetzung plans rechtsverbindlichen veräußerung grundstücks scheitert blickwinkel art abs gg beanstandet verstoß art abs gg scheidet sofern schuldner rechtsbeschwerde geltend macht schreiben mai beanstandung wirksamkeit insolvenzverwalterin vorgenommenen veräußerungsgeschäfts verstanden wissen wurde einwand beschwerdegericht berücksichtigt angefochtenen entscheidung eingehend verbindlichkeit insolvenzverwalterin erwerber geschlossenen veräußerungsvertrages auseinandergesetzt rechtsbeschwerde angenommene grundsatzbedeutung liegt insolvenzplan infolge grundstücksverkaufs realisiert steht sohn schuldners für fall umsetzung aussicht gestellte kapital erfüllung ansprüche gläubiger verfügung antrag bewilligung prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht abzulehnen satz zpo kayser gehrlein fischer vorinstanzen ag kleve entscheidung lg kleve entscheidung vill grupp'],['Soon']]
  261. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz kosten klägerin zurückgewiesen streitwert gründe beschwerde zurückzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs haftpflichtfall dr berufungsgericht schon landgericht ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden beklagte wegen vorsätzlicher verletzung anzeigeobliegenheit nr abs nr satz avb leistungspflicht frei klägerin oktober erhobene klage beklagten unstreitig weder unverzüglich überhaupt angezeigt beschwerde meint beklagte dürfe leistungsfreiheit berufen deckungsablehnung erhalt schreiben klägerin mai januar unverzüglich erklärt beruft hierfür senatsurteil märz iv zr njw rechtsschutzversicherung entsprechendes müsse insoweit sache grundsätzliche bedeutung gelten vergleich schon wegen unterschiedlichen regelung versicherungsbedingungen verfehlt beschwerde zeigt brigen rechtsansicht rechtsprechung literatur vertreten demzufolge umstritten worauf beschwerdeerwiderung recht hinweist brigen könnte vertragswidrige verzögerung entscheidung haftpflichtversicherers über deckungspflicht auswirkungen für künftige verhalten versicherungsnehmers haftpflichtangelegenheit vgl senatsurteil februar iv zr ii veröffentlichung bghz bestimmt liegt verstoß anzeigeobliegenheit nr abs avb klägerin schadensanzeige gewerteten schreiben mai meint beschwerde nr abs avb sei agbg unwirksam klausel kundenfeindlichster auslegung verstehen sei versicherungsnehmer versicherungsfall zeitpunkt schriftlich anzuzeigen davon regelfall kenntnis führe entgegen vvg versicherungsnehmer darlegen beweisen müsse wann erstmals eintritt versicherungsfalls kenntnis erlangt darauf kommt schon deshalb klägerin falls obliegenheit nr abs avb unverzüglichen anzeige klageerhebung oktober verletzt davon abgesehen setzt anzeigeobliegenheit nr abs avb ständiger rechtsprechung senats positive kenntnis versicherungsnehmers eintritt versicherungsfalls voraus vgl senatsurteil november iv zr versr iii aa entgegen ansicht beschwerde betrifft oktober klägerin erhobene später insoweit zurückgenommene klage bezug klägerin versicherungsfall gegenstand klage dezember anschließenden rechtskräftigen verurteilung klägerin dr ersten zweiten klage jetzigen klägerin identischer begründung schadensersatz wegen versicherungsmaklerin obliegenden aufklärungs beratungspflichten geltend gemacht rücknahme ersten klage ändert daran schon deshalb dr klägerin zuvor termin februar streit verkündet parteien bezug genommenen akten rechtsstreits ergibt august erfolgte zahlung dm klägerin dr kommt danach beschwerde beanstandet allerdings recht berufungsgericht urkunden belegten vortrag klägerin kenntnis genommen zahlung sei kaskoentschädigung gegenüber erhobene haftpflichtforderung geleistet worden ebenso unerheblich schreiben klägerin mai anzeige nr abs avb werten sowie klägerin zahlungsaufforderung september deren zugang berufungsgericht übergangen bestritten zustellung klage dezember erneut anzeigeobliegenheit verletzt annahme berufungsgerichts klägerin vorsatzvermutung nr satz avb abs satz vvg ausgeräumt rechtsfehlerfrei soweit unterbliebene anzeige klageerhebung oktober geht beschwerde macht geltend sei berücksichtigen klägerin rechtsstreit stets anwaltlich vertreten seitens anwälte unterrichtung beklagten für erforderlich gehalten worden sei darauf klägerin vertrauen dürfen vortrag unsubstantiiert brigen neu revisionsinstanz unbeachtlich klägerin tatsacheninstanzen vorgetragen hinsichtlich klage oktober anwälten entsprechend beraten worden anwaltlichen rat anzeige beklagte vorzunehmen bezugnahme anwaltsschreiben beklagte april rede fall klage flugsportvereins worauf beklagte schriftsatz dezember zutreffend hingewiesen ber
  262. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt rechtsmittel klägers urteile zivilkammer landgerichts köln märz amtsgerichts brühl juli kostenpunkt insoweit aufgehoben bzw geändert hinsichtlich stellplatzes nr anlage kaufvertrag januar notar dr urnr be zeichnet nachteil klägers entschieden worden weitergehenden rechtmittel zurückgewiesen beklagte verurteilt genannten fläche aufgebrachte terrasse nebst aufbauten beseitigen fläche stellplatz rasengittersteinen wiederherzustellen kosten rechtstreits sämtlicher instanzen tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft teilende eigentümerin möglichkeit erhalten über verwendung zuteilung zunächst außenstellplätze bezeichneten flächen je bedarf interesse entscheiden wurden teilungserklärung verschiedene regelungen über ausgestaltung zuweisung sondernutzungsrechten aufgenommen insbesondere behielt teilende eigentümerin nachtragsurkunde jeweiligen eigentümer sondereigentumseinheit sondernutzungsrecht anlage teilungserklärung bestimmten außenstellplätzen einzuräumen dahin sondereigentümer ausnahme teilenden eigentümerin gebrauch nutzen flächen ausgeschlossen darüber hinaus teilende eigentümerin ermächtigt bevollmächtigt ausgestaltung verkauften einheiten sowie teilungserklärung ändern beklagte erwarb eigentumswohnung einheit nr aufgrund teilenden eigentümerin januar geschlossenen notariellen kaufvertrags nderung teilungserklärung wurden zugeteilt fläche nr nutzung stellplatz flächen nr garten terrassenfläche befugnissen hecke pflanzkästen holz abzugrenzen beklagte errichtete gesamten genannten sondernutzungsrechten umfassten flächen holzterrasse grenzte zaun begrenzungssteine bepflanzungen ab hält kläger für rechtswidrig verlangt beseitigung terrassenanlage wiederherstellung vorherigen zustands tatsacheninstanzen klage erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt klageantrag beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht steht standpunkt nutzung beklagten halte rahmen wirksam begründeten sondernutzungsrechts verkäuferin teilungserklärung notariellen kaufvertrag geändert teilungserklärung teilenden eigentümerin erteilte vollmacht sei wirksam klaren wortlaut erfasse nderungen einschränkung sei daher hinreichend bestimmt mitwirkung sämtlicher wohnungseigentümer bedurft aufgrund grundbuch eingetragenen teilungserklärung mitwirkung einräumung veränderung sondernutzungsrechten bereits ausgeschlossen seien gestaltung beklagten innerhalb geänderten teilungserklärung vorgegebenen rahmens halte sei zustimmung blickwinkel baulichen veränderung entbehrlich ii revision teilweise erfolg berufungsgericht ansprüche klägers bgb abs abs jedenfalls ergebnis recht verneint soweit beklagten flächen terrassen gartennutzung zugewiesen worden terrasse vorgenommenen gestaltung hält innerhalb geänderten teilungserklärung gesteckten rahmens bedürfen bauliche veränderungen abs grundsätzlich zustimmung wohnungseigentümer senat jedoch bereits entschieden zustimmung bereits zuweisung sondernutzungsrechts enthalten soweit bauliche veränderungen eingang beschreibung sondernutzungsrechts gefunden inhalt jeweiligen sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen wohnungseigentumsanlage dadurch gepräge verleihen urteil dezember zr njw mwn verhält aa gestaltung nutzung sondereigentum beklagten sondernutzung terrasse garten zugewiesenen flächen schon aufgrund ursprünglichen fassung teilungserklärung nderung teilungserklärung lediglich konkretisiert worden beanstanden senat bereits urteil dezember aao insoweit zumindest vergleichbare eigentumsanlage betreffende fallgestaltung zugrunde liegt einzelnen ausgeführt insbesondere hervorgehoben rede stehenden damals außenstellplätze bezeichneten flächen aussc
  263. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe juli unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten heranwachsenden wegen diebstahls fällen schuldig gesprochen wegen reifeverzögerungen jugendstrafrecht angewendet wegen schädlicher neigungen jugendstrafe drei jahren verurteilt höhe jugendstrafe ausgeführt daß nachhaltigen erzieherischen einwirkung eigentlich jugendstrafe drei jahren vier monaten für erforderlich erachte wegen justizbehörden zuzurechnenden verfahrensverzögerung strafe vier monate reduzieren sei berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung gründen antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ermäßigung jugendstrafe wegen verstoßes beschleunigungsgebot art abs satz mrk gibt anlaß folgendem hinweis strafermäßigung landgericht ersichtlich versucht strafsachen erwachsene straftäter geltenden rechtslage rechnung tragen verzögert verfahren justizbehörden zuzurechnenden gründen strafgerichte bindenden rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfg nstz vgl bgh nstz bghr stgb abs verfahrensverzögerung art ausmaß verzögerung festzustellen sodann maß kompensation ermäßigung verwirkten strafe konkret bestimmen jugendsachen strafverfolgungsbehörden gerichte mehr verfahren erwachsene gehalten tun unnötige verfahrensverzögerungen auszuschließen beschleunigungsgebot kommt jugendsachen wegen jugendgerichtsgesetz beherrschenden erziehungsgedankens gesteigerte bedeutung vgl eisenberg jgg aufl rdn rdn nr satz richtlinien jgg bringt forderung daß jugendstrafverfahren erzieherischen gründen möglichst schnell abschluß gebracht sollen deutlich ausdruck gilt gleichen maße für heranwachsende jugendstrafrecht angewandt kommt einzelfall jugendsache gleichwohl erheblichen vermeidbaren verfahrensverzögerungen strafverfolgungsbehörden zuzurechnen erscheint fraglich kompensation bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen weise ermäßigung verwirkten jugendstrafe feststellung art ausmaß verzögerung vorzunehmen einzelne entscheidungen bundesgerichtshofs vgl beschluß senats bgh stv ferner bgh beschl juni str vgl brunner dölling jgg aufl rdn könnten sinne verstanden senat hält erneuter berprüfung uneingeschränkte bertragung erwachsenenstrafrecht geltenden grundsätze für bedenklich zumindest fällen denen schädliche neigungen verhängung jugendstrafe erforderlich erzieherische berlegungen höhe jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen ausscheiden müssen ausführungen angefochtenen urteils denen einerseits jugendstrafe drei jahren vier monaten geboten erzieherisch nachhaltig angeklagten einzuwirken andererseits jugendstrafe jedoch wegen verstoßes justiz artikel abs satz mrk vier monate reduzieren belegt daß kompensation verfahrensverzögerungen schablonenhafte bertragung grundanliegen jugendstrafrechts zuwiderlaufen würde ausgleich für verfahrensverzögerung darf führen daß erziehung erforderliche vgl brunner dölling aao rdn ff eisenberg aao rdn dauer jugendstrafe unterschritten dadurch erreichung erziehungsziels gefährdet verstoß beschleunigungsgebot art abs satz mrk deshalb mathematischen abschlag erzieherisch gebotenen jugendstrafe kompensieren vielmehr insoweit strafmildernd berücksichtigung finden können gedanken schuldausgleichs strafzumessung einfließen fragen brauchen näher erörtert verschlechterungsverbot abs stpo erhöhung jugendstrafe landgericht erzieherischen gründen für notwendig erachtete dauer verbietet tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  264. [['berichtigter leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein zpo blasenfreie gummibahn ii grundsätzen treu glauben verpflichtung beweisbelasteten partei ergeben gegner gewisse informationen erleichterung beweisführung bieten wozu namentlich spezifizierung tatsachen gehören soweit beweisführung belasteten partei unverhältnismäßigen erschwerungen zugänglich während offenlegung für gegner sowohl weiteres möglich zumutbar erscheint grundsatz findet patentverletzungsprozeß anwendung bgh urt september zr olg düsseldorf lg düsseldorf'],['Soon']]
  265. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juli aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt zugleich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten führt sachrüge aufhebung unterbringung sicherungsverwahrung brigen offensichtlich unbegründet abs stpo schuld strafausspruch begegnen rechtlichen bedenken ii dagegen hält anordnung unterbringung sicherungsverwahrung rechtlicher nachprüfung stand zutreffend landgericht gemäß art abs satz art abs satz egstgb für tatzeitraum geltenden stgb gesetzes neuordnung rechts sicherungsverwahrung begleitenden regelungen dezember bgbl anwendung gebracht dabei bedacht insoweit bundesverfassungsgericht urteil mai bverfge weitergeltungsanordnung angeordnete strikte verhältnismäßigkeitsprüfung weiterhin anwendung kommt bgh urteil oktober str njw urteil märz str senat entgegen ansicht generalbundesanwalts ausschließen ermessen strafkammer stehende anordnung unterbringung rechtsfehler beruht handelt sexuellen bergriff angeklagten erst drei jahre alten kind hand beine griff vaginal analbereich anfasste eher unteren deliktsbereich anzusiedelnde tathandlung zudem angeklagte seit haftentlassung jahre gegenständlichen straftat jahr strafrechtlich zuschulden kommen lassen insoweit durchaus möglich strafkammer zugrundelegung engeren prüfungsmaßstabs anordnung unterbringung abgesehen hätte fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']]
  266. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewährungssache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern az js staatsanwaltschaft mönchengladbach az ar bew amtsgericht ibbenbüren az ar amtsgericht steinfurt az ds js amtsgericht viersen az ds js amtsgericht steinfurt strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts august beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts viersen märz aufgehoben zuständig für bewährungsaufsicht nachträglichen entscheidungen aussetzung verhängung jugendstrafe bewährung beziehen jugendrichter amtsgericht viersen gründe amtsgericht viersen urteil juli entscheidung über verhängung jugendstrafe gemäß jgg für dauer zwei jahren bewährung ausgesetzt nachdem verurteilte steinfurt verzogen bewährungsüberwachung gemäß abs satz jgg amtsgericht steinfurt übertragen ergänzend verfahren abs jgg amtsgericht steinfurt abgegeben amtsgericht steinfurt lehnt bernahme ab entscheidung jgg dient bewährungsverfahren maßgeblich klärung frage schuldspruch missbilligte tat schädliche neigungen zurückzuführen deshalb jgg jugendstrafe nachträglich verhängen aufgabe obliegt allein richter entscheidung jgg getroffen bgh stv etwa fall aussetzung jugendstrafe bewährung gemäß abs satz jgg richter übertragen bezirk verurteilte aufhält jgg verfahren aussetzung verhängung jugendstrafe regelt sieht möglichkeit gerade insbesondere verweisung abs satz jgg fehlt bghst ff bghr jgg berwachung grunde verfahren ganzen abs jgg richter neuen aufenthaltsorts abgegeben bghst eisenberg jgg aufl rn rissing van saan eschelbach fischer schmitt ott'],['Soon']]
  267. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund august aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe taten oktober verurteilt worden insoweit kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt schuldspruch dahin abgeändert daß angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge acht fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fünf fällen schuldig ii gehende revision verworfen iii beschwerdeführer übrigen kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revision urteil rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel führt teilweisen einstellung verfahrens nderung schuldspruchs übrigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen lieferte angeklagte abnehmer sterreich august kg november dreimal kg mai kg august dezember viermal kg ab mitte april siebenmal kg haschisch wirkstoffgehalt mindestens landgericht taten jeweils unerlaubtes handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg gewürdigt rechtliche wertung trifft jedoch für ab september begangenen taten btmg erst tag kraft getreten bgbl september begangenen taten erfüllen tatbestand unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln abs nr abs satz satz nr btmg vgl bgh stv strafverfolgungsverjährung für unerlaubtes handeltreiben betäubungsmitteln gemäß abs nr abs satz satz nr btmg fünf jahre beträgt abs nr abs stgb verjährung erst haftbefehl amtsgerichts dortmund oktober bd ii bl unterbrochen wurde abs nr stgb hinsichtlich oktober begangenen taten strafverfolgungsverjährung getreten amts wegen beachten insoweit muß urteil aufgehoben verfahren eingestellt vgl bgh beschluß januar str senat ändert schuldspruch entsprechend ab wobei gunsten angeklagten davon ausgeht daß drei taten november verjährte november vier august dezember begangenen taten september strafbar abs nr btmg begangen wurde stpo steht schuldspruchänderung entgegen angeklagte vorwurf unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln abs nr abs satz satz nr btmg wirksamer bisher hätte verteidigen können soweit verfahren eingestellt entfallen dafür festgesetzten einzelstrafen übrigen strafausspruch trotz teileinstellung schuldspruchänderung bestehen bleiben angesichts strafzumessungsgründe denen strafkammer minder schwere fälle abs btmg rechtsfehlerfrei verneint zugleich ausdruck gebracht daß besonders schwere fälle sinne abs satz satz nr btmg strafrahmen abs btmg vorliegen hält senat für ausgeschlossen daß fehler anzuwendenden recht strafzumessung nachteil angeklagten beeinflußt vgl bgh beschluß märz str hinblick teileinstellung verbleibenden einzelstrafen mal jahr monate zweimal jahr freiheitsstrafe schließt senat daß außerordentlich milde gesamtstrafe drei jahren drei monaten freiheitsstrafe eingestellten fällen verhängten einzelstrafen dreimal jahr freiheitsstrafe geringer ausgefallen wäre meyer goßner maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']]
  268. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafvollstreckungssache wegen beförderungserschleichung az js staatsanwaltschaft hannover az ds js amtsgericht hannover az brs brs brs landgericht oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta az nzs stvk landgericht hannover strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts januar beschlossen für bewährungsüberwachung beschlüssen landgerichts oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta juni brs brs urteil amtsgerichts hannover mai ds js verbindung beschluss landgerichts oldenburg strafvollstreckungskammer amtsgericht vechta juli brs landgericht strafvollstreckungskammer hannover zuständig gründe generalbundesanwalt zuschrift senat dezember zutreffend ausgeführt landgericht strafvollstreckungskammer hannover aufnahme verurteilten justizvollzugsanstalt hannover juni für bewährungsüberwachung zuständig geworden abs satz stpo zeitpunkt strafvollstreckungskammer landgerichts oldenburg über verlängerung bewährungsfristen abschließend entschieden konkreten entscheidungen mehr befasst aufnahme justizvollzugsanstalt hannover vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe erfolgte steht zuständigkeitsbegründung entgegen ansicht landgerichts hannover entgegen strafvollstreckungskammer landge richts gemäß abs satz stpo unabhängig davon zuständig geblieben bestimmten entscheidung befasst vgl senatsbeschluss juli ars nstz rr appl kk stpo aufl rn frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs gehindert unterschreiben fischer roggenbuck fischer cierniak schmitt'],['Soon']]
  269. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg abs satz nr fassung mai juli abs satz september geltenden fassung darlehensvertrag entgegen abs satz nr verbrkrg angegebenes verbraucher gleichwohl bestelltes vollstreckbares schuldversprechen bestehende verbindlichkeit sichert kreditgeber zurückgewähren bgh urteil juli xi zr olg hamm lg hagen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wendet zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jahre alter werkzeugmacher wurde vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital viertel miteigentumsanteil errichtenden eigen tumswohnung ha erwerben vermittler für gmbh tätig seit großem umfang anlageob jekte vertrieb beklagte finanzierte notarieller urkunde april unterbreitete kläger verkäuferin kaufangebot erwerb miteigentumsanteils wohnung unterwarf gemäß urkunde wegen verpflichtung kaufpreiszahlung sonstigen zahlungsverpflichtungen vertrag sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen gemäß notariellen angebots bevollmächtigte verkäuferin für persönliche zwangsvollstreckungsunterwerfung gesamtes vermögen rahmen bestellung kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte gemäß urkunde erklären finanzierung kaufpreises dm zuzüglich nebenkosten unterzeichnete kläger mai darlehensvertrag danach wurde kauf hilfe tilgungsfreien vorausdarlehens beklagten vertretenen landeskreditbank bank höhe dm sowie zweier bausparverträge beklagten über je dm finanziert bedingung für auszahlung sowohl voraus bauspardarlehen vertrages nachweis über eintragung grundschuld zugunsten beklagten über dm nebst zinsen verkäuferin nahm notarielle erklärung mai kaufangebot klägers notarieller grundschuldbestellungsurkunde selben tag bestellte kläger hierbei vertreten alleinvertretungsberechtigten geschäftsführer verkäuferin sicherung valutierten vorausdarlehens zuteilung jeweiligen bausparverträge auszureichenden bauspardarlehen zugunsten beklagten grundschuld höhe vorausdarlehensbetrags zuzüglich jahreszinsen übernahm gemäß ziffer urkunde persönliche haftung für zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarf gegenüber beklagten insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen klage begehrt kläger zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde mai für unzulässig erklären soweit ziffer urkunde wegen grundschuldbetrags persönliches vermögen betrieben beruft darauf beklagte abs satz nr abs satz verbrkrg anspruch abstrakte schuldversprechen verbundene vollstreckungsunterwerfung gehabt sicherungsmittel darlehensvertrag angegeben worden sei kaufvertrag enthaltene bevollmächtigung verkäuferin erklärung persönlichen zwangsvollstreckungsunterwerfung verpflichtung begründe erster instanz kläger ferner auffassung vertreten unterwerfungserklärung ziffer notariellen grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam vertreter erteilte vollmacht rechtsberatungsgesetz rberg verstoße außerdem benachteilige klausel grundschuldbestellungsurkunde beklagte berechtige vollstreckbare ausfertigung weitere nachweise erteilen lassen unangemessen schließlich beruft kläger darauf sei vermittler arglistig über erzielbare miete getäuscht worden beklagten bekannt sei anstelle prognostizierten miete dm pro qm sei schon ersten jahr mietertrag dm pro qm erzielt worden landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägers erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet f
  270. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ganter dr ernemann rechtsanwalt dr kieserling rechtsanwältinnen dr hauger kappelhoff mündlicher verhandlung märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß anwaltsgerichtshofs berlin dezember zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller aufenthaltsort unbekannt seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt landgericht zugelas sen verfügung märz antragsgegnerin zulassung rechtsanwalts wegen fehlender unterhaltung berufshaftpflichtversicherung gemäß abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfügung angeordnet antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof dezember verkündetem beschluß zurückgewiesen ausweislich postzustellungsurkunde anschrift straße bergabe beschluß enthaltenden schriftstücks wohnung geschäftsraum möglich wurde deshalb februar wohnung gehörenden briefkasten eingelegt hiergegen richtet februar beim anwaltsgerichtshof eingelegte sofortige beschwerde antragstellers vorsorglich beantragt wiedereinsetzung verstreichen mündlichen verhandlung gewähren ii sofortige beschwerde zulässig abs nr abs brao insbesondere form fristgerecht eingelegt dabei dahinstehen beschuß anwaltsgerichtshofs wege ersatzzustellung abs brao abs fgg satz alt satz zpo seit juli geltenden fassung einlegen briefes briefkasten februar wirksam zugestellt frist einlegung sofortigen beschwerde lauf gesetzt worden frist einlegung sofortigen beschwerde februar wirksam gang gesetzt worden antragsteller montag februar beim anwaltsgerichtshof eingegangenen beschwerdeschriftsatz februar gewahrt gegebenenfalls zweiwöchige frist februar samstag abgelaufen montag februar bgb ersatzzustellung einlegen schriftstückes briefkasten unwirksam anzusehen feststeht daß adressat zuzustellenden sendung wohnung geschäftsräume denen zustellungsversuch unternommen wurde tatsächlich inne vgl bgh beschl februar anwz bghr zustellungsmangel zpo geheilt angefochtene beschluß antragsteller zugegangen lag abfassung beschwerdeschriftsatzes februar inhalt anlage fotokopie briefumschlages zeigen daß antragsteller inhalt zuzustellenden schriftstückes tatsächlich kenntnis genommen verlangt zpo für tatsächlichen zugang reicht daß adressat möglichkeit kenntnisnahme beschwerdefrist fall gewahrt geht antragsteller vorsorglich gestellte antrag wiedereinsetzung verstreichenlassen mündlichen verhandlung anwaltsgerichtshof leere rechtsmittel sache jedoch erfolg antragsteller macht geltend sei ordnungsgemäß mündlichen verhandlung dezember anwaltsgerichtshof geladen worden ladung sei anschrift straße wege ersatzzustellung niederlegung zpo erfolgt anschrift wohnung juli verstorbenen mutter sei letztmalig jahre polizeilich gemeldet zeitweilig aufgehalten sei abends regelmäßig weggegangen anderswo nächtigen antragsteller deshalb ersichtlich rügen verfahren anwaltsgerichtshof ausreichend rechtliches gehör gewährt worden zuzuschreiben tatsächlichen aufenthaltsort geflissentlich verschweigt übrigen wäre etwaiger verfahrensmangel dadurch geheilt daß antragsteller ebenfalls tatsacheninstanz beschließenden senat gelegenheit ußerung gehabt hätte erreichbar wäre öffentliche zustellung termin hätte geladen müssen vgl bgh beschl april anwz oktober anwz brak mitt juni anwz njw rr anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen daß voraussetzungen für widerruf zulassung abs nr brao maßgeblichen zeitpunkt widerrufsverfügung gegeben versicherer antragsteller bestehenden versicherungsvertrag schreiben mai sofortiger wirkung gekündigt kündigungsschreiben antragsteller anschrift straße zugegangen vorbringen antragstellers gibt insofern zweifeln anlaß räumt zeitweilig abend aufgehalten legt dar adresse mai gewohnt daß widerrufsgrund fehlenden
  271. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august strafsache wegen betrugs az ds js ag paderborn ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts august beschlossen antrag bestimmung zuständigen gerichts zurückgewiesen gründe angeklagte namen beantragt amtsgericht paderborn verpflichten seinerseits antrag bestimmung gerichtlichen zuständigkeit gemäß stpo stellen gegenstand verfahrens grund für behauptung örtlichen unzuständigkeit gerichts angaben entnehmen für gegebenenfalls amts wegen treffende entscheidung bundesgerichtshofs gemäß stpo umständen raum fischer appl eschelbach ribgh zeng wegen urlaubs unterschrift gehindert ott fischer'],['Soon']]
  272. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarkostenbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs kosto abs grundgesetz vereinbar ermäßigung notargebühren körperschaften vereinigungen stiftungen gewährt ausschließlich mildtätige kirchliche gemeinnützige zwecke verfolgen bgh beschluss juni zb olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde kostenschuldnerin beschluss hanseatischen oberlandesgerichts juni zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe kostengläubiger notar beurkundete november grundstückskaufvertrag für kostenschuldnerin handelt gemeinnützige stiftung satzung zufolge förderung naturschutzes hamburg schwerpunkt naturschutzmaßnahmen naturraum tideelbe außerhalb naturschutzgebieten bezweckt kostenrechnung setzte notar zugrundelegung geschäftswerts doppelte gebühr abs kosto betrag höhe entfällt antrag kostenschuldnerin gerichtliche entscheidung gebührenermäßigung gemäß abs kosto erreichen vorinstanzen erfolg gehabt zugelassenen rechtsbeschwerde strebt kostenschuldnerin weiterhin abänderung kostenberechnung ii auffassung beschwerdegerichts kostenschuldnerin gebührenermäßigung gemäß abs kosto gewähren wortlaut vorschrift sei eindeutig erweiterten auslegung zugänglich gesetzgeber privileg gebührenermäßigung bewusst verfolgung mildtätiger kirchlicher zwecke geknüpft gleichbehandlungsgrundsatz art abs gg lediglich willkürliche ungleichbehandlung verbiete sei gewahrt gemeinnützige mildtätige bzw kirchliche zwecke grundsätzlich voneinander unterschieden begriff gemeinnützigkeit sei relativ umfassend viele nichtstaatliche hilfswerke kulturelle institutionen sportvereine krankenhäuser gemeinnützige zwecke verfolgten dagegen seien mildtätigen kirchlichen zwecke eng gefasst folge entwicklung steuerrechts weitgehenden gleichbehandlung verschiedenen zwecke geführt kostenberechnung notare sei steuererhebung unterscheiden gesetzlich vorgeschriebene ge bührenermäßigung greife grundrechte notars art gg sei daher unbedingt notwendigen fälle begrenzen iii gemäß abs satz kosto statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht abänderung kostenberechnung recht versagt gebührenermäßigung gemäß abs abs kosto scheidet kostenschuldnerin weder mildtätige kirchliche zwecke verfolgt gemäß abs kosto ermäßigen notargebühren bestimmten voraussetzungen für genannten kostenschuldner insbesondere bund länder gemeinden kirchen gebührenermäßigung gemäß abs kosto körperschaften vereinigungen stiftungen gewähren ausschließlich unmittelbar mildtätige kirchliche zwecke sinne abgabenordnung verfolgen mildtätiger zweck setzt gemäß ao selbstlose unterstützung hilfsbedürftiger personen voraus kirchliche zwecke sinne ao liegen selbstlosen förderung religionsgemeinschaft körperschaft öffentlichen rechts eindeutigen wortlaut erstreckt anwendungsbereich norm kostenschuldnerin verfolgt weder mildtätige kirchliche förderung naturschutzes gemeinnützige zwecke darunter gemäß abs satz ao tätigkeiten verstehen allgemeinheit materiellem geistigem sittlichem gebiet selbstlos gefördert hierzu gehören förderung naturschutzes landschaftspflege sinne bundesna turschutzgesetzes naturschutzgesetze länder abs satz nr ao abs kosto ausdrücklich norm ge nannten zwecke anwendbar entspricht einhelliger auffassung rechtsprechung literatur bayoblgz lg arnsberg kirche schwarz korintenberg lappe bengel reimann kosto aufl rn rohs rohs wedewer kosto rn hartmann kostengesetze aufl rn tiedtke diehn notarkosten grundstücksrecht aufl rn filzek kosto aufl rn notarkasse münchen streifzug kostenordnung aufl rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde kommt analoge anwendung vorschrift betracht regelungslücke fehlt gesetzgeber anwendungsbereich abs kosto bewusst eng begrenzt verweisung bestimmungen abgabenordnung naheliegende möglichkeit erstreckung gemeinnützige ei
  273. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet märz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bf ch art satz egbgb vertragsstrafenklausel allgemeinen geschäftsbedingungen auftragnehmer für arbeitstag verspätung vertragsstrafe zahlen übt wirtschaftlich mehr vertretbaren druck auftragnehmer ungeachtet obergrenze unwirksam bgb art satz egbgb frage abschluß vergleichs parallelprozeß zurechnungszusammenhang unterbricht wirksam vereinbarte vertragsstrafe verzugsschaden geltend gemacht bgh urteil märz vii zr olg naumburg lg dessau vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr haß dr kuffer prof dr kniffka für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich dm übersteigenden betrages zuzüglich zinsen hieraus nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand revisionsverfahren geht streit parteien darum beklagte zuerkannte restwerklohnforderung klägerin dm vertragsstrafe höhe dm parteien geschlossenen vertrag schadensersatzanspruch verzug vertrag beklagten auftraggeberin höhe dm aufrechnen klägerin beklagten montagearbeiten heizkraftwerk vertragspreis dm beauftragt beklagte ihrerseits subunternehmerin bau ag nachfolgend hmb hauptunternehmerin beauftragt vertragsgrundlage jeweils vob beklagten hmb beklagten gestellten allgemeinen geschäftsbedingungen vertragsstrafe für berschreitung endtermins höhe dm pro tag fristüberschreitung vertragspreis mio dm vereinbart parteien untereinander vereinbarten fertigstellungstermin vier wochen bergabe montagepläne arbeiten hätten danach juli fertiggestellt müssen wurden erst dezember fertiggestellt gründen parteien streitig parteien für berschreitung fertigstellungstermins allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten vertragsstrafe dm pro werktag vereinbart beklagte rechnet wegen berschreitung fertigstellungstermins klägerin anspruch schadensersatz höhe dm prozeß auftraggeberin hmb wege vergleichs abschlag dm werklohn vertragsstrafe wegen klägerin veranlaßten verzögerung hingenommen höhe abschlags zuzüglich darauf entfallenden kosten vorprozesses dm sei aufrechnung berechtigt eigenen vertrag klägerin stehe wegen berschreitung fertigstellungstermins vertragsstrafenanspruch höhe dm berufungsgericht klägerin restwerklohn höhe dm zuerkannt revision beklagten richtet dagegen daß berufungsgericht beklagten aufrechnung hiergegen versagt höhe dm übersteigenden betrages nachteil erkannt entscheidungsgründe revision erfolg führt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis parteien findet bürgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht ansicht beklagte könne etwaigen vertragsstrafe parteien geschlossenen vertrag höhe dm aufrechnen vertragsstrafenklausel sei ebenso vertragsstrafenvereinbarung beklagten hmb verschuldensunabhängig angelegt weiteren hinweis vob vereinbart sei sei trotz ergänzenden geltung vob unwirksam beklagte könne vergleich gegenüber hmb berücksichtigte vertragsstrafe wegen verzögerter bauwerkserstellung klägerin verzugsschaden bgb weiterreichen vertragsstrafenklausel unwirksam sei fehle zurechenbaren ersatzfähigen konkreten vermögensschaden vertragsstrafe sei daher klägerin schaden ebensowenig zurechenbar angefallenen anteiligen prozeßkosten höhe dm ii hält rechtlichen nachprüfung teilweise stand erfolg wendet revision dagegen daß berufungsgericht beklagten aufrechnung vertragsstrafe vertrag klägerin höhe dm versagt recht beanstandet indes daß aufrechnung anspruch ersatz verzugsschadens höhe dm abgelehnt ergebnis zutreffend lehnt berufungsgericht aufrechnung beklagten vertragsstrafe ab klägerin vereinbart worden verfehlt ansicht berufungsgerichts
  274. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete jahr rechtsvorgänger klägers wohnung berlin mitte damals einzelofen heizgerät ausgestattet jahr baute einverständnis damaligen vermieter eigene kosten gasetagenheizung schreiben november erbat kläger beklagten vergeblich duldung anschlusses wohnung gebäude inzwischen vorhandene zentralheizung amtsgericht klage abgewiesen landgericht urteil amtsgerichts abgeändert klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt kläger beklagte anspruch darauf anschluss wohnung zentralheizung dulden handele dabei modernisierung sinne abs bgb wohnung beklagten seitens vermieters einzelöfen ausgestattet sei umstand beklagte wohnung aufgrund entsprechenden modernisierungsvereinbarung rechtsvorgänger klägers gasetagenheizung ausgestattet bleibe außer betracht mieter geschaffene modernisierungen rahmen abs bgb berücksichtigt dürften anderenfalls hätte mieter hand modernisierung vermieters eigene investitionen blockieren beklagte könne geltend modernisierung für rücksicht erwartende mieterhöhung unzumutbare härte darstelle wohnung anschluss zentralheizung lediglich allgemein üblichen zustand versetzt abs satz bgb ausgangspunkt für beurteilung sei für bemessung miete maßgebliche zustand mithin vermieter verfügung gestellte zustand einzelöfen ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht gegebenen begründung anspruch klägers beklagte anschluss wohnung zentralheizung dulden bejaht senat erlass berufungsurteils entschieden kommt für beurteilung frage vermieter geplante bauliche maßnahmen verbesserung mietsache sinne abs bgb anzusehen gegenwärtigen zustand mietsache einschließlich mieter rechtmäßig vorgenommenen verbesserungen lediglich mieter vertragswidrig vorgenommene veränderungen bleiben außer betracht senatsurteil juni viii zr wum rn maßstab gilt für beurteilung frage härtefallprüfung abs satz bgb unterbleibt mietsache vermieter beabsichtigte maßnahme lediglich zustand versetzt allgemein üblich insoweit gegenwärtige zustand einschließlich mieter rechtmäßig vorgenommener veränderungen zugrunde legen abs satz bgb vorgesehene ausnahme härtefallprüfung interesse verbesserung allgemeinen wohnverhältnisse verhindern modernisierung lediglich allgemein üblicher standard erreicht hinblick persönliche härtegründe mieters unterbleibt zielsetzung verbietet mieter rechtmäßig geschaffenen zustand standard bereits entspricht außer acht lassen ausschluss härtefallprüfung abs bgb deshalb begründet früher vorhandenen einzelöfen heutigen allgemein üblichen zustand entsprechen gegenüber bereits vorhandenen gasetagenheizung stellt inzwischen eingebaute zentralheizung wohnwertverbesserung dar regel gasetagenheizung deren einstellung mieter allein regeln zumindest ebenso komfortabel zentralheizung daher angenommen erst anschluss wohnung beklagten zentralheizung allgemein üblicher wohnstandard erreicht würde iii alledem urteil berufungsgerichts bestand daher aufzuheben abs zpo sache endentscheidung reif berufungsgericht hintergrund vertretenen rechtsauffassung folgerichtig feststellungen getroffen anschluss wohnung beklagten zentralheizung einsparung energie führt person härtegrund sinne abs satz bgb vorliegt sache daher neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen abs satz zpo ball dr milger dr schnei
  275. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs angemessenen kosten umgangs barunterhaltspflichtigen elternteils kind können maßvollen erhöhung selbstbehalts entsprechenden minderung unterhaltsrelevanten einkommens führen unterhaltspflichtigen anteilige kindergeld gem abs bgb ganz teilweise zugute kommt kosten mitteln bestreiten über notwendigen selbstbehalt hinaus verbleiben anschluß senatsurteil januar xii zr famrz ff bgh urteil februar xii zr olg bamberg ag bamberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagten vater zahlung kindesunterhalt anspruch april april geborenen kinder stammen geschiedenen ehe beklagten mutter leben elterliche sorge zusteht klage kindesunterhalt ab januar gruppe altersstufe düsseldorfer tabelle stand juli höhe monatlich jeweils dm verlangt amtsgericht beklagten antragsgemäß verurteilt dabei ausgesprochen daß unterhalt abzüglich anrechenbaren kindergeldes für erstes zweites kind derzeit dm abzüglich dm zahlen sei kindergeldanteil höhe geschuldete unterhalt jeweiligen regelbetrages unterschreite anrechenbar sei dagegen gerichtete berufung beklagten anrechnung hälftigen kindergeldes herabsetzung unterhalts dm monatlich jeweils dm erstrebt blieb erfolglos zugelassenen revision verfolgt begehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht davon ausgegangen daß beklagte leistung klägern zuerkannten unterhalts monatlich jeweils dm lage sei wesentlichen ausgeführt für jahr vorgelegten verdienstbescheinigungen beklagte monatliches nettoeinkommen dm erzielt abzug igen pauschale für berufsbedingte aufwendungen dm verblieben hinzuzurechnen sei beklagten arbeitgeber steuerfrei gezahlten auslösung insgesamt dm jahr monatlich dm dm daß unterhaltsrechtlich relevante einkommen insgesamt dm belaufe abzug ab juli maßgeblichen notwendigen selbstbehalts dm verblieben für unterhalt kinder dm mehr amtsgericht insgesamt dm zuerkannt anrechnung hälftigen für kläger gezahlten kindergeldes amtsgericht abs bgb zutreffend abgesehen genannten bestimmung verfassungsgemäß deshalb recht angewandt worden sei finde vorliegenden fall hinblick lediglich gruppe düsseldorfer tabelle geltend gemachten unterhaltsbeträge kindergeldanrechnung statt soweit revision hiergegen einwendet abs bgb sei strikter anwendung anderweitige entlastung unterhaltspflichtigen art art gg vereinbar gefolgt senat erlaß angefochtenen urteils entschieden dient vorschrift abs bgb seit januar geltenden fassung anrechnung kindergeldes unterbleibt soweit unterhaltspflichtige außerstande unterhalt höhe regelbetrages regelbetrag verordnung leisten sicherstellung sächlichen existenzminimums kindes rücksicht zielsetzung senat bestimmung für grundgesetz vereinbar gehalten senatsurteil januar xii zr famrz ff bundesverfassungsgericht ergebnis gelangt daß abs bgb art abs gg verstößt soweit sicherung existenzminimums unterhaltsberechtigten kindes anrechnung kindergeldes kindesunterhalt leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtigen elternteils abhängig macht betreuenden elternteil verpflichtet kindergeldanteil deckung defizits beim kindesunterhalt einzusetzen bverfg famrz ff sicherstellung existenzminimums regelung dauerhaft erreicht erscheint ungewiß abs bgb möglicht verordnungsgeber gemäß abs bgb über einkommensorientierte veränderung regelbeträge maßgeblich einfluß größe nehmen prozentual nämlich maßstab für bestimmung existenzminimums angesetzt worden mithin regelbeträge entsprechend entwicklung durchschnittl
  276. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sicherungseigentümer sicherungsabrede sicherungsgeber nutzungsrecht zusteht dritten vermietung sicherungsgutes gezogenen nutzungen gemäß abs satz alt bgb eingriffskondiktion herausverlangen bgh urteil september xi zr olg rostock lg stralsund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende sparkasse nimmt beklagten entschädigung für nutzung bowlingbahn anspruch kaufte bowlingbahn april eigen tumsvorbehalt ließ september gemietete räume einbauen dezember übertrug rechtsvorgängerin klägerin folgenden klägerin kaufpreis finanzierte sicherungseigentum bowlingbahn bezahlung kaufpreises erfolgte september beklagten erwarben januar eigentum räumen bowlingbahn eingebaut worden führten mietverhältnis fort nachdem insolvent geworden kündigten november mietverhältnis übten vermieterpfandrecht eingebrachten sachen november vermieteten räume gmbh bow lingbahn weiterbetrieb landgericht klage zahlung nutzungsentschädigung für zeit dezember mai höhe nebst zinsen zukünftige zahlung monatlicher entschädigungen höhe für dauer nutzung beginnend juni abgewiesen berufungsgericht nachdem berufung klägerin abweisung klage zukünftige zahlung monatlicher nutzungsentschädigung unzulässig verworfen klage höhe nebst zinsen stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag vollem umfang entscheidungsgründe revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht zulassung revision urteilstenor verurteilung beklagten nutzungsherausgabe für monate juni mai beschränkt beschränkung unzulässig unwirksam revision unbeschränkt zulässig vgl bgh urteil juni viii zr wm nachw zulassung revision tatsächlich rechtlich selbständigen teil gesamtstreitstoffes beschränkt gegenstand teilurteils revisionskläger revision beschränken könnte senat urteile mai xi zr wm märz xi zr wm jeweils nachw fall gegenstand rechtsstreits einheitlicher grund höhe streitiger anspruch teilurteil gleichzeitiges grundurteil über restlichen teil anspruches wäre daher unzulässig abs satz zpo revision begründet führt aufhebung angefoch tenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin sei aktivlegitimiert sicherungseigentum bowlingbahn erworben sei sicherungsübereignungsvertrag dezember hinreichend bestimmt bowlingbahnen zubehör bowlingcenter bezeichnet bowlingbahn sei gemäß bgb wesentlicher bestandteil grundstücks geworden vorübergehenden zweck grundstück verbunden verwalter insolvenzverfahren über vermögen anspruch herausgabe verwertung bowlingbahn klägerin abgetreten beklagten seien gemäß abs abs bgb eingriffskondiktion herausgabe gezogenen nutzungen verpflichtet unberechtigte nutzung sei eingriff eigentum klägerin vermieterpfandrecht beklagten nutzungs besitzrecht gegeben beklagten hätten vermietung bowlingbahn nutzungen gezogen bowlingbahn zubehör beklagten vermieteten räume sei sei entsprechender anwendung bgb vermuten beklagten mieträumen vermietet hätten behauptung beklagten hätten räume vermietet hierfür mietzins vereinbart sei ergebnis beweisaufnahme erwiesen klageforderung sei zeitlich deshalb begrenzt recht gemäß abs bgb bowlingbahn zunehmen seit ende mai verjährt sei abs bgb eintritt verjährung sei vermieter gegenüber mieter besitz berechtigt schulde nutzungsentschädigung gelte verhältnis klägerin eigentümerin bowlingbahn vermieter gutgläubig eigentum mieters eingebrachten sa
  277. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet mai kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april richter dr beyer ball dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts potsdam juli zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten über rückzahlung provisionsvorschüssen klägerin versicherungsunternehmen beklagte aufgrund agentur vertrages dezember oktober für klägerin versicherungsvertreter tätig agentur vertrag beigefügten provisionsbestimmungen abschlußprovisionen erst verdient versicherungsnehmer kranken lebensversicherungen erste jahresprämie sachversicherungen zwei jahresprämien voller höhe entrichtet vertreter vorschußweise gezahlte ab schlußprovision für lebensversicherungsverträge ferner zurückzuzahlen solange soweit gezahlten beiträge übersteigt ausscheiden beklagten forderte klägerin abschlußprovisionen versicherungsverträgen zurück beklagten vermittelt worden darstellung klägerin storniert wurden bevor prämienzahlungen für endgültige entstehung provisionsanspruchs erforderliche höhe erreicht klägerin rückzahlungsanspruch einbeziehung verwaltungsprovisionen verrechnung gegenforderungen beklagten beziffert amtsgericht zuerkannt weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht klage hinsichtlich restlichen stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision klägerin entgegentritt erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg daher zurückzuweisen berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin könne klage geltend gemachten umfang abschlußprovisionen zurückfordern betreffenden beklagten vermittelten versicherungsverträge seien ausgeführt worden daß klägerin vertreten vorgelegten computerauszügen klägerin fällen denen provisionsvorschüsse zurückfordere rechtsprechung erforderlichen maßnahmen getroffen nichtausführung verträge abzuwenden darüber hinausgehende verpflichtung versicherungsvertreter bersendung stornogefahrmitteilungen gelegenheit geben notleidend gewordenen verträge nachzubearbeiten gegenüber beklagten bestanden inzwischen diensten ausgeschieden sei höhe sei klage vollem umfang begründet klägerin für einzelnen versicherungsvertrag für provisionsvorschüsse zurückfordere dargelegt daß vertrag storniert worden sei daß prämienzahlungen für endgültige entstehung provisionsanspruchs erforderliche höhe erreicht hätten angaben beklagte bestritten ii beurteilung hält angriffen revision stand auffassung berufungsgerichts provisionsrückzahlungsbegehren klägerin scheitere daran daß klägerin beklagten stornogefahrmitteilungen zukommen lassen frei rechtsfehlern abs hgb versicherungsvertreter abweichend abs hgb erst anspruch provision versicherungsnehmer prämie gezahlt provision versicherungsvertretervertrag berechnet entspricht agenturvertrag parteien getroffene provisionsregelung deren wirksamkeit sicht revision bedenken bestehen vorschrift abs hgb für versicherungsvertreter gilt bgh urteil november zr versr senatsurteil märz viii zr versr ii münchkommhgb hoyningen huene rdnr nachw besteht allerdings anspruch provision feststeht daß unternehmer geschäft ganz teilweise ausführt abgeschlossen worden anspruch provision entfällt falle nichtausführung soweit umständen beruht unternehmer vertreten senatsurteil märz aao nachw rücksicht besonderheiten natur versicherungsverhältnisses ergeben anerkannt daß versicherungsunternehmen regelfall gehalten klagewege säumige versicherungsnehmer vorzugehen außergerichtliche maßnahmen erfolglos geblieben hoyningen huene aao rdnr löwisch ebenroth boujong joost hgb rdnr bonvie versr je nachw nichtausführung stornierung vertrages vielmehr schon versicherungsunternehmen vertreten abs satz hgb notleidende verträge gebotenen umfang nachbearbeitet bgh urteil november aao urteil november zr njw rr ii vgl senatsurteil
  278. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt januar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers zurückweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klägers bezug geltend gemachte zurückbehaltungsrecht hinsichtlich rückübertragung grundschuld zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe parteien wechselseitig ansprüche rückabwicklung verbraucherdarlehens widerruf kläger geltend beklagte bank gewährte kläger august immobilienfinanzierung annuitätendarlehen über zinsbindung august darlehensrückzahlungsanspruch hausgrundstück grundschuld persönlicher haftungsübernahme vollstreckungsunterwerfung über abgesichert vertragsangebot zwei widerrufsbelehrungen beigefügt nämlich für verbraucherdarlehen für fernabsatzgeschäft denen jeweils widerrufsfrist zwei wochen monat angegeben fußnote dahin erläutert wurde widerrufsfrist gemäß abs satz bgb monat betrage widerrufsbelehrung erst vertragsschluss textform kunden mitgeteilt schreiben prozessbevollmächtigten oktober widerrief kläger abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklärung forderte rückabwicklung vertrags beklagte zunächst verweigerte widerrufsbelehrung en für ordnungsgemäß hielt klage kläger feststellung begehrt beklagten abgeschlossene darlehensvertrag widerruf rückgewährschuldverhältnis umgewandelt beklagten zahlungsanspruch mehr zustehe offene darlehensvaluta abzüglich seit oktober geleisteten zahlungen übersteige ferner zahlung außergerichtlicher anwaltskosten verlangt beklagte hilfswiderklagend zahlung offenen darlehensvaluta höhe nebst zinsen verlangt landgericht feststellungsantrag klägers hilfswiderklage beklagten stattgegeben weitergehende klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung klägers berufungsgericht maßgabe zurückgewiesen widerklage wegen unstreitig weiterer zahlungen klägers höhe gerechtfertigt sei berufungsgericht soweit interesse wesentlichen folgt begründet landgericht kläger hilfswiderklage beklagten rechtsfehlerfrei rückzahlung darlehensvaluta verurteilt widerklage sei zulässig ordnungsgemäß erhoben worden sei begründet beklagten stehe insoweit rückzahlungsanspruch abs bgb juni geltenden fassung folgenden af abs bgb danach könne beklagte ausgezahlte nettodarlehenssumme zuzüglich wertersatz für widerruf eingeräumte möglichkeit kapitalnutzung beanspruchen abrechnung sei beklagte recht davon ausgegangen bisher kläger geleisteten zinsanteile gebrauchsvorteile gemäß abs satz halbs bgb zustünden kläger hinblick abs satz halbs bgb vertraglichen quivalenzverhältnis festhalten lassen müsse könne dahinstehen klageforderung nettodarlehenssumme zurückbleibe soweit kläger erstmals ablauf berufungsbegründungsfrist eingegangenen schriftsatz märz zurückbehaltungsrecht geltend gemacht aufrechnung gegenanspruch erklärt könne darauf mehr berufen hinblick rückübertragung grundschuld geltend gemachten zurückbehaltungsrecht sei abs nr zpo präkludiert aufrechnung sei zpo unzulässig erstrebte gesamtabwicklung darlehens mehr tatsachen gestützt könne ohnehin zpo für verhandlung entscheidung berufung zugrunde legen seien hiergegen wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde widerklage erfolgte verurteilung wendet erreichen möchte beklagte nebst zinsen zahlen zug zug rückübertragung grundschuld ii nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht soweit berufungsgericht berufung klägers bezug geltend gemachte zurückbehaltungsrecht hinsichtlich rückübertragung grundschuld zurückgewiesen art abs gg verpflichtet gericht ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen
  279. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb zpo besteht zwei voneinander unabhängigen schadensfällen hws verletzungen beitrag erstunfalls endgültigen schadensbild darin daß anlagebedingte neigung geschädigten psychischer fehlverarbeitung geringfügig verstärkt reicht haftung erstschädigers für folgen zweitunfalls begründen ergänzung senatsurteil november vi zr versr bgh urteil märz vi zr olg bremen lg bremen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten haftpflichtversicherer beklagten halter fahrer pkw schadensersatz verkehrsunfall februar volle haftung beklagten für beklagten verursachten auffahrunfall steht außer streit juni wurde kläger weiteren verkehrsunfall verwickelt kläger behauptet nachdem bereits erstunfall hwsschleudertrauma veränderung halswirbelsäule psychischen folgeschäden erlitten sei gleichartigen zweitunfall verschlimmerung dauerhaften leidens gekommen folge daß beschwerden funktionsstörungen über übliche maß cervi cal syndroms hinausgingen vollem umfang erstunfall anzulasten seien beklagte vorprozessual sachschäden klägers ausgeglichen schmerzensgeld dm bezahlt klage kläger weiteres schmerzensgeld mindestens dm sowie weiteren verdienstausfallschaden für zeit unfalltag einschließlich höhe dm weiterer dm für folgezeit geltend gemacht feststellung ersatzpflicht beklagten für weitere sachschäden beantragt landgericht erlaß teilanerkenntnisurteils verpflichtung beklagten ersatz materieller schäden erstunfall festgestellt wurde kläger weiteres schmerzensgeld dm zugebilligt ersatz erwerbsschaden dm für ausfallzeit ca wochen erstunfall zuerkannt berufung kläger erster instanz geltend gemachten schmerzensgeldanspruch mindestens dm verfolgt sowie ersatz verdienstausfallschadens höhe monatlich dm für zeit april einschließlich märz dm monatlich für zeit juli februar april dezember geltend gemacht außerdem feststellung einstandspflicht beklagten für materielle zukunftsschäden beantragt berufungsgericht berufung klägers wegen weiterer schmerzensgeld für begründet erachtet berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger bisheriges begehren ausnahme feststellungsanspruchs entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts entscheidung abgedruckt rus ebenso olgr bremen beklagten für april eingetretenen folgen erstunfalls einzustehen kläger erstunfall leichte beschleunigungsverletzung erlitten organischen beeinträchtigungen hätten ca sechswöchigen arbeitsunfähigkeit geführt zudem sei kläger aufgrund unfallbedingten psychischen störung form schleudertrauma syndroms wiederaufnahme berufstätigkeit april arbeitsunfähig darüber hinaus rechtfertige weiteres schmerzensgeld ausreichende tatsachen für bemessung verdienstausfallschadens zeitraum kläger dargetan spätere zweitunfall juni eingetretene verletzungsfolgen seien beklagten zuzurechnen sachverständige prof dr einerseits symptomfreie abheilung folgen erstunfalls zweitunfall angenommen andererseits sei restsymptomatik sowie davon ausgegangen daß folgen zweiten unfalls kläger alten beschwerden form reinszenierung verstärkter ausprägung erleben ließen mündlichen anhörung sachverständige dahin präzisiert daß erstunfall allgemein anlagebedingt vorhandene vulnerabilität klägers relativ geringem umfang gesteigert akzentuierter geworden sei erstunfall gleichwertig verhalten klägers zweiten schadensereignis geprägt weitere ereignis infolge vorausgegangenen geschehens umständen schema reaktion anschluß ersten unfall reagiert seien beschwerdesymptomatik daraus resultierenden beeinträchtigungen erstunfall beim zweitunfall vorhanden schadensereignis verstärkt worden erh�
  280. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz fassung januar sogenannten präsenzgeschäft objektive auslegung ermittelter belehrungsfehler konkreten textform dokumentierten umstände erteilung widerrufsbelehrung ausgeräumt bgh urteil februar xi zr lg krefeld ag krefeld ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gemäß abs zpo schriftlichen verfahren schriftsätze januar eingereicht konnten vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts krefeld juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangen widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärung erstattung geleisteten vorfälligkeitsentschädigung kläger schlossen beklagten februar finanzierung immobilie verbraucherdarlehensvertrag über nominal laufzeit zehn jahren vertragsabschluss gestaltete mitarbeiter beklagten kläger drei zeitgleich ort anwesend klägern erstmals vorgelegten schriftlichen vertragsunterlagen unterzeichneten darlehensvertrag folgende klägern ebenfalls unterschriebene widerrufsbelehrung beigefügt herbst wollten kläger finanzierte immobilie verkaufen deshalb traten beklagte heran darlehen vorzeitig abzulösen beklagte machte abschluss aufhebungsvereinbarung zahlung vorfälligkeitsentschädigung höhe abhängig kläger gaben darauf gerichtete willenserklärung oktober vorbehalt berprüfung geschlossenen darlehensvertrages einschließlich widerrufsbelehrung ab entrichteten beklagten beanspruchte vorfälligkeitsentschädigung november widerriefen abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklärung amtsgericht klage erstattung vorfälligkeitsentschädigung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten abgewiesen dagegen gerichtete berufung berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger zahlungsbegehren entscheidungsgründe revision kläger erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt klägern erklärung widerrufs november widerrufsrecht mehr zugestanden beklagten erteilte widerrufsbelehrung widerrufsfrist wirksam lauf gesetzt beklagte kläger deutlich über beginn widerrufsfrist unterrichtet darlehensvertrag präsenzgeschäft zustande gekommen sei für beginn fristlaufs verständiger würdigung für kläger unzweifelhaft erkennbar erhalt klägern ausgehändigten beiden parteien unterschriebenen vertragsurkunde ankommen können berdies sei fehlerhafte belehrung kläger unterstellt abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklärung abschluss aufhebungsvereinbarung mehr widerruflich schließlich sei klägern grundsätzen treu glauben verwehrt widerruf beklagte geltend widerruf kläger stelle unzulässige rechtsausübung dar jahrelanger anstandsloser vertragsdurchführung gar vollständigen rückabwicklung allein ersparnis vorfälligkeitsentschädigung diene widerrufsrecht kläger sei verwirkt gerechnet zustandekommen darlehensvertrags seien zeitmoment widerruf über achteinhalb jahre vergangen umstandsmoment sei erfüllt kläger seien erteilte belehrung unbestreitbar wesentlichen aufgeklärt worden unterliefen unternehmer belehrung fehler geringem gewicht sei weder sach interessengerecht verbraucher über zustehende recht widerruf zumindest grundsatz informiert worden sei trotz jahrelang reibungslosen vertragsabwicklung praktisch ewiges widerrufsrecht zuzuerkennen anerkennung ewigen widerrufsrechts sei für kreditwirtschaft unzumutbar könne unterstellt gesetzgeber aktuelle rechtsentwicklung tatsächlich beabsichtigt kauf genommen ii ausführungen halten revisionsrechtlicher berprüfung stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei zustandekommen verbraucherdarlehensvertrags ausgegangen kläger widerrufsrecht abs bgb unzut
  281. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten schadensersatz wegen kapitalanlage eingang klage märz vorsitzende sache befassten zivilkammer landgerichts zusammenhang zustellung zpo verfügung april angeordnet beklagten hinblick angeordnete schriftliche vorverfahren notfrist zwei wochen anzeige verteidigungsbereitschaft gesetzt innerhalb zwei wochen gemäß abs satz zpo inland ansässigen zustellungsbevollmächtigten benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstücken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfügung klageschrift beklagten oktober maßgabe haager bereinkommens über zustellung gerichtlicher außergerichtlicher schriftstücke ausland zivil handelssachen november bgbl ii folgenden hz� zugestellt worden januar landgericht beklagte versäumnisurteil schriftlichen verfahren antragsgemäß verurteilt einspruchsfrist zwei wochen festgesetzt urteil januar datierten vermerk urkundsbeamtin tag anschrift beklagten post aufgegeben worden antrag klägers versäumnisurteil januar beklagten erneut förmlich diplomatischem zugestellt worden februar beklagte einspruch dagegen eingelegt urteil märz landgericht einspruch unzulässig verworfen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufungsurteil urteil landgerichts märz aufzuheben rechtsstreit landgericht zurückzuverweisen entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt landgericht einspruch versäumnisurteil recht gemäß abs satz zpo unzulässig verworfen rechtzeitig eingelegt worden sei abs satz zpo gelte versäumnisurteil zwei wochen januar erfolgten aufgabe post mithin januar zugestellt daher sei drei wochen festgesetzte einspruchsfrist bereits februar abgelaufen regelungen zpo seien weder verfassungswidrig verletze anwendung hz� sowohl klageschrift vorsitzenden getroffene anordnung bestellung zustellungsbevollmächtigten abs satz zpo seien ordnungsgemäß zugestellt worden beklagte danach zustellungen aufgabe post weiteren verfahren rechnen müssen hätte rechtzeitige kenntnisnahme beschwerenden entscheidungen rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können anordnung zpo erfordere zwingend form gerichtsbeschlusses genüge anordnung vorsitzenden zustellungsreformgesetz juni bgbl zpo stelle abs zpo getreten lediglich nr rpflg vorgesehene zuständigkeitsübertragung rechtspfleger aufgehoben wille gesetzgebers gesamten spruchkörper entscheidung befassen lasse gesetzesbegründung hingegen erkennen vorsitzende zustellungen alleine anordne sei ersichtlich warum gerade fällen abs satz zpo spruchkörper entscheiden müsse anordnung mangels begründung ermessensausübung fehlerhaft wäre sei deswegen jedenfalls nichtig verfügung geschäftsstelle januar vermerk justizwachtmeisters januar nachgeholten schriftlichen bestätigung urkundsbeamtin geschäftsstelle ergebe versäumnisurteil zwecks bersendung beklagte januar post aufgegeben worden sei datum januar nachgeholte vermerk abs satz zpo heile zunächst bestehenden mangel beurkundung beklagten gerügt worden sei urkundsbeamtin geschäftsstelle vermerk datum aufgabe post aufgenommen obwohl erst einlegung berufung berufungsgericht veranlasst worden sei mache beurkundung unwirksam erkenntnisgrundlage für urkundsbeamtin geschäftsstelle sei aktenvermerk leiters wachtmeisterei über bergabe schriftstückes zuständige postunternehmen urkundsbeamte müsse schriftstück post übergeben dürfe angesichts massengeschäfts zustellung aufgabe post erklärung zuständigen justizwachtmeisters form aktenvermerks genauso verlassen eigene wahrnehmungen zustellung aufgabe post weder inländischer zustellungsbevo
  282. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdesache betreffend patentanmeldung bghr ja bghz nein nachschlagewerk ja anbieten interaktiver hilfe patg verfahren betrieb kommunikationssystems kunden rechner vorgenommene bedienhandlungen erfaßt zentralen rechner gemeldet protokolliert referenzprotokollen verglichen kunden voraussichtlich auftrag erteilen rechner interaktive hilfe anzubieten patentschutz zugänglich bgh beschl oktober zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts mai kosten rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen beschwerdewert festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführerin juli verfahren betrieb kommunikationssystems patent angemeldet prüfungsstelle anmeldung zurückgewiesen gegenstand patentanspruchs erfinderischer tätigkeit beruhe beschwerdeverfahren anmelderin antrag erteilung patents haupt hilfsantrag weiterverfolgt hauptantrag lautet patentanspruch verfahren betrieb kommunikationssystems wenigstens kunden rechner zentralen rechner über netz miteinander verbindbar beinhaltend folgende schritte buchstaben eckigen klammern bundespatentgericht hinzugefügt aufrufen angebotsseite wenigstens angebot anbieters kunden kunden rechner zentralen rechner erkannt kunden zusammenhang angebotsseite kunden rechner vorgenommenen bedienhandlungen erfaßt echtzeit zentralen rechner gemeldet gemeldeten bedienhandlungen zentralen rechner fortlaufend protokoll eingetragen kontinuierlich referenzprotokollen verglichen ergibt vergleichen zeitpunkt vorgebbaren wahrscheinlichkeit daß kunde auftrag angebot eingeben kunden kunden rechner interaktive hilfe angeboten hilfsantrag lauten merkmale gemeldeten bedienhandlungen zentralen rechner fortlaufend protokoll eingetragen kontinuierlich referenzprotokollen vorgebbaren wahrscheinlichkeit darauf hinweisen daß kunde auftrag angebot eingeben mittels lernenden struktur bestimmt verglichen ergibt vergleichen zeitpunkt daß kunde auftrag angebot eingeben kunden kunden rechner interaktive hilfe angeboten bundespatentgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde anmelderin ii kraft zulassung statthafte übrigen zulässige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg bundespatentgericht ergebnis recht angenommen daß gegenstand anspruchs sowohl haupt hilfsantrag anmelderin patentschutz zugänglich anmeldung betrifft verfahren betrieb kommuni kationssystems wenigstens kunden rechner zentralen rechner über netz miteinander verbindbar beschreibung zuletzt gestellten antrag patent zugrundegelegt erläutert klientenrechner seien über internet servern gespeicherte angebotsseiten verschiedener anbieter angeboten produkten dienstleistungen aufrufbar dabei wiesen aufgerufenen angebotsseiten zumeist virtuellen warenkorb kunden gefüllt könne bestellen virtuellen warenkorb befindlichen angebote aufgerufenen angebotsseite maske geöffnet bestellausführung lieferadresse kreditkartennummer eingegeben müßten dabei hätten studien gezeigt daß überwiegenden anzahl vorgänge trotz gefülltem virtuellen warenkorb bestellvorgang abgeschlossen auftrag angebote erteilt klientenrechner tätige kunde lage sei schritte erfolgreichen bestellen durchzuführen us patentschrift sei möglichkeit berwachen rechnersystem angezeigten inhalts beschrieben dabei könnten berwachungsinformationen erzeugt denen schlüsse über betrachten angezeigten inhalts betrachter gezogen könnten weiteren könne anhand berwachungsinformationen aktualisierter maßgeschneiderter inhalt über netzwerk inhaltbereitstellungsstelle inhaltsanzeigestelle verfügung gestellt ausführungsform dabei berwachen inhaltsanzeigestelle mittels applettechnik eingeleitet durchgeführt sei beispielsweise überwachbar oft anzeigevorrichtung angezeig ter zeiger vorgebbare fläche anzeigevorrichtung austrete aufgabe erfindung angegeben verbessertes verfahren vorgenannten art schaffen anzahl erf
  283. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rechtsanwalt versendung fristgebundener schriftsätze per telefax organisatorische vorkehrungen sicherzustellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet gehört anweisung büropersonal sendebericht ausgewiesene faxnummer ausdruck zuordnung angeschriebenen gericht überprüfen macht beschwerdeführer geltend anspruch rechtliches gehör sei gerichtliche versäumnisse zusammenhang richterlichen hinweispflicht verletzt worden darzustellen entsprechenden hinweis reagiert insbesondere einzelnen vorgetragen hätte vorgegangen wäre mangels richterlichen hinweises zunächst unterbliebene ergänzung wiedereinsetzungsgesuch begründenden vortrags glaubhaftmachung dabei ablauf fristen abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen ergibt ergänzungsbedürftigkeit gründen angefochtenen entscheidung ergänzung grundsätzlich innerhalb frist für rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen bgh beschluss april vi zb vi zb olg koblenz lg koblenz ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richterin müller beschlossen rechtsbeschwerden klägers beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember januar kosten klägers unzulässig verworfen gegenstandswert für beide rechtsbeschwerdeverfahren beträgt insgesamt gründe kläger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schäden ärztlichen behandlung anspruch landgericht beklagten zahlung schmerzensgeldes höhe verurteilt klage brigen abgewiesen juli zugestellte urteil kläger rechtzeitig berufung eingelegt berufungsgericht berufungsbegründungsfrist antrag klägers zweimal zuletzt november verlängert november datierte berufungsbegründung ging beim berufungsgericht dezember hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufungsbegründung sei verspätet eingereicht worden kläger de zember beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewähren begründung antrags kläger wesentlichen ausgeführt zuverlässige sorgfältige rechtsanwaltsfachangestellte prozessbevollmächtigten frau vergangenheit keinerlei beanstandungen anlass gegeben berufungsbegründung november per telefax berufungsgericht übermitteln anschluss sei jedoch belegt daraufhin sei zunächst telefax rechtsanwaltskanzlei versandt worden anschließende nochmalige bermittlungsversuch berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich tatsächlich sei indes faxnummer berufungsgerichts diejenige unmittelbar zuvor kontaktierten rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden somit anstelle berufungsgerichts berufungsbegründung erhalten kanzlei prozessbevollmächtigten klägers bestehe generelle anweisung faxnummer faxabsendung richtigkeit überprüfen wiedereinsetzungsantrag eidesstattliche versicherung frau beigefügt kontrolle versendung berufungsbegründung heißt nachdem computer korrekte versendung gemeldet überprüft seiten versendet wurden nochmalige kontrolle faxnummer mehr nachvollziehbaren gründen unterblieben angefochtenen beschluss dezember berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt begründung wesentlichen ausgeführt rechtzeitig eingegangene wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht kläger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begründen vielmehr stünden versäum nisse prozessbevollmächtigten raum kläger gemäß abs zpo zurechnen lassen müsse sei anwaltliche dienstanweisungen gewährleisten kontrollierte flüchtigkeiten schützende eingabe faxnummer erfolge verwechslungsgefahr beim nummernabruf elektronischen zwischenablage organisatorisch vorzubeugen für derartige anweisung sei ersichtlich darüber hinaus müsse sichergestellt nummernausdruck versendeprotokoll inhaltliche richtigkeit überprüft mögliche vorab unerkannte fehler aufzudecken kläger richtung vorgetragen eingereichten eidesstattlichen versicherungen erschließe einschlägige organisatorische vorgabe existiert hätte angefochtenen beschluss januar berufungsgericht sodann verweis ableh
  284. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november sachen nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr geforderte minimale maß substantiierung hinsichtlich gemäß nr zpo bezeichnenden beweistatsachen jedenfalls erreicht antragsteller lediglich formelhafter pauschaler weise tatsachenbehauptungen aufstellt zugrunde liegenden sachverhalt beziehung setzen bgh beschluss november vi zb olg stuttgart lg heilbronn vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richterinnen diederichsen pentz richter offenloch richterin dr roloff beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz kosten antragstellerin zurückgewiesen streitwert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragstellerin begehrt selbständigen beweisverfahren begutachtung elf zeitraum september märz durchgeführten operationen rechten knies elf operationen stellt folgenden fragen operation indiziert ja indikation lag operation zugrunde ordnungsgemäß dokumentiert gab möglichkeiten therapie konnte operation vermieden ordnungsgemäß dokumentiert ber behandlungsmöglichkeiten aufzuklären über behandlungsmöglichkeit aufgeklärt worden ja ordnungsgemäß dokumentiert ber risiken aufzuklären über risiken aufgeklärt worden ja ordnungsgemäß dokumentiert diagnostik erforderlich indikation diagnose abzuklären diagnostik durchgeführt unterlassen worden röntgenaufnahmen erforderlich ausreichend durchgeführte diagnostik ausreichend insbesondere hinsichtlich gewählten technik qualität aufnahmen ordnungsgemäß dokumentiert diagnostik erforderlich operation vorzubereiten durchführen können diagnostik durchgeführt unterlassen worden röntgenaufnahmen erforderlich ausreichend durchgeführte diagnostik ausreichend insbesondere hinsichtlich gewählten technik qualität aufnahmen ordnungsgemäß dokumentiert abzusehen operation schmerzen verbessern gar verschlimmern hätten patientin schmerzhaftigkeit operation folgen verdeutlich müssen operation fachgerecht durchgeführt dokumentiert worden hätte operation verschoben sollen insbesondere wegen erhöhter entzündungsparameter unklarer ursache nachsorge operation fachgerecht ordnungsgemäß dokumentiert wundheilung gesichert mussten rehabilitationsmaßnahmen veranlasst rechtzeitig veranlasst worden operation verbundene krankenhausaufenthalt notwendig lange entlassung krankenhaus verfrüht entzündungsparameter erhöht ja oft bzw wann lässt erhöhung entzündungsparameter einzelnen erklären gibt dafür beweise ja hätte ursache nachgegangen müssen wäre möglich befunde hätten erhoben müssen hätte insbesondere bakteriologische untersuchung erfolgen müssen aufklärung dokumentation wäre erforderlich hätte patientin unklare ursache einhergehenden risiken für operation wundheilung hingewiesen müssen symptomatische therapie angezeigt fachgerecht durchgeführt worden insbesondere perioperative antibiotikaprophylaxe angezeigt regelgerecht aufklärung hinsichtlich alternativen risiken hätte erfolgen müssen erfolgt dokumentiert radiologischen beurteilung diagnose symptomatische varusgonarthrose rechten kniegelenk radiologischer sicht richtig gestellt worden rechtfertigen erhobenen radiologischen befunde diagnose symptomatischen varusgonarthrose rechten kniegelenk wäre weitere radiologische diagnostik abklärung diagnose symptomatische varusgonarthrose rechten kniegelenk erforderlich wäre weitere radiologische diagnostik vorbereitung vorstehenden operationen erforderlich wäre weitere radiologische diagnostik nachbereitung vorstehenden operationen erforderlich erklären radiologischen befunde schmerzen patientin allergie patientin allergien prothesen üblich nein hätte frühzeitiger allergie prothese betracht gezogen müssen vorab allergien testen ja test fachgerecht durchgeführt dokumentiert worden erklären fragen nr entzündungsparameter insbesondere allergologischer sicht eindeutig bewährte ärztliche behandlungsregeln gesicherte medizinische erkenntnisse verstoßen fehler begangen worden objektiver sicht mehr verständlich erscheint arzt s
  285. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts göttingen juni fall urteilsgründe schuldspruch dahin abgeändert angeklagte verletzung buchführungspflicht schuldig fällen urteilsgründe sowie gesamtstrafenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt drei fällen wegen vorsätzlicher insolvenzverschleppung wegen betruges wegen bankrotts gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt urteil richtet revision angeklagten verfahrensrügen sachbeschwerde rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo entgegen auffassung revision liegt verfahren bezüglich fällen urteilsgründe abgeurteilten taten vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt wirksame anklageschrift daran anknüpfend wirksamer eröffnungsbeschluss wirtschaftsstrafkammer zugrunde ursprünglich amtsgericht strafrichter vorgelegte anklageschrift staatsanwaltschaft göttingen august umgrenzungsfunktion gerecht beschäftigung anklage benannten arbeitnehmers lag anklagefall erfassten tatzeitraum august diesbezüglich barmer gek zuständige einzugsstelle gleichzeitigem vorenthalten sozialversicherungsbeiträgen für mehrere arbeitnehmer gegenüber einzugsstelle liegt tat vgl bgh beschluss april str strafo lk möhrenschlager aufl rn für tat für fällen abgeurteilten taten juni juli teilt anklagesatz stellung angeklagten arbeitgeber geschäftsort einzugsstelle gegenüber entrichtenden sozialversicherungsbeiträge aufgeschlüsselt arbeitnehmer arbeitgeberanteilen konkret bezeichneten beschäftigungs beitragsmonaten angaben lassen abgrenzung taten weiteres für erfüllung umgrenzungsfunktion anklage bedurfte deshalb weder näherer angaben einkünften einzelnen arbeitnehmer jeweiligen berechnungssatz für höhe sozialversicherungsbeiträge differenzierung einzelnen personen auflistung taten beschäftigungsmonaten abgegrenzt worden vgl bgh urteil januar str njw beschluss april str wistra jeweils abgrenzung olg celle beschluss juli ws olg hamm wistra insoweit bestehende mängel informationsfunktion anklageschrift lassen weiteren verfahren hinsichtlich gemeldeten arbeitnehmer schadensberechnung erfasst revisionsvorbringen geschehen gerichtliche hinweise gewährung rechtlichen gehörs beheben vgl bgh urteile januar str bghst juli str bghst januar str bghst beschluss april str aao ii verfahrensrügen bleiben erfolg ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge nr stpo jedenfalls unbegründet soweit ußerungen abgelehnten rich ter überhaupt geeignet sollten besorgnis befangenheit begründen jedenfalls dienstlichen erklärungen ausgeräumt worden iii sachrüge erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht angeklagten fall unrecht wegen bankrotts verurteilt abs nr stgb aufgeführten tathandlungen festgestellt insoweit landgericht tenorierungsversehen unterlaufen einleitend entscheidungsgründen ua klargestellt demgemäß rechtlichen bewertung tat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen straftatbestand verletzung buchführungspflicht gemäß abs nr stgb zugrunde gelegt ua senat schuldspruch entsprechend berichtigt einzelstrafausspruch tenorierungsversehen betroffen verurteilung angeklagten wegen insolvenzverschleppung fall wegen betruges fall hält sachlich rechtlicher nachprüfung stand landgericht hierzu folgende feststellungen wertungen getroffen aa wirtschaftliche situation haftungsbeschränkt angeklagten faktischen ge schäftsführer geleitet wurde verschlechterte ende jahres mehrere ausgangsrechnungen auftraggebern wegen geltend gemachter werkmängel gezahlt wurden späteren insolvenzverfahren über vermögen unter
  286. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september bewährungssache wegen verstoßes ausländergesetz az ds js amtsgericht kitzingen az stvk landgericht amberg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts september beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts amberg für bewährungsaufsicht gemäß stpo treffenden nachträglichen entscheidungen hinsichtlich urteil amtsgerichts kitzingen februar bewilligten strafaussetzung bewährung zuständig gründe beschluß strafvollstreckungskammer landgericht amberg september wurde vollstreckung strafreste urteil amtsgerichts regensburg mai gesamtstrafenbeschluß amtsgerichts hersbruck august bewährung ausgesetzt weiteren beschluß strafvollstreckungskammer mai wurde bewährungszeit verlängert urteil amtsgerichts kitzingen februar wurde angeklagte freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde landgericht amberg strafvollstreckungskammer amtsgericht kitzingen erkennendes gericht streiten über zuständigkeit für bewährungsaufsicht nachträglichen entscheidungen stpo hinsichtlich urteil amtsgerichts kitzingen februar bewilligten strafaussetzung bewährung ii bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zuständigkeitsstreites berufen stpo zuständig strafvollstreckungskammer landgerichts amberg abs satz abs satz stpo nachträgliche gesamtstrafenbildung gemäß stpo betracht kommt richtet zuständigkeit abs satz stpo maßgebend vielmehr abs stpo konzentrationsprinzip ausdruck verleiht vorschrift zuständigkeit gerichts für nachträgliche entscheidungen verfahren be gründet zuständigkeit einzelverfahren entscheidungen treffen gegeben wäre entscheidungszersplitterung nämlich vermieden deshalb nachträglichen entscheidungen gericht strafvollstreckungsbehörde konzentriert wobei zuständigkeit strafvollstreckungskammer stets zuständigkeit gerichts ersten rechtszuges verdrängt vgl bghst gilt gerade fällen denen verschiedene gerichte angeklagten rechtskräftig strafe verurteilt abs satz satz stpo strafvollstreckungskammer landgerichts amberg gemäß abs satz stpo zuständig geblieben für entscheidungen treffen nachdem vollstreckung restes freiheitsstrafen bewährung ausgesetzt wurde abs satz stpo entscheidet fällen absatzes strafvollstreckungskammer verweis fälle absatzes sowohl absatz satz absatz satz erfaßt für entscheidung bedeutung daß strafvollstrekkungskammer zuständig geblieben abs satz stpo für unterscheidung fälle dahin strafvollstreckungskammer gemäß abs satz zuständig abs satz stpo zuständig geblieben gibt sachlichen grund danach verdrängt entsprechend allgemeinen prinzip zuständigkeit strafvollstreckungskammer zuständigkeit gerichts ersten rechtszuges vgl senatsbeschluß april ars bode detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  287. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren schriftsätze märz eingereicht konnten für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august kosten klägerin zurückgewiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmerin folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rüc kzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn dezember abgeschlossen oktober kündigte vn vertrag versicherer zahlte rückkaufswert schreiben april erklärte vn schließlich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn soweit für revisionsverfahren bedeutung rückzahlung verträge geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag unwirksam versicherungsbedingungen seien antragstellung übermittelt worden belehrung über widerspruchsrecht sei vertragsschluss hinreichend überreicht worden widerrufsfrist abs satz vvg sei mangels belehrung gang gesetzt worden ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können wegen verletzung vorvertraglichen aufklärungspflicht sei versicherer grundsätzen verschuldens beim vertragsschluss schadensersatz verpflichtet amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht offen gelassen versicherungsvertrag genannten policenmodell vvg antragstellung gültigen fassung folgenden vvg genannten antragsmodell abgeschlossen wurde vn anspruch rückzahlung prämien ungerechtfertigter bereich erung rechtsgrund stehe jedenfalls verwirkung entgegen für vorinstanzen geltend gemachten auskunftsanspruch über rückkaufswert fehle recht sschutzbedürfnis vortrag beklagten verkauf abtretung ag sei zweiter instanz mangels jedweden vortrags klägerseite unstreitig vn schon deshalb eig enen leistungsansprüche mehr könne gebe auskunftsanspruch ii hiergegen gerichteten rügen revision greifen schon deshalb entsprechenden hinweis senats voraussetzungen revisionsinstanz amts wegen prüfenden vgl bgh urteile april ii zr njw rn juli ii zr wm rn jeweils prozessführungsbefugnis vn dargetan berufungsgericht verkauf abtretung strei tgegenständlichen forderung ag unstreitig festge stellt tatbestandliche feststellung revisionsverfahren bi ndend nachdem tatbestandsberichtigungsantrag berufungsverfa hren gestellt worden vn rahmen gewillkürten prozessstandschaft ermächtigt abgetretene forderung eigenen namen gerichtlich geltend revision darg etan mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen ag braunschweig entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  288. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin sparkasse nimmt beklagte leasinggesellschaft sparkassen rückzahlung bzw ersatz teils kaufpreises anspruch zuge refinanzierungsgeschäfts für ankauf leasingforderungen beklagten inzwischen zusammengebrochene flowtex technologie gmbh co kg künftig flowtex beklagte gezahlt flowtex vermietete gekaufte geleaste horizontalbohrsysteme bestehend horizontalbohrgerät shelter bezeichneten versorgungseinheit deren hilfe rohre leitungen aufgraben erdoberfläche verlegt können sogenannte servicegesellschaften operative geschäft betrieben lieferantin deutschen später italienischen hersteller bezogenen geräte trat ksk guided microtunneling technologies spezial tiefbaugeräte gmbh co kg künftig ksk erscheinung laufe zeit gingen geschäftsführer schmider dr kleiser flowtex geschäftsführerin ksk betrügerischem zusammenwirken über bohrsysteme ksk mehrfach leasinggesellschaften verkaufen denen flowtex jeweils entsprechende leasingverträge abschloß ksk fließenden kaufpreiszahlungen wurden flowtex bezahlung leasingraten verwendet weise schloß flowtex mehr leasingverträge über horizontalbohrsysteme ab denen etwa existierten beklagte schloß jahren flowtex mehrere leasingverträge über insgesamt horizontalbohrsysteme ab klägerin fünf weiteren sparkassen refinanziert wurden grundlage refinanzierung rahmenvertrag parteien januar september sowie zusatzvereinbarung forderungskauf dezember september über ankauf forderungen mietverträgen zusatzvereinbarung enthält folgende regelungen bedingungen für kauf mietforderungen lgs beklagte haftet sparkasse für rechtlichen bestand mietforderungen während laufzeit mietvertrages lgs haftet für zahlungsfähigkeit mieter sowie für risiko etwaigen rückabwicklung mietvertrages mittelbar unmittelbar zahlungsunfähigkeit mieters verursacht bergang mietforderungen obliegt sparkasse forderungsbeitreibung mietvertragskündigungen führung prozessen bestandshaftung betreffen obliegen lgs vorzeitiger beendigung mietvertrages stelle verkauften mietforderungen tretende ansprüche insbesondere entsprechende schadensersatzansprüche mieter gehen zeitpunkt entstehung sparkasse über sicherung verkauften mietforderungen einschließlich stelle tretenden ansprüche gemäß ziffer absatz sowie ansprüche bestandshaftung gemäß ziffer überträgt lgs hiermit sparkasse eigentum verkauften mietforderungen gehörenden jeweiligen mietvertrag näher bezeichneten mietausrüstung lgs versichert daß über sicherungsgut uneingeschränkt verfügungsberechtigt insbesondere eigentumsvorbehalte lieferanten hersteller sowie rechte dritter bestehen bergabe sicherungsgutes sparkasse soweit sicherungsgut unmittelbarem besitz lgs befindet dadurch ersetzt daß lgs sicherungsgut sorgfalt ordentlichen kaufmanns unentgeltlich für sparkasse verwahrt soweit sicherungsgut besitz dritter insbesondere mieter befindet tritt lgs herausgabeansprüche dritten sparkasse ab parteien kamen erstmals september wegen möglichen ankaufs leasingforderungen beklagten flowtex kontakt klägerin zeigte interesse trat prüfung bonität flowtex dezember positiven beurteilung führte folge kaufte klägerin rahmen refinanzierung leasingvertrags beklagten flowtex dezember leasingforderungen barwert dm transaktion ging einzelnen folgt ksk überließ beklagten dezember datierte rechnungen über angeblich bereits gelieferte jeweils eigenen identitätsnummer gekennzeichnete horizontalbohrsysteme gesamtpreis dm zuzüglich mehrwertsteuer grundlage bereitete beklagte leasingvertrag sowie abnahmeerklärung flowtex hinzufügung datums unterzeichnet wurden dezember nahmen vertreter klägeri
  289. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juli zurückgewiesen gründe maßgeblichen rechtsfragen bereits rechtsprechung senats geklärt urteil oktober vi zr njw rr beschluss januar vi zr juris entscheidungen zugehörigen berufungsentscheidungen vi zr olg koblenz urteil november beckrs vi zr olg stuttgart urteil juni zfsch ergibt jedenfalls inmitten stehenden frage neueinstellungen insolvenzreife ergangen daraus ergibt bundesagentur für arbeit anspruch bgb ersatz geleisteten insolvenzgeldes wegen verspäteter insolvenzantragstellung fall neueinstellung arbeitnehmern kenntnis insolvenzreife grundsätzlich darlegen beweisen rechtzeitige antragstellung geführt hätte insolvenzgeld insgesamt geringerem umfang hätte gezahlt müssen individuelle neu begründete arbeitsverhältnis könnte demgegenüber für schadensermittlung insoweit abgestellt begründung konkreten arbeitsverhältnisses deliktisch vorwerfbarer weise allein erfolgt wäre anspruch insolvenzgeld begründen wofür allgemeinen regeln bundesagentur für arbeit darlegungs beweisbelastet wäre zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde urteil olg dresden mai beckrs senatsbeschluss juli vi zr steht entgegen maßgebliche frage gegenstand beschwerdeverfahrens gemacht wurde vgl senatsbeschluss juli vi zr bghz bgh beschlüsse oktober xi zr bghz ff januar zr bghz april xi zr njw berufungsentscheidung steht rechtsprechung senats einklang weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg amberg entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  290. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr märz rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen graßnack sacher richter dr feilcke beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt berufungsgericht revision abs satz nr zpo zugelassen hinblick unterschiedliche auffassungen oberlandesgerichtlichen rechtsprechung frage mängelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche schadensersatzanspruch gemäß bgb voraussichtlichen kosten durchgeführten mängelbeseitigung entfallende tatsächlich angefallene umsatzsteuer umfasst bejahend olg frankfurt ibr olg düsseldorf baur olg hamburg ibr verneinend olg münchen njw rr berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene rechtsfrage rechtfertigt zulassung allgemein anerkannt rechtsfrage auslaufendes recht betrifft regel zulassung revision mehr rechtfertigen vermag vgl bgh be schluss november ii zr juris rn beschluss juli zr njw rr rn beschluss november xi zb juris rn gilt klärung für überschaubaren personenkreis absehbarer zukunft bedeutung bgh beschluss november ii zr juris rn voraussetzungen für derartige ausnahme kläger dargetan angesichts zeitablaufs seit außerkrafttreten bgb dezember ersichtlich revision aussicht erfolg recht berufungsgericht angenommen mängelbeseitigungskosten berechnete schadensersatzanspruch gemäß bgb voraussichtlichen kosten bislang durchgeführten mängelbeseitigung entfallende tatsächlich angefallene umsatzsteuer umfasst aa rechtsprechung bundesgerichtshofs umfasst mängelbeseitigung geltend gemachter anspruch schadensersatz statt leistung gemäß nr abs abs bgb wegen mängel bauwerk voraussichtlichen mängelbeseitigungskosten entfallende umsatzsteuer bgh urteil juli vii zr bghz rn ff lichte erwägungen gesetzgeber schadensersatzansprüchen wegen beschädigung sache bewogen umsatzsteuer berechnung herstellung erforderlichen geldbetrages herauszunehmen sofern tatsächlich angefallen vgl bt drucks hält bundesgerichtshof werkvertraglichen anspruch schadensersatz statt leis tung gemäß nr abs abs bgb für berkompensation schadens bestellers angefallene umsatzsteuer berücksichtigt bgh urteil juli vii zr aao rn rechtsprechung entgegen auffassung revision festzuhalten revision herangezogene umstand werkvertraglichen anspruch schadensersatz statt leistung quivalenzinteresse bestellers integritätsinteresse betroffen ändert vorstehend genannten beurteilung bemessung schadens wertung vorgenommen berechtigte erwartung bestellers berücksichtigen schaden wahl für mängelbeseitigung erforderlichen kosten bemessen können anspruch stelle geschuldeten erfüllungsanspruchs tritt jedoch gerechtfertigt umfang schadensersatzes stärker vergangenheit daran auszurichten dispositionen geschädigte besteller tatsächlich schadensbeseitigung trifft vgl bgh urteil juli vii zr aao rn jedenfalls umsatzsteuer einschränkung umsatzsteuer besteller aufwenden müsste mängel dritte beseitigen ließe dementsprechend bemessung höhe schadensersatzanspruchs berücksichtigen vgl bgh urteil juli vii zr aao rn rn schutzwürdige interessen bestellers einschränkung beeinträchtigt bgh urteil juli vii zr aao rn bb recht berufungsgericht angenommen einschränkung bezüglich umsatzsteuer mängelbeseitigungskosten berechneten schadensersatzanspruch gemäß bgb gilt bundesgerichtshof urteil juli vii zr aao rn ff rn rechtsprechung ersatzfähigkeit umsatzsteuer lichte erwägungen geändert gesetzgeber schadensersatzansprüchen wegen beschädigung sache bewogen umsatzsteuer berechnung herstellung erforderlichen geldbetrages herauszunehmen sofern tatsächlich angefallen vgl abs satz bgb fassung zweiten gesetzes nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften bundesgerichtshof angestellte wertung bezüglich berkompensation schadens bestellers gilt jedoch gleichermaßen für mängelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche schadensersatzansprüche gemäß bgb f
  291. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera märz strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit versuchter schwerer räuberischer erpressung einzelstrafe acht jahre einbeziehung geldstrafe tagessätzen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren woche verurteilt urteil gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rügt führt aufhebung strafausspruchs übrigen unbegründet sinne abs stpo strafausspruch bestand landgericht vorliegen minder schweren falles abs stgb rechtsfehler hafter begründung verneint entscheidung minder schwerer fall vorliegt erfordert gesamtbetrachtung umstände heranzuziehen würdigen für wertung tat täters betracht kommen gleichgültig tat innewohnen begleiten vorausgehen nachfolgen dabei wesentlichen entlastenden belastenden umstände gegeneinander abzuwägen erst gesamteindruck entschieden außerordentliche strafrahmen anzuwenden st rspr vgl bghst bghr stgb minder schwerer fall prüfungspflicht bgh nstz bgh beschl str ausführungen landgerichts strafrahmenwahl lassen besorgen daß gericht pflichtgemäßen ermessen obliegende gesamtwürdigung rechtsfehlerfreier weise vorgenommen dabei nämlich ausschließlich angeklagten belastende tatumstände abgestellt reihe wesentlicher strafmildernder gesichtspunkte täterpersönlichkeit betreffen unbestraftheit zeit tat schwierige persönliche situation eigentlichen strafzumessung berücksichtigt müssen urteilsgründe bestimmenden strafzumessungsumstände mitteilen abs satz stpo bgh stv tatrichter gunsten lasten angeklagten sprechende umstand ausdrücklich angesprochen läßt weiteres annehmen übersehen rechtsfehler liegt erst wesentlicher tat prägender gesichtspunkt erkennbar berücksichtigt wurde vgl bgh stv besorgen strafkammer tatumstände wesentliche umstände täterpersönlichkeit betreffen abwägung einbezogen senat angesichts höhe strafe ausschließen daß urteil rechtsfehler beruht strafausspruch bedarf deshalb neuer verhandlung entscheidung vri inbgh dr rissing van saan ri inbgh elf infolge urlaubs unterschrift gehindert dr detter rothfuß dr detter dr bode'],['Soon']]
  292. [['bundesgerichtshof beschluss str str juni strafsache wegen nachträglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen großen senat für strafsachen gemäß abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt steht anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung abs stgb entgegen betroffene erklärung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verbüßen zugleich unterbringung erkannt worden gründe beim strafsenat zwei durchführung verfahrens gvg verbundene revisionsverfahren anhängig denen revisionsführenden angeklagten gemäß abs stgb nachträglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden beiden fällen angeklagten zeitpunkt erklärung erledigung unterbringung psychiatrischem krankenhaus abs stgb rest freiheitsstrafen verbüßen zugleich unterbringung stgb erkannt worden angeklagte verfahren str freiheitsstrafe drei monaten tagen angeklagte jahr sechs monaten verfahren str senat beabsichtigt beide rechtsmittel unbegründet verwerfen hieran sieht jedoch urteil strafsenats august str njw gehindert entscheidung strafsenat bezugnahme gesetzesmaterialien ansicht vertreten nachträgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb regelmäßig betracht kommt angeklagte zeitpunkt erledigungsentscheidung abs stgb freiheitsstrafe verbüßen zugleich unterbringung erkannt worden allerdings offen gelassen gilt erledigungsentscheidung für kurze zeit freiheitsstrafe vollstrecken wäre senat vermag auffassung anzuschließen grundsätzlich bestreben teilt vorschriften über nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung wegen schwerwiegenden eingriffs freiheitsrechte betroffenen restriktiv auszulegen ansicht strafsenat vorgenommene auslegung gesetzeswortlaut stütze findet für angeführten gesetzesmaterialien unklar auffassung senats führt zudem strafsenat vorgenommene einschränkung anwendungsbereichs abs stgb insbesondere blick diejenigen täter schuld stgb gehandelt daher freiheitsstrafe verhängt worden wertungswidersprüchen schließlich könnte frage abs stgb enger gefassten absätze stgb anwendbar bloßen zufälligkeiten vollstreckungsverfahrens abhängen hinsichtlich weiteren einzelheiten bezüglich gegenstandes ablaufes beiden betroffenen revisionsverfahren darstellung anfragebeschluss senats februar nstz anm ullenbruch bezug genommen vorgenannten beschluss senat strafsenat bundesgerichtshofs angefragt entgegenstehenden entscheidung august festhält übrigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten strafsenat beschluss april ausgesprochen bisherigen rechtsprechung festhält übrigen strafsenate bundesgerichtshofs mitgeteilt dortige rechtsprechung beabsichtigten entscheidung entgegensteht ii senat legt streitige rechtsfrage großen senat für strafsachen entscheidung abs gvg auffassung grundsätzlicher bedeutung vorlage sowohl gründen divergenz rechtsprechung strafsenats abs gvg erfolgt begründung vorlage nimmt senat ausführungen anfragebeschluss februar bezug lediglich antwortbeschluss strafsenats april angesprochenen zusätzlichen gesichtspunkten ergänzend folgendes angemerkt wortlaut abs nr stgb wonach rahmen gefährlichkeitsprognose ergänzend entwicklung verurteilten während vollzugs maßregel heranzuziehen vgl rdn antwortbeschlusses lässt für auffassung strafsenats herleiten genannte bestimmung verlangt für gefährlichkeitsprognose gesamtwürdigung betroffenen hervorhebung senat zeitpunkt entscheidung hierzu zählt naturgemäß entwicklung vorausgegangenen strafvollzug niemand etwa frage stellen vollständigen vorwegvollzug freiheitsstrafe abs stgb während vollzugs freiheitsstrafe erfolgte entwicklung verurteilten prognose abs nr stgb einzustellen gesichtspunkt ausdrücklich gesetzeswortlaut aufgenommen worden etwa während vollzugs maßregel sowie während etwaigen strafvollzugs lässt rückschlüsse bestimmten gesetzgeberischen willen zeigt gerade blick entsprechenden regelungen abs stgb denen nunmehr umgekehrt ausschließlich entwi
  293. [['bundesgerichtshof beschluss ak april ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaftlichen beteiligung ausländischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschuldigten verteidiger april gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung allgemeinen vorschriften zuständigen gericht übertragen gründe beschuldigte befindet seit september aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september az bgs untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf beschuldigte seit ende region raqqa syrien nordwestsyrien ortschaft zaz zunächst mitglied lokalen miliz liwa owais al qorani beteiligt jabhat alnusra jan gehört danach ende ahrar al sham deren kampfeinheit ahrar al tabqa schließlich jahr islamischen staat is beschuldigte drei fällen terroristischen vereinigung ausland beteiligt deren zwecke tätigkeit darauf gerichtet mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb gemeingefährliche straftaten fällen abs stgb straftaten abs kwkg begehen strafbar gemäß abs nr abs nr abs sätze abs stgb ii bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen syrien aufgewachsene beschuldigte wurde überzeugter anhänger jihadbewegung hielt nachfolgend geschilderten beteiligung ahrar al sham für kampfgruppe liwa owais al qorani anfang region raqqa stadt tabqa wache sturmgewehr ausgerüstet durchkommen syrischen armee verhindern danach ließ beschuldigte spätestens ab februar kampfeinheit ahrar al tabqa militärparade august ahrar al sham unterstellte militärkleidung sturmgewehr marke kalaschnikow ak ausstatten für einsatz soldat hilfsgütern lebensmitteln versorgen für dienste für organisation erhielt monatlich beschuldigte fuhr fahrzeuge ahrar al sham wurde februar februar posten ortschaft haid eingesetzt beobachtete bewegungen syrischen armee militärflughafen tabqa vormarsch gegnerischen regierungstruppen hätte bekämpft februar nahm elftägigen kampf is stadt tabqa teil beschoss dabei siebenstöckiges haus freiwilliger aufgabe kampfes gebäude beim stadtwasserwerk tabqa übergaben mitglieder is beschuldigten vorgefertigten zettel unterschrieb bekundete ungläubiger richtiger moslem zettel führte anschließend ausweis zudem ließ liste is registrieren beschuldigte stand zumindest anschließend derart is eingegliedert kontrollpunkten wache ahrar al sham jahr gegründeten kata ib ahrar al sham brigaden freien großsyrien hervorgegangen ende januar schloss kata ib ahrar al sham drei gruppierungen ahrar al sham zusammen veröffentlichten video titel gründungserklärung harakat ahrar al sham al islamiya wurde streng islamische ausrichtung organisation betont ziel ahrar al sham erster linie sturz assad regimes gegensatz früheren verlautbarungen toleranz gegenüber andersdenkenden gläubigen rede nunmehr salafistische ausrichtung organisation betont schutz islam errichtung gesellschaftsordnung gesetz sharia weitere zwecke definiert ahrar al sham akzeptiert derzeitigen grenzen syrischen staates beabsichtigt dementsprechend islamischen staat errichtung anstrebt über grenzen heutigen syriens hinaus auszudehnen politische lösung konflikts lehnt organisation ab bewaffnete kampf einzige möglichkeit angesehen politische system schaffenden staates basis sharia autoritär geprägt säkularismus demokratie sieht ahrar al sham bel staat platz hätten laufe jahres wurde ahrar al sham kämpfern stärksten gruppierung innerhalb syrischen aufstands setzte kampf assad regime erster linie militärische mittel einsatztaktiken selbstmordattentate lehnte ab arbeitete operationen jan zusammen deren kämpfer dabei selbstmordanschläge begingen bereits seit jahr bzw vorgängerorganisation häufig enger zusammenarbeit gruppierungen späteren islamischen front fast wichtigen operationen syrischen aufständischen beteiligt insbesondere offensive stadt aleppo juli einnahme provinzhauptstadt raqqa märz zusammenarbeit jan islamischen staat irak syrie
  294. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stgb abs abs satz ausländische vorverurteilung innerstaatlichen maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre rahmen allgemeinen strafzumessung blick gesamtstrafübel berücksichtigen bgh beschluss januar str lg hamburg str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten wiederein setzung vorigen stand versäumung frist anbringung verfahrensrüge zurückgewiesen revision urteil landgerichts hamburg november abs stpo unbegründet maßgabe abs stpo verworfen angeklagte neben gesamtfreiheitsstrafe jahr monat weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü landgericht angeklagten wegen compu terbetruges fünf fällen jeweils tateinheit urkundenfälschung sowie wegen hehlerei vier fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten angeklagten wegen computerbetruges acht fällen jeweils tateinheit urkundenfälschung sowie wegen heh lerei gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung gesamtfreiheitsstrafen für beide angeklagte bewährung ausgesetzt angeklagten straf kammer wegen urkundenfälschung zwei fällen sowie wegen betruges einbeziehung einzelstrafen bislang vollstreckten amtsgerichtlichen urteil juni auflösung gebildeten gesamtgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe jahr monat verurteilt sowie weitere gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fünf monaten wegen urkundenfälschung acht fällen sowie wegen versuchten betruges betruges vier fällen fall tateinheit urkundenfälschung verhängt formelle sachlichrechtliche rügen gestützten revisionen angeklagten bleiben zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg dagegen revision angeklagten strafausspruch geringem umfang erfolg brigen unbegründet abs stpo hinsichtlich angeklagten schuldspruch sämtliche einzelstrafen sowie erste gesamtstrafausspruch iv urteilsgründe frei rechtsfehlern rüge verletzung art abs satz mrk wegen versehens zustellung urteils dringt aufgrund sachrüge vermag senat geltend gemachten rechtsfehler überprüfen fall erforderliche rüge rechtsstaatswidrigen kompensationspflichtigen verfahrensverzögerung angeklagte form fristgerecht angebracht vgl bghr mrk art abs satz verfahrensverzögerung ablauf revisionsbegründungsfrist beschwerdeführer gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand nachho lung begründung rüge schon deshalb unzulässig beschwerdeführer verfahrensrüge erneut formgerecht ausgeführt versäumte handlung fristgerecht nachgeholt abs satz abs satz stpo unvollständigen rügevortrag vermag senat entnehmen verzögerung konkret wegen geltend gemachten zustellungsmangels eingetreten gegebenenfalls kompensieren dafür erforderliche berechnung anhand gestaffelten höchstfristen abs stpo vornehmen können wäre zumindest anzahl hauptverhandlungstage mitzuteilen begründung zweiten urteil gebildeten gesamtfreiheitsstrafe vi urteilsgründe begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen bedenken strafkammer recht amtsgericht hamburg st georg rechtskräftiges urteil juni verhängten einzelgeldstrafen einzelfreiheitsstrafen für fälle ii ii ii urteilsgründe nachträgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet zäsurwirkung amtsgerichtlichen verurteilung verbundenen nachteil mehrerer bildender gesamtfreiheitsstrafen hinreichend berücksichtigt erwägungen strafkammer indes lückenhaft soweit ausländische vorverurteilung rahmen gesamtstrafenbildung soweit ersichtlich unberücksichtigt geblieben vorverurteilung landgericht festgestellt beschwerdeführer anlässlich diebstahls frühjahr dänemark verhaftet viermonatigen freiheitsstrafe verurteilt worden freiheitsstrafe verbüßte juni ua nachträgliche gesamtstrafe sinne stgb dänischen erkenntnis übrigen strafkammer festgesetzten einzelfreiheitsstrafen bilden ausland verhängte strafen nachträglichen gesamtstrafenbildung über stgb zugänglich gesamtstrafe ausländischen ge richt verhängten strafe
  295. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel bundesanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts köln dezember strafausspruch zugehörigen feststellungen ausnahme derjenigen äußeren tatgeschehen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe aufhebung ersten urteils senatsbeschluss april str njw wobei feststellungen äußeren tatgeschehen aufrecht erhalten wurden landgericht angeklagten angefochtenen urteil wegen betrugs fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sowie ausgesprochen davon zwei monate bereits vollstreckt gelten niederlanden erlittene auslieferungshaft verhältnis eins eins angerechnet urteil richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel revisionshauptverhandlung strafausspruch beschränkt revision umfang erfolg bindend gewordenen feststellungen tat beschloss angeklagte herbst während verbüßung freiheitsstrafe wegen gleichartiger taten kunden schwierigen finanziellen verhältnissen leasingfinanzierung anzubieten dabei vorschusszahlungen verlangen februar gründete gesondert verfolgten sitz unternehmen unterbreitete inte ressenten jeweils angebote für finanzierung wobei vorausgebühr ab erteilung darlehenszusage höhe fünf hundert darlehenssumme verlangt wurde unmittelbar erbringung sonderzahlung übernahm refinanzierungsabteilung unternehmens sachbearbeitung forderte umfangreiche bonitätsauskünfte sowie vorlage weiterer unterlagen danach wurde vertrag jeweils hinweis verschulden kunden gekündigt machte kunden schadensersatzansprüche geltend aufhebungsvereinbarung verzicht rückzahlung vorausgebühr zustimmten ber ausreichende mittel refinanzierungsmöglichkeiten darlehensgewährung kunden verfügte gegenstand verurteilung sonderzahlungen kunden aufgrund darlehenszusagen mitarbeiter teil fälle angeklagte faktischer geschäftsführer unternehmens aufgetreten neben personen vertragsabschluss mitgewirkt fälle landgericht uneigentliches organisationsdelikt zugerechnet ii rechtsmittelbeschränkung revisionshauptverhandlung generalbundesanwalt zugestimmt wirksam senat schließt unbeschadet vorliegens rechtsfehlers prüfung stgb sogleich iii neues tatgericht feststellung schuldunfähigkeit angeklagten tatzeit gelangen würde dagegen sprechen vorausplanung tat bereits haft lange dauer komplexen tatgeschehens iii revision verbleibenden umfang erfolg führt aufhebung strafausspruchs zugehörigen feststellungen feststellungen äußeren tatgeschehen soweit doppelrelevant wirken bereits bindend geworden senat klargestellt senat aufgehobenen ersten urteil fehlen fähigkeit angeklagten einsicht unrecht betrugshandlungen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden nunmehr landgericht angenommen tatzeit angeklagte unrechtseinsicht gehandelt fähigkeit verhaltenssteuerung einsicht schwere seelische abartigkeit entgegengestanden feststellung vorhandener unrechtseinsicht rechtsfehlerfrei jedoch unterliegt verneinung erheblichen verminderung hemmungsvermögens durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen landgerichts leidet heute jährige angeklagte histrionischen persönlichkeitsstörung narzisstischen dissozialen anteilen schon kind geld entwendet zuwendungen freundschaften erkaufen nie nahm später intime beziehung gesamtes streben erwachsener darauf gerichtet mitarbeiter unternehmungen binden ersatzfamilie betrachtete vielzahl freizeitaktivitäten einbezog unterstützte mitarbeiter finanziell sogar eltern personal gehörenden brüder ange klagte reagierte indigniert beleidigt mitarbeiter wunsch engem kontakt verschlossen landgericht ausgeführt liege vollbild persönlichkeitsstörung jedoch s
  296. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja rücktritt finanzministers kunsturhg bgb abs satz alt abs ah unbefugte kommerzielle nutzung bildnisses begründet allgemeinen sei gesichtspunkt schadensersatzes ungerechtfertigten bereicherung anspruch zahlung angemessenen lizenzgebühr darauf ankommt abgebildete bereit lage wäre entgelt lizenzen für verbreitung öffentliche wiedergabe bildnisses einzuräumen prominente persönlichkeit bereich zeitgeschichte regelmäßig dulden eigene bildnis dritten für deren werbezwecke eingesetzt findet güterabwägung statt führen verwendung fremden bildnisses werbeanzeige satirisch aktuellen tagesereignis auseinandersetzt betroffenen hingenommen bgh urt oktober zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr schaffert dr bergmann für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer januar abgeändert klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger oskar lafontaine trat märz mtern bundesminister finanzen vorsitzender spd zurück beklagte betreibt konzerntochter autovermieters ag fahrzeug leasing geschäft warb jeweils einwilligung klägers märz welt sonntag halbseitigen märz frankfurter allgemeinen zeitung doppelseitigen anzeige nachstehend verkleinert wiedergegeben porträtaufnahmen zeigen sechzehn mitglieder damaligen bundesregierung einschließlich klägers bild durchgestrichen weiterhin erkennbar kläger beklagte zahlung fiktiven lizenzgebühr höhe dm anspruch genommen auffassung vertreten beklagte bekanntheitsgrad abgestellt bild werbezwecken zwangskommerzialisiert beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte zahlung höhe verur teilt klage brigen abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen olg hamburg afp senat zugelassenen revision verfolgt beklagte trag klageabweisung kläger beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht anspruch zahlung fiktiven li zenzgebühr höhe für begründet erachtet ausgeführt könne dahinstehen kläger anspruch bgb kug zustehe anspruch folge jedenfalls abs satz alt bgb beklagte bildnis klägers werbeanzeige genutzt rechtswidriger weise kläger zustehende recht eigenen bild eingegriffen zugleich kosten vermögenswerten vorteil erlangt beklagte veröffentlichung fotos recht klägers eigenen bild verletzt kläger person zeitgeschichte sei voraussetzungen abs nr kug vorlägen sei veröffentlichung bildnisses zulässig gemäß abs kug gebotene interessenabwägung ergebe berechtigte veröffentlichung sprechende interesse klägers überwiege sei interesse beklag ten meinungsfreiheit art abs gg geschützt rede stehende anzeige werbezwecken gedient enthalte form satire gegossene politische meinungsäußerung frage zusätzlich schutz kunstfreiheit art abs gg zukomme könne offenbleiben jedenfalls müsse veröffentlichungsinteresse beklagten persönlichkeitsrecht klägers zurückstehen allgemeine persönlichkeitsrecht klägers schütze interesse einwilligung dritten werbezwecken eingesetzt gerade personen öffentlichen lebens ohnehin besonderem maße beachtung kritik ffentlichkeit ausgesetzt seien müssten regel hinnehmen bildnisse werbung blickfang verwendet würden deutlich vordergrund stehende zweck produktwerbung müsse letztlich führen allgemeine persönlichkeitsrecht geschützte interesse klägers gegenüber meinungs kunstfreiheit beklagten überwiege eingriff kläger zustehende recht eigenen bild beklagte zugleich kosten vermögenswerten vorteil erlangt beklagte fiktive lizenzgebühr entrichten landgericht zutreffend geschätzt ii revision beklagten erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage kläger steht geltend gemachte anspruch zahlung fiktiven lizenzgebühr weder abs satz alt bgb abs bgb kug sämtliche a
  297. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gemäß abs zpo schriftlichen verfahren schriftsätze september eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klägerin gesichtspunkt unzureichenden aufklärung über anfänglichen negativen marktwert zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte wegen angeblich fehlerhafter beratung zusammenhang abschluss swap geschäfts anspruch klägerin mittelständisches unternehmen august kontokorrentkredite höhe mehr mio verschiedenen banken höhe beklagten erhalten für kredite klägerin variable zinsen zahlen august schlossen parteien rahmenvertrag für finanztermingeschäfte sowie streitgegenständlichen zinssatz swapvertrag laufzeit september juni vertrag verpflichtete klägerin zahlung bezugsbetrag mio während beklagte verpflichtung zahlung zinsen höhe monats eur euribor reuters bezugsbetrag übernahm märz wurden klägerin vierteljährlichen fixingbestätigungen geschuldeten zahlungen insgesamt kontokorrentkonto klägerin beklagten verbucht folgezeit wurden zahlungen leistungsrückstandskonto gebucht klage begehrt klägerin insbesondere berufung mehrfacher hinsicht unzulängliche beratung über swap geschäft verurteilung beklagten freistellung klägerin sämtlichen verpflichtungen aufgrund swap vertrags zahlung nebst verzugszinsen freigabe sämtlicher sicherheiten sowie freistellung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klage vorinstanzen erfolg senat revision klägerin berufungsurteil zugelassen soweit vorwurf unterbliebenen aufklärung über anfänglichen negativen marktwert swap vertrags geht umfang verfolgt klägerin klagegebegehren entscheidungsgründe revision begründet führt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg münchen wm begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt landgericht klage recht abgewiesen festgestellt für anlageentscheidung klägerin ursächliche fehlberatung mitarbeiter beklagten vorliege parteien beratungsvertrag bestanden beklagte pflicht aufklärung über anfänglich negativen marktwert verstoßen soweit klägerin senatsurteil märz xi zr bghz verweise könne durchdringen streitgegenständlichen swap finde lediglich austausch zinssätzen statt sei weder klägerin vorgetragen lägen sonstige anhaltspunkte dafür swap konstruktion lasten klägerin aufweise cms spread ladder swap vorgenannten senatsurteil ber anfänglich negativen marktwert allein eingepreisten einkalkulierten gewinnmarge bank resultiere sei aufzuklären entscheidend sei zusammenhang swap geschäft konnexer darlehensvertrag zugrunde liege brigen fall sei ii ausführungen halten revisionsrechtlicher prüfung stand unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts bestand parteien anlageberatungsvertrag rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen fall zinssatz swap vertrags streitgegenständliche konzipiert sei bestehe beratungsvertragliche pflicht aufklärung über anfänglichen negativen marktwert eingepreisten gewinnmarge bank resultiere einpreisen bruttomarge swap geschäft umstand über beratende bank rahmen objektgerechten beratung informieren müsste senatsurteile januar xi zr wm rn ff april xi zr bghz rn märz xi zr wm rn gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts swap verträgen zweipersonenverhältnis unabhängig deren konkreten bedingungen pflicht über einpreisung anfänglichen negativen marktwerts nettogewinn kosten bank umfassenden bruttomarge sowie über höhe aufzuklären sei swap vertrag dient konditio
  298. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz anwaltsgerichtlichen verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwälte dr schott dr frey dr wosgien mündlicher verhandlung märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg august zurückgewiesen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen kosten tragen antragsgegnerin erwachsenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen ursprünglich kanzlei eingerichtet verfügung märz justizbehörde zulassung gemäß abs nr abs nr brao widerrufen rechtsanwalt kanzlei mehr unterhalte antragsteller beim anwaltsgerichtshof aufhebung widerrufs beantragt zuständigkeit zulassungssachen wirkung märz justizbehörde rechtsanwaltskammer übergegangen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung august zurückgewiesen beschluß dezember öffentliche zustellung entscheidung angeordnet öffentliche zustellung wurde ausgeführt schriftsätzen märz antragsteller beschluß august sofortige beschwerde eingelegt außerdem wiedereinsetzung vorigen stand beantragt ii gemäß abs nr brao statthafte beschwerde zulässig öffentliche zustellung beschlusses august unrecht angeordnet worden gerichtsakten geht hervor daß rechtsanwaltskammer anwaltsgerichtshof schreiben juni darauf hingewiesen sei neue anschrift antragstellers adresse mitgeteilt worden beschwerdeverfahren antragsteller gerichtlichen verfügungen anschrift zugegangen erhalt bestätigt hätte daher versuch unternommen müssen erstinstanzliche entscheidung jetzigen wohnort antragstellers zuzustellen versäumt wurde öffentliche zustellung verstoß abs zpo angeordnet worden verfahrensfehler folge daß fristauslösenden zustellung erstinstanzlichen entscheidung fehlt beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen infolge gerichtlichen zustellungsanordnung betroffenen lediglich wiedereinsetzung vorigen stand gewährt vgl bghz bverfg njw musielak wolst zpo aufl rdnr braucht entschieden sofortige beschwerde antragstellers jedenfalls deshalb zulässig rechtzeitig wiedereinsetzungsantrag gestellt gesuch rechtfertigenden gerichtlichen verantwortungssphäre herrührenden gründe schon akten erstinstanzlichen verfahrens weiteres ersichtlich antragsteller wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig formgerechte beschwerdeschrift ablichtung schriftsatzes beigefügt ebenfalls dahingestellt bleiben umständen zweifelsfrei ersichtlich daß beschluß anwaltsgerichtshofs august wenden deshalb wiedereinsetzung falls notwendig allein wegen eventuell formeller mängel rechtsmittelschriftsatzes versagt vgl bverfg njw iii antrag festzustellen daß angefochtene beschluß wirksamkeit erlangt unbegründet entscheidung anwaltsgerichtshofs dadurch wirksam geworden daß antragsteller bekannt gemacht worden abs brao abs fgg bekanntmachung vorschriften zivilprozeßordnung über zustellung erfolgen dadurch geschehen daß zustellung gemäß ff zpo öffentliche bekanntmachung vorgenommen worden erstinstanzliche entscheidung jedenfalls rechtlich existent geworden bghz iv übrigen rechtsmittel erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden gemäß abs nr brao zulassung gericht widerrufen rechtsanwalt kanzlei aufgibt daß pflicht brao befreit worden geschieht muß zugleich zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen abs nr brao niemand rechtsanwalt tätig dürfen zugleich zulassung gericht besitzt vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen daß antragsteller kanzlei mehr unterhält insoweit getroffenen feststellungen schließt senat danach zeitpunkt widerrufs kanzleiadresse antragstellers türschild bezeichnung verlag paul angebracht fehlte jeglicher hinweis rechtsanwaltskanzlei dortigen räumen anrufe angegebenen telefonnummer blieben erfolglos wurden lediglich anrufbeantworter entgegengenommen daß rückruf erfolgte zahlreich
  299. [['bundesgerichtshof beschluss za april zwangsversteigerungssache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe beteiligte landessparkasse oldenburg beantragte anordnung zwangsversteigerung grundstücks beteiligten hinweis abs satz gesetzes für landesteil oldenburg betreffend landessparkasse oldenburg juli fassung abs nr nspg juli nieders gvbl vorschrift ersetzt vollstreckungsantrag landessparkasse vollstreckbaren schuldtitel beschluss märz ordnete vollstreckungsgericht zwangsversteigerung ferner ließ beitritt beteiligten sowie beschluss oktober beitritt beteiligten verfahren erinnerung beteiligten beschlüsse märz oktober erfolg geblieben landgericht sofortige beschwerde zurückgewiesen beteiligte beantragt für durchführung zugelassenen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe bewilligen ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begründet notwendige erfolgsaussicht vgl senat beschluss dezember zb rn juris erforderlich vielmehr anzufechtende entscheidung ungeklärte rechtsfragen aufwirft sache unzutreffend daran fehlt entscheidung beschwerdegerichts erweist unabhängig frage derentwegen rechtsbeschwerde zugelassen worden richtig landesrecht zugunsten beteiligten bestehende selbsttitulierungsrecht höherrangiges recht verstößt erinnerung schuldners prüfen dabei bedarf entscheidung umfang formelle unwirksamkeit vollstreckungstitels vollstreckungserinnerung zpo gerügt vgl senat beschluss april zb dnotz materiell rechtlichen erwägungen folgende unwirksamkeit titels schuldner erinnerung jedenfalls geltend senat beschluss mai zb jurbüro bgh beschluss april vii zb wm wegen formalisierten ausgestaltung vollstreckungsverfahrens förmlichen anforderungen genügender titel vollstreckungsorganen unbeschadet möglichen materiell rechtlichen fehlerhaftigkeit vollstrecken vgl bgh urteil mai vii zr bghz beschluss januar vii zb wm rn für vollstreckungsklausel gesetz beteiligten selbsttitulierungsrecht eingeräumt worden grundgesetz unvereinbar für vergleichbare vorschrift olg oldenburg beschluss märz juris wäre materielle wirksamkeit vollstreckungstitels bzw antrags betroffen frage steht antrag stellende förmliche anforderung rechtmäßigkeit gesetzes vollstreckungstitel gleichstellt normative grundlage titels betreffende einwendung grundsätzlich titelgegenklage zpo analog vgl bgh urteil mai vii zr bghz senat urteil januar zr rn juris münchkomm zpo schmidt zpo aufl rn geltend gemacht ausnahmsweise gilt unwirksamkeit titels evident offen bleiben feststellung abs satz gesetzes für landesteil oldenburg betreffend landessparkasse oldenburg höherrangiges recht verstößt liegt zuletzt begründung beschwerdegerichts deutlich macht hand weitergehende einwendungen antragsteller hinsichtlich beschlusses beitritt beteiligten zugelassen worden erhoben krüger schmidt räntsch czub stresemann weinland vorinstanzen ag oldenburg entscheidung lg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  300. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil viii zr verkündet september ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz egbgb art mangels besonderen bergangsregelung art egbgb regelung bgb wonach vermieter abweichend getroffenen mietvertraglichen regelung befugt einseitig mietstruktur ändern betriebskosten ganz teilweise verbrauch verursachung mieter erfasst inkrafttreten mietrechtsreformgesetzes september bestehenden mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar bgh versäumnisurteil september viii zr lg berlin ag berlin tempelhofkreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts berlin märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand mietvertrag mai mietete beklagte rechtsvorgängerin kläger vierzimmerwohnung mietvertrag ursprünglich monatliche kaltmiete dm vereinbart nebenkosten monatlich zahlenden betrag aufgeführt schreiben dezember teilten kläger beklagten beabsichtigten ab jahr wasserverbrauch über einzubauenden kaltwasserzähler erfassen verbrauchsabhängig abzurechnen außerdem erklärten für kosten wasserversorgung ab januar vorschussbetrag höhe monatlich näher erläuterten erheben miete betrag kürzen beklagte duldung einbaus wasserzählers verweigerte erhoben kläger zweiter instanz erfolgreiche duldungsklage ließen juli zwei kaltwasserzähler wohnung beklagten einbauen schreiben juli verlangten kläger wegen eingebauten kaltwasserzähler modernisierungszuschlag erhöhten miete monatlich außerdem erklärten wasserkosten ab juli verbrauchsabhängig abgerechnet würden schreiben mai erteilten kläger beklagten wasserabrechnung für zeit juli dezember nachzahlungsbetrag ausweist erhöhten vorauszahlungsbetrag ab juli klage begehren kläger zahlung abrechnung mai ergebenden nachforderungsbetrages höhe weiteren betrags höhe für vollständig geleisteten vorschüsse für monate juli dezember jeweils nebst zinsen sowie zustimmung erhöhung miete gemäß bgb amtsgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung kläger berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben kläger verurteilung beklagten entsprechend klageanträgen entscheidungsgründe revision erfolg ber rechtsmittel antragsgemäß versäumnisurteil entscheiden beklagte mündlichen revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen säumnis beklagten sachprüfung bgh urteil april zr bghz berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägern stehe weder nachforderungsbetrag nebst zinsen erhöhten vorschusszahlungen für kalt bzw abwasser für juli dezember höhe mietvertrag parteien lediglich vereinbarung inklusivmiete hinsichtlich wasserkosten enthalte könnten kläger nunmehr mietstruktur einseitig umstellen vorauszahlungen bzw nachforderung wasserkostenabrechnung für verlangen kosten teil vereinbarten inklusivmiete seien für altmietverträge bestehe grundsätzlich bestandsschutz bundesgerichtshof viii zr für derartige berliner altmietverträge hinblick frage möglichkeit erhöhung miete wegen gestiegener betriebskosten entschieden vermieter berechtigt sei erhöhte betriebskosten mieter umzulegen sei über umweg umstellung mietstruktur möglich anwendung abs bgb scheitere daran mietvertragsparteien gesonderte tragung wasser abwasserkosten vereinbart hätten fehle entsprechenden anknüpfungspunkten mietvertrag betriebskosten inklusivmiete enthalten seien meinung vertreten vermieter möglichkeit verbrauchsabhängigen abrechnung bruttokaltmiete nettokaltmiete umsteigen könne gelte jedoch für altmietverträge insoweit bestandsschutz stünden mieterhöhungsverlangen sei bereits formalen gründen unwirksam hinsichtlich wass
  301. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt tropf schneider dr lemke beschlossen antrag klägers wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionsfrist abgelehnt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg märz kosten klägers unzulässig verworfen streitwert beträgt dm gründe mündlichen verhandlung über berufung klägers februar oberlandesgericht termin verkündung entscheidung märz angesetzt tage verkündete berufung klägers zurückweisende urteil wurde prozeßbevollmächtigtem märz zugestellt ber ausgang verfahrens unterrichtete korrespondenzanwalt kläger schreiben märz wies dabei ablauf revisionsfrist april schreiben blieb unbeantwortet wiederholte versuche kläger telefonisch erreichen blieben erfolg kläger märz universitätsklinik hannover eingewiesen herzen operiert worden entlassung april begab freunden sylt wurde nordsee klinik ambulant behandelt april fand reha klinik aufnahme wohin unmittelbar sylt begab entlassung mai nahm schreiben korrespondenzanwalts kenntnis mai beim bundesgerichtshof eingegangenen schriftsatz antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionsfrist gestellt zugleich revision eingelegt ii wiedereinsetzung gewährt kläger glaubhaft gemacht daß zeit april ablauf revisionsfrist freunden erholung befand außerstande wäre geeigneten person auftrag erteilen post kümmern zpo hierzu anlaß aufgrund mündlichen verhandlung februar deren niederschrift parteivertreter februar abgegangen bekannt daß märz entscheidung angestanden sollten wozu vortrag fehlt prozeßbevollmächtigten davon abgesehen kläger über ergebnis mündlichen verhandlung unterrichten hätte deren verschulden anrechnen lassen abs zpo kläger glaubhaft gemacht daß außerstande wäre sylt telefonisch schriftlich kontakt prozeßbevollmächtigten korrespondenzanwalt aufzunehmen über ausgang berufungsverfahrens unterrichten hierzu wäre kenntnis verkündungstermins wahrung prozessualen sorgfalt gehalten verspätete rechtsmittel beschluß verwerfen zpo wenzel vogt schneider tropf lemke'],['Soon']]
  302. [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring januar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts köln juni abgelehnt gründe insolvenzgericht schuldner antrag weiteren beteiligten restschuldbefreiung versagt antrag eröffnung insolvenzverfahrens eingereichten verzeichnis gläubiger gerichteten forderungen mindestens grob fahrlässig weitere beteiligte deren forderung aufgeführt abs nr inso sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben beantragt nunmehr prozesskostenhilfe für verfahren rechtsbeschwerde ii voraussetzungen für bewilligung prozesskostenhilfe liegen beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde wäre unzulässig abs zpo begründung antrags prozesskostenhilfe zeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung hätte entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wäre zulässigkeitsgrund ersichtlich versagung restschuldbefreiung erfolgte zulässigen weiteren beteiligten während schriftlichen verfahren abgehaltenen schlusstermins glaubhaftmachung versagungsgrundes gestellten antrag abs satz abs inso objektiven voraussetzungen geltend gemachten versagungsgrundes unstreitig beurteilung subjektiven voraussetzungen vorsatz grobe fahrlässigkeit beschwerdegericht höchstrichterlichen rechtsprechung anerkannten begriff groben fahrlässigkeit zugrunde gelegt vgl etwa bgh beschl februar ix zb wm rn klärungsbedürftige grundsatzfragen wirft fall zusammenhang verfahrensgrundrechte schuldners verletzt insbesondere festgestellt beschwerdegericht tatsächliches vorbringen schuldners kenntnis genommen erwogen dadurch anspruch schuldners rechtliches gehör art abs gg verletzt hätte kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen ag köln entscheidung ik lg köln entscheidung'],['Soon']]
  303. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel dr boetticher athing richterin roggenbuck richter zoll april beschlossen rechtsbeschwerde beschluß landgerichts mainz zivilkammer dezember kosten schuldnerin unzulässig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschluß zugelassen abs nr abs satz zpo rechtsbeschwerde erforderlich wäre vgl bgh beschl märz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt vgl stöber zwangsversteigerungsgesetz aufl einl raebel boetticher roggenbuck athing zoll'],['Soon']]
  304. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet november heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung november für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt höhere zusatzversorgungsrente beklagten september geboren ehemaligen ddr zuletzt beim magistrat berlin ost bezirksbauamt beschäftigt ehe wiedervereinigung senatsbauverwaltung landes berlin übernommen januar beklagten versicherung angemeldet wurde neuer arbeitgeber zahlte folgezeit umlagen beklagten seit oktober erhält klägerin neben rente bundesversicherungsanstalt für angestellte versorgungsrente beklagten dm belief mitteilung beklagten november dabei klägerin ddr geleiste ten dienstzeiten berücksichtigt worden gemäß abs satz buchst doppelbuchst aa satzung beklagten versorgungsanstalt bundes länder folgenden vbls satzungsänderung oktober geänderten fassung vordienstzeiten denen umlagen beklagte gezahlt worden wurden schon satzungsänderung für ermittlung gesamtversorgungsfähigen zeit hälfte berücksichtigt sog halbanrechnungsgrundsatz grundsatz vorgenommene neuberechnung einbeziehung ehemaligen ddr zurückgelegten vordienstzeiten klägerin änderte jedoch unstreitig höhe zusatzversorgungsrente seinerzeit geltenden satzung andererseits berechnung versorgungsrente grundsätzlich vollen höhe klägerin gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewährte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurückblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen berücksichtigung gesetzlichen rente trotz hälftigen anrechnung vordienstzeiten verstoß art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen könne versr njw klägerin meint deshalb seit januar müßten ehemaligen ddr zurückgelegten vordienstzeiten errech nung zusatzrente voller höhe gesamtversorgungsfähige zeit angerechnet revision verfolgt klägerin berufungsgericht abgewiesene klage entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht klägerin derjenigen gruppe versorgungsrentenberechtigten zugerechnet schon dezember renten bezogen auffassung berufungsgerichts gehören berechtigte personenkreis für bundesverfassungsgericht aao halbanrechnung vordienstzeiten beanstandet annehme daß falle klägerin halbanrechnung unzulässig satzung insoweit unwirksam sei könne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergänzender auslegung lückenhaft gewordenen vertrages geschlossen könne beklagte könne grundleistungsangebot gestalten müsse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte züge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei klage geforderte zusätzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschätze etwa abrundung angebots werten erschüttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb müsse mögliche neuregelung betracht gezogen daß vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt könnten zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag über betriebliche altersversorgung beschäftigten öffentlichen dienstes märz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknüpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter öffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anlaß gesehen satzung beklagten ergänzend auszulegen hält ergebnis rügen revision stand senat bereits urteil september iv zr versr anwendung abs satz buchst doppelbuchst aa vbls fassung satzungsänderung oktober befaßt dabei offengelassen vollständige ausschluß dienstzeiten ehemaligen ddr berechnung gesamtversorgungsfähigen zeit satzungsänderun
  305. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchter nötigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin september soweit angeklagten betrifft ausspruch über gesamtfreiheits strafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter nötigung einzelstrafe jahr verabredung schweren raub einzelstrafe drei jahre einbeziehung einzelstrafen sechs neun monaten urteil amtsgerichts oranienburg oktober ls geldstrafe tagessätzen euro strafbefehl amtsgerichts oranienburg april cs gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rügt lediglich hinsichtlich ausspruchs über verhängte gesamtfrei heitsstrafe erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo bestehen bleiben gesamtfreiheitsstrafe geldstrafe strafbefehl amtsgerichts oranienburg april cs zugrunde liegende tat november zeitlich zäsur bildenden urteil amtsgerichts oranienburg oktober begangen wurde durfte strafe nachträglichen gesamtstrafenbildung berücksichtigt gesamtstrafe daher berücksichtigung schlechterstellungsverbots neu festzusetzen tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  306. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet dezember heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb haftung konzernbeherrschenden gesellschafters für fehlerhafte angaben prospekt vertrieb immobilienanlage herausgegeben wurde bgh urteil dezember vii zr olg karlsruhe lg mannheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim dezember maßgabe zurückgewiesen klage wegen zinses über erstinstanzlich zugesprochenen zinsanspruch hinausgeht abgewiesen beklagten tragen kosten berufungsverfahrens gesamtschuldner beklagte trägt kosten nichtzulassungsbeschwerde beklagte trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand kläger verlangt schadensersatz möchte vermögensanlage erworbene teil sondereigentum hotel darin gelegenen hotelzimmer rückübertragen zusammenhang getä tigten aufwendungen erstattet erhalten wirft beiden beklagten falsche angaben verkaufsprospekt kläger objekt beklagten erworben nahezu alleingesellschafterin beklagten gmbh co kg künftig baubetreuerin deren mehrheitsgesellschafter beteiligung beklagte zugleich geschäftsführer komplementär gmbh erwerbsvertrag kläger für beklagte deren vertreterin abgeschlossen sämtlichen vertraglichen pflichten beklagten gegenüber kläger gesamtschuldnerin beigetreten erwerbsvertrag verknüpft reihe weiterer verträge klägers jeweils unterschiedlichen gesellschaften gruppe zwei verträge betreffen hausverwaltung bewirtschaftung hotels vermietung hotelbetreiber gmbh kläger finanzierungsvermittlungs bearbeitungsvertrag geschlossen gesellschaft beklagte beteiligt prospekt vertrieb hotelzimmer befassten gmbh herausgegeben worden enthält angaben über vermietung hotels hotelgewerbe erfahrenen betreiber über bonität sowie über verschiedene bedingungen mietvertrages angaben wesentlichen punkten unvollständig irreführend herausgestellt landgericht zahlungsklage beide beklagten beantragter höhe zug zug rückübereignung stattgegeben verpflichtung beiden beklagten ersatz weiteren schadens festgestellt oberlandesgericht berufung beklagten klarstellung landgerichtlichen tenors zinsanspruch zurückgewiesen beschwerde nichtzulassung revision erfolg berufung beklagten oberlandesgericht gerichtete klage abgewiesen dagegen wendet insoweit berufungsgericht zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht hält revision frage stellt verschiedene angaben prospekt für unzutreffend zumindest irreführend nimmt kausalität prospektmängeln entscheidung klägers immobilie erwerben hält voraussetzungen verwirkung verjährung für gegeben auffassung berufungsgerichts schuldet beklagte gleichwohl kläger schadensersatz gegensatz beklagten prospektverantwortlicher sinne prospekthaftungsregeln sei prospekthaftung weiteren sinne komme betracht voraussetzungen prospekthaftung engeren sinne seien ebenfalls gegeben insbesondere beklagte anlagenobjekt besonderen einfluss ausübender gesellschafter mitverantwortlicher hintermann gestanden gebe verlässlichen anhaltspunkte dafür prospekt wissen verkehr gelangt sei beklagte bekundet jeweils technischen seite projekten befasst dagegen kaufmännischen konzeption vertrieb allein beruflichen gesellschafterlichen stellung konzern lasse haftung beklagten hintermann begründen bloße abstrakte möglichkeit einflussnahme genüge vielmehr setze haftung einzelfall festzustellenden konkreten beitrag rahmen konzeptionierung vermarktung projektes voraus prospekt niederschlag gefunden möge beitrag bloß wissen verteilung prospektes interessentenwerbung bestanden ii hält rechtlichen berprüfung stand beklagte grundsätzen prospekthaftung engeren sinne für schaden klägers einzustehen für angaben prospekt verantwortlich bunde
  307. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober kirchgeßner amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr nr hochpreisigen dressurpferd begründet vorhandensein röntgenbefundes sofern kaufvertragsparteien anderslautende beschaffenheitsvereinbarung geschlossen für genommen grundsätzlich sachmangel abs satz bgb bestätigung fortführung senatsurteile februar viii zr njw rn ff märz viii zr bghz rn ff hierbei kommt entscheidend darauf häufig derartige röntgenbefunde vorkommen insoweit klarstellung senatsurteils februar viii zr aao rn verkäufer dressurpferdes beim verkauf reitpferdes anderslautende beschaffenheitsvereinbarung kaufvertragsparteien dafür einzustehen tier gefahrübergang krank ebenfalls vertragswidrigen zustand befindet aufgrund bereits sicherheit zumindest hohe wahrscheinlichkeit besteht alsbald erkranken deshalb sonstigen gründen für vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche verwendung mehr einsetzbar bestätigung fortführung senatsurteile märz viii zr aao rn februar viii zr aao ecli de bgh uviiizr veräußerung verkäufer bereich pferdehandels tätigen selbständigen reitlehrer pferdeausbilder ausschließlich privaten zwecken genutzten pferdes regelmäßig unternehmergeschäft qualifizieren anschluss senatsurteile märz viii zr njw rn september viii zr ii veröffentlichung vorgesehen bgh urteil oktober viii zr olg münchen lg münchen ii viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger kaufte ende jahres beklagten wege mündlich geschlossenen kaufvertrages damals jährigen hannoveraner wallach preis dressur pferd grand prix prüfungen einzusetzen beklagte selbständig reitlehrer pferdetrainer tätig pferd zuvor für eigene zwecke erworben dressurpferd ausgebildet nachdem zeugin kläger pferd anschließend verwendung turnieren verfügung stellen november probegeritten veranlassung klägers pferdeklinik ba november durchgeführte große ankaufsuntersuchung erheblichen befunde ergeben erfolgte bergabe pferdes kläger januar rahmen tierärztlichen untersuchung wurde juni rechten facettengelenk vierten fünf ten halswirbel röntgenbefund festgestellt später ergab weiterführende computertomographische untersuchung halswirbelsäule diesbezüglich hintere kaudale gelenkfortsatz vierten halswirbels rechts deutlich verändert kläger macht geltend röntgenbefund sei ursache für schwerwiegenden rittigkeitsprobleme unmittelbar bergabe gezeigt pferd lahme offensichtliche schmerzen widersetze reiterlichen einwirkung anwaltsschreiben juni erklärte vergeblicher fristsetzung nacherfüllung rücktritt kaufvertrag forderte beklagten rücknahme pferdes vorliegenden rechtsstreit begehrt kläger rückabwicklung kaufvertrages sowie feststellung annahmeverzuges verpflichtung beklagten kläger entstehenden notwendigen aufwendungen für unterhaltung ersetzen klage instanzen erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt kläger stehe geltend gemachte anspruch rückzahlung kaufpreises zug zug herausgabe rückübereignung pferdes gemäß abs bgb dementsprechend anspruch daneben begehrten feststellungen parteien hätten abschluss kaufvertrages zumindest stillschweigend beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen pferd röntgenbefund entsprechend demjenigen bereich facettengelenks aufweisen dürfe beklagte anhörung rahmen mündlichen verhandlung november beim berufungsgericht eingeräumt sei kläger versehentlich protokolliert worden sei bestätigt worden entsprechend
  308. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr herbeiführung unglücksfalls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs satz abs abs stpo beschlossen versäumung frist für antrag entscheidung revisionsgerichts verwerfungsbeschluss landgerichts düsseldorf mai angeklagten amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand gewährt antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts vorbezeichnete beschluss landgerichts düsseldorf aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf märz sowie antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionseinlegungsfrist unzulässig verworfen davon abgesehen beschwerdeführer kosten wiedereinsetzung kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg gründe landgericht angeklagten urteil märz vorwürfen vorsätzlichen gefährlichen eingriffs straßenverkehr herbeiführung unglücksfalls tateinheit gefährlicher körperverletzung beleidigung freigesprochen jeweiligen tatzeitpunkt zustand schuldunfähigkeit handelte indes einbeziehung urteils märz angeklagte wegen versuchter schwerer brandstiftung zwei fällen verurteilt verhängung jugendstrafe gemäß jgg vorbehalten worden unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet april beim landgericht eingegangenem schreiben angeklagte einspruch urteil märz eingelegt wiedereinsetzung begehrt landgericht begehren angeklagten revision urteil märz gesuch wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung rechtsmittelfrist ausgelegt beide rechtsmittel beschluss mai verteidiger beschuldigten zugestellt mai unzulässig verworfen beschluss enthielt auszugsweise folgende rechtsmittelbeleh rung verurteilte beschluss binnen woche zustellung schriftlichen beschlussgründe entscheidung revisionsgerichts antragen angeklagten wurde beschluss mai formlos übersandt datum zugangs nachvollziehen lässt bersendung erfolgte hinweis förmliche zustellung beschlusses verteidiger angeklagten erfolgt sei gesonderte belehrung über fristauslösende wirkung zustellung verteidiger erfolgte verwerfung begehren landgericht wendet angeklagte persönlich mehreren zeitraum mai juni gericht eingegangenen schreiben denen wiederum einspruch erhebt ii senat über anträge angeklagten beschlussformel ersichtlich entschieden generalbundesanwalt zuschrift juli folgende ausgeführt beschwerdeführer gemäß abs satz stpo amts wegen wiedereinsetzung versäumte frist abs stpo gewähren frist abs satz stpo versäumt innerhalb gesetzlich vorgesehenen wochenfrist zustellung verteidiger mai lauf gesetzt worden abs stpo entscheidung revisionsgerichts angetragen konkreten umstände einzelfalls gebieten indes beschwerdeführer wiedereinsetzung versäumte frist abs stpo gewähren beschwerdeführer psychiatrischen krankenhaus freiheit entzogen psychisch kranker angesehen psychiatrischer behandlung bedarf grund für last gelegten handlungen verantwortlich leidet insbesondere intelligenzminderung feststellungen landgerichts düsseldorf grad schwachsinns sinne stgb aufweist ua umstände begründen besondere schutzbedürftigkeit beschwerdeführers vgl europäischer gerichtshof für menschenrechte urteil september juris rn berücksichtigung vermindern besonderen umstände einzelfalles ausmaß verschuldens psychisch kranken beschwerdeführer zuzurechnen formalistisch beschluss mai ergangene belehrung über möglichkeit antrags abs stpo für beschwerdeführer berücksichtigung bestehender intelligenzminderung möglicherweise irreführend spricht davon verurteilte beschluss binnen woche zustellung entscheidung revisionsgerichts antragen begleitschreiben bersendung beschlusses mai sa bd vi bl lediglich hinweis erfolgt beschluss verteidiger förmlich zugestellt worden sei besonderer hinweis darauf zustellung für lauf beschluss mai dargelegten rechtsmittelfrist maßgeblich erging indes ausgeschlossen beschwerdeführer juristischer laie rechtsbegriff zustellung wirkungen stpo verkannt davon ausging verurteilte frist woche ab eige
  309. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  310. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn dezember verfahren abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen sexueller nötigung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte sexuellen nötigung acht fällen davon fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung versuchten sexuellen nötigung drei fällen schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels revisionsinstanz adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten nebenklägerinnen adhäsionsklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sexueller nötigung acht fällen davon fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung versuchter sexueller nötigung drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt adhäsionsentscheidung getroffen hiergegen eingelegte revision führt einstellung verfahrens fall ii urteilsgründe nderung schuldspruchs brigen unbegründet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts fall ii urteilsgründe gemäß abs stpo vorläufig eingestellt feststellungen offen bleibt nötigungsmittel duldung sexuellen handlung griff scheidenbereich erzwungen worden annahme sexuellen nötigung sinne abs nr stgb fassung november daher belegt bloße überraschende vornahme sexualbezogenen handlung reicht dafür vgl bgh beschluss februar str nstz rr wolters ssw stgb aufl rn fall ii urteilsgründe senat beschwer angeklagten auszuschließen urteilsformel vergewaltigung sexuelle nötigung abgeändert vgl bgh beschluss juli str nstz rr ausführungen landgerichts fall lassen eindeutig erkennen tatbestand regelbeispiels abs nr stgb fassung november tatsächlich für verwirklicht gehalten strafrahmen abs stgb ent nommene einzelstrafe einfluss zusammen verfahrenseinstellung fall ii urteilsgründe ergibt daraus beschlussformel angeführte schuldspruch stgb steht entgegen brigen weist urteil rechtsfehler nachteil angeklagten gesamtstrafe bestehen bleiben senat vermag auszuschließen strafkammer grundlage verbleibenden einzelstrafen freiheitsstrafen höhe zwei jahren vier monaten jahr sechs monaten sieben mal jahr drei monaten zwei mal neun monaten mildere gesamtstrafe erkannt hätte sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  311. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts lüneburg februar aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts lüneburg november betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen hansestadt lüneburg auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene ukrainischer staatsangehöriger abschiebung ukraine märz reiste november erneut deutschland über erforderlichen aufenthaltstitel verfügen antrag beteiligten behörde amtsgericht beschluss november haft sicherung abschiebung betroffenen für dauer acht wochen angeordnet schreiben november drohte beteiligte behörde betroffenen abschiebung dezember wurde abgeschoben antrag feststellung rechtswidrigkeit haft landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint voraussetzungen für anordnung zurückschiebungshaft gemäß abs abs satz nr aufenthg hätten vorgelegen iii zulässige rechtsbeschwerde begründet haft hätte angeordnet dürfen haftantrag anforderungen abs famfg entsprach vorliegen zulässigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prüfende verfahrensvoraussetzung verstoß begründungszwang führt unzulässigkeit haftantrags st rspr siehe näher senat beschluss april zb fgprax rn beschluss juli zb nvwz rn beabsichtigten abschiebung behörde haftantrag abs satz nr famfg vollstreckungsvoraussetzungen darlegen denen abschiebungsandrohung abs aufenthg gehört fehlt für vollstreckung erforderlichen voraussetzung darf kraft gesetzes voll ziehbare ausreisepflicht abschiebung durchgesetzt senat beschluss september zb infauslr genügte haftantrag beteiligte behörde darin dargelegt abschiebung angedroht worden voraussetzungen für absehen abschiebungsandrohung abs satz aufenthg vorgelegen fehlen entsprechender ausführungen haftantrag etwa deshalb unschädlich beschwerdegericht amtsgericht angeordnete abschiebungshaft für haft sicherung zurückschiebung geltenden maßstäben gemessen rückkehrentscheidung voraussetzen beantragt beteiligte behörde abschiebungshaft einhergehenden strengeren verfahrenserfordernisse gebunden zurückschiebung möglich wäre senat beschluss märz zb nvwz rn daher kommt darauf voraussetzungen aufenthg für zurückschiebung betroffenen angaben beteiligten behörde haftantrag festnahme vermutlich bereits über halbes jahr deutschland aufgehalten vorlagen mangel antragsbegründung für zukunft geheilt worden behörde haftantrag nachträglich ergänzt wofür gerichtsakten ersichtlich hätte betroffene gelegenheit erhalten müssen erneuten persönlichen anhörung hierzu stellung nehmen vgl senat beschluss april zb fgprax rn beschluss august zb juris rn entgegen ansicht beteiligten behörde lässt umstand betroffene beschwerde landgericht mangel antragsbegründung gerügt erfordernis anhörung nachträglichen ergänzung haftantrags entfallen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto berücksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen hansestadt lüneburg erstattung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke brückner schmidt räntsch weinland vorinstanzen ag lüneburg entscheidung xiv lg lüneburg entscheidung'],['Soon']]
  312. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein fgg abs bvormvg abs satz abs voraussetzungen zulässigen vorlage abs fgg gehört daß rechtsauffassung vorlegende oberlandesgericht abweichen für entscheidung oberlandesgerichts ausweislich inhalts entscheidung erheblich voraussetzungen abs satz nr abs berufsvormündervergütungsgesetz bgh beschluß juli xii zb olg schleswig ag norderstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen sache schleswig holsteinische oberlandesgericht behandlung entscheidung eigener zuständigkeit zurückgegeben gründe beteiligten streiten höhe beteiligten zustehenden betreuervergütung mittellose betroffene wurde wegen geistesschwäche entmündigt wurde für vereinsbetreuer aufgabenkreisen bestimmung aufenthalts zustimmung ärztlichen behandlungsmaßnahmen vertretung interessen gegenüber psychiatrischen krankenhaus bestellt oktober wurde umzug betroffenen bisherige betreuer entlassen beteiligte berufsbetreuer für aufgabenkreise bestellt vormundschaftsgericht beschluß märz jahr angefallene vergütung beteiligten stundensatz dm bemessen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde be teiligten landgericht beschluß oktober zurückgewiesen zugelassenen sofortigen weiteren beschwerde hält beteiligte auffassung fest beteiligte sei diplombetriebswirt verfüge über nennenswerten fachkenntnisse wahrnehmung übertragenen aufgabenkreise besonders zugute kämen schleswig holsteinische oberlandesgericht möchte landgericht vertretenen ansicht folgen wonach abs berufsvormündervergütungsgesetzes bvormvg enthaltene vermutung für nutzbarkeit besonderen vergütungssteigernden kenntnisse konkreten betreuung entfalle vormundschaftsgericht bestellung betreuers bestimmt geschehen sei möchte deshalb sofortige weitere beschwerde beteiligten zurückweisen sieht daran entscheidungen damals zuständigen zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz famrz juli famrz gehindert auskünfte vorsitzenden zivilsenats schriftliche mitteilung nunmehr zuständigen zivilsenats oberlandesgerichts dresden ergeben hätten beruhten genannten entscheidungen auffassung daß vermutung abs bvormvg greife ausbildung betreuers kreis aufgaben paßt auffassung halte oberlandesgericht dresden fest schleswig holsteinische oberlandesgericht deshalb sache gemäß abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii sache vorlegenden oberlandesgericht entscheidung eigener zuständigkeit zurückzugeben vorlage zulässig voraussetzungen zulässigen vorlage gemäß abs fgg gehört daß vorlegende oberlandesgericht weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts abweichen abweichung muß rechtsfrage betreffen beantwortung rechtsfrage muß für beide entscheidungen erheblich bundesgerichtshof für entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche beurteilung falles vorlagebeschluß zugrunde gelegt gebunden prüft rechtsauffassung vorlegende oberlandesgericht abweichen für entscheidung oberlandesgerichts erheblich st rspr vgl etwa senatsbeschlüsse juli xii zb famrz märz xii zb famrz entscheidung oberlandesgerichts muß abweichenden beurteilung rechtsfrage beruhen dafür erforderlich ausreichend daß strittige rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts erörtert beantwortet ergebnis für entscheidung einfluß senatsbeschluß oktober ivb zb famrz erfordernis fehlt vorliegenden fall entscheidung märz aao oberlandesgericht dresden vereinsbetreuerin stundensatz abs satz nr bvormvg dm abzüglich gemäß art bt� ndg höchster stundensatz zugebilligt betreuerin verfügte über art einigungsvertrag anerkannten hochschulabschluß diplomlehrerin für mathema tik physik rahmen ausbildung über vier semester fächer pädagogik psychologie belegt entsprechende hauptprüfungen abgelegt auffassung oberlandesgerichts betreuerin fachkenntnisse erworben für übertragenen wirkungskreise aufenthaltsbestimmung gesundheitsfürsorge nutzbar kernbereich vermittlung fachkenntnisse ausgerichtete hochschulausbildung erworb
  313. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin april kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe september wurde über vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt schuldnerin aufgrund schon eröffnung insolvenzverfahrens bestehenden mietverhältnisses mieterin wohnung hierfür leistete insolvenzeröffnung mietkaution höhe weitere beteiligte gab gegenüber vermieter enthaftungserklärung abs satz inso ab schlussbericht oktober beantragte weitere beteiligte rahmen schlusstermins anzuordnen anspruch schuldnerin rückerstattung mietkaution ablauf laufzeit abtretungserklärung gemäß abs inso nachtragsverteilung vorbehalten bleibe beschluss februar hob insolvenzgericht insolvenzverfahren bestellte weiteren beteiligten treuhänder für wohlverhaltensperiode wies antrag zurück hinsichtlich mietkaution nachtragsverteilung anzuordnen zurückweisung antrags gerichtete sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig sache jedoch unbegründet beschwerdegericht ausgeführt insolvenzverwalter treuhänder enthaftungserklärung gegenüber vermieter schuldners abgebe seien sämtliche ansprüche bestehenden mietverhältnis insolvenzmasse entzogen wirksamwerden enthaftungserklärung erlange mieter verwaltungs verfügungsbefugnis über mietverhältnis vollem umfang zurück gerade schutz vermieters gebiete enthaftungserklärung kaution erstrecken andernfalls könne vermieter beendigung mietverhältnisses etwaigen forderungen mietverhältnis kautions rückzahlungsanspruch mieters aufrechnen wille gesetzgebers stehe lösung entgegen ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand nachtragsverteilung allein betracht kommenden norm abs nr inso angeordnet schlusstermin gegenstände masse ermittelt voraussetzungen liegen senat beschluss märz ix zb zinso entschieden näher begründet scheidet anspruch schuldners rückzahlung mietkaution gesetzlich zulässigen höhe abs abs satz bgb insolvenzmasse insolvenzverwalter für wohnraummietverhältnis schuldners enthaftungserklärung abs satz inso abgibt liegt streitfall erklärung abs satz inso verbundene freigabe erstreckt dasjenige vermögen schuldners weiteren durchführung mietvertrags zuzuordnen insolvenzbeschlag frei deshalb insbesondere mietvertraglichen forderungen schuldners erst zeitpunkt wirksamwerdens enthaftungserklärung entstehen anspruch schuldners rückzahlung geleisteten mietkaution entsteht aufschiebend bedingt bereits leistung kaution sinn zweck mietkaution anspruch rückzahlung jedoch fortsetzung mietverhältnisses wirksamwerden enthaftungserklärung zuzuordnen bgh aao rn auslegung erklärung abs satz inso deren reichweite disposition insolvenzverwalters steht widerspricht geset zesmaterialien verlautbarten vorstellungen gesetzgebers bgh aao rn kayser gehrlein möhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung ik lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  314. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni bußgeldsache wegen verstoßes niedersächsische schulgesetz az owi amtsgericht oldenburg az ar jug amtsgericht tiergarten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts juni gemäß stpo beschlossen zuständig für nachträglichen entscheidungen über auflage beschluss amtsgerichts oldenburg april amtsgericht jugendrichter tiergarten gründe generalbundesanwalt zuschrift juni ausgeführt amtsgericht oldenburg september geborenen betroffenen antrag verwaltungsbehörde april wegen verstoßes niedersächsische schulgesetz gemäß abs nr owig anstelle rechtskräftig festgestellten geldbuße arbeitsauflage stunden gemeinnützige arbeit auferlegt erlass beschlusses androhung verhängung jugendarrests teilableistung stunden gemeinnütziger arbeit betroffene berlin umgezogen beschluss februar amtsgericht oldenburg verfahren wichtigem grund gemäß abs owig abs jgg berlin abgegeben zentral zuständige amtsgericht tiergarten bernahme abgelehnt zuständig für nachträglichen entscheidungen über auflage beschluss amtsgerichts oldenburg amtsgericht tiergarten abgabe zweckmäßig jugendlichen verhängung jugendarrest gemäß abs satz owig gelegenheit mündlichen ußerung richter geben betroffenen darauf verweisen möglichen anhörung wohnort berlin oldenburg reisen würde recht mündliche vorsprache unzumutbar erschweren brigen jugendliche erbrachten arbeitsstunden weisung jugendamts berlin jetzigen wohnsitz erbringen ebenfalls berwachung amtsgericht tiergarten berlin zweckmäßig erscheinen lässt schließt senat fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  315. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit kläger antragsteller beklagte antragsgegnerin prozeßbevollmächtigte ii instanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen gesuch antragstellers prozeßkostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts nürnberg fürth dezember zurückgewiesen gründe senat geht zugunsten antragstellers davon daß rechtsbeschwerde oktober unzulässige rechtsmittel lediglich prozeßkostenhilfegesuch vorbereitung gesuch zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zweiten rechtszug ergangene entscheidungen landgerichts weiteres rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft sofern gesetz ausdrücklich bestimmt landgericht angefochtenen beschluß zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrech ten wäre rechtsmittel statthaft begründung landgericht antragsteller näher vermögens einkommensverhältnisse einzugehen beantragte prozeßkostenhilfe versagt sei sinn prozeßkostenhilfe kläger ermöglichen vielzahl prozessen geltendmachung honorarforderungen führen gesetz zpo grundlage erscheint verfahren landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich neuregelung beschwerderechts zivilprozeßreformgesetz bundesgerichtshof jedoch beschlüsse beschwerdegerichte ausschließlich fällen abs zpo angerufen bghz bliebe landgericht allerdings unbenommen entschei dung nochmals überprüfen schlick streck'],['Soon']]
  316. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen februar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien august geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren märz dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin geregelt daß wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners seekasse hamburg seekasse weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen november übertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen november begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen august november abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa seekasse jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragstellerin für antragsgegner ausgegangen für beide parteien vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung für antragstellerin monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt während monatliche betrag für antragsgegner umgewertet wurde versicherungsfall ende ehezeit bereits eingetreten hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte parteien insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien sowie bfa seekasse rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für beide parteien vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  317. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners für durchführung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf juli prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt gründe antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juli betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  318. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs fortlaufend unpünktliche erfüllung wohngeld zahlungsansprüchen gemeinschaft wohnungseigentümer wohnungseigentümern fortsetzung gemeinschaft säumigen wohnungseigentümer unzumutbar entziehung wohnungseigentums abs rechtfertigen ordnungsgemäße verwaltung nachhaltig beeinträchtigt entziehung grund säumige wohnungseigentümer beschlussfassung abgemahnt abmahnung abgesehen wohnungseigentümern unzumutbar erfolg verspricht wegen fehlender abmahnung ausreichender entziehungsbeschluss stellt rechtlich abmahnung dar erlaubt entsprechender beschlussfassung entziehungsklage betroffene wohnungseigentümer sei abgemahnten pflichten versäumt gilt beklagte berücksichtigung umstände insbesondere dauer wohlverhaltens annehmen darf abmahnung führenden vorgänge hätten für gemeinschaft erledigt bgh urt januar zr lg darmstadt ag darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt dezember aufgehoben urteil amtsgerichts darmstadt juni abgeändert klage abgewiesen kläger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft beklagte wohnung vermietet zahlte geschuldete wohngeld seit regelmäßig erst gerichtlicher geltendmachung rückstände beliefen wirtschaftsjahr wirtschaftsjahr verlaufe rechtsstreits bezahlte wohnungseigentümerversammlung august beschloss gemeinschaft wohnungseigentümer ausnahme beklag ten wohnungseigentum entziehen fortlaufend zahlungsverpflichtungen gegenüber verweigert erst aufwendige langwierige mahnverfahren erzwungen müssen beschluss wurde angefochten aufforderung kläger august freiwillig wohnung verkaufen kam beklagte angebot kläger september gerichtliche geltendmachung entziehungsbeschlusses zurückzustellen rückstände oktober ausgeglichen wohngeld künftig pünktlich gezahlt würden nahm beklagte anlass für entsprechende zahlungen zahlte vielmehr erst urteil erster instanz kläger möchten entziehungsbeschluss vorliegenden klage durchsetzen tritt beklagte entgegen amtsgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entziehung wohnungseigentums verhindern kläger beantragen revision zurückzuweisen entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts amtsgericht herangezogene entziehungsgrund zahlungsrückstands abs nr zwischenzeitlich erfolgten zahlung entfallen klage sei unabhängig hiervon abs begründet klägern sei nämlich unregelmäßige unpünktliche zahlungsverhalten beklagten länger zuzumuten abmahnung sei erforderlich liege kläger beklagten gelegenheit freiwilligen verkauf gegeben zurückstellung gerichtlichen durchsetzung entziehungsbeschluss ausgleich rückstände künftig pünktlicher zahlung aussicht gestellt hätten ii hält rechtlicher prüfung ergebnis stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings aktivlegitimation kläger wohnungseigentümer wohngeldansprüche deren unpünktliche unregelmäßige zahlung entziehungsklage gestützt stehen wohnungseigentümern teilrechtsfähigen wenzel zwe gemeinschaft wohnungseigentümer senat bghz entscheidung darüber säumigen wohnungseigentümer wohnungseigentum entzogen betrifft geltendem recht mitgliedschaft gehört deshalb kompetenz verbandes palandt bassenge bgb aufl rdn abramenko zmr jennißen zmr gemeinschaft wohnungseigentümer könnte einzelne wohnungseigentümer brigen ermächtigen zustehende ansprüche geltend braucht ausdrücklich geschehen senatsurt juni zr njw ermächtigung wäre beschluss über entziehung sehen kläger wären deshalb aktivlegitimiert entziehungsanspruch verband mehr wohnungseigentümern zustünde beanstanden ferner ausgangspunkt berufungsgerichts fortdauernd unpünktliche erfüllung wohngeld zahlungsansp
  319. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr könig seiters sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs februar abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe kläger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao dagegen erhobene klage anwaltsgerichtshof abgewiesen berufung zugelassen hiergegen richtet kläger zulassungsantrag ii satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg kläger verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgerichtshofs beruhen satz brao abs nr vwgo beanstandet abwesenheit verhandelt worden obwohl krank sei erkrankung ärztliches attest glaubhaft gemacht ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs indessen hinblick vermögensverfall indizierte gefährdung interessen rechtsuchenden mandanten strenge anforderungen verhinderungsgrund glaubhaftmachung stellen vgl zuletzt bgh beschluss mai anwz brfg juris rn rund stunde beginn verhandlung hereingereichte attest genügt anforderungen enthält diagnose ermöglicht berprüfung fehlenden verhandlungsfähigkeit zudem hätte für kläger anlass bestanden telefonischen kontakt gericht aufzunehmen rückfrage über weitere vorgehen informieren vgl bgh beschluss dezember anwz brfg juris rn jedoch getan ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo vermögensverfall abs nr brao vermutet insolvenzverfahren über vermögen rechtsanwalts eröffnet worden rechtsanwalt vollstreckungsgericht führende verzeichnis eingetragen beides gegeben kläger maßgebenden zeitpunkt erlasses widerrufsbescheids schuldnerverzeichnis mehrere haftbefehle eingetragen juli wurde wegen steuerschulden höhe knapp insolvenzverfahren eröffnet entgegen auffassung klägers hierauf basierenden vermutung schon eröffnung insolvenzverfahrens grundlage entzogen geordnete vermögensverhältnisse vielmehr erst hergestellt schuldner entweder beschluss insolvenzgerichts restschuldbefreiung angekündigt wurde abs inso insolvenzgericht bestätigter insolvenzplan inso angenommener schuldenbereinigungsplan inso vorliegt erfüllung schuldner übrigen forderungen gegenüber gläubigern befreit st rspr vgl zuletzt bgh beschluss märz anwz brfg juris rn daran fehlt bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundsätzlich gefährdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermögensverfall befindet gefährdung entfällt bereits insolvenzeröffnung verbundene verfügungsbeschränkung insolvenzschuldners bgh aao juris rn unterhaltung rechtsanwaltsanderkontos gleichfalls geeignet gefährdung auszuschließen vgl etwa bgh beschluss märz anwz brfg juris rn iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs satz brao tolksdorf könig quaas seiters braeuer vorinstanz agh münchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  320. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe mord mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts verden mai unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschriften februar bemerkt senat rüge verteidigers angeklagten strafkammer entgegen stpo einlassung angeklagten unzureichend gewürdigt bereits zulässiger form erhoben wäre unbegründet entstehung einlassung teilt revision lediglich daß angeklagte hauptverhandlungstermin februar folgt eingelassen gibt sodann wortlaut zehnseitigen schriftlichen erklärung satz für angeklagten nachfolgende einlassung verlesen vorangestellt revision teilt entgegen abs satz stpo weise sodann einlassung hauptverhandlung verwendung gefunden insbesondere wen schriftstück verlesen worden senat vermag daher prüfen wortlaut einlassung inbegriff hauptverhandlung gemacht wurde gericht verlesung schriftstücks angeordnet durchgeführt hätte wäre urkunde wortlaut hauptverhandlung eingeführt worden hätte revision maßstab berprüfung beweiswürdigung herangezogen können vgl bghst allerdings weist senat darauf daß gericht grundsätzlich verpflichtet schriftliche einlassung angeklagten urkunde verlesen mündliche vernehmung verlesung schriftlichen erklärung gericht ersetzt bgh nstz abs satz stpo erfolgt vernehmung angeklagten sache maßgabe abs stpo grundsätzlich mündliche befragung mündliche antworten vgl kk aufl rdn hätte dagegen entgegen gesetzlichen regelung zunehmend praktiziert lediglich angeklagte verteidiger entsprechende erklärung verlesen anlage protokoll übergeben wäre entsprechende mündliche vortrag gegebenenfalls erklärung angeklagten daß inhalt eigen mache gegenstand hauptverhandlung geworden aufgabe tatrichters wäre beweisergebnissen inhalt mündlich vorgetragenen einlassung festzustellen urteilsgründen wiederzugeben erforderlichen umfang würdigen vgl bghst revisionsgerichtliche kontrolle richtigkeit wiedergabe einlassung wegen verbots rekonstruktion hauptverhandlung revisionsverfahren möglich ebenso park stv bedenken zulässigkeit verfahrensrüge bestehen deshalb seite revisionsbegründung pauschal dargestellt inwieweit würdigung einlassung angeklagten vermißt aufgabe revisionsgerichts zehnseitige einlassung seiten umfassenden insbesondere darstellung festgestellten tatsachen würdigung außergewöhnlich gründlichem umfangreichem urteil daraufhin vergleichen konkreten punkte beweiswürdigung behandelt worden erst erwiderungsschrift märz ablauf revisionsbegründungsfrist erfolgte derartige konkretisierung allerdings zulässigkeit rüge mehr begründen vermag rüge wäre unbegründet generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt daß jugendkammer einlassung angeklagten eingehend befaßt ersichtlich daß für ergebnis wesentliche umstände außer betracht geblieben wären grundsatz erschöpfenden beweiswürdigung bedeutet daß tatrichter nebensächlichen aspekten wenig ergiebigen argumenten ausdrücklich auseinanderzusetzen hätte st rspr vgl bgh nstz soweit beide angeklagte rügen landgericht beweisantrag rechtsanwältin teils landgerichts februar verlesung urzu unrecht abgelehnt offen bleiben hinreichend bestimmten beweisantrag gehandelt umstände thematik behaupteten falschaussage genannt auslegung ablehnung beweisantrags bedeutungslos generalbundesanwalt für möglich hält vorgenommen hätte nahe gelegen daß landgericht ablehnungsgrund stützt wenig glücklichen formulierung ablehnungsbeschlusses weiteres erkennbar tatsächlich grund heranziehen jedenfalls ausgeschlossen daß unterbliebenen verlesung urteils sachverhalt angeklagten geschehen zusammenhang stand beweiswürdigung nachteil angeklagten beruht jugendkammer rande aussage
  321. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben jedoch schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen versuchten schweren raubes verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen schäfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']]
  322. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat richterliche sachkunde reicht regel landgericht getan hinzuziehung psychiatrischen sachverständigen sexuelle präferenzstörung diagnostizieren verbindung vereinsamung altersabbau rahmen schuldfähigkeitsprüfung gewichten vgl etwa bgh urteil dezember str bghr stgb sachverständiger beschluss januar str nstz lk stgb schöch aufl rn mwn jedoch angeklagte annahme verminderter schuldfähigkeit sinne stgb beschwert aufhebung schuldfähigkeit senat ausschließen rechtsprechung bundesgerichtshofs ausnahmefall strafmildernd berücksichtigen täter kind einvernehmliche sexuelle kontakte rahmen besonders nahen tatopfer liebesbeziehung empfundenen verhältnisses erfolgen vgl bgh beschluss april str stv mwn abgesehen davon seiten opfers empfundenes liebesverhältnis festgestellt läge ausnahmefall schon deswegen geschädigte mädchen knapp jahre alten angeklagten bewusst tatzeiten höchstens elf jahre alt lernbehindert mutzbauer sander könig dölp mosbacher'],['Soon']]
  323. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln februar aufgehoben soweit verurteilt worden sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen betrugs fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten verfahrensrüge erfolg liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde verlesung anklagschrift hauptverhandlung februar wurde angeklagte darauf hingewiesen freistehe beschuldigung äußern sache auszusagen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls baten verteidiger angeklagten sodann unterbrechung hauptverhandlung führung rechtsge sprächs sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft zustimmte hauptverhandlung wurde anschließend unterbrochen wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende wesentlichen inhalt rechtsgesprächs verteidigern vertreterin staatsanwaltschaft kammer folgt bekannt sach rechtslage wurde erörtert insbesondere wurde seitens verteidiger frage angesprochen falle geständigen einlassung außervollzugsetzung haftbefehls darstellbar erschiene haftverschonung wurde fall geständigen einlassung seitens kammer ausgeschlossen angesehen ansonsten verständigung sinne stpo stattgefunden anschluss machte angeklagte urteil entnehmen lässt ua wesentlichen geständige angaben sache protokoll weist späterer stelle hinweis verständigung stattgefunden vernehmung einzelner zeugen wurde beweisaufnahme geschlossen angeklagte dargelegt verurteilt zugleich wurde haftbefehl außer vollzug gesetzt dagegen gerichtete beschwerde staatsanwaltschaft blieb erfolg vorsitzende strafkammer beisitzende richterin rahmen revisionsverfahrens jeweils dienstliche erklärungen abgeben bereinstimmend darin geschildert verteidigung angeregten rechtsgespräch wesentlichen frage haftverschonung gegangen sei dabei kammer falle geständigen einlas sung haftverschonung ausgeschlossen angesehen vorsitzende geständnis haftgrund etwa bejahenden verdunkelungsgefahr entfallen würde verständigung darüber sei gekommen zeige schon umstand staatsanwaltschaft urteilsverkündung ergangene entscheidung über außervollzugsetzung haftbefehls sofortige beschwerde eingelegt zudem sei angeklagte umfassend geständig weshalb zahlreiche weitere zeugen gehört worden seien teilweise freispruch erfolgt sei hinsichtlich anforderungen dokumentation transparenz verständigungsgesprächen weist vorsitzende brigen darauf zeitpunkt hauptverhandlung angeklagte entscheidung bundesverfassungsgerichts entsprechende erfordernisse aufgestellt worden seien ergangen sei rüge angeklagten liege verletzung verständigung einhergehenden mitteilungs dokumentationspflichten gemäß abs abs stpo zulässig begründet handelt unzulässige protokollrüge beschwerdeführer leitet verfahrensfehler umstand her sitzungsniederschrift inhalt gespräche außerhalb hauptverhandlung ziel verständigung geführt wurden mitteilt rüge zulässig vgl senat urteil juli str njw angeklagten sache gerügte verstoß abs satz abs satz stpo liegt aa abs satz stpo teilt vorsitzende verlesung anklagesatzes erörterungen stpo stattgefunden deren gegenstand möglichkeit verständigung stpo ja deren wesentlichen inhalt vgl senat urteil juli str nstz mitteilungspflicht gemäß abs satz stpo beachten erörterungen erst beginn hauptverhandlung stattgefunden vgl bt drucks meyer goßner stpo aufl rn gesetz erreichen derartige erörterungen stets öffentlichen hauptverhandlung sprache kommen inhaltlich dokumentiert gespräche außerhalb hauptverhandlung dürfen informelles unkontrollierbares verfahren eröffnen vgl bgh beschluss oktober str stv verfahrensbeteiligten ffentlichkeit sollen darüber informiert erörterungen stattgefunden darüber standpunkte gegebenenfalls teilnehmern vertreten wurden seite frage verständigu
  324. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter born sunder beschlossen beschwerden klägerin streithelfer beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen august zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe mehr vorliegt denen senat revision zulassen darf nichtzulassungsbeschwerden streithelfer beklagten vornherein unbegründet soweit berufungsgericht anfechtungsklage stattgegeben rechtsstreit weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerde klägerin aufgeworfenen fragen zulassung revision ursprünglich hätten rechtfertigen können offen bleiben fragen mehr entscheidungserheblich klägerin anfechtungsantrag festhält rechtsschutzinteresse fehlt beschluss senats juli ii zr zip steht rechtskräftig fest angefochtene hauptversammlungsbeschluss juni beschluss hauptversammlung november wirksam aufgehoben worden rechtsschutzbedürfnis für anfechtung hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich aufhebung sei zeitigt folgewirkungen für sach rechtslage dörr spindler stilz aktg aufl rn schmidt großkomm aktg aufl rn ausnahmsweise fortbestehendes rechtsschutzinteresse klägerin streitfall dargetan insbesondere ergibt daraus juni bestellte besondere vertreter für tätigkeit aufhebung beschlusses vergütung beansprucht rahmen aufgabenkreises besitzt besondere vertreter organqualität bgh urteil dezember ii zr zip hüffer aktg aufl rn mock spindler stilz aktg aufl rn spindler schmidt lutter aktg aufl rn jeweils bezzenberger großkomm aktg aufl rn grundsätze fehlerhaften bestellung vgl bgh urteil april ii zr bghz ff urteil juli ii zr bghz rn anwendbar streitfall folge vollständigen nichtigerklärung angefochtenen hauptversammlungsbeschlusses abberufung vollzogenen rechtshandlungen besonderen vertreters für beklagte wirksam blieben dahin funktionsgerecht ausgeübte tätigkeit besonderen vertreters vergüten wäre näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens tragen abs abs zpo klägerin gerichtskosten außergerichtlichen kosten streithelfer sowie außergerichtlichen kosten beklagten streithelferin vollem umfang streithelfer jeweils gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägerin brigen tragen klägerin streithelfer beklagten außergerichtlichen kosten streitwert bergmann strohn born reichart sunder vorinstanzen lg münchen entscheidung hko olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  325. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst november beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben beklagten versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewährt wert beschwerdegegenstands gründe beklagte landgericht zahlung nebst zinsen verurteilt worden begründung hiergegen rechtzeitig eingelegten berufung erst ablauf oktober verlängerten berufungsbegründungsfrist oktober gericht eingegangen beklagte wiedereinsetzung versäumte berufungsbegründungsfrist beantragt vorgetragen ausweislich postausgangsbuchs kanzlei prozeßbevollmächtigten sei september gefertigte berufungsbegründungsschrift selben tag oberlandesgericht übersandt worden glaubhaftmachung anwalt liche versicherung prozeßbevollmächtigten sowie eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin bezogen ii berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung abgelehnt berufung beklagten mangels rechtzeitiger begründung unzulässig verworfen begründung ausgeführt beklagte wiedereinsetzungsantrag bestehen ausgangskontrolle büro prozeßbevollmächtigten keinerlei angaben gemacht soweit statt darauf berufen daß berufungsbegründungsschrift ausweislich postausgangsbuchs kanzlei prozeßbevollmächtigten september gericht übersandt worden sei angaben ausreichend glaubhaft gemacht anwaltliche versicherung prozeßbevollmächtigten eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin seien dafür ausreichend vielmehr hätte vorlage postausgangsbuchs bedurft entsprechenden auflage gerichts oktober sei beklagte jedoch nachgekommen iii hiergegen gerichtete form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde beklagten zulässig statthaftigkeit folgt abs satz verbindung abs satz zpo zulässigkeitsvoraussetzung abs nr zpo erfüllt sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert angefochtene entscheidung verletzt beklagten verfassungsrechtlich garantierten anspruch rechtliches gehör art abs gg rechtsbeschwerde begründet berufungsgericht hält begründung wiedereinsetzungsantrags beklagten für ausreichend führt könne verschulden anwalts ausschließenden rechtzeitigen absendung berufungsbegründungsschrift ausgegangen postausgangsbuch zweifelsfrei ergebe daß fristwahrende schriftstück gefertigt postfertig gemacht abgeschickt worden sei versagung beantragten wiedereinsetzung beruht mithin allein darauf daß berufungsgericht entsprechende vorbringen beklagten deswegen glaubhaft gemacht ansieht postausgangsbuch vorgelegt worden begründung durfte wiedereinsetzungsgesuch indessen zurückgewiesen beklagten zuvor gelegenheit gegeben worden berufungsgericht für ausreichend erachtete glaubhaftmachung nachzuholen beklagte wiedereinsetzungsverfahren üblich glaubhaftmachung vorbringens anwaltliche versicherung prozeßbevollmächtigten eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsgehilfin bezogen eintrag postausgangsbuch vorgenommen sachlage durfte beklagte annehmen begründung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen tatsachen ausreichendem maße glaubhaft gemacht berufungsgericht gesehen beklagten demgemäß oktober schriftlich aufgefordert postausgangsbuch vorzulegen inhalt gerichtsakten jedoch feststellbar daß aufforderung berufungsgerichts beklagten erreicht empfangsbekenntnis prozeßbevollmächtigten beklagten worauf rechtsbeschwerde recht hinweist akten gelangt rechtsbe schwerdeverfahren beklagte vorgetragen eidesstattliche versicherung prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht daß auflage berufungsgerichts vorlage postausgangsbuchs zugegangen sei umständen davon ausgegangen daß beklagte entscheidung berufungsgerichts über wiedereinsetzungsantrag auflage kenntnis erhalten gelegenheit auffassung berufungsgerichts erfolgte glaubhaftmachung wiedereinsetzungsgrundes nachzuholen angefochtene beschluß beruht darin liegenden verletzung rechtlichen gehörs auszuschließen daß berufungsgericht wiedereinsetzung gewährt hätte auszug
  326. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet august seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo auskunft vorbereitung vertraglicher schadensersatzansprüche dauerschuldverhältnis dienen genügen für auskunftsverlangen begründete verdacht vertragspflichtverletzung wahrscheinlichkeit daraus resultierenden schadens anschluss bgh beschluss februar ii zr beckrs rn urteil juli viii zr njw voraussetzungen bezüglich zuwiderhandlung wirksam vereinbartes konkurrenzverbot gegeben verbot geschützte vorbereitung schadensersatzanspruchs regelmäßig auskunft über umsatz verlangen vertragspartner verbotswidrigen konkurrenztätigkeit erzielt umsatz relevanten anhaltspunkt für geschützten entstandenen schaden gestalt entgangenen gewinns darstellen auslegung prozesserklärungen grundsatz beachten zweifel dasjenige gewollt maßstäben rechtsordnung vernünftig wohlverstandenen interessenlage entspricht berichtigung prozesshandlung ausgeschlossen offensichtlichen irrtum handelt anschluss bgh beschluss märz viii zb njw rn sowie bgh beschluss november vii zb njw rr bgh urteil august vii zr olg düsseldorf lg dortmund vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit für recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli kostenpunkt insoweit aufgehoben auskunftswiderklage hinsichtlich zeitraum november oktober filiale klägerin haus erzielten umsätze warenverkäufen abgewiesen wor umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen anschlussrevision klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ansprüche beendeten franchiseverhältnis klägerin betreibt bundesweit kette optik einzelhandelsgeschäften teils eigene filialbetriebe teils franchisenehmern geführt beklagte november franchisenehmer klägerin grundlage geschäftlichen zusammenarbeit parteien franchisevertrag november darin heißt präambel optik fachgeschäfte treten gegenüber verbraucher markt einheitlich vorgenannten symbolen namen für optik typischen werbesätzen farbzusammenstellungen gleicher innerer äußerer ausstattung anordnung einrichtung betriebsorganisation gegenstand geltungsbereich vertrages klägerin während laufzeit vertrages weder eigenes optik fachgeschäft eröffnen dritten recht erteilen seit führen parteien zahlreiche rechtsstreitigkeiten gegeneinander denen wirksamkeit vertragskündigungen ging klägerin erklärt wurden denen beklagte klägerin betrieb optik fachgeschäfts untersagen lassen rechtlichen auseinandersetzungen ergangenen gerichtsentscheidungen folge beklagte ab märz mehr franchisenehmer klägerin auftrat ab august sodann vertriebssystem aufnahm zusammenarbeit november beendete klägerin eröffnete mai eigene filiale haus beklagte nimmt klägerin wege stufenwiderklage wegen zuwiderhandlung ziffer franchisevertrags vereinbarte konkurrenzverbot auskunft schadensersatz anspruch hinsichtlich ersten stufe beklagte zunächst antrag angekündigt klägerin auskunftserteilung über seit märz filiale haus erzielten umsätze verurteilen mündlichen verhandlung landgericht november auskunftsantrag maßgabe gestellt auskunft november begehrt mündlichen verhandlung landgericht april beklagte auskunft für zeit november verlangt erklärt erklärung protokoll november auskunft november begehrt beruhe irrtum gemeint sei begrenzung november zuletzt beklagte erster instanz auskunft hinsichtlich zeitraums mai november verlangt landgericht widerklage ersten stufe stattgegeben klägerin teilurteil verurteilt beklagten auskunft form geordneten aufstellung erteilen über zeit mai november filiale klägerin haus erzielten umsätze warenverkäufen werk sowie dienstleistungen urteil klägerin berufung eingelegt berufungsinstanz beklagte auskunfts schadensersatzanspruch verzichtet soweit umsätze klägerin werk d
  327. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts düsseldorf september schuldsprüchen dahin abgeändert angeklagten beihilfe betrug schuldig strafaussprüchen aufgehoben zugehörigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten betruges schuldig gesprochen angeklagten deswegen freiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt angeklagten freiheitsstrafe zwei jahren verhängt deren vollstre ckung bewährung ausgesetzt revisionen angeklagten rügen verletzung materiellen rechts angeklagte be anstandet verfahren rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldsprüche wegen täterschaftlichen betruges bestand angeklagten jeweils beihilfe betrug stgb schuldig tatbeteiligten bemühten jahre zunächst erfolglos erwerb mantels aktiengesellschaft deren aktien vorspiegelung handle bereich regenerativer energien erfolgreich tätiges unternehmen gutgläubige kapitalanleger verkaufen wollten schalteten deshalb wegen vermittlung mantelkaufs rechtsanwalt seinerseits angeklagten wandte angeklagten beherrschte holding luxemburg erwarb schließlich november eigene rechnung für ton zug registrierte ag schweizer kanag ausgestattet kapital millionen stück inhaberaktien nennwert je chf zuvor freiverkehr deutschen börse ag aufgenommen worden selben tag veranlassten angeklagten weiterverkauf millionen stück aktien beherrschte su holding ltd für ber erste kaufpreisrate deren zahlung zunächst million stück aktien übertragen sollten vertrag bereits quittung erteilt übrigen aktien sollten su ltd drei tranchen zahlung jeweils weiteren kaufpreisrate übertragen finanziert sollten drei folgeraten wesentlichen vertrieb aktien kapitalanleger angeklagten wussten handelte ag reine vorratsgründung operatives geschäft eigenes vermögen angeklagten klar aufnahme operativer geschäfte vornherein beabsichtigen rechneten jedenfalls su ltd überlassenen aktien überhöhtem kurs entsprechend getäuschte anlageinteressenten vertrieben würden nahmen billigend kauf gelingen vertriebs deshalb gelegen davon wesentlichen zahlung kaufpreises holding abhing dadurch erwar tende kursanstieg wert verbliebenen aktienpakets erhöhen würde absprache für rechtsanwalt auftretenden veranlassten angeklagten folge scheinorders über aktien dadurch kursanstieg bewirken ebenso veranlassten erforderliche mitwirkung umfirmierung ag en holding ag nderung satzung ausgewiesenen unternehmenszwecks beteiligung unternehmen insbesondere energiebereich bernahme vertrieb aktien wegen organisatorischer schwierigkeiten seiten su beglichen ltd erheblich verzögerten offene kaufpreisforderung holding schließlich anderweitigen mitteln ab mai stattfindenden telefonvertrieb aktien angeklagten mehr beteiligt gewonnen konnten etwa anleger entstand gesamtschaden ca feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen mittäterschaftlichen betruges abs abs stgb beteiligung mehrerer personen denen sämtliche tatbestandsmerkmale verwirklicht handelt mittäterschaftlich wer eigenen tatbeitrag tat einfügt teil handlung beteiligten umgekehrt handeln ergänzung eigenen tatanteils erscheint fischer stgb aufl rn mwn danach mittäterschaft anzunehmen tatrichter aufgrund wertenden gesamtbetrachtung festgestellten umstände prüfen maßgebliche kriterien grad eigenen interesses tat umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille durchführung ausgang tat maßgeblich willen betreffenden abhängen st rspr vgl bgh urteile februar str njw januar str bghst mittäterschaft erfordert dabei zwingend mitwirkung kerngeschehen ausreichen tatbestandsverwirklichung fördernder beitrag vorbereitungs unterstützungshandlung beschränkt stets mitwirkung willensrichtung beteil
  328. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwverwvo abs satz abs mehrere grundstücke zwangsverwalter einziges wirtschaftsgut vermietet verpachtet daß für einbezogenen grundstücke bestimmte miet pachtanteile feststellbar vergütung einheitlichen hundertsätzen ungeteilten miet pachteinnahmen berechnen bgh beschluß november ixa zb lg dresden ag dresden ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde zwangsverwalters beschluß zivilkammer landgerichts dresden august geändert beschwerde weiteren beteiligten schuldners zurückweisung rechtsmittels übrigen vergütung zwangsverwalters für tätigkeit abrechnungszeitraum nebst ersatz umsatzsteuer zusammen dm festgesetzt weitergehende rechtsbeschwerde zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens weitere beteiligte schuldner beschwerdeführer tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschluß außergerichtlichen kosten weiteren beteiligten fallen zwangsverwalter last gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt dm gründe antrag weiteren beteiligten ordnete amtsgericht dresden dezember zwangsverwaltung vorbezeichneten grundstücke gesellschaft bürgerlichen rechts bestehend weiteren beteiligten gehören grundstücke dienen betrieb campingplatzes nebst daraufstehenden ferienhäusern bungalows gaststätte nebengebäuden verwalter wurde rechtsanwalt tätige rechtsbeschwerdeführer bestellt verpachtete zwangsverwalteten gesellschaftsgrundstücke januar wirkung februar weiteren beteiligten aufgrund verständigung mai wurden verpachtung rückwirkend beteiligten familie bewohnten bungalows nr grundstück bestandsverzeichnis nr einbezogen verpachtung grundstücke erbrachte jahr ertrag dm einschließlich pächter erstatteten umsatzsteuern soweit interesse beantragte zwangsverwalter für jahr vergütung höhe doppelten regelsatzes erstattung entsprechender umsatzsteuern bewilligen begründung forde rung doppelten regelsatz verwies zusatzaufwand haltung weiteren beteiligten wahrnehmung zwangsverwaltung ergeben amtsgericht setzte vergütung gesondert berechneten auslagen antragsgemäß dm fest sofortige beschwerde beteiligten ermäßigte landgericht vergütung zwangsverwalters einschließlich erstattung umsatzsteuern dm zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt zwangsverwalter wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte zpo übrigen zulässige rechtsbeschwerde teilweise begründet führt gemäß abs zpo entsprechenden abänderung angefochtenen beschwerdeentscheidung weitere feststellungen bestimmung vergütungsanspruchs mehr treffen gemäß abs zvg zwangsverwalter vergütung gewähren deren berechnung bestimmt berleitungsvorschrift zwangsverwalterverordnung dezember bgbl zwvwv grundlage egzvg zvg erlassenen verordnung über geschäftsführung vergütung zwangsverwalters februar bgbl zwverwvo abs zwverwvo räumt zwangsverwalter vergütungsanspruch für geschäftsführung anspruch erstattung angemessener barer auslagen anspruch ersatz darauf entfallenden umsatzsteuer grundstücken vermieten verpachten genutzt erhält verwalter kalenderjahr eingezogenen beträgen abs satz zwverwvo auslegung bundesgerichtshofes september bghz ersten mehrbetrag mehrbetrag darüber hinausgehenden betrag hiernach errechneten grundbeträge für abrechnungszeiträume regel faktor steigern sei hätte wegen geringer degression einzelfall mißverhältnis tätigkeit verwalters gesteigerten vergütung folge vgl einzelnen bgh beschl juni ixa zb zinso zip entwicklung rechtsprechung beschwerdegericht entscheidung berücksichtigen können nötigt entsprechenden nderung angefochtenen festsetzung beteiligten aufgegriffen beschwerdegericht besonders herausgestellt worden umstand daß vergütung zwangsverwalters tätigkeit vier grundbuchgrundstükken einheitlich abgelten insoweit jedoch festsetzungsgrundlagen beschwerdeentscheidung rechtlich ergebnis beanstanden gegenstand zwangsverwaltung grundbuchgrundstück
  329. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen klägerin ratenfreie prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt dr plehwe bewilligt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts saarbrücken dezember zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo rüge berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehör verletzt willkürlich entschieden entbehrt grundlage berufungsgericht anlage abs unten urteils ergibt kenntnis genommen antrags berschrift allgemeine hinweise schlusserklärung enthaltene belehrung über nachmeldeobliegenheit hinweis schriftform trotz bezeichnung anhang zutreffend gewürdigt weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  330. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts januar gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts koblenz juni unzulässig verworfen nebenklägerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe revision nebenklägerin unzulässig beantragt urteil landgerichts feststellungen aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer zurückzuverweisen rechtsmittel lediglich ausgeführten sachrüge begründet hinblick regelung abs stpo unerläßlich klargestellt daß urteil ziel nderung schuldspruchs hinsichtlich gesetzesverletzung anficht anschluß nebenkläger berechtigt st rspr vgl bghr stpo abs zulässigkeit kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn jähnke detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  331. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juni rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gemäß zpo zurückzuweisen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund für zulassung revision berufungsgericht grundsätzlichen klärungsbedarf hinsichtlich frage bejaht wann intransparente kopplung mieterhöhungsverlangens anderweitigen angebot vertragsänderung vorliegt frage rechtfertigt zulassung revision indes schon deshalb vorliegenden fall stellt mieterhöhungsverlangen klägerin berufungsgericht zutreffend festgestellt anderweitiges angebot vertragsänderung gekoppelt deshalb wirksam brigen mieterhöhungsverlangen bgb stellenden anforderungen rechtsprechung senats ohnehin geklärt berufungsgericht zitierte senatsurteil juli viii zr njw rn ff insoweit senat entwickelten grundsätze jeweils entscheidung berufenen gericht jeweiligen einzelfall anzuwenden verleiht einzelfall zulassung revision rechtfertigende grundsätzliche bedeutung revision aussicht erfolg berufungsgericht klage zustimmung mieterhöhung recht zulässig erachtet deshalb berufung beklagten zwischenurteil amtsgerichts november zutreffend zurückgewiesen tatrichterliche würdigung berufungsgerichts klägerin mieterhöhungsverlangen lediglich erhöhung nettomiete erstrebt zusätzlich vertragsänderung hinsichtlich nebenkostenbeträge weist rechtsfehler klägerin mieterhöhungsverlangen bgb bezeichneten schreiben ausschließlich zustimmung erhöhung nettomiete monatlich begehrt liegt hand bereits amtsgericht zutreffend ausgeführt angaben über vorauszahlungen informatorisch aufgenommen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses dr frellesen dr hessel dr schneider dr achiles dr bünger hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']]
  332. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember gemäß satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer soweit für revisionsverfahren bedeutung rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen folge zahlte vn versicherungsprämien schreiben februar erklärte vn wide rspruch gemäß vvg schreiben märz hilfsweise kündigung versicherer akzeptierte kündigung zahlte rückkaufswert vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung über widerspruchsrecht gemäß abs satz vvg klage verlangt vn rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rüc kkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn prämien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgemäß über widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei ksam zustande gekommen abs satz abs satz vvg europäisches recht verstoße bedürfe entsche dung ausübung widerspruchsrechts sei treuwidrig vn bekannt gemachte widerspruchsfrist beim vertragsschluss abe verstreichen lassen mehr sieben jahre prämien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen für zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen identischer widerspruchsbelehrung gleichem text versich erungsschein rechtsauffassung oberlandesgerichts karlsruhe belehrung für unzureichend gehalten bweiche frage jedoch geklärt senat beschluss juni iv zr juris rechtsauffassung berufung sgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begründung berufungsgericht revision meint entschieden widerspruchsbelehrung einbeziehung gesamtinhalts pol icenbegleitschreibens vn ausreichend deutlich mache unterlagen vorliegen müssen widerspruchsfrist beginnt senat genanntem beschluss tatrichterliche beurteilung berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt wonach wortgleiche widerspruchsbelehrung beklagten setzlichen anforderungen hinblick nennung fristau slösenden unterlagen policenbegleitschreiben genügt revision beschluss gemäß satz zpo zurückgewiesen senatsb eschlüsse juni september iv zr juris entgegen ansicht revision gibt abweichende beurtei lung oberlandesgericht karlsruhe wortgleichen wide rspruchsbelehrung urteil august veröffentlicht anlass nderung senatsrechtsprechung berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef ührt trotz verwendung begriffs beilagen versicherungsschein hinreichend klar begriff angeführten ve rbraucherinformationen unterlagen sinne widerspruchsbele hrung handelt bedenkenfrei berufungsgericht schließlich ansicht belehrung policenbegleitschreiben sei druc ktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hält rechtlicher prüfung stand solchermaßen policenmodell geschlossene versicherungsverträge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europäischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entscheidungse rheblich ankommt berufungsgericht re
  333. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand begründung revision gewähren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerer sowie gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt einziehung schraubendrehers angeordnet urteil richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel sowie weiteren verteidiger angeklagten ferner gestellte antrag wiedereinsetzung revisionsbegründungsfrist erfolg antrag wiedereinsetzung revisionsbegründungsfrist unzulässig rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend dargelegt rechtzeitig begründet wurde daher gegenstandslos unmögliche rechtsfolge gerichtet unzulässig vgl bgh beschluss dezember str mwn revision generalbundesanwalt antragsschrift april dargelegten gründen unbegründet sinne abs stpo ergänzend bemerkt senat senat entnimmt gesamtzusammenhang urteilsgründe angeklagte stichen kopf nebenklägers einerseits strafkammer zumindest festgestellten bedingten tötungsvorsatz gehandelt andererseits für fall erfolg eintreten tatsächlich eingetretenen schweren folgen sinne abs nr stgb sichere folgen handlungen vorausgesehen vgl vorliegen direktem tötungsvorsatz wissentlichem herbeiführen schweren folgen sinne abs stgb bgh urteile januar str nstz dezember str njw juni str bghr stgb abs schwere körperverletzung mutzbauer roggenbuck bender schmitt quentin'],['Soon']]
  334. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet dezember bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg abs satz bgb sgb xi abs abs satz vvg schließt außerordentliche kündigung krankheitskostenversicherungsvertrages versicherer fall weder krankheitskostenversicherung bisherigen versicherer basistarif abs vag fortgesetzt steht versicherungsnehmer anspruch abschluss derartigen vertrages bereich pflegepflichtversicherung außerordentliche kündigung versicherers ausgeschlossen abs sgb xi bgh urteil dezember iv zr olg brandenburg lg frankfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mündliche verhandlung dezember für recht erkannt zurückweisung weitergehenden rechtsmittel klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai teilweise aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts frankfurt august teilweise geändert festgestellt pflegeversicherung tarif pvn versicherungsnummer parteien fortbesteht fristlose kündigung beklagten mai beendet wurde brigen bleibt klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand kläger selbständiger unternehmer recyclingpark containerservice entrümpelung abrissarbeiten etc betreibt unterhielt beklagten seit krankheitskosten krankentagegeld pflegeversicherung herzoperation kläger arbeitsunfähig erhielt krankentagegeld anlässlich besuches für beklagte tätigen zeugen mai kam vorfall beklagte anlass nahm schreiben mai vertrag über krankheitskosten krankentagegeld pflegepflichtversicherung fristlos kündigen ie beklagte stützte kündigung darauf kläger außendienstmitarbeiter tätlich bolzenschneider angegriffen bedroht lehnte ausdrücklich ab kläger zumindest basistarif versichern durchgeführter beweisaufnahme landgericht klage abgewiesen kläger beantragt festzustellen krankheitskosten krankentagegeld pflegeversicherung parteien fortbesteht fristlose künd igung mai beendet worden hilfsweise beklagten aufzugeben krankheitskostenversicherung basistarif schließen hiergegen gerichtete berufung klägers wiederholter beweisaufnahme erfolglos geblieben revision beantragt kläger festzustellen krankheitskosten pflegeversicherung parteien fortbestehen fristlose kündigung beklagten mai beendet worden hilfsweise festzustellen krankheitskostenversicherung basistarif pflegeversicherung fortbestehen fristlose kündigung beklagten mai beendet worden hilfsweise beklagten aufzugeben kläger krankheitskostenversicherung basistarif abzuschließen entscheidungsgründe rechtsmittel geringen teil erfolg berufungsgericht entscheidung versr veröffentlicht ausgeführt recht beklagten vertragsverhältnisse wirksam wichtigem grund gemäß abs bgb kündigen stehe hinsichtlich krankheitskostenversich erung kündigungsverbot abs satz vvg entgegen vorschrift sei teleologisch fälle kündigung wegen prämienverzuges reduzieren soweit wortlaut schwerwiegende vertragsverletzungen versicherungsnehmers mfasst seien liege planwidriger regelungsüberschuss erstreckung abs satz vvg denkbaren kündigungsgründe stehe widerspruch privatrecht dominierenden gebot treu glauben sowie abs bgb enthaltenen grundsatz kündbarkeit dauerschuldverhältnissen wichtigem grund namentlich strafbarem verhalten versicherungsnehmers müsse kündigung wichtigem grund möglich hinre ichender schutz versicherungsnehmers dadurch erreicht gegenüber versicherer anspruch versicherung basistarif sei wichtiger grund kündigung vorhanden kläger mitarbeiter versicherers tätlich ang egriffen während bezuges krankentagegeld gespräch kunden betriebenen recyclinghof ngetroffen ii hält rechtlicher nachprüfung wesentlichen stand revision unbeschränkt zugelassen soweit ber ufungsgericht ausgeführt revision zugelassen frage abs satz vvg kündigung krankheitskostenversicherung ausschließe grundsätzlicher bedeutung sei folgt hi eraus beschränkung zulassung krankheitskostenvers icherung abtrennbarer teil streitgegenstandes
  335. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln märz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts köln zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fällen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fällen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts ii revision angeklagten bereits sachrüge vollem umfang erfolg eingehens verfahrensrügen bedarf daher mehr beweiswürdigung angefochtenen urteil weist rechtlich erhebliche mängel stpo sache tatrichters revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen gilt beweiswürdigung lückenhaft unklar vgl bgh nstz fall landgericht stützt verurteilung angeklagten hauptverhandlung eingelassen weitgehend geständigen einlassungen ermittlungsverfahren wesentlichen unbedingt detail zuletzt hauptverhandlung erhobenen tatvorwürfen geschädigten übereinstimmten ua angeklagte ausweislich urteilsgründe ermittlungsverfahren taten insbesondere tatabläufe einzelnen ergreifen initiative geschädigte deren intensität angeht gestanden strafkammer schließlich festgestellt sachlage hätte strafkammer notwendigen vgl bgh njw würdigung geständnisse pauschale aussage beschränken dürfen vorprozessualen einlassungen angeklagten wesentlichen angaben geschädigten deckten einzelnen fällen aussage geschädigten hauptverhandlung wiederzugeben hinblick glaubhaftigkeit für revisionsgericht nachvollziehbaren weise würdigen unklar bereits inwieweit strafkammer feststellungen tatgeschehen über geständnis angeklagten hinausgehen angaben geschädigten stützt soweit dabei angaben geschädigten ausdrücklich berücksichtigt fehlt umfassenden geschlossenen darstellung relevanten aussagen insbesondere angaben geschädigten hauptverhandlung mitgeteilt obwohl jedenfalls stadium ermittlungsverfahrens zentralen punkten aussage aussage stand beweislage tatrichter ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofes erkennen lassen umstände entscheidung beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen bgh nstzrr bgh stv zusammenhang wäre nachvollziehbar darzulegen warum strafkammer geschädigten geglaubt angeklagten teilweise verurteilt brigen mangels entsprechender angaben geschädigten hauptverhandlung ua freigesprochen darüber hinaus fehlt hinreichenden darstellung würdigung eingeholten aussagepsychologischen gutachtens hält tatrichter zuziehung sachverständigen für erforderlich deren ausführungen gedrängten zusammenfassenden darstellung mitteilung grunde liegenden anknüpfungstatsachen daraus gezogenen schlussfolgerungen wiederzugeben revisionsgericht gebotene nachprüfung ermöglichen bgh nstz rr bgh stv anforderungen urteilsgründe gerecht lediglich tat ii findet knappe würdigung ausführungen sachverständigen brigen enthält urteil hinweis angaben geschädigten vorbereitenden schriftlichen sachverständigengutachten angeblichen unfreiwilligkeit ihrerseits während sexuellen bergriffe angeklagten angeblicher gewaltanwendung hinreichend belegbar beurteilt ua auseinandersetzung urteilsfeststellungen weitgehend widersprechenden gutachten fehlt gänzlich für neue hauptverhandlung weist senat folgendes neue tatrichter hinsichtlich tat ii genauere feststellungen treffen verhalten angeklagten erheblichkeitsschwelle stgb überschritten vgl bgh nstz bisherige feststellung tat angeklagte berührte geschädigte über deren kleidung vaginalbereich lässt schluss zweifelsfrei rechtfertigt brigen verhängung freiheitsstrafe jahr sechs monaten ausschluss minder schweren falls wei
  336. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziffer antrag august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april ausspruch über einziehung wertes taterträgen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls vier fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt einziehung wertes taterträgen höhe angeordnet rüge verletzung formellen sachlichen rechts gestützte revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mitglied bande deutschland arbeitsteilig hochwertige kraftfahrzeuge mittels funkstreckenverlängerer entwendete aufgabe angeklagten gemeinsam weiteren mittätern ort fahrzeuge öffnen mitgeführte gefälschte kennzeichen gestohlenen kraftfahrzeuge anzubringen wurden ffnen bandenmitglied polen gefahren weitere mittäter binnen stunden einzelteile zerlegt anschluss weiterverkauft wurden gruppierung handelte enger absprache tatgenosse wusste notwendigkeit jeweiligen tatbeitrags konkreten ausführung gesamtvorhabens beteiligten wollten taten dauerhaft lebensunterhalt finanzieren art weise entwendeten angeklagte mittäter oktober zunächst südhessischen audi sq plus tdi wert unbekannt gebliebenen person polen überführt wurde fall anklage gleichen nacht stahlen angeklagte mittäter stelle audi sportback wert angeklagte brachte fahrzeug polen wofür weiteren bandenmitgliedern beuteanteil höhe erhielt fall anklage november entwendeten angeklagte mittäter südhessischen audi sq wert unbekannten person polen überführt wurde fall anklage anschluss stahlen angeklagte mittäter stelle audi avant wert fall anklage angeklagte polen fahren für tatbeitrag wiederum erhalten bundespolizei angeklagten mehrstündiger fahrt entwendeten fahrzeug nähe polnischen grenze kontrollieren versuchte entkommen verunfallte während fluchtversuchs konnte festgenommen fahrzeug erlitt totalschaden wurde sichergestellt verwertet verwertungserlös strafkammer festgestellt ii ausgeführte verfahrensrüge genügt anforderungen abs satz stpo daher unzulässig umfassende materiellrechtliche prüfung urteils schuld strafausspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben hingegen einziehungsentscheidung bestand landgericht einziehungsentscheidung höhe abs stgb gestützt einziehungsentscheidung unterfällt bereits deshalb aufhebung strafkammer versäumt grundlagen berechnung urteil näher darzulegen bgh beschluss juni str nstz rr hierzu hätte jedoch anlass bestanden strafkammer allein mitgeteilte gesamtsumme wertersatzeinziehung höhe offen lässt strafkammer betrag summe fahrzeugwerte fällen summe fahrzeugwerte fällen errechnet einziehungsanordnung strafkammer höhe brigen weder ersten zweiten berechnungsvariante feststellungen getragen aa einziehung wertes taterträgen gemäß satz stgb knüpft abs stgb setzt voraus täter rechtswidrige tat für erlangt vermögenswert tat erlangt täter teilnehmer unmittelbar verwirklichung tatbestandes irgendeiner phase tatablaufs zugeflossen hierüber tatsächliche verfügungsgewalt ausüben bgh urteil mai str juris rn mwn annahme mittäterschaftlichen handelns vermag fehlende darlegung erlangung tatsächlicher verfügungsgewalt ersetzen tatbeteiligten gesamtheit tat erlangten folge gesamtschuldnerischen haftung vgl hierzu senat beschluss juli str juris rn urteil april str zugerechnet beteiligten mitverfügungsgewalt hierüber zukommen bgh beschluss april str nstz tatsächlich senat beschluss dezember str wistra dabei genügt tatbeteiligte zumindest faktische bzw wirtschaftliche mitverfügungsgewalt über vermögensgegenstand erlangte jedenfalls fall sinne rein tatsächlichen herrschaftsverhältnisses ungehinderten zugriff betreffenden vermögensgegenstand nehmen
  337. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz parteien bgb werkvertrages voraus abschlagszahlungen vereinbart folgt etwaiger rückzahlungsanspruch aufgrund abrechnung ergebenden berschusses vertrag anschluss bgh urteil november vii zr baur nzbau urteil januar vii zr baur nzbau darlegung anspruchs satz bgb erbringung leistungen gekündigten internet system vertrag bgh urteil januar vii zr olg düsseldorf lg düsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar richter dr eick halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten rückzahlung vergütung vorzeitiger beendigung internet system vertrages parteien streiten darum gegebenenfalls höhe beklagten anspruch satz bgb zusteht klägerin betreibt ingenieurbüro beklagte bietet gewerblich internetdienstleistungen september schlossen parteien sogenannten internet system vertrag typs premium über erstellung nutzungsüberlassung hosting betreuung internetpräsenz über laufzeit monaten vertragsschluss anschlusskosten höhe zahlen sodann jährlich voraus monatliches entgelt höhe entrichten beträgen gesetzliche umsatzsteuer hinzuzurechnen september bat klägerin beklagte internetpräsenz wegen geplanten umfirmierung märz april verschieben hiermit erklärte beklagte einverstanden forderte gleichwohl entgelt für ersten berechnungszeitraum klägerin zahlte folgezeit entgelt für ersten drei vertragsjahre vorbehaltlich nachträglichen leistungserbringung dezember erklärte klägerin kündigung begründung beabsichtigte umfirmierung erfolge absehbarer zeit internetauftritt bisherigen firma mache sinn landgericht beklagte abweisung weitergehender nebenforderungen verurteilt klägerin insgesamt geleisteten nebst zinsen zahlen berufung beklagten berufungsgericht klage ausnahme beklagten anerkannten betrages nebst zinsen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision klägerin erfolg berufungsgericht meint klägerin über anerkannten betrag hinaus rückzahlungsanspruch gemäß bgb weiteren leistungen seien rechtsgrund erfolgt beklagte gemäß satz bgb vergütungsanspruch höhe nachdem klägerin vertrag schreiben dezember frei gekündigt unternehmer müsse begründung anspruchs satz bgb grundsätzlich vortragen anteil vertraglichen vergütung erbrachten erbrachten leistungen entfalle darüber hinaus vertragsbezogen darlegen kosten hinsichtlich erbrachten leistungen erspart erst anforderungen genügende abrechnung vorgelegt sei sache bestellers darzulegen beweisen unternehmer höhere ersparnisse erzielt anrechnen lassen wolle unternehmer müsse über kalkulatorischen grundlagen abrechnung vortragen für höhere ersparte aufwendungen darlegungs beweisbelasteten besteller sachgerechte rechtswahrung ermöglicht anforderungen genüge abrechnung beklagten vertrag abgerechnet hätte beendigung vertrages leistung erbracht abrechnung sei jedenfalls zulässig kleiner teil geschuldeten leistung erbracht worden sei beklagte erkennbaren leistungen für klägerin erbracht geschäftsbetrieb beklagten darauf ausgerichtet sei vielzahl verträgen ähnlichen inhalts schließen sei gerechtfertigt abrechnung verlangen speziell gegenüber klägerin geschuldete leistung beziehe beklagte individuellen belange bedürfnisse kunden voraus kenne könne durchschnittliche kalkulation für vertrag erstellen sei gerecht geworden kalkulierten ablauf vertragsverhältnisses skizziert voraussichtlich ersparten aufwendungen fahrtkosten für medienberater porti registrierungskosten kosten für büromaterial dargelegt darüber hinaus lasse für ersparten einsatz freier mitarbeiter für ersparte hostingkosten anrechnen partei sei gehindert beklagte vorb
  338. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover juni soweit angeklagten cengiz betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision verletzung nr stpo gestützten verfahrensrüge erfolg folgender verfahrensgang liegt zugrunde hauptverhandlung richtete vier angeklagte denen angeklagten mustafa suphi untersuchungshaft befanden verteidiger angeklagten suphi beantragte haftbefehl mandanten aufzuheben bzw außer vollzug setzen begründung führte mitangeklagten cengiz befänden freiem fuß strafkammer lehnte antrag ab erließ anschließend haftbefehl angeklagten cengiz verkündung beschlüsse wandte vorsitzende richter beiden angeklagten worten revisionsvortrag davon resultat anträge kollege hierbei deutete verteidiger angeklagten suphi daraufhin lehnte verteidiger angeklagten cengiz drei berufsrichter wegen besorgnis befangenheit ab haftbefehl sei berufsrichtern unterzeichnet vorsitzenden zitierten ußerungen begründet worden beschluß gericht befangenheitsantrag gemäß abs nr stpo unzulässig verworfen ablehnungsgrund angegeben sei erhob angeklagte hinweis gegenvorstellung daß ablehnungsgrund zitierten ußerungen vorsitzenden angegeben gleichzeitig stellte neuen befangenheitsantrag drei berufsrichter bezog ußerungen vorsitzenden darauf daß erlaß haftbefehls erkennen lasse daß richter angeklagten mehr unvoreingenommen gegenüberstehen kammer sodann gegenvorstellung gründen unzulässigkeitsbeschlusses zurückgewiesen zweiten ablehnungsantrag weiterhin zutreffenden gründen beschlusses unzulässig verworfen rüge mitwirkung abgelehnten vorsitzenden richters bezieht zulässig insbesondere beschwerdeführer umstände vollständig vorgetragen beanstandeten ußerung geführt davon daß ußerungen gemacht worden freibeweisverfahren eingeholten dienstlichen ußerungen auszugehen abgelehnte vorsitzende genauen wortlaut mehr erinnern bestreitet ußerungen getan schriftlich mitgeteilter eindruck für angeklagten verständlicher form verfahrensstand erläutert sei verärgert ausgedrückt sagt darüber ußerungen sicht angeklagten bewertet konnten gilt für eingeholten dienstlichen ußerungen darin erschöpfen daß übrigen richter sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft urkundsbeamtin wortlaut ußerung mehr erinnern können senat volle berzeugung vermittelt worden daß zitierten ußerungen tatsächlich gefallen genügt schon daß wahrscheinlichkeit richtigkeit hinreichendem maße dargetan bghst bgh nstz liegt ablehnungsgesuch unrecht verworfen worden zitierten ußerungen begründen besorgnis befangenheit geeignet mißtrauen unparteilichkeit vorsitzenden rechtfertigen abs stpo angeklagte wegen ußerungen vorsitzenden davon resultat anträge kollege vernünftiger würdigung umstände begründeten anlaß unvoreingenommenheit vorsitzenden zweifeln ußerungen unmittelbar anschluß verkündung erlassenen haftbefehles konnte angeklagte dahin verstehen daß haft genommen worden wäre verteidiger mitangeklagten suphi antrag aufhebung mandanten gerichteten haftbefehls gestellt hätte entscheidung somit objektiven gründen veranlaßt darauf haftbefehl angeklagten zeitpunkt sache recht erlassen konnte kommt daß erlaß dargestellten worten kommentiert wurde konnte jedenfalls angeklagten befürchtung wecken vorsitzende lasse mehr sachlichen erwägungen leiten sei deshalb gegenüber mehr unbefangen rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  339. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz halten anlage sinne satz bgb schon rechtlichen befugnis gefolgert grundstück entsprechend inhalt dienstbarkeit nutzen vielmehr erforderlich dienstbarkeitsberechtigte anlage tatsächlich für eigene zwecke einsetzt bgh urteil dezember zr lg paderborn ag paderborn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brückner für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts paderborn mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende wohnungseigentümergemeinschaft verlangt beklagten beteiligung unterhaltungskosten für privatstraße über gemeinschaftseigentum stehende flurstück flur gemarkung altstadt bezeichnet vormals flurstück verläuft grund stück geh fahrtrecht zugunsten eigentum beklagten stehenden grundstücke belastet bezug genommenen eintragungsbewilligung heißt absichtserklärung für vorstehende rechte berechtigten verpflichteten eigentümer vereinbarungen treffen denen bestimmt eigentümer gesamten dienstbarkeiten belasteten flächen insbesondere wegeund zufahrtsflächen kosten instandhaltung pflege sowie verkehrssicherung angemessenen verteilungsschlüssel tragen flurstück betreibt pächter beklagten lebensmittelmarkt flurstück kundenparkplatz genutzt grundstücke verfügen über anbindung öffentlichen straßennetz über privatstraße erreichen deren durchfahrt allerdings richtung verkehrszeichen anlage stvo für kraftfahrzeuge verboten gegenrichtung straße verkehrsberuhigte zone zeichen anlage stvo ausgewiesen gleichwohl beiden fahrtrichtungen kunden lebensmittelmarktes genutzt beklagte verweigert beteiligung unterhaltung straße wendet hierzu insbesondere sei halter sinne satz bgb nunmehr verlangt klägerin beklagten jeweils entstandenen unterhaltungskosten für erforderlich gehaltenen instandhaltungsrücklage amtsgericht zahlung nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsanspruch beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung geltend gemachten ansprüche scheiterten daran beklagte halter privatstraße angesehen könne satz bgb grundlage partei vorbringens lasse feststellen beklagte straße nutze deren nutzung dritte zurechenbarer weise veranlasst stets beklagte schließung straße einverstanden erklärt betont ausübung wegerechts derzeit wert legen davon abgesehen klägerin aufgefordert privatstraße unbefugte nutzung sichern beklagte dienstbarkeit aufgeben wolle sei treuwidrig bgb abs bgb enthalte verpflichtung anlage halten stelle legitimes interesse dar beklagte geh fahrtrecht hinblick jederzeit mögliche veränderungen tatsächlichen verhältnisse vorhalten wolle ii revision bleibt erfolg versagt recht berufungsgericht klage für zulässig jedoch für unbegründet erachtet zulässigkeit klage geht berufungsgericht stillschweigend sache lage verfahrens amts wegen prüfende befugnis klägerin bejaht geltend gemachten ansprüche eigenen namen einzuklagen jedenfalls ergebnis beanstanden allerdings stehen geltend gemachten ansprüche klagenden wohnungseigentümergemeinschaft materiell rechtlich inhaber ansprüche satz bgb eigentümer belasteten grundstücks umstand vorliegend unstreitig gemeinschaftseigentum geh fahrtrecht betroffen macht deutlich dienstbarkeit grundstück grenzen abs rechtsfähigen wohnungseigentümergemeinschaft belastet lediglich miteigentum sämtlicher wohnungseigentümer stehende grundstück gemeinschaftseigentum vermögen verbandes steht vgl senat beschluss märz zb njw bgh beschluss dezember zb njw kommen anspruchsberechtigte satz bgb allein wohnungseigentümer betracht für schadensersatzansprüche bgb verletzung anspruches resultieren senat urteil november zr bghz sowie für hinblick künftige unterhaltung straße geforderte i
  340. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  341. [['bundesgerichtshof viii zr beschluss mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz bundesgerichtshofes zurückgewiesen gründe eingabe beklagten april erinnerung kostenansatz kostenrechnung märz behandeln gkg erinnerung kostenbeamte abgeholfen unbegründet beklagte gemeinsam beklagten teilurteil saarländischen oberlandesgerichts mai revision eingelegt november zurückgenommen haftet daher für revisionsverfahren entstandenen gerichtskosten gesamtschuldner neben beklagten gkg ko sten übrigen zutreffend berechnet erinnerung kostenansatz insgesamt zurückzuweisen dr beyer dr leimert dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']]
  342. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september verfahren eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten verfahrens rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen gegenstandswert für verfahren rechtsbeschwerde euro festgesetzt gerichtskosten für verfahren erhoben gründe antragstellerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin beantragt insolvenzgericht antrag zurückgewiesen eröffnungsgrund zahlungsunfähigkeit glaub haft gemacht worden sei landgericht sofortige beschwerde bezugnahme begründung entscheidung insolvenzgerichts zurückgewiesen rechtsbeschwerde rügt fehlen verwertbarer entscheidungsgründe sowie verstoß pflicht gewährung rechtlichen gehörs art gg landgericht vortrag antragstellerin überwiegend kenntnis genommen grundsätzlicher bedeutung sei frage inwieweit eidesstattliche versicherung gläubigers glaubhaftmachung insolvenzgrundes rahmen zulässigkeitsprüfung gemäß abs inso geeignet sei während rechtsbeschwerdeverfahrens februar antrag finanzamts dresden insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet worden antragstellerin hauptsache für erledigt erklärt beantragt nunmehr schuldnerin kosten verfahrens aufzuerlegen ii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht antrag feststellung erledigung hauptsache zulässig fremdantrag antragsteller hauptsache für erledigt erklären solange gericht eröffnungsbeschluss erlassen gilt eröffnungsbeschluss antrag ergangen erste antrag infolge prozessualer berholung erledigt bgh beschl november ix zb wm weiteren nachweisen gibt angehörte schuldner stellungnahme ab einseitig gebliebenen erledigungserklärung auszugehen bgh aao grundsätze für zivilprozess einseitigen erledigungserklärung klägers entwickelt worden gelten modifizierter form gericht prüfen antrag erledigungserklärung zulässig erledigung höheren rechtszug erklärt rechtsmittel zulässig bgh aao rechtsbeschwerde abs nr zpo inso statthaft zulässigkeit folgt abs nr zpo angefochtene beschluss schon deshalb bestehen bleiben gesetzmäßigen gründen versehen beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen sachverhalt wiedergeben über entschieden feststellungen beschwerdegerichts grundlage entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs satz zpo vgl bgh beschl februar ix zb wm april ix zb wm fehlen tatsächliche feststellungen rechtsprüfung erfolgen ausführungen beschwerdegerichts berprüfung ermöglichen gründe zivilprozessualen sinne führen aufhebung angefochtenen entscheidung abs nr zpo antrag gläubigers gemäß inso zulässig gläubiger rechtliches interesse eröffnung insolvenzverfahrens forderung eröffnungsgrund glaubhaft macht anforderungen darlegung glaubhaftmachung forderung eröffnungsgrund stellen richtet umständen jeweiligen falles titulierte forderung grund höhe schlüssig darzulegen glaubhaftmachung tatsächlichen voraussetzungen forderung beziehen richtet allgemeinen vorschriften inso zpo gleiches gilt für eröffnungsgrund gläubiger aktuelle unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen tatsachen darlegen glaubhaft schluss zahlungsunfähigkeit unterschied zahlungsunwilligkeit bloßen zahlungsstockung schuldners zulassen bedeutung insbesondere schuldner forderung tatsächlichen gründen rechtsgründen bestreitet deshalb zahlt berechtigung forderung zweifel zieht gleichwohl zahlungen leistet vorliegenden fall verhält lässt weder angefochtenen beschluss landgerichts bezug genommenen beschluss insolvenzgerichts entnehmen iii hinsichtlich weiteren verfahrens sieht senat anlass hinweis gericht sofortigen beschwerde tatrichter deshalb eigene sachprüfung vornehmen zusätzlich über gemäß abs zpo zulässigen neuen angriffs verteidigungsmittel entscheiden entscheidung über nichterhebung gerichtskosten für verfahren recht
  343. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt juni beschlossen anhörungsrüge klägerin beschluss senats mai unzulässig verworfen klägerin trägt kosten anhörungsrügeverfahrens gründe anhörungsrüge beschluss senats mai über senat mitwirkungsgrundsätzen gemäß gvg berufenen spruchgruppe entscheidet bgh beschlüsse juli iii zr njw rr august vi zr juris rn unzulässig klägerin entgegen abs satz abs satz nr zpo eigenständige entscheidungserhebliche verletzung anspruchs gewährung rechtlichen gehörs senat darlegt klägerin hätte ausführen müssen gründen meint zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde lasse schluss senat vortrag beachtet beschwerdeerwiderung vorliegt hätte klägerin zudem auseinandersetzen dartun müssen zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde lasse berücksichtigung argumente gegenseite erklären senat bestimmtes vorbringen kenntnis genommen senatsbeschluss september xi zr juris rn bgh beschlüsse dezember zr juris rn august zr juris rn mai iv zr juris rn daran fehlt klägerin beschränkt darauf beanstanden beschluss senats mai sei näher begründet außerdem wiederholt vorbringen beschwerdebegründung sinne materielle rechtslage spreche für sachliches anliegen abs satz abs satz nr zpo gerecht zumal anhörungsrüge sache erhobene rüge fehlerhaften rechtsanwendung senat verletzung art abs gg verstanden art abs gg schützt fehlern verfahrens ergebnis richterlichen entscheidungsfindung bverfgk entgegen auffassung klägerin anforderungen darlegung eigenständigen gehörsverletzung senat deshalb geringer beschluss senats mai über verweis fehlen zulassungsgründen hinaus weitere begründung enthält senatsbeschluss september xi zr juris rn bgh beschluss mai iv zr juris rn rechtsprechung bundesverfassungsgerichts geklärt ordentlichen rechtsmitteln mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung einschlägigen ausnahmen abgesehen verfas sungs wegen begründung bedarf gilt für entscheidungen bundesgerichtshofs denen nichtzulassungsbeschwerde abs zpo zurückgewiesen bverfgk zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde abs zpo anhörungsrüge zpo angefochten lediglich sekundäre neue eigenständige gehörsverletzung gerügt bleibt einfluss begründungserleichterungen beschlüssen über nichtzulassungsbeschwerde bverfgk ff ii brigen wäre anhörungsrüge unbegründet senat anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat vorbringen klägerin umfassend geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung abs satz halbsatz zpo abgesehen anwendungsbereich abs satz zpo entsprechend gilt bverfgk senatsbeschlüsse september xi zr juris rn april xi za juris rn mai xi zr juris bgh beschlüsse mai kzr juris april ix zr juris rn ellenberger grüneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  344. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmäßiger hehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs nr abs abs abs analog satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgründe wegen versuchten betruges verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbenannte urteil soweit angeklagten ah betrifft aa schuldspruch dahingehend geändert angeklagte wegen gewerbsmäßiger heh lerei acht fällen sowie wegen betruges tateinheit urkundenfälschung sechs fällen angeklagte ah wegen gewerbsmäßiger hehlerei sechs fällen wegen betruges tateinheit urkundenfälschung zwei fällen sowie wegen versuchten betruges tateinheit urkundenfälschung verurteilt bb beiden angeklagten betreffenden aussprüchen strafen fall anklage aufgehoben cc ausspruch über einziehung wertes taterträgen dahin neu gefasst angeklagten ah ge samtschuldner einziehung wertes taterträgen höhe betrages euro darüber hinaus angeklagten einziehung wertes taterträgen höhe betrages euro davon euro gesamtschuldner angeordnet dd ausspruch über einziehung dahingehend neu gefasst einziehung folgender gegenstände angeordnet einziehung beschränkt zulassungsbescheinigung teil ausgestellt januar landkreis leer namen deutscher reisepass märz ausgestellt stadt bremerhaven namen mer dokumentennum dienstausweis firma namen ebenfalls zwei aufenthaltstitel ec karten ausgestellt namen weitergehende revision unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht jeweils freispruch brigen ange klagten wegen gewerbsmäßiger hehlerei neun fällen betruges tateinheit urkundenfälschung sechs fällen sowie versuchten betruges tateinheit urkundenfälschung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren revidierenden angeklagten ah wegen gewerbs mäßiger hehlerei sieben fällen betruges tateinheit urkundenfälschung zwei fällen sowie versuchten betruges tateinheit urkundenfälschung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt sowie einziehungs adhäsionsentscheidungen getroffen ausgeführte verfahrensrüge sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg angegebenen umgang urteilsaufhebung gemäß stpo revidierenden mitangeklagten ah cken erstre feststellungen verschaffte angeklagte vielzahl fällen gestohlene autos soweit zuvor sichergestellt wurden gutgläubige erwerber verkaufte fahrzeuge veranlassung für ausgegebenen kennzeichen versehen worden käufern wurden gefälschte zulassungspapiere übergeben taten bediente angeklagte teilweise mittäterschaftlich mitangeklagten ah gesondert verfolgten handelte hilfe dritter antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren soweit angeklagte fall anklage wegen versuchten betruges tateinheit urkundenfälschung verurteilt worden feststellungen belegen unmittelbares ansetzen tat brigen führt revision entsprechend antrag generalbundesanwalts nderung schuldspruchs zugunsten mitangeklagten ah annahme zwei tatmehrheitlich begangenen hehlereitaten tatkomplex ii urteilsgründe fälle anklage feststellungen getragen übernahmen angeklagten ah grund gemeinsamen tatplans beiden gestohlenen pkw bmw gutgläubige erwerber gewinnbringend veräußern zweck ließen entwendeten fahrzeuge april unbekannte täter begleitung pkw vorausfahrenden angeklagten garagengelände unterstellen allein feststellungen lassen getrennten erwerbshandlungen entnehmen strafkammer hätte deshalb rechtlichen würdigung mehreren taten ausgehen dürfen liegt hehlereitat hehler verschiedenen vortaten stammende sachen akt erwirbt vgl bgh beschluss märz str nstz rr senat ändert schuldspruch entsprechend abs stpo weitere feststellungen erneuten hauptverhandlung erwarten steht stpo entgegen aufgezeigten rechtsfehler mitangeklagte ah betroffen schuldspruch ändernde entscheidung erstrecken satz stpo teilweise einstellung schuldspruchänderung begründ
  345. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe klägerin landgericht ansässige bank beklagten zahlung hilfsweise feststellung spruch genommen landgericht zahlungsantrag abgewiesen feststellungsantrag stattgegeben kosten rechtsstreits klägerin sowie beklagten auferlegt klägerin ansässigen rechtsanwälten vertreten wor mangels eigener rechtsabteilung ständig bearbei tung sämtlicher rechtsangelegenheiten beauftragt kostenausgleich reisekosten abwesenheitsgelder prozessbevollmächtigten höhe angemeldet landgericht berücksichtigung kosten abgelehnt sofortige beschwerde klägerin erfolg beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klägerin begehren ii gemäß abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet beauftragung auswärtiger rechtsanwälte sei zweckentsprechenden rechtsverfolgung abs satz halbs zpo erforderlich vernünftige kostenbewusste partei eigenen sitz klagen wolle beauftrage beim prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt könne prozessgericht leicht erreichen jederzeit problemlos persönlichen kontakt partei halten gesichtspunkte hätten gleiche gewicht besonderes vertrauensverhältnis ständigen zusammenarbeit partei auswärtigen rechtsanwalt erwachsen sei ausführungen halten rechtlicher berprüfung stand reisekosten abwesenheitsgelder prozessbevollmächtigten klägerin erstattungsfähig zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig abs satz abs satz halbs zpo beauftragung auswärtigen rechtsanwalts beim prozessgericht auftreten zugelassen zweckentsprechenden rechtsverfolgung grundsätzlich notwendig partei eigenen gerichtsstand klagt verklagt bgh beschlüsse dezember zb njw februar vii zb njw rr tz bork stein jonas zpo aufl rdn münchkomm giebel zpo aufl rdn hüßtege thomas putzo zpo aufl rdn karczewski mdr rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend klägerin lasse ständig rechtsangelegenheiten ansässigen prozessbevollmächtigten beraten vertreten meint verneinung erstattungsfähigkeit dadurch verursachten kosten unterlaufe grundsatz freien rechtsanwaltswahl wegfall lokalisationsprinzips singularzulassung berufungsanwälte geltung verschafft worden sei einwand greift interesse rechtsanwalt vertrauens vertreten lassen erlaubt partei kostenrechtliche nachteile auswärtigen rechtsanwalt gerichtlichen vertretung unabhängig davon beauftragen weit kanzlei wohn geschäftssitz gerichtsort entfernt erstattungsfähig grundsätzlich kosten prozessbevollmächtigten vorliegenden fall gegebenen auseinanderfallen gerichtsort einerseits geschäfts wohnsitz partei andererseits entstehen bgh beschlüsse märz vii zb njw rr februar vii zb njw rr tz bedeutung besondere vertrauensverhältnis anwalt mandant für regelung singularzulassung rechtsanwälten oberlandesgerichten vgl bverfge rechtfertigt ebenso wenig beurteilung umstand partei gemäß abs satz zpo landgericht amtsgericht landgericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen bgh beschluss februar vii zb njw rr tz besondere gegebenheiten einschaltung auswärtigen prozessbevollmächtigten erforderlich machten etwa erforderlichkeit spezialisierung rechtsgebiet klägerin vorgetragen allein ständige vertrauensvolle zusammenarbeit beauftragten rechtsanwälten hausanwälten reicht deren kostenträchtige mandatierung notwendig erscheinen lassen vgl bgh beschlüsse dezember zb njw februar vii zb njw rr tz rechtsbeschwerde demnach unbegründet zurückzuweisen nobbe müller mayen joeres grüneberg vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  346. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet februar böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb abs dc schädiger darf geschädigten rahmen fiktiven schadensabrechnung gesichtspunkt schadensminderungspflicht sinne abs bgb günstigere qualitätsstandard gleichwertige reparaturmöglichkeit mühelos weiteres zugänglichen freien fachwerkstatt verweisen geschädigte umstände aufzeigt reparatur außerhalb markengebundenen fachwerkstatt unzumutbar bestätigung senatsurteils oktober vi zr veröffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil februar vi zr lg halle ag halle saale vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts halle märz kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger macht anspruch restlichen schadensersatz verkehrsunfall november geltend pkw bmw touring erstzulassung april laufleistung km heckbereich beschädigt wurde betroffen stoßfänger heckklappe heckabschlussblech seitenwand unten abgasanlage volle haftung beklagten haftpflichtversicherers unfallgegners unstreitig kläger rechnete fahrzeugschaden gegenüber beklagten fiktiv bezugnahme eingeholtes sachverständigengutachten grundlage stundenverrechnungssätze bmw vertragswerkstatt region netto reparaturkosten höhe insgesamt ab gutachten wiederbeschaffungswert restwert fahrzeuges angegeben beklagte zahlte kläger vorgerichtlich fahrzeugschaden begründung seien gleichwertige günstigere reparaturmöglichkeiten weiteres zugänglich berief dabei regulierungsschreiben beiliegenden prüfbericht drei reparaturwerkstätten anschrift telefonnummer benennung jeweiligen reparaturkosten angegeben ausgeführt wurde reparaturwerkstätten fachgerechte qualitativ hochwertige reparatur gewährleistet sei höchsten reparaturkosten beliefen firma insgesamt netto wobei deren berechnung einzelnen aufgeschlüsselt wurde drei beklagten prüfbericht angeführten werkstätten mitglied zentralverbandes karosserie fahrzeugtechnik zertifizierte meisterbetriebe für karosseriebau lackierarbeiten deren qualitätsstandard regelmäßig t� dekra kontrolliert ausschließlich original ersatzteile verwendet kunden erhalten mindestens drei jahre garantie nachdem kläger differenzbetrag eingeklagt beklagte laufe erstinstanzlichen verfahrens forderung höhe anerkannt beruhte darauf hinweis amtsgerichts firma kostenvoranschlag erstellen ließ höhere stundenzahl für lackierarbeiten zugrunde legte nunmehr reparaturkosten höhe ergaben amtsgericht klage zahlung verbleibenden differenzbetrages abgewiesen berufungsgericht zugelassene berufung klägers zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts kläger rahmen fiktiven schadensabrechnung kosten beanspruchen reparatur fahrzeuges firma entstanden wären könne sog porsche urteil bundesgerichtshofs bghz geschädigte schadensabrechnung grundsätzlich markengebundenen vertragswerkstatt anfallenden reparaturkosten zugrunde legen müsse jedoch mühelos weiteres zugängliche günstigere gleichwertige reparaturmöglichkeit verweisen lassen wirtschaftlich denkender geschädigter lage klägers hätte reparatur firma sinne zweckmäßig angemessen angesehen beklagte kläger lediglich abstrakt günstigere reparaturbetriebe verwiesen drei reparaturbetriebe genannt arbeiten fahrzeug qualitätseinbuße durchführen könnten erst geschädigte konkret aufzeige wegen nachteile risiken für berechtigt halte abrechnung kostenintensivere aufgezeigte reparaturmöglichkeit zugrunde legen sei reparaturmöglichkeit umständen gleichwertig anzusehen entscheidend sei zunächst fachliche wertigkeit reparatur gesichtspunkte spielten kauf älteren fahrzeugs hoher laufleistung untergeordnete rolle ii berufungsurteil hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand berufungsurteil steht einklang senatsurteil bghz ff sog porsche urteil berufungsurteil
  347. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter rogge richter scharen keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck mai beschlossen außerordentliche beschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten unzulässig verworfen gründe beschwerdeführerin angegriffene entscheidung oberlandesgericht hamm gemäß abs nr zpo zuständigkeitsbestimmung getroffen örtlich zuständiges gericht landgericht bestimmt ausgeführt klägerin nehme be klagten bgb gesellschafter streitgenossen sinne zpo anspruch zuständigkeit landgerichts ergebe jedenfalls zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bezirk gerichts hätten beklagten allgemeinen gerichtsstand au ßerdem landgerichts wohnhafte beklagte bestimmung zuständiges gericht bedenken erhoben soweit schriftsatz november ausdrücklich bedenken bestimmung landgerichts geltend gemacht beruhe offenbar versehen außerordentlichen beschwerde beklagte erneute entscheidung über zuständigkeit gerichts gemäß abs nr zpo erreichen macht geltend rechtsprechung schrifttum sei anerkannt daß außerordentliche beschwerde beschluß negativen kompetenzkonflikt zulässig sei sofern verweisungsentscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei sei insbesondere fällen bejaht worden denen grundsätze rechtlichen gehörs verstoßen worden sei entscheidende gericht beklagten rechtliches gehör gewährt jedoch offenbar kenntnis genommen daß beklagte wiederholt nämlich schriftsätzen juni juli juli fehlen örtlichen zuständigkeit landgerichts gerügt eingehend begründet ent scheidende gericht entgegen angenommen beklagte bestimmung landgerichts zuständiges gericht bedenken erhoben ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt gesetz vorgesehene rechtsmittel außerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit ganz ausnahmsweise betracht angegriffene entscheidung geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar rechtlichen grundlage entbehrt gesetz inhaltlich fremd bghz voraussetzungen ersichtlich gegeben kostenentscheidung beruht zpo rogge scharen keukenschrijver mühlens meier beck'],['Soon']]
  348. [['bundesgerichtshof beschluss str str februar strafsache wegen nachträglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger verurteilten jürgen rechtsanwalt verteidiger verurteilten walter peter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle beschlossen verfahren str str für verfahren abs gvg miteinander verbunden ii senat beabsichtigt entscheiden anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung gemäß abs stgb steht entgegen betroffene erklärung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verbüßen zugleich unterbringung erkannt worden senat fragt strafsenat bundesgerichtshofs entgegenstehenden entscheidung august str njw festhält übrigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten iii verhandlung ausgesetzt gründe revisionssachen liegen folgende sachverhalte grunde verfahren str jürgen verurteilte urteil landgerichts bielefeld dezember wegen vorsätzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zugleich wurde zunächst sicherungsverwahrung gemäß abs stgb angeordnet feststellungen erheblich alkoholisiertem zustand tatzeit bak promille zechgenossen schläge faust taschenlampe sowie fußtritte misshandelt schädelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt landgericht ging davon verurteilte rauschtat gefährliche körperverletzung zustand erheblich verminderter möglicherweise sogar völlig aufgehobener schuldfähigkeit begangen während trinkbeginn zeitpunkt sichberauschens voll schuldfähig feststellungen landgerichts lag beim verurteilten dissoziale persönlichkeitsstörung einsichts steuerungsfähigkeit hinsichtlich alkoholaufnahme beeinträchtigte jedoch erheblich anwendungsbereich stgb fiel deshalb lehnte landgericht unterbringung gemäß stgb ab unterbringung verurteilten stgb sah wegen mangelnder erfolgsaussichten ab revision angeklagten hob senat urteil beschluss januar nstz vgl senatsbeschluss august nstz anm neumann nstz maßregelausspruch feststellungen verwarf revision brigen begründung wurde ausgeführt angeklagten nachteil daraus erwachsen dürfe wegen rauschtat gefährliche körperverletzung steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben anwendung zweifelssatzes wegen vollrausches verurteilt worden sei erneuter anwendung zweifelssatzes diesmal rechtsfolgenausspruch landgericht voraussetzungen stgb prüfen abs stgb maßregel vorzug geben müssen angeklagten wenigsten beschwere urteil landgerichts juni rechtskräftig seit august wurde verurteilten neben bereits rechtskräftig verhängten freiheitsstrafe unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb angeordnet feststellungen urteil litt verurteilte schweren dissozialen persönlichkeitsstörung für betrachtet einsichts steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt jedoch dissozialen persönlichkeitsstörung alkoholsucht verurteilten wechselwirkung bestanden persönlichkeitsstörung sei für fortbestehen alkoholsucht kausal tatzeit sei verurteilte entweder gar erheblich vermindert lage verhalten hinblick begangene gefährliche körperverletzung steuern seien infolge andauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten gehe deshalb gefahr für allgemeinheit ab november wurde maßregel vollzogen beschluss landgerichts paderborn september wurde unterbringung gemäß abs satz stgb für erledigt erklärt verurteilten persönlichkeitsstörung vorliege obwohl weiterhin gefährlich sei voraussetzung für weiteren vollzug maßregel entfalle offene restfreiheitsstrafe tagen urteil landgerichts bielefeld dezember wurde bewährung ausgesetzt verurteilte verbüßte restfreiheitsstrafe zeit oktober januar seit januar abs stpo erlassene unterbringungsbefehl landger
  349. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser ne kovi juni beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts mühlhausen dezember kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen beschwerdewert festgesetzt gründe oktober eingegangenen antrag beantragte beteiligte gläubigerin fortan gläubigerin über vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnen selben tag beschloß amtsgericht sicherungsmaßnahmen ordnete allgemeines verfügungsverbot november wurde über vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt sofortige beschwerden schuldnerin anordnung sicherungsmaßnahmen insolvenzeröffnung landgericht beschlüsse amtsgerichts oktober november aufgehoben hiergegen wendet gläubigerin rechtsbeschwerde ii inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig verwerfen stellt weder rechtsfrage grundsätzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts inso abs zpo rechtsbeschwerde formuliert entscheidung vorinstanz eröffnung insolvenzverfahrens wegen gehörsverstoßes erster instanz aufzuheben grundsätzliche rechtsfrage stützt insoweit zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung abs nr fall zpo begründung ausgeführt daß gläubigerin beschwerdevorbringen schuldnerin rechtliches gehör erhalten schuldnerin sei erster instanz hinreichend rechtliches gehör gewährt worden nämlich verfügung amtsgerichts oktober notliquidator schuldnerin oktober zugestellt worden sei vortrag ursächlicher gehörsverstoß gericht ersten beschwerde hinreichend dargelegt beschwerdegericht gehörsverstoß amtsgericht insbesondere darin ge sehen daß schuldnerin eröffnung insolvenzverfahrens november kenntnis gutachten sachverständigen selben tage gehabt sachlage daten unstreitig verstößt beschwerdegericht ausgesprochene aufhebung zurückverweisung sache jedenfalls verfassungsmäßige rechte gläubigerin hinsichtlich landgericht zugleich aufgehobenen sicherungsmaßnahmen rügt rechtsbeschwerde näherer begründung daß vorinstanz besondere umstände hinreichend berücksichtigt setzt eigene wertung stelle derjenigen beschwerdegerichts stellt zulassungsgrund dar senat legt angefochtene entscheidung dahin daß über insolvenzantrag abschließend entschieden worden insolvenzgericht deshalb über eröffnungsantrag nochmals befinden weiteren begründung entscheidung abgesehen abs satz zpo fischer ganter kayser raebel ne kovi'],['Soon']]
  350. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungssache nachträglicher leitsatz nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja mehrfachverstoß unterlassungstitel zpo abs für zwangsvollstreckungsverfahren institut fortsetzungszusammenhangs festgehalten mehrere einzelakte denen schuldner tituliertes unterlassungsgebot verstößt können fortgesetzte handlung einheitlichen tat zusammengefasst bgh beschl dezember zb olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten schuldnerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde euro festgesetzt gründe beschlussverfügung dezember untersagte land gericht mannheim schuldnerin androhung gesetzlichen ordnungsmittel geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken für geräte unterhaltungselektronik werben unzutreffende ersparnis angabe unzutreffenden unverbindlichen preisempfehlung herstellers hingewiesen gläubigerin ließ einstweilige verfügung schuldnerin januar zustellen schuldnerin wies mitarbeiter schriftlich verbot drohte konsequenzen für fall nichtbefolgung ließ schreiben mitarbeitern gegenzeichnen nahm jeweiligen personalak te darüber hinaus instruierten geschäftsführer verkaufsleiter schuldnerin sämtliche angabe unverbindlichen preisempfehlungen werbung befassten mitarbeiter über verbot notwendigkeit unbedingten beachtung märz erschien werbebeilage mannheimer morgen werbung schuldnerin für fernsehapparat marke panasonic preis hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers billiger angabe traf hersteller empfohlene preis betrug gläubigerin beantragte daraufhin april festsetzung ordnungsmitteln schuldnerin beschluss september setzte landgericht schuldnerin ordnungsgeld fest juli warb schuldnerin anzeige mannheimer morgen für fernsehapparat marke philips ber verkaufspreis befand durchgestrichener preis hinweis fußnote ergab dabei unverbindliche preisempfehlung herstellers handelte tatsächlich betrug hersteller empfohlene preis fraglichen zeit gläubigerin beantragt schuldnerin wegen erneuten verstoßes juli ordnungsmittel verhängen schuldnerin antrag entgegengetreten landgericht mannheim schuldnerin weiteres ordnungsgeld höhe für fall beigetrieben geschäftsführer schuldnerin vollziehende ord nungshaft fünf tagen festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin antrag zurückweisung ordnungsmittelantrags ii beschwerdegericht angenommen landgericht wegen verstoßes juli recht weiteres ordnungsmittel festgesetzt sei deshalb ausgeschlossen vollstreckungsschuldnerin bereits september ordnungsgeld wegen zuwiderhandlung beschlussverfügung festgesetzt worden sei verstöße märz juli seien unselbständige teilakte einheitlichen tat qualifizieren darüber hinaus seien mehrfachen verstöße grundsätzen über fortsetzungszusammenhang einheitliche tat anzusehen rechtsfigur fortsetzungszusammenhangs sei aufgabe strafrechtlichem gebiet rahmen vollstreckung unterlassungstiteln mehr anzuwenden iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft steht regelung abs satz abs zpo entgegen bestimmte ausschluss gilt für verfügungsverfahren jedoch für folgesachen bgh beschl zb njw beschl zb njw tz kosten abwehrschreibens bgh beschl zb tz jeweils für kostenfestsetzungsverfahren musielak ball zpo aufl rdn zöller heßler zpo aufl rdn rechtsbeschwerde begründet allgemeinen vollstreckungsvoraussetzungen liegen verhängung ordnungsmitteln beschlussverfügung angedroht worden einstweilige verfügung wurde zustellung parteibetrieb fristgerecht vollzogen streit steht schuldnerin werbung juli erneut unterlassungsgebot verstoßen recht beschwerdegericht angenommen beiden verstöße gesichtspunkt natürlichen handlungseinheit tat angesehen können natürlichen handlungseinheit können zivilrecht zwangsvollstreckung mehrere fahrlässige verhaltens
  351. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt dr melullis scharen keukenschrijver für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer ackerparzelle gemarkung flur flurstück hälfte bewirtschaftet vorbereitung akkerfläche spargelanbau beauftragte kläger beklagten sommer boden sog tiefspaten aufzubereiten tiefspaten sollten tiefe wasserundurchdringliche bodenschichten aufgebrochen vertikale humuserde angereicherte adern gänge geschaffen wurzeln spargelpflanzen ermöglichten tiefere bodenschichten vorzudringen wegen mangelhafter durchführung verlangt kläger beklagten schadensersatz behauptung beklagte fachgerechte bodenbearbeitung intensive vermischung bodenbestandteile herbeigeführt verfestigung oberen bodenschichten ertragsausfall geführt zuletzt wegen ausgefallener ernteerträge bezifferten schadensersatz für jahre feststellung weiteren ersatzanspruchs begehrt beklagte einrede verjährung erhoben vorinstanzen klage abgewiesen revision kläger schadenersatzanspruch vertrag unerlaubter handlung weiterverfolgt mündlichen verhandlung klägervertreter erklärt daß drei schadenspositionen genannten reihenfolge hilfsverhältnis geltend gemacht würden beklagte bittet zurückweisung revision entscheidungsgründe berufungsgericht schadensersatzanspruch klägers beklagten bgb wegen verjährung verneint ausfüh rungen berufungsgerichts lassen insoweit rechtsfehler erkennen erfolg revision hingegen soweit berufungsgericht kläger schadensersatzanspruch bgb versagt berufungsgericht angenommen kläger behauptete mangelhafte werkleistung beklagten erfülle tatbestand eigentumsverletzung abs bgb tiefspaten nachhaltigen störung bodenskeletts starken verfestigung bodens oberen schichten geführt solcherart mangelhafte werkleistung sei eigentumsverletzung sinne abs bgb anzusehen bereits vorhandenes bisher unversehrtes eigentum schädigend eingegriffen worden sei anspruch sei verjährt kläger für beginn verjährungsfrist abs bgb erforderliche kenntnis schaden erst erlangt klage folge verjährungsunterbrechung sei daher dezember rechtzeitig erhoben greift revision rechtsfehler insoweit ersichtlich berufungsgericht schadensersatzanspruch entgangenen gewinn höhe dm verneint kläger geltend gemachte schaden abs bgb erfaßt ausgeführt kläger schaden begründet ordnungsgemäßer bearbeitung bodens beklagten ha spargel jährlichen reingewinn rund dm ernten können wegen falschen bodenbehandlung erdbeerfeld anlegen müssen ha ernte reingewinn dm entspreche kläger begehre ersatz nichterfüllungsschadens abs bgb verlangen könne weiteren kläger anspruch darauf gestützt wertverlust ackerfläche betrage dm minderwert falsche bodenbearbeitung verursacht worden sei sei schlüssig dargelegt genüge daß kläger behaupte hätte verkauf ackerfläche bearbeiten beklagten dm erzielen können spargelanbau geeignete fläche gehandelt frühere beschaffenheit ackerbodens einzelnen beschreiben insbesondere gründe darlegen müssen feld bearbeitung beklagten spargelanbau geeignet gemacht hätten kläger getan übrigen sei kläger behauptete wertverlust nachvollziehbar schließlich könne kläger weder kosten für anschaffung spargelpflanzen dm aufwendungen für pflege spargelpflanzen zeit dm ersetzt verlangen spargelpflanzen seien unmittelbar arbeiten beklagten beschädigt worden behauptete schaden berühre interesse klägers integrität eigentums greift revision erfolg eigentumsverletzung abs bgb dadurch adäquat verursachte schaden ersetzen wobei umfang ersatzanspruchs ff bgb bemißt schadensersatzan spruch wegen unerlaubter handlung richtet negative interesse geschädigte deshalb stellen stünde schädiger schädigende handlung vorgenommen hätte
  352. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen betruges acht fällen davon sechs fällen tateinheit unerlaubtem betreiben bankgeschäften gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt außerdem einziehung wertersatz höhe angeordnet davon höhe gesamtschuldner gesondert verfolgten allgemeine sachrüge verfahrensbean standung gestützte revision angeklagten verfahrensrüge erfolg urteil liegen wesentlichen folgende feststellungen wertungen zugrunde angeklagte vertrieb teilweise gemeinsam gesondert verfolgten verschiedene vorgeblich gewinnbringende sichere geldanlagen privatkunden handelte stets beteiligungen kunden näher definierten handelsgeschäften gesellschaft für angeklagte auftrat angeklagte sicherte kunden fällen vertraglich beteiligungssumme bernahme garantien dritter abgesichert sei angeklagte anfang angeleg ten gelder vertragsgemäß anzulegen gemeinsamen tatplan entsprechend betrieben sog schneeballsystem soweit eingeworbenen gelder für lebensunterhalt verwendeten nutzten neuen anlegern eingezahltes geld überfällige zinszahlungen früher geworbene kunden leisten insgesamt angeklagten eingeworbenen geldern höhe erhielten anleger weise insgesamt zurück schneeballsystem zusammenzubrechen drohte veranlasste angeklagte absprache zeugin geldanlage höhe fall urteilsgründe überwies betrag zielkonto angegebenes treuhandkonto notars persönlich bekannt absicht angeklagten entsprechend erschien geschäft zeugin vereinbarte zahlung notaranderkonto besonderem maße seriös sicher angeklagte sicherte überdies kapital rückzahlung grundschuld abgesichert behauptete gegenüber notar für absicherung grundschuld sorge tragen tatsächlich notar anweisung erhalten angeklagte absicht entsprechenden auftrag erteilen gemeinsamen tatplan entsprechend wies angeklagte notar vielmehr zahlungseingang geld auszuzahlen für eigene zwecke verbrauchen einlassung angeklagten fällen absicherung anleger garantien dritter insbesondere kreditversicherung sowie fall urteilsgründe grundschuldbestellung vertraut strafkammer gefolgt begründung ausgeführt angeklagte geschädigten gegenüber absicherung grundschuldbestellung behauptet gab ua ii verfahrensrüge dringt liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde hauptverhandlung beantragte verteidiger notar beweis tatsachen vernehmen zeugin notaranderkonto überwiesene betrag höhe ablösung grundschuld haus nordlb verwendet notar gleichzeitig angewiesen worden sei lastenfreien grundstück grundschuld absicherung einlage bestellen strafkammer lehnte antrag begründung ab beweis gestellte tatsache ausgeführte weisung angeklagten bereits abgeurteilten grundschuld absicherung anlegerin bestellen für entscheidung unerheblich sei abs satz variante stpo insbesondere würde ausgeführte weisung daran ändern angeklagte anlegerin sichere ertragreiche anlage zugesagt stattdessen eingeräumt notar anwies anlagesumme sinne anlegerin geschlossenen vertrages anzulegen überwiegend tilgung grundschulden bereits abgeurteilten brigen abzug hebegebühr freier verfügung auszukehren brigen hätten vertraglich zugesicherten garantien dritter ohnehin existiert rüge zulässiger weise erhoben worden abs satz stpo insoweit ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts bezug genommen begründet lehnt erkennende gericht beweisantrag wegen bedeutungslosigkeit behaupteten tatsache ab beweis gestellte tatsache bisherige beweisergebnis einstellen sei erwiesen vgl lr becker stpo aufl rn urteil darf widerspruch setzen etwa unerheblich bezeichneten tatsache bedeutung beimessen gegenteil beweis gestellten tatsache stützen vgl bgh beschluss november str bghr stpo abs satz bedeutungslosigkeit urteile dezember str nstz januar str n
  353. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr bünger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat januar kostenpunkt bezüglich entscheidung über widerklage aufgehoben brigen nichtzulassungsbeschwerde beider kläger zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsinstanz festgesetzt gründe parteien streiten ansprüche lieferung photovoltaikanlagen klagenden eheleute auftragserteilung beklagten vereinbart klägerin teilanlage betriebshalle kläger für dächer bestimmten drei weiteren teilanlagen bezahlen sollten klägerin erhielt dementsprechend beklagten auftragsbestätigung bezüglich für betriebshalle bestimmten photovoltaikanlage kläger für übrigen teilanlagen anlage betriebshalle klägerin zahlung höhe erbracht wegen parteien entstandenen meinungsverschiedenheiten vollständig montiert worden kläger verlangen insoweit schadensersatz wegen entgangener einspeisevergütung beklagte macht demgegenüber geltend bezüglich teilanlage vertragsaufhebung rückabwicklung ausschluss schadensersatzansprüchen vereinbart worden sei übrigen drei teilanlagen für betrag höhe widerklage offen wurden mängelfrei errichtet klage begehren kläger demontage betriebshalle montierten photovoltaikanlage zahlung nebst zinsen zug zug bergabe demontierten anlage ferner feststellung verzugs beklagten demontage annahme photovoltaikanlage sowie ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten wege widerklage nimmt beklagte kläger zahlung nebst zinsen anspruch landgericht beklagte demontage betriebshalle montierten teilanlage verurteilt klage brigen abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht berufung kläger beschluss abs zpo zurückgewiesen ii berufungsgericht begründung entscheidung soweit für beschwerdeverfahren interesse wesentlichen ausgeführt landgericht aufgrund durchgeführten beweisaufnahme recht angenommen beklagte klägerin vertrag über teilanlage betriebshalle kläger weiteren vertrag über übrigen teilanlagen geschlossen verträge seien jeweils getrennt behandeln abzurechnen widerklage kläger wegen restlichen kaufpreises auftrag gegebenen drei teilanlagen sei deshalb begründet klägerin beklagte rahmen rückabwicklung eigenen vertragsverhältnisses widerklage übersteigender anspruch rückzahlung kaufpreises zustehe könne angesichts getrennten vertragsverhältnisse berücksichtigt kläger erstmals berufungsinstanz hilfsweise erklärte aufrechnung für fall abgetretenen forderung klägerin sei bereits nr zpo unzulässig aufrechnung tatsachen gestützt berufungsgericht verhandlung entscheidung ohnehin zugrunde legen ergebe daraus rückvergütungsansprüche klägerin bisher gegenstand verfahrens seien außerdem sei bedingung erklärte aufrechnung ohnehin gemäß abs bgb unwirksam iii nichtzulassungsbeschwerde zulässig insbesondere beschwerdewert zpo nr egzpo erreicht sache teilweise erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung berufungsurteils kostenpunkt bezüglich entscheidung widerklage sowie umfang zurückverweisung sache berufungsgericht weitergehende nichtzulassungsbeschwerde unbegründet angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch klägers gewährung rechtlichen gehörs art abs gg zweiter instanz erklärte hilfsaufrechnung offensichtlich verfahrensfehlerhafter weise unberücksichtigt lässt auffassung berufungsgerichts berufungsinstanz erklärte aufrechnung sei schon deshalb unzulässig aufrechnung gestellte gegenforderung bisher streitgegenstand sei liefe darauf hinaus klageänderung erstmalige aufrechnung berufungsinstanz entgegen intention gesetzes gut nie zulässig wäre kommt vielmehr darauf berufungsgericht für beurteilung aufrechnung tatsachen zurückgreifen entscheidung ohnehin grunde legen voraussetzung gegeben kläger abgetretene forderung klägerin rückzahlun
  354. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main weiteren behandlung sofortige weitere beschwerde verwiesen gerichtskosten einlegung rechtsmittels rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof entstanden erhoben gründe sache hilfsantrag betroffenen juli oberlandesgericht entscheidung über zulässige weitere beschwerde verweisen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft art abs satz fggrg inkrafttreten gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september bgbl geltende recht anzuwenden freiheitsentziehung betroffenen antrag beteiligten jahre eingeleitet beendet kostenfestsetzungsantrag juni eingereicht wurde danach anzuwendenden abs fgg entscheidungen landgerichts über beschwerden sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht vorgesehen verfahren für sofortige weitere beschwerde geltenden vorschriften fortzuführen vgl bgh beschl oktober iv zb bghz zweck sache antrag betroffenen für entscheidung über sofortige weitere beschwerde zuständige oberlandesgericht verweisen vgl bgh beschl november xii zb njw rr beschl juli xii zb njw rr entscheidung über gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens richtiger sachbehandlung entstanden wären beruht abs satz kosto krüger lemke czub stresemann roth vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  355. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott bundesanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts trier februar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen mordes versuchter anstiftung mord lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel unbegründet landgericht festgestellt vorgeschichte abgeurteilten taten gestaltete folgt tatopfer gehöft abgelegenen dorf betrieben eigentum daran verloren lebenslanges wohnrecht zurückbehalten anwesen früher eltern gehört ab jahre unrentabler weise bewirtschaftet zwangsversteigert später kaufte zurück konnte kaufpreis aufbringen deshalb verkaufte pflegeheim errichten behielt lebens langes wohnrecht zimmer beschränkt persönliche dienstbarkeit zimmer weder fließendes wasser strom verfügung lebte unrat späteren mitbewohnern kam fortlaufend streitigkeiten eigentums abfinden konnte verlust deshalb anwesen verkaufen zunächst scheiterte schließlich kauften angeklagte ehefrau jahre anwesen erwartung rger geben wollten für fünf schäferhunde zahlreiche katzen genügend platz natur nahe lehnte angebot wohnrecht abzukau fen ab januar kehrte besuch bekannten arbeit anschluss spät hause zurück machte tor zufahrt schaffen angeklagte erscheinen gewartet militärbekleidung geladener selbstladepistole hosenbund erschien kurzem wortwechsel zog angeklagte pistole schoss zweimal tötungsvorsatz leicht verletzt wurde dunkelheit fliehen konnte angeklagte wurde deshalb wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus wurde angeordnet angeklagte konnte untersuchungshaft fliehen hielt eintritt vollstreckungsverjährung verborgen ehefrau folgte während flucht wurde abwesenheitspfleger für angeklagten bestellt mutter vermittelte vermietung anwesens deren lebensgefährten zeitraum zwi schen november april kehrten angeklagte ehefrau anwesen zurück bezogen mietern wohn rechtsinhaber ungenutzte räume anfangs kam streitigkeiten danach begannen wiederum wechselseitige strafanzeigen wochen auszug mieter juni haus unterbreitete angeklagte mieter angebot euro zahlen würde töten lehnte ansinnen empört ab berichtete le bensgefährtin davon wies angebot zurück angeklagte nächsten morgen nachfragte danach kam schikanen angeklagten gegenüber mietern schließlich auszogen strafanzeige erstatten sommer drohte angeklagte schaufel hand worten hirn kopf schla gen später folgten weitere drohungen september kam uhr hause stellte auto einfahrt ab angeklagte blockiert danach wurde mehr gesehen september arzttermin anschließend verabredet erschien mehr verschollen schwurgerichtskammer davon überzeugt angeklagte nacht september morgen september getötet anschließend fuhr berzeugung gerichts auto km entfernte luxemburg stellte parkbucht ab abend september wurde auto abstellort zufällig beschädigt suche halter blieb erfolglos nachdem auto alsbald verschwinden entdeckt worden polizei deshalb anwesen aufsuchte verschwanden angeklagte ehefrau september plötzlich zurücklassen wäsche leine unversorgten haustieren zwei wochen kehrten zurück behaupteten seien frankreich belgien urlaub auto übernachtet hätten aufwändige weitere suche ermittlungsbehörden blieb erfolglos landgericht rahmen beweiswürdigung davon ausgegangen getötet wurde feststellungen gesundheitlich kaum beeinträchtigt depressiv für annahme todes infolge krankheit besteht anlass für selbstmord fehlt grund vereinbarung termine september sprechen auffassung tatgerichts dagegen verschollenheit deu tet tötungsverbrechen realisierung angeklagte wiederholt
  356. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anfechtung wechselbezüglicher verfügungen erstversterbenden ehegatten dritten entsprechender anwendung bgb beschränkt bgh urteil mai iv zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann mündliche verhandlung mai für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt feststellung alleinerbenstellung verstorbenen mutter klägerin beklagte beiden leiblichen töchter ehepaares eltern parteien errichteten april handschriftliches gemeinschaftliches testament gegenseitig erben einsetzten bestimmten klägerin erbin zuletzt versterbenden ehegatten enterbten beklagte entzogen pflichtteil vater parteien verfasste außerdem jahr einzeltestament ehefrau alleinerbin einsetzte tod jahr lag nachlassgericht mutter abgelieferte einzeltestament mutter verstarb januar nachlassgericht erteilte erbschein parteien je hälfte erben auswies nachdem klägerin juli gemeinschaftliche testament tresor elternhauses gefunden lieferte beim nachlassgericht ab beantragte erteilung erbscheins alleinerbin mutter beklagte erklärte daraufhin schreiben juli gegenüber nachlassgericht anfechtung testaments wegen motivirrtums eltern seien damals wütend entgegen deren wunsch sozialpädagogik statt medizin studiert eltern außerdem erfolgreich unterhaltsleistung verklagt bereits etwa jahr später hätten eltern jedoch versöhnt landgericht feststellungsklage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet deren revision abweisung klage erstrebt entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil zev anmerkung weidlich abgedruckt ausgeführt klägerin sei aufgrund gemeinschaftlichen testaments april alleinerbin mutter geworden testament weder wirksam widerrufen angefochten worden sei verfügungen ehegatten schlusserbeneinsetzung klägerin seien wechselbezüglich sinne abs bgb beklagte verfügung mutter schlusserbeneinsetzung gemäß bgb analog anfechten können mutter letztverstorbener ehegatte recht selbstanfechtung wechselbezüglichen verfügung bereits fristablauf verloren gehabt jahresfrist bgb tod vaters laufen begonnen mutter vortrag beklagten zeitpunkt bereits kenntnis behaupteten motivirrtum gehabt fragen motivirrtum vorgelegen vater ggf widerruf wechselbezüglichen verfügung trotz erkennens irrtums bewusst unterlassen müsse nachgegangen entgegen literatur überwiegend vertretenen ansicht sei anfechtung wechselbezüglichen verfügung erstversterbenden ehegatten dritten gemäß bgb analog ausgeschlossen andernfalls würde beklagten recht einräumen nachteil überlebenden ehegatten gleichen ergebnis führte recht widerruf vater trotz kenntnis anfechtungsgrundes gebrauch gemacht hätte vater lebzeiten wechselbezügliche verfügung widerrufen hätte mutter darauf eigene letztwillige verfügung angemessen reagieren können beklagten tod eltern anfechtungsrecht hinsichtlich wechselbezüglichen verfügung erstverstorbenen va ters zubilligte verletzte abs bgb geschützten interessen mutter gericht halte außerdem dafür eltern beibehaltung testaments bestätigung vorgenommen hätten behauptete motivirrtum kausal geworden sei grund sei anfechtung möglich ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung punkten stand revisionsinstanz angegriffenen feststellungen berufungsgerichts verfügungen schlusserbeneinsetzung klägerin beide ehegatten gemeinschaftlichen testament wechselbezüglich sinne abs bgb wirksame anfechtung verfügung vaters schlusserbenei nsetzung hätte daher gemäß abs bgb unwirksamkeit entsprechenden verfügung mutter folge zutreffend berufungsgerich
  357. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja likeabike uwg nr lit wettbewerbliche eigenart erzeugnisses hängt gesamteindruck ab konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale jeweiligen erzeugnisses vermitteln daher gestaltungsmerkmale verstärkt begründet für genommen geeignet verkehr herkunft erzeugnisses bestimmten unternehmen hinzuweisen bernahme merkmalen erzeugnisses freizuhaltenden stand technik angehören angemessenen lösung technischen aufgabe dienen wettbewerbsrechtlich unlauter dadurch hervorgerufene gefahr herkunftstäuschung zumutbare maßnahmen vermeiden bgh urteil mai zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch gröning für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin vertreibt bezeichnung likeabike holz gefertigte laufräder für kinder begann jahr verkauf nachfolgend abgebildeten modells race modell entspricht für geschäftsführer klägerin priorität mai eingetragenen internatio nalen geschmacksmuster dm klägerin ausschließlichen nutzungsrechte geschmacksmuster eingeräumt jahr brachte klägerin modell mountain markt für modell wurde jahr design preis verliehen seit oktober liefert nachfolgend abgebildete laufrad roten lenkergummigriffen farblich darauf abgestimmtem sattelbezug jahren brachte klägerin zwei weitere modelle heraus laufrädern oktober umsatz rund mio erzielt davon entfallen etwa mio modell mountain beklagte vertreibt bezeichnung bykie gleichfalls holz gefertigtes laufrad für kinder nachfolgend abgebildete laufrad wurde frühestens november erstmals deutschen supermärkten nämlich rewe gruppe gehörenden penny märkten kauf angeboten laufrad likeabike mountain klägerin laufrad bykie beklagten nachfolgenden abbildung einander gegenübergestellt klägerin hält holzlaufrad bykie für unzulässige nachahmung eingetragenen geschmacksmusters wettbewerbsrechtlich unlautere nachahmung modells mountain beklagte unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht erstattung anwaltskosten anspruch genommen beklagte streithelfer patentanwälte gestaltung modells bykie beraten entgegengetreten landgericht beklagte geringen teil anwaltskosten antragsgemäß verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte streithelfer beantragen erstrebt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klage sei weder gesichtspunkt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes eingetragenen geschmacksmuster begründet hierzu ausgeführt laufrad bykie stelle nachahmung laufrads mountain dar vermeidbare täuschung abnehmer über betriebliche herkunft herbeiführe laufrad mountain allerdings wettbewerbliche eigenart insbesondere präge gestaltung holzrahmens vorn rundlichen hinten spitz zulaufenden rahmenhälften vorn ffnung gabelkopfes träten hinten schräg unten richtung hinterachse verliefen gesamteindruck nachgeahmte erzeugnis maßgeblichen verkehrskreisen gewisse bekanntheit erreicht davon sei aufgrund verkaufsstückzahlen umsätze auszugehen laufrad bykie ahme laufrad mountain jedoch weise herkunftstäuschungen komme übernommenen gestaltungsmerkmale seien geeignet herkunft bestimmten unternehmen hinzuweisen maßgebliche gesamteindruck wettbewerbliche eigenart würden gestaltung holzrahmens bedingt modell klägerin vermittle eindruck tempo rasanz ausgestaltung gedanke luftwiderstand gering halten rolle gespielt demgegenüber wirke rahmen laufrads beklagten eher verspielt verschnörkelt abwechselnd breiter schmaler hinterrad ende fast spitz breiten rundung betrachter zusammenhang befestigungsschraube eindruck tierkopfes vermittle gewisser maßen identischer nachbau wettbewerbl
  358. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhörungsrüge bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwälte dr martini prof dr quaas mai beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss januar kosten klägers zurückgewiesen gründe kläger seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen mai ergingen zwei haftbefehle abgabe eidesstattlichen offenbarungsversicherung nachdem gläubiger insolvenzantrag gestellt ordnete insolvenzgericht oktober vorläufige verwaltung vermögens klägers bestellte insolvenzverwalter bescheid oktober widerrief beklagte zulassung klägers wegen vermögensverfalls märz insolvenzverfahren über vermögen klägers eröffnet worden verwalter selbständige tätigkeit klägers wirkung mai freigegeben klage klägers widerrufsbescheid erfolglos geblieben senat antrag klägers zulassung berufung urteil beschluss januar abgelehnt ii abs satz brao vwgo statthafte anhörungsrüge senatsbeschluss januar unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge senat begründung zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft zulassung berufung rechtfertigt sämtliche beanstandungen für durchgreifend erachtet zulassung ablehnenden beschluss januar kern angriffe betreffende kurze begründung satz brao abs satz vwgo beigefügt weiterreichenden begründung sieht senat verfahrensabschnitt anlass satz brao abs satz vwgo anhörungsrüge gemäß schriftsatz februar sowie weiteren schriftsätze märz april lassen deutlich erkennen kläger verschiedenen punkten senatsrechtsprechung einverstanden art abs gg verpflichtet gerichte jedoch rechtsansichten partei folge leisten bverfge bgh beschluss juli zb grur rn kayser lohmann martini fetzer quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  359. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter sexueller nötigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung einbeziehung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts essen august gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrüge rechtsmittel erfolg landgericht geprüft angeklagte versuch sexuellen nötigung richtig vergewaltigung strafbefreiender wirkung zurückgetreten stgb hierzu bestand getroffenen feststellungen anlaß danach angeklagte abfinden daß ehemalige freundin juli wohnung übernachten ließ annäherungsversuche jedoch zurückwies bereits sexuell erregt daß absicht faßte sexuellen handlungen geschlechtsverkehr notfalls gewaltanwendung erzwingen ua fluchtversuch verhinderte zunächst dadurch daß kräftig haarschopf packte kam heftigen gerangel verlauf halskette abriß gesicht schlug ganzes haarbüschel ausriß wehrte nase biß dabei ring nasenflügel riß schließlich gelang befreien wohnung straße laufen slip bekleidete angeklagte folgte haustür blieb stehen zeugin zurief hast umsonst gemacht ua während unmittelbarer nachbarschaft gelegenen gaststätte lief hilfe bat kehrte angeklagte wohnung zurück später vorläufig festgenommen wurde sachlage hätte landgericht frage freiwilligen rücktritts versuch erörtern müssen auseinandergesetzt angeklagten möglich wäre opfer erreichen tatplan durchzuführen darauf verzichtet versuch wegen flucht frau fehlgeschlagen zusammenhang bedeutung weit bereits angeklagten entfernt haustür innehielt alkoholische beeinträchtigung angeklagten dabei ebenfalls bedenken aufgezeigte mangel zwingt aufhebung für gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher körperverletzung vgl bghr stpo aufhebung kuckein kk aufl rdn neue tatrichter verneinung strafbefreienden rücktritts kommen beachten daß tat täter einsatz nötigungsmittels vornahme sexuellen handlung weiteren ausführung geplanten vergewaltigung gehindert schuldspruch versuchte vergewaltigung bezeichnen vgl bgh nstz hinsichtlich gesamtstrafenbildung prüfen inwieweit strafe urteil amtsgerichts essen juni einzubeziehen vgl tröndle fischer stgb aufl rdn maatz richter bgh dr kuckein richter bgh dr ernemann infolge urlaubs ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz athing'],['Soon']]
  360. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkündet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin münke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten beklagten kosten grundstückserschließungs bauprojekt übernehmen gemeinsame durchführung parteien planten kläger weiteren rechtsmittelverfahren mehr beteiligt kläger kauften oktober notariellem vertrag gesellschafter selben tag gegründeten gesellschaft bürgerlichen rechts mehrere grundstücke kreis für rund mio dm bebauen wurden auflassungsvormerkungen gesichert bisher eigentum grundstücken erworben september trat beklagte bestehende gesellschaft bürgerlichen rechts aufschiebender bedingung zustimmung geschäftsleitung mittels abzuschließenden vereinbarung vermögen sowie gewinn verlust beteiligt neugesellschaft bisher angefallenen kosten gesellschaft übernehmen altgesellschaftern privat getragenen aufwand aufnahme darlehen ausgleichen alt neugesellschafter unterwarfen neueintritt beklagten neuen gesellschaftsvertrag gemäß anlage anlage beklagte neugesellschafter aufgeführt märz schlossen gesellschaft bürgerlichen rechts folgenden beklagte beklagte gesellschaftsvertrag gbr planung bebauung grundstücke bernahme technischen kaufmännischen baubetreuung vermietung vermarktung bebauten unbebauten grundstücke teilen vorsah tätigkeitsbereiche gesellschafter näher regelte beklagte erhielt anteil beklagte vertragsabschluß beteiligte gesellschaft bürgerlichen rechts restanteil schreiben april wies beklagte darauf daß genehmigung projekts vorstand vorliege kündigte vereinbarung vorsorglich mai berief beklagte darauf vertrag sei wirksam zustande gekommen kündigte ebenfalls vorsorglich kläger ansicht beklagten seien gesellschaft wirksam beigetreten nimmt wegen anteiliger notarkosten sowie freistellung verbindlichkeiten gegenüber finanzamt eb wegen grunderwerbsteuer anspruch beide vorinstanzen klage abgewiesen revision klägers senat entscheidung berufungsgerichts urteil oktober ii zr wm aufgehoben sache berufungsgericht zurückverwiesen berufung kläger wiederum zurückgewiesen hiergegen richtet revision klägers entscheidungsgründe revision führt nochmaligen zurückverweisung sache berufungsgericht ausführungen berufungsgerichts sei genehmigung vertrages gesamtvorstand beklagten erforderlich halten allerdings revisionsrechtlicher nachprüfung stand bisher unstreitig daß projekt vorstand beklagten genehmigt mußte kläger vorlage schreibens februar ausdrücklich vorgetragen schriftsatz mai bestätigt versuch revision vereinbarung september dahin auszulegen daß zustimmung ge samtvorstandes geschäftsleitung bereiches hog gemeint sei widerspricht deshalb eigenen vortrag kläger ii berufungsurteil leidet jedoch schweren verfahrensmangel soweit feststellt zustimmung gesamtvorstands sei erteilt worden beweiswürdigung berufungsgericht ausdrücklich we hr glaubwürdigkeit ra zeugen dr bu zeuge la seien abgestellt seien zeugen glaubwürdig unglaubwürdig zeugin beweisaufnahme richter oberlandesgericht dr ri einzelrichter stattgefunden richter endentscheidung mehr mitgewirkt vernehmungsprotokollen finden glaubwürdigkeit zeugen vermerke hinweise liegt verstoß grundsatz unmittelbarkeit beweisaufnahme zpo kollegialgericht grundsatz dadurch gewahrt daß mitglied gerichts zeugenvernehmung teilnimmt übrigen entscheidung berufenen richter formlos über persönlichen eindrücke unterrichtet soweit glaubwürdigkeit zeugen geht muß erkennende gericht spruchbesetzung persönlichen eindruck zeugen gewonnen aktenkundige stellungnahme parteien zugängliche beurteilung zurückgreifen können bgh urt februar xi zr njw vorliegenden fall beiden erfordernisse erfüllt f
  361. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsbegründung berufungsantrag angekündigt erster instanz abgewiesene klage teilweise weiterverfolgt dabei berufungssumme unterschritten berufungsantrag schluss mündlichen verhandlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegründung gedeckt bgh beschluss märz vi zb lg mönchengladbach ag viersen vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts mönchengladbach september kosten klägerin unzulässig verworfen streitwert für beschwerdeverfahren gründe klägerin verlangt beklagten restlichen schadensersatz verkehrsunfall beklagte regulierte schaden pkw klägerin grundlage haftungsquote für beklagte höhere erstattung gerichtete klage amtsgericht urteil mai abgewiesen urteil prozessbevollmächtigten klägerin mai zugestellt worden schriftsatz juni eingegangen beim berufungsgericht selben tag klägerin dagegen berufung eingelegt berufungsbegründungsschrift juli folgende anträge angekündigt beklagten gesamtschuldner aufhebung angegriffenen urteils verurteilen klägerin nebst zinsen höhe punkten über basiszinssatz seit rechtshängigkeit zahlen beklagten gesamtschuldner aufhebung angegriffenen urteils verurteilen klägerin forderung prozessbevollmächtigten wegen angefallener vorprozessualer geschäftsgebühren höhe freizustellen begründung ausgeführt haftungsquote ergebe bereits verschuldensunabhängig fahrzeug beklagten ausgehenden betriebsgefahr finde darüber hinaus eigenes verschulden namentlich verstoß stvo berücksichtigung sei haftungsquote deutlich oberhalb betrages anzusiedeln hinblick feststellungen sachverständigen ursprünglich vorgetragene haftungsquote mehr aufrechterhalten jedoch davon ausgegangen jedenfalls haftungsquote wechselseitigen verursachungsbeiträge zutreffend würdige verfügung juli berufungsgericht klägerin unzulässigkeit berufung blick angekündigten anträge hingewiesen schriftsatz august klägerin für mündliche verhandlung antrag angekündigt beklagten aufhebung angegriffenen urteils gesamtschuldner zahlung nebst zinsen höhe punkten über basiszinssatz seit rechtshängigkeit verurteilt august berufungsgericht erneut darauf hingewiesen berufung unzulässig sei angegriffenen beschluss berufung unzulässig verworfen begründung ausgeführt berufungssumme erreicht sei zunächst beschränkter berufungsantrag berufungssumme unterschreite könne zulässiger weise schluss mündlichen verhandlung berufungsgericht erweitert erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegründung gedeckt sei stehe ablauf berufungsbegründungsfrist fest erweiterung berufungsantrages mehr möglich sei dürfe berufung ursprünglich angekündigten berufungsantrag unzulässig verworfen klägerin ablauf berufungsbegründungsfrist juli begründet warum abweichung ausführungen berufungsbegründung anträge klageschrift wiederhole amtsgerichtliche entscheidung haftungsquote beklagten feststelle tatsächlichen rechtlichen erwägungen unzutreffend sei seien erweiterten berufungsanträge fristgerecht eingereichten berufungsbegründung gedeckt ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulässig verwerfenden beschluss gewahrt müssen rechtsbeschwerde aufgezeigt erfüllt warum rechtssache grundsätzliche bedeutung zukäme fortbildung rechts beziehungsweise sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts notwendig könnte zeigt rechtsbeschwerde allgemeiner form geführten griffe rechtsbeschwerde auffassung berufungsgerichts außerdem unberechtigt berufung gemäß abs satz zpo unzulässig verwerfen statthaft gesetzlichen form frist eingelegt begründet voraussetzung berufungsgericht zutreffend erkannt erfüllt berufungsbegründung entspricht formanforderungen abs satz nr zpo soweit darlegt jede
  362. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bückeburg april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch soweit urteil angeklagten betrifft tagessatz für fall ii urteilsgründe verhängte einzelgeldstrafe festgesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschriften generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht versäumt fall ii urteilsgründe angeklagten einzelgeldstrafe tagessätzen verhängt tagessatzhöhe festzusetzen senat daher entsprechender anwendung abs stpo tagessatzhöhe gesetzlichen mindestsatz festgesetzt vgl bgh beschluss august str rüge angeklagten landgericht beweis antrag inaugenscheinnahme telefongesprächs früheren mitangeklagten märz unrecht für entscheidung tatsächlichen gründen bedeutung abgelehnt abs satz stpo bleibt ergebnis erfolg landgericht beweisantrag allein begründung abgelehnt beweisende tatsache lasse zwingenden schlüsse darauf angeklagte tatbeteiligt sei maßstab greift kurz landgericht hätte auseinandersetzen müssen für fall erwiesenseins beweistatsache schlüsse hieraus gunsten angeklagten möglich wären gegebenenfalls grundlage bisherigen beweisaufnahme schlüsse ziehen würde vgl meyer goßner schmitt stpo aufl rn mwn senat schließt jedoch urteil mangel begründung ablehnungsbeschlusses beruht behauptete inhalt telefongesprächs nichtssagend unmöglichkeit beeinflussung tatrichterlichen berzeugungsbildung gunsten lasten angeklagten weiteres hand liegt becker hubert mayer schäfer spaniol'],['Soon']]
  363. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhörungsrüge oktober senatsurteil september kosten klägers zurückgewiesen gründe übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt jedoch für unerheblich gehalten worden rügebegründung beanstandet kern angesichts klägerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhältnisse beklagten ausreichender anlass für systemumstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgründen für entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschätzungsprärogative für beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten künftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhörungsrüge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschätzungsprärogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klägerseite geteilt verstoß verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  364. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dessau roßlau april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergänzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts anzumerken rüge verletzung nr stpo stpo zulässig erhoben abs satz stpo revisionsbegründung inhalt verteidiger überlassenen daten cds verhält sost scheible roggenbuck bender ecli de bgh str cierniak feilcke'],['Soon']]
  365. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs nr abs satz vwgo abs abgrenzung einfachen belehrung beziehungsweise präventiven hinweises belehrenden hinweis beziehungsweise missbilligende belehrung rechtsanwaltskammer bestätigung fortführung senatsurteile juli anwz brfg bghz rn oktober anwz brfg njw rn juli anwz brfg juris rn november anwz brfg njw rn rechtsanwaltskammer bezug rechtsanwalt beabsichtigtes verhalten einfache belehrung beziehungsweise präventiven hinweis erteilt verwaltungsakt erlassen feststellung rechtmäßigkeit beabsichtigten verhaltens gerichtete vorbeugende feststellungsklage rechtsanwalts grundsätzlich zulässig spezielles besonders schützenswertes gerade inanspruchnahme vorbeugenden rechtsschutzes gerichtetes interesse besteht verweisung rechtsanwalts nachträglichen rechtsschutz für unzumutbaren nachteilen verbunden wäre fortführung senatsbeschluss februar anwz brfg juris rn mwn senatsurteil juli anwz brfg njw rr rn bgh urteil juli anwz brfg agh hamm wegen anwaltlicher werbung ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwältin schäfer rechtsanwalt dr wolf für recht erkannt berufung klägers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai zurückgewiesen kläger kosten berufungsverfahrens tragen gegenstandswert berufungsverfahrens festgesetzt tatbestand kläger seit mitglied beklagten anfang jahres bat beklagte beurteilung berufsrechtlichen zulässigkeit beabsichtigten bezeichneten schockwerbung für kanzlei kläger werbezwecken kaffeetassen verbreiten soweit interesse drei verschiedenen aufdrucken bildern beigestellten textzeilen sowie kontaktdaten kanzlei klägers versehen sollten wegen einzelheiten aufdrucke gegenstand vorliegenden verfahren streit stehenden werbemaßnahme tatbestand parteien ergangenen senatsurteils oktober anwz brfg njw sowie seite hiesigen klageschrift tatbestand angegriffenen urteils anwaltsgerichtshofs seite bezug genommen beklagte erteilte kläger daraufhin zwei belehrende hinweise denen aufforderte vorgenannte werbung wegen unvereinbarkeit anwaltlichen berufsrecht wettbewerbsrecht unterlassen dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen berufung klägers senat vorerwähnten urteil oktober zurückgewiesen senat oben genannte werbung berufsrechtlichen gebot sachlicher berufsbezogener unterrichtung brao abs bora vereinbar angesehen maßgeblichen sicht angesprochenen verkehrskreise darauf abziele gerade reißerische sexualisierende ausgestaltung aufmerksamkeit betrachters erregen folge etwa vorhandener informationswert hintergrund gerückt gar mehr erkennbar sei derartige werbemethoden seien geeignet rechtsanwaltschaft seriöse sachwalterin interessen rechtsuchender beschädigen vorbezeichnete senatsurteil gerichtete verfassungsbeschwerde klägers bundesverfassungsgericht beschluss märz bverfg njw entscheidung angenommen bundesverfassungsgericht hierbei hervorgehoben schutzzweck brao sei sicherung unabhängigkeit rechtsanwalts organ rechtspflege stellung rechtsanwalts sei interesse rechtsuchenden bürgers insbesondere werbung vereinbar reklamehaftes anpreisen vordergrund stelle eigentlichen leistung anwalts mehr tun unabdingbaren vertrauensverhältnis rahmen mandats vereinbaren lasse bverfg aao rn mwn schreiben märz fragte dr rechtswis senschaftliche dienstleistungen ug haftungsbeschränkt deren geschäftsführer kläger seit november legal ser vices ug haftungsbeschränkt firmiert beklagten bedenken verwendung oben genannten bildmotive kaffeetassen werbezwecken hinzufügung bezeichnung erstgenannten unternehmergesellschaft bestünden beklagte beantwortete anfrage schreiben april wesentlichen folgt sollten nunmehr angekündigte werbung über dr rechtswissenschaftliche dienstleistungen ug schalten wäre für rechtsanwalt eindeutig verstoß abs bora w�
  366. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo analog abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin mai maßgabe unbegründet verworfen hinsichtlich fall ii urteilsgründe verhängten geldstrafe tagessatzhöhe euro festgesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings strafkammer hinsichtlich fall ii urteilsgründe verhängten einzelgeldstrafe festsetzung tagessatzhöhe unterlassen bedarf einzelgeldstrafe einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe bilden bgh beschluss april str mwn entsprechender anwendung abs stpo setzt senat tagessatzhöhe mindestsatz euro abs satz stgb fest franke appl meyberg eschelbach schmidt'],['Soon']]
  367. [['bundesgerichtshof beschluss ak juni ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidigers juni gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung allgemeinen grundsätzen zuständigen gericht übertragen gründe beschuldigte wurde november vorläufig festgenommen befindet seit november zunächst aufgrund haftbefehls amtsgerichts dresden tag az gs untersuchungshaft haftbefehl ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschluss april bgs aufgehoben haftbefehl selben tag bgs ersetzt gegenstand nunmehrigen haftbefehls vorwurf beschuldigte juli november fünf fällen rädelsführer gruppe freital beteiligt vereinigung deren zwecke tätigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb bzw gemeingefährliche straftaten insbesondere fällen abs stgb begehen strafbar gemäß abs nr abs nr abs stgb vier fünf fälle jeweils tateinheitlich september freital sprengstoffexplosion abs stgb herbeigeführt fremde sache beschädigt stgb unmittelbar angesetzt mittels gefährlichen werkzeugs mittels leben gefährdenden behandlung person verletzen abs nr abs stgb nacht oktober dresden gemeinschaftlich beschuldigten sprengstoffexplosion abs stgb herbeigeführt fremde sache beschädigt stgb unmittelbar angesetzt mittels gefährlichen werkzeugs beteiligten gemeinschaftlich person verletzen abs nr abs stgb november freital gemeinschaftlich beschuldigten sprengstoffexplosion abs stgb herbeigeführt unmittelbar angesetzt vier menschen niedrigen beweggründen heimtückisch töten stgb wobei menschen mittels gefährlichen werkzeugs beteiligten gemeinschaftlich mittels leben gefährdenden behandlung verletzt abs nr stgb sowie fremde sache beschädigt stgb zeitraum juli november gemeinschaftlich beschuldigten freital orten explosionsverbrechen vorbereitet abs nr stgb ii voraussetzungen für fortdauer untersuchungshaft über sechs monate hinaus liegen beschuldigte haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs vorgeworfenen taten dringend verdächtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa beschuldigte sieben mitbeschuldigte weitere personen bildeten spätestens juli gruppe freital personenvereinigung längere zeit angelegt darauf ausgerichtet rechtsextremistische ideologie begehung anschlägen gewaltsam durchzusetzen fortlaufenden anschlagsplanungen sahen insbesondere sprengstoffanschläge asylbewerbern bewohnte unterkünfte wohnungen politisch andersdenkender mittels pyrotechnischer sprengkörper begangen sollten mehreren fällen begangen wurden dabei wurden sprengkörper teilweise außen fensterscheiben platziert wodurch glas splitterbomben wirkten insoweit nahmen mitglieder vereinigung jedenfalls fälle tötung menschen angegriffenen räumlichkeiten aufhielten billigend kauf taten sollten politisch andersdenkende eingeschüchtert asylbewerber ausreise deutschland veranlasst rechtsextreme fremdenfeindliche gesinnung dokumentierten mitglieder vereinigung gemeinsamen persönlichen häufig tankstelle freital abgehaltenen treffen sozialen netzwerken internet chatgruppen letzterer bediente vereinigung anschlagsplanungen verabredungen wobei instantmessaging dienst verwendete einrichtung geheimer verschlüsselter chatgruppen ermöglichte möglichkeit machten sogenannten schwarzen chat ausschließlich heftige aktionen besprochen wurden teilnehmer ausschließlich terroristen gebrauch innerhalb organisation beschuldigte mitbeschuldigte maßgeblich für planung organisation anschläge ver antwortlich wobei beschuldigte mitgliedern ausführung anschlägen zukommenden rollen zuwies explosivstoffen experimentierte etwa verzögerte explosionszeit allgemein wirkung pyrotechnischer sprengkörper testen innerhalb vereinigung ebenfalls treibende kraft agierende mitbeschuldigte zudem lage gleichgesinnte personen mobilisieren sofern zwecken vereinigung benötigt wurden mit
  368. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet dezember pellowski justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gg art bgb stpo zusammenhang berprüfung ermittlungsverfahren getroffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen maßnahmen denen beurteilungsspielraum entscheidungsträgers besteht entwickelten grundsätze vertretbarkeit maßnahme gelten für beurteilung ansprüchen enteignungsgleichem eingriff ermittlungshandlung vertretbar entfällt rechtswidrigkeit eingriffs voraussetzung haftung enteignungsgleichem eingriff bestätigung senatsurteils mai iii zr versr geltendmachung anspruchs enteignendem eingriff vorliegen sonderopfers beschlagnahme presseerzeugnisses betroffenen kapitalgesellschaft regelmäßig verneinen eingreifen strafverfolgungsbehörden bewusst riskantes verhalten gesellschaftsorgans veranlasst worden bestätigung fortführung senatsurteile februar iii zr bghz märz iii zr bghz bgh urteil dezember iii zr olg münchen lg münchen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend für recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat november insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insgesamt folgt neu gefasst berufung beklagten grundurteil landgerichts münchen zivilkammer januar aufgehoben klage abgewiesen berufung klägers zurückgewiesen kläger kosten rechtsstreits instanzen tragen rechts wegen tatbestand kläger geschäftsführender gesellschafter london ansässigen ltd macht beklagten freistaat eigenem abgetretenem recht ersatzansprüche höhe zusammenhang beschlagnahme presseerzeugnissen geltend ltd vertrieb deutschland ab januar wöchent lich erscheinende journal zeitungszeugen herausgeber kläger zeit nationalsozialismus damaligen presselandschaft befasste einzelnen ausgaben jeweils zwei drei faksimilenachdrucke zeitungen ausgewählten tages beigelegt nachdrucke vierseitigen zeitungsmantel eingelegt kurze historische abhandlungen jeweiligen zeitungsausgaben enthielt teil wurden großformatige ns propaganda plakate beigefügt grund strafanzeige beklagten leitete staatsanwaltschaft januar ermittlungsverfahren klä ger wegen verwendung kennzeichen verfassungswidriger organisationen stgb verstößen urheberrecht urhg beantragte beim amtsgericht erlass beschlagnahme beschlusses wurde selben tag erlassen wobei beschlagnahme beilagen völkischer beobachter märz ns propagandaplakat reichstag flammen beschränkt wurde folgezeit wurden bundesweit circa vollständige exemplare ausgabe journals beschlagnahmt beschwerde klägers hob landgericht staatsschutzkammer beschluss april beschlagnahmeanordnung durchgeführten ermittlungen zureichenden tatsächlichen anhaltspunkte sinne anfangsverdachts für strafbares verhalten klägers ergeben hätten etwaiges urheberrecht beklagten sei längstens jahren ab erscheinen ausgabe völkischen beobachters märz abgelaufen bestehe verdacht kennzeichen verfassungswidriger organisationen hakenkreuze strafbarer weise verwendet verbreitet worden seien jedenfalls könne kläger sozialadäquanzklausel abs stgb berufen bisherigen erkenntnissen publikation ziel staatsbürgerlicher aufklärung verfolge ermittlungsverfahren kläger wurde folgezeit gemäß abs stpo eingestellt sodann stellte amtsgericht fest kläger für beschlagnahme zeitraum januar april erlittenen vermögensschaden grunde staatskasse entschädigen sei generalstaatsanwaltschaft sprach kläger entschädigung aufhebung bescheids knappes jahr später forderte generalstaatsanwaltschaft bereits gezahlten entschädigungsbetrag erfolglos zurück rückforderung wurde später beschränkt landgericht kläger gestützt abgetretenen anspruch ltd enteignendem eingriff entschädigung grunde zugesprochen dagegen gerichteten berufungen klägers beklagten erfolglos oberlandesgericht lediglich tenor erstinstanzlichen urteils dahingehend abgeändert kläger grunde zugesprochene
  369. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs beruhte mitbenutzung grundstücks nachbarn ddr zeiten inkrafttreten zivilgesetzbuchs januar getroffenen schuldrechtlichen vereinbarung grundstückseigentümer daraus während geltungsdauer zivilgesetzbuchs duldung mitbenutzung verpflichtet für bereinigungsanspruch abs sachenrberg raum fall fehlt bereinigungslage mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert bgh urt märz zr olg dresden lg chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentümer benachbarter grundstücke chemnitz schriftlicher vereinbarung februar gestattete damalige eigentümer klägern gehörenden grundstücks seinerzeitigen eigentümer heute beklagten gehörenden grundstücks rechtsnachfolgern spül abortfallwässer über grundstück abzuführen seitdem verläuft grundstück beklagten unterirdische abwasserleitung gartenteil grundstücks kläger mündet sammelschacht kläger abwasser leiten schacht abwasser öffentliche kanalisation abgeleitet dingliche sicherung leitungsrechts erfolgte kläger grundstück erben desjenigen eigentümers erworben jahr nachbarn verlegung abwasserleitung gestattet verlangen beklagten beseitigung leitung landgericht klage abgewiesen berufung kläger hilfsweise verurteilung beklagten zahlung entschädigung beantragt erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgen kläger berufungsinstanz gestellten anträge entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts müssen kläger vorhandensein benutzung leitung dulden beklagten mitbenutzungsrecht grundstück kläger zustehe einigung früheren grundstückseigentümer sei vereinbarung mitbenutzung grundstücks kläger sinne zgb anzusehen bereits inkrafttreten zivilgesetzbuchs ddr januar bestanden abs satz egzgb fortbestehe mitbenutzungsrecht berechtige verpflichte rechtsnachfolger eigentümer herrschenden dienenden grundstücks grundbuch eingetragen sei art abs egbgb gelte recht belasteten grundstück klägern hilfsweise gestellten zahlungsantrag hält berufungsgericht für unbegründet dafür gesetzliche grundlage gebe hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand ii unrecht nimmt berufungsgericht beklagten art abs egbgb aufgrund mitbenutzungsrechts abs zgb recht grundstück kläger zustehe annahme jahr rechtsvorgängern parteien getroffene vereinbarung inkrafttreten zivilgesetzbuchs ddr januar egzgb mitbenutzungsrecht sinne abs zgb für eigentümer heute beklagten gehörenden grundstücks begründet begegnet rechtlichen bedenken abs satz egzgb norm berufungsgericht für ansicht stützt ergibt vorschrift für bestehen inkrafttreten zivilgesetzbuchs begründeten rechte pflichten zeitpunkt geltende recht maßgebend spricht dafür für nutzungsrecht seite für duldungspflicht seite vorschriften bürgerlichen gesetzbuchs zeitraum maßgeblich blieben zivilgesetzbuch ddr galt allerdings abs satz egzgb zivilgesetzbuch inkrafttreten bestehenden zivilrechtsverhältnisse anzuwenden daraus geschlossen inhalt geltung bürgerlichen gesetzbuchs abgeschlossenen vertrags dauernde gebrauchsüberlassung gerichtet ab januar entsprechenden bestimmungen zivilgesetzbuchs ergab mitbenutzungsrecht sinne abs zgb entstanden wäre og ddr nj indes offen bleiben ddr zeiten maßgebliche rechtsverhältnis vorschriften zivilgesetzbuchs bürgerlichen gesetzbuchs anzuwenden beiden fällen beklagte recht grundstück kläger erlangt aa vereinbarung jahr gestattungsvertrag bgb galt beklagten recht grundstück kläger zustehen dingliche sicherung leitungsrechts eintragung grunddienstbarkeit unterblieb bb entstand aufgrund vereinb
  370. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg oktober maßgabe unbegründet verworfen entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts september konventionswidrige verfahrensverzögerung festgestellt nebenklägerin zugesprochene anspruch höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz erst ab september verzinsen hinsichtlich weiteren zinsanspruchs entscheidung abgesehen vgl bgh beschluss dezember str strafo senatsbeschluss januar str brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels sowie insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen auslagenerstattung findet statt vgl senatsbeschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung sost scheible roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  371. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet dezember pellowski justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs satz außerhalb enteignungs besitzeinweisungsverfahrens abschluss kaufvertrags vertrags über einräumung nutzungsrechten grundstückseigentümer erwartende enteignung besitzeinweisung abgewendet gelten vertragsparteien grundsätzlich ausschließlich regeln bürgerlichen rechts bestätigung senat urteile juli iii zr bghz mai iii zr bghz oktober iii zr njw rr sowie bgh urteil februar zr nvwz rn steht entsprechenden anwendung abs satz baugb derartige vertragskonstellationen entgegen bgh urteil dezember iii zr ag dresden lg dresden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dresden oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über erstattung rechtsberatungskosten beklagte verabschiedete jahr hochwasserschutzkonzept für umsetzung erhöhung grundstück klägers ehefrau befindlichen stützmauer verbringung mehrerer erdanker liegenschaft erforderte folgezeit traten anwaltlich beratene kläger beklagte vertreten landestalsperrenverwaltung ltv vertragsverhandlungen über einräumung beschränkten persönlichen dienstbarkeit umsetzung hoch wasserschutzkonzepts bereits entwurfsfassung vertrags april enthielt folgenden satz parteien kurzfristigen einigung kommen ltv enteignungs besitzeinweisungsverfahren beantragen erlass planfeststellungsbeschlusses durchführung hochwasserschutzmaßnahmen april schlossen eheleute ltv juni gestattungs dienstbarkeitsvertrag ltv recht einräumten einmalige vergütung teil grundstücks ausbau unterhaltung hochwasserschutzmauer erdanker nutzen enthält vertrag regelung abgaben lasten anlass durchführung vereinbarten schutzmaßnahmen entstehen sowie kosten für eintragung dienstbarkeit ltv tragen seien klage verlangt kläger erstattung verauslagter kosten für rechtsberatung zusammenhang abschluss gestattungs dienstbarkeitsvertrags höhe nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers landgericht urteil abgeändert beklagten antragsgemäß verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils begehrt entscheidungsgründe zulässige revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht kläger anspruch erstattung anwaltliche vertretung abschluss gestattungs dienstbarkeitsvertrages beklagten entstandenen rechtsberatungskosten grundlage abs sächswg abs sächsenteg absatz satz baugb analog zuerkannt gerade einleitung enteignungsverfahrens könne für betroffenen eigentümer rechtliche beratung geboten gelte insbesondere bereits konkrete enteignungsvorhaben zielende drucksituation bestehe enteignungsbegünstigten gegenüberstehe regel rechtskundig beraten sei voraussetzungen seien bejahen für kläger bestehende drucksituation sei vergleichbar situation einleitung enteignungs besitzeinweisungsverfahrens enteignungsrecht begünstigten grundstück klägers konkretisiert sei kläger zuzumuten einleitung beteiligten geschlossenen vereinbarung angekündigten enteignungs besitzeinweisungsverfahrens abzuwarten genuss erstattung rechtsanwaltskosten gelangen können entscheidung bundesgerichtshofs september iii zr bghz ff zeige zudem früheren rechtsprechung baugb aufwendungen eigentümers enteignungsverfahren vorgelagerten besitzeinweisungsverfahren entstanden seien erstattungsfähig angesehen worden seien neuregelung baugb gesetzgeber bisherige rechtsprechung baugb bezug genommen lege schluss nahe einheitlichen neuregelung baugb zumindest analoge anwen dung vorschrift fälle ausgeschlossen sollen denen früheren rechtsprechung entwickelten kriterien kosten an
  372. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann februar beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erheben gründe angefochtenen beschluss landgericht sofortige beschwerde schuldners zutreffenden gründen angefochtenen beschlusses zurückgewiesen insolvenzgericht schuldner beantragte restschuldbefreiung versagt ii angefochtene beschluss gründen versehen nötigt aufhebung gemäß abs nr zpo beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich demjenigen sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatsächliche feststellungen rechtlichen berprüfung lage ausführungen beschwerdegerichts berprüfung ermöglichen gründe zivilprozessualen sinne rechtsbeschwerdegericht unabhängig vorliegenden rüge amts wegen berücksichtigen st rspr vgl bgh beschl juni ix zb njw mai ix zb rn september ix zb rn vorliegenden fall lassen ausführungen beschwerdegerichts verfahrensgegenstand erkennen landgericht feststellungen tatsächlicher hinsicht getroffen umfang beschwerdegericht erstinstanzliche feststellungen bestimmte aktenbestandteile bezug nehmen darf vgl abs satz nr zpo braucht entschieden beschluss insolvenzgerichts juni enthält ebenfalls geschlossene sachverhaltsdarstellung gründen beschlusses lässt entscheidungserhebliche sachverhalt hinreichend entnehmen umständen kommt darauf schuldner erstbeschwerde näher begründet hk kayser zpo rn iii wegen bezeichneten verfahrensfehlers senat gemäß gkg angeordnet gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erheben fischer raebel cierniak vill lohmann vorinstanzen ag neustadt weinstraße entscheidung lg frankenthal entscheidung'],['Soon']]
  373. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet november wilms justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb käufer rechtsnachfolger rechte verkäufers baugenehmigung eingetreten stellplatzablösesumme wegen erlöschens baugenehmigung erstattet worden herausverlangen bgh versäumnis urteil november zr olg frankfurt main lg kassel zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr lemke dr gaier dr schmidträntsch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung verurteilt worden umfang aufhebung berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts kassel april zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt kläger urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagte eigentümerin grundstücks straße dezember erhielt genehmigung errichtung appartment hotels genehmigung stellplatzauflage verbunden teil zahlung abgelöst konnte aufgrund vereinbarung juli zahlte beklagte ablösesumme dm stadt notariellem vertrag september verkaufte grundstück bauarbeiten aufgenommen worden für dm kläger absicht getragen bau wohn büro geschäftshaus weiterzuführen nahm hinblick entwicklung immobilienmarktes ort baumaßnahme abstand stadt zahlte ablösesumme erlöschen baugenehmigung beklagte zurück kläger beklagte zahlung höhe ablösesumme anspruch genommen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht höhe dm stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung urteils landgerichts entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung ergänzender auslegung kaufvertrags parteien sei beklagte verpflichtet rechte stadt getroffenen ablösevereinbarung kläger abzutreten rückerstattung summe weiterzugeben kläger erwerb eigentums baugenehmigung ergebenden rechte eingetreten sei sei ablösesumme zugute gekommen gesonderter ausgleich hierfür sei kaufvertrag vorgesehen spreche dafür daß beklagte nichtausführung baus rückerstattungsanspruch überlassen anderenfalls würde ausgewogene verhältnis leistung gegenleistung vermuten sei durchbrochen hält rechtlichen berprüfung stand ii rückzahlung ablösesumme beklagte ergänzende auslegung kaufvertrags parteien rechnung tragen möglich ergänzende auslegung gericht bereits vornehmen vertrag punkt streitfall erheblich erweist offen läßt erforderlich vielmehr planwidrige lücke vereinbarten bghz dadurch gekennzeichnet daß parteien getroffenen regelung bestimmtes ziel erreichen wollten wegen lückenhaftigkeit vereinbarten gelungen bgh urteil märz viii zr njw lücke tritt fällen bereich parteien regelungsbedürftig angesehen senatsurteil januar zr bghr bgb ergänzende auslegung ergänzungsbedürfnis entsteht innerhalb wirklich gewollten vereinbarungen bgh urteil dezember xii zr bghr aao ergänzende auslegung lücke muß anfang bestanden allein frage kommen könnte infolge nachträglicher umstände eingetreten bgh urteil juni iii zr njw gegensatz grundsätzen über fehlen wegfall geschäftsgrundlage bgb anpassung gewollten wirklichkeit liquidation scheitern anpassung dienen geht ergänzenden vertragsauslegung soweit nachträgliche umstände veranlaßt darum vereinbarten zutage tretenden planvorstellungen durchbruch verhelfen ansatzpunkt besteht daher ermittlung parteien angemessener abwägung interessen redliche vertragspartner schließung lücke unternommen hätten hypothetischer rechtsgeschäftlicher wille bghz feststellungen berufungsgerichts läßt entnehmen daß kaufvertrag parteien rechtlich über leistungsaustausch hinausgehenden erfolg gerichtet wäre erwerb eigentums grundstück rückte kläger allerdings wovon berufungsgericht abs hbo ausgeht für rechtsnachfolgerinnen rechtsnachfolger geltung verwaltungsakte anordnet rechtsstellung beklagten adressatin baugenehmigung unmittelbar gesetzlicher anordnung mittelbar vertraglicher gestaltung beruhende ergebnis mag wozu feststellungen allerdings fehlen vertragl
  374. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr begründet frühere nutzung verkauften grundstücks gefahr erheblichen schadstoffbelastungen weist unabhängig kauf verfolgten zweck regel übliche beschaffenheit sinne abs satz nr bgb bgh urteil juli zr olg schleswig lg flensburg ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte bundesrepublik deutschland eigentümerin qm großen grundstücks teil bundeseisenbahnvermögens folgenden bev hierbei handelt rechtsfähiges sondervermögen bundes seit zeiten reichsbahn grundstück sechs gleise verlegt jahr für bahnbetrieb genutzt wurden schrotthandel vermietet notariellem vertrag dezember kaufte klägerin grundstück für rund sachmängelhaftung wurde gemäß abs kaufver trags ausgeschlossen absatz vertrags wurde ausdrücklich geregelt bev garantie für freiheit kaufgegenstandes näher definierten altlasten hierauf gerichteten verdachts abgibt ferner erklärte bev abs darüber bekannt anhaltspunkte vorliegen darauf hinweisen könnten kauffläche umweltschädigende stoffe abgelagert eingesickert wären garantien abgegeben klägerin nutzte grundstück zunächst abstellfläche für lastkraftwagen jahr bebauen stellte dabei erhebliche bodenbelastung fest soweit interesse rückabwicklung vertrags zahlung schadensersatz feststellung annahmeverzugs ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten gerichteten klage landgericht stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt klägerin urteil landgerichts wiederherstellen lassen entscheidungsgründe berufungsgericht meint geltend gemachten ansprüchen stehe vertraglich vereinbarte ausschluss sachmängelhaftung entgegen beklagte sei gemäß bgb gehindert berufen frühere nutzung bahnbetriebsgelände für zwecke schrotthandels stelle schon sachmangel dar sei künftige bebaubarkeit grundstücks stillschweigend vertragsgegenstand gemacht worden nutzung anhaltspunkte für entstehung altlasten bestünden sei vorliegend auszugehen bahnbetrieb sechs gleisen jahr lasse gefährdung bodens altlasten ableiten behandlung gleisschwellen früheren zeiten heute mehr zugelassenen bio herbi insektiziden erlaube schluss verunreinigung bodens nahezu fünfzig jahre einstellung bahnbetriebs heute vorhanden sei unabhängig davon scheine kleineres rangiergelände gehandelt über verpachtung schrotthandel aufgeklärt müssen klägerin dargelegt näheren angaben art gelagerten schrotts fehle ohnehin sei klage mangels kausalität etwaigen verschweigens für willensentschluss klägerin unbegründet klägerin sei nutzung bahnbetriebsgelände hinreichend bekannt sei geschäftsführer einstellung bahnbetriebs erst fünf jahre alt verstorbener vater sei ebenfalls geschäftsführer jedenfalls urkundslage vertragsschluss aktiv geschäftsniederlassung familie maßgeblichen zeitraum durchgehend nähe grundstücks befunden müsse nutzung bahnbetriebszwecken bekannt höchstrichterliche rechtsprechung wonach kausalität arglistig verschwiegenen sachmangels für kaufentschluss erforderlich sei gelte für objektiv verzeichnende mängel für altlastenverdacht schließlich beklagte verdacht arglistig verschwiegen weder sei maßgeblichen mitarbeiter altlast bekannt könne weisungen internen verwaltung bev gefolgert beklagten altlastenverdacht zurechenbar bekannt sei ii revision begründet grundlage bisherigen feststellungen weder geltend gemachte rückabwicklungsanspruch nr bgb schadensersatzanspruch nr bgb verneint rechtsfehlerfrei verneint berufungsgericht allerdings ansprüche kontaminatio
  375. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren eröffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring januar beschlossen vorlageverfügung aufgehoben sache landgericht magdeburg zurückgegeben entscheidung über vorbringen schuldners schreiben dezember gründe bundesgerichtshof entscheidung über widerspruch beschluss landgerichts november berufen schuldner rechtsbeschwerde inso zpo gvg eingelegt rechtsbeschwerde vorliegen rechtsbehelf ausdrücklich rechtsbeschwerde bezeichnet sofern beteiligter allgemeinem sprachgebrauch deutlich macht berprüfung instanzenzug übergeordnete gericht begehren bgh beschluss märz ix zb wm schreiben dezember jedoch entnommen schuldner hiermit rechtsmittelgericht anrufen schuldner vorgebracht näher bezeichnete umstände beanstandeten beschluss berücksichtigt worden seien hintergrund nochmalige bearbeitung gebeten schuldner landgericht abänderung getroffenen entscheidung ersucht rechtsmittel eingelegt ber anhörungsrüge inso zpo gegenvorstellung auszulegende eingabe daher landgericht befinden kayser raebel grupp pape möhring vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']]
  376. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april beschwerdesache vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner beschlossen sofortige beschwerde klägers kostenentscheidung urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kostenpflichtig verworfen beschwerdewert gründe sofortige beschwerde klägers ausschließlich kostenentscheidung urteil berufungsgerichts wendet gemäß abs zpo unzulässig rüge greifbaren gesetzeswidrigkeit kostenentscheidung berufungsurteil begründet außerordentlichen rechtsbehelf vgl bgh beschluß oktober viii zr njw kostenentscheidung folgt zpo dressler hausmann kniffka wiebel bauner'],['Soon']]
  377. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen einkommensergänzung für jahr bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats für notarverwaltungssachen oberlandesgerichts dresden dezember zurückgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsteller notar amtssitz antragsgegnerin einkommensergänzung für kalenderjahr geltend gemacht bescheid märz antragsgegnerin höhe zuerkannt hiergegen antragsteller märz beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt begehren antragsgegnerin teilweiser aufhebung genannten bescheides verpflichten für kalenderjahr weitere einkommensergänzung zahlen höhe betrages beteiligten verlauf oberlandesgerichtlichen verfahrens hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt oberlandesgericht beschluss dezember bescheid märz höhe mehrbetrages aufgehoben antragsgegnerin verpflichtet antragsteller insoweit beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts neu bescheiden weitergehenden antrag zurückgewiesen beschluss antragsteller dezember zugestellt worden hiergegen schriftsatz januar beim oberlandesgericht eingegangen selben tag sofortige beschwerde eingelegt greift oberlandesgerichtlichen beschluss soweit antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen worden begehrt antragsgegnerin zahlung weiterer einkommensergänzung für kalenderjahr höhe verpflichten macht hierzu geltend oberlandesgericht antragsgegnerin unrecht fiktive raumkosten für kanzleiräume sowie fiktive kosten für weiteren pkw stellplatz einkommensverringernden berufsausgaben berücksichtigt antragsgegnerin verteidigt angefochtene entscheidung ii sofortige beschwerde zulässig abs bnoto abs brao bleibt sache jedoch erfolg zutreffend oberlandesgericht antragsgegnerin zahlung weiterer einkommensergänzung antragsteller verpflichtet soweit bescheid märz betrag anerkannt erweist rechtmäßig verletzt antragsteller daher rechten vgl abs satz bnoto gemäß art abs satz satzung antragsgegnerin seit januar geltenden fassung gewährt antragsgegnerin tätigkeitsbereich amtierenden notar berufseinkommen kalenderjahr besoldung richters amtsgericht besoldungsgruppe eingangsstufe gemäß abs zweiten besoldungs bergangsverordnung freistaat sachsen gleichem familienstand zurückbleibt einkommensergänzung höhe unterschiedsbetrages art abs satz satzung hierfür berufseinkommen notars gemäß bestimmungen berechnen anlage vorschrift einkommensergänzungssatzung folgenden eergs enthalten danach bemisst berufseinkommen berufseinnahmen sonstigen einnahmen notars abzüglich berufsausgaben berufsausgaben zählen sachausgaben führung notarstelle insbesondere für bereithaltung amtsräume vertraglich zahlende miete jedoch für bewältigung urkundsaufkommens erforderliche bürofläche sowie höhe ortsüblichen mietzinses anerkannt abs buchst eergs grundlage beanstanden antragsgegnerin streit stehenden betrag berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt folge für kalenderjahr antragsteller gewährende einkommensergänzung summe erhöht fiktive mietkosten höhe weiterer antragsteller betreibt kanzlei räumlichkeiten eigentum stehen berufsausgaben hierfür fiktiven monatlichen mietzins pro quadratmeter angesetzt wissen während antragsgegnerin lediglich ortsüblich anerkennt kanzlei antragstellers über erstreckt errechnet insoweit für jahr insgesamt weniger berufsausgaben meinung antragstellers geboten hiergegen wendet antragsteller erfolg gemäß abs buchst eergs für bereithal tung amtsräume vertraglich zahlende miete ortsüblicher höhe einnahmen notars abzusetzen fällt beim antragsteller antragsgegnerin erkennt jedoch notar eigenen räumen amtiert ortsüblichen mietzins für entsprechende räumlichkeiten fiktive berufsausgaben einkommensmindernd antragsteller günstige auslegung abs buchst eergs senat
  378. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag beschwerdewert gründe parteien dezember geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren november ehemann antragsgegner geboren dezember april zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellerin beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners landesversicherungsanstalt baden württemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich märz begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen dezember märz abs bgb anwartschaften antragstellerin beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich bfa weitere beteiligte höhe monatlich märz sowie antragsgegners lva höhe monatlich märz ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa lva rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsstellerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegner quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragstellerin verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurteilt müssen gegebenenfalls abänderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abänderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen an
  379. [['bundesgerichtshof beschluss viii za august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richterin hermanns richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts zurückgewiesen gründe für beiordnung notanwalts für beschwerdeverfahren landgericht krefeld bundesgerichtshof zuständig beiordnung notanwalts für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts krefeld juni kommt mangels erfolgsaussicht betracht abs zpo rechtsbeschwerde statthaft weder statthaftigkeit für fall gesetz ausdrücklich bestimmt landgericht rechtsbeschwerde beschluss zugelassen abs zpo ball hermanns dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag kempen entscheidung lg krefeld entscheidung'],['Soon']]
  380. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz wohnungseigentumssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs auslegung grundbuch eingetragenen befugnis wohnungseigentümers dach gemeinschaftlichen gebäudes funkfeststation betreiben führt betrieb mehrzahl anlagen gestattet wäre bgh beschl märz zb olg münchen lg münchen ag münchen zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sofortige weitere beschwerde antragsteller beschluss zivilkammer landgerichts münchen januar aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss amtsgerichts münchen august zurückgewiesen antragsgegnerin trägt gerichtskosten rechtsmittelverfahren außergerichtliche kosten erstattet geschäftswert verfahrens beträgt gründe beteiligten wohnungseigentümer wohnanlage antragsgegnerin wohnungseigentümerin heit nr antragsteller übrigen wohnungseigentümer grundbuch eingetragenen gemeinschaftsordnung go jeweilige eigentümer einheit nr berechtigt dach gebäudes standortbezogene funkfeststation antennenanlage einschließlich hierfür erforderlichen einrichtungen anlagen insbesondere stromanschluss stromzähler technikeinheit uneingeschränkt errichten aufzubauen baulich ändern instand setzen instand halten dauernd unterhalten nutzen funkfeststation besteht insbesondere versorgungseinheit antennenträgern antennenanlage dach gebäudes befindet derzeit mobilfunkanlage antragsgegnerin beabsichtigt montage zweier weiterer anlagen hiergegen wenden antragsteller amtsgericht entsprechenden unterlassungsantrag stattgegeben sofortige beschwerde antragsgegnerin landgericht antrag zurückgewiesen meint vorhaben antragsgegnerin bedeute gemeinschaftsordnung zulässige bauliche nderung vorhandenen anlage oberlandesgericht münchen möchte hiergegen gerichteten sofortigen weiteren beschwerde antragsteller stattgeben sieht daran beschluss oberlandesgerichts köln februar nzm gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs nr abs abs abs fgg vorlegende gericht ansicht vorhaben antragsgegnerin bedeute errichtung weiterer eigenständiger funkfeststationen neben bereits vorhandenen anlage sei gemeinschaftsordnung gedeckt gestattung funkfeststation errichten sei sinne zahlworts verstehen vorhandene funkfeststation beschluss gemeinschaftsordnung bestanden spreche vieles dafür bestehende anlage rechtlich abgesichert entspreche spätere versuch ursprünglichen eigentümers wohnanlage gestattung errichtung mehrerer funkanlagen erweitern demgegenüber vertritt oberlandesgericht köln vergleichsentscheidung nahezu wortgleiche gemeinschaftsordnung betrifft ansicht berechtigte sei errichtung weiterer anlagen befugt formulierung funkfestanlage sei sinne unbestimmten artikels verstehen zweck abgrenzung gegenüber möglichen technischen einrichtungen bestehe beschränkung anzahl anlagen bedeute divergenz vorlegenden oberlandesgericht oberlandesgericht köln rechtfertigt vorlage betrifft abweichung lediglich auslegung rechtsgeschäfts nämlich grundbuch eingetragenen gemeinschaftsordnung bestandteil teilungserklärung rede stehende regelung jedoch über bezirk oberlandesgerichts hinaus verwendung findet weist normähnlichen charakter deshalb bundesrechtlichen vorschrift sinne abs fgg gleichzustellen vgl senat bghz bgh bghz iii sofortige weitere beschwerde zulässig abs abs nr abs fgg sache erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung entgegen ansicht beschwerdegerichts können antragsteller abs satz bgb abs antragsgegnerin verlangen montage weiterer mobilfunkanlagen unterlassen landgericht bereinstimmung beteiligtenbezeichnung antragsschrift wohnungseigentümer ausnahme antragsgegnerin antragsteller angesehen trifft neueren rechtsprechung senats bildet wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähigen verband beteiligter gerichtlichen verfahrens senat bghz ff soweit bewirtschaftung gemeinschaftlichen gebäudes grundstücks abschluss rechtsgeschäften dritten erforderlich erfolgt insoweit rechtsfähigen verband abgesch
  381. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgeändert antrag beteiligten dezember für tätigkeit vormund staatskasse vergütung nebst auslagenersatz bezahlen zurückgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen außergerichtliche kosten erstattet gründe beteiligte begehrt für tätigkeit vormund staatskasse vergütung ersatz aufwendungen beschluss november bestellte amtsgericht beteiligten vormund für drei minderjährige kinder amtsgericht antrag beteiligten vergütung für jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurückgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurückgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulässig begründet führt aufhebung beschwerdeentscheidung zurückweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergütungsantrag dezember bzw januar datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg führt selbständiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nürnberg famrz olg münchen famrz rechtsbeschwerde zulässig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulässig präsident landgerichts rechtsbeschwerde für beteiligten eingelegt gemäß abs satz famfg postulationsfähig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begründet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergütung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergütungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausübung vereins eingreife gesetzes wegen vergütung für führung gerichtlich übertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss märz famrz angeschlossen über vergütung für tätigkeiten vormund bestellten vereins entschieden könnten aufgestellten grundsätze vorliegende verfahren übertragen erwägungen bundesgerichtshofs könne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis höchstrichterlich beanstandeten regelungs lücke bewusst gesetzesfassung festgehalten für analogie versperrt könne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergütung vereinstätigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfür tatsächlichen gründen bedürfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergütungsanspruch für fall gewähren vereinsmitarbeiter gewissermaßen tarnkappe persönlichen bestellung für verein agiere vielmehr überzeuge erwägung bundesgerichtshofs gewählte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen könne verein bestellung vormund vergütungsberechtigt sei vergütungsanspruch vereine stehe entgegen für tätigkeit städte gemeinden finanzielle unterstützung erführen unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt kürzung einstellung gewährt ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand bgb vereinsvormund bestellte beteiligte ebenso wenig gemäß bgb betreuer bestellter verein staatskasse vergütung bzw aufwendungsersatz beanspruchen insoweit hält senat rechtsprechung senatsbeschluss märz xii zb famrz fest allerdings vergütung aufwendungsersatz betreuungsvereins bestehenden vorschriften vormundschaftsverein entsprechend anzu wenden vgl senatsbeschluss märz xii zb famrz vergütungsanspruch beteiligten scheitert daran verein vormund bestellt worden a
  382. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß senats für familiensachen schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien mai geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren märz ehefrau antragsgegnerin geboren august september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich geregelt beschwerden antragsgegnerin weiteren beteiligten oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich abgeändert neu gefaßt dabei wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers landesversicherungsanstalt schleswig holstein lva weitere beteiligte ver sicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen august übertragen außerdem lasten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen august begründet schließlich lasten versorgung antragstellers schleswig holsteinischen landwirtschaftlichen alterskasse alterskasse weitere beteiligte realteilung mitgliedskonto antragsgegnerin alterskasse rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen august begründet dabei oberlandesgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen mai august abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung lva bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragsteller für antragsgegnerin sowie alterskasse ebenfalls monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragsteller für antragsgegnerin ausgegangen für antragsteller vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht umgewertet antragsteller ehezeitende bereits altersrente bezog daher monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte antragstellers insgesamt statisch qualifiziert wis sen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften leistungsstadium volldynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  383. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grüneberg maihold sowie richterin dr menges für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte entschädigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschädigung einlagensicherungsund anlegerentschädigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte kläger beteiligten gemeinschaftlich november juli anlagebetrag insgesamt einschließlich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen für gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen anlage kundengelder termingeschäften futures optionen für gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschäften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt tätig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes für wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen für pma eingegangenen verpflichtungen termingeschäften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgemäß termingeschäften großteil gelder wurde wege schneeballsystems für zahlungen altanleger für laufenden geschäfts betriebskosten verwendet weise erhielten kläger auszahlung über anlegern wurden monatliche kontoauszüge übermittelt tatsächlichen handelsverlauf widerspiegelten märz untersagte bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschäftsbetrieb stellte märz entschädigungsfall fest juli wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet beklagte ermittelte grundlage überprüften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatsächlichen handelsverlauf pma für anleger verlauf endstand anlage für konten kläger ergab abzug handelsverluste jeweils märz endbetrag insgesamt klage verlangen kläger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshängigkeitszinsen abzüglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschädigungen insgesamt handelsverluste hätten abgezogen dürfen landgericht klage berücksichtigung beklagten abgegebenen teilanerkenntnisses höhe vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage höhe nebst zinsen für begründet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt klägern stehe beklagte entschädigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten höhe bemesse ausgangspunkt höhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rückzahlung für pma eingezahlten gelder agio sowie tatsächlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausführung auftrags investition termingeschäfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetzes überein danach würden ansprüche geschützt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprüche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehörten etwa fall unterschlagung untreue ansprüche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt würden seien kundengelder dagegen vertragsgemäß verwendet worden könnten derartige ansprüche beeinträchtigt worden anlage verlusten geführt danach ergebe grundlage berechnung beklagten für kläger offener entschädigungsanspruch höhe soweit klägerseite berechnung beklagten frage stel
  384. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts göttingen dezember gemäß abs stpo aufgehoben zugehörigen feststellungen soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden sowie ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten maßregelausspruch weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fällen sowie wegen vornahme exhibitionistischer handlungen drei fällen davon fall tateinheit tätlicher beleidigung schuldig gesprochen einbeziehung anderweitig verhängten freiheitsstrafe ersten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeklagte wurde ferner wegen sexuellen missbrauchs kindern besitzes kinderpornografischer schriften sowie widerstandes vollstreckungsbeamte tateinheit fahrlässiger körperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt landgericht zudem laptop angeklagten eingezogen führungsaufsicht angeordnet revision erzielt sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo insoweit bleiben schuld einzelstrafaussprüche sowie zweite gesamtstrafe zugrunde liegenden feststellungen sämtliche feststellungen person angeklagten aufrechterhalten fall ii urteilsgründe sexueller missbrauch kindes gemäß abs nr stgb landgericht aussage elf jahre alten zeugin täterschaft ange klagten überzeugt schuldspruch fall bestand landgericht ansatz akzeptierte alibibehauptung erschöpfend ausgewertet vgl bgh njw brause nstz landgericht bekundungen damaligen freundin angeklagten richtig unterstellt ua angeklagte uhr pkw arbeitsstelle abgeholt minuten dauernden fahrt außerhalb northeims gelegenen marktkauf gefahren sei minuten dauernden einkauf getätigt hätten bezahlung erfolgte laut elektronisch erstelltem beleg uhr per ec karte belastung kontos angeklagten uhr ua landgericht sieht differenz minuten ende einkaufs zeugin geschildert uhr zahlungsbeleg ausgewiesenen zeitpunkt uhr zeitraum angeklagte tatausführung genutzt ua beweisführung lässt abgesehen näheren berlegungen aufenthalt angeklagten beim bezahlvorgang schon außer acht angesichts einkaufsendes uhr ausgeschlossen erscheint angeklagte tatzeit kurz uhr ua offensichtlich unmittelbarer nähe marktkaufs befindlichen tatort erscheinen konnte darüber hinaus landgericht beweiswert elektronisch erstellten zahlungsbelege ausgeschöpft vgl bgh wistra eventuell hätten freilich zeitangaben zeugin mehr zwei jahre zurückliegende einkauf minuten gedauert kritischer bewertet müssen alldem landgericht etwa besondere qualität aussage belastungszeugin enthoben fall ii urteilsgründe bedarf demnach neuer aufklärung bewertung wegfall schuldspruchs führt aufhebung ersten gesamtfreiheitsstrafe anordnung maßregel führungsaufsicht neue tatgericht gelegenheit umfang anrechnung angeklagten erfüllten bewährungsauflage tenor bestimmen vgl bghst basdorf hubert brause schneider schaal'],['Soon']]
  385. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ct paradies urhg abs abs vervielfältigungsstück werkes sinne abs urhg liegt werk internet gestellt worden person sinne abs urhg üblichen weise vervielfältigungsstück werkes urheber bezeichnet angabe stelle angebracht derartigen werken üblicherweise urheber benannt bezeichnung inhaltlich erkennen lässt urheber werkes wiedergibt angabe vermag vermutung urheberschaft abs urhg begründen verkehr darin bezeichnung natürlichen person erkennt verpflichtung unterlassung handlung fortdauernder störungszustand geschaffen wurde mangels abweichender anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen unterlassung derartiger handlungen vornahme möglicher zumutbarer handlungen beseitigung störungszustands umfasst unterlassungsschuldner erfüllung unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls dritte einzuwirken soweit einfluss nehmen bgh urteil september zr olg nürnberg lg nürnberg fürth zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr büscher richter pokrant dr koch dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision klägers urteil oberlandesgerichts nürnberg zivilsenat april aufgehoben soweit nachteil klägers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verkauft bezeichnung ct paradies über internetseite www ct paradies de sogenannte cherished teddies sammelfiguren form teddybären beklagte vertreibt über internetplattform ebay ebenfalls sammelfiguren mitarbeiterin beklagten fand lichtbilder teddies über bildersuche google verwendete illustration ebay angebote beklagten kläger mahnte beklagte november wegen verwendung fotografien ab beklagte erklärte daraufhin schreiben november zukünftig internet insbesondere ebay unterlassen bilder denen kläger urheberrecht innehat zustimmung vervielfältigen bzw vervielfältigen lassen bearbeiten bearbeiten lassen verbreiten verbreiten lassen für fall zukünftigen zuwiderhandlung ziffer genannte unterlassungsverpflichtung kläger billigem ermessen festzusetzende vertragsstrafe streitfall zuständigen gerichtsbarkeit angemessene höhe überprüfende vertragsstrafe zahlen darüber hinaus erstattete kläger anwaltskosten höhe zahlte schadensersatz höhe obwohl beklagte verkauf ebay erhalt abmahnung beendet bilder november ebay über suchfunktionen erweiterte suche beobachtete artikel rubrik beendete auktionen abrufbar kläger mahnte beklagte deshalb november erneut ab beklagte gab wiederum strafbewehrte unterlassungserklärung ab kläger vorgetragen rede stehenden abbildungen cherished teddies jahr kamera sony dschxsv angefertigt nimmt beklagte zahlung schadensersatz höhe vertragsstrafen höhe erstattung kosten beiden abmahnungen höhe insgesamt jeweils nebst zinsen anspruch schadensersatzanspruch kläger grundsätzen lizenzanalogie berechnet dabei honorartabelle mittelstandsge meinschaft fotomarketing mfm tabelle zugrunde gelegt wegen unbefugten nutzung bilder vergütung pro bild wegen fehlens urheberbenennung jeweils igen aufschlag beansprucht für nutzung bildern weise schadensersatzanspruch errechnet davon macht klage teilbetrag geltend vertragsstrafeanspruch kläger vorgetragen beklagte verpflichtung unterlassungserklärung november verstoßen lichtbilder suchfunktionen löschen lassen daher zahlung vertragsstrafen höhe jeweils insgesamt verlangt davon macht wege teilklage geltend beklagte entgegengetreten wege widerklage soweit bedeutung feststellung beantragt kläger ansprüche zahlung schadensersatz vertragsstrafen zustehen über bereits klage geltend gemachten forderungen hinausgehen landgericht beklagte berücksichtigung bereits gezahlten schadensersatzes zahlung restlichen schadensersatzes sowie erstattung abmahnkosten höhe jeweils nebst zinsen verurteilt brigen klage abgewiesen widerklage landgericht soweit für revisionsinstanz bedeutun
  386. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gewerbsmäßiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stendal september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat stellt hinblick antragsschriften generalbundesanwalts januar recht aufgezeigte offensichtliche fassungsversehen klar angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger steuerhehlerei fünf fällen wegen versuchter gewerbsmäßiger steuerhehlerei verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  387. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat erhobene formalrüge wegen ablehnung einholung medizinischen sachverständigengutachtens gestützten beweisantrages bleibt erfolglos generalbundesanwalt antragsschrift januar zutreffend ausgeführt strafkammer beweisantrag erhobene behauptung kombination akupunktur infiltrationsbehandlung sei medizinisch sinnlos recht tatsächlichen gründen bedeutungslos abgelehnt einwand revision strafkammer antrag hinsichtlich weiteren beweis gestellten tatsache völlig ungewöhnliche ziffern textkombination akupunktur infiltrationsbehandlung schluss analoge abrechnung medizini scher leistungen zulässt beruflich medizinischen abrechnungen vertrauten person bekannt fehlerhaft abgelehnt bleibt erfolg versagt revision hebt darauf ab strafkammer über angebot medizinischen sachverständigen stellungnahme allerdings beweis tatsache ungeeignet wäre hinaus fachrichtung qualifikation geeigneten sachverständigen hätte benennen müssen lässt unberücksichtigt jeweils konkrete kenntnis erfahrungsstand abrechnungen verschiedenen geschädigten einzelnen betrauten personen allgemein sachverständigen leiter abrechnungsabteilung großen versicherungsunternehmens beantwortet ebenso übersieht revision strafkammer möglichkeit fahrlässigen nichterkennens geschädigten versicherungen berlegungen einbezogen verdeutlicht bereits angegriffenen ablehnungsbeschluss enthaltene passus zudem für vorliegen betrugstatbestands relevant täuschung leicht hätte erkannt können berlegung findet schriftlichen urteilsgründen strafkammer ausdrücklich ausführt angeklagte fall nachfragen versicherer vorformulierte antworten vorbereitet brigen verweist senat zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift januar ergänzende vorbringen verteidigers schriftsatz februar entkräftet nack wahl jäger graf sander'],['Soon']]
  388. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter vollstreckungsschutzantrag unbeachtlich bgh beschluss november ix zb lg chemnitz ag chemnitz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil entschieden worden sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts chemnitz februar insgesamt zurückgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt schuldner gegenstandswert festgesetzt gründe beschluss september eröffnete amtsgericht chemnitz eigenantrag insolvenzverfahren über vermögen schuldners bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter schuldner selbständiger unternehmer autohaus betrieb bezieht privaten lebensversicherung monatliche berufsunfähigkeitsrente antrag schuldners rente pfandfrei stellen beteiligten einbehaltene beträge auszubezahlen amtsgericht chemnitz insolvenzgericht zurückgewiesen sofortige beschwerde schuldners landgericht chemnitz rente pfandfrei gestellt jedoch weitergehenden antrag auszahlung einbehaltenen beträge zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beteiligte rente insolvenzbeschlag unterwerfen ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulässig abs satz zpo sache erfolg arbeitseinkommen verweisung abs satz inso ff zpo entnehmen höhe pfändbaren teils insolvenzmasse gezogen entscheidung streitfällen über reichweite pfändbarkeit gemäß abs satz inso insolvenzgericht besonderem vollstreckungsgericht vorbehalten darum richtet rechtsmittelzug fällen insolvenzordnung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften rechtsbeschwerde danach zulässig beschwerdegericht entscheidung über sofortige beschwerde schuldners zpo zugelassen wurde bgh beschl april ix zb zvi bgh beschl januar ix zb zip beteiligte insolvenzverwalter gemäß abs satz inso beschwerdebefugt landgericht gemeint privaten lebensversicherung beruhende renten ehemaliger freiberufler selbständiger seien einklang entscheidung bundesfinanzhofs njw arbeitseinkommen sinne abs lit zpo qualifizieren sei lichte gesetzesinitiative bundesregierung grund ersichtlich weshalb berufsunfähigkeits zusatz rente ehemaligen arbeitnehmers pfändungsschutz genieße während privaten lebensversicherung herrührende berufsunfähigkeitsrente ehemaligen selbständigen uneingeschränkt pfändbar sei rechtsbeschwerde begründet rentenbezüge schuldners arbeitseinkommen sinne abs lit zpo anzusehen darum mangels denkbaren pfändungsschutzes vollem umfang insolvenzbeschlag unterliegen abs satz inso grundsatz inso wonach gesamte vermögen schuldners insolvenzmasse fällt findet inso einschränkung gegenstände zwangsvollstreckung ausgesetzt gehören gemäß abs satz inso insolvenzmasse außerdem unterwirft abs satz inso arbeitseinkommen grenzen pfändbarkeit insolvenzbeschlag gemäß ff zpo unpfändbare teil arbeitseinkommens bestandteil insolvenzmasse wäre schuldner bezogene rente arbeitseinkommen qualifizieren könnte insolvenzmasse rücksicht etwaigen pfändungsschutz verringern rechtsprechung schrifttum danach streitentscheidende frage private versicherungsrenten fall schuldners selbständig freiberuflich tätig gewesenen personen abs lit zpo arbeitseinkommen darstellen infolge einordnung pfändungsschutz zukommt kontrovers beurteilt berwiegend angenommen versorgungsrenten versicherungsnehmern selbständigen beruf ausgeübt arbeitseinkommen sinne abs lit verstehen olg frankfurt main versr lg frankfurt rpfleger lg braunschweig njw rr stöber forderungspfändung aufl rn münchkomm zpo smid aufl rn ff musielak becker zpo aufl rn baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rn thomas putzo hüßtege zpo aufl rn hk zpo kemper aufl rn walker schuschke walker vollstreckung vorläufiger rechtsschutz bd aufl rn berner rpfleger rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen gegenansicht beschäftigungsstatu
  389. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher sowie richterinnen dr kober dehm dr marx beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts köln februar beschluss zurückzuweisen kläger erhalten gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses gründe kläger verlangen beklagten luftfahrtunternehmen ei ne ausgleichszahlung jeweils art abs buchst verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend fluggastrechteverordnung kläger buchten beklagten für juni flug köln bonn kos griechenland tatsächlich erreichten kläger zielflughafen erst folgetag zunächst vorgesehenen flugzeug verspätung mehr zehn stunden ursache hierfür ursprünglich vorgesehene flugzeug beim landeanflug flughafen heraklion etwa fünfeinhalb stunden geplanten abflug köln bonn landeklappen möwe getroffen wurde ausweislich sogleich durchgeführten inspektion mehr verkehrssicher endgültigen reparatur passagiere deutschland überführt amtsgericht klageantrag erkannt berufungsgericht klage abgewiesen hiergegen wenden kläger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte entgegentritt ii voraussetzungen für zulassung revision liegen mehr nachfolgend revision aussicht erfolg nachfolgend maßgeblichen zeitpunkt revisionsgerichtlichen entschei dung vgl bgh beschluss januar zr njw rr rn fehlt revision verkennt gesetzlichen voraussetzungen für zulassung revision rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo einordnung vogelschlags außergewöhnlicher umstand sinne art abs fluggastrechtevo grundsätzlichen anforderungen luftfahrtunternehmen vermeidung annullierung großen verspätung zumutbaren maßnah men rechtsprechung gerichtshofs europäischen union bundesgerichtshofs geklärt berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen beklagte art abs fluggastrechtevo ausgleichszahlung verpflichtet insoweit annullierung gleichstehende eugh urteil november slg sturgeon condor große verspätung fluges außergewöhnliche umstände zurückging trotz ergreifung zumutbarer maßnahmen vermeiden ließen für klägern gebuchten flug vorgesehene flug zeug feststellungen berufungsgerichts vogelschlag beschädigt worden darin liegt außergewöhnlicher umstand sinne art abs fluggastrechtevo eugh urteil mai njw rn pe kov� travel service bgh urteil september zr njw rn ff vogelschlag vermeidbar festgestellt revision geltend gemacht verspätung geht sinne art abs fluggastrechtevo vogelschlag zurück konnte feststellungen berufungsgerichts beklagten zumutbaren maßnahmen verhindert siehe voraussetzung bgh urteil august zr bghz rn ausführungen berufungsgerichts ver spätung vogelschlag tatsächlich ergriffenen maßnahmen verhindert konnte beklagten weiteres eigenes flugzeug verfügung stand unverzüglich durchgeführten bemühungen fehlgeschlagen angefragten gesichtspunkten flugzeuggröße sicherheitsstandards erfolgswahrscheinlichkeit ausgewählten unternehmen flugzeug chartern lassen rechtsfehler erkennen revision angegriffen entgegen auffassung beklagten ange lastet schädigenden ereignis weiteren vorkehrungen getroffen aufgrund entsprechenden vertraglichen vereinbarung unternehmen nebst besatzung vorgehaltenes ersatzflugzeug zurückgreifen können berufungsgericht zumutbarkeit anlassunabhängiger vorkehrungen vogelschlag verneint rechtsprechung senats verwiesen fluggastrechteverordnung verpflichtung begründet konkreten anlass vorkehrungen etwa vorhalten ersatzflugzeugen treffen folgen außergewöhnlicher umstände begegnen können bgh urteil juni zr njw rn ff urteil september zr njw rr rn vorhalten ersatzmaschine gehört grundsätzlich hält angriffen revision stand vorkehrungen l
  390. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo jedoch unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde weist vorliegende fallgestaltung grundsatzbedeutung für verjährungsbeginn maßgebliche frage november beklagten erteilte mandat beendet wurde einzelfallbezogen lässt verallgemeinern berufungsgericht zutreffend angenommen beklagte hinblick schreiben november zuvor abgeschlossenen abfindungsvergleich davon ausgehen konnte weiteren handlungen erfüllung erteilten mandats mehr erwarten vgl bgh urt november ix zr njw bereinstimmung hierzu steht ferner angegriffenen feststellungen berufungsgerichts mandat november gebührenmäßig abgerechnet wurde bgh aao nichtzulassungsbeschwerde verjährungseinrede beklagten gerichtete einwand unzulässigen rechtsausübung bgb greift höchstrichterlichen rechtsprechung einwand strenge anforderungen stellen gegenüber groben verstoß treu glauben durchgreifen bgh urt november ix zr zip urt februar ix zr zip kläger zusammenhang geltend gemachte verhalten beklagten weist berufungsgericht zutreffend ausgeführt gewicht weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  391. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmäßiger geldfälschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin geändert angeklagte gewerbsmäßigen geldfälschung drei fällen sowie geldfälschung schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  392. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter abgabe betäubungsmitteln jugendliche jahren strafsenat bundesgerichtshofs november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg august unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter abgabe betäubungsmitteln person über jahre jugendliche jahren zehn tatmehrheitlichen fällen fall hiervon tateinheit unerlaubter unmittelbarer verbrauchsüberlassung betäubungsmitteln person über jahre jugendliche jahren tatmehrheit versuchtem bestimmen person jahren person über jahre unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten eingelegte revision unzulässig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet vgl abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt erfolgte urteilsverkündung rechtsmittelbelehrung angeklagten wurde zudem unterbrechung hauptverhandlung gelegenheit gegeben verteidiger besprechen anschließend erklärten staatsanwalt verteidiger angeklagte rechtsmittelverzicht erklärung wurde vorgelesen genehmigt rechtsmittelverzicht prozesshandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurückgenommen vgl senat beschluss februar str nstz gründe ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts führen würden weder vorgetragen ersichtlich verständigung vgl abs satz stpo fand statt angeklagte bestätigt ebenso wenig gibt anhaltspunkte für unzulässige willensbeeinflussung angeklagten insbesondere wurde zudem vielfach vorverurteilten angeklagten gericht wirksame rechtsmittelbelehrung erteilt angeklagten vermissten weiteren aufklärung verteidiger bedurfte infolge wirksamen rechtsmittelverzichts angegriffene urteil rechtskräftig angeklagten zudem verspätet eingelegte revision mithin unzulässig verwerfen abs stpo graf jäger fischer mosbacher bär'],['Soon']]
  393. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg februar schuldspruch geändert angeklagte schuldig sexuellen mißbrauchs kindern fällen fall tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen sowie körperverletzung strafausspruch fällen gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern fällen tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen davon drei fällen tateinheit berlassen pornografischer schriften personen jahren drei fällen tateinheit körperverletzung sowie wegen körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen gemäß abs nr stgb fällen wegen berlassen pornografischer schriften personen jahren abs nr stgb fällen wegen körperverletzung fällen bestand insoweit generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt verfolgungsverjährung eingetreten abs nr stgb verjährung steht entgegen daß vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mißbrauch kindern zusammentreffen tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjährung vgl bgh nstz schuldspruchänderung wegen teilweiser verjährung führt aufhebung ausspruchs über einzelstrafen fällen über gesamtstrafe landgericht zumessung strafen für taten fällen strafrahmen abs stgb ausdrücklich berücksichtigt daß angeklagte verjährten straftatbestände stgb bzw stgb stgb verwirklicht senat daher sicher ausschließen daß gesichtspunkt straffindung beeinflußt berücksichtigt daß verjährte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben vgl beschl senats oktober str straferschwerend gewertet können für strafe fall beruhen ausgeschlossen obwohl ausdrückliche erwähnung berücksichtigung verwirklichung stgb erfolgt einzelstrafen fällen gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen zugehörigen feststellungen können bestehen bleiben lediglich wertungsfehler rede stehen ergänzende feststellungen getroffenen widersprechen zulässig bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  394. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja werbung für telefondienstleistungen pangv abs satz uwg anforderungen angabe preisen gemäß pangv bestehen allein blick unmittelbar angebotenen beworbenen produkte für produkte für verwendung angebotenen beworbenen produkte erforderlich kompatibel anbieten telefonendgeräten telefonanschlussdienstleistungen enthält hinblick durchschnittskunden bekannten möglichkeiten verbindungsdienstleistungen anbieter erbringen lassen pre selection call by call zugleich angebot verbindungsdienstleistungen für durchschnittskunden insoweit irreführend bgh urt dezember zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts münchen april abgeändert klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte deutsche telekom ag bezeichnet angebotenen isdn telefonanschluss festnetz tarifstrukturen für entgelte verbindungen festnetz isdn xxl nutzung isdn xxl telefonanschlusses verbindungen beklagten hergestellt gemäß tarif isdn xxl abgerechnet sofern kunde verbindungen dauerhafte voreinstellung pre selection wählen bestimmten kennziffer einzelnen verbindung call by call anbieter herstellen lässt beklagte bietet ferner versenden textnachrichten short message service sms möglichkeit besteht für kunden telefonverbindungen anbieter herstellen lassen juni verbreitete beklagte werbebroschüre beiden ersten seiten folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet klägerin mobilfunknetz betreibt sieht hierin irreführende werbung beklagte versprechen freie sms inklusive tarif isdn xxl bewerbe über inanspruchnahme tarifs anfallenden verbindungsentgelte aufzuklären wegen kopplung beworbenen telefonanschluss verbindungstarif handele beklagte preisangabenverordnung zuwider zudem deshalb wettbewerbswidrig grenzen gebühren für verbindungsdienstleistungen aufzeige klägerin beklagte deswegen unterlassung anspruch genommen beklagte demgegenüber geltend gemacht parteien bestehe wegen unterschiedlichen märkte für festnetz telefondienstleistungen mobilfunk dienstleistungen schon wettbewerbsverhältnis verbindungen isdn xxl anschluss anbieter hergestellt könnten gingen angesprochenen verkehrskreise davon werbung für anschluss zugleich telefontarife beworben würden verbindung werbung für anschluss angebot sms nachrichten kostenlos versenden begründe ebenfalls einheitliches angebot für anschluss verbindungsdienstleistungen handele kostenpflichtigen teil kostenlosen teil gebildetes zulässiges paketangebot seien sms festnetzdienstleistungen teil telefontarifs sowohl behaupteten irreführung geltend gemachten verstoß preisangabenverordnung fehle zudem sei anbieter festnetz telefondienstleistungen hinsichtlich informationspflichten abs tkv privilegiert beklagte insoweit bestehenden pflichten nachgekommen klageanspruch sei brigen verjährt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klägerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klageanspruch gesichtspunkten rechtsbruchs nr uwg uwg jeweils abs satz abs pangv irreführung abs uwg uwg für begründet erachtet hierzu ausgeführt gegenstand angegriffenen werbung seien neben broschüre genannten geräten anschluss isdn xxl tarif isdn xxl abgerechneten verbindungsleistungen unentschieden bleiben könne versprechen kostenlosen sms nachrichten werbung für sonstigen beklagten angebotenen kostenpflichtigen verbindungsdienstleistungen darstelle einheitliche bewerben leistungen anschlusses ergebe funktionalen zusammenhang telefonanschluss verbindungsdienstleistungen anschluss sei si
  395. [['bundesgerichtshof beschluss vi za januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz abs ende rechtsmittelfrist wegen allgemeinen feiertages hinausgeschoben betreffende tag ort rechtsmittel einzulegen gesetzlicher feiertag entsprechendes gilt für prozesskostenhilfegesuch innerhalb frist einzulegen für beabsichtigte rechtsmittel vorgeschrieben bgh beschluss januar vi za olg münchen lg münchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr beschlossen antrag klägers prozesskostenhilfe abgelehnt gründe beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo allgemeiner auffassung rechtsprechung schrifttum ende rechtsmittelfrist wegen allgemeinen feiertages hinausgeschoben betreffende tag ort rechtsmittel einzulegen gesetzlicher feiertag für ablauf rechtsmittelfrist bundeseinheitlichen feiertag mithin verhältnisse ort sitzes gerichts maßgeblich vgl bag bage njw db bsg mdr oberverwaltungsgericht für land brandenburg njw bayvgh münchen njw ovg münster beschluss februar juris rn münchkommzpo gehrlein aufl rn musielak stadler zpo aufl rn zöller stöber zpo aufl rn entsprechendes gilt für prozesskostenhilfegesuch innerhalb frist einzulegen für beabsichtigte rechtsmittel vorgeschrieben danach kläger prozesskostenhilfeantrag für beabsich tigte nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig eingelegt art bayerischen feiertagsgesetzes fassung januar bayrs ii gemeinden überwiegend katholischer bevölkerung mariä himmelfahrt gesetzlicher feiertag sitz bundesgerichtshofs karlsruhe entgegen auffassung klägers bestehen dagegen verfassungsrechtlichen bedenken vgl oberverwaltungsgericht für land brandenburg aao ovg münster aao rn galke zoll diederichsen wellner stöhr vorinstanzen lg münchen ii entscheidung mo olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  396. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn soweit betrifft adhäsionsausspruch ziff ii iv tenors kostenausspruch soweit tragung besonderen kosten entschädigungsverfahrens verurteilt aufgehoben entscheidung über entschädigungsantrag adhäsionsklägerin abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren erwachsenen auslagen trägt beteiligte gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberi scher erpressung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt zusätzlich angeklagten zusammen mitangeklagten gesamtschuldner verurteilt ei nen schmerzensgeldbetrag zusammen mitangeklagten weiteren betrag adhäsionsklägerin zah len darüber hinaus verpflichtung ausgesprochen adhäsionsklägerin jeglichen weitergehenden materiellen immateriellen schaden entstanden entsteht ersetzen verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegründet landgericht adhäsionsklägerin konkret bezifferte schmerzensgeldbeträge höhe differenziert hinsichtlich tatbeteiligten zugesprochen zugleich festgestellt jeglicher weiterer materieller immaterieller schaden ersetzen sei höhe schmerzensgeldes bezugnahme gesetzliche vorschriften bgb stgb tatopfer eingesetzten kriminellen energie unrechtsgehalt tat sowie tat verursachten körperlichen seelischen folgen begründet ua begründung trägt adhäsionsausspruch zeigt lediglich formelhaft allgemein gültige kriterien für bemessung schmerzensgeldbeträgen hinblick konkret zugrunde liegende tat ansatzweise deutlich warum ausgeurteilten beträgen zudem unterschiedlich hinsichtlich einzelner tatbeteiligter führt darüber hinaus deutlich kammer dabei regelmäßig erforderlich persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse tatbeteiligten berücksichtigt solch floskelhaften begründung adhäsionsentscheidung bestand ausführungen ausgesprochenen verpflichtung erstattung weitergehenden schadens finden urteilsgründen verletzungen nebenklägerin dauer zukunftsschaden wahrscheinlich urteilsgründen entnehmen sachlage wäre deshalb erforderlich darzutun warum ausspruch gleichwohl gerechtfertigt vgl bgh beschluss juli str zurückverweisung sache neuen verhandlung allein über adhäsionsanspruch kommt betracht vgl bgh nstz entscheidung hierüber deshalb abzusehen erstreckung aufhebung adhäsionsausspruchs nichtrevidenten kommt betracht liegt fall stpo aufhebung wegen gesetzesverletzung anwendung strafgesetzes erfolgt vgl bgh stv bgh nstz amts wegen prüfende verfahrensvoraussetzung geht kostenentscheidung beruht abs satz abs stpo rissing van saan eschelbach schmitt krehl ott'],['Soon']]
  397. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cc provisionsanspruch nachweismaklers namen vermieters bekannt gegeben nachweis abschluss hauptvertrages jahr mehr vergangen streitet mehr ergebender schluss ursachenzusammenhang für makler bgh urteil juli iii zr olg münchen lg münchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte ca bürofläche anmieten wandte deswegen november kläger makler wies darauf provision tätig übersandte selben tag kurzexpos� mietobjekten darunter betreffenden vermieter teilte kläger allerdings beklagte interesse bürofläche mieten hielt für teuer besichtigung räume vermittlung klägers kam januar beauftragte beklagte makler vertrag juni mietete beteiligung klägers büroräume kläger beansprucht beklagten maklerprovision klagt auskunft über mietvertragsdaten insbesondere über höhe miete widerklagend begehrt beklagte feststellung zahlungsansprüche klägers wegen anmietung büroräumen bestehen landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufungsgericht beklagte antragsgemäß verurteilt auskunft erteilen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht wesentlichen ausgeführt kläger könne beklagten auskunft über mietvertrags daten verlangen zustehende maklerprovision bemessen können parteien hätten november nachweismaklervertrag geschlossen kläger beklagten schließlich wahrgenommene mietgelegenheit nachgewiesen beklagten vermieter büroräume genannt darauf sei beklagten vorerst angekommen damals erforderlichen informationen erhalten grundsatz treu glauben sei daran gehindert kläger fehlende mitteilung vermieters entgegenzuhalten nachweistätigkeit sei ferner ursächlich für abschluss mietvertrages dafür spreche vermutung streitfall widerlegt worden sei lägen möglicherweise jahre erstnachweis kläger vertragsschluss zwischenzeit hätten fernmündliche kontakte parteien stattgefunden mitarbeitern beklagten sei dezember januar bewusst kläger erstmals nachgewiesen ii berufungsurteil hält rechtlichen prüfung entscheidenden punkt stand aufgrund bisherigen feststellungen auskunftsanspruch klägers angenommen widerklage beantragte feststellung kläger provisionsanspruch zustehe versagt berufungsgericht anschluss landgericht davon ausge gangen parteien nachweismaklervertrag abs satz bgb zustande gekommen revision angegriffen beanstanden revision wendet erfolg annahme beru fungsgerichts kläger maklernachweis erbracht beklagte sei gemäß bgb gehindert fehlende mitteilung vermieters eingeklagten provisionsanspruch entgegenzuhalten nachweismakler obliegende maklerleistung besteht gemäß abs bgb nachweis gelegenheit abschluss vertrages rechtsprechung bundesgerichtshofs mitteilung maklers kunden gemeint lage versetzt konkrete verhandlungen über angestrebten hauptvertrag einzutreten kunde derartige verhandlungen einleiten erfährt wen wegen angestrebten vertrages wenden immobilienmakler kauf anmietung interessierten kunden allgemeinen konkrete grundstück kenntnis bringen namen anschrift möglichen verkäufers vermieters nennen vgl bgh urteile februar iva zr wm oktober iva zr njw rr januar iva zr wm januar iva zr wm siehe olg düsseldorf olg report olg hamm njw rr staudinger reuter bgb rn münchkommbgb roth aufl rn trotzdem ausreichender nachweis sinne abs bgb vorliegen makler namen vertragspartners mitgeteilt namhaftmachung interessenten entbehrlich mitteilung angaben über objekt weiteren nachforschungen feststellung interessenten erforderlich etwa anschrift verkäufers örtlichen bezeichnung gr
  398. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz gemäß abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes drei fällen schweren raubes sieben fällen davon fall tateinheit versuchter freiheitsberaubung weiteren fall tateinheit schwerer räuberischer erpressung weiterer tateinheit versuchter freiheitsberaubung wegen diebstahls waffen tateinheit schwerer räuberischer erpressung wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt wirksam rechtsfolgenausspruch beschränkte sachrüge verfahrensrüge geführte revision angeklagten insbesondere unterlassen anordnung maßregel stgb richtet erfolg feststellungen beging jahre alte heroinabhängige angeklagte april juni insgesamt zehn berfälle geschäfte tankstellen denen teilweise messer teilweise geladene ungeladene ptb waffe walter einsetzte bargeld zigaretten mobiltelefone erbeutete taten motiviert angst entzugserscheinungen ua darüber hinaus brach angeklagte april opel kadett abend folgetages nutzte stelle unverschlossen abstellte juni kurz begehung letzten berfalls drogeriemarkt zwang fahrerin opel vectra vorzeigen ungeladenen ptb waffe pkw überlassen entfernte unmittelbar beiden taten angeklagte heroin konsumiert stand einfluss droge heroinrausch verursachte ua revision angeklagten bereits sachrüge erfolgreich ablehnung anordnung maßregel stgb begründung rechtsfehlerhaft anlehnung ausführungen sachverständigen vertritt landgericht auffassung unterbringung hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg verspreche einschätzung darauf gestützt angeklagten ernsthaften therapiewillen fehle nderungsmotivation eher ungerichtet sei ablehnung hauptverhandlung begründet brauche längeres landgericht ansatz zutreffend erkennt therapieunwilligkeit täters erfolgsaussicht maßregel sprechender umstand fall jedoch gründe wurzeln etwaigen motivationsmangels festzustellen überprüfen therapiebereitschaft für erfolg versprechende behandlung geweckt vgl bgh nstz rr dar landgericht setzt insoweit naheliegenden möglichkeit auseinander angeklagten gegenüber sachverständigen hauptverhandlung geäußerte ablehnung entziehungsbehandlung motiv getragen stattdessen angeklagten erster linie ausdrücklich erstrebte unterbringung psychiatrischen krankenhaus erreichen soweit landgericht sachverständigen folgend darauf abstellt zunächst sozialtherapie vorgenommen erfolg versprechende entziehungsbehandlung gewährleisten trägt ablehnung unterbringung angeklagten stgb dabei bleibt nämlich unbeachtet angeklagte zunächst regelvorschrift abs satz stgb teil freiheitsstrafe unerheblicher dauer vollstreckung maßregel verbüßen für sozialtherapeutische behandlung genutzt zeitpunkt regulären bergangs angeklagten vollstreckung maßregel abgeschlossen kommt grundsätzlich nachträgliche anordnung vollzugs weiteren teils strafe frage abs satz stgb verzicht unterbringung lässt sachverständigen übernommenen auffassung begründen fachwelt sei anerkannt verhängung freiheitsstrafen über drei jahren erfolgsaussichten jahr freiheitsstrafe über drei jahren erheblich abnähmen gerade suchtbehandlung therapiebemühungen erfolg versprächen strafvollzug zumindest teilweise täglichen leben freiheit erprobt könnten ua gerade umstand gesetzgeber einführung abs satz stgb langen freiheitsstrafen vorwegvollzug teils strafe vorsieht rechnung getragen vgl bt drucks schließlich vermag berufung strafkammer darauf ausgangsbedingungen für unterbringung entziehungsanstalt ungünstig seien hinweis bgh stv verzicht unterbringung angeklagten rechtfertigen entlastung maßregelvollzugs tätern ungünstigen ausgangsbedingungen ziel umgestaltung stgb sollvorschrift gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt bgbl
  399. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen richterin lohmann sowie rechtsanwälte dr frey prof dr stüer prof dr quaas juli gemäß abs satz brao einstimmig beschlossen beschwerde rechtsanwalts nichtzulassung revision urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurückgewiesen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ganter ernemann frey frellesen stüer lohmann quaas vorinstanzen agh münchen entscheidung bay agh ii'],['Soon']]
  400. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja versausglg pauschalierung teilungskosten sinne versausglg bestehen grundsätzlichen bedenken fall pauschalen teilungskosten für anrecht allerdings höchstbetrag begrenzen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz möglichkeit pauschalierung teilungskosten ersetzt jedoch fällen denen versorgungsträger konkret höhere teilungskosten darlegt angemessenheitsprüfung gericht besonderheiten einzelfalles vorbringen versorgungsträgers berücksichtigen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss april xii zb olg köln ag köln xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts köln mai aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen verfahrenswert gründe beteiligten streiten über versorgungsausgleich januar zugestellten antrag amtsgericht familiengericht februar geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau rechtskräftig geschieden folgesache versorgungsausgleich geregelt während ehezeit februar dezember abs versausglg beide eheleute anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung beteiligten erworben ehemann zeit zudem anrechte betrieblichen altersversorgung beteiligten folgenden deutsche welle erlangt deutsche welle kapitalwert ehezeitanteils höhe errechnet teilungskosten geltend gemacht ausgleichskapitalwert ergibt amtsgericht versorgungsausgleich durchgeführt jeweils wege internen teilung bezogen dezember ende ehezeit lasten anrechts ehemannes beteiligten deutsche rentenversicherung bund folgenden drv bund entgeltpunkte konto ehefrau beteiligten deutsche rentenversicherung knappschaft bahn see folgenden drv knappschaft bahn see lasten anrechts ehefrau drv knappschaft bahn see entgeltpunkte konto ehemannes drv bund übertragen weiteren ebenfalls wege internen teilung bezogen dezember ende ehezeit lasten anwartschaften ehemannes deutschen welle anrechte höhe gunsten ehefrau übertragen dabei amtsgericht teilungskosten begrenzt maßgebliche versorgungsordnung benannt oberlandesgericht beschwerde deutschen welle berücksichtigung geltend gemachten teilungskosten begehrt zurückgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde deutschen welle begehren verfolgt ii rechtsbeschwerde gemäß abs famfg statthaft zulassung rechtsbeschwerde oberlandesgericht senat gebunden abs satz famfg brigen zulässig rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz veröffentlicht folgt begründet deutschen welle pauschal geltend gemachten teilungskosten lägen ehezeitlichen deckungskapitals bandbreite gesetzgebungsverfahren genannten pauschale deckungskapitals könne jedoch festgestellt höhe konkreten fall angemessen sinne versausglg sei betrag gemessen veröffentlichten rechtsprechung literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt gewordenen beträgen hoch sei deutsche welle aufwand berücksichtigung kosten höhe rechtfertigen würde ansatzweise dargelegt beweisantritt deutschen welle sachverständigengutachten darüber einzuholen externe verwaltung betrieblichen versorgungsanwartschaften dritte kosten geltend gemachten höhe verursachen würden sei nachzugehen ansatz kosten kostenmaßstab versausglg entspreche wären kosten hoch verwaltungskosten externer dienstleister ledig lich kostendeckend berechnet würden darin gewinnmargen enthalten seien konkrete anknüpfungstatsachen für prüfung angemessenheit entstehenden kosten deutsche welle dargelegt sachverständigengutachten eingeholt können aufforderung deutschen welle gemäß abs satz famfg teilungskosten einzelheiten vorzutragen bedurft bereits familiengericht problem unzureichender darlegung kosten angesprochen deutsche welle beschwerdevorbringen wiederum zulä
  401. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz insolvenzgericht sachverständig beraten antragstellenden gläubiger dahin beschieden antrag ablehnen masse voraussichtlich ausreiche kosten verfahrens decken gläubiger könne leistung kostenvorschusses abwenden gläubiger wegen daraufhin erbrachten vorschusses ersatzanspruch zustehen insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft tatsächlichen grundlagen prognoseentscheidung hinreichend ermittelt bgh urteil januar ix zr lg bochum ag recklinghausen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts bochum märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte ehemann dezember gesellschafterin mbh fortan schuldne rin tag deren geschäftsführerin klägerin bauunternehmen für schuldnerin werkleistungen erbracht werklohn stand teilweise offen dezember änderten beklagte ehemann firma schuldnerin gmbh beriefen beklagte geschäftsführerin ab bestellten eigenen angaben spanien wohnhafte neuen geschäftsführerin selben tage veräußerten beklagte ehemann geschäftsanteile unternehmens gewissen angeblich ebenfalls spanien wohnhaften klägerin erstritt wegen offenen forderungen januar märz schuldnerin zahlungstitel über sowie über jeweils zuzüglich zinsen schuldnerin erste titulierten forderungen erfüllte beantragte klägerin februar beim insolvenzgericht eingegangenem schriftsatz januar eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin antragsschrift erhob vormaligen gesellschafter vorwurf ausplünderung gesellschaft benannte insoweit mehrere anfechtungstatbestände wies manipulativen austausch geschäftsführung erklärte bereitschaft kostenvorschuss für durchführung insolvenzverfahrens entrichten insolvenzgericht beauftragte sachverständigen kam gutachten ergebnis mangels liquidität fall zahlungsunfähigkeit schuldnerin gegeben sei verfügbare freie masse verfügung stehe klägerin weiterhin bereit sei vorschuss angekündigten höhe zahlen schreiben märz wies insolvenzgericht beteiligten darauf eröffnungsgrund vorliege jedoch schuldnerische vermögen voraussichtlich ausreiche kosten insolvenzverfahrens decken möglichkeit eröffnet deckung verfahrenskosten vorschuss schreiben bezeichneten konten einzuzahlen gehe vorschuss binnen tagen eröffnungsantrag mangels masse abgewiesen wer vorschuss leiste könne erstattung person verlangen entgegen vorschriften gesellschaftsrechts eröffnungs antrag pflichtwidrig schuldhaft gestellt daraufhin zahlte klägerin vorschuss eingang betrages eröffnete insolvenzgericht märz insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin februar eingereichten klage verlangt klägerin erstattung geleisteten vorschusses zuzüglich zinsen beklagte pflichtwidrig unterlassen insolvenzantrag stellen anfang dezember sei schuldnerin längst insolvenzreif amtsgericht klage stattgegeben landgericht abgewiesen zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe zulässige revision begründet führt aufhebung ange fochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt vorschrift abs inso eröffne ersatzanspruch für fall vorgeschossene betrag gerade deckung andernfalls ungedeckten verfahrenskosten erforderlich bestimmung deckung kosten über lassen worden sei bestimme objektiven kriterien klägerin streitgegenständlichen betrag vorschuss gezahlt könne jedoch festgestellt objektiv deckung verfahrenskosten erforderlich sei abweisung antrags mangels masse vermeiden insolvenzeröffnungsverfahren eingeschaltete sachverständige gutachten weder grundbesitz schuldnerin darauf ruhenden belastungen bewertet wesentlichen darauf abgestellt verfügbare freie masse vorhanden sei bereitschaf
  402. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkündet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs satz vwgo abs feststellung inhalts dienstlichen beurteilung richters würdigung darin verwendeten formulierungen grundsätzlich sache tatsachengerichte unterliegt revisionsverfahren eingeschränkten berprüfung bgh urteil oktober riz dienstgericht für richter landgericht leipzig prüfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionskläger revisionsbeklagter verfahrensbevollmächtigte rechtsanwälte antragsgegner revisionsbeklagter revisionskläger wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner für recht erkannt revisionen antragstellers antragsgegners urteil dienstgerichts für richter landgericht leipzig april zurückgewiesen antragsteller antragsgegner kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darüber antragsteller formulierungen dienstlichen beurteilung januar richterlichen unabhängigkeit beeinträchtigt antragsteller steht seit richterlichen dienst antragsgegners seit märz vorsitzender kammer arbeitsgericht vorher arbeitsgericht tätig juli fertigte damalige präsident sächsischen landesarbeitsgerichts anlassbeurteilung für zeit januar februar nachgehende regelbeurteilung für zeit januar dezember wurde urteil verwaltungsgerichts leipzig februar aufgehoben zugelassene berufung wies sächsische oberverwaltungsgericht urteil september zurück januar fertigte jetzige präsident sächsischen landesarbeitsgerichts erneut dienstliche beurteilung für zeitraum januar dezember hinsichtlich beurteilungszeitraums januar februar anlassbeurteilung juli verwiesen beurteilung schließt gesamturteil entspricht anforderungen brigen folgenden wortlaut feststellungen präsident sächsischen landesarbeitsgerichts anlassbeurteilung getroffen konnte beurteilende richter arbeitsgericht während beurteilungszeitraumes märz dezember beim arbeitsgericht weitgehend bestätigen herr zeit märz dezember eingegangene verfahren bearbeiten erledigte zeitraum verfahren davon urteil vergleich jahre herr eingehende verfahren bearbeiten erledigte verfahren davon urteil vergleich bestand erhöhte verfahren ende jahres herrn kammer mehr belastet kammern arbeitsgerichts herr bereitwillig fachkammer für eingruppierungsfeststellungsklagen arbeitgeber öffentlichen dienstes beginn tätigkeit beim arbeitsgericht übernommen streitigkeiten führten regelmäßig höheren zahl urteilen grunde wurden allerdings sogenannten eingruppierungsfeststellungsstreitigkeiten doppelt gezählt herr entsprechend entlastet führte herr vergleich kammern geringsten eingänge berücksichtigung fachzuständigkeit überbelastet herr terminiert zügig kündigungsschutzverfahren entsprechend absatz arbgg bevorzugt terminiert lässt feststellen entsprechend absatz arbgg bestimmt herr kammertermin gescheiterten güteverhandlung konkrete auflagen hinweisbeschlüsse erfolgen sechs wochen danach entsprechend absatz arbgg bereitet herr kammerverhandlungen regelmäßig verhandlung entscheidungsreife zugeführt können urteilen einschließlich teilurteils herr zweiundzwanzig monaten märz dezember verkündete lagen innerhalb drei wochen frist absatz bzw absatz arbgg vollständig abgesetzter form geschäftsstelle verfahren bestimmte herr verkündungstermine verfahren lagen entscheidungen entgegen absatz satz arbgg zeitpunkt verkündung abgesetzt seit beginn aufnahme tätigkeit beim arbeitsgericht stieg zahl abgesetzter urteile schnell bereits juni herr drei urteile monat märz abgesetzt folgenden diejenigen urteile aufgeführt ende übernächsten verkündung folgenden monats abgesetzt worden insgesamt lagen urteile innerhalb drei wochen verkündung abgesetzter form februar zehn urteile abgesetzt deren verkündungstag m
  403. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat rechtlich unbedenklich daß strafkammer würdigung angeklagten angaben mitangeklagten belastenden protokoll hauptverhandlung ersichtlichen umstand auseinandergesetzt daß aussage sache über verteidiger erklären lassen weiteren fragen mehr beantworten weitere berprüfung angaben fragen vorhalte unmöglich gemacht für prozeßverhalten generalbundesanwalt anführt durchaus verschiedene ursachen denkbar jedoch wäre erwarten daß tatrichter auseinandersetzt verhalten anlaß zweifeln glaubhaftigkeit bisherigen aussage gibt angesichts übrigen beweisergebnisses insbesondere aufgriffssituation grenze unwahrscheinlichkeit begleitung derartigen rauschgifttransportes ahnungslosen begleiter auffälligen lösen einfachen fahrkarte amsterdam widersprüchlichen wenig überzeugenden einlassungen angeklagten weitere zeugin widerlegt worden senat ausschließen daß urteil unterlassenen erörterung beruht beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen kutzer miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  404. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kunsturhg frage zulässigkeit bildberichterstattung einwilligung abgebildeten prominenten situation privaten alltag shopping putzfrau mallorca bgh urteil juli vi zr kg lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november zurückweisung weitergehenden revision teilweise aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts zurückweisung weitergehenden berufung abweisung klage brigen teilweise abgeändert beklagte verurteilt meidung für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft monaten letzteres vollziehen vorstandsmitglieder unterlassen bild frau nr august seite veröffentlichte foto erneut geschehen veröffentlichen klägerin kosten ersten rechtszuges tragen kosten berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben gerichtskosten revisionsverfahrens trägt klägerin beklagte außergerichtlichen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klägerin bekannte deutsche fernsehjournalistin beklagte veröffentlichte verlegten zeitschrift foto klägerin putzfrau beim einkaufen puerto andratx mallorca zeigt foto dazugehöriger text befanden bebilderten seite berschrift los mallorca bild begleittext versehen ard talkerin beim shopping putzfrau fischerdorf puerto andratx finca liegt romantisch mandelbäumen rande andratx entsprechenden antrag klägerin landgericht beklagte verurteilt unterlassen bildnisse privaten alltag klägerin veröffentlichen verbreiten veröffentlichen verbreiten lassen bild frau nr august seite geschehen verurteilung gerichtete berufung beklagten kammergericht teilweise für begründet erachtet beklagte nunmehr klageabweisung brigen entsprechend klägerin berufungsinstanz gestellten ersten hilfsantrag verurteilt unterlassen fotos klägerin veröffentlichen bild frau nr august seite geschehen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren soweit berufungsgericht nachteil entschieden klägerin revision zurückgenommen entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung erste hilfsantrag klägerin beklagten untersagen lassen wolle fotos klägerin veröffentlichen bild frau nr august seite geschehen sei zulässig begründet antrag ziele verurteilung beklagten entsprechend kerntheorie wonach betroffener exakte wiederholung verletzungshandlung verbieten lassen könne künftigen wesensgleichen eingriff konkreten verletzungsform geringfügig abweiche charakteristisch sei vorliegenden fall klägerin besorgungen bzw beim flanieren mallorca sei begleitung abgebildet worden sei bild zusätzlicher nachrichtenwert hinsichtlich klägerin zukomme abwägung rahmen kug müsse insbesondere berücksichtigung entscheidungen egmr bundesverfassungsgerichts recht beklagten freie berichterstattung gegenüber persönlichkeitsrecht klägerin zurücktreten ii revision beklagten teilweise erfolg soweit verurteilung beklagten ersten hilfsantrag klägerin wendet berufungsgericht ersten hilfsantrag begehrte verbot fotos klägerin veröffentlichen bild frau nr august geschehen zutreffend dahin ausgelegt antrag verurteilung beklagten entsprechend vorgenannten kerntheorie zielt hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo entgegen auffassung berufungsgerichts hilfsantrag form jedoch unbegründet klägerin weitgehender unterlassungsanspruch entsprechenden anwendung abs satz abs abs bgb kug art abs abs gg zusteht erkennende senat zwischenzeitlich entschieden lässt wettbewerbsrecht entwickelte kerntheorie recht bildberichterstattung übertragen vgl senatsurteile november vi zr versr vi zr njw senat neueren rechtsprechung zulässigkeit bildveröffentlichungen vgl senatsurteile märz vi zr versr vi zr versr juni vi zr versr juli vi zr versr entscheidung egmr juni hannover bundesrepublik deutschland njw ff geäußert
  405. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz fassung september abs satz fassung dezember gesetz neuregelung rechtsberatungsrechts dezember bgbl art satz bereits dezember konnten vergütungsansprüche rechtsanwälten wirksamer zustimmung schuldners nichtanwälte abgetreten voraussetzung rechtskräftige feststellung forderung erfolglosen vollstreckungsversuch ankam bgh urteil april ix zr lg stuttgart ag stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser richterin lohmann richter dr pape für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wurde arzthaftungsprozess rechtsanwälte vertreten kläger dafür vergütung anwen dung bundesrechtsanwaltsgebührenordnung rechtsanwaltsvergütungsgesetzes art kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl schuldet parteien streitig beklagte rechtsschutzversicherer klägers juli abgerechneten kosten ausnahme bundesrechtsanwaltsgebührenordnung verlangten mehrbetrages beglichen höhe streitbetrages beansprucht kläger freistellung forderung gmbh beauftragte rechtsanwaltssozietät ih ren vergütungsanspruch abgetreten gmbh lässt forderungen einziehen kläger unterzeichnete märz rechtsanwäl ten vorgelegte zustimmungserklärung folgenden halts erkläre ausdrücklich einverstanden weitergabe zwecke abrechnung geltendmachung jeweils erforderlichen informationen insbesondere daten mandantenkartei name geburtsdatum anschrift gegenstandswert prozessdaten verlauf honorarsatz gmbh abtretung mandat ergebenden forderungen gmbh zustimmung gilt für laufenden zukünftigen mandatierungen sofern rechtsschutzversichert bevollmächtige beauftrage hiermit gmbh deren prozessbevollmächtigte geltendmachung freistellungsansprüche mandatsverhältnis hierdurch entstehen weiteren kosten für fall geltendmachung schadensersatzansprüchen gegner bevollmächtige beauftragung rechtsanwalts namen einziehung forderung hierbei entstehen für aufwendungen kosten gmbh entscheidung honorarfor derungen ankauft bonität zahlungsfähigkeit prüfen hierzu gmbh auskunft auskunftei kreditschutz organisation schufa eg crefo ä einholen wurde darüber aufgeklärt rechtsanwalts gegenüber gmbh leistungen rechnung stellen für eigene rechnung einziehen über berechnung forderung unterschiedliche auffassungen geben rechtsanwalt etwaigen auseinandersetzung zeuge gehört entbinde rechtsanwalt anwaltlichen schweigepflicht soweit für abrechnung geltendmachung forderungen erforderlich ausfertigung einverständniserklärung erhalten vorinstanzen klage erfolglos geblieben beru fungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger sachantrag entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht anspruch klägers beklagte abs vvg abs buchst arb ansprüchen gmbh freizustellen verneint abgetretene spruch streitige resthonorar rechtsanwälte gemäß abs satz brao fassung gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwälte patentanwälte september bgbl bgb nichtig sei zustimmung klägers genüge danach für wirksame abtretung gesetz außerdem wirksamkeitsvoraussetzung genannte rechtskräftige forderungsfeststellung mitsamt ersten fruchtlosen vollstreckungsversuch gläubigerin abtretung sei unterblieben aufzählende wortlaut anzuwendenden gesetzes lasse umdeutung kumulativen wirksamkeitsvoraussetzungen alternative redaktionsversehen gesetzgebers könne festgestellt dagegen wendet revision recht ii gesetzgeber art nr gesetzes neuregelung rechtsberatungsrechts dezember bgbl mangelhaftigkeit bisherigen abs satz brao erkannt vorschrift nunmehr folgt gefasst abtretung vergütungsforderungen bertragung einziehung rechtsanwälte rechtsanwaltliche berufsausübungsgemeinschaften zulässig brigen abtretung bertragung zulässig ausdrückliche schriftliche einwi
  406. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägers urteil zivilkammer landgerichts berlin märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begründetheit klage hinsichtlich widerklage bezüglich ab juli für dämmung steildächer fassaden für erneuerung heizung fenster rollläden haustüren schließanlage bezüglich ab oktober für dämmung kellerdecken bezüglich ab februar für anlage neuen müllplatzes begehrten mieterhöhung jeweils nachteil beklagten sowie bezüglich ab februar für erneuerung rollläden begehrten mieterhöhung nachteil klägers entschieden brigen revision anschlussrevision zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger seit mieter wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kündigte beklagte umfangreiche modernisierungsmaßnahmen wärmedämmung steildachflächen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustüren samt schließanlage fenster treppenhäusern wohnung klägers sowie einbau neuer rollläden beklagte begann september ausführung angekündigten baumaßnahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fünf modernisierungsmieterhöhungen nämlich schreiben dezember ab märz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schließlich schreiben april weitere ab juli späteren mieterhöhungen wiederholte beklagte vorsorglich früheren mieterhöhungen für fall bisher wirksam geworden kläger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhöhungserklärungen geschuldete miete geändert beklagte widerklagend zahlung ersten vier mieterhöhungserklärungen für einzelnen bezeichnete zeiträume ergebenden erhöhungsbeträge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage hinsichtlich ersten beiden mieterhöhungserklärungen stattgegeben widerklage abgewiesen hiergegen beklagte berufung kläger anschlussberufung eingelegt beide parteien klage widerklage jeweils erweitert kläger begehrt feststellung miete miet erhöhungserklärungen dezember april april geändert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhöhungsbeträgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurückweisung rechtsmittel brigen abgeändert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum für unzulässig erachtet brigen festgestellt miete für wohnung klägers aufgrund ersten beiden mieterhöhungserklärungen erhöht bezüglich fünften mieterhöhungserklärung april negativen feststellungsklage ausnahme für steildachdämmung erneuerung haustüren fenster wohnung treppenhäusern für pergola sowie hinsichtlich vorsorglich wiederholten vorausgegangenen mieterhöhungen ausnahme für erneuerung rollläden wärmedämmung kellerdecken heizungsmodernisierung sowie für schließanlage begehrten mieterhöhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage kläger abweisung weitergehenden widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgt kläger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulässig hinblick mieterhöhung hinsichtlich pergola unbegründet abgewiesen worden entscheidungsgründe revision anschlussrevision teilweise erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt soweit zulässig sei hinblick ersten beiden mieterhöhungserklärungen erhobene feststellungsklage begründet mieterhöhungserklärungen hätten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhöhungsverlangen unzulässiger weise bedingung geknüpft vorb
  407. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel elektrogeräten klägerin sitz münchen gehört media markt saturn gruppe beklagte bundesweit tätiges unternehmen sitz mannheim zahlreichen orten darunter gräfelfing münchen filialen unterhält mai bewarb beklagte werbebeilage hilfe verschiedener presseerzeugnisse mehreren süddeutschen städten derem heidelberg nürnberg münchen verbreitet wurde wasserkocher marke philips preis dm dabei wies ehemalige unverbindliche preisempfehlung herstellers höhe dm wirklichkeit betrug jüngste jahr stammende herstellerpreisempfehlung dm klägerin beanstandete werbung schreiben mai irreführend verlangte abgabe strafbewehrten unterlassungserklärung daraufhin teilte beklagte schreiben juni daß zutraf selben tage gegenüber konzernunternehmen media markt heidelberg strafbewehrte unterlassungserklärung abgegeben ferner erwirkte media markt nürnberg wegen werbung juli beim landgericht mannheim einstweilige verfügung einreichung zustellung vorliegenden klage gab beklagte insoweit abschlußerklärung ab einstweilige verfügung verzicht rechtsmittel verbindliche regelung anerkannte klägerin standpunkt vertreten gegenüber media markt heidelberg abgegebene unterlassungserklärung stelle klaglos angesichts rechtsprechung landgerichts mannheim könne darauf verlassen daß unterwerfungserklärung beklagten wirtschaftsraum münchen erstrecke klägerin tätig sei dementsprechende klarstellung ergänzung fehle abgegebenen unterlassungserklärung klägerin beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs elektrische haushaltsgeräte hinweis ehemalige unverbindliche preisempfehlung bewerben angegebenen höhe bestand insbesondere süddeutschen zeitung mai erfolgt beklagte einwand entgegengetreten klägerin handele rechtsmißbräuchlich hierzu vorgetragen aufgrund beanstandeten werbung insgesamt acht abmahnungen klägerin unternehmen media markt saturn konzerns erhalten sämtliche maßnahmen verfolgung einheitlichen wettbewerbsverstoßes würden zentral rechtsanwaltskanzlei gesteuert für verschiedenen konzernunternehmen gleichlautende schriftsätze eingereicht landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg olg münchen olg rep revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht mißbrauchseinwand abs uwg für durchgreifend erachtet beanstandeten verhalten irreführende werbung uwg gesehen hierzu ausgeführt interesse klägerin bekämpfung beanstandeten wettbewerbsverhaltens wiege streitfall schwerer interesse beklagten unnötigen rechtsverfolgungskosten belastet beiden parteien bestehe harter konkurrenzkampf insbesondere bereich preiswerbung ausgetragen unrichtige angabe unverbindlichen preisempfehlung herstellers aufgrund verbundenen anlockenden wirkung erhebliches gewicht rechtsverfolgung klägerin sei absicht beherrscht beklagte schädigen klägerin gewichtige gründe ungeachtet vorgehens weiterer konzernunternehmen eigenen titel erstreiten bestehe unsicherheit über räumliche reichweite regional beschränkt tätigen konzernunternehmen erwirkten unterlassungstitels dadurch sei gefahr gegeben daß konzernunternehmen erstrittener titel zugunsten klägerin eingesetzt könne titelinhaber möglicherweise interesse weitgehenden rechtsverfolgung abgesprochen sei denkbar daß örtlich beschränkt tätige titelinhaber werbung beklagten regionen medien überwache grund klägerin beeinträchtigendes verhalten einschreite geltend gemacht
  408. [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr deppert richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwälte dr schott dr frey dr wosgien dezember beschlossen hauptsache erledigt gerichtliche gebühren auslagen beiden rechtszügen erhoben außergerichtliche auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren gründe februar rechtsanwaltschaft zugelassene antragsteller nahm april beschäftigung cherungs ag versi verfügung mai widerrief tragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen unvereinbarkeit tätigkeit beruf rechtsanwalts anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt laufe beschwerdeverfahrens antragsteller rechte zulassung rechtsanwaltschaft verzichtet antragsgegnerin grund zulassung antragstellers bestandskräftigem bescheid september abs nr brao widerrufen daraufhin beteiligten hauptsache für erledigt erklärt senat davon abgesehen kosten für erledigte verfahren erheben erstattung außergerichtlicher auslagen anzuordnen berücksichtigung umstandes daß hinsichtlich angefochtenen widerrufsverfügung mai grenzfall für widerrufsgrund abs nr brao vorgelegen billigkeit entspricht zpo fgg deppert schlick schott otten frey frellesen wosgien'],['Soon']]
  409. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb pflicht anlageberaters wirtschaftspresse hinblick für vertriebenen anlageprodukte relevante pressemitteilungen zeitnah durchzusehen bgh urteil november iii zr olg karlsruhe freiburg lg konstanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten klage höhe landgericht ausgeurteilten betrags nebst zinsen hieraus höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit dezember zug zug abtretung anspruchs klägers insolvenzmasse gesellschaft für vermögensplanung finanzdienstleistungen mbh vertreten insolvenzverwalter rechtsanwalt dr abgewiesen umfang aufhebung berufungsurteils berufung beklagten urteil landgerichts konstanz september zurückgewiesen weitergehende revision zurückgewiesen gerichtskosten ersten instanz kläger beklagte tragen kläger außergerichtlichen kosten beklagten außergerichtlichen kosten beklagten tragen beklagte außergerichtlichen kosten klägers tragen brigen trägt partei außergerichtlichen kosten kosten berufungsrechtszugs kläger beklagte tragen kosten revisionsrechtszugs kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger macht abgetretenem recht ehefrau schadenser satz wegen fehlerhaften beratung zusammenhang zeichnung beteiligung stillen beteiligungsgesellschaft gbr gel tend sofort vollziehbarer verfügung november untersagte damalige bundesaufsichtsamt für kreditwesen gesell schaft für vermögensplanung finanzdienstleistungen mbh sitz berlin gemäß kwg fassung bekanntmachung september bgbl weitere betreiben einlagegeschäften grundlage sogenannter stiller gesellschaftsverträge ordnete rückabwicklung einlagegeschäfte bundesaufsichtsamt gab pressemitteilung dezember bekannt dezember wur de handelsblatt kleinen meldung über sieben zeilen titel bankenaufsicht geht über untersagungs verfügung berichtet beklagte bezog handelsblatt wertete dezember kam beratungsgespräch beklagten kläger ehefrau aufgrund gesprächs unterzeichnete ehefrau klägers empfehlung beklagten geschäftsführers beklagten beitrittserklärung stillen beteiligungsgesellschaft gbr berlin beteiligungsbetrag dm schreiben dezember bestätigte gmbh ehefrau klägers eingang beitrittserklärung übersandte gleichzeitig gegengezeichnetes rückkaufsangebot nachdem ehefrau klägers schreiben gmbh november untersagungsverfügung bundesaufsichtsamtes für kreditwesen erfahren dabei gebeten worden abwendung drohenden insolvenz bereits investierten geld neue beteiligung einzugehen wandte geschäftsführer beklagten bitte rat empfahl dringend beteiligung erneut unterzeichnen geld verloren sei april wurde insolvenzverfahren über firma gmbh eröffnet oktober zahlte beklagte kläger ehefrau hintergrund zahlung verhandlungen über darlehen wobei parteien streitig endgültigen einigung kam wortlaut kläger ehefrau sowie geschäftsführer beklagten februar unterschriebenen darlehensvertrags zahlung zinsloses spätestens dezember rückzahlbares darlehen gewährt landgericht klage beklagte höhe nebst zinsen hieraus höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit dezember zug zug abtretung anspruchs klägers insolvenzmasse gesell schaft für vermögensplanung finanzdienstleistungen mbh vertreten insolvenzverwalter rechtsanwalt dr stattgegeben weiteren festgestellt beklagte verpflichtet kläger fehlerhaften anlageberatung beklagten dezember hinsichtlich zeichnung anteils stillen beteiligungsgesellschaft gbr entstehende schäden ersetzen weiterge hende klage abgewiesen beklagten eingelegte berufung erfolg gehabt oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen über beklagten berufungsrechtszug erklärte aufrechnung hinsichtlich geltend gemachten darlehenrückforderungsanspruchs höhe entscheiden s
  410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt worden verletzung sachlichen rechts gestützte revision unbegründet nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen angeklagte tatzeitraum inhaber einzelfirma geschäftsführer geflügelzerlege gmbh sowie su wild wild geflügelzerlege gmbh ber firmen setzte jahren großer zahl selbständige lohnschlachter zerlegebetrieben davon einzelne sogenannte subunternehmer getroffenen vereinbarungen eigene beschäftigte entweder selbständige unternehmer beauftragen arbeitnehmer bzw geringfügig beschäftigte anstellen für gesetzlichen pflichten selber haften sollten subunternehmer meldeten teil arbeitnehmer zuständigen kassen regel wöchent licher stunden basis monatseinkommen dm wobei tatsächliche arbeitsleistung jedoch wesentlich höher lag tatsächlich sämtliche eingesetzten zerleger angeklagten bekannten tatsächlichen verhältnissen zeit selbständig arbeitnehmer sozialversicherungspflichtigen arbeitsverhältnis vorarbeitern kolonnen zusammengefaßt arbeitszeit zerlegebetriebes richten weisungen vorarbeiters angestellten zerlegebetriebes unterworfen vergütung fester stundenlohn vereinbart wobei tatsächlich geleisteten arbeitsstunden entlohnt wurden für zwölf monate september august kam angeklagte verantwortlichen drei firmen obliegenden verpflichtung spätestens entstehung lohnanspruchs folgenden monats arbeitnehmerbeiträge drei zuständigen einzugsstellen aok aok aok abzufüh ren vorenthaltenen beiträge landgericht folgt ermittelt pro monat wurde summe ausgangsrechnungen betreuten zerlegebetriebe bundesgebiet einzelnen erfaßt prozentuale beteiligung zerlegebetriebes bestimmt löhne selbständigen einschließlich subunternehmer wurden monatlich zusammengefaßt daß gesamtlohnsumme ergab gesamtlohnsumme monatlich pro zerlegebetrieb ermittelten monatlichen prozentzahl multipliziert dadurch ergab für zweigbetrieb monatliche lohnsumme ermittelten lohnsummen pro zerlegebetrieb innerhalb aok bezirks addiert jeweils gültigen aokbeitragssatz gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt wertung landgerichts summe arbeitnehmerbeiträge jeweils zuständigen einzugsstelle fälligkeitstermin vorenthalten wurden vgl ua fehlerquellen etwa hinblick beitragsbemessungsgrenzen auszugleichen landgericht vorenthalten angenommenen beiträgen sicherheitsabschlag vorgenommen gewonnenen beträge dm dm ua abgeurteilten fällen strafzumessung zugrundegelegt getroffenen feststellungen tragen rechtliche wertung landgerichts daß angeklagte arbeitgeber fällen arbeitnehmerbeiträge sozialversicherung bundesanstalt für arbeit jeweils zuständigen einzugsstelle vorenthalten erfolg wendet revision arbeitgeberstellung angeklagten sinne abs stgb firmen angeklagten zerlegebetrieben abgeschlossenen werkverträge jeweils berlassung arbeitnehmern arbeitsleistung gegenstand sämtliche angeklagten beschriebenen weise eingesetzten selbständigen einschließlich subunternehmer allein maßgeblichen tatsächlichen verhältnissen umfassende weisungsgebundenheit entlohnung festen stundensätzen einbindung betriebsablauf jeweiligen zerlegebetriebes eigenes unternehmerisches risiko arbeitnehmer sozialversicherungspflichtigen arbeitsverhältnis trotz unerlaubten arbeitnehmerüberlassung gilt angeklagte lohnzahlender verleiher gemäß abs a� abs sätze sgb iv gegenüber einzugsstelle arbeitgeber neben entleiher für arbeitsentgelt entfallend
  411. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grosse r� tselheft uwg nr abs hwg abs bgb gd beantwortung frage mehreren gegenständen rätselhefte bestehende zuwendung sinne abs hwg geringem wert gesamtwert gegenstände abzustellen abs hwg geregelte verbot wertreklame abstrakten gefahr unsachlichen beeinflussung begegnen werbung geschenken ausgehen gefahr sinne individuellen beeinflussbarkeit zuwendungsempfänger bewerten anwendungsbereich abs uwg kommt haftung für verrichtungsgehilfen bgb betracht bgh urteil april zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlegt rätselzeitschrift rätsel aktuell apotheken entgeltlichen abonnement stückpreis beziehen können kunden weiterzugeben beklagte tochterunternehmen beklagten inhaberin zulassung für apothekenpflichtige arzneimittel für werben verteilte apotheken unentgeltlich kostenlosen weitergabe apothekenkunden bestimmtes seiten umfassendes heft titel grosse r� tselheft seiten nachfolgend verkleinert schwarz weiß wiedergegeben übrigen innenseiten rätsel samt auflösungen abgedruckt ausnahme schwarzer schrift gehaltenen fußzeile wund mund gesund mund befand werbung ansicht klägers handelt beklagte kostenlosen berlassung rätselhefte apotheken wettbewerbswidrig angebot heilmittelwerbegesetz verbotene zuwendung darstellt apotheker unangemessen unsachlich beeinflusst gezielten behinderung klägers sowie marktstörung allgemeinen marktbehinderung führt wettbewerbsverstoß sei beklagten anzulasten märz erhobenen klage kläger zunächst beklagte anspruch genommen klage november zugestelltem schriftsatz beklagte erweitert kläger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken apothekern unentgeltlich rätselhefte weitergabe apothekenkunden gewähren apothekern unentgeltliche gewährung rätselheften weitergabe apothekenkunden anzukündigen anzubieten insbesondere rätselheft format cm cm seiten rätsel nebst lösungen abgesehen abdruck werbeslogans insbesondere slogans wund mund gesund mund normaler schriftgröße unteren rand rätselseiten vier seiten werbung für arzneimittel beklagten insbesondere für enthält insbesondere rätselheft aufgemacht ausgestaltet urteil anlage kopie beizufügende heft große rätselheft außerdem kläger beklagten auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten sowie ersatz abmahnkosten nebst zinsen begehrt beklagten geltend gemacht rätselhefte stellten zuwendung apotheker werbung gegenüber endkunden dar beklagte zudem einrede verjährung erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klägers beklagten antragsgemäß unterlassung sowie zahlung überwiegenden teils kläger verlangten abmahnkosten nebst zinsen verurteilt worden darüber hinaus berufungsgericht beklagte auskunftserteilung verurteilt deren schadensersatzpflicht festgestellt senat zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen kläger beantragt revision zurückzuweisen verfolgt anschlussrevision berufungsgericht abgewiesenen anträge beklagte auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagte beantragt anschlussrevision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht unterlassungsantrag beide beklagte begründung stattgegeben kostenlose abgabe rätselhefte beklagte apotheker sei abs satz hwg unzulässige werbegabe daher nr uwg unlauter aushändigung rätselhefte apotheker bezwecke werbung für arzneimittel gegenüber endkunden biete apotheker darüber hinausgehenden zweitnutzen auf
  412. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts deggendorf dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht verurteilte angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren dagegen gerichtete revision angeklagten rüge verletzung stpo erfolg beweiswürdigung stützt maßgeblich beweismittel inbegriff hauptverhandlung schuldspruch basiert schriftlichen urteilsgründen inaugenscheinnahme tatortfotos bl ua feststellungen schuldfähigkeit angeklagten beruhen gutachten sachverständigen dr hauses ärztlicher direktor bezirkskranken sachverständige angeklagten persönlich explo riert untersucht untersuchungsergebnisse hauptver handlung erkennbare widersprüche fehler vorgetragen bestand anlaß sachverständigen folgen ua tatsächlich tatortfotos gegenstand beweisaufnahme deren inaugenscheinnahme wurde ausweislich sitzungsniederschrift ausdrücklich verzichtet zwecke vernehmungshilfe vorgehalten worden konnten aufnahmen verhandlungsablauf zeugen wurden gehört eigentlichen tatgeschehen ließ angeklagte pauschal sachverständige dr nahm hauptverhandlung überhaupt teil tag zuvor abgeladen worden senat vermag auszuschließen daß urteil verfahrensfehlern bewertung erhobenen beweise beruht umfassend geständige angeklagte kerngeschehen anwalt zutreffend sinne anklagevorwurfs eingeräumt ua ausweislich sitzungsniederschrift bl verlauf hauptverhandlung zusammenfassung vorbereitenden schriftlichen gutachtens dr april festgestellt wurde daß aussetzungen vorlägen rechtsfolgenausspruch antrag damaligen verteidigers entsprach daß strafkammer trotz einschlägigen vorstrafen stgb erörterte beschwert angeklagten nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']]
  413. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grüneberg maihold sowie richterin dr menges für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember fassung berichtigungsbeschlusses dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen wege rechtsnachfolge erbfall beklagte entschädigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschädigung einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte rechtsvorgänger kläger beteiligten dezember jeweils hälftig gemeinschaftlich außerdem jeweils zusammen mehr rechtsstreit beteiligten kläger anlagebetrag insgesamt einschließlich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen für gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen anlage kundengelder termingeschäften futures optionen für gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschäften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt tätig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes für wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen für pma eingegangenen verpflichtungen termingeschäften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgemäß termingeschäften großteil gelder wurde wege schneeballsystems für zahlungen altanleger für laufenden geschäfts betriebskosten verwendet anlegern wurden monatliche kontoauszüge übermittelt tatsächlichen handelsverlauf widerspiegelten märz untersagte bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschäftsbetrieb stellte märz entschädigungsfall fest juli wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet beklagte ermittelte grundlage überprüften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatsächlichen handelsverlauf pma für anleger verlauf endstand sei ner anlage für konten rechtsvorgänger kläger ergab abzug handelsverluste jeweils märz endbetrag insgesamt wovon jeweils betrag entfiel klage verlangen kläger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshängigkeitszinsen abzüglich beklagten bereits erbrachten teilentschädigungen insgesamt jeweils handelsverluste hätten abgezogen dürfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage höhe jeweils für begründet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt klägern stehe beklagte entschädigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten höhe bemesse ausgangspunkt höhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rückzahlung für pma eingezahlten gelder agio sowie tatsächlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausführung auftrags investition termingeschäfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetzes überein danach würden ansprüche geschützt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprüche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehörten etwa fall unterschlagung untreue ansprüche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt würden seien kundengelder dagegen vertragsgemäß verwendet worden könnten derartige ansprüche beeinträchtigt worden anlage verlusten geführt danach ergebe grundlage berechnung beklagten f
  414. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt sitzung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein juni verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse rechts wegen gründe berzeugung strafkammer umfang vorsatzes angeklagten beruht rechtsfehlerfreien beweiswürdigung nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  415. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen ausbeuterischer dirigierender zuhälterei strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe revision verfahrensrüge erfolg bestellung bisherigen wahlverteidigers rechtsanwalt pflichtverteidiger angeklagten verletzte recht wirksame verteidigung art abs buchst mrk angeklagte dritten verhandlungstag wahlverteidiger schriftlich vorbereiteten antrag mandat entzogen grund vorgebracht verteidiger nahegelegt geständnis abzulegen wahrheit entspreche dadurch sei vertrauensverhältnis mehr gegeben verteidiger antrag stellung genommen erklärt daß seinerseits mandat wegen gestörten vertrauensverhältnisses niederlege darauf landgericht rechtsanwalt pflichtverteidiger angeklagten bestellt begründung angeführt vertrauensverhältnis verteidiger angeklagten sei berücksichtigung behauptungen angeklagten standpunkt vernünftigen verständigen angeklagten gestört entscheidung beanstandet revision recht steht berufung angeklagten gestörtes vertrauensverhältnis bestellung bisherigen wahlverteidigers pflichtverteidiger jedenfalls entgegen angeklagten vorgetragenen behauptungen erheblich ersichtlich unzutreffend bghr stpo abs entpflichtung verteidiger erhobenen vorwürfen einzelnen geäußert landgericht beschluß ersichtlich behauptungen angeklagten ausgegangen wortlaut intention verstanden konnten daß verteidiger wider besseres wissen geständnis geraten lag darin umstand sicht verständigen angeklagten geeignet erscheint vertrauensverhältnis beeinträchtigen daß verteidiger erteilte rat wirklich steht freilich fest landgericht hätte sachverhalt aufklären können müssen verteidiger detaillierten stellungnahme aufforderte wäre verteidiger berechtigt angeklagte schweigepflicht entbunden hätte durfte erhobenen vorwurf wehr setzen fehler liegt darin daß landgericht behauptung angeklagten ungeprüft entscheidung zugrundegelegt aufgestellt geeignet störung vertrauensverhältnisses darzutun nachträgliche klärung frage senat wäre mehr geeignet verhältnis geklagtem verteidiger bereinigen dadurch sachgerechte verteidigung ermöglichen für neue hauptverhandlung darauf hingewiesen daß falle ii urteilsgründe schuldspruch wegen dirigierender zuhälterei bisher festgestellten tatsachen getragen falle verurteilung wegen urkundenfälschung ii strafzumessungserwägung motiv angeklagten sei hohem maße mißbilligenswert rechtlich angreifbar ber antrag staatsanwaltschaft münchen jetzigen wahlverteidiger angeklagten rechtsanwalt dr gemäß abs stpo zurückzuweisen neu erkennende strafkammer entscheiden schäfer maul wahl granderath schluckebier'],['Soon']]
  416. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vorausbezahlte telefongespräche ii zpo bereinstimmende offensichtlich unzutreffende angaben parteien erstinstanzlichen verfahren streitwert patentverletzungsverfahrens widerlegbares indiz für wirtschaftlichen wert klagebegehrens bgh beschluss oktober zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mühlens richter gröning dr grabinski hoffmann beschlossen verbleibt festsetzung streitwerts beschluss senats märz gründe nachdem senat urteil februar zr klagepatent für nichtig erklärt klägerin vorliegenden patentverletzungsverfahren klage zurückgenommen senat streitwert für verfahren euro festgesetzt beklagten berprüfung streitwertfestsetzung anhebung euro gebeten unabhängig frage beklagten ziel heraufsetzung streitwerts gegenvorstellung erheben können bgh beschluss februar iva zr njw rr anhebung streitwerts jedenfalls veranlasst streitwertfestsetzung euro landgericht beruhte übereinstimmenden angaben beider parteien beklagten einverständnis weiteren verfahrensverlauf teil gerichtliche anforderung erfolgten angaben teilweisen rechnungslegung bestätigt zeitpunkt rahmen nichtzulassungsbeschwerde höhe streitwerts zweifel gezogen ende dezember anwaltsschriftsatz erklärt wegen insolvenz löschung beklagten weitere auskunfterteilung mehr möglich sei allerdings gericht übereinstimmende angaben parteien höhe streitwerts gebunden angaben kommt jedoch offensichtlich unzutreffend erhebliches gewicht insbesondere erstinstanzlichen verfahren zeitpunkt spätere kostentragungspflicht offen abgegeben angaben zeitpunkt gemacht größere objektivität erwarten späteren einschätzung erfolgt kostentragungspflicht bereits feststeht bgh beschluss mai zr übereinstimmenden angaben rechtskräftigen abschluss verfahrens deshalb widerlegbares indiz für richtigkeit festgesetzten streitwerts angaben beklagten gesuch streitwert überprüfen genügen hiernach stellenden anforderungen für nachträgliche abänderung streitwerts beklagten legen dar warum entgegen eigenen einschätzung erst geraume zeit rechtskräftigem abschluss verfahrens informationen über höhe umsätze erhalten beziehen insoweit lediglich eidesstattliche versicherung zeugen entnehmen bemühungen daten für auskunfterteilung erhalten zunächst erfolglos geblieben seien zeugen vorliegenden datenbestände denen umsätze teilweise vertragspartnern teilweise produkten erfasst ergäben befänden jedoch eindruck zeugen originalzustand hätten zusammengestellten ergebnisse angaben widerlegen annahme bisher einvernehmlich parteien angenommene streitwert angemessen meier beck mühlens grabinksi gröning hoffmann vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  417. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch richter dr fischer basdorf dr ganter rechtsanwälte dr kieserling dr wüllrich sowie rechtsanwältin dr hauger april mündlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung verfügung präsidentin oberlandesgerichts juli gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen worden antrag gerichtliche entscheidung anwalts gerichtshof zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulässig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg voraussetzungen abs nr brao für widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls schon gesetzliche vermutung infolge eintragung antragstellers vollstreckungsgericht führende verzeichnis zpo maßgeblichen zeitpunkt widerrufsverfügung hinreichend belegt angefochtenen beschluß zugrunde liegenden widerrufsverfügung vollständig zutreffend dargetan ersichtlich daß widerrufsgrund entfallen wäre vgl voraussetzungen feuerich braun brao aufl rdn antragsteller weiterhin drei haftbefehlen schuldnerverzeichnis eingetragen nachweis daß einkommens vermögensverhältnisse nunmehr geordnet geführt weiteres zuwarten kommt wiederholter belehrung antragstellers über nachweispflicht betracht schließlich steht fällen vermögensverfalls regelmäßig anzunehmende gefährdung interessen rechtsuchenden frage mittlerweile antragsteller wegen untreue nachteil mandantin wegen falscher versicherung eides statt begangen anschließenden zwangsvollstreckungsverfahren rechtskräftig bestraft beiden fällen jeweils annahme voraussetzungen erheblich verminderter schuldfähigkeit freiheitsstrafe bewährung hirsch fischer kieserling basdorf wüllrich ganter hauger'],['Soon']]
  418. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bankrotts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vier fällen bankrotts gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt feststellung abs stpo getroffen revision angeklagten sachrüge erfolg feststellungen tragen schluss kammer angeklagte sinne abs stgb vier auszahlungen höhe je euro jeweils zahlungsunfähigkeit gmbh herbeigeführt weder enthalten feststellungen rechenwerk auswirkungen abflüsse zahlungsunfähigkeit später insolvenz geratenen gmbh konkret belegt urteilsgründen brigen entnommen gegenteil stellt kammer stelle fest ausgekehrten beträgen über mio euro unmittelbar gesellschaft zurückgeflossen beweiswürdigung hält zweierlei hinsicht revisionsrechtlicher berprüfung stand generalbundesanwalt zuschrift einzelnen zutreffend ausgeführt genügt urteil anforderungen rechtsprechung darstellung beweiswürdigung anstatt zusammenfassende beweiswürdigung vorzunehmen dokumentiert urteil lediglich beweisaufnahme angaben angeklagten aussagen zeugen inhalt urkunden mitgeteilt fehlt insbesondere auseinandersetzung umfangreichen einlassung angeklagten reihe entlastender gesichtspunkte vorgebracht kammer rahmen beweiswürdigung weder aufgegriffen abgehandelt feststellung drohenden zahlungsunfähigkeit rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegt fällen vorliegenden verlangt rechtsprechung hierfür entweder stichtagsbezogene gegenüberstellung fälligen verbindlichkeiten einerseits tilgung vorhandenen kurzfristig herbeizuschaffenden mittel andererseits bewertung sog wirtschaftskriminalistischer anzeichen vgl senat beschluss august str nstz mwn gegenüberstellung gewählt darstellung liquiditätslage ausgewählten stichtagen aussagekräftig revisionsgericht kontrolle möglich landgericht zutreffenden voraussetzungen ausgegangen nachvollziehbaren rechenweg gewählt bgh beschluss februar str njw mwn vorliegend korrespondiert feststellung zahlungsunfähigkeit lediglich angaben zeugen rechtsanwalt hirte ergebnis unterdeckungsquote verschiedenen stichtagen berichtet ua sachverständige zeugin hingegen sachbearbeiterin für buchprüfung beim landeskriminalamt konnte aufgrund mangelhaften buchhaltung entscheidenden stichtagen liquiditätsstatus berechnen ua konkrete stichtagsbezogene gegenüberstellung sinne fehlt mithin raum jäger mosbacher cirener bär'],['Soon']]
  419. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger juli beschlossen senatsbeschluss juni wegen offenbarer unrichtigkeit abs zpo dahingehend berichtigt seite zeile anstatt klägers heißen klägers wiechers müller mayen joeres ellenberger vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  420. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss dezember gesamtvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen außerordentliche beschwerde schuldnerin beschluß zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kosten unzulässig verworfen streitwert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe entscheidungen oberlandesgerichte grundsätzlich beschwerde zulässig abs satz zpo außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit gegeben angefochtene entscheidung verstößt verfahrensgrundrechte insbesondere beruht umstand daß schuldnerin verfahren außerordentlichen weiteren beschwerde gläubigerin gehört worden gegenvorstel lung außerordentlichen beschwerde november weder tatsächlicher rechtlicher hinsicht gesichtspunkte vorgetragen geeignet entscheidung oberlandesgerichts ernsthaft frage stellen übrigen gehörverstoß sachliche entscheidung oberlandesgerichts über gegenvorstellung geheilt aufhebung entscheidung landgerichts wege außerordentlichen weiteren beschwerde zumindest vertretbar beruht willkür kreft kirchhof fi scher ganter kayser'],['Soon']]
  421. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juni rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beklagten verworfen wert beschwerdegegenstandes gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft wert revision geltend machenden beschwer beklagten übersteigt wertgrenze nr egzpo beschwer bemisst gemäß zpo billigem ermessen verfahren unentgeltliches wohnrecht gegenstand zpo anzuwenden parteien streiten sache darüber unstreitig vereinbarte wohnrecht gemeinsam zusteht kläger allein ausschluss beklagten gegenstand verfahrens bestand wohnrechts inhalt bzw umfang erscheint angemessen bewertung dreieinhalbfachen jahresnutzungswert anlehnung zpo anzusetzen vgl senatsbeschluss oktober xii zr njw rr nachdem beklagte jahresnutzungswert für streitgegenständliche wohnung abzug anteils für garagenstellplätze glaubhaft gemacht beträgt dreieinhalbfache davon allerdings berücksichtigen beklagte ergebnis gemeinsame ausübung wohnrechts anstrebt beschwer hälfte ermittelten betrages liegt somit beträgt hahne dose schilling klinkhammer nedden boeger vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  422. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen berbürdung revision angeklagten nebenkläger entstandenen notwendigen auslagen kommt betracht erfolglosem rechtsmittel sowohl angeklagten nebenklägers trägt notwendigen auslagen bghr stpo abs satz auslagenerstattung jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  423. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja abs satz stgb abs stgb ermessensausübung anwendung abs satz abs stgb entscheidung egmr eugrz bgh beschluss juli str lg frankfurt str alt str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen nachträglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts frankfurt november gemäß abs stpo aufgehoben antrag nachträgliche unterbringung sicherungsverwahrung zurückgewiesen unterbringungsbefehl landgerichts frank furt august aufgehoben verurteilte sache unverzüglich freien fuß setzen kosten verfahrens einschließlich rechtsmittelkosten notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last entscheidung über entschädigung verurteilten wegen erlittenen strafverfolgungsmaßnahmen bleibt landgericht vorbehalten ü landgericht frankfurt urteil november beschwerdeführer erneut nachträgliche unterbringung sicherungsverwahrung gemäß abs satz verbindung abs stgb angeordnet hiergegen richtet revision verurteilten verletzung materiellen rechts beanstandet rechtsmittel erfolg wiederholt wegen sexualdelikten unterschiedlicher art schwere kinder vgl senatsbeschluss märz str tz insoweit bghr stgb abs satz voraussetzungen abgedruckt vorbestrafte verurteilte urteil landgerichts frankfurt april wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen acht fällen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt worden einzelstrafen für vergewaltigungsfälle betrugen jeweils vier jahre sechs monate verurteilung lag zugrunde beschwerdeführer jahren brandenburg wiederholt sexuelle handlungen acht bzw neun jahre alten stieftochter vorgenommen fällen vollzog zumeist mitwirkung ehefrau kind festhielt vaginalen geschlechtsverkehr mädchen ersten acht fällen geschädigten geleisteten widerstand überwand gewalt urteil wurde januar hinsichtlich schuld strafausspruchs rechtskräftig hinsichtlich frage anordnung maßregel zunächst verurteilte psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden insoweit erfolgter aufhebung bundesgerichtshof wurde maßregel erneut angeordnet trat rechtskraft juli gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren verbüßte verurteilte vollständig seit august befindet aufgrund beschlusses landgerichts frankfurt august vollzug einstweiligen unterbringung gemäß abs stpo urteil oktober landgericht frankfurt antrag staatsanwaltschaft april verurteilten gemäß abs satz verbindung abs stgb nachträglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil senat beschluss märz aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurückverwiesen grund für aufhebung rechtsfehlerfreier bejahung formellen voraussetzungen abs satz verbindung abs stgb darlegungen landgerichts gebotenen anforderungen gefährlichkeitsprognose gerecht wurden angefochtenen entscheidung landgericht nunmehr erneut nachträgliche unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung angeordnet ii revision verurteilten führt aufhebung angefochtenen urteils zurückweisung antrags staatsanwaltschaft nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung landgericht sachlichen voraussetzungen abs satz stgb ansatz rechtsfehlerfrei bejaht april kraft getretenen bestimmung unterbringung sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet verurteilten ausgehende gefahr bereits zeitpunkt verurteilung erkennbar sicherungsverwahrung rechtlichen gründen verhängt konnte verurteilten konnte rechtlichen gründen verurteilung april sicherungsverwahrung erkannt vorschrift stgb damals beitrittsgebiet begangene taten anwendbar art abs egstgb eingefügt anlage kapitel iii sachgebiet abschnitt ii nr einigungsvertrages bgbl ii abs satz stgb grundsätzlich taten anwendbar inkrafttreten mithin april begangen worden ausschließlich straftaten deren aburteilung verhängung sicherungsverwahrung rechtsgründen ausgeschlossen sicherungsverwahrung rechnet maßregeln besserung sicherung nr stgb für ab
  424. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo senatsurteil dezember viii zr wum bereits geklärt frage berechtigung fristlosen kündigung wegen nachhaltiger störung hausfriedens psychisch kranken mieter tatrichter obliegt belange vermieters mieters mieter berücksichtigung wertentscheidungen grundgesetzes gegeneinander abzuwägen aao ii vorliegenden fall störungen behinderten sohn beklagten geht gelten tatrichterliche würdigung berufungsgerichts erforderlichen abwägung rahmen abs nr bgb vorgenommen rechtsgründen beanstanden ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  425. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fluch karibik urhg bgb abs nr urheber grob fahrlässiges verhalten sinne abs nr bgb allein aufgrund fehlender marktbeobachtung angelastet urheber aufgrund nachprüfbarer tatsachen klare anhaltspunkte für anspruch abs satz urhg anspruch beziffern hierzu angaben dritten benötigt anspruch richtet regelmäßig erhebung stufenklage zuzumuten verjährung hemmen synchronisationsleistungen synchronsprechers für person hauptdarstellers kinofilms üblicherweise derart marginal anwendungsbereich urhg generell ausgeschlossen bgh urteil mai zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juni zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht verhältnis beklagten klage hinsichtlich auskunftsantrags bezifferten zahlungsantrags wegen kinoauswertung filme fluch karibik ii fluch karibik iii abgewiesen verhältnis beklagten berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember umfang berufungsanträge klägers auskunfts bezifferter zahlungsantrag wegen video dvd auswertung filme fluch karibik iii zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger schauspieler synchronsprecher für deutschsprachige fassung spielfilmproduktionen fluch karibik kinostart deutschland september fluch karibik ii kinostart deutschland juli fluch karibik iii kinostart deutschland mai synchronisierte jeweils johnny depp gespielte hauptrolle jack sparrow vertragspartner klägers produktion fluch karibik nachfolgend fluch karibik ag produktionen fluch karibik ii fluch karibik iii ag kläger erhielt für erste produktion grundlage vertraglich vereinbarten grundgage zusatzhonorar je take gesprochener abschnitt satz satzteil szene gesamthonorar für produktionen fluch karibik ii iii pauschalhonorar jeweils gegenzug übertrug sämtliche nutzungsrechte erbrachten künstlerischen leistungen jeweiligen vertragspartner deutschland ansässigen beklagten usa ansässige beklagte gehören walt disney konzern rede stehenden spielfilme produziert beklagten erlöse kinoverwertung filme beklagten erlöse video dvd vermarktung deutschland zugeflossen kläger behauptet beklagten hätten erlöse kinoverwertung sowie video dvd vermarktung brigen deutschsprachigen raum schweiz sterreich erhalten kläger auffassung stehe aufgrund herausragenden erfolgs filme angemessene weitere beteiligung erträgen beklagten verwertung leistungen erzielt hätten kläger beklagten wege stufenklage auskunft zahlung anspruch genommen wobei gegenüber beklagten ansprüche hinsichtlich kinoauswertung gegenüber beklagten hinsichtlich video dvd fernsehauswertung gegenüber beklagten hinsichtlich fernsehausstrahlung geltend gemacht ursprünglich beklagte wegen video dvd auswertung verfolgten ansprüche kläger für erledigt erklärt beklagten klage entgegengetreten beklagten wegen ansprüche hinblick film fluch karibik einrede verjährung erhoben beklagte internationale zuständigkeit deutscher gerichte gewandt landgericht teilurteil beklagte hinblick filme fluch karibik ii iii antragsgemäß auskunft verurteilt einnahmen gewerblichen gewerblichen vorführung deutschsprachigen kinofassungen genannten filme zugeflossen aufgeschlüsselt kalenderjahren territorien deutschland schweiz sterreich sowie aufschlüsselung kinobesucherzahlen hinsichtlich einseitig für erledigt erklärten teils klage festgestellt beklagte verpflichtet darauf entfallenden teil kosten rechtsstreits tragen brigen landgericht ausnahme zweite stufe beklagte geltend gemachten zahlungsantrags wegen filmproduktionen fluch karibik ii fluch karibik iii klage beklagten unbegründet beklagte unzulässig abgewiesen entscheidung kl
  426. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache alias wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bückeburg februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt hiergegen gerichtete rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision erfolg feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen vollendeten totschlags angeklagte geriet lebensgefährtin später getöteten wegen deren trennungsabsichten streit tät lichkeiten alkoholisierten frau schützen ergriff getragenen halstuch hielt zunächst ausgestrecktem rechtem arm abstand sodann entschloss drosseln hierzu zog stehend kräftigen drehbewegung rechten faust halstuch frau bekam atemnot weiteren verlauf verfärbte gesichts haut rötlich violett stauungsblutungen kopf halsbereich traten schließlich wurde frau bewusstlos beine wegsackten gleich wohl lockerte angeklagte griff setzte drosselung fort spätestens ab zeitpunkt vertraute mehr ernsthaft darauf frau überleben würde nahm tod billigend kauf insgesamt hielt angeklagte drosselung über zeitraum zwei drei minuten aufrecht frau verstarb zentralem atem kreislaufregulations versagen infolge sauerstoffmangels geht täter während handelns körperverletzungs tötungsvorsatz über wegen vollendeten totschlags verurteilt tode führenden gegebenenfalls todeseintritt beschleunigenden handlungen tötungsvorsatz ausgeführt steht dagegen fest auszuschließen für todeseintritt bereits handlungen ursächlich täter körperverletzungsvorsatz vorgenommen kommt verurteilung wegen körperverletzung todesfolge versuchten totschlags betracht bgh nstz njw für zentrale regulationsversagen ursächliche sauerstoffmangel erst dadurch hervorgerufen wurde angeklagte opfer über erkannten eintritt bewusstlosigkeit hinaus strangulierte gegebenenfalls bereits gang befindliches tode führendes körperliches geschehen beschleunigte feststellungen indes entnehmen neue tatrichter gelegenheit tatgeschehen insgesamt neue feststellungen treffen becker lienen schäfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  427. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main august abgeändert folgt neu gefasst beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit juni zahlen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt streitwert revisionsverfahrens beträgt rechts wegen wiechers grüneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  428. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz juli prüfungsverfahren antragsteller revisionskläger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes juli mündliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr erdmann richter bundesgerichtshof dr siol dr boetticher seiffert richterin bundesgerichtshof solin für recht erkannt revision antragstellers urteil bayerischen dienstgerichts für richter münchen september zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen rechts wegen tatbestand antragsteller zeit oktober dezember staatsanwalt staatsanwaltschaft tätig seit juli richter amtsgericht münchen strafsachen befaßt september erließ antragsteller abteilung anhängigen strafverfahren ds geklagten haftbefehl angeklagte wurde aufgrund haftbefehls september festgenommen beantragte selben tage münd liche haftprüfung wurde september antragsteller durchgeführt haftfortdauer anordnete aufgrund hauptverhandlung november verurteilte antragsteller angeklagten wegen vorsätzlicher körperverletzung tateinheit bedrohung freiheitsstrafe vier monaten deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde gleichzeitig ordnete haftfortdauer urteil legten sowohl staatsanwaltschaft rechtskundigen verteidigte angeklagte berufung letzterer beantragte berufungsschrift november november gericht einging november antragsteller kenntnis genommen wurde zugleich aufhebung haftbefehls ber antrag wurde erst mehr zwei monaten entschieden nachdem angeklagte schreiben januar landgericht gewandt haftsache ge kennzeichneten akten antragsteller unterschriebenen urteil dezember eingegangen schreiben wies angeklagte darauf daß amtsgericht verhängte freiheits strafe januar vollem umfang verbüßt landgericht hob daraufhin haftbefehl januar ordnete entlassung angeklagten berufungshauptverhandlung wurden beide berufungen zurückgenommen präsident amtsgerichts hielt antragsteller schreiben august gemäß drig daß unterlas sung alsbaldigen vorlage antrags aufhebung haftbefehls antragsteller für zuständig angesehene landgericht ordnungswidrige art ausführung amtsgeschäfts erachte dabei legte prüfung hinblick grundsatz richterlicher unabhängigkeit rechtsauffassung antragstellers zugrunde wonach entscheidung über haftaufhebungsantrag berufungsgericht treffen sei allerdings erst eingang akten dafür zuständig erfolglosem widerspruch vorhalt antragsteller bayerische dienstgericht für richter münchen angerufen feststellung beantragt daß vorhalt bescheid august richterliche unabhängigkeit beeinträchtigende maßnahme dienstaufsicht darstelle deswegen unzulässig sei antrag dienstgericht urteil september zurückgewiesen begründung ausgeführt präsidenten amtsgerichts ausgesprochene vorhalt beziehe ausschließlich darauf daß antragsteller alsbaldige vorlage antrags aufhebung haftbefehls beim landgericht veranlaßt daher betreffe vorhalt grundsätzlich dienstaufsichtlichen maßnahme entzogenen kernbereich richterlicher tätigkeit bereich äußeren ordnung abs drig vorhalte dienstvorgesetzten zulässig seien vorhalt sei sachlich gerechtfertigt antragsteller langjähriger tätigkeit staatsanwalt strafrichter bekannten beschleunigungsgebot haftsachen zuwiderhandelnd getan haftentlassungsantrag november beschleunigt entscheidung landgericht zuzuführen pflicht wäre wegen einzelheiten begründung entscheidungsgründe angefochtenen urteils verwiesen revision verfolgt antragsteller begehren wendet ansicht dienstgerichts wonach vorhalt kernbereich richterlicher amtstätigkeit beziehe vorhalt sei sachlich gerechtfertigt vorlage berufung größtmöglicher beschleunigung gefördert übrigen antragsteller meinung daß art sachbehandlung lücke durchgängig gewährenden rechtsschutz haftsachen entstanden sei begründung zuständigkeit landgerichts haftkontrolle beim amtsgericht verbleibe antragsteller beantragt aufhebung urteils bayerischen dienstgerichts für richter münchen september dg festzustellen daß vorhalt präsidenten amtsgerichts august fassung widerspruchsbescheids pr
  429. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz gebietskörperschaft bürgerlichen rechtsstreit zwei jeweils unabhängigen verfassungsorganen zuzuordnende stellen vertreten präsident bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt obsiegensfall gleichwohl kosten rechtsanwalts erstattet verlangen bgh beschluss januar iii zb olg karlsruhe lg karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann seiters tombrink beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurückgewiesen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen streitwert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe parteien streiten kostenfestsetzungsverfahren frage beklagte bundesrepublik deutschland erstattung kosten zweier prozessbevollmächtigter verlangen klägerin beklagte zugrunde liegenden rechtsstreit ersatz schäden anspruch genommen klägerin ansicht gemeinschaftsrechtswidrige entscheidungen bundesgerichthofs bundesverfassungsge richts zuvor geführten zivilprozess entstanden sollen landgericht gemeinschaftsrechtlichen staatshaftungsanspruch gestützte klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits auferlegt beklagte landgericht sowohl präsidenten bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreten worden beide eigene anwälte beauftragt für beklagte abschluss instanz jeweils festsetzung kosten beantragt landgericht beiden kostenfestsetzungsanträgen entsprochen sofortige beschwerde klägerin oberlandesgericht soweit interesse kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben klägerin verpflichtet worden präsidenten bundesverfassungsgerichts vertretenen beklagten nebst zinsen erstatten hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten meint besondere stellung bundesverfassungsgerichts selbständiges verfassungsorgan neben generalbundesanwalts vertreter bundes erfordere getrennte anwaltliche vertretung übergeordneten stelle fehle etwaige meinungsverschiedenheiten betreffend prozessführung bindend entscheiden könne zudem sei einzigen anwalt prozessführung deshalb zuzumuten entgegen abs brao gezwungen wäre widerstreitende interessen vertreten zumal erhobenen vorwürfen unterschiedliche art begegnen sei ii zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg abs satz zpo unterliegende partei gegner entstandenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung notwendig erstattenden kosten gehören insbesondere gesetzlichen gebühren auslagen rechtsanwalts obsiegenden partei abs satz zpo abs satz zpo bestimmt hierzu kosten mehrerer anwälte insoweit erstatten kosten rechtsanwalts übersteigen person rechtsanwalts wechsel eintreten hiernach beklagte anspruch erstattung kosten rechtsanwalts recht rechtsbeschwerde beanstandet beschwerdegericht davon ausgegangen parteien prozessrechtsverhältnis bestand beklagte ungeachtet vertretung zwei stellen parteifähige rechtspersönlichkeit präsident bundesverfassungsgerichts generalbundesanwalt mithin verschiedenen parteien voraussetzungen denen obsiegende partei erstattung kosten für zwei rechtsanwälte verlangen erfüllt rechtsprechung lässt über abs satz zpo vorgesehenen fall anwaltswechsels hinaus unterschiedlichen gründen ausnahmen vgl bersicht musielak wolst zpo aufl rn unterbevollmächtigung siehe bgh beschlüsse november vi zb njw rr oktober viii zb njw verkehrsanwalt siehe bgh beschluss september iv zb njw vgl henssler deckenbrock mdr ff zeitgleiche beauftragung mehrerer anwälte hauptbevollmächtigte partei allerdings grundsätzlich notwendig beziehungsweise kostenerstattung für zweiten rechtsanwalt abs satz zpo ausgeschlossen erachtet bork stein jonas bork zpo aufl rn hartmann baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn henssler deckenbrock aao jeweils mwn für gebietskörperschaft gilt rechtsstreit aufgrund vertretungsregelungen mehrere stellen vertreten grundsätzlich kostenerstattung für rechtsanwalt verlangen olg koblenz anwbl olg köln jurbüro ff anwbl olg münchen
  430. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brückner für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts nürnberg fürth mai kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentumsanlage wohnund teileigentum klägern gehört teileigentumseinheit nr büroraum gehörigem tiefgaragenstellplatz wohnzwecken vermietet bewirtschaftungskosten verwaltungskosten betriebskosten kosten für instandsetzung instandhaltung einschließlich rücklagen gemeinschaftsordnung miteigentumsanteilen umgelegt einheit kläger umfasst rund wohn über nutzfläche während miteigentumsanteil rund beträgt daraus ergibt gegenüber umlage wohn nutzflächenanteilen mehrbelastung umzulegenden kosten rund wohnflächen anteile abstellt rund nutzflächenanteile abstellt kläger beantragten eigentümerversammlung märz beschließen betriebskosten soweit bereits gemäß heizkostenverordnung verbrauch abgerechnet mehr miteigentumsanteilen größe jeweiligen wohnfläche umgelegt antrag wurde abgelehnt kläger beschluss angefochten beantragt beklagten verurteilen zuzustimmen betriebskosten entsprechend abgelehnten antrag wohnflächen hilfsweise nutzflächen verteilt beantragt beklagten erteilung zustimmung entsprechenden verteilung lasten gemeinschaftlichen eigentums sowie kosten instandhaltung instandsetzung ausnahme kosten verwaltung verurteilen amtsgericht klage hilfsanträgen stattgegeben beklagten verurteilt zuzustimmen betriebskosten soweit heizkostenverordnung verbrauch umgelegt sowie lasten kosten für instandsetzung für instandhaltung gemeinschaftlichen eigentums nutzflächen verteilt landgericht klage insgesamt abgewiesen zugelassenen revision kläger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen entscheidungsgründe berufungsgericht hält klage gestellten anträgen für zulässig verneint jedoch anspruch abs satz sei abweichung hundert anzusetzende eingriffschwelle für anspruch nderung vereinbarten kostenverteilung überschritten kläger umlegung kosten miteigentumsanteilen mehr zahlen müssten verteilung nutzflächen anspruch erfordere jedoch berücksichtigung für beibehaltung vereinbarten verteilungsschlüssels sprechenden umstände berücksichtigen sei insbesondere kostenverteilungsschlüssel bereits seit entstehung wohnungseigentümergemeinschaft bestehe anfang verfehlt erscheine gewerbeeinheiten seien nämlich grundsätzlich höherem wert wohneinheiten könnten zudem besser höheren mietzins vermietet sei nutzung gewerblichen zwecken grundsätzlich intensivere beanspruchung gemeinschaftlichen eigentums verbunden höhere kostenbeteiligung rechtfertige berücksichtigen sei dagegen kläger teileigentum derzeit wohnzwecken nutzten zustimmung wohnungseigentümer dafür vorliege kläger eigentum gewerbeeinheit erworben hätten insoweit sei erheblich wohnnutzung einheit kläger grund umstellung verbrauchsbezogene abrechnung kosten für heizung warmwasser wasser abwasser jahr höheren belastung kläger vereinbarte abrechnung miteigentumsanteilen geführt ii hält rechtlicher berprüfung stand zutreffend revision angegriffen berufungsgericht davon ausgegangen kläger begehrte nderung kostenverteilungsschlüssels widerspruch eigentümer voraussetzungen abs satz durchsetzen können vorschrift begründet individual anspruch wohnungs teileigentümers miteigentümer abschluss nderungsvereinbarung festhalten geltenden regelung schwerwiegenden gründen berücksichtigung umstände insbesondere rechte interessen wohnungseigentümer unbillig erscheint allerdings berufungsgericht übersehen abändernde vereinbarung insoweit erforderlich kosten geht für deren geänderte umlage gemeinschaft beschlusskompetenz fehlt instandhaltungskosten soweit erstrebte nderung verteilungsschlüssels betriebskosten betrifft augenscheinlich gewollt ablehnende beschluss anzuf
  431. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet januar bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja stadtwerke konstanz gmbh aregv ff anlage durchführung effizienzvergleichs ff aregv betrauten regulierungsbehörde steht auswahl einzelnen parameter methoden spielraum einzelnen aspekten beurteilungsspielraum aspekten regulierungsermessen gleichkommt enwg abs satz effizienzvergleich für betreiber gasverteilernetzen für erste regulierungsperiode deshalb rechtswidrig beteiligten netzbetreibern umfassende einsicht effizienzvergleich zugrunde liegende datenmaterial verwehrt worden aregv abs technische ausgestaltung netzes gehört grundsätzlich versorgungsaufgabe maßnahmen denen netzbetreiber obliegende versorgungsaufgabe erfüllt aregv abs satz nr effizienzwert für einzelnen netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden angaben vergleichsparameter aufgrund irreführenden gestaltung eingabemasken fehlerhaft regulierungsbehörde gehalten betroffenen netzbetreiber korrektur dadurch verursachten fehleingaben ermöglichen individuellen effizienzwert neu berechnen bgh beschluss januar envr olg stuttgart kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen januar verkündete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts stuttgart aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss landesregulierungsbehörde dezember nummer aufgehoben landesregulierungsbehörde verpflichtet betroffene insoweit beachtung rechtsauffassung rechtsbeschwerdegerichts neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurückgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt gründe betroffene betreibt gasverteilernetz beschluss dezember setzte landesregulierungsbehörde erlösobergrenzen für jahre niedriger betroffenen begehrt fest festlegung liegt effizienzwert zugrunde landesregulierungsbehörde anhand bundesnetzagentur durchgeführten effizienzvergleichs ermittelt betroffenen begehrte bereinigung effizienzwerts abs aregv lehnte landesregulierungsbehörde ab beschwerde betroffene soweit für rechtsbeschwerdeverfahren interesse geltend gemacht berechnung effizienzwerts beruhe formellen materiellen rechtsfehlern beschwerdegericht beschwerde zurückgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde landesregulierungsbehörde bundesnetzagentur entgegentreten zulässige rechtsbeschwerde überwiegenden teil unbe gründet beschwerdegericht entscheidung olg stuttgart be schluss januar enwg juris wesentlichen folgt begründet angegriffene festsetzung sei deshalb rechtswidrig beschwerdeführerin einsicht bundesnetzagentur rahmen effizienzvergleichs erhobenen einzelangaben beteiligten unternehmen nehmen können verlangen stehe insbesondere geheimhal tungsinteresse beteiligten unternehmen entgegen deren identifizierung bleibe möglich daten anonymisiert würden berlassung daten verschwiegenheit verpflichteten dritten sei erreichung betroffenen angestrebten ziels daten einzuschätzen gezielt hinterfragen bewerten geeignet bestimmungen anreizregulierungsverordnung ergebe zudem effizienzvergleich diktat vollkommen realitätsgetreuen abbildung stehe netzbetreiber dürfe darüber hinausgehenden richtigkeitsmaßstab erzwingen deshalb sei gestattet über verfahrensinstrument akteneinsicht eingespeisten daten kontrollieren wirklichkeitsgenaue abbildung wahren verhältnisse hinzuwirken beschwerdegericht richtigkeit daten amts wegen überprüfen vortrag beteiligten sonstige umstände sorgfältiger berlegung aufdrängenden möglichkeiten hierzu anlass gebe voraussetzung liege streitfall betroffene lediglich widersprüchlichkeit abfrage durchmesserklassen eingabemaske energiedatenportals bundesnetzagentur angeführt dargetan nachvollziehbar gemacht datengrundlage insgesamt untauglich geworden sei entgegen auffassung betroffenen leide a
  432. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betruges anhörungsrüge verurteilten strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß stpo beschlossen anhörungsrüge verurteilten juli senatsbeschluss juni kosten zurückgewiesen gründe senat beschluss juni revision angeklagten urteil landgerichts hagen dezember unbegründet verworfen anhörungsrüge macht verurteilte geltend beschlussverwerfung zugrunde liegende antrag generalbundesanwalts juni nie zugegangen sei rechtsbehelf erfolg senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehört worden wurde weder berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehör verletzt daran ändert umstand verwerfungsantrag generalbundesanwalts zugegangen antrag pflichtverteidiger verurteilten juni empfangsbekenntnis zugestellt worden genügt anforderungen abs satz stpo angeklagte persönlich fall benachrichtigt bgh beschlüsse september str nstz pfeiffer april str meyer goßner schmitt stpo aufl rn revision eingelegt bgh beschluss dezember str strafo ergänzend protokoll geschäftsstelle begründet bgh beschluss september str nstz kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss april str sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  433. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr rvg abs abs satz nr rvg vv nr nr vorgerichtliche tätigkeit rechtsanwalts erhebung voll streckungsabwehrklage löst allgemeine gebühr für betreiben geschäfts bgh urteil januar ix zr lg magdeburg ag wernigerode ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts magdeburg dezember kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand notariellen vertrag april erklärte kläger zeitpunkt beklagten verheiratet umgerechnet darlehen schulden wegen anspruchs unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung notariellen urkunde jahr später verkaufte beklagten ideellen miteigentumsanteil gemeinsamen hausgrundstück vertrag vereinbarten parteien beklagte anstelle kaufpreises darlehensforderung verzichtete vertrag wurde vollzogen kenntnis umstände ließ beklagte kläger zwischenzeitlich erfolgter scheidung mai anwaltlich auffordern darlehen nebst zinsen zusammen zurückzuzahlen rechtsanwälte klägers adressierten aufforderungsschreiben wurde androhung zwangsvollstreckung zahlungsfrist juli gesetzt kläger ließ forderung anwälte hinweis verrechnung notariellen kaufvertrag zurückweisen zugleich forderten anwälte beklagte abgabe vollstreckungsverzichtserklärung kündigten für fall weigerung negative feststellungsklage beklagte gab daraufhin gewünschte verzichtserklärung ab gestand darlehensforderung erloschen sei kläger fordert ersatz abwehr darlehensforderung einschaltung rechtsanwälte entstandenen kosten höhe fachen geschäftsgebühr gemäß nr vv rvg nebst auslagenpauschale umsatzsteuer amtsgericht gebührentatbestand nr vv rvg verfahrensgebühr zwangsvollstreckung erfüllt angesehen kläger hälftiges mitverschulden schadensentstehung zugerechnet trotz klarer rechtslage sogleich rechtsanwälte beauftragt berufungsgericht klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet landgericht angenommen kläger stehe schadensersatzanspruch gemäß bgb grunde beklagte pflichten darlehensvertrag kläger verletzt knapp bemessenen frist rückzahlung darlehens trotz vorangegangenen verzichts eingefordert schuldhaft gehandelt erlöschen forderung für offensichtlich sei kosten verteidigung klägers unberechtigte forderung entstandenen schaden ersetzen mitverschulden sei kläger anzulasten beklagte forderungsschreiben scheidungsverfahren für tätig gewesenen rechtsanwälte gesandt hätte sogleich einschalten dürfen berdies sei forderung hoch beklagte über vollstreckbare urkunde verfügt deren durchsetzung binnen kurzer zeit angedroht höhe könnten kläger abwehr forderung beauftragten rechtsanwälte fache geschäftsgebühr gemäß nr vv rvg geltend müssten fache verfahrensgebühr für tätigkeit zwangsvollstreckung gemäß nr vv rvg beschränken bloß formellen vollstreckungsvoraussetzungen materielle rechtslage hätten einbeziehen müssen hierbei seien mögliche anfechtungsansprüche hinblick april geschlossenen grundstücksübertragungs verzichtsvertrag prüfen rechtfertige berschreiten nr vv rvg erwähnten durchschnittlichkeitsgrenze gebühren ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand tätigkeit kläger beauftragten rechtsanwälte erfüllt gebührentatbestand nr vv rvg bestand titulierten anspruchs prüfen über parteien notariellen kaufvertragsurkunde verrechnungsabrede getroffen hierzu entfalteten tätigkeiten lösten geschäftsgebühr geschäftsgebühr gemäß nr vv rvg entsteht gemäß vorbemerkung abs für betreiben geschäfts einschließlich information systematischen stellung zweiten teil vergütungsverzeichnisses ergibt außergerichtliche tätigkeit handeln begriff betreiben geschäfts weit auszulegen umfasst erste auftrags
  434. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo unterstellt berufungsgericht vortrag berufungsführers eintragung berufungs berufungsbegründungsfrist fristenkalender wahr darf zugleich vortrag unsubstantiiert beanstanden bgh beschluss oktober vi zb olg frankfurt lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe kläger verlangen ersatz schäden haus umgestürzte zeder nachbargrundstück beklagten verursacht worden landgericht urteil juli klage abgewiesen empfangsbekenntnis juli prozessbevollmächtigte kläger empfang urteils bestätigt august kläger berufung eingelegt vorgetragen urteil landgerichts sei prozessbevollmächtigten juli eingegangen berufungs gericht berufung angefochtenen beschluss januar unzulässig verworfen begründung wesentlichen ausgeführt kläger hätten beweis geführt berufungsschrift august innerhalb gesetzlichen frist monat zustellung angefochtenen urteils beim berufungsgericht eingegangen sei empfangsbekenntnis prozessbevollmächtigten weise datum zustellung landgerichtlichen urteils juli anwaltliche versicherung dabei handele schreibversehen genüge für klägern erbringenden beweis gelte prozessbevollmächtigte kläger berufungs berufungsbegründungsfrist august september berechnet fristen rot fristenkalender fristablauf eingetragen worden seien sei dargetan beweis gestellt grund prozessbevollmächtigte kläger entgegen inhalt empfangsbekenntnisses juli unterzeichnet weshalb juli zutreffendes zustellungsdatum betracht ziehen sei sei durchaus denkbar empfangsbekenntnis datum empfangs richtig wiedergebe fristen erst juli notiert worden seien ii angefochtene beschluss hält angriffen rechtsbeschwerde stand rechtsbeschwerde kläger gemäß abs satz abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig abs nr alternative zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl bverfg bverfge njw rr rechtsbeschwerde begründet berufungsgericht durfte berufung begründung unzulässig verwerfen kläger hätten bewiesen berufungsschrift rechtzeitig gericht eingegangen sei ausgehend vorbringen kläger eingang berufungsschrift gericht august berufungsfrist gewahrt zpo berufungsgericht setzt vortrag urteil landgerichts sei erst juli prozessbevollmächtigten zugestellt worden erforderlichen weise auseinander richtig empfangsbekenntnis anwalts obgleich privaturkunde zpo zustellungsurkunde gemäß zpo beweis für entgegennahme bezeichneten schriftstücks zugestellt für zeitpunkt entgegennahme erbringt abs abs satz zpo vgl bverfg njw bgh beschluss juni vii zb versr verweist berufungsgericht rechtsfehler darauf gegenbeweis unrichtigkeit empfangsbekenntnisses zulässig dafür bloße möglichkeit unrichtigkeit genügt vielmehr möglichkeit richtigkeit empfangsbestätigung ausgeschlossen vgl senat urteil april vi zr versr bgh urteil januar viii zr njw andererseits dürfen gegenbeweis ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wegen beweisnot betroffenen partei überspannten anforderungen gestellt vgl senat beschluss mai vi zb versr kläger vorgetragen datum juli empfangsbekenntnis beruhe schreibversehen prozessbevollmächtigten sei erstinstanzliche urteil erst juli zugegangen grund berufungsfrist august frist begründung berufung september rot notiert beide fristen fristenkalender eingetragen vortrag anwaltlich versichert berufungsgericht vortrag wahr unterstellt vermisst jedoch angabe grundes prozessbevollmächtigte empfangsbekenntnis juli unterzeichnet angabe grundes weshalb juli zeitpunkt zustellung zutreffend sei begründung nachvollziehbar erscheint willkürlich verstößt art abs gg macht fehlerhafte auslegung gesetzes allein gerichtsentscheidung willkürlich willkür liegt vielmehr erst offensichtlich einschlägige norm be
  435. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensbeanstandung verstoßes satz satz stpo unbegründet anwendung vorschriften erfolgte entfernung angeklagten für dauer vernehmung nebenklägerin umfasste vernehmung vorangegangene belehrung nebenklägerin gemäß stpo über wahrheitspflicht möglichkeit vereidigung belehrung stpo steht sofern sogar vernehmungsbegriff sinne stpo zugehörig anzusehen jedenfalls untrennbaren zusammenhang vernehmung vgl bgh urteil oktober str dallinger mdr beschluss mai str rn jeweils für belehrungen stpo becker löwe rosenberg stpo aufl rn frister sk stpo aufl rn schmitt meyer goßner schmitt aufl rn weitere verfahrensrüge revision verstoß art abs emrk verbindung stpo geltend macht schon unzulässiger weise erhoben worden jedoch unbegründet beschluss landgerichts berücksichtigung jugendlichen alters persönlichkeit nebenklägerin audiovisuelle vernehmung nebenklägerin stpo abgelehnt beanstanden verfahrensrüge verstoßes stpo bereits unzulässig indes gründen antragsschrift generalbundesanwalts sache unbegründet sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  436. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter räuberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziffer antrag mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen september maßregelausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung wegen diebstahls zwei fällen wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit beleidigung versuchter körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt stgb angeordnet dagegen gerichtete unausgeführte sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet abs stpo maßregelanordnung hält rechtlicher berprüfung stand landgericht annahme hinreichende aussicht behandlungserfolg bestehe satz stgb tragfähig belegt begründung annahme hinreichend konkreter behandlungsaussicht landgericht gehörten sachverständigen folgend lediglich ausgeführt behandlung angesichts hauptverhandlung entstandenen geäußerten wunsches angeklagten erfolgversprechend erscheine strafkammer rechtlichen anforderungen bejahung konkreten behandlungsaussicht stellen gerecht geworden handelt angeführten gesichtspunkt prognosegünstigen umstand hinweis vermag jedoch für genommen annahme hinreichend konkreten erfolgsaussicht tragen soweit feststellungen gewichtige prognoseungünstige faktoren bestehen vgl senat beschluss januar str bghr stgb abs erfolgsaussicht fall bedarf gesamtwürdigung täterpersönlichkeit sonstigen prognoserelevanten umstände vgl bgh beschluss april str nstz hieran fehlt landgericht blick genommen angeklagte bereits langjährig betäubungsmittelabhängig seit jahr methadonprogramm aufgenommen beikonsum art pflegt wobei überwiegend gelungen beikonsum abgabe fremdurin erfolgreich verheimlichen bisherige therapieversuche zusätzlich emotional instabilen persönlichkeitsstörung leidenden angeklagten blieben erfolglos gilt für angeordneten unterbringungen angeklagten entziehungsanstalt gleichermaßen jahr angeordnete unterbringung maßre gelvollzug wurde oktober wegen aussichtslosigkeit abgebrochen spätere therapieversuche zurückstellung weiteren strafvollstreckung gemäß btmg verliefen erfolgreich zeiten abstinenz mehr verzeichnen angeklagte konsumierte vielmehr jedwedes betäubungsmittel vertrug prognostisch ungünstigen umstände hätte landgericht erforderliche gesamtwürdigung einstellen müssen darüber hinaus hätte landgericht frage vorwegvollzugs teils strafe abs satz stgb näher prüfen urteilsgründen erwägen müssen abs satz stgb sollvorschrift ausgestaltet ausnahmefällen anordnung vorwegvollzugs abgesehen vgl bgh beschluss november str strafo bedarf jedoch näherer darlegung erörterung deshalb entbehrlich vorweg vollziehende teil strafe bereits vollständig anrechnung erlittenen untersuchungshaft erledigt deshalb für anordnung vorwegvollzugs raum wäre vgl bgh beschluss januar str strafo voraussetzungen berücksichtigung halbstrafe zwei jahren zwei monaten strafkammer prognostizierten behandlungsdauer eineinhalb jahren urteilszeitpunkt sechseinhalb monate dauernden untersuchungshaft gegeben sache bedarf daher maßregelausspruch neuer verhandlung entscheidung strafausspruch bestehen bleiben aufhebung maßregelausspruchs berührt senat sieht anlass folgendem hinweis urteilsgründen mehrfach verwendete formulierung einsichts steuerungsfähigkeit angeklagten sei aufgrund akuten alkohol betäubungsmittelgenusses sinne stgb erheblich vermindert begegnet rechtlichen bedenken einsichtsfähigkeit steuerungsfähigkeit sinne stgb unterscheiden können regel gleichzeitig aufgehoben bzw eingeschränkt st rspr vgl bgh beschluss oktober str juris urteil november str bghst senat urteil januar str nstz rr fischer stgb aufl rn mwn senat entnimmt gesa
  437. [['bundesgerichtshof beschluss zr april patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mühlens richter dr grabinski hoffmann richterin schuster beschlossen vergütung gerichtlichen sachverständigen für bernachtung tagegeld zurückweisung weitergehenden antrags eur einschließlich umsatzsteuer festgesetzt gründe gerichtliche sachverständige schreiben januar kosten für bernachtung mai belegt hotelrechnung beinhaltet bernachtungskosten höhe eur sowie eur für frühstück erstattungsfähig reinen bernachtungskosten hartmann kostengesetze aufl jveg rn für anreisetag steht sachverständigen außerdem über bereits gewährte tagegeld hinaus tagegeld eur jveg buchst estg können deshalb erstattet bernachtungskosten tagegeld eur eur eur zeitaufwand für buchen flügen hotel fällt zeitaufwand für reise bereits vergütet worden geltend gemachten transportkosten sachverständige trotz aufforderung belegt meier beck mühlens hoffmann grabinski schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  438. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen handelns betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter verhandlung verkündung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwältin pflichtverteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts waldshut tiengen september verworfen kosten rechtsmittels notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge elf fällen tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft verletzung formellen materiellen rechts gerügt unbegründet abs stpo verfahrensrügen zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts februar erfolg nachprüfung angefochtenen urteils grund beschwerdeführerin näher ausgeführten rüge verletzung materiellen rechts rechtsfehler vorteil angeklagten ergeben sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  439. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr könig richterin dr fetzer sowie rechtsanwälte dr frey dr martini juli beschlossen antrag klägers berufung urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg september zugelassen gründe kläger begehrt wiederzulassung rechtsanwaltschaft juli dezember wegen vermögensverfalls erfolgten zulassungswiderruf rechtsanwalt zugelassen antrag erneute zulassung rechtsanwaltschaft august beklagte bescheid februar abgelehnt widerspruch bescheid august zurückgewiesen hierauf erhobene klage anwaltsgerichtshof abgewiesen dagegen richtet antrag klägers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg berufung zuzulassen ernstliche zweifel richtigkeit erstinstanzlichen urteils bestehen satz brao abs nr abs satz vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw bgh beschluss märz anwz brfg juris rn kläger auffassung anwaltsgerichtshofs beachtlichen argumenten angegriffen zulassungsverfahren allein möglichen summarischen berprüfung ausgeschlossen angestrebte berufung erfolg verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses über zulassung berufung begründen begründung beim bundesgerichtshof herrenstraße karlsruhe einzureichen begründungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlängert begründung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulässig satz brao abs vwgo darauf hingewiesen kläger gemäß brao abs vwvfg verpflichtung obliegt aufklärung maßgeblichen sachverhalts mitzuwirken abs satz vwgo abs vwgo aufgegeben innerhalb frist für begründung berufung geordnete aufstellung einkommens vermögensverhältnisse vorzulegen einschließlich aufstellung sämtlicher erhobener forderungen zins tilgungsplans hinsichtlich verbindlichkeiten gegenüber kreissparkasse außerdem aufgegeben letzten steuererklärungen steuerbescheide ab jahre vorzulegen erklärungen beweismittel erst ablauf frist vorgelegt können grund zurückgewiesen zulassung freien berzeugung gerichts erledigung rechtsstreits verzögern würde kläger verspätung hinreichend entschuldigt abs vwgo kayser könig frey fetzer martini vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']]
  440. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gg frage darlegungs beweislast für eintritt schadens anleger wirtschaftsprüfer wegen pflichtwidrigen bestätigungsvermerks sinne hgb bgb schadensersatz anspruch nehmen begründung aufnahme prospekte über neu ausgegebene inhaberschuldverschreibungen hätten vorhandene inhaberschuldverschreibungen wertlose neue eingetauscht fälligkeit erfolgreich eingelöst bgh urteil dezember vi zr olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten schadensersatz wegen bestätigungsvermerks vgl hgb wirtschaftsprüfer für jahresabschluss folgenden juni erteilt nahm bestätigungsvermerk prospekte denen ausgegebene inhaberschuldverschreibungen aufmerksam machte klägerin inhaberin schuldverschreibungen tranche nennwert januar fällig tauschte januar inhaberschuldverschreibungen tranche selben nennwert laufzeit juni antrag juni wurde september über vermögen insolvenzverfahren eröffnet klägerin behauptet aufgrund angeblich pflichtwidrig erteilten uneingeschränkten bestätigungsvermerks beklagten umtausch inhaberschuldverschreibungen entschlossen ansonsten hätte fälligkeit angelegten betrag zurückverlangt zurückerhalten außerdem hätte beklagte bestätigungsvermerk eingeschränkt erteilt hätte schon sommer hinsichtlich schuldverschreibungen tranche außerordentlich gekündigt landgericht zahlung zuzüglich zinsen zug zug abtretung insolvenztabelle festgestellten forderung feststellung verpflichtung ersatz weiterer schäden gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klageansprüche entscheidungsgründe berufungsgericht gunsten klägerin unterstellt beklagte uneingeschränkten bestätigungsvermerk pflichtwidrig erteilt ebenso unterstellt klägerin zeichnung inhaberschuldverschreibungen januar bestätigungsvermerk enthaltende prospekt übersandt wurde ansprüche klägerin verneint jedenfalls haftungsausfüllende kausalität fehle folgendes ausgeführt unabhängig davon beklagte vertraglich deliktisch hafte sei klägerin gemäß abs bgb stellen stünde inhaberschuldverschreibungen getauscht hätte feststellen lasse umtausch januar fälligen inhaberschuldverschreibungen zahlungen erbracht hätte sei offen klägerin umtausch besser stünde dabei komme allein darauf klägerin gehaltenen inhaberschuldverschreibungen fällig hätte zahlen können tatsächlich gezahlt hätte entscheidend sei fall wäre beklagte pflichten verstoßen hätte bestätigungsvermerk eingeschränkt erteilt hätte schaden sei deshalb entstanden vermerk dahin fälligen forderungen anleger hätte erfüllen können könne bereits vortrag klägerin für zpo hinreichenden sicherheit festgestellt prospekt uneingeschränktem bestätigungsvermerk weitere gelder hätte einwerben können sei fraglich bloße möglichkeit weiteren einwerbens geldern sei geeignet berzeugung bilden gelder tatsächlich eingeworben worden wären genauso gut möglich sei weiteren gelder mehr eingeworben hätte deshalb januar fälligen ansprüche anleger hätte erfüllen können klägerin anleger umtausch inhaberschuldverschreibungen abstand genommen hätten eigener lage fähig wäre ansprüche anleger erfüllen hätte klägerin vortragen müssen warum forderung dennoch erfüllt hätte allein tranchen rede stehenden prüfvermerk prospektiert worden seien hätten für auszahlung januar erforderlichen geldmittel aufgebracht können gelte annahme hätte vertrieb tranchen bestätigung jahresabschlusses fortgesetzt anklageschrift strafverfahren verantwortlichen beklagten seien eingeworben worden für zweiten jahreshälfte fälligen inhaberschuldver
  441. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern april aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte eröffnungsverfahren über vermögen schuldnerin vorläufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt verfügungen über arbeitsverhältnisse bedurften gleichfalls zustimmung später übertrug insolvenzgericht zusätzlich arbeitgeber funktion eröffnung insolvenzverfahrens beantragte weitere beteiligte vergütung vorläufiger insolvenzverwalter einschließlich auslagen umsatzsteuer festzusetzen insolvenzgericht antrag höhe stattgegeben brigen zurückgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt insolvenzverwalter begehren vollem umfang ii rechtsmittel statthaft abs satz nr zpo abs inso zulässig abs nr fall zpo inso landgericht gebilligte berechnung vergütungsanspruchs vorläufigen insolvenzverwalters insolvenzgericht weicht allerdings erst später ergangenen rechtsprechung senats ab rechtsbeschwerde führt aufhebung zurückverweisung landgericht ebenso insolvenzgericht berechnung vergütung vorläufigen insolvenzverwalters methodisch weise vorgegangen zunächst fiktive vergütung für endgültigen insolvenzverwalter ermittelt dabei grundvergütung insgesamt angehoben für angeordnete arbeitgeberfunktion für vorfinanzierung insolvenzgeldes für zwei monate für vorgenommene betriebsfortführung für intensive verkaufsverhandlungen betreffend geschäftsbetrieb daraus ausgehend umstrittenen berechnungsgrundlage fiktive vergü tung endgültigen verwalters errechnet wovon weiteren beteiligten zuzüglich auslagen umsatzsteuer zuerkannt demgegenüber senat beschluss dezember ix zb zip ff berechnungsweise vorzug gegeben vergütung vorläufigen insolvenzverwalters danach grundsätzlich weise berechnen besondere umstände tätigkeit erleichtern erschweren unmittelbar für vorläufigen insolvenzverwalter maßgeblichen bruchteil vgl bgh beschl dezember ix zb zip januar ix zb zip verringern erhöhen sache deshalb beschwerdegericht zurückzuverweisen abs satz zpo grundlage neuberechnung vergütung weiteren beteiligten erfolgen für erneute sachbehandlung weist senat folgendes verschlechterungsverbot hindert insolvenzgericht stelle tretende gericht sofortigen beschwerde feststellung angemessenen vergütung abschläge nachteil beschwerdeführers bemessen bisher geschehen soweit vergütungssatz insgesamt gemessen entscheidung insolvenzgerichts nachteil ändert vgl bgh beschl juni ix zb zip januar aao begehrt vorläufige verwalter hinblick insolvenzgericht angeordneten zustimmungsvorbehalt zuschlag ausgangssatz vergütung endgültigen verwalters konkret darzulegen verfügungen schuldners erheblichem umfang befassen müssen annähernd lückenlose aufzählung einschlägigen vorgänge jedoch verlangt vgl bgh beschl dezember ix zb aao hinsichtlich auslagenpauschale darauf hinzuweisen rechtsbeschwerde entscheidung gestellte rechtsansicht abs insvv sei auslagenpauschale angefangenen kalendermonaten berechnen zutrifft vgl bgh beschl juli ix zb zip dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung inso lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']]
  442. [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ii zr verkündet september stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb mehrgliedrige atypisch stille gesellschaft aufgelöst stillen gesellschafter rückzahlung zugeflossenen gewinnunabhängigen ausschüttungen geschäftsinhaber verpflichtet rückzahlungsanspruch gesellschaftsvertrag geregelt bgh urteil september ii zr lg berlin ag berlin spandau ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wöstmann born sunder für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin märz aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts spandau abt mai zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagte beteiligte beitrittserklärung dezember ag deren rechtsnachfolgerin beklagte gmbh co kg hierzu wählte beteiligungsprogramm classic einmaleinlage höhe zuzüglich agios beide beträge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthält folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters für gesellschafter geschäftsinhaber für einlage gesondertes kapitalkonto geführt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto maßgeblich für gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschüttungen gemäß vertrags gebucht gesellschaftsbeschlüsse gegenstand beschlussfassung auflösung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermögen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschäftsinhabers entsprechend verhältnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschäftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschäftsinhabers gebildeten vermögen einschließlich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgüter berücksichtigung etwaigen geschäftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gemäß vertrags geführten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden berücksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gemäß erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschüttungen höhe negativsaldos gesellschaft zurückzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschüttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jährlich gewinnunabhängige auszahlungen entnahmen ausschüttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet maßgabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter während gesamten gesellschaftszugehörigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzüglich ih rem gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemäßen austritts gesellschafter zunächst auseinandersetzungsanspruch gemäß buchstabe höhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal höhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschüttungen zurückfordern jahren erhielt beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige ausschüttungen höhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufve
  443. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patent zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richterinnen ambrosius mühlens richter asendorf gröning beschlossen rechtsbeschwerde juli verkündeten beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten patentinhabers zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführer verfahren betrei ben windenergieanlage sowie windenergieanlage betreffende deutsche patent streitpatent erteilt worden patentanspruch lautet verfahren betreiben windenergieanlage generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz wobei windenergieanlage rotor pitchgeregelten rotorblättern aufweist mittels deren verstellung leistung windenergieanlage eingestellt wobei generator netz abgegebene leistung abhängigkeit netzfrequenz elektrischen netzes eingestellt dadurch gekennzeichnet generator abgegebene netz eingespeiste leistung verringert netzfrequenz elektrischen netzes vorbestimmten netzfrequenzwert mehr über sollwert übersteigt patentanspruch lautet windenergieanlage rotor rotorblättern pitchregelung rotor gekoppelten elektrischen generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz regelungseinrichtung frequenzaufnehmer messen ermitteln frequenz netz anliegenden elektrischen spannung strom wobei generator netz abgegebene elektrische leistung abhängigkeit netzfrequenz elektrischen netzes einstellbar dadurch gekennzeichnet generator abgegebene netz eingespeiste leistung verringerbar netzfrequenz elektrischen netzes vorbestimmten netzfrequenzwert mehr über sollwert übersteigt verfahrensbeteiligten patent einspruch eingelegt patentinhaber patent erteilten fassung sowie zwei hilfsanträgen wegen deren wortlauts angefochtenen beschluss verwiesen verteidigt bundespatentgericht patent widerrufen gegenstand für fachmann nahe liegender weise stand technik ergeben hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde patentinhabers geltend macht bundespatentgericht rechtliche gehör versagt einsprechenden rechtsbeschwerde entgegengetreten ii zulässige allein verletzung anspruchs rechtliches gehör abs nr patg gestützte rechtsbeschwerde bleibt erfolg rechtsbeschwerdegrund abs nr patg trägt bedeutung verfassungsrechtlich gewährleisteten anspruchs rechtliches gehör art abs gg für rechtsstaatliches verfahren rechnung verfahrensbeteiligte rechte wirksam wahrnehmen können setzt voraus gericht tatsächliche rechtliche vorbringen beteiligten kenntnis nimmt sachlich rechtliche verfahrensrechtliche entscheidungserheblichkeit prüft ferner erkenntnisse verwertet denen verfahrensbeteiligten äußern konnten beachtet gericht anforderungen versagt verfahrensbeteiligten rechtliche gehör sen beschl zb grur zahnstruktur zulassungsfreie rechtsbeschwerde wegen verletzung rechtlichen gehörs dient wahrung verfahrensgrundrechts verfahren beteiligten inhaltlichen berprüfung angefochtenen entscheidung sachliche richtigkeit ständige rechtsprechung vgl sen beschl zb umdr angefochtene beschluss weist rechtsbeschwerde gerügten mängel bundespatentgericht ausgeführt entgegengehal tenen seiten buches heier windkraftanlagen netzbetrieben sei verfahrensbeteiligten zugestanden sowohl verfahren betreiben windenergieanlage generator abgeben elektrischer leistung elektrisches netz patentanspruch entsprechende windenergieanlage patentanspruch bekannt windenergieanlage weise rotor pitchgeregelten rotorblättern mittels deren verstellung leistung windenergieanlage eingestellt wobei generator netz abgegebene leistung abhängigkeit netzfrequenz elektrischen netzes eingestellt beispielsweise würden regelung bild istwerte für drehzahl frequenz zugeführt abhängigkeit davon blattverstellwinkel leistung eingestellt erfassung frequenzwertes müsse regelung frequenzaufnehmer messen ermitteln frequenz aufweisen seien merkmale oberbegriff patentansprüche bekannt ausführungen entsprechen angaben absatz beschreibung streitpatents vorbringen einsprechenden einspruchsschrift ga patentinhaber worauf beschwerd
  444. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen klägerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilien geschmälert beschwerde soweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  445. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit beklagter revisionskläger prozessbevollmächtigte rechtsanwälte kläger revisionsbeklagte prozessbevollmächtigter rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen anhörungsrüge kläger senatsurteil januar zurückgewiesen kläger kosten rügeverfahrens tragen gründe rechtsbehelf zulässig unbegründet senat sachvortrag parteien vollständig kenntnis genommen entscheidung berücksichtigt rechtsansicht senats kam beweiserhebung parteien streitigen vorfall art abs gg schützt davor senat rechtsauffassung vertritt beschwerdeführer wünschen vgl bverfge weiteren begründung abgesehen schlick wurm wöstmann vorinstanzen dörr harsdorf gebhardt lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  446. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs egzpo nr unterhaltsberechtigter altersbedingt mehr erwerbstätig richtet unterhalt für rente gedeckten bedarf allein bgb altersunterhalt abgrenzung senatsurteil februar xii zr famrz unterhaltsberechtigte zeit zustellung scheidungsantrags ehebedingt einkommen erzielen ehe hätte erzielen können daraus folgenden rentennachteile rahmen bgb grundsätzlich ehebedingte nachteile berücksichtigen gilt ehe verbundene vorteile kompensiert anschluss senatsurteil juni xii zr famrz rn frage unterhaltsberechtigte ehebedingt berufliche karriere verzichtet rahmen bgb allein gesichtspunkt ehebedingten nachteils bedeutung nacheheliche solidarität erfasst demgegenüber umstände unabhängig ehebedingten nachteilen auswirkungen konkreten unterhaltsanspruch bgh urteil märz xii zr olg braunschweig ag braunschweig xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger für recht erkannt revision klägers urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts braunschweig august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers zurückgewiesen worden sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt abänderungsklage wegfall prozessvergleich geregelten ehegattenunterhalts geborene kläger geborene beklagte schlossen november ehe kläger damals student beklagte angestellte sport gymnastiklehrerin geburt gemeinsamen sohnes juli setzte beklagte tätigkeit für drei jahre nahm anschließend teilzeitkraft parteien trennten erstmals jahr endgültig jahreswechsel dezember zugestellten scheidungsantrag wurde ehe parteien märz geschieden seit arbeitete beklagte renteneintritt annähernd vollzeit juli schlossen parteien gerichtlichen vergleich wonach kläger verpflichtete beklagte aufstockungsunterhalt höhe dm monatlich zahlen seit oktober inzwischen wiederverheiratete kläger pensioniert beklagte trat august ruhestand amtsgericht abänderungsklage kläger wegfall unterhaltsverpflichtung ab august begehrt teilweise stattgegeben kläger verurteilt beklagte nachehelichen unterhalt ab juli zahlen berufung klägers oberlandesgericht amtsgerichtliche urteil teilweise dahin abgeändert kläger ab januar nachehelichen unterhalt höhe monatlich zahlen hiergegen wendet kläger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils sowie zurückverweisung sache oberlandesgericht auffassung berufungsgerichts kläger beklagte anspruch abänderung gerichtlichen vergleichs eintritt beklagten ruhestand einhergehenden auswirkungen versorgungsausgleichs hätten beiderseitigen wirtschaftlichen verhältnisse wesentlich geändert renteneinkommen klägers monatlich vermindert beklagte erziele nunmehr renteneinkünfte über dahin erzielten erwerbseinkommen lägen darüber hinaus seit abschluss vergleichs rechtsprechung bundesgerichtshofs begrenzung befristung streit stehenden aufstockungsunterhalts geändert gelte ab januar neuregelung bgb beklagten seien ehebedingte nachteile form rentennachteilen entstanden zustellung scheidungsantrages ende wegen kindesbetreuung voll erwerbstätig sei nachteile dürften ausweislich versicherungsverlaufs für beklagte geschätzten größenordnung monatlich belaufen vorübergehende erwerbslosigkeit beklagten zeiten schwangerschaft mutterschutzes kinderbetreuung juni januar eingeschränkte tätigkeit zeit februar zustellung scheidungsantrages dezember ersichtlich ehebedingten nachteilen geführt nachteile versorgungsbilanz versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien gesichtspunkt stattgefundenen karriereentwicklung lägen ehebedingte nachteile eher fern beklagte seit unterbrechung renteneintritt erlernten ehe ausgeübten beruf gearbeitet wobei ausbildung bloße gymnastiklehrerin
  447. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach april ausspruch über verfall dahin geändert verfall wertersatz höhe angeordnet weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt verfall wertersatz höhe angeordnet rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet abs stpo abs satz stgb gestützte verfallsanordnung höhe bestand feststellungen angeklagten für transport rund kg kokain kurierlohn aussicht gestellt worden tatsächlich übergab lieferant rauschmittels angeklagten wurden schulden angeklagten früheren kokaineinkäufen verrechnet angeklagte abgeurteilten tat sinne abs satz stgb erlangt verfall wertersatzes insoweit zulässig anordnung verfall abs satz stgb setzt voraus täter tat erlangt begriff umfasst gesamtheit materiellen vermögenszuflüsse sog bruttoprinzip tatbeteiligte unmittelbar verwirklichung tatbestandes erzielt fischer stgb aufl rn danach hätte landgericht verfall schulden angeklagten beim lieferanten verrechneten anordnen dürfen vermeintlichen schulden begründende vertrag nichtig bgb weder angeklagte lieferant über entsprechende erlaubnis verfügten verstießen früheren drogenverkäufe gesetzliches verbot abs nr btmg somit standen lieferanten betäubungsmittelgeschäften weder kaufpreisanspruch zivilrechtliche ansprüche denen angeklagte aufrechnung versprochenen kurierlohn hätte frei können vgl bgh beschluss mai str strafo senat betrag entsprechender anwendung abs stpo insgesamt für verfallenen erklärten wertersatzbetrag abziehen geringe teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt ermäßigung gebühr auferlegung teils auslagen staatskasse abs stpo becker schäfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  448. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamt geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stornierungsentgelt bgb aeg elbv eisenbahninfrastrukturunternehmen entgelte für benutzung eisenbahninfrastruktur eisenbahnverkehrsunternehmen beachtung eisenbahnrechtlichen entgeltgrundsätze billigem ermessen bgb festzusetzen bgh urteil oktober kzr olg düsseldorf lg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr strohn dr bacher dr löffler für recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte db netz ag tochtergesellschaft deutsche bahn ag eisenbahninfrastrukturunternehmen abs allgemeines eisenbahngesetz aeg unterhält nahezu gesamte schienennetz deutschland klägerin eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt netz rahmen schienengüterverkehrs parteien streiten über höhe entgelts für stornierungen bedingungen netzzugangs einschließlich entgeltgrundsätze legt db netz gemäß eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung eibv schienennetz benutzungsbedingungen fest deren grundla ge schließt netzzugang interessierten eisenbahnverkehrsunternehmen infrastrukturnutzungsverträge verträge wiederum grundlage für über konkrete trassennutzung abzuschließenden einzelnutzungsverträge einzelnutzungsverträge entweder für einjährigen zeitraum gültigkeit netzfahrplans geschlossen für nutzung trasse außerhalb netzfahrplans sog gelegenheitsverkehr eibv entgelte für leistungen setzt db netz trassenpreislisten abs satz abs eibv fest jeweils für netzfahrplanperiode gelten dezember kraft gesetzten trassenpreissystem tps erhöhte db netz entgelte eisenbahnverkehrsunternehmen für stornierung trassenbestellung zahlen klägerin widersprach erhöhung klage begehrt feststellung erhöhung stornierungsentgelte dezember unbillig vertragsverhältnis parteien auswirkungen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht angenommen beklagten verlangte preis für stornierungen sei abs bgb für klägerin unverbindlich ausgeführt vertragsverhältnis parteien sei bgb anwendbar einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten ergebe sowohl infrastrukturnutzungsvertrag gesetz beklagte richte beim abschluss einzelnutzungsverträge bereinstimmung eisenbahnrechtlichen bestimmungen jeweils gültigen trassenpreisliste einseitig festgelegt räume vertragspartnern keinerlei verhandlungsspielraum billigkeitskontrolle bgb preisrechtlichen bestimmungen allgemeinen eisenbahngesetzes eisenbahninfrastruktur benutzungsverordnung ausgeschlossen beklagten bleibe preisgestaltung privatautonomer ermessensspielraum ausreichender schutz zugangsberechtigten weder vorabprüfungsverfahren bundesnetzagentur aeg nachprüfungsverfahren aeg gewährleistet prüfungsbefugnisse bundesnetzagentur bezögen einhaltung eisenbahnrechtlichen vorschriften hätten gewährung freien netzzugangs blick daneben bleibe materielle zivilrecht anwendbar netzzugang privatrechtlich ausgestaltet sei streit über pflicht zahlung nutzungsentgelten seien grundsätzlich zivilgerichte entscheidung berufen regulierungsbehörde sei dagegen zumindest zurückhaltung geboten typisch zivilrechtliche streitfragen gehe beklagte sei obliegenden darlegungs beweislast nachgekommen aufgrund sektorspezifischen rechtsgrundsätze sei höhe stornierung entgangenen einnahmen verwal tungsmehraufwands für bemessung stornierungsentgelte maßgeblich beklagte zahlen vorgetragen deshalb könne umfang preisfaktoren festgestellt gehe lasten beklagten ii ausführungen halten revisionsrechtlicher berprüfung stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen bgb preisfestsetzung beklagten anwendbar voraussetzung für anwendbarkeit norm grundsätzlich ausdrückliche ko
  449. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich mai verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung einbeziehung urteil landgerichts aurich november verhängten strafen auflösung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren geldstrafe tagessätzen je zehn euro verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewährung ausgesetzt angeklagten ratenzahlung bewilligt hiergegen gerichtete revision bleibt erfolg nachprüfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gesamtstrafenbildung hätte landgericht geschehen vorgenommen dürfen jedoch angeklagte beschwert landgericht einzelgeldstrafe tagessätzen verhängt urteil landgerichts aurich november für drei taten zuhälterei tateinheit körperverletzung räuberische pressung erpresserischer menschenraub einzelstrafen zweimal jahr sowie jahr acht monaten freiheitsstrafe verhängt gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren gebildet worden angefochtenen urteil wörtlich mitgeteilten strafzumessungsgründen urteils daneben gemäß stgb gesamtgeldstrafe tagessätzen je dm erkennen daraus ergibt daß landgericht entweder für zwei drei taten gemäß stgb zusätzliche geldstrafe verhängen festsetzung einzelstrafen unterlassen rechts irrig vgl bghr stgb geldstrafe gemeint geldstrafe zusätzliche sanktion für sämtliche abgeurteilten taten jeweils bereicherung dienten verhängen können beiden fällen kommt mangels einzelstrafen nachträgliche gesamtstrafenbildung betracht vgl bghst gilt für fall daß lediglich bildung einzelnen zusätzlichen geldstrafen stgb unterblieben einzelfreiheitsstrafen jedoch gebildet worden nachdem nachträgliche gesamtstrafenbildung betracht kam hätte tatrichter härteausgleich bemessung neuen strafe vornehmen müssen schuldangemessenes gesamtmaß strafen erreichen gegebenenfalls wäre daher frühere verurteilung schuldangemessene neue strafe entsprechend herabzusetzen bghst zurückverweisung festsetzung neuen einzelgeldstrafe bedarf neue tatrichter könnte wegen abs satz stpo geldstrafe mehr tagessätzen verhängen weitergehende herabsetzung landgericht für schuldangemessen erach teten ohnehin bemühen mehr bewährung aussetzungsfähige entscheidung vermeiden geprägten geldstrafe tagessätzen wege härteausgleichs ansicht senats ausgeschlossen angeklagte gesamtstrafenbildung beschwert tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  450. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden september kosten kläger unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe rechtsmittel unzulässig verwerfen beschluss berufungsgerichts abs nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde vorliegen abs zpo genannten voraussetzungen zulässig vgl bgh beschluss mai xii zb bghz woran fehlt bestimmung werts beschwerdegegenstands berufungsgericht beruht ermessensfehlern weiteren begründung entscheidung abs satz satz abs satz zpo abgesehen stresemann czub brückner roth weinland vorinstanzen ag syke entscheidung lg verden entscheidung'],['Soon']]
  451. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gemäß abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt november verworfen soweit adhäsionsentscheidungen richtet beschwerdeführer kosten rechtsmittels neben adhäsionsklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten urteil november wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fällen sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten zugleich zahlung schmerzensgeldern höhe zweimal jeweils drei neben adhäsionsklägerinnen verurteilt beschluss oktober senat revision angeklagten verworfen soweit schuld strafausspruch richtete zugleich entscheidung über revision vorbezeichneten urteil getroffene adhäsionsentscheidung sowie über kosten rechtsmittels hinblick beschluss oktober str nstz rr strafsenaten beim großen senat für zivilsachen eingeleitete anfrageverfahren frage bemessung schmer zensgeldes zurückgestellt abschließenden entscheidung vorbehalten entscheidung vereinigten großen senate bundesgerichtshofs september vgs jr senat beschluss april str frage vorgelegt bemessung billigen entschädigung geld abs bgb wirtschaftlichen verhältnisse schädigers geschädigten berücksichtigt dürfen ja maßstäben nunmehr adhäsionsentscheidung gerichtete revision angeklagten verwerfen vereinigten großen senate entschieden bemessung billigen entschädigung geld abs bgb bgb umstände falles berücksichtigt dabei wirtschaftlichen verhältnisse schädigers geschädigten vornherein ausgeschlossen können vereinigte große senate beschluss september vgs schmerzensgeld ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtlich doppelte funktion geschädigten angemessenen ausgleich bieten für diejenigen schäden für diejenige lebenshemmung vermögensrechtlicher art ausgleichsfunktion zugleich gedanken rechnung tragen schädiger geschädigten für angetan genugtuung schuldet genugtuungsfunktion st rspr grundlegend bgh großer senat für zivilsachen beschluss juli gsz bghz ff bgh vi zivilsenat urteile oktober vi zr bghz november vi zr bghz dabei steht entschädigungs ausgleichsgedanke vordergrund hinblick zweckbestimmung schmerzensgeldes bildet rücksicht größe heftigkeit dauer schmerzen leiden entstellungen wesentlichste grundlage bemessung billigen entschädigung für bestimmte gruppen immateriellen schäden genugtuungsfunktion regelung entschädigung für immaterielle schäden wegzudenken besondere bedeutung bringt insbesondere vorsätzlichen taten schadensfall hervorgerufene persönliche beziehung schädiger geschädigtem ausdruck natur sache bestimmung leistung berücksichtigung umstände falles gebietet bgh großer senat für zivilsachen beschluss juli gsz bghz vi zivilsenat urteil januar vi zr versr bemessung billigen entschädigung geld stehen deshalb höhe maß lebensbeeinträchtigung ganz vordergrund daneben können umstände berücksichtigt einzelnen schadensfall besonderes gepräge geben etwa grad verschuldens schädigers einzelfall wirtschaftlichen verhältnisse geschädigten diejenigen schädigers vereinigte große senate beschluss september vgs juris rn berücksichtigender umstand dabei verletzung armen partei vermögenden schädiger etwa außergewöhnlichen wirtschaftlichen gefälle vereinigte große senate be schluss september vgs juris rn tat richter ersten schritt umstände falles blick nimmt prägenden umstände auswählt gewichtet dabei gegebenenfalls wirtschaftlichen verhältnisse parteien zueinander beziehung setzt ergibt einzelfall entschädigung billig vereinigte große senate beschluss september vgs juris rn berprüfung entscheidung revisionsgericht tatrichter regelmäßig gehalten für schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen umstände regelfall höhe maß lebensbeeinträchtigung entscheidung benennen rahmen daran anschließenden gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen daraus einzelnen fall gerecht werdendes schm
  452. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr ausschluß versorgungsausgleichs wegen grober unbilligkeit nr bgb ausgleichsberechtigte ehegatte während ehezeit weder erwerbstätig gemeinsamen haushalt überwiegend versorgt kosten ehegatten berufsausbildung absolviert ermöglicht rahmen späteren berufsausübung eigene alterssicherung verschaffen bgh beschluß märz xii zb olg hamm ag dortmund xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen weitere beschwerde antragstellerin beschluß senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm november aufgehoben beschwerde antragsgegners beschluß amtsgerichts familiengericht dortmund mai zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens verfahrens weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben beschwerdewert gründe parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren januar ehemann antragsgegner geboren dezember märz zugestellt worden amtsgericht familiengericht urteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig nachdem versorgungsausgleich abgetrennt worden weiteren amtsgericht versorgungsausgleich beschluß gemäß nr bgb ausgeschlossen dabei auskünften weiteren beteiligten beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften ehefrau beim landesamt für besoldung versorgung nordrhein westfalen lbv weiterer beteiligter höhe monatlich dm sowie gesetzliche rentenanwartschaften ehemannes bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte höhe monatlich dm bezogen februar grunde gelegt beschwerde ehemannes oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts dahin gehend abgeändert daß lasten für ehefrau beim lbv bestehenden anwartschaften versicherungskonto ehemannes bfa monatliche rentenanwartschaften höhe dm bezogen februar begründet zugelassenen weiteren beschwerde möchte ehefrau wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen ehemann beantragt zurückweisung weiteren beschwerde weiteren beteiligten verfahren weiteren beschwerde geäußert ii rechtsmittel erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückweisung beschwerde antragsgegners oberlandesgericht ausgeführt daß anwendung härteklausel nr bgb vorliegend gerechtfertigt sei berücksichtigung bewertenden umstände durchführung versorgungsausgleichs grob unbillig erscheine ehefrau ehemann studium finanziert ausgleichspflichtige größeren anteil hausarbeit kinderbetreuung wahrgenommen besonderheiten vorliegenden falles lägen jedoch darin daß ehefrau studium ehemannes erfolgreichen abschluß februar finanziert september dezember ehemann eigene erwerbstätigkeit ausgeübt anschließende zeiten arbeitslosigkeit seien unschädlich ehemann während studiums kräften haushalt kinderbetreuung gekümmert woraus ehefrau jedenfalls insoweit partnerschaftliche gesinnung ehemannes schließen können übrigen ehemann gewissem umfang lebensunterhalt familie beigetragen nachbetrachtung heraus offensichtlich finanziellen erfolg zeitweiligen berufstätigkeiten während studiums überschätze schließlich seien ehemann bersiedlung deutschland ebenfalls berufliche nachteile entstanden erwägungen sachlage gerecht unterliegt erster linie tatrichterlichen beurteilung inwieweit durchführung versorgungsausgleichs grob unbillig nr bgb erscheint tatrichterliche bewertung verfahren weiteren beschwerde daraufhin überprüfen wesentlichen umstände berücksichtigt worden gericht ermessen gesetzeszweck entsprechenden weise ausgeübt vgl senatsbeschlüsse september xii zb famrz sep tember xii zb fpr april ivb zb famrz märz ivb zb famrz februar ivb zb njw rr november ivb zb famrz oktober ivb zb famrz dabei oberlandesgericht indes ausreichend gewürdigt daß ehefrau für gesamte ausbildung ehemannes deutschland aufgekommen daß abschluß studiums lediglich für zeitraum september dezember eigenen beschäftigung nachgegangen während ansonsten weiterhin einkommen ehefrau gelebt seinerseits angemessener weise dienst familie stellen feststellungen oberlandesgerichts ehefrau so
  453. [['bundesgerichtshof anwz beschluss april verfahren antragsteller beschwerdeführer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofes professor dr hirsch richter basdorf schlick richterin dr otten sowie rechtsanwälte professor dr salditt dr kieserling rechtsanwältin kappelhoff april mündlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats anwaltsgerichthofes landes nordrhein westfalen märz zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren euro dm festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht zugelas sen verfügung februar antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gemäß abs nr brao widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao bleibt sache jedoch erfolg voraussetzungen für widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gemäß abs nr brao schon gesetzliche vermutung infolge eintragungen antragstellers vollstreckungsgericht führende verzeichnis zpo maßgeblichen zeitpunkt widerrufsverfügung hinreichend belegt angefochtenen beschluß zugrunde liegenden widerrufsverfügung zutreffend dargetan daß widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre ersichtlich mai antragsteller eidesstattliche versicherung abgegeben beschluß amtsgerichts dezember über vermögen rechtsanwalts insolvenzverfahren eröffnet worden vermögensverfall interessen rechtsuchenden gefährdet gefährdung insbesondere dadurch ausgeschlossen daß eröffnung insolvenzverfahrens verfügungsbeschränkung antragstellers über vermögen eintritt senat bereits be schlüssen februar anwz brak mitt märz anwz entschieden daß eröffnung insolvenzverfahrens weder vermögensverfall beseitige regelmäßig verbundene gefährdung interessen rechtsuchenden ausräume letztere insbesondere darin sehen daß mandanten vorbehaltlich guten glaubens honorar befreiend auftragnehmer zahlen können hirsch basdorf salditt schlick kieserling otten kappelhoff'],['Soon']]
  454. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke für recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juni geändert festgestellt beklagten gemäß satzung november erteilte startgutschrift wert klägerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurückgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthält bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschäftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt übertra gen anwartschaften übrigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenüber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhängig zugehörigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschäftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift für volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschäftigung gemindert multiplikation dezember maßgebenden gesamtbeschäftigungsquotienten abs atv abs vbls märz geborene somit rentenfernen jahrgang zugehörige klägerin beklagte streiten über zulässigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung für rentenferne versicherte höhe klägerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klägerin hält beklagte für verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens höhe geringeren betrages gewähren zugrundelegung dezember gültigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darüber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageanträgen näher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte stützt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung für rentenferne versicherte tarifvertrag märz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurückgehe rücksicht art abs gg geschützte tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschützten besitzstand klägerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klägerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewähren geringeren betrag berechnung zusatzrente früheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klägerin verwendung genannten näherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlich
  455. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr miebach richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof dr graf dr schäfer beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrück november feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen bedrohung verurteilt worden gesamtstrafenausspruch weitergehende revision verworfen sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bedrohung wegen vorsätzlicher körperverletzung gesamtgeldstrafe höhe tagessätzen je euro verurteilt hiergegen richten revisionen staatsanwaltschaft verurteilung wegen schweren raubes angeklagten allgemeinen sachrüge freispruch anstrebt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg angeklagten führt lediglich aufhebung verurteilung wegen bedrohung landgericht folgendes festgestellt angeklagte geraumer zeit laptop reparatur computerfachgeschäft geschädigten zeugen gebracht tattag erschien erneut ladenlokal angeklagten zeugen kam alsbald wortgefecht aufforderung impulsiven angeklagten neuen laptop geben zutraf zeuge gerät angeklagten beschädigt daraufhin legte zeuge laptop angeklagten verkaufstresen for derte geschäft verlassen angeklagte nahm tresen liegendes kleines messer hielt geschädigten kurz bauch nachdem angeklagte zeugen abgelassen nahm ibm laptop verkaufspreis euro regal verließ ladenlokal zeuge folgte sogleich ergriff angeklagten gehweg erreicht notebook angeklagten entwinden versetzte zeugen nunmehr stoß kopf wodurch blutende platzwunde oberlippe erlitt gezerre notebook setzte fort angeklagte davon abließ interesse daran verloren entfernte landgericht handlungen angeklagten lediglich bedrohung körperverletzung gewertet wegen wegnahmedeliktes angeklagten verurteilt vollendet versucht worden angeklagte versuch strafbefreiend zurückgetreten sei ii rechtsmittel staatsanwaltschaft führt aufhebung urteils landgericht prüfung wegnahme laptops vollendet angeklagte gegenstand abließ engen maßstab zugrunde gelegt annahme wegnahmehandlung sei vollendet hält deshalb rechtlicher prüfung stand rechtsprechung vollendung diebstahls führende wegnahme vollzogen fremder gewahrsam gebrochen neuer gewahrsam begründet für frage wechsels tatsächlichen sachherrschaft entscheidend täter herrschaft über sache derart erlangt behinderung alten gewahrsamsinhaber ausüben bghst ff über sache mehr verfügen seinerseits verfügungsgewalt täters brechen fischer stgb aufl rdn fall richtet anschauungen täglichen lebens bghst bereits gesicherten gewahrsam setzt tatvollendung voraus hiervon ausgehend lässt rechtsprechung handlichen leicht beweglichen sachen regelmäßig schon ergreifen festhalten bzw offene wegtragen gegenstands wegnahmehandlung genügen weist fällen denen täter leicht transportierenden gegenstand gebracht person jedenfalls ausschließliche sachherrschaft umschlossenen herrschaftsbereich gewahrsamsinhabers verlassen vgl bgh dallinger mdr bghr stgb abs wegnahme olg karlsruhe nstz rr ruß lk aufl rdn daran ändert grundsätzlich beobachtung frischer tat betroffenen täters diebstahl heimliche tat entdeckung täters gibt vielmehr möglichkeit sache abzunehmen vgl bghr stgb aao grundsätze zugrunde gelegt wegnahme laptops jedenfalls spätestens vollendet nachdem angeklagte hand ladenlokal herrschaftsbereich gewahrsamsinhabers verlassen steht landgericht meint ua entgegen angeklagte gegenstand offen wegtrug körper mitgeführten tasche verborgen angeklagte alleinige tatsächliche herrschaft über gegenstand bereits bloße körperliche ergreifen fortschaffen gegenstands erlangt ergibt scho
  457. [['bundesgerichtshof beschluss envr juli energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs präsidentin bundesgerichtshofs limperg sowie richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß juli beschlossen beschwerdeführerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegnerin tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beschwerdeführerin rechtsbeschwerde anerkennung kostenlast zurückgenommen beschwerdeführerin daher entsprechend kostenübernahmeerklärung kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grüneberg deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  458. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägers justizhauptsekretärin justizangestellte verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel august ausgenommen verurteilung wegen erwerbs halbautomatischen selbstladekurzwaffe sowie einziehungsanordnung zugehörigen feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben jedoch äußeren feststellungen tötung ehefrau angeklagten revision nebenklägers vorgenannte urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit unerlaubtem führen halbautomatischen selbstladekurzwaffe sowie wegen unerlaubten erwerbs waffe gesamtfreiheitsstrafe elf jahren verurteilt halbautomatische selbstladepistole eingezogen vorwurf weiteren tötungsdelikts tötung schwurgerichtskammer angeklagten tatsächlichen gründen freigesprochen feststellungen erwarb angeklagte jahre unbekannten person halbautomatische selbstladepistole waffe verwahrte betriebsgelände juli erhielt kenntnis gerücht ehefrau spätere tatopfer außereheliches verhältnis zweiten tatopfer august traf ange klagten betriebsgelände angeklagten gelang ehefrau vorwand dorthin locken über büros gelegenen wohnung kam zusammentreffen drei personen während aufenthalts wohnung wurde zwei schüssen pistole entweder angeklagten ehefrau getötet anschließend erschoß angeklagte ehefrau waffe gegenüber verständigten polizeibeamten gegenüber notarzt erklärte ehefrau zunächst erschossen selbstmord begangen entsprechende angaben machte hauptverhandlung landgericht sieht demgegenüber erwiesen daß ehefrau angeklagten selbstmord begangen erschossen worden angeklagten ehe frau getötet worden hält schwurgerichtskammer entgegen anklage tat angeklagten anlastet für ungeklärt insoweit freigesprochen entscheidung wenden soweit angeklagte hinsichtlich vorwurfs tötung freigesprochen worden staatsanwaltschaft nebenkläger verletzung sachlichen formellen rechts gestützten revisionen staatsanwaltschaft erstrebt darüber hinaus verurteilung angeklagten wegen mordes hinsichtlich tötung ehefrau ii beide rechtsmittel sachrüge erfolg erörterung verfahrensrügen bedarf daher spricht tatrichter angeklagten frei zweifel täterschaft überwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen insoweit beurteilen tatrichter beweiswürdigung rechtsfehler unterlaufen fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt rechtlich beanstanden beweiserwägungen erkennen lassen daß gericht überspannte anforderungen verurteilung erforderliche berzeugungsbildung gestellt dabei beachtet daß absolute gegenteil denknotwendig ausschließende niemandem anzweifelbare gewißheit erforderlich vielmehr lebenserfahrung ausreichendes maß sicherheit genügt vernünftige bloß denktheoretische möglichkeiten gegründete zweifel zuläßt st rspr beweiswürdigung muß tatrichter festgestellten indizien auseinandersetzen geeignet beweisergebnis gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen dabei muß urteilsgründen ergeben daß einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwürdigung einbezogen wurden indizien können gesamtheit gericht entsprechende berzeugung vermitteln mehrzahl beweisanzeichen jeweils für allein nachweis täterschaft angeklagten ausreicht vgl bghr stpo beweiswürdigung beweiswürdigung unzureichende bgh nstz anforderungen urteil soweit angeklagte frei
  459. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller dezember beschlossen kosten rechtsstreits tragen kläger beklagte gründe juni geborene kläger seit öffentlichen dienst beschäftigt beklagten zusatzversichert lebt seit eingetragenen lebenspartnerschaft erstrebt beklagten verheirateter arbeitnehmer behandelt beklagte anlässlich umstellung zusatzversorgung beamtenähnlichen gesamtversorgung beitragsorientiertes betriebsrentensystem rentenanwartschaft berechnet kläger dezember erworben hierbei für lohnsteuer für verheiratete geltende steuerklasse iii steuerklasse zugrunde gelegt außerdem kläger mitg eteilt lebenspartner satzung versorgungsanstalt bundes länder vbls für ehega tten verstorbenen versicherten betriebsrentenberechtigten vorgesehene hinterbliebenenrente zahlen hinblick darauf kläger beantragt festzustellen beklagte berechnung startgutschrift lohnsteuerklasse iii zugrunde legen lebenspartner fortbestehender lebenspartnerschaft hinterbliebenenrente vbls zahlen müsse vorinstanzen klage abgewiesen senat revision klägers urteil februar zurückgewiesen versr verfassungsbeschwerde klägers bundesverfassungsgericht beschluss juli bvr festgestellt urteil senats sowie urteile land oberlandesgerichts kläger grundrecht art abs gg verletzen soweit klage feststellung verpflichtung beklagten zahlung rente hinterbli ebenenrente vbls entspricht für unbegründet erachtet versr umfang bundesverfassungsgericht urteil senats aufgehoben sache zurückverwiesen verfahren betreffend zugrundelegung steuerklasse iii berechnung startgutschriften bundesverfassungsgericht abgetrennt eigenständiges verfahren behandelt bvr senat teilurteil juli festgestellt beklagte verpflichtet fortbestehen lebenspartnerschaft klägers werner ableben klägers sat zungsgemäße hinterbliebenenrente witwen witwerrente gewähren sowie kostenentscheidung schlussurteil vorbehalten versr grundlage urteils gerichtshofs europäischen union eugh mai njw beklagte startgutschrift klägers neu zugrundelegung steuerklasse iii berechnet kläger darauf verfassungsb eschwerdeverfahren hauptsache für erledigt erklärt beschluss august bundesverfassungsgericht entschieden land baden württemberg bundesrepublik deutschland kläger verfassungsbeschwerde entstandenen no twendigen auslagen je hälfte erstatten kläger beantragt rechtsstreit verfahren beendenden beschluss über kosten abzuschließen beklagten aufzuerlegen beklagte tritt entgegen ii senat über kosten entscheiden nac hdem verfahren hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ber feststellungsantrag gewährung satzungsgemäßen hinterbliebenenrente senat rechtskräftige teilurteil juli entschieden bezüglich begehrten zugrundelegung lohnsteuerklasse iii berechnung startgutschrift klägers verbleibt revision klägers zurückweisenden senatsurteil februar bundesverfassungsgericht teil entscheidung senats aufgehoben eigene sachentscheidung getroffen nachdem kläger verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt ber kosten verfahrens senat gemäß abs zpo mündliche verhandlung beschluss entscheiden vgl münchkomm zpo wagner aufl rn prütting gehrlein schneider zpo aufl rn zöller vollkommer zpo aufl rn kosten rechtsstreits entfallen gem abs satz alt zpo kläger beklagte kostenquote ergibt grundlage senat beschluss februar festgesetzten streitwerts hiervon entfallen antrag bezüglich steuerklasse sowie antrag hinsichtlich hinterbliebenenrente während kläger feststellungsantrag hinterbliebenenrente teilurteil senats juli obsiegt hinsichtlich feststellungsantrags bezüglich steuerklasse zurückweisung revision klagabweisenden urteile vorinstanzen geblieben insoweit bundesverfassungsgericht senatsurteil aufgehoben verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt worden für teil rechtsstreits kläg kosten tragen hieran ändert umstand eklagte nunmehr grundlage urteils eugh mai aao bereit erklärt startgutschrift klägers
  460. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg inso abs wirkung eigenkapitalersetzenden gebrauchsüberlassung nämlich gesellschaft bzw falle insolvenz insolvenzverwalter grundstück unentgeltlich nutzen darf endet über vermögen vermietenden gesellschafters insolvenzverfahren eröffnet abs inso spätestens ablauf insolvenzeröffnung nachfolgenden kalendermonats fortführung bghz ff klarstellung bgh sen urt februar ii zr zip ff bgh urteil april ii zr olg brandenburg lg neuruppin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand märz vermietete gemäß schriftlichem mietvertrag gmbh deren alleinige gesellschafterin ge schäftsführerin eigentum stehende büroflächen lagerräume für monatliche nettokaltmiete dm zzgl mehrwertsteuer ber vermögen mieterin gmbh amtsgericht august insolvenzverfahren eröffnet beklagten insolvenzverwalter bestellt ber vermögen vermieterin wurde januar insolvenzverfahren einsetzung klägers verwalter eröffnet kläger beklagten rückständige miete für monate august januar april verlangt beklagte mietverhältnis schreiben dezember gekündigt behauptet mieträume einvernehmlich januar kläger zurückgeben lassen ab februar gmbh vermietet aufgrund wei tervermietung kläger gebrauchsüberlassungspflicht genügen können mietzinszahlung frei sei darüber hinaus beklagte mietzinsforderungen klägers einrede eigenkapitalersetzenden nutzungsüberlassung entgegengehalten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägers höhe teilbetrages miete für april höhe stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe unbeschränkt zulässige revision sache erfolg berufungsgericht zip begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt kündigung beklagten mietvertrag gemäß abs satz inso abs bgb erst juni beendet für april geltend gemachte miete müsse kläger weitervermie tung anrechnen lassen folge mietforderung für april lediglich betrage einwand mietzinszahlungspflicht sei abs bgb entfallen kläger wegen gebrauchsüberlassung gmbh außerstande sei beklagten gebrauch gewähren dringe wegen rechtsmissbräuchlichkeit bgb einwand eigenkapitalersetzenden nutzungsüberlassung greife hinblick abs satz inso ii ausführungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher berprüfung stand entgegen ansicht revision geht berufungsgericht zutreffend bezugnahme gefestigte rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz ff bgh urt dezember xii zr wm ff urt dezember xii zr nzm ff davon beklagte rechtsmissbräuchlich handelt gegenüber mietzinszahlungsanspruch klägers abs bgb beruft mieter rücksicht fortbestehenden mietvertrag gemieteten räumen ausgezogen miete mehr gezahlt vermietet vermieter daraufhin mietobjekt niedrigeren mietzins erzielbaren marktpreis entspricht bleibt mieter verpflichtet mietdifferenz zahlen gegenüber mietzinsanspruch vermieters darauf berufen vermieter sei wegen weitervermietung gebrauchsüberlassung mehr lage liegt fall revision angegriffenen zutreffenden ansicht berufungsgerichts endete mietvertrag ablauf juni zeitpunkt traf beklagten gemäß abs bgb verwendungsrisiko wurde verpflichtung entrichtung mietzinses dadurch befreit person liegenden grund aufgabe mieträume ausübung gebrauchsrechts gehindert kläger seinerseits infolge berlassung beklagten gemieteten räume gmbh mehr erfüllungsbereit weshalb beklagte gemäß abs bgb grundsätzlich mehr zahlung miete verpflichtet wäre wertung berufungsgerichts hierauf könne beklagte gemäß bgb berufen wendet revision erfolg berufungsgericht rahmen prüfung beklagte rechtsmissbräuchlich verhält revision meint berücksichtigen frau alleingesellschafterin bereits ende verpfl
  461. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  462. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts berlin juli dahingehend abgeändert beschluss landgerichts berlin märz antragsgegnerin antragsteller erstattenden kosten nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit märz festgesetzt weitergehende kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren antragsteller tragen beschwerdewert gründe antragsteller nahm antragsgegnerin schriftsatz märz wege einstweiligen verfügung unterlassung verbreitung folgender behauptung anspruch heute pullach lage moderne computer hacken entsprechende aufträge würden deshalb externe spezialisten vergeben landgericht gab antrag statt erlegte antragsgegnerin kosten verfahrens gesonderten verfahren erwirkte antragsteller gleichlautende unterlassungsverfügung antragsgegnerin konzernrechtlich verbundene verlagsgesellschaft wegen weitgehend identischen berichterstattung vorprozessual prozessbevollmächtigten antragstellers beide antragsgegnerinnen einheitlichem schreiben märz abgemahnt kostenfestsetzungsantrag antragsteller vergütung höhe fachen verfahrensgebühr gemäß rvg vv nr nebst auslagenpauschale umsatzsteuer gerichtsvollzieherkosten höhe insgesamt festsetzung angemeldet rechtspflegerin beim landgericht antrag entsprochen hiergegen antragsgegnerin sofortige beschwerde begründung eingelegt verfolgung unterlassungsansprüche getrennten verfahren sei rechtsmissbräuchlich hierdurch verursachten mehrkosten notwendig sinne abs satz zpo antragsteller müsse behandeln lassen antragsgegnerinnen verfahren anspruch genommen fall wären anwaltskosten höhe lediglich entstanden zugunsten antragstellers vorliegenden verfahren betrag höhe zuzüglich gerichtsvollzieherkosten festgesetzt könne sofortige beschwerde erfolglos geblieben kammergericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin begehren ii beschwerdegericht auffassung antragsgegnerin erhobene einwand rechtsmissbräuchlichen rechtsverfolgung kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigung finden könne kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich prozessgericht getroffene kostengrundentscheidung höhe auszufüllen sei deshalb formale prüfung kostentatbestände beurteilung einfacher fragen kostenrechts zugeschnitten entscheidung parteien streitiger tatsachen komplizierter rechtsfragen sei verfahren vorgesehen grundsätzen könne rechtspfleger kostenfestsetzungsverfahren überprüfen vorgehen partei mehrere parteien vorgehen mehrerer parteien partei getrennten verfahren rechtsmissbräuchlich sei frage gehe ausfüllung konkreten kostengrundentscheidung kürzung erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher erwägungen entscheidungsmacht entscheidungsmöglichkeiten rechtspflegers überschreite kompetenz prozessrichters gehöre iii erwägungen halten rechtlichen berprüfung stand rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig statthaftigkeit steht entgegen angefochtenen beschluss verfahren erlass einstweiligen verfügung zugrunde liegt rechtsbeschwerde wegen abs satz abs satz zpo begrenzten instanzenzugs fall zulassung ausgeschlossen bgh beschluss februar zb bghz begrenzung gilt für kostenfestsetzungsverfahren selbständige folgesache eigenen rechtsmittelzug ausgestattet bgh beschlüsse april zb njw april zb grur rn dezember zb njw rn rechtsbeschwerde sache erfolg entgegen auffassung beschwerdegerichts antragsgegnerin erhobene einwand antragsteller erwirken gleichlautenden weitgehend identische veröffentlichungen gestützten unterlassungsverfügungen getrennten verfahren ungerechtfertigt mehrkosten verursacht kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigen einwand greift erscheint allerdings fraglich erstattungsfähigkeit getrennte geltendmachung unterlassungsansprüche entstanden
  463. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts bad kreuznach dezember revision urteil unzulässig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe sowohl antrag wiedereinsetzung vorigen stand revision angeklagten unzulässig senat nimmt begründung zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift märz bezug ergänzend merkt senat wochenfrist abs stpo beginnt wegfall hindernisses kenntnis angeklagten schriftlichen urteil davon daß rechtsmittel fristgerecht begründet wurde hierzu angeklagte vorgetragen übrigen bestehen vorliegenden fall anhaltspunkte dafür daß angeklagten ausweislich hauptverhandlungsprotokolls erklärte rechtsmittelverzicht unwirksam könnte rissing van saan kuckein rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  464. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs nr buchst bebauung grundstücks genossenschaft vertraglicher grundlage anspruch sachenrechtsbereinigungsgesetz führen absicherung investition über vertraglichen vereinbarungen hinaus rechtsvorschriften ddr augenblick bebauung vorgeschrieben möglich bgh urt september zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krüger dr klein für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts halle juli zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten berechtigung klägerin sachenrechtsbereinigungsgesetz vertrag januar verpachtete rechtsvorgängerin beklagten produktionsgenossenschaft dachdecker ofensetzerhandwerks folgenden pgh teilfläche qm zweier aneinander grenzender grundstücke ver träge februar september wurde pachtfläche schließlich qm erweitert dauer pachtverhältnisses dezember vereinbart verträge gestatteten pächterin errichtung massiver gebäude grundstücken errichtete gemäß genehmigter planung eigenen mitteln fünf sechs gebäude legte grundstücke kfzwaschplatz klägerin rechtsnachfolgerin pgh feststellung berechtigung ankauf pachtfläche beantragt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben revision beklagten erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht meint vertragliche grundlage bebauung grundstücke stehe beantragten feststellung entgegen bebauung pgh handele genehmigte geplante investition deren absicherung betroffenen grundstücke bauland hätten bereitgestellt müssen hierzu notwendige enteignung sei zunächst möglich inkrafttreten baulandgesetzes juni gbl sei hindernis jedoch entfallen enteignung sei nachzuholen pgh volkseigentum überführenden grundstücken nutzungsrecht bestellen daß unterbleiben sei führe situation hängenden fall sinne abs nr buchst sachenrberg qualifizieren vertragliche grundlage bebauung grundstücke berechtigung sachenrechtsbereinigungsgesetz entgegen stehe hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ii anspruch klägerin sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht vertragliche grundlage bebauung grundsstücke pgh schließt beantragte feststellung abs nr halbsatz sachenrberg wäre entscheiden verpachtete fläche grundstücke zeitpunkt bebauung volkseigentum genossenschaftliches eigentum überführen wäre bebauung hierdurch über vertragliche sicherung hinausgehende sicherung hätte erhalten müssen ergibt abs satz sachenrberg für berufungsgericht herangezogenen bereinigungstatbestand abs nr buchst sachenrberg gilt gesetz ziel recht ddr begründete begründende rechtliche position nutzers bürgerlichen rechts überführen erwartung nutzers dauerhaftigkeit investition schützen augenblick investition genossenschaft absicherung über vertraglichen vereinbarungen hinaus recht ddr möglich scheidet daher anspruch sachenrechtsberingungsgesetz wegen vertraglichen grundlage bebauung eickmann rothe sachenrechtsbereinigungsgesetz rdn czub aao rdn absicherung investition später erfolgt verbleibt hierbei spätere rechtsentwicklung ddr absicherung enteignung grundstücke erlaubt geboten hätte bedeutung vgl czub czub schmidt räntsch frenz sachenrechtsbereinigungsgesetz rdn liegt fall vortrag klägerin bereit grundstücke teilen pachtfläche pgh veräußern enteignung aufbaugesetz september gbl möglich durchführungsverordnung aufbaugesetz september gbl ii zeitpunkt investitionen pgh erlassen grundstücke aufbaugebiet erklärt konnte ab schluß pgh geschlossenen pachtverträge gestattung bebauung grundstücke gezwungen soweit pgh trotzdem bebauen konnte geplanten investitionsaufwand zeit abschluß langfristigen pachtvertrages sichern gebäude gingen wesentliche bestandteile gr
  465. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs beweis rechtzeitigen eingangs einwurf berufungsschrift nachtbriefkasten prozessbevollmächtigten rechtsmittelführers bgh beschluss mai vi zb lg dresden ag pirna vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts dresden november aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe kläger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schäden verkehrsunfall juli anspruch amtsgericht klage teil abgewiesen urteil prozess bevollmächtigten klägers august zugestellt worden schriftsatz september kläger berufung eingelegt schriftsatz beim berufungsgericht ausweislich eingangsstempels oktober eingegangen zivilkammer landgerichts verfügung vorsitzenden oktober wurde klä ger darauf hingewiesen berufung unzulässig dürfte berufungsfrist eingehalten dürfte schriftsatz oktober beantragte kläger wiedereinsetzung vorigen stand legte dar prozessbevollmächtigte klägers kenntnis oktober ablaufenden frist persönlich landgericht begeben berufungsschrift zusammen schriftsatz oktober uhr nachtbriefkasten gesteckt schriftsatz sei eingangsstempel oktober vermerkt worden voraussetzung für wiedereinsetzung sei versäumung frist unterzeichner schriftsatzes trage ausdrücklich frist versäumt worden sei für wiedereinsetzung raum bleibe möge gericht entscheiden unterzeichner sei sicher schriftsätze bereits oktober briefkasten landgerichts gesteckt oktober feiertag post landgericht gebracht sei weiteres bereit gemäß abs zpo eides statt versichern verfügung oktober ordnete vorsitzende berufungsgerichts anfrage poststelle bzw oktober probleme technischer art beim nachtbriefkasten bekannt seien mitteilung poststelle herr weiterer vermerk akte seien tagen probleme aufgetreten mitteilung nachfrage beantwortung kläger erfolgte schriftsatz oktober per fax selben tag beim landgericht eingegangen beantragte kläger verlängerung berufungs begründungsfrist november bat zunächst über wiedereinsetzungsantrag entscheiden fristverlängerung vorsitzende berufungsgerichts antragsgemäß oktober gewährt beklagten antrag wiedereinsetzung entgegengetreten schriftsatz klägers oktober enthalte beweisangebote bloße behauptung rechtzeitigen eingangs genüge rechtzeitigkeit müsse vielmehr vollen berzeugung gerichts nachgewiesen angefochtenen beschluss november landgericht berufung klägers antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist unzulässig verworfen begründung wesentlichen ausgeführt ausweislich posteingangsstempels sei berufung erst ablauf berufungsfrist oktober eingegangen eingangsstempel entfalte zpo beweiskraft gegenbeweis sei behauptung einwurfs oktober angetreten nachfrage brigen ergeben oktober technischen problemen gekommen sei wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig einhaltung frist behauptet rechtsbeschwerde november begehrt kläger angefochtenen beschluss aufzuheben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen ii angefochtene beschluss hält angriffen rechtsbeschwerde stand rechtsbeschwerde gemäß abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulässig abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl bverfge bverfg njw rr rechtsbeschwerde begründet berufungsgericht durfte berufung begründung unzulässig verwerfen kläger beweis gestellt berufungsschrift rechtzeitig gericht eingegangen sei ausgehend vorbringen klägers einwurf berufungsschrift nachtbriefkasten oktober berufungsfrist gewahrt zpo vortrag setzt berufungsgericht erforderlichen weise auseinander richtig eingangsstempel landgerichts gemäß abs zpo beweis für zeitpunkt eingangs schriftsatzes gericht erbringt abs zpo jedoch beweis unrichtigkeit darin bezeugten tatsachen vollen berzeugung gerichts zulässig allein kaum jemals völ
  466. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet november bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar zivilkammer landgerichts essen april aufgehoben klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin vermietete verkaufte baugeräte baumaschinen gmbh co kg fortan schuldnerin zog rechnung gestellten beträge aufgrund erteilten einzugsermächtigung bankkonto schuldnerin märz wurde beklagte vorläufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich ordnete insolvenzgericht aufgeklärte sicherungsmaßnahmen märz widerrief beklagte sämtliche abbuchungen konto schuldnerin letzten sechs wochen märz erfolgt hiervon wurden abbuchungen klägerin höhe dm erfaßt einwendungen zugrundeliegenden rechnungen erhoben infolge versagten genehmigung gab bank lastschriften zurück für rückbelastung stellte klägerin dm rechnung ber vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet worden klägerin beklagten persönlich höhe rücklastschriften sowie rückbelastungskosten zahlung schadensersatz anspruch genommen vorinstanzen klage stattgegeben senat zugelassenen revision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgeführt widerruf lastschriften beklagte gegenüber klägerin obliegenden sorgfaltspflichten ordentlichen gewissenhaften insolvenzverwalters verstoßen recht widerruf zugestanden schuldnerin sei berechtigt lastschriften widerrufen hierfür berechtigten gründe vorgelegen hätten beklagten vorläufigen insolvenzverwalter hätten über rechtsposition schuldnerin hinausgehenden befugnisse zugestanden lasten beschränkungen bereits bestanden hätten beachten gehabt sei vorgefundene rechtslage gebunden gelte für möglichkeit widerspruchs konto schuldnerin belastende lastschrift ergebe abs satz nr inso vorschrift begründe für insolvenzverwalter gegenüber dritten rechte bereits schuldner zugestanden hätten ii begründung hält rechtlichen berprüfung wesentlichen punkten stand frage voraussetzungen vorläufige insolvenzverwalter abs satz nr alt inso genehmigung kontobelastungen einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf bislang ungeklärt geltung konkursordnung rechtsprechung auffassung vertreten worden konkursverwalter kontobelastungen widerspreche debetsaldo gemeinschuldners verringern sei gläubiger schadensersatz verpflichtet olg hamm njw schrifttum frage umstritten meinungsstand vgl bgh urt november ix zr veröffentlichung bghz vorgesehen inkrafttreten insolvenzordnung meinungsstreit fortgesetzt für schadensersatzpflicht olg hamm zip lg erfurt wm baumbach hopt hgb aufl zweiter teil bankgeschäfte rn bork zahlungsverkehr insolvenz rn ders ewir ders festschrift für walter gerhardt ff cartano wub lastschriftverkehr fischer klanten bankrecht aufl rn van gelder schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn hess hess weis wienberg inso aufl rn kling dzwir knees fischer zinso krepold bub rn obermüller insolvenzrecht bankpraxis aufl rn ders zinso ders wub vi nr ko ott münchkomm inso rn wohl uhlenbruck inso aufl rn lg berlin dzwir fehl dzwir fischer festschrift für walter gerhardt ff rattunde berner dzwir rendels indat report senat auffassung daß vorläufiger insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt belastung schuldner genehmigt widersprechen rechte beklagten bestellung vorläufigen insolvenzverwalter verliehen worden einzelnen vorgetragen worden klägerin beklagten vorwirft widerspruchsrecht mißbraucht geht jedoch davon daß insoweit mindestens rechtsstellung vorläufigen insolvenzverwalters zustimmungsvorbehalt allerdings schuldner außerhalb insolvenz anerkennenswerte gründe für widerspruch einzugsermächtigung gestützte belastungsbuchung grundsätzlich einzugsermächtigung erteilt anspruch gläubigers unbegründet begründet schuldner zeitpunkt k
  467. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzantragsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein inso abs abs satz eröffnungsgrund einzigen forderung antragstellenden gläubigers abgeleitet forderung bestritten für eröffnung insolvenzverfahrens bewiesen fortführung rechtsprechung konkursordnung bgh beschluss dezember ix zb lg berlin ag charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter kayser vill dr detlev fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august kosten antragstellers unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtsbeschwerde abs nr zpo abs inso statthaft jedoch unzulässig sache weder grundsätzliche bedeutung abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo grundsätzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen bghz rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene frage anforderungen glaubhaftmachung eröffnungsgrundes gemäß abs satz inso stellen entscheidungserheblich vorliegenden verfahren konkret stellt vgl bgh beschl februar ix zb zinso glaubhaftmachung kam nämlich eröffnungsgrund allein einzigen forderung antragstellenden gläubigers abgeleitet bestritten forderung für eröffnung insolvenzverfahrens voll bewiesen bgh urt dezember iii zr zip olg hamm kts olg köln zip hk inso kirchhof aufl rn rn landgericht verkannt dadurch antragsteller beschwert landgericht gunsten geringere anforderungen gestellt jedenfalls landgericht bestehen forderung überzeugt beurteilung frage eröffnungsgrund glaubhaft gemacht landgericht brigen weder willkürlich gehandelt anspruch antragstellers wirkungsvollen rechtsschutz verletzt gehört aufgaben insolvenzgerichts bestand ernsthaft bestrittener rechtlich zweifelhafter forderungen überprüfen fällt tatsächliche rechtliche beurteilung eindeutig gläubiger schon glaubhaftmachung gescheitert parteien prozessweg verweisen bgh beschl dezember aao beschl august ix zb zip münchkomm inso schmahl rn brigen sei bemerkt landgericht zutreffend glaubhaftmachung vertraglicher ansprüche verneint bereicherungsansprüche glaubhaft gemacht angesehen antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen mindestansprüche bestehen wert nachlasses übersteigen vortrag antragstellers hierzu unzureichend weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter vill kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  468. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts trier april aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts trier januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben stadt trier betroffenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen instanzen erstatten gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene armenischer staatsangehöriger reiste september deutschland erfolglosem asylverfahren wurde dezember slowakische republik abgeschoben januar wurde diebstahlsversuch trier festgenommen dabei gab falsche personalien folgenden tag amtsgericht haft april sicherung abschiebung angeordnet beschwerde betroffene erfolgter abschiebung slowakische republik beantragt rechtswidrigkeit haftanordnung festzustellen landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint sei ausreichend betroffenen beginn richterlichen anhörung wesentlichen gründe haftantrags mitzuteilen einfach gelagerten sachverhalt handle brigen sei haftantrag beginn anhörung vorgelegt worden erforderlichen zustimmungen staatsanwaltschaften hätten zeitpunkt haftanordnung vorgelegen zustimmung staatsanwaltschaft detmold erst stellung haftantrages erteilt worden sei schade iii zurückweisung feststellungsantrags famfg zulassung statthafte rechtsbeschwerde senat beschluss oktober zb fgprax bereits deswegen begründet betroffene möglichkeit anhörung amtsgericht vorliegen einvernehmens staatsanwaltschaft detmold stellung nehmen beteiligte haftantrag januar mitgeteilt betroffenen weiteres ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft detmold wegen diebstahls waffen geführt antwort anfrage staatsanwaltschaft einvernehmen abschiebung erteile liege folgetag teilte beteiligte vorlage bestätigung staatsanwaltschaft detmold richterin amtsgericht per mail zustimmung zwischenzeitlich erteilt sei protokoll richterlichen anhörung betroffenen januar lässt jedoch entnehmen hierüber kenntnis gesetzt wurde lediglich festgehalten wesentlichen gründe antrags bekannt gegeben worden seien dahingestellt bleiben betroffenen erforderlich wäre vgl senat beschluss juni zb juris rn haftantrag anhörung kopie ausgehändigt wurde ausführungen beteiligten beschwerdeverfahren wonach betroffenen haftantrag verhandlung vorgelegt worden lässt entnehmen haftantrag ergänzende mail beteiligten ausgehändigt zumindest bekannt gegeben wurde grund ausgeschlossen lage angaben beteiligten behörde über vorliegende einvernehmen staatsanwaltschaft vgl abs famfg äußern entgegen auffassung beschwerdegerichts kommt allein darauf einvernehmen staatsanwaltschaft tatsächlich vorlag gericht hiervon kenntnis haftantrag ergänzenden ausführungen beteiligten richten gericht betroffenen vgl senat beschluss mai zb njw gelegenheit hierzu gerichtlichen anhörung stellung nehmen senat beschluss september zb juris rn iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann czub weinland brückner kazele vorinstanzen ag trier entscheidung xiv lg trier entscheidung'],['Soon']]
  469. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai ausspruch über einziehung pkw audi amtliches kennzeichen nebst fahrzeugschlüssel aufgehoben zugehörigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes sowie wegen versuchten raubes tateinheit sachbeschädigung hausfriedensbruch gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt pkw eigentum angeklagten nebst schlüssel eingezogen revision angeklagten rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo einziehungsentscheidung bestand generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgeführt entscheidung über einziehung pkw audi gemäß abs abs nr stgb lässt erkennen landgericht ermessensentscheidung betracht gezogen pkw tatmittel abs stgb fall ii handelt surrogatgegenstand abs stgb für tatbeute zeitlich früheren tat besonderheit vorliegenden fallkonstellation lag darin tat ii tatmittel verwendete ua eigentum angeklagten stehende ua pkw beuteanteil beschwerdeführers fall finanziert wurde ua insoweit lässt ermessenserwägungen landgerichts abs stgb entnehmen bedacht einziehungsentscheidung durchsetzbarkeit ansprüche geschädigten fall gefährden deshalb gesamtabwägung betracht kommenden umstände staatliche einziehung sperren könnten vgl joeks münchener kommentar stgb aufl rn ber abs abs stgb abs stpo hätte daher vorliegend entscheidung getroffen können einerseits tat verletzten ausreichend zeit gewährt wegen offener ansprüche gerichteten tat zivilrechtlichen titel verschaffen sichergestellten pkw vollstrecken andererseits auffangrechtserwerb staates sicherstellt beschwerdeführer tatmittel verwendeten pkw zurück erlangt geschädigte ansprüche geltend macht zwangsvollstreckung sichergestellte kraftfahrzeug betreibt einziehungsanordnung anstelle entscheidung abs abs stgb abs stpo dürfte vorliegenden fallkonstellation allenfalls rahmen tatrichter abs stgb zustehenden ermessens bewegen befriedigung geschädigtenansprüche anderweit ge sichert verletzte bereits entschädigt vgl barreto rosa nstz landgericht weder festgestellt entscheidung berücksichtigt daher bestehen bleiben aufhebung einziehung getroffenen feststellungen veranlasst fehlerhafte ermessensausübung wirkt feststellungen kommen jedoch ergänzende feststellungen betracht entscheidung abs abs stgb abs stpo anstelle einziehungsanordnung stünde neuen tatrichterlichen urteil abs stpo entgegen vgl meyer goßner fs kleinknecht zumal falle vollstreckung geschädigten tat sichergestellten pkw angeklagten gerichteten zivilrechtlichen schadensersatzansprüche reduzieren würden günstige umstand einziehungsentscheidung eintreten verschließt senat becker hubert gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  470. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr märz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr götz märz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberla ndesgerichts celle februar unzulässig verworfen beschwerde klägerin nichtzulassung revision vorgenannten urteil zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klägerin beklagte tragen streitwert davon entfallen beschwerde klägerin beschwerde beklagten gründe beschwerde beklagten unzulässig mindes tbeschwer gemäß nr satz egzpo mehr erreicht dabei zugrunde legen beklagte angefochtene urteil insoweit beschwert rechtsfehle rfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts für rechtsa nwaltskosten klägerin höhe anspruch genommen betrag abschlag vorzunehmen feststellungsklage handelt entgegen auffassung beklagten rechtfertigen weder ine bindungswirkung urteils für mitversicherer di gefahr weitergehenden inanspruchnahme klägerin schaden sersatz annahme höheren beschwer beklagte berufungsurteil umfang treffenden verurteilung beschwert haftung übernommene quote beschränkt bekla gte erstrittenes urteil versicherungsbedingungen für mitversicherer verbindlich insoweit unerheblich ersichtlich maßgeblichen zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht vgl bgh beschlüsse märz viii zr juris rn dezember iii zr juris rn jeweils schadensersatzansprüche klägerin raum standen lasten beklagten festgestellte deckungsverpflichtung fa llen könnten entsprechende tatsachen weder ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht erfordernis enatsbeschluss juli iv zr zev rn auftraggeberin klägerin anspruchsschreiben dezember mehr verfolgung darin erhobenen anspruchs zurückgekommen nachdem bereits beendeten selbständigen beweisverfahren ausführungsfehler klägerin festgestellt wurden dementsprechend beklagte schon klageerwiderung ausgeführt anwaltsh onorar gestritten ii beschwerde klägerin unbegründet rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfo rdert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat rügen verletzung art abs abs gg geprüft für durchgreifend erachtet iner näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr götz vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  471. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bestechung geschäftlichen verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß stpo beschlossen anhörungsrügen verurteilten märz senatsbeschluss februar kosten zurückgewiesen gründe senat beanstandeten beschluss revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november gemäß abs stpo unbegründet verworfen hiergegen erhobenen anhörungsrügen verurteilten märz erfolg zulässigen rechtsbehelfe unbegründet liegt verletzung rechtlichen gehörs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehört worden wäre wurde berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehör verletzt umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehörs dar schon grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenomme ne vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr njw mwn zumal art abs gg verpflichtet antragsschrift generalbundesanwalts akte gereichtes vorbringen beteiligten ausdrücklich bescheiden vgl bgh beschluss april str nstz rr beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung jeweils mwn jedenfalls wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten entscheidungsfindung senats berücksichtigt soweit verurteilte erstmals rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung revisionsverfahren beanstandet verletzung rechtlichen gehörs dargetan senat gesichtspunkt ebenfalls schon rahmen sachbehandlung befasst blick umfang schwierigkeit verfahrens weiteren verurteilten revisionen erhobenen zahlreichen materiell verfahrensrechtlichen beanstandungen gründliche vorbereitung senatsberatung einschließlich aufarbeitung vorhandener rechtsprechung literatur erforderlich machte wurde revisionsverfahren senat verzögert stets gefördert für anordnung vollstreckungsaufschubs senat raum bedarf näheren darlegung kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss mai str beckrs schäfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']]
  472. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november justizverwaltungssache betreffend wegen neubescheidung generalstaatsanwaltschaft az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az vas kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november beschlossen beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin juli az vas kosten unzulässig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo voraussetzungen abs abs gvg für vorlage großen senate vereinigten großen senate liegen schon angesichts unzulässigkeit rechtsmittels rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']]
  473. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet februar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer ball dr frellesen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten abgetretenem recht zahlung rückständiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch beklagte september oktober bmwvertragshändler gmbh co kg zeug erwerben geschäftsführer autohauses neues fahrl gleichzeitig geschäftsführer leasing gmbh co kg fol genden ehemalige rechtsanwalt nerseits alleingesellschafter genden beteiligt sei vermögens beteiligungs gmbh fol für handelte außen ebenfalls geschäftsführer drei unternehmen vermögensverfall geraten reihe fälle boten verkäufer ho sowie weiterer autohauses beklagten statt kaufes bmw coupe leasingmodell für fahrzeug wonach einmalzahlung neuwagenpreises dm weiteren leasingraten mehr zahlen beklagten erklärten ho ausdrücklich daß angelegenheit für einmalzahlung erledigt sei sei lage einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daß daraus leasingraten bezahlt könnten beklagten kämen keinerlei weitere forderungen entsprechend modell flens modell schloß beklagte september leasingvertrag tungsvertrag sowie verwal ab leistete vereinbarte einmalzahlung leasingvertrag rechnungsendbetrag höhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgeführt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah daß beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages übernahm verpflichtung schuldbefreiender wirkung für auftragge ber leasingraten zahlen sowie gegenüber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres über geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages verpflichtet beklagten fahr zeug ablauf leasingzeit ursprünglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingverträge klägerin datum juli sowohl glo balzession sicherungsübereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden für sechs monate mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klägerin gegenüber beklagten abtretung offen schreiben mai kündigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klägerin zahlung rückständiger leasingraten höhe dm zuzüglich mehrwertsteuer sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes dm mithin insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hält globalzession für sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfüllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenüber entfaltet übrigen ansicht lea singvertrag verstoße abs verbrkrg wesentliche vertragsbestimmungen insbesondere fälligkeit einzelnen teilzahlungen option beklagten fahrzeug abschluß leasingdauer erwerben können vertragsurkunde fehlten beklagte verlangt widerklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klägerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht beklagten hiergegen eingelegte berufung teil zinsen zurückgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klägerin entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klägerin ausgesprochene kündigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls spätestens mai abgelaufen sei sechs monatsraten gezahlt wor seien beklagte fahrzeug während gesamten leasingzeit besitz gehabt müsse rückständigen leasingraten zuzüglich v
  474. [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts rottweil februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat beim angeklagten entnimmt senat gesamtin halt urteilsgründe daß landgericht bewährungsentscheidung trotz recht revision beanstandeten fehlerhaften formulierung ua beurteilung prognose zutreffenden prüfungsmaßstab ausgegangen zudem aussetzung vollstreckung erkannten freiheitsstrafe hintergrund hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fall ausgeschlossen daß strafkammer frage entziehung fahrerlaubnis einziehung fahrzeuge erörterte beschwert angeklagten schäfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  475. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo unterbliebene vernehmung vaters angeklagten gestützte aufklärungsrüge bleibt erfolglos februar vater ebenso mutter angeklagten gegenüber polizei erklärt angaben allerdings kam märz polizeilichen vernehmung mutter nachdem entschlossen angaben dabei erklärte daß mann aussagebereit sei polizei wegen vernehmungstermins verbindung setzen revision teilt jedoch daß vater ausweislich verfahrensakten befindlichen vermerks kriminalbeamtin juni sb iv bl juni fernmündlich erklärt bleibe ursprünglichen entscheidung aussage seien ohnehin schon befragt worden könne sagen schon gesagt worden wäre senat offenlassen schon allein umstand daß revision mitteilt statt behauptet verfahrensakten ergäben anhaltspunkte dafür daß vater erklärung mutter märz aussagebereitschaft mehr gehabt unzulässigkeit rüge abs satz stpo führt vgl hierzu bgh nstz urteil november str gribbohm nstz jew jedenfalls brauchte strafkammer angesichts genannten vermerks annahme aufzudrängen daß revision vorträgt vernehmung vaters aussagen erwarten wären aussagen mutter familiären situation angeklagten relativiert widerlegt hätten sachrüge bleibt generalbundesanwalt dargelegten gründen erfolglos beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen schäfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  476. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen anhörungsrüge senatsurteil januar kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge klägerin begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge klägerin einzelnen bezeichneten übergangen gerügten vortrag senat vollem umfang berücksichtigt ii unrecht beanstandet klägerin senat hätte rechtsstreit werbung überregionalen medien beschränkt berufungsgericht zurückverweisen müssen klägerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt hätte vorinstanzen für relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis hätte klägerin geltend gemacht zurück verweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen überregionalen zeitschriften beschränkung werbung bestimmte wirtschaftsräume ausklammerung bestimmten wirtschaftsräumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch möglich keineswegs unüblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand für werbenden verbunden sei zurückverweisung sache berufungsgericht klägerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschränkter verbreitung vorzutragen bestand anlass können grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil märz zr bghz rn modulgerüst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten präsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klägerin gegenrüge angegriffen erforderlich klägerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klägerin gegenrüge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass für zurückverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schützenswertes interesse bundesweiten werbung grundsätzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehörte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren für anspruch genommen unternehmenskennzeichen überregional werben dürfen anbetracht bedurfte hinweises klägerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klägerin rügt zumutbarkeit beschränkung werbung regionalteile welt sonntag vorgetragen aufwendungen für werbung regionen bayern berlin nordrheinwestfalen seien niedriger für bundesweite werbung senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch für entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafür ersichtlich beschränkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte tätig sei vertretbarem aufwand einschränkungen wirkung werbung möglich sei steht vorbringen klägerin entgegen soweit möglichkeit werbung regionalteilen bayern berlin nordrhein westfalen welt sonntag verweist kommt hierauf entscheidend beklagte großes handelsunternehmen regelmäßig interesse bundesweiten werbung beschränkung lediglich regionalteile drei bundesländern steht gleich klägerin dargelegt beklagten räumliche beschränkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klägerin berücksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klägerin rügt senat umfangreichen vortrag klägerin gutachten gmbh juli hinreichend berücksichtigt rechtliche gehör klägerin verletzt zudem senat gutachten unberücksichtigt gelas sen gleiches gelte für vortrag klägerin revisionsschriftsatz oktober schriftsätzen instanzen denen klägerin einholung sachverständigengutachten beantragt rügen folgt verletzung rechtlichen gehörs klägerin stehen zusammenhang frage werbung be
  477. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring januar beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts hannover august beschluss amtsgerichts insolvenzgericht hannover juni aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte beschluss oktober vorläufigen insolvenzverwalter über vermögen fortan schuldner bestellt worden november wurde insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt februar weitere be teiligte schlussbericht vorgelegt zugleich festsetzung vergütung höhe für tätigkeit vorläufiger insolvenzverwalter beantragt beschluss juni rechtspflegerin antrag zurückgewiesen vergütungsanspruch verjährt sei sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde festsetzung beantragten vergütung hilfsweise zurückverweisung sache beschwerdegericht erreichen zulässigen rechtsmittel begründet führen aufhebung entscheidungen vorinstanzen zurückverweisung sache insolvenzgericht vergütungsanspruch weiteren beteiligten verjährt senat zwischenzeitlich entschieden verjährt vergütungsanspruch vorläufigen insolvenzverwalters festsetzung vergütung insolvenzgericht innerhalb dreijährigen regelverjährung bgb frist beginnt gemäß abs nr bgb schluss jahres insolvenzverfahren eröffnet vergütungsanspruch mithin entstanden abschluss eröffneten insolvenzverfahrens verjährung jedoch anlehnung rechtsgedanken abs satz rvg gehemmt vgl bgh beschluss september ix zb zip rn ff angefochtene entscheidung daher bestand senat eigene sachentscheidung möglich sache zurückzuverweisen abs satz zpo hinblick darauf vergütungsantrag geprüft worden hält senat für sachgerecht verfahren gemäß abs abs zpo aufhebung erstinstanzlichen entscheidung insolvenzgericht zurück zuverweisen vgl bgh beschluss juli ix zb bghz kayser raebel grupp pape möhring vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  478. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover februar kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo abs inso art eginso statthaft jedoch gemäß abs zpo unzulässig weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert ständiger rechtsprechung senats bemessung vorzunehmender abschläge grundsätzlich aufgabe tatrichters rechtsbeschwerdeinstanz darauf prüfen gefahr verschiebung maßstäben bringt bgh beschluss november ix zb zinso rn mwn juni ix zb zinso rn gefahr besteht bereinstimmung rechtsprechung senats vorinstanzen konkreten fall erforderlichen aufwand allgemeinen kriterien bewertet rechtsbeschwerde aufgeworfene frage gegenüber normalverfahren unterdurchschnittliche anforderungen insolvenzverwalter abschlag abs insvv rechtfertigen führt insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen kosten vergütung mehr gedeckt geklärt maßgebend für frage abschlag vorzunehmen umstand verwalter schwächer entsprechenden insolvenzverfahren allgemein üblich anspruch genommen worden bgh beschluss mai ix zb zip rn gilt einzelfall auskömmlichen vergütung führt system insolvenzrechtlichen vergütungsverordnung immanent andernfalls müssten umgekehrt höheren berechnungsgrundlagen obergrenzen verhältnis tatsächlich entstandenen kosten eingeführt vergleichsrechnung anhand anzahl aufgewandten stunden verwalters mitarbeiter jedoch stattzufinden bgh beschluss märz ix zb zinso rn mwn weise einzelfall auskömmliche vergütung ergeben insolvenzverwalter hinblick grundsatz querfinanzierung hinzunehmen bgh beschluss januar ix zb bghz märz ix zb zip rn juni ix zb zinso rn kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  479. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb cb verwrecht allgemeines öffentlich rechtliche verpflichtungen auflösung landeswohlfahrtsverbände baden württemberg verbundene bergang aufgaben stadt landkreise kommunalverband für jugend soziales januar begründet beteiligten körperschaften weder drittbezogene amtspflichten verwaltungsrechtliches schuldverhältnis fehlern schadensersatzansprüchen körperschaft führen könnten unterlassene information über anhängiges gerichtsverfahren bgh urteil oktober iii zr olg stuttgart lg stuttgart iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke seiters für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart märz zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klagende landkreis nimmt landeswohlfahrtsverband württemberg hohenzollern abwicklung beklagter kommunalverband für jugend soziales beklagter wege schadensersatzes ersatz aufwendungen anspruch rahmen eingliederungshilfe für aufenthalt leistungsberechtigten werkstätten für behinderte kreisgebiet für jahre hintergrund streits folgender zusammenhang reform verwaltungsstruktur badenwürttemberg wurden landeswohlfahrtsverbände baden württemberghohenzollern ablauf dezember aufgelöst gesetzes auflösung landeswohlfahrtsverbände verkündet art verwaltungsstruktur reformgesetzes vrg juli gbl kommunalverband für jugend soziales baden württemberg körperschaft öffentlichen rechts errichtet jugend sozialverbandgesetzes jsvg verkündet art vrg gbl gesetzes auflösung landeswohlfahrtsverbände gehen dezember landeswohlfahrtsverbänden wahrgenommenen aufgaben stadt landkreise kommunalverband für jugend soziales über abs gesetzes ausführung zwölften buches sozialgesetzbuch agsgb xii verkündet art vrg gbl stadt landkreise örtliche träger kommunalverband für jugend soziales überörtlicher träger sozialhilfe agsgb xii örtlichen träger für sgb xii genannten hilfen darunter eingliederungshilfe für behinderte menschen sachlich zuständig verwaltungsstruktur reformgesetz trat wesentlichen bestimmungen januar kraft zeit davor gehörte eingliederungshilfe zuständigkeit landeswohlfahrtsverbände überörtliche träger sozialhilfe beklagten träger verschiedener einrichtungen werkstätten für behinderte kreisgebiet klägers folgenden werkstätten bestand seit vereinbarung abs bshg vergütungssätze für grundpauschale maßnahmepau schale festgelegt folgezeit einvernehmlich gesamtvergütung je betreuter person tag angehoben wurden jahr konnten vertragsparteien über weitere erhöhung vergütung einigung finden werkstätten riefen schiedsstelle bshg vgl sgb xii ziel gesamtvergütung anzuheben während beklagte festsetzung beantragte beschluss april setzte schiedsstelle gesamtvergütung höhe wirkung ab februar fest hiergegen erhoben werkstätten beklagte klage verwaltungsgericht urteilen mai abwies beide prozessparteien beantragten hiergegen herbst zulassung berufung verwaltungsgerichtshof ließ beschlüssen januar beide berufungen sache blieb angefochtenen urteilen beklagte verfahren für abwicklung befindlichen beklagten fortführte frist begründung berufung versäumte werkstätten anschließend berufung zurücknahmen danach wurden seit streit stehenden differenzbeträge kläger gezahlt verwaltungsgerichtlichen verfahren erst schreiben werkstätten november kenntnis erhalten kläger wirft beklagten über beim verwaltungsgerichtshof anhängigen verfahren informiert wäre geschehen hätte zulassungsantrag zurücknehmen können beklagte offenen verbindlichkeiten abs gesetzes auflösung landeswohlfahrtsverbände juni hätte erfüllen müssen ferner hätte kläger grundlage rundschreibens beklagten januar insoweit vorlage treten erstattung aufwendungen beklagten einzelfallnachweis verlan
  480. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungernsternberg pokrant dr schaffert dr kirchhoff beschlossen gehörsrüge senatsurteil oktober kosten klägers zurückgewiesen übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt worden bezieht wesentlichen abweichende rechtsansicht klägers werbeanzeige beklagten darin enthaltene abbildung klägers ausschließlich werbezwecken gedient senat rechtsansicht auseinandergesetzt begründet warum werbeanzeige meinungsbildenden inhalt aufweist offensichtlichen werbezweck verdrängt tz urteils demzufolge senat meinungsbildenden inhalt einzelfall orientierten güter interessenabwägung abs kug berücksichtigt einzelnen begründet warum kläger vorliegenden fall verwertung bildnisses beanstandeten werbeanzeige hinnehmen tz urteils wegen unmittelbaren zeitlichen inhaltlichen zusammenhangs rücktrittserklärung klägers veröffentlichung werbeanzeige kommt entgegen senat kenntnis genommenen abweichenden rechtsansicht klägers abwägung entscheidend darauf kläger zeitpunkt erscheinens werbeanzeige bereits offiziell finanzminister entlassen worden bornkamm ungern sternberg schaffert pokrant kirchhoff vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  481. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember richter keukenschrijver dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster für recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin europäischen patents streitpatents inanspruchnahme priorität schwedischen patentanmeldung juni mai angemeldet wurde streitpatent umfasst drei patentansprüche betreffend verfahren wärmekonservieren behälters laminierten verpackungsmaterial patentanspruch verfahrenssprache englisch folgenden wortlaut method for heat preserving container made from laminated packaging material which has at least one plastic layer and is filled with goods the heat preservation being accomplished by means of heat and external pressure which is maintained during the holding time of the preservation process the container during subsequent cooling time being subjected to external supporting pressure characterized that the container made from laminated packaging material which said at least one plastic layer consists of plastic with memory selected from the group including polyolefins polyesters polyamides polyvinyl alcohols polycarbonates and acrylic polymers during said holding time is pressurized to such extent that said at least one plastic layer is concavely deformed and locked the form obtained and during said cooling time is subjected to such supporting pressure that it retains its deformed shape patentansprüche unmittelbar patentanspruch rückbezogen klägerin geltend gemacht gegenstand patentansprüche deutlich vollständig offenbart sei fachmann ausführen könne zudem gegenüber stand technik patentfähig sei patentgericht streitpatent wegen fehlender patentfähigkeit für nichtig erklärt dagegen wendet beklagte erstrebt weiterhin klageabweisung verteidigt streitpatent außerdem fünf hilfsanträgen auftrag senats prof wandte wissenschaften hochschule für ange schriftliches gutachten erstattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt zudem klägerin gutachterliche stellungnahme prof dr vorgelegt hochschule entscheidungsgründe berufung zulässig bleibt sache erfolg streitpatent betrifft verfahren wärmekonservierung behälters laminierten verpackungsmaterial beschreibung streitpatents ausgeführt behälter für wärmekonservierte erzeugnisse neben dosen glasbehältern laminierte einwegbehälter bekannt seien mehr zwei miteinander verbundenen schichten aufgebaut seien letztere hätten gegenüber dosen vorteil teuren rohmaterialien stahl aluminium hergestellt würden zeichneten gegenüber glasbehältern darin stoßempfindlich seien zudem erläutert erwärmung geschlossenen flexiblen behälters inhalt druck innerhalb behälters ansteige behälterinhalt ausdehne gasdruck wassers zunehme druckanstieg teilweise expansion behälters kompensiert allerdings während wärmebehandlung explodieren vollständig gefüllt sei vermeiden würden behälter etwa volumens gefüllt zusätzlicher raum oberhalb inhalts verbleibe wasserdampfdruck behälter vorher für wärmebehandlung verwendete temperatur berechnet zudem könnten partialdrücke gase gesenkt abfüllen luft inhalt sowie versiegeln luft zusätzlich geschaffenen raum behälters entfernt streitpatent liegt technische problem aufgabe zugrunde verfahren wärmekonservierung behälters laminierten verpackungsmaterial verfügung stellen genannten nachteile aufweist patentanspruch folgt erreicht verfahren dient wärmekonservieren behälters behälter verpackungsmaterial hergestellt inhalten gefüllt besteht wenigstens kunststoffschicht verpackungsmaterial laminiert kunststoffschicht besteht kunststoff formerinnerungsvermögen plastic with memory gruppe bestehend polyolefinen polyestern polyamiden polyvinylalkoholen polycarbonaten acrylpolymeren gewählt wärmekonservierung durchgeführt mittels wärme äußeren druck während haltezeit konservierungspr
  482. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz entschädigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel vill cierniak märz beschlossen sofortige beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli zurückgewiesen außergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens kläger auferlegt gründe gesetzlicher grund für zulassung revision abs beg liegt beschwerdebegründung bezeichnete frage auslegung bgb fehlender ungewißheit vergleichsparteien über ausgangsrechtsverhältnis unechter vergleich stellt berufungsurteil grundlage für abschluß prozeßvergleichs jahre tatbestandlich entnehmen insbesondere offen beklagte hierdurch erweitertes irrtumsrisiko hätte übernehmen berufungsgericht wirksamkeit vergleiches übrigen bejaht parteien innerhalb vergleichsgegenstandes falschen voraussetzungen ausgegangen zweiten voraussetzung bgb streitverursachenden unkenntnis fehlt entsprechenden ausführungen berufungsgerichts lassen rechtsfehler erkennen rechtsfrage daß für anwendung bgb genügt kenntnis sachlage weiteren aufklärung rechtsstreit darstellt parteien möglicherweise vergleich gekommen wäre zitierte entscheidung reichsgerichts rgz zutreffend sinne berufungsurteils geklärt freilich mißverständlich formulierte tatrichterliche würdigung berufungsgerichts daß vergleich jahres geschäftsgrundlage aufbaue psychisches leiden erblassers jetzigem erkenntnisstand naheliegend ausschließe entzieht revisionsrechtlichen berprüfung rechtsgrundsätzliche verfahrensrügen hiergegen erhebt beschwerde abweichung berufungsurteils entscheidungen bundesgerichtshofs liegt insoweit für abs nr beg gilt allgemeine enge divergenzbegriff abweichung sinne setzt voraus daß anzufechtende entscheidung rechtsfrage beantwortet vergleichsentscheidung mithin rechtssatz aufstellt vergleichsentscheidung aufgestellten tragenden rechtssatz deckt vgl letzthin etwa bghz bgh beschl märz zr wm daran fehlt sicherung einheitlichen rechtsprechung für rechtlichen anforderungen geschäftsgrundlage vgl bgb erfordert berufungsurteil gleichfalls entscheidung bundesgerichtshofs berufungsgericht punkt unabsichtlich rechtspre chung bundesgerichtshofs abgewichen wäre folgen würde rechtsfehler zulassung revision abs nr beg rechtfertigen vgl bgh beschl märz iv zb rzw abs nr beg abs nr beg vorliegend bereits erkennbar daß berufungsurteil rechtsfehlerhaften verständnis begriffs geschäftsgrundlage beruht soweit kläger bgb beruft fällt außerdem last daß erblasser ableben ende verlangen abänderung vergleichs hervorgetreten obwohl zweiten depression jahre anschließenden behandlung prof dr möglichkeit phasenhaft verlaufenden psychasthenischen verfolgungssyndroms rechnen mußte eigenart bemessung entschädigungsrente erkannt worden umstand anpassung vergleichs jahre kläger geltend gemachten gesichtspunkten entgegenstehen vgl bgh urt februar ix zr lm beg nr rzw beschl januar ix zb bghr beg geschäftsgrundlage gilt beschwerde meint infolge zeitablaufs ermittlung anspruchsvoraussetzungen erschwert hinsicht ohnehin entgegen ausführungen beschwerde daran erinnern daß kläger erhöhte kapitalentschädigung rente für zeit ab januar begehrt mithin für zeit tatsacheninstanzen erfolgsfalle zusätzliche feststellungen hätten getroffen müssen endlich soweit beschwerde rügt daß berufungsgericht abs beg verletzt rechtsfehler zulassung revision abs nr beg gleichfalls rechtfertigen berufungsgericht hilfsweisen anspruchsgrund allenfalls rentenanpassung jahre ab tragen könnte übrigen rechtsprechung bundesgerichtshofs folgen zitiert bgh urt mai ix zr rzw ebenso seither urt mai ix zr bghr beg abs vergleich lm beg nr danach gelten vergleich bestimmte leiden verfolgungsbedingt anerkannt worden zeit schon vorhandene leistungsfähigkeit verfolgten beeinträchtigende leiden verfolgungsunabhängig spätere verschlimmerung könnte voraussetzung rentenanpassung führen berufungsgericht tatrichterlich festgestellt daß anerkannten vegetativen dystonie anerkannten endogenen depressi
  483. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja fluggastrechtevo art buchst art abs buchst art art abs luftverkehrsunternehmen grundsätzlich ausgleichszahlung wegen nichtbeförderung verpflichtet fluggast über bestätigte buchung für flug verfügt beförderung gebuchten flug verweigert bevor fluggast vorgesehenen zeit abfertigung für gebuchten flug einfinden luftbeförderung bestandteil reise bestätigte buchung reiseveranstalter hierüber ausgestellten beleg ergeben vorweggenommene beförderungsverweigerung darin liegen fluggast zustimmung geplanten tatsächlich durchgeführten flug umgebucht luftverkehrsunternehmen zuzurechnende mitteilung reiseveranstalters entsprechend unterrichtet bgh urteil märz zr lg düsseldorf ag düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt revision kläger februar verkündete urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangen kläger abgetretenem recht ehefrau leistung ausgleichszahlungen höhe insgesamt gemäß abs satz buchst art abs verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste falle nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr abl eu februar nachfolgend fluggastrechteverordnung ehefrau klägers buchte reiseveranstalter gmbh für kläger flugpauschalreise türkei hinflug düsseldorf antalya beklagten betriebene luftverkehrsunternehmen durchführen für oktober uhr flug vorgesehen oktober uhr ging mail postfach reisenden mitteilung gmbh hinflug umge bucht worden seien reisenden wurden mitteilung entsprechend oktober uhr beklagten planmäßig durchgeführten flug antalya befördert kläger auffassung hierin fluggastrechteverordnung zahlung ausgleichsleistungen verpflichtende nichtbeförderung ursprünglich gebuchten beklagten ebenfalls planmäßig durchgeführten flug liege amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision kläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstreben beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen klägern stehe spruch begehrte ausgleichszahlung fluggastrechteverordnung sei davon auszugehen reisenden über bestätigte buchung über früheren flug verfügten beklagten abrede gestellt nichtbeförderung sinne verordnung könne jedoch angenommen voraussetze fluggäste rechtzeitig abfertigung für ursprünglich gebuchten flug schalter beklagten eingefunden hätten zuzumuten wäre trotz mitgeteilten umbuchung früheren flug flughafen einzufinden sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften flug befördert wäre geltend gemachte ausgleichsanspruch verneinen jedenfalls fehle weiteren voraussetzung weigerung beklagten fluggäste befördern könne sicht fluggastes umbuchung zugestimmt weigerung ursprünglich vorgesehenen flug befördern gleichkommen rechtsprechung bundesgerichtshofs könne vorzeitigen eintreffen fluggastes flugsteig stattfindenden ablehnung beförderung weigerung fluggast befördern angenommen gegenüber ausdruck gebracht daran fehle streitfall fluggäste hätten willen ursprünglich gebuchten flug teilzunehmen beklagten kundgetan obliege fluggast buchung nochmals aktiv teilnahmewunsch flug äußern regel dadurch erfolge fluggast flugsteig einfinde flugzeug besteigen sei entbehrlich üblicherweise abflugtag äußernden teilnahmebegehren mitteilung über umbuchung vierzehn tage abflug wege antizipierten beförderungsverweigerung vorgegriffen worden sei sei ersichtli
  484. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja vitro diagnostika uwg nr mpg importeur frankreich importierte medizinprodukte deutschsprachige umverpackung gebrauchsanweisung deutschland fach zwischenhändler zwecke weiterexports französischsprachige länder abgibt handelt nr uwg mpg wettbewerbswidrig geeignete maßnahmen sicherstellt abnehmer tatsächlich weiterexportiert endverbraucher deutschland abgibt bgh beschl juli zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens gründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo beschwerde folgende rechtsfrage formuliert verstößt importierender zwischenhändler medizinprodukte mitgliedstaat europäischen gemeinschaft bezogen vorschriften produkte ordnungsgemäß etikettiert zwischenhändler für ausschließlichen weiterexport abgibt gesetzes über medi zinprodukte medizinproduktegesetz mpg fassung bekanntmachung bgbl zuletzt geändert art gesetzes nderung medizinproduktrechtlicher vorschriften bgbl verbindung richtlinie eg europäischen parlaments rates oktober über vitro diagnostika abl eg nr abgabe deutschsprachige etikettierung gebrauchsanweisung erfolgt liegt insbesondere derartigen fällen inverkehrbringen deutschland frage rechtfertigt zulassung revision abs satz zpo beantwortung hinreichend klar abs satz mpg dürfen medizinprodukte abgesehen einzelnen bestimmten einschlägigen ausnahmen deutschland verkehr gebracht ce kennzeichnung maßgabe absatzes satz absatzes satz versehen gemäß abs satz mpg dürfen ce kennzeichnung produkte versehen grundlegenden anforderungen mpg entsprechen berücksichtigung zweckbestimmung anwendbar gelten für medizinprodukt zusätzlich rechtsvorschriften diejenigen medizinproduktegesetzes deren einhaltung ce kennzeichnung bestätigt darf hersteller medizinprodukt ce kennzeichnung versehen rechtsvorschriften erfüllt abs satz mpg mpg ergeben grundlegenden anforderungen für vitro diagnostika anforderungen anhangs richtlinie eg nr abs anhangs richtlinie eg müssen vitro diagnostika eigenanwendung gebrauchsanweisung etikettierung enthalten amtssprache jeweiligen mitgliedstaates übersetzt endverbraucher produkt eigenanwendung erhält nr satz mpg inverkehrbringen entgeltliche unentgeltliche abgabe medizinprodukten verstehen genügt bertragung tatsächlichen sachherrschaft schorn medizinprodukte recht stand oktober hill schmitt meyer lüerßen wiko medizinprodukterecht mpg rdn rehmann rehmann wagner medizinproduktegesetz rdn verkauf zwischenhändler voraussetzungen erfüllt europäischen recht ergibt richtlinie eg vitro diagnostika richtline sowie richtlinie ewg rates juni über medizinprodukte abl eg nr definieren inverkehrbringen erste entgeltliche unentgeltliche berlassung produkts hinblick vertrieb verwendung gemeinschaftlichen markt art abs lit richtlinie eg sowie art abs lit richtlinie ewg regeln erstmalige inverkehrbringen begriff erstmaligen inverkehrbringens wurde nr satz mpg umgesetzt vgl begründung regierungsentwurfs mpg ndg bt drucks inverkehrbringen sinne richtlinien endet somit bereits medizinprodukt hersteller händler überlassen worden hintergrund maßgeblichen richtlinien unschädlich nr satz mpg inverkehrbringen weiteren vertriebsstufen regelt vgl vg stuttgart urt pharmr genannten richtlinien geben regelungsziel überlassen nationalen gesetzgeber anforderungen für weitere inverkehrbringen normieren vgl schorn medizinprodukte recht stand februar sowie stand oktober berufungsgericht vorschriften mpg dahin ausgelegt importeur frankreich importierte produkt deutschsprachige umverpackung gebrauchsanweisung deutschland fach zwischenhändler zwecke weiterexports reimports französischsprachige länder
  485. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende kläger verbeamteter feuerwehrmann berufstätig erzielte vergangenheit nebeneinkünfte selbständiger tätigkeit architekt legte aufgrund vermögensverwaltungsverträgen ab februar gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb jahr kündigte kläger verträge erhielt teilbetrag eingezahlten gelder zurück deswegen beauftragte rechtsanwälte neben weitere mandanten unternehmen vertraten geltendmachung schadensersatzansprüchen spätestens sommer wurde klägerischen anwälten bekannt über vermögen schweizer unternehmens sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhängig schuldensanierung dient deswegen fragten ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten lassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten kläger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach kläger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren stimmte gläubigerversammlung november namens klägers nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte kläger delegierten ehemaligen präsidenten verwaltungsrats verwaltungsrat unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprüche klägers anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt gläubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner bürgen gewährspflichtige sofern mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt kläger wegen verlusts ansprüche beklagten schadensersatz höhe teilweise form freistellung landgericht klage unzulässig abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht landgerichtliche urteil aufgehoben sache weiteren verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht münster art abs art abs buchst fall lugano� bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägers vertrag verbraucher geschlossen beklagten hätten tätigkeit deutschland wohnsitzstaat klägers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klägerischen rechtsanwälte kläger januar werbend
  486. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober verfahren eröffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt gründe antrag eröffnung insolvenzverfahrens gläubiger gestellt worden gebühr für verfahren über antrag betrag forderung jedoch wert insolvenzmasse geringer wert erhoben abs gkg gilt für beschwerde gläubigers abs satz gkg nennwert forderung rechtsbeschwerdeführerin übersteigt höchstbetrag millionen euro abs gkg grundsätzlich höchstbetrag zugrunde legen wäre rechtsbeschwerde jedoch dargelegt eidesstattliche versicherung geschäftsführers schuldnerin mai glaubhaft gemacht wert freien masse mehr euro beträgt eidesstattlichen versicherung angegebenen aktivierten planungs entwicklungsleistungen euro stehen zweifel für befriedigung gläubiger verfügung gleiches gilt für vormerkung deren werthaltigkeit fähigkeit schuldnerin pfändungsgläubigers abhängt zugrunde liegenden grundstückskaufvertrag erfüllen abs bgb vorgetragen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  487. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs aufenthalt mittellosen betreuten pflegefamilie grundsätzlich aufenthalt heim anzusehen rechtfertigt betreuervergütung abs satz vbvg vorgesehenen geringeren arbeitsaufwand zugrunde legen ausnahme ergeben aufenthalt pflegefamilie heimträger organisiert aufenthalt ständig kontrolliert begleitet umfassende aktuellen situation betroffenen grundsätzlich unabhängige dadurch betreuer dauerhaft entlastende versorgungsgarantie übernommen daran fehlt familienpflege ambulante betreuung ausgerichteten organisation begleitet bgh beschluss januar xii zb olg stuttgart lg heilbronn xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen sache behandlung entscheidung eigener zuständigkeit oberlandesgericht stuttgart zurückgegeben gründe beteiligte mitarbeiterin beteiligten betreuungsverein eigenschaft vereins betreuerin mittellosen betreuten streit steht vergütung abs abs vormünderund betreuervergütungsgesetz vbvg betreute psychisch krank lebt pflegefamilie unterbringung familie erfolgt aufgrund formularvertrages betreuten vertreten betreuerin pflegefamilie ambulante psychiatrische dienste verein verfügung gestellten vertragsformular leistungspauschale vergütende aufgabe träger betreuten wohnens familienpflegeträger pflegefamilie betreute regelmäßigen abständen bedarfsgerecht besuchen beide krisen alltagsbewältigung unterstützen koor dination durchführung verwaltungsrechtlichen angelegenheiten behilflich pflegefamilienverhältnis jederzeit pflichtgemäßem ermessen beenden für anderweitige unterbringung betreuten sorgen pflegefamilie steht betreuten zimmer verfügung küchenzeile bad zusammen zwei pfleglingen familie nutzen verpflegung übernimmt betreute teilweise je befindlichkeit aktuellen qualität beziehung pflegefamilie putzen zimmers ausschließlich betreuten wahrgenommen ebenso einnahme medikamente weitere einbeziehung pflegefamilie wünscht betreute für tagesstruktur verantwortlich vormundschaftsgericht vergütungsanspruch beteiligten für zeit januar dezember grundlage pauschalierten arbeitsaufwandes zwei stunden monat berechnet stunden festgesetzt auffassung vertreten aufenthalt betreuten pflegefamilie entspreche unterbringung heim beschwerde beteiligten landgericht betreuervergütung für genannten zeitraum stunden festgesetzt pflegefamilie betreute untergebracht sei kriterien begriffs heim sinne abs vbvg erfülle hiergegen richtet weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht möchte weiteren beschwerde entsprechen auffassung familienpflege kriterien für aufenthalt heim generell erfüllt betreuer betreu ungsverein pauschal vergütende arbeitsaufwand könne deshalb gemäß abs satz nr vbvg zwei stunden bemessen mittellose betreute pflegefamilie lebe betreuung bereits länger zwölf monate bestehe vielmehr sei fall gemäß abs satz nr vbvg für betreuung mittelloser ab jahr allgemein geltende zeitaufwand stunden zugrunde legen gelte unabhängig gegebenheiten einzelnen pflegefamilie deshalb komme darauf pflegefamilie zwei pfleglinge aufgenommen betreuten einfluss aufnahme betreuten hätten über eigene kochgelegenheit verfügten mahlzeiten familie einnähmen zimmer wäsche selber reinigten insoweit hilfe familie anspruch nähmen deren haushalt überwiegend integriert seien tagesablauf gestalteten entscheidend sei vielmehr pflege familie schon grundsatz her pflege heim gleichstehe heim professionell geführt verfüge über geschultes personal pflege heim ausreichend gesichert sei schon einrichtung genügenden berwachung unterliege oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung allerdings beschuss oberlandesgerichts oldenburg famrz gehindert entscheidung oberlandesgericht pflege mittellosen betreuten familie aufenthalt heim angesehen für betreuung verminderten pauschalen arbeitsaufwand gemäß abs satz vbvg ansatz gebracht dabei darauf abgestellt pflegefamilie entscheidenden fall umfassende verän
  488. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs verkehrsanschauung bestimmenden begriff wohnens fallen berufliche tätigkeiten mieters außen erscheinung tretenden weise ausgeübt geschäftliche aktivitäten mieters mieter ausschließlich wohnzwecken vermieteten räumen ausübt außen erscheinung treten vermieter vorherige vereinbarung dulden verpflichtung vermieters vertragswidrige nutzung mieträume gestatten kommt betracht beabsichtigten tätigkeit mieter darzulegen beweisen weitergehenden einwirkungen mietsache mitmieter ausgehen üblichen wohnnutzung bestätigung bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil april viii zr lg berlin ag charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer mietshauses mutter beklagten mietete haus jahr wohnung tod januar lebte ab jahr mehr allein versorgen konnte zog beklagte wohnung mutter pflegen lebt seitdem beruf musiklehrer für gitarre musikschule wegen pfle getätigkeit mehr vollem umfang musikschule ausüben konnte gab bereits geringerem umfang jahr wohnung gitarrenunterricht erlaubnis klägers für ausübung tätigkeit deren umfang auswirkungen hausfrieden parteien streitig holte beklagte schreiben februar zeigte beklagte kläger tod mutter erklärte eintritt mietverhältnis anwaltsschreiben märz kündigte kläger mietverhältnis außerordentlich abs bgb gab begründung beklagte über mehrere jahre hinweg erlaubnis wohnung musikunterricht gegeben wohnung entgegen vertraglich vereinbarten nutzungsweck gewerblich genutzt wegen unterricht verursachten lärms sei hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden streitigkeiten mitmietern gekommen klage nimmt kläger beklagten räumung wohnung anspruch schriftsatz august kündigte kläger mietverhältnis zusätzlich bgb fristlos gab begründung lärmbelästigung dauere fort amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt räumungsanspruch klägers sei bgb begründet mietverhältnis beklagte gemäß abs bgb tod mutter eingetreten sei sei aufgrund abs bgb gestützten wirksamen kündigung klägers märz beendet worden abs bgb fordernde person eingetretenen mieters liegende wichtige grund kündigung sei darin sehen beklagte erlaubnis klägers über jahre hinweg wohnung gitarrenunterricht gegeben kläger konkrete anhaltspunkte dafür vorgetragen deswegen vergangenheit zeiten denen beklagte mieter wohnung sei auseinandersetzungen haus lebenden mietern gekommen sei derartige auseinandersetzungen seien zukunft befürchten führten person beklagten liegenden unzumutbaren beeinträchtigung hausfriedens freiberufliche erteilung gitarrenunterricht stelle übliche wohnnutzung dar bedürfe rechtsprechung bundesgerichtshofs tätigkeit wegen haus kommenden schüler außenwirkung entfalte erlaubnis vermieters vorliegend fehle kläger beklagten mehrfach vergeblich aufgefordert gitarrenunterricht unterlassen rechtfertigten allein deshalb befürchtende weitere ausübung freiberuflichen tätigkeit willen vermieters daraus unwahrscheinlich ergebenden probleme mitmietern außerordentliche kündigung darauf vorhaltungen klägers hinsichtlich auseinandersetzungen mitmietern überhaupt zuträfen komme ii beurteilung berufungsgerichts hält rechtlicher nachprüfung stand revision zurückzuweisen recht berufungsgericht darin beklagte erlaubnis klägers wohnung gitarrenunterricht erteilt wichtigen grund außerordentlichen kündigung gemäß abs bgb gesehen räumungsanspruch deshalb abs bgb begründet ge
  489. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts berlin juli maßgabe unbegründet verworfen einziehungsentscheidung entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe einziehungsentscheidung bestand selbständige einziehung gegenstands gemäß abs abs stgb strafkammer grundsatz verkannt sicherungsverfahren stpo selbständigen einziehungsverfahren gemäß abs stpo möglich vgl bgh beschluss april str strafo mwn abs stpo erforderlich gesonderte antrag gestellt worden fehlt für einziehung verfahrensvoraussetzung geringfügige teilerfolg revision rechtfertigt beschuldigten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo mutzbauer sander könig schneider köhler'],['Soon']]
  490. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit beschwerdeführer verletzung grundsatzes ffentlichkeit nr stpo gvg rügt bemerkt senat landgericht vorschriften über ffentlichkeit dadurch verletzt hauptverhandlungstag juli uhr uhr durchgeführte sodann unterbrochene hauptverhandlung insgesamt für tag für uhr festgesetzten terminstunde stattfand mangel wurde indes wiederholung gesamten verfahrensabschnitts vorsitzenden kurzfristig für selben tag außerhalb hauptverhandlung anberaumten zusätzlichen fortsetzungstermin geheilt zuhörer termin möglicherweise kenntnis vermag verstoß grundsatz ffentlichkeit begründen schutz vertrauens terminsankündigungen ffentlichkeitsgrundsatz umfasst vgl bgh nstz gerichtsgebäude hinweise zeit ort zusätzlichen termins angebracht beschwerdeführer geltend gemacht beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien kuckein solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']]
  491. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen märz kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren oktober juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin geregelt daß wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt für angestellte berlin bfa berlin weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt für angestellte gera bfa gera weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen mai übertragen ferner las ten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte wege analogen quaisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa gera rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen mai begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen april mai abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragstellerin für antragsgegner ausgegangen für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung für antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  492. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz halbs justizmodernisierungsgesetzes august bgbl kostentragung berücksichtigung bisherigen streitstandes billigem ermessen abs satz halbs zpo fällen denen prozeßkostenhilfeantrag verbundene klage zustellung zurückgenommen wurde bgh beschluß februar xii zb olg frankfurt main lg wiesbaden xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen kläger rechtsbeschwerdeführer prozeßkostenhilfe bewilligt rechtsanwalt dr kortüm beigeordnet partei prozeßkosten monatliche raten ab april zahlen zahlungen bundeskasse leisten gründe oktober kläger nachdem zuvor beklagten vergeblich frist abgabe erklärung gesetzt zustimmung beklagten kündigung gemeinsam abgeschlossenen bausparvertrags gerichtete klage eingereicht zugleich bewilligung prozeßkostenhilfe nachgesucht landgericht beklagten beglaubigte abschrift schriftsatzes übersandt aufgefordert prozeßkostenhilfegesuch klägers stellung nehmen beklagte daraufhin begehrte zustimmung kündigung bausparvertrags erklärt kläger sodann klage zurückgenommen beantragt beklagten kosten verfahrens aufzuerlegen verhalten anlaß einreichung klage gegeben landgericht daraufhin beklagten gemäß abs satz zpo kosten auferlegt sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht entscheidung landgerichts abgeändert kostenantrag klägers zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt kläger kostenantrag ii rechtsmittel begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts liegen voraussetzungen abs satz zpo für antragsteller begehrte kostenentscheidung aufstellt kostenregelungen zpo bezögen parteien rechtsstreits jedoch erst fehlenden zustellung klage komme für regelung abs satz zpo gelte prozeßkostenhilfeverfahren ergebe unanwendbarkeit abs satz zpo übri gen bereits daraus daß kostenerstattung verfahren abs satz zpo stattfinde ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand bundesgerichtshof erlaß angefochtenen beschlusses entschieden gesetz reform zivilprozesses juli bgbl eingefügte vorschrift abs satz zpo anwendbar klage zurückgenommen bevor zugestellt worden zustellung deshalb nachfolgend unterbleibt bgh beschlüsse november viii zb famrz dezember vii zb zfbr auffassung inzwischen einfügung abs satz halbsatz zpo justizmodernisierungsgesetz august bgbl eingang gesetz gefunden angefochtene entscheidung erweist deshalb richtig prozeßkostenhilfeverfahren gerichtskosten entstanden außergerichtliche kosten gegner gemäß abs satz zpo erstatten kläger nämlich prozeßkostenhilfe beantragt zugleich klage eingereicht richtig daß klage bezeichneter schriftsatz zunächst antrag gewährung prozeßkostenhilfe gemeint etwa fall schriftsatz gebeten vorab über gewährung prozeßkostenhilfe entscheiden klagebegründung weise klarstellt daß klageerhebung beabsichtigt vgl etwa senatsurteil mai xii zr famrz musielak foerste zpo aufl rdn vorliegenden fall schriftsatz klägers anhaltspunkte für willensrichtung indes entnehmen kläger gegenteil ausdrücklich erklärt klage erheben gleichzeitig prozeßkostenhilfe nachgesucht verständnis geht ergebnis unbeschadet hilfsbegründung letztlich wohl oberlandesgericht anderenfalls zulassungsfrage anwendbarkeit abs satz zpo vorliegenden fall ankäme angefochtene entscheidung bestehen bleiben senat vermag sache abschließend entscheiden oberlandesgericht standpunkt folgerichtig abs satz zpo obliegende ermessensentscheidung getroffen sache daher oberlandesgericht zurückzuverweisen entscheidung nachholt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']]
  493. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr unpfändbar gegenstände schuldners ehegatte fortsetzung erwerbstätigkeit benötigt fortsetzung erwerbstätigkeit sinne abs nr zpo erforderliche gegenstände können kraftfahrzeuge arbeitnehmer für täglichen fahrten wohnung arbeitsplatz zurück benötigt bgh beschluss januar vii zb lg mühlhausen ag nordhausen vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts mühlhausen januar zurückgewiesen gläubigerin trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gründe gläubigerin betreibt drei vollstreckungstiteln wegen forde rung insgesamt zwangsvollstreckung schuldnerin schuldnerin erwerbsunfähig bezieht rente höhe etwa netto lebt zusammen ehemann drei kindern alter jahren dorf ehemann schuldnerin kreisstadt beschäftigt regelmäßigen arbeitszeiten uhr uhr ab uhr für fahrten arbeitsstelle verwendet pkw ford mondeo baujahr april preis erworben pkw schuldnerin zugelassen gläubigerin gerichtsvollzieherin beauftragt pkw pfänden gerichtsvollzieherin auftrag abgelehnt dagegen eingelegte erinnerung gläubigerin amtsgericht vollstreckungsgericht zurückgewiesen sofortige beschwerde beschluss erfolg geblieben beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begehrt gläubigerin gerichtsvollzieherin anzuweisen vollstreckungsauftrag auszuführen ii gemäß abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht entscheidung juris dokumentiert führt pkw sei gemäß abs nr zpo pfändbar für fortsetzung erwerbstätigkeit ehemanns schuldnerin erforderlich sei benötige schuldnerin fahrzeug für erwerbstätigkeit ehemann gehöre abs nr zpo geschützten personenkreis zwangsvollstreckungsrecht sei dadurch geprägt schuldner familie zumindest verbleiben müsse bescheidenem umfang davon gelebt könne schuldner müsse daher belassen diene für notwendigen lebensunterhalt erforderlichen mittel erzielen dabei könne unterschied schuldner mittels fahrzeugs erwerbseinkommen erziele ehegatten verfügung stelle für familienunterhalt sorgen könne bleibe ehemann schuldnerin pkw erhalten könne weiterhin unterhaltsverpflichtungen bgb erfüllen weite auslegung abs nr zpo sei daher art gg geboten gegenmeinung wortlaut schließe abs nr zpo für schuldner gelte könne gründen gefolgt pkw sei ausübung erwerbstätigkeit ehemanns schuldnerin erforderlich heute selbstverständlich angesehen arbeitnehmer fahrzeug arbeitsstelle fahre sei ehemann schuldnerin zuzumuten gegebenenfalls stundenlang öffentliches verkehrsmittel warten ländlichen region familie wohne überhaupt verkehre unbestritten heiße angefochtenen beschluss amtsgerichts sei gerichtsbekannt öffentliche verkehrsmittel realisierung arbeitszeiten ehemanns schuldnerin verfügung stünden hält rechtlichen nachprüfung stand zutreffend ansicht beschwerdegerichts schuldnerin könne abs nr zpo berufen obwohl ehemann pkw für fahrten arbeitsstelle benutze schutzbereich vorschrift erstreckt aa überwiegenden auffassung rechtsprechung litera tur greift abs nr zpo beim schuldner pfändende gegenstand ehegatten für eigene erwerbstätigkeit benötigt olg hamm dgvz lg nürnberg fürth dgvz zöller stöber zpo aufl rdn stein jonas münzberg zpo aufl rdn schuschke walker walker zpo aufl rdn münchkommzpo gruber aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn pg flury zpo rdn wieczorek schütze lüke zpo rdn wortlaut norm orientierter ansicht abs nr zpo allein für schuldner gelten olg stuttgart dgvz lg augsburg rpfleger thomas putzo hüßtege zpo aufl rdn hk zpo kemper aufl rdn müller zwangsvollstreckung ehegatten ff bb erstgenannte meinung trifft dafür spricht gesetzeszweck pfändungsverbote abs zpo dienen schutz schuldners sozialen gründen öffentlichen interesse beschränken durchsetzbarkeit ansprüchen hilfe staatlicher zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausfluss art gg art gg
  494. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter leupertz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandgerichts stuttgart oktober verworfen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes gründe rechtsbeschwerde gemäß abs nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulässig zulassungsgründe sinne abs zpo vorliegen begründung abgesehen geeignet wäre klärung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo kniffka kuffer safari chabestari bauner leupertz vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  495. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verkprospg abs satz verkprospv nr jeweils juli juni geltenden fassung börsg abs satz nr juli oktober geltenden fassung wendet emittent wertpapieren ausdrücklich unkundige börsenunerfahrene publikum bestimmt empfängerhorizont für prospekterklärungen fähigkeiten erkenntnismöglichkeiten durchschnittlichen klein anlegers allein anhand prospektangaben über kapitalanlage informiert über keinerlei spezialkenntnisse verfügt fall gehört tatsächlichen rechtlichen verhältnissen für beurteilung angebotenen wertpapiere notwendig daher richtig vollständig wertpapier verkaufsprospekt darzustellen möglichkeit erteilung nachteiliger weisungen beherrschende konzernmuttergesellschaft beherrschte konzerntochtergesellschaft verbundene erhöhte gefahr für rückzahlung konzerntochtergesellschaft gezahlten anlegergelder verantwortliche denen erlass prospekts ausgeht prospektveranlasser personen erfasst eigenes wirtschaftliches interesse emission wertpapiere darauf hinwirken unrichtiger unvollständiger prospekt veröffentlicht regelung lücke haftungsverpflichteten geschlossen insbesondere sollen konzernmuttergesellschaften haftung einbezogen konzerntochtergesellschaft wertpapiere emittiert bgh urteil september xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger dr matthias pamp richterin dr menges für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten prospekthaftung wertpapier verkaufsprospektgesetz rückabwicklung erwerbs inhaberschuldverschreibungen mittlerweile insolventen aktiengesellschaft anspruch ag nachfolgend über deren vermögen september insolvenzverfahren eröffnet wurde legte jahren insgesamt fünfundzwanzig inhaberschuldverschreibungen börsenzulassung rechnerischen gesamtvolumen mio beklagte firma mehrheitsaktionär grundlage ge winnabführungs beherrschungsvertrages herrschender unternehmer ihrerseits vertraglich herrschendes unternehmen mehreren toch tergesellschaften für konzern wurde beklagten grund einzelweisungen liquiditätsmanagement geführt folge hohe einzelzahlungen beklagten erfolgten rechnungswesen werthaltige forderungen ausgewiesen anfang jahres legte prospekt ausgewogene konditionen beworbene anleihe kennnummer höhe gesamtvolumens mio laufzeit drei jahren verzinst vorstand februar unterzeichnete bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht bafin untersagte wertpapier verkaufsprospekt enthält seite organigramm beteiligung beklagten einzelkaufmännischer unternehmer durchgezogenen pfeil zahl dargestellt gegenläufiger gestrichelter pfeil gewinnabführungsvertrag erläutert seite befindet hinweis beklagte mehrheitsaktionär anteil grundkapital seite weitere erläuterung darauf hingewiesen beklagten einzelkaufmann gewinnabführungs beherrschungsvertrag besteht seite für geschäftsjahr positives ergebnis mio mitgeteilt aufgrund beherrschungs gewinnabführungsvertrages organträger abzuführen finanzielle lage beklagten bzw konzerns prospekt dargestellt seiten enthält prospekt abschnitt berschrift risikohinweise möglichkeit totalverlustes folgt beschrieben fall insolvenz gesellschaft besteht risiko anleihegläubiger totalverlust anlage erleidet erste öffentliche angebot wertpapiere aufgrund prospektes fand februar statt danach zeichnete kläger fünf inhaberteilschuldverschreibungen coupon nummern nennbetrag je nahm april kaufantrag klägers übersandte selben tag wertpapierurkunden klage begehrt kläger verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen zug zug bertragung rechte insolvenzverfahren über vermögen erwerb inhaber teilschuldverschreibungen sowie feststellung annahmeverzugs landgericht klage teilurteil abgewiesen berufungsgericht kleinen teil zinsen stattgegeben berufungsgericht zugelassene
  496. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage kläger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger technischer zeichner ehefrau damals ebenfalls jährige kaufmännische angestellte wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung ha erwerben vermittler für gmbh tätig seit großem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung kläger denen beklagten stammenden formularen bausparanträge unterschrieben sowie schriftliche erklärung für erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft september beitraten unterbreiteten gmbh co kg nachfolgend ver käuferin notarielles kaufangebot notariell beurkundeter erklärung oktober annahm finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank klägern oktober darlehensvertrag über dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparverträge über dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustürwiderrufsgesetz beigefügt enthält folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse über dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt für beantragte darlehen eingeräumten sicherheiten für gläubigerin treuhänderisch verwalten übertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekündigt darf besondere bedingungen für vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages verträge ablösen sobald umstände eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhältnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthält nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwärtigen künftigen forderungen gläubigerin darlehensneh mer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begründet notarieller urkunde oktober wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld über dm zuzüglich jahreszinsen bestellt gemäß ziffer urkunde übernahmen kläger persönliche haftung für zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persönlichen haftung gläubigerin gegenüber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen kläger widerriefen april abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklärungen berufung vorschriften haustürwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank januar zusammenhang darlehensverhältnis zustehenden ansprüche beklagte abgetreten nimmt kläger notariellen urkunde oktober persönlich anspruch hiergegen wenden kläger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden für begründung persönlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen außerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprüche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen hätten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend über wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklärt insbesondere unterdeckungen mietpools überhöht kalkulierten miete gewusst vermittler käufern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben hätten klägern sei anstelle tatsächlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft w
  497. [['bundesgerichtshof beschluss iii za september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vizepräsidenten schlick richter wöstmann seiters tombrink reiter beschlossen anhörungsrüge gegenvorstellung klägers beschluss senats august zurückgewiesen gründe beschluss august senat antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe für beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar mangels hinreichender aussicht erfolg zurückgewiesen abs satz zpo entscheidung wendet kläger schreiben september beschluss senats unanfechtbar abs satz abs nr abs zpo eingabe klägers soweit verletzung anspruchs rechtliches gehör geltend gemacht anhörungsrüge brigen gegenvorstellung verstehen zulässig erhobene anhörungsrüge zpo sache erfolg senat entscheidung vorgetragenen sachverhalt vollem umfang geprüft insbesondere rüge berufungsgericht kläger zweiter instanz vorgelegte privatgutachten berücksichtigt senat vorbringen jedoch insgesamt erfolg versprechend sinne abs satz zpo erachtet gericht rechtsauffassung einnimmt kläger wünscht stellt verletzung rechts gewährung rechtlichen gehörs dar vgl bverfge soweit kläger wege gegenvorstellung abweichenden einschätzung erfolgsaussichten rechtsverfolgung gelangt sieht senat nochmaliger berprüfung sach rechtslage anlass entscheidung abzuändern schlick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung reiter'],['Soon']]
  498. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heidelberg oktober unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen drei fällen davon falle tateinheit sexuellem mißbrauch jugendlichen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt zudem für dauer vier jahren verboten arzt ausübung heilberufes weibliche jugendliche jahren untersuchen behandeln sowie weibliche personen jahren auszubilden beschäftigen hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rügt unbegründet sinne abs stpo erörterung bedarf lediglich folgendes revision beanstandet landgericht hauptverhandlung wörtlich protokollierten teil aussage zeugin beweiswürdigung einbezogen obwohl für frage glaub würdigkeit geschädigten zeugin bedeutsam sei deshalb hätte erörtert müssen strafkammer angeklagten taten bestritten wesentlichen aufgrund für glaubhaft erachteten angaben geschädigten ausführlicher würdigung beweise für überführt erachtet revision mitgeteilte wörtlich protokollierte teilaussage zeugin ging kern dahin geschä digte zeugin gegenüber frage angeklagten sexuell belästigt worden sei verneint urteil geht darauf indes sachlich rechtlicher mangel aufgezeigt revision grundsätzlich behauptung gehört tatgericht bestimmten aussage beweisperson auseinandergesetzt aussage urteil ergibt allein sache tatrichters ergebnisse beweisaufnahme festzustellen würdigen dafür bestimmte ort urteil über ergebnis verhandlung schuld straffrage festgehalten bindet revisionsgericht grundlage sachlich rechtlichen nachprüfung urteils bghst bgh njw allerdings verfahrensrüge beanstandet tatgericht gemäß abs satz stpo wörtlich niedergeschriebenen verlesenen genehmigten aussage auseinandergesetzt obwohl deren würdigung geboten sei stpo bghst revision teilt entsprechende verfahrenstatsachen vortrag ungeachtet erklärung verletzung sachlichen rechts rügen verfahrensrüge verstünde würde indessen schon daran scheitern daß verspätet erhoben wäre revision zunächst innerhalb begründungsfrist allgemeinen sachrüge gerechtfertigt worden erst ablauf begründungsfrist januar verteidigerin januar beim landgericht eingegangenen schriftsatz rede stehende beanstandung angebracht abs abs stpo darüber hinaus wäre verfahrensrüge bezeichneten inhalts deshalb zulässig verfahrenstatsachen vollständig vorgetragen abs satz stpo revision legt dar behauptet daß protokollierte teilaussage zeugin zeitpunkt urteilsberatung beweiserheblich tatrichter muß zeitpunkt urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen umstände urteilsgründen erörtern inhalt aussage zeitpunkt beweiserheblich läßt inbegriff hauptverhandlung aufgrund persönlichen eindrucks beweiswert beweismittel beurteilen widerspruch bekundungen zeugen aussagen verschiedener beweispersonen einfache erklärung zeugen sonstige beweismittel für verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelöst daß anlaß für darlegung urteilsgründen mehr bestand vgl bgh njw schäfer stv wegen gesetz vorgeschriebenen anforderungen verfahrensrüge abs satz stpo muß deshalb darlegung verlangt daß weiteren gang hauptverhandlung beweiserheblichkeit betreffenden beweismittels entsprechenden aussageteils würdigung vermißt verändert schäfer aao daran fehlt endlich wäre beanstandung verfahrensrechtliche rüge unbegründet lag hand daß geschädigte lange zeit scham getraut sachverhalt nahestehenden personen offenbaren außenstehenden person treffen einkaufsmarkt nämlichen gründen weiteres geschädigte erkennen gab landgericht verhalten geschädigten beweiswürdigung aufgegriffen begegnet jedenfalls durchgreifenden bestand urteils gefährdenden rechtlichen bedenken gilt zumal blick übrigen ausführliche beweiswürdigung strafkammer gutachten aussagepsychologischen sachverständigen zurückgreift besonderen umstände aussageentstehung überzeugu
  499. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nebenintervenient gleich einfacher streitgenössischer streithelfer beteiligt dabei eigenem namen kraft eigenen prozessualen rechts neben hauptpartei handelt stellung auftreten heraus ausdruck kommenden prozessualen erklärung hauptpartei unterstützen fremden prozess partei streithelfer dabei einfacher streitgenössischer streithelfer auftritt deshalb frage parteistellung prozess betrifft allein art umfang dabei abs zpo zukommenden befugnisse bindung rechtsbeschwerdegerichts feststellungen berufungsgerichts un zulässigkeit berufung bgh beschluss august viii zb lg schwerin ag schwerin ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger kosziol beschlossen streithelfer geführte rechtsbeschwerde klägerin beschluss landgerichts schwerin zivilkammer november aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurückverwiesen gerichtskosten für verfahren rechtsbeschwerde erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe streithelfer klägerin mietete anfang wohnung beklagten schwerin mietsicherheit stellte selbstschuldnerische bürgschaft klägerin über nettomiete für drei monate entsprechenden höchstbetrag märz nahm beklagte klägerin wegen offener forderungen nebenkostenabrechnungen jahre höhe verbürgten höchstbetrages bürgschaft anspruch woraufhin klägerin leistungsbestimmung zahlte nimmt beklagten klage rückzahlung geleisteten betrages nebst zinsen anspruch behauptungen nebenkostenabrechnungen unrichtig seien nachzahlungen hätten beansprucht können streithelfer streitverkündung klägerin rechtsstreit seite beigetreten amtsgericht erkannte klageabweisung prozessbevollmächtigte streithelfers bezugnahme märz sowohl prozessbevollmächtigten klägerin zugestellte urteil namens vollmacht streithelfers nebenintervenienten april berufung eingelegt wobei berufung berufung streithelfers berufungsklägers gekennzeichnet klägerin berufungsschrift namentlich genannt mai prozessbevollmächtigte streithelfers beantragt berufungsverfahren streithelfer beklagter frist begrün dung berufung monat verlängern vorsitzende berufungskammer entsprochen juni eingegangenem schriftsatz prozessbevollmächtigte streithelfers berufung streitverkündeten bezeichnete berufung begründet zulässigkeit berufung darauf hingewiesen streithelfer klageantrag klägerin angeschlossen rechtskraft klageabweisenden urteils bürgschaft gezahlten betrag klägerin erstatten müsse mehr beschwert sei insoweit klägerin bereits mahnbescheid streithelfer erwirkt fristwahrend widerspruch eingelegt unmittelbar ausgang berufungsverfahrens betroffen sei nachdem vorsitzende berufungskammer verfügung juni darauf hingewiesen selbständiges rechtsmittel streithelfers sei maßgabe zpo statthaft streithelfer schriftsatz juli zunächst widersprochen geltend gemacht könne gemäß zpo streitgenosse hauptpartei selbständig willen unterstützten partei eigenen namen rechtsmittel einlegen weitere hinweisverfügung juli schriftsatz august erklärt unselbständige berufung für klägerin eingelegt weshalb entsprechende korrektur rubrums bitte beschluss november streithelfer rechtsbeschwerde wendet berufungsgericht nebenintervenienten für klägerin eingelegte berufung unzulässig verworfen begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt berufung streithelfers sei sowohl unselbständige berufung klägerin selbständiges streitgenössische nebenintervention gestütztes rechtsmittel streithelfers unzulässig unselbständige berufung spreche bereits streithelfer berufungsschrift april ausdrücklich berufungskläger bezeichnet anschließend berufung für streitverkündeten sowie begründet worden sei erstinstanzliche entscheidung beschwere allerdings könne dahinstehen berufung bereits aufgrund berufungsschrift unselbständige berufung streithelfers für klägerin verstehen sei unselbständigen berufung hätte streithelfer wid
  500. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen senatsurteil januar gemäß abs zpo ersten absatz urteilstenors dahin berichtigt statt auskunftsantrag iii heißt auskunftsantrag iii rn entscheidungsgründe geht eindeutig hervor berufungsurteil insoweit aufzuheben berufungsgericht auskunftsantrag iii abgewiesen senatsurteil januar gemäß abs zpo ferner rn dahin berichtigt statt ab sten exemplar ab sten exemplar jeweils ab sten exemplar heißt rn tatbestandes ergibt zweifelsfrei nr vertrags absatzschwelle exemplaren vereinbart bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  501. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  502. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil iii zr verkündet dezember kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb abs brüssel vo art nr buchst krankenhausaufnahmevertrag ergibt natur schuldverhältnisses sinne abs bgb einheitlicher leistungsort ort krankenhauses vergütungsanspruch krankenhauses umfasst deshalb gericht ort krankenhauses außerhalb anwendungsbereichs art nr buchst verordnung eg nr brüssel vo für vergütungsansprüche krankenhauses international zuständig bgh versäumnisurteil dezember iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vizepräsidenten schlick richter dörr wöstmann seiters tombrink für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten wegen stationären behandlung berlin gelegenen krankenhaus april juli september berücksichtigung abschlagszahlungen höhe rechnungen september november zahlung nebst zinsen anspruch beklagte serbischer staatsbürger wohnte zeitpunkt aufnahme krankenhaus wohnt heute belgrad trotz ordnungsgemäßer zustellung ladung rechtsanwalt vertreten lassen lediglich schriftlich mitgeteilt weder grund höhe forderung bestreite klage näherer begründung für unnötig verfrüht halte landgericht erlass versäumnisurteils gerichtete klage unechtes versäumnisurteil unzulässig abgewiesen kammergericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin erstinstanzlich gestellten antrag entscheidungsgründe revision begründet beklagte verhandlungstermin vertreten versäumnisurteil auszusprechen inhaltlich sachprüfung beruht vgl bgh urteil april zr bghz berufungsgericht gesr auffassung örtliche hiervon abgeleitete internationale zuständigkeit mangels wohnsitzes beklagten inland ergeben könnte erfüllungsort für streitige verpflichtung beklagten ort krankenhauses wäre abs zpo krankenhausaufnahmevertrag deutschland deutschen träger geschlossen worden sei demzufolge schwerpunkt vertrags deutschland liege sei zeitpunkt vertragsschlusses anwendbaren art abs egbgb deutsches recht heranzuziehen insoweit anzuwendenden abs bgb leistung ort erfolgen schuldner zeit entstehung schuldverhältnisses wohnsitz sofern ort parteien bestimmt umständen insbesondere natur schuldverhältnisses entnehmen sei gegenseitigen verträgen bestehe allgemeinen einheitlicher leistungsort müsse grundsätzlich für verpflichtung gesondert bestimmt zweifel sei schon grundsatz verbraucherschutzes sowohl deutsche europäische zivilrecht präge jeweilige wohnsitz schuldners leistungsort anlehnung honorarforderung rechtsanwalts betreffenden beschluss bundesgerichtshofs november arz bghz berufungsgericht auffassung hinsichtlich rede stehenden geldforderung bestehe bestimmte örtliche präferenz schuldverhältnis weise besonderheiten allein bestimmten leistungsort jeweiligen wohnsitz beklagten umständegerecht ließen liege schwerpunkt vertragsverhältnisses klinikort dabei handele jedoch gesichtspunkt bestimmung leistungsorts sinne abs bgb übertragen könne weitere umstände beim krankenhausaufnahmevertrag interessengerecht erscheinen ließen prozess ort klinik führen seien anzuerkennen gelte namentlich für selbstzahlende patienten gerichtsstand inland rechtsverfolgung ausland erschwert sei sei gesichtspunkt natur schuldverhältnisses sinne abs bgb unberührt lasse brigen könne klägerin patienten inland allgemeinen gerichtsstand hätten abs zpo allgemeinen geschäftsbedingungen inländischen gerichtsstand vereinbaren ii beurteilung hält rechtlichen berprüfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts mangels inländischen wohnsitzes beklagten besondere gerichtsstand erfüllungsorts sinne abs zpo betracht kommt insoweit näheren beurteilung rücksicht zeitpunkt vertragsschlusses
  503. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dölp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen körperverletzung todesfolge sowie wegen vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt staatsanwaltschaft rügt berprüfung strafausspruchs beschränkten rechtsmittel verletzung materiellen rechts generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg feststellungen schwurgerichtskammer erfuhr selbstwertgefühl gering ausgeprägte wenig kontaktfreudige konfliktscheue angeklagte september mittag bruder irak detonierte autobombe erheblich verletzt worden nachricht beschäftigte beunruhigte angeklagten lief ziellos gegend umher trank folgezeit alkohol ereignis verdrängen weiteren verlauf tages suchte angeklagte lokal traf zeugin alkohol trin kend angeregt interessiert unterhielt mitternacht kam streit zeugin angeklagten verlauf gegenseitig beleidigten verärgerte angeklagte schlug zeugin sodann spontan verletzungsabsicht hand schulter worauf zeugin schmerzhafte blutende kopfplatzwunde zuzog beim sturz barhocker kopf tischkante gestoßen schlichtend eingreifende wurde seits sofort ansonsten zurückhaltenden angeklagten aggressiv barhocker bedrängt wegstellte nachdem kontrahent ebenfalls barhocker ergriffen nachdem beide unmittelbar anschließend rangelei fußboden verwickelt deren verlauf angeklagte stark blutende kopfplatzwunde erlitt wandte angeklagten ab angeklagte eigene verletzung wahrnahm ergriff sogleich spontan tresen stehenden schweren sowie durchmesser cm aufweisenden aschenbecher warf zwei meter entfernung richtung kopfes dadurch trug schädelfraktur epiduralblutung davon hirnstammeinklemmung hervorrief folgezeit kam verletzung versagen mehrfacher vitalfunktionen de zember verstarb landgericht geht davon angeklagte infolge alkoholgenusses entnahme blutprobe rücksicht eigene erhebliche verletzung angeklagten unterblieben beiden fällen blutalkoholkonzentration höchstens promille errechnet trinkmengenangaben möglicherweise steuerungsfähigkeit erheblich vermindert sei tat nachteil seien tatfolgen trotz alkoholischen beeinflussung für angeklagten vorhersehbar schwurgerichtskammer brigen festgestellt durchschnittlich intelligente angeklagte wegen betruges versuchten be truges vorbestraft januar geldstrafe belegt worden stark alkoholisiertem zustand bistro verärgerung über angeblich ausgesprochenes hausverbot für gäste alkoholische getränke wert bestellt ua bezahlen können bzw rahmen strafzumessungserwägungen schwurgerichts kammer tat nachteil vorliegen minder schweren falles abs stgb verneint beiden fällen möglichkeit strafrahmenverschiebung abs stgb gebrauch gemacht strafzumessung engeren sinn landgericht deutliche alkoholisierung angeklagten erste inhaftierung jahr tat sowie erlittene verletzung strafmildernd berücksichtigt strafausspruch hält sachlich rechtlicher prüfung stand landgericht abs stgb strafrahmenverschiebung vorgenommen angeklagte folge alkoholisierung möglicherweise vermindert schuldfähig beanstanden derartigen fällen strafrahmenverschiebung vorgenommen tatrichter wertender betrachtung gesamtumstände beurteilen dabei unterliegt pflichtgemäße einschätzung tatrichters eingeschränkt revisionsgerichtlicher berprüfung bghst ff spricht erhebliche verminderung schuldfähigkeit aufgrund verantwortender trunkenheit regel strafrahmenverschiebung allerdings risiko begehung straftaten für täter aufgrund persönlichen situativen verhältnisse einzelfalles vorhersehbar signifikant infolge alkoholisierung erhöht bgh aao fest
  504. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr martini november beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs märz abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe beklagte bescheid märz zulassung klägers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao widerrufen dagegen gerichtete anfechtungsklage klägers anwaltsgerichtshof erfolg geblieben hiergegen wendet kläger antrag zulassung berufung ii antrag klägers zulassung berufung erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa senatsbeschluss oktober anwz brfg njw rr rn daran fehlt kläger amtsgericht insolvenzgericht beschluss mai vorläufige verwaltung vermögens angeordnet stellt abrede maßgeblichen zeitpunkt zulassungswiderrufs vermögensverfall geraten macht jedoch geltend vermögensinteressen mandanten seien hierdurch zeitpunkt gefährdet auffassung anwaltsgerichtshof recht gefolgt abs nr brao ausdruck gekommenen wertung gesetzgebers vermögensverfall rechtsanwalts grundsätzlich gefährdung interessen rechtsuchenden verbunden regelung sinne automatismus verstehen gefährdung daher zwangsläufig ausnahmslos schon vorliegen vermögensverfalls folgt gesetzlichen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefällen verneint können st rspr vgl etwa senatsbeschluss märz anwz brfg juris rn annahme gefährdung interessen rechtsuchenden falle vermögensverfalls beauftragten rechtsanwalts regelmäßig schon hinblick umgang fremdgeldern darauf möglichen zugriff gläubigern gerechtfertigt st rspr vgl senatsbeschluss märz anwz brfg aao gefährdung rechtsuchenden maßgeblichen zeitpunkt ausgeschlossen einzelanwalt tätige kläger dargetan fordern schutz interessen rechtsuchenden lage erforderlichen vorkehrungen trifft deren einhaltung vertragsrechtlich tatsächlich sicherstellt setzt regelmäßig aufgabe tätigkeit einzelanwalt abschluss anstellungsvertrags anwaltssozietät voraus organisation sozietät umfang tätigkeitsverpflichtung rechtsanwalts gegenüber sozietät getroffenen maßnahmen effektiven schutz interessen rechtsuchenden vertretungsfällen erwarten lässt st rspr vgl senatsbeschlüsse april anwz brfg juris rn september anwz brfg njw rr rn jeweils kläger einzelanwalt tätig daher wirksam darauf überwacht auferlegte beschränkungen hinsichtlich annahme fremdgeld einhält vgl senatsbeschluss märz anwz brfg aao rn vorbringen sei bislang gefährdung finanziellen interessen mandanten gekommen genügt gefährdung mandanteninteressen auszuräumen bereits erkennbar gegebenenfalls maßnahmen kläger sicherung mandanteninteressen ergriffen hintergrund entbehrt vorwurf klägers grundlage anwaltsgerichtshof treffende amtsermittlungspflicht abs brao vwgo verletzt senat ständiger rechtsprechung aufgestellten strengen anforderungen ausräumung gefährdung interessen rechtsuchenden verstoßen kläger anlehnung entscheidung niedersächsischen anwaltsgerichtshofs august brak ff meint art abs gg vgl senatsbeschluss juni anwz brfg juris rn regelung abs nr brao dient schutz funktionsfähigkeit rechtspflege überragend wichtigen gemeinschaftsguts senatsbeschlüsse februar anwz juris rn märz anwz brfg aao rn mildere ebenso wirksame maßnahmen anliegen gesetzes gleicher weise rechnung trügen kommen betracht kläger abs satz rdg hergeleitete unzulässige ungleichbehandlung personen außergerichtliche rechtsdienstleistungen erbringen ersichtlich dabei dahin stehen kläger abs satz rdg höhere anforderungen vorliegen vermögensverfalls stellt abs nr bra
  505. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg bgb gesellschaft ag kündigung gesellschafters wichtigem grund entsprechend abs satz satz nr bgb aufgelöst wichtiger grund für kündigung insbesondere vorliegen fortgang gesellschaftsgründung daran scheitert mitgesellschafter erbringung einlage außerstande für abwicklung aufgelösten ag entsprechend ff bgb deren gesellschafter entsprechend abs aktg vorstandsmitglieder zuständig anschluss bgh urt november zr zip bgh urteil oktober ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart für recht erkannt revisionen urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin beklagte gründeten märz notarieller urkunde beklagte aktiengesellschaft bereich telekommunikation tätig grundkapital höhe mio eingeteilt mio vinkulierte namensaktien übernahmen klägerin beklagte übrigen aktien einlagen bar leisten sofort voller höhe zahlung fällig einbezahlt worden handelsregister eingetragene beklagte nahm geschäftstätigkeit folgezeit erklärte beklagte leistung einlage außerstande august september forderte klägerin beklagte fristsetzung vergeblich leistung einlage vorher angedroht erklärte schließlich schrei ben oktober kündigung gesellschaft gegenüber beiden beklagten wichtigem grund verlangte vorstand beklagten vorsitzender alleingesellschafter geschäftsführer beklagten liquidation gesellschaft durchzuführen klage klägerin feststellungen begehrt beklagte ag gr kündigung oktober aufgelöst worden antrag vorstandsmitglieder verpflichtet liquidation besorgen antrag rechtshängigkeit beklagte klägerin beklagte leistung einlagen aufgefordert beide beklagte ag könne kündigung entsprechender anwendung ff aktg aufgelöst jedenfalls sei frage wichtigen grundes für kündigung berücksichtigen vorsitzende aufsichtsrats vertreter mehrheitsaktionärin klägerin geschäftsführer beklagten zugesagt für gründung beklagten erforderliche kapital darlehensweise verfügung stellen zusage zurückgezogen zudem sei aufsichtsratssitzung beklagten juli beschlossen worden gründung ändern landgericht klage entsprochen berufung beklagten blieb erfolglos dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision unbegründet klageantrag klageantrag berufungsgericht revision unbeanstandet annimmt gegenüber beiden beklagten zulässig beklagte besteht mangels eintragung handelsregister juristische person abs aktg vorgesellschaft gründern bzw gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes rechtsgebilde eigenen rechten pflichten bghz rechtsfähig sowie rechtsstreit parteifähig abs zpo vgl bgh urt november zr zip etwaige auflösung beklagten aufgrund kündigung klägerin oktober ließe rechts parteifähigkeit gesellschaft liquidation unberührt vgl bgh urt november aao antrag feststellung auflösung beklagten betrifft rechtsverhältnisse klägerin gegenüber beiden beklagten sinne abs zpo gesellschafter gesellschaft stehen rechtsbeziehungen sowohl untereinander schulden ag insbesondere leistung versprochenen einlagen abs aktg vgl hüffer aktg aufl rdn untereinander verpflichtet entstehung aktiengesellschaft fördern vgl flume allgemeiner teil bürgerlichen rechts bd juristische person iii seite münchkommaktg pentz aufl rdn scholz schmidt gmbhg aufl rdn anmeldung handelsregister gemäß abs aktg mitzuwirken vgl pentz aao rdn röhricht großkomm aktg aufl rdn verpflichtungen entfallen naturgemäß auflösung gesellschaft stelle ursprüngli chen zwecksetzung vgl bghz tritt abwicklungszweck vgl hüffer aao rdn folge anspruch leistung ausstehender einlagen allgemeinen grundsätzen für abwicklung erforderliche beschränkt vgl münchkommaktg hüffer aufl rdn kraft kölner komm aktg aufl vorbem rdn roth altmeppe
  506. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat ausführungen landgerichts dna beimengungen angeklagten vagina geschädigten gesicherten spuren dna spuren angeklagten spitze kabelbinders ua genügen anforderungen bundesgerichtshof darlegungen dna vergleichsuntersuchungen stellt vgl bgh beschluss juli str beschluss april str urteil märz str njw urteil mai str bghr stpo identifizierung beschluss märz str bghr stpo identifizierung senat vermag jedoch auszuschließen urteil rechtsfehler beruht sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  507. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung versuchter steuerhinterziehung steuerhinterziehung steuerhinterziehung steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss februar wegen offensichtlichen schreibversehens gründen ii dahingehend berichtigt worte aussetzung gesetzes auslegung gesetzes ersetzt ribgh dr wahl urlaubsabwesend deshalb unterschrift gehindert nack nack hebenstreit rothfuß sander'],['Soon']]
  508. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo stpo findet zusammenhang kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerungen sog vollstreckungsmodell anwendung bgh beschluss oktober str landgericht saarbrücken wegen besonders schwerer sexueller nötigung wegen freiheitsberaubung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer oktober gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrücken märz schuldspruch klarstellung dahin geändert angeklagte besonders schwe ren sexuellen nötigung freiheitsberaubung schuldig aufgehoben soweit bezüglich angeklagten kompensation verstoßes art abs satz mrk vorgenommen worden soweit bezüglich angeklagten entscheidung gemäß abs stgb über vollstreckungsreihenfolge unterblieben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen iii gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung tatmehrheitlich begangen freiheitsberaubung einbeziehung strafen zwei vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen freiheitsberaubung einbeziehung strafen drei vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt brigen angeklagten freigesprochen revisionen rügen angeklagten verletzung sachlichen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht bezüglich angeklagten begangenen sexuellen nötigung recht qualifikation abs nr stgb verwirklicht angesehen urteilsformel verurteilung wegen besonders schwerer sexueller nötigung kenntlich vgl bgh strafo senat schuldspruch entsprechend geändert revisionen angeklagten führen aufhebung urteils soweit landgericht hinsichtlich beschwerdeführer davon abgesehen bisherigen feststellungen vorliegenden verfahrensverzögerungen sinne art abs mrk grundsätzen beschlusses großen senats für strafsachen bundesgerichtshofs januar gsst bghst nstz kompensieren zeitliche abstand taten urteil landgerichts beträgt mehr vier jahre sechs monate angeklagte juli verantwortlich vernommen worden angeklagte august landgericht anklage november beschluss april zugelassen termine für hauptverhandlung für zeit november november bestimmt november landgericht hauptverhandlung ausgesetzt psychiatrische begutachtung angeklagten früheren mitangeklagten sowie geschädigten angeordnet dezember februar anberaumte hauptverhandlung dauerte märz landgericht hierzu ausgeführt anhängigkeit verfahrens beginn ersten hauptverhandlung november sei berücksichtigung berlastung kammer unangemessen lang dauer unterbrechung hauptverhandlung sei berücksichtigung einholung psychiatrischen sachverständigengutachten ebenfalls lang zumal jedenfalls begutachtung angeklagten zeit eingang anklageschrift ersten hauptverhandlungstermin hätte durchgeführt können gerichte zudem gehalten seien zügige mitwirkung sachverständigen hinzuwirken landgericht bemessung sowohl einzel gesamtstrafen lange dauer verfahrens strafmildernd berücksichtigt über rahmen strafzumessung vorgenommene mildernde anrechnung hinausgehende kompensation bisherigen verfahrensdauer grundsätzen be schlusses großen senats für strafsachen bundesgerichtshofs bghst aao für geboten erachtet rechtsfehlerhaft aufgabe bisher praktizierten strafabschlagslösung kompensation verletzung beschleunigungsgebotes nunmehr anzuwendenden vollstreckungsmodell bemessung unrechtsund schuldangemessenen strafe entschädigung für verletzung beschleunigungsgebotes art abs satz mrk vorzunehmenden kompensation trennen vgl bghst aao danach dienen feststellungen art ausmaß verzögerung sowie ursachen bisher vgl bgh nstz zunächst grundlage für strafzumessung insofern tatrichter wertender betrachtung entscheiden umfang zeitliche abstand tat urteil sowie besonderen belastungen denen angeklagte wegen überlangen verfahrensdauer ausgesetzt s
  509. [['bundesgerichtshof vi zr beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagte trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm dr müller dr greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  510. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg dezember zurückgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet rechtsbeschwerde art abs satz fggrg anzuwendenden abs lwvg af mangels rechtsprechung bundesgerichtshofs oberlandesgerichts abweichenden rechtssatzes angefochtenen entscheidung statthaft wäre krüger lemke vorinstanzen ag lingen ems entscheidung lw olg oldenburg entscheidung czub'],['Soon']]
  511. [['bundesgerichtshof beschluss stb märz ermittlungsverfahren unbekannt wegen mordes beschwerde zeugen erzwingung zeugnisses anordnung haft strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen beschwerde zeugen beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe generalbundesanwalt führt ermittlungsverfahren unbekannt wegen mordes mitgliedschaft terroristischen vereinigung straftaten gegenstand tötung damaligen hessischen ministers für wirtschaft technik heinz herbert karry frankfurt main mai unbekannte mitglieder terroristischen vereinigung revolutionäre zellen rz verfahren zeuge januar angaben gemacht über gespräche ab frühjahr anfang angehö rigen revolutionären zellen geführt worden einzelne umstände todes minister karry gegenstand gesprächen angaben zeugen beschwerdeführer teilgenommen generalbundesanwalt nachdem beschwerdeführer staatsanwaltschaftlichen vernehmung juli berufung stpo beantwortung frage sache verweigert richterliche vernehmung beantragt ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerdeführer september beisein beigeordneten zeugenbeistands frau rechtsanwältin erklärt fragen beweisthema zuhörer gesprächen anlässlich ermordung minister karry gegenstand beantworten darauf ermittlungsrichter bundesgerichtshofs gemäß abs stpo angefochtenen beschluss zeugen ordnungsgeld ersatzweise für je tag ordnungshaft festgesetzt erzwingungshaft längstens dauer sechs monaten angeordnet vollziehung beugehaft jedoch entscheidung über beschwerde deren anordnung ausgesetzt beschwerdeverfahren rechtsanwältin beantragt für fall senat ansicht vertrete beschwerdeführer stünde auskunftsverweigerungsrecht einsicht vollständigen ermittlungsakten gewähren hiergegen generalbundesanwalt bedenken erhoben ii rechtsmittel hinsichtlich erzwingungshaft gemäß abs stpo zulässig bghst senat darüber entscheiden beistand beschwerdeführers begehrte akteneinsicht gewährt worden akteneinsichtsrecht besteht sache bleibt beschwerde erfolg entscheidung über akteneinsicht steht vorliegend generalbundesanwalt ermittlungsverfahren handelt abs satz halbs stpo daran ändert tatsache akten senat entscheidung über beschwerde vorliegen fall abs satz halbs stpo deswegen gegeben gieg kk aufl rdn senat indes vereinfachungsgründen davon abgesehen beschwerdeführer darauf verweisen zunächst förmliche entscheidung generalbundesanwalts über akteneinsichtsgesuch erwirken sodann ggf gemäß abs stpo ablehnung akteneinsicht gerichtliche entscheidung beantragen abs stpo abs gvg darüber entscheiden hätte anwaltlichen zeugenbeistand steht gegensatz verteidiger vgl abs stpo eigenes recht akteneinsicht rechtsstellung leitet zeugen ab eigenen rechte verfahrensbeteiligter weitergehenden befugnisse zeuge sofern verletzter akteneinsichtsrecht privatperson sinne stpo hansolg hamburg njw kg beschl februar bjs juris ignor bertheau löwe rosenberg stpo aufl rdn berechtigtes interesse kenntnis ermittlungsakten sinne abs satz stpo beschwerdeführer gilt insbesondere soweit kenntnis zeugen aussage zeugen geht schon abs abs satz stpo folgt danach zeuge abwesenheit später hörenden zeugen vernehmen während einlassung angeklagten sofern zeugenvernehmung abgegeben sitzungssaal verlassen zeuge weise unbeeinflusst kenntnis angaben dritter aussagen vgl meyer goßner stpo aufl rdn insoweit stehen zugleich zwecke strafverfahrens akteneinsicht entgegen abs satz stpo beweiswert aussage beschwerdeführers wäre gemindert einzelnen wüsste zeugen beweisthema bekundet beschwerdeführer steht auskunftsverweigerungsrecht anspruch genommenen umfang abs stpo gewährt zeugen recht auskunft fragen verweigern deren beantwortung angehörigen gefahr aussetzen würde wegen straftat indes betracht kommt ordnungswidrigkeit verfolgt verfolgungsgefahr sinne abs stpo anzunehmen ermittlungsbehörde wahrheitsgemäßen aussage zeugen tatsachen entnehmen könnte einleitung ermittlungsverfahrens stpo veranlassen aufrechterhaltung verstärku
  512. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs nr bauwesenvers unternehmerleistungen abu klausel abu grundsätzliche bedeutung kommt rechtssache schon deshalb entscheidung auslegung klausel allgemeinen versicherungsbedingungen klausel abu abhängt dargelegt daß auslegung klausel über konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten bgh beschluß dezember iv zr olg köln lg köln iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe parteien bauleistungsversicherer streiten darüber wer für beim erweiterungsbau kläranlage entstandenen schaden versicherungsschutz gewähren verband unterhielt auftraggeber bauvorhabens beklagten bauleistungsversicherung grundlage allgemeinen bedingungen für bauwesenversicherung unternehmerleistungen abu klausel abu text abu klausel verbav ff prölss martin vvg aufl ff klausel berschrift tiefbauauftraggeber versicherungsnehmer heißt folgt auftraggeber versicherungsnehmer entschädigung abu für schäden geleistet lasten versicherungsnehmers beauftragten unternehmer gehen soweit interesse einzelner unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen für bildung versicherungssummen nr abu treten stelle bauvertrages bausumme gesamten bauleistungen deren herstellungskosten herstellungskosten schließen kosten stundenlohnarbeiten neuwert bauunternehmer gelieferten baustoffe bauteile verband beauftragte ingenieur bau gmbh hauptunternehmerin bauarbeiten schloß gmbh sbb ei nen nachunternehmervertrag über stahlbetonarbeiten für rundbecken hauptunternehmerin bauleistungsversicherung nachunternehmerin sbb unterhielt klägerin bauleistungsversicherung abu zusatzbedingung zusatzbedingung berschrift versicherung auftraggeber nr vereinbart daß versicherungsschutz besteht soweit interesse versicherungsnehmers für einzelne bauleistungen versichert allgemeinen bedingungen für auftraggeberversicherung gebäudeneubauten abn versicherungsvertrag auftraggebers abu versicherungsvertrag unternehmers versicherungsnehmer vorliegenden jahresvertrages bauleistungen beauftragt april kam betonierarbeiten für nachklärbecken riß stahlschalung schaden lasten sbb ging klägerin zahlte sbb berücksichtigung selbstbeteilung dm klägerin ansicht beklagte müsse betrag voller höhe erstatten vertrag verban beklagten vereinbarte klausel sei interesse sbb nachunternehmerin mitversichert beklagte ausschließlich interesse rband un mittelbar beauftragten unternehmer deshalb sei klägerin gegenüber sbb wegen subsidiaritätsklausel nr zusatzbedingung eintrittspflichtig landgericht klage abgewiesen berufungsgericht höhe dm statt gegeben revision zugelassen hiergegen beklagte beschwerde eingelegt zulassung revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt ii nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg beklagte geltend gemachten zulassungsgrund abs nr zpo dargetan berufungsgericht nimmt daß beide parteien sbb gegenüber leistung verpflichtet somit doppelversicherung vorlag klägerin deshalb ausgleichsanspruch abs vvg zugebilligt klage etwa hälfte stattgegeben vereinbarung klausel vertrag verband beklagten seien interessen unternehmer mitversichert vertrag klägerin sbb vereinbarte subsidiaritätsklausel greife auslegung klausel beschwerde grundsätzliche bedeutung beimißt berufungsgericht ausgeführt klausel ermögliche tiefbau auftraggeber abänderung nr abu versicherungsnehmer versicherung eigenen risikos risikos auftragnehmer abu bereichen tief ingenieur wasser straßenbau bauherr sonstige auftraggeber könnten bereich hochbaus allgemeinen bedingungen für bauwesenversicherung gebäudeneubauten auftraggeber abn versichern interesse auftragnehmer handwerker einbeziehen schäden gebiet tief ingenieur wasser straßenbaus seien abn versicherbar grund gebe vereinbarung
  513. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp januar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember kosten schuldners unzulässig verworfen gründe schuldner prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren gewährt rechtsbeschwerde aussicht erfolg inso satz zpo beschluss landgerichts enthält rechtsfehler insolvenzund landgericht vorzeitige erteilung restschuldbefreiung recht verweigert insolvenzordnung sieht vorzeitige restschuldbefrei ung bundesgerichtshof allerdings entschieden analoger anwendung inso ausnahmsweise dennoch betracht kommt schuldner während wohlverhaltensphase insolvenztabelle festgestellten forderungen einschließlich verfahrenskosten getilgt darlegungs beweispflichtig für tilgung schuldner bgh beschl märz ix zb zinso beschl november ix zb rn schuldner vollständige tilgung angemeldeter forderungen einschließlich verfahrenskosten vorliegenden fall dargelegt schreiben oktober erklärte aufrechnung behaupteten schadensersatzansprüchen land niedersachsen vornherein ungeeignet voraussetzungen für vorzeitige restschuldbefreiung herbeizuführen aufrechnung könnte gemäß bgb günstigstenfalls erlöschen tabelle angemeldeten ansprüche landes führen land jedoch ausweislich tabelle keineswegs einzige gläubiger tabelle festgestellten ansprüche gläubiger aufrechnung auswirkungen ii schuldner unbedingt eingelegte rechtsbeschwerde gemäß abs satz zpo unzulässig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag cuxhaven entscheidung ik lg stade entscheidung'],['Soon']]
  514. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat strafkammer feststellungen hang gefahrenprognose rechtsfehlerfrei umfassend ausgewertete bisherige delinquenz angeklagten deren bestehende bedingungsfaktoren gestützt zulässiges verteidigungsverhalten hingegen angeknüpft vgl hierzu bgh beschluss märz str urteilsgründen dargestellten ausführungen sachverständigen tendenz angeklagten bagatellisieren leugnen vorschieben gedächtnislücke fehlenden bereitschaft folgen taten auseinanderzusetzen betreffen umgang früheren taten bezug vordelinquenz deutlich nack rothfuß cirener graf radtke'],['Soon']]
  515. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster januar gemäß abs stpo aufgehoben strafausspruch fällen urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zwölf fällen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt zwölf fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete verfahrensrügen näher ausgeführten sachrüge geführte revision beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet gemäß abs stpo schuldspruch vorgebrachten einzelbeanstandungen gründen antragsschrift generalbundesanwaltes august gegenerklärung entkräftet unbegründet brigen berprüfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht zutreffend davon ausgegangen innerhalb tatzeiträume lohnsteuerhinterziehung ao einerseits vorenthalten arbeitsentgelt stgb andererseits tatmehrheit gemäß stgb vorliegt vgl bghst bgh wistra soweit literatur teilweise ansicht vertreten vgl rolletschke wistra vogelberg pstr senat hätte entscheidung februar str wistra rechtsprechung aufgeben beruht unzutreffenden verständnis beschlusses letzten absatz gegebene hinweis betraf konkurrenzverhältnis lohn steuerhinterziehung vorenthalten arbeitsentgelt vielmehr ausgeführt für meldepflichten arbeitgebers gegenüber sozialversicherungsrechtlichen einzugsstelle einerseits finanzamt andererseits unerheblich vertraglich bestehenden abs a� fingierten arbeitsverhältnis herrühren senat lediglich klargestellt allein umstand arbeitgeber meldepflichten sowohl für vertraglichen arbeitnehmer für arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher fiktion arbeitsverhältnis stehen nachkommt konkurrenzrechtlich für genommen jenseits sonstigen voraussetzungen annahme tatmehrheit führt strafausspruch revision teilweise erfolg generalbundesanwalt insoweit ausgeführt strafzumessung fällen urteilsgründe bestand urteil lässt erkennen landgericht berücksichtigt angeklagte beiträge kommanditisten freiwilligen krankenversicherung krankenkassen abgeführt allerdings erschöpfende aufzählung betracht kommenden strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben möglich daraus für strafzumessung bedeutsamer umstand ausdrücklich angeführt worden weiteres geschlossen tatrichter überhaupt gesehen gewertet st rspr vgl senat bghr stgb abs tatumstände urteil mai str gilt grundsätzlich für revision angeführten umstand arbeitgeberischen fürsorge liegt jedoch sachlichrechtlicher fehler urteilsgründen umstände außer acht gelassen für beurteilung unrechts schuldgehalts schwere tat besonderer bedeutung deren einbeziehung strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag vgl bgh urteile juni str juli str tröndle fischer stgb aufl rdn liegt fall stgb schützt erster linie interesse solidargemeinschaft sicherstellung aufkommens mittel für sozialversicherung vgl bt drs bverfg njw bgh njw martens wistra aufkommen gefährdet soweit dritte subunternehmer aufgrund arbeitgeber getroffenen vereinbarung betroffenen arbeitnehmer zuständigen kassen angemeldet fristgerecht beiträge zuständige einzugsstelle abgeführt können zahlungen arbeitgeber zugute kommen obwohl beiträge abgeführt vgl bgh wistra insoweit abgedruckt bghr stgb arbeitgeber sozialabgaben zahlungen lagen sorgt arbeitgeber dafür arbeitnehmer freiwillige mitglieder gesetzlichen krankenversicherung vgl sgb versichert zahlt absprachegemäß krankenversicherungsbeiträge für freiwillige mitgliedschaft beiträge lohn arbeitnehmer einbehält krankenkasse abführt aufkommen mittel für sozialversicherung höhe krankenversicherungsbeiträge ebenfalls gefährdet zuständige einzugsstelle für gesamtsozialversicherungsbeitrag krankenkasse krankenversicherung durchgeführt vgl sgb iv tatsache arbeitgeber gemäß abs sgb iv erst rückgr
  516. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd sgb sgb aushandeln personenbezogener tarife für beförderung gesetzlich krankenversicherter rettungswagen krankenkassen entsprechenden leistungserbringern bewegt rahmen verhandlungsermessens kostenträger erfüllung öffentlich rechtlichen versorgungsauftrages berprüfung wege schadensersatzpflicht mittelbar hiervon betroffenen grundsätzlich zugänglich bgh urteil juni vi zr lg frankenthal ag bad dürkheim vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankenthal juni kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin innungskrankenkasse verlangt beklagten gemäß sgb übergegangenem recht versicherten ersatz restlicher aufwendungen für einsatz rettungswagens verkehrsunfall pferd beklagten für unstreitig einzustehen wurde versicherte klägerin mai schwer verletzt mußte deshalb rettungswagen kreisverbandes deutschen roten kreuzes rheinland pfalz folgenden drk unfallstelle zusammen weiteren verletzten krankenhaus transportiert für transport versicherten zahlte klägerin drk berechnete benutzungsentgelt dm grundlage für jahr getroffenen gebührenvereinbarung verschiedenen kostenträgern krankenkassen rettungsdiensten sanitätsorganisationen rheinland pfalz wiederum nr rahmenvertrages parteien august beruht nr rahmenvertrages gleichzeitiger beförderung mehrerer personen für patienten volle benutzungsentgelt vergütet beklagten stehende haftpflichtversicherer hält regelung für unwirksam dementsprechend wegen gleichzeitigen transports zweier verletzter lediglich hälfte benutzungsentgeltes klägerin gezahlt amtsgericht klage zahlung restlichen stattgegeben landgericht hiergegen gerichtete berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung vertreten komme darauf rahmenvertrag für vertragspartner rechtswirksamkeit besitze sei nämlich unstreitig daß drk kreisverband anspruch genommene rettungsfahrzeug gehöre jahr für beförderung verletzten person rettungswagen gebührenvereinbarung ergebenden benutzungsentgelte berechnet unabhängig davon jeweilige unfallopfer einzeln gemeinsam verletzten transportiert worden sei allgemeinen grundsätzen scha densersatzrechts schädiger denjenigen zustand vermögenslage geschädigten herzustellen bestehen würde schädigende ereignis eingetreten wäre hätte pferd beklagten unfall verursacht wären streitgegenständlichen transportkosten angefallen umstand daß klägerin kosten voller höhe bezahlt obwohl auffassung beklagten haftpflichtversicherers zutreffend unterstellt rechnungsbetrag wegen unwirksamkeit rahmenvertrages gerechtfertigt sei könnten geschädigten schadensersatzanspruch insoweit klägerin übergegangen sei rechtsnachteile erwachsen könnte fall geschädigte schadenminderungsobliegenheit verstoßen hätte sei jedoch fall ii beurteilung hält ergebnis revisionsrechtlicher berprüfung stand klägerin gemäß sgb übergegangenem recht versicherten beklagten anspruch bgb ersatz für beförderung verletzten drk gezahlten benutzungsentgelts voller höhe revision meint daß klägerin entgegen gesetzlichen bestimmungen verträge leistungserbringern abgeschlossen grunde übergegangenen schadensersatzanspruch geltend könne auffassung rechtsgründen gefolgt abs sgb geht gesetzlichen vorschriften beruhender anspruch ersatz schadens versicherungsträger über soweit grund schadensereignisses kongruente sozialleistungen erbringen zugrundelegung beklagten unstreitig gestellten vorbringens klägerin rahmenvertrag sei übergeordneten rechtsträger landesverband dachverbandes klägerin wirkung für abgeschlossen worden klägerin rettungstransport gegenüber versicherten sgb sachleistung erbracht verpflichtet drk benutzungsentgelt rahmenvertra
  517. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc abs prozesspartei darf nutzung privaten kurierdienstes kölner anwaltverein kurierdienst gmbh darauf vertrauen werktags aufgegebene postsendungen folgenden werktag regionalen auslieferungsgebiet ausgeliefert gilt konkrete anhaltspunkte dafür vorliegen einzelfall längeren postlaufzeiten rechnen anschluss bgh beschluss mai zb njw rr bgh beschluss januar xii zb olg köln ag köln xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts köln september aufgehoben kläger versäumung frist begründung berufung urteil amtsgerichts köln april wiedereinsetzung vorigen stand gewährt streitwert gründe parteien streiten trennungsunterhalt amtsgericht beklagte verurteilt kläger rückständigen unterhalt höhe nebst zinsen zahlen klage brigen abgewiesen urteil wurde prozessbevollmächtigten klägers april zugestellt mai eingegangenen schriftsatz legte kläger amtsgerichtliche urteil berufung berufungsbegründung klägers juni ging dienstag juni beim oberlandesgericht hinweis berufungsgerichts berufungsbegründung verspätet eingegangen sei beantragte kläger gleichen tag eingegangenen schriftsatz juni wiedereinsetzung vorigen stand begründung trug prozessbevollmächtigter berufungsbegründung bereits freitag juni unterzeichnet rechtsanwaltsfachangestellten weisung übergeben schriftsatz gerichtsfach für oberlandesgericht köln postannahmestelle für rechtsanwälte amtsgericht köln einzulegen dabei rechtsanwalt angestellte darauf hingewiesen berufungsbegründungsfrist juni ablaufe schriftsatz deswegen sicherheitshalber gleichen tag juni spätestens uhr entsprechende fach einzulegen sei entsprechend rechtsanwaltsfachangestellte oberlandesgericht köln adressierte berufungsbegründung uhr fach eingelegt bediensteten postannahmestelle amtsgerichts köln würden sämtliche gerichtsfächer einschließlich gerichtsfaches für oberlandesgericht köln letztmalig uhr geleert sei freitag juni verfahren worden vorsortierten schriftsätze würden nächsten werktag mitarbeitern kölner anwaltverein kurierdienst gmbh entsprechenden gerichte angeliefert seien montag juni entsprechende schriftsätze oberlandesgericht köln befördert worden prozessbevollmächtigter kurierdienst kölner anwaltvereins angeschlossen sei seit jahre einziger fall bekannt geworden mittags uhr gerichtsfächer postannahmestelle amtsgerichts köln eingelegter schriftsatz nächsten werktag schriftstück ausgewiesene gericht zugestellt worden sei vortrag kläger eidesstattliche versicherungen pro zessbevollmächtigten rechtsanwaltsfachangestellter glaubhaft gemacht berufungsgericht kläger beantragte wiedereinsetzung berufungsbegründungsfrist versagt berufung unzulässig verworfen könne absender zuverlässigkeit postdienste verlassen vollständiger richtiger anschrift versehenes ausreichend frankiertes schriftstück post gebe für inanspruchnahme privaten beförderungsdienstes gelte entsprechend partei müsse fall verzögerten bermittlung organisationsstruktur für zeitgerechte beförderung darlegen regelmäßig kenntnis postdienstnutzers entziehe sei prozessbevollmächtigte klägers mitteilungen kölner anwaltverein kurierdienst gmbh jedoch darauf hingewiesen worden einlegung für oberlandesgericht köln sowie für gerichte außerhalb köln bestimmten schriftstücks jeweilige fach postannahmestelle amtsgerichts köln gewähr für fristgerechten zugang anwaltspost übernommen außerdem befinde über für oberlandesgericht köln bestimmten fach warnhinweisschild aufdruck fristsachen einlegen kläger gleichwohl zwei tage fristablauf berufungsbegründungsschriftsatz fach postannahmestelle amtsgerichts köln eingelegt darauf vertrauen dürfen schriftsatz fristgerecht beim oberlandesgericht köln eingehe umständen oblegen jedenfalls tag fristablaufs rückfrage geschäftsstelle berufungsgerichts fr
  518. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juli maßgabe verworfen angeklagten einziehung wertes taterträgen höhe euro gesamtschuldner angeordnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge vier fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt ferner einziehung wertes taterträgen höhe gesamtbetrages euro angeordnet maßstab für anrechnung polen erlittener auslieferungshaft bestimmt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrüge geringfügigen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo ausspruch über einziehung wertes taterträgen beschlussformel ersichtlichen umfang ändern annahme landgerichts angeklagte abgeurteilten rauschgiftgeschäften betrag höhe euro erlangt satz abs stgb begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht gesamtbetrag euro verkauf insgesamt kilogramm marihuana fällen ii urteilsgründe errechnet hierbei erzielten erlöse euro pro kilogramm fall ii euro pro kilogramm fällen ii konnte hierbei jedoch stützen feststellungen angeklagte betäubungsmittel zunächst eigenständig erwarb ausschließlich mittäter gesondert verurteilte gewinnbringenden veräußerung rauschgifts befasst angeklagte erhielt mittäter sodann verauslagten einkaufspreis sowie gewinnanteil höhe mindestens euro ber verkaufserlös gesamtheit folglich ausschließlich tatsächliche verfügungsgewalt vgl für erlangen sinne abs stgb faktische mitverfügungsgewalt erforderlich bloße annahme mittäterschaftlichen handelns genügt bgh urteile juni str mai str grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen bestimmt senat wert angeklagten abgeurteilten betäubungsmittelstraftaten erlangten abs stpo analog dafür teilweise erstatteten einkaufspreise für beschaffte marihuana abgestellt urteil teilt höhe zahlungen fällen ii urteilsgründe geklagten urteilsfeststellungen insgesamt erlangten geldbeträge belaufen daher euro zweimal euro gewinnanteil euro euro anordnung einziehung taterträgen wertes taterträgen stgb mehreren beteiligten vermögenswert unmittelbar tat verfügungsmacht gewonnen gesamtschuldnerischen haftung auszugehen vgl bgh urteil mai str senat gemäß abs stpo analog angeordnet sost scheible cierniak quentin bender bartel'],['Soon']]
  519. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb angeklagter wirksam rückgabe sichergestellter betäubungsmittelerlöse verzichtet bedarf aufgrund seit juli geltenden ff stgb regelmäßig förmlichen einziehung bgh urteil april str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr könig dr berger beisitzende richter oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg september verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe verurteilt sachrüge gestützte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft wendet allein dagegen weder betäubungsmittel verkaufserlöse eingezogen worden bleibt erfolglos feststellungen landgerichts hielt angeklagte ende februar menge kg marihuana sowie amphetamine gewinnbringenden verkauf vorrätig april verkaufte marihuana übrigen betäubungsmittel wurden genannten tag polizei ebenso sichergestellt euro verkaufserlös glaubhaft geständige angeklagte hauptverhandlung rückga be sichergestellten gegenstände verzichtet hinblick darauf landgericht davon abgesehen einziehungsentscheidung treffen revision staatsanwaltschaft meint seit juli geltenden ff stgb sei landgericht verpflichtet sichergestellten betäubungsmittel gelder trotz verzichts angeklagten förmlich einzuziehen zudem obliegende prüfung versäumt angeklagte marihuanaverkäufe über erlös bezeichneten euro hinaus einnahmen erzielt wirksam beschränkte rechtsmittel bleibt erfolglos verpflichtung staatsanwaltschaft begehrten einziehungsentscheidungen treffen besteht lit rechts wegen beanstanden landgericht erörtert angeklagte verkäufen mehr genannten betrag erlangt lit entspricht ständiger rechtsprechung anordnung einziehung bzw verfalls sichergestellter gegenstände regelmäßig bedarf angeklagter deren rückgabe wirksam verzichtet siehe bgh urteil juli str beschlüsse november str nstz rr juni str bayoblg nstz rr kg nstz rr senat sieht anlass forensischen praxis bewährten handhabung abzuweichen aa hinsichtlich einziehung sichergestellten betäubungsmittel ohnehin juni geltende rechtslage maßgeblich art egstgb lediglich gesetz reform strafrechtlichen vermögensabschöpfung april bgbl neu gefassten bestimmungen einziehung taterträgen ff stgb verkaufserlöses einziehung tatprodukten tatmitteln tatobjekten ff stgb inkrafttreten verübte taten anwendbar insoweit geltenden neuen regelungen für angeklagten milder abs stgb tragfähiger grund bisherige rechtsprechung weiterhin anzuwendenden einziehungsrecht ändern ergibt bb für neuen recht unterliegende einziehung taterlöse gilt folgendes soweit beschwerdeführerin ansicht darauf stützt wortlaut abs stgb ordnet sei einziehung zwingend zeigt tragfähiges argument räumt norm gericht ermessen insofern gilt vorgängervorschrift abs satz stgb af bewusst gestrichen gesetzgeber freilich härtevorschrift stgb af bestimmten voraussetzungen gestattete verfallsanordnung ganz teilweise unterlassen grundsatz verhältnismäßigkeit siehe hierzu konkretisierenden regelung vorgesehenen konstellationen jedoch stpo eingestellt worden vorschrift sieht brigen zuvor abs stpo af weitere prozessuale möglichkeiten einziehung abzusehen maßgebliche bedeutung für auslegung kommt vorliegend gesetzesmaterialien erkennbaren willen gesetzgebers danach schränkt neufassung vorschrift möglichkeit formlosen einziehung erlangten bt drucks bezugnahme analyse tatgerichtlichen praxis sogenannten außerge richtliche
  520. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen april dahingehend richtig gestellt angeklagte freiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt worden brigen revision unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  521. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten ersten rechtsgang wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen fälle anklage einbeziehung strafe urteil amtsgerichts dorsten mai fassung berufungsurteils landgerichts essen september gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen fälle anklage sowie wegen verstoßes waffengesetz weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten senat verurteilung angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall anklage sowie gesamtstrafen zugehörigen feststellungen aufgehoben gehende revision verworfen landgericht zweiten rechtsgang verfahren hauptverhandlung hinsichtlich fall anklage abs stpo eingestellt verbleibenden bereits rechtskräftigen einzelstrafen für fälle anklage einbeziehung strafe oben genannten urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren ebenfalls rechtskräftigen einzelstrafen für fälle sowie für waffendelikt weitere gesamtfreiheitsstrafe vier jahren gebildet hiergegen wendet angeklagte mehrere verfahrensrügen ausgeführte sachrüge gestützten revision rechtsmittel erfolg rüge landgericht abs satz stpo verstoßen mitteilung über hauptverhandlung geführtes gespräch vorsitzenden staatsanwalt unterblieben sei möglichkeit einstellung verfahrens abs stpo hinsichtlich fall anklage gegenstand gehabt greift senat lässt offen rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs wonach gespräche richtern staatsanwaltschaft über teileinstellung verfahrens hauptverhandlung abs stpo transparenz dokumentationsregeln unterliegen abs abs satz stpo entnehmenden vorgaben entsprechen folgen vgl bgh urteil juni str nstz rn ablehnenden anmerkungen schneider nstz niemöller jr ff dienstlichen erklärungen beteiligten ergibt vertreter staatsanwalt schaft vorfeld hauptverhandlung entsprechende anfrage vorsitzenden lediglich aussicht gestellt hauptverhandlung hinsichtlich fall anklage antrag abs stpo stellen für verständigung gemäß stpo typische verknüpfung handlungsbeiträgen verfahrensbeteiligten einschluss angeklagten lag danach vgl bverfg beschluss april bvr nstz mwn niemöller jr schneider nstz wurde besprechungsgegenstand bildende prozessuale verhalten konnex verfahrensergebnis gebracht vgl bverfg urteil märz bvr nstz rn ungeachtet ausgeschlossen urteil unterbliebenen mitteilung beruht maßstab vgl bgh beschluss juli str rn ff mwn für verfahrensergebnis prozessverlauf relevante einwirkung aussageverhalten angeklagten konnte mitteilung mehr ausnahme fall anklage schon beginn hauptverhandlung weiteren schuldsprüche einzelstrafen rechtskräftig folge zugrunde liegenden feststellungen denen strafzumessungsrelevanten feststellungen person zählen bindend geworden ergänzende feststellungen möglich vgl bgh beschluss april str nstz sacheinlassung angeklagten erfolgten teileinstellung angeklagte einfluss nehmen konnte deshalb angehört brauchte vgl bgh beschluss april str nstz kusch meyer goßner stpo aufl rn schließlich schuldsprüche einzelstrafen rechtskräftig kontrolle ffentlichkeit verhindern sachfremde licht ffentlichkeit scheuende umstände gericht urteil einfluss gewinnen vgl bverfg beschluss januar bvr nstz mwn gewahrt geblieben strafkammer hauptverhandlung vorsitzenden angeregten teileinstellung gemäß abs stpo tenor feststellungen urteil ersten rechtsgang sowie beschluss bundesgerichtshofs november hauptverhandlung eingeführt maßgeblichen gesichtspunkte für anschließende teileinstellung offengelegt gerichtliche entscheidungsprozess für über vorgespräch inform
  522. [['bundesgerichtshof beschluss blw september landwirtschaftssache betreffend feststellung hofeigenschaft bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt prof dr krüger gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats landwirtschaftssenat oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragsgegners antragstellerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen geschäftswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt dm gründe parteien geschwister streiten über hofeigenschaft antragsgegner gehörenden hofgrundbuch blatt eingetragenen grundbesitzes antragstellerin ansicht grundbesitz sei zeitpunkt bergabe antragsgegner juni hof sinne höfeordnung eigenschaft später infolge geänderter nutzung antragsgegner verlo ren antrag feststellung hofeigenschaft zeitpunkt bergabe landwirtschaftsgericht entsprochen sofortige beschwerde antragsgegners erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner feststellungsbegehren daß besitzung hof sinne höfeordnung sei ii rechtsbeschwerde unzulässig beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt antragsgegner abweichungsfall sinne norm dargelegt vgl näher bghz ff macht geltend angefochtene entscheidung stehe widerspruch senatsentscheidung april blw agrarr übersieht daß beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt rechtssatz bundesgerichtshofes entscheidung abwiche antragsgegner meint beschwerdegericht beurteilung frage hofeigenschaft rechtsfehler unterlaufen maßgeblichen grundsätze konkreten einzelfall falsch angewendet interpretiert hätte begründet für genommen zulässigkeit rechtsbeschwerde führenden abweichungsfall st senatsrechtsprechung vgl schon beschl juni blw agrarr gilt für angebliche abweichung angefochtenen entscheidung urteil bundesgerichtshofes oktober iva zr bghz njw abgesehen davon daß urteil über frage hofeigenschaft sinne höfeordnung verhält iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel vogt krüger'],['Soon']]
  523. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja parfumflakon ii gemeinschaftsmarkenverordnung art abs brüssel vo art nr gerichtshof europäischen union auslegung art abs verordnung eg rates dezember über gemeinschaftsmarke abl eg nr januar auslegung art nr verordnung eg rates dezember über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg dahin auszulegen verletzungshandlung mitgliedstaat mitgliedstaat sinne art abs verordnung eg begangen worden handlung mitgliedstaat mitgliedstaat teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat begangenen rechtsverletzung erfolgt art nr verordnung eg dahin auszulegen schädigende ereignis mitgliedstaat mitgliedstaat eingetreten unerlaubte handlung gegenstand verfahrens ansprüche abgeleitet mitgliedstaat mitgliedstaat begangen teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat erfolgten unerlaubten handlung haupttat besteht bgh beschluss juni zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union auslegung art abs verordnung eg rates dezember über gemeinschaftsmarke abl eg nr januar auslegung art nr verordnung eg rates dezember über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg dahin auszulegen verletzungshandlung mitgliedstaat mitgliedstaat sinne art abs verordnung eg begangen worden handlung mitgliedstaat mitgliedstaat teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat begangenen rechtsverletzung erfolgt art nr verordnung eg dahin auszulegen schädigende ereignis mitgliedstaat mitgliedstaat eingetreten unerlaubte handlung gegenstand verfahrens ansprüche abgeleitet mitgliedstaat mitgliedstaat begangen teilnahme erstgenannten mitgliedstaat mitgliedstaat erfolgten unerlaubten handlung haupttat besteht gründe klägerin produziert vertreibt parfüm kosmetikerzeugnisse leitet rechte nachfolgend abgebildeten für parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen schwarz weißen gemeinschaftsmarke nr ab klägerin vertreibt gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten beschrifteten flakon damenparfüm davidoff cool water woman beklagte belgien ansässige gesellschaft betreibt großhandel parfüms produktpalette gehört damenparfüm bezeichnung blue safe for women anbietet januar verkaufte parfüm deutschland geschäftsansässigen stefan klägerin vertrieb parfümerzeugnisses beklagte klageantrag abgebildeten parfümflakon markenverletzung unzulässige vergleichende werbung unlautere nachahmung gesehen behauptet markeninhaberin zino davidoff schweiz geltendmachung ansprüche gemeinschaftsmarke ermächtigt beklagten sei bekannt stefan beabsichtigt belgien erworbene parfüm deutschland weiterzuverkaufen klägerin beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen über namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veräußerten parfüms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege hilfsweise über namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veräußerten parfüms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege soweit verkäufer deutschland geschäftsansässig folgt vorstehend wiedergegebene abbildung klägerin nebst fünf prozentpunkten zinsen über basiszinssatz seit september zahlen hilfsweise hierzu klägerin kostenforderungen verfahrensbevollmächtigten für außergerichtliche vertretung abmahnverfahren betrag höhe freizustellen ii festzustellen beklagte klägerin schaden ersetzen vertrieb parfüms bezeichnung blue safe for women ziffer bezeichneten ausstattung deutschlan
  524. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo näheren erörterung bedarf folgendes entgegen auffassung revisionsführers ergeben urteilsfeststellungen voraussetzungen verstoßes grundsatz fairen verfahrens gemäß art abs satz mrk form unzulässigen tatprovokation rechtsprechung setzt verstoß voraus daß unverdächtige zunächst tatgeneigte person vertrauensperson polizei straftat verleitet bgh njw urteilsgründe belegen jedoch weder daß angeklagte unverdächtig daß zunächst tatgeneigt mann vermittlung drogendealers gebeten worden dafür genügt ua mitgeteilte umstand daß angeklagte zunächst angegeben drogen tun mehrfach dringlich vermittlung gebeten worden für allein verhalten rauschgifthandel verstrickte person tag legen dahin unbekannten mann rauschgiftgeschäft angesprochen zunächst auszuloten mann polizei gegenübersteht angeklagte kontaktaufnahme tatsächlich unverdächtig tatgeneigt ergeben urteilsfeststellungen stpo ergibt materiellrechtliche verpflichtung tatrichters einhaltung verfahrensrechtlicher vorschriften urteilsgründen dokumentieren begründungspflicht urteil strafsenats bundesgerichtshofs november entnehmen lediglich für geboten erachtet urteilsgründe ausdrückliche feststellungen aufzunehmen fall unzulässiger tatprovokation gegeben bgh njw ferner senat entscheidung empfehlung ausgesprochen daß staatsanwaltschaft dafür sorge trägt daß tatsächlichen voraussetzungen tatverdachts bereits zeitnah ermittlungsakten dokumentiert aao entscheidung november zeitlich erlaß angefochtenen urteils landgerichts duisburg november ergangen konnten darin ausgesprochenen anforderungen empfehlungen strafkammer ohnehin bekannt senat neigt generalbundesanwalt antragsschrift juni vertretenen auffassung daß beschwerdefüh rer verfahrensverstoß hilfe verfahrensrüge geltend muß sofern tatsächlichen voraussetzungen konventionsverstoßes schon urteilsfeststellungen ergeben strafsenat konnte urteil november frage offen lassen verfahrensgeschehen urteilsfeststellungen entnehmen übrigen revision vorgetragen aao auffassung würde zudem rechtsprechung vergleichbaren fällen verletzung beschleunigungsgebots art abs mrk entsprechen ebenfalls verfahrensrüge geltend sofern konventionsverstoß bereits urteil ergibt bghr mrk art verfahrensverzögerung dagegen prüfung amts wegen verzögerung erst vorlage revisionsgericht auftritt vgl bgh wistra anforderungen abs satz stpo genügende verfahrensrüge jedoch revisionsbegründung entnehmen generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hätte beschwerdeführer akteninhalt mitteilen müssen anhaltspunkte für bestehen anfangsverdachts tatgeneigtheit angeklagten enthält revisionsgericht ausreichende prüfung ermöglichen jedoch protokoll über vernehmung vertrauensperson dezember ergibt daß angeklagte bereits anbahnung vermittlungsgespräche kontakte personen drogenszene eigenen angaben drogenlieferung niederlanden erhalten hätte prüfung verfahrensgeschehens amts wegen unzulässige tatprovokation ergeben daß letztlich entschieden muß prüfung grundlage zulässigen verfahrensrüge geboten wäre rissing van saan miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  525. [['bundesgerichtshof vi zivilsenat geschäftsstelle karlsruhe vi zb geschäftsstellenberichtigung leitsatz senatsbeschlusses november dahingehend berichtigt daß entsprechend urschrift heißen muß sgg holmes justizangestellte'],['Soon']]
  526. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts köln februar zurückgewiesen widerklage abgewiesen beklagte kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel unterhaltungselektronik telekommunikationsgeräten klägerin gehört gruppe unterhält verbrauchermarkt frankfurt main beklagte gehört handelsgruppe betreibt raum frankfurt main filialen bezeichnung radio märz warb beklagte zeitung für siemens funktelefon megaset hierbei stellte eigenen verkaufspreis ehemaligen unverbindlichen preisempfehlung herstellers gegenüber letzten ehemals gültigen preisempfehlung herstellers entsprach klägerin erwirkte deswegen april einstweilige verfügung beklagten werbung untersagt wurde schreiben april erklärte beklagte daß einstweilige verfügung endgültige materiell rechtlich verbindliche regelung parteien anerkenne insbesondere verzichte rechte zpo widerspruch frist erhebung hauptsacheklage aufhebung wegen veränderter umstände soweit zeitpunkt abgabe erklärung vorgelegen hätten klargestellt daß einstweilige verfügung räumlich insoweit gültigkeit besitze klägerin verletzung späteren verstoß vorliegen abs nr uwg geltend könne klägerin erklärung hinblick enthaltene räumliche beschränkung für ausreichend erachtet beklagte unterlassung beanstandeten werbung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen beklagten deren widerklage betrag dm zugesprochen klägerin wegen außergerichtlichen kosten erster instanz erwirkten kostenfestsetzungsbeschluß gezahlt revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageantrag sowie antrag abweisung widerklage entscheidungsgründe berufungsgericht klage für unbegründet widerklage hingegen für begründet erachtet ausgeführt für zulässigkeit klage erforderliche rechtsschutzinteresse ergebe daraus daß streit über räumliche reichweite titulierten unterlassungsanspruchs jedenfalls möglichkeit verfolgung unklarheiten über inhalt tragweite abschlußerklä rung insbesondere über deren kongruenz einstweiligen verfügung ausgesprochenen verbot bestünden klage sei unbegründet wiederholungsgefahr entfallen sei allerdings sei angegriffene werbung irreführend schreiben april genüge abschlußerklärung stellenden inhaltlichen anforderungen letzteres folge schon räumliche begrenzung enthaltenden klarstellenden zusatz beklagten bestand wirkung titulierten unterlassungsanspruchs vollstreckungsmöglichkeit betroffen wegen abs uwg eingetretenen einschränkungen verfolgbarkeit unterlassungsansprüchen tatsächlich wettbewerbshandlungen beschränkt für klägerin unmittelbar verletzte gemäß abs nr uwg berechtigte aktivlegitimiert sei durchgreifende bedenken gleichstellung verfügungstitels hauptsachetitel ergäben daraus daß beklagten schreiben april erklärte verzicht rechte zpo einrede verjährung erfaßt gesamtwürdigung verhaltens beklagten ergebe jedoch daß wiederholungsgefahr entfallen sei beklagte bereits vorprozessuale abmahnung klägerin erklärt wolle etwa ergehende einstweilige verfügung gelten lassen außerdem rechtsstreit einrede verjährung berufen sei gegenteil unbeschränkten verzicht rechte zpo ausgegangen rahmen gesamtschau berücksichtigende verhalten beklagten dokumentiere deren ernsthaften endgültigen unterlassungswillen daß sichergestellt sei daß einstweiligen verfügung verbotene wettbewerbshandlung künftig zuverlässig unterbleiben klägerin unterlegene partei kosten rechtsstreits tragen beklagten gemäß abs zpo bereits bezahlten außergerichtlichen kosten zurückzuzahlen ii hiergegen gerichtete revision klägerin erfolg führt aufhebung angefocht
  527. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut dezember maßgabe unbegründet verworfen tateinheit versuchtem totschlag erfolgte verurteilung wegen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls gefährlicher körperverletzung sowie tateinheit versuchtem schweren raub erfolgte verurteilung wegen körperverletzung entfallen taten verjährt schuldspruchberichtigung lässt strafausspruch unberührt senat ausschließen strafkammer geringere einzelstrafen verhängt hätte zumal verjährte taten straferschwerend gewertet können beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nack boetticher hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  528. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge stöhr beschlossen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt streitwert revisionsverfahrens gründe schriftsatz september zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten mitgeteilt revision geltend gemachte forderung anerkannt zuzüglich zinsen bezahlt beklagte kosten rechtsstreits übernehmen schriftsatz september klägerin bestätigt beklagte klageforderung bezahlt gleichzeitig klägerin rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte erledigungserklärung belehrung widersprochen abs satz zpo beklagten berücksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen kosten rechtsstreits aufzuerlegen zpo ergibt besonderen umständen vorliegenden falles schon daraus beklagte haftpflichtversicherer zahlung klageforderung rolle unterlegenen begeben beklagte revisionsbegründung klägerin erwidert erledigungserklärung widersprochen erklärt kosten rechtsstreits übernehmen sachlage senat mehr prüfen klägerin verfolgte forderung erledigungserklärung begründet vgl senatsbeschlüsse september vi zr juris september vi zr ags jeweils mwn galke zoll pauge wellner stöhr vorinstanzen ag nürnberg entscheidung lg nürnberg fürth entscheidung'],['Soon']]
  529. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin ambrosius richter prof dr meier beck asendorf juni beschlossen anzeige richters dr gemäß zpo festgestellt daß besorgnis befangenheit gerechtfertigt gründe richter dr angezeigt großer mandant früheren kanzlei insbesondere bereichen vergaberecht öffentliches recht vertragsrecht ca etwa erheblichem umfang für vergaberechtlich tätig danach gelegentlich rechtsgebiet zumindest jahre allerdings mehr mandaten tätig soweit erkennen terminierten sache vorinstanzen beauftragt parteien gelegenheit stellungnahme gegeben worden klägerin erklärt sicht sei grund ablehnung wegen besorgnis befangenheit gegeben beklagte geäußert ii besteht besorgnis befangenheit besorgnis befangenheit setzt grund voraus geeignet mißtrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen abs zpo worten gegeben umstände vorliegen berechtigte zweifel unparteilichkeit unabhängigkeit aufkommen lassen zpo muß objektive gründe handeln standpunkt partei vernünftiger betrachtung befürchtung wecken können richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenüber rein subjektive unvernünftige vorstellungen partei scheiden entscheidend prozeßbeteiligter vernünftiger würdigung umstände anlaß unvoreingenommenheit richters zweifeln bgh urt ixa zb njw rr anlegung maßstabs befangenheit richters dr besorgen liegen umstände bösen schein möglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit begründen herr dr vorliegenden sache vorab befaßt während zeit anwaltstätigkeit sache weder prozeßbevollmächtigten klägerin bestellt falle schon gesetzes wegen ausübung richteramts ausgeschlossen wäre nr zpo klägerin sache beraten klägerin überhaupt vergaberecht betreut rolle spielt deshalb rechtlichen problematik falles unbefangen gegenübertreten herr dr steht nahen geschäftlichen persönli chen beziehungen klägerin geschäftliche beziehungen gestalt früheren mandatsverhältnisses bestanden inzwischen endgültig gelöst etwa nahen persönlichen beziehungen geführt gegebenenfalls ende geschäftlichen beziehung überdauert könnten früheren mandatsverhältnis vielmehr allenfalls bloße bekanntschaft leitenden angestellten klägerin verblieben besorgnis befangenheit begründen stein jonas bork zpo aufl rdn rechtsprechungsnachweisen vgl demgegenüber nahen persönlichen beziehung ablehnungsgrund ehe führungskraft bgh urt zr njw umständen besteht vernünftiger betrachtung regel anlaß befürchtung daß richter früher rechtsanwalt amtspflicht unparteilichen entscheidung erfüllen allgemeinen besorgen daß richter ehemaliger rechtsanwalt wegen früheren mandatsverhältnis herrührenden bekanntschaft partei streitige rechtsfrage offen un befangen beurteilen besondere umstände abweichende beurteilung rechtfertigen könnten vorliegenden fall ersichtlich melullis keukenschrijver meier beck ambrosius asendorf'],['Soon']]
  530. [['bundesgerichtshof xii zb beschluss märz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr ahlt beschlossen beschwerde antragsgegners beschluß zivilsenats senats für familiensachen oberlandesgerichts stuttgart januar kosten unzulässig verworfen erhebung gerichtskosten abgesehen abs gkg wert gründe entscheidungen oberlandesgerichte gemäß abs zpo abgesehen vorliegenden ausnahmen sofortige beschwerde zulässig gilt fällen abs zpo abs zpo entscheidet über ablehnung familienrichters richter amtsgerichts ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden beschluß amtsgerichts gemäß abs abs zpo sofortige beschwerde eröffnet über familiensachen oberlandesgericht entscheidet entscheidungen oberlandesgerichts abs zpo folgt sofortigen beschwerde angreifbar gilt über ablehnung familienrichters abs zpo vorgesehen amtsrichter entsprechung früheren rechtslage abs zpo oberlandesgericht entschieden fall entscheidung oberlandesgerichts rechtsbeschwerde maßgabe zpo eröffnet deren voraussetzungen vorliegen hahne gerber fuchs wagenitz ahlt'],['Soon']]
  531. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs falle beifügung sachverständigengutachtens pflicht vermieters begründung mieterhöhungsverlangens grundsätzlich genüge getan gutachten angaben über tatsachen enthält denen geforderte mieterhöhung hergeleitet umfang mieter gestattet berechtigung erhöhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise überprüfen können sachverständige somit aussage über tatsächliche ortsübliche vergleichsmiete treffen beurteilende wohnung örtliche preisgefüge einordnen fortführung bgh urteil februar viii zr njw rn maßgabe mieterhöhungsverlangen vermieters schon deshalb formellen gründen unwirksam folge klage zustimmung mieterhöhung unzulässig abzuweisen wäre sachverständige betreffende wohnung ermittlung ortsüblichen vergleichsmiete besichtigt bgh urteil juli viii zr lg bremen ag bremen ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist juni vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bünger dr schmidt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts bremen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt zustimmung erhöhung miete für beklagten gemietete qm große wohnung mehrfamilienhaus bremen monatlich ab oktober mieterhöhungsschreiben juni teilte klägerin beklagten ortsübliche vergleichsmiete für wohnung monatlich je quadratmeter wohnfläche betrage monatsmiete berücksichtigung kappungsgrenze je quadratmeter erhöhe mieterhöhungsverlangen nimmt begründung bezug beigefügtes gutachten öffentlich bestellten vereidigten sachverständigen dipl ing juni angaben ortsüblichen vergleichs miete für fünfzimmerwohnungen sowie benachbarten gebäudes enthält gutachten heißt wohnungen konnten besichtigt mieter angetroffen wurden bereit erklärt deshalb gutachten frühere besichtigungen verfügung gestellten besichtigungsdaten auftraggebers wohnungsbeschreibungen auftraggebers bezug genommen wurden schon genügend wohnungen auftraggebers besichtigt ausstattung ähnlich klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klage sei unbegründet mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei zugrunde gelegte sachverständigengutachten entspreche anforderungen abs nr bgb mindestanforderungen sachverständigengutachten genügen mieter ermöglichen mieterhöhungsverlangen nachzuvollziehen ansatzweise prüfen sei besichtigung konkreten wohnung mieters zwingend erforderlich wohnanlagen genüge vielmehr besichtigung wohnung gleichen typs sogenanntes typengutachten gutachterlichen feststellungen ortsüblichen vergleichsmiete müssten besichtigung genügenden anzahl wohnungen nahezu gleicher art größe ausstattung beschaffenheit innerhalb wohnanlage beruhen beschreibung sachverständigen besichtigten musterwohnung müsse mieter nachvollziehen können etwa ausstattung eigenen wohnung entspreche diesbezüglich widersprüchliche unverständliche gutachten sachverständigen sei für mieter nachvollziehbar sachver ständige wohnungen anwesens besichtigt beziehe frühere besichtigungen auftraggeber verfügung gestellte besichtigungsdaten dabei sei schon nachvollziehbar worauf genau bezug genommen zudem hätten sachverständigen gutachten ausführe arbeitsunterlagen lediglich angaben wohnfläche baujahr verfügung gestanden daher fehle hinreichenden beschreibung etwaiger musterwohnungen angaben bestimmten ausstattungsmerkmalen anwesen wenige flächenmäßig stark variierende wohnungen aufweise sei darüber hinaus schon fraglich überhaupt musterwohnung geeignet seien zudem differenziere gutachten hinsichtlich modernisierungsgrades wohnungen hinblick genau besc
  532. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts amberg februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat wendung rahmen strafzumessung angeklagte rein eigensüchtigen motiven völlig rücksichtslos gehandelt ersichtlich tat ausdruck kommende besondere gesinnung kennzeichnen abs stgb landgericht ausdrücklich brandgeschehen betroffenen geschädigten bezogen ua schriftlichen urteilsgründe dienen inhalt hauptverhandlung erhobenen beweise dokumentieren sollen ergebnis hauptverhandlung wiedergeben rechtliche nachprüfung getroffenen entscheidung ermöglichen vgl näher bgh nstz siehe bgh nstz rr schäfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  533. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren vollstreckbarerklärung inländischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch kosten unzulässig verworfen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde unzulässig abs zpo entgegen auffassung antragsgegnerin oberlandesgericht prüfung anerkennung vollstreckung schiedsspruchs ergebnis führt öffentlichen ordnung ordre public widerspricht abs nr buchst zpo unzutreffenden rechtlichen maßstab ausgegangen annahme oberlandesgerichts widerspruch ordre public offensichtlicher unvereinbarkeit wesentlichen grundsätzen deutschen rechts vorliege daher einwand verletzung ordre public extremen ausnahmefällen greife zutreffend entspricht senatsrechtsprechung soweit rechtsbeschwerde abweichende rechtsauffassung ältere entscheidungen bundesgerichtshofs stützt urteile mai vii zr bghz april vii zr bghz oktober kzr bghz oktober kzr bghz abs nr zpo fassung september bgbl ergangen danach konnte aufhebung beantragt anerkennung schiedsspruchs guten sitten öffentliche ordnung verstoßen würde entsprechende regelung enthielt abs nr zpo bezüglich versagung vollstreckbarerklärung ausländischen schiedsspruchs insoweit wurde entscheidungen frage offensichtlichen unvereinbarkeit problematisiert vielmehr heißt urteil oktober aao entscheidung schiedsgerichts zugrunde liegende rechtsauffassung geteilt deshalb zumindest vertretbar erscheint unerheblich geprüft wurde guten sitten beziehungsweise öffentlichen ordnung gehört gesetz neuregelung internationalen privatrechts juli bgbl wurden allerdings abs nr abs nr zpo dahin geändert aufhebung inländischen schiedsspruchs beziehungsweise versagung vollstreckbarerklärung ausländischen schiedsspruchs auszusprechen anerkennung schiedsspruchs ergebnis führt wesentlichen grundsätzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar insbesondere anerkennung grundrechten unvereinbar parallel nderung schiedsrecht wurde ordre publicvorbehalt art egbgb anwendung rechtsnormen staates abs nr zpo anerkennung ausländischer urteile entsprechend umformuliert gesetzesbegründung vorbehaltsklausel kernbestand inländischen rechtsordnung geschützt wobei anlehnung neuere völkervertragliche praxis insbesondere art eg schuldvertragsübereinkommens juni vorbehalt ordre public zusatz offensichtlich unvereinbar bewusst eng einschränkend formuliert wurde vgl gesetzentwurf bundesregierung br drucks dementsprechend senat rechtsprechung vgl urteil juli iii zr njw darauf abgestellt schiedsspruch offensichtlich norm verletzt grundlagen staatlichen wirtschaftlichen lebens regelt offensichtlich deutschen gerechtigkeitsvorstellungen untragbaren widerspruch steht hierbei senat betont bloße verletzung materiellen rechts verfahrensrechts schiedsgericht entscheiden für verstoß ausreicht schiedsspruch einzelheiten materiell rechtliche richtigkeit überprüfen lediglich darauf elementaren grundlagen rechtsordnung verletzt beziehungsweise eklatanter verstoß materielle gerechtigkeit vorliegt hintergrund offensichtlichkeitskriteriums dabei letztlich verbot r� vision au fond heißt verbot ausländische entscheidung schiedsspruch materielle richtigkeit überprüfen europäische gerichtshof vgl urteile märz njw rn mai njw rn jeweils entsprechenden ordre public vorbehalt art nr eugv� art nr eugvvo wort offensichtlich enthielt zusammenhang folgt umschrieben verbot nachprüfung ausländischen entscheidung gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt verstoß offensichtliche verletzung rechtsordnung vollstreckungsstaats wesentlich geltenden rechtsnorm grundlegend anerkannten rechts handeln zuge schiedsverfahrens neuregelungsgesetzes dezember bgbl allerdings inländi
  534. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart oktober schadenswiedergutmachung zugehörigen feststellungen ausspruch über einzelstrafe fall iii urteilsgründe tatkomplex eheleute ausspruch über gesamtfreiheitsstra fe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision maßgabe verworfen aufhebung ausspruchs über vollstreckungsabschlag höhe sechs monaten weitere drei monate vollstreckt gelten gründe angeklagte ersten rechtsgang wegen vorsätzlicher insolvenzverschleppung betrugs sechs fällen davon zwei fällen jeweils tateinheit untreue sowie wegen untreue zwei weiteren fällen davon fall tateinheit vorsätzlichem bankrott gesamtfreiheits strafe drei jahren sechs monaten verurteilt worden davon landgericht drei monate wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt urteil senat revision angeklagten beschluss august zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen betrugs sechs fällen zwei fällen davon tateinheit untreue verurteilt worden sowie ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe nunmehr zuständige strafkammer betrugsstraftaten stpo behandelt angeklagten wegen vorsätzlicher insolvenzverschleppung untreue vier fällen davon fall tateinheit vorsätzlichem bankrott gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt davon insgesamt sechs monate vollstreckt erklärt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten verfahrensrüge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegründet abs stpo angeklagte beanstandet zutreffend strafkammer fall iii urteilsgründe tatkomplex eheleute beweisantrag rechtsfehlerhafter begründung abgelehnt liegt folgender verfahrensgang zugrunde hauptverhandlungstermin oktober angeklagte beantragt zeugen vernehmen eigen schaft vormaliger aufsichtsratsvorsitzender bestätigen versteigerung immobilie vormaligen restaurant erzielten erlöse vollständig gläubiger ag geflossen seien somit erlös beträge teilbeträge beim angeklagten persönlich verblieben seien bestätigen geschädigte vorgenannten versteigerungserlös teilzahlung höhe erhalten antrag strafkammer begründung zurückgewiesen handele scheinbar förmlichen beweisantrag insoweit beweis gestellte tatsache tatsächliche grundlage aufs geratewohl blaue hinein behauptet worden sei berücksichtigung aktenlage bisherigen beweisergebnisses bestehe anhaltspunkt dafür geschädigte versteigerung erhalten könnte geschädigte zeugenvernehmung vielmehr ausdrücklich glaubhaft dargelegt zwangsversteigerung restaurants letztlich faktisch erhalten aufklärungsgesichtspunkten sehe kammer veranlassung antrag nachzugehen verfahrensrüge begründet gegenständlichen beweisbegehren handelt beweisantrag beweisermittlungsantrag form beweisantrags gekleideten beweisbegehren ausnahmsweise allenfalls maßgabe aufklärungspflicht nachgegangen beweisbehauptung tatsächlichen anhaltspunkt begründete vermutung aufs geratewohl blaue hinein aufgestellt wurde ernstlich gemeinten schein gestellten beweisantrag handelt für beurteilung aufs geratewohl gestellter antrag vorliegt sichtweise verständigen antragstellers entscheidend kommt darauf tatgericht beantragte beweiserhebung für erforderlich hält vgl bgh beschluss april str mwn nstz maßstab lässt beweisbehauptung aufs geratewohl aufgestellt ansehen beweisbehauptung tatsächlichen anhaltspunkt eheleute jedenfalls konkret bezifferten betrag versteigerung restaurants erhalten geringfügiger betrag ua letztlich faktisch ablehnender beschluss rb konnte deshalb ungeachtet gründe strafkammer beschluss würdigung gesamten beweisergebnisses zahlung geschädigten versteigerung restaurants angeführt ernstlich gemeint gewertet jedenfalls landgericht erwägung beweis gestellte tatsache tatsächliche gr
  535. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rüge verstoßes satz stpo merkt senat rechtsfehlerhaften verwertung mitteilung gmbh beruht urteil senat schließt daß tatrichter verwertung zeugen geglaubt hätte bode detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  536. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr koch für recht erkannt revision urteil landgerichts hamburg kammer für handelssachen juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin assekuradeurin transportversicherer gmbh hamburg weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagte paketbeförderungsdienst betreibt übergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen verlusts transportgut schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin beauftragte beklagte juni fi xen kosten beförderung vier paketen bestehenden warensendung hamburg luftenberg sterreich sendung kam empfängerin schreiben juni teilte beklagte versicherungsnehmerin sendung beschädigt gesamte inhalt vernichtet worden sei beklagte für verlust ware versicherungsnehmerin gezahlt klägerin behauptet vier empfängerin abge lieferten paketen hätten gesamtwert befunden transportversicherer versicherungsnehmerin hätten für verlust pakete versicherungsnehmerin berücksichtigung ersatzleistung beklagten gezahlt klägerin ansicht beklagte hafte für verlust sendung unbeschränkt ursache abhandenkommens unzureichend widersprüchlich eingelassen beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagte demgegenüber auffassung vertreten hafte wegen qualifizierten verschuldens vorprozessuale mitteilung versicherungsnehmerin sei standarderklärung aufgrund maschinellen massenbearbeitung ungeklärten fällen geschädigten herausgeschickt tatsächlich sei sendung dadurch verlust geraten frachtcontainer sendung befunden nacht juni gelände flughafen linz dritten entwendet worden sei gelände sei diebstahlsgefahren gesichert amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage klägerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe vorinstanzen geltend gemachten schadensersatzanspruch art abs art cmr abs vvg für begründet erachtet berufungsgericht ausgeführt klägerin vertretenen transportversicherer versicherungsnehmerin seien aktivlegitimiert beklagte hafte für versicherungsnehmerin entstandenen schaden gemäß art abs art cmr unbeschränkt österreichische lagerhalter für beklagte einzustehen schaden leichtfertig bewusstsein wahrscheinlichen schadenseintritts verursacht hätten beklagte treffe bezug näheren umstände schadensfalls sekundäre einlassungsobliegenheit nachgekommen sei vortrag diebstahl ergriffenen sicherheitsmaßnahmen sei lückenhaft rechtfertige vorwurf qualifizierten verschuldens ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei voraussetzungen vertraglichen haftung beklagten für rede stehenden verlust transportgut art abs cmr bejaht dabei zutreffend revision unbeanstandet davon ausgegangen beklagte versicherungsnehmerin fixkostenspediteurin hgb beauftragt worden haftung demgemäß grundsätzlich bestimmungen über haftung frachtführers art ff cmr aufgrund vertraglicher einbeziehung allgemeinen beförderungsbedingungen richtet erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte schulde für verlust transportgutes gemäß art abs art cmr schadensersatz gesetz allgemeinen beförderungsbedingungen vorgesehenen haftungsbeschränkungen berufen können streitgegenständlichen warenverlust leichtfertig bewusstsein verursacht schaden wahrscheinlichkeit eintreten berufungsgericht davon ausgegangen beklagten oblegen näheren umständen warenverlustes konkret vorzutragen vorprozessual ansatzweise zutreffende begründung für eingetretenen schaden gegeben dagegen revision erinnert vorwurf qualifizierten verschuldens berufungsgericht darauf gestützt beklagte sekundären darlegungslast betreffend ablauf rede stehenden schadensfalls einschließlich schadensverhinderung getroffenen organisatorischen kontrollmaßnahmen genügt beurteilung rech
  537. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle saale juni maßgabe unbegründet verworfen angeklagte aufrechterhaltung strafaussetzung bewährung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt worden beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe urteilsformel schriftlichen urteil verkündeten entspricht beträgt verhängte gesamtfreiheitsstrafe zehn monate urteilsgründen hingegen neun monate worauf widerspruch beruht lässt urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen berichtigung zulassen könnte handelt auszuschließen strafkammer niedrigere gesamtfreiheitsstrafe gründen genannte verhängen gesamtfreiheitsstrafe für tat schuldangemessen erachtet senat deshalb gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt vgl bgh beschlüsse dezember str august str weitergehende revision unbegründet sinne abs stpo nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben geringfügige rechtsmittelerfolg rechtfertigt beschwerdeführer teilweise kosten notwendigen auslagen freizustellen vgl abs stpo graf jäger cirener bellay fischer'],['Soon']]
  538. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkündet januar bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle ja nein bgb rechtsanwalt beim abschluß vergleichs mitwirkt abfassung vergleichstextes für vollständige richtige niederlegung willens mandanten für möglichst eindeutigen erst auslegung bedürftigen wortlaut sorgen bgh urteil januar ix zr olg saarbrücken lg saarbrücken ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts märz aufgehoben berufung beklagten grundurteil zivilkammer landgerichts saarbrücken april maßgabe zurückgewiesen daß beklagte verpflichtet kläger zukünftigen schaden ersetzen fassung nummer iv unterhaltsvergleichs märz entstehen beklagte trägt kosten rechtsmittelinstanzen rechts wegen tatbestand verklagte rechtsanwalt vertrat kläger scheidungsverfahren märz verhandlungstermin familiengericht erlaß urteils ehe geschieden wurde schlossen eheleute vergleich kläger zahlung unterhalt ehefrau beiden ehe hervorgegangenen kinder verpflichtete lag vorangegangene anwalt ehefrau formulierte privatschriftliche vereinbarung zugrunde beklagte mitgewirkt frage richters berufsbedingten aufwendungen klägers vereinbarung berücksichtigt schlug bevollmächtigte ehefrau aufwendungen anläßlich anpassung unterhalts aufgrund bevorstehenden wechsels steuerklasse klägers unterhaltsberechnung einzubeziehen sodann protokollierten vergleich hieß nr iv fall wesentlichen veränderung derzeitigen einkommensverhältnisse insbesondere wechsel steuerklasse ehemannes abänderung vergleichs möglich wobei abänderung unabhängig vergleich gegebenen sach rechtslage erfolgen nachdem steuerklasse klägers september iii geändert worden geschiedene ehefrau herabsetzung unterhaltsbeträge jedoch abgelehnt erhob kläger vertreten beklagten jahre abänderungsklage klage wurde urteil märz richter schon während verfahrens drei vorläufige einstellung zwangsvollstreckung ablehnenden beschlüssen ausdruck gebrachten begründung abgewiesen nettoeinkommen klägers weniger wesentlich sinne abs zpo vermindert urteil wurde rechtskräftig kläger hinweis beklagten urteil sei rechts mittel berufung gegeben erklärt wolle sache beruhen lassen kläger nimmt beklagten vorwurf abschluß gerichtlichen vergleichs späteren abänderungsprozeß richtig beraten schadensersatz anspruch beantragt beklagten für zeit juli einschluß kosten abänderungsverfahrens zahlung rund dm nebst zinsen verurteilen festzustellen daß verpflichtet sei zukünftigen schaden unterhaltsvergleich märz ersetzen landgericht grundurteil klage grunde stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision verfolgt kläger klageanspruch entscheidungsgründe revision führt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils urteil landgerichts obwohl grundurteil bezeichnet gesamtinhalt entscheidungsgründe dahin auszulegen daß über neben zahlungsantrag gestellten feststellungsantrag entschieden worden vgl möglichkeit auslegung bgh urt november iii zr wm ferner urt januar ix zr njw anm grunsky lm zpo nr bl wahrscheinlichkeit daß geschiedene ehefrau zeit unterhaltsbedürftig fall veränderung verhältnisse kläger erneut unterhaltszahlung anspruch nimmt läßt verneinen ii zahlungsklage geltend gemachte schadensersatzanspruch steht kläger grunde feststellungsantrag begründet entgegen ansicht berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten sowohl zusammenhang protokollierung unterhaltsvergleichs späteren abänderungsprozeß verletzt rechtsanwalt vertragsgestaltung mitwirkt abfassung vertragstextes für richtige vollständige niederlegung willens mandanten für möglichst eindeutigen erst auslegung bedürftigen wortlaut sorgen vgl bgh urt juni ix zr wm zugehör sieg handbuch anwaltshaftung rn gilt für abschluß vergleichs anforderungen streitfall formulierung nr iv vergleichstextes gerecht dabei kommt entgegen ansicht be klagten darauf daß man
  539. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verlust ablehnungsrechts tritt dadurch partei ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit weitere verhandlung einlässt bgh beschluss april viii zb lg kleve ag kleve ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kleve juli zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger erwarb beklagten gebrauchte pulverbeschichtungsanlage preis erhalt firma für weiterverkaufte hierauf zunächst anzahlte nachdem kläger seinerseits geschuldeten kaufpreis beklagte entrichtet erhielt firma beklagten anlage übergab mitarbeiter beklagten bar klage begehrt kläger betrag schadensersatz beklagten beklagten vorgerichtlich übersandten schriftsatz prozessbevollmächtigten klägers klage anlage beigefügt kaufpreis für anlage zweimal erhalten höhe betrages unrecht bereichert weswegen kläger gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung zahlung verlange beklagte forderung begründung abgelehnt befürchte rückforderungsansprüche firma kläger nachweis firma beibringen wonach geltendmachung forderung berechtigt sei beklagte erhaltenen betrag herausgeben termin mündlichen verhandlung amtsgericht darauf hingewiesen klage kläger vorgetragenen begründung für unschlüssig halte schadensersatzforderung wegen nichterfüllung sei ersichtlich maschine absprachegemäß besitz firma befinde falls kläger allerdings vortrag beklagten hilfsweise eigen mache überdies zahlung firma beklagte bgb genehmige ergäbe anspruch abs bgb fall bestehe für beklagte gefahr danach erneut doppelt firma anspruch genommen daraufhin beklagte richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt hinweis gericht kläger tipp gegeben bisher unschlüssige klage schlüssig könne anschließend beide parteien protokoll erklärt entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden amtsgericht daraufhin beschluss verkündet zunächst entscheidung über befangenheitsantrag abgewartet solle amtsgericht ablehnungsgesuch unbegründet abgewiesen hiergegen beklagten eingelegte sofortige beschwerde landgericht erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtbeschwerde erstrebt beklagte aufhebung angefochtenen beschlusses verfolgt befangenheitsgesuch ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo aufgrund zulassung landgericht statthaft brigen zulässig zpo jedoch sache erfolg beschwerdegericht ablehnungsgesuch rechtsfehlerhaft unzulässig behandelt ergebnis jedoch richtig entschieden abs zpo ablehnungsantrag unbegründet beschwerdegericht ablehnungsgesuch beklagten bereits unzulässig angesehen beklagte ablehnungsrecht zpo verloren entscheidung schriftlichen verfahren abs zpo zugestimmt nachdem ablehnungsgesuch angebracht gehabt ablehnungsrecht entfalle grundsätzlich partei anbringen gesuchs weiteren verhandlung verweigere entscheidend sei zpo einverständnis partei person richters unwiderleglich vermutet kenntnis ablehnungsgrundes verhandlung einlasse beklagte anbringen ablehnungsgesuchs sinne zpo weiterverhandelt entscheidung schriftlichen verfahren zugestimmt einverständniserklärung abs zpo sei antragstellung sinne zpo grundlage dafür schaffe gericht rechtsstreit weitere mündliche verhandlung entscheide beklagte hätte ablehnungsrecht ausnahmsweise verloren abgelehnte richter weiterverhandeln unzulässiger weise gezwungen hätte etwa drohung versäumnisurteil erlassen derartiger ausnahmefall liege amtsgericht durchgeführten handlungen seien abs zpo gestattet voraussetzungen brigen vorlägen beklagte führe sogar richter erklärt anbringen befangenheitsgesuches dürfe weiterverhandelt beurteilung beschwerdegerichts hält rechtlicher nachprüfung ergebnis stand ablehnungsgesuch zulässig entgegen auffassung beschwerdegerichts beklagte zpo gehindert ablehnungsgesuch mündlichen verhandlung gegebenen hinweis richters
  540. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz strafvollstreckungssache wegen betruges einwendungen vollstreckung az js staatsanwaltschaft limburg az stvk landgericht darmstadt az ws oberlandesgericht frankfurt main strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz beschlossen beschwerde antragstellers beschluß oberlandesgerichts frankfurt main februar az ws kosten unzulässig verworfen beschluß beschwerde angefochten abs satz stpo abs satz halbsatz stpo können beschlüsse oberlandesgerichts sachen angefochten denen oberlandesgerichte ersten rechtszug zuständig sogenannte staatsschutzsachen gvg oberlandesgericht beschwerdegericht über rechtsmittel beschwerdeführers beschluß strafvollstreckungskammer landgerichts darmstadt entschieden rechtliches gehör bersendung antragsschrift generalbundesanwalts gewährt worden beiordnung rechtsanwalts kommt angesichts unzulässigkeit beschwerde betracht rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']]
  541. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft infolge vermögensverfalls bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr schmidt räntsch schaal sowie rechtsanwältinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini mündliche verhandlung april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen märz zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittelverfahrens tragen antragsgegnerin dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen kosten ersetzen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwalt zugelassen neben zulassung rechtsanwalt notar juli teilte antragsgegnerin antragsteller wegen häufung gerichteten prozess vollstreckungsverfahren stelle frage vermögensverfalls antragsteller hierauf reagierte bat september erneut stellungnahme innerhalb vier wochen schreiben wurde antragsteller september bergabe angestellte zugestellt antragsteller büroräumen anzutreffen reagierte hierauf november widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao bescheid wurde antragsteller wiederum bergabe mitarbeiterin zugestellt postzustellungsurkunde bezeichnet wurde bescheid antragsteller januar anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz antrag gerichtliche entscheidung gestellt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand versäumung antragsfrist beantragt angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof zurückweisung wiedereinsetzungsantrags antrag gerichtliche entscheidung unzulässig verworfen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers geltend macht wiedereinsetzung gewährt müssen seien gründe für vermögensverfall gegeben ii rechtsmittel erfolg anwaltsgerichtshof antrag antragstellers gerichtliche entscheidung recht unzulässig verworfen antrag abs satz brao innerhalb monats ab zustellung anwaltsgerichtshof einzureichen zustellung erfolgte ausweislich postzustellungsurkunde november bergabe mitarbeiterin antragstellers antragsteller beschäftigte zeitpunkt zustellung mitarbeiterin postzustellungsurkunde angegebenen namen bezeichnung handelt versehen gemeint frau tag zustellung antragsteller beschäftigt sendung entgegengenommen antragsteller abrede gestellt eigene sowie eidesstattliche versicherung mitarbeiterin geben anhaltspunkt dafür zusteller bescheid person antragsteller seinerzeit angestellten übergeben könnte antrag gerichtliche entscheidung deshalb dezember sonntag spätestens ablauf dezember anwaltsgerichtshof einzureichen tatsächlich erst januar eingereicht worden verspätet wiedereinsetzung versäumung antragsfrist antragsteller gewähren abs brao abs satz fgg antragsteller verschulden verhindert antragsfrist abs satz brao einzuhalten antrag anwaltsgerichtshof wiedereinsetzung vorigen stand erteilen antrag innerhalb zwei wochen beseitigung hindernisses stellt tatsachen wiedereinsetzung begründen glaubhaft macht hinderungsgrund darin liegen antragsteller ersatzzustellung gerichteten verfügung kenntnis bgh beschl februar ivb zb famrz bayoblg njwrr sternal keidel kuntze winkler fgg aufl rdn verschulden tritt unkenntnis zustellung bewirktes hindernis antragsteller unkenntnis anwendung sorgfalt berücksichtigung konkreten sachlage verkehr erforderlich vernünftigerweise zugemutet konnte abzuwenden imstande bayoblg sternal aao rdn voraussetzungen liegen fraglich schon antragsteller fehlende kenntnis bescheid substantiiert dargelegt begründung antrags gerichtliche entscheidung wiedereinsetzung vorigen stand behauptet bescheid erhalten gekommen könnte legt antragsteller dar unklar schon mitarbeiterin schriftstück verfahren entsprechend angeblichen anweisung schreibtisch gelegt zunächst empfang aufbewahrt gründen stelle verlust geraten bietet antragsteller lediglich vage vermutung versehentlich akten geraten könnte ausreicht zweifelhaft offen bleiben antragsteller jedenfalls sorgfalt walten lassen gegebenen umständen angezeigt wäre aa mitarbeiterin angaben an
  542. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja anfg abs satz bgb anfechtungsgegner bereitstellungsanspruch zahlung geldbetrags abwehren gläubigerbenachteiligung beseitigt hierfür regel erwartende ergebnis zwangsversteigerung zeitpunkt maßgebend einlösungsbefugnis ausgeübt darlegungs beweislast für erwartende zwangsversteigerungsergebnis trifft zusammenhang allgemeinen anfechtungsgegner bgh urteil januar ix zr olg karlsruhe freiburg lg konstanz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand ehemann beklagten nachfolgend vollstreckungsschuld ner wurde januar rechtskräftig zahlung nebst zinsen klägerin verurteilt deren vollstreckungsversuche weitgehend erfolglos blieben aufgrund vertrags februar erhielt beklagte ehemann hälftigen miteigentumsbruchteile reihenhaus bebauten grundstücken bl grundbuch lfd nr folgenden reihenhaus grundstück wohnungseigentum ebenda nungsgrundbuch bl straße woh geschenkt wurde fe bruar jahres alleineigentümerin liegenschaften grundbuch eingetragen klägerin ficht schenkweise bertragung liegenschaften landgericht beklagte verurteilt zwangsvollstreckung weggegebenen liegenschaften befriedigung klägerin rechtskräftig zuerkannten forderung hälftigen erlös dulden berufung beklagten zugunsten klägerin wegen anfechtung betrag hinterlegt erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision begründet rechtsstreit sache wegen fehlender feststellungen endentscheidung reif berufungsgericht vortrag klägerin für möglich erachtet zwangsvollstreckung mehr beklagten hinterlegten betrag erlöse obwohl festgestellten verkehrswerte reihenhauses belastungen eigentumswohnung belastungen erwartung stützen beklagte berufungsinstanz behauptet zwangsversteigerung reihenhauses vermieteten eigentumswohnung ergebnisse über festgestellten verkehrswerten aussicht stünden für beweis angetreten beweisantritt beklagten berufungsgericht nachgegangen darauf hingewiesen beweisantritt hinreichend erachte verfahren rügt revision recht entscheidungserheblichen verstoß verfassungsgarantie rechtlichen gehörs gericht art abs gg berufungsurteil danach bestand bisherige beweisantritt beklagten allerdings genügend worauf berufungsgericht abs zpo hätte hinweisen müssen amtliche auskunft vollstreckungsgerichts über erzielten zwangsversteigerungsergebnisse vergleich zuvor festgesetzten verkehrswerten möglicherweise erteilt gestattet jedenfalls verlässliche prognose für ansicht klägerin besonders liegenden verwertungsfälle streitgegenstands zurückverweisung gibt beklagten nunmehr gelegenheit beweis behauptung weiteres sachverständigengutachten beziehen grundlage amtlichen kaufpreissammlung mitgeteilten zuschlagsbeschlüsse voraussichtliche zwangsversteigerungsergebnis für anfechtung betroffene reihenhausgrundstück prüfung etwaiger besonderheiten festgestellt vgl bgh urt oktober ix zr zip rn wertermittlungsstichtag insoweit für reihenhausgrundstück zeitpunkt beklagte einlösungsbefugnis angemessenen bedingungen ausgeübt vgl abs nr baugb brigen wegen wertänderungen maßgeblichen zeitpunkt möglicherweise eingetreten bewendet urteil bundesgerichtshofs september ix zr njw entwickelten grundsätzen ii berufungsurteil insoweit fehlerhaft feststellung gläubigerbenachteiligung rechtlich unzureichenden sachverständigengutachten ersten instanz stützt bereits dargelegt gläubigerbenachteiligung infolge grundstücksschenkungen voraussetzung bereitstellungsanspruchs gemäß anfg alleiniger heranziehung allgemeinen grundsätzen ermittelten verkehrswerte beurteilt gep
  543. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen weiterleitung stellungnahmen berufsrechtlichen beschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs abs nr abs abs stellungnahmen abs brao beteiligte rechtsanwalt betreffenden berufsrechtlichen aufsichts beschwerdeverfahren gegenüber vorstand rechtsanwaltskammer abgibt bestandteil über rechtsanwaltskammer geführten personalakte unterliegen verschwiegenheitspflicht vorstandsmitglieder rechtsanwaltskammer abs brao weiterleitung beschwerdeführer bedarf grundsätzlich zustimmung rechtsanwalts schweigen rechtsanwalts liegt konkludente zustimmung weiterleitung stellungnahme beschwerdeführer rechtsanwaltskammer zuvor mitgeteilt zweitschrift stellungnahme sei grundsätzlich weiterleitung verfasser eingabe bestimmt gelegenheit abschließenden ußerung geben soweit stellungnahme ausschließlich für kammervorstand bestimmt solle müsse darauf besonders hinweisen bgh urteil januar anwz brfg agh nordrhein westfalen ecli de bgh uanwzbrfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwälte dr braeuer dr kau für recht erkannt berufung klägers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai agh teilweise abgeändert folgt neu gefasst festgestellt beklagte berechtigt stellungnahmen klägers aufsichtsverfahren iii abt zustimmung rechtsanwaltskammer weiterzuleiten brigen klage abgewiesen weitergehende berufung klägers zurückgewiesen kosten rechtsstreits tragen kläger beklagte gegenstandswert für berufungsverfahren festgesetzt tatbestand parteien streiten wesentlichen zulässigkeit weiterleitung stellungnahmen klägers gerichteten aufsichtsverfahren jeweiligen beschwerdeführer ausdrückliche zustimmung klägers kläger bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen januar sprach beklagte gegenüber aufsichtsverfahren iii abt wegen verstoßes tätigkeitsver bot abs nr abs brao missbilligung lag beanstandung rechtsanwaltskammer beschwerdeführerin august zugrunde eingang beschwerde forderte beklagte schreiben september kläger brao auskunft schreiben heißt zweitschrift stellungnahme grundsätzlich weiterleitung verfasser eingabe bestimmt gelegenheit abschließenden ußerung geben soweit stellungnahme ausschließlich für kammervorstand bestimmt müssen darauf besonders hinweisen anschluss gestalt bezugnahme gutachten erfolgte stellungnahme klägers september übermittelte geschäftsführer beklagten schreiben oktober geschäftsführerin beschwerdeführerin bitte stellungnahme daraufhin erfolgte stellungnahme beschwerdeführerin dezember floss weitgehend wortgleich schreiben beklagten kläger dezember weitere stellungnahme klägers mai leitete beklagte begleitschreiben august neut beschwerdeführerin bitte stellungnahme wurde oktober abgegeben parteien anhängigen verfahren einstweiligen rechtsschutzes agh erklärte geschäftsführer beklagten schriftsatz april beklagte stellungnahmen klägers verfahren iii abt beschwer deführerin weiterleiten erklärung wies schriftsatz juni nochmals weiteren kläger betreffenden aufsichtsverfahren beklagten findet schreiben beklagten kläger juni erneut schreiben beklagten september aufsichtsverfahren iii abt verwendete vorstehend wiedergegebene text kläger daraufhin schreiben juli weiterleitung stellungnahme beschwerdeführerin vorsorglich widersprochen kläger auffassung vertreten weiterleitung stellungnahmen beschwerdeführerin beklagte sei rechtswidrig verstoße verschwiegenheitspflicht brao feststellung begehrt beklagte berechtigt stellungnahmen aufsichtsverfahren iii abt drückliche zustimmung beschwerdeführerin weiterzuleiten antrag weiteren feststellung begehrt vorgenannten aufsichtsverfahren beteiligten vorstandsmitglieder geschäftsführer beklagten obliegende verschwiegenheitspflicht verletzt beschwerdeführerin vorgenannten aufsichtsverfahren verfah rensbeteiligte für beklagte
  544. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal juli verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fällen jugendstrafe verurteilt außerdem beiden nebenklägerinnen adhäsionsverfahren schmerzensgeld zugesprochen strafausspruch beschränkten revision beanstandet angeklagte gestützt rüge verletzung materiellen rechts bemessung jugendstrafe berprüfung strafausspruchs antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben entgegen antrag generalbundesanwalts adhäsionsentscheidung bestand führt zutreffend nebenklägerinnen wirksam gestellten adhäsionsanträgen mangelt adhäsionsantrag verletzten amts wegen prüfende verfahrensvoraussetzung für ausspruch über entschädigung vgl bgh beschlüsse oktober str stv dezember str bghr stpo abs antragstellung lr hilger stpo aufl rn mwn eindeutigen wortlaut aufhebung strafausspruches gerichteten revisionsantrags angeklagte adhäsionsentscheidung jedoch angefochten abs satz stpo gemäß stpo prüfung revisionsgerichts unterliegt beschränkung rechtsmittels geführt adhäsionsentscheidung rechtskraft erwachsen vgl für anfechtung schuld strafausspruchs staatsanwaltschaft bgh urteil november str bghst radtke hohmann merz stpo rn enger rechtskraft schuldspruchs olg celle beschluss februar ss strafo lr hilger aao rn meyer goßner schmitt stpo aufl rn mwn fallgestaltung trotz teilrechtskraft fehlen verfahrensvoraussetzung amts wegen berücksichtigen gegeben insoweit folgendem auszugehen verfahren wegen mehrerer taten einzelne bestandteile urteils etwa strafausspruch angefochten sog horizontale teilrechtskraft verfahrensvoraussetzungen stets prüfen betreffen unmittelbar angefochtenen bestandteile verfahren wegen mehrerer taten rechtsmittel verurteilung wegen einzelner taten beschränkt sog vertikale teilrechtskraft danach differenzieren einzelstrafen revision wendet rechtskräftigen einzelstrafen gesamtstrafe zurückzuführen regel fall beschränkung rechtsmittels sichtlich ausgenommenen taten insoweit rechtskraft eingetreten gesamtstrafe frage steht verfahrensvoraussetzungen prüfen tatgericht gesamtstrafe indes bilden wirkt fehlen verfahrensvoraussetzung soweit rechtskraft eingetreten mehr bgh urteil november str bghst vgl ganzen weitergehend beachtlichkeit verfahrenshindernissen fällen vertikaler teilrechtskraft lr franke aao rn rn meyergoßner schmitt aao einl rn ff jew mwn bertragen beurteilende verfahrenskonstellation bedeuten grundsätze fehlen verfahrensvoraussetzung wirksamen antragstellung mehr prüfen adhäsionsentscheidung rechtskraft erwachsen teilangefochtenen strafrechtlichen teil urteils einerseits angefochtenen bürgerlich rechtlichen teil andererseits handelt voneinander verschiedene prozessgegenstände wobei verfahrensvoraussetzung ausschließlich adhäsionsausspruch betrifft für strafausspruch indes bedeutung gewinnen generalbundesanwalt gemäß abs stpo beantragt teilangefochtene urteil adhäsionsausspruch aufzuheben entscheidung adhäsionsverfahren abzusehen hindert senat revision insgesamt gemäß abs stpo unbegründet verwerfen aufhebungsantrag bezieht allein revision angefochtenen teil urteils insoweit bedarf entscheidung senats becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']]
  545. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit beklagter beschwerdeführer prozessbevollmächtigte rechtsanwälte klägerin beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigte rechtsanwältin iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dr herrmann wöstmann beschlossen anhörungsrüge beklagten senatsbeschluss oktober zurückgewiesen beklagte kosten rügeverfahrens tragen gründe anhörungsrüge unbegründet senat vorbringen nichtzulassungsbeschwerde einschließlich rügen verletzung rechtlichen gehörs vollem umfang geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung abgesehen gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge gilt für beschluss ebenso für angegriffene entscheidung über nichtzulassung revision abs satz zpo siehe ferner senatsbeschluss februar iii zr njw schlick wurm herrmann kapsa wöstmann vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  546. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde gläubigerin beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe gerichtlichem vergleich juli verpflichtete geschiedene ehemann gläubigerin ab juni monatlich dm unterhalt zahlen tod unterhaltsschuldners beantragte gläubigerin vollstreckbare ausfertigung vergleichs erben unterhaltsschuldners erteilen familiengericht wies antrag zurück dagegen gerichtete erinnerung gläubigerin familiengericht abhalf wurde beschwerdegericht sofortige erinnerung behandelt zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde gläubigerin ii abs nr zpo statthafte zulässige rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht beschwerde gläubigerin zurückgewiesen auffassung unterhaltsvergleich könne erben unterhaltsschuldners umgeschrieben erben seien insoweit rechtsnachfolger schuldners vielmehr gläubigerin gemäß bgb eigenständigen unterhaltsanspruch erben wegen rechtsprechung literatur umstrittenen frage rechtsbeschwerde zugelassen senat grundsatzfrage beschluß august xii zb famrz ff veröffentlichung bghz vorgesehen oberlandesgericht zeitpunkt angefochtenen entscheidung berücksichtigen konnte dahin entschieden daß unterhaltstitel gerichtlicher unterhaltsvergleich erben schuldners umgeschrieben gründe beschlusses vermeidung wiederholungen bezug genommen danach angefochtene entscheidung bestand senat jedoch eigenen entscheidung lage oberlandesgericht sicht folgerichtig weiteren vorausset zungen umschreibung zpo feststellungen getroffen hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']]
  547. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm märz kosten klägerin zurückgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo sache wirft rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung gewährt empfänger anfechtbaren leistung erlangte zurück lebt forderung abs inso gleiches gilt für nebenund sicherungsrechte bundesgerichtshof ko vorgängervorschrift inso wiederholt entschieden bgh urt oktober viii zr njw märz xi zr wm jedenfalls für gegebenen fall dritten gestellten akzessorischen sicherheit soweit ersichtlich instanzgerichtlichen rechtsprechung kommentarliteratur zweifel gezogen vgl etwa olg schleswig zip münchkomm inso kirchhof aufl rn hk inso kreft aufl rn jaeger henckel inso rn ganter schimanski bunte lwowski bankrecht handbuch aufl rn rechtskraft urteils anfechtungsprozess wirkt bürgen folgt unmittelbar gesetz abs zpo bürge anfechtungsprozess beteiligt bindungswirkung nachteil bürgen kommt betracht streit verkündet worden abs inso ergibt gegenteiliges umfang bürgenhaftung richtet ff bgb abs inso hauptschuld besteht nie bestand etwa unanfechtbare erfüllung erloschen wegen fehlenden rechtskrafterstreckung prozess gläubigers bürgen neu prüfen schließlich zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht klägerin rechtzeitig darauf hingewiesen entscheidung rechtsstreits davon abhing verrechnung sinne abs nr inso anfechtbar nachgeholte vortrag jedoch unschlüssig klägerin aufgrund globalzession forderungen zeitraum juli über geschäftskonto eingezogen worden unanfechtbares absonderungsrecht erworben nr inso einziehung entstandene agb pfandrecht unanfechtbar gleiches gilt für verrechnung juli vgl bghz rn wann eingezogenen forderungen entstanden werthaltig geworden klägerin angaben gemacht vorgetragen voraussetzungen anfechtungstatbestände ff inso bereits zeitpunkt erfüllt für kosten anfechtungsprozesses haftet bürge unabhängig vorliegen anfechtungsvoraussetzungen vgl bgh urt märz aao olg schleswig zip weiteren begründung abgesehen abs satz halbs zpo ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  548. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teil berufsausübungsgemeinschaft uwg nr berufsordnung für rzte landesärztekammer badenwürttemberg abs satz fall gg art abs bestimmung abs satz fall berufsordnung für rzte landesärztekammer baden württemberg wonach umgehung berufsordnung gemäß berufsordnung zulässiger zusammenschluss gemeinsamen ausübung arztberufs insbesondere vorliegt beitrag arztes erbringen medizinischtechnischer leistungen veranlassung übrigen mitglieder teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt art abs gg gewährleisteten berufsausübungsfreiheit unvereinbar deshalb nichtig bgh urteil mai zr olg karlsruhe lg mosbach zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar richter prof dr büscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte partnerschaftsgesellschaft rzte angehören darunter vier radiologen partner nr partnerschaftsvertrags außerhalb bisherigen praxis zusätzlich gemeinsamen standortübergreifenden erbringung privatärztlicher leistungen verbunden gemäß nr partnerschaftsvertrags erbringen leistungen jeweiligen normen privatärztlichen abrechnungen jeweiligen fachgebiet beruf vorbehaltenen privatmedizinischen leistungsmöglichkeiten gemeinsamer leistungsinhalt leistungen namen gesellschaft abgerechnet nr partnerschaftsvertrags prozent partnerschaft erzielten gewinns vorab köpfen rest persönlich erbrachten anteil gemeinschaftlichen leistungen verteilt dabei stellt anordnung leistung insbesondere bereichen laboratoriumsmedizin pathologie bildgebenden verfahren leistungsanteil dar klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs hält beteiligung radiologen beklagten für unzulässig umgehung berufsordnung für rzte landesärztekammer baden württemberg weiteren berufsordnung diene wonach rzte für zuweisung patienten weder vorteile gewähren versprechen lassen dürfen landgericht klägerin deswegen erhobene klage abgewiesen lg mosbach urteil dezember juris zweiten rechtszug klägerin soweit für revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs radiologen ärztliche teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß berufsordnung landesärztekammer baden württemberg betreiben betreiben lassen soweit deren beitrag über erbringen medizinischtechnischer leistungen veranlassung übrigen partner ärztlichen teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht hilfsweise beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs radiologen ärztliche teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß berufsordnung landesärztekammer baden württemberg betreiben betreiben lassen soweit deren beitrag über durchführung knochendichtemessungen koronar computertomographien implantat computertomographien magnetresonanztomographien herzens mamma magnetresonanztomographien veranlassung übrigen partner ärztlichen teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht klägerin berufungsinstanz zwei weitere hilfsanträge unterlassungsanträge gestellt denen verbot zusätzlich darauf gestützt gewinn grund weise verteilt anteil rzten persönlich erbrachten leistungen entspricht berufungsgericht ersten antrag stattgegeben olg karlsruhe wrp senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt erstrebt beklagte weiterhin vollständige abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht unterlassung gerichtete klage ersten antrag begründet angesehen ausgeführt beklagte verstoße abs satz fall berufsordnung beitrag partnerschaft angehörenden radiologen ergebnis berufungsverhandlung allein knochendichtemessungen bestehe veranlassung gesellschafter vorgenommen würden regelu
  549. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet februar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein vvg abs versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt ablauf frist abs vvg beruft tatrichter aufgrund umfassenden würdigung umstände einzelfalles entscheiden entscheidung revisionsgericht darauf überprüfen tragfähigen tatsachengrundlage beruht erheblichen gesichtspunkte berücksichtigt denkgesetze erfahrungssätze verstößt falschen wertungsmaßstab ausgeht bgh urteil februar iv zr olg celle lg hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mündliche verhandlung februar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten beklagten revisionsverfahren entstandenen kosten streithelfers trägt zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger erhebt beklagten versicherungsverein gegenseitigkeit leistungsansprüche wegen diebstahls yacht preise dm erworbene yacht vermittlung ehemaligen beklagten vertrag mai beim beklagten versicherungssumme dm selbstbeteiligung dm kaskoversichert vertrag liegen allgemeinen bedingungen für kaskoversicherung wassersportfahrzeugen avb wassersportfahrzeuge zugrunde ersten seite versicherungsscheins oben rechts allein frühere beklagte darunter büroanschrift betreuenden versicherungsmaklers genannt unteren teil deckblatts befindet unterschrift versicherers folgende text vollmacht versicherers märz wurde yacht personal sportboothafens italien landliegeplatz hafengelände wasser gelassen darauf folgenden tag boot kläger gemieteten liegeplatz gebracht während beiden sicherheitsschlüssel für zugangstür salon yacht außerhalb bootes verwahrt wurden verblieben zündschlüssel jeweils zweifacher ausfertigung für beiden motoren unverschlossenen abgedeckten ablage unterhalb fahrstandes bord ebenso blieben drei bordnetzschlüssel für drei hauptschalter elektrischen anlage schalterschlössern stecken nacht märz wurde yacht unbekannten tätern entwendet kläger meldete schadensfall beklagten einverständnis vollmacht beklagten zunächst verhandlungen über schadensregulierung führte kläger wurde dabei streithelfer anwaltlich vertreten erste schriftliche aufforderung auszahlung versicherungssumme erwiderte beklagte schreiben juli rücksprache führenden versicherer namentlich genannten beklagten müsse mitteilen könne zahlungsaufforderung derzeit nachkommen zweite ebenfalls beklagte gerichtete zahlungsaufforderung streithelfers dr oktober meldete betreff rechtsanwalt fr teilte streithelfer schreiben november daß interessen kasko versicherers anwaltlich wahrnehme kündigte weitere rücksprache rechtsanwalt dr gerichteten schreiben november kündigte streithelfer erhebung klage beklagte sodann eingehend november gericht einreichte feststellung leistungspflicht kaskoversicherung gerichtete klage wurde beklagten dezember zugestellt schreiben dezember wandte rechtsanwalt dr betreff fr streit helfer teilte bezugnahme beiden vorangegangenen schreiben rücksprache kaskoversicherer lehne erhobenen anspruch ab leistung erbringen versicherungsfall grobe fahrlässigkeit versicherungsnehmers zurückzuführen sei schreiben schließt worten selbstverständlich bekannt versicherer verpflichtung leistung frei anspruch leistung innerhalb sechs mo naten gerichtlich geltend gemacht abs vvg kläger zunächst beklagte geführten rechtsstreit rügte schriftsatz juni fehlende passivlegitimation schriftsatz juli stellte streithelfer für kläger daraufhin antrag daß klage weiteren beklagten richten solle hält schon wegen versäumung frist abs vvg für leistungsfrei auffassung erhobene klage feststellung leistungspflicht sei unzulässig kläger leistungsklage hätte erheben können übrigen entfalle leistungspflicht deshalb kläger sämtliche motoren netzschlüssel bord gelassen versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt kläger meint beklagte könne angesichts besonderen umstände falles ablauf frist abs vvg berufe
  550. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen abgabe betäubungsmitteln minderjährige strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg dezember gemäß abs stpo schuldspruch dahin geändert angeklagte berlassung betäubungsmitteln unmittelbaren verbrauch minderjährige vier fällen abgabe betäubungsmitteln minderjährige schuldig zugehörigen feststellungen gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision abs stpo verworfen gründe landgericht angeklagten wegen abgabe betäubungsmitteln minderjährigen vier fällen berlassung betäubungsmitteln unmittelbaren verbrauch minderjährigen einbeziehung strafe früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen ließ angeklagte vier tagen tatzeitraum märz april jährigen sohn früheren lebensgefährtin marihuana mitrauchen für gemeinsamen konsum pfeife bzw joint gefüllt fälle urteilsgründe schließlich überließ jugendlichen betäubungsmittelkonsum inzwischen gefallen gefunden menge gramm marihuana davon konsumierte jugendliche gemeinsam mitschülern april bevor rauschgift anschließend sichergestellt wurde fall urteilsgründe schuldspruch hinsichtlich angewendeten tatbestandsvarianten abs nr btmg rechtsfehlerhaft antrag generalbundesanwalts entsprechend ändern danach angeklagte fall abgabe betäubungsmitteln minderjährige abs nr fall btmg ersten vier fällen jeweils berlassens betäubungsmitteln unmittelbaren gebrauch minderjährige abs nr fall btmg schuldig gemacht abgabe betäubungsmitteln sinne vorschrift bedeutet gewahrsamsübertragung person freien verfügung gewahrsamsübertragung freien verfügung fehlt betäubungsmittel angeklagte getan sofortigen verbrauch ort stelle hingegeben fallgestaltung weiteren tatbestandsvariante verbrauchsüberlassung erfasst vgl abgrenzung bgh beschlüsse juli str nstz rr februar str nstz patzak körner patzak volkmer btmg aufl rn richtigstellung schuldspruchs steht stpo entgegen strafzumessungsentscheidungen weisen durchgreifende rechtsfehler landgericht einzelnen taten jeweils vorliegen minder schweren falls sinne abs btmg verneint sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung strafschärfenden umstand berücksichtigt angeklagte lebensgefährte mutter jugendlichen betreuungsähnlichen verhältnis stand quasi rolle stiefvaters ua bewertung steht jedoch widerspruch feststellungen weiteren gründen angefochtenen urteils danach tatzeit jahre alten angeklagten großmütterlichen haushalt lebenden sohn lebensgefährtin freundschaftliches verhältnis ua bestanden berzeugung landgerichts angeklagten klar jugendliche lteren bewundert gerade eher kumpelhafte beziehung väterliche handelt ua hierfür landgericht beweiswürdigung ersichtlich aussage großmutter gesetzlichen vertreterin jugendlichen gestützt deren beschreibung engen freundschaftlichen verhältnisses sache bekundungen jugendlichen entspricht seien beiden zwei schulfreunde zwei alberne kinder ua fall landgericht zudem straferschwerend gewertet angeklagten überlassenen gramm marihuana mehr geringe normale menge gehandelt ungeachtet bereits zweifelhaften annahme bezüglich beurteilenden cannabiskrauts gelte bruttogewichtsmenge gramm obergrenze geringen menge rechtsprechung für cannabisharz haschisch bisweilen angenommen worden vgl bayoblg njw patzak aao teil rn mwn siehe bgh beschluss dezember str bghst landgericht ohnehin existenten vgl bgh beschluss april gsst bghst ff normalfall tatbestandsverwirklichung strafschärfende wirkung beigemessen hierdurch abs stgb verstoßen senat daher ausschließen landgericht rechtsfehlerfreier vorgehensweise anwendung abs btmg deshalb milderen einzelstrafen gelangt wäre schon aufhebung einzelstrafen entzieht gesamtfreiheitsstrafe grundlage berdies ausspruch über gesamtstrafe deshalb bestehen b
  551. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr bergmann beschlossen antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision zurückgewiesen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz unzulässig verworfen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens gegenstandswert festgesetzt für revisionsverfahren gründe beklagte vertreibt deutschland bezeichnung pro arzneimittel klägerin spanien bezeichnung comprimidos markt bringt klägerin ansicht beklagte verletze rechte marke origi nalverpackung spanischen präparats bezeichnung pro überklebe beklagte unterlassung anspruch genommen landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurückgewiesen nichtzulassung revision berufungsurteil beklagte beschwerde eingelegt senat beschluß dezember revision zugelassen beschluß prozeßbevollmächtigten beklagten empfangsbekenntnis abs zpo dezember zugestellt worden verfügung märz beklagte darauf hingewiesen worden daß bislang schrift revisionsbegründung akten gelangt sei daraufhin beklagte schriftsatz märz bezugnahme begründung nichtzulassungsbeschwerde beantragt angefochtene urteil aufzuheben abänderung landgerichtlichen urteils klage abzuweisen beantragt versäumung frist für revisionsbegründung wiedereinsetzung vorigen stand gewähren begründung wiedereinsetzungsgesuchs trägt büro prozeßbevollmächtigten revisionsinstanz sei versäumt worden revisionsbegründungsfrist einzutragen kanzlei sei eintragung gesetzlichen richterlichen fristen einschluß fristen seit januar geltenden revisionsrechts organisiert daß beiden büroangestellten angewiesen seien fristen selbständig berechnen kontrollieren fristenkalender einzutragen zudem prozeßbevollmächtigten eintragung fristenkalender gesetzlichen fristen ausdrücklicher nennung ablaufdatums vorsorglich einzelfall mündlich angeordnet eintragung fristenkalender sodann zusätzlich handakten vermerkt darüber hinaus führe büroangestellten selbständig computerliste fristen termine zusätzlich erfasse prozeßbevollmächtigte führe unabhängig sekretariat eigenen termin fristenkalender prozeßbevollmächtigter könne ausschließen daß konkreten fall eintragung revisionsbegründungsfrist beiden fristenkalendern computerliste handakte deshalb versäumt worden sei großem zeitdruck gestanden zulassung revision annahme revision altem recht verwechselt weiteres tätigwerden erfordert hätte beiden büroangestellten schweren persönlichen familiären krise befunden bereits innerbetrieblichen störungen einschließlich fehler sekretariatsbereich geführt gehabt büroangestellte sei dadurch zusätzlich belastet ii revision unzulässig deshalb verwerfen abs satz zpo erst märz daher innerhalb gesetzlichen frist zwei monaten seit zustellung nichtzulassungsbeschwerde beklagten stattgebenden entscheidung senats dezember abs satz abs satz zpo begründet worden revision schon zugleich begründung nichtzulassungsbeschwerde begründet worden vgl bgh urt iv zr njw beschwerdebegründung beklagten august enthält darlegung zulassungsgründe genügt daher anforderungen abs satz zpo versäumung revisionsbegründungsfrist beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewährt hierauf gerichteter antrag zulässig bleibt sache erfolg zpo partei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren verschulden einhaltung frist gehindert wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemachten angaben schließen verschulden prozeßbevollmächtigten beklagten revisionsinstanz versäumung revisionsbegründungsfrist partei muß abs zpo zurechnen lassen antrag wiedereinsetzung daher zurückzuweisen vgl bgh beschl zb njw beschl vi zb njw revisionsbegründungsfrist abs satz zpo deren lauf zustellung beschlusses zulassung revision begann abs satz zpo fristenkalender rechtsanwalts beklagten eingetragen worden deshalb wurde frist versäumt beklagte dargelegt daß unterbleiben eintragung verschulden prozeßb
  552. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf februar adhäsionsausspruch aufgehoben entscheidung über adhäsionsantrag nebenklägers abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trägt beteiligte gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer erpressung fall ii wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung fall ii gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zehn monaten verurteilt darüber hinaus verurteilt fall ii geschädigten nebenkläger schmer zensgeld höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszins seit dezember zahlen verfahrensrüge sachlich rechtliche beanstandungen gestützte rechtsmittel angeklagten schuld strafausspruch unbegründet sinne abs stpo demgegenüber adhäsionsentscheidung bestand landgericht begründung höhe schmerzensgeldanspruchs lediglich ausgeführt schwere verletzung nebenklägers unerheblichen wahrscheinlich bleibenden folgen einerseits schwere verschuldens angeklagten andererseits gegeneinander abgewogen derartige allgemeine erwägungen genügen anforderungen begründungspflicht für strafurteil getroffene entscheidung über zivilrechtliche ansprüche gilt insbesondere begründung adhäsionsentscheidung schon deutlich kammer dabei regelmäßig erforderlich persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse tatbeteiligten berücksichtigt st rspr vgl bgh beschlüsse juli str nstz rr november str juris rn mwn zurückweisung sache allein wegen zivilrechtlichen teils entscheidung betracht kommt vgl meyer goßner schmitt stpo aufl rn mwn sieht senat entscheidung über adhäsionsantrag ab schäfer ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert schäfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  553. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni vergabenachprüfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abfallentsorgung ii gwb abs ff ff anspruch einhaltung bestimmungen über vergabeverfahren darauf gestützt angekündigte beschaffung entsorgungsleistungen vergabe dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei wege öffentlichen auftrags erfolgen dürfe nachprüfungsinstanzen vierten teils gesetzes wettbewerbsbeschränkungen zuständig bgh beschluss juni zb vergabekammer düsseldorf olg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter keukenschrijver richterin mühlens richter gröning hoffmann sowie richterin schuster beschlossen rechtsbeschwerde beschluss vergabesenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober kosten antragsgegnerin zurückgewiesen wert gegenstands rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsgegnerin jahr stadt al leingesellschafterin gegründete gesellschaft beschränkter haftung deren unternehmensgegenstand bernahme kommunaler entsorgungs straßenreinigungsaufgaben erfüllungsgehilfe stadt präambel stadt antragsgegnerin februar konzessionsvertrag geschlossenen vereinbarung ergibt erfolgte gründung antragsgegnerin wege dienstleistungskonzession stadt öffentlich rechtlichem entsorgungsträger obliegende gesetzliche aufgabe übertragen stadtgebiet anfallenden abfälle erfassen kreis verwertung beseitigung über lassen wobei öffentlich rechtliche verantwortung aufgabenträger stadt verbleiben gewährte antragsgegnerin für stadtgebiet alleinige recht durchführung abfallsatzung stadt erforderlichen dienstleistungen ausnahme hoheitlichen maßnahmen auszuführen antragsgegnerin vertraglichen regelungen berechtigt rechte pflichten vertrag ganz teilweise dritte übertragen insbesondere unterkonzession vergeben bezugnahme übertragene ausschließliche recht sammlung transport andienungspflichtigen abfälle stadt machte antragsgegnerin ende verschiedenen presseer zeugnissen vergabe unterkonzession für sammlung transport satzungsabfällen stadt bekannt entsorgung restabfällen papier pappe schadstoffen sperrigen abfällen sowie kompostierbaren pflanzenabfällen gegenleistung erteilung berechtigung bestehen satzungsunterworfenen nutzern öffentlichen einrichtung abfallentsorgung entgelte erheben dienstleistungskonzession verhandlungsverfahren vergeben bietergemeinschaften einsatz nachunternehmern zugelassen zahlung tariflöhnen zugesichert nachdem antragstellerin durchführung vergabeverfahrens vergeblich gegenüber antragsgegnerin gerügt nachprüfungsverfahren eingeleitet näherer begründung erster linie geltend gemacht gehe vergabe dienstleistungskonzession son dern dienstleistungsauftrags brigen sei vergabe dienstleistungskonzession abs gesetzes förderung kreislaufwirtschaft sicherung umweltverträglichen beseitigung abfällen kreislaufwirtschaft abfallgesetz krw abfg vereinbar vergabekammer beantragt antragsgegnerin verpflichten eingeleitete ausschreibungsverfahren aufzuheben fortbestehender beschaffungsabsicht auftrag berücksichtigung rechtsauffassung vergabekammer vergeben vergabekammer antragsgegnerin untersagt ausgeschriebene wettbewerbsverfahren vertragsabschluss beenden dagegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt deren zurückweisung antragstellerin beantragt angefochtenen beschluss beschwerdegericht rechtsweg vergabenachprüfungsinstanzen für zulässig erklärt rechtsbeschwerde zugelassen ii zugelassene rechtsbeschwerde statthaft zulässig soweit beschwerdegericht begründung entscheidung rechtsbeschwerde zuzulassen anderslautende rechtsprechung thüringer olg vergaberecht hinweist dahinstehen sache bundesgerichtshof wege divergenzvorlage abs gwb hätte vorgelegt können klärung zulässigkeit beschrittenen rechtswegs zulassung rechtsbeschwerde oberstes lan desgericht gesetz ausdrücklich vorgesehen abs satz gvg regelung verhältnis vergabesenaten oberlandesgerichte gerichten rechtswege gilt bundesgerichtshof bereits entschieden vgl bgh beschluss januar zb rn rettungsdienstleistungen iii iii sache rechtsmittel begründet beschwerdegericht zuständigkeit vergabenachpr
  554. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklägerin geboren april für revisionsinstanz prozeßkostenhilfe für bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt gründe voraussetzungen für beistandsbestellung abs satz stpo liegen für nebenklägerin geb april nebenklägerin lebensjahr vollendet abs stpo rechtfertigt gewährung prozeßkostenhilfe anwaltliche vertretung hinblick allein angeklagten eingelegte revision erforderlich abs satz stpo revision generalbundesanwalt antrag ausgeführt schuldspruch unbegründet sinne abs stpo soweit senat beschluß heutigen tag strafausspruch teilweise aufgehoben berührt interessen nebenklägerin gesetzlicher wertung rande beschränkung anfechtungsrechtes abs stpo ergibt vgl bghr stpo abs prozeßkostenhilfe abs prozeßkostenhilfe bgh beschlüsse märz str mai str bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  555. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafvollzugssache wegen zugänglichmachen gesetzen az ws generalstaatsanwaltschaft stuttgart az stvk stvk stvk stvk jeweils landgericht ulm az ws ws vas ws ws ws jeweils oberlandesgericht stuttgart strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen gegenvorstellung beschluss senats februar zurückgewiesen antrag aktenkopie abgelehnt gründe gegenvorstellung märz gibt senat weder möglichkeit anlass beschluss februar abzuändern angefochtenen beschlüsse oberlandesgerichts stuttgart gemäß abs satz stpo beschwerde entzogen neuer sachvortrag erfolgte für beschwerdeführer beantragte aktenkopie bundesgerichtshof abschluss beschwerdeverfahrens rückgabe akten oberlandesgericht stuttgart rechtlichen gesichtspunkt zuständig vgl abs stpo abs satz stvollzg soweit antrag senatsheft beziehen besteht gesondertes akteneinsichtsrecht vgl senat beschluss februar ars juris rn mwn senat weist darauf weitere eingaben sache mehr beantwortet fischer eschelbach ott'],['Soon']]
  556. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurückgewiesen klägerin kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde wert tragen gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs geklärt grundsatz wonach verjährung ansprüchen zpo bgb rechtskräftigem abschluss arrestverfahrens beginnt ausnahmslos gilt insbesondere beginnt lauf verjährungsfrist bereits abschluss eilverfahrens hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen bgh urt märz ix zr wm november ix zr wm falls arrest aufgehoben hauptsacheverfahren rechtskräftiges urteil ergeht hohem maße dafür spricht arrest anfang gerechtfertigt bgh urt mai ix zr wm rechtskräftigen abschluss hauptsacheverfahrens deutsch land steht gleich staat hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen urteile deutschland rechtskräftig anerkannt hiervon abweichendes urteil darf deutschland mehr ergehen hk zpo dörner rn musielak zpo aufl rn zöller geimer zpo aufl rn sofern mitgliedsstaat europäischen union über hauptsache weiteres verfahren anhängig verfahren für beginn verjährung anspruchs zpo jedenfalls unerheblich urteil verfahren deutschland gemäß art nr eugv� anerkannt dürfte klärungsbedürftig wurde berufungsgericht zutreffend gesehen divergenz entscheidungen bundesgerichtshofs liegt berufung verjährung treu glauben verstoßen widersprüchliches verhalten partei lässt rechtsordnung jedoch grundsätzlich rechtsmissbräuchlich dadurch für teil vertrauenstatbestand geschaffen wurde besondere umstände rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen bgh urt juni zr njw klärungsbedürftige rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung stellen zusammenhang berufungsgericht vorliegen vertrauenstatbestandes zutreffend verneint brigen handelt entscheidung einzelfall weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  557. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr bergmann gröning für recht erkannt revision beklagten dezember verkündete urteil zivilkammer landgerichts berlin aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht beklagte luftfahrtunternehmen eigenem abgetretenem recht ansprüche verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr abl nr kurz verordnung geltend kläger buchte für drei mitreisende gmbh flug berlin tegel über münchen fort myers zurück über düsseldorf berlin tegel vertrag sah ausführendes luftfahrtunternehmen für ersten letzten teilabschnitt beklagte für zweiten dritten flugabschnitt unternehmen gruppe kurz start berlin tegel erklärte pilot instrumente druckverlust hydraulik anzeigten maschine wurde daraufhin warteposition verbracht etwa minuten gab pilot bekannt reparatur längere zeit anspruch nehme passagiere maschine verlassen müssten kläger mitreisenden wurden flug berlin über new york atlanta fort myers umgebucht wurden gepäck neue bordkarten ausgehändigt erreichten fort myers stunden später ursprünglich geplant zunächst für flug vorgesehene maschine flog etwa stunden später passagiere münchen kläger geltend gemacht beklagte flug berlin münchen annulliert klage ausgleichszahlung gemäß art abs buchst art abs satz buchst verordnung höhe pro person insgesamt nebst zinsen verlangt amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision kläger entgegentritt verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe zulässige revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet anspruch klägers eigenem abgetretenem recht bgb folge art abs buchst verbindung art abs satz buchst verordnung annullierung gebuchten flugs vorgelegen berücksichtigung umstände ergebe beklagte geplanten flug durchgeführt kläger mitreisenden seien flugzeug flugnummer wiederaushändigung gepäcks umbuchung erneutem einchecken über geänderte flugroute ziel befördert worden daran ändere flug berlin münchen fünf stunden minuten später allerdings passagiere stattgefunden pilot fluggästen mitgeteilt müsse schadhaftes hydraulikventil ausgewechselt reparatur längere zeit anspruch nehmen passagiere müssten maschine verlassen schalter beklagten umbuchung flug vornehmen lassen ver ordnung darauf abstelle für flug mindestens platz gebucht sei könne individuelle beförderungsmöglichkeit einzelnen passagiers ankommen entscheidend müsse vielmehr kollektive beförderung gruppe passagieren buchung für transport entschieden hätten begriff flugs könne daher weder allein flugnummer fluggerät bestimmen vielmehr sei darauf abzustellen gruppe passagieren ursprünglichen planung transportiert sollen wesentlich gleicher zusammensetzung befördert sei ursprünglich gebuchten passagiere flug befördert worden liege deswegen lediglich verspätung maschine tatsächlich später münchen geflogen sei entscheidendes merkmal für durchführung flugs sinne verordnung sei transport passagieren daher könne verbringen leeren flugzeugs nächsten einsatzort flugdurchführung angesehen beklagte könne art abs verordnung berufen könne dahinstehen annullierung undichtigkeit hydraulik verteilergehäuse zurückgegangen sei beklagten behaupteten wartungsarbeiten durchgeführt worden seien bedürfe vorliegend entscheidung technischer mangel entlastungsgrund betracht kommen könne jedenfalls stelle cockpit angezeigter geringer füllstand hydrauliksystems aufgrund undichtig
  558. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts paderborn märz gewähren unzulässig verworfen gründe angeklagte wurde märz wegen gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt wurde mündlich rechtsmittelbelehrung erteilt urteil legte angeklagte schreiben märz beim landgericht märz einging revision hinweis förmliche urteilszustellung pflichtverteidiger erfolge wurde angeklagten urteilsabschrift übersandt pflichtverteidiger wurde urteil april empfangsbekenntnis zugestellt beschluss mai verwarf landgericht revision innerhalb begründungsfrist revisionsanträge deren begründung angebracht worden abs stpo gemäß verfügung mai juni ausgeführt wurde wurde angeklagten bersendung beschlussabschrift mitgeteilt förmliche zustellung beschlusses pflichtverteidiger erfolgt wurde beschluss juni empfangsbekenntnis rechtsmittelbelehrung zugestellt schriftsatz juni zeigte jetzige verteidiger angeklagten vertrete schriftsatz berschrift vollmacht versehenes schreiben angeklagten juni beigefügt angeklagte jetzigen verteidiger gespräch gebeten begründete revision schriftsatz juni beantragte angeklagten versäumung frist begründung revision wiedereinsetzung vorigen stand gewähren generalbundesanwalt hierzu ausgeführt wiedereinsetzungsantrag jetzigen verteidigers unzulässig bereits formalen voraussetzungen für sachliche prüfung wiedereinsetzungsantrags versäumung revisionsbegründungsfrist fehlen bghr stpo abs verhinderung antrag verteidigers verhält wann hindernis rechtzeitigen revisionsbegründung entgegenstand wegfiel verteidiger vorgetragen versäumnis sei verurteilten erstmals formlose mitteilung verwerfungsbeschlusses mai kenntnis gelangt entscheidend für fristbeginn wochenfrist für wiedereinsetzung nämlich zeitpunkt kenntnisnahme angeklagten zeitpunkt kenntnisnahme vormaligen pflichtverteidiger zumal betreiben revision beauftragt vgl bgh beschluss april str meyer goßner stpo auflage rdnr wann verurteilten verwerfungsbeschluss letztlich bekannt gegeben wurde teilt wiedereinsetzungsantrag jedenfalls fällen denen wahrung frist abs stpo aktenlage offensichtlich gehört formgerechten anbringung wiedereinsetzungsantrags antragsteller mitteilt wann hindernis fristwahrung entgegenstand weggefallen bgh beschluss januar str bghr stpo abs tatsachenvortrag bedenken bestehen hinblick ausreichende glaubhaftmachung eigene eidesstattliche versicherung verurteilten zulässiges mittel glaubhaftmachung bghr stpo abs glaubhaftmachung hierin sehende schlichte erklärung verurteilten reicht glaubhaftmachung grundsätzlich stehen beweismittel verfügung handelt gerade nahe liegenden versäumnisgrund kkmaul stpo aufl rdnr tritt senat zumal unverschuldete fristversäumnis antragsteller vorgetragen tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  559. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet märz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rberg art umfassender geschäftsbesorgungsvertrag unzulässige rechtsberatung gerichtet daher wegen verstoßes art rberg bgb nichtig davon schutzzweck grundsätzlich auftraggeber geschäftsbesorger erteilte vollmacht betroffen bgb sowie dungs anscheinsvollmacht bevollmächtigung rberg bgb nichtig allgemeinen grundsätze über dulkommen anwendung geschäftsbesorgers gemäß art bgh urteil märz xi zr olg nürnberg lg regensburg xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr müller dr wassermann dr appl für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank verlangt beklagten rückzahlung zweier darlehen finanzierung kaufpreises eigentumswohnung gewährt liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte wurde november anlagevermittler geworben einsatz eigenkapital studentenappartement rahmen steuersparmodells kaufen gleichen tag unterbreitete steuerberatungsgesellschaft mbh folgen geschäftsbesorgerin notarielles angebot abschluß umfassenden geschäftsbesorgungsvertrages erwerb eigentumswohnung zugleich erteilte unwiderrufliche vollmacht vornahme rechtsgeschäfte rechtshandlungen maßnahmen für eigentumserwerb gegebenenfalls rückabwicklung erforderlich zweckdienlich erschienen wurde geschäftsbesorgerin bevollmächtigt namens für rechnung beklagten kauf werklieferungsvertrag darlehensverträge erforderlichen sicherungsverträge abzuschließen geschäftsbesorgerin nahm angebot notarieller erklärung schloß namens beklagten dezember bauträger notariellen kaufvertrag über eigentumswohnung ab nahm finanzierung kaufpreises dm sowie nebenkosten gleichen tag klägerin zwischenkredit über dm endgültigen darlehensverträge über dm dm wurden geschäftsbesorgerin für beklagten september oktober klägerin geschlossen seit april bediente beklagte aufgenommenen darlehen mehr klägerin kündigte daraufhin schreiben juli september darlehensverträge fristlos klage nimmt beklagten rückzahlung restdarlehen anspruch beklagte hält entgegen geschäftsbesorgungsvertrag verbundene vollmacht seien wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz unwirksam demnach nichtigen darlehensverträge seien zudem haustürwiderrufsge setz widerrufen worden außerdem hafte beklagte wegen unterlassener aufklärung fehlberatung schadensersatz zahlung dm zuzüglich zinsen gerichtete klage vorinstanzen erfolg zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision beklagten begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung urteils wesentlichen ausgeführt beklagte sei abschluß streitgegenständlichen darlehensverträge september oktober geschäftsbesorgerin wirksam vertreten worden sei beiden geschlossene geschäftsbesorgungsvertrag unzulässige ge schäftsbesorgung sinne art rberg gerichtet infolgedessen wegen verstoßes gesetzliches verbot gemäß bgb nichtig nichtigkeit erfasse geschäftsbesorgerin erteilte vollmacht grundgeschäft einheitliches rechtsgeschäft sinne bgb bilde vollmacht sei gemäß bgb analog allgemeinen regeln über duldungsvollmacht klägerin gegenüber wirksam sei wegen bestreitens beklagten davon auszugehen daß notariell beurkundete vollmacht november klägerin abschluß endgültigen darlehensverträge urschrift ausfertigung lediglich ablichtung vorgelegen daß abs abs bgb unmittelbar anwendbar seien schließe vollmacht entsprechender anwendung bgb gesichtspunkt allgemeinen rechtsscheins für wirksam erachten beklagte mitteilung klägerin dezember über vertrag dezember vorfinanzierung kaufpreises errichtete darlehenskonto geschwiegen november ermächtigung einzug forderungen erteilt gehaltsnachweis s
  560. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs erwirkung kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf rechtsnachfolger titel ausgewiesenen kostengläubigers zpo umschreibung titels gestalt lautenden vollstreckbaren ausfertigung bgh beschluss april viii zb lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin august zurückgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt gründe beklagten urteil amtsgerichts tempelhof kreuzberg februar zahlung rückständiger miete verurteilt worden kosten rechtsstreits auferlegt worden klägerin damaligen verfahrens mutter antragstellerin november verstorben urteil amtsgerichts eingelegte berufung beklagten zurückgenommen landgericht beschluss september daraufhin ausgesprochen beklagten berufung entstandenen kosten tragen akten rechtsstreits vernichtet worden antragstellerin festsetzung mutter beiden instan zen entstandenen kosten insgesamt beantragt kostenfestsetzungsverfahren generalvollmacht verstorbenen mutter vorgelegt glaubhaft gemacht deren alleinerbin geworden sei amtsgericht kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin kostenfestsetzungsantrag ii abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolglos beschwerdegericht wesentlichen ausgeführt antragstellerin fehle befugnis antrag kostenfestsetzung stellen vollstreckbaren titel gläubigerin kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei kostenfestsetzung rechtsnachfolger titel genannten kostenerstattungsgläubigers betrieben bedürfe vorherigen erteilung vollstreckbaren ausfertigung zpo daran fehle streitfall glaubhaftmachung alleinerbenstellung antragstellerin genüge für antragsbefugnis ebenso wenig vorlage generalvollmacht titel ausgewiesenen kostengläubigerin beurteilung beschwerdegerichts hält rechtlicher nachprü fung stand auffassung beschwerdegerichts antragstellerin fehle befugnis kostenfestsetzungsantrag stellen frei rechtsfehlern gemäß abs zpo anspruch erstattung pro zesskosten aufgrund zwangsvollstreckung geeigneten titels geltend gemacht antragsbefugt demnach grundsätzlich derjenige gunsten titel kostengrundentscheidung ff zpo ergangen vgl bgh beschluss oktober vii zb njw tz stirbt titel genannte kostengläubiger rechtshängigkeit tritt rechtskraftwirkung urteils voraussetzungen zpo für rechtsnachfolger grunde zugesprochenen kostenerstattungsanspruch durchsetzen können bedarf rechtsnachfolger zpo umschreibung titels gestalt lautenden vollstreckbaren ausfertigung kg jurbüro olg karlsruhe jurbüro olg münchen mdr wieczorek schütze steiner zpo aufl rdnr stein jonas bork zpo aufl rdnr münchkommzpo giebel aufl rdnr thomas putzo hüßtege zpo aufl rdnr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdnr musielak wolst zpo aufl rdnr zöller herget zpo aufl rdnr unmittelbar gesetz ergebende voraussetzung antragsbefugnis rechtsnachfolgers titelgläubigers kostenfestsetzungsverfahren zieht rechtsbeschwerde unrecht zweifel soweit rechtsbeschwerde meint titelumschreibung bedürfe schon deswegen kostenfestsetzungstitel existiere umgeschrieben könne verkennt vorliegend nachweis kostengläubigerschaft hauptsachetitel geht unabdingbare voraussetzung kostenfestsetzungstitels darstellt rechtsbeschwerde meint gelten bereits laufendes kostenfestsetzungsverfahren tod titelgläubigers unterbrochen rechtsnachfolger aufgenommen bedarf entscheidung fall gegeben rechtsbeschwerde angeführte senatsurteil dezember viii zr njw betrifft beurteilenden fall vergleichbaren sachverhalt ball dr hessel dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  561. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg eltern minderjährigen kindes ablauf gerichtlichen genehmigung gedeckten unterbringung kindes berechtigt eigenen namen antrag feststellung rechtswidrigkeit stellen anschluss senatsbeschlüsse februar xii zb famrz oktober xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg köln ag düren xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts köln november zurückgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei abs satz kosto gründe beteiligten eltern juli geborenen betroffenen amtsgericht antrag jugendamtes deren unterbringung psychiatrischen klinik november genehmigt oberlandesgericht eltern eingelegte beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet eltern eigenen namen eingelegte rechtsbeschwerde ablauf unterbringungsdauer nunmehr feststellung rechtswidrigkeit beschlüsse amtsgerichts oberlandesgerichts erstreben ii rechtsbeschwerde abs satz nr famfg statthaft zulässig sache bleibt erfolg beteiligten eltern fehlt für feststellung rechtswidrigkeit famfg antragsberechtigung eltern nr abs abs nr famfg erledigte maßnahme beschwerdebefugt führt antragsberechtigung famfg famfg setzt eindeutigen wortlaut voraus beschwerdeführer erledigte maßnahme rechten verletzt worden senatsbeschlüsse februar xii zb famrz rn oktober xii zb famrz rn argumentation rechtsbeschwerde konstellationen vorliegenden art eltern dennoch gestattet müsse interessen kindes feststellung rechtswidrigkeit wahrzunehmen vermag überzeugen insbesondere läuft eigenständiges antragsrecht eltern antragsrecht famfg rechtsbeschwerde meint weitgehend leer vielmehr bleibt jeweiligen gesetzlichen vertreter kindes eltern fall sorgerechtsentziehung ergänzungspfleger möglich namen antrag famfg stellen vgl senatsbeschluss bghz famrz rn rücksicht geschäftsfähigkeit bestehende verfahrensfähigkeit kindes ab vollendung lebensjahres abs famfg ausgeschlossen sodass antrag namen kindes insbesondere fall gestellt tätig darauf vorliegenden fall eltern jedenfalls zeitweise elterliche sorge entzogen worden betroffene zudem inzwischen volljährig kommt schließlich entscheidend eltern entsprechenden antrag namen betroffenen bereits gestellt dose klinkhammer botur günter guhling vorinstanzen ag düren entscheidung olg köln entscheidung ii uf'],['Soon']]
  562. [['bundesgerichtshof xii zb beschluss oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr blumenröhr richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr ahlt beschlossen rechtsmittel landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz beschluß zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts münchen april aufgehoben nr absatz entscheidungssatzes endurteils amtsgerichts familiengericht freyung februar teilweise abgeändert folgt neu gefaßt versicherungskonto nr antrags stellers landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz versicherungskonto nr antragsgegnerin landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen juni übertragen monatsbetrag übertragenden anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen gerichtskosten rechtsmittelverfahren tragen parteien je hälfte außergerichtliche kosten verfahren erstattet beschwerdewert dm gründe dezember geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin juli zugestellten antrag ehemanns antragsteller verbundurteil februar geschieden insoweit rechtskräftig seit april versorgungsausgleich geregelt während ehezeit dezember juni abs bgb erwarben ehegatten tatrichterlichen feststellungen jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere beteiligte lva juni geborene ehefrau höhe dm juni geborene ehemann höhe dm jeweils monatlich bezogen juni zeitpunkt endes ehezeit bezog ehemann rente wegen erwerbsunfähigkeit höhe dm daneben bezieht versorgung zusatzversorgungskasse baugewerbes vvag höhe dm monatlich anwartschaften beruht ehezeit erworben wurden amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt daß rentenanwartschaften ehemanns lva höhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau lva übertragen außerdem wege erweiterten splittings abs nr vahrg abs bgb versicherungskonto ehemanns lva weitere rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau lva übertragen für umrechnung statischen betriebsrente ehemanns dynamische anwartschaft deren barwert barwertverordnung für verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur veröffentlichte ersatztabellen dm ermittelt grundlage dynamische anwartschaft höhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerde lva gerügt amtsgericht umrechnung statischen anwartschaften zwingend angeordneten anwendung barwertverordnung absehen dürfen oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde lva weiterhin abänderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii weitere beschwerde begründet oberlandesgericht angenommen barwertverordnung sei verfassungswidrig übermäßigen abwertung bewerteten anrechte führe daher gleichheitssatz verletze beruhe darauf daß barwertverordnung veralteten biometrischen rechnungsgrundlagen beruhe etwaige hinterbliebenenversorgung barwertbildung unberücksichtigt bleibe dynamik gesetzlichen rente beamtenversorgung immer wesentlich rechnungszins barwertverordnung liege deshalb seien anstelle tabellen barwertverordnung jahre veröffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz für barwertermittlung heranzuziehen amtsgericht korrekt getan ausführungen halten rechtlicher berprüfung stand erkennende senat beschluß september entschieden daß gerichte ermittlung barwerte für statische teildynamische anwartschaften grundsätzlich weiterhin barwertverordnung deren tabellen gebunden ersatztabellen zurückgegriffen senatsbeschluß september xii zb veröffentlichung vorgesehen beschluß abdruck beigefügt verwiesen danach können entscheidungen vorinstanzen bestand senat anhand tatrichter zugrunde gelegten versorgungsauskünfte seiten beteiligten einwände erhoben wurden bedenken ersichtlich entscheiden seiten ehemanns ehezeit erworbene anwartschaften lva regelaltersrente höhe dm versorgungsausgleich einzubeziehen ehemann bezogenen erwerbsunfähigkeitsrente liegt geringere anzahl entgeltpunkten zugrunde zukunft zahlenden altersrente vgl senatsbeschluß april ivb zb famrz für umge
  563. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen anwaltlicher werbung ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwältin schäfer rechtsanwalt dr wolf september beschlossen anhörungsrüge klägers senatsurteil juli kosten zurückgewiesen gründe senat urteil juli wegen näheren begründung verwiesen berufung klägers urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai zurückgewiesen hiergegen wendet kläger anhörungsrüge anhörungsrüge gemäß abs satz brao vwgo statthaft unbegründet senat berücksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen klägers übergangen anspruch rechtliches gehör art abs gg sonstiger weise verkürzt senat hält brigen entscheidung sache weiterhin für zutreffend kayser bünger schäfer remmert wolf vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  564. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet mai küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr widerrufsrecht angestellten arbeitsplatz abschluss bürgschafts schuldmitübernahmevertrages für verbindlichkeiten arbeitgebers bestimmt worden bgh urteil mai xii zr lg frankfurt ag eberswalde xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten miete mietvertrag november über lkw kläger gewerblich fahrzeuge vermietet ließ bestellung kundin gmbh mitarbeiter lkw deren betriebsgelände bringen aufforderung mitarbeiters klägers unterzeichnete beklagte fahrer inzwischen insolventen gmbh angestellt formularvertrag mieter neben bevollmächtigten kunde mieter bezeichneten gmbh kläger ansicht beklagte sei neben gmbh mieter geworden behauptet beklagte sei vertragsabschluss ausdrücklich haftung mietvertrag hingewiesen worden beklagte behauptet unterschrift lediglich entgegennahme lkw quittieren ausschließlich arbeitgeberin gmbh gemietet worden sei mitarbeiter klägers darauf hingewiesen mieter lkw solle hilfsweise beklagte vertrag wegen arglistiger täuschung irrtums angefochten amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagte sei mieter geworden beantwortung mieter formularmietvertrag erfragten angaben person wohnort personalausweisnummer führerscheinnummer setzten voraus beklagte fragen gelesen verstanden stellung mieter spreche mehrere vertrag getroffene vereinbarungen gmbh beklagten unterschrieben worden seien daraus folge lediglich vereinbarungen gmbh kläger geltung hätten könne dahingestellt bleiben vertrag infolge anfechtung beklagten nichtig sei vertrag sei jedenfalls bezug einbeziehung beklagten sittenwidrig sinne abs bgb situation beklagten vertragsschluss sei arbeitnehmers vergleichbar für schulden arbeitgebers verbürge bürgschaftsübernahme arbeitnehmers für geschäftskredit arbeitgebers sei gemäß abs bgb sittenwidrig arbeitnehmer bürgschaftserklärung hauptschuldner ausnutzung geschäftlichen unerfahrenheit sorge bestand arbeitsplatzes veranlasst worden sei besonders grobes missverhältnis verpflichtungsumfang leistungsfähigkeit bürgen bestehe beklagte wirtschaftlich forderung klägers unabsehbare zeit völlig überfordert reiche für anwendbarkeit bgb folgen vertrages für unterlegenen vertragsteil ungewöhnlich belastend seien typisierbare fallgestaltung handele strukturelle unterlegenheit vertragsteils erkennen lasse haftungsrisiko sei für beklagten überschaubar nämlich neben haftung für miete ansprüche verspäteter rückgabe lkw sämtliche weiteren ansprüche klägers etwaigen beschädigung untergang gemieteten sache ergeben könnten übernommen verhältnis gmbh zeitpunkt rückgabe verwendung lkw einfluss nehmen können sei für mitarbeiter klägers kenntnis kläger gemäß abs bgb zurechnen lassen müsse weiteres erkennbar mangels entgegenstehender anhaltspunkte hand gelegen wagen übernehmende fahrer ausschließlich auftrag interesse arbeitgebers tätig geworden sei intern verfügungsbefugnis über fahrzeug gehabt untergeordnete stellung beklagten sei zuletzt daraus erkennbar allein berechtigt sei mietverträge namen gmbh abzuschließen bedeutung ausmaß übernommenen risikos beklagte angestellter fahrer abschätzen können sei für angestellten ungewöhnlich belastend für sämtliche ansprüche haften mietvertrag über lkw ergeben einsatz ausschließlich früheren arbeitgeber zugute kommen solle weiteren sei beachten inanspruchnahme beklagten angestellten regelmäßig erst für kläger wirtschaftlich interessant sei gmbh insolvent geworden sei angestelltenverhältnis mehr fortbestehe au
  565. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richterin dr gerhardt vorsitzende richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr jäger beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts görlitz april verworfen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft getroffene entschädigungsanordnung zurückgewiesen staatskasse trägt kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf betrugs freigesprochen entschädigung zugebilligt hiergegen wendet staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenes rechtsmittel bleibt erfolg staatsanwaltschaft angeklagten last gelegt faktischer geschäftsführer vbg künftig vbg gemeinsam onkel vorlage unrichtiger bautenstandsmitteilungen betrügerisch auszahlung etwa dm kreditfinanzierten kaufpreisen für eigentumswohnungen erlangt hierzu landgericht folgendes festgestellt vbg befasste ankauf altbauten sanierte gebäude teilte eigentumswohnungen verkaufte eigentumswohnungen dritte dabei übernahm verhandlungen banken erwerb eigentumswohnung finanzierten verkauf wohnungen erfolgte sanierung vbg verkäuferin verwendete wesentlichen gleichlautende notarielle musterverträge danach wurde kaufpreis entsprechend fortschritt bauarbeiten fällig gestellt zudem räumten käufer eigentumswohnungen vbg finanzierungsvollmacht hierzu traten käufer anspruch auszahlung darlehensvaluta gegenüber bank vbg verkäuferin ab vbg schaltete für durchführung sanierung zunächst fremdfirmen ab übernahm onkel angeklagten bauleitung gründete anraten angeklag ten tbg künftig tbg angeklagte schloss namens vbg jahr generalunternehmervertrag sanierung fünf objekten vbg festpreis mio dm gegenstand später kam erweiterungen vertrages hierunter fielen sanierungsvorhaben krischelstraße teichstraße tbg pauschalpreis dm bzw dm je quadratmeter saniert sollten bauleitung oblag wurde ange klagten berwachung bautenstände beauftragt hinsichtlich objekte krischelstraße teichstraße eigentumswohnungen aufgeteilt jeweils fünf käufer veräußert worden bescheinigte bautenstand erstellte bau tenstandsanzeigen jeweils november briefkopf eigenschaft bauleitender architekt gleichzeitig unterzeichnete selben tag wohnungsüberga beprotokolle vertreter sieben käufern angeklagten vertreter vbg verkäuferin unterschrieben wurden aufgrund bautenstandsmitteilungen wohnungsübergabe protokolle finanzierenden zugeleitet wurden kam auszahlung darlehensvaluta aufgrund finanzierungsvollmacht vbg ausbezahlt wurde tatsächlich bautenstandsanzeigen unrichtig arbei ten beendet haus krischelstraße angeklagte weitgehend fremdunternehmen anfang fertig gestellt anwesen teichstraße wurden arbeiten mehr aufgenommen tbg geriet ende wirtschaftliche schwierigkeiten märz stellte für tbg insolvenzantrag landgericht sah bezüglich angeklagten gemeinschaftlich begangenen betrug erwiesen einlassung angeklagten onkel vertraut mithin gewusst bautenstände tatsächlich erreicht worden seien lasse widerlegen angeklagte massiv belastet reiche jedoch strafkammer entsprechenden vorsatz angeklagten überzeugen ii staatsanwaltschaft formellen materiellen rügen angegriffene urteil landgerichts hält rechtlicher berprüfung stand verfahrensrügen bleiben erfolglos entgegen auffassung staatsanwaltschaft landge richt beweis tatsache zeuge unglaubwürdig aussage unglaubhaft gestellten antrag recht förmlichen beweisantrag behandelt vgl bghst ff beweisziel beschrieben bedarf näheren darlegung brigen begegnet rüge formeller hinsicht bedenken antrag ergangene landgerichtliche beschluss auszugsweise mitgeteilt abs satz stpo zusammenhang erhobene aufklärungsrüge unzu lässig staatsanwaltschaft meint vernehmung damaligen staatsanwalts leitenden kriminalbeamten seien aufklärungsgesichtspunkten erforderlich legt dar tatsachen hätten
  566. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs ausgangsverfahren versorgungsausgleichs übersehene vergessene verschwiegene anrechte können wege abänderungsverfahrens versausglg nachträglich ausgeglichen abänderungsverfahren gemäß versausglg wegen wertänderung versorgungsausgleich einbezogenen anrechts eröffnet anschluss senatsbeschluss juli xii zb veröffentlichung bghz bestimmt bgh beschluss juli xii zb kammergericht berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni kosten antragsgegnerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe verfahren betrifft abänderung entscheidung versorgungsausgleich mai geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau wurde urteil juni rechtskräftig geschieden zugleich wurde versorgungsausgleich durchgeführt feststellungen familiengerichts beide ehegatten während ehezeit mai juli abs bgb af anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben ehefrau verfügte daneben über anwartschaft versorgungsanstalt bundes länder folgenden vbl versorgungsausgleich wurde dahinge hend geregelt lasten anwartschaften ehefrau versicherungskonto ehemanns rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe monatlich dm begründet wurden weitere anwartschaften beiden ehegatten angegeben worden wurden dementsprechend versorgungsausgleich einbezogen entscheidung versorgungsausgleich wurde juli rechtskräftig ehefrau bezieht seit rente wegen erwerbsunfähigkeit ehemann bezieht seit vollrente wegen alters februar beantragte ehefrau abänderung versorgungsausgleichsentscheidung einbeziehung erst nachträglich bekannt gewordenen zusatzrente ehemanns zusatzversorgungskasse baugewerbes ag folgenden soka bau hinweis amtsgerichts ehefrau voraussichtlich vergleich ausgangsentscheidung versorgungsausgleich höherem maße gegenüber ehemann ausgleichspflichtig wäre nahm ehefrau antrag zurück amtsgericht antrag ehemanns oktober ausgangsentscheidung versorgungsausgleich wirkung november abgeändert rentenkonto ehemanns deutschen rentenversicherung amtsgericht konto ehefrau anrecht höhe entgeltpunkten übertragen anrecht ehemanns soka bau wurde bertragung anrechts höhe monatlich gunsten ehefrau geteilt lasten anrechte ehefrau deutschen rentenversicherung vbl amtsgericht wege internen teilung zugunsten ehemanns anrecht höhe entgeltpunkten gesetzliches rentenkonto anrecht höhe versorgungspunkten vbl übertragen beschwerde soka bau oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts teilweise dahingehend abgeändert ausgleich versorgung ehemanns soka bau stattfindet hiergegen eingelegten rechtsbeschwerde begehrt antragsgegnerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht entscheidung folgt begründet anrecht ehemanns soka bau könne nachträglich versorgungsausgleich einbezogen anwendungsfall versausglg liege wesentliche wertänderung sinne abs versausglg voraussetze wiederum ausgangsentscheidung vergessenen anrechten gegeben sei gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehende wille gesetzgebers sei darauf gerichtet ausgangsentscheidung versorgungsausgleich berücksichtigte anrechte mehr wege abänderung entscheidung gemäß versausglg nachträglich versorgungsausgleich einbezogen könnten rechtsprechung abänderung versorgungsausgleichsentscheidung allein darauf gestützt sei ursprünglich anrecht vergessen worden sei folgerichtig für zulässig erachtet vorliegenden fall abänderungsbegehren ausschließlich bislang unberücksichtigtes anrecht wesentliche wertänderung anrechts gestützt sei nachträgliche einbeziehung vergessenen anrechts eindeutigen willen gesetzgebers eindeutigen wortlaut gesetzes ausgeschlossen gesetzgeber reform versorgungsausgleichs zugunsten rechtssicherheit totalrevision umfänglicher fehlerkorrektur entschieden august maßgeblichen vahrg möglich sei vereinzelt ge
  567. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen festgestellt angeklagte revision urteil landgerichts berlin dezember wirksam zurückgenommen rechtsmittel entstandenen kosten tragen ergebnis durchgeführten freibeweisverfahrens senat wirksamkeit protokoll urkundsbeamtin haftanstalt januar erklärten rechtsmittelrücknahme angeklagten durchgreifenden bedenken dienstlichen erklärungen berufsrichter folgen ausreichende deutschkenntnisse angeklagten für besprechung postkontrolle rande hauptverhandlung dabei besteht für verteidiger vermutete personenverwechslung anhalt bezug besprechung zweiten teil aufgenommenen protokolls lässt hinreichendes verständnis angeklagten gesamten inhalt gegenüber urkundsbeamtin abgegebenen erklärungen ableiten davon urkundsbeamtin entgegennahme unterzeichnung protokolls ausgegangen vorhalt abweichenden bewertung verteidiger mangels konkreter erinnerung vorgang insbesondere frage zuziehung dolmetschers aufnahme protokolls missverständnis ausschließt ändert beurteilung angesichts gesicherten schlüsse konkreten erinnerung berufsrichter inhalt weiteren protokollierung basdorf hubert brause schneider schaal'],['Soon']]
  568. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin möhring dezember beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmächtigten klägers senatsbeschluss oktober dahin abgeändert streitwert festgesetzt gründe kläger verlangten zinsbetrag höhe handelt nebenforderung gemäß abs halbs zpo für streitwert unbeachtlich wäre miteingeklagter anspruch nebenforderung verhältnis hauptforderung betracht kommenden anspruch heraus beurteilt hauptforderung nebenforderung abhängigkeitsverhältnis stehen sachlich rechtlich abhängen forderungen dagegen materiellem recht hinblick entstehung gleichrangig nebenforderung dabei kommt dasjenige materielle recht für jeweiligen streitgegenstand maßgeblich bgh beschluss februar vi zb versr rn maßstäben verfolgte zinsanspruch nebenforderung eingestuft kläger macht schaden geltend verlust notariellen urkunde oktober verbrieften forderung über dm nebst zinsen seit oktober zusammensetzt sachlage stehen hauptforderung zinsforderung selbständig abhängigkeitsverhältnis nebeneinander zinsforderungen ausnahmsweise nebenforderungen teil einheitlichen gesamtanspruchs anzunehmen schaden eingeklagt entgangene zinsen mitumfasst vgl bgh beschluss märz ix zr rn januar ix zr rn kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  569. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs abs abs gmbhg idf oktober abs unterbleibt versicherung entsprechend abs gmbhg anmeldung etwaiger wirtschaftlichen neugründung einhergehender satzungsänderungen verbindende offenlegung wirtschaftlichen neugründung gegenüber registergericht haften gesellschafter umfang unterbilanz zeitpunkt besteht wirtschaftliche neugründung entweder anmeldung satzungsänderungen aufnahme wirtschaftlichen tätigkeit erstmals außen erscheinung tritt klarstellung bgh beschlüsse november ii za rn ii za rn fehlender offenlegung wirtschaftlichen neugründung tragen gesichtspunkt unterbilanzhaftung anspruch genommenen gesellschafter darlegungs beweislast dafür zeitpunkt wirtschaftliche neugründung außen erscheinung getreten differenz statutarischen stammkapital wert gesellschaftsvermögens bestanden verpflichtung gesellschafters zeitpunkt wirtschaftlichen neugründung bestehende unterbilanz auszugleichen geschäftsanteil rückständige leistung für erwerber geschäftsanteils haftet bgh urteil märz ii zr olg münchen lg traunstein ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen vertriebs gmbh schuldnerin schuldnerin wurde dezember sitz firma gmbh folgenden gmbh handelsregister eingetragen gegenstand unternehmens vertrieb medizinischen heil hilfs pflegemitteln sowie handel art jahresabschluss dezember verfügte schuldnerin ende jahres über aktiva juli beschloss gesellschafterversammlung nderung firma vertriebs gmbh verlegte sitz gesellschaft mü änderte unternehmensgegenstand berief bisherigen ge schäftsführer ab bestellte stelle neue geschäftsführerin neue geschäftsführerin nahm ab zeitpunkt geschäfte entsprechend geänderten unternehmensgegenstand vertrieb schlüsselfertig herzustellenden gebäuden generalübernehmerin nderungen wurden juli eingegangene anmeldung september handelsregister eingetragen beklagte erwarb dezember einzigen geschäftsanteil schuldnerin nennbetrag dm zahlung betrages märz zahlte stammkapital insgesamt beschluss februar wurde über vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet kläger stellte klageerhebung forderungen höhe tabelle fest betrag beansprucht gesichtspunkt verlustdeckungshaftung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht vollem umfang stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg münchen zip entscheidung wesentlichen folgt begründet aufnahme operativen tätigkeit innerhalb gesellschafterbeschluss juli erweiterten geschäftszwecks handele mantelverwendung registergericht wirtschaftliche neugründung hätte offengelegt müssen unterbliebene offenlegung führe grundsätzlich zeitlich unbeschränkten gesellschafterhaftung beklagten eröffnet sei nachweis vollständigen deckung statutarischen stammkapitals zeitpunkt revitalisierung gesellschaft entlasten ausreiche gesellschafter lediglich differenz stammkapital zeitpunkt anmeldung tatsächlich vorhandenen gesellschaftsvermögen haften lassen könne offen bleiben insoweit darlegungs beweisbelastete beklagte insoweit pauschalen vortrag beschränkt differenz stammkapital wert gesellschaftsvermögens vorgelegen stammeinlage märz erfolgten einzahlungen führten haftungsbefreiung wirtschaftliche neugründung löse neue einlagepflicht erfüllung mache kläger geltend beklagte hafte erwerberin geschäftsanteile für ansprüche unterbilanzhaftung ii ausführungen halten revi
  570. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juli strafvollstreckungssache az stvk fa landgericht duisburg az stvk bew landgericht duisburg az stvk bew landgericht duisburg az js js staatsanwaltschaft aachen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts juli gemäß stpo beschlossen zuständig für entscheidung über widerruf beschluss strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg november stvk stvk stvk bewilligten strafaussetzung bewährung strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg gründe beschluss november setzte landgericht duisburg strafvollstreckungskammer vollstreckung weiteren unterbringung entziehungsanstalt sowie vollstreckung strafresten urteilen landgerichts aachen amtsgerichts düren bewährung schreiben mai teilte bewährungshelfer verurteilte seit april untersuchungshaft justizvollzugsanstalt aachen befinde juni erhielt landgericht duisburg abschrift landgericht aachen erhobenen anklage seit november befindet verurteilte aufgrund rechtskräftigen urteils landgerichts aachen straf bzw organisationshaft justizvollzugsanstalt aachen januar beantragte staatsanwaltschaft aachen widerruf strafaussetzung bewährung zuständig strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg begründete sachliche örtliche zuständigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg blieb gemäß abs satz stpo beschluss november erfolgten aussetzung strafrestes bewährung für entscheidung über widerruf bestehen aufnahme verurteilten justizvollzugsanstalt aachen april führte fortwirkungszuständigkeit landgerichts duisburg beendet landgericht aachen für entscheidung über widerruf gemäß abs satz stpo örtlich zuständig wurde zeitpunkt straf organisationshaft untersuchungshaft verurteilten vollstreckt wurde vgl bgh beschluss august ars nstz rr bgh beschluss juli ars nstz rr kk stpo appl aufl rn zuständigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg für entscheidung über widerruf strafaussetzung bewährung strafvollstreckungskammer landgerichts aachen übergegangen justizvollzugsanstalt aachen vollzogene untersuchungshaft rechtskraft urteils landgerichts aachen november aktenzeichen kls js november organisations strafhaft überging zeitpunkt strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg bereits frage bewährungswiderrufs befasst abschließenden entscheidung zuständigkeitswechsel verhindert eingang schreibens bewährungshelfers mai bersendung anklageschrift juni strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg frage widerrufs strafaussetzung befasst sinne abs satz stpo vgl bgh nstz rr widerrufssache befasst gericht schon sobald nachträgliche entscheidung amts wegen erforderlich tatsachen aktenkundig widerruf strafaussetzung bewährung erfordern können vgl bgh beschluss juli ars nstz rr tatsachen können eingang mitteilung verurteilte sache untersuchungshaft befindet erhebung neuen anklage strafvollstreckungskammer derartigen eingängen daraufhin veranlasst ausgang verfahrens abwartet lässt fortwirkende örtliche zuständigkeit entfallen bgh beschluss august ars nstz rr kk stpo appl aufl rn zuständigkeitswechsel tritt erst strafvollstreckungskammer landgerichts duisburg abschließend über frage entschieden befasst wurde vgl bghst kk stpo appl aufl rn fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  571. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen intensität sexualhandlungen ua abs abs hingewiesen basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  572. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena august zurückgewiesen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft übrigen zulässig jedoch begründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo rechtssache grundsätzliche bedeutung beschwerde aufgeworfene rechtsfrage subjektiven voraussetzungen abs satz anfg angenommen können bürge anspruch genommener schuldner vornahme angefochtenen handlung positiven wirtschaftlichen verhältnissen hauptschuldners ausging bisher höchstrichterlich entschieden läßt jedoch grundlage vorhandenen rechtsprechung bundesgerichtshofs absichtsanfechtung abs satz anfg abs nr anfg abs inso nr ko abs nr geso beantworten rechtsprechung bundesgerichtshofs indizwirkung inkongruenten deckung vgl bgh urt dezember ix zr wm unentgeltlichen verfügung vgl bgh urt dezember ix zr wm entfallen schuldner wirksamwerden rechtshandlung zweifelsfrei liquide vgl bgh urt januar ix zr zip schuldner wirksamwerden rechtshandlung davon ausging sicherheit sämtliche gläubiger befriedigen können vgl bgh urt juli ix zr wm dezember aao märz ix zr zip fall übertragen daß verpflichtete bürgschaft anspruch genommen bedeutet daß indizwirkung entfällt bürgschaftsschuldner wirksamwerden angefochtenen rechtshandlung zweifelsfrei liquide davon ausging sicherheit sämtliche gläubiger bürgschaftsgläubiger befriedigen können vorstellung bürgen liquidität hauptschuldners befriedigungsmöglichkeiten kommt entscheidend allein bürge davon ausging eigenen verbindlichkeiten erfüllen können mag inanspruchnahme ungewiß berufungsgericht zutreffend gesehen abweichende meinung nichtzulassungsbeschwerde landgerichtlichen entscheidung abgesehen aufzuzeigen vermocht fehlt klärungsbedürftigen rechtsfrage sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert ebenfalls entscheidung revisionsgerichts wäre fall verfahrensgrundrechte verletzt worden wären verstoß willkürverbot vorläge vgl bghz derartige rechtsfehler zeigt nichtzulassungsbeschwerde jedoch weiteren begründung abgesehen abs satz zpo fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  573. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln fällen wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts generalbundesanwalt hierzu ausgeführt revision rüge verletzung nr stpo erfolg rüge zulässig erhoben abs satz stpo revision teilt tatsachen konkrete rüge begründen rüge sache erfolg erkennender richter richter landgericht sch sache zeuge vernommen wurde begriff sache weit auszulegen sachgleichheit setzt verfahrensidentität voraus bghst sachgleichheit gegeben richter verfahren zeuge tatgeschehen vernommen worden abzuurteilen hätte bghst vernehmung tatgeschehen dabei wiedergabe eigener wahrnehmung tatgeschehen vielmehr ußerung zeuge fragen hinblick schuld straffrage später richter tatsächlicher rechtlicher hinsicht bewertet müssen vgl bghst vorliegend wurde rilg sch hauptverhandlung strafverfahrens zeuge vernommen wurde vorgeworfen bremen mindestens heroingemisch august bielefeld gebracht gemeinsam angeklagten weiteren person abzusetzen revisionsvortrag ausweislich anklageschrift wurde angeklagten vorgeworfen august größere menge heroin bremen erhalten überbracht wurde sa band mithin wurde richter landgericht sch sache wegen konkreten tatgeschehens zeuge vernommen tatsache vorliegende verfahren angeklagten punkt antrag staatsanwaltschaft gemäß abs stpo letztlich eingestellt wurde führt ergebnis zumal einstellung zeugenvernehmung zeitlich nachfolgte sa pb sinn vorschrift nr stpo nämlich schon anschein verdachtes parteilichkeit vermeiden bghst vorliegend zeuge verfahren angaben gemacht über richtigkeit bersetzung polizeilichen tk� protokollen vorliegenden verfahren hilfe dolmetschers stichprobenartig überprüft wurde dabei zeuge abweichungen proto kolle tk� aufmerksam gemacht vorliegenden verfahren sachverhalt bezüglich abgeurteilten taten zuhilfenahme beweismittels würdigen ber verlässlichkeit bersetzung polizeilichen tk� protokollen zeuge verfahren angaben gemacht dadurch festlegung inhalt gemachten zeugenaussage gegeben zweifel unvoreingenommenheit für vorliegende verfahren besorgen lassen könnte tritt senat tepperwien ribgh prof dr kuckein wegen urlaubs unterschrift gehindert athing tepperwien ernemann sost scheible'],['Soon']]
  574. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen verdachts unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts arnsberg februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten tatsächlichen gründen vorwürfen freigesprochen ca anfang september drei mittätern niederlanden kg haschisch ecstasytabletten unerlaubt deutschland eingeführt anklagevorwurf nr fall september kg weißes rauschgiftpulver unerlaubt besessen anklagevorwurf nr fall ca oktober auftrag gesondert verfolgten mittäter unerlaubt kg ha schisch niederlanden deutschland eingeführt anklagevorwurf nr fall staatsanwaltschaft wendet revision freisprüche fällen rügt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg verfahrensbeschwerden ablehnung beweisantrags einholung ethnologisch kulturanthropologischen gutachtens aussageverhalten belastungszeugen alexander verwertung eigenen verfahren gemachten angaben zeugen antragsschrift generalbundesanwalts september genannten gründen jedenfalls unbegründet dahinstehen rügen bereits unzulässig erhoben weder beweisantrag februar samt anlage vollständig schreiben instituts für forensische ethnologie april urteile amtsgerichts soest landgerichts arnsberg mitgeteilt sachrügen denen beweiswürdigung landgerichts beanstandet rügen nrn revisionsbegründung erfolg vorbestrafte angeklagte bestreitet last gelegten taten begangen feststellungen landgerichts beruhen anklagevorwürfe allein angaben zeugen einfuhr kg haschisch ecstasytabletten september fall beteiligt deswegen verurteilt wurde wissen fall angeblichen mittäter angeklagten tatvorwurf allerdings bestritten landgericht glaubt angaben zeugen auszuschließen sei fall angeklagten unrecht belastet vergünstigung btmg erhalten tatschilderung zeugen geringe konstanz erhebliche widersprüche aufweise zeuge taten nachweislich teilbereichen un wahrheit gesagt nebengeschehen wechselnde angaben gemacht fall hält strafkammer aussage zeugen verurteilung angeklagten für ausreichend zeuge eingeräumt angebliche mittäter gegenüber möglicherweise tat geprahlt landgericht davon überzeugen können tat tatsächlich begangen wurde beweiswürdigung hält rechtlicher nachprüfung stand beweiswürdigung grundsätzlich sache tatrichters revisionsgericht grund sachrüge prüfen tatrichter hierbei rechtsfehler unterlaufen st rspr vgl bghr stpo beweiswürdigung berzeugungsbildung generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen ausgeführt enthält urteil angeklagten begünstigenden rechtsfehler insbesondere landgericht glaubwürdigkeitsbeurteilung zeugen recht erwogen angeklagten möglicherweise unrecht belastende angaben strafmilderung btmg verdienen vgl bghst bgh nstz rr stv strafkammer wesentlichen angeklagten be entlastenden umstände bedacht fall aussage aussage steht besonders strenge anforderungen verurteilung führende beweiswürdigung stellen st rspr vgl bghr stpo beweiswürdigung freisprechende entscheidung landgerichts revisionsgericht rechtsgründen hinzunehmen würdigung möglich wäre soweit beschwerdeführerin revisionsbegründung eigene beweiswürdigung vornimmt revisionsverfahren gehört tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  575. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen antrag beschwerdeführers august aufhebung verwerfungsbeschlusses august abs stpo zurückgewiesen gründe rechtliche gehör verletzt vielmehr unterliegt beschwerdeführer gegenvorstellung rechtsirrtum bezugnahme entscheidung bundesgerichtshofs nstz verwerfungsbeschluß senat erkennbar frage tatvollendung abgestellt gefährlichen körperverletzung fall bgh nstz beurteilen gemeinsam geplanten gerade vollendeten raub feststellungen angeklagte einsatz astes schlagwerkzeug mittäter mitbekommen gebilligt besprochene tat gemeinsam durchführen schlug daraufhin faust opfer endgültig fall bringen widerstandsunfähig geld ungehindert wegnehmen können ua danach angeklagte vollendung erschwerten tat abs nr stgb abs nr stgb mitgewirkt beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte sachverhalt ersetzung wortes messer wort ast geht daher feststellungen angefochtenen urteils vorbei ribgh dr boetticher befindet urlaub daher unterschrift gehindert nack nack hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  576. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg märz aufgehoben jedoch bleiben feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte juli sowie zwei weiteren gelegenheiten verlauf jahres april geborenen tatzeiten zwölfein halb dreizehneinhalb jahre alten urteil gesamtzusammenhang entnehmen angeklagte alter jungen kannte wusste opfer kind aufhebung urteils führen feststellungen können indes vollständig bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen insoweit bleibt revision angeklagten erfolglos neue tatrichter allein entscheiden angeklagte kenntnis alter jungen ergänzende feststellungen persönlichen verhältnissen angeklagten möglich sofern bislang getroffenen widersprechen becker pfister mayer lienen menges'],['Soon']]
  577. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg dezember kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert gründe landgericht beklagten klageabweisung brigen rückzahlung anwaltshonorar höhe nebst zinsen außergerichtlichen kosten verurteilt urteil fristgerecht eingelegte berufung beklagte innerhalb september verlängerten frist begründet berufungsbegründungschrift erst folgetag gericht eingegangen september zugestellten gerichtlichen hinweis beklagte schriftsatz september beim berufungsgericht selben tag per telefax eingegangen wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist beantragt begründung antrages ausgeführt prozessbevollmächtigten angewiesene bermittlung berufungsbegründungsschrift per telefax september aufgrund kanzleiversehens unterblieben sei gemäß allgemeinen anweisung würden zuständigen rechtsanwalt ausgearbeiteten schriftsätze spätestens tag fristablaufs persönlich unterschrift vorgelegt deren unterzeichnung erteile ausgebildeten rechtsanwaltsfachangestellten jeweils mündliche weisung schriftsatz fristwahrend vorab per telefax übermitteln dabei überprüfen kontrollieren bermittlung ordnungsgemäß vollständig richtigen empfänger erfolgt sei auftrag sei unverzüglich persönlich auszuführen ordnungsgemäßer erledigung mitarbeiterin anweisenden rechtsanwalt mündliche rückmeldung erteilen erst danach verantwortlichen rechtsanwalt weisung erteilt ablauffrist fristenkalender gestrichen angestellten würden sorgfältig überwacht regelmäßig kontrolliert hierbei seien bislang keinerlei unregelmäßigkeiten bermittlung fristgebundener schriftsätze per telefax festgestellt worden konkreten fall prozessbevollmächtigter rechtsanwaltsfachangestellte kanzlei seit mehreren jahren beschäftigte zuverlässige mitarbeiterin nachmittag september hinweis bevorstehenden fristablauf mündlich angewiesen schriftsatz vorab per telefax berufungsgericht übersenden mitarbeiterin auftrag angenommen anwalt nachfrage stunde später ausführung mitgeteilt daraufhin weisung löschung frist fristkalender erteilt rechtsanwaltsfachangestellte beklagten bezug genommenen eidesstattlichen versicherung erklärt sei allgemein angewiesen ordnungsgemäße bermittlung telefax schreiben anhand jeweiligen sendeberichts vollständigkeit richtigkeit überprüfen vorliegend datum ende bertragungsvorgangs sowie vollständige anzahl seiten richtige telefaxnummer oberlandesgerichts überprüft abhaken sendebericht vermerkt aufgrund aktuellen stresssituation dabei übersehen sendebericht stelle ok vermerks text bes enthalten beklagten kopie vorgelegte sendebericht enthielt neben vermerk komm bes weiteren angaben start sep ende sep seiten dauer berufungsgericht berufung unzulässig verworfen antrag wiedereinsetzung zurückgewiesen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig begründet berufungsgericht für ausgeschlossen erachtet fristversäumung beklagten gemäß abs zpo zuzu rechnenden anwaltlichen organisationsmangel ausgangskontrolle kanzlei prozessbevollmächtigten beruhe sei vorgetragen büro prozessbevollmächtigten ausgangskontrolle eingerichtet sei gestuften schutz fristversäumungen versendung schreiben per telefax biete beklagten geschilderte handhabung löschung frist vorgabe verantwortlichen rechtsanwalts allein grundlage versicherung fristwahrenden handlung ausführenden bürokraft vorsehe stelle ausreichenden ersatz für nochmalige selbständige ausführung fristwahrenden handlung nachgelagerte abschließende allabendliche kontrolle erledigung fristgebundener sachen hierzu beauftragte bürokraft dar gebotenen durchsicht sendeprotokolls ende arbeitstages wäre aufgefallen bermittlung berufungsbegründung berufungsgericht tatsächlich erfolgt begründung überspannt anforderung
  578. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz fehlen zulässigen haftantrag objektiv erforderlichen angaben einvernehmen strafverfolgungsbehörden abschiebung zunächst rechtswidrige haft spätere erteilung einvernehmens erst rechtmäßig betroffenen insoweit rechtliches gehör gewährt bgh beschluss september zb lg frankfurt ag frankfurt zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt april zurückweisung rechtsmittels brigen geändert festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt märz betroffenen rechten verletzt inhaftierung abschiebungshaft zeit märz april rechtswidrig betroffenen instanzen entstandenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen landkreis auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gerichtskosten erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene vietnamesischer staatsangehöriger reiste eigenen angaben november bundesrepublik deutschland erfolglosen asylverfahren ausreisepflichtig märz wurde polen deutschland rücküberstellt beschluss gleichen tage amtsgericht antrag beteiligten behörde längstens juni haft sicherung abschiebung angeordnet beschwerde betroffenen landgericht anhörung april beschluss gleichen tag zurückgewiesen senat antrag betroffenen aussetzung vollzugs sicherungshaft wege einstweiligen anordnung zurückgewiesen beschluss mai za juris rechtsbeschwerde begehrt abschiebung mai feststellung rechtswidrigkeit inhaftierung ii beschwerdegericht nimmt haftgründe abs satz nr aufenthg meint wegen inzwischen erteilten einvernehmens ermittelnden strafverfolgungsbehörden sei verstoß abs satz aufenthg gegeben iii zulässige rechtsbeschwerde teilweise begründet beschwerdegericht beschwerde insoweit unrecht zurückgewiesen haftanordnung beruhende inhaftierung entscheidung rechtswidrig ausländer öffentliche klage erhoben strafrechtliches ermittlungsverfahren eingeleitet darf gemäß abs satz aufenthg einvernehmen zuständigen staatsanwaltschaft abgeschoben fehlen haftantrag amts wegen prüfen ausführungen einvernehmen obwohl beigefügten unterlagen weiteres ergibt öffentliche klage strafrechtliches ermittlungsverfahren anhängig antrag unzulässig st rspr vgl senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss februar zb fgprax rn ff brigen verletzung abs satz aufenthg rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende rüge berücksichtigen dabei für verletzung genannten rechtsnorm unerheblich schon haftrichter anhaltspunkte für diesbezügliche prüfung antrag stellende behörde pflichtwidrig unterlassen haftantrag schwebende ermittlungsverfahren hinzuweisen fall ebenfalls erforderlich wäre erteilung einvernehmens antrag darzulegen einvernehmen staatsanwaltschaft essentielle haftvoraussetzung darstellt kommt insoweit allein objektive rechtslage senat beschluss mai zb fgprax rn einvernehmen erst haftanordnung erteilt betroffenen haftvoraussetzung gemäß art abs gg rechtliches gehör gewährt grund zunächst rechtswidrige haft bereits objektiven erteilung einvernehmens rechtmäßig erst betroffene stellung nehmen gemessen daran haftantrag senat entscheidung über einstweilige aussetzung vollziehung abschiebungshaft offen gelassen zulässig weder beigefügten unterlagen ergab betroffenen strafrechtliche ermittlungsverfahren anhängig allerdings amtsgericht betroffenen anhörungsprotokoll zufolge darüber belehrt aussageverweigerungsrecht angaben umfasse anhängige strafverfahren betreffen daraus könnte möglicherweise folgern amtsgericht wege kenntnis strafrechtlichen ermittlungen betroffenen erlangt fall wurde dadurch schlüssige antrag beteiligten unzulässig amtsgericht hätte erteilung einvernehmens gemäß famfg aufklären antrag gegebenenfalls zurückweisen müssen insoweit rügt rechtsbeschwerde recht einvernehmen mehrerer strafverfolgungsbehörden tatsächlich erforderlich entgegen
  579. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorwurfs bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern januar maßregelausspruch ausspruch über einziehung feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten vorwurf bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubten ausübung tatsächlichen gewalt über halbautomatische selbstladekurzwaffe über angemeldete schußwaffe freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus einziehung beim angeklagten sichergestellten feinwaage nebst gewichten sowie sichergestellten funkscanners angeordnet revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg bisherigen feststellungen konsumierte angeklagte seit etwa jahren drogen jahren anfang jahres monatlich etwa kg haschisch durchsuchung wohnung januar wurden kg haschisch thc gehalt sichergestellt davon jedenfalls grenze geringen menge überschreitender teil gewinnbringenden weiterverkauf gedacht ua zimmer haschisch gefunden wurde bewahrte angeklagte zwei funktionsfähige schußwaffen drei patronen geladene kleinkaliberpistole angeklagte seit etwa zehn jahren zehn patronen geladene kleinkalibergewehr einlassung seit achten lebensjahr besitz auffassung landgerichts beging angeklagte paranoiden schizophrenie leidet rechtswidrige tat entgegen auffassung revision zutreffend bewaffnetes handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheit unerlaubten ausübung tatsächlichen gewalt über halbautomatische selbstladekurzwaffe abs nr buchst waffeng über angemeldete schußwaffe abs nr waffeng gewertet zustand schuldunfähigkeit landgericht ausgeführt bereinstimmung sachverständigen sieht kammer betäubungsmittelmißbrauch symptomatisch für grunderkrankung angeklagten wobei hang haschischkonsum selbstgewähltes mittel bekämpfung paranoiden angst spannung unruhe anzusehen gewisser weise steht befund sachverständigen einklang einlassung angeklagten angab haschisch linderung physischer schmerzen konsumieren handeltreiben betäubungsmittel angeklagten steht unmittelbaren zusammenhang hang finanzierung konsums erforderlich daher kammer davon überzeugt delikt btmg zustand steuerungsunfähigkeit begangen worden ausführungen sachverständigen kammer insoweit eigen macht waffendelikte ebenfalls symptomatisch für krankheit angeklagten hang bewaffnung paranoiden ngsten angeklagten herrührt waffendelikte angeklagte demnach zustand steuerungsunfähigkeit begangen ua anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus landgericht folgende erwägungen gestützt folge dauerhaften zustandes weitere gleichgelagerte taten erwarten grunderkrankung behandelt kammer macht insoweit nachvollziehbaren ausführungen sachverständigen dr eigen wonach hoher wahrscheinlichkeit erwarten angeklagte erneut alten verhaltensmuster verfallen solange medizinische grundproblem unbehandelt bleibt daher rechnen angeklagte drogenmissbrauch fortsetzt folge erneut darauf angewiesen symptomatischen konsum handel betäubungsmitteln finanzieren allein schon erhöhte wahrscheinlichkeit erneuten handeltreibens betäubungsmitteln stellt gefährdung allgemeinheit dar maßnahme stgb erfordert tritt besonderheit hinzu erhöhte wahrscheinlichkeit dafür besteht angeklagte wegen paranoiden ngste zumindest bewaffnet somit erneut qualifizierter weise betäubungsmittelgesetz verstoßen ua bisherigen feststellungen geeignet anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb tragen setzt zunächst positive feststellung länger andauernden vorübergehenden geistigen defekts voraus schuldunfähigkeit stgb zumindest erhebliche verminderung schuldfähigkeit stgb begründet ferner daß täter zustand rechtswidrige tat begangen annahme stgb rechtfertigenden dauerhaften defekt zur�
  580. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfuß hebenstreit dr graf prof dr jäger erster staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin urteil landgerichts bayreuth oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freigesprochen angeklagten anklage folgendes last gelegt worden juli angeklagte praxisräumen jährigen patienten folgenden darmspiege lung koloskopie durchgeführt sei behandelnden urologen erbeten worden blut stuhl befunden nachdem juli über risiken untersuchung aufgeklärt worden sei einwilligungserklärung koloskopie unterschrieben koloskopie normalen befund hinweis blutungsquelle ergeben angeklagte daher entschlossen anschluss kolo skopie magenspiegelung vorzunehmen dabei sei angeklagten klar einfluss für koloskopie verabreichten narkotika gestanden sei zustand für durchführung magenspiegelung genutzt erneute sedierung vermeiden andererseits einwilligung für magenspiegelung gegeben sei zuvor über eingriff verbundenen risiken aufgeklärt worden wirksame aufklärung abgabe rechtsgültigen einwilligungserklärung seien jedoch zeitpunkt wegen einflusses verabreichten narkotika betracht gekommen sei angeklagten klar dennoch durchführung gastroskopie begonnen jedoch daran scheiterte lage einführen endoskops speiseröhre schluckbewegungen unterstützen angeklagte endoskop ca cm einführen können angesichts konkreten untersuchungssituation sei angeklagten erfahrenen gastroenterologen sofort klar untersuchung innewohnende bekannte risiko perforation speiseröhre bekanntermaßen ihrerseits lebensbedrohlichen mittelfellentzündung führen könnte signifikant erhöht sei gleichwohl versucht nachdem entfernung endoskops aufgefordert leer schlucken sofort erneut endoskop einzuführen zweiten anlauf sei einführen untersuchungsgerätes wiederum länge etwa cm gelungen angeklagte daraufhin beschlossen zunächst etwa zwei stunden zuzuwarten erneut untersuchung anzugehen uhr sei wirkung narkotika zwischenzeitlich nachgelassen angeklagten weitere ampulle dormicum gespritzt worden einsetzen wirkung medikaments angeklagte erneut male erfolglos versucht endoskop zuführen insoweit angeklagte jeweils angesichts konkreten situation kauf genommen risiko speiseröhrenperforation verwirklichen lebensbedrohliche mittelfellentzündung erleiden könne gerade jährigen patienten hoher wahrscheinlichkeit tode führen könnte versuchen sei angeklagten eingeführte endoskop perforation speiseröhre gekommen deren absehbaren weiteren folgen trotz juli klinikum durchgeführten operation anschließender intensivmedizini scher behandlung schließlich september verstorben sei angeklagten sei bewusst durchführung magenspiegelung unmittelbar anschluss darmspiegelung medizinisch indiziert sei magenspiegelung hätte erfolgter aufklärung einwilligung jederzeit später durchgeführt können dafür indikation ergeben hätte hinblick speiseröhrenperforation hieraus ergebenden tode führenden komplikationen angeklagte wenigstens fahrlässig gehandelt anklage ging daher verbrechen körperverletzung todesfolge stgb landgericht teilweiser abweichung anklage ua hauptverhandlung folgende feststellungen getroffen ergebnislosen befund darmspiegelung angeklagte ausschließbar über bevorstehende magenspiegelung aufgeklärt zustimmung eingeholt allerdings aufgrund andauernden sedierung lage rechtserheblicher weise magenspiegelung einzuwilligen angeklagte erkannte gleichwohl führte untersuchung wobei mindestens zwei versu chen aufgrund schluckbeschwerden gelang endoskop einzuführen pause ca zwei stunden wurden mindestens zwei weitere erfolglose versuche unternommen wobei zuvor wegen nachla
  581. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb märz verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs satz abs satz umwg jew fassung august zpo spruchverfahren abs satz aktg umwg richten antragsfrist abs satz aktg entsprechend zpo gewahrt einleitungsantrag rechtzeitig unzuständigen gericht eingereicht worden jedoch sache erst fristablauf aufgrund verweisungsbeschlusses zuständigen gericht eingegangen bgh beschluss märz ii zb olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschluss iii kammer für handelssachen landgerichts karlsruhe märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten sofortigen beschwerde landgericht zurückverwiesen gründe beteiligten minderheitsaktionäre beteiligten deren hauptversammlung verlangen hauptaktionärin beteiligten juni bertragung aktien übrigen aktionäre minderheitsaktionäre hauptaktionärin abfindung je stückaktie beschloss bertragungsbeschluss wurde august handelsregister karlsruhe eingetragen bekanntmachung eintragung erfolgte august nachrichten september erschienenen zentralhandelsre gisterbeilage bundesanzeigers oktober stellten beteiligten landgericht mannheim per telefax antrag gerichtliche bestimmung angemessenen barabfindung gemäß abs satz aktg art wp� dezember bgbl folgenden aktg zugleich vorsorglich gestellten verweisungsantrag landgericht mannheim beschluss februar für unzuständig erklärt verfahren landgericht karlsruhe kammer für handelssachen zuständiges gericht abgegeben akten februar eingegangen landgericht karlsruhe beschluss märz antrag beteiligten unzulässig abgewiesen deren antragstellung örtlich unzuständigen landgericht mannheim fristwahrend abs satz aktg angesehen dagegen beteiligten sofortige beschwerde eingelegt beschwerdegericht zip möchte sofortigen beschwerde stattgeben eingang antrags beteiligten oktober unzuständigen landgericht mannheim entsprechender anwendung zpo für fristgerecht hält rechtsmittel stattgebenden entscheidung sieht jedoch beschluss kammergerichts november zip gehindert befolgung inhaltlich gleichlautenden vorschrift umwg august geltenden fassung folgenden geäußerten rechtsansicht antragstellung örtlich unzuständigen gericht antragsfrist umwandlungsrechtlichen spruchverfahren gewahrt sofortige beschwerde zurückweisen müsste daher sache gemäß abs satz abs satz spruchg abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen für vorlage abs fgg beschwerdegericht vorlagebeschluss angeführten gründen gegeben vorlegende gericht hält antragsfrist gemäß abs satz aktg innerhalb zweimonatsfrist erfolgte anrufung unzuständigen gerichts späterer verweisung sache zuständige gericht für gewahrt während kammergericht entscheidung november für inhaltlich vergleichbare vorschrift umwg gegenteiligen standpunkt gestellt vorlagepflicht entfällt beschwerdegericht zutreffend angenommen deshalb entscheidung kammergerichts gesetzesnorm ergangen beabsichtigte abweichung abs fgg liegt lediglich beurteilung gleichen rechtsfrage handelt entscheidung abgewichen tatbestand gesetzlichen vorschrift ergangen maßgeblich gleichheit rechtsfrage gesetzes st rspr vgl bghz vgl keidel meyer holz fgg aufl rdn nachw voraussetzung liegt bereits wesentlichen gleiche gesetzeswortlaut fristbestimmung für entsprechenden anträge erkennen lässt ersichtlich rechtsfrage einhaltung antragsfrist beiden spruchverfahren unterschiedlich beantwortet vorlagepflicht steht schließlich entgegen aufgrund spruchverfahrensgesetzes juni bgbl spruchg sowohl spruchverfahren gemäß aktg barabfindung anteilsinhabern anlässlich umwandlung rechtsträgern betreffenden verfahren umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich bestimmungen spruchverfahrensgesetzes anwendung finden vgl nr spruchg bergangsvorschrift abs satz spruchg für verfahren denen antrag gerichtliche entscheidung september gestellt worden entsprechenden tag geltenden vorschriften aktiengesetzes umwandlungsgesetzes anzuw
  582. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gsb abs baugeldverwendungspflicht abs gsb erstreckt bewilligte darlehensbeträge deren auszahlung fälliger durchsetzbarer anspruch darlehensnehmers besteht abgerufen bgh urteil dezember vii zr olg stuttgart lg ellwangen vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter kosziol richter dr kartzke für recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august zurückgewiesen revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben soweit nachteil beklagten entschieden worden revision klägerin grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben soweit nachteil klägerin hinsichtlich schadens entschieden worden nichterfüllung schlussrechnungen märz märz geltend gemachten restwerklohnforderungen resultiert umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatz wegen zweckwidriger verwendung baugeld klägerin betreibt bauunternehmen beklagten dezember mitglieder vorstands stiftung bürgerlichen rechts fortan stiftung rechtsfähigkeit dezember erlangt beklagte seit november mitglied seit dezember vorsitzender vorstands beklagte seit august hauptamtlicher geschäftsführer stiftung seit dezember ebenfalls mitglied vorstands stiftung deren stiftungsvermögen zeitpunkt stiftungserrichtung betrug errichtete vier mehrfamilienhäuser heizzentrale hackschnitzelbunker rahmen projekts gesamtprojekt wurde vvag vvag finanziert darlehensvertrag september bewilligte vvag stiftung verzinsliches darlehen höhe mio verwendungszweck durchführung projekt auszahlung baufortschritt erfolgen wobei abruf teilbeträgen frist zehn werktagen beibringung geeigneter belege anzukündigen darlehen wurde grundschuld höhe mio baugrundstück gesichert dezember wurde ursprüngliche darlehen zwei darlehen höhe mio mio ersetzt wobei darlehensverträge vvag vvag aufgeteilt wurden dezember bewilligte vvag stiftung weiteres darlehen höhe baugrundstück eingetragene grundschuld sicherte weiteren darlehen jahren beauftragte stiftung klägerin erd entwässerungs beton maurerarbeiten für rahmen genannten projekts errichtenden bauwerke haus haus heizzentrale hackschnitzelbunker geltung vob vereinbart klägerin stellte fertigstellung leistungen schlussrechnungen schlussrechnung juni klägerin für haus erbrachte leistungen abrechnete restliche vergütung rechnung stellte zahlte stiftung freigabe schlussrechnung märz klägerin für heizzentrale hackschnitzelbunker erbrachte leistungen abrechnete stellte stiftung restliche vergütung rechnung schlussrechnung märz klägerin für haus erbrachte leistungen abrechnete stellte stiftung restliche vergütung rechnung september kündigten darlehensverträge stiftung stellte februar insolvenzantrag wurde beschluss insolvenzgerichts april mangels masse abgewiesen klägerin beanspruchte restliche vergütung insgesamt nebst zinsen schadensersatz beklagten eingeklagt wobei gesamtschuldner anspruch genommen landgericht beklagten gesamtschuldner verurteilt klägerin nebst zinsen zahlen hinblick höhe unstreitigen teilbetrag genannten schlussrechnung juni darüber hinaus schadensersatzanspruch klägerin beklagten gesamtschuldner grunde für gerechtfertigt erklärt hiergegen eingelegte berufung beklagten erfolglos geblieben soweit verurteilung zahlung nebst zinsen gerichtet brigen berufung insofern erfolg gehabt berufungsgericht klägerin schadensersatzanspruch beklagten gesamtschuldner grunde bezüglich über hinausgehenden restlichen vergütung schlussrechnung juni bezüglich weiteren schlussrechnungen geltend gemachten vergütung zuerkannt berufungsgericht revision zugelassen parteien berufungsurteil revision eingeleg
  583. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai kostenpunkt soweit pflicht klägerin tragung außergerichtlichen kosten beklagten betrifft insoweit aufgehoben beklagten werklohnansprüche für positionen bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lösen lagern aberkennt umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien durchführung bodensanierungssowie erd tiefbauarbeiten beim bau teilstücks autobahn bereich schloß sog dach arbeitsgemeinschaft dach arge zusammengeschlossen arge erhielt auftrag parteien erbrachten jeweiligen eigenständigen leistungen nachunternehmer arge beendigung arbeiten kam über aufteilung arge gezahlten werklohns kontoguthabens arge vorliegenden klage widerklage geführten rechtsstreit soweit revisionsverfahren interesse streiten parteien darüber beklagten für leistungskomplexe bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lösen lagern anteil auftraggeber entsprechend vertrag arge hierfür gezahlten werklohn zusteht landgericht für positionen bodenbehandlungsanlage vorhalten boden lösen lagern gezahlte vergütung gutachten sachverständigen folgend parteien verhältnis klägerin beklagte geteilt berufungsgericht klägerin hinsichtlich beider positionen jeweils zugesprochen arge berechnet differenz arge auftraggeber für positionen vertragsgemäß zahlenden höheren vergütung gewinn arge behandelt parteien hälftig geteilt revision wendet beklagte für ungünstige aufteilung werklohns insoweit senat revision angenommen übrigen angenommen entscheidungsgründe revision beklagten führt umfang annahme aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht ansicht daß leistungsanteil beklagten hinsichtlich position bodenbehandlungsanlage vorhalten feststellen lasse sachverständige beklagten vergütung zugebilligt indes feststellungen getroffen nähere plausibilitätserwägungen angestellt beklagte insoweit überhaupt tätig sei revision rügt recht daß berufungsgericht insoweit eigene sachkunde darzulegen über auffassung sachverständigen hinweggesetzt anhörung berufungsverhandlung ausweislich darüber gefertigten berichterstattervermerks festgehalten sachverständigen zufolge arge gezahlte vergütung für einrichten vorhalten bodenbehandlungsanlage parteien anteil aufzuteilen anteil durchführung übrigen titel auftrag gegebenen leistungen klägerin beklagte entspricht berufungsgericht für position einrichtung anlage akzeptierte vorgehen erläuterung gutachtens landgericht begründet daß derartigen positionen üblich sei vergütung akribie danach verteilen wer einzelnen arbeiten jeweils ausgeführt argument jedenfalls für rede stehende position vorhaltens anlage geltenden tatsache rechnung getragen daß insoweit exakt massen zeitaufwand erfassende tätigkeiten ging laufende berwachung gebrauchstüchtigkeit funktionstüchtigkeit anlage ggf beseitigung auftretender mängel dafür vorgehaltenen gerät handelt vorhalten anlage pauschale leistung darin zeigt daß pauschal angeboten ebenso pauschal abgerechnet worden berufungsgericht weder dargetan daß weshalb gleichwohl aufteilung sachverständige für geboten erachtet betracht kommt daß insoweit über entsprechende eigene sachkunde verfügt vorwurf sachverständige hätte feststellungen treffen plausibilitätsüberlegungen anstellen müssen beklagte überhaupt tätig geworden sei geht fehl richtig daß beklagte anteil werklohn für vorhalten bodenbearbeitungsanlage beanspruchen hätte arge gewinn beteiligen wäre überhaupt vorhalten anzusehenden leistungen erbracht hätte jedoch festgestellt rücksicht aussage berufungsgericht zeuge vernommenen mitarbeiters klägeri
  584. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen märz schuldspruch dahin geändert daß hinsichtlich tat anfang september tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge entfällt gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringen mengen fällen sowie wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens tateinheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln jeweils geringen mengen fall gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel führt nderung schuldspruchs aufhebung rechtsfolgenausspruchs übrigen unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung nderung schuldspruchs insoweit folge landgericht angeklagten wegen tat anfang september wegen tateinheitlich verwirklichter unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig gesprochen tatbestand tritt rechtlich unselbständiger teilakt bewaffneten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zurück weber btmg rdn rechtsfolgenausspruch hält insgesamt rechtlicher prüfung stand revision verfahrensrüge erfolg verletzung gerichtlichen hinweispflicht geltend macht landgericht strafschärfend gewertet daß taten september september insoliert stehen ergebnis fortsetzung gleichgelagerten taten jahren anfang darstellen ua hinsichtlich zuletzt genannten tatzeitraums strafkammer verfahren gemäß abs stpo vorläufig eingestellt tatzeitraum fallenden taten revision zweifel zieht hauptverhandlung prozeßordnungsgemäß festgestellt worden vgl bgh beschluß august str schoreit kk aufl rdn revision rügt recht daß landgericht angeklagten darauf hingewiesen daß ausgeschiedene verfahrensstoff strafschärfend berücksichtigt könne bghst kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn rdn hinweis ausnahmsweise entbehrlich vgl bgh nstz anm rieß angeklagte taten urteil ausweist gestanden deshalb konnte verteidigungsverhalten angeklagten tatvorwürfen beschränkung abs stpo beeinflußt hinweis erforderlich angeklagten gelegenheit geben anträge schuldgehalt einstellung betroffenen taten strafhöhe einfluß nehmen verfahrensverstoß beruht strafausspruch landgericht früheren taten ausdrücklich gesamtstrafenbemessung erörtert senat jedoch ausschließen daß erwägungen einzelstrafen nachteil angeklagten beeinflußt übrigen weisen strafzumessungserwägungen sachlich rechtlichen fehler aufhebung strafausspruchs insgesamt führt landgericht nämlich bemessung einzelstrafen ganz wesentlich lasten angeklagten besondere verwerflichkeit vorgehens berücksichtigt darin erblickt daß angeklagte durchführung beschaffungsfahrten arglosigkeit vaters bedenkenlos ausgenutzt ua hiergegen wäre rechtsgründen einzuwenden arglosigkeit vaters angeklagten durchführung beschaffungsfahrten berzeugung strafkammer fest stünde davon gesamtzusammenhang urteilsgründe jedoch weiteres ausgegangen landgericht vater angeklagten vorwurf strafbaren beteiligung einfuhrfahrten subjektiven gründen freigesprochen beruht freispruch ergebnis darauf daß gericht indizien für verurteilung genüg en ua legt jedenfalls nahe daß landgericht freispruch vaters aufgrund zweifelsgrundsatzes gelangt sachlage hätte landgericht zweifelsgrundsatz uneingeschränkt für feststellung strafzumessungstatsachen gilt tröndle fischer stgb aufl rdn ebenfalls gunsten angeklagten anwenden müssen danach hätte unbeschadet ersichtlich vater entlastenden angaben angeklagten davon ausgehen dürfen daß vater arglos ber s
  585. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum mai strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten urteil führt aufhebung strafausspruchs übrigen generalbundesanwalt verfahrensrügen beanstandung schuldspruchs antragsschrift oktober zutreffend näher ausgeführt unbegründet sinne abs stpo feststellungen ehefrau freundes angeklagten kenntnis ehemannes intimes verhältnis angeklagten auszug gemeinsamen wohnung hindern aufhalten ließ boden stieß rucksack taschen treppe herabgehen versetzte kräftigen stoß wodurch treppe hinabstürzte nase lippe blutete ua kam erneuten auseinandersetzung angeklagte wortgewandt situation mehr gewachsen fühlte gedemütigt beschloß vergewaltigen dadurch seinerseits demütigen ua deshalb zwang widerstand würgen brach oralverkehr strafkammer strafe strafrahmen abs satz stgb entnommen begründung ausgeführt tat weiche durchschnitt gewöhnlich vorkommenden fälle ab daß gerechtfertigt wäre strafrahmen abs stgb anzuwenden wertung besonderheiten falles gerecht landgericht bedacht daß angeklagte unerheblich vorbestraft tat augenblick heraus beging geschädigte ergänzen maßgeblich entstehung tatsituation beigetragen landgericht deswegen schon vorliegen minder schweren falles bejahen hätte zugunsten angeklagten berücksichtigen müssen daß geschädigten länger andauernde intime beziehung bestanden landgericht wesentlichen umstand vgl bgh nstz stv bgh beschluß mai str tröndle fischer stgb aufl rdn strafrahmenwahl beachtet muß strafe neu zugemessen hierbei neue tatrichter würdigen ha ben angeklagten erzwungene oralverkehr angeklagten geschädigten ungewöhnliche sexualpraktik meyer goßner kuckein athing'],['Soon']]
  586. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bestechlichkeit ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten strafausspruch urteil landgerichts flensburg juni folgt geändert abs stpo angeklagte verwarnt verurteilung geldstrafe tagessätzen je euro bleibt aufrechterhaltung ausspruchs über vollstreckt angesehene geldstrafe tagessätzen sowie gewährte ratenzahlung vorbehalten brigen revision unbegründet verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen jedoch gebühr hälfte ermäßigt staatskasse trägt angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen hierdurch entstandenen gerichtlichen auslagen je hälfte gründe landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit tateinheit beihilfe betrug beschlussformel genannten geldstrafe verurteilt entscheidung über vollstreckt anzusehende geldstrafe ratenzahlungsanordnung getroffen hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrüge rüge verletzung sachlichen rechts rechtsmittel schuldspruch abs stpo unbegründet hingegen strafausspruch bestand allein verwarnung strafvorbehalt gemäß stgb auszusprechen genannte vorschrift ausnahmecharakter erfordert grundsätzlich ermessensentscheidung tatgerichts allerdings besonderheit falles ermessen strafkammer derart verengen allein verwarnung strafvorbehalt betracht kommt fall revisionsgericht besondere sanktion gemäß stgb erkennen bgh urteil februar str bghst mwn liegt angesichts landgericht festgestellten außergewöhnlichen umstände tat erstinstanzlicher verurteilung bald zehn jahre vergangen hiervon entfallen allein zeitraum anklage eröffnung hauptverfahrens über vier jahre belastungen verfahren länge beigetragen angeklagte dienstunfähig erkrankt ferner zwischenzeitlich ruhestand versetzt worden disziplinarverfahren ausgesetzt darüber hinaus feststellungen tatgerichts davon auszugehen angeklagte eigennützig gehandelt tat gewissermaßen augen zweiten bürgermeisters stattgefunden schließlich schaden jeweils betroffenen anliegern gering umständen erkennt senat beschlussformel verhängte sanktion stpo treffende entscheidung über dauer bewährungszeit bleibt landgericht vorbehalten mutzbauer dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  587. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen september strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt soweit rüge verletzung materiellen rechts gestützte rechtsmittel angeklagten schuldspruch richtet unbegründet sinne abs stpo ii strafausspruch indes bestehen bleiben landgericht hinreichenden feststellungen persönlichen verhältnissen angeklagten insbesondere werdegang lebensverhältnissen getroffen für strafzumessung deren rechtliche berprüfung grundsätzlich kenntnis werdegang lebensverhältnissen angeklagten wesentlich revisionsgericht überprüfen zumessung verhängten freiheitsstrafe drei jahren gebotenen wertenden gesamtschau tatgeschehens sowie täters für persönlichkeit vorleben nachtatverhalten aussagekräftigen umstände beruht vgl senatsbeschluss juli str bgh beschluss märz str beschluss märz str jeweils mwn landgericht teilt angefochtenen urteil lediglich drei vorstrafen angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen feststellungen tatgeschehen verweist brigen darauf feststellungen persönlichen verhältnissen werdegang angeklagten getroffen konnten hierzu hauptverhandlung angaben machte durfte strafkammer jedoch begnügen vielmehr gehalten weise näheres über person erfahrung bringen etwa verlesung feststellungen person vorverurteilungen hinblick urteil amtsgerichts iserlohn februar freiheitsstrafe sechs monaten deren voll streckung bewährung ausgesetzt wurde wäre ferner vernehmung damaligen bewährungshelfers betracht gekommen sache bedarf daher strafausspruch neuer verhandlung entscheidung senat erforderlichen sicherheit ausschließen nähere feststellung persönlichen verhältnisse angeklagten festsetzung für günstigeren freiheitsstrafe geführt hätten mutzbauer roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']]
  588. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo kaum nachvollziehbar milde strafe sachfremde erwägung daß vollstreckung höheren dauer untersuchungshaft übersteigenden strafe hätte bewährung ausgesetzt müssen bewährungskontrolle umständen unangemessenen aufwand erfordert hätte angeklagten deutschland festen wohnsitz ua angeklagte beschwert beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen winkler miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  589. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankenthal dezember strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge strafausspruch erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo strafausspruch bestand strafschärfend landgericht berücksichtigt angeklagte gleich drei tatbestandsalternativen abs stgb verwirklicht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte körperverletzung mittels gefährlichen werkzeugs leben gefährdenden behandlung abs nr stgb begangen entgegen auffassung landgerichts mittels hinterlistigen berfalls sinne abs nr stgb beschwerdeführer schuldspruch wegen gefährlicher körperverletzung ausdrücklich revisionsangriff ausgenommen steht sachlichen rechtlichen nachprüfung entgegen tateinheit revision wirksam einzelne rechtliche gesichtspunkte schuldspruchs beschränkt vgl bghst meyer goßner stpo aufl rdn hinterlist setzt voraus täter opfer plötzlich hinten angreift dabei planmäßig verdeckung wahren absicht gerichteten weise vorgeht dadurch berfallenen abwehr erwarteten angriffs erschweren vorbereitung verteidigung auszuschließen vgl bgh nstz bghr stgb stgb hinterlist jew planmäßig verdeckung ausgerichtetes verhalten angeklagten landgericht getroffenen feststellungen jedoch entgegen auffassung generalbundesanwalts entnommen vielmehr fasste angeklagte danach entschluss nebenklägerin überfallen erst nachdem vorbeigegangen angeklagte nebenklägerin unbemerkt hinten näherte zwei enden fest verknotete schnürsenkel hals legte drosselte angeklagte für angriff lediglich berraschungsmoment ausgenutzt genügt für hinterlist sinne abs nr stgb st rspr vgl bgh nstz erwägung landgerichts tat sei aufgrund begehungsweise geeignet sicherheitsgefühl bevölkerung schwerwiegend be einträchtigen lässt besorgen bemessung höhe verhängten freiheitsstrafe generalpräventiven erwägungen leiten lassen schutz allgemeinheit abschreckung angeklagten möglicher künftiger rechtsbrecher rechtfertigt schwerere strafe angemessen wäre gemeinschaftsgefährliche zunahme ähnlicher straftaten aburteilung stehen festgestellt worden vgl bgh strafo jedoch belegt revision beanstandet zudem recht landgericht strafmildernden berücksichtigung angeklagten hinsichtlich gefährlichen körperverletzung abgelegten geständnisses gehindert gesehen einlassung deren entwicklung zeigt lediglich beweislage rechnung trug taktischen berlegungen getragen fall geständnis wesentlich strafmildernde bedeutung fehlen vgl bghst bgh dar jew dafür verhält geben urteilsgründe jedoch her beurteilung motive für ablegung geständnisses zweifel für angeklagten günstigsten möglichkeit auszugehen vgl bgh dar auszuschließen aufgezeigten rechtsfehler bemessung höhe bislang strafrechtlich ganz unerheblich erscheinung getretenen angeklagten verhängten strafe ausgewirkt hebt senat strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen können jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden ergänzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulässig maatz ribgh prof dr kuckein ribgh dr ernemann urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz sost scheible athing'],['Soon']]
  590. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs bgb recht auftraggebers selbstbeseitigung mangels entsteht nr abs vob ebenso nr bgb fruchtlosem fristablauf geltendmachung geld gerichteten gewährleistungsanspruchs auftraggeber gegenüber auftragnehmer bedarf fällen entsteht anspruch auftraggebers zahlung gerichteten gewährleistungsbürgschaft nr abs vob genannten voraussetzungen vorliegen gewährleistung gestützter zahlungsanspruch geltend gemacht widerspricht schutzzweck rechtsinstituts verjährung beginn verjährungsfrist leistungsaufforderung gläubigers knüpfen hand hätte verjährungsbeginn notwendigkeit verjährungshemmender maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern bestätigung senatsurteils januar xi zr bghz rn bgh urteil september xi zr olg frankfurt main lg wiesbaden xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter dr joeres vorsitzenden richter dr grüneberg maihold pamp richterin dr menges für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte versicherung gewährleistungsbürgschaft anspruch beklagte beruft verjährung kläger schloss me gmbh folgenden hauptschuldnerin september werkvertrag über fassadenarbeiten neubau hochhauses für geltung ver dingungsordnung für bauleistungen teil damals geltenden fassung mai folgenden vob vereinbart wurde beklagte übernahm urkunde oktober für hauptschuldnerin gegenüber kläger selbstschuldnerische vertragserfüllungs gewährleistungsbürgschaft gesamthöhe dm august wurde über vermögen hauptschuldnerin insolvenzverfahren eröffnet deren leistungen nahm kläger april ab bezahlte werklohn ausnahme vereinbarten gewährleistungseinbehalts august traten schäden fassade laufe sommers herbstes teile gehsteig herabstürzten einholung sachverständigengutachtens verlangte kläger schreiben oktober insolvenzverwalter über vermögen hauptschuldnerin fassade schutz personen herabfallende bruchstücke sichern lehnte insolvenzverwalter oktober ab schreiben oktober kündigte kläger ersatzvornahme sicherungsmaßnahmen forderte insolvenzverwalter november mängel fassade beseitigen fruchtlosem ablauf frist leitete kläger dezember selbstständiges beweisverfahren ließ jahren sicherungsmaßnahmen durchführen jahren mängel beseitigen schreiben dezember nahm beklagte wegen kosten sicherungsmaßnahmen mängelbeseitigung gewährleistungsbürgschaft anspruch aufforderung klägers verzichtete beklagte dezember dezember einrede verjährung sofern verjährung hauptschuld bzw anspruchs bürgschaft bereits eingetreten dezember kläger erlass mahnbescheids beantragt beklagten januar zugestellt worden anspruchsbegründung kläger geltend gemachten zahlungsanspruch höhe nebst zinsen weiterverfolgt landgericht klage abgewiesen berufung klägers berufungsgericht klage stattgegeben revision zugelassen entscheidungsgründe zulässige revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen urteils abs zpo berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt anspruch klägers sei verjährt bürgschaftsforderung jahr entstanden sei bürgen gerichtete anspruch entstehe fälligkeit gesicherten forderung bürgen gerichteten leistungsaufforderung bedürfe gewährleistungsbürgschaft geldforderungen sichere trete sicherungsfall erst nachbesserungs nacherfüllungsanspruch geldanspruch übergegangen sei für weitergehende inhalte sicherungsabrede gebe vorliegende bauvertrag her schuldrechtsmodernisierung geltenden werkvertraglichen gewährleistungsmodell auftraggeber anspruch minderung schadensersatz zugestanden werkunternehmer fruchtlos frist für nachbesserung ablehnungsandrohung gesetzt worden sei verzichte auftraggeber ablehnungsandrohung komme fristablauf schw
  591. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einschleusens ausländern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben fall urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen einschleu sens ausländern vier fällen sowie hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegründet sinne abs stpo verurteilung wegen hehlerei gemäß abs stgb fall urteilsgründe feststellungen getragen danach fasste angeklagte entschluss hochwertiges kraftfahrzeug anzumieten anschließend vorlage gefälschter papiere eigene rechnung verkaufen gegenüber vermieter angeklagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten fahrzeug gestohlen wurde für plan vermochte angeklagte gesondert verfolgten gewinnen daraufhin autovermietung köln entsprechend gemeinsamen tatplan pkw mercedes benz anmietete anzahlung mietzins leistete über nahm fahrzeug übergab verlassen geländes autovermietung parallelstraße wartenden angeklagten angeklagte verbrachte fahrzeug sogleich zusammen anderweitig verfolgten belgien verkaufte unbekannten abnehmer teil erlöses behielt für zeigte folge polizei köln diebstahl fahrzeugs zuvor angeklagte telefonisch erklärt angaben dabei anzeige glaubhaft akzeptiert hehlerei begeht wer zuvor tat geschaffenen rechtswidrigen vermögenszustand aufrechterhält vortäter abs stgb genannten begehungsformen einverständlich zusammenwirkt daher können weder täter mittäter vortat wohl anstifter gehilfe vortäters zugleich hehler bgh beschluss dezember gsst bghst beschluss oktober str bghst fischer aufl rn stree hecker schönke schröder aufl rn mwn landgericht geprüft angeklagte mittäter anderweitig verfolgten begangenen betrugs abs stgb nachteil autovermietung obwohl feststellungen gemeinsamer tatplan aufenthalt angeklagten tatzeit tatortnähe sofortige bernahme fahrzeugs nahe liegt fall käme bestrafung wegen hehlerei mehr betracht wertung landgerichts angeklagte hehlerei unerhebliche geldbeträge erwirtschaftet ua rechtsfehlerfrei belegt abs satz stpo urteilsgründen umstände anzuführen zumessung strafe für gericht bestimmend darstellung maßgeblichen tatsachen deren bewertung dabei angelegt revisionsgericht rechtliche nachprüfung möglich bgh urteil november str bghst hieran fehlt landgericht feststellungen angeklagten erzielten kaufpreis entfallenden anteil daran getroffen daher nachvollzogen für bewertung erzielten vermögensvorteils tragfähige grundlage gibt aufhebung verurteilung fall urteilsgründe verhängten einzelstrafe verliert gesamtstrafe grundlage mutzbauer roggenbuck schmitt franke quentin'],['Soon']]
  592. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck november verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes fünf jahren freiheitsstrafe verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen richtet allgemeine sachrüge gestützte revision nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend bemerkt senat maßregelausspruch landgericht unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet obwohl beim angeklagten bestehende hang begehung weiterer straftaten sinne abs nr stgb allein polytoxikomanie ergibt unterbringung entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter erfolgsaussicht abgelehnt entscheidung deren weiterer konsequenz angeklagte sicherungsverwahrung unterzubringen landgericht entscheidung bundesverfassungsgerichts märz bverfge ff nstz wesentlich erhöhten anforderungen grad erfolgsaussicht entziehungsbehandlung stgb rechnung getragen beurteilung sachverständig beratenen tatrichters läßt angesichts jahrzehntelangen intensiven zeiten strafvollstreckung unterbrochenen konsums harter drogen angeklagten mehrfach gegenüber sachverständigen strafkammer erklärten entschiedenen ablehnung therapie sowie ankündigung methadon substitution beikonsum drogen verzichten rechtsfehler erkennen vgl bgh nstz rr tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  593. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund august soweit angeklagte verurteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen dabei fällen tateinheit unerlaubter gewerbsmäßiger abgabe betäubungsmitteln minderjährige gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt übrigen freigesprochen ferner einziehung gegenständen angeordnet revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachbeschwerde erfolg angeklagte veräußerte zeit sommer festnahme juni teil minderjährigen abnehmer haschisch mengen sieben gramm längerfristig regelmäßig damaligen heroinkonsum finanzieren ua annahme landgerichts angeklagte dadurch soweit wußte daß abnehmer volljährig tateinheit gewerbsmäßiger unerlaubter abgabe betäubungsmitteln minderjährige unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln schuldig gemacht beanstanden revision strafbarkeit handeltreibens haschisch geltend gemachten verfassungsrechtlichen bedenken teilt senat vgl bverfge ff bverfg njw verurteilung deshalb bestand landgericht konkurrenzverhältnis einzelnen verkaufsgeschäften rechtsfehlerhaft beurteilt sämtliche betätigungen vertrieb akt erworbenen betäubungsmittel beziehen tat unerlaubten handeltreibens anzusehen bereits erwerb besitz betäubungsmitteln zweck gewinnbringender weiterveräußerung bereitgehalten tatbestand handeltreibens bezug gesamtmenge erfüllen daß späteren veräußerungsgeschäfte soweit rauschgift betreffen unselbständige teilakte sinne bewertungseinheit tat gehören st rspr bghst bghr btmg bewertungseinheit bewertungseinheit kommt absatzdelikten abgabe betäubungsmitteln minderjährige betracht bgh nstz geboten festgestellte einzelverkäufe bewertungseinheit zusammenzufassen näher konkretisierte möglichkeit besteht daß ganz teilweise verkaufsvorrat stammen vgl bgh stv bghr btmg bewertungseinheit jew liegen hinweise nahelegen feststellungen kaufte angeklagte haschisch unbekannt gebliebenen lieferanten verpackte sodann marktüblichen einzelportionen wobei grammpreis dm entsprechend marktüblichen kleindosen aufteilte dabei kam entscheidend darauf daß längere sicht haschischverkäufen kontinuierliche erhebliche einkünfte erzielte somit eigenen täglichen heroinkonsum finanzieren können ua bereits ausgangssituation legt nahe daß angeklagte tatzeitraum jeweils größere teilmengen haschisch kostengünstig erworben weiterverkauf beabsichtigte gewinnspanne erzielen können vgl bgh beschluß november str zudem angeklagte fällen ii urteilsgründe jeweils zugleich drei minderjährige konsumeinheiten gramm fällen ii urteilsgründe haschisch mengen fünf sieben gramm bzw drei gramm abnehmer verkauft deutet darauf daß zumindest verkaufsakte einkaufsmenge bezogen beurteilung selbständige rauschgiftgeschäfte bewertungseinheit zusammenzufassen erster linie sache tatrichters wertung revisionsgericht rechtsfehler überprüfen vgl bgh nstz bgh beschluß juli str urteil verhält frage zusammenfassung einzelner rauschgiftgeschäfte insoweit revisi onsrechtlicher berprüfung entzieht verurteilung bestehen bleiben bedenken begegnet übrigen annahme landgerichts verhängte gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sei tat schuldangemessen ausgesprochen milde bisherigen feststellungen zugunsten angeklagten davon auszugehen daß insgesamt lediglich etwa haschisch veräußerte neuen hauptverhandlung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb erneut prüfen soweit landgericht hinweis plausiblen ausführungen sachverständigen wegen inzwischen therapiebedingt eingetretenen stabilisierung angeklagten bestehen gefahr sinne abs stgb verneint läßt weiteres feststellungen scheitern früherer therapievers
  594. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin klargestellt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schäfer lienen mayer hubert menges'],['Soon']]
  595. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz betreuervorschlag abs satz bgb erfordert weder geschäftsfähigkeit natürliche einsichtsfähigkeit betroffenen vielmehr genügt betroffene willen wunsch kundtut bestimmte person solle betreuer motivation betroffenen für frage betreuungsrechtlich beachtlicher vorschlag vorliegt bedeutung etwaigen missbräuchen gefahren hinreichend begrenzte letztlich wohl betroffenen abstellende bindungswirkung vorschlags begegnet anschluss senatsbeschluss juli xii zb famrz bgh beschluss märz xii zb lg limburg lahn ag wetzlar ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts limburg lahn september aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen wert gründe jahre geborene betroffene leidet geistigen behinderung sinne minderbegabung bzw schweren intelligenzminderung seit beteiligte mitarbeiterin betreuungsvereins betreuerin für sämtliche angelegenheiten einschließlich postangelegenheiten bestellt ersatzbetreuer betreuungsverein beteiligter persönlichen kontakt betroffenen zusammen ehemann nichte deren lebensgefährten nichte gehörenden anwesen lebt konnte betreuerin pflegen zugang anwesen betroffenen nichte verwehrt wurde zeitpunkt spätestens über aufhebung verlängerung betreuung beschlossen oktober bestimmt mitte november amtsgericht entsprechende prüfung eingetreten sachverständigengutachten sowie stellungnahmen betreuungsbehörde betreuerin eingeholt betroffene wiederholt angehört dabei betroffene schon rahmen betreuungserrichtung wunsch geäußert nichte betreuerin bestellt möge beschluss juli amtsgericht betreuung verlängert gründen hierzu auszuführen bestellten ersatz betreuern belassen beschwerde betroffene allein betreuerauswahl gewandt bestellung nichte verlangt landgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen weiterhin ziel verfolgt nichte betreuerin ii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache landgericht prüfungsgegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens allein frage betreuerauswahl somit voraussetzungen betreuerbestellung vorgelegen hierauf bereits beschwerde vorgenommene anfechtung verlängerung betreuung betreuerbestellung umfassenden einheitsentscheidung landgericht richtig erkannt zulässiger weise beschränkt vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn beschränkung verfahren über verlängerung bestehenden betreuung famfg erfolgt beschwerdeentscheidung zulassungsfreie rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr famfg statthaft senatsbeschluss juli xii zb famrz rn mwn ansicht landgerichts nichte recht betreuerin bestellt worden bereits beginn betreuung bestehenden bedenken deren eignung betreuerin seien weiterhin gegeben bestehe eindruck dominante nichte leicht beeinflussende manipulierende betroffene außenwelt abschirme betroffene eigene bedürfnisse angst nichte äußere deren anordnungen eigenen wünsche füge bertragung betreuung nichte sei befürchten betroffene täglich hoftor medikamenten versorgende pflegedienst gekündigt einzige außenkontakt betroffenen gekappt mögliche verschlechterung situation betroffenen bleibe gegebenenfalls völlig unbemerkt bestellung dritten person betreuer ebenfalls kontakt betroffener betreuer führen ablehnung betreuerin erfolge hinblick deren person wegen grundsätzlicher vorbehalte betroffenen nichte einmischung angelegenheiten befürchteten familienfremden betreuer hält rechtlicher nachprüfung stand grundlage bislang getroffenen feststellungen verstößt betreuerauswahl vorinstanzen abs satz bgb regelung bgb legt maßstab für betreuerauswahl erstentscheidung verlängerung betreuung fest folgt rechtscharakter verlängerungsentscheidung erneute vollständige einheitsentscheidung über betreuung ergibt abs satz famfg für verlängerung
  596. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja peek cloppenburg markeng nr gleichgewichtslage zwei branche verschiedenen standorten tätigen gleichnamigen handelsunternehmen besteht dadurch gestört beiden unternehmen unternehmenskennzeichen internetadresse internetseiten verwendet dabei ausreichend deutlich internetauftritt unternehmens handelt abgrenzung bgh urt zr grur wrp hufeland de bgh urteil märz zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf juli teilweise abgeändert klage vollständig abgewiesen berufung parteien urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf juli zurückgewiesen kosten rechtsmittel gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beiden rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhängigen parteien führen jeweils unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg beklagte führt namen seit klägerin jedenfalls seit parteien betreiben jeweils bekleidungshäuser mehreren filialen beklagte hauptsitz hamburg norddeutschen raum klägerin hauptsitz düsseldorf übrigen bundesgebiet parteien besteht abrede bundesgebiet zwei wirtschaftsräume aufgeteilt partei standort partei bekleidungshäuser eröffnet klägerin inhaberin registrierten internet domainnamens peekundcloppenburg de seit august internetadresse bestandteil mail adresse peekundcloppenburg de benutzt bewirbt internetauftritt klägerin bezeichnungen peekundcloppenburg com peek cloppenburg de sowie pundc de com abrufbar beklagte inhaberin registrierten internetdomainnamen de puc online de peek cloppenburg de peek cloppenburg com denen website betreibt september wies beklagte regionalen printwerbung domainnamen de puc online de seit september wirbt domainnamen peek cloppenburg de seit november bestandteil mail adresse peek cloppenburg de benutzt beklagte verwendet internetseite bezeichnung peek cloppenburg weitere zusätze website bezeichnung peek cloppenburg versehene werbebeilagen eingestellt klägerin behauptet über älteren rechte geschäftlichen bezeichnung peek cloppenburg verfügen gegründete peek cloppenburg gmbh geschäftsbetrieb vollständig übertragen macht geltend parteien bestehe hinsichtlich berechtigung nutzung unternehmensbezeichnung peek cloppenburg jedenfalls gleichgewichtslage beklagte beanstandete verwendung geschäftlichen bezeichnung rahmen internetauftritts verletze klägerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr internetadresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen erstens hilfsweise internetadresse domainnamen peek cloppenburg de werblich herauszustellen insbesondere geschieht folgt zweitens hilfsweise für fall ersten hilfsantrag stattgegeben internetadresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen falls benutzer ersten öffnenden internetseite deutlich gemacht homepage klägerin handelt internetadresse domainnamen peek cloppenburg com benutzen hilfsweise internetadresse domainnamen peek cloppenburg com benutzen falls benutzer ersten öffnenden internetseite deutlich gemacht homepage klägerin handelt mail adresse domainnamen peek cloppenburg de benutzen erstens hilfsweise mail adresse domainnamen peek cloppenburg de werblich herauszustellen insbesondere geschieht folgt zweitens hilfsweise für fall ersten hilfsantrag stattgegeben mail adresse domainnamen info peek cloppenburg de benutzen mail adresse homepage hingewiesen benutzer ersten öffnenden internetseite deutlich macht homepage klägerin handelt ersten seite homepage kennzeichnung eigenen geschäftsbetriebs lediglich firmenschlagwort peek cloppenburg verwenden gleichzeitig benutzer ersten �
  597. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen anhörungsrüge beklagten beschluss senats november zurückgewiesen gründe senat übersehen schriftliche abrechnung mietpools für jahr november erstellt worden allein datum folgt jedoch beklagten bereits zeitpunkt vertragsschlusses januar unterdeckung mietpools kannten vielmehr ergibt kenntnis daraus berufungsurteil bu abs wiedergegebenen vortrag ende jah res planmäßig wohnungsleerstände herbeigeführt unterdeckung mietpools führen krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg lüneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  598. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gewerbsmäßiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam juli gemäß abs stpo sämtlichen rechtsfolgenaussprüchen hinsichtlich art höhe hinterzogenen einfuhrabgaben zugehörigen feststellungen aufgehoben verfallsanordnung entfällt weitergehenden revisionen angeklagten abs stpo unbegründet verworfen jedoch maßgabe nachfolgenden neufassung schuldsprüche schuldig angeklagte gewerbsmäßigen steuer hehlerei fünf fällen gewerbs bandenmäßigen betrugs vier fällen sowie unterschlagung zwei fällen angeklagte gewerbsmäßigen steuer hehlerei vier fällen gewerbs bandenmäßigen betrugs fünf fällen sowie unterschlagung zwei fällen angeklagte gewerbsmäßigen steu erhehlerei drei fällen sowie gewerbs bandenmäßigen betrugs fünf fällen angeklagte sa gewerbsmäßigen steu erhehlerei sowie gewerbs bandenmäßigen betrugs drei fällen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen gewerbs bandenmäßiger steuerhehlerei fünf fällen wegen betrugs vier fällen wegen unterschlagung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagten wegen gewerbs bandenmäßiger steuerhehlerei vier fällen wegen betrugs fünf fällen wegen unterschlagung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten angeklagten freispruch brigen wegen gewerbs bandenmäßiger steuerhehlerei drei fällen wegen betrugs fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sowie angeklagten sa freispruch brigen wegen gewerbs bandenmäßi ger steuerhehlerei wegen betrugs drei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten lasten angeklagten sa landgericht verfall sichergestellten bargeldbe trägen höhe euro us dollar britischen pfund angeordnet revisionen angeklagten urteil tenor ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts februar unbegründet sinne abs stpo schuldsprüche tenor ersichtlich berichtigen brigen berprüfung urteils bezüglich schuldsprüche rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen tragen schuldsprüche wegen steuerhehlerei ao fällen iii buchstaben denen angeklagten absatzhilfe auftrag unbekannt gebliebenen hinterleute jeweils abschluss vortaten leisteten vgl bgh njw senat feststellungen hinreichender deutlichkeit entnehmen taten zigaretten bezogen hinsichtlich einfuhrabgaben zoll tabaksteuer einfuhrumsatzsteuer sinne abs abs ao hinterzogen wurden steuerstrafnormen ao sehen bandenmäßige steuerhehlerei abs ao verweist hinsichtlich anzuwendenden strafrahmens für fall gewerbsmäßigen tatbegehung rechtsfolge ao kennzeichnung taten steuerhehlerei bandenmäßig begangen deshalb schuldsprüchen entfallen landgericht hätte rechtsfehlerfrei angenommener gewerbs bandenmäßigen begehung betrugstaten abs stgb verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren müssen holt senat einzel gesamtstrafen bestand strafzumessung steuerhehlereifällen leidet jedenfalls folgenden durchgreifenden rechtsfehlern landgericht ungeachtet besonderheiten einzelfälle teilweise mehrfaches voneinander abweichenden höhe hinterziehungsbeträge angeklagten weitere begründung stets für identische einzelstrafen verhängt bereits begegnet bedenken landgericht strafzumessung maßgeblich höhe hinterzogenen abgaben abgestellt für senat nachvollziehbar warum differenzen bemessung einzelstrafen ausgewirkt zudem beteiligungen fällen iii buchstaben denen zigaretten auslieferung englischen abnehmer sichergestellt wurden gleichen strafen übrigen fällen geahndet worden auseinandersetzung entlastenden umstand sicherstellung hätte verhängung gleich hoher strafen indes bedurft senat ausschließen rechtsfehlerhafte strafzumessung tatkomplex iii straffindung übrigen fällen unterschlagungen betrugstaten beeinflusst zumal betrugstaten ungeachtet teil deutlich unterschiedlichen schadensumfanges jeweils gleichen einzelstrafen
  599. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  600. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkündet dezember brigaldino justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle dezember prüfungsverfahren staatsanwalts antragsteller revisionskläger prozessbevollmächtigter land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhältnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof pamp für recht erkannt revision antragstellers beschluss dienstgerichtshofes für richter oberlandesgericht hamm senat august zurückgewiesen antragsteller trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand geborene antragsteller bestand april erste juristische staatsprüfung note befriedigend november zweite juristische staatsprüfung note vollbefriedigend generalstaatsanwalt köln ernannte januar berufung richterverhältnis probe staatsanwalt erteilte dienstleistungsauftrag staatsanwaltschaftlichen dienst staatsanwaltschaft leitende oberstaatsanwalt beurteilte fähigkeiten leistungen personal befähigungsnachweisungen august august durchschnittlich umsetzung abteilung november wurde antragsteller vorgeworfen reihe verfahren erheblicher verzögerung bearbeitet sowie pflicht objektiven unvoreingenommenen beurteilung verletzt daraufhin eingeleiteten förmlichen disziplinarverfahren wurde inzwischen rechtskräftige disziplinarverfügung oktober verweis antragsteller verhängt personal befähigungsnachweisung juni beurteilte leitende oberstaatsanwalt antragsteller folgt sach fachkompetenz beamte fundierten kenntnissen materiellen formellen strafrechts behörde eingetreten einschlägigen verwaltungsvorschriften zumeist ekannt geistig rege vielseitig interessiert herr besitzt gute auffassungsgabe weist denkund urteilsvermögen ferner grundsätzlich lage wesentlichen strafrechtlich relevanten umstände erkennen beamte jedoch rechtskenntnisse erwartet notwendig anhand praktischen befassung zugewiesenen verfahren erweitern vertiefen können fehlt ferner vielfach fähigkeit theor etisches wissen praxisgerecht umzusetzen emotionalen fak toren räumt unangemessen unvertretbar hohe bede utung tragfähiges judiz deshalb eingeschränkt entwickeln können neben verfügungen abschlussentscheidungen inhaltlich rechtlich vertretbar bearbeitung größeren anzahl verfahren beanstanden ermittlungsführung zeigte schwächen notwendigkeit anordnungen sachaufklärung immer nachzuvollziehen teils wurden polizeilich angeregte verfahrensstand angezeigte gerichtliche maßnahmen beantragt gegenvorstellungen kriminalbeamten geführt prüfung ermittlungstätigkeit ergeben neben nennenswerten verzug geförderten sachen insbesondere erhebliche anzahl verfahren größerer bedeutung größeren umfangs sowie tatsächlich rechtlich höherem schwierigkeitsgrad gar teils monatelanger verzögerung bearbeitet abgeschlossen arbeitsweise vermochte zahl offenen verfahren ezernats rahmen halten jedoch geriet dezernat hinblick bzw hinreichend bearbeiteten komplizierteren bzw umfänglichen verfahren missstand schließlich wegen bedeutung gerade verfahren mehr hinnehmbar letzten umsetzung deshalb sicht behördenleitung nvermeidbar geworden wurde zunächst aufgegeben einstellungen ab einstellungsverfügungen bescheid ablehnung polizeilich angeregter gerichtlicher maßnahmen abteilungsleiter bi lligung vorzulegen danach wurden jedoch mehrere verfahren über monate bearbeitet hierbei handelte unerhebliche zahl einfach zügig regel kurzen einste llungsverfügung abzuschließender vorgänge außerdem wu rde festgestellt vielzahl schubweise über längere zeit bearbeitung übertragene ujs sachen unerledigt liegen lassen amtsverständnis frei unbegründeter vorei ngenommenheit wiederholt beurteilung angezeigten tat begründeten vorurteilen verfahrensbeteiligte beeinflusst gezeigt verfügungen abschlussentscheidungen sprachlich verständlich abgefasst stil allerdings unnötig schroff verfahrenserleichternden verfahrensbe
  601. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli weschenfelder amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr begründet frühere nutzung grundstücks altlastenverdacht weist sachmangel abs satz nr bgb weitere umstände hinzutreten müssen insbesondere bedarf für annahme sachmangels zusätzlichen tatsachen vorhandensein altlasten hindeuten bgb verschweigt verkäufer bekannte frühere nutzung grundstücks altlastenverdacht begründet handelt objektiv arglistig bgb bezogen subjektiven tatbestand arglist hält verkäufer sachmangel mindestens für möglich frühere nutzung grundstücks kannte zumindest für möglich hielt altlastenverdacht begründet insoweit müssen konkreten verkäufer bekannten tatsachen hinzutreten altlastenverdacht erhärten macht verkäufer bekannten früheren gefahrenträchtigen nutzung grundstücks schluss möglichen altlastenverdacht gezogen geltend vertragsschluss angenommen altlastenverdacht sei ausgeräumt anhand objektiver ecli de bgh uvzr umstände plausibel für entsprechende umstände trifft sekundäre darlegungslast bgh urteil juli zr olg saarbrücken lg saarbrücken zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele dr hamdorf für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben arglistige verschweigen früheren nutzung grundstücks gestützte beklagten ge samtschuldner gerichtete klage hinsichtlich zahlungsantrags höhe weiteren nebst zinsen hinsichtlich antrags feststellung pflicht ersatz weiterer schäden abgewiesen berufung klägers insoweit zurückgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erwarb beklagten notariellen kaufvertrag september mehrere gewerbepark bebaute grundstücke haftung beklagten für sachmängel wurde ausgeschlossen ausnahme haftung für vorsatz arglist beklagte beruf bauingenieur geschäftsführer komplementärin beklagten grundstücke jahre hochund tiefbauunternehmen erworben bekannt grundstücken jahren asphaltmischanlage für regionalen straßenbau sowie klärschlammrückhaltebecken betrieben worden damalige verkäuferin beklagten geschlossenen vertrag versichert bodenverunreinigungen bekannt seien kläger verlangt soweit interesse beklagten gesamtschuldner wegen aufgrund früheren nutzung grundstücke behauptung bestehenden altlastenverdachts schadensersatz höhe wertdifferenz kaufobjekt mangelfreiem mangelbehaftetem zustand nebst zinsen sowie feststellung beklagten gesamtschuldner verpflichtet weitere erwerb grundstücke zusammenhang entstehende schäden ersetzen oberlandesgericht erstmals berufungsinstanz gestellten anträge abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagten beantragen verfolgt kläger anträge entscheidungsgründe berufungsgericht lässt offen hinsichtlich streitgegenständlichen grundstücke altlastenverdacht besteht fiele jedenfalls vertraglich vereinbarten haftungsausschluss berufung beklagten haftungsausschluss stehe bgb entgegen hinsichtlich altlastenverdachts sei weder vertragliche beschaffenheitsvereinbarung vorgetragen kläger bewiesen beklagte altlastenverdacht arglistig verschwiegen allein kenntnis vormaligen betrieb asphaltmischanlage klärschlammrückhaltebeckens könne arglistiges beklagten zuzurechnendes verhalten beklagten bezüglich bestehens altlastenverdachts geschlossen sei schon verdacht belastung grundstücks altlasten fehler kaufsache jedoch konkreten verdacht konkrete gewichtige tatsachen vorhandensein altlasten nahelegten bestehe kläger widerlegte möglichkeit beklagte angesichts verkäuferin gegebenen zusicherung davon ausgegangen sei altlasten vorhanden seien altlastenverdacht bestehe zudem beweisaufnahme ergeben demontage vergleichbarer anlagen üblicherweise fundamente herausgerissen eventuelle verunreinigungen aus
  602. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen anstiftung mord lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrüge nr stpo erfolg generalbundesanwalt antragsschrift februar hierzu ausgeführt behauptete verstoß nr stpo gegeben landgericht vereidigung zeugen beschlossen geführt beschluß frage auseinander setzen zeugen vereidigung gemäß nr stpo entgegen stehende verdacht beteiligung tat gegenstand untersuchung besteht gemäß stpo muß absehen vereidigung begründet anordnung vornahme vereidigung bedürfen gesetzliche regelfall begründung dagegen grundsätzlich verhält jedoch beteiligungsverdacht gesamtumständen nahe liegt daß für revisionsgericht überprüfbare begründung nichtanwendung nr stpo auszuschließen daß tatgericht voraussetzungen eidesverbots verkannt bghst fall lag verdacht beteiligung tat angeklagten sinne nr stpo verdacht vergehens stgb anzusehen vgl bghst anschluß bghst bgh lm stpo nr bgh urteile dezember str märz str april str daß zumindest verdacht bestand belegen schriftlichen urteilsgründe gewichtige verdachtsmomente entnehmen erörterung voraussetzungen eidesverbots nr stpo unentbehrlich machten ausweislich wiedergabe aussage zeugen ua angeklagte kr gegenüber bereits wochen verschwinden ke geäußert daß mann beseitigt müsse mitangeklagten gefährlich wege stehe glaubwürdigkeit zeugen verläß lichkeit angaben hegte tatgericht geringsten bedenken frage zeuge ankündigung beschwerdeführerin ernst genommen verhalten urteilsgründe ausdrücklich gesamtzusammenhang läge annahme tatgericht könnte insoweit zweifel gehabt jedoch fern ua wegs wiedergabe ankündigung beschränkt einzelnen gründe mitgeteilt jedenfalls sicht beschwerdeführerin notwendigkeit angekündigten vorhabens nachvollziehbar erscheinen lassen konnten zudem schlüssigkeit darstellung folgerichtig aneinander reihenden vorgänge ankündigung hinweisen versteck leiche fahrzeug ua ersichtlich wesentliches kriterium für bewertung glaubhaftigkeit hätte teilen ernsthaftigkeit gefehlt hätte zeuge zumindest zweifel gehabt hätte schlüssigkeit insgesamt frage gestellt jedenfalls umständen weiteres unterstellt tatrichter sei davon ausgegangen daß zeuge ankündigung ernst genommen vielmehr genau rechtsprechung bghst angeführte fall gegeben revisionsgericht ausdrückliche auseinandersetzung voraussetzungen vereidigungsverbots tatgericht begründung für nichtanwendung nr stpo verstoß vorschrift annehmen muß daß urteil verfahrensfehler beruht erforderlichen sicherheit ausgeschlossen aussage zeugen für tatrichterliche berzeugung erheblicher bedeutung daß zeuge beeidet für bewertung erheblich geworden verletzung nr stpo nötigt demgemäß aufhebung urteils soweit angeklagte kr betrifft erörterung weiteren revisionsbegründung verteidigers ra erhobenen geführten verfahrensrügen sachrüge bedarf grunde mehr beurteilung schließt senat trotz gewichts vielfältigen angeklagte sprechenden beweisumstände senat ausschließen daß urteil vereidigungsfehler beruht niemöller detter otten bode rothfuß'],['Soon']]
  603. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs erkennbar mehrdeutigen parteivortrag muß gericht anlaß nehmen fragerecht auszuüben partei klarstellung vorbringens ermöglicht bgh urteil februar ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin münke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand geschäftsführer klägerin schuldet beklagten gemäß notariellem schuldanerkenntnis januar dm beklagte betreibt daraus zwangsvollstreckung februar pferde pfänden lassen reiterhof untergestellte klägerin widerspruchsklage erhoben behauptung gepfändeten pferde seien eigentum landgericht teilurteil hinsichtlich pferdes vater gr muttervater ent schieden zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt berufung beklagten klage hinsichtlich pferdes abgewiesen worden revision erstrebt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision unbeanstandet angenommen daß klägerin eigentum pferd vorlage abstammungsnachweis zuchtbuch nachgewiesen vermutung abs satz bgb für streite zureichende anhaltspunkte dafür fehlten daß zeitpunkt pfändung mittelbare besitzerin tieres sei recht rügt revision jedoch berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft auffassung gelangt daß klägerin früheren zeitpunkt mittelbaren besitz pferd gehabt abs bgb berufungsgericht hätte schluß mündlichen verhandlung eingereichten schriftsatz klägerin oktober anlaß nehmen müssen mündliche verhandlung wiederzueröffnen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofes gericht wiedereröffnung bereits geschlossenen mündlichen verhandlung verpflichtet neuen vorbringen partei ergibt daß bisherige verhandlung lückenhaft letzten mündlichen verhandlung sachgemäßem vorgehen veranlassung ausübung fragerechts bestanden hätte vgl sen urt februar ii zr njw lag berufungsgericht grund berufungserwiderung klägerin angenommen daß züchterin mai versteigerungswege veräußerte tier oktober anlieferte besitzmittler für klägerin tätig unterstellvertrag vortrag klägerin unstreitig vertretungsbefugten gesellschafterin ri geschlossen worden sei daß besitzmittler für klägerin für deren gesellschafterin sei annahme beruhte jedoch zumindest nachträglich erkennbaren mißverständnis klagende gmbh berufungserwiderung hinblick schreiben oktober züchterin gebeten wurde veräußerte pferd oktober anzuliefern wörtlich vorgetragen geschäftsführer klägerin weisung alleingesellschafterin schreiben verfaßt herrn unterstellvertrag abgeschlossen berufungsgericht bezog pronomen letzten halbsatz substantiv alleingesellschafterin entnahm daraus klägerin vorgetragen daß alleingesellschafterin unterstellvertrag geschlossen mag dahinstehen auslegung zunächst entgegen ansicht revision verstoß denkgesetze erfahrungssätze möglich wäre jedenfalls ebenso gut möglich daß pronomen substantiv klägerin beziehen falle wäre vortrag berufungserwiderung dahingehend verstehen daß klagende gmbh unterstellvertrag geschlossen daß besitz vermittelte schon unschwer erkennende mehrdeutigkeit vorbringens klägerin berufungserwiderung hätte berufungsgericht anlaß ausübung fragerechts geben müssen hinzu kommt daß klägerin nachgelassenen schriftsatz oktober klargestellt daß vorbringen gemeint berufungsgericht verstanden ausdrücklich ausgeführt mittelbarer besitzer klägerin dadurch geworden daß frau ric pferd besitzmittler herrn geheißperson klägerin ausgehändigt besitz grund unterstellvertrages für klägerin ausübte vorbringen ließ zweifel daran daß klägerin
  604. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juni böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs alt haftungsprivilegierung unternehmers unfall gemeinsamen betriebsstätte sinne abs alt sgb vii bgh urteil juni vi zr olg münchen augsburg lg augsburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz für verletzungen unfall februar erlitten beklagte einzelunternehmer baugewerbe tätig februar dachdeckerarbeiten garage bauherrn karl beauftragt deren durchführung stellten firma beklagten beschäftigte gerüst vier eisernen gerüstböcken bestand denen dielen lagen seitenschutz vorhanden firma kläger arbeitnehmer beschäftigt spenglerarbeiten übernommen unfalltag kläger zusammen arbeitskollegen sch dachrinne befestigungshaken montieren stieg gerüst aufgrund unbeabsichtigten stoßes arbeiten beschäftigten bauherrn verlor gleichgewicht stürzte boden dabei erlitt erhebliche verletzungen kläger behauptet gerüst entgegen regeln für sicherheit gesundheitsschutz gerüstbau allgemeiner teil din bauberufsgenossenschaft seitenschutz gehabt seien bohlen vorschriftswidrig befestigt meint beklagte deshalb unfall verschuldet anspruch sei abs alt abs sgb vii ausgeschlossen kläger angemessenes schmerzensgeld ersatz bezifferter materieller schäden sowie feststellung begehrt daß beklagte verpflichtet sämtliche weiteren zukünftigen schäden unfall setzen soweit ansprüche sozialversicherungsträger sonstige dritte übergehen landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht haftung beklagten für gesundheitsschäden klägers verneint beklagten haftungsprivileg abs abs sgb vii zugute komme kläger sei gemeinsamen betriebsstätte abs sgb vii unternehmens arbeitgebers unternehmens beklagten tätig geworden unternehmen seien zufällig betriebsstätte zusammen getroffen gemeinsames ziel sei herstellung gesamtbauwerks ausführung jeweils bauherrn vergebenen gewerkes ii berufungsurteil hält revisionsrechtlichen berprüfung stand entgegen auffassung revision ansicht berufungsgerichts zutrifft daß baustelle rede ste hende unfall zugetragen für unternehmen beklagten arbeitgebers klägers gemeinsame betriebsstätte sinne abs alt sgb vii vgl verständnis begriffs senatsurteile bghz ff januar vi zr versr greift vorschrift abs sgb vii vorgesehene haftungsprivilegierung gunsten beklagten revision rügt recht daß berufungsgericht getroffenen tatsächlichen feststellungen beklagte versicherter unternehmer vorübergehende betriebliche tätigkeit gemeinsamen betriebsstätte verrichtet dabei kläger verletzt somit voraussetzungen für haftungsfreistellung unternehmers abs alt sgb vii fehlen feststellungen läßt nämlich entnehmen daß beklagte baustelle tätig geworden senat erlaß berufungsurteils ergangenen urteil juli vi zr versr ff veröff vorgesehen bghz ff entschieden unternehmer grundsätzlich abs alt sgb vii haftung für gerichteten ansprüche bgb wegen gesundheitsschadens gemeinsamen betriebsstätte tätigen unternehmens befreit ausnahmsweise kommt haftungsfreistellung versicherten unternehmer zugute gemeinsamen betriebsstätte betriebliche tätigkeit verrichtet dabei versicherten unternehmens verletzt folgt sinn zweck vorschrift deren rechtfertigung gesichtspunkt sog gefahrengemeinschaft findet vgl senatsurteile juli vi zr aao vi zr versr veröffentlichung vorgesehen bghz ff aao jeweils hinweis bverfge gesichtspunkte fällen sgb vii rolle spielen wahrung betriebsfriedens haftungsersetzung stelle schadensersatzes tretenden leistunge
  605. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr oehler dr roloff sowie richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september zurückgewiesen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo rügen kläger ausgangspunkt zutreffend berufungsgericht antrag verlängerung frist stellungnahme gemäß abs satz zpo erteilten hinweis übersehen legen beschwerdeführer gebotenen weise dar zurückweisung berufung gehörsverstoß beruht darlegung erforderte darstellung kläger falle gelegenheit ußerung richterlichen hinweis abs satz zpo vorgetra gen hätten vgl bgh beschluss februar xi zr njwrr beschwerde führt hierzu lediglich kläger hätten sekundäre darlegungslast beklagten umständen brandentstehung geltend gemacht vortrag abschnitt iii nichtzulassungsbeschwerdebegründung hätten kläger frage schadensverursachung beklagten verhalten nämlich frage bootshausbrand beim betanken bootes beklagten verursacht worden dagegen legt beschwerde dar kläger beachtung fristverlängerungsantrags frage vortrag gehalten hätten inwieweit beklagten diesbezüglich zumindest fahrlässigkeitsvorwurf wäre hätten kläger selbständig tragende weitere begründung berufungsgerichts beklagten sei annahme verursachung brandes betanken bootes jedenfalls verschuldensvorwurf stellungnahme abs satz zpo angegriffen kläger vortrag dahingehend gehalten hätten beklagte brand über bloße betanken hinausgehende fahrlässigkeit verursacht könnte beklagte rahmen beschwerde angenommenen sekundären darlegungslast hätte äußern müssen legt nichtzulassungsbeschwerde dar weiteren begründung abgesehen abs satz halbsatz zpo galke pentz roloff oehler klein vorinstanzen ag müritz entscheidung olg hamburg entscheidung bsch'],['Soon']]
  606. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum oktober unbegründet verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils dahin geändert auferlegung verfahrenskosten abgesehen angeklagte nebenklägern entstandenen notwendigen auslagen tragen davon abgesehen angeklagten kosten revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch auslagen nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen auslagen trägt staatskasse gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung jugendstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt urteil richtet revision angeklagten rüge verletzung formellen materiellen rechts zugleich wendet angeklagte sofortigen beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils kosten verfahrens einschließlich notwendigen auslagen nebenkläger auferlegt worden während revision angeklagten erfolglos bleibt führt sofortige beschwerde beschlussformel ersichtlichen nderung landgerichtlichen kostenentscheidung verfahrensrügen zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts märz erfolg soweit revision verletzung vorschriften über beweisantragsrecht darin sieht landgericht anträgen beiziehung strafakten bundeszentralregisterauszügen hinsichtlich zeugen sc dung rechtsanwalt nachgekommen sei revisionsbegrün bzw bemerkt senat ergänzend landgericht anträge ermangelung zulässiger beweisbehauptungen jeweils rechtsfehlerfrei beweisermittlungsanträge aufgefasst landgericht einzelnen anträge ergangenen beschlüssen ausgeführt drängten beweiserhebungen zudem nachprüfung angefochtenen urteils grund sachrüge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit nimmt senat ausführungen generalbundesanwalts bezug ii hingegen kostenentscheidung angefochtenen urteils gerichtete sofortige beschwerde angeklagten erfolg angesichts gegenwärtig beengten wirtschaftlichen verhältnisse angeklagten nderung absehbarer zukunft erwarten lassen gemäß jgg auferlegung kosten gerichtlichen auslagen abzusehen eigenen auslagen angeklagten jgg umfasst daher tragen vgl senatsbeschluss märz str nstz rr sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  607. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestimmens person jahren person über jahren unerlaubten handel betäubungsmitteln handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juli gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen januar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen raubes verurteilt wurde ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision angeklagten verworfen revision angeklagten urteil landgerichts siegen januar verworfen kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge wegen raubes wegen versuchter räuberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit bestimmen person jahren unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen urteil wenden angeklagten sachrüge angeklagte zudem verfahrensrügen rechtsmittel angeklagten hinsichtlich verurteilung wegen raubes erfolg führt aufhebung gesamtstrafe brigen revision angeklagten insgesamt unbegründet rechtsmittel angeklagten sachrüge erfolg soweit verurteilung wegen raubes berfall september richtet tatgericht fällen denen gutachten sachverständigen folgt wesentlichen anknüpfungstatsachen ausführungen gutachters darzulegen rechtsmittelgericht prüfen beweiswürdigung tragfähigen tatsachengrundlage beruht schlussfolgerungen gesetzen logik erfahrungssätzen täglichen lebens erkenntnissen wissenschaft möglich vgl bgh beschlüsse august str bghst september str nstz dabei dürfen anforderungen tatgericht gutachten stellen sachlichrechtlichen anforderungen inhalt urteilsgründe gleichgesetzt mögliche fehlerquellen erörtern einzelfall veranlassung gibt vgl bgh beschluss august str aao ganzen bgh urteil märz str fällen dna untersuchung reicht für revisionsgericht berprüfung ergebnis dna untersuchung beruhenden wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel regelfall tatgericht mitteilt viele systeme untersucht wurden unabhängig voneinander vererbbar mithin produktregel anwendbar inwieweit bereinstimmungen untersuchten systemen ergeben wahrscheinlichkeit festgestellte merkmalkombination erwarten sofern angeklagte fremden ethnie angehört zudem darzulegen inwieweit auswahl vergleichspopulation bedeutung vgl bgh urteil märz str mwn ggf geringeren anforderungen vielzahl weiterer gewichtiger indizien bgh beschluss oktober str nstz hieraus ergebenden anforderungen genügen darlegungen landgerichtlichen urteil strafkammer stützt berzeugung täterschaft angeklagten wesentlich ergebnis untersuchung dna mischspur tat täter getragenen overall gesichert worden hierzu teilt landgericht lediglich beim vergleich analysedatei erfassten vergleichswer te spur person wahrscheinlichkeit mrd bundesrepublik lebenden bevölkerung vergleichspopulation angeklagten stamme ua aufhebung verurteilung wegen raubes aufhebung ausspruchs über gesamtfreiheitsstrafe folge brigen rechtsmittel angeklagten revision angeklagten insgesamt generalbundes anwalt antragsschrift juni dargelegten gründen erfolg abs stpo ergänzend bemerkt senat revision angeklagten lediglich hängt frage tatrichter prüfung täterschaft angeklagten anthropologisches identitätsgutachten erholen qualität vorhandener lichtbilder berwachungskamera ab zunächst beurteilen tataufnahmen anknüpfungstatsachen für gutachten geeignet bgh urteil februar str rn nstz zweifel wege freibeweises etwa befragung sachverständigen klären qualität lichtbilder für sachverständige beurteilung ausreicht dabei maßstab sachverständige sichere eindeutige schlüsse ziehen vielmehr erholung gutachtens schon geboten folgerungen täterschaft angeklagten mehr weniger wahrscheinlich gutachten hierdurch berücksichtigung sonstigen beweise
  608. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol beschlossen anträge beklagten beiordnung zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts notanwalt für verfahren anhörungsrüge gewährung frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurückgewiesen anhörungsrüge beklagten senatsurteil oktober kosten unzulässig verworfen gründe beklagten revisionsverfahren vertretenden rechtsanwälte abgelehnt anhörungsrüge vorgenannte senatsurteil einzulegen offensichtlich unzulässig aussichtslos sei gehörsverstoß senats könne dargelegt umstand senat rechtsauffassung beklagten gefolgt sei begründe verletzung anspruchs rechtliches gehör zweitinstanzliche prozessbevollmächtigte beklagten beantragt nunmehr notanwalt beklagten für durchführung verfahrens anhörungsrüge zpo bestellen beantragt revisionsverfahren anhörungsrüge fortzusetzen beklagten frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts setzen ii antrag beiordnung notanwalts für beklagten gemäß abs zpo rechtzeitig innerhalb frist für einlegung anhörungsrüge gestellt worden abs satz zpo voraussetzungen abs zpo für beiordnung notanwalts jedoch erfüllt beantragte beiordnung zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten notanwalt kommt bereits deshalb betracht parteien bundesgerichtshof bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen müssen abs satz zpo gilt für revisionsverfahren erhobene anhörungsrüge vgl senatsbeschlüsse mai viii zb njw juni viii zb juris rn jeweils mwn rechtsbeschwerde soweit antrag beklagten dahin verstehen hilfsweise beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts notanwalt erstrebt erfolg ebenfalls versagen aa beklagten angestrebten ziel bestellung notanwalts abs zpo gerechtfertigt anhörungsrüge urteil bundesgerichtshofs darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erhoben begründet trägt verantwortung für fassung beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck rechtsbehelf entgegen rat prozessbevollmächtigten einzulegen durchzuführen hierbei rechtlichen berlegungen beklagten grundlage begründungsschriftsatzes würde sinn zweck zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfähige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft stärken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulässigen rechtsmitteln entlasten stünde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts vgl senatsbeschlüsse november viii zr juris rn dezember viii zr njw rn münchkommzpo toussaint aufl rn jeweils mwn bb beiordnung notanwalts kommt brigen deshalb betracht rechtsverfolgung schreiben beklagten revisionsverfahren vertretenden prozessbevollmächtigten november genannten gründen aussichtslos erscheint abs zpo vorbringen zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten gefertigten antragsschrift vermag beurteilung ändern antrag beklagten frist beauftragung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts setzen entsprechen gesetz sieht fristsetzung zudem beklagte bereits bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwälte vertreten gemäß abs zpo statthafte innerhalb frist abs satz zpo eingelegte anhörungsrüge unzulässig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden anhörungsrüge brigen deshalb unzulässig gesetzlich vorgeschriebenen darlegung abs satz abs satz nr zpo neuen eigenständigen entscheidungserheblichen gehörsverletzung senat vgl hierzu senatsbeschlüsse august viii zr juris rn ff viii zr juris rn ff jeweils mwn fehlt siehe vermeintlich übergangen gerügten vorbringen beklagten insbesondere rn ff angegriffenen senatsurteils anhörungsrüge wäre brigen vorstehenden erwägungen zumindest unbegründet daraus ergibt zugleich senat anspruch beklagten rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo dr milge
  609. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember sachen vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhörungsrüge klägers beschluss senats november kosten klägers zurückgewiesen gründe gemäß zpo erhobene gehörsrüge begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen brauchen jedoch vorbringen beteiligten gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klägers vollem umfang geprüft gründe für zulassung revision entnehmen können zulassungsgrund insbesondere deswegen gegeben berufungsgericht grundlage ausführungen sachverständi gen prof dr prof dr st fehler aufklärung mutter klägers über alternative schnittentbindung für kläger geltend gemachten schäden ursächlichen behandlungsfehler verneint vertretbaren würdigung begutachtung berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde lediglich eigene auffassung günstige würdigung entgegengesetzt zulassung revision begründenden rechtsfehler aufzuzeigen zulassung revision schon deshalb gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung auffassung klägers hinreichend nichtzulassungsbeschwerdebegründung auseinandergesetzt vertretbar berufungsgericht aufklärung über möglichkeit risiken schnittentbindung gegenüber mutter klägers für erforderlich gehalten abwägung risiken für mutter erwartenden vorteile sectio dabei medizinisch vertretbare alternative gehandelt unterrichtung über alternative behandlungsmöglichkeit erforderlich für medizinisch sinnvolle indizierte therapie mehrere gleichwertige behandlungsmöglichkeiten verfügung stehen jeweils unterschiedlichen belastungen patienten führen unterschiedliche risiken erfolgschancen bieten vgl senatsurteile september vi zr bghz november vi zr versr februar vi zr bghz mai vi zr versr gemäß allgemeinen grundsatz braucht geburtsleitende arzt normalen entbindungssituation möglichkeit schnittentbindung medizinisch indiziert deshalb echte alternative vaginalen geburt besondere veranlassung möglichkeit schnittentbindung sprache bringen kläger vorgeburtlichen untersuchungsergebnissen makrosom tag ge burt uhr uhr erfolgte ultraschallmessung erbrachte normbereich liegende messwerte lag später festgestellte geburtsgewicht über normbereich schwangerschaftswoche beträgt diskrepanzen letzten schwangerschaftsdrittel durchaus möglich fehlmessung biologische faktoren etwa dicke bauchdecke mutter klägers möglicherweise beeinflusst sachverständige prof dr darauf hingewiesen körpergröße mutter klägers cm makrosomie kindes vornherein befürchtet risiko sei gebärenden größe cm prägnant kinder erstgebärenden jungen müttern mutter klägers rauchen seien erfahrungsgemäß kleiner medizinischen leitlinien stehe adipösen schwangeren sogar für fall vorliegenden makrosomie vaginale entbindung vordergrund streitfall erhöhte operationsrisiko infolge adipositas per magna mutter klägers für schnittentbindung signifikant umständen beurteilung berufungsgerichts berücksichtigung konstitution befindlichkeit mutter konkreten situation medizinisch vertretbare alternative entbindung sectio rzten beklagten vertretbar abgelehnt worden beanstanden unbegründet rüge klägers senat ausführungen nichtzulassungsbeschwerde wonach vordergericht verstoß willkürverbot verletzung anspruchs klägers rechtliches gehör annahme vorwerfbaren diagnosefehlers gelangt sei übergangen vortrag bleibt für haftung beklagten erheblich alleine eintreten schulterdystokie groben behandlungsfehler indiziert brigen für geltend gemachten schäden ursächliches ärztliches fehlverhalten erwiesen galke diederichsen pentz pauge offenloch vorinstanzen lg
  610. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr märz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer märz beschlossen anhörungsrüge urteil senats oktober kosten klägers zurückgewiesen gründe anhörungsrüge begründet senat übergangen gerügte vorbringen berücksichtigt für durchgreifend erachtet anhörungsrüge eröffnet soweit kläger eigenen rechtsansichten stelle rechtsauffassung senats setzen hervorgehoben sei folgende sagt versicherer abwehrdeckung treten deren rechtsfolgen versicherer ausdrücklich anzugeben kläger hinsicht übergangen gerügte vorbringen senat auslegung erklärungen be klagten berücksichtigt für durchgreifend erachtet soweit kläger geltend macht versicherer könne versicherungsnehmer mehr abwehrdeckung verweisen versicherungsnehmer rechtsanwalt geforderte ve rgütung bezahlt senat insoweit übergangen gerügten vortrag berücksichtigt für durchgreifend erachtet unerheblich entscheiden wäre versicherungsnehmer kosten bezahlt kläger auslegung vvg übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt für durchgreifend erachtet senat anlass urteil frage äußern art richtlinie rates juni koordinierung rechts verwaltungsvorschriften für rechtsschutzversicherung rl ewg fall erfasst versicherer deckungsschutz zusagt versicherungsnehmer edoch versicherer vertragsgemäß gewährte art deckungsschutzes verlangt vvg insoweit vorgaben art rl ewg einklang stand richtlinienkonforme auslegung möglich erforderlich weder gegenstand parteivortrags rechtsprechung liter atur umstritten kläger angeführten stelle berufungsbegründung weist darauf vvg umsetzung richtlinie diente ausführungen etwaigen umsetzungsdefizit notwendigkeit richtlinienkonformen auslegung finden kommentarliteratur geht davon vvg entspricht vvg richtlinienkonform begriff streitfall richtlinie konflikt versicherungsnehmer gegner wendt van bühren plote arb aufl rn bauer harbauer arb aufl vvg rn armbrüster prölss martin vvg aufl rn übrige stimmen literatur halten vvg für richtlinienkonform schröder frerkes konfliktbeilegungsmechanismen rechtsschutzversicherung ff vvg zweifel art rl ewg lediglich ablehnung deckungsschutzes regelt verfasser kommentar rechtsschutz richtlinie europäischen gemeinschaft rechtsschutz europa vgl müller vw schirmer dar darum geht entscheidung senats beklagte deckungsschutz abgelehnt kläger deckung form zugesagt kostenschutz gebührenforderung rechtsanwälte gewähren mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr schoppmeyer vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  611. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juni stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs satzungsgemäß versammlungsleiter gesellschafterversammlungen gmbh berufener gesellschafter unterliegt abstimmung über antrag versammlungsleitung hinblick interessenkonflikt einzelnen gegenständen tagesordnung entziehen stimmverbot abs gmbhg hinblick interessenkonflikt bgh urteil juni ii zr olg naumburg lg magdeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr drescher für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil kammer für handelssachen landgerichts magdeburg februar teilweise abgeändert folgt neu gefasst festgestellt herrn unterschriebene protokoll über ordentliche ge sellschafterversammlung mbh august ma frau gebäude unterschriftendatum august kei nerlei rechtswirkung erzeugt protokollierten beschlüsse nämlich insbesondere abberufung klägers versammlungsleiter berufung herrn bestimmung frau einziehung geschäftsanteile klägers abberufung klägers geschäftsführer versammlungsleiter protokollführerin kündigung anstellungsvertrages klägers geschäftsführer bestellung bdo abschlussprüfer für feststellung jahresabschlusses nichtig weitergehende klage abgewiesen ersten rechtszug angefallenen gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägers trägt beklagte höhe achtel eigenen außergerichtlichen kosten ersten rechtszugs trägt beklagte hälfte übrigen kosten ersten rechtszuges trägt kläger kosten berufungs revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand kläger neben beklagten geschäftsführer beklagten gmbh zugleich geschäftsanteil deren gesellschafter weitere gesellschafter anteil ebenfalls beklagte anteil stimmrecht beklagte revisionsverfahren beteiligt neben kläger beklagte satzung obliegt leitung gesellschafterversammlungen aufsichtsratsvorsitzenden fehlen aufsichtsrats dienstältesten geschäftsführer august fand gesellschafterversammlung beklagten statt tagesordnungspunkte einladung einziehung geschäftsanteils klägers abberufung geschäftsführer kündigung geschäftsführer anstellungsvertrages angekündigt beklagte aufsichtsrat kläger dienstäl teste geschäftsführer versammlungsleitung übernehmen daraufhin entstand streit darüber kläger wegen interessenkollision amt versammlungsleiters ausgeschlossen folge wurden zwei protokolle erstellt über kläger versammlungsleitung mitwirkung beauftragen rechtsanwalts protokollführer durchgeführte gesellschafterversammlung über gesellschafterversammlung teilnahme beklagten versammlungsleitung geschäftsführer beklagten protokollführung rechtsanwältin pro tokoll gesellschafterversammlung beklagten wurde beschlossen geschäftsanteil klägers einzuziehen geschäftsführer abzuberufen anstellungsvertrag kündigen protokoll gesellschafterversammlung klägers wurde beschlossen beklagten geschäftsführer abzuberufen beklagte erhob parallelverfahren be schlüsse gesellschafterversammlung klägers anfechtungs nichtigkeitsklage kläger klage beantragt festzustellen beklagte geschäftsführer abberufen worden klageantrag beschlüsse herrn geleiteten gesellschafterversammlung entsprechenden protokoll festgehalten nichtig hilfsweise für nichtig erklärt klageantrag landgericht klage abgewiesen berufung kläger klageantrag beklagte weiterverfolgt berufung zurückgewiesen worden dagegen wendet kläger erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolgreich führt gemäß abs zpo hebung berufungsurteils teilweiser abänderung landgerichtlichen entscheidung feststellung nichtigkeit gemäß klageantrag berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt beschlüsse gesellschafterversammlung vorsitz versammlungsleiters seien wirksam kläger sei hinsichtlich ersten drei tagesordnungspunkte einziehung geschäftsanteils klägers ab berufung klägers geschäftsführer k�
  612. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs satz buchstabe satz bauliche investitionen verfügungsberechtigten wohnraummodernisierung sinne abs satz nr buchstabe invorg anlässlich gebotener instandsetzungen erfolgten erhaltung bewirtschaftung vermögensgegenstands erforderlichen maßnahmen sinne abs satz buchstabe vermg macht verfügungsberechtigte anspruch abs satz vermg berechtigten geltend mieten zeit oktober juni anrechnen lassen vermg abs satz nr verfügungsberechtigte gegenüber anspruch berechtigten herausgabe mieten pauschalierten verwaltungskosten abs ii bv für leer stehende wohnungen aufrechnen bgh urteil juli zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele dr göbel für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mitglieder zwei erbengemeinschaften erben eigentümer landwirtschaftlichen unternehmens sog ritterguts verfolgungsbedingt verkau fen rittergut gehörenden grundstücke flurstücke gemarkung wurden eigentum volkes über führt wohnhäusern bebaut wurden oktober grund einigungsvertrags eigentum fortan klägerin bestandskräftigem bescheid bundesamtes für zentrale dienste offene vermögensfragen dezember wurden grundstücke beklagten vermögensgesetz zurückübertragen klägerin verlangt beklagten ersatz für umfangreiche baumaßnahmen gebäuden zeit oktober rückgabe januar entstandenen kosten insgesamt denen seit juli vereinnahmten nettomieten bruttomieten abzüglich betriebs erhaltungs verwaltungskosten unstreitiges guthaben beklagten betriebskostenabrechnung abzieht restbetrag zzgl zinsen klage geltend gemacht beklagten klageabweisung widerklage herausgabe mieten höhe zzgl zinsen beantragt landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung zzgl zinsen verurteilt widerklage abgewiesen urteil beklagten berufung eingelegt abweisung klage erfolgsfall zahlung entsprechend widerklage angestrebt oberlandesgericht abänderung erstinstanzlichen urteils beklagten zahlung zzgl zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen beklagten berufungsinstanz gestellten anträge klägerin beantragt zurückweisung revision entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts steht klägerin beklagten kostenerstattungsanspruch abs satz vermg für außergewöhnlichen erhaltungsaufwand insgesamt erstattenden kosten verfügungsberechtigten gegenüber berechtigten beklagten abs satz vermg erlaubten maßnahmen gehörten durchgeführten baumaßnahmen klägerin kostenaufwand seien entweder mietern gegenüber geschuldet abs satz buchstabe vermg stellten erhaltungsmaßnahmen abs satz buchstabe vermg sicherung weiteren vermietbarkeit vermeidung leerstand dar kosten klägerin für außergewöhnlichen erhaltungsmaßnahmen seien abs satz vermg herauszugebenden mieten zeit juli rückübertragung abzuziehen klägerin davor vereinnahmten nutzungsentgelte blieben dagegen unberücksichtigt abgerechneten baumaßnahmen juli vorgenommen worden seien bruttomieten klägerin recht betriebs laufenden erhaltungs verwaltungskosten abgezogen klägerin könne zudem verwaltungskosten gemäß pauschale ii bv für für vermieteten wohnungen ansatz bringen abs satz vermg herauszugebende mieten aufrechnen ii hält rechtlicher prüfung drei punkten stand klägerin erstattung kosten für durchgeführten baumaßnahmen gemäß abs satz vermg verlangen recht wenden beklagten auffassung berufungsgerichts investitionen sanierung modernisierung wohnraum schon deshalb für erhaltung bewirtschaftung vermögenswerts erforderliche maßnahmen sinne abs satz buchstabe vermg seien künftige vermietung wohnungen sicherten risiko le
  613. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai röder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs aktg abs gesellschafter darlehen nehmenden darlehen gebenden gesellschaft beteiligt finden finanzierungshilfe darlehen gebenden unternehmens eigenkapitalersatzvorschriften anwendung gesellschafter gewährung abzug kredithilfe unternehmen bestimmenden einfluss ausüben insbesondere geschäftsführungsorgan hilfe gewährenden gesellschaft entsprechende weisungen erteilen st rspr vgl sen urt februar ii zr zip nachw aktiengesellschaft schwestergesellschaft gemeinsamen muttergesellschaft beherrscht gmbh schwestergesellschaft gesellschafterin beteiligt krise finanzierungshilfe gewährt belassen kommt anwendung eigenkapitalersatzregeln betracht weder schwestergesellschaft muttergesellschaft rechtlich lage bestimmenden einfluss entscheidung hilfe gewährenden aktiengesellschaft nehmen kredithilfe belassen abgezogen vielmehr entscheidet hierüber allein deren vorstand eigener verantwortung abs aktg bgh urteil mai ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe august abgeändert folgt neu gefasst klägerin insolvenzverfahren amtsgericht az gmbh über vermögen angemeldete forderung insolvenztabelle festgestellt beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte verwalter januar eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh nachfolgend schuldne rin schuldnerin august aktiengesellschaft für fr nachfolgend anteil beteiligt aktien sitz geschäfts befanden be ag klägerin deren aktien ag gehalten wurden gewährte schuldnerin mehrere darlehen september handelsregister eingetragene fusion ag ag bank ag wurde gemeinsame muttergesellschaft sowohl klägerin bank ag klägerin offene darlehensforderungen schuldnerin höhe insgesamt eintragung insolvenztabelle angemeldet beklagte geltend gemacht darlehen komme wegen unternehmensverbindung eigenkapitalersatzfunktion klägerin darlehen trotz kündigungsmöglichkeit stehen gelassen obwohl schuldnerin für klägerin erkennbar spätestens märz kreditunwürdig sei landgericht klage abgewiesen berufung klägerin blieb erfolglos hiergegen wendet klägerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision klägerin erfolg führt aufhebung ange fochtenen urteils abänderung landgerichtlichen entscheidung verurteilung beklagten berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt darlehensforderungen klägerin seien nachrangige insolvenz forderungen abs nr inso behandeln klägerin sei normadressatin gmbhg stehe gesellschafter schuldnerin gleich hierfür genüge klägerin schwestergesellschaft schuldnerin krise finanzierungshilfe gewährt trotz erkennbarer kreditunwürdigkeit schuldnerin gegebenen darlehen stehen gelassen ii beurteilung hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts klägerin normadressatin abs gmbhg deshalb darlehensforderungen nachrangige abs nr inso teilnahme insolvenzverfahren verwiesen gmbhg adressat regeln über eigenkapitalersatz gesellschafter gmbh vgl senat bghz ff klägerin gesellschafterin schuldnerin allerdings gelten ständigen rechtsprechung senats eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise für finanzierungshilfen dritter dritte wirtschaftlicher betrachtung gesellschafter gleichsteht insbesondere unternehmen zutreffen gesellschafter horizontal vertikal verbunden vgl bghz ff sen urt oktober ii zr zip juni ii zr zip november ii zr zip verbindung weise bestehen dritte gesellschafter gesellschafter schuldnerin gesellschafterin schuldnergesellschaft beteiligt führt jedenfalls anwendung eigenkapitalersatzvorschriften dritte aufgrund qualifizierten mehrheit anteile stimmrechte bestimmenden einfluss gesellschafter ausüben sen urt november ii zr z
  614. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen tenor oktober verkündeten urteils gem zpo dahin berichtigt wörtern berufung beklagten wörter streithelferin eingefügt krüger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag kamenz entscheidung lg bautzen entscheidung'],['Soon']]
  615. [['bundesgerichtshof beschluss kzr oktober rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs oktober präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr raum dr strohn dr löffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo annahme berufungsgerichts beklagte schulde rückzahlung erhaltenen nettoentgelte erstattung darauf gezahlten mehrwertsteuer rechtlich unbedenklich erfüllt jedenfalls voraussetzungen denen revision zugelassen könnte näheren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert tolksdorf meier beck strohn raum löffler vorinstanzen lg köln entscheidung kart olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  616. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr grabinski dr bacher beschlossen senatsurteil november wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt aktenzeichen seite rn ae zitierten entscheidung zr zr lautet meier beck keukenschrijver grabinski mühlens bacher'],['Soon']]
  617. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz märz kosten unzulässig verworfen streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde kläger unzulässig wert klägern revision geltend machenden beschwer übersteigt nr satz egzpo abs zpo wert feststellung kläger beklagten ab zeitpunkt widerrufs streitgegenständliche darlehen zins tilgungsleistungen leisten richtet ebenso hinblick klageziel vergleichbare feststellung infolge wirksamen widerrufs erfolgten umwandlung darlehensverhältnisses rückgewährschuldverhältnis hauptforderung kläger gemäß abs satz bgb juni geltenden fassung verbindung ff bgb beanspruchen können beläuft senatsbeschlüsse januar xi zr wm rn ff märz xi zr bkr rn juli xi zr juris rn daneben negative feststellung kläger beklagten mehr aufgrund rückgewährschuldverhältnisses errechneten saldo schulden eigenständigen darüber hinausgehenden wert senatsbeschlüsse märz aao rn juli aao rn ellenberger grüneberg menges vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung matthias derstadt'],['Soon']]
  618. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen gehende revision verworfen entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen bleibt für nachverfahren gemäß stpo zuständigen gericht vorbehalten ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift april bemerkt senat strafkammer zumessung einzelstrafe wegen schwerer körperverletzung angeführte erwägung zulasten angeklagten falle gewicht geschehen konkreter anlass zugrunde lag ua bestehen bereits generalbundesanwalt antragsschrift geäußerten bedenken landgericht für tat verhängte einzelstrafe angemessen abs stpo rechtsfolge angemessen sinne abs stpo angesehen revisionsgericht grundlage feststellungen angefochtenen urteils berücksichtigung maßgeblichen gesichtspunkte insbesondere stgb für strafzumessung erheblichen umstände beurteilen vorliegend möglich für strafzumessung erforderlichen feststellungen landgericht getroffen worden daher weiteren feststellungen mehr bedarf hinweises vorgehensweise gemäß abs stpo bedurfte wegen gründen versehenen antrags generalbundesanwalts april senat entscheidung insofern stützt angenommen angeklagte kenntnis raum stehenden strafzumessungsentscheidung revisionsgerichts erlangt vgl bverfg beschluss juni bvr rn bverfge angeklagte verteidiger zugestellten antrag generalbundesanwalts geäußert neue strafzumessungsrelevante umstände bekannt geworden senat grundlage zutreffend ermittelten vollständigen aktuellen strafzumessungssachverhalts stellungnahme generalbundesanwalts für strafzumessung relevanten umstände deren konkretes gewicht abwägen entscheiden landgericht wegen schwerer körperverletzung verhängte einzelstrafe angemessen vgl bverfg aao rn aufzuheben jedoch gesamtstrafe strafkammer einzelstrafen für tat november strafbefehl amtsgerichts halle januar gebildet insofern strafkammer abfassung schriftlichen urteilsgründe bemerkt voraussetzungen abs stgb infolge vollständiger vollstreckung strafe strafbefehl mehr gegeben weder teil aufhebung urteils unterlassen härteausgleichs bemessung einzelstrafe für tat november bzw angeklagte beschwert nunmehr gesamtstrafe einzelstrafen für angefochtenen urteil abgeurteilten taten bilden gemäß abs stpo wege nachträglichen gerichtlichen entscheidung gemäß stpo erfolgen aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bedarf ergänzende feststellungen können jedoch getroffen sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  619. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk verkündet mai justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb sachenrechtliche bestimmtheitsgebot schließt grundsätzlich daß beteiligten bestimmung ausübungsbereichs dienstbarkeit tatsächlichen ausübung überlassen fortführung senatsrechtsprechung zuletzt bghz bgb erlöschen dienstbarkeit teilung belasteten grundstücks setzt voraus daß berechtigte tatsächlich rechtsinhalt dienstbarkeit grund rechtsgeschäftlich vereinbarter ausübungsregelung dauernd rechtlich gehindert ausübung teile belasteten grundstücks erstrecken bgh urt mai zr olg münchen lg landshut zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr lemke dr gaier für recht erkannt revision klägerinnen nebenintervenientin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts landshut april zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren einschließlich kosten nebenintervention trägt beklagte rechts wegen tatbestand privatschriftlichem vertrag dezember übertrug rechtsvorgänger nebenintervenientin bohr abbaurecht für kieselsaure tonerde zwei grundstücke flurstücke nrn gesamtfläche tagwerk gemarkung beklagte wurde vereinbart beklagte solle durchführung probebohrungen mitteilen flächengrößen für abbau tones frage kommen bestimmt vertrages daß davon betroffenen plannummern zugunsten beklagten beschränkt persönliche dienstbarkeit für abbaurecht grundbuch eingetragen kaufpreis für ton dm für abbaufähige tagwerk vereinbart regelungen zahlungsweise findet lit klausel beklagte weiteren abbaufähigen ton beim abbau festgestellt gleichen oben vereinbarten bedingungen anspruch nehmen schreiben dezember erklärte beklagte beiden grundstücken teilfläche tagwerk für abbaurecht beanspruchen forderte rechtsvorgänger nebenintervenientin für obenbezeichnete fläche gunsten beschränkte persönliche dienstbarkeit eintragen lassen daraufhin räumte rechtsvorgänger nebenintervenientin notarieller urkunde dezember beklagten beschränkte persönliche dienstbarkeit gemäß abgeschlossenen vertrages dezember alleinige ausschließliche recht grundstük ken fl nr fläche tagwerk für bleicherde brauchbare tonerde auszubeuten gleichzeitig bewilligte eintragung dienstbarkeiten betroffenen grundstücken januar wurde grundbuch zugunsten beklagten jeweils recht ausbeutung tonerde gemäß bewilligung dezember eingetragen hinblick bereits geschlossenen vertrag über abbaugebiet einigten vertragsparteien nachtragsvereinbarung märz über erweiterung für abbau tonerde anspruch genommenen fläche insgesamt tagwerk schreiben november teilte beklagte nebenintervenientin beabsichtige gemäß abbauvertrag dezember bentonittagebau flurstücke nrn erweitern legte bevollmächtigten nebenintervenientin weiterem schreiben januar karte vertraglich gesicherte abbaugebiet tagwerk eingezeichnet angrenzende mögliche erweiterungsfläche angedeutet folgezeit versuchte beklagte vergeblich für erweiterten abbau vorgesehene areal etwa tagwerk nebenintervenientin erwerben statt kauften klägerinnen nebenintervenientin notarieller urkunde august vermessende teilflächen beider grundstücke insgesamt tagwerk hierbei wurden neben grundstückspreis gesonderte preise für grundstücken vorhandenen rohbentonit kiesvorkommen vereinbart verkauften teilflächen liegen außerhalb bereiches tagwerk beklagte vertraglich gesichert für abbau tonerde anspruch nimmt umfaßt weitgehend geforderte erweiterungsfläche vermessung teilflächen zuschreibung klägerinnen seit november eigentümerinnen neu entstandenen grundstücks flurstück nr je eingetragen grundstück wurde belastung beschränkten persönlichen dienstbarkeit zugunsten beklagten übertragen klägerinnen verlangen beklagten zustimmung löschung grundstück flurstück nr lastenden dienstbarkeit auffassung dienstbarkeit sei wegen mißachtung be stimmtheitsgebotes wirksam bestellt fall erstrecke diens
  620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist märz für recht erkannt revision klägerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge kapitallebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn november genannten policenmodell vvg antragstellung gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen märz kündigte vn vertrag versicherer zahlte rückkaufswert schreiben mai erklärte vn widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils urückverweisung sache berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgemäß über widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gemäß abs satz vvg jahr zahlung ersten prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden hinzu komme vn widerspruchsrecht verzichtet vollzug vertrages begonnen jahr lang weder verbra ucherinformation versicherungsbedingungen angefordert vertragsschluss widersprochen ii revision begründet anspruch prämienrückzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begrü ndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund für prämienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn berücksichtigung vorbringens revisionserwiderung ordnungsgemäß abs satz vvg über widerspruchsrecht policenbegleitschreiben oktober widerspruchsfrist angabe zeiteinheit tage angegeben gegebenenfalls ordnungsgemäße widerspruchsbele hrung antrag belehrung zusammenhang bersendung police ersetzten senatsurteil januar iv zr versr vgl bgh urteil juni xi zr njw rn für fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet für davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundsätzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgemäß über recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten einzelnen senatsurteil mai aao rn bb kündigung versicherungsvertrages steht späteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlöschen widerspruchsrechts beiderseits vollständiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn cc soweit berufungsgericht verzicht vn iderspruchsrecht angenommen hält rechtlicher nachprüfung stand ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs feststellung verzichtwillens strenge anforde rungen stellen bgh urteil märz vi zr versr rn verhalten vn hätte ausreichender deutlichkeit erken
  621. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten kläger zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulässig sache bleibt jedoch erfolg frage pflichten einlegung verfassungsbeschwerde beauftragten rechtsanwalts gehört prüfen gehörsrüge gemäß zpo instanz eingelegt worden grundsätzliche bedeutung weiteres bejahen hiervon instanzgerichte ausgegangen grundsatzfrage lichte justiziellen grundrechte art gg umkehr beweislast jedenfalls beweiserleichte rungen geboten eigentümer kausalitätsnachweis über ausmaß wasserverunreinigungen für schäden eigentum verantwortlich wofür weitere amtliche hinweise gibt führen können für zustand wassers verantwortliche kommune pflichtwidrig unterlassen hierfür erforderlichen messungen durchzuführen bzw dokumentieren kommt ausgangsrechtsstreit bereits gegenstand verfahrens gemacht worden schon verfahren verfassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts nürnberg gestellt erstmaligen geltendmachung hierauf gestützten verfassungsverstoßes verfassungsbeschwerde hätte grundsatz subsidiarität entgegengestanden verlangt neben erschöpfung rechtsweges sofern bestimmte normauslegung angestrebt verfassungsrechtliche erwägungen begründbar antrag zulassung rechtsmittels rechtsmittel verletzung verfassungsrecht gestützt verfassungsverstoß schon instanzen geltend gemacht bverfge nichtzulassungsbeschwerde trägt bereits verfahren landgericht weiden oberlandesgericht nürnberg geltend gemacht worden umkehr beweislast sei verfassungsrechtlichen gründen geboten beschäftigt insoweit entscheidungen landgerichts freiburg oberlandesgerichts karlsruhe regressprozess beklagten anforderungen gerichte beweislast einlegung verfassungsbeschwerde beauftragten beklagten anzulasten verfahren gemäß zpo durchgeführt verfahren hätte lediglich be reits vorliegender gehörsverstoß gerügt erstmals verfassungsrechtliche argumentation verfahren eingebracht können brigen voraussetzungen denen öffentliche versorgungsleistungen geschädigter abnehmer beweislastumkehr berufen wasserversorger untersuchungs dokumentationspflichten nachgekommen rechtsprechung bundesgerichtshofs geklärt bgh urt januar vi zr njw zulassung revision nochmaligen klärung frage bedarf untersuchungs dokumentationspflichten verletzt worden somit voraussetzungen für beweislastumkehr vorliegen einzelfall prüfen kommt hierbei subsumtionsirrtum rechtfertigt zulassung revision nichtzulassungsbeschwerdebegründung geht davon berufungsgericht voraussetzungen für annahme beweislastumkehr beweislasterleichterungen gegebenen einzelfall befasst unzufriedenheit kläger ergebnis gebotenen verfassungsrechtlichen erwägungen gestützten entscheidung berufungsgerichts stellt grund dar gehörsverletzung auszugehen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  622. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november stoll amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs satz legitimationswirkung abs satz gmbhg greift eingezogenen geschäftsanteilen allein unberechtigte satzungsgemäße bernahme versammlungsleitung stellt gmbh relevanten verfahrensmangel dar nichtigkeit anfechtbarkeit sämtlicher versammlungsleitung gefassten beschlüsse führt vielmehr bedarf hierfür fall für beschlussfassung ursächlichen relevanten durchführungsfehlers versammlungsleitung bgh urteil november ii zr olg köln lg köln ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr drescher richter wöstmann sunder dr bernau richterin grüneberg für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember zurückweisung weitergehenden rechtsmittels zurückweisung revision klägers kostenpunkt insoweit aufgehoben beschlüsse gesellschafterversammlung beklagten juli uhr uhr tagesordnungspunkten für nichtig erklärt worden berufung klägers umfang zurückgewiesen kosten rechtsstreits kläger beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand kläger vater gesellschafter beklagten kläger hielt geschäftsanteile höhe vater geschäftsanteile höhe geschäftsanteile höhe stammkapitals geschäftsführer beklagten kläger märz übertrug vater klägers anteil kläger märz wurde gesellschafterversammlung einziehung geschäftsanteile klägers nennbetrag eur sowie eur geschäftsanteils vaters nennbetrag eur sowie aufstockung geschäftsanteils beschlossen beginn versammlung bevollmächtigte vertreter klägers anteilsübertragung kläger geltend gemacht entsprechend geänderte notarielle gesellschafterliste märz vorgelegt allerdings handelsregister aufgenommen erfolgte märz einziehung anteile sowohl kläger vater klage erhoben klage klägers wurden beschlüsse über einziehung geschäftsanteils nennbetrag über aufstockung geschäftsanteils für nichtig erklärt hinsichtlich einziehung geschäftsanteils nennbetrag wurde klage abgewiesen klage vaters einziehung geschäftsanteils nennbetrag ebenfalls erfolg beide entscheidungen rechtskräftig aufnahme entsprechend aktualisierten gesellschafterliste erfolgte august zuvor fand juli uhr uhr gesellschafterversammlung beklagten statt wider spruch klägers versammlungsleitung übernahm beschlüsse folgenden tagesordnungspunkten gefasst wurden top nichtfeststellung jahresabschlusses top thesaurierung gewinns top entlastung geschäftsführung für top nichtfeststellung jahresabschlusses top thesaurierung gewinns top entlastung geschäftsführers top entlastung geschäftsführers top entlastung geschäftsführers top bestellung neuen geschäftsführers top abschluss beraterverträgen top aufrechterhaltung hausverbots abstimmungen wurden stimmen für für für jeweils stimmen klägers gezählt beschlüsse betreffend eigene entlastung für jahr tagesordnungspunkte denen jeweils stimme enthielten stimmte stets für kläger stets vorgeschlagenen beschluss stellte jeweils beschlussfassung gemäß beschlussvorschlag fest außer tagesordnungspunkt feststellung entlastung erteilt wurde kläger beantragt beschlüsse tagesordnungspunkten für nichtig erklären hilfsweise nichtigkeit festzustellen landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren kläger klageerweiternd feststellung beantragt geschäftsanteil nr höhe beschluss märz eingezogen worden sei inhaber geschäftsanteile nr höhe nr höhe mehrheitsgesellschafter beklagten sei berufungsgericht beschlüsse tagesordnungspunkten urteil dezember für nichtig erklärt klage brigen top abgewiesen begründung ausgeführt stimme anteil stammkapitals jeweils ausschlag für mehrheit gegeben kläger inhaber anteils legitimiert sei materiell rechtlich über anteil verfügt rechtskräftigen abschluss vorprozesse bestandskräftiger wirksamer beschluss über einziehung geschäftsanteils nr nennbetrag vorliege formell sei hinsichtlich eingezogenen geschäftsanteils legitimiert legitimationswi
  623. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja kunststoffbügel patg gebrmg vorstellen schutzrechtsverletzenden gegenstandes zweck aufnahme listung handelsunternehmens handelsunternehmen gerichtetes anbieten sinne patg gebrmg listung lieferanten handelsunternehmens veranlasst gegenstände nachzufragen für lieferungen insbesondere verkaufshäuser handelsunternehmens deutschland verwenden patg abs gebrmg abs schadensersatzpflicht für benutzungsform anbietens umfasst schaden schutzrechtsinhaber infolge schutzrechtsverletzenden lieferungen dritter entsteht schutzrechtsverletzende angebotshandlung adäquat zurechenbar verursacht worden bgh urt mai zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober urteilsspruch iii erster absatz aufgehoben umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen kostenentscheidung bleibt schlussurteil berufungsgerichts vorbehalten rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin deutschen gebrauchsmusters klagegebrauchsmuster wäschebügel kunststoff betrifft nachdem klagegebrauchsmuster zeitablauf februar erloschen begehrt beklagte rechnungslegung verurteilen pflicht schadensersatz festzustellen schutzanspruch klagegebrauchsmusters löschungsverfahren bundespatentgericht für schutzfähig erachteten fassung lautet wäschebügel kunststoff insbesondere polystyrol querschnitt doppel förmig vertikale stegwand obergurt untergurt aufweist bügelenden aufnahme bundes unterhosen unten gerichtete klemmen angeordnet je wesentlichen starren widerlagerteil einstückig verbundenen federnden zunge zusammensetzen wobei spalt widerlagerteil zunge leichten einführen einzuklemmenden wäscheteils trichterartig erweitert federnde zunge widerlagerteil über wesentlichen freiliegenden spalt unterbrochenen kunststoffring verbunden querschnitt mindestens vorzugsweise größer querschnitt ober untergurtes wäschebügels zunge vorspannung widerlagerteil drückt beklagte gehört weltweit tätigen gruppe stellt wäschebügel her vertreibt beklagte stellte dezember bügel xxx hinweis textilhandelsunternehmen daraufhin ausschließlicher bezugsquelle listung aufgenommen wurde beliefern können müssen wäschehersteller ware gelistete bügel hängen wäschehersteller fragen deshalb jeweiligen regionalen markt tätigen bügelherstel lern entsprechende bügel beklagte vorgetragen bügel xxx sei schwedischen aktiebolag entwickelt patent angemeldet worden woraufhin konstruktion herstellungsknow how jeweiligen unternehmen gruppe vermittelt wurden klägerin macht geltend beklagte während schutzdauer klagegebrauchsmusters wäschebügel hergestellt vertrieben lehre klagegebrauchsmusters gebrauch machten zunächst anlage überreichten bügel verwiesen landgericht anträge rechnungslegung feststellung schadenersatzpflicht antragsgemäß erkannt berufung beklagten klägerin ziel angeschlossen verurteilung beklagten rechnungslegung schadensersatz vielzahl weiterer näher bezeichneter vorgelegter wäschebügel erstrecken klägerin vorgetragen wäschebügel recycling müll deutscher verkaufshäuser sommer herbst gefunden beklagte eingeräumt wäschebügel typenbezeichnung xxx linken unteren nase sogenannten formnest nummern aufweisen stammen klägerin vorgetragen angegriffenen bügel formnestern seien srl italien hergestellt worden dieje nigen formnestern ltd hongkong diejenigen formnestern nehmerin indonesien lizenz nachdem klägerin klage beim landgericht düsseldorf eingereicht beklagte dezember gegenüber freistellungserklärung für wegen verletzung klagegebrauchsmusters erhobene ansprüche abgegeben bestrittenem vortrag beklagten freistellungserklärung hergestellte klage angegriffene bügel beziehen angefochtene teilurteil berufungsgericht klage hinsichtlich wäschebügel formnest
  624. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz kosten klägerin unzulässig verworfen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert klägerin revision geltend machenden beschwer übersteigt gemäß nr satz egzpo fassung gesetzes erleichterung umsetzung grundbuchamtsreform baden württemberg sowie nderung gesetzes betreffend einführung zivilprozessordnung wohnungseigentumsgesetzes dezember bgbl zpo fassung gesetzes reform zivilprozesses juli bgbl einschließlich dezember maßgabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulässig wert revision geltend machenden beschwer übersteigt vorliegend fall nichtzulassungsbeschwerde unabhängig hiervon deshalb unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo unterzeichnet worden kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  625. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf oktober soweit angeklagten betrifft schuldspruch hinsichtlich tat urteilsgründe zugrunde liegenden feststellungen gesamtstrafausspruch ausspruch über dauer vorwegvollzugs aufgehoben abs stpo weitergehende revision unbegründet verworfen abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge drei tatmehrheitlichen fällen sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren drei monaten angeordnet hiergegen wendet angeklagte sachrüge gestützten revision beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet fall urteilsgründe hält annahme täterschaftlich begangener einfuhr betäubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprüfung stand landgericht zutreffend davon ausgegangen tatbestand einfuhr eigenhändigen transport betäubungsmittels über grenze erfordert mittäter einfuhr sinne abs stgb beteiligter deshalb rauschgift person inland verbracht voraussetzung dafür geltenden landgericht zugrunde gelegten grundsätzen allgemeinen strafrechts tatbegehung objektiv fördernder beitrag teil tätigkeit darstellt handlungen ergänzung eigenen tatanteils erscheinen lässt bgh beschlüsse mai str stv september str nstz gegeben tatrichter grundlage umfassend wertenden betrachtung festzustellen besonderer bedeutung dabei grad eigenen interesses tater folg einfluss vorbereitung tat tatplanung umfang tatbeteiligung teilhabe tatherrschaft jedenfalls wille durchführung ausgang tat maßgeblich willen betreffenden abhängen dabei entscheidender bezugspunkt merkmalen einfuhrvorgang bgh beschluss mai str stv weber btmg aufl rn mwn ausschlaggebende bedeutung dabei indes interesse beschaffenden betäubungsmittelmenge handel treibenden gelingen einfuhrvorgangs zukommen falle gewinnt insbesondere tatherrschaft einfuhr wille hierzu gewicht bgh aao weber aao rn bloßes veranlassen beschaffungsfahrt einfluss deren durchführung genügt dagegen bgh aao beschluss februar str stv mwn ausgehend grundsätzen wertung landgerichts angeklagte sei fall urteilsgründe täterschaftlichen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig bestand feststellungen einfuhr fall urteilsgründe beschränken darauf angeklagte rauschgift bislang unbekannten person liefern lassen entsprechend landgericht wertung täterschaftliche begehung allein darauf gestützt fahrt veranlassung beiwohnenden angeklagten zurückzuführen sei maßgebliches interesse verbringung drogen deutschland einfluss fahrt landgericht hingegen festgestellt gilt jedoch fall urteilsgründe landgericht täterschaft einfluss angeklagten einfuhrvorgang stützt angeklagte rauschgift tschechischen republik transportfahrzeug versteckt senat vorliegenden fall ausschließen angeklagte vorwurf anstiftung einfuhr hätte verteidigen können scheidet umstellung schuldspruchs schon grund neuen tatgericht widerspruchsfreie feststellungen ermöglichen hebt zugrunde liegenden feststellungen schuldspruch aufhebung schuldspruchs fall urteilsgründe zieht aufhebung sowohl gesamtstrafausspruchs anordnung dauer vorwegvollzugs raum jäger fischer cirener bär'],['Soon']]
  626. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziffer antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn september strafausspruch sowie hinsichtlich anordnung über vorwegvollzug aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen waffen begangenen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt erkannten freiheitsstrafe zehn monate maßregel vollziehen einziehungsentscheidung getroffen rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten beschluss formel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet abs stpo sachrüge veranlasste umfassende berprüfung angefochtenen urteils hinblick schuldspruch unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie einziehungsentscheidung angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben hingegen strafausspruch anordnung vorwegvollzugs bestand landgericht strafrahmenwahl berücksichtigung strafmildernden strafschärfenden faktoren rechtsfehlerfrei festgestellt zunächst regelstrafrahmen abs btmg angemessen erachtet zusätzlicher berücksichtigung aufklärungshilfe angeklagten btmg sonstigen strafzumessungserwägungen minder schweren fall sinne abs btmg angenommen landgericht blick sperrwirkung abs btmg angesichts umfangs drogengeschäfts ablehnung minder schweren falles abs btmg strafzumessung engeren sinn strafrahmen zehn jahren freiheitsstrafe grunde gelegt begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beim unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln steht qualifikationstatbestand bewaffneten handeltreibens abs nr btmg gesetzeskonkurrenz grundtatbestand abs btmg sowie weiteren qualifikationstatbeständen abs abs btmg bgh urteil februar str njw lk stgb rissing van saan aufl vorbemerkung ff rn gesetzeskonkurrenz entfaltet ebenso tateinheit gemäß abs satz stgb zurücktretende delikt vermeidung wertungswidersprüchen sperrwirkung hinsichtlich mindeststrafe st rspr vgl bgh urteil april str bghst urteil februar str aao lk stgb rissing van saan aao für verdrängenden verdrängten strafgesetz vergleichenden mindeststrafen gilt ermittlung gerechten strafe geht konkrete betrachtung jeweils vorliegende spezialgesetzliche allgemeinen teil strafgesetzbuches vorgesehene strafmilderungsgründe berücksichtigen schönke schröder sternberg lieben bosch stgb aufl rn maßstäben landgericht strafrahmenbestimmung bedacht für strafrahmen abs btmg angesichts abgelehnten minder schweren falles abs btmg verbrauchten vertypten strafmilderungsgrundes satz nr btmg strafrahmenmilderung abs nr stgb betracht gekommen wäre folge gemilderte mindestgrenze abs btmg drei monaten freiheitsstrafe sperrwirkung für mindeststrafe abs btmg ausgelöst hätte bgh beschluss august str strafo senat ausschließen zumessung freiheitsstrafe rechtsfehler beruht strafkammer aufklärungshilfe angeklagten maßgebliche bedeutung beigemessen vertypten strafmilderungsgrund annahme minder schweren falles abs btmg gerechtfertigt urteilsgründen gesamtzusammenhang erwägungen entnehmen ausschließen strafkammer berücksichtigung aufgezeigten ge sichtspunkte ermittlung kombinationsstrafrahmens für abs btmg strafrahmenverschiebung betracht gezogen hätte innerhalb maßgeblichen strafrahmens abs btmg sechs monaten zehn jahren niedrigeren freiheitsstrafe gelangt wäre aufhebung strafausspruchs entzieht anordnung vorwegvollzugs grundlage aufhebung urteilsfeststellungen bedarf aufgezeigten wertungsfehler neue tatgericht strafrahmenwahl strafzumessung grundlage bislang getroffenen feststellungen vorzunehmen ergänzende feststellungen neue tatrichter treffen soweit widerspruch bisherigen feststellungen treten schäfer krehl grube bartel schmi
  627. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld april kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte zeit januar märz vorläufiger zustimmungsvorbehalt ausgestatteter verwalter verfahren eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin acht verschiedenen standorten farben tapeten teppichen gardinen werkzeugen handelte bodenbeläge verlegte während eröffnungsverfahrens wurde betrieb fortgeführt weitere beteiligte beantragt vergütung vorläufiger insolvenzverwalter zuzüglich auslagenersatz umsatzsteuer festzusetzen berechnungsgrundlage wert verwalteten vermögens angegeben darin enthalten für warenbestand insolvenzgericht antrag entsprochen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht beschluss april vergütung herabgesetzt warenbestand berücksichtigen sei rechtsbeschwerde erstrebt weitere beteiligte aufhebung beschwerdeentscheidung ii rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulässig abs zpo weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts begründung auffassung warenbestand berechnungsgrundlage einzustellen beschwerdegericht darauf hingewiesen weitere beteiligte entgegen abs insvv hinreichend dargelegt umfang warenbestand ende eröffnungsverfahrens gehabt lediglich letzte inventur schuldnerin berufen dezember warenbestand ungefähr ausgewiesen wovon teil wert ca stammsitz eingelagert sei grund betriebswirtschaftlichen auswertung behauptet gesamte bestand sei märz vorhanden tatsächlich seien anfang april wert rund eingelagert übrigen geschehen sei weitere beteiligte angeben können komme hinzu ersichtlich sei umfang warenbestand absonderungsrechte bestünden nennenswerten tätigkeiten weitere beteiligte insoweit entfaltet entgegen ansicht rechtsbeschwerde gibt vorliegende fall senat veranlassung leitlinien für auslegung abs insvv aufzustellen insbesondere braucht allgemein entschieden vorläufige insolvenzverwalter berechnungsgrundlage vergütung aufzunehmenden warenbestand weise darlegen ergebnis letzten inventur ausgeht fortgeführten buchhaltung warenzugänge abgänge rechnerisch ermittelt jedenfalls bekannten tatsachen rechnerischen ergebnis annähernd einklang bringen lassen verfahren untauglich verhält weiteren beteiligten auftrag gegebene untersuchung für anfang april ergeben wert ca vorhanden weitere beteiligte führt darauf zurück entweder vorangegangene inventur büchern ausgewiesene ergebnis gehabt könne geschäftsführer schuldnerin später heimlich weggeschafft hätten auffassung weiteren beteiligten möglich warenbestand ende jahres weit unterhalb dafür angesetzten wertes gelegen fehlt grundlage für darauf aufbauenden berechnungen nichtberücksichtigung warenbestandes beschwerdegericht somit rechtsbeschwerdegericht korrigieren kommt frage umfang hieran absonderungsrechte bestanden weitere beteiligte erheblichem maße befasst weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag bielefeld entscheidung lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  628. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bayreuth dezember ausspruch über verfall zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hinsichtlich geldbetrags euro verfall angeordnet angeklagte wendet materiellen sachrüge urteil rechtsmittel ausspruch über verfall erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht festgestellt angeklagte zeitraum sommer märz fällen metamphetamin geringer menge handel getrieben wobei fällen jeweils gramm fall gramm handelte angeklagte seit vielen jahren sozialleistungen lebt über keinerlei vermögen verurteilung zugrunde liegenden rauschgiftgeschäften verfügt feststellungen kammer verkäufen mindestens euro erlöst weshalb kammer insoweit verfall angeordnet ausspruch landgerichts über anordnung verfalls bestand strafkammer festgestellt für verfallen erklärte geldbetrag euro mehr beim angeklagten vorhanden daher strafkammer gemäß abs satz stgb gehalten prüfen verfallsanordnung abgesehen vgl bghst derartige ermessensentscheidung strafkammer erkennbar vorgenommen anwendung vorschrift schied angesichts tatsache angeklagte über einkünfte verkauf mehr verfügt brigen vermögenslos sowie angesichts langjährigen erwerbslosigkeit fortgeschrittenen alters voraussichtlich sozialleistungen übersteigenden einkünfte mehr vorneherein bedarf daher neuer verhandlung entscheidung gegebenenfalls höhe euro reichender betrag für verfallen erklärt für fall neue tatrichter anwendung stgb gelangt darauf hingewiesen vorliegenden fall straftat erlangte verkaufserlös mehr vorhanden gemäß stgb verfall wertersatz anzuordnen wahl rothfuß radtke graf zeng'],['Soon']]
  629. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen verabredung ungenehmigten vermittlung vertrages über erwerb kriegswaffen revision angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz märz soweit angeklagten betrifft jeweiligen strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten angeklagten nichtrevidierenden jeweils wegen verabredung ungenehmigten vermitt lung vertrages über erwerb kriegswaffen freiheitsstrafe jahr drei monaten strafaussetzung bewährung verurteilt verfahrensbeanstandungen rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten zugunsten angeklagten gemäß stpo entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen rechtsmittel angeklagten unbegründet sinne abs stpo verfahrensrügen bleiben generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt erfolglos sachrüge führt aufhebung strafausspruchs zugehörigen feststellungen wohingegen schuldspruch bestand landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bemühten angeklagten juni januar einvernehmen miteinander waffengeschäft vermitteln mindestens ungarn befindliche kampfflugzeuge typs mig irak geliefert sollten vertragsverhandlungen handelten käuferseite für irakische regierung erscheinung trat verantwortliche zweier firmen sitz bagdad moskau verkäuferseite vertreter bosnischen firma später ungarischen firma beteiligt angeklagten mail verkehr verhandlungsparteien eingebunden angeklagte hielt außerdem mündlichen kontakt verkäuferseite ansprechpartner mittelsmann für während angeklagte kontakt käuferseite pflegte vertreter für handelte angeklagten versprachen erhebliche provisionszahlung september kam stetige mitwirkung angeklagten entwurf vorvertrages über verkauf nunmehr kampfflugzeugen typs mig nebst zubehör preis mio usd vorvertrag wurde allerdings geschlossen beabsichtigte geschäft kapitalbeschaffungsschwierigkeiten käuferseite scheiterte blieben bemühungen angeklagten letztlich erfolglos feststellungen rechtfertigen verurteilung wegen verabredung ungenehmigten vermittlung vertrages über erwerb kriegswaffen abs abs nr kwkg abs stgb näheren ausführungen bedarf folgendem zutreffend landgericht davon ausgegangen handlungen angeklagten vermittlung auslandsgeschäfts über kriegswaffen zielten versuchsstadium erreicht lag bindendes vertragsangebot über lieferung wesentlichen für vertragsschluss notwendigen angaben enthielt vgl bgh urteil juni str nstz beschluss februar str bghr kwkg abs nr versuch ebenso rechtsfehlerfrei landgericht vorgenommene beurteilung angeklagten sinne abs stgb verabredeten verbrechen begehen zumindest stillschweigender bereinkunft unbedingten entschluss gefasst mittäter abs stgb wesentlichen grundzügen bereits konkretisierten kaufvertrag über kampfflugzeuge vermitteln vgl hierzu bgh urteile juni str aao november str bghr kwkg abs nr vermitteln olg düsseldorf beschluss oktober iii ws nstz mükostgb heinrich aufl kwkg rn entschluss mittäterschaftlichen tatbegehung steht entgegen feststellungen angeklagte ger verkäufer zuzuordnen während angeklagte mehr laim lager käufer stand für betäubungsmittelhandel rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt zusammenwirken veräußerers erwerbers mittäterschaft selbstän dige täterschaft darstellt beurteilung darin begründet beide geschäftspartner gegenüberstehen gegensätzliche interessen verfolgen gemeinsames tätigwerden allein art deliktsverwirklichung vorgegeben vgl bgh beschluss juli ars njw urteil september str nstz beschlüsse märz str bghr stgb abs teilnahme juli str strafo beurteilende fallkonstellation rechtsgedanke indes übertragen beiden angeklagten verfolgten gerade gegensätzlichen interessen vielmehr gemeinschaftliches handeln gleichlaufenden provisionsinteresse besti
  630. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin deutsche post ag weltweit größten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin priorität februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz genießt weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet rechnet wortmarke nr deutsche post priorität august für dienstleistungen transportwesen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen sowie telekommunikation eingetragen zugunsten klägerin zudem wortmarke nr dp priorität januar eingetragen für transport beförderung gütern paketen postgut päckchen sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten einsammeln weiterleiten ausliefern vorgenannten sendungen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen weiterhin für klägerin wort wort bildmarken wortbestandteilen euro euromail für transportwesen briefdienst frachtdienst kurierdienstleistungen eingetragen beklagte ep europost ag co kg firmierte transport logistik telekommunikationssektor tätiges unternehmen beklagte persönlich haftende gesellschafterin beklagten firmierte früher ep europost ag beklagte inhaberin januar angemeldeten für klageantrag angeführten dienstleistungen eingetragenen wortmarke nr ep europost februar angemeldeten für klageantrag wiedergegebenen dienstleistungen eingetragenen wortmarke nr ep europost economy post april angemeldeten für klageantrag angeführten dienstleistungen eingetragenen wort bildmarke ep europost klägerin geltend gemacht marken unternehmens kennzeichen würden verwendung kennzeichen beklagten verletzt soweit für revisionsinstanz bedeutung bean tragt beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zeichen ep europost für dienstleistungen briefkästen metall computergeräte netze gespeicherte computerprogramme elektronische vorrichtungen für netzdienste für abrechnung frankierung postsendungen elektronischem frankierungskontrollgeräte frankiermaschinen briefmarken briefkästen weder metall mauerwerk telekommunikation geschützte signalübertragung auskünfte bezug telekommunikation elektronische bertragung nachrichten informationen gesicherte transporte transport lagerwesen post versandwesen nämlich zustellung auslieferung briefen paketen verpackung anmietung auftrag für rechnung dritter sowie vermietung transportmitteln auskünfte bezug transport beförderung lagerung verpackung kurierdienste fachliche betreuung beratung forschung entwicklung bezug telekommunikation transport beförderung lagerung verpackung erstellen programmen für datenverarbeitung umwandlung datenelementen elektronische dokumente zeichen ep europost economy post für dienstleistungen briefkästen metall computergeräte programme gespeicherte computerprogramme elektronische apparate instrumente soweit klasse enthalten insbesondere apparate instrumente leiten schalten umwandeln speichern regeln kontrollieren elektrizität geräte aufzeichnung bertragung wiedergabe ton bild cd player insbesondere für cd roms chips integrierte schaltkreise kodierer datenverarbeitung diskettenlaufwerke telefon telegrafendrähte drucker für computer ton bildempfangsgeräte entstörgeräte für elektrizität fernschreiber fernsehapparate fernsprechapparate elektrodynamisc
  631. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet september heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist august für recht erkannt revision klägerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmerin folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rüc kzahlung geleisteter versicherungsbeiträge rentenversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag sowie anschreiben belehrung über widerspruchsrecht gemäß abs satz vvg enthielt schreiben januar erklärte widerspruch gemäß vvg hilfsweise kündigung vertrages versicherer akzeptierte kündigung zahlte rückkaufswert klage verlangt vn rückzahlung vertrag eleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ordnungsgemäß belehrt worden sei vvg lebensversicherungsrichtlinien europäischen union vereinbar sei landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils urückverweisung sache berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer vn inhaltlich hinreichend deutlich über widerspruchsrecht belehrt belehrung sei drucktechnisch ordnungsgemäß vn hätte daher widerspruchsrecht innerhalb tagen zugang unte rlagen ausüben müssen abs satz abs satz vvg stehe einklang europäischem recht ii revision begründet anspruch prämienrückzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begründung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund für prämienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa entgegen ansicht berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgemäß sinne abs satz vvg über widerspruchsrecht widerspruchsbelehrung maßgeblichen policenbegleitschreiben genügt inhaltlichen anforderungen fristbeginn berlassung unterlagen knüpft fehlt eindeutige benennung abs satz vvg fristauslösenden unterlagen danach beginnt lauf frist erst versicherungsnehmer vers cherungsschein unterlagen abs vvg vollständig vorliegen unterlagen gehören versicherungsbedingungen verbraucherinformation vag benannt entgegen ansicht berufungsgerichts ergibt für vn einbeziehung gesamtinhaltes policenbegleitschreibens unterlagen überlassen worden müssen widerspruchsfrist gang gesetzt nirgends aufgeführt insoweit unterscheidet streitfall konstellationen entscheidungen verfahren iv zr iv zr zugrunde lagen für fall ordnungsmäßen widerspruchsbelehrung bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten drit ten richtlinie lebensversicherung anwendung findet für davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundsätzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgemäß über recht wi derspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten b
  632. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr v� zina richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil landgerichts münchen dezember verbindung beschluss oberlandesgerichts münchen juni einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe beklagte urteil landgerichts dezember räumung herausgabe büroräumen verurteilt worden beschluss bezeichnetem ergänzungsurteil landgericht april gehörsrüge beklagten stattgegeben tatbestand urteils dezember beklagten gestellten antrag zpo ergänzt entscheidungsgründen abgewiesen beklagte ersetzenden nachteil vollstreckung dargetan berufungsgericht beide entscheidungen eingelegten berufungen verbunden räumungsurteil gerichtete berufung beklagten beschluss abs zpo zurückgewiesen beschluss urteil landgerichts für vorläufig vollstreckbar erklärt beklagten nachgelassen zwangsvollstreckung si cherheitsleistung höhe abzuwenden sofern kläger vollstreckung sicherheit gleicher höhe leistet einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beklagte innerhalb verlängerter begründungsfrist zwangsvollstreckung landgerichtlichen urteil verbindung berufungsbeschluss einstweilen einzustellen begründung trägt räumungsvollstreckung für mehr auszugleichende nachteile folge nutze räume betriebsstätte wäre fall räumung gezwungen betrieb einzustellen wodurch geschaffenen arbeitsplätze gefährdet würden sei räumliche nähe kunden angewiesen sei möglich angemieteten räume untergeschoss gebäudes ersatzweise nutzen verschulden klägers fertig gestellt seien ii einstellungsantrag beklagten begründet revision für vorläufig vollstreckbar erklärtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen würde überwiegendes interesse gläubigers entgegensteht abs zpo verfahren über nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung betracht schuldner versäumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gemäß zpo stellen obwohl antrag möglich zumutbar wäre senatsbeschlüsse april xii zr famrz rn juni xii zr njw rr rn september xii zr njw rr voraussetzungen für einstellung zwangsvollstreckung fehlt beklagte berufungsrechtszug beantragt ausspruch vorläufigen vollstreckbarkeit urteil landgerichts dahin abzuändern zwangsvollstreckung hinsichtlich räumungsanspruchs sicherheitsleistung einstweilen eingestellt antrag berufungsgericht gemäß zpo abgelehnt antrag für dauer berufungsverfahrens gilt über erlass berufungsurteils hinaus wirkt ersetzt jedoch erforderlichen antrag zpo dahin berufungsgericht beklagten entscheidung vollstreckungsschutz gewähren vgl senatsbeschlüsse september xii zr njw rr april xii zr gut september xii zr grundeigentum antrag zpo beklagte berufungsinstanz gestellt einstellungsantrag rahmen berufung ergänzungsurteil zielte allein einstellung zwangsvollstreckung räumungstitel landgerichts für dauer berufungsverfahrens dafür spricht neben ausdrücklichen begründung beklagte entscheidung abs zpo beantragt korrektur vorinstanzlichen fehlerhaften entscheidung zweitinstanzlichen sachentscheidung ermöglicht zöller herget zpo aufl rn wieczorek schütze hess zpo aufl rn ff stein jonas münzberg zpo aufl rn beklagten besonderen gründen unmöglich berufungsverfahren vollstreckungsschutzantrag stellen antrag zpo sachantrag ebenso berufungsanträge gemäß zpo mündlichen verhandlung gestellt senatsbeschluss oktober xii zr famrz verfahren berufungsgericht berufung mündliche verhandlung beschluss abs zpo zurückweist für anwendung zpo raum rein schriftlichen verfahren anträge bereits einreichung schriftsatzes wirksam gestellt hk zpo saenger aufl rn musielak huber zpo aufl rn aufgrund hinweises berufungsgerichts beabsichtigte berufungszurückweisung beschluss abs zpo konnte beklagte darauf einstellen voraussichtlich gelegenheit bestehen etwaigen vollstreckungssc
  633. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august soweit mitangeklagten betrifft urteilsformel dahin präzisiert daß sichergestellten heroin eingezogen aufgehoben soweit betrag wertersatz beiden angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betäubungsmitteln geringer menge fällen schuldig gesprochen geklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren revidierenden mitangeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt außerdem sichergestellten betäubungsmittel sowie betrag wertersatz beiden angeklagten gesamtschuldnerisch eingezogen urteil wendet angeklagte sachrüge rechtsmittel lediglich beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg schuld strafausspruch begegnet rechtlichen bedenken insoweit erweist revision antragsschrift generalbundesanwalts januar dargelegten gründen unbegründet sinne abs stpo dagegen bedarf einziehung betäubungsmitteln präzisierung hält wertersatzeinziehung sachlichrechtlichen nachprüfung stand landgericht ausspruch über einziehung sichergestellten betäubungsmittel grundlage stgb abs btmg bgh nstz rr rönnau vermögensabschöpfung praxis rdn einzuziehenden gegenstände genügend genau bezeichnet vgl tröndle fischer stgb aufl rdn weber btmg aufl rdn einziehung betäubungsmitteln gehört angabe art menge einzuziehenden rauschgifts senat bezeichnung nachholen urteilsgründe erforderlichen angaben enthalten vgl bghr btmg beziehungsgegenstand anordnung gesamtschuldnerischen einziehung betrags bestand betäubungsmittelgeschäften erzielter erlös unterliegt einziehung stgb dementsprechend stgb landgericht entscheidung gestützt anwendbar handelt weder tatmittel tat hervorgebrachten gegenstand vgl bghr btmg geld obgleich feststellungen voraussetzungen verfallsanordnung stgb hinreichend entnehmen senat urteilsformel dahingehend abändern daß verfall wertersatz höhe angeordnet ausweislich urteilsgründe angeklagten einnahmen heroinverkäufen lebensunterhalt sowie lohn sonstige kosten gemeinsam betriebenen tatzeit notleidenden firma bestritten bedarf deshalb tatrichterlicher prüfung verfallsanordnung für angeklagten unbillige härte sinne abs satz stgb bedeuten würde ausübung abs satz stgb eingeräumten ermessens verfall ganz teilweise abgesehen vgl bghr stgb härte derartige ermessensentscheidung strafkammer bislang vorgenommen übrigen übersehen daß fällen verkauf jeweils heroin gekommen anordnung deshalb überhöhten erlös zugrunde gelegt sache bedarf daher umfang aufhebung gemäß stpo revidierenden angeklagten erstrecken erneuten verhandlung entscheidung tolksdorf miebach wink ler pfister becker'],['Soon']]
  634. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision deutschland inc co ohg urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar aufgehoben sache fortsetzung verfahrens inc berufungsgericht zurückverwiesen entscheidung über kosten revision übertragen rechts wegen tatbestand klägerin transportversicherer gmbh münchen nimmt beklagte deutschland inc sitz folgenden inc abgetretenem übergegangenem recht wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch landgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten klage ausnahme geringen teils zinsen stattgegeben dagegen rechtsanwälte inc ersten rechtszug vertreten namens adresse inc geschäftsansässigen deutschland inc co ohg folgenden ohg berufung eingelegt berufungsgericht berufung ohg unzulässig verworfen hiergegen richtet revision ohg aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht erstrebt klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht berufung unzulässig angesehen angefochtene urteil beschwerten ohg eingelegt worden sei hierzu ausgeführt berufung führende ohg vorgetragen daß beklagte inc identisch persönlich haftenden gesellschafterinnen sei weshalb weder bloße firmenänderung rechtsnachfolge umwandlung vorliege ebensowenig liege eigenen vortrag berufungsklägerin lediglich umständen insbesondere berufungsschrift beigefügten urteil erster instanz entnehmende versehentliche falschbezeichnung berufung führenden partei berufungsklägerin schließlich angesprochene möglichkeit gewillkürten parteiwechsels zweiten instanz setzte zulässige berufung außerdem zustimmung gegners voraus vorliegenden fall seien beide voraussetzungen erfüllt ii hiergegen gerichtete revision gemäß zpo statthaft übrigen zulässig daß revision führende ohg gemäß darlegungen nachfolgender ziffer iii entgegen auffassung berufungsgerichts tatsächlich berufungsklägerin steht entgegen ohg berufungsurteil allerdings formell beschwert beklagten partei jedoch sachanträge stellt materielle beschwer maßgeblich für reicht nachteilige rechtskraftfähige inhalt angefochtenen entscheidung streitfall spruch daß berufung ohg unzulässig sei kosten berufungsverfahrens tragen bgh urt iv zr njw reichold thomas putzo zpo aufl vorbem rdn iii revision ohg sache erfolg oberlandesgericht berufungsurteil unrecht davon ausgegangen daß verfahren landgericht unterlegene inc urteil erster instanz beschwerte ohg berufungsklägerin sei ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes gehört notwendigen inhalt berufungsschrift neben abs zpo ausdrücklich normierten voraussetzungen weiterhin angabe für wen wen rechtsmittel eingelegt dabei müssen berufung neuer verfahrensabschnitt dahin sache befaßten gericht eröffnet gründen rechtssicherheit erzielung geordneten verfahrensablaufs parteien rechtsmittelverfahrens insbesondere person rechtsmittelführers verständiger würdigung gesamten vorgangs rechtsmitteleinlegung ablauf berufungsfrist für berufungsgericht gegner zweifel ausschließenden weise erkennbar bghz ff bgh beschl iii zb njw beschl vi zb njw beschl vii zb njw beschl vi zb njw rr jeweils bedeutet jedoch daß erforderliche klarheit über person berufungsklägers ausschließlich ausdrückliche bezeichnung erzielen wäre wege auslegung berufungsschrift etwa vorliegenden unterlagen gewonnen bgh njw danach streitfall maßgeblichen zeitpunkt ablaufs berufungsfrist berufungsgericht damaligen zeit berufungsschrift beigefügte urteil landgerichts vorlagen anlaß zweifeln daß inc berufungsklägerin stand entgegen daß berufungsschrift ohg angabe inc abweichenden gesetzlichen vertretung bezeichnet berücksichtigung nämlich daß ohg berufungsschrift beklagte berufungsklägerin bezeichnet beigefügten urteil landgerichts inc zweifelsfrei beklagte ausgewiesen konnten für berufungsge
  635. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulässig verworfen anhörungsrüge antragstellers senatsbeschluss märz kosten zurückgewiesen gründe beschluss märz senat antrag antragstellers februar bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts januar mangels hinreichender erfolgsaussicht zurückgewiesen dagegen antragsteller schriftsatz april gehörsrüge erhoben darüber hinaus schriftsatz april beschluss senats märz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulässig anhörungsrüge begründet hätte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulässig richtet unterschiedslos sämtliche senatsbeschluss märz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persönlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschränkt allgemeine rechtsausführungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden verstoß grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstände besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen könnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs dadurch bestätigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhängigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhörungsrügen ablehnungsgesuche eingereicht ablehnungsgesuch unzulässig senat hierüber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhörungsrüge senatsbeschluss märz unbegründet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollständig berücksichtigt jedoch für durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung hätte anhörungsrüge erfolg bundesgerichtshof entscheidung über rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfüllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wöstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  636. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet märz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb für forderung mehrere sicherheiten bestellt worden besteht sicherungsgebern gesamtschuldverhältnis vertragliche vereinbarung über haftungsquoten entstehen daraus rechte pflichten verhältnis beteiligten sicherungsgebern gehört sicherheiten grundschuld erstrecken genannten rechte pflichten dritten belastete grundstück erwirbt bgh urteil märz xi zr olg hamm lg münster xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr müller dr wassermann für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben berufung beklagten urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts münster dezember zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klagende stadt nimmt abgetretenem recht beklagten bürgschaft anspruch liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte gesellschafter gmbh folgenden übernahm jahre höchstbetragsbürgschaft dm für ansprüche bank gr kontokorrent kreditvertrag neben beklagten verbürgten weitere gesellschafter für kredit betreibergesellschaft fachklinik vorgesehen investitionsvorhabens grundstück verwirklicht bank gr kündigte kredit jahre verlängerte rückzahlungsfrist jedoch mehrmals nachdem bank inanspruchnahme bürgen angedroht bestellte grundstücksverwaltungsgesellschaft fachklinik gmbh damalige eigentümerin genannten grundstücks jahre zusätzlichen absicherung grundschuld über dm jahre drohte nunmehr bank gr firmierende bank gr vollstreckung grundschuld daraufhin schloß klägerin neue eigentümerin belasteten grundstücks dezember bank vereinbarung forderung dm gekündigten kontokorrentkredit klägerin verkaufte forderung nebst dafür bestellten sicherheiten klägerin abtrat löschungsbewilligung für grundschuld erteilte klägerin verlangt beklagten zahlung dm nebst zinsen beklagte ansicht klägerin könne bürgschaft anspruch nehmen ausgleichsansprü che sicherungsgeber zustünden allenfalls könne geringeren haftungsquote anspruch genommen weiteren bürgen klägerin haftungsgemeinschaft gebildet landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision erstrebt klägerin zurückweisung berufung beklagten entscheidungsgründe revision begründet führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht klägerin ansprüche bürgschaft beklagten ergebnis abgesprochen begründung wesentlichen ausgeführt abtretung hauptforderung bank sicherungsrechte klägerin übergegangen seien stünde klägerin grundsätzlich bürgschaftsanspruch beklagten anspruch könne beklagte jedoch ausgleichsanspruch analog bgb entgegensetzen ausgleichsanspruch sei gegeben bürgschaft beklagten grundschuld grundstück jedenfalls umfang dm hauptforderung bank gesichert hätten bürgschaft grundschuld seien gleichstufige sicherungsmittel folge daß jeweiligen sicherungsgeber einander grundsätzlich gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien vorliegenden fall sei stillschweigend zustande gekommenen vereinbarung sinne abs bgb dahin auszugehen daß grundschuld vorrangig sicherheiten haften haftungsquote kopfteilen anteilen ausgeschlossen solle vereinbarung inhalt gehabt daß letztlich jeweilige grundstückseigentümer grundstück investiert worden sei allein für investitionszwecken aufgenommenen kredite haften solle ergebe daraus daß klägerin ursprünglich gegenüber treuhandanstalt verpflichtung übernommen grundstück investieren verpflichtung fachklinik gmbh weitergegeben daß aufgenommenen kredite gedient hätten investitionspflicht nachzukommen spreche für vereinbarung vorrangigen haftung grundschuldbestellers tatsache daß grundschuld bestellt worden sei bereits drohende inanspruchnahme bürgen abzuwenden umstand daß grundstück erst grundschuldbestellung klägerin übergegangen sei ändere daran ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung entscheidenden punkt stand zutreffend al
  637. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung juli für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beschluß amtsgerichts april verwalter über vermögen insolvenzschuldnerin bestellt worden nimmt eigenschaft beklagten schadensersatz wegen verletzung versicherungsvertraglicher pflichten anspruch insolvenzschuldnerin inhaberin einzelfirma betriebenen bäckerei wurde seit jahre versicherungsfragen agenten beklagten zeugen betreut unterhielt beklagten betriebs haftpflichtversicherung februar wurde festgestellt daß leitungen betriebsgrundstück befindlichen heizöltanks über längere zeit ausgetreten beseitigung schadens grundstück mußte insolvenzschuldnerin dm aufwenden beklagte lehnte regulierung begründung ab lagerung heizöl verbundenen risiken hätten gewässerschaden haftpflichtversicherung abgesichert müssen deswegen nimmt insolvenzschuldnerin beklagten wegen beratungs aufklärungsverschuldens schadensersatz anspruch zeugen sei beratungsverschulden vorzuwerfen ausdrückliche nachfrage jahre erklärt bestehe umfassender versicherungsschutz lagerung heizöl verbundenen gefahren einschließe beklagte aufgrund jahren versandten fragebögen besonderen umweltrisiko gewußt heizöltanks ausgegangen sei für sei erkennbar geworden daß vorstellung gebildet risiko sei vorhandenen betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt landgericht beklagten höhe betrages dm verurteilt beklagte für beratungsverschulden zeugen einzustehen unabhängig davon hafte aufgrund eigenen aufklärungsverschuldens oberlandesgericht berufung beklagten unzulässig verworfen dagegen wendet revision entscheidungsgründe zpo unbeschränkt statthafte revision erfolg führt zurückverweisung sache berufungsgericht berufung beklagten mangels ordnungsgemäßer begründung unzulässig verworfen beklagte beiden jeweils tragenden begründungen angefochtenen urteils auseinandergesetzt nämlich frage zurechenbares beratungsverschulden agenten vorliege weiteren begründung landgerichts hafte daneben wegen eigener aufklärungspflichtverletzung zusammenhang alljährlich durchgeführten fragebogenaktion liege ohnehin unzulässige pauschale bezugnahme erstinstanzlichen vortrag ii hält nachprüfung stand berufungsbegründung muß abs nr zpo bestimmte bezeichnung einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzuführen zweck gesetzlichen regelung formale konkreten streitfall bezogene berufungsbegründungen auszuschließen dadurch zusammenfassung beschleunigung verfahrens zweiten rechtszug hinzuwirken allein schon berufungsbegründung sollen gericht gegner erkennen können gesichtspunkte berufungskläger rechtsverfolgung verteidigung zugrunde legen insbesondere tatsächlichen rechtlichen erwägungen erstinstanzlichen urteils bekämpfen gründe hierfür stützen bgh urteil januar ii zr njw ii rechtsmittelbegründung muß gesamte urteil frage stellen dabei für zulässigkeit berufung genügen daß berufungskläger lediglich streitpunkte auseinandersetzt soweit diesbezüglicher angriff geeignet angefochtenen urteil insgesamt grundlage entziehen reicht ausführungen prozessualen anspruch enthält erstinstanzliche urteil zusammenhang erwägungen beanstandet hinsichtlich prozessualen ansprüche gleichermaßen geltung beanspruchen decken voraussetzungen für verschiedenen ansprüche genügt berufungsbegründung einheitlichen rechtsgrund ganzen angreift bgh urteil januar zr njw ii bedarf differenzierender beanstandungen lediglich vorinstanz erhobenen ansprüche jeweils unterschiedlichen tatsächlichen r
  638. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beurkg abs satz notar geschäft beurkunden erkennbar rechtlich undurchführbar beteiligten darüber belehren bnoto abs satz ansprüche vertragspartner notarielle amtspflichtverletzung geschädigten falle inanspruchnahme seinerseits ersatzanspruch notar schutzbereich verletzten amtspflichten einbezogen scheiden anderweitige ersatzmöglichkeit regelmäßig bgh urteil juli ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak für recht erkannt rechtsmittel klägers urteile zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zivilkammer landgerichts hannover juni aufgehoben festgestellt daß beklagte verpflichtet kläger sämtliche schäden ersetzen beurkundung kaufverträge mai urkundenrollennummern entstanden beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand ber vermögen gmbh fortan schuldne rin wurde februar gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet betriebsgrundstück schuldnerin besaß frühere anteilseignerin treuhandanstalt schuldrechtliches vorkaufsrecht rückauflassungsvormerkung gesichert nachrangig grundstück außerdem grundschuld belastet nachdem gesamtvollstrekkungsverwalter verklagten notar beurkundetem vertrag august betriebsgrundstück verkauft übte treuhandanstalt vorkaufsrecht daraufhin wurde kaufvertrag durchgeführt mai beklagten beurkundeten verträgen kaufte treuhänder klägers treuhandanstalt rückauflassungsvormerkung preis dm gesamtvollstreckungsverwalter grundstück preis dm ziel vertraglichen konstruktion erwerber rückauflassungsvormerkung gesicherte position rang grundschuld verschaffen vorhaben scheiterte beteiligten übersehenen vorschrift bgb danach ausübung schuldrechtlichen vorkaufsrechts ausgeschlossen verkauf wege zwangsvollstrekkung insolvenzmasse erfolgt erstritt rechtskräftiges urteil treuhandanstalt rückzahlung kaufpreises für rückauflassungsvormerkung wurde daraufhin erstattet kaufpreis für grundstück wurde bislang bezahlt vorstehenden sachverhalt ergebende gegenwärtige zukünftig entstehende schadensersatzansprüche trat kläger ab klage feststellung verpflichtung beklagten erhoben kläger sämtliche beurkundung kaufverträge mai entstandene schäden ersetzen landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen wendet kläger revision entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils antragsgemäßen feststellung berufungsgericht ausgeführt beklagte abs beurkg kläger gegenüber obliegenden notariellen amtspflichten verletzt beurkundung abtretung rückauflassungsanspruchs damals geltende vorschrift bgb daraus ergebende unwirksamkeit rechtsgeschäfts hingewiesen kläger schlüssig vorgetragen daß aufgrund pflichtverletzung schaden entstanden sei möglichen ersatzansprüchen stehe jedoch verweisungsprivileg abs satz bnoto entgegen kläger schuldhaft versäumt gegenüber treuhandanstalt anspruch großen schadensersatz durchzusetzen gegebenenfalls wäre kläger stellen gestanden hätte treuhandanstalt notariellen vertrag geschuldete grundbuchposition verschafft hätte berufung verweisungsprivileg sei beklagten deshalb verwehrt treuhandanstalt ihrerseits möglicherweise ersatzansprüche gegenüber beklagten hätte geltend können grundsätzlich scheide verweisungsprivileg anderweitig haftenden seinerseits privileg zustehe ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand klage gerechtfertigt ansicht vorderrichter beklagte notariellen amtspflichten verletzt abs satz bnoto außerachtlassung bgb bertragung rückauflassungsvormerkung beurkundet revisionserwiderung hingenommen ergebnis beanstanden entgegen meinung berufungsgerichts rechtsgeschäft unwirksam rechtlich undurchführbar vertragsgegenstand rückauflassungsanspruch bertragung wäre vormerkung bgb mitübergegangen gab vorkaufsrecht ausübung rückauflassungsanspruch hätte auslösen können bgb ausgeschlossen notar angesonnen rechtlich undurch
  639. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo richter allein deshalb entscheidung über ablehnungsgesuch mitzuwirken spruchkörper abgelehnte richter angehört mitwirkung geschäftsverteilungsplan gerichts mitwirkungsgrundsätzen spruchkörpers bestimmt bgh beschluss januar xi zb olg schleswig lg kiel xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert gründe klägerin nimmt beklagten rückzahlung darlehens finanzierung immobilienfondsbeteiligung anspruch beklagten fordern widerklagend rückgewähr klägerin gezahlten zinsen beklagte darüber hinaus rückabtretung klägerin sicherungshalber abgetretenen rechte lebensversicherung zivilsenat oberlandesgerichts urteil februar klage stattgegeben widerklage abgewiesen revision beklagten ii zivilsenat bundesge richtshofs urteil september ii zr berufungsurteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen begründung ausgeführt beklagten müssten weiteren zahlungen klägerin leisten hätten anspruch rückgewähr bereits erbrachten leistungen april vorsitzende zivilsenats berufungsgerichts parteien darauf hingewiesen senat gesichtspunkt verfassungswidrigen unzulässigen rechtsfortbildung contra legem erhebliche bedenken bindungswirkung revisionsurteils hinweis gestütztes ablehnungsgesuch beklagten mitwirkung entscheidung berufenen richter zivilsenats oberlandesgericht mitglieder zivilsenats vertretersenats beschluss juni für unbegründet erklärt begründung ausgeführt verneinung bindungswirkung sei schlechterdings vertretbar hinweis lasse schließen senat bedenken bindungswirkung näherer befassung sache erörterung einwände mündlichen verhandlung festhalten daran ändere abgelehnten richter bedenken mündlichen verhandlung parallelverfahrens bekräftigt hätten verfahren zivilsenat urteil juni wm ausgeführt verfahren ergangene revisionsentscheidung ii zivilsenats bundesgerichtshofes ii zr stelle verfassungsrechtlich unzulässige rechtsfortbildung contra legem dar entfalte bindungswirkung abs zpo weiteres ablehnungsgesuch ebenfalls mitglieder zivilsenats rechtsmissbräuchlich unzulässig zurückgewiesen worden darauf folgenden mündlichen verhandlung prozessbevollmächtigte beklagten senat gefragt frage bindungswirkung stehe vorsitzende zivilsenats hierauf erklärt parteien senatsentscheidung juni wm bekannt über bindungswirkung urteils ii zivilsenats sache senat gebührender berücksichtigung inhalts senatsbeschlusses juni inhalts mündlichen verhandlung durchzuführender endberatung entscheiden daraufhin prozessbevollmächtigte beklagten verhandlung beteiligten richter zivilsenats erneut wegen besorgnis befangenheit abgelehnt weitere mitglied zivilsenats richter oberlandesge richt parallelsache bitte beratung über ablehnungsgesuch beiden beisitzenden richter zivilsenats gewandt bedenken zuständigkeit richter oberlandesgericht für entscheidung über ablehnungsgesuch erho ben daraufhin sache präsidium oberlandesgerichts angerufen zuständigkeit für entscheidung richter oberlandesgerichts statter mitzuwirken verneint berichter mitglieder zivilsenats angefochtenen beschluss oktober ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt rechtsbeschwerde zugelassen ii rechtsbeschwerde teilweise unzulässig brigen unbegründet oberlandesgericht rechtsbeschwerde gemäß abs nr zpo beschränkt frage ordnungsgemäßen besetzung zugelassen zulassung tenor angefochtenen entscheidung beschränkung ausgesprochen gründen führt oberlandesgericht jedoch klärungsbedürftig sei frage gericht sinne zpo überbesetzten senat richter sei geschäftsverteilung senats bestimmten abschließend aufgezählten fällen denen befangenheitsanträge gehören tätig generellen vertretung innerhalb senats ausgeschlossen sei klärungsbedürftig sei ferner frage instanzgerichte zw
  640. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde angeklagten entscheidung landgerichts gemäß abs streg oben genannten urteil entschädigung abs streg für zunächst januar juni allein wegen verdachts besonders schweren raubes insoweit wurde verfahren hauptverhandlung gemäß abs stpo eingestellt erlittene untersuchungshaft versagen verworfen landgericht grundsatz verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen etwa neunmonatige untersuchungshaft gemäß satz jgg erkannte jugendstrafe jahr drei monaten gleichen verfahren wegen delikte verhängt wurde angerechnet deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde vgl bgh beschlüsse mai str bghst märz str verbüßte untersuchungshaft brigen ausweislich urteilsgründe maßgeblicher grund dafür günstige kriminalprognose festgestellt deshalb weitere vollstreckung bewährung ausgesetzt konnte fall möglichen entschädigung für erlittene untersuchungshaft gegeben beschwerdeführer kosten beider rechtsmittel tragen nack rothfuß jäger hebenstreit cirener'],['Soon']]
  641. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz db sehen geschäfts beförderungsbedingungen frachtführers regelung für höchstbetragshaftung fall verlusts transportguts liegt regelfall nahe für frage ungewöhnlich hoher schaden abs satz bgb droht zehnfachen betrag haftungsbegrenzung abs hgb art abs cmr auszugehen fortführung bgh urt zr njw transpr vorformulierte vertragsbedingungen abs satz hgb geringerer abs hgb vorgesehene höchstbetrag vereinbart worden zehnfachen betrag vereinbarten haftungshöchstsumme auszugehen bgh urteil januar zr olg düsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin transportversicherer ag weiteren versenderin nimmt beklagte übergegangenem abgetretenem recht deutschland ag weiteren ag wegen verlusts transportgut schadensersatz anspruch versenderin beauftragte ag november beförderung neun paletten deren gesamtgewicht kg betrug madrid spanien ag gab trans portauftrag beklagte ihrerseits weiteren durchführung beförderung beauftragte übernahm schwarzer folie ummantelten paletten no ember versenderin gut wurde für transport eingesetzten planenauflieger verladen fahrer füllte für transport mitgebrachtes formular cmr frachtbriefs angaben mitarbeiters versenderin art warensendung betreffenden rubrik trug zunächst pc ware verladung gutes strich buchstaben pc frachtbrief fahrer traf november gelände madrid ffnung plane wurde festgestellt neun versenderin übernommenen paletten mehr auflieger befanden klägerin versenderin für verlust gutes höhe entschädigt klägerin behauptet abhanden gekommenen paletten hätten computerflachbildschirme wert befunden ag beklagten auftragserteilung mitgeteilt transportgut computerkomponenten handele gut sei während transports beteiligung fahrers ge wusst pc ware transportiert gestohlen worden beklagte hafte deshalb unbeschränkt planen lkw diebstahlsgefährdeten gut über nacht unbewachten frei zugänglichen parkplatz abgestellt worden sei klägerin nimmt beklagte daher zahlung nebst zinsen anspruch beklagte beteiligung fahrers entwendung transportgutes abrede gestellt geltend gemacht diebstahl könne während vorgeschriebenen ruhepause erfolgt fahrer november zeit uhr uhr unbewachten beleuchteten parkplatz schlafend lkw verbracht aufwachen fahrer starke kopfschmerzen verspürt sei daher vermutlich dieben einleitung betäubungsgases fahrerkabine außer gefecht gesetzt worden beklagte wert gutes kenntnis gehabt auftraggeberin auftragserteilung angaben gemacht hätte art wert ware gekannt hätte transportauftrag entweder angenommen für transport vereinbarung höheren transportvergütung kofferauflieger zwei fahrern eingesetzt über hohen wert gutes aufgeklärt worden sei treffe auftraggeberin schadensentstehung mitverschulden klägerin zurechnen lassen müsse landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage verurteilt klägerin nebst zinsen zahlen berufung klägerin berufungsgericht olg düsseldorf transpr klage zurückweisung anschlussberufung beklagten vollem umfang stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage soweit über betrag nebst zinsen hinaus nachteil erkannt worden klägerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht unbeschränkte haftung beklagten für verlust gutes art abs art cmr angenommen klägerin zuzurechnendes mitverschulden ag verneint ausgeführt ag für verlust gutes gemäß art abs cmr zustehende schadensersatzanspruch sei abtretung klägerin übergegangen beklagte schulde warenverlust leichtfertig verursacht art cmr vollen schadensersatz schadensursache schadenshergang lägen dunkeln beklagte einlassungsobliegenheit nachgekommen sei fall sei leichtfertigen schadensveru
  642. [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja institut norddeutschen wirtschaft markeng abs nr für vorliegen schutzhindernisses abs nr markeng kommt darauf anmelder bereits über namens kennzeichenrecht verfügt dritte verwendung marke entsprechenden angabe zusammenhang beanspruchten dienstleistungen ausschließen bezeichnung institut norddeutschen wirtschaft für dienstleistungen druckereierzeugnisse betriebswirtschaftliche beratung marketing finanzielle beratung freihaltebedürftig bgh beschluss august zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde anmelders beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe anmelder institut norddeutschen wirtschaft beim deutschen patent markenamt eintragung wortfolge institut norddeutschen wirtschaft marke für folgende dienstleistungen beantragt klasse druckereierzeugnisse jedweder art insbesondere zeitschriften zeitungen magazine kataloge bücher klasse betriebswirtschaftliche beratung organisationsberatung personalmanagementberatung beratung fragen geschäftsführung erstellen geschäftsgutachten marketing marktforschung meinungsforschung erstellen wirtschaftsprognosen ffentlichkeitsarbeit public relations herausgabe statistiken erteilung auskünften handels geschäftsangelegenheiten organisation ausstellungen messen für wirtschaftliche werbezwecke personal stellenvermittlung personalanwerbung herausgabe werbetexten vermarktung vermietung werbezeiten werbeflächen internet dateiverwaltung mittels computer zusammenstellen daten computerdatenbanken klasse finanzielle beratung investitionsberatung finanzanalysen investmentgeschäfte vermögensmanagement für dritte markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlender unterscheidungskraft zurückgewiesen entscheidung deutschen patent markenamts gerichtete beschwerde erfolg geblieben bpatg beschluss juli pat juris zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelder eintragungsbegehren ii bundespatentgericht angenommen eintragung marke stehe freihaltebedürfnis abs nr markeng entgegen hierzu ausgeführt wortfolge sei für beanspruchten dienstleistungen beschreibend setze sprachüblich wörtern deutschen alltagssprache zusammen wortfolge gehe gesamtheit über bedeutungsgehalt summe einzelbestandteile hinaus angesprochenen verkehrskreise verstünden wortfolge beschreibende angabe juristischen person privatrechts bestimmten für bestimmte region angemeldeten dienstleistungen für mitglieder bereitstelle nachfrage wortfolge erschöpfe beschreibenden angabe erbringers anbieters adressaten sowie bezeichnung gegenstands inhalts bestimmung beanspruchten dienstleistungen annahme beschreibenden angabe stehe gewisse inhaltliche unbestimmtheit wortfolge entgegen soweit anmelder voreintragungen vorliegenden markenanmeldung entsprechender wortfolgen berufen seien entweder bereits gelöscht angemeldeten marke vergleichbar iii zulässige rechtsbeschwerde unbegründet bundespatentgericht rechtsfehlerfrei eintragungshindernis abs nr markeng bejaht vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschließlich angaben bestehen verkehr bezeichnung art beschaffenheit bestimmung geographischen herkunft sonstiger merkmale dienstleistungen dienen können art abs buchst markenrl übernommene regelung gebietet versagung eintragung fragliche benutzung sachangabe beobachten verwendung jederzeit zukunft erfolgen vgl eugh urteil februar slg grur rn postkantoor bgh beschluss märz zb grur rn wrp spa ii beschluss mai zb grur rn wrp vierlinden bundespatentgericht davon ausgegangen sämtliche wörter angemeldeten wortfolge beschreibend begriff institut bezeichne lehr forschungseinrichtung kulturelle künstlerische wirtschaftliche organisation gebäude entsprechende einrichtung organisation untergebracht sei institut bezeichnet wirtschaft gesamtheit einrichtungen
  643. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen geldwäsche strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin juli gemäß abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen geldwäsche neun fällen versuchter geldwäsche zwei fällen verurteilt angeklagte ki gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten angeklagten zwei jahren acht monaten urteil gerichteten jeweils sachrüge gestützten revisionen angeklagten entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg feststellungen landgerichts führte angeklagte faktisch gmbh folgenden schafter geschäftsführer zeuge führung wurde angeklagte ki teilte angeklagte ki angeklagten formeller gesell ua buch übernommen herbst kon takt zwei deutschen verbindung bank stehe berweisungen konten veranlassen könnten angeklagten klar betrügerische berweisungen handeln würde ua bereit konten für berweisungen ziel konten verfügung stellen treffen angeklagten november erläuterten beiden ki erwähnten deutschen kontakt mitarbeitern bank hätten berweisungen bankkonten veranlassen könnten jeweiligen kontoinhaber bemerken würden ua daraufhin kamen angeklagten zeugen kil weiteren unbekannten täter überein gemein schaftlich arbeitsteilig konten über wiesenen gelder abzuheben hintermänner weiterzureichen unbefugt überwiesenen beträge sollten provision erhalten wurde vereinbart geschäftsführer zeugen kil unbekannten mittäter bankfilialen bersetzer fungierten firmenkonten eingegangene gelder abheben berweisungen weiterleiten abgehobenen summen angeklagten weitergeben würden angeklagte ki geld männer weiterreichen entsprechend tatplan wurden konten dreier geschädigter commerzbank ag november beträge euro euro euro drei konten überwiesen drei verschiedenen banken isbank unterhielt große teile eingegangenen beträge wurden november zeugen kil teilweise hilfe unbekannten mittäters abgehoben über ange klagten unbekannten hintermänner weitergereicht veranlasste berweisung höhe euro zugunsten begünstigten hongkong wurde isbank ausgeführt november suchte erneut filiale isbank weitere euro abzuheben wurde festgenommen auszahlung erfolgte urteil hält sachlich rechtlicher prüfung stand landgericht vorschrift abs satz stgb auseinandergesetzt obschon feststellungen hierzu drängten generalbundesanwalt insoweit ausgeführt landgericht geht freilich eher kursorischer weise davon unbekannten hintermänner commerzbank einzelnen geldbeträge betrügerischer weise angeklagten kontrollierten konten überwiesen vgl ua ua oben ua getroffenen eher rudimentären feststellungen verlauf treffens angeklagten zwei unbekannten deutschen november geht hervor gesprächspartnern mitwirkung tatprojekt zugesagt hierfür bankkonten gmbh verfügung gestellt angeklagten gesamtkontext geschehens davon ausgehen mussten hinterleute commerzbank hiervon kenntnis erlangen verfügung gestellten konten tatplankonform abwicklung unredlichen transaktionen nutzen würden hätte landgericht blick abs satz stgb beweiswürdigend erörtern müssen angeklagten aufgrund zusage mitwirkung geplanten taten benennung konten wegen beihilfe betrug drei fällen geschehen wegen geldwäsche bestraft können vorstehend aufgedeckte erörterungsdefizit nötigt aufhebung urteils zugrunde liegenden feststellungen schuldspruchberichtigung kommt betracht urteilsfeststellungen hierfür hinlänglich dicht eindeutig zudem stünde prozedere ohnedies vorschrift abs stpo entgegen schließt senat senat hebt feststellungen insgesamt neuen tatgericht möglichkeit umfassenden stimmigen feststellungen geben neue tatgericht berücksichtigung abs satz stgb wiederum strafbarkeit angeklagten abs nr stgb gelangen auseinanderzusetzen angeklagten volle verfügungsgewalt über überwiesenen beträge bereits deren eingang konten erst deren abhebung erlangten tatbestandsmerkmal verschaffens verlangt täter aufgrund bertragungshandlung einverständnis vortäter eigene tats�
  644. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs abs schuldner verfahren vollstreckungsgegenklage zwangsvollstreckungsverfahren einwand hören vollstreckbare anspruch sei erfüllt bgh beschluß november ixa zb lg stade ag cuxhaven ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluß zivilkammer landgerichts stade februar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe schuldnerin rechtskräftig verurteilt worden südöstlichen bereich grundstücks fläche zwei metern entlang straße fünf metern entlang grenze nachbargrundstück gläubiger fachgerecht vorhandenen waschbetonplatten gläubiger befestigen teilstück gläubigern pkw erreichen grundstücks befahren gläubiger beantragt ersatzvornahme kosten schuldnerin ermächtigen verurteilen kostenvorauszahlung höhe leisten gläubiger behaupten daß schuldnerin streitgegenständliche fläche fachgerecht waschbetonplatten versehen amtsgericht antrag zurückgewiesen schuldnerin unstreitig vorgenommene befestigung fläche waschbetonplatten zweck gläubigern befahren pkw ermöglichen erfülle sofortige beschwerde gläubiger landgericht ermächtigt schuldnerin auferlegte handlung deren kosten vornehmen lassen schuldnerin gemäß abs zpo verurteilt vornahme handlung gläubiger entstehenden kosten vorschuß zahlen dagegen wendet schuldnerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte übrigen zulässige rechtsbeschwerde schuldnerin begründet beschwerdegericht auffassung daß schuldnerin erfüllungseinwand gehört könne vollstrekkungsgegenklage gemäß zpo verweisen sei erfordere entscheidung über erfüllungseinwand beweisaufnahme verzögere einwand gebotene zügige zwangsvollstreckung über gebühr sei deshalb zwangsvollstreckungsverfahren berücksichtigen sei fall frage verlegung waschbetonplatten fachgerecht erfolgt sei sachverständigengutachten eingeholt müßte hält rechtsbeschwerde entgegen daß wortlaut abs zpo nichterfüllung verpflichtung schuldner voraussetzung für ermächtigung abs zpo sei dafür spreche daß frage erfüllung verfahren prüfen sei prüfung verfahren zpo sei prozeßökonomisch zumal für dafür ebenfalls prozeßgericht zuständig sei verzögerung zwangsvollstreckung könne schuldner vollstreckungsgegenklage erreichen substantiierten behauptung erfüllungseinwandes müsse gericht zwangsvollstreckung einstweilen einstellen frage einwand erfüllung seitens schuldners vollstreckungsverfahren zpo beachten seit langer zeit literatur rechtsprechung umstritten ablehnenden auffassung beschwerdegericht angeschlossen muß schuldner erfüllungseinwand stets wege vollstreckungsgegenklage zpo verfolgen rgz kg invo olg celle olg report olg düsseldorf baur olg hamm mdr olg koblenz mdr olg münchen invo thomas putzo zpo aufl rn baur stürner zwangsvollstreckungsrecht bruns peters zwangsvollstreckungsrecht aufl huber festschrift für franz merz ff paulus zivilprozeßrecht aufl rn begründung darauf abgestellt daß zpo gesetzgeber vorgesehene sei materielle einwendungen erfüllung zwangsvollstreckungsverfahren geltend wortlaut abs zpo lasse wahl zwangsvollstreckungsverfahren sei stark formalisiert erfüllungseinwand darin systemwidrig erfüllung gehöre nr nr zpo zeige eingeschränkt prüfungskompetenz vollstrek kungsorgans entscheidung über erfüllungseinwand vollstrekkungsverfahren erwachse rechtskraft ließe einwand erfüllung vollstreckungsverfahren könnte schuldner immer neuen behauptungen vollstreckungsverfahren vorschußleistung länge ziehen berechtigten interessen gläubigers durchsetzung rechtskräftigen titels unterlaufen schließlich bestünde gefahr widersprechender entscheidungen schuldner vollstreckungsverfahren unterliege danach vollstreckungsgegenklage erhebe schuldner erleide verweisung vollstreckungsgegenklage hingegen nachteil angesichts e
  645. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen zuhälterei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin urteil landgerichts aachen september soweit angeklagten be trifft schuldspruch dahin geändert daß angeklagte schuldig tateinheitlichen ausübens tatsächlichen gewalt über halbautomatische selbstladekurzwaffe schußwaffe fall schweren menschenhandels zwei tateinheitlichen fällen tateinheit menschenhandel zuhälterei einschleusen ausländern jeweils drei tateinheitlichen fällen fälle menschenhandels fall menschenhandels tateinheit zuhälterei einschleusen ausländern jeweils drei tateinheitlichen fällen fälle gesamten strafausspruch ausnahme einzelfreiheitsstrafe fall zugehörigen feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurückverwiesen iii revision nebenklägerin genannte urteil tenor dahin ergänzt daß adhäsionsverfahren entscheidung über höhe schmerzensgeldanspruchs abgesehen iv weitergehenden rechtsmittel verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freispruch übrigen wegen tateinheitlichen ausübens tatsächlichen gewalt über halbautomatische selbstladekurzwaffe schußwaffe wegen einschleusens ausländern tateinheit zuhälterei zwei fällen wegen einschleusens ausländern tateinheit zuhälterei menschenhandel drei fällen sowie wegen versuchten menschenhandels gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt festgestellt daß nebenklägerin kr grunde schmerzensgeldanspruch wegen angeklagten nachteil begangenen taten zusteht staatsanwaltschaft erstrebt sachrüge gestützten revision generalbundesanwalt vertreten verurteilung angeklagten fall wegen menschenhandels abs nr stgb fällen wegen schweren menschenhandels abs stgb sowie verhängung berufsverbots anordnung verfalls wertersatz nebenklägerin wendet ebenfalls sachrüge gestützten rechtsmittel freispruch vorwurf körperverletzung erstrebt ebenfalls verurteilung angeklagten fällen wegen menschenhandels wegen schweren menschenhandels abs nr stgb rechtsmittel teilweise erfolg teil zugunsten angeklagten revision staatsanwaltschaft rechtsmittel staatsanwaltschaft führt verschärfung schuldspruchs fällen für angeklagten günstigen nderung bezug konkurrenzverhältnisse aufhebung gesamten strafausspruchs ausnahme einzelstrafe für waffendelikt fall folge übrigen rechtsmittel staatsanwaltschaft unbegründet landgericht bordellbetrieb angeklagten wesentlichen festgestellt angeklagte unterhielt ab anfang bar bordellbetrieb überwiegend frauen osteuropa beschäftigte bedrängter wirtschaftlicher lage befanden illegal touristenvisum deutschland aufhielten häufig zwanzig jahre alt interesse tätigkeit prostituierte deutschland hofften prostitution genügend geld verdienen gesicherte existenz aufbauen können angeklagte reiste regelmäßig litauen länder neue frauen anzuwerben touristinnen drei monate legal deutschland aufhalten konnten angeklagten bewußt daß unzulässig frauen barbetrieb prostitution nachgehen lassen ausreichend informiert daher zunächst schockiert frauen regel über arbeits lebensbedingungen bordellbetrieb angeklagten frauen beginn gefügig angeklagten binden wurde ersten wochen lohn bargeld ausgezahlt vielmehr wurde rechnung für aufwendungen angeklagten aufgemacht fahrt deutschland einkleidung usw deren summe zunächst abgearbeitet mußte eigene buchführung frauen untersagt erst wochen erfolgten barzahlungen dahin frauen mittellos danach konnten eigenständig einkaufen zeitweise nahm angeklagte pässe frauen besitz teilweise standen frauen verfügung landgericht konnte feststellen daß abnahme passes frauen flucht hin
  646. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmäßigen bandenbetrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf dezember schuldspruch dahin geändert daß angeklagte wegen betrugs sieben fällen verurteilt strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung hinsichtlich verurteilung wegen betrugs sieben fällen feststellung gewerbsmäßigen handelns sinne abs satz nr stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo dagegen verurteilung aufgrund qualifikationsnorm abs stgb wegen gewerbsmäßigen bandenbetrugs bestand urteilsfeststellungen lediglich angeklagte täter bande verbunden ua angefochtenen urteil ergangenen entscheidung großen senats für strafsachen märz nstz setzt begriff bande jedoch zusammenschluß mindestens drei personen voraus sachlage ausgeschlossen daß neuer tatrichter falle zurückverweisung feststellen daß weitere personen etwa bereich jugoslawischen abnehmer fortgesetzten begehung straftaten angeschlossen senat daher schuldspruch betrug sieben fällen abgeändert führt aufhebung strafausspruchs strafkammer überwiegend wenig über jahr freiheitsstrafe liegende einzelstrafen verhängt ausgeschlossen daß strafbemessung höheren mindeststrafe qualifikationsnorm abs stgb orientiert niedrigeren strafen gelangt wäre naheliegt wegen gewerbsmäßigen begehung besonders schweren fall betrugs abs satz nr stgb angenommen hätte übrigen weist senat darauf daß maßgeblicher vermögensschaden erlangung vorübergehenden verfügungsmacht über sache deren wert zeitpunkt verfügung gelangt sache später etwa grund polizeilicher ermittlungen geschädigten zurück lediglich frage späterer schadenswiedergutmachung rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  647. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs mehrfache einlegung berufung führt vervielfachung berufungsverfahren einheitlichen rechtsmittel über einheitlich entscheiden gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen bgh urteil februar xi zr olg frankfurt main ag frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr appl dr ellenberger für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin reisebüro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschäft anspruch februar schloß beklagte klägerin vertrag über akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschäftsbedingungen vorgesehen daß beklagte fälligen forderungen klägerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfüllt nr abs allgemeinen geschäftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafür daß kartenbelastungen für leistungen rahmen geschäftsbetriebes erfolgen gewöhnlichen geschäftsbetrieb gehörenden leistungen insbesondere kreditgewährungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergütung verpflichtete ehepaar schweiz mai für vermittlung objekts klägerin sofort fällige leistungsvergütung höhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klägerin abzüglich provision umsatzsteuer gut nahm später rückbelastung klägerin ende klägerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klägerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehöre gewöhnlichen geschäftsbetrieb klägerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfaßt amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mündlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden daß klage angegebene geschäftsführer klägerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansässige klägerin handelsregisterauszug vorgelegt daß hierbei unselbständige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung berufung beantragt beschluß dezember landgericht antrag beklagten für funktionell unzuständig erklärt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision unbegründet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschränkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begründung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklärten voraussetzungen zulässigkeit rechtsmittels läßt entgegen ansicht revisionserwiderung einschränkung entnehmen revision sei zugunsten klägerin zugelassen worden klägerin berufungsurteil beschwert beschränkung zulassung revision frage zulässigkeit berufung wäre außerdem unzulässig folge daß beschränkung zulassung unwirksam wäre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm veröffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulässig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel über ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlüsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funk
  648. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegründet verworfen revision angeklagten vorge nannte urteil abs stpo dahin geändert daß angeklagte wegen beihilfe brandstiftung tateinheit beihilfe diebstahl wegen versuchten betruges zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten strafaussetzung bewährung verurteilt wegen tatmehrheitlicher beihilfe diebstahl verhängte einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe entfällt weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen begründung urteilsänderung zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift april verbindung urteilsausführungen ua bezug genommen harms basdorf raum tepperwien schaal'],['Soon']]
  649. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hgb abs satz tatbestandsmerkmal fortführung bisherigen firma setzt voraus daß verwendete bezeichnung ff hgb zulässige firma entscheidend daß prägende teil alten firma verkehr unternehmen gleichsetzt weitergeführt fortführung senatsentscheidung november ii zr njw bgh urteil februar ii zr olg oldenburg lg oldenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer richterin münke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin kauffrau zwei vollstreckbare titel über dm dm jeweils zuzüglich zinsen erwirkt hinsichtlich erteilung vollstreckungsklausel beklagte begründung begehrt beklagte führe handelsgeschäft ss bisherigen firma fort handelsregister eingetragen vertrieb lebensmittelzusätze vorgegebenen rezepturen für abnehmer mischte auslieferte verwendete briefköpfen bezeichnung hs handelsagentur lieferant additiven für lebensmittelindustrie bezeichnung lediglich zusatz gmbh ergänzt handelt juni gegründete september handelsregister eingetragene beklagte früheren anschrift ss verwendung deren früherer telefon faxnummern addi tiven für lebensmittelindustrie landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet führt zurückverweisung sache berufungsgericht offen gelassen beklagte handelsgeschäft fortgeführt jedenfalls deren fir ma fortgeführt daß haftung beklagten abs satz hgb ausscheide benutzung wortfolge hs handelsagentur lieferant additiven für lebensmittelindustrie beklagte genüge dafür dabei geschäftsbezeichnung firma handele firmenfortführung sei anzunehmen kern ff hgb für kaufmann überhaupt möglichen firma übernommen betriebenen firma einzelkaufmanns gehandelt name inhaberin kern firma gebildet beklagte jedoch übernommen initialen hs reichten insoweit hält revisionsrechtlicher prüfung stand firmenfortführung liegt verwendete bezeichnung ff hgb mögliche firma ii abs satz hgb knüpft haftung nachfolgers für betrieb unternehmens begründete verbindlichkeiten vorgängers kontinuität unternehmens tritt fortführung firma außen erscheinung weshalb gesetz firmenfortführung voraussetzungen für auslösung haftung nachfolgers vgl senat urt november ii zr njw firmenfortführung anzunehmen muß sicht maßgeblichen verkehrs beurteilt senat aao für sicht kommt firmenrechtliche zulässigkeit unzulässigkeit alten neuen beider firmen entscheidend allein daß bisherigen geschäftsinhaber tatsächlich geführte erwerber weitergeführte firma derart prägende kraft besitzt daß verkehr unternehmen gleichsetzt verhalten erwerbers fortführung bisherigen firma sieht dabei spielen gewisse nderungen alten firma rolle sofern prägende teil alten firma neuen beibehalten senat aao grundsätze müssen gelten unzulässigkeit tatsächlich geführten firma darauf beruht daß altem recht sogenannter firmenkern geltende bürgerliche familienname vorname geschäftsinhabers entgegen abs hgb ausgeschriebener abgekürzter form geführt kommt für anwendbarkeit abs hgb entscheidend darauf eigentlich prägende kraft bezeichnung alte unternehmen bekannt fortgeführten bestandteil ausgeht früherem gesetzgeber handelsrechtsreform inzwischen zutreffender anerkennung bedeutung derartiger zusätze für kennzeichnung unternehmens verkehrsgeltung geänderten firmenrecht lediglich firmenzusatz galt kriterien muß unveränderte weiterbenutzung bezeichnung hs handelsagentur lieferant additiven für lebensmittelindustrie beklagte firmenfortführung gemäß hgb gewertet zusammenstellung ausnahme für genommen unauffälligen einz
  650. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtbeschwerde schuldners beschlüsse zivilkammer landgerichts gießen juni amtsgerichts gießen februar aufgehoben soweit darin vorteil beteiligten nr befunden worden zuschlag versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte schuldner eigentümer rubrum näher bezeichneten grundstücke deren zwangsversteigerung angeordnet worden ersten versteigerungstermin märz schuldner gesamtausgebot grundstücke verzicht einzelausgebot beantragt darauf terminen mai oktober dezember mehr zurückgekommen versteigerungstermin oktober neben betreibenden gläubigern schuldner verfahrensbevollmächtigten zugegen vollstreckungsgericht antrag beteiligten gläubigerin blick rubrum genannten grundstücke beschlossen versteigerungsbedingungen festgestellt doppelausgebot grundstücke bzw gruppenausgebot erfolgen solle anwesenden beteiligten hiergegen termin einwände erhoben sodann durchgeführten versteigerung beteiligte meistbietender geblieben schriftsatz februar schuldner eingewandt erteilung zuschlages stehe entgegen termin einzelausbietung verzichtet worden sei brigen müsse verzicht woran fehle protokoll erklärt sei auszuschließen einzelausbietung höherer versteigerungserlös erzielt worden wäre beschluss februar vollstreckungsgericht beteiligten zuschlag erteilt sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde möchte versagung zuschlags erreichen soweit vollstreckungsgericht weiterem beschluss februar beteiligten grundstück zugeschlagen verfolgt schuldner anfechtung zuschlages ii beschwerdegericht auffassung zvg sei verletzt schuldner einzelausgebot wirksam verzichtet termin anwesenden antrag beteiligten widersprochen beschluss vollstreckungsgerichts seien einwendungen erhoben worden bereits dadurch sei schlüssige verzichtserklärung begründet worden gelte umso mehr schuldner anträge gestellt insbesondere sicherheitsleistung verlangt selber frü heren versteigerungstermine verzicht einzelausgebot gesamtausgebot beantragt protokollierung verzichts sei erforderlich iii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet führt versagung zuschlags nr zvg absehen einzelausgebot hält rechtlichen berprüfung stand allerdings geht beschwerdegericht recht davon einzelausgebot abgesehen darf abs satz zvg genannten beteiligten hierauf verzichten vgl senat beschl oktober zb veröffentlichung bestimmt legt zutreffend zugrunde schuldner ersten versteigerungstermin märz erklärte verzicht einzelausgebot verfahrensrechtlich überholt mehr fortwirkt vgl stöber zvg aufl rdn hintzen dassler schiffhauer zvg aufl rdn beschwerdegericht nimmt jedoch unrecht schuldner versteigerungstermin oktober erneut einzelausgebot verzichtet senat bereits allerdings erst beschlussfassung beschwerdegericht entschieden verzicht positives tun eindeutigem erklärungsgehalt voraussetzt zudem stets protokollieren senatsbeschluss oktober aao daran fehlt versteigerungstermin anwesende schuldner verfahrensbevollmächtigter verzicht einzelausgebot erklärt hätte lässt protokoll schon entnehmen ausdrücklich vermerkter vorgang gleichwohl zusammenhang brigen protokollierten ergeben protokollierte vorgang protokollierten schlechterdings denkbar etwa protokollierten rückgabe sicherheit geschlossen zuvor geleistet worden senatsbeschluss oktober aao vergleichbar verhält jedoch termin anwesenden beteiligten antrag beteiligten widersprochen lässt zusammenspiel umstand schuldner sicherheitsleistung verlangt brigen einwendungen erhoben denknotwendig zwingend schluss verzichtserklärung brigen positiven tun eindeutigem erklärungsgehalt rede offen gelassen senat bislang ausnahmefällen einzelausgebot verzichtserklärung anwesender beteiligter blickwinkel rechtsmissbrauchs unterbleiben senatsbeschluss oktober aao frage braucht entschieden aufgeze
  651. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr haß dr wiebel wendt beschlossen revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge getrennten berechnung abs hoai bedarf für prüfbare schlußrechnung schon deshalb gebäudebezogen aufzugliedern gegebenenfalls kosten gemäß hoai voll gemindert gar grundlage honorarabrechnung sollen vgl bgh urteil november vii zr baur zfbr daran fehlt schluß mündlichen verhandlung nachgereichten neuberechnung gesamtkosten lediglich einzelnen gebäude anteilig umgelegt gab berufungsgericht deshalb anlaß mündliche verhandlung wiederzueröffnen kläger tragen kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann thode wiebel haß wendt'],['Soon']]
  652. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz nr höhe betreuervergütung erworbenem abschluss diplomgesellschaftswissenschaftler parteihochschule karl marx beim zentralkomitee sed bgh beschluss mai xii zb lg berlin ag pankow weißensee xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen gerichtsgebühren für verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert gründe beteiligte folgenden betreuer wurde berufsbetreuer betroffenen bestellt ehemaligen ddr abschluss diplomgesellschaftswissenschaftler parteihochschule karl marx beim zentralkomitee sed erworben für abrechnungszeitraum september juni beantragte betreuer grundlage stundensatzes festsetzung pauschalen vergütung höhe insgesamt verwaltungswege anweisungen oktober januar september august bewilligt ausgezahlt wurde antrag bezirksrevisors amtsgericht vergütung rückwirkend zugrundelegung stundensatzes insgesamt festgesetzt dagegen gerichtete beschwerde betreuers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt festsetzung verwaltungswege gewährten vergütung ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht landgericht bezugnahme betreuungssache ergangenen veröffentlichten beschluss september dargelegt betreuer absolvierte studium sed parteihochschule kernbereich vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse ausgerichtet sei deshalb erhöhung betreuervergütung abs satz nr vbvg rechtfertige weiteren fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten erhöhten stundensatz vertrauensschutz könne betreuer berufen vertrauen beständigkeit vergangenheit gewährten vergütung schutzbedürftig sei spätestens erlass vergütungssache ergangenen kammerentscheidung septem ber ebenfalls betreuer beteiligt sei rechnen müssen voraussetzungen für höhe geltend gemachten vergütung vorlagen sofern danach zweifel über jeweils zutreffende vergütungshöhe bestanden hätten betreuer festsetzung vergütung amtsgericht beantragen müssen ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand beschwerdegericht annahme betreuer erworbene abschluss parteihochschule karl marx sei kernbereich vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse ausgerichtet maßgebenden tatsachen vollständig fehlerfrei festgestellt gewürdigt abs satz nr vbvg erhält betreuer erhöhten stundensatz über besondere für betreuung nutzbare kenntnisse verfügt abgeschlossene lehre vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben aa besondere für betreuung nutzbare kenntnisse über jedermann gebote stehende wissen hinausgehende kenntnisse betreuer lage versetzen aufgaben wohl betreuten besser effektiver erfüllen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl bt drucks kenntnisse hinblick darauf betreuung rechtliche betreuung handelt abs bgb regelmäßig rechtskenntnisse senatsbeschluss august xii zb njw rr rn bb abgeschlossenen lehre vergleichbar ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt formalen abschluss aufweist vermittelte stand wissen fähigkeiten art umfang lehre entspricht kriterien können insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen vgl senatsbeschlüsse januar xii zb famrz rn vergleichbarkeit studium oktober xii zb famrz rn vergleichbarkeit abgeschlossenen lehre für annahme vergleichbarkeit ausbildung lehre sprechen abschlussprüfung erworbene qualifikation zugang beruflichen tätigkeiten ermöglicht deren ausübung üblicherweise ausgebildeten kräften vorbehalten prüfung vergleichbarkeit tatrichter strenge maßstäbe anzulegen senatsbeschlüsse april xii zb njw rr rn april xii zb famrz rn ausgehend maßstäben annahme beschwerdegerichts betreuer erworbene abschluss parteihochschule karl marx wenigstens für ausübung betreuungst�
  653. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen ergänzend begründung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat annahme mordmerkmals grausamkeit bestehen rechtlichen bedenken feststellungen landgerichts für zutreffend erachtete einlassung angeklagten verantwortlichen vernehmung juni stützen angeklagte dreieinhalbjährige tochter anfang mai schlafend wohnung zurückgelassen eingesperrt bekannten begeben innerhalb nächsten zwei drei tage entschlossen mehr wohnung zurückzukehren wobei bewußt daß tochter irgendwann verhungern verdursten würde ua paar tagen bewußt daß kind passiert müsse erst recht wohnung zurückgekehrt sehen ua woche daran gedacht daß tochter tot müßte klar daß kind ganz erbärmlich verhungern lassen mai klar daß tochter mehr leben würde ua tatsächlich aufgrund langandauernden verhungerns qualvoll gestorben wertung tat sei gefühlloser unbarmherziger gesinnung angeklagten heraus erfolgt landgericht darauf abgestellt daß angeklagte verlauf wochen fragen tochter wiederholt unzutreffenden aufenthalt kindes verschleiernden antworten reagiert unrichtige angaben gemacht erklären warum wohnung gehen konnte berzeugung landgerichts deshalb mehrfach gedanklich situation tochter auseinandergesetzt dabei immer tochter entschieden ua besorgen landgericht könnte wertung außer acht gelassen daß angeklagte gesamten tatzeitraum zustand erheblich verminderter steuerungsfähigkeit aufgrund krankhaften seelischen störung alkoholintoxikation verbindung persönlichkeitsstörung alkoholabhängigkeit befunden ribgh dr miebach urlaubsbedingt abwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan rissing van saan pfister winkler lienen'],['Soon']]
  654. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt sachbeschwerde erfolg feststellungen stach angeklagte klappmesser richtung linken brustbereichs geschädigten traf linken bauchbereich stuhl erhob angeklagten zuvor schon messer nackenbereich verletzt wehr setzen daraufhin zusammensackte ver setzte angeklagte stich linke schläfe angeklagte hinsichtlich bauchstichs wegen versuchten mordes angeklagt bestritten stich bewußt herbeigeführt vielmehr sei verletzung abwehrbewegung geschädigten hervorgerufen worden widerlegung einlassung landgericht insbesondere tiefe stichverletzung relation klingenlänge tatmessers genaue länge ermittelt konnte ua abgestellt schuldspruch abs nr nr stgb wegen verwendung gefährlichen werkzeugs leben gefährdenden behandlung wesentlichen bauchstich gestützt revision beschwerdeführers dringt allgemeinen sachrüge beweiswürdigung vorsatz angeklagten widersprüchlichen feststellungen urteil beruht vgl bgh beschl januar str meyer goßner stpo aufl rdn generalbundesanwalt führt antragsschrift zutreffend bezüglich länge klinge stützt kammer angaben geständigen angeklagten jedoch urteilsgründen ungefähr cm ua cm ua wiedergegeben beweiswürdigung geht kammer weitere erwägungen cm langen klinge kommt ergebnis daß stich komprimierung körpers cm vorgelegen einlassung angeklagten unbeabsichtigten stich verletzung spreche ua hierbei urteilsgründen entnehmen erwägungen kammer für jeweiligen angaben entschieden dahinstehen urteilsgründen getroffene feststellung länge stichkanals cm beanstanden beschwerdeführer verstoß stpo gerügt generalbundesanwalt rahmen sachrüge vertreten entsprechend fehlerfrei festgestellten stichkanallänge wäre klingenlänge ebenfalls cm komprimierung körpers auszugehen senat ausschließen daß urteil rechtlich fehlerhaften teil beweiswürdigung vorsatz beruht abs stpo strafkammer argument komprimierung ersichtlich wucht stichs abgestellt möglicherweise davon ausgegangen derartige feststellung einlassung angeklagten widerlegen können daß urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt mag gibt revisionsgericht gleichwohl möglichkeit beruhen urteils dargelegten unvollständigkeit beweiswürdigung auszuschließen bgh stv landgericht stützt schuldspruch gefährlichen körperverletzung zusätzlich unmittelbar bauchverletzung nachfolgenden vorsätzlichen messerstich schläfenbereich geschädigten ua angeklagten eingeräumt senat braucht entscheiden insoweit getroffenen feststellungen beschwerdeführer zulässiger begründeter weise verfahrensrüge ange griffen worden aufgezeigte rechtsfehler strafausspruch berührt aufhebung schuldspruchs sämtlichen zugrundeliegenden feststellungen führt betrifft beweiswürdigung bauchstich innerhalb einheitlichen geschehens schwerwiegendste drei verletzungshandlungen anzusehen schuldumfang wesentliche modalitäten tathergangs vgl bgh beschl november str beschl mai str kuckein kk aufl stpo rdn aufhebung schuldspruchs angeklagten eingelegten rechtsfolgenausspruch erfolgreichen revision geboten urteilsgründen schuldspruch rechtsfehler zugunsten angeklagten ergeben erneuten hauptverhandlung grund entsprechenden einbeziehung weiterer straftatbestände schuldangemessene ahndung tat beachtung verschlechterungsverbotes abs stpo möglich könnte vgl bghr stpo aufhebung rechtsfehler feststellungen hinreichend belegten annahme schwurgerichtskammer sehen möglicherweise vorliegenden unbeendeten totschlagsversuch sei angeklagte jedenfalls freiwillige abstandnahme weiteren tatausführung abs satz
  655. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts paderborn mai kosten beteiligten unzulässig verworfen gründe sofortige beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde auszulegen hierdurch allgemeinem sprachgebrauch berprüfung instanzenzug übergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss märz ix zb wm rechtsbeschwerde bereits statthaft beschwerdegericht zugelassen worden nachdem vorschrift inso gesetz oktober bgbl wirkung oktober aufgehoben worden findet rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidungen insolvenzverfahren statt beschwerdegericht zugelassen worden inso abs satz nr zpo neuregelung gemäß art satz eginso rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidungen anzuwenden inkrafttreten neuen rechts erlassen worden bgh beschluss dezember ix zb wm rn angefochtene entscheidung mai erlassen worden findet neue recht anwendung rechtsbeschwerde überdies unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser gehrlein grupp fischer möhring vorinstanzen ag paderborn entscheidung lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  656. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rvg nr rvg vv weist berufungsgericht bezugnahme abs zpo verspäteten eingang berufungsbegründung bringt hinweis berufungsbeklagten kenntnis berufungsbeklagte regelmäßig veranlassung innerhalb hinweis verbundenen stellungnahmefrist kostenauslösende maßnahmen ergreifen bgh beschluss november viii zb olg münchen lg kempten viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe erster instanz unterlegenen beklagten urteil landgerichts kempten september berufung oberlandesgericht eingelegt berufung verlängerung berufungsbegründungsfrist dezember telefax dezember begründet berufungsgericht verfügung gleichen tage folgenden hinweis erteilt frist berufungsbegründung verlängerung dezember abgelaufen berufungsbegründung per fax eingegangen abs zpo hingewiesen ii frist stellungnahme wochen ab zustellung verfügung beklagten stellungnahme abzugeben berufung februar zurückgenommen woraufhin berufungsgericht beschluss gleichen tage kosten berufung auferlegt zuvor prozessbevollmächtigten kläger unmittelbar eingang verfügung dezember stellungnahme abgegeben dabei beantragt berufung unzulässig verwerfen anschließenden kostenfestsetzungsverfahren kläger fache verfahrensgebühr nr vv rvg zuzüglich gebührenerhöhung nr vv rvg erstattung angemeldet landgericht verfahrensgebühr lediglich höhe fachen betrages zuzüglich gebührenerhöhung nr vv rvg festgesetzt sofortige beschwerde kläger festsetzung angemeldeten fachen verfahrensgebühr weiterverfolgt oberlandesgericht zurückgewiesen hiergegen wenden kläger oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulässig erhobene rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht begründung ausgeführt frage falle rechtzeitig begründeten berufung ablauf berufungsbegründungsfrist berufungsbeklagten gestellter verwerfungsantrag erstattungsanspruch volle verfahrensgebühr auslöse sei rechtsprechung oberlandesgerichte umstritten richtigerweise sei jedoch sofortige stellung antrags überflüssig widerspreche grundsatz sparsamen prozessführung hiernach bestehe erstattungsanspruch für maßnahmen für zweckentsprechende rechtsverfolgung rechtsverteidigung objektiv not wendig seien abs satz zpo daran fehle schon deshalb berufungsgericht fristeinhaltung gemäß abs satz zpo ohnehin amts wegen prüfen erst recht müsse gelten verwerfungsantrag gerichtlicher hinweis vorausgegangen sei erteilt worden sei verhältnis klägern hinweis erforderlich sei für veranlassung stellungnahme bestanden zumal inhalt gerichtlichen verfügung fristsetzung ab zustellung gelten sollen hinweis prozessbevollmächtigten kläger jedoch lediglich formlos übersandt worden sei für kläger wäre erst stellungnahme angezeigt beklagten anlass hinweises gründe für wiedereinsetzung vorigen stand vorgetragen hätten hält rechtlichen nachprüfung stand fache verfahrensgebühr nr vv rvg entsteht berufungsverfahren vorbemerkung abs vv rvg für betreiben geschäfts einreichen schriftsätzen gericht gehört allerdings ermäßigt verfahrensgebühr nr vv rvg vorzeitigen beendigung auftrags fache vorzeitige beendigung liegt auftrag endigt bevor rechtsanwalt schriftsatz sachanträge sachvortrag enthält eingereicht danach für prozessbevollmächtigten kläger aufgrund eingereichten schriftsatzes dezember fache verfahrensgebühr entstanden hiervon jedoch frage unterscheiden kläger kosten voller höhe beklagten erstattet verlangen können erstattungsfähigkeit setzt abs satz halbs zpo voraus antrag verwerfung berufung enthaltende schriftsatz prozessbevollmächtigten kläger zweckentsprechenden rechtsverteidigung notwendig erstattung aufgewendeten kosten partei insoweit beanspruchen prozessrechtsverhältnis folgenden obliegenheit nachgekommen kosten möglichst niedrig halten bgh beschl
  657. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken februar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe einbruchsdiebstahl september verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte diebstahls vier fällen jeweils tateinheit sachbeschädigung schuldig ausspruch über einziehung wertes taterträgen dahin ergänzt angeklagte insoweit gesamtschuldner haftet weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen diebstahls fünf fällen jeweils tateinheit sachbeschädigung einbeziehung strafe früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt zudem einziehung wertersatz angeordnet verurteilung gerichtete rügen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verfahren fall ii urteilsgründe antrag staatsanwaltschaft abs stpo einzustellen strafe für angeklagten last gelegten einbruchsdiebstahl september nachteil landratsamtes ottweiler verhängen wäre neben strafen angeklagten brigen erkannt worden gewicht fallen würde hinsichtlich tat fraglich landgericht getroffenen feststellungen schuldspruch wegen vollendeten diebstahls bezug tatbestandsmerkmal zueignungsabsicht tragen diebstahl wäre vollendet angeklagte mittäter gerade schlüsseltresore enthaltenen schlüssel zuzueignen beabsichtigt hätten schuldspruchänderung hinsichtlich anzahl abgeurteilten diebstahlstaten ergibt vorgenommenen teileinstellung trotz entfallens einstellung betroffenen einzelstrafe ausspruch gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben angesichts höhe einsatzstrafe drei jahren drei monaten freiheitsstrafe fall ii höhe verbleibenden drei freiheitsstrafen jahr acht monaten fall ii jahr zehn monaten fall ii jahr acht monaten fall ii sowie einbezogenen freiheitsstrafe höhe jahr drei monaten schließt senat strafkammer wegfallende strafe mildere gesamtfreiheitsstrafe vielfach einschlägig vorbestraften angeklagten festgesetzt hätte senat ordnet ergänzend landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen anordnung einziehung wertes angeklagten erlangten gesamtschuldnerische haftung vgl bgh urteil juli str mwn geringfügige erfolg rechtsmittels rechtfertigt kostenermäßigung abs stpo mutzbauer sander berger schneider köhler'],['Soon']]
  658. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen beschwerde streithelfer nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember zurückgewiesen streithelfer tragen kosten beschwerdeverfahrens ausnahme klägern entstandenen kosten gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger eigentümer grundstücks jahren jahrhunderts erschlossenen baugebiet oberhalb grundstücks kläger liegt waldgrundstück beklagten befindet bachlauf durchgängig wasser führt bach grundstück beklagten ausgehendes danach straße verlegtes rohrsystem oberflächenwasser entwässerungssystem straße abgeleitet leitung wurde beklagten hergestellt streithelfer wasserverband früheren eigentümern tiefer gelegenen grundstücke grund gegenüber gemeinde rechtsvorgängerin streithelferin übernommenen verpflichtung erschließung baugebiets angelegt wurde streitig juni kam starkregen berflutung bachlaufs wobei erdmassen hang abrutschten mure grundstück kläger gelangten parteien angegriffenen sachverständigengutachten beruhenden feststellungen berufungsgerichts bestand ursache für wild abfließende wasser darin grundstück beklagten befindlichen einlauf rohrsystem schutz verstopfung ungeeignetes gitter angebracht laub zugesetzt verstopfte gitter wäre rohrsystem lage wassermassen berflutung tiefer liegenden grundstücke abzuleiten schadensereignis einlauf rohrsystem streithelfer verlegt einlauf versehen worden kläger denen abrutschen erdmassen schaden grundstück höhe entstanden beklagten ersatz betrags verlangt wasserverband stadtgemeinde sowie stadtwerken streit verkündet landgericht klage höhe zzgl zinsen stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen streithelfer nichtzulassungsbeschwerde wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen ii berufungsgericht entscheidung zfw ff veröffentlicht verneint anspruch kläger ausgleich gemisch sand steinen schlamm entstanden schäden anspruch abs satz bgb bestehe deshalb beklagte naturereignis zurückgehende beeinträchtigung grundstücks kläger weder eigene handlungen ermöglicht pflichtwidriges unterlassen herbeigeführt beklagte rohrleitung angelegt ziehe nutzen sei unterhaltungspflicht eigentümers für fließenden gewässern befindlichen anlagen lwg nrw für deren zustand verantwortlich für unterhaltungspflicht könne allein eigentum grundstückseigentümers bgb grundstück befindlichen teilen anlagen abgestellt eigentümer befugnis bestand zustand anlage einzuwirken liege beklagte grund beschränkungen eigentums wasserecht abs nr whg af abs nr whg berechtigt sei bauliche nderungen rohrleitung anbringen blättern waldabfällen zusetzenden gitters rohreinlauf vorzunehmen beklagte lediglich anlage grundstück dulden beklagte sei wegen verletzung verkehrssicherungspflicht abs bgb klägern schadensersatz verpflichtet treffe unterhaltungspflicht für anlage zudem weder vorgetragen ersichtlich sei gitter montiert worden wäre ergebe schadensersatzpflicht beklagten umstand jahren umgefallene gitter einlauf aufgestellt iii nichtzulassungsbeschwerde streithelfer zurückzuweisen revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo wegen vorgetragenen abweichung berufungsurteils entscheidungen oberverwaltungsgerichts münster zfw ff zfw ff urteil juni veröffentlicht juris sowie oberlandesgerichts düsseldorf urteil april veröffentlicht juris auslegung lwg nrw zuzulassen gerügte abweichung entscheidungserheblich nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten rechtsfragen inhalt umfang wasserrecht ergebenden pflichten eigentümers anlage oberirdischen gewässer stellen rechtsstreit vielmehr ergebnis richtig entschieden klägern weder nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch entsprechend abs satz bgb schadensersatzanspruch abs bgb wegen verletzung verkehrssicherungspflicht zusteht bereits zweifelhaft vorinstanzen angenommen beklagte abs bgb eigentümer teile angelegten allein schutz grundstücke
  659. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klägers zurückgewiesen kosten streithelfers tragen gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe beschwerde unbegründet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausführungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundsätzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung führt beschwerde geboten wäre vgl bgh beschluss märz ix zr wm rn ff beschwerde unzulässiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prüfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prüfung anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmännischen berechnungen eingeschlossen würde weit gezogene pflicht beklagten gegenüber kläger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint für erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenüber kläger auftraggeber grundlage würde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klägers schaden schon für zulässigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht maßgabe ersatzfähigen schadens prüfen vgl bghz maßstab verlassen nichtwiederaufholung zunächst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein möglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegründend bghz aao ansatzpunkt für zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klägers übergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begründung entscheidung gemäß abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  660. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat gerügten grundrechtsverstöße artt abs abs gg geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno kessal wulf karczewski harsdorf gebhardt lehmann vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  661. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs abs satz verfahren über einspruch versäumnisurteil vorausgegangene verfahren gebührenrechtlicher hinsicht angelegenheit rechtsanwalt jedenfalls analoger anwendung abs satz rvg erneut gebühren verlangen einspruch versäumnisurteil mehr zwei kalenderjahre zustellung urteils eingelegt worden gerichtlichen verfahren tätig bgh beschluss november zb olg brandenburg lg frankfurt ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts frankfurt oktober höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit september nachteil klägerin abgeändert worden umfang aufhebung sofortige beschwerde beklagten genannten kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen klarstellend neu gefasst beklagten klägerin aufgrund urteils landgerichts frankfurt juli erstattenden kosten nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit september festgesetzt gerichtsgebühren für beschwerde rechtsbeschwerdeverfahren erhoben klägerin entstandenen außergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren trägt beklagte gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe klägerin nahm beklagte feststellung unwirksamkeit notariellen grundstückskaufvertrags anspruch landgericht verurteilte beklagte versäumnisurteil juni antragsgemäß legte verfahrenskosten bewilligte öffentliche zustellung entscheidung setzte januar beklagte verfahrensgebühr terminsgebühr nebst auslagen insgesamt betrag fest januar beklagte einspruch versäumnisurteil eingelegt unwirksamkeit öffentlichen zustellung geltend gemacht widerklage sowie eventualwiderklage erhoben landgericht juli versäumnisurteil aufrechterhalten widerklage hilfsantrag stattgegeben beklagten weiteren kosten rechtsstreits auferlegt gebührenstreitwert festgesetzt klägerin verlangt festsetzung weiterer kosten darunter erneute verfahrensgebühr sowie terminsgebühr landgericht kosten antragsgemäß festgesetzt sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht beschluss abgeändert weitere kosten höhe festgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klägerin festsetzungsantrag beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht entscheidung rpfleger veröffentlicht meint prozessbevollmächtigten klägerin können insgesamt verfahrens terminsgebühr gebührenstreitwert verlangen für tätigkeit einspruch erhielten zusätzliche vergütung abs satz rvg voraussetzung für anwendung vorschrift sei rechtsanwalt neu beauftragt nachdem frühere auftrag seit mehr zwei kalenderjahren erledigt sei daran fehle sei zustellung versäumnisurteils erledigung auftrags sinne abs satz rvg gekommen rechtsanwälten sei neuer auftrag erteilt worden neuer auftrag wäre kostenrechtlich zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig anzusehen abs satz zpo einspruch versäumnisurteil verfahren fortgesetzt liege gebührenrechtlich angelegenheit vorschrift abs satz rvg sei analog anwendbar fehle planwidrigen regelungslücke bundesgerichtshof für fall anfechtung prozessvergleichs angenommene lücke gesetzgeber einfügung satz jahr geschlossen verdeutliche erfordernis erteilung neuen auftrags allein für fälle entbehrlich angesehen iii erwägungen halten rechtlichen prüfung stand entgegen ansicht beschwerdegerichts können prozessbevollmächtigten klägerin für tätigkeit einspruch beklagten versäumnisurteil erneute verfahrensgebühr nr vv rvg zusätzlich terminsgebühr nr vv rvg terminsgebühr nr vv rvg verlangen handelt verfahren einspruch versäumnisurteil gebührenrechtlich angelegenheit abs rvg vorschrift abs satz rvg entsprechend anwendbar erneute gebühren für weitere anwaltliche tätigkeit entstehen rechtsfehlerfrei geht beschwerdegeri
  662. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer august gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar maßgabe unbegründet verworfen bezeichnung taten gemeinschaftlich urteilstenor entfällt anordnung einziehung entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen schuld strafaussprüchen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bezeichnung taten gemeinschaftlich urteilstenor entfällt mittäterschaftliche begehungsweise gehört gesetzlichen tatbestand bezeichnung urteilsformel aufzunehmen anordnung einziehung fehlerhaft hinreichenden konkretisierung einzuziehenden gegenstände fehlt aufführung augenscheinsobjekten anklageschrift bezeichnung urteil ersetzen prozessökonomischen gründen lässt senat anordnung entfallen rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  663. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs ca bgb abs bb aktg schuldrechtlicher vertrag aktiengesellschaft aktionär wonach aktionär aktien gesellschaft unentgeltlich übertragen vertrag beendet jedenfalls nichtig aktionär aktien zuvor entgeltlich erworben bgh urteil januar ii zr lg düsseldorf ag düsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder für recht erkannt revision beklagten zurückweisung revision klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts düsseldorf april fassung berichtigungsbeschlusses juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung beklagten urteil amtsgerichts düsseldorf juli teilweise abgeändert folgt neu gefasst klage abgewiesen kosten rechtsstreits trägt klägerin rechts wegen tatbestand klagende aktiengesellschaft betreibt verbundsystem für versicherungsmakler satzung besteht unternehmensgegenstand darin versicherungsmaklern hilfen unterstützungsmittel verfügung stellen berufsbild maklers ergeben sämtliche aktionäre versicherungsmakler außerdem über partnerschaftsvertrag klägerin verbunden rahmen bietet klägerin partnern beratungs unterstützungsleistungen beklagte selbständige versicherungsmaklerin tätig schloss mai partnerschaftsvertrag klägerin darin vorgesehen partner vinkulierte namensaktien klägerin nominalwert jeweils erwerben einmalige bearbeitungsgebühr höhe sowie weitere beiträge zahlen vertrag beiden vertragsparteien dreimonatigen frist ablauf kalenderjahres gekündigt abs vertrages heißt beendigung vertragsverhältnisses gibt partner aktien unentgeltlich bertragung neuen partner zurück beklagte erwarb aktien klägerin für insgesamt schreiben september kündigte klägerin partnerschaftsvertrag dezember klägerin verlangt klage unentgeltliche rückübertragung aktien beklagte wehrt dagegen erstrebt hilfsweise verurteilung herausgabe zug zug zahlung angemessenen abfindung amtsgericht klage einschränkung stattgegeben bertragung aktien zug zug zahlung geschehen beiderseitigen berufungen landgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen parteien jeweiligen rechtsschutzbegehren entscheidungsgründe revision klägerin erfolg revision beklagten führt dagegen teilweisen aufhebung landgerichtlichen urteils abweisung klage abs zpo berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt anspruch rückübertragung aktien ergebe entweder abs partnerschaftsvertrages abs satz alt bgb ordentliche kündigung abs partnerschaftsvertrages sei rechtsprechung sogenannten hinauskündigungsklauseln wirksam dagegen stelle pflicht aktien unentgeltlich übertragen unangemessene benachteiligung abs nr bgb dar sei deshalb unwirksam wirksam bleibe pflicht aktien zahlung nennwerts übertragen ii ausführungen frei rechtsfehlern regelung abs partnerschaftsvertrages wonach beendigung vertrages beklagte verpflichtet aktien klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen gemäß abs bgb nichtig guten sitten verstößt rechtsfolge verstoßes entgegen auffassung berufungsgerichts nichtigkeit gesamten klausel abs partnerschaftsvertrages berufungsgericht festgestellt satzung klägerin pflicht aktionäre ergibt aktien beendigung partnerschaftsvertrages klägerin zurückzuübertragen ebenso wenig satzung begründete pflicht aktionäre festgestellt fall aktien beitrittswilligen dritten übertragen derartige satzungsklauseln zulässig wären grundsatz beschränkten satzungsautonomie abs aktg verstoßen würden zulässigkeit rgz ff bayoblg wm ff wiedemann bertragung vererbung mitgliedschaftsrechten handelsgesellschaften westermann rosener festschrift quack rgz ff dafür becker zgr ff grunewald ausschluss gesellschaft verein bedarf somit entscheidung pflicht rückgabe aktien klägerin vielmehr allein abs partnerschaftsvertrages ergeben klausel indes nichtig recht
  664. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen november strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen untreue sechzehn betrugs sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angabe höheren gesamtfreiheitsstrafe urteilsgründen ua generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt offensichtliches fassungsversehen bl verurteilt rechtswirksam strafausspruch beschränkte revision angeklagten verfahrensrüge erfolg scheitern hauptverhandlung erfolgten verständigungsgespräches wonach schon gespräch geständige angeklagte rechtsmittelverzicht freiheitsstrafe zwei jahren bewährung verurteilt verhängte landgericht daß weitere beweise erhoben worden wären freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten für beteiligten veränderung für strafzumessung erheblichen sachlage erkennbar hätte trotz ußerungen angeklagten letzten wort angesichts gericht aussicht gestellten strafhöhe ausdrücklichen hinweises bedurft vgl bghst nstz njw schäfer nack boetticher wahl schaal'],['Soon']]
  665. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bgb betreuer darf für aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich für aufgabenkreise betreuungsbedarf besteht aufgrund konkreten gegenwärtigen lebenssituation betroffenen beurteilen dabei genügt handlungsbedarf betreffenden aufgabenkreis jederzeit auftreten anschluss senatsbeschlüsse februar xii zb juris juli xii zb famrz bgh beschluss märz xii zb lg koblenz ag st goar ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts koblenz april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe rechtsbeschwerde wendet ursprünglich bevollmächtigte ehefrau betroffenen bestellung tochter betroffenen betreuerin betroffene leidet mittelschwerer demenz rascher progredienz freien willensbildung betroffene krankheitsbedingt mehr lage februar erteilte betroffene damaligen langjährigen lebensgefährtin beteiligten umfassende vorsorgevoll macht während zugleich betreuungsverfügung tochter beteiligte betreuerin vorschlug damals geschäftsfähig inhalt vorliegenden sachverständigengutachtens zweifelhaft august heiratete betroffene beteiligte zeitpunkt geschäftsunfähig beteiligte widerrief schreiben september vorsorgevollmacht zugunsten beteiligten amtsgericht beschluss dezember beteiligte betreuerin folgenden aufgabenkreisen bestellt vermögenssorge vertretung gegenüber behörden versicherungen renten sozialleistungsträgern gesundheitsfürsorge aufenthaltsbestimmung entgegennahme ffnen anhalten post rahmen übertragenen aufgabenkreise wohnungsangelegenheiten abschluss nderung kontrolle einhaltung heim pflegevertrages geltendmachung rechten betreuten gegenüber bevollmächtigten widerruf erteilten vollmachten dagegen gerichtete beschwerde landgericht zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beteiligte weiterhin einrichtung betreuung für betroffenen vorgeht ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache landgericht beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt prüfung erforderlichkeit betreuung müsse betreuungsbedürftigkeit betreuungsbedarf unterschieden betreuung willen betroffenen setze kumulativ voraus psychische krankheit körperliche geistige seelische behinderung hieraus resultierende unvermögen angelegenheiten ganz teilweise besorgen erforderlichkeit betreuerbestellung wegen nichtvorhandenseins hilfen voraussetzungen lägen betroffene leide zumindest mittelschweren demenz alzheimer typ sei mehr lage angelegenheiten besorgen vorsorgevollmacht februar stehe einrichtung betreuung entgegen beteiligte vorsorgevollmacht september wirksam widerrufen betroffene errichtung vorsorgevollmacht geschäftsunfähig sei brauche deswegen abschließend entschieden auslegung beteiligten angefochtenen entscheidung übertragenen aufgabenkreises ergebe zweifelsfrei befugnis widerruf vorsorgevollmacht ausdrücklich eigenständiger aufgabenkreis zugewiesen worden sei ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand gemäß abs satz bgb darf betreuer für aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich für aufgabenkreise betreuungsbedarf besteht aufgrund konkreten gegenwärtigen lebenssituation betroffenen beurteilen dabei genügt handlungsbedarf betreffenden aufgabenkreis jederzeit auftreten vgl senatsbeschlüsse februar xii zb juris rn juli xii zb famrz rn mwn beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen beteiligten erteilte vorsorgevollmacht februar erforderlichkeit betreuung entgegensteht nachdem beteiligte vollmacht wirksam widerrufen vgl senatsbeschluss bghz famrz indessen bislang getroffenen feststellungen hinsichtlich aufgabenkreises geltendmachung rechten betreuten gegenüber bevollmächtigten ausreichend soweit amtsgericht erhobene psychiatrische sachverständigengutachten janu
  666. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja akb abs satz abs vvg abs erkenntnismöglichkeiten versicherers uniwagnis datei lassen aufklärungsobliegenheit versicherungsnehmers angaben vorschäden unberührt bgh urteil januar iv zr saarländischesolg lg saarbrücken iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts märz kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte gehaltenen kraftfahrzeug teilversicherung wegen behaupteten diebstahls pkw anspruch versicherungsvertrag liegen allgemeine bedingungen für kraftfahrtversicherung akb zugrunde darstellung klägers ereignete diebstahl fahrzeugs zeitpunkt entwendung wert zeit februar februar zeigte kläger diebstahl polizei februar unterrichtete beklagte telefonisch schadensfall bitte beklagten ausfüllung schadenmeldung für fahrzeugentwendungen sowie für sachverständigen bestimmten schadensformulars kam kläger märz für beklagte bestimmten formular beantwortete kläger fragen danach fahrzeug zuvor bereits beschädigt worden sei kläger für schaden dritter seite entschädigung erhalten jeweils nein für sachverständigen vorgesehenen schadensformular vermerkte kläger frage weiteren innerhalb letzten jahres durchgeführten reparaturen auswechslung zahnriemens sowie nachlackierung stoßstange erst nachfrage beklagten beantwortete frage anzahl art reparierten bzw unreparierten vorschäden tatsächlich fahrzeug klägers oktober verkehrsunfall beschädigt worden davon erfuhr beklagte zunächst über anfrage gesamtverband deutschen versicherungswirtschaft gdv geführten genannten uniwagnisdatei konnte beklagte entnehmen wegen schadens fahrzeug klägers oktober ansprüche haftpflichtversicherer erhoben reparaturschaden vorgelegen gutachten abgerechnet worden rückfrage haftpflichtversicherer erhielt beklagte märz damals erstellte sachverständigengutachten reparaturkosten auswies daraufhin lehnte beklagte kläger für behauptete entwendung begehrte versicherungsleistung ab nichtangabe vorschäden obliegenheit abs satz akb verletzt landgericht klage zahlung wert entwendeten fahrzeugs abzüglich selbstbeteiligung abgewiesen berufung erfolg geblieben revision verfolgt kläger zahlungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht entscheidung versr abgedruckt meint beklagte sei wegen verstoßes klägers aufklärungsobliegenheit abs satz abs akb abs vvg leistungsfrei deshalb könne offen bleiben fahrzeug klägers tatsächlich entwendet worden sei kläger fragen schäden fahrzeug versicherungsfall bzw erhaltenen entschädigungsleistungen sowohl schadensmeldung für beklagte für sachverständigen bestimmten formular verneint objektiv falsche angaben gemacht übrigen kläger schadenmeldung für fahrzeugentwendungen vorgenommenen eintragungen ließen schluss entgegen behauptung objektiv weder irreführenden missverständlichen fragen vorschäden fall entwendung verstanden verpflichtung klägers offenbarung vorschäden sei dadurch entfallen beklagte schadensanzeige bzw schadensmeldung nachprüfungen angestellt liege natur sache hieraus könne kläger zunächst für herleiten umstand beklagte eingang schadensanzeige schadensmeldung gdv unterhaltene uniwagnis datei abgerufen auskunft über kläger verschwiegenen umstände verlangt rechtfertige beurteilung aufklärungsbedürfnis versicherers verneint könne angaben versicherungsnehmers generell recherche datei überprüfe sei fraglich komme jedenfalls betracht datei umfassende vollständige kenntnis über vorschäden verschaffe deshalb befürchten müsse mehr nunmehr bekannte verschwiegen worden sei vollständige informationsmöglichkeit biete uniwagnis datei ergebnis beweisaufnahme indessen reihe kleinerer versicherer sei datei gar angeschlossen schon deshalb sei anzunehmen relevanten daten
  667. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs heizkostenvo vereinbarung wohnungseigentümer heizkosten ausschließlich verbrauch abzurechnen mehrheitsbeschluss geändert abs heizkostenvo abs nderung verteilungsschlüssels für heizkosten heizkostenverordnung vereinbar bestimmt fassung verordnung erstmaliger geltung neuen schlüssels kraft bgh urteil juli zr lg dessau roßlau ag magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dessau roßlau november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft kläger wendet eigentümerversammlung august gefassten beschluss verteilungsschlüssel für heizkosten dahin geändert wurde ab januar verbrauch wohnfläche abzurechnen gemeinschaftsordnung bestimmt verteilungsschlüssel drei vierteln stimmen geändert sah ursprünglich verteilung heizkosten je hälfte verbrauch wohnfläche ende eigentümerversammlung einstimmig beschlossen heizkosten verbrauch verteilen beschluss august amtsgericht für ungültig erklärt worden landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision verfolgt kläger beschlussanfechtung entscheidungsgründe berufungsgericht meint nderung verteilungsschlüssels gemäß abs einfacher mehrheit beschlossen können komme deshalb darauf gemeinschaftsordnung bestimmte quorum drei vierteln stimmen erreicht sei abs heizkostenvo zeitpunkt beschlussfassung geltenden fassung wonach verteilungsschlüssel ablauf drei abrechnungszeiträumen erstmaliger bestimmung geändert könne stehe mehrheitsbeschluss entgegen beschränkung ab januar geltenden fassung heizkostenverordnung mehr enthalten sei inhaltlich komme deshalb darauf angefochtene beschluss ordnungsgemäßer verwaltung entspreche sei fall insbesondere führe neue verteilung groben benachteiligung einzelner eigentümer ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung stand rechtsfehler nimmt berufungsgericht zunächst verteilungsschlüssel mehrheitsbeschluss geändert konnte abs können wohnungseigentümer stimmenmehrheit beschließen betriebskosten gemeinschaftlichen eigentums sondereigentums sinne abs bgb unmittelbar gegenüber dritten abgerechnet statt verhältnis miteigentumsanteile abs verbrauch verursachung erfasst maßstab verteilt genannte vorschrift begründet kompetenz wohnungseigentümer verteilungsschlüssel mehrheitsbeschluss abweichend abs bestimmten maßstab abweichend wohnungseigentümer vereinbarten beschlossenen verteilungsschlüssel regeln vgl senat urt juli zr veröffentlichung bestimmt sowie bärmann becker aufl rdn timme bonifacio rdn beschlusskompetenz vereinbarung wohnungseigentümer weder eingeschränkt ausgeschlossen abs entgegenstehende bestimmungen gemeinschaftsordnungen unwirksam gilt inkrafttreten neufassung juli gesetz nderung wohnungseigentumsgesetzes gesetze märz bgbl bereits bestanden vgl bt drucks entgegen auffassung revision beschlusskompetenz mehrheit deshalb eingeschränkt wohnungseigentümer einstimmig rein verbrauchsabhängige verteilung heizkosten beschlossen rechtsgeschäftliche bestimmung sinne heizkostenvo anzusehen folgt daraus nderung maßstabes wiederum einstimmig gefassten beschluss erforderte heizkostenvo bleiben rechtsgeschäftliche bestimmungen unberührt höhere abs abs heizkostenvo genannten höchstsätze hundert vorsehen privatautonomie vorrang vorschriften heizkostenordnung insoweit eingeräumt deren ziel nutzer sparsamen gebrauch energie anzuhalten vereinbarung gebäudeeigentümer nutzern übererfüllt worden vgl lammel heizkostenvo aufl rdn vereinbarung voraussetzungen rechtsgeschäftliche bestimmung geändert unterliegt grundsätzlich privatautonomie gilt jedoch für wohnungseigentümern getroffene rechtsgeschäftliche bestimmung entspricht verhältnis gemeinschaft wohnungseigentümer
  668. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth april nachfolgenden korrekturen urteilsformel unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldsprüche folgt gefaßt schuldig schweren raubes raubes tateinheit körperverletzung versuchten raubes tateinheit körperverletzung schweren räuberischen erpressung verabredung raubes versuchten computerbetrugs gefährlichen körperverletzung betrugs tateinheit urkundenfälschung mißbrauch ausweispapieren sowie versuchten betrugs tateinheit mißbrauch ausweispapieren schuldig beihilfe raub zwei fällen verabredung raubes versuchten computerbetrugs versuchten betrugs tateinheit urkundenfälschung hehlerei gefährlichen körperverletzung betrugs tateinheit urkundenfälschung mißbrauch ausweispapieren sowie versuchten betrugs tateinheit mißbrauch ausweispapieren rechtsfolgenausspruch beiden angeklagten dahingehend ergänzt daß sterreich erlittene freiheitsstrafe maßstab angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen begründung verweist senat antragsschriften generalbundesanwalts august sowie ergänzend bgh nstz wahl schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  669. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll beschlossen anhörungsrüge klägers mai senatsbeschluss april zurückgewiesen kosten rügeverfahrens kläger tragen gründe ber statthafte vgl zöller vollkommer zpo aufl rn brigen zulässige anhörungsrüge entscheidet senat regulären spruchgruppe vgl bgh beschlüsse juli iii zr veröffentlicht iii zr bgh report jeweils anhörungsrüge begründet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewährt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten gründen formellen materiellen rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen vgl bverfge st rspr abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall weitgehend gebrauch gemacht brigen ergibt kurzbegründung beschlusses april senat anhörungsrüge klägers übergangen beanstandete vorbringen wonach berufungsurteil später fünf monate verkündung abgesetzt worden sei berücksichtigt für zulassungs erheblich erachtet müller wellner stöhr diederichsen zoll vorinstanzen lg gießen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  670. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil viii zr verkündet november mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein nmv wirksamkeit nebenkostenabrechnung bgh versäumnisurteil november viii zr lg berlin ag neukölln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november richter dr hübsch vorsitzenden richter dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen für recht erkannt revision klägerin anerkenntnisteil schlußurteil zivilkammer landgerichts berlin märz umfang zugelassenen revision aufgehoben teilweise abgeändert beklagten gesamtschuldner verurteilt klägerin weitere dm zahlen wegen zinsanspruchs ten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klägerin beklagten bestand grundlage schriftlichen mietvertrages märz mietverhältnis über wohnräume haus straße monatlicher mietzins inklusive nebenkostenvorauszahlungen umlagen dm vereinbart schreiben märz kündigten beklagten mietverhältnis ab sofort klägerin vermietete wohnung juni derweitig beklagten leisteten zahlungen klägerin zunächst beklagten vereinbarte miete inklusive nebenkostenvorauszahlungen umlagen für zeit märz juni klageweise geltend gemacht umlagenabrechnung november berechnete klägerin beklagten hinblick nebenkosten nachforderung dm für zeit märz juni nachforderung klägerin sodann berufungsinstanz wege klageerweiterung geltend gemacht berufungsgericht klage insoweit abgewiesen revision höhe teilbetrages dm nebst anteiligen zinsen zugelassen revision erstrebt klägerin verurteilung beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen für beklagten mündlichen verhandlung über revision niemand erschienen klägerin erlaß versäumnisurteils beantragt entscheidungsgründe ber revision klägerin antragsgemäß versäumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht entscheidung allerdings säumnisfolge berücksichtigung gesamten sach streitstandes bghz ii berufungsgericht wesentlichen ausgeführt klägerin anspruch nachzahlungsbetrag betriebskostenabrechnung november sei innerhalb abrechnungsfrist erstellt sei jedoch formell unwirksam betriebskostenabrechnung grundsätzlich aufgeschlüsselte geordnete zusammenstellung kosten enthalten ferner angabe nötigenfalls erläuterung verteilungsschlüssels sowie berechnung anteils mieters abzug vorauszahlungen betriebskostenabrechnung klägerin november stelle jedoch tatsächlich geleisteten vorschüsse beklagten mietvertraglich vereinbarten sollvorschüsse entstandenen kosten gegenüber iii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand unrecht meint landgericht nebenkostenabrechnung klägerin november sei formell unwirksam klägerin entstandenen betriebskosten beklagten geschuldeten abrechnung vorschuß bezeichneten nebenkostenvorauszahlungen abzug gebracht anspruch vermieters mieter nachzahlung entstandener vorauszahlungen gedeckter betriebskosten erst fällig vermieter ordnungsgemäße betriebskostenabrechnung erstellt abrechnung muß allgemeinen anforderungen bgb entsprechen geordnete zusammenstellung einnahmen ausgaben enthalten soweit besonderen abreden getroffen abrechnung gebäuden mehreren wohneinheiten regelmäßig folgende mindestangaben aufzunehmen zusammenstellung gesamtkosten angabe erläuterung zugrunde gelegten verteilerschlüssel berechnung anteils mieters abzug voraus zahlungen mieters senat urteil november viii zr njw aa hinsichtlich vorauszahlungen vermieter grundsätzlich mieter abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten vorauszahlungen abzug bringen mieter muß überprüfen können erbrachten leistungen vermieter berechnung saldoforderung berücksichtigt abrechnung lediglich geschuldeten vorschüsse aufgeführt entspricht jedenfalls anforderungen ordnungsgemäße betriebskostenabrechnung zeitpunkt erteilung abrechnung mieter für abrechnungszeitraum keinerlei vorauszahlungen erbracht offenen vorauszahlungsansprüche vermieter bereits eingeklagt abrechnungsreife sinne abs satz nmv eingetreten beklagten für streitigen
  671. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja richtlinie eg art abs buchst art abs buchst agg abs nr gerichtshof europäischen union auslegung richtlinie eg rates juni anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt fällt vergabe stipendien forschungs studienvorhaben ausland fördern sollen eingetragenen verein begriff bildung sinne art abs buchst richtlinie eg falls frage bejahen stellt vergabe vorlagefrage genannten stipendien teilnahmevoraussetzung deutschland erworbenen ersten juristischen staatsexamens mittelbare diskriminierung bewerbers sinne art abs buchst richtlinie eg dar bewerber unionsbürger vergleichbaren abschluss europäischen union angehörenden staat erworben wahl abschlussorts ethnischen herkunft bewerbers zusammenhang steht jedoch aufgrund inländischen wohnsitzes fließender beherrschung deutschen sprache inländer möglichkeit inländischen jurastudium erste juristische staatsexamen abzulegen macht dabei unterschied stipendienprogramm diskriminierende merkmale anzuknüpfen ziel verfolgt absolventen jurastudiums deutschland förderung forschungs studienvorhabens ausland kenntnis ausländischer rechtssysteme auslandserfahrung sprachkenntnisse vermitteln bgh beschluss juni zr olg köln lg bonn ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union auslegung richtlinie eg rates juni anwendung gleichbehandlungsgrundsatzes unterschied rasse ethnischen herkunft abl juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt fällt vergabe stipendien forschungs studienvorhaben ausland fördern sollen eingetragenen verein begriff bildung sinne art abs buchst richtlinie eg falls frage bejahen stellt vergabe vorlagefrage genannten stipendien teilnahmevoraussetzung deutschland erworbenen ersten juristischen staatsexamens mittelbare diskriminierung bewerbers sinne art abs buchst richtlinie eg dar bewerber unionsbürger vergleichbaren abschluss europäischen union angehörenden staat erworben wahl abschlussorts ethnischen herkunft bewerbers zusammenhang steht jedoch aufgrund inländischen wohnsitzes fließender beherrschung deutschen sprache inländer möglichkeit inländischen jurastudium erste juristische staatsexamen abzulegen macht dabei unterschied stipendienprogramm diskriminierende merkmale anzuknüpfen ziel verfolgt absolventen jurastudiums deutschland förderung forschungs studienvorhabens ausland kenntnis ausländischer rechtssysteme auslandserfahrung sprachkenntnisse vermitteln gründe kläger italienischer staatsbürger deutschland geboren wohnhaft jahr erwarb universität armenien akademischen grad bachelor of laws beklagte eingetragener verein vergibt rahmen satzungszwecks stipendien kläger wandte mail dezember kurz geburtstag beklagte vergabe stipendien rahmen bucerius jura programms beklagten einging programm förderung juristischer forschungs studienvorhaben ausland gegenstand beklagte antwortete mail januar verwies darauf bewerber erste juristische staatsprüfung absolviert müssten hierauf entgegnete kläger selben tag erworbene fünfjährige abschluss sei zweiten juristischen staatsexamen vergleichbar drittland richteramt tätigkeit anwalt befähige gab bedenken teilnahmevoraussetzung diskriminierung wegen ethnischen sozialen herkunft allgemeine gleichbehandlungsgesetz verstoßen könne februar endete bewerbungsfrist für bucerius juraprogramm beklagten zeitpunkt bewarb kläger folgezeit tauschten parteien unterschiedlichen standpunkte rahmen weiteren schriftverkehrs kläger geltend gemacht ablehnende haltung beklagten bewerbung abgehalten worden kläger beklagte beseitigung unterlassung benachteiligung wegen alters herkunft zahlung feststellung verpflichtung zahlung weiteren schadensersatzes für reisekosten anspruch ge
  672. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat zwei unterschriften versehenen gutachten direktors instituts für rechtsmedizin universität erlangennürnberg august handelt ersichtlich behördengutachten stpo verlesen bgh stv schäfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  673. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung oktober sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker hubert beisitzende richter leitender oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung oktober verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kiel januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen körperverletzung todesfolge tateinheit vorsätzlichem unerlaubten verabreichen betäubungsmitteln freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte geschädigten jahre kennengelernt alkoholabhängig litt krampfanfällen deren vermeidung medikamente einnahm körperlicher zustand schlecht hände zitterten funktion beine gestört daß behindertengerechtes dreirädriges fahrrad benutzen mußte nachdem angeklagte erfahren daß ge legentlich heroin spritzte konsumierte zweimal zusammen heroin während angeklagte dabei rauschgift rauchte injizierte heroin danach machte angeklagten beiden fällen weggetretenen eindruck reagierte jedoch ansprache abend august traf angeklagte zechkumpa nen supermarkt aufhielt dose bier hand zeitpunkt bereits erhebliche mengen bier getrunken zeigte wegen alkoholgewöhnung jedoch ausfallerscheinungen angeklagte kamen überein gemeinsam heroin kon sumieren absprachegemäß besorgte angeklagte rauschgift begab wohnung nachdem beide zunächst weiteren alkohol getrunken holte angeklagte nahegelegenen wohnung spritzenbesteck kochte hälfte erworbenen heroins ascorbinsäure wasser injizierte rauschgift wirkung empfand gemessen langjährigen erfahrung normal stellte leichter rauschzustand nachdem spritze heißem wasser desinfiziert worden kochte angeklagte hälfte heroins band arm ab konnte wegen zitterns hände spritze mehr setzen bat daher angeklagten heroin injizieren hielt hierzu linke armbeuge entgegen angeklagte kam bitte alsbald injektion verstarb heroininto xikation atemzentrum lähmte todeseintritt wurde erhebliche alkoholisierung blutalkoholkonzentration oo begünstigt landgericht ansicht angeklagte körperverletzung todesfolge abs stgb schuldig gemacht tod geschädigten körperverletzung form heroininjektion typischerweise verbundene risiko verwirklicht angeklagte leichtfertig sinne abs nr btmg gehandelt jedenfalls sinne einfacher fahrlässigkeit vorhersehen vermeiden können körperverletzung sei gerechtfertigt trotz einwilligung geschädigten guten sitten verstoßen stgb irrtum angeklagten über wirksamkeit einwilligung sei vermeidbar stgb ii schuldspruch hält revisionsgerichtlicher prüfung aufgrund erhobenen sachrüge stand rechtlich beanstanden allerdings daß landgericht nachdem leichtfertige todesverursachung sinne abs nr btmg festzustellen vermochte vornherein daran gehindert gesehen angeklagten körperverletzung todesfolge abs stgb schuldig sprechen abs nr btmg tatvariante verabreichens betäubungsmitteln todesfolge steht abs stgb verhältnis privilegierender spezialität vgl hierzu allg stree schönke schröder stgb aufl ff rdn folge hätte daß abs stgb anwendbar verurteilung abs nr btmg mangels leichtfertigkeit todesverursachung betracht kommt privilegierende spezialität besondere form gesetzeskonkurrenz liegt strafgesetz merkmale strafvorschrift aufweist dadurch unterscheidet daß wenigstens weiteres merkmal enthält frage kommenden sachverhalt genaueren spezielleren gesichtspunkt erfaßt bgh njw rissing van saan lk aufl ff rdn täter spezialvorschrift privilegiert fall rückgriff allgemeinere delikt ausgeschlossen hierdurch privilegierung beseitigt würde vgl bghst speziellere vorschrift täter begünstigen anhand zwecks vorschrift inne ren zu
  674. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kosten klägers verworfen streitwert gründe kläger gemeinnütziger verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassungsklagengesetz darauf anspruch unterlassen beim abschluss rechtsschutzversicherungsve rträgen verwandte sogenannte kostenminderungsklausel gemäß cc arb neue versicherungsverträge einzub eziehen abwicklung bestehender verträge erufen klausel lautet auszugsweise versicherungsnehmer vermeiden unnötige erhöhung kosten erschwerung erstattung gegenseite verursachen könnte daneben begehrt kläger erstattung rahmen vorgerichtlichen abmahnung entstandenen anwaltskosten streitwert höhe zuzüglich zinsen landgericht unterlassungsantrag erstattungsantrag höhe abweisung weitergehenden zahlungsbegehrens stattgegeben berufung beklagten anschlussberufung klägers erfolg berufungsg ericht revision begründung zugelassen streit stehende frage vielzahl versicherungsverträgen betrifft daher grundsätzliche bedeutung beikommt revision verfolgt kläger kostenerstattungsb egehren abgewiesenen höhe ii revision klägers statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision zugunsten beklagten jedoch zugunsten klägers zugelassen ergibt zulassung einschränkenden entscheidung sformel auslegung urteilsgründe ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschränkung revision entscheidungsgrü nden ergeben bgh beschlüsse mai xi zr wm rn april vi zr mdr rn urteil september ii zr wm rn jeweils auslegung tenors lichte urteilsgründe beschränkung revisionszulassung einzelne prozessparteien betracht kommen sofern zulassung klärung grundsätzlich angesehenen rechtsfrage erfolgt berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden betroffen bgh urteil november zr mdr zöller heßler zpo aufl rn zulassung wirkt zugunsten gegnerischen partei urteil völlig grunde angreift bgh beschlüsse mai aao juli iii za bghz urteile november viii zr njw rr mai xii zr bghz jeweils beschränkung unbeschränkter zulassung urteilsausspruch anzuerkennen klar eindeutig entscheidungsgründen entnehmen lässt bgh urteile mai ix zr wm rn januar xii zr bghz dezember vii zr bghz fall berufungsgericht revision ausdrücklich blick streitgegenständlichen frage betroffene vielzahl versicherungsverträgen zugelassen bezug besteht unterlassungsbegehren klägers erfassten kostenminderungsklausel gängigen allgemeinen versicherungsbedingungen rechtsschutzversicherungen enthalten vgl arb cc arb cc abgedruckt prölss martin armbrüster vvg aufl arb cc abgedruckt harbau bauer arb aufl arb ii cc abgedruckt prölss martin armbrüster vvg aufl frage erstattungsfähigkeit vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten weist lchen bezug entgegen auffassung revision klägers versicherungsverträgen behandelt richtet gemäß uklag abs satz uwg danach aufwendungen erforderlich erstattungsfrage spezifikum versicherungsverträgen stellt vielmehr generell rahmen abmahnungen unterlassungsbegehren jedweder art zulassungsfähige fragen versicherungsverträgen einschließlich einbezogenen versicherungsbedingungen allgemeinen streitgegenständlichen kostenminderungsklausel besonderen davon ngesprochen berufungsgericht deutlich ausdruck gebracht beklagten gelegenheit geben entscheidung wirksamkeit klausel überprüfen lassen kläger angegriffenen feststellungen fehlenden notwendigkeit abmahnung rechtsanwalt einzuschalten berufungsgericht dagegen berprüfung gestellt entscheidungsgründe belegen insoweit umstrittenen klärungsbedür ftigen rechtsgrundsätzen ausgegangen wille revision über zugesprochenen teil klage hinaus für klägerseite zuzulassen entnehmen dafür gibt erkennbaren anhalt mayen wendt lehmann felsch dr brockmöller vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  675. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer september gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben hinsichtlich beider angeklagten aa soweit wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge verurteilt worden fall ii urteilsgründe jedoch bleiben insoweit feststellungen weiterverkauf gelieferten gramm kokain bestehen bb ausspruch über gesamtstrafe hinsichtlich angeklagten soweit verfall geldbetrages höhe euro angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen gesamtfreiheitsstrafen sieben jahren mg bzw acht jahren sechs monaten verurteilt außerdem sichergestelltes kokaingemisch eingezogen verfall angeklagten mg sichergestellten bargeldes gegenüber angeklagten verfall geldbetrages höhe euro angeordnet hiergegen eingelegten revisionen führen jeweils sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen zuschrift generalbundesanwalts juli angeführten gründen offensichtlich unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii urteilsgründe wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg hält rechtlicher nachprüfung stand hierzu getroffenen feststellungen vereinbarte angeklagte insel mallorca lebenden rauschgifthändler namens lieferung kokainprobe schickte daraufhin kurier gramm kokainzubereitung spanien halle saale wurde rauschgift anweisung angeklagten ange klagten mg übernommen folge verhandelte angeklagte über preis hauptlieferung erfolgreichen ab schluss verhandlungen ließ weitere gramm kokainzuberei tung kurier spanien halle saale bringen insgesamt gelieferten gramm kokainzubereitung cocain hydrochloridanteil wurden angeklagten gewinn weiterverkauft täterschaft teilnahme unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln richten ff stgb entwickelten allgemeinen grundsätzen mittäter einfuhr daher wer rauschgift eigenhändig über grenze transportiert personen bundesgebiet verbringen lässt bgh beschluss oktober str njw wesentliche anhaltspunkte für mittäterschaft grad eigenen interesses erfolg tat umfang tatbeteiligung vorhandensein tatherrschaft durchführung ausgang tat maßgeblich willen betreffenden abhängen bgh urteile november str nstz januar str bghr btmg abs nr einfuhr juni str bghr btmg abs nr einfuhr daher schon veranlassen einfuhr betäubungsmitteln täterschaftliche einfuhr gesehen beschränkt käufer darauf betäubungsmittel ausland bestellen bleibt völlig verkäufer beauftragten kurieren überlassen bestellten betäubungsmittel deutschland gelangen scheidet annahme mittäterschaft regelmäßig bgh beschluss januar str bghr btmg abs nr einfuhr dagegen mittäterschaftliche einfuhr käufers bejahen verbringen rauschgifts über deutsche grenze teil verkäufer vereinbarten gesamtkonzepts bgh urteil august str bghr btmg abs nr einfuhr urteil enthält feststellungen inwieweit angeklagten einfluss gestaltung einfuhrvorgangs hierauf bezogene vereinbarungen getroffen wurden sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen menge qualität gelieferten rauschgiftes sowie gewinnbringenden weiterverkauf ua letzter absatz ua erster absatz können bestehen bleiben aufhebung verurteilung fall ii urteilsgründe dafür verhängten einzelstrafen verlieren gesamtstrafenaussprüche grundlage ii gegenüber angeklagten getroffene anordnung ver falls geldbetrages euro aufzuheben landgericht feststellungen gesamtschuldnerischen haftung
  676. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter bundesgerichtshof galke richter wellner stöhr richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen anhörungsrüge mai senatsbeschluss mai kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige gehörsrüge begründet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klägerin vollem umfang geprüft gründe für zulassung revision entnehmen können brigen ergibt weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begründet unmittelbar verfassungsrecht verpflichtung weitergehenden begründung entscheidung ansonsten hätte partei hand mittels anhörungsrüge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen bt drucks vgl senatsbeschluss september vi zr rn bgh beschlüsse februar iii zr njw juli iii zr njw rr galke wellner oehler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung stöhr roloff'],['Soon']]
  677. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs umständen einzelfalls feststeht für beauftragung eigenen rechtsanwalts streitgenossen sachlicher grund besteht mithin rechtsmissbräuchlich dadurch verursachten kosten notwendig sinne abs zpo erstattungsfähig liegen beklagter rechtsanwalt zugleich gesellschafter geschäftsführer mitbeklagten gesellschaft beschränkter haftung vertritt ausschließlich kanzlei tätige rechtsanwältin vertreten lässt bgh beschluss september vi zb olg hamm lg dortmund ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm august kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführer wendet kostenfestsetzungsbeschluss kläger rechtsbeschwerdegegner nahm beschwerdeführenden rechtsanwalt folgenden beklagter gesellschaft beschränkter haftung folgenden beklagte deren alleingesellschafter geschäftsführer rechtsbeschwerdeführer erfolglos schadensersatz anspruch nachdem erster instanz zunächst rechtsbeschwerdeführer prozessbevollmächtigter beklagten aufgetreten ließ kanzlei tätige rechtsanwältin mitteilen nunmehr ausschließlich vertreten trat wei terhin terminen mündlichen verhandlung für beklagten wobei untervollmacht rechtsanwältin vorlegte urteil märz landgericht klage abgewiesen beklagten festsetzung kosten für erste instanz voller höhe beantragt rechtspfleger berücksichtigung erhöhungszuschlags für mehrvertretung lediglich hälfte festgesetzt beklagten hingenommen verfahren über klägern eingelegte berufung gemeinsam unterzeichneten schriftsatz verwendung briefkopfs weiteren rechtsanwälten bestehenden sozietät folgenden sozietät beklagte für beklagte rechtsanwältin für beklagten gemeldet weitere stellungnahme gemeinsam unterzeichneten schriftsatz abgegeben berufungserwiderungen getrennten schriftsätzen erfolgt wobei beiden prozessbevollmächtigten jeweils vortrag bezogen urteil januar oberlandesgericht berufung zurückgewiesen rubrum prozessbevollmächtigte beklagten sozietät angegeben abschluss berufungsverfahrens prozessbevollmächtigte beklagten rechtsanwaltskosten höhe für berufungsverfahren angemeldet zunächst antragsgemäß festgesetzt wurden daraufhin eingelegten sofortigen beschwerde kläger half rechtspflegerin ab setzte klägern erstattenden kosten insgesamt fest beauftragung unterschiedlicher rechtsanwälte verursachten mehrkosten notwendig seien nachdem aufgrund februar gestellten insolvenzantrags über vermögen beklagten april insolvenzverfahren eröffnet worden insolvenzverwalter festsetzung kosten für berufungsverfahren beantragt wobei beauftragung gemeinsamen rechtsanwalts beklagten ausgegangen ber antrag entschieden beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts gerichtete sofortige beschwerde beklagten hiesigen rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdeführer kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt ii statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde abs nr zpo begründet beschwerdegericht anspruch erstattung geltend gemachten kosten verneint sachlicher grund für beauftragung jeweils eigener rechtsanwälte bestanden verhalten beklagten daher rechtsmissbräuchlich sei verschiedenen rechtsgründen anspruch genommen worden seien ergebe eigenen verhalten widerstreitenden interessen gesehen unterschiedliche rechtsverteidigung für geboten gehalten hätten tatsächlich getrennte unabhängige bearbeitung angelegenheit verschiedene prozessbevollmächtigte sei erkennen et gelte deshalb über vermögen beklagten insolvenzverfahren eröffnet worden sei hält rechtlichen berprüfung angriffen rechtsbeschwerde stand recht beschwerdegericht gemeint beklagten stehe lediglich anspruch ersatz hälftigen kosten gemeinsam beauftragten rechtsanwalts abs satz abs satz zpo r
  678. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring november beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf september zugelassen revision beklagten vorbezeichnete beschluss aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt gründe klägerin nimmt beklagte anwaltssozietät eigenem abgetretenem recht ehemannes schadensersatz anspruch geraten forderung eg darlehensvertrag finanzierung fondsbeteiligung diente anzuerkennen ansicht klägerin hätte ehemann widerruflichkeit vertrages haustürwiderrufsgesetz einwenden können landgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug bertragung fondsanteile sowie zahlung weiterer nebst zinsen verurteilt annahmeverzug beklagten festgestellt berufung beklagten urteil beschluss gemäß abs zpo zurückgewiesen worden ii revision zuzulassen begründet führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht abs abs abs zpo berufungsgericht beweis gestellten vortrag beklagten ehemann klägerin konditionen darlehensvertrages bereits unterzeichnung april gekannt bezugnahme zpo für unbeachtlich gehalten vorgehen findet prozessrecht stütze art abs gg partei gehindert vorbringen laufe rechtsstreits ändern etwaige widersprüchlichkeit parteivortrag allein rahmen beweiswürdigung berücksichtigen bgh urteil april zr zvb rn zudem beklagte verhandlungen ehemann klägerin zeugen st beteiligt schon deshalb verstoß prozessuale wahrheitspflicht zpo vorgeworfen gehalten einzelheiten vorgangs vorzu tragen eigene kenntnis konnte vgl bgh urteil november viii zr njw rr mai vi zr njw rr entgegen ansicht berufungsgerichts hätte vorgenannte vorbringen beklagten gemäß abs nr abs satz nr zpo zugelassen müssen abs satz nr zpo neue angriffs verteidigungsmittel zuzulassen gesichtspunkt betreffen gericht ersten rechtszuges erkennbar übersehen für unerheblich gehalten worden ansicht landgerichts kam umstände abschlusses darlehensvertrages april termin mündlichen verhandlung juni wurden parteien darauf hingewiesen komme darauf wann zedenten fondsbeteiligung erstmals angeboten worden sei beweisbeschluss juli lautete folgerichtig sei beweis darüber erheben märz gezeichneten beteiligung gekommen sei landgerichtliche urteil befasst ausschließlich inhalt beratung märz sowie frage darlehensvertrag verbundenes geschäft sinne abs verbrkrg angesehen beklagte daher anlass vortrag klägerin umständen abschlusses darlehensvertrages april auseinanderzusetzen ausgeschlossen verstöße art abs gg entscheidung berufungsgerichts ausgewirkt klägerin beweispflichtig für tatsächlichen voraussetzungen pflichtverletzung beklagten vgl bgh urteil märz ix zr bghz rn dafür empfehlung darle hensforderung anzuerkennen sach rechtslage entsprach mandanten günstigen beweislastregeln etwaigen ausgangsprozesses rechtsstreit anwalt anzuwenden bgh urteil juni ix zr bghz darlegungs beweispflichtig für vorliegen haustürsituation deren kausalität für abschluss vertrages jedoch verbraucher bgh urteil januar xi zr bghz beschluss september ii zr wm rn urteil mai ii zr wm rn bgb vertragsverhandlungen privatwohnung verbrauchers geführt kommt sodann während zusammenkunft abschluss vertrages regel davon ausgegangen haustürsituation für vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden folge verbraucher bestimmung vertragsschluss konkret darlegen beweisen engen zeitlichen zusammenhang verhandlungen vertragsschluss ausgehende indizwirkung nimmt zunehmendem zeitlichen abstand ab gewissen zeit ganz entfallen zeitraum hierfür erforderlich bedeutung möglicherweise umständen rahmen kausalitätsprüfung zukommt frage würdigung einzelfalls bgh urteil mai xi zr wm rn beklagten behauptete qualifiziertes bestreiten haustürsituation deren kausalität für abschluss darlehensvertrages wertende klägerin daher wide
  679. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen mai zuerkannte entschädigung für strafverfolgungsmaßnahmen verworfen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse gründe landgericht angeklagten vorwurf mordes freigesprochen entschädigung für einzelnen aufgeführte strafverfolgungsmaßnahmen insbesondere untersuchungshaft zuerkannt abs satz streg staatsanwaltschaft urteil revision entschädigungsentscheidung sofortige beschwerde eingelegt hinsichtlich sofortigen beschwerde heißt rahmen revisionsbegründung lediglich insoweit solle revisionsurteil abgewartet senat revision staatsanwaltschaft urteil heute unbegründet verworfen zugleich entscheidung über sofortige beschwerde berufen abs satz streg verbindung abs satz stpo ausspruch über entschädigung hiergegen gerichtete sofortige beschwerde wäre gegenstandslos senat urteil landgerichts aufgehoben hätte vgl franke kk aufl rdn gründe basis urteils landge richts bestand entschädigungsentscheidung frage stellen könnten vgl streg weder staatsanwaltschaft vorgetragen ersichtlich bleibt rechtsmittel erfolglos senat weist folgendes urteil mai wurde damalige mitangeklagte freigesprochen wurde ebenfalls entschädigung zuerkannt insoweit staatsanwaltschaft revision sofortige beschwerde eingelegt revision gegenüber landgericht zurückgenommen sofortige beschwerde entscheidung über rechtsmittel oberlandesgericht karlsruhe berufen vgl franke aao rdn nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']]
  680. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs richterin dr v� zina richter dose dr klinkhammer beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo abs bgb entfällt rechtliche vaterschaft grundsätzlich erst aufgrund anfechtung statusprozess rechtskräftig festgestellt mann vater kindes senat besonderen ausnahmefällen inzidente prüfung zugelassen rechtliche vaterschaft besteht rechtsprechung allerdings fälle beschränkt denen bestehen vaterschaft bloße vorfrage antrags somit rechtskraft erwächst vgl zuletzt bghz famrz senatsbeschluss juni xii zb famrz feststellungsantrag beklagte abkömmling erblassers sei zielt hauptantrag allerdings inzidente prüfung vaterschaft anfechtung vaterschaft ab statusverfahren bgb möglich für hilfsantrag gilt entscheiden landgericht hierüber entschieden weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert hahne fuchs dose v� zina klinkhammer'],['Soon']]
  681. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr september rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit richterin graßnack beschlossen antrag kläger beiordnung notanwalts zurückgewiesen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar kosten verworfen gegenstandswert gründe rechtsanwälte für kläger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wegen differenzen über erfolgsaussicht rechtsmittels begründung abgesehen mandat niedergelegt nachdem kläger bedingung einreichung beschwerdebegründung benennung einarbeitung nachgewiesenen fakten gemacht kläger daraufhin beiordnung notanwalts weiteren durchführung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt ii voraussetzungen für beiordnung notanwalts für kläger gemäß abs zpo erfüllt klägern angestrebten ziel bestellung notanwalts zpo gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerde darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet trägt verantwortung für fassung beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck eingelegte rechtsmittel entgegen rat bisherigen prozessbevollmächtigten durchzuführen hierbei rechtlichen berlegungen kläger grundlage begründungsschriftsatzes würde sinn zweck zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfähige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft stärken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulässigen rechtsmitteln entlasten stünde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts vgl bgh beschlüsse februar vii zr juris rn november xi zr njw juni vi zr versr viii zr gut rn rn november dezember viii zr njw rn iii nichtzulassungsbeschwerde kosten kläger unzulässig verwerfen innerhalb zuletzt august ver längerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet worden kniffka eick jurgeleit kartzke graßnack vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  682. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat erst revisionsverfahren aufgestellte behauptung verteidigung angeklagte sei tatzeitpunkt mehr deutscher staatsangehöriger bestätigt senat wege freibeweises eingeholten stellungnahme bundesministeriums innern oktober liegen aufgrund mitgeteilten umstände anhaltspunkte dafür deutsche staatsangehörigkeit angeklagten stag entfallen könnte verteidigung stellungnahme bundesministeriums innern mehr entgegen getreten soweit revision rügt strafkammer unrecht abgelehnt strafzumessung wegen tat nr abs jgg vorgesehenen möglichkeit gebrauch anstelle lebenslanger freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn fünfzehn jahren erkennen liegt anbetracht außergewöhnlichen umstände falles rechtsfehler strafkammer beachtung senatsentscheidung juli str stv zukunftsprognose allein hohe maß tatschuld abgestellt würdigung nachtatverhaltens bekundungen angeklagten gegenüber sachverständigen einzelnen dargelegt weshalb angeklagten heranwachsenden abgeschlossener reifeentwicklung handelt mehr wesentlich prägbar spezialpräventiv ansprechbar wertung senat hinzunehmen nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']]
  683. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen nötigung erinnerung kostenansatz strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz februar unbegründet zurückgewiesen verfahren über erinnerung gebührenfrei kosten erstattet ü gemäß abs gkg zulässige erinnerung unbe gründet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof abs satz abs gkg recht gebühr höhe für revisionsverfahren gebühr höhe für beschwerdeverfahren angesetzt höhe gebühr für revisionsverfahren ergibt ziffern kostenverzeichnisses höhe gebühr für beschwerdeverfahren ergibt ziffer kostenverzeichnisses senat entscheidet gemäß abs gvg beset zung fünf mitgliedern einschließlich vorsitzenden vgl festsetzung anwaltlichen pauschvergütung bundesgerichtshof bgh strafo abs gvg entsprechende regelung existiert für bundesgerichtshof einzelrichterregelung abs gkg für bundesgerichtshof treffende entscheidungen daher unanwendbar harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  684. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen märz aufgehoben soweit anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe revision unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch strafausspruch wendet dagegen urteil sachrüge aufzuheben soweit landgericht stgb angewendet nichtanwendung revisionsangriff ausgenommen landgericht festgestellt angeklagte heroinabhängig tatzeit verhaftung täglich gramm heroingemisch injizierte abgeurteilten taten beging grund drogensucht mittel für kauf heroin verschaffen ua steuerungsfähigkeit grund suchtdrucks möglicherweise erheblich vermindert ua stgb urteil erörtert rahmen strafzumessungserwägungen landgericht vielmehr ausgeführt kammer erkläre schon zustimmung zurückstellung strafvollstreckung gemäß abs btmg rechtsfehlerhaft feststellungen tatrichters drängte prüfung voraussetzungen maßregelanordnung gemäß stgb voraussetzungen gegeben anordnung zwingend ermessen tatrichters gestellt bghst bgh nstz rr senatsbeschluss märz str st rspr anordnung darf hinblick mögliche zurückstellung btmg abgesehen vgl senatsbeschluss april str bgh beschluss oktober str beschluss juli str st rspr unterbringung neuen tatrichter steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo tatrichter anordnung maßregel niedrigere strafe erkannt hätte senat ausschließen strafausspruch rechtsfehler daher berührt rothfuß ernemann ri inbgh roggenbuck wegen urlaubsabwesenheit verhindert unterschreiben rothfuß fischer appl'],['Soon']]
  685. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grüneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen juli verkündete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundesnetzagentur januar aufgehoben bundesnetzagentur verpflichtet betroffene beachtung rechtsauffassung senats neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurückgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen betroffene drei viertel bundesnetzagentur viertel wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt gründe betroffene betreibt elektrizitätsverteilernetz schreiben september eröffnete bundesnetzagentur amts wegen verfahren festlegung erlösobergrenzen für jahre betroffene beantragte einbeziehung erweiterungsfaktors sowie anpassung erlösobergrenze wegen vorliegens zumutbaren härte hinblick gestiegene kosten für beschaffung verlustenergie beschluss januar legte bundesnetzagentur erlösobergrenzen niedriger betroffenen begehrt fest legte hierbei effizienzwert zugrunde ermittlung ausgangsniveaus aregv nahm kürzungen beim zinssatz für fremdkapital beim berücksichtigenden eigenkapital kalkulatorischen gewerbesteuer abweichend begehren betroffenen stellte berechnung ferner generellen sektoralen produktivitätsfaktor aregv anträge berücksichtigung erweiterungsfaktors sinne aregv anerkennung härtefalls sinne abs satz nr aregv lehnte ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurückgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beschwerdeinstanz wesentlichen weiterverfolgt hinsichtlich kosten für beschaffung verlustenergie verfolgt abgabe freiwilligen selbstverpflichtung gemäß abs satz aregv antrag anerkennung härtefalls hinsichtlich generellen sektoralen produktivitätsfaktors beteiligten rechtsstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt bundesnetzagentur tritt rechtsmittel entgegen ii zulässige rechtsbeschwerde teil erfolg brigen unbegründet bestimmung ausgangsniveaus begründet rechtsbeschwerde soweit bestimmung ausgangsniveaus für bestimmung erlösobergrenzen gemäß aregv wendet beschwerdegericht ausgeführt abs aregv sei für erste regulierungsperiode ergebnis kostenprüfung letzten genehmigung netzentgelte heranzuziehen für anpassung spätere entwicklungen sei raum anpassung rechtsprechung bundesgerichtshofs weitere kostenpositionen hätten berücksichtigt müssen heranziehung preisindizes seien deshalb möglich bundesnetzagentur sei verpflichtet kalkulatorische gewerbesteuer blick gunsten betroffenen vorgenommene anpassung eigenkapitalverzinsung aktualisieren beurteilung hält rechtlichen berprüfung stand rechtsprechung senats ermittlung ausgangsniveaus abs aregv entgegen auffassung beschwerdegerichts höchstrichterliche rechtsprechung auslegung anwendung stromnetzentgeltverordnung berücksichtigen bgh beschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag ergebnis letzten kostenprüfung darf übernommen soweit rechtsprechung widerspruch steht widerspruch sinne setzt allerdings voraus netzbetreiber entgeltgenehmigungsverfahren kostenpositionen geltend gemacht deren anerkennung regulierungsbehörde unrecht abgelehnt soweit netzbetreiber bestimmte kostenpositionen entgeltgenehmigungsverfahren geltend gemacht daran zusammenhang abs aregv festhalten lassen bgh beschluss januar envr rde rn gemeindewerke schutterwald aa entgegen auffassung beschwerdegerichts hätte bundesnetzagentur danach risikozuschlag fremdkapitalzinsen hierzu bgh beschluss august kvr wuw de rn ff rheinhessische energie berücksichtigen müssen nachzuholen steht entgegen betroffene beschwerde letzte genehmigung netzentgelte verzichtet für einbeziehung unrecht berücksichtigten kostenpositionen erforderlich ausreichend netzbetreiber entgeltgenehmigungsverfa
  686. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet dezember heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja besondere bedingungen für berufsunfähigkeits zusatzversicherung bb buz abs für beurteilung berufsunfähigkeit bleibt zuletzt gesunden tagen ausgeübte tätigkeit maßgebend versicherte erstmaligen eintritt versicherungsfalles zunächst leidensbedingt eingeschränkten tätigkeit nachging vereinbarung konkreten verweisungsmöglichkeit begründet beendigung vergleichstätigkeit erneut leistungspflicht versicherers versicherte gesundheitlichen gründen unverändert außerstande gesunden tagen ausgeübten tätigkeit nachzugehen bgh urteil dezember iv zr olg schleswig lg kiel ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann mündliche verhandlung dezember für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger unterhält beklagten rentenversicherung eingeschlossener berufsunfähigkeits zusatzversicherung parteien streiten darum beklagte verpflichtet kläger weiterhin zusatzversicherung versprochenen leistungen erbringen versicherungsvertrag liegen besondere bedingungen für berufsunfähigkeits zusatzversicherung folgenden bb buz zugrunde auszugsweise folgt lauten berufsunfähigkeit sinne bedingungen vollständige berufsunfähigkeit liegt versicherte infolge krankheit körperverletzung kräfteverfalls ärztlich nachzuweisen vorau ssichtlich mindestens drei jahre außerstande beruf auszuüben tätigkeit ausübt bisherigen lebensstellung entspricht gilt für nachprüfung berufsunfähigkeit anerkennung feststellung unserer leistungspflicht berechtigt fortbestehen de berufsunfähigkeit grad nachzuprüfen dabei können erneut prüfen versicherte tätigkeit sinne ausübt wobei tätigkeiten berücksichtigen versicherte aufgrund neu erworbener kenntnisse fähigkeiten ausübt berufsunfähigkeit weggefallen grad weniger vermindert können leistungen einstellen kläger hno arzt seit januar zunächst gemeinschaftspraxis ab dezember einzelpraxis selbständig tätig ab jahr kam kompletten arthrose rechten schultergelenks dadurch bedingt ei nschränkungen beruflichen tätigkeit seit führte kläger patienten ambulanten chirurgischen eingriffe praxis operationen belegkrankenhaus mehr stel lte februar assistenzärztin kleinere ambulante eingriffe vornahm weitere ärztliche tätigkeiten ausübte denen aufgrund gesundheitlichen beeinträchtigungen mehr lage nachdem kläger jahre leistungen berufsunfähigkeits zusatzversicherung beantragt erkannte beklagte leistungspflicht ab april erbrachte ab mai vertraglich vereinbarten leistungen schreiben august teilte kläger beklagten praxis medizinisches versorgungszentrum mvz übergegangen seitdem trägerunternehmen angestellt sei außerdem ärztlichen leiter mvz bestellt worden beklagte kündigte schreiben april leistungen nachprüfungsverfahren mai einzustellen bedingungsgemäße berufsunfähigkeit liege mehr kläger seit august ausgeübte tätigkeit bisherige lebensstellung wahre klage versicherungsleistungen kläger ür zeitraum ab april zusätzlich darauf gestützt tätigkeit mvz unstreitig aufgrund aufhebungsvereinbarung märz geendet seit mai kläger monatliches honorar praxisvertreter gemeinschaftspraxis tä tig landgericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht zurückweisung weitergehenden rechtsmittels rentenleistungen ab april längstens november zuerkannt beklagte erstattung zei traum april november gezahlter beiträge verurteilt zudem festgestellt kläger berufsunfähig sinne vers icherungsvertrages sei ab dezember beiträge zahlen revision erstrebt beklagte wied erherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht soweit für revisionsverfahren belang angenommen konkrete verweisungsmöglichkeit beklagten sei beendigung tätigkeit klägers mvz
  687. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo beweiserhebung zeugenvernehmung deshalb entbehrlich beweis gestellten tatsachen privatgutachten belegt richtigkeit gegner bestreitet unzulänglichkeit gutachtens substantiiert darzulegen bgh urteil juli viii zr lg oldenburg ag delmenhorst viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr hessel sowie richter dr schneider für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhöhungen beklagten einseitig vorgenommen wurden woh nenden kläger bezogen tarifkunden erdgas beklagten kommunalen versorgungsunternehmen zeitpunkt streitigen preiserhöhungen einziges unternehmen privathaushalten stadtgebiet leitungsgebundene lieferung erdgas anbot beklagte erhöhte arbeitspreis für erdgas heizgastarif oktober cent kwh cent kwh oktober cent kwh januar cent kwh jeweils zuzüglich mehrwertsteuer kläger widersprachen preiserhöhung klage kläger feststellung begehrt beklagten parteien geschlossenen gaslieferungsvertrag oktober oktober januar vorgenommenen erhöhungen arbeitspreises erdgas unbillig unwirksam seien beklagte klageabweisung hilfsweise bestimmung parteien geltenden arbeitspreises erdgas oktober oktober beantragt amtsgericht klage stattgegeben ausgeführt mangels darlegung preiskalkulation beklagten könne deren hilfsantrag entsprechen amtsgericht zugelassene berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben kläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt feststellungsbegehren kläger sei zulässig unbegründet beklagten festgesetzten gaspreise unterlägen zumindest entsprechender anwendung abs bgb gerichtlichen billigkeitskontrolle stattfinde vertragspartei leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sei leistungsbestimmungsrecht ergebe avbgasv streitigen preiserhöhungen hätten fraglichen zeiträumen liegenden bezugskostensteigerungen gelegen hätten preisvergleich gasversorgern bundesgebiet durchaus marktüblich erwiesen erfolgten erhöhungen entscheidungsrahmen beklagten billigkeitsgrundsätzen abs bgb entsprochen hätten rahmen billigkeitsprüfung abs bgb sei anerkannt jedenfalls weitergabe gestiegenen bezugskosten tarifkunden grundsatz billigkeit entspreche vorliegend beklagte bezugskostensteigerungen preiserhöhungen oktober oktober januar grunde lägen dezidiert vorgetragen bezugskostensteigerungen vorlage entsprechenden wirtschaftsprüfungsberichts unabhängiger wirtschaftsprüfer nachgewiesen bescheinigung wirtschaftsprüfungsgesellschaft über preisentwicklung zeit januar oktober vermöge durchaus darzulegen beweisen entsprechende bezugskostensteigerung stattgefunden wirtschaftsprüfungsunternehmen klargestellt basis vorgelegten verträge insbesondere erdgaslieferverträge buchungsbelege prüfung erfolgt sei warum unterlagen aussagekräftig sollten beziehungsweise weiteren unterlagen für erforderlich gehalten hätten sei klägern substantiiert dargelegt worden pauschale bestreiten ermittelten ergebnisse sei zusammenhang daher beachtlich bestehe verpflichtung beklagten gesamten betriebswirtschaftlichen unterlagen insbesondere kalkulation gesamtpreises offen legen vorgelegten preisvergleichen januar januar januar ergebe für beklagte vergleich rund gasversorgungsunternehmen bundesgebiet für ermittelten gaspreisindex jeweils landesdurchschnitt mittelfeld anbieter angesiedelt sei insoweit beklagte vorlage unbestrittenen preisvergleiche zudem nachgewiesen preis marktüblich anzusehen sei entspreche beklagten verlangte gas
  688. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim mai strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gründe angeklagte wurde wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge wegen handeltreibens betäubungsmitteln fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt grund revisionsrechtfertigung gebotene berprüfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch dagegen bestehen bleiben abs stpo jugendkammer nr btmg geprüft obwohl hierzu anlaß bestand angeklagte hauptverhandlung ebenso schon ermittlungsverfahren angegeben verkaufte rauschgift landsmann bezogen jugendkammer beschränkt feststellung sei möglicherweise lieferant sei allerdings seit august unbekannten aufenthalts rahmen strafzumessung nr btmg angesprochen offenbar jugendkammer auffassung bestimmung sei schon deshalb unanwendbar gegenwärtig unbekannten enthalts daß darauf ankommt betreffenden angaben angeklagten richtig falsch hält rechtlicher prüfung stand nr btmg verlangt aufklärungserfolg kriminalpolitischen bedeutung vgl bgh njw hierfür reicht begründung verdachts verbundene schaffung aufklärungsmöglichkeit erforderlich vielmehr daß strafverfolgungsbehörden grund angaben angeklagten abgesicherte erkenntnisse tatgenossen deren tatbeiträgen gewonnen prüfung aufklärungserfolg sinne vorliegt tatrichter weder gehalten angaben angeklagten nachzugehen braucht abzuwarten stellen entsprechende ermittlungen durchgeführt für frage aufklärungserfolg vorliegt kommt vielmehr entscheidend berzeugung tatrichters hauptverhandlung vgl bgh stv zweifelssatz dabei allerdings anzuwenden bghr btmg nr aufdeckung franke wienroeder btmg aufl rdn körner btmg aufl rdn tatrichter jedoch rechtlich gehindert aufklärungserfolg bejahen für richtigkeit angaben angeklagten weiteren beweismittel gibt vgl franke wienroeder aao rdn liegen daher angaben angeklagten möglicherweise grundlage annahme aufklärungserfolgs können deren bewertung nachvollziehbar darzulegen revisionsgericht prüfung ermöglichen aufklärungserfolg zutreffend angenommen abgelehnt wurde vgl bgh stv schäfer praxis strafzumessung aufl rdn jugendkammer vorgenommene nähere bewertung angaben angeklagten lieferanten deshalb entbehrlich gegenwärtig unbekannten aufenthalts steht anwendbarkeit nr btmg entgegen angaben angeklagten berzeugung tatrichters sache zutreffend belastete bisher ergriffen konnte bgh stv ber strafausspruch muß alledem neu befunden senat weist darauf daß prüfung aufklärungserfolges sinne nr btmg zeitpunkt erneuten hauptverhandlung abzustellen bghr btmg nr aufdeckung nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  689. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst dr frellesen beschlossen antrag beklagten prozeßkostenhilfe zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsverfolgung bietet trotz zulassung revision berufungsgericht hinreichende aussicht erfolg entscheidungserhebliche frage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen nämlich sogenannten betreuten wohnen miete wohnung mietvertrag vereinbarten betreuungsleistungen untrennbare einheit bildet höchstrichterlich beantwortet hierbei handelt jedoch rechtsfrage klärung revisionsgericht bedarf vgl senatsbeschluß september viii zr mdr njw rr nachw daß mietvertrag zugleich vorgesehene betreuung mieters wohnanlage deren errichtung zwecken öffentlichen mitteln gefördert worden bereitstellung wohnung untrennbar verbunden liegt hand berufungsgericht zutreffend genommen daher mieter lediglich vertragsteil betreuungsleistungen kündigen nutzung preisgünstigen wohnung erhalten dr deppert dr beyer dr wolst dr leimert dr frellesen'],['Soon']]
  690. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang rechtsvorgängerin beklagten bank folgenden beklagte finanzierten erwerb eigentumswohnung errichtet wurden beklagte verlangt widerklagend rückzahlung darlehen kläger wurden anlagenvermittler geworben zwecks steuerersparnis errichtende eigentumswohnung wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwandte berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebühr höhe zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heißt außerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler für vermittlungsmakler für erwerber tätig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebühr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger höhe eigene rechnung vereinnahmen rückseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschäftsbedingungen iv vergütung provision ausgeführt vermittler regel vergütungsanspruch gegenüber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen verträgen weiteren verwandte vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthält viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstück gebäude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon für zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon für leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gemäß ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon für leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstück gebäude incl vertrieb marketing provisionen dritte höhe brutto gesamtaufwands enthalten klägern bevollmächtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhänderin schloss namens kläger bauträgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag auflassung über eigentumswohnung nr preis dm darin übernahmen kläger anteil gesamtgrundstück lastenden grundschuld beklagten zuvor bauträgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentümer sofort vollstreckbar zugleich übernahmen kläger höhe anteiligen grundschuldbetrages dm persönliche haftung unterwarfen persönlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen darüber hinaus schloss treuhänderin namens kläger jahren beklagten mehrere darlehensverträge deren valuta höhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzüglich disagio bearbeitungsgebühr agio verwandt wurde nachdem kläger bedienung finanzierungsdarlehen eingestellt kündigte beklagte darlehen schreiben januar betrieb zwangsvollstreckung klage wenden kläger gestützt schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher aufklärungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persönliche vermögen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde begehren außerdem rückzahlung disagios bezahlter zinsen beklagte verlangt widerklagend offenen darlehenssaldo landgericht vollstreckung urkunden für unzulässig erklärt zahlungsantrag sowie widerklage dagegen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren widerklageantrag entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils sowie zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revis
  691. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen diebstahls verurteilt wurde umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin abgeändert angeklagte diebstahls fünf fällen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis fünf fällen schuldig gehende revision angeklagten verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis fünf fällen wegen diebstahls sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet hiergegen richtet rechtsfolgenausspruch beschränkte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt verfahren hinsichtlich tat einzustellen verfahrensvoraussetzung fehlt brigen rechtsmittel angeklagten unbegründet beschränkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch wirksam gilt für tat ii urteilsgründe bewertung trick diebstahl landgericht vorgenommen beruht vollständigen widerspruchsfreien feststellungen vgl meyer goßner stpo aufl rn läge entsprechend ansicht generalbundesanwalts tatsachengrundlage dagegen betrug würde bloßen subsumtionsfehler handeln steht indes wirksamkeit revisionsbeschränkung entgegen vgl bgh urteil märz str juris rn meyer goßner aao rn mwn senat daher beantragten schuldspruchberichtigung gehindert vgl meyer goßner aao rn kk paul aufl rn verfahren jedoch teilweise einzustellen hinsichtlich diebstahls fall ii urteilsgründe weder strafantrag gestellt staatsanwaltschaft generalbundesanwalt besondere öffentliche interesse strafverfolgung bejaht fall ladendiebstahl beute wert euro liegt strafantrag vgl schreiben staatsanwaltschaft juli entgegen ansicht strafkammer staatsanwaltschaft besondere öffentliche interesse strafverfolgung anklageerhebung konkludent bejaht grundsätzlich möglich regel bejahen sofern umständen ergibt vgl fischer stgb aufl rn letzteres fall staatsanwaltschaft tat anklageschrift diebstahlsvorwürfe ausschließlich gewerbsmäßigen diebstahl abs satz stgb gewürdigt besondere öffentliche interesse strafverfolgung ausdrücklich hinsichtlich später stpo ausgeschiedenen sachbeschädigung bejaht liegt mithin fern staatsanwaltschaft abs stgb stgb übersehen vgl fall anklage wegen gefährlicher verurteilung wegen einfacher körperverletzung bgh beschluss dezember str juris rn beim diebstahl geringwertiger sachen wirksamer bestehender strafantrag bejahung besonderen öffentlichen interesses strafverfolgung staatsanwaltschaft voraussetzung für entsprechende verurteilung positiv vorliegen scheidet schuldspruch wegen diebstahls schon hieran vorliegend zweifel bestehen deshalb gebotenen einstellung verfahrens gemäß stpo steht beschränkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch entgegen senat vorliegen verfahrensvoraussetzungen amts wegen prüfen st rspr vgl etwa bgh beschluss august str weitere nachweise kk kuckein aao rn senat schließt verurteilung fall bemessung einzelstrafen brigen anordnung maßregel beeinflusst tatrichter angesichts verbleibenden einzelstrafen jahr vier monate jahr drei monate zwei mal jahr fünf mal acht monate mal sechs monate für tat ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe sechs monate geringere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte revision angeklagten urteil landgerichts halle februar brigen generalbundesanwalt antragsschrift juni dargelegten gründen erfolglos entsprechenden verwerfung gemäß abs stpo senat fall ii urteilsgründe betreffenden antrag generalbundesanwalts allein schuldspruchberichtigung gehindert st rspr vgl bgh beschluss april str zulässigkeit wiederholten anordnung unterbringung entziehungsanstalt verweist senat ergänzend stgb sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  692. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs durchführung öffentlich rechtlichen wertausgleichs zugunsten beamtenverhältnis stehenden ehegatten begründung rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung schon deshalb zweckverfehlt unwirtschaftlich anrechten regel anspruch zahlung erwerbsminderungsrente realisieren lässt festhaltung senatsbeschluss märz ivb zb famrz kommunaler wahlbeamter ende ehezeit für versetzung ruhestand erforderliche wartezeit erfüllt wartezeit falle wiederwahl erfüllen dienstverhältnis versorgungsanrecht beamtenrechtlichen grundsätzen erworben spätere wiederwahl hinblick erwerb versorgung abänderungsfall vahrg für versorgungsausgleich bleibt fällen wert nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung maßgeblich wahlbeamte ernennung öffentlich rechtlichen dienstverhältnis anspruch versorgung gestanden früheren dienstverhältnis anrechnung wahlbeamter zurückgelegten zeiten ruhegehaltfähiger dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften sofern rückführung dienstverhältnis entlassung wahlbeamter gesichert erscheint bgh beschluss september xii zb kg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose beschlossen weitere beschwerde antragstellerin anschlussbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats senat für familiensachen kammergerichts berlin februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten weiteren beschwerde kammergericht berlin zurückverwiesen beschwerdewert gründe parteien streiten abänderung verbundentscheidung versorgungsausgleich märz geschlossene ehe parteien wurde aufgrund juni zugestellten scheidungsantrages verbundurteil juni geschieden versorgungsausgleich durchgeführt sowohl jahre geborene antragstellerin folgenden ehefrau jahre geborene antragsgegner folgenden ehemann zeitpunkt erstentscheidung über versorgungsausgleich aktive beamte während gesetzlichen ehezeit märz mai abs bgb ausschließlich beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften erworben ehemann oberamtsrat besoldungsgruppe landesbehörde tätig jahre erstmals mitglied bezirksamtes berlin gewählt entlassung bisherigen dienstverhältnis bezirksstadtrat besoldungsgruppe ernannt wurde amt bekleidete ehemann wiederwahl jahre ehezeitende jahre laufende wahlperiode fiel ehemann ablauf wahlperiode erforderliche achtjährige wartezeit für anspruch ruhegehalt bezirksamtsmitglied erreichen konnte erteilte versorgungsträger höhe beamtenrechtlichen versorgung ehemannes erstverfahren auskunft grundlage besoldung früheren amtes oberamtsrat deren ehezeitanteil hochrechnung gesamtruhegehaltfähigen dienstzeit erreichen allgemeinen altersgrenze november monatlich dm angegeben wurde standen seiten ehefrau beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften gegenüber deren ehezeitanteil versorgungsträger dm mitgeteilt erstentscheidung wurde versorgungsausgleich grundlage auskünfte weise geregelt lasten beamtenrechtlichen versorgungsanwartschaften ehemannes zugunsten ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe monatlich dm bezogen mai begründet wurden ehemann wurde juli mitglied bezirksamtes berlin für weitere wahlperiode wiedergewählt dezember ruhestand versetzt bezieht seither beamtenrechtliche versorgungsbezüge ehemaliger bezirksstadtrat besoldungsgruppe schreiben februar stellte ehefrau antrag entscheidung versorgungsausgleich hinblick geänderte besoldung ehemannes abzuändern amtsgericht familiengericht holte neue versorgungsauskünfte dabei ging davon beamtenrechtlichen versorgungsanrechte ehemannes nunmehr besoldungsgruppe bestimmen seien beschluss april änderte familiengericht verbundurteil enthaltene regelung versorgungsausgleich dahingehend ab lasten beamtenrechtlichen versorgung ehemannes versicherungskonto ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe monatlich dm begründet wurden entscheidung legte ehemann beschwerde laufe beschwerdeverfa
  693. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april entschädigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen sofortige beschwerde klägerin nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september unzulässig verworfen außergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens klägerin auferlegt gründe klägerin begehrt wegen verschlimmerung anerkannten verfolgungsleidens erhöhung entschädigungsrente beklagte land bescheid februar ablehnte hiergegen fristgerecht eingegangene klage landgericht sachurteil abgewiesen zulässige berufung klägerin oberlandesgericht einstimmigen beschluss zurückgewiesen hiergegen erhebt klägerin beschwerde zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt ii beschwerde klägerin zurückweisung berufung beschlusswege unstatthaft entscheidung oberlandesgerichts form gemäß abs beg abs zpo beanstanden danach berufung verfahren entschädigungsgerichten einstimmigen beschluss zurückgewiesen beschluss abs zpo unanfechtbar bgh beschl juli ix zb njw rr ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  694. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs für bestimmung restnutzungsdauer gebäudes wertermittlung abs satz halbsatz nr sachenrberg maßgeblichen wertermittlungsstichtag zeitpunkt besichtigung gebäudes gerichtlich bestellten sachverständigen abzustellen ermittlung restwerts früherer investitionen abs satz sachenrberg neuherstellungswert altersabschreibung geminderte sachwert gebäudes zugrunde legen für berechnung sog investitionspauschale abs satz sachenrberg für anrechenbare jahre sachwert gebäudes abschluss berlassungsvertrags zugrunde legen bgh urt märz zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand land brandenburg gelegene grundstück klägerinnen wurde wohnhaus bebaut vermerk grundbuch september staatliche verwaltung veb fortan kwv gestellt beklagten bewohnen haus seit zunächst aufgrund mietvertrags kwv wirkung juli aufgrund berlassungsvertrags berlassungsvertrag gebäudewert mark ddr angegeben wertermittlung führt verschiedene instandsetzungen beziffert mark ddr beklagten beauftragter sachverständiger ermittelte juli gebäuderestwert investitionen beklagten stichtag dezember höhe dm gebäuderestwert investitionen dm daraufhin verlangten beklagten august klägerinnen bestellung erbbaurechts sachenrechtsbereinigungsgesetz für teilfläche qm lehnten klägerinnen ab beklagten ausreichenden investitionen vorgenommen hätten feststellung beantragt beklagten ansprüche sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten abweisung klage anstreben klägerinnen beantragen zurückweisung revision entscheidungsgründe berufungsgericht sachverständig beraten ergebnis gelangt begründung anspruchs bestellung erbbaurechts grundstück erforderliche investitionsvolumen mehr hälfte gebäudesachwerts vier festgestellten wertermittlungsstichtagen dezember dezember dezember oktober knapp verfehlt wurde für berechnung altersbedingten wertminderung maßgebliche restnutzungsdauer gebäudes bestimme verhältnissen wertermittlungsstichtagen verhältnissen besichtigung gebäudes gerichtlich bestellten sachverständigen märz wert anzurechnenden früheren investitionen beklagten sei anhand jeweils maßgeblichen gebäudesachwerte berechnen für berechnung investitionspauschale sei gebäudesachwert jahr nutzung maßgeblich sachverständigen ermittelt wert wertermittlungsstichtagen zugrunde gelegt worden sei sei unschädlich ergebnis nachteil beklagten verändere ii hält revisionsrechtlichen berprüfung stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon beklagten klägerinnen bekämpfte anspruch bestellung erbbaurechts grundstück sachenrberg zusteht grundstück stehende gebäude mehr hälfte sachwerts investiert vornahme investitionen deren berücksichtigung jeweils beklagten nutzen grundstück klägerinnen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts aufgrund berlassungsvertrags kwv anforderungen art egbgb genügt abs satz nr sachenrberg anspruchsberechtigte nutzer sachenrberg anwendbar beklagte grundstück sachenrberg bereinigungsfähigen weise nutzen reicht festgestellte nutzung grundstücks eigenheim abs abs nr satz buchstabe sachenrberg aufgrund berlassungsvertrags beklagten bauliche maßnahmen umfang vorgenommen abs satz nr sachenrberg maßgeblichen fassung grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes oktober bgbl verlangt vornahme investitionen umfang berufungsgericht unrecht verneint feststellung senat überprüfen tatrichterliche wertung revisionsverfahren eingeschränkt überprüfbar t
  695. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg dezember maßgabe unbegründet verworfen angeklagte mordes tateinheit raub todesfolge schuldig bgh urteil januar str bghst nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker lienen mayer schäfer menges'],['Soon']]
  696. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt dagegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision sachrüge erfolg feststellungen begab angeklagte unbekannt gebliebenen mittäter unmaskiert verwendung handschuhen juli richtig juli uhr anwesen metallhändlers einzubrechen bargeld schmuck entwenden ber vergittertes kellerfenster gelangten angeklagte mittäter innere gebäudes begaben ersten obergeschoss anwesens gelegene wohnung geschädigten geschädigte täter wohnung überraschte fassten entschluss nunmehr gewalt preisgabe aufbewahrungsorts bargeld schmuck bewegen ausführung tatentschlusses traten hinten inzwischen flur wohnung getretenen geschädigten heran packten gemeinsam nacken hals drückten boden täter fixierte heftig wehrenden geschädigten boden während täter faust kopf tatopfers einschlug zahlreiche heftige tritte versetzte kopf oberkörper nierengegend trafen unerkannt bleiben zog täter kapuze jacke gesicht während täter kopf handtuch bedeckte täter holte nunmehr langes fleischermesser klingenlänge rund zentimetern küche hielt geschädigten unmittelbar hals forderte anzugeben bargeld schmuck mutter aufbewahre eindruck drohung erklärte geschädigte bargeld tragetasche zimmer befinde angeklagte unbekannt gebliebener mittäter legten viele decken geschädigten sodass kaum luft bekam täter suchte erfolglos tasche bargeld zurückkam schlugen traten beide täter erneut geschädigten würgten schließlich krawatte anschließend wickelten fest decken fesselten händen füßen stromkabeln krawatten schlugen wiederholt viereckigen gegenstand kopf wodurch geschädigte bewusstsein verlor nachdem schließlich geschädigten beschriebene tragetasche geld kassette bargeldbetrag höhe euro befand gefunden genommen versprühten feuerlöscher löschschaum wohnung spuren verwischen anschließend schraubten wohnung angebrachten rauchmelder ab legten feuerlöscher badewanne ab verließen wohnung beute tat verursachte sachschaden belief rund euro geschädigten gelang befreien hilfe holen wurde krankenhaus eingeliefert zunächst intensivstation aufgenommen wurde festgestellt rippenserienfraktur bruch rippe links pneumothorax links ausgedehntes weichteilund mediastinalemphysem monokelhämatom links sowie trommelfellverletzung links augapfelverletzung sowie gehirnerschütterung erlitten gehör dauerhaft geschädigt ii revision angeklagten sachrüge erfolg tatrichterliche beweiswürdigung hält rechtlicher berprüfung stand landgericht berzeugung täterschaft angeklagten entscheidend dna spur gestützt ua bzw ua tatort aufgefundenen abgerissenen fingerkuppe arbeits handschuhs gesichert worden insoweit angestellten beweiserwägungen nachvollziehbar lückenhaft ausweislich beweiserwägungen tatort feuerlöschpulver abgerissene fingerkuppe handschuhs sichergestellt worden nähere einzelheiten art material beschaffenheit handschuhfragments sowie genauer auffindeort mitgeteilt fingerkuppe landgericht sei mischspur gesichert worden mehreren personen deutlich unterschiedlichen spurenanteilsmengen verursacht worden sei angaben viele personen verursacher mischspur betracht kommen enthalten urteilsgründe geschädigte sei landgericht verursacher dominie renden spurenanteils betracht ziehen dna merkmale angeklagten seien durchgehend sechzehn voneinander unabhängigen dnamerkmalssystemen mischspur festgestellt worden angeklagte sei somit verursacher spurenanteils mischspur betracht ziehen keinesfalls auszuschließen ausschlusswahrscheinlichkeit betrage gruppe millionen zufällig ausgewählten personen sei mithin
  697. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe betrug ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin august gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember aufgehoben verfahren eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last gründe landgericht angeklagte wegen beihilfe betrug zwei tatmehrheitlichen fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiervon wegen überlanger verfahrensdauer jahr freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt revision macht angeklagte verfahrenshindernis verjährung geltend beanstandet brigen verletzung materiellen rechts revision führt wegen verfolgungsverjährung einstellung verfahrens feststellungen landgerichts unterstützte angeklagte anderweitig verfolgten usa operierenden zeit september jahreswechsel abwick lung betrügerischer geldanlageschäfte nachteil diverser anleger mindestens anlagegeschäften sog portfolio gesamtanlagevolumen mio us dollar fall urteilsgründe zeit ab jahreswechsel unterstützte abwicklung betrügerischer geldanlagegeschäfte sog portfolio weiteren anlagegeschäften gesamtanlagevolumen mio us dollar fall ii urteilsgründe angeklagte half umset zung schneeballsystem ausgestalteten betrügerischen anlagemodells wahrnehmung verwaltungsaufgaben erstellte dabei aufstellungen listen über kunden vereinnahmten anlagegelder erledigte zunehmend selbständig anfallenden zahlungsverkehr zahlte scheinrenditen anleger provisionen vermittler ua nachdem juni juli mehreren vermittlern polizeiliche durchsuchungen stattgefunden tauchte anfang august folge für vermittler anleger mehr erreichbar danach führte angeklagte tätigkeit zunächst fort nahm ende september verschiedene willkürliche auszahlungen dabei familienangehörigen ua ii taten verjährt verfahren daher einzustellen vgl bgh beschluss mai str verjährung für verfolgung taten betruges gemäß abs stgb beträgt fünf jahre abs nr abs stgb beim erlass angeklagte gerichteten richterlichen durchsuchungsanordnung stpo februar verjährung gemäß abs satz nr stgb nochmals hätte unterbrochen können verjährungsfrist für beide taten bereits abgelaufen endete ablauf februar landgericht angeklagte wegen zweier taten beihilfe betrug gemäß abs stgb verurteilt dabei unterstützung abwicklung betrügerischen anlagegeschäfte getrennt portfolio jeweils einheitliche beihilfe betrug ge wertet taten spätestens ende september beendet untergetaucht angeklagte tätigkeit für einschließlich vornahme auszahlungen anleger eingestellt zeitpunkt begann verjährung stgb nachdem zuständige oberstaatsanwalt auszahlungen eingegangener anlagegelder angeklagte altanleger erfahren februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geldwäsche stgb eingeleitet beauftragte telefonisch landeskriminalamt angeklagte zeugin verfahren wegen betruges vernehmen anschluss ver nehmung beschuldigte wegen geldwäsche belehren auftrag wurde polizeibeamtin ermittlungsakten befind lichen vermerk niedergelegt ea viii bl hierdurch wurde ver jährung verfahrensgegenständlichen taten wirksam gemäß abs satz nr stgb unterbrochen aa telefonischen auftrag polizei angeklagte beschuldigte wegen geldwäsche belehren lag anordnung sinne abs satz nr stgb bekanntzugeben ermittlungsverfahren eingeleitet anordnung bestimmte form gebunden daher mündlich schlüssige handlung ergehen vgl bgh urteil april str bghst mwn allerdings erfordert feststellung verjährungsfrist abgelaufen hierfür ausreichende transparente entscheidungsgrundlage voraussetzungen verjährungsunterbrechenden anordnung müssen deshalb verfahrensbeteiligten inhalt zeitpunkt ergehens erkennbar wirkung abgeschätzt können vgl bgh beschluss mai str bghst urteil april str bghst juli str für wirksamkeit anordnung betroffenen einleitung ermittlungsverfahrens bekannt geben ausreichend für deren zeitpunkt inhalt konkrete anhaltspunkte akten ergeben vgl bgh beschluss september str behördliche wille vornahme unterbrechungshandlung gewissheit fe
  698. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidträntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts bremen februar beschluss amtsgerichts bremen februar betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden notwendigen auslagen betroffenen instanzen trägt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene nigerianische staatsangehörige reiste eigenen angaben januar flugzeug spanien deutschland wurde februar bordell polizei festgenommen februar beantragte beteiligte haft sicherung abschiebung antrag heißt wegen verdachts illegalen erwerbstätigkeit prostitution illegalen aufenthalts wurde betroffene polizei festgenommen antrag beigefügt personalbogen betroffenen beschuldigte geführt sowie beschuldigtenvernehmung beschluss gleichen tag amtsgericht haftantrag entsprochen während hiergegen gerichteten erfolglosen beschwerdeverfahrens betroffene spanien abgeschoben worden rechtsbeschwerde möchte betroffene aufhebung landgerichtlichen entscheidung feststellung erreichen anordnung abschiebungshaft rechtswidrig ii auffassung beschwerdegerichts haftanordnung amtsgerichts rechtmäßig abs satz nr nr aufenthg genannten haftgründe hätten vorgelegen iii hält rechtlicher nachprüfung stand rechtsbeschwerde abs satz nr satz famfg abs satz aufenthg zulassung statthaft siehe senat beschluss oktober zb rn beschluss juli zb infauslr beschluss mai zb nvwz brigen zulässig famfg zulässigkeit steht entgegen abschiebung be troffenen während beschwerdeverfahrens erstmals rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden bindung rechtsbeschwerdegerichts insoweit fehlenden feststellungen beschwerdegerichts abs satz famfg zpo besteht verfahrensrüge abs satz abs famfg müssen neue tatsachen rechtsbeschwerdegericht berücksichtigt lage verfahrens amts wegen prüfende zulässigkeitsvoraussetzung betreffen keidel meyer holz famfg aufl rn vgl bgh urteil februar ii zr njw rr mwn revisionsverfahren gilt für tatsachen ende beschwerdeverfahrens bereits vorgelegen beteiligten bisher vorgetragen worden vgl schulte bunert weinreich unger famfg aufl rn verhält abschiebung eingetretene erledigung hauptsache neben antragstellung feststellungsinteresse verfahrensrechtliche voraussetzung feststellungsentscheidung abs famfg vgl keidel budde famfg aufl rn rechtsbeschwerdebegründung gestellte antrag erfasst feststellung rechtsverletzung entscheidung beschwerdegerichts betroffene aufhebung beschwerdeentscheidung beantragt antrag genügt rechtsschutzziel jedoch auslegung ermittelnden willen vielmehr zweifel dasjenige gewollt maßstäben rechtsordnung vernünftig recht verstandenen interesse entspricht vgl senat beschluss märz zr njw rn beachtung grundsätze begründung rechtsbeschwerde feststellung rechtsverletzung entscheidung beschwerdegerichts antrag betroffenen umfasst allein wortlaut antrags orientierte auslegung bedeutete rechtswegverkürzung rechtsschutzanspruch betroffenen art abs gg verletzen würde vgl bverfg beschluss juli bvr infauslr vgl senat beschluss dezember zb umdruck rechtsbeschwerde begründet haftanordnung amtsgerichts angefochtene entscheidung beschwerdegerichts betroffene freiheitsgrundrecht art abs satz gg verletzt haft hätte schon deshalb angeordnet dürfen haftantrag unzulässig aa zulässiger haftantrag vorliegt lage verfahrens amts wegen prüfen vgl senat beschluss dezember zb rn veröffentlichung bestimmt beschluss april zb fgprax jeweils mwn unerlässlichen zulässigkeitsvoraussetzungen gehört abs satz nr famfg antragsbegründung insbesondere angaben voraussetzungen durchführbarkeit abschiebung enthält senat beschluss januar zb juris rn bb anforderungen antrag beteiligten februar gerecht abs satz aufenthg darf ausländer öffentliche klage erhoben strafrechtliches ermittlungsverfahren eingeleitet einvernehmen zuständigen staatsanwaltschaft ausgewiesen abgeschoben liegt einvernehmen scheide
  699. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bestechung geschäftlichen verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß stpo beschlossen anhörungsrüge nebenbeteiligten märz senatsbeschluss februar kosten zurückgewiesen gründe senat beanstandeten beschluss revision nebenbeteiligten urteil landgerichts frankfurt main november gemäß abs stpo unbegründet verworfen hiergegen erhobene anhörungsrüge verurteilten märz erfolg zulässige rechtsbehelf unbegründet liegt verletzung rechtlichen gehörs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehört worden wäre wurde berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehör verletzt umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehörs dar schon grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenomme ne vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr njw mwn zumal art abs gg verpflichtet antragsschrift generalbundesanwalts akte gereichtes vorbringen beteiligten ausdrücklich bescheiden vgl bgh beschluss april str nstz rr beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung jeweils mwn jedenfalls wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten entscheidungsfindung senats berücksichtigt kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss mai str beckrs schäfer eschelbach grube zeng schmidt'],['Soon']]
  700. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verfahren wegen besetzung notarstelle bundesgerichtshof senat für notarsachen juli vorsitzenden richter galke richter wöstmann prof dr radtke sowie notare müller eising dr frank beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats für notarsachen oberlandesgerichts münchen november kosten abgelehnt streitwert festgesetzt gründe antrag zulassung berufung unbegründet ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung oberlandesgerichts abs nr vwgo verbindung satz bnoto bestehen rechtswidrig verletzt kläger rechten beklagte abgelehnt kläger notarstelle übertragen vgl abs satz bnoto satz vwgo beklagte durfte eingehaltene mindestverweildauer derzeitigen amtssitz klägers stützen erfolg wendet kläger beklagten berücksichtigte stellungnahme rheinischen notarkammer abstimmung justizverwaltung nordrhein westfalen frage mindestverweildauer für notare konkreten fall abgewichen könne macht insoweit geltend könne ausgeschlossen grundrechtsrelevante belange berufung erfolgte mindestverweildauer geführt hätten dabei sei schon jährlich veröffentlichten notarverzeichnissen unschwer entnehmen unterschreitung mindestverweildauer seltenheit wachsender zahl beobachten sei sachverhalt sei aufgeklärt worden berufung rheinischen notarkammer erfüllte mindestverweildauer rechtlich beanstanden einziehung kläger derzeit verwalteten notarstelle für fall bertragung streitgegenständlichen notarstelle kläger vorgesehen senat bereits vorangegangenen stellenbesetzungsverfahren beschluss november berufung rheinischen notarkammer einvernehmen landesjustizverwaltung nordrhein westfalen mindestverweildauer klägers derzeitigen notarstelle rechtmäßig bewertet senatsbeschluss november notz brfg njw rr bezug genommen kläger dagegen erhobene verfassungsbeschwerde bundesverfassungsgericht beschluss märz bvr entscheidung angenommen worden prüfung interessen geordneten rechtspflege berufung mindestverweildauer rechtfertigen stets einzelfall orientieren vgl bverfg njw rr entscheidend deshalb verhältnisse ort betreffend konkrete notarstelle dementsprechend insoweit allgemein gehaltene vortrag klägers schon fälle gegeben denen mindestverweildauer nordrhein westfalen eingehalten worden sei geeignet berufung einhaltung mindest verweildauer betreffend derzeit kläger verwaltete notarstelle frage stellen erfolg bleibt rüge klägers abs satz bnoto amtssitzverlegung beachtung belange geordneten rechtspflege gestatte rechtfertige rechte art gg hinblick berufung abgebenden landesjustizverwaltung mindestverweildauer einzuschränken rechtsprechung bundesverfassungsgerichts genügt abs satz bnoto eingriff berufsausübung hinblick wechsel ortes amtsausübung legitimieren vgl bverfg aao unbehelflich weitere einwand klägers interessen geordneten rechtspflege seien dadurch beeinträchtigt streitgegenständliche stelle seit jahren besetzt worden sei vorangegangenen vorliegende bewerbungsverfahren dienen gerade zweck interessen geordneten rechtspflege entsprechend notar bestellen verzögerungen verzicht ausgewählter bewerber infolge durchgeführter gerichtsverfahren eingetreten können interessen geordneten rechtspflege einhaltung mindestverweildauer hinsichtlich derzeit kläger eingenommenen notarstelle aufgewogen interessen geordneten rechtspflege vielmehr weitest gehenden berücksichtigt kläger notarstelle rahmen mindestverweildauer weiterhin ausübt streitgegenständliche stelle zügig ausgewählten bewerber besetzt verletzung rechte art abs gg art abs gg hinblick berufung mindestverweildauer liegt rechtsprechung bundesverfassungsgerichts steht art gg berücksichtigung mindestverweildauer bundesland entgegen bverfg aao fehl geht rüge klägers art abs gg sei verletzt anfrage rheinischen notarkammer deren antwort abstimmung justizverwaltung nrw beteiligung durchgeführt worden sei deshalb möglichkeit stellungnahme gehabt begründe verletzung art emrk ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung oberlandesgerichts jedoch aufgezeigt vielmehr art abs gg verletzt art abs gg gewährleistet hinreichende
  701. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august maßgabe urteilsformel jedoch dahin berichtigen beschwerdeführer beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln zwei fällen schuldig unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  702. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs nr inso bestimmung inso steht bindung insolvenzverwalters schuldner geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte schiedsklausel entgegen bgh beschluss juni zb olg hamburg ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni aufgehoben antrag antragstellers zwischenentscheid schiedsgerichts bestehend schiedsrichtern dr prof fe bruar aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung über schiedsklage november geltend gemachten anträge unzuständig zurückgewiesen antragsteller trägt kosten verfahrens wert beschwerdegegenstands gründe antragsgegnerin schloss mai bereederungsvertrag unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbh co kg folgenden schuldnerin eignerin schiffs vertrag verkauf schiffs automatisch en ziffer vertrags vergütung antragsgegnerin ziffer vertrags anhang geregelt ziffer anhangs antragsgegnerin vergütung für leistungen zusammenhang verkauf schiffs höhe zuzüglich etwaiger mehrwertsteuer kaufpreises erhalten ziffer vertrags enthält schiedsvereinbarung folgenden wortlaut all disputes arising out of or connection with this contract or concerning its validity shall be finally settled by arbitration accordance with the arbitration rules of the german maritime arbitration association the arbitration proceedings shall be held hamburg and the english language antragsteller wurde beschluss amtsgerichts essen dezember vorläufigen insolvenzverwalter über vermögen schuldnerin bestellt beschluss märz wurde insolvenzverfahren eröffnet antragsteller insolvenzverwalter ernannt schreiben märz zeigte antragsteller antragsgegnerin bestellung erklärte für schuldnerin antragsgegnerin bestehenden vertragsverhältnisse nichterfüllung gemäß ff inso kaufvertrag april verkaufte antragsteller schiff preis us dollar verkauf schiffs machte antragsgegnerin anspruch höhe erzielten kaufpreises us dollar geltend leitete wegen anspruchs schiedsverfahren zwischenentscheid februar erklärte schiedsgericht für zuständig antragsteller beantragt zwischenentscheid schiedsgerichts aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung über schiedsklage november geltend gemachten anträge unzuständig oberlandesgericht antrag stattgegeben dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin deren zurückweisung antragsteller beantragt ii oberlandesgericht zuständigkeit schiedsgerichts verneint ausgeführt antragsteller insolvenzverwalter sei ursprünglich schuldnerin antragsgegnerin wirksam vereinbarte schiedsklausel gebunden soweit antragsgegnerin schiedsklage verfolgten anspruch darauf stütze eröffnung insolvenzverfahrens leistungen für veräußerung schiffs aufgrund vereinbarung antragsteller erbracht sei ersichtlich dafür schiedsvereinbarung bestehe soweit antragsgegnerin dagegen anspruchsgrundlage ursprünglichen bereederungsvertrag berufe sei eröffnung insolvenzverfahrens insolvenzverwalter grundsätzlich schiedsabrede gebunden bindung bestehe soweit insolvenzordnung beruhende insolvenzspezifische rechte insolvenzverwalters gehe unmittelbar schuldner abgeschlossenen vertrag ergäben sei unabhängig davon fall bereederungsvertrag inso inso anzuwenden sei fragen streitfall beurteilen seien beruhten wesentlichen inhalt vertraglichen vereinbarung erklärungen parteien hinblick vertrag abgegeben hätten vielmehr bestimmten rechtsfolgen maßgeblich insolvenzordnung sowohl voraussetzungen für erlöschen geschäftsbesorgungsvertrags frage regele umfang vertrag fortbestehend gelte iii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz abs nr abs satz zpo zulässig abs zpo sache ebenfalls erfolg auffassung oberlandesgerichts unzuständigkeit schiedsgerichts ergebe streitfall entscheidungserheblichkeit insolvenzspezifischer rechte insolvenzverwalters hält rechtlicher nachprüfung stand antragsteller insol
  703. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit verteidiger angeklagten vorträgt mangels zulei tung protokollbands rüge verletzung formellen rechts ausführen können könnte darin gegebenenfalls antrag wiedereinsetzung revisionsbegründungsfrist zwecke anbringung verfahrensrügen sehen antrag wäre indes unzulässig landgericht akten august tage ablauf revisionsbegründungsfrist antragsteller abgesandt august landgericht zurückgereicht versäumte handlung antragsteller gleichwohl bislang nachgeholt abs satz stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  704. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk nein bghz nein bghr ja erbbauvo abs macht eigentümer zustimmung veräußerung erbbaurechts eintragung vormerkung sicherung zinsanpassungsanspruchs abhängig verweigert grundbuchamt eintragung wegen mangelnder bestimmtheit anpassungsmaßstabs käufer verkäufer frist einleitung ersetzungsverfahrens abs erbbauvo setzen folge daß vertrag fruchtlosem fristablauf unwirksam bgh beschl oktober zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf prof dr krüger dr lemke beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg klägerin trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm wenzel lambert lang krüger tropf lemke'],['Soon']]
  705. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schwerer sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier april maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten urteil november wegen geiselnahme tateinheit besonders schwerer sexueller nötigung sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten änderte senat beschluss august str urteil schuldspruch dahin ab tateinheitliche verurteilung wegen geiselnah me entfiel zudem hob senat urteil rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen verwies sache insoweit landgericht zurück neu entscheidung berufene strafkammer angeklagten nunmehr freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt erneut unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel maßregelausspruch erfolg brigen unbegründet abs stpo maßregelausspruch bestehen bleiben angefochtene urteil für revisionsgericht nachprüfbaren weise erkennen lässt angeklagte zustand leidet unterbringung stgb rechtfertigt gesetzlichen voraussetzung unterbringung psychiatrischen krankenhaus täter rechtswidrige tat zustand schuldunfähigkeit stgb verminderten schuldfähigkeit stgb begangen legt landgericht lediglich dar ua überzeugenden ausführungen sachverständigen dr denen kammer folgt angeklagten begangene tat unmittelbarer ausfluss vorliegenden seelischen störungen schwachsinn sowie schwere seelische abartigkeit sodass eindeutige korrelation krankheit delinquenz sinne stgb besteht angeklagte leidet leichten intelligenzminderung icd hierdurch bedingten unvollständigen persönlichkeitsstruktur sowie unreifen persönlichkeit icd äußerst knappe darstellung ausmaß näher beschriebenen störungen lässt besorgen landgericht annahme angeklagte tat zustand erheblich verminderter schuldfähigkeit begangen senatsentscheidung august str geboten vgl bgh nstz rr kuckein kk aufl rn mwn neue feststellungen getroffen rechtsfehlerhaft feststellungen insoweit aufgehobenen urteil november für gebunden gehalten senat anhand danach unzureichenden feststellungen beurteilen landgericht voraussetzungen stgb zutreffend bejaht nötigt aufhebung urteils appl schmitt krehl berger ott'],['Soon']]
  706. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter born sunder beschlossen anhörungsrüge senatsurteil september kosten klägers zurückgewiesen gründe senat übergangen gerügte vorbringen entscheidung berücksichtigt zudem bezieht feststellung berufungsgerichts sinnvolles zusammenwirken gesellschafter mehr erwarten entgegen auffassung klägers ausschließlich zusammenwirken rahmen führung geschäfte gesellschaft schon bezug entscheidung erkennenden senats juni ii zr njw rr berufungsgericht ausgangspunkt subsumtion macht spricht dagegen begrenzung lässt rechtsgründen fehlerhaften abwägung berufungsgerichts entnehmen berufungsgericht vermisst für funktionieren personalistisch ausgestalteten gmbh erforderliche achtung hebt rahmen weiteren ausführungen entscheidend darauf ab scheitern lebensgemeinschaft klägers mitgesellschafterin verhältnis gesellschafter untereinander ausgewirkt berufungsgericht stellt hierbei fest kläger private auseinandersetzung gesellschaft hineingetragen rede stehenden verhaltensweisen klägers verbalen entgleisungen zerrüttung zumindest vertieft feststellungen berufungsgerichts lassen geschäftsführerebene begrenzen berufungsgericht ersichtlich getan erkennende senat schließlich maßgeblichen umstände stelle berufungsgerichts neu abgewogen fehlerhafte verständnis berufungsgerichts vorliegen wichtigen grundes basis getroffenen feststellungen korrigiert bergmann strohn born reichart sunder vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  707. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar einstellung verfahrens abs stpo fall ii urteilsgründe fall anklageschrift januar gemäß abs stpo ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben entfällt angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last übrigen fallen kosten rechtsmittels beschwerdeführer last ü soweit angeklagte wegen beleidigung geldstrafe einzelstrafe tagessätzen je euro verurteilt worden senat verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo eingestellt landgericht zäsurwirkung vergewaltigung tatzeit beleidigung tatzeit ergangenen strafbefehls juni übersehen dementsprechend bildung gesamtstrafe drei jahren für vergewaltigung tateinheit körperverletzung festgesetzten strafe zwei jahren elf monaten für beleidigung ausgesprochenen geldstrafe rechtsfehlerhaft verbleibende revision unbegründet sinne abs stpo strafausspruch für vergewaltigung tateinheit körperverletzung oben aufgezeigten rechtsfehler berührt daher bestehenbleiben harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  708. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli gemäß abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen beschloss angeklagte seit ca jahren drogenmissbrauch betreibt bereits mehrfach wegen betäubungsmittelstraftaten diebstahls vorbestraft größere mengen heroin zwecke weiterveräußerung anzukaufen nahm deswegen kontakt drogenhändler heroingemisch wirkstoff gehalt hhc übergab angeklagte wurde anschluss polizeilich observierte bergabe festgenommen durchsuchung wohnung wurden weitere heroingemisch ferner marihuana haschisch sichergestellt seit angeklagte durchgängig polamidon substituiert beschaffte gleichwohl schwarzmarkt weiteres polamidon teilweise intravenös konsumierte darüber hinaus rauchte angeklagte täglich marihuana bzw haschisch hintergrund entschlusses ankauf größerer mengen heroins zwecke weiterverkaufs angespannte finanzielle situation angeklagten für eigenen täglichen haschischkonsum sowie zusätzlich schwarzmarkt erworbene polamidon etwa ml täglich unerhebliche geldmittel benötigte ua später wohnung sichergestellten drogen für eigenbedarf bestimmt heroin angeklagte angst entzugserscheinungen eiserne notreserve gelagert falls gelingen schwarzmarkt zusätzliches polamidon erwerben ua sachlage hätte landgericht frage schuldfähigkeit angeklagten erörtern müssen vgl fischer stgb aufl rdn gleiche gilt für voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt stgb rechtsfehler nötigt allein aufhebung strafausspruchs ausschluss schuldfähigkeit gesamtzusammenhang urteilsfeststellungen sicher ausscheidet angeklagte revision eingelegt würde anordnung unterbringung hinzuziehung sachverständigen satz stpo hindern abs satz stpo basdorf schneider raum brause könig'],['Soon']]
  709. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg sgb vi abs teilung anrechten gesetzlichen rentenversicherung bleibt zugangsfaktor unberücksichtigt anschluss senatsbeschluss september xii zb famrz voraussetzungen für anwendung härteklausel versausglg für verminderung zugangsfaktors maßgeblichen zeiten vorgezogenen rentenbezugs ausgleichspflichtigen person ganz teilweise innerhalb ehezeit zurückgelegt worden bgh beschluss mai xii zb olg stuttgart ag böblingen ecli de bgh bxiizb weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten antragstellers zurückgewiesen beschwerdewert gründe beteiligten streiten versorgungsausgleich juli geschlossene ehe beteiligten eheleute wurde dezember zugestellten scheidungsantrag rechtskräftig geschieden ehegatten gesetzlichen ehezeit juli november verschiedene versorgungsanrechte erlangt geborene antragsteller folgenden ehemann drv bund anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten korrespondierender kapitalwert erworben daneben ehemann zwei anrechte betrieblichen altersversorgung ausgleichswerten erworben abschließend gerichtlichen vergleich eheleute über vermögensauseinandersetzung einbezogen worden geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau anrecht gesetzlichen rentenversicherung drv badenwürttemberg ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten korrespondierender kapitalwert erlangt beide ehegatten altersrentner ehemann bezieht bereits seit august monate vorgezogenes altersruhegeld dementsprechend verminderten zugangsfaktor amtsgericht versorgungsausgleich ausschluss ausgleichs übrigen anrechte dahingehend geregelt beiden ehegatten erworbenen gesetzlichen rentenanrechte grundlage versorgungsträgern vorgeschlagenen ausgleichswerte intern geteilt beschwerde ehemann ausgleich erworbenen anrechte drv bund gewendet dabei geltend gemacht blick halbteilungsgrundsatz altersrente vorgenommene versorgungsabschlag versorgungsausgleich mindestens wegen richtig monate vorzeitigen rentenbezugs berücksichtigt müsse ende ehezeit zurückgelegt worden seien august november oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns begehren beschwerdeverfahren weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht ausgeführt versorgungsabschlag internen teilung gesetzlichen rentenanrechts berücksichtigen sei bereits wortlaut gesetzes ergebe teilung ebene jeweiligen bezugsgrößen versorgungssystems erfolge denen zugangsfaktor gehöre sei früheren recht ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs hinfällig geworden mehr tatsächliche fiktive rentenbeträge ehezeitlich erworbene bezugsgrößen geteilt würden ausführungen wendet rechtsbeschwerde erfolg recht zutreffender begründung beschwerdegericht ehemann während ehezeit gesetzlichen rentenversicherung erworbenen entgeltpunkte hälftig geteilt hierbei vorzeitige inanspruchnahme altersrente verringerten zugangsfaktor berücksichtigen aa schon früherem recht schloss abs nr bgb für gesetzliche rentenversicherung berücksichtigung geminderten zugangsfaktors danach renten rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung betrag zugrunde legen ende ehezeit ehezeit entfallenden entgeltpunkten berücksichtigung zugangsfaktors vollrente wegen alters ergäbe zugangsfaktor sah gemäß abs nr lit sgb vi vorzeitiger inan spruchnahme altersrente gesetzlichen rentenversicherung für kalendermonat abschlag niedriger bb allerdings wurden ff af bgb versorgungsausgleich rentenbeträge entgeltpunkte ausgeglichen grunde senat einschränkende auslegung abs nr bgb für geboten erachtet verminderten zugangsfaktor versorgungsausgleich insoweit berücksichtigt für verminderung zugangsfaktors maßgeblichen zeiten vorgezogenen rentenbezugs innerhalb ehezeit zurückgelegt worden dadurch sah senat geltung früher
  710. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen nötigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe august maßgabe unbegründet verworfen verurteilung wegen tateinheitlich begangener bedrohung entfällt abs stpo brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen körperverletzung wegen nötigung tateinheit bedrohung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen unbegründet abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangener bedrohung stgb bestand delikt spezielleren vergehen nötigung stgb zurücktritt bedrohung mittel nötigung vgl bgh urteil august str bgh beschluss oktober str bgh beschluss april str senat deshalb schuldspruch entsprechend geändert schließt strafkammer beachtung konkurrenzrechtlichen verhältnisses niedrigere strafen erkannt hätte verwirklichung zurücktretenden tatbestandes strafzumessung erschwerend berücksichtigt vgl bgh beschluss august str mwn gilt jedenfalls erfüllung merkmalen verdrängten gesetzes gegenüber tatbestand angewandten gesetzes selbständiges unrecht enthalten vgl bgh beschluss mai str mwn liegt unrechtsgehalt bedrohung zeugen tode vorhalten messers strafbarkeit wegen nötigung vollständig erfasst verwirklichung tatbestandes bereits drohung empfindlichen bel ausreicht geringfügige teilerfolg revision rechtfertigt beschwerdeführer gemäß abs stpo teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen nack rothfuß jäger elf sander'],['Soon']]
  711. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs leistungsfähigkeit zahlung elternunterhalt anspruch genommenen ehefrau einkünften mindestselbstbehalt infolge erheblich höheren einkommens ehemannes geringeren anteil barbedarf familie beteiligen muß angemessener unterhalt familienunterhalt gedeckt verpflichtung übrigen einkommenslosen ehegatten zustehende taschengeld für elternunterhalt einzusetzen bgh urteil oktober xii zr olg stuttgart ag backnang xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt für recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart märz kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger macht träger sozialhilfe übergegangenem recht ansprüche elternunterhalt geltend november geborene mutter beklagten lebt seit august altenheim kosten heimaufenthalts renteneinkünften vermögen sowie leistungen pflegeversicherung teilweise aufbringen konnte gewährte kläger sozialhilfe form hilfe pflege bshg streitigen unterhaltszeitraum betrugen monatlichen aufwendungen klägers durchschnittlich dm rechtswahrungsanzeigen oktober august wurde beklagte hilfeleistung unterrichtet darauf hingewiesen daß mutter grunde unterhaltspflichtig sei beklagte verheiratet unterhaltsberechtigte kinder herbst beklagte bereits seit zwei jahren arbeitslos bezog oktober arbeitslosengeld höhe dm monatlich november letztmalig höhe dm ehemann beklagten verfügt über durchschnittliches monatliches nettoeinkommen dm eheleute bewohnten ende februar eigentumswohnung jeweils hälftigen miteigentum stand deren wohnwert monatlich dm belief seit märz bewohnen neu errichtetes ebenfalls miteigentum stehendes einfamilienhaus eigentumswohnung notariellen kaufvertrag februar veräußert worden beiden schwestern beklagten kläger höhe monatlich dm bzw dm unterhaltsleistungen für mutter herangezogen beklagten verlangt kläger zahlung insgesamt dm zuzüglich zinsen monatlich dm für september oktober dm für november monatlich dm für dezember märz auffassung vertreten november sei beklagte höhe geltend gemachten beträge aufgrund bezogenen arbeitslosengeldes leistungsfähig teilweise deckung familienbedarfs einzusetzen für folgezeit könne taschengeld ehemann beanspruchen könne verlangten unterhaltszahlungen erbringen beklagte klage entgegengetreten hält für leistungsfähig zuzubilligende selbstbehalt höher sei bezogene arbeitslosengeld taschengeld für unterhalt mutter einzusetzen sei amtsgericht klage höhe monatlich dm für september oktober zuzüglich zinsen stattgegeben berufung kläger klagebegehren weiterverfolgt beklagte zurückweisung berufung beantragt wege anschlußberufung klageabweisung begehrt soweit höheren unterhaltsleistungen monatlich dm monatliches arbeitslosengeld dm abzüglich selbstbehalt dm verurteilt worden oberlandesgericht angefochtene urteil berufung teilweise abgeändert beklagte antragsgemäß zahlung rückständigen unterhalts dm zuzüglich zinsen verurteilt anschlußberufung zurückgewiesen urteil richtet zugelassene revision beklagten berufungsinstanz gestellten anträge weiterverfolgt entscheidungsgründe rechtsmittel begründet oberlandesgericht urteil olg report ff veröffentlicht beklagte umfang klageforderung für unterhaltspflichtig gehalten davon ausgegangen daß unterhaltsbedarf mutter ebensowenig grunde bestehende unterhaltspflicht beklagten für parteien streit sei unterschiedlich beurteilt allein leistungsfähigkeit beklagten sei höhe geltend gemachten beträge gegeben hierzu oberlandesge richt für zeitraum september november ausgeführt für beurteilung leistungsfähigkeit komme allein eigenen einkünfte beklagten ehemann verpflichtet sei eigene geldmittel für unterhalt schwiegermutter verfügung stellen gegebenenfalls inwieweit beklagte unterhaltspflichtig sei hänge zunächst davon ab höhe selbstbehalt z
  712. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve dezember zugehörigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen schweren raubes tateinheit versuchter gefährlicher körperverletzung verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung sowie wegen freiheitsberaubung tateinheit fahrlässiger körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt rüge verletzung ma teriellen rechts gestützte revision angeklagten beschlussformel ergebenden umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch wegen schweren raubes tateinheit versuchter gefährlicher körperverletzung hält rechtlichen nachprüfung stand feststellungen landgerichts betrat sturmhaube maskierte angeklagte offen stehende terrassentür wohnung geschädigten hosentasche trug griffbereit pfefferspray elektroschocker gegenstände erforderlichenfalls einsetzen etwaigen widerstand geplante wegnahme geld wohnung brechen geschädigte angeklagten bemerkte drückte elektroschocker mehrmals arm versuchte stromschlag auszulösen scheiterte jedoch sicherungsstift eingeführt angeklagte möglicherweise gar geschädigte fürchtete dennoch weitere körperliche bergriffe wies angeklagten deshalb geld handtasche umschlag portemonnaie fand nahm zudem öffnete geschädigte aufforderung angeklagten tresor weitere entnahm danach verurteilung wegen versuchter gefährlicher körperverletzung bestand landgericht erörtert angeklagte unbeendeten versuch gefährlichen körperverletzung zurückgetreten abs satz stgb rechtsfehlerhaft feststellungen strafkammer angenommenen fehlschlag ver suchs tragen frage freiwilligen rücktritts prüfung bedurft hätte angeklagten technischen gründen gelungen stromstoß auszulösen ersichtlich getan körperverletzungserfolg herbeizuführen urteilsgründen lassen umstände entnehmen daran gehindert konnten griffbereit verfügung stehenden vornherein einsatz vorgesehenen pfefferspray weitere körperliche angriffe geschädigte führen fehlschlag körperverletzungsversuchs daher belegt vgl bgh beschluss mai gsst bghst urteil oktober str nstz ebenso wenig verhält urteil frage angeklagte unfreiwillig davon absah geschädigte körperlich verletzen wäre fall aufgrund äußerer zwänge psychischer hemmungen mehr lage gesehen hätte geschädigte nunmehr einsatz pfeffersprays anzugreifen angeklagte möglicherweise deshalb weiteren einwirkungen geschädigte absah bereits aufgrund folgenlosen einsatzes elektroschockers leib leben fürchtete duldung wegnahme geldes veranlasst sah schließt rücktritt unbeendeten versuch steht entgegen angeklagte verwendung elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches ziel geld geschädigten gelangen erreicht bgh beschluss mai gsst bghst beschluss september str nstz rr aufhebung schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher körperverletzung lässt rechtsfehler betroffene verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes entfallen kk gericke stpo aufl rn mwn wegfall für tat verhängten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage becker pfister gericke ribgh dr schäfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']]
  713. [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen antrag gewährung prozesskostenhilfe durchführung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda oktober zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo vorgesehene rechtsbeschwerde wäre gemäß abs satz inso abs zpo zulässig sache weist rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung kommt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts betracht geltend gemachte verfahrensgrundrechtsverstoß liegt art abs gg verpflichtet gericht ausführungen anträge verfahrensbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge landgericht begründung ausdrücklich senatsbeschluss september ix zb zip bezug genommen beschluss wurde ausgeführt schuldner fragebogen dezember gegenüber insolvenzgericht unvollständige unrichtige angaben hinsichtlich vorhandener bankkonten gemacht ziffer fragebogens angegeben über bankkonten verfügen hintergrund ging ziffer ausgesprochene befreiung einhaltung bankgeheimnisses leere insolvenzverwalter hätte schweizerischen banken ausrichten können senat angeführten beschluss ausdrücklich festgestellt insolvenzverwalter begehrte auslandsvollmacht notwendig würdigung landgericht gefolgt umständen raum für annahme verfahrensgrundrechtsverletzung ganter gehrlein fischer vorinstanz lg fulda entscheidung vill grupp'],['Soon']]
  714. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen angeklagten kosten versäumung frist begründung revision urteil landgerichts bochum strafkammer recklinghausen november wiedereinsetzung beschluß vorigen stand landgerichts gewährt bochum februar revision angeklagten verworfen wurde gegenstandslos revision angeklagten vorgenannte urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln fällen davon fällen gemeinschaftlich handelnd gesondert verfolgten sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionsbegründungsfrist sachrüge teilweise erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung gegenerklärung april rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht fall ii urteilsgründe wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen hält urteil rechtlicher nachprüfung stand verurteilung angeklagten fällen ii urteilsgründe wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen kokainverkäufe betriebenen lokalen caf� babylon tee stube dagegen bestehen bleiben landgericht rechtsfehlerhaft tatmehrheitlich begangene taten angenommen betätigungen vertrieb akt erworbenen betäubungsmittel beziehen tat unerlaubten handeltreibens anzusehen bereits erwerb besitz betäubungsmitteln zweck gewinnbringender weiterveräußerung bereitgehalten tatbestand handeltreibens bezug gesamtmenge erfüllen tat gehören unselbständige teilakte sinne bewertungseinheit späteren veräußerungsgeschäfte soweit rauschgift betreffen st rspr bghst bgh nstz geboten festgestellte einzelverkäufe bewertungseinheit zusammenzufassen näher konkretisierte möglichkeit besteht daß ganz teilweise verkaufsvorrat stammen vgl bgh nstz jedoch rechtsfehlerhaft allein anzahl veräußerungsgeschäfte abzustellen konkrete anhaltspunkte dafür ergeben daß selbständige rauschgiftgeschäfte erwerbsmenge getätigt wurden liegt feststellungen verschaffte angeklagte etwa juni juli festnahme mai vielzahl kokainverkäufen etwa bubbels regelmäßige fortlaufende einnahmequelle finanzierte lebensunterhalt angeklagte ungeklärte art weise lage größeren mengen kokain beschaffen portionierte kokain bubbels verkaufte entweder lokalen beschäftigte arbeiter verschiedene abnehmer fällen jeweils bubbels ii urteilsgründe weiteren ii urteilsgründe zusammengefaßten fällen jeweils bubbels telefonüberwachungen ergaben daß angeklagte monat teilweise telefonate führte nahezu ausschließlich verkauf rauschgift beschäftigten ua danach liegt nahe daß kokain größeren mengen vorrätig gehalten daß festgestellten verkaufsakte jedenfalls soweit engen zeitlichen zusammenhang stehen einkaufsmenge bezogen gilt insbesondere für lieferungen enver dezember januar ii urteilsgründe verkäufe stefanie dezember carla ii urteilsgründe ii urteilsgründe ende november de zember beurteilung selbständige rauschgiftgeschäfte bewertungseinheit zusammenzufassen erster linie sache tatrichters wertung revisionsgericht rechtsfehler überprüfen vgl bgh nstz urteil hierzu verhält gründen zudem entnehmen läßt gegebenenfalls hinsichtlich einzelverk
  715. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober kosten klägerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe juli zugestellte urteil landgerichts juli legte klägerin montag august berufung september begründete wegen versäumung frist für berufungsbegründung beantragte klägerin wiedereinsetzung vorigen stand begründung wiedereinsetzungsantrags trug klägerin prozeßbevollmächtigter ansonsten zuverlässige büroleiterin sowohl inkrafttreten neuen zivilprozeßrechts januar rechtsänderungen frist begründung berufung hingewiesen zustellung urteils landgerichts prozeßbevollmächtigter büroleiterin üblich anweisung erteilt fristen für berufung berufungsbegründung fristenkalender notieren entgegen weisung büroleiterin frist für berufungsbegründung zunächst notiert erst unmittelbar einlegung berufung nachgeholt dabei sei berufungsbegründungsfrist unzutreffenderweise zeitpunkt einlegung berufung berechnet worden früherem recht entsprochen ablauf berufungsbegründungsfrist notierte vorfrist sei personal prozeßbevollmächtigten ebenfalls übersehen worden angefochtenen beschluß berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen berufung klägerin unzulässig verworfen angenommen prozeßbevollmächtigte klägerin hätte vorlage berufungsschrift vorlage gerichtsakten davon überzeugen müssen daß anweisung frist begründung berufung notieren ordnungsgemäß nachgekommen worden sei ii abs nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig voraussetzungen abs zpo gegeben rechtsbeschwerde kommt entgegen meinung klägerin grundsätzliche bedeutung abs nr zpo grundsätzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen bgh beschl zb njw voraussetzungen erfüllt streitfall maßgeblichen rechtsfragen rechtsprechung bundesgerichtshofes geklärt annahme berufungsgerichts prozeßbevollmächtigte klägerin hätte vorlage berufungsschrift gerichtsakten ordnungsgemäße notierung berufungsbegründungsfrist überwachen müssen gesamtumständen konkreten einzelfall bezogene feststellung rechtsanwalt darf empfangsbekenntnis über zustellung urteils erst unterzeichnen zurückgeben maßgeblichen handakte ablauf rechtsmittelfrist vermerkt frist notiert vgl bgh beschl vi zb njw urt vii zr njw urt ix zr njw recht berufungsgericht angenommen daß verpflichtung rechtsanwalt zustellung gerichtlichen entscheidung hinsichtlich begründungsfrist für rechtsmittel trifft nachdem zweimonatige begründungsfrist gemäß abs satz zpo zustellung vollständiger form abgefaßten urteils laufen beginnt allerdings prozeßbevollmächtigte sofern erforderlichen eintragungen handakte fristenkalender vornimmt besondere einzelanweisung büropersonal veranlassen vgl bgh beschl xi zb njw beschl iii zb njw rr anweisung prozeßbevollmächtigten klägerin voraussetzungen erfüllte einzelanweisung stellen erscheint vorliegend zweifelhaft anweisung maßgeblichen fristen notieren üblichen verfahrensweise praxis prozeßbevollmächtigten klägerin entsprach gefahr hand weisen daß eintragung fristen einzelfall unterbleibt frage beruhen jedenfalls konnte berufungsgericht grundlage rechtsprechung bundesgerichtshofes davon ausgehen vorlage berufungsschrift vorlage gerichtsakten sei prozeßbevollmächtigte klägerin verpflichtet eintragung berufungsbegründungsfrist richtigkeit überprüfen erteilte anweisung eintragung rechtsmittel rechtsmittelbegründungsfrist enthielt angabe konkreten zeitpunktes lauf frist endete sah prozeßbevollmächtigte klägerin davon ab unterzeichnung rückgabe empfangsbekenntnisses maßgeblichen fristen vermerken erteilte üblichen verfahrensweise entsprechende allgemeine anweisung notierung frist kam vorlage berufungsschri
  716. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkündet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle sachenrberg abs nr satz buchst abs nutzung staatlicher billigung entgeltlich übernommenen wohngebäudes grundlage nutzungsvertrages einbeziehung sachenrechtliche bereinigung rechtfertigen abs sachenrberg beschränkt rechtsnachfolge nutzerseite einredemöglichkeiten grundstückseigentümers erstreckt für rechtsnachfolger geltenden regelungen abs sachenrberg hiervon erfaßte fallgestaltungen enthält zusätzlichen einredetatbestand bgh urt mai zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land folgenden kläger eigentümer ehemals volkseigenen bebauten kleingartenparzelle beklagten besitz gehalten errichtete wohnlaube wurde festes gebäude umgebaut oktober schlossen streithelfer beklagten damaligen nutzerin kaufvertrag über gebäude ab bezogen folgezeit rahmen wohnungstausches vereinbarung november überließ verband kleingärtner siedler kleintierzüchter vksk streithelfern nutzung parzelle beginnend ab oktober dabei für vksk handelnde vorstand kleingartenanlage unterzeichnete vorformulierten nutzungsvertrag eigenhändig versah vertragsformular stempel notariellem vertrag juni verkauften streithelfer gebäude nebst zwischenzeitlich errichteter garage beklagten kläger verlangt räumung herausgabe grundstücks landgericht klage stattgegeben berufung beklagten kammergericht entscheidung abgeändert klage abgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision klägers beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht spricht beklagten besitzrecht art abs satz egbgb abs abs nr satz sachenrberg bgb ursprünglich errichtete laube sei billigung staatlicher stellen wohnzwecken geeignetes gebäude umgebaut eigenheim genutzt worden erwerb hauses hätten streithelfer beklagten zeitweise gewohnt jahr lebensmittelpunkt gehabt hieraus folgende gesetzliche besitzrecht hätten notariellem vertrag juni nebst zukünftiger sachenrechtsbereinigungsansprüche beklagten übertragen kläger könne hiergegen einrede fehlenden nutzung gebäudes beklagten erheben voraussetzungen abs sachenrberg lägen grundstück zeitpunkt vertragsabschlusses beklagten bebaut sei ausführungen halten revisionsrechtlichen prüfung punkten stand ii ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon daß beklagten räumungsverlangen klägers möglicherweise gemäß abs bgb besitzrecht art abs satz egbgb nr abs nr abs abs nr abs sachenrberg entgegensetzen können hätte gelten bereinigungsrechtliche ansprüche beklagten abs sachenrberg ausgeschlossen wären hierzu bedarf weiterer tatsächlicher feststellungen führt aufhebung zurückverweisung streithelfer infolge ankaufs gebäudes nutzungstatbestand verwirklicht inkrafttreten sachenrechtsbereinigungsgesetzes nr abs nr sachenrberg erfaßt beklagten rechtsnachfolger eingetreten allerdings liegen für berufungsgericht bejahte regelbeispiel abs nr satz sachenrberg hinreichenden feststellungen vorschrift bezieht grundstück wohnhaus geeignetes genutztes gebäude befindet sachenrechtsbereinigung aufgrund vertrages nutzung bodenflächen erholung ff zgb billigung staatlicher stellen errichtet wurde berlassende wohnnutzung widersprochen berufungsgericht jedoch geklärt nutzungsgrundlage umbau ursprünglichen laube wohnhaus erfolgt weder festgestellt wer ausbau vorgenommen baulichen maßnahmen aufgrund nutzungsverhältnisses sinne ff zgb durchgeführt worden bewertung januar begründeter nutzungen vertragsverhältnisse ff zgb vgl abs egzgb sowie senat urt april zr viz fest steht lediglich daß grundstück kleingartenanlage liegt nutzung kleingartens innerhalb kleingartenanlage ste
  717. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe januar maßgabe unbegründet verworfen daß angeklagte wegen vergewaltigung sexueller nötigung jeweils tateinheit sexuellem mißbrauch kindes verurteilt liste angewendeten vorschriften folgt neu gefaßt abs stgb abs satz nr stgb strrg abs nr abs satz nr stgb str� ndg abs nr abs satz nr stgb strrg stgb übrigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit generalbundesanwalt zuschrift august ausführt daß angeklagte straftat nachteil zeugin wegen versuchter vergewaltigung wegen versuchten schweren sexuellen mißbrauchs kindes schuldig gemacht weist senat darauf daß neben verurteilung wegen vollendeten grundtatbestandes abs stgb aburteilung wegen versuchter verwirklichung regelbeispiels abs stgb betracht kommt bgh njw beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  718. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin märz einstimmig beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts konstanz juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergänzend bemerkt senat nebenklägerin begehrte verurteilung angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern sinne abs nr stgb schon deshalb erfolgen landgericht missbrauchstaten körperlichem kontakt sinne abs bzw abs stgb festgestellt verfahrensrüge revision insoweit erhoben sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  719. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts nürnberg zivilsenat november zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht grundsätze senatsurteils dezember iv zr versr rn vgl senatsurteil april iv zr versr rn verkannt wirkt ergebnis jedoch angefochtene entscheidung senat gerügten grundrechtsverstöße artt abs abs gg geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen lg nürnberg fürth entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  720. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb frage zurechnung verhaltens leasinggeber vorbereitung leasingvertrags betrauten lieferanten leasingnehmer hinweis angebliche kostenneutralität gesamtgeschäfts wissen leasinggebers abschluss werbevertrags anrät anschluss bgh urteile oktober viii zr njw juni viii zr njw rr frage vorliegens einheitlichen rechtsgeschäfts leasingnehmer neben leasingvertrag werbevertrag dritten abschließt erstattung leasingraten empfehlung neukunden vorsieht anschluss bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil märz viii zr olg braunschweig lg braunschweig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig märz zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens einschließlich kosten streithelfers beklagten tragen rechts wegen tatbestand kläger schloss oktober vermittlung autohauses autoex import gmbh folgenden autohaus beklagten leasingvertrag über für geschäftsbetrieb bestimmten pkw audi avant tdi automatic laufzeit monaten kläger monatlich erbringenden leasingraten belaufen netto zuzüglich gesetzlicher umsatzsteuer fahrzeug wurde kläger autohaus bereits oktober ausgehändigt oktober traf kläger zudem folgenden werbevertrag bezeichnete vereinbarung vertrags verpflichtete gegenleistung für empfehlung mindestens drei neuen kunden zahlung mo natlichen werbekostenzuschusses kläger näheren einzelheiten vereinbarung folgt geregelt wobei kläger werbepartner bezeichnet höhe werbekostenzuschusses werbepartner monatliche darlehensrate höhe achthundertachtzig zahlen werbepartner erhält monatlich folgenden werbekostenzuschuss für maximal monate zahlung beginnt sofort für ersten sechs monate euro ab monat achthundertachtzig betrag jeweils gültige gesetzliche mehrwertsteuer enthalten fälligkeit werbekostenzuschusses werbekostenzuschuss jeweils monatsende fällig zahlung erfolgt ab folgemonats betrag somit belastung darlehnsrate konto folgendes konto werbepartners variante empfehlung für mindestens neue kunden tritt vorleistung empfehlung nächsten monaten abschluss gebracht empfehlung gilt erfüllt jeweiligen neuen kunden auto zugelassen kläger führte autohaus drei neue kunden eben falls fahrzeug leasten werbeverträge abschlossen leistete vereinbarten werbekostenzuschuss november stellte danach zahlungen kläger schreiben september focht kläger leasingvertrag sowohl gegenüber beklagten gegenüber autohaus wegen arglistiger täuschung forderte beklagte vergeblich rückzahlung geleisteten leasingraten zug zug rückgabe fahrzeugs kläger verlangt anrechnung gezogener gebrauchsvorteile geleisteten werbekostenzuschusses rückzahlung erbrach ter leasingraten höhe zuletzt nebst zinsen zug zug rückholung leasingfahrzeugs begehrt außerdem feststellung leasingvertrag erklärte anfechtung wirksam beendet worden sei beklagte rücknahme fahrzeugs annahmeverzug befinde landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägers oberlandesgericht erfolg geblieben berufungsgericht beschränkt zugelassenen revision verfolgt kläger feststellungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt feststellungsbegehren klägers sei zulässig rechtliches interesse daran klarheit über bestand rechtsbeziehungen beklagten erhalten sei jedoch unbegründet kläger ausgesprochene anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger täuschung sei wirksam kläger gegenüber beklagten anfechtungsrecht zustehe anfechtung wegen täuschung über fahrzeugwert angemessenheit leasingraten komme schon hinblick darauf betracht kläger eigenen anga ben vertragsschluss über möglichkeit unterrichtet sei fahrzeug günstiger dritten beziehen arglistige täuschung über refinanzierung leasingraten g
  721. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr haß dr wiebel wendt beschlossen antrag beklagten beschwer urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november mehr dm festzusetzen abgelehnt gründe recht berufungsgericht beschwer gemäß zpo entsprechend höhe klageforderung festgesetzt forderung berufungsinstanz mehr streit wertezusammenrechnung hilfsaufrechnung beklagte berufen abs gkg bereits fraglich prozessualen erklärung alledem greife diesbezügliche minderung hilfsweise aufrechnung schadensersatzanspruch überhaupt selbständige aufrechnung neben verteidigungsmitteln enthält jedenfalls kommt beschwererhöhende bedeutung minderung aufrechnung mangelbedingten kosten beziehen ullmann thode wiebel haß wendt'],['Soon']]
  722. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr vers� umnisurteil rechtsstreit verkündet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock dezember kosten zurückgewiesen urteil vorläufig vollstreckbar röhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']]
  723. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb falle zweifelhafter forderungen entspricht regelmäßig interesse betroffenen behaupteten rückzahlungsansprüchen folge leisten gilt jedenfalls mögliche rechtsverfolgung genehmigungsverfahren getroffenen feststellungen hinreichende aussicht erfolg deshalb entsprechenden prozess rechnen bgh beschluss januar xii zb lg traunstein ag mühldorf inn xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen beteiligten versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein mai wiedereinsetzung vorigen stand gewährt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein mai zurückgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei abs satz ko beschwerdewert gründe beteiligte begehrt betreuerin genehmigung mutter betroffenen deren vermögen geldbetrag höhe insgesamt überweisen betroffene leidet chronischen psychose schizophrenen formenkreis betreuung umfasst aufgaben kreis vermögenssorge einwilligungsvorbehalt angeordnet betroffene erwarb beginn betreuung jahr eigentumswohnung zunächst bewohnte august zog betroffene pflegeheim bezahlung darlehensraten für finanzierung wohnung erfolgte teilweise mutter betroffenen jahr verkaufte frühere betreuerin betroffenen genehmigung betreuungsgerichts eigentumswohnung für antrag betreuerin berweisung eingangs genannten betrages mutter betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigen amtsgericht zurückgewiesen landgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen wendet betreuerin landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ferner beantragt versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss wiedereinsetzung vorigen stand gewähren ii rechtsbeschwerde zulässig betreuerin antragsgemäß wiedereinsetzung vorigen stand gewähren sache jedoch erfolg landgericht entscheidung begründet beabsichtigte entnahme geldes versperrt angelegten bankguthaben auszahlung bzw berweisung mutter betroffenen genehmigungsfähig sei ordnungsgemäßer vermögensverwaltung entspreche insoweit sei betreuerin beabsichtigte verwendungs zweck beantragten entnahme prüfen betreuungsgericht genehmigung erteilen betreute aussicht genommenen rechtsgeschäft verpflichtet sei zahlung regeln ordnungsgemäßen vermögensverwaltung widerspreche amtsgericht zutreffend ausgeführt sei betroffene weder wegen verarmung schenkers bgb wegen groben undanks bgb rückzahlung verpflichtet sei zweifelhaft betroffene bereicherungsrechtlichen gründen wegen zweckverfehlung wegen störung geschäftsgrundlage rückzahlung verpflichtet sei könne dabei unterstellt zahlungen mutter betroffenen zusammenhang erwerb finanzierung wohnung gedient hätten betroffene wohnung nutzen könne zweck sei erreicht worden betroffene eigentümerin jahr gekauften wohnung geworden sei umzug pflegeheim august bewohnt deckung heimkosten verkauf wohnung erforderlich sei könne rund zwölfjährigen nutzung wohnung betroffene mehr davon ausgegangen zahlungen mutter betroffenen zweck verfehlt hätten hinzu komme leistungen mutter indirekt betroffenen zugutekämen heimaufenthalt entstandenen künftig entstehenden kosten erlös verkauften wohnung gedeckt würden hierin bestehe entscheidender unterschied höchstrichterlich entschiedenen fällen denen schwiegereltern schwiegerkindern zuwendungen erwartung bestands ehe gemacht hätten geschieden fällen zweck leistungen eigene kind unterstützen mehr erreicht ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand gemäß abs satz abs abs bgb bedarf betreuer für berweisung gesperrten konto betreuten genehmigung betreuungsgerichts lg münster rpfleger münchkommbgb wagenitz aufl rn jurispk bgb lafontaine aufl rn mwn generell berweisung ag herborn famrz btkomm roth aufl rn maßstab für gerichtliche entscheidung über genehmigung interesse betreuten gericht dabei gesamtabwägung nachteile sowie risiken prüfenden geschäfts für betreuten vorzunehmen senatsbeschlus
  724. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stberg steuerberater treuhandkommanditisten publikums kg gerichtete schadensersatzansprüche kapitalanlegern verschulden vertragsverhandlungen unterlagen kurzen verjährungsfrist gemäß stberg verjährten jahren abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil märz ii zr olg frankfurt lg frankfurt ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer münke dr strohn dr reichart für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wurde märz anlagevermittler beteiligung kg folgenden kg geworben grundlage dafür prospekt gesellschaft erwarteten profit betriebenen immobiliengeschäften aussicht stellte beklagten berufsbezeichnung steuerbevollmächtigter treuhandkommanditisten auswies prospekt beigefügten gesellschaftsvertrages einziger kommanditist kg kommanditeinlage dm jedoch berechtigt verpflichtet abschluss treuhandverträgen kapitalanlegern höhen erhöhte kommanditkapital treuhänderisch für treugeber erwerben brigen vollwertige kommanditisten bzw unmittelbar beteiligte gesellschafter behandelt sollten nr nr gesellschaftsvertrages märz erteilte kläger beklagten treuhandauftrag erwerb beteiligung kg höhe dm zuzüglich agios dm überwies betrag mai kg geriet herbst insolvenz kurz davor danach erfuhr kläger geschäftsführerin komplementärgmbh kg frau zugleich initiatorin kg vielzahl ähnlicher kapitalanlagemodelle bereits seit verschiedene staatsanwaltliche ermittlungsverfahren wegen kapitalanlagebetruges geführt wurden konsultierte daraufhin wirtschaftsdetektei spätestens jahr über mögliche haftung beklagten informierte februar mandatierte anwalt beklagten schreiben januar erfolglos zahlung schadensersatz höhe dm aufforderte schließlich juni klage einreichte kläger meint beklagte sei gegenüber schadensersatzpflichtig aufklärungspflichten zusammenhang beteiligungserwerb verletzt bereits strafrechtlichen ermittlungen frau gewusst sei bekannt prospekt genannten renditeerwartungen völlig unrealistisch seien beklagte erster linie einrede verjährung gemäß stberg erhoben brigen sei für prospekt verantwortlich publikation gekannt ebenso wenig sei initiierung gesellschaft beteiligt mitwirkung darauf beschränkt anfrage frau unkenntnis angeblichen verfehlungen bereit erklärt treuhänder fungieren beide vorinstanzen klage wegen verjährung gemäß stberg abgewiesen dagegen richtet senat nichtzulassungsbeschwerde klägers zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht meint etwaige schadensersatzansprüche klägers beklagten prospekthaftung engeren sinne seien grundsätzen urteil bundesgerichtshofs märz bghz jedenfalls verjährt ebenso verjährt seien ersatzansprüche klägers etwaigen aufklärungspflichtverletzung abschluss treuhandvertrages bghz damals geltende jährige verjährungsfrist gemäß bgb art abs egbgb berufsspezifische verjährungsfrist drei jahren gemäß stberg eingreife treuhandtätigkeit beklagten gemäß abs stberg berufsbild steuerberater gehört rolle treuhandkommanditist belege ausgeübten einfluss geschicke gesellschaft ebenfalls verjährt sei etwaige sekundärhaftung beklagten steuerberater kläger ablauf primärverjährungsfrist stberg anwaltlich beraten sei ii angefochtene urteil hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht verkennt schon ansatz beklagte grundlage gesellschaftsvertrages kg november treuhänder für werbenden kapitalanleger fungieren einziger kommanditist kg eigenbeteiligung dm einlage abschluss treuhandverträgen künftigen anlegern erhöhen können ändert daran sonach ebenso komplementär gmbh gesellschafter kg neben treuhänderstellung direkter vertragspartner künftigen anleger v
  725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten sowie nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe generalbundesanwalt revision staatsanwaltschaft vertritt bereits antragsschrift juni ausgeführt verneinung bedingten tötungsvorsatzes frei rechtsfehlern schäfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  726. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte mitglied klagenden wohnungseigentümergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagte verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewähren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klägerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmächtigten klägerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schließt maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar über text be finden für unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verläuft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgemäße berufung klägerin wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegründung eingereicht landgericht berufung klägerin unzulässig verworfen rechtsbeschwerde klägerin aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulässig berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenförmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollständig klägerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag ordnungsgemäß unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versäumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegründung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift genügten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftsätze ähnele iii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgemäß unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulässig verletzt klägerin verfahrensgrundrechten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgemäß berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundsätzlich berufungsgericht postulationsfähigen rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben nr abs zpo anforderungen genügende unterschrift verlangt identität unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar müssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lässt flüchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher ähnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft großzügiger maßstab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen genügt schriftzug prozessbevollmächtigten klägerin berufungsschrift senat bindung ausführungen berufungsgerichts amts wegen prüfen vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz s
  727. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii oktober unbegründet verworfen abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen davon fällen tateinheit sexuellem missbrauch kindern fällen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern weiteren fall tateinheit vergewaltigung vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt hiergegen richtet verfahrensbeschwerden sachrüge begründete revision angeklagten rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo hinsichtlich rüge verletzung abs satz gvg ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts anzumerken rüge erweist unbegründet jedenfalls auszuschließen entscheidung ungesetzlichen erweiterung ffentlichkeit beruht ausschluss ffentlichkeit erneuten vernehmung zeugin schutz angeklagten angeordnet worden revisionsvortrag ergebenden verfahrensgeschehen vgl anlage iii iv verhandlungstag betreffenden protokolls beantragte verteidiger jedoch erfolglos während vernehmung zeugin ffentlichkeit auszuschließen weiteren verlauf verhandlung beantragte angeklagte sodann mitschriften exploration zeugin aussagepsychologische sachverständige staatsanwaltlichen nachvernehmung verlesen anträgen nachgegangen worden jedoch berichteten beiden aussagepsychologischen sachverständigen ausweislich urteilsgründe senat zulässig erhobene sachrüge zugänglich ausführlich über angaben zentralen belastungszeugin explorationsgesprächen gilt für polizeiliche vernehmungspersonen bezugspersonen zeugin denen gegenüber angaben tatgeschehen gemacht erfolgte öffentlicher hauptverhandlung hintergrund auszuschließen schutze persönlichen lebensbereichs zeugin angeklagten öffentlicher hauptverhandlung erfolgten schlussvorträgen gesichtspunkte erörtert worden angeklagten entlastet hätten raum graf radtke cirener bär'],['Soon']]
  728. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt feststellung beklagten für ag bzw ag rechtsstreit eingetreten vier swap verträgen mehr schulden beklagte macht widerklagend erfüllungsansprüche swap verträgen geltend rechtsvorgängerin beklagten künftig einheitlich beklagte stand klägerin gemeinde nordrhein westfalen rund einwohnern geschäftsbeziehungen juli schloss beklagte klägerin formular rahmenvertrag für finanztermingeschäfte grundlage rahmen ecli de bgh uxizr vertrags schlossen parteien verschiedene einzelverträge vier einzelverträge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt mai einigten parteien zugleich auflösung swap geschäfts flexi swap vertrag laufzeit mai november klägerin verpflichtete zahlung festen zinses höhe bezugsbetrag anfänglich solange monats euribor lag beklagte übernahm verpflichtung jeweils selben bezugsbetrag variablen zinssatz höhe monats euribors zahlen juni schlossen parteien zugleich teilweiser auflösung swap geschäfts chf digital swap vertrag laufzeit dezember dezember klägerin übernahm verpflichtung zahlung je digitalbedingung je stand wechselkurses euro schweizer franken bezugsbetrag anfänglich beklagte verpflichtete zahlung variablen zinses höhe monats euribors jeweils selben bezugsbetrag november vereinbarten parteien zugleich vollständigen ablösung schon juni berücksichtigten swapgeschäfts cms bandbreiten swap vertrag laufzeit november november klägerin danach zahlung festen zinssatzes je digital bedingung je notierung jahres swapsatzes innerhalb vertraglich vereinbarten bandbreite bezugsbetrag mio verpflichtet beklagte übernahm verpflichtung zahlung festen zinssatzes höhe bezugsbetrag schließlich einigten parteien dezember chf zins währungs swap vertrag laufzeit dezember dezember klägerin übernahm verpflichtung beklagten festen zins höhe bezugsbetrag anfänglich chf zahlen beklagte verpflichtete zahlung festen zinses höhe bezugsbetrag anfänglich vier swap verträgen marktwert sicht klägerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfängliche negative marktwert festgestellt jedenfalls höhe jeweils eingepreisten bruttomarge offenbarte beklagte klägerin drei vier swap verträge leistete klägerin insgesamt während swap geschäften saldierung zinsersparnis höhe erwirtschaftete antrag festzustellen klägerin weiteren zahlungen oben angeführten swap geschäfte verpflichtet sei landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klägerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenüberstehen weitergehende zahlungsklage über abgewiesen widerklage beklagten klägerin rechtskräftig verurteilt aufgrund sonstiger vertraglicher verpflichtungen swap geschäften beklagte davon streitgegenständlichen swap verträge betreffend nebst zinsen zahlen berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollständige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg düsseldorf urteil juni juris soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt beklagte schulde klägerin wegen anlässlich abschlusses swap verträge jeweils wiederholten verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klägerin abschluss swap geschäfte objektgerecht beraten unterlassen klägerin anfänglichen negativen marktwert swap geschäfte höhe hinzuweisen aufklärungspflicht beklagte dadur
  729. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung berufung kläger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt dezember zurückgewiesen kläger tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagten gehörte je eigentumswohnung nachfolgend wohnung nr haus zwei wohnungen eigentümer wohnung nr eheleute wohnung betreffenden grundbuch zugunsten beklagten für ersten verkaufsfall bestelltes vorkaufsrecht eingetragen eheleute wiesen beklagten august darauf bertragung vorkaufsrechts dritte für unzulässig hielten notariellem vertrag mai verkauften beklagten klägern wohnung nr übertrugen vorkaufsrecht feststellung vorkaufsrecht vertrag übertragen wurde gerichtete klage eheleute kläger beklagten erfolgreich daraufhin verlangten kläger beklagten september schadensersatz wegen fehlgeschlagenen vorkaufsrechtsübertragung beklagten boten zahlung erklärten bereit verkauf wohnung nr vorkaufsrecht auszuüben sodann wohnung kläger verkaufen februar klageerhebung verkauften eheleute wohnung teilten kläger beklagten anfang märz worauf märz vorkaufsrechtsausübung bereit erklärten kam jedoch parteien einigung über art weise ausübung rechts abwicklung kaufvertrags erzielten kläger beklagten zahlung minderung werts wohnung nr verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagten zahlung nebst zinsen ersatz für vergebliche aufwendungen verurteilt beschränkt zugelassenen revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen vorsorglich nichtzulassungsbeschwerde eingelegt kläger beantragen zurückweisung rechtsmittel entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts wohnung nr wegen unwirksamen bertragung vorkaufsrechts mangel behaftet beklagten seien jedoch schadensersatz verpflichtet verpflichtung bertragung vorkaufsrechts schuldhaft hätten nachkommen können kläger erwerb wohnung nr verfolgte ziel vorkaufsrecht wohnung nr erhalten weise später deckung wohnbedarfs wohnung nr erwerben erreichen könnten seien gezwungen wohnung umzusehen könnten deshalb beklagten anstelle schadensersatz statt leistung ersatz kosten verlangen zusammenhang erwerb wohnung nr entstanden seien umzug erneut anfallen würden nämlich maklerkosten notar grundbuchkosten grunderwerbsteuer umzugskosten renovierungskosten anspruch sei gemindert könne notwendigen sicherheit festgestellt kläger ausübung vorkaufsrechts beklagten bernahme wohnung nr vorwerfbar vereitelt hätten ii hält rechtlicher nachprüfung stand revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht sowohl tenor gründen ende angefochtenen urteils revision beschränkt zugelassen nämlich hinsichtlich für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen frage missglückte bertragung subjektiv persönlichen vorkaufsrechts mangel gleichzeitig verkauften eigentumswohnung darstellt wertmäßig bemessen fall schaden gemachten aufwendungen richtet beschränkung zulassung rechtsmittels unzulässig zulassung revision ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs tatsächlich rechtlich selbständigen teil gesamtstreitstoffs beschränkt gegenstand teilurteils revisionskläger revision beschränken könnte unzulässig zulassung einzelne mehreren anspruchsgrundlagen bestimmte rechtsfragen beschränken siehe urteil mai xi zr njw mwn danach scheidet beschränkte revisionszulassung berufungsgericht bestimmte rechtsfragen geklärt wissen abtrennbaren teil streitgegenstands betreffen allerdings kommt sofern grund zulassung bestimmte rechtsfrage berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden beschränkung zulassung revision einzelne prozessparteien betracht revisionszulassung wirkt fall zugunsten gegner
  730. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg april verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung syndikusrechtsanwalt ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter seiters bellay rechtsanwalt dr lauer sowie rechtsanwältin merk april beschlossen antrag klägerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen februar abgelehnt klägerin trägt kosten zulassungsverfahrens etwaige außergerichtliche kosten beigeladenen erstattet wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe beigeladene seit bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen seit gmbh geschäftsführer neben beiden geschäftsführern director human resources operations dsc gho tätig antrag beigeladenen beklagte bescheid mai syndikusrechtsan walt zugelassen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klägerin beantragt nunmehr zulassung berufung ii antrag klägerin satz brao abs vwgo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg klägerin geltend gemachten zulassungsgründe satz brao abs nr vwgo liegen für zulassungsbegründung gelten dabei grundsätzlich gleichen anforderungen für beschwerde nichtzulassung revision vgl senat beschluss mai anwz brfg juris rn mwn insoweit beschränkt prüfung zulassungsvoraussetzungen rechtsmittelbegründung schlüssig substantiiert dargelegt vgl bgh beschlüsse juli vi zr bghz januar zr bghz september ix zb njw rr entscheidend deshalb fristgerecht geltend gemachten zulassungsgründe begründung genannten gesichtspunkte zulassungsgründe bleiben außer betracht vgl kilimann feuerich weyland brao aufl rn schmidt räntsch gaier wolf göcken brao aufl rn siehe zulassungsverfahren verwaltungsgerichtsbarkeit roth posser wolff vwgo aufl rn mwn klägerin macht erster linie geltend ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestünden satz brao abs nr vwgo ernstliche zweifel gegeben einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt vgl senat beschlüsse märz anwz brfg juris rn august anwz brfg njw rn jeweils mwn entsprechende zweifel vermag klägerin frage stellt rechtsverhältnis beigeladenen gmbh anwaltliche tätigkeiten sinne abs brao geprägt sei darzulegen gesetzesbegründung vgl bt drucks entscheidend anwaltliche tätigkeit kern beziehungsweise schwerpunkt tätigkeit darstellt mithin qualitativ quantitativ eindeutig prägende leistung rechtsanwalts rechtsverhältnis anwaltliche tätigkeit beherrscht klägerin rügt zusammenhang agh augenscheinlich hinreichend sauber getrennt dürfte arbeitgeber beigeladenen gmbh sonstigen beteiligungsgesellschaften de bezie hungsweise arbeitgeber beigeladenen seite konzerngesellschaften seite unzulässig vermengt verwechselt weshalb beurteilung prägung ernstliche zweifel bestünden einwand vermag senat nachzuvollziehen anwaltsgerichtshof grundlage tätigkeitsbeschreibung erklärungen gmbh februar april beide beiden geschäftsführern unterzeichnet sowie aufgrund anhörung beigeladenen termin oktober berzeugung gelangt beigeladene schwerpunkt anwaltlich tätig administrativen aufgaben rahmen funktion geschäftsführer director geringen teil durchschnittlichen arbeitszeit ausmachen enthalten tätigkeitsbeschreibungen einleitend jeweils hinweis unternehmensgegenstand gmbh nämlich wesentlichen erbringen dienstleistungen bereich führungs verwaltungs beratungsfunktionen für beteiligungsgesellschaften beziehungsweise konzern de unternehmensgegenstand tatbestand angefochtenen urteils erwähnt gründen angesprochen daraus lässt jedoch klägerin stelle ii vermutung bezeichnete annahme ableiten anwaltsgerichtshof gewichtung irrtümlich angenommen mittelpunkt streits stehenden anwaltlichen tätigkeiten beigeladenen personalbereich bezögen beteiligungsgesellschaften verhalten schilderung anwaltlichen tätigkeit weder erklärungen februar april anhörung beigeladenen deren jeweiligen inhalt anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt diesbezüglichen ausführungen angefochtenen urteil stellen insoweit gerade etwaige anwaltliche tä
  731. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp april beschlossen beschwerde klägers revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober zugelassen revision klägers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger verwalter juli eigenantrag märz eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh co kg fortan schuldne rin büroräume hallen beklagten gemietet aufhebungsvertrag überschriebenen vereinbarung dezember standen beklagten neben einmalbetrag brutto für weiterhin längstens überlassenen räumlichkeiten monatlich brutto schreiben januar teilte schuldnerin beklagten liquiditätslage verschlechtert lage sei verpflichtungen vergleich bezeichneten vereinbarung dezember erfüllen bot beklagten anlagevermögen erfüllung abgeschlossenen vergleichs sicherheit datum januar berechnete schuldnerin beklagten für fuhrpark sonstige anlagevermögen betrag brutto beklagte verrechnung höheren mietverbindlichkeiten tilgte kläger hält aufrechnung für insolvenzrechtlich unwirksam erwerb aufrechnungsmöglichkeit inkongruente deckung vorsätzliche gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei hierzu geltend gemacht gegenforderung letzten monat antragstellung begründet worden sei über kaufpreis ausgestellte rechnung sei rückdatiert worden ergebe bewegungsbilanz steuerberaters schuldnerin abgang beim sachanlagevermögen erst für monat märz ausweise rechnungsnummer fraglichen rechnung sei doppelt vergeben worden umsatzsteuer sonderprüfung finanzamts ergeben umsatz zusammenhang veräußerung anlagevermögens märz beim finanzamt eingegangenen umsatzsteuer voranmeldung für januar enthalten sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen ii revision zulässig begründet angefochtene urteil anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg verletzt führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht abs zpo berufungsgericht verneinten anfechtbarkeit herstellung aufrechnungslage gemäß abs nr abs nr inso ausgeführt aufrechnungslage sei allerdings inkongruente deckung herbeigeführt worden beklagte schaffung aufrechnungslage anspruch gehabt objektive gläubigerbenachteiligung sei ebenfalls verneinen kläger jedoch bewiesen kaufvertrag erst märz abgeschlossen worden sei zeuge st erforderlichen gewissheit bestätigen können kläger angeführten indizien ließen zwingenden schluss kaufvertrag erst märz geschlossen worden sei für abschluss kaufvertrages letzten monat antragstellung könnte allerdings sprechen abgang gegenstände bewegungsbilanz märz gebucht worden sei hierdurch hervorgerufene indizwirkung jedoch schon dadurch frage gestellt andererseits kauferlös januar gebucht worden sei allein aufgrund buchungstechnischen verfahrensweise sei sicherer schluss zeitpunkt kaufvertragsabschlusses ziehen demgegenüber rügt nichtzulassungsbeschwerde würdigung zwei wesentliche indizien völlig unberücksichtigt lasse januar datierte rechnung für verkaufte anlagevermögen trage buchungsnummer sei schuldnerin doppelt vergeben worden betreffe rechnung über verkauf europalette selben tage januar zeuge vernommene damalige geschäftsführer schuldnerin st identität rechnungsnummern bestätigt dafür erklärung gehabt indizwirkung umsatzsteuerrechtlichen behandlung angeblichen veräußerung anlagevermögens sei ebenfalls verfahrenswidriger weise unberücksichtigt geblieben gehörsrügen begründet berufungsgericht verstoß art abs gg teile entscheidungserheblichen vorbringens klägers übergangen doppelte verwendung rechnungsnummer stellt für doppelvergabe nachvollziehbare erklärung gibt starkes indiz für manipulatives vorgehen rechnungsstellers dar hierzu vernommene zeuge st ausweislich sitzungsniederschrift plausible erklä rung dafür geben können warum umstrittene rechnung nummer trägt
  732. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen geldfälschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn august maßgabe bulgarien sache erlittene freiheitsentziehung maßstab anrechnung findet unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  733. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer märz gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdeführern kosten rechtsmittels aufzuerlegen ergänzend bemerkt senat bestellung vorsitzenden richters landgericht stellvertretenden vorsitzenden präsidium kam bereits aufgrund allgemeinen geschäftsverteilung für jahr vertreter für zeit urlaubsabwesenheit beiden berufsrichterinnen strafkammer verhinderung mitglieder strafkammer zugleich berufen vorsitz juni beginnenden hauptverhandlung führen fischer appl berger schmitt eschelbach'],['Soon']]
  734. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle baulandsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs ermessensausübung festlegung umlegungsgebiets geltungsbereich bebauungsplans verwirklichung umlegung dienen bezug stand erschließung bzw bedarf flächen für öffentliche nutzung einzelne bereiche unterschiedlich betroffen baugb abs abs führt umlegungsstelle umlegung verwirklichung bebauungsplans ermessensfehlerfrei einheitlichen umlegungsgebiet obwohl bezug stand erschließung bzw bedarf flächen für öffentliche nutzung einzelne bereiche unterschiedlich betroffen berechnung verteilungsmasse verteilung flächen notwendigkeit ergeben flächenabzüge abs baugb flächenbeiträge abs baugb jeweiligen teilbereichen unterschiedlich anzusetzen bgh urteil oktober iii zr olg frankfurt main lg darmstadt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dörr galke für recht erkannt revision beteiligten urteil senats für baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main februar zurückgewiesen beteiligten kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand beteiligten eigentümer bisher landwirtschaftlich genutzten grundstücken gemarkung stadt beteiligte flächen liegen geltungsbereich juni bekannt gemachten bebauungsplans nr bebauungsplan weist nordwestlichen bereich grundstücke beteiligten liegen verbreiterung weges sowie neue straße erschließendes allgemeines wohngebiet südöstlichen bereich dorfgebiet südlich bereits vorhandenen straßen bzw wege schon früheren bebauungsplan nordseite angebaut konnte beteiligte beschloß verwirklichung bebauungsplans nr umlegung wobei sowohl bereich bereich einbezogen wurden november bekannt gemachte umlegungsplan oktober verteilung umlegungsmasse flächen vorsieht unterscheidet berechnung zuteilungen jeweils lage eingeworfenen flächen beiden genannten bereiche erfolgt für verbreiterung weges anlage neuen erschließungsstraße nordwestlichen bereich erforderliche flächenabzug lasten bereich eingeworfenen flächen während südöstlichen bereich flächenabzug unterbleibt vermindert zuerst genannten bereich sollanspruch betroffenen eigentümer flächenbeitrag wegen umlegung eingetretenen teile höhe wogegen zuletzt genannten bereich betreffende flächenbeitrag angesetzt grund für unterscheidung sieht umlegungsstelle darin daß bereich zusammenhang umlegung erstmalig erschlossen wozu einerseits qm erschließungsflächen benötigt andererseits wertsteigerung bisherigen rohbaulandes dm qm mindestens dm qm bewirkt während bereich bereits über erforderlichen erschließungsflächen verfügt umlegung eintretende vorteil eigentümer ersparnis verwaltungskosten vermessungs notar gerichtskosten usw erschöpfe beteiligten umlegungsplan gunsten qm eingeworfene fläche berücksichtigt abzug genannten flächenbeitrags sollanspruch qm errechnet ergebnis tatsächlichen zuteilung qm geldleistung beteiligten dm qm dm festsetzt vergeblichem widerspruch antrag gerichtliche entscheidung angegriffen erster instanz beantragt betreffenden auszug umlegungsplan insoweit aufzuheben höherer flächenbeitrag festgesetzt wurde berufungsverfahren zusätzlich hilfsanträge angebracht umlegungsplan insoweit aufzuheben eigentum eingreife bzw umlegungsplan insgesamt aufzuheben landgericht kammer für baulandsachen oberlandesgericht senat für baulandsachen antrag gerichtliche entscheidung instanzen unterschiedlichen fassungen zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgen beteiligten begehren zuletzt gestellten hauptund hilfsanträgen entscheidungsgründe revision erfolg antrag beteiligten aufhebung betreffenden teils umlegungsplans soweit höheren flächenbeitrag festsetzt berufungsgericht übereinstimmend kammer für baulandsachen zutreffenden erwägung abgewiesen daß rahmen vorgenommenen aufteilung verteilungsmasse flächen baugb unstreitige wertsteigerung grundstücke beteiligten aufgrund umlegung jedenfalls dm qm dm qm berechnungen beteiligten sogar
  735. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz oktober prüfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs nr rechtspfleger befugt maßnahme dienstaufsicht nr drig abs drig anzufechten bgh dienstgericht bundes urteil oktober riz dienstgerichtshof beim oberlandesgericht hamm dienstgericht beim landgericht düsseldorf justizamtmanns antragsteller revisionskläger land antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres prof dr fischer sowie richterin bundesgerichtshof mayen für recht erkannt revision antragstellers zurückgewiesen antragsteller trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller justizamtmann rechtspfleger amtsgericht tätig wendet dienstgericht für richter erhobe nen anträgen maßnahmen dienstaufsicht schreiben märz teilte direktorin amtsgerichts antragsteller betreff prüfung betreuungen vormundschaften pp denen vermögen mehr euro verwaltet verschiedenen verfahren kenntnis nehmen müssen antragsteller verfahrensbeteiligten zustimmung einsicht präsidenten landgerichts ersuche zustimmung bedürfe forderte antragsteller derartige zustimmungsanfragen verfahrensbeteiligten umgehend unterlassen etwaige prüfung anstehende betreuungsakten ungeachtet nachgefragten erteilten zustimmung unverzüglich weiterzuleiten disziplinarverfügung august erteilte präsident landgerichts zusammenhang verweis schriftsatz märz antragsteller dienstgericht für richter landgericht düsseldorf anträgen gewandt gemäß abs drig festzustellen disziplinarverfügung direktorin amtsgerichts maßgabe beamten disziplinarrechts landes nrw unvereinbar sachlichen unabhängigkeit art abs gg rpflg hauptamtlich planmäßig angestellten einzelrichters richterlichen verwendungsamt tätigen klägers sachlichen unabhängigkeit unvereinbare maßnahme unzulässige disziplinarmaßnahme abs drig insbesondere märz aufforderung vizepräsidenten landgerichts androhung einleitung disziplinarischen maßnahmen erlassene dienstliche anweisung ab sofort betreuungs vormundschaftsgerichtlichen angelegenheiten unterlassen beteiligten maßgabe gesetzes verfassung rechtliches gehör faires verfahren gewähren unvereinbar sachlichen unabhängigkeit klägers dienstgericht für richter antrag gerichtsbescheid juli unzulässig zurückgewiesen begründung wesentlichen ausgeführt antragsteller fehle für antrag abs drig befugnis vorschriften deutschen richtergesetzes gälten für berufsrichter personenkreis gehöre antragsteller dagegen gerichtete berufung antragstellers dienstgerichtshof für richter oberlandesgericht hamm beschluss november zurückgewiesen begründung dienstgerichtshof bescheid dienstgerichts bezug genommen ergänzend ausgeführt antragsteller könne angefochtenen maßnahmen schon deshalb richterlichen unabhängigkeit verletzt eigenschaft rechtspfleger zustehe gesetzgeber deutlich gemacht rechtspfleger besondere richters gewissem umfang vergleichbare rechtsstellung zukomme fehle für rechtsstellung richters charakteristische persönliche unabhängigkeit dienstrechtlich wahrnehmung richterlicher geschäfte beamter gehobenen dienstes bleibe revision verfolgt antragsteller begehren macht wesentlichen geltend rechtspfleger sei gesetzgebung höchstrichterlichen rechtsprechung sachlich unabhängigen richter gleichgestellt fänden schutz richterlichen unabhängigkeit einfachen gesetzgeber geschaffenen schutzvorschriften unmittelbar anwendung antragsteller beantragt angefochtene entscheidung aufzuheben antragsgemäß entscheiden sache dienstgerichtshof für richter zurückzuverweisen wegen weiteren vorbringens revisionsschrift märz bezug genommen antragsgegner beantragt revision zurückzuweisen wegen vorbringens schriftsatz april verwiesen parteien entscheidung mündliche verhandlung einverstanden erklärt entscheidungsgründe zulässige revision abs drig unbegründet vorinstanzen prüfungsantrag antragstellers rech
  736. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade märz maßgabe unbegründet verworfen daß angeklagte schweren raubes tateinheit schwerer räuberischer erpressung sowie diebstahls vier fällen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit räuberischer erpressung sowie wegen diebstahls sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt verletzung sachlichen rechts gestützte revision beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruchänderung generalbundesanwalt antragsschrift wesentlichen folgendes ausgeführt angefochtene entscheidung weist sachlich rechtlicher hinsicht lediglich insoweit angeklagten beschwerenden mangel jugendkammer nacht august nachteil geschädigten begangenen diebstahlshandlungen drei selbständige taten angesehen wahrheit handelt hierbei fall natürlichen handlungseinheit beschwerdeführer ort nämlich parkplatz zivildienstschule bu nacht ersichtlich sofort hintereinander drei pkw aufgebrochen daraus fremde gegenstände entwendet vgl bgh nstz tatrichterlichen feststellungen rechtfertigen verurteilung wegen vier wegen sechs fällen diebstahls dadurch bedingte wegfall zwei einzelfreiheitsstrafen vier monaten erfordert aufhebung gesamtstrafenausspruchs erscheint ausgeschlossen daß tatrichter verbleibenden einzelfreiheitsstrafen fünf jahren drei monaten sechs monaten dreimal vier monaten geringere verhängte gesamtstrafe gebildet hätte räuberische erpressung september ebenso tateinheitlich begangene raub qualifikationsvoraussetzungen abs nr stgb erfüllt urteilstenor schwere räuberische erpressung bezeichnen senat verschließen rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  737. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja geschiebe zpo patg tatbestand mittelbaren patentverletzung gegenstand sachvortrags klagepartei unterlassungsantrag gestellt unzutreffend formuliert erkennen läßt daß unterlassungsbegehren darauf gerichtet beklagten mittelbare patentverletzung untersagen mittelbare patentverletzung streitgegenstand folge daß gericht fassung unterlassungsantrags parteien erörtern sachgerechte antragstellung hinzuweisen zpo ndert kläger fassung unterlassungsbegehrens entsprechenden gerichtlichen hinweis unterfällt berichtigte unterlassungsbegehren regelung zpo bescheiden daß zustimmung beklagten sachdienlichkeit sinne zpo ankommt bgh urt januar zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin oktober verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen aufgehoben sache anderweiter verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten märz angemeldeten europäischen patents klagepatent nimmt beklagte wegen patentverletzung unterlassung auskunft schadensersatz anspruch klagepatent betrifft zahnprothetik lösbaren befestigung zahnprothesen brücken restgebiß verwendete vorrichtung geschiebe durchführung einspruchsverfahrens frühere patentanspruch patentanspruch aufgenommen beschreibung angepaßt wurden wurde neue europäische patentschrift november veröffentlicht patentanspruch lautet fassung folgt geschiebe lösbaren befestigung zahnprothesen brücken restgebiß bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren längsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mündet dadurch gekennzeichnet daß schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einführbar daß konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich steges befindet bezogen gesamthöhe beklagte vertreibt produktbezeichnung bun desweit geschiebe gemäß prospekt anlage für geschiebe beklagten prioritätsjüngere deutsche patent erteilt beklagten vertriebene geschiebe ausführungsbeispiel fig abgebildet klägerin auffassung vertreten geschiebe beklagten mache merkmalen patentanspruchs klagepatents iden tischen gebrauch patrize geschiebes beklagten empfohlen mm gekürzt liege jedenfalls patentverletzung äquivalente mittel zumindest mittelbare patentverletzung klägerin erster instanz beantragt beklagte verurteilen unterlassen patrizen bestandteil geschiebes lösbaren befestigung zahnprothesen brücken restgebiß bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube aktivierbaren patrize deren längsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mündet gebiet bundesrepublik deutschland herzustellen anzubieten verkehr bringen zweck entweder einzuführen besitzen denen schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einführbar denen konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich stegs befindet bezogen gesamthöhe hilfsweise patrizen bestandteil geschiebes lösbaren befestigung zahnprothesen brücken restgebiß bestehend matrize durchgehenden schlitz versehenen mittels konischen schraube ak tivierbaren patrize deren längsbalken steg angebracht schlitz versehen patrize durchgehenden schlitz mündet gebiet bundesrepublik deutschland herzustellen anzubieten verkehr bringen zweck entweder einzuführen besitzen denen schraube innerhalb stegs parallel schlitzgrund schlitz einführbar denen konus schaftbereich schraube angeordnet wobei konus eingedrehter schraube mittleren bereich stegs befindet bezogen gesamthöhe berücksichtigung möglicher kürzungen abnehmer hilfsweise patrizen bestandteil gesch
  738. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs entsprechend abs abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts heidelberg märz maßgabe unbegründet verworfen angeklagte sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen elf fällen schuldig kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen nebenklägerin tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern elf fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt hiergegen wendet nebenklägerin verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision beanstandet landgericht schuldspruch verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten tatbestands sexuellen missbrauchs schutz befohlenen gemäß abs nr stgb rechtsfehlerhaft unterlassen zulässige rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo rechtsmittel nebenklägerin zulässig nebenkläger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhängt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklägers berechtigt abs stpo ziel revision nebenklägerin vorliegend ersichtlich angeklagte wegen tateinheit sexuellen missbrauch kindern stehenden ebenfalls verwirklichten tatbestandes sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb tatzeit geltenden fassung strafrechtsänderungsgesetzes januar bgbl verurteilt ebenfalls gemäß abs nr stpo anschluss berechtigendes nebenklagedelikt handelt begehrt nebenklägerin richtige anwendung rede stehenden rechtsnormen schuldspruch bgh beschluss dezember str bghr stpo abs zulässigkeit konkurrenzverhältnis führt zulässigkeit revision rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts für verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen gemäß abs nr stgb ausreichen angeklagten großvater nebenklägerin handelt sexuelle handlungen person achtzehn jahren vorgenommen wurden leiblicher abkömmling senat schuldspruch entsprechend geändert steht abs stpo entgegen ausgeschlossen geständige angeklagte nderung rechtlichen bewertung taten effektiver hätte verteidigen können rechtsfolgenausspruch vollem umfang bestehen bleiben landgericht rahmen strafzumessung lasten angeklagten ausdrücklich berücksichtigt angeklagte eigenen enkelin verging großvater zuneigung entgegenbrachte wichtige autoritätsperson sah ua wurde stgb innewohnende spezielle schutzzweck täter opfer großvater enkelkind handelt landgericht bereits strafzumessungserwägungen strafschärfend einbezogen vorliegend senat daher ausschließen bildung einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaften nichtberücksichtigung jeweils tateinheit verwirklichten weiteren tatbestands sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen schuldspruch beruhten stpo erhobenen verfahrensrügen generalbundesanwalt antragsschrift september näher ausgeführten gründen erfolg senat revision nebenklägerin allein veranlasste schuldspruchänderung entsprechender anwendung abs stpo ausnahmsweise beschluss vornehmen gebotene schuldspruchberichtigung hätte angeklagte sogar für fall lediglich über eigene revision befinden wäre rahmen beschlussverwerfung hinzunehmen gehabt allein zugunsten angeklagten bestehende schutzzweck regelung abs stpo wonach urteilsaufhebung beschluss zuungunsten angeklagten revisi on staatsanwaltschaft nebenklägers vorgesehen vorliegenden bloßen schuldspruchberichtigung mithin tangiert bgh beschluss februar str nstz rr vgl beschluss august str nstz rr kostenentscheidung beruht abs stpo geringfügige erfolg revision rechtfertigt nebenklägerin teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen raum jäger bär radtke hohoff'],['Soon']]
  739. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mai aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung verstoß waffengesetz führen halbautomatischen selbstladekurzwaffe freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen eingelegte allgemeine sachrüge gestützte revision erfolg beweiswürdigung landgerichts schuldspruch wegen versuchten totschlags trägt feststellungen landgerichts unterhielt angeklagte mehrjährige außereheliche beziehung nebenklägerin sommer endgültig getrennt angeklagte akzeptierte verfolgte überwachte nebenklägerin bedrohte wiederholt nebenklägerin mitteilte sexuelle beziehungen mann aufgenommen beschloß angeklagte dafür büßen lassen tatnacht fuhr nebenklägerin zeugen gaststätte kennengelernt pkw große innerstädtische parkfläche beide beabsichtigten fahrzeug sexuell miteinander verkehren angeklagte nebenklägerin beobachtet verfolgt fuhr parkplatz zunächst für nebenklägerin überraschend dicht neben fahrzeug entfernte kurz darauf jedoch nachdem motorraum versteckte halbautomatische pistole hervorgeholt kehrte zurück bedrohte nebenklägerin zeugen geladenen waffe nebenklägerin versuchte fliehen verursachte aufgrund panik jedoch fahrzeugdefekt daß parkplatz stehen kam bevor anhielt gab angeklagte ca entfernung schuß ab pkw traf schuß gezielt festgestellt angeklagte begab fahrzeug nebenklägerin bedrohte zunächst zeugen zwang vorhalt schußwaffe entfernen forderte nebenklägerin worten mußt sterben hure mußt büßen für angetan hast fahrzeug steigen nebenklägerin geriet todesangst versuchte rückbank pkw sicherheit bringen hierzu stand fahrzeug versuchte über lehnen vordersitze hinweg hinten klettern stand dabei sitzfläche beifahrersitzes rücken lag dach fahrzeugs oberkörper kopf rückwärtigen sitz gebeugt situation gab angeklagte unmittelbar geöffneten fahrertür stand schräg unten gerichteter waffe kurz hintereinander zwei schüsse nebenklägerin ab erste schuß ging fehl zweite streifte rechten unterschenkel nebenklägerin traf linken fuß beifahrersitz stand nebenklägerin schrie schmerz daraufhin floh angeklagte waffe zwei scharfen patronen geladen tatort landgericht bedingten tötungsvorsatz angeklagten bewiesen angesehen erwägung gestützt angeklagte gezielt entfernung kaum meter geschossen genau dahin zielte zeugin engen räumlichen verhältnissen gerade aufhielt könne vernünftigen zweifel unterliegen daß tödliche verletzungen kauf nahm billigte sei allgemeinwissen erwachsenen menschen daß gezielten schuß unmittelbarer nähe befindlichen menschen getroffen prinzipiell lebensbedrohlichen verletzungen rechnen ua strafbefreienden rücktritt versuch landgericht begründung abgelehnt angeklagte gehört daß nebenklägerin schmerz aufschrie sofortigen flucht erschließe daß tödlichen verletzungen rechnete daß gleichgültig sei daher davon ausgegangen herbeiführung todeserfolgs erforderliche getan beweiswürdigung rechtsfehlerhaft müssen tatrichter gezogene schlüsse zwingend feststellung subjektiver vorstellungen täters tatrichter obliegende gesamtwürdigung objektiven tatumstände gestützt rechtsfehlerhaft daher revisionsgericht beanstanden beweiswürdigung jedoch urteilsgründe besorgnis begründen tatrichter naheliegende abweichende möglichkeiten bedacht schlußfolgerungen erfahrungssätze gestützt form bestehen daß ergebnis beweiswürdigung bloße vermutung dar stellt mangel dadurch geheilt daß tatrichter urteilsgründen zweifelsfreie berzeugung besonders nachdrücklich betont können schon erwägungen landgerichts feststellung bedingten tötungsvorsatzes bedenken begegnen feststellung angeklagte meter entfernung gezielt geschossen zumindest unklar landgerichtlichen fe
  740. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp april beschlossen gehörsrüge beklagten senatsurteil januar kosten zurückgewiesen senat anspruch rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat entscheidung feststellungen annahmen zugrunde gelegt denen beklagte gelegenheit stellung nehmen brigen verkennt beklagte senat berufungsgericht festgestellte gebührenstruktur geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt ausdruck sittenwidrigen geschäftsmodells vermittlers geschäftsmodell verwirklicht gebühren gegebenenfalls einzelpunkten voller bereinstimmung geschäftsbesorgungsvertrag klägern gezahlt worden wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  741. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr stresemann februar richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts landshut zivilkammer juli kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe rechtsbeschwerde feststellungsantrag analog famfg statthaft sache jedoch begründet amtsgericht art abs gg bzw inhaltlich übereinstimmend famfg normierte pflicht anordnung haft unverzüglich angehörigen person vertrauens benachrichtigen verstoßen bedarf entscheidung rechtswidrigkeit haftanordnungsbeschlusses folge hätte senat beschluss januar zb veröffentlichung bestimmt weiteren begründung abgesehen abs famfg stresemann schmidt räntsch göbel weinland haberkamp vorinstanzen ag landshut entscheidung xiv lg landshut entscheidung'],['Soon']]
  742. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen vorsätzlicher körperverletzung einzelfreiheitsstrafe sechs monate wegen körperverletzung todesfolge einzelfreiheitsstrafe jahr zehn monate gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde staatsanwaltschaft dagegen nachteil angeklagten zunächst unbeschränkt eingelegte revision wirksam wegen körperverletzung todesfolge verhängte strafe beschränkt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolg versagt landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen jahre alte angeklagte wuchs schwierigen lebensbedingungen halt gebende feste bezugsperson vermindert fähig sozialen belastungssituationen allgemein üblichen weise begegnen februar lernte angeklagte jetzigen lebensgefährten kennen während zuhälter haft befand drei monate später wurde angeklagte schwanger märz wurde sohn drei wochen früh geboren obwohl normal entwickelte schrie lebensgefährten erfuhr angeklagte betreuung kindes unterstützung mai ertrug angeklagte schreien sohnes mehr kind ruhe bringen entschied spontan schmerz setzen packte linken bein drehte grob außen daß körper wickeltisch liegenden kindes herumgeschleudert wurde ua heftige drehung erlitt spiralbruch linken oberschenkelknochens juni krankenhaus versorgt wurde angeklagte hegte schuldgefühle gegenüber sohn vereinbarte beim jugendgesundheitsdienst hausbesuch kinderärztin sozialarbeiterin erklärten angeklagten juni daß kleine schreien mutter ärgern wolle sohn könne ausdrücken juni angeklagte schreienden nahrung verweigernden sohn spazierfahrt beruhigen schrie weitere minuten während angeklagte ausfahrt vorbereitete angeklagte verstand erneut warum kind immer schrie warum zufrieden bot warum endlich anpaßte aufhörte unwillen zeigen meinung für kind tun gut versorgen pflegen wußte darüber hinaus tun persönlichkeitsbedingt einfühlungsvermögen bedürfnisse kin mangelte fühlte kritik empfundene schreien lebenssituation hausfrau mutter ohnehin bedingt identifizieren konnte irritiert überfordert daß sohn aufhören möge schreien raison bringen spontan unbeherrscht faßte wagen liegende kind oberarmen schüttelte zwei dreimal heftig zurück ruckartigen bewegungen kopfes ausgebildete muskulatur säuglings schüttelbewegungen halt fand rissen zahlreiche brückenvenen gehirn ua kam inneren einblutungen wahrscheinlich quetschung rückenmarks wodurch atemzentrum geschädigt wurde wurde sofort bewußtlos röchelte trotz sofortiger ärztlicher hilfe verstarb kind juni landgericht für vorsätzliche körperverletzung mai inzwischen rechtskräftig gewordene freiheitsstrafe sechs monaten erkannt freiheitsstrafe jahr zehn monaten wegen körperverletzung todesfolge strafrahmen abs stgb entnommen ii landgericht vorgenommene bestimmung strafrahmens bemessung strafe halten rechtlicher prüfung stand strafzumessung frage gehört minder schwerer fall vorliegt grundsätzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen umständen bestimmendes gewicht beimißt wesentlichen beurteilung überlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwürdigung vornehmen nachprüfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt april str fall landgericht rechtsfehlerfrei zahlreiche
  743. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  744. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja förderverein buchprg abs abs nr abs uwg abs satz uwg af nr wer online buchhändler rahmen partnerprogramms förderverein schule für bestellung schulbuchs über internetauftritt fördervereins platzierten link provisionszahlung kaufpreises förderverein leistet verstößt buchpreisbindung sofern buchkäufer gebundenen buchpreis voller höhe entrichten provision förderverein buchkäufer weitergeleitet unzulässige umgehung buchpreisbindung liegt käufer gegenzug vollen entrichtung gebundenen buchpreises wirtschaftlicher vorteil gewährt erheblich preis bezogene kaufentscheidung relevanter weise beeinflussen gewährung ideellen immateriellen vorteilen etwa vermittlung gefühls gutes getan reicht näheverhältnis käufer förderverein mitgliedschaft interessenvertretung ergibt wirtschaftlicher vorteil für vermögen käufers verbunden annahme umgehung buchpreisbindung rechtfertigen bgh urteil juli zr kg berlin lg berlin ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger börsenverein deutschen buchhandels beklagte versandhandelsunternehmen vertreibt internetseite www de verlagsneue deutschland preisgebundene bücher beklagte arbeitetet rahmen eu partnerprogramms verein eltern freunde schule berlin nachfolgend förderverein zusammen internetseite fördervereins hieß märz folgt bestellungen wichtige mitteilung fördervereins liebe mitglieder über bestell möglichkeit unserer homepage seit einrichtung sommer über spenden bekommen herzlichen dank dafür ab sofort kommen bücherverkäufe über link förderverein gute bitte kunden bestellen über seite kindern gutes tun können wünsche schöne frühlingszeit bedanke schon mal für mithilfe unterschrift vorsitzenden fördervereins internetseite fördervereins link eingebunden über schulbücher beklagten bestellt konnten für bestellung schulbuchs über link erfolgte erhielt förderverein grundlage teilnahmebedingungen eu partnerprogramms beklagten werbekostenerstattung abhängig monatlichen umsatzvolumen kaufpreises betrug kläger sieht angebot provisionszahlung förderverein verstoß buchpreisbindung verstoß nr uwg af beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten beim verkauf preisgebundener bücher geltungsbereich buchpreisbindungsgesetzes provisionszahlung schulfördervereine bewerben anzubieten durchzuführen landgericht klage stattgegeben lg berlin grur rr rd berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen kg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt erstrebt kläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht unterlassungsanspruch klägers abgelehnt begründung ausgeführt unterlassungsanspruch gemäß abs buchprg sei gegeben fehle zuwiderhandlung pflicht einhaltung festgesetzten preises für verkauf büchern letztabnehmer letztabnehmer beklagten über internetseite fördervereins gesetzten link schulbücher kauften müssten verlag festgesetzten endpreis voller höhe beklagte zahlen streitfall preisbindung dadurch umgangen beklagte förderverein rahmen partnerprogramms sogenannte werbekostenerstattung gewähre erstattung förderverein buchkäufer weitergegeben beklagte letztabnehmern vorteil gewährt buchpreisbindungsgesetz gedeckt sei ideelle immaterielle vorteile etwa vermittlung gefühls gutes getan seien ausreichend verstoß buchpreisbindung begründen eltern über link internetseite fördervereins preisgebundene bücher kauften erhielten dadurch geldwerten vorteil kinder förderverein werbekostenerstattung zufließenden geldbetrag profitierten mittel fördervereins kämen gesamtheit schülerschaft zugute vermögen über lin
  745. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja ausrüstungsgegenstände für feuerlöschzüge gwb abs beschaffen gemeinden über kommunalen spitzenverband gegründete gesellschaft gemeinsame ausschreibungen durchführt nachfrage gemeinden bündelt liegt darin kartellverbot gwb fallendes verhalten kleine mittlere gemeinden können einkaufsgemeinschaften sinne abs gwb bilden bgh urteil november kzr olg celle lg hannover kartellsenat bundesgerichtshofs november präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum für recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgericht celle mai kosten klägerinnen zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerinnen handelsunternehmen unterschiedlichem umfang niedersächsische kommunen ausrüstungsgegenständen für feuerlöschzüge beliefern gegründete beklagte ige tochter niedersächsischen städte gemeindebundes niedersächsischen kommunen organisiert beklagte wurde errichtet einkauf kommunen koordinieren jahren informierte niedersächsische städte gemeindebund mitgliedsgemeinden daß einkauf feuerwehrfahrzeugen gehörigen ausrüstungsgegenständen über beklagte wege sammelbestellung erfolgen solle bezog dabei initiative gemeinsam niedersächsischen innenministerium ergriffen künftig feuerwehrbedarf sammelbestellungen befriedigen november forderte kommunale spitzenverband mitgliedsgemeinden entsprechende bedarfsmeldungen beklagte richten beschaffung preßluftatmern tragkraftspritzen über veranlassen nachdem oktober bereits erste ausschreibung stattgefunden schrieb beklagte juli insgesamt tragkraftspritzen preßluftatmer europaweit ausschreibung gaben hersteller produkte direkt beklagte angebote ab klägerinnen wenden ausschreibungspraxis beklagten begehren klage verurteilung beklagten unterlassung nachfragebündelungen gemeinsamen ausschreibungen auffassung begründet bündelung nachfragemacht verbotenes kartell sinne gwb freistellungsklausel abs gwb sei kommunen anwendbar miteinander wettbewerb stünden mithin wettbewerbssituation verbessert könne klägerinnen landgericht erfolg berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen olg celle njw rr revision erstreben klägerinnen wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision klägerinnen bleibt erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch gemäß gwb verneint begründung ausgeführt könne dahinstehen beklagte vorgenommene zusammenführung nachfrage einzelnen kommunen überhaupt kartellverbot gwb unterfalle ebenso könne offenbleiben inwieweit nachfragebündelung spürbarkeitsschwelle gwb überschreite verhalten beklagten erfülle jedenfalls privilegierungstatbestand abs gwb regelung sei beschaffungsverhalten öffentlichen hand anwendbar für kleinere mittlere gemeinden gelte insofern gleichermaßen grundgedanke strukturelle nachteile geringen größe kommunen beruhten bildung einkaufskooperationen auszugleichen gewählten form beschaffung für einzelne gemeinde über einzelfall hinausgehender bezugszwang begründet ausschlußtatbestand abs abs nr gwb liege wettbewerb markt wesentlich beeinträchtigt bestimmung relevanten marktes sei dabei sowohl anbieterseite nachfragerseite abzustellen räumlich relevante markt erstrecke gebiet gesamten bundesrepublik belege marktstruktur mehrere überregional tätige händler geprägt sei nachfragepotential gesamten bedarfs für freiwillige feuerwehren niedersachsen betrage tragkraftspritzen etwa preßluftatmern etwa beklagten gelänge nachfragepotentials bündeln ergäbe nachfragepotential beklagten insgesamt läge könne beeinträchtigung wettbewerbs ausgegangen soweit gelegentlich größere kommunen gemeinsamen beschaffung beklagte beteiligten lasse erlaubnistatbestand entfallen zweck beseitigung nachteilen für kleine mittlere unternehmen gewahrt bleibe ii ausführungen berufungsgerichts halten rechtlicher berprüfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon daß wettbewerbsbesch
  746. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidt räntsch beschlossen beklagte nachdem nichtzulassungsbeschwerde september verkündete urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts zurückgenommen rechtsmittels verlustig beklagte trägt nichtzulassungsbeschwerde entstandenen kosten insoweit beträgt wert beschwerdegegenstands für gerichtskosten für außergerichtlichen kosten maßgabe daß verhältnis klägerin anzusetzen übrigen verbleibt senatsbeschlüssen dezember april gründe entscheidung beruht abs zpo berechnung gegenstandswerts einerseits berücksichtigen daß april rücknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten wert nichtzulassungsbeschwerde beklagten zuzüglich wert nichtzulassungsbeschwerde klägerin senatsbeschluß dezember insgesamt betrug andererseits umstand rechnung tragen daß verfahren teilweise revisionsverfahren fortgeführt über kosten erfolglosen teils nichtzulassungsbeschwerde klägerin bereits senatsbeschluß dezember entschieden worden führt anlehnung darin ausgesprochenen grundsätze besonderen maßgaben für gebührenberechnung degression berechnung außergerichtlichen kosten berücksichtigen demnach gerichtskosten wert nichtzulassungsbeschwerde beklagten berechnen für berechnung außergerichtlichen kosten gesamtwert beider nichtzulassungsbeschwerden zugrunde legen höhe anteil werts nichtzulassungsbeschwerde beklagten gesamtgegenstandswert anzusetzen wenzel tropf lemke klein schmidt räntsch'],['Soon']]
  747. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs über restschuldbefreiung hinblick ende laufzeit abtretungserklärung bereits aufhebung insolvenzverfahrens entscheiden absonderungsberechtigter gläubiger forderung für ausfall tabelle festgestellt versagungsantrag stellen ausfall glaubhaft macht bgh beschluss oktober ix zb lg hamburg ag hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten bezeichnete beschluss zivilkammer landgerichts hamburg oktober aufgehoben sache entscheidung über kosten rechtsmittelverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beschluss april wurde über vermögen schuldners selbständig tätigen architekten insolvenzverfahren eröffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestimmt prüfungstermin januar wurden hinsichtlich weiteren beteiligten folgenden gläubigerin forderungen kreditver bindlichkeiten insolvenztabelle aufgenommen vermerk versehen verwalter für ausfall voller höhe festgestellt schuldner allerdings bestritten insolvenzgericht beraumte für april gläubigerversammlung anhörung gläubiger antrag schuldners ankündigung restschuldbefreiung sowie erteilung restschuldbefreiung ablauf sechsjährigen abtretungserklärung zugleich wurde darauf hingewiesen gesonderte anhörung inso erfolge mehr termin beantragte gläubigerin schuldner gemäß abs nr inso restschuldbefreiung versagen insolvenzgericht versagungsantrag unzulässig zurückgewiesen landgericht hiergegen erhobene sofortige beschwerde gläubigerin zurückgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin antrag restschuldbefreiung versagen ii rechtsbeschwerde abs af abs satz inso art satz eginso statthaft brigen zulässig inso abs zpo führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht angegriffene beschluss unterliegt aufhebung weist obwohl zuständige einzelrichterin selben tag gesondertem beschluss sache kammer übertragen lediglich unterschrift richterin beschlussrubrum dagegen kammer voller besetzung aufgeführt mithin lediglich beschlussentwurf berichterstatte rin handelt fehlt richterlichen entscheidung zuständigen kammer vgl bgh urteil oktober ix zr bghz ff nichtbeschluss kommt rechtliche wirksamkeit unbeachtlich klarstellung ersatzlos aufzuheben vgl bgh urteil oktober aao februar ix zr njw für weitere verfahren weist senat folgendes beschlussentwurf zinso veröffentlicht gemeint versagung restschuldbefreiung schlusstermin beantragt müsse sei möglicherweise anberaumung vorgezogenen anhörungstermins stellung versagungsanträgen verfahrensfehlerhaft jedenfalls sei gläubigerin berechtigt versagungsantrag stellen absonderungsberechtigte gläubigerin sei antragsberechtigt ausfall nachgewiesen hätte unbeachtlich sei weshalb ausfall nachweisen beziffern könne ausführungen gefolgt aa annahme anberaumung vorgezogenen anhörungstermins stellung versagungsanträgen erscheine verfahrensfehlerhaft unzutreffend senat inzwischen wiederholt ausgesprochen gemäß abs inso ablauf sechs jahren eröffnung insolvenzverfahrens über antrag restschuldbefreiung entscheiden insolvenzverfahren abschlussreif bgh beschluss dezember ix zb bghz rn mai ix zb zinso rn februar ix zb rn nv zeitpunkt schlusstermin abgehalten anhörung insolvenzgläubiger insolvenzverwalters treuhänders schuldners form durchgeführt schlusstermin entspricht gläubigerversammlung gemäß abs inso schriftlichen verfahren erfolgen bgh beschluss dezember aao rn mai aao rn gläubiger können hierbei versagungsgründe inso geltend schuldner obliegenheiten inso wohlverhaltensphase beachten können versagungsgründe inso berufen bgh beschluss dezember aao rn anforderungen entspricht insolvenzgericht anberaumte durchgeführte gläubigerversammlung april bb unrecht wurde davon ausgegangen gläubigerin sei befugt versagungsantrag stellen versagungsanträge können diejenigen gläubiger stellen forderungen
  748. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke april beschlossen revision klägerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden oktober zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens sowie notwendigen auslagen beklagten tragen klägerinnen je hälfte eigenen auslagen tragen streitwert gründe revision gemäß satz zpo zurückgewiesen voraussetzungen für zulassung revision vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg satz wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo schriftsatz klägerinnen april beschlussfassung vorgelegen terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  749. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fällen davon fall tateinheit vergewaltigung fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung sowie wegen verbreitens kinderpornografischer schriften wegen besitzes kinderpornografischer schriften verurteilt feststellungen aufgehoben aa strafausspruch fällen ii urteilsgründe bb gesamtstrafenausspruch cc soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fällen jeweils tateinheit vorsätzlicher körperverletzung fall zudem tateinheit vergewaltigung sowie wegen verbreitens kinderpornografischer schriften fällen besitzes kinderpornografischer schriften gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrüge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch dahin ändern angeklagte fall ii urteilsgründe tateinheitlich schweren sexuellen missbrauch kindern wegen vorsätzlicher körperverletzung verurteilt fällen ii urteilsgründe entfällt rücksicht tatzeiten sommer erste verjährung unterbrechende maßnahme durchsuchungsbeschluss dezember abs nr stgb verurteilung wegen tateinheitlicher körperverletzung insoweit verfolgungsverjährung eingetreten abs nr stgb angeklagte rechtsmittel hinsichtlich schuldspruchs fall ii urteilsgründe beschränkt steht schuldspruchänderung fall ii entgegen senat prozesshindernis verjährung amts wegen prüfen vgl bgh wistra aufhebung strafausspruchs bedarf insoweit senat schließt landgericht zutreffender rechtlicher würdigung verfolgungsverjährung beiden fällen geringere einzelstrafen verhängt hätte darüber hinaus schuldspruch dahin ändern angeklagte wegen verbreitens kinderpornografischer schriften fall schuldig gemacht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen für anzahl angeklagten vorzuwerfenden taten darauf abzustellen tagen landgericht angenommen fällen beliebige teilnehmer tauschbörse rechner bereit gestellten kinderpornografischen filmdarstellungen zugreifen konnten vielmehr besteht angeklagten zuzurechnende tathandlung verbreitens sinne abs nr stgb darin pc client tauschbörse installierte zugriff dritter dateien ermöglichte schuldspruchänderung steht beschränkung rechtsmittels entgegen revision insoweit allein angegriffene strafausspruch losgelöst landgericht abweichenden rechtlichen einordnung strafbarkeit angeklagten tat rechtssinne beurteilt rechtsmittelbeschränkung daher unwirksam nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs fällen ii folge neue tatrichter für verbreiten kinderpornografischer schriften einzelstrafe festzusetzen gesamtstrafenausspruch bestand senat rücksicht darauf landgericht genannten fällen jeweils einzelstrafen fünf monaten verhängt ausschließen zutreffender bewertung tat rechtssinne niedrigeren gesamtstrafe gelangt wäre anordnung sicherungsverwahrung hält rechtlicher berprüfung stand landgericht für maßregelausspruch ansatz zutreffend abs stgb abs nr stgb für anlasstaten dezember begangen wurden gemäß art abs satz egstgb geltenden fassung herangezogen aufgrund weitergeltungsanordnung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr bverfge ff eingeschränktem umfang anwendbar indes liegt unterbringung sicherungsverwahrung vorschrift abs stgb pflichtgemäßen ermessen tatrichters urteil erkennen lassen gründen gericht entscheidungsbefugnis bestimmten weise gebrauch gemacht anforderungen angefochtene urteil gerecht ausdrückliche ausübung ermessens schriftlichen urteilsgründen begründung h
  750. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts göttingen mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen revision angeklagten bemerkt senat ergänzend seit schulklasse illegale drogen konsumierende angeklagte bereits entziehungsanstalt untergebracht verhielt eher destruktiv probewohnen außerhalb entziehungsanstalt rahmen kg marihuana handel getrieben wurde geschlossen untergebracht setzte sowie nachfolgenden strafvollzug drogenkonsum fort entlassung strafhaft ende august blieb lediglich wenige monate abstinent bereits januar verfiel alte konsummuster ua einklang auffassung generalbundesanwalts vorzeichen ausgeschlossen landgericht erörterung merkmals annahme hinreichend konkreten erfolgsaussicht sinne satz stgb gelangt wäre rechtsfehlerhaften interpretation hangs satz stgb landgericht beruht urteil demgemäß abs stpo mutzbauer schneider könig dölp mosbacher'],['Soon']]
  751. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafschärfende erwägung landgerichts angeklagte taten ii laufender bewährung begangen ua hinblick fälle ii rechtsfehlerhaft taten angeklagte organisation mietverhältnisses über für cannabisplantage genutzte haus mithin während laufs bewährungszeit unterstützungshandlung erbracht sost scheible bender paul feilcke grube'],['Soon']]
  752. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade dezember schuldspruch dahin geändert verurteilung wegen tateinheitlich betrug begangener urkundenfälschung fällen urteilsgründe entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls fällen davon fällen tateinheit urkundenfälschung sowie wegen betrugs tateinheit urkundenfälschung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt feststellung abs stpo getroffen dagegen richtet rügen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen erfolg brigen generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt unbegründet sinne abs stpo fällen urteilsgründe strafkammer irrtümlich vorgenommene tateinheitlich jeweils zutreffenden schuldspruch wegen betruges hinzutretende verurteilung wegen urkundenfälschung bestand folgt entgegen auffassung landgerichts allerdings daraus taten vorwurf urkundenfälschung anklageschrift umfasst wäre urteilsgründen hätten betrug urkundenfälschung zueinander tateinheit gestanden landgericht vorliegen tatbestandvoraussetzungen stgb insoweit entscheidung berufen wäre allerdings lässt worauf generalbundesanwalt antragsschrift recht hingewiesen urteilsfeststellungen entnehmen angeklagte genannten fällen neben betrug urkundenfälschung beging nderung schuldspruchs lässt strafausspruch unberührt landgericht ausgeführt irrtümliche tateinheitliche verurteilung wegen urkundenfälschung strafzumessung lasten angeklagten berücksichtigt geringfügige erfolg revision lässt unbillig erscheinen angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker pfister gericke schäfer spaniol'],['Soon']]
  753. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkündungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe für markeninhaberin seit november nr wortmarke post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin löschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts löschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht löschungsgrund abs markeng bejaht begründung ausgeführt eintragung angegriffenen marke für registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt könne für marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstände entgegennehme befördere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff für derartigen dienstleistungseinrichtung beförderten güter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag verkehrsdurchsetzung überwunden worden verkehrsdurchsetzung müsse folge benutzung marke große bekanntheit bezeichnung reiche für bestünden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke für konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei häufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgeführten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke für registrierten dienstleistungen durchgesetzt für dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darüber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden für zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche für annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begründet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen für löschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hält rechtlichen nachprüfung stand antragstellerin mündlichen verhandlung vertreten gleichwohl sache entscheiden säumnisfolgen rechtsbeschwerdeverfahren markengesetz vorgesehen vgl bgh beschl zb grur tz wrp cohiba bundespatentgericht ausdrücklich anzuführen zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfähig wortzeichen grundsätzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele für fraglic
  754. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle wiederaufnahmeverfahren xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr wassermann richterin mayen für recht erkannt nichtigkeitsklage kosten nichtigkeitsklägers abgewiesen rechts wegen tatbestand nichtigkeitskläger wendet nichtigkeitsklage gemäß abs nr zpo rechtskräftige verurteilung zahlung ingenieur architektenhonorar landgericht schafter nichtigkeitskläger gesell ohg gmbh co ohg gemäß ff hgb gesamtschuldner beklagten schlußurteil mai zahlung dm nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht berufung versäumnisurteil februar zurückgewiesen versäumnisurteil spruch nichtigkeitsklägers urteil oktober aufrecht erhalten ii zivilsenat bundesgerichtshofes revision nichtigkeitsklägers oktober ii zr beschluß angenommen nichtigkeitskläger macht geltend sei rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten behauptet rechtsstreit erst herbst erfahren anschrift ba klageschrift mai niederlegung zugestellt worden bereits seit mehr gewohnt damaliger freund rechtsanwalt februar selbstmord begangen genannten anschrift wohnhaften eltern gelegentlich besucht nichtigkeitskläger betreffende post mitgenommen ausgehändigt rechtsanwalt klageschrift gebracht erst zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten rechtsanwälte ir partner sowie später prozeßbevollmächtigte revisionsverfahren rechtsanwältin beauftragt wei tere korrespondenz geführt nichtigkeitskläger sei unterrichtet worden gerichtlichen entscheidungen sonstigen schriftstücke rechtsstreit erhalten nichtigkeitskläger zunächst vorgetragen jahre kostenrechnung landeszentralkasse zahlungsgrund tekten ingenieure erhalten rechtsanwalt gmbh archiihm erklärt unrecht anspruch genommen angelegenheit erledigt angesehen mündlichen verhandlung senat vorgetragen juni mahnung lan deszentralkasse anwalt wegen gerichtskosten erhalten rechts übergeben erklärt müsse irrtum handeln darauf verlassen rechtsanwalt br damaligen partner rechtsanwalt schreiben september darauf hingewiesen worden sei daß prozeßpartei sei erneut rechtsanwalt ge wandt jedoch weiterhin vorenthalten daß rechtsstreit anhängig sei ende august erneut gerichtskostenrechnung erhalten rechtsanwälte gr partner beauftragt rechtsstreit ermittelt un terrichtet hätten sache erstrebt nichtigkeitskläger abweisung zahlungsklage bestreitet ohg gesellschafter geworden abschluß vertrages geschäftsanteile herrn übertragen worden seien sei herrn wirksam vertreten worden bevollmächtigt notar gö zugleich rechtsanwalt partner rechtsanwalt beglaubigte unterschrift schriftlichen voll macht sei gefälscht beweis graphologisches sachverständigengutachten dr gö eingeräumt daß juni datum bertragsvertrages vollmacht praxis sei daß rechtsanwalt vollmachtserklärung stellt beweis zeugnis rechtsanwälte dr gö gr nichtigkeitskläger beantragt nichtannahmebeschluß ii zivilsenats bundesgerichtshofes oktober ii zr zivilsenats oberlandesgerichts urteil oktober dadurch aufrecht erhaltene versäumnisurteil gerichts februar soweit nichtigkeitskläger betrifft sowie schlußurteil landgerichts mai zivilkammer soweit nichtigkeitskläger betrifft aufzuheben klage nichtigkeitskläger abzuweisen nichtigkeitsbeklagte beantragt nichtigkeitsklage abzuweisen behauptet nichtigkeitskläger rechtsanwalt prozeßvollmacht erteilt sei über rechtsstreit unterrichtet worden rechtsanwalt mai kla geschrift august replik klageerwiderung übersandt rechtsstreit stehe zusammenhang grundstücksgeschäften denen rechtsanwalt notar dr gö nich tigkeitskläger strohmann eingeschaltet hätten beurkundungen verdienen können wegen weiteren einzelheiten parteivortrages schriftsätze nichtigkeitsklägers november juni februar schriftsätze nichtigkeitsbeklagten oktober dezember märz jeweils nebst anlagen sitzungsprotokoll mai bezug genommen senat beweis erhoben vernehmung zeugin einholung schriftlicher aussagen zeugen ir geb pl sc br wegen ergebnisses beweisaufnahme schrif
  755. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig märz abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revision jeweils entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat außerachtlassen zäsurwirkung urteils amtsgerichts leipzig september beschwert angeklagten wegen anderenfalls verhängten zwei lebenslangen gesamt freiheitsstrafen gesichtspunkt besondere schwere schuld maßstab stgb geprüft worden mutzbauer sander berger schneider feilcke'],['Soon']]
  756. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg september abgeändert klage abgewiesen widerklage grunde berechtigt übrigen rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten kosten erschließung grundstücks klägerin erbin verstorbenen ehemannes folgenden erblasser schloß dezember stadt folgenden stadt tauschvertrag über mehrere grundstücke stadt erblasser eingetauschten grundstücke erschlossen bekannt daß beklagten aufgrund vertrages gemäß baugb erschlossen sollten tauschvertrag heißt insoweit grundstücke herr tauschwege stadt erhält erschließungsbeitragspflichtig erschließungsbeitrag ca dm qm betragen garantie dafür jedoch übernommen februar schloß stadt beklagen erschließungsvertrag beklagte erschloß folgezeit grundstücke parzelle nr folgenden grundstück übertrug erblasser klägerin schreiben juli teilte beklagten könne wegen verlangten erschließungskosten vertraglich vereinbarten erschließungskostenanteil schreiben august berief darauf daß tauschvertrag höhe kosten bestimme schreiben september lehnte namen klägerin abschluß vertrages erstattung beklagten behaupteten kosten erschließung grundstücks ab schreiben heißt darüber hinaus auffassung daß überhaupt erschließungsvertrag notwendig erschließungspflicht erschließungspreis bereits tauschvertrag dezember ergibt juni trat stadt ansprüche tauschvertrag beklagte ab märz stellte beklagte klägerin für erschließung grundstücks dm rechnung klägerin hierauf klage antrag erhoben festzustellen daß beklagten wegen erschließung grundstücks forderung höhe zustehe landgericht klage stattgegeben berufungsverfahren beklagte widerklage zahlung betrages dm erhoben berufungsgericht berufung zurückgewiesen widerklage abgewiesen revision erstrebt klägerin abweisung klage verurteilung beklagten zahlung entscheidungsgründe berufungsgericht meint nachdem abschluß beklagten vorbereiteten kostenerstattungsvertrages erblasser namens klägerin abgelehnt worden sei fehle verpflichtung klägerin kosten erschließung grundstücks erstatten tauschvertrag enthalte verpflichtung erblassers kosten tragen ankündigung daß stadt erschließungsbeitrag höhe etwa dm qm erheben ffentlich rechtlichen ansprüche zahlung erschließungskostenbeitrags seien gegenstand erfolgten abtretung hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ii soweit berufungsgericht klage stattgegeben angefochtene urteil schon deshalb aufzuheben klage unzulässig klägerin fehlt zulässigkeit klage notwendige feststellungsinteresse sachurteilsvoraussetzung revisionsinstanz amts wegen prüfen rüge revision kommt insoweit senat bghz seit über beklagten widerklage geltend gemachten anspruch verhandelt worden konnte widerklage mehr einverständnis klägerin zurückgenommen ber beklagten geltend gemachten anspruch vielmehr sachlich entscheiden feststellungsinteresse entfallen gilt für ursprünglich allein verfolgte feststellung daß beklagten anspruch klägerin abgeschlossenen vertrag zustehe widerklage revisionsbeklagte meint nachträglich laufe berufungsverfahrens stadt abgetretenen ansprüche tauschvertrag beschränkt worden dadurch daß beklagte widerklage hierauf gestützt vielmehr weiterer streitgegenstand rechtsstreit einbezogen worden für interesse klägerin ebenfalls über abweisung beklagten geltend gemachten zahlungsanspruchs hinausgeht iii berufungsurteil rechtsfehlerfrei entscheidung widersprüchlich berufungsgericht nimmt begründung entscheidung landgerichts bezug hält erblasser tauschvertrag für verpflichtet kosten erschließung tragen verneint passivlegitimation beklagten während berufungsg
  757. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb aa schutz selbstbestimmungsrechtes patienten erfordert grundsätzlich daß arzt patienten entscheidung über duldung operativen eingriffs abverlangt für eingriff bereits termin bestimmt schon zeitpunkt risiken aufzeigt eingriff verbunden erst später erfolgte aufklärung fall verspätet hierauf erfolgte einwilligung jedoch wirksam jeweils gegebenen umständen patient ausreichend gelegenheit innerlich frei entscheiden deshalb stationärer behandlung aufklärung erst tag eingriffs grundsätzlich verspätet haftung wegen ausreichender rechtzeitiger aufklärung entfällt patient über maßgebliche risiko bereits anderweitig aufgeklärt bgh urteil märz vi zr olg koblenz lg mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr ter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt schadensersatz schmerzensgeld zwei beklagten klinikum beklagten durchgeführten bandscheibenoperationen behauptung kompletten lähmung blase geführt nachdem april durchgeführtes kernspintomogramm medio lateral gelegenen bandscheibenvorfall höhe rechts deutlicher komprimierung duralschlauches rechten nervenwurzel gezeigt suchte kläger april beklagten klinik klagte über seit mehr wochen bestehende lumboischialgien rechts fußheberparese rechts konservative therapien erfolglos geblieben störungen blasen mastdarmfunktion bestanden anhand seitens klägers mitgebrachten krankenunterlagen stellte beklagte operationsindikation ließ kläger für samstag april operation vormerken april bett frei dementsprechend wurde kläger april stationär klinik aufgenommen aufnahmeuntersuchung zeigten eingeschränkte beweglichkeit bereich lendenwirbelsäule positive nervenwurzeldehnungszeichen diskrete fußheberparese rechts abschwächung achillessehnenreflexes sowie hypästhesie dermatom rechts nachmittag klärte beklagte kläger über operationsrisiken kläger unterzeichnete einwilligungsformular erwähnt handschriftlich mögliche komplikationen blutung nachblutung entzündliche komplikationen neurologische ausfälle uhr erfolgte operation beklagten früheren beklagten anschluß april dauernden stationären aufenthalt führte kläger rehabilitationsmaßnahme weiterhin über beschwerden klagte wurde mai nochmals neurochirurgischen klinik beklagten aufgenommen neuerlicher aufklärung hinweis neurologische ausfälle risiko erfolgte abend mai reoperation lediglich narbengewebe vorgefunden wurde während zweiten klinikaufenthaltes traten blasenentleerungsstörungen wobei allerdings genaue zeitpunkt dokumentiert wurde weiteren verlauf schilderte kläger häufig wechselnde beschwerden sinne sensibilitätsstörungen lähmungen bereich unteren extremitäten neurologischen untersuchungen wurden abgesehen blasenentleerungsstörungen neurologischen defizite festgestellt wurde diagnose akuten psychogenen ausnahmezustands gestellt juni wurde kläger voll mobil weitgehend schmerzfrei allerdings weiterhin gestörter blasenfunktion hause entlassen blasenentleerungsstörung bildete sodann über wochen hinweg zunächst zurück trat jahr jedoch form blasenlähmung erscheinung kläger derzeit darauf angewiesen sechsmal tag katheterisieren landgericht klage unbegründet abgewiesen oberlandesgericht erstinstanzliche entscheidung teilurteil bestätigt soweit früheren beklagten betraf bezüglich beklagten angefochtenen schlußurteil berufung zurückgewiesen revision frage rechtzeitigkeit aufklärung zugelassen revision verfolgt kläger begehren gegenüber beklagten entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts nachweis behandlungsfehlers geführt insoweit ergebe wegen fest gestellten dokumentationsmängel beweislastumkehr zugunsten klägers hinsichtlic
  758. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november jugendstrafsache wegen körperverletzung gerichtsstandsbestimmung az ds js amtsgericht ibbenbüren js staatsanwaltschaft münster ar amtsgericht oldenburg ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts november beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter ibbenbüren september aufgehoben gericht weiterhin für verhandlung entscheidung sache zuständig gründe jugendrichter amtsgerichts ibbenbüren weiterhin für untersuchung entscheidung sache zuständig abgabe verfahrens gemäß abs satz jgg kommt betracht zweckmäßig gründen zuschrift generalbundesanwalts vorliegend fall franke appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  759. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken juni insoweit aufgehoben berufungsgericht berücksichtigt daß klägerin wegen wirksame einwilligung durchgeführten rechtswidrigen hysterektomie schmerzensgeld höhe ermessen gerichts gestellt zinsen seit rechtshängigkeit verlangt umfang kostenpunkt sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen klägerin macht insoweit recht verletzung anspruchs rechtliches gehör art abs gg geltend klägerin klageschrift bereits antrag schmerzensgeld für vornahme hysterektomie gestellt berufung erstinstanzlichen anträge vollem umfang weiterverfolgt berufungsgericht hätte deshalb schmerzensgeldanspruch berlegungen einbeziehen müssen obwohl ursachenzusammenhang operation schlaganfall klägerin feststellen konnte gesamtzusammenhang urteilsgründe geht hervor behandeln ausschließlich ursachenzusammenhang gesundheitlichen beeinträchtigungen schäden folge klägerin morgen mai erlittenen infarkts hysterektomie muß deshalb davon ausgegangen daß berufungsgericht betreffenden antrag klägerin entscheidung berücksichtigt verfahrensgrundrecht gewährung rechtlichen gehörs entscheidenden punkt klagevorbringens verletzt zulassung revision durchführung revisionsverfahrens bedarf behebung verfahrensfehlers vielmehr revisionsgericht fällen verletzung rechtlichen gehörs januar kraft getretenen vorschrift abs zpo art gesetzes über rechtsbehelfe verletzung anspruchs rechtliches gehör anhörungsrügengesetz dezember bgbl seite eingefügt worden nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschluß aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurückverweisen vgl bgh beschluß april viii zr vorgesehen veröffentlichung möglichkeit macht senat gebrauch streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt müller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']]
  760. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja patg abs tatbestand mittelbaren patentverletzung erst erfüllt abnehmer bereits bestimmung getroffen angebotene gelieferte für benutzung erfindung geeignete mittel erfindungsgemäß verwenden greift vielmehr bereits lieferant weiß umständen offensichtlich abnehmer gelieferten mittel patentverletzender weise verwenden knüpft insoweit hinreichend sichere erwartung lieferanten vorsorgemaßnahmen anbieter lieferant ware sowohl erfindungsgemäß weise verwendet treffen erwartung erfindungsgemäßen verwendung auszuschließen tatrichter abwägung umstände einzelfalls entscheiden bgh urt juni zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richterin mühlens richter prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten september verkündete urteil zivilsenats kammergerichts aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten wegen patentverletzung anspruch inhaber juli angemeldeten märz erteilten europäischen patents klagepatents klagepatent betrifft raumdecke metallplatten heizen kühlen eingesetzt patentanspruch lautet bezugszeichen verfahrenssprache deutsch metallplatten tragekonstruktion für bestehende raumdecke heiz kühlmedium durchströmbare rohrförmige leitungen erzielung gewünschter temperaturwerte innerhalb raumes trägt dadurch gekennzeichnet rohrförmigen leitungen flexible röhrchen ausgebildet mattenförmig zusammengefasst lose metallplatten direkt aufliegen beklagte deren geschäftsführer beklagte stellt matten clina matten zusammengefasste röhrchen flexiblem kunststoff durchleiten heiz kühlmediums her gmbh beklagte schlossen oktober vertrag über zusammenarbeit gebiet vermarktung weiterentwicklung kapillarrohrsystems vertrag gestatteten wechselseitig kostenlose nutzung system betreffenden patente gebrauchsmuster ende vertragslaufzeit für nutzung jeweiligen schutzrechte angemessene lizenzgebühr gezahlt kündigung vertrags gmbh verlangte beklagte scha densersatz hinblick gescheiterte zusammenarbeit gerichtliche verfahren endete prozessvergleich parteien vorliegenden rechtsstreit zunächst darum gestritten prozessvergleich beklagten benutzung klagepatents für zukunft gestattete frage landgericht berufungsgericht verneint angenommen beklagte sei seit oktober mehr nutzung klagepatents berechtigt revisionsinstanz streiten parteien hierüber mehr zeit abschluss prozessvergleichs verteilte beklagte installateure prüfbericht tu berlin januar angaben planung ausführung deckenkonstruktion enthält beschriebene konstruktion sieht kapillarrohrmatten metallkassetten eingelegt außerdem verteilte beklagte weiteren prüfbericht juni wonach matten stahlblechkassetten eingelegt aufgeklebt sollten werbeprospekt beklagten heißt clina matten metalldeckenplatten eingelegt würden wobei einlegen schon werk erfolgen könne montage ort vereinfachen weiteren prospekt monteur montage kühldecke gezeigt wobei bildunterschrift darauf hingewiesen clina matten metalldeckenplatten eingelegt referenzliste beklagten über ausgeführten projekte ausgeführt etwa decken lose eingelegten kühlmatten ausgeführt inzwischen empfiehlt beklagte kunden ausführung deckenkonstruktion leitungsröhrchen lose aufliegen eingeklebt landgericht unterlassung rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht gerichteten klage stattgegeben beklagten verurteilt meidung ordnungsmitteln unterlassen bereich bundesrepublik deutschland flexiblen röhrchen bestehende matten dritten anzubieten liefern geeignet bestimmt leitung heiz kühlmediums vorgesehen für herstellung metallplatten tragekonstruktion für bestehenden raumdecken denen matten direkt lose metallplatten aufliegen verwendet landgericht beklagten verurteilt kläger darüber rechnung legen umfang zuvor bezeichneten handlung
  761. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kapmug zpo abs nr abs nr bgb feststellungsziel sinne abs satz kapmug bildet eigenständigen streitgegenstand kapitalanleger musterverfahrens ordnungsgemäße rechtsbeschwerdebegründung kapitalanlegermusterverfahren verlangt angabe rechtsbeschwerdegründen für feststellungsziel rechtsbeschwerde verfolgt vertrag über ersterwerb schuldverschreibung emittierenden bank institutionellen ersterwerbern kommt grundsätzlich schutzwirkung zugunsten zweiterwerber rechtsbeschwerdeinstanz musterverfahren neue feststellungsziele erweitert ecli de bgh bxizb feststellungsziel fehlerhaftigkeit kapitalmarktinformation insbesondere folgende aussagen festzustellen hinsichtlich folgenden feststellungsziel wiedergegebenen aussagen hinreichend bestimmt weder musterparteien einzelne beigeladene können feststellungsziele vorlagebeschluss landgerichts erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts verfahrensgegenstand musterverfahrens geworden teilweise zurücknehmen musterentscheid ergeht sämtliche beteiligten übereinstimmend erklären verfahren beenden bgh beschluss september xi zb olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber beschlossen rechtsbeschwerden musterklägers rechtsbeschwerdeführers musterentscheid oberlandesgerichts frankfurt main april insoweit unzulässig verworfen zurückweisung anträge unrichtigkeit bzw unvollständigkeit konditionenblatts hinsichtlich feststellungsziel buchstaben aufgelisteten aussagen sowie hinsichtlich darstellung laufenden gebühr anhang konditionenblatts richten rechtsbeschwerden musterklägers rechtsbeschwerdeführers vorbezeichnete musterentscheid aufgehoben soweit oberlandesgericht feststellungsziele zurückgewiesen insoweit erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main januar fassung berichtigungsbeschlusses februar gegenstandslos brigen rechtsbeschwerden musterklägers rechtsbeschwerdeführers maßgabe zurückgewiesen erweiterungsbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main januar fassung berichtigungsbeschlusses februar hinsichtlich feststellungsziele gegenstandslos gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten musterbeklagten tragen musterkläger rechtsbeschwerdeführer beigetretenen folgt musterkläger rechtsbeschwerdeführer beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretene beigetretene beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretene beigetretene beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener beigetretene beigetretene beigetretener beigetretene beigetretener außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahren tragen musterkläger rechtsbeschwerdeführer beigetretenen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich gerichtskosten festgesetzt gegenstandswert für außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens für prozessbevollmächtigten musterklägers rechtsbeschwerdeführers beigetretenen für prozessbevollmächtigten musterbeklagten festgesetzt gründe parteien streiten rahmen verfahrens kapitalanleger musterverfa
  762. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen ablehnungsgesuch vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien sowie richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann unzulässig verworfen antrag nachholung rechtlichen gehörs beschluss senats juli zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsbehelfs tragen gründe ablehnungsgesuch verurteilten beschlusstenor genannten richter verspätet abs nr stpo daher schon grunde unzulässig entscheidet gericht außerhalb hauptverhandlung beschlusswege abs stpo ablehnungsgesuch entsprechender anwendung abs satz stpo lange statthaft vorgebracht entscheidung ergangen bgh nstz bgh kusch nstz rr nr gilt ablehnung antrag stpo verbunden jedoch unten deswegen unbegründet erweist gerügte verletzung art abs gg vorliegt stpo verfolgt allein zweck revisionsgericht sache entschieden gelegenheit geben falle verstoßes anspruch rechtliches gehör mangel erneute sachprüfung abzuhelfen hierdurch notwendigkeit verfassungsbeschwerdeverfahrens vermeiden dagegen dient unzulässigen ablehnungsgesuch unzutreffende behauptung verletzung art abs gg geltung verschaffen bgh beschluss februar str vgl entscheidung bestätigenden beschluss bverfg juni bvr anhörungsrüge unbegründet senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehört wurde berücksichtigendes vorbringen übergangen anspruch antragstellers rechtliches gehör verletzt über revision angeklagten eingehend beraten behauptung antragstellers senat vortrag revision kenntnis genommen bzw kenntnis nehmen trifft senat weder eigene beweiswürdigung vorgenommen geboten beschwerdeführer entscheidung weiteres rechtliches gehör gewähren allein behauptung antragstellers senat meinung fehlerhaft entschieden gehörsrüge erfolg verhelfen vgl bgh beschluss november str dennoch merkt senat verfahrensrüge aussageidentität betreffenden einwendungen antragstellers folgendes notwehr berufenden antragsteller beanstandete urteilsstelle beginnt ua feststellung einlassung angeklagten sei angegriffen worden vernommenen zeugen bestätigt worden sei zeugen beiden lagern hätten übereinstimmend bekundet tatzeitpunkt etwa uhr nachts tätliche auseinandersetzung angriff weder familienangehörige angeklagten angeklagten gegeben situation vorgelegen irrigen annahme notwehrsituation hätte führen können richtigkeit bekundungen hauptverhandlung vernommenen zeugen gegnerischen lager sei kammer überzeugt bruder angeklagten zeugen el bestätigt worden seien detailreiche aussage getätigt zudem einzige aussage praktisch vollständige aussagekonstanz vergleich polizeilichen aussage aufweise aussage zeugen widerlege angebliche notwehr bzw nothilfesituation revision angegriffenen urteilspassage davon rede aussagekonstanz polizeilichen vernehmungsprotokoll vorliege aussagekonstanz vergleich polizeilichen aussage zeugen bestehe mittel für berzeugungsbildung schwurgerichts somit vernehmungsurkunde zeugenbeweis bestritt revision teilte rb urkunde wege vorhalts hauptverhandlung eingeführt worden eigentliche tatgeschehen betreffenden wenigen zeilen polizeilichen protokoll enthalten teilweise reine wertungen zeuge angegeben sei meinung hätten greifen denke bruder verteidigen näher ausgeführte tatsachen wertungen zeugen belegen konnten etwa einzelheiten standorte beteiligten entfernungen licht sichtverhältnisse vgl ua dunkelheit polizeilichen protokoll genannt übrigen vernommenen zeugen vorfalls notwehrsituation angeklagten eindeutig ausgeschlossen vgl ua liegt nahe zeuge el protokoll niedergelegten pauschalen wertenden angaben sinne feststellungen hauptverhandlung konkretisiert dabei angab sinne schon polizei geäußert polizeilichen vernehmungsbeamten bestätigt worden vgl bgh stv bgh beschluss november str urteil oktober str revision vorgetragen vernehmungsbeamte hauptverhandlung zeugen el vernommen worden rüge schon zulässig erhoben worden ab
  763. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten klägers unzulässig verworfen wert feststellungsabschlag gründe kläger feststellung begehrt bedingungsgemäße berufsunfähigkeit eingetreten beklagte zahlung rückständiger versicherungsleistungen anspruch genommen landgericht klage abgewiesen dagegen kläger zweitinstanzliche prozessbevollmächtigte rechtzeitig berufung eingelegt ablauf frist begründung rechtsmittels wurde deren büro richtig dezember notiert antrag prozessbevollmächtigten verlängerte vorsitzende berufungssenats frist berufungsbegründung insgesamt zwei mo nate vier wochen endete nunmehr januar wegen erkrankung bürovorsteherin beauftragte prozessbevollmächtigte eintragung neuen frist auszubildende zweiten lehrjahr löschte bisherige frist trug ablauf verlängerten frist versehentlich januar vorfrist januar antritt januar dauernden weihnachtsurlaubs besprach prozessbevollmächtigte anstehenden fristen bürovorsteherin ließ januar vermerkte vorfrist kalender streichen berufungsbegründung damaligen zeitpunkt wesentlichen vorbereitet urlaubsrückkehr reichte prozessbevollmächtigte berufungsbegründung datum januar gericht aufgrund hinweises vorsitzenden januar sei beabsichtigt rechtsmittel wegen versäumung frist berufungsbegründung gemäß abs zpo unzulässig verwerfen beantragte prozessbevollmächtigte februar eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand auszubildenden handele zuverlässige mitarbeiterin stichprobenartig überprüft regelmäßig berechnung eintragung fristen betraut sei dahin fehler unterlaufen sei berufungsgericht rechtsmittel unzulässig verworfen kläger beantragte wiedereinsetzung versagt gemäß abs zpo zuzurechnende verschulden prozessbevollmächtigten liege jedenfalls darin januar eingetragene vorfrist hinblick urlaubsabwesenheit streichen lassen sinn vorfrist bestehe darin einhaltung hauptfrist sichern vorlage akten sei rechtsanwalt eigenverantwortlichen fristenprüfung aufgefordert erst recht gelte zuvor auszubildende notierung frist beauftragt worden sei hätte prozessbevollmächtigte urlaubsantritt frist zwecke eintragung geänderten vorfrist geprüft wäre unrichtige berechnung frist berufungsbegründung aufgefallen dagegen wendet kläger rechtsbeschwerde berufungsgericht sorgfaltspflichten rechtsanwalts notierung streichung fristen verkannt gebotene kontrollaufwand sei gegenüber bürovorsteherin auszubildenden gleich hoch praxis anwaltsbüros gar vermeiden lasse auszubildender fristen notiere vergangenheit zuverlässig erwiesen dürfe rechtsanwalt richtigkeit fristeneintragung verlassen beibehaltung vorfrist sei entbehrlich fristgebundene schriftsatz wesentlichen fertig gestellt sei vorfrist sei selbstzweck diene allein rechtsanwalt anstehende bereits vorbereitete prozesshandlung hinzuweisen ii abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig voraussetzungen abs zpo gegeben rechtssache weder grundsätzliche bedeutung nr erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts nr begehrte wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist berufungsbegründung kläger schon deshalb versagen dafür vorgesehene wiedereinsetzungsfrist gewahrt verbundenen rechtsfragen höchstrichterliche rechtsprechung geklärt weiteres kommt wiedereinsetzung innerhalb monats beantragt partei verhindert frist begründung berufung einzuhalten abs satz zpo dabei beginnt wiedereinsetzungsfrist tage hindernis behoben abs zpo erst kenntnis wahren sachverhalts fall vielmehr hindernis behoben sobald fortbestehen ursache verhinderung mehr unverschuldet bgh beschlüsse juli iii zb bghr zpo abs fristbeginn januar viii zb versr oktober xii zb famrz ii september zr bgh report ii frist wiedereinsetzung läuft daher ab zeitpunkt beauftragte rechtsanwalt anwendung gegebe
  764. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz grundstückseigentümer nahestehende person berechtigten dinglichen wohnungsrechts mehr belasteten grundstück zusammenleben berechtigte vorsätzliches tötungsdelikt begangen unveränderte ausübung wohnungsrechts unzumutbare belastung darstellen grundstückseigentümer bzw erbe hinnehmen folge regelmäßig verpflichtung entschädigungslosen aufgabe rechts verpflichtung verlangen grundstückeigentümers mehr berlassung dritte auszuüben bgh urteil märz zr olg dresden lg leipzig ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub dr kazele dr göbel für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte zusammen bruder eigentümer hausgrundstücks anfang übertrug hälftigen miteigen tumsanteil bruder behielt dingliches wohnungsrecht wohnung obergeschoss anwesens beides wurde grundbuch eingetragen beklagte bezog wohnung obergeschoss bruder wohnung untergeschoss anwesens geschiedenen ehefrau zusammenlebte mai erstach beklagte bruder während streits wurde wegen totschlags freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt derzeit verbüßt erbin getöteten eigentümerin grundstücks wurde mutter beklagte wurde zivilrechtsstreit rechtskräftig für erbunwürdig erklärt frühere ehefrau getöteten wohnt weiterhin grundstück klägerin grundstück lebt verlangt beklagten bedingungslose zustimmung löschung wohnungsrechts verweist dabei rechtsprechung österreichischen obersten ge richtshofs kündigung dinglichen wohnungsrechts für möglich hält wohnungsberechtigte grundstückseigentümer ermordet klage vorinstanzen erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin löschungsantrag beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht meint wirksam begründete wohnungsrecht sei erloschen beklagte könne recht haftentlassung gebrauch rechtliche tatsächliche hindernisse stünden entgegen recht könne vorschriften über kündigung mietverhältnissen dauerschuldverhältnissen bgb gekündigt mangels gesetzeslücke analog anwendbar seien begründung wohnungsrechts sei gesetzliches schuldverhältnis entstanden kündigung vorsehe regelung sei abschließend beklagte sei grund treu glauben gemäß bgb aufgabe rechtes gezwungen verpflichtet grundvoraussetzung hierfür sei nutzen für berechtigten folge endgültiger veränderungen verhältnis nachteil für belastete grundstück stehe darüber hinaus inhaltsänderung rechts rechnung getragen könne voraussetzungen seien gegeben grundstücksbe zogenen verhältnisse hätten verändert verändert persönliche verhältnis beklagten klägerin früheren ehefrau getöteten bruders veränderung reiche anspruch aufgabe rechts begründen ergebe grundsätzen über wegfall geschäftsgrundlage folge wegfalls geschäftsgrundlage sei nämlich erster linie anpassung wohnungsrechts aufhebung ausgleich geld klägerin könne schließlich erfolg geltend beklagten bestehenbleiben wohnungsrechts ergebnis möglich sei für aufgabe geldabfindung erzwingen ii erwägungen halten rechtlichen prüfung ergebnis stand zutreffend geht berufungsgericht davon wirksam begründete wohnungsrecht beklagten tat folgen erloschen dingliches wohnungsrecht erlischt bgb kraft gesetzes berechtigten dauer vorteil mehr bietet etwa tatsächlichen rechtlichen gründen mehr ausgeübt daran ändert abs bgb vorschrift verweist fort bestand vorteils voraussetzung für wirksame begründung beschränkten persönlichen dienstbarkeit senat urteil februar zr mittbaynot rn mwn abs bgb für wirksame begründung dinglichen wohnungsrechts vorteil rechts dauernd weggefallen beklagte wegen strafhaft für lange zeit ausübung rechts gehindert hindernis endgültig entlassung beklagten strafhaft verbüßung strafe entfallen
  765. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus april abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit aussetzung vollstreckung freiheitsstrafe bewährung abgelehnt worden weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo versagung strafaussetzung bewährung rechtsfehlerfrei begründet landgericht angeklagten günstige legalprognose gemäß abs stgb verneint begründung lediglich angeführt trotz verurteilung jahr wegen sexuellen missbrauchs kindern erneut einschlägige straftaten begangen zudem sei gleichzeitig vorliegenden strafverfahren durchgeführten berufungsverfahren begehung weiterer sexualstraftaten festgestellt worden verneinung günstigen legalprognose begründung hält rechtlicher berprüfung stand bedenken begegnet bereits landgericht blick vorliegende verfahren begehung einschlägiger straftaten anführt obwohl angeklagten lediglich wegen einzigen straftat schuldig gesprochen soweit strafkammer darüber hinaus feststellung weiterer taten parallel verhandelten geschädigten zeitraum betreffenden berufungsverfahren verweist lässt außer betracht jedenfalls zeitpunkt entscheidung über voraussetzungen abs stgb schuldspruch verfahren rechtskraft erwachsen weiteren landgericht rahmen legalprognose gemäß abs stgb erkennbar auseinandergesetzt angeklagte weder jahren seit verurteilung bewährungsstrafe jahr nunmehr verfahrensgegenständlichen zeitraum anfang august jahren seither strafrechtlich erscheinung getreten schließlich landgericht indes geboten wäre frage befasst inwieweit insbesondere erteilung therapieweisungen sowie weisungen abs nr stgb voraussetzungen für günstige legalprognose geschaffen können vgl bgh beschluss januar str nstz rr sache bedarf daher umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung brigen revision angeklagten unbegründet verwerfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sander schneider bellay könig feilcke'],['Soon']]
  766. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs agbg anwendung agbg unklar bleibt automatische verlängerungsklausel erst ausübung verlängerungsoptionen mieters schon zuvor anwendung findet bgh urteil dezember xii zr olg karlsruhe lg offenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts offenburg märz zurückgewiesen beklagten kosten berufung revision auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten darüber gewerbliches mietverhältnis fortbesteht schriftlichem vertrag januar vermietete rechtsvorgängerin klägers rechtsvorgängerin beklagten erst erstellendes ladenlokal rechtsvorgängerin beklagten gestellten formularmietvertrages lautet mietverhältnis beginnt bernahme schlüsselfertigen mietobjektes läuft jahre mieter berechtigt schriftliche erklärung vermieter spätestens monate beendigung mietverhältnisses zugehen muß verlängerung mietverhältnisses jahre verlangen option recht mieter dreimal ausüben mieter weiteres optionsrecht eingeräumt vertragsverlängerung jahre entscheidungsfrist wiederum monate ablauf mietzeit einschließlich optionszeiträume verlängert mietverhältnis jeweils jahre falls seitens vertragspartei spätestens monate beendigung beendigt mietverhältnis begann juli oktober schrieb beklagte klägerin teilen wirtschaftlichen gründen mietobjekt schließen selbstverständlich ändert dadurch mietvertraglichen verpflichtungen vollumfänglich erfüllen beiderseitigem interesse schlagen schon gemeinsam prüfen anschlussverwertungen möglich dezember schloss beklagte mieträumen betriebene filialgeschäft anfang juli bat beklagte kläger untervermietung zuzustimmen anschließenden schriftwechsel vertrat beklagte auffassung mietverhältnis juni zeitablauf ende landgericht klage festzustellen parteien bestehende mietverhältnis über juni hinaus fortbestehe ordentliche kündigung frühestens juni beendet könne stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil abgeändert klage abgewiesen dagegen wendet kläger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg führt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils oberlandesgericht ausgeführt mietverhältnis parteien sei ablauf juni beendet zeitpunkt sei abs mietvertrages vereinbarte mietzeit jahren abgelaufen vorherigen kündigung vertragsverhältnisses parteien bedurft optionsrecht abs vertrages beklagte ausgeübt abs vereinbarte verlängerungsklausel sei ablauf fest vereinbarten ursprünglichen mietzeit anwendbar ergebe auslegung bestimmung abs mietvertrages handele unternehmensgrup pe für vielzahl verträgen verwendete vertragsbedingung sinne agbg auslegung sei allgemeinen regeln bgb dahin vorzunehmen verlängerungsklausel schon ablauf fest vereinbarten mietzeit jahren erst zuzüglich vier optionszeiträume erst jahre mietbeginn anwendung komme voraussetzungen agbg seien erfüllt einzige auslegung vertretbar sei wortlaut führe allerdings eindeutigen ergebnis lege formulierung ablauf mietzeit einschließlich optionszeiträume verständnis nahe ausübung mieterin vertraglich eingeräumten optionsrechte verstrichene zeitraum gemeint sei indessen erscheine interpretation dahin möglich verlängerungsklausel sowohl für fest vereinbarte mietzeit jahren für aufgrund optionsausübung begründete weitere vertragsabschlüsse gelten solle lasse wortlaut mehrere auslegungsmöglichkeiten sei derjenigen vorzug geben vernünftigen widerspruchsfreien interessen beider vertragsparteien gerecht werdenden ergebnis führe entspreche allein verständnis beklagten kumulation verlängerungsklausel kündigungsmöglichkeit ablauf festen mietzeit für beide parteien optionsrechte könne vereinbarung festen mie
  767. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs unternehmer außenanlage wer lediglich rodungsarbeiten sonstigen arbeiten beauftragt dienen baugrundstück bebauung frei bgh beschluß februar vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beklagte trägt kosten rechtsstreits streitwert übereinstimmenden erledigungserklärung festgesetzt streitwert danach festgesetzt gründe klägerin beklagte zahlung dm bürgschaft anspruch genommen firma beauftragte klägerin rodungsarbeiten für bebauung grundstücks notwendig parteien vereinbarten pauschalpreis dm klägerin unterbreitete während ausführung arbeiten angebot über zusätzliche leistungen machte davon abhängig daß firma bürgschaft sicherung vergütungsanspruchs über gesamte auftragssumme stellte firma nahm nachtragsangebot teilweise übermittelte klägerin bürgschaft beklagten bürgschaftsurkunde märz wurde unbefristete selbstschuldnerische bürgschaft höchstbetrag dm hinweis darauf übernommen daß firma klägerin zahlungsbürgschaft höhe stellen beklagte einreden gemäß bgb verzichtet kündigung vertrages klägerin einbeziehung weiteren nachtragsauftrags gemäß angebot april forderung dm errechnet beklagte zahlung bürgschaft anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagte substantiiert höhe forderung gewandt zahlungsverweigerungsrecht beklagten ergebe abs satz bgb parteien hätten sicherheit vereinbart abs satz abs bgb seien fall anwendbar vertragsschließenden bleibe unbenommen nachträglich sicherungen bgb vorgegeben seien gesetzliche regelung bgb sehe demgegenüber für fall fehlender einigung bestimmten voraussetzungen ausgestatteten anspruch unternehmers gegenüber besteller fall sei bgb verfahren berufungsgericht revision zugelassen einlegung begründung revision beide parteien rechtsstreit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt beantragt jeweils gegenseite kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii senat gemäß zpo über kosten rechtsstreits berücksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden revision wäre erfolg geblieben daß beklagte kosten rechtsstreits tragen ausführungen berufungsgerichts revisionsbegründung zutreffend hervorhebt unbedenklich dürften rechtsprechung bundesgerichtshofs einklang stehen vgl bgh urteil april ix zr baur nzbau zfbr kommt jedoch abs satz bgb steht durchsetzung forderung schon deshalb entgegen regelung gründen anwendbar abs bgb gibt unternehmer bauwerks außenanlage teils davon gesetzliche möglichkeit besteller sicherheit verlangen klägerin weder unternehmerin bauwerks außenanlage für bebauung grundstücks erforderlichen rodungsarbeiten beauftragt nachträgen wurde fällen weiterer bäume entfernen zwischenzeitlich nachgewachsenen trieben beseitigung gartenhütte vereinbart ungewöhnlichen sprachlichen fassung gesetzes gesetzgeber fassung bgb angelehnt unternehmer bauwerks rede gemeint unternehmer arbeiten bauwerk beauftragt worden bauwerk versteht rechtsprechung daß sachenrechtliche zuordnung ankäme unbewegliche verwendung arbeit material verbindung erdboden hergestellte sache bgh urteil mai zr baur nzbau zfbr darunter jedenfalls arbeiten herstellung gebäudes verstehen gehören arbeiten für erneuerung bestand gebäudes wesentlicher bedeutung sofern eingebauten teile gebäude fest verbunden bgh urteil september vii zr baur zfbr isoliert auftrag gegebene abbrucharbeiten arbeiten beseitigung altlasten arbeiten bauwerk sinne entfernen wertender betrachtung soweit vorbereitung bebauung dienenden arbeiten grundstück daß allein errichtung bauwerks zugeordnet können bgh urteil märz zr baur arbeiten isoliert beauftragte unternehmer deshalb sicherheit bgb fordern unternehmer außenanlage unternehmer gemeint arbeiten außenanlage beauftragt muß arbeiten handeln arbeiten bauwerk weitesten sinne vergleichbar schon s
  768. [['bundesgerichtshof beschluss zb september rechtsbeschwerdesache betreffend patent nachschlagewerk ja bghz nein abdeckrostverriegelung patg abs nr fassung november unterbleibt sachliche befassung selbständigen angriffs verteidigungsmittel gleichwohl hinreichende begründung gegeben angefochtene entscheidung erkennen läßt daß gericht selbständige angriffs bzw verteidigungsmittel für entscheidungserheblich gehalten hierfür maßgeblichen erwägungen angibt bgh beschl september zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter rogge richter dr melullis scharen keukenschrijver dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerde april verkündeten beschluß senats bundespatentgerichts technischen beschwerdesenats kosten einsprechenden ii zurückgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerde dm festgesetzt gründe rechtsbeschwerdegegnerin eingetragene inhaberin anmeldung oktober beruhenden deutschen patents patentansprüche umfaßt vorrichtungen verriegelung abdeckrostes rahmen betrifft september veröffentlichten patenterteilung einsprechende rechtsbeschwerdeverfahren mehr beteiligt behauptung patentfähige erfindung sei gegeben sowie einsprechende ii gestützt behauptung widerrechtlicher entnahme einspruch eingelegt deutsche patentamt beschluß juni streitpatent beschränkt aufrechterhalten beschuß beide einsprechenden beschwerde eingelegt wobei einsprechende ii ausgeführt vorrichtung patentanspruch sei durchaus patentfähig wesentliche inhalt streitpatents sei jedoch angesichts lehre eigenen nachveröffentlichten deutschen patents widerrechtlich entnommen bundespatentgericht streitpatent widerrufen anspruch gekennzeichnete gegenstand erfinderischer tätigkeit beruht hiergegen wendet einsprechende ii wege zugelassenen rechtsbeschwerde antrag beschluß bundespatentgerichts aufzuheben sache anderweiten verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückzuverweisen patentinhaberin begehren entgegengetreten ii einsprechende ii rügt abs patg genannten mängel verfahrens deren vorliegen einlegung rechtsbeschwerde beschlüsse beschwerdesenate bundespatentgerichts zulassung berechtigt übrigen rechtsmittel zulässiger weise eingelegt insbesondere angefochtenen beschluß beschwert widerruf streitpatents aufgrund geltend gemachten widerrechtlichen entnahme abs nr patg erfolgt widerrufsgrund widerrechtlichen entnahme macht einsprechender besonderes interesse geltend abs patg abschließend genannten widerrufsgründen gegeben besteht möglichkeit erfindung nachträglich anzumelden dabei priorität früheren patents anspruch nehmen abs patg folge daß einsprechende nachanmeldung einerseits gestaltend fassung patentansprüche übrigen patentschrift einfluß nehmen sen beschl zb grur lichtfleck andererseits jedoch seit prioritätsdatum entwickelte stand technik beurteilung patentfähigkeit einsprechenden angemeldeten erfindung mehr beeinflussen patg art pv� möglichkeiten versagt angefochtene beschluß rechtsbeschwerdeführerin widerruf gründe angefochtenen beschlusses insbesondere oben wiedergegebene formulierung zweifelsfrei ergeben wegen fehlens patentfähigkeit abs nr patg erfolgt widerruf eindeutigen wortlaut abs patg prioritätsbegünstigte nachanmelderecht begründet rechtsbeschwerdeführerin formel tenors angefochtenen beschlusses wohl gründe angefochtenen entscheidung beschwert richtet beurteilung frage beschwer vorliegt grundsätzlich tenor angefochte nen entscheidung vgl bghz beschwer daraus ergeben daß gericht gegebenen begründung hinsichtlich teils geltend gemachten interesses begehren entsprochen vgl sen urt zr njw rechtsbeschwerde begründet gerügte mangel angefochtene beschluß sei gründen versehen abs nr patg liegt weder hinblick widerruf anspruchs streitpatents folgenden hinblick widerruf übrigen ansprüche streitpatents folgenden bundespatentgericht anspruch streitpatents beschränkt verteidigt worden widerrufen angefochtenen beschluß einzelnen ausgeführt auffinden beanspruchten lösung erfinderische tätigkeit erforderlich sei hiergegen verfahrensrügen erhoben senat deshalb da
  769. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jäger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke prof dr mosbacher richter amtsgericht vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwältin rechtsanwältin verteidigerinnen sowie justizangestellte verhandlung justizangestellte verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fällen davon fällen tateinheit vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt wegen steuerhinterziehung fällen sowie wegen beihilfe betrug fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt hiervon monat wegen verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt verfahrensbeanstandungen sachrüge gestützte revision angeklagten verfahrensrüge erfolg sodass generalbundesanwalt begründung umfassenden aufhebungsantrags vorgebrachten sachlich rechtlichen mängel urteils ankommt rüge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde hauptverhandlung kam september ersten einreichung anklageschrift gespräch vorsitzenden berichterstatter zuständigen staatsanwalt beiden damaligen verteidigerinnen angeklagten gespräch wurde vorsitzenden freiheitsstrafe vier jahren geständiger einlassung angeklagten aussicht gestellt einigung kam zeitpunkt verteidigung staatsanwaltschaft verständigung ablehnten gespräch reichte staatsanwaltschaft ergänzte teilweise neu gefasste anklageschrift gericht schließlich eröffnung hauptverfahrens unverändert hauptverhandlung zugelassen wurde januar kam weiteren gespräch drei berufsrichtern kammer zuständigen staatsanwalt verteidigerinnen ebenfalls möglichkeit verständigung erörtert wurde beginn hauptverhandlung teilte vorsitzende anklageverlesung lediglich januar gespräch verfahrensbeteiligten gegeben möglichkeit verständigung erörtert worden sei hauptverhandlung erklärten berufsrichter sicht falle umfassenden glaubhaften geständnisses beginn hauptverhandlung eintritt beweisaufnahme verhängung bewährungsfähigen freiheitsstrafe drei jahren betracht käme verteidigerinnen angeklagten lehnten verständigungsvorschlag ab staatsanwalt äußerte nachdem ersten hauptverhandlungstag beweisantrag gestellt worden wurde zweiten hauptverhandlungstag verständigung stpo erzielt wonach gericht falle umfassenden glaubhaften geständnisses angeklagten rücknahme beweisantrags freiheitstrafe rahmen zwei jahren zehn monaten drei jahre zwei monate verhängen erfolgte rücknahme beweisantrags einlassung angeklagten sowie allseitige verzicht erhebliche anzahl zeugen schließlich aufhebung verschiedener fortsetzungstermine urteil feststellungen wesentlichen geständnis angeklagten hauptverhandlung gestützt revision rügt vorsitzende rahmen mitteilung abs stpo über sämtliche hauptverhandlung geführten verständigungsgespräche berichtet ii zulässige rüge verletzung abs satz stpo erfolg abs satz stpo vorsitzende beginn hauptverhandlung verlesung anklagesatzes belehrung vernehmung angeklagten mitzuteilen erörterungen stpo stattgefunden deren gegenstand möglichkeit verständigung stpo ja deren wesentlichen inhalt mitteilungspflicht abs satz stpo greift sämtlichen vorgesprächen verständigung abzielen vgl bgh beschluss oktober str stv anzu nehmen sobald gesprächen hauptverhandlung ausdrücklich konkludent möglichkeit verständigung raum steht zumindest fall fragen prozessualen verhaltens konnex verfahrensergebnis gebracht frage ußerung straferwartung naheliegt bverfg urteil märz bvr bvr bvr rn njw demnach vorsitzende rahmen mitteilungspflicht abs satz stpo nähere angaben gespräch september gespräch ging inhaltlich darum möglichkeit verstä
  770. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs alt zpo schätzung haushaltsführungsschadens zpo darf tatrichter ermangelung abweichender konkreter gesichtspunkte grundsätzlich tabellenwerk schulz borck hofmann schadensersatz ausfall hausfrauen müttern haushalt orientieren bgh urteil februar vi zr olg oldenburg lg oldenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizepräsidentin dr müller richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagten schadensersatzansprüche verkehrsunfall august geltend schwer verletzt wurde parteien darüber beklagten für klägerin unfall entstandenen schäden vollem umfang einzustehen streiten höhe klägerin allein stehenden erwerbstätigen frau entstandenen haushaltsführungsschadens landgericht klägerin hierfür klageabweisung brigen betrag abzüglich vorgerichtlich gezahlter insgesamt zuerkannt berufung klägerin berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise zurückweisung weitergehenden berufung abgeändert klägerin haushaltsführungsschaden höhe insgesamt abzüglich mithin insgesamt zugesprochen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren höhe betrages entscheidungsgründe berufungsgericht berechnung klägerin entstandenen haushaltsführungsschadens tabellenwerk schulz borck hofmann zugrunde gelegt entsprechend dortigen tabelle erwerbstätigen frau personen haushalt durchschnittlichen arbeitszeit haushalt stunden pro woche ausgegangen für zeit stationären aufenthalte klägerin fiktiven ersatzkraft verrichtenden tätigkeiten haushalt üblicherweise anfallenden stunden ca drei stunden wöchentlich geschätzt hinsichtlich höhe fiktiven vergütung ersatzkraft berufungsgericht für zeit haushaltsspezifischen einschränkung klägerin über nettovergütung entsprechend vergütungsgruppe bat viii für übrige zeit bat zugrunde gelegt ii beurteilung berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher berprüfung stand berufungsgericht recht davon ausgegangen klägerin allein stehender person eigenem haushalt anspruch ersatz unfallbedingten haushaltsführungsschadens gesichtspunkt vermehrten bedürfnisse sinne abs alt bgb zusteht vgl senatsurteile september vi zr versr februar vi zr versr oktober vi zr versr berprüfung rahmen schätzungsermessens tatrichters abs zpo vorzunehmenden bewertung unfallbedingt entgangenen tätigkeit verletzten haushalt revisionsgericht darauf beschränkt berufungsurteil grundsätzlich falschen erwägungen beruht entscheidungserhebliche tatsachen unberücksichtigt gelassen vgl senatsurteil april vi zr versr derartige fehler ersichtlich berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise anerkannten tabellenwerk schulz borck hofmann schadensersatz ausfall hausfrauen müttern haushalt aufl orientiert tatrichter ermangelung konkreter anhaltspunkte für abweichende beurteilung erfahrungswerte rahmen bemessung haushaltsführungsschadens bedient erkennende senat bereits mehrfach gebilligt vgl senatsurteile bghz april vi zr aao juni vi zr versr oktober vi zr versr hieran für vorliegenden fall festzuhalten revision nimmt berufungsgericht grundlage durchschnittliche arbeitsleistung klägerin haushalt wochenstunden geschätzt erfolg wendet revision jedoch berufungsgericht vorgenommene kürzung arbeits zeitbedarfes für zeit stationären aufenthalte klägerin krankenhaus während zeit stationären behandlung haushaltsführungsschaden personen haushalt naturgemäß deutlich reduziert beschränkt allgemeinen notwendige erhaltungsmaßnahmen vgl olg hamm nzv jahnke verdienstausfall schadensersatzrecht aufl kap rn entgegen auffassung revision fallen positionen gartenarbeit haushaltsführung organisation häusliche kleinarbeiten pflege betreuung personen zeitraum vollständiger abwesenheit vollem umfange viele haushaltsarbeiten vollständiger a
  771. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vizepräsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar unzulässig verworfen kosten beschwerdeverfahrens kläger tragen gebührenstreitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde klägers unzulässig gemäß nr egzpo erforderliche mindestbeschwer erreicht danach beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulässig wert revision geltend machenden beschwerde übersteigt fall zuletzt berufungsinstanz gestellte nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte antrag darauf gerichtet kläger wege schadensersatzes stellen wirkung april amt besoldungsgruppe übertragen erhalten hätte hierbei handelt klage wiederkehrende leistungen zahlung gehalts beziehungsweise ruhegehaltsdifferenz besoldungsgruppen gerichtet beschwer klägers abweisung schadensersatzverpflichtung beklagten wegen unterlassenen beförderung gerichteten klage bemisst zpo vgl senatsbeschlüsse april iii zr versr rn januar iii zr beckrs bgh beschluss mai ix zr juris rn danach fache wert einjährigen bruttogehaltsdifferenz besoldung maßgebend monatliche gehaltsunterschied beträgt angaben klägers fache jahresbetrag beläuft wobei zugunsten klägers unberücksichtigt bleibt wirkung juni amt besoldungsgruppe befördert wurde ebenfalls zugunsten klägers bleibt berechnung außer betracht ablauf april ruhegehaltsbezügen grundlage besoldungsgruppe ruhestand getreten ab zeitpunkt schaden höhe gehaltsunterschieds besoldungsgruppen besteht siehe insoweit senatsbeschluss januar aao abschlag vorzunehmen kläger antrag vollstreckbaren leistungstitel erlangen sache feststellungsklage erhoben fällen wert verfolgten anspruchs abzug bringen gilt rechnen schuldner feststellungsausspruch beugt weniger weit tragende hauptsache vollstreckungsfähige wirkung feststellungsurteils berücksichtigung finden senatsbeschlüsse april januar sowie bgh beschluss mai jeweils aao hieraus ergibt beschwer klägers bemessung beschwer abs satz gkg statt zpo zurückgegriffen vorschriften gerichtskostengesetzes lediglich für gebührenstreitwert maßgebend senatsbeschluss april aao rn bestimmung gebührenstreitwerts für beschwerdeverfahren allerdings senat abs satz gkg herangezogen insoweit wiederum zugunsten klägers beförderung juni pensionierung april berücksichtigt zeitraum mai beförderung juni monate danach pro monat anzusetzen restlichen monate jeweils berechnen berücksichtigung igen feststellungsabschlags ergibt schlick herrmann tombrink hucke remmert vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  772. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg abs satz berufsbegleitend verwaltungsakademie abgeschlossene ausbildung betriebswirt vwa gesamtaufwand rund stunden abgeschlossenen hochschulausbildung vergleichbar sinne abs satz nr vbvg begründet daher erhöhten stundensatz für betreuervergütung bgh beschluss oktober xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz dezember kosten beteiligten zurückgewiesen verfahrenswert gründe beteiligte wurde amtsgericht februar ehrenamtlichen betreuer für zeit ab juli berufsbetreuer betroffenen bestellt betreuer absolvierte jahren berufsbegleitendes fortbildungsstudium sächsischen verwaltungs wirtschafts akademie folgenden sächsische vwa erfolgreich abgelegten prüfung erlangung wirtschaftsdiploms sächsischen vwa abschloss fortbildungsstudium umfasste sechs semester insgesamt rund unterrichtsstunden fächern ffentliches recht privatrecht volkswirtschaftslehre betriebswirtschaftslehre für abrechnungszeitraum juli mai beantragte betreuer für tätigkeit festsetzung pauschalen betreuervergütung für stunden höhe hinblick ausbildung stundensatz höchsten vergütungsstufe zugrunde legte amtsgericht antrag stattgegeben beschwerde beteiligten staatskasse landgericht grundlage stundensatzes vergütungsanspruch betreuers herabgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt betreuer vergütungsantrag voller höhe ii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs famfg brigen zulässig jedoch sache erfolg landgericht begründung entscheidung ausgeführt betreuer für betreuung nutzbare fachkenntnisse hochschulausbildung vergleichbare ausbildung sinne abs satz nr vbvg erworben besuch sächsischen vwa vermittelte wissensstand sei insbesondere blick zeitlichen umfang ausbildung hochschulstudium vergleichbar sächsische vwa zudem stellungnahme ausgeführt fragliche studium hochschulabschluss gleichgestellt sei betreuer verschiedenen gerichten vergangenheit vergütung höchsten stundensatz bewilligt worden sei rechtfertige ebenfalls zubilligung stundensatzes gemäß abs satz nr vbvg umstände darauf hindeuten würden voraussetzungen stundensatzes gemäß abs satz nr vbvg vorlägen betreuer lehre vergleichbare abgeschlossene ausbildung für betreuung nutzbare fachkenntnisse erworben seien ersichtlich ausführungen rechtlich beanstanden frage umständen berufsbetreuer einzelfall voraussetzungen erfüllt denen gemäß abs satz nr vbvg erhöhte vergütung bewilligen obliegt wertenden betrachtungsweise tatrichters würdigung rechtsbeschwerdeverfahren eingeschränkt darauf überprüft maßgebenden tatsachen vollständig fehlerfrei festgestellt gewürdigt rechtsbegriffe verkannt erfahrungssätze verletzt allgemein anerkannten maßstäbe berücksichtigt richtig angewandt senatsbeschlüsse august xii zb njw rr rn april xii zb njw rr rn berprüfung hält tatrichterliche würdigung beschwerdegerichts stand betreuer über besondere für betreuung nutzbare kenntnisse verfügt abgeschlossene hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben aa hochschulausbildung vergleichbar ausbildung wertigkeit entspricht formalen abschluss aufweist gleichwer tig staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt vermittelte wissensstand art umfang hochschulstudiums entspricht kriterien hierfür können insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen demgegenüber kommt bezeichnung einrichtung prüfung vergleichbarkeit tatrichter strenge maßstäbe anzulegen senatsbeschlüsse april xii zb famrz rn april xii zb njw rr rn januar xii zb famrz rn bb beschwerdegericht rechtlich beanstandender weise verneint ausbildung betreuers anforderungen abs satz nr vbvg genügt besuch sächsischen vwa ausbildung hochschule auskunft sächsischen vwa betreuer erworbene wirtschaftsdiplom hochschulabschluss rechtl
  773. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  774. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts april gemäß abs stpo beschlossen festgestellt daß frau verfahren wirksam nebenklägerin angeschlossen gründe revisionsverfahren angebrachte anschlußerklärung nebenklägerin wirksam ehefrau getöteten gehört anschluß befugten personenkreis abs nr stpo anschluß lage verfahrens zulässig abs satz stpo revisionsverfahren erfolgen unabhängig davon rechtsmittelbefugnis nebenklägers besteht vgl kleinknecht meyergoßner stpo aufl rdn rissing van saan otten fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  775. [['bundesgerichtshof beschluss zb april notarbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo wirksamkeit vertreter abgegebenen unterwerfungserklärung setzt voraus vollmacht notariell beurkundet klausel für urkunde unterwerfungserklärung darf erteilt vollmacht öffentlicher öffentlich beglaubigter urkunde nachgewiesen bgh beschl april zb kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen weitere beschwerde beteiligten beschluss landgerichts berlin juni zurückgewiesen gegenstandswert für verfahren weiteren beschwerde festgesetzt gründe beteiligten gesellschafter beteiligten geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts deren gesellschaftszweck errichtung vermietung mehrfamilienhäusern wohnungen grundstück be steht eigentümerin grundstücks beteiligte grundstück eigenen namen für rechnung beteiligte hält notariell beurkundeter erklärung dezember ur nr notars traten privatschriftlichen zeich nungsscheinen hierzu bevollmächtigten dr gmbh vertretenen betei ligten beteiligten beauftragte zugleich beteiligte errichtung bewirtschaftung häuser geschäftsbesorgungsvertrag enthält vollmacht gesamt hand einzelnen gesellschafter sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen unterwerfen notariell beurkundeter erklärung dezember ur nr notars bewilligte beteiligte rechtsvorgängerin beteiligten buchgrundschuld über dm unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung belasteten grundbesitz beteiligte beteiligte vertretenen übrigen beteiligten übernahmen teilschuldner mithaftung für unterschiedlich hohe notariellen erklärung näher bezeichnete teilbeträge unterwarfen insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen beteiligte rechtsnachfolge nachgewiesen notar namen lautende vollstreckbare ausfertigung urkunde dezember beantragt antrag amtierende notar hinblick zweifel wirksamkeit vollstreckungsunterwerfung abgelehnt beschwerde beteiligten landgericht soweit mithaftung beteiligten geht zurückgewiesen dagegen richtet weitere beschwerde beschwerdeführerin möchte vorlegende kammergericht stattgeben daran sieht beschluss erkennenden senats september zb njwrr gehindert deshalb sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage abs beurkg abs fgg zuläs sig entscheidung über weitere beschwerde hängt auffassung vorlegenden gerichts frage ab vollstreckbare ausferti gung notariellen urkunde vertreter schuldners erklärten vollstreckungsunterwerfung erteilt darf vollmacht öffentliche öffentlich beglaubte urkunde nachgewiesen zutrifft zweifelhaft unterwerfung gesellschafter geschlossenen immobilienfonds sofortige zwangsvollstreckung privatvermögen verbundene schaffung vollstreckungstitels sinne abs nr zpo stellt rechtsbesorgende tätigkeit dar art abs rberg rechtsbesorgungserlaubnis bedarf bgh urt oktober xi zr njw urt oktober xi zr njw rr urt juni xi zr njw rr erlaubnis konnte beteiligte beteiligten wirksam vertreten spricht dafür urkunde zweifelsfrei ersichtlich deshalb bgh beschl juli ixa zb njw rr beschl oktober vii zb njw rr casu jeweils verneint berücksichtigen baubetreuungseigenheimbau gmbh weder rechtsbesorgung rechtsanwaltschaft zugelassen zweifel für zulässigkeit vorlage unerheblich bundesgerichtshof prüfung zulässigkeit vorlage abs fgg beurkg auffassung vorlegenden gerichts gebunden könne beantwortung streitigen rechtsfrage über sofortige weitere beschwerde entscheiden senat bghz beschl januar zb njw insoweit bghz abgedruckt beschl september zb njw bgh beschl dezember ii zb zip vorlegende gericht möchte vorlagefrage verneinen bundesgerichtshof zitierten beschluss september zb njw rr vorfrage bejaht dabei früheren entscheidung bundesgerichtshofs gefolgt frage rahmen klauselerinnerung zpo gleichen sinne beantwortet bgh beschl juli ixa zb njw rr divergenz rechtfertigt vorfrage iii zulässige weitere beschwerde unbegründet klauselerteilungsverfahren vollstreckungsunterwerfung abs nr zpo vertreter allgemeiner meinung entsprechender anwendun
  776. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vorsätzlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senatsbeschluss märz rechtskräftig gewordenen feststellungen urteils landgerichts berlin august machten neue beweiserhebungen voraussetzungen stgb bereits festgestellten für strafzumessung bedeutsamen umständen entbehrlich brause raum schneider schaal dölp'],['Soon']]
  777. [['bundesgerichtshof namen volkes iii zr urteil rechtsstreit verkündet dezember fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick dörr für recht erkannt revision klägerin teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf september insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf januar zurückgewiesen worden soweit klägerin beklagten zahlung anteiligen erfolgshonorars höhe dm nebst zinsen beklagten hilfsweise zahlung weiteren dm dm abzüglich dm nebst zinsen verlangt anschlußberufung beklagten klage zahlung dm nebst zinsen gemäß rechnung april abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen jedoch klägerin außergerichtlichen kosten beklagten sämtlichen rechtszügen tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten über vergütung für tätigkeiten klägerin beratung unternehmen unternehmensan verkäufen befaßt zusammenhang mai erfolgten veräuß erung geschäftsanteilen beklagten erbracht damals maschinenfabrik gmbh firmierende beklagte deren geschäftsanteile größten teil beklagten dm geringeren teil beklagten dm beklagten dm gehalten wurden suche industriellen partner hierbei wurde anfang september vermittlung mitglieds beirats beklagten klägerin eingeschaltet übersandte datum november nachdem bereits anfang oktober abstimmungsgemäß schwedischen unternehmen ab kontakt aufgenommen beklagten mandatsvorschlag bedingungen für zusammenarbeit entwicklung strategischer allianzen festgehalten november unterschrieben beklagte mitgesellschafter zwei geschäftsführern beklagten weitere geschäftsführer dr mandatsvertrag für maschinenfabrik gmbh zeichen einverständnisses mandatsvertrag laut mandatsvertrag gliederten beratungsleistungen klägerin insgesamt fünf projektphasen wobei erste arbeitsschritte phasen bereits seit september geleistet worden mandatsvertrag enthält soweit interesse folgende klauseln mandats konditionen dauer exklusivität umfang vereinbarung gilt zunächst zeitliche begrenzung beide seiten können mandat jedoch jederzeit angabe gründen wahrung frist zwei wochen kündigen auftrag für dauer mandats ausnahme kandidaten exklusiver basis erteilt gesellschafter verpflichten vergleichbaren berater verwirklichung spezifischen projektes einzuschalten vergütung unserer beratungsleistungen zeitaufwand beratungstätigkeit basis folgender staffel je mann tag berechnen dm für geschäftsführer partner zeitaufwand auslagen vgl kapitel für projektphasen berechnen gesellschaft zeitaufwand auslagen projektphase vorheriger abstimmung entweder gesellschaft anteilseignern pro rata berechnen erfolgshonorar falls gesellschafter ergebnis phase eingeleiteten sondierungen einverständnis mitteilen phase einzuleiten richtung ziels mandats intensivieren transaktion berechnen anteilseignern abschluß transaktion erfolgshonorar folgender formel ersten dm mio transaktionsvolumens nächsten dm mio transaktionsvolumens erfolgshonorar anteilseigner entsprechend beteiligungsquote berechnet transaktionsvolumen sämtliche wirtschaftlichen leistungen verstehen anteilseigner verbundenes unternehmen rahmen transaktion gegenleistung geld form wirtschaftsgüter erhält mindesterfolgshonorar betrag dm festgelegt unbeschadet regelungen nachfolgenden absatzes zeigen daß mindesterfolgshonorar dm minderheitsbeteiligung teilverkäufen prozentuell deutlich überhöht erscheint sollten anteilseigner angemessenes niveau miteinander abstimmen falle transaktion vergüten bzw erlassen gesellschaft bzw falls zutreffend anteilseignern bereits gezahlten bzw fälligen zeitaufwand projektphasen wobei angestrebten transaktionsfall mehrheit anteile übertragen mindesterfolgshonorar dm unterschritten darf klägerin erteilte beklagten insgesamt drei rechnungen über zeithonorare auslagen für erbrachte beratungsleistungen beklagte bezahlte erste rechnung zweite rechnung f
  778. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet september preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zav abs abs satz nr mgv abs anfechtung bergangs anlieferungs referenzmenge milchquote insolvenzverfahren über vermögen vormaligen pächters pachtverträgen april abgeschlossen worden bgh urteil september ix zr olg celle lg lüneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september richter dr ganter raebel dr kayser cierniak dr fischer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts lüneburg juli zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand schuldner landwirt pachtete jahre mutter beklagten zwischenzeitlich verstorbenen vater landwirtschaftlichen hof hohne niedersachsen während laufzeit pachtvertrages führte märz landwirtschaftlichen betrieb warnau sachsen anhalt erwarb wiedereinrichter milchkontingent kg betriebsverlegung jahre pachthof hohne übertrug führte ende märz zwei vereinbarungen märz hoben schuldner beklagte pachtvertrag märz beziehungsweise april beide vereinbarungen enthalten folgende klausel sämtliche bestehenden kartoffel zuckerrüben milchlieferrechte quoten soweit ohnehin rückgabe hofes verpächter übergehen hiermit übertragen aufgrund antrags beklagten bescheinigte kreisstelle landwirtschaftskammer bergang referenzmenge höhe insgesamt kg beginn april menge milchkontingent kg enthalten schuldner jahre hohne mitgebracht juli stellte gläubiger insolvenzantrag september wurde verfahren eröffnet kläger insolvenzverwalter bestellt focht bertragung warnau mitgebrachten milchkontingents beklagte vereinbarungen märz gläubigerbenachteiligende rechtshandlung kläger meint gemäß zusatzabgabenverordnung januar bgbl eingerichteten zuständigen verkaufsstelle quotenbörse sei für kontingent oktober betrag kg kg erzielen verlangt beklagten höhe zahlung hilfsweise rückübertragung milchkontingents äußerst hilfsweise duldung verkaufs verkaufsstelle landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zahlungsantrag entsprochen zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe zulässige revision beklagten begründet führt wiederherstellung klageabweisenden entscheidung landgerichts berufungsgericht meint streitige anlieferungs referenzmenge kg fortan referenzmenge milchkontingent schuldner rechtshandlung abs inso beklagte übertragen bergang kraft gesetzes scheide rechtsgrundlage für gesetzlichen bergang könne abs zusatzabgabenverordnung januar maßgeblichen fassung februar bgbl fortan zav milchkontingent regelung jedoch erfasst zeitpunkt betrieb hohne entsprechende betriebsflächen gebundene anlieferungs referenzmenge milch garantiemengenverordnung fassung bekanntmachung märz bgbl zuletzt geändert verordnung märz bgbl fortan mgv gehandelt flächenbindung sei zusatzabgabenverordnung wirkung april abgeschafft worden deshalb könne erst jahre schuldner sachsen anhalt mitgebrachte milchkontingent pachtbetrieb zugeordnet vielmehr sei unmittelbar vermögen schuldners beklagte übergegangen ii begründung trifft reichweite abs zav getroffenen bergangsregelung verkennt danach referenzmenge kraft gesetzes rückgabe gepachteten betriebes vgl bverwg rdl beklagte verpächterin übergegangen anlässlich beendigung pachtvertrages vereinbarungen märz aufgenommenen klauseln betreffend bertragung anlieferungsquoten gingen deshalb soweit interesse leere grundlage klägerischen vortrags fehlt sonach schon gläubigerbenachteiligenden rechtshandlung sinne abs inso ansprüche anfechtungsrechtliche rückgewähr streitgegenstand milchreferenzmenge berechtigt milcherzeuger umfang zugeteilten quote milch abgabenfrei abnehmer veräußern bghz bgh urt april zr njw referenzmenge deshalb grundsätzlich milcherzeugenden betrieb gebunden vgl eugh urt juli rs agrarr bghz bverwge bverwg rdl wagner bamberger roth bgb rn münchkomm bgb harke
  779. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz beschlossen anhörungsrüge beklagten märz senatsbeschluss februar kosten zurückgewiesen gründe statthafte vgl zöller vollkommer zpo aufl rn brigen zulässige anhörungsrüge begründet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewährt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten gründen formellen materiellen rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen vgl bverfge st rspr vorliegenden fall erkennende senat sachvortrag beklagten gründen formellen rechts unberücksichtigt lassen beschluss senats september streitfall wert revision geltend machenden beschwer übersteigt beschwerde deshalb sachprüfung unzulässig verwerfen nr egzpo zpo anhörungsrüge klägers übergangen beanstandete vorbringen senat brigen vollem umfang geprüft gründe für abweichende entscheidung entnehmen können galke wellner stöhr pauge pentz vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  780. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vahrg enthält versorgungsordnung regelung anspruch hinterbliebenenversorgung wegfällt witwer witwe heiratet sog wiederverheiratungsklausel geschiedener verheirateter ehegatte träger versorgung zahlung ausgleichsrente wege verlängerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs gemäß vahrg verlangen versorgungsordnung volkswagen ag bgh beschluss dezember xii zb olg braunschweig ag wolfsburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen weitere beschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts braunschweig januar kosten antragstellerin zurückgewiesen beschwerdewert dm gründe antragstellerin nimmt antragsgegnerin wege verlängerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zahlung ausgleichsrente anspruch früheren werksangehörigen antragsgegnerin verheiratet ehe wurde urteil amtsgerichts familiengericht februar geschieden beschluss februar wurde versorgungsausgleich geregelt dabei blieb ausgleich betrieblichen altersversorgung ehemannes antragsgegnerin schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten renteneintritt geschiedenen ehegatten amtsgericht antrag antragstellerin ehemann aufgegeben wege schuldrechtlichen versorgungsausgleichs monatliche ausgleichsrente höhe dm ab januar zahlen antragstellerin jahre geheiratet zweiter ehemann september verstorben erste ehemann zweite ehe eingegangen juni verstorben vorliegenden verfahren antragstellerin beantragt gemäß vahrg anzuordnen antragsgegnerin trägerin auszugleichenden versorgung hinterbliebenenversorgung betrag monatlich dm zahlen versorgungsordnung antragsgegnerin enthält insofern folgende regelung vw hinterbliebenenrente vw hinterbliebenenrente falle todes werksangehörigen vorzeitiger versorgungsfall falle todes beziehern vw rente versorgungsfall gezahlt ersten fall jedoch wartezeit erfüllt hinterbliebene witwe witwer vw hinterbliebenenrente für witwe witwer wiederverheiratung letztmals für monat wiederverheiratung gezahlt lebt für witwe witwer rente gesetzlichen rentenversicherung nichtigkeitserklärung auflösung nachfolgenden ehe tod ehegatten scheidung gilt für vw hinterbliebenenrente amtsgericht antrag abgewiesen versorgungsordnung antragsgegnerin für fall wiederverheiratung anspruch witwe hinterbliebenenversorgung bestehe hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin blieb erfolglos zugelassenen weiteren beschwerde verfolgt begehren zahlung ausgleichsrente ii rechtsmittel begründet antragstellerin steht antragsgegnerin anspruch zahlung ausgleichsrente wege verlängerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs gemäß vahrg vorgenannten bestimmung berechtigte tod verpflichteten fällen schuldrechtlichen versorgungsausgleichs träger auszugleichenden versorgung ehe tode verpflichteten fortbestanden hätte hinterbliebenenversorgung erhielte ausgleichsrente abs satz bgb verlangen abs satz vahrg sieht demnach leistungsanspruch angenommenem fortbestehen ehe ausgleichsberechtigte träger versorgung hinterbliebenenversorgung witwe witwer erhielte voraussetzung oberlandesgericht erfüllt angesehen begründung ausgeführt abs insofern maßgebenden versorgungsordnung antragsgegnerin sei bestimmt hinterbliebenenrente für witwe wiederverheiratung letztmals für monat wiederverheiratung gezahlt derartige allgemeine beschränkung hinterbliebenenversorgung jeweilige versorgungsordnung versorgungsträgers form genannten wiederverheiratungsklausel sei zulässig wirke lasten geschiedenen ausgleichsberechtigten berühre demnach verlängerten schuldrechtlichen versorgungsausgleich infolge jahre erfolgten wiederverheiratung antragstellerin sei demnach anspruch durchführung verlängerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs tode geschiedenen ehemannes gegeben daran ändere umstand zweite ehemann antragstellerin september verstorben sei gemäß abs versorgungsordnung lebe betriebliche hinterbliebenenrente auflösung nachfolgenden ehe tod ehegatten jedoch rente für wit
  781. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg beschluss darauf beschränkt sachverständigen erstellung medizinischen gutachtens über betreuungsbedürftigkeit betroffenen beauftragen betroffenen verpflichtet zwecke begutachtung untersuchen lassen anfechtbar bgh beschluss januar xii zb olg hamm lg bielefeld ag herford xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen weitere beschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld juli kosten betroffenen zurückgewiesen wert gründe betroffene wendet gericht angeordnete einho lung sachverständigengutachtens prüfung betreuungsbedürftigkeit hintergrund beim amtsgericht anhängige klage betroffene geboren oktober zahlung werklohn höhe betroffene anwaltlich vertreten deren schriftsätze besonderen auffälligkeiten aufwiesen beantragte mündlichen verhandlung april klage abzuweisen schluss sitzung erging abwesenheit parteien folgender beschluss zunächst geprüft für beklagte bestellung betreuers betracht kommt beschluss legte amtsrichterin zugleich zustän dige vormundschaftsrichterin akte vormundschaftsabteilung amtsgerichts bitte einleitung betreuungsverfahrens geschäftsstelle vormundschaftsabteilung legte weisung vormundschaftsrichterin betreuungsakte abschrift verhandlungsprotokolls april wesentlichen stellung anträge schluss sitzung ergangenen beschluss wiedergibt mai erließ vormundschaftsrichterin folgenden beschluss betreuungsverfahren geprüft angelegenheiten für frau doris wegen krankheit behinderung hilfen bestellung betreuers erforderlich sachverständigengutachten eingeholt erstattung gutachtens sachverständige herr dr beauftragt berichterstattung persönlichen verhältnissen betreuungsbehörde kreis ersucht sachverständige teilte juni betroffene hausgrundstück aufgesucht betroffene untersuchung verweigert gutachterliche stellungnahme bezüglich seelischen befundes könne aufgrund abgewehrten kontaktes erfolgen betreuungsbehörde teilte juni betroffene gespräch abgelehnt betroffene beschluss mai beschwerde eingelegt landgericht beschwerde unzulässig verworfen hiergegen richtet weitere beschwerde betroffenen oberlandesgericht möchte weitere beschwerde zurückweisen einleitung betreuungsverfahrens anordnung betroffene sachverständigen begutachten anfechtbar seien oberlandesgericht sieht entscheidung allerdings beschluss kammergerichts februar famrz gehindert danach bereits entscheidung betreuungsverfahren gutachten darüber einzuholen betroffene psychischen krankheit leidet für einverstandenen betroffenen beschwerde anfechtbar ii vorlage zulässig voraussetzungen zulässigen vorlage gemäß abs fgg gehört vorlegende oberlandesgericht weitere beschwerde ergangenen entscheidung oberlandesgerichts abweichen abweichung rechtsfrage betreffen beantwortung rechtsfrage für beide entscheidungen erheblich vgl etwa senatsbeschlüsse bghz famrz oktober xii zb famrz fall angefochtene beschluss amtsgerichts erschöpft wovon vorlegende oberlandesgericht ausgeht anordnung nervenärztliches gutachten über betreuungsbedürftigkeit betroffenen einzuholen betroffene beweisanordnung verpflichtet beschluss auftrag gegebene begutachtung willen dulden ergibt unmissverständlichen wortlaut beschlusses bloße beweiserhebung anordnet hierzu sachverständigen auswählt beauftragt für betroffene keinerlei mitwirkungspflichten beschlossenen begutachtung ausspricht frage beschluss vormundschaftsgerichts lediglich einholung gutachtens angeordnet pflicht betroffenen duldung entsprechenden untersuchung begründet beschwerde anfechtbar vorlegenden oberlandesgericht verneint kammergericht jedoch bejaht für entscheidung beider gerichte frage erheblich sieht vorlegenden oberlandesgericht beschwerde betroffenen beschluss amtsgerichts mangels begründung duldungspflichten unstatthaft landgericht beschwerde recht verworfen weitere beschwerde unbegründet zurückzuweisen folgt dagegen auffassung kammergerichts beschwer
  782. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz betreuungsverfahren xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr günter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts siegen oktober maßgabe zurückgewiesen betreuung insgesamt aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei außergerichtliche kosten erstattet beschwerdewert gründe betroffene leidet demenz typ alzheimer fortgeschrittenen stadium lebt seit november seniorenheim dauerpflege töchtern beteiligten oktober vollmacht vorsorgevollmacht persönlichen vermögensrechtlichen angelegenheiten erteilt vollmacht umfasst insbesondere befugnis vertretung bank behörden gerichts postangelegenheiten sowie einwilligungserklärungen erforderlichen ärztlichen heil behandlungsmaßnahmen aufenthalts unterbringungsre gelungen falle betreuungsbedürftigkeit geschäftsunfähigkeit erlöschen möglichst vermeidung rechtlichen betreuung dienen märz beantragten beteiligten vormundschaftsgerichtliche zustimmung veräußerung wohnhausgrundstücks betroffenen beschluss juli bestellte amtsgericht beteiligte betreuerin beteiligte zusatzbetreuerin aufgabenkreisen heimangelegenheiten wohnungsauflösung verkauf hauses zustimmung freiheitsentziehenden maßnahmen weiteren beschluss juli genehmigte amtsgericht zeitweise beschränkung freiheit betroffenen soweit tage nacht während bettruhzeiten bettgitter eingesetzt juli beteiligte beantragt betreuung aufzuheben nachdem hausgrundstück betroffenen inzwischen veräußert umfassende vertretung betroffenen beteiligten hinblick vorsorgevollmacht gewährleistet sei könne betreuung insgesamt aufgehoben amtsgericht betreuung aufrechterhalten maßgabe aufgabenkreis zustimmung freiheitsentziehenden maßnahmen umfasse beschwerde beteiligten landgericht beschluss aufgehoben festgestellt anordnung betreuung betroffenen angesichts vorsorgevollmacht oktober erübrige hiergegen richtet rechtsbeschwerde verfahrenspflegerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft betreuungssache aufhebung betreuung handelt abs satz nr famfg jedoch sache begründet landgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt betreuung betroffenen sei angesichts vorliegenden vorsorgevollmacht erforderlich für amtsgericht angefochtenen beschluss für notwendig erachteten aufgabenkreis zustimmung freiheitsentziehenden maßnahmen bedürfe betreuung mehr könnten betreuung antrag vorsorgeberechtigten genehmigt jedenfalls sei hochziehen bettgitters mehr genehmigungsbedürftig fixierungsmaßnahme für betroffene mehr freiheitsentziehend darstelle dafür sei entscheidend betreuter maßnahme natürlichen willen daran gehindert jeweiligen aufenthaltsort verlassen sicherungsmaßnahmen könnten begrifflich freiheitsentziehung führen betreute grund körperlicher gebrechen ohnehin mehr frei bewegen könne maßnahmen sicherung betreuten verletzungen unwillkürlichen bewegungen etwa herausfallen bett unruhigen schlaf beruhten seien genehmigungsbedürftig betroffene mehr lage sei eigenem willen bett verlassen sei davon auszugehen verbliebene bewegungspotenzial bettgitter beschränkt genehmigungsbedürftigkeit maßnahme sei daher verneinen somit erübrige betreuung betroffenen angelegenheiten vorsorgebevollmächtigten geregelt könnten angefochtene entscheidung hält rechtlichen nachprüfung stand gemäß abs bgb darf betreuer für aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljährigen bevollmächtigten abs bgb bezeichneten personen gehört hilfen denen gesetzlicher vertreter bestellt ebenso gut betreuer besorgt können aufgrund vorschrift einrichtung rechtlichen betreuung grundsätzlich nachrangig wirksam erteilten vorsorgevollmacht getroffenen feststellungen betroffene beteiligten vollmacht persönlichen angelegenheiten erteilt aufenthalts unterbringungsregelungen umfasst vermeidung rechtlichen betreuung dienen auslegung reichweite vorsorgevollmacht landgericht davon ausgegangen verwendet
  783. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet februar böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb bersteigt kraftfahrzeugschaden wiederbeschaffungswert fahrzeugs können geschädigten reparaturkosten über wiederbeschaffungsaufwand fahrzeugs liegen grundsätzlich zuerkannt reparaturkosten konkret angefallen geschädigte nachweisbar wertmäßig umfang repariert wiederbeschaffungsaufwand übersteigt anderenfalls höhe ersatzanspruchs wiederbeschaffungsaufwand beschränkt bgh urteil februar vi zr lg bochum ag bochum vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts bochum mai kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt ersatz restlichen sachschadens verkehrsunfall für beklagten vollem umfang einzustehen für fachgerechte vollständige reparatur fahrzeugs klägers erforderlichen kosten schätzte kfz sachverständige mehrwertsteuer ausgleich wertunterschiedes neu für alt ersatzteilen sah sachverständige abzug für voraussichtliche reparaturdauer ging neun zehn arbeitstagen wiederbeschaffungswert schätzte inklusive mehrwertsteuer restwert fahrzeugs kläger ließ fahr zeug verkehrssicheren fahrbereiten zustand versetzen dafür wendete zuzüglich mehrwertsteuer kläger begehrte beklagten reparaturkosten höhe mehrwertsteuer gemäß gutachten berücksichtigung abzugs neu für alt minus für durchgeführte reparatur bezahlte mehrwertsteuer höhe sowie weitere kosten mehr streit kläger ansicht daß geschätzten reparaturkosten erstatten seien wiederbeschaffungswerts überstiegen fahrzeug tatsächlich repariert vollständige reparatur fahrzeugs sei erforderlich mehrwertsteuer sei erstatten tatsächlich angefallen sei amtsgericht ersatzanspruch höhe wiederbeschaffungsaufwands wiederbeschaffungswert abzüglich restwert fahrzeugs bejaht kläger weitere zuzüglich zinsen seit januar zeitpunkt mündlichen verhandlung zugesprochen übrigen klage abgewiesen berufung klägers landgericht erstinstanzliche urteil hinsichtlich zinsbeginns juli abgeändert übrigen berufung zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch ersatz geschätzten reparaturkosten für durchgeführte reparatur gezahlten mehrwertsteuer entscheidungsgründe berufungsgericht kläger wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt erforderlichen reparaturkosten für ordnungsgemäße instandsetzung fahrzeugs über wiederbeschaffungswert lägen kläger weder vollständig fachgerecht repariert sei voraussetzung für abrechnung reparaturkosten wiederbeschaffungswerts umkehrung rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senatsurteil bghz ff daß reparatur sinnvollen sinnvollen teil aufgespalten könne müsse vollem umfang ordnungsgemäß durchgeführten reparatur grundsatz gelten daß geschädigte integritätszuschlag für insgesamt wirtschaftlich sinnvolle vollständig sach fachgerecht durchgeführte reparatur verlangen könne kläger könne deshalb lediglich wiederbeschaffungsaufwand abrechnen restwert bleibe abrechnung reparaturkosten wiederbeschaffungswert außer acht allerdings könne kläger sachverständigen geschätzten wiederbeschaffungsaufwand enthaltene mehrwertsteuer gemäß abs satz bgb ersetzt verlangen sachverständigen höhe berechnet erwerbe geschädigte ersatzfahrzeug privatmann mehrwertsteuer bezahle sei deshalb wiederbeschaffungsaufwand betrag kürzen kläger neues fahrzeug erworben könne grundlage differenzbesteuerung ustg mehrwertsteuer pauschal wiederbeschaffungswerts angesetzt höhe sei satzsteuer für kosten teilreparatur kläger tatsächlich gezahlt worden deshalb könne wiederbeschaffungsaufwand einschließlich mehrwertsteuer ersetzt verlangen darüber hinausgehende für teilreparatur aufgewendete mehrwertsteuer könne hingegen verlangen grenze ersatzanspruches wiederbeschaffungsaufwand sei ii revision klägers bleibt erfolglos urteil heutigen tag erkennende
  784. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ge frage wirtschaftlichen einheit leasingvertrages dienstleistungsvertrag ergebenden leistungsverweigerungsrechts bgh urteil juli viii zr lg traunstein ag laufen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr hessel sowie richter dr schneider für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts traunstein november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt leasingunternehmen beklagte führt freiberuflich arztpraxis parteien schlossen april leasingvertrag über digitale tv multimedia empfangsanlage fernbedienung folgenden anlage beklagten bereits märz ag geliefert wartezimmer arztpraxis beklagten installiert worden monatlich fällige leasingrate vereinbarten parteien betrag brutto schriftlicher bernahmeerklärung märz bestätigte beklagte klägerin leasingobjekt fabrikneu mangelfrei einwandfrei funktionierendem zustand ag geliefert worden sei leasingvertrag findet unterschriften parteien fol gender klägerin vorformulierter text leasinggeber leasingnehmer wurden außer bereitstellung leasingobjekte keinerlei weitere nebenleistungen vereinbart leistungsstörungen bezüglich irgendwelcher weiterer dienstleistungen kommen dritter beispiel lieferantin gegenüber leasingnehmer erbringen berührt zahlungsverpflichtungen leasingnehmers gegenüber leasinggeber vertraglichen vereinbarungen beklagten ag digitalen fernsehsender betrieb verpflichtete beklagten monatliche pauschale brutto subventionsleistung dafür bezahlen ausstrahlung verantworteten fernsehprogramms gesundheitstipps werbung wartezimmer gestattete sowohl leasingvertrag klägerin vertrag ag wurden beklagten zeugen vermittelt zeugen erläuterten beklagten vertragsanbahnung system für kostenneutral gestalten ag zahlende monatliche pauschale etwa beklagten geschuldeten monatlichen leasingraten abdecken würde mai beantragte ag eröfffnung insol venzverfahrens über vermögen stellte sowohl ausstrahlung fernsehprogramms zahlungen pauschale beklagten beklagte seinerseits zahlte folgezeit weiteren leasingraten klägerin klägerin nimmt beklagten zahlung rückständiger leasingra ten höhe anspruch amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurückgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagte zwei rechtlich selbständige verträge abgeschlossen ausstrahlung fernsehprogramms sowie zahlung monatlichen pauschale seien klägerin geschuldet leistung erbracht anlage angekauft beklagten mangelfrei verfügung gestellt somit könne beklagte klägerin einrede erfüllten vertrages abs satz bgb entgegenhalten rechtsprechung ursprünglich grundlage bgb hergeleiteter später verbrkrg verankerter nunmehr bgb normierter einwendungsdurchgriff scheitere schon daran letztgenannten normen verbraucher anwendbar seien beklagte verträge jedoch rahmen freiberuflichen tätigkeit geschlossen sei daher unternehmer sinne bgb anzusehen gesetzgeber einwendungsdurchgriff bgb abschließend regeln über deren anwendungsbereich hinausgehender rückgriff über bgb grundsätzlich ausgeschlossen sei besondere umstände ausnahmsweise rechtfertigten beklagten dennoch einwendungsdurchgriff zuzugestehen seien ersichtlich könne davon ausgegangen klägerin bekannt sei rzte leasingverträge über ferte hardware wegen zeugen ag geliebetonten kosten neutralität gesamtgeschäfts abgeschlossen hätten klägerin jedoch leasingvertrag ausdrücklich schriftlich klargestellt leistungsstörungen dienstleistungsverhältnis lieferantin zahlungsverpflichtung beklagten gegenüber klägerin berührten klausel halte klägerin verwendete allgemeine geschäftsbedingung rechtlicher pr�
  785. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb arglistig abs satz bgb handelt derjenige bewusst offenbarungspflichtigen mangel verschweigt bewusstsein fehlt mangel verursacher wahrgenommen bestätigung bgh urteil oktober vii zr bghz verjährungsrechtliche gleichsetzung verletzung organisationsobliegenheit arbeitsteilig tätigen architekten arglistigem verhalten gerechtfertigt architekten vorwurf trifft organisation arglisthaftung vermeiden vorwurf daraus ergeben tätig ganz darauf verzichtet gehilfen erfüllung offenbarungspflicht einzuschalten gerechtfertigt architekt hierfür personal einsetzt weiß pflicht nachkommen nachkommen sei ausreichend kompetente gehilfen ausgesucht ausreichende möglichkeit gegeben mängel wahrzunehmen pflichtgemäß offenbaren gleiches gilt entsprechendes wissen augen erkenntnis verschließt bgh urteil november vii zr bghz tz allein baumangel verursachte anschein bauüberwachungspflichtverletzung ausnahmsweise weitergehenden anschein erwecken bauüberwachung beauftragte architekt bauleitung befassten mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht eingesetzt anschein entsteht schwerwiegenden baumängeln jedenfalls hieraus ergebende bauüberwachungsfehler art sorgfältig ausgewählten eingesetzten bauleiter unterlaufen bestätigung bghz bgb abs entfernte mangelfolgeschäden unterliegen dezember geschlossene verträge anwendbaren schuldrecht werkvertraglichen gewährleistungsrecht gemäß ff bgb ersatz für mangelfolgeschäden erhält besteller vielmehr grundsätzen positiven vertragsverletzung dabei handelt schadensersatzanspruch besteller abrechnungspflichtigen vorschuss beanspruchen bgh urteil juli vii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz für recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung kläger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt juni zurückgewiesen soweit klage beklagte abgewiesen worden hinsichtlich beklagten betreffenden berufung sache umfang nachteil erkannt worden neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen entscheidung über kosten revisionsverfahrens bleibt berufungsgericht vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien streiten kosten für beseitigung mängeln beklagten geplanten doppelhaus herstellung zudem überwachen beklagte zimmermannsarbeiten für bauobjekt ausgeführt werkleistungen wurden märz letzte beklagten mitarbeiter überwachte ausführungsgewerk januar abgenommen kläger erbe auftraggeberin beklagten kläger rechte doppelhaushälfte gleichzeitiger abtretung zusammenhang errichtung gebäudes zustehenden gewährleistungs schadensersatzansprüche erworben objekt steht nunmehr gemeinschaftseigentum kläger nachdem innern gebäudes wasserflecken gebildet erheblicher schimmelpilzbefall aufgetreten beauftragten kläger hierzu sachverständigen erstellung privatgutachtens februar erstattete juni gericht eingegangenen schriftsatz leiteten beklagte selbständiges beweisverfahren juni erstattete gerichtliche sachverständige gutachten märz gericht eingegangenen schriftsatz erhoben kläger klage beklagten sowie spenglerarbeiten befasste vormalige beklagte vorschuss für mängelbeseitigungskosten sowie feststellung weiterer schaden ersetzen sei vormalige beklagte landgericht antragsgemäß versäumnisurteil verurteilt beklagten gerichtete klage begründung abgewiesen geltend gemachten ansprüche seien verjährt dagegen gerichtete berufung kläger berufungsgericht beklagten gesamtschuldner zahlung kostenvorschusses verurteilt beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch beklagten zahlung weiteren kostenvorschusses gegenstand lasten beklagten ausgeurteilten vorschusses sachverständig festgestellten kosten für beseitigung
  786. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet februar olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs ga abs satz fa abs zpo kosten für begutachtung verkehrsunfall beschädigten fahrzeugs gehören schaden unmittelbar verbundenen gemäß bgb auszugleichenden vermögensnachteilen soweit begutachtung geltendmachung schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmäßig revisionsrechtlich beanstanden tatrichter rahmen schätzung höhe schadensersatzanspruchs subjektbezogener schadensbetrachtung gem zpo fehlen preisvereinbarung geschädigten sachverständigen abtretung schadensersatzanspruchs sachverständigen erteilung gutachtenauftrages übliche vergütung gem abs bgb anknüpft verständige geschädigte umständen regelfall davon ausgehen sachverständigen übliche vergütung zusteht bgh urteil februar vi zr lg aachen ag aachen ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist januar vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler sowie richter dr klein für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts aachen februar zurückgewiesen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin einzugsstelle für sachverständigenhonorare begehrt beklagten haftpflichtversicherung abgetretenem recht ersatz restlicher sachverständigenkosten verkehrsunfall januar golf gtd beschädigt wurde verfügt über inkassoerlaubnis abs nr rdg volle einstandspflicht beklagten steht grunde außer streit geschädigte beauftragte kraftfahrzeugsachverständigen dr ing erstellung gutachtens schadenshöhe trat schadensersatzanspruch erstattung sachverständigenkosten höhe bruttoendbetrages rechnung sachverständigen erfüllungshalber ab gutachtenauftrag fest gehalten sachverständige honorar ermittelten schadenshöhe zuzüglich entstandenen nebenkosten berechnet sachverständige fertigte januar gutachten danach ergaben reparaturkosten höhe netto wertminderung für begutachtung erstellte selben tag rechnung über brutto grundhonorar nebenkosten höhe schreibkosten je seite erster fotosatz je foto fahrtkosten porto telekommunikationskosten auswies vertrag januar trat sachverständige ansprüche klägerin ab hierauf zahlte beklagte klägerin hinsichtlich mehrbetrages nebst zinsen gegenstand klage macht geltend sowohl grundhonorar nebenkosten überhöht seien amtsgericht klage stattgegeben amtsgericht zugelassene berufung beklagten landgericht urteil abgeändert beklagte verurteilt klägerin bezahlen brigen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht klägerin abs stvg bgb abs nr vvg bgb anspruch zahlung lediglich weiterer gegenüber beklagten unstreitig sei beklagte erstattung höhe erforderlichen sachverständigenkosten grunde verpflichtet erforderlich seien diejenigen aufwendungen anzusehen verständiger wirtschaftlich denkender mensch lage geschädigten würde soweit rechnungslegung sachverständigen indiz für erforderlichkeit herangezogen schlügen insoweit regelmäßig insbesondere beschränkten erkenntnismöglichkeiten jeweiligen geschädigten nieder vorliegend sei schadensersatzanspruch bereits rechnungsstellung sachverständigen abgetreten worden insoweit liege person sachverständigen keinerlei beschränkte erkenntnismöglichkeit vielmehr sei für weiteres vereinbarkeit angemessener ortsüblicher preise berechneten preisen ersichtlich sei klägerin rahmen geltendmachung abgetretenen schadensersatzanspruches verwehrt ausgleich höheren forderung beklagten fordern ursprünglich geschädigte sachverständigen innenverhältnis gegenüber schulde ermangelung konkreten preisabrede sachverständige gegenüber geschädigten ortsüblichen angemessenen tarif für leistung abrechnen können gegenstand abgetretenen forderung sei werklohnanspruch schadensersatzforderung geschädigten ändere jedoch daran sachverständige über forderungsabtretun
  787. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs schilderung vorgängen rechtsanwalt mitgeteilten tatsachen gleicher weise glaubhaft eidesstattliche versicherung fall anwalt richtigkeit angaben bezugnahme standespflichten anwaltlich versichert hierzu bedarf jedenfalls versicherung richtigkeit angaben fortführung senatsbeschlusses oktober xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg köln ag siegburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr botur guhling richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts köln august kosten antragsgegners verworfen wert gründe antragstellerin nimmt antragsgegner nachehelichen unterhalt anspruch amtsgericht antragsgegner zahlung rückständigem laufendem nachehelichen unterhalt verpflichtet beschluss antragsgegner april zugestellt worden nachdem antragsgegner hiergegen rechtzeitig beschwerde eingelegt beschwerdebegründung juni beim oberlandesgericht eingegangen nachfolgenden antrag wiedereinsetzung versäumung beschwerdebegründungsfrist antragsgegner begründet fristen einlegung begründung beschwerde langjährigen stets äußerst zuverlässigen sorgfältigen mitarbeiterin verfah rensbevollmächtigten korrekt handakte eingetragen worden seien während lediglich versehentlich eintragung beschwerdebegründungsfrist fristenkalender unterblieben sei aufgrund büroversehens sei handakte verfahrensbevollmächtigten erst juni zuge kostenerhebung vorgelegt worden bürobetrieb verfahrensbevollmächtigten sei seit zwanzig jahren bung beachtenden termine eingehenden schriftstücken mitarbeiterin handschriftlich vermerkt verfahrensbevollmächtigten geprüft paraphe eingangsstempel abgezeichnet würden termine würden sodann vorblatt handakte fristenbuch eingetragen mitarbeiterin erledigung entsprechenden zusatz vermerke system entsprechende dienstanweisung gründungszeit kanzlei zugrunde liege während letzten zwanzig jahre bewährt bisher nie fristversäumung geführt oberlandesgericht antrag antragsgegners wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen beschwerde unzulässig verworfen dagegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde ii gemäß nr abs satz famfg abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig voraussetzungen abs zpo vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn ff mwn vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordern weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt antragsgegner weder verfahrensrechtlich gewährleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip anspruch rechtliches gehör art abs gg verfahrensgrundrechte verbieten gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn oberlandesgericht begründung entscheidung ausgeführt beschwerde sei unzulässig antragsgegner beschwerdebegründungsfrist versäumt antrag wiedereinsetzung vorigen stand sei unbegründet antragsgegner weder hinreichend dargelegt glaubhaft gemacht fristversäumnis verschulden verfahrensbevollmächtigten beruhe november eingestellte mitarbeiterin verfahrensbevollmächtigten sei juristische fachangestellte vorbringen antragsgegners ausbildung medizinischen bereich absolviert antragsgegner dienstanweisung für mitarbeiterinnen kanzlei verfahrensbevollmächtigten august vorgelegt ziff postbearbeitung fristenbehandlung mitarbeiterin regele obwohl oberlandesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen weiteren vortrags kenntnisnahme mitarbeiterin dienstanweisung glaubhaftmachung bedürfe antragsgegner ergänzend lediglich vorgetragen verfahrensbevollmächtigter dienstanweisung mitarbeiterin beginn tätigkeit kenntnis gebracht verpflich tung quittierung kenntnisnahme bestehe eidesstattliche versicherung mitarbeiterin anwaltliche versicherung verfahrensbevollmächtigten antragsgeg
  788. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch gröning für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin transportversicherungsassekuradeurin weiteren empfängerin nimmt beklagten wegen verlusts transportgut abgetretenem übergegangenem recht schadensersatz anspruch beklagten gesellschaften ei nes internationalen paketbeförderungsunternehmens beklagte sitz taiwan beklagte deutschland empfängerin erwarb ende september taipeh taiwan ansässigen weiteren verkäuferin computer module transport zwei pakete verpackten ware empfängerin beauftragte verkäuferin beklagte gut verkäuferin übergeben wurde beklagte beförderte beide pakete per luftfracht flughafen köln bonn beklagte gut auftrag beklagten weitertransport empfängerin übernahm beide pakete gingen während landtransports empfängerin verloren klägerin empfängerin für verlust ware insgesamt gezahlt sowohl empfängerin verkäuferin ansprüche schadensfall beklagten abtreten lassen klägerin auffassung vertreten beklagte hafte vertragliche luftfrachtführerin für streitgegenständlichen verlust umschlaglager beklagten flughafen köln bonn grob mangelhaft organisiert sei könne haftungsbeschränkungen berufen beklagte müsse für schaden aufgrund beklagten geschlossenen frachtvertrags einstehen klägerin beklagten daher zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagten demgegenüber insbesondere geltend gemacht gerichteten ansprüche beurteilten taiwanesischem recht gemäß taiwanesischen zivilgesetzbuchs zgb taiwan sei haftung beklagten ausgeschlossen frachtführer vorschrift verlust wertgegenständen handele computermodulen hafte versender wert ware vorliegenden fall deklariert haftungsausschluss könne beklagte berufen landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen olg köln versr berufungsgericht revision zugelassen soweit klage beklagte abgewiesen worden zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung klage beklagte stattgebenden landgerichtlichen urteils beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht vertragliche haftung beklagten für verlust beiden pakete abs zgb taiwan scheitern lassen haftung beklagten verneint ausführender frachtführer abs hgb weitergehend vertragliche frachtführer hafte berufungsgericht soweit für revisionsinstanz bedeutung ausgeführt vertragsverhältnis verkäuferin beklagten komme gemäß art abs egbgb taiwanesisches sachrecht anwendung anspruch klägerin zgb taiwan bestehe haftung beklagten abs zgb taiwan ausgeschlossen sei beklagten beförderung übergebenen computermodulen handele kostbarkeiten genannten vorschrift für verlust wertsachen sei haftung frachtführers abs zgb taiwan ausgeschlossen frachtführer bernahme gutes streitfall wert art ware mitgeteilt worden seien vertragliche haftung beklagten verhältnis verkäuferin ausführender frachtführer abs hgb sei scheide vertragliche haftung hauptfrachtführers vollständig ausgeschlossen sei schadensersatzanspruch klägerin beklagte abs satz hgb verbindung beklagten geschlossenen frachtvertrag scheitere jedenfalls daran beklagten wegen haftungsausschlusses gemäß abs zgb taiwan schaden entstanden sei beklagte sei weder gegenüber verkäuferin gegenüber empfängerin gutes schadensersatzpflichtig deliktische haftung beklagten abs bgb scheide ebenfalls anspruch beklagte delikt käme allein aspekt verletzung verpflichtung sorgfältigen verwahrung obhut genommenen sendung betracht schadensersatzverpflichtung beklagten scheitere ergebnis jedoch daran klägerin gemäß abs abs hgb verhältnis klägerin beklagten bestehenden haftungsaus
  789. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anbringen bettgittern sowie fixierung stuhl mittels beckengurts stellen freiheitsentziehende maßnahmen sinne abs bgb dar betroffene körperlichen bewegungsfreiheit eingeschränkt fall ausgeschlossen betroffene willensgesteuerten aufenthaltsveränderung lage wäre maßnahmen gehindert selbstbestimmungsrecht betroffenen dadurch verletzt einwilligung bevollmächtigten freiheitsentziehende maßnahme gerichtlichen genehmigung bedarf bgh beschluss juni xii zb lg heilbronn ag heilbronn xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn dezember zurückgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei außergerichtliche kosten erstattet beschwerdewert gründe geborene betroffene erteilte sohn tochter beteiligten september notarielle vollmacht soweit gesetzlich zulässig persönlichen angelegenheiten soweit gesundheit betreffen sowie vermögens steuer sonstigen rechtsangelegenheiten denkbaren hinsicht vertreten entscheidungen für stelle einschaltung vormundschaftsgerichts treffen auszuführen bzw vollziehen general vorsorgevollmacht vollmacht berschrift unterbringung geregelt vollmacht berechtigt aufenthalt bestimmen generalvollmacht umfasst befugnis unterbringungsmaßnahmen sinne bgb insbesondere unterbringung freiheitsentziehung verbunden sonstigen unterbringung anstalt heim sonstigen einrichtung sowie vornahme sonstigen freiheitsentziehungsmaßnahmen mechanische vorrichtungen medikamente über längeren zeitraum ausübung vollmacht sohn eingewilligt bettgitter bett betroffenen anzubringen tagsüber stuhl mittels beckengurts fixieren nachdem betroffene mehrfach gestürzt dabei kieferbruch zugezogen anregung sohns betreuungsgericht einwilligung befristet genehmigt hiergegen sohn eigenen namen namen betroffenen beschwerde eingelegt rügt betreuungsgerichtliche genehmigung einwilligung aufgrund umfassend erteilten vollmacht entbehrlich sei betroffene durchführung kosten verbundenen genehmigungsverfahrens grundrechtlich gewährleisteten selbstbestimmungsrecht verletzt landgericht beschwerden zurückgewiesen hiergegen wenden betroffene sohn rechtsbeschwerden ii zulässigen rechtsbeschwerden sache begründet rechtsbeschwerden zulässig erhoben gemäß abs satz nr famfg rechtsbeschwerde unterbringungssachen zulassung statthaft unterbringungssachen gehört gemäß nr famfg genehmigung unterbringungsähnlichen maßnahme abs bgb umfasst abs bgb verbindung absatz vorschrift erteilende genehmigung bevollmächtigten ergreifenden unterbringungsähnlichen maßnahme landgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet general vorsorgevollmacht september betroffene betreuungsgerichtliche verfahren genehmigung freiheitsentziehender maßnahmen verzichtet regelung abs bgb abs bgb bezug nehme konkretisiere verfahrensgarantie art abs gg ber zulässigkeit fortdauer freiheitsentziehung danach richter entscheiden formale schutz freiheit könne rechtsgeschäftliche erklärung betroffenen aufgegeben könne angenommen notariellen general vorsorgevollmacht schutz verzichtet vermieden vollmacht einrichtung betreuung materiellen voraussetzungen für genehmigung freiheitsentziehenden maßnahmen seien gegeben angegriffene entscheidung beschwerdegerichts hält rechtlichen berprüfung angriffen rechtsbeschwerden stand gemäß abs bgb gelten vorschriften über unterbringung betreuten absätze vorschrift entsprechend betreuten anstalt heim sonstigen einrichtung aufhält untergebracht mechanische vorrichtungen medikamente weise über längeren zeitraum regelmäßig freiheit entzogen regelung schützt ebenso absatz vorschrift körperliche bewegungsfreiheit entschließungsfreiheit fortbewegung sinne aufenthaltsfreiheit bghz famrz anbringen bettgittern sowie fixierung stuhl mittels beckengurts stellen freiheitsentziehende maßnahmen sinne dar betroffene körperlichen bewegungsfreiheit eingeschränkt jedenfalls
  790. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs verzögerter freigabe hinterlegten geldbetrages gläubiger entsprechender anwendung abs satz bgb anspruch verzugszinsen gesetzlicher höhe fortführung bghz bgh urteil oktober ix zr lg hagen ag hagen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter grupp vorsitzenden richterinnen lohmann möhring richter dr schoppmeyer meyberg für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägerin urteil zivilkammer landgerichts hagen oktober zurückgewiesen kosten revisionsrechtszugs tragen klägerin hundert beklagte hundert rechts wegen tatbestand parteien streiten über verzugszinsen verzögerter freigabe hinterlegten betrages klägerin beklagte miteigentümer grundstücks november zwecke aufhebung gemeinschaft zwangsversteigert wurde verteilenden berschussbetrag hinterlegte amtsgericht klägerin entfallenden anteil hinterlegungsstelle amtsgerichts beklagte auszahlung klägerin zustimmte klägerin forderte beklagten freigabe hinterlegten betrages mail september ablehnte urteil landgerichts hagen februar wurde verurteilt auszahlung hinterlegten betrages klägerin zuzustimmen eintritt rechtskraft urteils dezember ging hinterlegte betrag februar klägerin klägerin begehrt nunmehr für zeitraum september februar verzugszinsen gesetzlicher höhe hinterlegten betrag amtsgericht beklagten klageabweisung brigen verurteilt klägerin verzugszinsen für zeit september einschließlich dezember höhe zahlen klägerin freizustellen vorgerichtlich entstandenen anwaltskosten zahlung nebst zinsen hieraus höhe prozentpunkten über basiszinssatz ab januar klägerin beauftragte anwaltssozietät berufung beklagten landgericht hauptsache zahlenden betrag herabgesetzt zinsforderung bezüglich vorgerichtlichen anwaltskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren klägerin anschlussrevision eingelegt ziel verzinsung vorgerichtlichen anwaltskosten ab januar entscheidungsgründe rechtsmittel zulässig unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt anspruch zinsen hinterlegten betrag ergebe grunde analogen anwendung abs bgb vorschrift abs bgb gelte wortlaut lediglich für geldforderungen finde entsprechend anwendung ansprüche zustimmung auszahlung hinterlegten geldes gläubiger gerichtet seien entspreche rechtsprechung bundesgerichtshofs abs bgb april geltenden fassung urteil april xi zr bghz inkrafttreten gesetzes beschleunigung zahlungen märz bgbl mai gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl januar folgen sei für ansprüche zahlung geld einwilligung auszahlung geld gerichtet seien weise abs bgb regelungslücke gesetzgeber gesehen worden sei deren fortbestand daher geändert fällen liege analogie rechtfertigende vergleichbare interessenlage für vorenthaltung geld erwachsenden zins schaden sei gleichgültig vorenthaltung darauf beruhe schuldner zahle darauf schuldner auszahlung geldes seitens hinterlegungsstelle nichterteilung zustimmung verhindere gesetzgeber abs bgb durchsetzung zahlungsansprüchen beschleunigen stehe gleichsetzung nichtzahlung unrecht verweigerten zustimmung auszahlung entgegen klägerin anspruch zustimmung freigabe hinterlegten geldes gehabt bereits aufgrund rechtskräftigen urteils landgerichts hagen februar abs zpo bindend für beurteilenden zinsanspruch feststehe erfüllung anspruchs sei beklagte verzug spätestens seit mail september zustimmung auszahlung hinterlegten betrages ernsthaft endgültig sinne abs nr bgb verweigert hinsichtlich höhe anspruches sei anwendung abs bgb zinszeitraum erst ab tag zugang zahlungsverweigerung mail september zugrunde legen einwand beklagten klägerin teilweise anspruch hinterlegungszinsen zugestanden sei unerheblich nachweis geringeren schadens gesetzgeber bewusst vorgesehen worden sei brigen amtsgericht für berufungsgericht bindend festgestellt lediglich hinterlegte erlösanteil ver
  791. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen bestimmens person jahren handeltreiben betäubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schäfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr berg hoch beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft justizhauptsekretärin justizamtsinspektor verhandlung verkündung urkundsbeamte geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bad kreuznach juni schuldspruch fall ii urteilsgründe dahin geändert angeklagte insoweit bestimmens minderjährigen handeltreiben betäubungsmitteln tateinheit bestimmen minderjährigen förderung handeltreibens betäubungsmitteln handeltreiben betäubungsmitteln schuldig ausspruch über einzelstrafe fall ii urteilsgründe gesamtstrafenausspruch sowie ausspruch über dauer vorwegvollzuges teils gesamtfreiheitsstrafe maßregel aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehörigen feststellungen aufrecht erhalten revision angeklagten vorbezeichnete urteil fällen ii ii urteilsgründe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bestimmens minderjährigen person handeltreiben betäubungsmitteln zwei fällen davon fall versuch wegen abgabe betäubungsmitteln minderjährige person sowie wegen versuchter unmittelbarer verbrauchsüberlassung betäubungsmitteln minderjährige person gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet zudem bestimmt drei monate freiheitsstrafe maßregel vollstrecken rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision staatsanwaltschaft schuldspruch fall ii urteilsgründe aussprüche über einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe beschränkt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten führt aufhebung schuldspruchs fällen ii ii gesamtstrafenausspruchs brigen greift revision staatsanwaltschaft feststellungen landgerichts fall ii urteilsgründe beauftragte angeklagte tatzeitraum jahre alten zeugen jugendliche für verkauf canna anzuwerben gewann jährigen zeugen für angeklagten gramm haschisch weiterverkauf erhielt verlor jedoch gramm haschisch restlichen gramm gab woche erfolglosen bemühens verkauf angeklagten zurück zahlte vorspiegelung verlorene gramm haschisch verkauft dafür landgericht geschehen insoweit rechtsfehler bestimmen minderjährigen person zeugen handeltreiben betäubungsmitteln abs nr btmg gewertet revision staatsanwaltschaft rügt jedoch recht landgericht zugunsten angeklagten übersehen getroffenen feststellungen zugleich stgb minderjährigen zeugen förderung betäubungsmittelhandels angeklagten bestimmt tatbestand abs nr btmg variante erfüllt einzelnen handlungsalternative bestimmens sinne abs nr btmg stellt parallele stgb dar vgl bgh urteil januar str bghst beschluss august str nstz mükostgb �lakcio �lu aufl btmg rn weber btmg aufl rn erhebt anstiftungshandlung eigentlichen haupttat bgh beschluss august str nstz mwn patzak körner volkmer patzak btmg aufl rn bestimmen einflussnahme willen verstehen gesetz beschriebenen verhalten bringt setzt kommunikativen akt voraus vgl bgh beschluss august str nstz abs nr btmg variante bestimmens minderjährigen fördern genannten handlungen erfordert angestiftete minderjährige neben objektiven subjektiven voraussetzungen beihilfehandlung sinne stgb verwirklicht bgh beschluss august str nstz mwn begriff förderns vgl mükostgb �lakcio �lu aao rn körner patzak volkmer btmg aufl rn vorschrift erfasst bestimmen förderung inkriminierten handlung bestimmenden vgl mükostgb �lakcio �lu aao rn maßstäben angeklagte zeugen handeltreiben betäubungsmitteln bestimmt gleich minderjährigen zeugen förderung betäu bungsmi
  792. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg dezember kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe juli eröffneten insolvenzverfahren insolvenzgericht schuldner durchführung schlusstermins beschluss oktober restschuldbefreiung angekündigt verfahren beschluss november aufgehoben während abtretungszeit thüringer landesverwaltungsamt bescheid september schuldner für unrecht erlittene haft zeit september oktober gemäß strrehag einschließlich strrehag erstatteter kosten entschädigung zuerkannt insolvenzgericht nachtragsverteilung über betrag angeordnet schuldner dagegen eingelegte sofortige beschwerde zurückgewiesen worden rechtsbeschwerde möchte schuldner aufhebung nachtragsverteilungsanordnung auskehrung treuhänder überwiesenen betrages erreichen ii gemäß abs satz inso verbindung art eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene frage anspruch strrehag pfändbarer bestandteil vermögens schuldners insolvenzmasse fällt aufgrund unpfändbarkeit schuldner ausgekehrt geklärt rechtsprechung senats schuldner wegen rechtsstaatswidriger strafverurteilung unrecht ehemaligen ddr erlittener haft gemäß strrehag zuerkannter entschädigungsanspruch pfändbar gehört deshalb insolvenzmasse bgh beschluss november ix za zinso rn entsprechend begründung rechtsbeschwerde vorliegenden verfahren ergangenen entscheidung gehörte schuldner zuerkannte betrag insolvenzmasse aufhebung insolvenzverfahrens beschluss novem ber nachtragsverteilung september festgesetzten betrages anzuordnen gestaltung beschränkung pfändbarkeit gesichtspunkt unzulässigen rechtsausübung betracht kommt für rechtsstaatswidrige maßnahmen verantwortliche staat wegen eigener forderungen schuldner gewährte entschädigung zuzugreifen sucht vgl bgh beschluss mai vii zb wm rn ff liegt auffassung rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts weiche rechtsprechung bundesgerichtshofs ab davon ausgehe ungeachtet während eröffneten insolvenzverfahrens ausstehenden festsetzung entschädigung nachträglich thüringer landesverwaltungsamt festgesetzte betrag insolvenzmasse falle geht fehl ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs begründung forderung sinne insolvenzrechts auszugehen anspruchsbegründende tatbestand schon verfahrenseröffnung abgeschlossen mag forderung daraus erst beginn insolvenzverfahrens ergeben vgl bgh beschluss september ix zb nzi rn mwn gemäß rechtsprechung kommt darauf entschädigungsanspruch schuldners schon während insolvenzverfahrens festgesetzt worden vielmehr entscheidend schuldner anspruch ab inkrafttreten ersten gesetzes bereinigung sed unrecht oktober bgbl hätte geltend können ab inkrafttreten gesetzes gehörte anspruch vermögen schuldners kayser raebel pape lohmann möhring vorinstanzen ag cloppenburg entscheidung ik lg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  793. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hoai für projektsteuerungsvertrag gilt hoai grundsätzlich bgh beschluss januar vii zr olg frankfurt main lg frankfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde klägerin stattgegeben urteil oberlandesgerichts frankfurt main april gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben schlussrechnung dezember gestützte klage höhe zuzüglich zinsen derzeit unbegründet abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gründe klägerin verlangt kündigung beklagte restliches honorar für leistungen projektsteuerung nichtzulassungsbeschwerde anspruch für erbrachte leistungen höhe geltend gemacht beklagte beauftragte februar klägerin schriftlichem projektsteuerungsvertrag technischen wirtschaftlichen betreuung umfangreichen bauvorhabens pauschalhonorar brutto grundhonorar für projektsteuerung netto vereinbart projektvorbereitungskosten lt aho insgesamt prozentpunkten planungskosten prozentpunkten bewertet nachdem klägerin teile vereinbarten leistungen erbracht kündigte beklagte projekt mehr durchführen klägerin stellte november schlussrechnung über erbrachte leistungen erbrachte leistungen abzüglich ersparter aufwendungen höhe verlangte zahlung landgericht klage wegen fehlender prüffähigkeit schlussrechnung derzeit unbegründet abgewiesen berufungsverfahren klägerin für forderung neue schlussrechnung dezember bk erstellt hieraus teilweiser berufungsrücknahme geltend gemacht berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen neuen schlussrechnung geltend gemachten anspruch derzeit unbegründet erachtet revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde macht klägerin restliches honorar für erbrachte leistungen höhe geltend ii berufungsgericht qualifiziert vertrag werkvertrag hält hinsichtlich geltend gemachten honorars für erbrachte leistungen berufungsrechtszug vorgelegte schlussrechnung für prüffähig erforderlich sei schlussrechnung schuldner rasche sichere möglichkeit gebe rechnung sachliche rechnerische richtigkeit überprüfen soweit leistungsphase projektvorbereitung vertrags vollständig abgerechnet möge insofern prüffähig erachtet darin erklärung liege leistungsphase erbrachten leistungen erbracht worden seien für zweite leistungsphase planung sei projektsteuerungsvertrag entnehmen leistungsphase prozentpunkte gesamthonorars entfielen schlussrechnung enthalte keinerlei hinweis darauf wodurch klägerin prozentpunkten erbracht schlussrechnung enthaltene anmerkung ermittlung anteils erbrachten leistungen leistungsziffer planung prozentpunkte insgesamt prozentpunkten begründung vgl schriftsätze genüge ansatzweise beklagten erkenntnis darüber verschaffen leistungen phase klägerin erbracht ansehe obliege beklagten dürftigen schlussrechnung schriftwerk inzwischen überholten alten schlussrechnung angefertigt worden sei zusammen suchen leistungen klägerin erbracht rechnung stellen wolle letzten mündlichen verhandlung klägerin entgeg nend beklagten vorgelegte schriftsätze seien nachgelassen hätten anlass wiedereintritt mündlichen verhandlung gegeben iii beurteilung berufungsgerichts fehle prüffähigkeit für entscheidung maßgeblichen schlussrechnung dezember beruht ausgehend anforderungen berufungsgerichts prüffähigkeit verletzung anspruchs klägerin rechtliches gehör nichtzulassungsbeschwerde rügt recht berufungsgericht zweifel prüffähigkeit schlussrechnung gehabt klägerin darauf hinweisen müssen punkten erläuterung schlussrechnung dargelegten positionen erforderlich sei klägerin wäre sodann hinweis nachkommen können schriftsatznachlass gewähren berufungsgericht einerseits prozessualen pflichten nachgekommen andererseits schluss mündlichen verhandlung vorgelegten schriftsatz klägerin april weitere erläuterungen schlussrechnung mitgeteilt ablehnung wiedereröffnun
  794. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mai kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter februar eröffneten insol venzverfahren über vermögen beklagte gewährte fortan damaligen gmbh fortan schuldnerin geschäftsführer schuldnerin oktober darlehen höhe betrag leitete finanzamt zahlung steuerforderungen ehefrau ha verrech nete anschließend führte schuldnerin neben ha deren zahlungen siehe senatsurteil november ix zr zip darlehen beklagten zurück märz überwies fünfte darlehensrate zuzüglich zinsen juli tilgte neunte rate zuzüglich zinsen wege verrechnung anspruch beklagte leistungszeitpunkten zahlungsunfähig ber vermögen ha wurde januar über vermögen juni insol venzverfahren eröffnet kläger nimmt beklagte wege insolvenzanfechtung rückgewähr zugeflossenen betrags insgesamt sowie ausgleich vorgerichtlicher kosten höhe jeweils zuzüglich zinsen anspruch klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht angenommen schuldnerin rückführung aufgenommenen darlehens unentgeltliche abs inso anfechtbare leistung beklagte erbracht dritte person zuwendungs gegenleistungsvorgang eingeschaltet komme für annahme unentgeltlichkeit entscheidend darauf empfänger seinerseits gegenleistung erbracht gegenleistung leistungsempfängers dritten gerichtete forderung bezahlt liege regel darin leistungsempfänger zahlung forderung schuldner verliere sei forderung wertlos fehle leistung lägen dinge sei maßgeblichen zeitpunkten zahlungsunfähig etwaige bereicherungsansprüche ehefrau nichtleistungskondiktion abs satz fall bgb hätte beklagte erfolg zugreifen können ha parteien unstreitig sei ebenfalls zahlungsunfähig sei stehe entgegen vertragsschuldner beklagten tatsächlich geschafft für rückführung darlehens sorgen zweitinstanzliche vortrag beklagten wonach schuldnerin beklagten schon vorab verrechnungsabrede getroffen worden sei könne zpo berücksichtigung mehr finden ii dagegen wendet revision erfolg senat weiteren zahlungen beklagte betreffenden urteil november bezugnahme ständige senatsrechtsprechung ausgeführt zuwendungsempfänger gegenüber insolvenzgläubigern schutzwürdig deshalb insolvenzanfechtung abs inso ausgesetzt entgegennahme leistung dritten wertlose forderung vertragsschuldner verloren bgh aao rn werthaltigkeit beglichenen forderung insbesondere begründet insolvenzreifen vertragsschuldner gelungen für ausgleich gerichteten ansprüche sorgen gegebene begründung verwiesen bgh aao rn entgegen auffassung revision deshalb entscheidend vertragsschuldner zuwendungsempfängers märz juli zahlungsunfähig berufungsgericht ebenso parallelverfahren festgestellt hiergegen wendet revision genannten senatsurteil aao rn ff grundlage dortigen feststellungen allerdings ausgeführt entgeltlichkeit zuwendungsvorgangs könne ausnahmsweise daraus ergeben vertragsschuldner tilgung verbindlichkeit gerichteter werthaltiger regressanspruch schuldner zugestanden anfechtungsgegner insolvenzbeständig hätte zugreifen können vorliegenden feststellungen scheidet anspruch ehefrau jedoch ha maßgeblichen zeit punkten ebenfalls zahlungsunfähig annahme tatrichters revision verfahrensrügen angegriffen umstand ha übrigen raten gezahlt rechtlich bedeu tung schuldner krise erfahrungsgemäß unterschiedlichsten gründen einzelne gläubiger bevorzugt befriedigt vgl bghz bgh urt november aao rn weitere rüge beklagten berufungsgericht vortrag aufrechnungsvereinbarung bezug neunte rate gebrauch gemacht worden sei prozessordnungswidrig verspätet zurückgewiesen unbegründet entgegen auffassung revision liegen voraussetzungen für zurückweisung zweiter instanz gehaltenen vortr
  795. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo kläger rechtsstreits hinsichtlich entscheidung betreuungsgericht angeregte bestellung betreuers für prozessunfähigen beklagten ablehnt grundsätzlich beschwerdebefugt gilt wegen zpo allerdings partei bevor prozessunfähig geworden rechtsanwalt gemäß zpo wirksam prozessvollmacht erteilt fehlt indes wirksamen vollmachtserteilung bestehen hieran zweifel klagende partei beschwerdebefugt bgh beschluss januar xii zb lg stuttgart notariat ludwigsburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr günter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart juni aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe antragstellerin klägerin landgericht betroffene beklagte geführten zivilprozess seit anhängig dezember erteilte betroffene rechtsanwalt prozessvollmacht für rechtsstreit bereits oktober ordnete landgericht folgenden prozessgericht beweisaufnahme über prozessfähigkeit betroffenen beschluss januar stellte fest betroffene ab heutigen tage prozessunfähig anzusehen sei antragstellerin daraufhin beim betreuungsgericht bestellung betreuers für betroffene aufgabenkreis rechtlichen vertretung vorgenannten verfahren beantragt betreuungsgericht antrag abgelehnt antragstellerin eingelegte beschwerde landgericht folgenden beschwerdegericht unzulässig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerin rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr famfg statthaft brigen zulässig sache erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht beschwerdegericht ausgeführt antragstellerin sei beschwerdeberechtigt sinne abs famfg entscheidung betreuungsgerichts beeinträchtige rechte wäre fall antragstellerin infolge fehlenden gesetzlichen vertretung betroffenen eigenen rechte durchsetzen könne antragstellerin könne prozess landgericht betreiben betroffene zeitpunkt prozessunfähigkeit festgestellt sei anwalt prozessführung beauftragt bevollmächtigt gemäß zpo reiche wirksam erteilte prozessvollmacht über eintritt prozessunfähigkeit hinaus soweit landgericht januar ausdrücklich festgestellt prozessunfähigkeit beschlusstag vorliege sei umkehrschluss früheren zeitpunkt prozessfähigkeit betroffenen auszugehen ii hält rechtlicher nachprüfung stand entgegen ansicht beschwerdegerichts antragstellerin beschwerdeberechtigt gemäß abs famfg steht beschwerde demjenigen angefochtenen beschluss rechten beeinträchtigt rechtsbeeinträchtigung liegt entscheidungssatz angefochtenen beschlusses unmittelbar beschwerdeführer zustehendes recht eingreift wobei beeinträchtigung ungünstigen beeinflussung gefährdung rechts liegen früheren recht senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss märz ii zb njw bayoblg famrz vgl keidel meyer holz famfg aufl rn kläger hinsichtlich entscheidung betreuungsgericht angeregte bestellung betreuers für prozessunfähigen beklagten ablehnt grundsätzlich beschwerdebefugt grundsatz effektiven rechtsschutzes gebietet klagenden partei möglichkeit einzuräumen forderung prozessunfähige partei durchzusetzen ordnungsgemäße vertretung prozessunfähigen partei prozess gewährleisten bedarf grundsätzlich bestellung betreuers bgh beschluss november vi zr juris rn deshalb fall betroffenen ausnahmsweise interesse dritten nämlich klägers bzw gläubigers betreuer bestellen voraussetzungen bgb vorliegen vgl bt drucks bayoblg famrz vgl senatsbeschluss bghz ff famrz gebrechlichkeitspflegschaft demgegenüber handelt prozesspfleger abs zpo gefahr verzug bestellen lediglich notvertreter bestellung ordentlichen gesetzlichen vertreters betreuers einstweilen vertretung übernehmen zöller vollkommer zpo aufl rn kläger rechtlich geschütztes interesse bestellung betreuers geht falle abschlägigen entscheidung betreuungsgerichts beschwerdebefugnis einher bayobl
  796. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam januar abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen drei fällen wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten führt sachrüge aufhebung urteils verfahrensrügen kommt deshalb beweiswürdigung hält rechtlicher nachprüfung stand allerdings beschränkt beweiswürdigung sache tatrichters revisionsgerichtliche nachprüfung darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher fehler liegt beweise erschöpfend gewürdigt st rspr vgl bghst engelhardt kk aufl rdn tatrichter fall entscheidung allein davon abhängt person gericht glauben schenkt erkennen läßt daß umstände entscheidung beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen vgl bghst bghr stpo beweiswürdigung bgh nstz hohen anforderungen beweiswürdigung landgerichts hinsichtlich aussage stieftochter angeklagten tatbegehung bestreitet gerecht aussage kindlicher bzw jugendlicher zeugen mißbrauchsfällen kommt entstehungsgeschichte beschuldigung besondere bedeutung vgl bgh stv landgericht gebotenen maße auseinandergesetzt urteil getroffenen feststellungen wurde geschädigte möglicherweise pubertät sexuellen mißbrauch stiefvaters gegenüber familie trotzig aufmüpfig mehr hause bleiben daß übrigen familienmitgliedern ständig spannungen reibereien ua gab tag anzeigeerstattung hielt geschädigte wissen eltern wohnung freundin übernachtete zuvor ladendiebstahl begangen deshalb hause streß gab traute eltern hause ua nachdem eltern vermißtenanzeige aufgegeben erfuhr angeklagte aufenthalt stieftochter telefonat mutter freundin aggressiv bestand darauf daß stieftochter sofort hause kommt geriet daraufhin panik angst geschlagen fall elternhaus zurück ua daraufhin wurde geschädigten mutter freundin eigenen tochter mißbrauchsandeutungen erfahren geraten gelegenheit nutzen polizei sexuellen mißbrauch erzählen ua strafkammer führt erstatteten glaubwürdigkeitsgutachten hätten rekonstruktion aussagegeschichte motivanalyse hinweise bedeutsame einschränkungen aussagezuverlässigkeit ua ergeben geschädigte sei erst besonderen krisensituation bereit anzeige erstatten für ausgeprägte motivation absichtlichen unbegründeten falschbezichtigung lägen anhaltspunkte solch knappe rechtliche berprüfung revisionsgericht praktisch ausschließende zusammenfassung ergebnisses glaubwürdigkeitsbegutachtung reicht angesichts besonderheiten einzelfalles tatrichter beurteilung sachverständigen anschließen muß entweder eigenen erwägungen anknüpfungstatsachen ausführungen sachverständigen weise wiedergeben revisionsgericht rechtliche nachprüfung ermöglicht vgl bghr stgb abs beweiswürdigung bgh urteil oktober str landgericht frage erörtert anzeigeerstattung zusammenhang wunsch geschädigten stand mehr hause bleiben angst strafe elternhaus zurückkehren strafkammer vielmehr begnügt pauschal darauf hinzuweisen ergebnis sachverständige gelangt sei hintergrund erscheint zudem erörterungsbedürftig daß angaben geschädigten zeitraum zwei jahren fälle gegeben denen sexuelle mißbrauch immer ähnlich bzw regelmäßig art weise ablief ua intensität vorfälle offenbar steigerte daß geschädigte angaben sachverständigen lage einzelhandlung erinnerung rufen vorzustellen wiederzugeben sofort generalisierende beschreibung verfiel ua neu erkennende strafkammer bedenken daß wiedergabe vernehmungen mutter bruder großeltern geschädigten bemerkung erschöpft hätten abgewandt hielten für lügnerin ua für genommen wesentlichen bedeutungsgehalt aufweist entscheidend deren beurteilung tatsachen gründet tatsachen für beurteilung aussage person geschädigten herangezogen können insoweit l
  797. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juni heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb alt hinterlassen alt bgb gelten letztwillige lebzeitige zuwendungen erblassers näheren trotz erb pflichtteilsverzichts gewillkürten alleinerben bestimmten abkömmling entferntere abkömmling allein bedachten stamm gesetzlicher erben angehören bgh urteil juni iv zr olg münchen lg augsburg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mündliche verhandlung juni für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben endurteil landgerichts augsburg juni geändert teil versäumnisurteil landgerichts augsburg märz aufrechterhalten soweit beklagte verurteilt worden auskunft über bestand nachlasses februar verstorbenen sch erteilen vorlage notar erstellten nachlassverzeichnisses ausgleichungspflichtige zuwendungen ff bgb enthält insbesondere ergänzungspflichtige zuwendungen ff bgb brigen sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagte mutter pflichtteilsansprüche deren februar verstorbenem vater erblasser höhe hälfte nachlasswertes geltend erblasser mutter beklagten errichteten november gemeinschaftliches testament notarieller form gegenseitig alleinigen ausschließlichen erben einsetzten ziff iii enkelkinder schlusserben bestimmten berlebenden erstversterbenden wurde recht vorbehalten über beerbung neue ziffer iii urkunde abweichende bestimmungen treffen darf dabei letztwillig immer personen bedenken kreis unserer gemeinschaftlichen abkömmlinge deren abkömmlinge gehören selben tag verzichtete beklagte gegenüber eltern allein für person für abkömmlinge zustehende gesetzliche erb pflichtteilsrecht tod ehefrau setzte erblasser notariellem testament oktober beklagte alleinigen ausschließlichen erbin bestimmte klägerin ersatzerbin parteien einzigen abkömmlinge erblassers vorverstorbenen ehefrau klage verlangt klägerin beklagten zahlung höhe nebst zinsen sowie auskunft über bestand nachlasses einholung wertermittlungsgutachtens bezüglich nachlass zugehörigen grundvermögens parteien streiten darüber bgb pflichtteilsberechtigung klägerin entgegensteht klage vorinstanzen erfolg revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung ber ufungsurteils teilweisen aufrechterhaltung teil versäumnisurteils landgerichts augsburg märz brigen zurückverweisung sache berufungsgericht wesentlichen ausgeführt klägerin sei infolge erb pflichtteilsrechtsverzichts beklagten deren stelle gesetzlichen erbin berufen erblasser wirksam enterbt worden deswegen gemäß bgb zustehenden pflichtteilsanspruch alt bgb verloren darin geregelte ausschluss entfernteren abkömmlings falle gesetzlichen erbfolge beziehe konkrete situation abstrakte erbenstellung näheren abkömmlings beklagten gemäß abs bgb klägerin grundsätzlich gesetzlichen erbfolge verdränge infolge annahme erbschaft beklagte sei vorversterbensfiktion abs bgb gegenstandslos geworden ii hält rechtlichen nachprüfung wesentlichen punkt stand berufungsgericht versäumt anwendungsbereich alt bgb sinn zweck regelung gemessenen auslegung bestimmen dadurch unrecht annahme testamentarisch zugewendeten erbes pflichtteilsanspruch anzurechnende entgegennahme beklagten hinterlassenen sinne vorschrift gesehen pflichtteilsrecht übertragenden prinzip erbfolge klassen stämmen ff bgb klägerin pflichtteilsberechtigt gemäß abs satz bgb beklagte nähere abs bgb grundsätzlich vorrangige abkömmling erblassers jedoch gilt infolge erb pflichtteilsverzichts gemäß abs satz halbsatz bgb vorverstorben tochter klägerin stelle gesetzliche erb pflichtteilsfolge eingerückt vgl erman schlüter bgb aufl rn heisel hk pflichtteilsr rn planck greiff bgb bd aufl anm ii kipp coing erbrecht bearb ziff musche
  798. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrenden hinweises bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung april präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwälte dr wüllrich prof dr stüer für recht erkannt berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai kosten beklagten zurückgewiesen wert berufungsverfahrens festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerin bezirk beklagten zugelassene rechtsanwältin märz erteilte beklagte klägerin belehrenden hinweis heißt vertreten herrn dr scheidungsverfahren sowie folgesache zugewinnausgleich ehefrau mandanten frau datum zudem für volljährigen sohn eheleute herrn klage amtsgericht bi zahlung kindesunterhalt frau erhoben rahmen rechtsanwaltskammer eingeleiteten beschwerdeverfahrens erklärung herrn dr vorgelegt einverständnis gegenüber erklärt sowohl sohn anwaltlich vertreten ferner erklärung herrn überreicht erklärt interessenkollision für gebe gewollt unterhaltsansprüche gegenüber mutter durchsetzen vertretung herrn dr einerseits herrn andererseits jeweils frau verstößt abs brao abs alt bora mandanten rechtssache vertreten mandanten objektiv widerstreitende interessen bestehen interesse mandanten dr scheidungs zugewinnausgleichsverfahren anerkennung geringen eigenen vermögenslage abwehr zugewinnausgleichs ggfls anschließender unterhaltsansprüche frau gerichtet interesse herrn besteht dagegen feststellung hohen vermögenslage sowohl mutter vaters zugunsten eigenen unterhaltsansprüche neben derzeit geltend gemachten unterhaltsanspruch mutter bestehen grundsätzlich unterhaltsansprüche herrn vater dr voraussetzungen abs satz bgb entfallen vorliegen widerstreitender interessen einverständnis herrn dr herrn deren jeweiliger vertretung aufgehoben gemäß abs bora somit verpflichtet mandate sowohl mandate herrn dr mandat herrn beenden rechtsmittelbelehrung versehenen förmlich zugestellten hinweis klägerin fristgerecht klage erhoben beklagte abweisung klage beantragt ergänzend darauf hingewiesen dr schreiben februar trennungsunterhalt verlangt anspruch antrag juni eingeklagt verfahren dr klägerin vertreten anwaltsgerichtshof belehrenden hinweis aufgehoben brak mitt anwaltsgerichtshof zugelassenen berufung beklagte weiterhin abweisung klage erreichen entscheidungsgründe berufung satz brao statthaft brigen zulässig satz brao abs vwgo bleibt jedoch erfolg klage anfechtungsklage abs abs satz brao vwgo statthaft abs nr brao obliegt vorstand rechtsanwaltskammer kammermitglieder fragen berufspflichten beraten belehren gemäß abs nr brao erfüllung kammermitgliedern obliegenden pflichten überwachen recht rüge handhaben stellt vorstand rechtsanwaltskammer wahrnehmung aufgaben fest rechtsanwalt berufswidrig verhalten rechtsauffassung kammer hinweisen über inhalt berufspflichten belehren aufgeben beanstandete verhalten unterlassen erteilt vorstand rechtsanwaltskammer kammermitglied derartige missbilligende belehrung stellt hoheitliche maßnahme dar geeignet rechtsanwalt rechten beeinträchtigen anfechtbar bgh beschluss november anwz bghz ii bescheid beklagten märz beschriebene verhalten klägerin verstieß abs brao abs bora entgegen ansicht klägerin betreffen zugewinnausgleich unterhaltsanspruch volljährigen kindes eltern allerdings rechtssache rechtssache angelegenheit mehreren beteiligten jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen interessen rechtsgrundsätzen behandelt erledigt bgh urteil juni str bghst rn maßgebend dafür rechtssache sachlichrechtliche inhalt anvertrauten angelegenheit bgh urteil november str bghst bayoblg njw materielle interesse gegenstand verschiedener ansprüche verfahren bgh urteil oktober str bghst bayoblg njw fischer stgb aufl rn hartung anwbl klägerin übernommenen mandate decken sachlichrechtlich zumindest teilweise grundlage zugewinnausgleichs ehe während unterhaltsanspruch verwandtschaftsver
  799. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai maßgabe angeklagte schuldig unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen fischer eschelbach bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']]
  800. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil thüringer oberlandesgerichts jena september zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert gründe zulassung revision weder wegen grundsätzlicher bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs zpo erwägungen berufungsgerichts abgedruckt olg nl haftung beklagten abs hpflg kommt infolgedessen dahinstehen gemauerter unterirdischer kanal rohrleitung sinne vorschrift behandeln vgl filthaut hpflg aufl rn wozu senat neigt wer streitfall insoweit inhaber anlage recht bejaht berufungsgericht grundlage selbständigen beweisverfahren eingeholten sachverständigengutachtens jedenfalls amtshaftungsansprüche bgb art gg etwaige schadensersatzansprüche planende ausführende ingenieurbüro eröffnung insolvenz verfahrens entschädigungsforderungen haftpflichtversicherer gemäß vvg beklagte kläger mehr verweisen für frage anderweitige ersatzmöglichkeit besteht abs satz bgb kommt grundsätzlich zeitpunkt klageerhebung senatsurteil bghz tatsächlichen umständen denen haftung ingenieurbüros ergeben könnte kläger erst während rechtsstreits beklagten erfahren fall für anwendung verweisungsprivilegs raum vgl bghz aao weiteren begründung sieht senat gemäß abs satz zpo ab schlick wurm galke kapsa herrmann vorinstanzen lg meiningen entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']]
  801. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember zurückgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat für gleichlautende güteanträge bereits entschieden entspricht güteantrag klägerin dezember anlage anforderungen nötige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjährung abs nr bgb herbeizuführen senatsbeschlüsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hält senat nochmaliger berprüfung fest weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klägerin tragen abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren beträgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  802. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja schweißmodulgenerator uwg nr abs macht kläger unterlassung konkreten verletzungshandlung gerichteten klage geltend bernahme bestimmten schaltplans verletzung betriebsgeheimnisses darstellt braucht darzulegen hinsichtlich einzelnen schaltung betriebsgeheimnis besteht aufgrund vorbringens lediglich festgestellt hinsichtlich teils schaltungen betriebsgeheimnis klägers vorliegt während meisten plan enthaltenen schaltungen allgemeinen standard entsprechen führt lediglich eingeschränkten umfang auszusprechenden unterlassungsgebots informationen stand technik gehören können betriebsgeheimnis darstellen bgh urteil dezember zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin stellt her vertreibt ultraschallgeneratoren beklagte folgenden beklagte januar juni entwicklungstechniker für ultraschallgeneratoren beschäftigt hilfe weiterer mitarbeiter klägerin weiterentwickelter schweißmodulgenerator erreichte ende serienreife dezember gründete beklagte beklagte folgenden beklagte ebenfalls vertrieb ultraschallgeneratoren befasst beklagte alleiniger geschäftsführer mitgesellschafter beklagten nachdem angestelltenverhältnis klägerin kündigung juni beendet bot beklagte hauptkunden klägerin lieferung schweißmodulgeneratoren preisen denen klägerin lagen klägerin vorgetragen beklagte insbesondere technische unterlagen konstruktionszeichnungen klägerin mitgenommen deren ultraschallgeneratoren identisch nachbauen können zeugen geschäftsführer gmbh leiterplatinen für generatoren klägerin geliefert überredet produktionslayouts für leiterplatinen herauszugeben dadurch sei möglich platinen verhältnis nachzubauen klägerin beklagten unterlassung auskunftserteilung herausgabe anspruch genommen ferner feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten beantragt klage rechtswidrige verwertung betriebsgeheimnissen wettbewerbswidrige leistungsübernahme gestützt landgericht beklagten wesentlichen antragsgemäß verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagten beantragen revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klage abgewiesen klägerin dargelegt betriebsgeheimnis beklagten vertrieb ultraschallgeneratoren verletzt hätten angaben sachverständige landgericht gemacht könne allenfalls schaltungen herstellung verletzungsform angegriffenen generators verwendet würden betriebsgeheimnis angenommen klageantrag landgerichtlichen urteil abgebildeten vollständigen schaltplänen könne entnommen für teil geheimnisschutz bestehe schaltungen technisch vorgegeben seien hätte konkreten darlegung bedurft nachdem zeuge landgericht angegeben früher für unternehmen könne generator layouts hergestellt deshalb sagen demjenigen klägerin ähnele ansprü che wegen verletzung betriebsgeheimnisses stünden klägerin mithin ansprüche unlauterer nachahmung mache klägerin berufungsverfahren mehr geltend ii revision klägerin begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht grundlage feststellungen landgerichts berufungsgericht entscheidung eigene feststellungen treffen zugrunde gelegt durfte klage abgewiesen rechtsfehlerhaft berufungsgericht davon ausgegangen beklagten verwertung konkret umschriebener betriebsgeheimnisse untersagt könne unterlassungsantrag klägerin hinreichend bestimmt klägerin angegriffene ausführungsform antrag konkret umschrieben schaltpläne layouts bezogen dementsprechend anlagen landgerichtlichen urteilstenor angeheftet antr
  803. [['bundesgerichtshof xii zr beschluss februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr v� zina beschlossen urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg märz beschwert beklagten mehr dm gründe berufungsgericht abweisung klage übrigen festgestellt daß beklagte verpflichtet klägerin jeglichen aufgrund nichterfüllung mietvertrages september oktober zeit januar november entstandenen schaden ersetzen beklagte berufungsurteil revision eingelegt beantragt berufungsgericht dm angenommene beschwer über dm festzusetzen ii aufgrund neuen tatsachenvortrags beklagten beschwer angefochtene urteil mehr dm dm minus festzusetzen rechtsmittelführer beschwer berufungsgericht über dm festgesetzt wurde abs satz zpo antrag heraufsetzung beschwer neue schluß mündlichen berufungsverhandlung entstandene tatsachen stützen glaubhaft soweit sei beweisbedürftig bgh beschluß november iva zr njw musielak ball zpo aufl rdn beklagte antragsschrift nachgelassenen schriftsatz klägerin märz bezug genommen klägerin entgangenen gewinn dargelegt größenordnung dm dm jährlich angegeben trägt berufungsurteil bestand müsse entsprechend bezifferten schadensersatzanspruch klägerin rechnen gebotenen igen abschlag wegen feststellungsantrages klägerin verbleibe sonach höheren beschwer beklagten dm vorbringen beklagten wohlverstandenem interesse dahin auszulegen daß davon ausgeht falle rechtskraft angefochtenen urteils sei festgestellte anspruch jedenfalls höher dm insoweit bedarf parteivortrag glaubhaftmachung hahne gerber fuchs wagenitz v� zina'],['Soon']]
  804. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bochum märz kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gemäß abs satz inso art eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo bleibt ertrag selbständigen tätigkeit schuldners demjenigen zurück treuhänder angemessenen abhängigen beschäftigung abtretungserklärung zufließen würde schuldner anstellungsverhältnis bemühen bgh beschluss mai ix zb wm rn januar ix zb wm rn mai ix zb wm rn juli ix zb nzi rn schuldner trotz mangelnden erfolgs selbständigen tätigkeit bemüht qualifikation verhältnissen arbeitsmarktes mögliche beschäftigung erlangen wegen verletzung erwerbsobliegenheit restschuldbefreiung gewährt vgl bgh beschluss april ix zb nzi rn grundsätzen beschwerdegericht ausgegangen einzelfallbezogen festgestellt schuldner nachweisbar angemessene erwerbstätigkeit bemüht hierdurch zulässigkeitsgesichtspunkte berührt entgegen ansicht rechtsbeschwerde kommt frage näheren anforderungen bemühungen abhängige beschäftigung selbständig tätigen schuldner stellen rechtsgrundsätzliche bedeutung vgl bgh beschluss april aao mai ix zb wm rn geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen weiteren begründung gemäß inso abs satz zpo abgesehen vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen ag bochum entscheidung lg bochum entscheidung'],['Soon']]
  805. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts schmallenberg juli beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg august rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen hochsauerlandkreis auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene türkischer staatsangehöriger reiste erstmals jahr bundesrepublik deutschland asylantrag blieb ebenso erfolglos asylfolgeantrag verfügung beteiligten behörde april wurde betroffene bundesgebiet ausgewiesen ausreise aufgefordert für mai gebuchter rückführungsflug konnte durchgeführt betroffene erschienen antrag beteiligten behörde juli amtsgericht tag haft sicherung abschiebung betroffenen oktober angeordnet begründung haftdauer heißt zeit erforderlich sei für betroffenen abschiebungsflug türkei gebucht flug aufgrund betroffenen vorhandenen aggressionspotentials mehrere beamte bundespolizei begleitet müsse beschwerde haftanordnung landgericht zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss august senat vollziehung haft einstweilen ausgesetzt betroffene beantragt nunmehr festzustellen beschlüsse amts landgerichts rechten verletzt worden ii ansicht beschwerdegerichts lagen abs satz nr aufenthg genannten haftgründe vortrag betroffenen freiwillig ausreisen sei glaubhaft sei davon auszugehen abschiebung innerhalb angeordneten haftzeit durchgeführt können termin anhörung betroffenen beschwerdegericht beteiligte behörde mitgeteilt abschiebung für august vorgesehen sei ser umstand gezeigt beteiligte behörde beschleunigungsgebot verstoßen iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache ablauf angeordneten haftdauer analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft siehe senat beschluss april zb infauslr brigen form fristgerecht gemäß famfg eingelegt sache erfolg haftanordnung rechtswidrig zulässigen haftantrag fehlte vorliegen zulässigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prüfende verfahrensvoraussetzung zulässig haftantrag beteiligten behörde gesetzlichen anforderungen begründung entspricht erforderlich darlegungen zweifelfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchführbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg dürfen ausführungen begründung haftantrags knapp gehalten müssen für richterliche prüfung falls wesentlichen punkte ansprechen fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet st rspr siehe senat beschluss mai zb infauslr rn beschluss dezember zb juris rn beschluss januar zb fgprax rn jeweils mwn genannten anforderungen genügte haftantrag beteiligten behörde ausreichenden angaben notwendigen haft dauer enthält begründung bloße wiederholungen vermeiden senatsbeschluss august verwiesen aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht ebenfalls rechtswidrig hierzu begründung senatsbeschluss august verwiesen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg art emrk analog abs satz kosto festsetzung gegenstandswerts für rechtsbeschwerdeverfahren grundlage abs abs kosto stresemann lemke brückner schmidt räntsch weinland vorinstanzen ag schmallenberg entscheidung xiv lg arnsberg entscheidung'],['Soon']]
  806. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dessau roßlau oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten jeweils hälfte eigentümer belegenen zusammen beklagten bewohnten hauses aufgrund vollstreckbaren notariellen urkunde jahr ergibt dinglicher anspruch beklagten grundbuch eingetragenen grundschuld höhe grundschuldkapitalbetrags über nebst zinsen kosten dezember vermieteten vormals prozess beteiligten beklagten gesellschaft beschränkter haftung deren geschäftsführer beklagte hausgrundstück ausnahme anderweitig vermieteten einliegerwohnung ecli de bgh uixzr angefochtenen beschluss april ordnete zuständige vollstreckungsgericht antrag zwangsverwal tung hausgrundstücks bestellte kläger zwangsverwalter ermächtigte besitz grundstücks verschaffen nahm grundstück juni besitz kündigte mietvertrag beklagten september ordentlich beklagten auszogen kläger beklagten amtsgericht räumungsklage erhoben amtsgericht klage hinsichtlich beklagten stattgegeben klage beklagten abgewiesen berufung klägers zunächst erfolg gehabt revision klägers senat urteil april ix zr erste berufungsurteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen begründung senat ausgeführt abs zvg setze wohnnutzung zwangsverwalteten grundstücks beschlagnahme kraft eigentums unmittelbaren eigenbesitzes verfahrensschuldner mitwohnenden familienangehörigen voraus wohnungsschutz für verfahrensschuldner mitwohnende angehörige entfalle grundstück beschlagnahme vollständig dritten alleinigen nutzung vermietet übergeben worden sei gelte verfahrensschuldner dritten zurückmiete berufungsgericht festgestellt beklagten eigentümer verfahrensschuldner zeit beschlagnahme unmittelbaren eigenbesitz zwangsverwalteten grundstück gehabt hätten nunmehr berufungsgericht klägerische berufung amtsgerichtliche urteil abgeändert beklagten künftig beklagten neben beklagten verurteilt streitgegenständliches grundstück einfamilienhaus ausnahme einliegerwohnung räumen kläger herauszugeben berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten zurückweisung berufung wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erreichen entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht bezugnahme erste revisionsentscheidung ausgeführt klägerische räumungsbegehren sei begründet beklagten schutzvorschrift abs zvg berufen könnten grundlage unstreitigen sachverhalts berücksichtigung wechselhaften vortrags beklagten kammer davon überzeugt beklagten zeitpunkt beschlagnahme unmittelbaren eigenbesitz sinne vorschrift gehabt hätten beklagten hätten beklagten beschlagnahme mietvertrag über anwesen verhinderung zwangsvollstreckung geschlossen mietvertrag sei zweck vollzogen worden mietvertragsparteien seien beklagte geschäftsführer beklagten besitz wohnräumen fortan für ausüben sollen ii kläger zwangsverwalter beklagten abs zvg beklagten abs zvg bgb berlassung besitzes zwangsverwalteten grundstück verlangen vgl bgh urteil april ix zr nzi rn beklagten können gegenüber kläger abs zvg berufen beklagten zeitpunkt beschlagnahme grundstücks trotz tatsächlichen sachherrschaft aufgrund eigentums unmittelbare eigenbesitzer beklagte geschäftsführer beklagten lediglich organ gesellschaft besitz gemieteten haus vermittelt mithin aufgrund eigentümerstellung mietvertrages mittelbare eigenbesitzer zwangsverwalteten grundstücks vgl bgh urteil april aao rn davon berufungsgericht wahrnehmung tatrichterlichen verantwortung überzeugt abs zpo beweiswürdigung revision geltend gemachten rügen greifen berufungsgericht berzeugung davon zeitpunkt beschlagnahme beklagte aufgrund mietvertrages unmittelbare fremdbesitzerin vermittelt über beklagten geschäftsführer beklagten b
  807. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar gerichtsstandsbestimmungssache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge az az ls js amtsgericht wiesbaden ls js amtsgericht lörrach ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts februar beschlossen entscheidung bundesgerichtshofs veranlasst sache amtsgericht schöffengericht wiesbaden zurückgegeben gründe januar staatsanwaltschaft wiesbaden beim amtsgericht schöffengericht wiesbaden beschuldigten anklage wegen verstößen betäubungsmittelgesetz erhoben beschluss juni schöffengericht hauptverfahren eröffnet november staatsanwaltschaft freiburg zweigstelle lörrach beschuldigten ebenfalls wegen betäubungsmitteldelikten anklage amtsgericht schöffengericht lörrach erhoben nachdem für verfahren zuständige richter amtsgerichts lörrach dezember telefonisch bereitschaft bernahme anhängigen verfahrens bekundet amtsgericht wiesbaden verfahren bundesgerichtshof anregung vorgelegt verfahren verbinden verfahrensakte amtsgericht lörrach übersenden ii entscheidung bundesgerichtshofs sache veranlasst sache amtsgericht schöffengericht wiesbaden zurückgegeben anwendungsvoraussetzungen verfahrensverbindung stpo liegen abs stpo ergibt voraussetzt für mehrere strafsachen gerichte verschiedener ordnung sachlich zuständig hingegen vorliegend mehrere verfahren gerichten gleicher ordnung verschiedenen orten anhängig handelt verbindung zusammenfassung örtlichen zuständigkeit für abs stpo gilt vgl kkstpo scheuten aufl rn mwn indes liegen voraussetzungen abs stpo entscheidung vorschrift kommt frage vereinbarung über verbindung abzielende verfahren trotz übereinstimmender anträge beteiligten staatsanwaltschaften ergebnis geführt herbeiführung entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts daher stets zunächst verfahren vorausgegangen entscheidung amts wegen antrag gerichte zulässig kk stpo scheuten aufl rn vereinbarung förmlichen abgabe bernahmebeschluss bestehen müsste bisher erfolgt allerdings amtsgericht lörrach gegenüber amtsgericht wiesbaden telefonisch bernahmebereitschaft bekundet verteidiger beschuldigten staatsanwaltschaft wiesbaden beabsichtigten vorlage verfahrens bundesgerichtshof angehört worden entsprechende vorge hensweise befürwortet insofern entsprechende formal korrekte vereinbarung verbindung verfahren beim amtsgericht schöffengericht lörrach zeitnah erzielt schäfer bartel grube wimmer schmidt'],['Soon']]
  808. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß landgerichts dortmund zivilkammer juli aufgehoben gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert gründe beklagte april zugestellte urteil amtsgerichts dortmund april mai berufung beim landgericht dortmund eingelegt berufungsbegründung juni ging selben tag beim landgericht obwohl berufungsbegründungsschrift parteien aktenzeichen berufungsverfahrens datum berufungsschrift sowie datum aktenzeichen angefochtenen urteils vollständig richtig gegeben gelangte schriftsatz ungeklärten gründen akten landgericht nahm deshalb rechtsmittel sei fristgerecht begründet worden verwarf berufung beschluß juli unzulässig beklagten zuvor gelegenheit stellungnahme gegeben dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo übrigen zulässig verletzung rechts beklagten rechtliches gehör entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert abs nr alt zpo rechtsbeschwerde begründet ausweislich eingangsstempels berufungsbegründung fristgerecht juni beim landgericht eingangen abs satz zpo weshalb schriftsatz aktenvermerk ergibt erst kurz juli akten gelangt obwohl notwendigen angaben enthielt unerfindlich dahinstehen jedenfalls hätte fehler unschwer aufklären lassen landgericht wozu verpflichtet wäre absicht berufung unzulässig verwerfen erlaß angefochtenen beschlusses beklagten mitgeteilt gelegenheit stellungnahme gegeben hätte gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben abs satz abs satz gkg dr deppert dr hübsch dr leimert dr beyer dr deppert für wegen krankheit unterzeichnung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dezember'],['Soon']]
  809. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte mitglied klagenden wohnungseigentümergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden woh nung gewähren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klägerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmächtigten klägerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schließt maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar über text befinden für unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verläuft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgemäße berufung klägerin wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegründung eingereicht landgericht berufung klägerin unzulässig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulässig berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenförmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollständig klägerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag ordnungsgemäß unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versäumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegründung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift genügten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eidesstattli chen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftsätze ähnele iii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgemäß unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulässig verletzt klägerin verfahrensgrundrechten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss märz vi zb njw rr rn rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgemäß berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundsätzlich berufungsgericht postulationsfähigen rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben nr abs zpo anforderungen genügende unterschrift verlangt identität unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar müssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lässt flüchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher ähnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft großzügiger maßstab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen genügt schriftzug prozessbevollmächtigten klägerin berufungsschrift senat bindung ausführungen berufungsgerichts amts wegen prüfen vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug
  810. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni nachschlagewerk zwangsversteigerungsverfahren ja bghz nein bghr ja zvg zpo zuständige behörde suizidgefährdeten schuldners angenommen maßnahmen ergriffen vollstreckungsgericht davon ausgehen ausreichen flankierende maßnahmen vollstreckungsgericht erwägen konkrete anhaltspunkte dafür behörde ergriffenen maßnahmen ausreichen konkrete neue gesichtspunkte ergeben lage entscheidend verändern bgh beschluss juni zb lg würzburg ag würzburg zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts würzburg november zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für gerichtskosten vertretung schuldners vertretung gläubigerin vertretung erstehers vertretung erstehers gründe antrag gläubigerin ordnete amtsgericht beschluss juli zwangsversteigerung eingangs bezeichneten insolvenzverwalter insolvenzverfahren über vermögen schuldners freigegebenen grundbesitzes grundlage zwangsversteigerung fünf vollstreckbare briefgrundschulden denen vier ursprünglich bank bestellt bank abgetreten worden wurden zunächst späteren gläubigerin abgetreten dabei sicherungsgrundschulden handelte beteiligten streitig beschluss oktober stellte amtsgericht sachverständig beraten verfahren antrag schuldners für dauer fünf monaten verdacht bestand fall versteigerung grundbesitzes leben nehmen einstellung verband auflagen schuldner deswegen stationär behandeln danach landgerichtsarzt untersuchen betreuung einrichten lassen schuldner ließ gutachten landgerichtsarztes zunächst stationär behandeln brach behandlung ab einrichtung betreuung einverstanden beantwortete fragen landgerichtsarztes vorbringen leben nehmen daraufhin ordnete amtsgericht beschluss juli fortsetzung verfahrens bestimmte versteigerungstermin oktober oktober beantragte schuldner erneut einstellung verfahrens wegen suizidgefahr oktober erfuhr amtsgericht örtlichen polizei schuldner wegen suizidgefährdung anordnung gesundheitsamts krankenhaus untergebracht worden gestützt termin behaupteten suizidversuch beantragte vertreter schuldners versteigerungstermin oktober erneut einstellung verfahrens amtsgericht antrag zurückgewiesen versteigerung durchgeführt ablauf bietstunde grundbesitz ersteher grundbesitz ersteher zugeschlagen we gen grundstücks mangels geboten antrag gläubigerin fortsetzung versteigerung angeordnet beschwerde schuldners zurückweisung einstellungsantrags zuschlagsbeschlüsse landgericht zurückgewiesen dagegen wendet schuldner rechtsbeschwerde deren zurückweisung gläubigerin beantragt ii beschwerdegericht meint grundschulden seien gläubigerin vollstreckungsunterwerfung abgetreten worden rechtsprechung bundesgerichtshofs setze sicherungsgrundschulden eintritt sicherungsabrede voraus vollstreckungsklauseln grundschulden anordnung zwangsversteigerung gestützt sei enthielten keinerlei hinweise treuhänderische bindung etwa bestehender sicherungszweck urkundlichen erklärungen parteien niederschlag gefunden zwangsversteigerung sei wegen suizidgefährdung schuldners einzustellen sei weder vorgelegten ärztlichen attest gutachten landgerichtsarztes auszuschließen führe zwangsläufig einstweiligen einstellung zwangsversteigerungsverfahrens vielmehr sei umfassende abwägung erforderlich mitwirkung schuldners bewältigung gefährdung anderweitige möglichkeiten berücksichtigen seien problem lösen danach sei zwangsversteigerung einzustellen schuldner erteilten auflagen wesentlichen teilen erfüllt untersuchung landgerichts arzt bedeckt gehalten ergebnisse anderweitiger untersuchungen zugänglich gemacht iii erwägungen halten rechtlichen prüfung ergebnis stand zvg abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet erteilung zuschläge stand entgegen zwangsversteigerung grund mehrerer gläubigerin abgetretener zpo vollstreckbarer grundschulden angeordnet worden schuldner verfahren senat vorgeleg
  811. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln januar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten nebenkläger revisionsverfahren entstandenen auslagen schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen gerichtete rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet abs stpo schuldspruch gründen antragsschrift generalbundesanwalts beanstanden hingegen urteil straf ausspruch bestand hierzu generalbundesanwalt antragsschrift ausgeführt landgericht gunsten angeklagten berücksichtigt zeitpunkt tat schweren lebenskrise befand erkenntnis frau verlassen ausschließbar großer verzweiflung geführt ferner strafmildernd berücksichtigt tat spontantat gewertet müsse erheblichen maße lasten angeklagten allein nachtatverhalten gewertet gegipfelt november untersuchungshaft verfassten brief eltern geschädigten geradezu verhöhnt ua erwägung hält rechtlicher nachprüfung stand ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verhalten gegenüber zeugen strafschärfend berücksichtigt eindeutig grenzen angemessener verteidigung überschreitet rückschlüsse rechtsfeindliche einstellung angeklagten zulässt vgl bghr stgb abs verteidigungsverhalten fall angeklagte täterschaft stets abrede gestellt konnte ehemann getöteten verwehrt wege qualifizierter verteidigung gegenüber verwandten opfers trauer bekunden soweit schwurgerichtskammer darauf abgestellt angeklagte brief sogar vorwürfe geschädigte formuliert stellen egal angetan gedacht geplant ua umstände dar verhalten angeklagten besonders herabwürdigende verleumdung tatopfers erscheinen lassen deshalb strafschärfend berücksichtigt könnten vgl bgh nstz stv gilt zumal angesichts angeklagte unmittelbaren anschluss daran erklärt liebe ua abfassung schreibens naheliegender weise davon ausgehen adressaten briefes trennungsabsichten tatopfers bekannt strafausspruch daher aufzuheben zutreffenden ausführungen schließt senat schreiben verteidigers september lag senat beratung appl berger eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  812. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juli kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen dezember beschwerdewert gründe parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren april ehefrau antragsgegnerin geboren oktober januar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellers beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin landesversicherungsanstalt baden württemberg lva weiterer beteiligter rentenanwartschaften höhe monatlich dezember begrün det dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen august dezember abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich monatlich dezember ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsän derungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsteller verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurteilt müssen ggf abänderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abänderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden württembergischen bemessungsfaktors für hinsichtlich sonderzuwendung gesetz
  813. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa dörr dr herrmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin vermittelte beklagten november vertrag über fondsgebundene lebensversicherung luxemburg ansässigen beitragssumme dm vertragslaufzeit jahren dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsprämie provisionsanteil für vermittlung vertrags enthält statt unterzeichnete be klagte vorformulierte vermittlungsgebührenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision klägerin höhe dm zahlbar monatsraten je dm sowie ab vierten versicherungsjahr weiteren monatlich jeweils fälligen versicherungsbeitrags während laufzeit versicherungsvertrags verpflichtete gegenzug wurde versicherer leistende prämie während ersten drei jahre dm dm gesenkt vereinbarung heißt handelsmakler kunden beauftragt nachfolgend gekennzeichneten versicherungsverträge vermitteln erhält kunden für vermittelten versicherungsvertrag vermittlungsgebühr handelsmakler erhält jeweiligen versicherungsunternehmen für vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages vergütung handelsmakler erbringende leistung vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages beschränkt über vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages hinausgehende beratungs betreuungspflicht gegenstand vereinbarung handelsmakler geschuldet anspruch handelsmaklers gegenüber kunden zahlung jeweiligen vermittlungsgebühr ersten drei versicherungsjahren entsteht annahme jeweiligen versicherungsantrages versicherungsunternehmen sofern kunde bestimmungen versicherungsvertragsgesetzes jeweiligen versicherungsvertrag widerspricht rücktritt jeweiligen versicherungsvertrag erklärt antrag widerruft vermittlungsgebührenansprüche handelsmaklers bleiben jedoch nde rung vorzeitigen beendigung jeweiligen versicherungsvertrages gründen unberührt versicherungsbeginn februar beklagte zahlte über treuhänder versicherungsprämie maklercourtage märz danach bat april versicherer vertragsauflösung stellte zahlungen stornierte versicherungsvertrag errechnete rückkaufwert dm vorliegenden klage verlangt klägerin fälligstellung gesamtbetrags restliche vermittlungsprovision für zeit april mai höhe beklagte hält vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam beruft fehlerhafte unvollständige beratung klägerin vorgetragen aufgrund vereinbarten anlagestrategie versicherung benötigte stabile garantierte altersvorsorge gewähren können außerdem mitarbeiter klägerin veranlaßt nachteil zwei bestehende lebensversicherungsverträge kündigen bzw ruhend stellen amtsgericht klage abgewiesen landgericht ausnahme geringfügigen korrektur zinsen vorgerichtlichen mahnkosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg auffassung berufungsgerichts parteien getroffene vergütungsvereinbarung wirksam verstoße weder agbg gesetzliches verbot sinne bgb provisionsanspruch sei wegen rücktritts beklagten versicherungsvertrag ausgeschlossen schreiben beklagten april versicherer stelle rücktritt lediglich kündigung versicherungsverhältnisses vvg dar auslegung maklervertrags daß kündigung provisionspflicht erlöschen lasse sei möglich beklagte könne klägerin ferner anspruch verschulden vertragsschluß schadensersatz gerichtet aufhebung provisionsvereinbarung entgegenhalten liege nahe daß beklagte kündigung bzw ruhenlassen seit sechs sieben jahren bestehenden alten lebensversicherungen erhebliche nachteile erlitten rückkaufswerte ersten jahren gering seien schicksal versicherungsverträge tatsächlich genommen hätten schaden beklagte konkret erlitten wolle indes
  814. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa arzthaftung wegen behandlungs aufklärungsfehlern zusammenhang heilversuch neuen erst laufe behandlung zugelassenen arzneimittel bgh urteil märz vi zr olg karlsruhe lg offenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger seit frühen kindheit epilepsie leidet nimmt beklagten schadensersatz wegen behandlungs aufklärungsfehlern zusammenhang verabreichung neuen medikaments streithelferin beklagten anspruch irreparablen augenschäden geführt beklagte trägerin epilepsiezentrums kläger seit arzt angestellten beklagten medikamentös behandelt wurde nachdem kläger vorgeschlagene neurologische operation reduzierung zahl anfälle monatlich etwa abgelehnt schlug beklagte ende september neben bisher verabreichten medikament reduzierung anfallsneigung neues usa entwickeltes medikament einzunehmen zeitpunkt weder usa deutschland jedoch europäischen staaten arzneimittel zugelassen beklagten laufende klinische prüfung phasen iv kläger einbezogen wurde befand zeitpunkt phase iii einnahme neuen medikaments weder beipackzettel beigefügt verpackung hersteller inhaltsstoffe vermerkt reduzierte zahl epileptischen anfälle beim kläger deutlich dezember erfolgte zulassung medikaments deutschland streithelferin beklagten inzwischen namen vertreibt anlage zulassungsbescheid wortlaut für verpackungsbeilage vorgesehenen angaben wurde darauf hingewiesen langzeitauswirkungen visuelle system okulomotorische leistungen sehfunktion beim menschen untersucht worden seien weshalb periodische monatliche kontrollen sehvermögens angezeigt seien ende märz anfang april stellte kläger beeinträchtigung sehvermögens fest begab deshalb behandlung augenarztes beeinträchtigung anfall april verschlimmerte überwies augenarzt universitäts augenklinik kläger april ambulant behandelt wurde beginn ambulanten behandlung rief kläger beklagten april berichtete seit april aufgetretenen sehstörungen linken auge sowie bevorstehenden untersuchung universitäts augenklinik beklagte bat kläger daraufhin april telefonisch über ergebnis untersuchungen benachrichtigen schreiben mai dr damaligen mitarbeiter beklagten berichtete universitätsaugenklinik über untersuchungen behandlung klägers teilte diagnose aion anteriore ischämische opticusneuropathie äußerte verdacht medikamenteninduziert sei kläger wurde anschließend april juli stationär epilepsiezentrum beklagten behandelt dabei erhielt zunächst medikament wegen sehstörungen cortison beklagte veranlasste telefonat medizinischen leiter streithelferin beklagten durchführung lymphozytentransformationstests ltt universitätsklinik dafür erforderliche blutprobe klägers mai einging telefonischen information über ergebnis wurde mai verabreichung medikaments beendet krankenakten juli dokumentierten wunsch klägers medikament erhalten mehr fortgesetzt kläger führt bleibende augenschädigung verbundenen verlust arbeitsplatzes lagerist schädliche nebenwirkungen verabreichten medikaments zurück behauptet weder beginn behandlung über fehlende zulassung medikaments während behandlung über risiken insbesondere eintreten sehstörungen aufgeklärt worden hätte anfang gewusst zulassung medikaments vorgelegen hätte einnahme abstand genommen weiteren wirft kläger beklagten für augenschädigung ursächlichen groben behandlungsfehler medikament auftreten sehstörungen sofort abgesetzt landgericht schmerzensgeld vorgestellter größenordnung verdienstausfall april dezember höhe feststellung ersatzpflicht für künftige schäden gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klägers
  815. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anträge angeklagten nachholung rechtlichen gehörs beschluß senats dezember wiedereinsetzung vorigen stand ergänzung revisionsbegründung verworfen gründe antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehörs erfolg voraussetzungen stpo liegen entscheidung senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehört worden verwerfung revision beschluß abs stpo wiedereinsetzung vorigen stand möglich handelt rechtskräftige sachentscheidung verfahren abschluß gebracht bghst st rspr schon deswegen antrag wiedereinsetzung unzulässig übrigen hätte inhaltliche berücksichtigung materiellrechtlichen ausführungen verteidigers schriftsatz januar angeklagten günstigeren entscheidung sache führen können jähnke detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  816. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafvollstreckungssache az vrs js staatsanwaltschaft aschaffenburg az ls js amtsgericht aschaffenburg az js staatsanwaltschaft hannover az stvk landgericht hannover az stvk bew stvk stvk landgericht bielefeld az ar generalstaatsanwaltschaft bamberg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts mai gemäß stpo beschlossen zuständig für entscheidung über widerruf urteil amtsgerichts aschaffenburg juni bewilligten strafaussetzung bewährung strafvollstreckungskammer landgerichts hannover gründe verurteilte urteil amtsgerichts aschaffenburg juni bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe verurteilt worden urteil landgerichts hannover dezember rechtskräftig seit mai verurteilte freiheitsstrafe drei jahren unterbringung entziehungsanstalt verurteilt worden unterbringung stgb wurde seit august klinik vollzogen strafvollstreckungs kammer landgerichts bielefeld bewährungsüberwachung für bewährung urteil amtsgericht aschaffenburg übernommen verurteilten beschluß dezember unterbringung entlassen entscheidung über staatsanwaltschaft aschaffenburg beantragten widerruf bewährung zuvor zurückgestellt getroffen verfahren insoweit strafvollstreckungskammer landgerichts hannover abgegeben strafvoll streckungskammer landgerichts hannover beschluß januar für unzuständig erklärt strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld akten über staatsanwaltschaft aschaffenburg vorgelegt herbeiführung entscheidung bundesgerichtshofs über zuständigkeit für bewährungswiderruf zuständig strafvollstreckungskammer landgerichts hannover eintritt rechtskraft urteils landgerichts hannover mai ging untersuchungshaft justizvollzugsanstalt hannover einsitzenden verurteilten weiteres strafhaft über wurde strafvollstreckungskammer landgerichts hannover für entscheidung widerrufsfrage zuständig daran ändert daß verurteilte august vollstreckung maßregel stgb entziehungsanstalt untergebracht wurde bezirk landgerichts bielefeld liegt ging allgemeine zuständigkeit für nachtragsentscheidungen strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld über zuständigkeit für widerrufsfrage strafvollstreckungskammer landgerichts hannover frage vorher befaßt darüber abschließend befunden befaßtsein rechtssinne liegt tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen können jedenfalls juli fall zeitpunkt rechtskräftige urteil landgerichts hannover bewährungsheft gegeben wurde dabei unerheblich daß bewäh rungsheft strafvollstreckungskammer landgerichts hannover vorlag für befaßtsein strafvollstreckungskammer genügt daß unterlagen gericht eingehen für entscheidung zuständig bghr stpo befaßtsein unerheblich daß staatsanwaltschaft erst widerrufsantrag gestellt verurteilte klinik befand widerrufsfrage amts wegen prüfen bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  817. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt mai beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats kammergerichts berlin september kosten unzulässig verworfen gegenstandswert beträgt gründe kläger verlangen beklagten herausgabe verschiedener gegenstände behauptung kläger beklagten zusammenhang geschlossenen darlehensvertrag sicherheit erlangt landgericht klage versäumnisurteil abgewiesen einspruch kläger landgericht verfügung dezember prozessbevollmächtigten kläger dezember zugestellt worden termin verhandlung über einspruch hauptsache märz bestimmt frist begründung einspruchs januar verlängert weiteren verlängerungsantrag prozessbevollmächtigten kläger wegen erkrankung sache allein bearbeitenden rechtsanwältin landgericht hinweis anberaumten verhandlungstermin möglichkeit sachbearbeitung vertreter abgelehnt daraufhin prozessbevollmächtigten kläger mandat märz niedergelegt telefax märz kläger aufhebung verhandlungstermins zugleich bewilligung prozesskostenhilfe beantragt begründet aufgrund prozessgegenständlichen umstände derzeit wirtschaftlich lage seien geeigneten rechtsvertreter bestellen bezüglich antrags bewilligung prozesskostenhilfe nachreichung qualifizierter unterlagen angekündigt vorherige bescheidung anträge landgericht einspruch kläger zweites versäumnisurteil verworfen kläger berufung eingelegt geltend gemacht seien eigenes verschulden beauftragung neuen prozessbevollmächtigten gehindert hierfür aufgrund inbesitznahme erheblichen teils beklagten über finanziellen mittel verfügt hätten berufungsgericht berufung unzulässig verworfen hiergegen richtet form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde kläger ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz zpo jedoch unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordern abs zpo berufungsgericht berufung kläger zweite versäumnisurteil landgerichts recht unzulässig verworfen berufung zweites versäumnisurteil insoweit statthaft darauf gestützt fall schuldhaften versäumung vorgelegen abs satz zpo schlüssigkeit darlegung hängt schon zulässigkeit rechtsmittels ab bgh urteil november vi zr njw rn beschluss märz viii zb juris rn sachverhalt zulässigkeit berufung rechtfertigen vollständig berufungsinstanz vorgetragen darf revisionsinstanz ergänzt vgl bgh urteil märz ix zr wm rn mwn verschuldensfrage gleichen maßstäben beurteilen wiedereinsetzung vorigen stand vgl bgh urteil märz ix zr aao rn mwn maßgaben angefochtene entscheidung beanstanden aa kläger berufungsgericht zutreffend ausgeführt berufungsinstanz tatsachen schlüssig vorgetragen annahme rechtfertigen würden verhandlungstermin landgericht märz unverschuldet versäumt hätten fall unverschuldeter säumnis vorliegen antrag bewilligung prozesskostenhilfe rechtzeitig gestellt beschieden worden fall partei vernünftigerweise annehmen darf bedürftig sinne kriterien beurteilung prozesskostenhilfe setzt voraus partei antrag rechtzeitig stellt für bewilligung prozesskostenhilfe erforderlichen unterlagen beibringt vgl bgh beschlüsse juni xi zr bghz juli ix za famrz märz xii zb njw rr rn fehlt daran angaben persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen unvollständig lücken zweifel weise etwa anhand vorgelegter unterlagen geschlossen bzw ausgeräumt können partei bewilligung prozesskostenhilfe erwarten vgl bgh beschluss juni xii zb njw rr rn mwn liegt fall kläger prozesskostenhilfeantrag märz persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse dargelegt lediglich vorgebracht aufgrund prozessgegenständlichen umstände wirtschaftlich lage neuen prozessbevollmächtigten vertretung beauftragen substantiell eingehenderen vortrag enthält berufungsbegründung darin persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse kläger abs zpo dargelegt belegt fehlt schlüssigen tatsachenvortrag berufungsinstanz kläger bewilligun
  818. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden september abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat aufklärungsrüge betreffend ermittlung wirkstoffgehalts jedenfalls unbegründet gründe antragsschrift generalbundesanwalts betreffend wirkstoffgehalt zugleich erhobenen sachrüge verwiesen beweiswürdigung subjektiven tatbestand abs nr btmg weist durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erwägungen strafkammer stehen ersichtlich hintergrund einfuhren kostenersparnisgründen ua deckung monatsbedarfs angeklagten erfolgten jeweils größere menge betäubungsmitteln betrafen folge größerer gefährdung gedanke trifft daher festnahme erfolgten beschaffungen raum cottbus gleichem maße zumal angeklagte konsum erheblich reduziert landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen schlüsse dementsprechend möglich zwingend müssen allgemeinen regeln basdorf dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  819. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz ja msa art zpo abs nr zuständigkeit heimatbehörden minderjährigenschutzabkommen bereits wechsel gewöhnlichen aufenthalts minderjährigen schutzmaßnahmen heimatstaat beantragt vorbereitet worden anwendbarkeit grundsatzes perpetuatio fori internationale zuständigkeit bgh beschluß juni xii zb olg stuttgart ag besigheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr v� zina beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april kosten antragsgegnerin zurückgewiesen wert dm gründe parteien streiten rahmen scheidungsverbundes elterliche sorge für september geborene tochter mitte februar erfolgten trennung parteien nahm antragsgegner kind anfang märz zog oktober frankreich eingeschult wurde ehe eltern seit februar rechtskräftig geschieden familiengericht verbundurteil antragsgegnerin elterliche sorge für übertragen rechtzeitig eingelegte begründete beschwerde antragstellers oberlandesgericht urteil familiengerichts hinsichtlich sorgerechtsregelung abgeändert antrag mutter sorgerecht übertragen we gen fehlender internationaler zuständigkeit abgewiesen hiergegen wendet antragsgegnerin oberlandesgericht zugelassenen weiteren beschwerde ii weitere beschwerde begründet oberlandesgericht internationale zuständigkeit ebenso internationale zuständigkeit familiengerichts recht zutreffendem hinweis art bereinkommens über zuständigkeit behörden anzuwendende recht gebiet schutzes minderjährigen oktober bgbl ii folgenden msa verneint art msa begründet für schutzmaßnahmen zugunsten minderjährigen ausschließliche gerichtliche zuständigkeit staates minderjährige gewöhnlichen aufenthalt anwendungsbereich msa regeln autonomen nationalen rechts über internationale zuständigkeit zurückgegriffen staudinger kropholler bgb bearb vorbem art egbgb rdn streit stehende regelung elterlichen sorge für kind parteien gehört schutzmaßnahmen sinne art msa senatsbeschluß april ivb zb famrz msa vertragsrechtliche regelungen verdrängt insbesondere läßt internationale zuständigkeit msa vorgehenden verordnung eg nr rates mai über zuständigkeit vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung für gemeinsame kinder ehegatten abl juni brüssel ii herleiten verordnung gilt art für verfahren bereits inkrafttreten anhängig geworden fall mutter antrag bertragung sorge bereits mündlichen verhandlung familiengericht januar gestellt oberlandesgericht geht davon daß kind gewöhnlichen aufenthalt frankreich tatrichterliche beurteilung läßt rechtsfehler erkennen kind inzwischen sechs jahre alt lebt seit dritten lebensjahr antragsteller südfrankreich besucht schule antragsteller familie deren kindern offenbar gemeinsam aufwächst erzieher tätig beides spricht dafür daß schwerpunkt bindungen kindes daseinsmittelpunkt kriterien vgl senatsbeschluß oktober ivb zb famrz frankreich liegt umstand daß antragsteller kind zustimmung antragsgegnerin frankreich verbracht rechtfertigt begründung gewöhnlichen aufenthalts besonders scharfe anforderungen stellen richtung olg hamm famrz famrz muß vermieden daß elternteil zustä ndigkeit ausländischer gerichte insbesondere legal kidnapping erschleicht fall eltern nachdem zuvor wechselseitig kind jeweils handstreich gebracht einvernehmen erzielt daß kind weiteres beim antragsteller verbleibt antragsgegnerin umgang ermöglicht antragsteller oktober zuge beruflichen veränderung frankreich allein überlassene tatsächliche personensorge genutzt kind wohnsitzwechsel einzubeziehen faktisch möglichkeit antragsgegnerin umgang gemeinsamen kind unterlaufen nachhaltig erschwert erschleichung zuständigkeit ausländischer gerichte liegt darin jedoch weniger wohnsitzwechsel schon bislang praktizierten wahrnehmung tatsächlichen personensorge für antragsteller geändert übrigen ersichtlich vorteil antragsteller zuständigkeit französischen ge
  820. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg dezember beschlossen nichtzulassungsbeschwerde berufung zurückweisenden beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo beurteilung sache berufungsgericht liegt rahmen rechtlich möglichen tatrichterlichen würdigung vereinbar grundsätzen entscheidung berufungsgerichts ergangenen urteils senats mai ix zr wm ähnlicher verschiedener hinsicht abweichender sachverhalt zugrunde lag weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  821. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag richterablehnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr frey dr martini märz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwälte unzulässig verworfen sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen juli kosten klägers unzulässig verworfen antrag prozesskostenhilfe für verfahren sofortigen beschwerde zurückgewiesen gründe kläger bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe für beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeiträge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgs aussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss kläger sofortige beschwerde eingelegt für unbedingt eingelegte beschwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt lehnt richter bundesgerichts hofs ab rechtsanwälte ii ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschließungs ablehnungsgründe beziehen prozessrechtliche fähigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rücksichtig persönlichen verhältnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen können mitwirkung richters konkreten verfahren gründen frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwälte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat für anwaltssachen zwei rechtsanwälte beisitzer angehören erreichen über betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeiträge zahlen müssen rechtsanwälte entscheiden anliegen zulässiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fünften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwälten besetzt falle offensichtlich unzulässigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfällt münchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii iii sofortige beschwerde beschluss anwaltsgerichtshofs juli statthaft gemäß abs satz brao gelten für gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit bundesrechtsanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthält anwaltsgerichtshof steht oberverwaltungsgerichtshof gleich abs satz brao entscheidungen oberverwaltungsgerichte können bestimmten einschlägigen ausnahmefällen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo bundesrechtsanwaltsordnung enthält abweichenden bestimmungen abs brao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr über rechtsmittel berufung urteile anwaltsgerichtshofs beschwerde abs satz gvg antragsteller verletzung grundrechts gesetzlichen richter art abs satz gg rügt führt statthaftigkeit gesetzes wegen eröffneten sofortigen beschwerde iv antrag prozesskostenhilfe für verfahren sofortigen beschwerde abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz brao vwgo satz zpo kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  822. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb ix za ix za märz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp märz beschlossen anträge weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerden beschlüsse zivilkammer landgerichts gera august januar abgelehnt rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera august kosten unzulässig verworfen gründe weiteren beteiligten prozesskostenhilfe für beabsichtigen rechtsbeschwerdeverfahren gewährt rechtsbeschwerden aussicht erfolg hätten satz zpo rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august wäre schon deshalb unzulässig inso abs satz zpo bestimmte notfrist monat zustellung weitem überschritten wäre beschluss september zugestellt worden wiedereinsetzung rechtsbeschwerdefrist käme etwaiger bewilligung prozesskostenhilfe betracht prozesskostenhilfeanträge erst viereinhalb monate später gleichfalls weit verspätet gestellt worden beteiligten september beim landgericht eingelegten antragsschreiben februar bezug genommenen sofortigen beschwerden beschluss landgerichts august kommt insoweit bedeutung entfalteten rechtswirkungen unstatthaft beschlüsse landgerichts insolvenzsachen gemäß inso allenfalls rechtsmittel rechtsbeschwerde eröffnet weitere sofortige beschwerde außerdem damals angeordneten sicherheitsmaßnahmen zwischenzeitlich angeordnete eröffnung insolvenzverfahrens überholt rechtsschutzbedürfnis beteiligten fehlte rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gera januar wäre gemäß inso abs zpo unstatthaft befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm ständige rechtsprechung fall beschluss amtsgerichts gera august erhobenen sofortigen beschwerden bereits ihrerseits statthaft gemäß inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts fällen rechtsmittel denen insolvenzordnung sofortige beschwerde ausdrücklich vorsieht gemäß abs inso eröffnung insolvenzverfahrens ausschließlich betroffenen insolvenzschuldner sofortigen beschwerde angefochten einzelne gläubiger ii weiteren beteiligten prozesskostenhilfe gewährt weder september beim landgericht eingelegte rechtsbeschwerde aussicht genommene zweite rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo beteiligten allerdings versäumung rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich beschlusses landgerichts gera august last gelegt schreiben september ausdrücklich rechtsbeschwerde beschluss eingelegt rechtsbeschwerde hätte gemäß abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingelegt müssen jedoch bereits ersten tag einmonatigen frist eingelegt worden für landgericht ausreichende gelegenheit daher verpflichtung bestanden beteiligten formmangel hinzuweisen rechtsbeschwerde rückfrage rechtzeitig bundesgerichtshof übersenden hätte beteiligte rechtzeitig bundesgerichtshof herrschenden anwaltszwang gemäß abs satz zpo hingewiesen können möglichkeit gehabt hätte zumindest antrag gewährung prozesskostenhilfe rechtzeitig stellen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august allerdings unstatthaft für beteiligten bereits sofortigen beschwerden juni angegriffenen beschluss amtsgerichts gera juni rechtsmittel eröffnet begründung landgerichts trifft bereits ausgeführt setzt befugnis rechtsbeschwerde voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft möglichkeit außerordentlichen beschwerde eröffnet bgh beschl märz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff beschluss landgerichts gera januar beteiligten bereits ausgeführten grund rechtsbeschwerde eröffnet iii beteiligten september eingelegte rechtsbeschwerde gemäß abs satz zpo unzulässig verwerfen vorgenannten gründen ii unstatthaft brigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen ag gera entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']]
  823. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkündet november knecht justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle prüfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs drig verletzung richterlichen unabhängigkeit gestützter prüfungsantrag abs drig setzt darlegung konkreter bestimmten richter bestimmte gruppe richtern gerichteter maßnahmen dienstaufsichtführenden stelle voraus unzureichende haushaltsmäßige ausstattung justiz haushaltsgesetzgeber stellt maßnahme dienstaufsicht dar bgh dienstgericht bundes urteil november riz dienstgerichtshof beim kammergericht dienstgericht landgericht berlin richters antragsteller revisionskläger prozeßbevollmächtigte land antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen für recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofs beim kammergericht oktober zurückgewiesen antragsteller trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter beim amtsgericht leitet familienabteilung wendet unzumutbare arbeitsbedingungen sieht dadurch richterliche unabhängigkeit verletzt antragsgegner stellte eigenen angaben jahre folgende bücher handexemplare verfügung schönfel deutsche gesetze schwab wagenitz familienrechtliche gesetze auflage thomas putzo zpo auflage bumiller winkler fgg auflage hartmann kostengesetze auflage kommentar bürgerlichen gesetzbuch handbuch scheidungs unterhaltsrecht neuerer auflage besitzt antragsteller dienstlich verfügungen beschlüsse etc antragstellers wurden kanzlei zweiten jahreshälfte durchschnittlich erst drei monaten geschrieben einzelfällen dauerte erledigung mehr vier monate seit betragen erledigungszeiten kanzlei angaben antragsgegners mehr acht wochen vorbringen antragstellers wurden beschlüsse verfügungen seit herbst über fällen erst geschrieben nachdem vier sieben monate kanzlei lagen seit wurden mehrere abteilungen familiengerichts geschlossen eingänge antragsteller geleiteten abteilung stiegen pensum jahre jahre bestand sachen jahre familienrichterin längerfristig erkrankte wurde geleitete abteilung februar aufgelöst offenen verfahren abteilungen familiengerichts antragstellers verteilt antragsgegner justizhaushalt jahre landeshaushalts reduziert wurde nordrheinwestfalen rechtfertigt zustände knappen haushaltsmitteln antragsteller beruft darauf angesichts unzureichender personeller ausstattung amtsgerichts richtern kanzlei geschäftsstellenkräften sowie wegen fehlender arbeitsmittel sachbearbeitung richterliche unabhängigkeit beeinträchtigt personalausstattung für familienrechtsstreitigkeiten sei einwohnerzahl berlins wiedervereinigung bemessen mangels vorhandener bereitschaftsrichter komme überdurchschnittlich vielen vertretungseinsätzen dezernat trotz weit über pensum liegender erledigungszahlen nahezu verdreifacht terminstand liege jahr zudem erfordere seit etwa zehn jahren fehlende fortbildung registratur kanzleimitarbeiterinnen verstärkte kontrolle aktenführung scheidungsklagen könnten wegen personalmangels teilweise erst zwei monate eingang zugestellt angesichts desolaten zustände sei erfüllung justizgewährungspflicht rechtsstaatlichen regeln mehr möglich durchführung widerspruchsverfahrens sei wegen untätigkeit antragsgegners entbehrlich antragsgegner hält arbeitsbedingungen antragstellers für optimal für derartig desolat daß richterliche unabhängigkeit tangierten möglichen maße würden antragsteller für richterliche tätigkeit notwendigen mittel verfügung gestellt dienstgericht landgericht berlin antrag zurückgewiesen hiergegen gerichtete berufung antragstellers erfolg geblieben begründung berufungsgericht wesentlichen ausgeführt prüfungsantrag sei unzulässig fehle bereits durchführung gemäß abs drig satz blnrig für prüfungsverfahren abs drig nr blnrig vorgesehene
  824. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat revision angeklagten rüge landgericht ffentlichkeitsgrundsatz gvg verstoßen unbegründet landgericht rechtlich verpflichtet grundlage einzelfallprüfung ermessensentscheidung darüber treffen vier erschienenen einlass sitzungssaal begehrenden personen drei mitglieder familie freundin angeklagten entgegen bestehenden revision beanstandeten sicherheitsanordnung amtlichen ausweis lediglich führerschein vorweisen konnten gleichwohl einzulassen daher strafkammer entgegen ansicht revision entscheidung sicherheitsanordnung ändern einlass personen weiterhin allein danach beurteilen bedingungen sitzungspolizeilichen verfügung vorsitzenden erfüllten angesichts vorgetragenen personen vorliegenden besonderen umstände fehlerhaft gehandelt entgegen ansicht generalbundesanwalts revision angeklagten erhobene rüge mitwirkung befangenen schöffen nr stpo unzulässig beschwerdeführer darlegung vermeintlich prozessrechtswidrigen vorgangs wiedergabe lediglich protokollinhalts offen gelassen abgelehnte schöffe hauptverhandlung tatsächlich behauptet geäußert abs satz stpo hieran nämlich angesichts inhalts beschwerdeführer vorgetragenen dienstlichen ußerung abgelehnten schöffen stellungnahme staatsanwaltschaft ablehnungsgesuch sowie entscheidung über keinerlei zweifel bestehen rüge bleibt allerdings generalbundesanwalt antragsschrift brigen dargelegten gründen erfolg becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']]
  825. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb hb zpo schadensersatzanspruch bgb umfaßt kosten hotelunterbringung notwendig mängelbeseitigung durchführen können steht notwendigkeit hotelunterbringung fest kosten unabhängig davon ersatzfähig mängelbeseitigung durchgeführt prozessualen anforderungen feststellung notwendigen kosten gemäß zpo bgh urteil april vii zr olg celle lg lüneburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurückgewiesen beklagte trägt kosten revision rechts wegen tatbestand klägerinnen verlangen schadensersatz wegen mangelhafter fußbodenarbeiten erwarben beklagten grundstück beklagte verpflichtete zugleich errichtung reihenendhauses einzug haus stellten klägerinnen risse fußbodenfliesen fest klage schadensersatz minderung höhe dm gefordert landgericht beklagten verurteilt schadensersatz höhe dm wegen folgender positionen zahlen entfernen fliesenbelags auswechseln estrichs verlegen neuer fliesen dm malerarbeiten gesamten haus infolge arbeiten pos notwendig dm abnehmen wiederanbringen gesamten dekoration gardinen bilder etc notwendig wegen malerarbeiten dm demontage montage deckenleuchten elektroherd spiegelschrank wandleuchten dm umlagerung mobiliar wiedereinrichten dm kosten für unterbringung beider klägerinnen hotelzimmer für drei wochen dm ab aufbau küche nebst einlagerung dm berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen anschlußberufung klägerinnen festgestellt daß beklagte verpflichtet weiteren infolge mangelhaften verlegung estrichs entstandenen schaden ersetzen zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag hinsichtlich positionen feststellungsantrags entscheidungsgründe revision unbegründet schuldverhältnis findet bürgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht hält beklagten gemäß bgb schadensersatz verpflichtet estrich fehlerhaft verlegt worden sei schaden sei gutachten sachverständigen kostenvoranschläge hinreichend belegt beklagte müsse positionen ersetzen handele fiktive mangelfolgeschäden widerspräche jedoch dispositionsfreiheit geschädigten positionen zuerkennen mängelbeseitigung vorgenommen worden sei geschädigte müsse kostenmäßig vorlage treten trüge gefahr insolvenz schädigers berufungsgericht revision zugelassen höchstrichterliche entscheidung ergangen sei für feststellungsklage bestehe rechtliches interesse kostenschätzungen jahren stammten käme höherer schadensbeseitigungsaufwand betracht ii berufungsurteil hält rechtlichen nachprüfung stand werk unternehmers mangelhaft steht besteller voraussetzungen bgb anspruch schadensersatz besteller anspruch ausgleich mangel erlittenen vermögensschäden mangel zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung beseitigt jedoch beseitigung möglich besteller anspruch ersatz für mängelbeseitigung erforderlichen aufwendungen mangel bereits schaden bgh urteil juni vii zr baur nzbau abweichend abs bgb besteller verlangen daß schaden für mängelbeseitigung erforderlichen geldbetrag abgegolten bgh urteil mai vii zr bghz urteil november vii zr bghz urteil juli vii zr baur unerheblich besteller verfügung gestellten betrag mängelbeseitigung verwendet bgh urteil mai aao urteil november vii zr bghz ersetzen jedenfalls aufwendungen für leistungen nachbesserungspflicht unternehmers bezieht erstreckt darauf eigene mangelhafte leistung nachträglich mangelfreien zustand versetzen umfaßt vielmehr vorbereitend erforderlich mangel eigenen leistung beheben hinzu kommen arbeiten notwendig durchge führter mängelbeseitigung davor bestehenden zustand herzustellen bgh urteil november vii zr bghz unternehmer muß schäden sonstigen eigentum bestellers beheben zuge nachbesserung zwangsläufig entstehen bgh urteil märz vii zr b
  826. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  827. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg märz kosten klägerin zurückgewiesen streitwert gründe versicherer bgb obliegenden nachweis führen versicherungsnehmer anbahnung versicherungsvertrages arglistig falsche angaben gemacht trifft objektiv falsche angaben vorliegen ständiger rechtsprechung versicherungsnehmer sekundäre darlegungslast plausibel darlegen weshalb objektiv falschen angaben gekommen vgl bgh urteil november iv zr versr iii olg frankfurt main versr olg hamm olg münchen versr olg oldenburg olg saarbrücken versr nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene rechtsfrage sekundäre darlegungslast begünstigten lebensversicherung eintritt versicherungsfalles trifft allgemeinen klärung zugänglich besteht insoweit grund sinne abs satz zpo revision zuzulassen aa sekundären darlegungslast versicherungsnehmers liegt zugrunde umstände offen legen sphäre abgespielt versicherer kennen vortragen bgh aao substantiierter vortrag partei gefordert gegner wesentlichen tatsachen kennt zumutbar nähere angaben vgl bghz danach beantwortet inwieweit sekundäre darlegungslast dritte darunter begünstigten lebensversicherung erstreckt hängt allein davon ab umstände einzelfalles rechtfertigen dritten sphäre versicherungsnehmers zuzurechnen allgemein abstrakten klärung frage zugänglich hängt vielmehr konkreten umständen verhältnisses begünstigtem versicherungsnehmer einzelfall ab bb klägerin allein vertragsverhandlungen auftrage ehemannes späteren versicherungsnehmers geführt tatrichterlichen feststellungen gesundheitsfragen antragsformular rücksprache ehemann für beantwortet ehefrau stand versicherungsnehmer brigen nahe ausreichend gelegenheit eigene wahrnehmungen gesundheitszustand mannes gesundheitszustand widerspruch antragsformular gegebenen antworten stand sachlage begegnet rechtlichen bedenken blick sekundäre darlegungslast versicherungsnehmers sphäre zuzuordnen tritt hinzu vorgenannte rechtsfrage ankommt wenngleich berufungsgericht ausführt klägerin falschen angaben ehemannes ausreichend erklärt liegt darin beweislastentscheidung vielmehr klägerin mehrere gründe für falschen angaben antragsformular angeführt vertrag vermittelnden sparkassenmitarbeiter mehrfach vergewissert für abschluss risikolebensversicherung attest über aktuellen gesundheitszustand mannes benötigt ehemann letztlich auffassung bestärkt sei blick seinerzeit bestehende kapitallebensversicherung erneute gesundheitsprüfung erforderlich geltend gemacht benennung hausarztes fragebogen stehe annahme arglist entgegen außerdem ehemann stets für gesund gehalten diversen beschwerden deshalb für vertragsabschluss bedeutsames gesundheitsrisiko eingeschätzt berufungsgericht genannten argumenten befasst letztlich materiell durchgreifend erachtet arglistvorwurf auszuräumen sache beweislastentscheidung materielle bewertung vortrages klägerin soweit berufungsgericht vortrag ausreichend angesehen bezieht zusammenhang urteilsgründe materielle prüfung vorgetragenen umstände gehörsrüge ebenfalls erfolg fehlerhafte beratung mitarbeiter sparkasse wäre entscheidungserheblich beklagte versicherer verhalten zurechnen lassen müsste käme betracht sparkassenangestellte agent beklagten anzusehen beratungsverschulden agenten vgl bgh urteil april iv zr versr ii beklagte vorinstanzen bestritten wäre lediglich versicherungsmakler aufgetreten stünde demgegenüber ständiger rechtsprechung senats lager versicherungsnehmers vgl bgh urteile september iv zr versr märz iva zr njw ii bghz klägerin schadensersatzansprüche allenfalls beratungsverhältnis sparkasse vorliegen besonderer umstände allenfalls direkt deren angestellten geltend könnte agentenstellung sparkassenangestellten klägerin indes schlüssig dargelegt senatsrechtsprechung entscheidend agent versicherer abschluss verträgen betraut urteil
  828. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goßner richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten ulrich urteil landgerichts rostock märz ausspruch über betreffende berufs verbot feststellungen aufgehoben spruch entfällt gehende revision verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels ii revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse rechts wegen gründe landgericht angeklagten verurteilt angeklagten wegen betruges freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagte bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr neun monaten ferner angeklagten für dauer drei jahren untersagt bereich schuldensanierung regulierung vermittlung hierzu kreditvermittlung gewerblich tätig gewerbe für auszuüben für ausüben lassen urteil wenden angeklagte ungunsten beider angeklagten staatsanwalt schaft revisonen denen verletzung sachlichen rechts rügen angeklagte beanstandet darüber hinaus verfahren wendet verurteilung insgesamt staatsanwaltschaft beanstandet daß landgericht angeklagten tat betruges für schuldig befunden rechtsmittel angeklagten führt wegfall ausspruchs über berufsverbot revision staatsanwaltschaft bleibt erfolglos landgericht festgestellt verfolgung betrügerischen absicht beschlossen beide angeklagten frühjahr gewerblich sog schuldenregulierung anzubieten konzept angeklagten bestand darin zeitungsanzeigen nachfolgenden fällen gleichen schriftverkehr anzeigen meldenden interessenten eindruck erwecken könnten kredit bekommen weise sollten kunden veranlaßt per nachnahme erhobenen betrag zahlen erwartung nachnahmesendung enthalte kreditvertrag angeklagten kam dabei darauf kunden glauben erhobene bezahlte betrag sei vergütung für vermittlung kredits tatsächlich fand weder kreditvermittlung statt beabsichtigten angeklagten überhaupt vermögenswerte leistung erbringen konzept durchzuführen übernahm angeklagte eigens hierfür gegründeten firma folgenden nf anwerbung vermeintliche vermittlung kunden während angeklagte ebenfalls eigens hierfür gegründeten firma vermögensberatung folgenden hvb schuldenregulierung betrieb april januar erhielten insgesamt kunden nachnahmesendung wobei mehrheit hiervon nachnahmegebühr entrichtete sendung empfang nahm kunden wurden insgesamt mindestens dm nf gezahlt dm davon reichte angeklagte provision angeklagte geklagten vorgehen bewußt daß kunden zahlung per nachnahme erhobenen vermittlungsvergütung annahme veranlaßt wurden nf kredit vermittelt nachnahmesendung enthalte entsprechenden vertrag kreditgeber grunde erfolgte hinweis daß vertrag bankkreditvertrag abgewickelt erst bezahlung nachnahme angeklagten rechneten daß falle früheren aufklärung über wirklichen geschäftsgegenstand kaum kunde zahlung bereit wäre ii revision angeklagten berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung angeklagten deckt schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil verfahrensbeschwerden dringen insoweit verweist senat zutreffenden ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts märz angeklagte sachrüge erfolg grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgericht angeklagten recht wegen betruges verurteilt näherer erörterung bedarf lediglich merkmal täuschung entgegen auffassung revision landgericht recht bejaht täuschungshandlung besteht wortlaut gesetzes vorspiegelung falscher entstellung unterdrückung wahrer tatsachen täuschung danach verhalten objektiv irreführt irrtum unterhält vorstellung einwirkt dabei rechtsprechung literatur allgemein anerkannt daß außer ausdrücklichen begehung namentlich bewußt unwahre behauptungen täuschung konkludent erfolgen nämlich irreführendes verhalten schließt
  829. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen zwangsvollstreckung urteil landgerichts münchen mai urteil oberlandesgerichts münchen april sicherheitsleistung höhe millionen euro einstweilen eingestellt gründe landgericht beklagte wegen verletzung wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents klagepatents kurznachrichtenfunktion mobiltelefonen unterlassung auskunftserteilung vernichtung rückruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt berufungsgericht berufung zurückgewiesen revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben über senat entschieden unterdessen bundespatentgericht während landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage gmbh urteil mai ni klagepatent wirkung für bundesrepublik deutschland für nichtig erklärt zustellung urteils beklagte beantragt zwangsvollstreckung angefochtenen berufungsurteil einstweilen sicherheitsleistung einzustellen antrag senat beschluss juli zr juris ersetzender nachteil zurückgewiesen hiergegen richtet anhörungsrüge beklagten ii zulässige anhörungsrüge unbegründet jedoch zugleich gegenvorstellung anzusehen führt hinblick nunmehr vorliegenden entscheidungsgründen patentgerichtlichen urteils ergebende veränderte sachlage einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung sicherheitsleistung zwangsvollstreckung wegen patentverletzung verur teilenden erkenntnis abs zpo verbindung abs zpo landgericht berufungsgericht grundsätzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent rechtskräftiges urteil patentgerichts für nichtig erklärt klagepatent patentnichtigkeitsklage angegriffen verurteilt verletzungsgericht verletzung kraft stehenden patents bejaht grundsätzlich wegen patentverletzung nichtigerklärung für überwiegend wahrscheinlich hält andernfalls setzt verhandlung rechtsstreits zpo jedenfalls erstinstanzlich über klage nichtigerklärung patents entschieden vorläufig vollstreckbare verpflichtung verletzungsbeklagten unterlassung auskunft rechnungslegung sowie vernichtung patentgemäßer erzeugnisse regelmäßig rechtfertigen hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten steht verurteilung nichtigerklärung klagepatents grundlage entzogen rechtsstaatsprinzip art abs gg verbindung grundrechten folgende verfassungsrechtlich verbürgte justizgewährungsanspruch bverfge gebietet verletzungsbeklagten wirkungsvollen rechtsschutz verfügung stellen angriff klagepatent gegenangriff rechtsbestand patents wehr setzen erfordert effektive möglichkeit angriff klage nichtigerklärung führen können angemessene berücksichtigung umstands angriff gegebenenfalls einzige verteidigungsmittel inanspruchnahme patent liegen wegen gesetzlichen regelung für ansprüche ff patg lediglich kraft stehendes patent verlangt für beseitigung rechtsposition ausschließliche zuständigkeit patentgerichts fallende nichtigkeitsklage verfügung stellt angriff klagepatent rechtsordnungen einwand verletzungsverfahren erhebung widerklage nichtigerklärung geführt darf indessen führen angriff auswirkung verletzungsverfahren versagt aussetzung verletzungsstreits vielmehr grundsätzlich geboten hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten klagepatent erhobenen nichtigkeitsklage standhalten verletzungsbeklagte bereits vorläufig vollstreckbares ur teil wegen patentverletzung verurteilt reicht jedoch aussetzung allein wahrscheinlichen nichtigerklärung klagepatents rechnung tragen vielmehr erschüttert erwartung verletzungsgerichts klagepatent für nichtig erklärt zugleich grundlage bereits ergangenen patentverletzung erkennenden urteils versäumnisurteils maße grundsätzlich geboten möglichkeit gebrauch zwangsvollstreckung urteil abs abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustel len regelmäßig angezeigt klagepatent erstinstanzlich beurteilung rechtsbeständigkeit berufene bundespatentgericht bereits für nichtig erklärt worden entspri
  830. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen juni gemäß abs stpo strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt wobei sechs monate kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt verfahrensrügen näher ausgeführte sachbeschwerde gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts revisionsgerichtlich erinnern insbesondere landgericht alkoholbedingt aufgehobene steue rungsfähigkeit angeklagten sinne stgb rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hingegen begegnet begründung strafkammer erhebliche beeinträchtigung schuldfähigkeit stgb ausgeschlossen durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht erheblich verminderte schuldfähigkeit angeklagten verneint obgleich taten stark alkoholisiertem zustand begangen maximale blutalkoholkonzentration wahrscheinliche blutalkoholkonzentration ua begründung führt anschluss mündlich erstattetes gutachten sachverständigen grad alkoholisierung wenig aussagekräftig sei angeklagte tatzeitpunkt alkoholgewöhnt sei angeklagte angegeben angetrunken schwer betrunken gefühlt erinnerungsvermögen wesentlich eingeschränkt gezeigt betont gewusst tat berdies spreche für genaue planung tat angeklagte über längeren zeitraum geplant personen verteidigung geschart angreifern letztlich gezielt erdgeschoss zuvorgekommen sei schließlich spreche gezieltes rückzugsverhalten freiwillig gestellt notwehr berufen relevante beeinträchtigung einsichts steuerungsfähigkeit ua begründung hält revisionsgerichtlicher berprüfung stand täter tatzeit blutalkoholkonzentration aufwies annahme erheblichen herabsetzung hemmungsfähigkeit regelmäßig hohen grad wahrscheinlich vgl bgh urteil märz str bghst beschluss mai str bghr stgb blutalkoholkonzentration vgl fischer stgb aufl rn mwn erheblich verminderte hemmungsfähigkeit lässt beträchtlichen alkoholisierung ausschließen gewichtige anzeichen für erhalt hemmungsfähigkeit sprechen vgl bgh urteil april str bghst ff beschluss november str nstz rr hierzu ferner fischer aao rn ff erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft strafkammer festgestellten überaus aussagekräftigen umstände namentlich blick höhe sogar mittels verhältnismäßig tatzeitnah entnommenen blutprobe ermittelten alkoholintoxikation hinreichend tragfähig wären zudem tatrichterliche bewertung weiteren fehlern behaftet lässt landgericht ersichtlich sachverständigengutachten folgt unerörtert unauffälligem verhalten sowie zielstrebigem planvollem vorgehen trotz alkoholgewöhnung ungetrübtem erinnerungsvermögen beschränkter beweiswert zukommt gerade erfahrene alkoholgewöhnte trinker häufig rausch motorisch kontrollieren äußerlich geordnet verhalten können obwohl hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt vgl hierzu bgh urteil august str bghst berücksichtigt landgericht erkennbar situationsgerechtes verhalten tat eingeschränkten beweiswert aufweist täter tat gefahr entdeckung ernüchtert bgh aao senat vermag auszuschließen neues tatgericht falle anwendung stgb mildere freiheitsstrafe erkennen könnte stpo wenngleich blick tatbild aufdrängt basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  831. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski dr bacher hoffmann für recht erkannt berufung klägerin dezember verkündete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert deutsche patent insgesamt für nichtig erklärt berufung beklagten zurückgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents teilung juni eingereichten patentanmeldung hervorgegangen streitpatent umfasst patentansprüche denen patentanspruch folgt lautet antriebsvorrichtung für tor bewegungsrichtung tores verlaufenden führungseinrichtung fahrbaren elektromotor aufweisenden schlitten betätigen torblatts stromzuleitungsmitteln verbindung elektromotors stromquelle zugmittel führungseinrichtung einsteckbaren ersten einsatzkörper aufweisen dadurch gekennzeichnet erste einsatzkörper zugmittelspannvorrichtung zugmittel formschlüssig verriegelnden teil aufweist klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfähig beklagte streitpatent erteilten fassung merkmale patentansprüche aufgreifenden hilfsantrag verteidigt patentgericht streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt ansprüche fassung hilfsantrags erhalten brigen klage abgewiesen hiergegen richten berufungen parteien denen erstinstanzlichen anträge weiterverfolgen entscheidungsgründe streitpatent betrifft antriebsvorrichtung für tor insbe sondere garagentor beschreibung streitpatents deutschen offenlegungsschrift elektromechanischer garagentorantrieb bekannt garagendecke montierten führungsschiene tor mittels gelenkstange gekoppelten schlitten antriebsmotor aufweisenden antriebseinheit parallel führungsschiene laufenden befestigten antriebsmotor eingriff stehenden kette besteht ende deckenschiene fest eingespannt ende deckenschiene deckel aufgeklipst kette verbundener gewindebolzen geführt schraubendruckfeder geschoben einerseits deckel andererseits über se mutter abstützt kette gespannt vgl figur ankopplung bolzens kette werkzeug benötigt umständlich zeitaufwendig sei streitpatent liegt aufgabe zugrunde antriebsvorrich tung schaffen einfache weise gespannt lösung problems schlägt patentanspruch triebsvorrichtung für tor folgenden merkmalen kursiv merkmale hilfsantrags eckigen klammern gliederung patentgerichts antriebsvorrichtung weist führungseinrichtung bewegungsrichtung tores verläuft schlitten fährt elektromotor aufweist betätigen torblatts dient stromzuleitungsmittel vorhanden elektromotor stromquelle verbinden zugmittel umfassen sowie ersten einsatzkörper aufweisen erste einsatzkörper führungseinrichtung einsteckbar weist zugmittelspannvorrichtung zugmittel formschlüssig verriegelnden teil bajonettartig ausgebildet haken aufweist werkzeuglose befestigen lösen zugmittels zulässt patentanspruch bedarf punkt näheren erläuterung ausgestaltung einsatzkörpers gehörenden zugmittelspannvorrichtung mangels weiterer angaben patentanspruch fachmann überlassen zugmittelspannvorrichtung lediglich teil aufweisen zugmittel formschlüssig verriegelt formulierung einsatzkörper zugmittelspannvorrichtung aufweist bestimmte räumlich körperliche verbindung beiden teile entnehmen müssen weder einstückig ausgebildet zugmittelspannvorrichtung vollständig innerhalb einsatzkörpers liegen genügt vielmehr einsatzkörper spannvorrichtung trägt für weitergehende anforderungen bieten weder technische funktion merkmals beschreibung grundlage ii patentgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet gegenstand patentanspruchs naheliegender weise stand technik ergeben deutschen offenlegungsschrift sei antriebsvorrichtung für tor bewegungsrichtung tors verlaufenden führungseinrichtung einrichtung fahrbaren schlitten elektromotor betätigen torblatts bekannt merkmale zeige zugmittel stützschotten vgl figur eins
  832. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd erwerb werthaltigen eigentumswohnung darlehen finanziert besteht schutzzweck widerrufsbelehrung haustürwiderrufsgesetz berücksichtigung rechtsprechung gerichtshofs europäischen gemeinschaften oktober wm crailsheimer volksbank darin über widerrufsrecht belehrten darlehensnehmer hilfe schadensersatzrechts stellen darlehen sofort widerrufen eigenfinanzierung vorgenommen worden wäre bgh urteil september xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats kammergerichts berlin august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte bank rückzahlung leistungen anspruch aufgrund darlehensvertrages erbracht liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger beamter damals jährige ehefrau erwarben notariellem kaufvertrag dezember bewohnte eigentumswohnung straße preis dm finanzierung kaufpreises stellten februar vermittlung mitarbeiters bausparkasse beklagten antrag gewährung annuitätendarlehens über dm zinssatz fest ende februar tilgung ausweislich selbstauskunft kläger verfügten über barmittel dm bausparguthaben dm beklagte nahm vertragsangebot februar erteilung widerrufsbelehrung haustürwiderrufsgesetz zahlte abzug bereitstellungszinsen sowie bearbeitungs schätzkosten verbleibenden darlehensbetrag über dm vereinbarungsgemäß notar kaufvertragsparteien darlehen wurde grundschuld dm eigentumswohnung gesichert juni widerriefen kläger darlehensvertragserklärung haustürwiderrufsgesetz kläger behaupten hätten erworbene immobilie ursprünglich hilfe bauspardarlehens finanzieren deshalb mitarbeiter bausparkasse wohnung bestellt gelegenheit für völlig unerwartet finanzierung beklagte finanzpartnerin bausparkasse vorgeschlagen kläger ausnutzung haustürsituation abschluss darlehensvertrages bewogen landgericht rückzahlung klägern geleisteten zins tilgungsraten höhe insgesamt zuzüglich zinsen zug zug zahlung restdarlehens über nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung kläger erfolglos geblieben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgen klageantrag entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung beru fungsurteils zurückverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägern stehe rückzahlungsanspruch haustürwiderrufsgesetz widerrufsrecht sei jedenfalls deshalb entstanden beklagte etwaige haustürsituation zurechnen lassen müsse entscheidung frage richte rechtsprechung bundesgerichtshofes anfechtung wegen arglistiger täuschung entwickelten grundsätzen entsprechende anwendung abs bgb festgelegten zuordnungsregeln setze voraus verhandlungsführer entweder angestellter mitarbeiter bzw beauftragter erklärungsempfängers sei außen vertrauensperson gehandelt sei fall ebenso komme zurechnung haustürsituation abs bgb analog betracht verhalten dritten sinne vorschrift müsse erklärungsempfänger erst zurechnen lassen haustürsituation bezogenes handeln vertragsschluss gekannt kennen müssen für fahrlässige unkenntnis erklärungsempfängers genüge umstände falles veranlassen mussten erkundigen umständen übermittelte willenserklärung beruhe bloße kenntnis beklagten kreditantrag mitarbeiter bausparkasse vermittelt worden sei möglicherweise gelegentlich hausbesuche durchführe genüge insoweit ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht unterstellte haustürsituation beklagten unrecht zugerechnet allerdings bundesgerichtshof bisher ständiger rechtsprechung berufungsgericht gefolgt angenommen darlehensvertrag schon haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen vermittler finanzierten kapitalanlage abschluss kredit
  833. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai ausspruch über fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zwei fällen wegen nötigung gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts soweit angeklagte schuldspruch wendet rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo strafausspruch hält dagegen teilweise sachlich rechtlichen nachprüfung stand landgericht wegen sexuellen missbrauchs kindes verhängten einzelfreiheitsstrafen jeweils sieben monaten abs stgb derzeit geltenden fassung ergebenden strafrahmen sechs monaten zehn jahren freiheitsstrafe entnommen dabei außer acht gelassen zeitpunkt begehung ersten tat jahre geltende abs stgb fassung strafrechtsreformgesetzes minder schweren fällen bestrafung freiheitsstrafe fünf jahren geldstrafe vorsah rechtsfehlerhaft gemäß abs stgb gebotene prüfung vorliegens minder schweren falls sinne vorgenannten vorschrift vorgenommen ausgeschlossen landgericht auffassung schweregrad sexuellen handlungen unteren bereich anzusiedeln annahme minder schweren falls gelangt wäre zumal rahmen strafzumessungserwägungen weitere gewichtige strafmilderungsgründe angeführt ebenso wenig lässt ausschließen landgericht hätte einzelstrafe fall ii urteilsgründe abs stgb fassung strafrechtsreformgesetzes für minder schwere fälle vorgesehenen strafrahmen entnommen geringere strafe verhängt hätte höhe beider für sexuellen missbrauch kindern verhängten einzelfreiheitsstrafen richtet erkennbar abs stgb angedrohten mindeststrafe aufgezeigte rechtsfehler führt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe feststellungen können jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden hierzu widerspruch stehende ergänzende feststellungen zulässig mutzbauer roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  834. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin weinland richter dr kazele für recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat märz kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung zinsen für zeit april märz verurteilt worden umfang aufhebung berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden juli dahingehend geändert klage insoweit abgewiesen klägerin verurteilung beklagten zahlung zinsen für zeit april märz beantragt erstinstanzlichen kosten rechtsstreits tragen klägerin beklagte kosten berufungsverfahrens tragen klägerin beklagte kosten revisionsverfahrens trägt klägerin rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april verkaufte mutter klägerin rechtsvorgängerin beklagten qm ackerland bauerwartungsland geringer bauerwartung eingestuft für dm qm kauf lag städtebauliche entwicklungsmaßnahme stadt zugrunde soweit erwerbspflichtige enteignungsverfahren durchgeführt rechtsvorgängerin beklagten ausübung erwerbspflicht beauftragt worden schloss grundstückseigentümern mutter klägerin notarielle kaufverträge denen preisangleichungsklausel heißt zahlt käuferin bzw stadt künftigen ankäufen vergleichbarer grundstücke entwicklungsbereich stadt höheren kaufpreis zuständigen gutachterausschuss jeweils festgelegten quadratmeterverkehrswert führt berprüfung entschädigungshöhe vergleichbaren grundstücken enteignungsverfahren bzw verfahren über antrag entziehung eigentums möglicherweise daran anschließenden gerichtlichen verfahren erhöhung quadratmeterverkehrswertes entschädigungshöhe verpflichtet käuferin maßgabe bodenwertermittlungsvorschriften nachfolgenden abrede festzulegenden erhöhungsbetrag zahlen eventuelle nachzahlungen nehmen nderung allgemeinen preisverhältnisse wertsteigerungsrechtsprechung teil später abgeschlossenen grundstückskaufverträgen städtebauliche entwicklungsmaßnahme betreffen sieht preisangleichungs klausel verzinsung eventueller nachzahlungsbeträge über diskontsatz deutschen bundesbank rechtskräftigen gerichtlichen entscheidungen enteignungsrechtlichen entschädigungsverfahren ebenfalls städtebauliche entwicklungsmaßnahme betreffend klägerin rechtsvorgängerin beklagten nachzahlung kaufpreis höhe nebst zinsen über diskontsatz april dezember über basiszinssatz seit januar sowie rechtshängigkeitszinsen vorgerichtliche rechtsanwaltskosten beantragt landgericht klage höhe nebst zinsen höhe zwei prozentpunkten über diskontsatz für zeitraum april dezember höhe zwei prozentpunkten über basiszinssatz seit januar märz sowie rechtshängigkeitszinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit märz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht abweisung weitergehenden klage berufung nachzahlungsbetrag herabgesetzt verurteilung hinsichtlich zinsen aufrechterhalten oberlandesgericht beschränkt verurteilung zahlung zinsen für zeit april märz zugelassenen revision beklagte umfang abweisung klage erreichen klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe soweit für revisionsverfahren belang hält berufungsgericht beklagte für verpflichtet klägerin regeln abs baugb entsprechende zinsen nachzahlungsbetrag zahlen obwohl preisangleichungsklausel vorsieht scheide unmittelbare anwendung abs baugb ebenso entsprechende anwendung vorschrift auslegung preisangleichungsklausel ergebe pflicht beklagten verzinsung nachzahlungsbetrags pflicht folge ergänzenden auslegung kaufvertrags bzw preisangleichungsklausel vertragsparteien ausdrücklichen vereinbarung ausschluss sogenannten steigerungsrechtsprechung aufgezeigt hätten bestimmte grundsätze enteignungsrechts anwendung kommen sollten zwinge fehlen vergleichbaren regelung wegen enteignungsrechtlichen vorschrift abs baugb aufdrängenden zinsfrage schluss aspekt bewusst unbew
  835. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe parteien bilden wohnungseigentümergemeinschaft eigentümerversammlung november wurde top beschluss modernisierung kabelanschlusses neuverkabelung gefasst klage begehrt kläger feststellung nichtigkeit beschlusses amtsgericht beklagten september zugestellte urteil stattgegeben oktober landgericht briefpapier prozessbevollmächtigten beklagten geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schließt maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar über text befinden für unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verläuft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgemäße berufung beklagten wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegründung eingereicht landgericht berufung beklagten unzulässig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulässig berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenförmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollständig beklagten sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag ordnungsgemäß unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versäumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegründung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift genügten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftsätze ähnele iii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgemäß unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulässig verletzt klägerin verfahrensgrundrechten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgemäß berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundsätzlich berufungsgericht postulationsfähigen rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben nr abs zpo anforderungen genügende unterschrift verlangt identität unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar müssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lässt flüchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher ähnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft großzügiger maßstab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen genügt schriftzug prozessbevollmächtigten beklagten berufungsschrift senat bindung ausführungen berufungsgerichts amts wegen prüfen vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug fehlt entgegen auffassung berufungsgerichts erforderlichen individualität erkennbaren abs
  836. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach november schuldspruch dahin geändert daß angeklagte einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen fälle ii ii urteilsgründe handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgründe abgabe betäubungsmitteln person über jahre person jahren vier fällen fall ii urteilsgründe handeltreibens betäubungsmitteln fällen fälle ii ii ii urteilsgründe schuldig übrigen angeklagte freigesprochen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten folgt schuldig gesprochen angeklagte schuldig fällen gewerbsmäßig betäubungsmitteln unerlaubt handel getrieben fall tateinheitlich betäubungsmittel unerlaubt eingeführt angeklagte schuldig drei fällen betäubungsmitteln geringer menge unerlaubt handel getrieben zwei fällen tateinheitlich betäubungsmittel unerlaubt eingeführt angeklagte ferner schuldig vier fällen person über jahre betäubungsmittel unerlaubt person jahren abgegeben fall betäubungsmitteln unerlaubt handel getrieben weiteren fall betäubungsmittel unerlaubt eingeführt wegen taten landgericht angeklagten freisprechung übrigen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt hiergegen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten führt lediglich geringfügigen nderungen neufassung unübersichtlichen schuldspruchs übrigen unbegründet sinne abs stpo sachrüge veranlaßten nderung schuldspruchs generalbundesanwalt antragsschrift april ausgeführt entgegen auffassung landgerichts angeklagte fall ii urteilsgründe amphetamin menge unterhalb grenze geringen menge niederlanden erwarb weiterverkauf deutschland verbrachte ua unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln abs nr btmg ua handeltreibens betäubungsmitteln abs nr btmg schuldig gemacht ankauf menge zwecke gewinnbringenden weiterveräußerung erfüllt tatbestand unerlaubten handeltreibens vgl senat beschlüsse november str januar str str erfolgt einfuhr ziel gewinnbringenden umsatzes geht unselbständiger teilakt bewertungseinheit handeltreibens sofern geringe betäubungsmittelmenge handelt vgl bghst senat beschluss märz str zuvor genannten gründen angeklagte fall ii urteilsgründe fall ii urteilsgründe amphetamin menge unterhalb grenze geringen menge niederlanden erwarb weiterverkauf deutschland verbrachte ua unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln tateinheit gewerbsmäßigem unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln abs nr abs btmg ua schuldig gemacht handeltreibens betäubungsmitteln abs nr btmg stpo steht nderung schuldspruchs entgegen angeklagte geschehen hätte verteidigen können regelbeispiel gewerbsmäßigen handelns abs satz nr btmg fällen ii ii ii urteilsgründe gemäß abs satz stpo urteilsformel aufzunehmen eigenes unrecht darstellt allein für strafrahmenwahl bedeutung vgl senat beschluss str tritt senat schriftsatz verteidigung mai vorgelegen tolksdorf winkler richter bundesgerichtshof becker hubert urlaubsbedingt unterzeichnung gehindert tolksdorf pfister'],['Soon']]
  837. [['bundesgerichtshof beschluss stb juni strafvollstreckungssache wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung sofortige beschwerde widerruf strafaussetzung bewährung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs satz abs satz nr stpo beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschluss oberlandesgerichts münchen april aufgehoben kosten rechtsmittels beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen auslagen landeskasse auferlegt gründe bayerische oberste landesgericht beschwerdeführer april rechtskräftig seit mai wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung jugendstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung für dauer drei jahren bewährung ausgesetzt beschluss juli auflösung bayerischen obersten landesgerichts nunmehr zuständige oberlandesgericht münchen bewährungszeit jahr vier jahre verlängert bewährungszeit endete ablauf mai angefochtenen beschluss oberlandesgericht aussetzung jugendstrafe widerrufen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten zulässig sache erfolg entscheidung oberlandesgericht begründet verurteilte seit verurteilung zwei weitere straftaten begangen dadurch gezeigt erwartung strafaussetzung zugrunde lag erfüllt abs nr jgg liegt folgendes zugrunde verurteilte september oktoberfest münchen teleskopschlagstock wegen vorsätzlichen unerlaubten führens waffe erteilte deshalb jugendschöffengericht münchen urteil dezember geldauflage euro urteil anlass bewährungszeit höchstzulässige vgl abs satz jgg maß vier jahren verlängern oktober verurteilte wiederum münchener oktoberfest springmesser wurde deshalb juli wegen unerlaubten führens waffen öffentlichen veranstaltungen geldstrafe tagessätzen je euro verurteilt ausgangspunkt zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen neue straftaten bewährungszeit grundsätzlich indiz dafür erwartung zeitpunkt verurteilung heranwachsende schon verurteilung warnung dienen lassen einwirkung strafvollzugs erzieherischen einwirkung bewährungszeit künftig rechtschaffenen lebenswandel führen abs satz jgg erfüllt neue straftaten führen indes zwingend widerruf strafaussetzung mildere maßnahmen abs nr jgg wegen ablaufs bewährungsfrist mehr angeordnet können erneute straftaten stehen günstigen prognose durchweg entgegen vgl sonnen diemer schoreit sonnen jgg aufl rdn vorlie gend besonderer bedeutung verurteilte seit berufliche ausbildung durchgehalten unmittelbar erfolgreichen abschluss ausbildung brauer steht möglichkeit erlernten beruf beschäftigung finden widerruf strafaussetzung verbundene strafvollzug würden positive entwicklung unterbrechen hinzu kommt beiden taten jugendrichterlichen sanktion sowie geldstrafe geahndet mussten bereits erhebliche zeit zurückliegen angeklagte zwei weiteren fällen gericht verantworten für prognoseentscheidung rolle spielen angeklagte jeweils freigesprochen worden gleiches gilt für polizeilichen berichte über angeblich vollständige loslösung verurteilten rechtsextremistischen szene vagen angaben gestützt oberlandesgericht erklärt für entscheidung bedeutungslos ba verwendet gleichwohl beschreibung wovon verurteilte eindruck für nötig erachteten vollstreckung jugendstrafe distanzieren becker pfister hubert'],['Soon']]
  838. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter groß richter dr lepa dr müller dr dressler dr greiner beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt dezember aufgehoben beklagten versäumung frist einlegung berufung urteil landgerichts frankfurt juni wiedereinsetzung vorigen stand gewährt zwangsvollstreckung urteil sicherheitsleistung eingestellt gründe rechtsstreit liegt arbeitsunfall zugrunde mitarbeiter beklagten verletzt worden beklagte montageleiter für baustelle verantwortlich landgericht urteil juli beide beklagte gesamtschuldner zahlung re greßforderung gemäß abs rvo höhe dm nebst zinsen verurteilt beiden beklagten juli zugestellte urteil beklagte juli berufung eingelegt beklagte september berufung eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsfrist sowie einstweilige einstellung zwangsvollstreckung beantragt begründung vorgebracht schon prozeß damalige geschäftsführer beklagten frage erklärt solle angelegenheit unternehmen beklagte darum kümmern klagezustellung neue geschäftsführer beklagten erneutes befragen erklärt stehe vereinbarung deshalb sei davon ausgegangen daß rechtsanwalt beauftragen müsse für berufungsinstanz gelte tatsächlich beklagte ersten rechtszug damaligen prozeßbevollmächtigten beauftragt gerichtlich vertreten unmittelbar zustellung landgerichtlichen urteils mitgeschäftsführer bestellte herr angelegenheit rechtsstreits gezogen erteilter deckungszusage betriebshaftpflichtversicherers nunmehrigen prozeßbevollmächtigten einlegung berufung beauftragt dabei ausdrücklich erklären daß berufung namen beklagten eingelegt solle erst schreiben klägerin androhung zwangsvollstreckung zahlung urteilssumme aufgefordert erfahren daß namen berufung eingelegt worden sei beklagte geltend gemacht sachlage sei verschulden einhaltung berufungsfrist gehindert verschuldenszurechnung gemäß abs zpo komme betracht beklagte angewiesen angelegenheit weiteren schritte unternehmen bernahme prozeßführung direktionsrecht gebrauch gemacht berufungsgericht angefochtenen beschluß anträge wiedereinsetzung vorigen stand einstellung zwangsvollstreckung zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen beklagte erforderliche klarstellung gegenüber rechtsanwalt daß berufung für beklagten eingelegt solle unterlassen versäumnis gemäß abs zpo zurechnen lassen müsse januar zugestellten beschluß beklagte januar eingegangenem schriftsatz sofortige beschwerde eingelegt erneut beantragt zwangsvollstreckung urteil landgerichts sicherheitsleistung hilfsweise sicherheitsleistung höhe dm einstweilen einzustellen hierzu vorlage eidesstattlichen versicherung dargelegt daß einkommensund vermögensverhältnissen sicherheitsleistung lage sei vollstreckung ersetzenden nachteil bringen würde ii zulässige rechtsmittel erweist sache begründet entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen für wiedereinsetzung vorigen stand versäu mung berufungsfrist gemäß zpo beschwerdeführer verschulden rechtzeitigen einlegung berufung gehindert vorgelegten eidesstattlichen versicherungen nämlich glaubhaft gemacht daß darauf vertrauen durfte daß beklagte rechtzeitig rechtsanwalt einlegung berufung für beauftragen feststellungen berufungsgerichts davon auszugehen daß beklagte beabsichtigt tatsächlich jedoch zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten ausdrücklichen auftrag erteilt berufung namen beschwerdeführers einzulegen dabei umständen streitfalls anzunehmen daß rechtsanwalt verpflichtung klarstellung traf hinblick erstinstanzliche urteil beide beklagten verurteilt worden berufung beiden seiten eingelegt daß klarstellung seiten anwalts erfolgt hieraus ergebendes verschulden zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten jedoch beschwerdeführer zugerechnet rechtsanwalt wegen fehlenden rechtsmittelauftrags bevollmächtigter sinne abs zpo angesehen entgegen auffassung berufungsgerichts steht beantragten wiedereinsetzung vorigen stand zurechnung verschuldens bekl
  839. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter dr günter dr nedden boeger guhling richterin dr krüger beschlossen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei außergerichtlichen kosten weiteren beteiligten staatskasse auferlegt wert gründe nachdem betroffene gestorben betreuungsverfahren erledigt anregung rechtsbeschwerdeführers über kosten entscheiden entscheidung über gerichtskosten folgt abs gnotkg entscheidung über außergerichtlichen kosten beruht famfg besteht anlass staatskasse außergerichtlichen kosten beteiligten aufzuerlegen rechtsbeschwerde hätte schon deshalb aussicht erfolg gehabt instanzgerichte betroffenen entgegen abs satz nr famfg verfahrenspfleger bestellt obwohl amtsgericht betreuung aufgabenkreis erstreckt gesamtheit wesentlichen bereiche lebensgestaltung betroffenen umfasste vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn interesse betroffenen bestellung verfahrenspflegers offensichtlich besteht landgericht festgestellt dose günter guhling nedden boeger krüger vorinstanzen ag würzburg entscheidung xvii lg würzburg entscheidung'],['Soon']]
  840. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg november kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rückforderungs feststellungsansprüche hinblick darlehen finanzierung mittelbaren beteiligung geschlossenen immobilienfonds beklagte wurde august vermittlerin geworben anteilssumme dm zuzüglich agio gbr beteiligen finanzierung fondsbeitritts schloss klagenden bank august september darlehensvertrag über nettokreditbetrag dm anfänglichen effektiven jahreszins zinsfestschreibung august darlehensvertrag beklagten gesondert unterschriebene widerrufsbelehrung beigefügt schreiben september unterbreitete klägerin beklagten angebot prolongation darlehens bereits januar wobei alternativ abschluss zusätzlichen zahlungsausfallversicherung anbot beiden prolongationsangeboten jeweils widerrufsbelehrung beigefügt zusätzlich kennzeichnung anlage prolongation trug darüber hinaus lag schreiben klägerin september bezeichnete widerrufsbelehrung vertragserklärung auszugsweise folgt lautet können vertragserklärung innerhalb monats angabe gründen textform brief fax mail widerrufen lauf frist für widerruf beginnt tag nachdem ausfertigung widerrufsbelehrung vertragsurkunde schriftliche vertragsantrag abschrift vertragsurkunde vertragsantrags verfügung gestellt wurde anschreiben klägerin september heißt hierzu unterzeichnen bitte gewählte prolongationsangebot sowie angeheftete widerrufsbelehrung jeweils hierfür vorgesehenen stellen senden spätestens zurück losgelöst hiervon erhalten anlage widerrufsbelehrung ursprünglichen vertragserklärung verbunden bitte kenntnis nehmen würden freuen unserer angebote zustimmung findet frankierter rückumschlag für rückantwort liegt schreiben beklagte nahm beiden prolongationsangebote erklärte anwaltsschreiben oktober gegenüber klägerin widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärung klägerin klage feststellung erhoben streitgegenständliche darlehensvertrag wirksam widerruf oktober rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei insoweit parteien erhebung widerklage rechtsstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt widerklage begehrt beklagte hauptsache feststellung klägerin kreditvertrag ansprüche sonstigem rechtsgrund zustehen weiteren rückzahlung kreditvertrag geleisteter beträge freigabe sicherheiten zug zug angebot abtretung rechte fondsbeteiligung sowie feststellung annahmeverzugs klägerin bezüglich angebots hilfsweise beantragt klägerin verurteilen überzahlte zinsen nebst zinsen hieraus höhe prozentpunkten über basiszinssatz zahlen sowie festzustellen klägerin vollständigen tilgung darlehens zinssatz prozent jährlich zusteht landgericht hilfsanträgen bezüglich feststellungsverlangens vollem umfang sowie hinsichtlich zahlungsbegehrens insoweit entsprechenden anerkenntnis klägerin folgend höhe teilbetrages nebst zinsen stattgegeben widerklage rigen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte widerklageanträge soweit vorinstanzen erfolglos geblieben entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht urteil wm ff veröffentlicht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt zutreffend berufung unangegriffen landgericht festgestellt mangels substantiierten sachvortrags vorliegen voraussetzungen abs hwig widerrufsrecht beklagten haustürwiderrufsgesetz ausscheide tatbestandlichen voraussetzungen gebundenes vertragliches widerrufsrecht stehe beklagten schreiben klägerin september verbindung beigefügten widerrufsbelehrung sei angebot einräumung rechts aufzufassen maßgebend für auslegung schreibens gemäß bgb sei objektive erklärungswert verhaltens klägerin gelte darum gehe
  841. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs satz abs egstgb art abs mrk art abs satz lit dissoziale persönlichkeitsstörung unterfällt voraussetzungen stgb erfüllt begriff psychischen störung sinne art abs satz lit mrk abs nr thug konkreten umständen person verhalten verurteilten ableitbarer hochgradiger gefahr schwerster gewalt sexualstraftaten nachträgliche sicherungsverwahrung abs stgb af rechtfertigen anschluss bverfg urteil mai bgbl einschränkenden maßgaben gemäß vorgenannten urteil bundesverfassungsgerichts beanspruchen jedenfalls altfällen für nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb af gültigkeit bgh urteil juni str lg potsdam str bundesgerichtshof namen volkes urteil juni strafsache wegen nachträglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr könig beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision verurteilten urteil landgerichts potsdam oktober verworfen beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels rechts wegen gründe landgericht gemäß abs satz abs stgb af unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet urteil wendet verurteilte sachrüge gestützten revision rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen verurteilte mehrfach bestraft landgericht potsdam november wegen april begangenen verbrechens erpresserischen menschenraubes tateinheit vergewaltigung wegen diebstahls zehn jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet anlassverurteilung liegt zugrunde verurteilte wenige tage entlassung strafhaft unbekannte frau kofferraum pkw sperrte entführung lösegeld erpressen während tat gefassten entschluss folgend vergewaltigte opfer todesdrohungen wegen annahme fehldiagnose wurde unterbringung psychiatrischen krankenhaus februar für erledigt erklärt verurteilte strafvollzug überwiesen gesamtfreiheitsstrafe verbüßte juni vollständig zuvor staatsanwaltschaft nachträgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung beantragt bereits anlassverurteilung verurteilte vielfach strafrechtlich erscheinung getreten militärgericht dresden verurteilte juli wegen versuchter vergewaltigung tateinheit nötigung sexuellen handlungen freiheitsstrafe jahr vier monaten anwendung gewalt junge frau toilette personenzugs gezerrt gewaltsam geschlechtsverkehr vollziehen verbüßte teil strafe april juni verurteilte bezirksgericht leipzig wegen versuchter vergewaltigung schweren fall vergewaltigung schweren fall tateinheit freiheitsberaubung vergewaltigung tateinheit nötigung freiheitsberaubung sowie mehrfachen diebstahls vier fälle gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten lag zugrunde august rund vier monate letzten haftentlassung september juli unbekannte frauen alter jahren vorhalt waffe gewalt gebracht sexuelle handlun gen geschlechtsverkehr vorzunehmen verbüßte strafe vollständig august märz verurteilte amtsgericht gera wegen rund monat letzten entlassung strafhaft begonnenen diebstahlsserie gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten strafe verbüßte märz während strafvollzugs ergingen straferkenntnisse verurteilten wurde september wegen versuchter nötigung nachteil leiterin sozialtherapeutischen anstalt justizvollzugsanstalt brandenburg freiheitsstrafe drei monaten verurteilt juni wurde rechtskräftig wegen körperverletzung nachteil mitgefangenen freiheitsstrafe sechs monaten verhängt darüber hinaus gesamtes vollzugsverhalten fordernde berechnende verbal drohende verhaltensweise gekennzeichnet willen durchzusetzen bedrohte mehrfach massiv vollzugsmitarbeiter zerstörte anstaltsinventar wegen aggressiven verhaltens wiederholt gesondert gesicherten haftraum untergebracht sicherheitsgründen wurden bergriffe bedienstete mitgefangene befürchtet wurde justizvoll
  842. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdeverfahren bghr ja bghz nein nachschlagewerk ja zpo abs satz nderung kostenquote berufungsverfahren derjenige betrag erstinstanzlichen kosten sowohl erst zweitinstanzlichen kostengrundentscheidung erstatten seit eingang ursprünglichen kostenfestsetzungsantrags verzinsen bgh beschl dezember zb kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mühlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff dezember beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats kammergerichts märz aufgehoben sofortige beschwerde klägerin kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts berlin dezember dahin abgeändert beklagte klägerin zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz erst seit dezember seit oktober erstatten beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren gründe landgericht klägerin beklagten kosten rechtsstreits auferlegt festsetzungsantrag klägerin landgericht ausgesprochen klägerin erstattenden kosten seit oktober verzinsen nachdem klägerin klage teilweise zurückgenommen beklagte sodann berufung zurückge nommen kammergericht klägerin beklagten kosten rechtsstreits auferlegt kostenfestsetzungsbeschluss dezember landgericht ausgesprochen klägerin erstattenden erstinstanzlichen kosten seit dezember verzinsen sofortige beschwerde klägerin erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klägerin antrag zinsen erstattenden erstinstanzlichen kosten seit eingang ursprünglichen festsetzungsantrags festzusetzen zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung antragsgemäßen festsetzung abs satz zpo antrag auszusprechen festgesetzten kosten eingang festsetzungsantrags falle abs verkündung urteils ab fünf prozentpunkten über basiszinssatz bürgerlichen gesetzbuchs verzinsen entgegen oberlandesgerichten köln rpfl düsseldorf olgrep geteilten auffassung beschwerdegerichts nderung kostenquote berufungsverfahren derjenige betrag erstinstanzlichen kosten sowohl erst zweitinstanzlichen kostenentscheidung erstatten seit eingang ursprünglichen kostenfestsetzungsantrags verzinsen olg stuttgart justiz olg hamburg jurbüro olg karlsruhe jurbüro olg bamberg jurbüro olg koblenz rpfl schleswig holsteinisches olg njw rr olg naumburg olg nl meinung beschwerdegerichts beruht erwägung auflösend bedingte vollstreckbarkeit urteils ersetzendes urteil gegenstandslos geänderten kostenentscheidung beruhender kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos gleiches müsse für kostenfestsetzungsantrag gelten gegenstandslos gewordene kostenfestsetzung beruht erkennt jedoch berufungsgericht kostenquote erstinstanzliche gericht darin regelmäßig aufhebung erstinstanzlichen kostengrundentscheidung sehen vielmehr kostenentscheidung sachentscheidung insoweit abgeändert inhaltlich vorentscheidung abweicht musielak wolst zpo aufl rdn daher streitfall beklagte erstinstanzlichen urteil berufungsurteil nurmehr kosten tragen sache erstinstanzliche entscheidung insoweit geändert erstinstanzlichen kosten kläger statt beklagten auferlegt dient lediglich vereinfachung klarheit bestätigung nderung erstinstanzlichen kostenentscheidung berufungsurteil neuen kostenquote zusammengefasst zurecht obergerichtlichen rechtsprechung darauf hingewiesen wertungswidersprüchen führen beschwerdegericht zweifel zieht vollständigen zurückweisung rechtsmittels für erste instanz erstattenden kosten weiterhin seit eingang festsetzungsantrags verzinsen hingegen geringfügige verschiebung kostenquoten späteren einsetzen verzinsung führen würde für kostengläubiger könnte insbesondere langdauernden rechtsmittelverfahren folge erfolg rechtsmittels unwesentlich höheren kostenquote gunsten führt kostenmäßig ergebnis schlechter steht misserfolg zusätzlich erstattende kostenbetrag geringer erlittene zinsverlust sachgründe nahme sinnwidrigen ergebnisses zwängen erkennen melullis scharen meier beck mühlens kirchhoff vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  843. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juni zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe nötigung fall ii urteilsgründe verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe sowie maßregelausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen davon fall tateinheit beihilfe nötigung gesamtfrei heitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet verurteilung wendet angeklagte rüge verletzung materiellen rechts revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgründe wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge verurteilt nachprüfung angefochtenen urteils weder hinsichtlich schuldspruchs hinsichtlich ausspruchs über einzelstrafe rechtsfehler nachteil ergeben ii schuldspruch wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln tateinheit beihilfe nötigung fall ii urteilsgründe hält jedoch rechtlicher nachprüfung stand feststellungen landgerichts entwendete gesondert verfolgte verfolgten vater angeklagten ebenfalls gesondert november gramm methamphetamin wirkstoffgehalt mindestens gramm methamphetaminbase kurz zuvor unbekannten dritten erworben stritt diebstahl jedoch ab deshalb entschloss gesondert verfolgte methamphetamin bzw entsprechenden gegenwert unterstützung angeklagten zurückzuholen umset zung tatentschlusses forderte gesondert verfolgten beisein angeklagten rückgabe methampheta mins setzte dabei androhung schlägen druck angeklagten erkannt zumindest billigend kauf genommen ließ drohungen wirkung angeklagten anwesenheit verstärkt wurden einschüchtern gab vater angeklagten tag später gramm entwendeten methamphetamins zurück gelegenheit angeklagte zugegen verlangte gesondert verfolgte densersatz für restlichen gramm scha konsumiert feststellungen belegen haupttat handeltreibens betäubungsmitteln gesondert verfolgten vater angeklagten vermögen daher verurteilung angeklagten wegen beihilfe hierzu tragen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs handeltreiben sinne abs satz nr btmg eigennützige umsatz betäubungsmitteln gerichtete tätigkeit vgl bgh beschluss oktober gsst bghst mwn gesondert verfolgte vorhatte entwendeten mitwirkung angeklagten wiederbeschafften betäubungsmittel abzüglich konsumierten teilmenge gewinnbringend weiterzuver kaufen urteilsgründen ausdrücklich entnehmen ursprungsmenge gramm methamphetamin insoweit lediglich mitgeteilt gesondert verfolgte betäubungsmittel fang november unbekannten dritten erworben zweck erwerbs verhält urteil stelle ebenfalls entgegen ansicht generalbundesanwalts ergeben tatbestandsvoraussetzungen handeltreibens gesamtzusammenhang urteilsgründe landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen vater angeklagten erworbenen methamphetamin geringe menge sinne abs nr btmg handelte umstand vermag indes weder für genommen zusammenschau fall ii urteilsgründe getroffenen feststellungen wonach gesondert verfolgte kilo gramm marihuana gewinn weiterverkaufte annahme entsprechenden verkaufs gewinnabsicht tragen senat verweist sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurück auszuschließen neue tatrichter fehlenden feststellungen treffen blick generalbundesanwalt antragsschrift angesprochene mögliche strafbarkeit angeklagten wegen beihilfe räuberischen erpressung mitwirkung wiederbeschaffung entwendeten betäubungsmittel verweist senat beschluss april str njw anm kudlich aufhebung verurteilu
  844. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen fahrlässiger tötung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts april gemäß abs stpo beschlossen revision nebenkläger urteil landgerichts gera märz unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen fahrlässiger tötung geldstrafe verurteilt hiergegen gerichtete revision nebenkläger unzulässig einlegung rechtsmittels juli erfolgte schon innerhalb frist einlegung revision abs stpo abs stpo nebenkläger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhängt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenkläger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begründung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss mai str bghr stpo abs zulässigkeit anforderungen genügt revision nebenkläger pauschal revisionsbegründung staatsanwaltschaft bezug genommen indes ihrerseits allein rechtsfolgenausspruch beschränkt erkennbar nebenklägerrevision erreichbares ziel verfolgen fischer krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  845. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhältnis genannten weichen kosten für sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten für funktionsträger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  846. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat nachgereichten schriftsatz verteidigers april revision zeigt ermessensfehler anrechnung mexiko erlittenen untersuchungshaft verhältnis umstände ländischen freiheitsentziehung landgericht strafmildernd berücksichtigt ua vgl bgh wistra harms häger brause basdorf schaal'],['Soon']]
  847. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr märz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmöller märz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klägerin zurückgewiesen streitwert gründe klägerin fordert beklagten führendem versicherer anteilige versicherungsleistungen schadensersatz heros gruppe mehreren versicherungsunternehmen abgeschlossenen valorenversicherung deren bedingungen auszugsweise senatsurteil mai iv zr geldtransporte heros versr rn senatsbeschluss september iv zr geldtransporte ii heros ii juris rn wiedergegeben erteilten versicherungsbestätigung deutsche großbank bundesweit netz über filialen unterhält für regionen aufgeteilt jahre gesellschaften heros gruppe mehrere verträge über werttransportleistungen abgeschlossen aufgrund verträge versicherte vorgenannten versicherungsvertrages behauptung infolge vertragswidrigen verhaltens herosgruppe rahmen bargeldentsorgung bargeldversorgung zeit februar schäden gesamthöhe ursprünglich erlitten deren anteilige erstattung zwischenzeitlich eingegangenen zahlungen heros insolvenzverwalters entsprechend beteiligungsquote beklagten höhe beklagten verlangt zusätzlich begehrt feststellung rechtsstreit höhe erledigt sei landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtssache weder grundsätzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo zulassung revision schon zeitpunkt einlegung nichtzulassungsbeschwerde geboten erfolgsaussichten beabsichtigten revision brigen nkommt vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr berufungsgericht klage erster linie abgewiesen beklagte police nr geführten versiche rungsvertrag insolvenzverwalter heros gruppe gerichteten schreiben januar wirksam wegen arglistiger täuschung angefochten wirkung dezember geschlossenen vertrag ungeachtet bereits zuvor police nr bestehenden langjährigen versicherungsverhältnisses neuabschluss gehandelt verantwortl ichen heros gruppe beklagten heros gruppe seit langem praktizierte schneeballsystem fortlaufenden vertragswidrigen zugriffs kundengelder dadurch verursachten liquiditätsl ücken vgl senatsurteil mai aao rn arglistig verschwiegen hätten insoweit deckt beschwerde rechtsfehler zulassung revision erfordern grundsätzlichen klärung bedarf inwieweit arglista nfechtung ziffer versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen konnte bundesgerichtshof vergleichb aren vertraglichen anfechtungsausschluss bereits urteil januar viii zr versr rn ff für unwirksam erachtet erkennende senat angeschlossen ergänzend senatsbeschluss september aao rn verwiesen ausschluss arglistanfechtung wirksam vereinbart konnte kommt beschwe rde erörterte frage berufungsgericht genannte klausel unz utreffend ausgelegt dabei vortrag klägerin übergangen abweichend urteilen oberlandesgerichte hamm dezember juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn düsseldorf november juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn ff entschieden klägerin übersandten versicherungsbestätigung beklagte wirksam geltendmachung arglista nfechtung verzichtet verzicht setzt ähnlich bestätigung anfechtbarer rechtsgeschäfte gemäß bgb regel kenntnis anfechtungsgrund voraus vgl palandt edenhofer bgb aufl rn kenntnis berufungsgericht feststellen können ausnahmsweise möglicher konkludenter verzicht versicherungsbestätigung entnehmen motiv eklagten für verzicht ohnehin ersichtlich recht berufungsgericht angenommen sei für wirksamkeit anfechtung bedeutung klägerin anfechtungsgrund kannte abs bgb anzuwenden sowohl abs satz abs satz bgb setzen voraus täuschung dritten ausgeht könn en daher eingreifen allein täuschung erklärungsgegner heros gruppe versicherungsnehmerin rede steht vgl senatsbeschluss september aao rn bgh urteil dezember viii zr bghz senatsrechtsprechung geklärt versicherer nachfrageobliegenheit
  848. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fb af aufklärungspflicht finanzierungsbank wegen schwerwiegenden interessenkonflikts verlagerung eigenen notleidenden kreditengagements rahmen finanzierten geschäfts erwerber bgh beschluss april xi zr olg köln lg köln xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen sowie richter dr matthias pamp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november kosten beklagten maßgabe zurückgewiesen ziffer urteilstenors statt beklagte verurteilt auszahlung ergebenden betrag kläger zahlen heißt beklagte verurteilt abrechnung ergebenden betrag kläger zahlen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger nehmen beklagten schadensersatz wegen vorvertraglicher pflichtverletzungen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung anspruch klagenden eheleute erwarben märz aktiengesellschaft eigentumswohnung objekt ha kaufpreis betrug dm finanzierung kaufpreises schlossen kläger februar beklagten hierbei beklagte vertreten wurde darlehensvertrag über dm sowie zwei bausparverträge beklagten auszahlungsbedingung für darlehen beitritt darlehensnehmer mieteinnahmegemeinschaft zustimmung beklagten gekündigt durfte darlehensvertrag vorgesehen traten kläger für erwerbende wohnung bestehenden mietpoolgemeinschaft verwaltung unternehmensgruppe gehörenden gmbh folgenden vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte ebenfalls unternehmen gruppe folgenden gruppe seit großem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt jahr erklärten kläger widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklärungen berufung haustürwiderrufsgesetz folge verlangten schadensersatz wegen vorvertraglicher aufklärungspflichtverletzungen beklagten hierbei beriefen soweit für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedeutung aufklärungspflicht beklagten gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts wegen notleidenden kreditengagements beklagten gruppe anschubfinanzierung jahren beklagte gruppe wegen deren liquiditätsschwierigkeiten erhebliche darlehen provisionsvorschüsse gewährt ende insgesamt ca mio dm beliefen daneben gruppe erhebliche indirekte finanzielle unterstützung gewährt etwa garantie gegenüber für darlehen ursprünglich mio dm bürg schaft für darlehen gruppe bank über mio dm ende anfang beirat berwachung gruppe installiert worden damalige vorstandsmitglied beklagten angehörte beteiligung beirat begründet beklagte risikokapital zweistelliger millionenhöhe verfügung gestanden bzw immer verfügung stehe ersten beiratssitzung märz wurde angespannte liquiditätslage konstatiert weiteren besprechung festgehalten latente gefahr kurzfristig drohender insolvenz bestehe zweiten beiratssitzung juni wurde für ergebnis voraussichtlich dm prognostiziert dritten beiratssitzung oktober wesentlichen zufriedenstellender geschäftsverlauf festgestellt zuvor märz dm valutierende provisionsvorschussdarlehen ursprünglich mio dm beklagte gruppe gewährt märz weitere dm aufgestockt worden aufstockungsbetrag teil weiteren darlehens beklagten gruppe über mio dm oben erwähnte mio dm ursprünglich mio dm valutierende beklagten garantierte darlehen gruppe teilweise zurückgeführt beiratssitzung feb ruar wurde sodann verlust gruppe höhe mio dm festgestellt aufgrund zusätzlichen unterdeckung gruppe insolvenzgefahr führe april teilte beklagte gruppe weitere liquiditätshilfe mehr gewährt ab mitte wurden sodann für diverse unternehmen gruppe tätigen gesellschaften eigenanträge insolvenzeröffnung gestellt insolvenzverfahren wurde oktober eröffnet datum november erstellte wirtschaftprüfungsgesellschaft auftrag bundesaufsichtsamtes für kreditwesen prüfbericht insbesondere geschäftsbetrieb beklagten gruppe befasst folgenden prüfbericht zudem verfasste ag wirtschaftprüfungsgesellschaft auftrag beklagten august stellungnahme über haftung
  849. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen anhörungsrüge senatsurteil januar kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge klägerin begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge klägerin einzelnen bezeichneten übergangen gerügten vortrag senat vollem umfang berücksichtigt ii unrecht beanstandet klägerin senat hätte rechtsstreit werbung überregionalen medien beschränkt berufungsgericht zurückverweisen müssen klägerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt hätte instanzen für relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis hätte klägerin geltend gemacht zurückverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen überregionalen zeitschriften beschränkung werbung bestimmte wirtschaftsräume ausklammerung bestimmten wirtschaftsräumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch möglich keineswegs unüblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand für werbenden verbunden sei zurückverweisung sache berufungsgericht klägerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschränkter verbreitung vorzutragen bestand anlass können grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil märz zr bghz rn modulgerüst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten präsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klägerin gegenrüge angegriffen erforderlich klägerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klägerin gegenrüge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass für zurückverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schützenswertes interesse bundesweiten werbung grundsätzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehörte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren für anspruch genommen unternehmenskennzeichen überregional werben dürfen anbetracht bedurfte hinweises klägerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klägerin macht geltend möglichkeit beschränkung überregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch für entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafür ersichtlich beschränkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte tätig sei vertretbarem aufwand einschränkungen wirkung werbung möglich sei steht vorbringen klägerin entgegen vortrag beklagte soweit möglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klägerin für günstiges ableiten beklagte klägerin klageschrift oktober bezug genommenen schriftsatz beklagten februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingeräumt überregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen möglich angaben schriftsatz beklagten anhörungsrüge bezug genommenen vortrag klägerin ergibt allenfalls beschränkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen iii klägerin macht geltend senat zusammenhang ausmaß verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irreführung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag befasst gutachten sei senat eingegangen werbetext gutachten gmbh juli zugrunde gelegen sei deutlicher vorliegenden fall rügen folgt verletzung rechtlichen gehörs klägerin stehen zusammenhang frage werbung beklagten angebrachte aufklärende text anfor
  850. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr bb abs satz formularklausel mietvertrag mieter beendigung mietverhältnisses zahlung allein zeitablauf abhängigen anteils kosten für fällige schönheitsreparaturen feststehenden prozentsätzen verpflichtet kostenanteil entsprechender renovierungsbedarf aufgrund tatsächlichen erscheinungsbilds wohnung gegeben abgeltungsklausel starrer abgeltungsquote gemäß abs satz abs nr bgb unwirksam mieter entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt bgh urteil oktober viii zr lg mannheim ag mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim februar zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger mietete vertrag november baugemeinschaft beklagten einzug renovierte wohnung mietverhältnis begann november endete november formularmietvertrags enthält folgende klauseln miete kalkuliert kosten für nachfolgend geregelten instandsetzungen instandhaltungen enthalten während gesamten vertragsdauer maßgabe ziff vereinbarten fristenplanes fällig werdenden schönheitsreparaturen trägt mieter eigene kosten mieter verpflichtet schönheitsreparaturen allgemeinen innerhalb folgender fristen auszuführen küche wohnküche kochküche bad dusche wc jahre wohnzimmer schlafzimmer dielen korridore sonstigen räume jahre nebenräume speisekammer besenkammer lfarbanstriche jahre mieter trotz fristsetzung ablehnungsandrohung räume ziff mindestens drei jahre räume ziff mindestens fünf jahre räume einrichtungen ziff mindestens sieben jahre benutzt räume genannten zeit renoviert spätestens beendigung mietverhältnisses renovierung fachmännisch nachzuholen zieht mieter ablauf für schönheitsreparaturen vorgesehenen fristen verpflichtung durchführung schönheitsreparaturen zahlung unten ausgewiesenen prozentsatzes kosten schönheitsreparaturen nachkommen räume gemäß nutzungsdauer mehr monaten monaten monaten monaten monaten monaten ziff ziff ziff nutzungsdauer beginnt anfang mietverhältnisses bzw zeitpunkt letzten renovierung mieter mieter verpflichtung zahlung prozentsatzes kosten schönheitsreparaturen frei unbenommen anteiligen zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt ende mietverhältnisses schönheitsreparaturen durchführt abrechnungsschreiben januar verrechnete vermieterin kautionsguthaben klägers gegenforderungen wegen zeitanteiliger renovierungskosten für anstricharbeiten wohnzimmer flur küche badezimmer sowie weiteren anspruch höhe kläger zahlte geltend gemachten nachforderungsbetrag klage kläger beklagten auszahlung kautionsguthabens rückzahlung geleisteten nachforderungsbetrags verlangt insgesamt zahlung begehrt amtsgericht klage höhe stattgegeben brigen abgewiesen landgericht amtsgericht zugelassene berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht entscheidung wum veröffentlicht begründung ausgeführt anspruch klägers beklagte ergebe mietvertraglichen kautionsabrede kläger kautionsabrechnung beklagten zahlung nachforderungsbetrags anerkannt könne bezahlung rechnung einwendungen bestätigendes schuldanerkenntnis beglichenen forderung sehen erforderlich sei allerdings weitere umstände hinzuträten denen ergebe parteien über bestand rechtmäßigkeit forderung seien sei fall kläger davon ausgehen dürfen aufgrund regelung ziff mietvertrags anteilige renovierungskosten schulde rechtsprechung bundesgerichtshofs bestünden zweifel wirksamkeit klausel rechtsprechung sei jedoch erst zahlung saldos kautionsabrechnung bekannt geworden ziff formularmietvertrags enthaltene abgeltungsklausel sei wegen unangemessenen benachteiligung mieters bgb u
  851. [['bundesgerichtshof namen volkes vii zr urteil teilversäumnisurteil rechtsstreit verkündet april heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein vob nr abs getrennten abrechnung erbrachten erbrachten leistungen kündigung bauvertrages bgh urteil teilversäumnisurteil april vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt kündigung bauvertrages werklohn rückgabe vertragserfüllungsbürgschaft revision geht darum klägerin prüfbar abgerechnet landgericht beklagten zahlung dm werklohn zusatzauftrag über innenputzarbeiten verurteilt übrigen klage abgewiesen forderung prüfbar abgerechnet sei berufung klägerin zuletzt beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen davon dm zug zug ber gabe gewährleistungsbürgschaft verlangt außerdem beantragt beklagten verurteilen vertragserfüllungsbürgschaft über dm hilfsweise bank herauszugeben berufung erfolglos geblieben revision verfolgt klägerin ansprüche zahlungsantrag jedoch wegen februar erfolgten zahlung übergebenen bürgschaft höhe dm für erledigt erklärt entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis findet bürgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb berufungsgericht hält zahlungsantrag für zeit unbegründet folge kündigung sei vorzeitige beendigung pauschalvertrages vertrag zerfalle erfüllten teil für vereinbarte vergütung gemäß nr abs satz nr vob zahlen sei erfüllten teil für stelle erfüllungsanspruchs anspruch entgangenen gewinn bzw schadensersatzanspruch trete nr abs satz vob gesamtabrechnung stattzufinden nachdem pauschalwert erbrachten teilleistungen sowie entgangener gewinn ermittelt worden seien seien wert etwaige gegenansprü che wertmäßig gegenüberzustellen grundsätzlich sei auflistung erbrachten teilleistungen aufbau einheitspreisvertrages ansatz hierauf entfallenden teilvergütung erforderlich würden schriftsatz märz mai überreichten schlußrechnungen klägerin gerecht fehle nachvollziehbaren einheitspreisberechnung ansatz pauschalvereinbarung hierauf entfallenden teilvergütung anspruch entgangenen gewinn bgb nr vob sei prüffähig dargetan berechnung weise vielzahl mängeln unklarheiten klägerin beklagten anspruch herausgabe vertragserfüllungsbürgschaft sichere berzahlungen ab prüfbare abrechnung vorgelegt sei sei herausgabeanspruch unbegründet ii hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht verkennt für anspruch klägerin maßgeblichen regelungen vob stellt zudem unzutreffende anforderungen prüfbarkeit schlußrechnung klägerin macht anspruch werklohn kündigung gemäß nr abs vob geltend anspruch ergibt nr abs vob danach auftragnehmer vereinbarte vergütung verlangen muß jedoch anrechnen lassen infolge aufhebung vertrags kosten erspart anderweitige verwendung arbeitskraft betriebs erwirbt erwerben böswillig unterläßt bgb entgegen auffassung berufungsgerichts be schränkt anspruch deshalb entgangenen gewinn unrecht meint berufungsgericht anspruch klägerin folge nr abs vob regelung betrifft abrechnung kündigung auftragnehmer zahlungen einstellt insolvenzverfahren beziehungsweise vergleichbares gesetzliches verfahren beantragt verfahren eröffnet eröffnung mangels masse abgelehnt fall liegt rechtsfehlerhaft zudem auffassung schlußrechnung müsse ersparnis bezeichnen vorgenommene mängelbeseitigung erzielt bgh urteil juni vii zr baur zfbr klägerin anspruch nr abs vob prüfbar abgerechnet anspruch weise abgerechnet daß auftragnehmer vergütung für teil berechnet zeitpunkt kündigung erbracht gesondert für teil erbracht teil kommt ersparnis anderweitigen erwerb soweit unternehmer vergütung
  852. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen erinnerung schuldnerin kostenansatz kostenrechung bundesgerichtshofs mai kassenzeichen zurückgewiesen gründe rechtsbeschwerde bezeichnete rechtsbehelf erinnerung kostenansatz abs satz gkg zulässig bleibt sache erfolglos kosten richtig berechnet worden nr kostenverzeichnisses fällt für senat zurückgewiesene rechtsbeschwerde beschl april gebühr gegenstandswert angesetzte betrag krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen ag neu ulm entscheidung lg memmingen entscheidung'],['Soon']]
  853. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august verfahren eingestellt soweit angeklagte fall anklage april wegen leistungserschleichung fahrt juni verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte aa tatkomplex ii urteilsgründe leistungserschleichung sieben fällen bb fall ii urteilsgründe besonders schweren raubes tateinheit diebstahl schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen räuberischer erpressung vorsätzlicher körperverletzung wegen leistungserschleichung fünf fällen einbeziehung einzelstrafen früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten sowie wegen besonders schweren raubes tateinheit nötigung wegen diebstahls wegen leistungserschleichung drei fällen weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt zudem einziehung wertersatz angeordnet verurteilung gerichtete allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahren fall anklage april antrag staatsanwaltschaft abs stpo einzustellen für tat verhängende strafe neben strafen angeklagten brigen verhängt worden gewicht fallen würde hinsichtlich strafzumessung erwähnten vierten tat beförderungserschleichung juni konkretisierende feststellungen acht fälle leistungserschleichung umfassenden tatkomplex ii urteilsgründe unterblieben schuldspruchänderung hinsichtlich anzahl abgeurteilten taten leistungserschleichung gemäß abs stgb ergibt vorgenommenen teileinstellung ausspruch entfallen diesbezüglichen einzelstrafe betroffenen ersten gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben angesichts höhe einsatzstrafe jahr fünf monaten zahl höhe verbleibenden einzelstrafen schließt senat strafkammer wegfallende geldstrafe tagessätzen mildere gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte ii weitergehende revision führt lediglich weiteren fall ii urteilsgründe betreffenden abänderung schuldspruchs bleibt brigen erfolg feststellungen fall ii trafen angeklagte körperlich unterlegene geistig behinderte später geschädigte gäste zeugen schüchterte deren wohnung aufeinander angeklagte zunächst verbal forderte sodann pro beweisen tausch base caps zusicherung angeklagten kappe umgehend zurückerhalten misstrauend stimmte angst körperlichen bergriff vorwand dortigen spiegel aussehen kappen betrachten begab angeklagte badezimmer zog hosentasche messer feststehenden klinge hielt geschädigten verlangte drohung andernfalls stich versetzen umhängetasche ließ nachdem messer eingesteckt geschädigten persönliche sachen tasche räumen anschließend aufforderungsgemäß waschmaschine legte angeklagte nahm überließ gegenzug eigene tasche geschädigten währenddessen steckte angeklagte eigene kappe behielt indes geschädigten anschließend kehrten beide wohnzimmer zurück angeklagte verabschiedete danach wohnung verließ dabei stand geschädigte weiterhin eindruck vorhergehenden drohung messer nahm angeklagte kappe tasche wegging landgericht tatgeschehen fall ii besonders schweren raub tateinheit nötigung bewertet abweichend erlangung beider beutestücke einheitliche tat erfassenden anklagevorwurf besonders schweren räuberischen erpressung hinsichtlich umhängetasche lediglich tatbestand nötigung gemäß abs stgb erfüllt erachtet angesichts umstands wert angeklagten erbeuteten tasche ausschließbar wert geschädigten gegenzug überlassenen tasche entsprochen liege vermögensnachteil bezug vorausgegangene drohung angeklagten später ermöglichte mitnahme kappe geschädigten gewahrsam zuvor gelockert aufgegeben sei tatbestand besonders schweren raubes gemäß abs nr stgb verwirklicht gesehen schuldspruch hält rechtlicher berpr
  854. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig september zugehörigen feststellungen gemäß abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt rechtsmittel angeklagten sachrüge erfolg beweiswürdigung rechtsfehler aufweist verfahrensrüge kommt daher mehr landgericht festgestellt angeklagte woh nung gewalt erkennbar ausdruck gebrachten willen nebenklägerin mehrmals vaginal oralverkehr vollzogen strafkammer angeklagten tat bestritten grund bekundungen nebenklägerin ergebnis beweisaufnahme brigen gestützt ua überführt angesehen generalbundesanwalt antragsschrift janu ar folgendes ausgeführt urteil bestand beweiswürdigung landgerichts rechtlicher nachprüfung standhält genügt anforderungen bewertung glaubhaftigkeit aussage hauptbelastungszeugen stellen vorliegend aussage aussage steht objektive beweisanzeichen fehlen beweissituation tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen zumal angeklagte fällen wenig verteidigungsmöglichkeiten eigene ußerungen sachlage besitzt bgh stv revisionsrechtliche nachprüfung berzeugungsbildung tatrichters täterschaft angeklagten ermöglichen wäre geboten näher aussageentstehung umstände anzeigeerstattung geführt einzugehen sowie darzulegen erörtern nebenklägerin zeugen neben klägerin vorfall angeklagten beziehung unterhielt zufälligen zusammentreffen mitgeteilt ua nebenklägerin erst drängen bereit polizei aufzusuchen ua hinweise möglicherweise zeugen ausgelöste suggestive prozesse für entstehung aussage nebenklägerin hätten anlass näherer erörterung aufdrängender falschbelastungshypothesen gegeben jedenfalls entbehrt würdigung landgerichts bekundungen nebenklägerin gestützt ergebnis beweisaufnahme brigen ua nachvollziehbaren tatsachengrundlage anknüpfungspunkte für bewertung mitgeteilt soweit beweiswürdigung strafkammer darauf beschränkt umstände zuverlässigkeit angaben nebenklägerin einlassung angeklagten sprechen gesondert einzeln erörtern getrennt voneinander prüfen festzustellen jeweils geeignet seien glaubwürdigkeit geschädigten zweifel ziehen unzureichend hält rechtlicher berprüfung stand fehlt gesamtwürdigung beweisanzeichen richtigkeit bekundungen nebenklägerin sprechen könnten nämlich einzelne glaubwürdigkeit nebenklägerin möglicherweise frage stellende indiz bedenken angeklagten belastende aussage aufkommen ließe häufung jeweils für erklärbaren fragwürdigkeiten gesamtschau durchgreifenden zweifeln richtigkeit erhobenen vorwürfe anlass geben vgl bghr stpo indizien fehlende gesamtwürdigung fehler kommt deshalb besondere bedeutung soweit strafkammer entscheidung zweifel aussage zeugin ausschließt konkrete tatsachen abstrakte deutungsmöglichkeiten stützt vgl ua tritt senat brause schaal dölp schneider könig'],['Soon']]
  855. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring beschlossen senatsbeschluss märz seite ziff rn dahingehend berichtigt anstatt kläger richtigerweise beklagten heißen kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  856. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz januar unbegründet zurückgewiesen verfahren über erinnerung gebührenfrei kosten erstattet gründe gemäß abs gkg zulässige erinnerung unbegründet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof abs satz abs gkg recht gebühr höhe für revisionsverfahren angesetzt höhe gebühr für revisionsverfahren ergibt ziffern kostenverzeichnisses senat entscheidet gemäß abs gvg besetzung fünf mitgliedern einschließlich vorsitzenden vgl festsetzung anwaltlichen pauschvergütung bundesgerichtshof bgh strafo abs gvg entsprechende regelung existiert für bundesgerichtshof einzelrichterregelung abs gkg für bundesgerichtshof treffende entscheidungen daher unanwendbar bgh beschluss april str nack boetticher elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  857. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn märz hinsichtlich einziehungsentscheidung dahingehend klargestellt sichergestellten heroin eingezogen zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit besitz betäubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt einziehung sichergestellten betäubungsmittel angeordnet beanstandet angeklagte rüge verletzung sachlichen rechts gestützten revision rechtsmittel führt präzisierung einziehungsentscheidung aufhebung rechtsfolgenausspruch soweit strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erwogen brigen erweist gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo landgericht ausspruch über einziehung sichergestellten betäubungsmittel grundlage stgb abs satz btmg einzuziehenden gegenstände konkret genug bezeichnet einziehung betäubungsmitteln gehört angabe art menge einzuziehenden rauschgifts bgh beschluss februar str mwn senat bezeichnung nachholen urteilsgründe erforderlichen angaben enthalten bghr btmg beziehungsgegenstand urteil weist insofern durchgreifenden rechtsfehler entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt ausweislich urteilsgründe versehentlich unterblieben feststellungen landgerichts begann angeklagte konsum cannabis heroin verurteilungen wegen betäubungsmitteldelikten absolvierte angeklagte jahren anwendung btmg stationäre therapien deren abschluss jeweils für jahre drogenfrei lebte gegenständliche tat angeklagte befriedigung eigenen heroinsucht begangen untersuchungshaft aufgrund betäubungsmittelabhängigkeit methadon substituiert umstände drängten prüfung voraussetzun gen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverständigen stpo neu verhandelt entschieden allein angeklagte revision eingelegt hindert entsprechende teilaufhebung beschwerdeführer nichtanwendung stgb revisionsangriff ausgenommen vgl bgh nstz mwn senat schließt strafkammer anordnung unterbringung mildere strafe verhängt hätte strafausspruch deshalb bestehen bleiben becker ribgh prof dr fischer erkrankt daher unterschriftsleistung gehindert becker schmitt krehl appl'],['Soon']]
  858. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september zurückgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat für gleichlautende güteanträge bereits entschieden entspricht güteantrag klägers dezember anlage anforderungen nötige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjährung abs nr bgb herbeizuführen senatsbeschlüsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hält senat nochmaliger berprüfung fest weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens kläger tragen abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren beträgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg lüneburg entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  859. [['bundesgerichtshof anwz beschluss oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr fischer dr ganter richterin dr otten sowie rechtsanwälte dr schott dr wüllrich dr frey mündliche verhandlung oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen aufgrund mündlichen verhandlung juli zurückgewiesen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen kosten tragen antragsgegnerin erwachsenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert dm festgesetzt gründe jahre geborene antragsteller wurde nachdem frühere zulassungen zurückgenommen bzw widerrufen worden zuletzt september rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen verfügung januar antragsgegnerin zulassung gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen später sofortige vollziehung angeordnet antragsteller aufhebung widerrufsentscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel gemäß abs nr abs brao zulässig sache jedoch erfolg gemäß abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei daß dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen st rspr vermögensverfall vermutet insolvenzverfahren über vermögen rechtsanwalts eröffnet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht führende verzeichnis abs insolvenzordnung zivilprozeßordnung eingetragen abs nr halbs brao voraussetzungen lagen zeitpunkt widerrufs antragsteller november eidesstattliche versicherung abgegeben deswegen gemäß zpo november vollstreckungsgericht führende verzeichnis gemäß zpo eingetragen worden davon ausgegangen daß voraussetzungen vermögensverfalls nachträglich zweifelsfrei weggefallen wäre vorlage vollständigen bersicht über bestehenden verbindlichkeiten laufenden einkünfte erforderlich antragsteller vorgelegt übrigen gesetzliche vermutung vermögensverfalls nunmehr darauf gestützt daß amtsgericht insolvenzgericht januar antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen antragstellers mangels masse abgewiesen rechtsanwalt vermögensverfall dadurch interessen rechtsuchenden regelmäßig gefährdet daß falle ausnahmsweise sei antragsteller dargetan gefährdung rechtsuchenden gegenteil dadurch unterstrichen daß antragsteller seit märz rechtskräftiger strafbefehl ergangen wegen veruntreuung mandantengeldern geldstrafe verurteilt worden hirsch fischer schott ganter wüllrich otten frey'],['Soon']]
  860. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja telefonaktion uwg nr abs stberg nr regelmäßig davon auszugehen bagatellgrenze uwg überschritten unrichtige angaben hervorgerufene fehlvorstellung verkehrs geeignet marktverhalten gegenseite beeinflussen stberg lauterkeit wettbewerbs bezogene schutzfunktion begründet generelles gebot werbemaßnahmen bezeichnung lohnsteuerhilfeverein führen vollen vereinsnamen anzugeben bgh urt juni zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen august zurückweisung rechtsmittels brigen insoweit aufgehoben klage antrag abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bundesweit tätige lohnsteuerhilfevereine ausgabe zeitung januar schien rubrik ratgeber geld nachstehend wiedergegebene zeitungsartikel ankündigung telefonaktion drei mitarbeiter beklagten ansprechpartner verfügung stehen leser antworten steuerliche fragen erhalten sollten kläger artikel verstoß beklagten steuerberatungsgesetz gesehen wettbewerbswidrig beanstandet geltend gemacht beklagte zeitungsartikel redaktionelle berichterstattung werbung gehandelt veranlasst artikel unrichtige eindruck hervorgerufen jedermann könne beklagten beraten beklagten sei gestattet mitglieder beraten fehle hinweis eingeschränkte beratungsbefugnis beklagten steuerberatergesetz nennung vereinsnamens sei außerdem zusatz lohnsteuerhilfeverein erforderlich kläger beantragt beklagten untersagen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeanzeigen printmedien telefonaktion einkommensteuererklärung werben dabei darauf hinzuweisen beratung lohnsteuerhilfeverein rahmen mitgliedschaft erfolgen darf sowie hilfeleistung steuersachen erfolgen darf einkünfte eingeschränkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereine nr stberg überschreiten geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs werbeanzeigen printmedien vereinsnamen lohnsteuerhilfe werben erforderlichen namenszusatz lohnsteuerhilfeverein hinzuzusetzen beklagte darauf berufen text zeitungsartikels sei redakteurin verfasst worden telefonaktion sei presseagentur zeitung abge sprochen presseagentur vermittele beklagten kontakte zeitungen beauftragt erklärungen presse geben verkehr sei eingeschränkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereins bekannt weshalb ausdrücklicher hinweis artikel erforderlich sei landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klage unbegründet angesehen ausgeführt zulässigkeit klage stehe parteien gangene rechtskräftige urteil landgerichts nürnberg fürth januar entgegen urteil betreffe kern gleiche verletzungshandlung kläger stehe jedoch begehrte unterlassungsanspruch rede stehende zeitungsartikel sei geeignet wettbewerb uwg unerheblich beeinträchtigen zeitungsartikel handele werbung beklagten zuzurechnen sei wiedergegebenen namen fotos könnten unmittelbar mittelbar über eingeschaltete presseagentur beklagten stammen fehlende hinweis darauf beratungsleistungen rahmen mitgliedschaft erbracht dürften stelle jedoch unerhebliche beeinträchtigung wettbewerbs uwg dar entsprechendes gelte für fehlenden hinweis eingeschränkte beratungsbefugnis beklagten sei davon auszugehen anrufer soweit weitergehende fragen hätten telefonat über beschränkte beratungsbefugnis lohnsteuerhilfevereins aufgeklärt würden fehlende zusatz lohnsteuerhilfeverein angabe bezeichnung beklagten sei ebenfalls erhebliche wettbewerbsbeeinträchtigung angabe lohnsteuerhilfe zeitungsartikel sei weiteres entnehmen lohnsteuer
  861. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg af abs satz abs satz eeg fassung oktober bgbl bestimmte frist ausschlussfrist bgh urteil juli viii zr lg dortmund ag dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dortmund august aufgehoben berufung klägerin urteil amtsgerichts dortmund november zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin schloss rechtsvorgängerin beklagten juli stromlieferungsvertrag für abnahmestelle klägerin entgelt für stromlieferungen geregelt anlage stromlieferungsvertrag enthaltenen individuellen preisvereinbarung setzte verbrauchsunabhängigen grundpreis verbrauchsabhängigen leistungs arbeitspreisen sowie ebenfalls verbrauchsabhängigen eeg aufschlag gemäß ziff zusammen ziff anlage stromlieferungsvertrag lautet eeg aufschlag entgelt für stromlieferung gem ziff grund leistungs arbeitspreis erhöht eeg aufschlag deckung mehrkosten für eeg stromzukauf gesetz für vorrang erneuerbarer energien entstehen beträgt stand januar cent pro kilowattstunde erhöhung eeg mehrkosten recht reduzierung eeg mehrkosten pflicht eeg aufschlag gemäß ziff jeweils ersten monats beginn erstlaufzeit anzupassen ersten rechnungsschritt eeg aufschlag prognose folgemonat folgender formel ermittelt eeg aufschlag eeg quote eeg preis vermiedene strombeschaffungskosten eeg aufschlag prognose folgemonat zweiten berechnungsschritt ergänzt korrekturbetrag ermittelt korrekturbetrag endgültigen abrechnung bertragungsnetzbetreiber gemäß abs eeg anrechnung vereinnahmten entsprechenden eeg erlöse für vorvergangene kalenderjahr korrekturbetrag zweck differenzen gemäß ziff vorvergangenen kalenderjahr zugrunde gelegten prognosewerten für vorvergangene kalenderjahr nachträglich festgestellten werten eeg quoten eeg preis auszugleichen korrekturbetrag ermittlung eeg aufschlags berücksichtigt erhöhung ermäßigung eegaufschlages prognose folgemonat ziffer führen dezember verlangte beklagte anpassung individuellen preisvereinbarung einschließlich eeg aufschlags kwk aufschlags ab januar klägerin widersprach januar anpassung eeg aufschlags für insbesondere weiterberechnung korrekturbetrags für höhe cent pro kilowattstunde auffassung für anpassung eeg aufschlags gebe rechtsgrundlage zahlte streitgegenständlichen zeitraum januar april lediglich vorbehalt insgesamt netto korrekturbetrag für jahr eeg aufschlag beklagte klage nimmt klägerin beklagte rückzahlung streitigen netto anspruch amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht amtsgericht zugelassene berufung klägerin abänderung amtsgerichtlichen urteils stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt amtsgericht angenommen stehe abrechnungsfrist abs satz eeg fassung oktober bgbl folgenden eeg af erst november erfolgenden abrechnung differenzkosten jahr geltendmachung form monatlichen korrekturbetrags entgegen klägerin streitigen betrag deswegen rechtsgrund gezahlt mangels gesetzlicher bergangsregelungen gelte eeg af ab inkrafttreten gesetzes erfasse strom bereits zuvor eingespeist worden sei betroffenen unternehmen sei für geltendmachung differenzkosten jahr november endende frist abs eeg af bereits über jahr deren ablauf bekannt daher hätten nderung abrechnungsmodalitäten hinreichend einstellen können ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung entscheidenden punkt stand abs satz eeg af genannte frist ausschlussfrist klägerin vorbehalt gezahlten netto rechtsgrund geleistet worden abs satz eeg af mussten elektrizitätsversorgungsunternehmen differenzkosten anzeigten für vorjahr gegenüber letztverbrauchern späte
  862. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt räntsch schaal sowie rechtsanwälte dr wosgien dr martini prof dr quaas märz beschlossen beiladung antragsteller be schwerdeverfahren antragstellers abgelehnt anträge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurückgewiesen erhebung gerichtskosten antragstellern abgesehen außergerichtliche auslagen erstatten gründe jahr geborene antragsteller seit september rechtsanwalt beim amtsgericht beim landgericht zuge lassen verfügung dezember widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gemäß abs nr brao verbindung abs satz brao antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde über senat entschieden antragsteller begehren zulassung nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers antragstellern handelt mandanten antragstellers antragstellerin rechtsanwältin antragsteller rechtsbeistand ii begehren antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers beteiligt entsprechen voraussetzungen für beiladung vwgo liegen nebenintervention ff zpo kommt zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht beteiligung dritter verfahren über zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung senat bereits entschieden entsprechend anwendbaren vorschrift vwgo beurteilen senatsbeschlüsse juli anwz anwz senatsbeschluss oktober anwz senatsbeschluss november anwz juris vorschriften nebenintervention gemäß ff zpo anwendbar senatsbeschluss november aao hinsichtlich antragsteller voraussetzungen für beiladung abs vwgo erfüllt fall notwendiger beiladung abs vwgo liegt ohnehin antragsteller abs vwgo verlangt rechtliches interesse daran verfahren über widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft beteiligt rechtliche interessen antragsteller falle zurückweisung sofortigen beschwerde antragstellers eingegriffen hierfür reicht antragsteller mandanten antragstellers interesse geltend antragsteller weiterhin anwaltlich vertreten lassen daran widerruf zulassung antragstellers gehindert abs brao gewährt rechtsuchenden anspruch darauf gewählte rechtsanwalt zulassung rechtsanwalt behält bestimmung spricht lediglich recht jedermann rahmen gesetzlichen vorschriften zugelassenen rechtsanwalt beraten vertreten lassen beschränkt befugnis zugelassenen rechtsanwalt auszuwählen vgl bt drucks iii bverfge rechtliches interesse antragsteller gleichfalls ersichtlich terno otten wosgien schmidt räntsch martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  863. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wendet beklagten notariellen urkunde betriebene zwangsvollstreckung streit parteien liegt beklagten finanzierter erwerb eigentumswohnung kläger zugrunde kläger wurde jahr anlagevermittler geworben qm große eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst kfz stellplatz erwer ben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erläutert erwerber beauftragt unabhängigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen verträge wahrnehmung geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstückskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen verträge weitere aufgaben insbesondere prüfung objektes bautechnischer hinsicht prüfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgemäß beschaffung gemäß konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten für zwischenfinanzierungsdarlehen vorfinanzierung konzeptionsgemäß vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wünscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezüglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensverträge verpflichten prospekts für abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschließlich auftrag zukünftigen erwerber tätig abwicklungsbeauftragte übernimmt abwickelnde tätigkeit für erwerber maßgabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schließenden geschäftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh folgend finanzierungsvermittlerin für tätigkeit soweit anleger kläger abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags wünschten provision kalkulierten gesamtaufwandes erhielt zwecks erwerbs wohnung bot kläger abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde mai umfassenden geschäftsbesorgungsvertrag erteilte ebensolche vollmacht ausdrücklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste gesamtaufwand dm betragen abwicklungsbeauftragte nahm angebot notarieller urkunde juni finanzierung gesamtaufwands schloss abwicklungsbeauftragte namens klägers juni beklagten zunächst zwischenfinanzierungsvertrag über zwei unterkonten höhe dm höhe dm geführt wurde vertrag sah sicherheit eintragung grundschuld persönlicher haftungsübernahme zwangsvollstreckungsunterwerfung über dm notariellem kaufund werklieferungsvertrag juli erwarb abwicklungsbeauftragte namens klägers bauträgerin verkäuferin wohnung nebst kfz stellplatz dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablösung zwischenfinanzierung namens klägers beklagten ebenfalls zwei unterkonten geführtes endfinanzierungsdarlehen über dm notarieller urkunde april bestellte abwicklungsbeauftragte namens klägers zugunsten beklagten wohnungseigentum grundschuld höhe dm zugleich unterwarf abwicklungsbeauftragte namens klägers gegenüber beklagten wegen vertrag übernommenen zahlungsverpflichtungen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen jahr erhobenen klage begehrt kläger zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig erklären soweit persönliches vermögen erfolge vertritt auffassung abwicklungsbeauftragte sei wegen zusammen beklagten begangenen kollusiven vollmachtsmissbrauchs wirksam bevollmächtigt weshalb
  864. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bc spielbank automatenspielsälen generelle kontrollpflicht zutritt antragsgemäß gesperrten spielern verhindern fortführung bghz bekanntwerden senatsurteils bghz durfte spielbank früheren stand rechtsprechung bghz jedoch annehmen derartige generelle kontrollpflicht bestehe befand insoweit entschuldbaren rechtsirrtum bgh urteil november iii zr olg hamm lg münster iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt öffentlich rechtlich konzessionierte spielcasinos bad oeynhausen kläger eigenen angaben spielsüchtig beantragte beklagten schreiben april unwiderruflich dauer für spielcasinos sperren lassen beklagte bestätigte schreiben gleichen tage ab sofort unwiderruflich bundesweite sperre für spielcasinos erfolge dennoch suchte kläger zeit januar august automatenspielsäle casino bad oeynhausen verlor eigenen angaben beträge größenordnung mehr dm automatenspielsäle konnten abgesperrten personenkontrollen unterliegenden bereich großen spiels personenkontrolle betreten eingängen sälen schilder angebracht wonach minderjährigen gesperrten spiel zugelassenen personen zutritt spielsaal automatenspielsaal gestattet falle spielverlustes für personen anspruch rückerstattung spieleinsätze bestehe falle gewinns bestehe weder anspruch rückerstattung spieleinsätze anspruch auszahlung gewinne für spieleinsätze benötigten geldbeträge beschaffte kläger überwiegend mittels ec karte euro card geldautomaten außerhalb spielbank deren gebäude jedoch außerhalb spielbereichs aufgestellt kläger erhebt beklagte anspruch rückzahlung verlorenen einsätze lastet versäumt wirksame kontrollen automatenspiel fernzuhalten beide vorinstanzen klage geringfügigen kürzungen anspruchshöhe stattgegeben zweitinstanzliche verurteilungssumme beläuft nebst zinsen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils rückverweisung sache berufungsgericht schadensersatzanspruch klägers beklagte positi ver vertragsverletzung lässt feststellen beklagte pflichten gegenüber kläger objektiv verletzt jedoch darauf berufen während fraglichen zeitraums entschuldbaren rechtsirrtum befunden senat urteil dezember iii zr bghz teilweiser abkehr urteil xi zivilsenats oktober xi zr bghz entschieden wunschgemäß erteilte spielsperre ansprüche ersatz spielverlusten begründen spielbank sperre ausreichende kontrollen durchsetzt spielbank antragsgemäß gegensatz einseitig verhängten spielsperre schutzpflichten wahrnehmung vermögensinteressen gäste gerichtet revision beklagten mehr grundsätzlich abrede gestellt entscheidung teilnahme automa tenspiel gegangen spielsäle teilnahme großen spiel personenkontrolle vorgeschrieben besondere kontrollen betreten konnten damalige sachverhalt besonderes gepräge dadurch erhalten betroffene spieler trotz sperre automatenspiel teilgenommen für spieleinsätze erforderlichen geldbeträge jeweils automatenspielsaal vorhandenen mitarbeitern spielbank bedienten telecash geräten entnommen jedenfalls derartigen telecash abhebungen hätte für zuständigen mitarbeiter spielbank hinreichender anlass bestanden kontrollieren spieler gesperrten spielern zählte vorliegende rechtsstreit betrifft ebenfalls einsätze automaten spiel früheren entscheidung verspielten beträge jedoch überwiegend spielsaal befindlichen kontrolle mitarbeiter spielbank unterliegenden telecash gerät per ec karte euro
  865. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen zulassung rechtsanwaltsgesellschaft streitwertbeschwerde bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen schaal sowie rechtsanwälte dr wüllrich dr frey prof dr quaas mai beschlossen gegenvorstellung auszulegende sofortige beschwerde antragstellerin festsetzung geschäftswerts senatsbeschluss november zurückgewiesen gründe festsetzung geschäftswerts für beschwerdeverfahren zulassungssachen streitwertbeschwerde gegeben senatsbeschluss januar anwz soweit eingabe antragstellerin gegenvorstellung gesehen gibt ungeachtet frage gegenvorstellung überhaupt zulässig sache jedenfalls senat anlass geschäftswert ändern geschäftswert entspricht üblicherweise zulassungssachen festgesetzten wert ganter ernemann wüllrich frellesen frey vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  866. [['berichtigte fassung veröffentlichungsvermerks nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nachbauentschädigung vo eg nr kommission über ausnahmeregelung gemäß art abs verordnung eg nr rates über gemeinschaftlichen sortenschutz juli verordnung eg nr kommission dezember art gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr kommission über ausnahmeregelung gemäß art abs verordnung eg nr rates über gemeinschaftlichen sortenschutz juli fassung verordnung eg nr kommission dezember folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt erfordernis für bemessung nachbauentschädigung sinne art abs verordnung eg nr müsse deutlich niedriger betrag selben gebiet für erzeugung vermehrungsmaterial sorte lizenz verlangt genügt vergütung pauschal betrages bemessen enthält art abs verordnung eg nr wertmäßige festlegung für höhe nachbauentschädigung gesetzlicher veranlagung falls ja gilt festlegung ausdruck allgemeinen gedankens für nachbauhandlungen inkrafttreten verordnung eg nr erfolgten schließt leitlinienfunktion vereinbarung vereinigungen sortenschutzinhabern landwirten sinne art abs verordnung eg nr daß gesetzlicher veranlagung wesentlichen kernelementen berechnungsparameter übernommen sortenschutzinhaber berechnung gesetzlichen vergütung sphäre nachbauers liegenden für berechnung grundlage vereinbarung erforderlichen parameter bekannt insoweit anspruch mitteilung entsprechenden tatsachen landwirt zusteht falls ja setzt vereinbarung soweit leitlinienfunktion sinne ausüben für wirksamkeit einhaltung art abs verordnung eg nr bestimmten anforderungen voraus inkrafttreten verordnung geschlossen wurde setzt art abs verordnung eg nr obere grenze entschädigung für vertragliche gesetzliche entschädigungsregelungen vereinbarung berufsständischen vereinigungen leitlinie sinne art abs verordnung eg nr herangezogen entschädigungssatz betrages gemäß art abs verordnung eg nr überschreitet bgh beschl oktober zr olg braunschweig lg braunschweig'],['Soon']]
  867. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb märz verfahren beteiligt nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs ca aktg recht außenstehenden aktionäre festsetzung angemessenen ausgleichs bzw angemessenen abfindung gemäß aktg bleibt bestehen abhängige ag während spruchstellenverfahrens herrschende ag eingegliedert ergänzung bghz guano außenstehende aktionär beherrschten ag grundsätzlich berücksichtigung börse gebildeten verkehrswertes aktie abzufinden jedoch betrag quotal aktie bezogenen unternehmenswertes schätzwertes zuzubilligen höher börsenwert grundsatz für bemessung variablen ausgleichs maßgebend festsetzung angemessenen barabfindung bzw ermittlung verschmelzungswertrelation abfindung angemessenen umtauschverhältnisses variabler ausgleich referenzkurs zugrunde legen ausschluß außergewöhnlicher tagesausschläge kurzfri stiger verfestigender sprunghafter entwicklungen mittel börsenkurse letzten drei monate stichtag gebildet bewertung aktien sowohl beherrschten herrschenden ag grundsätzlich börsenkurs zugrunde legen möglichst gleiche ausgangsvoraussetzungen für bestimmung wertrelation vorliegen schätzwert ausnahmsweise vorliegen bestimmter voraussetzungen ausgewichen bgh beschluß märz ii zb olg düsseldorf lg köln ii zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschluß kammer für handelssachen landgerichts köln dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten sofortigen beschwerde landgericht zurückverwiesen gründe deutsch atlantische telegraphen gesellschaft beteiligte künftig dat beteiligte künftig altana schlossen mai beherrschungs gewinnabführungsvertrag zustimmung hauptversammlungen bzw juli juli handelsregister eingetragen worden vertrag garantiert altana außenstehenden aktionären dat für aktie nennwert dm jährlichen ausgleich höhe fachen aktien nennwert dm entfallenden dividende abfindung sollen für zehn aktien dat aktien altana gewährt wahlweise bietet altana dat aktionären kauf aktien für dm pro stück entsprechende rechte dat aktionäre für aktien höheren nennbeträgen vereinbart beteiligten halten ausgleich abfindung für unangemessen verlangen gerichtliche festsetzung höherer leistungen börsenkurs herleiten dat aktie beschluß hauptversammlung dat über zustimmung unternehmensvertrag amtlichen handel börse gehandelt worden nachdem altana ende dat erlangte beteiligung ca aufgestockt vollzogen gesellschaften eingliederung dat altana august handelsregister eingetragen worden abfindung altana außenstehenden aktionären dat altana aktien für zehn dat aktien bzw wahlweise bernahme dat aktie für dm angeboten ziel erhöhung abfindung anhängig gemachte spruchstellenverfahren beschluß oberlandesgerichts düsseldorf mai abgeschlossen worden dat aktionären zuzahlung dm für je altana aktien zugesprochen vorliegenden verfahren landgericht anträge einholung gutachtens angemessenheit ausgleich abfindung beschluß dezember zurückgewiesen berücksichtigung börsenkurses abgelehnt beschwerdegericht sofortige beschwerde beteiligten beschluß august maßgabe zuzahlung dm je altana aktie zurückgewiesen berücksichtigung börsenkurses ebenfalls abgelehnt verfassungsbeschwerde beteiligten bundesverfassungsgericht beschluß april bvr zip entscheidung beschwerdegerichts begründung aufgehoben verletze beteiligte grundrecht art abs gg börsenkurs dat aktie bemessung ausgleich abfindung berücksichtigt worden sei beschwerdegericht nunmehr sofortigen beschwerden bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt meint barabfindung umtauschverhältnis müßten berücksichtigung für tag beschlußfassung hauptversammlung dat maßgebenden börsenkurses dat aktie festgesetzt daran sieht jedoch beschluß oberlandesgerichts stuttgart februar db gehindert referenzkurs mittel börsenkurse zugrunde gelegt beschluß hauptversammlung abhängigen gesellschaft liegenden zeitraum etwa acht monaten festgesetzt worden beteiligten sowie bet
  868. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmäßiger abgabe betäubungsmitteln person über jahre person jahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht karlsruhe auswärtige strafkammer pforzheim angeklagten ersten urteil januar wegen gewerbsmäßiger unerlaubter abgabe betäubungsmitteln person über jahre person jahren tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge ziffer iii urteilsgründe sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ziffer iii urteilsgründe wegen vorsätzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe ziffer iii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt sachrüge senat entscheidung beschluss juni str schuld strafausspruch betreffend ziffer iii urteilsgründe zugehörigen feststellungen sowie ge samtstrafenausspruch ausspruch über verfall wertersatz aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten urteil april neben bereits rechtskräftigen abgeurteilten taten ziffer iii urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger abgabe betäubungsmitteln person über jahre person jahren schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sowie verfall wertersatz höhe euro angeordnet rechtsmittel verfahrensrüge nr stpo nr stpo erfolg revision macht recht geltend entscheidung landgerichts richter mitgewirkt ausübung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen verfahrensrüge liegt wesentlichen folgendes geschehen grunde beisitzende richter landgericht dr erstellte verfü gung oktober vermerk darauf hinwies gegenstand vorliegenden akte erkenntnisse verfahrenskomplex staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim aktenzeichen geführt wurde verfahrenskomplex stammenden vorwürfe angeklagten wurden staatsanwaltschaft sämtlich gemäß abs abs stpo eingestellt bearbeitung verfah renskomplexes beisitzende richter dezernent staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim beteiligt einschätzung liege trotz befassung parallelverfahren weder fall nr stpo grund für selbstanzeige stpo vermerk übersandte vorsitzende richter vizepräsident landgerichts oktober verteidiger angeklagten kenntnis vorschlägen für terminierung hauptverhandlung verteidiger erwiderte schriftsatz oktober begriff sache stpo weit auszulegen sei verfahrensidentität voraussetze nderung besetzung strafkammer erfolgte vermerk beisitzenden richters benannte verfahrenskomplex bezog bezug angeklagten entsprechend einstellungsverfügung staatsanwaltschaft karlsruhe zweigstelle pforzheim november tatvorwurf abgabe gewerbsmäßigen abgabe betäubungsmitteln minderjährige berlassen verkauf marihuana haschisch jährigen tatzeitraum anfang august gegenstand ermittlungsverfahrens angeklagten verbringen schusswaffe geltungsbereich waffengesetzes einfuhr halbautomatischen kurzwaffe spanien deutschland februar verfahrensgegenstand revision angegriffenen urteil landgerichts abgabe betäubungsmitteln jährigen tatzeitraum oktober november zelnen mehr genau feststellbaren zeitpunkten sowie besitz halbautomatischen kurzwaffe beim angeklagten durchsuchung februar aufgefunden wurde landgericht stützt berzeugung täterschaft angeklagten abgabe betäubungsmitteln wesentlichen angaben zeugen für uneingeschränkt glaubhaft erachtet ii zulässig erhobene verfahrensrüge führt urteilsaufhebung absolute revisionsgrund nr stpo nr stpo gegeben angegriffenen urteil wirkte richter ausübung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen zuvor sache beamter staatsanwaltschaft tätig nr stpo richter ausübung amtes ausgeschlossen sache beamter staatsanwaltschaft tätig sache grundsätzlich dasjenige verfahren verstehen strafrechtliche verfolgung bestimmten straftat gegenstand kommt erster linie identität historischen ereignisses aufklärung
  869. [['bundesgerichtshof namen volkes xii zr urteil rechtsstreit verkündet mai küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter gerber sprick weber monecke dr ahlt dr v� zina für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen wurde weitergehende revision zurückgewiesen kläger trägt ausscheidbaren außergerichtlichen kosten beklagten trägt kosten umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über weiteren kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt abgetretenem recht schadensersatz wegen durchgeführter schönheitsreparaturen wegen beschädigungen villa worben notariellem kaufvertrag april voreigentümerin hausgrundstück mietvertrag april für zeit april beklagten ansicht klägers zugleich beklagte mietzins zunächst dm später dm monatlich unterbringung jüdischer aussiedler ehemaligen udssr vermietet untermietvertrag juni beklagte hausgrundstück monatlichen mietzins dm unterbringung obdachlosen beklagte untervermietet objekt april geräumt notarielle kaufvertrag enthält nachstehende erklärung abtretung ansprüchen verkäuferin beklagten schadensersatz wegen durchgeführter schönheitsreparaturen sowie wegen beschädigungen behauptung klägers während mietzeit beklagten entstanden käufer derzeitige renovierungsbedürftige zustand hauses bekannt verkäufer tritt käufer sämtliche gegenüber mieter herrn sowie stadt zustehenden ansprüche ausnahme anspruchs zahlung miete heißt insbesondere ansprüche durchführung renovierungsarbeiten schadensersatz usw mieter sofortiger wirkung ab nimmt abtretung privatschriftlicher abtretungserklärung oktober erweiterten voreigentümerin kläger abtretung ansprüche beklagte eingangs urkunde heißt bezugnahme kaufvertrag dabei wurde vereinbart daß sämtliche mietvertrag eigentum sonstigem rechtsgrund herrührenden ansprüche mieter stadt untermieterin ausnahme anspruchs zahlung miete dr käufer übergehen sollen abfassung abtretungserklärung wurde übersehen daß mieterin klarstellung bestätigen bekräftigen kaufvertragsparteien erklärungen folgt beklagte trat seinerseits untermietvertrag beklagte zustehenden ansprüche kläger ab klage ersten rechtszug erfolg berufung beklagten änderte oberlandesgericht urteil landgerichts ab wies klage ab dagegen richtet revision klägers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgründe revision unbegründet soweit klage beklagte abgewiesen wurde übrigen führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht klage begründung abgewiesen ansprüche beklagte seien schon deshalb entstanden auslegung mietvertrages april ergebe daß neben beklagten vertragspartei geworden sei übrigen dahinstehen lassen umfang voreigentümerin schadenser satz beklagten verlangen können derartige ansprüche jedenfalls veräußerung grundstücks erloschen seien eigentümer beschädigtes hausgrundstück veräußere bevor herstellung erforderlichen geldbetrag erhalten herstellung folge unmöglich daß anspruch satz bgb erlösche bghz ff urteil märz zr njw für schadensersatzanspruch wegen unterlassener schönheitsreparaturen könne gelten hält rechtlichen prüfung punkten stand gegebenen begründung abweisung klage beklagten bestand rechtsprechung zivilsenats bundesgerichtshofes zuletzt nichtannahmebeschluß juni zr njw berufungsgericht auffassung stützt etwa bestehende schadensersatzansprüche seien veräußerung grundstücks erloschen erlaß angefochtenen entscheidung geändert zumindest für vorliegenden fall daß anspruch zahlung herstellung erforderlichen geldbetrages spätestens wirksamwerden bertragung eigentums grundstück erwerber abgetreten geht zivilsenat nunmehr fortbestand anspruchs vgl urteil mai zr zip anm vogel ewir entspricht auffassung erkennenden senats zivilsenat davon ausgeht daß fortbestand anspruchs satz
  870. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai beschluss zpo zurückzuweisen frist stellungnahme beträgt vier wochen streitwert gründe zulassungsgründe abs satz zpo liegen mehr senat urteil september entschieden gebäudeversicherer regress leicht fahrlässig handelnden mieter verwehrt haftpflichtversicherung unterhält ansprüche wegen schäden gemieteten sachen deckt bghz urteil entnehmen gebäudeversicherer anspruch abtretung freistellungsanspruchs zugriff deckungsanspruch haftpflichtversicherung schon deshalb verwehrt wegen regressverzichts mieter durchsetzbaren regressanspruch bghz aao mieter insoweit freistellungsanspruch haftpflichtversicherer revision aussicht erfolg verneinung grober fahrlässigkeit berufungsgericht revisionsrechtlich beanstanden terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  871. [['bundesgerichtshof beschluss ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring september beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe für verfahren nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilkammer oberlandesgerichts oldenburg dezember abgelehnt gründe voraussetzungen für bewilligung prozesskostenhilfe liegen beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo kläger beklagten wegen vorzeitigen einrichtung insolvenzsonderkontos geltend machende schadensersatzansprüche tatsächlich geben wären rechtlich denkbaren gesichtspunkt verjährt deshalb dahingestellt bleiben insolvenzeröffnungsverfahren gerichtlich bestellten sachverständigen haftung analog abs inso trifft aufgaben zieht außerhalb insolvenzgericht bestimmten wirkungskreises liegen kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  872. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs buchst abs bgb aufhebung anordnung nr november erfolgte staatliche treuhand verwaltung über vermögenswerte bürgern ddr genehmigung verlassen steht geltendmachung zivilrechtlicher ansprüche entgegen bgh urt januar zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt tropf schneider dr lemke für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger ehelicher vermögensgemeinschaft grundbuch eigentümer einfamilienhaus bebauten grund stücks eingetragen kläger verließ jahre genehmigung ddr notariellem vertrag november verkauften klägerin vertretung für eheleute bereichsleiterin für rat stadt scil kläger grundstück antrag rats stadt juni be stellte urkunde juni rückwirkend november aufgrund anordnung nr über behandlung vermögens personen ddr juni verlassen august gbl treuhänder über miteigentumsanteil klägers grundstück juni wurden eheleute eigentümer grundbuch eingetragen kläger eheleute bereignung grundstücks später grundbuchberichtigung sowie räumung herausgabe anspruch genommen hierbei wurden beklagten erster instanz prozeßbevollmächtigtem zweiter instanz verkehrsanwalt vertreten auftragsgemäß amt regelung offener vermögensfragen beigezogenen grundakten einsicht genommen klage blieb erfolglos oberlandesgericht ging davon daß rat stadt beurkundung kaufvertrags treuhänder über vermögen klägers bestellt wirklichen zeitpunkt bestellung beklagte vorgetragen kläger nehmen beklagten wegen schuldhafter verletzung anwaltsvertrags schadensersatz anspruch beantragt zahlung dm nebst zinsen bereits aufgewandte kosten vorprozesses sowie freistellung gerichtskosten vergütungsanspruch zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten verurteilen sowie festzustellen daß beklagte ersatz weiteren schadens verpflichtet dadurch entstanden daß vorprozeß vortrag unterlassen rat stadt sei november treuhänder hinsichtlich miteigentumsanteils klägers bestellt klage beiden instanzen erfolglos geblieben hiergegen richtet revision kläger entscheidungsgründe berufungsgericht stellt bezugnahme entscheidungsgründe urteils erster instanz fest daß bestallungsurkunde juni beklagten eingesehenen akten befunden auffassung daß rechtsstreit käufern ausgang genommen hätte beklagte zeitpunkt urkunden ausgestellt wurden gericht vorgetragen hätte bereinstimmung vorinstanz verneint ursächlichkeit unterlassung für entstandenen schaden nunmehrigen rechtsprechung bundesgerichtshofes bghz für käufer erhobenen ansprüche rechtsweg zivilgerichten verschlossen sei kläger seien geltendmachung rückübertragungsanspruchs wegen veräußerung vermögenswertes staatlichen verwalter dritte abs buchst vermg verwiesen hält angriffen revision stand ii entgegen auffassung berufungsgerichts liegen voraussetzungen abs buchst vermg beurkundung kaufvertrags eheleuten be stand grundlage mehr für verhängung treuhandverwaltung über vermögenswerte klägers anordnung nr anordnung regelung vermögensfragen november gbl wirkung november außer kraft gesetzt worden verkennt berufungsgericht meint entscheidend sei daß zeitpunkt ausreise klägers ddr staatliche verwaltung grundlage anordnung nr möglich rat stadt tauglicher verwalter sei allein möglichkeit daß vermögenswert klägers staatliche verwaltung genommen konnte reicht indessen rechtsprechung senats bghz ebenso bverwg buchholz nr urt april tatbestand abs buchst vermg könnte allenfalls erfüllt angesehen berufungsurteil erörtert bereits november bezugnahme anordnung nr erfolgte bevollmächtigung abschluß grundstückskaufvertrags treuhänderbestellung ansehen dagegen konnten urkunde juni vorgenommene rückdatierung treuhänderbestellung nov
  873. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs schließt käufer eigentumswohnung empfehlung beratenden verkäufers mietpoolvertrag ab risiko leerstands einzelner wohnungen mietpool beteiligten wohnungseigentümern anteilig rücksicht darauf auferlegt wem leerstehenden wohnungen gehören verkäufer berechnung eigenaufwands käufers verbundene risiko vermietung fremder wohnungen etwa form abschlägen einnahmen zuschlägen monatlichen belastungen angemessen berücksichtigen fortführung senat bghz urt januar zr wum bgh urt oktober zr olg oldenburg lg osnabrück zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inzwischen verstorbener ehemann erwarben de zember beklagten eigentumswohnung für dm für verkauf wohnung wurde prospekt beklagten geworben abs beklagten abgegebenen vertragsangebots heißt für wirtschaftlichkeit investition rentabilität liquidität steuereffekte übernimmt verkäufer verantwortung wirtschaftlichkeit käufer ermitteln vertriebsbeauftragte verkäufers ermächtigt hierzu verbindliche aussagen treffen verkauf wurde für beklagte vertrieb vielzahl eigentumswohnungen beauftragte nachfolgend gmbh tätig für vermittlung geschäfts innen provision mindestens kaufpreises erhielt zahlung provision wurde käufern offenbart klägerin verstorbener ehemann wurden zwei für tätig gewordenen anlageberatern abschluss kaufvertrags veranlasst erteilten objekt finanzierungsvermittlungsauftrag schlossen mietpoolvereinbarung ab kaufpreis einschließlich nebenkosten disagio finanzierten ag gewähr ten darlehen sogenannten dortmunder modell dafür nahmen vorausdarlehen dm nominalzinssatz zinsbindung fünf jahren zwei bausparverträge steigenden ansparraten getilgt behauptung beratung über wirtschaftlichkeit finanzierung objekts sei falsch unzureichend klägerin eigenem abgetretenem ererbtem recht beklagten rückzahlung kaufpreises zug zug rückübereignung eigentumswohnung feststellung verlangt beklagte klägerin ersatz weiterer schäden verpflichtet landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts beklagte klägerin gesichtspunkt verschuldens vertragsschluss schadensersatz verpflichtet käufer seien beklagten beauftragten vermittlern schuldhaft darüber aufgeklärt worden für vermittelten verkauf innenprovision kaufpreises erhalte beklagte klägerin wegen verletzung beratungspflicht neben kaufvertrag zustande gekommenen beratungsvertrag schadensersatz verpflichtet sei müsse offen bleiben sei abschluss beratungsvertrags käufern beklagten gekommen grundlage vortrags parteien könne festgestellt beratung falsch sei hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand ii anspruch gesichtspunkt verschuldens vertragsschluss besteht revision rügt recht berufungsgericht pflicht beklagten für verkauf wohnung eingeschalteten vermittler aufklärung klägerin verstorbenen ehemanns über zustehende innenprovision bejaht steht beru fungsgericht zutreffend erkennt widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs danach besteht aufklärungspflicht vermittlers kapitalanlage desjenigen beauftragt bevollmächtigt investitionsentschluss anlegers abschluss erfor derlichen verträge vollziehen fällen denen kaufinteressenten verkauf immobilie rahmen steuerspar geldanlagemodells objekt anbieter vertreiber mittels prospekts vorgestellt bghz bgh urt juli iii zr wm pflicht verkäufer gebrauchten immobilie objekt mündliche beratung anhand konkreten berechnungsbeispiels vertrieben senat urt ok
  874. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer dr pape grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts augsburg januar kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe gemäß abs abs satz inso abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo annahme beschwerdegerichts schuldner hinreichend sorge dafür getragen fristauslösende schreiben zuverlässig erreichen gesichtspunkt einheitlichkeitssicherung beanstanden rechtsbeschwerde angeführte entscheidung bgh beschl juni ivb zb njw bezieht anforderungen zeitweiligen veränderung aufenthaltsortes maßgeblich können vorliegend wurde für schuldner beachtliche sorgfaltsmaßstab obliegenheit geprägt wechsel wohnorts unverzüglich insolvenzgericht treuhänder mitzuteilen abs nr inso schuldner hinsichtlich wohnsitzanmeldung straße ersichtlich nachgekommen brigen hinreichend dafür gesorgt schreiben gemeldeten anschrift erreichten fristwahrend zugeleitet wurden weiteren begründung gemäß inso abs satz zpo abgesehen kayser gehrlein pape fischer grupp vorinstanzen ag augsburg entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']]
  875. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluß einzelrichterin zivilkammer landgerichts traunstein november kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert inso abs zpo auffassung rechtsbeschwerde grundsätzlich anzusehende rechtsfrage insolvenzgericht befugt zurückweisung insolvenzplans gemäß abs inso hauptgläubiger möglichen annahme anzuhören allgemein beantwortet jedenfalls stellt klare gesetzliche regelung abs nr inso insoweit verbot dabei gewonnene erkenntnisse verwerten soweit schuldner unstreitigen mängeln insolvenzplans mai eingeholten stellungnahme beteiligten finanzamts annahmebereitschaft verfahren erster instanz gehört worden etwaige verfahrensfehler verfahren landgericht geheilt worden übrigen fehlt ursächlichkeit gerügten gehörsverstoßes nunmehr unterbreitete fünfte insolvenzplan befriedigungsquote ausweist daher schicksal vorausgegangenen pläne wiederum ersichtlich annahmefähig für willkürliches verfahren beschwerdegerichts blick darauf daß entscheidung insolvenzgerichts sache bestätigt anhaltspunkte gegeben ii wert rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft interesse jahre alten feststellungen insolvenzverwalters vermögenslosen schuldners vorzeitigen restschuldbefreiung interesse senat berücksichtigung erfüllung vorgelegten insolvenzpläne angebotenen beträge geschätzt kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  876. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vollzugsvollmachten kaufvertrag dritten inhalt kaufvertrags verkäufers vorkaufsberechtigten bgh beschluss juni zb lg lübeck zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lübeck november kosten beteiligten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte notar beurkundete januar grundstücksverkehrsgesetz genehmigungspflichtigen kaufvertrag beteiligte verkäufer beteiligten drittkäufer grundstück für verkaufte bescheid april teilte genehmigungsbehörde genehmigung versagen sei beteiligte vorkaufsrecht rsiedlg ausgeübt bescheid wurde bestandskräftig februar beurkundete urkundsnotar auflassung verkauften grundbesitzes beteiligte wobei sowohl verkäufer angestellte notariats vertreten wurden vollzug kamen notar zweifel wirksamkeit vertrags verkäufer drittkäufer vereinbart scheune verkauften grundbesitz verrentung solle weiterbenutzen dürfen mitbeurkundet nachfrage teilte verkäufer kaufvertrag stehe falle zusatzvereinbarung drittkäufer bestätigte darauf lehnte notar weiteren vollzug bereits grundbuchamt eingereichten urkunde ab dagegen beteiligte beschwerde erhoben notar abgeholfen landgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde möchte beteiligte erreichen notar weiteren vollzug kaufvertrags angewiesen notar beantragt rechtsmittel zurückzuweisen ii beschwerdegericht hält nichtigkeit kaufvertrags gestützte weigerung notars kaufvertrag vollziehen für berechtigt mitteilung genehmigungsbehörde über ausübung vorkaufsrechts beteiligten sei über bestehen vorkaufsrechts über wirksamkeit kaufvertrags verkäufers drittkäufer entschieden notar sei gut vertretbar ergebnis gekommen vertrag sei unwirksam vereinbarung nutzung scheune mitbeurkundet worden sei daran ändere abs rsiedlg vorschrift gelte für unterverbriefung für gegebenen fall parteien vereinbarungen beurkundeten vertragstext aufgenommen iii erwägungen halten ergebnis rechtlichen prüfung stand willenserklärungen beurkundet worden beim grundbuchamt registergericht einzureichen notar halbsatz beurkg veranlassen sobald urkunde eingereicht gilt halbsatz vorschrift woran fehlt beteiligten gemeinsam verlangen anerkannt weitere ungeschriebene ausnahme gesetzlichen verpflichtung notars redlicher amtsführung abs abs bnoto beruht notar darf vollzug urkunde entsprechende weisung beteiligten absehen weiß nichtig bgh urteil februar notst brfg dnotz entsprechendes gilt grund unterbreiteten konkreten sachverhalts unwirksamkeit anfechtbarkeit rechtsgeschäfts naheliegt offensichtlich bayoblg zfir olg hamm dnotz olg zweibrücken fgprax grundbuch vollzug urkunde hoher wahrscheinlichkeit unrichtig würde vollzugsreife gegeben bayoblg zfir ausnahme liegt zweifelhaft notar meint unwirksamkeit kaufvertrags ableiten ließe unwirksamkeit kaufvertrags allerdings teilweise grund angesehen notar berechtige vollzug dinglichen rechtgeschäfte kaufvertrag beruhen abzu lehnen bayoblg dnotz olg köln njw rr immer zutreffen grundbuch vollziehen nämlich kaufvertrag schuldrechtliches grundgeschäft grund kaufvertrags vorgenommenen dinglichen rechtsgeschäfte bgb wirksamkeit eintragung grundbuch bedürfen mängel kaufvertrags führen weiteres mangelhaftigkeit dinglichen rechtsgeschäfte gilt insbesondere für geltend gemachte nichtigkeit bgb vollzugsreife fehlt schuldrechtliche grundgeschäft unwirksam fehlen vollzugsreife regelmäßig auszugehen auflassung schon kaufvertrag erklärt angenommen verkäufer auflassung beurkundung kaufvertrags gesondert erklärt dabei auflassung beteiligte vorbehalte macht bedarf entscheidung auflassung verkäufers beteiligte deren vollzug geht nämlich unabhängig wirksamkeit unwirksamkeit kaufvertrags verkäufer drittkäufer unwirksam aa auflassung weder verkäufer beteiligte anwesend wurden beide angestellte notariats vertreten verkäufer
  877. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts bemerkt senat recht landgericht fälle ii urteilsgründe bewertungseinheit verbunden gleichzeitigen besitz unterschiedlicher handeltreiben bestimmter mengen betäubungsmitteln verschiedenen liefervorgängen grundsätzlich begründet vgl bghst weber btmg aufl ff rdn beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  878. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit jürgen sch straße kläger beschwerdeführer prozessbevollmächtigter ag vormals ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter thomas straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz florian straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus straße xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  879. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte zudem insoweit nebenkläger entstandenen notwendigen auslagen nack rothfuß elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  880. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rüge verletzung abs satz stpo bemerkt senat ergänzend unbeschadet bedenken zulässigkeit verfahrensbeschwerde erfolg versagt bleiben revisionsvorbringen richtet kern dagegen strafkammer weiteres sachverständigengutachten vorliegen voraussetzungen affekts begehung tat eingeholt gerichtlich bestellten forensischen psychiater vorgelegte schriftliche schuldfähigkeitsgutachten unbrauchbar sei gutachter verfüge über ausreichende sachkunde insbesondere psychologischen tests durchgeführt exploration dolmetscher deutscher sprache durchgeführt strafkammer legt ablehnungsbeschluss september nachvollziehbar dar weshalb sachkunde seit sektion forensische psychiatrie universität tübingen tätigen sachverständigen zweifel rechtsprechung bundesgerichtshofs sachverständige eigener verantwortung entscheiden unterlagen für erstattung gutachtens benötigt untersuchungsmethoden anwendet bghst st rspr verteidigung benannte sachverständige über überlegene forschungsmittel verfügt hätte ergebnis gelangt wäre legt revision dar strafkammer legt gegenteil urteilsgründen dar sachverständige verteidigung schriftliches gutachten wesentlichen einlassungen angeklagten tathergang anklageschrift gegründet präsentes beweismittel haupthandlung angehört abs stpo worden mitteilung ergebnisses beweisaufnahme rückte merklich zunächst vertretenen position ab schließlich widerlegt verteidigung eigenes revisionsvorbringen angeklagte zuhilfenahme dolmetschers exploriert dürfen legt senat angeklagten gefertigte stellungnahme gegenüber verteidiger elf deutscher sprache eigenhändig verfassten seiten angefochtene urteil landgerichts kommentiert nack boetticher elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  881. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein inso abs nr bzrg ff versagung restschuldbefreiung wegen insolvenzstraftat setzt voraus daß straftat zusammenhang insolvenzverfahren steht restschuldbefreiung beantragt verurteilungen schuldners jedenfalls innerhalb fünfjährigen tilgungsfrist abs nr bzrg berücksichtigen bgh beschluß dezember ix zb lg regensburg ag regensburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts regensburg märz kosten schuldners zurückgewiesen beschwerdewert gründe antrag schuldners wurde über vermögen verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt restschuldbefreiung begehrt schlußtermin beantragte beteiligte insolvenzgläubigerin schuldner restschuldbefreiung versagen stützte hierzu rechtskräftige verurteilung schuldners september gesamtgeldstrafe tagessätzen je dm wegen verletzung buchführungspflicht drei fällen abs nr nr sowie abs stgb amtsgericht restschuldbefreiung versagt landgericht entgegen sofortigen beschwerde schuldners bestätigt hiergegen richtet rechtsbeschwerde landgericht verweisung begründung amtsgerichts ausgeführt versagungsantrag sei zulässig versagungsgrund abs nr inso vorlage strafurteils glaubhaft gemacht verurteilung sei gemäß bzrg tilgungsreif abs nr inso setze sachlichen zusammenhang verurteilung gegenständlichen insolvenzverfahren voraus redliche schuldner solle restschuldbefreiung erlangen verurteilung wegen insolvenzstraftat schließe stets annahme daß redlichen schuldner handele demgegenüber rügt rechtsbeschwerde schuldner last gelegte sachverhalt zeit dezember august ereignet unklar sei steuerberater bilanz hätte erstellen sollen anklage wesentlichen vorwurf untreue bezogen insoweit sei schuldner freigesprochen wegen nebenpunktes verstoß buchführungsvorschriften verurteilt worden auslegung abs nr inso dahin daß geringste verurteilung zudem bezug konkrete insolvenzverfahren restschuldbefreiung ausschließe verletze bermaßverbot gelte insbesondere versagungsantrag gläubiger stamme straftat schuldners geschädigt sei gläubiger schuldnerinteressen würden hinreichend gewahrt schuldner obliege konkret darzulegen daß frühere straftat insolvenzverfahren tun vorgetragenen tatsachen unredlichkeit indizierten ii gemäß inso abs nr abs zpo zulässige rechtsmittel begründet gemäß abs nr inso restschuldbefreiung antrag versagen schuldner wegen straftat stgb rechtskräftig verurteilt worden verurteilung zusammenhang insolvenzverfahren stehen muß restschuldbefreiung beantragt streitig weitaus überwiegende auffassung rechtsprechung olg celle zinso zust anm hergenröder dzwir bayoblg nzi ag göttingen zvi teile literatur kübler prütting wenzel inso rn nerlich römermann inso rn uhlenbruck vallender inso aufl rn frankfurter kommentar inso ahrens aufl rn heidelberger kommentar inso landfermann aufl rn hess inso aufl rn verneinen erfordernis stimmt erkennende senat für richtigkeit ansicht spricht zunächst wortlaut abs nr inso keinerlei einschränkung hinblick möglichen zusammenhang früheren verurteilung jetzigen insolvenzverfahren nennt insoweit unterscheidet vorschrift nummer absatzes danach versagung restschuldbefreiung wegen vermögensverschwendung schuldners zulässig dadurch befriedigung insolvenzgläubiger beeinträchtigt abs inso gestattet versagung restschuldbefreiung wegen obliegenheitsverletzung schuldner dadurch befriedigung insolvenzgläubiger beeinträchtigt hinsicht deutet dagegen abs nr inso keinerlei einschränkung systematischer zusammenhang entstehungsgeschichte vorschrift bestätigen auslegung satz inso erhält redliche schuldner gelegenheit restlichen verbindlichkeiten befreien abs nr inso geht abs nr regierungsentwurfs für insolvenzordnung zurück danach schon anhängigkeit strafverfahrens gemäß stgb erst rechtskräftige verurteilung versagungsantrag stützen gesetz gewordene fassung abs nr inso beruht nderungsvorschlag bundesrates
  882. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober aufgehoben berufung kläger urteil zivilkammer landgerichts mainz oktober zurückgewiesen soweit rechtsmittel beklagte verurteilt worden kläger nebst zinsen hieraus höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit juni zahlen übrigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärungen kläger kläger schlossen juni zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag über endfälliges darlehen höhe zehn jahre festen nominalzinssatz effektiven jahreszins sicherung ansprüche beklagten diente grundpfandrecht grundstück kläger beklagte belehrte kläger abschluss darlehensvertrags über widerrufsrecht folgt kläger lösten darlehen juni leistung vollständig ab außerdem erstatteten beklagten notarkosten zusammenhang freigabe grundpfandrechts höhe schreiben januar widerriefen abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen forderten beklagten saldo zuzusenden wechselseitigen zinsansprüche aufgelistet sollten setzten beklagten für bestätigung widerrufs eingang saldos frist februar beklagte ansinnen kläger nachkam bekräftigte vorinstanzliche prozessbevollmächtigte kläger schreiben april widerruf forderte beklagte ausgleich zugunsten kläger errechneten berschusses rückgewährschuldverhältnis kam beklagte beklagten juni zugestellte klage rückzahlung teils zinsen nebst herausgabe beklagten mutmaßlich zinsleistungen gezogene nutzungen erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten kläger aufrechnung verbunden verstanden wissen landgericht abgewiesen berufung kläger schluss zahlung nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit februar erstattung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten nebst rechtshängigkeitszinsen reduziertem umfang begehrt berufungsgericht landgerichtliche urteil antragsgemäß abgeändert rechtshängigkeitszinsen ab juni zugesprochen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten zurückweisung klägerischen berufung erstrebt entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt parteien sei juni verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klägern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen widerrufen verwendung wortes frühestens beschreibung voraussetzungen für anlaufen widerrufsfrist beklagte kläger über bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters für widerrufsbelehrung maßgeblichen fassung bgb informationspflichten verordnung könne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollständig entsprochen mangels ordnungsgemäßer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen kläger widerruf hätten erklären können parteien ausübung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen hätten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen anspruch rückgewährschuldverhältnis entgegen kläger hätten widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt verwirkt verhalten verbrauchers widerrufsrecht kenntnis lasse schluss darauf zustehenden widerrufsrecht gebrauch beklagte könne schutzwürdiges vertrauen schon deshalb anspruch nehmen situation herbeigeführt ordnungsgemäße widerrufsbelehrung erteilt für beklagte möglichkeit nachbelehrung bestanden jedenfalls während laufzeit darlehen sei zuzumuten möglichkeit gebrauch mangel widerrufsbelehrung sphäre hergerührt gesetzlich verpflichtet sei ordnungsgemäße widerr
  883. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück oktober rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung vorsätzlicher gefährdung straßenverkehrs tateinheit fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet anordnung unterbringung sicherungsverwahrung vorbehalten schließlich bestimmt daß verwaltungsbehörde angeklagten fahrerlaubnis mehr erteilen darf hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt teilweise begründet berprüfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfolgenausspruch jedoch bestand landgericht bemessung wegen schwerer räuberischer erpressung verhängten einsatzfreiheitsstrafe sieben jahren rechtsfehlerhaft strafrahmen abs stgb zugrundegelegt hierzu generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt angefochtenen urteil getroffenen feststellungen tragen verurteilung strafrahmen abs nr stgb danach führte angeklagte berfall ungeladene selbstladepistole marke walther modell kaliber browning sparkassenmitarbeiter kunden bedrohte ua zuvor angeklagte waffe ungeladen erworben ua ber dazugehörige munition verfügte danach waffe sinne strafrechtsreformgesetz neu gefassten tatbestands schweren raubes insofern objektiv gefährlich geeignet erhebliche verletzungen beim tatopfer verursachen erhöhte strafandrohung beim verwenden waffe abs stgb rechtfertigt gefahr realisierung objektiven gefährlichkeit falle eskalation vorliegend konnte angeklagte waffe drohen jedoch einsetzen schießen pistole objektiv unmöglich munition etwa griffbereit hand fallkonstellation vgl bghst ff schlagwerkzeug pistole eingesetzt erfüllt bloße drohen objektiv gefährlichen schusswaffe vorliegenden falle voraussetzungen merkmal verwendens waffe sinne abs nr stgb stellen bgh urteil oktober str bghst grundlage getroffenen feststellungen daher für angeklagten günstigeren strafrahmen abs nr stgb auszugehen bghr stgb abs nr strrg waffe aufgezeigte rechtsfehler zwingt aufhebung wegen schwerer räuberischer erpressung verhängten einzelstrafe sowie ausspruches über gesamtstrafe senat hebt antrag generalbundesanwalts folgend für gesehen rechtlich beanstandenden maßregelaussprüche weiteren einzelstrafausspruch erforderlichen sicherheit ausgeschlossen daß fehlerhafte strafrahmenwahl insoweit nachteil angeklagten ausgewirkt tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  884. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet februar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs mietvertrag über gewerberäume enthaltene agb klausel grundsteuer zahlt vermieterin erhöhungen gegenüber bergabe objekts erhobenen grundsteuer tragen mieter hinsichtlich vermietbarkeit bebauten grundstücks bedingten grundsteuererhöhung eindeutig daher lasten verwenders auszulegen bgh urteil februar xii zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts heilbronn april zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klägerin auferlegt rechts wegen tatbestand parteien geschäftsraummietvertrag miteinander verbunden streiten über umlage grundsteuer mietvertrag märz vermietete klägerin beklagten ladenlokal damals errichtenden geschäftshaus innenstadt heilbronn zusammenhang nebenkosten enthält mietvertrag folgende klägerin gestellte allgemeine geschäftsbedingung grundsteuer zahlt vermieterin erhöhungen gegenüber bergabe objekts erhobenen grundsteuer tragen mieter bergabe mieträume erfolgte dezember eröffnung geschäftshauses insgesamt vier mietern fand märz statt für jahr wurde grundsteuer bescheid stadt heilbronn januar ausgehend grundsteuermessbetrag für unbebautes grundstück festgesetzt bescheid januar wurde grundsteuer nunmehr aufgrund grundsteuermessbetrags für geschäftsgrundstück festgesetzt klägerin verlangt klage zahlung auffassung beklagte entfallenden anteile grundsteuerdifferenz für jahre insgesamt belaufen landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht klage stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht vertragsklausel gegensatz landgericht dahin ausgelegt sämtliche erhöhungen grundsteuer erhöhung wegen bebauung geänderten einheitswerts grundsteuermessbetrags umlage differenzbetrags mieter berechtigten wortlaut sei eindeutig gelte für vergleichsmaßstab bergabe objektes erhobenen grundsteuer anpassung regel zeitlich verzögert bebauung vermietung grundstücks erfolge ergebe daraus grundsteuererhöhung gegenüber bergabe objekts grundlage unbebauten grundstücks erhobenen grundsteuer treffe bezug klausel objekt bebaute grundstück gemeint könne klausel sei auszulegen typischerweise geschäften beteiligten kreisen verstanden danach erfasse grundsteuererhöhungen neubebauung ergäben grundsteuerbescheid ergehe regel erst bergabe mietobjekts wer beklagte deutschlandweit warenhäuser betreibe sei grundlagen steuerrechts unterschiedlichen besteuerung bebauter unbebauter grundstücke vertraut vertraglichen nebenkostenregelung deutlich vermieterin nebenkosten weitgehend mieter überwälzen wolle soweit grundsteuererhöhung geänderten hebesätzen beruhe sei vergleich miete geringfügig ergebe verstoß transparenzgebot abs satz bgb mehrdeutig sinne bgb sei klausel ebenfalls ii hält rechtlicher nachprüfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts fragliche vertragsklausel jedenfalls eindeutig sinne klägerin auszulegen verwenderin allgemeinen geschäftsbedingungen abs bgb nachteil mehrdeutigkeit tragen klausel unterliegt allgemeine geschäftsbedingung vollem umfang auslegung revisionsgericht dabei auslegung berufungsgerichts gebunden bghz njw dafür gilt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundsatz objektiven auslegung bgh urteil juli viii zr njw rr rn mwn senatsurteil bghz njw rn mwn allgemeine geschäftsbedingungen dementsprechend objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verständigen redlichen vertragspartnern abwägung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verständnismöglichkeiten
  885. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich widerklage nachteil klägers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen brigen beschwerde klägers nichtzulassung revision zurückgewiesen streitwert stattgebender teil gründe parteien streiten gegenseitige ansprüche aufgrund vermeintlichen vertrags über schlüsselfertige erstellung fertigdoppelhaushälften sowie vertrages über keller garage kläger verlangt beklagten schadensersatz wegen verzugs nichterfüllung vertrages über fertigdoppelhaushälften kellers beklagte begehrt widerklagend entschädigung wegen unberechtigter kündigung sowie restwerklohn landgericht klage abgewiesen kläger widerklage zahlung verurteilt berufungsgericht berufung klägers zurückgewiesen kläger anschlussberufung beklagten zahlung verurteilt revision zugelassen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägers zulassung revision begehrt soweit nachteil erkannt worden ii berufungsgericht schließt nähere begründung beurteilung landgerichts beklagte kläger unstreitiger kündigung vertrages über doppelparker garage november anspruch entschädigung höhe landgericht angenommen ablehnung mängelbeseitigung kläger kündigung seien unberechtigt kläger frist mängelbeseitigung hinsichtlich attika dachabdeckung gesetzt attika jedoch damaligen zeitpunkt fertig gestellt können geschuldete haus errichtet sei grund dachabdeckung fertig gestellt können nichtzulassungsbeschwerde klägers beanstandet insofern recht berufungsgericht anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg bverfg njw baur zfbr verletzt kläger schriftsatz dezember ausdrücklich beweisantritt darauf hingewiesen attika dachabdeckung unabhängig fertigstellung hauses mangelhaft hergestellt worden seien vortrag berufungsgericht befasst ebenso landgericht kenntnis genommen beseitigung mängel attika dachabdeckung vortrag klägers fertigstellung hauses abhing verfahrensverstoß urteil berufungsgerichts beruhen auszuschließen berufungsgericht berücksichtigung vortrags beurteilung fristsetzung mängelbeseitigung verbundenen kündigung gelangt wäre berufungsgericht gegebenenfalls weiteren be schwerdeverfahren erhobenen rügen befassen müssen senat gerechtfertigt erscheinen iii soweit kläger zulassung revision weiterem umfang begehrt beschwerde zurückzuweisen bedenken ansicht berufungsgerichts kaufvertrag über fertigdoppelhaushälften sei angebot antwortschreiben beklagten sei ablehnung angebots verbunden neuen antrag kläger angenommen rechtfertigen zulassung entscheidungserheblicher zulassungsgrund vorliegt weiteren begründung entscheidung über zulassung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  886. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja integrierte versorgung gvg abs satz sgg abs nr abs satz sgb für streitigkeiten über vereinbarkeit sgb krankenkassen vertragspartnern rahmen integrierten versorgung vereinbarten vergütung berufsrechtlichen vorschriften rzte rechtsweg sozialgerichten eröffnet bgh beschl dezember zb olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen april kosten antragstellerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe antragstellerin körperschaft öffentlichen rechts für zahnärzte zahlungen krankenkassen abrechnet antragsgegnerin gmbh bietet zusammenarbeit gesetzlichen krankenkassen ärztlichen berufsverbänden krankenhäusern rzten verschiedene leistungssektoren übergreifende interdisziplinärfachübergreifende versorgung versicherten koordiniert beteiligten leistungserbringer erstellt abrechnungen antragsgegnerin aok landesverband bundesverband frauenärzte rahmenvereinbarung geschlossen vereinbarung gehört aufgaben partnerarztes ärztliches gespräch über erhöhten risiken zusammenhang parodontalerkrankungen während schwangerschaft durchzuführen schwangere partnerzahnarzt überweisen für leistungen erhält partnerarzt aok vereinbarungsgemäß zusätzliche vergütung schwangere rahmen integrierten versorgung partnerzahnarzt behandelt antragstellerin vereinbarung wegen verstoßes berufsordnung für rzte bayerns august weiteren bo� wettbewerbswidrig beanstandet antragstellerin verfügungsverfahren unterlassung anspruch genommen vertrag anzubieten abzuschließen bewerben vorsieht arzt geldbetrag gegenleistung dafür erhält patienten zahnarzt überweist landgericht beschrittenen rechtsweg ordentlichen gerichten für unzulässig erklärt verfahren sozialgericht münchen verwiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellerin beschwerdegericht zurückgewiesen olg münchen md hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin antragsgegnerin beantragt rechtsbeschwerde zurückzuweisen ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo abs satz gvg verfügungsverfahren zulässig bgh beschl zb grur arzneimittelversandhandel beschl zb grur tz wrp gesamtzufriedenheit sache rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht angenommen abs nr abs satz sgg sei rechtsweg sozialgerichten eröffnet hierzu ausgeführt für eröffnung rechtswegs sozialgerichten komme darauf besonderen vorschriften rechts gesetzlichen krankenversicherung streitentscheidend könnten bereich besondere sachkompetenz sozialgerichte tragen komme dagegen sei entscheidend anspruchsgrundlagen für verbotsausspruch fünften buch sozialgesetzbuchs angesiedelt seien angegriffen regelung rahmenvertrag integrierten versorgung ff sgb derartige verträge sollten bevölkerungsbezogene flächendeckung versorgung ermöglichen dienten unmittelbar erfüllung krankenkassen obliegenden aufgaben vereinbarte vergütungspauschale ziele verbesserung versorgung versicherten ab stehe engem zusammenhang versorgungsauftrag krankenkassen beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand für begehren antragstellerin rechtsweg sozialgerichten eröffnet abs nr abs satz sgg entscheiden gerichte sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche streitigkeiten angelegenheiten gesetzlichen krankenversicherung soweit angelegenheiten dritte betroffen für eröffnung rechtswegs sozialgerichten deshalb entscheidend streitigkeit angelegenheit gesetzlichen krankenversicherung handelt bedeutung bestimmung sgg streitigkeit öffentlichrechtlicher privatrechtlicher natur bgh beschl zb grur wrp arzneimittelsubstitution beschl zb grur tz wrp treuebonus angelegenheit gesetzlichen krankenversicherung auszugehen gegenstand streits maßnahmen betrifft unmittelbar erfüllung krankenkassen fünften buch sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich rechtlichen aufgaben dienen wettbewerbsr
  887. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz strafsache wegen betruges az ls js amtsgericht waiblingen az kls js landgericht karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz beschlossen beim amtsgericht waiblingen rechtshängige verfahren ls js beim landgericht karlsruhe rechtshängigen verfahren kls js verbunden gründe generalbundesanwalt zuschrift senat märz ausgeführt beim landgericht karlsruhe beim amtsgericht waiblingen verfahren kls js ls js rechtshängig beide verfahren angeklagten wegen vorwurfs betruges geführt verfahren beim landgericht karlsruhe betrifft drei taten zeitraum april verfahren beim amtsgericht waiblingen umfasst elf taten zeitraum dezember juli landgericht karlsruhe sache erhebung psychiatrischen sachverständigengutachtens über angeklagten angeordnet amtsgericht waiblingen sache beschluss januar entscheidung über verbindung beider verfahren vorgelegt landgericht karlsruhe staatsanwaltschaften stuttgart karlsruhe treten verbindung beider verfahren entgegen bundesgerichtshof für entscheidung über verbindung beider verfahren gemäß abs stpo gemeinschaftliches oberes gericht zuständig betroffenen gerichte zuständigkeitsbereich verschiedener oberlandesgerichte liegen oberlandesgericht stuttgart oberlandesgericht karlsruhe verbindung beider verfahren interesse umfassenden aufklärung aburteilung sachdienlich landgericht karlsruhe bereits erhebung psychiatrischen sachverständigengutachtens über angeklagten angeordnet vgl bgh beschluss juli ars tritt senat fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  888. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja metro uwg rechtsprechung entwickelte toleranzgrenze für betriebsfremde warenumsätze gesamtumsatzes erfordert großhandelsunternehmen breit gestreutes warensortiment selbstbedienungseinkauf anbietet geeignete kontrollmaßnahmen einkauf betriebsfremder deckung privatbedarfs verhindern zumindest engen grenzen toleranzbereichs halten bgh grur metro ii grur metro iii ergibt grund nachträglich durchgeführter rechnungskontrollen daß anteil privateinkäufe marginal staatliche kontrollmaßnahmen gerechtfertigt prozeß großhandelsunternehmen marginaler anteil privateinkäufe gesamtumsatzes behauptet frage zuverlässigkeit großhandelsunternehmen durchgeführten nachträglichen rechnungskontrolle anteil betriebsfremder einkäufe einholung gerichtlichen sachverständigengutachtens festzustellen bgh urt dezember zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm pokrant dr büscher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende verein interessengemeinschaft örtlichen einzelhandels satzungsgemäßen aufgaben gehört wahrung gemeinsamen interessen mitglieder sowie erledigung grundsätzlicher gesamten einzelhandel betreffender fragen beklagte nachfolgend beklagte gehört sogenannten metro gruppe beklagte deren komplementärgesellschaft beklagten früher geschäftsführer angehörten beklagte betreibt food non food bereich umfassenden selbstbedienungsmarkt breit gestreuten warensortiment für zugang verkaufsstellen erteilt gewerbetreibende großverbraucher einkaufsausweise erwerb für geschäftlichen bedarf kunden berechtigen ausgangskontrolle betriebsfremde für privatbedarf gekauft findet statt beklagte nimmt für anspruch funktionsechten großhandel betreiben wesentlichen toleranzgrenze bleibenden anteil verkäufe für betriebsfremden privatbedarf vorzunehmen beklagte informiert kunden über angebote sogenannte metro post preise umsatzsteuer gleich großem druck angegeben kläger vorgetragen gehörten mitglieder unternehmen warensortiment beklagten abdeckten verfüge über notwendige finanzielle personelle ausstattung kläger geltend gemacht privatverkäufe gewerbetreibende müsse beklagte effiziente maßnahmen verhindern daran fehle seiten beklagten praktizierte nachträgliche rechnungskon trolle sei unzureichend ausreichende kontrollmaßnahmen könne beklagte rechtsprechung anerkannte toleranzgrenze gesamtumsatzes verkäufen für betriebsfremden privatbedarf berufen kläger beantragt beklagten verurteilen unterlassen wiederverkäufer gewerbliche verbraucher vorlage beklagten metro unternehmen ausgestellten einkaufsausweises mehr einmaligen einkauf berechtigt verkaufen für wiederverkauf gewerbliche weiterverarbeitung gewerblichen eigenverbrauch sonstige gewerbliche verwertung bestimmt jeweiligen gewerblichen tätigkeit personen verwendbar geschäftlichen verkehr gegenüber wiederverkäufern gewerblichen verbrauchern erwerben für wiederverkauf gewerbliche weiterverarbeitung gewerblichen eigenverbrauch sonstige gewerbliche tätigkeit personen verwendbar prospekten für angebot weise werben daß für wa ren geforderten nettopreisen denen kleineres sternchen hinzugefügt ersten bzw letzten seite prospekte größe mm preis gesetzliche mehrwertsteuer erläutert preise einschließlich gesetzlichen mehrwertsteuer gegenübergestellt deren ziffern gleich großem druck nettopreisen wiedergegeben beklagten entgegengetreten darauf berufen daß verkäufe betriebsfremden privatbedarfs sb großmarkt allenfalls gesamtumsatzes lägen sei repräsentative untersuchungen ausgewählten metro sb großmärkten belegt jährlichen untersuchungen denen nachträgliche rechnungsprüfung e
  889. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bersteigt beschwer erster instanz unterlegenen partei wertgrenze abs nr zpo grundsätzlich erst grundlage mündlichen berufungsverhandlung gestellten antrags entschieden wert beschwerdegegenstands berufungssumme erreicht zunächst beschränkter berufungsantrag berufungssumme unterschreitet schluß mündlichen verhandlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegründung gedeckt bestätigung bghz bgh beschluß oktober zb njw gilt für fall daß berufung zugleich einlegung begründet dabei berufungsantrag angekündigt erster instanz abgewiesene klage teilweise weiterverfolgt bgh beschluß november viii zb lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluß zivilkammer landgerichts potsdam märz aufgehoben soweit berufung klägerin kosten unzulässig verworfen worden beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstands gründe klägerin nimmt beklagte ehemalige wohnungsvermieterin verrechnung beiderseitiger ansprüche erstattung überzahlter mietbeträge anspruch erster instanz beziffert amtsgericht klage hinblick prozeßvergleich parteien parallelrechtsstreit geschlossen abgewiesen hiergegen eingelegten berufung klägerin antrag angekündigt beklagte verurteilen klägerin zuzüglich zinsen zahlen umfangreichen berufungsbegründung klägerin zugrundelegung unterschiedlicher berechnungsansätze zunächst ber zahlungen höhe dm dm schließlich dm errechnet sodann heißt berufungsbegründung wörtlich streitgegenständlichen klage klägerin erstinstanzlichen verfahren amtsgericht hauptforderung höhe rückzahlung geltend gemacht obwohl aufgrund oben dargelegten sach streitstandes lediglich zugrundelegung richterlichen hinweises berzahlung höhe darlegt grunde beschränkt berufung berzahlung höhe aufgerechnet wert berufungsgericht klägerin darauf hingewiesen daß beabsichtige entscheidung über statthaftigkeit berufung wert zugrunde legen berufung mangels erreichens berufungssumme unzulässig verwerfen klägerin darauf entgegnet erstinstanzlichen schriftsätzen errechne rückforderungsbetrag dm hiervon mache hauptsächlich argumentation fußende berufung teilbetrag höhe eur geltend angefochtenen beschluß landgericht berufung unzulässig verworfen begründung ausgeführt berufungsantrag erwecke anschein daß berufungssumme erreicht sei begründung antrags ergebe eindeutig daß klägerin berufung betrag beschränkt hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägerin deren zurückweisung beklagte beantragt ii kraft gesetzes statthafte abs satz zpo rechtsbeschwerde zulässig entscheidung berufungsgerichts unausgesprochen unrichtige unten obersatz entnehmen für beurteilung frage berufungssumme erreicht sei wertgrenze abs nr zpo übersteigenden beschwer allein berufungsbegründung angekündigte begehren maßgebend hierdurch indizierte wiederholungs nachahmungsgefahr bgh beschluß märz zr njw ii erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichkeit rechtsprechung abs nr zpo rechtsbeschwerde begründet entscheidung bedarf landgericht berufungsantrag zutreffend dahin ausgelegt daß zweiter instanz weiterverfolgte teil klagebegehrens beschränkt berufungsantrag bezifferten betrag zurückbleibt folgen ergibt daraus daß berufung klägerin unzulässig bersteigt beschwer erster instanz unterlegenen partei wertgrenze abs nr zpo grundsätzlich erst grundlage mündlichen berufungsverhandlung gestellten antrags entschieden wert beschwerdegegenstands berufungssumme erreicht zunächst beschränkter berufungsantrag berufungssumme unterschreitet schluß mündlichen ver handlung berufungsgericht erweitert soweit erweiterung fristgerecht eingereichten berufungsbegründung gedeckt vgl bghz bgh beschluß oktober zb njw ii nachw gilt berufung zunächst unbeschränkt eingelegt erst später eingereichten berufungsbegründung antr
  890. [['bundesgerichtshof beschluss ste stb dezember strafsache wegen völkermordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschluß oberlandesgerichts düsseldorf juli aufgehoben soweit antrag wiederaufnahme verfahrens hinsichtlich ermordung einwohnern dorfes grabska fall ii gründe urteils september unzulässig verworfen worden umfang wiederaufnahme verfahrens zulässig weitergehende beschwerde verworfen gründe beschwerdeführer begehrt wiederaufnahme geführten strafverfahrens wegen völkermordes urteil senats april bghst rechtskräftig abgeschlossen worden oberlandesgericht antrag unzulässig verworfen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde teilweise erfolg urteil september oberlandesgericht beschwerdeführer wegen völkermordes stgb af elf fällen davon fall tateinheit mord menschen fall ii urteils gründe fall tateinheit mord sieben menschen fall ii weiteren fall tateinheit mord fall ii sowie mehreren fällen tateinheit körperverletzung bzw freiheitsberaubung lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt wobei hinsichtlich einzelnen tat besondere schwere schuld festgestellt revision beschwerdeführers senat beschränkung verfolgung gemäß abs stpo urteil dahin abgeändert daß beschwerdeführer wegen völkermordes tateinheit mord fällen lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt beschwerdeführer wiederaufnahme verfahrens beantragt antrag hilfsweise vorwurf völkermordes tateinheit mord fällen fall ii beschränkt hierzu getroffenen feststellungen erschoß beschwerdeführer tag juni dorf grabska angehörige muslimischen bevölkerungsgruppe feststellungen beruhen allein aussage hauptverhandlung vernommenen zeugen mirsad gaben zufolge geschehen fenster nachbarhauses beobachtet ua ff begründung wiederaufnahmeantrags beschwerdeführer vorgetragen belastungszeugen mirsad wahrheit bruder enes gehandelt eid falsche personalien angegeben vielmehr hätten weder mirsad enes angeblichen tatzeitpunkt grabska aufgehalten kei ner beiden brüder somit vorgänge beobachten können zeuge mirsad hauptverhandlung geschildert be schwerdeführer verweist darauf daß staatsanwaltschaft düsseldorf deshalb enes ermittlungsverfahren wegen verdachts meineids eingeleitet js verfügung februar wegen unbekannten aufenthalts beschuldigten vorläufig eingestellt worden beweis behauptungen mehrere zeugen benannt oberlandesgericht angefochtenen beschluß juli nr nr stpo gestützten wiederaufnahmeantrag unzulässig verworfen abs stpo wiederaufnahme verfahrens stehe abs stpo entgegen beim wegfall fall ii zugrundeliegenden tatgeschehens ermordung menschen grabska verbliebe verurteilung beschwerdeführers wegen völkermordes tateinheit mord acht fällen daß strafbemessung aufgrund strafgesetzes käme ii gemäß ff stpo zulässige rechtsmittel erfolg soweit beschwerdeführer wiederaufnahme verfahrens hinsichtlich verurteilung wegen ermordung angehörigen muslimischen bevölkerungsgruppe dorf grabska mitte juni fall ii urteilsgründe beantragt weitergehende wiederaufnahmeantrag dagegen unzulässig urteilsfeststellungen übrigen tatkomplexen geltend gemachten wiederaufnahmegrund berührt zeugenbeweis gestellten vorbringen beschwerdeführers wiederaufnahmegrund nr stpo gegeben besteht konkrete verdacht daß einzige belastungszeuge mirsad meineid geleistet durchführung strafverfahrens angeblichen tatzeugen wegen unbekannten aufenthalts derzeit möglich steht fehlen satz halbs stpo grundsätzlich erforderlichen rechtskräftigen verurteilung zeugen zulässigkeit wiederaufnahme entgegen satz halbs vgl bghst olg düsseldorf ga wiederaufnahmeantrag scheitert abs stpo beschwerdeführer strebt lediglich mildere bestrafung wendet verurteilung wegen mordes fällen inwieweit abs stpo wiederaufnahmeantrag entgegensteht verurteilung wegen mehrerer tateinheitlich begangener straftaten teil schuldspruchs angreift literatur umstritten berwiegend wiederaufnahme für zulässig erachtet antrag anwendung derjenigen strafnorm richtet abs satz stgb strafe entnommen worden
  891. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  892. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs nr bgb satz halbsatz verpfändung anspruchs auflassung grundstücks förmlich festgelegten sanierungsgebiet liegt bedarf entsprechender anwendung abs nr baugb genehmigung sanierungsbehörde bgh beschluss februar zb olg nürnberg ag amberg zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr kazele dr göbel beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beteiligten beschluss oberlandesgerichts nürnberg zivilsenat mai zurückgewiesen rechtsbeschwerde beteiligten maßgabe beschwerde zwischenverfügung amtsgerichts grundbuchamt amberg februar unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe lasten eingang beschlusses bezeichneten grundstücks zweiten abteilung grundbuchs lfd nr sanierungsvermerk lfd nr auflassungsvormerkung bezüglich vermessenden teilfläche ca qm gunsten sowie vermerk über abtretung ansprüche vormer kung beteiligten eingetragen januar bestellte beteiligte zugunsten sparkasse grundschuld über betrag höhe zugleich gab zusammen beteiligten abstraktes schuldversprechen höhe grundschuldsumme ab beide unterwarfen insoweit sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen sicherheit für ansprüche schuldversprechen verpfändete beteiligte sparkasse anspruch auflassung teilfläche gegenüber eingetragenen eigentümerin zugleich bewilligte beantragte verpfändung auflassungsvormerkung grundbuch vermerken sowie kraft gesetzes eigentumsumschreibung entstehende sicherungshypothek grundbuch einzutragen eintragung sicherungshypothek jedoch unterbleiben gleichzeitig eigentumsübergang grundschuld pfandbesitz eingetragen grundbuchamt machte zwischenverfügung februar beantragte eintragung verpfändungsvermerks genehmigung sanierungsbehörde abhängig dagegen beide beteiligte eingelegten beschwerde abgeholfen oberlandesgericht rechtsmittel zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten eintragungsersuchen ii auffassung beschwerdegerichts entscheidung fgprax veröffentlicht bedarf eintragung verpfändungsvermerks zustimmung gemeinde abs nr baugb rechtslage stelle insoweit dar genehmigungsfreien eintragung auflassungsvormerkung begründe lediglich sicherungsmittel außerhalb grundbuchs dinglichen vollrecht erstarken könne erst bertragung eigentums grundstück bedürfe vorherigen zustimmung sanierungsbehörde jedoch auflassungsvormerkung zugrunde liegende anspruch verpfändet komme genehmigungsbedürftigen belastung grundstücks gleich gehe eigentum grundstück über erwerbe pfandgläubiger nämlich mitwirkung sanierungsbehörde außerhalb grundbuchs unmittelbar volles dingliches recht form sicherungshypothek satz halbsatz bgb wege grundbuchberichtigung grundbuch einzutragen sei iii rechtsbeschwerden beider beteiligten aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft brigen zulässig abs abs satz abs gbo famfg beschwerdebefugnis folgt zurückweisung erstbeschwerden gilt soweit erstbeschwerde beteiligten hätte unzulässig verworfen müssen vgl senat beschluss februar zb bghz sache rechtsmittel jedoch erfolg rechtsbeschwerde beteiligten ergebnis unbegründet bereits beschwerde zwischenverfügung grundbuchamts februar mangels beschwerdeberechtigung unzulässig schon festgestellt zwischenverfügung formell beteiligte beschwert antrag grundbucheintragung ausweislich bezug genommenen urkunde januar namens beteiligten zusätzlich für gläubiger gestellt worden vgl senat beschluss juni zb njw rr rn unabhängig davon fehlte deshalb beschwerdeberechtigung beteiligten dingliche rechtsstellung inne eintragung verpfändungsvermerks veränderung erfahren könnte deshalb antragsbefugt gemäß abs satz gbo vgl senat urteil dezember zb njw rn beschwerdegericht beschwerde beteiligten gleichwohl zulässig behandelt sache beschieden rechtsbeschwerde maßgabe zurückzuweisen erstbeschwerde unzulässig verworfen vgl senat beschluss februar zb bghz zulässige beschwerde beteiligten beschwerdegericht rechtsf
  893. [['bundesgerichtshof beschluss zb august abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub dr roth richterin dr brückner beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts schmallenberg juli angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg august aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt gründe entsprechender anwendung abs famfg statthafte aussetzungsantrag vgl senat beschluss juli zb infauslr mwn sache erfolg gebotenen summarischen prüfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftanordnung erscheint bereits wegen fehlens zulässigen haftantrags rechtswidrig haftantrag abs nr famfg angaben erforderlichen dauer beantragten haft enthalten dabei verhältnismäßigkeitsgebot abs satz aufenthg berücksichtigen wonach inhaftnahme kürzest mögliche dauer beschränken anforderungen genügt haftantrag beteiligten behörde weshalb trotz vorliegens gültigen reisepasses trotz stands zuvor für buchung beteiligte behörde stellungnahme heutigen tag dargelegt beamten bundespolizei begleiteten fluges türkei zeitraum ca sechs wochen benötigt wurde haftdauer drei monaten erforderlich erschien haft kürzerer dauer ausreichte hinreichend erläutert hintergrund bloße hinweis notwendigkeit polizeilich begleiteten abschiebung nichtssagend erläuterung jedoch unverzichtbarer bestandteil zulässigen haftantrags abschiebungshaft abs satz aufenthg kürzest mögliche dauer beschränken frist drei monaten vorbehaltlich abs aufenthg obere grenze möglichen haft deren normaldauer bestimmt senat beschluss mai zb fgprax rn aufrechterhaltung haft beschwerdegericht erscheint ebenfalls rechtswidrig beteiligte behörde beschwerdeverfahren unzureichenden angaben haftantrag notwendigkeit beantragten haftdauer ergänzt vgl abs satz aufenthg mangel für zukunft möglich wäre geheilt antrag hinblick haftdauer geändert beidem wäre jedoch notwendig inzwischen wusste abschiebung für august organisiert beschwerdegericht trotz kenntnis für august organisierten abschiebungstermins stellen zulässigen haftantrags hingewirkt haft aufgrund unzulässigen antrags oktober aufrechterhalten lemke schmidt räntsch roth czub brückner vorinstanzen ag schmallenberg entscheidung xiv lg arnsberg entscheidung'],['Soon']]
  894. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ips isp markeng abs nr zeichen jedoch unterschiedlicher reihenfolge angeordneten buchstaben silben gebildet ips isp erwecken regelmäßig klanglich ähnlichen gesamteindruck aussprache buchstaben silben pe ess ess pe vokalfolge aufweisen bgh urteil märz zr olg hamm lg bochum zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben sache verhandlung neuen entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin april angemeldeten juli eingetragenen deutschen wortmarke ips für folgende dienstleistungen registriert klasse wartung instandsetzung automatischen steuerungseinrichtungen datenverarbeitungsgeräten computern klasse entwurf entwicklung computerhard software insbesondere softwareerstellung für industriesteuerungen insbesondere für speicherprogrammierbare steuerungen rechnergesteuerte schaltanlagen wartung instandsetzung nämlich aktualisierung computersoftware bezeichnung isp polska sp firmierende beklagte polen ansässiges unternehmen it lösungen für industrieautomatisierung befasst zweck insbesondere software entwickelt präsentiert leistungen internetadresse www itsp pl deutscher sprache internetseiten verwendet neben bezeichnung isp polska sp farbiges logo drei grünen teilweise überlagernden kreisen besteht denen weißer schrift buchstaben angeordnet klägerin sieht verwendung bezeichnungen verlet zung markenrechte beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr bundesrepublik deutschland für bereich it automatisierungstechnik tätiges unternehmen firmierung isp polska sp kennzeichnung isp benutzen ferner beklagte auskunftserteilung erstattung abmahnkosten nebst zinsen anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht begehrt landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete be rufung klägerin berufungsgericht beschluss gemäß abs satz zpo zurückgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageanträge entscheidungsgründe berufungsgericht klägerin erhobenen markenrechtlichen ansprüche für unbegründet erachtet ausgeführt beklagte kennzeichen markenmäßig verwendet angegriffenen zeichen seien marke klägerin verwechslungsfähig sei dienstleistungsidentität durchschnittlicher kennzeichnungskraft klagemarke auszugehen zeichen bestehe sicht angesprochenen verkehrskreise zeichenähnlichkeit dabei sei sorgfältigen prüfung bezeichnungen beschaffung wartung maschinen automaten befassten unternehmensmitarbeiter auszugehen klanglich stimmten bezeichnungen ips isp verwendeten buchstaben silbenzahl vokalfolge überein ferner befinde buchstabe beiden bezeichnungen wortanfang vertauschung konsonanten entstehe jedoch völlig klangbild schriftbildliche hnlichkeit bestehe bezeichnungen ips isp polska sp erkennbarer sinngehalt komme bezeichnungen gesamtbetrachtung liege hinreichend großer abstand bezeichnungen beurteilung gerichtete revision erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht grundlage feststellungen berufungsgerichts können klägerin wegen verletzung markenrechte erhobenen ansprüche verneint internationale zuständigkeit deutscher gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prüfen vgl bgh urteil märz zr bghz rn arzneimittelwerbung internet urteil dezember zr grur rn wrp englischsprachige pressemitteilung folgt art nr brüssel vo art nr brüssel ia vo art nr brüssel vo person wohnsitz hoheitsgebiet mitgliedstaats mitgliedstaat gericht ortes schädigende ereignis eingetreten einzutreten droht verklagt unerlaubte handlung handlung unerlaubten handlung gleichgestellt ansprüche handlung gegenstand verfahrens bild
  895. [['bundesgerichtshof beschluss kvr juni kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juni präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben wert verfahrensgegenstandes beträgt übereinstimmenden erklärung erledigung hauptsache danach beträgt gegenstandswert gründe betroffene land berlin fordert rahmen vergabe straßenbauaufträgen genannte tariftreueerklärung bieter für fall auftragsvergabe verpflichten erledigung auftrags eingesetzten mitarbeiter jeweils geltenden berliner lohntarifen entlohnen bung ging zunächst entsprechendes rundschreiben senatsverwaltung für bau wohnungswesen zurück maßnahme betroffenen landes richtete erster linie tarifvertraglich gebundene bieter sitz berlin neuen bundesländern für aufgrund allgemeinverbindlicherklärung tarifvertrags für bauhauptgewerbe mindestlohn dm west dm ost galt mindestlohn arbeitnehmerentsendegesetz für ausländische arbeitgeber maßgeblich berliner tariflöhne lagen deutlich höher ecklohn für facharbeiter etwa dm bundeskartellamt maßnahme begründung beanstandet vergabe straßenbauaufträgen verstoße beschriebene bung diskriminierungs behinderungsverbot abs satz gwb abs gwb sowie preisbindungsverbot gwb betroffenen land untersagt straßenbauaufträge unternehmen vergeben erklärung abgegeben erklärung vergabe derartiger aufträge vertragsbestandteil auftragnehmer verstoß vergabe öffentlicher aufträge auszuschließen ferner bundeskartellamt betroffenen land verboten rede stehende rundschreiben bezug straßenbauarbeiten kraft lassen adressaten über außerkraftsetzung unkenntnis halten neuen rundschreiben vergleichbaren inhalts sonstige weise bezirke ziel einzuwirken untersagte verhalten durchzusetzen bkarta wuw verg untersagungsverfügung gerichtete beschwerde betroffenen landes kammergericht zurückgewiesen kg wuw verg hiergegen zugelassene rechtsbeschwerde gerichtet betroffene land antrag aufhebung untersagungsverfügung weiterverfolgt bundeskartellamt rechtsbeschwerde entgegengetreten während rechtsbeschwerdeverfahrens berliner vergabegesetz vgg bln juli gvbl kraft getreten gesetzes schreibt vergabestellen forderung tariftreueerklärung unterscheiden land nachfrager bauleistungen marktbeherrschende stellung innehat deswegen normadressat abs gwb beschluss januar wuw verg tariftreueerklärung ii senat verfahren ausgesetzt sache gemäß art abs gg bverfgg bundesverfassungsgericht entscheidung über frage vorgelegt abs satz berliner vergabegesetzes juli art abs nr gg art gg tvg abs gwb sowie art abs gg vereinbar bundesverfassungsgericht frage beschluss juli wuw verg bejaht daraufhin bundeskartellamt erklärt streitgegenständlichen verfügung rechte mehr herleite beide beteiligten verfahren hauptsache für erledigt erklärt ii aufgrund übereinstimmenden erledigungserklärungen senat über kosten verfahrens entscheiden hinsichtlich beider gerichtlicher instanzen beschluss kammergerichts umfang hauptsacheerledigung kostenpunkt unwirksam geworden bgh beschl kvr wuw lufthansa reisebüro gwb abs satz vwgo abs satz zpo über kosten hauptsache für erledigt erklärten kartellverwaltungsprozesses billigem ermessen berücksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei genügt summarische prüfung erfolgsaussicht rechtlicher tatsächlicher hinsicht bgh wuw lufthansa reisebüro bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde beschl kvr wuw de call option danach kosten verfahrens gegeneinander aufzuheben abschließend darüber entscheiden betroffene land inkrafttreten berliner vergabegesetzes voraussichtlich unterlegen wäre bundeskartellamt erklärung angegriffenen untersagungsverfügung rechte mehr herleiten schon deswegen freiwillig rolle unterlegenen begeben nachträglichen gesetzesänderung rechnung getragen vgl bverwg beschl juris tz für billigkeitsgesichtspunkten treffende kostenentscheidung kommt fall darauf rechtsstreit gesetzesänderung voraussichtlich entschieden worden wäre vgl bracher frankfur
  896. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts mainz märz beschluss amtsgerichts bingen februar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen saarland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe wegen sachverhalts beschluss april bezug genommen senat vollziehung sicherungshaft einstweilen ausgesetzt rechtsbeschwerde betroffene entlassung haft rechtswidrigkeit sowohl haftverlängerung beschwerdeentscheidung feststellen lassen ii zulässige rechtsbeschwerde begründet weder haftverlängerung beschwerdeentscheidung anforderungen gemäß abs satz aufenthg erforderliche prognoseentscheidung gerecht ausführungen senats beschluss april bezug genommen weiteren begründung gemäß abs famfg abgesehen iii kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krüger lemke brückner czub weinland vorinstanzen ag bingen rhein entscheidung xiv lg mainz entscheidung'],['Soon']]
  897. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr verkündet juni walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle ja nein ja titelexklusivität urhg urheberrechtsgesetzes september uwg geltung urhg konnte sog nachvertragliche titelexklusivität künstlervertrag schuldrechtlicher wirkung vereinbart nachvertraglichen titelexklusivität verpflichteter künstler konnte wegen positiver vertragsverletzung schadensersatzpflichtig unterließ auswertung neuaufnahme darbietung ausschließlichkeitsbindung fallenden musiktitels zustimmung begünstigten tonträgerherstellers einzuholen galt tonträgerhersteller zustimmung auswertung verweigert frage schadensersatzpflicht tonträgerherstellers derartige vertragsverletzung ausübenden künstlers ausgenutzt bgh urt juni zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr büscher für recht erkannt revision klägerin teil urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar fassung berichtigungsbeschlusses märz zurückweisung rechtsmittels übrigen kostenpunkt vernichtungsausspruch ausgenommen insoweit aufgehoben berufungsgericht nachteil klägerin erkannt berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar hinsichtlich verurteilung auskunftserteilung rechnungslegung ausspruch hinsichtlich feststellung schadensersatzpflicht ausspruch zurückgewiesen anschlußberufung klägerin genannte landgerichtliche urteil aussprüchen dahingehend ergänzt daß ausgesprochene verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht tonträger titel ach suchen streit bezieht übrigen umfang aufhebung ansprüche gegenüber beklagten rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten bilden musikgruppe schlossen klägerin april mai künstlervertrag folgende regelungen enthielt par rechtsübertragung künstler überträgt lizenznehmern einschränkung für ganze welt ausschließliche übertragbare recht sämtlichen schutzfähigen darbietungen während dauer vertrages tonträger bildtonträger art aufzunehmen aufgenommenen darbietungen ganzen welt beliebigen weise unbefristet verwerten verwerten lassen par ausschließlichkeit künstler vorbehaltlich par während vertragsdauer niemanden außer gestatten darbietungen tonträger aufzunehmen auszuwerten persönliche exklusivität bindungen eingehen namen nennung namens pseudonyms erfüllung vertrages beeinträchtigen sicherung persönlichen exklusivität überträgt künstler sämtli chen leistungsschutzrechte daraus folgende ansprüche etwaigen aufnahmen mitschnitten darbietungen entstehen möglicherweise exklusivitätsverpflichtung zuwider dritten vorgenommen ausgewertet künstler bleibt berechtigt darbietungen ausschließlich film funk fernsehzwecken aufzunehmen aufnehmen lassen verpflichtet während vertragsdauer während par bestimmten zeit stets verbieten daß vorträge rundfunk fernsehübertragung rundfunk fernsehsender dritten zwecks weiterverbreitung filmen schallplatten sonstigen wiedergabemitteln irgendwie festgehalten beendigung persönlichen ausschließlichkeit beschränken künstler eingeräumten ausschließlichkeitsrechte vertrag aufgenommenen titel teile davon titelexklusivität künstler dauer zehn jahren vertragsende dritte tonträger aufnehmen lassen sei daß aufnahme par ohnehin vorbehalten vereinbarungen september oktober beendeten parteien vertragsverhältnis dezember november gaben beklagten live konzert dortmunder westfalenhalle kosten mitschneiden ließen beklagte beklagten märz bandübernahme labelvertrag geschlossen vertrieb ab mitte livemitschnitt zustimmung beklagten cd live dortmund neun musiktitel cd beklagten schon während vertragsverhältnisses klägerin studioversionen eingespielt klägerin tonträgern veröffentlicht worden klägerin vorgetragen beklagten hätten aufnahme verwertung live darbietun
  898. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo widerlegung berufungsschrift angebrachten gerichtlichen eingangsstempels berufungsgericht verfahrensbevollmächtigten partei erklärt schriftsatz persönlich letzten tag frist gerichtsbriefkasten geworfen zeugen vernehmen glaubhaftmachung lediglich eidesstattliche versicherung vorgelegt berufungsgericht rahmen freibeweises ausreichend erscheint anschluss senatsbeschluss oktober xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg düsseldorf ag neuss xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dose prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe amtsgericht familiengericht urteil april ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgeführt folgesachen unterhalt zugewinnausgleich antragsgegner jeweils zahlung antragstellerin verurteilt urteil verfahrensbevollmächtigten antragsgegners mai zugestellt worden juni datierenden schriftsatz antragsgegner urteil berufung eingelegt schriftsatz trägt eingangsstempel ober landesgerichts juni hinweis oberlandesgerichts verspäteten eingang berufungsschrift verfahrensbevollmächtigte antragsgegners erklärt berufungsschrift vormittag juni persönlich gerichtsbriefkasten oberlandesgerichts eingeworfen glaubhaftmachung eidesstattliche versicherung vorgelegt vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand beantragt berichterstatter oberlandesgerichts sodann stellungnahme wachtmeisterei eingeholt geschäftsleiter oberlandesgerichts ergänzt worden oberlandesgericht berufung antragsgegners angefochtenen beschluss unzulässig verworfen wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde richtet gemäß bergangsregelung art abs satz fgg rg august geltenden verfahrensrecht abs abs abs zpo statthaft ansonsten zulässig entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo geboten angefochtene beschluss verletzt antragsgegner verfassungsrechtlich gewährleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehör art abs gg danach darf zugang verfah rensordnung vorgesehenen instanz unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschwert bverfg njw rr bghz senatsbeschlüsse juni xii zb famrz november xii zb famrz dagegen oberlandesgericht verstoßen rechtzeitigkeit eingangs berufungsschrift ausreichend aufgeklärt iii oberlandesgericht fristgerechten eingang berufungsschrift feststellen können beweislast treffe antragsgegner berufungskläger richtigkeit gerichtlichen eingangsstempels sei öffentliche urkunde widerlegt worden eidesstattliche versicherung reiche glaubhaftmachung ausweislich oberlandesgericht angestellten ermittlungen trage gerichtsbriefkasten entnommener schriftsatz eingangsstempel zusatz nachtbriefkasten berufungsschrift fall sei vorsorglich gestellte wiedereinsetzungsgesuch sei begründet antragsgegner tatsachen dafür vorgetragen unverschuldet rechtzeitigen einlegung berufung lage sei hält hinsichtlich wahrung berufungsfrist angriffen rechtsbeschwerde stand zutreffend rechtliche ausgangspunkt oberlandesgerichts schriftsatz aufgebrachte eingangsstempel zpo beweiskraft öffentlichen urkunde genießt oberlandesgericht antragsgegner allerdings hinreichende gelegenheit gegeben beweis entkräften weitere antragsgegner angeführte indizien etwa mitteilung berufungseinlegung gegnerischen verfahrensbevollmächtigten aussagekräftig eingeschätzt hervorgehoben schriftsatz nachtbriefkasten eingeworfen worden könne stempel entsprechenden zusatz aufweise empfang quittierende wachtmeister leerung nachtbriefkastens befasst sei eidesstattliche versicherung verfahrensbevollmächtigten indessen frage richtigkeit eingangsstempels widerlegen lässt offensichtlich betracht gezogen vielmehr insoweit komme
  899. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer mai gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts köln november maßgabe verworfen hinsichtlich angeklagten geldstrafe strafbefehl amtsgerichts köln mai gesamtstrafe einbezogen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben mai angeklagten verhängte geldstrafe entgegen ansicht landgerichts einzubeziehen für stgb sachlage erlass ersten tatrichterlichen urteils ankommt fischer athing appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  900. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revisionen klägerin beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat märz maßgabe zurückgewiesen urteilsausspruch berufungsurteils dahingehend berichtigt beklagten zahlung verurteilt kosten revisionsverfahrens beklagten tragen rechts wegen tatbestand klägerin vertreibt deutschland arzneimittel acerbon darreichungsformen mg mg spanien arzneimittel bezeichnung zestril konzernschwestergesellschaft klägerin vertrieben beklagten importierten arzneimittel spanien deutschland kennzeichneten acerbon mg bzw acerbon mg vertrieben darreichungsform mg zeitraum dezem ber oktober darreichungsform mg august oktober rechtskräftiges urteil festgestellt worden beklagten klägerin aufgrund vertriebshandlungen wegen markenververletzung schadensersatz verpflichtet klägerin nimmt beklagten nachdem auskunft erteilt vorliegenden rechtsstreit schadensersatz höhe sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten höhe anspruch dabei verlangt wegen vertriebs acerbon mg herausgabe verletzergewinns höhe wegen vertriebs acerbon mg beklagten umsätze höhe erzielt begehrt klägerin zugrundelegung lizenzsatzes lizenzgebühr höhe klägerin beantragt beklagten verurteilen klägerin nebst zinsen höhe acht prozentpunkten über basiszinssatz seit oktober zahlen klägerin nebst zinsen höhe acht prozentpunkten über basiszinssatz seit rechtshängigkeit zahlen landgericht klage höhe sowie weiterer nebst zinsen stattgegeben brigen klage abgewiesen berufungsgericht beklagten zurückweisung weitergehenden berufung klägerin weitergehenden anschlussberufung beklagten verurteilt klägerin sowie weitere nebst zinsen zahlen berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen parteien klage klageabweisungsanträge weiterhin beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin könne wegen vertriebs acerbon mg gesamten beklagten erzielten verletzergewinn höhe verlangen hinsichtlich vertriebs acerbon mg sei anspruch zahlung umsatzes mithin angemessen dementsprechend könne erstattung rechtsverfolgungskosten höhe verlangen näheren begründung ausgeführt vertrieb ursprünglich bezeichnung zestril spanien verkehr gebrachten beklagten parallelimportierten arzneimittels bestehe markenverletzung beklagten umkennzeichnung acerbon parallelimportierte arzneimittel bereits arzneimittelrechtlichen gründen verwendung marke deutschland verkehrsfähig seien sei gesamte vertrieb umgekennzeichneten arzneimittels acerbon mg erzielte gewinn ausschließlich markenverletzung zurückzuführen beklagten minderung herauszugeben dagegen könnten beklagten erfolg einwenden hätten produkt deutschland zulässigerweise umkennzeichnung vertreiben dürfen aufgewandten rechtsverteidigungskosten könnten verletzergewinn abzug gebracht hinsichtlich vertriebs acerbon mg sei berechnung schadens lizenzanalogie berücksichtigung bekanntheitsgrads rufs verletzten kennzeichens sowie dauer umfangs art eingriffs markenrechte lizenzgebühr höhe zugrunde legen ii beurteilung gerichteten angriffe revisionen bleiben erfolg vertrieb acerbon mg revision beklagten wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts beklagten gewinn vertrieb acerbon mg erzielt voller höhe klägerin herauszugeben recht berufungsgericht darauf abgestellt parallelimportierte arzneimittel deutschland verwendung bezeichnung arzneimittels angebrachten marke arzneimittelrechtlichen gründen verkehrsfähig unterscheidung danach markterfolg gegebenenfalls umständen abhängt deshalb verbietet parallelimporteur über erforderlichen hinweise rolle importeur umpacker hinaus beschränktem umfang eingriffe packung vornehmen darf vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp zoladex mwn parallelimportierte arzneimittel regel preisgünstiger angeboten entsprechend
  901. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo geltend gemachte revisionszulassungsgrund urteil gerichtshofs europäischen union februar ews entfallen revision aussicht erfolg weitergehenden begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo ausnahme kosten streithelferin tragen abs halbs zpo wert beschwerdeverfahrens beträgt ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  902. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts januar beschluss satz zpo zurückzuweisen gründe klägerin begehrt weitere leistungen be klagten gehaltenen fahrzeugversicherung vollkaskoschutz allgemeinen bedingungen für kraftfahrtversicherung akb beklagten fassung juli zugrunde liegen unfall ließ klägerin versicherten pkw reparieren nahm ersatzbeschaffung darauf entschädigte beklagte klägerin net towiederbeschaffungswert berufung abs akb lautet umsatzsteuer ersetzt versicherer soweit tatsächlich angefallen klage vorinstanzen erfolg oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren zahlung erstatteten umsatzsteuer ii voraussetzungen für zulassung revision liegen rechtssache kommt grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo dafür genügt berufungsgericht angenommen entscheidung auslegung klausel allgemeinen versicherungsbedingungen abhängt versicherungsbedingung streitgegenständlichen fassung höchstrichterliche entscheidung gibt erforderlich deren auslegung über konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten senatsbeschluss dezember iv zr ii rechtssache rechtsfrage konkreten fall entscheidungserheblich klärungsbedürftig klärungsfähig aufwirft deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berührt bghz insgesamt fall vermag berufungsurteil revisionsbegründung aufzuzeigen fassung abs akb eindeutig für verständnis bemühten versicherungsnehmer rechtliche vorbildung unschwer erfassen erstattung umsatzsteuer teil ersatzleistung vorgesehen soweit tatsächlich angefallen liegt offen mehrwertsteuererstattung fiktiver abrechnungsbasis fall ausgeschlossen regelung wirksam genügt insbesondere bgb ergebenden anforderungen berufungsgericht vielfach veröffentlichten entscheidung versr njw rr juris weiteren veröffentlichungsnachweisen bereinstimmung obergerichtlichen rechtsprechung vgl olg celle versr olg köln olg frankfurt main versr überzeugend herausgearbeitet hinzuzufügen darauf bloße derholungen vermeiden verwiesen rechtsprechung senats steht berufungsge richt ebenfalls zutreffend dargelegt entgegen urteil mai iv zr versr senat insbesondere gemessen bgb inhaltlich keinerlei bedenken wirksamkeit vergleichbarer regelungen gehabt lediglich damals streitgegenständlichen fassung klausel hinreichende transparenz abgesprochen versicherungsnehmer deutlich genug augen geführt wurde ersatzbeschaffung erstattung dafür gezahlten mehrwertsteuer ausgeschlossen derartige verständnismängel gibt rede stehenden umsatzsteuerklausel parteien erhalten gelegenheit stellungnahme november terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  903. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin graßnack beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august unzulässig verworfen zulassungsgrund sinne abs zpo gegeben rechtsbeschwerde vorgetragenen überwiegend berechtigten bedenken begründung berufungsgerichts voraussetzungen gewährung wiedereinsetzung versäumte berufungsbegründungsfrist verschulden klägervertreters deren versäumung kommt entscheidung grund richtig erweist kläger vorgetragen maßnahmen klägervertreter montag juni ergriffen nachdem feststellen kanzleikraft freitag juni einzelanweisung gegeben notwendige eintragung berufungsbegründungsfrist fristenkalender zusammen für zuständigen kanzleiangestellten montag auszuführen wegen hochwassers arbeit erschienen hätte weiterer sachvortrag klägers erfolgen müssen anweisungen klägervertreters tag erfolgten eintragung berufungsbegründungsfrist fristenkalender sicherzustellen verschulden auszuräumen weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo kläger trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert kniffka safari chabestari kartzke eick graßnack vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  904. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf januar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen untreue freiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet rechtsmittel bereits sachrüge erfolg verfahrensrügen ankommt landgericht soweit für revisionsrechtliche beurteilung relevant folgende feststellungen getroffen angeklagte juli inhaber lehrstuhls für zahnerhaltung präventive zahnheilkunde universität leiter gleichnamigen poliklinik universitäts klinikums dient fachbereich medizin universität erfüllung aufgaben forschung lehre zudem findet versorgung kranken statt verhältnis universität universitätsklinikum regelt kooperationsvereinbarung juli wurde angeklagte beurlaubung amt lehrstuhlinhaber aufgabe stellung leiter zahnklinik rztlichen direktor universitätsklinikums bestellt vorsitzender operativen leitung klinikums betrauten vorstands bereits bestellung rztlichen direktor angeklagte räumen zahnklinik privatambulanz eigenem liquidationsrecht betrieben wurden patienten neben angeklagten rzten behandelt angeklagten vorgenommenen liquidationen prozentual beteiligt wurden für inanspruchnahme einrichtungen personal material leistete angeklagte pauschalierte abgaben universität wobei sog sachkosten für nutzung einsatz material räumlichkeiten nichtwissenschaftlichem personal sog nutzungsentgelt einsatz wissenschaftlichen personals abdeckte allgemeiner vorteilsausgleich diente unterschieden wurde feststellungen voraussetzungen umfang beim betrieb privatambulanzen wissenschaftliche personal zurückgegriffen durfte landgericht getroffen angeklagte neben administrativ geprägten neuen aufgabe rztlicher direktor klinischen fähigkeiten erhalten wurde anstellungsvertrag eingeräumt wöchentlich umfang vier sechs stunden ambulante zahnärztliche leistungen erbringen berechnen weitere abmachungen hinsichtlich betriebs ambulanz wurden getroffen spätestens berufung angeklagten rztlichen direktor juli wurde anordnung wissenschaftliche mitarbeiter dr großem umfang privatambulanz angeklagten einge setzt wissenschaftlichen mitarbeiter zahnklinik angestellte universität aufgabenbereich umfasste bereich lehre behandlung patienten zuordnung bestimmten kursen einsatz patientenbehandlung fiel während tätigkeit angeklagten rztlicher direktor zuständigkeit kommissarischen klinikleiters angeklagte angewiesen mitarbeiter dr laufe bisherigen tätigkeit für vertraglich vorrangig übertragenen aufgaben lehre wenig geeignet erwiesen patientenbehandlung privatpraxis zuzuweisen obwohl angeklagte zeitpunkt mehr leiter zahnklinik verfügte über autorität gestattete einsatz dr zahnklinik anzuordnen feststellungen organe universität kenntnis hiervon gar darauf vertrauten angeklagte vermögensinteressen universität zusammenhang pflichtgemäß wahrnehmen würde landgericht getroffen lediglich festgestellt umfang dr privatambu lanz eingesetzt wurde vertraglich vorgesehenen arbeitseinsatz entsprach konkreten inhalt anstellungsvertrags verhält urteil insoweit indes arbeitsvertraglich dr bzw ab stunden wurde dr wöchentlich leistenden für stunden priva tambulanz eingesetzt daneben leistete bereitschaftsdienste nahm assistenzsitzungen teil juli november entfielen anteiligen einsatz dr privatambulanz angeklagten bruttogehalts standen einsatz wissenschaftlichen personals abdeckende einsatz dr resultierende nutzungsentgelte höhe gegenüber angeklagte universität zahlte veranlassten wiederholten fortgesetzten einsatz dr privatambulanz angeklagte regelmäßige dauerhafte einnahmequelle erheblichem umfang verschaffen landgericht verhalten angeklagten untreue form treubruchstatbestandes
  905. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer richter dr bünger beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gemäß zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision besteht berufungsgericht zulassungsgrund genannten rechtsfragen grundsätzlicher natur lassen anhand berufungsgericht zutreffend angewendeten rechtsprechung senats weiteres beantworten revision aussicht erfolg revision abrechnung nebenkosten für jahr erhobenen formellen materiellen einwendungen greifen entscheidung berufungsgerichts steht einklang einschlägigen rechtsprechung senats unschädlich heizkostenabrechnung angaben über kosten betriebsstroms enthält führt weder unwirksamkeit abrechnung formellen gründen inhaltlichen unrichtigkeit nachteil beklagten entgegen auffassung revision beanstanden heizkostenabrechnung für verbrauchte wärmemenge fernwärme zählerstände ausgewiesen vgl senatsurteil mai viii zr nzm rn bildung abrechnungseinheit zusammenfassung mehrerer gemeinsame heizungsanlage versorgter gebäude gefestigten rechtsprechung senats zulässig senatsurteile juli viii zr nzm ii juli viii zr nzm rn oktober viii zr nzm rn ff entgegen auffassung revision kommt darauf gemeinsame heizungsanlage bereits abschluss mietvertrags bestand vermieter verwehrt abrechnungseinheit laufe mietverhältnisses bilden insbesondere notwendigkeit hierfür dadurch ergibt zwischenzeitlich gemeinsame heizungsanlage versorgung mehrerer gebäude errichtet worden bildung abrechnungseinheit stillschweigend betriebskostenabrechnung erfolgen gesonderten vorherigen ankündigung bedarf beklagten steht zurückbehaltungsrecht hinblick darauf klägerin einsicht beschlüsse wohnungseigentümergemeinschaft gewährt derartige unterlagen bezieht bereits amtsgericht zutreffend ausgeführt anspruch mieters einsicht abrechnungsunterlagen betriebskostenabrechnung berufungsgericht ferner kosten hauswarts soweit berufungsinstanz streit recht umlagefähig angesehen klägerin geltend gemacht insoweit angesetzten kosten hauswartvertrag für gebäude straße beruhten ausschließlich umlagefähige tätigkei ten gegenstand daneben weiteren hauswartvertrag über sondereigentum klägerin stehenden wohnungen gab teilweise umlagefähige instandsetzungstätigkeiten bezog führt entgegen auffassung revision klägerin nunmehr für streit befindlichen vertrag aufzuschlüsseln hätte kosten einzelnen für umlagefähigen tätigkeiten entstanden wohnungen verteilt worden vielmehr oblag beklagten gegebenenfalls aufgrund einsichtnahme hauswartvertrag insoweit erteilten abrechnungen geltend gemachten kosten substantiiert bestreiten grundsteuer kommune direkt für jeweilige wohnung erhoben worden umlageschlüssels bedurfte grundsteuer lediglich direkt abrechnung ausgewiesen beklagten weiterzugeben umlagefähigkeit kosten für kabelfernsehen bereits amtsgericht eingehender zutreffender begründung bejaht senat vermeidung wiederholungen bezug nimmt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr fetzer dr schneider dr bünger hinweis revisionsverfahren zurückweisungsbeschluss oktober erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']]
  906. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet november kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein mhg abs formell wirksames mieterhöhungsverlangen gegeben vermieter zutreffender einordnung wohnung mieters entsprechende kategorie mietspiegels vorgesehene mietspanne richtig nennt erhöhte miete angibt liegt verlangte miete oberhalb mietspiegel ausgewiesenen mietspanne erhöhungsverlangen insoweit unbegründet über mietspiegel ausgewiesenen höchstbetrag hinausgeht bgh urteil november viii zr lg köln ag köln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch wiechers dr wolst dr frellesen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln januar zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mietete jahr rechtsvorgänger kläger qm große wohnung mietzins betrug zuletzt dm netto bezugnahme mietspiegel stadt darin für vergleichbare wohnungen angegebene mietzinsspanne dm verlangte für kläger tätige hausverwaltung schreiben mai beklagten mieterhöhung dm netto dm monatlich berschreitung mietzinsspanne wurde begründet beklagte stimmte begehrten mieterhöhung verlangte mietzins außerhalb mietspiegel stadt gegebenen spanne befinde kläger zunächst beantragt beklagte verurteilen erhöhung mietzinses ab august monatlich dm zuzustimmen einholung sachverständigengutachtens amtsgericht klage teilweise zurückgenommen zustimmung mieterhöhung dm monatlich dm beantragt amtsgericht geänderten klage stattgegeben landgericht hiergegen eingelegte berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt erfolgte berschreitung mietspiegel ergebenden spanne dm mieterhöhungsverlangen kläger führe unwirksamkeit unwirksamkeit begründung gedeckten teils komme allein darauf mieter mieterhöhungsverlangen lage versetzt berechtigung begehrens überprüfen dabei müsse vermieter mieter lediglich tatsachen liefern benötige feststellen können zustimmungsverlangen zumindest ansatzweise berechtigt sei voraussetzung sei gegeben mietspiegel ergebende mietzinsspanne korrekt angegeben falle stünden mieter notwendigen informationen verfügung entscheiden mieterhöhungsverlangen berechtigt sei wirksames erhöhungsverlangen liege daher obergrenze mietzinsspanne ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand daß revision zurückzuweisen klägern verlangte mietzinserhöhung amtsgericht ausgeurteilten höhe wirksam zutreffend berufungsgericht zunächst davon ausgegangen daß gemäß art abs nr egbgb vorliegenden fall vorschrift mhg ff bgb anzuwenden erhöhungsverlangen september gestellt wurde abs satz mhg vermieter begründung mieterhöhungsanspruchs gemäß abs vorschrift mietspiegel stützen sofern mietzinsspannen enthält genügt verlangte miete innerhalb spanne liegt umstritten literatur rechtsprechung rechtliche folge vermieter vorliegenden fall mietspiegel bezug nimmt jedoch mietzins verlangt außerhalb vorgesehenen mietzinsspanne liegt meinung fall mieterhöhungsverlangen insgesamt formell unwirksam lg berlin ge lg hamburg njw rr schmidt futterer börstinghaus mietrecht aufl rdnr ansicht erhöhungsverlangen insoweit unwirksam außerhalb mietspiegel gewährten spanne liegenden teil betrifft olg karlsruhe wum lg berlin ge ag berlin tiergarten ge schultz bub treier handbuch geschäfts wohnraummiete aufl iii rdnr ster nel mietrecht aktuell aufl rdnr emmerich sonnenschein miete aufl rdnr vorliegenden fall berschreitung mietspiegel genannten mietzinsspanne senat auffassung daß mieterhöhungsverlangen mietspiegel angegebenen höchstbetrag formell wirksam für mieterhöhungsverlangen abs mhg bestehende begründungserfordernis mieter konkrete hinweise sachliche berechtigung erhöhungsverlangens geben während berlegungsfrist abs satz mhg berechtigung mietzinserhöhung überprüfen darüber schlüssig erhöhungsverlangen zustimmt
  907. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr fetzer sowie richter dr bünger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen juli aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe klägerin beklagten juni handelsvertretervertrag bezeichnete vereinbarung getroffen begehrt beklagten beendigung vertragsverhältnisses rückzahlung provisionsvorschüssen sowie erstattung darlehensweise gewährten ausbildungsbeihilfe insgesamt nebst zinsen klägerin vorformulierte vertrag juni lautet auszugsweise folgt rechtsstellung klägerin gesellschaft gemäß ff hgb vermittlung bauspar sowie versicherungs ähnlichen verträgen befasst vermittelt kredite kapitalanlagen ferner über verbundene unternehmen immobilienmakler tätig rechtsstellung handelsvertreters handelsvertreter vermittlung bauspar versicherungsund ähnlichen verträgen nebenberuf gemäß ff hgb verbindung vvg selbstständig tätig handelsvertreter nebenberufliche tätigkeit hauptberufliche tätigkeit für umwandeln absicht künftig hauptberuflich tätig schriftlich anzuzeigen handelsvertreter teil arbeitsorganisation bedient durchführung administration eigener arbeitnehmer arbeitgeber sinne arbeits sozialrechtlichen vorschriften gegenüber handelsvertreter selbstständig weitere rechte handelsvertreters handelsvertreter recht innerhalb bundesrepublik deutschland gebietsbegrenzung akquirieren entsprechend vertrag tätig handelsvertreter berechtigt überregionalen schulungs seminarangebot teilzunehmen handelsvertreter berechtigt tätigkeit frei gestalten weisungsbefugnis über ort zeit tätigkeit handelsvertreters besteht sei wichtige gründe erforderlich ebensowenig handelsvertreter untereinander ungeachtet provisionsvergütungsstufen weisungsbefugt handelsvertreter art weise tätigkeit bestimmen aufgaben handelsvertreters handelsvertreter verpflichtet interessen bestem wissen sorgfalt ordentlichen kaufmanns wahren vermittelt grundlage verfügung gestellten unterlagen bestandsfähige verträge eigener verantwortung handelsvertreter berechtigt für wettbewerber partnergesellschaften tätig konkurrenzunternehmen direkt indirekt mittelbar unmittelbar beteiligen irgendeiner weise unterstützen handelsvertreter jegliche konkurrenztätigkeit untersagt konkurrenzverbot bezieht sämtliche produkte vertrieben mithin vermittlung immobilien krediten kapitalanlagen handelsvertreter gestattet produkte vermitteln provisionsliste produktplan enthalten für fall zuwiderhandlung vorstehenden bestimmungen handelsvertreter zahlung vertragsstrafe verpflichtet billigem ermessen festzusetzen dm übersteigen darf schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt wobei vertragsstrafe schadensersatzansprüche anrechnet während dauer vertrages handelsvertreter ständigen pflege vermittelten bestandes verpflichtet unterlässt bestandspflege notwendige nachbearbeitung innerhalb gesetzten frist ermächtigt hierdurch stelle handelsvertreter bestandspflege betrauen erhält dahin verdienten anteil provision erhalt förderung beratungsqualität handelsvertreter für ausübung tätigkeit notwendige wissen aneignen insoweit weiterbilden bietet hierzu schulungen parteien streiten darüber für klage rechtsweg ordentlichen gerichten gerichten für arbeitssachen gegeben klägerin angerufene landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten für unzulässig erklärt rechtsstreit arbeitsgericht bremen bremerhaven bremerhaven verwiesen sofortige beschwerde klägerin oberlandesgericht erstinstanzlichen beschluss aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten für zulässig erklärt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheid
  908. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet april küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs verwaltungsbehörde beantragten eheaufhebungsverfahren eingreifen härteklausel abs bgb gericht eigenständig prüfen bejahen gericht antrag verwaltungsbehörde unzulässig abzuweisen prüfung härtefalls bestehende öffentliche ordnungsinteresse privaten interessen ehegatten kinder beachtung grundrechtsgarantien art abs gg abzuwägen aufhebung ehe jedenfalls geboten standpunkt billig gerecht denkenden betrachters öffentlichen interesse aufhebung wesentliches gewicht mehr beigemessen bgh urteil april xii zr olg schleswig ag schwarzenbek xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april richter dose dr klinkhammer schilling dr günter dr nedden boeger für recht erkannt revision antragsgegnerin urteil senats für familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni aufgehoben berufung antragsgegnerin urteil amtsgerichts schwarzenbek januar abgeändert antrag aufhebung april standesamt antragsgegner antragsgegnerin nr geschlossenen ehe heiratsregister abgewiesen kosten verfahrens trägt antragsteller rechts wegen tatbestand antragsteller begehrt zuständige verwaltungsbehörde aufhebung april geschlossenen ehe antragsgegner geborene antragsgegner geborene antragsgegnerin seit ca partnerschaftlich verbunden wohnten zunächst getrennten wohnungen april wurde antragsgegner alkoholmissbrauch verdacht demenz typ alzheimer geschlossenen psychiatrischen abteilung universitätsklinik vorschriften schleswig holsteinischen psychisch kranken gesetzes psychkg sh untergebracht beschluss mai bestellte amtsgericht antragsgegnerin betreuerin antragsgegners aufgabenkreisen gesundheitsvorsorge aufenthaltsbestimmung vermögensangelegenheiten vertretung gegenüber mtern behörden institutionen sowie organisation kontrolle angemessener häuslicher pflege mai wurde antragsgegner demenzkranke patienten spezialisiertes seniorenheim verlegt februar zog antragsgegnerin mitteln antragsgegners erworbenes wohnhaus beide antragsgegner gemeinsam leben antragsgegnerin antragsgegner pflegt april fand standesamtliche trauung schlafzimmer antragsgegner statt juni kirchliche trauung ebenfalls hause antragsgegner anregung nichte antragsgegners antragsteller aufhebung april geschlossenen ehe begründung beantragt antragsgegner sei zeitpunkt eheschließung wegen demenz typ alzheimer ehegeschäftsfähig amtsgericht antrag einholung sachverständigengutachtens stattgegeben oberlandesgericht berufung antragsgegnerin weiterer beweisaufnahme zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision antragsgegnerin entscheidungsgründe zulässige revision erfolg führt abweisung antrags aufhebung ehe unzulässig für verfahren gemäß art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anzuwenden rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet wurde vgl senatsbeschluss november xii zb famrz oberlandesgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt antragsgegner sei eheschließung april ehegeschäftsfähig ergebnis beweisaufnahme stehe fest antragsgegner aufgrund degenerativen hirnerkrankung dadurch bedingten krankhaften störung geistestätigkeit für eheschließung partiell erforderliche geschäftsfähigkeit mehr gehabt sei eheschließung danach lage wesen ehe begreifen freie willensentscheidung eingehung ehe treffen ergebe beiden tatsacheninstanzen eingeholten sachverständigengutachten antrag verwaltungsbehörde aufhebung ehe sei ermessensfehlerhaft gestellt antragstellung stehe freien ermessen behörde voraussetzung für fehlerhafte ermessensausübung sei vorliegen härtefalls abs bgb sei konkreten fall ersichtlich gemeinsame kinder seien ehe hervorgegangen härte für fall eheaufhebung ergebe für antragsgegner insofern langjährigen lebensgefährtin mehr verheiratet sei umstand reiche jedoch zusammenleben antragsgegner aufhebung ehe ausgeschlossen sei aufhebung ehe einfluss tätigkeit antragsgegnerin betreuerin pflegeperson für antragsgegner inwiewe
  909. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat sache erhobenen besetzungsrüge nr stpo daß beschwerdeführer schon vorträgt besetzungseinwand geltend gemacht stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen schäfer nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']]
  910. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember verfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer dr strohn beschlossen senatsbeschluß juli beschlußumdrucks zeile wegen offensichtlichen schreibfehlers amts wegen dahin berichtigt daß jahreszahl anstatt richtig lautet ii berichtigungsantrag beteiligten september gegenvorstellung beteiligten september kostenentscheidung senatsbeschlusses juli zurückgewiesen gründe nr ii berichtigungsantrag beteiligten hinsichtlich betreffenden kostenentscheidung nr senatsbeschlusses juli unbegründet beteiligten geltend gemachtes versehen sonstige offenbare unrichtigkeit liegt beteiligten verfahrenskosten gesamtschuldnerisch beteiligten eigenen außergerichtlichen kosten auferlegt worden rechtsmittel bereits beschwerdegericht bayoblg unzulässig verworfen worden gegenvorstellung beteiligten nr senatsbeschlusses hinsichtlich außergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren lasten ergangene regelung bleibt ebenfalls erfolg angesichts tatsache daß sofortige beschwerde beteiligten insgesamt unbegründet mehrere beschwerdeziele umfassende rechtsmittel beteiligten überwiegenden teil erfolgreich senat für angemessen erachtet beteiligte verfahrenskosten gemäß abs aktg vollständig freizustellen jedoch teilweisen erstattung außergerichtlichen kosten entsprechend abs fgg gegnerischen beteiligten abzusehen röhricht goette kraemer kurzwelly strohn'],['Soon']]
  911. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter staatsanwalt verhandlung richter landgericht verkündung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach november verfahren fällen ii betreffend ecstasytabletten urteilsgründe eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last angeklagte fall ii freigesprochen insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwölf fällen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fällen wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge acht fällen einheitsjugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg fällen ii ecstasy tabletten urteilsgründe senat verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo eingestellt feststellung geringen menge unproblematisch erscheint fall ii angeklagte vorwurf vollendeten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freizusprechen angeklagte freund beauftragt telefonnummer erkunden festzustellen kaufen könne hierbei handelt umsatz betäubungsmitteln gerichtete tätigkeit weit vorfeld beabsichtigten näher konkretisierten drogenumsatzes angesiedelt daher rechtsprechung bundesgerichtshofs vorbereitungsstadium handeltrei bens zugerechnet vgl bgh großer senat beschl oktober gsst veröffentlichung bghst bestimmt brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte fall ii vollendeten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht freund beauftragt ecstasy tabletten preis dm besorgen ungeachtet zweifel lage sei ernsthafte ankaufsbemühungen unternommen entgegen bedenken senats vorlagebeschluss januar njw sachverhalt handeltreiben vollendet beschl oktober gsst veröffentlichung bghst bestimmt generalbundesanwalt antragsschrift märz einzelnen zutreffend dargelegt vorgenommenen teileinstellung verbliebenen fällen geringe menge zugrundelegung zutreffenden grenzwertes mdma base bghst rechtsfehlerfrei ermittelt worden insoweit daher auswirkung landgericht mehr rechtsprechung entsprechenden wert mdma base ausgegangen wegfall vier fälle führt aufhebung strafausspruchs neue tatrichter prüfen jugendstrafe erzieherischen gründen jetzigen zeitpunkt geboten dabei zwischenzeitliche entwicklung angeklagten stand revisionsverfahren außerordentlich lange gedauert angeklagte vertreten hätte berücksichtigen eingang sache beim senat entscheidung etwa drei jahre neun monate vergangen bereits verbundene außergewöhnliche verfahrensdauer erlass angefochtenen urteils ergeben erheblicher weise gunsten angeklagten auswirken kommt hinzu verfahrensdauer zeitraum enthalten verfahrensverzögerung sinne art abs satz mrk bewertet durchführung vorlageverfahrens großen senat bundesgerichtshofs für strafsachen gvg verfahrensverzögerung begründen aufgabe bundesgerichtshofs besteht darin richtigkeit angefochtenen entscheidungen überprüfen einheitlichkeit rechtsprechung geordneten fortentwicklung gesetzten rechts beizutragen senat ähnlichen fall anlass gesehen frage definition begriffs handeltreibens insbes
  912. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september gemäß zpo kosten zurückzuweisen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe revision zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorliegen revision aussicht erfolg ehemann klägerin beteiligte beitrittserklärung januar zeichnungssumme zzgl agio atypischer stiller gesellschafter beklagten wobei modell sprint wählte einlage raten leisten beteiligung wurde vermittler erläutert risiken anlage zutreffend dargestellt verharmlost anlage altersvorsorge geeig net empfohlen parteien ebenso streitig zeitpunkt anleger emissionsprospekt stand erhalten abtretungsvereinbarung dezember ehemann klägerin sämtliche schadensersatzansprüche abgetreten beklagte zustehen klägerin ferner ermächtigt freistellungsansprüche gerichtlich geltend klägerin verlangt beklagten prospekthaftung weiteren sinne rückabwicklung beteiligung zedenten deshalb zahlung betrag entspricht geleisteten einlagezahlungen inklusive agio ferner macht entgangenen gewinn höhe sowie erstattung rechtsanwaltskosten geltend begehrt freistellung zedenten weiteren forderungen beteiligung sowie feststellung beklagte annahmeverzug befindet klageerhebung anwaltlichen prozessbevollmächtigten klägerin juli für zedenten widerrufserklärung deren zugang beklagten streitig begründung abgegeben zedent sei über widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden klägerin daraufhin klage erweitert nunmehr hilfsweise feststellung verlangt widerruf zedenten juli wirksam sowie verurteilung beklagten errechnung widerrufszeitpunkt hilfsweise dezember entfallenden auseinandersetzungsguthabens berufungsgericht berufung klägerin klage abweisende erstinstanzliche urteil zurückgewiesen begründung ausgeführt anspruch rückabwicklung schon wegen vorliegende mehrgliedrige atypische stille gesellschaft anwendbaren grundsät ze fehlerhaften gesellschaft ausgeschlossen außerdem aufklärungspflichtverletzung beklagten mangels prospektfehlers erkennen sei zedent vermittlungsgespräch hinreichend aufgeklärt worden etwaiger fehler ursächlich für anlageentscheidung geworden sei könne dahinstehen fehler wegen grundsätze fehlerhaften gesellschaft jedenfalls rückabwicklung berechtige widerruf könne ebenfalls beendigung ex nunc führen brigen sei widerruf zedenten verspätet gesetzliches widerrufsrecht vorgetragen sei für vertraglich eingeräumtes widerrufsrecht gesetzte frist unabhängig davon gelte belehrung über widerrufsrecht gesetzlichen anforderungen widerrufsbelehrung gesetzlichen widerrufsrecht genüge hilfsantrag feststellung wirksamkeit widerrufs sei deshalb zurückzuweisen gelte für hilfsantrag errechnung auseinandersetzungsguthabens zedent beteiligung wirksam beendet umdeutung verspäteten widerrufs kündigungserklärung wichtigem grund sei ausgeschlossen widerrufserklärung etwaige willensmängel beitrittsentscheidung ausdrücklich darauf gestützt worden sei zedenten aufgrund fehlerhaften widerrufsbelehrung widerrufsrecht zustehe klägerin verfolgt klagebegehren berufungsgericht zugelassenen revision ii zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen fragen grundsätzlicher bedeutung grundsätzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berührt klärungsbedürftig rechtsfrage zweifelhaft über umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen rechtsfrage bundesgerichtshof bisher entschieden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten bgh beschl
  913. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen januar zugehörigen feststellungen aufgehoben fällen urteilsgründe gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen untreue dreizehn fällen sowie wegen verstoßes waffengesetz vorsätzlicher unerlaubter besitz munition gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt zudem angeklagten für dauer drei jahren verboten beruf rechtsanwaltes auszuüben verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen befand rechtsanwalt tätig gewesene angeklagte seit jahr finanziellen schwierigkeiten spätestens märz fasste entschluss treuhänderisch überwiesene gelder vermögen einzuverleiben dadurch fortlaufende einnahmequelle verschaffen fällen ließ angeklagte über rechtsanwalts anderkonto verfügte gelder für mandanten geschäftskonto überweisen verwendete kosten für kanzlei begleichen private verbindlichkeiten erfüllen ab juli kam geschäftskonto pfändungsmaßnahmen mangels deckung rücklastschriften soweit angeklagte über weitere einkünfte beratenden tätigkeit über guthaben privatkonto verfügte beabsichtigte geld befriedigung sicherung ansprüche mandanten einzusetzen hinsichtlich anwaltlichen tätigkeit gegenüber mandanten zustehenden honoraransprüche erstellte abrechnungen gab aufrechnungserklärungen ab fall veranlasste angeklagte mandanten weiterleitung bestimmten gerichtskostenvorschuss geschäftskonto einzuzahlen verwendete geldbetrag vollständig für eigene zwecke fällen angeklagte jeweils geltendmachung zivilrechtlicher forderungen insbesondere verkehrsunfallsachen beauftragt worden gegenüber haftpflichtversicherung bzw anspruchsgegnern klienten gab jeweils geschäftskonto referenzkonto für ausgleichszahlungen zahlungen wurden daher konto geleistet fällen gingen unterschiedlichen zeitpunkten mehrere teilzahlungen teil eingegangenen geldbeträge hob angeklagte entweder gleich ab verschwieg geldeingänge bzw deren höhe gegenüber mandanten teilweise zahlte gelder sofern möglich erst mehrfache aufforderung aufgrund tatvorwürfe wurde angeklagte jahr rechtsanwaltschaft ausgeschlossen fall getroffenen feststellungen erwarb angeklagte jahr patronen kalibers special obwohl weder über eintrag für waffe kalibers waffenbesitzkarte über munitionserwerbschein verfügte munition konnte rahmen durchsuchung wohnung angeklagten sichergestellt ii schuldspruch hält revisionsrechtlicher berprüfung teilweise stand soweit landgericht angeklagten fall urteilsgründe wegen unerlaubten besitzes munition verurteilt abs nr waffg schuldspruch rechtsfehlerfrei generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt kam tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubten erwerbs munition betracht insoweit zeitpunkt verfahrenseinleitung bereits verfolgungsverjährung eingetreten abs nr stgb schuldspruch fällen urteilsgründe beanstanden angeklagte gerichts kostenvorschuss bzw für mandanten empfang genommenen gelder weiterleitete anderweitig verwendete jeweils tatbestand untreue erfüllt begeht rechtsanwalt rahmen bestehenden anwaltsvertrages weiterleitung bestimmte fremdgelder geschäftskonto einzahlen lässt weder uneingeschränkt bereit jederzeit fähig entsprechenden betrag eigenen flüssigen mitteln vollständig auszukehren untreue vgl bgh urteil januar str bghr stgb abs nachteil beschluss oktober str nstz rr geschäftskonto häufig überzogen permanent pfändungsmaßnahmen unterworfen eingehende mandantengelder insoweit unmittelbar eingang konto ausgleich solls dienten soweit angeklagten einzelfällen möglicherweise honoraransprüche zahlungseingänge übersteigenden höhe zustanden hindert annahme v
  914. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung november für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten höhere zusatzversorgungsrente geboren seit september verkehrs betrieben ehemaligen ddr beschäftigt seit september aufgrund arbeitsvertrages für tarifvertrag west galt seither beklagten versicherung angemeldet erreichen lebensjahres erhielt ab august beklagten anzahl umlagemonate berechnete monatliche mindestversorgungsrente anspruch versorgungsrente ruhte erreichen lebensjahres berechnung zusatzversorgung beklagte gemäß bescheid oktober vordienstzeiten klägerin beitrittsgebiet zurückgelegt hälfte berechnung gesamtversorgungsfähigen zeit einbezogen sog halbanrechnung klägerin beantragt festzustellen daß beklagte versorgungsrente ab august neu berechnen dabei ddr zurückgelegten vordienstzeiten umlagezeiten hilfsweise vollem umfang hälfte berücksichtigen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klägerin hilfsweise beantragt beklagte verurteilen ab august über anerkannte versorgungsrente monatlich hinaus weitere monatlich zahlen oberlandesgericht berufung unbegründet zurückgewiesen dagegen wendet klägerin revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht landgericht davon ausgegangen daß umlagemonate entsprechend regelung abs satzung beklagten damals geltenden fassung folgenden vbls monate seien für beklagte für versicherte beiträge erhalten halbanrechnung vordienstzeiten sei beanstanden klägerin gehöre schon personenkreis für bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme daß für gruppe rentenberechtigten halbanrechnung un zulässig satzung insoweit unwirksam sei könne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergänzender auslegung lückenhaft gewordenen vertrages geschlossen könne beklagte könne grundleistungsangebot gestalten müsse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte züge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei klägerin geforderte zusätzliche leistung könne finanziellen auswirkungen beklagte abschätze beklagte wirtschaftlichen substanz erschüttern deshalb müsse mögliche neuregelung betracht gezogen daß vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt könnten zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag über betriebliche altersversorgung beschäftigten öffentlichen dienstes märz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknüpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter öffentlichen dienstes ergänzungslieferung august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anlaß gesehen satzung etwa wegen untätigkeit sozialpartner ergänzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen soweit klägerin verlangt vordienstzeiten früheren ddr müßten bestimmung gesamtversorgungsfähigen zeit umlagemonate sinne abs vbls behandelt findet begehren satzung beklagten grundlage senat urteil februar iv zr versr entschieden umlagemonate denen arbeitgeber versicherten umlagen beklagte entrichtet voraussetzung uneingeschränkten einbeziehung gesamtversorgungsfähige zeit verletzt grundrechte klägerin ergibt senat bereits zusammenhang regelung vbls ausgeführt senatsurteil mai iv zr versr ii urteil bundesverfassungsgerichts april bverfge ff bundesverfassungsgericht darin aao ff aufgrund sogenannten systementscheidung gesetzgebers anlage ii kapitel viii sachgebiet abschnitt iii nr buchst satz einigungsvertrages ev august bgbl ii erfolgte berführung zusatz sonderversorgungssystemen ddr erworbenen ansprüche anwa
  915. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtetes rechtsmittel dringt entsprechend antrag generalbundesanwalts sachrüge feststellungen landgerichts tötete angeklagte märz seit wenigen wochen bekannte tatopfer ersticken während einvernehmlichen geschlechtsverkehrs führte gegenstand scheide bekannten hierdurch erlitt schmerzhafte verletzungen genitalbereich erheblichen blutung führten schrie sprang vorne angeklagte verhindern aufgrund schreiens nachbarn aufmerksam drückte deshalb kopf bekannten hand boden liegende decke dabei stützte unterarm deren rücken ab legte gesamten gewicht kg moment angeklagten gleichgültig hierdurch tod opfers herbeiführen würde nahm billigend kauf ua generalbundesanwalt folgt stellung genommen allgemein bekannt äußerst gefährliche gewalthandlung anzusehendes verschließen atemwege grundsätzlich tode führen allerdings hierbei erheblichkeit zeitmoments ebenso allgemeinen bewusstsein verankert dauer intensität erstickungsvorgangs stellen hintergrund beurteilung individuellen tötungsvorsatzes geeignete rechtsprechung anerkannte anknüpfungstatsachen dar vorliegend lassen urteilsgründe befürchten gerichtliche berzeugungsbildung unklaren tatsachengrundlage beruht mindestdauer erstickungsvorgangs dargelegt strafkammer verabsäumt möglichst genaue feststellungen dahingehend treffen lange intensiv angeklagte geschädigte beim verschließen atemwege eingewirkt fehlen wesentliche anknüpfungspunkte für tätervorstellung lebensgefährlichkeit handlungsweise insoweit ermangelung darstellung zeitverständnisses gerichts beurteilt schwurgericht längeren zeitraum versteht derart allgemein gehaltenen beschreibung erstickungsvorgangs durfte landgericht begnügen vgl bghr stgb vorsatz bedingter zumal ungenaue darstellung ausführungen sachverständigengutachten deckt schwurgerichtskammer angeschlossen sachverständigengutachten tod relativ kurzer zeit wenigen vielleicht drei minuten eingetreten aufgrund blutverlustes sei kompensationsfähigkeit herzens schon beansprucht anzunehmen sei tod ersticken schnell eingetreten sei vgl ua hintergrund unpräzisen ausführungen gesamtkontext nachvollzogen landgericht gutachten folgend verschließen atemwege über mindestens drei minuten ausgeht landgericht abweichend sachverständigengutachten längerer zeitraum gewertet worden vorstellungsbild angeklagten lebensgefährlichkeit handlungsweise insbesondere angesichts massiven blutverlusts geschädigten möglichst genau festzustellen grundlage beurteilen können hohe gefährlichkeit handelns bewusstsein aufgenommen mehr ernstlich glimpflichen ausgang vertraute besorgen strafkammer festgestellten tatmotiv vorsatzfrage überbordende rolle beigemessen schwurgericht festgestellte tatmotiv ruhe nachbarn aufmerksamkeit erregen vgl ua weist urteilsgründe suggerieren gerade eindeutig tötungsvorsatz weitere begründung tötungsvorsatzes wonach angeklagten mögliche eintritt todesfolge aufdrängen verschließen atemwege über längeren zeitraum ausbleiben todes glücklicher zufall erscheinen vgl ua lässt klare abgrenzung lediglich bewusst fahrlässigen handeln vermissen ebenso nachfolgende unscharfe verneinung anhaltspunkten dafür angeklagte gefahr tötung erkannt darauf vertraut könnte tod eintreten vgl ua rechtsfehler wirkt beweiswürdigung landgerichts hält sachlichrechtlichen prüfung stand schluss schwurgerichts vorsatz angeklagten vorliegendem fall nachvollzogen tritt senat beweiswürdigung landgerichts beruht hinsichtlich subjektiven tatseite insbesondere tötungsmotivs ausreichenden tatsachengrundlage vielmehr weitestgehend vermutungen vgl bghr stpo berzeugungsbildung hinblick untrennbaren zusammenhang vorsatzannahme frage todesurs
  916. [['bundesgerichtshof beschluss pat anw september verwaltungsrechtlichen patentanwaltssache wegen prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat für patentanwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter hubert dr grabinski sowie patentanwälte dr becker dr weller september beschlossen antrag prozesskostenhilfe für beabsichtigte sofortige beschwerde beschluss senats für patentanwaltssachen oberlandesgerichts münchen märz zurückgewiesen gründe kläger ausbildung für beruf patentanwalts zugelassen worden nachdem ausbildende patentanwalt kündigung ausbildungs beschäftigungsverhältnisses antragsteller erklärt antragsgegnerin bescheid august festgestellt ausbildung antragstellers ruhe antragsteller prozesskostenhilfe für beabsichtigte klage bescheid beantragt oberlandesgericht antrag mangels hinreichender erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt kläger beabsichtigt dagegen sofortige beschwerde beim bundesgerichtshof einzureichen beantragt prozesskostenhilfe ii antrag prozesskostenhilfe für verfahren sofortigen beschwerde bleibt erfolglos beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs pao vwgo abs satz zpo sofortige beschwerde beschluss oberlandesgericht antragsteller prozesskostenhilfe für beabsichtigte klageverfahren versagt statthaft gemäß abs satz pao gelten für gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen patentanwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit patentanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthält oberlandesgericht steht oberverwaltungsgericht gleich abs satz pao entscheidungen oberverwaltungsgerichte können bestimmten einschlägigen ausnahmefällen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo patentanwaltsordnung enthält abweichenden bestimmungen abs pao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr über rechtsmittel berufung urteile oberlandesgerichts beschwerde abs satz gvg entsprechenden vorschriften über verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vgl bgh beschluss september anwz juris rn märz anwz juris rn scheidet insbesondere sofortige beschwerde sinn vwgo abs satz zpo bundesgerichtshof abgelehnte prozesskostenhilfeantrag beabsichtigtes erstinstanzliches verfahren oberlandesgericht betrifft führt entgegen ansicht antragstellers statthaftigkeit sofortigen beschwerde entsprechender anwendung abs abs zpo antragsteller zitierten beschluss bundesverwaltungsgerichts april juris rn entnehmen wegen vwgo sofortige beschwerde erstinstanzliche entscheidungen gerade oberverwaltungsgerichte eröffnet sei letzteres fall entsprechende anwendung zivilprozessordnung erlaubt soweit vorschriften verwaltungsprozessordnung vwgo abschließende regelung enthalten vgl eyermann happ vwgo aufl rn dementsprechend höchstrichterlichen rechtsprechung schrifttum beschwerde versagung prozesskostenhilfe oberverwaltungsgericht ganz einhellig einschränkung abgelehnt bverwg beschluss august juris rn märz kst juris rn kopp schenke vwgo aufl rn ae eyermann happ aao rn neumann sodan ziekow vwgo aufl rn olbertz schoch schneider bier vwgo stand jan rn wysk vwgo rn bader bader funke kaiser kuntze albedyll vwgo aufl rn beckok vwgo kreher stand juli rn vgl bverwg buchholz vwgo nr redeker redeker oertzen vwgo aufl rn brigen würde entsprechende anwendung abs zpo sofortige beschwerde entscheidungen erstinstanzlichen oberverwaltungsgerichtlichen verfahren schon deshalb eröffnen vorschrift rechtsmittel erstinstanzliche entscheidungen amts landgerichte vorsieht kayser hubert becker grabinski weller vorinstanz olg münchen entscheidung pata'],['Soon']]
  917. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs abs nr stpo vorläufig eingestellt soweit angeklagte wegen bestechung verurteilt worden insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil soweit angeklagten be trifft ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entscheidung über kosten rechtsmittels bleibt für nachverfahren stpo zuständigen gericht vorbehalten gründe landgericht angeklagten wegen urkundenfälschung fällen wegen bestechung wegen steuerhinterziehung sieben fällen wegen beihilfe gebrauch gefälschter gesundheitszeugnisse fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts zudem sofortige beschwerde kostenentscheidung genannten urteil erhoben revision angeklagten führt teileinstellung verfahrens gemäß stpo aufhebung betreffenden gesamtstrafausspruchs sofortige beschwerde gegenstandslos vgl meyer goßner stpo aufl rdn brigen bleibt revision angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg soweit landgericht angeklagten wegen bestechung gemäß stgb verurteilt geschäftsführerin gmbh vorteile für pflichtwidrige diensthandlungen versprochen stellt senat verfahren gemäß abs abs nr stpo hierfür landgericht verhängte strafe jahr freiheitsstrafe fällt hinblick übrigen rechtsfehlerfrei verhängten einzelstrafen beträchtlich gewicht tatvorwurf bestechung landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte betrieb netz bundesweit tätigen vermittlern insbesondere türkischsprachige kunden zuführten denen zusammenhang erteilung fahrerlaubnis medizinisch psychologische prüfung abzulegen kunden garantierte angeklagte zahlung entgelts bestehen prüfung sässigen gmbh gesellschaft handelt fahrerlaubnisverordnung fev amtlich anerkannte fev akkreditierte medizinisch psychologische begutachtungsstelle für fahreignung versprochenen erfolg sicherzustellen nahm angeklagte unterschiedlicher weise prüfungsablauf gmbh einfluss deren geschäftsführerin vereinbarte gesellschaft vielzahl probanden zuführen wodurch unternehmen gegenüber konkurrenten wettbewerbsvorsprung erlangen dadurch erheblich höhere einnahmen erzielen konnte gegenleistung eröffnete geschäftsführerin gmbh angeklagten rahmen begutach tung deren rahmen angeklagte dolmetscher tätig wurde handlungsspielräume denen gewährleistet wurde probanden positive medizinisch psychologische begutachtung erhielten ausreichende eignung für teilnahme straßenverkehr landgericht näher begründete rechtliche würdigung verhaltens angeklagten bestechung gemäß stgb hält rechtlicher nachprüfung stand urteilsfeststellungen belegen geschäftsführerin gmbh mitarbeiter amtsträger sinne abs nr stgb aa deren amtsträgereigenschaft ergibt abs nr buchst var stgb gmbh medizinisch psychologische begutachtungsstelle wurde auftrag fahrerlaubnisbehörde tätig tatsachen bekannt bedenken eignung befähigung bewerbers für fahrerlaubnis inhabers fahrerlaubnis begründen zuständige fahrerlaubnisbehörde näherer maßgabe fev anordnen bewerber fahrerlaubnisinhaber innerhalb angemessenen frist gutachten zeugnis facharztes amtsarztes gutachten amtlich anerkannten begutachtungsstelle für fahreignung amtlichen anerkannten sachverständigen prüfers für kraftfahrzeugverkehr beibringt abs abs satz stvg abs fev abs fev legt dabei fahrerlaubnisbehörde bereits anordnung beibringung gutachtens fest fragen hinblick eignung betroffenen führen kraftfahrzeugen klären abs satz fev teilt betroffenen darlegung gründe für zweifel eignung angabe für untersuchung betracht kommenden stelle stellen innerhalb festge
  918. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting richterin dr kessal wulf richter felsch dr franke dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts köln september aufgehoben sofortige beschwerde klägers anerkenntnisurteil amtsgerichts köln april getroffene kostenentscheidung zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtsmittel beschwerdewert gründe klage kläger versicherter zunächst infolge tarifvertrages altersvorsorge kommunal märz atv vorgenommene umstellung beklagten getragenen zusatzversorgung endgehaltsbezogenen gesamtversorgungssystem punktemodell beruhenden neuen betriebsrentensystem vgl senatsurteil september iv zr veröffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris tz gewandt systemumstellung wegen vermeintlicher grundrechtsverstöße für rechtswidrig erachtet klagantrag angekündigt festzustellen januar weiterhin anspruch versorgungsbezüge früheren versorgungstarifvertrag november fassung nderungstarifvertrages oktober tarifverträgen beruhenden früheren satzung beklagten hilfsweise kläger höhe rahmen berleitung neue betriebsrentensystem erteilten startgutschrift gewandt neuen satzungsbestimmungen blick startgutschriftenberechnung berücksichtigende steuerklasse jeweiligen versicherten für rechtswidrig hält beklagte klaganträgen beru fung art abs gg geschützte tarifautonomie tarifvertragsparteien entgegengetreten deren atv getroffene grundentscheidung ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte senatsurteil november iv zr bghz ff bergangsregelung für rentenferne versicherte neuen satzung versorgungsanstalt bundes länder vbl kläger anlehnung senat getroffene entscheidung vorliegenden rechtsstreit feststellung beantragt beklagten erteilte startgutschrift wert kläger umstellungsstichtag erlangten anwartschaft betriebsrente verbindlich festlege klagantrag beklagte antragsankündigung folgenden mündlichen verhandlung anerkannt amtsgericht insoweit klageänderung angenommen beklagte entsprechend anerkenntnis verurteilt kläger zpo kosten rechtsstreits auferlegt sofortige beschwerde klägers landgericht kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung amtsgerichtlichen kostenentscheidung begehrt ii landgericht zugelassene satz nr zpo form fristgerecht eingelegte begründete zpo rechtsbeschwerde erfolg landgericht angenommen bereits ursprünglich angekündigten anträgen klägers kern begehren zugrunde gelegen festzustellen zusatzversorgungsrente neuen satzung beklagten berechnen sei kläger infolge senatsentscheidung november klagantrag lediglich dahin präzisiert startgutschrift verbindlich festgelegt sei bleibe antrag inhaltlich ursprünglich angekündigten anträgen zurück sei bereits minus enthalten weshalb beklagte insoweit schon zugang klagschrift anerkenntnis abgeben können erst später abgegebene erklärung beklagten sei deshalb sofortiges aner kenntnis zpo andererseits beschränkung ursprünglichen klagebegehrens teilweise rücknahme klage liege müsse kläger insoweit kosten rechtsstreits abs zpo tragen insgesamt führe kosten gegeneinander aufzuheben hält rechtlicher nachprüfung stand vielmehr bleibt kostenentscheidung amtsgerichtlichen urteils abs zpo ergebnis bestehen kläger erstmals anschluss senatsentscheidung november aao gestellten neuen klagantrag teilweise erfolg insoweit gilt jedoch folgendes soweit ursprünglichen klaganträge inhaltlich über urteilsausspruch späteren anerkenntnisurteil amtsgerichts hinausgingen liegt landgericht zutreffend erkannt geänderten klagantrag teilweise rücknahme klage insoweit kläger kosten rechtsstreits abs zpo tragen brigen beruht kostenentscheidung zpo neu gefassten klagantrag beklagte umgehend sofort zpo anerkannt insoweit rechtsstreit veranlasst landgericht angenommen kläger zunächst lediglich ansprüche erhoben begründet weder systemumstellung zusatzversorgung für arbeitnehmer öffentlichen dienstes rechtswidrig können versicherte seit umstellu
  919. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april strafausspruch feststellungen aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen totschlags zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt wirksam strafausspruch beschränkte revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rügt erfolg abs stpo feststellungen landgerichts tötete angeklagte mutter zwei kindern zwei weiteren ungewollten schwangerschaften anfang april mitte jeweils lebensfähig welt gekommene neu geborene unmittelbar geburt versperrung atemwege beiden fällen befürchtete ablehnende reaktion lebensgefährten kindsvaters mutter weitere schwangerschaft sowie familienzuwachs einhergehenden finanziellen belastungen beide taten wurden erst januar entdeckt angeklagte leichen neugeborenen gefrierschrank versteckt ii rahmen strafzumessung landgericht sowohl strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne lasten angeklagten erwogen möglich wäre alternativen taten finden kinder töten beispielsweise adoption freizugeben befürchtung bekanntwerden schwangerschaften familienkreis vorwerfen sei lage leben ordentlich führen weitere schwangerschaften verhütung vermeiden stelle nachvollziehbaren grund für kindstötung dar strafzumessungserwägungen begegnen blick abs stgb durchgreifenden rechtlichen bedenken revisionsgerichtliche berprüfung strafzumessung sachlichen gehalt ausführungen tatrichters orientieren möglicherweise missverständlichen formulierungen bgh beschluss april gsst bghst landgericht vorliegenden fall ergebnis darauf abgestellt angeklagte taten hätte absehen können müssen nachvollziehbaren anlass tatbegehung stellt strafschärfen de verwertung umstandes dar tat überhaupt begangen wurde nachvollziehbare verständliche motive für tatbegehung können strafmildernd auswirken fehlen berechtigt umstand lasten täters berücksichtigen bgh beschluss november str stv urteil oktober str nstz ff für genommen schuldunangemessenen einzelstrafen können daher ebenso wenig bestehen bleiben ausspruch über gesamtstrafe strafkammer sowohl festsetzung einzelstrafen bemessung gesamtstrafe rechtsfehlerhafte strafzumessungserwägung gestützt fall iii urteilsgründe einzigen gesichtspunkt lasten angeklagten herangezogen senat daher erforderlichen sicherheit ausschließen landgericht rechtsfehlerfreier strafzumessung niedrigeren strafe gelangt wäre sost scheible roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  920. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch feststellungsentscheidung adhäsionsausspruch dahingehend klargestellt entsprechend urteilsgründen ua eintrittspflicht angeklagten zukünftige materielle immaterielle schäden bezieht beschwerdeführer kosten rechtsmittels neben adhäsionsklägerin revisionsverfahren erwachsenen notwendigen auslagen sowie insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen ecli de bgh str ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat teilt angefochtene urteil geldstrafe urteil amtsgerichts magdeburg februar erledigt senat prüfen verurteilung zäsurwirkung zukommt geldstrafe sowie strafe für tat ii urteilsgründe erste gesamtstrafe bilden wäre diesbezügliche beschwer angeklagten jedoch ausgeschlossen sowohl ersten gesamtstrafe vier weiteren taten bildenden zweiten gesamtstrafe jeweils gesamtfreiheitsstrafe mindestens zwei jahren sieben monaten festzusetzen wäre dadurch für angeklagten größeres gesamtstrafübel ergeben hätte sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  921. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen anhörungsrüge klägers november senatsbeschluss november zurückgewiesen kosten rügeverfahrens kläger tragen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige gehörsrüge begründet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewährt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten gründen formellen materiellen rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen vgl bverfge st rspr abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht nachdem entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde anhörungsrüge klägers übergangen beanstandete vorbringen vollem umfang geprüft für durchgreifend erachtet müller greiner pauge wellner stöhr vorinstanzen lg weiden opf entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  922. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin juli strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung tateinheit freiheitsberaubung freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revision urteil rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel führt sachrüge aufhebung strafausspruchs übrigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge ziffer ii revisionsbegründung verletzung stpo ergänzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts dezember anzumerken daß dahinstehen angaben zeugin persönlichen verhältnissen ange klagten hätten verwertet dürfen jedenfalls schuldspruch angaben beruht strafausspruch bereits sachrüge aufgehoben muß feststellungen bot angeklagte tatzeit jährigen andrea pkw hause fahren beide kannten angeklagte vorhatte andrea sexuelle beziehungen aufzunehmen verließ vorwand ortsgebiet dömitz nahm während fahrt hand führte rechtes knie schob sodann richtung genitalbereiches gelang hand wegzuziehen begann linkes bein streicheln wogegen wehrte parkte einsamen waldgebiet legte rechten arm schultern versuchte mund küssen wegdrückte schrie solle ausziehen wolle geschlechtsverkehr ausführen hierüber verängstigt brach tränen woraufhin angeklagte über lustig machte fuhr ergriff hand drückte mehrfach genitalbereich obwohl heftig wehrte konnte andrea befreien forderung endlich ruhe lassen machte angeklagte vorschlag könne ja aussteigen anhielt versuchte entkommen fuhr angeklagte fahrzeug schnell daß pkw verlassen konnte drohung hause fahren bzw aussetzen könne fuß hause laufen zwang hand bein legen ergriff führte genitalbereich andrea aufforderte befriedigen brachte fahrzeug stehen beschimpfte danach zog hand geschädigten erneut geschlechtsteil schließlich setzte insgesamt etwa stündiger fahrt uhr dömitz ab landgericht tatgeschehen rechtlich zutreffend sexuelle nötigung tateinheit freiheitsberaubung gewürdigt strafrechtlich relevante sexuelle handlungen erzwingen berührens geschlechtsteils angeklagten streicheln oberschenkel geschädigten versuch geschädigte küssen nötigungsmittel drei alternativen abs stgb angesehen ua angeklagten jedoch weit gehender schuldumfang angelastet strafausspruch deshalb bestehen bleiben nr stgb sexuelle handlungen erheblichkeit erheblichkeitsschwelle überschritten bestimmt grad gefährlichkeit handlung für jeweils betroffene rechtsgut vgl bghr stgb nr erheblichkeit danach mehrfache erzwingen berührens bedeckten geschlechtsteils angeklagten sexuelle nötigung werten streicheln bedeckten beines geschädigten mißlungene kußversuch stellen gesondert berücksichtigenden sexuellen handlungen dar bghr stgb nr erheblichkeit bgh nstz stv tröndle fischer stgb aufl rdn durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet ausdrücklich strafschärfend gewürdigte wertung landgerichts lägen drei alternativen tatbestandes sexuellen nötigung gewalt drohung ausnutzen schutzlosen lage ua während gewalt ausnutzen schutzlosen lage feststellungen getragen nötigungsmittel drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben abs nr stgb belegt landgericht sieht tatbestandsalternative dadurch verwirklicht daß angeklagte geschädigten gegenüber geäußert vergewaltigen bzw aussicht stellte wald bzw gegend auskannte dunkelheit auszusetzen ua feststellungen angeklagte sinngemäß gesagt daß geschlechtsverkehr vollziehen wolle ua ußerung drohung vergewaltigung gemeint wäre genannte tatbestandsmerkmal erfüllt geschädigten ebenso ußerung ausgesetzt könne fuß hause laufen ua berwindung widerstandes schwerer angriff körperliche unversehrtheit aussicht gestellt worden wäre vgl bgh stv nstz bgh urteil oktober str festgestellt strafe muß daher neu bestimmt landger
  923. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich dezember unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes jugendstrafe drei jahren neun monaten verurteilt verletzung formellen sachlichen rechts gestützte revision bleibt erfolglos nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo erörterung bedarf folgendes ergebnis beanstanden daß landgericht wegen alkoholisierung angeklagten erheblich verminderte steuerungsfähigkeit gemäß stgb ausgeschlossen teilt urteil einzelnen berechnungsgrundlagen körpergewicht reduktionsfaktor vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration tröndle fischer stgb aufl rdn nachw denen sachverständige grund trinkmengenangaben angeklagten maximale blutalkoholkonzentration tatzeit errechnet außerdem berechnung blutalkoholkonzentration generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausführt deshalb fehlerhaft resorptionsdefizit zugrundegelegt worden vgl tröndle fischer aao rdn nachw gefährdet jedoch bestand strafausspruchs vorliegenden umständen genaue höhe errechneten blutalkoholwertes ankommt senat nämlich grund angefochtenen urteil wiedergegebenen aussagekräftigen gewichtigen indizien erhebliche alkoholbedingte beeinträchtigung steuerungsfähigkeit sprechen bghst ff tröndle fischer aao rdn rechtsfehler sachverständig beratenen strafkammer verneinung stgb ergebnis ausschließen eigenen angaben trinkgewohnte angeklagte angetrunken betrunken bezeichnet einschränkung wahrnehmungsfähigkeit motorik detaillierten einlassung feststellen können verhalten tat zeigt logische schlüssige handlungskonsequenzen motorischen kombinationsleistungen erheblichen beeinträchtigung steuerungsfähigkeit möglich wären tat mehrfachem richtungswechsel sinnvolles verhalten beherrscht nachdem erste schlag bierflasche kopf tatopfers beabsichtigten erfolg ließ mittäter weitere bierflasche geben nochmals zuschlug tat flüchtete kasernengelände überkletterte probleme abgrenzenden zaun stacheldraht stiftete tatnah zielgerichtet kameraden geordneten gespräch eventuellen nachfrage gunsten falsche angaben über rückkehr kaserne gegenüber aussagekräftigen indizien gewicht strafkammer recht lediglich grund trinkmengenangaben alkoholgewöhnten angeklagten errechneten blutalkoholwert wesentliche aussagekraft beigemessen vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration bgh nstz zumal schwerwiegenden straftaten leib leben hemmschwelle höher delikten anzusetzen kutzer rissing van saan winkler miebach lienen'],['Soon']]
  924. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich märz schuldspruch dahingehend abgeändert daß fall ii urteilsgründe vorwurf tateinheitlich begangenen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren erwachsenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen acht fällen davon fall tateinheit sexuellem mißbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten bleibt wesentlichen erfolg generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt muß fall ii urteilsgründe tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen entfallen ausgeschlossen daß insoweit verfolgungsverjährung eingetreten verjährung steht entgegen daß vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mißbrauch kindern zusammentrifft tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjährung ständige rechtsprechung vgl bgh nstz strafausspruch bleibt davon unberührt vgl bghr stgb ii vorleben nachw übrigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  925. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer mai gemäß abs abs nr stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts magdeburg oktober maßgabe unbegründet verworfen einziehungsentscheidung einziehung sichergestellten betäubungsmittel beschränkt brigen einziehung abgesehen angeklagten tragen kosten rechtsmittel gründe landgericht angeklagten jeweils unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe vier jahren zehn monaten sowie angeklagten frei heitsstrafe vier jahren verhängt darüber hinaus einziehungsentscheidung getroffen hiergegen richten revisionen angeklagten jeweils rüge verletzung materiellen rechts begründet worden rechtsmittel bleiben erfolg senat beschränkt einziehungsentscheidung einziehung sichergestellten urteilsgründen hinreichend bestimmt bezeichneten betäubungsmittel brigen sieht prozessökonomischen gründen zustimmung generalbundesanwalts gemäß abs nr stpo einziehung ab ausführungen angefochtenen urteils tatbestandlichen voraussetzungen für einziehung schreckschusswaffe sichergestellten geldbeträge belegen sichergestellten betäubungsmittelutensilien ausreichend bezeichnet angeklagten erklärte verzicht sichergestellte bargeld verfahrensbeschränkung berührt verzicht vgl bgh urteil april str veröffentlichung bghst bestimmt verbleibenden umfang revisionen angeklagten unbegründet nachprüfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  926. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes anhörungsrüge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen anhörungsrüge verurteilten beschluss senats dezember kosten zurückgewiesen antrag verurteilten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung weiteren verfahrensrüge urteil landgerichts münchen märz gewähren zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts münchen märz beschluss dezember gemäß abs stpo unbegründet verworfen antrag protokoll geschäftsstelle amtsgerichts hagen stpo mai eingegangen beim senat mai beantragte verurteilte wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich revisionsbegründungsfrist aufgrund höherer gewalt zugleich beantragte aufhebung urkunde landgerichts münchen märz begründung anträge verwies wesentlichen darauf urteil landgerichts lediglich entwurf handele urteil wirksam richtern unterschrieben worden sei unterschriften fehle jeweils lesbarkeit schriftbildes mangel urteils geltend können verteidiger anhand richtern unterschriebenen urteilsurkundenkopie erklärt könne wegen richterunterschriften rechtsfehler geltend erst aufgrund mai eingegangenen schreibens erkannt unzulängliche richterunterschriften handele wegen formerfordernisse angreifbar seien nachdem verurteilte rechtspflegerin darauf hingewiesen wurde verwerfungsbeschluss bundesgerichtshofs dezember anfechtbar sei erhob schreiben juni beim senat eingegangen juni anhörungsrüge gemäß stpo aufhebung urteils landgerichts münchen märz gerichtete antrag verurteilten anhörungsrüge beschluss senats dezember auszulegen revision angeklagten gemäß abs stpo verworfen worden stpo anhörungsrüge allerdings unzulässig entgegen satz stpo mitgeteilt wann verurteilte verwerfungsbeschluss senats dezember abgeschickt worden kenntnis erlangt anhörungsrüge wäre unbegründet liegt verletzung rechtlichen gehörs stpo senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden wäre berücksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten übergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehör verletzt erhobene verfahrensrüge prüft revisionsgericht verfahren stpo außerordentlichen rechtsbehelf stpo frist formerfordernisse abs stpo berührt vgl bgh beschluss august str wiedereinsetzungsgesuch unzulässig gesetz räumt möglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand für fall frist versäumt worden satz stpo fristversäumung liegt hinsichtlich revisionsbegründungsfrist revision angeklagten verteidiger rüge verletzung formellen materiellen rechts begründet worden st rspr vgl bgh beschluss februar str wistra mwn ausnahmefall gewährung rechtlichen gehörs wiedereinsetzung gewähren wäre vgl bgh beschluss märz str liegt rechtskräftigem abschluss verfahrens käme brigen wiedereinsetzung vorigen stand gesichtspunkt verurteilten geltend gemachten verteidigerverschuldens mehr betracht vgl bgh beschlüsse november str juni str nstz kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl senatsbeschluss juni str mwn graf jäger bär fischer hohoff'],['Soon']]
  927. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben klage feststellungs auskunftsantrag unzulässig abgewiesen worden umfang aufhebung berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts halle november teilweise dahin abgeändert daß festgestellt daß beklagte verpflichtet klägerin schaden ersetzen seit februar dadurch entstanden künftig entsteht daß beklagte geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken wirtschaftsraum halle werbung für computerartikel höherwertige geräte abgebildet textlich beworben angegebenen preis abgegeben wurden beklagte verurteilt klägerin auskunft darüber erteilen wann oft seit februar ziffer beschriebenen form geworben wobei auskunft werbeträgern auflage werbeträger kalendervierteljahren aufzuschlüsseln kosten ersten zweiten rechtszuges klägerin beklagte tragen kosten revisionsverfahrens klägerin beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel computern computerzubehör klägerin sitz halle saale gehört media markt saturn gruppe beklagte bundesweit tätiges unternehmen zahlreichen städten darunter halle filialen unterhält februar warb beklagte nachstehend ausschnitt wiedergegebenen beilage örtlichen tagespresse für flachbettscanner marke mustek preis dm abbildung zeigt beworbenen scanner mustek flachbettscanner marke hewlett packard abgebildete scanner hewlett packard kostete zeitpunkt erscheinens werbung beklagten dm klägerin werbung irreführend beanstandet geltend gemacht beklagte erwecke abbildung höherwertigen scanners beim angesprochenen verkehr eindruck leistungsangebots tatsächlichen angebot entspreche verkehr gehe aufgrund werbung davon scanner hewlett packard preis dm erwerben können klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken wirtschaftsraum halle werbung für computerartikel höherwertige geräte abzubilden textlich beworben angegebenen preis abgegeben festzustellen daß beklagte verpflichtet klägerin schaden ersetzen seit februar ziff beschriebene wettbewerbshandlung entstanden künftig entsteht beklagte verurteilen klägerin auskunft darüber erteilen wann oft seit februar ziff beanstandeten form geworben wobei auskunft werbeträgern auflage werbeträger kalendervierteljahren aufzuschlüsseln beklagte entgegengetreten mißbräuchliche rechtsverfolgung klägerin eingewandt irreführung beklagte abrede gestellt vorgetragen beanstandete abbildung sei geeignet angesprochenen verkehrskreise irrezuführen unkundige verbraucher erkenne daß abgebildeten gerät scanner hewlett packard handele während kundige verbraucher weiteres erkenne daß angebot scanners hewlett packard handeln könne landgericht klage unzulässig abgewiesen berufung klägerin erfolg senat revision klägerin insoweit angenommen klage feststellungs auskunftsantrag unzulässig abgewiesen worden umfang verfolgt klägerin klageanträge beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht anträge feststellung schadenser satzverpflichtung auskunftserteilung bereinstimmung landgericht unzulässig abgewiesen hierzu ausgeführt klägerin fehle wegen vorrangs leistungsklage für feststellung schadensersatzverpflichtung erforderliche rechtsschutzinteresse klägerin sei bereits erhebung klage juni lage entstandenen schaden beziffern schadensentwicklung zeitpunkt bereits abgeschlossen sei rückgang eigenen verkaufszahlen ende märz hinreichenden ansatz für schadensschätzung zpo bilde antrag auskunftserteilung sei ebenfalls mangels rechtsschutzinteresses unzulässig klägerin tätigkeitsbereich betref fende werbung üblichen zeitschriften genau beobachte sei bekannt umfang beklagte beanstandeten weise geworben ii
  928. [['str bundesgerichtshof beschluss märz strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg august abs stpo unbegründet verworfen davon abgesehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch dadurch neben adhäsionskläger entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat landgericht durfte verzicht prozessbeteiligten vernehmung zeugin ba zusätzliche anhaltspunkte gebotenheit beweisaufnahme gewinnen vgl meyer goßner stpo aufl rn angesichts ausführungen ua senat ausschließen landgericht bemessung jugendstrafe persönlichkeit angeklagten blick verloren basdorf schaal könig schneider bellay'],['Soon']]
  929. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja archivfotos bgb satz urhg abs bernimmt verlag fotografen zugesandte fotos archiv folgt daraus besondere anhaltspunkte parteien kaufvertrag geschlossen eigentum abzügen übertragen zahlung archivgebühr vereinbart bgh urt dezember zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr bergmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar zurückweisung weitergehenden rechtsmittels insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten klage landgericht zuerkannten umfang abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger berufsfotograf beklagte verlegt zeitungen parteien standen seit geschäftsverbindung kläger übersandte redaktionen teil deren ersuchen brigen eigene veranlassung jahre schwarz weiß abzüge fotografien kartonstarkem barytpapier formaten cm cm cm cm hergestellten abzüge rückseite jedenfalls nahezu fällen namen adresse klägers versehen wiesen meisten fällen stempelaufdruck foto leihweise sendungen fotos beigefügten lieferscheinen fand regelmäßig vermerk archivauswahl teil hinweis leihweise auswahl kläger übersandten material suchten redaktionen fotos heraus bildarchive nahmen sandten übrigen fotos kläger zurück honorarzahlungen erhielt kläger fotos veröffentlicht wurden redaktionen veröffentlichung mehr benötigte fotos sandte beklagte kläger zurück ab jahr rückseite lieferscheine klägers allgemeinen geschäftsbedingungen abgedruckt klausel enthielten zusendung bildmaterials leihweise erfolge seit berechnete kläger beklagten für einbehaltene abzüge archivgebühr zunächst dm später dm betrug seit ende jahre entwickelte sammlermarkt für pressefotografien inzwischen für zeitnah aufnahmen fotografen hergestellte abzüge sog vintage prints auktionen verkäufen unerhebliche preise erzielt schenkte beklagte deutschen historischen museum berlin fotos archiv denen zwei fotos klägers befanden zwischenzeitlich zurückerhalten nachdem beklagte mehr zehn jahre fotos klägers mehr veröffentlicht forderte fotos beklagten zurück verlangen schickte beklagte kläger anerkenntnis rechtspflicht jahren übersandten fotos sowie weitere abzüge rahmen normalen archivarbeiten aufgefunden worden bersendung weiterer fotos machte beklagte zahlung stundensatzes dm zuzüglich umsatzsteuer für heraussuchen fotos klägers gesamtbestand schwarz weiß fotos bildarchivs abhängig archive zusammengefasst kläger geltend gemacht fotos beklagten leihweise überlassen archivgebühr materialkosten für barytabzüge gedeckt kläger beantragt beklagte verurteilen sämtliche mindestens schwarz weiß barytabzüge fotos klägers format din größer cm dadurch gekennzeichnet rückseite abzugs vollständige name klägers angegeben anlage beispielhaft fall ferner dadurch gekennzeichnet folgenden themen zugeordnet können rückseite fotos nachfolgend jeweils angegebene lieferscheinnummer klägers tragen ebenfalls rückseite fotos negativnummer aufweisen jeweils dazugehörigen bereich nachfolgend angegebenen negativnummern fällt nämlich folgt liste angaben themen herausverlangten fotos jeweiligen zahl fotos rückseite fotos aufgedruckten lieferscheinnummern lieferscheinen bereich rückseite fotos angegebenen negativnummern herauszusuchen kläger herauszugeben hilfsantrag kläger stufenklage erhoben auskunft über fotos deren herausgabe begehrt beklagte klage entgegengetreten ansicht vertreten klageantrag sei hinreichend bestimmt einbehaltenen fotos zahlung archivgebühr kläger gekauft eigentum erworben bildmaterial kläger unverlangt übersandt sei wegen unverhältnismäßigen aufwands zuzumuten fotografien archiv herauszusuchen landgericht beklagte herausgabe abzügen verur
  930. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein brago beauftragt rechtsanwalt gläubigers zwangsvollstreckungsverfahren zunächst gerichtsvollzieher vollstreckung geschäftsitz schuldners anschließend gerichtsvollzieher wohnsitz geschäftssitz mehr besteht stehen beide einzelmaßnahmen inneren zusammenhang rechtsanwalt steht gebühr zweite gerichtsvollzieherauftrag ziel befriedigung forderung gläubigers dient inhaltsgleiche wiederholung ersten auftrags darstellt bgh beschluß november ixa zb lg bonn ag bonn ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts bonn märz kosten gläubiger zurückgewiesen beschwerdewert gründe juni beauftragte rechtsanwalt gläubigerin zuständigen gerichtsvollzieher mobiliarpfändung abnahme eidesstattlichen versicherung fruchtlosigkeit geschäftsadresse schuldnerin düren mahn vollstreckungsbescheid zugestellt worden gerichtsvollzieher fand geschäftslokal schuldnerin anschrift mehr danach erteilte rechtsanwalt gleichlautenden auftrag für wohnanschrift schuldnerin st augustin zuständigen gerichtsvollzieher vollstreckung erfolgreich schuldnerin zahlte forderung monatlichen raten je gemäß zpo vollstreckende kosten zwangsvollstreckung macht gläubigerin für beiden aufträge gerichtsvollzieher gebühren verfahrensbevollmächtigten höhe jeweils einschließlich auslagenpauschale umsatzsteuer geltend gerichtsvollzieherin zweite gebühr abgesetzt vertritt standpunkt liege angelegenheit zwangsvollstreckung für anwaltliche gebühr entstehe amtsgericht erinnerung gläubigerin zurückgewiesen gläubigerin eingelegte sofortige beschwerde landgericht bonn zurückgewiesen dagegen wendet gläubigerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte übrigen zulässige rechtsmittel erfolg auffassung beschwerdegerichts gläubigerin notwendige kosten zwangsvollstreckung gebühr anwaltlichen vertreters gemäß brago geltend beiden gerichtsvollzieheraufträge vorliegenden fall brago angelegenheit mobiliarvollstreckung darstellten mobiliarvollstreckung gewerbetreibende sei zweckmäßigerweise sowohl deren geschäftslokal deren wohnung durchzuführen beiden orten sei alternativ kumulativ pfändbaren sachen gewahrsam schuldners rechnen zwangsvollstreckung vergeblichem mobiliarpfän dungsversuch offenbarungsverfahren fortgesetzt sei regelmäßig fruchtlosigkeitsbescheinigung sowohl für geschäftslokal wohnung erforderlich gläubigerin daher rechtsanwalt regelmäßig durchführung mobiliarvollstreckung insgesamt beauftragen auftrag jedenfalls nacheinander erteilung mehrerer vollstreckungsaufträge gerichtsvollzieher erfüllen sei regelmäßig vollstreckbare ausfertigung titels vorliege geschäftslokal wohnung zuständigkeit verschiedener gerichtsvollzieher fielen gläubigerin meinung könne erstattung zweiten anwaltsgebühr höhe verlangen hintergrund sei daß erste vollstreckungsversuch geschäftsadresse schuldnerin düren fruchtlos verlaufen sei anschließend weiterer gerichtsvollzieher für vollstreckung wohnanschrift schuldnerin st augustin beauftragt müssen angelegenheit sinne abs brago könne gesprochen weitere maßnahme fortsetzung zuerst ergriffenen maßnahme erweise davon könne vorliegenden fall rede erste vollstreckungsauftrag abgeschlossen sei nachdem vollstreckungsversuch geschäftslokal schuldnerin fruchtlos verlaufen sei weiterer gerichtsvollzieher für vollstreckung wohnanschrift schuldnerin beauftragt müssen hätten verschiedene gerichtsvollzieher beauftragt müssen lägen mehrere angelegenheiten lasse entgegenhalten daß zweckmäßigerweise mobiliarvollstreckung sowohl geschäftslokal wohnung durchzuführen sei gleichzeitige durchführung vollstreckungsmaßnahmen sei völlig unüblich würde praktisch kaum durchführbar vorliegenden fall geschäftslokal wohnung verschiedenen gerichtsbezirken liegen entscheidung beschwerdegerichts richtig verfahrensbevollmächtigten steht zwang
  931. [['bundesgerichtshof anwz beschluss mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwälte dr schott dr frey dr wosgien mai mündlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats hessischen anwaltsgerichtshofs märz zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht oberlandesgericht seit zugelassen verfügung januar antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gemäß abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfügung angeordnet antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao insbesondere verspätet für ingangsetzung beschwerdefrist erforderliche förmliche zustellung angefochtenen beschlusses abs brao abs fgg zpo feststellbar wurde entsprechend verfügung vorsitzenden versucht beschluß zustellungsurkunde antragsteller übergeben wegen bestehender postsperre aufgrund zwischenzeitlich laufenden insolvenzantragsverfahren über vermögen antragsstellers wurde vorläufigen insolvenzverwalterin zugestellt schreiben mai anwaltsgerichtshof zurücksandte wann danach zustellung erfolgte läßt vorgängen entnehmen auskunft damaligen verfahrensbevollmächtigten antragstellers antragsteller angefochtenen beschluß anwaltsgerichtshof mehr bestimmbaren zeitpunkt abgeholt juli anwaltsgerichtshof eingegangene verfahrensbevollmächtigten antragstellers eingelegte rechtsmittel danach verspätet angefochtene beschluß antragsteller rechtsmittelbegründung ergibt zugegangen rechtsmittel jedoch erfolg voraussetzungen für widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gemäß abs nr brao schon gesetzliche vermutung infolge eintragung antragstellers vollstreckungsgericht führende verzeichnis zpo maßgeblichen zeitpunkt widerrufsverfügung hinreichend belegt angefochtenen beschluß zugrundeliegenden widerrufsverfügung zutreffend dargetan zeitpunkt entscheidung anwaltsgerichtshofs weitere eintragungen schuldnerverzeichnissen amtsgerichts bekannt geworden daß widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre ersichtlich antragsteller anwaltsgerichtshof vorgetragen daß hilfe eltern forderungen erledigt titel ausnahme zurückerhalten löschung eintragungen schuldnerverzeichnissen taktischen gründen veranlaßt belege weder verfahren anwaltsgerichtshof beschwerdeverfahren vorgelegt zweifelsfreien wegfall widerrufsgrunds nachzuweisen sache antragstellers darüber hinaus beschluß amtsgerichts august über vermögen antragstellers insolvenzverfahren eröffnet worden beschluß dezember notarsenat bundesgerichtshofs beschwerde antragstellers verfügung präsidentin oberlandesgerichts januar erfolgte amtsenthebung notar zurückgewiesen amtsenthebung darauf gestützt worden daß interessen rechtsuchenden wirtschaftlichen verhältnisse antragstellers gefährdet verfahren antragsteller eingeräumt daß verwaltete insolvenzmassen ca millionen dm mehr vorhanden seien anhaltspunkte dafür daß interessen rechtsuchenden vermögensverfall ausnahmsweise gefährdet gegeben antrag neuen verfahrensbevollmächtigten antragstellers mai termin mai verlegen stattgegeben antragsteller gemäß zustellungsurkunde april ordnungsgemäß termin geladen worden sache vertreten übrigen ausreichend zeit anderweite vertretung bemühen nachdem früherer bevollmächtigter ausweislich schriftsatzes november mandat niedergelegt tat sachen anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten vermögensverfall widerlegen könnten schriftsatz mai ebensowenig vorgetragen beschwerdebegründung ursprünglichen bevollmächtigten deppert ganter schott otten frey frellesen wosgien'],['Soon']]
  932. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster september unbegründet verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht tatzeit achtzehn jahre zehn monate alten angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt urteil richtet wirksam strafausspruch beschränkte revision angeklagten rüge verletzung formellen materiellen rechts zugleich wendet angeklagte sofortigen beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils kosten verfahrens einschließlich not wendigen auslagen nebenkläger auferlegt worden beide rechtsmittel bleiben erfolglos rüge verletzung verfahrensrecht näher ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo nachprüfung angefochtenen urteils grund sachrüge umfang anfechtung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel daher gemäß abs stpo verwerfen ii sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung angefochtenen urteils zulässig abs stpo insbesondere fristgerecht eingelegt sache ebenfalls erfolg soweit angeklagten kostenentscheidung nebenklägern entstandenen notwendigen auslagen auferlegt worden rechtsmittel gründen zuschrift generalbundesanwalts januar unbegründet gilt entgegen ansicht generalbundesanwalts soweit landgericht hinsichtlich kosten verfahrens anwendung abs jgg abgesehen entscheidung über sofortige beschwerde kostenentscheidung jgg senat insoweit getroffenen tatsächlichen feststellungen landgerichts angeklagte inhaftierung einkünfte ausbildungsverhältnis gebunden abs satz stpo vgl bgh beschluss januar str bghr jgg kosten danach landgericht getroffene ermessensentscheidung erzieherischen gründen jgg abzusehen beanstanden insbesondere ermessensfehler erkennen erwägung strafkammer angeklagten müsse verdeutlicht finanziell für folgen tat einzustehen zusammenhang zulässig landgericht ferner blick gehabt kostenentscheidung geldstrafe ähnlichen sanktion führen darf sost scheible franke bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  933. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah einordnung zugehörigkeit politischen vereinigung sozialsphäre bgh urteil dezember vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger geschäftsführender vorstand eingetragenen vereins kinderhäuser sowie babyklappen betreibt jahren kläger leiter kinderkommission kommunistischen bundes ab juli veröffentlichte beklagte betriebenen internetseite www spiegel de artikel babyklappenstreit lukrative geschäft kindern befasste vorwürfen sozialbehörde verein über verbleib findelkindern ausreichend informiert artikel heißt weitgehend unbeachtete dasein vereins erst geändert kläger projekt findelbaby erfunden plötzlich high society metropole für einstigen kommunisten erwärmt schilderung einzelheiten auseinandersetzung verein sozialbehörde lautet artikel kampf teil leben ehefrau gehörten kommunistischen bund für umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich hätten eheleute kinderhaus straße gegründet einrichtung konservativen kreisen linker kinderladen kaderschmiede kommunistischer sektierer geschmäht worden sei stadt üblichen zuschüsse verweigert sei gericht nachzahlung für mehrere jahre verpflichtet worden geld kläger mittlerweile verfeindeten vereinsmitgliedern aufgeteilt gegründet landgericht beklagte antragsgemäß unterlassung wörtlichen sinngemäßen verbreitung oben zitierten textpassagen freistellung klägers außergerichtlichen rechtsanwaltsgebühren verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht kläger unterlassungsanspruch abs abs satz bgb verbindung art abs art abs gg ußerungen kläger kommunistischen bund angehört sei mitverantwortlich für kinderpolitik sowie bezeichnung klägers einstiger kommunist stellten wahre tatsachenbehauptungen dar soweit beitrag heiße kampf sei teil lebens handele meinungsäußerung ußerungen seien rechtmäßig beträfen sozialsphäre klägers weder substantiiert vorgetragen verborgenen gewirkt sei hinblick ausgeübten funktionen aktivitäten nachvollziehbar bloße zeitablauf ändere einordnung sozialsphäre beanstandeten ußerungen entfalteten prangerwirkung mitteilung früheren zugehörigkeit kommunistischen bund drohe kläger weder schwerwiegender verlust sozialer achtung stigmatisierung beanstandete berichterstattung befasse zurückliegenden vorgängen erscheine jugendsünde öffentliches informationsinteresse schilderung werdegangs klägers politischen sozialisation ergebe öffentlichen diskussion verein betriebenen babyklappen finanzielles gebaren ii beurteilung berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand erfolg macht revision geltend berufungsgericht sei bezug frühere mitgliedschaft klägers kommunistischen bund sowie mitverantwortlichkeit für kinderpolitik unrecht wahrheit angegriffenen tatsachenbehauptungen ausgegangen fraglichen bericht wurde behauptet kläger ehefrau hätten kommunistischen bund angehört behauptung schon deshalb wahr kläger bindenden feststellungen berufungsgerichts leiter kinderkommission beim kommunistischen bund zugehörig anzusehen kommt darauf worauf revision abstellt kläger antrag aufnahme kommunistischen bund gestellt förmlich mitglied kommunistischen bundes aufgenommen worden ebenfalls kommt darauf insoweit revision frage gestellt gegründeten kinderhaus straße einrichtung kommunistischen bundes handelte einstufung ußerung high society metropole für einstigen kommunisten erwärmt tatsachenbehauptung greift revision ausdrücklich bezeichnung klägers einstiger kommunist politisches werturteil versteh
  934. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs ao setzt finanzbehörde vollziehung steuerbescheides wegen ernstlicher zweifel rechtmäßigkeit fordert festgesetzten betrag für dauer aussetzung mehr ernsthaft unstreitige forderung für begrenzte zeit gestundet ernsthaft eingefordert prognose drohende zahlungsunfähigkeit vorliegt gleichwohl berücksichtigen fortführung bgh zinso bgh urteil mai ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer dr pape für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts märz teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts potsdam dezember abgeändert beklagte zurückweisung weitergehenden berufung verurteilt kläger nebst zinsen höhe punkten über jeweiligen basiszinssatz seit september sowie vorgerichtliche kosten höhe nebst zinsen höhe punkten über jeweiligen basiszinssatz seit april zahlen weitergehende revision zurückgewiesen revision beklagten zurückgewiesen kosten rechtsstreits kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger verwalter antrag juni september eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin seit gründung jahre stand beklagten laufender geschäftsverbindung juni erließ zuständige finanzamt schuldnerin für anspruch genommene gemeinnützigkeit anerkannte sofort vollziehbare körperschaftsteuerbescheide für jahre über dm über dm jeweils zuzüglich zinsen hiervon beklagte kenntnis bescheide erhob schuldnerin sprungklage finanzgericht finanzverwaltung beantragte vollziehung bescheide auszusetzen versuchte mangels deckung jedoch vergeblich steuerforderung wege lastschrifteinzugs beklagten pfändung beklagten geführten kontos schuldnerin durchzusetzen september setzte finanzverwaltung vollziehung steuerbescheide wegen ernsthafter zweifel deren rechtmäßigkeit urteil april wies finanzgericht klage schuldnerin ab ließ revision urteil wegen grundsatzbedeutung schuldnerin legte urteil revision beantragte weitere aussetzung vollziehung finanzverwaltung ablauf monats bekanntgabe abschließenden entscheidung bundesfinanzhofes gewährt wurde urteil februar schuldnerin juni bekanntgegeben wurde wies bundesfinanzhof revision unbegründet zurück schreiben september mahnte finanzamt jedenfalls ab juli fälligen steuerforderungen nunmehr zuzüglich zinsen antrag juni stundete betrag auflagen oktober ende juni weitere stundungsanträge lehnte finanzamt oktober zunächst ab januar bewilligte rückwirkend für zeit juli juni stundung inzwischen angewachsenen rückstände zeit juni leistete schuldnerin rückführung darlehensverbindlichkeiten beklagten insgesamt kläger gesichtspunkt insolvenzanfechtung zurückverlangt zeitraum august juni monatlich geleisteten zahlungen schuldnerin entfielen zeit august juli zeit juli juni zeit juli juni berufungsgericht ersten rechtszug erfolglosen klage höhe nebst anteiliger zinsen kosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger restliches zahlungsbegehren während beklagte revision weiterhin vollständige abweisung klage begehrt entscheidungsgründe berufungsgericht urteil zip veröffentlicht hinsichtlich zeitraum juli juni geleisteten zahlungen deren höhe insgesamt angegeben anspruch rückzahlung wegen vorsatzanfechtung abs abs abs inso bejaht ausgeführt schuldnerin sei ab juli durchgehend zahlungsunfähig seit zeitpunkt sei zwingend geboten später insolvenztabelle angemeldeten steuerforderungen über betrachtung zahlungsunfähigkeit einzubeziehen zahlungen schuldnerin beklagte seien rechtshandlungen letzten zehn jahren antrag eröffnung insolvenzverfahrens vorgenommen schuldnerin anlässlich sämtlicher ab juli geleisteter zahlungen vorsatz gläubigerbenachteiligung gehabt bekannt sei stundungsbescheid oktober bezifferten steuerschulde
  935. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts oktober zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat gerügten grundrechtsverstöße artt abs abs gg geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  936. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet juni wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meierbeck für recht erkannt berufung beklagten mai verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin märz inanspruchnahme priorität schwedischen voranmeldung april angemeldeten wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents streitpatent deutschen patent markenamt nr geführt betrifft verfahren vorrichtung beim melken kühen umfaßt zehn patentansprüche patentanspruch lautet verfahrenssprache englisch method of milking cows which are permitted to go loose and to find their way individually to one or more stalls constructed for feeding which the cows are automatically identified and fed with the aid of computer connected to the identification and feeding means used characterized that the computer is utilized on one hand to record the points of time at which every cow is milked and on the other hand to active connection with the identification of cow arriving at feeding stall to eat and provided that predetermined time has passed after the cow question last milked device for automatic application of milking means to the udder of the cow and for starting milking operation while the cow is prevented from leaving the stall during milking deutscher bersetzung lautet patentanspruch verfahren beim melken kühen frei laufen individuell mehreren füttern vorgesehenen boxen begeben können denen automatisch hilfe verwendete identifikations fütterungsvorrichtungen angeschlossenen computers identifiziert gefüttert daß computer einerseits verwendet zeitpunkte erfassen denen kuh jeweils gemolken andererseits zusammen hang identifizierung futterbox essen kommenden kuh falls vorgegebene zeit verstrichen seitdem jeweilige kuh zuletzt gemolken wurde vorrichtung automatischen anbringen melkorganen euter kuh aktivieren melkvorgang einzuleiten wobei kuh während melkens daran gehindert box verlassen vorrichtung ausführung verfahrens patentanspruch gerichtete patentanspruch folgenden wortlaut apparatus for carrying out the method claimed claim for use when the cows carry identification means adapted to cooperate with sensing means connected to computer characterized that at least one stall is provided with means for identification of cow feeding means which is controllable under the influence of the computer retaining means for preventing the cow from leaving the stall and robot for application of milking means to the teats of the cow and for removing said means after milking said computer including means for recording the point of time at which every identified cow previously milked means for comparing the time elapsed from such recorded time to predetermined span of time means connected to such comparing means for activating the retaining means and the robot and subsequently deactivating same after milking deutscher bersetzung lautet patentanspruch vorrichtung ausführung verfahrens anspruch verwendung kühen identifikationsorgane tragen abtastorgan zusammenwirken könne daß wenigstens box organ identifizieren kuh einfluß computers steuerbaren futtervorrichtung festhalteorgan kuh daran hindert box verlassen sowie roboter anbringen melkorganen zitzen euters kuh entfernen genannten melkorgane melken versehen wobei computer organe bertragung zeitpunktes identifizierte kuh zuletzt gemolken wurde mittel vergleich seit übertragenen zeitpunkt verstrichenen zeit vorgegebenen zeitspanne sowie vergleichsorgan verbundene mittel aktivieren festhalteorgane sowie roboters anschließenden deaktivierung melken aufweist wegen unmittelbar mittelbar patentanspruch bzw zurückbezogenen patentansprüche streitpatentschrift verwiesen klägerin erreichen daß streitpatent umfang patent
  937. [['bundesgerichtshof beschluss lwzr april rechtsstreit bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brückner gemäß abs nr lwvfg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle august kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger nutzten vergangenheit über grundstück beklagten führenden grünlandflächen bewirtschaften beklagte untersagte klägern weitere berfahrt landwirtschaftsgericht deren entfernung errichteten absperrungen gewährung freien berfahrt gerichtete klage abgewiesen während berufungsrechtszuges kläger hof gründlandflächen gehören sohn kläger übertragen beitritt rechtsstreit erklärt berufungsgericht urteil geändert nunmehr duldung zugunsten klägers gerichteten klageantrag wesentlichen entsprochen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurückweisung berufung erreichen kläger beantragen zurückweisung rechtsmittels ii nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert beschwerdegegenstandes übersteigt für wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren maßgebend wobei wertberechnung allgemeinen grundsätzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss juni zr njw beschluss juli zr juris rn angegriffene urteil beklagte lediglich höhe beschwert maßgeblich wertminderung grundstück berufungsgericht angenommene altrechtliche dienstbarkeit erfährt wert legt beschwerde dar mangels anhaltspunkte beschwer festsetzung streitwerts für klage berufungsgericht entsprechend berücksichtigung teilweisen klageabweisung anzusetzen erfolg macht beschwerde geltend müsse hälftiger kostenbeteiligung beklagten aufwendungen höhe rund ertüchtigt durchfahrt landwirtschaftlichem gerät ermöglichen beklagte verurteilt worden kosten tragen verbesserung wegs verbundenen kosten überhaupt gegenstand rechtsstreits dahinstehen jedenfalls berufungsgericht verurteilung beklagten ausdrücklich gestattung ermöglichung durchfahrt verlauf vorhandenen zeit asphaltdecke versehenen wegestrecke beschränkt erfolgte gerade hinblick darauf herstellung wegs aufgabe kläger ansah pächter beklagten wegstück kleinen vorderen bereich mitbenutze iii kostenentscheidung folgt abs zpo festsetzung gegenstandswertes für beschwerdeverfahren beruht zpo stresemann czub vorinstanzen ag cuxhaven entscheidung lw olg celle entscheidung brückner'],['Soon']]
  938. [['bundesgerichtshof beschluss aranw märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gerichtlicher bestimmung zuständigkeit richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr frey dr martini märz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwälte unzulässig verworfen antrag prozesskostenhilfe für einlegung begründung betracht kommenden rechtsbehelfe senatsbeschluss januar zurückgewiesen gründe ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschließungs ablehnungsgründe beziehen prozessrechtliche fähigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rücksicht persönlichen verhältnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen können mitwirkung richters konkreten verfahren gründen frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwälte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat für anwaltssachen zwei rechtsanwälte beisitzer angehören scheint erreichen über betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeiträge zahlen müssen rechtsanwälte entscheiden anliegen zulässiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fünften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwälten besetzt falle offensichtlich unzulässigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfällt münchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii ii antragsteller beabsichtigt senatsbeschluss januar anhörungsrügen gegenvorstellungen wiederaufnahme nichtigkeitsanträge erheben sowie vorrangig tatbestandsberichtigung hilfswei se beschlussberichtigung beschlussergänzung beantragen sämtliche beabsichtigten anträge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollständig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden voraussetzungen für gerichtliche bestimmung zuständigkeit erfüllt anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen zuständiges gericht gibt brao vorgesehenen besetzung anliegen klägers bearbeiten iii weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  939. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs ziffer antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni strafausspruch bezug einzelstrafen taten ii nr nr sowie ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fünf monaten verurteilt revision sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen revision unbegründet sinne abs stpo angeklagte gab geschäftsführer gmbh jeweils selben tag beim finanzamt eingereichten körperschaftsteuer gewerbesteuer umsatzsteuererklärungen jahre umsätze niedrig verschwieg gesondert für veranlagungszeiträume abgegebenen einkommensteuererklärungen verdeckte gewinnausschüttungen abs satz kstg aufgrund unrichtigen angaben wurden steuern höhe insgesamt euro niedrig festgesetzt verkürzt landgericht fällen ii nr nr urteilsgründe einzelfreiheitsstrafen acht monaten bzw jahr zwei monaten geahndet strafzumessung großen schuldumfang grunde gelegt fällen hinterziehung umsatzsteuer körperschaftsteuer gewerbesteuer betreffend gmbh veran lagungszeiträumen landgericht berechnung verkürzten körperschaftsteuer gewerbesteuer veranlagungszeiträumen vorzunehmenden gewerbesteuerrückstellungen berücksichtigt vgl bgh urteil august str nstz rr beschlüsse april str wistra januar str nstz rr landgericht bedacht bezug verdeckten gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende gewerbesteuer bemessungsgrundlage gewerbesteuer mindert hätte deshalb berechnung körperschaftsteuerverkürzung berücksichtigung gewerbesteuerrückstellung ermittelten gewinn berechnung gewerbesteuerverkürzung zugrunde legen müssen ausgeschlossen rechtsfehlerfreie berechnung körperschaftsteuer gewerbesteuerverkürzung wegfall schuldspruchs fällen ii nr nr urteilsgründe führen senat ausschließen landgericht niedrigere verhängten einzelstrafen festgesetzt hätte jeweils zutreffenden schuldumfang ausgegangen wäre angesichts aufhebung beiden einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe bestand aufhebung feststellungen bedarf rechtsfehler allein unzutreffenden berechnung hinterzogenen steuern besteht neue tatrichter freilich zusätzliche bisherigen widersprechende feststellungen treffen raum graf radtke jäger fischer'],['Soon']]
  940. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xi zr verkündet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr wassermann richterin mayen für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten folgenden beklagten schadensersatz für verluste warentermin optionsgeschäften anspruch beklagte geschäftsführer gmbh gewerbsmäßig termin optionsgeschäfte vermittelte telefonischer werbung schloß kläger architekt oktober gmbh vermittlungsvertrag erhielt vordruck mehrere risikoerklärungen umfassenden kundenvereinbarung bahamas ansässigen broker kläger unterschrieb vereinbarung oktober übersandte gmbh oktober ausgestellten scheck höhe dm ausscheiden beklagten geschäftsführer zahlte kläger weitere dm für geschäft wurden disagio höhe eingesetzten kapitals round turn kommission höhe us dollar rechnung gestellt kläger behauptet beklagte ausreichend über risiken geschäfte aufgeklärt beklagte einrede verjährung erhoben klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe beklagte mündlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten über revision klägers versäumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge säumnis beruht sachprüfung vgl bghz revision klägers begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung klage wesentlichen folgt begründet kläger tatsächlichen voraussetzungen vertraglichen anspruches anspruches gemäß abs bgb anspruches gemäß abs bgb verbindung abs abs stgb wegen gebührenschinderei bzw veruntreuung schecks schlüssig vorgetragen betracht kommende anspruch gemäß bgb wegen mangelhafter belehrung über risiken kosten vermittelten geschäfte sei gemäß abs bgb verjährt kläger für verjährungsbeginn erforderliche kenntnis schaden person beklagten ersatzpflichtigen gehabt april erstinstanzlichen bevollmächtigten aufgesucht zeitpunkt kläger sowohl verlust einlage inhalt erteilten aufklärung gekannt kenntnisse hätten ausgereicht hilfe bevollmächtigten festzustellen daß voraussetzungen haftung gemäß bgb wegen mangelhafter aufklärung über wirtschaftlichen zusammenhänge risiken vermittelten geschäfte erfüllt stellung beklagten geschäftsführer vermittlungs gmbh sei kläger übersandten eingangsbestätigung für scheck ersichtlich sei feststellbar wann kläger bevollmächtigten anschrift beklagten bekannt geworden sei darauf könne kläger berufen anschrift zumutbarer weise nennenswerte mühe hätte erfahrung bringen können dreijährige verjährungsfrist sei klageerhebung august abgelaufen etwaige ansprüche gemäß abs bgb verbindung börsg wphg seien ebenfalls verjährt ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung wesentlichen punkt stand rechtlich beanstanden allerdings begründung berufungsgericht vertragliche ansprüche ansprüche gemäß abs abs bgb sowie abs bgb verbindung abs abs stgb verneint revision angegriffen rechtsfehlerhaft hingegen auffassung berufungsgerichts anspruch gemäß bgb sei verjährt etwaiger anspruch klägers gemäß bgb verjährt gemäß abs bgb drei jahren zeitpunkt kläger schaden person ersatzpflichtigen kenntnis erlangt zeitpunkt berufungsgericht ausreichenden feststellungen getroffen kenntnis schadens gehört vorliegenden fall schadensersatz wegen unzureichender aufklärung über risiken optionsgeschäften verlangt kenntnis umstände denen rechtspflicht aufklärung ergibt senat urteile januar xi zr wm mai xi zr wm nachw disagio höhe eingesetzten kapitals erhoben ergibt rechtspflicht aufklärung über auswirkungen disagios gewinnchancen anlegers daraus daß gewinnerzielung berücksichtigung
  941. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen verdachts sexuellen nötigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr berger prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof staatsanwältin vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin urteil landgerichts kassel mai verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch revision nebenklägerin entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklägerin trägt kosten rechtsmittels revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklägerin je hälfte rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf sexuellen nötigung zwei fällen freigesprochen freispruch wenden revisionen staatsanwaltschaft deren rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten nebenklägerin jeweils rüge verletzung materiellen rechts revisionen bleiben erfolg angeklagten vorgeworfen oktober dezember nebenklägerin sexuell genötigt landgericht hierzu folgende feststellungen getroffen angeklagte betrieb jahr gemeinsam ehefrau reiterhof nebenklägerin ehefrau angeklagten befreundet pferd untergestellt verheiratete nebenklägerin litt aufgrund traumatischer erlebnisse jugend ngsten körperlichen kontakten menschen jemand anfasste zunächst ußerung entgegenstehenden willens lage verfiel innere starre für gewisse zeit unmöglich machte widerwillen körperliche berührung verbal artikulieren gegenwehr auszudrücken für außenstehenden dabei erkennen worauf passivität nebenklägerin beruhte august kam angeklagten nebenklägerin ersten körperlichen annährung gegenstand klage angeklagte nebenklägerin brachten reiterhof gemeinsam pferde zurück stall gelegenheit hielt angeklagte nebenklägerin fest fasste pullover küsste nebenklägerin aufgrund ngste körperlichen kontakten zunächst lage unerwünschte verhalten angeklagten reagieren nachdem gefangen teilte ruhe lassen solle daraufhin ließ angeklagte ab fall anklage tag oktober erklärte angeklagte bitten ehefrau bereit nebenklägerin abends pkw deren wohnung fahren unterwegs wich vorgesehenen fahrstrecke ab nebenklägerin bemerkte verfiel innere starre schon unmöglich machte abweichung fahrstrecke reagieren ngste angeklagte beabsichtigen könnte setzten außerstande gegenüber artikulieren angeklagte bemerkte davon hielt fahrzeug büschen straße mehr sehen sodann begann nebenklägerin äußerlich weiterhin reaktion verhalten angeklagten zeigte pullover fassen küsste streichelte brust zeit gelang nebenklägerin innere starre überwinden angeklagten verbal körperliches wegstemmen verdeutlichen verhalten wünsche ließ daraufhin nebenklägerin ab fuhr hause obwohl handeln angeklagten unangenehm hielt nebenklägerin weiterhin kontakt ehefrau deren freundschaft wichtig weiterer angeklagter sexueller bergriff angeklagten nebenklägerin ereignete november dabei trat ange klagte reiterhof hinten nebenklägerin heran fasste pullover oberhalb büstenhalters brust drehte nebenklägerin herum küsste forderte kuss erwidern tat nebenklägerin wiederum innere erstarrung verfallen außerstande setzte angeklagten widerstand entgegen bringen angeklagte ließ nebenklägerin los nachdem erstarrung befreit gesagt stall tochter warten würde folgetag dezember kam wegen vorfalls gemeinsamen gespräch beiden ehepaaren verlauf angeklagte erklärte leid tue verhalten freundschaft beiden frauen zerstören wolle versprach zukünftig nebenklägerin mehr nähern angeklagten gespräch psychische befindlichkeit nebenklägerin erläutert worden wäre landgericht feststellen können fall anklage mitte dezember kam erneut gemeinsamen autofahrt angeklagten nebenklägerin vorwand bauplatzbesichtigung fuhr angeklagte einsam gelegenen stelle feld fahrzeug abstellte bauplatzbesichtigung
  942. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja jeanshosentasche markeng abs nr erschöpft bildmarke darstellung ware stellt teil heranziehung charakteristischen merkmalen dar regelmäßig erforderliche unterscheidungskraft abgesprochen bgh beschl november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluß senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts märz aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt gründe august eingereichten anmeldung begehrt anmelderin für bekleidungsstücke schuhwaren kopfbedeckungen eintragung nachfolgend dargestellten bildes zuständige markenstelle deutschen patentamts angemeldeten marke eintragung wegen fehlender unterscheidungskraft versagt hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis gemäß abs nr markeng für gegeben erachtet ausgeführt marken stets blick beanspruchten beurteilen ober bekleidungsstücke regel taschen versehen seien gelegentlich mützen hüte schuhe liege für angesprochenen verkehr wahrnehmung angemeldeten zeichens hinblick äußeren umrisse weiteres nahe hierin aufgesetzte tasche teil ware sehen neuem markenrecht seien unterscheidungskraft generell wesentlich geringeren anforderungen geltung warenzeichengesetzes stellen wenngleich neuem markenrecht abbildungen ware somit teils ware abstrakt markenfähig könnten ändere daran daß einzelfall erforderliche unterscheidungskraft eignung verkehr unterscheidungsmittel herkunft dienen gegeben müsse fehle streitfall rechtsprechung naturgetreue fotografisch genaue maßstabsgerechte wiedergabe beanspruchten ware geeignet sei betrieblichen herkunft individualisieren müsse für abbildungen entsprechend gelten streitfall unverkennbarer weise teil nämlich aufgesetzte tasche insbesondere für jeansbekleidung typisch sei wiedergäben dabei seien gerade artikel jeansbekleidung bzw bekleidungsstücke kopfbedeckungen teil schuhe material insbesondere sogenannte freizeitbekleidung weitesten sinne vorliegenden warenklasse produkte zentraler wirt schaftlich überaus großer bedeutung weshalb angesichts konkreten gestaltung abbildung geboten sei erzeugnisse besonderem maße abzustellen weitgehend realistischen zeichnung fehle mindestmaß gestalterischer graphischer eigentümlichkeit könne insbesondere darin gesehen daß nahtlinien durchgezogene striche ausgebildet seien jedenfalls taschendarstellung gesamtheit keinerlei verfremdende sonstiger weise originelle wirkungen erkennen lasse liege rechtsprechung anerkannte ausnahmefall wonach unterscheidungskraft bildmarke bejahen sei dargestellte gegenstand herkunftskennzeichnend origineller gestalt sei zweidimensionale abbildung originalität erkennen lasse gegenstand anmeldung bildende jeans bekleidungs tasche ganzes weise nämlich äußeren umrissen her für derartige aufgesetzte taschen charakteristisch seien hinreichend eigentümlichen besonderheiten gelte für verlauf mittleren nähte insbesondere vergleich herstellungsbetrieben derartiger erzeugnisse verwendeten taschen vielfach ebenfalls ähnliche mittelnähte aufwiesen möge zutreffen daß reihe produzenten insbesondere jeanshosen bestrebt sei verwendung jeweils stets gleichbleibend verlaufender mittelnähte taschen zusätzlich dadurch bewirkten verzierung abnehmern allmähliche gewöhnung weiteren herkunftshinweis neben gut ausnahmslos erster linie bekannten wort bzw bildmarken geben derartige ziernaht maßgeblichen endverbraucherkreisen beachteten zusätzlichen herkunftshinweis hänge erster linie absicht herstellers ab aufnahme verständnis breiten angesprochenen publikums insoweit
  943. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam dezember abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat angeklagten jeweils zulässig erhobenen verfahrensrügen verletzung stpo landgericht anhörung verfahrensbeteiligten jeweils schriftlich gestellten antrag zweier zeugen deren audiovisuelle vernehmung gemäß stpo außerhalb hauptverhandlung erlassenene beschlüsse angeordnet verfahrensbeteiligten formlos mitgeteilt verkündung verlesung beschlüsse hauptverhandlung erfolgte entsprechend anordnungen wurden zeugen audiovisuell vernommen angeklagten vorgehensweise widersprachen revisionen vorgebrachten einwendungen beschlussanordnungen stpo gesetzlichen richter sinne art abs satz gg erlassen worden seien hierfür ausschließlich gerichtsbesetzung hauptverhandlung einschließlich schöffen zuständig wäre greifen gesetzliche regelung wonach zwingend gerichtsbesetzung hauptverhandlung über anordnung stpo entscheiden besteht erfordernis gesetzessystematik vorschrift zweiten buches abschnitt strafprozessordnung herzuleiten bundesgerichtshof mehrfach entschieden laufender hauptverhandlung gerichtsentscheidungen besetzung außerhalb hauptverhandlung getroffen können vgl bgh urteil august str bghst bgh beschluss januar str stv vorliegend beschlussfassung gerichts besetzung außerhalb hauptverhandlung beanstanden vorbereitung audiovisuellen vernehmung mitunter erhebliche vorlaufzeit erforderlich etwa technischen tatsächlichen modalitäten vernehmung abzuklären vgl becker löwe rosenberg stpo aufl rn darüber hinaus gericht interesse verfahrensbeteiligten insbesondere zeuge schutz audiovisuelle vernehmung bereits vorfeld beantragt gründen rechtsklarheit beabsichtigte entscheidung treffen beteiligten hierüber kenntnis setzen verteidigung angeklagten hierdurch eingeschränkt gericht hauptverhandlung entscheidung gebunden jederzeit namentlich entsprechenden antrag seiten angeklagten entscheidung ändern vgl becker aao basdorf raum könig schneider bellay'],['Soon']]
  944. [['bundesgerichtshof beschluss zb april abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten behörde beschluss landgerichts münchen zivilkammer märz zurückgewiesen gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen auslagen betroffenen landeshauptstadt münchen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene nigerianische staatsangehörige reiste gültigem visum bundesgebiet ablauf visums wurde mai angetroffen wies für person ausgestellten reisepass äußerte asylbegehren gab reisepass entwendet daraufhin wurde untersuchungshaft genommen juni andauerte antrag beteiligten behörde ordnete amtsgericht beschluss juni haft sicherung abschiebung betroffenen für dauer drei monaten anschluss untersuchungshaft einlegung beschwerde juni hob haftanordnung beteiligte behörde antrag aufgrund asylantrags zurückgenommen beschwerdegericht antragsgemäß festgestellt beschluss amtsgerichts über haftanordnung juni betroffene rechten verletzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte behörde aufhebung beschwerdeentscheidung feststellung erreichen haftanordnung juni haftdurchführung zeitraum juni rechtmäßig ii ansicht beschwerdegerichts anordnung abschiebungshaft anspruch betroffenen rechtliches gehör verletzt haftantrag beginn anhörung lediglich bekannt gegeben erforderlich sei übersetzt ausgehändigt worden sei verfahrensmangel sei aufhebung haft geheilt worden ferner sei haft verhältnismäßig betroffene haftraum untersuchungsgefangenen untergebracht worden sei sei richtlinienkonform auszulegenden abs satz aufenthg unvereinbar iii rechtsbeschwerde aufgrund zulassung gemäß abs famfg statthaft brigen zulässig rechtsmittel beteiligten behörde abschiebungshaftsachen während rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt unzulässig feststellungsantrag analog famfg zugunsten behörde zulässig senat beschluss januar zb veröffentlichung bestimmt fallgestaltung liegt jedoch vielmehr ursprüngliche beschwerde betroffenen während beschwerdeverfahrens erledigt daraufhin beschwerdegericht feststellungsantrag neuer hauptsache stattgegeben entscheidung wendet beteiligte behörde zulässiger weise feststellung rechtmäßigkeit haftdurchführung verlangen antrag auszulegen aufhebung angefochtenen entscheidung zurückweisung beschwerde erreichen rechtsbeschwerde jedoch unbegründet rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt schon allein daraus landgericht zutreffend ausgeführt haftantrag betroffenen ordnungsgemäß bekannt gemacht worden abs famfg betroffenen fall anhörung ablichtung antrags ausgehändigt erforderlichenfalls übersetzt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert st rspr vgl senat beschluss juni zb infauslr rn mwn hieran fehlt wirkung für zukunft mögliche heilung mängel aufhebung haft erfolgt darüber hinaus auffassung beschwerdegerichts zutrifft wonach haftanordnung wegen verstoßes gebot trennung abschiebungs strafgefangenen rechtswidrig bedarf entscheidung mangels entscheidungserheblichkeit einholung vorabentscheidung europäischen gerichtshof gemäß art aeuv auslegung art abs richtlinie eg europäischen parlaments rates dezember über gemeinsame normen verfahren mitgliedstaaten rückführung illegal aufhältiger drittstaatsangehöriger abl dezember zulässig ebenso dahinstehen haftantrag rechtswidrig weder ausführungen abschiebungsandrohung senat beschluss juli zb juris rn mwn durchführbarkeit abschiebung nigeria sowie erforderlichen haftdauer enthielt senat beschluss mai zb infauslr rn iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art emrk analog abs satz kosto festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann roth weinland brückner kazele vorinstanzen ag münchen entscheidung xiv lg münchen entscheidung'],['Soon']]
  945. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb stgb abs satz nr abtretung darlehensforderungen anstalt öffentlichen rechts organisierte sparkasse verstößt abs satz nr stgb fortführung bghz bgh urteil oktober xi zr olg schleswig lg itzehoe xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg maihold für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt gegenüber beklagten sparkasse feststellung zustande gekommenes darlehensverhältnis ungeachtet abtretungserklärung beklagten fortbestehe beklagte weiterhin inhaberin zwei absicherung darlehensrückzahlungsforderung eingetragenen grundschulden sei kläger ehefrau schlossen beklagten satzung anstalt öffentlichen rechts jahren zwei darlehensverträge über mio dm dm sicherheiten dienten zwei grundschulden über insgesamt mio dm zugunsten beklagten grundbuch eingetrage nen wohnungseigentum klägers ehefrau lasten vertragliche grundlage geschäftsbeziehungen parteien allgemeinen geschäftsbedingungen sparkassen nachdem jahren kläger mehrere pfändungen ausgebracht worden oktober eidesstattliche versicherung über vermögensverhältnisse abgegeben kündigte beklagte gegenüber kläger schreiben dezember bezugnahme nr abs allgemeinen geschäftsbedingungen wegen verschlechterung vermögensverhältnisse beiden darlehen forderte erfolglos ausgleich offenen gesamtbetrages stellte grundschulden fällig zugang schreibens kläger bestritten dezember ließ beklagte kläger ehefrau zwecke zwangsvollstreckung vollstreckbare ausfertigung grundschulden nebst abstraktem schuldanerkenntnis über dm nebst zinsen zustellen beklagte verkaufte oktober kreditportfolio über insgesamt ca mio darunter darlehensforderungen kläger ehefrau trat forderungen nebst grundschulden sonstiger sicherheiten vertrag oktober ab schreiben november teilte beklagte kläger klage begehrt kläger feststellung darlehensverhältnis parteien trotz abtretung fortbestehe beklagte weiterhin inhaberin grundschulden sei auffassung abtretung sei wegen verstoßes bankgeheimnis abs satz nr stgb unwirksam vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren während revisionsverfahrens über vermögen klägers insolvenzverfahren eröffnet worden nachdem insolvenzverwalter aufnahme rechtsstreits abgelehnt kläger aufgenommen entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht entscheidung wm veröffentlicht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt feststellungsklage fehle feststellungsinteresse gleichwohl sei klage unzulässig unbegründet abzuweisen sache erfolg abtretung darlehensforderungen nebst sicherheiten sei wirksam veräußerung forderungen unterfalle rücksicht art abs egv freien kapital zahlungsverkehr innerhalb europäischen gemeinschaften regele bgb darüber hinaus sei verstoß stgb gegeben abtretung verbundene datenaustausch unbefugt sinne vorschrift erfolge andernfalls komme willkürlichen ungleichbehandlung veräußerung krediten privater banken öffentlichrechtlich organisierter sparkassen schließlich gebiete bgb wertender betrachtung unterstellten verstoß stgb nichtigkeit abtretung ii berufungsurteil hält rechtlicher berprüfung stand revision zurückzuweisen rechtsfehlerfrei berufungsgericht feststellungsklage unzulässig unbegründet abgewiesen dabei dahinstehen kläger feststellungsinteresse sinne abs zpo hinreichend dargelegt rechtsprechung bundesgerichtshofs handelt zpo geforderten rechtlichen interesse prozessvoraussetzung deren vorliegen gericht sachprüfung sachurteil überhaupt verwehrt vgl bghz bgh urteil märz vi zr njw aufgrund feststellungsklage fehlendem feststellungsinteresse unbegründet abgewiesen liegt fall berufungsgericht wirksamkeit abtretung dar lehensforderungen grundschuld
  946. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr märz rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr appl dr ellenberger märz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr nr alt zpo angefochtene urteil verletzt beklagten rechten art abs gg berufungsgericht mußte erörterung mitverschuldens vortrag eingehen beklagte anlegern auszahlung anlagegelder treuhandkonto möglichkeit eingeräumt aktien usa registrierung nettokaufpreis zuzüglich aufgelaufener festgeldzinsen zurückzukaufen vortrag gehörte wesentlichen kern sachvortrags für verfahren zentralen frage zuletzt knappen ausführungen hierzu be rufungsbegründung ergibt sonstige umstände zweifelsfrei darauf schließen lassen daß tatsächliche vorbringen beklagten entweder überhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden liegen verletzung rechtlichen gehörs beklagten ergibt mangelnden berücksichtigung umstandes daß sogenannte bericht börsenprospekt inc märz detailliert risiken aktienkaufs hingewiesen ausdrücklich fehlen fähigkeiten herstellung vertrieb erwähnt insoweit fehlt schon darlegung daß angeblich berücksichtigten vortrag beklagten gehandelt zitiert ausschließlich anlage mithin klägern vorgelegte bericht sowie ausführungen schriftsätzen kläger weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller appl wassermann ellenberger'],['Soon']]
  947. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund märz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil dahin geändert aa angeklagte wegen diebstahls vier fällen computerbetrugs fünf fällen verurteilt bb einziehung wertersatz höhe euro angeordnet davon höhe euro gesamtschuldner gehende anordnung entfällt gehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls vier fällen computerbetrugs sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt außerdem einziehung wertersatz höhe euro zusätzlich höhe euro gesamtschuldner angeordnet hiergegen eingelegte revision führt beschlussformel ersichtlichen teileinstellung verfahrens nderung verfallsentscheidung brigen unbegründet sinne abs stpo senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen computerbetrugs verurteilt worden entfällt für tat verhängte einzelstrafe neun monaten freiheitsstrafe teileinstellung verfahrens zieht nderung schuldspruchs gesamtstrafe gleichwohl bestehen bleiben senat vermag auszuschließen strafkammer rücksicht verbleibenden einzelstrafen jahr sechs monaten freiheitsstrafe dreimal jahr freiheitsstrafe fünfmal neun monaten freiheitsstrafe mildere gesamtstrafe erkannt hätte entscheidung über einziehung wertersatz entsprechender anwendung abs stpo beschlussformel ersichtlich abzuändern höhe teilbetrages euro lassen urteilsgründe erkennen taten angeklagte gegenstände wertes erlangt könnte außerdem eingestellten fall ii urteilsgründe mitangeklagten erbeutete geld summe höhe euro abzusetzen strafkammer angeklagten ausreichenden beleg gesamtschuldner zugerechnet soweit generalbundesanwalt beantragt festgestellte gesamtschuldnerische haftung angeklagten zusammen mitangeklagten reduzieren fall ii urteilsgründe mitge wahrsam mitangeklagten angeklagten erzielten beute höhe euro feststellungen belegt für weiteren betrag höhe euro gleichfalls jeglicher beleg fehle nachzukommen unberechtigten feststellung gesamtschuldnerischen mithaftung mitangeklagten handelt bezug angeklagten beschwerenden rechtsfehler grund letztlich für generalbundesanwalt insoweit beantragte revisionserstreckung revidierenden mitangeklagten raum satz stpo senat gehindert beschluss gemäß abs stpo entscheiden generalbundesanwalt brigen verwerfungsantrag gestellt beantragte weitere reduktion gesamtschuldnerischen haftung lasten angeklagten auswirken würde handelt somit beschlussentscheidung ungunsten revidierenden angeklagten gunsten gestellten antrag staatsanwaltschaft vgl bgh beschluss august str nstz siehe beschluss april str antragswidrig unterbliebene erstreckung steht beschlussentscheidung ebenfalls entgegen vgl bgh beschluss november str nstz schmitt meyergoßner schmitt stpo aufl rn mwn sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  948. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tübingen november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat religiös kulturelle hintergrund stellt vergewaltigung ehefrau strafmilderungsgrund stgb dar bgh nstzrr beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  949. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter wöstmann hucke seiters dr remmert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai gründen hinweisbeschlusses senats november gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen soweit beklagte schriftsatz dezember ausgeführt entscheidender bedeutung sei ebenfalls berufungsgericht sache zurückgewiesenen schadensersatzansprüche beklagten bestünden für vorgehen satz zpo bestehe daher raum vermag senat folgen gründe für zulassung revision satz zpo bestehen mehr aufgezeigt hinweisbeschluss senats aufgeführten urteilen bundesgerichtshofs ergibt weiteres frage beklagten geltend gemachten schadensersatzansprüche bestehen für erfolg revision erheblich streitwert schlick wöstmann seiters hucke remmert vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  950. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz mai soweit betrifft abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen ü landgericht angeklagten wegen räuberischer erpressung einbeziehung mehrerer strafen früheren verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung sachlichen formellen rechts rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet abs stpo ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hält rechtlicher nachprüfung stand voraussetzungen für unterbringung entziehungsanstalt landgericht sachverständige hilfe weitergehende begründung verneint ausreichenden anhaltspunkte dafür festzustellen vermochte abgeurteilte räuberische erpressung hang sinne stgb zurückzuführen sei soweit landgericht festgestellten tat wohl notwendigen symptomcharakter abgesprochen dabei konsum alkohol lediglich konstellativen faktor tatbegehung bewertet lassen knappen ausführungen besorgen bewertung engen deshalb rechtsfehlerhaften verständnis für unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen zusammenhangs abgeurteilten tat hang sinne stgb ausgegangen ständiger rechtsprechung symptomatischer zusammenhang bejahen hang allein zusammen umständen beigetragen täter erhebliche rechtswidrige tat begangen unverändertem verhalten für zukunft besorgen vgl bgh beschluss mai str nstz rr mwn liegt nahe feststellungen landgerichts konsumiert tatzeit jahre alte angeklagte für betreuung eingerichtet seit lebensjahr alkohol wegen alkoholproblems schon zeiten früherer straftaten erkennbar beabsichtigt einvernehmen betreuerin therapie angeklagte beging verfahrensgegenständliche tat nachdem gemeinsam mittäter bekannten ab mittags tatzeit nachts uhr zwei kästen bier unbekannte anzahl schnapsflaschen ausgetrunken hinblick alkoholisierung tatzeit landgericht angeklagten erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit stgb ausgeschlossen feststellungen zeitweise übermäßigen genuss alkohol derentwegen landgericht angeklagten positive legalprognose gestellt drängten eingehenderen prü fung voraussetzungen stgb hinzuziehung sachverständigen stpo ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt deshalb neu verhandelt entschieden führt aufhebung strafausspruchs obgleich erkannten strafen für überhöht erscheinen senat ausschließen landgericht anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte weise ferner sachgerechte abstimmung maßregel strafe ermöglicht dabei über frage aussetzung vollstreckung strafe gegebenenfalls maßregel bewährung neu entscheiden vgl ferner abs stgb bisherigen feststellungen naheliegt verfahren erwachsenen richtet weist senat sache allgemeine strafkammer landgerichts zurück basdorf sander berger könig bellay'],['Soon']]
  951. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe amtsgericht beklagte prozessbevollmächtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klägerin rückständiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunächst juni eingegangenen schriftsatz unzuständigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zuständigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmächtigten hät ten abweichenden regelung berufungszuständigkeit wohnungseigentumssachen für oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen müssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulässig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulässig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt überzogen wären beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versäumt prozessbevollmächtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzuständigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zuständige landgericht aurich normalen geschäftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulässigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzuständigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist gewähren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergänzen anforderungen einlegung rechtsmitteln überspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthält darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung über rechtsbeschwerde deshalb gründen angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zuständigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zuständigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nämlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versäumnis prozessbevollmächtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erläutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krüger schmidt räntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  952. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schäfer beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten ka justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit verurteilung angeklagten insgesamt angeklagten ka fällen ii urteilsgründe betrifft umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten ka vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten ka wegen unerlaubter einfuhr betäu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge acht fällen fälle ii urteilsgründe sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten außerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge neun fällen fälle ii sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge drei fällen fälle ii gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmit teln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen fälle ii gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren aussetzung vollstreckung bewährung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit uner laubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fall ii einbeziehung strafen vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten aussetzung vollstreckung bewährung staatsanwaltschaft wendet ungunsten angeklagten ka eingelegten verletzung sachlichen rechts gestützten revision jeweiligen schuldspruch beanstandet landgericht angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen betäubungsmittelhandels geringer menge verurteilt angeklagte ka rügt revision ebenfalls verletzung sachlichen rechts revision angeklagten ka rechtsmittel angeklagten ka offensichtlich unbegründet sinne abs stpo revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft wesentlichen erfolg führt aufhebung jeweiligen schuldspruchs gunsten angeklagten stpo sowie nichtrevidenten stpo unbe gründet erweist lediglich bezüglich falls taten ii urteilsgründe angeklagte ka wegen unerlaubten handel treibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt worden fällen ii urteilsgründe hält angeklagten betreffende schuldspruch rechtlicher berprüfung stand hierzu getroffenen feststellungen fuhren gesondert verfolgten geklagten vier fällen verfügung gestellten angemieteten pkw gronin gen niederlande jeweils ca fünf kilogramm marihuana erwarben gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt rauschgift ließen jeweils deutsch niederländische identifizierten grenze übernahm angeklagte kurierfahrer westerstede über transportieren marihuana brachte kraftfahrzeug hannover fall ii urteilsgründe begleitete gesondert verfolgten niederlande beim erwerb betäubungsmittel sowie deren bergabe send anschließend fuhr zusammen zeug anwe fahr her transport betäubungsmittel über grenze abzusichern landgericht fällen handeln angeklagten mitglied betäubungsmittelbande erörtert obwohl feststellungen drängten begriff bande setzt zusammenschluss mindestens drei personen voraus willen verbunden künftig für gewisse dauer mehrere selbstständige einzelnen ungewisse straftaten gese
  953. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb eigentumswechsel erwerber veräußerer gegenüber mieter bezüglich zeitpunkt wechsels grundstückseigentum abgelaufenen abrechnungsperiode abrechnung betriebskosten verpflichtet erhebung etwaiger nachzahlungen berechtigt kommt darauf wann zahlungsanspruch fällig geworden bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember richter dr hübsch vorsitzenden richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts berlin april zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger jahr mieter wohnung wirkung januar erwarb beklagte eigentum wohnung oktober teilte damalige wohnungsverwaltung klägern für abrechnungszeitraum januar dezember bestünde zugunsten kläger guthaben insgesamt dm dm betriebskosten dm heizkostenguthaben berweisung geldbetrages erfolgte klage fordern kläger beklagten auszahlung guthabens meint zahlung müsse damalige eigentümer leisten beide vorinstanzen verpflichtung beklagten auszahlung verneint landgericht zugelassenen revision verfolgen kläger antrag verurteilung beklagten entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt beklagte sei auszahlung guthabens verpflichtet hinblick mietvertrag rechtsnachfolger veräußerers sei beklagte sei gläubiger schuldner ansprüche zeitpunkt eigentumswechsels fällig geworden seien richteten hinsichtlich beim eigentumswechsel bereits beendeten abrechnungsperiode bestehe wegen fälligkeitsprinzips allerdings ausnahme für ansprüche abrechnung nachzahlungen erstattungen guthaben nebenkosten für vorliegend abgeschlossene abrechnungsperioden seien ungeachtet späteren eigentumsübergangs allein bisherigen mietvertragsparteien abzurechnen etwaige nachzahlungen erstattungen überzahlter beträge seien parteien abzuwickeln ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung stand daß revision trotz säumnis beklagten mündlichen revisions verhandlung endurteil zurückzuweisen vgl bgh urteil dezember iii zr bghr zpo säumnis recht berufungsgericht angenommen daß anspruch mieter rückerstattung überzahlter nebenkostenvorauszahlungen veräußerer erwerber richtet sofern abrechnungsperiode eigentumswechsel abgeschlossen daß darauf ankommt wann rückzahlungsanspruch fällig geworden zutreffend geht berufungsgericht davon daß frage mietvertraglichen rechte pflichten infolge eigentumsübergangs bgb veräußerer erwerber zuzuordnen grundsätzlich zeitpunkt entstehens bzw fälligkeit anspruchs beantwortet eigentumswechsel entstandene fällig gewordene ansprüche verbleiben bisherigen vermieter danach fällig gewordene forderungen stehen nunmehrigen grundstückseigentümer ebenso richten vertragliche ansprüche mieters erwerber erst eigentumswechsel entstehen fällig senatsurteile oktober viii zr njw cc oktober viii zr njw ii bgh urteil september iii zr wm anspruch mieters auszahlung betriebskostenguthabens für abrechnungszeitraum januar dezember erst erteilung betriebskostenabrechnung oktober fällig geworden vgl bghz senatsurteil november viii zr njw rr iii bundesgerichtshof für vergleichbaren fall eigentumswechsels vermögensgesetz jedoch entschieden frühere eigentümer gegenüber mieter bezüglich zeitpunkt wechsels grundstückseigentum bestandskraft rückgabebescheids abgelaufenen abrechnungsperiode abrechnung betriebskosten verpflichtet erhebung etwaiger nachzahlungen berechtigt lösung sorgt für rechtsklarheit vermeidet insbesondere ungereimte ergebnis daß eigentumswechsel fällig gewordene abrechnungspflicht beim bisherigen vermieter verbleibt während nachzahlungen erstattungen deren vorbereitung berechnung abrechnung dient erwerber zustehen bzw erbringen bgh urteil september aao erkennende senat hält betrachtungsweise vorliegenden fall für sachgerecht strikte festhalten sog fälligkeitsprinzip würde abrechnung
  954. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvo abs anlage zeichen falkenseer platz berlin leitlinien befindlichen pfeilen handelt bloße fahrempfehlungen verbindliche fahrtrichtungsgebote bgh urteil februar vi zr lg berlin ag berlin mitte vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin februar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt schadensersatz verkehrsunfall april berlin spandau falkenseer platz ereignete besteht kreisförmigen grünanlage mehrspuriger ausschließlich uhrzeigersinn befahrender straßenring führt außen vier mehrspurige straßen einmünden nordwesten falkenseer damm südwesten altstädter ring südosten straße juliusturm nordosten neuendorfer straße falkenseer platz hineinführenden fahrbahnen straßen platz herausführenden fahrbahnen jeweils begrünten mittelstreifen ge trennt bereich platzes befinden zwölf lichtzeichenanlagen nämlich jeweils drei bereich vier einmündungen denen jeweils verkehr platz hineinführenden fahrbahnen regelt zweite verkehr herausführenden fahrbahnen dritte verkehr straßenring befindlichen lichtzeichenanlagen jeweils höhe mittelstreifen vier einmündungen angebracht unmittelbar lichtzeichenanlagen einmündenden fahrbahnen befinden jeweils leitlinien zeichen stvo pfeilmarkierungen zeichen stvo klägerin befuhr uhr pkw vw golf altstädter ring kommend straßenring falkenseer platzes befand berufungsgericht getroffenen feststellungen lichtzeichenanlage höhe mittelstreifens straße juliusturm dritten fahrstreifen links haltlinie pfeile angebracht rechts weisen klägerin nächsten ausfahrt rechts abbiegen straßenring verbleiben beklagte kam beklagten haftpflichtversicherten pkw vw passat samt anhänger ebenfalls altstädter ring benutzte zunächst äußersten linken fahrstreifen straßenring höhe mittelstreifens einmündung straße juliusturm zweiten fahrstreifen links haltlinie dortigen lichtzeichenanlage pfeile fahrtrichtung sowohl verbleiben straßenring abbiegen rechts anzeigen beklagte falkenseer platz nachfolgenden ausfahrt verlassen neuendorfer straße abbiegen verblieb fahrstreifen lenkte pkw rechts richtung neuendorfer straße unmittelbar ausfahrt kam kollision wobei vw golf klägerin rechte seite anhängers stieß klägerin wegen beschädigung fahrzeugs schadensersatz höhe begehrt amtsgericht klage versäumnisurteil stattgegeben rechtzeitigem einspruch beklagten höhe aufrechterhalten wobei davon ausgegangen richtungspfeile fahrstreifen lediglich fahrempfehlungen seien beide fahrzeuge mithin sowohl straßenring hätten verbleiben hätten ausfahren dürfen berufung beklagten führte vollumfänglichen klageabweisung landgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren umfang berufungsantrags entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung anscheinsbeweis spreche dafür klägerin unfall allein verursacht verschuldet gebot verstoßen zeichen stvo angeordneten fahrtrichtung folgen abs stvo beim fahrstreifenwechsel entgegen abs satz stvo verhalten gefährdung verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei verkehrsverstößen trete betriebsgefahr beklagten geführten pkw nebst anhänger zurück berufungsgericht revision zugelassen frage fahrbahnmarkierungen wichtigen berliner verkehrsknotenpunkten ernst reuter platz jakob kaiser platz falkenseer platz bloße fahrempfehlungen vgl kg zivilsenat urteil märz juris rn insoweit schaden praxis abgedruckt verbindliche vorgaben gemäß abs stvo verbindung zeichen stvo handele unterschiedlich beantwortet ii angefochtene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand revision wendet feststellungen berufungsgerichts bezüglich tatsächlichen unfallhergangs macht allein geltend berufungsgericht verkannt beklagten unfallursächliche pflichtverletzung vorzuwerfen sei gebot
  955. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags unterlassen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführerin generalbundesanwalts antrag august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november soweit betrifft schuldspruch dahin geändert angeklagte totschlags unterlassen schuldig gesamten strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte wegen beihilfe körperverletzung wegen totschlags unterlassen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo schuldspruch wegen beihilfe körperverletzung bestand jährige angeklagte jährige rechten szene zuzurechnende mitangeklagte eng befreundet zueinander bruder schwester verhältnis entwickelt mitangeklagte wusste beziehungen angeklagten vater späteren tatopfer seit jahren zerrüttet wiederholt geschilderten quälenden bild bruchstückhaften erinnerungen schloss angeklagte kind sexuell missbraucht müsse abend september kehrte mitangeklagte mehrwöchiger beruflicher abwesenheit bahn wohnort zurück unterwegs bat angeklagte bahnhof abzuholen eröffnete für einmaliges heute gültiges angebot angeklagte begleitete mitangeklagten wohnung verlauf gesprächs über lebenssituation psychotherapeutischer behandlung befindlichen angeklagten präzisierte mitangeklagte angebot dahin aufsuchen frage möglichen sexuellen miss brauchs für mal klären hierzu solle pkw etwa km entfernten wohnort bringen angeklagte zögerte zunächst rechnete tätlichkeiten mitangeklagten vater hierfür gegebenenfalls verantwortung gezogen gefährdung beruflichen zukunft empfand hinweis mitangeklagten könne weise dorthin gelangen willigte schließlich fahrt beschrieb mitangeklagten örtlichen gegebenheiten wusste mitangeklagte häufig sogenannte schlaghandschuhe verstärkungen handrückenbereich angeklagte ließ mitangeklagten uhr höhe nachbargrundstücks aussteigen parkte pkw etwa wohnhaus entfernt zuvor verabredeter stelle mitangeklagte überstieg verschlossen geglaubte hoftor anwesens klopfte haustür gab freund tochter erkennen worauf einließ mitangeklagten nunmehr vorwurf sexuellen missbrauchs tochter konfrontiert reagierte aggressiv versuchte mitangeklagten haus drängen hierauf zog mitangeklagte schlaghandschuhe über schlug wiederholt wuchtig faust gesicht boden ging regungslos liegen blieb anschließend versetzte getragenen innenkappen stahl verstärkten schuhen mehrere fußtritte seite tod opfers nahm handeln billigend kauf annahme tödlichen verletzungen beigebracht verließ mitangeklagte sodann haus begab angeklagten stellte frage vater sehen wolle angeklagte worten verneinte nee definitiv kündigte sache klären entfernte richtung anwesens aufgrund worte mitange klagten befürchtete angeklagte nunmehr sei entschlossen vater töten fand ab obwohl möglich zumutbar unternahm mitangeklagten für möglich gehaltenen tötung vaters abzuhalten aufforderung unerheblichen einfluss besitzenden angeklagten weiteren tathandlungen abstand nehmen hätte mitangeklagte gebeugt mitangeklagte überstieg erneut hoftor drang haus nahm küche brotmesser etwa cm langer klinge weiterhin reglos daliegenden stich brust töten zwei erste stiche rutschten ab beim dritten wuchtig geführten stich drang messer volle klingenlänge perforierte herzbeutel rechte herzkammer verstarb kurze zeit danach ver bluten rechtsfehler landgericht danach angenommen angeklagte sei wegen vorangegangenen gefahrerhöhenden handelns abwendung billigend kauf genommenen tötung vaters angeklagten verpflichtet deshalb totschlags unterlassen schuldig gemacht abs abs stgb durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet demgegenüber verurteilung angeklagten wegen tatmehrheit hierzu ste
  956. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs sgb xii abs nr bedürftigen partei rahmen nderung prozesskostenhilfebewilligung abs zpo zuzumuten veräußerung früheren familienheims erlangtes vermögen für schon entstandene prozesskosten einzusetzen neues angemessenes hausgrundstück abs nr sgb xii erworben anschluss senatsbeschluss juli xii za famrz bgh beschluss oktober xii zb olg stuttgart ag nürtingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts stuttgart märz kosten antragsgegnerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien geschiedene ehegatten ehescheidungsverfah ren wurde antragsgegnerin berücksichtigung persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse beschluss amtsgerichts april ratenfreie prozesskostenhilfe beiordnung erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten bewilligt ergänzend wurde beschluss ausgeführt prüfung bedürftigkeit bleibt vorbehalten antragsgegnerin evtl zugewinnausgleichsanspruch sonstige ausgleichsansprüche zustehen später antragsgegnerin rahmen vermögensauseinander setzung antragsteller betrag höhe aufgabe miteigentumsanteils früher ehewohnung genutzten hausgrundstück erhalten erlös neu aufgenommenen bankkredit höhe weiteren darlehen vaters höhe antragsgegnerin sodann kaufpreis zweifamilienhaus wohnfläche ca erworben drei jahren geborenen kindern lebt beschluss januar ordnete amtsgericht zahlung antragsgegnerin entfallenden prozesskosten höhe landeskasse dagegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt auffassung erlös verwertung miteigentumsanteils früheren hausgrundstück sei privilegiert müsse rahmen bewilligten prozesskostenhilfe für entstandene prozesskosten eingesetzt oberlandesgericht sofortige beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft vgl senatsbeschluss august xii za famrz zulässig beschwerdegericht gemäß abs nr zpo wegen grundsätzlicher bedeutung sicherung einheitlichen rechtsprechung zuge lassen daran senat rahmen rechtsbeschwerde gebunden abs satz zpo zulassungsgrund nachträglich weggefallen rechtsbeschwerde begründet senat rechtsfrage deretwegen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen beschluss juli xii za famrz bereits entschieden danach partei rahmen nderungsentscheidung abs zpo vermögen zugerechnet inzwischen erworben kenntnis abänderungsmöglichkeit ausgegeben womit zeitweilig entfallene leistungsunfähigkeit böswillig herbeigeführt gilt wegen gesetz normierten möglichkeit nderung prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb folgenden vier jahre abs zpo generell zugang entsprechenden verfügung gerichts abhängig partei schon einleitung verfahrens abs zpo verpflichtung einsatz neu erlangten vermögens für prozesskosten rechnen schon berücksichtigungsfähige verbindlichkeiten vorhanden rechtsstreit absehbar wurde darf vermögenszufluss vorrangig abtrag verbindlichkeiten verwendet führt erst brigen für prozesskosten einzusetzenden vermögen abs zpo steht entgegen partei erhaltenen vermögen wohnungseigentum erworben schon beginn rechtsstreits vorhanden wäre privilegiertes angemessenes hausgrundstück abs zpo abs nr sgb xii unberücksichtigt hätte bleiben müssen sinn privilegierung abs nr sgb xii liegt darin bedürftigen partei mittelpunkt bisherigen sozialen lebens erhalten davor bewahren schon vorhandenes privilegiertes eigenheim finanzierung verfahrenskosten veräußern müssen sonstiges vermögen gesetz regelfall gerade schützen bestimmt später privilegiertes hausgrundstück erwerben ergibt umkehrschluss abs nr sgb xii danach bleibt sonstiges vermögen berücksichtigungsfrei soweit nachweislich baldigen beschaffung erhaltung hausgrundstücks abs nr sgb xii bestimmt falls wohnzwecken behinderter pflegebedürftiger menschen dient dienen fall dafür eingesetzte vermögen privilegiert qualifikation beh�
  957. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet april stoll justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs rein kapitalistisch anleger eigener einlage publikumsgesellschaft beigetretenen altgesellschafter treffenden aufklärungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenüber rein kapitalistisch anleger beitretenden gesellschaftern unabhängig höhe kapitaleinlage altgesellschafters anzahl weiterer gesellschafter bgh urteil april ii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grüneberg richter sander für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erklärte dezember beitritt direktkommanditist einlage zzgl agio gmbh co kg ii publikumsgesellschaft klärung erfolgte beratungsgespräch vermittler kläger unterschriebenen beitrittserklärung zeichnungsschein unterzeichnete vorformulierten zeile vermittelt sowie legitimationsprü fung durchgeführt unterschrift vermittler beklagte treuhandkommanditistin neben tätigkeit für treugeber nahm aufgaben für direktkommanditisten wahr leitete treuhandanderkonto eingezahlten kommanditeinlagen direktkommanditisten sonderkonto fondsgesellschaft zusammenhang zeichnung schloss kläger beklagten verwaltungsvertrag nahm beklagte sämtliche rechte pflichten direktkommanditisten gesellschaftsvertrag fremden namen wahr soweit rechte pflichten ausübten beklagte wurde april kommanditistin einlage höhe handelsregister eingetragen kläger behauptet beklagte sei bereits zeitpunkt beitritts kapitaleinlage gründungsgesellschafterin fonds kläger begehrt wesentlichen wegen verletzung vorvertraglicher aufklärungspflichten zahlung sowie feststellung freistellung sämtlichen verpflichtungen zeichnung kommanditbeteiligung entstanden entstehen zug zug abtretung rechte kommanditgesellschaft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung zurückgewiesen kläger verfolgt senat zugelassenen revision klageanträge entscheidungsgründe revision klägers erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt ansprüche klägers beklagte bestünden weder gesichtspunkt fehlerhafter anlageberatung wegen prospekthaftung fehlerhafter aufklärung beklagte treuhandkommanditistin prospekt kläger unstreitig erst zeichnung beteiligung erhalten prospektfehler könnten daher ursächlich für beitrittsentscheidung klägers prospekt vermittler grundlage beratung gedient persönliche folgsprognose form beteiligungs einkommensverhältnisse klägers zugeschnittenen musterberechnung landgericht vortrag klägers angeblichen auftragskette fondsgesellschaft beklagten zeugen recht unzureichend zurückgewiesen vortrag lasse erkennen natürlichen personen behaupteten handlungen beteiligt seien lägen voraussetzungen für zurechnung deren verhalten lasten fondsgesellschaft vertriebsgesellschaft schließlich beklagten sei erkennbar aufgrund umstände beklagte für falsche aufklärung verantwortlich solle falsche aufklärung initiiert hätte hafte treuhandkommanditist eigene anteile halte verletzung aufklärungspflicht gegenüber anlegern gründungsgesellschafter verschulden verhandlungsgehilfen gemäß bgb zugerechnet erscheine schon höchst zweifelhaft kläger behauptete anfängliche beteiligung beklagten eigenem kommanditanteil angesichts anzahl beteiligung kommanditisten fonds ausreiche maßgeblichen anknüpfungspunkt für erforderliche eigeninteresse beklagten bilden können daneben sei auffüllung haftungstatbestands ausreichend erkennbar vorgetragen tatsächlichen grundlage vermittler beratung auftrag beklagten tätig geworden ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung stand entgegen a
  958. [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluß april ermittlungsverfahren unbekannt wegen verdachts verbrechens abs stgb gefährlicher eingriff bahnverkehr nacht märz mitglieder autonomer gruppen anordnung generalbundesanwalts beim bundesgerichtshof märz bjs bestätigt hausanschrift herrenstraße karlsruhe postfach karlsruhe telefon telefax gründe generalbundesanwalt grundlage gesetzes über fernmeldeanlagen fag stpo anordnung märz wegen gefahr verzug richterliche gestattung folgenden netzbetreibern mobil gmbh münster mannesmann mobilfunk gmbh plus mobilfunk gmbh viag interkom eschborn aufgegeben bundeskriminalamt meckenheim auskunft erteilen über sämtliche aufzeichnungen über verbindungsdaten fernmeldeverkehr beziehen ortschaft geodaten zeit geführt worden anträge richterliche entscheidung zulässig ordnet staatsanwaltschaft wegen gefahr verzug auskunft gemäß fag entsprechender anwendung abs satz stpo anrufung gerichts möglich vgl lampe strafrechtliche nebengesetze fss fag rdnr stpo folgt abs satz stpo anordnung generalbundesanwalts grundlage fag bestätigen generalbundesanwalt führt ermittlungsverfahren unbekannte mitglieder autonomer gruppen wegen verdachts verbrechens mitgliedschaft terroristischen vereinigung abs stgb bisher ermittelte täter verübten nacht märz drei orten brandenburg niedersachsen anschläge anlagen deutschen bahn ag hakenkrallen elektrischen oberleitungen straßenbahnen einhängten eisenteile konstruiert daß stromabnehmer lokomotiven krallen verfingen mitrissen dadurch kam teilweise erheblichen beschädigungen oberleitungen tatort befand bahnstrecke bereich ortschaft wurden stromabnehmer mitgerissene hakenkralle oberleitung strecke etwa metern beschädigt täter hinterließen tatort fünfteiliges rohr hilfe hakenkralle offenbar eingesetzt worden außerdem hinterließen comic zeichnung satz befindet solange leben missachtet missachten gesetze märz gingen insgesamt fünf selbstbezichtigungsschreiben anschlägen darin bekannten autonome gruppen anschlägen taten bezweckten widerstand castor transporte wollten deutlich daß herrschenden verhältnisse insgesamt ablehnen ermittlungen vorausgegangenen anschlagsserien gleicher art ergeben daß täter ausführung anschläge mobiltelefone benutzen anzunehmen daß vorliegenden fall mitglieder autonomen gruppen während tatausführung untereinander telefonisch kontakt gehabt zeitgleiche ausführung anschläge gewährleisten störung unbekannte dritte möglichst auszuschließen vermerken bundeskriminalamts nr davon auszugehen daß bereich abgelegenen tatortes vorgenannten zeit telekommunikationsverkehr über mobiltelefone geringem umfang stattgefunden teilnehmer mobilfunkverkehr bereichs während kommunikationsarmen zeit kommen deshalb tatverdächtige betracht annahme angesichts gewichts tatvorwurfs unverhältnismäßig erforschung sachverhalts ermittlung täter weise wesentlich erschwert sogar aussichtslos wäre betreiber genannten mobilfunknetze gemäß fag auskunft darüber geben gegebenenfalls mobiltelefon bereich ortschaft mutmaßlichen zeit tatausführung uhr telekommunkationsverkehr stattgefunden stpo maßnahme dagegen gestützt mag dahinstehen überhaupt datenabgleich sinne rasterfahndung personenbezogenen daten personen bestimmte täter vermutlich zutreffende prüfungsmerkmale erfüllen vorgesehen stpo berechtigt jedenfalls eingriffen fernmeldegeheimnis umfaßt inhalt telekommunikation deren nähere umstände insbesondere tatsache jemand telekommunikationsvorgang beteiligt sowie ort zeitpunkt dauer verbindung verbindungsversuche befugnis strafverfolgungsbehörden berwachung aufzeichnung fernmeldeverkehrs bzw fag abschließend geregelt gewünschte information daher aufgrund eingriffsnormen erlangt bestand gefahr verzug abs stpo angeforderten vollständigen verbindungsdaten üblicherweise mobilfunkbetreibern stunden lang gespeichert auskunft netzbetreibers tmobil märz standen geforderten daten tag verfügung sollten möglicherweise bereits märz gelöscht drohenden verlust wichtiger beweismittel begegnen generalbundesanwal
  959. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja scannertarif urhg abs abs abs auskunftsanspruch abs urhg zahlung vergütung abs urhg verpflichteten hersteller importeure händler richtet auskunftserteilung über art stückzahl geltungsbereich urheberrechtsgesetzes veräußerten verkehr gebrachten geräte auskunftserteilung über hergestellte importierte geräte verwertungsgesellschaft wort zusammen verwertungsgesellschaft bild kunst gemäß urhwg aufgestellten tarife für vergütung scannern abs urhg angemessen abs urhg soweit dezember veröffentlichten tarif für ab januar veräußerten verkehr gebrachten scanner mindestens zwei seiten minute vervielfältigen kopiergeschwindigkeit auflösungsvermögen scanners gestaffelte vergütung bezahlen soweit dezember veröffentlichten tarif für ab januar veräußerte verkehr gebrachte scanner leistungsfähigkeit seiten minute vergütung dm entrichten doppelte vergütungssatz abs urhg verlangt meldepflichtige schuldhaft meldepflicht verstoßen bgh urteil oktober zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte ziffer urteilsausspruchs auskunftserteilung über mai hinaus über hergestellte importierte scanner verurteilt ziffer ii urteilsausspruchs erledigung anspruchs auskunftserteilung hinsichtlich beklagten hergestellter importierter scanner festgestellt ziffer iii urteilsausspruchs zahlungspflicht beklagten festgestellt ziffer iii urteilsausspruchs zahlungspflicht beklagten über mai hinaus festgestellt umfang aufhebung verurteilung ziffer ii iii urteilsausspruchs berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf dezember abgeändert auskunftsantrag feststellungsantrag unzulässig abgewiesen soweit zeitraum mai januar betreffen brigen klage unbegründet abgewiesen umfang aufhebung feststellung ziffer iii urteilsausspruchs sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli darüber hinaus ziffer iii urteilsausspruchs dahin berichtigt ziffer satz eingefügten tarifs heißt scanner leistungsfähigkeit vervielfältigungen pro minute rechts wegen tatbestand parteien streiten über vergütung scannern abs urhg klägerin verwertungsgesellschaft wort nimmt deutschland einzige verwertungsgesellschaft urheberrechtlichen nutzungsrechte sprachwerken wahr zusammenhang vergütungspflicht gemäß urhg auftrag verwertungsgesellschaft bild kunst tätig deren aufgabe wahrnehmung urheberrechtlichen nutzungsrechte fotografien bildwerken grafiken art beklagte importiert vertreibt scanner klägerin zusammen verwertungsgesellschaft bild kunst gemäß urhwg tarife für vergütung scannern abs urhg aufgestellt bundesanzeiger veröffentlicht dezember veröffentlichten tarif für ab januar veräußerten verkehr gebrachten scanner mindestens zwei seiten minute vervielfältigen kopiergeschwindigkeit auflösungsvermögen scanners gestaffelte vergütung bezahlen dezember veröffentlichte tarif sieht für scanner ab januar veräußert verkehr gebracht kopiergeschwindigkeit scanners gestaffelte vergütung für scanner leistungsfähigkeit seiten minute dabei vergütung dm entrichten für zeit oktober dezember veräußerte verkehr gebrachte scanner enthält tarif bergangsregelung klägerin beklagten durchführung abs nr abs satz urhwg vorgesehenen verfahrens schiedsstelle zuletzt auskunft darüber verlangt umfang zeit januar september sowie ab april scanner hergestellt importiert veräußert sonstiger weise verkehr gebracht viele seiten pro minute din format hilfe scanner vervielfältigt können soweit ursprünglich auskunftserteilung für zeit oktober märz begehrt nachdem beklagte in
  960. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr abs satz rügt nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht allgemein bezeichnete rechtsprechung bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden erforderlichkeit revisionszulassung sicherung einheitlichen rechtsprechung hinreichend ausgeführt vergleich entscheidungstragenden notwendig geschriebenen obersätze berufungsurteils herangezogenen rechtsprechung rechtssatzabweichung dargelegt bgh beschluss märz ix zr olg hamm lg dortmund ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring märz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten kläger zurückgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde unbegründet begründung rechtsmittels genügt gesetzlichen anforderungen rüge rechtsfehlern behauptung berufungsgericht rechtsprechung senats frage wann scha densersatzanspruch steuerberater entstanden sei beispielhaftes zitat bgh urteil februar ix zr wm bgh urteil mai ix zr bghz grundlegend missverstanden erfordernis sicherung einheitlichen rechtsprechung grund revisionszulassung abs satz nr zpo dargelegt beschwerdebegründung hätte vielmehr bestimmten entscheidungserheblichen obersatz berufungsurteils herausarbeiten müssen sei aufgrund missverständnisses sei aufgrund erwägungen obersatz vergleichsentscheidung abweicht hinsicht gilt für zulassungsgründe grundsätzlichen bedeutung rechtsfortbildung vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn obersatzvergleich stellt senat für einheitlichkeitssicherung ständiger rechtsprechung ab vgl zuletzt etwa bgh beschluss dezember ix zr juris rn dezember ix zr juris rn september ix zb juris rn auslegung deckt beschwerde angeführten beschluss zivilsenats september zr njw ii zivilsenat ausdruck gebracht ebenso heranziehung unrichtigen obersatzes erzeuge grundlegendes missverständnis strukturelle wiederholungsgefahr fehlerhaften rechtsanwendung kritisch dagegen hk zpo kayser aufl rn sache bedeutet jedoch subsumtion obersatz infolge missverständnisses vergleichsentscheidung abweicht missverständnis schwerwiegend wäre grundlegend sinne obersatzvergleiches zivilsenat ältere zulassungsrechtsprechung klargestellt grundlegend bgh beschluss märz zr njw jüngerer zeit vgl etwa bgh beschluss juli za juris juni zr juris rn ebenso verfahren oberste bundesgerichte vgl etwa bfh nv nr versteckte obersatzdivergenz handelt schließlich gericht bestimmten rechtsfrage ständiger praxis höchstrichterliche rechtsprechung berücksichtigt zivilsenat rechtsfehler symptomatischer bedeutung bezeichnet vgl beschluss mai zb bghz obersatzvergleich ähnlich früher divergenzrevision begründung nichtzulassungsbeschwerde nachvollzogen vgl bereits bgh beschluss mai zb aao märz zr bghz hk zpo kayser aao rn begründungsanforderungen nichtzulassungsbeschwerde bezeichnung ganz allgemeinen rechtsfrage wann schadensersatzanspruch steuerberater entsteht genügt beschwerde genannte grund sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsurteil bezugnahme senatsurteil februar ix zr aao fehlerhaft angenommen schon belastenden steuerbescheide beruhten pflichtwidrigem verhalten beraters versäumung einspruchsfrist schaden verfestigt statt erstmals schaden entstehen lassen bezeichnet subsumtionsfehler zulassung revision führen abgrenzungsfrage mag tatrichterlichen würdigung schwierigkeiten bereiten häufiger fehlern führen dargelegt subsumtionsergebnisse anwendung abweichenden obersatzes beruhen umständen wiederholungs nachahmungsgefahr berufungsurteil ohnehin indizielle bedeutung für obersatzabweichung können zulassungsrechtsprechung bundesgerichtshofes begründet ii rechtsgrundsätze denen berufungsgericht streitfall entschieden rechtsprechung bundesgerichtshofs geklärt abweichung grundsätzlichen angewendet worden haftung steuerberaters für veranlagungsschaden mandanten berater vertreten beginnt bekanntgabe entsprechenden steuerbescheide bg
  961. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs lässt schadensersatzanspruch mehrere beratungsfehler stützen beginnt kenntnisabhängige verjährungsfrist für beratungsfehler gesondert laufen bgb verkäufer käufer über möglichkeit berät eigentumswohnung fremdmitteln erwerben darüber aufklären zinsen für käufer aufzunehmende darlehen subventioniert zinssubvention gesamte laufzeit darlehens erstreckt bgh urteil november zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth für recht erkannt revision streithelfers kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erwarben märz beklagten eigentumswohnung preis dm schlossen vertrag über mietenverwaltung mietpool ab vertragsschluss vorausgegangen gespräche für vertriebsbeauftragte beklagten tätigen vermittler möglichkeit hingewiesen eigenkapital wohnung bestand beklagten kaufen anschließend berechnung für wohnung vorgelegt mieteinnahmen steuervorteile gedeckter monatlicher aufwand kläger dm ergab behauptung seien vermittler falsch unvollständig beraten worden verlangen kläger rückabwicklung kaufvertrages sowie feststellung beklagte ersatz erwerb wohnung erwachsenden weiteren vermögensschadens verpflichtet kläger zunächst schriftsatz dezember sowie per mail durchführung güteverfahrens staatlich anerkannten gütestelle freiburg beantragt mail lag dezember abrufbereit wann schriftsatz gütestelle eingegangen feststellen lassen nachfolgend erhobene klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt streithelfer kläger deren anträge entscheidungsgründe berufungsgericht hält etwaige schadensersatzansprüche kläger wegen positiver vertragsverletzung beklagten zustande gekommenen beratungsvertrages abs bgb für verjährt bereits ende zahlreiche beratungsfehler bekannt seien hiervon ausgenommen sei vorwurf beklagte darüber aufgeklärt teil kaufpreises verwendet würde zinsen für aufgenommene vorausdarlehen subventionieren mietpool zuschuss gewähren jedoch beginne verjährungs frist erst kenntnis beratungsfehlers bereits laufen erhebung klage hinreichende erfolgsaussicht zumutbar erscheine sei ende fall ende laufende verjährungsfrist sei gehemmt worden schriftliche antrag einleitung güteverfahrens dezember gütestelle eingegangen sei hätten kläger bewiesen per mail übermittelte textdatei sei antrag sinne abs nr bgb verfahrensordnung gütestelle für anträge vorgesehene schriftform erfülle ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon schadensersatzansprüche wegen positiver vertragsverletzung beratungsvertrages etwaige ansprüche kläger beklagte januar unverjährt bestanden seit zeitpunkt geltenden regelmäßigen verjährungsfrist drei jahren unterliegen bgb art abs satz egbgb nimmt berufungsgericht rechtsfehler frist kürzer für streitgegenständlichen ansprüche geltende verjährungsfrist alten rechts wortlaut bergangsregelung art abs satz egbgb januar berechnet stichtag für beginn regelmäßigen verjährungsfrist bgb allein maßgeblich zusätzlich subjektiven voraussetzungen abs nr bgb vorliegen müssen entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs urt januar xi zr wm veröffentlichung bghz bestimmt urt märz viii zr wm beanstanden ferner annahme berufungsgerichts klage verfolgten ansprüche seien verjährt soweit kläger januar kenntnis beratungsfehlern beklagten infolge grober fahrlässigkeit kannten verjährungsfrist beratungsfehler gestützten ansprüche januar begonnen klägern deren ablauf dezember gehemmt worden einreichung güteantrags landesjustizverw
  962. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau oktober aufgehoben soweit schmerzensgeldanspruch nebenklägerin grund gerechtfertigt festgestellt wurde entscheidung über adhäsionsantrag abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trägt beteiligte gründe landgericht angeklagten wegen raubs vergewaltigung körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt weiteren festgestellt daß schmerzensgeldanspruch nebenklägerin wegen erlittenen vergewaltigung grunde gerechtfertigt dagegen gerichtete revision angeklagten lediglich erfolg soweit adhäsionsausspruch richtet übrigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo senat schließt hinsichtlich adhäsionsverfahrens ausführungen generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt bestand urteil jedoch soweit angeklagte grunde zahlung schmerzensgeldes nebenklägerin verurteilt wurde adhäsionsantrag wurde außerhalb hauptverhandlung gestellt bd bl jedoch ausweislich verfahrensakten entgegen abs satz stpo zugestellt fehlt amts wegen prüfen wirksamen adhäsionsantrag kk engelhardt stpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn baumbach lauterbach hartmann albers zpo aufl rdn heilung nochmalige antragstellung mündlichen verhandlung eingetreten erst beginn schlußvortrags staatsanwaltschaft abs satz stpo verspätet erfolgte bd bl gegenansicht für eintritt rechtshängigkeit bloße antragstellung gericht genügen läßt meyer goßner stpo aufl rdn lr hilger stpo aufl rdn jeweils berücksichtigt hinreichend daß abs stpo antragstellung wirkungen erhebung klage zivilprozeß zuerkennt abs satz stpo fall antragstellung außerhalb mündlichen verhandlung ebenso zpo zustellung beschuldigten zwingend erforderlich unbeschadet wäre annahme eintritts rechtshängigkeit zustellung beschuldigten zulässigkeitsvoraussetzung adhäsionsantrages entsprechend zpo gestalteten zwingenden regelung abs satz stpo ergibt amts wegen prüfen zumal ersichtlich weshalb rechtzeitigkeit antragstellung mündlichen verhandlung revisionsgericht amts wegen berücksichtigen bghr stpo abs antragstellung zustellung abs satz stpo jedoch zurückverweisung sache neuen verhandlung allein über entschädigungsanspruch kommt betracht bgh nstz kostenentscheidung beruht abs satz abs abs stpo bode detter rothfuß otten ri inbgh roggenbuck urlaub unterschrift gehindert bode'],['Soon']]
  963. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gvg vwgo abs brrg abs abtretung forderung vermag öffentlich rechtliche rechtsnatur abgetretenen forderung ändern zivilrechtsweg eröffnen für besoldungsanspruch beamten gemäß abs brrg gegebene verwaltungsrechtsweg bleibt daher abtretung besoldungsanspruchs für rechtsstreit zessionars dienstherrn drittschuldner eröffnet bgh beschluss juli iii zb lg berlin ag berlin mitte iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizepräsidenten schlick richter dr herrmann hucke dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trägt klägerin streitwert für rechtsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt gründe parteien streiten über zulässigkeit rechtswegs ordentlichen gerichten klägerin kreditinstitut macht amtsgericht erhobenen klage abgetretenem recht besoldungsansprüche beamten beklagten landes höhe restforderung darlehensvertrag geltend beschluss amtsgerichts juni wurde über vermögen beamten eingeleiteten insolvenzantragsverfahren sicherung vermögens nachteiligen veränderungen vorläufiger treuhänder bestellt treuhänder vertrat auffassung lohn gehaltsabtretung beamten sei unwirksam daraufhin zahlte beklagte pfändbaren bezüge beamten treuhänder teilte klägerin amtsgericht rechtsweg zivilgerichten für unzulässig erklärt rechtsstreit verwaltungsgericht verwiesen hiergegen erhobene sofortige beschwerde klägerin landgericht zurückgewiesen worden landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt klägerin aufhebung beschlusses landgerichts vertritt auffassung rechtsweg ordentlichen gerichten sei eröffnet ii zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung beschwerdegerichts handelt aufgrund drängender sonderzuweisung gemäß abs beamtenrechtsrahmengesetzes brrg verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegenden rechtsstreit klägerin mache besoldungsansprüche geltend beamtenrechtlichen verhältnis darlehensnehmers beklagten stammten handele klägerin beamten sinne abs brrg für klage gläubigers drittschuldner bleibe jedoch gericht sachlich zuständig schuldner forderung drittschuldner gesetzlichen bestimmungen über rechtsweg zuständigkeit geltend müsste gelte zivilrechtlichen abtretung bezügen fall zessionar stelle bisherigen gläubigers heißt vorliegend bediensteten beklagten trete abtretung gemäß ff bgb ändere daran geltend gemachte besoldungsanspruch beamtenrechtlichen verhältnis zedenten beklagten entspringe insoweit anspruch beamtenverhältnis handele hält rechtlicher nachprüfung stand für klägerin gel tend gemachten anspruch verwaltungsrechtsweg eröffnet abs brrg inkrafttreten beamtenstatusgesetzes beamtstg juni bgbl fort gilt vgl abs satz beamtstg für klagen beamten ruhestandsbeamten früheren beamten hinterbliebenen beamtenverhältnis verwaltungsrechtsweg gegeben sonderzuweisung vorliegend unmittelbar einschlägig klägerin beamten sinne vorschrift handelt amts landgericht jedoch zutreffend davon ausgegangen abtretung pfändbaren gehaltsbestandteile charakter abgetretenen anspruchs verändert klägerin zessionarin lediglich stelle bisherigen gläubigers heißt beamten getreten für klage beamten gemäß abs brrg gegebene verwaltungsrechtsweg bleibt abtretung für rechtsstreit zessionars dienstherrn drittschuldner eröffnet dabei dahinstehen abtretung besoldungsanspruchs für klage zessionars dienstherrn abs brrg entsprechend anwendbar rechtsweg allge grundsätzen bestimmen letzteren fall verwaltungsrechtsweg gegeben streitigkeit öffentlich bürgerlich rechtlich ordentlichen gerichte verwaltungsgerichte zuständig richtet soweit sonderzuweisung besteht natur rechtsverhältnisses klageanspruch hergeleitet rg rgz gmsogb beschlüsse april gms ogb bghz oktober gms ogb bghz senat urteil juni iii zr bghz ff sowie beschlüsse januar iii zb bghz juli iii zb nza rr rn maßgeblich wahre natur rechtsverhältnisses kläger vorgenommene rechtliche zuordnung senat urteil januar aao beschluss juli aao bgh beschluss
  964. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit waldemar straße kläger beschwerdeführer prozessbevollmächtigter ag vormals ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter thomas straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz florian straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus straße xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  965. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe bandenmäßigen handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo maßgabe abs stpo unbegründet verworfen verhängten gesamtfreiheitsstrafe monat vollstreckt gilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe bandenmäßigen handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sachbeschwerde beanstandung verletzung formellen rechts gestützte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo senat geht rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung rund sechs monaten urteilsverkündung hinblick darauf angeklagte zeit untersuchungshaft befunden erscheint kompensation monat gesamtfreiheitsstrafe erforderlich angemessen senat entsprechender anwendung abs satz stpo aussprechen vgl bgh beschluss februar str rn mwn rüge betreffend verwertungsverbot hinsichtlich berwachung telekommunikation ab juni erlangten erkenntnisse ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts januar folgendes bemerken rüge bereits zulässig abs satz stpo erhoben beschwerdeführer bezieht begründung vorbringens durchsuchungsbeschlüsse amtsgerichts tiergarten juni vermerke sowie zwischenbericht polizeibeamten bzw juni vermerke zuständigen staatsanwalts oberstaatsanwalts jeweils juni durchsuchungsbericht betreffend objekt karow vgl rb dokumente jedoch revision weise mitgeteilt senat eigene bewertung ermöglichen würde vollständige kenntnis einschlägigen unterlagen wäre jedoch zumindest für beurteilung frage unabdingbar beschwerdeführer geltend gemachten verfahrensverstöße beweisverwertungsverbot ziehen vgl bgh beschluss januar str vorlage beschlusses urteils parallelverfahren vermag ausgleich schaffen soweit beschwerdeführer meint obliege senat maßgebenden tatsachen freibeweisverfahren ermitteln verkennt aufgrund zulässig erhobenen verfahrensrüge erfolgen fehlt generalbundesanwalt weist recht darauf ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verwertung erkenntnisse telekommunikationsüberwachung grundsätzlich widersprochen rügerecht erhalten vgl meyergoßner schmitt stpo aufl rn mwn senat neigt auffassung voraussetzung wahren vorliegend täuschungsähnliche situation behauptet beschwerdeführer umfassendes beweisverwertungsverbot hinsichtlich sämtlicher weiterer berwachungsmaßnahmen herleitet vgl bgh beschluss dezember str nstz gilt zumal zwangsmaßnahmen für genommen ordnungsgemäß zustande gekommenen richterlichen anordnungen beruhen fragen begründetheit beanstandung kommt alldem mehr schneider könig bellay berger feilcke'],['Soon']]
  966. [['bundesgerichtshof beschluss ars april strafsache wegen anstiftung besonders schweren brandstiftung anfragebeschluss strafsenats februar str gemäß abs gvg strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senat tritt ansicht anfragenden strafsenats vgl beschluss senats november str njw beschluss juli str geäußerten rechtsauffassung festgehalten fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']]
  967. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen rechtsbeugung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel november verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen mittelbarer falschbeurkundung begangen märz verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte rechtsbeugung gefährlichen körperverletzung betruges neun fällen davon vier fällen tateinheit urkundenfälschung urkundenfälschung tateinheit mittelbarer falschbeurkundung anstiftung untreue versuchten betruges schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betruges neun fällen davon vier fällen tateinheit urkundenfälschung versuchten betruges mittelbarer falschbeurkundung zwei fällen davon fall tateinheit urkundenfälschung gefährlicher körperverletzung rechtsbeugung anstiftung untreue gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision führt lediglich nderung schuldspruchs senat verfahren antrag generalbundesanwalts entscheidungsformel ersichtlich hinsichtlich vorwurfs mittelbaren falschbeurkundung begangen märz eingestellt hieraus folgt nderung schuldspruchs gesamtfreiheitsstrafe indessen bestehen bleiben senat schließt angesichts vielzahl höhe verbleibenden einzelstrafen drei jahre zwei jahre sechs monate zweimal jahr elf monate zehn monate neun monate zweimal acht monate sieben monate sechs monate sowie mehrere geldstrafen landgericht eingestellten fall mittelbaren falschbeurkundung hierfür verhängte einzelstrafe jahr niedrigere gesamtstrafe festgesetzt hätte zumal urteil mehreren stellen strafbare verhaltensweisen angeklagten feststellt gesondert gegenstand aburteilung geworden angeklagte richter amtsgericht etwa zeugen herstellung unechten reisepasses veranlasst vorstellung vergehen mittelbaren falschbeurkundung gegenstand erfolgten verfahrenseinstellung begangen weitere straftaten vereinfachung verfahrens verfolgung ausgenommen abge urteilt festgestellt können strafzumessung geringerem gewicht berücksichtigt vgl meyer goßner stpo aufl rdn rdn brigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen teileinstellung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht zuzugeben vorliegend fall außergewöhnlichen umfangs angesichts person angeklagten prozessverhaltens verfahren außerordentlicher schwierigkeit gehandelt aussage großer teil beweisaufnahme vernommenen zeugen über verlesenen urkunden sei für letztlich abgeurteilten tatvorgänge zwingend notwendig gibt kammer indessen zugleich erkennen ohnehin knappen ressourcen justiz dauer hauptverhandlung fünf jahren gebotenen effizienz eingesetzt tolksdorf pfister becker lienen hubert'],['Soon']]
  968. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle ja nein bgb agbg bm anforderungen wirksame formularmäßige einschränkung rechte bürgen bgb bgh urteil oktober ix zr olg münchen lg traunstein ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel für recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben deren verurteilung zahlung über beträge dm beklagter sowie dm beklagte jeweils zuzüglich zuerkannten zinsen seit september hinaus bestätigt worden umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte übernahm formularmäßiger erklärung oktober gegenüber rechtsvorgängerin klägerin fortan klägerin selbstschuldnerische bürgschaft höchstbetrag dm für bestehenden künftigen bedingten ansprüche klägerin bankmäßigen geschäftsverbindung beklagte erteilte selben tage entsprechende bürgschaft über dm ziffer verträge lautet stundung freigabe sicherheiten bürge bürgschaftsverpflichtung frei bank hauptschuldner stundung gewährt bürgen haftung entläßt sonstige sicherheiten freigibt insbesondere bank verfügungen über gegenstände zuläßt pfandrecht bank unterliegen rahmen ordnungsgemäßen durchführung abwicklung geschäftsverbindung hauptschuldner wahrung berechtigter belange hauptschuldners bank geschieht bürge ebenfalls frei bank sicherheiten aufgibt sicherungsverträgen ergebende freigabeverpflichtung erfüllen klägerin gewährte hauptschuldner oktober oktober rückzahlung fälliges darlehen dm sowie november kontokorrentkredit über dm laufzeit august forderungen verträgen zahlungen beklagten erloschen februar erhielt hauptschuldner weiteres darlehen über dm vertrag märz wurde bisherigen konto kontokorrentkredit höhe dm januar vereinbarung oktober höhe dm märz verfügung gestellt urkunden über genannten verträge bezeichnen sicherheiten bürgschaften beklagten oktober beklagten bürgen unterzeichnet worden darüber hinaus verträgen februar märz sicher heit verpfändung safe nr enthaltenen wertpapiere hauptschuldners gemäß erklärung juli erwähnt klägerin darlehensverträge wegen zahlungsverzugs hauptschuldners gekündigt beklagten bürgschaften anspruch genommen verpfändeten wertpapiere freigegeben berufungsgericht klage stattgebende erstinstanzliche urteil bestätigt senat revisionen beklagten insoweit angenommen beklagte zahlung mehr dm beklagte zahlung mehr dm jeweils zuzüglich zinsen verurteilt worden entscheidungsgründe revisionen beklagten führen umfang annahme aufhebung zurückverweisung senat annahme revision betreffenden beschluß juni ausgeführt angefochtene urteil rechtlich beanstanden soweit angenommen daß beklagten verträgen februar märz oktober ent haltenen erklärungen rahmen vereinbarten höchstbeträge wirksam für jeweiligen hauptschulden verbürgt berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt daß klägerin geltend gemachten umfang fällige forderung hauptschuldner zusteht einwendungen gemäß bgb beachtlich könnten beklagten erhoben ii revision rügt jedoch recht berufungsgericht beachtet daß beklagten betrag insgesamt dm gemäß bgb haftung frei geworden können vorbringen beklagten berufungsgericht feststellungen getroffen vorgesehene rechtsfolge eingetreten gemäß satz bgb bürge insoweit frei gläubiger für hauptforderung bestelltes pfandrecht aufgibt bürge aufgegebenen recht bgb hätte ersatz erlangen können unstreitig klägerin pfandrecht wertpapieren hauptschuldners freiwillig aufgegeben für revisionsrechtliche prüfung maßgeblichen darstellung beklagten davon auszugehen daß rechtshandlung forderung gläubigerin pfandrecht wertpapieren abs satz bgb erfüllung bürgschaftsanspruchs übergegangen wäre verwertung papiere erlös dm erbracht hätte erlös wäre be klagten entsprechend verhältni
  969. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zurückweisungshaftsache beteiligte ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidträntsch weinland richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts ingolstadt zivilkammer juli kosten betroffenen zurückgewiesen beschluss senats april zb fgprax rn hingewiesen weiteren begründung abgesehen abs famfg gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt stresemann schmidt räntsch göbel weinland haberkamp vorinstanzen ag ingolstadt entscheidung xiv lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']]
  970. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni berichtigt beschluss september kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg beschwerde grundsätzlich eingestufte rechtsfrage insolvenzverwalter ausübung berwachungspflicht unredlichen verhalten mitarbeiter rechnen entscheidungserheblich berufungsgericht unangegriffen festgestellt beklagte berwachungspflicht verwertung warenvorräte weise nachgekommen einziges wirkliches faktum abgefragt ausschlaggebend für haftung beklagten danach weder nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte berufungsgericht festgestellte unredlichkeit mitarbeiter versäumnis beklagten geeignete berwachungsmaßnahmen vorzunehmen bedarf abwägung inwieweit berwachungsverschulden klägers nichtbeachtung dienstlicher pflichten mitarbeiter für schaden ursächlich wurden verletzung kontrollpflicht pflichtigen entkräftende vermutung eingreift schaden ordnungsgemäßem verhalten verhindert worden wäre vgl bghz baumbach zöllner noack gmbhg aufl rn betreffend geschäftsführer gmbh blick schadenshöhe konnte berufungsgericht unstreitigen wert veräußerten ware höhe dm ausgehen vollständigen befriedigung masse gläubiger ausgereicht hätte klägerin berechtigt anzeige masseunzulänglichkeit entstandenen einzelschaden geltend bghz dr fischer dr ganter prof dr gehrlein vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung dr kayser vill'],['Soon']]
  971. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern drei fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel absoluten revisionsgrund nr stpo gestützten verfahrensrüge erfolg landgericht während hauptverhandlungstermins oktober für dauer vernehmung zeugin jennifer ge mäß nr gvg ffentlichkeit ausgeschlossen protokoll vermerkt daß entlassung zeugin ffentlichkeit wiederhergestellt worden wäre wiederherstellung ffentlichkeit gehört jedoch wesentlichen förmlichkeiten für besondere beweiskraft protokolls stgb gilt vgl bghr stpo beweiskraft bgh becker nstz rr nr jew weder lückenhafte widersprüchliche protokoll beweist daher daß anschließende weitere hauptverhandlung einschließlich schlußvorträge urteilsverkü ndung november revision geltend gemacht unzulässiger abwesenheit ffentlichkeit stattgefunden absolute revisionsgrund nr stpo erfüllt daß angefochtene urteil aufgehoben muß ergänzend weist senat folgendes landgericht angeklagten entsprechend anklagevorwurf anwendung zweifelssatzes wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern drei fällen verurteilt urteilsgründen stellt jedoch rechtsfehlerfrei fest daß angeklagte drei mädchen zumindest zweimal mißbraucht unterläßt klarzustellen drei sechs mißbrauchsfälle verurteilung zugrunde liegen staatsanwaltschaft abschlußverfügung januar bd bl vorgenommenen verfahrensbeschränkung abs nr stpo unterfallen bleibt offen urteil überhaupt angeklagten taten erfaßt abs stpo fälle rechtskraftwirkung urteils erstrecken würde insbesondere deshalb zweifelhaft anklage angeklagten vorwirft geschädigte sandra oralverkehr veranlaßt während urteil ausführungen rechtlichen würdigung taten ua belegen bezüglich drei mädchen fall erfaßt oralverkehr kam nunmehr entscheidung berufene strafkammer daher falle erneuten verurteilung angeklagten klarzustellen konkreten mißbrauchsfällen überzeugt hiervon verurteilung zugrunde liegen daß anklageschrift erfaßten fälle dabei besseren verständnis urteils beitragen sachverhaltsdarstellung einzelfälle untergliedert jeweilige form sexuellen mißbrauchs jeweiligen fall zweifelsfrei zugeordnet tolksdorf rissing van saan pfister miebach becker'],['Soon']]
  972. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten ge gen urteil landgerichts berlin märz abs stpo unbegründet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen davon abgesehen angeklagten sei ne revision zurückgenommen angeklagten kosten auslagen revisionsrechtszuges aufzuerlegen jgg basdorf brause häger raum schaal'],['Soon']]
  973. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nichtannahme revisionen parteien mehreren beklagten ergangene teilurteil kostenentscheidung schlußurteil berufungsgerichts vorbehalten aufnahme teilkostenentscheidung geändert anschluß senatsbeschl juni zr bghr zpo abs kostenentscheidung bgh beschl januar zr olg frankfurt lg kassel zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter tropf prof dr krüger dr klein dr lemke dr gaier beschlossen revisionen klägers beklagten früheren beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main dezember angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revisionen endergebnis aussicht erfolg beklagte trägt kläger tatsacheninstanzen erwachsenen kosten hälfte kosten revisionsverfahrens vollem umfang abs zpo streitwert dm gründe kostenentscheidung teilurteil hinsichtlich streitgenossen klägers verhältnis beklagten früheren beklagten prozeß entscheidet teilkostenentscheidung treffen senatsurt november zr lm zpo nr hinblick umstand daß revision erfolglos angegriffene mithaftung beklagten einstandspflicht früheren beklagten mietgarantie voraussetzt geboten entscheidung über streitwerterhöhenden hilfsantrag frühere beklagte erwarten dringendes interesse klägers teilkostenentscheidung lasten beklagten hinblick glaubhaft dargestellten umfang kostenmasse bejahen nderung berufungsurteils kostenpunkt konnte nichtannahme revisionen verbunden vgl senatsbeschl juni zr bghr zpo abs kostenentscheidung für fall unrichtigen streitwertfestsetzung bgh beschl juni iii zr aao kostenentscheidung verstoß abs zpo tropf krüger lemke klein gaier'],['Soon']]
  974. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto beurkg gmbhg beurkundung kapitalerhöhungsbeschlusses notar regelmäßig darüber vergewissern vorauszahlung gesellschaft erfolgt gegebenenfalls über voraussetzungen zahlung künftige einlagenschuld aufklären fortführung bgh urteil november ix zr njw bgh urteil april iii zr olg frankfurt main lg wiesbaden iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa dr herrmann wöstmann hucke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger alleingesellschafter geschäftsführer stammkapital dm gegründeten gmbh beklagten notar beurkundeten gesellschafterversammlung dezember beschloss erhöhung stammkapitals gesellschaft dm dm neue stammeinlage dadurch erbracht geldbetrag höhe mio dm bar geleistet brigen kläger anspruch rückzahlung gesellschaft gewährten darlehens dm ge sellschaft einbrachte kläger übernahm neue stammeinlage datum unterzeichnete beglaubigung beklagten anmeldung kapitalerhöhung handelsregister versicherte dabei einlagen neue stammkapital voller höhe bewirkt seien geschäftsführung freien verfügung ständen geldbetrag höhe bar erbringenden teils einlage kläger beklagte wusste bereits dezember geschäftskonto gesellschaft überwiesen konto wurde seinerzeit geduldeter berziehung debet geführt wies tag einzahlung saldo dm lasten gesellschaft gutschrift behauptung klägers vergütung stammeinlage gmbh bezeichneten einzahlung weiteren buchungen lag debetsaldo gesellschaftskonto dm beklagte vorliegen werthaltigkeitsbescheinigung für einzubringenden darlehensrückzahlungsanspruch kapitalerhöhung beim registergericht anmelden kläger stellte bescheinigung für dezember aussicht tatsächlich ging erst dezember beklagten anschreiben selben tage leitete urkunden handelsregister kapitalerhöhung wurde februar handelsregister eingetragen november wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet jetzige streithelfer klägers insolvenzverwalter bestellt drei instanzen geführten vorprozess nahm kläger erfolgreich erneute zahlung bareinlage anspruch berweisung dezember einlageschuld klägers getilgt worden sei urteil bundesgerichtshofs märz ii zr bghz wurde kläger zahlung nebst zinsen verurteilt daraufhin ließ insolvenzverwalter schadensersatzansprüche klägers beklagten pfänden einziehung überweisen vorliegenden rechtsstreit verlangt kläger freistellung vorverfahren titulierten verbindlichkeit nebst zinsen sowie prozesskosten höhe weiterer landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt kläger klageforderung entscheidungsgründe revision erfolg ansicht berufungsgericht amtspflichtverletzung urkundsnotars auszugehen fehle nachweis kausalität pflichtverletzung schaden allerdings seien beklagten verstöße amtspflichten schon zusammenhang beurkundung dezember vorzuwerfen sei verpflichtet kläger wegen satzungsänderung aufzubringenden zahlung fragen dezember erfolgte bestrittene voreinzahlung erhöhte stammeinlage sei beklagten bekannt text urkunde erlaube schluss belehrungspflicht ebenso wenig zeitgleichen beurkundung kapitalerhöhung beglaubigung unterschrift klägers anmeldung handelsregister ergeben derartige verpflichtung rechtfertige ferner berücksichtigung beklagten entworfenen versicherung klägers geschäftsführer gmbh einlagen neue stammkapital voller höhe bewirkt seien erklärung lediglich zeitpunkt anmeldung handelsregister bezogen gleichwohl beklagten berücksichtigung umstands übernommen satzungsänderung handelsregister anzumelden abs satz bnoto folgende amtspflicht getroffen beim vollzug urkunde vergewissern erhöhte bareinlage tatsächlich gezahlt worden sei betrag gesellschaft endgültig auflagenfrei ve
  975. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat landgericht angeklagten aussetzung vollstreckung verhängten freiheitsstrafe zwei jahren versagt vorliegen besonderer umstände abs stgb begründung verneint angeklagte taten hauptverhandlung bestritt weder einsicht fehlverhalten gezeigt reue erkennen lassen darum bemüht angerichteten schaden wiedergutzumachen erwägungen rechtsfehlerhaft angeklagten durften ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs fehlende reue fehlende bemühungen schadenswiedergutmachung vorwurf gemacht landgericht vermissten verhalten widerspruch verteidigungsstrategie hätte setzen müssen vgl bgh stv wistra gleichwohl strafausspruch bestand senat offen lassen landgericht erwägung angeklagte taten art rechtsfreiem raum bindung gesetzliche regelungen eigenem gutdünken gehandelt strafaussetzung zusätzlich gesichtspunkt verteidigung rechtsordnung abs stgb versagen konnte jedenfalls verhängte rechtsfolge berücksichtigung für strafzumessung erheblichen umstände insbesondere sämtlicher gunsten angeklagten bedenkender gesichtspunkte angemessen sinne abs satz stpo dabei fällt gewicht landgericht angeklagten räuberischen erpressung schlagstock führte unrecht qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb mindeststrafe drei jahre bestraft angeklagte türsteher betätigt insoweit entlasten nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  976. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet september pellowski justizobersekretärin urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs für stiftungskollisionsrecht grundsätze internationalen gesellschaftsrechts zurückzugreifen personalstatut stiftung für rechtsstellung destinatär daraus folgenden ansprüche maßgeblich bgh urteil september iii zr olg münchen lg münchen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr arend für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin sterreich eingetragene ansässige privatstiftung deren zweck neben sicherung stiftungsvermögens erhaltung pflege historischer bauten unterstützung jeweiligen begünstigten erträgen stiftungsvermögens begehrt klage feststellung beklagte mehr begünstigte sei ansprüche zahlung bezügen stifterin errichtete april notar sterreich stiftungszusatzurkunde beklagte begünstigte benannt einschließlich april erhielt beklagte monatliche zuwendungen klägerin danach erfolgten märz mai nochmals zwei einmalzahlungen klägerin ansicht ursprüngliche begünstigtenstellung beklagten sei entfallen ergebe daraus zwei weiteren stiftungszusatzurkunden november juni insoweit unstreitig mehr begünstigte aufgeführt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgeändert festgestellt beklagte begünstigte klägerin sei beklagte ansprüche zahlung klägerin zusammenhang früheren derzeitigen stellung begünstigte klägerin hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils verfolgt entscheidungsgründe zulässige revision beklagten erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht ausgeführt rahmen erhobenen negativen feststellungsklage müsse klägerin lediglich darlegen beklagte anspruchs aufgrund bestimmten lebenssachverhalts unrecht berühme getan daher obliege beklagten anspruchstellerin materiellen berechtigung beweis derjenigen tatsachen denen anspruch herleite leugnenden feststellungsklage sei streitgegenstand materielle anspruch nichtbestehen gestritten weder erstinstanzlich berufungsverfahren beklagte substantiiert vorgebracht begünstigte klägerin sei bleibe letztlich unklar beklagte rechtsstellung begünstigte klägerin innehabe daher müsse negativen feststellungsklage stattgegeben ii berufungsurteil hält revisionsrechtlichen prüfung stand berufungsgericht feststellen können beklagte destinatärin klagenden stiftung benannt hieran anschließenden erwägungen darlegungs beweislast unzutreffend deutsche recht zugrunde gelegt maßgeblich hierfür jedoch österreichische recht ermittlung zpo berufungsgericht unterlassen revision recht rügt kommt beurteilung sachverhalts anwendung ausländischen rechts betracht deutsche internationale privatrecht amts wegen anzuwenden regelungen soweit kodifiziert worden beanspruchen allgemeine verbindlichkeit darauf ankommt parteien anwendung ausländischen rechts beruft st rechtsprechung senat urteil märz iii zr bghz bgh urteile april xii zr njw september vii zr njw jew mwn deutsche stiftungskollisionsrecht gesetzlich geregelt fehlt hinsicht sowohl völkerrechtlichen vorgaben autonomen regelungen nationalen rechts für rechtsgebiet deshalb grundsätze internationalen gesellschaftsrechts zurückzugreifen mükobgb kindler intgesr aufl rn leible fs werner mwn führt vorliegend anwendbarkeit österreichischen rechts aa personalstatut gesellschaften richtet sogenannten gründungstheorie auslandsgesellschaft mitgliedstaat europäischen union ewr aufgrund staatsvertrags bezug niederlassungsfreiheit gleichgestellten staat gegründet worden bgh urteile oktober ii zr bghz rn januar ii zr njw
  977. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt räntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas oktober beschlossen antragsteller kosten hauptsache erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren sowie verfahren anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsgegnerin widerrief bescheid oktober zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wandte antragsteller sofortigen beschwerde während beschwerdeverfahrens antragsgegnerin zulassung bescheid april nochmals widerrufen antragsteller nunmehr zulassung verzichtet abs nr brao widerrufsbescheid bestandskräftig geworden beteiligten hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ii ber verfahrenskosten notwendigen auslagen beteiligten abs satz brao august geltenden fassung zpo fgg entscheiden gilt für anwaltsgerichtshof entstandenen verfahrenskosten notwendigen auslagen hierüber anwaltsgerichtshof getroffene entscheidung aufgrund übereinstimmenden erledigungserklärung entsprechend abs satz zpo wirkungslos geworden entspricht billigem ermessen antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel eintritt erledigenden ereignisses berücksichtigung bisherigen sachund streitstandes erfolg gehabt hätte tolksdorf schmidt räntsch stüer roggenbuck quaas'],['Soon']]
  978. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen handeltrei bens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrüge erfolg feststellungen landgerichts boten unbekannt gebliebene hintermänner zunächst bekannten angeklagten zeugen kg kokain für lohn etwa us dollar venezuela europa transportieren nachdem abgelehnt kontaktierten hintermänner angeklagte erklärte durchführung transports bereit drängte jedoch erhöhung kg kokain sowie freie gestaltung transports selbständige organisation angeklagte beabsichtigte transport luftweg porlamar venezuela über frankfurt main prag durchzuführen tatplan weihte sohn angeklagten überredete unauffälliger wirken begleiten insgesamt vier koffer beider angeklagten denen verteilt drogen präparierten jeanshosen befanden checkte angeklagte tag gemeinsamen abfluges namen prag kontrolle transitgepäcks beider angeklagter frankfurter flughafen märz wurden eingearbeitet jeanshosen gramm kokain wirkstoffgehalt gramm aufgefunden feststellungen zugrundeliegende beweiswürdigung kammer hält revisionsrechtlicher berprüfung stand beweiswürdigung grundsätzlich sache tatgerichts revisionsgerichtlichen berprüfung unterliegt tatgericht dabei rechtsfehler unterlaufen fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt st rspr vgl bgh nstz rr njw rechtsfehler liegen anknüpfungstatsachen kammer täterschaftlichen verurteilung angeklagten zugrunde gelegt urteilsgründen rechtsfehlerfrei festgestellt namentlich annahme kammer angeklagte für drogentransport verbesserte konditio nen insbesondere vollkommen freie gestaltung selbständige organisation hintermännern ausgehandelt ua beruht lückenhaften beweiswürdigung rechtsfehlerfrei feststellungen kammer dahingehend tatvorwurf bestreitende komplott ausgehende angeklagte drogentransport über frankfurt main prag durchführen kammer darüber hinaus ausgeschlossen selbstbewusste angeklagte gewohnt sei eher fordern aufträge erteilen typischen niederrangigen kurierdienst hätte verpflichten lassen ua stelle festgestellten zugespitzten finanziellen lage angeklagten auseinanderzusetzen obgleich finanzielle misere tatzeit dringenden handlungsbedarf gebot letztlich tatanlass ua daran anknüpfende annahme kammer angeklagte gegenüber hintermännern maximierung profits erhöhung liefermenge kg sowie vollkommen freie gestaltung selbständige organisation drogentransports gedrängt beruht lückenhaft gebliebenen beweiswürdigung kammer daraus geschlossen zeugen transport zunächst modalitäten angeboten worden dabei bedacht hintermänner zeugen transport kg kokain london zuvor transport kg libanon angeboten hintermänner ziel bestimmten menge handelten weshalb insoweit veränderten bedingungen ebenso gut hintermänner zurückgehen konnten kammer angenommen hintermänner bedingungen angeklagten einließen reise kannten zeuge anbahnung später gescheiterten kg transports begleitung angeklagten libanon unternommen daher vertrauten ua hierbei kammer gewogen fordernde art angeklagten konflikt hintermännern vorzeitigen abreise geführt ua schließlich beruht wertung kammer angeklagte sei gestaltung reiseroute frei lückenhaften erwägungen kammer festnahme angeklagten erteilten suchauftrag hintermänner geschlossen sinn mache hintermänner über reiseroute informiert ua nahe liegenden möglichkeit hintermänner angeklagte suchten deren festnahme frankfurt main überrascht darüber informiert worden kam
  979. [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet september stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wöstmann born sunder für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts bonn april aufgehoben urteil amtsgerichts euskirchen november abgeändert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klägerin betrag höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszins seit november zahlen kosten rechtsstreits einschließlich kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte beteiligte beitrittserklärung dezember ag deren rechtsnachfolgerin beklagte gmbh co kg hierzu wählte beteiligungsprogramm classic einmaleinlage höhe zuzüglich agios beide beträge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthält folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters für gesellschafter geschäftsinhaber für einlage gesondertes kapitalkonto geführt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto maßgeblich für gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschüttungen gemäß vertrags gebucht gesellschaftsbeschlüsse gegenstand beschlussfassung auflösung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermögen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschäftsinhabers entsprechend verhältnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschäftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschäftsinhabers gebildeten vermögen einschließlich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgüter berücksichtigung etwaigen geschäftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gemäß vertrags geführten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden berücksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gemäß erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschüttungen höhe negativsaldos gesellschaft zurückzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschüttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jährlich gewinnunabhängige auszahlungen entnahmen ausschüttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet maßgabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter während gesamten gesellschaftszugehörigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzüglich gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemäßen austritts gesellschafter zunächst auseinandersetzungsanspruch gemäß buchstabe höhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal höhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschüttungen zurückfordern jahren erhielt beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige ausschüttungen höhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufverfahren nr gv erforderliche mehrheit stille gesellschaft dezember liquidieren per dezember wies kapitalkonto beklagten verrechnung gewinngutschrift verlustbeteiligung einlage a
  980. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen verstoßes betäubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer märz gemäß abs stpo stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen oktober soweit betrifft fall ii urteilsgründe dahingehend berichtigt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig gesamtstrafenausspruch sowie anordnung über verfall wertersatz zugehörigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft fall ii urteilsgründe dahingehend berichtigt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig hinsichtlich einzelstrafen fällen ii ii ii ii sowie bezug einzelstrafen fälle ii ii urteilsgründe sowie gesamtstrafenausspruch insoweit hinsichtlich früheren mitangeklagten zugehörigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes urteil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprüche fällen ii ii urteilsgründe sowie gesamtstrafenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprüche fällen ii ii urteilsgründe sowie gesamtstrafenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes urteil soweit betrifft hinsichtlich einzelstrafaussprüche fällen ii ii urteilsgründe sowie gesamtstrafenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten handel treibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen verabredung verbrechens unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe jahren angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten handel treibens betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge wegen verabredung verbrechens unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe jahren angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten handel treibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäu bungsmitteln geringer menge wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen versuchter unerlaubter einfuhr grundstoffes herstellung betäubungsmitteln bestimmt gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren außerdem wertersatzverfallentscheidungen angeklagten getroffen revisionen angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegründet revision angeklagten verfahrensrügen bleiben generalbundesanwalt zuschrift genannten gründen erfolg sachrüge führt hinsichtlich schuldspruchs berichtigung verurteilung fall ii brigen bleibt erfolg feststellungen fall ii tragen generalbundesanwalt einzelnen ausgeführt schuldspruch wegen handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheitlich hinzutretender anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge insoweit fehlt erforderlichen haupttat zeugen km entfernt deutschland
  981. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober nachschlagewerk zwangsverwaltungsverfahren ja bghz nein bghr ja zvg abs abs zwvwv bgb rechtspfleger für nebentätigkeit zwangsverwalter erforderliche genehmigung bezirk amtsgerichts tätig zwangsverwalter bestellen lässt amt ausübt verwirkt entspr anwendung bgb anspruch zwangsverwalter zustehende vergütung bgh beschluss oktober zb lg stuttgart ag esslingen zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart april zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte rechtsbeschwerdeführer drei rechtspflegern vollstreckungsabteilung amtsgerichts esslingen tätig zwangsversteigerungs zwangsverwaltungsverfahren befasst beantragte schreiben oberlandesgericht stuttgart februar entlassung beamtenverhältnis wirkung september zugleich erteilung allgemeinen genehmigung nebentätigkeiten zwangsverwalter ausscheiden dienst antrag erteilung nebentätigkeitsgenehmigung wurde beschieden antrag beteiligten wurde kollegen erlassenen beschluss amtsgerichts esslingen april zwangs verwaltung über eingang beschlusses bezeichneten grundbesitz beteiligten angeordnet beteiligte zwangsverwalter bestellt beschluss amtsgerichts juli wurde beteiligte sofortiger wirkung amt zwangsverwalter entlassen beteiligte neuen zwangsverwalter bestellt sofortige beschwerde entlassungsbeschluss wurde beschluss landgerichts stuttgart september veröffentlicht rpfleger zurückgewiesen schreiben november beteiligte beantragt für tätigkeit vergütung auslagen zzgl umsatzsteuer festzusetzen beteiligten antrag entgegengetreten amtsgericht beschluss september antrag insgesamt zurückgewiesen sofortige beschwerde beteiligten landgericht erstattung auslagen inkl umsatzsteuer festgesetzt weitergehende beschwerde zurückgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag festsetzung vergütung ii beschwerdegericht meint beteiligte wirksam zwangsverwalter bestellt worden anspruch vergütung jedoch entsprechender anwendung bgb verwirkt sei vorschrift sei anzuwenden zwangsvollstreckungsrechtspfleger kollusiv zusammengewirkt hätten für annahme kollusion notwendigen subjektiven komponenten lägen ebenfalls sowohl beteiligte bestellende rechtspfleger gewusst hätten dienstliche angelegenheit handelte beide abteilung tätig seien seien nebentätigkeitsrechtlichen vorschriften beamten bekannt vergütungsanspruch verwalters bgb verwirkt sei amt täuschung erschlichen bghz ff müsse fällen gelten denen zwangsverwalter bestellung kollusives zusammenwirken für bestellung zwangsverwalters zuständigen rechtspflegeorgan erlangt verletzung amtspflichten ausübung amtes zwangsverwalter sei behauptet für verwirkung anspruchs vergütung bgb erforderlich iii abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet bestellung beteiligten wovon beschwerdegericht ausgegangen abs zvg wirksam obwohl richtiger handhabung hätte unterbleiben müssen senat bghz ehemaligem zwangsverwalter steht beteiligten grundsätzlich zvg gesetzliche anspruch vergütung bghz anspruch entfiel entlassung amt abs satz zvg wichtigem grund erfolgte vgl bghz rechtsbeschwerde bleibt jedoch erfolg anspruch beteiligten entsprechender anwendung bgb verwirkt maklerrecht bürgerlichen gesetzbuchs enthaltene bestimmung senat entscheidung beschwerdegerichts ergangenen beschluss september zb rz veröffentlichung vorgesehen bereits ausgeführt gesetzlichen vergütungsanspruch zwangsverwalters analog anzuwenden bgb ausdruck kommende allgemeine rechtsgedanke derjenige entgeltanspruchs verlustig wegen treubruchs unwürdig erwiesen öffentlich rechtlichen dienstverhältnisse insolvenz bghz zwangsverwalters senat aao übertragen rechtsbeschwerde greift beteiligte anspruch vergütung verwirkt amtsgericht zwangsverwalter bestellen ließ amt bezirk amtsgerichts ausübte vollstreckungsrechtspfleger tätig aa richtig einwand rechtsbeschwer
  982. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs verfahrenspfleger abs famfg eingeräumte beschwerderecht umfasst antragsbefugnis famfg anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss märz xii zb lg stuttgart ag ludwigsburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde verfahrenspflegers beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart august verworfen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben außergerichtliche kosten erstatten gründe betroffene demenz psychomotorischer unruhe sturzneigung leidet geh stehfähig stürzte seniorenpflegeheim zog dabei brillenhämatom antrag vorsorgebevollmächtigten tochter betroffenen beteiligte amtsgericht beschluss august zeitweilige schutzfixierung betroffenen form punkt fixierung bedarf während nachtzeit bauchgurts sitzwagen sitzhose august genehmigt dagegen gerichtete beschwerde verfahrenspflegers landgericht zurückgewiesen hiergegen erhobenen rechtsbeschwerde begehrt verfahrenspfleger feststellung beschlüsse amtsgerichts landgerichts betroffene rechten verletzt ii abs satz nr abs famfg statthafte rechtsbeschwerde verfahrenspflegers unzulässig verfahrenspfleger gemäß abs famfg unterbringungssachen eigenes beschwerderecht umfasst falle erledigung indes antragsbefugnis famfg famfg setzt eindeutigen wortlaut voraus beschwerdeführer erledigte maßnahme rechten verletzt worden vgl btdrucks demgemäß derjenige beteiligte antragsbefugt rechtssphäre betroffen berechtigtes interesse sinne abs famfg feststellung senatsbeschluss februar xii zb famrz rn einlegung beschwerde namen betroffenen verfahrenspfleger befugt senatsbeschluss august xii zb juris rn vgl senatsbeschluss august xii zb famrz rn für betreuungsverfahren dose schilling botur günter krüger vorinstanzen ag ludwigsburg entscheidung xvii lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  983. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkündet april bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle ja ja geso ko abs inso sachenrberg zpo abs anspruch eigentümers nutzer beseitigung fremdem grundstück errichteten gebäudes erwerb überbauten fläche stellt vermögensrecht dar gesamtvollstreckungs insolvenz tabelle angemeldet geso abs abs nr ko nr abs nr inso abs nr abs bgb abs sachenrberg umstand allein daß gesamtvollstreckungs insolvenz verwalter sache schuldners besitz nimmt fremden grundstück störenden zustand befindet begründet haftung gesamtvollstreckungsmasse für beseitigungskosten geso abs nr ko abs nr abs nr inso abs nr zivilrechtliche ansprüche beseitigung störenden zustandes eröffnung gesamtvollstreckung bereits eingetreten verpflichten dadurch gesamtvollstreckungsmasse daß erst verfahrenseröffnung geltend gemacht bgh urteil april ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser für recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin eigentümerin landwirtschaftlich genutzten grundstücks brandenburg lpg nachfolgend lpg gemäß baugenehmigung jahre scheune errichtete wegen unterlassener instandhaltungsmaßnahmen mehr nutzbar abrißreif november wurde über vermögen lpg gesamtvollstreckung eröffnet beklagte verwalter bestellt nachdem klägerin ankauf scheune gehörenden fläche beseitigung gebäudes verlangt erklärte beklagte freigabe scheune gesamtvollstreckungsmasse begründung sei verwertbar klage begehrt klägerin feststellung andienungsrechts gemäß abs nr sachenrberg masse hilfsweise verurteilung beklagten klägerin abrißkosten zusammenhang gebäude freizustellen äußerst hilfsweise feststellung andienungsrechts abs nr sachenrberg klage blieb beiden vorinstanzen erfolg berufung zurückweisende urteil oberlandesgerichts abgedruckt zinso richtet zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe rechtsmittel begründet berufungsgericht ausgeführt ansprüche sachenrberg stünden klägerin beklagten scheune wirksam freigegeben freigabe sei insolvenz juristischer personen zulässig vorschriften sachenrechtsbereinigungsgesetzes stünden freigabe unabhängig davon entgegen daß ansprüche eigentum herzuleiten seien anspruch klägerin sei ferner weder gemäß abs satz geso vormerkung sicherbar begründe absonderungsrecht ii demgegenüber rügt revision klageansprüche seien berichtigung masseverbindlichkeiten gerichtet trügen dinglichen charakter hätten jedermann absolute geltung freigabe sei insolvenz juristischen person zulässig übrigen könnten vermögensgegenstände gesamtvollstrekkungsmasse freigegeben verpflichtungen stellung bereinigungsrechtlichen anspruchstellers entspreche derjenigen polizeibehörde jeweiligen eigentümer beseitigung störenden zustandes verlangen könne hieran freigabe gehindert seite anspruchsgegners dagegen stelle ankauf grundstücks bodenwert wirtschaftlichen nachteil dar freigabe benachteilige klägerin art art gg verstoßenden weise iii eingeklagten ansprüche stellen lediglich gesamtvollstreckungsforderungen dar gesamtvollstreckung maßgabe nr geso verfolgt können vgl ko inso leistung gesamtvollstreckungsmasse insbesondere gemäß abs nr geso klägerin verlangen daß insoweit entscheidend beklagten erklärte freigabe ankäme abs nr buchst sachenrberg regelt gesetz rechtsverhältnisse grundstücken beitrittsgebiet denen eigentum grundstück getrenntes selbständiges eigentum gebäuden baulichen anlagen entstanden vorliegenden falle gehen parteien davon daß scheune grundstück klägerin eigentum lpg steht regelmäßige folge sieht abs abs sachenrberg wahlrecht nutzers lpg dahingehend bestellung erbbaurechts verlangen grundstück ankaufen dagegen interesse grundstückseigentümers bewirtschaftung grundstücks höher bewerten interesse nutzers sicherung früheren investition eigent
  984. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo rechtsanwalt bestimmenden schriftsatz für rechtsanwalt zusatz für rechtsanwalt xy unterzeichnet übernimmt unterschrift verantwortung für inhalt schriftsatzes gilt zusatz lautet für rechtsanwalt xy diktat verreist bgh urteil märz ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr graf für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts april kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte ausgleich sollsalden höhe dm geschäftsverbindung parteien beklagte führte klägerin gemieteten binnenschiff frachtaufträge anspruch landgericht klage versäumnisurteil schriftlichen verfahren stattgegeben rechtzeitigen einspruch beklagten urteil unzulässig verworfen begründung beklagte trotz zwei monate mündlichen verhandlung schriftsätzlich erhobener rüge prozeßvollmacht vorgelegt berufung beklagte beanstandet daß landgericht zpo frist bringung vollmacht gesetzt berufungsgericht erstinstanzliche urteil aufgehoben sache landgericht zurückverwiesen zugelassenen revision verfolgt klägerin antrag berufung beklagten zurückzuweisen klägerin hält berufung für unzulässig berufungsbegründung prozeßbevollmächtigten beklagten rechtsanwalt unterzeichnet wurde inzwischen seinerzeit rechtsanwalt sozietät verbundenen ebenfalls kammergericht zugelassenen rechtsanwalt klammern gefaßten zusatz für rechtsanwalt diktat verreist entscheidungsgründe revision klägerin erfolg berufungsgericht berufung beklagten ergebnis recht für zulässig erachtet berufungsgericht geht davon daß klammerzusatz für allein genommen annahme wirksamen unterschrift rechtfertige würde ausdruck gebracht rechtsanwalt verantwortenden schriftsatz mehr unterschreiben können unterschriftserfordernis formalen gründen genügt vorliegenden falle bestehe besonderheit daß rechtsanwalt ebenfalls berufungsgericht zugelassenen rechtsanwalt schreiben mai ausdrücklich für einzelfall untervollmacht erteilt gehabt begründungsschrift lediglich gefälligkeit für rechtsanwalt gerade wahrnehmung untervollmacht folglich unmittelbarer ausführung mandats be klagten unterzeichnet handeln bedeute daß unterzeichner verantwortung für inhalt erklärung übernommen hält revisionsrechtlicher prüfung jedenfalls ergebnis stand ii ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs schon reichsgerichts vgl rgz bgh beschl februar vii zr njw muß berufungsbegründung bestimmender schriftsatz unterschrift für verantwortlich zeichnenden tragen unterschrift zwingendes wirksamkeitserfordernis identifizierung urhebers schriftlichen prozeßhandlung ermöglichen unbedingten willen ausdruck bringen schriftsatz verantworten gericht einzureichen für anwaltsprozeß bedeutet daß berufungsbegründung bevollmächtigten prozeßgericht zugelassenen rechtsanwalt verfaßt eigenverantwortlicher prüfung genehmigt unterschrieben muß formelle unterschrift erkennen läßt daß eigenverantwortliche prüfung vorgenommen wurde daß unterschreibende inhalt schriftlichen erklärung distanziert genügt daher vgl zöller greger zpo aufl rdn klammerzusatz versehene unterschrift rechtsanwalt erfüllt voraussetzungen wirksamen unterzeichnung bereits erste teil zusatzes für rechtsanwalt macht deutlich daß rechtsanwalt unterbevollmächtigter wahrnehmung mandats beklagten eigenverantwortlich handelte rechtsanwalt für rechtsanwalt berufung begründet gibt erkennen daß unterbevollmächtigter tätig vgl bag urt mai azr njw aussage ersten teils zusatzes zweiten teil keineswegs relativiert berufungsgericht offenbar annimmt diktat verreist lediglich erklärung dafür daß rechtsanwalt übrigen unstreitig korrespondenzanwälten beklagten verfaßte begründungs schrift wegen urlaubs unterzeichnen konnte einschränkung zurücknahme ausdrücklich für rechtsanwalt geleisteten
  985. [['bundesgerichtshof namen volkes viii zr urteil rechtsstreit verkündet november kirchgeßner justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch wiechers dr wolst dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz aufgehoben berufung parteien urteil zivilkammer landgerichts dresden juli teilweise abgeändert klarstellung folgt neu gefaßt beklagten gesamtschuldner verurteilt klägerin dm zahlen nebst zinsen dm höhe jährlich seit oktober januar seit januar april seit april oktober seit oktober januar seit januar april seit april sowie dm höhe jährlich seit juni oktober seit oktober januar seit januar april seit april beklagten gesamtschuldner verurteilt klägerin darüber hinaus weitere dm zahlen nebst zinsen dm höhe jährlich seit märz dm höhe jährlich seit dezember januar seit januar april seit april oktober seit oktober januar seit januar april seit april übrigen klage abgewiesen ii weitergehende berufung beklagten zurückgewiesen iii kosten rechtsstreits trägt klägerin kosten ersten instanz übrigen tragen beklagten kosten sämtlicher rechtszüge gesamtschuldner rechts wegen tatbestand parteien streiten zahlungsansprüche unternehmenskaufvertrag notariellem vertrag november erwarben beklagten damals treuhandanstalt bezeichneten klägerin geschäftsanteile textilbetrieb gmbh künftig gmbh abs kaufvertrages vereinbarten vertragsparteien neu bzw bewertung eigentum gmbh stehenden grundbesitzes einzelnen heißt anlagevermögen gesellschaft gehört grundbesitz parteien darüber daß wegen funktionsfähigen grundstücksmarktes verläßliche ermittlung verkehrswertes grund boden zeit möglich kaufpreis liegt deshalb vorläufiger wertansatz für grund boden nachfolgend ausgangswert folgt zugrunde grundstücksbezeichnung str str str grundbuch flurstück größe dm parteien neubewertung grund boden gesellschaft gebäude durchführen sollten parteien darüber innerhalb zwei monaten datum anderweitig antrag parteien treuhandanstalt für beide seiten verbindlich öffentlich rechtlich bestellten vereidigten industrie handelskammer dres bestellenden grundstückssachverständigen durchzuführen kosten für erstellung gutachtens tragen parteien je hälftig neubewertung bleiben etwaigen werterhöhungen zwischenzeitliche maßnahmen insbesondere bau erschließungsmaßnahmen käufer bzw gesellschaft durchgeführt für kosten getragen unberücksichtigt bersteigt ermittelte verkehrswert kaufpreis zugrunde gelegten vorläufigen wert für grund boden käufer betrag höhe wertdifferenz höchstens jedoch dm pro innerhalb jahren einigung bzw gutachtenerstellung fünf gleichen jahresraten vorschüssig verkäufer bezahlen ab verzinsen vertrages wurde beklagten investitionsverpflichtung auferlegt danach dafür einzustehen daß gesellschaft spätestens dezember mittel investitionen höhe dm verfügung stünden für fall daß verpflichtung teilweise nachkämen klägerin vorliegen bestimmter ausnahmetatbestände abgesehen berechtigt vertragsstrafe höhe durchgeführten investitionen verlangen abs vertrages veranlaßte neubewertung grundstücke gmbh ergab jeweils qm preise mehr dm beklagten zahlten daraufhin klägerin verlangten beträge dm sowie zahlbar september dm anteilige gutachterkosten dm ebenso vergeblich forderte klägerin wegen unterlassener investitionen gemäß abs abs vertrages dm zugesagten investitionen dm wegen ansprüche kaufvertrag sowie wegen beklagten juli übernommenen weiteren strafbewehrten verpflichtung investitionen vertragsstrafe dm klägerin antrag zahlung dm sowie weiteren dm verlangt ferner antrag stufenklage erhoben landgericht beklagten teilurteil zahlung vertragsstrafe höhe dm verurteilt beklagten investitionspflicht vertrag november nachgekommen seien wegen weiterer eingehaltener zusagen vertrag beklagten für verpflichtet gehalten dm zahlen ferner stufenklage geltend gemachten auskunftsantrag stattgegeben dagegen landgericht ansprüche
  986. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziff antrag juni gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück märz schuldspruch dahingehend geändert daß wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge rechtsfolgenausspruch rechtsfehler ergeben abs stpo dagegen verurteilung wegen tateinheitlich begangenem täterschaftlichem handeltreiben getroffenen feststellungen getragen danach vermochte strafkammer davon überzeugen daß eingeführten drogen lediglich kleiner teil für angeklagten eigenverbrauch bestimmt während übrige menge mehrere mitangeklagten gewinnbringend verkauft voraussetzung für annahme täterschaftlichen handeltreibens angeklagten hinsichtlich verkauf dritte bestimmten menge wäre daß eigennützig handelte dafür jedoch festgestellt versteht gemeinsamen beschaffungsfahrt vier freunden daß beteiligter neben erwerb drogen eigenkonsum vorteile beabsichtigten verkauf übrigen menge beteiligte ziehen weitere feststellungen eigennützigkeit erwarten ändert senat schuldspruch beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafausspruch rechtsfehler berührt strafe strafrahmen abs nr btmg wegen unerlaubter einfuhr geringen menge entnommen worden übrigen hätte berücksichtigt können daß angeklagte hinsichtlich gesamten geringen menge tatbestand unerlaubten besitzes abs nr btmg täter weiterer tateinheit verwirklicht kutzer rissing van saan winkler miebach becker'],['Soon']]
  987. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen feststellung rechtswidrigkeit abwicklungsbeschlüssen bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr schmidt räntsch richterin roggenbuck rechtsanwälte dr wüllrich dr frey prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes sachsenanhalt oktober unzulässig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnern beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen ersetzen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe bescheid juli widerrief präsident landgerichts zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen ver mögensverfalls ordnete zugleich sofortige vollziehung verfügung bestellte beschluss selben tage antragsgegnerin abwicklerin kanzlei antragstellers inzwischen zuständige rechtsanwaltskammer landes antragsgegnerin verlänger te bestellung antragsgegnerin abwicklerin märz widerruf zulassung gerichteten antrag gerichtliche entscheidung wies anwaltsgerichtshof beschluss august unbegründet zurück dagegen erhobene sofortige beschwerde antragstellers hob senat beschluss oktober anwz widerrufsverfügung bestätigenden beschluss anwaltsgerichtshofs erneuter widerruf zulassung verfügung antragsgegnerin juni rechtskräftig geworden senatsbeschluss april anwz antragsteller antragsgegner beim anwaltsgerichtshof klage eingereicht beantragt festzustellen abwicklungsbeschlüsse antragsgegner juli dezember vollziehung durchführung bestellungsbeschlusses antragsgegnerin rechtswidrig seien antragsgegner gesamtschuldner vollziehungsschaden vollziehung abwicklungsbeschlüsse ersetzen hätten vollziehungsschaden weitere betrage anwaltsgerichtshof anträge gerichtliche entscheidung unzulässig zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel unzulässig entscheidung anwaltsgerichtshofs verfahren brao ergangen demgemäß sofortige beschwerde bundesgerichtshof statthaft anwaltsgerichtshof zugelassen zulassung darf wegen grundsätzlicher bedeutung entscheidungserheblichen frage erfolgen abs brao vorliegenden fall anwaltsgerichtshof zulassung sofortigen beschwerde ausgesprochen daran bundesgerichtshof gebunden behandlung nichtzulassungsbeschwerde kommt betracht gegensatz abs brao gesetzgeber möglichkeit verfahren brao eröffnet senat über unzulässige rechtsmittel mündliche verhandlung entscheiden bghz tolksdorf ernemann wüllrich schmidt räntsch frey roggenbuck quaas vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']]
  988. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen beschluß januar wegen offenbarer unrichtigkeit abs zpo dahin berichtigt daß gründen beschlusses seite absatz zeile seite absatz zeile jeweils ersetzt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']]
  989. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr wirtschaftliche verwertung angemessen sinne abs nr bgb vernünftigen nachvollziehbaren erwägungen getragen beurteilung frage eigentümer fortbestand mietvertrages erhebliche nachteile entstehen deshalb kündigung mietverhältnisses berechtigt hintergrund sozialpflichtigkeit eigentums art abs gg grundsätzlichen bestandsinteresses mieters bisherigen wohnung lebensmittelpunkt verbleiben vorzunehmen hierzu erforderliche abwägung entzieht generalisierenden betrachtung lässt einzelfall berücksichtigung umstände einzelfalls konkreten situation vermieters treffen wegen alters schlechten baulichen zustands gebäudes gemessen üblichen wohnverhältnissen vollsanierung abriss anschließender errichtung neubaus geboten erheblicher nachteil vermieters sinne abs nr bgb darin liegen anderenfalls notdürftige maßnahmen minimalsanierung verwiesen weder nachhaltigen verbesserung verlängerung verhältnismäßig geringen restlebensdauer gebäudes jahre führen bgh urteil januar viii zr lg heidelberg ag heidelberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurückgewiesen beklagten räumungsfrist mai eingeräumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit mieter wohnung errichteten gebäude vornahme umbauten seit jahrzehn ten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnfläche qm genutzt rund qm großen grundstück innenstadtnaher wohnlage befindet klägerin objekt anfang für erworben danach sämtlichen mietern schreiben april januar gekündigt plant abriss bestehenden sanierungsbedürftigen gebäudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnfläche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klägerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klägerin erhobene räumungsklage abgewiesen berufung klägerin landgericht beklagten abänderung erstinstanzlichen urteils räumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt beklagte sei räumung herausgabe wohnung verpflichtet kündigung klägerin april mietverhältnis parteien januar beendet klägerin sei gemäß abs nr bgb kündigung mietvertrages berechtigt würde fortbestand mietverhältnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebäudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klägerin könne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erlös erzielen aufwendungen übersteige betrag relation sachverständigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen für dauer jahren gesetzt solle müsse angemessene verzinsung verkaufserlöses über gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals höhe klägerin beabsichtigte abriss anschließende neubau sei angesichts sanierungsbedürftigkeit gebäudes wirtschaftlich vernünftig gesamtumständen angemessen grundstückseigentümer dürfe darauf verwiesen sanierungsmaßnahmen beschränken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebäudes jahren führen würden vielmehr stelle fall entscheidung eigentümers für nachhaltige sanierung abriss anschließenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung für gegenüber vollsanierung wirtschaftlich günstigeren abriss anschließenden neubau sei beanstanden klägerin würde fortbestand mietverhältnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhältnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genüge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern könne se
  990. [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck asendorf dezember beschlossen zuständiges gericht amtsgericht geilenkirchen bestimmt gründe beklagte wohnsitz amtsgerichtsbezirk geilenkirchen kläger rechtsanwalt kanzlei befindet amtsgerichtsbezirk karlsruhe beklagte beauftragte sozietät mitglied kläger außergerichtlichen anwaltlichen vertretung kläger verlangt abgetretenem recht sozietät beklagten vergütung für tätigkeit beklagten amtsgericht karlsruhe verklagt kläger rechtsauffassung mitgeteilt wonach örtlich zuständig sei für geltend gemachte anwaltsgebührenforderung bestehe besonderer gerichtsstand erfüllungsortes gemäß zpo sitz sozietät weshalb verweisung wohnsitzgericht beklagten beantragt müsse kläger widersprochen jedoch vorsorglich entsprechende verweisung beantragt wegen wiederholten hinweises erachtens fehlende örtliche zuständigkeit kläger richterin wegen besorgnis befangenheit abgelehnt amtsgericht rechtsstreit amtsgericht geilenkirchen verwiesen für unzuständig erklärt rechtsstreit gemäß abs zpo oberlandesgericht karlsruhe bestimmung örtlich zuständigen gerichts vorgelegt oberlandesgericht karlsruhe hält verweisungsbeschluß amtsgerichts karlsruhe für bindend entscheidung über befangenheitsantrag erlassen worden amtsgericht geilenkirchen örtlich zuständiges gericht bestimmen auffassung folgen daß besonderer gerichtsstand erfüllungsortes für geltendmachung rechtsanwaltsgebühren kanzleisitz verneinen sei sieht daran jedoch entgegenstehende höchst obergerichtliche entscheidungen gehindert ii aufgrund zulässigen vorlage bundesgerichtshof abs satz zpo bestimmung zuständigen gerichts treffen zuständiges gericht amtsgericht geilenkirchen bestimmen allein örtlich zuständige gericht senat vorlageentscheidung beschluß november arz veröffentlichung bghz bestimmt bereits entschieden können gebührenforderungen rechtsanwälten regel gemäß zpo gericht kanzleisitzes geltend gemacht daß streitfall zugrundeliegenden vertragsverhältnis besonderheiten ergäben beurteilung rechtfertigen könnten dargetan dargetan daß amtsgericht karlsruhe deshalb gericht erfüllungsortes zpo zuständig wäre beklagte zeit entstehung schuldverhältnisses abs bgb wohnsitz amtsgerichtsbezirk karlsruhe kopf schreibens juli beklagte kläger gerichtetes auftragsschreiben gerichtsakten gereicht neben erster stelle genannten anschrift gangelt karlsruher adresse genannt reicht jedoch für feststellung daß beklagte damaligen zeitpunkt wohnsitz wohnsitz person abs bgb gleichzeitig mehreren orten bestehen setzen mehrere wohnsitze voraus daß schwerpunkt lebensverhältnisse gleichermaßen zwei mehr orten befindet bgh urt iv zr lm nr bgb schmitt münchkomm bgb aufl rdn für doppelwohnsitz beklagten sinne kläger vorgebracht für abweichenden besonderen gerichtsstand erkennbar entscheidung rechtsstreits allein gericht zuständig bezirk beklagte klageerhebung wohnsitz melullis keukenschrijver meier beck mühlens asendorf'],['Soon']]
  991. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz dezember maßgabe abs stpo abs stpo unbegründet verworfen ausspruch über vorwegvollziehung sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe maßregel entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklägerin entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe maßregelanordnung erweist hinnehmbar jedoch blick strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte therapiedauer zwei jahren verhängten freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten raum für anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe bezugspunkt für beurteilung eindeutigen gesetzlichen regelung abs satz stgb halbstrafenentlassung abs satz stgb st rspr vgl etwa bgh beschluss märz str nstz rr senat bringt daher anordnung über vorwegvollziehung strafe wegfall vgl bgh beschluss januar str mwn basdorf sander könig dölp bellay'],['Soon']]
  992. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo abs nichtberücksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht stütze verstößt art abs gg fortführung bgh beschluss oktober vi zr njw bgh beschluss april vi zr olg schleswig lg lübeck ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richter dr allgayer beschlossen nichtzulassungsbeschwerden beklagten streithelferin beklagten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe kläger beansprucht beklagten schadensersatz aufgrund verkehrsunfalls abend november uhr fuhren kläger fahrzeug beklagte fahrer beklagten haftpflichtversicherten fahrzeugs mercedes nebeneinander kläger linken fahrtrichtungsstreifen beklagte rechten fahrtrichtungsstreifen fahrzeuge annähernd gleicher höhe befanden kam seitlichen kollision beider fahrzeuge pkw klägers entstand sachschaden höhe kostenpauschale sowie freistellungsansprüche wegen vorgerichtlicher gutachterkosten anwaltskosten macht kläger vorliegenden klage geltend beklagte beruft darauf unfall kläger beklagen willentlich herbeigeführt worden sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten streithelferin beklagten beschluss gemäß abs satz zpo zurückgewiesen dagegen wendet beklagte zugleich streithelferin beklagten beide folgenden beklagte nichtzulassungsbeschwerden ii nichtzulassungsbeschwerden erfolg führen gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch klägers rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht soweit erheblich ausgeführt beweiswürdigung landgerichts bezug behauptung beklagten liege manipulierter unfall sei beanstanden haftung schädigers entfalle ausreichendem maße umstände vorlägen feststellung gestatteten behaupteten unfall manipuliertes geschehen handele sei hand weisen anzeichen gebe ergebnis reichten umstände könne ausgeschlossen beklagte möglicherweise unaufmerksam abgelenkt sei deshalb fahrspur eingehalten unfall vielbefahrenen straße geschwindigkeit km ereignet ehefrau klägers sei fahrzeug risiko personenschadens ausgesetzt für einholung unfallrekonstruktionsgutachtens fehle entsprechenden anknüpfungstatsachen gutachten könne nämlich bewiesen beklagte willentlich absichtlich kollision herbeigeführt sei unstreitig streifende kollision beteiligten fahrzeugen gegeben ersten blick ergebe anhand eingereichten fotodokumentationen beteiligten fahrzeuge kompatibles schadensbild schilderung unfallhergangs unbeteiligten zeugen einklang bringen sei erwägungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung stand verletzen beklagte anspruch rechtliches gehör art abs gg verpflichtet gericht ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen gebot rechtlichen gehörs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassener kenntnisnahme nichtberücksichtigung sachvortrags parteien sinne gebietet art abs gg verbindung grundsätzen zivilprozessordnung berücksichtigung erheblicher beweisanträge nichtberücksichtigung erheblichen beweisangebots verstößt art abs gg prozessrecht stütze findet senat beschluss oktober vi zr njw rn mwn bverfg wm verhält streitfall nichtzulassungsbeschwerde beanstandet recht berufungsgericht beweis gestellten trag beklagten tatsächlichen unfall sei unfallverhütendes bzw beendendes fahrmanöver klägers erwarten ausreichend berücksichtigt grund erheblichen beweisangebot nachgegangen aa ablehnung beweisantrags wegen ungeeignetheit beweismittels kommt betracht völlig ausgeschlossen erscheint beweismittel beweisthema sachdienliche erkenntnisse erbringen bgh urteil oktober iii zr wm rn mwn insoweit größte zurückhaltung geboten bgh urteil november iv zr bghz darüber hin
  993. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin möhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprüche fremdem recht gmbh verjährt erachtet gemäß abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegründenden umstände beginn verjährung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjährung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schäden gmbh fehlerhaften rechtlichen prü fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjährungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verständiger würdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundsätzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl kürzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjährungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger für sämtliche folgeschäden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen sämtliche fonds eigene ansprüche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begründet gegenläufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prüfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg münchen entscheidung rae'],['Soon']]
  994. [['bundesgerichtshof beschluss xa arz juli gerichtsstandsbestimmungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs nr gvg abs satz gericht prozesskostenhilfeverfahren unzulässigkeit rechtswegs ausgesprochen sache gericht verwiesen gericht verwehrt rechtswegzuständigkeit rahmen entscheidung über prozesskostenhilfegesuch abweichend beurteilen ebenso bag beschl as njw bgh beschluss juli xa arz lg mühlhausen ag nordhausen vg weimar xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr berger dr bacher beschlossen zuständiges gericht amtsgericht nordhausen gründe antragsteller vorlage klageentwurfs prozess kostenhilfe für klage landratsamt beantragt beabsichtigten klage beklagten gerichtlich verbieten lassen grundstück betreten beklagten mitarbeiter verurteilen lassen zutrittserfordernis grundlage hoheitlicher rechte bestimmte klageantrag näher bezeichnete formalien einzuhalten verwaltungsgericht weimar zustellung prozesskostenhilfegesuchs anhörung beider parteien rechtsweg verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt rechtsstreit amtsgericht nordhausen verwiesen amtsgericht antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen begründung ausgeführt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg amtsgericht entgegen auffassung verwaltungsgerichts zuständig sei darüber hinaus sei beabsichtigte klage unbegründet gebe zivilrechtlich anspruchsgrundlage dafür bestimmtes behördenhandeln erzwingen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde antragstellers erfolglos geblieben landgericht beschwerdeentscheidung ausge führt amtsgericht zuständigkeit recht verneint antragsteller ansprüche bgb verbindung artikel gg zustünden könne dahingestellt bleiben für entsprechende klage sei landgericht ausschließlich zuständig zustellung beschwerdeentscheidung antragsteller beim landgericht beantragt sache gemäß abs nr zpo bundesgerichtshof vorzulegen begehren landgericht entsprochen ii antrag gerichtliche bestimmung zuständigkeit zuläs sig führt entsprechender anwendung abs nr zpo bestimmung amtsgerichts nordhausen zuständiges gericht für inhaltliche entscheidung über prozesskostenhilfegesuch antrag bestimmung zuständigkeit entsprechender anwendung abs nr zpo ausnahmsweise zulässig bundesgerichtshof für entscheidung zuständig sofern zwei gerichte unterschiedlichen rechtswegen zuständigkeit verneint obliegt bestimmung zuständigen gerichts demjenigen obersten gerichtshof bundes zuerst darum angegangen bgh beschl arz njw bag beschl as njw zulässigkeit steht entgegen vorangegangenen entscheidungen über zuständigkeit rahmen prozesskostenhilfeverfahrens ergangen abs nr zpo ermöglicht entscheidung negativen kompetenzkonfliktes verfahren wegen gewährung prozesskostenhilfe rechtshängigkeit hauptsache sofern verfahren mitteilung antragsschrift gegner gang ge setzt worden vgl bgh beschl xii arz njw rr bestimmung zuständigen gerichts steht entge gen streitfall zulässigkeit rechtswegs geht abs gvg ergangener beschluss gericht beschrittenen rechtsweg für unzulässig erklärt rechtsstreit gericht verwiesen allerdings weiteren berprüfung entzogen sobald rechtskräftig geworden gericht sache verwiesen wurde verweisungsbeschluss für gebunden hält kommt zuständigkeitsbestimmung analog nr zpo grundsätzlich betracht gilt innerhalb verfahrens zweifeln über bindungswirkung rechtskräftigen verweisungsbeschlüssen kommt frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten bgh beschl arz njw verfahrensweise gerichts annahme rechtfertigt rechtsstreit prozessordnungsgemäß gefördert obwohl gemäß abs gvg anhängig bgh beschl arz njw rr ebenso bag beschl as njw tz vorliegenden fall sowohl verwaltungsgericht amtsgericht landgericht inhaltliche befassung sache abgelehnt amtsgericht formal über prozesskostenhilfegesuch entschieden ausgesprochene ablehnung gesuchs beschränkt jedoch prüfung bereits verwaltungsgericht abweichendem ergebnis behandelten zuständigkeitsfrage entscheidung über sachlichen erfolgsaussichten beabsichtigten klage steht darin gesehen a
  995. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs stellen bestimmungen anschluß formularvertrag partnerschaftsvermittlungsvertrag unterzeichneten zusatzvereinbarung vertragspartei gestellte allgemeine geschäftsbedingung dar abs satz bgb reicht für beurteilung zusatzvereinbarung sei einzelnen ausgehandelt abs satz bgb feststellung daß verwender vertragspartei unterzeichnung freigestellt voraussetzung für aushandeln jedenfalls ganz leicht verständlichen text daß verwender vertragspartei über inhalt tragweite zusatzvereinbarung be lehrt sonstwie erkennbar geworden daß deren sinn wirklich erfaßt bgh urteil mai iii zr lg mönchengladbach ag mönchengladbach iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa dörr dr herrmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts mönchengladbach oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger schloß märz beklagten für deren außendienstmitarbeiterin handelte partnerschaftsvermittlungsvertrag dauer sechs monaten beklagten vorformulierten vertragstext verpflichtete kläger für leistungen beklagten zuzüglich mehrwertsteuer zahlen gesamtbetrag märz fällig über darlehen finanziert wer enthält vertragsformular umfangreiche bestimmungen über rechtsfolgen für fall kündigung bgb getrennt beiderseits unterschriebenen vertragsurkunde unterzeichneten kläger vertreterin beklagten anschließend weiteres schriftstück oberen teil stand berschrift kündigungsrecht folgender formularmäßiger text recht vertragsschließenden heute geschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag gemäß bgb jederzeit vorliegen wichtigen grundes kündigen vertraglich ausgeschlossen recht fristlosen kündigung wichtigem grund gemäß bgb bleibt hiervon unberührt wirksamer ausschluß besonderen gesetzlichen kündigungsrechtes für kunden berechtigung verbunden jederzeit ablauf partnervermittlungsvertrag bestimmten vertragszeit monaten bedarf unentgeltlich weitere partnervorschläge zahlenmäßige begrenzung abzurufen unteren teil für handschriftlich jeweils satz formular dafür vorgesehene linien gesetzt nämlich kläger ausschluß kündigungsrechts einverstanden außendienstmitarbeiterin beklagten fa gmbh beklagte ausschluß kündigungsrechts einverstanden schreiben april kündigte kläger partnerschaftsvermittlungsvertrag berufung bgb hilfsweise bgb verlangen rückzahlung höhe geleisteten anzahlung beklagte entgegengehalten kläger stehe kündigungsrecht darüber hinaus behauptet bereits innerhalb woche für kläger bestimmten partnervorschläge ausgearbeitet amtsgericht landgericht klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageanspruch entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht verneint anspruch klägers zurückerstattung anzahlung ausgesprochene kündigung partnerschaftsvermittlungsvertrages unwirksam sei voraussetzungen für fristlose kündigung wichtigem grund bgb kläger dargelegt kündigungsrecht bgb sei zusatzvereinbarung märz wirksam ausgeschlossen worden zusatz handele inhaltskontrolle ff bgb unterliegende allgemeine geschäftsbedingungen beklagten zuvor geschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag losgelöste selbständige vereinbarung parteien ausgehandelt hätten mitarbeiterin beklagten nämlich kläger ausdrücklich darauf hingewiesen daß freistehe zusatzvereinbarung akzeptieren daß entscheidung zuvor abgeschlossenen partnerschaftsvermittlungsvertrag berühre darauf kläger zuvor bedeutung sinn zusatzvereinbarung mündlich erläutert komme gründen ergebe inhaltskontrolle zusatzvereinbarung gesichtspunkt umgehungsverbots bgb ii hält entscheidenden punkt rechtlichen nachprüfung stand revisionsverfahren zugrunde legenden sachverhalt zusatzvereinba
  996. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchter räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift november bemerkt senat verfahrensrüge verstoßes abs satz stpo senat gegebenen fall sog negativmitteilung beginn hauptverhandlung unterblieben frage offen lassen revisionsvortrag gemäß abs satz stpo kenntnisse hinweise bezüglich etwaiger verständigungsgespräche umfassen vorliegen verständigungsbezogener erörterungen stpo freibeweisverfahren aufzuklären vgl bverfg beschlüsse august bvr nstz bvr njw bereits revisionsvortrag ausgeschlossen vorfeld hauptverhandlung erörterungen stpo stattgefunden deren gegenstand möglichkeit verständigung sinne stpo revisionsbegründung vorgelegten vermerk vorsitzenden strafkammer juni über frage haftverschonung betreffendes gespräch beiden instanzverteidigern angeklagten heißt ausdrücklich verfahrensabsprachen wurden getroffen wurden vorbereitende erörterungen über absprache geführt wahrheitsgehalt dienstlichen erklärung steht für senat außer zweifel soweit revisionsverteidiger fühlungnahme instanzverteidigern vorträgt derartigen gespräch könne niemals sicher ausgeschlossen stillschweigend möglichkeit verständigung raum gestanden vermag generalbundesanwalt zurecht bloße mutmaßung bezeichnete tatsachengestützte spekulation beweiskraft senat freibeweislich verwertenden ußerung vorsitzenden einzuschränken weiteren freibeweislichen erhebungen sieht senat berücksichtigung ausführungen angeklagten gegenerklärung veranlasst angeklagte trägt abgesehen vorsitzenden dokumentierten gespräch keinerlei anhaltspunkte für weitere vorfeld haupt verhandlung geführte frage verständigung berührende erörterungen allein aktenkundige gespräch bezogene möglichkeit verständigung indes ausgeführt vermerk ausgeschlossen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  997. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil enzr verkündet dezember bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg belastungsausgleich kwkg objektnetzbetreiber sinne abs nr enwg august geltenden fassung rahmen belastungsausgleichs kwkg letztverbraucher behandeln ausgleichsanspruch netzbetreibers letztverbraucher folgt abs kwkg verbindung netznutzungsvertrag bgh urteil dezember enzr olg frankfurt main lg frankfurt main kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr nebst zinsen höhe punkten über basiszinssatz seit januar seit september verurteilt worden umfang aufhebung berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts frankfurt main mai zurückgewiesen weitergehende revision beklagten anschlussrevision klägerin zurückgewiesen kosten rechtsstreits tragen klägerin beklagte rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten zahlung belastungsausgleichs kraft wärme kopplungsgesetz kwkg klägerin stromversorgungsunternehmen beklagte betreibt rechenzentrum zugleich objektnetz sinne abs nr enwg august geltenden fassung folgenden jeweiligen rechtsvorgänger parteien vereinbarten november inkrafttreten kwkg netznutzungsvertrag ausdrückliche regelung berwälzung beiträgen kwkg getroffen wurde vertrag enthält ziffer folgende regelung sollten vertragsschluss erlassene gesetze verordnungen behördliche maßnah men wirkung bezug fortleitung bertragung verteilung abgabe elektrizität für klägerin verteuert verbilligt ändern anlage beigefügten preisblatt genannten entgelte entsprechend zeitpunkt verteuerung verbilligung kraft tritt für wirkungen entfaltet fall verteuerung jedoch erst entsprechenden mitteilung ende zahlte beklagte ausgleichsbeträge kwkg bertragungsnetzbetreiber gmbh später gmbh umfirmierte bescheid hessischen ministeriums für wirt schaft verkehr landesentwicklung oktober wurde festgestellt elektrizitätsversorgungsnetz beklagten voraussetzungen für objektnetz abs nr enwg erfülle aufgrund stellte beklagte zahlungen kwkg gmbh wirkung ab januar nahm daraufhin klägerin rückwirkend zahlung für netz beklagten anfallenden belastungsausgleichs anspruch april vereinbarten parteien rückwirkend ab monat november veröffentlichten preise abzurechnen dabei über rückwirkende erhebung kwk zuschlags seitens klägerin verständigt parteien streitig klägerin dezember beklagte erlass mahnbescheids über betrag beantragt wobei anspruch kwk belastungsausgleich netznutzungsvertrag bezeichnet mahnbescheid beklagten januar zugestellt worden bergang streitige verfahren klägerin klage erweitert verlangt beklagten erstattung für jahre gmbh gezahlten anteiligen beträge höhe insgesamt nebst zinsen stützt zahlungsanspruch vertragliche vereinbarung november wege ergänzenden vertragsauslegung ausgleichsbeträge kwkg umfasse parteien vertragsschluss davon ausgegangen seien beklagte unmittelbar bertragungsnetzbetreiber entrichten anerkennung arealnetzes beklagten objektnetz nunmehr klägerin leisten seien davon abgesehen stehe unmittelbarer zahlungsanspruch abs satz kwkg belastungsausgleich sämtliche letztverbraucher gelieferte strommengen einzubeziehen seien schließlich sei jedenfalls vertragsanpassung über abs enwg form vorzunehmen klägerin weiterwälzung kwk zuschlags beklagte berechtigt sei beklagte bestreitet bestehen zahlungsverpflichtung gegenüber klägerin sei allenfalls weiterhin gegenüber gmbh verpflichtet brigen erhebt einrede verjährung landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht klage höhe nebst zinsen stattge geben weitergehende berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils während klägerin anschlussrevision klageanspruch voller höhe weiterverfolgt entscheidu
  998. [['bundesgerichtshof beschluss kvr oktober kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja niederbarnimer wasserverband gwb abs körperschaft öffentlichen rechts trinkwasser grundlage anschluss benutzungszwangs gebührensatzung liefert sinne abs gwb unternehmen vorschrift auskunft über wirtschaftlichen verhältnisse verpflichtet bgh beschluss oktober kvr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs oktober präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr meier beck dr raum dr strohn dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde bundeskartellamts beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember aufgehoben antrag betroffenen aufschiebende wirkung beschwerde auskunftsbeschluss bundeskartellamts august anzuordnen abgelehnt kosten verfahrens anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt betroffene streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe bundeskartellamt führt berliner wasserbetriebe ö verfahren wegen verdachts missbräuchlich überhöhter trinkwasserpreise informationen über entgelte kosten erlöse möglichen vergleichsgebie ten erlangen amt auskunftsbeschlüsse gemäß abs satz nr gwb trinkwasserversorgungsunternehmen erlassen darunter niederbarnimer wasser abwasserzweckverband nachfolgend zweckverband zweckverband erhebt für versorgung trinkwasser gebühren grundlage kommunalen gebührensatzung erlassenen satzung über wasserversorgung eigentümer gebiet liegenden grundstücke grundsätzlich verpflichtet öffentliche wasserversorgungsanlage anzuschließen gesamten wasserbedarf ausschließlich anlage decken anschluss benutzungszwang zweckverband auskunftsbeschluss august beschwerde eingelegt oberlandesgericht antrag zweckverbandes gemäß abs satz satz nr gwb aufschiebende wirkung beschwerde angeordnet entscheidung wesentlichen folgt begründet olg düsseldorf wuw de bestünden ernstliche zweifel rechtmäßigkeit angefochtenen auskunftsbeschlusses zweckverband unternehmen sinne abs satz nr gwb anzusehen sei stehe maßgeblichen funktionalen allein wirtschaftliche betätigung abstellenden unternehmensbegriff bereits entgegen zweckverband körperschaft öffentlichen rechts handele versorgungstätigkeit zweckverbandes sei hoheitlich qualifizieren anwendungsbereich gesetzes wettbewerbsbeschränkungen entzogen allein öffentlich rechtlichen ausgestaltung benutzungsverhältnisses folge könne offen bleiben jedenfalls ergebe beurteilung satzungsmäßigen anschluss benutzungszwang dadurch sei jedweder wettbewerb dritter vornherein ausgeschlossen fall sei gesetz wettbewerbsbeschränkungen anwendbar setze zumindest potenzielle wettbewerbsbeziehungen dritten voraus abweichende beurteilung sei rahmen auskunftsverfahrens abs satz nr gwb angezeigt für solchermaßen gespaltenen unternehmensbegriff fehle hinreichenden gesetzlichen anhaltspunkten dagegen wendet bundeskartellamt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde über senat mündliche verhandlung entscheiden vgl bgh beschluss september kvr wuw de rn lotto internet erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses ablehnung antrags anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde gemäß abs satz satz nr gwb beschwerdegericht aufschiebende wirkung beschwerde entscheidung kartellbehörde anordnen ernstliche zweifel rechtmäßigkeit angefochtenen verfügung bestehen vollziehung für betroffenen unbillige überwiegende öffentliche interessen gebotene härte folge hätte voraussetzungen liegen streitfall allein geltend gemachte betracht kommende anordnungsgrund ernstlichen zweifel rechtmäßigkeit angefochtenen verfügung gegeben eilverfahren gwb maßstab rechtlicher plausibilität beschränkten berprüfung entscheidung beschwerdegerichts bgh beschluss september kvr wuw de rn lotto internet erweist ansicht oberlandesgerichts zweckverband sei wegen öffentlich rechtlichen ausgestaltung benutzungsverhältnisse wasserabnehmern unternehmen sinne abs gwb deshalb vorschrift auskunftserteilung verpflichtet unzutreffend ergibt unabhängig davon auffassung bundeskartellamts folg
  999. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr schmidt räntsch rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas oktober beschlossen beschwerde antragstellers festsetzung gegenstandswerts beschluss senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs november unzulässig verworfen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsgegnerin zulassung antragstellers bescheid november wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung bescheid anwaltsgerichtshof zurückgewiesen entscheidung hauptsache antragsteller sofortige beschwerde festsetzung gegenstandswerts einfache beschwerde erhoben während beschwerdeverfahrens zulassung antragstellers bestandskräftig gewordenen bescheid juni wegen verzichts widerrufen worden beteiligten hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt beschwerde inhaltlich ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs senat beschl februar anwz brak mitt entsprechende festsetzung geschäftswerts anwaltsgerichtshof unzulässig verwerfen statthaft vgl senat beschl februar anwz njw rr ber kosten hauptsache erledigten verfahrens abs brao abs satz brao fgg zpo billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht kosten antragsteller aufzuerlegen erstattung außergerichtlichen auslagen antragsgegnerin aufzugeben sofortige beschwerde wäre unbegründet zurückgewiesen worden antragsteller obwohl brao heute brao abs sätze vwvfg verpflichtet substantiiert dargelegt gründen vollstreckten forderungen entfallen mitteln erfüllen konnte tolksdorf ernemann stüer schmidt räntsch quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']]
  1000. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs entlassung insolvenzverwalters wegen vorgeworfener pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus tatsachen entlassungsgrund bilden vollen berzeugung insolvenzgerichts nachgewiesen ausnahmsweise bereits vorliegen konkreten anhaltspunkten für verletzung wichtigen verwalterpflichten für entlassung genügen verdacht rahmen zumutbarer amtsermittlung ausgeräumt entlassung gefahr größerer schäden für masse abgewendet bgh beschluss dezember ix zb lg leipzig ag leipzig ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak dezember beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts leipzig november aufgehoben sache entscheidung über kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin wurde rechtsbeschwerdeführer beschwerdeführer beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts mai insolvenzverwalter bestellt mai setzte insolvenzgericht zwangsgeld fest abgabe mehrfach angemahnten ausgabenrechnung anzuhalten beschluss wurde aufgehoben beschwerdeführer rechnung innerhalb beschwerdefrist einreichte nachdem insolvenzgericht juni angedroht wegen unangemessen verzögerter erfüllung berichtspflicht gemäß inso amt entlassen erstattete august schlussbericht insolvenzgericht bat schreiben august beseitigung verschiedener ordnungsgemäßen abschluss verfahrens entgegenstehender hindernisse bemerkte stammkapital schuldnerin dm seien dm erbracht worden beschwerdeführer möge mitteilen inwieweit beitreibung bemüht anschließende korrespondenz verlief zufriedenheit insolvenzgerichts beschluss januar bestellte gemäß inso rechtsanwalt sonderinsolvenzver walter auftrag insbesondere festzustellen sämtliche vermögenswerte schuldnerin verwertet worden seien juli erstattete sonderinsolvenzverwalter bericht kam ergebnis stammkapital schuldnerin seien mindestens dm einbezahlt worden darauf gerichtete ansprüche anderweitig betracht kommende anfechtungsansprüche seien geltend gemacht worden inzwischen teilweise verjährt beschwerdeführer wurde hierzu angehört beschluss august insolvenzgericht beschwerdeführer gemäß inso amt entlassen zugleich sonderinsolvenzverwalter neuen insolvenzverwalter bestellt sofortige beschwerde entlassenen insolvenzverwalters landgericht beschluss november zurückgewiesen dagegen wendet rechtsbeschwerde ii statthafte inso abs satz nr zpo zulässige abs zpo rechtsmittel führt aufhebung zurückverweisung bisher getroffenen feststellungen reichen wichtigen grund für entlassung beschwerdeführers amt insolvenzverwalters anzunehmen gemäß abs satz inso insolvenzgericht insolvenzverwalter wichtigem grund amt entlassen rechtsprechung schrifttum herrscht uneinigkeit wann wichtiger grund vorliegt teilweise beschwerdegericht geteilte auffassung vertreten hierfür genüge begründete besorgnis parteilichkeit pflichtwidrigkeit bestehe uhlenbruck inso aufl rn smid inso aufl rn ansicht darf entlassung ausgesprochen insolvenzgericht volle berzeugung vorliegen umstände gewonnen wichtigen grund darstellen könnten reiche insolvenzverwalter lediglich bösen schein gesetzt lg halle zip lg magdeburg zip lüke kübler prütting inso rn hk inso eickmann aufl rn nerlich römermann delhaes inso rn haarmeyer wutzke förster handbuch insolvenzordnung aufl kap rn pape ewir vermittelnden auffassung genügen konkrete verdachtsgründe für verfehlungen schwerster art gefahr bestehe insolvenzverwalter größere ausfälle gläubiger vertreten verdacht masse gerichteten anlässlich verwaltung begangener straftaten münch komm inso graeber rn ff blersch breutigam blersch goetsch inso rn hess hess weis wienberg inso aufl rn kind fk inso aufl rn ders braun inso aufl rn umstritten wichtiger grund gegeben verhältnis insolvenzverwalter insolvenzgericht maße gestört gedeihliches zusammenarbeiten künftig mehr denken bejahend olg zwei
  1001. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai aufgehoben streitwert für rechtsbeschwerde gründe kläger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch januar beteiligten kläger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzüglich abwicklungsgebühr datum dezember reichten kläger über vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten gütestelle rechtsanwalts antrag außergerichtliche streitschlichtung anlage gütestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gütetermin erschienen stellte gütestelle dezember scheitern verfahrens fest juni kläger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet sämtliche finanziellen schäden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen kläger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollständigen irreführenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar kläger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulässig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen kläger berufung eingelegt berufungsbegründung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schäden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rücksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gemäß gesetzes über musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begründung entscheidung we sentlichen ausgeführt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begründet einschlägiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hänge feststellungszielen prospektfehlervorwürfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjährungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung güteantrags januar vorliegen diesbezüglichen vollmacht kläger rechtsanwälte müsse gegebenenfalls beweis erhoben güteantrag sei ausreichend bestimmt kläger anlagefonds beteiligungsnummer höhe geleisteten einlage gerügten prospektfehler benenne liege missbrauch güteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb eröffneten möglichkeit hemmung verjährung soweit klage bgb gestützt seien ausführungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhängig feststellungszielen begründet sei ausführungen halten rechtlicher nachprüfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz für positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn veröffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsanträge geltend gemacht uneingeschränkt musterverfahrensfähig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme öffentliche kapitalmarktinformation anwendbar kläger gestützt bgb anspruch daraus herleiten möchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch für hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde führt umstand kläger anspruch sachverhalt stützen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechts
  1002. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt april abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen ü schwurgericht angeklagte wegen totschlags acht fällen aufhebung strafausspruchs beschluss senats märz bgh nstz erneut zugrundelegung uneingeschränkter schuldfähigkeit gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt wiederum sachrüge geführte revision angeklagten erweist unbegründet abs stpo verneinung möglichkeit erheblich verminderter schuldfähigkeit angeklagten tötung acht eigenen neugeborenen kindern mangelversorgung unmittelbar geburt innerhalb sechseinhalb jahren anhörung nunmehr zwei psychiatrischen sachverständigen schwurgericht zweites mal allein aufgrund sachrüge beanstandet ausschluss massiven alkoholmissbrauchs etwaige ursache für erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit zuletzt rücksicht ersten beschluss senats ausdrücklich bezeichneten gesichtspunkt actio libera causa bgh aao insgesamt plausibel dargetan senat ersten beschluss gerade anbetracht sonstigen sozialen einordnung angeklagten außergewöhnliche gesamttatgeschehen sowie bizarr anmutenden umgang angeklagten eigenen balkon vergrabenen leichen opfer hervorgehoben sachverständigen mögliche indizielle wirkung umstände für vorliegen schweren persönlichkeitsstörung außer acht gelassen hätten ungeachtet allzu knapper abhandlung urteil immerhin ganz verschwiegenen momente anzunehmen zwingender beleg für jedenfalls ausschließbare schwere seelische abartigkeit angeklagten schwurgericht aufgrund gesamtheit werdegangs einklang sachverständigen ausgeschlossen besonderheiten abzuleiten basdorf raum schneider brause dölp'],['Soon']]
  1003. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet september ß justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist august vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst sowie richterin hermanns für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger mieteten dachgeschoß hauses beklagten gelegene drei zimmer wohnung balkon dabei handelte ursprünglich zwei zimmer wohnung beklagte beginn mietverhältnisses wunsch kläger wanddurchbruch zimmer vergrößern ließ ziff mietvertrages mai heißt vermietet haus einl wohnung sep eingang treppenhaus folgende räume zimmer küche treppenh diele wohnfläche monatliche miete betrug zunächst dm euro jahr ließen kläger wohnung privatgutachter ausmessen ermittelte zugrundelegung ii berechnungsverordnung wohnfläche mietverhältnis endete dezember klage kläger hinblick ansicht geringe wohnfläche anteilige rückzahlung geleisteten mieten monatlich für monate mithin insgesamt betrag nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung kläger zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt klägern stehe geltend gemachte zahlungsanspruch abs satz bgb klägern behauptete abweichung tatsächlichen wohnfläche angaben mietvertrag stelle mangel mietsache dar kläger hätten daher geforderten betrag rechtlichem grund geleistet trotz genauen angabe wohnungsgröße mietvertrag sei aufgrund vorangegangenen umbauarbeiten anschließende neuvermessung wohnung bereits zweifelhaft angabe wohnungsgröße lediglich unverbindliche objektbeschreibung verstehen sei zudem läge minderung berechtigender mangel flächenunterschreitung mehr dadurch gebrauchstauglichkeit wohnung unerheblich beeinträchtigt sei hiervon könne bereits deshalb ausgegangen wohnung anmietung bedürfnissen kläger entsprechend umgebaut worden sei ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht aufgrund bisherigen feststellungen mangel mietsache unrecht begründung verneint angabe wohnfläche mietvertrag lediglich unverbindliche objektbeschreibung gehandelt auslegung bgb rechtsfehlerhaft revision recht rügt umbau vergrößerte wohnung abschluss mietverhältnisses neu vermessen worden spricht gerade berufungsgericht gefundene auslegungsergebnis besteht umbau unsicherheit über tatsächliche größe wohnung lässt genaue angabe wohnfläche mietvertrag vermuten vertragsparteien unsicherheit beseitigen bestimmte wohnungsgröße verbindlich festlegen wollten hätten parteien hingegen weiterhin festgestellten wohnfläche ausgehen hätten mietvertrag entweder größe aufgeführt deutlich gemacht erwähnte fläche bloße schätzung angabe unverbindlichen größenordnung verstehen sei senat auslegung vornehmen weiteren feststellungen erwarten mietvertrag aufgeführten wohnungsgröße willen parteien gründen ausnahmsweise verbindlichkeit zukommen vertragliche vereinbarung lediglich sinn wohnfläche unabhängig tatsächlichen umständen verbindlich festzulegen ersichtlich urteil berufungsgerichts weiteren begründung mangel mietsache sei bereits deshalb verneinen kläger minderung gebrauchstauglichkeit dargetan hätten bestand weist gemietete wohnung wohnfläche mehr mietvertrag angegebenen fläche liegt stellt umstand grundsätzlich mangel mietsache sinne abs satz bgb dar mieter minderung miete berechtigt senat erlass berufungsurteils entschieden zusätzlichen darlegung mieters infolge flächendifferenz sei tauglichkeit wohnung vertragsgemäßen gebrauch gemindert bedarf senat urteile märz viii zr njw ii viii zr nzm ii gilt für vorliegenden fall wohnung abschluss mietvertrages vergrößerung bedürfnisse kläger angepasst wurde unerheblich macht unterschied kläger d
  1004. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb geschädigte ersatz reparaturaufwands über wiederbeschaffungswert verlangt bringt für zuschlag ausschlaggebendes integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend ausdruck fahrzeug reparatur für längeren zeitraum nutzt regelfall hierfür zeitraum sechs monaten anzunehmen besondere umstände beurteilung rechtfertigen bgh urteil november vi zr lg mainz ag mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts mainz februar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall april pkw vw golf cabriolet erstzulassung juli heckbereich beschädigt wurde volle haftung erstbeklagten fahrerin zweitbeklagten haftpflichtversicherer steht grunde außer streit kläger beauftragte kfz sachverständige schätzte reparaturkosten zuzüglich mehrwertsteuer wiederbeschaffungswert einschließlich mehrwertsteuer restwert juni veräußerte kläger fahrzeug kaufinteressenten hamburg kläger behauptet fahrzeug zeit mai zeugen grundlage sachverständigengutachtens ordnungsgemäß fachgerecht reparieren lassen repa ratur absicht gehabt pkw alsbald veräußern sei jedoch juni offener straße kaufinteressenten angesprochen worden fantastisches kaufangebot unterbreitet wirtschaftlich verständig handelnder mensch angenommen kläger verlangt schadensersatz basis sachverständigen ermittelten netto reparaturkosten nebst nutzungsausfallentschädigung sachverständigenkosten kostenpauschale sowie kosten für nachbegutachtung höhe insgesamt beklagte basis wirtschaftlichen totalschadens reguliert wiederbeschaffungswert abzüglich restwertes kosten erstbegutachtung sowie kostenpauschale ersetzt insgesamt amtsgericht zahlung differenzbetrages gerichtete klage abgewiesen landgericht berufung klägers zurückgewiesen revision zugelassen kläger begehren weiterverfolgt entscheidungsgründe berufungsgericht billigt kläger ersatzanspruch höhe wiederbeschaffungsaufwands führt verkehrsunfall wirtschaftlichem totalschaden könne geschädigte grundsätzlich ersatz reparaturaufwands grenze wiederbeschaffungswertes fahrzeugs verlangen reparatur fachgerecht vollständig durchgeführt sogenannte integritätszuschlag sei jedoch gerechtfertigt geschädigte fahrzeug reparatur tatsächlich benutzen wolle dagegen vornherein absicht danach alsbald veräußern darlegungs beweislast dafür wille weiterbenutzung fahrzeugs reparaturbeginn vorgelegen trage geschädigte angesichts tatsache kläger pkw schon etwa vier wochen reparatur verkauft hätte streitfall näheren vortrags bedurft behaupteten sinneswandel gekommen sei daran fehle kläger inhalt behaupteten kaufangebots mitgeteilt zudem sei vortrag verspätet deshalb zuzulassen beantragte parteivernehmung klägers sei zulässig beklagten widersprochen hätten erforderlichen anfangsbeweis dafür fehle kläger kaufangebot erst reparatur erhalten ii angefochtene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung ergebnis stand berufungsgericht unterstellt reparatur fahrzeugs fachgerecht umgang durchgeführt worden sachverständige grundlage kostenschätzung gemacht sachverhalt für revisionsverfahren auszugehen gefestigter rechtsprechung erkennenden senats geschädigte fall bestimmten voraussetzungen ersatz reparaturaufwandes über wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangen senatsurteile bghz dezember vi zr versr märz vi zr aao vgl olg hamm nzv dar medicus jus weber dar schadensrechtlichen grundsätzen wirtschaftlichkeitsgebots verbots bereicherung vgl senatsurteil bghz grundsätzlich vereinbar geschädigten reparatur entschließt nachweislich durchführt kosten instandsetzung zuerkannt wiederbeschaffungswert übersteigen senatsurteil bghz eigentümer kraftfahrzeugs weiß weitergefahren gewartet behandelt worden mängel dabei aufgetreten wei
  1005. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff müller beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe kläger nimmt beklagte verkehrsunfall september für beklagte haftpflichtversicherer fahrzeughalters einzustehen weiteres schmerzensgeld höhe mindestens schadensersatz feststellung anspruch tag unfalls begab kläger ärztliche behandlung vorlage verschiedener ärztlicher bescheinigungen sowie bezugnahme sachverständige zeugnis hausarztes behandelnden facharztes sachverständigengutachten behauptet unfall traumatischen hörschaden linken ohr hochtonsenke erheblichen ohrgeräusch tinnitus erlitten unfallbedingten beeinträchtigungen seien beklagten gezahlte schmerzensgeld ausreichend kompensiert sei geminderten erwerbsfähigkeit höhe auszugehen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägers beschluss gemäß abs satz zpo zurückgewiesen dagegen wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch klägers rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt annahme berufungsgerichts kläger andauern unfallbedingten beschwerden oktober ausreichend dargelegt verletzt kläger anspruch rechtliches gehör art abs gg grundsatz rechtlichen gehörs verpflichtet gericht entscheidungserheblichen sachvortrag partei art gg gebotenen weise kenntnis nehmen angebotenen beweise erheben bgh urteil februar viii zr njw rn mwn sachvortrag begründung anspruchs schlüssig erheblich partei tatsachen vorträgt verbindung rechtssatz geeignet erforderlich geltend gemachte recht person partei entstanden erscheinen lassen angabe näherer einzelheiten erforderlich soweit für rechtsfolgen bedeutung gericht lage versetzt aufgrund tatsächlichen vorbringens partei entscheiden gesetzlichen voraussetzungen für bestehen geltend gemachten rechts vorliegen anforderungen erfüllt sache tatrichters beweisaufnahme einzutreten dabei gegebenenfalls benannten zeugen vernehmende partei weiteren einzelheiten befragen sachverständigen beweiserheblichen streitfragen unterbreiten bverfg wm rn bgh beschluss mai ii zr wm rn bgh urteil februar viii zr njw rn jeweils mwn nichtzulassungsbeschwerde recht beanstandet berufungsgericht hiergegen verstoßen über vortrag klägers bewertung hinweggesetzt kläger andauern unfallbedingten beschwerden oktober ausreichend dargelegt aa kläger klageschrift berufungsbegründung beweisantritt vorgetragen hörminderung tinnitus links hielten unverändert nachdem berufungsgericht darauf hingewiesen fortbestehende gesundheitliche beschwerden oktober ausreichend dargelegt schriftsatz juni zudem vorlage für beklagte angabe schadensnummer streitgegenständlichen unfall angefertigten berichts hausarztes dr april beklagte berichte dr april dr mai klageerwiderung vorgelegt geltend gemacht belege unfallbedingten beeinträchtigungen über oktober hinaus fortbestanden hätten bericht folgenden wortlaut wurde hörminderung links festgestellt patient klagte über erhebliches ohrgeräusch behandlungstermine laufend seit unfalltag behandlung beendet patient wiederhergestellt heilverlauf verzögert patient affektion gehöres erhebliche probleme ja möglich dauerhaftes ohrgeräusch tinnitus zurückbleibt entsprechenden konzentrationsstörungen schlafstörungen ferner kläger weitere bescheinigungen behandelnden facharztes dr mai sowie hausarztes dr juni bezogen bescheinigung mai folgenden wortlaut herrn kläger persistiert verkehrsunfall contusionstrauma hochfrequentes ohrgeräusch pfeifen druckgefühl vorbefunden ausgeführten messungen bestätigen unveränderten befund tinnitus konnte zuletzt khz db eingegrenzt fehlenden kausal
  1006. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr märz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gegenvorstellung korrespondenzanwalts klägerin festsetzung streitwerts beschluss oktober amts wegen abs gkg geändert streitwert festgesetzt gründe berufungsgericht festgestellt parteien geschlossene darlehensvertrag widerruf klägerin beendet worden klägerin beklagten kredit zahlung schuldet ferner beklagte verurteilt klägerin löschungsfähige quittung für sicherheit darlehens bestellte grundschuld über zug zug zahlung erteilen hiergegen gerichtete nichtzulassungsbeschwerde beklagte zurückgenommen wert feststellung darlehensvertrag widerruf klägerin beendet worden richtet hauptforderung klägerin gemäß ff bgb beanspruchen können meint anspruch nutzungsentschädigung bleibt außer betracht senat beschluss januar xi zr rn ff hauptforderung klägerin rückzahlung zins tilgungsleistungen beträgt unstreitig neben wert weitere feststellung betrages klägerin beklagten schuldet eigenständigen darüber hinausgehenden wert verurteilung bewilligung löschung grundschuld wert insoweit nennwert höhe valutierung maßgeblich geringerer wert belasteten grundstücks vgl hierzu bgh beschluss oktober iv zr juris rn festgestellt ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1007. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja parfumflakon iii gemeinschaftsmarkenverordnung art abs brüssel vo art nr annahme verletzungshandlung sinne art abs verordnung eg setzt aktives verhalten verletzers voraus international zuständig deshalb gerichte mitgliedstaates vorfall behaupteten verletzung zugrunde liegt ereignet ereignen droht zuständig dagegen gerichte mitgliedstaaten behauptete verletzung lediglich wirkungen entfaltet internationalen gerichtsstand unerlaubten handlung sinne art nr brüssel vo können neben ansprüchen geldersatz unterlassung beseitigung nebenansprüche auskunftserteilung geltend gemacht annahme internationalen zuständigkeit gemäß art nr brüssel vo für gesetz unlauteren wettbewerb gestützte klage gesichtspunkt ortes verwirklichung schadenserfolgs setzt voraus vortrag klägers wettbewerbsverstoß schaden zuständigkeitsbereich angerufenen gerichts verursacht ausgeschlossen tatsächlich schädigendes ereignis eingetreten einzutreten droht wettbewerbsverstoß ergibt frage begründetheit klage zuständigen gericht anhand anwendbaren nationalen rechts prüfen bgh urteil november zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr koch dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts düsseldorf september hinblick wettbewerbsrecht gestützten klageanträge zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin produziert vertreibt parfüm kosmetikerzeugnisse leitet rechte nachfolgend abgebildeten für parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen schwarz weißen gemeinschaftsmarke nr ab klägerin vertreibt gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten beschrifteten flakon damenparfüm davidoff cool water woman beklagte belgien ansässige gesellschaft betreibt großhandel parfüms produktpalette gehört damenparfüm bezeichnung blue safe for women anbietet januar verkaufte parfüm deutschland geschäftsansässigen stefan klägerin vertrieb parfümerzeugnisses beklagte klageantrag abgebildeten parfümflakon markenverletzung unzulässige vergleichende werbung unlautere nachahmung gesehen behauptet markeninhaberin zino davidoff schweiz geltendmachung ansprüche gemeinschaftsmarke ermächtigt beklagten sei bekannt stefan beabsichtigt belgien erworbene parfüm deutschland weiterzuverkaufen klägerin beantragt beklagte verurteilen auskunft erteilen über namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veräußerten parfüms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege hilfsweise über namen anschrift desjenigen beklagte kunden deutschland stefan warenhandel veräußerten parfüms bezeichnung blue safe for women nachstehend eingeblendeten flakon erworben vorlage lieferbelege soweit verkäufer deutschland geschäftsansässig folgt vorstehend wiedergegebene abbildung klägerin nebst fünf prozentpunkten zinsen über basiszinssatz seit september zahlen hilfsweise hierzu klägerin kostenforderungen verfahrensbevollmächtigten für außergerichtliche vertretung abmahnverfahren betrag höhe freizustellen ii festzustellen beklagte klägerin schaden ersetzen vertrieb parfüms bezeichnung blue safe for women ziffer bezeichneten ausstattung deutschland entstanden entstehen landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete beru fung berufungsgericht maßgabe zurückgewiesen klage unzulässig abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurückzuweisen beschluss juni grur wrp parfumflakon ii senat g
  1008. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken dezember kosten beklagten zurückgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo hinsichtlich frage tatsächlichen voraussetzungen wohnsitz sinne abs bgb aufgehoben berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs orientiert vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn vernehmung zeugin nachbarin ber zeugung verschafft wohnsitz beklagten zeitpunkt zustellung versäumnisurteils dezember bestand handelt reinen inlandsfall verordnung eg nr europäischen parlaments rates november über zustellung gerichtlicher außergerichtlicher schriftstücke zivil handelssachen mitgliedstaaten abl eu nr dezember bermittlung schriftstücken mitgliedstaat gegenstand vgl art abs verordnung kommt verfahrensgrundrechte beklagten wurden verletzt insbesondere beklagte faxschreiben januar ergibt kenntnis zustellungen anschrift straße zustellung versäumnisurteils dezember wurde dadurch unwirksam beklagte vorgetragen haushälterin anwies briefumschlag versäumnisurteil ungeöffnet landgericht zurückzuschicken weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser vill pape lohmann möhring vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrücken entscheidung'],['Soon']]
  1009. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juni küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb egzpo anwendung nr egzpo darin enthaltenen zumutbarkeitskriteriums fälle beschränkt denen abänderungsgrund unterhaltsrechtsänderungsgesetz dezember ergibt anschluss senatsurteile bghz famrz bghz famrz januar xii zr famrz feststellung ehebedingter nachteile altersvorsorge versorgungsausgleich teil ehezeit erfasst anschluss senatsurteile august xii zr famrz märz xii zr famrz bgh urteil juni xii zr olg nürnberg ag nürnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats senats für familiensachen oberlandesgerichts nürnberg dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über abänderung urteils über nachehelichen unterhalt heirateten januar alter kläger jahren beklagte ehe ging mai geborene tochter hervor august zog beklagte gemeinsamen wohnung september zugestellten scheidungsantrag wurde ehe rechtskräftig seit oktober geschieden kläger heiratete erneut beklagte seit befreundet intimes verhältnis unterhält hinblick kläger vermögenden familie stammt erwarteten vermögenszufluss mehreren millionen mark übertrug kläger beklagten jahr einfamilienhausgrundstück wert mindestens dm anschließend vereinbarten parteien gütertrennung darüber hinaus erhielt beklagte teilungsversteigerung gemeinsamen eigentumswohnung jahr rund dm nachdem kläger elterlichen vermögen anfang iger jahre erhebliches vermögen zugeflossen widmete ausschließlich verwaltung vermögens bestritt unterhalt familie vermögenseinkünften beklagte eheschließung lehre hotelfachfrau abgeschlossen anschließend büroangestellte versicherungsunternehmen gearbeitet geburt tochter unterbrach erwerbstätigkeit für dreieinhalb jahre arbeitete anschließend unterbrechungen halbtags verschiedenen arbeitgebern ab unterstützte kläger rahmen geringfügigen beschäftigung vermögensverwaltung widmete brigen haushaltsführung betreuung gemeinsamen kindes aufgrund eingeschränkten erwerbstätigkeit klägers während ehe wurden beklagten versorgungsausgleich lediglich rentenanwartschaften höhe monatlich dm übertragen nacheheliche unterhalt wurde zuletzt urteil berufungsgerichts november monatlich dm elementarunterhalt aufstockungsunterhalt dm vorsorgeunterhalt festgesetzt kläger begehrt abänderungsklage wegfall unterhalts ab mai stützt begehren geänderte rechtsprechung bundesgerichtshofs aufstockungsunterhalt sowie seit januar geänderte rechtslage amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägers zurückgewiesen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht davon ausgegangen beklagte berücksichtigung erziehung gemeinsamen tochter gestaltung haushaltsführung erwerbstätigkeit während ehe sowie dauer ehe ehebedingten nachteile erlitten deshalb herabsetzung zeitliche begrenzung billigkeit entsprechen würde dennoch könne begehren klägers stattgegeben vorliegenden fall abänderung rechtskräftigen titels gehe zusätzlich prüfen sei beklagten nderung berücksichtigung vertrauens zumutbar sei nr egzpo auffassung berufungsgerichts zumutbarkeit verneinen fraglich sei umstände kläger berufe erst gesetz nderung unterhaltsrechts dezember erheblich geworden seien aufstockungsunterhalt handele bereits entscheidung bundesgerichtshofs april famrz frage sei dahin beantworten nr egzpo vorliegenden fall anzuwenden sei gerade fällen denen abänderung titels über aufstockungsunterhalt fehlen ehebedingten nachteilen begründet sei insoweit gravierenden beschneidungen bestehender unterhaltsansprüche kommen könne gesteigerten schutzbedürfnis unterhaltsberechtigten auszugehen außerdem sei begründung gesetzentwurfs beispielhaft u
  1010. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr günter beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg september aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts hof august dahin abgeändert für tätigkeit beteiligten verfahrensbeistand vergütung insgesamt festgesetzt pro kind gerichtsgebühren erhoben famgkg außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beteiligten auferlegt famfg geschäftswert gründe rechtsbeschwerde betrifft senat bereits bejahte frage verfahrensbeistand für mehrere kinder bestellt wurde für betreuten kinder pauschalgebühr abs satz famfg erhält amtsgericht beteiligten sorgerechtsverfahren verfahrensbeistand für betroffenen vier minderjährigen kinder bestellt weitere aufgaben sinne abs satz famfg übertragen festgestellt verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt antrag beteiligten für betreuten kinder vergütung höhe jeweils gewähren amtsgericht beschluss august lediglich einmalige pauschalgebühr höhe zugesprochen beschwerde oberlandesgericht zurückgewiesen hiergegen wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß abs famfg statthaft zulässig rechtsbeschwerde begründet senat bereits grundlegenden beschlüssen september entschieden verfahrensbeistand kindschaftsverfahren für mehrere kinder bestellt für betreuten kinder pauschalgebühr abs satz famfg erhält senatsbeschlüsse september xii zb famrz xii zb famrz xii zb xii zb jeweils juris veröffentlichung senatsentscheidung ergangene beschluss beschwerdegerichts beteiligten einmalige pauschalgebühr höhe zuerkannt gerecht inso weit nimmt senat begründung beschlüssen september bezug verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt beteiligte jeweils weiteren aufgaben sinne abs satz famfg betraut schließlich für vier kinder bestellt worden insgesamt vergütung höhe zuzusprechen senat konnte vorliegend gemäß abs satz famfg sache entscheiden endentscheidung reif beteiligten gewährenden pauschalgebühren ergeben gesetz abs famfg weiterer feststellungen bedarf hierzu dose weber monecke schilling klinkhammer günter vorinstanzen ag hof entscheidung olg bamberg entscheidung wf'],['Soon']]
  1011. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember blum justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ha sgb vii unfällen betriebsangehörigen inkrafttreten sgb vii betriebswegen abs nr sgb vii versicherten wegen unterscheiden für abgrenzung können kriterien herangezogen rechtsprechung teilnahme allgemeinen verkehr rvo entwickelt fortführung bghz arbeitnehmer arbeitgeber eröffnete möglichkeit mitfahrt sammeltransport betriebseigenen fahrzeug betriebsangehörigen fahrer anspruch nimmt handelt fahrt abs sgb vii versicherten betriebsweg bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben berufung klägers urteil landgerichts frankfurt oktober zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt kläger rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten immateriellen materiellen schadensersatz verkehrsunfall sechs mitarbeitern firma gmbh denen arbeitgeberin für fahrten gemeinsamen wohnort auswärtigen arbeitsstelle zurück kraftfahrzeug verfügung gestellt wurde be triebskosten beklagten haftpflichtversicherten kraftfahrzeugs übernahm arbeitgeberin fahrten organisierten mitarbeiter blicherweise parkte mitarbeiter fahrzeug über nacht holte übrigen kollegen nächsten morgen ab mai steuerte arbeitskollege klägers kleintransporter rückfahrt baustelle verursachte dabei schuldhaft verkehrsunfall kläger schwer verletzt wurde umfang verletzungen parteien teilweise streitig für arztberichte über verletzungen mußte kläger dm aufwenden landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte teilurteil bezeichnete entscheidung ersatz materiellen schadens klägers sowie ansehung unstreitigen verletzungen zahlung teils begehrten schmerzensgeldes verurteilt bundesgerichtshof zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgründe oberlandesgericht auffassung beklagte hafte kläger gemäß abs bgb nr pflvg für immateriellen schaden haftung sei gemäß abs satz abs abs sgb vii ausgeschlossen unfall nämlich betriebsweg ereignet heimweg teilnahme allgemeinen verkehr haftungsprivileg erfaßt fahrer abs sgb vii geschützten personenkreis ge hört versicherungsfall jedoch betriebliche tätigkeit ausgelöst heimfahrt weise für innerbetrieblichen vorgang typischen merkmale fahrer arbeitskollegen seien direktionsgewalt arbeitgebers frei hätten fahrtroute ankunftszeit darüber wann insassen fahrzeug verläßt eigenständig entschieden daß betriebseigenen fahrzeug unterwegs zwecken nutzen durften stehe annahme ebensowenig entgegen interesse arbeitgebers gemeinsamen fahrt beförderung arbeitnehmer möge interesse arbeitgebers gelegen weshalb fahrzeug verfügung gestellt dadurch integrierten bestandteil betriebsorganisation neuregelung rechtes gesetzlichen unfallversicherung januar sollten willen gesetzgebers wegeunfälle haftungsprivileg mehr erfaßt betrieblichen risiken rolle spielten deshalb seien haftungsprivileg gesetzesbegründung diejenigen betriebswege ausdrücklich ausgenommen dahin geltenden recht teilnahme öffentlichen verkehr behandelt worden seien unstreitige teil verletzungen rechtfertige schmerzensgeld ii angefochtene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand erfolg rügt revision allerdings berufungsgericht verfahrensfehlerhaft teilurteil erlassen dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden sei trifft daß teil einheitlichen anspruchs grund streitig teilurteil zugesprochen darf zugleich grundurteil ergeht bghz berufungsgericht entscheidungsgründen angegriffenen urteils zwei stellen deutlich gemacht daß klage grunde gerechtfertigt sei einschränkung festgestellt daß kläger für eingetretenen immateriellen schaden hafte geltend gemachten materiellen schaden voll zugesprochen somit liegt wille gerichts über hinsi
  1012. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag januar gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe jeweils wegen computerbetruges verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls fällen davon fällen versuch wegen computerbetruges fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision allgemeinen sachrüge begründet rechtsmittel führt teilweisen einstellung verfahrens entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe jeweils wegen computerbetruges verurteilt worden teileinstellung vorliegenden sache aufhebung ausspruchs über gesamtfreiheitsstrafe folge vielmehr bestand angesichts verbleibenden einzelstrafen siebenmal jahr sechsmal zehn monate zweiundzwanzigmal acht monate zweiunddreißigmal fünf monate freiheitsstrafe senat ausschließen landgericht eingestellten fällen festgesetzten einzelfreiheitsstrafen jahr viermal zehn monate niedrigere verhängte gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten erkannt hätte bestand strafausspruchs ergebnis dadurch gefährdet landgericht fällen versuchten diebstahls weiteres strafrahmen abs satz stgb ausgegangen hierfür gegebene begründung umstand nichtvollendung spiele für strafrahmenwahl rolle allgemeiner meinung regelwirkung auszugehen sei regelbeispiel vorliegend verwirklicht grunddelikt indes versucht hält rechtli chen nachprüfung stand landgericht hätte vielmehr versuchsfällen prüfen müssen geringere unrechtsgehalt versuchten tat regelwirkung entkräftet strafrahmenmilderung gemäß abs abs stgb vorzunehmen st rspr vgl fischer stgb aufl rn prüfung lässt angefochtene urteil vermissen senat sieht indes aufhebung strafausspruchs ab verhängte rechtsfolge fünf monate freiheitsstrafe berücksichtigung für strafzumessung bedeutsamen urteilsfeststellungen fällen angemessen abs satz stpo beschwerdeführer gelegenheit beabsichtigten entscheidung stellung nehmen vgl bverfg beschluss juni bvr nstz bestehen bleiben urteil hingegen soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt sachverständig beratene strafkammer entscheidung begründet beim angeklagten schädlicher gebrauch betäubungsmitteln sucht stgb erforderliche hang vorliege lässt besorgen landgericht voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt verkannt hang sinne stgb wovon landgericht möglicherweise ausgegangen falle chronischen körperlicher sucht beruhenden abhängigkeit bejahen vielmehr genügt bereits eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel bermaß nehmen wobei physische abhängigkeit bestehen vgl bgh beschluss juni str beschluss april str bghr stgb abs hang fischer aao rn mwn feststellungen urteils legen nahe ange klagten hang übermäßigem rauschmittelkonsum besteht ab jahr konsumierte kokain nahm gelegentlich speed ecstasy zwei entwöhnungstherapien kokain abstinent begann indes wiederum drogen konsumieren sommer kurz beginn gegenständlichen tatserie steigerte kokainkonsum zwei gramm täglich alkohol trank mäßig zeiten kokainkonsums zuweilen stärker angesichts feststellungen ausgeschlossen gericht allein aufgrund rechtsfehlerhaften gleichsetzung sucht hang sinne stgb anordnung unterbringung entziehungsanstalt unterlassen angeklagte urteilsfeststellungen während tatserie kokain alkohol konsumierte
  1013. [['bundesgerichtshof ii zr beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin münke beschlossen gegenvorstellung beklagten senatsbeschluß juli zurückgewiesen gründe kläger konkursverwalter über vermögen gmbh verlangt beklagten ehemaligen geschäftsführenden alleingesellschafter wege konkursanfechtung gemäß ko erstattung darlehensrückzahlungen gemeinschuldnerin beklagten klage vorinstanzen erfolg beklagte revision eingelegt antrag prozeßkostenhilfe gestellt senat beschluß juli mangels hinreichender erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung zurückgewiesen dagegen beklagte gegenvorstellung erhoben frist begründung revision wurde antrag prozeßbevollmächtigten schriftsatz september mandat niedergelegt letztmals oktober verlängert revisionsbegründung eingegangen ii ausführungen beklagten gegenvorstellung geeignet nderung senatsbeschlusses juli führen tatrichterlichen feststellungen sachverständig beratenen berufungsgerichts wirtschaftlichen lage gemeinschuldnerin eigenkapitalersetzenden charakter darlehens rechtsgründen beanstanden beklagten unterzeichnete bilanz per juni stellt zumindest zeugnis dar berufungsgericht rechtsfehler für widerlegt erachtet berschuldet kreditunwürdig gemeinschuldnerin maßgebenden zeitraum gewährung belassung gesellschafterdarlehens ersten teilrückzahlung november überdies erst recht hinblick bilanz ersichtlich ausgewiesenen konkursantrag beklagten genannten zusätzlichen verbindlichkeiten aufgrund steuernachforderung höhe ca dm gemäß bescheid zollamts juni sowie aufgrund verbindlichkeit sponsorenvertrag höhe dm gemäß konkursantrag beigefügten versäumungsurteil landgerichts november schon seit mitte rückständig gemeinschuldnerin gewährten bankkredite beklagte deren kreditwürdigkeit schon deshalb stützen gemäß angaben konkursantrag zumindest für sicherheiten gemeinschuldnerin abgedeckten teil kredits persönliche haftung bürge über nommen zudem gewährung bankkredit bestimmter höhe dafür besagt daß gesellschaft für darüber hinaus gewährte gesellschafterdarlehen dm kreditwürdig berufungsgericht aufgrund insoweit gebotenen objektiven beurteilung tatsächlich vorhandenen kreditrelevanten umstände rechtsfehlerfrei verneint soweit beklagte ergebnisse beweisaufnahme juli gerichteten gemäß stpo eingestellten strafverfahren beruft neuer sachvortrag revisionsverfahren berücksichtigt für bewilligung prozeßkostenhilfe erforderlichen erfolgsaussicht revision zpo fehlt übrigen inzwischen bereits deshalb innerhalb letztmals oktober verlängerten frist revisionsbegründung eingegangen revision daher unzulässig geworden zpo beklagten persönlich gestellte weitere fristverlängerungsantrag oktober gemäß abs zpo unwirksam röhricht hesselberger henze kraemer münke'],['Soon']]
  1014. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs zpo abs abs nr haftungsprivilegierung geschäftsführers gmbh rahmen zustehenden unternehmerischen ermessens setzt voraus unternehmerische handeln sorgfältigen ermittlung entscheidungsgrundlagen beruht erfordert konkreten entscheidungssituation verfügbaren informationsquellen tatsächlicher rechtlicher art ausschöpft grundlage nachteile bestehenden handlungsoptionen sorgfältig abschätzt erkennbaren risiken rechnung trägt schneidet gericht ersten instanz partei verstoß art abs gg weiteren sachvortrag ab ablauf partei gewährten schriftsatzfrist urteil verkündet setzt berufungsgericht gleichwohl neues vorbringen partei berufungsinstanz entgegen abs nr zpo zurückweist verfahrensverstoß erstgerichts fort verletzt anspruch partei gewährung rechtlichen gehörs art abs gg bgh beschluss juli ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart gemäß abs zpo beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen streitwert gründe beschwerde begründet führt gemäß abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache senat berufungsgerichts berufungsgericht anspruch klägerinnen rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht haftung beklagten abs gmbhg verneint beklagte umfinanzierung kredite klägerin pflichten geschäftsführer verletzt beklagten angestellten berechnungen erstellte maßnahmeplan seien entscheidungsgrundlage für umfinanzierungsmaßnahme ausreichend abgesehen davon berufungsgericht über eigene sachkunde verfügte bzw dargelegt widerspruch feststellung davon ausgeht möglicherweise detailliertere planungen regelmäßige kontrollrechnungen frühzeitige erstellung tranchenplans notwendig wären begründung sachverständigenbeweis gestellten vortrag klägerinnen übergangen beurteilung risiken umfinanzie rungsmaßnahme beklagten durchgeführten größenordnung anerkannten betriebswirtschaftlichen grundsätzen detaillierte finanzwirtschaftliche plan ergebnis rechnung nachteilen umfinanzierung hätte aufgestellt müssen beklagten erstellte maßnahmenplan grundsätzen entspreche detaillierte planrechnung erforderlich wäre nderungen marktbedingungen reagieren können betriebswirtschaftlich unvertretbar sei langfristige darlehen inkaufnahme vorfälligkeitsentschädigungen kündigen zeiten volativer zinsen gesicherte refinanzierung fortlaufend prolongierte kurzfristige mittel ersetzen ga iii ff berufungsgericht weiterhin ebenfalls beweisunterlegten vortrag klägerinnen übergangen behauptung ohnehin unzureichende berechnung beklagten zudem fehlerhaft ga iii feststellung beklagte maßnahmeplan fortgeschrieben berufungsgericht außerdem vortrag außer acht gelassen beklagte gerade zinsentwicklungen beispielsweise mai einsetzenden zinsanstieg reagiert umschuldungsmaßnahmen fortgesetzt ga iii maßgeblichen beweislastgrundsätzen bghz ff zudem beklagte beweisen umschuldungsmaßnahme sorgfältigen ermittlung entscheidungsgrundlagen ausreichender information beruhte berufungsgericht klägerinnen mehrfach angebotenen sachverständigenbeweis erheben allein grundlage beklagtenvortrags angenommen beklagte umfinanzierungsentscheidung sorgfältig vorbereitet umgesetzt grundrecht klägerinnen gewährung rechtlichen gehörs missachtet gehörsverletzung entscheidungserheblich weitere für klageabweisung gegebene begründung verletzt mehrfacher weise anspruch klägerinnen rechtliches gehör art abs gg berufungsgericht vortrag klägerinnen schadenshöhe für unsubstantiiert erachtet weiteren substantiierung vorgelegte gutachten mehr berücksichtigt vortrag verspätet sei berufungsgericht anforderungen substantiierung verfahrensfehlerhaft überspannt erkenntnis verschlossen ständiger
  1015. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen festsetzung abwicklervergütung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwälte dr frey dr martini märz beschlossen antrag klägers wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung zulassungsantrags abgelehnt antrag klägers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs juni abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe beklagte setzte vergütung abwicklers kanzlei klägers bescheid januar einschließlich mehrwertsteuer fest klage rechtsanwalt vertretenen klägers bescheid erfolglos geblieben urteil anwaltsgerichtshofs kläger juli händen assessors anwalts amtlich bestellten vertreters rechts zugestellt worden kläger jetzigen prozessbevollmächtigten august zulassung berufung beantragt schriftsatz september selben tag beim bundesgerichtshof eingegangen zulassungsantrag begründet hinweis frist begründung zulassungsantrags eingehalten sei ansicht geäußert zustellung urteils anwaltsgerichtshofs assessor wirksam vertreten worden sei vertreter rechtsanwalts sei termin mündlichen ver handlung festgestellt worden sei rechtsanwalt wel cher termin rücksprache kläger wahrgenommen vorsorglich beantragt kläger wiedereinsetzung vorigen stand persönlich kenntnis zustellung juli gehabt beklagte beantragt wiedereinsetzungsantrag antrag zulassung berufung abzulehnen ii antrag zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft jedoch unzulässig frist begründung zulassungsantrags satz brao abs satz vwgo eingehalten worden abs satz vwgo innerhalb zwei monaten zustellung vollständigen urteils gründe darzulegen denen berufung zuzulassen urteil anwaltsgerichtshofs kläger händen amtlich bestellten vertreters erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten juli zugestellt worden begründung zulassungsantrags jedoch erst mittwoch september beim bundesgerichtshof vgl satz brao abs satz vwgo eingegangen entgegen ansicht klägers zustellung wirksam kläger abrede nimmt rechtsanwalt vertretung anwaltsgerichtshof bevollmächtigt vollmacht gemäß abs satz brao vwgo abs zpo für anwaltsgerichtshof anzeige bestellung anwalts maßgeblich anwalt für kläger gemeldet für erkrankten rechtsanwalt handelte assessor amtlich bestellter vertreter vorschlag rechtsanwalts für zeitraum juli dezember vertreter bestellt worden abs satz brao standen anwaltlichen befugnisse rechtsanwalts vertrat abs brao iii wiedereinsetzung stand versäumung frist begründung zulassungsantrags konnte kläger gewährt wiedereinsetzung bewilligt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten abs satz brao abs vwgo kläger begründungsfrist satz brao abs satz vwgo unverschuldet versäumt kenntnis erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten datum zustellung kläger rechtsgedanken abs bgb zugerechnet vgl prütting gehrlein burgermeister zpo aufl rn hk zpo bendtsen aufl rn münchkomm zpo toussaint aufl rn musielak weth zpo aufl rn vgl bgh urteil oktober vi zr njw rr oktober ix zr bghz rn etwaiges verschulden prozessbevollmächtigten erster zweiter instanz würde kläger abs satz brao vwgo abs zpo zugerechnet iv kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao gkg tolksdorf lohmann frey fetzer martini vorinstanz agh münchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  1016. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück juni aussprüchen über einzelstrafen fällen ii urteilsgründe über gesamtstrafe aufgehoben zugehörigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes fällen abs stgb af fälle ii urteilsgründe wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fällen abs nr stgb af fälle ii urteilsgründe sowie abs nr stgb nf fall ii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt rüge verletzung materiel len rechts gestützte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo einzelstrafen fällen ii urteilsgründe bestand führt aufhebung urteils ausspruch über gesamtstrafe bemessung sämtlicher einzelstrafen landgericht strafschärfend bewertet angeklagte statt aufzuhören eigenes verhalten reflektieren immer sexuelle handlungen tochter vorgenommen zudem fällen ii lasten angeklagten deutlich gesunkene hemmschwelle berücksichtigt zusätzlichen penetration kindes zeige landgericht verbot doppelverwertung abs stgb verstoßen genannten fälle straferhöhenden umstand angesehen angeklagte last gelegten taten überhaupt begangen fällen ii darüber hinaus umstände strafschärfend berücksichtigt gegenüber abs stgb erhöhte strafandrohung abs nr stgb af begründen zugehörigen feststellungen bleiben wertungsfehler unberührt können aufrechterhalten bleiben becker hubert mayer schäfer spaniol'],['Soon']]
  1017. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november auslieferungsverfahren az ausl generalstaatsanwaltschaft hamm az iii ausl oberlandesgericht hamm strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts november gemäß abs irg beschlossen für untersuchung entscheidung sache gemäß abs irg oberlandesgericht hamm zuständig gründe republik türkei beantragt aufgrund haftbefehls auslieferung verurteilten vollstreckung strafurteils landgerichts izmir letzten bekannten aufenthalt verurteilten dortmund bezeichnet ermittlungen generalstaatsanwaltschaft oberlandesgericht hamm jedoch melderegister erfasst ausländerzentralregister geführt genannten adresse bekannt aufenthalt derzeit unbekannt daher bestimmt bundesgerichtshof zuständige oberlandesgericht abs irg oberlandesgericht hamm bezirk gemäß abs irg zuerst ermittelt appl eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']]
  1018. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs gemäß abs sowie entsprechend abs stpo mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart august dahingehend abgeändert schuldspruch wegen versuchten totschlags entfällt angeklagte wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit vorsätzlichem unerlaubten führen schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten besitz munition verurteilt strafausspruch oben genannten urteils aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten ersten urteil wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung tateinheit versuchter gefährlicher körperverletzung vorsätzlichem un erlaubten führen schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten besitz munition freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten senat urteil ausnahme feststellungen äußeren tatgeschehen aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung weiterer tateinheit vorsätzlichem unerlaubten führen schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten besitz munition freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte rüge verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel führt wegfall schuldspruchs wegen versuchten totschlags aufhebung strafausspruchs feststellungen kam angeklagten arbeitgeber geschädigten angeklagten bewohnten wohnung zerwürfnis rahmen versetzte erregte angeklagten zwei faustschläge aufgrund angeklagte ge gen türrahmen prallte boden ging ebenfalls wohnung anwesende hielt hen woraufhin daraufhin arm fest forderte gevom angeklagten abließ richtung wohnungs türe ging wut geratene angeklagte fasste nunmehr entschluss vergeltung üben holte matratze verborgene schreckschusswaffe hervor deren lauf manipuliert kartuschenmunition kaliber mm versehen nachgefertigten stahlrundkugel kaliber mm masse verschossen konnte waffe sechs geschosse geladen weder für waffe für munition besaß angeklagte erforderliche erlaubnis zorn angeklagte entschlossen erschie ßen ging davon eingangsbereich wohnung treppenhaus stellen schießen können jedoch bewaffnung angeklagten wahrgenommen ge warnt flucht aufgefordert worden kam lief wohnung gelegenen treppenabsatz haustür gelegenen zweiten treppenabsatz hinunter verließ ebenfalls wohnung zog wohnungstüre hielt türklinke beiden händen fest verhindern angeklagte nachfolgte beobachtete bemühungen blieb stehen angeklagte stellte fest tür außen zugehalten wurde wusste folgte sah daher zunächst vorhaben schießen gehindert beschloss blockade tür überwinden deswegen schoss entfernung höchstens meter schräg oben unten wohnungstüre kartusche eingesetzte stahlrundkugel durchschlug hölzerne türblatt unterhalb türgriffes verfehlte verletzung angeklagte billigend kauf genommen kugel schlug treppenabsatz wohnungstüre boden hausflurs prallte ab flog querschläger über treppenstufen hinweg richtung unteren treppenabsatzes traf linken oberkörper durchdringen türblattes schräger bahn allerdings drosselung geschwindigkeit herabsetzung energiedichte geführt geschoss mehr körper eindrang lediglich prellmarke ver ursachte hätte kugel auge getroffen wären gewichtigere verletzungen erwarten schuss angeklagte verletzung billigend kauf genommen ging allerdings wegen ener gieverlusts durchschlagen türblattes davon tödlich treffen können floh gebäude brachte nähe be findlichen kaufhaus sicherheit angeklagte verließ sekunden schuss wohnung begab treppenhaus ging dabei davon haus anzutreffen anfang beabsichtigt sofort ungehindert schießen können traf jedoch allein tole hantierte verbleib fragte wobei pis teilte daraufhin wolle sache mehr tun stieg auto fuhr davon angeklagte spätestens erkannt entkommen ziel erschießen mehr würde verwirklichen können wandte sodann fahrzeug beschädigte ii ausgeführte verfahrensrüge unzul
  1019. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkündet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden anfechtungsklage beschlüsse tagesordnungspunkten beschluß über jahresabschluß bestätigung hauptversammlungsbeschlusses oktober über herabsetzung grundkapitals hauptversammlung beklagten juli gefaßt worden revisionsinstanz streiten parteien darüber hauptversammlung ordnungsgemäß abs satz aktg einberufen worden liegt folgender sachverhalt zugrunde abs satz juni gültigen satzung mußte vorstand beklagten zeitpunkt beschlußfassung über grundkapital mio dm verfügte mindestens zwei mitgliedern bestehen für folgezeit vorschrift dahingehend geändert worden daß aufsichtsrat zahl vorstandsmitglieder bestimmt nachdem vorstandsmitglied vorstandsamt februar niedergelegt faßte aufsichtsrat mai beschluß herrn vorstandsmitglied abzuberufen zugleich beschloß herrn wirkung ab juni mitglied vorstandes beklagten bestellen zeit februar mai somit alleiniges mitglied vorstandes herr dr mai datierte einladung hauptversammlung juli mai bundesanzeiger veröffentlicht worden parteien streiten darüber aufsichtsrat sitzung mai gefaßten beschluß für zeit juni zahl vorstandsmitglieder mitglied beschränkt anfechtungsklage vorinstanzen erfolg revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe revision beklagten führt zurückverweisung vorstand beklagten abschluß vorbereitenden maßnahmen für haup tversammlung mai sowie einladung hauptversammlung veröffentlichung bundesanzeiger mai entsprechend anforderungen gesetzes satzung beklagten vgl abs nr abs satz aktg ordnungsgemäß besetzt beklagten somit formfehler erarbeitung bekanntgabe vorschläge beschlußfassung hauptversammlung juli anfechtung beschlüsse berechtigen würde vorgeworfen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen daß vorbereitenden maßnahmen abs satz aktg gesamtvorstand treffen verantworten abs satz aktg sowie abs juni gültigen satzung beklagten mußte gesamtvorstand zwei mitgliedern bestehen umstand daß vorstandsmitglied niederlegung amtes vorstand ausschied führte zugrundelegung regelung daß maßnahmen verbliebene vorstandsmitglied vorzubereiten verantworten senat verfahren ii zr urteil november entschieden gründe entscheidung bezug genommen entgegen ansicht berufungsgerichts vorstand bzw mai geltung neugefaßten satzung beklagten mitglied ordnungsgemäß besetzt entgegen ansicht kläger stimmt neue satzungsregelung zahl vorstandsmitglieder aufsichtsrat beklagten bestimmt gesetzlichen vorschrift abs satz aktg überein bestimmung schreibt für gesellschaften grundkapital mehr mio mindestens zwei vorstandsmitglieder wor tlaut gilt jedoch ausnahme grundsatz satzung bestimmt daß vorstand person besteht entspricht satzung beklagten getroffene regelung neufassung aktiengesetzes september gesetz eingefügte vorschrift abs satz aktg jedoch berücksichtigung abs nr aktg auszulegen wonach satzung zahl mitglieder vorstandes regeln denen zahl festgelegt anzugeben satzungsvorschrift zahl vorstandsmitglieder aufsichtsrat bestimmt gibt regel zahl vorstandsmitglieder festgelegt reg begr bt drucks hüffer aktg aufl rdn ders njw pentz münchkomm aktg rdn krafft kk aktg aufl rdn ganske db vorschrift abs nr aktg deren gegenwärtige fassung gesetz durchführung zweiten richtlinie dezember bgbl beruht steht art lit richtlinie ewg abl eg nr januar bereinstimmung satzung wortlaut deutschen fassung richtlinie bestimmungen zahl mitglieder festlegt enthalten fassung entspricht jedoch entstehungsgeschichte richtlinienvorschrift ganske db fn spiegelt vielmehr zutreffend englischen französischen fassung wider rules g
  1020. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1021. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grdstvg abs abs nr erwerb landwirtschaftlichen grundstücks errichtung windkraftanlage abs grdstvg genehmigt sicherung ausbau umwelt schonenden energieversorgung berücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen belangen gehört grundstück abstandsfläche für nachbargrundstück betriebene anlage erworben kommt abs grdstvg genehmigung zeitlich begrenzten erwerbs zweck bestellung dienstbarkeit betracht verbunden auflage grundstück anschließend landwirt veräußern bgh beschluss april blw olg jena ag erfurt bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter breitsameter kreye beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats für landwirtschaftssachen thüringer oberlandesgerichts jena oktober zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben grundstücksverkehrsrechtliche genehmigung auflage erteilt worden umfang aufhebung sofortige beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht erfurt november zurückgewiesen beschluss senats für landwirtschaftssachen thüringer oberlandesgerichts jena oktober folgt ergänzt beteiligten aufgegeben april grundbuch blatt eingetragene grund stück flur flurstücksnummer landwirt beteiligte angemessenen bedingungen veräußern gerichtskosten tragen beteiligten gleichen teilen erstattung außergerichtlicher kosten findet statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag märz kaufte beteiligte beteiligten landwirtschaftliches grundstück thürin gen preis darauf windenergieanlage errichten abstandsfläche für nachbargrundstück errichtende anlage nutzen schreiben mai übte beteiligte siedlungsrechtliche vorkaufsrecht hinblick erwerbsinteressenten teile vertragsgrundstücks aufgrund pachtvertrages bewirtschaftet bescheid mai teilte beteiligte vertragsbeteiligten dagegen richtet antrag beteiligten gerichtliche entscheidung während verfahrens errichtete beteiligte aufgrund genehmigung bundesimmissionsschutzgesetz nachbargrundstück vertragsgrundstücks windkraftanlage deren rotorblätter vertragsgrundstück überstreifen genehmigungsbehörde hinblick abstandsfläche geforderte baulasterklärung beteiligte abgegeben ebenfalls während verfahrens teilte erwerbsinteressent beteiligten geeinigt deshalb kaufantrag zurückziehe amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung kaufvertrags versagt oberlandesgericht senat für landwirtschaftssa chen vertrag genehmigt zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte beteiligten übergeordnete behörde wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii beschwerdegericht entscheidung rdl veröffentlicht meint lägen voraussetzungen für versagung genehmigung abs nr grdstvg kaufvertrag sei abs grdstvg genehmigen berücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen belangen gehöre nämlich interesse allgemeinheit sicherung ausbau versorgung erneuerbaren energien gesichtspunkt beteiligte wege prognoseentscheidung berücksichtigen müssen grundlage tatsächlichen rechtlichen verhältnisse zeitpunkt ausübung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts sei hinreichender wahrscheinlichkeit davon auszugehen grundstück beteiligten für windkraftprojekt benötigt würde beteiligte sei erwerb grundstücks angewiesen beteiligten bestellte baulast genüge erfordernissen beteiligten rechte gegenüber jeweiligen eigentümer abstandsfläche dienenden grundstücks vermittle leiste grunddienstbarkeit beteiligten rechtsverbindlich angeboten worden sei iii ausführungen halten rechtlichen berprüfung punkten stand rechtsfehlerfrei beschwerdegericht davon ausgegangen verkaufte grundstück siedlungsrechtlichen vorkaufsrecht unterlag unzutreffend beteiligten vertretene ansicht vorkaufsrecht rechtswirksam ausgeübt können verkaufte grundstück abs rsg bestimmte mindestgröße ha thüringer verordnung ausführung rechtssiedlungsgesetzes mai gvbl wonach mindestgröße ha festgesetzt gesetzli
  1022. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1023. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar baulandsache iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dörr wöstmann seiters tombrink beschlossen gegenstandswert für beschwerde beteiligten nichtzulassung revision urteil senats für baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main märz festgesetzt gründe gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerde abs baugb zpo höhe werts einwurfsgrundstücks festzusetzen ständiger rechtsprechung senats zuletzt beschluss november iii zr juris rn revision deren zulassung beteiligte erstrebt einbeziehung grundstücks umlegungsverfahren bekämpft regelungen umlegungsplans angefochten streitwert grundstückswerts bemessen rechtfertigt daraus umlegung idee ungebrochenen fortsetzung eigentums verwandelten grundstück zugrunde liegt eigentümer vernünftigen wirtschaftlichen betrachtungsweise eigentum genommen schließt entsprechende anwendung zpo umlegung enteignung auswirkt streitwertberechnung einzubeziehen neben wert grund bodens diejenigen vorhandenen aufbauten senatsurteile februar iii zr bghz ff februar iii zr bghz ff für streitwertfestsetzung deshalb grundsätzlich einzubeziehen wert vorhandenen aufbauten beteiligte insgesamt beziffert hinzuzurechnen bodenwert berufungsgericht für fragliche grundstück bodenrichtwertkarte richtwertzone rohbauland ermittelt größe ergibt grundstückswert maßgebliche verkehrswert preis bestimmt gewöhnlich geschäftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatsächlichen eigenschaften rücksicht ungewöhnliche persönliche verhältnisse erzielen wäre baugb immobilienwertermittlungsverordnung immowertv insoweit vergleichswertverfahren ermittlung verkehrswerts herangezogen anwendung verfahrens abs satz immowertv bodenrichtwerte ermittlung bodenwerts zurückgegriffen gegensatz auffassung beteiligten geltend gemachte grundstückswert wertermittlung zugrunde gelegt beteiligte bezieht insoweit kaufpreisangebot beteiligten jahre für grundstück höhe für teilfläche grundstücks wert entspricht grundstücksmarkt erzielenden preis beteiligte dargelegt kaufpreisangebot beteiligten jahr heute unterbreitet würde darüber hinaus liegt hinblick grundstücksgröße lediglich interesse beteiligten verfahrenstechnische hürden vermeiden hand damals gebotene kaufpreis marktwert für gesamte grundstück orientiert ausgehend grundstückswert höhe wert aufbauten höhe quote ergibt insgesamt gegenstandswert schlick dörr seiters wöstmann tombrink vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung baul'],['Soon']]
  1024. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr voraussetzungen grob fahrlässigen unkenntnis patienten schadensersatzanspruch wegen ärztlichen behandlungsfehlers begründenden umständen bgh urteil november vi zr olg bremen lg bremen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge stöhr richterin pentz für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten klinikträgerin beklagten behandelndem arzt jahre erhobenen klage ersatz materiellen immateriellen schadens wegen behaupteter behandlungsfehler geburt kindes mai entbindung kam infolge einsatzes geburtszange dammriss sowie riss unteren mittleren vaginaldrittels aufgrund erforderlichen nähte setzte beklagte klägerin macht geltend fehlerhaftes ärztliches vorgehen seien vernarbungen vaginalbereich eingetreten seit entbindung schmerzhaft seien denen heute leide beschwerden fehlerhafte behandlung zurückzuführen seien erst hinweis gynäkologin juni erfahren beklagten einrede verjährung erhoben klage tatsacheninstanzen erfolg erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung ansprüche klägerin seien verjährt bestünden bedenken annahme landgerichts verjährung bereits jahr eingetreten sei klägerin behandeln lassen müsse bereits seit entbindung kenntnis sinne bgb gehabt seien sowohl deliktische vertragliche ansprüche klägerin jedenfalls gemäß abs bgb ablauf dezember verjährt seit januar art abs satz abs egbgb für beginn verjährung genügende grob fahrlässige unkenntnis sei vorliegend deutlich dezember erfüllt grobe fahrlässigkeit sei anzunehmen einzelfall einfachste ganz naheliegende berlegungen angestellt würden außer acht gelassen einleuchte sei berücksichtigen klägerin gleich behandlung krankenhaus erheblichen schmerzen beschwerden gelitten tägliches leben hohem maße beeinträchtigten denen ständig konfrontiert sei trotz zahlreicher ärztlicher untersuchungen behandlungen keinerlei besserung eingestellt operative beseitigung beschwerden hinblick festgestellte narbenbildung sei erwogen worden sei offensichtlich klägerin geschilderten beschwerden schweren geburt keineswegs normalen verlauf entsprochen hätten deshalb hätte unmittelbar hand gelegen jahren entbindung behandelnden rzte wenigstens frage stellen möglicherweise behandlung krankenhaus irgendein fehler unterlaufen könnte sei unklar geblieben weshalb klägerin gerade aufgrund gesprächs gynäkologin jahr ärztlichen behandlungsfehler betracht gezogen gegenüber klägerin bereits bekannten tatsachen wesentlich neues beigesteuert mitgeteilt fragliche vaginalbereich hinsichtlich naht gut aussehe ordnung sei ii angefochtene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht für zeit dezember verjährung maßgabe zeitpunkt geltenden vorschriften geprüft beurteilung klägerin schon seit entbindung jahr positive kenntnis schaden gehabt müsse behandeln lassen aufgrund getroffenen feststellungen rechtsgründen beanstanden revision günstig hingenommen erkennende senat wiederholt ausgesprochen kenntnis schaden abs bgb abs nr bgb schon bejaht patienten lediglich negative ausgang ärztlichen behandlung bekannt senatsurteile september vi zr versr april vi zr versr november vi zr versr februar vi zr versr ausbleiben erfolgs ärztlicher maßnahmen eigenart erkrankung unzulänglichkeit ärztlicher bemühungen grund deshalb gehört kenntnis anspruch begründenden tatsachen wissen misslingen ärztlichen tätigkeit behandlungs krankheitsrisiko verwirklicht senatsurteil april vi zr versr hierzu genügt schon patient einzelheiten ärztlichen tuns unterl
  1025. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa dd behandelnden arzt risiko zeitpunkt behandlung bekannt bekannt etwa spezialgebieten medizinischen wissenschaft fachgebiet diskutiert entfällt haftung arztes mangels schuldhafter pflichtverletzung bgh urteil oktober vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin entschieden worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten zahlung schmerzensgeld sowie feststellung ersatzpflicht für weitere immaterielle schäden zusammenhang oktober beklagten krankenhaus beklagten anlässlich krampfadernoperation durchgeführten spinalanästhesie anspruch eingriff bildeten schädel klägerin subdurale hygrome flüssigkeitsergüsse wurden dezember rettungsstelle beklagten gefertigten ct bildern erkannt erst dezember notaufnahme krankenhauses klägerin wurde daraufhin dezember kopf operiert parteien streiten wesentlichen darüber beklagte klägerin rahmen aufklärung über risiken spinalanästhesie möglichkeit bildung hygroms hätte hinweisen müssen landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht zurückweisung weitergehenden berufung abänderung erstinstanzlichen urteils beklagte wegen verzögerung operation infolge fehlerhafter auswertung computertomographie dezember verurteilt klägerin schmerzensgeld höhe zahlen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren soweit berufungsgericht nachteil entschieden entscheidungsgründe berufungsgericht grundlage ausführungen gerichtssachverständigen prof dr ergebnis gelangt schuldhafte verletzung aufklärungspflicht zusammenhang klägerin vorgenommenen spinalanästhesie vorliege sei angaben sachverständigen grundsätzlich aufklärung patienten über risiko subduralen hygroms bzw hämatoms spinalanästhesie erforderlich entstehung cerebralen hygromen gefolge spinalanästhesie eingriffsspezifisch typisches risiko anästhe siemethode sei punktion dura rückenmarksnarkose lumbalpunktion könne liquorunterdrucksyndrom entstehen postspinalen kopfschmerzen klägerin aufgetreten seien seltenen fällen subduralen hygrom führe auftreten subduralen hygroms erfordernis kopfoperation gefahr dauerschäden führe erheblichen belastung patienten unabhängig geringen häufigkeit auftretens komplikation über entsprechende risiko aufzuklären sei unterlassen entsprechenden aufklärung klägerin sei krankenhausbereich eingesetzten anästhesisten oktober allerdings vorwerfbar prof dr dargelegt problematik zusammenhangs spinalanästhesie subduralen hygromen bzw hämatomen oktober anästhesisten nahezu unbekannt sei sachverständige eingeräumt medizinischen literatur teilweise zusammenhang punktionen dura auftreten subduraler hygrome hämatome erwähnt worden sei jedoch behandle drei sachverständigen standardlehrbücher bezeichneten werke komplikation sachverständige überzeugend darauf verwiesen risiko fachbereich neurologie durchgeführten lumbalpunktion wegen verwendeten nadeln wesentlich größerem äußeren durchmesser erheblich höher sei spinalanästhesie entsprechende sensibilisierung literarische aufbereitung risikos fachbereich erkläre fachbereich ähnlich gelagerten problematik kenntnis gefordert müsse sei jedoch unerheblich arzt verlangt könne sämtliche medizinischen fachbereiche feinheiten hinein beherrsche darüber hinaus sei nachweis kausalität spinalanästhesie für auftreten subduralen hygrome klägerin geführt worden wäre falle unzureichenden aufklärung bereits durchführung spinalanästhesie widerrechtlich erfolgt mithin primärschädigung
  1026. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rückrufsystem richtlinie eu art abs buchst egbgb art abs satz nr abs abs bgb abs satz gerichtshof europäischen union auslegung art abs buchst richtlinie eu europäischen parlaments rates oktober über rechte verbraucher abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt können mitgliedstaaten bestimmung vorsehen bestimmung art abs satz nr egbgb unternehmer verpflichtet verbraucher rahmen abschlusses fernabsatzverträgen abgabe vertragserklärung gegebenenfalls stets telefonnummer verfügung stellen bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu verwendete wendung gegebenenfalls unternehmer über unternehmen bereits tatsächlich vorhandene kommunikationsmittel informieren gehalten telefon telefaxanschluss bzw mail konto neu einzurichten entschließt unternehmen fernabsatzverträge abzuschließen falls frage bejaht ecli de bgh bizr bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu angeführte wendung gegebenenfalls kommunikationsmittel bereits unternehmen vorhanden unternehmer tatsächlich jedenfalls für kontakt verbrauchern rahmen abschlusses fernabsatzverträgen eingesetzt kommunikationsmittel unternehmen vorhanden unternehmer bislang ausschließlich zwecken etwa kommunikation gewerbetreibenden behörden genutzt art abs buchst richtlinie eu erfolgte aufzählung kommunikationsmittel telefon telefax mail abschließend unternehmer genannte kommunikationsmittel etwa internet chat telefonisches rückrufsystem einsetzen sofern dadurch schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation sichergestellt kommt anwendung transparenzgebots art abs richtlinie eu unternehmer verbraucher klarer verständlicher weise über art abs buchst richtlinie eu genannten kommunikationsmittel informieren darauf information schnell effizient erteilt bgh beschluss oktober zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union auslegung art abs buchst richtlinie eu europäischen parlaments rates oktober über rechte verbraucher abl nr folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt können mitgliedstaaten bestimmung vorsehen bestimmung art abs satz nr egbgb unternehmer verpflichtet verbraucher rahmen abschlusses fernabsatzverträgen abgabe vertragserklärung gegebenenfalls stets telefonnummer verfügung stellen bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu verwendete wendung gegebenenfalls unternehmer über unternehmen bereits tatsächlich vorhandene kommunikationsmittel informieren gehalten telefon telefaxanschluss bzw email konto neu einzurichten entschließt unternehmen fernabsatzverträge abzuschließen falls frage bejaht bedeutet deutschen sprachfassung art abs buchst richtlinie eu angeführte wendung gegebenenfalls kommunikationsmittel bereits unternehmen vorhanden unternehmer tatsächlich jedenfalls für kontakt verbrauchern rahmen abschlusses fernabsatzverträgen eingesetzt kommunikationsmittel unternehmen vorhanden unternehmer bislang ausschließlich zwecken etwa kommunikation gewerbetreibenden behörden genutzt art abs buchst richtlinie eu erfolgte aufzählung kommunikationsmittel telefon telefax mail abschließend unternehmer genannte kommunikationsmittel etwa internet chat telefonisches rückrufsystem einsetzen sofern dadurch schnelle kontaktaufnahme effiziente kommunikation sichergestellt kommt anwendung transparenzgebots art abs richtlinie eu unternehmer verbraucher klarer verständlicher weise über art abs buchst richtlinie eu genannten kommunikationsmittel informieren darauf information schnell effizient erteilt gründe kläger dachverband verbraucherzentralen weiterer verbraucherorganisationen deutschland liste uklag eingetragen beklagte www de onlineshop betreibt internetadresse bestellvorgang onlineshop beklagten besteller aug
  1027. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb haftung gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts für darlehensverbindlichkeit gesellschaft darlehensvertrag beteiligungsquote entsprechenden teil gesellschaftsschuld beschränkt worden auslegung ermitteln haftung erhöht gesellschaftsanteile gezeichnet bgh urteil november xi zr olg zweibrücken lg frankenthal xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken februar kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rückzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober beträgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugeführt ferner aufnahme darlehen höhe dm zuzüglich disagio vorgesehen für einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhältnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gemäß abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensverträgen ausschließlich teilschuldnerisch verhältnis anteils gesamten fondsvermögen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewährte klägerin gbr darlehen abzug disagios höhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen über bzw aufgeteilt april gewährte klägerin gbr weiteres darlehen über höhe ablösung beiden altdarlehen höhe für renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gemäß gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persönlich teilschuldnerisch verhältnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kündigte klägerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rückzahlung oktober fällig schreiben februar nahm klägerin beklagten aufgrund persönlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen höhe nebst zinsen stattgegeben berufung be klagten berufungsgericht verurteilung höhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet beklagte verhandlungstermin senat vertreten gleichwohl über revision klägerin versäumnisurteil endurteil unechtes versäumnisurteil entscheiden grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts unbegründet erweist vgl bgh urteil februar xii zr njw berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal für deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfähigkeit gesellschaft bürgerlichen rechts könne unbeschränkte persönliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung gläubiger eingeschränkt ausgeschlossen geschlossenen immobilien fonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschränkung bzw haftungsausschluss möglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klägerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb müsse darin geregelte haftungsbeschränkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten beträgen ergebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafür spreche höhe darlehensrückzahlungsverpflichtung dm dm prospekt würden anteile je d
  1028. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann juli beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai gemäß satz zpo zurückgewiesen parteien tragen jeweils kosten revision streitwert für revision klägers für revision beklagten festgesetzt gründe dezember geborene mithin rentenferne kläger wendet umstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten zusatzversorgungskasse erteilte sa tzungsänderung überprüfte startgutschrift landgericht zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise berücksichtigung verschiedener rechenparameter ermittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht zurückweisung berufung brigen festgestellt beklagten neu berechnete startgutschrift wert kläger erlangten anwartschaft leistende betriebsrente verbin dlich festlegt dagegen soweit jeweils nachteil rkannt worden kläger beklagte revisionen gewandt nachdem senat urteil märz iv zr bghz betreffend versorgungsanstalt bundes länder entschieden bergangsregelung für rentenferne versicherte führe weiterhin art abs gg verstoßenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten unwirksamkeit betreffenden bergangs bzw besitzstandsregelung beklagte revision kostenübernahme für erledigt erklärt kläger erledigungserklärung angeschlossen ii senat bereits hinweisbeschluss mai dargelegt liegen voraussetzungen für zulassung rev ision klägers mehr revision klägers aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klägers gerügten gehörsverstöße liegen erster linie erhobenen vorwurf de klägers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskü rzung versicherten unverhältnismäßig erufungsgericht auseinandergesetzt gerügte nichterhebung ngebotenen beweises über auswirkungen näherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte star tgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar schaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs satzung beklagten allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil märz iv zr aao rn iii nachdem parteien revision beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt abs satz zpo trägt eklagte blick zpo revision verbundenen ko sten kostentragungspflicht anerkannt vgl bgh eschluss oktober xi zr mdr mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1029. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungernsternberg pokrant dr büscher dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss landgerichts zwickau zivilkammer september aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurückverwiesen wert beschwerdeverfahrens gründe schuldnerin aufgrund urteile amtsgerichts zwickau dezember landgerichts zwickau juli rechtskräftig verurteilt worden verschiedene nachbesserungsarbeiten schaufenster automatiktüranlage getränkemarktes gläubigers straße vorzunehmen gläubiger beantragt ermächtigen kosten schuldnerin urteil amtsgerichts zwickau ziffer abs abs angeführten nachbesserungsarbeiten vornehmen lassen schuldnerin vorauszahlung kosten verurteilen schuldnerin entgegengetreten behauptet nachbesserungsarbeiten ausgeführt amtsgericht gläubiger antragsgemäß ersatzvornahme ermächtigt schuldnerin verurteilt kostenvorschuss zahlen landgericht sofortige beschwerde schuldnerin zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde schuldnerin ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht teil rechtsprechung literatur vgl olg münchen njw rr kg njw rr walker schuschke walker vollstreckung vorläufiger rechtsschutz aufl zpo rdn wieczorek schütze storz zpo aufl rdn jeweils angenommen einwand schuldnerin verpflichtungen aufgrund rechtskräftigen verurteilung ordnungsgemäß erfüllt sei materiell rechtliche frage vollstreckungsverfahren zpo wege vollstreckungsabwehrklage zpo klären sei gläubiger schuldnerin behauptete erfüllung bestreite bundesgerichtshof erlass angefochtenen beschlusses dagegen entschieden einwand erfüllung vollstreckungsverfahren zpo grundsätzlich berücksichtigen bghz njw daran streitfall festgehalten abweichenden beurteilung besteht deshalb anlass schuldnerin bewilligung ersatzvornahme amtsgericht vollstreckungsabwehrklage zpo erhoben dadurch schuldnerin amtsgericht vertretenen ansicht rechnung getragen wonach parteien umstrittene erfüllungseinwand verfahren zpo berücksichtigen sei sache danach erneuten entscheidung beschwerdegericht zurückzuverweisen notwendigen feststellungen treffen ullmann ungern sternberg büscher pokrant bergmann'],['Soon']]
  1030. [['bundesgerichtshof beschluss ix za oktober rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg oktober beschlossen antrag klägerinnen bewilligung prozesskostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerde berufung zurückweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen april abgelehnt gründe klägerin mehrere gläubiger klägerin bgb gesellschaft zusammengeschlossen klägerin einstellung jahr eröffneten insolvenzverfahrens über vermögen jahr seither liquidation befindet schadensersatzansprüche beklagten persönlich früheren insolvenzverwalter über vermögen klägerin geltend landgericht klage abgewiesen berufung klägerinnen erfolglos geblieben klägerinnen beantragen prozesskostenhilfe für durchführung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufung zurückweisenden beschluss april gewähren schadensersatzansprüche beklagten weiterzuverfolgen ii antrag erfolg prozesskostenhilfe klägerinnen bereits deshalb versagen unterlassung rechtsverfolgung klägerinnen allgemeinen interessen zuwiderlaufen würde satz nr zpo klägerinnen parteifähige vereinigungen erhalten prozesskostenhilfe satz nr zpo unterbleiben rechtsverteidigung allgemeinen interessen zuwiderliefe setzt voraus entscheidung größere kreise bevölkerung wirtschaftslebens angesprochen entscheidung soziale wirkungen ziehen vgl bgh beschluss november zr njw februar ix zb zip rn mwn vorliegend fall verfahren wirtschaftliche soziale bedeutung allgemeines interesse rechtsverfolgung klägerinnen begründen könnte gesellschaft bürgerlichen rechts geführte klägerin grundsätzlich parteifähige vereinigung sinne prozesskostenhilferechts angesehen vgl bgh beschluss februar aao rn durchsetzung schadensersatzansprüchen mitglieder berührt allgemeinen interessen dient individuellen interesse gläubigertreuhand zusammengeschlossenen personen geeignet voraussetzungen satz nr zpo begründen hieran ändern ausführungen schriftsatz august gesellschaft zweck gegründet worden ansprüche mitglieder deren anzahl erlass klagabwei senden erstinstanzlichen urteil ursprünglich personen reduziert durchzusetzen anhaltspunkte unterlassung rechtsverfolgung könnte allgemeinen interessen zuwiderlaufen vereinigung durchführung rechtsstreits gehindert wäre allgemeinheit dienende aufgaben erfüllen erkennen bezüglich klägerin scheidet bewilligung prozesskostenhilfe schon deshalb gesellschaft geschäftsbetrieb eingestellt eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen erfolgt vgl bgh beschluss februar aao rn klägerin seit jahr mehr werbend tätig befindet derzeit stadium liquidation ausgeschlossen durchführung prozesses existenz unternehmens abhängt erhaltung wegen großen zahl arbeitsplätzen allgemeines interesse besteht große zahl kleingläubigern betroffen vgl bgh beschluss februar aao rn mwn schriftsatz august angedeuteten künftigen vorhaben klägerin können bewilligung prozesskostenhilfe rechtfertigen insolvenzeröffnung aufgelöste liquidationsstadium befindliche vereinigungen besitzen rechtsordnung anerkannte existenzberechtigung mehr besteht lage ziele eigener kraft verfolgen btdrucks hinweis bverfge ff regelung satz nr zpo vorsorge dagegen treffen mittellose vereinigungen wirtschaftliche interessen kosten allgemeinheit verwirklichen bgh beschluss februar aao rn mwn hinblick versagung prozesskostenhilfe für durchführung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens offen bleiben klägerinnen wegen versäumung frist einreichung antrag mai beizufügenden unterlagen wiedereinsetzung vorigen stand gewähren gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zumutbar wäre kosten aufzubringen satz nr zpo braucht entschieden kayser lohmann möhring pape meyberg vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1031. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsbeschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluß zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer berufungsgerichts zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gründe angefochtenen beschluß landgericht berufung klägers juni verkündete urteil amtsgerichts charlottenburg gemäß abs zpo kosten unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstandes eur übersteigt abs ziff zpo weitere ausführungen enthält beschluß dagegen wendet kläger rechtsbeschwerde grundsätzlichkeit bezug rechtsmittelstreitwert nichtvermögensrechtlichen angelegenheiten geltend macht sowie verstoß willkürverbot art abs satz gg verletzung verfahrensgrundrechte art gg rügt beanstandet insoweit daß angefochtene entscheidung willkürlich wertangaben übergehe gründe für abweichung wert erkennen lasse ii gemäß abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde führt aufhebung zurückverweisung angefochtene beschluß kläger recht beanstandet gründen versehen abs nr zpo beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben anderenfalls gesetzmäßigen gründen versehen bgh beschl juni ix zb bghreport rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich demjenigen sachverhalt auszugehen berufungsgericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatsächliche feststellungen rechtlichen berprüfung lage ausführungen berufungsgerichts berprüfung ermöglichen gründe zivilprozessualen sinne vorliegenden fall lassen minimalen ausführungen angefochtenen beschlusses weder streitgegenstand anträge parteien beiden instanzen erkennen daß begründung landgerichts für verwerfung berufung darin liegen daß wert beschwerdegegenstandes angeblich übersteigt weise nachvollziehbar umfang etwa berufungsgericht erstinstanzliche feststellungen bestimmte aktenbestandteile mögliche vorangegangene zwischenentscheidungen bezug nehmen darf vgl abs satz nr zpo offenbleiben angefochtene beschluß verweist weise anderweitig festzustellende tatsachen wegen bezeichneten verfahrensfehlers senat erhebung gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen gkg nr gkg übrigen zurückverweisung möglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht beschwerdewert röhricht goette münke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  1032. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung vier fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel aufklärungsrüge erfolg weiteren verfahrensrügen sachbeschwerde kommt deshalb revision rügt recht daß strafkammer verurteilung taten bestreitenden angeklagten allein aussage geschädigten stützt aufklärungspflicht abs stpo dadurch verletzt daß angeklagten getrennt lebende dritte ehefrau beatrix zeugin vernommen rüge liegt folgendes prozeßgeschehen zugrunde ersten hauptverhandlungstag juli stellte verteidiger angeklagten antrag beatrix ver nehmen daß zeitpunkt gegenüber geschädigten schwiegertochter angeklagten geäußert angeklagte geschlechtsverkehr gewalt androhung gewalt erzwungen antragsziel gegenteiligen bekundungen geschädigten polizei widerlegen glaubwürdigkeit geschädigten erschüttern landgericht lehnte beweisantrag begründung ab zeugin telefongespräch belehrung über zeugnisverweigerungsrecht erklärt falle ladung hauptverhandlung zeugnis verweigern letzten hauptverhandlungstag stellte verteidiger angeklagten hilfsbeweisantrag faxmitteilung benannten zeugin beatrix juli beweis tatsache verlesen daß geschädigte gegenüber erklärt sei arbeitgeber sexuell belästigt worden landgericht erweiternd antrag vernehmung zeugin ausgelegten hilfsbeweisantrag landgericht urteil begründung abgelehnt für fall umfassenden aufgabe zeugnisverweigerungsrechts seien sowohl hilfsbeweisantrag hauptverhandlung juli abgelehnten beweisantrag beweis gestellten behauptungen tatsächlichen gründen für entscheidung bedeutung faxmitteilung bezug aussagebereitschaft zeugin beatrix geänderten prozessualen situation hätte landgericht jedoch angesichts gegebenen beweislage ladung vernehmung zeugin aufdrängen müssen lassen gründe ablehnung beweisantrages berechtigen grundsätzlich aufklärungspflicht entfallen vgl bgh nstz meyer goßner stpo aufl rdn gründe liegen entgegen auffassung landgerichts allerdings durfte landgericht juli gestellten beweisantrag vernehmung zeugin beatrix zunächst deshalb ablehnen zeugin telefonisch zeugnisverweigerungsrecht berufen vgl bghst bghr stpo abs satz unerreichbarkeit bgh nstz faxmitteilung zeugin juli wovon landgericht zutreffend ausgegangen bereitschaft zeugin möglicherweise umfassenden aufgabe zeugnisverweigerungsrechts entnehmen ließ landgericht abs stpo nunmehr gehalten aufzuklären fall gegebenenfalls zeugin vernehmen annahme landgerichts klärung aussagebereitschaft zeugin bedurft beiden beweisanträgen wissen zeugin gestellten beweisbehauptungen für entscheidung tatsächlichen gründen bedeutung seien begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken gericht mittels verwendeten beweismittel gewonnene berzeugungsgrundlage ausreicht absicherung berprüfung weitere beweismittel heranzuziehen grundlage verfahrensablauf beweislage einzelfalls beurteilen je weniger ge sichert beweisergebnis erscheint je gewichtiger unsicherheitsfaktoren je mehr widersprüche beweiserhebung tage getreten desto größer anlaß für gericht trotz erlangten berzeugung weitere erkennbare beweismöglichkeiten benutzen vgl gollwitzer löwe rosenberg stpo aufl rdn nachw besonderem maße gilt aussage aussage steht objektive beweisanzeichen fehlen anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs beweiswürdigung derartigen fällen stellen vgl hierzu bghr stpo beweiswürdigung bgh stv bgh kusch nstz nstz jeweils nachw nämlich für glaubwürdigkeit hauptbelastungszeugen wesentlichen umstände festzustellen vgl bghr stpo abs zeugenvernehmung gelten für umfang aufklärungspflicht vgl bgh stv soweit landgericht behauptung geschädigte schwie
  1033. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar kosten klägerinnen unzulässig verworfen wert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe rechtsmittel statthaft abs satz nr abs satz zpo jedoch unzulässig abs zpo weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts geltend gemacht divergenz höchstrichterlichen rechtsprechung hinsichtlich frage vertrauensschutzes telefonischen auskünften geschäftsstelle bezüglich verbescheidung fristverlängerungsanträgen vgl bgh beschl märz viii zb njw oktober viii zb njw oktober viii zb bgh report für beurteilung nichteinhaltung berufungsbegründungsfrist entscheidungserheblich wirksame verlängerung berufungsbegründungsfrist liegt geltend gemachte mitteilung geschäftsstelle ersetzt fristverlängerung vermag verschulden anwalts fristversäumung auszuschließen wiedereinsetzungsantrag gestellt amts wegen gewährende wiedereinsetzung vorigen stand scheidet mangels aktenkundiger tatsachen vgl bghz beschl januar xi zb njw beschl januar xii zb njw rr eingang verlängerungsantrags mitteilung geschäftsstelle über fristverlängerung weder glaubhaft gemacht akten ersichtlich weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1034. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts trier mai kosten zurückgewiesen wert gründe antragsteller begehren gemäß zpo erteilung vollstreckbaren ausfertigung vergleichs klage amtsgericht verlangte gläubiger schuldnerin damaligen beklagten neben grundstück gläubigers belegenen grundstück bestimmte maßnahmen vornehmen lassen bzw unterlassen parteien einigten juni gerichtlichen vergleich einzelnen regelten veranstaltungen schuldnerin durchführen dürfe dabei vermeidung belästigungen gläubigers beachten zeitpunkt vergleichsschlusses bereits grundstück dritte notariellem vertrag veräußert auflassung erklärt vertrag wurde folgezeit durchgeführt juni verkaufte gläubiger grund grundstück antragsteller september grundbuch eigentümer eingetragen wurden weiterer notarieller urkunde januar trat gläubiger ansprüche vergleich antragsteller ab abtretung schuldrechtlich wirkung september erfolgen zeitpunkt eigentumsübergangs erwerber april prozessbevollmächtigte gläubigers für antragsteller beantragt prozessvergleich umzuschreiben rechtspfleger januar umschreibung abgelehnt landgericht dagegen gerichtete beschwerde antragsteller zurückgewiesen einzelrichterin erlassene entscheidung ixasenat bundesgerichtshofs ixa zb beschluss november wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufgehoben sache landgericht zurückverwiesen weiterem beschluss mai landgericht beschluss amtsgerichts januar aufgehoben angewiesen prozessvergleich antragsteller umzuschreiben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt schuldnerin wiederherstellung beschlusses amtsgerichts ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht ansicht umschreibung könne antragsteller erfolgen rechtsübergang notariellen vertrag januar nachgewiesen hätten gefolgt könne ansicht schuldnerin notarielle vertrag antragstellern rechte gläubigers verschaffen können gläubiger bertragung eigentums verloren rechtsbeschwerde zugelassen frage ver dinglichung anspruchs bgb stelle auffassung rechtsnachfolge grund ergänzungsvereinbarung januar teile hält rechtlichen nachprüfung jedenfalls ergebnis stand senat zulassung gebunden obwohl zulassungsfrage anspruch bgb verdinglicht stellt vorliegend geht anspruch bgb vertraglichen schuldrechtlichen anspruch prozessvergleich gläubiger schuldnerin gefolgt ansicht schuldnerin ansprüche vergleich unterlassung störungen gerichtet seien seien verlust eigentums gläubigers infolge bereignung grundstücks antragsteller verloren gegangen vereinbarung januar liege daher unzulässige rückwirkende abtretung geht schuldnerin für bedeutsam angesehene frage anspruch bgb wechsel aktivlegitimierten grundstückseigentümers fortbesteht vgl bgh urteil februar vi zr bghz jeweiligen störer erneuten verletzung neu entsteht vgl bgh urteil juni zr njw maßgebend für beurteilung vielmehr verständnis vergleichs juni auslegung darin übernommenen vertraglichen verpflichtungen vergleich zeitpunkt geschlossen worden gläubiger grundstückseigentümer jedoch bereits verkauf auflassung grundstücks dritten erwerber notariell vereinbart veräußerungsabsicht gläubigers schuldnerin bekannt sachlage vergleich verständiger würdigung dahin verstanden darin geregelte schuldrechtliche anspruch falle grundstücksübertragung erlöschen vielmehr schuldrechtlicher anspruch schuldnerin für fall geschaffen eigentümerstellung grundstück wechselte gläubiger lage vergleich geregelten vertraglichen ansprüche erwerber übertragen recht hieraus erloschen abtretung wurde notariellen urkunde januar vollzogen wurde rechtsnachfolge abs zpo erforderlichen form dokumentiert antragsteller daher anspruch umschreibung titels gemäß zpo dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag prüm entscheidung lg trier e
  1035. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verhandlungspflicht urhg abs satz besteht für abs satz urhg genannten parteien rechtspflicht verhandlung über aufstellung gemeinsamer vergütungsregeln bgh urteil märz zr olg münchen lg münchen ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision klägers zurückweisung anschlussrevision beklagten urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägers erkannt worden umfang aufhebung anschlussberufung klägers urteil landgerichts münchen zivilkammer mai abgeändert soweit nachteil klägers erkannt worden insoweit folgt neu gefasst festgestellt kläger gegenüber beklagten verpflichtet über aufstellung gemeinsamer vergütungsregeln urhg über eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen lizenzproduktionen verhandeln kosten rechtsstreits trägt beklagte rechts wegen tatbestand kläger bayerische rundfunk anstalt öffentlichen rechts mitglied arbeitsgemeinschaft öffentlich rechtlichen rundfunkanstalten bundesrepublik deutschland ard strahlt rahmen fernsehprogramms eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen sowie lizenzproduktionen eigenproduktionen kläger einsatz fest angestellten sowie freien kameraleuten hergestellt übrigen produktionsarten stellt kläger filme her erwirbt jeweiligen filmhersteller erforderlichen nutzungsrechte herstellung eingesetzten kameraleute schließen insoweit verträge ausschließlich jeweiligen filmhersteller auftragsproduktionen dadurch gekennzeichnet kläger beauftragten werke allein finanziert während koproduktionen kläger filmhersteller jeweils anteilig finanziert lizenzproduktionen erwirbt kläger erforderlichen rechte film auftrag gegeben koproduziert beklagte verband freischaffender bildgestaltender kameraleu te forderte kläger schreiben april verhandlungen aufstellung gemeinsamer vergütungsregeln aufzunehmen treffen sowie schriftlicher korrespondenz parteien forderte beklagte kläger erfolglos konkreten stellungnahme vereinbarungsvorschlag schreiben märz erklärte beklagte verhandlungen für gescheitert leitete mai beim oberlandesgericht münchen schlichtungsverfahren kläger meint sei verpflichtet verhandlungen stellung gemeinsamen vergütungsregeln einzulassen auftragsproduk tionen koproduktionen lizenzproduktionen sei werknutzer sinne abs satz urhg kameraleuten urheberrechtliche vertragsbeziehung bestehe grundlage vergütungsansprüchen könne hinblick eigenproduktionen unterliege ebenfalls einlassungspflicht insoweit ausschließlich bildgestaltenden kameraleuten arbeite fest angestellt seien für vertragsbeziehungen gelte manteltarifvertrag detaillierte regelungen über urheberrechte vergütungen enthalte abs satz urhg gemeinsamen vergütungsregeln vorgehe kläger beantragt festzustellen gegenüber beklagten verpflichtet über aufstellung gemeinsamer vergütungsregeln urhg über eigenproduktionen auftragsproduktionen koproduktionen lizenzproduktionen verhandeln landgericht klage hinblick auftragsproduktionen ko produktionen lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben hinsichtlich eigenproduktionen abgewiesen lg münchen grur rr berufungsgericht berufung beklagten anschlussberufung klägers zurückgewiesen dagegen richten berufungsgericht zugelassene revision klägers anschlussrevision beklagten kläger verfolgt berufungsgericht zugelassenen revision feststellungsantrag bezug eigenproduktionen beklagte erstrebt anschlussrevision abweisung klage bezug auftragsproduktionen parteien beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen kläger müsse lediglich bezug eigenproduktionen verhandlungen über aufstellung gemeinsamen vergütungsregeln einlassen während hinblick auftrags lizenz koproduktionen verpflichtung verhandlung bestehe begründun
  1036. [['bundesgerichtshof beschluss envz oktober energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs oktober präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grüneberg dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde dezember verkündeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf zurückgewiesen betroffene gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie notwendigen auslagen bundesnetzagentur tragen wert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde unbegründet sache wirft weder fragen grundsätzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs abs enwg nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen frage konkurrenzverhältnis missbrauchsverfahren abs enwg verwaltungsvollstreckung kommt grundsätzliche bedeutung sinne abs nr enwg frage lässt weiteres beantworten vollstreckung verwaltungsakten regulierungsbehörde maßgabe für vollstreckung verwaltungsmaßnahmen geltenden vorschriften enwg ausdrücklich vorgesehen weder regelung enwg lassen anhaltspunkte dafür entnehmen vollstreckung bereits ergangenen vollziehbaren verwaltungsakts streitfall form allgemeinverfügung ergangenen bgh beschluss april kvr rde rn ff edifact festlegung gpke unterbleiben ziel vollstreckungsmaßnahme erlass individuellen verfügung grundlage enwg erreicht könnte tolksdorf raum grüneberg strohn bacher vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  1037. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cb stvollzg ff justizvollzugsbedienstete gerichtete verbot gefangenen waffen ausbruchswerkzeuge gefährliche sachen überlassen bezweckt gerade schutz vollzugsbediensteter bgh beschluss september iii zr olg koblenz lg trier iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurückgewiesen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe kläger justizvollzugsbeamte beklagte land amtshaftungsansprüche für gesundheitsschäden geltend gewaltsamen ausbruch gefangenen tizvollzugsanstalt jus erlitten entweichung wurde dadurch ermög licht streithelferin beklagten seinerzeit ebenfalls justizvollzugsbedienstete gefangenen heimlich ausbruchswerkzeuge schusswaffe zukommen ließ kläger holten gefangenen hofgang ab dabei wurden überwältigt hierfür eingeschmuggelte pistole einsetzte pflichtverletzungen streithelferin gestützten amtshaftungsanspruch kläger hält beklagte entgegen hätten ihrerseits dienstpflichten verletzt obliegende ordnungsgemäße durchsuchung gefangenen sachen haftraums unterlassen hätten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berücksichtung mitverschuldens kläger stattgegeben beschwerde erstrebt beklagte berufungsgericht versagte zulassung revision ii revision zuzulassen rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage amtsträger kläger pflichtwidrig versäumt eintritt schadensereignisses verhindern pflichtwidrigen mitverursachung entsprechenden gefahr gleich nachrangig verpflichteten amtsträger streithelferin beklagten amtshaftungsanspruch dienstherrn herleiten klärungsbedürftig maßgebend jeweilige zweck verletzten amtspflicht streithelferin verletzte verbot gefangenen ausbruchswerkzeuge waffen überlassen dient gerade schutz übrigen strafvollzugsbediensteten personenkreis gegenständen ausgehenden gefahren ausgesetzt insbesondere waffen gefangenen zweck ausbruchs überlassen erster linie bestimmt vollzugsdienstangehörige eingesetzt deren aufgabe entweichungen verhindern widerstand hiergegen waffe gebrochen personen erwarten entspricht begriff beeinträchtigten sicherheit anstalt ff stvollzg abwendung gefahren für haftanstalt aufhältigen personen erfasst calliess müller dietz strafvollzugsgesetz aufl rn gleiches gilt für schutzzweck stgb schönke schröder stgb aufl rn klarstellung problemkreis revisionsurteil bedarf einbeziehung vollzugsbediensteter schutzbereich vollzugsangehörigen gerichteten verbots gefangenen waffen überlassen liegt hand rechtsprechung literatur gegenteiliges vertreten siehe vielmehr stein itzel schwall praxishandbuch amts staatshaftungsrechts rn allerdings entscheidenden fall anlass für ausführungen genommen dürften pflichtverletzungen geschädigten vollzugsangehörigen durchsuchung gefangenen haftraums sachen dementsprechend berufungsgericht zutreffend entschieden über abs bgb berücksichtigen weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen schlick streck galke kapsa herrmann'],['Soon']]
  1038. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr hübsch dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluß zivilkammer landgerichts halle april aufgehoben sache erneuten entscheidung landgericht über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe klägerin berufung urteil amtsgerichts hallesaalkreis oktober eingelegt frist begründung berufung lief verlängerung januar ab prozeßbevollmächtigte klägerin begründete berufung schriftsatz januar eingangsstempel landgerichts halle februar gericht einging anfrage kammer berufung wegen verspäteten eingangs berufungsbegründung zurückgenommen prozeßbevollmächtigte vorgebracht berufungsbegründung sei bereits januar mitarbeiter rechtsanwaltsfachangestellten gerichtsgebäude raum anwaltsfächer für ge richtspost bestimmtes fach aufschrift landgericht eingeworfen worden danach mitarbeiter kanzlei begeben schriftsatz postausgangsbuch ausgetragen nachweis für behauptung prozeßbevollmächtigte klägerin eidesstattliche versicherung mitarbeiters betreffende seite postausgangsbuch vorgelegt darüber hinaus zeugnis mitarbeiters sowie weiteren angestellten berufen landgericht berufung einholung stellungnahme präsidenten landgerichts halle unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz zpo übrigen zulässig abs zpo angefochtene entscheidung beruht offenkundigen verletzung grundrechts klägerin gewährung rechtlichen gehörs art gg landgericht entscheidungserhebliches vorbringen klägerin kenntnis genommen offensichtlich unzutreffenden annahme gelangt entscheidung stützt fall rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo bgh beschluß oktober xi zr entsprechenden regelung abs nr zpo veröffentlichung bghz bestimmt zulassungsgrund abs nr zpo gegeben bgh beschluß juli zb njw veröffentlichung bghz bestimmt bedarf vorliegenden fall entscheidung rechtsmittel begründet ausgangspunkt richtig ausführungen landgerichts daß klägerin abs zpo gegenbeweis dafür obliegt daß berufungsbegründung erst eingangsstempel nachgewiesen abs zpo februar bereits januar landgericht halle eingegangen wege freibeweises führende gegenbeweis erfordert volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang wobei allerdings anforderungen wegen beweisnot berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner vorgänge überspannt dürfen bgh urteil mai xii zr versr ii nachw gegenbeweis landgericht verkennt eidesstattliche versicherungen geführt gericht volle berzeugung richtigkeit versicherten behauptung vermitteln bgh urteil april xii zb njw vorliegenden fall gegenbeweis entgegen auffassung landgerichts eidesstattliche versicherung rechtsanwaltsfachangestellten vorgelegten auszug kanzlei prozeßbevollmächtigten klägerin geführten postausgangsbuch erbracht landgericht geht zutreffend davon daß betreffende fach landgerichtsgebäude einwurf fristgebundener anwaltlicher schriftsätze bestimmt daß eingeholten stellungnahme präsidenten landgerichts allgemeine abläufe über bearbeitung weise eingehenden schriftsätze geschildert konkrete erinnerung justizbediensteten bearbeitung fraglichen schriftsatzes daraus ergibt gleichwohl meint landgericht eidesstattlichen versicherung mitarbeiters berufungsbegründungs schriftsatz januar persönlich gerichtsfach geworfen anschließend postausgangsbuch vermerkt insbesondere deshalb folgen können darstellung überreichte auszug postausgangsbuchs entgegenstehe sei fragliche schriftsatz aufzufinden annahme trifft postausgangsbuch unübersehbar januar vorliegende sache betreffenden kanzleiaktenzeichen eingetragen daß tag schriftsatz ser sache landgericht halle zugeleitet worden sachlage senat beweiswürdigung landgerichts hinsichtlich beurteilung zulässigkeit berufung gebunden bgh urteil mai aao ii bedenken eidesstattlichen versicherung mitarbeiters glauben verbindung gelegten auszug postausgangsbuch beweis für r
  1039. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs regelung abs bgb findet anwendung mehreren gesamtgläubigern grundschuld eigentümer belasteten grundstücks bgh beschluss april zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe klägerin einzig geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt hätte berufungsgericht begründetheit klageanspruchs berücksichtigung vorschrift abs bgb geprüft wäre ergebnis ausgefallen gilt rechtsinstitut gesamtgläubigerschaft sachenrecht senat bghz dementsprechend gesamtgläubigerberechtigung grundschuld rechtlich möglich senat urteil dezember zr wm folge vorschrift abs bgb anwendbar vereinigung forderung schuld person gesamtgläubigers rechte übrigen gläubiger schuldner erlöschen während schuldrecht unumstößliche grundsatz gilt niemand forderung gilt bgb immobiliarsachenrecht erlaubt deshalb sowohl originäre bestellung nachträglichen erwerb grundschuld eigenen grundstück eigentümergrundschuld abs abs bgb identität grundschuldgläubiger grundstückseigentümer berührt bestand inhalt grundschuld tritt konsolidation rechtserlöschender wirkung für gesamtgläubigerschaft grundschuld bedeutet gesamtgläubiger eigentümer belasteten grundstücks grundschuld für eigentümergrundschuld für gesamtgläubiger fremdgrundschuld bestehen bleibt heilbron sächsarch ff vgl senat urteil dezember zr wm bestellung grundschuld bruchteilseigentümer anteilen für gesamtgläubiger handelt einzige mehreren personen zustehende grundschuld mehrheit rechten allerdings unabhängig voneinander bestehen bgb weise miteinander verbunden gläubiger eigenes befriedigungsrecht befriedigung einzigen jedoch wirkt senat bghz alledem eigentumserwerb löschen rechte beklagten folge gehabt gläubiger grundschuld beklagte kostenentscheidung beruht abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens nimmt senat nennbetrags grundschuld vgl zöller herget zpo aufl rdn löschung krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  1040. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet dezember kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidträntsch für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar tatbestand kläger erwerb immobilien zweck kapitalanlage interessiert ber anderweit verklagten vermittler langte kenntnis immobilien wohnpark schloß oktober november beklagten notarielle kaufverträge über wohnung nr preis dm wohnung nr preis dm kaufpreis für wohnung nr zahlte kläger februar wurde eigentümer wohnung nr grundbuch eingetragen kaufpreis für wohnung nr zahlte kläger schreiben november erklärte kläger anfechtung kaufverträge wegen arglistiger täuschung strebt rückabwicklung kaufvertrags über wohnung nr feststellung unwirksamkeit kaufvertrags über wohnung nr behauptet daß beiden wohnungen überteuert verkauft worden seien sämtliche berechnungs bewertungsgrundlagen hätten falsch erwiesen wohnung nr sei wirklichkeit dm wert wohnung nr dm wohnungen seien erheblichem umfang renovierungsbedürftig während versichert worden sei wohnungen seien gerade renoviert worden seien derzeit verschiedene verwalter tätig hausgelder verteure hätten geschäftsführer beklagten gewußt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben revision verfolgt klageanspruch entscheidungsgründe berufungsgericht verneint nichtigkeit kaufverträge bgb kläger schon schlüssig dargetan daß beiden wohnungen weit über wert verkauft worden seien behauptungen seien luft gegriffen kläger dargelegt weshalb hierzu beklagten vorgelegtes gutachten unrichtig solle einzelnen dargelegt müssen ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtsgeschäft guten sitten verstoßen abs bgb nichtig auffälliges mißverhältnis leistung gegenleistung besteht weitere umstände hinzutreten insbesondere begünstigte verwerflicher gesinnung gehandelt insbesondere fall begünstigte vertragspartner schwächere lage teils bewußt vorteil ausnutzt leichtfertig einsicht verschließt daß unkenntnis wahren verhältnisse ungünstigen vertrag einläßt mißverhältnis besonders grob allein deswegen schluß bewußte grob fahrlässige ausnutzung irgendeines vertragspartner entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden umstandes verwerfliche gesinnung zulässig besonders groben mißverhältnis auszugehen wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung begünstigten vgl senat bghz senatsurt oktober zr njw tatsächliche vermutung besondere umstände erschüttert schlußfolgerung verwerfliche gesinnung eröffnen umstände können namentlich sachgerechten bervorteilung regelmäßig ausschließenden bemühungen ermittlung umständen angemessenen leistungsverhältnisses ergeben etwa fehlerhaften verkehrswertgutachten grundlage kaufpreisbemessung senat bghz senatsurt märz zr wm juli zr njw grundsätze berufungsgericht angewendet kläger schon grobe mißverhältnis kaufpreis grundstückswert schlüssig dargelegt berufungsgericht revision erfolg rügt anforderungen substantiierung klagevortrags überspannt berufungsgericht ansatz verkennt sachvortrag begründung klageanspruchs schlüssig prozeßstoff erheblich kläger tatsachen vorträgt verbindung rechtssatz geeignet klage geltend gemachte recht person klägers entstanden erscheinen lassen angabe näherer einzelheiten erforderlich für rechtsfolgen bedeutung gericht muß lage grund tatsächlichen vorbringens entscheiden gesetzlichen voraussetzungen für bestehen geltend gemachten anspruchs vorliegen sachvortrag bedarf hinblick erwiderung gegners ergänzung infolge einlassung unklar mehr schluß entstehung geltend gemachten rechts zuläßt beweisaufnahme bestrittenen erheblichen vorbringen darf abgelehnt behauptung kon
  1041. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg april maßgabe unbegründet verworfen für tat ii urteilsgründe freiheitsstrafe zwei jahren verhängt beschwerdeführer kosten rechtsmittels insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhäsionskläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen fachen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie fachen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt adhäsionsentscheidung getroffen weiteren tatvorwürfen freigesprochen hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision sachrüge entscheidungs formel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall ii urteilsgründe begegnet zumessung einzelfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen bedenken fall landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern gemäß abs nr stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gemäß abs nr stgb freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt minder schweren fall abs halbs stgb fällen abs stgb verneint generalbundesanwalt insoweit ausgeführt verhängung einzelstrafe jahren monaten tat ii urteilsgründe allerdings bestand ergänzend tat aufgeführten strafzumessungskriterien durchführung oral analverkehr erhebliche schmerzen nebenklägers weinen nebenklägers veranlasste angeklagten beendigung verkehrs tat überdurchschnittliches gewicht zukommen lassen ua feststellungen gedeckt jugendschutzkammer feststellungen verschiedenen einzeltaten vermengt angeklagte tat ii tat ii nebenkläger oral analverkehr verübt jedoch kammer tat erheblichen schmerzen nachfolgend beim stuhlgang anhielten weinen nebenklägers tatausübung festgestellt feststellungen betreffen tat ii anal oralverkehr kam bereinstimmung antrag generalbundesanwalts reduziert senat einzelfreiheitsstrafe fall ii urteilsgründe zwei jahre entspricht rechtsfehlerfrei zugemessenen einzelstrafen landgericht hinsicht parallel liegenden fall ii urteilsgründe sowie wegen festgestellten umstände folgen tat weinen länger andauernde schmerzen schwerer wiegenden tat ii urteilsgründe verhängt entgegen auffassung generalbundesanwalts adhäsionsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen landgericht angeklagten zahlung schmerzensgeldes höhe verurteilt adhäsionskläger hierauf gerichteten zahlungsantrag verspätet angebracht abs satz stpo vertreter adhäsionsklägers leistungsantrag zuvor außerhalb hauptverhandlung zugestellt bereits verlesen worden termin april zunächst erst schlussvortrag vertreterin staatsanwaltschaft gestellt weiteren schlussvorträgen letzten wort angeklagten wurde nochmals beweisaufnahme eingetreten sodann geschlossen anschließend wiederholten verfahrensbeteiligten zuvor gestellten anträge gemäß abs satz stpo adhäsionsantrag beginn schlussvorträge rechtszug abschließenden urteil vorausgehen mehr gestellt präklusion greift jedoch gericht erneut beweisaufnahme eingetreten meyer goßner stpo aufl rn stets beginn letzten schlussvorträge abzustellen hilger löwerosenberg stpo aufl rn danach adhäsionsantrag rechtzeitig angebracht worden zweck regelung abs satz stpo staatsanwalt gelegenheit geltend gemachten vermögensrechtlichen anspruch verletzten stellung beziehen bgh beschlüsse august str bghr stpo abs antragstellung september str nstz gegebenen fallgestaltung erfüllt senat teilt auffassung generalbundesanwalts adhäsionsantrag anforderungen abs satz stpo genügt vorschrift adhäsionsantrag gegenstand grund geltend gemachten anspruchs bestimmt bezeichnen vgl hilger löwe rosenberg stpo aufl rn mwn gegebenen umständen reichte jedoch antrag februar erfolgte bezugnahme anklageschrift erhobenen tatvorwürfe
  1042. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten beklagten kläger kläger kläger kläger tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger beteiligten für teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh november februar gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschäften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet seit für gesellschaft später deren mitgeschäftsführer tätige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfäl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprüfer prüfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlüsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prüfungen beanstandungen führten bestätigungsvermerke fälschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prüfungen kläger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten beträge schadensersatz anspruch beklagte telefongespräch vermittlerin oktober positiv über seriosität gmbh geäußert angeboten prüfberichte testate zwecke weiterleitung kunden übermitteln beratungsgesprächen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prüfberichte beklagten vorgelegt grundlage für anlageentscheidung kläger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben kläger zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert eröffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklärt näheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprüfers pflichtprüfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenüber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundsätzlich abschlussprüfer für fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschädigt worden gegenüber jedoch anteilseignern sonstigen gläubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schließt rechts wegen für abschlussprüfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenüber dritten personen begründet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn bestätigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizitätspflichtigen unternehmens gewähren für beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt für annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprägte stellungnahme prüfers für erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen möchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geäußert hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten abschlussprüfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet über erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprüfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundsätzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prüfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde möchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei künftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hält zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung für erforderlich schon zweifelhaft telefongespräch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufung
  1043. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg gebot beauftragten gläubigers ausschließlich darauf gerichtet gunsten gläubigers lasten schuldners rechtsfolgen abs abs zvg herbeizuführen unwirksam bieter vertretung gläubigers berechtigt insoweit bedeutung fortführung senat bghz ff bgh beschl juli zb lg potsdam ag luckenwalde zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam dezember zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe schuldner eigentümer eingang genannten grundstücks antrag beteiligten ordnete amtsgericht september zwangsversteigerung grundstücks beteiligten traten verfahren betreibende gläubiger verkehrswert grundstücks wurde festgesetzt versteigerungstermin februar bot weitere gebote wurden abgegeben schlag hinblick abs zvg versagt wurde schließlich juli bestimmten neuen versteigerungstermin bot beteiligte weitere gebote erfolgten beschluss juli amtsgericht beteiligten zuschlag erteilt sofortige beschwerde beteiligten landgericht zuschlagsbeschluss aufgehoben beteiligten zuschlag gebot versagt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts ii beschwerdegericht sieht beschwerden beteiligten begründet festgestellt gebot eige nes interesse hinblick grundstück verfolgt allein veranlassung interesse beteiligten abgegeben gebot sei missbräuchlich unwirksam termin juli daher abs zvg bestimmte grenze gegolten beteiligten zuschlag erteilt dürfen iii lässt rechtsfehler erkennen ziel schutz schuldners bestehenden regelun gen zwangsversteigerungsgesetzes interesse gläubigers unterlaufen abgegebenes gebot unwirksam bieter terminsvertreter gläubigers entgegen meinung rechtsbeschwerde insoweit bedeutung recht abgabe geboten zwangsversteigerungs verfahren interessenten möglichkeit verschaffen meistbietender zuschlag erhalten eigentümer grundstücks abs abs zvg ausübung rechts missbräuchlich bieter hieran interessiert gebot rechtlich missbilligende zwecke verfolgt senat bghz verhält gebot zweck abgegeben zvg abs zvg bezweckten schutz schuldners unterlaufen senat aao liegt fall feststellungen landgerichts interesse grundstück gab termin februar veranlassung beteiligten deshalb gebot ab gefallen erweisen gebot schutz schuldners abs zvg ausgehebelt betreiben beteiligten abgegebene gebot rechtsmissbräuch lich nichtig gemäß abs zvg vollstreckungsgericht zurückzuweisen terminsvertreter betreiben gläubigerin beteiligten gehandelt entgegen auffassung rechtsbeschwerde belang eigengebot gläubigervertreters begründet rechtsprechung senats tatsächliche vermutung für missbräuchliche absicht gesetz bezweckten schuldnerschutz unterlaufen rechtsmissbräuchliches handeln gläubigervertreter beschränkt dritte allein ziel verfolgen gebot schutze schuldners bestehenden regelungen auszuhebeln handeln rechtsmissbräuchlich unterschied terminsvertreter besteht darin für rechtsmissbrauch tatsächliche vermutung spricht während falle dritter handelt missbilligende verhalten positiv festgestellt beschwerdegericht verfahren feststellung missbräuchlichkeit abgegebenen gebots beschwerdegericht lässt rechtsfehler erkennen entgegen meinung rechtsbeschwerde bedurfte ausführungen zvg missbräuchlichkeit gebots festzustellen senat gefüge schuldnerschutzvorschriften besondere position gläubigers bieter darzustellen zusammenspiel abs zvg zvg hingewiesen bghz daraus gefolgert gesetz alleiniges interesse gläubigers beseitigung wertgrenzen anerkennt strukturellen besonderheiten abgestellt feststellung rechtsmissbräuchlichen verhaltens gerade davon abhängig gemacht einzelfall gebot terminsvertreters hätte gläubiger abgegeben regelungen abs zvg erfasst worden wäre vielmehr gegenteil ausgeführt generelle annahme rechtsmissbräuchlichen bieterverhaltens eingewendet könne gläubiger forderung weit genug verkehrswe
  1044. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs berufungskläger rücknahme berufung regelmäßig kosten unselbständigen anschlussberufung tragen innerhalb berufungsfrist zpo eingelegt wegen verspätet eingegangenen begründung unselbständige anschlussberufung behandeln fortführung senatsbeschlusses januar xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb olg stuttgart lg stuttgart xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke fuchs dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august abgeändert kosten berufungsverfahrens rechtsbeschwerdeverfahrens beklagte tragen beschwerdewert gründe parteien stritten restlichen mietzins schadenersatz nebenkosten beendeten gewerblichen mietvertrag landgericht klage teilweise übereinstimmender erledigung rechtsstreits teilweise stattgegeben brigen ebenso widerklage abgewiesen kosten landgericht kläger beklagten auferlegt urteil beide parteien rechtzeitig berufung eingelegt beklagte begründete berufung während verlängerter frist rechtzeitig berufungsbegründung klägers ging erst ablauf begründungsfrist hinweis gerichts erklärte kläger berufung solle anschlussberufung berufung beklagten behandelt später nahm beklagte berufung zurück angefochtenen beschluss oberlandesgericht kosten berufung kläger beklagten auferlegt dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde klägers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulässig sache erfolg berufungsgericht entscheidung olgr stuttgart veröffentlicht geht ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach berufungsführer falle berufungsrücknahme kosten unselbständigen anschlussberufung tragen gelte ursprünglich selbständige berufung wegen versäumten berufungsbegründungsfrist unselbständige anschlussberufung behandelt selbständige berufung ursprünglich unabhängig gegnerischen berufung fortgesetzt können ursprünglich selbständige berufung seien bereits kosten ausgelöst worden eigenständige berufung lediglich wegen versäumung begründungsfrist unselbständige anschlussberufung übergegangen sei sei sachgerecht gegner berufung zurücknehme ge samten kosten berufungsverfahrens belasten fällen sei über kosten verhältnis wertes beiderseitigen berufungen entscheiden ausführungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungskläger grundsätzlich kosten zulässig erhobenen anschlussberufung aufzuerlegen abs zpo wirkung rücknahme berufung verliert anschlussberufung eigenes rechtsmittel angriff innerhalb berufungskläger eingelegten rechtsmittels anschlussberufung belieben berufungsklägers stehende rücknahme berufung gerichtliche sachentscheidung hinfällig können diesbezüglichen kosten anschlussberufungskläger deswegen weder unmittelbarer entsprechender anwendung abs abs satz zpo auferlegt senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss februar xi zb famrz gilt rechtsprechung bundesgerichtshofs anschlussrechtsmittel vornherein unzulässig anschlussrechtsmittelkläger rücknahme rechtsmittels eingewilligt vgl abs zpo unselbständige anschlussrechtsmittel trotz rücknahme berufung eigenständig weiterführt sodass darüber gesondert entschieden fehlt abs zpo folgenden abhängigkeit belieben gegners stehenden rücknahme rechtsmittels senatsbeschluss januar xii zb famrz fällen kostenquotelung wert berufung unselbständigen anschlussberufung gerechtfertigt rechtsprechung literatur allerdings streitig gilt unselbständige anschlussberufung rechtzeitig eingelegten eigenen berufung hervorgegangen lediglich wegen versäumung begründungsfrist unselbständige anschlussberufung umgedeutet wurde umdeutung vgl bgh beschluss juli vii zb njw aa teilweise vertreten fällen quotierung kosten wert berufung anschlussberufung geboten sei unzulässig gewordenes selbständiges rechtsmittel könne ebenso behandelt vornherein zulässige anschlussberufung anschlussrechtsmittel sei fällen vertrauen d
  1045. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch richterin harsdorf gebhardt mai beschlossen beschwerde klägerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar zugelassen abs zpo vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gründe klägerin macht leistungen unfallversicherungsvertrag geltend für februar geborene mutter versicherte person oktober vermittlung über versicherungsmaklerin beklagten abschloss dezember stürzte mutter klägerin brach dabei rechte handgelenk rechte hüfte ersten formular versicherungsmaklerin abgegebenen klägerin unterzeichneten schadenanzeige januar wurden frage verletzte eintritt unfalls vollkommen gesund arbeitsfähig bejaht frage verletzte letzten jahren wegen allgemeiner erkrankungen ärztlicher behandlung verneint zweiten schadenanzeige märz formular beklagten ließ klägerin frage leidet litt verletzte zeit unfalls krankheit gebrechen unbeantwortet formular enthält erste schadenanzeige belehrung darüber bewusst unwahre unvollständige angaben verlust versicherungsschutzes führen versicherer angaben nachteil entsteht schreiben april bat beklagte bezugnahme ärztliches gutachten märz auskunft über gesundheitszustand mutter klägerin unfall daraufhin klägerin übersandten arztberichten ergab mutter vergangenheit wiederholt gestürzt behandelnden rzte schwindelanfälle gangunsicherheiten infolge cerebraler durchblutungsstörungen zurückführten landgericht verurteilung beklagten zahlung vereinbarten versicherungssumme hilfsweise rentenleistung gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen beklagte sei gemäß satz aub abs satz vvg wegen verletzung aufklärungsobliegenheit klägerin leistungsfrei klägerin obliegenheitsverletzung begangen zweiten anzeige frage vorerkrankungen mutter unbeantwortet gelassen könne dahinstehen falls ersten anzeige frage definitiv verneint fragebogen notwendige belehrung über folgen wahrheitswidriger angaben enthalte sei unschädlich gesamtumstände schluss arglistiges verhalten klägerin zuließen dafür sprächen folgende umstände schon ersten schadenanzeige mutter klägerin fälschlich vollkommen gesund bezeichnet frage ärztlichen behandlungen wegen allgemeiner erkrankungen letzten jahren wahrheitswidrig verneint vorbringen klägerin beauftragte versicherungsmaklerin abschluss vertrages eigens beklagten erkundigt mutter klägerin gesundheitsprüfung versichere vorerkrankungen gesundheitlichen probleme mutter seien klägerin demnach bewusst unstreitig sei mutter klägerin zuvor immer häufiger gestürzt seien cerebrale durchblutungsstörungen wiederholt auftretende schwindelanfälle gangunsicherheit ärztlich dokumentiert worden für klägerin weiteres erkennbar signifikant erhöhtes unfallrisiko bestanden sei berücksichtigen unfall lediglich zwei monate abschluss versicherungsvertrages ereignet oberlandesgericht revision zugelassen hiergegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs art abs gg berufungsgericht unfallversicherungsvertrag rechtsfehler wirksam angesehen unfallversicherung für eigene rechnung klägerin konnte begründet abs satz vvg erforderlichen schriftlichen einwilligung versicherten person mutter klägerin fehlte entsprechend zweifelsregel abs satz vvg berufungsgericht unfallversicherungsvertrag fremdversicherung eingeordnet sei vertragsinhalt ausgeschlossen insbesondere sei versicherungsvertrag entnehmen klägerin ausdrücklich auszahlung versicherungsleistung vorbehalten auslegung rechtsgründen beanstanden verletzung rechts klägerin gewährung rechtlichen gehörs beruhen berlegungen denen berufungsgericht arglistige obliegenheitsverletzung klägerin abgabe ersten schadenanzeige ang
  1046. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst sowie richterin hermanns beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts neuruppin januar kosten unzulässig verworfen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts zurückgewiesen streitwert für beschwerdeverfahren gründe beschlüsse landgerichte berufungsverfahren rechtsmittel bundesgerichtshof ausschließlich rechtsbeschwerde eröffnet rechtsbeschwerde unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs zpo vgl bundesgerichtshof beschluss märz ix zb njw rechtsbeschwerde darüber hinaus unzulässig innerhalb gesetzlichen frist monat ab zustellung angefochtenen beschlusses eingelegt worden abs satz zpo deshalb antrag bewilligung prozesskostenhilfe unbegründet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo dr deppert dr leimert dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen ag oranienburg entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']]
  1047. [['bundesgerichtshof beschluss za mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert beschlossen rechtsmittel klägerin april beschluß zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz kosten unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerde dm festgesetzt gründe außerordentliche beschwerde klägerin unzulässig verwerfen klägerin beschwerde wirksam erhoben anwaltszwang unterliegt abs abs zpo vgl münchkomm zpo krüger aufl rdn klägerin beschwerde persönlich eingelegt ii darüber hinaus liegen besonderen voraussetzungen außerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit gesetz vorgesehene rechtsmittel außerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit betracht kommen angegriffene entscheidung rechtlichen grundlage entbehrt geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar gesetz inhaltlich fremd bgh beschl zb wrp greifbare gesetzeswidrigkeit ii davon ausgegangen recht berufungsgericht angefochtenen entscheidung über antrag klägerin märz zwangsvollstreckung gerichtlichen vergleich märz einzustellen entsprechender anwendung zpo entschieden vgl bgh beschl za umdr soweit berufungsgericht anlaß einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung gesehen beim bundesgerichtshof gestellter einstellungsantrag abs zpo wegen fehlens vollstreckungsschutzantrags zpo erfolg könnte vermag jedenfalls greifbare gesetzeswidrigkeit begründen klägerin berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gemäß zpo gestellt obwohl möglich zumutbar prozeßbevollmächtigten schriftsatz august gestellte einstellungsantrag entgegen ansicht klägerin vollstreckungsschutzantrag zpo einstellungsantrag zpo vollstreckungsschutzantrag zpo entbehrlich machte zudem klägerin antrag ergänzung berufungsurteils zpo gestellt einstellung vollstreckung abs zpo kommt betracht klägerin schutzantrag zpo berufungsinstanz gestellt hätte berufungsurteil übergangen worden wäre klägerin versäumt gemäß zpo urteilsergänzung beantragen vgl bgh beschl xii zr njw rr münchkomm zpo krüger aao rdn zöller herget zpo aufl rdn schließlich zeigt klägerin inwiefern angefochtene entscheidung greifbar gesetzeswidrig beklagte berufungsgericht zurückgewiesenen einstellungsantrag gehört worden kostenentscheidung folgt abs zpo erdmann starck born kamm büscher schaffert'],['Soon']]
  1048. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein inso abs satz zpo macht insolvenzverwalter kostenfestsetzungsverfahren zulässigen beweismitteln glaubhaft gegenüber neumassegläubigern masseunzulänglichkeit eingetreten fehlt rechtsschutzinteresse für erlass kostenfestsetzungsbeschlusses fortführung bgh beschl märz ix zr zip bgh beschluss september ix zb lg dresden ag dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts dresden februar aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeinstanz festgesetzt gründe klägerin verwalterin august eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh august zeigte insolvenzgericht masseunzulänglichkeit eigenschaft verwalterin erhob jahre klage beklagte amtsgericht dresden wies klage urteil juli ab erlegte klägerin kosten rechtsstreits antrag beklagten amtsgericht deren kosten höhe festgesetzt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde klägerin erfolglos geblieben hiergegen wendet klägerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet senat beschluss märz ix zb zip entschieden erlass kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten altmassegläubigers abs nr inso anzeige masseunzulänglichkeit unzulässig begründung senat ausgeführt antragsteller wegen inso angeordneten vollstreckungsverbots klageverfahren rechtsschutzinteresse für erlass kostenfestsetzungsbeschlusses entscheidenden fall liegt neumasseverbindlichkeit gemäß abs nr inso klägerin klage beklagte anzeige masseunzulänglichkeit erhoben fall rechtsschutzinteresse für erlass kostenfestsetzungsbeschlusses fehlen vgl leistungsklage bghz bag zip zinso münchkomm inso hefermehl rn senat für klageverfahren entschieden fällen erneuten masseunzulänglichkeit gegenüber neumassegläubigern geboten entsprechende einwendung insolvenzverwalters feststellungsklage zuzulassen allerdings prozess vorgebrachte einwand masseunzulänglichkeit verbindliche wirkung anzeige gemäß inso vielmehr obliegen insolvenzverwalter darlegung nachweis masseunzulänglichkeit prozessgericht voraussetzungen masseunzulänglichkeit entsprechend abs zpo beurteilen bghz bgh urt dezember ix zr zip april ix zr zinso juli ix zr ko kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verhalten kostenfestsetzungsverfahren lediglich vergleich klageweisen vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges verfahren ziel beiden fällen vollstreckung geeigneten titel schaffen jedoch deswegen müssen verfahren gegebenen zusammenhang gleich behandelt vgl bgh beschl märz aao allerdings kommt umfangreiche beweisaufnahme über erneute masseunzulänglichkeit kostenfestsetzungsverfahren betracht entscheidend vielmehr insolvenzverwalter kostenfestset zungsverfahren zulässigen beweismitteln vgl musielak wolst zpo aufl rn darlegen glaubhaft abs satz zpo nunmehr gegenüber neumassegläubigern masse unzulänglichkeit eingetreten vgl olg zweibrücken beschl august juris gelingt titel erlassen verwalter gegebenenfalls vollstreckungsabwehrklage verweisen abs zpo vgl bag zinso münchkomm inso hefermehl rn danach kostenfestsetzungsbeschluss klägerin ergehen durfte vermag senat abschließend entscheiden klägerin kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht weiterhin masseunzulänglichkeit besteht beleg kontoauszug august vorgelegt guthaben ausweist klägerin mindestens drohende zahlungsunfähigkeit vgl abs satz abs inso für neumasseverbindlichkeiten gebildeten abgesonderten massebestandteils einzelnen dargelegt jedoch erforderlich vgl bghz anzeige unzulänglichkeit masse für unzulänglichkeit für neumassegläubiger verfügung stehenden masse indizwirkung bgh urt april aao iii angefochtene entscheidung daher gemäß abs satz zpo aufzuheben sache erneuten entscheidung zurückzuverweisen beschwerdegericht prüfung masseunzulänglichkei
  1049. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart februar ausspruch über verfall wertersatzes zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge vier fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt zudem verfall wertersatzes höhe euro angeordnet worden ausgeführte sachrüge gestützte rechtsmittel angeklagten erzielt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo angefochtene urteil weist schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten anordnung verfalls wertersatz höhe euro gesamtschuldnerischer haftung revidierenden mitangeklagten hält jedoch rechtlicher berprüfung hinsicht stand strafkammer anwendung abs satz stgb eingeräumte erkannte ermessen fehlerfrei ausgeübt landgericht grundlage getroffenen feststellungen beanstandungsfrei davon ausgegangen angeklagte mitangeklagte jeweils mitverfügungsgewalt verfahrensgegen ständlichen taten erzielten gesamterlös euro erlangt betäubungsmittel vereinnahmten bargeldbeträge gegenständlich mehr vorhanden ebenfalls rechtsfehler voraussetzungen wertersatzverfalls gemäß satz stgb angenommen beschränkung für verfallen erklärten betrages euro beruht anwendung abs satz stgb begründung landgericht darauf abgestellt höhe vermögenswerte vorhanden rahmen dinglichen arrests ua gesichert angeklagte daher insoweit tatsächlich bereichert sei gesamtzusammenhang anordnung wertersatzverfalls betreffenden urteilsgründe ua strafkammer erkennbar ausübung zustehenden ermessens davon leiten lassen ausschließlich umfang vermögensabschöpfung gebrauch gegenwert ursprünglich erlangten tatsächlich vermögen angeklagten vorhanden anwendung abs satz stgb rechtlichen ausgangspunkt beanstanden für ermessensentscheidung vorschrift erst raum betroffene zeitpunkt tatrichterlichen urteils mehr über vermögen verfügt wert erlangten grundsätzlich abschöpfbarem entspricht vgl bgh beschluss januar str nstz rr bgh urteil januar str rn davon strafkammer ausgegangen abs satz stgb resultierenden anforderungen entsprechend bgh beschluss februar str bghr stgb härte bgh urteil märz str nstz rr bgh beschluss januar str nstz rr vermögensverhältnisse angeklagten näher festgestellt ua taten erlangten gegenübergestellt allerdings strafkammer grundlage vermögensverhältnissen getroffenen feststellungen herangezogenen maßstab für ausübung ermessens nämlich lediglich vorhandenes vermögen angeklagten wertersatzverfall unterwerfen rechtsfehlerfrei umgesetzt aa generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend aufgezeigt belegen feststellungen wert hälftigen miteigentum angeklagten stehenden hausgrundstücks nebst tiefgaragenplatz strafkammer angenommenen werthaltigen rest höhe euro landgericht insoweit offenbar nennwert hiesigen verfahren vorgenommenen maßnahmen vorläufiger vermögenssicherung gestalt sicherungsarresthypotheken arresthypothek vgl abs stpo zpo orientiert ausgehend festgestellten verkehrs wert grundstücks verbleibt jedoch abzug offenen grundpfandrechtlich gesicherten darlehensverbindlichkeit weiterhin offener früheren strafverfahren bestehender forderungen angeklagten rechnerisch ansprüche aufgezehrtes vermögen angeklagten weit unterhalb euro angesichts urteilsgründen entnommen tatsächlichen umstände strafkammer annahme vorhandenen vermögens genannten höhe euro stützt weiteren euro für verfallen erklärten betrags dagegen entsprechendes guthaben bankkonto belegt bb landgericht rechtlich gehalten ermessen anwendung abs satz stgb ausschließlich höhe tatsächlich vorhandener vermögensw
  1050. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs abs af modernisierungsmaßnahme fällige instandsetzungsmaßnahmen erspart instandsetzung entfallende kostenanteil wohnraummieter umgelegt fortführung bgh urteil märz viii zr njw ii modernisierungsmieterhöhungserklärung deshalb hervorgehen umfang durchgeführten maßnahmen fällige instandsetzungskosten erspart wurden umfassenden vergleichsrechnung hypothetischen kosten bloßen instandsetzung bedarf hierzu erforderlich ausreichend ersparten instandsetzungsaufwand zumindest angabe quote aufgewendeten gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen mieterhöhungsverlangen grundsätzlich erst abschluss modernisierungsarbeiten gestellt jedoch tatsächlich trennbare modernisierungsmaßnahmen durchgeführt können mehrere mieterhöhungserklärungen für jeweils abgeschlossenen maßnahmen erfolgen darlegungs beweislast hinsichtlich umlagefähigen modernisierungsaufwands bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag berlin charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begründetheit klage hinsichtlich widerklage bezüglich ab juli für dämmung steildächer fassaden für erneuerung heizung fenster rollläden haustüren schließanlage bezüglich ab oktober für dämmung kellerdecken bezüglich ab februar für anlage neuen müllplatzes begehrten mieterhöhung jeweils nachteil beklagten sowie bezüglich ab februar für erneuerung rollläden begehrten mieterhöhung nachteil klägerin entschieden brigen revision anschlussrevision zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin seit mieterin wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kündigte beklagte umfangreiche modernisierungsmaßnahmen wärmedämmung steildachflächen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustüren samt schließanlage fenster treppenhäusern wohnung klägerin sowie einbau neuer rollläden beklagte begann september ausführung angekündigten baumaßnahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fünf modernisierungsmieterhöhungen nämlich schreiben dezember ab märz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schließlich schreiben april weitere ab juli späteren mieterhöhungen wiederholte beklagte vorsorglich früheren mieterhöhungen für fall bisher wirksam geworden klägerin erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhöhungserklärungen geschuldete miete geändert beklagte widerklagend zahlung mieterhöhungserklärungen für einzelnen bezeichnete zeiträume ergebenden erhöhungsbeträge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage stattgegeben widerklage abgewiesen hiergegen beklagte berufung klägerin anschlussberufung eingelegt beide parteien klage widerklage jeweils erweitert klägerin begehrt feststellung miete fünf erhöhungserklärungen geändert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhöhungsbeträgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurückweisung rechtsmittel brigen abgeändert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum für unzulässig erachtet brigen festgestellt miete für wohnung klägerin aufgrund ersten drei mieterhöhungserklärungen erhöht bezüglich vierten mieterhöhungserklärung november negativen feststellungsklage ausnahme dämmung kellerdecken modernisierung heizung sowie erneuerung rollläden schließanlage bezogenen mieterhöhung hinsichtlich fünften mieterhöhung april ausnahme für steildachdämmung erneuerung h
  1051. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluß zivilsenats einzelrichter oberlandesgerichts nürnberg august aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe kläger bundesweit tätiger verbraucherschutzverein sitz beklagte lebensversicherungsge sellschaft wege verbandsklage darauf anspruch genommen verwendung bestimmter klauseln allgemeinen versicherungsbedingungen unterlassen für sitz beklagten zuständige landgericht nürnberg fürth klage stattgegeben beklagten kosten rechtsstreits auferlegt prozeßbevollmächtigter klägers ständig für tätiger ansässiger rechtsanwalt termin landgericht wahrgenommen kläger kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten reisekosten dm zuzüg lich mehrwertsteuer prozeßbevollmächtigten rechtspfleger abgesetzt statt pauschale informationskosten dm zugebilligt dagegen gerichtete sofortige beschwerde oberlandesgericht einzelrichter zurückgewiesen rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen rechtsmittel erstrebt kläger weiterhin festsetzung kosten ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht einzelrichter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschlüsse märz ix zb njw veröffentlichung bghz vorgesehen april vii zb njw rr mai iv zb einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums verstoß verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg getroffene entscheidung über zulassung rechtsbeschwerde unwirksam daß rechtsmittel abs nr abs zpo statthaft entscheidung jedoch zurückverweisung einzelrichter amts wegen aufzuheben grundsätzlichen erstattungsfähigkeit reisekosten auswärtiger rechtsanwälte ausnahmen davon erlaß angefochtenen beschlusses ergangenen entscheidungen bundesgerichtshofs verwiesen beschlüsse oktober viii zb njw dezember zb njw februar viii zb njw april zb njw terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  1052. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen revision klägerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april angenommen streitwert für revisionsverfahren dm gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg zpo frage prozessführungsbefugnis testamentsvollstreckerin offen bleiben klage bejahung endergebnis erfolg grundschuldbestellungen zugunsten sparkasse aufgrund angeordneten grundbuch vermerkten testamentsvollstrek kung gegenüber klägerin wirksam geltend gemachte schaden wegen grundbuchberichtigungsanspruchs eingetreten hinsichtlich weiteren schadensposten wertpapiere mieten klägerin hintergrund stellung erben testamentsvollstrecker dargetan beklagte verhalten erben hätte verhindern können vortrag revision zugrunde legt beklagte möglichkeit auszahlung versicherungssumme klägerin erreichen widerruf bezugsberechtigung weder testamentarisch zuwendung unwiderruflichen bezugsrechts ausgeschlossen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  1053. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn dr reichart dr drescher bender beschlossen beschwerde nebenintervenientin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen eindeutiger schwerwiegender gesetzes satzungsverstoß wegen inhaltsmangels anfechtbarkeit entlastungsbeschlusses führt bghz sen urt februar ii zr zip tz bghz kirch deutsche bank regeln aktg entfernenden ansatz berufungsgerichts nichtigkeit entlastungsbeschlusses führenden gesetzesverstoß ausgegangen aufsichtsrat über zweifelsfreie gesetzeslage hinweggesetzt vielmehr zusammenhang berücksichtigen umstritten inwieweit faktischen konzern vergütung vorstands ei ner abhängigen aktiengesellschaft ertragslage herrschenden gesellschaft ausgerichtet darf näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen nebenintervenientin trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette strohn drescher reichart bender vorinstanzen lg münchen entscheidung hko olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1054. [['bundesgerichtshof haftbefehl stb juni ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs juni antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo beschlossen beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters april bgs aufgehoben deutsche staatsangehörige ren gebo gemäß abs abs nr abs abs satz stpo untersuchungshaft nehmen beschuldigte dringend verdächtig seit dezember august syrien andernorts mitglied terroristischen vereinigung ausland islamischer staat is beteiligt deren zwecke deren tätigkeiten darauf gerichtet mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen verbrechen strafbar gemäß abs nr abs sätze stgb gründe generalbundesanwalt führt beschuldigte ermittlungsverfahren wegen verdachts zeit ab dezember sogenannten is mitglied angeschlossen anschließend mitgliedschaftlich betätigt abs nr abs sätze stgb zumindest beschuldigte veröffentlichungen internet mitglieder unterstützer geworben abs satz stgb bzw bernehmen traditionellen rollenbildes frau radikalen islam is unterstützt abs satz stgb beschluss april ermittlungsrichter antrag generalbundesanwalts anordnung untersuchungshaft rechtlichen gründen abgelehnt hiergegen gerichtete beschwerde generalbundesanwalts erfolg ii beschuldigte last gelegten tat dringend verdächtig gegenwärtigen ermittlungsergebnissen folgendem sachverhalt auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprünglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palästina umfassenden ideologie gründenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen präsidenten assad stürzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprüchen ent gegenstellt feind islam begreift tötung feinde einschüchterung gewaltakte sieht is legitimes mittel kampfes führung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschränkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklärt worden muslime weltweit gehorsam leisten hätten hinweise darauf zwischenzeitlich getötet wurde konnten bisher bestätigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche für einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister führungsebene gehören außerdem beratende shura räte veröffentlichungen medienabteilung al furqan produziert über medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weißen oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund überschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kämpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete teilte vereinigung gouvernements errichtete geheimdienstapparat maßnahmen zielten schaffen totalitärer staatlicher strukturen angehörige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen ausländische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sahen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen tötungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschüchterung veröffentlicht darüber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevölkerung außerhalb machtbereichs terroranschläge für anschläge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung übernommen bb beschuldigte reiste dezember über türkei herrschaftsgebiet is syrien brief ersten ehemann beiden gemeinsamen kleinkinder zurückließ hieß jemanden unterstützen konnte geschwister beschützt dorthin helfen dorthin hoffnung ehrenvollen tod shahida erlangen gleich ankunft syrien wurde unbekannte is kämpfer ay amir befehlsgewalt über bislang ermittelte kampfeinheiten ausübte ehemann vermittelt beschuldigte lebte ay is lamischem ritus zwei geborenen kindern is kontrollierten gebieten syrien spä
  1055. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen gewerbsmäßigen einschleusens ausländern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts coburg januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit konkreten tatbeiträge angeklagten bzw angeklagten fall nr fall nr ausdrücklich festgestellt müssen angeklagten tatbeiträge mittäter aufgrund absprache arbeitsteiliger vorgehensweise zurechnen lassen abs stgb angeklagte fall nr wegen freilich unzutreffender nahme strafklageverbrauchs verurteilt worden beruht angeklagten insoweit festgesetzte einzelstrafe ua ersichtlich fassungsversehen vergleich gesamtstrafen für beide angeklagte zeigt schäfer nack schluckebier wahl hebenstreit'],['Soon']]
  1056. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte jahr dm zuzüglich agio grundstücksgesellschaft beklagte damals firmierend ag umbenannt gbr fonds ag schließlich umgewandelt gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger wegen prospektmängeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung für gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägers beruhe fehler vortrag klägers sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet kläger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermö gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris ebenso wenig führt angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher würdigung angenommen betragsangaben darlehensverträgen hätten deklaratorische bedeutung tatsächlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussförderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl märz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten förderungszeitraumes jahren gemäß senatsbeschluss april anschlussförderung für wohnungen wohnungsbauprogram
  1057. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren september schriftsätze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr kirchhoff dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin deutschland sterreich bestehenden ausschließlichen urheberrechtlichen nutzungsrechte grafiken amerikanischen tattoo künstlers beklagte august ebay weißes kapuzenhemd preis ersteigert abbildung tigerkopfes versehen kleidungsstück passte bot september erneut ebay kauf abbildung tigerkopfes handelte unbefugte vervielfältigung grafik stimmung berechtigten wurden vergleichbare hemden grafik schwarzer grundfarbe vertrieben anwaltlichen vertreter klägerin mahnten beklagten november wegen urheberrechtsverletzung ab beklagte gab strafbewehrte unterlassungserklärung ab weigerte geforderten abmahnkosten zahlen anwaltlichen vertreter stellten klägerin für abmahnung beklagten august betrag einschließlich mehrwertsteuer rechnung klägerin nimmt beklagten freistellung forderung anwaltlichen vertreter anspruch amtsgericht klage höhe betrages stattgegeben berufung klägerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin könne beklagten gemäß satz bgb verbindung abs urhg grunde befreiung verpflichtung zahlung anwaltlichen vertretern geforderten abmahnkosten verlangen parteien stehe außer streit abmahnung wegen urheberechtsverletzung berechtigt sei klägerin beklagten daher anspruch ersatz abmahnkosten zustehe anspruch sei jedoch gemäß abs urhg höhe beschränkt handele erstmalige abmahnung einfach gelagerten fall unerheblichen rechtsverletzung außerhalb geschäftlichen verkehrs ii revision begründet entgegen ansicht berufungsgerichts frage inwieweit klägerin beklagten erstattung abmahnkosten verlangen urhg beurteilen für anspruch erstattung abmahnkosten kommt allein rechtslage zeitpunkt abmahnung st rspr vgl bgh urteil mai zr grur rn wrp vollmachtsnachweis urteil november zr grur rn wrp sedo zeitpunkt urhg kraft getreten anwaltliche vertreter klägerin beklagten schreiben november abgemahnt bestimmung urhg art nr gesetzes verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl urheberrechtsgesetz eingefügt worden art gesetzes verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums september kraft getreten iii danach berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückzuverweisen senat sache entscheiden endentscheidung reif klägerin getroffenen feststellungen grundsätzlich berechtigt für inkrafttreten urhg september ausgesprochene abmahnung urheberrechtsverletzung beklagten gesichtspunkt geschäftsführung auftrag erstattung aufwendungen verlangen vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp clone cd mwn anspruch grunde gegeben abmahnenden gegenüber abgemahnten zeitpunkt abmahnung unterlassungsanspruch zustand abmahnung interesse wirklichen mutmaßlichen willen abgemahnten entsprach bgh grur rn clone cd klägerin konnte beklagten zeitpunkt abmahnung gemäß abs satz urhg af abs urhg verlangen unterlässt zustimmung berechtigten vervielfältigung werkes versehene kapuzenhemd ebay kauf anzubie ten abmahnung entsprach interesse wirklichen mutmaßlichen willen beklagten ermöglichte gerichtliche auseinandersetzung kostengünstige weise abgabe strafbewehrten unterlassungserklärung abzuwenden vgl bgh grur rn clone cd berufungsgericht jedoch standpunkt folgerichtig feststellungen getroffen gesichtspunkt geschäftsführung auftrag begründeter anspruch erstattung abmahnkosten geltend gemachten höhe gerechtfertigt somit entsprechender anspruch klägerin beklagten befreiung ho
  1058. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr frellesen dr schmidt räntsch sowie rechtsanwälte dr wosgien dr martini prof dr quaas november beschlossen sofortigen beschwerden antragsteller beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen juni nebeninterventionen antragsteller zurückgewiesen worden anträgen gewährung einsicht verfahrensakten antragstellers entsprochen worden unzulässig verworfen beiladung antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers abgelehnt anträge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurückgewiesen beschwerdeverfahren erneut gestellten anträge antragsteller gewährung einsicht verfahrensakten antragstellers zurückgewiesen anträge antragsteller bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen erhebung gerichtskosten antragstellern abgesehen außergerichtliche auslagen erstatten gründe jahr geborene antragsteller seit september rechtsanwalt beim amtsgericht beim landgericht zugelas sen verfügung dezember widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gemäß abs nr brao verbindung abs satz brao antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt antragsteller denen mandanten antragstellers handelt zulassung nebenintervenienten gerichtlichen verfahren antragstellers beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde über senat entschieden nebeninterventionen antragsteller unzulässig zurückgewiesen gesuchen antragsteller gewährung einsicht verfahrensakten antragstellers anwaltsgerichtshof entsprochen dagegen wenden antragsteller sofortigen beschwerden begehren darüber hinaus zulassung nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers beantragen erneut einsicht verfahrensakten antragstellers ii sofortigen beschwerden antragsteller statthaft verfahren über anträge gerichtliche entscheidung zulassungssachen ff brao bundesrechtsanwaltsordnung sofortige beschwerde entscheidungen anwaltsgerichtshofs voraussetzungen abs brao vorgesehen darunter fällt sofortige beschwerde antragstellers abs nr brao antragsteller deren rechtsmittel brao statthaft ebenso wenig statthaftigkeit vorschriften gesetzes über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit abs satz brao sinngemäß gelten herzuleiten entscheidungen oberlandesgerichte verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit unanfechtbar gilt oberlandesgericht ersten rechtszug entschieden bgh beschluss dezember zb njwrr für entscheidungen beim oberlandesgericht angesiedelten anwaltsgerichtshofs vgl zurückweisung befangenheitsantrags senatsbeschluss januar anwz brak mitt senatsbeschluss märz anwz brak mitt iii begehren antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers beteiligt entsprechen voraussetzungen für beiladung vwgo liegen nebenintervention ff zpo kommt zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht beteiligung dritter verfahren über zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung senat bereits entschieden entsprechend anwendbaren vorschrift vwgo beurteilen senatsbeschlüsse juli anwz anwz senatsbeschluss oktober anwz vorschriften nebenintervention gemäß ff zpo anwendbar bundesrechtsanwaltsordnung enthält regelung über beteiligung dritter verfahren zulassungssachen anwaltsgerichtshof bundesgerichtshof insoweit finden zunächst vorschriften gesetzes über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit entsprechende anwendung abs abs satz brao finden ausnahme fgg beistand ebenfalls bestimmungen beteiligung personen hauptbeteiligten zulassen lücken ausgestaltung verfahrens gesetz über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit kommt je rede stehenden verfahren unterschiedlich entsprechende anwendung vorschriften zivilprozessordnung verwaltungsprozessualen grundsätzen frage bghz vgl besonderen einzelfragen bghz bghz kommt deshalb darauf beiden verfahrensordnungen ehesten verfahrensgrundsätzen zulassungssachen brao vereinbaren lässt zulassu
  1059. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat verurteilung wegen schwerer räuberischer erpressung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte mittäter geschädigten genötigt mittäter dm auszuhändigen geschädigte rauschgiftlieferung bezahlt möglichkeit irrtums angeklagten über bestehen forderung geschädigten mußte landgericht intensiver geschehen auseinandersetzen irrige annahme anspruchs geschädigten vorsatz ausschließenden tatbestandsirrtum über rechtswidrigkeit bereicherung bewirken vorstellung recht geschützter ansprüche könnte erpressungsvorsatz entgegenstehen bghr stgb abs bereicherungsabsicht gedanke daß angeklagte glauben konnte forderung berechtigt gewalt eintreiben können liegt betäubungsmittelgeschäft regelmäßig fern daß weiteren erörterung bedurfte vgl bgh beschl juni str sachverhalt vorstellungen subjektiven seite vgl bgh beschl juli str beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen schäfer hebenstreit nack schaal kolz'],['Soon']]
  1060. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter gerber sprick weber monecke dr ahlt dr v� zina beschlossen antrag klägerin zwangsvollstreckung urteil zivilsenats kammergerichts berlin september sicherheitsleistung hilfsweise entscheidung über einstellungsantrag einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe berufung beklagten kammergericht klägerin widerklage verurteilt beklagten dm nebst zinsen zahlen macht geltend beklagten betriebene zwangsvollstrekkung drohe zwangsversteigerung weiteren erkrankten angehörigen bewohnten hausgrundstücks ersetzender nachteil ii einstellungsantrag klägerin erfolg abs zpo revisionsgericht einstweilige einstellung zwangsvollstreckung für vorläufig vollstreckbaren urteil anordnen vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen würde überwiegendes interesse gläubigers entgegensteht ständiger senat gebilligter rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung indessen regelmäßig betracht schuldner versäumt berufungsrechtszug schutzantrag gemäß zpo stellen vgl senatsbeschluß juli xii zb njw rr daß schutzantrag berufungsrechtszug gestellt wurde steht einstellung zwangsvollstreckung berufungsgericht allerdings entgegen soweit gründe einstellungsantrag gestützt zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht vorlagen gründen vorgetragen glaubhaft gemacht konnten vgl senatsbeschluß september xii zr bghr zpo abs einstellungsgründe anhaltspunkte dafür daß klägerin vollstreckungsschutzantrag zpo zumutbar falle für ungünstigen zweitinstanzlichen urteils zwangsvollstreckung grundstück verbundenen nachteilen rechnen brauchte weder vorgetragen ersichtlich erfolg macht klägerin insoweit geltend schutzantrag zpo stellen können berufungsgericht erstinstanzlichen urteil abweichende entscheidung zuvor angekündigt verfahrensgrundrecht rechtliches gehör verletzt ankündigung bedurfte einschätzung erfolgsaussichten rechtsmittels fällt grundsätzlich risikobereich parteien zweifel erfolgsaussicht gegner eingelegten rechtsmittels rechtfertigen regel vollstreckungsschutzantrag abzusehen vgl bgh beschluß september zr bghr zpo abs gläubigerinteressen verletzung rechtlichen gehörs insbesondere stellung antrags zpo hätte vereiteln können liegt schon deshalb klägerin tatsächlichen rechtlichen ausführungen hinreichend gelegenheit davon gebrauch gemacht berufungsbegründung beklagten erwidert mehrfach schriftsätzlich vorgetragen mündlichen verhandlung weitere prozeßerklärungen abgegeben gerber sprick ahlt weber monecke v� zina'],['Soon']]
  1061. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april zugehörigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen besonders schweren raubes raubes tateinheit freiheitsberaubung körperverletzung wegen körperverletzung zwei fällen darunter fall tateinheitlich nötigung wegen nötigung urkundenfälschung tateinheit vorsätzlichem fahren haftpflichtversicherung sowie wegen besitzes abgabe betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt maßregelentscheidung stgb getroffen hiergegen wendet angeklagte verfahrensbeanstandungen rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen raubes bzw schweren raubes fällen ii urteilsgründe hält rechtlichen prüfung stand feststellungen fand angeklagte geschädigten ausgehenden beendigung gemeinsamen beziehung ab stellte geschädigten vielfältiger weise wobei mehrfach gewaltsam wohnung eindrang geschädigten smartphone wegnahm willen neue nachrichten kontrollierte abend mai gelangte angeklagte erneut willen geschädigten wohnung geschädigte versuchte wohnung fliehen verschloss angeklagte innen tür wohnungsinneren festzuhalten hilfe rufenden geschädigten hielt mund schlug trat absicht verletzen schmerzen zuzufügen sodann ging schlafzimmer holte liegende smartphone geschädigten geschädigte telefon wegnahm entriss gewaltsam außerdem biss geschädigte oberarm schlug trat erneut demütigen uhr verließ angeklagte wohnung wobei smartphone geschädigten telefonschnur festnetzanschluss mitnahm anderweitige kontaktaufnahme insbesondere mutter geschädigten verhindern beabsichtigte beiden gegenstände für behalten späteren zeitpunkt gab geschädigte zurück tat ii urteilsgründe mai verschaffte angeklagte wiederum eigenmächtig zutritt wohnung geschädigten brachte bedrohung schläfe geschädigten gehaltenen ungeladenen schreckschusspistole gerade geführtes telefongespräch abrupt beenden frage angeklagten fortbestand beziehung bejahen anschließend verstaute zunächst zufriedengestellte angeklagte schreckschusspistole mitgebrachten reisetasche wenig später mobiltelefon geschädigten klingelte gespräch entgegennehmen geriet angeklagte erneut wut nahm geschädigten gewaltsam smartphone hand riss kabel wlan box wand dabei äußerte egal sei pistole schießen jemand hereinkäme anschließend verließ wohnung nahm smartphone wlan box gegenstände für behalten tat ii urteilsgründe feststellungen belegen hintergrund besonderen gegebenheiten falles hinreichend angeklagte wegnahme jeweiligen gegenstände abs stgb erforderlichen zueignungsabsicht handelte generalbundesanwalt antragsschrift oktober insoweit ausgeführt zueignungsabsicht gegeben täter zeitpunkt wegnahme fremde sache ausschließung eigentümers bisherigen gewahrsamsinhabers körperlich wirtschaftlich für dritten erlangen substanz sachwert vermögen dritten einverleiben zuführen bgh urteil juni str bghst njw beschluss märz str bghst njw urteil januar str nstz für aneignung erforderlichen willen täters bestand vermögens vermögens dritten mehren fehlt dagegen nötigungsmittel erzwingung gebrauchsanmaßung einsetzt fremde sache wegnimmt zerstören vernichten preiszugeben wegzuwerfen beiseite schaffen beschädigen druckmittel durchsetzung forderung benutzen eigentümer bloßen sachentzug ärgern vgl bgh urteile september str njw januar str nstz jeweils mwn bgh beschlüsse april str nstz rr juni str maßstäben zugeignungsabsicht angeklagten tat
  1062. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkündende entscheidungen erlassen zeitpunkt gericht verkündung vergleichbaren weise entäußert setzt voraus daß beschluß geschäftsstelle unmittelbaren zweckbestimmung verlassen parteien bekannt gegeben bgh urteil april ix zr olg düsseldorf lg düsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verklagten rechtsanwalt beauftragt dritte zustehende ansprüche verfolgen entzog juli mandat ließ ansprüche rechtsanwälte gerichtlich geltend während prozesses trafen klägerin beklagte september oktober streitverkündungsabrede berufungsinstanz wurde klage vollumfänglich wegen verjährung abgewiesen revision klägerin nahm bundesgerichtshof beschluß november beschluß wurde klägerin november zugestellt mai klägerin vorliegende klage zahlung schadensersatz höhe dm eingereicht nunmehr höhe weiterverfolgt landgericht klage teilweise stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen olgr düsseldorf dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe rechtsmittel klägerin führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht ausgeführt beklagten erhobene verjährungseinrede greife dreijährige verjährungsfrist brao sei spätestens drei jahre beendigung beklagten erteilten mandats juli abgelaufen mai eingereichte klage lauf frist mehr gemäß abs bgb unterbrechen können beklagte müsse hinblick parteien getroffene streitverkündungsabrede behandeln lassen sei verjährungsfrist gemäß abs nr bgb unterbro chen worden vorliegende klage sei binnen sechs monaten beendigung vorprozesses erhoben worden abs bgb sei erlaß nichtannahmebeschlusses bundesgerichtshofs rechtskräftig beendet worden nichtannahmebeschluß sei erlassen worden willen bundesgerichtshofs inneren geschäftsbetrieb herausgetreten sei sei november geschehen beschluß postausgangsfach geschäftsstelle gelangt sei tag zustellung beschlusses komme anerkenntnis klageforderung bgb liege ebensowenig sei verzicht beklagten einrede verjährung festzustellen ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand klageanspruch verjährt aufgrund parteien getroffenen streitverkündungsabrede muß beklagte verhältnis klägerin behandeln lassen vorprozeß streit verkündet worden wäre streitverkündung hätte unterbrechungswirkung gemäß abs nr bgb gehabt vorliegende klage binnen sechs monaten beendigung vorprozesses erhoben worden abs bgb streitfall anzuwendenden abs satz bgb dezember geltenden fassung gilt unterbrechung verjährung streitverkündung abs nr bgb erfolgt binnen sechs monaten beendigung pro zesses klage befriedigung feststellung anspruchs erhoben wann prozeß beendet falls bundesgerichtshof annahme revision verkündenden beschluß ablehnt abs zpo dezember geltenden fassung bislang abschließend geklärt bundesgerichtshof einerseits dafür ausgesprochen bereits ablehnung annahme angefochtene urteil rechtskräftig bgh beschl juni kzr njw urt juli zr wm andererseits geäußert prozeßbeendigung trete erst zustellung nichtannahmebeschlusses bgh urt juli vi zr njw vorliegenden fall bedarf streitfrage entscheidung klageeinreichung mai sechsmonatige frist abs satz bgb abgelaufen zeitpunkt erlasses nichtannahmebeschlusses abstellt verkündender beschluß erlassen willen gerichts inneren geschäftsbetrieb herausgetreten bghz bgh beschl oktober xii zb njw rr dafür ausreichen daß geschäftsstellenbeamte beschluß äußeren geschäftsgang gegeben rgz bghz bergang inneren geschäftsbetrieb äußeren geschäftsgang dadurch gekennzeichnet daß gericht entscheidung entäußert ergibt vergleich verkündeten entscheidungen öffentlic
  1063. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts memmingen juni kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs satz inso unzulässig zulässigkeitsgrund abs zpo durchgreift soweit beschwerdegericht tatbestand abs nr inso erfüllt ansieht greift zulässigkeitsgrund umfang auskunfts mitwirkungspflichten ergibt wesentlichen für eröffnungsverfahren inso für eröffnete verfahren inso auskunft danach über verfahren betreffenden verhältnisse erteilen begriff weit auszulegen umfasst rechtlichen wirtschaftlichen tatsächlichen verhältnisse für verfahren irgendeiner weise bedeutung können verpflichtung auskunft davon abhängig schuldner entsprechende fragen gerichtet schuldner vielmehr betroffenen umstände besondere nachfrage offen legen soweit offensichtlich für insolvenzverfahren bedeutung können klar tage liegen bgh beschluss februar ix zb zinso rn april ix zb zinso rn danach schuldner mitteilung treuhänder bereits zeitpunkt verpflichtet geschäftsanteile übernahm informationspflicht schuldner unverzüglich verwirklichung anzeigepflichtigen sachverhalts mithin unmittelbaren anschluss erwerb geschäftsanteile genügen vgl bgh beschluss april aao rn hmbkomm inso streck aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn auskunftspflicht umgehend erfüllen durfte schuldner abwarten geschäftstätigkeit gesellschaft entwickelt brigen sache schuldners aktiva bewerten angaben vermeintlich wertlosen gegenständen abzusehen bgh beschluss dezember ix zb zinso rn darum bedeutung schuldner trotz bemühungen ergebnis gewinne erwirtschaftet infolge tatsächlich gegebenen vermögensmehrung schuldner darauf berufen beeinträchtigung befriedigungsaussichten gläubiger verwirklicht vgl bgh beschluss januar ix zb zinso rn ff grundsatzfragen berühren beschwerdegericht angenommen schuldner auskunfts mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt abs nr inso verschweigen erwerbs gesellschaftsanteilen stellt entsprechende pflichtverletzung dar vgl bgh beschluss april ix zb aao rn ff soweit rechtsbeschwerdebegründung meint subjektiven erfordernisse groben fahrlässigkeit seien bundesgerichtshof april entschiedenen fall gegeben aktivitäten schuldners vorliegend vermögensmehrung gerichtet seien geht fehl erwerb beteiligung nennwert fall beschwerdegericht festgestellte vermögensmehrung eingetreten schuldner hätte angeben müssen anhaltspunkte dafür schuldner beteiligung deren zweck typischerweise aufgrund geschäftlichen aktivitäten gewinne erzielen gründen absicht erworben bestehen bloß treuhänderischen erwerb für dritten macht schuldner geltend rechtsirrtum vgl bgh beschluss juli ix zb nzi rn lediglich annahme einfacher fahrlässigkeit führen würde geschäftserfahrene schuldner berufen hätte beschwerdegericht zurückweisung rechtsmittels schlusstermin geltend gemachte verheimlichung nebeneinkünften höhe pro monat dezember april stützen dürfen rechtsprechung senats schlusstermin glaubhaft gemachten versagungsgründe berücksichtigen bgh beschluss februar ix zb zinso rn aufgrund beschwerdegericht festgestellten verletzung auskunftspflicht wegen nichtangabe erwerbs gesellschaftsanteils dezember rechtsbeschwerde gleichwohl unzulässig rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsbeschwerde erfolg mehreren voneinander unabhängigen versagungsgründen sämtliche erfolg angegriffen bgh beschluss september ix zb zinso vorliegend fall kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag neu ulm entscheidung ik lg memmingen entscheidung'],['Soon']]
  1064. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen geiselnahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand begründung revision gewähren verworfen revision angeklagten vorgenannte urteil unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe wiedereinsetzungsgesuch unzulässig revision rechtzeitig begründet wurde vgl bgh beschluss dezember str rn mwn mangels nichtaufklärbarkeit etwaigen fehlfunktion bl sachakten zugunsten beschwerdeführers davon auszugehen verteidiger revisionsbegründung juni nachtbriefkasten landgerichts leipzig eingeworfen vgl bgh beschluss mai str bghr stpo frist meyer goßner schmitt stpo aufl rn mwn revision angeklagten entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts enthaltenen ausführungen unbegründet sinne abs stpo ergänzend hierzu bemerkt senat verfahrensrüge betreffend vernehmung eheleute genügt bereits anforderungen abs satz stpo legt beschwerdeführer chat protokolle landgericht ablehnungsbeschluss januar widerlegung geldthese tragend bezieht mutzbauer sander könig schneider mosbacher'],['Soon']]
  1065. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter raebel juli beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember angenommen kosten revisionsverfahrens kläger auferlegt streitwert für revisionsinstanz dm festgesetzt gründe sache wirft ungeklärte rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung berufungsgericht läßt rechtsfehler lasten klägers erkennen zpo kläger erhobenen verfahrensrügen senat geprüft für durchgreifend erachtet zpo fehlt objektiven gläubigerbenachteiligung angefochtene rechtshandlung voraussetzung für konkursanfechtung vgl rgz kuhn uhlenbruck ko aufl rn kreft kirchhof ganter fischer raebel'],['Soon']]
  1066. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulässig sache bleibt jedoch erfolg blick nachweis haftungsausfüllenden kausalität berufungsgericht ersichtlich anwendbarkeit zpo ausgegangen parteianhörung klägers geboten gelegenheit geben annahme oberlandesgerichts entgegenzutreten angespannte liquiditätssituation bestanden ausweislich tatbestandes angefochtenen urteils kläger derartige liquiditätsschwierigkeiten eingeräumt tatbestandliche feststellung hilfe tatbestandsberichtigungsantrags zpo jedoch rahmen rechtsmittels angegriffen bgh urt januar ii zr njw rr entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde bestanden streitfall verschiedene handlungsalternativen berufungsgericht zutreffend ausführt ermäßigte steuersatz falle jahre verwirklichten betriebsaufgabe erlangt konnte stand kläger ernsthaften alternative möglichkeit blick grundstücksverkauf beseitigenden liquiditätsbedarf näher treten weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1067. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen märz feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision allgemein verletzung formellen materiellen rechts rügt soweit angeklagte verletzung formellen rechts beanstandet rüge mangels begründung unzulässig abs satz stpo nachprüfung urteils grund sachrüge schuldund strafausspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tatbestand schweren raubes abs nr stgb jedenfalls hinsichtlich letzten teilaktes geschehens wegnahme geldtasche erfüllt revision jedoch insoweit erfolg landgericht abgelehnt gemäß stgb unterbringung angeklagten entziehungsanstalt anzuordnen urteilsfeststellungen konsumierte angeklagte seit mitte betäubungsmittel zunächst marihuana später kokain zeitweilig rauchte etwa zwei gramm kokain täglich manchmal allerdings fragwürdig erscheint gramm konsumiert ua landgericht deswegen angeklagten hang sinne stgb bejaht symptomatische zusammenhang drogenabhängigkeit angeklagten straftat liegt hand angeklagte wegen notwendigkeit dealer bestehenden schulden tilgen weiterhin drogen verschaffen begangen ua trotzdem landgericht gefahr verneint angeklagte künftig folge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen begründet verfahrensgegenständliche tat ausnahmesituation begangen wertung sachverständig beratenen strafkammer generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt feststellungen getragen finanziellen schwierigkeiten angeklagten beruhen betäubungsmittelabhängigkeit verfügt über ausreichende mittel drogenkonsum finanzieren nachdem sowohl ersparnisse erbe vaters dafür aufgebraucht ua dealer bereits erhebliche schulden deren tilgung nachdrücklich forderte außerdem machte herausgabe weiteren kokains rückzahlung abhängig ua raubüberfall handelte für drogenabhängige typische beschaffungstat wesentlichen teil erbeuteten geldes angeklagte tilgung drogenschulden verwendet hintergrund liegt fortbestehender betäubungsmittelabhängigkeit gefahr begehung weiterer erheblicher beschaffungs straftaten nahe angeklagten geäußerte absicht ambulante drogentherapie aufnehmen geeignet absehen maßregelanordnung begründen vgl fischer stgb aufl rdn angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bverfge ff nstz urteilsgründen entnehmen ber maßregelanordnung daher hinzuziehung sachverständigen stpo erneut entschieden senat schließt angesichts maßvollen strafe tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt hätte tepperwien athing ernemann solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  1068. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe klägerin nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründeten anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar klägerin lebt deutschland beruflichen tätigkeit nachgeht festgestellt beklagten behaupten klägerin sei handelsvertreterin selbständig tätig klägerin legte aufgrund vermögensverwaltungsvertrages mai eigenen namen gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis gesetz über kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb vermögensverwaltung betrieb unternehmen deswegen beauftragte klägerin rechtsanwälte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rückholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhängig deswegen fragten klägerischen anwälte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten lassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klägerin empfehlung beklagten beauftragen klägerin gab unterlagen unterschrieben januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach klägerin beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren klägerin macht beklagten vorwurf hätten gläubigerversammlung november namen nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos zugestimmt vorher ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung unternehmen zahlung angeboten deswegen schadensersatzansprüche verantwortlich handelnden schweizer unternehmens anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg verloren deswegen verlangt klägerin beklagten schadensersatz höhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zuständigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin urteil landgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht dresden art abs art abs buchst fall lugano� bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägerin vertrag verbraucherin geschlossen beklagten hätten tätigkeit deutschland wohnsitzstaat klägerin sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klägerischen rechtsanwälte klägerin januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefügt hätten beklagte könne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii
  1069. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill januar beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august angenommen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsinstanz beträgt dm gründe revision wirft ungeklärten rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo tatrichter davon überzeugt daß beklagte notar einreichung löschungsbewilligungen klägerin gegenüber obliegenden amtspflichten verletzt läßt rechtsfehler erkennen kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  1070. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung märz sitzung märz denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier dr kolz hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger verhandlung märz rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin verhandlung märz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juli feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache insoweit neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt vorwurf dreier weiterer vergewaltigungen vorsätzlichen körperverletzung tatsächlichen gründen freigesprochen angeklagte wendet revision verurteilung rechtsmittel begründet landgericht folgendes festgestellt angeklagte entschloß juni heftigen streit endgültig freundin zeugin trennen forderte gemeinsame wohnung verlassen nachdem wohnung gegangen zurückkehrte fand zeugin bett liegend entschloß geschlechtlich verkehren entsprang wunsch versöhnung bestrafung gedacht begann zeugin hand hose herunterzuziehen wehrte sagte daß wolle angeklagte packte zeugin füßen drehte bauchlage führte sowohl vaginalen analen geschlechtsverkehr samenerguß obwohl zeugin schrie aufforderte aufzuhören ausführung verkehrs erfolgte roher weise zeugin blutete genitalbereich trug blutende haarrisse haut scheidenwand davon kurz darauf erklärte zeugin sachen fenster werfen innerhalb fünfzehn minuten wohnung verließe beweisführung bestreitenden angeklagten folgt strafkammer wesentlichen aussage zeugin zugezogene aussagepsychologische sachverständige ausgeführt aussage zeugin könne aussagepsychologischer sicht verläßlich angesehen kammer geht indessen dennoch deren glaubhaftigkeit stellt dabei sonstigen ergebnisse beweisaufnahme namentlich außerhalb aussage liegende beweisanzeichen ab freispruch vorwürfen dreier zeitlich vorgelagerter vergewaltigungen nachteil zeugin gründet wesentlichen darin daß strafkammer insoweit zweifel uneingeschränkten glaubhaftigkeit entsprechenden angaben zeugin überwinden ver mochte aussagepsychologische sachverständige ausgegangen daß bekundungen zeugin davon kerngeschehen wenig detailliert seien teil widersprüche verschie denen aussagen zeugin aufgezeigt insoweit sog nullhypothese für widerlegt gehalten vgl bghst kammer hält schließlich für möglich daß zeugin gewaltanwendung angeklagten beziehung unüblich sexualakten vermengt verknüpft möglicherweise sei unbewußt geschehen ii verurteilung angeklagten fall anklage zugrundeliegende beweiswürdigung hält rechtlicher nachprüfung hinsicht stand obgleich ausführlich begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswürdigung sache tatrichters revisionsgerichtliche prüfung vorliegen rechtsfehlern beschränkt vgl stpo sachlich rechtlicher fehler indessen vorliegen beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend tatrichter gehalten festgestellten tatsachen für entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen beweiswürdigung über schwerwiegende verdachtsmomente erörterung hinweggeht ebenso rechtsfehlerhaft gewichtige umstände betracht zieht berzeugung tatrichters täterschaft angeklagten frage stellen geeignet urteilsgründen muß zudem ergeben daß einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwürdigung eingestellt wurden vgl bghr stpo beweiswürdigung berzeugungsbildung bgh nstz schließlich hängt tatgericht abzuverlangende begründungsaufwand jeweiligen beweislage ab vgl bgh beschluß februar str siehe situation aussage aussage bghst richter wesentlichen punkt aussage einzigen unmittelbaren belastungszeugen abweichen
  1071. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1072. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen gegenvorstellung betroffenen ratenfreie verfahrenskostenhilfe für verfahren rechtsbeschwerde bewilligt rechtsanwalt beigeordnet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts paderborn märz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet organisch wahnhaften störung chronifiziertem wahn ausnutzung wahnvorstellungen wurde betrüger über längeren zeitraum wahrsagung manipuliert zahlte betroffene mehrfach geldbeträge höhe insgesamt mindestens wodurch verschulden drohte einholung sachverständigengutachtens bestellung verfahrenspflegers persönlicher anhörung betroffenen amtsgericht einverständnis betreuung für aufgabenkreis vermögensangelegenheiten einschließlich empfang ffnen post eingerichtet beteiligte betreuerin berufsbetreuerin bestimmt dagegen betreuerin namen betroffenen beschwerde eingelegt geltend gemacht betroffene einverständnis betreuung widerrufen landgericht beschwerde erneuter anhörung betroffenen zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache landgericht landgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt betroffene infolge psychischen krankheit lage sei angelegenheiten übertragenen aufgabenkreisen besorgen einrichtung betreuung sei daher willen betroffenen erforderlich freien willensbestimmung lage sei rechtsbeschwerde rügt zutreffend entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen verwertung sachverständigengutachtens entscheidungsgrundlage setzt gemäß abs famfg voraus gericht beteiligten gelegenheit stellungnahme eingeräumt insoweit gutachten vollen wortlaut grundsätzlich betroffenen persönlich hinblick verfahrensfähigkeit famfg verfügung stellen davon voraussetzungen abs famfg abgesehen senatsbeschluss august xii zb famrz rn mwn anforderungen vorliegende verfahren gerecht gerichtsakte lässt ersehen amtsgericht eingeholte gutachten betroffenen bekannt gegeben worden ebenso wenig enthält sachverständigengutachten hinweis darauf betroffene bekanntgabe gesundheitsnachteile entsprechend abs famfg befürchten hätte angefochtene beschluss beruht verfahrensfehler auszuschließen landgericht ordnungsgemäßem verfahren entscheidung gelangt wäre dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag brakel entscheidung xvii lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  1073. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzplanverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz weist landgericht antrag insolvenzverwalters beschwerde bestätigung insolvenzplans unverzüglich zurück entscheidung rechtsbeschwerde statthaft bgh beschluss september ix zb lg berlin ag berlin charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp september beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin april unzulässig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beteiligte tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe eigenantrag mai wurde über vermögen gmbh co kg nachfolgend schuldnerin deut schen literaturverlag betreibt august insolvenzverfahren eröffnet insolvenzgericht ordnete eigenverwaltung schuldnerin bestellte beteiligten sachwalter schuldnerin kommanditisten familienstiftung nachfolgend stiftung beteiligte aktiengesellschaft schweizerischen rechts beteiligt komplementär gmbh schuldnerin gesellschaft beschränkter haftung jeweils mittelbar stiftung geschäftsanteile beteiligte geschäftsanteile halten schuldnerin legte august nachtrag oktober modifizierten insolvenzplan insbesondere umwandlung aktiengesellschaft vorsieht erörterungs abstimmungstermin oktober fand insolvenzplan gläubigergruppen mehrheit beteiligte stimmte plan zuvor widersprochen insolvenzgericht bestätigte insolvenzplan dagegen eingelegte sofortige beschwerde beteiligten beschwerdegericht beschluss februar unzulässig verworfen weiteren beschluss april gemäß abs inso zurückgewiesen aufgrund zulassung beschwerdegericht beteiligte beide beschlüsse rechtsbeschwerde eingelegt rechtsbeschwerde beschluss februar senat beschluss juli ix zb wm entscheidung beschluss april aufgehoben sache beschwerdegericht zurückverwiesen beteiligte schuldnerin vorliegende rechtsbeschwerde beschluss april betreffende verfahren gemäß inso zpo für erledigt erklärt wechselseitige kostenanträge gestellt ii rechtsbeschwerde beteiligten ungeachtet zulassung beschwerdegericht unstatthaft deshalb unzulässig verwerfen abs satz zpo erledigungserklärungen beteiligten zpo infolge unzulässigkeit rechtsmittels berücksichtigen vgl nachfolgend iii abs satz nr zpo beschluss beschwerdegerichts rechtsbeschwerde statthaft falls beschwerdegericht beschluss zugelassen gilt jedoch uneingeschränkt rechtsbeschwerde unzulässig gesetz anfechtung entscheidung ausschließt bgh beschluss juli vii zb njw rr rn zulassung beschwerdeführer rechtsbeschwerde zugänglich gemacht gesetz grundsätzlich statthaft fällen eröffnet denen anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen gesetz unanfechtbare entscheidung beschwerdegerichts ausspruch anfechtung unterworfen bgh beschluss april xii zb bghz bindungswirkung abs satz zpo tritt hinsichtlich vorliegens zulassungsgrundes abs zpo eröffnet gesetzlich vorgesehenes rechtsmittel bgh beschluss juni aao ausschluss rechtsbeschwerde erfordert ausdrückliche gesetzliche regelung natur sache ergeben bgh beschluss mai ii zb bghz rn rechtsbeschwerde grundlage abs satz inso ergangene angefochtene entscheidung unstatthaft ergibt kraft natur sache aufgrund auslegung abs inso gesetzgeber neufassung inso rahmen märz kraft getretenen gesetzes weiteren erleichterung sanierung unternehmen dezember esug bgbl voraussetzungen für zulässigkeit sofortigen beschwerde bestätigung insolvenzplans verschärft bt drucks aa neuregelung gesetzgeber kritik aufgegriffen einzelnen beschwerdeberechtigten erhebliches störpotential zukommt sofortigen beschwerde bestätigung plans eintritt wirkungen insolvenzplans wesentlich teil sogar über viele monate verzögern für beteiligten einschätzung gesetzgebers meist schwer erträglich verringert chance unerheblich unternehmen mittels insolvenzplans sanieren gesetzgeber erachtet deshalb geboten rechtsschutzmöglichkeiten moderat beschränken berechtigten anliegen gebotenen rechtsschutz verwehren bt drucks aao hintergrund führt insbesondere abs nr inso verschärfung m
  1074. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo dasjenige zwischenurteil über grund anspruchs endurteil über betrag beruht erlass urteils rechtskräftig aufgehoben verliert endurteil über betrag wirkung gesonderten ausspruchs bedürfte bestätigung bgh urteil juli ix zr njw iv zpo für zpo gebotene sorgfältige kritische nachprüfung gerichtlichen sachverständigengutachtens gericht wahrung anspruchs parteien rechtsstaatliches verfahren effektiven rechtsschutz art abs gg art abs gg geboten sachverständige tatsächliche umstände mangels erfahrungswissens erhoben gutachten zugrunde gelegt offen legt anschluss bghz bverfge ff bverfg njw sachverständige erstattung gutachtens höhe scheitern geplanter geschäfte syrien entgangenen gewinns beauftragt ermittlung strukturen entwicklungen syrischen markt für betreffenden produkte gespräche experten syrien geführt ergebnisse gespräche gutachten zugrunde gelegt setzt verwertbarkeit gutachtens voraus jedenfalls mitteilt fragen gestellt aufgrund konkreten umstände jeweiligen gesprächspartner experten für beantwortung fragen anzusehen einzelfall darüber hinaus offenlegung namen gesprächspartner geboten gilt sachverständige anonymität zugesichert bgh urteil juli viii zr olg celle lg stade viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung teilurteil zivilkammer kammer für handelssachen landgerichts stade januar wegen abweisung widerklage zurückgewiesen worden berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts stade insoweit aufgehoben widerklage abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren landgericht zurückverwiesen festgestellt vorgenannten urteile brigen wirkungslos geworden soweit nachteil beklagten erkannt worden rechts wegen tatbestand klägerin rechtsvorgängerin beklagten werk gmbh folgenden schlossen de zember vertriebs handelsvertretungs vertrag klägerin ausschließlichen vertrieb geflügelimpfstoffen tierärztlichen produkten syrien eigene kosten berechtigte syri schem recht erforderliche registrierung produkte aufgabe klägerin dadurch entstehenden kosten tragen dafür erforderlichen dokumente unterlagen verfügung stellen anstelle gruppe gehörenden trat infolge strukturierungsmaßnamen gruppe juli beklagte deren persönlich haftende gesellschafterin beklagte vertriebsvertrag klägerin erfuhr geplanten umstrukturierung fusion spätestens februar folge veranlassung klägerin bereits syrische behörden erteilten registrierungen für produkte gegenstandslos wurden besprechung au gust vereinbarten klägerin beklagte klägerin versuchen syrien umregistrierung produkte erreichen gelang folgezeit teilweise parteien streitig beklagte für verzögerungen verantwortlich registrierungsverfahren eingetreten november schlossen klägerin beklagte vergleich bezeichnete vereinbarung klägerin anerkannte beklagten betrag dm schulden raten getilgt recht klägerin aufrechnung etwaigen gegenforderungen gleich art sowie zurückbehaltungsrecht gegenüber vorgenannten zahlungsanspruch wurden ausgeschlossen klägerin behielt schadensersatzansprüche beklagten wegen angeblicher verzögerungen zusammenhang fusionsbedingten registrierung geltend brigen sollten abschluss erfüllung vergleichs sämtliche bestehenden gegenseitigen ansprüche erledigt april leistete klägerin anerkannte forderung fünf raten dm anschließend stellte zahlungen schreiben april vertrat auffassung geschäftsgrundlage für vereinbarung richtig november sei wegen verhaltens beklagten entfallen hilfsweise erklärte klägerin anfechtung vereinbarung weiteren rechnete schadensersatzforderungen restlichen zahlungsanspruch beklagten dm ende mai kündigten beide parteien vertriebs handelsv
  1075. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen gegenstandswert für beschwerde klägers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg märz euro festgesetzt gründe kläger dachverband verbraucherzentralen bundesländer beklagte betrieb internetadresse www nen telemediendienst über hörbücher de ei download bot kläger wendet zwei allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten enthaltene klauseln sowie bestimmung regelungen beklagten datenschutz sicherheit beklagte unterlassung anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich klausel stattgegeben klage brigen abgewiesen berufungsgericht streitwert berufungsverfahrens euro festgesetzt berufung klägers beschluss gemäß abs zpo zurückgewiesen wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision abgewiesenen klageanträge weiterverfolgen möchte beklagte beantragt gegenstandswert für verfahren nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen ii wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer beträgt euro übersteigt für zulässigkeit beschwerde erforderlichen wert gemäß nr egzpo wert revision geltend machenden beschwer bemisst interesse rechtsmittelklägers abänderung urteils st rspr vgl bgh beschluss dezember xi zr zip rn mwn bgh beschluss mai zr rn juris beschluss märz zr rn juris kläger revision dagegen wenden klage bezug zwei beklagten verwendete klauseln abgewiesen worden wert beschwer richtet daher interesse klägers entsprechenden verurteilung entspricht streitwert streitwert landgericht berufungsgericht entsprechend angaben klägers festgesetzt worden kläger festsetzung beanstandet verfahren nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich mehr einwänden wertfestsetzung gehört vgl bgh beschluss dezember zr rn beschluss märz zr rn juris beschluss mai zr grur rr rn insbesondere kläger verwehrt nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemachten angaben korrigieren wertgrenze nr egzpo überschreiten bgh beschluss november iii zr njw rn bgh beschluss mai vii zr rn juris bgh grur rr rn gilt partei kostenfestsetzungsverfahren erster instanz sogar ausdrücklich festsetzung niedrigeren wertes angeregt vgl bgh beschluss märz zr rn juris grundsätzen kläger verwehrt vorliegenden nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darauf berufen wert beschwer liege über wertgrenze nr egzpo kläger klageschrift interesse verbraucher begehrten unterlassung lediglich euro pro angegriffener klausel bemessen nachdem landgericht streitwert abweichend angaben klägers für angegriffene klausel euro festgesetzt kläger erhöhung streitwertbeschwerde gewandt geltend gemacht komme allenfalls maßvolle erhöhung streitwerts euro pro klausel betracht berufungsgericht streitwert streitwertbeschwerde klägers sodann für drei klauseln insgesamt euro festgesetzt beschluss gemäß abs zpo berufung klägers urteil landgerichts zurückgewiesen berufungsgericht streitwert für zwei berufungsverfahren streitgegenständlichen klauseln jeweils euro bemessen streitwert insgesamt euro festgesetzt bereits oberhalb kläger tatsacheninstanzen vertretenen wertangaben liegende festsetzung kläger rahmen nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mehr korrigieren wertgrenze nr egzpo überschreiten gilt umso mehr nunmehr besondere wirtschaftliche bedeutung klauseln geltend macht obwohl verfahren landgericht berufungsgericht durchgehend auffassung vertreten wirtschaftlichen bedeutung verbote bestimmte klauseln verwenden komme bemessung beschwer bedeutung maßgebend sei allein interesse allgemeinheit unterbleiben gebrauchs strittigen klauseln ansicht entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschluss september iii zr rn juris büscher schaffert schwonke löffler feddersen vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1076. [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen vorbereitung entscheidung senats sachrüge ggf ersten verfahrensrüge stpo einholung sachverständigengutachtens beweis erheben blick angefochtenen urteil ersichtlichen unterschiedlichen angaben nebenklägerin tatgeschehen aufgrund festgestellten schweren hirnverletzungen sichere feststellung zuverlässigen erinnerungsbildes naturwissenschaftlich möglich erscheint senat sieht insbesondere deshalb aufklärungsbedarf revisionsverfahren tragenden feststellungen nunmehr dritten tatgerichtlichen urteils sache differierende auffassungen bislang gehörten sachverständigen zurückgehen während sachverständigen allerdings ge wicht divergenz aussagen anfangsstadium einzelnen diskutieren für wahrscheinlich hielten daß nebenklägerin reale erinnerung tat ausgeprägt sei sachverständige ausgeführt daß schwere hirnverletzung erinnerung tathergang unwahrscheinlich sei insbesondere folgende wesentlichen angefochtenen urteil festgestellte divergierende angaben nebenklägerin bisherigen prozeßverlauf erscheinen bedeutsam zunächst täter kräftigen jungen mann bezeichnet tatopfer gestritten worauf scil obergeschoß tatwohnung dazwischengegangen art schlagstock geschlagen worden sei mehr woche täter geld hätte ehemaligen lebensgefährten angeklagten benannt später wiederholt letztlich tragend für angefochtene verurteilung angegeben daß angeklagte zusammenhang streit über kurz vorher herbeigeführte beendigung beziehung untergeschoß tatwohnung massiv eingeschlagen gleichwohl polizeilichen vernehmung fälschlich rückschluß erlittenen behandlungswunde geäußert angeklagte messer ähnlich spitzen gegenstand wohl hals geschnitten ii begutachtung sachverständige max planck institut leipzig beauftragt sachverständigen angefochtene urteil landgerichts sowie gutachten bereits sache befaßten genannten sachverständigen überlassen vollständigkeit halber beigefügt vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen urteile ersten beiden senatsurteile sowie revisionsbegründungsschrift antrag generalbundesanwalts erwiderung verteidigers gebeten sachverständiger sicht jeweils berücksichtigung vorliegens schweren hirnschädigung nebenklägerin festgestellten art zunächst form schriftlichen gutachtens folgenden fragen stellung nehmen inwieweit läßt sichere erinnerung geschehen fehlvorstellungen hierüber zurückgewinnen fehlvorstellungen etwa außergewöhnliches durchgangsstadium wiederherstellung erinnerungsbildern rückgewinnung erinnerung derartigen fällen erklärbar trifft daß ribot sche regel vgl besagt daß über vergrößernde erinnerungsinseln erinnerung trauma unmittelbar zuvor erlebtes geschehen regelmäßig schluß zurückkommt ribot sche regel berücksichtigung verletzungsbildes entwicklung hirnschädigung nebenklägerin festgestellt überhaupt anwendbar namentlich verletzungsbild gegenteil blitzlichterinnerungen kommen aufgrund kombinierter massiver ausschüttung neurotransmittern streßhormonen entstehen festen einspeicherung traumatisch erlebten tatgeschehens erinnerung führen können vgl steht vorstehend beschriebenen phänomen etwa ribot sche regel entgegen entsprechenden blitzlichterinnerungen signifikant unterschiedlichen erinnerungsbildern kommen konfabulation ähnliche erscheinungen erklärbar konfabulation ä gewonnenes bild seinerseits stabilen erinnerungsbild verfestigen erinnerung tatsächlich erlebtes geschehen subjektiv unterschieden denkbar daß vorgang suggestion bewirkt zusammengefaßt insbesondere läßt konfabulation ä erklärbaren fehlerinnerung gesicherte naturwissenschaftliche erkenntnis darüber gewinnen daß teilweise markant abweichende spätere geschehensdarstellung zurückgewonnener sicherer erinnerung beruht harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  1077. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken dezember schuldspruch dahin geändert vorwurf tateinheitlich begangenen versuchten schweren räuberischen erpressung entfällt strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten versuchten schweren räuberischen erpressung tateinheit unerlaubtem führen schusswaffe schwerem raub körperverletzung für schuldig befunden freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt ferner tat verwendete schreckschusspistole eingezogen urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht schweren raubes tateinheit vorsätzlicher körperverletzung unerlaubtem führen schusswaffe für schuldig befunden dagegen hält beschwerdeführer recht rügt schuldspruch rechtlichen nachprüfung stand soweit landgericht angeklagten wegen tateinheitlich begangener versuchter schwerer räuberischer erpressung verurteilt entgegen auffassung landgerichts schließen getroffenen feststellungen angeklagte sinne abs stgb strafbefreiend versuch schweren räuberischen erpressung nachteil zeugin zurückgetreten landgericht ange nommen angeklagte erkannt vorhaben zeugin allein drohung vorgehaltenen schreckschusspistole herausgabe handtasche bewegen gescheitert bevor deren bekannter zeugin sch zuwandte handtasche ent riss maßgeblich strafkammer berzeugung fehlschlag versuchs umstand gestützt angeklagte zeitpunkt vorhatte waffe abzufeuern ua strafkammer widerspruch eigenen ausführungen angefochtenen urteil tatplan bedeutung zugemessen neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr zukommt senat nstz angeklagte zeugin fahrrad unterwegs weiteres hätte verfolgen erlangung deren handtasche pistole erneut hätte einsetzen sogleich gegenüber zeugin sch getan einfache gewalt hätte anwenden können liegt umständen nahe landgericht davon ausgegangen möglich wäre ua angeklagte statt zeugin zeugin sch verfolgen entsprechend einlassung zuwandte weniger weit geflüchtet sei konnte ergebnis nüchternen abwägung grundsätzen entscheidung bghst annahme freiwilligen rücktritts unbeendeten versuch gerade ausschließt alledem schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung bestand senat schließt grund neuer verhandlung feststellungen ergeben könnten erforderlichen sicherheit anwendung abs stgb entgegenstehen würden ändert deshalb schuldspruch dahin tatvorwurf versuchten schweren räuberischen erpressung entfällt nderung schuldspruchs nötigt aufhebung strafausspruchs senat sicherheit ausschließen landgericht grundlage geänderten schuldspruchs niedrigere freiheitsstrafe verhängt hätte allerdings neue tatrichter ungeachtet rücktritts versuch tat nachteil zeugin gehindert zeugin grund angriffs angeklagten eingetretenen psychischen belastungen strafschärfend werten aufhebung strafausspruch grunde liegenden feststellungen bedarf können deshalb bestehen bleiben tepperwien maatz ernemann athing franke'],['Soon']]
  1078. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen fahrlässiger tötung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober beschlossen sofortige beschwerde angeklagten kosten auslagenentscheidung urteil landgerichts magdeburg dezember unbegründet verworfen angeklagte kosten sofortigen beschwerde tragen gründe landgericht dessau roßlau angeklagten jahr vorwurf körperverletzung todesfolge freigesprochen revision staatsanwaltschaft senat urteil feststellungen aufgehoben sache landgericht magdeburg zurückverwiesen verurteilte angeklagten wegen fahrlässiger tötung geldstrafe tagessätzen je euro ferner verpflichtete angeklagten kosten verfahrens ausnahme kosten für gutachtenerstattung sachverständigen dr wendigen auslagen nebenkläger tragen entstanden not urteil gerichteten revisionen angeklagten drei nebenkläger staatsanwaltschaft senat urteil september verworfen kostenentscheidung gerichteten sofortigen beschwerde macht angeklagte insbesondere geltend entsprechenden kostenfolge teilfreispruch geboten wäre minimalem umfang tatsachen rechtsansichten verhandelt worden sei verurteilung geführt hätten zudem sei berbürdung gesamtkosten unverhältnismäßig schriftsatz oktober schriftsatz verteidigers oktober lag zeitpunkt entscheidung ii zulässige sofortige beschwerde unbegründet kosten auslagenentscheidung sach rechtslage entspricht gemäß abs stpo angeklagte kosten gesamten erstinstanzlichen verfahrens landgericht magdeburg bestimmten ausnahme hinsichtlich kosten für gutachten sachverständigen dr tragen erneuten hauptverhandlung verur teilt worden verfahren ersten rechtszugs kostenrechtlich einheit bildet umstand wegen zurückverweisenden entscheidung senats gemäß abs stpo mehreren hauptverhandlungen gekom men steht entgegen vgl bgh beschluss oktober str nstz rr meyer goßner schmitt stpo aufl rn mwn abgeurteilten fahrlässigen tötung liegt prozessuale tat zugrunde anklagevorwurf körperverletzung todesfolge teilfreispruch daher urteil senats ausgeführt geboten landgerichtlichen kostenentscheidung abweichende auslagenverteilung grundlage abs stpo veranlasst danach gericht entstandenen auslagen ganz teilweise staatskasse aufzuerlegen untersuchungen aufklärung bestimmter umstände besondere auslagen entstanden untersuchungen zugunsten angeklagten ausgegangen unbillig wäre angeklagten auslagen belasten vgl bgh urteil juni str bghr stpo abs billigkeit gilt namentlich angeklagte wegen einzelner abtrennbarer teile tat wegen einzelner mehreren gesetzesverletzungen verurteilt entscheidend dafür tatsächlich erfolgten untersuchungen notwendig wären anklage eröffnungsbeschluss vornherein späteren urteil entsprochen hätten bgh beschlüsse september str nstz januar str kk stpo gieg aufl rn voraussetzungen jedoch allein deswegen erfüllt verurteilung leichter wiegt ursprüngliche vorwurf tateinheit verurteilung gelangten ursprünglich erhobenen tatvorwurf teilfreispruch zulässt bgh beschlüsse juli str nstz pfeiffer februar str bghr stpo abs billigkeit kk stpo gieg aufl rn fällen quotelung erfolgen vgl bgh beschlüsse juni str oktober str wobei dahinstehen gilt vorliegend schwerere tatvorwurf abgeurteilten straftatbestand wege gesetzeskonkurrenz verdrängen würde angesichts besonderheiten falles weitere aufteilung angefallenen auslagen berücksichtigung deren höhe geboten einholung sachverständigengutachten vernehmung zeugen gesetzlich gebotenen sachaufklärung veranlasst unerlässlich anklage vornherein körperverletzung todesfolge fahrlässige tötung gelautet hätte vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs billigkeit gilt insbesondere für beschwerdeführer hervorgehobenen beweiserhebungen einholung sachverständigengutachten vernehmung zeugen geschehen zellenkontrolle uhr insbesondere entstehen brandes gegenstand zuletzt für vorhersehbarkeit für angeklagten ebenfalls hingenommenen vorwurf fahrlässigen tötung bedeutung vgl ferner olg rostock nstz eisele schönke schröder stgb aufl ff rn entscheidung über auslagen nebenkläger entspricht ebenfalls
  1079. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs satz nr rücktritt geltendmachung schadensersatz statt ganzen leistung ausschließende unerhebliche pflichtverletzung beim kaufvertrag regel verneinen verkäufer über vorhandensein mangels arglistig getäuscht bgh urt märz zr olg oldenburg lg oldenburg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt rechtsmittel kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts oldenburg januar geändert beklagten gesamtschuldner verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit mai zahlen zug zug rückübereignung grundbuch amtsgerichts eingetragenen band miteigentumsanteils bl grundstück gemarkung flur flurstück gebäude freifläche straße größe qm verbunden sondereigentum wohnung erdgeschoss rechts süd kellerraum kellergeschoss jeweils nr aufteilungsplans verbunden sondernutzungsrecht gartenfläche nr kfz einstellplätzen nr festgestellt beklagten rücknahme vorstehend genannten wohnungseigentums annahmeverzug befinden ferner festgestellt beklagten verpflichtet klägern weiteren derzeit bezifferbaren schaden notar deten kaufvertrag august ur nr beurkun rechtsgrund schadensersatzes statt leistung ersetzen beklagten tragen kosten rechtsstreits gesamtschuldner rechts wegen tatbestand notariellem vertrag august kauften kläger beklagten eigentumswohnung ausschluss gewährleistung für sachmängel kaufpreis betrug für maklerprovision grunderwerbsteuer gebühren grundbuchamts beurkundenden notars wandten kläger insgesamt bergabe wohnung stellten kläger feuchtigkeitsschaden fest beseitigung rund kostet kläger erklärten rücktritt vertrag nachdem beklagten geforderte nachbesserung abgelehnt nunmehr verlangen rückabwicklung kaufvertrags hierzu unwirksamkeit haftungsausschlusses geltend behaupten beklagten sei schaden schon vertragsschluss bekannt landgericht rückzahlung kaufpreises erstattung vertragskosten sowie feststellung annahmeverzugs verpflichtung ersatz derzeit bezifferbaren schadens gerichtete klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen kläger begehren beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht steht standpunkt rückabwicklung kaufvertrags scheitere daran feuchtigkeitsschaden unerheblicher mangel sinne abs satz bgb qualifizieren sei einzelfallbezogener interessenabwägung überwiege interesse beklagten fortbestand vertrags lasten beklagten sei deren arglistiges verhalten berücksichtigen dennoch falle interessenabwägung gunsten vergleichsweise geringe mangelbeseitigungsaufwand nachteile aufwiege rückabwicklung erlitten beklagten müssten rückabwicklung vertrags kaufpreis erstatten vertragskosten ggf vorzeitigen darlehensablösung einhergehenden vorfälligkeitszinsen ii ausführungen halten revisionsrechtlichen prüfung stand berufungsgericht voraussetzungen für anspruch rückzahlung kaufpreises nr bgb unrecht verneint aa allerdings geht berufungsgericht zutreffend davon feuchtigkeitsschäden mangel kaufsache bilden sache zutreffend zugrunde gelegt beklagten bgb vereinbarten haftungssausschluss insoweit berufen können mangel bekannt sei feststellung kenntnis erhobenen gegenrügen senat geprüft jedoch ergebnis für durchgreifend erachtet weiteren begründung hierzu abgesehen satz zpo bb rechtsfehlerhaft indessen annahme liege lediglich rücktritt ausschließende unerhebliche pflichtverletzung sinne abs satz bgb dabei offen bleiben mangelbeseitigungskosten gerechtfertigt unerhebliche pflichtverlet zung bejahen krit anwkomm bgb büdenbender rdn differenzierend schmidt räntsch festschrift für wenzel ff vgl erman grunewald bgb aufl rdn komme relation mangelbeseitigungskosten kaufpreis darauf kosten absolut gesehen ger
  1080. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß ff abs stpo beschlossen angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist anbringung wiedereinsetzungsantrags januar gewährt kosten wiedereinsetzung trägt angeklagte anträge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision urteil landgerichts rostock januar verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht rostock angeklagten januar wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit fahrlässiger körperverletzung wegen vorsätzlicher trunkenheit verkehr gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen verwaltungsbehörde angewiesen ablauf monaten neue fahrerlaubnis erteilen anwesenheit angeklagten erfolgten verkündung urteils wurde rechtsmittelbelehrung erteilt erklärungen hierzu wurden abgegeben bd iii bl schriftsatz august eingegangen beim landgericht august beantragte neue verteidigerin angeklagten rechtsanwältin wiederaufnahme verfahrens urteil zuzulassen für fall verwerfung wiederaufnahmeantrags wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung revisionseinlegungsfrist gewähren begründung wiedereinsetzungsantrags führte instanzverteidiger rechtsanwalt geklagten verhandlung erklärt daß urteil revision einlegen angeklagte sei daher davon ausgegangen daß fristgerecht geschehen sei verteidiger mehr fortgang rechtsmittelverfahrens gehört rechtsanwalt schreiben juli august vollmacht vertretung rechtsanwältin interessen entzogen nunmehr erteilt schriftsatz januar eingegangen beim landgericht januar rechtsanwalt verteidiger ange klagten bestellt beantragt angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung begründung revision gewähren gleichzeitig legte revision rügte verletzung materiellen rechts wiedereinsetzungsantrag begründete daß sowohl angeklagte vater angeklagten verteidiger rechtsanwalt unmittelbar urteilsverkündung revisionseinlegung beauftragt hätten verteidiger daraufhin erklärt daß frage rechtsmittels nächsten besuch angeklagten justizvollzugsanstalt besprechen besuch angeklagte verteidiger eindeutig erklärt daß revision einlegen solle brief verteidiger auftrag wiederholt trotzdem verteidiger angeklagte erst april rechtsanwalt erfahren revision eingelegt verteidiger beauftragt rechtlichen schritte veranlassen folgen fristversäumnis beseitigen rechtsanwalt sei jedoch untätig geblieben weshalb angeklagte schreiben juli mandatsverhältnis gekündigt rechtsanwältin wahrnehmung interessen beauftragt worden sei mandat dezember niedergelegt angeklagte sodann januar rechtsanwalt notwendigen rechtlichen schritte beauftragt durchführung revisionsverfahrens einzuleiten angeklagte januar kenntnis gesetzlichen wiedereinsetzungserfordernissen gehabt einsetzungserfordernissen gehabt verteidiger verlassen beantrage wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumens wiedereinsetzungsfristen schriftsatz januar infolge versehens anwaltskanzlei erst januar beim landgericht einging rechtsanwalt januar wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung wiedereinsetzungsfrist beantragt beschluß landgerichts stralsund januar wurde wiederaufnahmeantrag august unzulässig verworfen beschluß rechtskräftig verfahrensgang befragte verteidiger rechtsanwalt schriftsatz mai erklärt daß angeklagten verkündung urteils vereinbart worden sei abzuwarten staatsanwaltschaft rechtsmittel einlegt urteil vorgegangen sei rücksprachegemäß revision eingelegt angeklagten schreiben februar mitgeteilt angeklagte bestreitet darstellung damaligen verteidigers ii angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist anbringung wiedereinsetzungsantrags januar verspätet erst januar beim landgericht rostock e
  1081. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni feststellungen aufgehoben schuldspruch fällen iii urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen insolvenzverschleppung zwei fällen bankrotts sechs fällen vorenthaltens arbeitsentgelt fällen betrugs sowie untreue zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt brigen verfahren eingestellt angeklagten freigesprochen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten umfang aufhebung begründet hinsichtlich verbleibenden tat iii urteilsgründe untreue nachteil wohnungseigentumsgemeinschaft hingegen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo hinsichtlich verurteilungen zusammenhang tätigkeiten angeklagte geschäftsführer wohnbau gmbh co kg folgenden sportmarketing gmbh folgenden grundstücks gmbh co kg gmbh ausgeübt fälle iii urteilsgründe greift verfahrensrüge verletzung vorschrift stpo weiteren formellen materiellen beanstandungen revision kommt insoweit urteilsfeststellungen hielt angeklagte über familienangehörige generalvollmachten erteilt sowohl kommanditanteile gmbh co kg sämtliche anteile deren kom plementär gmbh grundstücks wohnbau gmbh zugleich geschäftsführer beider gesellschaften daneben angeklagte alleinvertretungsberechtigter geschäftsführer gmbh deren ge schäftsgegenstand bereich vermarktung sportlern lag deren anteile angeklagten sohn gehalten wurden nachdem januar auflösung gmbh beschlossen wurde angeklagte deren liquidator bestellt juli wurde unternehmen antrag finanzamts wegen vermögenslosigkeit gelöscht sowohl gmbh co kg gmbh ab jahr massiven finanziellen schwierigkeiten kämpfen zeitlang gelang angeklagten kurzfristige liquiditätsengpässe mittels herschiebens geldern beiden unternehmen privatvermögen auszugleichen letztlich jedoch wurden beide unternehmen zahlungsunfähig zahlungsunfähigkeit trat feststellungen gmbh co kg spätestens anfang jahres gmbh bereits ende ii strafkammer feststellungen finanziellen niedergang unternehmen eintreten krisensituationen auszüge jeweiligen geschäftskonten zugrunde gelegt denen vielzahl kontoständen einzelbuchungen entnommen einzelbuchungen teil datum zahlengenau mehreren seiten urteilsgründe wiedergegeben revision zulässig erhobene rüge landgericht auszüge geschäftskonten kasse bzw konto gmbh co kg spar volksbank gmbh sparkasse konto konto verwertet prozessordnungsgemäß hauptverhandlung eingeführt begründet revision zutreffend ausführt inhalt protokollniederschrift bewiesen entsprechenden kontoauszüge hauptverhandlung weder förmlich urkunden gemäß abs stpo verlesen wege selbstleseverfahrens eingeführt worden verschiedenen stellen hauptverhandlungsprotokolls enthaltene eintrag bankordner seien gegenstand hauptverhandlung gemacht richterlichen augenschein genommen worden geeignet förmliche verlesung urkunden beweisen bghst diemer kk stpo aufl rn meyer goßner stpo aufl rn inaugenscheinnahme urkunde beinhaltet brigen zureichende beweiserhebung inhalt vorhandensein zustand ankommt bghr stpo abs kontoauszüge meyer goßner aao rn inhalt urkunde vorhalt zeugen gegenstand hauptverhandlung gemacht vgl bghr stpo abs verlesung unterbliebene hauptverhandlungsprotokoll vermerkt bankordner zeugen erörtert bzw vorgehalten wurden beweisgrundlage allerdings vorhalt bestätigende erklärung desjenigen vorhalt gemacht wurde bghst bghr stpo abs verlesung unterbliebene inbegriff verhandlung einführung urkunde mittels vorhalt deshalb grenzen gesetzt insbesondere längere komplexe ausführungen handelt besteht gefahr auskunftsperson sinn schriftlichen erklärung bloßen inhaltlichen vorhalt richtig unvollständ
  1082. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gewerbsmäßiger hehlerei wohnungseinbruchdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch vorbezeichnete urteil gründen antragsschriften generalbundesanwalts formel dahin ergänzt angeklagten brigen freigesprochen abs stpo kostenentscheidung abgeändert angeklagten kosten verfahrens tragen soweit verurteilt worden soweit angeklagten freigesprochen worden fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker hubert mayer ribgh dr schäfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']]
  1083. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfuß dr appl cierniak prof dr schmitt staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts gera november strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellem missbrauch kindern freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ferner entscheidung adhäsionsverfahren getroffen wirksam strafausspruch beschränkten lasten angeklagten eingelegten rechtsmittel rügt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts revision erfolg feststellungen begab angeklagte august grund spontan gefassten entschlusses mädchentoilette förderzentrums jüngeren schülerinnen se xueller weise nähern se geborene geschädigte toilettenkabine verlassen ergriff völlig über raschte mädchen beiden armen drückte kabine zurück veranlasste toilette setzen öffnete hose holte penis hervor forderte verängstigte kind möglichkeit engen toilettenbox entfernen blasen mädchen ergriff penis angeklagten steckte vorderen teil kondom geschützt für wenige augenblicke mund ejakulation gelangte angeklagte bemerkte kind weinen begann ließ sofort ab landgericht strafe gemäß abs satz stgb strafrahmen abs fall stgb entnommen voraussetzungen regelbeispiels abs satz nr stgb landgericht verneint erzwungene oralverkehr opfer besonders erniedrigt insoweit liege minder schwerer fall gemäß abs fall stgb strafrahmenwahl landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken begründung landgericht voraussetzungen regelbeispiels abs satz nr stgb verneint frei rechtsfehlern vorschrift liegt besonders schwerer fall regel täter opfer beischlaf vollzieht ähnliche sexuelle handlungen opfer vornimmt besonders erniedrigen insbesondere eindringen körper verbunden vergewaltigung regelbeispiel einschränkenden merkmal besonderen erniedrigung kommt fällen oral analverkehrs regelmäßig eigenständige bedeutung hierbei erniedrigende charakter sexuellen handlung regelfall versteht gesetzgeber neben beischlaf regelbild besonders schwerer fälle orale anale penetration erfassen bgh njw jedenfalls fällen anal oralverkehrs ausdrückliche erörterung besonders erniedrigenden wirkung tatrichterlichen urteil entbehrlich vgl bgh nstz fischer stgb aufl rdn anhaltspunkte erzwungenen oralverkehr erniedrigende wirkung nehmen könnten ergeben angefochtenen urteil gegenteil belegt festgestellte tatbild angeklagte geschädigte bloßen objekt sexuellen willkür herabgewürdigt vgl schönke schröder lenckner peron eisele stgb aufl rdn überfiel kindliches opfer ort angriffs versah zwang vornahme ungeschützten oralverkehrs strafkammer angeführten umstände geringe tiefe eindringens kurze dauer sowie ausbleiben samenergusses geeignet tatgeschehen erniedrigende wirkung für tatopfer nehmen strafkammer beleg gegenteiligen auffassung herangezogene beschluss strafsenats bundesgerichtshofs märz nstz betraf fall grundsätzlich entgelt sexuellen handlungen bereiten tatopfers schon auffassung teilt senat vgl senat beschl dezember str vergleich gegebenen konstellation sexuell motivierten berfalls neunjährige schülerin toilettenanlage schule erscheint senat darüber hinaus unangebracht tatrichter voraussetzungen für annahme regelbeispiels vergewaltigung abs satz nr stgb erfüllt ausnahmsweise umfassender prüfung gesam ten tatbilds einschließlich subjektiven momente täterpersönlichkeit regelwirkung abweichen ermessensentscheidung vgl bgh beschl oktober str tz tatrichter jedoch getroffen senat revisionsgericht nachholen fall ausnahmsweise regelwirkung abs stgb entfällt weitere frage minder schweren falles a
  1084. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet november bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm dr raum sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurückweisung rechtsmittels klägerin weitergehenden rechtsmittels beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich zinsen teil abgewiesen worden zinshöhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz übersteigt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin anstalt öffentlichen rechts schließt arbeitgebern öffentlichen dienstes sogenannten beteiligten beteiligungsvereinbarungen form gruppenversicherungsverträgen ab grundlage gewährt arbeitnehmern beteiligten maßgabe satzung vbls zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung finanzierung klägerin erfolgt abrechnungsverband west beklagte angehörte seit über umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens umlagesatz bemessen für dauer deckungsabschnitts entrichtende umlage zusammen übrigen erwartenden einnahmen verfügbaren vermögen ausreicht aufgaben klägerin während deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfüllen abs satz abs vbls abs vbls verpflichtet ausscheidende beteiligte gegenwert deckung anstaltsvermögen ausscheiden erfüllenden verpflichtungen zahlen bestimmungen abs vbls verwaltungsrat klägerin september beschlossenen rückwirkend ab januar geltenden fassung folgenden wortlaut deckung anstaltsvermögen ausscheiden erfüllenden verpflichtungen aufgrund leistungsansprüchen betriebsrentenberechtigten pflichtversicherung bzw beitragsfreien versicherung sowie versorgungspunkten anwartschaftsberechtigten künftigen leistungsansprüchen personen zeitpunkt ausscheidens beteiligung hinterbliebene frage kommen ausscheidende beteiligte anstalt kosten berechnenden gegenwert zahlen gegenwert versicherungsmathematischen grundsätzen berechnen wobei rechnungszins während anwartschaftsphase während rentenbezuges zugrundezulegen deckung fehlbeträgen gegenwert erhöhen anteil verlustrücklage zugeführt künftige jährliche erhöhung betriebsrenten anpassungssatz berücksichtigen berechnung gegenwerts teile leistungsansprüche anwartschaften berücksichtigt vermögen sinne abs erfüllen ansprüche zeitpunkt ausscheidens beteiligung ruhen berücksichtigt ruhen abs tag kraft treten satzung geltenden satzung beruht gegenwert abgeltung verwaltungskosten erhö hen zunächst ausscheidestichtag abgezinste gegenwert für zeitraum tag ausscheidens beteiligung ende folgemonats erstellung versicherungsmathematischen gutachtens jahreszinsen höhe durchschnittlichen vomhundertsatzes letzten fünf kalenderjahren ausscheiden erzielten vermögenserträge mindestens jedoch aufzuzinsen gegenwert innerhalb monats zugang mitteilung über höhe gegenwerts zahlen anstalt zahlung berechnung zinsen höhe über jeweiligen basiszinssatz abs bgb mindestens jedoch stunden beklagte beteiligung klägerin dezember gekündigt ausscheiden juni gegenwertforderung klägerin zahlung höhe geleistet klägerin berechnete beklagten zahlenden gegenwert anhand versicherungsmathematischen gutachtens april über zahlung beklagten hinausgehende differenzbetrag gegenstand klageforderung beklagte weitere ehemalige beteiligte bereich krankenkassen ebenfalls rechtsstreitigkeiten klägerin verwickelt schlossen klägerin prozessvereinbarung vereinbarung wurden prozessgegenstand rechtmäßigkeit gegenwertforderungen beendigung beteiligungsverhältnisses klägerin sowie hilfsweise einzelne punkte zahlungsaufforderungen gegenwertgutachten festgelegt gemäß abs vereinbarung klägerin beklagte zahlung restlichen gegenwertforderung höhe verklagen ehemaligen beteiligten behielten widerklage erheben prozessverlauf ergibt entscheidung über zahlungsklage relevanten punkt
  1085. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenkläger rechtsanwalt vertreter nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bamberg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe angeklagte wurde wegen gefährlicher körperverletzung begangen zustand erheblich verminderter schuldfähigkeit drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe verurteilt angeklagte inzwischen geschiedenen ehemann nebenkläger messer nähe herzens verletzt tötungsvorsatz konnte strafkammer überzeugen hierfür maßgebenden erwägungen beanstandet staatsanwaltschaft sachrüge gestützten revision nachteil angeklagten generalbundesanwalt vertreten erfolg rechtsfehlerhaft außerdem trägt wäre angeklagte bestrafen gemäß stgb psychiatrischen krankenhaus unterzubringen ii beweiswürdigung enthält hinsichtlich schuldspruchs angeklagte begünstigende rechtsfehler hintergrund äußeren geschehensablauf tat folgendes festgestellt ehe angeklagten nebenkläger ging sohn hervor bereits während schwangerschaft schwierigkeiten gekommen hielt kind unreinheit geschlechtsverkehr kondom für nachhaltig gefährdet bald geburt trennte ehemann glaubte kümmere wenig richtig kind zog eltern folge kam erheblichen auseinandersetzungen insbesondere zusammenhang umgangsrecht nebenklägers kind längere zeit wegen problemen abholung kindes realisierung gerichtlich eingeräumten umgangsrechts verzichtet märz recht längerer zeit wahrnehmen wuchsen ohnehin starken empfindungen angst wut märz zerstach messer reifen pkws ehemanns fahrschule zwei tage später fuhr pkw nähe fahrschule etwa minuten wartete schal vermummt führte plastiktüte strafkammer ausdrücklich feststellt scharfes küchenmesser kurz ende fahrschulunterrichts uhr ging vermummt bewaffnet fahrschule versteckte ter mauer ahnungsloser ehemann kam wurde regelrecht angesprungen führte wortlos bogenförmige stichbewegung außen innen richtung linken brustseite etwa parallel vermied griffspuren messer hinterlassen unmittelbar plastiktüte hand letztlich griff messers gewickelt messer traf handy hemdbrusttasche nebenklägers stichrichtung einfluss drang unterhalb linken brustwarze cm tief oberkörper horizontal verlaufende stich schnittverletzung entstand geschädigte attacke mauer geprallt angeklagte stürzte boden floh geschädigte brigen erkannte verfolgte alsbald entledigte sturz beschädigten kleidung sonstigen tatutensilien verschiedene müllcontainer warf obwohl ehemann nähe herzspitze getroffen wurde trat letztlich konkrete lebensgefahr tötungsvorsatz konnte strafkammer überzeugen worauf vorsatz täters gerichtet sog innere tatsache rückschlüsse hierauf regel möglich grund eigenen angaben grund äußeren umstände vgl bgh nstzrr angaben angeklagten strafkammer recht feststellungen grunde gelegt angeklagte geschehen nämlich letztlich art unfall geschildert jedenfalls mann verletzen bleibt strafkammer tatgeschehen jedoch grundlage für annahme tötungsvorsatzes genügte tatrichter tatsächliche zweifel überwinden zieht danach gebotene konsequenz verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung statt wegen heimtückisch begangenen mordversuchs revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen beweiswürdigung sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewürdigt zweifel überwunden hätte demgegenüber urteil bestand beweiswürdigung rechtsfehlerhaft etwa fall widersprüchlich unklar wesentlichen feststellungen erwägungen einbezieht nahe liegende möglichkeiten unerörtert lässt konkrete begründung verwirft reihe erkenntnissen angefallen gesamtwürdigung vorzun
  1086. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung beihilfe schweren räuberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts kleve august verworfen jedoch schuldsprüche dahin geändert angeklagten besonders schweren räuberischen pressung schuldig angeklagte hilfe besonders schweren räuberischen erpressung schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten schwerer räuberischer erpressung angeklagten wegen wegen beihilfe schweren räuberischen erpressung jeweils freiheitsstrafe verurteilt hiergegen wenden angeklagten rüge verletzung materiellen rechts gestützten revisionen angeklagte beanstandet verfahren rechtsmittel bleiben erfolg berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts fasst senat schuldspruch neu abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation erfordert bghr stpo abs satz urteilsformel wegen verwirklichung abs nr stgb verwendung schusswaffe deshalb angeklagten besonders schwere räu berische erpressung beim angeklagten beihilfe be sonders schweren räuberischen erpressung erkennen becker lienen schäfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  1087. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag angeklagten juni wiedereinsetzung vorigen stand heilung mängel anforderungen abs satz stpo entsprechenden verfahrensrügen zurückgewiesen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe auswärtige jugendkammer pforzheim februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat wiedereinsetzungsantrag gemäß stpo wiedereinsetzungsgesuch unzulässig gesetz räumt möglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand für fall frist versäumt worden satz stpo fristversäumung liegt revision angeklagten verteidiger sachrüge verfahrensrügen nerhalb frist stpo begründet worden st rspr vgl bghst bghr stpo verfahrensrüge zulässigkeit wiedereinsetzungsgesuchs ergibt daraus geltend gemacht angeklagten treffe mängeln verschulden sei formerfordernisses abs satz stpo bewusst rechtsinstitut wiedereinsetzung dient heilung zulässigkeitsmängeln fristgemäß erhobenen verfahrensrügen wiedereinsetzung vorigen stand wiederholung zunächst verteidiger formgerecht vorgetragenen daher unzulässigen verfahrensrüge widerspräche brigen systematik revisionsverfahrens könnte angeklagter antragsschrift generalbundesanwalts formaler mangel begründung verfahrensrüge aufgezeigt worden hinweis verschulden verteidigers nachbessern würde ergebnis formvorschrift abs satz stpo außer kraft gesetzt angeklagten mangel regelmäßig schuld trifft wäre entsprechenden antrag stets wiedereinsetzung gewähren vgl bghr stpo verfahrensrüge bgh wistra würde öffentlichen interesse einklang stehen geordneten fortgang verfahrens sichern verzögerung alsbald klare verfahrenslage schaffen bghst bgh beschluss märz str wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrüge kommt daher besonderen prozesssituationen ausnahmsweise betracht wahrung anspruchs beschwerdeführers rechtliches gehör art abs gg unerlässlich erscheint vgl bghr stpo verfahrensrüge bgh beschluss märz str beschluss september str bgh beschluss märz str meyer goßner stpo aufl rn ff ausnahmesituation liegt vorliegenden fall ersichtlich brigen könnten erhobenen aufklärungsrügen berücksichtigung rahmen wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten neuen sachvortrags erfolg benennen konkreten beweistatsachen lediglich beweisziel zudem belegen gründen tatgericht verteidigung vermissten beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen nack rothfuß jäger hebenstreit cirener'],['Soon']]
  1088. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet februar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo für zugelassene eingelegte revision versehentlich begründung nichtzulassungsbeschwerde eingereicht genügt revisionsbegründung anforderungen abs zpo inhaltlich entspricht umfang revisionsangriffs klar erkennen läßt bgh urteil februar ix zr olg düsseldorf lg düsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser ne kovi vill für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni berichtigt beschluß november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger fordert beklagten gesamtschuldner anwaltshonorar beklagten sowie beklagte deren gesellschafter beklagten beklagten geschäftsführer geleitet vertreten erfahrung gebracht daß ag mehrheitlich gehaltenen aktien gesellschaften sogenannten trennen beabsichtigten se hilfe findender investoren übernehmen anliegen unterbreiteten kläger entschloß projekt mitzuwirken gab august gegenüber beklagten vertraulichkeitserklärung ab beide seiten grundlage kläger for mulierten schreibens september darüber organisation projektes sinne gemeinsamen zieles verfolgen wobei vorteile finden investoren daraus ggf ergebenden beteiligungserwerb beklagte kläger verhältnis aufgeteilt sollten nachdem kläger gelungen gmbh für projekt interessieren nahmen beteiligten august bernahmeverhandlungen ag verhand lungen wurden anfang dezember abgebrochen kläger stellte daraufhin beklagten für mitarbeit verhandlungen dm rechnung später reduzierte forderung dm zuzüglich umsatzsteuer richtete nunmehr beklagten klage macht beklagten gesamtschuldner wege teilklage dm geltend landgericht beklagte wesentlichen antragsgemäß verurteilt berufung klägers ziel verurteilung beklagten erfolg geblieben berufung beklagten oberlandesgericht klage insoweit abgewiesen beschluß november tatbestand urteils berichtigt zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren vollem umfang entscheidungsgründe revision zulässig insbesondere ausreichend begründet worden zpo nachdem revision form fristgerecht eingelegt kläger allerdings innerhalb verlängerten revisionsbegründungsfrist begründung nichtzulassungsbeschwerde eingereicht revision aufgrund nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden begründung revision gemäß abs satz zpo begründung nichtzulassungsbeschwerde bezug genommen vgl bgh urt juli iv zr njw gesetz wertet begründung nichtzulassungsbeschwerde revisionsbegründung sofern anforderungen abs zpo inhaltlich genügt rechtfertigt falle zugelassenen revision versehentlich eingereichte begründung nichtzulassungsbeschwerde gleichen voraussetzungen revisonsbegründung behandeln bezeichnung kommt somit entscheidend klägervertreter eingereichten schriftsatz läßt begründung revision ausreichender weise entnehmen enthält allerdings formalen revisionsanträge abs satz nr zpo fordert fehlen anträge macht revisionsbegründung unzulässig inhalt begründung umfang revisionsangriffs klar erkennen läßt bgh urt september zr lm nr zpo beschl mai iii zr njw zöl ler gummer zpo aufl rn münchkomm zpo wenzel aufl rn fall begründung macht deutlich daß kläger begehren vollem umfang weiterverfolgt ii revision erweist jedoch unbegründet entgegen auffassung revision genügt berufungsurteil anforderungen abs zpo berufungsgericht mündliche verhandlung juni geschlossen abs zpo seit januar geltenden fassung anwendbar nr egzpo stelle tatbestand entscheidungsgründen abs zpo näher geregelten gründe berufungsurteils getreten liegen neuem recht wörtlich aufnahme berufungsanträge urteil unverzichtbar bghz urt juni zr wm anforderungen genügt berufungsurteil tatbestandlichen darstellungen gründen berufungsurteils reichen senat revisionsrechtliche berprüfung ermöglichen grundlage prüfung revisionsgericht gemäß zpo prinzipiell tatsachenstoff berufungsurteil schließlich enthaltenen wirksamen bezugnahmen erschl
  1089. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette kraemer dr graf dr strohn beschlossen rechtsbeschwerdeführer wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist für einlegung rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juli gewährt rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juli kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen gerichtskosten für verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert gründe beschluß märz landgericht ansbach ausgangsverfahren beklagten für beabsichtigte rechtsverteidi gung prozeßkostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerdeführer folgenden beschwerdeführer bedingungen prozeßgericht zugelassenen rechtsanwalts beigeordnet hinblick einschränkung eingelegte sofortige beschwerde prozeßbevollmächtigten beklagten oberlandesgericht beschluß juli zurückgewiesen rechtsbeschwerde wurde zugelassen zustellung beschlusses juli beschwerdeführer schriftsatz august nichtzulassung gegenvorstellung erhoben oberlandesgericht beschluß oktober abhalf rechtsbeschwerde nachträglich zuließ ergänzungsbeschluß wurde beschwerdeführer oktober zugestellt form fristgemäß beantragt nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung rechtsbeschwerde zugleich verfolgt gleichzeitig eingelegten rechtsbeschwerde begehren einschränkung prozeßbevollmächtigter beigeordnet ii rechtsbeschwerdeführer antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewähren grund erst nachhinein erfolgten zulassung rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert fristgemäß rechtsbeschwerde angefochtenen beschluß einzulegen zpo wiedereinsetzungsantrag innerhalb frist abs zpo gestellt worden weggefallen hindernis zustellung ergänzungsbeschlusses oktober daß oktober beim bundesgerichtshof eingegangene antrag rechtzeitig gestellt rechtsbeschwerde abs ziff abs zpo unzulässig verwerfen rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung vorliegt beschluß oktober handelt unzulässige ergänzungsentscheidung zpo ebenso rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergänzungsurteil nachgeholt bghz zulassung rechtsbeschwerde nachträglich ergänzungsbeschluß erfolgen nachträgliche zulassung würde gegebenen fall zpo vorausgesetzt unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abändern beschwerdegericht ausgangsbeschluß rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen sen beschl november ii zb darüber hinaus ergibt gesetzessystematik daß nachträgliche zulassung rechtsbeschwerde gegenvorstellung beschwerten partei unzulässig gesetzgeber für rechtsbeschwerde unterschied revision ausdrücklich einführung nichtzulassungsbeschwerde verzichtet vgl zöller gummer zpo aufl rdn nachträgliche zulassung widerspricht eindeutigen gesetzgeberischen willen nichtzulassung rechtsmittel vorzusehen umdeutung beschlusses oktober entscheidung zpo möglich rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen versehentliche nichtaufnahme revisionszulassung zusammenhang urteils verkündung außen getreten daß offenbare unrichtigkeit vorliegt bghz davon angesichts ausdrücklichen nichtzulassungsentscheidung beschwerdegerichts ausgangsbeschluß rede mangels rechtsbeschwerdegericht bindenden zulassung kommt aufhebung zurückverweisung wegen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulässigen zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter sachen denen grundsätzliche bedeutung zumißt sen beschl november ii zb anschluß bgh beschl märz ix zb wm betracht röhricht goette graf kraemer strohn'],['Soon']]
  1090. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen fahrlässiger tötung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts münchen ii juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagte vorwurf fahrlässigen tötung vier jahre neun monate alten sohnes drei jahre zehn monate alten tochter tatsächlichen rechtlichen gründen freigesprochen verletzung materiellen rechts gestützten revision erstrebt staatsanwaltschaft verurteilung angeklagten wegen fahrlässiger tötung zwei fällen tateinheit fahrlässiger brandstiftung rechtsmittel erfolg freispruch hält rechtlicher berprüfung stand grundlage getroffenen feststellungen verneinung sorgfaltsverstoßes angeklagten rechtsfehlerhaft angeklagte empfing wohnzimmer wohnung mehrere gäste gemeinsam zahlreiche zigaretten rauchten alkohol tranken kinder schliefen benachbarten kinderzimmer uhr uhr verließ angeklagte gäste wohnung suchte gaststätte kurze zeit später verließen zwei weitere gäste wohnung uhr folgte letzte besucherin nachdem vergewissert daß beide kinder bett fest schliefen sohn zeitpunkt windpocken erkrankt fieber uhr kehrte angeklagte wohnung zurück verließ jedoch wohnung kurz darauf ließ kinder unbeaufsichtigt zurück angeklagte unterließ hierbei wohnzimmer feuergefährliche gegenstände insbesondere heruntergefallene brennende glimmende zigarettenreste untersuchen couch wohnzimmer hinterließ unordentlichem zustand feuerzeug papier zeitschrift kissen kleidungsstück während abwesenheit angeklagten entwickelte couch schwelbrand wohnzimmer entstanden direkte brandschäden couch fenstern wänden deckenbalken sämtliche zimmer wohnung wurden stark verrußt angeklagte uhr gästen wohnung zurückkehrte fand kinder aufgrund schwelbrand freigesetzten kohlenmonoxyds cyanids bewußtlos beide kinder verstarben vergiftung gleichzeitigem sauerstoffmangel hinsichtlich entstehung schwelbrandes strafkammer zwei mögliche ursachen erörtert landgericht zugunsten angeklagten ferner liegend verwarf sei möglichkeit betracht ziehen daß beinahe fünfjährige sohn wohnzimmercouch feuerzeug gezündelt wovon kammer letztendlich ausging könne schwelbrand couch gefallenen glimmenden zigarettenrest heruntergefallene zigarettenglut entstanden strafkammer angeklagte tatsächlichen rechtlichen gründen freigesprochen zugrundelegung zweiten sachverhaltsvariante schwelbrand zigarettenglut verursacht verletzung sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei sei nachzuweisen daß zigarettenglut fallen lassen hierdurch schwelbrand verursacht bestünden anhaltspunkte dafür daß angeklagte beobachtet gäste zigarettenglut glimmenden zigarettenrest fallengelassen demnach veranlassung gehabt verlassen wohnung couch liegenden textilien papiere zeitungen etc zigarettenglut glimmende zigarettenreste untersuchen zudem sei auszuschließen daß tod kinder pflichtgemäßem verhalten eingetreten wäre angeklagte kinder unbeaufsichtigt wohnung zurückgelassen schlafen gelegt hätte ii recht gehen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt davon landgericht unzutreffende anforderungen angeklagten auferlegten sorgfaltspflichten gestellt pflichtwidrig sinne fahrlässigen tatbestandsverwirklichung handelt wer objektiv sorgfaltspflicht verstößt gerade schutz beeinträchtigten rechtsguts dient rechtsgutverletzung führt täter subjektiven kenntnissen fähigkeiten hätte vermeiden können vgl tröndle fischer stgb aufl rdn nachweisen rechtsprechung bgh art maß anzuwendenden sorgfalt bestimmen anforderungen objektiver betrachtung gefahrenlage ex ante besonnenen gewissenhaften menschen konkreten lage sozialen rolle handelnden stellen bgh nstz rahmen vor
  1091. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich november verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii ii urteilsgründe verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin geändert angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fällen wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fällen wegen sexuellen missbrauchs kindern acht fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt zwei tatvorwürfen freigesprochen verurteilung gerichtete sachlichrechtliche beanstandungen gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte zwei fällen fälle ii ii urteilsgründe jeweils wegen sexuellen missbrauchs kindern verurteilt worden verbleibenden umfang nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schließt landgericht verfahrenseinstellung weggefallenen beiden einzelstrafen vier fünf monaten freiheitsstrafe für taten jeweils geringere einzelstrafen geringere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  1092. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg oktober kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen art abs gg verpflichtet gericht ausführungen anträge prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung zie hen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge bghz berufungsgericht vortrag beklagten kenntnis genommen guten gründen wenngleich entgegen ansicht beklagten dahin gewertet fälligkeit behauptete höhe hauptforderung seien substantiiert bestritten darin liegt verstoß rechtliche gehör höchstrichterlichen rechtsprechung tatrichter gemäß zpo entscheiden anfechtungskläger mittels vorgelegter vollstreckungsunterlagen führenden nachweis aufgrund beweisanzeichen anscheinsbeweis erbracht bgh urt september ix zr zip dezember ix zr zip huber anfechtungsgesetz aufl rn berufungsgericht einzelfallbezogenen erwägungen vorgelegten unterlagen angaben beklagten verhandlungstermin oktober abgeleitet zulassungsrelevante rechtsfehler zeigt beschwerde einzelfallbezogenen erwägungen berufungsgericht beklagten erhobenen einwand unzulässiger rechtsausübung für gerechtfertigt angesehen steht einklang rechtsprechung senats vgl bgh urt september ix zr aao juli ix zr zip hinsichtlich annahme berufungsgerichts objektive gläubigerbenachteiligung liege geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen art abs gg folgt pflicht ge richte partei vertretenen rechtsansicht würdigung prozessstoffes folgen vgl bverfge bverfg njw berufungsgericht anwendbarkeit regeln über versehentliche falschbezeichnung wegen fehlenden anhaltspunkts urkundstext ausgeschlossen mag übersehen erfordernis versehentlichen falschbezeichnung gilt bghz bgh urt dezember zr njw januar zr njw rn wäre jedoch schlichter subsumtionsfehler unzutreffenden obersatz berufungsgericht aufgestellt brigen vorliegen versehentlichen falschbezeichnung statt unentgeltlichen bertragung sei wahrheit kauf gemeint hinblick ziff abs vertragstextes auszuschließen weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  1093. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach lienen becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwältin verkündung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rügt namentlich beanstandet daß angeklagte wegen schwerer sexueller nötigung abs nr stgb verurteilt wurde rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte geschädigte lkw anhalterin mitgenommen duldung sexueller handlungen zwingen forderte parkplatz belieferten raststätte auszuziehen schlafkabine lkw begeben ansonsten kehle durchschneiden hierbei hielt schraubenschlüssel hals geschädigte spitzen gegenstand fühlte erkennen genau handelte schließend entkleidete unterwäsche brachte schlafkabine seil armen fesselte festband ganzen körper berührte späteren unterbrechung fahrt entkleidete geschädigte völlig berührte brüsten geschlechtsteil versuchte geschlechtsverkehr vollziehen hiervon ließ aufgrund widerstands geschädigten jedoch ab schließlich gelang geschädigten fliehen landgericht meint verurteilung angeklagten abs nr stgb komme betracht schraubenschlüssel offensichtlich bordwerkzeug lkws gehört davon auszugehen sei daß angeklagte führte bedarf widerstand anhalterin mitgenommenen frau gewalt drohung gewalt verhindern beziehungsweise überwinden hiergegen wendet staatsanwaltschaft recht qualifikationstatbestand abs nr stgb setzt voraus daß täter werkzeug mittel schon vornherein führt tat verhinderung berwindung widerstands opfers einzusetzen vielmehr ausreichend daß täter tatmittel irgendeinem zeitpunkt tatbegehung einsatzbereit wofür genügt erst tatort ergreift bgh nstz danach angeklagte sowohl schraubenschlüssel fesselung opfers eingesetzte seil sinne abs nr stgb geführt daß darauf ankommt zwecken gegenstände ursprünglich lkw befanden darüber hinaus angeklagte einsatz schraubenschlüssels qualifikationstatbestand abs nr stgb verwirklicht hierfür belang schraubenschlüssel beschaffenheit generell bestimmt geeignet erhebliche verletzungen verursachen rahmen abs nr stgb genügt gefährlichkeit konkrete art einsatzes gewinnt vgl bghst scheide tatopfers eingeführte scharfkantige metallfigur bgh nstz schlagwerkzeug eingesetzter cowboystiefel bgh nstz rr rücken opfers gedrücktes rostiges winkeleisen hierzu jedoch weitere feststellungen beschaffenheit schraubenschlüssels erforderlich gemeint schraubendreher tatsächlich schraubenschlüssel gegebenenfalls art allein tatsache daß tatopfer hals gehaltene instrument spitzen gegenstand empfand insoweit hinreichend aussagekräftig sache bedarf alledem neuer verhandlung entscheidung tolksdorf miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  1094. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet august seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb schwarzarbg abs nr abs nr schwarzarbg enthält verbot abschluss werkvertrages regelungen enthält dienen vertragspartei steuerpflichtige aufgrund vertrag geschuldeten werkleistungen ergebenden steuerlichen pflichten erfüllt verbot führt jedenfalls nichtigkeit vertrages gemäß bgb unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt besteller verstoß unternehmers kennt bewusst eigenen vorteil ausnutzt mängelansprüche bestellers bestehen fall grundsätzlich bgh urteil august vii zr olg schleswig lg kiel vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier kosziol prof dr jurgeleit für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember zurückgewiesen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin begehrt eigenem vorsorglich ehemann abgetretenem recht vorschuss für mängelbeseitigungsaufwendungen feststellung ersatzpflicht beklagten für weitergehenden schaden klägerin eigentümerin grundstücks ehemann beklagte selben ort wohnt vereinbarten mai beklagte qm große auffahrt grundstück neu pflastern auffahrt belastung befahren lkw standhalten klägerin stellte material geräte radlader beklagten beklagte führte arbeiten mai juni kurz danach traten unebenheiten nacharbeiten beklagten erfolg klägerin eingeleitetes selbständiges beweisverfahren ergab ursache für unebenheiten beklagten dick ausgeführte sandschicht unterhalb pflastersteine sei beseitigung voraussichtlich aufwendungen höhe brutto notwendig klägerin behauptet parteien hätten werkvertrag geschlossen sei werklohn höhe vereinbart worden dabei darauf geeinigt bezahlung bar rechnung abführung umsatzsteuer erfolgen solle betrag beklagten bezahlt beklagte behauptet gefälligkeit pflasterung auffahrt geholfen wobei gegenzug lieferung verbilligten brennholzes vermittlung ehemanns klägerin aussicht gestellt worden sei landgericht beklagten verurteilt klägerin nebst zinsen sowie vorgerichtlich entstandene kosten zahlen außerdem feststellungsantrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen zugelassenen revision möchte klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht beweisaufnahme auffassung gelangt parteien werkvertrag geschlossen beklagte durchführung pflasterarbeiten zusagte klägerin gegenzug zahlung werklohns höhe verpflichtete vertrag sei jedoch gemäß bgb nichtig parteien hätten abs nr gesetzes bekämpfung schwarzarbeit illegalen beschäftigung folgenden schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schwarzarbg verstoßen schwarzgeldabrede getroffen vereinbart hätten werkleistung rechnung erbracht entsprechende umsatz steuerbehörden verheimlicht könne klägerin dadurch preisvorteil erziele stehe aufgrund eigenen angaben klägerin anhörung berufungsgericht fest bestimmungen abs schwarzarbg seien verbotsgesetze sinne bgb verstießen beide vertragsparteien dagegen führe nichtigkeit werkvertrags auffassung sei neue vorschrift abs nr schwarzarbg schon bisher verbotsgesetz existierenden ustg ergänzt rechtlichen beurteilung schwarzgeldabrede geändert komme ergebnis gesamtnichtigkeit vertrages abrede unmittelbar höhe vereinbarten werklohns auswirke bleibe raum für annahme nichtigkeit erfassten vertragsteils gedanken führe zumindest anwendung bgb gesamtnichtigkeit vertrages nichtigkeit vertrages bedeute klägerin beklagten gewährleistungsansprüche zustünden lautenden entscheidungen bundesgerichtshofs urteile april vii zr bghz vii zr baur nzbau seien überholt geltenden rechtslage ergangen seien allein steuervorschriften verbotsgesetze hätten herangezogen können sei zwischenzeitliche nderung schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz umsatzsteuergesetzes unabhängig davon begegne anwendung bgb bundesgerichtshof abweichende
  1095. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja polymerzusammensetzung zpo greift kläger patentnichtigkeitsverfahren streitpatent umfang mehreren nebengeordneten technischen lehren gegenstand einzigen patentanspruchs geht gericht über klageantrag hinaus streitpatent umfang gesamten patentanspruchs für nichtig erklärt berufungsverfahren amts wegen berücksichtigen ep� art patg prüfung stand technik ausgehend entgegenhaltung fachmann erfindungsgemäße lösung nahegelegt berücksichtigen für fachmann unmittelbar eindeutig entgegenhaltung ergibt gleichermaßen fachmann kraft fachwissens ableiten bgh urteil dezember zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr grabinski richterin schuster für recht erkannt berufung mai verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten maßgabe zurückgewiesen streitpatent insoweit für nichtig erklärt urteilsformel bezeichneten patentansprüche zusammensetzungen betreffen hierauf bezug nehmen denen stärke inkompatible thermoplastische polymer gruppe bestehend aliphatisch aromatischen copolyestern molprozent aliphatische struktur enthalten worin aromatische struktur terephthalsäure isophthalsäure abgeleitet ausgewählt rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin november inanspruchnahme priorität zweier italienischer patentanmeldungen november dezember angemeldeten europäischen patents streitpatents streitpatent umfasst patentansprüche denen ansprüche verfahrenssprache lauten biodegradable heterophase polymeric compositions having good resistance to ageing and to low humidity conditions comprising thermoplastic starch and thermoplastic polymer incompatible with starch which starch constitutes the dispersed phase and the thermoplastic polymer constitutes the continuous phase wherein the thermoplastic polymer incompatible with starch is selected from the group consisting of aliphatic aromatic copolyesters containing from to by moles of aliphatic structure and wherein the aromatic structure derives from terephthalic acid and or isophthalic acid polyester amides deriving for to by weight from aliphatic amide polyester ethers polyesteretheramides polyester urethanes and polyester ureas wherein the content of units having aliphatic structure is from to by moles said compositions being obtainable by extrusion under conditions wherein the content of water during the mixing of the components is maintained from to by weight content measured at the exit of the extruder prior to any conditioning process for preparing composition according to any of the preceding claims to comprising extruding the components of the composition under conditions wherein the content of water is maintained from to by weight during the mixing of the components composition according to claim wherein the starch is dispersed the copolyester matrix the form of particles having average numeral dimension less than �m compositions according to claim wherein the starch particles have average numeral dimension less than �m and more than of the particles have dimension less than �m film obtained from the compositions according to any of claims to use of the films according to claim the manufacture of nappies of sanitary towels of bags and of laminated paper use of the films according to claim the agricultural field for mulching application use of the compositions according to any of claims to for the manufacture of expanded moulded articles usable packaging and of disposable articles klägerin greift streitpatent umfang patentansprüche soweit ansprüche zusammensetzungen betreffen bezug nehmen zusammensetzungen denen stärke inkompatible thermoplastische polymer ausgewählt gruppe beste hend aliphatisch aromatischen copolyestern molprozent aliphatische struktur enthalten worin aromatische struktur terephthalsäure isophthals
  1096. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november richter tropf dr klein dr lemke dr gaier dr schmidt räntsch für recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar kosten klägerin maßgabe zurückgewiesen daß klage beklagten unzulässig abgewiesen rechts wegen tatbestand heute stadtgebiet gehörende grundstück früher teil etwa morgen großen wiesengrundstücks flurstücksbezeichnung familie klägerin ab gehörte grundstück wurde deren genehmigten bersiedlung westen zunächst staatliche verwaltung gestellt später enteignet märz wurde eigentum volkes eingetragen später etwa morgen große flurstück streitbefangene etwa morgen große flurstück geteilt flurstück wurde fa kg nutzung über lassen deren betriebsgrundstück zeit enteignet worden fa kg richtete wiesengrundstück betrieb neu errichtete betriebsgebäude fa staatlicher vorgaben veb kg grund kommanditisten aufnehmen müssen betrieb staatlicher beteiligung geworden wurde unternehmen volkseigentum überführt betriebsteil veb stadtbau eingegliedert veb errichtete grundstück betriebsgebäude komplementärin kg mutter beklagten vereinbarung september gesellschafterstellung beklagten damals kommanditist kg übertragen erforderliche genehmigung stadt wurde erteilt eintragung veränderung handelsregister unterblieb frühjahr bemühte beklagte grundlage gesetzes über gründung tätigkeit privater unternehmen märz gbl nr rückführung enteigneten unternehmens schloß juni veb stadtbau ver einbarung über umwandlung betriebsteils unternehmen geworden vereinbarung bildete grundlage feststellung umwandlung bezirksverwaltungsbehörde juli umwandlung notariell beurkundet worden festgestellt fa wurde november einzelkaufmännisches nehmen handelregister eingetragen schreiben juni august beantragte klägerin rückübertragung morgen wiesenland gelegen bereich bezirk bescheid september wurde klägerin eigentum flurstück zurückübertragen rückübertragung flurstücks lehnte amt hingegen rücksicht verkauf flurstücks beklagten ab dagegen gerichtete widerspruch blieb erfolglos versagung rückübertragung grundstücks gerichtete verwaltungsgerichtliche klage anhängig beschieden beklagte grundstück kaufvertrag juli für dm insgesamt dm rat stadt ge kauft kaufvertrag wegen bedenken liegenschaftsamts beklagten vollzogen worden november schloss beklagte beklagten kaufvertrag demzufolge bezugnahme erhobenen bedenken grundstück gleichen preis erneut kaufte kaufvertrag wurde vollzogen beklagte eigentümer grundstücks grundbuch eingetragen worden klägerin strebt feststellung daß grundstückskaufvertrag november nichtig trägt daß verkehrswert grundstücks dm gelegen kaufvertrag beklagten deshalb wucherähnliches geschäft darstelle außerdem beklagte grundstück verkaufen können eigentum sei zumindest kommunalaufsichtliche genehmigung gebraucht erteilt worden sei beklagten hätten grundstück bringen beklagten verweisen demgegenüber darauf daß verkauf grundstücks rückübertragung familie unrechtmäßig entzogenen unternehmens beklagten gedient gesetz über besondere investitionen zulässig sei klage vorinstanzen erfolglos revision verfolgt klägerin negatives feststellungsbegehren beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht hält klage gegenüber beiden beklagten für zulässig sei allerdings begründet vertrag nichtig sei erforderliche genehmigung grundstücksverkehrsordnung sei erteilt worden genehmigung kommunalverfassung sei entbehrlich geworden beklagte grund vermögenszuordnungsgesetzes vzog gehandelt nichtigkeit wegen wuchers scheide dafür erforderlichen besonderen merkmale abs bgb erfüllt sei vertrag sei wucherähnliches geschäft unwirksam sei neben auffälligen mißverhältnis leistung gegenleistung umstand erforderlich verwerfliche gesinnung schließen lasse grobes missverhältnis begründe dabei vermutung für verwerfliche gesinnun
  1097. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden juni zugehörigen feststellungen schuldspruch fall ii urteilsgründe gesamtstrafausspruch hinsichtlich einziehungsentscheidung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen dreier fälle fahrens fahrerlaubnis fälle ii wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall ii gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sieben monaten verurteilt einziehungsentscheidung getroffen verfahrens sachrüge geführte revision angeklagten wirksam verurteilung fall ii verbundenen rechtsfolgen beschränkt erfolg beweiswürdigung fall hält sachlich rechtlicher prüfung stand für berzeugung tatvorwurf schweigende angeklagte mitinhaber drogendepot genutzten wohnung sei handeltreiben betäubungsmitteln beteiligt strafkammer wesentlich dna spuren angeklagten abgestellt han delsutensilien weiteren wohnung gefundenen gegenständen gefunden worden seien darstellung ergebnisse dna gutachtens entspricht indes vorgaben höchstrichterlichen rechtsprechung danach mindestens angabe numerischen wahrscheinlichkeit möglichen bereinstimmung aufgefundenen dna spuren denen angeklagten erforderlich revisionsgericht hinreichende berprüfung ermöglichen vgl grundlegend bgh beschluss august str njw mwn senat ausschließen schuldspruch fall ii urteilsgründe rechtsfehler beruht entfallen für fall verhängten freiheitsstrafe höhe fünf jahren sechs monaten entzieht gesamtstrafausspruch grundlage zudem schuldspruch beruhende einziehungsentscheidung bestehen bleiben folgen vermag senat hingegen antrag revision angeklagten insoweit wegen unverwertbarkeit wohnung aufgefundenen beweismittel freizusprechen hierzu erhobene verfahrensrüge trägt verbindung ausführungen landgerichts verfahrensgang annahme beweisverwertungsverbots zugrunde liegt verfahrensrüge wohnung zunächst oktober uhr aufgrund feueralarms polizei feuerwehr aufgebrochen wurde fensterbrett wohnung stand topf brennende holzkohlebriketts befanden qualmten bestand deshalb außen begründete verdacht wohnung brennt polizei fand beim ersten betreten einraumwohnung niemanden allerdings sogleich unzählige pilze vermerk polizei geöffneten reisekoffer unüberschaubare menge substanzen denen mutmaßlich cannabis handelte zweiten reisekoffer wurden ffnung verschiedene größere abgepackte tüten betäubungsmittelsuspekten substanzen gesichtet rücksprache dienstgruppenführer wurde wohnung nächsten morgen bewacht uhr wurde rauschgiftdezernat sachverhalt kenntnis gesetzt nahm telefonisch rücksprache zuständigen staatsanwalt nachdem vergeblich versucht telefonisch ermittlungsrichter erreichen ordnete uhr mündlich durchsuchung wohnung wegen gefahr verzug wurde staatsanwalt kriminalpolizei dokumentiert uhr wurde wohnung kriminalpolizei aufgesucht durchsuchung uhr begonnen dabei wurden zahlreiche betäubungsmittel weitere beweismittel sichergestellt darunter btmg unterfallenden pilze über kg marihuana kg haschisch knapp gramm kokain guter qualität vortrag revision wäre ab uhr üblicherweise ermittlungsrichter erreichbar sachlage unterliegen wohnung gefundenen beweismittel beweisverwertungsverbot kommt beim verstoß richtervorbehalt abs stpo regelmäßig frage bewusst missachtet voraussetzungen gleichgewichtig grober weise verkannt wurden vgl grundlegend bgh urteil april str bghst ausführlich schmitt meyergoßner schmitt aufl rn ff müko stpo hauschild rn ff je mwn dagegen spricht bereits staatsanwalt vergeblich versucht ermittlungsrichter telefonisch erreichen zudem wäre verstoß abs stpo vorgenommene fortsetzung zunächst gefahrenabwehrrechtlich zulässigen wohnungsöffnung durchsuchung meisten beweismittel schon gesichtet wurden ohnehin verstoß minderen gewichts vgl bgh u
  1098. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehör dr ganter september beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsinstanz dm festgesetzt gründe sache wirft ungeklärten entscheidungserheblichen rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung revision aussicht erfolg zpo zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen daß beklagte arrestpfändungen august inkongruente deckung erhalten vgl bghz ff bgh urt november ix zr wm juli ix zr njw märz ix zr njw vgl bghz privilegierung gläubiger opfer vorsätzlichen unerlaubten handlungen schuldners konkursordnung vorgesehen zahlungen eingestellt schuldnerin bereits dadurch daß beklagte schreiben juli forderung höhe über mio dm ernsthaft einforderte erklärte zahlen können entsprach wahrheit gesamtes aktivvermögen etwa geltend gemachten forderung deckte daß sonstigen weit geringeren verpflichtungen nachkommen konnte steht annahme zahlungseinstellung entgegen vgl bgh urt april ix zr zip feststellung zahlungseinstellung darf eigene forderung anfechtungsgegners berücksichtigt bgh urt september ix zr njw dezember ix zr njw falls beklagten schuldnerin sanierungsverhandlungen stattgefunden eigenen vortrag beklagten erst august begonnen zuvor eingetretene zahlungseinstellung beseitigt wiederum eigenen vortrag beklagte gewußt daß schuldnerin forderung über mio dm aktivvermögen bedienen konnte umständen obliegenden beweis zahlungseinstellung gekannt führen kreft kirchhof zugehör fischer ganter'],['Soon']]
  1099. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gestattung führung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen berichterstatter richter dr remmert august beschlossen verfahren aktenzeichen anwaltsgerichtshofs agh insgesamt eingestellt teilurteil senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs märz wirkungslos kläger trägt kosten verfahrens wert verfahrens festgesetzt wert zulassungsverfahrens beträgt gründe nachdem kläger klage insgesamt zurückgenommen verfahren gemäß satz brao abs satz abs satz vwgo einzustellen teilurteil niedersächsischen anwaltsgerichtshofs märz für wirkungslos erklären abs satz vwgo abs satz zpo kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts beruht abs brao abs gkg entscheidung trifft gemäß satz brao abs satz abs vwgo berichterstatter remmert vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']]
  1100. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin lohmann richter seiters rechtsanwalt dr frey rechtsanwalt dr braeuer mündlicher verhandlung oktober beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe aufgrund übereinstimmenden erledigungserklärungen über kosten entscheiden abs brao zpo fgg entspricht billigem ermessen antragsteller kosten verfahrens aufzuerlegen erstattung außergerichtlichen auslagen antragsgegnerin anzuordnen voraussetzungen für widerruf abs nr brao zeitpunkt erlasses widerrufsverfügung vorgelegen erst laufe beschwerdeverfahrens weggefallen antragsgegnerin neuen sachlage unverzüglich aufhebung widerrufsverfügung rechnung getragen vgl senatsbe schlüsse januar anwz januar anwz februar anwz kessal wulf lohmann frey seiters braeuer vorinstanz agh rostock entscheidung agh'],['Soon']]
  1101. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr haß dr wiebel wendt beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge kläger dargetan leistungen rechnungen nr wirksam beauftragt worden vgl art abs abs bayerische landkreisordnung rechnung klägers nr rechnungen nr allein deshalb prüffähig vertraglichen abstufung kläger erbringenden leistungen hierfür jeweils geschuldeten honorars gerecht konkreten vortrages kündigungsbedingten ersparnisse bedurfte demgegenüber inhaltskontrolle avb ing zugunsten beklagten verwenders betracht kommt kläger trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann thode wiebel haß wendt'],['Soon']]
  1102. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag generalbundesanwalts verfahren gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall anklage komplex fälle anklage wegen vierer fälle bloßen vaginalverkehrs verurteilt worden insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar abs stpo ausspruch gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten freispruch übrigen wegen sexuellen mißbrauchs kindern sowie wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen siebzehn fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts juni weitgehend unbegründet sinne abs stpo jedoch sachrüge teilerfolg senat verfahren hinsichtlich fünfer fälle sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen antrag generalbundesanwalts september abs stpo eingestellt bestehender untersuchungshaft eingedenk grundsatzes art abs satz mrk unverhältnismäßig lange zeit dauern würde festzustellen angeklagten vorgeworfene verhalten genannten fällen tatzeit tatort nämlich inzwischen geänderten strafrecht republik chile strafe bedroht abs stgb danach bedarf neuen bemessung gesamtfreiheitsstrafe harms häger gerhardt basdorf brause'],['Soon']]
  1103. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten mordes tateinheitlichen fällen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrüge revision ablehnung beweisantrags einholung chemischen sowie pyrotechnischen gutachtens hilfsweise zusätzlich gutachtens fachbereich wendet bereits unzulässig revision weder explosivstoffgutachten sachverständigen dr juli vorlegt inhalt vermerks berichterstatters dezember über beweisantrag ablehnenden beschluss dezember erwähntes telefonat sachverständigen dr vorträgt franke roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  1104. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar verfahren eröffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda november zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo rechtsbeschwerde schuldners eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen abs inso statthaft grundsätzlich können beschwerde rechtsbeschwerde eröffnungsbeschluss ziel abweisung eröffnungsantrags mangels masse inso eingelegt vgl bgh beschl juli ix zb wm besonderen zulässigkeitsvoraussetzungen kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde jedoch weder dargelegt ersichtlich rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo ganter raebel cierniak kayser lohmann vorinstanz lg fulda entscheidung'],['Soon']]
  1105. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november feststellungen aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet sachrüge gestützte revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts trat paranoiden schizophrenie leidende angeklagte zeit oktober januar folgt erscheinung hunger durst bestellte restaurant essen trinken obwohl über ausreichende barmittel verfügte fall darüber hinaus entwendete spendenkasse apotheke aufgestellt fall sowie paket wurst fleisch einkaufsbeutel passantin fall drei fällen drang angeklagte wohnung nachbarn verlängerungskabel strom verschaffen stromzufuhr eigenen wohnung gesperrt fälle weiteren fall drang wohnung unbekannten übernachten versagt wurde zerschlug tasse fall zwei fällen verschaffte angeklagte zutritt klinik medikamente bzw vitaminaufbaupräparate verschaffen wobei wachtdienst täuschte sei under cover unterwegs mal fenster gebäude kletterte fälle angeklagte wurde schließlich versuch supermarkt batterien entwenden festgehalten polizeibeamten übergeben wurde ergriff arm stieß durchsuchen lassen fall sachverständig beratene landgericht angenommen angeklagte fällen schuld gehandelt aufgrund schwerwiegenden erkrankung sei sicher erheblich verminderten steuerungsfähigkeit tatzeitpunkten auszugehen ausschließbar sei steuerungsfähigkeit gesamten tatzeitraum aufgehoben wiesen umstände tatbegehung fällen akute psychotische phase aufgrund engen zeitlichen zusammenhangs taten sei jedoch möglich schuldfähigkeit angeklagten tat tat differenziert beurteilen weshalb gunsten davon auszugehen sei gesamten tatzeitraum psychotischen krankheitsphase befunden ii voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt landgericht schon hinreichend dargelegt angeklagte begehung anlasstaten sicher erheblich vermindert schuldfähig sinne stgb grundsätzlich unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb außerordentlich belastende maßnahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt setzt zunächst voraus zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstat aufgrund psychischen defekts schuldunfähig stgb vermindert schuldfähig stgb tatbegehung hierauf beruht hierfür tatrichter einzelnen dargelegt festgestellte merkmal stgb unterfallende erkrankung konkreten tatsituation einsichtsoder steuerungsfähigkeit ausgewirkt warum anlasstat entsprechenden psychischen zustand zurückzuführen vgl bgh beschluss november str nstz rr mwn tatrichter darauf beschränkt beurteilung sachverständigen frage schuldfähigkeit anzuschließen wesentliche anknüpfungspunkte darlegungen urteil wiedergeben verständnis gutachtens beurteilung schlüssigkeit erforderlich st rspr vgl bgh beschluss juni str nstz rr mwn gilt fällen paranoider schizophrenie allein diagnose erkrankung führt für genommen feststellung generellen zumindest längere zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen beeinträchtigung schuldfähigkeit vgl bgh beschlüsse april str nstz rr juni str nstz rr mwn erforderlich vielmehr feststellung akuten schubs erkrankung sowie konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische störung begehung jeweiligen tat handlungsmöglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfähigkeit ausgewirkt senat beschluss mai str nstz rr beschluss januar str anforderungen angefochtene urteil gerecht fehlt nähere darlegung einflusses diagnostizierten störungsbildes handlungsmöglichkeiten angeklagten jeweils konkreten tatsituationen strafkammer
  1106. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts landshut juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung tateinheit sexuellem mißbrauch kindes sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagte greift urteil mehreren verfahrensrügen sachrüge revision sachrüge erfolg kommt daher verfahrensrügen feststellungen strafkammer lebte angeklagte august september töchtern ehefrau gemeinsamen haushalt ehefrau sorgerecht für töchter angeklagte für erziehung mitverantwortlich september mißbrauchte angeklagte zehnjährige während achtjährigen wohnzimmercouch liegend fernsehfilm ansah hand kindes ergriff willen widerstand für kurze zeit unterhalb sporthose nacktes erigiertes geschlechtsteil führte ii beweiswürdigung angefochtenen urteil unterliegt durchgreifenden bedenken verurteilung beschwerdeführers beruht ausschließlich angaben kindes angeklagte bestreitet tat könne falls versehen berührt steht aussage aussage muß tatrichter bewußt daß aussage belastungszeugen besonderen glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen zumal angeklagte fällen wenig verteidigungsmöglichkeiten eigene ußerungen sachlage besitzt lückenlose gesamtwürdigung indizien besonderer bedeutung rechtsprechung bundesgerichtshofs müssen urteilsgründe erkennen lassen daß tatrichter umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen gilt besonders einzige belastungszeuge hauptverhandlung vorwürfe ganz teilweise mehr aufrechterhält anfänglichen schilderung gefolgt bghst kammer erachtet aussage zeugin ge samtheit glaubhaft ua stützt dabei wesentlichen sachverständig beraten aussageverhalten zeugin hauptverhandlung sowie konstanz angaben zeugin während gesamten verfahrens kerngeschehen womit kammer ersichtlich verurteilung zugrunde liegenden sachverhalt meint drei wesentlichen punkten setzt kammer jedoch genügend auseinander belastungszeugin ermittlungsverfahren sowohl polizeilichen vernehmung ua gegenüber untersuchenden rztin ua angegeben angeklagte versucht hand berühren genital fassen vorwurf zeugin hauptverhandlung mehr erwähnt kammer würdigt folgt tatsache daß hauptverhandlung sol chen vorfall mehr schilderte sieht kammer jedoch grund dafür glaubwürdigkeit glaubwürdigkeit zweifeln für beurteilung für kammer maßgebend daß konstant fast wortgleich vorfall angeklagte hand genital geführt geschildert für glaubwürdigkeit zeugin spricht vielmehr daß hauptverhandlung aussage jeweils konstant beschriebenen vorfall beschränkt ua mitarbeiterin kreisjugendamts zeugin bitten vaters erstmals vorfällen angeklagten befragte berichtete zeugin daß angeklagte schon mal unten reingelangt kammer klärt hierbei zusätzlichen vorgang tag handelt führt hierzu lediglich tatsache daß hauptverhandlung weiteren vorfall erwähnte vermag glaubwürdigkeit einzuschränken umstand daß mehr wesentliche konstant immer angab beschränkte unterstreicht glaubwürdigkeit ua mutter gegenüber zeugin mai gesagt daß versehentlich angeklagten hingekommen sei ua daß angeklagten gestreichelt hosenbund gekommen sei hierbei gespürt hand zurückgezogen ua angst papa wahrheit sagen ua gelogen hätte ua zeugin bestätigte hauptverhandlung damalige ußerung mutter gegenüber erklärte jedoch mutter seinerzeit belogen ua kammer nimmt weitere erörterung glaubhaft drei punkten beweiswürdigung unvollständig kammer hätte näher begründen müssen weshalb glaubwürdigkeit angaben zeugin deren widersprüchliches aussageverhalten beeinträchtigt sah kammer
  1107. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr löffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf zulassungsgrund grundsätzlichen bedeutung besteht mehr beschwerdebegründung grundsätzlich erachtete frage entscheidung gerichtshofs europäischen gemeinschaften april zip ff geklärt beitritt geschlossenen immobilienfonds kapitalanlagezwecken richtlinie ewg grundsätzlich anwendbar art abs richtlinie abwicklung grundsätzen lehre fehlerhaften gesellschaft entgegensteht jeweils empfangenen leistungen zurückzugeben auseinandersetzungsguthaben beitritt widerrufenden verbrauchers wert fondsanteils zeitpunkt ausscheidens berechnen zulassungsgründe beschwerde geltend gemacht liegen angefochtene urteil richtig unbegründeten begehren isolierter positionen regel minus feststellungsantrag enthalten nämlich festzustellen geltend gemachte anspruch besteht auseinandersetzungsrechnung eingestellt möge vgl bgh urt märz ii zr dstr fehlt jedoch feststellungsinteresse beklagten eingeklagten positionen parteien unstreitig weiteren begründung gem abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette strohn reichart caliebe löffler vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1108. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen liste angewendeten vorschriften betreffend angeklagten entfallen vorschriften abs stgb häger gerhardt brause hubert raum'],['Soon']]
  1109. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg juli feststellungen aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwenigen auslagen angeklagten staatskasse last angefochtene urteil dahin geändert angeklagte wegen gefährlicher körperverletzung drei tateinheitlichen fällen freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen insoweit beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung drei tateinheitlichen fällen einzelstrafe zwei jahre sechs monate wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis einzelstrafe zwei mona te gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt revision verletzung materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo für verurteilung wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis fehlt verfahrensvoraussetzung geahndete tat generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt zugelassenen anklage erfasst vgl bgh beschluss april str nstz nachtragsanklage stpo erhoben worden hauptverhandlung erteilte gerichtliche hinweis stpo insoweit ausreichend gemäß abs abs stpo verfahren demgemäß genannten fall einzustellen führt entsprechenden nderung schuldspruchs wegen wegfalls insoweit verhängten einzelstrafe entfallen gesamtstrafe einzelstrafe zwei jahren sechs monaten wegfall strafe berührt auszuschließen höhe verurteilung wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis nachteil angeklagten beeinflusst nack wahl jäger rothfuß sander'],['Soon']]
  1110. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angefochtenen urteils geben anlass hinweis geboten innerhalb urteils ordnungsziffern für einzelnen fälle jeweils sachverhalt beweiswürdigung rechtlicher würdigung strafzumessung einheitlich verwenden vgl bgh nstz ferner meyer goßner appl urteile strafsachen aufl rn insbesondere vielzahl taten mittätern unterschiedlicher beteiligung leidet verständlichkeit urteilsgründe erheblich übrigen teilen urteils stelle beim sachverhalt genannten ordnungsziffern hiervon abweichenden ordnungsziffern anklage jeweilige tattag bezeichnung einzelnen taten verwendet gilt namentlich taten chronologischen reihenfolge dargestellt worden tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  1111. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb satz abs satz nr satz bgb einseitige willenserklärungen verwalters namen gemeinschaft wohnungseigentümer grundlage vereinbarung beschlusses wohnungseigentümer abs satz nr anwendbar bgh urteil februar iii zr olg saarbrücken lg saarbrücken iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters reiter für recht erkannt revision klägerin zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts saarbrücken september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung urteil zivilkammer landgerichts saarbrücken juni zurückgewiesen worden wegen betrags vergütung für monate april november nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz jeweils ab april mai juni juli august september oktober november höhe rechtsanwaltskosten nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz ab januar umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten vertragliche vergütung für gebäudeserviceleistungen für zeitraum dezember november parteien schlossen august zwei grundstücks gebäudeserviceverträge worin klägerin wirkung august beziehungsweise september hausbetreuerservice wohnanlage beklagten wohnungseigentümergemeinschaft übernahm vergütung wurden monatlich dm beziehungsweise dm jeweils zuzüglich mehrwertsteuer vereinbart insgesamt monatlich zuletzt wurden ab januar monatlich gezahlt wobei parteien streitig vereinbarung über erhöhung zahlenden entgelts höhe pro monat gab beider urkunden vertragslaufzeit fünf jahren vorgesehen bestimmt ablauf vertragslaufzeit vertrag beiden seiten frist vier wochen quartalsende gekündigt vertrag aufgelöst verlängert weitere fünf jahre kündigung bedarf schriftform eigentümerversammlung beklagten september wurde mehrheitlich beschlossen bisherigen verwalter abzuberufen verträge klägerin außerordentlich november kündigen neu bestellte hausverwalter teilte klägerin telefaxschreiben dezember ausführung beschlusses september hausmeistervertrag fristlos kündige kündigung gehe permanente schlechtleistung mitarbeiter klägerin zurück zugleich wurde hausverbot ausgesprochen klägerin widersprach schreiben dezember kündigung rügte fehlende voll macht vollmachtsvorlage verwalters schreiben januar teilte verwalter klägerin präzisiere kündigung dezember beiden verträge preis dm bzw dm beide verträge tragen unterschriftsdatierungen klage klägerin beklagte zahlung vertraglichen vergütung höhe insgesamt nebst zinsen sowie vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten anspruch genommen landgericht abweisung weitergehenden klage beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen sowie vorgerichtliche rechtsanwaltskosten höhe nebst zinsen zahlen beide parteien urteil erfolglos berufung beziehungsweise anschlussberufung eingelegt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klageantrag vollem umfang entscheidungsgründe revision überwiegend erfolg berufungsgericht soweit für revisionsverfahren belang ausgeführt außerordentliche kündigung beklagten dezember unwirksam sei beklagte prozess konkreten gründe für fristlose kündigung vorgetragen brigen sei kündigungsfrist abs bgb verstrichen fristlose kündigung sei jedoch bgb ordentliche umzudeuten erforderliche schriftform sei gewahrt ergebnis erfolglos wende klägerin dagegen kündigung dezember gemäß satz bgb wirksam zurückgewiesen worden sei zurückweisung vollmacht satz bgb sei möglich vertretungsmacht erteilung vollmacht vertretenen gesetzlicher grundlage beruhe vorliegenden fall ergebe vollmacht kündigung für wohnungseigentumsverwalter jedenfalls abs satz nr dabei handele gesetzliche vertretungsmacht satz bgb anwendbar sei könne deshalb dahinstehen berufung klägerin bgb treu glauben bgb entgegenstehe brigen beinh
  1112. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb grundsatz daß beweislastregeln ausgangsrechtsstreits regreßprozeß anzuwenden lasten mandanten steuerberaters auswirken frage mandant steuerschaden rechtzeitig rechtsbehelf hätte abwenden können zeitpunkt zugangs steuerbescheids abhängt bgh urteil mai ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehör dr ganter raebel für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben soweit berufungsgericht sache wegen betrages dm nebst zinsen seit januar landgericht zurückverwiesen insoweit berufung beklagten teilurteil zivilkammer landgerichts hannover oktober zurückgewiesen übrigen revision zurückgewiesen ber kosten revisionsverfahrens landgericht entscheiden rechts wegen tatbestand beklagte betreute steuerberater kläger während rechtsstreits verstorbene allein beerbte ehefrau folgenden kläger rede steuerlichen angelegenheiten kläger gesellschafter ohg gmbh co kg beteiligt zuletzt genannten gesellschaft schon beginn vertragsverhältnisses beklagten steuerlichen gründen gesellschaft bürgerlichen rechts gegründet ohg anteil innenverhältnis form unterbeteiligung übertrug november erließ außenprüfung zuständige betriebsfinanzamt für jahre geänderte bescheide über gesonderte einheitliche feststellung für ohg bgb gesellschaft beiden bescheiden wurde kläger gewinn ohg vollem umfang zugerechnet folge daß grundlage feststellungsbescheide wohnsitzfinanzamt erlassenen kommensteuerbescheiden januar einkünften klägers gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde hiergegen eingelegten einsprüche beklagte begründete wies finanzamt zurück klage nunmehr beauftragte steuerberater beim finanzamt erhob nahmen kläger ehefrau aufgrund ergebnisses juni durchgeführten mündlichen verhandlung zurück kläger nimmt beklagten wegen hoch festgesetzten steuern schadensersatz anspruch zunächst erster linie zahlung dm verlangt darin reine steuerschaden betrag dm dm einkommensteuer dm kirchensteuer enthalten erkennende senat ersten revisionsverfahren urteil juni ix zr wm klageantrag grunde für gerechtfertigt erklärt sache entscheidung über anspruchshöhe landgericht zurückverwiesen weiteren verlauf rechtsstreits kläger klage erhöht zahlung insgesamt dm nebst teil hauptforderung geltend gemachter zinsen verlangt davon entfallen dm steuerschaden dm einkommensteuer dm kirchensteuer dm landgericht teilurteil kläger zugesprochen berufungsgericht urteil aufgehoben sache landgericht zurückverwiesen dagegen richtet revision klägers entscheidungsgründe revision führt wegen betrages dm aufhebung berufungsurteils zurückweisung berufung übrigen rechtsmittel erfolg berufungsgericht hält teilurteil landgerichts für unzulässig beklagte recht einwand mitverschuldens erhoben kläger sei zuzurechnen berufungsgericht ausgeführt daß jetziger steuerberater antrag abs ao nderung einkommensteuerbescheide gestellt einwand ver letzung schadensminderungspflicht könne beklagte betragsverfahren erheben einwand gesamten klageanspruch betreffe bestehe erlaß teilurteils gefahr widersprüchlicher entscheidungen gefahr besteht indessen soweit schon verfahren über klagegrund erhobenen anspruch geht umfang steht urteil erkennenden senats juni bindend fest daß kläger entstandene schaden grunde vollem umfang ersetzen entscheidung frage inwieweit schadensersatzanspruch mitwirkendes verschulden geschädigten gemindert grundsätzlich zweifellos anspruch insgesamt entfallen läßt betragsverfahren vorbehalten bghz muß jedoch urteilstenor zumindest entscheidungsgründen kenntlich gemacht bghz senatsurteil juni einschränkung entnehmen weder urteilstenor gründe befassen frage etwaigen mitverschuldens klägers entscheidungsgründen läßt aussage hierzu wege auslegung entnehmen parteien dahin frage doppelte besteuerung gewinns ohg später ant
  1113. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter nötigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer richter bundesgerichtshof dr grube schmidt staatsanwalt verhandlung staatsanwalt beim bundesgerichtshof verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten ka verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil landgerichts aachen november soweit betrifft schuldspruch dahingehend berichtigt angeklagte versuchten nötigung unerlaubten besitzes zweier halbautomatischer kurzwaffen verschießen patronenmunition schuldig ausspruch über einzelstrafe zwei jahren zwei monaten ausspruch über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben revisionen angeklagten ka urteil soweit betrifft schuldspruch dahingehend berichtigt angeklagten jeweils beihilfe versuchten nötigung schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen angeklagten ka revisionen staatsanwaltschaft verworfen staatskasse kosten revisionen staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter erpres sung wegen unerlaubten besitzes zweier halbautomatischer kurzwaffen verschießen patronenmunition gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt angeklagten ka jeweils wegen beihilfe versuchten erpressung freiheitsstrafen jahr acht monaten bzw jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt dagegen richten verletzung sachlichen rechts fall angeklagten ka zusätzlich verletzung verfahrensvorschriften gestützten revisionen angeklagten ungunsten angeklagten eingelegten generalbundesanwalt vertretenen revisionen rügt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rechtsmittel angeklagten sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolgreich revisionen staatsanwaltschaft bleiben erfolg feststellungen landgerichts mietete zeuge mai räumlichkeiten betrieb gaststätte folge gelang betriebseinnahmen laufenden kosten gaststätte decken oktober wandte angeklagte ka spielautomaten lokal aufgestellt unterbreitete vorschlag kontakt leuten vermitteln verbesserung geschäftssituation gaststätte beitragen könnten vorschlag stand wunsch ka gut bekannten angeklagten gaststätte übernehmen ende oktober kam treffen angeklagten ka zeugen klagte ka angestellte ange teilnahm besichtigung räumlichkeiten erörterten konditionen bernahme lokals möglich sei wegen unterschiedlicher vorstellungen über höhe ablösebetrags kam jedoch einigung folgezeit suchte angeklagte angeklagten beim zeugen absprache jeweils alleine wiederholt lokal erkundigte bezüglich abgabe lokals entschieden spätestens letzten gespräch erklärte sei mitglied hells angels wollten caf� drogen verkaufen stellte alternative entweder drogenverkauf zuzulas sen lokal abzugeben nachdem erschien november erneut stellte nochmals wahl angeklagte ka ansinnen abgelehnt weiterhin weigerte kam kurz darauf gaststätte erklärte warnend hells angels spaßen sei hätten tatsächlich zutraf oktober lokale verwüstet wolle sicher passiere ußerung angeklagten ka klar hinweis vorfall angst einflößte ging dabei darum vorhaben angeklagten bernahme gaststätte unterstützen nachdem daraufhin abgabe lokals zugestimmt erschien etwa halbe stunde später ka informierte angeklagte zehn personen einheit liche motorradbekleidung bzw lederjacken trugen fragte nunmehr entschieden caf� überlassen beim drogenverkauf mitzuwirken eindruck früheren ußerungen hells angels wegen angeklagten ka begleiter aufgebauten drohkulisse ging forderung angeklagten angeklagte stimmte bergabe lokals kündigte daraufhin ange
  1114. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausglleistg abs satz berechtigung landwirtschaftliche flächen waldflächen abs ausglleistg begünstigt erwerben setzt fall wiedereinrichtern sinne abs satz ausglleistg deren ortsansässigkeit voraus bgh urt mai zr olg rostock lg neubrandenburg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigenen angaben zufolge rechtsnachfolger früheren eigentümers heutigen mecklenburg vorpommern gelegenen enteigneten landwirtschaftlichen guts ehemals volkseigene landwirtschaftliche flächen bundesanstalt für vereinigungsbedingte sonderaufgaben privatisierung flächen beauftragten klägerin gepachtet november stellte klägerin antrag ausgleichsleistungsgesetz begünstigten erwerb ha waldfläche ergänzung landwirtschaftlichen betriebes bauernwald antragsunterlagen gehörte erklärung beklagten hauptwohnsitz abschluss kaufvertrages nähe betriebsstätte verlegen sowie meldebescheinigung entsprechenden wohnsitz auswies notariellem vertrag dezember verkaufte klägerin beklagten rund ha waldfläche gemarkung preis dm kaufvertrages berschrift sicherung zweckbindung vereinbart abschluß vertrages erfolgt annahme daß käufer für kaufgegenstand erwerbsanspruch bestimmungen ausglleistg zusteht verkäuferin berechtigt vertrage zurückzutreten feststeht käufer für abschluß vertrages gegenüber verkäuferin erbrachten nachweise angaben falsch insbesondere voraussetzungen für erwerb sogenanntem bauernwald sinne abs ausglleistg gegeben nachdem klägerin festgestellt beklagte erstem wohnsitz lübeck nebenwohnsitz ratzeburg gemeldet faktisch angegebenen adresse nähe betriebsstätte lebte erklärte rücktritt vertrag klage verlangt rückabwicklung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht meint klägerin sei rücktritt kaufvertrag berechtigt beklagte falsche angaben hauptwohnsitz gemacht beklagte könne darauf berufen ausgleichsleistungsgesetz alteigentümern ortsansässigkeit fordere deshalb falschen angaben punkt berechtigt sei verkauf waldflächen privatrechtlichen vertrag erfolgt sei klägerin innerhalb grenzen privatautonomie bestimmen können voraussetzungen käufer erfüllen müsse gelte unabhängig davon ausgleichleistungsgesetz hauptwohnsitz erwerbers nähe betriebsstätte voraussetze ausreichend sei berechtigtes schutzwürdiges interesse klägerin daran käufer hierzu wahrheitsgemäße angaben mache interesse sei schon deshalb gegeben klägerin gegebenenfalls mehreren bewerbern auswählen könne klägerin grundsätze verwaltungsprivatrechts verstoßen sei weder willkürlich unverhältnismäßig angesichts objektiv falscher angaben beklagten für wichtigen punkt rückabwicklung kaufvertrages verlange ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung ergebnis stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht davon klägerin grundlage kaufvertrag ziff vereinbarten rücktrittsrechts wegen falschen angaben beklagte wohnsitz gemacht rückgängigmachung vertrages verlangen beanstanden verständnis vertragsbestimmung dahin unzutreffenden angaben rücktritt berechtigen sollten voraussetzungen für erwerb bauernwaldes betreffen entgegen auffassung berufungsgerichts allerdings dahinstehen berechtigung bauernwald vergünstigt kaufen ausgleichsleistungsgesetz davon abhängt erwerber nähe landwirtschaftlichen betriebes ortsansässig bzw annahme berufungsgerichts klägerin grenzen privatautonomie bestimmen können vorgaben vertragsschluss beklagten abhängig mache rechtsfehlerhaft berücksichtigt bindungen denen klägerin
  1115. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen rechtsmittel beteiligten beschlüsse landgerichts paderborn oktober amtsgerichts paderborn august kostenpunkt insoweit aufgehoben für zeitraum ab august nachteil betroffenen entschieden worden festgestellt beschluss amtsgerichts paderborn juni betroffenen seit august rechten verletzt weitergehende rechtsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen beteiligten stadt auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gerichtskosten erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene marokkanischer staatsangehöriger reiste november bundesgebiet stellte dezember asylantrag dezember bescheid bundesamtes für migration flüchtlinge offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde bestandskräftigen bescheid enthaltenen aufforderung bundesgebiet binnen woche bekanntgabe entscheidung verlassen kam betroffene tauchte folgezeit märz wurde betroffene identitätspapiere besaß aufgegriffen festgenommen antrag beteiligten wurde haft sicherung abschiebung für dauer drei monaten angeordnet weiteren antrag beteiligten wurde sicherungshaft beschluss amtsgerichts juni september verlängert august amtsgericht eingegangenen schriftsatz beteiligte beantragt vertrauensperson betroffenen zuzulassen haft aufzuheben festzustellen haftbeschluss amtsgerichts rechtswidrig sei amtsgericht beteiligten vertrauensperson zugelassen sachanträge jedoch zurückgewiesen betroffene während beteiligten geführten beschwerdeverfahrens september haft entlassen worden landgericht beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts zurückgewiesen hiergegen wendet beteiligte rechtsbeschwerde aufhebung entscheidung landgerichts sowie feststellung rechtsverletzung betroffenen beschlüsse amtsgerichts über verlängerung haft zurückweisung antrags haftaufhebung beantragt ii beschwerdegericht auffassung betroffene sei zurückweisung haftaufhebungsantrages rechten verletzt worden sicherungshaft aufgehoben müssen betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei haftgründe abs nr nr aufenthg vorgelegen hätten haft über zeitraum drei monaten hinaus aufrechterhalten dürfen anfang festgestanden abschiebung binnen drei monaten möglich sei aktenlage sei ersichtlich behörden beschleunigungsgebot verstoßen hätten iii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr satz famfg statthaft brigen zulässig famfg beteiligte beschwerdeberechtigt betroffenen benannte vertrauensperson bereits ersten rechtszug verfahren beteiligt worden abs nr abs nr famfg rechtsbeschwerde teilweise erfolg erfolg bleibt rechtsmittel soweit beteiligte feststellung verletzung rechte betroffenen verlängerung sicherungshaft beantragt feststellungsantrag famfg für zeitraum beginn verlängerten haft eingang antrags deren aufhebung unzulässig zurückzuweisen formelle rechtskraft entscheidung amtsgerichts über haftverlängerung entgegensteht rechtliche interesse feststellung rechtswidrigkeit freiheitsentziehenden maßnahme erlaubt stellung feststellungsantrages losgelöst jeweils bestehenden rechtsschutzsystem betroffenen zumutbar möglich verfahrensordnung bereitgestellte rechtsschutzmöglichkeit ergreifen erwartet wahrnimmt senatsbeschlüsse januar zb fgprax rn april zb fgprax rn versäumt betroffene rechtsmittelfrist formelle rechtskraft entscheidungen über haftanordnung haftverlängerung verfahren aufhebung haft durchbrochen senatsbeschluss april zb fgprax rn eingang haftaufhebungsantrags beteiligten august einmonatige beschwerdefrist abs famfg beschluss juni juli rechtsanwalt betroffenen zugestellt worden verstrichen rechtsmittel dagegen begründet soweit feststellungsantrag für zeitraum eingang antrages beteiligten haftaufhebung satz famfg haftentlassung betroffenen zurückgewiesen worden aa eintritt formellen rechtskraft anordnung über haftverlängerung ändert daran während haftvollzugs jederzeit a
  1116. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar schuldspruch dahin geändert angeklagte totschlags versuchten schweren brandstiftung schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags schwerer brandstiftung jugendstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichtete verletzung formellen sachlichen rechts rügende revision angeklagten führt sachrüge nderung schuldspruchs brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo getroffenen feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeter schwerer brandstiftung gemäß abs nr stgb für vollendung delikts erforderlich brand teile gebäudes für bestimmungsgemäßen gebrauch wesentlich erfasst selbständig fortwirken zündstoffs brennen vgl tröndle fischer stgb aufl rdn brandlegung völligen teilweisen zerstörung gewicht gekommen brandlegung mehrfamilienhaus setzt voraus zumindest selbständigen gebrauch bestimmter teil wohngebäudes wohnen bestimmte untereinheit brandlegung für beträchtliche zeit für wohnzwecke mehr benutzbar vgl bghst belegt angefochtene urteil getroffenen feststellungen setzten angeklagte mittäter wohnzimmer mehrfamilienhaus gelegenen wohnung getöteten deren kleidung sofa kante lehnte bereich sitzfläche brand beweiswürdigung ergibt folge hoher temperaturen bereich oberhalb sofas putzabplatzungen gekommen eher schwel vollbrand gehandelt raum leiche befand eintreffen feuerwehr völlig verqualmt daraus ergibt vollendete schwere brandstiftung gemäß abs nr stgb grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen angeklagte indessen neben verbrechen totschlags jedenfalls versuchten schweren brandstiftung schuldig neuen hauptverhandlung weitergehende urteil ersichtlichen feststellungen erwarten senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch insoweit geändert stpo steht entgegen strafausspruch gleichwohl bestand senat ausschließen landgericht zutreffender rechtlicher würdigung niedrigere jugendstrafe verhängt hätte landgericht deren bemes sung wesentlichen jugendstrafrecht maßgeblichen erziehungsgedanken insoweit erforderliche erzieherische einwirkung angeklagten vollendung schweren brandstiftung abgestellt angesicht geringfügigen teilerfolgs rechtsmittels belastung angeklagten gesamten kosten unbillig abs stpo tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  1117. [['bundesgerichtshof str beschluss dezember strafsache wegen geldwäsche strafsenat bundesgerichtshofs dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart september unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe diebstahl zwei fällen gewerbsmäßiger hehlerei drei fällen sowie wegen geldwäsche drei fällen davon jeweils tateinheit urkundenfälschung gewerbsmäßigem fördern unerlaubten aufenthalts ausländern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verkündung urteils angeklagte verteidigerin rechtsmittel verzichtet angeklagte ablauf frist revision eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand beantragt macht geltend verkündung urteils erklärung rechtsmittelverzichts strafkammer bestehenden haftbefehl auflagen außer vollzug gesetzt rechtsmittelverzicht sei urteil indessen erfüllung auflagen haftverschonungsbeschlusses rechtskraft erwachsen daß außervollzugsetzung mehr möglich sei sieht irre geführt meint hätte abgabe verzichtserklärung folge hingewiesen müssen revision unzulässig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet rechtsmittelverzicht grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst bgh nstz bgh stv ausnahmsweise jedoch rechtsmittelverzicht angeklagten wegen unzulässiger willensbeeinflussung unwirksam beispiel angenommen vorsitzende unzuständiger weise zusage gegeben eingehalten worden aufgrund unzulässiger weise erlaß urteils rahmen verfahrensbeendenden absprache getroffenen vereinbarung rechtsmittelverzicht erklärt vgl bgh njw nstz enttäuschten erwartungen hingegen unwirksamkeit rechtsmittelverzichts hergeleitet bgh stv nachw vorliegenden falle steht aufgrund dienstlichen ußerung vorsitzenden strafkammer fest daß willensentschließung ang eklagten verzichtserklärung unzulässiger weise beeinflußt worden weder rechtsmittelverzicht erlaß haftverschonungsbeschlusses verkündeten inhalt danach verteidigung abgesprochen daß untersuchungshaftverschonungsbeschluß de ssen auflagen erfüllt verzicht rechtsmittel leere ging rechtlich zwangsläufige folge wäre rechtskraft urteils erst verstreichen rechtsmittelfrist eingetreten hätte angeklagte zuvor auflagen erfüllt insbesondere sicherheitsleistung erbracht wäre jedenfalls zunächst freien fuß gesetzt worden unterschiedlichen konsequenzen jeweils möglichen prozessualen verhaltens begründeten gegenüber verteidigten angeklagten jedoch hinweispflicht strafkammer demnach gericht verantwortenden umstände erkennbar wirksamkeit rechtsmittelverzichts frage stellen könnten wirksamkeit rechtsmittelverzichts steht schließlich entgegen daß vollständige rechtsmittelbelehrung unterblieben nachdem vorsitzende unterbrochen insoweit allseitiger verzicht belehrung erklärt worden bgh nstz für wiedereinsetzung vorigen stand raum antrag einstweiligen aufschub vollstreckung verhängten freiheitsstrafe gemäß abs stpo entscheidung gegenstandslos wahl boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  1118. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr czub beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurückgewiesen berufungsgericht senatsrechtsprechung pflicht verkäufers käufer über baugenehmigung abweichende bauausführung aufzuklären beachtet jedoch entscheidungserheblich kläger stützt vorwurf arglistigen verschweigens ausschließlich darauf beklagte genehmigten planung abweichende bauausführung kannte reicht beklagte handelte vorsätzlich wusste wenigstens rechnete bauausführung infolge abweichung baugenehmigung unzulässig vgl senat bghz urt juni zr wm beschl januar zr umdruck brigen wirft rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt krüger klein schmidt räntsch lemke czub vorinstanzen lg limburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1119. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwälte dr wüllrich prof dr stüer märz beschlossen antrag klägers zulassung berufung verkündungs statt dezember zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermögensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen dagegen gerichtete antrag zulassung berufung erfolg satz brao abs satz vwgo müssen zulassungsantrag gründe dargelegt denen berufung zuzulassen hierfür gelten grundsatz anforderungen rechtsprechung beschwerde nichtzulassung revision abs satz vwgo abs satz zpo entwickelt daher müssen sicht jeweiligen antragstellers betracht kommenden zulassungsgründe sinne abs vwgo benannt hinreichend erläutert voraussetzungen geltend gemachten zulassungsgrundes substantiiert dargelegt vgl senatsbeschlüsse februar anwz brfg juris rn dezember anwz juris rn jeweils insoweit bestehen bereits bedenken zulässigkeit klägerischen antrags weder zulassungsgrund sinne abs vwgo ausdrücklich benannt näher tatbestandlichen voraussetzungen norm stellung genommen vorbringen antragsbegründung dahingehend wertet kläger zumindest ernstliche zweifel richtigkeit urteils abs nr vwgo geltend verhilft antrag erfolg für beurteilung rechtmäßigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behördlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundsätzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfügung abzu stellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten vgl senatsbeschluss juni anwz brfg brak mitt rn ff für bghz vorgesehen insoweit vormals senat prozesswirtschaftlichen erwägungen zugelassene möglichkeit entfallen zweifelsfrei feststehenden nachträglichen wegfall rücknahme widerrufsgrunds bereits laufenden gerichtsprozess berücksichtigen senat aao rn kläger danach maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai vermögensverfall befunden somit voraussetzungen abs nr brao vorgelegen stellt abrede beklagte anwaltsgerichtshof deren begründungen senat bezug nimmt zutreffend festgestellt soweit kläger über vermögen antrag finanzamts während verfahrens anwaltsgerichtshof oktober insolvenzverfahren eröffnet worden antragsbegründung februar darauf verweist damaliger sicht seit woche allerdings akten gereichter insolvenzplan vorliege falle annahme wiederherstellung geordneter vermögensverhältnisse führen maßgabe neuen senatsrechtsprechung unerheblich auffassung klägers fall müsse frühere rechtsprechung gelten anderenfalls unzulässige rückwirkung bzw verstoß vertrauensgrundsatz vorliege unzutreffend rechtsprechung bundesverfassungsgerichts für rückwirkung gesetzen entwickelten grundsätze nderung höchstrichterlichen rechtsprechung anwendbar vgl bverfge bverfg nvwz bverfg beschluss mai bvr juris rn soweit zusammenhang nderung rechtsprechung vertrauensgesichtspunkte diskutiert worden bverfg aao siehe bverfge ff bgh urteil februar ix zr bghz ff bag beschluss februar azr juris rn ff spielen falle klägers rolle vertrauensschutz fortbestand rechtsprechung setzt zunächst voraus betroffene möglichkeit nderung rechnen neue senatsrechtsprechung beruht ihrerseits nderung maßgeblichen verfahrensrechts anwendbarkeit verwaltungsgerichtsordnung statt gesetzes über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dadurch naheliegenden angleichung rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts senat aao rn ff mithin unvorhersehbar geht weder darum vergangenheit liegender abschließend geregelter sachverhalt veränderten rechtlichen beurteilung unterworfen darum zeitpunkt nderung geschützte rechtsposition eingegriffen
  1120. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs agbg anwendung agbg unklar bleibt automatische verlängerungsklausel erst ausübung verlängerungsoptionen mieters schon zuvor anwendung findet bgh urteil dezember xii zr olg karlsruhe lg offenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts offenburg januar abgeändert festgestellt mietverhältnis parteien über räumlichkeiten straße ablauf einmaligen op tionszeitraum fünf jahren verlängerten festen mietzeit august geendet darüber hinaus fortbesteht beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten darüber gewerbliches mietverhältnis fortbesteht schriftlichem vertrag august vermietete rechtsvorgängerin klägerin beklagten erstellende gewerberäume beklagten gestellten formularmietvertrages lautet folgt mietzeit beginnt bernahme schlüsselfertigen mietobjekts beträgt jahre mieter berechtigt schriftliche erklärung vermieter spätestens monate beendigung mietverhältnisses zugehen verlängerung mietverhältnisses jahre verlangen option recht mieter viermal ausüben ablauf mietzeit einschließlich optionszeiträume verlängert mietverhältnis jeweils jahre falls seitens vertragspartei spätestens monate beendigung gekündigt schreiben januar übte beklagte optionsrecht weshalb mietverhältnis august verlängerte weitere optionserklärung gab beklagte ab ansicht mietverhältnis sei august beendet klägerin meint demgegenüber mietverhältnis abs mietvertrages august verlängert vertragspartei spätestens zwölf monate august gekündigt landgericht klage feststellung mietverhältnis parteien über september hinaus bestehe abgewiesen berufung klägerin urteil oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen wendet klägerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision klägerin erfolg führt feststellung mietverhältnis parteien über september hinaus fortbesteht oberlandesgericht ausgeführt mietverhältnis parteien sei ablauf august beendet zeitpunkt sei abs mietvertrages vereinbarte grundmietzeit zehn jahren zuzüglich einmaligen optionszeitraums fünf jahren abgelaufen vorherigen kündigung vertragsverhältnisses parteien bedurft optionsrecht abs vertrages beklagte ausgeübt abs vereinbarte verlängerungsklausel sei anwendbar ergebe auslegung bestimmung abs mietvertrages handele mieterin gestellte unternehmensgruppe für vielzahl verträgen vorformulierte vertragsbedingung sinne agbg auslegung sei allgemeinen regeln bgb dahin vorzunehmen verlängerungsklausel schon ablauf fest vereinbarten mietzeit jahren erst zuzüglich vier optionszeiträume erst jahre mietbeginn anwendung komme voraussetzungen agbg seien erfüllt einzige auslegung vertretbar sei wortlaut führe allerdings eindeutigen ergebnis lege formulierung ablauf mietzeit einschließlich optionszeiträume verständnis nahe ausübung mieterin vertraglich eingeräumten optionsrechte verstrichene zeitraum gemeint sei indessen erscheine interpretation dahin möglich verlängerungsklausel sowohl für fest vereinbarte mietzeit zehn jahren für aufgrund optionsausübung begründete weitere vertragsabschlüsse gelten solle lasse wortlaut mehrere auslegungsmöglichkeiten sei derjenigen vorzug geben vernünftigen widerspruchsfreien interessen beider vertragsparteien gerecht werdenden ergebnis führe entspreche allein verständnis beklagten kumulation verlängerungsklausel kündigungsmöglichkeit ablauf festen mietzeit für beide parteien optionsrechte könne vereinbarung festen mietzeit sinnvoll mieter möglichkeit gebe optionserklärung beendigung mietverhältnisses vermieter verhindern entgegen auffassung klägers sei kumulation immer sinnvoll zweifel gewollt vorliegenden vertragsges
  1121. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grüneberg maihold sowie richterin dr menges für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats kammergerichts berlin november zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen kläger jeweils kläger rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte entschädigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschädigung einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte kläger beteiligten april august anlagebetrag insgesamt einschließlich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen für gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen anlage kundengelder termingeschäften futures optionen für gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschäften kläger beteiligte januar anlagebetrag einschließlich agio pma gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt tätig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes für wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen für pma eingegangenen verpflichtungen termingeschäften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgemäß termingeschäften großteil gelder wurde wege schneeballsystems für zahlungen altanleger für laufenden geschäfts betriebskosten verwendet weise erhielten kläger auszahlung über kläger über anlegern wurden monatliche kontoauszüge übermittelt tatsächlichen handelsverlauf widerspiegelten märz untersagte bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschäftsbetrieb stellte märz entschädigungsfall fest juli wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet beklagte ermittelte grundlage überprüften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatsächlichen handelsverlauf pma für anleger verlauf endstand anlage für konten kläger ergab abzug handelsverluste märz endbetrag insgesamt für konto klägers endbetrag klage verlangen kläger beklagten zahlung anlagesumme agio nebst rechtshängigkeitszinsen abzüglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschädigungen insgesamt kläger begehrt dementsprechend zahlung nebst rechtshängigkeitszinsen handelsverluste hätten abgezogen dürfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht entsprechend erster instanz abgegebenen anerkenntnissen klage kläger höhe nebst zinsen klage klägers höhe nebst zinsen für begründet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt klägern stehe beklagte entschädigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten höhe bemesse ausgangspunkt höhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rückzahlung für pma eingezahlten gelder agio sowie tatsächlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausführung auftrags investition termingeschäfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetzes überein danach würden ansprüche geschützt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprüche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehörten etwa fall unterschlagung untreue ansprüche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt würden seien kundengelder dagegen vertragsgemäß verwendet
  1122. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen ablehnungsgesuch verurteilten richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan sowie richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker unzulässig verworfen antrag verurteilten neubescheidung revision urteil landgerichts düsseldorf mai sowie hilfsweise erhobene gegenvorstellung verurteilten beschluß senats mai zurückgewiesen gründe landgericht düsseldorf verurteilten wegen nötigung vergewaltigung vorsätzlicher körperverletzung bedrohung freisprechung übrigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten erkannt beschluß mai senat hiergegen eingelegte revision verurteilten gemäß abs stpo offensichtlich unbegründet verworfen schriftsatz verteidigers juli verurteilte beantragt revision neu verbescheiden sowie hilfsweise gegenvorstellung beschluß senats mai erhoben gleichzeitig richter beschluß beteiligt wegen besorgnis befangenheit abgelehnt begründung verweist beschluß erhobene verfassungsbeschwerde juli wesentlichen geltend macht senat stpo verfassungswidriger weise ausgelegt diesbezüglichen vortrag verurteilten revisionsverfahren befaßt ablehnungsgesuch verurteilten unzulässig erlaß beschlusses mai verspätet gestellt worden bgh nstz bgh beschlüsse august str januar str pfeiffer kk aufl rdn kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn hieran ändert verurteilten zugleich ablehnungsgesuch gestellte antrag neubescheidung revision insoweit handelt sache tatsächlich gegenvorstellung beschluß senats mai für verfahren gegenvorstellung ablehnung ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen richter ausgeschlossen handelt hierbei rechtsmittelähnliches rechtsinstitut gesetz geregelten außerordentlichen rechtsbehelf bgh nstz bgh beschl januar str olg düsseldorf nstz für verfahren nachträgliche gewährung rechtlichen gehörs stpo gelten hätte vgl kleinknecht meyer goßner aao nachw senat schon nstz veröffentlichten beschluß weiterhin offenlassen derartiger fall liegt verurteilte revisionsverfahren umfassend stellung nehmen verfahrensvorgängen äußern konnte senat entscheidung mai zugrunde gelegt senat vorbringen verurteilten unbeachtet gelassen näherer lektüre beschlusses erschließt weiteres gründen se nat verurteilten vertretenen auffassung beweiskraft hauptverhandlungsprotokolls folgt grunde gibt gegenvorstellung verurteilten veranlassung revision neu verbescheiden beschluß senats mai wege selbstkorrektur rechtskräftigen entscheidung aufzuheben rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  1123. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkündet april justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein betrieb sicherheitseinrichtung patg begehen bisher beschrittenen wegen abweichenden lösungswegs möglich fachmann nahegelegt anzusehen bedarf abgesehen fällen denen für fachmann hand liegt tun regel zusätzlicher über erkennbarkeit technischen problems hinausreichender anstöße anregungen hinweise sonstiger anlässe dafür lösung technischen problems erfindung suchen bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr lemke asendorf für recht erkannt berufung beklagten april verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin september angemeldeten lauf berufungsverfahrens ablauf höchstschutzdauer erloschenen deutschen patents streitpatents verfahren betrieb sicherheitseinrichtung für fahrzeuginsassen vorrichtung durchführung verfahrens betrifft patentansprüche umfasst patentansprüche streitpatents folgenden wortlaut verfahren betrieb sicherheitseinrichtung für fahrzeuginsassen speicherelement für elektrische energie sowie mehreren speicherelement verbindbaren auslösemitteln für rückhaltevorrichtungen gassack gurtstraffer dadurch gekennzeichnet betätigung auslösemittels auslösemittel zugeführte energie gemessen erreichen festlegbaren energiegrenzwertes energiezufuhr zuvor betätigten auslösemittel unterbrochen vorrichtung durchführung verfahrens ansprüche dadurch gekennzeichnet auslösemittel bzw bzw bekannter weise mittels auswerteeinrichtung ansteuerbarer schalteinrichtungen bzw bzw bildung geschlossenen stromkreises elektrische energie speichernden speicherelement verbindbar wegen abhängigen patentansprüche streitpatents patentschrift verwiesen beklagten wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommene klägerin nichtigerklärung begründung beantragt gegenstand streitpatents sei gegenüber stand technik deutschen offenlegungsschriften veröffentlichung europäischen patentanmeldung us patentschrift verschiedene literaturstellen bilde ten patentfähig mehrere nachveröffentlichte zeitrangältere patentveröffentlichungen gestützt beklagte klage entgegengetreten streitpatent patenterteilung zugrunde liegenden fassung sowie hilfsweise eingeschränkten fassung verteidigt bundespatentgericht streitpatent vollem umfang für nichtig erklärt hiergegen wendet beklagte berufung beantragt erster linie abänderung angefochtenen urteils klage abzuweisen klägerin tritt rechtsmittel entgegen stützt berufungsverfahren ergänzend us patentschrift bb auftrag senats professor dr ing schriftliches gutachten erstattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe klage ablauf streitpatents zulässig gericht lich streitpatent anspruch genommenen klägerin eigenes rechtsschutzbedürfnis nichtigerklärung seite steht st rspr vgl bgh urt zr grur schussfäden transport zr grur verpackungsmaschine zr grur sammelhefter ii ii streitpatent betrifft verfahren betrieb sicherheitseinrichtung für fahrzeuginsassen vorrichtung durchführung verfahrens beschreibung streitpatents bekannten sicherheitseinrichtungen hilfs speicherelement für elektrische energie vorgesehen sicherheitseinrichtung betätigt beispielsweise fahrzeugcrash verbindung hauptenergiequelle fahrzeugs unterbrochen auslösung sicherheitseinrichtung erfolgt vielfach elektrisch betätigende auslösemittel zündpillen stromdurchfluss erhitzt dadurch pyrotechnische reaktion gang setzen zündung unerwünschten nebenschlüssen vorhersehbaren widerstandswerten neigen begrenzte energiereserve speicherelements beanspruchen mehr dafür ausreicht weitere auslösemittel betätigen streitpatent bewirkt sämtliche auslösemittel sicher ausgelöst hierzu patentanspruch streitpatents verfahren betrieb sicherheitseinrichtung für fah
  1124. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen april schuld strafausspruch dahin geändert angeklagte wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt tateinheitliche verurteilung wegen beleidigung entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete sachrüge gestützte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen revision unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen beleidigung hält revisionsrechtlicher prüfung stand fehlt gemäß abs stgb für strafverfolgung erforderlichen strafantrag weder strafanzeige vernehmung geschädigten september eindeutiges strafverlangen bezug beleidigung entnehmen vgl fischer stgb aufl rn strafantrag mehr nachgeholt kenntniserlangung tat dreimonatige antragsfrist stgb bereits seit ende dezember abgelaufen schuldspruch dahin ändern abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangenen beleidigung entfällt schuldspruchänderung lässt strafausspruch unberührt strafkammer strafschärfend gewertet angeklagte zwei straftatbestände verwirklicht wegen fehlens rechtzeitig gestellten strafantrages verfolgbare tatbestandserfüllung jedoch geringerem gewicht rahmen strafzumessung berücksichtigt vgl bgh urteil februar str njw beschluss november str bghr stgb abs tatumstände insbesondere wegen fehlens wirksamen strafantrags verfolgbare tatbestandserfüllung straferschwerende modalität ahndenden delikts darstellt bgh beschluss juni str bghr stgb abs tatumstände beschluss november str rücksicht gesamtumstände angeklagten begangenen tat ausgeschlossen landgericht angeklagten geringeren freiheitsstrafe verurteilt hätte vorliegend möglich last gelegte tatbestandsverwirklichung stgb lediglich strafschärfende modalität gefährlichen körperverletzung bewertet hätte soweit urteilstenor entgegen urteilsgründe gesamt freiheitsstrafe statt freiheitsstrafe rede tenor wegen offenkundigen fassungsversehens berichtigen appl eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']]
  1125. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs grundsätzlich kreditgebende bank rechtlichen gesichtspunkt wissensvorsprungs verpflichtet kreditnehmer kreditvergabe über sittenwidrige berteuerung finanzierenden eigentumswohnung aufzuklären positive kenntnis davon kaufpreis knapp doppelt hoch verkehrswert wohnung ausnahmsweise steht bloße erkennbarkeit positiven kenntnis gleich sittenwidrige berteuerung zuständigen bankmitarbeiter umständen einzelfalls aufdrängen treu glauben berechtigt augen davor verschließen bgh urteil april xi zr olg nürnberg lg nürnberg fürth xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr nobbe richter dr müller dr ellenberger dr grüneberg maihold für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg märz kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden beklagten bank betriebene zwangsvollstreckung notariellen schuldanerkenntnis kläger wurden jahr vermittler geworben eigenkapital eigentumswohnung steuersparzwecken erwerben notariellem kaufvertrag märz erwarben wohnung nr objekt rh kaufpreis dm finanzierung kaufpreises legte rechtsvorgängerin beklagten nachfolgend beklagte klägern entwurf darlehensvertrages august über dm kläger un terzeichneten antrag tilgung monatlich zahlende rate dm angegeben sicherheit wurde kaufvertrag bevollmächtigten notariatsangestellten august grundschuld über dm eigentumswohnung bestellt grundschuldbestellungsurkunde bernahme persönlichen haftung kläger nebst unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung enthalten beklagten lagen zeitpunkt kreditentscheidung notarielle kaufvertrag märz verkaufsprospekt lichtbilder front rückseite objekts planzeichnungen auszug stadtplan enthielt objekt wurde prospekt folgt beschrieben baujahr renoviert sonstiges guter zustand außen verklinkert isolierverglasung etw balkon lzentralheizung zuständige filiale beklagten gerichteten kreditantrag für baufinanzierun gen august wurde objektwert filiale kaufpreis gleich gesetzt september richtete filiale beklagten schreiben kläger auszugsweise folgt lautet eigentumswohnung wurde angaben erstellt renovierungsarbeiten wurden angabegemäß durchgeführt genauerem umfang bekannt liegt wertermittlung immobilie lediglich expos� vertriebsfirma aufgrund ermittelten verkehrswertes können finanzierung näher treten objektive belei hungsunterlagen aktuelles lichtbild mietvertrag zustandsbericht raumverhältnisse sowie zeitpunkt modernisierung inklusive kostenaufstellung vorliegen unabhängig darlehensantrag tilgung vereinbart wurde müssen derzeitigen informationsstand tilgung erhöhen würde erhöhung belastung dm monatlich bedeuten vorlage benötigten objektunterlagen entscheidung höheren tilgung einverstanden können darlehen zusagen fax oktober wandte vermittler beklagte teilte kläger bereit seien wohnung über finanzieren tilgung reduziert oktober november unterzeichneten parteien darlehensvertrag über dm tilgung vorsah nachdem beklagten valutierte darlehen notleidend geworden stellte beklagte darlehensrestbetrag juli höhe august fällig betrieb grundschuldbestellungsurkunde zwangsversteigerung finanzierten eigentumswohnung erfolgte februar für wegen restbetrages betreibt beklagte zwangsvollstreckung persönliche vermögen kläger landgericht vollstreckungsgegenklage abgewiesen berufung kläger berufungsgericht beklagte antragsgemäß verurteilt deren hilfswiderklage zahlung offenen darlehensforderung zuzüglich zinsen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungs hilfswiderklageantrag vollem umfang entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt kläger könnten darlehensrückzahlungsanspruch be klagten schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss wegen verletzung aufklärungspflicht beklagte entgegenhalten aufgrund wissensvorsprungs bekl
  1126. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners für durchführung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf juli prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt gründe antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juli betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1127. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenkläger entstandenen notwendigen auslagen tragen annahme schwurgerichts angeklagte opfer für tot unrettbar tödlich verletzt gehalten tat offenbarte unterliegt durchgreifenden bedenken danach schied strafbefreiender rücktritt beendeten versuch abs satz stgb zweite alternative mangels vereitelungswillens vgl tröndle fischer stgb aufl rdn objektiv verursachten rettung lebens opfers schwurgericht zubilligung strafrahmenverschiebung abs abs stgb festsetzung freiheitsstrafe zehn jahren obergrenze regelstrafrahmens abs stgb stgb überschreitet letztlich ausreichend rechnung getragen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  1128. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krüger dr klein dr gaier für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg abgeändert soweit nachteil klägerin erkannt worden klage grunde berechtigt sache anderweiten verhandlung entscheidung über höhe anspruchs kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin treuhandanstalt alleinige gesellschafterin gmbh folgenden gmbh gmbh eigentümerin grundstücks beklagte teilflächen erwerben hierzu klägerin geführten verhandlungen suchte be klagte abrede klägerin üblicherweise verlangten nachbewertungs mehrerlösabführungsklausel vermeiden abschluß verhandlungen vereinbarte beklagte geschäftsführer gmbh zeugen für märz termin beurkundung kaufvertrages über teilfläche grundstücks termin legte klägerin februar gefaßten gesellschaf terbeschluß gestattet grundstück gmbh teilfläche qm gemäß klägerin formulierten vertragstext für dm pro qm inklusive mehrwertsteuer beklagten verkaufen nachbewertung stattfinden mehrerlös weiterverkauf innerhalb zwei jahren gmbh abgeführt hieran drohte abschluß vertrages scheitern behauptung beklagten wurde urkundsverhandlung unterbrochen erst abgeschlossen nachdem dahingehend geeinigt daß vertrag über näher beschriebene teilfläche rund qm folgenden grundstück zunächst klägerin vorgegeben abgeschlossen später jedoch dahingehend geändert daß mehrerlösklausel entfällt folgezeit wurde kaufvertrag zweimal notariell beurkundeter form geändert aufhebung mehrerlösklausel unterblieb februar wurde beklagte eigentümer grundstücks grundbuch eingetragen vertrag juli kaufte beklagte weitere teilfläche grundstücks für dm qm vertrag sieht weder nachbewertung abführung weiterverkauf erzielten mehrerlöses vertrag november verkaufte beklagte grundstück juli hinzugekauften fläche grundstück angrenzende teilfläche rund qm folgenden grundstück für grundstück vereinbarte kaufpreis betrug dm qm zuzüglich mehrwertsteuer für grundstück dm qm zuzüglich mehrwertsteuer klägerin hält vereinbarung unterschiedlicher preise für willkürlich weiterverkauf grundstücke beklagten erzielten preis durchschnittlich dm qm zuzüglich mehrwertsteuer errechnet klage abgetretenem recht gmbh beklagten auskehrung für grundstück erzielten mehrerlöses dm anspruch genommen landgericht klage höhe dm stattgegeben übrigen abgewiesen berufungsgericht teilweise abweisung klage gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen klage berufung beklagten vollem umfang abgewiesen revision erstrebt klägerin verurteilung beklagten höhe dm zuzüglich zinsen entscheidungsgründe berufungsgericht verneint zahlungsverpflichtung beklagten meint geltend gemachten anspruch stehe entgegen daß beklagten vertretenen gmbh märz mündlich vorvertrag geschlossen worden sei gmbh verpflichtung übernommen kaufvertrag enthaltene mehrerlösklausel aufzuheben formnichtigkeit vorvertrages sei eintragung beklagten eigentümer grundbuch februar geheilt berufung wirksamkeit vorvertrages stehe gesellschafterbeschluß klägerin februar entgegen verhandlungen parteien einigkeit über verkauf grundstücks vereinbarung mehrerlösklausel erzielt worden sei hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ii dahingestellt bleiben angriffe revison beweiswürdigung berufungsgerichts begründet standpunkt berufungsgerichts daß beklagten mitarbeitern klägerin verhandlungen über verkauf grundstücks einigkeit über inhalt gmbh schließenden vertra ges erzielt vereinbart worden sei mehrerlös klägerin verlangte vereinbarung später aufzuheben klageabweisung begründet fall beklagten verwehrt insoweit wirksamkeit vertretung gmbh beru fen vertretungsmacht geschäftsführers gesellschaft beschränkter haftung außenverhältnis beschränkba
  1129. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein insvv abs buchst geschäftsführung verwalter geringe anforderungen gestellt abschlag regelsatz angezeigt masse groß bgh beschl märz ix zb lg stade ag tostedt ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak märz beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten anschlussrechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen schuldnerin weitere beteiligte jeweils hälfte gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin wurde weitere beteiligte rechtsbeschwerdeführer beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts januar insolvenzverwalter bestellt juli erstattete schlussbericht beantragte festsetzung vergütung nebst auslagen umsatzsteuer insgesamt dabei legte regelvergütung gemäß abs insvv insolvenzmasse zugunde daneben begehrte pauschalen auslagenersatz für monate amtsgericht antrag vollem umfang stattgegeben sofortigen beschwerde schuldnerin anschlussrechtsbeschwerdeführerin beantragt regelvergütung hundert kürzen auslagenpauschale für lediglich zwei jahre bewilligen landgericht zurückweisung brigen teilweise entsprochen abschlag regelvergütung höhe hundert für gerechtfertigt gehalten demgemäß vergütung lediglich festgesetzt kürzung auslagenpauschale abgesehen dagegen wenden insolvenzverwalter rechtsbeschwerde schuldnerin anschlussrechtsbeschwerde ii beide rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo zulässig abs satz zpo indes erfolg entgegen ansicht rechtsbeschwerde landgericht regelbeispiele abs insvv fehlerhaft ausgelegt umfang schwierigkeit geschäftsführung insolvenzverwalters abweichungen regelsatz rechnung getragen abs satz inso insvv konkretisiert benennung faktoren zuschlag abschlag regelsatz rechtfertigen können einzelnen zuschlags abschlagstatbestände lediglich beispielhaft gibt zahlreiche weitere umstände für bemessung vergütung einzelfall bedeutung gewinnen können bindenden vorgaben verordnungsgeber bewusst abgesehen einzelfall betracht kommenden faktoren umfassend berücksichtigt gegeneinander abgewogen müssen entscheidend insolvenzgericht ergebnis angemessene gesamtwürdigung vorgenommen bgh beschl juli ix zb nzi ergebnis beschwerdegerichts angriffe rechtsbeschwerde fall gebracht abschlag regelsatz angezeigt geschäftsführung verwalter geringe anforderungen stellte masse jedoch groß somit voraussetzungen regelbeispiels gemäß abs buchst insvv fehlt landgericht umstände abschlag regelvergütung sprechen mithin tendenziell zugunsten insolvenzverwalters berücksichtigt insolvenzmasse klein verfahrensdauer lang entgegen ansicht rechtsbeschwerde sachwidrig zuerst genannten umstand berücksichtigen wegen geringen höhe masse höchste berechnungsfaktor tragen kommt gewichtung zuletzt genannten umstands landgericht ungenauigkeit unterlaufen höhe vergütung höhe auslagenersatzes beeinflusst entkräftet jedoch tragende argument landgerichts insbesondere indikatoren gläubigeranzahl verwertungsaufwand höhe angemeldeten forderungen bewege verfahren deutlich unterdurchschnittlichen bereich anschlussrechtsbeschwerde schuldnerin betont lediglich faktoren erachtens exorbitant kriterien normalverfahrens zurückbleiben insofern würdigt faktoren lediglich landgericht außerdem meint zeit januar oktober müsse gewichtung verfahrensdauer außer betracht bleiben sachlich begründende verzögerung verfahrens insolvenzverwalter entfalle gesichtspunkt landgericht jedoch gewürdigt für durchgreifend erachtet entsprechendes gilt für rüge insolvenzverwalter könne auslagenpauschale für zwei jahre beanspruchen fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag tostedt entscheidung lg stade entscheidung'],['Soon']]
  1130. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend ir marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja swatch mma art abs pv� art quinquies abschn nr markenrl art markeng abs abs nr dreidimensionalen marke markenform für frage unterscheidungskraft allein maßgebend daß angesprochene verkehr angemeldeten zeichen herkunftshinweis erblickt dabei müssen technische funktion bestimmten gestaltungselemente außer betracht bleiben unterscheidungskraft uhrengehäuseträgers bgh beschluß dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck pokrant dr büscher beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschluß senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts januar zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt gründe markeninhaberin begehrt für nachstehend abgebildete dreidimensionale ir marke nr schutz bundesrepublik deutschland für supports de montres zuständige markenstelle deutschen patentamts ir marke wegen fehlender unterscheidungskraft wegen vorliegens freihaltebedürfnisses schutz verweigert hiergegen gerichtete beschwerde markeninhaberin erfolglos geblieben bpatge grur pop swatch zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt markeninhaberin schutzbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis gemäß abs nr markeng für gegeben erachtet ausgeführt abstrakte unterscheidungskraft ir marke abs markeng bestünden bedenken schutzausschließungsgrund abs markeng sei ir marke gehäuseträger für uhren ebenfalls ersichtlich ir marke sei jedoch wegen fehlender unterscheidungskraft abs nr markeng schutzunfähig dreidimensionalen form gehäuseträgers uhr fehle konkreten ausgestaltung notwendige unterscheidungskraft gegenstand beurteilung sei uhrträger sachmehrheit uhrträger uhr armband funktionell verbunden sei funktion uhrträgers innerhalb sachgesamtheit beurteilen sei system pop swatch austauschbare elemente vielzahl unterschiedlicher uhren geschaffen könne schutzfähigkeit könne herkunft hinweisende originelle gestaltung begründet grundform ware bestehende freihaltebedürfnis mangel unterscheidungskraft überwunden könne bereits abs markeng seien technischen funktionalen wertbestimmenden merkmale schutzunfähig begründung originalität ware teile müsse grundsätzlich eher strenger maßstab angelegt ware teile wichtigste mittel beschreibung seien monopolisierung gefahr behinderung wettbewerber gestaltung produkte bringe dabei hänge grad für markeneintragung erforderlichen originalität besonderen verhältnissen jeweiligen warengebiet ab freihaltebedürfnis sei vorliegend feststellbar erforderliche unterscheidungskraft seien deshalb konkreten fall strengen anforderungen stellen gleichwohl fehle irmarke jegliche unterscheidungskraft technisch bedingten merkmalen produkts sei hinweis betriebliche herkunft entnehmen berufung markeninhaberin telle quelle schutz gemäß art quinquies pv� führe ergebnis schutzversagungsgründe abs markeng richteten grenzen art quinquies pv� iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde ergebnis erfolg bundespatentgericht ir marke recht schutz für bundesrepublik deutschland verweigert wirksamen inanspruchnahme telle quelle schutzes bundespatentgericht ausgegangen schutzerstreckung gemäß markeng art abs mma art quinquies abschn nr pv� prüfen bghz füllkörper bgh beschl zb grur wrp premiere ii ingerl rohnke markengesetz rdn unmittelbare heranziehung art abs mma art quinquies abschn nr pv� gerichteten kritik schrifttum vgl fezer markenrecht aufl rdn althammer ströbele klaka markengesetz aufl rdn rechtsgrundlagen schutzausschließung markeng sieht braucht nachgegangen vorschriften abs markeng art art markenrl umgesetzt worden halten grenzen art quinquies abschn pv� bestimmungen markengesetzes richtlinienkonform auszulegen erwägungsgrund markenrechtsrichtlinie erforderlich daß vollständiger bereinstimmung pariser verbandsübereinkunft befindet erge
  1131. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo nr stpo erhobenen verfahrensrüge bemerkt senat vorbringen revision vorsitzende erkennenden strafkammer hauptverhandlung geäußert verhalten druck angeklagten ausüben druck aufrechterhalten senat eingeholten dienstlichen stellungnahmen bestätigt übrigen vorsitzenden nachdrücklicher form vorgenommene vorhalt früheren polizeilichen aussage geeignet besorgnis befangenheit begründen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein athing'],['Soon']]
  1132. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art ea fstrg neg abs nr abs satz entschädigung wegen mehrwegen enteignungsbedingtem neuerwerb ersatzflächen bgh urteil oktober iii zr olg celle lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters tombrink für recht erkannt revision beteiligten urteil zivilsenats senat für baulandsachen oberlandesgerichts celle august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten entschädigung für mehrwege beteiligten erworbenes ersatzland hofstelle entfernt gelegen für straßenbau verfügung gestellten flächen beteiligte eigentümer verschiedener landwirtschaftlich genutzter grundstücke gemarkungen bereich beteiligten geplanten zwischenzeitlich fertig gestellten neubaus tank rastanlage bundesautobahn wegen erwartenden enteignung erwarb beteiligte aufgrund notariellen kaufvertrags februar ersatzland für flächen für erwarteten bau tank rastanlage benötigt wurden oktober november schloss beteiligte hinsichtlich benötigten flächen beteiligten vorabvertrag vertrag vorbemerkungen darauf hingewiesen kaufverhandlungen vermeidung enteignungsverfahrens vollständigen abschluss hätten gebracht können solle daher folgenden vorabvertrag teilweise regelung getroffen notwendigen ergänzungen blieben entschädigungsverfahren vorbehalten beteiligten alsbald beurkundung enteignungsbehörde beteiligten beantragt wurde grund boden bewertet weiteren wurde erstattung grunderwerbsteuer höhe steuerlichen gegenleistung für eigentümer beabsichtigten ersatzlandkauf vereinbart erfüllung verpflichtung erklärte beteiligte insoweit für vollständig abgefunden vorabvertrags bezüglich entschädigung mehrwegen ersatzland einigung erzielt worden insoweit sollten beteiligten rechte entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben grundlage vorabvertrags schlossen beteiligten november notariellen grundstückskaufvertrag beteiligte macht entschädigung wegen mehrwege höhe geltend begründung anspruchs führt erworbenen neuflächen seien km hofstelle entfernt wobei strecke teilweise beträchtliche steigungen überwinden seien demge genüber wären für vorhaben anspruch genommenen flächen nennenswerte steigungen erreichen km hof beteiligten entfernt gelegen antrag entsprechende festsetzung beteiligte erfolglos geblieben ebenso antrag gerichtliche entscheidung landgericht berufungsgericht dagegen gerichtete berufung zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt entschädigungsantrag entscheidungsgründe revision beteiligten erfolg berufungsgericht ausgeführt beteiligten weder vorabvertrag allgemeinem entschädigungsrecht anspruch zustehe verfügung gestellten flächen hofstelle beteiligten arrondierte flächen gehandelt sei jedoch für entschädigung mehrwegen voraussetzung anspruch mehrwegentschädigung könne weiteren begründet enteigneten enteignungsbehörde ersatzland verfügung gestellt worden sei daran fehle vielmehr beteiligte bereits zahlung entschädigung neue flächen angekauft ii berufungsurteil hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht gegebenen begründung können derzeit entschädigungsansprüche beteiligten ausgeschlossen zutreffend auffassung berufungsgerichts vorabvertrag beteiligten anspruch mehrwegentschädigung ergibt derartigen vertraglichen anspruch macht beteiligte geltend vertrag schließt beteiligten entschädigung für mehrwege erworbenen ersatzland zustehen insoweit erhobene gegenrüge beteiligten unbegründet vorbemerkungen vorabvertrags ergibt ausdrücklich teilweise regelungen getroffen wurden notwendigen ergänzungen entschädigungsverfahren vorbehalten sollten ber frage mehrwegentschädigungen einigung erzielt worden vertrag ersatzland zukünftig erwerbendes genannt daraus weder beteiligten vorinstanzen schluss gezogen falle bereit
  1133. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beschwer unterlassungsschuldners zpo abs nr abs beschwer schuldners unterlassung verpflichtenden urteils richtet danach weise ausgesprochene verbot nachteil auswirkt maßgebend nachteile schuldner erfüllung unterlassungsanspruchs entstehen bestimmung beschwer unterlassungsschuldners danach unterscheiden parteien über bestehen unterlassungspflicht streiten lediglich über bereits erfolgte verstöße unstreitig bestehende unterlassungspflicht bgh urteil januar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet telefon internetdienstleistungen beklagte nutzt für vertragsschluss verbrauchern sogenannte postident spezialverfahren verfahren ermöglicht deutsche post ag absender rahmen postzustellung identität natürlicher personen anhand gültigen personalausweises unterschrift absender definierten zweck festzustellen klägerin macht geltend beklagte kundin klägerin akquiseanruf mai verstoß nr uwg abs abs nr bgb infov art egbgb hinreichend über rechtswirkungen telefonat kundin wege postident verfahrens leistenden unterschrift aufgeklärt sodann grundlage deshalb rechtswidrig zustande gekommenen vertrages über telefontarif klägerin verlangte portierung anschlusses kundin sei unlautere gezielte behinderung gemäß nr uwg anzusehen zudem beklagte klägerin trotz inzwischen erfolgten widerrufs vertrages kundin irreführenden eindruck erweckt bestehe rechtswirksamer auftrag beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht mitarbeiterin kundin hinreichend darüber aufgeklärt unterschriftsleistung empfang postident sendung abschluss vertrages über produkt gerichtete willenserklärung abgegeben widerrufsschreiben kundin rechtzeitig mitteilung kündigung aufforderung umstellung telefonanschlusses klägerin erhalten landgericht beklagte antragsgemäß androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen rahmen postident verfahrens deutschen post ag verträge über einrichtung telefonanschlusses zugunsten empfängern zuzustellen zustellen lassen ablieferung jeweiligen postident sendung darüber aufgeklärt worden unterschriftsleistung rahmen empfangnahme postident sendung willenserklärung abgegeben abschluss entsprechenden vertrages gerichtet mitteilungen über kündigung telefonanschlusses ag diesbezügliche portierungsaufträge ag weiterzuleiten weiterleiten lassen vertrag basieren rahmen postident verfahrens deutschen post ag zustande gekommen hiervon betroffenen kunden ablieferung jeweiligen postident sendung mitgeteilt wurde unterschriftsleistung rahmen empfangnahme postident sendung willenserklärung abgegeben abschluss verfahrens gerichtet ag mitzuteilen mitteilen lassen kunde telefonanschluss kündigen wolle telefonanschluss genutzte netz portiert solle betroffene kunde diesbezüglichen auftrag wirksam widerrufen landgericht beklagte darüber hinaus erstattung vorprozessual entstandener abmahnkosten höhe verurteilt streitwert festgesetzt dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht unzulässig verworfen senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht berufung gemäß abs zpo unzulässig verworfen wert beschwer übersteige ausgeführt streit parteien gehe unterlassungspflichten frage beklagte unterlassungspflichten verstoßen bringe beklagte verurteilung anträgen hinreichend über rechtsverbindlichkeit rahmen postident verfahrens leistenden unterschrift kundin informiert hinblick antrag mache geltend sei widerruf kundin zugegangen interesse beklagten handeln verboten worden s
  1134. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr berger dr grabinski hoffmann beschlossen kläger trägt kosten revisionsverfahrens gegenstandswert revisionsverfahrens beträgt kosten berufungsverfahrens tragen kläger zwei drittel beklagte drittel wert berufungsverfahrens abänderung zweitinstanzlichen wertfestsetzung festgesetzt gründe nachdem kläger klage teilweise zurückgenommen antrag beklagten über kosten entscheiden soweit kostenentscheidung gegenwärtigen verfahrensstadium ergehen abs satz abs zpo hinsichtlich kosten beider rechtsmittelzüge fall allein rahmen stufenklage geltend gemachten auskunftsanspruch gegenstand umfang teilrücknahme klage abschließend feststeht infolge rücknahme klage umfang zugelassenen revision fallen kläger kosten revisionsverfahrens last soweit senat nichtzulassungsbeschwerde beklagten zurückgewiesen diesbezüglichen beschluss juni bereits lasten beklagten über kosten verfahrens entschieden worden kostenrechtlichen konsequenzen teilzurückweisung nichtzulassungsbeschwerde vgl bgh beschluss dezember zr njw klagerücknahme wirkt berufungsverfahren ergangene kostenentscheidung führt belastung klägers zwei dritteln sowie beklagten drittel kosten zweitinstanzlichen verfahrens abs satz abs zpo meier beck gröning grabinski berger hoffmann vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1135. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli maßgabe sichergestellten marihuana eingezogen unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']]
  1136. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dose prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai kosten klägerin verworfen beschwerdewert gründe klägerin legte prozessbevollmächtigten januar zugestellte urteil landgerichts klage abgewiesen worden montag märz berufung schriftsatz märz gleichen tag per fax landgericht einging märz oberlandesgericht übermittelt wurde begründete klägerin berufung empfänger wies begründungsschriftsatz oberlandesgericht enthielt jedoch adressenfeld telefaxnummer landgerichts hinweis vorsitzenden richters oberlandesgericht april berufungsbegründung fristablauf beim oberlan desgericht eingegangen klägerin versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begründung vorgetragen büromitarbeiterin prozessbevollmächtigten versehentlich telefaxnummer landgerichts stelle oberlandesgerichts berufungsbegründungsschrift geschrieben verfahrensweise büro prozessbevollmächtigten bestehenden anweisung widersprochen fristwahrung benötigte telefaxnummer jeweiligen gerichts entweder anhand letzten erkennenden gericht übermittelten schriftstücks ansonsten anhand gerichtsverzeichnisses ermitteln sei büromitarbeiterin vermutlich briefkopf einzigen berufungsakte befindlichen gerichtlichen schriftstücks geschaut bemerkt eingangsmitteilung oberlandesgerichts gehandelt versendung berufungsbegründung per telefax büromitarbeiterin anhand sendeberichts störungsfreie bermittlung überprüft empfängernummer telefaxnummer schriftsatz angegeben sei verglichen dabei entgegen merkblatt niedergelegten ausdrücklichen anweisung klägerischen prozessbevollmächtigten unterlassen rahmen ausgangskontrolle erneut überprüfen faxnummer diejenige benutzt worden sei erkennenden gericht letzten übermittelten schriftstück angegeben worden sei ansonsten gerichtsverzeichnis genannte faxnummer berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag unbegründet zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen beschluss richtet rechtsbeschwerde klägerin aufhebung angefochtenen beschlusses wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist beantragt ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde klägerin zulässig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen ansicht klägerin sicherung einheitlichen rechtssprechung erforderlich berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen berufung verworfen versäumung berufungsbegründungsfrist klägerin abs zpo zuzurechnenden organisationsverschulden prozessbevollmächtigten beruhe rechtsanwalt müsse organisatorische maßnahmen sicherstellen beauftragte personal empfängernummer telefaxverkehr funktion adresse richtig ermittle anweisungen müssten hinblick bedeutung richtigen adressierung eindeutig unmissverständlich gefahr falschen adressenermittlung ausschließen würden klägervertretern merkblatt fristenkontrolle enthaltenen anweisungen gerecht soweit faxnummer vorrangig erkennenden gericht letzten übermittelten schriftstück angegebene maßgeblich solle fehle unmissverständliche aufklärung darüber gericht falle berufungseinlegung erkennende anzusehen sei unklar bleibe ausgangsgericht gericht sei erkannt berufungsgericht gericht künftig erkennen fehle deshalb eindeutigen anweisung entgegen ansicht rechtsbeschwerde weicht angegriffene entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs ab rechtsanwalt einschaltung büropersonals fristgebun dene schriftsätze per telefax einreicht verpflichtet organisatorische vorkehrungen sicher stellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet sodann erforderlichen ausgangskontrolle sendebericht richtigkeit verwendeten empfängernummer überprüft senatsbeschluss mai xii zr njw bgh beschlüsse september viii zb njw februar vi zb njw märz ix zr bgh report juni ii zb njw rr recht nimmt berufungsgericht begründung wiedereinsetzungsantrags dargelegten glaubhaft gemac
  1137. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs schmerzensgeldrente hinblick gestiegenen lebenshaltungskostenindex abgeändert abwägung umstände einzelfalls ergibt bisher gezahlte rente funktion billigen schadensausgleichs mehr erfüllt falls besondere zusätzliche umstände vorliegen abänderung schmerzensgeldrente liegenden steigerung lebenshaltungskostenindexes regel gerechtfertigt abänderung schmerzensgeldrente gerichtete klage steigerung lebenshaltungskosten gestützt regel begründung abgewiesen berechnung rente zugrunde gelegte gesamte kapitalbetrag schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden bgh urteil mai vi zr lg hanau ag gelnhausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner stöhr zoll für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hanau juni kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten anpassung schmerzensgeldrente gestiegenen lebenshaltungskosten klägerin wurde märz alter sieben jahren unfall beklagten betriebene kleinbahn schwer verletzt mussten zunächst beide unterschenkel amputiert beklagte wurde deshalb urteile landgerichts hanau juli oberlandesgerichts frankfurt main mai zahlung schmerzensgeldes höhe dm monatlichen schmerzensgeldrente höhe dm zahlbar ab oktober verurteilt ausführungen oberlandesgerichts entspricht rente kapitalisiert weiteren schmerzensgeld höhe dm wegen nachfolgenden amputation bereich rechten beins verglichen parteien erneuten rechtsstreit zahlung weiteren schmerzensgeldes höhe dm vorliegenden juli erhobenen klage verlangt klägerin berufung zpo billige erhöhung rentenbetrages behauptet seit verurteilung oberlandesgericht jahre sei lebenshaltungskostenindex gestiegen ansicht deshalb erhöhung rente mindestens gerechtfertigt sei amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klageziel entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts dahin stehen wesentliche veränderung tatsächlichen verhältnisse sinne zpo gravierenden erhöhung lebenshaltungskostenindexes gesehen meint jedenfalls liege gravierende veränderung rechtsprechung bundesgerichtshofs dynamisierung schmerzensgeldrente maßgabe veränderungen lebenshaltungskostenindexes zulässig sei könne abänderungsklage außergewöhnlichen mehr hinnehmbaren steigerung indexes erfolg steigerung liege unabhängig davon klägerin genannte steigerung beklagten genannte steigerung zugrunde lege ii ausführungen halten angriffen revision jedenfalls ergebnis stand rechtsfehler geht berufungsgericht davon grundsätzlich schmerzensgeldrenten wesentlichen veränderung verhältnisse maßgabe zpo angepasst können gsz bghz senatsurteil juni vi zr versr geigel pardey haftpflichtprozess aufl kap rn münchkomm bgb oetker aufl rn halm scheffler dar notthoff versr fraglich allerdings anstieg lebenshaltungskostenindexes auslöser für abänderung schmerzensgeldrente maßgabe zpo teilweise bejaht olg nürnberg versr münchkomm bgb oetker aao halm scheffler aao teilweise verneint olg düsseldorf zfs küppersbusch ersatzansprüche personenschaden aufl rn diehl zfs ablehnende ansicht stützt urteil erkennenden senats juli vi zr versr ausgeführt dynamische schmerzensgeldrente koppelung amtlichen lebenshaltungskostenindex könne schon deshalb zugebilligt funktion rente billigen ausgleichs geld gewährleisten vermöge koppelung schmerzensgeldrente werte lebenshaltungsindexes sei untaugliches mittel dafür erachten rente zuge künftigen währungsentwicklung charakter gesetzlich vorgesehenen billigen entschädigung geld erhalten vermö genswerte einerseits wert gesundheit seelischem wohlbefinden andererseits natur vornherein inkommensurabel seien gegebenenfalls inwieweit gelegentlich daran geäußerte kritik vgl jaeger luckey schmerzensgeld aufl rn halm scheffler aao gerechtfertigt erörtert erwä
  1138. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung syndikusrechtsanwalt nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja brao betrvg satz syndikusrechtsanwalt zugelassen wer zeitpunkt zulassungsentscheidung betriebsrat beruflichen tätigkeit vollständig befreit benachteiligungsverbot satz betrvg gebietet zulassung freigestellten betriebsratsmitglied syndikusrechtsanwalt bgh urteil januar anwz brfg agh hamm ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter bundesgerichtshof professor dr kayser richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwälte dr braeuer dr kau für recht erkannt berufung beklagten urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen november agh zurückgewiesen beklagte kosten berufungsverfahrens tragen außergerichtlichen kosten beigeladenen erstattet streitwert für berufungsverfahren festgesetzt tatbestand beigeladene seit oktober bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen anstellungsvertrag november dezember wurde januar sachbearbeiter rechtsabteilung krankenversicherung heutigen krankenversicherung ag arbeitgeberin eingestellt bescheid bundesversicherungsanstalt für angestellte februar wurde wirkung ab januar versicherungspflicht rentenversicherung befreit beigeladene wurde wirkung september spezialist gruppe allgemeine leistung bre regress rückforderung arbeitgeberin eingesetzt seit märz vorsitzender betriebsrats hauptbetriebs krankenversicherung ag für dauer ausübung amtes tätigkeit un ternehmensjurist vollumfänglich freigestellt schreiben februar beantragte beigeladene beifügung arbeitgeberin unterzeichneten tätigkeitsbeschreibung beklagten zulassung syndikusrechtsanwalt weiteren verlauf zulassungsverfahrens legte neue tätigkeitsbeschreibung mai sowie ebenfalls arbeitgeberin unterzeichnete ergänzende erklärung juni beklagte ließ bescheid juni beigeladenen syndikusrechtsanwalt gemäß abs brao krankenversicherung ag rechtsanwaltschaft hiergegen gerichtete klage rentenversicherungsträgerin anwaltsgerichtshof bescheid juni aufgehoben berufung zugelassen auffassung anwaltsgerichtshofs lagen zeitpunkt bescheides voraussetzungen für zulassung beigeladenen syndikusrechtsanwalt gemäß abs abs brao entspreche beigeladenen jedenfalls märz ausgeübte tätigkeit anforderungen abs brao übe anwaltliche tätigkeit für syndikuszulassung beantragt jedoch tatsächlich seit märz für tätigkeit betriebsratsvorsitzender eigentlichen tätigkeit freigestellt sei wortlaut abs satz abs abs satz nr brao sowie gesetzesbegründung brao ergebe tätigkeitsbezogene definition syndikusrechtsanwalts dahingehend ganz eindeutige schwerpunkt ausgeübten tätigkeit anwaltlichen bereich liegen müsse für zulassung aufgrund abstrakten ehemals ausgeübten zukunft gegebenenfalls auszuübenden tätigkeit raum sei systematik neuregelung bundesrechtsanwaltsordnung führe ergebnis syndikusrechtsanwalt abs satz nr brao wesentliche nderung tätigkeit innerhalb arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen rechtsanwaltskammer tätigkeitsbezogene nderungen arbeitsverhältnisses anlass nehmen müsse über widerruf zulassung entscheiden lasse daraus schließen abstrakte ehemalige tätigkeit ausschließlich aktuell ausgeübte tätigkeit ankomme abs sgb vi bestimmten erstreckung befreiung versicherungspflicht voraus zeitlich begrenzte versicherungspflichtige tätigkeit gemäß satz betrvg für betriebsratsmitglieder geltenden benachteiligungsverbot folge letzteres stelle lediglich subjektiven schutzanspruch betriebsratsmitglieds gegenüber arbeitgeber gegenüber zulassungs aufsichtsbehörden dar sinne universellen schutzanspruchs verfassungsrang gegenüber jedweder benachteiligung sehen wolle sei verfassungskonforme auslegung brao möglich wortlaut norm klar erkennbaren willen gesetzgebers widerspruch treten würde entscheidungsgründe berufung beklagten zulässig jedoch sache erfolg zulassungsbescheid beklagten juni gerichtete klage
  1139. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen abänderung beschlusses oktober streitwert für revisionsinstanz festgesetzt gründe parteien rechtlich wirtschaftlich unabhängige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klägerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften vanity fair gq unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht begehrt ansprüche klägerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie verstoß irreführungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gestützt landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungs auskunftsanspruch sowie schadensersatzpflicht beklagten abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgeändert klage unternehmenskennzeichen klägerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmächtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprüche teilweise begründet führt festsetzung streitwerts für revisionsinstanz streitwert für vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprüchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klägerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprüchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien über sämtliche ansprüche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbständigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthäufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identität liegt eventualverhältnis gestellten ansprüche weise nebeneinander bestehen können kläger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben könnte verurteilung gemäß antrag notwendigerweise abweisung antrags zöge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klägerin verfolgten ansprüche wirtschaftlich identisch hätte klägerin ansprüche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht hätte ansprüchen stattgegeben können ansprüche bilden ungeachtet einheitlichen anträge jeweils eigenen gegenstand daher gemäß abs satz gkg addieren höhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprüche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhöhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert für hauptanspruch festzusetzen für hilfsweise geltend gemachten ansprüche streitwert angemessen erhöhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag berücksichtigen angriffsfaktor regelfall unverändert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundsätzlich gerechtfertigt maßstäbe gelten kläger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexanträge vorliegend anträge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstände sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert für erster linie unternehmenskennzeichen klägerin gestützten ansprüche bereinstimmung berufungsgericht wert für weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprüche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits über senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhöhen streitwert für revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch büscher löffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1140. [['bundesgerichtshof beschluss za januar abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brückner beschlossen betroffenen für beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn bewilligt november verfahrenskostenhilfe benennender bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt beigeordnet antrag beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurückgewiesen gründe antrag beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwaltes unbegründet kommt zpo betracht betroffenen notanwalt bestellen voraussetzungen fehlt schon deshalb betroffene dargelegt vertretung bereiten anwalt finden konnte senat beschluss oktober za juris rn krüger stresemann roth czub brückner vorinstanzen ag hringen entscheidung xiv lg heilbronn entscheidung ri'],['Soon']]
  1141. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet märz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja brüssel vo art abs werkvertrag verbraucher schon sinne art abs eugvvo rahmen vertragspartner wohnsitzstaat verbrauchers ausgeübten dahin ausgerichteten beruflichen gewerblichen tätigkeit geschlossen vertragspartner erst aufgrund vertrages zwecke herstellung werkes verpflichtet berufliche gewerbliche tätigkeit wohnsitzstaat verbrauchers entfalten bgh urteil märz vii zr olg saarbrücken lg saarbrücken vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt architektenhonorar parteien streitig zuständigkeit deutschen gerichts gegeben parteien deutsche saarland kläger betreibt architekturbüro beklagten wohnsitz frankreich parteien schlossen jahr erledigung vorprozesses über bestehen inhalt architektenvertrags gestritten schriftlichen vertrag über errichtung terrassenhauses drei wohneinheiten frankreich kläger darin planungsleistungen bauüberwachung übertragen worden gerichtsstand saarbrücken vereinbart schriftliche zusatzvereinbarung architektenvertrag zusammen verbindlich fochten beklagten später nachdem zustellung mahnbescheids anspruchsbegründung betriebsstätte beklagten ehemanns saarbrücken jahr fehlgeschlagen beklagten anspruchsbegründung dezember beklagte januar beklagter wohnsitz frankreich zugestellt worden landgericht klage wegen fehlender internationaler zuständigkeit unzulässig abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger honoraranspruch entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht auffassung internationale zuständigkeit landgerichts saarbrücken sei gegeben klage sei französischen gericht erheben maßgeblich sei verordnung eg nr rates dezember über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg nr januar zuletzt geändert vo dezember abl eg nr dezem ber eugvvo verordnung finde anwendung klage erst märz erhoben worden sei zeitpunkt klageerhebung sei recht angerufenen gerichts deutschem recht bestimmen danach maßgebliche zeitpunkt liege inkrafttreten eugvvo zustellung ankomme klage beklagten erst dezember januar wirksam zugestellt worden sei gerichtsstandsvereinbarung parteien begründe zuständigkeit deutschland sei unwirksam entstehen streitigkeit getroffen worden sei wäre erforderlich vertrag parteien sei verbrauchervertrag sinne art abs eugvvo insbesondere kläger grenzüberschreitend dienstleistungen wohnsitzstaat beklagten erbracht berufliche tätigkeit bauleiter frankreich ausgeübt ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen annahme klage sei wegen fehlender internationaler zuständigkeit deutschen gerichts französischen gericht erheben für revision zugrunde legenden sachverhalt aufgrund gerichtsstandsvereinbarung parteien internationale zuständigkeit deutschen gerichte gegeben zuständigkeit besteht unabhängig davon eugvvo inkrafttreten bestimmung internationalen zuständigkeit maßgebliche bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september bgbl ii beitrittsübereinkommens november bgbl ii eugv� anwendung findet gerichtsstandsvereinbarung parteien beiden fällen bestand deshalb berufungsgericht erörterte frage dahinstehen begriff klageerhebung sinne art abs eugvvo auszulegen vgl bgh urteile dezember iii zr wm februar iii zr njw einerseits bgh urteile dezember xi zr wm dezember xi zr njw andererseits berufungsgericht internationale zuständigkeit deutschen gerichts recht unrecht abgelehnt revision unbeschad
  1142. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub richterin dr brückner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss landgerichts schweinfurt zivilkammer juni beschluss amtsgerichts schweinfurt märz betroffene rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt schweinfurt auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene vietnamesische staatsangehörige reiste deutschland besaß weder ausweisdokumente aufenthaltstitel antrag beteiligten behörde amtsgericht beschluss märz betroffene sofortiger wirkung sicherungshaft zweck abschiebung für dauer drei monaten angeordnet haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht beschluss juni zurückgewiesen nachdem betroffene juli vietnam abgeschoben worden rechtsbeschwerde feststellung erreichen beschlüsse amts landgerichts rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts lagen voraussetzungen für sicherungshaft ursprüngliche mangel haftantrags sei laufe beschwerdeverfahrens behoben worden iii abs satz nr satz famfg zulassung erledigung statthafte senat beschluss februar zb nvwz brigen famfg zulässige rechtsbeschwerde begründet haftanordnung betroffene schon deshalb rechten verletzt zulässigen haftantrag fehlte vorliegen zulässigen haftantrags verfahrensvoraussetzung daher lage verfahrens amts wegen prüfen zulässig haftantrag be teiligten behörde gesetzlichen anforderungen begründung entspricht fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet siehe senat beschluss september zb fgprax rn haftantrag genügte gesetzlichen anforderungen begründung darin abs satz famfg genannten punkte knapp behandelt wurden siehe eingehend senat beschluss september zb aao rn hinsichtlich durchführbarkeit abschiebung land bezogene ausführungen erforderlich betroffene abgeschoben anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land üblicherweise möglich senat beschluss oktober zb fgprax rn notwendig konkrete angaben ablauf verfahrens darstellung zeitraum einzelnen schritte normalen bedingungen durchlaufen können senat beschluss oktober zb aao rn soweit zielstaat rückübernahmeabkommen besteht abkommen bundesrepublik deutschland sozialistischen republik vietnam juli bgbl ii danach durchzuführenden maßnahmen haftantrag darzustellen senat beschluss februar zb juris rn derartige angaben fehlten rückübernahmeabkommen erwähnte beteiligte behörde haftantrag enthielt erfahrungsgemäß notwendigen vorbereitungsdauer für abschiebung vietnam konkreten angaben beteiligte behörde beantragte haftdauer innerdienstlichen vorbereitungen für abschiebung begründet lediglich voraussichtlichen verfahrensschritte identitätsprüfung gegebenenfalls vorführung botschaft erlangung heimreisepapieren flugbuchung aufgezählt ausführungen wesentlichen universell einsetzbare leerformeln über durchführbarkeit abschiebung deren dauer konkreten fall aussagen ausreichend beteiligte behörde laufe beschwerdeverfahrens nähere angaben genauen zeitlichen ablauf nachgeholt zulässigkeitsmängel antrags geheilt wirkung für zukunft möglich wäre senat beschluss september zb fgprax rn jedoch dahinstehen jedenfalls antrag unbegründet entscheidung beschwerdegerichts betroffene rechten verletzt nachträgen ergab nämlich abschiebung erst für juli vorgesehen innerhalb beantragten dreimonatigen haftdauer durchgeführt konnte juni ablief haft später zeitlich beschwerdeentscheidung gesonderten verfahren verlängert wurde für beurteilende haftanordnung belang bestätigung dreimonatigen haftanordnung konnte zeitpunkt beschwerdeentscheidung abs aufenthg verlangt unmittelbar abschiebung sichern diente festhaltung betroffenen entscheidung über verlängerungsantrag mittelbare sicherung abschiebung sieht gesetz jedoch soweit rechtsbeschwerde darüber hinaus gerügt art weise unterbringung betroffenen trennungsgebot abs aufenthg verstoßen bedar
  1143. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum märz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet mehrere verfahrensrügen sachbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo strafausspruch hält rechtlichen prüfung stand strafkammer ungeachtet zutreffenden rechtlichen bewertung angeklagte versuch tötung ehefrau freiwillig zurückgetreten sowohl bestimmung anzuwendenden strafrahmens für ahndung vollendeten gefährlichen körperverletzung rahmen konkre ten strafzumessung jeweils nachteil angeklagten darauf abgestellt schläge tötungsvorsatz tatopfer setzte täter versuch straftat strafbefreiend zurückgetreten gleichwohl wegen zugleich verwirklichten vollendeten delikts bestrafen darf versuchte straftat gerichtete vorsatz strafschärfend berücksichtigt vgl bgh urteil februar str bghst beschluss mai str nstz beschluss februar str fischer stgb aufl rn senat vermag auszuschließen rechtlich unzutreffende wertung strafkammer aspekt schuldausgleichs ansonsten beanstandende höhe verhängten freiheitsstrafe ausgewirkt strafausspruch bedarf daher neuen tatrichterlichen prüfung entscheidung wertungsfehler betroffenen tatsächlichen feststellungen können bestehen bleiben ergänzende bisherigen widerspruch stehende feststellungen neuen tatrichter möglich ernemann solin stojanovi franke roggenbuck bender'],['Soon']]
  1144. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münchen oktober kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe gemäß abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo für rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzlich aufgeworfene frage entgegen wortlaut abs nr inso auskunfts mitwirkungspflicht angaben erstreckt schuldner eröffnungsbeschluss gemacht besteht klärungsbedarf senatsrechtsprechung anerkannt über wortlaut vorschrift abs nr inso hinaus auskunfts mitwirkungspflichten eröffneten verfahren verfahrenseröffnung erfasst bgh beschl dezember ix zb nzi november ix zb rn rechtsbeschwerde geltend gemachte verstoß gebot glaubhaftmachung versagungsgrundes bghz bgh beschl januar ix zb zinso rn liegt rechtsprechung senats anerkannt glaubhaftmachung vorlage schriftlichen erklärung insolvenzverwalters treuhänders erfolgen bgh beschl dezember ix zb zinso rn juli ix zb zinso rn januar ix zb wm rn bezugnahme schlussbericht insolvenzverwalters ausreichendem maß geschehen rechtsbeschwerde geltend gemachte verstoß willkürverbot art abs gg bezüglich beschwerdegericht angenommenen obliegenheitsverletzungen liegt willkür erst gegeben rechtslage krasser weise verkannt davon jedoch gesprochen gericht rechtslage auseinandersetzt auffassung sachlichen grundes entbehrt bverfge bverfg njw weiteren begründung gemäß inso abs satz zpo abgesehen ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag münchen entscheidung lg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1145. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet oktober heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja ahb nr haftpflichtversicherer nr ahb uneingeschränkt verhandlungen geschädigten bevollmächtigt tritt regel geschädigten vertreter schädigers gegenüber erkennt versicherer voraussetzungen haftpflichtanspruch geschädigten gemäß bgb verjährung lasten versicherten schädigers unterbrochen insoweit versicherer wegen selbstbehaltes berschreitung deckungssumme schaden reguliert versicherer vollmacht eingeschränkt gebrauch geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen bgh urteil oktober iv zr olg frankfurt main lg darmstadt iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mündliche verhandlung oktober für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückweisung revision brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit april abgewiesen worden beklagte verurteilt über berufungsgericht ausgeurteilten betrag hinaus weitere nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit april zahlen kosten revisionsverfahrens tragen klägerin drittel beklagte zwei dritteln brigen tragen klägerin sechstel beklagte fünf sechstel kosten rechtsstreits soweit beklagte jeweils prozesskosten trägt fallen kosten streithilfe last brigen trägt streithelferin kosten rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten steuerberater für tä tig schadensersatz anspruch einkommensteuererklärungen klägerin für jahre renteneinkünfte gesetzlichen unfallversicherung irrig steuerpflichtiges einkommen angegeben nderung grundlage ergangenen steuerbescheide finanzamt abgelehnt darauf verlangte klägerin schreiben november ausgleich zuviel bezahlte einkommensteuer entstandenen schadens höhe dm beklagte antwortete schreiben november schreiben klägerin zwecks prüfung eventueller regulierung berufshaftpflichtversicherer weitergeleitet zahlte dm teilte klägerin schreiben märz ansprüche einschließlich fall verjährt ansprüche ab berweisung betrages dm reguliert wobei allerdings herrn beklagter abgeschlossene versicherungsvertrag besonderheit aufweist herr beklagter je versicherungsfall feste selbstbeteiligung dm übernehmen pro jahr versicherungsfall auszugehen mussten für verjährten zeitraum entsprechenden abzug vornehmen herr beklagter abschriftlich unterrichtet beklagte lehnte zahlung offenen differenzbetrages schreiben mai berufung einrede verjährung ab klägerin macht vorliegenden verfahren selbstbehalten sechs jahre entsprechenden betrag dm dm geltend landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagten hinblick steuerjahre zahlung insgesamt dm dm verurteilt abweisung brigen bestätigt revision verlangt klägerin für steuerjahre zusammen weitere entscheidungsgründe revision teilweise erfolg berufungsgericht angenommen grunde höhe unstreitigen ersatzansprüche klägerin seien soweit steuerjahr gehe gemäß stberg ablauf drei jahren seit zugang einkommensteuerbescheids januar verjährt entwicklung beklagte klägerin allerdings pflichtwidrig gewarnt deshalb begründete schadensersatzanspruch sog sekundäranspruch vgl bghz ff sei weiteren drei jahren ja nuar berufungsurteil seite oben lesen januar ebenfalls verjährt klägerin vorliegenden verfahren oktober antrag erlass mahnbescheids eingereicht mahnbescheid sei erst april zugestellt worden gemäß art abs satz egbgb dezember anzuwendenden alten recht sei verjährung verhandlungen gehemmt anerkenntnis lasten beklagten unterbrochen worden bgb könne weder schreiben beklagten november gewertet schreiben versicherers märz letzterem sei entnehmen versicherer geltend gemachten ansprüche für jahre grunde für gerechtfertigt gehalten insoweit sei abzug hinblick selbstbehalt beklagten höhe dm pro jahr gemacht worden insgesamt versicherer betrag dm für sechs jahre für ersatzpflichtig gehalten erklärung versicherers w
  1146. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen ablehnungsgesuch antragstellerin senat unzulässig verworfen gegenvorstellung senatsbeschluss mai kosten verfügungsklägerin unzulässig verworfen gründe anträge antragstellerin unzulässig verwerfung eingabe juni angebrachten dritten ablehnungsgesuchs sachentscheidung erfolgen offensichtlich unzulässig antragstellerin unzulässiger weise gesamten senat befangen abgelehnt vgl bgh beschluss januar zb juris rn mwn senat konnte deshalb abweichend abs zpo mitwirkung abgelehnten senatsmitglieder entscheiden vgl bverfg njw antragstellerin erhobene gesetzlich geregelte gegenvorstellung unstatthaft unzulässig beschluss senats januar verbindung beschlüssen märz mai materielle rechtskraft erwachsen neben senat bereits beschiedenen anhörungsrügen gemäß zpo kommt zivilprozessordnung vorgesehene durchbrechung materiellen rechtskraft wege gegenvorstellung betracht vgl bgh beschluss oktober vi zr juris rn beschluss dezember zb juris rn beschluss märz zb juris rn ii kostenentscheidung beruht abs zpo analog koch schaffert feddersen kirchhoff schmaltz vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  1147. [['bundesgerichtshof notz beschluss juni verfahren wegen einstweiligen rechtsschutzes vorläufige sowie etwaige künftige amtsenthebung bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr kurzwelly sowie notare dr lintz dr ebner juni beschlossen sofortige beschwerde antragstellers februar beschluß senats für notarsachen oberlandesgerichts münchen januar soweit schriftsatz april zurückgenommen worden unzulässig verworfen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerderechtszug entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nachdem antragsteller schriftsatz verfahrensbevollmächtigten april senat zugeleitet mai rechtsmittel vorläufige amtsenthebung mai gegenständlich beschränkt zurückgenommen über sofortige beschwerde umfang aufrechterhaltung nr iii nr iv angefochtenen beschlusses vgl ff beschwerdebegründung februar entscheiden ii sofortige beschwerde umfang unzulässig ständigen bundesverfassungsgericht gebilligten beschl juli bvr betreffend sen beschl april notz rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesnotarordnung entscheidungen oberlandesgerichte über anträge erlaß einstweiliger anordnungen abs fgg beschwerde bundesgerichtshof grundsätzlich statthaft beschl juli notz insoweit dnotz abgedr beschl april notz bghr bnoto abs satz anordnung einstweilige daran inkrafttreten dritten gesetzes nderung bundesnotarordnung gesetze august bgbl geändert möglicher ausnahmefall wegen erfordernisses effektiven rechtsschutzes beschwerde ablehnung antrags erlaß einstweiligen anordnung statthaft erachten könnte sen beschl april aao ersichtlich gegeben oberlandesgericht rahmen entscheidung über antragsteller mehrfacher hinsicht begehrten einstweiligen rechtsschutz sachfremde objektiv willkürliche erwägungen sowohl wiederholte bescheidung inhaltsgleich schon früher gestellten bereits beschluß juli abschlägig beschiedenen antrags vorläufigen rechtsschutz abgelehnt antrag erlaß einstweiligen anordnung zurückgewiesen antragsgegner bestimmten voraussetzungen etwaige künftige erneute vorläufige endgültige amtsenthebung untersagen vgl nr iii iv gründe angefochtenen beschlusses rinne tropf lintz kurzwelly ebner'],['Soon']]
  1148. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut januar gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeändert daß angeklagte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt weitergehende revision unbegründet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe hinsichtlich amtsgericht wolfratshausen verhängten grundsätzlich gesamtstrafenfähigen bereits vollständig bezahlten geldstrafe höhe tagessätzen unterblieb gesamtstrafenbildung notwendige härteausgleich nachzuholen abzug monat betracht kommt senat entsprechender anwendung abs stpo tun übrigen ausführungen generalbundesanwalts hierzu antragsschrift juni verwiesen weitergehende revision unbegründet abs stpo trotz geringen erfolges unbillig angeklagten aufhebung angefochtenen urteils erstrebte gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo schäfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1149. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet februar kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr buchst abs nr abs nr kündigt vermieter wohnraummietverhältnis abs abs satz nr buchst abs nr bgb wegen zahlungsverzugs mieters fristlos hilfsweise fristgemäß läßt nachträgliche ausgleich rückstände innerhalb frist abs nr bgb fristlose kündigung unwirksam dagegen weiteres fristgemäße kündigung nachträgliche zahlung jedoch prüfung mieter vertraglichen pflichten schuldhaft unerheblich verletzt abs nr bgb berücksichtigen bgh urteil februar viii zr lg berlin ag schöneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert dr wolst dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mietete klägerin ab januar zweizimmer wohnung straße monatliche miete betrug zuletzt einschließlich heizkostenvorschusses beklagte blieb mieten für monate juli höhe für oktober höhe für november höhe schuldig daraufhin kündigte klägerin mietverhältnis schreiben november berufung zahlungsrückstände höhe fristlos vorsorglich fristgemäß zugang kündigungsschreibens zahlte beklagte zweckbestimmung november beträge miete für dezember zahlte beklagte klage klägerin zunächst zahlung betrages höhe sowie räumung herausgabe mietwohnung verlangt fristlose hilfsweise fristgemäße kündigung wiederholt begleichung mietrückstände für beklagte zuständige sozialamt parteien rechtsstreit hinsichtlich zahlungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt übrigen klägerin antrag dahingehend abgeändert daß räumung herausgabe mietwohnung dezember verlangt amtsgericht landgericht klage insoweit abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision klägerin zunächst räumung herausgabe gerichtetes begehren weiterverfolgt nachdem beklagte wohnung ausgezogen klägerin rechtsstreit für erledigt erklärt beklagte widersprochen entscheidungsgründe berufungsgericht urteil ge veröffentlicht begründung ausgeführt klägerin stehe anspruch räumung herausgabe wohnung seien voraussetzungen abs satz nr buchst bgb zeitpunkt zugangs kündigung november erfüllt fristlose kündigung sei jedoch zahlung sozialamtes innerhalb schonfrist abs nr bgb unwirksam geworden rahmen ordentlichen kündigung könne beklagte zahlung berufen wäre rechtsmißbräuchlich klägerin trotz schonfristzahlung hilfsweise fristgemäß erklärten kündigung vorgehen könnte nachzuvollziehen sei warum mieter derartigen fällen gegenüber ordentlichen kündigung weniger geschützt gegenüber fristlosen kündigung regelung abs nr bgb diene mieter rahmen hilfsweise erklärten ordentlichen kündigung längere kündigungsfrist geben beseitige wirksamkeit kündigung insofern bedeute wertungswiderspruch nachträgliche vollständige zahlung mietzinsrückstände kündigung insgesamt unwirksam würde ii revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht klägerin abgegebene erledigungserklärung beklagte zugestimmt revisionsinstanz jedenfalls berücksichtigen erledigende ereignis außer streit steht bgh urteil juni ii zr njw rr musielak wolst zpo aufl rdnr zöller vollkommer zpo aufl rdnr beklagte erledigungserklärung klägerin widersprochen nunmehr darüber entscheiden rechtsstreit hauptsache erledigt setzt voraus daß räumungsantrag klägerin revisionsinstanz weiterverfolgt auszug beklagten zulässig begründet bghz entgegen ansicht beru fungsgerichts räumungsantrag zugrundelegung bisherigen feststellungen unbegründet berufungsgericht recht davon ausgegangen daß klägerin erklärte fristlose kündigung november zahlung mietrückstände sozialamt abs nr bgb unwirksam geworden führt jedoch entgegen auffassung berufungsgerichts weiteres daß beklagte zahlungen inn
  1150. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim februar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern sexuellen mißbrauchs kindern zehn fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts geltend macht sachrüge teilweise erfolg strafausspruch hält rechtlicher berprüfung stand strafkammer nr stgb auseinandergesetzt obgleich hierzu anlaß bestand landgericht festgestellt hauptverhandlung angeklagte familie geschädigten kindes schmerzensgeldbetrag dm überwiesen rahmen strafzumessung strafkammer folgt bewertet strafmildernd wirkte daß rahmen möglichen wiedergutmachung bemüht schmerzensgeld geschädigten bezahlt weiteres findet hierzu fehlen darlegungen zustandekommen zahlung etwa kommunikativer prozeß täter opfer verbunden sowie geschädigte beziehungsweise mutter bemühungen angeklagten wiedergutmachung stellten darüber konsequenzen schmerzensgeldzahlung für hoch verschuldeten angeklagten stgb erwähnt strafrahmenverschiebung vorgenommen strafsenat vermag beurteilen strafkammer voraussetzungen nr stgb trotz schmerzensgeldzahlung recht für erfüllt angesehen hohe anforderungen milderungsmöglichkeit nr abs stgb gestellt vgl bghr stgb anwendungsbereich bgh nstz strafausspruch daher bestand senat ausschließen daß strafkammer vorliegen voraussetzungen stgb mildere strafe verhängt hätte rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen feststellungen bleiben bestehen übrigen berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schäfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1151. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bünger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts berlin april kosten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe klägerin nimmt beklagte räumung mietwohnung anspruch ersten instanz beklagte vertreten mündlichen verhandlung antrag gestellt daraufhin ergangene versäumnisurteil wurde oktober zugestellt einspruch beklagten ging innerhalb oktober freitag laufenden zweiwöchigen einspruchsfrist erst folgenden wochenende oktober schreiben oktober wies amtsgericht beklagte fristgemäßen eingang woraufhin november gericht eingegangenen schreiben mitteilte oktober bereits gefertigte einspruchsschreiben gerichtsbriefkasten einwerfen sei daran näher spezifizierten gesundheitlichen gründen gehindert amtsgericht einspruch urteil november unzulässig verworfen ausreichende entschuldigung fristversäumung verneint fehle attest glaubhaftmachung sei ersichtlich einspruchsschrift per fax hätte eingereicht können berufungsgericht urteil amtsgerichts zweites versäumnisurteil angesehen zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten eingelegte berufung abs zpo unzulässig verworfen beklagte schlüssig dargetan fall schuldhaften versäumung vorgelegen abs satz zpo hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde unzulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo berufungsgericht urteil amtsgerichts november verwerfung unzulässigen einspruchs gleichzeitiger stillschweigender zurückweisung antrags wiedereinsetzung versäumte einspruchsfrist handelt rechtsfehlerhaft zweites versäumnisurteil zpo angesehen berufung deshalb abs zpo unzulässig verworfen ergebnis lasten beklagten ausgewirkt berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen beklagte schlüssig dargetan verschulden einhaltung einspruchsfrist gehindert berufung hätte somit korrekter verfahrensrechtlicher behandlung sache erfolg können hätte unbegründet zurückgewiesen müssen weitergehenden begründung abs satz zpo abgesehen dr milger dr achilles wegen urlaubs unterschrift verhindert karlsruhe dr schneider dr milger dr fetzer dr bünger vorinstanzen ag berlin schöneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1152. [['bundesgerichtshof beschluss blw juni landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen juni vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krüger dr klein gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluß landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden februar kosten antragsgegnerinnen antragstellerin etwaige außergerichtliche kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen geschäftswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt dm gründe antragstellerin mitglied beteiligten verfolgt beide antragsgegnerinnen vermögensrechtliche ansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz ersten zwischenbeschluß landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt daß beteiligte rechtsnachfolgerin beteiligten umwandlung geworden beschwerde rechtsbeschwerde hiergegen erfolg geblieben oktober fand vollversammlung beteiligten statt zustimmung bertragungsvertrag september beschlossen wurde bertragung vermögens beteiligten beteiligte inhalt nachtrag errichtung beteiligten bezeichnet worden antragstellerin hält bertragungsvertrag september für unwirksam daran zustimmung oktober geändert landwirtschaftsgericht antrag feststellung nichtigkeit vermögensübertragung stattgegeben oberlandesgericht beschwerde antragsgegnerinnen zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben antragsgegnerinnen zurückweisung antrags ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen abs nr lwvg zulässig voraussetzungen liegen jedoch näher bghz ff soweit antragsgegnerinnen geltend beschwerdegericht rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher bedeutung zulassen müssen verkennen daß hierauf rechtsbeschwerde gestützt senat nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht gebunden vgl senatsbeschl februar blw rdl seither ständige rechtsprechung nichtzulassungsbeschwerde sieht gesetz vorliegenden verfahren annahme beschwerdegericht sei rechtssatz abgewichen senat beschluß mai blw wm aufgestellt entbehrt grundlage senat erwähnten hinweis rechtssatz aufgestellt iii kostenentscheidung beruht lwvg gesetz sieht möglichkeit verfahrensbevollmächtigten rechtsbeschwerdeführerinnen kosten ersichtlich rücksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegten rechtsmittels aufzuerlegen etwaige ersatzansprüche beteiligten verfahrensbevollmächtigten hiervon berührt wenzel krüger klein'],['Soon']]
  1153. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begründetheit klage hinsichtlich widerklage bezüglich ab juli für dämmung steildächer fassaden sowie für erneuerung heizung fenster haustüren schließanlage bezüglich ab oktober für dämmung kellerdecken bezüglich ab februar für anlage neuen müllplatzes begehrten mieterhöhung nachteil beklagten entschieden weitergehende revision anschlussrevision zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger seit mieter wohnung mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kündigte beklagte umfangreiche modernisierungsmaßnahmen wärmedämmung steildachflächen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustüren samt schließanlage fenster treppenhäusern wohnung klägers sowie einbau neuer rollläden beklagte begann september ausführung angekündigten baumaßnahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fünf modernisierungsmieterhöhungen nämlich schreiben dezember ab märz schreiben april weitere ab juli schreiben juli weitere ab oktober schreiben november weitere ab februar schließlich schreiben april weitere ab juli späteren mieterhöhungen wiederholte beklagte vorsorglich früheren mieterhöhungen für fall bisher wirksam geworden kläger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhöhungserklärungen geschuldete miete geändert beklagte widerklagend zahlung mieterhöhungserklärungen für einzelnen bezeichnete zeiträume ergebenden erhöhungsbeträge begehrt insgesamt nebst zinsen amtsgericht negativen feststellungsklage hinsichtlich ersten mieterhöhungserklärung voll hinsichtlich zweiten mieterhöhungserklärung teilweise stattgegeben brigen abgewiesen widerklage kläger abweisung widerklage brigen zahlung verurteilt hiergegen beide parteien berufung eingelegt sowie klage widerklage jeweils erweitert kläger begehrt feststellung miete fünf erhöhungserklärungen geändert beklagte begehrt widerklagend zahlung erhöhungsbeträgen nunmehr insgesamt nebst zinsen berufungsgericht urteil amtsgerichts zurückweisung rechtsmittel brigen abgeändert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum für unzulässig erachtet brigen festgestellt miete für wohnung klägers aufgrund ersten drei mieterhöhungserklärungen erhöht bezüglich vierten mieterhöhungserklärung november negativen feststellungsklage ausnahme dämmung kellerdecken modernisierung heizung erneuerung schließanlage bezogenen mieterhöhung hinsichtlich fünften mieterhöhungserklärung april ausnahme für steildachdämmung erneuerung haustüren fenster wohnung treppenhäusern sowie für pergola begehrten mieterhöhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage kläger abweisung weitergehenden widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgt kläger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulässig hinblick mieterhöhung hinsichtlich pergola unbegründet abgewiesen worden entscheidungsgründe revision teilweise erfolg anschlussrevision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt soweit zulässig sei hinblick ersten drei mieterhöhungserklärungen erhobene feststellungsklage begründet mieterhöhungserklärungen hätten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhöhungsverlangen unzulässiger weise bedingung geknüpft vorbehalten baustopp entstandenen mehrkosten weitere mieterhöhung geltend sofern mehrkosten ande
  1154. [['bundesgerichtshof ix beschluss september zwangsvollstreckungssache ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr fischer raebel kayser september beschlossen beschwerde schuldners beschluß zivilsenats bayerischen obersten landesgerichts mai kosten schuldners unzulässig verworfen gründe entscheidungen oberlandesgerichte beschwerde zulässig abs zpo für entscheidungen obersten landesgerichts gilt erst recht fall greifbarer gesetzwidrigkeit liegt übrigen kreft stodolkowitz raebel fischer kayser'],['Soon']]
  1155. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dölp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts chemnitz märz verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren verurteilt konkludent strafausspruch beschränkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolg tunesien geborene angeklagte heiratete dezember jahre ältere brand erbisdorf angeklagten während urlaubs tunesien kennengelernt angeklagten missfiel grundsätzlich frau männern angesprochen wurde kontrollierte frau zunehmend entwickelte unbegründete eifersucht angeklagte traf frau nachmittag februar bad stellte wegen fremden treppe wohnhauses begegnet rede gab antwort stieg badewanne beide stritten dergestalt angeklagte immer fragte mann frau antwort gab daraufhin geriet angeklagte derart wut frau händen hals packte würgte kopf badewannenrand stieß schließlich erdrosselte landgericht rechtsfehlerfreier bewertung zahlreicher indizien festgestellt vorbestrafte angeklagte tattag zustand hochgradiger wut enttäuschung verzweiflung befand deshalb strafe vorschrift alternative stgb entnommen dagegen gerichteten revisionsangriffe versagen vgl bghr stgb minder schwerer fall gesamtwürdigung generalbundesanwalt zutreffend antragsschrift ausgeführt basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  1156. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar gemäß abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts göttingen zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwölf fällen tateinheit sexuellem missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt brigen freigesprochen revision sachrüge erfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte jahr geborene stiefenkelin nebenklägerin ersten tat jahr drückte acht jahre alte zunächst schläge wehrende mädchen boden fasste brust führte finger schließlich glied deren scheide folgezeit wiederholte geschehen über zeitraum etwa jahr elf fällen schuldspruch hält revisionsrechtlicher berprüfung stand taten ausreichend individualisiert feststellungen hierzu pauschalen verweis erste tat erschöpfen urteilsgründen zudem entnommen anhand anknüpfungspunkte beweisergebnis landgericht beginn ende missbrauchsserie anzahl festgestellten taten überzeugt bestimmte anzahl straftaten gleichförmig verlaufenden serie sexueller missbrauchshandlungen kindern festzustellen bedarf stets konkretisierung genauer tatzeit exaktem geschehensverlauf gericht darlegen gründen berzeugung gerade mindestzahl straftaten gewonnen vgl bghst bgh nstz senat beschluss märz str daran fehlt dargelegt aufgrund angaben nebenklägerin landgericht tatzeitraum für bestimmung anzahl taten maßgeblich bestimmt taten angaben krankheit großmutter verknüpft daraus ergibt bestimmung dauer tatzeitraums hinzu kommt landgericht häufigkeit taten lediglich beweiswürdigend feststellt nebenklägerin ermittlungsverfahren zunächst angab angeklagte pro woche vergewaltigt halbes jahr später hauptverhandlung jedoch bergriff pro monat behauptet lässt besorgen landgericht rechtsfehlerhaft berzeugung einzelnen tat verschafft zahl abzuurteilenden straftaten zureichende tatsachengrundlage wege fundierter schätzung festgelegt beweiswürdigung landgerichts weist rechtsfehler steht aussage aussage hängt entscheidung allein davon ab angaben gericht folgt müssen urteilsgründe erkennen lassen tatgericht umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswürdigung abs satz beweisergebnis zudem besonderem maße gesamtwürdigung indizien geboten vgl bghr stpo indizien beweiswürdigung bgh beschluss februar str anforderungen urteilsgründe gerecht landgericht berzeugung glaubhaftigkeit angaben nebenklägerin maßgeblich detailreichtum konstanz aussage gegründet wertung findet urteilsfeststellungen indes stütze darstellung ersten tat erschöpft grundlage urteilsfeststellungen allein schilderung sexuellen kerngeschehens für glaubhaftigkeit angaben feld geführten farbigen elemente konnten jedenfalls für sachverhaltsfeststellung begründung beweiswürdigung fruchtbar gemacht hinzu kommt nebenklägerin wertung landgerichts details erst vorhalt früheren polizeilichen vernehmung bestätigen konnte geschlossene darstellung damaligen angaben hauptverhandlung erforderlich wäre gewichtung detailreichtum für würdigung aussage nachvollziehbar begründen schon hintergrund begegnet bewertung konstanz aussage durchgreifenden bedenken hinzu kommt landgericht widersprüche aussageverhalten ausreichend bedeutung für wesentlich angesehene glaubhaftigkeitskriteri konstanz geprüft abweichenden angaben häufigkeit bergriffe dadurch entkräftet angesehen bedeutung für kerngeschehen beigemessen widerspruch weitere näher benannte widersprüche jahre zeitabstand seit taten zurückgeführt dabei freilich blick verloren angeklagten wesentlich stärker belastenden angaben nebenklägerin etwa sechs monate demgegenüber abgeschwächten belastung hauptverhandlung erfolgten mithin etwa durchgehend vorhandene erinnerungsschwächen zeitablauf seit taten damals kindlichen alter nebenklägerin erk
  1157. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision nebenklägers urteil landgerichts mannheim märz unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels sowie angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlich revidierenden mitangeklagten begangener gefährlicher körperverletzung nachteil nebenklägers verurteilt liegt zugrunde beiden angeklagten nebenkläger weitere personen familie angegriffen faustschläge verabreicht weitergehende verurteilung hinblick stichverletzung angeklagte nebenkläger zuge faustschläge anschließenden körperlichen auseinandersetzung messer zugefügt erfolgt insoweit tatgericht zugunsten angeklagten geschehensablauf grunde gelegt einsatz messers notwehr stgb gerechtfertigte verteidigung gewertet urteil wendet nebenkläger revision allein näher ausgeführten sachrüge verletzung materiellen rechts rügt ii rechtsmittel zulässig erhoben regelung abs stpo nebenkläger urteil ziel anfechten für tat rechtsfolge verhängt beschränkung anfechtungsrechts nebenklägers leitet rechtsprechung ab revision nebenklägers zulässigkeitsvoraussetzung revisionsantrags revisionsbegründung bedarf denen verfolgen zulässigen rechtsmittelziels regelmäßig nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts ergibt vgl bgh beschlüsse märz str becker nstz rr märz str becker nstz rr januar str nstz rr jeweils mwn voraussetzungen genügt rechtsmittel nebenkläger gemäß abs stpo antrag aufhebung angefochtenen urteils gestellt daraus lässt vorliegend jedoch ableiten nebenkläger zulässiges anfechtungsziel verfolgt vgl bgh be schluss märz str becker nstz rr tatgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung gemäß abs nr stgb wegen nebenklage berechtigenden delikts verurteilt nebenkläger darüber hinausgehende verurteilung angeklagten wegen weiteren nebenklagedelikts erstrebt lässt rechtsmittel angesichts allein erhobenen ausgeführten sachrüge entnehmen soweit revision beanstandet angeklagte aufgrund nebenkläger beigebrachten stichverletzung wegen weiteren tatmehrheitlich begangenen gefährlichen körperverletzung verurteilt worden hätte rechtsmittelbegründung ausgeführt müssen tatgericht gesamte festgestellte geschehen materiell rechtlich tat gewertet deshalb angeklagten hinblick notwehr gerechtfertigten messerstich teilweise freigesprochen hätte nebenkläger bewertung konkurrenzverhältnisse wenden grundsätzlich zulässiges rechtsmittelziel nebenklägers bgh urteil juli str mwn weitergehenden verurteilung angeklagten gelangen können hätte notwendigen klarheit bgh beschluss märz str becker nstz rr ausdruck gebracht müssen erheben allgemeinen sachrüge genügt dafür raum wahl rothfuß riinbgh cirener wegen urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert vribgh dr raum wegen urlaubsabwesenheit anbringung verhinderungsvermerks gehindert wahl radtke'],['Soon']]
  1158. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehör dr ganter april beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz angenommen kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt streitwert für revisionsinstanz dm gründe sache wirft ungeklärte rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung rechtsmittel ergebnis aussicht erfolg zpo zutreffend berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen daß kläger gegenüber söhnen beklagten abs nr anfg anspruch duldung zwangsvollstreckung gesamte grundstück ausführungen urteil bghz ff gelten gleicher weise miteigentümer grundstück insgesamt veräußern weise miteigentumsanteil schuldenden miteigentümers untergeht kilger huber anfg aufl anm iii übrigen läßt berufungsurteil rechtsfehler erkennen paulusch kreft zugehör stodolkowitz ganter'],['Soon']]
  1159. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke sowie richter prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen senatsbeschluss oktober entscheidungsgründen dahin berichtigt seite zeile tz worte familiengericht gestrichen hahne sprick wagenitz weber monecke klinkhammer vorinstanzen ag mühldorf inn entscheidung olg münchen entscheidung wf'],['Soon']]
  1160. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz für vorläufigen insolvenzverwalter bestellt worden bemisst vergütung ab oktober geltenden fassung insvv insolvenzverfahren dezember eröffnet worden auslagenpauschale bemisst für vorläufigen insolvenzverwalter regelvergütung gemäß abs satz insvv bgh beschluss april ix zb lg lübeck ag reinbek ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts lübeck märz kosten vorläufigen insolvenzverwalters zurückgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe dezember wurde weitere beteiligte vorläufigen verwalter insolvenzeröffnungsverfahren über vermögen schuldners bestellt insolvenzverfahren wurde oktober eröffnet vorläufige insolvenzverwalter beantragte vergütung sowie auslagen höhe zuzüglich umsatzsteuer festzusetzen auslagen beanspruchte pauschale gemäß abs insvv regelvergütung endgültigen insolvenzverwalters berechnete hinblick dauer tätigkeit pauschale kürzte amtsgericht vergütung auslagen jeweils zuzüglich umsatzsteuer festgesetzt insgesamt auslagenpauschale festgesetzten vergütung berechnet sofortige beschwerde vorläufige insolvenzverwalter antrag hinsichtlich auslagenpauschbetrages weiterverfolgt erfolg geblieben hiergegen wendet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs inso abs nr zpo zulässig abs nr zpo inso jedoch ergebnis unbegründet beschwerdegericht berechnung pauschsatzes für auslagen gesetzliche vergütung abgestellt abs insvv oktober geltenden fassung zugrunde gelegt gemäß bergangsregelung insvv fassung verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergütungsverordnung oktober bgbl jedoch insolvenzverfahren januar eröffnet wurden verordnung oktober geltenden fassung anzuwenden rechtsbeschwerdeführer bereits dezember stichtag januar vorläufigen insolvenzverwalter bestellt worden bergangsregelung stellt jedoch allgemein für vergütung vorläufigen insolvenzverwalters darauf ab insolvenzverfahren januar eröffnet wurde begründung nderungsverordnung abgedruckt kübler prütting inso bd anh iii insvv nimmt insoweit lediglich rechtsprechung senats mindestvergütung insolvenzverwalters treuhänders bezug wortlaut bestimmung lässt jedoch zweifel daran bergangsregelung für sonstigen nderungen verordnung gilt insvv spricht insolvenzverfahren insolvenzeröffnungsverfahren nderungsverordnung regelt jedoch insbesondere art nr insvv vergütung vorläufigen insolvenzverwalters neu angenommen für insolvenzeröffnungsverfahren oktober vorherige fassung verordnung anwendbar bleiben zumal für vorläufigen insolvenzverwalter regelungen über mindestvergütung anwendbar deren frühere fassung gefestigter rechtsprechung senats ab januar verfassungswidrig bghz bgh beschl januar ix zb zip januar ix zb zip würde insolvenzeröffnungsverfahren regelung insvv einbezogen würden ab januar oktober tätigen vorläufigen insolvenzverwalter altfassung mindestvergütung abs insvv unterfallen offenkundig beabsichtigt ergebnis ebenso kübler prütting eickmann inso insvv rn insvv rn steht entgegen insvv auslegung ausdrückliche regelung für fall enthält eröffnung insolvenzverfahrens kommt zeitpunkt abzustellen vorliegen eröffnungsvoraussetzungen eröffnet worden wäre zeitpunkt abweisung eröffnungsantrags sonstigen beendigung eröffnungsverfahrens amtsgericht beschwerdegericht vorgenommene berechnung auslagenpauschbetrages vorliegenden fall gleichwohl richtigen ergebnis geführt festgesetzte vergütung entsprach regelvergütung gemäß abs satz insvv höhe vergütung abs insvv frage auslagenpauschale für vorläufigen insolvenzverwalter neuregelung abs abs satz insvv berechnen allerdings streitig meinung berechnen regelvergütung gemäß abs satz insvv blersch zip haarmeyer insbüro auffassung pauschbetrag regelvergütung abs insvv bestimmen kübler prütting eickmann aao insvv rn zuerst genannte auffassung zutreffend abs in
  1161. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr hübsch dr beyer dr leimert wiechers dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß landgerichts münchen april aufgehoben sache erneuten entscheidung landgericht über kosten beschwerdeverfahrens entscheiden zurückverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens dm gründe kläger nimmt beklagten aufgrund geschlossenen mietvertrages märz beseitigung insgesamt neun mängeln anspruch teilurteil februar amtsgericht beklagten beseitigung fünf mängeln verurteilt übrigen weitere beweisaufnahme angeordnet teilurteil februar beklagte rechtzeitig berufung eingelegt abweisung klage begehrt verfügung märz vorsitzende beru fungskammer beklagten bedenken zulässigkeit berufung hingewiesen maßgeblich sei objektive interesse klägers mängelbeseitigung etwa kosten mängelbeseitigung interesse dürfe berufungssumme liegen nachdem beklagte berufung zurückgenommen landgericht beschluß april berufung beklagten unzulässig verworfen berufungsstreitwert erforderliche berufungsbeschwer sei erreicht zpo übrigen gerichtlichen hinweis märz bezug genommen april zugestellten beschluß beklagte mai rechtsbeschwerde eingelegt fristverlängerung juli begründet ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo daß wertgrenze nr egzpo erreicht steht entgegen bgh beschluß september viii zb veröffentlichung bestimmt übrigen zulässig abs nr alt zpo beklagte rügt verwerfung berufung teilurteil amtsgerichts februar landgericht wert beschwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft abs nr zpo nr egzpo festgesetzt macht beklagte ergebnis divergenz entscheidenden rechtsfrage vgl bgh beschluß mai zb njw ii aa bgh beschluß juli zb njw ii nunmehr gefestigten rechtsprechung zivilgerichte geltend wert beschwer mängelbeseitigung verurteilten vermieters gemäß zpo fachen jahresbetrag aufgrund mangels gegebenen mietminderung bemißt bgh beschluß mai xii zr njw nachw siehe olg hamm olg report lg münchen ii wum lg berlin ge baumbach lauterbach zpo aufl anh rdnr nachw objektive abweichung allgemeinen rechtsprechung zivilgerichte unterfällt gefahr wiederholung besteht zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo vgl bt drs rechtsbeschwerde oben zitieren rechtsprechung begründet nachdem kläger klage beseitigung insgesamt neun mietmängeln begehrt streitwertangabe monatlichen minderungsbetrag dm zugrunde gelegt amtsgericht teilurteil februar klage hinsichtlich fünf genannten mängel stattgegeben beläuft wert beschwerdegegenstandes berufungsverfahren mietminderung dm monatlich jedenfalls insgesamt dm dm monate ge ansicht landgerichts beruht ersichtlich nichtbeachtung vorgenannten rechtsprechung bemessung rechtsmittelstreitwertes mängelbeseitigungsklagen angefochtene beschluß daher aufzuheben berufungsgericht nunmehr über berufung klägers sowie über kosten beschwerdeverfahrens entscheiden dr hübsch dr beyer wiechers dr leimert dr frellesen'],['Soon']]
  1162. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt april unzulässig verworfen abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen generalbundesanwalt ausgeführt revision unzulässig angeklagte verteidiger verkündung angefochtenen urteils einlegung rechtsmittels wirksam verzichtet protokollierte rechtsmittelverzichtserklärung wurde angeklagten vorgelesen anwesenden dolmetscher türkische sprache übertragen sodann angeklagten gemäß abs stpo genehmigt band ii bl nimmt daher beweiskraft protokolls gemäß stpo teil angeklagte offenbar meinung geändert nunmehr durchführung revision wert legt rechtlich bedeutung wirksam erklärte rechtsmittelverzicht prozeßhandlung grundsätzlich widerrufen wegen irrtums angefochten zurückgenommen ständige rechtsprechung vgl bghr abs satz rechtsmittelverzicht gründe abweichen regel ausnahmsweise gebieten könnten ersichtlich stimmt senat wahl boetticher elf schluckebier hubert'],['Soon']]
  1163. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nds wasserg abs satz abs whg abs satz falle widerrufs alten rechts staurecht betrieb mühle wasserbehörde entschädigung leistende entschädigung verkehrs wert nutzung rechts auszugleichen jedoch ertragswert hinblick einkünfte inhaber rechts gegenleistung dafür erzielte daß recht ausübte bgh beschluß februar iii zr olg celle lg stade iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr dr herrmann beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurückgewiesen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe kläger erben dezember verstorbenen sen inhaber wasserbuch eingetragenen alten rechts wasser betrieb mühle anzustauen erblasser staurecht seit mehreren jahrzehnten mehr ausgenutzt vertrag dezember langfristig gewährung zinslosen darlehens dm beklagten wasserund bodenverband verpachtet beklagte bezweckte vertrag erklärtermaßen ausübung staurechts über längeren zeitraum verhindern gebiet entwässerungsmaßnahmen ziel besseren landwirtschaftlichen nutzung grundstücke mitglieder durchführen können bestandskräftigen bescheid november widerrief landkreis alte recht gemäß abs nie dersächsischen wassergesetzes nwg entschädigung deren höhe gesonderten verfahren ermittelt bescheid september landkreis beklagten widerruf unmittelbar begünstigten zahlende entschädigung dm nebst zinsen seit november festgesetzt vorliegenden prozeß soweit interesse kläger höhere entschädigung teilbetrag geltend gemachte dm verlangt wogegen beklagte widerklage verurteilung kläger zahlung darlehensraten gewährten darlehen beantragt landgericht entschädigungsbetrag dm angehoben oberlandesgericht nochmals insgesamt dm erhöht widerklage beklagten landgericht höhe dm oberlandesgericht höhe dm nebst zinsen stattgegeben zurückweisung hilfsweise geltend gemachten aufrechungsforderung kläger wegen unterlassung vertraglich übernommener unterhaltungsarbeiten ii beschwerde kläger nichtzulassung revision berufungsgericht unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo bezug klageforderung entschädigungsanspruch auszu führen gemäß abs satz nwg wasserbehörde alte rechte alte befugnisse entschädigung widerrufen soweit fortsetzung benutzung erhebliche beeinträchtigung wohls allgemeinheit erwarten daß klägern entschädigung grunde gewähren ergibt bestandskräftigen bescheid landkreises november akt handelt enteignung vgl bverfge nämlich entziehung konkreten subjektiven art abs gg gewährleisteten rechtsposition erfüllung bestimmter öffentlicher aufgaben vgl czychowski reinhardt whg aufl rn breuer ffentliches privates wasserrecht aufl rn dahme zeitler whg rn jedenfalls entschädigungsanspruch gesetz abs satz nwg enteignungsentschädigung konzipiert entschädigung eintretenden vermögensschaden angemessen auszugleichen anlegung enteignungsrechtlicher grundsätze heißt daß beim entzug wasserrechtlichen befugnis wohl allgemeinheit entschädigung substanz genommenen richten verkehrswert rechts vgl abs baugb ver kehrswert preis bestimmt stichtag gewöhnlichen geschäftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatsächlichen eigenschaften sonstigen beschaffenheit lage gegenstandes jedoch rücksicht ungewöhnliche persönliche verhältnisse erzielen wäre streitfall danach verkehrswert rechts wasser betrieb mühle anzustauen ermitteln mithin derje nige wert nutzung bzw naheliegenden chancen darstellenden nutzungsmöglichkeiten ergab nutzung anstaurechts gehörte gebrauch rechts abflußverhältnisse betrieb mühle regulieren gehörten einkünfte einkunftsmöglichkeiten für inhaber rechts daraus ergaben daß ausübung staurechts entgelt unterließ derartige geldzahlungen hintergrund daß landwirte umgebung beeinträchtigung abflußverhältnisse ländereien anstauen vermeiden wollten gehörten substan
  1164. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln fällen hiervon fällen geringen menge einbeziehung weiterer strafen urteil amtsgerichts senftenberg gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten sowie wegen handeltreibens betäubungsmitteln fällen hiervon fünf fällen geringen menge wegen unerlaubten besitzes schusswaffe munition gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt brigen freigesprochen ferner unterbringung entziehungsanstalt bestimmter vorwegvollzugsdauer sowie einziehung euro tatertrag wertes tatertrages höhe euro angeordnet hiergegen erhobene revision sachrüge erfolgreich zudem erhobenen verfahrensrügen kommt daher mehr feststellungen verkaufte angeklagte mengen gramm crystal gesondert verfolgten zehn fälle juli anfang april wobei zugleich marihuana letzten fall zudem amphetamine erwarb le september april tember april februar sowie ma fäl neun fälle sep neun fälle november sieben fälle juni januar april besaß angeklagte neben handeln vorgesehenen betäubungsmitteln gramm methamphetamin crystal gramm haschisch gramm marihuana gramm kokain lsd trips neben geldzählmaschine drogengeschäften stammenden euro aufbewahrte pistole ceska zbrojovka modell cz kaliber mm browning passender munition feststellungen liegt tragfähige beweiswürdigung zugrunde erweist eingedenk eingeschränkten revisionsrechtlichen prüfungsmaßstabes vgl bgh urteil april str mwn mehrfacher hinsicht lückenhaft führt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden insofern schweigenden angeklagten landgericht hinsichtlich lieferungen abnehmer ma wesentlichen angaben staatsanwaltschaftlichen beschuldigtenvernehmung überführt angesehen angegeben lieferung februar sei außerplanmäßig erfolgt bevor angeklagte für längere zeit stationäre behandlung begeben angesichts hätte erläutert müssen landgericht feststellen können kunde ende märz weiterhin wöchentlich beim ange klagten meisten fällen wohnung crystal erwerben können vergleichbares gilt für jeweils anfang januar datierten angeklagten ebenfalls eingeräumten geschäfte erwerbern ma zeitraum wöchentlich kaufte feststellungen stand gyptenreise angeklagten bevor nachdem kurz silvester crystal übergeben landgericht davon überzeugt sämtliche april beim angeklagten bzw zuzurechnenden räumen sichergestellten betäubungsmittel handeltreiben bestimmt hätte jedoch angesichts seit vielen jahren polytoxikomanen insbesondere crystal konsumierenden gerade finanzierung konsums handelnden angeklagten erläuterung bedurft weitere eigenverbrauch geeignete substanzen aufgefunden wurden diesbezügliche schweigen angeklagten entband landgericht entsprechenden prüfung vielmehr hätte für eigenkonsum bestimmte menge gegebenenfalls geschätzt müssen schließlich hätte landgericht rahmen beweiswürdigung prüfen müssen inwieweit einzelne verkaufsmengen jeweils hierfür vorgesehenen vorrat stammten ständiger rechtsprechung geboten zugunsten angeklagten tatvariante unterstellen für realer anknüpfungspunkt fehlt vgl bgh urteil juni str bestanden zahlreiche anhaltspunkte dafür angeklagte verkauf entsprechende menge erst beschafft gilt insbesondere für geschäfte wenigen gramm crystal vielmehr angeklagte april üblichen margen weitem überschreitende betäubungsmittelmenge vorrätig großteil hiervon aufbewahrt rucksack zeiträume verkäufe fünf abnehmer überlappten erheblich soweit käufer ma kleinere crystalmengen überließ entnahm jeweils un ter wohnzimmertisch aufbewahrten tüte größeren vorrat lieferung april äußerte gegenüber abnehmer wäre erste tag
  1165. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen hinblick ausführungen tatrichters ua merkt senat vorliegenden fall handelt nachträgliche gesamtstrafenbildung gemäß stgb bildung gesamtstrafe stgb teilrechtskraft ersten urteils sache einheitliches verfahren gegeben rissing van saan detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  1166. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller richter dr schoppmeyer juli beschlossen antrag klägerin beiordnung notanwalts für rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts hannover april kosten verworfen streitwert festgesetzt gründe klägerin begehrt beklagten schadensersatz verkehrsunfall beklagten ausgleich für rückstufung niedrigere schadensfreiheitsklasse kraftfah rzeug haftpflichtversicherung amtsgericht klage abgewi esen landgericht klägerin eingelegte berufung unz ulässig verworfen entscheidung klägerin pe rsönlich rechtsbeschwerde eingelegt beantragt rechtsanwalt beim bundesgerichtshof für rechtsbeschwerdeverfahren beauftragen ii antrag beiordnung notanwalts unbegründet gemäß abs zpo partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung verteidigung mutwillig aussichtslos erscheint erstgenannte voraussetzung erfüllt partei zumutbare anstrengungen unternommen vergeblichen bem ühungen gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen senatsbeschluss april iv zb juris rn daran fehlt vortrag klägerin schon entnehmen beim bundesge richtshof zugelassenen rechtsanwalt gewandt hätte rechtsverfolgung klägerin erscheint aussichtslos rechtsbeschwerde wegen versäumung beschwerdefrist unzulässig verwerfen wiedereinsetzung vorigen stand kommt betracht partei ve rtretung bereiten rechtsanwalt gefunden fall bestellung notanwalts wiedereinsetzung vorigen stand gewährt setzt allerdings voraus partei für bestellung notanwalts erforderlichen voraussetzungen innerhalb laufe nden frist darlegt senat aao rn klägerin ni cht getan iii rechtsbeschwerde gemäß abs zpo unzulässig verwerfen innerhalb beschwerdefrist gemäß abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden mayen dr karczewski dr brockmöller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  1167. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin verteidigerin angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth juli verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklage staatsanwaltschaft angeklagten landfriedensbruchs angeklagten tateinheit vorsätzlichem führen schußwaffe ei ner öffentlichen veranstaltung angeklagten tateinheit verwenden kennzeichen verfassungswidriger organisationen beschuldigt last gelegt schützenfest mitglieder gruppe teilweise bewaffneten skinheads tätlichen angriffen festbesucher beteiligt wobei angeklagte geführt angeklagten pistole zusätzlich vorge worfen jacke abzeichen getragen sanitätsdienst sa rangabzeichen verwendete lebensrune abgebildet sei landgericht angeklagten chen gründen angeklagten gründen freigesprochen tatsächli tatsächlichen rechtlichen freisprüche wendet staatsanwaltschaft sachrüge gestützten generalbundesanwalt vertretenen revision revisionsrechtfertigung zeigt gründen antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehler tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  1168. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angriff revision annahme vollendeten raubes geht hinblick wegnahme scheckkarten tatopfers fehl tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  1169. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf september kosten beklagten zurückgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo rubrumsberichtigung berufungsgericht weder rechtliche gehör beklagten verletzt art abs gg willkürlich entschieden art abs gg forderungen gesellschaft bürgerlichen rechts können gesellschaft eingeklagt ge sellschaftern streitgenossen verkennung rechtslage klage gesellschaftern gesamthänderischen verbundenheit erhoben klagerubrum dahingehend berichtigen klageschrift aufgeführten personen bestehende gesellschaft klägerin bgh urt september viii zr njw rr anderslautende rechtsausführungen parteien hindern gericht weise verfahren vorliegenden rechtsstreit forderung gesellschaft geltend gemacht ergab bereits klageschrift nebst anlagen rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung zusammenhang verfassungsmäßigkeit verbots erfolgshonorars gemäß abs brao stellen seit beschluss bundesverfassungsgerichts dezember njw mehr berufungsgericht insoweit anspruch beklagten rechtliches gehör verletzt insbesondere weder rechtlich erhebliches vorbringen beachtende beweisantritte übergangen weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1170. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fälligkeit forderung bürgschaft erstes anfordern tritt sofern parteien vereinbaren fälligkeit hauptschuld formgerechten leistungsaufforderung gläubigers abhängig bgh urteil juli xi zr olg münchen lg passau xi zivilsenat verhandlung bundesgerichtshofs mündliche juli vorsitzenden richter dr nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter maihold für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz zivilkammer landgerichts passau august kostenpunkt insoweit aufgehoben zugunsten kläger ergangen klage kläger abgewiesen gerichtskosten ii instanz tragen kläger beklagte gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen beklagten last außergerichtlichen kosten kläger trägt beklagte übrigen außergerichtlichen kosten ii instanz fallen beklagten eigenen klägern eigenen kosten beklagten last kosten revisionsverfahrens tragen kläger rechts wegen tatbestand kläger bauträgervertrag zurückgetreten nehmen beklagte bank bürgschaft über dm erstattung teilzahlungen anspruch bauträgerin geleistet beklagte übernahm dezember bürgschaft für künftige ansprüche kläger rückgewähr zahlungen bauträgerin weiteren hauptschuldnerin kaufpreis für laden errichtenden wohn geschäftshaus bereits fertigstellung erbringen sollten bürgschaftsurkunde bezieht vorspann hauptschuldnerin klägern geschlossenen vertrag enthält regelungen sicherung ansprüchen falle zahlung kaufpreises eintritt fälligkeit makler bauträgerverordnung mabv bürgschaftsurkunde heißt bereinstimmung klägern ausgehändigten verpflichten zahlung höhe bürgschaftsbetrages de käufer leisten bauvorhaben endgültig durchgeführt fristgerecht vollendet deshalb käufer vertrag zurücktritt schadenersatz wegen nichterfüllung verlangt verpflichtung bürgschaft erlischt kaufpreis bürgschaft bezieht abs mabv fällig geworden fällig würde vermindert fälligkeit kaufpreisteilbeträge abs mabv kläger traten wegen berschreitung vereinbarten bauzeit april bauträgervertrag wirksam zurück hauptschuldnerin rechtskräftig erstattung klägern geleisteten bürgschaftssumme übersteigenden teilzahlungen kaufpreis verurteilt wurde vermögenslos parteien streiten auslegung bestimmungen umfang bürgschaftsverpflichtung darüber hinaus beklagte klägern erst dezember beantragte mahnbescheid februar zugestellt worden einrede verjährung erhoben landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurückgewiesen worden senat bezug kläger zugelassenen revision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils abweisung klage kläger berufungsgericht entscheidung baur ff veröffentlicht wesentlichen folgt begründet bürgschaft sichere voller höhe bürgschaftsbetrags rückforderungsansprüche kläger nichtdurchführung bauvorhabens rücktritt interesse erwerber bestehe fall rücktritts gerade darin bereits gezahlte kaufpreisraten unabhängig baufortschritt zurückzuerhalten hätten kläger sorgfältige vernünftige empfänger bürgschaftsversprechens wortlaut bürgschaftsurkunde verstehen dürfen abschmelzungsklausel trete gleichrangig neben regelung betreffe ansprüche kläger durchführung kaufvertrags ziehung bürgschaft bürgschaftsforderung sei verjährt verjährungsfrist erst erstmaligen erfüllungsverlangen kläger jahren begonnen ii erwägungen berufungsgerichts halten entscheidenden punkt rechtlicher berprüfung stand entgegen ansicht revision ausführungen berufungsgerichts auslegung bürgschaftsurkunde klägern ausgehändigten wesentlichen wortgleich allerdings zutreffend allgemeine geschäftsbedingungen vorliegen wortlaut individualbürgschaftserklärung deutlich abweicht über senatsurteil mai xi zr wm ff entscheiden verpflichtet bürgschaft beklagte für fall bauvorhaben endgül tig durchgeführt fristgerecht vollendet käufer deshalb v
  1171. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs erwerber wohnungs teileigentum haftet für eigentumswechsel fällig werdende sonderumlage deren erhebung eigentumswechsel beschlossen wurde fortführung senat beschluss april zb bghz anteiligen beiträge wohnungseigentümer sonderumlage erst abruf verwalter fällig sollen beiträge abweichend abs sofort fällig bedarf ausdrücklichen regelung beschluss über erhebung sonderumlage bgh urteil dezember zr lg stuttgart ag stuttgart bad cannstatt ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele dr hamdorf für recht erkannt revision urteil landgerichts stuttgart zivilkammer oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand eigentümerversammlung klagenden wohnungseigentümergemeinschaft straße august wurden folgende beschlüsse gefasst top beschluss über baumaßnahmen dringenden baumaßnahmen gemäß vorliegenden unterlagen einstimmig beschlossen top beschluss sonderumlage sonderumlage wurde einstimmig beschlossen beklagte wurde oktober eigentümer miteigentumsanteils grundstück straße verbunden sondereigentum garage grundbuch eingetragen schreiben dezember forderte verwalter beklagten erfolglos zahlung miteigentumsanteil entfallenden anteils sonderumlage amtsgericht zahlungsklage klägerin stattgegeben seitens beklagten hiergegen eingelegte berufung landgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht meint beklagte sei zahlung anteiligen sonderumlage verpflichtet erwerber wohnungseigentum hafteten für beiträge umlagebeschlüssen eigentumserwerb gefasst worden seien beiträge erst eigentumserwerb fällig würden sonderumlage sei gemäß abs erst abruf verwalter fällig geworden mithin eigentumserwerb beklagten könnten beschlüsse über sonderumlagen dringenden instandsetzungsmaßnahmen umständen ausgelegt jeweiligen anteile sofort zahlung fällig würden allein umstand sonderumlage außerordentlichen eigentümerversammlung finanzierung dringender baumaßnahmen beschlossen worden sei genüge hierfür jedoch ii hält rechtlicher nachprüfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon beklagte anteilig beschlossene sonderumlage schuldet abs wohnungseigentümer wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet lasten gemeinschaftlichen eigentums sowie kosten instandhaltung instandsetzung gemeinschaftlichen eigentums verhältnis anteils tragen vorschrift anwendbar verpflichtungen sonderumlage resultieren vgl senat beschluss mai zb bghz bgh beschluss märz vii zb bghz bayoblg nzm klägerin daher anspruch beklagten zahlung miteigentumsanteil entfallenden anteils abs satz abs sonderumlage entgegen auffassung revision steht zahlungsverpflichtung entgegen sonderumlage eintragung beklagten teileigentümer grundbuch beschlossen wurde rechtsprechung senats wohnungseigentümer beitragsvorschüsse leisten während dauer mitgliedschaft eigentümergemeinschaft aufgrund wirksam beschlossenen wirtschaftsplänen sonderumlagen fällig sog fälligkeitstheorie haftet erwerber eigentumswohnung für verbindlichkeiten wohnungseigentümer untereinander anteilmäßigen verpflichtung tragen lasten kosten abs wurzeln etwa nachforderungen abrechnungen für frühere jahre handelt sofern beschluss wohnungseigentümergemeinschaft nachforderungen begründet wurden abs erst eigentumserwerb gefasst worden senat beschluss april zb bghz vgl beschluss november zb bghz für verbindlichkeiten eigentumserwerb begründet worden fällig geworden haftet erwerber hingegen vgl senat beschluss mai zb bghz beschluss september zb bghz offen gelassen senat bislang erwerber beitragsleistungen schuldet eigentumswechsel beschlossen erst für danach liegenden zeitpunkt fällig gestellt wurden vgl senat beschluss april zb bghz frage umstr
  1172. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen besonders schweren räuberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg oktober gemäß abs stpo gesamten rechtsfolgenaussprüchen zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen besonders schweren räuberischen diebstahls freiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen besonders schweren räuberischen dieb stahls raubes tateinheit vorsätzlicher körperverletzung diebstahls waffen wegen vorsätzlicher körperverletzung drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revisionen angeklagten denen verletzung sachlichen rechts rügen umfang beschlussformel erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo urteil rechtsfolgenausspruch bestand landgericht rechtsfehlerhafter weise unterlassen frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb prüfen feststellungen konsumieren beiden bzw geborenen angeklagten seit lebensjahr regelmäßig cannabis angeklagte begann jahren kokain nehmen trank häufig gelegentlich exzessiv alkoholische getränke angeklagte bereits kind adhs festgestellt ritalin behandelt wurde begann ebenfalls schon jugend zusätzlich aufputschmittel kokain nehmen zwei stationäre entzüge ambulante therapie zeigten nachhaltigen erfolg monaten tat lebte angeklagte tag hinein trank regelmäßig alkohol konsumierte häufig cannabis kokain gemeinsam begangenen besonders schweren räuberischen diebstahl angeklagten alkohol kokain konsumiert weshalb strafkammer hinzuziehung sachverständigen meinte voraussetzungen stgb ausschließen können angeklagte angeklagten beabsichtigte kenntnis entwendete mobiltelefon veräußern davon kokain gemeinsamen konsum kaufen angeklagte beging darüber hinaus taten drogen alkoholeinfluss wobei tat raub tateinheit vorsätzlicher körperverletzung gleichfalls diente erbeuteten geld alkohol drogen kaufen taten geht strafkammer gunsten angeklagten verminderung steuerungsfähigkeit wegen vorausgegangen drogen alkoholkonsums verbindung bestehenden adhs erkrankung schließlich liegt tat strafkammer entsprechenden feststellungen trifft begehung finanzierung rauschmittelkonsums angeklagten angeklagten mittäter insoweit fern feststellungen drängten prüfung voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt hinsichtlich beider angeklagter gegeben ber anordnung maßregel stgb deshalb hinzuziehung sachverständigen stpo neu verhandelt entschieden weiteres ersichtlich suchtbehandlung rahmen maßregelvollzugs angeklagten hinreichend konkrete aussicht erfolg sinne satz stgb bietet urteil enthält darüber hinaus anhaltspunkte dafür tatgericht ermessen ausnahmsweise unterbringung entziehungsanstalt stgb hätte absehen können insoweit tatgericht ermessen tatsächlich ausüben ermessensentscheidung für revisionsgericht nachprüfbar vgl bgh beschluss november str nstz rr angeklagten revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bgh urteil april str bghst beschwerdeführer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriffen ausgenommen senat hebt gesamten rechtsfolgenausspruch sicher ausschließen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhängt hätte wobei strafaussprüche für überhöht erscheinen enthalten indes stellungnahme generalbundesanwalts märz aufgezeigten rechtsfehler hilfe sachverständigen zudem frage vorliegens voraussetzungen stgb neu prüfen wenngleich bisher erfolgte beurteilung angeklagten beschwert strafen für fall verneinung voraussetzungen nachteil abgeändert dürften neue tatgericht hilfe sachverständigen fälle annahme voraussetzungen stgb gelangen könnte schließt senat basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  1173. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet märz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs mahnbescheid zustellung aufgrund unzutreffenden postanschrift antragsgegners zugestellt gemäß abs zpo demnächst zugestellt zugang mitteilung unzustellbarkeit beim antragsteller innerhalb monats zugestellt bgh urteil märz vii zr olg braunschweig lg braunschweig vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger verlangt konkursverwalter beklagten restlichen werklohn für bauleistungen gemeinschuldnerin für bau einfamilienhauses beklagten erbracht ii jahre beauftragte beklagte gemeinschuldnerin erd rohbauarbeiten gesonderten vertrag verklinkerung hauses gemeinschuldnerin führte arbeiten klage macht kläger restwerklohn beiden schlußrechnungen höhe insgesamt dm geltend iii kläger beantragten mahnbescheid betreffend beiden forderungen amtsgericht dezember erlassen ausweislich kanzleiverfügung dezember gefertigt abgesandt anschrift beklagten kläger helmstedt angegeben beiden schlußrechnungen gemeinschuldnerin genannt anschrift konnte mahnbescheid zugestellt kam postvermerk dezember empfänger unbekannt zurück januar amtsgericht verfügte nachricht über unzustellbarkeit ging beim kläger januar kläger teilte amtsgericht schreiben januar januar beim amtsgericht einging geänderte anschrift beklagten handelt adresse einfamilienhauses beklagte errichten lassen januar verfügte amtsgericht erneute zustellung mahnbescheids berichtigten anschrift verfügung wurde januar ausgeführt ersten vergeblichen zustellungsversuch januar wurde mahnbescheid januar postfiliale niedergelegt widerspruch beklagten mahnbescheid januar ging januar beim amtsgericht antrag klägers wurde sache landgericht gegeben ab iv landgericht klage begründung abgewiesen werklohnansprüche seien verjährt zustellung januar mehr demnächst erfolgt sei berufung klägers berufungsgericht klage grunde für gerechtfertigt erklärt berufungsgericht revision klärung frage zugelassen hinblick neufassung abs zpo zustellung mahnbescheids gemäß abs zpo abweichend bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs demnächst zugestellt gilt antragsteller verschuldete verzögerung zustellung mehr tage beträgt entscheidungsgründe revision erfolg finden verfahrensvorschriften dezember geltenden fassung anwendung nr egzpo art art abs nr schuldrmodg ii berufungsgericht eintritt verjährung folgenden erwägungen verneint verjährungsfrist dezember endete sei kläger dezember beantragten dezember erlassenen mahnbescheid gemäß abs bgb wirksam unterbrochen worden zustellung mahnbescheids januar demnächst erfolgt sei zustellung mahnbescheids sei leicht fahrlässiges verhalten klägers tage verzögert worden kläger hätte richtige anschrift beklagten bereits dezember beschaffen können neufassung abs zpo sei abweichend bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zustellung demnächst anzusehen weise mahnantrag mangel zurückweisung folge könne sei antragsteller zurückweisung gelegenheit rechtlichen gehör geben ergänzende angaben vermeiden könne würde mahnbescheid berichtigung mängel zugestellt sei rückwirkung zustellung gemäß abs zpo möglich bisherigen rechtsprechung würde rückwirkung davon abhängen daß zeitraum erlaß zwischenverfügung erlaß berichtigten mahnbescheids zwei wochen übersteigt antragsteller mahnbescheid berichtige sei hinsichtlich unerheblichen verzögerungszeitraums gegenüber antragsteller benachteiligt mahnbescheid berichtige zurückweisen lasse möglichkeit binnen frist monat klage erheben unterschiedlichen zeiträume seien gerechtfertigt daß monatsfrist abs zpo für beurteilung zustellung demnächst maßgeblich müsse gelte erst recht für fall falsche anschrift a
  1174. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden insoweit merkmal ffentlichkeit bislang ausreichend festgestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse last schuldspruch soweit angeklagten betrifft dahin neu gefaßt daß angeklagte schweren körperverletzung gefährlichen körperverletzung unterlassenen hilfeleistung verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen schuldig weitergehende revision verworfen wegfall falles ii urteilsgründe auswirkungen höhe verhängten jugendstrafe beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  1175. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster juli maßgabe unbegründet verworfen daß maßregelausspruch stgb gründen antragsschrift generalbundesanwalts entfällt vgl übrigen bgh beschluß april gsst beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']]
  1176. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rücküberstellungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz einführung abs satz famfg beteiligte behörde hauptsache erledigtes freiheitsentziehungsverfahren feststellungsantrag analog famfg fortsetzen kostenentscheidung beschränkte rechtsbeschwerde beteiligten behörde einführung abs satz famfg entsprechenden zulassung beschwerdegericht statthaft hauptsache einlegung rechtsmittels erledigt beteiligte behörde rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls kostenantrag fortsetzen rechtsmittel hinsichtlich kostenpunkts zugelassen worden bgh beschluss oktober zb lg halle ag merseburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten behörde beschluss zivilkammer landgerichts halle august unzulässig verworfen gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen rechtsbeschwerdeinstanz landkreis saalekreis auferlegt erledigt antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe amtsgericht beschluss august betroffenen haft sicherung rücküberstellung italien september angeordnet beschwerde betroffenen landgericht beschluss august abänderung entscheidung amtsgerichts antrag anordnung abschiebungshaft zurückgewiesen sofortige entlassung betroffenen haft angeordnet rechtswidrigkeit angeordneten haft festgestellt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt beteiligte behörde festzustellen beschluss landgerichts rechtswidrig rechten verletzt hilfsweise festzustellen beschluss kostenpunkt rechtswidrig rechten verletzt betroffenen verfahrenskosten aufzuerlegen ii ansicht landgerichts durfte haft sicherung rücküberstellung betroffenen italien angeordnet rücküberstellungsfrist sechs monaten art abs verordnung eg nr abl eg nr heute art abs verordnung eu nr abl eu nr abgelaufen sei iii rechtsbeschwerde beteiligten behörde unzulässig rechtsbeschwerde einlegung september unzulässig famfg seinerzeit geltenden fassung zulassung beschwerdegericht statthaft senat beschluss februar zb fgprax rn beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen inkrafttreten abs satz famfg august zulässig geworden abs satz famfg rechtsbeschwerde beteiligten behörde zulassung beschwerdegericht statthaft für entscheidung über rechtsbeschwerde geltende verfahrensrecht zugrunde legen nderung abs famfg art gesetzes juli bgbl sofortiger wirkung kraft getreten berleitungsvorschriften ausnahmen für anhängige verfahren vorsehen erlassen worden führt zulässigkeit rechtsmittels aa hauptsache schon einlegung rechtsbeschwerde beteiligte behörde erledigt amtsgericht angeordnete haft nämlich september geendet abgelaufen rechtsbeschwerde beteiligten behörde september bundesgerichtshof einging bb rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte behörde erledigung hauptsache antrag famfg fortsetzen senat beschluss januar zb bghz rn daran entgegen ansicht beteiligten behörde einführung abs satz famfg gesetz juli bgbl geändert ergänzung gesetzgeber erreichen sowohl betroffene behörde lassungsfrei rechtsbeschwerde entscheidungen über anordnung aufhebung haft sicherung abschiebung zurückschiebung rücküberstellung einlegen können beschlussempfehlung gesetz juli bt drucks gesetzgeber gleichlauf rechtsbeschwerde beteiligten behörde derjenigen betroffenen hergestellt fehlen senat seinerzeit zusätzliches argument für ausschluss feststellungsantrags beteiligten behörde angeführt beschluss januar zb bghz rn annäherung rechtsbehelfe ändert entscheidendes vorschrift geforderte berechtigte interesse feststellung entscheidung rechten verletzt freiheitsentziehungsverfahren beteiligte behörde besteht nämlich beschwerdeführer entscheidung lediglich auskunft über rechtslage erhielte wirksame regelung getroffen könnte lässt schon beeinträchtigung antragstellenden behörde zustehenden rechten sinne abs famfg ableiten interesse beteiligten feststellung rechtslage
  1177. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen angeklagten antrag versäumung frist begründung revision urteil landgerichts tübingen juli wiedereinsetzung vorigen stand gewährt kosten wiedereinsetzung trägt angeklagte revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen ergänzend antragsschriften generalbundesanwalts märz bemerkt senat urteilsgründen lässt hinreichender deutlichkeit entnehmen landgericht für fälle schweren bandendiebstahls abs stgb möglichkeit strafrahmenverschiebung abs stgb gedanklich geprüft ausgeschlossen rechtsfehlerfrei daher aufklärungshilfe beiden angeklagten strafzumessung strafmildernd berücksichtigt insbesondere für schweren bandendiebstähle verhängten niedrigen einzelstrafen niedergeschlagen nack rothfuß graf hebenstreit sander'],['Soon']]
  1178. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg krankheitsbedingte fehlen freien willens abs bgb sachverständig beratene gericht festzustellen betroffene bestellung betreuers allein wegen vermeintlich wirksamen vorsorgevollmacht wendet anschluss senatsbeschlüsse februar xii zb famrz januar xii zb famrz frage betroffene zeitpunkt vollmachterteilung nr bgb geschäftsunfähig gericht famfg amts wegen aufzuklären insoweit bedarf zwingend förmlichen beweisaufnahme einholung sachverständigengutachtens abs famfg anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz unwirksamkeit vorsorgevollmacht positiv festgestellt bleibt wirksamen bevollmächtigung zweifel wirksamen bevollmächtigung gericht anzustellenden ermittlungen verbleiben führen erforderlichkeit betreuung akzeptanz vollmacht rechtsverkehr eingeschränkt entweder dritte vollmacht berufung bedenken zurückgewiesen entsprechendes konkret besorgen abgrenzung senatsbeschlüssen dezember xii zb famrz august xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb lg wiesbaden ag wiesbaden ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts wiesbaden juli aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe jahr geborene betroffene wendet anordnung betreuung meint betreuung sei wegen bevollmächtigung erforderlich betroffene leidet mittelschweren hirnorganischen psychosyndrom rahmen senilen demenzprozesses beteiligten tochter beteiligten ehemann januar für fall erkrankung generalvollmacht erteilt beide zusammen einzeln für betroffene handeln können amtsgericht beteiligte für aufgabenkreise sorge für gesundheit vertretung gegenüber behörden versicherungen sonstigen institutionen entgegennahme ffnen post vertretung gerichtsverfahren betreuerin für betroffene bestellt für fall verhinderung beteiligten ersatzbetreuer bestellt landgericht beschwerde betroffenen zurückgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht landgericht entscheidung folgt begründet medizinische notwendigkeit zeitpunkt beschlusserlasses für betreuerbestellung vorgelegen beschwerde angegriffen betroffenen januar erteilte generalvollmacht schließe anordnung betreuung umfangreicher beweisaufnahme zweifelsfrei feststehe betroffene zeitpunkt vollmachterteilung geschäftsfähig sei hätten betroffenen benannten zeugen zweifel geschäftsfähigkeit zeitpunkt vollmachterteilung gehabt jedoch zeuge vernehmung widerspruchsfrei ausgesagt rahmen durchgeführten neurologischen behandlung sei ersten vorstellung august wahnhafte inhalte halluzinationen beziehungsideen gegangen betroffenen schizophreniforme störung festgestellt verdacht beginnende demenz gehabt unterlagen befindlichen patientenfragebogen ergeben betroffene bereits jahren wegen stimmenhörens neurologischer psychiatrischer behandlung sei betroffene berichtet stimmen höre verfolgt beobachtet fühle zweifel geschäftsfähigkeit betroffenen zeitpunkt vollmachterteilung seien begutachtungen sachverständigen bestätigt worden sei ergebnis gekommen bereits jahre schlaganfallereignis betroffenen gekommen könne zumal bildgebende verfahren februar zerebrale defekte schlaganfällen geringe mikropathologische veränderungen gezeigt hätten zumindest seien zerebrale durchblutungsstörungen gewissen symptomatik festzuhalten dabei sei kennzeichnend zeitweilige symptomatik vorhanden sei rückbildung krankheitsanzeichen hinsicht mehr bestünden sachverständige befundbericht zeugen august bezug genommen wonach betroffene halluzinationen leide zeitweilig vorhanden seien schizophrene störung denken ließen bestünden ergebnis bedenken betroffene erteilung generalvollmacht fähigkeit besessen bedeutung abgegebenen willenserklärung erkennen erkenntnis
  1179. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja resellervertrag urhg abs bemessung schadensersatzanspruchs abs urhg grundsätzen lizenzanalogie ersatzzahlungen verletzer vertragspartnern wegen deren inanspruchnahme verletzten erbringt abzuziehen bgh urt märz zr olg nürnberg lg nürnberg fürth zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revisionen parteien zurückweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg februar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte über zahlung vertragsstrafe nebst zinsen hinaus weitergehend verurteilt klage hinsichtlich schadensersatzanspruchs höhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin ausschließlichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash präsentationen nahrungsergänzung nebenjob für erteilung lizenzen nutzung präsentationen dreistufiges gebührenmodell entwickelt lizenznehmer für rahmen präsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzverträge verpflichtung werbung für enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellerverträge denen lizenznehmer für werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten für weitere unterlizenz lizenzgebühr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaberin zweier internet adressen über nah rungsergänzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite www de konnten über schaltfläche wellness flash info märz präsentation nahrungsergänzung ende wesentlichen gleiche präsentation fremden server abgerufen außerdem homepage www online de märz februar über entsprechende schaltfläche präsentationen nahrungsergänzung nebenjob unmittelbare verknüpfung dateien server klägerin abrufbar verknüpfung internet seiten beklagten flash präsentationen unternehmen hergestellt betätigte zwischenhändler nahrungsergänzungsmittel herbalife für mehr weitere endverkäufer nahrungsergänzungsmittel derartige verknüpfungen flash präsentation nahrungsergänzung eingerichtet klägerin wegen verletzung nutzungsrechte flash präsentation nahrungsergänzung gezahlt nachdem klägerin beklagte abgemahnt verpflichtete dezember gegenüber klägerin ab sofort unterlassen webanimation wellness flash lnfo zustimmung vervielfältigen verbreiten für fall zuwiderhandlung angemessene vertragsstrafe zahlen klägerin nimmt beklagte wegen verletzung nutzungsrechte flash präsentationen nahrungsergänzung nebenjob schadensersatz höhe sowie zahlung abmahnkosten vertragsstrafe jeweils nebst zinsen anspruch hinblick schadensersatzleistung klägerin schadensersatzforderung beklagte abgezogen klage insgesamt geltend gemacht landgericht klage ausnahme teils zinsanspruchs stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz anspruch zahlung vertragsstrafe sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagte zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollständige abweisung klage revision klägerin wendet dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten schadensersatzanspruch gekürzt klägerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegründet zurückzuweisen unzulässig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten zahlung vertragsstrafe richtet beklagte beantragt revision klägerin zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin beklagte abs urhg anspruch schadensersatz höhe darüber hinaus könne klägerin beklagten abmahnkosten sowie vertragsstrafe verlangen hierzu berufungsgericht ausgeführt beklagte sei klägerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash präsentationen nahrungsergänzung nebenjob fahrlässig verletzt schätzung grundsätzen lizenzanalogie berechnen
  1180. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo fc frist berufungsbegründung richtig errechnet deren eintragung fristenkalender anwaltsbüros handakte erledigt notiert anwalt eintragung fristenkalender persönlich überprüfen bgh beschluss juni iv zb olg dresden lg leipzig iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke juni beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz aufgehoben klägern wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist gewährt sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden streitwert gründe kläger verlangen beklagten rückzahlung darlehens höhe landgericht klage ab gewiesen dezember zugestellte urteil wurde rechtzeitig berufung eingelegt begründet wurde jedoch erst februar eingegangenen schriftsatz zugleich wiedereinsetzung vorigen stand februar abgelaufene frist berufungsbegründung beantragt wurde kläger vorgetragen kanzlei prozessbevollmächtigten erfahrene bewährte bürovorsteherin zustellung landgerichtlichen urteils berufungs berufungsbegründungsfrist sowie jeweils dazugehörigen vorfristen zutreffend errechnet urteilsausfertigung gehefteten zettel notiert fristen seien zugleich fristenkalender eingetragen worden ausnahme berufungsbegründungsfrist deren eintragung unerklärlichen gründen unterblieben sei zettel urteilsausfertigung handakte geheftet sei jedoch februar ablaufende berufungsbegründungsfrist zeichen eintragung fristenkalender haken zusatz not versehen worden sachverhalt bürovorsteherin eides statt versichert prozessbevollmächtigte kläger vorgetragen sei januar urlaub vorfrist berufungsbegründung januar ablief berufung schon urlaub begründet entwurf berufungsbegründung klägern stellungnahme januar hinweis übersandt endfassung februar gericht müsse februar sei antwort kläger kanzlei eingegangen endfassung februar berufungsgericht gefaxt worden sei einzig daran gelegen frist fristenbuch eingetragen sei fristversäumnis sei wegen aufarbeitung urlaubsbedingten arbeitsrückstaus erst februar aufgefallen berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen berufung kläger unzulässig verworfen dagegen kläger rechtzeitig rechtsbeschwerde eingelegt ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zulässig berufungsgericht offen gelassen prozessbevollmächtigten klägerin verschulden berwachung bürovorsteherin vorzuwerfen sei jedenfalls pflicht eigenverantwortlichen prüfung richtigen eintragung fristendes bezug berufungsbegründungsfrist verletzt handakte aufgrund januar notierten vorfrist rückkehr urlaub montag januar vorgelegen bearbeitung ablauf berufungsbegründungsfrist mittwoch februar zurückstellen eintragung frist bürovorsteherin fristenkalender kontrollieren müssen hätte getan wäre aufgefallen ende berufungsbegründungsfrist überhaupt kalender eingetragen dadurch hätte fristversäumnis vermieden können rechtsauffassung weicht berufungsgericht ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ab danach rechtsanwalt einhaltung berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich prüfen handakten bearbeitung wegen fristgebundenen prozesshandlung vorgelegt pflicht erstreckt darauf zutreffend errechnete fristende fristenkalender notiert worden dabei rechtsanwalt jedoch grundsätzlich prüfung erledigungsvermerks handakte beschränken erledigung eintragung fristenkalender ordnungsgemäß handakte vermerkt drängen insoweit zweifel braucht überprüfen fristende tatsächlich fristenkalender eingetragen vgl bgh beschluss september zb versr urteil juli iii zr versr ii beschlüsse oktober viii zb ii dokumentiert juris januar xii zb versr april xii zb famrz ii dezember xii zb famrz ii zöller greger zpo aufl rdn stichwort fristenbehandlung born njw berufungsgericht folgen würde zulässige einschaltung bürokräf
  1181. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten klägers weiteren beteiligten zurückgewiesen beschwerdewert gründe beteiligten streiten kostenfestsetzung rechtskräftig abgeschlossenen rechtsstreit kläger führte vier beklagten zahlung miete gerichteten rechtsstreit beklagten wurde für revisionsverfahren prozesskostenhilfe beiordnung beteiligten bewilligt endurteil wurden kläger kosten revisionsverfahrens auferlegt schriftsatz august beteiligte gemäß zpo festsetzung erstattenden gebühren auslagen revisionsverfahrens höhe abzüglich prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten gebühren beantragt beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht august wurden aufgrund anderweitigen titels angeblichen kostenerstattungsansprüche beklagten kläger gunsten beteiligten gepfändet einziehung überwiesen beteiligte daraufhin festsetzung gunsten beantragt landgericht zugunsten beteiligten kosten höhe nebst zinsen kläger festgesetzt weiteren festsetzungsantrag beteiligten zurückgewiesen oberlandesgericht beschwerde klägers hinsichtlich festgesetzten umsatzsteuer stattgegeben weitergehende beschwerde sowie beschwerde beteiligten zurückgewiesen hiergegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden klägers beteiligten ii rechtsbeschwerden begründet oberlandesgericht begründung entscheidung ausgeführt beteiligte sei gemäß zpo eigenem recht berechtigt gunsten entstandenen prozesskostenvergütung staatskasse erstatteten gebühren differenz wahlanwaltsvergütung prozesskostenhilfevergütung kostengrundentscheidung kostenverpflichteten kläger geltend abs zpo gewähre beigeordneten rechtsanwalt eigenes originäres beitreibungsrecht hinsichtlich person entstandenen vergütungsansprüche bzw hierauf gerichteten kostenerstattungsansprüche vertretenen partei aufgrund beigeordnete anwalt kosten erstattungsanspruch höhe staatskasse erstatteten gebührenansprüche auslagen kostenverpflichteten prozessgegner durchsetzen könne beigeordneten rechtsanwalt räume zpo dabei ähnliche rechtsstellung demjenigen gläubiger gepfändete forderung einziehung überwiesen worden sei wegen verstrickungsähnlichen wirkung zpo stehe beitreibungsrecht rechtsanwalts beteiligten ausgebrachte pfändung kostenerstattungsanspruchs obsiegenden partei entgegen zumal pfändung erst anmeldung anspruchs gemäß zpo erwirkt worden sei beteiligten seien gebührenansprüche höhe insgesamt netto entstanden staatskasse bereits prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien sodass gegner erstattender betrag höhe netto verbleibe umsatzsteuer betrag könne kläger festgesetzt beteiligten vertretene partei vorsteuerabzugsberechtigt sei beteiligte umsatzsteuer deshalb eigene partei geltend müsse ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand recht oberlandesgericht abzug prozesskostenhilfevergütung erstattende wahlanwaltsvergütung zugunsten beteiligten prozessbevollmächtigter zugunsten beteiligten pfändungsgläubigerin festgesetzt aa gemäß abs zpo für partei bestellten rechtsanwälte berechtigt gebühren auslagen prozesskosten verurteilten gegner eigenen namen beizutreiben bundesgerichts hof bereits entschieden bghz bgh beschluss november vi zb famrz rn räumt vorschrift beigeordneten rechtsanwalt selbständiges beitreibungsrecht ähnlich berweisungsgläubiger zpo rechtsanwalt einziehung kostenerstattungsanspruchs partei prozessstandschafter übertragen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn bgh beschluss juli vii zb famrz rn bb gemäß abs zpo einrede anspruch person partei zulässig gegner kosten aufrechnen rechtsstreit über kosten erlassenen entscheidung partei erstatten regelung sollen beigeordneten rechtsanwalt über gebühren rahmen prozesskostenhilfe hinaus vergütungsansprüche gesichert senatsbeschluss februar xii zb famrz rn ausschluss einreden person partei sog verstrickung tritt deshalb bereits en
  1182. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkündet oktober wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster für recht erkannt revision november verkündete urteil zivilsenats kammergerichts kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende luftverkehrsunternehmen macht grund höhe unstreitigen anspruch vergütung für flug geltend beklagte klageforderung anspruch ausgleich zusammenhang zuvor absolvierten flug aufgerechnet wegen stornierung ersten teilstrecke tag später geplant endziel angekommen aufrechnungsforderung liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte buchte klägerin für ehefrau flug berlin über amsterdam aruba zurück hinflug berlin amsterdam für mai uhr vorgesehen anschlussflug amsterdam uhr starten ungefähr zwei stunden abflug zog klägerin flugscheine gab stattdessen flugscheine für flug darauffolgenden tag abflug berlin uhr abflug amsterdam uhr beklagte kam deshalb tag später geplant aruba flug amsterdam aruba wurde sowohl mai planmäßig durchgeführt oktober trat beklagte flugzeug klägerin flug berlin über amsterdam cura� ao zurück amsterdam für flug geschuldete vergütung euro beglich gegenüber klage zahlung genannten betrages sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten gerichtet ausgleichsanspruch wegen annullierung flugs mai aufgerechnet mindestens euro beziffert amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren vollem umfang beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige revision bleibt erfolg beklagte vergütungsanspruch klägerin wirksam aufgerechnet berufungsgericht erstinstanzliche klageabweisung ergebnis bestätigende entscheidung folgt begründet beklagten stehe wegen annullierung flugs berlin amsterdam ausgleichsanspruch gemäß art abs buchst art verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend fluggastrechtevo entgegen auffassung klägerin handle insoweit annullierung lediglich verspätung unabhängig davon stehe fluggast rechtsprechung gerichtshofs europäischen union erheblicher verspätung ausgleichsanspruch klägerin sei art abs zahlung befreit substantiiert vorgetragen annullierung vermeidbaren außergewöhnlichen umständen beruht behauptung für flug vorgesehene flugzeug wegen nebels rechtzeitig amsterdam berlin fliegen können sei uner heblich umstand könnte allenfalls entlastung führen entscheidung flugsicherung geführt hätte maschine rechtzeitig verfügbar sei hierzu klägerin konkretes vorgetragen annullierung flugs erfasse jedoch weiterflug beklagten amsterdam aruba bemessung ausgleichszahlung sei teilstrecke gesondert betrachten deshalb könne entfernung berlin amsterdam berücksichtigt hieraus ergebe ausgleichsanspruch euro je flug beklagten stehe ferner anspruch ausgleichszahlung wegen umbuchung flugs amsterdam aruba willen beklagten erfolgte umbuchung flugs komme weigerung gleich beklagten befördern für strecke ergebe ausgleichsanspruch euro je flug soweit klägerin berufungsinstanz erstmals vorgetragen ausführendes luftfahrtunternehmen sei luftfahrtunternehmen klm cityhopper sei vortrag unsubstantiiert widerspreche vorherigen vorbringen unabhängig davon sei luftfahrtunternehmen gemäß art buchst fluggastrechtevo ausführendes luftfahrtunternehmen sinne verordnung gebuchten flug unternehmen durchführen lasse ii beurteilung hält berprüfung revisionsverfahren gebnis stand rüge berufungsgericht aktivlegitimation beklagten unrecht bejaht soweit ausgleichsanspruch für ehefrau geltend mache revision mündlichen verhandlung senat mehr festgehalten recht berufungsgericht passivlegitimation kläge rin bejaht berufungsgericht ursprünglichen vortrag klägerin z
  1183. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen fahrens fahrerlaubnis az js staatsanwaltschaft stralsund az ds amtsgericht ribnitz damgarten az unbekannt amtsgericht hamburg bergedorf strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april beschlossen für nachträglichen entscheidungen über strafaussetzung bewährung amtsgericht hamburg bergedorf zuständig gründe generalbundesanwalt zuschrift senat ausgeführt abgabe amtsgericht ribnitz damgarten für amtsgericht hamburg bergedorf bindend abs satz stpo bindungswirkung entfällt willkür willkür liegt annahme willkür kommt entgegen ansicht oberlandesgerichts düsseldorf nstz mdr schon betracht besondere gründe fehlen für zweckmäßigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen ständige rechtsprechung vgl bgh nstz bgh beschluss juli ars willkür liegt entgegen ansicht amtsgericht hamburg bergedorf deshalb verurteilte hamburg polizeilich gemeldet abgabe sache abs satz stpo gericht erfolgen bezirk verurteilte gewöhnlichen aufenthalt ersichtlich fall verurteilten konnten sowohl anklage staatsanwalt schaft hamburg november sache js vorliegenden sache ergangene bertragungsbeschluss januar anschrift familie polizeilich gemeldet zugestellt darauf ver urteilte polizeilich gemeldet kommt tritt senat rissing van saan otten fischer ribgh rothfuß wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck'],['Soon']]
  1184. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil vi zr verkündet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb mietwagenunternehmen geschädigten tarif angeboten reicht grundsätzlich für annahme geschädigten sei wesentlich günstigerer tarif zugänglich bgh versäumnisurteil juni vi zr lg nürnberg fürth ag nürnberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts nürnberg fürth juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht restliche mietwagenkosten verkehrsunfall juni geltend volle haftung beklagten für unfallschaden steht grunde außer streit kläger mietete zeitraum juni juni ersatzfahrzeug für rechnung gestellt wurden verlangte beklagten erstattung mietwagenkosten höhe brutto pauschalmiete abzüglich eigenersparnis zuzüglich haftungsbefreiung zuzüglich mehrwertsteuer hierauf zahlte haftpflichtversicherer beklagten differenzbetrag macht kläger nunmehr geltend amtsgericht kläger antragsgemäß verurteilt berufung beklagten landgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgründe ber rechtsmittel antragsgemäß versäumnisurteil entscheiden kläger trotz ordnungsgemäßer ladung mündlichen revisionsverhandlung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen säumnisfolge sachprüfung vgl bghz auffassung berufungsgerichts findet neuere rechtsprechung erkennenden senats unfallersatztarif verhältnis geschädigten schädiger anwendung erforderlichkeit tarifes komme jedoch geschädigte berzeugung gerichts dargelegt beweis gestellt wesentlich günstigerer normaltarif weiteres zugänglich sei vermieterfirma über einzigen tarif verfügt zumindest wäre kläger tarif genannt worden klägerseits unterlassene nachfrage weiteren tarifen ergebnis ausge wirkt zudem sei kläger unstreitig preisliste anspruch genommenen tarif vorgelegt worden spreche dafür kläger tarif zugänglich sei genauso preisschildern supermarkt treibstoffpreisanzeige tankstellen gehe durchschnittsbürger davon extra ausgezeichneten preisen drücken können ii ausführungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung stand gefestigten rechtsprechung erkennenden senats vgl senatsurteile bghz oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr juli vi zr versr oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr april vi zr mai vi zr jeweils geschädigte schädiger bzw haftpflichtversicherer bgb erforderlichen herstellungsaufwand ersatz derjenigen mietwagenkosten verlangen verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender mensch lage geschädigten für zweckmäßig notwendig halten darf geschädigte dabei ebenso kosten wiederherstellung ebenso fällen denen schadensbeseitigung hand nimmt wirtschaftlichkeitsgebot gehalten rahmen zumutbaren mehreren möglichen wirtschaftlicheren schadensbehebung wählen bedeutet für bereich mietwagenkosten mehreren örtlich relevanten markt für unfallgeschädigte erhältlichen tarifen für anmietung vergleichbaren ersatzfahrzeugs innerhalb gewissen rahmens grundsätzlich günstigeren mietpreis ersetzt verlangen geschädigte verstößt allerdings allein deshalb pflicht schadensgeringhaltung kraftfahrzeug unfallersatztarif anmietet gegenüber normaltarif teurer soweit besonderheiten tarifs rücksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden mietwagenunternehmen ähnliches gegenüber normaltarif höheren preis unternehmen art betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlasst infolge schadensbehebung bgb erforderlich inwieweit fall grundsätzlich schadensabrechnung zpo besonders frei gestellte tatrichter gegebenenfalls beratung sachverständigen schätzen vgl senatsurteile bg
  1185. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmöller juni beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss märz kosten klägerin zurückgewiesen anträge beklagtenvertreter april zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte anhörungsrüge klägerin begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung zi ehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens gründen entscheidung ausdrücklich escheiden bgh beschlüsse mai vi zr wum mai zr grur rr bverfge gilt umso mehr für zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde beschluss gemäß abs satz zpo ohnehin kurz begründen vgl bgh beschluss dezember zr juris rn senat angriffe nichtzulassungsbeschwerde klägerin vollem umfang geprüft beanstandungen sämtlich für durchgreifend erachtet deshalb nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen bu ndesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung bundesgerichtshofs können anhörungsrüge neue eigenständige verle tzungen art abs gg rechtsmittelgericht gerügt vgl bgh beschlüsse november vi zr njw rn mai aao bverfg njw derartige verstöße liegen senat insbesondere angriffen nichtzulassungsbeschwerde unte rbliebene aussetzung berufungsverfahrens zpo befasst antrag beklagtenvertreter klarzustellen klägerin kosten beschwerdeverfahrens iv zr beschwerdeverfahrens iv zr trägt zurückzuweisen ergänzungsurteil zpo hinsichtlich sei ner anfechtbarkeit grundsatz selbständiges urteil anzusehen vgl azu bgh urteile november vi zr njw ii juni vi zr njw april zr njw rn jeweils dennoch liegt ergänzungsurteil lediglich kostenentscheidung teil kostenentscheidung enthält neben haupturteil angefochten kostenrechtlich rechts mittelverfahren ergibt für revisionsverfahren entsprechend geltenden vgl bgh urteil februar zr lm zpo nr zpo zöller vollkommer zpo aufl rn regelung satz zpo wonach fällen beide rechtsmittel verfahren ve rbinden erwägung praktische gründe gebieten ergänzungsurteil schlussurteil gegenüber inem teilurteil behandeln bgh urteil april viii zr zitiert juris rn insoweit njw abgedruckt ergebnis führt fällen schon revision nichtzulassungsbeschwerde haupturteil ergänzungsurteil getroffene kostenentscheidung nachprüfung revisionsgericht gestellt bgh urteil april aao daneben ergänzungsurteil angefochten betreffen be ide rechtsmittelverfahren gegenstand gesonderte gerich tsgebühren deshalb für rechtsmittel ergänzungsurteil fall erheben ebenso wenig rechtsanwalt partei für anfechtung ergänzungsurteils gesonderte gebühren erheben folgt abs satz nr rvg wonach ergänzung entscheidung rechtszug abs satz rvg zählt abs satz abs nr rvg ergibt beide beschwerden kostenentscheidung gegenstand für beantragte gesonderte festsetzung streitwerts verbundenen sache iv zr besteht anlass mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmöller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1186. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landau juli kosten kläger zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe klägern märz zugestelltem urteil amtsgericht wohnungseigentumssache erhobene klage abgewiesen urteil prozessbevollmächtigte kläger deren namen april berufung eingelegt faxschreiben mai montag beantragt berufungsbegründungsfrist verlängern infolge verwendung falschen faxnummer antrag jedoch amtsgericht versandt worden erst mai verbunden wiedereinsetzungsgesuch landgericht eingegangen begründet worden berufung juni wiedereinsetzungsgesuch kläger berücksichtigung weiteren mai eingegangenen schriftsatzes zunächst folgt begründet zurechenbares verschulden prozessbevollmächtigten versäumung berufungsbegründungsfrist sei gegeben entgegen allgemeinen organisatorischen anweisung zuverlässige kanzleimitarbeiterin telefaxnummer versehentlich letzten zeitnahen schriftstück landgerichts entnommen unmittelbar dahinter gehefteten schreiben amtsgerichts sei organisatorisch festgelegt telefaxsendungen anhand sendeberichts überprüft fristen erst prüfung ordnungsmäßigen absendung gelöscht würden soweit beklagten meinten hätte darüber hinaus nochmals anhand sendeberichts akte geprüft müssen verwendete faxnummer stimme würden anforderungen organisation rechtsanwaltskanzlei überspannt eintragung richtigen empfängergerichts fristwahrenden schriftstück ermittlung eintragung telefaxnummer sei organisatorisch hinreichend sichergestellt fristwahrende schriftstücke richtigen adressaten gelangten landgericht darauf hingewiesen zudem organisatorische vorkehrungen dahin hätten getroffen müssen richtigkeit faxnummer anhand sendeberichts akte hätte überprüft müssen kläger schriftsatz august vorgetragen besprechung zuständigen kanzleimitarbeiterin ergeben kanzlei tatsächlich grundsätzlich ständige handhabung sei akte bereinstimmung sendeprotokolls schriftstück empfangsgerichts angegebenen faxnummer kontrollieren soweit klägern schriftsatz mai auffassung beklagten erforderlichkeit nochmaligen berprüfung anhand sendeberichts akte zurückgewiesen worden sei lediglich rechtsauffassung gehandelt landgericht berufung unzulässig verworfen antrag wiedereinsetzung berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen dagegen wenden kläger rechtsbeschwerde beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels ii landgericht steht standpunkt grundlage klägern innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo vorgetragenen sachverhalts klägern abs zpo zurechenbares verschulden prozessbevollmächtigten bejahen sei entnehme kanzleimitarbeiterin faxnummer gerichtlichen schreiben müsse organisatorische anweisungen sichergestellt versendung überprüft gewählte nummer schreiben enthaltenen übereinstimme schreiben tatsächlich empfängers handle verstreichen wiedereinsetzungsfrist eingegangenen schriftsatz august könne wiedereinsetzungsgesuch schon deshalb gestützt fristablauf erkennbar unklare ergänzungsbedürftige tatsachen erläutert vervollständigt dürften liege jedoch fristgemäßen vorbringen kläger entnehmen sei weisung sendebericht kontrolle nochmals zuverlässigen quelle abzugleichen existiert iii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulässig besondere zulässigkeitsvoraussetzung abs zpo gegeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert organisatorischen vorkehrungen anwalt versendung fristwahrender schriftsätze per fax treffen rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich beurteilt aa grundsatz besteht einigkeit darüber rechtsanwalt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftsätze genügt angestellten anweist bermittlung per telefax anhand sendeprotokolls überprüfen schriftsatz vollständig richtige gericht übermittelt worden dabei darf kontrolle sendeberichts dar
  1187. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gewerbs bandenmäßiger geldfälschung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts münchen august soweit angeklagten betrifft gemäß abs stpo jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben aussprüchen über einzelstrafen fällen ii ii urteilsgründe sowie aussprüchen über gesamtstrafen weitergehenden revisionen angeklagten verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionen strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter beteiligung gewerbs bandenmäßiger geldfälschung fall ii urteilsgründe gewerbs bandenmäßiger geldfälschung zwei fällen fälle ii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafen vier jahren neun monaten bzw fünf jahren verurteilt zudem hinsichtlich sichergestellten euro scheins verfall höhe euro verfall wertersatz angeordnet sowie sichergestelltes falschgeld eingezogen verfahrensrügen näher ausgeführte sachrügen gestützten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg urteilsfeststellungen versuchten angeklagten fall fall ii urteilsgründe erfolglos falschgeld nennwert euro verschaffen gewinn veräußern zwei weiteren fällen fälle ii urteilsgründe verkauften zuvor beschafftes falschgeld jeweils vertrauenspersonen polizei ii revisionen angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch insgesamt strafausspruch fall ii urteilsgründe unbegründet sinne abs stpo dagegen fehlerhafte ablehnung beweisanträgen vernehmung zeugen gestützten verfahrensrügen strafausspruch fällen ii ii urteilsgründe hieraus folgend gesamtstrafausspruch erfolg fall ii urteilsgründe greifen strafzumessung hinblick strafkammer näher gewürdigte verhalten eingesetzten vertrauenspersonen vp sachrügen hierzu generalbundesanwalt ausgeführt fall ii tatzeitpunkt oktober urteilsfeststellungen angeklagten beiden vp tat erheblich druck gesetzt bedroht worden wurde mitgeteilt würde serbische mafia hetzen sollten geschäft aussteigen ua angeklagte hauptverhandlung dahingehend eingelassen seien oktober nachdem gegenüber vp angedeutet hätten aussteigen wollten massiv bedroht worden sätzen sache über bühne geht hetzen mafia belgrad bzw familie hätten weiteres falschgeld gefordert angst repressalien hätten entschlossen ua hierauf bezog landgericht zugesagte wahrunterstellung bd ii bl landgericht insoweit angeklagten verhängten einzelfreiheitsstrafen zugleich einsatzstrafen jeweils vier jahren strafrahmen abs stpo entnommen zugunsten beider angeklagten desweiteren schließlich berücksichtigt tat polizeilicher mitwirkung vertrauenspersonen begangen worden ua hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand lag zunächst tatprovokation seitens vp vielmehr beiden angeklagten vp angebot herangetreten falschgeldgeschäft tätigen indes trat zäsur beiden angeklagten erklärten geschäfte mehr tätigen wurden landgericht wahr unterstellt vp zumindest konkludenter drohung gefahr für leib leben mithin strafbare handlung genötigt weitere falschgeldgeschäft oktober durchzuführen festnahme erfolgte lag verhalten vp rechtsstaatlichen prinzipien vereinbar feststellungen dahin polizei fehlverhalten vp rechnen konnte vgl bghst enthält urteil obwohl zeuge mann führer hauptverhandlung vernommen wurde ua verstoß grundsatz fairen verfahrens gemäß art abs satz emrk liegt somit jedenfalls nahe landgericht sache daher maßgabe grundsätze entscheidungen bghst prüfen fall ii tat oktober zutreffend beschwerdeführer geltend begründung landgericht beweisantrag vernehmung zeugen vp beweis tatsache bereits september memmingen gegenüber vp geäußert aussteigen daraufhin sinne wahrunterstellung zugrundeliegenden geschehens bedroht worden seien zurückgewiesen rechtsfehlerhaft benannte zeuge beweis gestellten tatsachen wahrgenommen bzw bedrohungen bzw zusammenwirken weiteren vp ausgesprochen völlig ungeeig
  1188. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen verabredung mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln januar unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision angeklagten unzulässig urteilsverkündung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bezug weitere vorbringen verteidigers juni ausgeräumt senat verspricht anbetracht vorliegenden dienstlichen ußerungen weitere für angeklagten erfolg versprechende aufklärung freibeweisverfahren frage rechtsmittelverzicht bestandteil verfahrensbeendenden absprache hinzu kommt daß angeklagte schreiben januar vorträgt sei gar rechtsmittelverzicht abgesprochen daß ausweislich hauptverhandlungsprotokolls ausdrücklich rechtsmittelbelehrung erteilt wurde daß schreiben verteidigers juni möglichkeit damaligen verteidiger veranlaßten fehlvorstellungen angeklagten erörtert insgesamt beschwerdeführer jedenfalls umstände dargetan gar nachgewiesen ausnahmsweise wirksamkeit prozeßhandlung rechtsmittelverzichtserklärung angeklagten frage stellen könnten hinblick darauf daß angeklagte schreiben januar wiedereinsetzung alten stand beantragt merkt senat abgesehen davon daß wirksame rechtsmittelverzicht zugleich möglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand ausschließt vgl senatsbeschluß august str antrag schon deshalb unzulässig für wiedereinsetzung raum beschwerdeführer frist versäumt vgl bgh beschluß mai str rissing van saan detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  1189. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser lohmann dr pape august beschlossen antrag gewährung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen mai abgelehnt rechtsbeschwerde vorbezeichneten beschluss kosten beschwerdeführer unzulässig verworfen gründe prozesskostenhilfe antragstellern gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo landgericht prozesskostenhilfe für berufungsverfahren verweigert findet abs nr zpo rechtsbeschwerde statt berufungsgericht zugelassen worden hieran fehlt vorliegenden fall antragstellern eingelegte rechtsbeschwerde bereits grund abs satz zpo unzulässig verworfen ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag essen entscheidung dezember lg essen entscheidung'],['Soon']]
  1190. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz januar abs stpo maßgabe unbegründet verworfen polen erlittene auslieferungshaft maßstab strafe anzurechnen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen basdorf raum schneider brause dölp'],['Soon']]
  1191. [['bundesgerichtshof namen volkes xi zr urteil verkündet oktober weber justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein lugano bk art nr art abs eugv� art nr art abs anwendbarkeit art nr lug� setzt ebenso art nr eugv� art abs lug� eugv� entsprechenden zusammenhang klagen voraus zusammenhang fehlt klagebegehren beklagten deliktische anspruchsgrundlagen beklagten dagegen vertragliche bereicherungsrechtliche anspruchsgrundlagen gestützt bgh urteil oktober xi zr olg düsseldorf lg düsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar aufgehoben sowie schlußurteil zivilkammer landgerichts düsseldorf dezember kostenpunkt insoweit abgeändert nachteil beklagten entschieden worden einspruch beklagten teilversäumnis teilvorbehalts zivilkammer landgerichts schluß urteil düsseldorf september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden klage beklagten unzulässig abgewiesen kosten rechtsstreits ersten instanz kläger hälfte gerichtskosten außergerichtlichen kosten sowie außergerichtl ichen kosten beklagten beklagte außergerichtlichen kosten sowie hälfte gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägers tragen kosten rechtsmittelverfahren trägt kläger rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten zürich ansässigen rechtsanwalt rückzahlung eigenschaft treuhänder kapitalanlagegesellschaft überwiesenen betrages anspruch liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger beteiligte durchführung börsentermingeschäften märz zeichnungsbetrag dm deutschland gmbh betriebenen futures fund geschäftsführer gmbh inzwischen mehr rechtsstreit beteiligte beklagte treuhänder gmbh fungierte beklagte gmbh benanntes konto bank ag überwies kläger zeichnungsbetrag dm jahre kündigte kläger einlage erhielt inzwischen handelsregister gelöschten gmbh geld zurück kläger verklagte beide beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen klage erster instanz wesentlichen erfolg landgericht bejahte zahlungspflicht beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger schädigung bgb beklagten gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung abs satz bgb berufungsgericht wies berufung beklagten zurück ließ hinblick grundsätzliche bedeutung frage anwendungsbereich art nr eugv� lug� fällen unterschiedlicher haftungsgrundlagen revision revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision beklagten begründet führt abweisung gerichteten klage unzulässig berufungsgericht zulässigkeit klage wesentlichen ausgeführt für frage zulässigkeit klage allein problematische internationale zuständigkeit landgerichts ergebe art nr luganer bereinkommens über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september folgenden luganer bereinkommen lug� vorschrift sehe daß person wohnsitz hoheitsgebiet vertragsstaats mehrere personen zusammen verklagt wohnsitzgericht beklagten verklagt könne für auslegung lug� zumindest mittelbar heranzuziehenden rechtsprechung europäischen gerichtshofs bereinkommen weitgehend wortgleichen brüsseler bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen folgenden eugv� ergebe daß anwendung art nr zusammenhang verschiedenen klagen klägers unterschiedliche beklagte voraussetze vermeidung einander widersprechender gerichtlicher erkenntnisse gemeinsame entscheidung geboten erscheinen lasse voraussetzungen seien vorliegenden fall erfüllt beklagten gemeinsam anspruch genommene frühere beklagte wohnsitz landgerichtsbezirk art lug� abgeleitete notwendige konnexität unterschiedlichen anspruchsgrundlagen begründeten klagen beiden beklagten bestehe dafür reiche daß gegenstand beurteilung einheitlicher lebenssachverhalt sei gefahr bestehe daß falle divergierender zuständi gkeiten widersprüchlichen entscheidungen komme ii ausf
  1192. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts stuttgart dezember zurückgewiesen kläger trägt kosten beider rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprüche wegen fehlgeschlagenen kapitalanlage kläger beteiligte april über treuhandkommanditistin fungierende beteiligungs treuhand gmbh nachfolgend jahr gegründeten msf ag co kg folgend msf allein vertretungsberechtigte persönlich haftende gesellschafterin msf dpm ag dpm zugleich abschluss treuhandverträge vertrat geschäftsführer alleiniger gesellschafter geschäftsführer alleingesellschafterin beklagte wegen befürchtung msf anlagekonzept erlaubnispflichtiges finanzkommissionsgeschäft abs satz nr kwg könne schon oktober gesellschafterversammlung beklagte geschäftsführer teilgenommen nderungen gesellschaftsvertrags msf beschlossen neuer emissionsprospekt aufgelegt worden oktober zugegangenem schreiben bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht bafin msf mitgeteilt geschäftstätigkeit betreiben finanzkommissionsgeschäfts abs satz nr kwg einstufe untersagung erlaubnispflichtigen geschäfts gemäß kwg beabsichtige selben tag bafin schriftlich informiert hinweis abs abs abs kwg auskünfte vorlage unterlagen verlangt auskunftsersuchen beklagte für november nachgekommen november bafin msf androhung untersagung geschäftstätigkeit kwg frist dezember gesetzt umgestaltung bisherigen tätigkeit erlaubnisfreie tätigkeit vorzunehmen folgenden monaten msf bafin geführten verhandlungen über mögliche nderungen anlage gesellschaftsstruktur blieben erfolglos juni erließ bafin untersagungsverfügungen msf beide inzwischen insolvenz angemeldet kläger begehrt erstattung geleisteten einlage befreiung sämtlichen verpflichtungen treuhandvertrag macht geltend beklagte sei schadensersatz verpflichtet versäumt beitrittswilligen anleger inhalt okto ber zugegangenen schreibens bafin informieren vertragsabschluss verhindert einlage msf weitergeleitet obwohl erkennen können für kläger verloren sei beklagte trägt weiterführung fonds vertraut brigen hätte warnung neuanleger interessen bereits beigetretenen geschadet landgericht sittenwidriges verhalten beklagten verneint klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht urteil aufgehoben beklagten wesentlichen antragsgemäß verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung klagabweisenden urteils landgerichts entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht anspruch klägers beklagten gemäß bgb wegen vorsätzlicher sittenwidriger schädigung erstattung eingebrachten kapitals freistellung laufenden verpflichtungen gegenüber insolvenzverwalter zug zug abtretung ansprüche beteiligung beklagte alleiniges organ treuhandkommanditistin bewusst sittenwidriger weise verhindert vertretene gesellschaft abschluss treuhandvertrages kläger aufklärungspflicht nachgekommen sei treuhandkommanditistin beklagte deren geschäftsführer hätten pflicht gehabt künftigen treugeber über bedenken bafin aufzuklären hätten wesentlichen regelwidrigen umstand anlage dargestellt bekannt für anlegern übernehmenden mittelbaren beteiligungen wesentlicher bedeutung sei anleger hätten möglichkeit müssen entscheiden trotz einschreitens bafin beteiligung eingehen wollten begründe allein nichterfüllung vertraglicher verpflichtungen verletzung guten sitten jedoch stelle zurückhalten wissens anlagemodell möglicherweise rechtlich abgesichert sei falls verdacht bestätige neukunden anlagegeld verlieren würden anlagemodell zusammenbreche anbetracht bedeutung information möglichen folgen sittlich besonders verwerflich dar gesamtverhalten beklagten lasse schluss
  1193. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg abs september geltenden fassung fehlen formgültigen annahmeerklärung führt fehler schriftform insgesamt nichtigkeit kreditvereinbarung gemäß abs alt verbrkrg verletzung schriftformerfordernisses insgesamt inanspruchnahme kredits abs satz verbrkrg geheilt ermäßigung zinssatzes gemäß abs satz verbrkrg tritt formgültige verbraucherkreditgesetz erforderlichen angaben enthaltende vertragserklärung kreditnehmers vorliegt sinne verbraucherkreditgesetzes förmlichen zugang annahmeerklärung kreditgebers hinreichend informiert gewarnt bgh urteil dezember xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten bank rückerstattung kreditzinsen beklagte gewährte kläger jahr zweck grundstückserwerbs kredit über mio dm lag zunächst realkreditvertrag zinsbindung zugrunde wunsch klägers vertrag zinsbindung umgewandelt zweck übersandte beklagte kläger mehrere exemplare vorbereiteten vertragsformulars darin wurde kreditbetrag drei darlehen unterschiedlichen festen zinssätzen zinsbindungs fristen aufgeteilt kläger unterzeichnete juli formulare sandte per post zurück beklagte nahm schriftstück gegenzeichnung unterlagen kläger kopie davon per telefax übermittelte streitig kläger bediente darlehen jahr zahlte alsdann vorzeitig zurück kläger fordert wege teilklage über zuzüglich zinsen rückerstattung überzahlter kreditzinsen begründung geänderte darlehensvertrag schriftformgebot verbrkrg genügt analoger anwendung abs verbrkrg allenfalls zinsen höhe gesetzlichen vertraglichen zinssatzes geschuldet landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt begehren entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht entscheidung soweit revisionsverfahren bedeutung folgt begründet schriftform abs verbrkrg sei gewahrt gelte beklagte vertragserklärung per telefon kläger übermittelt verzicht klägers zugang annameerklärung gemäß bgb liege schriftformverstoß sei gemäß abs satz verbrkrg inanspruchnahme kredits geheilt worden zinssatz gemäß abs satz verbrkrg ermäßigt zielsetzung abs verbrkrg einzelne verstöße pflichtangaben verbrkrg sanktionen belegen greife lediglich mangelhaften erklärungsübersendung auffassung entscheidung oberlandesgerichts karlsruhe njw rr abweicht berufungsgericht revision zugelassen ii entscheidung berufungsgerichts hält rechtlicher berprüfung wesentlichen punkten stand parteien juli vertragliche einigung über nderung ursprünglichen kreditvertrages zustande gekommen kläger beklagten bersendung unterzeichneten vertragsformulars angebot abschluss nderungsvereinbarung unterbreitet angebot beklagte entgegen auffassung revision rechtzeitig gemäß abs bgb angenommen entweder behauptet bersendung gegengezeichneten vertragsformulars per telefax schlüssiges verhalten zinszahlungen klägers gemäß neuen vertragsbedingungen widerspruchslos entgegengenommen revision meint zusammenhang unerheblich annahmeerklärung beklagten formerfordernissen verbraucherkreditgesetzes genügte frage überhaupt vertragliche einigung zustande gekommen frage formverstoßes vertraglichen vereinbarung trennen staudinger kessal wulf bgb neubearb verbrkrg rdn juli getroffene vereinbarung unterliegt dabei berufungsgericht angenommen neuen eigenständigen kreditvertrag nderung konditionen altvertrages fortbestehendem kapitalnutzungsrecht klägers handelt schriftformerfordernis schon ursprungsvertrag verbraucherkreditgesetz unterfiel möller wendehorst bamberger roth bgb rdn soergel häuser bgb aufl verbrkrg rdn staudinger kessal wulf bgb neubea
  1194. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe antragsteller sowie verstorben be erbt mitglieder lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wurden pflanzenproduktion tätigen genossen darunter antragsteller erblasserin mitglieder lpg lpg faßte juni teilungsplan überschriebenen beschluß dahin ging daß teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschließlich gemü seproduktion abgespalten wurde daraus vorläufige lpg we entstehen wirtschaftstätigkeit lpg heißt reduziert territorialbereiche besteht reduzierten umfang fort wurde ferner geregelt vermögensteile neue unternehmen übergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heißt daß beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewährten statut betriebsordnung lpg fortan lpg we geregelt antragsteller angehören teilungsbeschluß vereinbarung vorstände lpg lpg we daß vollzogener teilung lpg herausgeteilten bereiches feldbau we we lpg we vorausgegangen inhalts zusammenschluß späteren lpg lpg we erfolgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschluß juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schloß lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschloß juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam daß mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe eigenem ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen daß höhe liquidationserlös antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprüche stünden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied infolge gesellschaftsrechtlichen veränderungen geworden sei legt beschluß mitgliederversammlung lpg juni dahin daß teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mängel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand daß land wirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugründung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermöglicht stehe jedenfalls konkreten fall begründung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschließen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulässig ausführungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschluß mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschäft eigener art vgl bghz für aktienrecht siehe etwa hüffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschränkt überprüfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nämlich dahin wesentlicher auslegungsstoff außer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend berücksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundsätze beachtet erfahrungssätze denkgesetze verstoßen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei für senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschluss
  1195. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhörungsrüge angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhörungsrüge verurteilten beschluss senats oktober kostenpflichtig zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts essen märz beschluss oktober gemäß abs stpo unbegründet verworfen hiergegen verurteilte schriftsatz november anhörungsrüge gemäß stpo erhoben anhörungsrüge unbegründet schriftsatz verurteilten september gegenstand senatsberatung verletzung rechtlichen gehörs liegt senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehört worden wäre entscheidung berücksichtigendes vorbringen verurteilten übergangen roggenbuck cierniak quentin franke reiter'],['Soon']]
  1196. [['str bundesgerichtshof beschluss märz strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck november gemäß abs stpo strafausspruch insoweit anordnung stgb unterblieben feststellungen aufgehoben weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge drei fällen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sowie angeordnet blick potentiell gesamtstrafenfähige verurteilung niederlanden jahr freiheitsstrafe neun monate strafe vollstreckt gelten darüber hinaus verfall angeordnet revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts ergibt angeklagte seit ersten hälfte jahre kokain konsumiert konsum kokain fortwährend steigerte wurde ehefrau entwöhnungsbehandlung angemeldet teilnahm phase betäubungsmittel auskam begann angeklagte ab ende jahres erneut kokain konsumieren zunächst gelegentlich zuletzt angaben regelmäßig mengen pro tag ua angaben zeitpunkt tatbegehung ständig kokain wofür geld verkauf mobiltelefonen ausgereicht ua voraussetzungen landgericht aufdrängen voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt prüfen aufgrund feststellungen lag hang angeklagten sinne stgb nahe symptomatischer zusammenhang kokainkonsum angeklagten taten ebenfalls kokain beziehen vornherein ausgeschlossen wiedergegebenen angaben angeklagten finanzierung konsums legalen einkünften stehen widerspruch urteilsfeststellung einnahmen betriebenen call shop für lebensunterhalt familie ausreichten kinder deshalb staatliche unterstützungsleistungen bezogen angeklagte nichtanordnung maßregel rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschließen nichtanordnung strafhöhe ausgewirkt grund hebt gesamten strafausspruch neue tatgericht hilfe hinzuzuziehenden sachverständigen frage erheblichen verminderung schuldfähigkeit angeklagten stgb liegt ersichtlich umfassend würdigen strafausspruch bereits sachrüge aufzuheben bedarf eingehens mehr angeklagten erhobenen verfahrensrügen insbesondere frage etwa verminderter schuldfähigkeit betreffend dagegen senat blick niederländische verurteilung wege fiktiven gesamtstrafenbildung vorgenommenen vollstreckungsabschlag neun monaten aufrechterhalten rechtsfehlerfrei erfolgt bestehen bleiben verfallsanordnung basdorf raum schneider schaal bellay'],['Soon']]
  1197. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richterin dr hessel vorsitzende richter dr schmidt prof dr karczewski richterin dr brockmöller sowie richter dr götz beschlossen ablehnungsgesuche klägers richter bundesgerichtshof prof dr achilles richter bundesgerichtshof hoffmann unzulässig verworfen ablehnungsgesuche klägers vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr milger richterin bundesgerichtshof dr fetzer sowie richter bundesgerichtshof dr bünger kosziol zurückgewiesen gründe rahmen nichtzulassungsbeschwerde klägers widerklage beklagten räumung gemieteten doppelhaushälfte verurteilt worden senat beschluss juli viii zr wum beantragte einstellung zwangsvollstreckung mangels erfolgsaussicht abgelehnt nachdem prozessbevollmächtigte klägers mandat niedergelegt kläger beiordnung notanwalts beantragt senat beschluss september senat damals zugehörige richter mitgewirkt we gen aussichtslosigkeit beabsichtigten rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt januar bundesgerichtshof eingegangenen ablehnungsgesuch kläger mitwirkung richters dr vorbereitende bearbeitung sache berichterstat ter zugewiesen vorgenannten beschlüssen gewandt antrag wesentlichen vermeintliche rechtsanwendungsfehler beschlussfassung sowie herkunft richters stadt vorinstanzlichen gerichte gestützt beschluss april viii zr juris senat ablehnungsgesuch klägers richter dr zurück gewiesen kläger daraufhin vier vorgenannten senatsbeschluss mitwirkenden richter vorsitzende richterin dr dr sowie richter prof dr dr richterin wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ebenso früheres senatsmitglied richter ablehnungsgesuchen dienstliche ußerung abge lehnten richterinnen richter mai eingeholt worden ausgenommen bereits ruhestand getretenen richters prof dr senat mehr angehörenden richters kläger gelegenheit dienstlichen ußerung stellung nehmen juni eingegangenen eingabe senatsbeschluss april mitwirkenden fünften richter richter befangen abgelehnt ii ablehnungsgesuche bleiben erfolg unzulässig soweit senatsbeschluss april beteiligten richter prof dr vorbezeichneten senatsbeschluss beteiligten richter richten ablehnungsanträge vorsitzende richterin dr richte rin dr sowie richter dr unbegrün det ablehnungsgesuch richter prof dr unzulässig verwerfen abgelehnte richter ablauf mai infolge erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten recht partei richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen abs zpo darauf gerichtet weitere mitwirkung befangenen richters verhindern für ablehnungsgesuch richter gerichtet weitere mitwirkung eintritt ruhestand ohnehin mehr betracht kommt besteht rechtsschutzbedürfnis vgl bgh beschlüsse april vi zr juris rn februar viii zr juris rn februar ii zb njw rn mwn entsprechendes gilt hinblick ablehnungsgesuch richter wirkung januar deren zivilsenat bundesgerichtshofs zugewiesen worden für ablehnungsgesuch richter gerichtet zuständigen spruchkörper wegen wechsels spruchkörper gerichts ausgeschieden besteht ebenfalls rechtsschutzbedürfnis bgh beschluss februar ii zb aao ablehnungsgesuche vorsitzende richterin dr richterin dr sowie richter dr unbegründet nachträgliche ablehnungsgesuch richter kläger erst gestellt nachdem dienstliche ußerung mai bereits eingehend darüber kenntnis gesetzt worden senatsbesetzung september hinblick mitwirkung richters versehen beruhte zulässigkeit ses ablehnungsantrags unterstellt jedenfalls unbegründet abs zpo richter parteien wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit richters vermögen objektive gründe rechtfertigen standpunkt ablehnenden vernünftiger betrachtung umstände befürchtung wecken könnten richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenüber vgl etwa bgh beschlüsse november ix zr juris rn oktober iii za juris rn april viii zb juris rn jeweils mwn rein subjektive unvernünftige vorstellungen gedankengänge ablehnenden scheiden dagegen ablehnungsgründe bgh beschlüsse februar viii zr ju
  1198. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen vorsätzlichen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember dahin geändert daß ecuador ab november januar erlittene untersuchungshaft weise strafe angerechnet daß tag vollzogenen untersuchungshaft drei tagen statt halben tag freiheitsstrafe entspricht übrigen erfolgt anrechnung weiteren dezember ecuador vollzogenen untersuchungshaft maßstab statt weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen jedoch gebühr drittel ermäßigt je drittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last ü hinblick urteil ausführlich dargelegten zustände haftbedingungen drei gefängnissen denen angeklagte untergebracht landgericht gewählte anrechnungsmaßstab ermessensfehlerhaft senat grundlage entsprechend abs stpo für ecuador vollzogene untersuchungshaft für angeklagte günstigeren anrechnungsmaßstab festgesetzt harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  1199. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel sinne abs stpo unbegründet soweit schuld strafausspruch wendet führt aufhebung angefochtenen urteils soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt strafkammer für anordnung maßregel gemäß satz stgb erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht verneint begründung einschätzung psychiatrischen sachverständigen angeschlossen wonach ungünstige verlauf bereits urteil landgerichts paderborn november erstmals angeklagten angeordneten maßregel stgb gesamtdauer vollständigen verbüßung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren gewichtige prädiktoren für eher negativen ausgang maßregel darstellten zudem sei angeklagte entwöhnungsbehandlung btmg anstrebe durchführung erneuten therapie stgb hinreichend motiviert hinblick erfahrungen vergangenheit motivierbar ausführungen begegnen schon deshalb durchgreifende rechtliche bedenken landgericht weder verlauf november angeordneten unterbringung entziehungsanstalt anderweitigen erfahrungen vergangenheit konkrete tatsächliche feststellungen getroffen senat daher lage maßregelentscheidung revisionsrechtlich überprüfen soweit strafkammer beurteilung sachverständigen eigen gemacht hätte wesentlichen anknüpfungstatsachen darlegungen sachverständigen urteil wiedergeben müssen revisionsgerichtliche kontrolle möglich st rspr vgl bgh urteil märz str bghst beschluss september str strafo meyer goßner stpo aufl rn mwn entscheidung über maßregel stgb somit bestand strafausspruch hierdurch berührt senat ausschließen strafkammer anordnung unterbringung entziehungsanstalt mildere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo vgl bgh urteil april str bghst beschwerdeführer unterbliebene anordnung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen mutzbauer roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  1200. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags begangen ehefrau freiheitsstrafe elf jahren verurteilt urteil richtet verfahrensrüge sachbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel verfahrensrüge erfolg revision beanstandet recht verfahrensfehlerhaft landgericht berzeugungsbildung angaben viereinhalbjährigen sohnes angeklagten ablauf tatnacht verwertet verletzung stpo gestützten verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde urteilsfeststellungen kam angeklagte tatnacht uhr uhr hause danach drosselte ehefrau strangwerkzeug tod nachdem angeklagten haftbefehl ergangen ordnete vormundschaftsgericht antrag staatsanwaltschaft für ergänzungspflegschaft vertretung entscheidung über ausübung zeugnisverweigerungsrechts ermittlungsverfahren kreisjugendamt erteilte einverständnis vernehmung kindes kriminalbeamtin suchte kind jüngeren bruder großeltern aufhielt tod mutter wußte versuchte sprechen anzuhören ergebnis anhörung legte kriminalbeamtin vermerk nieder darin wiedergegeben sei vorgekommen daß kleiner bruder essen bett wolle lege manchmal papa zusammen bett gibt ruhe hauptverhandlung strafkammer kriminalbeamtin über inhalt vermerks vernommen zeugin berichtete über versuch möglichst informelles kindgerechtes gespräch herauszufinden gegebenenfalls kinder tat nacht mitbekommen hätten hinblick aussage kriminalbeamtin sah strafkammer davon ab kinder vernehmen weitergehende angaben erwarten seien strafkammer aussage kriminalbeamtin dahin gewürdigt einvernahme kinder zeugin be stätigt angeklagte nachts öfters jüngeren sohn versorgt davon daß vater geschlafen allerdings gesagt daß angeklagte gerade nacht frau getötet wurde kindern beschlag genommen wurde angab erscheint eher zufällig kaum nachvollziehbar würdigung strafkammer bekundungen kindes ergänzendes indiz für täterschaft angeklagten gewertet verstößt stpo angeklagte hauptverhandlung erklärt tat begangen urteil teilt auszugsweise polizeilichen beschuldigtenvernehmungen gegenüber sachverständigen darstellung tatnacht gegeben sei uhr uhr hause gekommen gehört daß sohn zimmer unruhig sei ferngesehen wohnzimmer gegangen mutter sehen beide hätten tür schlafzimmer geschaut licht hätten mutter zugedeckt bett liegen sehen nachdem zusammen aufgewacht sei uhr uhr bett gelegt sei kindern eingeschlafen einlassung setzt strafkammer auseinander sieht darstellung aufgrund aussage kriminalbeamtin über bekundungen kindes widerlegt gesagt daß angeklagte tatnacht bett geschlafen verwertung aussage kindes verstößt stpo kriminalbeamtin hätte bekundungen kindes vernommen dürfen stpo regelt verbot protokollverlesung zeugnisverweigerung ständiger rechtsprechung verbot über wortlaut vorschrift hinaus dahin ausgedehnt worden daß gericht verwehrt früheren aussagen zeugnisverweigerungsberechtigten anhörung nichtrichterlicher vernehmungspersonen hauptverhandlung einzuführen verwerten bghst besteht sinn stpo abzuleitende verwertungsverbot wortlaut regelung voraussetzung daß zeuge hauptverhandlung recht aussageverweigerung gebrauch macht formal geschehen strafkammer vernehmung kriminalbeamtin vernehmung kindes abgesehen gleichwohl verwertungsverbot führende lage gegeben rechtsprechung bundesgerichtshofs dürfen nichtrichterliche vernehmungspersonen hauptverhandlung grundsätzlich lange über inhalt früherer angaben zeugnisverweigerung berechtigten zeugen gehört ungewißheit darüber besteht zeuge weigerungsrecht gebrauch macht darauf verzichtet bghst ungewißheit bestand zeitpunkt anhörung vernehmung kriminalbeamtin recht aussage verweigern höchstpersönliche befugnis geht allein zustimmende erklärung gesetzlichen vertreters zusätzlich richterlicher belehrung festzustellende bereitschaft kindes ank
  1201. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag generalbundesanwalts verfahren gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen urkundenfälschung fall urteilsgründe verurteilt wurde verbleibende revision abs stpo maßgabe abs stpo unbegründet verworfen daß gesamtfreiheitsstrafe zwei jahre sechs monate herabgesetzt soweit verfahren eingestellt fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last übrigen kosten rechtsmittels beschwerdeführer tragen ü antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall urteilsgründe urkundenfälschung gebrauchmachen gefälschten rechnungen gemäß abs stpo eingestellt verbleibende schuldspruch begegnet rechtlichen bedenken insoweit revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo teileinstellung zieht abänderung gesamtstrafenausspruchs bildung gesamtstrafe zudem mängelbehaftet verurteilung angeklagten august entfaltete zäsurwirkung verhängte geldstrafe zeitpunkt verkündung angefochtenen urteils vollständig vollstreckt möglichkeit geldstrafe gesondert erkennen grund zäsurwirkung geldstrafe lautenden vorverurteilung verneinen vgl bghr stgb abs satz zäsurwirkung insoweit angeklagte indes fehlerhafte gesamtstrafenbildung beschwert hinblick höhe einsatzstrafen jeweils deutlich über jahr bemessenden zwei gesamtfreiheitsstrafen schließt senat daß anwendung abs stgb bewährung ausgesetzt könnten senat setzt rücksicht teileinstellung entfallene einzelstrafe zehn monaten freiheitsstrafe ebenfalls antrag generalbundesanwalts entsprechend abs stpo verbleibende gesamtfreiheitsstrafe für angeklagten optimal erzielbare höhe neun monaten herab trägt blick alter angeklagten gebotenen effektiven verfahrensbeschleunigung rechnung harms häger raum brause basdorf'],['Soon']]
  1202. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main oktober strafausspruch dahin geändert verhängte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahre neun monate festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln heroin kokain cannabis geringer menge sechs fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln kokain zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt sowie einziehungsentscheidung getroffen sachrüge gestützte revision angeklagten bleibt generalbundesanwalt zuschrift genannten gründe schuldspruch sowie einzelstrafaussprüchen erfolg abs stpo führt jedoch nderung ausspruchs über gesamtstrafe urteilsformel schriftlichen urteil wurden einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten zurückgeführt urteilsgründen jedoch zwei jahren neun monaten worauf widerspruch beruht lässt urteil entnehmen offensichtliches fassungsversehen berichtigung zugänglich wäre handelt worauf generalbundesanwalt recht hinweist für genommen folgerichtigen rechtlich unbedenklichen strafzumessungsgründen entnehmen darin bezeichnete niedrigere gesamtfreiheitsstrafe hätte verhängt sollen senat schließt jedoch strafkammer niedrigere urteilsgründen bezeichnete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verhängen setzt gesamtfreiheitsstrafe antrag generalbundesanwalts folgend entsprechender anwendung abs stpo fest vgl senat beschluss februar str nstz rr beschluss juni str wegen geringen teilerfolgs revision unbillig beschwerdeführer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo appl krehl bartel eschelbach wimmer'],['Soon']]
  1203. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb nr abs abs satz mängelbeseitigung geltend gemachter anspruch schadensersatz statt leistung wegen mängel bauwerk umfasst voraussichtlichen mängelbeseitigungskosten entfallende umsatzsteuer bgh urteil juli vii zr olg münchen lg münchen ii vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen september aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts münchen ii april teilweise abgeändert folgt neu gefasst klage abgewiesen kläger verurteilt gesamtschuldner beklagten nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz ab juli zahlen weitergehende widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz tragen beklagte kläger gesamtschuldner beklagte trägt kosten selbständigen beweisverfahrens landgerichts münchen ii kläger tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten darüber schadensersatzanspruch kläger beklagten betrag für umsatzsteuer umfasst kläger erwarben beklagten errichtendes einfamilienhaus abnahme bergabe erfolgten dezember zuletzt stand restwerklohnanspruch beklagten höhe offen kläger erklärten gegenüber anspruch aufrechnung schadensersatzanspruch wegen baulicher mängel hauses verlauf rechtsstreits unstreitig geworden bisher erfolgte beseitigung erfordert betrag netto kläger auffassung schadensersatzanspruch betrage insgesamt berücksichtigung für mängelbeseitigung erforderlichen kosten zahlenden umsatzsteuer restwerklohnanspruch insgesamt höhe aufrechnung erloschen sei landgericht antragsgemäß festgestellt beklagten kläger einredefreien kaufpreisansprüche kaufvertrag parteien mehr zustehen widerklage beklagten zahlung restwerklohns höhe nebst zinsen abgewiesen berufung beklagten abweisung feststellungsklage verurteilung kläger zahlung nebst zinsen begehrt erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht auffassung kläger nettobetrag mängelbeseitigungskosten beklagten schadensersatz gesetzliche umsatzsteuer höhe verlangen könnten nachbesserungsarbeiten bisher durchgeführt hätten abs satz bgb sei werkvertragsrecht für schadensersatzansprüche gemäß nr bgb anwendbar gesetzgeber reform bgb wirkung ab august zweite gesetz nderung schadensrechtlicher vorschriften einschränkung sachschadensabrechnung ausschluss fiktiver umsatzsteuer für restitutionsfälle bgb einführen demgegenüber handele werkvertraglichen anspruch schadensersatz ausgleich integritätsschadens wegen beschädigung sache ausgleich vermögensschadens aufgrund nichterfüllung vertraglichen verpflichtung anspruch sei geldzahlung gerichtet umsatzsteuer gehöre dabei erforderlichen kosten geschädigte für schadensbeseitigung aufwenden müsse ii hält rechtlichen nachprüfung stand senat sache entscheiden endentscheidung reif abs zpo restwerklohnanspruch beklagten höhe gemäß abs bgb steht aufrechenbarer schadensersatzanspruch kläger wegen mängel bauwerk gemäß nr abs abs satz bgb höhe gegenüber zahlungsanspruch beklagten höhe verbleibt hauptforderung widerklage zuletzt verfolgten höhe begründet bemessung höhe schadensersatzanspruches kläger umsatzsteuer berücksichtigen kläger aufwenden müssten mängel dritte beseitigen ließen anspruch schadensersatz statt leistung wegen mängeln werkes abweichend satz bgb naturalrestitution form mängelbeseitigung zahlung geldbetrages gerichtet folgt daraus abs bgb anspruch leistung herstellung mangelfreiheit besteht ausgeschlossen rechtslage unterscheidet insofern derjenigen dezember galt vgl hierzu bgh urteil juni vii zr tz ff baur nzbau zfbr rechtsprechung senats zahlung geldbetrages gerichtete schadensersatzanspruch wahl bestellers entweder mang
  1204. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bückeburg januar soweit betrifft jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben aa fällen ii tat urteilsgründe bb ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen diebstahls zehn fällen verurteilt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung soweit fälle ii tat urteilsgründe betrifft amtsgericht hameln verwiesen soweit einzelstrafen fälle ii urteilsgründe neue gesamtstrafe bilden hinsichtlich kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts bückeburg zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt hiergegen gerichtete wirksam strafausspruch beschränkte sachbeschwerde gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo verurteilung fällen ii tat urteilsgründe taten januar februar februar märz wegen insoweit bestehenden verfahrenshindernisses bestehen bleiben landgericht bückeburg für entscheidung zuständig vier taten staatsanwaltschaft hannover juli landgerichtsbezirk hannover gehörigen amtsgericht hameln angeklagt sache landgericht bückeburg bernahme vorgelegt anklage beschluss oktober zugelassen verfahren anhängigen bereits eröffneten verfahren angeklagten verbunden eröffnung gegenstandslos verbindung unwirksam vgl bgh beschluss april str nstz beschluss juli str nstz jew mwn verbindung strafsachen örtliche sachliche zuständigkeit betrifft vereinbarung beteiligten gerichte abs satz stpo geschehen verbindung vielmehr fällen denen verschiedenen gerichte bezirk ranghöheren gehören entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts oberlandesgerichts celle herbeigeführt abs satz stpo vgl meyer goßner stpo aufl rn daran fehlt sache insoweit landgericht bückeburg rechtshängig geworden besteht daher hinsichtlich taten verfahrenshindernis entsprechenden teilaufhebung urteils jedoch verfahrenseinstellung führt rechtshängigkeit verfahrens amtsgericht hameln fortbesteht einstellung verfahren beenden würde danach raum für sachentscheidung gleich gerichts bliebe verfahren danach amtsgericht hameln anhängig wegen gegenstandslosigkeit eröffnungsbeschlusses landgerichts über eröffnung verfahrens entscheiden sache daher soweit fälle ii tat urteilsgründe betrifft entsprechend stpo amtsgericht hameln verweisen teilaufhebung urteils bedingt nderung schuldspruches wegfall entsprechenden vier einzelstrafen zieht aufhebung ausspruches über gesamtstrafe insoweit sache strafkammer landgerichts zurückzuverweisen abs stpo übrigen angeklagten betreffenden zehn einzelstrafen ii taten urteilsgründe rechtsfehlerfrei festgesetzt bestand neue gesamtstrafe bilden für fall verurteilung angeklagten amtsgericht hameln verwiesenen verfahren bildung gesamtstrafe verbliebenen zehn einzelstrafen vorliegend angefochtenen urteils verschlechterungsverbot abs satz stpo hingewiesen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  1205. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas mündlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs berlin mai zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen antragsgegnerin widerrief verfügung september zulassung gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet voraussetzungen für widerruf erlass angegriffenen verfügung erfüllt vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen für vermögensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl märz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt vermögensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht führende verzeichnis abs inso zpo eingetragen zeitpunkt widerrufs antragsteller neun haftbefehlsanordnungen zentralen schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen vermutungstatbestand gegeben forderungsaufstellung antragsgegnerin beliefen verbindlichkeiten aufforderungen antragsgegnerin konkreten darlegung vermögensverhältnisse antragsteller nachgekommen ging lasten vermögensverfall führt regelmäßig gefährdung inte ressen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf möglichen zugriff gläubiger anhaltspunkte für vorliegen ausnahmefalls gegeben nachträglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren berücksichtigen wäre bghz festgestellt konsolidierung vermögensverhältnisse antragsteller dargetan schreiben amtsgerichts januar gelungen löschungen dahin dortigen schuldnerverzeichnis enthaltenen eintragungen erwirken jedoch andererseits aufgrund mitteilung finanzamts mai bekannt geworden stichtag mai steuerrückstände antragstellers einschließlich säumniszuschläge gesamthöhe bestanden insoweit allerdings antragsteller senatstermin berweisungsträger sparkasse november vorgelegt zufolge für betrag begleichung umsatzsteuer finanzamt überwiesen worden berücksichtigung zahlung würden steuerrückstände jedoch weiterhin über belaufen reicht annahme konsolidierung vermögensverhältnisse rechtsanwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener forderungen schuldtilgung löschung schuldnerverzeichnis nachweist vielmehr rechtsanwalt einkommensund vermögensverhältnisse umfassend darlegen insbesondere aufstellung sämtlicher erhobenen forderungen vorlegen einzelnen darlegen höhe inzwischen erfüllt weise erfüllen gedenkt st rspr vgl senatsbeschluss januar anwz feuerich weyland brao aufl rdn antragsteller trotz entsprechender hinweise nachgekommen antragsteller anschluss senatstermin per fax akten gereichte vorläufige vermögensübersicht steuerberaters vagen angaben anforderungen aussagekräftige vermögensübersicht gerecht bestehen weiterhin anhaltspunkte dafür interessen rechtsuchenden vermögensverfall ausnahmsweise mehr gefährdet senat konnte besetzung abs satz brao entscheiden senatsbeschluss november anwz veröffentlichung bghz vorgesehen tolksdorf ernemann stüer roggenbuck quaas vorinstanz agh berlin entscheidung ii agh'],['Soon']]
  1206. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter stöhr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich berufungsanträge sowie hinsichtlich berufungsantrags insoweit zurückgewiesen worden begehrten außergerichtlichen rechtsverfolgungskosten betrag nebst zinsen übersteigen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe klägerin verlangt beklagten eigenem abgetretenem recht ehemannes folgenden zedent schadensersatz zusammenhang erwerb wertpapieren beklagten alleinige vorstände zwischenzeitlich insolventen ag bereich anlageberatung tätig erträge insbesondere provisionen emittenten empfohlenen anlagen erwirtschaftete jahren erwarb veräußerte ag für klägerin zedenten rahmen bestehenden vermögensverwaltungsverträgen wertpapiere erworben wurden dabei inhabergenussscheine ag zudem kauften klägerin zedent zeitraum april märz aufgrund beratung empfehlung kundenbetreuern ag verschiedene wertpapiere darunter genussscheine ag klägerin behauptet zedent seien hinreichend über anlagen verbundenen risiken insbesondere emittenten totalverlustrisiko aufgeklärt worden dafür seien beklagten verantwortlich kundenberater systematisch fehlerhaften anlageberatung veranlasst hätten soweit gegenstand nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens klägerin klage schadensersatz höhe für wertpapiere gezahlten kaufpreise abzüglich erzielter erträge erlöse zug zug abtretung ansprüche gehaltenen wertpapieren sowie ersatz entgangener anlagezinsen vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten je weils nebst verzugszinsen verlangt ferner feststellung begehrt beklagten gegenleistungen annahmeverzug befinden klage vollständiger klageabweisung landgericht berufungsinstanz erfolg bezüglich für erwerb wertpapiere ag aufgewendeten beträge nebst verzugszinsen sowie bezüglich darauf entfallenden rechtsverfolgungskosten brigen wurde berufung klägerin zurückgewiesen revision berufungsgericht zugelassen hiergegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde soweit nichtzulassungsbeschwerde klägerin abweisung geltend gemachten anspruchs ersatz wiederanlageschadens berufungsantrag ziffer richtet zurückzuweisen zeigt insoweit rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert ii brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg führt gemäß abs zpo insoweit aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufung klägerin hinsichtlich berufungsanträge ziffer anspruch ersatz für erwerb wertpapiere aufgewendeten beträge nebst verzugszinsen ziffer anspruch ersatz außergerichtlicher rechtsverfolgungskosten soweit berufungsgericht zugesprochenen betrag übersteigen ziffer feststellung annahmeverzugs zurückgewiesen wurde klägerin rügt insoweit recht berufungsge richt anspruch art abs gg gewährung rechtlichen gehörs entscheidungserheblicher weise verletzt soweit wertpapiere ag betroffen berufungsgericht schadensersatzanspruch klägerin verneint begründung klageabweisung soweit für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse ausgeführt beklagten hafteten klägerin insoweit bgb seien voraussetzungen sittenwidrigen schädigung hinblick außerhalb vermögensverwaltungsvertrags klägerin zedenten erworbenen wertpapiere hinsichtlich ag für klägerin zedenten rahmen vermögensverwaltungsverträge erworbenen wertpapiere klägervortrag erfüllt danach hätten beklagten unternehmen derart organisiert berater anleger flächendeckend umfassend entgegen persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen risikobereitschaft beraten hätten klägerin behaupte rahmen wirtsch
  1207. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli anker justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verjährung aufwendungsersatzanspruch bgb abs nr ansprüche bgb ersatz aufwendungen rahmen mehraktigen geschäftsbesorgung aufeinander folgenden jahren getätigt worden entstehen sukzessive verjähren abs nr bgb nacheinander fortführung senat urteile oktober iii zr bghz januar iii zr beckrs feststellungsfähiges rechtsverhältnis besteht wegen vergangenheit liegenden aufwendungen geschäftsführer bereits getätigt anschluss rgz bgh urteil juli iii zr olg naumburg lg magdeburg ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr herrmann richterinnen dr liebert pohl dr arend dr böttcher für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten anteiligen ersatz aufwendungen für abriss baufälligen eisenbahnbrücke brücke führte gleise zweispurigen schmalspurwerksbahn erztagebau hüttenwerk über bundesstraße volkseigenen ddr unternehmen betriebene erztagebau wurde stillgelegt danach wurde brücke wildtieren berquerung straße benutzt nördlich südlich befindlichen beiden widerlager brücke standen teilweise straßengrundstück klägerin flurstück nördliche widerlager gründete gemeinde gehörenden grundstück flurstück südliche wider lager stand teil zwei grundstücken deren eigentümerin oktober beklagte flurstücke august wurde rahmen auftragsverwaltung art abs gg abs satz bundesfernstraßengesetz fstrg zuständige landesbetrieb bau landes sachsen anhalt darüber informiert brückenkörper betonteile fahrbahn stürzten forderte hierauf vertretung straßenbaulastpflichtigen klägerin beklagte vermutete rechtsnachfolgerin eisenbahnbetreibers hinweis erhaltungslast eisenbahnkreuzungsgesetz gewährleistung verkehrssicherheit brücke wies beklagte begründung zurück sei weder rechtsnachfolgerin eisenbahnbetreibers stehe brücke grundstück folgezeit bemühte klägerin erfolglos ermittlung rechtsnachfolgers eisenbahnbetreibers außerdem beauftragte öffentlich bestellten vermessungsingenieur november bestätigte südliche widerlager brücke teilweise grundstücken beklagten flurstücke stand januar hielt klägerin schriftlich fest brückenbauwerk weder baulast landes befinde rechtsnachfolger eisenbahnbetreibers ermitteln sei eigentümer grundstücke denen brücke stehe für deren beseitigung verantwortlich seien wiederholter weigerung beklagten hieran beteiligen kündigte klägerin abbruch planerisch vorzubereiten erstattung hierfür anfallenden kosten einschließlich verwaltungskosten eisenbahnkreuzungsgesetz verlangen juli wurde brücke einschließlich widerlager veranlassung klägerin abgerissen stelle erhaltung wildwechsels über sogenannte wildspanne errichten ließ märz informierte klägerin beklagte brücke mittlerweile beseitigt worden sei legte nunmehr gestützt vormaliges miteigentum beklagten brückenbauwerk deren verkehrssicherungspflicht rechtsauffassung über bestehen anteiligen aufwendungsersatzanspruchs geschäftsführung auftrag dar juli wies beklagte anspruch zurück april erhobenen klage klägerin beklagten entsprechend deren anteil widerlagergrundfläche behaupteten abbruchkosten insgesamt zehntel davon veranschlagten eigenen verwaltungskosten verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klägerin forderung entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht bestehen anteiligen aufwendungsersatzanspruchs geschäftsführung auftrag unterstellt insgesamt für verjährt gehalten verjährungsfrist ende begonnen sei dezember klageerhebung abgelaufen erforderliche kenntnis anspruchsbegründenden umständ
  1208. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen verdachts vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein athing dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklägervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin urteil landgerichts saarbrücken september verworfen staatskasse nebenklägerin tragen kosten revisionsverfahrens je hälfte notwendigen auslagen angeklagten revisionsinstanz trägt staatskasse allein rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf nachteil nebenklägerin begangenen vergewaltigung tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft nebenklägerin jeweils rüge verletzung sachlichen rechts gestützten revisionen zulässigen rechtsmittel erfolg landgericht festgestellt juli traf zeitpunkt drogenabhängige jährige nebenklägerin uhr bushaltestelle angeklagten früher ebenfalls drogenkonsum betrieben erkundigte nahegelegenen bezugsquelle für haschisch angeklagte suchte daraufhin wohnung dealers nebenklägerin haschisch erwarb anschließend begleitete wohnung wessen initiative geschah konnte geklärt wohnung rauchten beide zuvor gekauften haschisch tranken bier während haschischkonsums bat nebenklägerin angeklagten mobiltelefon freund anrufen dürfen für abend verabreden wozu jedoch zeit anschließend kam angeklagten nebenklägerin ungeschützten geschlechtsverkehr samenerguß danach verließ angeklagte wohnung begab zurück besagten bushaltestelle freunden wurde kurze zeit später polizei festgenommen nachdem nebenklägerin uhr telefonisch angezeigt sei vergewaltigt worden landgericht angeklagten freigesprochen davon überzeugen vermochte daß angeklagte geschlechtsverkehr willen nebenklägerin erzwungen freispruch hält sachlich rechtlichen nachprüfung stand spricht gericht angeklagten frei vorhandene zweifel überwinden vermag grundsätzlich hinzunehmen beweiswürdigung sache tatrichters revisionsgericht aufgrund sachrüge prüfen tatrichter rechtsfehler unterlaufen fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt ferner gericht verurteilung erforderliche gewißheit überspannte anforderungen stellt sachmangel dekken revisionen angeklagte tatvorwurf bestritten eindeutige objektive umstände erzwungenen geschlechtsverkehr sicher belegen könnten vermochte landgericht festzustellen deshalb hängt tatnachweis allein davon ab angeklagten belastenden angaben nebenklägerin glauben daß deren darstellung landgericht gemeint wahrscheinlicher angeklagten ua strafkammer gegebenen sachlage letztlich aussage aussage steht recht ausreichend für berzeugung tatbegehung angeklagten erachtet entgegen auffassung revision fehlt urteil gebotenen umfassenden würdigung wesentlichen umstände schlüsse ungunsten angeklagten ermöglichen vgl bghst gilt für geringfügigen verletzungen sachverständige zeugin dr untersuchung nebenklägerin festgestellt landgericht ersichtlich gestützt angaben sachverständigen zeugin verletzungen einlassung angeklagten vereinbar angesehen deckt weder für gesamtschau beweisanzeichen angeklagten begünstigenden rechtsfehler einwendungen unternimmt staatsanwaltschaft demgegenüber lediglich revisionsverfahren untauglichen versuch tatrichterliche beweiswürdigung eigene wertung ersetzen entgegen auffassung staatsanwaltschaft weist beweiswürdigung aussageverhalten nebenklägerin bestand freispruchs frage stellenden lücken landgericht gehalten urteil wesentlichen ablauf inhalt angaben nebenklägerin ermittlungsverfahren urteil wiederzugeben aussage verhalten nebenklägerin staatsanwaltschaft revision geltend macht konstanz auszeichnete mußte landgericht umstand rahmen beweiswürdigung besondere bedeutung beimessen ausdrückliche erörterung erforderlich gemacht hätte abgesehen davon daß senat zulässige verf
  1209. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli gemäß satz zpo einstimmig beschlossen revisionen beider parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert gründe revisionen zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo soweit kläger besondere härte darin sieht zugehörigkeit gruppe rentennahen versicherten wenige tage verfehlt für systemumstellung maßgeblichen zeitpunkt vorübergehend kurze zeit verheiratet liegt verfassungsverstoß vgl senatsurteil november iv zr tz ff veröffentlicht juris terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1210. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter nötigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten vorwurf versuchten nötigung drei fällen freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision sachrüge erfolg urteilsfeststellungen berührte angeklagte august schwimmbad mehrere mädchen alter elf jahren jeweils kurzzeitig wasser oberschenkel griff versuchte hand richtung genitalien bewegen geschädigte versuchte umklammern ober schenkel greifen geschädigte zog geschädigte bzw umarmte darüber hinaus tauchte beinen mädchen hindurch hierzu genauere feststellun gen getroffen konnten sachverständig beraten landgericht davon ausgegangen schizophrenen residuum leidende angeklagte aufgrund erkrankung wesentlich weniger lage sei tatanreizen widerstand entgegen setzen steuerungsfähigkeit daher erheblich eingeschränkt sogar jedenfalls ausschließbar ganz aufgehoben sei maßregelausspruch hält sachlich rechtlicher berprüfung stand unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund vorübergehenden psychischen störung sinne stgb genannten eingangsmerkmale schuldunfähig stgb vermindert schuldfähig stgb tatbegehung hierauf beruht erforderliche symptomatische zusammenhang besteht festgestellte für schuldfähigkeit bedeutsame zustand täters für anlasstat kausal geworden wobei mitursächlichkeit genügt bgh urteil mai str nstz rr urteilsgründen darzulegen festgestellte psychische störung jeweiligen tatsituation einsichts steuerungsfähigkeit ausgewirkt warum anlasstaten entsprechenden zustand zurückzuführen st rspr vgl bgh beschluss august str juris rn beschluss juli str beschluss november str nstz rr senat beschluss mai str nstz rr landgericht für unterbringungsanordnung vorausgesetzten symptomatischen zusammenhang anlasstaten psychischen erkrankung angeklagten tragfähig belegt aa sachverständigen dr ba folgend davon ausgegan gen angeklagte schizophrenen spektrumserkrankung icd leidet ermangelung feststellbaren wahnerlebens schizophrenes residuum icd darstelle beim angeklagten beobachtende ausgeprägte negativsymptomatik sei affektive nivellierung simplifizierung gedankengänge apathie sprachverarmung sowie gedankenabreißen zerfahrenheit heranreichende assoziative lockerungen gekennzeichnet störungsbild starke emotionale nivellierung versandung persönlichkeit angeklagten geprägt ausführungen sachverständigen setze diagnose schizophrenen residuums wenigstens eindeutige psychotische episode voraus angesichts biographisch beschriebenen leistungsknicks könne erstepisode studienzeiten unterstellt abweichend ausführungen sachverständigen dr ba landgericht angaben angeklagten mädchen schwimmbad hätten gestisch mimisch kontaktaufnahme aufgefordert paranoides uminterpretieren begebenheiten gedeutet charakteristik paranoid halluzinatorischen symptomatik trage vielmehr berzeugung gelangt ußerung erdachte rechtfertigung angeklagten für handeln sei insoweit dr eu landgericht ausführungen sachverständigen verwiesen angeklagten während vorläufigen unterbringung behandelte während mehrmonatigen dauer unterbringung keinerlei wahnerleben festzustellen vermochte grundlage beider sachverständiger ausführungen landgericht berzeugung gelangt angeklagte tatzeit aufgrund versandung persönlichkeit fähigkeit sexuellen begierde entgegen setzen erheblich eingeschränkt sei bb erforderliche symptomatische zusammenhang tatzeitpunkt bestehenden psychischen defekt anlasstaten tragfähig belegt soweit landgericht zusammenhang darauf verweist angeklagte aufgrund erkrankung tatanreizen wesentlich weniger gar widerstand entgegen setzen konnte erscheint insbesondere blick umstand lan
  1211. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb eröffnung insolvenzverfahrens einziehung verwertung forderungen schuldner sicherheit abgetreten allein insolvenzverwalter befugt drittschuldner mehr befreiender wirkung sicherungszessionar leisten eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen ursprünglichen gläubigers bekannt weiß abtretung lediglich sicherungszwecken erfolgt bgh urteil april ix zr olg celle lg lüneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle märz kosten beklagten zurückgewiesen streitverkündete beklagten kosten tragen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag november januar eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh folgenden schuldnerin schuldne rin unterhielt beklagten sparkasse termingeldkonto eröffnung insolvenzverfahrens einschließlich zinsen guthaben befand guthaben schuldnerin vertrag november sicherung bestehenden künftigen ansprüche versicherung ag folgenden streitverkündete abgetreten gleichzeitig etwaigen rückgewähranspruch beklagte verpfändet schuldnerin november zahlungsunfähig februar meldete beklagte insolvenzforderungen kläger für ausfall tabelle feststellte danach zahlte beklagte zustimmung klägers guthaben termingeldkonto streitverkündete kläger begehrt klage zahlung betrages höhe auszahlung streitverkündete konto vorhandenen guthabens sowie wege insolvenzanfechtung verzicht beklagten bestellte pfandrecht beklagte rechnete zahlungsanspruch hilfsweise tabelle festgestellten ansprüchen landgericht klage teil begehrten zinsen stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen wege klageerweiterung geltend gemachten weiteren zinsanspruch stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision beklagten bleibt erfolg vorinstanzen richtig entschieden berufungsgericht urteil veröffentlicht zip meint kläger dürfe insolvenzverwalter gemäß abs inso forderung schuldnerin sicherung anspruchs streitverkündete abgetreten gehabt masse einziehen deshalb könne jedenfalls auszahlung konto vorhandenen guthabens verlangen klageforderung sei insoweit begründet beklagte insolvenzeröffnung guthaben zahlungen streitverkündete geleistet zahlungen hätten schuldbefreiende wirkung gehabt drittschuldner könne jedenfalls mehr befreiender wirkung sicherungszessionar leisten eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen zedenten bekannt sei hilfsaufrechnung beklagten greife gemäß abs nr inso unzulässig sei beklagte sei erst eröffnung insolvenzverfahrens masse schuldig geworden zahlungspflicht abs inso erst insolvenzeröffnung entstanden sei kläger könne gemäß abs nr abs inso beklagten verzicht vertrag november eingeräumte pfandrecht verlangen beklagte letzten monat antrag eröffnung insolvenzverfahrens inkongruente deckung erhalten beklagte ausreichend anspruch einräumung pfandrechts vorgetragen verpfändung liege bargeschäft austausch agb pfandrecht beklagten entstanden sei ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand soweit guthaben termingeldkonto vorhanden kläger auszahlung verlangen anspruch ergibt grundsätzlich termingeldkontovertrag verbindung bgb soweit anspruch sicherungszessionarin abgetreten ergibt einziehungsbefugnis abs inso danach insolvenzverwalter berechtigt forderungen einzuziehen schuldner sicherung anspruchs abgetreten frage sicherungsfall bereits eingetreten kommt entgegen auffassung revision sicherungszessionar absonderungsberechtigt insolvenzverwalter prüfen gegebenenfalls verhältnis sicherungszessionar klären einziehung verwalter auszahlungsanspruch abs satz inso geltend verwertungsreife sicherungsabtretung abs inso voraussetzung einziehungsrechts verwalters eingetreten verwalter gegebenenfalls entsprechende rückstellungen bilden erlösan
  1212. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg br januar dahin geändert angeklagte fällen ii urteilsgründe tatzeitraum mai mai statt wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen lediglich wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen verurteilt jeweils einzelfreiheitsstrafe drei monaten soweit angeklagte verurteilt wurde urteilsformel klarstellend folgt neu gefasst angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt gehende revision unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhäsionsklägerin rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt ferner zugunsten nebenklägerin adhäsionsentscheidung getroffen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen geringfügigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo schuldspruch bedarf fällen ii urteilsgründe hinsichtlich tatzeitraums mai mai nderung dahin angeklagte fällen jeweils wegfall tateinheitlichen verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen allein sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sinne abs nr stgb gesetzes dezember fällen schuldig verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen missbrauchs jugendlichen abs nr november bzw abs nr stgb oktober entfallen insoweit verfolgungsverjährung eingetreten verjährung geruht ruhensregelung abs nr stgb seit art nr gesetzes nderung stgb januar geänderten fassung bgbl nunmehr straftaten stgb anwendung findet senat stpo beachten ändert daran regelung gilt rückwirkend für inkrafttreten gesetzes januar begangene taten anwendung indes ausgeschlossen zeitpunkt inkrafttretens nderungsgesetzes bereits verjährung eingetreten vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs ruhen liegt fall für vergehen stgb geltende verjährungsfrist fünf jahren abs nr stgb zeitraum festgestellten fällen davon jedenfalls gunsten angeklagten auszugehen exakte tatzeiten festgestellt konnten bereits inkrafttreten neufassung abs nr stgb abgelaufen brigen erste verfahrenshandlung geeignet wäre verjährung unterbrechen verantwortliche vernehmung angeklagten juli abs nr stgb landgericht genannten zeitraum festgestellten taten sowohl strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne tateinheitliche begehung mehrerer delikte straferschwerend berücksichtigt fällen jeweils verhängte einzelfreiheitsstrafe zehn monaten bestehen bleiben senat setzt entsprechender anwendung abs stpo jeweils drei monate fest entspricht mindeststrafe abs stgb angeklagte dadurch denkbaren gesichtspunkt beschwert landgericht tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen freiheitsstrafe unerlässlich sinne abs stgb angesehen deshalb lediglich geldstrafen verhängt hätte angesichts zahl intensität abgeurteilten taten länge tatzeitraums erforderlichen sicherheit auszuschließen nötigt aufhebung gesamtstrafe fünf jahren verhältnis gesamtzahl einzelstrafen zwei jahren sechs monaten fälle zwei jahren drei monaten fälle jahr acht monaten fälle jahr fälle drei monaten fälle maßvoll deshalb sicherheit ausgeschlossen reduzierung einzelstrafen zehn drei m
  1213. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni kostenansatzverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen beschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle märz kosten klägers unzulässig verworfen beschwerdewert gründe rechtsmittel statthaft abs satz gkg findet kostenansatzverfahren beschwerde obersten gerichtshof bundes statt kostenentscheidung folgt abs zpo kostenausspruch beruht darauf gesetzlich bestimmte gebührenfreiheit gemäß abs gkg für statthafte verfahren gilt kraft gesetzes ausgeschlossene beschwerde daher kostenpflichtig bgh beschlüsse juni zb dezember viii zb jeweils veröffentlicht juris büscher schaffert schwonke löffler feddersen vorinstanz olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1214. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münchen november kosten schuldners unzulässig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt gründe ber vermögen schuldners mai insolvenzverfahren eröffnet worden mai legte schuldner ersten insolvenzplan rechtskräftig zurückgewiesen wurde august unterbreitete schuldner insolvenzgericht weiteren insolvenzplan plan geht davon verwalter vermögensgegenstände wert dm verbindlichkeiten höhe dm ermittelt schuldner legt dar verbindlichkeiten dm verringert hätten während verwertbares vermögen wert dm vorhanden sei beträge dm dm entfallen schadensersatzansprüche verwalter ag gesamt schuldner wegen ansicht schuldners unberechtigten einleitung insolvenzverfahrens verschleuderung vermögens weiterer betrag dm rückabwicklung ansicht schuldners haustürwiderrufsgesetz unwirksamer grundstückskaufverträge erzielen vermögensübersicht eingestellt rückerstattungsanspruch notarkasse nichtigkeit abgabensatzung folgen höhe mindestens mio dm günstigsten fall sogar höhe mio dm durchsetzbar durchführung insolvenzplans erfordert darstellung schuldners liquidität höhe euro voraussetzung sei entlassung jetzigen insolvenzverwalters mindestens bestellung sonderverwalters verfolgung schadensersatzansprüche verwalter ag antrag schuldners bestellung sonderverwalters rechtskräftig zurückgewiesen worden vgl bgh beschl märz ix zb insolvenzgericht insolvenzplan gemäß inso zurückgewiesen sofortige beschwerde schuldners beschluss erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner aufhebung beschlusses insolvenzgerichts erreichen hilfsweise zurückverweisung sache beschwerdegericht ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahrensgrundrechte schuldners insbesondere recht rechtliches gehör art abs gg verletzt art abs gg verpflichtet gericht vortrag beteiligten berücksichtigen heißt kenntnis nehmen entscheidung erwägung ziehen bverfge grundsätzlich davon auszugehen geschieht gerichte brauchen vorbringen ausdrücklich bescheiden verstoß art abs gg festgestellt besonderen umständen ergibt gericht pflicht berücksichtigung nachgekommen bverfge umstände liegen etwa angefochtene entscheidung wesentlichen kern vortrags beteiligten zentralen frage jeweiligen verfahrens entscheidungsgründen eingeht bverfge beschwerdegericht ausgeführt schuldner vorgelegte plan deshalb aussicht annahme gläubiger abs nr inso entlassung bisherigen insolvenzverwalters mindestens bestellung sonderverwalters voraussetze gläu bigerversammlung verwalter beschluss juli jedoch einstimmig bestätigt zeitpunkt seien wesentlichen vorwürfe schuldners verwalter insbesondere hinsichtlich erstattung vermeintlich fehlerhaften gutachtens eröffnungsverfahren ziel insolvenzverwalter bestellt bereits bekannt rechtsbeschwerde meint demgegenüber wesentlichen würfe insolvenzverwalter schuldner erst schreiben november erhoben darin gehe pflichtverletzungen hinsichtlich durchsetzung vermeintlicher schadensersatzansprüche ag einsetzung sonderverwalters geltendmachung schadensersatzansprüchen verwalter vorbringen landgericht jedoch berücksichtigt darauf verwiesen gläubiger anlässlich schreibens antrag entlassung verwalters gestellt hätten gläubigerantrag oktober rechtsbeschwerde zitiert stammt ehefrau schuldners verweist schreiben schuldners gegenüber schreiben november neuen vorwürfe enthalten sagt rechtsbeschwerde weiteren rechtsbeschwerde aufgeführten einzelheiten kommt brigen verfahrensbezogenen vorwürfe schuldners verwalter lassen dahingehend zusammenfassen unterlasse vermeintliche ansprüche schuldners zweistelliger millionenhöhe durchzusetzen mindestens deren durchsetzung ermöglichen prüfung vermeintlichen a
  1215. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo abs stpo findet berufungsverfahren entsprechende anwendung bgh beschl dezember str lg ulm donau bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat nachdem berufungsinstanz bemerkt worden daß angeklagte aufgrund beim schöffengericht angeklagten tat mordversuchs hinreichend verdächtig kleine strafkammer verfahren gemäß abs stpo berufungshauptverhandlung urteil aufhebung entscheidung schöffengerichts schwurgerichtskammer verwiesen vielmehr entsprechender anwendung abs stpo beginn berufungshauptverhandlung beschlossen sache schwurgericht vorzulegen übernommen verfahrensweise beanstandet revision vergebens art abs satz gg art weise bertragung verfahrens sachlich zuständige schwurgericht berührt außerdem durfte kleine strafkammer verfahren stpo berufungsverfahren entsprechend anwendbar tolksdorf kk aufl rdn pfeiffer stpo aufl rdn sk schlüchter stpo rdn hegmann nstz kleinknecht meyergoßner stpo aufl rdn kmr eschelbach stpo rdn lr gollwitzer stpo aufl rdn bereits erstgericht zuständigkeit unrecht bejaht dafür spricht prozeßökonomie gründe gewicht dagegen streiten ersichtlich grundsätzlich bindende verweisungsurteil abs stpo revision eingelegt bghst möglichkeit entfällt beschlußverfahren gemäß stpo vorlagebeschluß unterliegt berprüfung erst höherrangige gericht vorgelegt ungebunden über bergang sache entscheidet abs satz stpo zwingt rechtskräftige urteil unzuständigen gerichts verfahren gemäß abs stpo urteil ersten instanz bernahmebeschluß abs satz stpo gegenstandslos förmlichen ausspruchs über aufhebung bedarf ebensowenig etwa einstellung verfahrens gemäß stpo berufungsinstanz aufhebung erstinstanzlichen urteils entscheidung gemäß abs stpo kommt klarstellende wirkung unterbleibt versehentlich unschädlich bghst nack wahl schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1216. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet märz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung märz präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter seiters bellay rechtsanwalt dr kau sowie rechtsanwältin merk für recht erkannt berufung klägerin urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs märz zurückgewiesen klägerin trägt kosten berufungsverfahrens gegenstandswert festgesetzt tatbestand klägerin rechtsanwältin pferdewirtschaftsmeisterin beantragte april beklagten befugnis führung bezeichnung fachanwältin für medizinrecht verleihen lehnte beklagte bescheid september ab klägerin erwerb besonderen praktischen erfahrungen abs buchst fao nachgewiesen nahezu sämtliche bearbeiteten fälle stammten bereich tiermedizin medizinrecht beziehe jedoch humanmedizin hiergegen gerichtete klage erfolg urteil anwaltsgerichtshofs medr richtet senat zugelassene berufung klägerin entscheidungsgründe berufung zulässig sache erfolg anwaltsgerichtshof klage recht abgewiesen abs satz brao abs fao antragsteller für verleihung fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische kenntnisse besondere praktische erfahrungen nachzuweisen liegen fachgebiet erheblich maß übersteigen üblicherweise berufliche ausbildung praktische erfahrung beruf vermittelt abs fao für erwerb fachanwaltstitels für medizinrecht antragsteller besonderen praktischen erfahrungen anbetrifft innerhalb letzten drei jahre antragstellung persönlich weisungsfrei rechtsanwalt mindestens sechzig fälle bearbeitet davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche verfahren davon mindestens zwölf gerichtliche verfahren fälle müssen mindestens drei verschiedene bereiche nr fao beziehen dabei drei bereiche mindestens drei fälle abs buchst fao erwerb besonderen praktischen erfahrungen medizinrecht klägerin nachgewiesen teilt senat auffassung anwaltsgerichtshofs verleihung fachanwaltsbezeichnung für medizinrecht möglich antragsteller nahezu ausschließlich rechtsfälle bereich veterinärmedizin bearbeitet nachfolgend ii könnte sehen klägerin titel verliehen positionen umfassende liste notwendige zahl anzuerkennenden fällen enthält nachfolgend iii ii entgegen auffassung klägerin steht anspruch verleihung fachanwaltsbezeichnung zusammenhang bearbeiteten veterinärmedizinischen rechtsfällen bereits wegen entsprechenden zusicherung beklagten unrecht beruft klägerin insoweit mail januar referent beklagten reaktion mail klägerin november bestätigung gebeten tiermedizinische fälle anerkennungsfähig seien mitgeteilt auffassung fachausschusses für medizinrecht allein tatsache überwiegend bereich veterinärrechts tätig anerkennung fälle grundsätzlich entgegensteht veterinärrechtliche pferderechtliche fälle anerkannt können müssen jedoch übrigen voraussetzungen fachanwaltsordnung erfüllen insbesondere fälle mindestens drei verschiedenen bereichen nr fao nachweisen davon bereiche mindestens drei fälle fao hierin klägerin meint wirksame verwaltungsrechtliche zusicherung beklagten abs satz brao abs satz vwvfg sehen verpflichtet hätte klägerin antrag april befugnis führung bezeichnung fachanwältin für medizinrecht verleihen antrag begründung abzulehnen veterinärrechtliche pferderechtliche fälle könnten gezählt ber anerkennung fällen entscheidet verbindlich ausschließlich vorstand beklagten rahmen antragsverfahrens fachanwaltsordnung abs brao vorstand dabei stellungnahme fachausschusses gebunden vgl senat beschlüsse juni anwz njw märz anwz brak mitt offermann burckart henssler prütting bundesrechtsanwaltsordnung aufl brao rn hartung henssler prütting aao fao rn quaas gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn fao rn vossebürger feuerich weyland bundesrechtsanwaltsordnung aufl rn fao rn bereits schließt mail januar klägerin gewünschte bedeutung für verfahren beizumessen kommt deshalb darauf anfrage klägerin rechtsauskunft sinne abs
  1217. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juni kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja heizkosten vo abs ii bvo anlage abs bgb dc abs abs satz vereinbarung wohnraummietvertrag wonach mieter betriebskosten heizung erläutert anlage ii bvo tragen erlaubt vermieter während laufenden mietverhältnisses betrieb haus vorhandenen heizungsanlage einstellt statt fernwärme bezieht umlegung wärmelieferungskosten mieter zeitpunkt vertragsschlusses geltende fassung zweiten berechnungsvo bereits umlegung kosten fernwärmelieferung vorsah anschluss senatsurteil februar viii zr njw ergänzenden auslegung mietvertraglichen regelung über umlegung kosten gemeinschaftsantenne beseitigt mietwohnungen stattdessen breitbandkabelnetz angeschlossen bgh urteil juni viii zr lg gießen ag gießen viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist märz vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel für recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts gießen zivilkammer august zurückgewiesen anschlussrevision klägerin vorbezeichnete urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil amtsgerichts gießen oktober zurückgewiesen worden berufung klägerin urteil amtsgerichts teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit april zahlen kosten rechtsstreits erster instanz verteilen folgt kosten teilvergleichs oktober klägerin beklagte tragen übrigen kosten rechtsstreits erster instanz klägerin beklagte tragen ausnahme kosten beweisaufnahme nebenintervention beklagten auferlegt beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand beklagte mieter wohnung klägerin mietobjekt ölbetriebenen zentralheizung gemeinschaftsantenne ausgestattet mietvertrag mai beklagte vorauszahlungen betriebskosten entrichten formularmietvertrags sieht abrechnungsmaßstab wohnfläche bestimmt folgende betriebskosten erläutert anlage ii bvo nettomiete enthalten deshalb gesondert zahlen gemeinschaftsantenne heizung spalte verteilungsschlüssel eingesetzt vermieter geeigneten unterschiedlichen umlegungsmaßstab bestimmen vermieter während mietzeit anfang neuen berechnungszeitraumes verteilungsschlüssel angemessen neu bilden soweit zulässig vermieter erhöhung bzw neueinführung betriebskosten berechtigt entsprechenden mehrbetrag zeitpunkt entstehung umzulegen ende wurde lzentralheizung mehr gesetzlichen vorgaben entsprach stillgelegt klägerin ließ alte heizungsanlage abbauen bezieht seither fernwärme streithelferin örtlichen fernwärmeversorger deren allgemeinen tarif ferner wurden mieter undatiertes rundschreiben hausverwaltung darüber informiert wohnungen breitbandkabel anschluss ausgestattet sollten grund bzw basisversorgung über mietnebenkosten höhe dm monatlich abgerechnet für gebühren breitbandkabelanschlusses verlangte klägerin betriebskostenabrechnung august für jahr nachzahlung betriebskostenabrechnung september für jahr weitere nachzahlung kabelgebühren legte klägerin anteil wohnfläche anzahl wohneinheiten betriebskostenabrechnung für jahr forderte klägerin heizkosten klage klägerin soweit für revisionsverfahren interesse demgemäß betriebskostennachforderung geltend gemacht für breitbandkabelanschluss sowie für heizkosten amtsgericht klage hinblick heizkostennachforderung abgewiesen kabelgebühren klägerin insgesamt zuerkannt betrag setzt nachforderung für jahr höhe für jahr zusammen höhe weiteren amtsgericht klage insoweit abgewiesen amtsgericht zugelassene berufung klägerin landgericht zurückweisung weitergehenden berufung über erster instanz zuerkannten hinaus weitere zugesprochen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufung klägerin urteil amtsgerichts insgesamt zurückzuweisen klägerin tritt entgegen wendet anschlussrevision teilweise abweisung klage entscheidungsgründe revision beklagten unbegr
  1218. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkündet november justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle prüfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs nr abs abs rig mv abs erstinstanzliche urteile dienstgerichts für richter landgericht schwerin prüfungsverfahren revision berufung statthaft richter probe aktenbearbeitung dispositionsfähigkeit mehrjähriger richterlicher tätigkeit mangelhaft ausreichend lage verfahren angemessen fördern planvoll angemessener zeit abzuschließen für ernennung richter lebenszeit geeignet gilt fähigkeiten leistungen teilbereichen durchschnittlich besser bgh dienstgericht bundes urteil november riz dg für richter landgericht schwerin antragstellerin revisionsklägerin prozeßbevollmächtigte antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhältnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe vorsitzenden richter bundessozialgericht dr meyer richterin bundesgerichtshof spellbrink richter bundesgerichtshof dr joeres für recht erkannt revision antragstellerin urteil dienstgerichts für richter landgericht schwerin mai zurückgewiesen antragstellerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand geborene antragstellerin ablegung zweiten juristischen staatsprüfung note befriedigend rechtsabteilung kassenzahnärztlichen vereinigung beim landkreis tätig mai wurde antragsgegner berufung richterverhältnis probe höheren justizdienst landes mecklenburg vorpommern einge stellt sozialgericht st zugewiesen sitzende kammer eingesetzt für streitsachen aufgabenbereich bundesanstalt für arbeit zuständig geburt tochter märz wurde anschluß mutterschutz mai märz erziehungsurlaub gewährt seit april beschäftigungszeit hälfte regelmäßigen dienstes ermäßigt april september vorberichterstatterin beim landessozialgericht tätig bearbeitete streitverfahren sachgebieten arbeitslosenversicherung kindergeldrecht unfallversicherung seit oktober kammervorsitzende beim sozialgericht st eingesetzt bearbeitet streit verfahren arbeitslosenversicherung übrigen angelegenheiten bundesanstalt für arbeit sozialen entschädigungsrecht antragstellerin wurde mehrfach dienstlich beurteilt november bewertete direktorin sozialgerichts st für dienststellung richterin sozialgerichtsbarkeit geeignet dispositionsfähigkeit wurde durchschnittlich übrigen beurteilungsmerkmale durchschnittlich gut durchschnittlich überdurchschnittlich bewertet präsident landessozialgerichts erklärte beurteilung januar einverstanden bewertete antragstellerin november berücksichtigung leistungsberichts vorsitzenden richters landessozialgericht aufgrund tätigkeit vorberichterstat terin landessozialgericht richterin bereich sozialversicherungsrechts geeignet dispositionsfähigkeit ver schiedene beurteilungsmerkmale wurden für zeit tätigkeit landessozialgericht bewertet übrigen beurteilungsmerkmale gut durchschnittlich überdurchschnittlich bewertet worden dienstlichen beurteilung november teilweise geändert bescheid januar sah präsident landessozialgerichts antragstellerin für tätigkeit kammervorsitzenden sozialgericht geeignet bewertete dispositionsfähigkeit weit unterdurchschnittlich führte hierzu durchgesehenen akten zeigen daß richterin fähigkeit weitgehend fehlt planvoll ökonomisch arbeiten besonders vs sachen eigeninitiative förderung verfahrens vielen fällen vermißt obwohl erledigung beweisintensiven verfahren angemessenen zeitraum unerläßlich besteht eindruck daß richterin weitgehend lage ersten instanz zahlreich bearbeitenden akten gleichzeitig berblick aneinanderreihenden sinnvollen ermittlungsschritten parallel bearbeiten gesamtbeurteilung führte ende september zwei kammern richterin anhängigen verfahren etwa laufende akten durchgesehen worden ferner richterin zeitraum erledigten verfahren akten wenigen fällen zeigte dabei planvolle aktenbearbeitung deutlich würde daß richterin kontinuierlich initiativ ermittelt förderung fortgangs verfahrens erfolgte teilweise gar fi
  1219. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art satz art abs abs satz halbsatz bgb cb fm schädigt landesbediensteter ausführung bundesauftragsverwaltung bund schließt art abs abs satz halbsatz gg geltendmachung schadensersatzanspruchs land gemäß abs satz bgb art satz gg bund geschützter dritter verletzten amtspflicht bgh urteil november iii zr lg göttingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters reiter für recht erkannt sprungrevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts göttingen juli zurückgewiesen kosten revisionsrechtszugs beklagte tragen rechts wegen tatbestand klagende bundesrepublik deutschland verlangt beklagten land schadensersatz wegen beschädigung bundeswehrfahrzeugs ordnungsgemäß parkplatz autobahnraststätte abgestellt während lastwagen autobahnmeisterei beklagten mülltonnen entleerte fahrer entsorgungsfahrzeugs achtete darauf greifarm abfallbehälter bewegt wurden beendigung leerungsvorgänge ausgangsstellung befand beim anfahren stieß ladearm fahrzeug bundeswehr beschädigte dach heckklappe klägerin wegen schadensersatzforderung angerufene landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten für eröffnet erachtet sache bundesverwaltungsgericht verwiesen sofortige beschwerde klägerin oberlandesgericht beschluss vorinstanz aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten für zulässig erklärt landgericht klägerin daraufhin verlangten schadensersatz zugesprochen entscheidung richtet senat zugelassene sprungrevision beklagten entscheidungsgründe zulässige sprungrevision unbegründet landgericht ausgeführt beklagte land hafte klägerin abs bgb art gg mitarbeiter beklagten amtspflichten fahrlässig verletzt rahmen müllentsorgung autobahnrastplatz fahrzeug klägerin beschädigte sei dritter sinne abs bgb bedienstete beklagten sei klägerin bürger gegenüber getreten geschädigte klägerin hätten rahmen gleichgerichteten erfüllung gemeinsam übertragenen aufgabe zusammengewirkt ii hält ergebnis rechtlichen nachprüfung stand zutreffend landgericht angenommen voraussetzungen für schadensersatzanspruch klägerin beklagten abs satz bgb art satz gg erfüllt insbesondere richtig klägerin geschützter dritter sinne abs satz bgb bediensteten beklagten verletzten amtspflicht ständiger rechtsprechung erkennenden senats juristische person öffentlichen rechts dritter sinne vorschrift setzt voraus für haftpflichtige behörde tätig gewordene beamte erledigung dienstgeschäfte weise gegenübertritt für verhältnis dienstherrn einerseits staatsbürger andererseits charakteristisch senatsurteile juni iii zr bghz rn oktober iii zr versr rn dezember iii zr bghz jew mwn vorliegend fall bediensteten beklagten verletzte amtspflicht müllfahrzeug handhaben fremde sachen beschädigt gilt gegenüber juristischen personen öffentlichen rechts gleicher weise gegenüber privaten eigentümern zudem zufall schädigenden ereignis eigentum klägerin stehendes fahrzeug betroffen wurde dasjenige privaten beklagte land für bediensteten autobahn meisterei schuldhaft verursachten verkehrsunfall bund eigentümer beschädigten bundeswehr fahrzeugs bgb art gg schadensersatz leisten steht widerspruch art abs gg wonach verwaltung bundesautobahnen art abs gg länder auftrag bundes handeln bund hieraus ergebenden ausgaben trägt steht einklang art abs satz halbsatz gg wonach bund länder verhältnis zueinander für ordnungsgemäße verwaltung haften bund art abs gg tragende ausgaben lediglich sogenannten zweckausgaben hiervon unterscheidenden verwaltungsausgaben tragen demgegenüber art abs satz halbsatz gg ergibt länder soweit wahrnehmung aufgaben auftragsverwaltung anfallen allg bverwg urteil januar juris rn heintzen münch kunig gg aufl art rn heun dreier gg aufl art rn pieroth jarass pieroth gg aufl art rn prokisch bonner kommentar grundgesetz stand mai art rn siekmann sachs gg aufl art rn vgl bverwg
  1220. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung beihilfe schweren räuberischen erpressung beihilfe räuberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten ab rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten az rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten az urteil landgerichts saarbrücken juli soweit betrifft feststellungen aufgehoben revision angeklagten ab oben bezeichnete urteil soweit betrifft strafausspruch feststellungen aufgehoben gehende revision angeklagten ab ver worfen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil soweit angeklagten ab betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht ehemaligen mitangeklagten senat verfahren abgetrennt eingestellt hauptverhandlung dezember verstorben sowie angeklag ten ab schweren räuberischen erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung führen schusswaffe besitz munition angeklagten az beihilfe schweren räuberischen pressung tateinheit beihilfe gefährlichen körperverletzung angeklagten beihilfe räuberischen erpressung schuldig gespro chen einbeziehung einzelstrafen rechts kräftigen vorverurteilung zweimal zehn sowie acht jahre freiheitsstrafe auflösung dortigen gesamtfreiheitsstrafe jahre gesamtfreiheitsstrafe jahren einzelstrafe neun jahre freiheitsstrafe angeklagten ab freiheitsstrafe acht jahren angeklagten sieben jahren sechs monaten geklagten az freiheitsstrafe zwei jahren fünf monaten angeklagten jahr sechs monaten strafaussetzung bewährung verurteilt beim angeklagten darüber hinaus unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil wenden angeklagten az ab revisionen denen verletzung formel len materiellen rechts rügen staatsanwaltschaft urteil hinblick angeklagten ab angefochten general bundesanwalt vertretene rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision rechtsfolgenausspruch beschränkt beanstandet angeklagten unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden ehemalige mitangeklagte urteil rechtsmittel eingelegt staatsanwaltschaft ziel angefochten insbesondere seit mitte ende iger jahre zahlreiche raubüberfälle waffengewalt begangen bereits annähernd jahre haft verbüßt sicherungsverwahrung angeordnet rechtsmittel angeklagten az staatsanwaltschaft vollen erfolg revision angeklagten ab strafausspruch erfolg feststellungen landgerichts berichtete angeklagte ab frühjahr ehemaligen mitangeklagten haft kannte angeklagte az tipp gegeben wonach bexbach tankstellenbesitzer wohne wochenendeinnahmen höhe etwa euro hause aufbewahre az bestätigte tipp berfall zunächst tatort auskundschaften führen können wandten ab ten klagte az mitangeklag baten bexbach chauffieren tat angeauch fuhr ab az zweimal mai haus angebliche tankstellenbesitzer wohnen ab az wussten be reits fest auge gefasste berfall einsatz schusswaffen durchgeführt angeklagten wegen chauf feurdienste anteil beute versprach bekannt tat bewaffnet stattfinden angeklagte be reits april berfall begangen erklärte bereit geplanten straftat teilzunehmen sonntag mai uhr wurde berfall angeklagten az hierfür gewonnenen fahrer flüchtigen gesondert verfolgten allal kh ausgeführt maskiert abgesägtem lauf ab führte geladenes schrotgewehr geladene pistole ab spring messer ber flachdach gekipptes fenster gelangten wohnung familie verlauf folgenden berfallgeschehens löste handgemenge fe schuss gab angeklagten draußen hard ab geführten waf linken zeigefinger verletzt wurde gewehr kletterte fenster versetzte weiteren tatgeschehen hausherrn ger waffe zwei schläge üb
  1221. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tupperwareparty uwg voraussetzung für wettbewerbsrechtlichen schutz marke geschützten kennzeichnung unlautere ausbeutung daß verkehr kennzeichnung gütevorstellungen verbindet bestimmten unternehmen zugeordnet sofern kennzeichnung bezeichnung verkaufsveranstaltungen tupperwareparty ruf allein guten ruf vertriebenen tupperware gewinnt annäherung bezeichnung für ähnliche identische leifheit topparty allenfalls unlauter erachten wege vergleichbarer verkaufsveranstaltungen vertrieben hohen grad hnlichkeit bezeichnungen vermeidbare herkunftstäuschung hervorgerufen bgh urteil april zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts köln märz abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen tragen klägerinnen kosten instanz tragen klägerinnen beklagte rechts wegen tatbestand klägerin stellt frischhalte gefrierdosen her tochterunternehmen klägerin bezeichnung tup perware deutschen markt vertrieben bezeichnung für klägerin priorität februar marke nr für kunststoff nämlich tragbare behälter für haushalt küche schalen schüsseln teller sowie marke nr für weitere geschützt vertrieb klägerinnen erfolgt ausschließlich etwa beraterinnen berater rahmen heimvorführungen denen gäste potentielle käufer eingeladen für heimvorführungen zunehmender bekanntheit produkte vertriebsform bevölkerung bezeichnung tupperparty beziehungsweise tupperwareparty herausgebildet seit verwendet klägerin bezeichnung klägerinnen erzielen vertrieb marke tupperware versehenen frischhalte gefrierdosen deutschland erhebliche umsätze jeweils über mio beklagte stellt haushaltsartikel vorratsbehälter her vertreibt bezeichnung leifheit topparty über einzelhandel klägerinnen darin verletzung zustehender kennzeichenrechte verstoß uwg gesehen geltend gemacht tupperware handele berühmte marke begriff tupper ware party eng verbunden sei bezeichnung handele daher eintragung infolge verkehrsgeltung wegen notorischer bekanntheit geschützte marke marke verletze beklagte für vorratsbehälter benutzte bezeichnung leifheit topparty darüber hinaus handle unzulässige rufausbeutung sinne uwg klägerinnen übereinstimmender erledigungserklärung bezüglich teils klage zuletzt beantragt beklagte androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr gefrierdosen frischhalteschalen frischhaltedosen sowie vorratsbehälter kunststoff bezeichnung leifheit topparty nachstehend wiedergegeben leifheit umrandung rot topparty blau anzubieten vertreiben verkehr bringen bewerben darüber hinaus bezogen handlungen schadensersatzfeststellung auskunft begehrt landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben revision deren zurückweisung klägerinnen beantragen verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht verneinung markenrechtlicher ansprüche klageanträge gesichtspunkt rufausbeutung uwg für begründet erachtet ausgeführt markenrechtliche ansprüche seien gegeben klägerinnen eingetragenen zeichen tupperwareparty tupperparty kennzeichnung dienstleistungen verwendeten lediglich verkaufsveranstaltung beschrieben daß markenrechte bezeichnungen entstanden seien klage sei jedoch uwg gesichtspunkt rufausbeutung anlehnung fremde kennzeichnung begründet angesprochenen verbraucher übertrügen guten ruf bekannten zeichen tupperware für frischhalte gefrierdosen sowie tupper ware party für zugehörigen verkaufsveranstaltungen verbänden angegriffenen bezeichnung leifheit topparty versehenen behälter beklagten wegen hohen bekanntheit kennzeichnung identität großen schon flüchtiger wahrnehmung auge fallende
  1222. [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr könig seiters sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer juli gemäß abs satz brao abs stpo beschlossen revision rechtsanwalts urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels senat anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen gründe anwaltsgericht für bezirk rechtsanwaltskammer rechtsanwalt juni wegen schuldhafter verletzung anwaltlicher pflichten verweis geldbuße verhängt rechtsfolgenausspruch beschränkte berufung generalstaatsanwaltschaft anwaltsgerichtshof urteil anwaltsgerichts rechtsfolgenausspruch aufgehoben betroffenen verboten für dauer jahres gebiet strafrechts tätig hiergegen gerichtete revision rechtsanwalts sachrüge erfolg rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben anwaltsgerichtshof hinblick stpo abs satz brao bestehende bindung urteil anwaltsgerichts getroffene feststellungen hinreichend beachtet rechtsfolgenausspruch berufungsbeschränkung rechtskräftig gewordenen schuldspruch betreffen vgl abs stpo eingehend bgh urteil januar str bghst ff st rspr feststellungen anwaltsgerichts behielt rechtsanwalt für erfüllung mandanten festgesetzten bewährungsauflage bestimmten betrag offenen honorarforderungen verrechnen gefahr bewährungswiderrufs inhaftierung mandanten bestand sicht betroffenen zwei für verlässlichen quellen wusste bewährungswiderruf erfolgen bewährungsauflage erfüllt würde anwaltsgericht ua bewusster abweichung feststellungen legt anwaltsgerichtshof urteil hingegen beweiswürdigend zugrunde rechtsanwalt tat bewährungswiderruf mithin inhaftierung mandanten zumindest billigend kauf genommen anwaltsgerichtshof ua anwaltsgerichtshof widerspruchsverbot verstoßen führt generalbundesanwalt zutreffend weder strafrechtlichen vorwurf untreue stgb rechtsanwalt last gelegten berufspflichtverletzung abs brao grundlage entzogen würde vorstellung rechtsanwalts drohenden bewährungswiderruf außer acht ließe darauf kommt jedoch entscheidend vielmehr weist revision recht darauf teile sachverhaltsdarstellung schuldspruch tragend bindungswirkung teilnehmen tatgeschehen sinne ge schichtlichen vorgangs näher beschreiben etwa umstände schildern tat entscheidende gepräge gegeben geschichtliche vorgang schuldspruch zugrunde liegt bildet geschlossenes ganzes einzelteile herausgegriffen gegenstand neuer abweichender feststellungen gemacht dürfen bgh aao tat demnach widerspruchsfreies einheitliches erkenntnis abzuurteilen über schuld frage sanktion gleichzeitig entschieden rechtskraft schuldspruchs sanktion gesondert festgesetzt darf dabei unterschied vgl bgh urteil september str bghr stpo abs teilrechtskraft maßstäben handelte beim vorstellungsbild rechtsanwalts bezug drohenden bewährungswiderruf nichterfüllung bewährungsauflage geschehen prägendes moment vorgenannten sinn macht für maß pflichtwidrigkeit vgl bgh aao wesentlichen unterschied rechtsanwalt untreuehandlung inhaftierung mandanten bewusst riskiert gründen immer sicher zumindest freiheitsentzug kommt dementsprechend anwaltsgerichts hof umstand ersichtlich große bedeutung beigemessen ber rechtsfolgenausspruch deswegen beachtung bindungswirkung neu entschieden tolksdorf könig quaas seiters braeuer vorinstanzen anwaltsgericht münchen entscheidung anwg agh münchen entscheidung bayagh ii'],['Soon']]
  1223. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr martini november beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs juni abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe beklagte widerrief bescheid april zulassung klägers rechtsanwaltschaft dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen hiergegen wendet kläger antrag zulassung berufung ii antrag zulassung berufung gemäß satz brao abs vwgo abzulehnen kläger innerhalb dafür bestimmten frist begründet beträgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollständigen urteils juni erfolgt danach lief begründungsfrist august montag ab antragsbegründung eingegangen kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao tolksdorf lohmann stüer fetzer martini vorinstanz agh celle entscheidung agh'],['Soon']]
  1224. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen festgestellt senat ordnungsgemäß besetzt hauptverhandlung ausgesetzt gründe senat ordnungsgemäß besetzt geschäftsverteilungsplan vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann ab januar strafsenat vorsitzender zugewiesen steht art abs satz gg einklang senat ausdrückliche besetzungsrüge vorliegt amts wegen prüfen führt aussetzung hauptverhandlung stelle vorsitzenden strafsenats bundesgerichtshofs seit ruhestandsbedingten ausscheiden vormaligen vorsitzenden januar unbesetzt geschäftsverteilungsplan weist seit zeitpunkt vorsitz funktion vorsitzenden senat hinblick voraussichtlich längere vakanz februar ersatz für ausgeschiedene vorsitzende richter bundesgerichtshof dr berger zugeteilt worden februar dezember stellvertretende vorsitzende richter bundesgerichtshof prof dr fischer wahrgenommen stelle vorsitzenden strafsenats weiterhin vakant stellvertretende vorsitzende senats neben stelle beworben erteilte anlassbeurteilung angefochten beabsichtigte ernennung bewerbers antrag einstweiligen rechtsschutz gestellt beschluss oktober daraufhin verwaltungsgericht karlsruhe wege einstweiligen anordnung untersagt stelle besetzen bevor richter bundesgerichtshof prof dr fischer beachtung rechtsauffassung gerichts neu beurteilt worden entscheidung rechtskräftig januar richter bundesgerichtshof prof dr fischer neue beurteilung ausgehändigt worden besetzungsverfahren weitere dauer derzeit absehbar daher fortgang nehmen präsidium bundesgerichtshofs dezember mehrere mitglieder strafsenats geplanten nderung geschäftsverteilungsplans für geschäftsjahr angehört sodann nderung beschlossen danach wirkung januar vorsitzenden strafsenats vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann juni ruhestand treten vorsitz strafsenats übertragen worden zugleich bestimmt geschäftsverteilungsplan tätigkeit senat vorrang gegenüber derjenigen strafsenat richter bundesgerichtshof prof dr schmitt bisher allein mitglied strafsenats wurde jeweils arbeitskraft strafsenat zugewiesen grund für nderung geschäftsverteilungsplans präsidium bundesgerichtshofs weitere wahrnehmung aufgaben senatsvorsitzenden stellvertreter strafsenat mehr für zulässig hielt ablauf elf monaten vakanz mehr vorübergehende verhinderung sinne abs gvg handele ii geschäftsverteilungsplan vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann ab januar zugleich strafsenat vorsitzender zugewiesen steht art abs satz gg einklang spruchkörper auftretenden bedenken ordnungsmäßigkeit besetzung amts wegen prüfen darüber eigener verantwortung entscheiden vgl bverfge gilt unabhängig vorliegen besetzungseinwands verfahrensbeteiligten steht rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts entgegen wonach geschäftsverteilungsplan solange verbindlich anzusehen rechtswidrigkeit verwaltungsgerichtlichen verfahren festgestellt anderweitig aufgehoben vgl bverwge ff bezieht allein rechtslage verwaltungsgerichtlichen berprüfung geschäftsverteilungsplans richter geschäftsverteilung eigenen rechten verletzt sehen entbindet deshalb fachgerichte rahmen obliegenden pflicht justizgewährung davon rechtmäßigkeit besetzung jeweils eigenständig prüfen darüber entscheiden vgl bverwg njw gesetzwidrig besetztes gericht sachentscheidung berufen vgl etwa nr stpo beachten freilich berprüfung geschäftsverteilungsplänen hinblick deren rechtsnatur grenzen unterliegt geschäftsverteilungspläne präsidium gerichts wahrnehmung gvg übertragenen aufgabe richterlicher unabhängigkeit beschlossen vgl bghz verteilung richterlichen aufgaben liegt pflichtgemäßen ermessen präsidiums dabei einschätzungs prognosespielraum eingeräumt ständiger rechtsprechung verwaltungsgerichte erst überschritten für entscheidungen sachlicher grund ersichtlich verteilung geschäfte maßgeblich sachfremde erwägungen geprägt grenze objektiven willkür überschritten vgl bverwg njw bverfg njw führt naturgemäß geschäftsverteilungsplan insoweit beschränkten gericht
  1225. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notz brfg verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen notarsache wegen vorläufiger amtsenthebung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs nr alt vereinzelt nachlässige handhabung steuerlicher verpflichtungen stellt für notar hinnehmbare art wirtschaftsführung dar amtsenthebung gemäß abs nr alt bnoto rechtfertigen bgh urteil juli notz brfg olg celle senat für notarsachen bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter dr appl dr herrmann notarin dr doy� notar müller eising für recht erkannt berufung beklagten parteien verkündungs statt oktober zugestellte urteil notarsenats oberlandesgerichts celle abgeändert folgt neu gefasst klage abgewiesen kosten rechtsstreits beider instanzen kläger tragen streitwert tatbestand geborene kläger wurde rechtsanwalt zugelassen notar amtssitz bestellt seit jahr erhoben gläubiger klägers vielzahl fällen wegen offener forderungen klagen mussten zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen insbesondere kam seit ende anordnung mehrerer zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger forderungen rechtsanwaltsversorgungswerks steuerfiskus wegen einzelheiten aufstellung seiten angefochtenen urteils verwiesen daraufhin enthob beklagte kläger bescheid august vorläufig amts notar dringende gründe dafür sprächen vermögensverfall geraten sei beziehungsweise wirtschaftlichen verhältnisse art wirtschaftsführung interessen rechtssuchenden gefährdeten kläger kurzer zeit verbindlichkeiten höhe ca aufgehäuft gläubiger seien gezwungen zwangsvollstreckung einzuleiten bescheid kläger anfechtungsklage erhoben geltend gemacht rückstände rechtsanwaltsversorgungswerk weitgehend beglichen steuerforderungen resultierten außerordentlichen gewinn ehefrau jahr finanzamt sei ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden deren bedingungen eingehalten wenige tage termin mündlichen verhandlung oberlandesgericht juli kläger seinerzeit offenen forderungen vollständig ausgeglichen oberlandesgericht angegriffenen bescheid aufgehoben voraussetzungen beklagten angeführten amtsenthebungsgründe gemäß abs abs nr bnoto lägen mehr sei zahlungsverhalten klägers vergangenheit gesichtspunkt abs nr alt bnoto bedenklich seite sei festzustellen eingetretenen neun fälle zahlungsrückständen über zeitraum zehn jahren erstreckt hätten minimalen bruchteil geschäftlichen aktivitäten klägers ausgemacht dürften berdies regel geringfügige beträge gehandelt deren rasche befriedigung klageerhebung unbedingt schluss ungesicherte wirtschaftliche verhältnisse erlaube drei letzten fälle jahr seien während wechsels klägers einzelkanzlei sozietät organisatorischen umstellungsphase eingetreten gesundheitliche beeinträchtigungen hätten rolle gespielt hinsichtlich forderungen rechtsanwaltsversorgungswerks sei berücksichtigen kläger gegenüber beitragsforderung für jahr einwendungen erhoben letztlich erfolglos geblieben seien jedoch nachvollziehbarer grund dafür seien zahlungen zurückzustellen soweit beträge für betroffen seien komme gesichtspunkt tragen kläger phase beruflichen umorganisation befunden bezug steuerrückstände sei berücksichtigen wirtschaftlichen erfolg ehefrau klägers jahr aufgelaufen seien pflicht bildung rücklagen für daraus resultierende steuerschuld ehefrau getroffen zwischenzeitlichen befriedigung sämtlicher rückstände lasse derzeitige einkommenssituation klägers zukünftige vollstreckungsmaßnahmen mehr befürchten gewinn sei jahr gestiegen dabei verkannt gewinnzuwachs wesentlichen nderung verteilerschlüssels sozietät sei ner ehefrau zulasten deren einkünften erfolgt sei vergleichbaren größenordnung reduziert hätten sei jedoch isolierte betrachtung anzustellen vorläufige amtsenthebung sei danach zeitpunkt anordnung weiteres gerechtfertigt zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung jedoch hierfür veranlassung mehr bestanden zerrüttete wirtschaftliche verhältnisse abs nr alt bnoto seien ebenso wenig festzustellen vermögensve
  1226. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet april böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august aufgehoben urteil landgerichts hamburg november abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte unterlassung individualisierenden berichterstattung über straftat anspruch kläger wurde jahr zusammen bruder wegen mordes bekannten schauspieler walter sedlmayr lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt tat erhebliches aufsehen erregt kläger stellte mehrfach zuletzt jahr anträge wiederaufnahme verfahrens deren verwerfung presse wandte sommer wurde kläger bewährung strafhaft entlassen beklagte betreibt internetportal www morgenweb de hielt rubrik archiv sogenannte teaser freien abruf ffentlichkeit bereit archiv enthaltene nutzern besonderer zugangsberechtigung zugängliche beiträge aufmerksam machte jahr abrufbaren teaser meldung mai hinwies hieß voller namensnennung betroffenen verfahren beiden verurteilten mörder volksschauspielers walter sedlmayr vorerst aufgerollt landgericht augsburg antrag brüder wiederaufnahme abgelehnt berichteten gestern anwälte legten entscheidung sofortige beschwerde beim oberlandesgericht münchen kläger sieht bereithalten namen enthaltenden teasers abruf internet verletzung allgemeinen persönlichkeitsrechts klage verlangt beklagten unterlassen über zusammenhang tat voller namensnennung berichten klage beiden vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt kläger stehe beklagte unterlassungsanspruch abs abs bgb analog artt abs abs gg verbreitung kläger identi fizierenden meldung allgemeinen persönlichkeitsrecht verletze jahr meldung verbreitet worden sei kläger kurz entlassung strafhaft aussetzung strafrestes bewährung befunden weshalb konstellation gegeben sei entscheidung bundesverfassungsgerichts juni bverfge ff lebach zugrunde gelegen hinblick bevorstehende wiedereingliederung gesellschaft besonders schutzwürdige interesse klägers weiterhin öffentlich tat konfrontiert überwiege interesse beklagten weiteren verbreitung meldung umso mehr einschränkungen verbreiter meldungen auferlegt würden denkbar gering seien nämlich berichterstattung über tat nennung namen täter untersagt umstand streitfall meldungen internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden ältere meldungen erkennbar seien rechtfertige beurteilung mache unterschied identität betroffenen neuen älteren meldung preisgegeben komme darauf beanstandete meldung mittels suchmaschinen querverweisen über tat bezogenes schlagwort über namen täters auffindbar sei umstand über internet verbreiteten meldungen regel geringerer verbreitungsgrad zukomme meldungen über tagespresse rundfunk fernsehen verbreitet würden lasse anlegung bundesverfassungsgericht für massenmedien entwickelten maßstäbe beklagte sei hinsichtlich rechtsbeeinträchtigung störer störereigenschaft könne insbesondere hinblick darauf verneint wer teil internetauftritts beanstandete meldung abruf bereitgehalten worden sei privilegiertes internetarchiv handle über internet allgemein zugängliche rubrik archiv eingestellte ußerung ebenso verbreitet ußerung rubrik beanstandete meldung abruf bereitgehalten komme gesichtspunkt zumutbarkeit kontrolle über eigenen internetauftritt bedeutung ferner sei unerheblich bereits erstmalige veröffentlichung beanstandeten inhalte rechtswidrig verbreitung meldung ursprünglich rechtmäßig sei ii erwägungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand kläger steht unterlassungsanspruch beklagte gemäß abs abs satz bgb analog artt abs abs gg klage zulässig klageantrag dahingehend auszulegen beklagten untersagt internetseite angegriffenen ältere veröff
  1227. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen anhörungsrüge beschwerdeführers juli senatsbeschluss juli zurückgewiesen senat rüge geprüft begründet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschluss januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begründung wege anhörungsrüge partei mitteilung begründung erzwingen entgegen ansicht beschwerdeführers liegt neue eigenständige verletzung anspruchs rechtliches gehör senat weder gemäß abs satz zpo zulässigen absehen näheren begründung darin senat beschwerdeführer vorgebrachten zulassungsgründe für durchgreifend erachtet vgl bgh beschl november vi zr njw tz anhörungsrüge wiederholten rügen berufungsgericht art abs gg verstoßen senat ebenso sonstige vorbringen beschwerdeführers bereits nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend umfassend geprüft gegenstand nochmaligen berprüfung gericht vgl bgh aao goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg offenburg entscheidung kfh olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  1228. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena november kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte wohngebäude errichten erhielt dafür nutzungsrechte damals volkseigenen grundstücken für gebäude wurden gebäudegrundbücher angelegt stadt verkaufte ehemals volkseigenen grundstücke wohnungsbaugenossenschaft dabei neu angelegte grundbuch blatt wurde spalte wirtschaftsart lage angabe ggb eingetragen eintragung gebäudeeigentum nutzungsrecht beklagten enthielt neue blatt bewilligungen februar mai januar februar bestellte erwerberin verschiedenen banken grundschulden über insgesamt rund mio dm mai bewilligte zweitrangige grundschuld betrag mio dm trat gläubigerin klägerin ab november neue gläubigerin grundbuch eingetragen wurde verlangt berichtigung gebäudegrundbuchs dahin grundschuld grundstück seitdem gebäudeeigentum lastet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin stattgegeben nichtzulassung revision berufungsurteil wendet beklagte beschwerde wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii beschwerde unbegründet rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo rechtliche ansatz berufungsgerichts zutreffend grundschuld lastete bestellung grundstück gebäudeeigentum beklagten rechtlich selbständig umstand zeitpunkt weder nutzungsrecht gebäudeeigentum beklagten grundbuchblatt für grundstück eingetragen wirkte zeitpunkt öffentliche glaube grundbuchs für grundstück umfasste seinerzeit nichtbestehen gebuchten nutzungsrechten gebuchtem gebäudeeigentum änderte ablauf dezember nämlich zeitpunkt grundstück dinglichen recht belastet recht erworben gilt art abs satz egbgb für inhaber rechts gebäude bestandteil grundstücks setzt art abs satz abs satz egbgb indes voraus nutzungsrecht gebäudeeigentum grundbuch für grundstück eingetragen erwerber eingetragene gebäudeeigentum nutzungsrecht bekannt führt grundbuch für grundstück gebuchtes gebäudeeigentum abtretung grundpfandrechten dezember gutgläubigen erwerber nachbelastet rechtlichen ausgangspunkt stellt beklagte frage meint berufungsgericht sei zulassungsbegründend fehlerhafter weise ergebnis gelangt gebäudeeigentum sei grundbuch für grundstück eingetragen trifft gebäudeeigentum beklagten grund nutzungsrechts entstanden hätte ggv grundbuch grundstücks eintragung nutzungsrechts zweiter abteilung gebucht müssen erwerb grundschuld klägerin fall sinne art abs satz abs satz egbgb eingetragen gebäudeeigentum allerdings worauf beklagte recht hinweist indessen schon vorgesehenen bu chungsstelle grundbuchblatt eingetragen erst stelle blatt eingetragen vgl bayoblg bayoblgz berufungsgericht entgegen ansicht beklagten keineswegs verkannt vielmehr gerade deshalb eintragung ggb bestandsverzeichnis grundbuchblatts grundstücks überhaupt befasst geprüft angabe eintragung nutzungsrechts gebäudeeigentums angesehen frage jedenfalls zulassungsbegründenden rechtsfehler verneint aa für ausschluss gutgläubigen nachbelastung gebäudeeigentums art abs satz abs satz egbgb wäre unerheblich gebäudeeigentum beklagten falschen buchungsstelle eingetragen wäre abs ggv verlangt etwa statt nutzungsrechts nutzungsrechtslosem gebäudeeigentum ggv gebäudeeigentum eingetragen worden wäre falsch plazierten eintragung müssen worauf berufungsgericht recht abgestellt art inhalt rechts hervorgehen daran fehlt bb abkürzung lässt weder erkennen überhaupt recht eingetragen dabei nutzungsrecht nutzungsrechtloses gebäudeeigentum handeln daran änderte buchung nutzungsrechts nutzungsrechtsbewehrtem gebäudeeigentum kürzel seinerzeit tatsächlich beklagte behauptet üblich cc beklagte zudem hinreichend substan
  1229. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hpflg abs verhältnis eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander versperrung fahrwegs allein risikobereich eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen bgh urteil oktober vi zr lg bautzen ag bautzen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägerin urteil zivilkammer landgerichts bautzen juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin eisenbahnverkehrsunternehmen begehrt beklagten eisenbahninfrastrukturunternehmen gleisbetrieb unterhält schadensersatz wegen bahnunfalls mai befuhr triebwagen klägerin beklagten betriebenen streckenabschnitt görlitz bautzen durchfahren kurve kollidierte mehreren gleis stehenden kühen zuvor weide bahngleis gelaufen klägerin beziffert schaden triebwagen insgesamt verlangt davon anrechnung eigenen betriebsgefahr zwei drittel beklagten ersetzt amtsgericht klägerin schadensersatz höhe zuerkannt berufung klägerin landgericht urteil amtsgerichts abgeändert klägerin hälftigen schadensersatz zuerkannt anschlussberufung beklagten blieb erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklag te klageabweisungsantrag klägerin verfolgt anschlussrevision klage soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts haftet beklagte eisen bahninfrastrukturunternehmerin klägerin abs haftpflg haftungsausschluss wegen höherer gewalt abs haftpflg greife abs abs haftpflg sei hälftige aufteilung haftungsverantwortung parteien gerechtfertigt kuh gleisen sei betriebsgefahr erhöhender umstand lasten beklagten lasten klägerin sei gefahrerhöhend berücksichtigen zug reisegeschwindigkeit bewegt rechtzeitiges abbremsen unmöglich gemacht außerdem sei rechnung stellen beklagte für risiko erhöhende umstände einstehen müsse anwendung praktisch möglichen sorgfalt vermeiden können fahrtrasse hineinreichenden steinen bäumen eisenbahninfrastrukturunternehmer tierunfällen praktisch hand fahrbahn wirksam hindernisse abzusichern sei fahrtrasse sicht unternehmers vielmehr technisch ordnung eigentlich hindernis frei praktisches bedürfnis maßnahmen beseitigung hindernisses ergreifen entstehe regel tiere entfernten bevor eingreifen möglich sei berufungsgericht erkennt klägerin demgemäß hälftigen ersatz geltend gemachten schadens vortrag beklagte klägerin ansicht berufungsgerichts erster instanz schlüssig vorgetragenen schaden nichtwissen bestritten abs zpo zugelassen bestreiten beklagte erst schluss mündlichen verhandlung erster instanz juli erfolgt deswegen zpo ausgeschlossen sei beklagten gewährte schriftsatzrecht einreichen neuen vortrags erstmaligen bestreiten früheren vortrags klägerin gedient ii berufungsurteil hält rechtlichen nachprüfung stand anschlussrevision rügt recht ausführungen berufungsgerichts bildung haftungsquote rechtsfehlerhaft revision erhobene verfahrensrüge greift ebenfalls zutreffend auffassung berufungsgerichts beklagte klägerin gemäß abs haftpflg grunde hafte revision angegriffene ausgangspunkt entspricht rechtsprechung senats gleisbetrieb unterhaltende eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebsunternehmer sinne abs haftpflg anzusehen senat bghz ff sowie urteil juni vi zr juris rn ebenso filthaut haftpflichtgesetz aufl rn eisenbahnverkehrsunternehmen verhältnis benutzten gleisbetrieb unterhaltenden eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls geschädigter sinne abs haftpflg unfall auslösenden ursachen bahnbetrieb liegen risikobereich infrastrukturunternehmens zuzuordnen senat bghz ff ebenso olg stuttgart urteil februar versr gefolgt revision soweit zweifel zieht bahnunfall betrieb eisenbahninfrastruktur sinne abs haftpflg ereignet aa betriebsunfall sinne abs haftpflg liegt unmittelbarer äußerer
  1230. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen schriftsatz verteidigung oktober vorgelegen annahme revision strafkammer hätte angeklagten last gelegt tatnacht jugendamt kontaktiert nachvollziehbar strafkammer lediglich zutreffend erwogen angeklagte unterbreitete gesprächsangebote jugendamtes ausgeschlagen ebenso zutreffend erwogen tatnacht lebensgefährtin versorgung kindes hätte heranziehen können übrigen ausführungen können zutreffenden darlegungen generalbundesanwältin entkräften nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  1231. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz abs zuweisung gemeinschaftseigentum stehender flächen einzelne wohnungseigentümer ausschließlichen nutzung begründet sondernutzungsrecht erfordert daher vereinbarung sinne abs satz wohnungseigentümer gleichwertige fläche alleinigen nutzung erhalten fortführung senat beschluss september zb bghz regelung interesse geordneten gebrauchs gemeinschaftseigentums turnusmäßige nutzung einzelne wohnungseigentümer vorsieht führt dagegen grundsätzlich befristeten sondernutzungsrecht daher mehrheits beschluss getroffen ecli de bgh uvzr abs satz abs vereinbarung gerichtliche entscheidung abs ersetzt wohnungseigentümer abs satz anspruch abschluss zusteht übrigen wohnungseigentümer erfüllen inhaltlichen ausgestaltung spielraum besteht bgh urteil april zr lg karlsruhe ag karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp für recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts karlsruhe zivilkammer xi juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nutzung gartens regelt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentümergemeinschaft kläger eigentümer wohnung miteigentumsanteil beklagten eigentümer wohnung miteigentumsanteil teilungserklärung steht beiden sondereigentumseinheiten stimme grundstück garten angelegt sondernutzungsrechte insoweit bestehen garten überwiegend beklagten genutzt brennholz lagern teilbereiche für allein beanspruchen kläger soweit interesse zunächst feststellung verlangt beklagten verpflichtet mitgebrauch gartens weise gewähren beiden wohnungseigentümern gleichwertige nutzung ermöglicht amtsgericht klage abgewiesen berufung kläger zuletzt nutzungsregelung für garten wege beschlussersetzung erstrebt landgericht nutzung dahingehend geregelt kläger garten geraden beklagten ungeraden tagen nutzen dürfen zugelassenen revision beklagten abweisung antrags beschlussersetzung erreichen kläger beantragen zurückweisung revision entscheidungsgründe berufungsgericht meint kläger hätten anspruch mitgebrauch gemeinschaftlichen gartens unabhängig größe miteigentumsanteils parteien aufgrund zerrütteten verhältnisses lage seien regelung über gemeinsamen gebrauch gartens treffen könnten kläger wege beschlussersetzung gericht verlangen möglich sei allerdings zuweisung teilflächen gartens jeweils partei alleinigen nutzung hierdurch entstünden nämlich sondernutzungsrechte teilflächen könnten vereinbarung wohnungseigentümer begründet sei für getroffene rotationsregelung faktische einräumung zeitlich begrenzten sondernutzungsrechts liege darin rotationsregelung führe parteien garten wege gehen könnten konkret sei tageweisen wechsel auszugehen perioden gutem schlechtem wetter möglichst gleichmäßig parteien verteilen ii hält rechtlicher berprüfung entscheidenden punkt stand rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht allerdings zulässigkeit beschlussersetzungsklage kläger anspruch interessengerechte gebrauchsregelung abs geltend sofern wohnungseigentümer über verlangte regelung beschluss entscheiden können abs beschlussersetzungsklage abs durchgesetzt vgl bärmann suilmann aufl rn für bestimmtheit klageantrages ausreichend rechtsschutzziel hinreichend deutlich vgl senat urteil mai zr njw rn fall kläger erstreben möglichst gleichmäßige nutzung gartens wohnungseigentümer vorherigen befassung eigentümerversammlung angelegenheit bedurfte hinblick tiefgreifende zerstrittenheit parteien stimmengleichheit sicherheit grenzen wahrscheinlichkeit davon ausgegangen klageziel entsprechender antrag eigentümerversammlung erforderliche mehrheit finden vorbefassung versammlung ausnahmsweise entbehrlich vgl senat urteil januar zr bghz rn berufungsgericht für g
  1232. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mühlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf august aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gründe klage wesentlichen stattgebende urteil landgerichts beklagten juni zugestellt worden selben tage gericht eingegangenen schriftsatz august begründete berufung oberlandesgericht beschluss august verworfen innerhalb gesetzlichen frist begründet worden sei hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten abs satz abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde abs nr zpo übrigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehör dadurch verletzt berufung ablauf berufungsbegründungsfrist verworfen fristgerecht eingereichte berufungsbegründung berücksichtigt rechtsbeschwerde begründet voraussetzungen abs satz zpo für verwerfung berufung vorliegen entscheidung über gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens beruht abs satz gkg melullis scharen meier beck mühlens kirchhoff vorinstanzen lg kleve entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1233. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein egzpo nr für bewertung rechtsmittelbeschwer allein rechtskraftfähige inhalt angefochtenen urteils maßgebend bgh beschluss mai viii zr lg hamburg ag hamburg bergedorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil landgerichts hamburg zivilkammer märz unzulässig verworfen klägerin kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro übersteigt nr egzpo für wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren maßgebend wobei wertberechnung allgemeinen grundsätzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss juni zr njw beschluss november vi zr njw rr klägerin verfolgt nichtzulassungsbeschwerde neben zahlungsanspruch nutzungsentschädigung höhe antrag feststellung beklagten verpflichtet für zeit innegehabte wohnung ab mai endgültigen herausgabe klägerin monatliche nutzungsentschädigung höhe zahlen bewertung geltend gemachten anspruchs richtet auffassung klägerin zpo dreieinhalbfache jahreswert zugrunde legen davon allerdings wegen feststellungsbegehrens anzusetzen beschwer klägerin wegen zahlungs feststellungsantrag geltend gemachten nutzungsentschädigung insgesamt beläuft soweit klägerin darüber hinaus uneingeschränkte verurteilung beklagten räumung wohnung eg erstrebt während berufungsgericht klagebegehren zug zug berlassung wohnung og stattgegeben beschwer klägerin zusammen oben genannten betrag wertgrenze nr zpo übersteigt ersichtlich maßgebend für wert beschwer klägerin gemäß zpo interesse beseitigung landgerichtlichen urteil ausgesprochenen zug zug leistung wirtschaftlichen gesichtspunkten bemisst bgh beschluss dezember xii zb njw ii danach kommt grundsätzlich wert erbringenden gegenleistung begrenzt wert klageanspruchs bgh urteil dezember viii zr njw gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise jedoch berücksichtigen klägerin nichtzulassungsbeschwerde bestehen mietverhältnisses beklagten über wohnung obergeschoss haus mehr frage stellt nachdem amtsgericht zunächst räumung wohnung gerichtete klage abgewiesen ursprünglichen rechtsstandpunkt mietvertrag sei kündigung erloschen mehr weiterverfolgt klägerin stellt lediglich anspruch beklagten berlassung wohnung obergeschoss statt ursprünglich vermieteten dachstuhlbrand geschädigten inzwischen wiederhergestellten wohnung obergeschoss abrede klägerin berufungsgericht vorgenommene entsprechende veränderung bestehenden mietverhältnisses vermögensnachteil entstanden entstehen betrag übersteigt dargelegt unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts wohnung obergeschoss zeit frei gleich groß wohnung obergeschoss sowie brigen baugleich beide wohnungen hinsichtlich zustandes ausstattung vergleichbar deshalb ersichtlich klägerin vorgetragen neuvermietung wohnung obergeschoss statt derjenigen obergeschoss verwaltungsaufwand für umstellung mietvertrags beklagten vermögensmäßiger hinsicht nennenswerten nachteil hinzunehmen hätte klägerin beschwer zug zug verurteilung insgesamt daraus herleiten zeit drei betroffenen wohnungen beklagten brand bezogene derzeit bewohnte ausweichwohnung haus beiden wohnungen obergeschoss hauses für beklagten frei halten müsse unklar sei hinsichtlich wel cher drei wohnungen nutzungsrecht beklagten bestehe beschwer sei deshalb zpo fachen jahresnettomietzins für drei wohnungen anzusetzen folgen für bewertung rechtsmittelbeschwer allein rechtskraftfähige inhalt angefochtenen urteils maßgebend musielak ball zpo aufl rdnr rechtskraft fähige entscheidung nachteil klägerin bezug rede stehenden drei wohnungen trifft berufungsurteil allein hinsichtlich wohnung obergeschoss brigen führt klägerin begründung interesses beseitigung zug zug verurteilung befürchte mieter beisp
  1234. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung juni denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt nebenklägervertreter justizangestellte verhandlung mai justizamtsinspektor sitzung juni urkundsbeamte geschäftsstelle für recht erkannt revisionen generalbundesanwalts sowie nebenkläger he ca urteil hanseatischen oberlan desgerichts hamburg februar verworfen kosten rechtsmittels generalbundesanwalts sowie angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last revisionsführenden nebenkläger kosten jeweiligen rechtsmittels tragen rechts wegen gründe generalbundesanwalt angeklagten oberlandesgericht unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklage mitgliedschaftliche beteiligung terroristischen vereinigung tateinheit beihilfe mord mindestens menschen last gelegt lag einzelnen vorwurf zugrunde angeklagte frühsommer hamburg anschlägen september vereinigten staaten amerika ums leben gekommenen mohammed atta marwan alshehhi ziad jarrah sowie anderweitig verfolgten bi zusam mengeschlossen propagierten heiligen krieg dschihad muslime begehung terrorakten ländern westlichen kulturkreises insbesondere usa umzusetzen hätten konkreten entschluß gefaßt usa anschläge mittels entführter flugzeuge schweren schlag versetzen tausende menschen töten kenntnis unterstützung pläne angeklagte späteren attentätern atta alshehhi absprachegemäß erlaubt adresse hamburg dritten gegenüber verwenden außerdem finanziellen angelegenheiten geregelt anfang mitte august für terroristische vereinigung afghanistan aufgehalten schließlich geld verfügung gestellt für zusammenhang anschlägen geplante reise usa benötigt letztlich angeklagte konspirativen aufenthalt alshehhis bi deren geplanter abreise usa mitorgani siert zimmer studentenwohnheim für zeitweilige unterkunft vermittelt oberlandesgericht angeklagten vorwurf tatsächlichen gründen freigesprochen zunächst davon überzeugen vermocht daß angeklagte genannten weiteren personen bereits jahre hamburg anschläge september ausgeführten art selbständig planten hierfür schon zeitpunkt organisation al qaida angeworben worden bestehen sonstiger pläne gruppierung allgemein verwirklichung dschihad terroristische attentate begehen oberlandesgericht für erwiesen erachtet ausschließen können daß anschläge september bereits zuvor innerhalb al qaida geplant worden wa ren atta alshehhi jarrah bi sowie für deren durchfüh rung erst rekrutiert wurden ab ende afghanistan ausbildungslager al qaida begeben genannten rückkehr hamburg abreise usa vorbereitung anschläge pilotenausbildung bzw untertauchen terroristische vereinigung bildeten oberlandesgericht offen gelassen angeklagten nachzuweisen sei daß während eigenen aufenthalts afghanistan hamburg anschlagsplänen erfahren komme verurteilung mitglied unterstützer derartigen vereinigung betracht ebenso scheide grunde schuldspruch wegen beihilfe mord freispruch wenden revisionen generalbundesanwalts mehrerer nebenkläger sämtliche rechtsmittel rügen verletzung formellen sachlichen rechts bleiben erfolg revision generalbundesanwalts verfahrensrüge generalbundesanwalt beanstandet oberlandesgericht drei beweisanträge verstoß abs satz stpo zurückgewiesen rüge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde hauptverhandlung oberlandesgericht videoaufzeichnung reportage fernsehsenders al jazeera augenschein genommen darüber hinaus inhalt reportage wege urkundenbeweises eingeführt worden hieraus ergab daß journalist ses senders fo anschlägen september gespräch anderweitig verfolgten mo angeblichen mitorganisator anschläge bi te fo geführt außerdem verfasser buches masterminds of terror ebenfalls anschlägen genannten gespräch befaßt
  1235. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg august teilweise abgeändert berufung klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil amtsgerichts duisburg ruhrort september teilweise abgeändert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklärte juli gegenüber treuhänderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzüglich agio treuhänderin übernahm gemäß treuhandvertrages für beklagten förmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhänderin persönlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages schuldnerin lautet auszugsweise vermögen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschäftsjahres gegebenen verhältnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschüttungen gesellschaft objektgesellschaften erhält abdeckung kosten aufrechterhaltung liquiditätsreserve liquiditätsprognose beteiligungsprospektes angegebenen höhe verbleiben ab halbjährlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhältnis ergebnisbeteiligung gemäß ziff auszuschütten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschüttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rückzahlung beteiligungstreuhänder für rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht für beteiligungstreuhänder persönliche haftung für verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten für beteiligungstreuhänder kommanditbeteiligung eigenen namen hält beteiligungstreuhänder maßgabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals januar ausschüttungen höhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen für gewinne ausschüttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag eröffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfähigkeit verfahren wurde april eröffnet vereinbarung april ließ kläger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprüche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rückzahlung ausschüttungen kläger klage geltend gemachten rückzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gestützt amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers landgericht klage höhe inso stattgegeben dagegen wenden kläger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgründe revision klägers teilweise höhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt hafte beklagte kläger unmittelbar kommanditist insolvenzanfechtung stehe kläger teil ausschüttungen ausschüttungen beklagten jährlich entfallenden gewinn vier jahren insolvenzantragstellung jeweils überstiegen hätten abgetretenem recht könne kläger rückzahlung sämtlicher ausschüttungen verlangen betrag einlageleistung beklagten ausschüttungen berücksichtigung kapitalkonto zugeschriebener gewinne verluste haftsumme gemindert sei anspruch sei indes verjährt ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung teilweise stand zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klägers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kom
  1236. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegründet verworfen beschluß landgerichts berlin juni gegenstandslos beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü landgericht angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge vier fällen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren sechs monaten verurteilt weiteren tatvorwürfen freigesprochen geldbetrag höhe dm für verfallen erklärt verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten letztlich erfolg rechtsmittel allerdings zulässig schriftsatz verteidigers juni erklärte rücknahme revision unwirksam schreiben ging folgendes geschehen voraus mai kurz ende verhandlungstage währenden hauptverhandlung ausweislich dienstlichen stellung nahme vorsitzenden berufsrichter erkennenden strafkammer beiden verteidigern angeklagten rechtsgespräch geführt weitere verfahrensablauf erörtert wurde angeklagten ging darum höhere freiheitsstrafe zehn jahre sechs monate erhalten berücksichtigung möglichen widerrufs strafaussetzung gesamtstrafenfähigen freiheitsstrafe zwei jahren anfang amtsgericht tiergarten berlin verurteilt worden verurteilung betreffende bewährungszeit schon seit mehr jahr abgelaufen strafe erlassen vorsitzende wies darauf daß widerruf strafaussetzung wegen ablaufs jahresfrist abs satz stgb rechtlich mehr möglich sei angeklagte zeigte gespräch teilgeständig wurde zwei verhandlungstage später dargestellt verurteilt angeklagte legte urteil revision nahm schreiben juni umgehend zurück nachdem anfrage seitens gerichts mitgeteilt worden daß staatsanwaltschaft urteil angefochten alsbald erhielt schreiben strafvollstreckungskammer landgerichts gelegenheit gegeben wurde antrag staatsanwaltschaft aussetzung früher verhängten freiheitsstrafe zwei jahren widerrufen stellung nehmen angeklagte aufgrund hinweises vorsitzenden möglichen widerruf strafaussetzung mehr gerechnet erklärte später verteidiger gegenüber erkennenden strafkammer daß revision ungeachtet zwischenzeitlichen rücknahmeerklärung aufrecht erhalten bleiben solle rechtsmittelrücknahme ebenso rechtsmittelverzicht prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl bghst bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht jedoch ausnahmsweise unwirksam drohung täuschung versehentlich unrichtige richterliche auskunft veranlaßt wurde vgl bghst bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht bgh beschluß januar str veröffentlichung bghst vorgesehen auskunft vorsitzenden wegen ablaufs jahresfrist abs satz stgb sei widerruf früher gewährten strafaussetzung mehr möglich unzutreffend übrigen verteidiger angeklagten offenkundig übersehen daß vorschrift widerruf straferlasses abs stgb zeitliche schranken setzt hingegen widerruf strafaussetzung abs stgb anwendung findet letzterer zeitlich unbegrenzt möglich maßgeblich jedoch allein besonderheiten einzelfalles insbesondere umstand verurteilter darauf vertrauen durfte daß strafaussetzung mehr widerrufen würde vgl gribbohm lk aufl rdn hiernach widerruf angeklagten früher gewährten strafaussetzung vorliegend jedenfalls vornherein ausgeschlossen unrichtige auskunft vorsitzenden für weitere prozeßverhalten angeklagten ursächlich angeklagte urteil zunächst revision eingelegt diente selben schriftsatz enthaltene anfrage staatsanwaltschaft rechtsmittel eingelegt zeigt ersichtlich allein zweck falle anfechtung staatsanwaltschaft leeren händen dazustehen nachdem seitens gerichts mitgeteilt worden daß staatsanwaltschaft urteil angefochten nahm angeklagte rechtsmittel auskunft vorsitzenden vertrau end umgehend zurück erst folgezeit strafvollstreckungskammer möglichkeit hinwies daß widerruf strafaussetzung wohl betracht komme erkannte angeklagte irrtum erklärte sinngemäß unverzüglich letztlich erfolg iderruf revisionsrücknahme hiernach zulässige revision jedoch offensichtlich unbegründet sinne abs stpo nachprüfung
  1237. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter dr ernemann sowie rechtsanwälte prof dr salditt dr kieserling rechtsanwätin kappelhoff oktober beschlossen antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde antragstellers beschluß senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt juni zurückgewiesen gründe antragsteller seit jahr rechtsanwaltschaft rechtsanwalt wechselnden gerichten zuletzt beim amtsgericht landgericht oberlandesgericht zugelassen bescheid april antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao widerrufen zugleich sofortige vollziehung widerrufs angeordnet abs satz brao anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung hauptsacheantrags zurückgewiesen zurückweisung beider anträge richtet sofortige beschwerde antragstellers ii senat entscheidet vorab über sofortige beschwerde zurückweisung antrags wiederherstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung rechtsmittel unstatthaft abs satz abs brao indes gilt verfahrensrecht entsprechender anwendung bgb grundsatz daß fehlerhafte parteihandlung zulässige wirksame umzudeuten deren voraussetzungen eingehalten umdeutung mutmaßlichen parteiwillen entspricht schutzwürdiges interesse gegners entgegensteht bgh beschl oktober ivb zb bghr bgb verfahrensrecht urt november xii zr bghr bgb verfahrensrecht dezember xii zr njw voraussetzungen vorliegend gegeben hauptsacheentscheidung sofortige beschwerde eingelegt antrag deren aufschiebende wirkung wiederhergestellt abs satz brao umdeutung unstatthaften sofortigen beschwerde statthaften antrag entspricht mutmaßlichen willen antragstellers zumal ankündigung senats daß umdeutung betracht ziehe erinnert antragsgegnerin dagegen gewandt iii statthafte zulässige antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde antragsteller begründet gerechtfertigt wiederherstellung aufschiebenden wirkung scheidet hohe wahrscheinlichkeit besteht daß widerrufsbescheid aufrechterhalten anordnung sofortigen vollziehung überwiegenden öffentlichen interesse abwehr konkreter gefahren für rechtsuchenden rechtspflege geboten bgh beschl juli anwz brak mitt mai anwz njw rr juli anwz zinso zeitpunkt anordnung sofortigen vollziehung lagen voraussetzungen abs satz brao daran heute geändert liegen hinreichende beweisanzeichen dafür daß antragsteller vermögensverfall befindet rechtsanwalt antragsteller mahnbescheid über forderung schuldanerkenntnis erwirkt antragsteller hierzu lediglich mitgeteilt daß rechtsanwalt über vergleich verhandele ber ergebnis verhandlungen berichtet daß deren erfolglosigkeit ausgegangen muß außerdem antragsteller miete für kanzleiräume monate rückstand mandant tragstellers roland mai antragsteller teil versäumnisurteil wegen ausgekehrter fremdgelder erwirkt lg beim amtsgericht insolvenzgericht magdeburg antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen antragstellers eingegangen antragsteller mindestens fünf fällen eingegangene fremdgelder unverzüglich mahnung mandanten weitergeleitet bereits erwähnten fall oben verwiesen vorgänge zeigen daß fortbestand anordnung sofortigen vollziehung überwiegenden öffentlichen interesse abwehr konkreter gefahren für rechtsuchenden rechtspflege geboten deppert basdorf salditt ganter kieserling ernemann kappelhoff'],['Soon']]
  1238. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden ausspruch über einzelstrafen fällen ii urteilsgründe sowie über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen davon fall tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betäu bungsmitteln geringer menge fall urteilsgründe fall tateinheit versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge fall urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt verfall wertersatz höhe angeordnet revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel tenorierten umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen versuchter anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln fall ii urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen traf angeklagte ende august anfang september niederlanden lieferanten namens übergab bestellte dafür kilogramm ampheta min lieferte drogen jedoch trotz mehrfacher nachfrage geld erhielt angeklagte zurück feststellungen belegen angeklagte versuchten anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg stgb schuldig gemacht anstifter stgb tätergleich bestrafen wer vorsätzlich vorsätzlich begangener rechtswidriger tat bestimmt dabei bedingter vorsatz ausreichend bgh urteil april str bghst urteil juni str bghst anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln begeht deshalb wer einwirkung entschlussbildung veranlasst betäubungsmittel geringer menge bundesgebiet verbringen dabei zumindest bewusstsein handelt verhalten gebilligten wirkungen bgh beschluss dezember str weder getroffenen feststellungen gesamtzusammenhang urteilsgründe hinreichend entnommen angeklagte bestellung angenommen betäubungsmittel niederlanden bundesgebiet verbracht ten vereinbarung bergabeortes deutschland festgestellt ebenso wenig festgestellt vorstellung angeklagten betäubungsmittel niederlanden vorrätig hielt entsprechende bestellungen einfuhr deutschland unternahm dritte hierzu veranlasste aufhebung verurteilung wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge aufhebung rechtsfehlerfreien tateinheitlichen verurteilung wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs satz abs stgb gemilderten strafrahmen abs btmg entnommenen einzelstrafe folge ii bemessung einzelstrafen fällen urteilsgründe hält rechtlichen nachprüfung stand strafkammer anwendung strafmilderung abs btmg abs stgb fällen sowie urteilsgründe rechtsfehlerhaften erwägung verneint angeklagte urteilsfeststellungen fällen urteilsgründe angaben mittäter abnehmern gemacht aufklärung taten über eigenen beitrag hinaus beigetragen fällen aufklärungshilfe angaben tatbeteiligten abnehmern geleistet landgericht fällen ausübung ermessens strafmilderung btmg abgelehnt begründung ausgeführt hinzu kommt angeklagte kammer rahmen ausübung zustehenden ermessens ebenfalls berücksichtigt hauptverhandlung geschwiegen ermittlungsverfahren gemachten angaben wiederholt dadurch gezeigt angaben kooperationsbereitschaft seinerseits beruhten gesetzgeber vorschrift gerade honoriert wissen vorschrift nr btmg dient ziel möglichkeiten verfolgung begangener straftaten verbessern wortlaut sowie sinn zweck genügt deshalb täter offenbarung wissens aufdeckung tat insgesamt wesentlich beiträgt daher kommt darauf angeklagte tatbeitrag sämtliche tatbeteiligten vollständig offenbart eigenen vorstellungen gefühle können zusammenhang entscheidend gewicht fallen ausschlaggebend vielmehr allein überprüfbar
  1239. [['bundesgerichtshof beschluss ix za september prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag gewährung prozesskostenhilfe einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts halle mai zurückgewiesen gründe beantragte prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsbeschwerde aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde beschluss berufung unzulässig verworfen grundsätzlich statthaft abs satz nr abs satz zpo sache würde rechtsbeschwerde antragsteller günstigen entscheidung führen berufung recht unzulässig verworfen worden berufung unstatthaft berufung weder amtsgericht zugelassen worden berufungssumme erreicht abs nr zpo unterschreiten berufungssumme antragsteller behauptung fortwirkender gehörsverletzungen meint ausnahmsweise unbeachtlich willen gesetzgebers be schluss gericht gehörsrüge verwirft unanfechtbar abs satz zpo verfassungsrechtlichen gesichtspunkten geboten berprüfung behaupteten grundrechtsverletzungen weiteren instanz ermöglichen bverfg njw bverfge gilt erst recht gesetzlichen zugangsvoraussetzungen berufung erfüllt fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  1240. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts göttingen november abs stpo aufrechterhaltung feststellungen schuldspruch dahin geändert angeklagte sexuellen missbrauchs kindern abs nr stgb zwei tateinheitlich zusammentreffenden fällen schuldig strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen versuchter nötigung tateinheit versuchtem sexuellem missbrauch kindern tateinheit sexuellem missbrauch kindern zwei rechtlich zusammentreffenden fällen freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt revision angeklagten führt sachrüge nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs weitergehende rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo schuldspruch insoweit bestand angeklagte wegen versuchter nötigung tateinheit versuchtem sexuellem missbrauch kindern verurteilt worden landgericht rechtsfehlerhaft versuch nötigung stgb ausgegangen angeklagte geschädigten kind gedroht penis arsch stecken falls forderung nachkomme angeklagten penis anzufassen reiben verhalten drohung gewalt leib opfers gegeben vgl bgh nstz nstzrr stellt tat versuch sexuellen nötigung abs nr stgb dar danach gegebenen versuch sexuellen nötigung angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten landgericht hierzu festgestellt kind drohung angeklagten gebeugt ua angeklagte nunmehr erkannt widerstand jungen anwendung massiverer drohungen gar gewalt brechen ursprüngliches vorhaben somit tat umsetzen können deswegen ursprünglichen tatplan abgesehen jungen masturbiert ua recht beanstandet revision grundlage feststellungen ablehnung strafbefreienden rücktritts versuch sexuellen nötigung bestand strafkammer orientiert maßgebend daran nötigungsmittel angeklagte tatplan ursprünglich tatvollendung einsetzen nimmt danach fehlgeschlagenen versuch steht einklang neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs hiernach reicht freiwillige verzicht weitere zäsur möglich erkannte tatbestandsverwirklichung über ursprünglichen tatplan hinausgeht strafbefreienden rücktritt unbeendeten etwa fehlgeschlagenen versuch vgl bghst bgh nstz rr jeweils für beurteilung rücktrittsfrage unerheblich angeklagte geschlechtliche befriedigung sexuelle handlungen erlangen suchte bgh nstz nstz rr bgh stv senat vermag gesamtzusammenhang urteilsfeststellungen entnehmen angeklagte anwendung massiverer nötigungsmittel subjektiven gründen außerstande wäre schließt festzustellen angeklagten strafbefreiender rücktritt unbeendeten versuch sexuellen nötigung zuzubilligen entgegen rechtsauffassung generalbundesanwalts gilt für versuch sexuellen missbrauchs kindern abs stgb insoweit strafbefreiender rücktritt möglich täter aufforderung vornahme sexueller handlungen ausnutzung tatopfer anerkannten autorität größerem nachdruck hätte wiederholen können bgh stv nstz rr angeklagte vorliegend unmittelbarem zusammenhang aufforderung geschädigte kind drohung griff belegt einschätzung gesteigerten nötigungsmitteln ziele kommen können verfügte weiterhin über breite palette handlungsmöglichkeiten unterhalb gewalt drohung hätte gewiss bewusst aufforderung wiederholen größerem nachdruck etwa schärferem ton erneuern können bewusstsein möglichkeiten weiteren tat ausführung abstand nahm freiwilliger mithin strafbefreiender rücktritt senat ändert schuldspruch demgemäß entsprechender anwendung abs stpo dahingehend ab angeklagte sexuellen missbrauchs kindern abs nr stgb zwei tateinheitlich zusammentreffenden fällen schuldig hinblick wegfall vergleich schwerer wiegenden vorwürfe versuchs nötigung versuchs sexuellen missbrauchs kindern abs stgb auszuschließen landgericht geringere strafe erkannt hätte insoweit zutreffend rücktritt versuch ausgegangen wäre strafausspruch deshalb aufzuheben sämtliche feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen könn
  1241. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulässig sache bleibt erfolg soweit nichtzulassungsbeschwerde ausführungen berufungsgerichts wendet wonach kläger teils aktiv beklagte teils passivlegitimiert fehlt entscheidungserheblichkeit rügen bloße hilfserwägungen berufungsgerichts handelt davon abgesehen geltend gemachten grundrechtsverstöße begründet hauptbegründung abweisung klage beruht verstößen art abs gg vorwurf buchhaltung jahresabschlüsse für jahre erstellt oberlandesgericht blick vorlage unterlagen fertigung leistungen ausweisen nachvollziehbar erachtet außenprüfungsbericht finanzamts entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde entnommen unterlagen vorhanden lediglich fehlen einzelner nachweise beanstandet berufungsgericht gehalten vorbringen klägers aufforderung beklagten vorlage bestimmter unterlagen berufungsrechtszug erstmals bestritten berücksichtigen klage streitfall wegen verjährung abgewiesen partei generell erstrichter behandelten tatbestandsmerkmalen neu vortragen vielmehr abs nr zpo streitfall gegebenen zusätzlichen voraussetzung anwendbar fehlerhafte rechtsauffassung gerichts erstinstanzlichen sachvortrag partei beeinflusst bgh urt februar iii zr wm berufungsgericht brauchte für behauptung sämtliche angeforderten unterlagen stets zeitnah vollständig beklagte weitergeleitet angebotenen beweis schon deshalb nachzugehen darstellung vorbringen beklagten vorlage unterlagen aufgefordert worden unvereinbar davon abgesehen oberlandesgericht sachvortrag rechtsfehlerfrei unsubstantiiert erachtet berufungsgericht gehalten zeugen behauptung hören werkverträge fertigung steuererklärungen jahre benötigt klägervertreter mündlichen berufungsverhandlung eingeräumt entbehrlichkeit verträge zwischenzeitlich eingetretenen zeitablauf verbundenen fälligkeit sicherheitseinbehalte beruhe beklagte zugang reihe steuerbescheiden bereits ersten rechtszug bestritten kläger gerichtlichen hinweis zpo beweisbedürftigkeit vorbringens notwendigkeit benennung beweismitteln klar erfolg rügt kläger verletzung art abs gg soweit oberlandesgericht blick verweigerung herausgabe unterlagen beklagte differenzierung früheren einzelberater beklagten überlassenen unterlagen verlangt mag nichtzulassungsbeschwerde angeführte anlage beklagten überreichten unterlagen ausweisen jedoch ordnungsgemäß gerügt kläger vorliegenden zusammenhang schriftsätzlich unterlagen berufen bghz ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg ellwangen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1242. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kiel januar kosten antragstellerin unzulässig verworfen gegenstandswert festgesetzt gründe ber vermögen schuldners wurde juli verbindung antrag restschuldbefreiung gestellten eigenantrag august insolvenzverfahren eröffnet antragstellerin inhaberin schuldner gerichteten vollstreckungsbescheid oktober titulierten forderung höhe dm zuzüglich zinsen kosten forderung beruht heizölbestellung schuldner auftragserteilung wusste zahlung rechnungsbetrages außer stande anlass sachverhalts amtsgericht neumünster schuldner wegen betruges februar rechtskräftigen strafbefehl über geldstrafe dm verhängt schuldner wurde mangels versagungsantrags gläubigers schlusstermin februar restschuldbefreiung angekündigt antragstellerin erhielt zuge vollstreckungsversuchs februar kenntnis eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners insolvenzverwalter lehnte anmeldung antragstellerin feststellung forderung insolvenztabelle wegen bereits durchgeführten schlusstermins ab antragstellerin gestellten antrag schuldner rest schuldbefreiung versagen amtsgericht landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren ii gemäß abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig antragstellerin behauptete verletzung grundrechte art abs verbindung art abs gg art abs gg ordnungsgemäß ausgeführt rüge grundrechtsverletzung setzt voraus beschwerdeführer angibt grundrecht verletzt verhalten beschwerdegerichts verletzung liegen angefochte ne entscheidung darauf beruht berücksichtigung einschlägigen rechtsprechung nachprüfung bundesverfassungsgericht standhalten würde bghz darlegung mithin anforderungen begründung verfassungsbeschwerde genügen bghz darlegungserfordernissen genügt antragstellerin darauf beschränkt vermeintlich verletzten grundrechte benennen fehlt jedoch jeglicher darlegung entscheidung gemessen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerügten grundrechte tatsächlich verletzt sachlage begründungsanforderungen bereits ansatz genügt davon abgesehen hätte begehren antragstellerin sache erfolg rechtsbeschwerde zitierten rechtsprechung bundesgerichtshofs aufgrund bewussten entscheidung gesetzgebers gläubiger grundlage abs nr inso geltend gemachter versagungsantrag berücksichtigt schlusstermin gestellt versagung restschuldbefreiung folglich schlusstermin mehr wirksam beantragt bgh beschl märz ix zb wm beschl mai ix zb zinso rn rechtliche würdigung begegnet verfassungsrechtlichen gesichtspunkten bedenken eröffnungsbeschluss inso öffentlich bekannt gemacht bekanntmachung gemäß abs inso nachweis zustellung beteiligten gilt bgh beschl mai aao rn demgemäß antragstellerin darauf berufen unverschuldet erst schlusstermin verfahrenseröffnung kenntnis erlangt falls schuldner anspruch antragstellerin bewusst zwecks erreichung restschuldbefreiung verschwiegen darin unerlaubte handlung sinne bgb liegen eigenständige neue schadensersatzforderung antragstellerin begründet laufenden insolvenzverfahren erfasste forderung streitigen erkenntnisverfahren verfolgt lg schwerin versr kübler prütting wenzel inso rn vallender zip kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag neumünster entscheidung lg kiel entscheidung'],['Soon']]
  1243. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja motezuma urhg abs satz derjenige ausschließliche verwertungsrecht herausgebers erstausgabe werkes urhg gestützten anspruch geltend macht trägt grundsätzlich darlegungs beweislast dafür werk sinne bestimmung erschienen allerdings zunächst behauptung beschränken werk sei bislang erschienen sache gegenseite umstände darzulegen dafür sprechen werk schon erschienen werk art interessierten publikum sogenannte werkvermittler zugänglich gemacht bereits bergabe weniger werkstücke sogar einzigen werkstücks ausreichen voraussichtlichen publikumsbedarf decken sinne abs satz urhg erscheinen werkes bewirken entscheidend berechtigte bergabe werkes werkvermittler seinerseits erforderliche getan leistung vermittlers interesse publikums abhängt werk angesprochenen ffentlichkeit bekannt bgh urteil januar zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand jahre entdeckte musikwissenschaftler dr handschriftenarchiv klägerin gegründeten sing akademie berlin ganz vollständige partitur oper motezuma verstorbenen komponisten antonio vivaldi oper jahre leitung vivaldis teatro angelo venedig öffentlich uraufgeführt worden während giusti verfasste libretto erhalten blieb galt komposition vivaldis lange verschollen klägerin erstellte januar fünfzig gebundene faksimilekopien handschrift bot über internetseite kauf seit herbst vertreibt noten über verlag nachdem musikwissenschaftler dr gemeinsam für aufführung werkes notwendigen ergänzungen vorgenommen wurde oper leitung zustimmung klägerin juni rotterdam konzertant aufgeführt beklagte plante zusammenarbeit weitere szenische aufführungen oper rahmen veranstalteten düsseldorfer kulturfestivals altstadtherbst aufführungen wurden zunächst antrag klägerin wege einstweiligen verfügung landgericht untersagt nachdem berufungsgericht verbot aufgehoben antrag erlass einstweiligen verfügung abgelehnt olg düsseldorf grur führte beklagte oper vier tagen september düsseldorf klägerin ansicht herausgeberin erstausgabe werkes editio princeps urhg ausschließliche recht verwertung komposition oper motezuma erworben beklagte verwertungsrecht aufführungen verletzt klägerin nimmt beklagte wege stufenklage auskunftserteilung rechnungslegung hinsichtlich aufführungen erzielten einnahmen eidesstattliche versicherung richtigkeit vollständigkeit erteilenden auskünfte sowie zahlung schadensersatz anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klägerin erfolg geblieben olg düsseldorf zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageanträge entscheidungsgründe berufungsgericht stufenklage insgesamt abgewiesen klägerin leistungsschutzrecht urhg weder schadensersatzanspruch abs urhg hilfsansprüche auskunftserteilung rechnungslegung eidesstattliche versicherung zustünden begründung ausgeführt klägerin trage beweislast dafür oper motezuma erschienenes werk sinne urhg handele beweis hinblick konkreten anzeichen für gegenteil geführt beklagte dargelegt damaligen zeit venezianischen opernhäusern auftragsarbeiten üblich sei anforderung kopien opernhäusern verbliebenen originali gewerbliche kopisten erstellen hinreichender anzahl interessenten versenden dargelegt konkrete anhaltspunkte dafür bestünden falle oper motezuma genauso verfahren worden sei anforderungen anzahl für erscheinen oper erforderlichen kopien könnten wegen beschränkten interessentenkreises geringen nachfrage jedenfalls hoch angesetzt liege jedenfalls nahe archiv klägers aufgefundenen abschrift einzige kopie handele klägerin partitur archiv genommen vortragen können könne hieraus darauf geschlossen dabei lediglich einze
  1244. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz februar aufgehoben urteil amtsgerichts ludwigshafen rhein mai kostenpunkt insoweit abgeändert nachteil beklagten entschieden worden klage insgesamt abgewiesen kläger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand kläger begehren beklagten ehemaligen vermieterin schadensersatz behauptung vorkaufsrecht vereitelt kläger mieteten vertrag november dachgeschosswohnung eigentum beklagten stehenden zehnfamilienhaus vertraglich vereinbarten mietbeginn dezember wurde klägern wohnung überlassen bereits abschluss mietvertrags klägern beklagte notarieller teilungserklärung september umwandlung anwesens angemietete wohnung befindet wohnungseigentum erklärt dezember veräußerte beklagte künftigen zehn wohnungen kaufpreis für dachge schosswohnung nebst stellplatz belief anlage wohnungsgrundbuchs eintragung beklagten eigentümer zehn wohnungen erfolgten kurze zeit später dezember oktober wurde neuer eigentümer grundbuch eingetragen schreiben november bot beklagte vertreten geschäftsführer kläger kauf dachgeschosswohnung nebst stellplatz preis nahm angebot wohnung wurde sodann anderweitig veräußert neue eigentümer teilte klägern anfrage wolle wohnung künftig nutzen daraufhin kündigten kläger mietverhältnis fristgemäß klage kläger beklagte schadensersatz höhe nebst zinsen anspruch genommen auffassung beklagte mieter zustehende vorkaufsrecht vereitelt sei deshalb ersatz entstandenen schadens verpflichtet amtsgericht klage deren abweisung brigen höhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten beim landgericht erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte vollständige klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht entscheidung erlass senatsurteils april viii zr nzm ergangen begründung entscheidung ausgeführt recht amtsgericht schadensersatzanspruch kläger abs abs abs satz bgb bejaht beklagte gesetzliche verpflichtung kläger beim abschluss kaufvertrages dezember über zustehende vorkaufsrecht informieren verletzt abs satz bgb verpflichtete vorkaufsberechtigten inhalt dritten geschlossenen vertrags unverzüglich mitzuteilen gemäß abs bgb sei mieter vorkauf berechtigt vermietete räume denen berlassung mieter wohnungseigentum begründet worden sei begründet solle dritten verkauft würden gesetzlichen voraussetzungen lägen streitfall stehe entgegen teilungserklärung bereits september abschluss kaufvertrages dezember berlassung mietsache dezember beurkundet worden sei entscheidend sei zeitpunkt abgeschlossenen vollzugs umwandlung wohnungseigentum sei anlage wohnungsgrundbücher eintragung dezember wirksam erfolgt zeitpunkt liege einzug klagenden mieter vorschrift bgb stärkung mieterrechte diene müsse deren schutzbereich diejenigen fälle erfassen denen streitfall bereits teil umwandlungsvorgangs nämlich beurkundung teilungserklärung berlassung mietsache erfolge maßgebliche vollzug erst danach ii begründung hält rechtlicher nachprüfung stand klägern steht geltend gemachte schadenersatzanspruch abs abs satz abs satz bgb verkauf dachgeschosswohnung dezember gemäß abs satz bgb offen gelegt vorkaufsrecht wohnung abs satz bgb bestand gegenteilige auffassung berufungsgerichts rechtsirrtum beeinflusst mieter abs satz bgb zwei gleichberechtigt nebeneinander stehenden alternativen vorkauf berechtigt voraussetzung ersten alternative berlassung vermieteten wohnräume mieter wohnungseigentum begründet worden dritten verkauft senatsurteil april viii zr aao rn vorkaufsrecht objekt gelegenen wohnung bgh urteil november zr bghz rn zweiten alternative entstehung vorkaufsrechts davon abhängig berlassung ve
  1245. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring mai beschlossen nichtzulassungsbeschwerde berufung zurückweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten klägerin zurückgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo behaupteten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet zulassungsgrund liegt soweit nichtzulassungsbeschwerde ausführt zurückweisung antrags gemäß zpo sei berprüfung inzidenter nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich erforderlich begründung warum beschluss mangel leiden zulassung revision erfordert gegeben rüge berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt zivilsenat geschäftsplanmäßig vier richtern besetzt sei denen drei entscheidung mitgewirkt hätten gibt ebenfalls anlass revision zuzulassen rechtsprechung literatur halten berbesetzung spruchkörpern überschießenden mitglied für zulässig vgl zöller lückemann zpo aufl gvg rn mwn rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bedeutet berbesetzung spruchkörpers verfassungsrechtliches problem gesetzlichen richters dient nachhaltig effektivität rechtsschutzes überbesetzten spruchkörper vorhinein aufgestellter generellabstrakter mitwirkungsplan besteht notwendigen bestimmtheit heranziehung einzelnen richter verfahren festlegt bverfg njw nichtzulassungsbeschwerde dargetan zivilsenat oberlandesgerichts hamm über entsprechenden senatsinternen geschäftsverteilungsplan verfügt zulassungsrelevanten fehlern umsetzung plans fehlen ebenfalls jegliche ausführungen weitergehenden begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1246. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  1247. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat ablehnungsrügen landgericht drei ablehnungsanträge angeklagten unzulässig behandelt dafür vorgebrachten gründe rechtfertigung ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet seien abs nr stpo begegnet hinsichtlich abgelehnten berufsrichterlichen beisitzerinnen sowie blick zweite dritte ablehnungsgesuch vorsitzenden strafkammer durchgreifenden rechtlichen bedenken wohl soweit vorsitzende strafkammer bereits schriftsatz juni abgelehnt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt daß ablehnung herangezogenen umstände zwingenden rechtli chen gründen rechtfertigung ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet unzulässigkeit ablehnung führen völlig ungeeignete begründung rechtlich fehlen begründung behandeln vgl bghr stpo unzulässigkeit bgh nstz liegt hand daß benannten ablehnungsgründe ablehnung berufsrichterlichen beisitzerinnen begründen vermochten gleiches gilt für vorsitzenden beiden folgeablehnungen geltend gemachten weiteren gründe namentlich auffassung bedürfe angabe betreffs strafverfahrens neben zunamen beschuldigten sowie benennung rede stehenden delikte hinzufügung anrede herr sowie berufsbezeichnung geht fehl darauf richterablehnung stützen abwegig ebensowenig mitwirkung entscheidung über für unzulässig erachteten ersten beiden ablehnungsgesuche für genommen ablehnungsgrund geeignet gilt berücksichtigung umstandes daß rechtliche bewertung hinsichtlich ersten strafkammervorsitzenden gerichteten ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend vgl für fall unzutreffenden rechtsauffassung bgh nstz hinsichtlich vorsitzenden strafkammer ersten ablehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen umstände ablehnung gestützt wurde fehlte begründung vornherein eignung ablehnung insoweit fall fehlen begründung gleicherachtet verfahrensleitenden maßnahmen behandlung anliegen verteidigers gesuch wesentlichen gestützt vermögen bestimmten umständen summe wohl besorgnis befangenheit begründen mag etwa gelten nachvollziehbarer grund für jeweils erkennbar wäre kommt bewertung stets prozedurale lage frage begründetheit ablehnungsantrages bezeichnete rechtsfehler führt jedoch aufhebung angefochtenen urteils nr stpo ablehnungsgesuch jedenfalls sachlich begründet senat beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen vgl bghst ff prüfung ergibt daß angeklagte verständiger würdigung sachverhalts grund unparteilichkeit unvoreingenommenheit vorsitzenden zweifeln umstände erste ablehnungsgesuch gestützt finden soweit ablehnungsgeeignet erweisen dienstlichen ußerung vorsitzenden juni erläuterung erklärung vorsitzenden schreiben juni verteidiger rechtsanwalt geäußerte besorgnis schreiben juni könnte geeignet erscheinen annahme begründen daß lediglich verfahrensverzögerung gehe lag angesichts vorlaufs neben sache ergibt insoweit rechtlich unzutreffende beurteilung ersten vorsitzenden gerichteten gesuchs unzulässig betracht gezogen schäfer nack kolz schluckebier schaal'],['Soon']]
  1248. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn januar schuldspruch dahin geändert angeklagte fall ii urteilsgründe tateinheitlich begangenen vorsätzlichen körperverletzung schuldig aussprüchen über fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgründe einzelstrafe jahr freiheitsstrafe wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit nötigung gefährlichem eingriff straßenverkehr fall ii urteilsgründe einzelstrafe jahre freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt außerdem maßregeln bezüglich fahrerlaubnis angeordnet fahrzeug eingezogen hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung fall ii urteilsgründe hält rechtlicher nachprüfung stand insoweit getroffenen feststellungen setzte angeklagte langsam fahrzeug bewegung fuhr wenige meter davor stehenden pok bewegen seite gehen fluchtweg freizugeben pok seite trat wenige meter zurückging hielt angeklagte fuhr erneut hielt abermals pok freigab fuhr angeklagte nochmals langsam versuchte langsam seite drücken pok befürchtete überrollt hielt darauf motorhau be scheibenwischer transporters fest zog beine hoch angeklagte lenkte wagen sodann rechtskurve parkplatz verlassen pok nutzte lenkbewegung daraus ergebenden fliehkräfte ließ fahrzeug wegschleudern kam asphalt parkplatzes liegen trug schürfwunden armen knien hämatome davon vorliegen gefährlichen körperverletzung belegt aa fahrendes kraftfahrzeug verletzung person eingesetzt gefährliches werkzeug sinne abs nr stgb feststellungen ergeben jedoch verletzungen po lizeibeamten einwirkung kraftfahrzeugs körper verursacht worden soweit unklar bleibt sturz asphalt zugezogen wäre körperverletzungserfolg mittels kraftfahrzeugs eingetreten senatsbeschlüsse januar str nstz juli str bb landgericht getroffenen feststellungen tragen tatvariante mittels leben gefährdenden behandlung abs nr stgb lässt urteilsgründen insoweit entnehmen verletzungen geschädigten mittels tathandlung erst abspringen fahrzeug verursacht worden vgl senatsbeschlüsse juni str nstz januar str nstz fischer stgb aufl rn festgestellte langsame zufahren geschädigten generell lebensbedrohlich angesehen für landgericht angenommene gefahr überrollen überfahren dadurch lebensgefährliche verletzungen hervorzurufen fehlt konkreten anhaltspunkten verhalten angeklagten erfüllt jedoch tatbestand körperverletzung stgb stgb verfolgung erforderliche strafantrag verletzten form fristgerecht gestellt worden vgl bl bd senat schließt neuen hauptverhandlung gehende feststellungen getroffen könnten ändert schuldspruch entsprechend ab aufgezeigte rechtsfehler führt aufhebung fall ii urteilsgründe verhängten einzelstrafe gesamtstrafe landgericht minder schweren fall gefährlichen eingriffs straßenver kehr bejaht deshalb einzelstrafe gemäß abs stgb nr abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb demjenigen schwersten strafandrohung entnommen straferschwerend darüber hinaus gewürdigt handlung angeklagten zwei varianten abs stgb erfüllt aufhebung zugehörigen feststellungen betroffen können daher bestehen bleiben wegfall zuständigkeit schwurgerichts begründenden tatvorwurfs versuchten mordes verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurück ernemann roggenbuck ribgh dr franke befindet urlaub daher gehindert unterschreiben ernemann mutzbauer bender'],['Soon']]
  1249. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet november kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november richter tropf schneider prof dr krüger dr lemke dr gaier für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer landwirtschaftlich genutzten grundstücks beklagte unternehmen energieversorgung besitzt aufgrund jahre kläger getroffenen beschränkte persönliche dienstbarkeit gesicherten vereinbarung befugnis grundstück bauen betreiben unterhalten erdgasleitung nebst zubehör breiten schutzstreifen nutzen schutzstreifen betrifft grundstück länge kläger vereinbarung verpflichtet maßnahmen unterlassen bestand betrieb leitungen deren zubehörs gefährden könnten insbesondere gehalten schutzstreifen überbauen bäume tief wurzelnde sträucher pflanzen bodenbearbeitung vorzunehmen über übliche landwirtschaftliche nutzung grundstücks hinausgeht jahr ließ beklagte zunächst für internen betrieb verlegten schutzrohr lichtwellenleiterkabel lwl kabel einblasen kabelleitung dient telekommunikativen zwecken nunmehr betreibt beklagte zweck einbau weiteren schutzrohrbündels acht zehn rohre für je zwei faserige lwl kabel pro rohr abstand gasleitung widersetzt kläger verlangt beklagten unterlassen telekommunikationskabel verlegte schutzrohrbündel einzublasen bereits installierte schutzrohrbündel beseitigen ferner begehrt feststellung daß beklagte ersatz beseitigung rohre entstehenden schadens verpflichtet land oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt kläger anträge beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht hält kläger für verpflichtet beklagten betriebenen rohrleitungen aufnahme lwl kabeln beabsichtigten umfang dulden duldungspflicht ergebe abs nr tkg vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen daß bereits vorhandene leitungen einrichtungen möglichkeit für betrieb erneuerung telekommunikationslinien eröffneten daß duldungspflicht grundstückseigentümers bereits begründet energieversorgungsunternehmen für neuverlegung kabelrohren dienstbarkeit geschützten bereich bisher schon versorgungsleitung verlegt anspruch nimmt duldungspflicht norm ausschließende dauerhafte zusätzliche einschränkung sei verlegung nutzung rohre verbunden soweit kläger verlegung rohre behinderung feldbestellung beispielsweise einschränkung tiefpflügens geltend verweist berufungsgericht darauf daß einschränkungen bereits aufgrund eingeräumten dienstbarkeit hinzunehmen hätten ii ausführungen halten revisionsrechtlichen prüfung ergebnis stand kläger stehen geltend gemachten abwehr schadensersatzansprüche abs bgb abs nr tkg verpflichtet beklagten dienstbarkeit erfaßten schutzstreifen verlegten schutzrohrbündel einblasen lwl kabeln schutzrohre dulden bedarf erweiternden auslegung norm revision meint unzulässigen analogie folgt vielmehr unmittelbar bestimmung wortlaut sinnzusammenhang gestellt verstehen vorschrift setzt voraus daß eigentümer grundstücks ohnehin leitung anlage infolge gesicherten rechts energieversorgungsunternehmens dulden verpflichtet knüpft daran weitergehende nutzungsrecht berechtigten für errichtung betrieb erneuerung telekommunikationslinien soweit dauerhafte zusätzliche einschränkung nutzbarkeit grundstücks verbunden bezogen konkreten fall liegt zunächst nahe darauf abzustellen daß kläger kraft dienstbarkeit gesicherten vereinbarung duldung bestehenden gasleitung verpflichtet allerdings stellen sicht zweifel wortlaut norm annahme erlaubt daß betrieb gasleitung berechtigen davon ganz unabhängige telekommunikationslinien errichten betreiben berufungsgericht verkennt hebt ansatz zutreffend darauf ab daß bestehende leitungsrechte weitergehende duldungspflicht auslösen können abs nr tkg begünstigt denjenigen energieversorger fremden grundstück recht gesicherte anlage unterhält begriff anlage schutzstreifen kabeltrasse fassen bleibt sach
  1250. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat mai gemäß satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision sinne abs satz zpo mehr gegeben senat erlass berufungsurteils ergang enen urteil märz iv zr juris wesentlichen vergleichbarer sachverhalt zugrunde lag entschieden versicherungsnehmer bereicherungsrechtlichen rüc abwicklung fondsgebundenen lebensversicherung widerspruch gemäß vvg erhebliche vollständige fond sverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen revision vorgenannten urteil einze lnen dargelegten erwägungen streitfall ü bertragen lassen hinsichtlich weiterverfolgten bereicherungsanspruchs aussicht erfolg schadensersatzanspruch revision aufklärungspflichtverletzung herleiten scheidet bereits deshalb kläger tatsacheninstanzen vorgetragen ordnungsgemäßer widerspruchsbelehrung streitgegenständlichen versicherungsvertrag abgeschlossen hätte mayen harsdorf gebhardt dr brockmöller hinweis revisionsverfahren erledigt worden lehmann dr bußmann revisionsrücknahme vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1251. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen revision klägers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april kosten zurückgewiesen gründe begründung hinweisbeschluss senats februar bezug genommen stellungnahme klägers juni gibt abweichenden beurteilung anlass festsetzung verbandstrafe zugrundeliegenden satzungsbestimmungen beklagten widersprüchlich gilt entgegen auffassung revision gerade berücksichtigung wortlauts lit satzung beklagten regelt eindeutig speziell folgen verstoßes milchlieferungspflicht heißt schuldhaften verstoß milchlieferungspflicht mitglied pro kilogramm abgelieferter milch vertragsstrafe zahlen fehlende menge berechnet mittel beiden jahre gelieferten milchmenge regelung dadurch unklar lit satzung allgemeine regeln für verbandsstrafen beklagten enthält aufzählung möglicher verstöße verstoß milchlieferungspflicht erneut genannt spricht auslegung satzungsbestimmungen erkennenden senat handelt dabei lediglich beispielhafte zusammenfassung ahndenden verstöße mitglieder beklagten angesichts ausführlichkeit eindeutigkeit regelung verstoßes milchlieferungspflicht lit satzung lit satzung beklagten erstgenannte bestimmung verdrängen ergänzen soweit lit satzung folgen verstoßes milchlieferungspflicht regelt findet allgemeine für mehrere verbandsstrafen geltende lit satzung anwendung soweit fall etwa regelung über zuständigkeit festsetzung verbandsstrafe vorstand gilt lit satzung falle verstoßes milchlieferungspflicht lit satzung angeordnete höchstgrenze für verbandsstrafen verstöße milchlieferungspflicht anwendung findet bedarf entscheidung berufungsgericht festgestellt höhe festgesetzten verbandsstrafe für einzelnen verstoß klägers höchstgrenze erreicht revision ausgangspunkt recht meint satzung enthalte regelung dahin bereits vorliegen verstoßes lediglich erwartung endgültigen leistungsverweigerung verbandsstrafe auszusprechen vorstand beklagten getan festsetzung erfolgte vielmehr nachdem kläger bereits ca für monat milchlieferpflicht nachgekommen beklagte schriftlich hierauf hingewiesen angedroht ablauf gesetz ten frist vorgesehene verfahren festsetzung vertragsstrafen einzuleiten festsetzung zeitpunkt beschlussfassung zukünftige zeiträume umfasste jedenfalls beanstanden fortdauernde lieferpflicht besteht genosse leistung endgültig verweigert verbandsstrafe erst verstreichen jeweiligen abrechnungsmonats zeitraums verpflichtung erfüllen fällig revision letztlich erfolg angriffen annahme endgültigen erfüllungsverweigerung klägers berufungsgericht schreiben mai kündigte kläger maßnahmen beendigung mitgliedschaft ergreifen vielmehr kündigte nachdem beginn schreibens milchlieferpflicht bestritten maßnahmen denen auffassung etwa bestehende lieferpflicht beenden könne bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg lübeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  1252. [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen nebenkläger christian stanz rechtsanwältin für revisionsin münster beistand be stellt gründe antrag nebenklägers für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe beiordnung rechtsanwältin gewäh ren antrag bestellung beistands gemäß abs satz stpo auszulegen bewilligung prozeßkostenhilfe abs stpo kommt nämlich betracht voraussetzungen für bestellung beistandes vorliegen bgh njw voraussetzungen erfüllt abs satz abs nr buchstabe stpo beantragte entscheidung würde allerdings erübrigen bereits ersten rechtszug beistandsbestellung vorgenommen worden wäre über jeweilige instanz hinaus rechtskräftigen abschluß verfahrens fortwirkt bghr stpo abs beistand landgericht nebenkläger jedoch lediglich prozeßkostenhilfe gewährt rechtsanwältin tepperwien beigeordnet bd bl kuckein ernemann solin stojanovi� sost scheible'],['Soon']]
  1253. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge wegen gewerbsmäßiger abgabe betäubungsmitteln person über jahren person jahren vier fällen wegen körperverletzung zwei fällen davon fall tateinheit versuchter nötigung wegen diebstahls wegen versuchter nötigung wegen gewerbsmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verhängt revision rügt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegründet weit schuld strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen drogenkonsum angeklagten drängten prüfung voraussetzungen unterbringung stgb gegeben vielfach zuletzt november einschlägig vorbestrafte angeklagte konsumiert feststellungen angefochtenen urteils seit jahren marihuana ecstasy kokain beging abgeurteilten betäubungsmitteltaten einnahmen diskothekenbesuche eigenkonsum finanzieren handelte übrigen taten absicht möglichst einzige anbieter drogen möglichst hohe preise zielen können beginn haftzeit litt erheblichen entzugserscheinungen plant während haftzeit drogentherapie unterziehen all legt nahe abgeurteilten taten hang angeklagten zurückgehen berauschende mittel bermaß nehmen teilaufhebung urteils steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbi sollvorschrift umgestaltet worden macht prüfung stgb tatrichter entbehrlich vielmehr ermessen tatsächlich ausüben ermessensentscheidung für revisionsgericht nachprüfbar vgl nstz rr angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bghst beschwerdeführer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschließen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhängt hätte becker miebach sost scheible lienen hubert'],['Soon']]
  1254. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat bestand hinweispflicht wegen veränderter sachlage urteil festgestellte geschehensablauf weicht wesentlich anklage ab jedenfalls abweichung gang hauptverhandlung erkennbar allerdings geht anklageschrift urteil schläge angeklagten verursachten treppensturz ehefrau hinblick darauf daß angeklagte hauptverhandlung verteidigt treppensturz sei während abwesenheit erfolgt ursache tödlichen verletzungen sei unfall läge tat wesentliche abweichung anklage verhalten angeklagten unabhängigen treppensturz ursache tödlichen verletzung ausgegangen wäre trifft indessen anklagesatz sollen tätlichkeiten angeklagten geführt daß ehefrau kellertreppe hinunterstürzte wesentlichen ermittlungsergebnis ausgeführt daß wirkliche tatgeschehen aufgrund gesicherten spuren groben zügen ableiten lasse könne ausgeschlossen daß ehefrau verletzungen allein aufgrund treppensturzes erlitten verletzungen ließen vielmehr deutung daß ehefrau massiv verprügelt worden sei tode führende kerngeschehen umschreiben anklage urteil somit wesentlichen gleich massiven faustschläge angeklagten insbesondere schädel ehefrau aufschlag hinterkopfes bewußtlosigkeit führten ehefrau dabei treppe hinunter gestürzt wäre hinblick verantwortlichkeit angeklagten für angelastete körperverletzung todesfolge wesentliche veränderung sachlage sowohl anklage urteil massiven faustschläge entscheidende todesursache gesetzt frage veränderung nämlich anklagevorwurf abweichenden verteidigungsstrategie zugelassenen anklage messen anklage geschilderte sachverhalt dahin verstanden daß treppensturz anläßlich gewalteinwirkungen angeklagten herbeigeführt wurde somit allenfalls mitursächlich für todesfolge treppensturz abwesenheit angeklagten ging anklage gerade lag zudem eher fern vgl ua oben übrigen mußte angeklagte gang hauptverhandlung naheliegende möglichkeit erkennen daß landgericht mitursächlichen treppensturz ausschließen würde genau wurde sachverständige dr ersichtlich ausführlich vernommen ua auffassung sprach treppensturz insbesondere daß leiche einblutungen zentralen rückenpartie aufwies für verfahrensbeteiligten offenkundig daß abweichend annahme anklage treppensturz ernsthaft auszuschließen daß landgericht sachverständigenbefund anschließen könnte hinsichtlich urteil festgestellten alsbaldigen umlagerung ehefrau angeklagten kellervorraum treppe bestand hinweispflicht soweit für senat rekonstruierbar konnte feststellung verteidigung angesichts hauptverhandlung erörterten aufschlagorts für massive schädelverletzung überraschen sachverständige dr kellervorraum möglichen geschehensort lediglich erwägung ausgeschlossen daß sofort blutende rißquetschwunde hinterhaupt entsprechender verweildauer blutantragungen aufschlagpunkt führen müsse dergleichen kellervorraum nennenswertem umfang vorhanden sei mußte verfahrensbeteiligten klar daß gericht prämisse entsprechenden verweildauer kellervorraum für relevant halten würde revision zuzugeben daß urteil verhält sachver ständige befragt wurde inwieweit blutspurenbild alsbaldigen umlagerung vereinbar geltend gemacht beweismittel sei ausgeschöpft worden unbeschadet umstands daß befragung für revisionsgericht zuverlässig rekonstruierbar befund sachverständigen umkehrschluß entnommen daß blutspurenbild kurzen verweildauer opfers kellervorraum für vereinbar gehalten andernfalls machte einschränkung entsprechender verweildauer sinn beweiswürdigung enthält sachlich rechtlichen fehler feststellung landgerichts angeklagte ehefrau zunächst treppe gelegt vorangegangene geschehen verheimlichen versehentlichen treppensturz vorzutäuschen nochmalig
  1255. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs nr bgb abreden über neben einlage erbringendes aufgeld agio gmbh sowohl statutarischer form gemäß abs gmbhg bzw aufgrund formwirksamen kapitalerhöhungsbeschlusses statutarische grundlage rein schuldrechtlich wirkende vereinbarung zulässig satzungsändernden kapitalerhöhungsbeschluss bernahmeerklärung aufgenommenes statutarisches agio korporative nebenleistungspflicht eintragung kapitalerhöhung handelsregister verbindlich danach bernahmeerklärung bezug agio inferenten mehr wegen willensmängeln gemäß bgb angefochten nr gmbhg inhaltsgleicher satzungsregelung beruhende beschlusskompetenz gesellschafter einforderung sowohl geldeinlage darüber hinaus aufgrund statutarischer festlegung leistenden agio entfällt eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen gmbh fall insolvenzverwalter befugt dahin fällig gestellte einlage rest agioforderung unmittelbar masse einzufordern bgh urteil oktober ii zr olg köln lg köln ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts köln juli abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen seit januar zahlen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter august eröffneten insolvenzverfahren über vermögen verlagsgesellschaft mbh nachfolgend schuldnerin beklagte leitender angestellter herstellungsleiter für schuldnerin tätig deren gesellschafter dezember eheleute nachfolgend sowie beschlossen teil notariellen urkunde dezember kapitalerhöhung dm dm inferenten neben übernehmenden stammeinlagen aufgeld dm pro dm nennbetrag jedoch abzüglich jeweiligen nennwerts geschäftsanteils zahlen bernahme wurden folgenden stammeinlagen zugelassen dm dm lu bi dm beklagte dm während gesamtbetrag einlage aufgeld dm sofort voller höhe leisten mussten drei neuen gesellschafter jeweils angestellte schuldnerin außer vollen nennbetrag anteils teilbetrag circa jeweiligen aufgeldes sofort zahlen dementsprechend beklagte leistenden gesamtbetrag dm nennbetrag anteils dm teil aufgeldes dm sofort zahlen hinsichtlich restlichen aufgeldes für drei neuen gesellschafter jeweils folgendes bestimmt restliche für aufgeld zahlende betrag dm zahlen sobald geschäftsführung verlagsgesellschaft mbh entsprechenden gesellschafterbeschluss gmbh zahlung betrages anfordert sei betrag voller höhe sei höhe teilbeträgen eingefordert jeweils offene betrag januar tage zahlung jährlich verzinsen zinsen jeweils ende jahres zahlen spätestens zeitpunkt fälligkeit gesellschaft jeweils eingeforderten betrages sodann schloss gesellschaft teil urkunde bernahme neuen stammeinlagen zugelassenen gesellschaftern entsprechende bernahmeverträge hinsichtlich beklagten heißt gesellschaft lässt herrn bernahme neuen stammeinlage dm herr übernimmt stammeinlage hiermit verpflichtet zahlung beträge gemäß bestimmungen urkunde entrichten beklagte leistete vertragsgemäß fälligen betrag dm kapitalerhöhung wurde einschließlich notariellen urkunde dezember außerdem vereinbarten nderungen gesellschaftsvertrages februar handelsregister eingetragen kläger nimmt beklagten vergeblichen zahlungsaufforderung dezember klage leistung restlichen aufgeldes höhe dm anspruch besprechungen notariellen vereinbarung beteiligten personen sollten unstreitig inferenten anlässlich kapitalerhöhung jeweils geschuldeten gesamtbeträge wert übernommenen geschäftsanteile entsprechen seiten geschäftsführers zudem börsengang schuldnerin für jahr aussicht gestellt worden beklagte eröffnung insolvenzverfahrens gesellschaftsverhältnis gekündigt prozess anfechtung anteilsübernahme behauptung erklärt geschäftsanteile hätten schon zeitpunkt vertragsabschlusses weitaus geringeren
  1256. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bgb abbruch lebenserhaltenden maßnahme bedarf betreuungsgerichtlichen genehmigung abs bgb betroffene entsprechenden eigenen willen bereits wirksamen patientenverfügung abs bgb niedergelegt konkret eingetretene lebens behandlungssituation zutrifft brigen differenziert abs satz bgb behandlungswünschen einerseits mutmaßlichen willen betroffenen andererseits vorliegen grunderkrankung irreversibel tödlichen verlauf voraussetzung für zulässigen abbruch lebenserhaltender maßnahmen für verbindlichkeit tatsächlichen mutmaßlichen willens aktuell einwilligungsunfähigen betroffenen kommt art stadium erkrankung abs bgb für feststellung behandlungsbezogenen patientenwillens gelten strenge beweismaßstäbe hohen bedeutung betroffenen rechtsgüter rechnung tragen dabei danach differenzieren tod betroffenen unmittelbar bevorsteht abgrenzung senatsbeschluss bghz famrz bgh beschluss september xii zb lg chemnitz ag stollberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz märz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei abs satz kosto verfahrenswert gründe verfahren betrifft betreuungsgerichtliche genehmigung einwilligung betreuers abbruch künstlichen ernährung einwilligungsunfähigen betroffenen geborene betroffene erlitt september gehirnblutung folge apallischen syndroms sinne wachko mas über peg magensonde ernährt kontaktaufnahme möglich beschluss september bestellte amtsgericht ehemann tochter betroffenen beteiligten folgenden betreuer wege einstweiligen anordnung deren betreuern für aufgabenkreise gesundheits vermögenssorge vertretung gegenüber mtern behörden betreuung wurde beschluss april berprüfungsfrist april hauptsache angeordnet juli beantragten betreuer genehmigen weitere lebenserhaltende ärztliche maßnahmen mehr einzuwilligen bzw einwilligung fortführung lebenserhaltender maßnahmen widerrufen bzw genehmigung einstellung künstlichen ernährung erteilen september februar wiederholten anträge beantragten hilfsweise festzustellen einstellung künstlichen ernährung gemäß abs bgb genehmigungsbedürftig sei behandelnden rztin betroffenen bestehe einvernehmen darüber einstellung künstlichen ernährung willen betroffenen entspreche amtsgericht antrag hilfsantrag abgelehnt landgericht beschwerde betreuer zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht landgericht begründung ausgeführt zweifelsfrei festgestellt können betroffene einstellung künstlichen ernährung vorliegenden fall gewollt hätte entscheidung künstliche ernährung über peg magensonde einzustellen liege widerruf früheren einwilligung betreuer behandlung verweigerung zustimmung hierauf gerichtete behandlung genehmigung nichteinwilligung widerruf einwilligung ärztlichen eingriff betreuer sei abs bgb erteilen willen betreuten entspreche fall patientenverfügung vorliege betreuer mutmaßlichen willen betroffenen festzustellen grundlage entscheiden annahme mutmaßlichen willens seien erhöhte anforderungen stellen grundleiden betroffenen unumkehrbar sei tödlichen verlauf angenommen tod unmittelbar bevorstehe grundlage beschwerdeverfahren eingeholten sachverständigengutachtens sei festzustellen leiden betroffenen irreversiblen tödlichen verlauf angenommen tod kurzer zeit bevorstehe kommunikation betroffenen aufgrund erkrankung möglich sei sei für vorliegend treffende entscheidung mutmaßlichen willen abzustellen betreuer beschwerdeverfahren vernommenen zeuginnen mutter schwester freun din betroffenen hätten grundsätzlich übereinstimmend plausibel nachvollziehbar berichtet betroffene vergangenheit mehrfach
  1257. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmäßiger geldfälschung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen august soweit angeklagten betrifft gemäß abs stpo schuldspruch dahin abgeändert angeklagte geldfälschung schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen bandenmäßiger geldfälschung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt daneben angeklagten drei mitangeklagte verfall wertersatz höhe euro angeordnet verfahrensrüge näher ausgeführte sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte anderweitig verfolgten euro notenfalsifikate nennwert mindestens euro echt verkehr bringen aufgrund gemeinsamen tatplans drei mitangeklagten ver äußerte geldscheine oktober summe euro abnehmer angeklagte wusste vertrauensperson polizei handelte ii schuldspruch wegen bandenmäßiger geldfälschung abs stgb hält rechtlicher nachprüfung stand hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt urteil enthält feststellungen angeklagte mitglied bande tatbestandsmerkmal mitglied bande persönliches merkmal sinne abs stgb betrachten vgl bghst findet qualifizierte tatbestand abs stgb tatbeteiligten bandenmitglied gehandelt anwendung vgl bghst gewerbsmäßiges handeln sinne abs stgb landgericht ausdrücklich verneint senat ändert schuldspruch entsprechend ab geldwäsche gemäß abs stgb schließt neues tatgericht feststellungen treffen könnte annahme gewerbsmäßigen handelns bandenmitgliedschaft angeklagten rechtfertigen könnten vorschrift stpo steht schuldspruchänderung entgegen angeklagte geänderten schuldspruch wirksamer geschehen hätte verteidigen können nderung schuldspruchs zieht aufhebung strafausspruchs zugehörigen feststellungen senat ausschließen tatgericht strafzumessung statt strafrahmens abs stgb strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt hätte niedrigere freiheitsstrafe verhängt hätte neue tatgericht gelegenheit treffende entscheidung über anrechnung schweiz erlittenen auslieferungshaft ua urteilsformel aufzunehmen vgl bghst ribgh dr graf erkrankt deshalb unterschrift gehindert nack wahl jäger nack sander'],['Soon']]
  1258. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover märz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen menschenhandels zweck ausbeutung arbeitskraft acht fällen wegen gewerbsmäßigen einschleusens ausländern fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt für dauer drei jahren verboten selbständige leitende angestellte tätigkeit organisation durchführung sowie vermittlung veranstaltungen folkloristischer kultureller künstlerischer art auszuüben hiergegen gerichteten revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel besetzungsrüge erfolg weiteren verfahrensrügen sachrüge kommt daher recht beanstandet beschwerdeführer vorschriftsmäßige besetzung erkennenden gerichts nr stpo beschluss präsidiums landgerichts oktober zuständigkeit für verhandlung entscheidung zunächst strafkammer eingegangenen sache nachträglich hilfsstrafkammer zugewiesen genügt anforderungen bertragung ausschließlich bereits anhängiger verfahren wege nderung geschäftsverteilung stellen generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgeführt abs satz gvg erlaubt präsidium nderung geschäftsverteilung während laufenden geschäftsjahres wegen berlastung spruchkörpers erforderlich zweck hilfsstrafkammer eingerichtet verfahren allgemeinen sachlichobjektiven kriterien zugewiesen zuweisung bereits anhängiger verfahren grundsätzlich möglich neuregelung generell gilt unbestimmte vielzahl künftiger gleichartiger fälle erfasst vgl bverfg njw ausnahmefällen allein beschleunigungsgebot rechnung getragen beschränkte zuweisung allein bereits eingegangener verfahren zulässig vgl bverfg njw anbetracht ausnahmecharakters fälle gewichts grundsatzes gesetzlichen richters gemäß art abs satz gg detaillierte dokumentation gründe derartige umverteilung erfordern nötig vgl bgh urteil april str rdnr beschluss august str rdnr mängel begründung beschlusses präsidium entscheidung über stpo erhobenen besetzungseinwand ergänzenden gründe für umverteilung dokumentierenden beschluss ausräumen vgl bgh urteil april str rdnr beschluss august str rdnr anforderungen wurde vorliegend rechnung getragen präsidiumsbeschluss oktober beschränkt darauf strafkammer überlastet bezeichnen begründung hierfür enthält liegt hinweis beschluss bundesverfassungsgerichts september erläutert beschluss gesamtbelastung großen strafkammer auswirkte heilung dienstliche ußerung präsidenten landgerichts eingetreten dabei vorliegend dahinstehen ußerung neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs erforderlichen ergänzenden beschluss präsidiums beruht fall wäre begründungsanforderungen genügt ußerung nämlich dargelegt strafkammer verfassungsgerichtlichen entscheidung monaten oktober dezember zusätzliche verhandlungstage anberaumen beschleunigungsgebot genüge tun viele verfahren umfangs strafkammer anhängig insgesamt berlastung eingetreten lässt entnehmen zudem erschließt zusammenhang verstärkten terminierung dezember vorliegenden verfahren erst ende september großen strafkammer eingegangen hinsichtlich kaum beginn hauptverhandlung januar rechnen dienstlichen erklärung neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs somit präsidiumsentscheidung bereits grund mangelhafter begründung rechtmäßig anzusehen tatsächlich berlastung großen strafkammer bestand für erfolg besetzungsrüge belang schließt senat ii für neue hauptverhandlung geben urteilsgründe anlass folgenden hinweisen bisherigen feststellungen vermögen schuldspruch wegen menschenhandels zweck ausbeutung arbeitskraft abs satz stgb kraft getreten februar art nr art str� ndg februar bgbl tragen menschenhandel sinne abs satz stgb begeht täter bereits zwangslage zustand auslandsspezifische
  1259. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet april bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gemeinschaftsprogramme gwb abstimmung verhaltens wettbewerbern austausch informationen über künftiges marktverhalten lebenserfahrung weiteres zutun nachteiligen einfluss wettbewerb begründet vermutung abstimmung beteiligten unternehmen wettbewerbern ausgetauschten informationen bestimmung marktverhaltens berücksichtigen folge abstimmung unabhängiges marktverhalten aufgrund selbständig getroffenen unternehmerischen entscheidung daher angenommen greifbare anhaltspunkte dafür feststellbar bgh urteil april kzr olg düsseldorf lg köln ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck sowie richter prof dr strohn dr bacher dr deichfuß für recht erkannt revision klägerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin hinsichtlich beklagten gerichteten klagebegehrens erfolglos geblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt bundesgebiet ausnahme bundesländer baden württemberg hessen nordrhein westfalen breitbandkabelnetze über rundfunksignale regionale netze herangeführt regional bergabepunkten netzebene verteilt teilweise betreibt netzebene hausverkabelung zuschauerhaushalte angeschlossen ber breitbandkabelnetze bietet zuschauerhaushalten entgelt verschiedene kabelanschlussprodukte ferner stellt nachgelagerten netzbetreibern entgeltlich programmsignale für endkundenversorgung verfügung beklagte beklagten nachfolgend rundfunkanstalten öffentlich rechtliche rundfunkanstalten gemeinsam deutschen welle beklagten arbeitsgemeinschaft rundfunkanstalten deutschlands ard zusammengeschlossen rundfunkanstalten unterhalten eigene programme dritte fernsehprogramme darüber hinaus veranstalten gemeinsam fernsehprogramme erste tagesschau einsfestival einsplus folgenden gemeinschaftsprogramme klägerin speist gegenwärtig signale insgesamt tv programmen deutschland ausland kabelnetze darunter gemeinschaftsprogramme sowie dritten fernsehprogramme etwa hälfte zuschauerhaushalte deutschland über kabelanschlüsse rundfunkprogrammen versorgt daneben programme zuschauern über satellit terrestrische sendenetze dvb ferner über kleinere kabelnetzbetreiber internet verfügung gestellt beklagten rundfunkanstalten zweite deutsche fernsehen deutschlandradio arte arte deutschland tv gmbh zahlten klägerin ende grundlage klägerin februar geschlossenen vertrags über einspeisung verbreitung öffentlich rechtlichen rundfunkprogrammen angeboten breitbandkabelnetze folgenden einspeisevertrag jährliches entgelt hö he mio euro für vertrag vereinbarte digitale analoge einspeisung kabelnetze klägerin davon entfiel teilbetrag mio euro beklagten rundfunkanstalten schätzung klägerin gemeinschaftsprogramme hiervon gemäß vertrags blieb klägerin vorbehalten kunden nachgelagerten netzbetreibern entgelte für leistungen insbesondere signallieferung verlangen nummer präambel hielten vertragsparteien unterschiedlichen auffassungen darüber fest klägerin digitalen verbreitungsleistungen künftig zahlungen endnutzer einspeiseentgelte rundfunkveranstalter finanzieren könne seit april strahlen öffentlich rechtlichen rundfunkanstalten fernsehprogramme digital schreiben juni erklärten beklagten rundfunkanstalten ebenso einspeisevertrag beteiligten rundfunkveranstalter kündigung ende jahres klägerin speist rundfunksignale rundfunkanstalten verfügung stellen wesentlichen weiterhin netze beklagten leisten dafür entgelt mehr klägerin hält kündigungen für unwirksam begehrt erster linie feststellung einspeisevertrag hinblick gemeinschaftsprogramme für verbreitung kabelnetzgebieten fortbestehe klageantrag gestaffelten hilfsanträgen begehrt verurte
  1260. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten ba urteil landgerichts berlin mai kosten abs stpo unbegründet verworfen revision angeklagten jedoch maßgabe abs stpo wegfall einbeziehung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ü generalbundesanwalt zuschrift ausgeführt berprüfung urteils näher ausgeführte sachrüge rechtsfehler lediglich insoweit ergeben landgericht einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts tiergarten oktober gebildete gesamtfreiheitsstrafe einbezogen obgleich gesamtstrafenkonstellation gegeben einerseits kommt kontext allein erlass strafbefehls etwa rechtskraft vgl schönke schröder stgb aufl rdnr andererseits beendigung hiesigen verfahren gegenständlichen verstöße abzustellen vgl schönke schröder rdnr fischer stgb aufl rdnr wiederum jedenfalls erlass genannten strafbefehls eingetreten senat einbeziehung einzelgeldstrafen einhergegangene erhöhung strafübels wege beantragten herabsetzung ausgeworfenen gesamtfreiheitsstrafe kompensieren dabei erscheint abschlag monaten deshalb angemessen sinne regelung abs satz stpo auszuschließen einbeziehung einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts tiergarten rahmen gesamtstrafenbildung höherem maße ausgewirkt könnte stimmt senat setzt gesamtfreiheitsstrafe drei jahre drei monate herab brause solin stojanovic schneider schaal dölp'],['Soon']]
  1261. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter wöstmann born sunder beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten verworfen gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde klägers unzulässig gemäß nr egzpo erforderliche mindestbeschwer erreicht gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wert beschwer gemäß nr egzpo festzusetzen übersteigen klageantrag zpo wert bewerten dabei senat für feststellung beendigung beteiligung widerruf nominalwert beteiligung zuzüglich agio höhe insgesamt zugrunde gelegt abzüglich klägervor trag bereits ratenzahlung geleisteten klageantrag berücksichtigt andernfalls doppelt bewertet würden ergibt offener nominalbetrag höhe reduziert feststellungsabschlag ergibt wert für anträge erhöhen addition anträge halbsatz zpo kommt betracht wirtschaftlich identische ziel gerichtet anlage getätigte zahlung höhe zurückzuerhalten gestellten anträgen angaben kläger maximal betrag beiden beklagten beiden zusammen verlangen nichtzulassungsbeschwerde wäre brigen unbegründet gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheit lichen rechtsprechung näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen bergmann caliebe born wöstmann sunder vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1262. [['berichtigt beschluss juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja basisinsulin gewichtsvorteil uwg abs satz nr hwg werbung für arzneimittel irreführend studien gestützt aussage tragen verstoß grundsatz zitatwahrheit kommt betracht beleg angeführte studie anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen beleg entspricht irreführung liegt regelmäßig studie abweichende studienergebnisse nennt werbung behaupteten ergebnisse für bewiesen hält lediglich vorsichtige bewertung ergebnisse vornimmt werbung einschränkungen studienaussage mitteilt studienergebnisse entsprechen grundsätzlich anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen beleg anerkannten regeln grundsätzen wissenschaftlicher forschung durchgeführt ausgewertet wurden dafür regelfall erforderlich randomisierte placebokontrollierte doppelblindstudie adäquaten statistischen auswertung vorliegt veröffentlichung diskussionsprozess fachwelt einbezogen worden prospektive nachträglich anhand vorliegender studiendaten rahmen sogenannten subgruppenanalyse wege zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher studien metaanalyse erstellte studien werbeaussage tragen können hängt umständen einzelfalls ab voraussetzung hierfür fall einhaltung für studien geltenden wissenschaftlichen regeln für frage irreführung kommt ferner darauf verkehr werbung hinreichend deutlich besonderheiten art durchführung auswertung studie gegebenenfalls studie gemachten einschränkungen hinblick validität bedeutung gefundenen ergebnisse hingewiesen eingeschränkte wissenschaftliche aussagekraft studie augen geführt davon auszugehen angaben zulassung arzneimittels wörtlich sinngemäß entsprechen regelmäßig zeitpunkt zulassung geltenden gesicherten stand wissenschaft entsprechen hinsichtlich angaben kommt irreführung betracht kläger darlegt erforderlichenfalls beweist neuere erst zulassungszeitpunkt bekanntgewordene zulassungsbehörde zulassungsentscheidung zugängliche wissenschaftliche erkenntnisse vorliegen wissenschaftliche tragfähigkeit zulassung belegten aussagen sprechen bgh urteil februar zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts februar zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht klage klageanträgen abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien pharmaunternehmen vertreiben jeweils injektionslösungen anwendung basalinsulin kombination oralen antidiabetika arzneimittel behandlung diabetes mellitus zugelassen klägerin vertreibt seit präparat lantus wirkstoff insulinglargin enthält beklagte vertreibt seit arzneimittel levemir wirkstoff insulindetemir klägerin beanstandet mehrere angaben denen beklagte nachfolgend wiedergegebenen werbefaltblatt levemir gute einstellung besseres profil rzte verteilt wurde gewichtsvorteil levemir behauptet klägerin geltend gemacht behauptungen gewichtsvorteils gabe levemir vergleich verabreichung insulinglargin seien irreführend angeblicher gewichtsvorteil klinische relevanz seien hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen ferner seien beleg behauptung fußnoten bezug genommenen quellen geeignet jeweiligen werbeangaben wissenschaftlich hinreichend gesicherte erkenntnis stützen beklagte nehme zudem behauptung basisinsulin gewichtsvorteil tatsächlich gegebene alleinstellung gegenüber wettbewerbern anspruch graphik levemir vergleich insulinglargin sei ebenfalls irreführend außerdem gesichtspunkt unzulässigen herabsetzenden vergleichs wettbewerbswidrig klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen verkehr fertigarzneimittel levemir ml injektionslösung p
  1263. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen beschluss dezember str senat ausgeführt orientierung strafkammer einordnung taten jeweils gefundenen strafrahmen rechnerischen mittel strafrahmens hand gedachter durchschnittsfälle bemerkt senat derartige mathematisierungen schematische vorgehensweisen wesen strafzumessung grundsätzlich fremd bghst ff bgh nstz rr gribbohm lk aufl rdn tatrichter einzelfall beurteilende tat bindung weitere fixpunkte ober untergrenze strafrahmens gefundenen strafrahmen einordnen maßgeblich dabei gesamtspektrum strafzumessungsrelevanten umstände wegen maßvollen strafen senat jedoch ausschließen vorgehensweise landgerichts nachteil angeklagten ausgewirkt gilt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  1264. [['nachträglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghst ja bghr ja veröffentlichung ja stgb abs umstand täter tötungsabsicht gehandelt beim vorsätzlichen tötungsdelikt strafschärfend berücksichtigt hierin liegt grundsätzlich verstoß verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen abs stgb entscheidung darüber handeln täters tötungsabsicht einzelfall strafschärfungsgrund anzusehen obliegt tatgericht verpflichtet entscheidung gegenläufig wirkende strafmildernde gesichtspunkte vorstellungen zielen absichten täters ergeben können berücksichtigen bgh urteil januar str lg köln ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts köln oktober unbegründet verworfen beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt urteil richtet verfahrensbeanstandungen sachlich rechtliche einwendungen gestützte revision angeklagten rechtsmittel angeklagten unbegründet feststellungen schwurgerichts beschloss jahre alte angeklagte oktober erheblich jüngere trennungsabsichten hegende ehefrau rü töten ausfüh rung tatentschlusses griff kellertreppe gemeinsamen wohnanwesens schlug gegenstand kopf wodurch fall kam kellertreppe hinabstürzte nunmehr ergriff ange klagte etwa kilogramm schweren feuerlöscher schlug tötungsabsicht mindestens fünf mal wuchtig kopf boden liegenden ehefrau erlitt mehrfachen massiven gewalteinwirkungen multiple offene schädel hirn verletzungen weitere stumpfe gewalteinwirkungen oberkörper tatopfers führten zahlreichen rippenbrüchen mehrfachen durchsetzung brusthöhle einblutungen lunge führten ehefrau angeklagten verstarb aufgrund erlittenen massiven verletzungen innerhalb weniger minuten schwurgericht prüfung frage tat minder schwerer fall totschlags sinne stgb anzusehen lasten angeklagten berücksichtigt tod ehefrau absichtlich zielgerichtet herbeiführen rahmen strafzumessung engeren sinne schwurgericht neben brutalen tatausführung strafschärfend tatsache berücksichtigt angeklagte ehefrau absichtlich getötet revision angeklagten bleibt erfolg schuldspruch rechtlich beanstanden strafausspruch frei rechtsfehlern strafschärfende berücksichtigung tötungsabsicht sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung begegnet rechtlichen bedenken bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs wurde überwiegend verstoß abs stgb verankerte verbot doppelverwertung tatbestandsmerkmalen rechtsfehlerhaft angesehen tatrichter subjektive tatbestandsmerkmal direkten tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt vgl bgh beschluss märz str nstz rr ls senat beschlüsse juni str bghr stgb abs tötungsvorsatz januar str oktober str stv dezember str bghr stgb abs tötungsvorsatz bgh beschlüsse oktober str februar str mai str njw bgh urteil juni str beschlüsse september str bghr stgb abs tötungsvorsatz april str nste nr stgb juli str nstz februar str oktober str nstz rr tatbestand totschlags setze vorsätzliche tatbegehung voraus deren regelfall tötung direktem vorsatz sei senat beschluss dezember str bghr stgb abs tötungsvorsatz bgh beschluss oktober str juris rn bgh urteil august str nstz handeln direktem tötungsvorsatz komme für genommen gesteigerter unrechtsgehalt während tötung bedingtem tötungsvorsatz geringere tatschwere aufweise bgh beschluss märz str nstz abweichende entscheidungen soweit ersichtlich vereinzelt geblieben strafsenat jedoch beschluss september str bghr stgb abs tötungsvorsatz darauf hingewiesen strafsch�
  1265. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs offensichtliche unrichtigkeit urteils allein hinreichender grund für zulassung revision revision schon deshalb zuzulassen berufungsgericht anforderungen darlegungslast einzelfall überspannt zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung kommt fall betracht verstoß grundrecht faires willkürfreies verfahren vorliegt regel erst anzunehmen auffassung gerichts denkbaren aspekt rechtlich vertretbar daher sachfremden erwägungen beruht revision zuzulassen für zulassungsgründe relevante rechtsfrage entscheidungserheblich beschwerde darzulegen anforderungen vortrag entscheidungserheblichkeit rechtsfrage sachverhalt ergibt berufungsurteil entnehmen bgh beschluß dezember vii zr olg braunschweig lg göttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar zurückgewiesen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert gründe kläger verlangt architektenhonorar beklagten wenden honoraranspruch schadensersatzansprüche geltend baukosten erheblich überschritten worden seien landgericht klage abgewiesen beklagten höhe honorarforderung schadensersatzansprüche zustünden berufung klägers beklagten gesamtschuldner verurteilt worden zinsen zahlen aufrechnung gestellten schadensersatzansprüche berufungsgericht gegeben angesehen revision zugelassen worden dagegen richtet beschwerde beklagten ii beschwerde erfolg beschwerde aufgeworfenen fragen anforderungen mitwirkung vergabe objektüberwachung betrauten architekten interesse beschränkung anfallenden kosten nötige bezüglich anleitung berwachung sanierungs renovierungsarbeiten altbau beauftragten handwerkers malers anforderungen rechtsstreit bezüglich darlegung pflichtverletzung schadens bauherren architekten stellen seien grundsätzlicher bedeutung grundsätzliche bedeutung sinne abs nr zpo sache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen bgh beschluß juli zb njw rechtsfehler über einzelfall hinaus wirkenden rechtsverstoß erkennen lassen begründen öffentliches interesse revisionsentscheidung gesetzlichen zulassungsgründe bgh beschluß juli zr njw anforderungen darlegung pflichtverletzung zuge bauüberwachung darlegung infolge fehlerhafter vergabe entstandenen schadens stellen richtet umständen einzelfalles berufungsgericht beschwerde meint grundsätze sekundären darlegungslast fehlerhaft angewandt rechtfertigt zulassung revision wegen grundsätzlicher bedeutung beschwerde dargelegt daß konkrete fall anlaß gibt grundsätze darlegungslast über einzelfall hinausgehenden weise ergänzen vgl bgh beschluß juli zr bgh njw hinweis darauf berufungsgericht vertretenen auffassung könnten bauherren wohl niemals schadensersatzansprüche architekten wegen schuldhafter verteuerung baumaßnahmen durchsetzen richtig über einzelfall hinausgehende bedeutung entscheidung hinreichend dargelegt beschwerde auffassung gefolgt revision sei deshalb zuzulassen berufungsurteil offensichtlich unrichtig sei offensichtliche unrichtigkeit urteils allein hinreichender grund revision zuzulassen revision sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen vermieden daß schwer erträgliche unterschiede rechtsprechung entstehen fortbestehen wobei darauf ankommt bedeutung angefochtene entscheidung für rechtsprechung ganzen voraussetzungen gesetzesbegründung schon gegeben gericht einzelfall fehlentscheidung getroffen rechtsfehler offensichtlich zulassung revision kommt betracht materielle formelle fehler auslegung anwendung revisiblen rechts über einzelfall hinaus allgemeine interessen nachhaltig berühren hierher gehören fälle denen verfahrensgrundrechte namentlich grundrechte gewährung rechtlichen gehörs objektiv willkürfreies verfahren verletzt deswegen gegenvorstellung erhoben verfassungsbeschw
  1266. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs klage feststellung deliktischen verpflichtung schädigers ersatz künftiger schäden zulässig möglichkeit schadenseintritts besteht feststellungsinteresse verneinen sicht geschädigten verständiger würdigung grund besteht eintritt schadens wenigstens rechnen anschluss senat urteile märz vi zr versr januar vi zr versr feststellungsklage begründet sachlichen rechtlichen voraussetzungen schadensersatzanspruchs vorliegen insbesondere haftungsrechtlich relevanter eingriff gegeben für zukunft befürchteten schäden führen darüber hinaus rahmen begründetheit gewisse wahrscheinlichkeit schadenseintritts verlangen bleibt offen anschluss senat urteil januar vi zr versr bgh beschluss januar vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurückweisung beschwerde brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten juli verkündete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main feststellungsanträgen klägerin abgeändert feststellungsanträge insoweit abgewiesen worden klägerin feststellung verpflichtung beklagten gesamtschuldner ersatz folgen ärztlichen eingriffs juni entstandenen entstehenden materiellen schäden soweit anspruchsübergang sozialversicherungsträger erfolgt erfolgt sowie folgen ärztlichen eingriffs entstehenden immateriellen schäden beantragt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe nichtzulassungsbeschwerde erfolg soweit klägerin abweisung anträge feststellung ersatzverpflichtung beklagten für sämtliche materiellen schäden wendet folgen ärztlichen eingriffs juni entstanden entstehen soweit abweisung antrags feststellung ersatzverpflichtung beklagten für immateriellen schäden wendet folgen eingriffs entstehen verurteilung zahlung schmerzensgeld umfasst angefochtene entscheidung verletzt abweisung feststellungsanträge anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg gericht verpflichtet angriffsmittel einzelnen stellung nehmen abs zpo senat beschluss august vi zr bgh beschluss februar iii zr njw grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen verletzung rechtlichen gehörs festzustellen besonderen umständen falles ergibt bverfge umstände liegen berufungsgericht begründung abweisung feststellungsanträge ausschließlich psychischen schäden abgestellt ansicht klägerin künftig befürchten ansicht berufungsge richts zahlungsausspruch über schmerzensgeld umfasst seien vermag abweisung feststellungsbegehren tragen rechtsprechung erkennenden senats klage feststellung verpflichtung ersatz bereits eingetretener künftiger schäden zulässig möglichkeit schadenseintritts besteht feststellungsinteresse abs zpo verneinen sicht geschädigten verständiger würdigung grund gegeben eintritt schadens wenigstens rechnen vgl senat urteile märz vi zr versr januar vi zr versr zulässiger feststellungsantrag begründet sachlichen rechtlichen voraussetzungen schadensersatzanspruchs vorliegen haftungsrechtlich relevanter eingriff gegeben möglichen künftigen schäden führen darüber hinaus rahmen begründetheit gewisse wahrscheinlichkeit schadenseintritts verlangen vgl senat urteil januar vi zr aao gerlach versr bedarf umständen streitfalls abschließenden entscheidung grundsätzen berufungsgericht veranlassung näher darzulegen grund feststellungsanträge klägerin umfassend zurückgewiesen beanstandet nichtzulassungsbeschwerde erfolg antrag ersatzverpflichtung beklagten für sämtliche materiellen schäden festzustellen bereits eingetretenen schaden begründet wurde genannten grundsätzen rechtsprechung zulässig davon berufungsgericht rechtsfehler ausgegangen antrag grundlage bisherigen feststellungen unb
  1267. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter hausmann dr haß dr wiebel dr kuffer richterin safari chabestari beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai zurückgewiesen bedenken ausführungen berufungsgerichts allgemeinen geschäftsbedingungen rechtfertigen zulassung zulassungsgrund insoweit dargetan übrigen begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo gegenstandswert hausmann haß kuffer wiebel safari chabestari'],['Soon']]
  1268. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision klägerin einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen soweit rechtsmittel rechtsvorgängerin klägerin ausgesprochene kündigung april richtet beabsichtigt senat revision unzulässig verwerfen gründe revision berufungsgericht hinsichtlich klägerin ausgesprochenen kündigung märz dagegen hinblick rechtsvorgängerin april erklärte kündigung zugelassen worden daher insoweit unzulässig verwerfen abs zpo beschränkte revisionszulassung liegt bereits rechtsfrage deren klärung berufungsgericht revision zugelassen für selbständig anfechtbaren teil streitgegenstands erheblich angabe zulassungsgrundes regelmäßig eindeutige beschränkung zulassung revision anspruch sehen vgl bgh urteil juli viii zr njw rn mwn liegen dinge berufungsgericht revision frage beschränkt zugelassen falle vermieter gehörenden mehrfamilienhauses für vorliegen erheblicher nachteile sinne abs nr bgb wirtschaftliche verwertung gesamten grundstücks verwertung betroffenen wohnung abzustellen berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete rechtsfrage stellt rechtsvorgängerin klägerin ausgesprochenen kündigung schon gründen unwirksam vorgenommene beschränkung revisionszulassung wirksam kündigung klägerin märz gestützte räumungsanspruch bildet abgrenzbaren rechtlich selbständigen teil streitstoffs tatsächlicher rechtlicher hinsicht unabhängig übrigen prozessstoff beurteilt klägerin revision hätte beschränken können vgl hierzu bgh urteil juli viii zr aao rn mwn soweit hinsichtlich klägerin ausgesprochenen kündigung zugang revisionsinstanz eröffnet besteht grund für zulassung revision berufungsgericht zulassung revision begründet bundesgerichtshof frage befasst für vorliegen erheblichen nachteils sinne abs nr bgb vermieter gehörenden mehrfamilienhaus gesamten grundstücksverhältnisse entscheidend seien verhinderung einzelne wohnungen beziehenden verwertungsabsicht entsprechenden nachteilen verbunden könne revision meint beruht zulassung daher tatbestandsmerkmal abs nr bgb betreffenden streitfall entschei dungserheblich gewordenen rechtsfrage vermieter angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstücks schon gehindert geplante verwertungsmaßnahme teil grundstücks betrifft einzelnen tatbestandsmerkmalen vgl etwa staudinger rolfs bgb neubearb rn einerseits rn ff anderseits berufungsgericht angestellte erwägung trägt gesetz genannten zulassungsgründe abs zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert aa verhinderung angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstücks für vermieter erheblichen nachteilen sinne abs nr bgb verbunden hängt berufungsgericht anlehnung rechtsprechung senats zutreffend ausgeführt besonderen umständen jeweiligen einzelfalls ab entzieht allgemeinen betrachtung vgl senatsurteile januar viii zr bghz rn februar viii zr njw rn jeweils mwn bb vorliegende fall bietet veranlassung höchstrichterliche leitsätze aufzustellen für entwicklung leitsätze fortbildung rechts besteht bedürfnis für rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt st rspr vgl etwa bgh beschluss märz zr bghz mwn beantwortung streitfall aufgeworfenen rechtsfrage hängt weitgehend tatrichter übertragenen würdigung betreffenden einzelfallumstände ab rechtlichen rahmen für abs nr bgb vorzunehmende abwägung bestandsinteresse mieters verwertungsinteresse vermieters senat entscheidungen januar viii zr aao rn ff februar viii zr aao juni viii zr wum rn abgesteckt cc grundsätzen berufungsgericht orientiert gesichtspunkt sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts gefordert rechtsstreit sache richtig entschieden worden tatrichter ob
  1269. [['bundesgerichtshof beschluss za november verfahren zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr büscher richter dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt gründe prozesskostenhilfeantrag antragstellerin abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragstellerin beabsichtigte rechtsbeschwerde unzulässig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt büscher kirchhoff schwonke löffler feddersen vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1270. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen november maßgabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe freiheitsberaubung entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe schweren raub tateinheitlicher freiheitsberaubung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrüge rechtsmittel führt nderung schuldspruchs dahin tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe freiheitsberaubung ua entfällt hinsichtlich straftat verfolgungsverjährung eingetreten generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend dargelegt brigen berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch bestand senat schließt bereinstimmung antrag generalbundesanwalts tatrichter niedrigere einzelstrafen erkannt hätte verfolgungsverjährung hinsichtlich strafbarkeit stgb beachtet hätte rissing van saan fischer cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  1271. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vwgo abs verwaltungsgerichtliche eilentscheidungen aussetzungsverfahren abs vwgo getroffen verwaltungsgericht abs vwgo jederzeit geändert aufgehoben können entfalten amtshaftungsprozeß bindungswirkung gilt amtspflichtwidrige verhalten erlaß verwaltungsakts anordnung sofortigen vollziehbarkeit behörde abs satz nr vwgo gesehen bgh urteil november iii zr olg schleswig lg lübeck iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november richter dr wurm streck schlick dörr galke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts lübeck dezember zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt teils eigentum befindlichen teils angepachteten flurstücken gemarkung gemeinde abbau kies bescheid beklagten landkreises september untere landschaftspflegebehörde bodenabbau auffüllungsvorhaben klägerin genehmigt bestimmte daß für geplante aufschüttungen materialien bodenaushub straßenaufbruch bauschutt gartenabfälle verwandt dürften zeitpunkt beendigung abbau aufschüttungs rekultivierungsmaßnahme dezember festgesetzt worden klägerin genannten zeitpunkt genehmigten abbau rekultivierungsplan erfüllt setzte vorhaben über dezember hinaus fort bescheid juni lehnte beklagte neuanträge gewerteten anträge klägerin februar märz ab genehmigung jahre dezember verlängern erfolglos durchgeführtem widerspruchsverfahren erhob klägerin klage verwaltungsgericht begehrte festzustellen daß genehmigung september dezember abgelaufen sei hilfsweise bescheid beklagten aufzuheben verpflichten genehmigung verlängern klägerin rechtsauffassung gerichts bescheiden verwaltungsgericht wies klage urteil april ab dagegen eingelegte berufung blieb folglos allerdings gab oberverwaltungsgericht urteil april weiteren hilfsantrag klägerin statt sprach daß beantragte genehmigung jedenfalls planungsrechtlichen gründen versagt dürfe etwa monat nachdem beklagte antrag klägerin verlängerung genehmigung jahre abgelehnt nämlich juli untersagte beklagte klägerin ab sofort weitere einbringen materialien jeglicher art kiesgrube sofortige vollziehung rechtfertigte beklagte daß unkontrollierte ablagerungen boden grundwasser geschädigt könnten untersagungsverfügung legte klägerin rechtzeitig widerspruch beantragte zugleich beim verwaltungsgericht aufschiebende wirkung widerspruchs wiederherzustellen antrag wurde beschluß verwaltungsgerichts august abgelehnt dagegen eingelegte beschwerde klägerin wies oberverwaltungsgericht beschluß september zurück nachdem klägerin gerichtliche aufhebung sofortvollzugs erneut betrieben einigten parteien juni aufgrund vergleichsangebots beklagten angebot aufgreifenden vergleichsvorschlags verwaltungsgerichts dahin daß klägerin weiterhin boden kiesgrube deponieren dürfe ausschließlich boden inhaltsstoffe belastet schadstoffe verunreinigt aufgrund vergleichsschlusses wurde hauptsacheverfahren mehr weiterbetrieben parteien vielmehr rechtsstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt klägerin verlangt vorliegenden rechtsstreit beklagten ersatz schadens infolge sofortigen vollzugs untersagungsverfügung juli dadurch entstanden daß abschluß vergleichs sofortvollzug angestrengten verwaltungsgerichtlichen eilverfahren daran gehindert unbelasteten bodenaushub kiesgrube einzubringen landgericht klage abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht klage grunde für gerechtfertigt erklärt revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg rechtmäßigkeit verfügung beklagten juli klägerin weitere einbringen materialien jeglicher art kiesgrube untersagt wurde bestehen bedenken berufungsgericht rechtmäßigkeit verwaltungsakts ausgegangen abs damals geltenden schleswig holsteinischen gese
  1272. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs beruft verfahren eltern kindes deren rechtliche beziehungen untereinander betreffen elternteil nichtabstammung kindes rechtlichen vater stets anhand umfassenden interessenabwägung prüfen ausnahme rechtsausübungssperre abs bgb zuzulassen besonderes gewicht rahmen abwägung frage zuzukommen intensität schutzwürdigen interessen kindes familienfriede ausnahme berührt abgrenzung senatsbeschluss dezember ivb zb njw nichtabstammung kindes rechtlichen vater parteien unstreitig rahmen prüfung bgb durchbrechung rechtsausübungssperre regelmäßig betracht ziehen bgh beschluss juni xii zb olg oldenburg ag nordhorn xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke sowie richter prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts oldenburg juli kosten antragsgegnerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe mai geborene antragsteller april geborene antragsgegnerin april miteinander ehe geschlossen ehe hervorgegangener jahre geborener sohn jahre verstorben scheidungsantrag antragstellers antragsgegnerin november zugestellt worden mai verkündete verbundurteil amtsgerichts familiengericht nordhorn scheidungsausspruch rechtskräftig parteien leben seit oktober getrennt februar gebar antragsgegnerin tochter deren tatsächliche abstammung lebensgefährten antragsgegnerin unstreitig seit juli lebt tragsgegnerin lebensgefährten tochter gemeinsamen wohnung antragsteller vaterschaft angefochten jahre antragsgegnerin erstmals unterhaltsansprüche für kind geltend gemacht seit august zahlt antragsteller aufgrund entsprechenden urteils monatlichen kindesunterhalt ehezeit april oktober abs bgb antragsteller schulausbildung zunächst soldat zeit seit beamter deutschen rentenversicherung bund tätig anwartschaften beamtenversorgung deutschen rentenversicherung bund höhe monatlich bezogen ende ehezeit erworben demgegenüber antragsgegnerin ehezeit deutschen rentenversicherung bund gesetzliche rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen ehezeitende erworben amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten für antragsteller deutschen rentenversicherung bund bestehenden versorgungsanwartschaften wege quasisplittings gemäß abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen oktober begründet begehren antragstellers versorgungsausgleich beschränkt durchzuführen entsprochen beschwerde antragstellers oberlandesgericht entscheidung über versorgungsausgleich dahin abgeändert lasten für antragsteller deutschen rentenversicherung bund bestehenden versorgungsanwartschaften versicherungskonto tragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen oktober begründet dabei versorgungsausgleich hinsichtlich anrechte ausgeschlossen ehegatten zeit november ablauf trennungsjahres oktober ende ehezeit erworben zeitraum entfallenden anrechte ehefrau betragen entsprechenden anrechte ehemannes oberlandesgericht berechnet anwartschaften ehemannes für gesamte ruhegehaltfähige dienstzeit höhe quotienten auszuschließenden neun jahren ruhegehaltfähigen dienstzeit jahren multipliziert zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt antragsgegnerin wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii zulässige rechtsmittel ergebnis erfolg oberlandesgericht für bemessung versorgungsausgleichs zeitraum november oktober unberücksichtigt gelassen einbeziehung ungekürzten anwartschaften einwand grober unbilligkeit gemäß nr bgb entgegenstehe ausgeführt für bejahung voraussetzungen ggf teilweisen ausschlusses versorgungsausgleichs grundsätzlich genüge trennung zustellung scheidungsantrags außergewöhnlich langer zeitraum liege konkreten fall könne bereits aufgrund zwi schen trennung zustellung scheidungsantrags liegenden zeitraums neun jahren festgestellt formal ende ehezeit anknüpfende durchführ
  1273. [['bundesgerichtshof beschluss str alt str dezember strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge anhörungsrüge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen anhörungsrüge verurteilten november senatsbeschluss november kostenpflichtig zurückgewiesen gründe landgericht hamburg urteil januar angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge vier fällen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten verurteilt erkannt zwei monate strafe vollstreckt gelten revision senat beschluss november gemäß abs stpo unbegründet verworfen beschluss verurteilte schriftsatz verteidigerin november gehörsrüge stpo erhoben anho rungsru ge unbegru ndet satz stpo verletzung rechtlichen gehörs liegt senat beschluss november nachteil verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden wäre entscheidung berücksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten übergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehör verletzt senat entscheidung revisionsvorbringen verurteilten vollem umfang bedacht gewürdigt für durchgreifend erachtet kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss september str mutzbauer sander dölp schneider feilcke'],['Soon']]
  1274. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision urteil landgerichts bochum januar revision genannte urteil verworfen angeklagte kosten revision tragen ü landgericht angeklagten wegen untreue drei fällen wegen steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt antrag angeklagten wiedereinsetzung revisionseinlegungsfrist revision bleiben erfolg angeklagte promovierter jurist verteidiger erklärten anschluss verkündung urteils januar rechtsmittelbelehrung einlegung rechtsmittels verzichtet nachdem angeklagte eigenen angaben mai über beschluss großen senats für strafsachen bundesgerichtshofs märz njw kenntnis erlangt beantragte schreiben mai nunmehrigen verteidiger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionseinlegungsfrist legte gleichzeitig revision wiedereinsetzungsantrag begründet wesentlichen rechtsmittelverzicht bestandteil verfahrensbeendenden absprache sei beinhaltet falle rechtsmittelverzichts haftverschonung gewährt würde wiedereinsetzungsantrag versagt bereits tatsachen begründung wiedereinsetzungsantrages hinreichend glaubhaft gemacht abs satz stpo staatsanwaltschaft behauptungen angeklagten ablauf hauptverhandlung ausdrücklich entgegengetreten insbesondere abrede genommen verfahrensbeendende absprache gericht staatsanwaltschaft verteidigung stattgefunden gericht rechtsmittelverzicht hingewirkt weder urteil hauptverhandlungsprotokoll ergibt richtigkeit vorbringens angeklagten damalige verteidiger rechtsanwalt entgegen ankündigung jetzi gen verteidigers stellungnahme vorgängen abgegeben zweifel richtigkeit behaupteten tatsachen gehen lasten antragstellers vgl bghr stpo abs glaubhaftmachung wiedereinsetzungsantrag unbegründet große senat für strafsachen bundesgerichtshofs beschluss märz njw entschieden gericht rahmen urteilsabsprache rechtsmittelverzicht hinwirken darf urteil verfahrensabsprache zugrunde liegt rechtsmittelberechtigten neben rechtsmittelbelehrung satz stpo stets qualifiziert darüber belehren ungeachtet absprache entscheidung frei rechtsmittel einzulegen indes fehlen erforderlichen qualifizierten belehrung lediglich wirkung erklärte rechtsmittelverzicht unwirksam angeklagten erheblich überschrittene einwöchige frist einlegung revision abs stpo verfügung gestanden hätte für wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision etwa unzulässige vereinbarung rechtsmittelverzichts rahmen urteilsabsprache ebenfalls unstatthaftes hinwirken gerichts rechtsmittelverzicht bedeutung unterlassen qualifizierten belehrung zieht vermutung satz stpo bgh aao insoweit angeklagten wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte kenntnisnahme entscheidung bundesgerichtshofs relevanz unkenntnis angeklagten verteidigers bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs gar bestimmten beschluss großen senats für strafsachen liegt verhinderung sinne satz stpo vgl bgh aao bgh beschluss april str bgh beschluss juli str letztere entscheidung unerheblichkeit erfolgten freilich bedenklichen verfahrensweise zusammenhang urteilsverkündung rechtsmittelverzicht getroffenen haftentscheidung danach revision unzulässig verspätet eingelegt abs stpo harms häger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  1275. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlungen mai juni sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler lienen becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle beschlossen senat beabsichtigt entscheiden abschluss strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden durchsetzung staatlichen strafanspruchs näherer bestimmung ausmaßes berücksichtigt angeklagte gleichwohl stgb angemessenen strafe verurteilen zugleich urteilsformel auszusprechen entschädigung für überlange verfahrensdauer bezifferter teil verhängten strafe vollstreckt gilt legt sache wegen grundsätzlichen bedeutung fortbildung rechts großen senat für strafsachen gründe senat liegt revisionsverfahren staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschränkten rechtsmittel beanstandet landgericht wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung vorgenommene kompensation rechtsfehlerhaft durchgeführt rüge wirft grundsätzliche fragen art weise derartiger kompensationen ansicht senats dahin beantworten bisher rechtsprechung angewendeten modell strafe auszusprechen bezifferten abschlag urteilsgründen festgelegten angemessenen strafe bilden mehr festgehalten vielmehr hält senat vorlegungsfrage beschriebene vorgehensweise für vorzugswürdig derartigen systemwechsel völlige abkehr bisherigen einhel ligen rechtsprechung verbunden wäre hält senat für erforderlich grundsatzfrage großen senat für strafsachen fortbildung rechts entschieden abs gvg einzelnen landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb wegen versuchten betruges abs stgb gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt rahmen strafzumessung zunächst festgestellt verfahren rechtsstaatswidriger weise verzögert worden sei eingang anklageschrift oktober erlass eröffnungsbeschlusses mai unvertretbar langer zeitraum gelegen hiervon ausgehend ausgeführt berücksichtigung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung sei ahndung besonders schweren brandstiftung mindeststrafe fünf jahren freiheitsstrafe angemessen abs stgb möglichkeit milderen bestrafung minder schwerer fälle vorsehe könne eingetretene verfahrensverzögerung innerhalb gesetzlich eröffneten strafrahmens berücksichtigt verfassungsrechtlich gebotene kompensation verletzung beschleunigungsgebots ermöglichen sei abs stgb anzuwenden entsprechend vorschrift landgericht strafrahmen abs stgb herabgesetzt sodann kompensation verzögerung freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten statt verwirkten strafe fünf jahren verhängt für versuchten betrug blick überlange verfahrensdauer einzelfreiheitsstrafe sechs monaten statt verwirkten strafe jahr festgesetzt erhöhung einsatzstrafe drei jahren zehn monaten sodann gesamtfreiheitsstrafe vier jahren erkannt jeweili gen strafabschläge hätte fünf jahren sechs monaten gebildet ii hiergegen wendet staatsanwaltschaft recht senat beabsichtigt daher urteil deren revision gesamten strafausspruch aufheben allerdings einzelstrafen beanstanden landgericht eigentlich berücksichtigung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung angemessene sanktionen für angeklagten begangenen taten festgesetzt bemessung tatsächlich verhängten strafen zugrunde gelegt gilt insbesondere soweit für besonders schwere brandstiftung maßgeblichen strafrahmen abs stgb lediglich mindeststrafe eigentlich verwirkt erachtet soweit landgericht ausgehend verwirkten einzelstrafen überlange verfahrensdauer strafzumessung berücksichtigt folgt zunächst hierzu bisherigen rechtsprechung entwickelten vorgaben hinsichtlich strafreduktion für brandstiftungsdelikt geht über hinaus auffassung hierbei vertritt begegnet indessen rechtlichen bedenken ursprünglichen rechtsprechung bundesgerichtshofs verletzung anspruchs schleunige abwicklung strafverfahrens ausschließlich w
  1276. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer iii landgerichts detmold dezember kosten gläubigers zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeinstanz euro festgesetzt gründe gläubiger rechtskräftiges versäumnisurteil landgerichts bielefeld november erwirkt schuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt wurde zahlungstitel liegt höhe teilbetrages euro vorsätzliche unerlaubte handlung schuldners zugrunde ber vermögen schuldners wurde januar insolvenzverfahren eröffnet antrag gläubigers september erlass pfändungs berweisungsbeschlusses künftige forderungen schuldners betrifft amtsgericht vollstreckungs gericht zurückgewiesen entscheidung landgericht sofortige beschwerde gläubigers bestätigt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubiger begehren ii statthafte abs nr zpo brigen zulässige abs satz zpo rechtsbeschwerde sache erfolg vorliegender sache anstelle vollstreckungsgerichts insolvenzgericht entscheidung berufen abs inso sofern vollstreckungsverbote abs inso beachtet über dagegen allgemeinem vollstreckungsrecht statthafte erinnerung zpo anstelle vollstreckungsgerichts grund größeren sachnähe gemäß abs satz inso insolvenzgericht befinden bt drucks rege inso zuständigkeit insolvenzgerichts begründet falls tatsächlich durchgeführten zwangsvollstreckung rechtsbehelf verstöße abs inso gerügt münchkomm inso breuer aufl rn nerlich römermann wittkowski inso rn app nzi vielmehr gegeben vollstreckungsorgane berufung abs inso erlass beantragten vollstreckungsmaßnahme ablehnen verweigerung vollstreckungsmaßnahme actus contrarius anordnung behandelt vgl kübler prütting lüke inso rn unzuständig keit erstinstanzlichen gerichts jedoch rechtsbeschwerde gestützt abs zpo rechtsbeschwerdegericht prüfung entzogen erstinstanzliche gericht funktionell zuständig bgh beschl juni iii zr famrz bgh beschl juli vii zb tz veröffentlichung bestimmt landgericht auffassung beantragten pfändungs berweisungsbeschluss stehe vollstreckungsverbot abs inso entgegen obwohl gläubiger vollstreckung vorsätzliche unerlaubte handlung betreffenden forderung betreibe gehöre abs satz inso privilegierten gläubigern vorschrift gelte für deliktsgläubiger zugleich insolvenzgläubiger seien gläubiger forderung insolvenzeröffnung erworben daher insolvenzgläubiger sei verbleibe für vollstreckungsverbot abs inso neugläubigern vorbehaltene privilegierung abs satz inso würde weitgehend leer laufen deliktsgläubiger insolvenzgläubiger quote insolvenzverfahren partizipierten daneben künftige bezüge vollstrecken dürften würdigung hält rechtlicher prüfung stand gläubiger gehört insolvenzgläubiger forderung vorsätzlich unerlaubten handlung schuldners herrührt abs satz inso privilegierten kreis neugläubigern denen vollstreckung erweitert pfändbare künftige bezüge schuldners gestattet aa abs inso schließt sicherstellung gleichmäßigen be friedigung gläubiger während dauer insolvenzverfahrens einzelvollstreckung insolvenzgläubiger sowohl insolvenzmasse insolvenzfreie vermögen schuldners während dauer insolvenzverfahrens entstehende bezüge fallen wegen einbeziehung neuerwerbs inso insolvenzmasse insolvenzgläubigern abs inso vollstreckung insolvenzfreie vermögen schuldners verwehrt umfasst verbot vollstreckung künftige verfahrensbeendigung fällig werdende bezüge schuldners dienstverhältnis münchkomm inso breuer aao rn hkinso eickmann aufl rn bb abs satz inso erstreckt für insolvenzgläubiger geltende verbot vollstreckung künftige forderungen dienstverhältnissen verfahrenseröffnung hinzukommenden neugläubiger schuldners gläubiger unterhaltsansprüche gemäß inso verfahren geltend gemacht können nerlich römermann wittkowski aao rn hilfe regelung schuldner stand gesetzt verfahrensbeendigung pfändbaren forderungen bezüge dienstverhältnis zwecke res
  1277. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch dezember beschlossen beschluß senats september dahingehend berichtigt daß beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten klägers zurückgewiesen gründe beschluß senats september über beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts hamm september wegen versehentlichen auslassung kostenausspruchs gemäß zpo berichtigen senat beschlußfassung davon ausgegangen abschließende entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens treffen daß inhalt beschlusses kostenentscheidung tatsächlich aufweist stellt für beteiligten offenbares versehen dar offenbar irrtum zusammenhang entscheidung mindestens umständen erlaß ergibt bgh beschluß juli ix zr bghr zpo nichtannahmebeschluß beschlüsse gemäß abs satz zpo trifft senat großer zahl soweit zulassung revision insgesamt abgelehnt verfahrensabschließenden charakter sprechen kostentragungspflicht beschwerdeführers zumindest prozeßbevollmächtigten parteien bekannten ständigen bung abzugehen bestand vorliegenden fall ersichtlich gesichtspunkt anlaß besteht jedoch sicht beteiligten versehentlichen auslassung deshalb zweifel grund für unvollständigkeit beschlußtenors betracht kommt handelt offenbare unrichtigkeit gemäß zpo korrigieren vgl bgh aao terno dr schlichting wendt seiffert felsch'],['Soon']]
  1278. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs vertragspartei vertragspartei verlangt vertrag geschuldet gestaltungsrecht ausübt besteht verletzt pflicht rücksichtnahme abs bgb handelt sinne abs satz bgb pflichtwidrig sinne abs satz bgb vertreten vertragspartei pflichtwidrigkeit schon erkennt rechtsposition sache berechtigt erst rechtsposition plausibel ansehen durfte bgh urteil januar zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzender richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai kosten beklagten widerklägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bauträgerin kaufte notariellem kaufvertrag september kläger abzubrechenden gebäude bebautes grundstück für grundstück parzelliert bebauung sechs einfamilienhäusern weiterverkauft beklagte vertragsschluss bauvoranfrage einreichen heißt vertrag sobald baugenehmigung errichtung häuser nebst genehmigung teilung grundbesitzes insgesamt entsprechende zahl baugrundstücke erteilt kaufvertrag wirksam vertragsbeteiligten erbringung obliegenden leistung verpflichtet vollzug vertrags stockte nachbar beklagten erteilten bauvorbescheid widerspruch einlegte außerdem machte kläger zunächst unbekannt blieb zuständige behörde schreiben februar erteilung für vorgesehene teilung grundstücks erforderlichen genehmigung vorherigen abbruch vorhandenen bebauung grundstück abhängig rücksicht nachbarwiderspruch vereinbarten parteien februar notariell beurkundeten ergänzungsvertrag stundung kaufpreises erteilung baugenehmigung anerkennung rechtspflicht seitens käufers abzuschließenden weiterverkäufen zahlende kaufpreis voller höhe vorzeitig verkäufer zahlen zeitpunkt baugenehmigung beantragt schriftwechsel parteien wegen zahlung kaufpreises ließ kläger beklagte anwaltlichen schreiben juli august auffordern kaufpreis august zahlen leistete beklagte begründung folge baugenehmigung sei wegen schwebenden widerspruchsverfahrens fehlenden teilungsgenehmigung erteilt worden erteilung teilungsgenehmigung setze vorherigen abriss gebäude voraus schreiben august teilte bauaufsichtsbehörde kläger anfrage bauantrag gestellt worden sei beklagte ließ schreiben september mitteilen bauanträge seien selbstverständlich eingereicht daraufhin erklärte kläger schreiben september hinweis treuwidriges verhalten beklagten rücktritt grundstückskaufvertrag rückabwicklung inzwischen vollzogenen kaufvertrags löschung grundpfandrechts zugunsten gläubigers beklagten gerichtete rechtskräftig abgewiesene klage beklagte widerklage erhoben kläger ersatz kosten für verteidigung zahlungsverlangen höhe rücktritt höhe verlangt landgericht widerklage abgewiesen oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten ansprüche weiterverfolgt kläger beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht hält widerklage für unbegründet allein betracht kommender anspruch abs satz bgb scheitere pflichtverletzung klägers seien sowohl zahlungsaufforderung klägers rücktritt sache gerechtfertigt kaufpreis weder ersten zweiten zeitpunkt fällig sei begründe allein pflichtverletzung bundesgerichtshof anerkannt unberechtigte geltendmachung gewerblicher schutzrechte schadensersatzansprüche auslösen könne lasse verallgemeinern geltendmachung unberechtigter ansprüche löse fällen hinzutreten besonderer umstände schadensersatzverpflichtung wäre würde geltendmachung ansprüchen hohen haftungsrisiko belastet unzumutbar erschwert wertung stehe urteil viii zivilsenats bundesgerichts hofs januar viii zr njw entgegen darin bundesgerichtshof entschieden unberechtigte aufforderung beseitigung mängeln schadensersatzhaftung auslösen könne offen gelassen fallgestaltungen gelte sei kläger gehalten zahlungsverla
  1279. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken dezember schuldspruch dahin geändert angeklagte sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen davon fällen tateinheit sexuellem missbrauch kindern weiteren fällen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern schuldig gesamten strafausspruch feststellungen aufgehoben ii brigen angeklagte freigesprochen insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen iii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über übrigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen iv gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen davon fällen tateinheit sexuellem missbrauch kindern weiteren fällen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo nderung schuldspruchs beruht generalbundesanwalt zuschrift einzelnen zutreffend ausgeführt zählfehler landgerichts getroffenen feststellungen tatzeitraum oktober mai landgericht angenommen lediglich sexuellen bergriffen angeklagten adoptivtochter gekommen senat daher schuldspruch entsprechend abgeändert angeklagten bezüglich weiteren angeklagten missbrauchstaten freigesprochen schuldspruchänderung führt wegfall betroffenen einzelstrafen jeweils freiheitsstrafe jahr sechs monaten zwingt weiterhin aufhebung ausspruchs über gesamtstrafe senat hebt übrigen einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit geben umfassend über rechtsfolgen insbesondere berücksichtigung selbstanzeige angeklagten vgl ua schuldanerkenntnisses vgl ua oben befinden weist ferner darauf annahme rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung gesamtstrafe einzelstrafen ermäßigen vgl bgh nstz tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  1280. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin september gemäß abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg maßregel gemäß stgb betreffenden erwägungen halten sachlichrechtlichen prüfung stand landgericht freilich blick allfälliges verteidigungsverhalten kritisch überprüften selbsteinschätzung angeklagten folgend ua festgestellt angeklagte inzwischen seit zeit abhängigkeit harten drogen überwunden konnte zudem ergebnis blutanalyse stützen nachweise harten drogen erbracht umstände konnten landgericht pflicht erschöpfenden beweiswürdigung entbinden vgl bghst bgh beschluss juni str fehlerfrei getroffenen feststellungen ergebenden massiven hinweise wenigstens bestehende drogenabhängigkeit aktuellen konsum harter drogen vgl bgh beschluss juli str fischer stgb aufl rdn erwägung ziehen lebensweg angeklagten sohn folgen sucht mittlerweile verstorbener drogenabhängiger spiegelt klassische drogenkarriere angeklagte seit erreichen strafmündigkeit unterbrechung beeindruckung jugendstrafvollzug raubund diebstahlstaten begangen landgericht hinsichtlich letzten einschlägigen verurteilung ausdrücklich dargelegt verwertung beute drogensucht befriedigen können während letzten haftzeit angeklagte umgang betäubungsmitteln wurde wegen deren unerlaubten besitzes verurteilt btmg abhebenden beschlüsse amtsgerichts tiergarten berlin gingen anfang bestehenden betäubungsmittelabhängigkeit angeklagten haftentlassung juni lässt angeklagten entlassung jugendstrafvollzug erhobene forderung drogenentwöhnungstherapie absolvieren verstehen tatzeit stand angeklagte über bak alkohol einfluss cannabinoiden all hätte vertieften prüfung bestehens drogenabhängigkeit genötigt tritt hinzu bewertung verfahrensgegenständlichen tat fortsetzung angeklagten früher betriebenen beschaf fungskriminalität nahezu aufdrängt angeklagte schwerwiegendes hohen strafrechtlichen risiko verbundenes verbrechen begangen tatumständen offensichtlich geringe beute erzielen können indes ausgereicht hätte geringem umfang betäubungsmittel erwerben vgl bgh beschluss juni str senat vermag auszuschließen strafe niedriger ausgefallen wäre falls drogenabhängigkeit vorgelegen hätte vgl bgh dallinger mdr bgh nstz bgh beschluss juni str strafe zumal angesichts geringen umfangs beute vergleichsweise harmlosen art waffeneinsatzes trotz anwendung abs stgb eher hoch bemessen hilfe stpo zwingend hörenden sachverständigen neue tatgericht frage vorliegens voraussetzungen stgb neu prüfen bislang zusammenhang herangezogenen psychodiagnostischen kriterien erscheinen wenig überzeugend basdorf brause dölp schneider könig'],['Soon']]
  1281. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richter dr fischer dr pape juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg juli kosten beklagten zurückgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo urteil berufungsgerichts weicht zulassungsrelevanter weise urteil bundesgerichtshofs september ix zr wm ff ab entscheidung darf anwalt grundsätzlich vollständigkeit richtigkeit angaben mandanten verlassen weiteren erforschung sachverhalts entsprechende anhaltspunkte grundsätzlich verpflichtet aao vorliegenden fall berufungsgericht anhaltspunkte gesehen anlass weiteren nachforschungen gegeben hätten bisherige nutzung gebäudes vertrag februar wohnhaus synagoge schule verkauft worden vermessungsgutachten dezember nebst anlagen allgemeinen rechtssatz inhalts anwalt immer umständen vollständigkeit richtigkeit mandanten vorgelegten urkunde verlassen darf gibt verfahrensgrundrechte beklagten wurden verletzt insbesondere wurde deren anspruch rechtliches gehör gewahrt art abs gg berufungsgericht vielfach schlüsse unterbreiteten sachverhalt etwa historienforscher aufgefundenen kläger eingereichten unterlagen gezogen beklagten für richtig halten verstößt jedoch art abs gg anknüpfungstatsachen denen rechtsgutachten sachverständigen prof dr beruht berufungsgericht auswertung klä ger vorgelegten urkunden für bewiesen angesehen bestreiten beklagten rügen übergangen berufungsgericht verpflichtet entsprechend erster instanz ausdrücklich gestellten zweiter instanz bezug genommenen antrag beklagten weiteres gutachten einzuholen einholung weiteren gutachtens steht schon wortlaut vorschrift abs zpo ergibt pflichtgemäßen ermessen gerichts bgh urteil februar iii zr bghz november iii zr njw rn beweisantrag erforderlich entsprechender antrag gestellt bindet gericht erste gutachten gegenteil behaupte ten tatsache bewiesen bgh urteil februar aao berufungsgericht ausführlich begründet tatsächlichen grundlagen ausgegangen warum grundlage ausführungen sachverständigen prof dr folgt anlass weiteres gutachten einzuholen bestand danach nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage beweisantrag berufungsbegründung ausdrücklich wiederholt bezugnahme erster instanz gestellten antrag ausreicht kommt folglich weiteren begründung gemäß abs satz fall zpo abgesehen kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg bamberg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']]
  1282. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni maßgabe unbegründet verworfen angeklagte wegen gewerbs bandenmäßigen betruges fällen davon fällen tateinheit urkundenfälschung wegen versuchten gewerbs bandenmäßigen betruges vier fällen davon drei fällen tateinheit urkundenfälschung wegen gewerbsmäßiger hehlerei zwei fällen schuldig liste angewandten vorschriften stgb entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmäßigen betruges fällen davon fällen tateinheit urkundenfälschung wegen versuchten banden gewerbsmäßigen betruges fünf fällen davon drei fällen tateinheit urkundenfälschung sowie wegen gewerbsmäßiger hehlerei zwei fällen schuldig gesprochen ge samtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt kompensation konventionswidrigen verfahrensverzögerung hiervon sechs monate für vollstreckt erklärt verurteilung wendet angeklagte näher begründete rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel führt lediglich tenor ersichtlichen abänderung schuldspruchs abs stpo brigen erfolg landgericht angeklagten wegen betrugstaten verurteilt rechtsfehlerfrei festgestellte sachverhalt belegt indes betrugsfälle nämlich vollendete drei versuchte taten gewerbs bandenmäßigen betruges tatkomplex insgesamt vollendete drei versuchte taten sowie tatkomplex ii weiterer vollendeter betrug aufnahme betrugstaten urteilsformel handelt offensichtliches versehen landgericht rahmen rechtlichen würdigung zutreffend fällen betruges ausgegangen für taten einzelstrafen verhängt senat ändert schuldspruch entsprechend antrag generalbundesanwalts dahin ab angeklagte statt wegen fünf lediglich wegen vier fällen versuchten gewerbs bandenmäßigen betruges schuldig aufhebung einzelstrafe bedarf landgericht für fälle lediglich vier einzelstrafen verhängt gesamtstrafausspruch fehler ebenfalls betroffen soweit landgericht angeklagten fall ordnungsnummer statt wegen vollendeten gewerbs bandenmäßigen betruges lediglich wegen versuchs verurteilt sieht senat abände rung urteilsformel ab angeklagte rechtsfehler beschwert gilt soweit landgericht zahl fälle denen angeklagte jeweils tateinheitlich urkundenfälschung begangen urteilsformel niedrig angegeben beschwert angeklagten norm stgb liste angewandten vorschriften streichen angeklagte vorschrift strafbar gemacht weitergehende revision angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo abfassung urteilsgründe namentlich teil unterschiedliche bezeichnung einzelfälle sachverhalt beweiswürdigung rechtlicher würdigung strafzumessung gibt senat jedoch anlass folgendem hinweis tatserie abgeurteilt ratsam urteilsgründen für einzelnen taten rahmen sachverhaltsdarstellung einheitliche ordnungsziffern vergeben durchgängig beweiswürdigung rechtlicher würdigung sowie strafzumessung weiterzuverwenden bestand urteils insgesamt gefährden urteilsgründe wegen inkonsistenten nummerierung heraus mehr weiteres verständlich ermittlung für einzeltaten verhängten strafen kaum vollständige rekonstruktion tabellarische exzerpierung urteilsinhalts möglich vgl bgh wistra bgh beschl februar str vorliegenden fall revisionsgerichtliche berprüfung mangelnde sorgfalt abfassung urteilsgründe seitens tatgerichts erheblich erschwert worden nachprüfung urteils unauflösbaren widersprüche ergeben senat darstellungsmängel letztlich durchgreifend erachtet nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  1283. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november gemäß satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rüc kzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgen vvg abgeschlossen folge zahlte vn versicherungsprämien schreiben juli erklärte widerspruch gemäß vvg hilfsweise kündigung versicherungsvertrages versicherer akzeptierte kündigung zahlte rückkaufswert feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung über widerspruchsrecht gemäß abs satz vvg klage verlangt vn soweit für revisionsinstanz bedeutung rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich gezahlten rückkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn prämien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgemäß über widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei ksam zustande gekommen abs satz abs satz vvg europäisches recht verstoße bedürfe entsche idung ausübung widerspruchsrechts widerspreche falls treu glauben vn bekannt gemachte wide rspruchsfrist beim vertragsschluss ungenutzt verstreichen lassen jahrelang prämien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen für zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen identischer widerspruchsbelehrung gleichem text versicherungsschein rechtsauffassung oberlandesgerichts karlsruhe belehrung für unzureichend gehalten abweiche frage jedoch geklärt senat beschluss juni iv zr juris rechtsauffassung berufung sgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begründung berufungsgericht revision meint entschieden widerspruchsbelehrung einbeziehung gesamtinhalts policenbegleitschreibens vn ausreichend deutlich mache unterlagen vorliegen müssen widerspruchsfrist beginnt senat genanntem beschluss tatrichterliche beurteilung berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt wonach wortgleiche widerspruchsbelehrung beklagten esetzlichen anforderungen hinblick nennung fristaus lösenden unterlagen policenbegleitschreiben genügt revision beschluss gemäß satz zpo zurückgewiesen senat sbeschlüsse juni september iv zr juris entgegen ansicht revision gibt abweichende beurteilung oberlandesgericht karlsruhe wortgleichen iderspruchsbelehrung urteil august anlass nderung senatsrechtsprechung berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt trotz verwendung begriffs beilagen versicherungsschein hinreichend klar begriff angeführten verbraucherinformationen unterlagen sinne widerspruchsbelehrung handelt bedenkenfrei berufungsgericht schließlich entgegen auffassung revision ansicht belehrung policenbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hält rechtlicher prüfung stand solchermaßen policenmodell geschlossene vers icherungsverträge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europäischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entsche
  1284. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja art rberg bgb veranlaßt mietwagenunternehmen daß unfallgeschädigten kunden ansprüche schädiger ersatz mietwagenkosten rechtsberatung zugelassenes inkassobüro abtreten forderung seinerseits mietwagenunternehmen sicherung abtritt abtretungen nichtig vorgehen schadensregulierung insbesondere durchsetzung unfallersatztarifs mietwagenunternehmen umgehung art rberg entwickelten rechtsprechungsgrundsätze bezweckt bgh urteil märz vi zr olg hamm lg dortmund vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin rechtsberatung zugelassenes inkassobüro macht klage beklagte kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprüche ersatz mietwagenkosten geltend drei unfallgeschädigte einziehung eigene rechnung abgetreten unfallgeschädigten zedenten autovermieter jeweils fahrzeug sogenannten unfallersatztarif angemietet autovermieter veranlaßte ansprüche ersatz mietwagenkosten klägerin abzutreten abtretung liegt formularerklärung zugrunde geschädigten klägerin bevollmächtigten einziehung jeweiligen forderung erforderlichen maßnahmen ergreifen kurzem zeitli chen abstand unterzeichnung jeweiligen abtretungserklärung trat klägerin jeweilige schadensersatzforderung verkehrsunfall sicherung fällig werdenden ersatzwagenkosten mietwagenkosten autovermieter ab abtretung erfolgte formularerklärung inhalt jeweiligen sicherungsabtretungserklärung zessionarin berechtigt zahlung mietwagenkosten direkt verlangen hierzu zession offen legen jeweils zwei tage später nahm firma abtretung trat sodann beklagte heran forderte offenlegung sicherungsabtretungen zahlung mietwagenkosten jeweils zeitlich danach forderte klägerin beklagten zahlung mietwagenkosten inkassogebühren beklagte lehnte zahlung ab unfallersatztarif für überhöht hält übrigen ansicht abtretungen rechtsberatungsgesetz verstoßen daher unwirksam letztgenannten begründung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen revision zugelassen verfolgt klägerin klageziel entscheidungsgründe berufungsgericht führt angefochtenen urteil veröffentlicht olg report hamm schaden praxis klägerin könne beklagten zahlung mietwagenkosten verlangen abtretung schadensersatzansprüche umgehung vorschrift artikel abs rberg darstelle unwirksam sei autovermieter besitze erlaubnis geschäftsmäßigen rechtsberatung daher möglichkeit geschäftsmäßig für unfallgeschädigten kunden schadensregulierung durchzuführen forderungsabtretungen seien insoweit gemäß bgb nichtig ausnahmefall liege geschädigten hätten regulierung hand genommen sei sicherungsfall nämlich nichtzahlung kunden eingetreten mietwagenunternehmen wegen seit jahren andauernden streits ersatzfähigkeit mietwagenkosten unfallersatztarif großes interesse daran durchsetzung mietwagenkosten gegenüber versicherern hand nehmen klägerin interesse autovermieter versicherern geschlossen gegenüber stellen schriftsätzlich deutlich gemacht autovermieter daher durchsetzung eigenen interessen gewählt inkassobüro einzuschalten dabei weiterhin schadensregulierung hand genommen jeweils klägerin beklagte angeschrieben sicherungsabtretung hingewiesen zahlung verlangt für sicherungsabtretung zahlungsverlangen vollabtretung forderung geschädigten klägerin grundlage mehr gegeben verhältnis autovermieters klägerin sichern gegeben geschädigten hätten ersatzansprüche zwecks durchsetzung klägerin vollem umfang abgetreten gehabt rechtliche beziehung klägerin autovermieter bestanden autovermieter wegen mietwagenkosten hätte sichern sicherung verhältnis kunden erfolgen können seien schuldner mietwagenkosten wahrheit sei daher daß konst
  1285. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september fassung beschlusses november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht gegenüber beklagten bank bereicherungs schadensersatzansprüche zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung geltend kläger wurde jahr anlagevermittler geworben qm große eigentumswohnung nr errichtenden appartementhaus nebst tiefgaragenplatz erwer ben verkaufsprospekt vertraglichen grundlagen folgt erläutert erwerber beauftragt unabhängigen abwicklungsbeauftragten abschluss vorgesehenen verträge wahrnehmung geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen aufgaben abwicklungsbeauftragte vertritt erwerber abschluss grundstückskauf werklieferungsvertrages finanzierung beim abschluss sonstigen vorgesehenen verträge weitere aufgaben insbesondere prüfung objektes bautechnischer hinsicht prüfung werthaltigkeit kommen abwicklungsbeauftragten prospekts abwicklungsbeauftragte beauftragt namen einzelnen erwerbers finanzierungsvermittler auftragsgemäß beschaffung gemäß konzeption vorgesehenen langfristigen darlehen sowie vermittlung finanzierungsangeboten für vorfinanzierung konzeptionsgemäß vorgesehenen eigenkapitals soweit erwerber wünscht finanzierungsvermittler umfassenden betreuung beratung bezüglich fragen endfinanzierung vorlage unterschriftsreifer darlehensverträge verpflichten prospekts für abwicklung erwerbsvorganges prospektherausgeber angebot abwicklungsbeauftragten vorliegen abwicklungsbeauftragte ausschließlich auftrag zukünftigen erwerber tätig abwicklungsbeauftragte übernimmt abwickelnde tätigkeit für erwerber maßgabe prospekt prospektherausgeber gemachten vorgaben erwerber schließenden geschäftsbesorgungsvertrages prospekts abwicklungsbeauftragte steuerberatungsgesellschaft mbh nachfolgend abwicklungsbeauftragte finanzierungsvermittlerin gmbh folgend finanzierungsvermittlerin schreiben mai bestätigte beklagte finanzierungsvermittlerin bereitschaft finanzierung kaufpreises für erwerber einheiten neubaumaßnahme übernehmen zwecks erwerbs wohnung bot kläger abwicklungsbeauftragten notarieller urkunde august umfassenden geschäftsbesorgungsvertrag erteilte ebensolche vollmacht ausdrücklich abschluss finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste gesamtaufwand dm betragen finanzierung gesamtaufwands schloss abwicklungsbeauftragte namens klägers august beklagten zunächst zwischenfinanzierungsvertrag davon zahlte beklagte anweisung abwicklungsbeauftragten betrag höhe dm finanzierungsvermittlungsprovision finanzierungsvermittlerin notariellem kauf werklieferungsvertrag august erwarb abwicklungsbeauftragte namens klägers bauträgerin verkäuferin wohnung nebst tiefgaragenplatz kaufpreis dm dezember januar nahm abwicklungsbeauftragte ablösung zwischenfinanzierung namens klägers beklagten zwei unterkonten geführtes endfinanzierungsdarlehen über dm grundschuld wohnungseigentum darlehenshöhe abtretung ansprüche lebensversicherung besichert wurde beklagte zahlte restliche darlehenssumme abwicklungskonten über abwicklungsbeauftragte verfügen konnte hinblick bevorstehenden ablauf vertraglich vereinbarten zinsfestschreibung schloss kläger beklagten mai ablösung bestehenden darlehens zwei unterkonten geführten forward darlehensvertrag über ab mahnverfahren jahr eingeleiteten klage kläger zuletzt rückzahlung januar mai gezahlten zins tilgungsraten höhe insgesamt disagios höhe jeweils nebst rechtshängigkeitszinsen rückabtretung lebensversicherung sowie feststellung begehrt beklagte darlehensvertrag mai ansprüche geltend k�
  1286. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau dezember antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten revision tragen gründe revision angeklagten unzulässig angeklagte verkündung angefochtenen urteils rücksprache verteidiger wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo verzicht prozeßhandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurückgenommen st rspr bghst ausnahmsweise allerdings wegen unzulässiger willensbeeinflussung etwa gericht verantwortende drohung täuschung veranlaßt unwirksam anfechtung rechtsmittelverzichts drohung irreführung pflichtverteidiger überhaupt möglich wäre offenbleiben empfehlung pflichtverteidigers sicht milde urteil anzunehmen revision staatsanwaltschaft höheren strafe rechnen sei weder drohung täuschung sehen verteidiger erwartenden freiheitsstrafe acht jahren gesprochen naheliegt hör bersetzungsfehler beruht antrag staatsanwaltschaft lautete fünf jahre gesamtfreiheitsstrafe daß angeklagte daraufhin abgegebenen verzichtserklärung tragweite erklärung bewußt glaubhaft angegeben daß urteil annehmen behauptung dennoch geglaubt erklärung gebunden berprüfung revisionsinstanz erreichen können entbehrt danach grundlage rissing van saan otten fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  1287. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat antrag zeuginnen ausschließung ffentlichkeit schutz intimsphäre gemäß abs gvg anwendbaren fassung opferschutzgesetzes dezember bgbl wirksam gestellt worden vorsitzende zuvor außerhalb laufenden hauptverhandlung angebrachten antrag zeuginnen öffentlichen sitzung märz mitgeteilt beteiligten gelegenheit stellungnahme gegeben soweit kommentarliteratur vertreten antrag könne wirksam hauptverhandlung gestellt vgl lr wickern stpo aufl gvg rn meyer goßner stpo aufl gvg rn vermag senat folgen wortlaut verlangt gegenteil sieht lediglich abs satz gvg widerspruch betroffenen ausschluss ffentlichkeit hauptverhandlung erklärt vergleichbares setzt abs gvg für ausschließungsantrag voraus erfordernis bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs demgemäß aufgestellt worden gesetzgebungsgeschichte ergibt hierzu vgl entwurf ersten gesetzes verbesserung stellung verletzten strafverfahren april bt drucks beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses deutschen bundestags oktober bt drucks entwurf gesetzes stärkung rechte opfern sexuellen missbrauchs stormg juni bt drucks beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses deutschen bundestags märz bt drucks fällen anerkannt zeuge prozessuale erklärungen außerhalb hauptverhandlung deren inhalt ablauf einwirken etwa zeuge umfassendes auskunftsverweigerungsrecht stpo zusteht recht außerhalb laufenden hauptverhandlung wirksam ausüben bgh urteil märz str bghr stpo abs satz unerreichbarkeit angehöriger hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs stpo umfassend gebrauch gemacht außerhalb einverständnis beweiserhebung über inhalt polizeilichen vernehmung wirksam erklären bgh beschluss oktober str nstz rr allerdings ergibt regelungszusammenhang abs gvg abs satz gvg verfahrensbeteiligten sowie zuhörer gerichtssaal lage müssen ausschlussgrund eindeutig erkennen vgl bgh urteil juni str bghst beschlüsse november str bghr gvg abs satz begründung juli str nstz rr becker jedoch vorsitzenden gewählten verfahren fall sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  1288. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter scharen keukenschrijver richterinnen ambrosius mühlens richter asendorf beschlossen wert beschwerdeverfahrens für erste zweite instanz für revisionsinstanz festgesetzt grundstückswert abzüglich hypothek abzüglich lebenserwartung klägers vervielfältigten jahreswertes nießbrauchs abs satz gkg bewertungsg scharen vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung ambrosius'],['Soon']]
  1289. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart dezember unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision unzulässig rechtsanwalt verteidiger angeklagten sowie angeklagte ausweislich beweiskräftigen protokolls hauptverhandlung stpo verkündung urteils rechtsmittel verzichtet umstände zweifel wirksamkeit verzichts begründen könnten ersichtlich unterbleiben rechtsmittelbelehrung insoweit belang kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn nachw berdies liegen anhaltspunkte dafür daß angeklagte abgabe verzichtserklärung etwa verhandlungsunfähig lage wäre bedeutung erklärung erkennen fähigkeit regel schwere körperliche seelische mängel ausgeschlossen geschäftsfähigkeit sinne bürgerlichen rechts kommt bgh nstz bgh kusch nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht verhandlungsunfähigkeit sinne vorlag wege freibeweises prüfen grundsatz dubio pro reo gilt bgh aao protokoll hauptverhandlung ergibt hinweis darauf daß bedenken verhandlungsfähigkeit angeklagten bestanden aktiv verhandlung teilgenommen dienstlichen ußerung vorsitzenden strafkammer beiden berufsrichterlichen beisitzer angeschlossen ergibt daß angeklagte letzten hauptverhandlungstag urteilsverkündung fließender sprechweise etwa minütige ausführungen verteidigung gemacht dabei anzeichen körperlicher psychischer beschwerden namentlich erschöpfung desorientierung gezeigt landgericht danach zweifel verhandlungsfähigkeit angeklagten verteidigung geltend gemacht worden grundsätzlich revisionsgericht bedenken bejaht vgl bgh nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht erklärte rechtsmittelverzicht weder widerruflich anfechtbar kleinknecht meyer goßner aao rdn nachw trotz wirksamen verzichts eingelegte revision unzulässig muß verworfen kostenentscheidung beruht abs satz stpo schäfer nack schluckebier boetticher schaal'],['Soon']]
  1290. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin roggenbuck rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas mündlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen april zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid november antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtli che entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwalt schaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtsanwalt st rspr vgl senat beschl märz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt zeitpunkt widerrufs antragsteller forderungen gesamthöhe mehr vollstreckbar insoweit widerrufsbescheid beigefügte forderungsaufstellung antragsgegnerin bezug genommen finanzamt wegen steuerrückständen antragstellers ehefrau sicherungshypotheken über deren grundbesitz eintragen lassen zuständigen gerichtsvollzieher lagen sieben vollstreckungsaufträge über zusammen rund darunter forderung vermieters dr über rechtsanwaltsversorgungswerks über forderung versorgungswerks zeitpunkt widerrufs angewachsen außerdem schuldete antragsteller antragsgegnerin zwei festgesetzten zwangsgeldern je aufforderungen antragsgegnerin hierzu sowie vermögensverhältnissen brigen stellung nehmen nachgekommen antragsgegnerin daher recht davon ausgegangen antragsteller vermögensverfall befand anhaltspunkte dafür ungeachtet vermögensverfalls teressen rechtsuchenden gefährdet lagen erlass widerrufsverfügung vermögensverfall führt regelmäßig derartigen gefährdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf möglichen zugriff gläubiger nachträglicher wegfall widerrufsgrundes gerichtlichen verfahren berücksichtigen wäre bghz gegeben konsolidierung vermögensverhältnisse antragsteller nachgewiesen beschwerdeführer beschwerde begründet aufstellung einkünfte verbindlichkeiten vorgelegt für konsolidierung vermögensverhältnisse liegen anhaltspunkte gegenteil antragsgegnerin akten gereichten zusammenstellung verbindlichkeiten ganz teilweise zurückgeführt laufe beschwerdeverfahrens vier haftbefehle ergangen beschwerdeführer angaben entgegengetreten schließlich festgestellt interessen rechtsuchenden vermögensverfall mehr gefährdet dagegen spricht beschwerdeführer rechtskräftiges urteil juni wegen untreue vorenthalten mandantengeldern freiheitsstrafe bewährung verurteilt worden senat konnte besetzung abs brao entscheiden senatsbeschluss november anwz für bghz vorgesehen ordnungsgemäß geladene antragsteller ausbleiben termin entschuldigt konnte senat mündlich verhandeln entscheiden tolksdorf ernemann stüer roggenbuck quaas vorinstanz agh hamm entscheidung'],['Soon']]
  1291. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz ff vorsitzende erste verlängerung berufungsbegründungsfrist ablehnt dafür erheblicher grund dargelegt worden grundsätzlich verpflichtet entscheidung rechtsmittelführer fristablauf notfalls per telefon telefax mitzuteilen vielmehr rechtzeitig gericht erkundigen ablehnung unbegründeten antrags rechnen bgh beschluss juli iv zr olg naumburg lg magdeburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg märz kosten klägerin zurückgewiesen streitwert gründe rahmen auseinandersetzung parteien über pflichtteil klägerin beklagten widerklagend beantragt zwangsvollstreckung grundschuld klägerin erblasserin mutter parteien bestellt worden für unzulässig erklären landgericht widerklage teilurteil november stattgegeben klägerin november zugestellt worden prozessbevollmächtigter berufung eingelegt telefax januar weitere erläuterung begründung darum gebeten frist begründung berufung februar verlängern senatsvorsit zende berufungsgerichts freitag januar verfügt berufungsbegründungsfrist verlängert gründe für erbetene verlängerung dargelegt worden seien verfahren verlängerung verzögert würde abs satz zpo telefax januar senatsvorsitzende klägervertreter ablauf berufungsbegründungsfrist montag januar hingewiesen anwaltswechsel klägerin telefax februar wiedereinsetzung vorigen stand beantragt berufungsgericht antrag angegriffene urteil zurückgewiesen berufung klägerin unzulässig verworfen soweit geltend gemacht klägervertreter ablehnende verfügung senatsvorsitzenden januar erst fristablauf erhalten sei berufungsbegründungsfrist klägerin zuzurechnendes verschulden prozessbevollmächtigten versäumt worden rechtzeitig gericht nachfragen können soweit vergangenheit senat anhängigen berufungsverfahren begründungsfristen verlängert worden seien sei regelmäßig geschehen berufungskläger hierfür tragfähige gründe mitgeteilt unabhängig frage zweiwöchige fristverlängerung für senat üblich sei prozessbevollmächtigte klägerin jedenfalls darauf vertrauen dürfen unbegründeten gesuch entsprochen klägerin rechtzeitig nichtzulassungsbeschwerde eingelegt rügt verletzung art abs gg macht ferner geltend anlass vorliegenden falles müsse rechtsfortbildung frage geklärt antragsteller verlänge rung berufungsbegründungsfrist beantragt dafür grund anzugeben zurückweisung antrags wegen verzögerung rechtsstreits rechnen müsse gericht üblicherweise fristverlängerung gewähre dafür regelmäßig ausdrückliche begründung fordere ii beschwerde zulässig grund zulassung revision gemäß abs zpo rechtfertigen könnte liegt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsmittelführer risiko tragen vorsitzende rechtsmittelgerichts ausübung pflichtgemäßen ermessens verlängerung begründungsfrist versagt daher wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich geltend beantragten fristverlängerung rechnen dürfen ausnahme kommt betracht ersten verlängerungsantrag handelt darin erhebliche beantragte verlängerung rechtfertigende gründe einwilligung gegners dargelegt vgl bgh beschlüsse oktober viii zb njw märz ix zb njw märz xi zb njw rr ii einwilligung gegners klägerin berufen einwilligung kommt verlängerung abs satz zpo monat betracht darüber ging februar beantragte verlängerung jedoch hinaus soweit zugleich antrag verlängerung gesetzlichen höchstfrist gestellt worden konnte klägervertreter jedenfalls rechnen antrag stattgegeben würde erheblichen grund dafür dargelegt beschwerde meint arbeitsüberlastung prozessbevollmächtigten verlängerungsantrag stellt etwa weiteres grund antrags vermuten gilt insbesondere kurzfristige fristverlängerung geht frist mehr fünf wochen verlängert gründe dafür müssen keineswegs immer erheblich frage gestellte verlängerungsantrag tatsächlich arbeitsüberlastung damaligen
  1292. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bemessung unterhaltsbedarfs geschiedenen ehegatten ehelichen lebensverhältnissen abs satz bgb sowohl unterhaltsbedarf unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten kindes unterhaltsbedarf neuen ehegatten berücksichtigen anschluss senatsurteile februar xii zr famrz juli xii zr famrz wohnvorteil familienwohnung setzt verkauf grundstücks zinsen verkaufserlös einsatz erlöses für erwerb neuen grundstücks neuen wohnvorteil fort kommt neuer wohnvorteil betracht zinsbelastung zusätzlich aufgenommenen kredite objektiven wohnwert übersteigt prüfen obliegenheit vermögensumschichtung besteht anschluss senatsurteile dezember xii zr famrz mai xii zr famrz bgh urteil oktober xii zr olg celle ag peine xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter fuchs richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden wurde sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt für zeit ab dezember januar rechtskräftigen ehescheidung juni verheiratet für während ehe februar geborenen gemeinsamen sohn beklagte einschließlich dezember unterhalt gezahlt klägerin vollzeitig öffentlichen dienst berufstätig erzielt bereinigtes monatliches nettoeinkommen abzug erwerbstätigenbonus jahre jahre belief seit beträgt beklagte verwaltungsangestellter tätig erzielt seit jährliches bruttoeinkommen höhe dezember erneut geheiratet beschluss richtig juli juni geborene tochter ehefrau adoptiert ehefrau halbtags ebenfalls öffentlichen dienst tätig während ehe wohnten parteien einfamilienhaus beklagten trennung jahre veräußerte verkaufserlös blieben beklagten abzug verbindlichkeiten beklagte davon trennungsbedingte kosten höhe kosten scheidungsverfahrens höhe gerundet sowie restdarlehen höhe gerundet beglichen restbetrag überwiegend für bau einfamilienhauses neuen familie bewohnt verwendet wohnwert hauses wohnfläche übersteigt zinsbelastungen zusätzlich aufgenommenen krediten klägerin erhielt zugewinnausgleich betrag höhe verschiedene kosten getragen für kauf pkw gerichtskosten eigenanteil zahnarztkosten rückzahlung darlehens sowie zuwendungen schuldentilgung für kinder vermögen vortrag rest verbraucht amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht beklagten verurteilt für zeit ab dezember unterhalt gestaffelter höhe zuletzt ab januar höhe zahlen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz ver öffentlicht klage für zeit ab dezember teilweise stattgegeben unterhaltsrelevante erwerbseinkommen beklagten sei vorteil mietfreien wohnens fiktive zinseinkünfte erhöhen setzte vorteil mietfreien wohnens ehezeit über zinseinkünfte veräußerungserlös erlös neu erworbenen immobilie fort nutzungsvorteil komme tragen zinsbelastung zusätzlich aufgenommenen kredite objektive marktmiete überschreite ebenso seien erwerbseinkommen klägerin tatsächlich vorhandenen zinseinkünfte hinzuzurechen weitere fiktive zinseinkünfte seien berücksichtigen wesentlichen teil zugewinns unterhaltsrechtlich leichtfertig mutwillig benachteiligungsabsicht verbraucht erwerbseinkommen beklagten sei dezember gemeinsamen sohn gezahlte kindesunterhalt abzusetzen unterhaltszahlungen für juli adoptierte tochter seien hingegen berücksichtigen bundesgerichtshof früheren rechtsprechung wonach rechtskraft ehescheidung zeitliche zäsur für bemessung nachehelichen unterhalts ehelichen lebensverhältniss
  1293. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg august beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss juli kosten klägers zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge senat beschluss juli angriffe nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang daraufhin geprüft zulassungsgrund ergeben beanstandungen sämtlich für durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurückweisenden beschluss kern angriffe betreffende begründung abs satz halbsatz zpo beigefügt weiterreichenden begründung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbsatz zpo abgesehen weder abs satz zpo anhörungsrüge zurückweisende beschluss kurz begründet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begründung entscheidung gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen vgl bt drucks kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  1294. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten klägers unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert revision geltend machenden beschwer übersteigt beschwer urteil antrag unterlassung zurückgewiesen wert interesses bestimmt beeinträchtigung erstrebte verbot verhindert senat beschl september zr juris wert berufungsgericht zutreffend angenommen kläger beschwerdebegründung genannten höheren werte weder nachvollziehbar glaubhaft gemacht abweisung vornahme handlungen gerichteten anträge beruhende beschwer bemisst zpo bewertenden interesse klägers berücksichtigung kostenaufwands zöller herget zpo aufl rdn stichwort vornahme handlungen berufungsgericht zutreffend bewertet kläger beschwerdebegründung genannten höheren werte entbehren grundlage ebenfalls glaubhaft gemacht feststellungsantrag berufungsgericht bewertet dagegen erhebt kläger einwende zusammen zahlungsantrag ergibt beschwer ii festsetzung gegenstandswerts beruht abs satz abs gkg kostenentscheidung grundlage abs zpo krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg gießen entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1295. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ausnutzung betreuungsverhältnisses ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers nebenklägerin märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel september dahingehend ergänzt angeklagte brigen freigesprochen soweit angeklagte freigesprochen fallen kosten verfahrens sowie ausscheidbaren notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last trägt nebenklägerin notwendigen auslagen kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ausnutzung betreuungsverhältnisses freiheitstrafe jahr strafaussetzung bewährung verurteilt insoweit wirksam beschränkten revision erstrebt angeklagte näher ausgeführten sachrüge ergänzung urteils teilfreispruch entsprechender kostenfolge rechtsmittel sem umfang vollen erfolg generalbundesanwalt zuschrift hierzu ausgeführt anklage ging zwei selbständigen taten angeklagten wurde vorgeworfen zwei unterschiedlichen tagen geschädigten beischlaf vollzogen fall anklage zudem analverkehr gehabt fall anklage zusätzlich metallenen flaschenöffner körper eingedrungen landgericht erwiesen erachtet angeklagte näher bestimmbaren zeitpunkt mitte september anfang januar geschädigten beischlaf vollzog tat metallischen gegenstand flaschenöffner gehandelt einführte soweit verurteilung anklage ausschöpft teilfreispruch erfolgen vgl senat beschluss dezember str bgh beschluss mai str nstz rr meyer goßner schmitt stpo aufl rdnr lr stuckenberg stpo aufl rdnrn jeweils fall teilfreispruchs bedurfte gericht mehrere tatmehrheitlich angeklagte taten erwiesen ansah lediglich dubio pro reo tateinheitlich aburteilte liegt vgl hierzu senat beschluss märz str bgh beschlüsse mai str september str bgh urteil november str bgh beschluss januar str landgericht beide taten nachgewiesen angesehen anwendung zweifelsatzes davon ausgegangen angeklagte tat nachteil tochter begangen urteil festgestellte begehungsweise entspricht fall anklage wegen abgeurteilten tat hätte teilfreispruch kosten staatskasse erfolgen müssen urteilsformel daher entsprechend ergänzen schließt senat kostenfolge ergibt abs abs abs stpo mutzbauer dölp berger könig mosbacher'],['Soon']]
  1296. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau märz gemäß abs stpo aufgehoben aussprüchen über drei einzelfreiheitsstrafen fälle über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen soweit davon abgesehen worden unterbringung angeklagten entziehungsanstalt anzuordnen weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln computerbetrugs bedrohung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt brigen freigesprochen anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen allgemeine sachrüge gestützte revision geklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet abs stpo urteil begegnet durchgreifenden bedenken soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben absehen maßregel landgericht lediglich begründet angeklagte bereit sei therapieren lassen ua dabei festgestellt seit märz heroin crystal konsumierende angeklagte früher drogenabhängig eingeschätzt zwischenzeitlich erlittene haftzeit fühle indes mehr behandlungsbedürftig lehne stationäre langzeitentwöhnungstherapie ab ua strafkammer hinzugezogene sachverständige angeklagten methamphetaminabhängigkeit diagnostiziert schätzt angeklagten behandlungsbedürftig fähig befürwortet unterbringung entziehungsanstalt landgericht gegebene begründung für absehen anordnung fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht unterbringung entziehungsanstalt satz stgb tragen therapieunwilligkeit täters erfolgsaussicht maßregel sprechender umstand fall jedoch gründe wurzeln etwaigen motivationsmangels festzustellen überprüfen therapiebereitschaft für erfolg versprechende behandlung geweckt bgh beschlüsse november str nstz rr september str nstz rr anforderungen genügt angegriffene urteil landgericht gesamtwürdigung täterpersönlichkeit vgl bgh beschluss september str aao vorgenommen gründe fehlenden the rapiebereitschaft hinterfragt erörterungsbedarf bereits deshalb aufgedrängt angesichts urteilsgründen anklingenden subjektiven besserung drogenproblematik haftbedingungen erfolgsaussichten maßregel verbundene motivierung angeklagten fernliegend erscheinen sache bedarf insoweit hinzuziehung sachverständigen stpo neuer tatrichterlicher prüfung verbot schlechterstellung steht möglichen maßregelanordnung stgb entgegen abs satz stpo senat hebt darüber hinaus strafausspruch soweit einzelfreiheitsstrafen verhängt worden gesamtstrafausspruch neuen tatgericht gegebenenfalls sachgerechte abstimmung strafen maßregel ermöglichen vgl bgh beschluss april str zusammenhang entscheidung über strafaussetzung bewährung neu treffen auszuschließen erneute ergänzende gesamtwürdigung persönlichkeit angeklagten darüber hinaus umstand mittlerweile erlittenen erheblichen freiheitsentzugs nunmehr prognoseentscheidung licht erscheinen lässt basdorf raum dölp schaal bellay'],['Soon']]
  1297. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen wissentlicher schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mai maßgabe unbegründet verworfen schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wissentlichen schweren körperverletzung tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfuß otten appl'],['Soon']]
  1298. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs famfg gericht vorausgegangenen verfahren frage herabsetzung unterhalts angemessenen bedarf übersehener umstand für genommen abänderung entscheidung eröffnen abänderung hingegen gründen eröffnet berücksichtigung umstands ausgeschlossen präkludiert bereits ausgangsverfahren entscheidungserheblich umstand möglichkeit wechsels unterhaltsberechtigten günstigeren tarif privaten krankenversicherung rahmen krankenvorsorgeunterhalts vorausgegangenen verfahren allein für rahmen billigkeitsentscheidung bgb anzustellende gesamtschau bedeutung berücksichtigung abänderungsverfahren zweifel ausgeschlossen bgh beschluss juli xii zb olg köln ag bonn xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts köln juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen gründe beteiligten geschiedene ehegatten streiten über abänderung urteil festgesetzten ehegattenunterhalts geschlossene ehe beteiligten zwei inzwischen erwachsene kinder hervorgegangen seit september rechtskräftig geschieden antragsteller folgenden ehemann polizeibeamter höheren dienst wurde april ruhestand versetzt tragsgegnerin folgenden ehefrau beruf arzthelferin erlernt während ehe kümmerte haushalt kinder ging geregelten erwerbstätigkeit bezieht seit november rente wegen alters privat krankenversichert unterhalt zuletzt abänderung entscheidung jahr teil anerkenntnis schluss urteil amtsgerichts november festgesetzt worden beläuft für zeit ab april monatlichen elementarunterhalt höhe sowie krankenvorsorgeunterhalt monatlich ehemann begehrt abänderung titulierten unterhalts dahin für zeit ab juni nachehelichen unterhalt mehr schuldet außerdem herausgabe titels sowie rückzahlung gezahlten unterhalts geltend gemacht amtsgericht gesamt unterhalt für zeit ab juni monatlich herabgesetzt brigen anträge abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete beschwerde ehemanns zurückgewiesen beschwerde ehefrau anträge ehemanns insgesamt abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns abänderungsantrag beschwerdeinstanz eingeschränkten rückzahlungsantrag sowie antrag herausgabe titels weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung oberlandesgerichts einwendungen ehemanns herabsetzung befristung bgb gemäß abs famfg präkludiert ehemann schon vorangegangenen abänderungsverfahren berufen können geltend können herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts angemessenen bedarf erforderlich sei basistarif privaten krankenversicherung sei bereits januar eingeführt worden wechsel standardtarif leistungsumfang gesetzlichen krankenversicherung entspricht amtsgericht herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts ausgegangen sei schon januar möglich diesbezügliche billigkeitsbeurteilung sei daher fluss erforderlichkeit befristung ehemann schon vorverfahren berufen können seinerzeit gegebene begründung für ablehnung befristung zutreffend sei sei für präklusion belang einwand befristung bgb für präkludiert einkommensveränderung erneute berprüfung für erforderlich halten würde wäre befristung geboten ausnahme grundsatz tatsachenpräklusion gründen billigkeit sei veranlasst weder führe anwendung abs famfg unerträglichen ergebnis ehefrau präklusion treuwidrig herbeigeführt möglichkeit wechsels standard tarif hätten beide beteiligten kennen können müssen ehefrau sei deswegen offenbarung verpflichtet verringerung einkommens ehemanns gebe anlass herabsetzung krankenvorsorgeunterhalts allein wegen geringeren einkommens ehemanns wäre krankenvorsorgeunterhalt allenfalls herabzusetzen zahlung für ehemann unzumutbar wäre wäre fall entweder angemessene selbstbehalt unterschritten sei zah
  1299. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs nr abs satz bl cb uklag abs satz nr allgemeinen geschäftsbedingungen kreditinstituts für abschluss privatkreditverträgen enthaltene bestimmung bearbeitungsentgelt einmalig unterliegt abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle verkehr verbrauchern gemäß abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil mai xi zr olg hamm lg dortmund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gemäß uklag eingetragen beklagte privatbank verwendet gegenüber privatkunden regelsätze standardisierten privatkundengeschäft überschriebenen preisaushang enthält zwischenüberschrift privatkredit zinssätze für ratenkredite sowie folgendes repräsentatives beispiel nettodarlehensbetrag laufzeit sollzinssatz fest bzw gebunden bearbeitungsentgelt effektiver jahreszins monatliche rate eur monate einmalig eur kläger wendet ausgewiesene bearbeitungsentgelt höhe einmalig nettodarlehensbetrages ansicht klausel halte inhaltskontrolle bgb stand kunden beklagten unangemessen benachteilige unterlassungsklage uklag nimmt kläger beklagte darauf anspruch weitere verwendung inhaltsgleichen klausel gegenüber privatkunden allgemeinen geschäftsbedingungen unterlassen klage beiden vorinstanzen erfolgreich erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht urteil beckrs veröffentlicht begründung entscheidung wesentlichen folgendes ausgeführt verwendung angegriffenen klausel sei landgericht zutreffend angenommen unterlassen berufungsgericht bereits urteil april beckrs entschieden bearbeitungsentgeltklausel streitgegenständliche gemäß abs satz abs nr bgb unwirksam sei rechtsansicht erneuter prüfung festgehalten wegen einzelheiten begrün dung vermeidung wiederholungen vorgenannte urteil bezug genommen darin berufungsgericht unwirksamkeit bearbeitungsentgeltklausel folgt begründet klausel handele inhaltskontrolle abs satz bgb entzogene preisabrede kontrollfähige preisnebenabrede leistung gegenleistung darlehensvertrages seien bgb geregelt abs satz bgb sei regelfall zinszahlungspflicht darlehensgewährung gegenseitigkeitsverhältnis stehende hauptleistungspflicht schuldners entgelt für gewährung darlehens sei mithin schuldner zahlende zins gesetzlichen vorschriften art abs nr egbgb bzw art abs nr abs satz egbgb pangv ergebe ausschließlich verbraucherschutz dienenden regelungen begründeten sinne transparenzgebots pflicht sämtliche anfallenden kosten darlehensvertrages anzugeben könne jedoch gefolgert bearbeitungsentgelt teil hauptleistung sei gesetzgeber erhebung bearbeitungsentgelten allgemeinen geschäftsbedingungen generell für zulässig halte erhebung bearbeitungsentgelts sei zudem wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar sei kreditinstitut abschluss darlehensverträgen verpflichtet allein berechtige erhebung laufzeitunabhängigen einmaligen bearbeitungsentgelts abs satz bgb entgelt für zurverfügungstellung darlehens allein zinsen vorsehe bearbeitungsentgelt könne disagio qualifiziert deshalb zulässig angesehen disagio vorzeitiger vertragsauflösung anteilig zurückverlangt könne sei beklagten verlangte bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig handele beim disagio zinsen hauptleistung sinne abs satz bgb ebenso wenig könne erhebung bearbeitungsentgelts gerechtfertigt decke teilweise kosten kundenberatung bonitätsprüfung ab hierbei handele abschluss darlehensvertrages verursachte zeitlicher hinsicht vorangehende kosten zudem müsse privaten kreditvergabe zwingend beratung erfolgen brigen stelle bonitätsprüfung die
  1300. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs abs berträgt schuldner notariell beurkundeten vertrag hilfe treuhandmitteln gekauftes grundstück zwischenauflassung kraft veräußerer eingeräumten auflassungsvollmacht dritten liegt gläubigerbenachteiligung bgh beschluss februar ix za olg brandenburg lg cottbus ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr schoppmeyer februar beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe durchführung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september abgelehnt gründe kläger verwalter über vermögen nachfolgend schuldnerin mutter beklagten oktober eröffneten insolvenzverfahren großvater beklagten stellte schuldnerin notaranderkonto betrag verfügung für beklagten grundstück erwerben zweck schloss schuldnerin käuferin dr verkäufer grundstückskaufvertrag über preis auflassung grundstücks schuldnerin fand statt aufgrund dr ausschluss bgb erteilten auflassungsvollmacht übertrug schuldnerin eigentum grundstück je hälfte beklagten kläger nimmt beklagten gemäß inso insbesondere rückauflassung grundstücks anspruch abweisung klage vorinstanzen beantragt bewilligung prozesskostenhilfe durchführung nichtzulassungsbeschwerde ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe unbegründet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo streitfall fehlt für insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven gläubigerbenachteiligung abs inso berträgt schuldner leistungsmittler zweck zugewendeten vermögen übergegangenen somit für gläubiger pfändbaren gegenstand dritten leistungsempfänger erbringt leistung haftenden vermögen benachteiligt dadurch gläubigergesamtheit anweisung handelt schuldner gegenstand zuvor zugewendet anweisende zweck verfolgt zuwendung leistungsempfänger erbringen insoweit unerheblich bgh urteil november ix zr bghz rn streitfall schuldnerin vermögen übergegangenen gegenstand beklagten übertragen schuldnerin beklagten eigentum grundstück zugewandt auflassung grundstücks voreigentümer dr schuldnerin fand statt vielmehr dr grund erteilten vollmacht schuldnerin vertreten wurde grundstück unmittelbar beklagten aufgelassen sachlage gehörte grundstück niemals vermögen schuldnerin soweit schuldnerin möglichen vermögenserwerb wahrgenommen liegt darin gläubigerbenachteiligung bgh urteil april ix zr wm rn grundstück zustehendes anwartschaftsrecht schuldnerin beklagten übertragen anwartschaftsrecht grundstück schuldnerin schon erworben setzte zumindest fortbestehenden erfüllungsanspruch sowie bindende auflassung entweder beim grundbuchamt eingegangenen eigentumsumschreibungsantrag schuldnerin eintragung auflassungsvormerkung voraus bgh urteil april zr bghz beschluss november ix zb bghz rn münchkomm bgb kanzleiter aufl rn bamberger roth grün bgb aufl rn ff huhn prütting wegen weinreich bgb aufl rn auflassung zugunsten schuldnerin indessen erklärt worden davon abgesehen bildete anwartschaftsrecht schuldnerin ausschließlich vertreterin dr fungierte gegenstand auflassung beklagten kayser gehrlein lohmann vill schoppmeyer vorinstanzen lg cottbus entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  1301. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart februar kosten beklagten zurückgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten rechtsanwalt zahlung nebst zinsen hilfsweise wege stufenklage auskunft zahlung auskunft ergebenden betrages anspruch amtsgericht beklagten versäumnisurteil mai antragsgemäß verurteilt einspruch beklagten versäumnisurteil september verworfen ausschließlich restitutionsgrund nr zpo nachträgliches auffinden mehrerer urkunden gestützte berufung beklagten unzulässig verworfen worden rechtsbeschwerde beklagte aufhebung beschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz zpo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg berufungsgericht berufung beklagten für unzulässig gehalten tatsachen vorgetragen worden seien denen ergebe fall schuldhaften säumnis einspruchstermin vorgelegen abs zpo urkunden beklagte berufungsbegründung vorgelegt führten ergebnis berufung sei unabhängig vorliegen restitutionsgrundes unzulässig außerdem bestehe kausalität angegriffenen entscheidung geltend gemachten restitutionsgrund zweite versäumnisurteil beruhe säumnis beklagten darauf gehindert sei beigebrachten urkunden vorzulegen ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand abs satz zpo unterliegt zweites versäumnisurteil einspruch statthaft zpo berufung insoweit darauf gestützt fall versäumung vorgelegen zulässige berufung setzt schlüssige darlegung voraus termin schuldhaft versäumt worden sei bgh urteil november ix zr njw beschluss dezember vii zb njw rn fehlende unverschuldete säumnis schlüssig dargelegt berufung unzulässig verwerfen rechtsbeschwerde verkennt meint jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs vorbringen restitutionsgrundes revisionsverfahren trotz neuen vortrag grundsätzlich ausschließenden vorschrift zpo sei ebenfalls zulässige vorbringen prüfungsumfang einschränkende vorschrift abs zpo übertragen trifft indes aa beurteilung revisionsgerichts unterliegt dasjenige parteivorbringen berufungsurteil sitzungsprotokoll ersichtlich revisionskläger verfahrensrüge stützt abs zpo trotz ausdrücklichen gesetzlichen anordnung gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs darüber hinaus tatsächliches vorbringen zpo angeführten restitutionsgründen berücksichtigen dabei unterscheiden soweit restitutionsgründe strafbaren handlung beruhen nr zpo können revisionsinstanz geltend gemacht deswegen abs zpo verlangt rechtskräftige verurteilung ergangen bgh beschluss januar ix zb lm berlg nr ii aa entsprechendes gilt für restitutionsgrund nr zpo ebenfalls rechtskräftiges urteil voraussetzt bgh urteil november ix zr zip rn beruft revisionskläger revisionsinstanz dagegen tatbestände nr zpo wiederauffinden urkunde möglichkeit gebrauchen neue tatsächliche vorbringen zugelassen anderenfalls anhän gigen verfahren weitere unrichtige urteile ergehen restitutionsklage beseitigt können rechtsstreit urteil revisionsgerichts insgesamt beendet können dagegen neue tatsachen beweismittel restitutionsgrund nr zpo darstellen grundsätzlich entgegen abs zpo zpo revisionsgericht berücksichtigt bgh beschluss januar aao ii bb bb zulassung vorweggenommenen restitutionsgrundes nr zpo steht widerspruch sinn zweck vorschriften über folgen säumnis insbesondere abs zpo säumnisverfahren folge mündlichkeitsprinzips verhandlungsmaxime stein jonas grunsky zpo aufl rn partei könnte fortgang verfahrens blockieren termin erscheint sache verhandelt zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige rechtsfolgen säumnis kläger säumig klage sachprüfung abzuweisen zpo beklagte säumig gericht neben säumnis zulässigkeit schlüssigkeit klage prüfen abs zpo erstes versäumnisurteil wege einspruchs welt geschafft einspruch zulässig prozess lage zurückversetzt eintritt versäumnis befand zpo verhindern ei
  1302. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster april ausspruch über angeklagten verhängte gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen gehende revision angeklagten verworfen entscheidung über kosten rechtsmittels bleibt für nachverfahren gemäß stpo zuständigen gericht vorbehalten gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe betrug vier fällen einbeziehung urteil amtsgerichts essen august verhängten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet revi sion angeklagten sachrüge rechtsmittel hinsichtlich gesamtstrafausspruchs erfolg entscheidung landgerichts über bildung nachträglichen gesamtstrafe hält rechtlichen berprüfung stand strafkammer gebildete gesamtfreiheitsstrafe verhängten vier einzelfreiheitsstrafen zwei mal jahr sowie elf acht monaten gemäß abs stgb urteil amtsgerichts essen august wegen neun fällen steuerhinterziehung verhängten einzelfreiheitsstrafen sechs monaten jahr vier monaten einbezogen bildung gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung strafbefehl amtsgerichts recklinghausen januar wegen betruges verhängten geldstrafe tagessätzen je gemäß abs satz stgb abgesehen anhand getroffenen feststellungen gehalt ausmaß schuld angeklagten bestimmen seien feststellungen rechtskräftigen strafbefehls schon verurteilung wegen betruges tragen ua begründung durfte landgericht einbeziehung strafbefehl verhängten geldstrafe absehen nachträgliche gesamtstrafenbildung gemäß abs stgb knüpft soweit bedeutung allein rechtskraft früheren verurteilung sachliche richtigkeit entscheidung neu entscheidende gericht grundsätzlich prüfen vgl ssw stgb eschelbach aufl rn rissing van saan lk stgb aufl rn jeweils mwn früheren verurteilung trotz entgegenstehenden verfah renshindernisses bgh urteil november str bghst urteil august str wistra gesamtstrafenbildung entgegenstehenden verfahrensvoraussetzung bgh beschluss august str nstz rr grundsatz entgegen ansicht strafkammer rahmen entscheidung gemäß abs satz stgb umgangen zumal eingeräumte ermessen allein strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben vgl bgh beschluss juni str nstz rr ssw stgb eschelbach aao rn hinzu kommt annahme landgerichts strafbefehl januar getroffenen feststellungen seien für bestimmung gehalt ausmaß schuld angeklagten ausreichend zweifeln begegnet senat ausschließen angeklagte einbeziehung strafen urteil amtsgerichts essen august beschwert verhängte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewährung ausgesetzt worden vorneherein etwa rechtsgründen ausgeschlossen fall einbeziehung geldstrafe strafbefehl januar vorliegenden verfahren bewährung ausgesetzte gesamtfreiheitsstrafe verhängt entscheidung über bildung nachträglichen gesamtstrafe gemäß abs stpo beschlussverfahren stpo erfolgen urteil brigen angeklagten beschweren rechtsfehler aufweist abs stpo aufhebung rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bedarf ergänzende feststellungen können jedoch getroffen sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  1303. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg oktober kosten antragstellerin antragsgegnerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe antragstellerin macht ehemaliges mitglied rechtsvorgängerin lpg antragsgegnerin erbin mutter ebenfalls mitglied lpg abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen abs nr lwvg zulässig voraussetzungen liegen jedoch näher bghz ff beschwerdegericht geht bereinstimmung rechtsprechung senats davon daß für berechnung etwaiger abfindungsansprüche maßgebliche eigenkapital antragsgegnerin aufgrund umwandlungsbilanz september ermitteln ausscheiden antragstellerin ordentliche bilanz sinne abs satz lwanpg erstellt wurde senat beschl april blw wm rechtsbeschwerde meint gleichwohl liege abweichungsfall sinne abs nr lwvg beschwerdegericht formal rechtsprechung übereinstimme inhaltlich davon gerade abweiche bilanz september einzelne vermögenswerte bereinigt dabei übersieht daß inhaltliche abweichung statthaftigkeit rechtsbeschwerde abs nr lwvg führt beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt hätte rechtsbeschwerde aufzeigt rechtssatz oberlandesgerichts bundesgerichtshofs widerspräche läge fall geht beschwerdegericht soweit bilanz bereinigt wiederum bereinstimmung rechtsprechung senats vgl beschl april blw viz davon daß zusammenschlüssen landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften abfindungsanspruch vermögen lpg ausrichten mitgliedschaft bestand antragstellerin beschwerdegericht festgestellt mitglied lpg deren vermögen teilhaben vermögen lpg ausscheiden antragstellerin lpg erst verschmol zen wurde iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krüger lemke'],['Soon']]
  1304. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mb kk abs satz buchst abs klauseln krankenversicherungsverträgen versicherer erlauben zustimmung treuhänders bedingungen ändern höchstrichterliche rechtsprechung ändert auslegungszweifel beseitigt sollen unwirksam bgh urteil januar iv zr olg celle lg lüneburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger bundesweiter dachverband verbraucherzentralen verlangt beklagten zwei klauseln bedingungsanpassung privaten krankenversicherung verwenden beklagten verwendeten allgemeinen versicherungsbedingungen folgenden avb entspricht wörtlich musterbedingungen für krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung mbkk lautet allgemeinen versicherungsbedingungen können hinreichender wahrung belange versicherten versicherer zustimmung unabhängigen treuhänders wirkung für bestehende versicherungsverhältnisse für abgelaufenen teil versicherungsjahres geändert vorübergehenden veränderung verhältnisse gesundheitswesens falle unwirksamkeit bedingungen nderungen gesetzen denen bestimmungen versicherungsvertrages beruhen unmittelbar versicherungsvertrag betreffenden nderungen höchstrichterlichen rechtsprechung verwaltungspraxis bundesaufsichtsamtes für versicherungswesen kartellbehörden fall buchstaben nderung zulässig soweit bestimmungen über versicherungsschutz pflichten versicherungsnehmers sonstige beendigungsgründe willenserklärungen anzeigen sowie gerichtsstand betrifft neuen bedingungen sollen ersetzten rechtlich wirtschaftlich weitestgehend entsprechen dürfen versicherten berücksichtigung bisherigen auslegung rechtlicher wirtschaftlicher hinsicht unzumutbar benachteiligen beseitigung auslegungszweifeln versicherer zustimmung treuhänders wortlaut bedingungen ändern anpassung bisherigen bedingungstext gedeckt objektiven willen sowie interessen beider parteien berücksichtigt abs gilt entsprechend kläger hält satz buchst sowie avg für unwirksam verlangt meidung ordnungsstrafen beklagte bestimmungen mehr krankenversicherungsverträge einbezieht abwicklung derartiger verträge mehr beruft landgericht klage stattgegeben berufung beklagten wurde zurückgewiesen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe rechtsmittel bleibt erfolg berufungsgericht urteil versr veröffentlicht hält angegriffenen klauseln für unwirksam stützt dafür folgende erwägungen satz buchst avb sei wesentlichen grundgedanken abs vvg vereinbar abs nr bgb vorschrift erläutere etwa abs vvg satz buchst avb übernommenen begriff vorübergehenden veränderung verhältnisse gesundheitswesens gehe darüber hinaus bedingungen beklagten komme abs vvg darauf nderung erforderlich sei nderung satz buchst avb fälle erheblichen störung quivalenzverhältnisses beschränkt sei einseitige mitwirkung treuhänders ausgeglichene schlechterstellung versicherten ermögliche versicherte unangemessen benachteiligt abs satz bgb avb sei unwirksam beklagte folgen abs bgb entziehen wolle daher stehe abs nr uklag klagebefugten kläger geltend gemachte unterlassungsanspruch uklag ii dagegen erhobenen einwände revision greifen satz buchst avb weicht abs vvg wortlaut sinne ab klausel daher mehr wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung vereinbar abs nr bgb recht nimmt berufungsgericht maßgeblichen sicht durchschnittlichen versicherungsnehmers vgl bghz bedeutung streitigen klausel buchst darin erschöpft buchst grund für veränderung versicherungsbedingungen genannte vorübergehende veränderung verhältnisse gesundheitswesens konkretisieren steht vielmehr eigenständig neben buchst alternativ aufgeführten gesichtspunkten angesprochenen nderungsmöglichkeiten dafür spricht zudem satz avb für satz buchst für bestimmungen nderung
  1305. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben berufung klägers beklagte abänderung urteils kammer für handelssachen landgerichts mannheim märz verurteilt kläger dm nebst zinsen seit november zahlen kosten rechtsstreits trägt beklagte rechts wegen tatbestand kläger vergleichsverwalter gmbh künftig gmbh nimmt treuhänder vergleichsgläubiger beklagten abgetretenem recht gesellschaft gemäß abs gmbhg erstattung gewinnausschüttungen höhe zusammen dm anspruch jahre erhalten beklagte jahr anteil zuletzt dm gmbh beteiligt deren stammkapital damals mio dm belief märz erhielt aufgrund entsprechenden gewinnverwendungsbeschlusses für jahr gesellschaft dm weiterhin beschloß gesellschafterversammlung juli zwei vorabausschüttungen geschäftsjahr gewinnverwendungsbeschluß für jahr märz bestätigt wurden aufgrund beklagte gesellschaft dm dm erhielt august veräußerte beklagte geschäftsanteil für dm august wurde über vermögen gmbh gerichtliche vergleichsverfahren eröffnet kläger vergleichsverwalter bestellt lag folgendes geschehen zugrunde geschäftsgegenstand gmbh ankauf forderungen wege factoring größter kunde gesellschaft ag deren tochtergesellschaften weltweit sportplatz stadionbau tätig factoring umsatz gmbh gruppe steigerte jahren fünfzehnfache jahre stellte heraus daß seit erworbenen forderungen gruppe zunehmendem maße zuletzt ganz überwiegenden gruppe teil erfundene luftforderungen existierende handelte deren existenz gmbh hilfe gefälschter unterlagen vorgetäuscht wurde täuschun gen blieben lange zeit verborgen gruppe bestehenden vereinbarungen weiterhin einzug forderungen schuldnern übernehmen sog stilles factoring somit möglich gmbh gelder angebliche erlöse forderungseinzug abzuführen wirklichkeit eigenen mitteln gmbh stammten für ankauf immer weiterer luftforderungen gruppe gezahlt wurden verheimlichung täuschungen erfand gruppe ständig steigendem umfang weitere forderungen daß bestand luftforderungen schneeballeffekt kontinuierlich vergrößerte aufdeckung täuschungen konkurs ag stand fest daß gmbh wegen wertlosigkeit aufgekauften forderungen ganz erheblichem umfang überschuldet märz schloß kläger gläubigern gmbh liquidationsvergleich wonach gläubigerforderungen dm voll darüber hinausgehenden forderungen erfüllt sollten übrigen wurden forderungen erlassen soweit verwertung vermögens gmbh gedeckt würden vermögen wurde kläger treuhänder gläubiger übertragen verwerten erlöse gläubiger auskehren abschluß erfüllung vergleichs kläger möglich einerseits gläubigerbanken forderungen höhe mio dm verzichteten andererseits gmbh beteiligte hauptgesellschafterin ag künftig ag gesellschaft mio dm zahlte hälfte betrages wurde verzicht gmbh denkbaren ansprüche ag insbesondere wegen kapitalaufbringung erhaltung geleistet mio dm gegenleistung ag dafür daß übrigen zeitpunkt eröffnung vergleichsverfahrens vorhandenen sieben gesellschafter anteile über kläger ag übertrugen gegenüber verzichtete kläger vergleich geltendmachung jedweden anspruchs gmbh wegen kapitalaufbringung erhaltung vereinigung anteile gmbh hand ag erfolgte absicht dadurch enormen steuerlichen verlustvortrag gmbh höhe ca mrd dm nutzen können geschah folge veräußerung anteile unternehmensgruppe schließlich verlustvortrag realisieren konnte gerichtliche vergleichsverfahren über vermögen gmbh wurde erfüllung vergleichs oktober aufgehoben gesellschaft inzwischen firma geändert kläger verlangt inhaber zusammenhang liquidationsvergleich treuhänder vergleichsgläubiger übergegangenen früheren vermögens gmbh beklagten erstattung jahre gesellschaft ausgeschütteten beträge vorgetragen gesellschaft sei wegen erwerbs großen zahl wertloser luftforderunge
  1306. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet november seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja agbg ca cb bgb ge abs inhalt gestaltung bauvertrag verwendeten bedingungen verwender widerlegender anschein dafür ergeben daß mehrfachverwendung vorformuliert worden anschluß bgh urteil mai vii zr bghz auftraggeber gestellte klausel bauvertrag jegliche nachforderungen ausgeschlossen schriftlichen zusatz nachtragsaufträgen auftraggebers beruhen benachteiligt auftragnehmer unangemessen deshalb gemäß abs agbg unwirksam zahlungsplan bauvertrag wonach rate fertigstellung leistung letzte rate beseitigung mängel abnahme vorlage gewährleistungsbürgschaft zahlen vorbehaltlich abweichender vereinbarungen dahin verstehen daß rate fällig abnahme trotz vorhandener mängel erfolgt auftraggeber steht höhe mindestens dreifachen mängelbeseitigungskosten leistungsverweigerungsrecht bgh urteil november vii zr olg frankfurt lg frankfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revision senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt werklohn höhe dm für abgenommene bauleistungen pauschalpreisvertrag november beklagten rechtsvorgängerin klägerin errichtung boddenpassage beauftragt parteien streiten verschiedene nachforderungen höhe dm nachforderungen schriftlich beauftragt worden beklagten vertreten auffassung müßten deshalb bezahlt berufen verwendete vertragswerk enthält folgende regelungen bauwerkvertrages bv vergütung für vereinbarten bauleistungen gemäß erhält auftragnehmer pauschalen festpreis dm zuzüglich mehrwertsteuer pauschalfestpreis versteht einschließlich lieferungen leistungen vertragsunterlagen einzelnen aufgeführt jedoch vollständigen ordnungsgemäßen leistungsumfang erforderlich übrigen nachforderungen fall für fall außergewöhnlicher steigerungen materialpreisen lohnkosten bauindustrie ausgeschlossen ausgenommen hiervon ausdrückliche schriftliche zusatz nachtragsaufträge auftraggebers zusätzlichen bedingungen für bauleistungen zbb vereinbarte preis festpreis nachforderungen ausgeschlossen zbb mehrleistungen über vertraglich erteilten auftrag erforderlich auftragnehmer unaufgefordert nachtragsangebot einzureichen vergütung bestimmt grundlagen preisermittlung für vertragliche leistung hierzu legt auftragnehmer entsprechende angebote subunternehmern auswahl auftraggeber zuschlag abgerechnet wer anspruch vergütung besteht erst auftraggeber nachtragsangebot angenommen schriftlich bestätigt ferner streiten parteien darüber beklagten zahlungsrate dm schulden beklagten verweigern zahlung rate werkleistung mangelhaft sei zahlungsplan letzte rate höhe dm zuzüglich mehrwertsteuer fällig beseitigung mängel erfolgter abnahme vorlage gewährleistungsbürgschaft zbb enthält folgende regelung besteht während bauzeit bauabnahme während gewährleistungsfrist meinungsverschiedenheit vertragspartnern darüber mängel vorhanden über frage öffentlich bestellten vereidigten sachverständigen verbindlicher wirkung parteien entscheiden sachverständige ihk benennen feststellungen sachverständigen fall für parteien hinsichtlich frage bestehens nichtbestehens mängel bewertung verbindlich landgericht klage abgewiesen berufung zurückgewiesen worden berufungsgericht revision zugelassen auslegung streitgegenständlichen klauseln weise grundsätzliche bedeutung zulassung sei sicherung einheitlichen rechtsprechung angezeigt revision verfolgt klägerin ansprüche entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache senat berufungsgerichts schuldverhältnis finden gesetze dezember geltenden fassung anwendung art satz egbgb nachforderungen berufungsgericht läßt dahinstehen vob w
  1307. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenhandels betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer august gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revisionen angeklagten unzulässig urteilsverkündung rechtsmittelbelehrung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt beide angeklagte verteidiger vertreterin staatsanwaltschaft für erklärt verzichte einlegung rechtsmittels erklärung vorgelesen genehmigt worden bewiesen stpo umstände ausnahmsweise zweifel wirksamkeit verzichts begründen könnten ersichtlich wirksamen rechtsmittelverzicht weder widerruflich anfechtbar bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht angeklagten gebunden trotz wirksamen rechtsmittelverzichts eingelegten revisionen unzulässig müssen daher verworfen kostenentscheidung beruht abs satz stpo tolksdorf miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  1308. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb wohnraummietverhältnis beseitigungsanspruch bgb allein bgb gestützt bgh beschluss april viii zb lg mannheim ag mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts mannheim august zurückgewiesen kosten verfahrens rechtsbeschwerde klägerin tragen gründe klägerin beklagte november eingereichter klage beseitigung balkonbrüstung beklagten gemieteten wohnung angebrachten parabolantenne anspruch genommen vorgerichtlich klägerin beklagte adressierten schreiben aufgefordert antenne entfernen für beklagte besteht seit februar betreuung amtsärztlichen zeugnis beklagte geschäftsunfähig anzusehen zustand bestehe mindestens seit januar parteien rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt nachdem betreuerin erklärt antenne sei entfernt amtsgericht darauf kosten rechtsstreits beklagten auferlegt sofortige beschwerde beklagten landgericht dagegen entschieden klägerin müsse verfahrenskosten tragen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii landgericht ausgeführt klägerin kosten rechtsstreits tragen beklagte erhebung klage wirksam abgemahnt bgb sei abmahnung voraussetzung für vermieter gegenüber mieter geltend gemachten beseitigungsanspruch beklagte persönlich gerichtete abmahnung sei aufgrund geschäftsunfähigkeit beklagten unwirksam abmahnung seien rechtsgeschäftsähnliche empfangsbedürftige willenserklärung vorschriften über rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden soweit etwaiger beseitigungsanspruch abs bgb gestützt sei vorherige abmahnung erforderlich mietverhältnis könne jedoch bgb angewendet vorschrift bgb verdrängt iii gemäß abs nr zpo statthafte zulässige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolglos entscheidung landgerichts verfahrenskosten gemäß abs satz zpo billigem ermessen klägerin aufzuerlegen beanstanden klägerin erhobene klage unbegründet zutreffend beschwerdegericht davon ausgegangen mietverhältnis beseitigungsanspruch vorliegend bgb gestützt allein bgb anwendbar landgericht vertretenen weit verbreiteten ansicht zuzustimmen konkrete ausgestaltung vorschrift bgb mieterschützenden charakter bgb aufgenommene erfordernis vorherigen abmahnung mieters vermieter mieter letzte gelegenheit vertragstreuem verhalten gegeben bevor vermieter scharfen rechtsbehelfen abs nr bgb greifen darf emmerich emmerich sonnenschein miete aufl rdnr blank schmidt futterer mietrecht aufl rdnr soergel heintzmann bgb aufl rdnr jurispk bgb münch stand september rdnr soweit rechtsprechung bisher bgb vergleichbaren fällen angewendet wurde problematik eingegangen bgh urteil juni viii zr njw lg karlsruhe dww vorliegend wirksame abmahnung klägerin kla geerhebung erfolgt abs bgb entsprechend rügt klägerin rechtsbeschwerde landgericht frage befasst beklagte persönlich gerichtete schriftliche abmahnung dadurch wirksam geworden betreuerin zuging bevor dezember meldete klägerin behauptet belegt betreuerin abmah nung wirksamer klagezustellung zugegangen vgl erfordernis abmahnung klageerhebung blank aao rdnr ball dr wolst dr milger hermanns dr hessel vorinstanzen ag mannheim entscheidung lg mannheim entscheidung'],['Soon']]
  1309. [['bundesgerichtshof beschluss lwzr november rechtsstreit bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter gose siebers beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts koblenz januar zurückgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entgegen auffassung klägers handelt berraschungsentscheidung anspruch gewährung rechtlichen gehörs sowie recht faires verfahren verletzt worden wäre berufungsgericht zunächst auffassung vertreten kläger erklärte aufrechnung sei unzulässig argumenten überzeugen lassen urteil zulässigkeit aufrechnung ausgeht überrascht rechtsauffassung entgegen früheren hinweisen gefolgt darin liegt verletzung verfahrensrechten berufungsgericht gerade anliegen klägers entsprochen bedurfte gerichtlichen hinweises dahin nunmehr zulässig eingestufte aufrechnung unbegründet sei vorgelegte abrechnung guthaben zugunsten klägers ausweise schlüssigkeitsmangel bereits beklagte hingewiesen dafür ersichtlich kläger einwand falsch aufgenommen könnte kläger trägt abs zpo gegenstandswert krüger kosten beschwerdeverfahrens beschwerdeverfahrens lemke vorinstanzen ag wittlich entscheidung lw olg koblenz entscheidung lw beträgt czub'],['Soon']]
  1310. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr deltev fischer beschlossen antrag klägers durchführung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock märz prozesskostenhilfe gewähren zurückgewiesen gründe antrag klägers gewährung prozesskostenhilfe zurückzuweisen land einzigem gläubiger zuzumuten kosten wegen abs gkg ohnehin beschränkt außergerichtlichen auslagen aufzubringen satz nr zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt erfordernis unzumutbarkeit kostenaufbringung wirtschaftlich beteiligte rahmen satz nr zpo für steuerfiskus gilt bgh beschl märz xi zr zip beschl februar ii zb zip vorliegend ferner berücksichtigen insolvenzverfahren gläubiger beteiligt forderung unbestritten überwiegende teil klageforderung erfolgreicher rechtsverfolgung gute kommen würde ständen unzumutbarkeit sinne satz nr zpo angenommen vgl bgh beschl märz aao dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  1311. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb satz fb ga unfallersatztarif insoweit erforderlicher aufwand schadensbeseitigung gemäß satz bgb besonderheiten tarifs rücksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden kfz vermieter ä gegenüber normaltarif höheren preis betriebswirtschaftlicher sicht rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlaßt infolgedessen schadensbehebung erforderlich bgh urteil oktober vi zr lg essen ag essen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner pauge stöhr zoll für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts essen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens landgericht essen zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin rechtsberatung geschäftsmäßigen erwerb forderungen zwecke einziehung eigene rechnung zugelassenes inkassobüro mietwagenunternehmen betreibt macht beklagte kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprüche ersatz restlicher mietwagenkosten geltend unfallgeschädigte abgetreten haftung beklagten grunde steht außer streit verkehrsunfall märz beschädigte versicherungsnehmer beklagten zwei fahrzeugen taxiunternehmers fiel reparaturbedingt märz mietete klägerin märz märz jeweils ersatzfahrzeug entsprechend unfallersatztarif klägerin tagesgrundpreis dm kilometerpreis dm preis für zusatzausstattung taxis dm tag jeweils netto unstreitig bietet klägerin vermietung ersatzfahrzeugen rahmen mobilitätsgarantie automobilherstellern bzw kfz händlern deutlich günstiger geschädigte trat märz weiteren vereinbarung ansprüche ersatz mietwagenkosten erfüllungs statt klägerin ab klägerin hierbei geschädigten darüber daß zahlungen leisten gleichgültig betrag klägerin beitreiben können klägerin stellte beklagten für vermietung ersatzfahrzeuge dm mehrwertsteuer abzüglich eigenersparnis nämlich dm rechnung beklagte zahlte hierauf lediglich dm betrag sei angemessen restlichen macht klägerin rechtsstreit geltend dm amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen revision zugelassen klägerin klagebegehren weiterverfolgt entscheidungsgründe berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin stehe anspruch zahlung mietpreis geld sei vereinbart gesamtschau vereinbarungen ergebe vielmehr daß geschädigte mietzinsen zahlen sollen völlige freistellung geschädigten zuzahlung führe daß preisvereinbarung betroffen insoweit rechtsbindungswille gefehlt gegenleistung für anmietung fahrzeuge sei allein abtretung schadensersatzanspruchs daß nachforderungsrecht bestanden anspruch klägerin abgetretenem recht geschädigten beschränke deshalb betrag gemäß satz bgb schadloshaltung erforderlich sei berücksichtigung subjektbezogenen schadensbetrachtung komme unfallersatztarif klägerin maßstab betracht geschädigte konkreten vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft schadloshaltung eigenersparnis anmietung fahrzeugs klasse anrechnen lassen müssen weder vorfinanzieren beklagten wegen vorschusses verbindung setzen müssen klägerin risiko übernommen daß ersatzanspruch vollem umfang durchsetzbar sei geldwerten vorteile bestehe anspruch geschädigten sei vorliegenden vertragsgestaltung weise schutzwürdig preisgestaltung faktisch klägerin überlassen müsse deren marktüberblick zurechnen lassen angemessen sei somit geringerer mietpreis liege über beklagten bereits bezahlten betrag zeige schon preis klägerin rahmen mobilitätsgarantie pauschal dm tag berechne berücksichtigung anbieter erheblich günstigeren preisen sei erkennbar daß geschädigte mehr dm tag taximiete aufbringen müssen ii angefochtene urteil hält angriffen revision stand entgegen ansicht berufungsgerichts geschädigte klägerin mietverträgen festgeha
  1312. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen anhörungsrüge klägers urteil senats dezember zurückgewiesen kläger kosten rügeverfahrens tragen gründe gemäß abs zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge unbegründet senat anspruch klägers rechtliches gehör verletzt gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen senat vorbringen klägers senatsurteil dezember zugrunde liegenden verfahren vollumfänglich berücksichtigt rechtsauffassungen jedoch mehreren punkten geteilt parteien art abs gg anspruch darauf gerichte würdigung sachverhalts rechtslage übernehmen hervorzuheben folgende gesichtspunkte senat rechtsprechung frage vo raussetzungen grundstücksverkehrsgenehmigung geschaffene vertrauensschutz entfällt geändert demensprechend hinweis gemäß zpo geboten kläger angegriffenen urteil ergibt revisionserwiderung engen voraussetzungen für wegfall vertrauensschutzes ausgegangen notwendigkeit umfassenden einbeziehung relevanten umstände haftungsrechtliche vertrauensschutzprüfung folgt wertungsbedürftigen begriff vertrauensschutzes bereits bisherige randnummer senatsurteils dezember zitierte senatsrechtsprechung darauf abgestellt wertung rechtswidriger begünstigender verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges vertrauen begründet subjektive kenntnisse beziehungsweise aufdrängende erkenntnismöglichkeiten empfängers objektive umstände einzubeziehen objektiven umstände gerade handlungen betroffenen beruhen können liegt hand anhörungsrüge differenziert rechtsirrig vertre tungsmacht aufgrund ausstellung vollmachtsurkunde bgb erteilung auftrags innenverhältnis vollmachtgeber bevollmächtigtem zitierte berufungsurteil verneint gmbh erteilten auftrag klägers ausstel lung vollmachtsurkunde insbesondere vollmachts erklärung für senat verbindlich ausgelegt senat vortrag klägers kenntnis genommen jedoch für durchgreifend erachtet beklagte kläger behauptet restitutionsanmel dung für offensichtlich unbegründet gehalten bedeutung hinsichtlich frage vertrauensschutzes darauf abzustellen kläger mangelnden rücknahme grundstücksverkehrsgenehmigung september darauf schließen konnte beklagte etwaige restitutionsanmeldung jedenfalls offensichtlich unbegründet ansah für mangelnde rücknahme konnte indes maßgeblichen sicht klägers angegriffenen urteil ausgeführt seite ff verschiedene gründe geben amt regelung offener vermögensfragen beklagten kläger getätigten investitionen mitgeteilt nehme grundstücksverkehrsgenehmigung zurück vorliegende restitutionsanmeldung offensichtlich unbegründet sei festgestellt anhörungsrüge zeigt entsprechenden sachvortrag brigen streithelferin angemeldete restitutionsanspruch offensichtlich unbegründet streithelferin anspruch erfolgreich durchgesetzt kläger klüger amt für offene vermögensfragen beklagten anhörungsrüge verkennt für frage wegfalls vertrauensschutzes tatsächliche kenntnis klägers offensichtlich unbegründeten restitutionsanmeldung maßgeblich entscheidend zeitpunkt ausstellung vollmachtsurkunde september sicht klägers erteilung grundstücksverkehrsgenehmigung september restitutionsansprüche hätten angemeldet können daher mangelnden rücknahme grundstücksverkehrsgenehmigung beklagten fehlen offensichtlich unbegründeten anmeldungen geschlossen konnte gerade kläger kenntnis restitutionsanmeldungen lag nahe entsprach vergewisserungspflicht abs vermg weiteren verfügungen auskunft beklagten einzuholen senat vortrag klägers übergangen lediglich für durchgreifend erachtet senat berlegungen klägers analogen anwendung vwvfg hieraus abzuleitenden rechtsfolge kenntnis genommen jedoch für fernliegend erachtet gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden soweit senat vergleichsvorschlag für zeit oktober mitverschulden klägers ausgegangen hintergrund versuch gütlichen einigung darin
  1313. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann juli beschlossen revision klägerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat januar gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen streitwert für revision klägerin festgesetzt gründe november geborene mithin rentenferne kläg erin wendet umstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes länder vbl erteilte satzungsänderung überprüfte startgutschrift landgericht soweit für revision klägerin interesse deren antrag zahlung anhand tatsächlichen gesetzlichen rente ermittelten versorgungsrente sowie rückgriff altes satzungsrecht berücksichtigung verschiedener rechen parameter ermittelte startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt klägerin klaganträge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen für zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klägerin gerügten gehörsverstöße liegen erster linie erhobenen vorwurf klägerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskü rzung versicherten unverhältnismäßig erufungsgericht auseinandergesetzt gesichtspunkt ohnehin für anwendbarkeit alten satzungsrechts gerichteten festste llungsanträge erheblich leistungsantrag revision ausführt rentenleistungen altem satzungsrecht zahlung differenz realen gesetzlichen rente näherungsverfahren errechneten geset zlichen rente ermittelten startgutschrift gerichtet gerügte nichterhebung angebotenen beweises über auswirkungen näherung sverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten rlangten anwartschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil märz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klägerin schließlich berufen berufungsgericht vielmehr dargelegt erwägungen klägerischen begehren zurückgewiesen leistungsantrag revision meint unrecht verweis nichtanwendbarkeit alten satzungsrechts verneint begründet für genommen verstoß nr zpo vgl bgh beschluss dezember zb bghz mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1314. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln oktober kosten beklagten zurückgewiesen streitwert gründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfo rdert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gemäß abs satz zpo weist senat ergänzend folgendes berufungsgericht meint auslegung bedingungen reisekrankenversicherung schutz versicherers vorvertraglichen risiken eistungsversprechen krankheiten beschränken deren eintritt vorhersehbar unerwartet teil nr versicherungsbedingungen reise versicherungen für besucher bundesrepublik deutschland reise krankenversicherung folgenden avb subjektive sicht versicherungsnehmers versicherten person abzustellen vgl olg köln nversz olg hamm versr vgl olg brandenburg versr nies nversz anderenfalls würde versicherer gesetzlichen konzeption versicherungsvertrages obliegende efahrtragung unzulässig versicherungsnehmer übertragen vgl senatsurteil märz iv zr versr nichtzulassungsbeschwerde legt dar berufungsgericht entscheidungserheblicher rechtsfehler unte rlaufen wäre zulassung revision erfordert berufungsg ericht rechtsstandpunkt ergebnis gelangt versicherten während deutschlandaufenthalts erlittene herzinfarkt sei ungeachtet insbesondere koronaren vorerkrankungen unerwartet eingetreten mithin versichert zutreffende subjektive auslegung begriffs unerwartet führt ergebnis erforderte edizinischen sachverständigen frage hören inwieweit vo rerkrankungen versicherten reise philipp inen deutschland verbundene klimawechsel herzinfarktrisiko medizinischem ermessen objektiv erhöht vgl olg köln nversz ff entscheidend wäre allein informationen versicherungsnehmer versicherten behandelnde rzte konkret gegeben worden sachverständige angehört worden stellt deshalb en tscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehörs beklagten dar nichtzulassungsbeschwerde zeigt brigen ke ine umstände schluss nahelegen versicherungsnehmer versicherte hätten herzinfarkt während deutsc hlandaufenthalts gerechnet dagegen spricht vers icherte ungeachtet lebensgefahr herzinfarkt verbunden reise angetreten herzinfarkt absehbar sinne leistungsau sschlusses nr satz avb dahin stehen beim vergleich leistungsbeschreibung nr avb risikoausschluss nr satz avb erkennt durchschnittliche versicherungsnehmer akute mithin versicherten zeitraum neu plötzlich auftretende erkrankungen versicherungsschutz genießen wä hrend behandlung bereits bestehender bekannter vorerkrankungen einschließlich möglicher behandlungsfolgen versicherung sschutz ausgenommen daher annehmen akute nerwartete erkrankung nr avb bekannten beschwerden erkrankungen verletzungen denen leistungsausschluss allein gilt berufungsgericht deshalb zutreffend ersta ttungsfähigen kosten für behandlung akuten erkrankung herzinfarktes erstattungsfähigen kosten für behan dlung bekannten vorerkrankungen unterschieden herzinfarkt versicherten bedingungsgemäß akute erkrankung eingestuft nimmt nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich dr kessal wulf wendt lehmann felsch dr brockmöller vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  1315. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richterin bundesgerichtshof solin stojanovic richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts münster februar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit versuchter schwerer räuberischer erpressung gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt ferner ausgesprochen freiheitsstrafe drei monate verbüßt gelten urteil wendet angeklagte näher ausgeführten sachrüge rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts geschädigte wegen längere zeit zurückliegenden besuchs angeklagten betriebenen bar zechschulden höhe etwa nachdem frühen morgenstunden februar erneut bar angeklagten aufgesucht weiteren verlauf erklärt während besuchs aufgelaufene getränkerechnung höhe ebenfalls bezahlen können entschloss bar anwesende angeklagte gehen lassen zuvor geld wertsachen abgenommen ausführung entschlusses bedrohte pistole schlug sodann waffe mehrfach wuchtig kopf gesicht ge schädigte erlitt dadurch frakturen linken augen kieferhöhle daraufhin befahl angeklagte geschädigten anwesenheit revidierenden mitangeklagten ganzes geld sowie mögli cherweise vorhandene wertgegenstände rücksicht darauf wem gehörten unverzüglich auszuhändigen angeklagten vorausgesehen kam geschädigte verlangen eindruck zuvor erlittenen misshandlungen zögern legte bargeld sowie ec karte freundin samt zettel zugehöriger pin tisch ec karte zettel verlassen wohnung wissen erlaubnis freundin mitgenommen geld girokonto abheben für abend geplanten gaststätten barbesuche finanzieren können mangels kontodeckung vorhaben jedoch fehlgeschlagen trotz hinweises geschädigten darauf berechtigte ec karte freundin sei ging angeklagte davon karte samt zettel pin dritten gestohlen äußerte vermutete weitere versteckte wertgegenstände gestohlene ec karten kleidung geschädigten durchsuchte mitangeklagten allerdings erfolg sodann beauftragte geldautomat ec karte abhebung vorzunehmen jedoch wegen fehlenden kontodeckung gelang angeklagte bewusst berechtigung geldabhebung fremden konto ließ geschädigten rückkehr mitangeklagten gehen behielt ec karte zettel vermerkten pin für später nochmals geldabhebung versuchen ii nachprüfung angefochtenen urteils grund sachrüge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch gilt soweit landgericht angenommen angeklagte wegen versuchten schweren raubes tateinheit versuchter schwerer räuberischer erpressung strafbar gemacht entgegen ansicht generalbundesanwalts fehlt weder absicht rechtswidrigen zueignung unrechtmäßigen bereicherung erpressung rechtswidrigkeit erstrebten vermögensvorteils normatives tatbestandsmerkmal zumindest bedingte vorsatz täters erstrecken senatsbeschluss juni str stv täter unrecht bereichern vermögensvorteil erstrebt rechtlich begründeten anspruch bgh beschluss dezember str allein umstand fälliger anspruch nötigungsmitteln durchgesetzt macht begehrten vorteil rechtswidrig bghst entsprechendes gilt für tatbestandsmerkmal rechtswidrigkeit zueignung beim tatbestand raubes sinne stgb bgh beschluss mai str gemessen daran würdigung landgerichts angeklagte unrecht bereichern rechtsgründen beanstanden angeklagte gegenüber geschädigten feststellungen zwei fällige einredefreie forderungen höhe insgesamt etwa zechschulden blieb angeklagten druck misshandlungen herausgegebene geldbetrag deutlich ergebnis berechtigten gesamtforderung strafkammer jedoch ferner festgestellt angeklagte geschädigten ec karte sowie zettel vermerkte pin zeugin aushändigen ließ abhebung geldbeträgen näher fes
  1316. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters wöstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe berufungsgericht berufung klägerin hinblick befreiung beklagten deutschen gerichtsbarkeit recht zurückgewiesen vorliegende rechtsstreit unterliegt abs gvg verbindung allgemeinen regeln völkerrechts deutschen gerichtsbarkeit klägerin konsulin erster klasse für beklagte hoheitlich tätig vgl hierzu bag njoz njoz njoz nza fällen hoheitlicher tätigkeit arbeitnehmers für entsendestaat arbeitnehmer entsendestaat geführten rechtsstreit entgegen völkerrechtlichen norm ne impediatur legatio abstrakte gefahr für funktionsfähigkeit diplomatischen vertretung begründet vgl bag nza konkrete tatsächliche gefährdung funktionsfähigkeit diplomatischen vertretung rechtsstreit insofern erforderlich vgl bverfge bag nza soweit beschwerde zusammenhang entscheidung landesarbeitsgerichts münchen november beckrs beruft bundesarbeitsgericht rechtsprechung gefolgt beurteilt zuständigkeit deutschen gerichtsbarkeit unabhängig konkreten streitgegenstand vergütungsklagen allein danach tätigkeit klagenden mitarbeiters hoheitlicher natur bag nza nza lag baden württemberg beckrs rn ff berufungsgericht zutreffend immunitätsverzicht beklagten abschluss abkommens november über soziale sicherheit bgbl ii verneint annahme immunitätsverzichts strenge anforderungen stellen verzicht bedarf regelmäßig ausdrücklichen erklärung konkludenter immunitätsverzicht kommt verhaltensweisen betracht denen unterwerfungswille eindeutig ergibt senat beschluss januar iii zb njw urteil juli iii zr bghz rn deutsch kroatische sozialversicherungsabkommen enthält ausdrücklichen gerichtliche erkenntnisverfahren bezogenen immunitätsverzicht anhaltspunkte für konkludenten verzicht ebenfalls erkennbar deutsche gerichtsbarkeit ergibt vorliegend art abs eugvvo af immunitätsrecht internationalen zuständigkeitsrecht vorgelagert abs gvg verbindung allgemeinen regeln völkerrechts bereits gerichtsbarkeit staates gegeben findet internationale zuständigkeitsrecht verordnung eg nr anwendung weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen seiters wöstmann remmert tombrink reiter vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1317. [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly richterin münke januar beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar kosten unzulässig verworfen gründe beklagte alleingesellschafter gmbh erhöhung stammkapitals gesellschaft dm beschlossen neue stammeinlage übernommen sofort fälligen betrag dm februar konto gesellschaft eingezahlt selben tag konto gesellschaft dm ausgezahlt erhalten vorgang klagende freistaat ordnungsgemäße kapitalaufbringung gewertet wegen rückständiger abgaben höhe mehr dm offenen einlageanspruch gmbh beklagten höhe dm pfänden einziehung überweisen lassen klage beklagten zahlung gepfändeten betrages gefordert landgericht klage entsprochen urteil prozeßbevollmächtigten beklagten dezember zugestellt worden bereits dezember beklagte landgericht persönliches handschreiben einspruch eingelegt ber formellen erfordernisse berufungseinlegung belehrt beklagte wiederum persönliches handschreiben landgericht berufung eingelegt oberlandesgericht berufung angefochtenen beschluß unzulässig verworfen hiergegen wendet beklagte handschriftlich eingelegten widerspruch ii sofortige beschwerde abs zpo wertende eingabe beklagten unzulässig entgegen abs abs zpo rechtsanwalt eingelegt worden röhricht hesselberger kurzwelly goette münke'],['Soon']]
  1318. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbörse urhg abs satz bgb zpo abs abs tonträgerhersteller lieferant musikalbums ph gmbh betriebenen katalogdatenbank eingetragen stellt erhebliches indiz für inhaberschaft tonträgerherstellerrechten album enthaltenen musikaufnahmen dar vortrag konkreter anhaltspunkte entkräftet richtigkeit datenbank findenden angaben sprechen beweis ip adresse während bestimmten zeitraums musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden dadurch geführt screenshots dokumentierter ermittlungsvorgang klagenden tonträgerhersteller beauftragten unternehmens vorgelegt regelmäßige ablauf ermittlungsvorgangs mitarbeiter unternehmens erläutert beweis nachforschungen beauftragte unternehmen ermittelte ip adresse tatzeitpunkt konkreten internetanschluss zugeordnet regelmäßig internetprovider rahmen staatsanwaltschaftlicher ermittlungen aufklärung urheberrechtsverletzungen wege filesharing durchgeführte zuordnung geführt fehlt konkreten anhaltspunkten für fehlzuordnung erforderlich tonträgerhersteller nachweist internetprovider vorgenommenen zuordnungen stets absolut fehlerfrei bgh urteil juni zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerinnen deutsche tonträgerhersteller verfügen über ausschließliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klägerin verlaufe revisionsverfahrens klägerin verschmolzen worden beklagte selbständiger it berater für energieversorgungsunternehmen inhaber internetzugangs haushalt beklagten befand stationärer computer angestellten ehefrau arbeitsplatz diente fraglichen zeit eingeschaltet über kabel internet verbunden ehefrau beklagten verfügte über administratorenrechte aufspielen programmen ebenfalls haushalt beklagten lebende damals jährige sohn mangels kenntnis passworts zugriff stationären computer beklagten beruflich genutzte laptop über stationären computer usb stick wlan verbindung internet hergestellt konnte maßgeblichen zeitpunkt ausgeschaltet usb stick angeschlossen klägerinnen ließen beklagten anwaltsschreiben februar abmahnen behaupteten beauftragte unternehmen gmbh sei festgestellt worden august uhr über ip adresse mittels tausch börsenprogramms bearshare audiodateien herunterladen verfügbar gehalten worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen für klägerinnen originär aufgrund rechtsgeschäftlichen erwerbs ausschließlichen verwertungsrechte tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausübenden künstler für territorium bundesrepublik deutschland besäßen beklagte ließ anwaltsschreiben februar anerkennung rechtspflicht strafbewehrte unterlassungserklärung abgeben klägerinnen beklagten erstattung abmahnkosten höhe anspruch genommen betrag klägerinnen basis gegenstandswerts berechnet außerdem klägerinnen schadensersatz wegen öffentlichen zugänglichmachens insgesamt einzelnen künstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei für titel fiktiven lizenzgebühr ausgegangen beantragt beklagten verurteilen klägerin klägerin klägerin sowie klägerinnen gleichen teilen betrag höhe jeweils nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit dezember zahlen beklagte bestritten maßgeblichen zeitpunkt familienangehörigen dritter über internetanschluss fraglichen audiodateien download angeboten hätten landgericht klage stattgegeben lg köln rd berufung beklagten berufungsgericht zurückweisung berufung brigen landgerichtliche urteil hinblick verurteilung erstattung abmahnkosten abgeändert bek
  1319. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jäger bellay richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts ansbach juli verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wenden sowohl angeklagte staatsanwaltschaft revisionen angeklagte erhebt allgemeine sachrüge strafausspruch beschränkte generalbundesanwalt vertretene ungunsten angeklagten eingelegte rechtsmittel staatsanwaltschaft beanstandet ebenfalls verletzung materiellen rechts beide revisionen bleiben erfolglos landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen jahre alte angeklagte wohnte ab mitte august großeltern verwahrlosten häuslichen verhältnissen lebten sommer sommer schon unterschlupf gefunden mutter zurückgekehrt stationäre psychische behandlung begab während großmutter angeklagten weitgehend antriebslos sofa saß neigte großvater spä tere tatopfer übermäßigen konsum alkohol alkoholischen zustand kam immer verbalen aggressiven ausfällen während ersten aufenthalts angeklagten richteten wurde tatsächlich beschäftigungslose angeklagte großvater asozialer gehirnamputierter faule sau beschimpft großvater versuchte gegenüber nachbarschaft zudem unzutreffenden eindruck vermitteln angeklagte schlage seit erneuten einzug angeklagten nachbarn weiteren streitigkeiten mehr aufgefallen september kehrte abendstunden betrun ken hause frau angeklagten zurück trank nacht stürzte wohnzimmer toilette angeklagte half führte wohnzimmer zurück dabei beschimpfte zigeuner faul arbeiten dumm mausen sei daraufhin geriet angeklagte angesichts vielfache ähnliche tiraden belasteten verhältnisses großvater gewaltige wut empfand beschimpfungen erneute zumutung demütigung wobei besonders ärgerte großvater gereizt vielmehr gerade hilfe leistete wut stieß großvater boden trat heftig oberkörper kopf stampfte mehrmals wuchtig fuß brust anschließend hob schwer verletzten legte sofa folge verstarb landgericht minder schweren fall alt stgb angenommen angeklagte aufgrund kurz zuvor erfolgten schweren kränkungen tatopfer schuldhaft veranlasst zorn geraten sei seien vorhaltungen parasitären lebensstil insoweit relevant tatsächlich zugetroffen hätten übrigen angriffen persönliche abstammung eignung geschlechtsverkehr bezogen beleidigungen gehandelt warte beiden kontrahenten untereinander betrachtet seien für genommen schwer einzustufen hätten schlusspunkt mehrere jahre langen reihe immer ähnlichen kränkungen dargestellt somit quasi tropfen gebildet fass angeklagten zumutbaren demütigungen gleichsam berlaufen gebracht ii revision angeklagten rechtsmittel bleibt erfolglos urteil zeigt weder schuld strafausspruch angeklagten belastenden rechtsfehler landgericht berzeugung täterschaft angeklagten grundlage einlassungsverhalten zahlreichen varianten schilderung geschehens entweder angegeben außer sturz opfers erinnern tätlichkeiten gegenüber großvater eingeräumt angaben zeugin gegenüber großmutter angeklagten geschehen geschildert tragfähig belegt soweit aufgrund vielzahl jeweils bereits für genommen äußerst gefährlich gewerteten stampfenden tritte bedingten tötungsvorsatz geschlossen beanstanden soweit sachverständig beratene landgericht alkoholbedingte relevante beeinträchtigung steuerungsfähigkeit angeklagten tat ausgeschlossen angaben angeklagten sei deutlich betrunken aufgrund deren widersprüchlichkeit schutzbehauptung widerlegt betrachtet leistungsverhalten
  1320. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren nachschlagewerk bghz ja nein inso abs satz insolvenzverwalter steht entscheidung insolvenzgerichts gemäß abs inso über bestellung treuhänder treuhändervergütung bgh beschluß dezember ix zb lg lübeck ag lübeck ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts lübeck februar kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe weitere beteiligte masselosen insolvenzverfahren über vermögen schuldners insolvenzverwalter bestellt beantragt inso abs insvv für erste jahr wohlverhaltensphase vergütung treuhänder staatskasse gewähren vorinstanzen antrag zurückgewiesen weitere beteiligte treuhänder bestellt sei rechtsbeschwerde verfolgt begehren begründung insolvenzverwalter stehe bereits entscheidung insolvenzgerichts gemäß abs inso über bestellung treuhänder treuhändervergütung ii statthafte rechtsbeschwerde unzulässig fälle abs zpo vorliegt weitere beteiligte beansprucht beantragte treuhändervergütung staatskasse vgl abs abs inso dafür erforderlich daß kosten verfahrens inso gestundet wobei stundung gemäß abs satz inso für verfahrensabschnitt besonders erfolgt rechtsbeschwerde bezug genommenen beschluß insolvenzgerichts dezember schuldner bislang für insolvenzverfahren stundung verfahrenskosten bewilligt worden verfahrensabschnitt restschuldbefreiungsverfahren ff inso besonderen verfahrensabschnitt bildet unterscheiden vgl bgh beschl september ix zb zinso stundung verfahrenskosten verfahrensabschnitts treuhänder für vergütung auslagen anspruch staatskasse zustehen fehlt deshalb entscheidungserheblichkeit rechtsbeschwerde grundsätzlich angesehenen rechtsfrage übrigen ergibt beantwortung formulierten rechtsfrage unmittelbar gesetz bedarf deshalb höchstrichterlichen klärung abs satz inso knüpft vorschrift geregelte vergütungsanspruch amt treuhänders weitere beteiligte bekleidet jedenfalls regelinsolvenzverfahren streitfall person insolvenzverwalter treuhänder bestellt vgl uhlenbruck vallender inso rn schon daraus ergibt daß vergütungsrechtlich beiden mtern unterscheiden abs satz inso sowie abs nr inso folgenden pflichten schuldners insbesondere pfändbare forderungen gericht bestimmenden treuhänder abzutreten zahlungen befriedigung insolvenzgläubiger treuhänder leisten folgt ansatzweise daß insolvenzverwalter zusätzlich vergütung treuhänders verlangen solange bestellt rechtsbeschwerde zeigt stimme rechtsprechung schrifttum rechtsstandpunkt vertritt kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  1321. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fristlose kündigung abs satz nr bgb erfordert mieter darlegt warum fortsetzung mietverhältnisses zumutbar für wirksamkeit kündigung genügt vielmehr grundsätzlich abs satz nr bgb aufgeführten tatbestände vorliegt bgh urteil april viii zr lg darmstadt ag michelstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter ball richter dr wolst dr frellesen sowie richterinnen dr milger dr hessel für recht erkannt rechtsmittel kläger urteil zivilkammer landgerichts darmstadt april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil kläger erkannt worden urteil amtsgerichts michelstadt november teilweise abgeändert beklagte verurteilt freigabe sparguthabens sparkonto nummer se zweckverbandssparkas erklären sowie sparbuch vorgenannten konto ausgestellt kläger zweckverbandssparkasse herauszugeben widerklage abgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand kläger seit mai mieter wohnung beklagten anwaltlichem schreiben januar erklärten kläger außerordentliche fristlose hilfsweise ordentliche kündigung mietver hältnisses april tatsächliche wohnfläche mehr ca vereinbarten wohnfläche abweiche zogen ende januar stellten mietzahlung kläger freigabe verpfändeten kautionsguthabens nebst herausgabe kautionssparbuchs sowie rückzahlung überzahlter miete nebst zinsen begehrt widerklagend beklagte soweit revisionsinstanz interesse zahlung restlicher miete für februar april höhe nebst zinsen verlangt amtsgericht beklagten einholung sachverständigengutachtens wonach tatsächliche wohnfläche lediglich beträgt vereinbarten wohnfläche abweicht abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt widerklage kläger gesamtschuldner verurteilt beklagten nebst zinsen zahlen berufung kläger landgericht widerklage erfolgte verurteilung betrag nebst zinsen ermäßigt weitergehende berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger erstinstanzlichen anträge hinsichtlich kaution abweisung widerklage entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt berufung kläger sei insoweit begründet beklagte für drei monate beendigung mietverhältnisses infolge hilfsweise erklärten ordentlichen kündigung widerklage nettomiete jedoch wegen zwischenzeitlich erfolgter abrechnung vorauszahlungen nebenkosten mehr verlangen könne außerordentliche kündigung mietverhältnisses anwaltsschreiben januar beendigung mietverhältnisses schon ende monats januar geführt fristlose kündigung sei unwirksam voraussetzungen bgb vorlägen klägern mietern mietfläche verfügung gestellt worden sei unbeanstandet gebliebenen feststellungen sachverständigen deutlich mehr mietvertrag vereinbarten fläche liege sei insoweit vertragsgemäße gebrauch mietsache teil rechtzeitig gewährt worden seien vordergründig grundsätzlichen voraussetzungen für außerordentliche fristlose kündigung wichtigem grund gegeben abs satz nr bgb dennoch sei uneingeschränktes fristloses kündigungsrecht mieters berücksichtigung dachschrägen ergebenden flächenabweichung unbillig anzusehen weiche tatsächliche größe überlassenen mietfläche angaben mietvertrag ab führe fall fristlosen kündigungsrecht mieters abs satz nr bgb vielmehr müsse mieter darlegen weshalb nunmehr festgestellte minderfläche deren fehlen bisher aufgefallen sei wichtiger grund für fristlose kündigung solle bedürfe darlegung besonderer konkreter umstände mieter fortsetzung mietverhältnisses trotz anspruchs mietminderung unzumutbar erscheinen ließen gründe seien klägern vorgetragen worden ersichtlich kläger hätten offensichtlich während verlaufs mietverhältnisses zeit für fühlbare einschränkung mietgebrauchs hinnehmen müssen hätten genau räume uneingeschränkt nutzen können vertragsabschluss besichtigt für zwecke tauglich angemietet hätten umständen se
  1322. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xii zr verkündet juni küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb cl akb agb mieter kraftfahrzeugs zahlung zusätzlichen entgelts gewährte haftungsfreistellung davon abhängig gemacht unfällen polizei hinzuzieht liegt darin unangemessene benachteiligung sinne bgb anschluss bgh urteil november viii zr njw bgh versäumnisurteil juni xii zr lg kiel ag norderstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt rechtsmittel klägerin zurückweisung weitergehenden rechtsmittel urteil zivilkammer landgerichts kiel dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung höhe zurückgewiesen schlussurteil amtsgerichts norderstedt februar abgeändert beklagte abweisung weitergehenden klage verurteilt klägerin weiteren betrag zuzüglich zinsen für zeit september oktober zinsen november april sowie zinsen ab mai zahlen beklagte trägt gesamten kosten rechtsstreits urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit agb klauseln klägerin wonach anmietung kraftfahrzeugs vereinbarte haftungsbeschränkung bestimmten voraussetzungen entfällt klägerin gewerbliches autovermietungsunternehmen vermietete vertrag juni transporter iveco daily beklagten parteien vereinbarten entgelt beschränkung haftung beklagten vertrag heißt vereinbarung über haftungsbeschränkung akzeptiere mietvertrag sowie ausliegenden geschäftsbedingungen ausgehändigt wurden versicherungsschutz entfällt vorsätzlicher grob fahrlässiger alkohol bzw drogenbedingter fahruntüchtigkeit sowie nichthinzuziehung polizei unfall beschädigung bundesgrenzüberschreitungen vorheriger schriftlicher genehmigung erlaubt agb klägerin folgendes bestimmt schäden mietwagen ii schäden unfall unfallschaden sinne bestimmungen ereignis öffentlichen privaten straßenverkehr gefahren ursächlichen zusammenhang steht sachschaden mietwagen folge unfall verkehrsteilnehmer beteiligt unfallschaden mieter sofort polizei verständigen unfallstelle verbleiben eintreffen benachrichtigten polizei mieter verpflichtet vermieter sofort telefonisch notfalls telegrafisch unfall verständigen haftung mieters vertraglich vereinbarte haftungsbeschränkung mieters berechtigten lenkers abschluss gesonderten vereinbarung sowie zahlung aufpreises für haftungsbeschränkung haftung schäden mieter berechtigten lenker beschränkt unbeschränkte haftung mieters berechtigten lenkers trotz vertraglicher haftungsbeschränkung mieter lenker haften ungeachtet vereinbarten haftungsbeschränkung vermieter voller höhe gesamtschuldner schadensersatz fällen denen rahmen vollkaskoversicherungsvertrages jeweilige vollkaskoversicherung vermieter gegenüber versicherungsnehmer mieter versicherungsschutz gemäß versicherungsvertragsgesetz entziehen dürfte sowie darüber hinaus beim führen kraftfahrzeuges lenker jeglicher alkohol drogenbeeinflussung verstoß ii übernommenen verpflichtungen mieter insbesondere vertragswidrigem verlassen unfallstelle bzw vertragswidrigem nichthinzuziehen polizei vgl ii personen fahrzeuge unfall beteiligt bzw fremdschaden lediglich schaden mietwagen entstanden beklagte beschädigte mietfahrzeug stein fuhr klägerin entstand schaden höhe sachschaden gutachterkosten mietausfallschaden klägerin vorwegabzug kaution richtig beantragt amtsgericht beklagten teilanerkenntnisurteil zahlung zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klägerin erfolglos geblieben dagegen wendet klägerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe beklagte termin mündlichen verhandlung trotz ordnungsgemäßer bekanntgabe vertreten versäumnisurteil erkennen urteil beruht säumnis sachprüfung bghz revision überwiegend erfolg landgericht soweit für revision bedeutung ausgeführt haftungsbeschränkung sei deshalb entfallen beklagte versäumt unfall polizei hinzuzuziehen recht
  1323. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz voraussetzungen konkludenten beschaffenheitsvereinbarung bezug mietsache anschluss bgh urteil september viii zr njw fehlt beschaffenheitsvereinbarung bestimmt vertragsgemäßen gebrauch geeignete zustand mietsache verkehrsanschauung berücksichtigung vereinbarten nutzungszwecks grundsatzes treu glauben vorübergehende erhöhte verkehrslärmbelastung aufgrund straßenbauarbeiten stellt unabhängig zeitlichen dauer jedenfalls innerhalb innenstadtlagen üblichen grenzen hält minderung berechtigenden mangel vermieteten wohnung dar bgh urteil dezember viii zr lg berlin ag berlin pankow weißensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin erkannt worden berufung beklagten urteil amtsgerichts pankow weißensee märz zurückgewiesen beklagten kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter wohnung klägerin berlin mietshaus befindet unmittelbare verbindung davor liegenden mietbeginn te juni november wurde stadteinwärts fahrende ver kehr dahin aufgenommen über geleitet zweck einbahnstraße direkten zugang ausgestattet wurde grund für geänderte verkehrsführung lag vorübergehenden umfangreichen straßenbauarbeiten gesamten länge beklagten minderten wegen gestiegenen lärmbelastung miete ab oktober klage nimmt klägerin beklagten zahlung rückständiger miete oktober november höhe insgesamt nebst zinsen anspruch amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht amtsgerichtliche urteil abgeändert verurteilung beklagten klageabweisung brigen nebst zinsen ermäßigt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagten zahlende miete sei ab dezember gemäß abs satz bgb gemindert lärmbelästigung umgeleiteten verkehrsströme erheblich über vertragsschluss stillschweigend vereinbarten zustand liege für monate oktober november stehe beklagten dagegen recht minderung sei anerkannt beeinträchtigungen vertragsgemäßen gebrauchs baulärm straßenbaustellen mietminderung führen könnten kammer halte jedoch anlehnung vorangegangene instanzrechtsprechung ag fürth wum ag frankfurt zmr für angemessen mittelbare beeinträchtigungen hoheitliche straßenbaumaßnahmen erhöhte lärmbelastung aufgrund temporären umleitung verkehrsströmen grundsätzlich allgemeine lebensrisiko bürgers einzuordnen folgen minderung miete berechtigten finde jedoch grenze beeinträchtigungen zeitlichen umfang überschritten womit mieter allgemeines lebensrisiko rechnen müsse grenze sei straßenbaubedingten lärmbelästigungen ablauf sechs monaten ab beginn erhöhten lärmbelastung ziehen ii beurteilung berufungsgerichts hält rechtlicher nachprüfung punkten stand beklagten steht entgegen auffassung berufungsgerichts hinsichtlich gesamten streitgegenständlichen zeitraums recht minderung vereinbarten miete gemäß abs bgb vereinbarte miete kraft gesetzes gemindert mietsache zeit berlassung mieter mangel aufweist tauglichkeit vertragsgemäßen gebrauch aufhebt erheblich mindert mangel während mietzeit entsteht derartiger mangel gegeben tatsächliche zustand mietsache vertraglich vorausgesetzten zustand abweicht vertrag lich geschuldete zustand bestimmt erster linie beschaffenheitsvereinbarungen mietvertragsparteien senatsurteile september viii zr njw rn juni viii zr njw rn oktober viii zr njw ii schlüssiges verhalten konkludent getroffen können senatsurteil september viii zr aao rn senatsbeschluss november viii zr wum rn gegenstand beschaffenheitsvereinbarung können dabei umstände auße
  1324. [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss november ermittlungsverfahren antrag beschuldigten november ge richtliche entscheidung gemäß abs satz stpo zurückgewiesen gründe generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof führt ermittlungsverfahren beschuldigten wegen verdachts begehung kriegsverbrechen gemäß abs vstgb sowie verdachts mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung gemäß stgb ecli de bgh bgs hinsichtlich einzelheiten sachverhalts stützenden beweismittel rechtlichen würdigung zuständigkeit generalbundesanwalts beim bundesgerichtshof für strafverfolgung haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september bezug genommen beschuldigte befindet seit amtsgerichts aufgrund haftbefehls selben tag tersuchungshaft jugendstrafanstalt un für vollstreckung genannten haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs berhaft vorgemerkt beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september wurden anordnungen gemäß abs stpo abs stpo getroffen für vollzug untersuchungshaft verfahren generalstaatsanwaltschaft geltung wegen einzelheiten regelungen vorgenannten beschluss september bezug genommen schriftsatz september verteidiger beschuldigten antrag gerichtliche entscheidung gemäß abs satz stpo gestellt nachdem strafsenat bundesgerichtshofs beschluss oktober stb beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september unzulässig verworfen begründung antrages wurde beschwerdebegründungen september oktober bezug genommen generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof hierzu november stellung genommen beantragt regelungen ausgestaltung untersuchungshaft abzuändern ii zugunsten beschuldigten davon auszugehen antrag sämtliche anordnungen beschluss september bezieht wenngleich verteidigung beschwerdebegründungen vorwiegend anordnungen abs stpo auseinandersetzt antrag vollumfänglich zulässig beschuldigten steht analoger anwendung abs satz stpo antragsrecht hinsichtlich abs stpo getroffenen anordnungen umfasst abs satz stpo wortlaut lediglich entscheidungen maßnahmen abs stpo sinn abs satz stpo jedoch beschuldigten hinblick rechtsweggarantie art abs gg umfassenden rechtsschutz gerichtliche anordnungen ausgestaltung untersuchungshaft gewähren norm räumt beschuldigten daher recht fällen gerichtliche entscheidung berprüfung haftbeschränkenden anordnungen abs stpo beantragen denen beschwerdeweg stpo eröffnet vgl münchkommstpo böhm werner rn ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschlüsse januar stb bghr stpo abs verhaftung oktober stb zitiert juris rn für haftgrundbezogene beschränkungen abs stpo fall sofern oberlandesgericht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs getroffen wurden begriff verhaftung sinne abs stpo umfasst entscheidungen ermittlungsrichters unmittelbar darüber befinden beschuldigte haft nehmen halten haftbeschränkungsanordnungen indes art weise vollzuges geregelt vgl bgh aao beschuldigte rechtsschutzmöglichkeit abs satz stpo fällen amts wegen veranlassende aufhebung beschränkung angewiesen initiieren können münchkomm stpo böhm werner rn beschränkungen kommunikation verteidiger wegen dringenden verdachts tat stgb inhaftierten beschuldigten wegen zuständigkeitsregelung abs nr abs satz abs nr gvg abs stpo ausschließlich oberlandesgericht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs angeordnet unterliegen daher hinblick abs stpo fall beschwerderecht stpo vgl bgh beschluss oktober stb zitiert juris rn maßnahmen dargelegt direkten anwendungsbereich abs satz stpo unterfallen besteht rechtsschutzlücke vgl münchkomm stpo thomas kämpfer rn anordnungen abs stpo denen recht beschuldigten freien verkehr verteidiger beschränkt greifen indes zumindest gleicher meist jedoch höherer intensität anordnungen abs stpo rechtskreis beschuldigten sodass vergleichbare prozessuale interessenlage besteht gesetzgeber beschuldigten fällen bewusst rechtsschutzlos stellen ersichtlich normzweck abs satz stpo orientierte rechtsanwendung gebietet daher analoge anwendung abs satz stpo anordnungen abs stpo antrag beschuldigten gerichtlic
  1325. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet august boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vob nr abs gericht gekündigten pauschalpreisvertrag auftragnehmer prüfbar abgerechnet sachprüfung eintreten höhe geltend gemachte werklohnforderung berechtigt auftraggeber richtigkeit schlussrechnung substantiiert bestritten hierüber beweis erheben anschluss bgh versäumnisurteil juli vii zr baur nzbau bgh urteil august vii zr olg köln lg köln ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung august vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen graßnack sacher borris für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh folgenden schuldnerin fordert beklagten zahlung restlichen werklohns beklagte beauftragte schuldnerin generalunternehmervertrag märz einbeziehung vob errichtung vier mehrfamilienhäusern netto pauschalpreis vertrag folgende regelung enthalten sofern während bauzeit höhe gesetzlichen mehrwertsteuer ändert erstellt für zeitpunkt mehrwertsteueränderung erbrachten berechenbaren teilleistungen abrechnung entsprechend steuerlichen vorschriften für zeitpunkt erbringenden teilleistungen erfolgt berechnung mehrwertsteuer geltenden sätzen zeitraum juni april erbrachte schuldnerin großteil vertraglichen leistungen bevor april insolvenzantrag stellte beklagte kündigte daraufhin april vertrag sofortiger wirkung juni wurde insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet kläger insolvenzverwalter bestellt parteien erstellten begehung mai bautenstandbericht überschriebene liste hinsichtlich streitig lediglich bautenstand dokumentieren mängelliste darstellte kläger legte juni schlussrechnung august korrigierte schlussrechnung über schuldnerin erbrachten leistungen abzügen für näher bezeichnete mängel beklagten bereits geleisteten zahlungen betrag höhe geltend macht landgericht beklagten abweisung teils geltend gemachten zinsen zahlung höhe verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision beklagten führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht führt schlussrechnungsforderung schuldnerin sei inhaltlich schlüssig dargetan schlussrechnung enthaltenen aufmaße beklagten bestritten worden wären beklagte klargestellt allein streit hinblick meinung völlig überhöhten einheitspreise bestehe berzeugung damaligen vertragskalkulation schuldnerin zugrunde gelegen könnten beklagte wende inhaltliche richtigkeit kläger abrechnungsgrundlage gemachten kalkulation wobei begründung auffassung diverse angebote verschiedener firmen unterschiedlichen jedoch gewerken vorlege vortrag allein reiche sachliche richtigkeit klägerischen kalkulation frage stellen verbiete addition preisgünstigerer einzelunternehmer jeweiligen gewerke abzustellen müsse beklagte sämtliche einzelne gewerke gegenrechnen weiterer konkreter vortrag beklagten weshalb klägerische kalkulationsgrundlage zutreffe bzw angemessen sei läge einholung sachverständigengutachtens veranlasst sei ber kläger anerkannten berücksichtigten ersatzvornahmekosten für beseitigung mängeln höhe insgesamt netto hinaus komme weiterer abzug schlussrechnung minderung gemäß nr vob bzw wege aufrechnung ansprüchen gemäß nr abs vob ersatzvornahme betracht aufrechenbare schadensersatzansprüche beklagten streitgegenständlichen bauvorhaben seien hinreichend substantiiert dargetan könne beklagte kläger nr abs satz vob grundsätzlich schadensersatz wegen nichterfüllung infolge kündigung ausgeführten leistungen verlangen heißt insbesondere fertigstellungsmehrkosten sachvortrag hierzu sei jedoch hinreichend substantiiert differenziere fertigstellungsa
  1326. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkündet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg bgb evidenz vollmachtsmißbrauchs entgegennahme versicherungsantrages agenten bgh urteil januar iv zr olg düsseldorf lg düsseldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beamter justizvollzugsdienst begehrt zahlung berufsunfähigkeitsrente unterhielt ab september beklagten risikolebensversicherung eingeschlossener berufsunfähigkeits zusatzversicherung letzterer lagen besondere bedingungen für berufsunfähigkeits zusatzversicherung buz zugrunde aufgrund besonde rer vereinbarung wurden bedingungen dienstunfähigkeitsklausel für beamte ergänzt november erlitt anläßlich gefangenentransports erhebliche verletzungen ende juli wurde wegen dienstunfähigkeit vorzeitig ruhestand versetzt nachdem versicherungsleistungen beantragt holte beklagte auskunft hausarztes behauptung august einging ergab daß kläger schriftlichen versicherungsantrag juli versicherungsagent aufgenommen gastritis lungenentzündung jahre jedoch seit aufgetretene psychische psychosomatische beschwerden nebst psychiatrischen behandlung januar angegeben deshalb erklärte beklagte schreiben september kläger zugegangen september rücktritt berufsunfähigkeits zusatzversicherung parteien insbesondere streitig kläger versicherungsagenten über psychisches krankheitsbild mündlich unterrichtet äußerte müsse antragsformular vermerkt schriftlichen antrag aufgeführten umstände einfluß eintritt versicherungsfalles gehabt landgericht klage rückständige rentenleistungen höhe dm stattgegeben festgestellt daß kläger ab april anspruch versicherte leistung berufsunfähigkeits zusatzversicherung nebst gewinnanteilen zusätzlich landgericht beschieden kläger feststellung beitragsfreiheit ab dezember begehrt berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts kläger umfassender aufklärung versicherungsagenten über bestehende vorerkrankungen vorvertragliche anzeigeobliegenheit verletzt vorbringen richtig unterstellt agenten lasten beklagten kollusiv zusammengewirkt erklärung agenten psychischen probleme müßten antrag aufgenommen sei angesichts schwere häufigkeit beschwerden handgreiflich falsch januar aufgesuchte psychiaterin kläger geregelte arbeitszeit nachtschichten angeraten ferner hätten kollegen klägers aufgrund psychischer erkrankungen probleme dienstfähigkeit gehabt sei daher klar daß aufgrund vorerkrankungen zumindest zweifelhaft sei beruf weiterhin gewachsen kenntnisstand könne verborgen geblieben daß agent beklagten schlagen offenbarten umstände antrag aufgeführt sei für kläger pflichtwidriges verhalten evident daß verbiete beklagten wissen agenten zuzurechnen rücktritt sei innerhalb frist vvg erklärt leistungspflicht sei gemäß vvg bestehen geblieben kläger substantiiert dargelegt daß psychischen psychosomatischen probleme für berufsunfähigkeit rolle gespielt hätten ii hält rechtlichen nachprüfung punkten stand richtig daß rücktritt beklagten rechtzeitig erfolgt gemäß abs vvg innerhalb monats erklärt frist beginnt zeitpunkt versicherer verletzung anzeigepflicht kenntnis erlangt abzustellen dabei kenntnis mitarbeiters aufgaben gehört tatbestand verletzung vorvertraglicher anzeigeobliegenheiten festzustellen senatsurteil april iv zr versr wann rücktrittsfrist lauf gesetzt worden versicherungsnehmer beweisen senatsurteil november iv zr versr zuständige sachbearbeiterin
  1327. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen rechtsverfolgung erfolglos festgestellt rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts hamm november erledigt vorbezeichnete rechtsbeschwerde kosten beteiligten beteiligten außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe vater beteiligten eigentümer hofes sinne höfeordnung vertrag juli übertrug beteiligten hof für beteiligte wurde zahlung dm vereinbart vertrag wurde vollzogen nachdem beteiligte einzelne flächen inventar veräußert weitere flächen betrieb golfplatzes verpachtet sowie umgebaute hofgebäude vermietet worden beteiligte ausgleichszahlung dm hilfsweise dm nebst feststellung verlangt beteiligte verpflichtet jeweils viertel nettoerträge verpachtung golfplatzflächen vermietung sämtlicher hofgebäude zahlen amtsgericht landwirtschaftsgericht hauptantrag stattgegeben oberlandesgericht senat für landwirtschaftssachen beschluss november zahlungsverpflichtung beteiligten nebst zinsen reduziert zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte beantragt beteiligten zahlung hilfsweise sowie zahlung jeweils nebst zinsen verpflichten beschluss februar oberlandesgericht antrag beteiligten beschluss november wegen offensichtlicher unrichtigkeit berichtigt beteiligten zahlung nebst zinsen verpflichtet beteiligte daraufhin rechtsbeschwerde für erledigt erklärt beteiligte angeschlossen ii rechtsbeschwerde erledigt vgl zulässigkeit erledigungserklärung rechtsmittels bghz anfang unzulässig beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wä re voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulässig daran fehlt jedoch zulässigkeit rechtsbeschwerde begründende divergenz liegt beschwerdegericht beschwerdebegründung bezeichnenden entscheidung bundesgerichtshofs früheren obersten gerichtshofes für britische zone oberlandesgerichts abgewichen beschluss beschwerdegerichts abweichung beruht beschwerdegericht gleiche rechtsfrage abweichend rechtsbeschwerde zitierten vergleichsentscheidung beantwortet angefochtene entscheidung abweichung beruhen senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begründung sachverhaltsdarstellung miteinander verglichenen entscheidungen reicht für statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis möglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall senat beschluss februar blw nl bzar unterstellt läge geeignet rechtsmittelweg eröffnen st rspr senats vgl schon beschluss juni blw agrarr divergenz fehlt beteiligte begründung rechtsbeschwerde geltend gemacht beschwerdegericht sei berechnung nachabfindungsanspruchs entscheidung oberlandesgerichts celle juli agrarr abgewichen für jahre degressionsabschlag abs satz höfeo nettoeinnahmen bruttoeinnahmen berechnet lediglich unzutreffende berechnungsmethode divergenz vorgenannten sinn dar gelegt brigen beteiligte davon ausgegangen beschwerdegericht hinblick berechnung ausgleichsanspruchs rechtssatz aufgestellt zitierten entscheidung oberlandesgerichts celle enthaltenen rechtssatz abweicht anwaltsschriftsatz dezember beschwerdegericht berichtigung angefochtenen entscheidung wegen offensichtlicher unrichtigkeit punkt beantragt beschwerdegericht beschluss februar gefolgt iii antrag beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren wegen erfolglosigkeit rechtsverfolgung zurückzuweisen entscheidung senat zuziehung ehrenamtlicher richter treffen senat beschl februar blw agrarr iv gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren bemisst betrag erledigungserklärung beteiligten entstandenen gerichtlichen außergerichtlichen kosten vgl bghz kostenentscheidung beruht lwvg krüger lemke vorinstanzen
  1328. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag verurteilten oktober kosten zurückgewiesen gründe senat revision ausgelegtes januar erhobenes rechtsmittel verurteilten urteil landgerichts münchen juni beschluss april gemäß abs stpo ebenso unzulässig verworfen zugleich gestellten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision eingang mehrerer schreiben verurteilten juni rechtspflegerin bundesgerichtshofs datum juni darauf hingewiesen strafverfahren verwerfungsbeschluss senats rechtskräftig abgeschlossen beschwerde beschluss zulässig weiteres schreiben verurteilten juli senat gegenvorstellung ausgelegt stpo rechtsbehelf beschluss september zurückgewiesen verurteilte datum oktober schreiben eingereicht erneute gegenvorstellung beschluss überschrieben rechtspflegerin bundesgerichtshofs verurteilten schreiben november erneut darüber unterrichtet verfahren rechtskräftig abgeschlossen gegenvorstellung senat veranlassung gegeben entscheidung april ändern nachfolgend zwei weitere schreiben verurteilten bundesgerichtshof erreicht datum november verfassten schreiben nimmt verurteilte bezug mehrere früheren eingaben juni führt hinsichtlich beschlusses senats september bereits gerügt gemachten angaben nachgegangen worden sei textauszüge können sicher anträge stpo wiedereinsetzung ausgelegt möglichen auslegung gemäß stpo zugänglichen aspekt liegt antrag oktober zulässiger rechtsbehelf daher kostenpflichtig bgh beschluss juli str zurückzuweisen soweit verurteilte anhörungsrüge stpo beschluss senats april erheben wäre unzulässig antrag wahrt weder frist satz stpo genügt satz stpo antrag gemäß stpo entscheidung senats september über gegenvorstellung bezogen wäre unzulässig gesetz anhörungsrüge lediglich entscheidung über revision bezieht kommt wegen unzulässigkeit beider möglicher anhörungsrügen daher mehr darauf vorwurf gehörsverletzung sache unzutreffend schreiben oktober erneute wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision urteil landgerichts münchen juni begehrt wäre antrag ebenfalls unzulässig ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs können voraussetzungen satz stpo vorliegen wiedereinsetzung begehrende rechtsmittelführer befristeten rechtsbehelf bewusst gebrauch macht vgl bgh beschlüsse juli str nstz august str nstz rr mwn sowohl bloßen verstreichenlassen rechtsmittelfrist bgh beschluss juli str nstz rücknahme rechtsmittels bgh beschluss august str nstz rr wirksamem rechtsmittelverzicht etwa bgh beschluss juni str nstz mwn fall wirksamkeit juni urteilsverkündung verurteilten erklärten rechtsmittelverzichts weiterhin auszugehen senatsbeschluss april nachfolgenden schreiben verurteilten ergibt ausreichender anlass dafür freibeweislich aufzuklären fälschung sitzungsniederschrift vorliegt allein deren beweiskraft satz stpo wegfall bringen könnte satz stpo soweit verurteilte schreiben früheren verteidigers juni abstellt enthält genügenden anhaltspunkte dafür bezeichnung konkret behaupteten fälschung ausgehen können schreiben weist lediglich juni verständigungsgespräch verfahrensbeteiligten gekommen sei gericht informell für fall geständnisses freiheitsstrafe sechs jahren elf monaten aussicht gestellt nachfolgend entgegen inhalt sitzungsniederschrift urteils informellen verfahrensabsprache analogen anwendung abs satz stpo informelle absprachen siehe bgh beschluss september str bghst rn ff gekommen sei behauptet verteidiger gerade urteil soweit frühere mitangeklagte betrifft sitzungsniederschrift urteil ausgewiesenen formellen absprache beruht hätte benennung konkreterer anhaltspunkte bedurft anlass geben wege freibeweises verurteilten implizit erhobenen behauptung fälschung sitzungsniederschrift hinblick dortige beurkundung fehlenden urteilsabsprache bezüglich verurteilten nachzugehen zusätzliche tatsächliche anhaltspunkte nunmehr wirksamkeit rechtsmittelverzichts b
  1329. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm dr raum dr strohn für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat februar aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg kammer für handelssachen januar abgeändert klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger betreibt lotto toto annahmestelle zeitschriftenverkauf bremen wendet werbung für probeabonnement beklagte verlag anfang veröffentlichte abonnenten sollten ersparnis über zehn ausgaben wochenzeitschrift echo frau gastleser geschenk cd voll alten schlager klassikern erhalten kläger beanstandet beklagte testabonnement vorgegebenen einzelverkaufspreis zeitschriftenhandel gebunden sei mehr unterschreite darüber hinaus zugabe gewähre deren wert angemessenem verhältnis erprobungsaufwand stehe kläger beklagten unterlassung ankündigungen gewährung angekündigten vorteile anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten kläger stützt begehren wettbewerbsregeln verband deutscher zeitschriftenverleger vdz für vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften aufgestellt wettbewerbsregeln bundeskartellamt während berufungsverfahrens beschluss märz abs gwb anerkannt heißt probeabonnements kurzabonnements erprobungszwecken probeabonnements zulässig zeitlich maximal drei monate begrenzt mehr prozent kumulierten einzelheftpreis liegen derartige probeabonnements beliebig oft wiederholbar dürfen reguläres abonnement führen jederzeit kündbar werbegeschenke werbeexemplaren probeabonnements sachgeschenke belohnung für bereitschaft erprobung werbegeschenke müssen angemessenen verhältnis erprobungsaufwand stehen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten sache erfolg geblieben olg hamburg md wrp ls hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten kläger beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht beanstandete verhalten beklagten verhältnis gebundenen zeitschriftenhändlern vertragswidrig gleichzeitig unlauter nr uwg angesehen begründung ausgeführt preisbindungsrevers sei beklagte zeitschriftenhändlern vertraglich verbunden preisgestaltung für probeabonnement verstoße beklagte vertraglichen bindung rahmen treu glauben ergebenden wechselseitigen rücksichtnahme leistungstreuepflichten folge jeweiligen vertragspartner preisbindungsvereinbarung klage geltend gemachte unterlassungsanspruch zustehe preisunterschreitung rahmen werbeaktion für probeabonnement sei schlechthin unzulässig bereich vertraglich zulässigen abonnentenwerbung jedoch verlassen testabon nement verbundene erprobungszweck erkennbar überschritten verhalten treuwidrige umleitung kunden preisgebundenen zeitschriftenhändlern unmittelbar preisbindende verlagsunternehmen darstelle entscheidenden anhaltspunkt für frage umfang preisbindende verlage besondere zeitlich begrenzte vorteile für gewinnung neuer abonnementkunden versprechen könnten lieferten wettbewerbsregeln für vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften für dreimonatige probeabonnements nachlass maximal gegenüber einzelverkaufspreis einzelhefte vorsähen angegriffene werbung überschreite obergrenze verspreche zusätzlich attraktive gratiszugabe erprobungsaufwand mehr angemessenen verhältnis stehe verstoße erwähnten wettbewerbsregeln ebenfalls festgehaltene verbot prämien gewähren denen wettbewerbswidriger lockeffekt ausgehe zusammenhang wettbewerbsregeln ergebe für preisnachlässe zugaben kumulationsverbot bestehe beklagte kernstück preisbindung verstoßen vertragspartnern auferlegt preisbindungsrevers eigenen vertragspflichten übernommen scheide verstoß vertragliche hauptleistungspflicht verstoß wiege schwer verletzung hauptleistungspflicht gleichstehe besonderheiten pressevertriebs geringere leistungstreue rücksichtnahmepflichten folge hätten ä
  1330. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gießen januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor vorgenannten urteils dahin klargestellt angeklagte wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betäubungsmitteln geringer menge besitz halbautomatischen kurzwaffen besitz munition freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen appl krehl bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']]
  1331. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz abs satz nr fall abs nr abs bgb abs abs insolvenzverwalter anspruch wertersatz wegen ungerechtfertigter bereicherung verschaffen eröffnung insolvenzverfahrens buchposition gläubigers lastschrifteinzug genehmigt allein öffentlichen bekanntmachung bestellung vorläufigen insolvenzverwalters ergibt kenntnis anfechtungsgegners eröffnungsantrag schuldner bgh urteil oktober ix zr olg köln lg köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november berichtigt beschluss november zurückgewiesen anschlussrevision beklagten vorbezeichnete urteil urteil zivilkammer landgerichts köln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt worden klage insgesamt abgewiesen kläger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand kläger verwalter juni eröffneten insolvenzverfahren über vermögen nerin unterhielt stadtsparkasse gmbh fortan schuld fortan spar kasse girokonto für schuldnerin sparkasse vierteljährlichen rechnungsabschluss vereinbart beklagte zog zeitraum januar märz steuerforderungen höhe insgesamt aufgrund erteilten einzugsermächtigung konto schuldnerin april zog weiteren betrag schuldnerin beantragte mai eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen kläger wurde selben tag vorläufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt juli forderte beklagten zahlung gesamtbetrags lastschriften landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten wegen buchung april erfolg insoweit berufungsgericht revision zugelassen verfolgt kläger anspruch beklagte möchte anschlussrevision vollständige abweisung klage erreichen entscheidungsgründe revision klägers bleibt erfolg anschlussrevision beklagten begründet führt vollständigen abweisung klage berufungsgericht ausgeführt kläger stehe wegen buchung april weder anspruch abs satz nr inso bereicherungsrecht insolvenzanfechtung scheitere daran genehmigung belastungsbuchung liegende rechtshandlung erst kläger endgültiger insolvenzverwalter erfolgt sei rechtshandlungen insolvenzverwalters anfechtbar seien bereicherungsanspruch abs satz fall bgb scheide leistung rechtsgrund erfolgt sei anspruch abs bgb scheitere daran beklagte forderungsinhaber nichtberechtigter angesehen könne kläger zugleich berechtigter leistender sinne abs bgb wäre genehmigung belastungsbuchungen zeitraum februar märz stelle hingegen abs satz nr inso anfechtbare rechtshandlung dar sei zeitraum eröffnungsantrag eröffnung insolvenzverfahrens vorgenommen worden konkludente genehmigung schuldnerin eröffnungsantrag scheide mangels besonderer anhaltspunkte hierfür entweder sei genehmigung genehmigungsfiktion nr abs allgemeinen geschäftsbedingungen sparkassen fortan agb spk erfolgt kläger belastungsbuchungen konkludent dadurch genehmigt schreiben juli anfechtungsrechtliche rückgewähransprüche geltend gemacht hierdurch sei verfügung schuldnerin abs bgb ex tunc wirksam geworden maßgeblichen zeitpunkt genehmigung mitte mai beklagte aufgrund öffentlichen bekanntmachung bestellung vorläufigen verwalters kenntnis eröffnungsantrag gehabt ii revision berufungsurteil hält angriffen revision stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen anspruch insolvenzanfechtung wegen belastungsbuchung april betracht kommt eröffnung insolvenzverfahrens wirksam gewordene rechtshandlung fehlt ergebnis recht anspruch ungerechtfertigter bereicherung abs satz bgb verneint wobei allerdings hierfür darauf ankommt belastungsbuchung genehmigt worden annahme genehmigung wäre leistung rechtsgrund erfolgt hierdurch wäre steuerforderung beklagten erfüllt worden vgl hierzu bgh urt april ix zr wm rn nichtgenehmigung hätte beklagte kosten schuldnerin erlangt buchung konto schuldnerin mangels anspruchs spark
  1332. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmöller juni beschlossen senatsbeschluss märz dahin berichtigt liste streithelfer beklagten nr aufgeführte gmbh rubrum streichen rechtsstreit streithelferin beigetreten mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmöller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1333. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo daß wirksamkeit getroffenen gerichtsstandsvereinbarung art ff eugv� nationalem eugh materiellen urteil recht juli bestimmt rs geklärt wm außerdem überraschenden unangemessenen gerichts standsklausel zugunsten bank rede ehemaliger unternehmer kontoführungs depotvertrag luxemburgischen bank abschließt voraussetzungen art abs nr lit eugv� berufungsgericht recht verneint vertragsschluß ausdrückliches angebot werbung inland vorausgegangen kläger vorgelegten informa tionsblätter richten erkennbar vermittler vermögensverwalter tätigkeit kläger eingeschalteten vermögensverwalterin muß beklagte zurechnen lassen vgl olg münchen njw rr divergenz berufungsurteils entscheidungen olg karlsruhe njw olg düsseldorf njw rr liegt schon deshalb darin enthaltenen ausführungen agbg tragende bedeutung überdies einzelfallbezogen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller appl wassermann ellenberger'],['Soon']]
  1334. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes senat beabsichtigt entscheiden gemäß abs satz halbsatz stgb strafbefreiender rücktritt versuch unechten unterlassungsdelikts setzt voraus daß täter vollendung tat erfolgreich verhindert anstrebt mehreren möglichkeiten erfolgsverhinderung sicherste optimale gewählt senat fragt strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten gründe senat über folgenden landgericht festgestellten sachverhalt entscheiden angeklagte öffnete selbsttötungsabsicht zwei gashähne erdgeschoß familien hauses gelegenen wohnung hierbei dachte daran daß handeln möglicherweise hausbewohner schaden kommen könnten ffnen gashähne wurde angeklagten bewußt daß ausströmende gas explosion kommen könnte daß hierdurch hausbewohner verletzt getötet könnten nahm zunächst billigend kauf kurze zeit später änderte insoweit willensrichtung rief über notruf nummer zunächst feuerwehr unmittelbar darauf polizei nannte namen anschrift forderte genannten stellen sogleich für rettung hausbewohner sorgen daß angeklagten möglich erkannte gasexplosion schaden kämen entschluß gasvergiftung töten gab aufforderung gas abzudrehen kam daher beendigung zweiten telefongesprächs wurde angeklagte bewußtlos wenige minuten später traf feuerwehr evakuierte etwa personen drehte gashahn gasgemisch wohnung angeklagten schon explosionsfähig konnte festgestellt landgericht angeklagten wegen aktives tun begangenen versuchs mordes gemeingefährlichen mitteln tateinheit versuch herbeiführung sprengstoffexplosion verurteilt strafbefreienden rücktritt begründung abgelehnt bemühungen angeklagten seien ausreichend senat neigt ansicht daß angeklagte unterlassen begangenen versuch abs satz halbsatz stgb strafbefreiend zurückgetreten rettung bedrohten rechtsguts abzielende handeln angeklagten möglich erkannte vollendung tat jedenfalls mehr billigte für verhinderung vollendung kausal kommt auffassung senats darauf angeklagten schnellere sicherere möglichkeiten rettung verfügung gestanden hätten anforderungen ernsthaftes bemühen sinne abs satz stgb gelten für fall entsprechend senat entscheidungen juli str nstz november str njw märz str nstz rr februar str nstz entschieden ebenso strafsenat beschlüssen november str bghst dezember str nstz strafsenat urteil april str bghst entschieden täter dürfe maßnahmen begnügen erkennt möglicherweise unzureichend bessere verhinderungsmöglichkeiten verfügung stehen müsse möglichkeiten ausschöpfen dürfe zufall raum bieten erfolg zutun täters abgewendet fall abs satz stgb gegeben ändere dadurch bghst hnlich strafsenat bgh dallinger mdr sowie strafsenat entschieden beschl februar str februar str nstz rr wobei jeweils offen bleibt bghst bezug nehmenden ausführungen fall abs satz halbsatz stgb betreffen vgl urteil dezember str njw strafsenat urteil mai str njw bezugnahme bghst angeführt fall ursächlichkeit verhinderungsbemühungen sei rücktritt dadurch ausgeschlossen daß täter rettung mehr geschehen hätte tun können strafsenat entscheidung stv literatur frage umstritten vgl berblicke eser schönke schröder stgb aufl rdn tröndle fischer stgb aufl rdn ff roxin festschrift für hirsch ff kolster qualität rücktrittsbemühungen täters beim beendeten versuch ff entscheidung bghst literatur dahin verstanden worden daß kausaler erfolgsverhinderung bestmögliche bemühungen täters erforderlich seien vgl puppe nstz rudolphi nstz autoren ansicht vertreten vgl insbesondere herzberg njw jakobs strafrecht allgemeiner teil aufl abschn rdn abschn rdn ders zstw baumann weber mitsch strafrecht allgemeiner teil aufl rdn schmidhäuser strafrecht allgemeiner teil aufl rdn ff berufen regel entscheidungen bgh dallinger mdr bghst senat anschluß literatur verbreitete gegenansicht vgl etwa eser schönke schröder stgb aufl rdn rudolphi sk stgb rdn vogler lk aufl rdn jescheck weigend strafrecht allgemeiner teil aufl wessels beulke strafrecht allgemeiner teil aufl rdn jeweils oben genann
  1335. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet november wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja patg biegevorrichtung vorbenutzer weiterentwicklungen über umfang bisherigen benutzung hinausgehen jedenfalls verwehrt gegenstand patent schutz gestellten erfindung eingreifen bgh urt november zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september richter prof dr jestaedt vorsitzenden richter dr melullis scharen richterin mühlens richter dr büscher für recht erkannt revision januar verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf maßgabe zurückgewiesen daß teilaufhebung angefochtenen urteils tenor juni verkündeten urteils zivilkammer landgerichts düsseldorf teilweise abgeändert folgt neu gefaßt beklagten verurteilt meidung gericht festzusetzenden ordnungsgeldes dm ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall zwei jahren unterlassen tragbare vorrichtungen biegen rohren scheibenabschnittförmigen biegematrize deren umfang nut halbkreisförmigem biegenden rohr entsprechenden querschnitt aufweist rohrhalter befestigt drehantreibbar rohrzuführrichtung erstreckenden gegenmatrize deren biegematrize zugekehrten seite nut biegenden rohr angepaßten querschnitt vorgesehen gegenmatrize abstützenden halteglied gegenmatrize gegenüber biegematrize verstellbar herzustellen anzubieten verkehr bringen gebrauchen genannten zwecken einzuführen besitzen denen nut gegenmatrize deren eingangskante beginnenden abschnitt radius nutquerschnitts biegenden rohres bzw nut biegematrize entspricht weiteren abschnitt aufweist gegenüberliegenden ausgangskante radius nutquerschnitts beginnt kleiner radius eingangskante beginnenden abschnitts stetig radius letztgenannten abschnitts erweitert klägerin darüber rechnung legen umfang bezeichneten handlungen begangen angabe herstellungsmengen zeiten einzelnen lieferungen aufgeschlüsselt liefermengen zeiten preisen typenbezeichnungen sowie namen anschriften jeweiligen abnehmer einzelnen angebote aufgeschlüsselt angebotsmengen zeiten preisen typenbezeichnungen sowie namen anschriften angebotsempfänger betriebenen werbung aufgeschlüsselt werbeträgern deren auflagenhöhe verbreitungszeitraum verbreitungsgebiet einzelnen kostenfaktoren aufgeschlüsselten entstehungskosten erzielten gewinns wobei verpflichtung rechnungslegung für zeit mai handlungen gebiet bundesrepublik deutschland oktober bestehenden grenzen beschränkt sowie angaben vorstehend beklagten für zeit seit september angaben vorstehend beklagten für zeit september oktober ii festgestellt daß beklagte verpflichtet klägerin für bezeichneten zeit november september begangenen handlungen angemessene entschädigung zahlen wobei verpflichtung für zeit mai handlungen gebiet bundesrepublik deutschland oktober bestehenden grenzen beschränkt daß beklagten gesamtschuldner verpflichtet klägerin schaden ersetzen bezeichneten zeit september oktober begangenen handlungen entstanden entstehen daß beklagte verpflichtet klägerin schaden ersetzen bezeichneten seit oktober begangenen handlungen entstanden entstehen iii übrigen rechtsstreit hinsichtlich antrages rechnungslegung hauptsache erledigt iv kosten rechtsstreits beklagten tragen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin inanspruchnahme italienischer prioritäten märz november februar märz angemeldeten deutschen patents klagepatents tragbare vorrichtung biegen rohren betrifft patentanspruch klagepatents lautet tragbare vorrichtung biegen rohren scheibenabschnittförmigen biegematrize deren umfang nut halbkreisförmigem biegenden rohr entsprechenden querschnitt aufweist rohrhalter befestigt drehantreibbar rohrzuführrichtung erstreckenden gegenmatrize deren biegematrize zugekehrten seite nut biegenden rohr angepaßten querschnitt vorgesehen gegenmatrize abstützenden halteglied gegenmatrize gegenüber biegematrize verstellbar dadurch gekennzeichnet daß nut matrize deren eingangskante beginnenden abschnitt radiu
  1336. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen anstiftung räuberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen oktober maßgabe unbegründet verworfen daß schuld strafausspruch angefochtenen urteils entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts märz folgt geändert neu gefaßt angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln zwei fällen einbeziehung strafe urteil amtsgerichts essen märz az ls js gesamtfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt außerdem wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln sechs fällen wegen anstiftung räuberischen erpressung weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi� kuckein ernemann'],['Soon']]
  1337. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmöller juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts ce lle juli kosten klägerin zurückgewiesen streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde erfolg aufgeworfenen grundsätzlichen fragen reic hweite versicherungsschutzes zusammenhang st ehenden verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr veröffentlicht juris versicherungsvertrag zugrunde lag geklärt danach bargeld hingegen buch giralgeld typische transportrisiken während werttransports abschluss versichert eingeschlossen verluste schäden unterschlagung sinne abs stgb veruntreuung sinne abs stgb veruntreuende unterschlagung folgen versichert dagegen schäden ediglich untreue stgb resultieren ebenso wenig vertragliche haftung für gesamten transportbetrieb vers icherungsnehmerin sinne haftpflichtversicherun versicherungsschutz umfasst senatsurteil mai aao rn ff ff vorliegende verfahren gibt insofern anlass für abweichungen ergänzungen revision zeitpunkt einlegung nichtzula ssungsbeschwerde blick senat erst danach geklärten rechtsfragen hätte zugelassen müssen erfolgs aussichten beabsichtigten revision brigen prüfen vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr ii jedoch verneinen angefochtene berufungsurteil rechtsfehler lasten klägerin enthält beschwerdevorbringen reichweite versicherungsschutzes verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr aao rn ff genannten gründen erfolg verfahrensgrundrechte beschwerdeführerin insbesondere art abs gg berufungsgericht insoweit verletzt bargeldverlust versicherten zeitraum vgl enatsurteil mai aao rn klägerin nachgewiesen aa behauptung beklagten transportierte bargeld sei auftragsgemäß filiale deutschen bundesbank abgeliefert für versicherungsnehmerin geführtes konto eing ezahlt worden klägerin substantiiert widersprochen dargelegt betreffende bargeld sei versicherungsnehmerin transport übergeben worden brigen darauf beschränkt vortrag beklagten weiteren ablauf teil nichtwissen bestreiten ergänzend klägerin lediglich vermutung geäußert geld könne bereits einzahlung konto versicherungsnehmerin verschwunden klägerin darlegungslast genügt bb versicherungsfall begründender verlust tran sportguts lässt feststellen ebenso senatsurteil mai entschiedenen sache ergibt berufungsgericht recht sfehler vorgenommene auslegung maßgeblichen bedingungen transportvertrages klägerin versicherung snehmerin letzterer untersagt transportiertes geld genannten kontogebundenen berweisungsverfahren pooling verfahren zunächst für deutschen bundesbank eing erichtetes konto verbuchen lassen klägerin behauptete verlust erst dadurch eingetreten nachfolgend anstehende berweisungen konto pflichtwidrig unterblieben darin liegt stofflicher zugriff transportiertes bargeld lediglich treuwidriger umgang ende versicherungsschutzes mehr versichertem buchgeld cc versicherungsfall deshalb verneinen wäre behauptung beklagten versich erungsnehmerin praktizierte pooling verfahren klägerin über längere zeit hingenommen wurde offen bleiben geltend gemachte anspruch steht klägerin aufgrund beklagten abgegebener versicherungsbestätigungen vgl senatsurteil mai aao rn beklagten erklärte arglistanfechtung kommt mehr dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmöller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1338. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cb vaterschaftsanfechtungsprozess beachtende ausschlussfrist abs bgb dient schutz leiblichen vaters verhinderung vaterschaftsfeststellung inanspruchnahme zahlung unterhalt verletzung bgb deshalb amtshaftungsklage leiblichen vaters gestützt bgh beschluss oktober iii zr olg hamm lg münster iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa dörr dr herrmann beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens kläger tragen beschwerdewert gründe zulassung revision gemäß abs zpo weder wegen grundsätzlicher bedeutung sache sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten vaterschaftsanfechtungsprozess beachtende ausschlussfrist abs bgb anfechtungsberechtigten interesse rechtssicherheit familienbeziehungen interesse kindes zwingen innerhalb angemessenen frist entscheiden anfechtungsrecht gebrauch bgh urteil märz xii zr bghz rn njw dient jedoch berufungsgericht recht entschieden schutz leiblichen vaters verhinderung vaterschaftsfeststellung inanspruchnahme zahlung unterhalt olg oldenburg njw rr staudinger rauscher bgb neubearbeitung rn unterliegt vernünftigen zweifel deswegen rechtsprechung schrifttum soweit ersichtlich unbestritten soweit senat für familiensachen oberlandesgerichts hamm beschwerde angeführten beschluss mai uf bemerkt biologische vater anfechtungsfristen bgb geschützt dürfte zusammenhang lediglich fristen bewirkte faktische sperre rechtsreflex mittelbare begünstigung vgl hierzu bghz bgh urteil märz xii zr njw siehe bghz gemeint dahingehende zweckrichtung gesetzes weitergehenden begründung sieht senat gemäß abs satz halbs zpo ab schlick streck dörr kapsa herrmann vorinstanzen lg münster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1339. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rberg art bgb geschäftsbesorgungsvertrag abwicklung grundstückserwerbs bauträgermodell wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz nichtig bghz erstreckt nichtigkeit treuhänder erteilte vollmacht bgh urteil oktober iii zr olg köln lg köln iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln mai vollem umfang zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand jahre beteiligte klägerin bauträgermodell geplanten modernisierung zweier wohnhäuser hierzu bot beklagten steuerberatungsgesellschaft notarieller urkunde august abschluß geschäftsbesorgungsvertrags erwerb eigentumswohnung erteilte zugleich unwiderrufliche vollmacht vorbereitung durchführung gegebenenfalls rückabwicklung erwerbs vertreten vollmacht insbesondere folgende geschäfte maßnahmen umfassen abschluß kauf werklieferungsvertrags abgabe begründung nderung ergänzung berichtigung wohnungs teileigentum gerichteten erklärungen sowie abschluß vereinbarungen gemäß gemeinschaftsordnung verwalterbestellung abschluß mietvertrags abschluß darlehensverträgen finanzierung kaufpreises notariellem schuldanerkenntnis kreditnehmers unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung urkunde bestellung bernahme grundpfandrechten abgabe entgegennahme erklärungen anläßlich eröffnung führung auflösung konten kreditinstituten abschluß lebensversicherungsverträgen sonstigen versicherungsverträgen zusammenhang finanzierung abschluß mietgarantievertrags vertrags über technische baubetreuung steuerberatungsvertrags einholung gutachten beauftragung rechtsanwälten gerichtlichen außergerichtlichen geltendmachung rechten interessen erwerbers abschluß weiterer verträge aufhebung rückabwicklung verträge sowie vornahme sonstiger zusammenhang erwerbsvorgang stehender notwendiger nützlicher dienlicher maßnahmen beklagte nahm angebot notarieller urkunde august folge schloß bauträger kauf werklieferungsvertrag über schlüsselfertige herstellung bertragung eigentumswohnung preis dm sowie zwei darlehensverträge über dm dm anwaltsschreiben dezember nahm klägerin angebot abschluß geschäftsbesorgungsvertrags einschließlich vollmachtserteilung zurück erklärte außerdem anfechtung wegen arglistiger täuschung januar widerrief nochmals vollmacht vorliegenden klage begehrt feststellung daß angebot abschluß geschäftsbesorgungsvertrags vollmacht nichtig sei landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht lediglich feststellung daß notariellen urkunde august erteilte vollmacht abschluß darlehensverträgen nichtig sei aufrechterhalten übrigen klage abgewiesen hiergegen richtet klägerin eingelegte revision entscheidungsgründe revision begründet führt wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte berufungsurteil angefochten steht fest daß klägerin erteilte vollmacht nichtig soweit abschluß darlehensverträgen finanzierung kaufpreises umfaßt parteien weiterhin streitige frage entscheidung punkt materiellem recht richtig insbesondere urteil zugrundeliegende rechtsansicht berufungsgerichts vollmacht müsse mindestangaben abs satz nr verbrkrg enthalten zutrifft nunmehr bgh urteil april xi zr njw für bghz vorgesehen kommt ii berufungsgericht abweisung weitergehenden klage wesentlichen folgt begründet klägerin rechtliches interesse alsbaldigen feststellung nichtbestehens rechtsverhältnisses beklagten zpo indessen führe nichtigkeit kreditvollmacht gemäß bgb nichtigkeit vollmacht übrigen nichtigkeit geschäftsbesorgungsvertrags parteien notariellen urkunde regelung bgb abbedungen hätten dadurch vermutung bgb gegenteil verkehrt klägerin substan
  1340. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer januar beschlossen beklagten wegen versäumung frist begründung revision urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg juni wiedereinsetzung vorigen stand gewährt gründe beklagte verschulden gehindert frist begründung revision einzuhalten zpo rechtzeitig prozesskostenhilfe beantragt beschluss senats september zugestellt oktober gewährt worden schriftsatz oktober wiedereinsetzung vorigen stand beantragt verlängerung revisionsbegründungsfrist gebeten verfügung senatsvorsitzenden oktober gewährt worden innerhalb verlängerten frist revision begründet versäumte prozesshandlung gemäß abs satz halbs zpo innerhalb frist abs zpo nachgeholt vorliegenden fall betrug frist monat abs satz zpo innerhalb frist beklagte revisionsbegründung eingereicht herrschender meinung ersetzt antrag fristverlängerung einreichung revisionsbegründung bgh beschl juni ii zb njw offen bleiben verfassungskonformen auslegung vorschriften wiedereinsetzung beruhenden rechtsprechung bgh beschl juli xii zb njw ff september iii zb njw juni ix zb njw einfügung abs satz zpo erste justizmodernisierungsgesetz juli festzuhalten dahin tendierend etwa knauer wolf njw born njw jedenfalls verfügung senatsvorsitzenden oktober vorliegenden fall schützenswertes vertrauen darauf geschaffen erfordernis nachholung versäumten prozesshandlung revisionsbegründung innerhalb abs zpo bestimmten antragsfrist entsprechend bisherigen rechtsprechung beachtet beklagten verfügung bekannt geworden hätte frist wahren können dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag neubrandenburg entscheidung lg neubrandenburg entscheidung'],['Soon']]
  1341. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verstoß gebot gewährleistung fairen verfahrens rechtsstaatswidrige tatprovokation liegt haupttätern transporteur herangezogenen angeklagten tatentschlossenen angeklag ten nachdem polizei über vertrauensperson zugetragen worden kolumbianisch spanisch italienische tätergruppe beabsichtigt kg kokain westeuropa schmuggeln hierfür lagerraum sucht präventiven gründen geboten hierauf einzugehen möglichst große menge betäubungsmittels handel bestimmte geldbeträge abzuschöpfen hierdurch sowie berführung täter unerlaubte einfuhr rauschgifts unbekanntem wege entgegenzuwirken anspruch straftäters darauf ermittlungsbehörden frühzeitig einschreiten taten verhindert gibt vgl bgh beschluss juli str nstz rr berg strafo legitimes polizeitaktisches ziel neben bislang bekannten kontaktpersonen weitere bislang unbekannte betäubungsmittelhändler überführen früherer zugriff wäre kaum möglich sicherstellung kg kokain kg wirkstoff sowie verhaftung unmittelbar tatbeteiligten gefährden handel anfang polizeilich überwacht strafkammer strafmildernd berücksichtigt nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1342. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen raubes az js jug staatsanwaltschaft ansbach az ls js jug amtsgericht ansbach strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april gemäß abs jgg beschlossen für untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendschöffengericht rudolstadt zuständig gründe staatsanwaltschaft ansbach legt januar geborenen angeklagten teils allein teils wechselnder beteiligung gesondert verfolgten teilweise bereits rechtskräftig verurteilten mittätern begangene straftaten last anklage november januar unverändert hauptverhandlung zugelassen worden seit februar leichten intelligenzminderung leidende angeklagte erzieherischen zwecken für voraussichtlich längere zeit pädagogium aufgenommen worden amtsgericht ansbach anregung verteidigers angeklagten zustimmung staatsanwaltschaft verfahren abs jgg beschluß februar für zuständige amtsgericht rudolstadt abgegeben nachdem bernahme abgelehnt sache bundesgerichtshof antrag vorgelegt zuständige gericht bestimmen zuständig für untersuchung entscheidung über anklage jugendschöffengericht rudolstadt abs jgg ausdruck kommende grundsatz daß jugendliche für aufenthaltsort zuständigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen erschwernisse für verfahren erheblich voraussetzungen liegen verteidiger vollumfängliches geständnis angeklagten hauptverhandlung angekündigt daß ladung zeugen erforderlich rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  1343. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz april prüfungsverfahren antragsteller revisionskläger land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhältnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher vorsitzende richterin bundesfinanzhof heger vorsitzenden richter bundesfinanzhof krüger für recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofs landes brandenburg oberverwaltungsgericht berlin brandenburg dezember zurückgewiesen antragsteller kosten revision tragen rechts wegen tatbestand jahr geborene antragsteller wurde januar richter probe ernannt finanzgericht landes brandenburg eingesetzt antragsgegner entließ bescheid november anordnung sofortigen vollziehung wegen mangelnder eignung ablauf dezember richterlichen dienst hiergegen legte antragsteller widerspruch antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung blieb dienstgericht für richter dienstgerichtshof erfolg außerdem erhob antragsteller beim verwaltungsgericht klage letzten beiden dienstlichen beurteilungen grundlage entlassung erwirkte beschluss gerichts antragsgegner vorläufig untersagt wurde streitgegenständlichen dienstlichen beurteilungen entlassungsverfahren verwenden antragsteller daraufhin erneut erstellten dienstlichen beurteilungen für rechtswidrig hielt regte wegen dauer möglichen weiteren klageverfahrens gütliche beilegung verschiebung entlassungszeitpunktes daraufhin schlossen beteiligten dezember gemäß ff vwvfg bbg außergerichtlichen vergleich nummer heißt ministerium justiz erlässt hiermit folgenden bescheid schriftsatz dezember für herrn ler eingelegten widerspruch herr antragstel antragsteller ab änderung bescheides november wirkung dezember richterlichen dienst landes brandenburg entlassen kosten widerspruchsverfahrens erstattet verwaltungskosten erhoben gemäß nummer vergleichs erklärte antragsteller rechtsmittelverzicht hinsichtlich bescheids ministeriums justiz november gestalt bescheides ferner wurden vergleich vergütungsansprüche antragstellers geregelt antragsteller wurde daraufhin ablauf dezember richterdienst entlassen dezember erhob antragsteller vergleich nummer enthaltenen bescheid widerspruch begründung müssten kosten widerspruchsverfahrens einschließlich kosten für rechtsanwalt erstattet antragsgegner verwarf widerspruch widerspruchsbescheid mai hinweis rechtsmittelverzicht unzulässig antrag dienstgericht antragsteller begehren verfolgt außerdem zeitpunkt entlassung gewandt aufgrund täuschung hinweis haushaltsrechtliche maßgaben vereinbart worden sei dienstgericht antrag unzulässig zurückgewiesen berufung antragsteller beantragt entlassungsbescheid antragsgegners aufzuheben hilfsweise entlassung dienstverhältnis dezember datieren hilfsweise antragsgegner verpflichten kosten widerspruchsverfahrens tragen hilfsweise festzustellen vergleich über kostenentscheidung rechtsmittelverzicht nichtig seien dienstgerichtshof berufung antragstellers zurückgewiesen berufung sei hinsichtlich hauptantrags ersten hilfsantrags rechtzeitig begründet worden brigen berufung erfolg gelte hinsichtlich hauptantrags ersten hilfsantrags unabhängig rechtzeitigkeit begründung antragsteller fehle rechtsschutzbedürfnis wirksam darauf verzichtet vergleich dezember getroffenen regelungen vorzugehen vergleich sei wirksam regelungen seien insbesondere weder gemäß abs nr vwvfgbbg nr vorschrift nichtig voraussetzungen für abschluss vergleichsvertrages sinne vwvfgbbg hätten vorgelegen vergleich aufgenommene bescheidung widerspruchs stelle teilerfolg widerspruchsverfahrens sinne abs vwvfgbbg dar sei vielmehr untrennbarer bestandteil wege gegenseitigen nachgebens erzielten einvernehmlichen regelung beseitigung ungewissen sach rechtslage urteil wendet antragsteller dienstgerichtshof zugelassenen revision macht wesentlichen geltend dienstgerichtshof sei unrecht davon ausgegangen berufungsverfahren seien gründe berücksichtigen janu
  1344. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen streitwert für nichtzulassungsbeschwerde gemäß abs gkg vorläufig festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde richtet berufungsurteil soweit klage beklagten abgewiesen worden gegenüber beklagten kläger hauptforderung höhe nebenforderungen höhe sowie antrag feststellung abgewiesen worden beklagten verpflichtet beträge schäden vorsätzlich begangener unerlaubter handlung ersetzen klage beklagten hinsichtlich teils nebenforderungen höhe darauf bezogenen feststellungsbegehrens abgewiesen worden kläger beklagten sowohl hinsichtlich hauptforderung hinsichtlich nebenforderungen gesamtschuldner anspruch genommen inanspruchnahme gesamtschuldnern findet wertaddition gesamtschuldner gerichteten gleichen ansprüche statt mehreren beklagten geforderte leistung materiell rechtlichen gründen verlangt ansprüche daher wirtschaftlich identisch vgl bgh beschluss november vi zr njw rr wirtschaftliche identität erstreckt nebenforderungen jedoch neben hauptforderung für streitwert ansatz bringen abs gkg abs halbsatz zpo gilt allerdings verhältnis klägers beklagten verhältnis beklagten teil nebenforderungen nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht mehr sinne abs gkg abs halbsatz zpo abhängig hauptforderung hauptforderung beklagten berufungsgericht zugesprochen worden mehr gegenstand verfahrens entscheidung über beklagten gerichteten hauptforderungen anhängige teil nebenforderungen beklagten sinne abs gkg abs halbsatz zpo abhängig grunde belang kläger beklagten hinsichtlich nebenforderungen gesamtschuldner anspruch nimmt daher insoweit wirtschaftliche identität besteht feststellungsantrag erhöht streitwert zahlungsantrag vorsätzliche unerlaubte handlung gestützt feststellungsantrag realisierung anspruchs erleichtern teilwert deliktsforderung zukommt vgl bgh beschluss januar ix zr wm rn leistungsantrag wirtschaftlich identisch vgl bgh beschluss juli ii zr olg stuttgart njw rr olg jena mdr gilt verhältnis beklagten hauptforderung erstarkten zinsund rechtsverfolgungskosten materiell deliktsforderung abhängen mittels feststellungsantrags erleichtert realisiert sollen abs satz gkg wonach streitwert rechtsmittelverfahren gemäß abs gkg nichtzulassungsbeschwerde wert streitgegenstands ersten instanz begrenzt steht berücksichtigung wertes zins rechtsverfolgungskosten entgegen regelung betrifft fälle denen wert unverändert gebliebenen streitgegenstands ersten instanz erhöht vgl bgh beschluss juli iii zr njw rr beschluss oktober ii zr njw streitwertmäßig berücksichtigende wert veränderung streitgegenstands wandel zins rechtsverfolgungskosten beklagten hauptforderung erhöht bergmann strohn drescher reichart born vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  1345. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai bewährungssache betreffend az ar amtsgericht göttingen az ls js amtsgericht essen az brs amtsgericht duderstadt az brs amtsgericht northeim strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts mai gemäß stpo beschlossen zuständig für nachträglichen entscheidungen strafaussetzung bewährung beziehen amtsgericht göttingen gründe abgabe gericht bezirk verurteilte wohnsitz gewöhnlichen aufenthalt bindend abs satz stpo bindung entfällt willkür willkür liegt fehlen besonderer gründe abgabe wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen lassen reicht für annahme willkür ständige rechtsprechung vgl bgh nstz ebenso wenig bevorstehende ablauf bewährungsfrist jähnke detter otten bode rothfuß'],['Soon']]
  1346. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts april aufgehoben sofortige beschwerde klägers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts saarbrücken november zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelverfahren tragen beschwerdewert gründe kläger beklagten zahlung architektenhonorar anspruch genommen landgericht klage abgewiesen kläger kosten rechtsstreits auferlegt anschließenden kostenfestsetzungsverfahren landgericht antrag beklagten fache verfahrensgebühr gemäß rvg vv nr höhe insgesamt erstattungsfähige kosten festgesetzt hiergegen gerichteten sofortigen beschwerde kläger geltend gemacht genannte gebühr sei anrechnung vorbemerkung abs rvg vv nr höhe vorzunehmen prozessbevollmächtigte beklagten angelegenheit bereits außergerichtlich tätig sei beschwerdegericht sofortigen beschwerde umfang stattgegeben hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beklagten antrag festsetzung unverminderten fachen verfahrensgebühr weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg geltend gemachte verfahrensgebühr gemäß rvg vv nr kostenfestsetzungsverfahren voller höhe berücksichtigen hälftige anrechnung wegen gegenstandes entstandenen geschäftsgebühr rvg vv nr erfolgen entscheidung beschwerdegerichts entspricht rechtspre chung bundesgerichtshofs einführung rvg artikel abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli vgl grundlegend bgh beschluss januar viii zb njw inkrafttreten rvg vertreten entscheidung befassten senate bundesgerichtshofs teilweise aufgabe bisherigen rechtsprechung auffassung rvg lediglich klarstellung bisherigen rechtslage erfolgt bgh beschluss september ii zb njw rn beschluss dezember xii zb famrz rn beschluss märz ix zb april zb ags ags rn beschluss rn beschluss august viii zb juris danach findet für kostenfestsetzungen inkrafttreten norm anrechnung geschäftsgebühr verfahrensgebühr abs rvg genannten voraussetzungen statt vii zivilsenat schließt rechtsprechung nimmt begründung bezug entscheidung xii zivilsenats dezember xii zb aao rechtsbeschwerde rügt demnach recht beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts abgeändert verfahrensgebühr rvg vv nr netto gekürzt sache endentscheidung reif abs zpo beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sofortige beschwerde kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  1347. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg fstrg abs thürstrg abs für folgekostenstreitigkeiten träger straßenbaulast energieversorgungsunternehmen anläßlich straßenbaubedingten verlegung ferngasleitung rechtsweg ordentlichen gerichten eröffnet gilt recht energieversorgungsunternehmens öffentliche straßenflächen für zwecke anspruch nehmen allein straßenrechtlichen öffentlich rechtlichen sondernutzungsgenehmigung recht ddr gründet bgh beschluß januar iii zb kammergericht lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm schlick dörr galke januar beschlossen weitere sofortige beschwerde beklagten beschluß zivilsenats kammergerichts april zurückgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert dm gründe zuge geplanten neubaues bundesautobahn sollen bundesautobahn kreisstraße bereich künftigen autobahnkreuzes thüringen tiefer gelegt maßnahme wiederum verlegung geraume zeit beitritt errichteten erdgasleitung beklagten energieversorgungsunternehmens folge trägerin neubauvorhabens bundesrepublik deutschland beklagten streit darüber besteht wer kosten leitungsänderung soweit vorhandensein erdgasleitung beruhen tragen schlossen parteien august vorfinanzierungsvertrag darin verpflichtete beklagte leitungsänderung einschließlich erdarbeiten unverzüglich durchzuführen während klägerin verpflichtete entstehenden kosten einstweilen vorzulegen klägerin verlangt erstattung entsprechend vorfinanzierungsvertrag beklagte gezahlten beträge rüge beklagten verwaltungsrechtsweg für gegeben hält landgericht vorab rechtsweg ordentlichen gerichten für zulässig erklärt kammergericht sofortige beschwerde beklagten zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene weitere beschwerde beklagten ii zulässige abs satz gvg abs satz abs zpo beschwerde begründet ergebnis vorinstanzen recht rechtsweg ordentlichen gerichten für gegeben erachtet gvg kammergericht entscheidung wesentlichen wägung gestützt daß sache ordentlichen gerichte sei über rechtsansprüche eigentumsstörungen bgb leihverhältnissen ff insbesondere bgb entscheiden begründung trägt beschwerde recht geltend macht besonderheiten falles hinreichend rechnung hinweis kammergerichts bgb knüpft ersichtlich ständige rechtsprechung bundesgerichtshofs wonach frage kosten straßenbaubedingten verlegung versorgungsleitung träger straßenbaulast energieversorgungsunternehmen tragen danach beantwortet träger straßenbaulast energieversorgungsunternehmen notwendigen verlegung einverstanden erklärt hätte ziel leitungsverlegung bernahme kosten entschädigung hätte durchsetzen können zusammenhang anspruchsgrundlage getroffenen kostenvorlagevereinbarung verbindung bgb gesehen senatsurteile bghz ff ff rechtsprechung jedoch hintergrund tradierten bundesfernstraßengesetz beginn zugrundeliegenden systems freien vereinbarung straßeneigentümer versorgungsunternehmen über nutzung öffentlichen straßen für errichtung betrieb versorgungsleitungen sehen derartige fallkonstellation handelt vorliegend sachvortrag parteien bietet keinerlei anhalt dafür daß ausdrücklich konkludent vereinbarung über nutzung öffentlichen straßenraums beklagte getroffen worden wäre nutzungsbefugnis beklag ten vielmehr allein jahre gemäß verordnung über straßenwesen juli ddr gbl erteilten sondernutzungsgenehmigung beruhen vgl senatsurteil bghz soweit beschwerde rechtsstreit prägenden rechtssätze folgekostenbestimmungen abs straßenverordnung august ddr gbl abs energieverordnung juni ddr gbl sehen hieraus öffentlichrechtliche natur rechtsstreits herleiten folgen für rechtsverhältnisse hinsichtlich straßen gesetzgebungszuständigkeit bundes unterliegen beitrittsgebiet seit oktober anl kap xi sachgeb abschn iii nr einigungsvertrages allein vorschriften bundesfernstraßengesetzes maßgebend mehr bestimmungen ddr straßenrechts bezüglich straßen gesetzgebungszuständigkeit länder fallen ddr straßenverordnung inkrafttreten jeweiligen landesstraßengesetzes
  1348. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit bgb käufer grundstücks stehen gegenüber darlehensgeber einwendungen kaufvertrag deshalb darlehen bedingung gewährt daß valuta verkäufer zustehenden anspruch verrechnet darlehensnehmer darlehen empfangen aufgrund abrede darlehensgeber verkäufer sowie verkäufer darlehensnehmer käufer verrechnet kaufvertrag nichtig käufer gegenüber anspruch darlehensgebers verkäufer abgetretenen anspruch eigentumsverschaffung zurückbehaltungsrecht ausüben darlehensgeber wegen kaufpreises zedenten einrede erfüllten vertrags zusteht bgh urt mai zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag november verkaufte klägerin später konkurs gefallene genden ohg fol grundstücke verpflichtete darauf doppel haushälften errichten verkaufte eigentumsübergang notariellem vertrag november zwei jeweils doppelhaushälfte bebaute grundstücke beklagten gesellschafter bürgerlichen rechts fälligkeit kaufpreises höhe dm brutto eintragung auflassungsvormerkung zugunsten be klagten abhängen finanzierung kaufpreises sagte sparkasse beklagten januar darlehen über dm restliche kaufpreis abtretung vorsteuererstattungsansprüchen getilgt scheiterte sparkasse klärte aufstockung darlehens bereit vermittlung gewährte klägerin berbrückung finanzierungslücke beklagten april august befristeten zwischenkredit höhe dm später begleichung grunderwerbsteuer dm erhöhte betrag dm beklagten ausgezahlt klägerin verrechnet vereinbarung april mai trat nachdem beklagten bereits märz angekündigt kaufpreisforderung klägerin ab beklagten trat notariellem vertrag juni bereignungsanspruch kaufvertrag klägerin november ab soweit weiterverkauften doppelhausgrundstücke gegenstand bewilligte umschreibung auflassungsvormerkung sparkasse überwies juni betrag dm anderkonto beurkundenden notars führte juni dm klägerin weitere dm bank ab bauarbeiten klägerin finanziert juni erklärte klägerin verrechnung beklagten zugesagten darlehenssumme dm kaufpreisschuld anschließend ließ beklagten weiterverkauften doppelhausgrundstücke oktober eigentümerin grundbuch eingetragen wurde zeit märz juni wurden lasten grundstücke grundpfandrechte dritten höhe insgesamt rd dm grundbuch eingetragen beurkundende notar wurde rechtskräftig rückzahlung überlasenen betrages dm sparkasse verurteilt deren treuhandauflagen be achtet klägerin beklagten rückzahlung gewährten kredite anspruch genommen landgericht klage wesentlichen stattgegeben oberlandesgericht urteil hinsichtlich kredits über dm aufrechterhalten revision verfolgt klägerin anspruch rückzahlung kredits über dm beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht ansicht klage stehe entgegen daß beklagten bislang lastenfreies eigentum gekauften grundstücken erlangt hätten könnten klägerin wege einwendungsdurchgriffs entgegenhalten kaufvertrag november kreditvertrag april stellten wirtschaftliche einheit dar klägerin abwicklung kaufvertrages november übernommen dabei abgetretene kaufpreisforderung verrechnung vereinbarten darlehensbetrag dm einzug notaranderkonto befindlichen gelder dm realisiert sei deshalb verpflichtet beklagten gegenzug lastenfreies eigentum beiden grundstücken verschaffen hält angriffen revision stand ii begründung berufungsurteils trägt abweisung anspruchs zurückerstattung darlehenssumme bgb beim finanzierten kauf käufer darlehensnehmer ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofes darlehensgeber trotz rechtlicher selbständigkeit darlehensvertrages treu glauben bgb einwendungen kaufvertr
  1349. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo fb abs abs abs nr abs verwerfung rechtsmittels wegen versäumung begründungsfrist rechtsmittelführer rechtliches gehör gewähren anschluss senatsbeschluss juli xii zb njw rr bgh beschluss juni zb njw gericht befristete beschwerde unzulässig verworfen innerhalb frist begründet worden steht antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung beschwerdebegründungsfrist entgegen verwerfungsbeschluss gewährung wiedereinsetzung grundlage entzogen würde anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz über wiedereinsetzung entschieden verwerfungsbeschluss isoliert verfahren rechtsbeschwerde aufgehoben bgh beschluss august xii zb olg bamberg ag obernburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde vaters beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg mai aufgehoben sache weiteren behandlung entscheidung oberlandesgericht zurückverwiesen streitwert gründe geschiedenen verfahrensbeteiligten streiten aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsames minderjähriges kind amtsgericht aufenthaltsbestimmungsrecht mutter übertragen brigen gemeinsamen elterlichen sorge belassen märz zugestellten beschluss amtsgerichts vater rechtzeitig befristete beschwerde eingelegt zugleich darauf hingewiesen begründung beschwerde gesonderten schriftsatz vorbehalten bleibe ablauf begründungsfrist oberlandesgericht beschwerde unzulässig verworfen rechtzeitig begründet worden sei beschluss wurde vater juni zugestellt juni beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versäumung beschwerdebegründungsfrist begründete beschwerde beantragte prozesskostenhilfe für beschwerdeverfahren nachdem beschwerdegericht mitgeteilt über wiedereinsetzungsgesuch wegen bereits verworfenen berufung mehr entschieden erhob vater verwerfungsbeschluss rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs nr verbindung abs satz abs satz zpo statthaft zulässig angefochtene entscheidung vater verfahrensgrundrechten verletzt art abs gg entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert abs nr zpo zulässigkeit steht entgegen entscheidung beschwerdegerichts über wiedereinsetzung vorigen stand aussteht beschwerde verwerfenden beschluss falle bewilligung wiedereinsetzung grundlage entzogen gegenstandslos senatsbeschlüsse februar xii zb famrz mai xii zb njw beschwerdegericht wäre deswegen entgegen rechtsauffassung gehindert ge wesen über antrag wiedereinsetzung vorigen stand entscheiden steht rechtsschutzbedürfnis vaters jedoch entgegen rechtsbeschwerde verwerfung berufung unabhängig bewilligenden wiedereinsetzung schon verletzung verfahrensgrundrechte erfolg beschwerdegericht sogar ausdrücklich entscheidung über wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt rechtsbeschwerde begründet verfahren rechtsbeschwerde rechtsmittel mangels rechtzeitig eingegangener begründung verwerfenden beschluss frage wiedereinsetzung prüfen vater vorliegenden verfahren geltend versäumung beschwerdebegründungsfrist partei zurechenbaren verschulden beruht vgl senatsbeschlüsse juli xii zb njw rr oktober ivb zb famrz rechtsbeschwerde schon deswegen begründet beschwerdegericht vater entscheidung angehört verfahrensrecht rechtliches gehör verletzt sieht abs zpo abs satz zpo gegensatz abs satz zpo für fall verwerfung unzulässigen rechtsmittels anhörung partei ausdrücklich pflicht anhörung rechtsmittelführers folgt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs indessen unmittelbar art abs gg senatsbeschlüsse juli xii zb njw rr juli xii zb veröffentlichung bestimmt art abs gg gibt beteiligten gerichtlichen verfahrens somit recht darauf gelegenheit erhält gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt äußern beschwerdegericht durfte entgegen rechtsauffassung deswegen vorherigen anhörung vaters absehen beschwerdebegründung für gesonderten schriftsatz innerhalb zweimonatigen begründungsfrist abs abs satz zpo v
  1350. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat dahinstehen anfügen heraus schwer verständlichen tabellen urteilsgründe bezug nehmen anforderungen darstellung urteils steuerstrafsachen genügen hierzu vgl bgh urteil dezember str wistra bgh urteil mai str wistra gesamtzusammenhang urteilsgründe senat ausreichender klarheit strafkammer festgestellten besteuerungsgrundlagen ersehen hieraus zutreffenden betrag hinterzogener steuern entnehmen soweit strafkammer errechnete steuer tatsächlich geschuldeten steuer abweicht senat bereinstimmung generalbundesanwalt ausschließen strafausspruch ausgewirkt verfolgungsverjährung eingetreten recht landgericht davon ausgegangen verjährung taten steuerhinterziehung angeklagte nichtabgabe einkommen gewerbesteuererklärungen für veranlagungszeitraum begangen abs nr ao rechtzeitig unterbrochen worden hypothetische zeitpunkt finanzamt steuerbescheid erlassen hätte täter fristgemäß steuererklärung abgegeben hätte für frage für verjährungsbeginn maßgeblichen tatbeendigung bedeutung entgegen auffassung revision gebietet ohnehin für rechtsfragen anzuwendende zweifelssatz annahme angeklagte wäre erster veranlagt worden vgl bgh beschluss november str bghst revision vorgebrachten einwände mangels konkreter ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte schätzung ausmaßes besteuerungsgrundlagen greifen landgericht insbesondere gehalten innerhalb sachverständigen angegebenen bewertungsrahmens bratschwund dönerfleischspießen für angeklagten günstigsten wert auszugehen urteilsgründen anhand vergleichsberechnung bekannten menge verbrauchten fladenbrotes nachvollziehbar dargelegt gründen landgericht konkreten fall für angeklagten ungünstigsten wert für zutreffend erachtet hiergegen rechtlich erinnern strafzumessung frei rechtsfehlern annahme voraussetzungen vorschrift nr stgb angesichts taktischen teilgeständnisses ohnehin fern liegt kommt steuerdelikten deren geschütztes rechtsgut allein siche rung staatlichen steueranspruchs betracht bgh beschluss oktober str nstz vorliegen voraussetzungen nr stgb strafkammer zutreffender begründung verneint landgericht abs stgb verletzt umstand angeklagte rechtsfehlerfreien urteilsfeststellungen faktischer geschäftsführer gmbh begründet ver antwortlichkeit für abgabe zutreffender steuererklärungen besagt darüber tatsächlich steuern hinterzogen stellt daher rechtsfehler dar landgericht lasten angeklagten gewürdigt sei initiator treibende kraft abgeurteilten straftaten nack wahl jäger graf sander'],['Soon']]
  1351. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn august schuldspruch dahin geändert angeklagte besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung versuchtem handeltreiben betäubungsmitteln schuldig gehende revision verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung zwei fällen versuchtem verschaffen betäubungsmitteln freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel führt nderung schuldspruchs brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen klingelten angeklagte gesondert verfolgte weiterer unbekannt gebliebener täter vorhatten brüdern gewaltsam bargeld größere mengen betäubungsmit tel zwecke gewinnbringenden weiterverkaufs erlangen frühen morgen tattags versehentlich wohnung geschädigten annahme handle wohnung brüder nachdem geschädigte unmittelbar ffnen wohnungstür schlag gesicht erhalten boden gestürzt kniete angeklagte brustkorb geschädigten bedrohte nähe gesichts gehaltenen elektroschocker mehrfach betätigte während unbekannt gebliebene täter badezimmer wohnung geschädigten begab griff nacken boden drückte mittels schläfe gedrückten geladenen gaspistole zwang kopf unten halten knien bleiben durchsuchte wohnung bargeld drogen fand lediglich zwei mobiltelefone sowie geldbörse etwa bargeld nahm beides geschädigten gelang geeigneten moment loszureißen lauten hilferufen wohnung fliehen brachen täter weitere nachsuche ab flüchteten geschädigte trug neben psychischen beeinträchtigungen schmerzen nacken linken seite gesichts davon ii verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung nachteil geschädigten hält rechtlichen prüfung stand erfül lung ausweislich liste angewandten vorschriften strafkammer angenommenen qualifikationstatbestands abs nr stgb erforderlich tatort anwesender tatgenosse wirkung körperverletzungshandlung täters bewusst weise verstärkt lage verletzten verschlechtern geeignet verstärkte gefährlichkeit körperverletzung für tatopfer schwächung abwehrmöglichkeiten verwirklicht zusammenwirken mehrerer chance beeinträchtigt täter körperverletzung gegenwehr leisten auszuweichen flüchten st rspr vgl bgh beschlüsse september str nstz juli str bghr stgb abs nr gemeinschaftlich urteil september str bghst unbekannt gebliebene täter badezimmer wohnung geführten tätlichen angriff geschädigte sol cher weise beiden tatbeteiligten unterstützt wurde strafkammer festgestellt entgegen auffassung generalbundesanwalts lässt urteilsfeststellungen entnehmen körperverletzung geschädigten gaspistole außen unmittelbar körper tatopfers einwirkendes tatmittel verursacht wurde vgl bgh beschluss november str nstz rr urteil dezember str nstz verwirklichung tatbestandsalternative abs nr stgb somit ebenfalls belegt gehende feststellungen neuerlichen hauptverhandlung erwarten verurteilung grundtatbestand körperverletzung gemäß abs stgb wegen fehlens abs satz stgb erforderlichen strafantrags betracht kommt lässt senat tateinheitliche verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung nachteil geschädigten entfallen verwirklichung qualifikationstatbestands abs nr stgb landgericht aufgrund einsatzes funktionsfähigen elektroschockers drohmittel recht angenommen urteilsformel bezeichnung besonders schwerer raub ausdruck bringen st rspr vgl bgh beschluss september str nstz mwn schließlich angeklagte tatplan berfall erlangenden betäubungsmittel gewinnbringenden weiterveräußerung dienen sollten wegen versuchten sichverschaffens betäubungsmitteln versuchten handeltreibens betäubungsmitteln gemäß abs nr btmg schuldig gemacht vgl bgh urteil januar str bghst weber btmg aufl rn mwn senat ändert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen strafausspruch nderung schuldspruchs berührt
  1352. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai soweit betrifft feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsberaubung fall ii urteilsgründe verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts hildesheim zurückverwiesen weitergehende rechtsmittel verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung wegen schwerer vergewaltigung tateinheit freiheitsberaubung wegen vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet verfahrensrüge teilerfolg schuldspruch wegen vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung fall ii urteilsgründe bestand beschwerdeführer zutreffend geltend macht berzeugungsbildung landgerichts insoweit teilweise beweisstoff gestützt gegenstand hauptverhandlung gemacht worden stpo liegt folgendes grunde angeklagte tat zunächst abrede gestellt behauptet tatopfer nebenkläger sei zahlung einverstanden angeklagte revidierende frühere mitangeklagte sexuelle handlungen vornehmen folgter beweisaufnahme vgl ua kam wunsch verteidiger ende dritten sitzungstages außerhalb hauptverhandlung geführten informellen gespräch richtern sitzungsstaatsanwältin ablauf schildern staatsanwältin beiden berufsrichter dienstlichen stellungnahmen folgt verteidiger hätten danach gefragt strafmaß falle geständnissen erwarten sei verteidiger angeklagten hierbei erklärt stelle gesamtfreiheitsstrafe drei jahren demgegenüber staatsanwältin geäußert ergebnis beweisaufnahme könne sicht gesamtfreiheitsstrafe jahren betracht kommen interner beratung kammer mitgeteilt auffassung staatsanwältin teile verteidiger angeklagten daraufhin bedenkzeit nächsten sitzungstag gebeten sache mandanten erörtern können nächsten hauptverhandlungstermin verteidiger für angeklagten protokoll tatgeschehen eingeräumt angeklagte angaben verteidigers zutreffend anerkannt ua landgericht hält verteidiger abgegebene angeklagten bestätigte erklärung bezüglich sämtlicher tatvorwürfe für glaubhaft liefere für dritte tat fall ii urteilsgründe zumindest für durchführung körperlichen misshandlungen glaubhaftes motiv angeklagte wegen drogenkonsums nebenklägers schwagers erzieherisch tätig für verantwortlich gefühlt frühere einlassung überzeugend korrigiert stünden brigen angaben tatopfers geständnis mitangeklagten entgegen recht rügt beschwerdeführer landgericht berzeugung teilweise inbegriff hauptverhandlung geschöpft mitangeklagte sache erklärt sitzungsniederschrift bewiesen danach beginn hauptverhandlung über verteidiger mitgeteilt sache einlassen später dennoch erhobenen tatvorwurf geäußert hätte protokoll entnehmen protokollierungspflicht bgh nstz weist lediglich rahmen letzten wortes äußerte tue leid nehme strafe komme geständnis mitangeklagten geeignet könnte frühere einlassung angeklagten widerlegen gegenstand hauptverhandlung geworden richter landgericht sp hauptverhand lung vorsitz führte dienstlichen erklärung insoweit inhalt mitzuverantwortenden hauptverhandlungsprotokolls abgerückt mitangeklagte rahmen hauptverhandlung gestan allerdings sei mehr erinnerlich wann verhandlungssituation fall geständnis anfang außer frage gestanden erklärung indes geeignet beweiskraft sitzungsniederschrift satz stpo erschüttern dabei dahinstehen entsprechende protokollberichtigung vorsitzenden protokollführerin rüge beschwerdeführers boden hätte entziehen können vgl vorlagebeschluss strafsenats bundesgerichtshofs august njw anm widmaier vorgenommen worden lediglich einseitige
  1353. [['bundesgerichtshof beschluss ak juli strafverfahren wegen beteiligung terroristischen vereinigung ausland außerhalb mitgliedstaaten europäischen union strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger juli gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung oberlandesgericht düsseldorf übertragen gründe angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs dezember festgenommen befindet seitdem ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf angeklagte april festnahme mitglied vereinigung ausland außerhalb mitgliedstaaten europäischen union al qaida beteiligt deren zweck deren tätigkeit darauf gerichtet seien mord totschlag begehen mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung strafbar abs satz abs nr stgb tateinheitlich hierzu dreizehn fällen mitglied bande gewerbsmäßig absicht dritten rechtswidrigen vermögensvorteil verschaffen vermögen dadurch beschädigt vorspiegelung falscher tatsachen irrtum erregt bandenbetrug abs stgb vier weiteren fällen versucht versuchter bandenbetrug abs stgb dreißig fällen mitglied bande gewerbsmäßig täuschung rechtsverkehr beweiserhebliche daten verändert wahrnehmung verfälschte urkunde vorliegen würde derart gefälschte daten gebraucht bandenmäßige fälschung beweiserheblicher daten abs abs abs stgb fünf fällen unechte urkunde gebraucht urkundenfälschung abs stgb wegen vorwürfe generalbundesanwalt einzelnen abweichungen bezüglich tateinheit organisationsdelikt angenommenen tatbestände april anklage beim staatsschutzsenat oberlandesgerichts düsseldorf erhoben oberlandesgericht düsseldorf hauptverfahren juni eröffnet ii voraussetzungen untersuchungshaft fortdauer über sechs monate hinaus liegen angeklagte mitgliedschaftlichen beteiligung ausländischen terroristischen vereinigung jedoch unterstützung organisation abs satz abs satz stgb dringend verdächtig bisherigen ermittlungen sinne dringenden tatverdachts wesentlichen folgendem sachverhalt auszugehen aa usama laden weiteren islamisten gegründete al qaida verfolgt ziel islamische welt westlichen einflüssen befreien gottesstaaten grundlage scharia errichten hierzu führt heiligen krieg jihad eigenen glauben gemeinschaft gläubigen bedrohenden feinde islam denen gesamte westliche welt apostaten angesehenen prowestlichen regime muslimischen staaten zählt jihad versteht al qaida gewaltsamen kampf hieran beteiligen sieht individuelle pflicht rechtgläubigen muslims für legitimes mittel jihad hält insbesondere verunsicherung feindes terroristische anschläge tötung möglichst großen zahl menschen abzielen ideologischen hintergrund entwickelte al qaida ab hierarchisch aufgebauten zentrale führung ausgerichteten organisation afghanistan zahlreiche lager ausbildung rekrutierter jihadisten unterhielt al qaida folgezeit verübten anschläge september vereinigten staaten amerika zuvor august usamerikanischen botschaften ostafrika großer sorgfalt jahrelanger vorarbeit geplant zuge militärintervention afghanistan september wurde organisation teilweise zerschlagen umstrukturiert netzwerk afghanisch pakistanischen grenzgebiet operierenden kern mitgliedern vielzahl staaten agieren besteht al qaida indes heute fort führt entsprechender anpassung steuerungs koordinations mobilisierungsmechanismen gewaltsamen jihad afghanisch pakistanischen grenzregionen unterhält kernorganisation weiterhin ausbildungslager denen insbesondere neu geworbene mitglieder staaten einsatz herkunftsländern vorbereitet brigen versteht kernorganisation neuen struktur nunmehr erster linie gemeinsames dach für zahlreiche unternetzwerke regionale jihad gruppen autonome zellen denen strategie ziele vorgibt finanziell logistisch unterstützt aufgrund treueeiden führer emire gefolgschaft kernorganisation stehenden brigen selbständig agierenden organisationen eigenen strukturen zählen etwa al qaida zweistromland al qaida arabischen
  1354. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter prof dr karczewski dr götz mai beschlossen gemäß rvg gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dezember festgesetzt gründe senat beschluss märz festgestellt rechtsstreit vereinigung parteistellungen person beklagten beendet beendigung eingetreten aufhebung nachlassverwaltung nachlassgericht dezember zeitpunkt gegenstandswert für anwaltl iche tätigkeit gemäß abs rvg festzusetzen insoweit begründung beschlüsse berufungsgerichts august sowie april verwiesen beklagte beschwerde festsetzung streitwerts berufungsgericht kern argumente vorgetragen stellungnahme antrag streitwertfestsetzung gemäß rvg verfahren vereinigung parteistellungen person beklagten beschluss nachlassgerichts dezember beendet kommt für anschließenden zeitraum wertfestsetzung mehr betracht mayen felsch prof dr karczewski harsdorf gebhardt dr götz vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1355. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juni heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallversicherung aub nr fristenregelung aub nr invalidität innerhalb monaten unfall arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht genügt berücksichtigung vorangestellten inhaltsverzeichnisses anforderungen transparenzgebots bgh urteil juni iv zr olg koblenz lg koblenz iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung juni für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten weitere entschädigung unfallversicherung außergerichtlicher regulierung beklagte klägerin unterhält beklagten private unfallvers icherung zugunsten sohnes versicherter person versicherung liegen aub beklagten zugrunde darin heißt anschluss berschrift versicherungsumfang leistungsarten können vereinbart invaliditätsleistung soweit vereinbart gilt voraussetzungen für leistung versicherte person unfall dauer körperlichen geistigen leistungsfähigkeit beeinträchtigt invalidität invalidität innerhalb jahres unfall eingetreten innerhalb fünfzehn monaten unfall arzt schriftlich festgestellt geltend gemacht worden nächsten berschrift leistungsfall regelt ziff unfall beachten obliegenheiten ziff folgen nichtbeachtung obliegenheiten ziff wann leistungen fällig bedingungen inhaltsverzeichnis vorangestellt berschriften einzelnen ziffern sowie mehrere ziffern zusammenfassenden berschriften wiedergibt mai erlitt damals jährige versicherte motorradunfall gravierenden verletzungen linken bein mehrwöchige stationäre heilbehandlung erforderten weiteren heilungsverlauf traten komplikationen unterbrechungen februar hinzogen gesamten zeitraum befand sohn ambulanter behandlung wegen streitigen posttraumatischen belastungsstörung deren verdachtsdiagnose erstmalig juli gestellt wurde beklagte unfallfolgen außergerichtlich zuletzt grundlage dauernden invalidität funktionseinschränkung linken beines beinwert insgesamt reguliert klage klägerin weitergehende invaliditätsen tschädigung behauptung begehrt invalidität beines beinwert bemessen sei zusätzliche unfallfolge posttraumatische belastungsstörung vorliege psychische beei nträchtigung invaliditätsgrad bewirke landgericht klägerin weitere zuerkannt verletzungsfolgen bein seien beinwert zutreffend be wertet jedoch sei zusätzlich geltend gemachte psychische störung inem invaliditätsgrad entschädigen oberlandesgericht klage berufung beklagten insgesamt abgewiesen entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt anspruch hinsichtlich psychischen beeinträchtigungen scheitere schon daran innerhalb frist monaten unfall arzt schriftlich festgestellt klägerin beklagten eltend gemacht worden seien aufgrund psychischer beei nträchtigungen invalidität gegeben könnte sei erst beklagten auftrag gegebene gutachten neurologen psychiaters dr juni festgestellt worden mehr drei jahre unfall lange ablauf frist monaten beklagten sei treu glauben verwehrt frist berufen berschreitung zielrichtung erteilten auftrags sachverständigen müsse zurechnen lassen darüber hinaus greife ausschlussklausel nr aub krankhafte störungen infolge psychischer reaktionen versicherungsschutz ausgenommen ii hält rechtlicher nachprüfung ergebnis stand berufungsgericht jedenfalls recht erkannt weiterer anspruch klägerin wegen psychischer unfallfolgen nichteinhaltung wirksam vereinbarten monats frist für ärztliche feststellung geltendmachung invalidität scheitert frist nr aub beklagten wirksam inhalt regelung benachteiligt versicherungsnehmer unangemessen abs bgb weder grundgedanken gesetzlichen regelung unvereinbar schränkt wesentliche natur nfallversicherungsvertrages ergebende rechte pflichten erreichung vertragszwecks gefährdet wäre senat bereits für inhaltlich identischen vorgängerregelungen aub aub entschieden se
  1356. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch wegen offensichtlichen fassungsversehens ua dahin berichtigt daß angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen davon fünf fällen geringer menge unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  1357. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof prof dr krehl zeng dr grube schmidt bundesanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden november schuldspruch dahin klargestellt angeklagte bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen jeweils tateinheit vorsätzlichem unerlaubtem besitz schusswaffe munition unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen sowie unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln sechs fällen fällen jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln schuldig ausspruch über anordnung wertersatzverfall aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz schusswaffe munition einbeziehung weiterer strafen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren fünf monaten verurteilt nebenentscheidungen getroffen aufhebung entscheidung senat beschluss juni landgericht angeklagten nunmehr wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen tateinheitlich wegen vorsätzlichen unerlaubten besitzes schusswaffe sowie munition sowie wegen weiteren zwei fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge all fällen jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln geringer menge sowie sechs fällen handeltreibens betäubungsmitteln wiederum jeweils tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln einbeziehung weiterer strafen verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt außerdem einziehungs verfalls anrechnungsentscheidung hinsichtlich erbrachter arbeitsleistungen getroffen sowie wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung vier monate gesamtstrafe vollstreckt erklärt rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet feststellungen landgerichts wurde wirtschaftlichen schwierigkeiten steckende angeklagte schulden mindestens höhe ab november jeweils abstand sechs acht wochen betäubungsmitteln beliefert wobei vornherein überwie gende teil weiterverkauf teilmenge eigenverbrauch bestimmt zeit dezember erhielt angeklagte sechs lieferungen ca gramm dezember juli drei lieferungen jeweils gramm sowie zwei fällen juli dezember jeweils gramm kokainzubereitung hintergrund geschäfte angeklagten gewährter kredit betäubungsmittelverkäufers angeklagte offene unterhaltsverbindlichkeiten mietschulden versicherungskosten beglich monatlichen über betäubungsmittelverkäufe finanzierenden raten zurückführen insgesamt gelieferten gramm kokain veräußerte angeklagte gramm kleinmengen fünf gramm konsumierte gramm rest wurde dezember wohnung sichergestellt gesamte wirkstoffmenge betrug gramm cocainhydrochlorid fachen geringen menge entspricht ab anfang angeklagte besitz ungeladenen schusswaffe wohnung nähe gelagerten betäubungsmittel aufbewahrte verkäufe abnehmer stattfanden passende patrone bewahrte angeklagte unweit pistole verschlossenen tresor durchsuchung wohnung angeklagten wurden neben kokainzubereitung waffe munition bargeld ca sichergestellt vorangegangenen betäubungsmittelverkäufen stammten außerdem gramm cannabisharz gramm marihuana digitalwaage beißzange revision angeklagten führt klarstellung schuldspruchs aufhebung entscheidung über anordnung wertersatzverfall brigen bleibt erfolg versagt abänderung einziehungsentscheidung gegenstände erfasst deren herausga be angeklagte wirksam verzichtet insoweit deklaratorischer natur sieht senat v
  1358. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen beihilfe gewerbsmäßigen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg oktober ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe gewerbsmäßi gen hehlerei zwei fällen beihilfe hehlerei gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen gerichtete allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch drei einzelstrafaussprüche jeweils sechs monaten freiheitsstrafe weisen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ausspruch über gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher berprüfung stand landgericht formelhaften vorbemerkung kammer relevanten aspekte erneut berücksichtigt gegeneinander abgewogen berücksichtigung engen zeitlichen räumlichen situativen zusammenhangs einsatzstrafe sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten erhöht dabei strafkammer bedacht erhöhung einsatzstrafe regel niedriger auszufallen gleichartigen taten zwei kfz zulassungen sowie vermittlung jeweils unterschlagener fahrzeuge oktober november recht angenommener enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang besteht vgl bgh stv bgh beschl november str gesamtstrafe summe einzelstrafen nahe kommt wäre jedenfalls eingehende darlegung erforderlich gründen abs satz abs satz stgb vorgesehene rahmen für gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde bghr stgb abs bemessung bgh beschl november str fischer stgb aufl rdn gesamtstrafe daher erneut zugemessen feststellungen können jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen ergänzende feststellungen möglich soweit bisherigen widerspruch stehen becker lienen ribgh dr schäfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']]
  1359. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt telefonnummer inlandsauskunftsdienst stellt kunden hierfür dm sofern gespräch länger minute dauert je angefangenen weiteren sekunden zusätzlich dm rechnung bewirbt leistun gen zeitschriften sowie fernsehspots wobei jeweils telefonnummer angibt vier oktober gesendeten spots hinweis verlangten preise geworben werbung zeitschriften enthielt teilweise hinweise für auskünfte berechneten entgelte kläger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbände werbung beklagten angabe rechnung gestellten entgelte verstoß preisangabenverordnung bgbl neugefaßt gemäß bekanntmachung bgbl pangv zugleich uwg sowie irreführend uwg beanstandet kläger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen verkehr zeitschriften fernsehspots zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienstinland nummer letztverbrauchern anzubieten bzw für leistung gegenüber letztverbrauchern zeitschriften fernsehspots werben preis für leistung anzugeben beklagte klage entgegengetreten auffassung vertreten werbung printmedien rundfunk stelle angebot pangv lediglich aufforderung dar beklagten gegenüber angebot abzugeben allenfalls beinhaltete fernsehwerbung mündliches angebot abs nr pangv nunmehr abs nr pangv daß preisangabenverordnung jedenfalls insoweit einschlägig wäre verkehr inzwischen daran gewöhnt daß tarife für telefonische auskünfte weitaus höher lägen gebühren für ortsgespräche sei beklagte hinblick irreführungsverbot uwg verpflichtet verbraucher über preise aufzuklären landgericht klage abgewiesen berufung klägers verurteilung beklagten gemäß klageantrag geführt olg münchen rd olg rep hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt kläger beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht kläger beanstandete verhalten beklagten verstoß preisangabenverordnung zugleich uwg wettbewerbswidrige verhaltensweise gewertet begründung ausgeführt begriff anbietens abs satz fall pangv schließe erklärungen kunde rechtlich unverbindlich tatsächlich schon gezielt konkret erwerb produkts angesprochen daß sicht auffassung verkehrs geschäftsabschluß weiteres möglich sei sei fall leistung beklagten aufgrund rede stehenden werbemaßnahmen sofort weiteres anspruch genommen könne ausschließlich mündlich vorgetragenes angebot liege werbespot fernsehen sei bild kurze zeit sehen stehe mündlichen angebot gleich dessenun geachtet preise technisch weiteres schriftbildlich angegeben könnten klage angegriffene verhaltensweise beklagten berühre wesentliche belange verbraucher zumutbare gelegenheit hätten preise für auskunftsleistung vergleichen ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg kläger erfüllt für klagebefugnis abs nr uwg fassung bestimmung seit juli gilt erforderliche voraussetzung eintragung liste qualifizierter einrichtungen uklag entgegen auffassung revision ändert umstand daß beklagte anbieterin telekommunikationsdienstleistungen für ffentlichkeit gemäß abs telekommunikations kundenschutzverordnung bgbl zuletzt geändert zweite verordnung nderung telekommunikations kundenschutzverordnung bgbl tkv namentlich endkunden verlangten entgelte veröffentlichen sonstigen vorschriften bestehenden verpflichtung angabe preisen folgt telekommunikationsgesetzes bgbl zuletzt geändert erste gesetz nderung telekommunikationsgesetzes bgbl tkg grundlage telekommunikations kundenschutzverordnung erlassen worden bestimmung enthält lediglich ermächtigung erlaß rahmenvorschriften für inan spruchnahme telekommunikationsdienstleistungen besonderen schutz nutzer insbesondere verbraucher dementsprechend läßt telekom
  1360. [['bundesgerichtshof beschluss xa zb januar beschwerdesache xa zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter asendorf dr achilles beschlossen beschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen märz zurückweisung prozesskostenhilfeantrags kosten antragstellers unzulässig verworfen antrag bundesgerichtshof solle zuständige gericht bestimmen zurückgewiesen gründe anwaltlich vertretene antragsteller beim landgericht bremen freie hansestadt bremen klage eingereicht schadensersatz begehrt richter staatsanwälte straftaten stgb begangen hätten daher ansprüche bgb beständen beantragt zuständigkeit landgerichts bremen wegen beteiligung beklagter für erste instanz zpo landgericht verlegen begründung darauf gestützt ausschlussgrund nr zpo wirke sämtliche richter landgerichts zudem ablehnungsanträge mehrere landgericht bremen tätige richter gestellt landgericht antrag vorab hanseatischen oberlandesgericht bremen entscheidung vorgelegt zurückgewiesen hiergegen weiterhin anwaltlich vertretene antragsteller nichtzulassungsbeschwerde rechtsmittel eingelegt zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts beantragt ii beschwerde entscheidung oberlandesgerichts unstatthaft geltend gemacht fall abs zpo vorliege zuständige gericht rechtszug zunächst höhere gericht bestimmt vorliegenden fall oberlandesgericht bremen rechtsmittelgericht zuständig wäre rechtsmittel entscheidung oberlandesgerichts eröffnet sofortige beschwerde zpo scheidet schon deshalb ersten rechtszug erlassenen entscheidungen amtsgerichte landgerichte betracht kommt abs zpo rechtsbeschwerde rechtsmittel ebenfalls unstatthaft rechtsbeschwerde betracht kommt gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug zugelassen abs zpo weder fall nichtzulassungsbeschwerde sieht gesetz iii zuständigkeit bundesgerichtshofs für entscheidung über antrag gerichtsstandsbestimmung abs zpo ausdrücklich ausgeschlossen iv weder antrag rechtsbehelf aussicht erfolg bietet antrag gewährung prozesskostenhilfe entsprochen meier beck keukenschrijver asendorf mühlens achilles vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung ar'],['Soon']]
  1361. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts rostock oktober kosten unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe parteien mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft aparthotel gegenstand gemeinschaft früheres hotel sondereigentum stehenden wohnungen überwiegend ferienwohnungen vermietet gemeinschaftseigentum gehören rezeption küche frühstücksraum nebst toilettenanlagen aufenthaltsräume für personal wohnungseigentümern besteht streit darüber wen vorgenannten räumlichkeiten betrieben sollen zunächst feriendienstorganisa tion vermietet wohnungseigentümer beschlossen kündigung mietvertrags setzten landgericht beschlussersetzungsklage anordnete vertrag kündigen mieterin herausgabe gemeinschaftsräume nebst inventar verlangen versammlung märz fassten wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden beschluss eigentümergemeinschaft lehnt eigenbewirtschaftung rezeption ab arbeitgeber fungieren beschluss kläger angefochten amtsgericht klage abgewiesen landgericht dagegen gerichtete berufung unbegründet zurückgewiesen nichtzulassungsbeschwerde möchte klägerin weiterhin ungültigerklärung beschlusses erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulässig klägerin dargelegt wert revision geltend machenden beschwer betrag übersteigt nr egzpo maßgebend interesse rechtsmittelführers abänderung angefochtenen urteils wirtschaftlichen gesichtspunkten bewerten vgl senat beschluss november zr wum rn beschluss februar zb zwe rn mwn revisionsgericht prüfung zulässigkeitsvoraussetzung ermöglichen beschwerdeführer innerhalb laufender begründungsfrist darlegen glaubhaft beab sichtigten revision berufungsurteil umfang wertgrenze übersteigt abändern lassen vgl senat beschluss februar zr wum rn anforderungen genügt darlegung klägerin führt begründung beschwer nutzung rezeption anlage mache sinn orientiert bedarf etwa stunden jährlich besetzt sei kosten hierfür beliefen jährlich dreieinhalbfache betrags gemäß zpo betrage davon hätten kläger betrieb rezeption wohnungseigentümer entsprechend miteigentumsanteilen tragen bleibe bewirtschaftung konsequenz berufungsurteils allein hätten höhere kosten fehlt jedenfalls erläuterung gedanklichen ausgangspunkt vortrags nämlich weshalb kläger konsequenz berufungsurteil bewirtschaftungskosten allein tragen sollen bloße hinweis berufungsurteil genügt aa berufungsgericht versteht angefochtenen beschluss sinne wohnungseigentümer mehrheitlich grundsätzlich unwiderruflich nutzung baulich angelegten rezeption ausgesprochen hätten lediglich ablehnten wohnungseigentümer verpflichtet solle rezeption mitzubenutzen hierdurch bedingten aufwand kosten verpflichtungen usw mitzutragen ansicht verstandene beschluss stehe grundsätzen ordnungsmäßiger verwaltung einklang begründet erwägung teilungser klärung ergebe weder einverständnis wohnungseigentümer eigenbetrieb nutzungspflicht bb weder bestätigte beschluss entscheidung berufungsgerichts berufungsgericht gegebene begründung folge kläger kosten betriebs rezeption allein tragen müssten präjudizieren ausstehende entscheidung wohnungseigentümer rezeption gemeinschaftsräumen verfahren faktische verpflichtung kläger räume allein bewirtschaften lässt beschluss entnehmen danach wohnungseigentümer bewirtschaftung wohnungseigentümer gemeinschaft ausgeschlossen frage weiteren vorgehen bewirtschaftungsmodell brigen offengelassen deshalb ausgeschlossen grundlage neuen mietvertrags mehrheitlich für vermietung entscheiden berufungsgericht misst beschluss weitergehende wirkung führt gegenteil ansicht kläger handele sperrbeschluss entbehre greifbarer anhaltspunkte argument bisherige praxis binde wohnungseigentümer für zukunft getroffene nutzungsvereinbarung rahmen gesetzlichen vorgaben ändern könnten ergibt vereinbarung
  1362. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung nichtzulassungsbeschwerde gewährt nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig abs satz nr zpo nr egzpo kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung nichtzulassungsbeschwerde gewähren bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung innerhalb zweiwöchigen frist beantragt zugleich nichtzulassungsbeschwerde begründet zpo ii nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg kläger rügt recht berufungsgericht verfahrensgrundrecht rechtliches gehör art abs gg verletzt deshalb verweist senat rechtsstreit aufhebung angefochtenen urteils gemäß abs zpo neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurück abs abs zpo über ergebnis beweisaufnahme verhandeln sach streitstand erneut parteien erörtern findet protokoll hinweis darauf parteien beweisergebnis verhandelt steht verstoß abs abs zpo fest abs zpo schon hinblick regelmäßig verbundene verletzung rechtlichen gehörs grundsätzlich verfahrensfehler anzusehen vgl bgh urteile januar iv zr mdr april zr njw verstoß liegt protokoll über mündliche verhandlung oktober findet hinweis darauf parteien anhörung gerichtssachverständigen beweisergebnis verhandelt verfahrensfehler stellt zugleich verletzung verfahrens grundrechts rechtliches gehör dar auszuschließen entscheidung berufungsgerichts beruht stellungnahme beschwerdeführers beweisergebnis hätte nämlich für günstigeren entscheidung führen können vgl bverfg njw beschwerdeführer nichtzulassungsbeschwerde nachgelassenen schriftsätzen oktober november umstände vorgetragen ausführungen gerichtssachverständigen berufungsgericht gestützt frage stellen soweit hinreichende wahrscheinlichkeit für befund verneint märz bereits zeit uhr sofortiges handeln erforderlich gemacht hätte kläger gelegenheit stellungnahme beweisergebnis gegeben worden wäre gesichtspunkte vorgetragen hätte hätte berufungsgericht auseinandersetzen beweisaufnahme ergänzen müssen auszuschließen fall berücksichtigung hierfür geltenden kriterien vgl senatsurteile mai vi zr versr juli vi zr vi zr versr versr juni mai vi zr versr jeweils etwaigen behandlungsfehler grob fehlerhaft bewertet hätte beweislastumkehr hinsichtlich ursächlichkeit fehlers für behinderung klägers gekommen wäre berufungsgericht zurückverweisung gelegenheit verfahren über nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten einwände klägers berücksichtigen entscheidung einzubeziehen müller greiner pauge wellner stöhr vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1363. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegründet verworfen abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senat weist bezugnahme antragsschrift generalbundesanwalts folgendes unverändert hauptverhandlung zugelassene anklage staatsanwaltschaft mannheim juni ziff fallakte angeklagten revidierenden mitangeklagten vorgeworfen januar uhr uhr aufhebeln schlafzimmerfensters wohnung geschädigten sa gelangt näher bezeichnete schmuckstü cke gesamtwert mindestens euro sowie bargeld höhe entwendet wegen verfahrensgegenständlichen lebenssachverhalts lediglich mitangeklagte angeklagte verur teilt worden ua tatgericht angeklagten prozessualen tat stpo freigesprochen bezüglich angeklagten landgericht anhängig erledigung tat bezug angeklagten einstellungsbeschluss gemäß abs stpo senat sachakten entnehmen können landgericht kognitionspflicht abs stpo entsprechen über tat daher entscheiden raum bellay radtke cirener fischer'],['Soon']]
  1364. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet dezember bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromnetz heiligenhafen gwb abs af enwg abs gemeinden nutzung öffentlichen verkehrswege netzbetrieb eigenbetrieb übertragen diskriminierungsverbot abs enwg beachten können zusammenhang weder konzernprivileg grundsätze vergaberecht anerkannten house geschäfts berufen diskriminierungsverbot folgende transparenzgebot verlangt netzbetrieb interessierten unternehmen entscheidungskriterien gemeinde gewichtung rechtzeitig angebotsabgabe mitgeteilt bertragung netzbetriebs eigenbetrieb unwirksam entsprechender konzessionsvertrag wegen unbilliger behinderung unternehmen konzession bewerben nichtig wäre bgh urteil dezember kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher dr deichfuß für recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentümerin stromversorgungsnetzes stadtgebiet klägerin klägerin schleswag ag rechtsvorgängerin beklagten konzessionsvertrag laufzeit jahren ab jahr geschlossen gestattete stromversorgungsleitungen öffentlichen wegen gemeindegebiets betreiben endschaftsbestimmung vertrags sieht gemeinde falls vertragsablauf vertragsverhältnis schleswag ag fortsetzen verpflichtet ausschließlich stromverteilung gemeindegebiet dienenden anlagen sachzeitwert übernehmen dezember machte klägerin vertragsende dezember bekannt setzte frist für angebote abschluss neuen konzessionsvertrags april beklagte unternehmen gaben angebote ab stadtrat klägerin entschied dezember interessenten abschluss konzessionsvertrags anzubieten netzbetrieb gründenden eigenbetrieb übernehmen laut sitzungsprotokoll wurden entscheidung folgende kriterien berücksichtigt höhe konzessionsabgabe höhe sog kommunalrabatts kostenverteilung für leitungsumlegungen laufzeit konzessionsvertrags sog endschaftsregelung pflicht erdverkabelung rückbau stillgelegter leitungen entscheidung machte klägerin märz folgender begründung amtlich bekannt konzessionierung stadtwerke eigenbetrieb stromnetzbetrieb allgemeinen versorgung stadtgebiet kommunalisiert stadt erwirbt hierdurch größtmöglichen einfluss betrieb stromverteilnetzes stadt davon überzeugt konzessionierung stadtwerke für zukunft bessere konditionenbedingungen einfluss stadt strategische entscheidungen netzeigentum ablauf konzessionierung flexibilität erzielt können konkurrierenden bewerbern angeboten stadt sicher entscheidung für stadtwerke besten voraussetzungen für zuverlässige preisgünstige umweltgerechte stromversorgung geschaffen anschließenden verhandlungen über netzübernahme konnten parteien weder über umfang kaufpreis übereignenden anlagen klage begehrt klägerin bertragung eigentums örtlichen stromversorgungsnetz allgemeinen versorgung hilfsweise zahlung wirtschaftlich angemessenen vergütung ferner verlangt bertragung etwa erforderlicher schuldrechtlicher dinglicher grundstücksnutzungsrechte sämtlicher rechte pflichten bestehenden verträgen anschlussnehmern anschlussnutzern netznutzern soweit netzanschluss anschlussnutzungs netznutzungsverhältnis beziehen sowie herausgabe zugehöriger unterlagen außerdem beantragt klägerin auskunft über verschiedene kennzahlen netzes sowie über daten für regulierung netzentgelte erheblich für fall zumindest teilweisen obsiegens bereignungsantrag verlangt ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten wegen verzögerter unvollständiger erfüllung eingeklagten ansprüche landgericht lg kiel rde klage abgewiesen berufung klägerin erfolg geblieben olg schleswig wuw de berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin anträge entscheidungsgründe berufungsgericht anspruch klägerin bertragung netzes abs satz enwg nr konzessionsvertrags verneint deshalb weiteren klageanträge abgewies
  1365. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz frage anderweitigen ersatzmöglichkeit geschädigte grundstückskäufer wegen unwirksamkeit kaufvertrags verkäufer kaufpreisrückzahlungsanspruch jedoch zug zug erteilung löschungsbewilligung für grundstück verkäufers zugunsten kaufpreisfinanzierenden kreditinstituts eingetragene grundschuld erfüllen geschädigte ablösung kredits lage bgh urteil november iii zr olg frankfurt main lg darmstadt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr dr herrmann für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt april zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagten schadensersatz wegen amtspflichtverletzung notar anspruch anraten anlagevermittlers entschlossen kläger gmbh folgenden förmlich festgelegten sanierungsgebiet belegene eigen tumswohnung erwerben beklagte beurkundete dezember kaufvertrag kläger verpflichteten zahlung kaufpreises dm verkäuferin betrag eintragung auflassungsvormerkung für kläger fällig erteilte zugunsten kläger belastungsvollmacht für verkaufte wohnungseigentum beklagte wies darauf daß wirksamkeit vertrages erteilung genehmigungen abhängig sei ferner belehrte über gefahren vorleistungen kläger finanzierten kaufpreis voller höhe zweck dezember bezirkssparkasse sparkasse folgenden sparkasse zwei darle hensverträge geschlossen besicherung forderungen verträgen zugunsten sparkasse grundbuch grundschuld über dm nebst zinsen eingetragen nachdem auflassungsvormerkung für kläger ebenfalls grundbuch eingetragen worden leisteten vereinbarten kaufpreis stadt versagte inzwischen bestandskräftig sanie rungsrechtliche genehmigung kaufvertrags kläger erwirkten teil landgerichts rechtskräftig gewordenes ur rückzahlung dm nebst zinsen zug zug erteilung löschungsbewil ligung für auflassungsvormerkung grundschuld verurteilt wurde zahlte bislang kläger zwangsvollstreckung urteil eingeleitet sehen finanziell lage darlehen sparkasse tilgen wege löschungsbewilligung für grundschuld erlangen zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung titulierten forderung feststellung ver pflichtung beklagten weiteren schaden ersetzen sowie hilfsweise freistellung darlehensverbindlichkeiten gerichtete klage ersten instanz hauptantrag erfolg berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt falle beklagten amtspflichtverletzung last kläger hätten jedoch zumindest derzeit schaden urkundstätigkeit beklagten erlitten vortrag kläger ergebe daß zwangsvollstreckung gegenüber erfolglos wäre weiteren spreche aktenlage dafür daß sparkasse geweigert hätte gerichtsvollzieher vollstreckungsgericht unparteiischen dritten löschungsbewilligung für grundschuld maßgabe auszuhändigen zwangsvollstreckung erzielten zwangsvollstreckung erzielten erlös auszukehren grunde bestehe anderweitige ersatzmöglichkeit gemäß abs satz bnoto ii schadensersatzanspruch kläger beklagten erwägungen berufungsgerichts ausgeschlossen revision führt deshalb wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte verletzte berufungsgericht zutreffend angenom men fahrlässig notar obliegende amtspflicht unterließ über möglichkeiten belehren gefahren fehlenden sicherung vorleistung kläger nr beurkundeten vertrages erbringen vermeiden revisionserwiderung tritt entgegen klägern belehrungsmangel schaden entstanden insoweit zutreffenden gründen berufungsurteils zurechnungszusammenhang haftungsbegründenden verhalten beklagten schaden dadurch unterbrochen worden daß kläger versuchten neuabschluß kaufvertrages eingelassen höhe ersatzforderung interesse kläg
  1366. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen beihilfe bankrott ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg märz soweit angeklagten betrifft gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe vorsätzlichen pflichtverletzung zahlungsunfähigkeit insolvenzverschleppung anstiftung bankrott sowie beihilfe bankrott zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet abs stpo fall ii urteilsgründe landgericht angeklagten wegen beihilfe insolvenzverschleppung verurteilt strafrahmen abs inso gemäß abs abs stgb gemildert fall iii urteilsgründe landgericht angeklagten wegen anstiftung bankrott schuldig gesprochen gemilderten strafrahmen abs stgb ausgegangen iv urteilsgründe zusammengefassten zwei fällen beiseiteschaffen fahrzeugen gerätschaften vermögen revidierenden mitangeklagten ma gmbh vermögen landgericht ange klagten jeweils wegen beihilfe bankrott verurteilt strafrahmen abs stgb jeweils gemäß abs abs stgb gemildert landgericht bestimmung anzuwendenden strafrahmens fällen weitere strafrahmenverschiebung abs abs stgb betracht gezogen begegnet durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken vorschrift abs abs satz inso enthält echtes sonderdelikt täter mittäter mittelbarer täter daher person sondereigenschaft mitglied vertretungsorgans juristischen person deren abwickler besitzt bgh urteile mai str bghst abs gmbhg af mai str bghst abs nr gmbhg hohmann münchener kommentar stgb aufl inso rn pflichtenstellung handelt besonderes persönliches merkmal gemäß abs stgb reinhart graf jäger wittig wirtschafts steuerstrafrecht aufl inso rn klöhn münchener kommentar inso aufl rn siehe bgh aao bghst abs nr gmbhg gemäß abs stgb für täterschaftliche begehung erforderlichen pflichtenstellung schuldner handelt besonderes persönliches merkmal sinne abs stgb vgl bgh beschlüsse januar str bghst rn september str rn radtke petermann münchener kommentar stgb aufl rn reinhart graf jäger wittig wirtschafts steuerstrafrecht aufl stgb rn fischer stgb aufl rn heger lackner kühl stgb aufl rn mwn hinsichtlich fall iii urteilsgründe anstiftung bankrott für angeklagten pflichtenstellung schuldner innehatte strafrahmen zwingend gemäß abs abs stgb mildern fällen ii iv urteilsgründe beihilfe insolvenzverschleppung beihilfe bankrott vorliegend weitere abs stgb zwingend vorgesehene strafrahmenverschiebung betracht ziehen gehilfen angeklagte zeitpunkt gehilfenhandlung sondereigenschaft mitglied vertretungsorgans juristischen person fall ii urteilsgründe besondere pflichtenstellung schuldner innehatte fall iv urteilsgründe strafe abs abs stgb mildern sei tatgericht hätte allein wegen fehlens sondereigenschaft beihilfe statt täterschaft angenommen st rspr vgl bgh beschlüsse januar str bghst april str bghr stgb abs merkmal märz str nstz rr november str nstz rr januar str wistra belegen urteilsausführungen hinsichtlich fälle ii iv urteilsgründe landgericht art weise tatbeitrags anlass genommen angeklagten lediglich wegen beihilfe verurteilen ua weitere strafrahmenmilderung abs stgb hätte daher erörtert müssen senat ausschließen einzelstrafen landgericht erkannt aufgezeigten rechtsfehlern beruhen aufgrund wegfalls einzelstrafen gesamtstrafe bestand strafzumessungstatsachen landgericht festgestellt allerdings dargelegten rechtsfehlern bloße wertungsfehler berührt können deshalb bestehen bleiben ergänzende feststellungen bisherigen widersprechen zulässig raum jäger radtke cirener hohoff'],['Soon']]
  1367. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst richterin hermanns beschlossen revision gemäß zpo beschluss zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung mehr vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darüber hinaus aussicht erfolg bietet begründung hinweis vorsitzenden juli bezug genommen satz abs satz zpo ausführungen revision schriftsatz august rechtfertigen beurteilung beklagte aufrechnung schon vorprozessual erklärt ändert daran hilfsweise geltendmachung fallen gelassen brigen zutreffenden erwägungen erstinstanzlichen gerichts nichtbestehen gegenforderung angegriffen streitwert dr deppert dr beyer dr wolst ball hermanns vorinstanzen ag hamburg st georg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1368. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs satz famfg abs entscheidet beschwerdegericht gesetz kollegium zugewiesenen sache betreuungssache unbefugt einzelrichter liegt darin amts wegen berücksichtigende verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters absoluter rechtsbeschwerdegrund aufhebung entscheidung führt anschluss senatsbeschluss november xii zb juris bgh beschluss februar xii zb lg hanau ag hanau ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hanau april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen wert gründe beteiligte folgenden betreuer vorliegenden verfahren festsetzung betreuervergütung für zeit februar februar staatskasse beantragt amtsgericht antrag zurückgewiesen betroffene hausgrundstück über einsetzbares vermögen verfüge somit mittellos sei landgericht dagegen gerichtete beschwerde betroffenen einzelrichter zurückgewiesen dagegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht angefochtene beschluss leidet verfahrensmangel verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen landgericht über beschwerde betreuungssache ff famfg entscheiden hierzu gemäß abs halbsatz famfg gvg drei richtern besetzte zivilkammer berufen senatsbeschluss november xii zb juris rn vgl keidel sternal famfg aufl rn originäre einzelrichterzuständigkeit etwa abs satz gnotkg abs satz jveg kommt betracht bertragung einzelrichter abs halbsatz famfg vorliegenden fall erfolgt entscheidung berufen hieraus ergebende verfahrensmangel amts wegen berücksichtigen verstoß verfassungsgebot gesetzlichen richters grundsätzlich entsprechende besetzungsrüge berücksichtigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gilt ausnahme fall willkürlichen zuständigkeitsüberschreitung originären einzelrichters amts wegen berücksichtigenden verfahrensmangel darstellt bghz famrz senatsbeschlüsse november xii zb juris rn september xii zb famrz gilt einzelrichter kollegium zugewiesenen sache vorausgegangenen bertragungsbeschluss kammer entscheidet fall liegt willkürliche zuständigkeitsüberschreitung grundlage für einzelrichterentscheidung fehlt fall etwa unzulässigen bindenden bertragung einzelrichter vergleichbar vgl bghz famrz dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag hanau entscheidung xvii lg hanau entscheidung'],['Soon']]
  1369. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz juni gemäß abs stpo dahingehend abgeändert angeklagte allein wegen raubes todesfolge verurteilt strafausspruch aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegründet verworfen sache bemessung neuen strafe entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision angeklagten führt sachrüge wegfall tateinheitlichen verurteilung wegen mordes weitergehende revision unbegründet sinne abs stpo jugendkammer landgerichts urteil dezember zwei mittäter nämlichen tat wegen gemeinschaftlichen schweren raubes tateinheit versuchtem mord unterlassen schuldig gesprochen erwachsenen angeklagten freiheitsstrafe zehn jahren heranwachsenden angeklagten wegen weiterer eher geringfügiger straftaten jugendstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt dagegen gerichteten revisionen angeklagten strafsenat bundesgerichtshofes beschluss mai str gemäß abs stpo unbegründet verworfen schuldsprüchen jugendkammer lagen geständnisse damaligen angeklagten zugrunde einlassungen damals auffindbaren jetzigen angeklagten alleinigen verursacher sämtlicher verletzungen verstorbenen bezeichnet weitestgehend wörtlicher bereinstimmung damaligen feststellungen jugendkammer schwurgerichtskammer nunmehr folgende feststellungen getroffen damals jahre alte angeklagte durchwatete februar zittau polen kommend grenzfluss neiße entschlossen fahrzeug entwenden warteten februar gehörenden gartenlaube eckartsberg gelegenheit diebstahl fuhr uhr uhr pkw peugeot wiese gartengrundstück stellte pkw ab begab richtung laube angeklagte bemerkte weckte schlafenden teilte nunmehr zeitpunkt gekommen sei fahrzeug besorgen drei beobachteten geschädigten fassten gemeinsam entschluss mann überraschen fahrzeugs notfalls gewalt insbesondere vorhalt zuvor aufgebrochenen laube entwendeten luftgewehrs küchenmessers sowie fesseln geschädigten bemächtigen fahrzeug landesinnere gelangen können entsprechend zuvor gemeinsam gefassten tatplan übergab angeklagte luftgewehr nahm laube gefundenes küchenmesser angeklagte durchschnitt laubentür angebrachten klebestreifen zuvor selbstständige aufgehen außen öffnenden aufgebrochenen laubentür verhindert worden sicherte händen zog gleichzeitig stellten tür ste henden angeklagten drei traten zusammen laube geschädigte begriff laubentür öffnen stellte luftgewehr geschädigten während angeklagte trat sofort mitgeführte küchenmesser kehle hielt geschädigten erwartete flucht gegenwehr vornherein keim ersticken stellte etwa zwei meter neben angeklagte verlangte geschädigten herausgabe autoschlüssel völlig überraschte kräfte zahlenmäßige berlegenheit infolge vorgehaltenen messers luftgewehrs eingeschüchterte gegenwehr fähige geschädigte gab fahrzeugschlüssel wagen befinden würden angeklagte forderte fahrzeug geschädigten autoschlüssel sehen weigerte fragte de wür übergab daraufhin luftgewehr angeklagten be gab fahrzeug geschädigten angeklagte schob geschädigten laube fasste luftgewehr lauf schlug geschädigten für für unmittelbar laube getretenen daneben stehenden unerwartet zunächst gewehrkolben kopf geschädigte boden ging gefährlichkeit handlung für leben geschädigten bewusst rief angeklagten mache angeklagte forderte ruhig sachen einzusammeln wisse sei ließ angeklag ten gewähren begann laube herumliegenden sachen zusammenzusuchen angeklagte schlug erneut mindestens dreimal erhebenden geschädigten gewehrkolben angeklagte durchsuchte beabsichtigt taschen geschädigten nahm vorgefundenen autoschlüssel sowie etwa dm zwischenzeit kam laube zurück sah ge sicht blutenden geschädigten boden liegen bemerkte kolben zerbrochene luftgewehr schloss daraus geschädigte niedergeschlagen worden schrie ange klagten gemacht erkannte geschädigten lebensgefährliche kopfverletzungen zugef
  1370. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach januar maßgabe unbegründet verworfen urteilsformel dahin ergänzt belgien erlittene freiheitsentziehung maßstab verhängte freiheitsstrafe angerechnet brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  1371. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schweren räuberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln dezember maßgabe unbegründet verworfen angeklagte besonders schweren räuberischen diebstahls schuldig nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen fischer athing appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  1372. [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen antrag schuldners bewilligung prozeßkostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts hagen juni zurückgewiesen gründe wirtschaftlichen voraussetzungen für prozeßkostenhilfe dargetan beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg schuldner angeforderten belege abs satz zpo trotz erinnerung vorgelegt angaben gegenwärtigen vermögensverhältnissen vorinstanzen eingereichte unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht antrag bereits deshalb zurückzuweisen beabsichtigte rechtsbeschwerde verspricht außerdem erfolg zpo voraussetzungen abs nr zpo weder dargetan ersichtlich beschwerdegericht ablehnung beiordnung rechtsfehlerfrei begründet besondere rechtliche tatsächliche schwierigkeiten weise eröffnete insolvenzverfahren beschwerdeführer lediglich einkünfte arbeitsverhältnis erziele weiteres bewegliches unbewegliches vermögen vorhanden sei folglich erforderlichkeit beiordnung gemäß abs satz inso aufgrund fallbezogener umstände verneint insolvenzplan regel komplizierter schuldenbereinigungsplan antragsteller geltend macht entscheiden auffassung beschwerdegerichts eröffnete insolvenzverfahren zeige besonderen schwierigkeiten beiordnung rechtsanwalts erforderlich erscheinen ließen umstände vorliegenden einzelfalls gestützt masse verwerten kreft kirchhof raebel fischer bergmann'],['Soon']]
  1373. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg vollständige bersetzung haftantrags führt rechtswidrigkeit haftanordnung betroffene aufzeigt haftantrag wenigstens wesentlichen grundzügen sinngemäß mündlich übersetzt dadurch möglichkeit genommen wurde anordnung haft entgegenstehende tatsächliche rechtliche umstände vorzutragen bgh beschluss märz zb lg stade ag langen zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stade oktober kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe amtsgericht betroffenen afghanischen staatsangehörigen beschluss september haft sicherung abschiebung oktober angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde betroffene abschiebung feststellung erreichen haftanordnung beschwerdeentscheidung rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts haftanordnung verletzung anspruchs betroffenen rechtliches gehör ergangen haftantrag auszügen übersetzt worden sei führe rechtswidrigkeit haftanordnung erkennen sei verfahren fehler ergebnis geführt hätte amtsgerichtlichen anhörungsprotokoll festgehaltenen erklärungen betroffenen ergebe zumindest haftgründe übersetzt worden seien haftantrag niedergelegten sachverhalt haftgründen äußern können iii zulässige rechtsbeschwerde unbegründet erfolg rügt rechtsbeschwerde haftanordnung deshalb rechtswidrig sei betroffenen anhörung haftrichter haftantrag vollständig übersetzt worden sei vorgehen haftrichters verletzte allerdings anspruch betroffenen rechtliches gehör art abs gg haftrichter darf darauf beschränken deutschen sprache mächtigen betroffenen teile haftantrags mündlich übersetzen lassen vielmehr vollständige haftantrag übersetzt gesamte antragsinhalt bekannt gegeben dadurch sichergestellt betroffene sämtlichen tatsächlichen rechtlichen angaben haft beantragenden behörde äußern gegenüber haftantrag verteidigen senat beschluss juli zb fgprax rn beschluss juli zb infauslr rn verletzung verteidigungsrechten betroffenen insbesondere anspruchs rechtliches gehör weiteres rechtswidrigkeit angeordneten abschiebungshaft folge vgl eugh urteil september ppu bayvbl ff für unterbliebene aushändigung haftantrags senat entschieden verfahrensfehler aufhebung haftanordnung bzw erledigung hauptsache feststellung rechtswidrigkeit führt verfahren fehler ergebnis hätte führen können senat beschluss juli zb rn ff aao ebenso verhält verfahrensfehler vollständigen bersetzung haftantrags liegt zutreffend weist rechtsbeschwerde darauf betroffener art abs emrk verlangen gründe für verhaftung verständlichen sprache mitgeteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerde kommt grundlage vollständig übersetzten haftantrags erfolgte anhörung betroffenen nichtanhörung gleich verletzung grundlegenden verfahrensgarantie qualifizieren gleichwohl angeordneten haft weiteres makel rechtswidrigen freiheitsentziehung aufdrückt vgl bverfg infauslr entscheidend betroffene grund bersetzung lage haftgrund verstehen rechte wahren senat beschluss märz zb bghz rn daher vollständigen mündlichen bersetzung haftantrags weiteres annahme gerechtfertigt betroffene tatsächlich gehindert maße besser verteidigen verfahren ergebnis hätte führen können davon mehr ausgegangen betroffene aufzeigt haftantrag wenigstens wesentlichen grundzügen sinngemäß mündlich übersetzt wurde insbesondere haftgründe mitgeteilt wurden dadurch möglichkeit genommen wurde anordnung haft entgegenstehende tatsächliche rechtliche umstände vorzutragen anhaltspunkte rechtsbeschwerde aufgezeigt angesichts feststellung beschwerdegerichts betroffene haftantrag niedergelegten sachverhalt haftgründen äußern konnte ausweislich amtsgerichtlichen protokolls hiervon gebrauch gemacht ersichtlich weiteren begründung abgesehen abs famfg stresemann roth weinland brückner kazele vorinstanzen ag la
  1374. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen bestechung bestechlichkeit geschäftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo soweit mitangeklagten betrifft stpo aufgehoben beide angeklagte kosten staatskasse notwendigen auslagen tragen freigesprochen beschluss großen senats für strafsachen märz gsst kommt bestätigung stgb gestützten schuldspruchs ebenso wenig betracht umstellung amtsdelikt gemäß stgb revisionsführerin bereinstimmung entscheidung großen senats vertretenen auffassung generalbundesanwalts vorliegend durchentscheidung freispruch gemäß stpo hinsichtlich mitangeklagten folge gegenstand anklage unrechtsvereinbarung fällen große senat grundlage strafbarkeit steht aburteilung wegen vermögensdelikten entgegen schutzgüter tatbestandliche voraussetzungen betreffen insbesondere lassen vorliegenden fallgestaltung prämierung ausstellung rezepten für medikamente veranlassenden pharmaunternehmens etwa mögliche schuldsprüche wegen vergehen stgb angeklagten ausschließen tatidentität anklagevorwürfen stünden gilt für mögliche strafbarkeit wegen betrugs zulasten privatpatienten bzw versicherungen verschweigen kick back zahlungen basdorf raum dölp schaal bellay'],['Soon']]
  1375. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja haftpflg haftung gemeinde hpflg starkregen regenwasserkanalisation austretendes wasser möglicherweise wesentlichen teil kanalisation aufgenommenes oberflächenwasser anliegendes grundstück überschwemmt bgh urteil april iii zr olg düsseldorf lg mönchengladbac iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz kostenpunkt ausnahme entscheidung über außergerichtlichen kosten früheren beklagten insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer hanggrundstücks sch wohnhaus bebaute grundstück liegt unterhalb quer hang verlaufenden straße kreisstraße bereich früheren hohlwegs etwa gegenüber mündet oben kreisstraße eigentum ortsgemeinde stehender geteerter wirtschaftsweg neben oberen bereich ca einmündung offener graben verläuft fließt seitengraben gesammelte niederschlagswasser unterirdisch rohre weiteren offenen graben schwalm verrohrung entwässerung straße angeschlossen juli kam sch starken regenfällen deren folge keller haus kläger überschwemmt wurde kläger schaden rückstau innerhalb rohrnetzes zurückgeführt behauptet einmündungsbereich wirtschaftswegs seien infolge berdrucks kanaldeckel verankerungen gedrückt worden daß gullys hochschießende wasser über straße grundstück geflossen sei wegen dm bezifferten schadens kläger erstbeklagte gemeinde betreiberin abwasserkanalisation für unterhaltung grabens unterhalb verrohrung verantwortlichen zweitbeklagten wasserverband gesamtschuldnerisch zahlung anspruch genommen landgericht klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht rücknahme klage wasserverband beklagte künftig beklagte gerichtete klage grunde für gerechtfertigt erklärt entscheidung über höhe anspruchs rechtsstreit landgericht zurückverwiesen hiergegen richtet revision beklagten entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil beklagten ergangen zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht ansicht berufungsgerichts haftet gemeinde klägern abs satz hpflg gemeindliche kanalisationsnetz gehöre hpflg fallenden rohrleitungsanlagen geltend gemachte schaden sei unstreitigen parteivortrag wirkungen rohrleitung ausgehenden wassers entstanden klagevorbringen über ursachen berschwemmung sei beklagte nämlich mündlichen verhandlung oberlandesgericht jedenfalls hinreichend entgegengetreten hinweis berufungsgerichts sehe unstreitig daß wasser kanalisation ausgetreten keller kläger gelangt sei beklagte darstellung kläger verhandlungstermin erstmals bestritten vorbringen sei jedoch verspätet zurückzuweisen ebensowenig könne be klagte höhere gewalt sinne abs nr hpflg berufen allerdings mehrfach schlimmsten flut seit jahren jahrhunderthochwasser gesprochen konkrete angaben über nieder schlagsmenge intensität statistische wiederkehrzeit ließen vortrag jedoch entnehmen erst grundlage wäre meint berufungsgericht prüfung möglich katastrophenartiges unwetter höherer gewalt gleichgestellt könnte ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung ergebnis stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts abs hpflg genannten rohrleitungsanlagen rechnet senat ständiger rechtsprechung gemeindliche abwasserkanalisation bghz jew inhaberin anlage streitfall zumindest beklagte ungeachtet daß kanalsystem zugleich abfluß seitengraben wirtschaftswegs gesammelten niederschlagswassers möglicherweise gewässers diente für berufungsgericht verantwortlichkeit gemeinde festgestellt vgl hierzu senatsurteil januar iii zr lm fe bgb nr dvbl soweit regenwasser kanalnetz ausgetreten grundstück kläger geflossen wäre schaden ferner wirkung
  1376. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier januar zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes einbeziehung einzelstrafen weiteren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verhängt revision rügt verletzung materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegründet soweit schuld strafausspruch richtet aufzuheben urteil jedoch soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen konsumierte wegen betäubungsmitteldelikten bestrafte angeklagte seit unterbrochen phasen abstinenz heroin jahren befand vorbereitung stationären therapie fünf entgiftungsbehandlungen pfalzklinikum märz mai führte stationäre entwöhnungsbehandlung ab august begann neben konsum alkohol haschisch erneut fast täglich halbes gramm heroin spritzen tat beging jedenfalls geld für drogen verschaffen kurz tat bahnhof festgenommen wurde beabsichtigte saarbrücken fahren heroin kaufen festnahme entnommene urinprobe ergab hinweise für konsum drogen opiaten landgericht sachverständig beraten opiatabhängigkeit angeklagten festgestellt widerspruch allerdings ausgeführt daß diagnosestellung abhängigkeitserkrankung gerechtfertigt sei angesichts feststellungen hang angeklagten übermäßigem rauschmittelkonsum körperlicher sucht beruhende anhängigkeit erforderlich anzunehmen sowie symptomatischen zusammenhang tat abhängigkeit belegen hätte tatrichter prüfen entscheiden müssen angeklagten gefahr besteht daß zukunft infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen unterbringung stgb zwingend anzuordnen rechtlichen voraussetzungen maßregel gegeben daß angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolgs besteht ersichtlich allein rasche rückfall ersten zudem relativ kurzen stationären therapie läßt schluß daß angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung beschwerdeführer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschließen daß landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhängt hätte bode detter fischer otten elf'],['Soon']]
  1377. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet märz bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher für recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts münchen januar aufgehoben berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts münchen november zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klägerin betreibt stockstadt vertragswerkstatt für daimler ag außerdem für unternehmen neuwagengeschäft han delsvertreterin tätig beklagte gehört konzern ebenso daimler konzern nutzfahrzeuge herstellt unterhält internationales servicenetz herstellereigene niederlassungen eigene servicebetriebe autorisierte servicewerkstätten angehören schreiben dezember wandte klägerin konzern dafür zuständige beklagte bat abschluss service vertrages zugelassene werkstatt nachdem beklagte abgelehnt klägerin beklagten abgabe entsprechenden willenserklärung hilfsweise abgabe willenserklärung abschluss vertrages über vertrieb originalteilen feststellung entsprechenden schadensersatzpflicht verklagt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht bezüglich beklagten folgenden beklagte vollem umfang stattgegeben dagegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht wesentlichen ausgeführt anspruch klägerin aufnahme servicenetz ergebe abs gwb danach sei ablehnung bewerbern für selektive vertriebssysteme unzulässig soweit hierin sachlich gerechtfertigte behinderung diskriminierung liege beklagte sei marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb räumlich gebiet bundesrepublik deutschland beschränkte markt umfasse sachlicher hinsicht instandsetzungs wartungsdienstleistungen für nutzfahrzeuge marke abgegrenzten markt verfüge beklagte substanziiert bestritten über marktanteil beziehungsweise über drittel daran anknüpfende vermutung marktbeherrschenden stellung abs satz gwb widerlegt klägerin für gleichartige unternehmen üblicherweise zugänglichen geschäftsverkehr diskriminiert vertriebssystem beklagten ausgeschlossen klägerin neufahrzeugvertrieb kundendienstmarkt bereits für wettbewerber tätig sei stelle sachlichen grund für ablehnung dar interessenabwägung seien wertungen vo eg juli kfz gvo berücksichtigen art abs kfz gvo stehe freistellung entgegen lieferant zulassung bewerbers begründung verweigere sei handelsvertreter für marke tätig ausführungen berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt anspruch klägerin zulassung vertragswerkstatt zugelassene werkstatt art abs buchst kfz gvo bzw art abs buchst vo eu mai kfz gvo werkstattnetz beklagten abs nr abs gwb beklagte relevanten markt marktbeherrschend abs gwb abgrenzung maßgebenden marktes grundsätzlich sache tatrichters wesentlich tatsächlichen gegebenheiten marktes abhängt revisionsgericht überprüfen tatrichter zutreffenden rechtlichen maßstäben ausgegangen für abgrenzung wesentlichen umstände hinreichend betracht gezogen entscheidung einklang denkgesetzen einschlägigen erfahrungssätzen steht vgl bgh urteil oktober kvr bghz gruner jahr zeit urteil januar kvr bghz rn ff national geographic ii marktabgrenzung angefochtenen urteil beruht unzutreffenden rechtlichen maßstab entgegen auffassung berufungsgerichts betrifft kla gebegehren sachlichen endkundenmarkt für inanspruchnahme instandsetzungs wartungsdienstleistungen für nutzfahrzeuge vorgelagerten markt werkstätten nachfrager hersteller nutzfahrzeugen unternehmen anbieter ressourcen gegenüberstehen erbringung instandsetzungs wartungsarbeiten eingesetzt für marktabgrenzung maßgeblichen bedarfsmarkt konzept relevanten angebots markt produkte zuzurechnen eigenschaft verwendungszweck preislage deckung bestimmten bedarfs austauschbar bghz rn national geografic ii bgh urtei
  1378. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs sgb xii abs satz verfügt unterhaltspflichtige über höhere einkünfte ehegatte leistungsfähigkeit zahlung elternunterhalt regel folgt ermitteln familieneinkommen familienselbstbehalt abzug gebracht verbleibende einkommen haushaltsersparnis vermindert hälfte ergebenden betrages kommt zuzüglich familienselbstbehalts familienunterhalt zugute bemessenen individuellen familienbedarf unterhaltspflichtige entsprechend verhältnis einkünfte ehegatten beizutragen für elternunterhalt unterhaltspflichtige differenz einkommen anteil familienunterhalt einsetzen haushaltsersparnis bezogen familienselbstbehalt übersteigende familieneinkommen eintritt regelmäßig mehreinkommens bemessen aufwendungen für hausrats haftpflichtversicherung inanspruchnahme elternunterhalt vorweg abziehbare verbindlichkeiten behandeln unterhaltspflichtige erreichen gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten können aufwendungen für zusätzliche altersversorgung weiterhin abzugsfähig höhe unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen barbetrags abs satz sgb xii sowie zusatzbarbetrags sgb xii unterhaltsrechtlich bedarf anzuerkennen bgh urteil juli xii zr olg düsseldorf ag düsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr günter für recht erkannt revision klägers urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf september zurückweisung gehenden rechtsmittels teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst berufung klägers urteil amtsgerichts familiengericht düsseldorf januar teilweise abgeändert folgt neu gefasst beklagte verurteilt kläger rückständigen elternunterhalt für zeitraum september september höhe nebst zinsen höhe punkten über basiszinssatz seit oktober zahlen brigen klage abgewiesen weitergehende berufung zurückgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz trägt kläger beklagte kosten berufungsverfahrens kläger beklagten auferlegt kosten revision kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger macht träger sozialhilfe übergegangenem recht ansprüche elternunterhalt geltend geborene pflegebedürftige mutter beklagten lebt seit juli seniorenzentrum kosten heimaufenthalts renteneinkünften sowie leistungen grundsicherung pflegeversicherung teilweise aufbringen konnte gewährte kläger ergänzende sozialhilfe rechtswahrungsanzeige juli wurde beklagte hilfeleistung unterrichtet beklagte befindet seit juli ruhestand erhält versorgungsbezüge ehefrau dezember erwerbstätig seit bezieht rentenleistungen ehegatten bewohnen eigentumswohnung vorliegenden klage kläger unterhaltsansprüche insgesamt geltend gemacht auffassung vertreten beklagte sei für zeit september juni höhe monatlich leistungsfähig ab juli höhe monatlich ab juni höhe monatlich berücksichtigung unterhalts pflicht beiden brüder begehrten umfang für unterhalt mutter aufzukommen beklagte klage entgegengetreten hält für leistungsfähig geborenen sohn unterhaltsleistungen verpflichtet sei außerdem auffassung vertreten zugerechnete wohnvorteil sei kläger zutreffend ermittelt worden amtsgericht klage abweisung brigen höhe nebst zinsen stattgegeben berufung klägers oberlandesgericht angefochtene urteil teilweise abgeändert beklagten verurteilt insgesamt nebst zinsen für streitigen zeitraum september kläger zahlen abweisung weitergehenden klage wendet kläger oberlandesgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision führt teilweisen aufhebung angefochtenen entscheidung berufungsgericht urteil famrz veröffentlicht beklagten ausgeurteilten umfang für unterhaltspflichtig gehalten begründung wesentlichen ausgeführt bedarf mutter beklagten sei kläger schlüssig dargelegt worden entgegen auffassung beklagten sei sgb xii gezahlte zusatzbarbetrag bedarf mutter berücksichtigen leistungsfähigkeit beklagten einkommen zuzurechnend
  1379. [['bundesgerichtshof beschluss vi za mai rechtsstreit ecli de bgh bviza vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr richterinnen pentz dr oehler beschlossen kläger prozesskostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt rechtsanwalt dr mennemeyer beigeordnet kläger raten beträge vermögen leisten gründe kläger antrag prozesskostenhilfe bewilligen kosten prozessführung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen aufbringen darüber hinaus bietet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg erscheint mutwillig beurteilung berufungsgerichts beklagten könne vorgeworfen mutter klägers blasensprung nacht februar über schnittentbindung aufgeklärt könnte durchgreifenden zulassungsrechtlichen bedenken begegnen senat beurteilung berufungsgerichts ersten berufungsurteil sache wonach rzte beklagten mutter klägers trotz bereits januar erfolgten aufklärung über möglichkeit schnittentbindung februar nochmals über behandlungsalternative hätten unterrichten müssen beanstandet getroffenen feststellungen getragen wurde senatsurteil oktober vi zr versr rn senat urteil entschieden nochmalige aufklärung schwangeren über möglichkeit schnittentbindung geboten nachträglich sei aufgrund veränderung situation sei aufgrund neuer erkenntnisse umstände ergeben entscheidenden veränderung einschätzung verschiedenen entbindungsmethoden verbundenen risiken vorteile führen unterschiedlichen entbindungsmethoden deshalb neuem licht erscheinen lassen fall arzt schwangere wahrung selbstbestimmungsrechts rechts körperliche unversehrtheit über veränderte nutzen risiko verhältnis beispielsweise über nachträglich eingetretene erkannte risiken gewählten entbindungsmethode informieren erneute abwägung für jeweilige behandlungsalternativen sprechenden gründe ermöglichen senatsurteil oktober vi zr versr rn senat angefochtene urteil aufgehoben berufungsgericht feststellungen voraussetzungen getroffen insbesondere festgestellt vaginalen entbindung verbundenen risiken für kläger aufgrund nachträglich eingetretener umstände erkenntnisse höher einzuschätzen januar vgl senatsurteil oktober vi zr versr rn beurteilung berufungsgerichts nunmehr angefochtenen urteil entscheidungsgrundlage für beurteilung frage sectio vaginale entbindung durchgeführt solle nachträglich entscheidend verändert gefahren vaginalen geburtswegs blasensprung wesentlich geändert könnte unzureichenden berücksichtigung angaben sachverständigen prof dr mündlichen verhandlung oktober beruhen galke wellner pentz stöhr oehler vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1380. [['bundesgerichtshof beschluss za oktober rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen antrag kläger beiordnung notanwalts zurückgewiesen gründe urteil august landgericht berufung kläger klage abweisende urteil amtsgerichts zurückgewiesen restitutionsklage kläger landgericht urteil januar unzulässig verworfen oberlandesgericht berufung sofortige beschwerde kläger unzulässig verworfen rechtsmittel statthaft seien beschluss oberlandesgerichts klägern august zugegangen september vorlage zahlreicher absagen bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwälten beantragt notanwalt für einlegung rechtsmittels bundesgerichtshof entscheidung oberlandesgerichts beizuordnen ii antrag kläger beiordnung notanwalts entsprechen beabsichtigten rechtsmittel entscheidung oberlandesgerichts aussichtslos abs zpo rechtsbeschwerde sofortige beschwerde kläger verwerfenden beschluss oberlandesgerichts wäre statthaft kraft gesetzes eröffnet abs nr zpo oberlandesgericht zugelassen wurde abs nr zpo rechtsbeschwerde berufung kläger verwerfenden beschluss oberlandesgerichts wäre statthaft abs satz zpo abs nr zpo hätte aussicht erfolg voraussetzungen abs zpo vorliegen oberlandesgericht berufung kläger restitutionsklage abweisende urteil landgerichts januar rechtsfehlerfrei unzulässig verworfen wiederaufnahmeverfahren abschließende urteil unterliegt gemäß zpo rechtsmitteln urteil aufhebung restitutionsklage festgestellt bgh beschluss april xi zr juris rn demgemäß wiederaufnahme berufungsverfahrens betreffendes urteil für rechtsmittelzug erstinstanzliches urteil urteil berufungsgerichts anzusehen senat beschluss april zr njw restitutionsklage angefochtene urteil august landgericht berufungsgericht erlassen wurde restitutionsklage unzulässig abweisende urteil landgerichts somit ebenfalls berufungsurteil behandeln möglichkeit berufung berufungsurteil sieht gesetz daher klägern oberlandesgericht erhobene berufung wiederaufnahmeverfahren ergangene urteil landgerichts unstatthaft stresemann schmidt räntsch göbel weinland haberkamp vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1381. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr märz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen senat artt abs abs gg gestützten rügen geprüft für durchgreifend erachtet kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert davon betreffend beklagte betreffend beklagte addition vgl bgh beschluss märz zr bghz rn mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski'],['Soon']]
  1382. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten beklagten kläger kläger kläger kläger tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger beteiligten für zusammen ehegatten lebenspartnern vermittlung gmbh dezember april gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschäften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet seit für gesellschaft später deren mitgeschäftsführer tätige wurde jahr wegen betruges tat einheit urkundenfälschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprüfer prüfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlüsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prüfungen beanstandungen führten bestätigungsvermerke fälschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prüfungen kläger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten beträge schadensersatz anspruch beklagte telefongespräch vermittlerin oktober positiv über seriosität gmbh geäußert angeboten prüfberichte testate zwecke weiterleitung kunden übermitteln beratungsgesprächen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prüfberichte beklagten vorgelegt grundlage für anlageentscheidung kläger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben kläger zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert eröffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklärt näheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprüfers pflichtprüfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenüber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundsätzlich abschlussprüfer für fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschädigt worden gegenüber jedoch anteilseignern sonstigen gläubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schließt rechts wegen für abschlussprüfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenüber dritten personen begründet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn bestätigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizitätspflichtigen unternehmens gewähren für beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt für annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprägte stellungnahme prüfers für erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen möchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geäußert hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten abschlussprüfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet über erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprüfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundsätzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prüfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde möchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei künftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hält zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung für erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongespräch oktober auskunftsvertrag vermittl
  1383. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs abs stpo beschlossen zustimmung generalbundesanwalts verfahren fall ii urteilsgründe gemäß abs stpo vorwurf hehlerei beschränkt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz schuldspruch dahin abgeändert angeklagte betruges vier fällen hehlerei schuldig strafausspruch fall ii urteilsgründe gesamtstrafenausspruch jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fünf fällen davon fall tateinheit hehlerei fall ii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet revision angeklagten rüge verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo zustimmung generalbundesanwalts beschränkt senat fall ii urteilsgründe verfolgung gemäß abs stpo vorwurf hehlerei beschränkung erfolgt bisherigen feststellungen verurteilung wegen betruges tragen fehlen hinreichende feststellungen art scheck verrechnungsscheck firma ag zugunsten firma gmbh handelte hätte inha berscheck gehandelt bestimmte person zahlbar gestellten scheck fall zusatz berbringer enthält art abs scheckg könnte bereits für vermögensverfügung relevanten täuschungshandlung gefehlt einreicher inhaberschecks regelmäßig schon besitz legitimiert vgl senatsurteil strafo wistra wegen schuldspruchänderung strafe neu bemessen landgericht strafe fall ii urteilsgründe strafrahmen abs stgb entnommen vermögensverlust großen ausmaßes herbeigeführt worden angesichts niedrigeren strafrahmens stgb auszuschließen verurteilung wegen hehlerei niedrigere strafe erkannt hätte fällen ii urteilsgründe merkt senat ausführungen generalbundesanwalts folgendes frage einlösung schecks über entwendungsschaden hinausgehenden eigenständigen schaden verursacht kommt angeklagte täter tatnehmer diebstähle mitbestrafte nachtaten handeln rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  1384. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle märz zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo gilt beurteilung anhand revisionsrechtlicher maßstäbe vgl bverfgk ff hinweis widerrufsfrist erst beginnt belehrung hinreichend deutlich gestaltet erforderlich abs bgb juni geltenden fassung weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt ellenberger joeres menges vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung matthias dauber'],['Soon']]
  1385. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vahrg enthält versorgungsordnung regelung anspruch hinterbliebenenversorgung wegfällt witwer witwe heiratet sog wiederverheiratungsklausel geschiedener verheirateter ehegatte träger versorgung zahlung ausgleichsrente wege verlängerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs verlangen zweite ehe tod früheren ehemannes eintritt rentenbezugsalter geschlossen anschluss senatsbeschluss dezember xii zb famrz bgh beschluss april xii zb olg stuttgart ag böblingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juni kosten antragstellerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe antragstellerin nimmt antragsgegnerin wege verlängerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zahlung ausgleichsrente anspruch früheren werksangehörigen antragsgegnerin verheiratet ehe wurde verbundurteil familiengerichts januar geschieden dabei blieb ausgleich betrieblichen altersversorgung ehemanns antragsgegnerin schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten mai verstarb frühere ehemann antragstellerin dezember heiratete erneut satzung folgenden versorgungsordnung antragsgegnerin steht witwe versicherten witwenrente gemäß lit versorgungsordnung witwenrente ablauf monats wiederverheiratung eingestellt witwe wiederverheiratet gemäß versorgungsordnung erhält heiratende witwe sofern ehegatte aktiver mitarbeiter invalide gestorben monatsrenten abfindung heiratende witwe pensionärs erhält monatsrenten abfindung amtsgericht antragsgegnerin verpflichtet antragstellerin monatliche ausgleichsrente zahlen beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss amtsgerichts abgeändert antrag durchführung verlängerten schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung jedenfalls abfindung erstrebt ii zulässige rechtsmittel sache erfolg verfahren gemäß art abs fgg rg abs versausglg august geltende verfahrensrecht materielle recht anzuwenden verfahren zeitpunkt eingeleitet worden weder september danach abgetrennt ausgesetzt ruhen angeordnet vgl senatsbeschluss november xii zb famrz oberlandesgericht begründung entscheidung ausgeführt abs satz vahrg sehe leistungsanspruch ausgleichsberechtigte angenommenem fortbestehen ehe träger versorgung hinterbliebenenversorgung witwe witwer erhielte verlängerte schuldrechtliche ausgleichsrente komme betracht versorgungsträger gewährung hinterbliebenenversorgung zusätzliche voraussetzungen geknüpft voraussetzungen person geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten vorlägen gelte insbesondere fällen denen wiederverheiratungsklausel bestandteil versorgungsordnung sei geschiedene frau später verstorbenen mannes sei witwe sinne versorgungsordnung behandeln abfindung versorgungsordnung stehe antragstellerin voraussetze anspruch witwenrente zunächst entstand erst infolge wiederheirat weggefallen sei ausführungen beschwerdegerichts halten rechtlichen nachprüfung stand abs satz vahrg geschiedene ausgleichsberechtigte ehegatte fällen schuldrechtlichen versorgungsausgleichs träger auszugleichenden versorgung ehe tod ausgleichspflichtigen ehegatten fortbestanden hätte hinterbliebenenversorgung erhielte höhe hinterbliebenenversorgung ausgleichsrente bgb verlangen ausgleichspflichtige ehegatte versorgung erlangt verpflichtung geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten versicherten form verlängerten schuldrechtlichen ver sorgungsausgleichs versorgung gewähren versorgungsträger zusätzlichen risiko belastet zusätzliche belastung erschien gesetzgeber hinnehmbar soweit versorgungsträger geschiedenen ausgleichsberechtigten ehegatten für fall ehe versicherten tod fortbestanden hätte zahlung hinterbliebenen versorgung verpflichtet wäre daran fehlt versorgungsträger versicherten überhaupt hinterbliebenenversorgung zugesagt verlängerte s
  1386. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stpo abs satz frage inwieweit beurteilung umgrenzungsfunktion anklage wesentliche ergebnis ermittlungen prüfung frage zurückgegriffen mehreren angeklagten bestimmter vorwurf richtet bgh urt oktober str lg münster strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf prof dr sander oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin verteidigerin angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts münster märz vorbezeichnete urteil soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgründe aufgehoben verfahren insofern eingestellt umfang einstellung staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tra gen genannte urteil brigen soweit angeklagten freigesprochen wurden feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen äußeren tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen angeklagten betreffende weitergehende revi sion staatsanwaltschaft verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten betreffend angeklagten fällen ii urteilsgründe angeklagten fällen ii urteilsgründe bezüglich angeklag ten fällen ii urteilsgründe vorwürfen gefährlichen körperverletzung tateinheit misshandlung entwürdigender behandlung freigesprochen hiergegen gerichteten revisionen staatsanwaltschaft denen verletzung materiellen rechts rügt generalbundesanwalt vertreten führen betreffend angeklagten einstellung verfahrens fall ii urteilsgründe insofern verfahrensvoraussetzungen erhebung ordnungsgemäßen anklage ordnungsgemäßen zulassung anklage fehlt brigen urteil urteilstenor ersichtlichen umfang aufzuheben soweit beschwerdeführerin betreffend angeklagten zudem fall ii urteilsgründe verstoß ge gen gerichtliche kognitionspflicht beanstandet bleibt rechtsmittel hingegen erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten mitangeklagten sc allesamt offiziere verschiedenen ranges jahr coesfeld kompanie instandsetzungsbataillons bundeswehr tätig bildeten rekruten grundausbildung kompanie freiherr stein kaserne stationiert mitangeklagten haupt mann sc geführt wurde handelt reine ausbildungskom panie jeweils quartalsbeginn neue rekruten dreimonatigen allgemeinen grundausbildung zugewiesen wurden tatzeit zweiten dritten quartal angeklagte rang oberfeldwebels gruppenführer eingesetzt geklagte zweiten quartal hauptfeldwebel befördert gruppenführer zweiten zug sowie dritten quartal stellvertretender zugführer ersten zug eingesetzt worden angeklagte juni juli kompanie coesfeld versetzt worden seitdem rang stabsunteroffiziers gruppenführer tätig zweiten dritten quartal galt für ausbildung rekruten anweisung für truppenausbildung nummer antra stand juni regelte ziele inhalte allgemeinen grundausbildung sah für dreimonatige allgemeine grundausbildung rekruten ausbildung geiselnahme verhalten geiselhaft juli wurde längeren berlegungen bundesministerium verteidigung geänderte antra herausgegeben oktober kraft trat enthielt neuen teil basisausbildung eakk einsatzvorbereitende ausbildung für krisenbewältigung konfliktverhütung ziel bereits grundausbildung für auslandseinsatz rahmen konfliktverhütung krisenbewältigung erforderlichen grundkenntnisse grundfertigkeiten erlernen neue ausbildungsteil sah zweistündige kompaniechef durchzuführende ausschließlich theoretische unterrichtseinheit über geiselhaft entführung gefangenschaft einsätzen sowie über konfrontation verwundung tod deren bewältigung praktische bung zusammenhang thema vorge sehen geänderte antra bereits seit juli
  1387. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg januar beschlossen antrag klägerin bewilligung prozesskostenhilfe verteidigung beschwerde klägers berufung zurückweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni abgelehnt gründe klägerin prozesskostenhilfe verteidigung nichtzulassungsbeschwerde beklagten mangels bedürftigkeit gewährt kosten beabsichtigten rechtsverteidigung können verwalteten vermögensmasse aufgebracht satz nr zpo klägerin trägt derzeit über liquide freie masse höhe verfügen kosten rechtsverteidigung nichtzulassungsbeschwerde belaufen streitwert lediglich gebühr vv rvg auslagenpauschale umsatzsteuer gründe einsatz freien masse entgegenstehen könnten weder dargetan ersichtlich kayser gehrlein schoppmeyer lohmann meyberg vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1388. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag senatsbeschluss mai aufzuheben verworfen gründe senat beschluss mai angeklagten wiedereinsetzung frist begründung revision urteil landgerichts krefeld oktober gewährt revision unbegründet verworfen schriftsatz juli beantragt angeklagte senatsbeschluss mai aufzuheben landgerichtliche urteil richtern unterschrieben worden sei gegenvorstellung behandelnde rechtsbehelf erfolg dabei dahinstehen gegenvorstellung verfahren abschließende revisionsentscheidung einführung gehörsrüge gemäß stpo überhaupt statthaft meyer goßner stpo aufl rn mwn rechtsbehelf dringt jedenfalls sache ausweislich akteninhalts berufsrichter original schriftlichen urteils unterzeichnet besteht deshalb anhaltspunkt dafür frist begründung revision zustellung entsprechenden urteilsausfertigung gang gesetzt worden becker schäfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  1389. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa abs mitarbeitermodell personengesellschaften gmbh regelungen gesellschafter gruppe gesellschaftern gesellschaftermehrheit recht einräumen mitgesellschafter sachlichen grund gesellschaft auszuschließen hinauskündigungsklauseln grundsätzlich abs bgb nichtig grundsatz steht sog mitarbeitermodell entgegen verdienten mitarbeiter gesellschaftsunternehmens unentgeltlich zahlung betrages höhe nennwerts minderheitsbeteiligung eingeräumt ausscheiden unternehmen zurückzuübertragen regelung unzulässige kündigungserschwerung sinne abs bgb entwickelten rechtsprechungsgrundsätze beschränkung mitarbeiter rückübertragung gesellschaftsanteils zahlenden abfindung betrag für erwerb anteils gezahlt ausschluss etwaigen zwischenzeitlichen wertsteigerungen grundsätzlich zulässig bgh urteil september ii zr olg celle lg hannover ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly münke dr strohn dr reichart für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte arbeitnehmerin klagenden gmbh mehrheitsgesellschafter unternehmensgründer jahre entschloss mitarbeiter unternehmens gesellschafter beteiligen übertrug beklagten geschäftsanteil nominalwert dm zahlung gleich hohen betrages kapitalerhöhung jahre überließ beklagten weiteren geschäftsanteil nominalwert dm diesmal unentgeltlich beklagte erklärte beiden fällen rückübertragung anteile falle ausscheidens diensten gmbh bereit gab aufschiebend bedingte rückabtretungsangebote ab gegenleistung rückabtretung dasjenige erhalten für anteile gezahlt januar wurde gesellschaftsvertrag gmbh stimme beklagten neu gefasst vertrages heißt seitdem abtretung geschäftsanteilen gesellschafter rechtsnachfolger rechtsnachfolger benennenden dritten zulässig soweit abtretungen seitens gesellschafters rechtsnachfolger handelt verpfändungen unzulässig soweit gesellschafter diensten gesellschaft ausscheidet gleich gründen todesfall erbe verpflichtet sämtliche geschäftsanteile gesellschafter rechtsnachfolger bestimmenden dritten abzutreten verpflichtung unverzüglich beendigung arbeitsverhältnisses fall kündigung deren zugang unbeschadet dagegen etwa erhobener einwendungen erfüllen pp entgelt für abtretung besteht fällen höhe desjenigen betrages gesellschafter für abzutretenden geschäftsanteile gezahlt zuge weiteren kapitalerhöhung übernahm beklagte mai unentgeltlich weiteren geschäftsanteil nominalwert dm oktober beendete beklagte gesundheitlichen gründen arbeitsverhältnis klägerin daraufhin erklärte annahme rückabtretungsangebote zahlte beklagten dm abfindung klage verlangt klägerin handelnd eigenem abgetretenem recht rückabtretung geschäftsanteils über nominal dm rückzahlung hinsichtlich anteilserwerbs irrtümlich gezahlten dm klage beiden vorinstanzen erfolg dagegen richtet berufungsgericht gmbhr zugelassene revision entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgeführt gesellschaftsvertrag vereinbarte pflicht beklagten geschäftsanteile beendigung arbeitsverhältnisses mehrheitsgesellschafter zurückzuübertragen verstoße weder bgb grundsatz gleichbehandlung mitarbeitermodell klägerin hielten einzelnen mitarbeiter gesellschaftsanteile treuhandähnlich zulässige satzungszweck erhaltung vermehrung gesellschaftsvermögens für künftige generationen mitarbeiter gesellschaftern sowie teilhabe erfolg unternehmens könne erreicht geschäftsanteile unabhängig tatsächlichen wert bedingungen zurückübertragen würden denen berlassung erfolgt sei anspruch rückzahlung irrtümlich gezahlten abfindung dm folge bgb ii ausführungen halten revisionsrechtlicher berprüfung stand recht berufungsgericht davon ausgegangen zunächst einzelvertraglich gesellschaftsvertrag fassung januar vereinbarte pflicht beklagt
  1390. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fc fd frist darf fristenkalender erst gestrichen fristwahrende maßnahme durchgeführt schriftsatz abgesandt zumindest postfertig gemacht weitere beförderung ausgehenden post organisatorisch zuverlässig vorbereitet st rspr vgl senatsbeschluss november xii zb famrz verlässliche ausgangskontrolle setzt zugleich voraus frist durchführung maßnahmen sofort etwa erst folgenden tage gestrichen anschluss senatsbeschluss dezember xii zb versr bgh beschluss april xii zb olg düsseldorf ag krefeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf august kosten beklagten verworfen beschwerdewert gründe juni zugestellte urteil familiengerichts beklagte zahlung erhöhten kindesunterhalts kläger verurteilt wurde legte prozessbevollmächtigter schriftsatz juli berufung august begründete berufungsschrift ging juli mittwoch berufungsgericht mitteilung über verspäteten eingang juli zuging beantragte juli gericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist begründung kanzleiangestellte berufungsschrift juli leerung uhr briefkasten eingeworfen schriftsatz regelmäßigem postlauf tage fristablaufs montag juli gericht hätte eingehen müssen berufungsgericht wies wiedereinsetzungsantrag zurück verwarf berufung beschluss richtet rechtbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde erfolg soweit rechtsbeschwerde verwerfung berufung richtet gemäß abs nr abs satz zpo statthaft gleiches gilt gemäß abs satz soweit zurückweisung wiedereinsetzungsgesuchs richtet zulässig voraussetzungen abs zpo gegeben sache weder grundsätzliche bedeutung erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene entscheidung entspricht nämlich rechtsprechung senats erweist richtig berufungsgericht vorbringen beklagten berufungsschrift sei juli postbriefkasten eingeworfen worden hinreichend glaubhaft gemacht angesehen kanzleiangestellte nämlich eidesstattlichen versicherung lediglich angegeben tage freigestempelte ausgangspost üblich roten sammelumschlag mitgenommen postsen dungen eingeworfen jedoch prüfen briefe einzelnen gehandelt berufungsschrift vorliegenden sache postsendungen befunden deren verspäteter eingang daher verzögerung postlaufs beruhen könne sei umständen hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen ausreichende organisatorische vorkehrungen ausgangskontrolle kanzlei prozessbevollmächtigten gewähr dafür geboten hätten schriftsatz roten sammelmappe befunden ausgangskontrolle beklagte trotz entsprechender aufforderung gerichts ergänzung vortrags dargelegt glaubhaft gemacht darstellung prozessbevollmächtigten fristenzettel nämlich juli montag abgezeichnet nachdem überzeugt berufungsschrift kanzlei bereits juli freitag verlassen berzeugung wissen beruht freitag unterzeichnete schriftsatz mehr postlauf befunden zumal postraum versehentlich liegen gebliebener sammelumschlag roter signalfarbe abschließenden kontrollgang sowohl freitagabend samstag hätte auffallen müssen allgemeiner büroanweisung dürfe notfrist fristenkalender erst gelöscht für fristwahrung verantwortliche anwalt abzeichnen fristenzettels löschung freigegeben dürfe erst geschehen fristwahrende schriftsatz kanzlei verlassen frist sei dementsprechend juli gelöscht worden berufungsgericht ausgeführt genüge anforderungen wirksame ausgangskontrolle sei gewährleistet ende arbeitstages beauftragten kraft geprüft fristwahrenden schriftsätze hergestellt abgesandt einlegen dafür vorgesehene rote kuvert zumindest versandfertig gemacht worden fristenkalender vermerkten sachen übereinstimmen daran fehle allein berzeugung prozessbevollmächtigten schriftsatz mehr kanzlei befunden absendung schließen lasse rechtsgründen beanstanden beklagte glaubhaft können denkbaren ursachen
  1391. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmäßigen bandenbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrücken märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts august bemerkt senat revision angeklagten zulässig erhoben vorla ge entsprechenden eidesstattlichen versicherungen erwiesen rechtsanwalt kn revisionsbegründungsschrift abs satz brao bestellter vertreter für pflichtverteidiger rechtsanwalt unterzeichnet rechtsprechung anerkannt amtlich bestellten verteidiger abs satz brao allgemeine vertreter gleichgestellt verteidiger abwesenheit mehr monat gemäß abs satz brao bestellt vgl bgh be schluss februar str nstz lr stpo lüderssen jahn aufl rn jeweils mwn formellen sachlich rechtlichen beanstandungen angeklagten betreffend ag teil vertragsabschlüsse geleisteten vorabzahlungen vermögen durchzudringen landgericht vorgenommene berechnung vermögensschadens urteil sowie generalbundesanwalt angeführten gründen rechtlich erinnern vorabauszahlungen anleger erfolgten etwa unmittelbar versicherungen bzw unternehmen treuhänderischer verwahrung gelder zwischengeschalteten rechtsanwälte vielmehr flossen jeweiligen anlagegelder anlagegelder voller höhe ag bewerten mutzbauer sander könig schneider köhler'],['Soon']]
  1392. [['bundesgerichtshof beschluss viii za märz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns beschlossen antrag beklagten vollziehung urteils amtsgerichts leipzig oktober einstweilen auszusetzen zurückgewiesen gründe amtsgericht beklagten tenor genannte urteil räumung wohnung verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten landgericht beschluß januar unzulässig verworfen schriftsatz februar beklagte prozeßkostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluß berufungsgerichts begehrt zugleich beantragt vollziehung erstinstanzlichen urteils entscheidung über prozeßkostenhilfeantrag auszusetzen ii rechtsbeschwerdegericht wege einstweiligen anordnung gemäß abs halbs zpo verbindung abs zpo vollziehung entscheidung ersten instanz aussetzen vollziehung rechtsbeschwerdeführer größere nachteile drohen gegner rechtsbeschwerde zulässig erscheint rechtsmittel rechtsbeschwerdeführers vornherein erfolgsaussicht vgl senatsbeschluß august viii zb wum bgh beschluß märz ix zb njw wm genannten vorschriften einstweilige anordnung bereits einlegung rechtsbeschwerde betracht kommt beschwerte partei prozeßkostenhilfe für durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt bedarf entscheidung voraussetzungen für einstweilige aussetzung vollziehung amtsgerichtlichen urteils liegen beklagte trägt schon daß zwangsweise durchsetzung räumungsausspruchs besondere nachteile drohen macht begründung aussetzungsantrags ausschließlich fehler erstinstanzlichen urteils geltend außerdem beabsichtigte gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde aussicht erfolg landgericht berufung beklagten recht abs sätze zpo unzulässig verworfen beklagte einlegung berufung entgegen abs satz zpo rechtsanwalt vertreten antrag bewilligung prozeßkostenhilfe für berufung november zugestellte urteil amtsgerichts erst januar ablauf berufungsfrist zpo gericht eingegangen dr deppert dr leimert dr frellesen wiechers hermanns'],['Soon']]
  1393. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni zurückgewiesen aufzeigt daß rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo aufklärungspflicht ständiger rechtsprechung risiken äußerst geringen komplikationsdichte bestehen vgl senatsurteil bghz entscheidend daß spezifisch eingriff verbundenes risiko handelt verwirklichung lebensführung patienten besonders belastet vgl senatsurteile bghz aao sowie november vi zr versr frage wann spezifisches risiko anzunehmen frage einzelfalles vgl grundsatz senatsurteile november vi zr versr april vi zr versr ff erfordert zulassung revision voraussetzungen für ausnahme aufklärungspflicht fall vgl senatsurteile bghz november vi zr versr liegen berufungsgericht anforderungen umfang aufklärung überspannt nichtzulassungsbeschwerde zeigt vortrag beklagten aufklärung klägerin über bedeutung angeblich aufgeklärten gefäßverletzung verletzung rechtlichen gehörs beklagten gleichfalls erkennbar nichtzulassungsbeschwerde legt dar daß beklagte bereits ersten rechtszug hypothetische einwilligung klägerin für fall ordnungsgemäßer aufklärung vorgetragen hätte verkennt daß patient gezwungen medizinischer sicht vernünftig verhalten weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  1394. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja klimaschrank zpo abs patg ff verfahren über nichtzulassungsbeschwerde rahmen zpo treffenden ermessensentscheidung patentverletzungsrechtsstreit hinblick anhängige patentnichtigkeitsklage ausgesetzt interesse widerspruchsfreien entscheidungen berücksichtigen interesse verletzungsklägers zeitnahen abschluss verletzungsverfahrens interesse verletzungsklägers kommt umso stärkeres gewicht je später nichtigkeitsklage erhoben worden bgh beschluss september zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert million euro festgesetzt beschwerdeverfahrens gründe zulässige nichtzulassungsbeschwerde unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gestützten rügen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern abs satz zpo näheren begründung insoweit gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen ii beklagten beantragte aussetzung entscheidung über klagepatent dezember knapp acht monate verkündung angefochtenen urteils erhobene nichtigkeitsklage hält senat für zweckmäßig rechtsprechung senats entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde patentverletzungsrechtsstreit gemäß zpo ausgesetzt patent klage gestützt nichtigkeitsklage anhängig umstand rechnung getragen nderung patentlage insbesondere vollständige teilweise nichtigerklärung patents revisionsinstanz berücksichtigen verfahren über nichtzulassungsbeschwerde zulassung revision führt nderung auswirkungen entscheidung verletzungsrechtsstreit bgh beschluss april zr bghz druckmaschinen temperierungssystem verfahren über nichtzulassungsbeschwerde liegt entscheidung über aussetzung sofern voraussetzungen zpo erfüllt jedoch ermessen gerichts ausübung ermessens kommt aussetzung einzelfall betracht nichtigkeitsklage erst abschluss tatsacheninstanzen verletzungsrechtsstreit erhoben worden zusammenhang gebotenen vorläufigen bewertung erfolgversprechend anzusehen allerdings senat rahmen ermessensentscheidung interesse widerspruchsfreien entscheidungen berücksichtigen vielmehr für entscheidung relevanten umstände treffende abwägung einbeziehen umständen gehört interesse verletzungsbeklagten möglicherweise nichtigen patent anspruch genommen interesse verletzungsklägers zeitnahen abschluss verletzungsverfahrens bghz druckmaschinen temperierungssystem letzterem kommt umso stärkeres gewicht je später nichtigkeitsklage erhoben worden verletzungsbeklagte während tatsacheninstanzen verletzungsprozesses während erheblichen zeitraums deren abschluss davon abgesehen nichtigkeitsklage verteidigen zeitnah klarheit über bestand patents schaffen kommt verzögerung verfahrensabschlusses aussetzung entscheidungsreifen verfahrens über nichtzulassungsbeschwerde zulasten verletzungsklägers ginge regel betracht erfolgsaussicht nichtigkeitsklage offenkundig fall konstellation streitfalls erscheint deshalb wahrung berechtigten interessen verletzungsbeklagten ausreichend zumutbar verurteilung verletzungsrechtsstreit mittels restitutionsklage entsprechend nr zpo vgl bgh urteil juli xa zr grur rn bordako anzugreifen patent nachträglich für nichtig erklärt iii kostenentscheidung beruht abs zpo meier beck gröning hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1395. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sichergestellte betäubungsmittel eingezogen dagegen gerichteten revision angeklagten generalbundesanwalt antragsschrift februar ausgeführt revision unzulässig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo angeklagte verteidiger urteilsverkündung rechtsmittelbelehrung eindeutig vorbehaltlos ausdrücklich erklärt rechtsmittel verzichten erklärung verzichts hauptverhandlung für dauer fünf minuten unterbrochen worden uhr uhr rechtsmittelverzicht angeklagten erklärte sitzungsvertreter staatsanwaltschaft ebenfalls rechtsmittelverzicht verzichtserklärungen wurden vorgelesen genehmigt vgl hauptverhandlungsprotokoll bd ii bl gründe ausnahmsweise unwirksamkeit prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflichen unanfechtbaren rechtsmittelverzichts angeklagten führen könnten liegen weder lag urteil verständigung zugrunde vgl hauptverhandlungsprotokoll gibt anhaltspunkte für unzulässige willensbeeinflussung angeklagten abgabe rechtsmittelverzichts soweit angeklagte behauptet sei urteil schock gestanden klar denken können letztendlich missverständlichen verzicht geführt stellt vortrag wirksamkeit rechtsmittelverzichts frage emotionaler aufgewühltheit erklärter rechtsmittelverzicht wirksam vgl bgh nstz verhandlungsunfähigkeit angeklagten insoweit weder vorgebracht gibt hierfür irgendwelche anhaltspunkte insbesondere angeklagte während protokollierten unterbrechung hauptverhandlung hinreichend gelegenheit erklärung rechtsmittelverzichts verteidiger besprechen vgl bghst schließt senat becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']]
  1396. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja cmr art zinspflicht frachtführers art abs cmr schließt rückgriff unterfrachtführer wegen konkreter verzugsschäden hauptfrachtführers zinsverlust aufgrund vorenthaltenen kapitalnutzung entschädigungsbetrages bestehen anderweitigen vermögensbereich eingetreten vorprozeßkosten hauptfrachtführers gerichtliche inanspruchnahme seiten absenders bzw rechtsnachfolgers ergänzung bghz ff bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant raebel für recht erkannt revision klägerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg kammer für handelssachen mai zurückgewiesen kosten rechtsmittel trägt beklagte rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten soweit für revisionsinstanz bedeutung übergegangenem recht haftpflichtversicherten hauptfrachtführerin kosten vorprozesses höhe dm ersetzen vorprozeß hauptfrachtführerin streitverkündung beklagte unterfrachtführerin beitritt seite verurteilt worden versicherer absenders ersatz für elektrogeräte leisten lkw hamburg moskau befördern empfänger erreichten klägerin macht kosten vorprozesses verzugsschaden geltend beklagte entgegengetreten landgericht beklagte erstattung versicherungsleistungen für verlorengegangene transportgut sowie dm rechtsverteidigungskosten hauptfrachtführerin vorprozeß verurteilt verurteilung zahlung rechtsverteidigungskosten beschränkte berufung beklagten führte insoweit klageabweisung olg hamburg transpr zugelassenen revision verfolgt klägerin antrag zahlung dm beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht anspruch ersatz kosten vorprozesses grundlage anwendbaren cmr verneint ausgeführt cmr haftung beschränke verlustfalle regelmäßig leistung wertersatz maßgabe art abs cmr rückerstattung fracht zöllen sonstigen anlaß beförderung gutes entstandenen kosten daneben könne verfügungsberechtigte gemäß art abs cmr gewährende entschädigung jährlich zinsen beanspruchen weitergehenden schadensersatz schulde frachtführer dagegen daß regelfall mittelbaren schäden rede stehenden kosten vorprozesses ersetzen vergleichbaren fall vertretenen ansicht daß ersatzpflicht hinsichtlich vorprozeßkosten analoger anwendung art cmr bejahen sei olg hamburg transpr berufungsgericht näher ausgeführt mehr festgehalten cmr enthalte hinsichtlich haftung frachtführers verlustschäden ebenso falle beschädigung abschließende regelung ergänzende anwendung verzugsvorschriften nationalen rechts abs bgb grundsätzlich zulasse rückgriff nationales recht sei ausnahmsweise möglich frachtführer grobes verschulden sinne art cmr treffe verschulden sei klägerin jedoch geltend gemacht worden ii revision erfolg führt hinsichtlich kosten vorprozesses höhe dm wiederherstellung klage stattgebenden landgerichtlichen urteils klägerin vorprozeßkosten gesichtspunkt schuldnerverzuges bgb schaden ersetzt verlangen entgegen ansicht berufungsgerichts streitfall neben cmr verzugsregelungen bgb ergänzend anwendbar internationalen privatrecht unterliegt grenzüberschreitende beförderung maßgeblichen nationalen recht soweit cmr regelung trifft bedeutet daß anwendbarkeit deutschen rechts wovon gem art abs satz egbgb auszugehen bu unten allgemeinen innerstaatlichen anspruchsgrundlagen verzuges zurückzugreifen sofern besonderen anspruchsgrundlagen cmr für verlust eingreifen vgl piper höchstrichterliche rechtsprechung speditions frachtrecht aufl rdn letzteres fall art abs cmr berufungsgericht meint ansprüche ersatz verzugsschäden generell ausgeschlossen ebenso olg münchen transpr versr olg hamm transpr baumann transpr de la motte versr koller versr sowie transpr ff transportrecht aufl cmr art rdn thume transpr sowie kommentar cmr art rdn f
  1397. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen bandenmäßi gen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten angeklagten wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungs mitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt ferner wertersatzverfall höhe fünf millionen euro angeordnet für beide angeklagte gesamtschuldnerisch haften verurteilungen wenden angeklagten jeweils rüge verletzung materiellen rechts verfahrensrügen rechtsmittel erfolg nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo näherer erörterung bedürfen folgenden beiden rügen verletzung abs stpo soweit angeklagten geltend vorsitzende strafkammer hauptverhandlung entgegen abs satz stpo bekanntgegeben hauptverhandlung erörterungen stattgefunden hätten deren gegenstand möglichkeit verständigung sei rüge jedenfalls unbegründet erfordert abs satz stpo sogenannte negativmitteilung verständigung abzielenden gespräche stattgefunden bverfg njw negativmitteilung revisionsvorbringen gegenerklärung staatsanwaltschaft bestätigung gefunden erfolgt aufhebung urteils nötigender verfahrensfehler liegt urteil fehlenden mitteilung beruht auszuschließen zweifelsfrei feststeht keinerlei gespräche gegeben denen möglichkeit verständigung raum stand bverfge rn bverfg njw siehe senat beschluss februar str mwn verhält staatsanwaltschaft revisionsgegenerklärung mitgeteilten dienstlichen erklärung vorsitzenden richters gespräche gegeben irgendeiner weise vorbereitung verständigung sinne stpo gedient hätten wahrheitsgehalt unwidersprochen gebliebenen dienstlichen erklärung steht für senat außer zweifel zumal revisionen keinerlei anhaltspunkte für weitere vorfeld hauptverhandlung geführte frage verständigung berührende erörterungen vorgebracht vielmehr gibt revision angeklagten erklärung instanz verteidigern vorgespräch teilgenommen soweit revisionsverteidiger angeklagten darüber hinaus einschränkende ußerung instanzverteidiger vorträgt können ausschließen wenigstens versuch verständigung verteidigern mitangeklagten unternommen worden sei vermag tatsachengestützte spekulation beweiskraft senat freibeweislich verwertenden ußerung vorsitzenden einzuschränken vgl bgh beschluss dezember str eigenen freibeweislichen erhebungen veranlasst sehen müssen senat mithin ausschließen angefochtene urteil verstoß negativmitteilungspflicht abs satz stpo beruht revisionen rügen vorsitzende strafkammer entgegen abs satz stpo vollständig über gespräch außerhalb hauptverhandlung unterrichtet möglichkeit verständigung gegenstand gehabt rügen liegt aufgrund revisionsvorbringens erklärung instanzverteidigers angeklagten stützt proto koll bezug geschehen innerhalb hauptverhandlung bestätigung findet sowie aufgrund revisionsgegenerklärung mitgeteilten dienstlichen erklärungen vorsitzenden richters sitzungsvertreters staatsanwaltschaft folgender verfahrensgang zugrunde juli tag hauptverhandlung mehreren verfahrensabtrennungen verurteilungen früheren insgesamt acht mitangeklagten beiden angeklagten durchgeführt wurde fand aufruf sache gespräch verteidiger beider angeklagten strafkammer sitzungsvertreter staatsanwaltschaft statt voraus gegangen ankündigung vorsitzenden zusammenhang unerledigten antrag akteneinsicht daten diversen sichergestellten datenträgern hierzu neue informationen lka verteidiger nutzte mitteilung anfrage strafkammer bereit sei über weiteren gang verhandlung rechtsgespräch führen gespräch strafkammer bereit deren vorsitzender revisionen weiteren verfahrensrüge vorgetragen früheren verhandlungstag anfrage verteidigers ehemals mitangeklagten bilaterale absprachen strafkammer einzelnen angekla
  1398. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs be stgb abs sozialversicherungsträger geschäftsführer gesellschaft beschränkter haftung wegen vorenthaltung sozialversicherungsbeiträgen abs bgb abs stgb anspruch nimmt trägt für vorsatz beklagten darlegungs beweislast objektive pflichtwidrigkeit beanstandeten verhaltens feststeht bgb abs nr zpo nr öffentliche zustellung klageschrift unwirksam voraussetzungen für bewilligende gericht erkennbar vorgelegen verjährung gemäß abs nr bgb gehemmt anschluss bgh urteil dezember viii zr bghz bgh urteil mai ii zr kg lg berlin ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter prof dr drescher born sunder für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht zuständige einzugsstelle schadensersatzanspruch beklagten wegen nichtabführens für mehrere arbeitnehmer gmbh für monat september geschul deten arbeitnehmeranteile sozialversicherung geltend beklagte jedenfalls seit anfang september angaben lagerarbeiter fahrer für gmbh tätig erwarb schwager ehe frau mehrheitsgesellschafter blieb zehnprozenti gen geschäftsanteil gmbh grundlage gesellschafterbeschlusses september wurde beklagte november anstelle geschäftsführer gmbh handelsregister eingetragen februar wurde geschäftsführer abberufen gleichen tag veräußerten beklagte geschäftsanteile gmbh beschäftigte strafrechtliche ermittlungen ergaben zeitraum april september erheblichem umfang arbeitnehmer anfallenden sozialversicherungsbeiträge klägerin abzuführen märz stellte geschäftsbetrieb vorangegangener beschlagnahme geschäftskonten april wurde vorläufige insolvenzverwaltung über vermögen gesellschaft angeordnet klägerin klageschrift august beim landgericht eingereicht deren öffentliche zustellung beantragt aufenthaltsort beklagten unbekannt sei beleg zwei mitteilungen stadt st mai juli beigefügt wonach beklagte un bekannter anschrift bosnien herzegowina verzogen sei fer ner klägerin aufenthaltsort beklagten vergeblich auskunftsersuchen bundeszentralregister creditreform ermitteln versucht landgericht öffentliche zustellung klage bewilligt durchführung schriftlichen vorverfahrens angeordnet für bewirkung zustellung maßgebende frist zpo endete januar versäumnisurteil februar landgericht beklagten antragsgemäß zahlung nebst zinsen verurteilt festgestellt forderung vorsätzlich begangenen unerlaub ten handlung beruhe weiteren landgericht öffentliche zustellung versäumnisurteils angeordnet beklagte november einspruch versäumnisurteil eingelegt geltend gemacht öffentliche zustellung versäumnisurteils sei unwirksam landgericht einspruch wegen versäumung einspruchsfrist unzulässig verworfen berufung beklagten berufungsgericht sache entschieden versäumnisurteil aufrechterhalten dagegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt einspruch beklagten sei verfristet wegen öffentlichen zustellung versäumnisurteils abs zpo erforderliche bestimmung einspruchsfrist unterblieben sei sache sei versäumnisurteil recht ergangen beklagte sei höhe september angefallenen gmbh abgeführten sozialversicherungsbeiträge gemäß abs bgb stgb schadensersatz verpflichtet beklagte sei september notariell beurkundeten gesellschafterbeschluss geschäftsführer gesellschaft bestellt worden nachvollziehbar dargetan bernahme geschäftsführerposition gerichtete erklärung abgegeben schreiben notars oktober belege vielmehr september beteiligung beklagten beurkundungen gekommen sei eintragung geschäftsführer handelsregister geführt hät
  1399. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluß zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben sofortige beschwerde klägers kostenfestsetzungsbeschluß amtsgerichts berlin mitte oktober az dahingehend abgeändert daß beklagten kläger weitere für entstandene reisekosten erstatten kosten beschwerdeverfahrens beklagten tragen beschwerdewert gründe kläger rechtsanwalt mecklenburg vorpommern beklagten verkehrsunfall berlin schadensersatz amtsgericht berlin mitte anspruch genommen klageschrift verfaßte rechtsanwalt kanzleikollege klägers prozeßbevollmächtigter drei gerichtlichen terminen trat kläger hierzu protokoll jeweils vermerkt rechtsanwalt für kläger für rechtsanwalt amtsgericht klage stattgegeben kosten säumnis klägers entstandenen beklagten gesamtschuldnern auferlegt kläger macht für teilnahme drei gerichtsterminen jeweils reisekosten abwesenheitsgeld zuzüglich umsatzsteuer insgesamt geltend rechtspfleger amtsgerichts kostenfestsetzungsbeschluß für fiktive bestellung verkehrsanwalts anfallenden kosten insgesamt berücksichtigt dagegen kläger sofortige beschwerde eingelegt beschwerde rechtspfleger abgeholfen landgericht entscheidung vorgelegt beschluß april landgericht sofortige beschwerde zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt kläger weiterhin festsetzung vollen reisekosten ii landgericht begründung entscheidung ausgeführt daß kläger gerichtsterminen eigener sache vertreten für prozeßbevollmächtigten rechtsanwalt aufgetreten sei aufgrund beruflichen qualifikation bedürfe persönlichen beratung wohnsitz ansässigen rechtsanwalt deshalb sogleich gerichtsort ansässigen kollegen beauftragen schriftlich informieren können kläger seien fiktiven verkehrs anwaltsgebühren höhe einigungsvertrag ermäßigten gebühren erstatten einschaltung weiteren rechtsanwalts lage sei berliner kollegen schriftlich informieren erwägungen halten rechtlichen berprüfung stand unterlegene partei gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zpo möchte partei auswärtigen gericht klagen verklagt beauftragung rechtsanwalts kanzlei ort prozeßgerichts nähe wohn geschäftsortes partei regel notwendige maßnahme rechtsverfolgung verteidigung anzusehen vgl senatsbeschluß november vi zb versr bgh beschluß oktober viii zb njw beschluß dezember zb versr dezember zb bghreport ff märz vii zb bghreport mai zb rvgreport leitsatz dementsprechend reisekosten prozeßbevollmächtigten wahrnehmung terminen auswärtigen prozeßgericht entstehen entgegen auffassung beschwerdegerichts abs satz zpo erstattungsfähig für rechtsanwalt auswärtigen prozeßgericht vertritt gilt erstattung gesetzlichen gebühren auslagen rechtsanwalts beanspruchen ausgleich brago entstandenen reisekosten münchkomm zpo belz aufl rdn musielak wolst zpo aufl rdn kläger drei gerichtstermine eigener person wahrgenommen dabei zulässiger weise vertreten zpo recht weist rechtsbeschwerde darauf daß gleichzeitig bestehende mandat für rechtsanwalt mehrkosten entstanden kläger gerichtsterminen aufgetreten dafür kostenerstattung beansprucht entgegen auffassung beschwerdegerichts läßt begründung beschlusses bundesgerichtshofs oktober viii zb aao gegenschluß herleiten daß rechtsanwalt partei verpflichtet sei gerichtsort ansässigen rechtsanwalt beauftragen viii zivilsenat regelfall maßnahme zweckentsprechender rechtsverfolgung rechtsverteidigung auswärtigen gericht klagende verklagte partei angesehen nähe wohn geschäftsortes partei ansässigen rechtsanwalt beauftragen kosten rechtsanwalts hauptbevollmächtigten deshalb grundsätzlich trotz beauftragung unterbevollmächtigten sitz prozeßgerichts erstatten daraus läßt jedoch schließen daß falle rechtsanwalts partei regel kostengründen prozeßgericht ansässiger rechtsanwalt prozeßbevollmächtigte
  1400. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt staatsanwalt verhandlung verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision nebenklägers urteil landgerichts rostock märz feststellungen aufgehoben jedoch feststellungen tötungsgeschehen ua zeile ua zeile ab aufrechterhalten sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt ferner unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt daß sieben jahre verhängten freiheitsstrafe vorweg vollstrecken revision verletzung materiellen rechts rügt erstrebt nebenkläger verurteilung angeklagten wegen unterlassen verwirklichten verdeckungsmordes zulässige rechtsmittel führt aufhebung urteils zurückverweisung sache vorinstanz ii feststellungen mißhandelte angeklagte bedingtem tötungsvorsatz tatzeit zwei jahre alte hausgemeinschaft lebende tochter damaligen lebensgefährtin jetzigen ehefrau derart massiver weise daß kind später verstarb obwohl erkannt daß schwer verletzte kind alsbaldige ärztliche hilfe sterben würde unterließ jegliche rettungsbemühungen angst erneuter inhaftierung hielt angeklagte ehefrau davon ab sofortige rettungsmaßnahmen einzuleiten überredete vielmehr erfundene tatversion wonach tat unbekannte eindringlinge abwesenheit verübt worden sei bestätigen erfundene alibigeschehen weiterem zeitablauf plausibel erscheinen konnte sahen angeklagte ehefrau folge davon ab rettung herbeizurufen erst etwa eineinhalb stunden tat wurde rettungsdienst verständigt opfer unverzüglicher verständigung notarztes hätte gerettet können feststellungen entnommen iii landgericht verhalten angeklagten ersten handlungs abschnitt totschlag stgb bewertet läßt für gesehen rechtsfehler weder gunsten nachteil stpo erkennen verdeckungsmord unterlassen begründung verneint daß angeklagten anderenfalls vorwurf gemacht würde gemäß stgb strafbefreiend vortat zurückge treten soweit angeklagte kindesmutter eingewirkt sofortigen rettungsmaßnahmen abzuhalten stelle verhalten anstiftungshandlung dar sei jedoch strafbar angeklagte eigenen angaben zufolge ehefrau alibiversion diktiert tatherrschaft gehabt ausführungen halten teilweise revisionsrechtlicher nachprüfung stand ergebnis recht landgericht allerdings strafbarkeit angeklagten wegen verdeckungsmordes verneint tatbestand verdeckungsmordes unterlassen verwirklicht vgl bgh njw mordmerkmal verdeckungsabsicht setzt jedoch gemäß abs stgb voraus daß täter tötungshandlung vornimmt falle unterlassens abwendung todeseintritts gebotene handlung unterläßt dadurch straftat verdecken dabei steht annahme verdeckungsmordes bereits entgegen daß schon verdeckende vortat körperliche unversehrtheit opfers richtet unmittelbaren anschluß tötung verdeckung vorausgegangenen geschehens übergeht bghst bgh nstz rr nstz handelt täter jedoch anfang sei bedingtem tötungsvorsatz liegt verdekkende vortat sinne abs stgb zuge tatausführung tötung zusätzlich deshalb herbeiführen vorherigen tathandlungen verdecken allein hinzutreten verdekkungsabsicht weiteres tötungsmotiv macht davor begangenen einzel akte tat st rspr vgl bgh nstz senatsurteil oktober str grundsätzen wäre strafbarkeit angeklagten wegen unterlassen verwirklichten verdeckungsmordes schon deshalb gegeben rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tatopfer bereits vorausgegangenen handlungsabschnitt bedingtem tötungsvorsatz mißhandelt allerdings rechtsprechung rechtslage beurteilen zunächst erfolglosen tötungshandlung erneuten verdeckungsabsicht vorgenommenen zweiten
  1401. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln oktober dahin geändert angeklagte wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung auflösung beschluss amtsgerichts köln juli gebildeten gesamtstrafe einbeziehung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts köln februar gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sieben monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo ii rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch für verfahrensgegenständliche tat verhängte strafe hingegen hält gesamtstrafenbildung geldstrafe strafbefehl amtsgerichts köln februar rechtlicher nachprüfung stand generalbundesanwalt ausgeführt einbeziehung geldstrafe wege nachträglichen gesamtstrafenbildung gemäß stgb steht entgegen amtsgericht köln rechtsfehlerfrei beschluss juli wegen gemeinschaftlich versuchten diebstahls verhängten geldstrafe amtsgericht kerpen januar wegen erschleichens leistungen verhängten drei einzelgeldstrafen nachträglich gesamtgeldstrafe gebildet diebstahl wurde oktober begangen weshalb allein strafbefehl amtsgerichts kerpen januar zäsur entfalten bghst zäsurwirkung strafbefehls deshalb entfallen gesamtgeldstrafe strafbefehl nunmehr vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe zeit mai mai erledigt erledigung erst erlass strafbefehls amtsgerichts köln februar eingetreten steht nachträglichen gesamtstrafenbildung stpo entgegen bgh nstz rr fischer stgb auflage rn appl kk stpo auflage rn einbeziehung geldstrafe tagessätzen strafbefehl amtsgerichts köln februar deshalb entfallen führt gesamtstrafe entfällt schließt senat iii kosten auslagenentscheidung beruht abs stpo geringfügige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise entstandenen kosten entlasten fischer appl eschelbach ribgh prof dr krehl unterschrift gehindert fischer bartel'],['Soon']]
  1402. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligten jahr mio dm bzw dm grundstücksgesellschaft gbr fonds klägerin jahr dm beklagte damals firmierend ag umbenannt ag schließlich umgewandelt gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger wegen verschiedener prospektmängel beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei sämtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschüttungen abzüglich geleisteten einlage überstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteile ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision kläger entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung kläger beruhe fehler kausalität vermutet kläger hätten prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätten abhalten lassen kläger kausalität prospektfehlers für beitrittsentscheidung anderweitig dargelegt sei bezüglich kläger kläger hätten kausalität bewiesen für klägerin beweisaufnahme non liquet beim kläger beweis gegenteils geführt beteiligung aufgrund prospektangaben wegen anlageberater aufgeführten gründe dafür anschlussförderung sicher bewilligt gezeichnet prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesell schafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussförderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl märz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten förderungszeitraumes jahren gemäß senatsbeschluss april
  1403. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit beklagte beschwerdeführerin prozessbevollmächtigter rechtsanwalt kläger beschwerdegegner prozessbevollmächtigte rechtsanwälte iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar zurückgewiesen sache insbesondere hinblick urteil xi zivilsenats oktober xi zr njw grundsätzliche bedeutung sinne abs satz nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick dörr harsdorf gebhardt wöstmann seiters vorinstanzen lg landshut entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1404. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz beschwerdeverfahren wegen rechtswegverweisung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwälte dr wüllrich prof dr stüer märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg oktober unzulässig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin etwaige beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller antragsgegnerin beschwerde rechtsanwalt eingelegt antragsgegnerin daraufhin detailliertere darstellung sachverhalts gebeten verbunden ankündigung fristgerechtem vortrag angelegenheit erledigt betrachten antragsteller anschließend beim anwaltsgerichtshof beantragt wege einstweiligen anordnung antragsgegnerin verpflichten beschwerde prüfen sachlich bescheiden hilfsweise rechtsstreit verwaltungsgericht verweisen angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof für unzuständig erklärt rechtsstreit verwaltungsgericht verwiesen hiergegen richtet sofortige be schwerde antragstellers ii sofortige beschwerde statthaft abs nr brao abs satz gvg beschwerde zulässig angefochtenen beschluss zugelassen worden beschwerde nichtzulassung möglich vgl senat beschluss märz anwz juris rn bverwg nvwz zöller lückemann zpo aufl gvg rn gaier wolf göcken schmidt räntsch anwaltliches berufsrecht brao rn ber danach unzulässige rechtsmittel senat mündliche verhandlung entscheiden abs satz brao abs vwgo kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo festsetzung gegenstandswerts beruht abs brao abs abs gkg streitwerts hauptsache siehe bgh beschluss dezember iii zb njw tolksdorf roggenbuck wüllrich seiters stüer vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']]
  1405. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat dezember zurückgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat für gleichlautende güteanträge bereits entschieden entspricht güteantrag klägerin dezember anlage bk anforderungen nötige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjährung abs nr bgb herbeizuführen senatsbeschlüsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hält senat nochmaliger berprüfung fest weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens klägerin tragen abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren beträgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1406. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vorsätzlichen unerlaubten umgangs gefährlichen abfällen strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts potsdam oktober soweit betrifft gemäß abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht beiden angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten umgangs gefährlichen abfällen zwei fällen jeweils tateinheit vorsätzlichem unerlaubten betreiben anlagen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt daneben revidierende verfallsbeteiligte re kg verfall wertersatz höhe angeordnet revisionen angeklagten verfahrensrüge erfolg rügen recht verletzung abs stpo liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde angeklagten last gelegten taten grundlage verständigung eingeräumt zuvor gericht hauptverhandlung für fall umfassenden reue unrechtseinsicht getragenen geständnisses sowie erklärungen zusammenhang verfall angekündigt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe mehr zwei jahren verhängt würde abs stpo vorgesehe ne belehrung zeitpunkt erfolgt inhalt angeklagten bekannt senat trotz generalbundesanwalt antragsschrift mai dargelegten umstände ausschließen urteil belehrungsfehler beruht vgl hierzu bverfg njw rn bgh beschlüsse april str stv september str hebt daher angefochtene verfallsanordnung bleibt bestehen urteilsaufhebung erledigen beschwerden bewährungsbeschlüsse für neue hauptverhandlung bemerkt senat verwertbarkeit rahmen durchsuchung gelände deponie november dezember gewon nenen beweismittel unterliegt zweifel unverwertbarkeit ergebnisse durchsuchung gelände deponie kriminalbeamten mitarbeiterin zuständigen ordnungsbehörde durchgeführt wurde spricht schon entscheidend re gmbh ohnehin gemäß abs krw abfg verpflichtet betreten grundstücke geschäfts betriebsräume einsicht unterlagen vornahme technischen ermittlungen prüfungen zuständigen behörde beauftragte personen gestatten technischen ermittlungen prüfungen fallen einsatz apparativer technik entnahme stichproben beckok thull krw abfg rn danach hätten rahmen durchsuchungen november dezember erlangten urteil verwerteten beweismittel naheliegend rahmen richterliche anordnung zulässigen rein präventiv ausgerichteten maßnahme auftrag zuständigen ordnungsbehörde gewonnen können zudem namentlich hintergrund unvertretbar anzuneh men ermittlungsbeamten einverständnis maßnahme gegenwart anwaltlichen beraters widerspruchslos duldenden angeklagten geschäftsführers ausgehen konnten basdorf berger schneider dölp bellay'],['Soon']]
  1407. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rüge verletzung ffentlichkeit verfahrens gvg nr stpo bemerkt senat daß zulässig erhoben jedoch eingeholten dienstlichen erklärungen ergeben unbegründet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  1408. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs bgb abs schadensersatzanspruch abs hgb wegen kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen kündigung zeitlich begrenzt kündigungsgegner recht ordentlichen kündigung unbefristeten handelsvertreterverhältnisses verzichtet fortführung bghz bgh urteil juli viii zr olg karlsruhe lg heidelberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger seit anfang handelsvertreter beklagten beratung über versicherungen vermögensanlagen finanzierungen art sowie deren vermittlung betraut zugrunde liegende handelsvertretervertrag september enthält folgende regelung vertrag unbestimmte zeit geschlossen ii innerhalb ersten drei jahre vertragspartei frist sechs wochen quartalsende danach ablauf fünften jahres firmenzugehörigkeit frist drei monaten halbjahresende gekündigt danach verzichtet ag beklagte ordentliche kündigungsrecht mitarbeiter berufsunfähig iii recht vertragspartei fristlosen kündigung bleibt hiervon unberührt wegen behaupteter verstöße klägers vertragliches wettbewerbsverbot kündigte beklagte vertragsverhältnis schreiben dezember fristlos kündigung hielt beklagte trotz widerspruchs klägers fest darauf erklärte kläger seinerseits schreiben januar fristlose kündigung vertrags nahm anderweitige selbständige tätigkeit dadurch erzielte einkommen blieb jedoch vortrag jahren einkünften zurück tätigkeit für beklagte zuflossen rechtskräftiges urteil oberlandesgerichts karlsruhe september wurde beklagte verurteilt kläger für zeitraum dezember ende schadensersatz höhe nebst zinsen leisten fristlose kündigung unberechtigt sei vorliegenden rechtsstreit begehrt kläger weiteren schadensersatz für jahre differenz beklagten erzielten einkommen einkünften jahren höhe insgesamt nebst zinsen beziffert sowie feststellung beklagte verpflichtet darüber hinaus kläger materiellen schaden ersetzen schuldhaft verursachte kläger ausgesprochene fristlose kündigung vertragsverhältnisses zugegangen januar entstehen landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen teilabweisung gerichtete berufung klägers erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen gerichteten zahlungsantrag feststellungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt kläger stehe anspruch weiteren schadensersatz gemäß abs hgb landgericht ersetzenden schaden recht zeit ende begrenzt abs bgb bemessende schadensersatzanspruch sei aufgrund schutzzwecks norm zeitlich beschränken schadensersatzanspruch abs hgb solle kündigenden handelsvertreter ermöglichen unzumutbar gewordenes vertragsverhältnis kündigen dafür angemessen wirtschaftlich entschädigt anspruch sei zeitlich begrenzen gerade vertragsverhältnis beklagten mehr ordentlich gekündigt können zeitliche begrenzung sei rahmen vergleichbaren regelung abs bgb anerkannt berücksichtigt müsse umstand kläger vertragsverhältnis gekündigt verzicht beklagten ordentliches kündigungsrecht fünfjähriger mitarbeit klägers gewährte bestandsschutz deshalb mehr gewährleistet können verpflichtung beklagten faktisch fünfundsechzigsten lebensjahr klägers schadensersatz leisten sei schutzzweck norm vereinbar würde beklagte unangemessen belasten befristung schadensersatzanspruchs dauer insgesamt zwei jahren seit kündigung erscheine berücksichtigung berechtigten interessen beider parteien persönlichen verhältnisse klägers alters dauer tätigkeit beklagten arbeitsmarktsituation einerseits umstandes kläger schnell gelungen
  1409. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil november strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung staatsanwältin verkündung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts krefeld märz schuldspruch feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen tat februar wegen letzten januar durchgeführten sieben einkaufsfahrten venlo verurteilt worden übrigen schuldspruch dahin geändert daß angeklagte wegen gewerbsmäßiger abgabe betäubungsmitteln person jahren tateinheit unerlaubtem handeltreiben zwei fällen wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen verurteilt gesamten strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln gewerbsmäßiger abgabe betäubungsmitteln erwachsene jugendliche achtzehn jahren zwei fällen wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt sowie einziehung sichergestellter betäubungsmittel verfall geldbetrags angeordnet urteil angeklagte revision eingelegt hiervon jedoch maßregelausspruch ausgenommen sachrüge begründete revision staatsanwaltschaft strafausspruch beschränkt rechtsmittel angeklagten urteils formel ersichtlichen erfolg revision staatsanwaltschaft unbegründet revision angeklagten nachprüfung schuldspruchs führt aufhebung schuldspruchs soweit angeklagte wegen tat februar letzten januar durchgeführten sieben einkaufsfahrten verurteilt worden nderung konkurrenzverhältnisses abgabe betäubungsmitteln zwei fällen minderjährigen schüler zwei zeit september oktober durchgeführten einkaufsfahrten übrigen schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verurteilung wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln abs nr btmg gleichzeitige aufbewahrung weiterverkauf bestimmten gramm haschisch griffbereiten geladenen gaspistole februar hält rechtlicher nachprüfung stand strafkammer festgestellt waffe ausschuß vorne lauf senat daher ausschließen daß trotz mitgeteilten typenbezeichnung älteres modell seitlichen obenliegenden ausschußöffnungen handelte ständiger rechtsprechung voraussetzungen schußwaffe erfüllen würde vgl weber btmg rdn nachw erfordert neue prüfung tatrichter bedenken daß angefochtenen urteil vorgenommene straferschwerende berücksichtigung gefährlichkeit einsatzbereiten schußwaffe ua abs stgb verstößt einsatzbereite schußwaffe tatbestandsmerkmal abs nr btmg übrigen liegt nahe daß tat tateinheit letzten sieben januar durchgeführten einkaufsfahrten steht feststellungen fuhr angeklagte ab januar weitere sieben male abstand je woche venlo kaufte jeweils gramm haschisch demnach siebte fahrten februar stattfand woche später februar vorgenannten tat gramm haschisch gefunden worden bestehen konkrete anhaltspunkte dafür daß menge gramm achten einkaufsfahrt februar darüber hinausgehende menge etwa gramm vorhergehenden siebten einkaufsfahrt februar stammte tat februar teil menge bezogen beiden fälle abgabe betäubungsmitteln minderjährigen schüler bilden jeweils ua dargestellten fälle unerlaubten handeltreibens bewertungseinheit festste
  1410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet januar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt wege feststellungsklage beklagten höhere zusatzrente wirkung ab januar märz geboren öffentlichen dienst dienstherrn beschäftigt beklagten versorgungsanstalt beteiligt seit oktober bezieht klägerin zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls für berechnung rentenhöhe maßgebenden fassung berücksichtigte beklagte für faktor gesamtversorgungsfähigen zeit höhe zusatzrente abhängt außer umlagemonaten denen arbeitgeber öffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte für altersversorgung beschäftigten klägerin beigetragen darüber hinaus zeiten über umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klägerin zugrunde liegen hälfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundsätzlich vollen höhe jeweils gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewährte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurückblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller berücksichtigung gesetzlichen rente verstoß art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen könne versr njw klägerin daher beantragt festzustellen daß beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente für versicherte grundlage sämtliche vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen zeit gewähren neue regelung vordienstzeiten ändernde satzung kraft trete landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten abgewiesen revision erstrebt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehören berechtigte klägerin dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis für bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme daß für gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulässig satzung insoweit unwirksam sei könne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergänzender auslegung lückenhaft gewordenen vertrages geschlossen könne beklagte könne grundleistungsangebot gestalten müsse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte züge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei klage geforderte zusätzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschätze etwa abrundung angebots werten erschüttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb müsse mögliche neuregelung betracht gezogen daß vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt könnten zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag über betriebliche altersversorgung beschäftigten öffentlichen dienstes märz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknüpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter öffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anlaß gesehen satzung etwa wegen untätigkeit sozialpartner ergänzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat bereits urteil november iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar geändert bergangsregelung abs neufassung bisherigem satzungsrecht gezahlten versorgungsrenten grundsätzlich besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend neufassung jahr jährlich juli erhöht klägerin geforderte volle anrechnung vordienstzeiten vorgesehen bundesverfassungsgericht beschluß märz klägerin stützt verfassungsbesch
  1411. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe september kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen august beschwerdewert gründe parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren november ehefrau antragsgegnerin geboren mai september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellers beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich august begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober august abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe mo natlich august ausgegangen hiergegen lich gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht maßgabe zurückgewiesen daß ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt antragsgegnerin beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwältin mitteilen lassen daß rechtsbeschwerde entgegentrete antragsteller bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsteller verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurteilt müssen ggf abänderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abänderung monatlichen ausgleichsbetr
  1412. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  1413. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs mord niedrigen beweggründen vorliegen täter bewußtsein handelt grund für tötung brauchen bewußt frustrationsbedingten aggressionen unbeteiligten opfer abreagiert bgh urteil oktober str lg bonn bundesgerichtshof namen volkes str urteil oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfuß prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten justizhauptsekretärin justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten totschlags schuldig gesprochen angeklagten ren angeklagten angeklagten freiheitsstrafe neun jahzu acht jahren sowie jugendstrafe sieben jahren verurteilt urteil richtet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten sachrüge insbesondere beanstandet daß kammer verurteilung angeklagten wegen mordes niedrigen beweggründen abgelehnt rechtsmittel erfolg ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten trafen morgen juni späteren tatopfer treffpunkt arbeits obdachlosen erheblich alkohol zugesprochen tranken zunächst friedlich gemeinsam schnaps bier tatzeit uhr maximal folgende blutalkoholkonzentrationen nachdem begann für kurze zeit entfernt angeklagten bisher für deutschen ge halten tatsächlich pole polnisch fluchen hierüber geriet dermaßen wut daß zwei faustschläge gesicht versetzte worauf sofort boden ging traten mehrfach kopf gesicht reglos boden liegenden opfers auslöser gewaltausbruchs feststellungen landgerichts angeklagten daß polnisches fluchen jemand erkennen gegeben innerhalb eigenen rußlanddeutschen arbeitslosen alkohol trinkenden gesellschaftlichen randgruppe zumindest intuitiv sozial tiefer stehend angesehen wurde reflex unbefriedigende erleben eigenen situation entlud affektiver art weise aufgestaute aggressionspotential schloß mißhandlung ähnlichen persönlichen hintergrund angesichts tendenz mitläufer nunmehr kam zurück beteiligte spontanen ausbruch gewaltbereitschaft weiteren mißhandlungen bereits bewußtlosen opfers anlaß für tat kennen drei angeklagten traten mehrere minuten hals kopf opfers wobei laut grölten nachdem kurz innegehalten hob opfer hoch daß kopf unten hing woraufhin beiden mitangeklagten ausholenden bewegungen gesicht opfers traten hierbei erkannten angeklagten besondere gefährlichkeit tuns nahmen tod opfers zumindest billigend kauf nachdem erneut innegehalten opfer boden gelassen traten kopf hals bevor schließlich abließen erstickte kurze zeit später blut infolge tritte angesichts bewußtlosigkeit luftröhre gelaufen iii begründung landgericht mordmerkmal niedrigen beweggründe abgelehnt begegnet hinsichtlich angeklagter durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer insoweit sachverhalt erschöpfend gewürdigt insbesondere erörtert motive angeklagten zeitpunkt tötungsvorsatz ausgeführten handlungen vorgelegen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs tötungsbeweggrund niedrig allgemeiner sittlicher würdigung tiefster stufe steht deshalb besonders verachtenswert fall beurteilt grund gesamtwürdigung umstände tat lebensverhältnisse täters persönlichkeit einschließt bghst bghr stgb abs niedrige beweggründe tötung wut verärgerung kommt darauf antriebsregungen ihrerseits niedrigen gesinnung beruhen bghr stgb abs niedrige beweggründe bgh stv jähnke lk aufl rdn hinsichtlich angeklagten geht kammer recht davon daß hinreichende anhaltspunkte für ausländerhaß ta tm
  1414. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung anhörungsrüge juli strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhörungsrüge verurteilten juli senatsbeschluss juli kosten zurückgewiesen gründe senat entscheidet über gehörsrüge stpo geschäftsverteilungsplan bundesgerichtshofs internen geschäftsverteilungsplan senats bestimmten besetzung grundsätzlich richter über revision angeklagten entschieden entspricht intention gehörsrüge prüfung beseitigung gerichtlicher gehörsverstöße obliegt erster linie sache befassten iudex quo vgl bverfg beschl februar bvr angeklagten wäre zustellung antrags generalbundesanwalts gemäß abs stpo entscheiden unbenommen geschäftsverteilungsplänen entscheidung über revision berufenen richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen hierzu anlass gesehen hätte zusammenhang anhörungsrüge beschwerdeführer ersichtlich verkennt nachgeholt bgh beschl august str anhörungsrüge stpo unbegründet voraussetzungen für entscheidung abs stpo gegeben beschlussverfahren auffassung senats fall sachgerecht besteht anspruch angeklagten revisionshauptverhandlung weder einfachem recht verfassungsrecht vgl bverfg beschl juni bvr umfassendes rechtliches gehör angeklagte entscheidung abs stpo senat entscheidung tatsachen beweisergebnisse verwertet denen revisionsführer zuvor stellung nehmen konnte senat vorbringen übergangen ber revision senat eingehend beraten berücksichtigung gebotenen sorgfalt schriftsatzes verteidigers juni inhalt deshalb keineswegs verhallt senat überzeugen entscheidung generalbundesanwalt beantragt veranlassen vermochte begründungspflicht für letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare revisionsentscheidung bestand vgl bgh beschl august str nack wahl elf hebenstreit sander'],['Soon']]
  1415. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch für recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe august geändert festgestellt beklagten gemäß satzung november erteilte startgutschrift wert kläger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurückgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthält bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschäftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt übertra gen anwartschaften übrigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenüber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhängig zugehörigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschäftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift für volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschäftigung gemindert multiplikation dezember maßgebenden gesamtbeschäftigungsquotienten abs atv abs vbls juli geborene somit rentenfernen jahrgang zugehörige kläger beklagte streiten über zulässigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung für rentenferne versicherte höhe kläger erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich kläger hält beklagte für verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens höhe geringeren betrages gewähren zugrundelegung dezember gültigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darüber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageanträgen näher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen neuberechnung zumindest anwartschaft wert monatlich entsprechend versorgungspunkten erreichen beklagte stützt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung für renten ferne versicherte tarifvertrag märz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurückgehe rücksicht art abs gg geschützte tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschützten besitzstand klägers amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet kläger eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewähren geringeren betrag berechnung zusatzrente früheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klägers verwendung
  1416. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg bgb fall nichtigkeit geschäftsbesorgungsvertrags aufsichtsratsmitglied verbundenen gesellschaft wegen verstoßes aktg kommt bereicherungsanspruch aktiengesellschaft grundsätzlich für tätigkeiten betracht bereits organschaftlichen pflichtenkreis aufsichtsrats gehören bgh beschluss april ii zr olg düsseldorf lg duisburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes april richter dr kurzwelly dr strohn caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klägerin beschluss gemäß zpo zurückzuweisen soweit bereits unzulässig gründe soweit revision zulässig aussicht erfolg liegen voraussetzungen für zulassung zpo revision unzulässig soweit berufungsgericht klage wertersatz für einrichtung buchführung beklagten tochtergesellschaften beratung betreffend umsatzsteuerfreiheit gesundheitsbetriebe deutschland abgewiesen klage mehrere ansprüche geltend gemacht revisionsbegründung ansprüche erstrecken hinsichtlich abänderung beantragt andernfalls rechtsmittel für begründeten teil unzulässig abs nr zpo genannten ansprüchen befasst revisionsbegründung ii zulassungsgrund besteht revision brigen aussicht erfolg grundsätzlich klärungsbedürftige fragen stellen entgegen näher begründeten zulassungsentscheidung berufungsgerichts rechtsprechung senats geklärt aufsichtsratsmitglied aufgrund aktg bgb unwirksamen beratungsvertrages leistungen gesellschaft erbringt bereicherungsanspruch bzw anspruch aufwendungsersatz geschäftsführung auftrag bgb zustehen sen urt april ii zr zip tz genannten senatsurteil lässt entnehmen ansprüche gesellschaft zustehen aufsichtsratsmitglied mittelbar dienstleistungen erbringen ließ vergütung erlangt voraussetzungen wertersatzanspruchs abs bgb für aufgrund nichtigen geschäftsbesorgungsvertrages rechtsgrundlos geleistete dienste rechtsprechung bundesgerichtshofs ebenfalls geklärt vgl bgh urt januar ix zr zip urt februar ix zr wm revision sache aussicht erfolg klägerin steht anspruch verlangte vergütung beklagte leistungen klägerin vergüten soweit außerhalb aufsichtsratstätigkeit gesellschafter geschäftsführers erbracht bereicherungsanspruch anspruch wegen geschäftsführung auftrag aufsichtsratsmitglieds bzw verbundenen gesellschaft ag kommt für dienstleistungen betracht außerhalb tätigkeitsbereichs aufsichtsratsmitglieds aufsichtsrat liegen abs aktg fall nichtigkeit geschäftsbesorgungsvertrages wegen verstoßes aktg wert rechtsgrundlos erlangten dienstleistungen ersetzen abs bgb aufgrund nichtigen geschäftsbesorgungsvertrages empfangene dienstleistung wertlos leistungsempfänger person beauftragt hätte entsprechende vergütung hätte bezahlen müssen bghz urt januar ix zr zip urt februar ix zr wm aufsichtsratsmitglied verbundene gesellschaft beratungsleistungen erbringt erfüllung organschaftlichen pflichten aufsichtsrats gehören erspart gesellschaft aufwendungen dritten beauftragt hätte aufsichtsratsmitglied verpflichtet leistungen rahmen organstellung erbringen soweit aufwändig spezielle kenntnisse voraussetzen vergütung dafür verlangen soweit satzung hauptversammlung vergütung vorgesehen aktg sondervergütungen müssen hauptversammlung gebilligt gewährung besteht anspruch risiko bewilligte normale vergütung unzulänglich erweist trägt aufsichtsrat roth großkomm aktg aufl rdn münchkommaktg habersack aufl rdn klägerin teilnahme steuerlichen außenprüfung beratungsleistungen erbracht außerhalb tätigkeiten liegen bereits beratungs berwachungsaufgabe aufsichtsrats gehören mitwirkende beratung jahresabschluss soweit konzerntöchter betroffen grundsätzlich teil prüfungsaufgabe aufsichtsrats abs aktg rat vorstand ausländische vermarktungsgesellschaft gründen gehört beratung beim abschluss unternehmens beteiligungskaufverträgen organtätigkeit aufsichtsratsmitglieds vgl bghz tz konsultation bearbeitung bemessungsgrundlage zusammenhang staatlichen investitionszuschüssen zählt allgemeine beratungsleistung
  1417. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung november für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt höhere zusatzversorgungsrente beklagten februar geboren beginnend september ehemals verschiedenen verkehrsbetrieben chemnitz dresden ost berlin ferner ministerium für verkehrswesen ehemaligen ddr beschäftigt ab januar wurde kläger beschäftigter bundesministerium für verkehr übernommen juli beklagten versicherten anmeldete arbeitgeber zahlte seither februar umlagen beklagten seit märz erhält kläger neben rente bundesversicherungsanstalt für angestellte versorgungsrente beklagten monatlich dm beläuft ausweislich mitteilung beklagten märz dabei neben umlagemonaten kläger ddr geleisteten dienstzeiten insgesamt monate sogenannte vordienstzeiten hälfte monate gesamtversorgungsfähige zeit angerechnet worden sog halbanrechnungsgrundsatz gemäß abs satz buchst doppelbuchst aa satzung beklagten folgenden vbls damals maßgebenden fassung kläger geht demgegenüber irrtümlich davon oktober ddr zurückgelegten vordienstzeiten seien infolge satzungsänderung oktober geänderten abs satz buchst doppelbuchst aa vbls überhaupt berücksichtigt worden seinerzeit geltenden satzung andererseits berechnung versorgungsrente grundsätzlich vollen höhe kläger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewährte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurückblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen berücksichtigung gesetzlichen rente trotz hälftigen anrechnung vordienstzeiten verstoß art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen könne versr njw kläger meint gesamten vordienstzeiten müßten umlagezeiten berücksichtigt schon ddr mitglied beklagten vergleichbaren versorgungssystems sei danach stehe ab rentenbeginn deutlich höhere zusatzrente verfolgt berufungsinstanz abgewiesene klage revision entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht über bisher gezahlten be trag hinausgehenden anspruch klägers zusatzversorgungsrente beklagten verneint kläger hinsichtlich tätigkeit öffentlichen dienst ddr behandelt versicherte öffentlichen dienst alten bundesländer gearbeitet verpflichtung unterschiede vornherein vermeiden auszugleichen ergebe einigungsvertrag vielmehr schrittweise angleichung einkommens lebensbedingungen vorsehe für öffentlichen dienst vereinbarungen tarifparteien verweise derartige maßnahmen seien gesetzgeber tarifvertragsparteien vorbehalten sache beklagten übrigen verstoße für kläger geltende satzungsregelung grundrechte agbg bgb blick genannte entscheidung bundesverfassungsgerichts berufungsgericht kläger derjenigen gruppe versorgungsrentenberechtigten zugerechnet schon de zember renten bezogen auffassung berufungsgerichts gehören berechtigte personenkreis für bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme daß falle klägers halbanrechnung unzulässig satzung insoweit unwirksam sei könne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergänzender auslegung lückenhaft gewordenen vertrages geschlossen könne beklagte könne grundleistungsangebot gestalten müsse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte züge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei klage geforderte zusätzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschätze etwa abrundung angebots werten erschüttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb müsse mögliche neuregelung betracht gezogen daß vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt könnten zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag
  1418. [['bundesgerichtshof beschluss zb november sachen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen sache entscheidung über rechtsmittel klägerin beschluss zivilkammer landgerichts aachen september oberlandesgericht köln abgegeben gründe amtsgericht aachen beschluss august streitwert für klägerin beiden beklagten beabsichtigte klage festgesetzt zustellung klageschrift zahlung gebühr höhe abhängig gemacht festsetzung streitwertes anordnung vorauszahlung gerichtete beschwerde klägerin landgericht aachen zurückgewiesen dagegen richtet beim bundesgerichtshof eingelegte beschwerde revision bezeichnete rechtsmittel klägerin ii bundesgerichtshof für entscheidung über rechtsmittel klägerin zuständig beschluss tätigkeit gerichts vorherigen zahlung kosten abhängig gemacht wegen höhe fall voraus zahlenden betrags findet gemäß abs satz gkg beschwerde statt vorschriften abs satz abs satz abs gkg entsprechend anwendbar abs satz gkg danach findet beschwerdeentscheidung landgerichts hinsichtlich anordnung vorauszahlung festsetzung streitwerts rechtsbeschwerde bundesgerichtshof gemäß abs satz gkg allein weitere beschwerde oberlandesgericht statt vgl bgh beschluss april zb juris rn rechtsbeschwerde ausgeschlossen bgh aao juris rn iii rechtsmittel anwaltlich vertretenen klägerin deshalb weitere beschwerde umzudeuten sache danach entscheidung zuständige oberlandesgericht abzugeben entscheidung darüber vorbehalten über mangels zulassung weiteren beschwerde beschwerdegericht voraussichtlich statthafte rechtsmittel klägerin entscheiden büscher koch schwonke löffler feddersen vorinstanzen ag aachen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']]
  1419. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels rüge verletzung stpo bemerkt senat behauptung wahlverteidigers sei hauptverhandlungstermin februar formgerecht geladen worden trifft hauptverhandlung mehrere tage dauert genügt förmliche ladung ersten verhandlungstag weitere termine können hauptverhandlung vorsitzenden bekannt gegeben bgh mdr schäfer praxis strafverfahrens aufl rdn verteidiger verfügung november hauptverhandlung januar februar förmlich geladen worden ausweislich protokolls vorsitzende sitzung januar weiteren fortsetzungstermine anwesenheit verteidigers termin februar bekanntgegeben schäfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  1420. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln drei fällen einbeziehung urteile landgerichts aachen amtsgerichts aachen verhängten einzelstrafen sowie auflösung zuletzt ergangenen urteil erkannten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt wertersatzverfall höhe euro angeordnet sowie früheren urteil angeordneten wertersatzverfall höhe euro aufrechterhalten revision sachrüge erfolg verfahrensrügen bedürfen deshalb erörterung urteilsgründe belegen handeltreiben angeklagten betäubungsmitteln ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fällt begriff handeltreibens eigennützige umsatz gerichtete tätigkeit gelegentliche einmalige vermittelnde tätigkeit handelt bgh beschluss oktober gsst njw mwn eigennützig handeln handeln täters streben gewinn geleitet irgendeinen persönlichen vorteil verspricht bghr btmg abs nr handeltreiben insofern bedarf urteilsgründen konkreter feststellungen tatmodalität handeltreibens ausreichend deutlich tatbegehungsweisen abgrenzt strafrechtlichen vorwürfe beschreibt urteil folgt fall zahlte angeklagte für kg hochwertiges marihuana euro fall übergab menge für euro gezahlt unbekannte fall verkaufte kg amphetamin kilopreis euro denen kg deutlich höheren preis euro pro kg zurückerwarb feststellungen lassen erforderliche substantiierung konkretisierung strafbaren verhaltens angeklagten vermissen fällen urteilsgründen entnehmen tatbegehungsweise angeklagte verwirklicht insbesondere für strafbarkeit wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge festgestellt umsatz gerichtete tätigkeiten einzelnen entfaltete weise etwa verkauf rauschgifts einfluss nahm außerdem belegen urteilsgründe hinreichend angeklagte eigennützig handelte worauf vorsatz erstreckte gilt für fall sicherlich dienten rede stehenden rauschgiftmengen eigenbedarf dennoch bedarf tatsächlicher feststellungen dahingehend inwieweit angeklagte geschäften gewinn ziehen vgl bghr btmg beweiswürdigung sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung für neue hauptverhandlung weist senat folgendes liegen voraussetzungen für nachträgliche bildung gesamtstrafe gemäß abs stgb verfall spätere urteil einheitlich anzuordnen neu entscheidung berufene tatgericht gesamtstrafe bilden daher grundsätzlich beachtung verschlechterungsverbotes olg hamm stv über einzubeziehenden urteil amtsgerichts aachen november angeordneten verfall neu entscheiden vgl bgh urteil mai str nstz rr allerdings regelmäßig grund einheitlicher anordnung urteil festzusetzende verfallsbetrag niedriger ausfallen früheren entscheidung bgh aao becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']]
  1421. [['str bundesgerichtshof beschluss april maßregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten oberlandesgericht nürnberg fortführung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprüfungen zurückgegeben ü verurteilten maßregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts münchen november vollstreckt wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt worden zehn jahre unterbringung september vollzogen rechtskraft urteils europäischen gerichtshofs für menschenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rückwirkenden anwendung abs satz stgb landgericht regensburg beschluss januar fortdauer sicherungsverwahrung über zehn jahre hinaus angeordnet wobei vorgaben senats anfragebeschluss november str njw veröffentlichung bghst bestimmt bezug genommen oberlandesgericht nürnberg möchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung oberlandesgerichte sache bundesgerichtshof gemäß abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rückwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundsätzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschränkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjährigem vollzug für erledigt erklären sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umständen person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses maßstab kommt ausnahmefällen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewährung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg eingang antworten senate voraussichtlich längere zeit anspruch nehmen akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurückzugeben erscheint wegen konkreter höchster gefährlichkeit verurteilten für allgemeinheit weitere vollstreckung maßregel unerlässlich gelten maßgaben ziffer vii rn anfragebeschlusses vorlagebeschluss näher bezeichnete rückfallwahrscheinlichkeit lediglich gibt senat anlass darauf hinzuweisen weitere unterbringung sicherungsverwahrung zehnjährigem vollzug demgegenüber ausnahmefällen höchster gefahr gerechtfertigt rn vorlagebeschlusses basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  1422. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil iv zr verkündungs statt zugestellt klägervertreter beklagtenvertreter rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung gemäß zpo für recht erkannt revision klägers urteil oberlandesgerichts bamberg zivilsenat juli aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts coburg märz zurückgewiesen kosten rechtsstreits trägt beklagte streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen lg coburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']]
  1423. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn august feststellungen aufgehoben strafausspruch soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags zwei fällen jeweils tateinheit gefährlicher körperverletzung körperverletzung zwei fällen fahrlässiger trunkenheit verkehr jugendstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet sowie maßregeln gemäß stgb erkannt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt beschlußformel ersichtlichen erfolg berprüfung urteils schuldspruch maßregelausspruch stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch sowie anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus können hingegen bestehen bleiben hierzu generalbundesanwalt antragsschrift november ausgeführt anlass straftat jugendlichen heranwachsenden unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet gemäß abs abs jgg jugendstrafe abgesehen maßregelanordnung ahndung jugendstrafe entbehrlich macht spezifisch jugendstrafrechtliche vorschrift ermöglicht gedanken einspurigkeit freiheitsentziehender maßnahmen jugendstrafrecht rechnung tragen vgl bghst entsprechende prüfung entscheidung angefochtenen urteil entnehmen gilt umso mehr jugendkammer strafhöhe notwendigkeit erzieherischen einwirkung trennung angeklagten negativ beeinflussenden umfeld begründet ua einwirkung trennung erfolgt gesetz dauer begrenzte unterbringung gemäß stgb rechtsfehler führt aufhebung ausspruchs über jugendstrafe vgl bghr jgg abs absehen beschluß juli str tritt senat hebt angesichts sachzusammenhangs jugendstrafe unterbringung vgl bghr jgg abs abse hen für gesehen rechtsfehlerfrei begründeten ausspruch über unterbringung stgb entspricht ergebnis antrag generalbundesanwalts aufhebung urteils strafausspruch feststellungen beantragt davon umfaßt indes feststellungen frage erheblich verminderten schuldfähigkeit stgb angeklagten beziehen vgl kuckein kk aufl rdn gleichzeitig grundlage für maßregelausspruch bilden tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  1424. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch dr karczewski richterin dr brockmöller richter dr götz juli beschlossen anhörungsrüge klägerin beschluss senats mai unzulässig verworfen gründe anhörungsrüge gemäß abs satz halbsatz zpo innerhalb notfrist zwei wochen kenntnis verletzung rechtlichen gehörs erheben nichtzulassung sbeschwerdeverfahren abs satz zpo anwaltsprozess führen bleibt vollmacht früheren prozessbevollmächtigten gemäß abs zpo außenverhältnis bestehen bestellung rechtsanwalts wirksam angezeigt vgl bgh eschluss juli xii zb njw rr rn urteil april xii zr njw rn zöller vollkommer zpo aufl rn senatsbeschluss mai daher bisherigen prozessbevollmächtigten klägerin beim bundesgerichtshof zuzustellen zustellung erfolgte mai zweiwochenfrist mithin zeitpunkt einle gung anhörungsrüge juni bereits abgelaufen zusätzliche zustellung zweitinstanzliche bevollmächtigte klägerin kommt für fristablauf demgegenüber brigen anhörungsrüge unbegründet übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt für durchgreifend erachtet worden neues tatsachenvorbringen rahmen gehörsrüge gemäß zpo ohnehin berücksichtigen mayen felsch dr brockmöller dr karczewski dr götz vorinstanzen lg nürnberg fürth entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  1425. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  1426. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer brandstiftung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin august soweit betrifft gemäß abs stpo aufgehoben soweit angeklagte wegen schwerer brandstiftung verurteilt worden zugehörigen feststellungen jedoch aufrechterhaltung feststellungen brandverlauf schaden gesamtstraf adhäsionsausspruch weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen revision angeklagten vorgenann te urteil abs stpo unbegründet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung wohnungseinbruchsdiebstahls angeklagten außerdem wegen fah rens fahrerlaubnis jeweils gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt adhäsionsaussprüche getroffen angeklagte wendet sachrüge gestützten revision ausschließlich verurteilung wegen schwerer brandstiftung angeklagte greift urteil allgemeinen sachrüge umfassend während revision angeklagten unbegründet abs stpo wirksam beschränk te rechtsmittel angeklagten erfolg feststellungen brachte angeklagte verlauf ei nes gemeinschaftlichen trinkgelages gegenüber angeklagten sprache adhäsionsklägerin offene finanziel le ansprüche tatsächlich bestanden derartige ansprüche weiteren gespräch verkündete angeklagte plan vermeintlichen ansprüche wege selbsthilfe nämlich form einbruchs adhäsionsklägerin lebensgefährten bewohnten bungalow realisieren dabei ging zutreffend davon bungalow niemand anwesend würde angeklagte erklärte bitten bereit beabsichtigten tat mitzumachen angeklagten über erforderliche fahrerlaubnis verfügte geführten pkw fuhren beide tatort brachen bungalow durchsuchten stehlenswerten gegenständen für lohnend befundenen dinge trugen pkw luden beim durchsuchen bungalows fand wegen versuchter schwerer brandstiftung einschlägig vorbestrafte angeklagte zufällig flaschen brennbare flüssigkeit enthielten spätestens fund kam gedanken bungalow beendetem diebeszug anzuzünden dabei gefundene flüssigkeit brandbeschleuniger benutzen goss flüssigkeit fußboden über kommode hauptverhandlung konnte weder festgestellt angeklagte inbrandsetzung über bloße zerstörung bungalows feuer hinaus weitere absichten verband hierüber über brandlegung konkreten absprachen angeklagten kam strafkammer jedoch festgestellt sowohl ausgießen flüssigkeit deren anschließende entzündung angeklagten angeklagten wahrgenommen gebilligt wurde beide angeklagten wahrgenommen unmittelbarer nachbarschaft abstand drei vier metern gleichartiger bungalow befand bergreifen hoher wahrscheinlichkeit erwarten stand beide jedoch zumindest billigend kauf nahmen nachdem flüssigkeit angezündet verließen beide angeklagte eilig bungalow stiegen abfahrbereit daneben stehenden pkw fuhren los zeugen herbeigerufene feuerwehr konnte vollständige abbrennen beider bungalows verhindern ua angeklagte brandlegung wusste billigte etwa schon brennenden feuer überrascht wurde strafkammer beweiswürdigend gegebenheiten tatort umständen begehung einbruchs entnommen ua urteilsfeststellungen vermögen mittäterschaftliche begehung schweren brandstiftung abs nr abs stgb angeklagten belegen generalbundesanwalt stellungnahme dezember hierzu ausgeführt mittäterschaftliches handeln setzt gemeinsamen tatentschluss beteiligten dahingehend voraus gegenseitigen einvernehmen straftat erbringen bestimmter tatbeiträge gemeinsam begehen derartige bereinkunft ausdrücklichen abrede beteiligten beruhen situativ konkludent stande kommen hinsichtlich zeitpunkts willensentschließung sinne abs stgb genügt täter geschehen eintritt bereits stadium versuchs intendierten gemeinsamen straftat befindet gemessen grundsätzen rechtfertigen feststellungen ua annahme mittäterschaftlicher beteiligung angeklagten mitangeklagten eigenhändig verwirklichten schweren brandstiftung entscheidend land
  1427. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar prozesskostenhilfeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo antragsgegner steht prozesskostenhilfeverfahren ergangenen beschluss prozesskostenhilfeverfahren gericht rechtswegs verwiesen rechtsmittel gvg abs satz bestimmungen über rechtsmittel rechtswegentscheidung gvg prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anwendbar bgh beschluss februar ix zb olg hamburg lg hamburg ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer februar beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli unzulässig verworfen antragsteller prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt rechtsanwalt dr geordnet antragsteller raten beträge vermögen leisten gründe antragsteller verwalter insolvenzverfahren über vermögen mbh co kg fortan schuld nerin schuldnerin schloss antragsgegnerin anstellungsvertrag aufgrund schuldnerin antragsgegnerin rechtsanwältin beschäftigte januar april zahlte schuldnerin antragsgegnerin entgelt antragsteller begehrt prozesskostenhilfe für klage rückgewähr antragsgegnerin gezahlten entgelts gemäß abs abs inso landgericht prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen rechtsstreit zuständigkeit arbeitsgerichte falle beschwerde antragstellers oberlandesgericht beschluss landgerichts geändert rechtsweg ordentlichen gerichten für unzulässig erklärt prozesskostenhilfeverfahren arbeitsgericht hamburg verwiesen hiergegen wendet antragsgegnerin zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde unzulässig beschwerdegericht rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen jedoch zulassung ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wirkungslos rechtsbeschwerdegericht hieran gebunden zugrunde liegenden verfahren beschwerdemöglichkeit kraft gesetzes ausgeschlossen bgh beschluss september iii zb njw oktober ix zb njw oktober vi zb njw januar vi zb famrz september vi zb njw rn mwn entscheidung gesetz anfechtung entzogen bleibt irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar abs satz zpo steht entgegen vorschrift dient gesetzlich vorgesehene rechtsmittel schaffen allerdings rechtsbeschwerde verfahren über bewilligung prozesskostenhilfe wegen fragen zugelassen verfahren persönlichen voraussetzungen betreffen bgh beschluss november viii zb njw rr rn mwn hierzu zählt frage prozesskostenhilfeverfahren bindende verweisung prozesskostenhilfeverfahrens gericht rechtswegs möglich für zulässigkeit eingelegten rechtsmittels darüber hinaus jedoch erforderlich gesetz anfechtbarkeit gerade für beschwerdeführer eröffnet sieht verfahrensordnung für bestimmte parteien rechtsmittel entscheidung für parteien denen gesetz rechtsmittel zugesteht unanfechtbar vgl bgh beschluss september vi zb njw rn dabei bleibt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zulässt liegt fall prozesskostenhilfeverfahren rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt beschwerde grundsätzlich prozesskostenhilfeverfahren beteiligte partei einlegen zöller geimer zpo aufl rn stets antragsteller prozesskostenhilfe begehrt hingegen steht antragsgegner prozesskostenhilfeverfahren allgemeinen beschwerderecht zöller geimer aao fischer musielak voit zpo aufl rn smid hartmann wieczorek schütze zpo aufl rn stein jonas bork zpo aufl rn gegner partei prozesskostenhilfeverfahrens verfahren ergehenden entscheidungen beeinträchtigen regelmäßig rechten gewährung prozesskostenhilfe beschwert bgh beschluss september iii zb njw gilt für entscheidungen über prozesskostenhilfeentscheidung vorgeschaltete frage gericht für entscheidung über prozesskostenhilfegesuch zuständig lag hamm beschluss mai ta nv olg karlsruhe njoz gericht gemäß abs zpo gegner gelegenheit stellungnahme geben regelung verschafft gegner prozesskostenhilfe begehrenden partei jedoch stellung beschwerdebefugten beteiligten prozesskostenhilfeverfahrens vielmehr regelung rechtliches gehör gewährt zudem gerichte staatskasse la
  1428. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen haftbefehl landgerichts berlin juni aufgehoben ü heutigem beschluss senat revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember gemäß abs stpo aufgehoben verfahren stpo eingestellt haftbefehl landgerichts berlin juni daher aufzuheben abs stpo brause raum schneider schaal bellay'],['Soon']]
  1429. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende kläger selbständiger maler lackiermeister kirchhundem tätig seit zusammen vater rechtsform gmbh wobei vater jeweils gesellschaftsanteile hielten seit hält kläger anteile gesellschaft alleine legte aufgrund vermögensverwaltungsverträgen ab eigenen namen gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb jahr kündigte kläger verträge erhielt teilbetrag eingezahlten gelder zurück deswegen beauftragte rechtsanwälte neben weitere mandanten unternehmen vertraten geltendmachung schadensersatzansprüchen spätestens sommer wurde klägerischen anwälten bekannt über vermögen schweizer unternehmens sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhängig schuldensanierung dient deswegen fragten ende beklagten bereit sei mandanten schweizer nachlassverfahren vertreten schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unterneh mens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten nachlassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten kläger kläger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach kläger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren stimmte gläubigerversammlung november namens klägers nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte kläger ehemaligen stellvertretenden direktor ehemaligen präsidenten verwaltungsrats unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen deutschland gerichtsstand begründet sei klägerische berufung urteil wurde zurückgewiesen seien deutschen gerichte international zuständig sei klage unbegründet schadensersatzansprüche klägers anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt gläubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner bürgen gewährspflichtige sofern mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt kläger wegen verlusts ansprüche beklagten schadensersatz höhe landgericht zwischenurteil festgestellt international zuständig berufung beklagten hiergegen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten verwerfung klage wegen fehlender internationaler zuständigkeit erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht siegen art abs art abs buchst fall lugano� bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägers vertrag ver
  1430. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein beschlossen gegenvorstellung klägerin streitwertfestsetzung senatsbeschluß februar zurückgewiesen gründe klägerin verfolgte begehren wegen vermeintlich pflichtwidriger handlungen geschäftsführung te ohg schadensersatzpflicht beklagten rechtsnachfolgerin festzustellen rechtszügen erfolg geblieben ausgehend klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen schadensbetrag dm senat abschlag vorgenommen beschluß über nichtannahme revision streitwert bereinstimmung vorinstanzen dm festgesetzt gegenvorstellung beantragt klägerin streitwert dm ermäßigen ii gegenvorstellung zulässig sache erfolg rechtsprechung bundesgerichtshofs innerhalb frist abs satz gkg erhobene gegenvorstellung erlassene streitwertfestsetzung sachlich beschieden bgh beschl februar iva zr njw rr bgh beschl april zr versr sechs monats frist abs satz gkg gewahrt februar zugestellten senatsbeschluß februar gerichtete gegenvorstellung juni beim bundesgerichtshof eingegangen vertretung klägerin erstinstanzlichen bevollmächtigten begegnet blick abs satz abs satz abs gkg bedenken gegenvorstellung unbegründet streitwert revisionsverfahrens richtet anträgen revisionsklägers abs satz gkg maßgeblicher zeitpunkt für wertberechnung dabei gemäß gkg tag revisionseinlegung klägerin revision vorinstanzen erfolglos gebliebenen feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt klägerin schaden etwa dm angegeben streitwert entsprechend positiven feststellungsklage üblichen abschlags vgl bgh beschl januar viii zr njw dm festzusetzen streitwert vermindert etwaige vergleichsverwalter te ohg klägerin erbrachte zahlungen drittzahlungen geltend gemachten anspruch bewirken erledigung rechtsstreits sen urt juni ii zr lm zpo nr klägerin rechtsstreit jedoch teilweise für erledigt erklärt feststellungsbegehren etwaige zahlungen abzug bringen uneingeschränkt weiterverfolgt trotz materieller erledigung aufrechterhaltener antrag streitwertermäßigung führen vollem umfang unbegründet abzuweisen bghz röhricht goette münke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  1431. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hundefigur urhg sache urheberberechtigten rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen klage rechte wegen verletzung ausland zustehender nutzungsrechte geltend urhg abs frage urheberrechtlichen schutzes reichweite hinsichtlich plastischen hundefigur hunderasse anlehnt comictypische bertreibungen naturgegebener merkmale aufweist bgh urt juli zr olg hamm lg bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand künstler übertrug vertrag januar klägerin nutzungsrechte geschaffenen hundefigur bill zusammen figur jungen boule hauptfigur zahlreicher comics vgl nachstehende abbildung comicfigur bill nachstehend abgebildete hundefigur gestaltet worden klägerin rechtsstreit mehr beteiligte klägerin ansicht vertreten beklagte herstellung vertrieb klageantrag wiedergegebenen spardose form hundes rechte comicfigur bill plastischen hundefigur verletzt klägerinnen wege stufenklage beantragt beklagte verurteilen unterlassen nachfolgend abgebildete figur herzustellen herstellen lassen vertreiben vertreiben lassen klägerinnen auskunft über namen anschriften hersteller bzw lieferanten figur sowie mengen dritten hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten figuren erteilen besitz beklagten befindlichen vervielfältigungsstücke figur klägerinnen zwecke kosten beklagten durchzuführenden vernichtung herauszugeben bezifferten leistungsantrag klägerinnen antrag gestellt beklagte verurteilen schaden vorstehend bezeichneten handlungen entstanden künftig entstehen erstatten beklagte vorgebracht comicfigur bill ihrerseits unzulässige nachahmung hundes idefix comicserie asterix sei gekannt hergestellte vertriebene hundefigur unterscheide ganz erheblich comicfigur plastischen hundefigur bill beklagte bestritten daß urheber plasti schen figur sei rechte comicfigur plastischen hundefigur klägerin übertragen urheberrechtliche ansprüche seien jedenfalls verwirkt landgericht teilurteil klage klägerin abgewiesen klageanträge klägerin folgenden klägerin landgericht ersten stufe unterlassungs auskunfts vernichtungsanspruch vollem umfang zugesprochen berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen entscheidung wendet beklagte revision deren zurückweisung klägerin beantragt entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht rüge revision landgericht auskunftsanspruch unrecht teilurteil zpo zuerkannt zugleich über schadensersatzanspruch entscheiden greift allerdings klägerin konnte urhg gestützten auskunftsanspruch bezifferung zugleich erhobenen schadensersatzanspruchs ermöglichen wege stufenklage zpo verfolgen gehalten klage verurteilung beklagten auskunftserteilung antrag feststellung schadensersatzpflicht beklagten verbinden vgl bgh urt zr grur wrp feststellungsinteresse ii vgl teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprüche verfahren aufl kap rdn ii berufungsgericht unterlassungsanspruch begründet angesehen hundefigur bill sei unabhängig konkreten einzeldarstellungen comicserie zusammen weiteren hauptfigur boule präge werk bildenden künste gelte für einzeldarstellungen hundes plastische gestaltung hundefigur genieße belgischer staatsangehöriger deutschland urheberrechtsschutz urheber comicfigur sei berechtigter hinsichtlich vervielfälti gungsstück geschaffenen plastischen hundefigur dafür jedenfalls für miturheberschaft spreche schon widerlegte vermutung urhg unterseite figur hindeutender copyrightnachweis angebracht sei vertrag januar sämtliche nutzungsrechte klägerin übertragen beklagte herstellung vertrieb jahr belgien verkauften hundespardo
  1432. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen anträge berichtigung rubrums senatsbeschlusses august bescheinigung zeitpunkte zustellung beschlusses rubrum genannten antragsgegner abgelehnt gründe antragsteller märz kammergericht bewilligung prozesskostenhilfe für nichtigkeitsklage gemäß zpo urteil kammergerichts september beantragt kammergericht antrag beschluss mai zurückgewiesen gebührenwert für nichtigkeitsklage festgesetzt schreiben juni antragsteller beantragt beschluss mai rechtsbehelfsbelehrung ergänzen zeitpunkt zustellung beschlusses bescheinigen schreiben juni antragsteller beantragt beschluss mai feststellung ergänzen prozesskostenhilfeverfahren gerichtskostenfrei festgesetzten gebührenwert herabzusetzen rubrum beschlusses berichtigen schreiben juni ferner beantragt nichtigkeit beschlusses mai wegen vertretungsmangels festzustellen kammergericht antrag juni beschluss juni zurückgewiesen rechtsbehelf prozesskostenhilfebeschluss eröffnet sei vertretungsmangel bereits deshalb gegeben sei prozesskostenhilfeverfahren kontradiktorisches verfahren sei weiteren beschluss juni kammergericht anträge ergänzung beschlusses mai rechtsbehelfsbelehrung berichtigung rubrums feststellung prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei zurückgewiesen außerdem kammergericht beschluss wertfestsetzung festgehalten darauf hingewiesen zustellung gegenseite bescheinigt könne kontradiktorischen prozesskostenhilfeverfahren erforderlich deshalb erfolgt sei rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni senat beschluss august kosten antragstellers unzulässig verworfen ii rubrum senatsbeschlusses august gemäß zpo berichtigen offenbare unrichtigkeit enthält entspricht ergänzt hiesigen antragsteller rubrum urteils kammergerichts september antragsteller nichtigkeitsklage wenden möchte für vorinstanzen prozesskostenhilfe begehrt parteien wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich parteien vorprozesses aktive beteiligung wiederaufnahme vorgelagerten prozesskostenhilfeverfahren voraussetzung für parteistellung nennung rubrum senatsbeschluss oktober xi za juris rn unerheblich ferner vorinstanz ergangenen beschlüsse kammergerichts abgekürztes rubrum zöller feskorn zpo aufl rn enthalten bescheinigung zeitpunkte zustellung beschlusses august gemäß abs zpo erteilen entgegen ansicht antragstellers beschluss rechtsmittel gegeben vgl abs abs zpo abs zpo übrigen beteiligten vorprozesses zuzustellen vgl zöller feskorn zpo aufl rn brigen antragsteller darauf hingewiesen antrag feststellung nichtigkeit rechtsbeschwerde antragstellers ergangenen senatsbeschlusses august unwirksam vgl bgh urteil juni iii zr bghz sowie beschlüsse februar zb njw märz iii zr nzv rn offensichtlich abs satz nr zpo erforderlichen unterzeichnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt fehlt abs abs nr zpo vorgesehenen ausnahmen vorliegend einschlägig antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache rechnen ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1433. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja prkg inkrafttreten preisklauselgesetzes september wurden wertsicherungsklauseln dahin weder genehmigungsfrei genehmigt für dahin genehmigung beantragt wirkung für zukunft auflösend bedingt wirksam bgh urteil november xii zr olg brandenburg lg frankfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr nedden boeger guhling für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober zurückgewiesen soweit abweisung klage nebenkostennachzahlung höhe insgesamt nebst zinsen sowie abweisung klage zahlung differenz ursprünglichen pacht grundlage wertsicherungsklausel erhöhten pacht für zeit september einschließlich insoweit hilfsweise geltend gemachten anspruchs vertragsanpassung richtet brigen pachterhöhung ab september vorbezeichnete urteil soweit darin nachteil klägerin erkannt worden revision aufgehoben umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen streitwert rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit wertsicherungsklausel sowie inhalt nebenkostenabrede pachtvertrages über grundstück beklagte alten pflegeheim betrieb pachtobjekt stand zwangsverwaltung wurde klägerin zuschlagsbeschluss juni rahmen zwangsversteigerung erworben beschluss juli wurden zwangsverwaltung aufgehoben zwangsverwalter ermächtigt pachtrückstände zeit juni einzutreiben dahin entstandenen offenen ansprüche pachterhöhungen trat zwangsverwalter klägerin ab wertsicherungsklausel fünf jahre verlängerungsoption über weitere fünf jahre geschlossenen pachtvertrages oktober beide parteien rechtsnachfolger ursprünglichen vertragsparteien eingetreten lautet ndert statistischen bundesamt wiesbaden festgelegte index lebenshaltungskosten privaten haushalte früheren bundesgebiet basis verhältnis zeitpunkt vertragsschlusses letzten mietänderung festgestellten index mehr fünf prozent oben unten ändert jeweilige mietzins gleichen verhältnis neue mietzins beginn nächsten berschreitung fünf prozent grenze folgenden kalendermonats zahlen wertsicherungsklausel landeszentralbank genehmigt verpflichten vertragsparteien vereinbarung vertrag aufzunehmen vertrag vereinbarten bestimmungen nächsten kommt genehmigungsfähig nebenkostenabrede schriftlichen pachtvertrages lautet pächterin übernimmt sämtliche pachtobjekt zusammenhang stehenden betriebskosten soweit möglich unmittelbar gezahlt leitungswasser sturm feuer gebäudehaftpflichtversicherung sowie grundsteuer zunächst unmittelbar verpächter gezahlt pächterin rechnung gestellt binnen frist vier wochen verpächterin erstatten nachdem herausgestellt direkte abrechnung versorgungsunternehmen möglich vereinbarten vertragsparteien juni mündlich anstelle vorher vereinbarten beklagte monatlichen betrag klägerin für nebenkosten entrichten solle fortan gezahlt wurde während klägerin behauptet betrag sei abzurechnende nebenkostenvorauszahlung vereinbart geht beklagte vereinbarten nebenkostenpauschale klage verlangt klägerin differenz ursprünglichen pacht grundlage wertsicherungsklausel erhöhten pacht höhe für dezember mai hilfsweise verurteilung beklagten zustimmung wertsicherungsklausel pachtver trages näher bezeichnete klausel ersetzen ferner verlangt nachzahlung inzwischen abgerechneter nebenkosten für jahre höhe insgesamt beklagte widerklage feststellung unwirksamkeit wertsicherungsklausel erhoben landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klägerin lediglich hinblick widerklage erfolg hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision klägerin ansprüche verfolgt entscheidungsgründe revision teilweise erfolg oberlandesgericht zmr veröffentlichte entscheidung wesentlichen folgt begründet klägerin sei hinsichtlich derjenigen pachtansprüche aktivlegitimiert bereit
  1434. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen ablehnungsgesuch verurteilten richter dr dr sch unzulässig verworfen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehör lage erlass senatsentscheidung august zurückzuversetzen zurückgewiesen ü landgericht leipzig verurteilten wegen verstoßes betäubungsmittelgesetz freiheitsstrafe vier jahren verhängt beschluss august senat hiergegen eingelegte revision verurteilten abs stpo verworfen beschluss verurteilte september beim bundesgerichtshof eingegangenen schreiben verteidigers gemäß stpo gehörsrüge erhoben gleichzeitig richter verwerfungsbeschluss beteiligt wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii befangenheitsantrag unzulässig senat braucht entscheiden einführung stpo anhörungsrügengesetz dezember bgbl rechtsprechung festgehalten ablehnungsgesuche erlass verwerfungsbeschlusses abs stpo verfahren über gegenvorstellung gestellt verspätet unzulässig abs nr stpo anzusehen behaupteter gehörsverstoß sinne stpo festgestellt ebenso bgh nstz rr ablehnungsantrag verurteilten jedenfalls deshalb unzulässig entgegen abs nr stpo grund ablehnung angegeben völlig ungeeignete begründung steht dabei rechtlich fehlenden begründung gleich bghr stpo unzulässigkeit bgh nstz bgh beschl mai str vgl bverfg beschl april bvr verhält befangenheitsantrag darauf gestützt senat zulässig erhobene begründete angeklagtenrevision beschluss abs stpo verworfen obwohl angeklagte durchführung revisionshauptverhandlung beantragt wegen antragspraxis generalbundesanwalts über revisionen staatsanwaltschaft stets aufgrund revisionshauptverhandlung entschieden sei besorgen richtern sei schicksal angeklagten gleichgültig voreingenommenheit abgelehnten richter daraus hergeleitet senat entgegen letzten satz genannten schriftsatz mitteilung entscheidung berufenen richter senats gebeten unterlassen entscheidung gerichtsbesetzung mitzuteilen vorbringen begründung ablehnungsgesuchs ersichtlich völlig ungeeignet weder deutet abs stpo übliche verfahrensweise voreingenommenheit gegenüber verurteilten nachvollziehbar warum unterlassene mitteilung senatsbesetzung voreingenommenheit entscheidung berufenen richter schließen lassen könnte zumal für entsprechende begehren immer gearteter sachlicher grund zeitpunkt erkennbar zudem interne geschäftsverteilung senats jederzeit präsidialgeschäftsstelle bundesgerichtshofes eingesehen antrag stpo unbegründet senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehört worden wäre berücksichtigendes vorbringen übergangen sämtliche schriftsätze verteidigers verurteilten lagen senat beschlussfassung august gegenteiliges antragsteller behauptet meint vielmehr umstand senat revisionshauptverhandlung durchgeführt revision verworfen rechtsauffassung gefolgt herleiten können senat vorbringen kenntnis genommen hierzu bedarf weiteren ausführungen beschluss abs stpo bedurfte weiteren begründung vgl bverfg kammer nstz bghr stpo abs stpo verwerfung bgh nstz danach verteidiger verurteilten beantragte fristgewährung gegenstandslos anträge ziffern erfolglos bleiben ebenso antrag verurteilten aufhebung hilfsweise außervollzugsetzung haftbefehls gegenstandslos urteil landgerichts leipzig januar erlass senatsbeschlusses august rechtskraft erwachsen untersuchungshaft weiteres strafhaft übergegangen vgl meyer goßner stpo aufl rdn senat abschließenden beschlussfassung dadurch gehindert vorsitzende antrag rechtsanwalt angeklagten pflichtverteidiger beizuordnen abgelehnt entscheidung zutreffend angeklagten bereits strafverfahren rechtsanwältin verteidigerin beigeordnet rechtswirkung verteidigerbestellung dauert für nachtragsentscheidungen fort vgl bghr stpo entscheidung laufhütte kk aufl stpo rdn für verfahren stpo neben bereits bestellten verteidigerin angeklagten weiteren verteidiger bestellen geboten schließlich bestand anlass verlangen verurteilten entsprechen abs satz stpo entschei
  1435. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja klingeltöne für mobiltelefone ii urhg berechtigte rechtsgründen gehindert gema recht nutzung bearbeiteter umgestalteter musikwerke klingeltöne freizeichenuntermalungsmelodien aufschiebenden bedingung einzuräumen lizenznehmer gema einzelfall beginn nutzung berechtigten wahrung urheberpersönlichkeitsrechte komponisten erteilte benutzungsbewilligung vorgelegt ergänzung bgh urt zr grur wrp klingeltöne für mobiltelefone bgh urteil märz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin musikverlag inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher nutzungsrechte kompositionen nationaler internationaler künstler beklagte betreibt mobilfunknetz bietet internetseite seit januar mastergestützte klingeltöne freizeichenuntermalungsmelodien abruf denen ansonsten unveränderten musikstück ausschnitt entnommen worden endlosschleife ständig wiederholt geloopt klingeltöne ruftöne für mobiltelefone genutzt realtones teilweise ausschnitt werbefilm darbietenden künstlers verbunden anruf sichtfenster mobiltelefons erscheint gleichfalls ständig wiederholt videotones freizeichenuntermalungsmelodien ringuptones soundlogos freizeichen mobiltelefons unterlegt während anrufer verbindung wartet klägerin ansicht beklagte verletze angebot wahrgenommenen urheberrechte komponisten für angebot reiche rechtseinräumung gema vielmehr sei zustimmung urheber notwendig klägerin soweit für revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen melodien werkteile musikwerken verlagsrepertoire folgenden aufgelistet mastergestützten auswertungsformen handyklingelton videotone freizeichenuntermalungsmelodie vervielfältigen vervielfältigen lassen bzw öffentlich zugänglich öffentlich zugänglich lassen handlungen anzukündigen feilzuhalten anzubieten bzw bewerben nämlich titel musikwerkes komponist autor emi interpret anita cordalis costa frankfurter john costa cordalis micky krause come away with me jones norah norah jones fairyland wendland bernd politz ingo golz jan page nik angelzoom open your eyes nasic sandra poschwatte dennis ruemenapp henning ude stefan guano apes scatman larkin john catania antonio scatman john senorita williams pharrell hugo chad timberlake justin justin timberlake the look gessle per roxette troy riek andreas beck michael duerr thomas schmidt michael burchia thomas johnson martha witt joachim fantastischen vier work it out williams pharrell hugo chad knowles beyonce beyonce zeit für optimisten kloss stefanie stolle thomas stolle johannes nowak andreas silbermond beklagte verurteilen auskunft erteilen über umfang verletzungshandlungen nämlich über anzahl abgerufenen mastergestützten signaltöne klingeltöne videotones freizeichenuntermalungsmelodien werken gemäß nummer insbesondere über www de sämtliche weiteren internetseiten inkl partnerwebsites vertriebswege wobei auskunft sowohl versendeten abgerufenen versendeten signaltöne erfasst auskunft angabe anfangs enddatum vorgenannten signaltonangebotes angebot erzielten umsatzes rohertrages gebührenanteils vertragsproviders für bereitstellung nummer sowie providers sofern smsversendung externes unternehmen durchgeführt wurde erfolgt hierüber rechnung legen weiteren auskunft erteilen über umfang bewerbung genannten signaltöne angabe medien bewerbung daten werbeschaltungen festzustellen beklagte verpflichtet schadensersatz erteilung auskunft bestimmenden höhe zuzüglich zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit rechtshängigkeit zahlen landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg grur rr berufungsge
  1436. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück dezember verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision bleibt erfolg nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzender erörterung bedarf folgende landgericht aussagen zweier entlastungszeugen bruders schwägerin angeklagten für falsch angesehen dabei erwogen daß zeugen nachvollziehbar erklären vermochten weshalb angeklagten entlastenden umstände unmittelbar festnahme kenntnis erst fast sechs monate danach vorgebracht wurden erwägung unzulässig bundesgerichtshof mehrfach entschieden daß zeugnisverweigerung angehörigen angeklagten verwertet darf angehörige später angaben macht angehörige unbefangen entschließen können aussagt könnte mehr befürchten müßte gericht aussageverhalten schlüsse nachteil angeklagten ziehen zeuge überhaupt auszusagen braucht zeitpunkt frei wählen schließlich sachangaben macht daß schweigen gericht unverständlich erscheint dabei bedeutung bghr stpo aussageverhalten bgh stv jeweils nachw bgh beschl februar str veröffentlichung bghr stpo aussageverhalten vorgesehen senat jedoch ausschließen daß beweiswürdigung erwägung beruht nachdem landgericht identifizierung angeklagten opfer aufgrund lichtbildvorlage gegenüberstellung rechtsfehlerfrei überzeugt aussagen bruder schwägerin angeklagten zutreffend dahin gewürdigt daß alibi angeklagten tatzeit belegen könnten zudem inhaltliche ungenauigkeiten aussagen abgehoben rechtsfehlerfrei landgericht qualifikation abs nr stgb bejaht heroin injektionen mißbrauchende deshalb hepatitis erkrankte angeklagte geldforderung dadurch nachdruck verliehen daß opfer injektionsspritze vorhielt deren nadel opfer gerichtet bedurfte deshalb weiteren erörterung daß angeklagte tat gefährliches werkzeug drohmittel verwendet spritze wäre objektiven beschaffenheit art konkludent angedrohten verwendung konkreten fall zufügung erheblicher verletzung geeignet rissing van saan miebach pfister winkler ribgh becker urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschrift gehindert rissing van saan'],['Soon']]
  1437. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter scharen richter gröning dr berger dr grabinski hoffmann für recht erkannt berufung klägerin november verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert deutsche patent umfang patentansprüche für nichtig erklärt beklagten tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagten inhaber februar angemeldeten deutschen patents streitpatents streitpatent betrifft fahrbare betonpumpe umfasst vier patentansprüche nichtigkeitsklage allein angegriffenen patentansprüche lauten folgt fahrbare betonpumpe fahrgestell mastbock schwenkbaren lagerung pumpenmastes hinteren vorderen seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren stützbeinen abstützen betonpumpe arbeitsstellung wobei hinteren stützbeine schwenklagern bezogen fahrt richtung etwa fahrgestellmitte angelenkt fahrtstellung betonpumpe fig schwenklagern fahrtrichtung hinten erstrecken schwenklager vorderen stützbeine unmittelbarer nähe schwenklager für hinteren stützbeine angeordnet vorderen stützbeine fahrtstellung schwenklagern fahrtrichtung vorne wesentlichen parallel fahrtrichtung erstrecken fahrbare betonpumpe anspruch schwenklager vorderen hinteren stützbeine gemeinsamen quer fahrtrichtung erstreckenden querträger befestigt mastbock befestigt wegen nachgeordneten patentansprüche streitpatentschrift verwiesen wegen verletzung streitpatents gerichtlich anspruch genommene klägerin beantragt streitpatent umfang patentansprüche für nichtig erklären hierzu geltend gemacht streitpatent gegenüber stand technik patentfähig sei gegenstand neu sei jedenfalls erfinderischer tätigkeit beruhe hierzu klägerin insbesondere beiden jeweils bereits erteilungsverfahren für beurteilung patentfähigkeit herangezogenen deutschen offenlegungsschriften anlage anlage sowie beschreibung streitpatents gewürdigte deutsche offenlegungsschrift anlage prospekt firma reich autobetonpumpen anlage angeführt weiteren verschiedene veröffentlichte druckschriften fahrbaren autokränen berufen insoweit streitpatent patentschrift dd anlage deutsche offenlegungsschrift anlage deutsche offenlegungsschrift anlage entgegengehalten bundespatentgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufung klägerin erstinstanzlichen antrag nichtigerklärung streitpatents umfang patenansprüche weiterverfolgt bezieht hierzu ergänzend prospekt italienischen hersteller eurogru amici beworbenen fahrbaren autokrans up beklagten treten rechtsmittel entgegen wobei streitpa tent hilfsweise dahingehend verteidigen ende patentanspruchs weitere erteilten patentanspruch übernommene merkmal hinzugefügt schwenklager stützbeine fahrt richtung mastbock angeordnet auftrag senats prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe zulässige berufung sache erfolg streitpatent betrifft fahrbare betonpumpe vorderen hinteren seitlich ausschwenkbaren stützbeinen abstützen betonpumpe arbeitsstellung streitpatentschrift zufolge stand technik deutschen offenlegungsschrift anlage betonpumpe bekannt schwenklager vorderen stützbeine kurz fahrerhaus angelenkt fahrtstellung betonpumpe fahrtrichtung hinten geschwenkt hinteren stützbeine abstand länge eingefahrenen vorderen stützbeines vorderen schwenklager angelenkt streitpatentschrift führt anordnung stützbeine insoweit bewährt ausschwenkbarkeit stützbeine zusammen deren teleskopierbarkeit ausreichenden abstand abstützpunkte mastbock ermögliche allerdings müsse ausschwenken vorderen stützbeine ausreichend seitlicher freiraum verfügung stehen hinten vorne geschwenkt müssten daran bemängelt beschreibung streitpatents derartige betonpumpen kleineren baustellen häufig einsetzbar seien wenig platz ausschwenken vorderen stützbeine verfügung stehe darüber hinaus sei deutschen offenlegungsschrift anlage betonpumpe bekannt vorderen stützbeine kreuzanordnung diagona
  1438. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchter nötigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs nr abs abs abs stpo einstimmig beschlossen beschluß landgerichts neuruppin dezember revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin september unzulässig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last gesamtstrafe zwei jahren drei monaten zugrunde liegende schuldspruch dahin geändert daß angeklagte gefährlichen körperverletzung schuldig urteil ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter nöti gung einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts oranienburg oktober ls gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat sowie wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen einzelfreiheitsstrafe vier monate gefährlicher körperverletzung einzelfreiheitsstrafe zwei jahre einbeziehung geldstrafe tagessätzen je euro strafbefehl amtsgerichts oranienburg märz cs weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte verfahrens sachlich rechtlichen beanstandungen rechtsmittel beschlußtenor ersichtlichen teilerfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt verwerfung revision gemäß abs stpo landgericht ausgeführt urteil wurde verteidiger angeklagten rechtzeitiger einlegung revision november zugestellt dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz aufhebung urteils beantragt rechtsmittel verfahrensrüge allgemeinen sachrüge begründet landgericht revision angeklagten dezember begründung unzulässig verworfen revisionsbegründungsschrift sei innerhalb frist abs stpo angebracht worden hiergegen angeklag te dezember gericht eingegangenen schriftsatz entscheidung revisionsgerichts angetragen antrag zulässig führt aufhebung verwerfungsbeschlusses revisionsbegründung innerhalb frist abs stpo gericht eingegangen reguläre ende revisionsbegründungsfrist wäre sonntag nämlich dezember gefallen frist endete demzufolge erst ablauf folgenden werktags vgl abs stpo tritt senat senat antrag generalbundesanwalts verfahren gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen verwendens kennzeichen verfassungswidriger organisationen verurteilt worden urteilsfeststellungen läßt erforderlichen sicherheit entnehmen daß tatbestandsmerkmal öffentlich vorliegt einstellung führt entsprechenden nderung schuldspruchs wegfall insoweit verhängten einzelstrafe mußte ausspruch über zweite gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  1439. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zugang abmahnschreibens zpo beklagten wettbewerbsprozess klageerhebung strafbewehrte unterlassungserklärung abgegeben geltend macht sei abmahnung klägers zugegangen trifft grundsätzlich darlegungsund beweislast für voraussetzungen kläger prozesskosten auferlegenden entscheidung zpo rahmen sekundären darlegungslast kläger lediglich gehalten substantiiert darzulegen abmahnschreiben abgesandt worden festgestellt abmahnschreiben beklagten zugegangen für kostenentscheidung zpo raum bgh beschl dezember zb olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungernsternberg pokrant dr bergmann gröning beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar aufgehoben sofortige beschwerde klägers anerkenntnisurteil zivilkammer landgerichts düsseldorf oktober kostenpunkt abgeändert kosten rechtsstreits trägt beklagte beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe kläger klage unterlassung bestimmter handlungen kunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht sowie löschung domain namens erhoben landgericht termin mündlichen verhand lung anberaumt beklagten frist klageerwiderung gesetzt beklagte erhobenen ansprüche innerhalb gesetzten frist verwahrung kostenlast anerkannt geltend gemacht veranlassung klageerhebung gegeben kläger behauptete vorprozessuale abmahnschreiben februar erreicht landgericht kläger anerkenntnisurteil oktober kosten rechtsstreits auferlegt zugang vorprozessualen abmahnschreibens februar nachgewiesen sei dagegen gerichtete sofortige beschwerde klägers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt kläger antrag beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen beklagte rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht angenommen beklagte geltend gemachten anspruch sofort anerkannt veranlassung klageerhebung gegeben kläger zugang abmahnschreibens februar nachweisen können absendung schreibens tatsache kläger bzw bevollmächtigten zurückgelangt sei könne zugang beim beklagten geschlossen beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts liegen voraussetzungen für kostenentscheidung zpo streitfall davon auszugehen beklagte veranlassung klageerhebung gegeben allerdings umstritten abmahnende zugang abmahnschreibens beim verletzer beweisen ausreicht ordnungsgemäße absendung inhaltlichen anforderungen genügenden abmahnschreibens nachweist rechtsprechung oberlandesgerichte literatur überwiegend auffassung vertreten abmahnende tatsächlichen zugang vorprozessualen abmahnschreibens beweisen risiko verlustes schreibens vielmehr verletzer tragen vgl olg köln wrp olg hamm wrp olg frankfurt njw rr olg rep olg stuttgart wrp olg jena olg nl olg karlsruhe wrp olg dresden wrp aufgabe wrp olg braunschweig grur teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprüche verfahren aufl kap rdn ders wrp münchkomm uwg ottofülling rdn fezer büscher uwg rdn melullis handbuch wettbewerbsprozesses aufl rdn harte henning brüning uwg rdn ekey hk wettbewerbsrecht aufl uwg rdn ahrens deutsch wettbewerbsprozess aufl kap rdn ff gloy loschelder handbuch wettbewerbsrechts aufl rdn insbesondere darauf verwiesen gesichtspunkt effektivität rechtsschutzgewährung unbillig zumutbar erscheine jedenfalls interesse rechtsverletzers tätig werdende gläubiger kosten verfahrens tragen solle absendung abmahnung für zugang seinerseits erforderliche getan schuldner zugang bestreite ansicht obliegt bestreitensfall grundsätzlich verletzten ordnungsgemäße absendung abmahnschreibens zugang nachzuweisen vgl olg köln wrp kg wrp olg düsseldorf njwe wettbr grur rr bornkamm hefermehl köhler bornkamm wettbewerbsrecht aufl uwg rdn ff piper piper ohly uwg aufl rdn groß komm uwg kreft rdn fritzsche unterlassungsanspruch unterlassungsklage rahmen kontr
  1440. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs gebäude sinne abs abs nr stgb einzelfall zugleich wohngebäude müssen vollendung auffangtatbestands schweren brandstiftung notwendigerweise wohnräume teilweisen zerstörung brandlegung betroffen bgh urt november str lg erfurt strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts erfurt april verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung freiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt dagegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts leidet angeklagte schizophrenie setzte oktober kurz uhr wohnblock erfurt zwei kellerräumen boden liegende textilien herumliegende gegenstände brand wusste mieter hause aufhielten rauchentwicklung gefährdet verletzt konnten nahm jedoch billigend kauf gebäude zumindest teilweise zerstören tatsächlich kam verbrennung teilen kellerboxen inhalts verschmorung stromleitungen keller zerstörung kellertüren verrußung kellerräumen dadurch entstand sachschaden wert mehr euro acht personen wohnräumen hauses erlitten rauchvergiftungen mussten deswegen behandelt konkretes motiv angeklagten brandle gung konnte festgestellt litt tatzeit wahnvorstellungen handelte möglicherweise entlastung inneren anspannungen handlung landgericht schwere brandstiftung angeklagten tateinheit vorsätzlicher körperverletzung acht tateinheitlichen fällen gesehen abs abs nr stgb angewendet gehende qualifikation abs stgb wegen verursachung gesundheitsbeschädigung großen zahl menschen angenommen zugunsten angeklagten strafkammer erheblich verminderten steuerungsfähigkeit tatzeit gemäß stgb ausgegangen unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb angeordnet paranoide schizophrenie erfolg medikamentös behandelt revision angeklagten beanstandet sachbeschwerde beweiswürdigung landgerichts ii rechtsmittel erfolg beweiswürdigung landgerichts bereits generalbundesanwalt antragsschrift august genannten gründen rechtsfehlerfrei rechtliche wertung landgerichts ergebnis zutreffend strafkammer recht vorliegen schweren brandstiftung ausgegangen abs stgb greift objekt sinne abs stgb brand gesetzt brandlegung ganz teilweise zerstört täter dadurch menschen gefahr gesundheitsschädigung bringt feststellungen geschehen brandlegung gänzliche teilweise zerstörung objektes verursacht tatbestandsrelevanten handlung beruht brandlegung typischerweise geschaffenes risiko zerstörungserfolg verwirklicht wozu verrußungsschäden brandstiftungsobjekt zählen angeklagten verursacht wurden dadurch liegt einklang wortlaut gesetzes teilweises zerstören gebäudes normzweck gestattet ebenfalls anwendung abs stgb obwohl für vollendung abs stgb für fall zerstörens wohngebäudes vorauszusetzen wohnräume zerstörungswirkung brandlegung betroffen abs stgb besitzt verweisung objekte abs stgb bezugspunkt abs stgb wirkt auslegung begriffes teilweisen zerstörens objektes hinblick hohe strafdrohung stgb rechtsprechung bundesgerichtshofs teilweises zerstören gewicht vorliegen vgl bgh urt september str bghst beschl januar str nstz beschl mai str nstz fall tatobjekt für unbeträchtliche zeit wenigstens für einzelne zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht ferner für ganze sache nötiger teil unbrauchbar einzelne bestandteile sache für selbständigen gebrauch bestimmt eingerichtet vollständig vernichtet für qualifikation abs stgb einschränkende auslegung merkmals teilweisen zerstörens gewicht vorauszusetzen allerdings blick bezugsobjekte abs stgb rechtsgutsspezifisch verstehen einerseits abs
  1441. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden juli kosten beteiligten übrigen beteiligten außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariell beurkundetem vertrag april erwarben beteiligten beteiligten landwirtschaftlich genutztes september verpachtetes grundstück größe ha für erwerber beabsichtigen fläche ablauf pachtzeit entweder nutz zierfischzucht baumschule betreiben während verfahrens genehmigung vertrags abs grdstvg bekundete landwirtschaft gmbh co kg erwerbs interesse bot kaufpreis beteiligte versagte daraufhin genehmigung erwerb grundstücks beteiligten landwirte ungesunden verteilung grund boden führe sei haupterwerbslandwirt vorhanden erwerb grundstücks zwecks aufstockung betriebs willens lage sei dagegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt beteiligten angeschlossen amtsgericht landwirtschaftsgericht antrag zurückgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat sofortige beschwerde beteiligten genehmigung kaufvertrags erteilt zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung genehmigungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen abs nr lwvg zulässig daran fehlt indes beteiligte meint beschwerdegericht sei entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz gefolgt näher bezeichneten entscheidungen bundesgerichtshofs oberlandesgerichts celle enthaltenen abstrakten rechtssatz abweiche verweist erlass angefochtenen beschlusses ergangene verfügung beschwerdegerichts august erneute erörterung sache abgelehnt darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg gestützt vielmehr rechtsbeschwerdeführer vergleich herangezogenen angefochtenen entscheidung verschieden beantwortete rechtsfrage bezeichnen sowie darlegen inwieweit beide entscheidungen rechtsfrage verschieden beantworten angefochtene entscheidung abweichung beruht senat bghz daran fehlt beteiligte zeigt beschwerdegericht aufgestellten abstrakten rechtssatz vergleichsentscheidungen enthaltenen rechtssatz abweicht vielmehr rügt verletzung anspruchs gewährung rechtlichen gehörs art abs gg allgemeinen aufklärungspflicht zpo untersuchungsgrundsatzes fgg lwvg begründet jedoch zulässigkeit rechtsbeschwerde hinweis möglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall reicht senat beschluss februar blw nl bzar beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen nämlich für frage zulässigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht für genommen rechtsmittel statthaft st senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr meint beteiligte angefochtene entscheidung weiche beschluss oberlandesgerichts karlsruhe juni wb ab zeigt jedoch wiederum beschwerdegericht aufgestellten abstrakten rechtssatz vergleichsent scheidung enthaltenen rechtssatz nachträgliche entscheidungsgründe seien versagung berücksichtigen abweicht vielmehr hält beschwerdegericht verfügung august vertretene ansicht für fehlerhaft weiteren feststellungen bedurft reicht ausgeführt für zulässigkeit rechtsbeschwerde gilt für ansicht beteiligten vorliegende abweichung angefochtenen entscheidung beschluss oberlandesgerichts karlsruhe juni wb abweichung vermeintlich fehlerhafte rechtsanwendung beschwerdegericht aufgezeigt iii kostenentscheidung beruht lwvg krüger lemke vorinstanzen ag oschatz entscheidung xv olg dresden entscheidung xv czub'],['Soon']]
  1442. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr oktober rechtsstreit ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin dr marx für recht erkannt urteile zivilkammer landgerichts stuttgart oktober amtsgerichts nürtingen mai kostenpunkt insoweit wirkungslos über klage ausgleichszahlungen höhe nebst zinsen erkannt worden rechtsmittel kläger urteil landgerichts stuttgart brigen aufgehoben beklagte abänderung urteils amtsgerichts nürtingen verurteilt kläger sowie vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten höhe jeweils nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit februar zahlen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen meier beck grabinski hoffmann vorinstanzen ag nürtingen entscheidung lg stuttgart entscheidung bacher marx'],['Soon']]
  1443. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen totschlags beistandsbestellung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen nebenklägerin rechtsanwalt hamm beistand bestellt abs nr abs satz stpo gründe nebenklägerin zugleich revisionsbegründungsschrift november beantragt für revisionsverfahren beiordnung rechtsanwalt prozeßkostenhilfe bewilligen antrag stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozeßkostenhilfe gemäß abs stpo zusätzliche bedürftigkeitsprüfung voraussetzt daher für nebenkläger ungünstiger kommt betracht voraussetzungen für bestellung beistandes vorliegen voraussetzungen für bestellung beistandes liegen hinblick nderung abs satz stpo september kraft getretene opferrechtsreformgesetz juni bgbl abs satz abs nr stpo tepperwien maatz athing kuckein ernemann'],['Soon']]
  1444. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen antrag beklagten streitwert setzen zurückgewiesen gründe für wertberechnung zeitpunkt instanz einleitenden antragstellung entscheidend gkg antrag revision urteil schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zuzulassen soweit berufung beklagten abweisung drittwiderbeklagte gerichteten widerklage zurückgewiesen november beim bundesgerichtshof eingegangen streitwert widerklage drittwiderbeklagten mio dm april streitwert festgesetzt worden umstand daß parteien januar vergleich geschlossen wonach restkaufpreis geltend gemacht mio dm vermag streitwert nichtzulassungsbeschwerde ändern dr deppert dr hübsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']]
  1445. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli bürk jusitzhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz treuhänder anfechtung beauftragt hierüber gläubigerversammlung beschluss entscheiden gilt für vereinfachtes insolvenzverfahren gläubiger beteiligt bgh urteil juli ix zr olg rostock lg schwerin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock märz kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand fortan schuldner über vermögen trag finanzamtes schwerin beschluss märz vereinfachte insolvenzverfahren eröffnet wurde notarieller urkunde februar kaufpreisansprüche frühere ehefrau beklagte abgetreten gegenleistung beklagte verpflichtet schuldner bedarf zeit lebens pflegen kläger wurde treuhänder bestellt nimmt beklagte wege insolvenzanfechtung rückabtretung sowie rückzahlung zwischenzeitlich erhaltener anspruch finanzamt einziger gläubiger verfahren kläger schriftlicher erklärung november durchführung insolvenzanfechtung beklagte beauftragt landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt beru fungsgericht berufung beklagten stattgegeben klage abgewiesen zugelassenen revision verfolgt kläger klaganspruch entscheidungsgründe revision sache erfolg berufungsgericht entscheidung nzi veröffentlicht ausgeführt kläger sei insolvenzanfechtung berechtigt abs inso sei treuhänder hierzu befugt gläubigerversammlung beauftrage gläubiger vorliegend gegeben vorhanden sei könne erfordernis beauftragung wege gläubigerversammlung verzichtet gläubigerversammlung bestehe gläubigern treuhänder finde rahmen gerichtsverhandlung statt insolvenzgericht mitzuwirken gericht komme neutrale stellung insbesondere aufgabe gläubiger treuhänder zwingend gleichlaufende interessen verfolgen müssten vermitteln gläubigerversammlung hätte gericht darüber befinden müssen beauftragung treuhänders sachdienlich sei gläubiger gebe anfechtung erlangte zufließe umstand gläubiger vorhanden sei spreche gerade für entbehrlichkeit förmlichen gläubigerversammlung wege gewillkürten prozessstandschaft könne kläger rechte finanzamts verfolgen fehle notwendigen schutzwürdigen interesse prozessführung aufgabe partei kraft amtes öffentlichen interesse sei tätigkeit treuhänders für insolvenzgläubiger vereinbar vorgegebene interessenwiderstreit insolvenzmasse bevorrechtigten gläubiger sei beteiligung einzigen gläubigers aufgehoben ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand vereinfachten insolvenzverfahren aufgaben insolvenzverwalters treuhänder wahrgenommen gegensatz regelinsolvenzverfahren steht anfechtungsrecht insolvenzgläubiger anfechtung rechtshandlungen inso berechtigt gläubigerautonomie betonende regelung vgl pape zinso nunmehr abs satz inso eingeführt insolvenzänderungsgesetz ergänzt danach gläubigerversammlung treuhänder anfechtung beauftragen abs inso erfolgte verlagerung anfechtungs kompetenz gläubiger vereinfachung verfahrens kostengünstige abwicklung ermöglichen beschlussempfehlung bericht rechtsausschusses entwurf insolvenzordnung bundestags drucksache novellengesetzgeber festgestellt praxis wirksame durchsetzung anfechtung wenigen verbraucherinsolvenzverfahren verhindert zusätzlichen möglichkeit treuhänder durchsetzung anfechtung übertragen bisherige zurückhaltung gläubiger deren informationsdefizit einzelnen anfechtungsumstände anging überwunden entwurf gesetzes nderung insolvenzordnung gesetze bundestags drucksache gesetzgeber gewählte verfahrensweise beauftragung treuhänders gläubigerversammlung auszusprechen bedeutet zugleich hierdurch zunächst angestrebten verfahrensvereinfachung kostengünstigen abwicklung abstand genommen wurde einschaltung gläubigerversammlung führt organisatorischen mehraufwand für gläubiger gemäß inso beteiligte insolvenzgericht abs satz inso beauftragung treuhän ders b
  1446. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja aktg satz bestätigung beschluss gemäß satz aktg zugänglich erstbeschluss art weise zustandekommens betreffenden heilbaren verfahrensfehler leidet derartiger heilbarer verfahrensfehler liegt abstimmungsergebnis hinsichtlich erstbeschlusses infolge zählfehlern mitzählung verletzung stimmverbots abgegebenen stimmen ähnlichen irrtümern fehlerhaft festgestellt worden wirksamer bestätigungsbeschluss beseitigt anfechtbarkeit erstbeschlusses maßgabe satz aktg entzieht erstprozess anfechtung erstbeschlusses verbundenen rechtshängigen positiven beschlussfeststellungsklage boden bgh urteil dezember ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly münke prof dr gehrlein dr reichart für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil oberlandesgerichts münchen mai aufgehoben endurteil landgerichts münchen kammer für handelssachen oktober abgeändert klagen abgewiesen kosten rechtsstreits klägern auferlegt rechts wegen tatbestand kläger fechten vorliegenden rechtsstreit aktionäre beklagten aktiengesellschaft hauptversammlungsbeschluss juli beschluss hauptversammlung beklagten dezember folgenden erstbeschluss bestätigt wurde gegenstand erstbeschlusses antrag minderheitsaktionären bestellung sonderprüfers aktg hinblick be stimmte vorgänge zusammenhang erwerb industriebeteiligungen kapitalerhöhungen sowie bürgschafts kreditgewährungen sowie einsetzung fungsgesellschaft folgenden ag wirtschaftsprü sonderprüferin versamm lungsleiter stellte abstimmung ja stimmen neinstimmen davon vorstandsmitglied dr ausübung stimmrechtsvollmachten abgegebenen stimmen enthaltungen ablehnung antrags protokoll fest nachdem beiden kläger hiergegen anfechtungs positive beschlussfeststellungsklagen erhoben bestätigte hauptversammlung beklagten vorschlag vorstand aufsichtsrat beschluss juli mehrheit ja stimmen nein stimmen enthaltungen gemäß aktg festgestellten ablehnenden erstbeschluss vorprozess landgericht köln erstbeschluss dezember für nichtig erklärt außerdem festgestellt minderheitsantrag bestellung sonderprüfers einsetzung sonderprüferin mehrheit angenommen worden sei begründung ausgeführt vorstand dr vollmacht abgegebenen stimmen wegen stimmrechtsverbots aktg nein stimmen hätten gewertet dürfen urteil gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht köln zurückgewiesen zugleich revision zugelassen beklagten dagegen erhobene nichtzulassungsbeschwerde ii zr senat bislang beschieden beschluss januar entscheidung rechtskräftigen abschluss hiesigen rechtsstreits über bestätigungsbe schluss hauptversammlung beklagten juli seinerzeit bereits landgericht münchen rechtshängig wegen vorgreiflichkeit sinne zpo ausgesetzt vorliegenden rechtsstreit landgericht münchen anfechtungsklagen beiden kläger bestätigungsbeschluss für nichtig erklärt oberlandesgericht münchen berufung beklagten zurückgewiesen dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klageabweisungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgründe revision beklagten begründet führt abweisung klage hauptversammlung beklagten juli gefasste bestätigungsbeschluss gemäß abs aktg wirksam berufungsgericht begründung gegenteiligen auffassung ausgeführt bestätigungsbeschluss juli sei schon deshalb gemäß aktg wirksam vorprozess angefochtene erstbeschluss dezember lediglich heilbaren verfahrensfehler bestätigung aktg zugänglichen inhaltlichen fehler beruhe sei ergebnis erstbeschlusses versammlungsleiter zunächst wirksam wenngleich unrichtig anfechtbar festgestellt worden jedoch verfahrensfehlerhafte berücksichtigung stimmen stimmverbot unterlegen hätten inhaltsmangel beschlusses geführt tatsächlich beantragte sonderprüfung ablehnender antrag zustimmender beschluss gefasst worden sei fall könne satz aktg bestätigt inhalt tatsächlich gar beschlossen worden r
  1447. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr betravg abs satz statuswechsel unternehmereigenschaft arbeitnehmereigenschaft richtet einbeziehung betrieblichen altersversorgung versorgungsausgleich danach inwieweit versprochene versorgung zeitanteilig tätigkeit arbeitnehmer entfällt wechsel arbeitnehmereigenschaft beginnen unverfallbarkeitsfristen betriebsrentengesetz laufen bgh beschluss januar xii zb olg schleswig ag ahrensburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen schleswig holsteinischen oberlandgerichts schleswig juli kosten antragstellerin zurückgewiesen wert gründe februar zugestellten antrag familiengericht september geschlossene ehe antragstellerin ehefrau antragsgegners ehemann geschieden versorgungsausgleich geregelt während ehezeit september januar abs versausglg beide ehegatten anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben darüber hinaus ehemann anrechte pensionskassenversicherung ehefrau anrechte privaten lebensversicherung familiengericht gesetzlichen rentenversicherung sowie ehemann pensionskassenversicherung erworbenen anrechte jeweils intern geteilt hinsichtlich ehefrau privaten lebensversicherung erworbenen anrechts angeordnet ausgleich wegen geringfügigkeit unterbleibe darüber hinaus erteilte gmbh beteiligte ehemann versorgungszusage vollendung lebensjahres altersversorgung zahlung fünf jahresraten je zugesagt wurde gmbh steht frei altersversorgung drei jahresraten je einmalbetrag stattdessen teilweise ganz form lebenslangen rente höhe monatlich anwartschaft hinterbliebenenversorgung höhe monatlich anwartschaft hinterbliebenenversorgung erbringen ferner wurde invalidenversorgung monatlich zugesagt ehemann hält geschäftsanteil prozent gmbh zeitpunkt versorgungszusage november gemeinsam vater bruder geschäftsanteile prozent ebenfalls prozent halten gemeinsamen geschäftsführung berufen juni schied vater ehemanns geschäftsführer behielt jedoch geschäftsanteil familiengericht anrecht entscheidung übergangen dagegen ehefrau beschwerde eingelegt einbeziehung anrechts versorgungsausgleich verfolgt oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau ii rechtsbeschwerde begründet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet versorgungszusage gmbh sei versorgungsausgleich einzubeziehen sei rente raten zahlende kapitalleistung gerichtet unabhängig leistungsform auszugleichen anrecht sinne betriebsrentengesetzes handle zeitpunkt versorgungszusage sei ehemann arbeitnehmer gmbh gesellschafter geschäftsführer leitungsmacht über unternehmen ausgeübt beteiligung gesellschaft prozent geschäftsanteil sei ganz unbedeutend zusammen vater bruder weitere prozent bzw prozent geschäftsanteile hielten sei gemeinsamen geschäftsführung berufen gemeinsam hätten insgesamt prozent geschäftsanteilen über beherrschende stellung verfügt gesellschafterbeschlüsse regelungen gesellschaftsvertrages mehrheit vertretenen geschäftsanteile gefasst könnten hält rechtlichen nachprüfung ergebnis stand gemäß abs nr versausglg anrecht auszugleichen sofern rente gerichtet anrecht sinne betriebsrentengesetzes altersvorsorgeverträge zertifizierungsgesetzes unabhängig leistungsform auszugleichen zutreffend oberlandesgericht angenommen gmbh bestehende anrecht soweit altersversorgung zielt rente kapitalleistung gerichtet daran ändert versorgungsträger vorbehalten leistung wahl teilweise ganz form lebenslangen rente erbringen davon feststellungen oberlandesgerichts bisher gebrauch gemacht ebenso zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen ehemann zeitpunkt versorgungszusage november kreis versorgungsberechtigten gehörte betriebsrentengesetz fallen betriebliche altersversorgung kreis arbeitnehmer beschränkt für bestimmungen betriebsrentengesetzes erster linie gelten abs satz betravg vielmehr gelten satz vorschrift
  1448. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof schluckebier dr kolz hebenstreit dr graf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin urteil landgerichts tübingen dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe angeklagte wurde wegen körperverletzung todesfolge freiheitsstrafe verurteilt oktober schwer ver letzt oktober verstorben sachrüge gestützten revisionen erstreben staatsanwaltschaft nebenklägerin verurteilung wegen vorsätzlichen tötungsdelikts generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel ergebnis erfolg folgendes festgestellt aggressionen abzureagieren versuchte schlägereien erfahrene angeklagte vergeblich nie schlägereien aufgefal lenen grundlos lokal streit anzufangen später lokal verließ traf lokal angeklagten faustschlägen niederschlug mehrfach äußerst wuchtig gesicht trat anschließend schleifte angeklagte besinnungslosen mund nase blutenden erleuchteten tatort schlecht einsehbare grünanlage nähe liegen ließ etwa minuten wurde aufgefunden verstarb folgen schweren schädelhirntraumas bewusstsein wiedererlangt angesichts schwere verletzungen hätte unmittelbar tritten einsetzende ärztliche hilfe geholfen strafkammer konnte nahe liegenden vgl bgh beschluss juni str möglichkeit bedingten tötungsvorsatzes tritten überzeugen führt hinsichtlich späteren geschehens vorsätzliches tötungsdelikt kam sinne unterlassungstat für fall betracht angeklagte wegschleifte liegen ließ billigend kauf ge nommen hätte versterben würde leben verletzten mehr retten strafkammer möglichkeit grundlage bewertung rettungschancen untauglichen versuchs tötungsverbrechens gesehen anzumerken insoweit lediglich erkennbar warum gegebenenfalls schwerpunkt vorwerfbaren verhaltens angeklagten aktivem tun läge zumindest bedingten satz dadurch berlebenschancen zerstören dunkle anlage geschleift geringere rettungschance bestand aufgezeigte mangel wäre für bestand urteils unschädlich feststellungen zweifelsfrei berzeugung strafkammer ergäben angeklagte beim wegschleifen davon ging bereits tot jedoch fall schon allein genannten ausführungen strafkammer rahmen rechtlichen würdigung zeigen vgl oben brigen angeklagte hauptverhandlung angaben gemacht ermittlungsverfahren zunächst unterschiedlichen versionen tatbeteiligung bestritten zuletzt behauptet angegriffen rahmen unterschiedlichen schilderungen angeklagte einzelne angaben gemacht darauf hindeuten könnten bereits für tot hielt schleifte frage gegebenen situation normale verhalten sei hilfe holen beantwortet sei normal geschlagen tot sei besser tun angeklagte übrigens schon früher grundlos hinten niedergeschlagen jahrelang gegenüber abgeleugnet schließlich versteht keinerlei lebenszeichen mehr gab angeklagte über boden schleifte alledem können einzelne ußerungen angeklagten ermittlungsverfahren strafkammer ausdrücklich gewürdigt standpunkt würdigen brauchte grundlage für annahme strafkammer sei unbeschadet lückenhaften rechtlichen ausführungen davon überzeugt angeklagte bereits für tot hielt fortschleifte aufgezeigte mangel führt aufhebung gesamten urteils ergibt schon daraus strafkammer letztlich verneinte frage tötungsvorsatzes tritten offenbar licht erscheinen tötungsvorsatz beim wegschleifen auszugehen wäre jedenfalls läge insgesamt annahme tateinheit natürliche handlungseinheit fern vgl generell gewalttätigkeiten innerhalb dynamischen geschehensablaufs erkennbare zäsur tötungsdelikt kulminieren schneider münchkomm rdn ff lackner kühl stgb aufl rdn jew urteil aufgehoben möglicherweise gebotene verurteilung wegen tat unterblieben gegebenenfalls abgeurteilten
  1449. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg maihold februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten streithelferin berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe kläger verlangt beklagten bank folgenden beklagte schadensersatz zusammenhang kapitalanlage kg folgenden filmfonds kläger langjähriger kunde beklagten zeichnungsschein november beteiligte kommanditeinlage über dm zuzüglich dm agio filmfonds kapitalanlage kläger zeugin mitarbeiterin beklagten aufmerksam gemacht worden gespräch kläger verkaufsprospekt filmfonds ausgehändigt worden folgezeit erhielt kläger ausschüttungen fonds höhe jahr geriet filmfonds wirtschaftliche schieflage kläger hält verkaufsprospekt hinsichtlich belehrung über risiken anlage insbesondere risiko totalverlustes für fehlerhaft zeugin fehler richtig gestellt vielmehr ha be erläutert fonds sei besonders gesichert unstreitig abgeschlossene erlösausfallversicherung eintreten falls film erfolgreich beklagte behauptet kläger totalausfallrisiko hingewiesen klage verlangt kläger beklagten abzug ausschüttungen rückzahlung beteiligungssumme nebst zinsen zug zug abtretung sämtlicher ansprüche beteiligung filmfonds feststellung beklagte kläger etwaigen nachteilen freizustellen dadurch erleidet schadensersatzleistung jahre zuflusses höheren steuersatz jahr versteuern landgericht klage beklagte teil zinsen stattgegeben aufgrund anhörung klägers aussage zeugin aufklärungsdefizit über prospekt positiv gezeichnete bild sicherheit anlage angenommen berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgeändert klage abgewiesen wesentlichen folgt be gründet kläger beklagte anspruch schadensersatz wegen verletzung parteien november zustande gekommenen anlagevermittlungsvertrages sei fondsprospekt hinblick risikodarstellung fehlerhaft gesamtbild begrenzten wirtschaftlichen risikos vermittle obwohl totalverlustrisiko bestehe ergebnis landgericht erfolgten beweisaufnahme sei erwiesen zeugin kläger vermittlungsgespräch risiko totalverlustes hingewiesen urteil wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde ii revision abs satz nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene urteil anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg verletzt vgl senatsbeschlüsse bghz januar xi zr bgh report grunde angefochtene urteil gemäß abs zpo aufzuheben neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen fondsprospekt fehlerhaft prospekt gesamtschau hinsichtlich risikos totalverlusts unrichtigen eindruck vermittelt vgl bgh urteile juni iii zr wm tz märz iii zr wm tz steht pflichtverletzung anlageberaters aufgrund bergabe falschen prospektes fest senatsbeschluss september xi zr bkr tz entfällt fehler berichtigt dafür getan anlageberater etwa anleger beweispflichtig senatsbeschluss aao soweit berufungsgericht geprüft grundsätzen bond urteils senat bghz zustandekommen anlageberatungsvertrages statt angenommenen anlagevermittlungsvertrages auszugehen entscheidungserheblich ausgewirkt berufungsgericht indes anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg verletzt beantwortung frage beklagte prospektfehler beratungsgespräch kläger richtig gestellt erstinstanzlich vernommene zeugin entgegen abs nr abs zpo erneut vernommen obwohl deren aussage gewürdigt landgericht abs nr zpo berufungsgericht grundsätzlich tatsachenfeststellungen ersten rechtszuges gebunden zweifeln richtigkeit vollständigkeit entscheidungserheblichen feststellungen erneute beweisaufnahme zwingend geboten vgl bverfg njw bgh beschluss juli viii zr njw rr tz insbesondere berufungsgericht bereits erster instanz vernommenen zeugen nochmals gemäß abs zpo vernehmen deren aussagen würdigen vorinstanz bgh urteile novemb
  1450. [['bundesgerichtshof beschluss notst märz disziplinarverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bnoto abs abs gemäß bnoto über verfehlungen anwaltsnotars anwaltsgerichtlichen verfahren entscheiden voraussetzungen für fall abs bnoto zulässige vorläufige amtsenthebung gegeben anwaltsgerichtlichen verfahren ausschließung rechtsanwaltschaft abs nr brao verhängung berufs vertretungsverbots brao vertretungsverbot für gebiet zivilrechts abs nr brao erwarten gilt jedenfalls verfahren allein verfehlungen zusammenhang tätigkeit rechtsanwalt gegenstand bgh beschluß märz notst olg celle wegen vorläufiger amtsenthebung abs bnoto bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter streck seiffert sowie notare dr bauer eule märz beschlossen beschwerde beteiligten beschluß senats für notarsachen oberlandesgericht celle oktober richtig zurückgewiesen land niedersachsen notar beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen kosten erstatten gründe notar seit oktober rechtsanwalt landgerichtsbezirk seit februar notar amtssitz läuft anwaltsgerichtliches verfahren bereits früher berufsrechtliche verfahren ehren bzw anwaltsgericht für bezirk rechtsanwaltskammer anhängig außerdem wurden disziplinarmaßnahmen wegen verletzung dienstpflichten notar ergriffen gegenstand verfahren mehrfach vorwurf anwaltlicher untätigkeit verstoßes mitwirkungspflichten sanktionen wurden anwaltsgerichtlichen verfahren disziplinarverfahren notar geldbußen dm dm verhängt meisten fällen daneben verweise ausgesprochen wegen einzelheiten darstellung angefochtenen beschluß oberlandesgerichts verwiesen derzeit laufende anwaltsgerichtliche verfahren anschuldigungsschrift generalstaatsanwaltschaft juli eingeleitet worden darin notar last gelegt seit februar beruf rechtsanwalt gewissenhaft ausgeübt berufspflichten zusammenhang annahme wahrnehmung beendigung zwangsvollstreckungsmandats pflicht herausgabe handakten grundpflicht sachlichen berufsausübung sowie pflicht auskunftserteilung gegenüber vorstand rechtsanwaltskammer verletzt wegen einzelheiten anschuldigungsschrift deren auszugsweise wiedergabe angefochtenen beschluß bezug genommen anwaltsgericht für bezirk rechtsanwaltskammer beschluß september anschuldigung hauptverhandlung zugelassen hauptverfahren eröffnet beteiligte aufsichtsbehörde gemäß abs satz bnoto beantragt notar vorläufig amtes entheben ausschließung rechtsanwaltschaft erwarten maßnahme abwehr konkreter gefahren für wichtige gemeinschaftsgüter geboten sei oberlandesgericht antrag beschluß oktober zurückgewiesen dagegen wendet beteiligte beschwerde während beschwerdeverfahrens anwaltsgericht urteil februar maßnahmen verweises geldbuße ralstaatsanwaltschaft ausschließung rechtsanwaltschaft beantragt vorsorglich berufung eingelegt ii rechtsmittel zulässig bnoto bdo sache erfolg oberlandesgericht antrag vorläufige amtsenthebung recht zurückgewiesen vorläufige amtsenthebung setzt senat anschluß rechtsprechung bundesverfassungsgerichts entwikkelten grundsätzen voraus daß endgültige befristete amtsenthebung erwarten maßnahme abwehr konkreter gefahren für wichtige gemeinschaftsgüter geboten daß grundsatz verhältnismäßigkeit entspricht senatsbeschluß oktober notst dnotz ff st rspr gemäß bnoto über verfehlungen anwaltsnotars anwaltsgerichtlichen verfahren entscheiden voraussetzungen für fall abs bnoto zulässige vorläufige amtsenthebung gegeben anwaltsgerichtlichen verfahren ausschließung rechtsanwaltschaft abs nr brao folge erlöschens zulassung rechtsanwaltschaft brao notaramtes nr bnoto verhängung berufs vertretungsverbots brao vertretungsverbot für gebiet zivilrechts abs nr brao wodurch wirkungen vorläufigen amtsenthebung abs nr bnoto kraft gesetzes eintreten erwarten gilt jedenfalls verfahren allein verfehlungen zusammenhang tätigkeit rechtsanwalt gegenstand voraussetzungen liegen oberlandesgericht ausführlich zutreffend dargelegt senat nimmt darauf bezug einschätzung urteil anwaltsgerichts bestätigt lediglich verweis geldbuße beschwerdevorbringen rechtfe
  1451. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkündet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dr röhricht dezember richter prof vorsitzenden dr henze prof richter dr goette dr kurzwelly richterin münke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht festgestellt daß versorgungszusage gunsten beklagten über leistungen betrieblichen altersversorgung juli klägerin schreiben april wirksam widerrufen wurde insoweit berufung klägerin klageabweisende entscheidung landgerichts zurückgewiesen gerichtskosten ersten zweiten instanz außergerichtlichen kosten klägerin ersten zweiten instanz beklagten gesamtschuldner klägerin tragen klägerin ferner außergerichtlichen kosten beklagten ersten zweiten instanz tragen während beiden instanzen übrigen angefallenen außergerichtlichen kosten beklagten last fallen gerichtskosten revisionsverfahrens trägt klägerin tragen beklagten gesamtschuldner weiteren beklagten ebenfalls gesamtschuldner außergerichtlichen kosten revisionsverfahrens soweit über lasten beklagten bereits beschluß senats februar entschieden worden tragen klägerin jeweils eigenen derjenigen beklagten beklagte eigenen beklagten gesamtschuldner derjenigen klägerin während beklagten außergerichtlichen kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden beklagter stand ende diensten gmbh schloß juli versorgungszusage bezeichneten alters hinterbliebenenversorgungsvertrag wirkung ab januar klägerin tochterunternehmen schwedischen lkw herstellers vertrieb nutzfahrzeuge deutschland übernommen beklagte ge schäftsführer gegenüber übernahm märz klägerin früheren arbeitgeberin beklagten erteilte versorgungszusage vertraglich unverfallbar beklagte geschäftsführer klägerin für errichtung neuen verwaltungsgebäudes klägerin sorgen gemeinschaftlich früheren beklagten herrn erblasser beklagten handelnd überteuerten auftrag für planung errichtung gebäudes früheren beklagten beklagte erteilt beklagte beiden mittäter zusammenhang erteilung auftrages beklagten insgesamt dm provisionen erhalten geplant nutzfahrzeughändler deutschland veranlassen neuge staltung einrichtungen einheitlichen muster folgen früheren beklagten übertragen hierzu indessen fall händlers gekommen gegebenen zusage folgend klägerin firmengebäude zwischenzeitlich konkurs gefallenen händlers preis mio dm kaufen entstandenen architektenkosten dm übernehmen müssen beklagten ersatz provisionszahlung entstandenen schadens anspruch genommen schreiben april erteilte versorgungszusage widerrufen daß widerruf rechtswirksam neben schadenersatzverlangen gegenstand feststellungsbegehrens berufungsgericht abänderung erstinstanzlichen urteils beklagten leistung schadenersatz verurteilt lasten beklagten angetragene feststellung getroffen nichtannahme revisionen bzw revisionsrücknahme verweigerung nachgesuchten prozeßkostenhilfe berufungsurteil hinsichtlich verurteilung schadenersatz rechtskräftig geworden angenommen senat allein rechtsmittel beklagten soweit feststellungsausspruch berufungsurteils wendet entscheidungsgründe umfang annahme revision begründet führt abweisung feststellungsantrags klägerin ausgesprochene widerruf versorgungszusage entfaltet lasten beklagten rechtswirkungen berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei revisionserwiderung frage gestellt erklärung klägerin übernehme beklagten früher erteilte versorgungszusage vertraglich unverfallbar hergeleitet wolle beklagten versorgungsrechtlich behandeln fänden zwingenden abs satz betravg vorschriften betravg versorgungszusage anwendung freien stücken oftmals ziel bestimmte person für gesellschaft leitungsorgan gewinnen gewährte besserstellung versorgungsberechtigten beklagte gesetzlichen voraussetzungen für unverfallbaren versorgungsanspruch erfüllt senat bereits mehrfach entschieden weiteres zulässig sen urt mai ii zr wm sen urt j
  1452. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil vii zr verkündet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb nachweis verletzung bauaufsichtspflicht architekten anscheinsbeweis erleichtert schuldhafte verletzung bauaufsichtspflicht architekten für bauwerksschaden mitursächlich führt vollen haftung architekten gegenüber auftraggeber bgh urteil mai vii zr olg koblenz lg trier vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr haß hausmann dr kuffer prof dr kniffka für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten höhe dm zinsen sowie feststellungsantrag straße betreffend abgewiesen schlußberufung klägerin beklagten höhe dm zinsen zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten architekten künftig beklagter schadensersatz beklagte jahren für klägerin befestigung hängen gelegenen straßen stützmauern geplant bauarbeiten beaufsichtigt folgezeit mängeln vielen stützmauern gekommen klägerin beklagten schadensersatz anspruch genommen revisionsverfahren geht schäden stützmauern straßen landgericht beweisaufnahme insoweit schadensersatzansprüche klägerin beklagten höhe dm zuerkannt ferner antragsgemäß festgestellt daß beklagte klägerin weite rgehende schäden stützmauern oben angeführten straßen ersetzen hiergegen beklagten berufung eingelegt klägerin schäden bezüglich straße vollem umfang beziffert anspruch wege anschlußberufung gegenüber beklagten geltend gemacht berufungsgericht weiterer beweisaufnahme straßen gerichteten klageanträ ge insgesamt abgewiesen dagegen richtet revision klägerin entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis bürgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendbar art satz egbgb straße sachverständig beratene berufungsgericht führt winkelelemente stützmauer seien mangelhaft errichtet worden fehle sowohl entwässerung erforderliche gründungstiefe daß winkelelemente erneuern seien sei allerdings festzustellen daß bauwerksmängel beklagten schuldhaft fehlerhaft zuzurechnen seien sachverständige eindruck gewonnen unternehmer beklagten bewußt getäuscht bauleitung sandschicht winkelelementen sehe davon ausgehen könne daß ordentlich gearbeitet worden sei daher sei verschulden beklagten festzustellen ii hält rechtlichen nachprüfung stand feststellungen berufungsgerichts tragen abweisung schadensersatzbegehrens klägerin bgb berufungsgericht stellt fest daß stützmauer fehlerhaft errichtet worden meinung beklagte hafte hierfür bauausführende firma ordnungsgemäße leistung vorgetäuscht frei rechtsfehlern beklagte revision mögliche pflichtverletzung andeutet gründung ordnungsgemäß geplant würde planungsverschulden treffen fehlen jedoch jedwede feststellungen berufungsgerichts daß revision übergangenen vortrag rügt berufungsgericht übersieht daß nachweis pflichtverletzung anscheinsbeweis erleichtert vgl bgh urteil april vii zr schäfer finnern rspr bau bl auszugsweise abgedruckt löffelmann fleischmann architektenrecht aufl rdn stützmauer aufgrund fehlender drainage unzureichender gründungstiefe einzustürzen droht spricht typische geschehensablauf dafür daß berwachung architekten errichtung mangelhaft fall braucht bauherr anzugeben inwieweit architekt einzelnen erforderlichen berwachung fehlen lassen vielmehr sache architekten beweis ersten anscheins dadurch auszuräumen daß seinerseits darlegt erfüllungsgehilfe berwachungsmaßnahmen geleistet genügt bloße behauptung gründungsarbeiten bauleiter überwachen lassen vgl bgh urteil april vii zr aao erst beklagte ordnungsgemäße wahrnehmung geschuldeten bauaufsicht substantiiert vorgetragen prüfen anscheinsbeweis aufgrund beruf
  1453. [['bundesgerichtshof beschluss blw märz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen märz vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen nichtzulassungsbeschwerde rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten antragstellers weiteren beteiligten außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe februar verstarb zimmermann landwirt erblasser ledig abkömmlinge hinterlassen beteiligten geschwister erblasser eigentümer landwirtschaftlich genutzter flächen größe ha für grundbuch hofvermerk eingetragen weiteren fläche größe qm hof bewirtschaftet antragsteller wurde hoffolgezeugnis erteilt wonach hoferbe geworden antragstellerin feststellung beantragt daß hoferbin geworden antragsteller feststellung hoferbeneigenschaft beantragt antrag beteiligte angeschlossen amtsgericht landwirtschaftsgericht zurückweisung antrags antragstellerin festgestellt daß antragsteller hoferbe geworden sofortige beschwerde antragstellerin oberlandesgericht feststellungsanträge beider antragsteller zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassungsbeschwerde antragsteller zulassung rechtsbeschwerde erreichen rechtsbeschwerde verfolgt ziel aufhebung angefochtenen beschlusses sofortige beschwerde antragstellerin zurückzuweisen ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft gesetz rechtsmittel landwirtschaftssachen freiwilligen gerichtsbarkeit ff lwvg vorsieht rechtsbeschwerde ebenfalls statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen abs nr lwvg zulässig daran fehlt jedoch antragsteller angenommene divergenz entscheidung beschwerdegerichts entscheidung oberlandesgerichts celle august agrarr macht rechtsbeschwerde schon deshalb statthaft angefochtene entscheidung soweit frage wegfall hofeigenschaft auflösung wirtschaftlichen betriebseinheit geht einklang erlaß vergleichsentscheidung ergangenen rechtsprechung senats beschl april blw agrarr beschl oktober blw agrarr steht dadurch überholte entscheidung oberlandesgerichts celle abweichungsrechtsbeschwerde gestützt senat beschl april blw agrarr entgegen auffassung antragstellers weicht angefochtene entscheidung beschluß oberlandesgerichs oldenburg märz agrarr ab vielmehr beschwerdegericht beurteilung betriebseinheit aufgelöst entscheidung gestützt abstrakten rechtssatz aufgestellt darin enthaltenen rechtssatz abweicht rechtsbeschwerdebegründung zeigt daß antragsteller angefochtene entscheidung wahrheit für rechtsfehlerhaft hält darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gestützt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen für frage zulässigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht für genommen statthaft ständige senatsrechtsprechung siehe schon bghz senatsbeschl juni blw agrarr iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krüger lemke'],['Soon']]
  1454. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend ansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lwanpg abs nr anteil mitglieds fondsvermögen lpg typ steht bemessung abfindungsanspruchs abs nr lwanpg ausscheiden lpg typ iii inventarbeitrag gleich lpg typ lpg typ iii angeschlossen nderung statuts lpg typ iii übergegangen bgh beschl april blw olg brandenburg ag königs wusterhausen bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen mündlicher verhandlung april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kreye rukwied beschlossen rechtsbeschwerde beschluß landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten antragsgegnerin antragstellerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe antragstellerin ehemann lpg folgenden lpg typ traten brachte landwirtschaftliche nutzfläche ha leistete vorläufigen inventarbeitrag mark je hektar dezember beliefen eigenmittel lpg einschließlich geleisteten inventarbeiträge mark je hektar eingebrachter nutzfläche insgesamt mark beschluß vollversammlung april ging lpg typ typ iii über gleichzeitig wurde pflichtinventarbeitrag mark je hektar eingebrachter nutzfläche festgesetzt berlassungsvertrag dezember übertrug eingebrachten boden sohn ebenfalls lpg mitglied seit verstarb wurde antragstellerin allein beerbt april beschloß mitgliederversammlung umwandlung lpg antragsgegnerin dezember genossenschaftsregister eingetragen wurde antragstellerin vorher ausgeschieden wurden genossenschafter antragsgegnerin verstarb wurde früheren antrag stellerin beerbt deren antrag rechtskräftig abgewiesen wurde mehr beteiligte verfahrens wegen gelei steten inventarbeiträge zahlte antragsgegnerin insgesamt dm zunächst später frühere antragstellerin zurück antragstellerin macht abfindungsanspruch höhe anteils vermögen lpg zeitpunkt bergangs typ typ iii geltend dm ha mark beziffert frühere antragstellerin gezahlten betrag dm anrechnen läßt landwirtschaftsgericht zahlung gerichteten antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt abwei sungsantrag antragstellerin beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint anteil lpg mitglieds fondsvermögen lpg typ stehe unabhängig davon inventarbeitrag gleich lpg typ bereits bestehende lpg typ iii angeschlossen nderung statuts lpg typ iii umgewandelt beiden fällen sei lpg typ iii zugeordnete fondsvermögen lpg typ einsatz privaten kapitals genossenschaftsmitglieder erwirtschaftet worden deshalb abs nr lwanpg zurückzuerstatten grundlage dezember erstellten jahresabschlußrechnung lpg ergebe fondsanteil höhe gerundet dm abzüglich tragsgegnerin geleisteten zahlung ergebe geltend gemachten anspruch verhältnismäßig kürzen sei verteilungsrelevante eigenkapital antragsgegnerin zugrundelegung jahresabschlußbilanz dezember einschließlich zwischenzeitlich aufgelöster aufwandsrückstellungen mindestens dm belaufe gesamtsumme inventarbeiträge gleichstehenden leistungen mitglieder höhe dm übersteige iii ausführungen halten rechtlichen prüfung stand zutreffend geht beschwerdegericht davon daß anteil lpg mitglieds zeitpunkt bergangs lpg typ lgp typ iii vorhandenen fondsvermögens rahmen vermögensauseinandersetzung abs nr lwanpg inventarbeitrag behandeln vermögensbildung wesentlichen einsatz privaten kapitals genossenschaftsmitglieder beruhte ständigen rechtsprechung senats bghz beschl november blw agrarr beschl februar blw agrarr beschl juli blw agrarr beschl oktober blw wm steht inventarbeitrag anschluß lpg typ lpg typ iii übernommene anteil mitglieds fondsvermögen lpg typ gleich grund hierfür senat wesentlichen darin gesehen daß genossenschaften typ allgemeinen vergesellschaftung stattgefunden arlt grundriß lpg rechts fonds lpg typ daher fonds lpg typ iii weder staatliche mittel nennenswertem umfang inventar betrieben gespeist wurden rat kreises
  1455. [['bundesgerichtshof beschluss zb april wohnungseigentumssache zivilsenat bundesgerichtshofes april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr gaier dr schmidt räntsch beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluß zivilsenats kammergerichts berlin februar unzulässig verworfen entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei außergerichtliche gebühren erstattet gründe kostenansatzverfahren rechtsbeschwerde statthaft bgh beschl oktober ix zb mdr rechtsbeschwerde weitere beschwerde statthaft kostenansatzverfahren weitere beschwerde bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen abs satz kosto beschwerde schließlich außerordentliches rechtsmittel statthaft bgh beschl märz ix zb njw nebenentscheidungen beruhen abs kosto wenzel krüger gaier klein schmidt räntsch'],['Soon']]
  1456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz zpo abs abweisung klage künftigen unterhalt wegen fehlender bedürftigkeit für zeit ab letzten mündlichen verhandlung entfaltet materielle rechtskraft für zukunft zugleich rückständiger unterhalt zugesprochen wurde deswegen künftiger unterhalt hinblick geänderte rechtsprechung senats bemessung ehelichen lebensverhältnisse hausfrauenehen begehrt leistungsklage abänderungsklage abs zpo geltend fortführung senatsurteile dezember ivb zr famrz januar ivb zr famrz abgrenzung senatsurteil januar ivb zr famrz bgh urteil november xii zr olg düsseldorf ag duisburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision beklagten urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf mai zurückweisung weitergehenden revision aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts duisburg dezember zurückweisung weitergehenden berufung teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefaßt beklagte verurteilt klägerin nachehelichen ehegattenunterhalt für zeit oktober dezember höhe monatlich dm für zeit ab januar höhe monatlich zahlen übrigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen ehegattenunterhalt parteien seit januar rechtskräftig geschieden urteil amtsgerichts duisburg märz wurde beklagte verurteilt klägerin für zeit juli dezember monatlichen nachehelichen ehegattenunterhalt höhe dm zahlen für folgezeit wies amtsgericht klage rechtskräftig ab klägerin über anrechenbare einkünfte verfügte anrechnungsmethode ermittelten unterhaltsbedarf deckten dabei ging gericht eheprägenden einkünften beklagten höhe dm unterhaltsbedarf klägerin höhe dm darauf rechnete für zeit dezember einkünfte klägerin höhe dm für zeit danach bedarfsdeckender höhe oktober eingegangenen klage begehrt klägerin hinweis neuere rechtsprechung bundesgerichtshofs unterhaltsbedarf ehelichen lebensverhältnissen innerhalb hausfrauenehe abänderung urteils märz hilfsweise verfolgt antrag nachehelichen ehegattenunterhalt für zeit ab oktober wege leistungsklage amtsgericht beklagten antragsgemäß abänderung urteils märz verurteilt klägerin nachehelichen ehegattenunterhalt höhe monatlich dm für zeit oktober dezember höhe für zeit ab januar zahlen berufung beklagten oberlandesgericht urteil geringfügig abgeändert beklagten verurteilt klägerin nachehelichen ehegattenunterhalt für zeit oktober dezember höhe monat lich dm für zeit ab januar höhe monatlich zahlen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision wesentlichen unbegründet führt lediglich prozessualen gründen sache nderung urteilstenors berufungsgericht entscheidung famrz veröffentlicht revision wegen rechtsfrage zugelassen abänderung unterhaltsurteils zpo trotz gleich gebliebener einkommensverhältnisse allein wegen geänderten rechtsprechung bundesgerichtshofs bemessung ehelichen lebensverhältnisse hausfrauenehe vgl senatsurteil juni xii zr bghz famrz zulässig rechtsfrage senat inzwischen urteil februar xii zr bghz famrz sinne angefochtenen urteils entschieden kommt indes begehren klägerin wege abänderungsklage entsprechend hilfsantrag form neuen leistungsklage zpo zulässig ii amtsgericht davon ausgegangen daß klage abänderungsklage gemäß zpo zulässig beklagten deswegen hauptantrag klägerin abänderung urteils märz unterhaltszahlungen ab oktober verurteilt oberlandesgericht grundsatz gefolgt insoweit hält rechtliche beurteilung angriffen revision stand senat bereits wiederholt ausgesprochen daß unterhaltsverlangen wegen fehlender bedürftigkeit klägers rechtskräftig abgewiesen worden eintritt vormals fehlenden anspruchsvoraussetzungen wege neuen leistungsklage voraussetzungen zpo gebunden geltend senatsurte
  1457. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe klägerin beklagten schadensersatz wegen angeblicher ärztlicher behandlungsfehler anspruch genommen beschluss landgerichts juni gemäß abs zpo festgestellten vergleich parteien dahingehend geeinigt beklagte klägerin zahlen hinsichtlich kostenverteilung parteien vereinbart klägerin entstandenen kosten trägt beklagte kostenfestsetzungsverfahren rechtspflegerin beklagten angemeldete verfahrensgebühr höhe zuzüglich umsatzsteuer hinweis anrechnungsvorschrift teil vorbemerkung abs rvg zuzüglich umsatzsteuer insgesamt gekürzt wodurch erstattungsanspruch klägerin gegenüber beklagten betrag höhe erhöhte sofortige beschwerde beklagten dagegen erfolg beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte antrag festsetzung verfahrensgebühr ii statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde abs satz nr zpo erfolg beschwerdegericht auffassung für gegenstand gerichtlichen verfahrens identische außergerichtliche tätigkeit prozessbevollmächtigten beklagten bereits geschäftsgebühr entstanden sei vorbemerkung abs vv rvg müsse deshalb beklagten angesetzte verfahrensgebühr gemäß nr vv rvg wegen anrechnung geschäftsgebühr fachen satz gekürzt seit august geltende vorschrift rvg ändere anrechnung rvg finde wegen zumindest entsprechend anwendbaren berleitungsvorschrift abs rvg vorliegende verfahren anwendung auftrag rechts prozessvertretung beschwerdeführers inkrafttreten rvg august erteilt worden sei rvg handle gesetzesänderung bloße klarstellung wahren willens gesetzgebers rechtsbeschwerde erfolg macht zutreffend geltend vorbemerkung abs vv rvg vorgeschriebene anrechnung geschäftsgebühr verfahrensgebühr gerichtlichen verfahrens rahmen kostenfestsetzungsverfahrens parteien weise hätte erfolgen müssen nunmehr rvg beschrieben vorschrift rvg art abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli bgbl rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden gemäß art satz gesetzes august kraft getreten senat folgt auffassung übrigen senate bundesgerichtshofs wonach rvg abgeschlossene kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden vgl bgh beschlüsse september ii zb njw rn ff dezember xii zb njw rn ff streitstand februar xii zb famrz rn märz ix zb jurbüro april zb ags iii august viii zb rn danach für zeit inkrafttreten nderungsgesetzes davon auszugehen vorbemerkung abs vv rvg angeordnete anrechnung für höhe gesetzlichen gebühren verhältnis prozessparteien untereinander bedeutung entsprechend berechtigte prozesspartei erstattung ungekürzten verfahrensgebühr nr vv rvg beanspruchen frage hinblick vorgerichtliche korrespondenz prozessbevollmächtigten beklagten streitfall geschäftsgebühr entstanden kommt somit beklagten angemeldete ver fahrensgebühr nr vv rvg hiernach fachen satz kürzung ansatz bringen danach beschluss oberlandesgerichts aufzuheben sache erneuter entscheidung beschwerdegericht zurückzugeben abs zpo galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg siegen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1458. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht urteilsgründen nahezu seiten inhalt zeugenaussagen darlegung sachverständigen referiert bedurfte bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen daß urteilsgründe dokumentation beweisaufnahme dienen sollen gesetzgeber abgeschaffte protokoll über inhalt angeklagten zeugenäußerungen ersetzen vielmehr ergebnis hauptverhandlung wiedergeben nachprüfung getroffenen entscheidung rechtsfehler ermöglichen ei ne umfängliche wiedergabe zeugenaussagen urteilsgründen bezug einzelheiten beweiswürdigung deshalb regelmäßig verfehlt vgl bgh nstz bgh beschlüsse mai str mai str bloße wiedergabe zeugenaussagen ersetzt würdigung beweise wegen erwägungen urteils gegebenen umständen sogar bestand urteils gefährden besorgnis besteht tatrichter sei davon ausgegangen breite darstellung erhobenen beweise könne gebotene eigenverantwortliche würdigung ersetzen bgh nstz rr nstz rissing van saan winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  1459. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist januar für recht erkannt revision klägerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april unzulässig verworfen soweit anspruch gemäß vvg erklärten widerspruch gestützt brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache ne uen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn mai genannten policenmodell vvg antragstellung gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli kündigte vn vertrag versicherer zahlte rückkaufswert schreiben januar erklärte vn schließlich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn insbesondere rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können außerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklärung über abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren insgesamt entscheidungsgründe revision bezüglich schadensersatzanspruchs nzulässig verwerfen brigen führt aufhebung ber ufungsurteils zurückverweisung sache berufungsg ericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ha be ordnungsgemäß über widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gemäß abs satz vvg jahr zahlung ersten prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden anspruch schadensersatz bestehe revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zulässig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch abs vvg für unwirksam erachtet revision wegen grundsätzlicher bedeutung beschränkt frage zugelassen abs satz vvg regelungen europäischen union entspricht beschränkung revisionszulassung entscheidungsgründen berufungsurteils deutlich entnehmen wirksam vgl senatsurteil mai iv zr versr rn für bghz vorgesehen bereicherungsanspruch zugrunde liegende sachverhalt ta tsächlicher rechtlicher hinsicht unabhängig für schadensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschluss maßgebl ichen prozessstoff beurteilt entgegen auffassung revision berufungsgericht schadensersatzanspruch brigen recht zuerkannt xi zivilsenat bundesgerichtshofs bereits entschieden rechtsprechung aufklärungspflichten anlageberatend tätigen bank über innenprovisionen vereinnahmter rückvergütungen fällen kapitalanlageberatung bank gilt bgh urteile november xi zr njw rr rn juli xi zr wm rn ff revision soweit zulässig begründet anspruch prämienrückzahlung folgt grunde abs satz alt bgb parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund für prämienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen widerspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig für revisionsverfahren bindenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungs gemäß abs satz vvg über widerspruchsrecht für fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr versr rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweit
  1460. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg zulassung revision rechtfertigen rechtsfragen wegen grundsatzbedeutung entscheidungserheblich klärungsbedürftig klärungsfähig unbestimmten vielzahl fällen stellen können bghz klärungsbedarf besteht beantwortung frage zweifelhaft unterschiedliche auffassungen vertreten frage höchstrichterlich geklärt musielak ball zpo aufl rn voraussetzungen müssen begründung nichtzulassungsbeschwer de konkret dargelegt bloße behauptung zulassungsgrundes genügt bghz insbesondere klärungsbedarf vielmehr auszuführen gründen umfang seite rechtsfrage umstritten bghz ausführungen bedarf frage gegenstand veröffentlichter entscheidungen ußerungen schrifttum vorliegen weder meinung gegenmeinung gebildet für allgemeinheit ersichtlich tatsächlicher wirtschaftlicher bedeutung bghz beschwerde enthält darlegungen inwieweit aufgeworfenen rechtsfragen auslegung verbots wahrnehmung widerstreitender interessen abs brao bora stgb umstritten höchstrichterlichen klärung bedürftig rechtsfragen betreffend rechtsfolgen etwaigen verstoßes verbot umfang anwaltlichen aufklärungs beratungspflichten außergerichtlichen verhandlungen über auseinandersetzung gesellschaft bürgerlichen rechts gemäß ff bgb entsprechendes hinreichend ausgeführt bedarf höchstrichterlicher klärung besteht tatsächlich mittelpunkt beschwerde stehenden rechtsfragen grundsatz geklärt vergangenheit tatbestand parteiverrats geführte meinungsstreit maßgeblichen interessen mehrerer einzelnen rechtsanwalt vertretener mandanten objektiv bestimmen deren subjektiv verfolgten zielen überholt besteht grundsatz einigkeit subjektiven vorstellungen mandanten entscheidende bedeutung zukommt vgl bverfge deren interessen teilweise widersprechen anwalt gemeinsam vertreten soweit solange mandat wahrnehmung interessen begrenzt gemeinsam verfolgen vgl bgh urt januar iii zr njw oktober ix zr wm soweit strafrecht stimmen gibt interessen subjektiv bestimmen betroffene rechtsangelegenheit parteidisposition unterliegt schönke schröder cramer heine stgb aufl rn sk stgb rudolphi rogall rn maiwald maurach schröder maiwald strafrecht besonderer teil teilband aufl rn kudlich satzger schmitt widmaier stgb rn kindhäuser stgb aufl rn ebenso olg stuttgart nstz zust anm geppert olg karlsruhe njw ebenso henssler prütting eylmann brao aufl rn kilian wm begründet entscheidungserheblichen meinungsstreit beklagte nahm disponible interessen zedentin wahr ging bürgerlich rechtlichen auseinandersetzungsanspruch berufungsgericht zutreffend grundsatz subjektiven interessenbestimmung ausgegangen vorliegenden einzelfall angewandt reichweite aufklärungs beratungspflichten rechtsanwalts sowohl allgemeinen zusammenhang vergleichsverhandlungen höchstrichterlich geklärt beschwerde insoweit aufgeworfenen rechtsfragen stellen streitfall brigen schon deshalb beklagte feststellungen berufungsgerichts zeitpunkt beratung vertretung weder interessengegen satz mandanten ausgehen annahme gelangen widerspruchslose annahme kläger damals vorgeschlagenen ausscheidensvereinbarung interessen zedentin entsprach senat beschwerde erhobenen vielfältigen gehörsund divergenzrügen geprüft sämtlich unbegründet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser raebel pape fischer grupp vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1461. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkündet september mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle verbrkrg abs nimmt kreditgeber gelieferte sache verbraucherkreditgesetz geschützten kreditnehmer findet abs verbrkrg zugunsten verbrauchers lediglich neben kreditnehmer gesamtschuldner mithaftet jedoch kreditvertrag berechtigt anwendung verbrkrg abs nr abs satz abs nr verbrkrg wege richtlinienkonformen auslegung dahin einzuschränken daß abs satz sowie verbrkrg anwendung finanzierungsleasingverträge eigentumserwerb leasingnehmers vorsehen ausgeschlossen bgh urteil september viii zr olg braunschweig lg göttingen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand vertrag august erwarb beklagte wirtschaftsprüfer rechtsanwalt steuerberater anteil grundstücksverwaltung bgb gesellschaft haf tungsbeschränkung folgenden gbr deren gegenstand erwerb verwaltung wirtschaftliche verwertung insbesondere vermietung verpachtung veräußerung geschäfts wohnhaus bebauten grundstücks straße gleichen vertrag übernahm beklagte einrichtung rollgitter erdge schoß hauses gelegenen ladenlokals finanzierung erwerbs verkaufte beklagte oktober dezember ladeneinrichtung rollgitter klägerin gleichzeitig mietete gegenstände mietkaufvertrag september dezember zurück vertrag sieht laufzeit monaten mietberechnungsgrundlage dm monatsmiete dm ersten monat dm folgemonaten rückseite vertragsformulars abgedruckten allgemeinen mietbedingungen klägerin lauten folgt vertragsabschluß eigentumsverhältnisse mieter bekannt daß vermieter juristische eigentum mietgegenstand erwirbt vertragsparteien darüber daß wirtschaftliche eigentum mietgegenstand mieter liegt mieter demzufolge mietgegenstand bilanz auszuweisen abzuschreiben ggf möglich öffentliche fördermittel beantragen außerordentliche kündigung schadensersatz kommt mieter zwei mietraten verzug vermieter recht mietkaufvertrag fristlos kündigen mieter schadensersatz fordern folgt berechnet vermieter belastet mieter summe ablauf vertragsdauer fällig werdenden mietraten verwertungskosten hiergegen bringt vermieter mieter verwertungserlös mietgegenstandes höhe restforderung gut erteilt angemessene zinsgutschrift etwa ersparte verwaltungskosten zinsgutschrift abgegolten sofern vertrag verbraucherkreditgesetz anwendung findet gelten für kündigung wegen zahlungsverzuges mieters verbrkrg beendigung mietkaufvertrages mietkaufvertrag endet vollständiger vereinbarungsgemäßer erfüllung sämtlicher verpflichtungen vertragsparteien juristische eigentum mietgegenstand geht sodann entschädigungslos vermieter mieter über gemeinsames schreiben beklagten dezember beantragte gmbh folgenden eb gmbh ladenlokal gbr gemietet klägerin eintritt mietkaufvertrag ab vertragsübernahme heißt schreiben bezug beklagten bisherige mietkäufer gewährleistet leasinggesellschaft erfüllung vertrages mietkäufer bleibt neben für erfüllung vertraglichen pflichten gesamtschuldner verpflichtet januar teilte klägerin beklagten daß vertrag vereinbarungsgemäß firma gmbh umgeschrieben darauf aufmerksam daß neben jetzigen mietkäufer für erfüllung vertraglichen pflichten verantwortlich bleiben folgezeit zahlte eb gmbh wegen wirtschaftlicher schwierigkeiten gemäß stundungsabrede klägerin hälfte vereinbarten mietraten schreiben november erklärte inzwischen umbenannte gbr eb gmbh fristlose kündigung mietvertrages über ladenlokal november unterrich tete klägerin beklagten teilweisen stundung mietraten schreiben dezember bat hinweis fortbestehende mitverpflichtung ausgleich rückstandes januar schreiben januar klägerin folgenden tag zuging erklärte beklagte anfechtung mithaftungserklärung dezem
  1462. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer mai gemäß abs nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts düsseldorf april verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen unterstützung terroristischen vereinigung ausland verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung sechs fällen schuldig weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen übrigen beschwerdeführer jeweils kosten rechtsmittel tragen gründe oberlandesgericht angeklagten jeweils wegen unterstützung terroristischen vereinigung ausland verurteilt angeklagten sieben fällen angeklagte klagten zwei fällen ange jeweils fall wegen taten oberlandesgericht angeklagten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten angeklagte jahr vier monaten sowie angeklagten freiheitsstrafen acht monaten bzw jahr zwei monaten verhängt vollstreckung beiden letztgenannten strafen bewährung ausgesetzt verurteilungen wenden beschwerdeführer jeweils rüge verletzung materiellen rechts gestützten revisionen angeklagten beanstanden zudem verfahren allein rechtsmittel angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen teilerfolg brigen erweist ebenso revisionen beschwerdeführer unbegründet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren angeklagten fall ii urteilsgründe abs nr abs stpo eingestellt bedingt entsprechende nderung schuldspruchs führt wegfall fall verhängten einzelstrafe verfahrensbeanstandungen bleibt antragsschriften generalbundesanwalts genannten gründen erfolg versagt aufgrund sachrüge veranlasste umfassende berprüfung urteils brigen schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gilt fall ii urteilsgründe insoweit unterscheidet sachverhalt grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insbesondere demjenigen beschluss senats dezember stb nstz rr zugrunde lag während verfahren förderung junud al sham geringfügige geldund sachleistungen hinreichend wahrscheinlich liegt unterstützung terroristischen vereinigung darin zahlungen verfahrensgegenständliche beitrugen kämpfer junud al sham aufenthalt syrien überhaupt fortsetzen konnten dadurch organisation weiterhin gebote standen entfallen einzelstrafe hinsichtlich tat ii urteilsgründe lässt gesamtstrafenausspruch betreffend angeklagten unberührt senat schließt angesichts verbleibenden sechs einzelstrafen drei jahren neun monaten drei jahren zwei jahren neun monaten zwei jahren drei monaten sowie zweimal zwei jahren landgericht weggefallene strafe jahr drei monaten geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte angesichts geringen erfolges revision angeklagten unbillig gesamten verbleibenden kosten rechtsmittels belasten abs stpo brigen folgt kostenentscheidung abs satz stpo becker gericke berg spaniol ribgh hoch befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']]
  1463. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet april küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr krohn dr hahne sprick prof dr wagenitz für recht erkannt revision klägers urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt april zurückgewiesen kläger trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand märz geborene kläger beansprucht beklagten vater erhöhung zugesprochenen unterhalts geschlossene ehe eltern klägers wurde geschieden kläger lebt volljährigkeit sorgeberechtigten mutter besucht gymnasium strebt beruf konzertpianisten beklagte früheren verfahren abänderung älterer titel verurteilt worden kläger ab oktober unterhalt höhe monatlich dm davon dm krankenvorsorgeunterhalt zahlen vorliegende märz erhobene klage amtsgericht beklagten abänderung früheren titel verurteilt kläger folgenden monatlichen unterhalt zahlen ab oktober krankenvorsorgeunterhalt dm statt bisher dm ab august laufenden unterhalt statt bisher dm dm mehrbedarf nunmehr dm dm mehrbedarf dm ab juli laufenden unterhalt statt bisher dm dm mehrbedarf nunmehr dm dm anteiliges kindergeld dm mehrbedarf dm übrigen amtsgericht klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt kläger geltend gemacht angemessener unterhaltsbedarf liege angesichts einkommens vermögensverhältnisse beklagten erheblich über höchstsatz düsseldorfer tabelle deckung mehrbedarfs zuerkannte betrag dm reiche zudem erforderlichen kosten förderung künstlerischen talents ausbildung konzertpianisten neben schulausbildung decken für teilnahme meisterkurs prag angefallene kosten höhe dm könnten laufenden unterhalt bestritten seien sonderbedarf erstatten sonderbedarf beklagte für umzugskosten dm aufzukommen wegen anmietung klaviergerechten wohnung erforderlich geworden seien kläger beantragt angefochtene urteil teilweise abzuändern be klagten verurteilen über amtgericht zuerkannten unterhalt hinaus august juni weiteren monatlichen betrag dm dm dm ab juli weiteren monatlichen betrag dm dm dm unterhaltsonderbedarf betrag dm dm dm zahlen beklagte über früheren verfahren bereits zugesprochenen betrag hinausgehenden mehrbedarf klägers abrede gestellt beantragt amtsgericht zuerkannten betrag monatlich dm herabzusetzen oberlandesgericht urteil amtsgerichts geändert zurückweisung weitergehenden rechtsmittel parteien abänderungsklage insoweit stattgegeben verurteilung beklagten unterhaltsleistung kläger ab märz insgesamt dm monatlich abgeändert wovon september monatlich dm ab oktober monatlich dm krankenvorsorgeunterhalt entfallen übrigen abänderungsklage abgewiesen hiergegen wendet kläger zugelassenen revision für zeit ab märz zweitinstanzliches abänderungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg allgemeinen lebensbedarf klägers oberlandesgericht zuvor amtsgericht dm monatlich anrechnung anteiligen kindergelds angesetzt oberlandesgericht dabei für dritte altersstufe geltenden satz höchsten einkommensgruppe düsseldorfer tabelle stand juli zugrundegelegt davon ausgegangen daß vorverfahren unterhaltsbedarf damaligen höchsten tabellenbetrag begrenzt weitergehende klage abgewiesen worden nderungen verhältnisse nunmehr abweichend entscheidung vorverfahren erhöhung betrags unabhängig gesonderten betrachtung mehrbedarfs zusammenhang musischen förderung klägers rechtfertigen könnten seien dargetan hiergegen gerichteten angriffe revision gehen jedenfalls ergebnis fehl gemäß bgb bestimmt maß gewährenden unterhalts lebensstellung bedürftigen lebensstellung minderjähriger kinder richtet angesichts wirtschaftlichen unselbständigkeit kinder lebensstellung eltern für unterhalt kindern geschiedenen ehen betreuenden sorgeberechtigten elternteil leben regelmäßig einkommensverhältnisse barunterhaltspflichtigen elternteils maßgebend entspricht senat gebilligten praxis bemessung sinne angemessenen unterhalts oberlandesgerichten en
  1464. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz geng abs hgb abs beitrittsgebiet recht ddr entstandenen registrierten lpg wiederherstellung staatlichen einheit deutschlands oktober voll kaufleute kraft rechtsform anzusehen bgh beschluss märz iii zb olg brandenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai unzulässig verworfen antragsgegnerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes gründe lpg landwirtschaftliche produktionsgenossenschaft tierproduktion rechtsvorgängerin antragsgegnerin sowie lpg lpg rechtsvorgängerinnen antragstelle rinnen schlossen märz landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft pflanzenproduktion lpg gleichlautende verträge über teilung zusammenschluss gemäß bestimmungen landwirtschaftsanpassungsgesetzes verträgen bestimmt vermögenswerte lpg teilungsplanes lpg maßgabe sowie zwei wei tere genossenschaften übertragen lpg bestimmte betriebsbezogen zugeordnete vermögenswerte treuhänderisch für lpg verwalten hieß vertrag streitigkeiten vertrag streitfalle bildendes schiedsgericht gelöst dabei verständigen vertragspartner über person vertrauens lage bereit vorsitz schiedsgerichts übernehmen brigen finden bestimmungen zivilprozessordnung ff anwendung regelung gilt falle gegenseitiger ansprüche teilung lpg hervorgehenden neuen unternehmen untereinander antragstellerinnen begehren antragsgegnerin auskunft über treuhandverwaltung gestützt vorgenannte schiedsvereinbarung oberlandesgericht beantragt für antragsgegnerin schiedsrichter bestellen antragsgegnerin dagegen beantragt unzulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen oberlandesgericht antrag zurückgewiesen angekündigt vorsitzenden richter oberlandesgericht schiedsrichter für antragsgegnerin bestimmen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin antrag unzulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen ii rechtsbeschwerde unzulässig rechtsbeschwerde gesetzes wegen statthaft soweit entscheidung oberlandesgerichts absatz tenors absatz ii nr gründe über widerklage ähnlichen antrag antragsgegnerin unzulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festzustellen abs alt zpo kostenentscheidung angreift abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde jedoch brigen unzulässig besonderen zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo erfüllt auffassung rechtsbeschwerde stellt grundsätzliche frage abs nr zpo lpg kaufmann sinne früheren hgb vorschriften anzusehen entsprechende auffassung oberlandesgerichts laufe grundsatz zuwider sogenannten formkaufleute etwa abs geng erst eintragung register kaufmannseigenschaft erlangen grundsatz indes verletzt oberlandesgericht lpg recht kaufleute qualifiziert dabei frage kaufmannseigenschaft lpg zudem auslaufendes recht betrifft klärungsbedürftig offenkundig bejahen wirksamkeit schiedsklausel nr gleich lautenden verträge über teilung zusammenschluss gemäß bestimmungen landwirtschaftsanpassungsgesetzes märz verabredet wurde zpo beurteilen schiedsvereinbarung inkrafttreten schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes januar getroffen worden vgl art abs art abs schiedsvfg gemäß abs satz zpo schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen bedarf schriftform vereinbarungen schiedsgerichtliche verfahren beziehen darf urkunde enthalten daran mangelt vorgenannte vertrag märz enthält bestimmungen schiedsgerichtlichen verfahren regelt sogar vornehmlich bertragung vermögen lpg genossenschaften gemäß tei lungsplan form abs satz zpo allerdings vonnöten schiedsvertrag für beide teile handelsgeschäft parteien hgb bezeichneten gewerbetreibenden gehörte abs zpo fall oberlandesgericht zutreffend angenommen beitrittsgebiet recht ddr entstandenen registrierten lpg wiederherstellung staatlichen einheit deutschlands oktober voll kaufleute anzusehen abs geng abs hgb analog vgl bezg frankfurt dtz aa lpg handelte sozialistische landwir
  1465. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover august gesamtstrafenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher körperverletzung zwei fällen davon fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte beleidigung gesamtfreiheitsstrafe elf monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt lediglich beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo während schuldspruch bemessung angeklagten verhängten einzelstrafen benachteiligenden rechtsfehler erkennen lassen gesamtstrafenausspruch bestand angeklagte zwei abgeurteilten taten august zeitlich rechtskräftigen urteil amtsgerichts hannover dezember begangen bewährungsstrafe fünf monaten verurteilt worden erledigt kommt betracht freiheitsstrafe angefochtenen urteil verhängten einzelstrafen für taten august gemäß abs satz stgb nachträglich gesamtstrafe bilden während für tat märz festgesetzte einzelstrafe wegen möglichen zäsurwirkung urteils dezember gesondert auszusprechen steht notwendig entgegen urteil amtsgerichts hannover dezember tat angeklagten geahndet worden urteil amtsgerichts hannover juni begangen urteil würde seinerseits zäsur begründen gesamtstrafenbildung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts hannover dezember einzelstrafen für taten august ausschließen verhängte geldstrafe tagessätzen erledigt etwa bgh urteil märz str njw beschluss dezember str bghst urteile juli str juris rn märz str bghr stgb abs satz zäsurwirkung juni str bghr stgb abs satz zäsurwirkung beschlüsse dezember str bghr stgb abs satz zäsurwirkung oktober str ga gegenteiligen tragenden erwägungen urteil november str bghst verfolgt senat bereits senat beschluss september str nstz fall lässt angefochtenen urteil entnehmen ses vollstreckungsstand urteils amtsgerichts hannover juni mitteilt möglicherweise rechtsfehlerhaft gebildete gesamtstrafe angeklagte beschwert amtsgericht hannover vollstreckung verhängten freiheitsstrafe fünf monaten bewährung ausgesetzt vermag senat auszuschließen landgericht vollstreckung freiheitsstrafe beiden einzelstrafen für taten august gebildeten gesamtfreiheitsstrafe bewährung ausgesetzt hätte ber gesamtstrafe daher nochmals befinden dabei nunmehr entscheidung berufene strafkammer beachten insoweit vollstreckungsstand angeklagten ergangenen früheren urteile zeitpunkt erlasses angefochtenen urteils august maßgeblich bgh beschluss juli str juris rn falle ersturteil abweichender gesamtstrafen bildung augenmerk verschlechterungsverbot abs satz stpo richten zuletzt etwa bgh beschluss juni str nstz rr becker schäfer tiemann gericke hoch'],['Soon']]
  1466. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo für ablehnungsgesuch tatbestandsberichtigungsverfahren sämtliche richter spruchkörpers richtet besteht rechtsschutzinteresse bgh beschluss juli iv zb olg münchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober verbindung ergänzungsbeschluss november kosten klägers zurückgewiesen gründe kläger nimmt beklagten rahmen erbrechtlicher streitigkeiten wegen verletzung verfügungsunterlassungsverpflichtung schadensersatz anspruch zustellung berufung zurückweisenden urteils september beantragte schriftsatz september tatbestandsberichtigung lehnte schriftsatz september drei erkennenden richter berufungssenats wegen besorgnis befangenheit ab beschluss oktober berufungsgericht besetzung drei weiteren senatsmitgliedern ablehnungsgesuch einholung dienstlicher ußerungen abgelehnten richter unzulässig verworfen fehle trotz anhängigen tatbestandsberichtigungsverfahrens rechtsschutzbedürfnis begründetheit ablehnungsgesuchs käme begehrte tatbestandsberichtigung mehr betracht entscheidung darüber gemäß abs satz zpo richter mitwirken könnten urteil mitgewirkt für ablehnungsgesuch darauf abziele künftige verfahrenstätigkeit richter unterbinden sei daher rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben schriftsatz oktober erhobene gegenvorstellung berufungsgericht ergänzungsbeschluss november rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo insbesondere rechtzeitig erhobene gegenvorstellung ergänzungsbeschluss wirksam zugelassen worden vgl bghz bgh beschluss mai ixa zb juris tz njw iii sache jedoch erfolg vollständigem abschluss instanz ablehnungsgesuch grundsätzlich mehr zulässig beteiligten richter richterliche tätigkeit konkreten verfahren beendet getroffene entscheidung gericht anschluss daran abgelehnten richter angehören mehr geändert allgemeine meinung vgl bgh urteil februar iii zr njw bfhe bb ju ris tz ff bverwg mdr musielak heinrich zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn jeweils fall ablehnungsgesuch erst urteilsverkündung gestellt worden beantragte tatbestandsberichtigung beschieden worden vorschriften ff zpo gelten grundsätzlich für verfahrensabschnitte denen ausübung richteramtes betracht kommt mithin für tatbestandsberichtigungsverfahren bgh urteil oktober zr njw stein jonas bork zpo aufl rdn vermittelt kläger für ablehnungsantrag erforderliche rechtsschutzbedürfnis entscheidung über antrag ablehnung richter hätte streitfall begründeter ablehnung folge angestrebte tatbestandsberichtigung überhaupt mehr möglich wäre begründetheit ablehnungsgesuchs weitere richterliche tätigkeit tatbestandsberichtigungsverfahren ausgeschlossen besteht entscheidung darüber rechtsschutzinteresse bfh aao vgl ferner bfh beschlüsse april ii bfh nv juris tz februar iv bfh nv juris tz unzulässigkeit ausstehender kostenentscheidung übereinstimmender erledigungserklärung olgr frankfurt unzulässigkeit anhängiger gegenvorstellung olg karlsruhe famrz juris tz unzulässigkeit vorzunehmender abgabe rechtsstreits erfolg hält beschwerde entgegen feststehe ablehnungsgesuch insgesamt erfolg teilweisem erfolg bliebe tatbestandsberichtigung möglich abzustellen dagegen ablehnungsgesuch ausschluss beteiligten berufungsrichter abzielt ber denkgesetzlich einheitlich entschieden drei richter maß für inhalt urteils verantwortlich zumal kläger richtern gleichermaßen vorhält deswegen für befangen hält wesentliches vorbringen etwa berufungsgründe insgesamt kenntnis genommen unterschiedliche entscheidungen hinsichtlich einzelnen abgelehnten richter daher ausgeschlossen vgl olg frankfurt mdr richterliche hinweise gemäß zpo berufungsgericht senat veranlasst ebenso wenig lässt entgegen auffassung beschwerde rechtsschutzbedürfnis daraus ableiten berufungsgericht bislang streitwert abschließend festgesetzt bereits zweifelhaft nebenentscheidu
  1467. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fc zpo abs sächsbrkg nr abs satz nr zpo gestützte aufhebung zurückverweisung sache gericht ersten instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt berufungsgericht über anspruchsgrund vollständig befunden aufhebung zurückverweisung gemäß abs satz nr zpo veranlasst erstgericht unzulässiges teilurteil erlassen berufungsurteil revisionsgericht aufzuheben bindungswirkung rechtsauffassung berufungsgerichts für erstgericht fällen abs satz nr zpo einerseits abs satz nr zpo andererseits unterschiedlich weit reicht fall revisionsgericht sache direkt aufhebung ersturteils erstinstanzliche gericht zurückverweisen wahrnehmung rettungsdienstlicher aufgaben freistaat sachsen sächsisches gesetz über brandschutz rettungsdienst katastrophenschutz sächsbrkg hoheitlichen betätigung zuzurechnen für fehler notarztes rettungsdiensteinsatz haften sachsen rettungszweckverbände beziehungsweise landkreise kreisfreien städte rettungszweckverband zusammengeschlossen bgh urteil november iii zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november richter seiters tombrink dr remmert sowie richterinnen dr arend dr böttcher für recht erkannt revision beklagten berufungen klägers streithelferin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar teilurteil zivilkammer landgerichts chemnitz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittelzüge landgericht zurückverwiesen gerichtskosten für revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten vorwurf fehlerhaften behandlung während notarzteinsatzes schadensersatz schmerzensgeld feststellung einstandspflicht anspruch juli geborene kläger verbrühte abend dezember heißem tee kopf hals brustbereich eltern verständigten rettungsleitstelle annaberg erstbeklagten landkreises forderten ärztliche hilfe daraufhin traf rettungswagen beklagte fachärztin für innere medizin verantwortliche notärztin begleitete während einsatzes wurde beklagte facharzt für anästhesie intubation klägers hinzugezogen nachfolgend zeigten kläger anoxische hirnschädigung hypoxisch ischämische enzephalopathie hirnödem armbetonte spastische tetraparese kommunale schadensausgleich versicherer beklagten leistete jahre anerkennung rechtspflicht abschlagszahlungen kläger immateriellen schaden schmerzensgeld höhe insgesamt beklagte wege widerklage aufgrund entsprechenden ermächtigung versicherers zurückverlangt kläger geltend gemacht beklagten hätten ärztlichen pflichten verletzt hätten insbesondere für ordnungsgemäße berwachung vitalfunktionen klägers während transports krankenhaus gesorgt deshalb bemerkt tubus disloziert wodurch sauerstoffunterversorgung klägers nachfolgenden hirnschaden gekommen sei beklagte hafte eigenschaft träger rettungsdienstes amtshaftungsgrundsätzen beklagten seien behandlungsvertrag sowie gemäß abs bgb ersatzpflichtig beklagten passivlegitimation abrede genommen schadenskausalen behandlungsfehler bestritten haftung für etwaige notarztfehler richte amtshaftungsgrundsätzen persönliche haftung beklagten ausgeschlossen sei beklagte hafte sicherstellung notärztlichen versorgung rettungsdienst freistaat sachsen trägern rettungsdienstes krankenkassen verbänden sowie verbänden ersatzkassen zugewiesen sei passivlegitimiert sei sächsischen gesetz über brandschutz rettungsdienst katastrophenschutz sächsbrkg allein arbeitsgemeinschaft sächsischer krankenkassen verbände krankenkassen für notärztliche versorgung arge n� streithelferin klägers beklagten hätten pflichtgemäß gehandelt landgericht teil endurteil klage beklagten abgewiesen kläger widerklage verurteilt beklagten nebst zinsen zahlen berufungen klägers streithelferin oberlandesgericht ersturteil aufgehoben sache landgericht zurückverwiesen hiergegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgründe
  1468. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs stpo abs abs satz ao abs estg abs satz irg zulässigkeit verwertung unterlagen wege rechtshilfe schweiz beschlagnahmt wurden für strafverfahren wegen untreue steuerhinterziehung revisionsrechtliche beanstandung unterbliebener beiziehung akten weiteren angeklagten geführten ermittlungsverfahrens deren einsicht verfahren staatsanwaltschaft wegen gefährdung untersuchungszwecks versagt nachteil sinne abs stgb vorliegen vermögensbetreuungspflichtige provisionen erhält vertragspartner geschäftsherrn stammen über geschäftsherrn dritten ausbezahlt treupflichtigen weitergeleitet einkommensteuerrechtliche relevanz offengelegten treuhandverhältnisses bgh beschluß november str lg augsburg str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts augsburg juli gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben hinsichtlich angeklagten gesamten strafausspruch hinsichtlich angeklagten soweit wegen steuerhinterziehung für jahr verurteilt wurde sowie einzelstrafausspruch bezüglich verurteilung wegen untreue ausspruch über gesamtstrafe aufrechterhalten bleiben näherer maßgabe beschlußgründe ii feststellungen über angeklagten gewährten tatsächlichen zuwendungen ausnahme feststellungen zusammenhang barabhebungen rubrikkonto winter jahre weitergehenden revisionen abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen untreue steuerhinterziehung drei fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt angeklagten wegen untreue steuerhinterziehung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verhängt rechtsmittel angeklagten jeweils sachrüge beschlußtenor ergebenden umfang erfolg übrigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo landgericht verurteilung angeklagten darauf gestützt daß manager konzerns verkauf panzern provisionen erhalten jahressteuererklärungen verschwiegen feststellungen landgerichts angeklagte seit oktober mitglied geschäftsbereichsvorstands künftig kassel für bereich wehrtechnik zuständig angeklagte april mitglied übergeordneten gesamtvorstands seit ag essen arbeitsdirektor tätig ab anfang vorstandsvorsitzender vorfeld golfkrieges königreich saudi arabien starkes interesse erwerb panzern gelie fert sollten innerhalb gesamtkonzerns angeklagte für vorbereitung geschäftsabschlusses zuständig für konzern erheblicher wirtschaftlicher bedeutung dadurch blick eventuelle spätere verkäufe rüstungsgütern nahen osten vorteile versprach januar kam abschluß liefer leistungsvertrages über panzerfahrzeuge typ fuchs transport spürpanzer ministerium für verteidigung luftfahrt regierung saudi arabiens gesamtpreis mio dm für zeichneten angeklagte bene zeuge mittlerweile verstor vertrag bundesregierung erteilte kurze zeit später erforderlichen genehmigungen kriegswaffenkontroll außenwirtschaftsgesetz benötig ten panzer schnell liefern konnte wurden grundlage sachdarlehens bundeswehrbeständen saudi arabien exportiert preis für panzer für sachdarlehensvertrag lediglich wert etwa mio dm veranschlagt wurde betrag mio dm vereinbart gleichzeitig veräußerte sogenanntes logistikpaket bezeichnung verbargen fast ausschließlich vermittlungsprovisionen verschiedene adressaten gezahlt wurden ermöglichung geschäfts mitgewirkt umschreibung wurde deshalb gewählt artikel vertrages saudi arabien vermittlungsprovisionen verboten käufer regelung sollten dennoch provisionen gezahlt berechtigt kaufpreis provisionsbetrag reduzieren kalkulation logistikpaket erfaßten kosten wurden projektleitblatt angeklagten dezember für erforderlichen beträge zusammengestellt aufstellung per fax angeklagten übermittelt wurde belief gesamtsumme leistenden provisionen mio dm abschluß vertrages erhöhten logistikpaket zusammengefaßten aufwendungen mio dm ausweislich erstellten provisionsliste juli erhielten ei
  1469. [['bundesgerichtshof ix zr beschluss februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser februar beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz angenommen kosten revisionsverfahrens fallen klägerin last streitwert für revisionsinstanz dm bu gründe revision wirft rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo aufgrund spätsommer erkennbaren tatsachen beklagte klägerin geplanten geschäften gmbh warnen soweit unrecht erklärt mag gmbh stehe wirtschaftlich gut besteht besonderen umständen vorliegenden falles vermutung dafür daß klägerin verträge september abgeschlossen hätte bürgschaft februar eingegangen wäre beklagte gegenüber geschwiegen hätte einfluß vertragsabschlüsse bliebe davon unberührt entfällt zugleich haftung beklagten beklagte hätte klägerin äußerstenfalls darauf hinweisen können daß notariell abgeschlossene kaufvertrag september einseitig für abschluß damaligen persönlichen beziehungen klägerin mitbestimmend beklagte grund gmbh warnen deren verhältnisse soweit dargetan näher bekannt daß klägerin falle belehrung bürgschaft februar übernommen hätte erkennen kreft kirchhof fi scher ganter kayser'],['Soon']]
  1470. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser juli beschlossen sofortige beschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember kosten klägers zurückgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt gründe kläger beklagten rechtsanwalt wegen schuldhafter verletzung vertraglichen pflichten schadensersatz höhe dm anspruch genommen landgericht klage abgewiesen kläger august zugestellte urteil september schriftsatz prozeßbevollmächtigten selben tage berufung eingelegt berufung oktober gericht eingegangenen schriftsatz begründet kläger fristgerecht wiedereinsetzung begehrt begründung vorgetragen kanzlei prozeßbevollmächtigten erfolge fristberechnung überwachung seit ca jahren rechtsanwaltsfachangestellte tätige frau prozeßbevollmäch tigte für einlegung berufung bestimmten schriftsatz angestellte verfügung vf vier tage angewiesen berufungsbegründungsfrist einzutragen fristsachen würden kanzlei gesonderte fristlauf bezeichnete rubrik terminkalender eingetragen frau fristenkalender regelmäßige kontrollen rechtsanwältin ergeben hätten bisher fehlerfrei geführt vorliegenden falle frau eigener initiative september berufungsschriftsatz vorab per telefax gericht gesandt aufgrund eingangsbestätigung oberlandesgerichts september versehentlich fristbeginn september september tag eingangs gerichtlichen mitteilung vermerkt demzufolge tag fristablaufs berufungsbegründungsfrist oktober montag sowie viertägige vorfrist oktober eingetragen tage rechtsanwältin vorlage akte fehler bemerkt berufungsgericht wiedereinsetzung vorigen stand versagt berufung unzulässig verworfen dagegen richtet sofortige beschwerde klägers ii gemäß abs zpo zulässige rechtsmittel sache erfolg streitfall geltenden vorschrift abs satz zpo begann berufungsbegründungsfrist einlegung berufung aufgabe rechtsanwalts wahrung frist anordnung sorgfältiger kontrollmaßnahmen sichern ständiger höchstrichterlicher rechtsprechung kanzleipersonal anzuweisen schon absendung berufungsschrift mutmaßliche ende frist fristenkalender notieren vermerk überprüfen sobald genaue eingangsdatum gericht bekannt wurde vgl bgh beschl februar viii zb njw begründung wiedereinsetzungsantrags läßt erkennen daß prozeßbevollmächtigte klägers kanzlei entspreche nde allgemeine anordnung getroffen erst beschwerdebegründung enthält entsprechende behauptung jedoch mehr berücksichtigt tatsachen für wiedereinsetzung bedeutung können müssen innerhalb zweiwöchigen antragsfrist abs abs zpo vorgetragen lediglich erkennbar unklare ergänzungsbedürftige angaben deren aufklärung zpo geboten dürfen fristablauf vervollständigt vorbringen rechtfertigung wiedereinsetzungsantrags enthielt geschlossene darstellung heraus verständlich notwendigkeit läuterung ergänzung erkennen ließ vgl bgh beschl mai vi zb njw davon abgesehen grundsätzlich möglich beschwerde erstmals organisatorische maßnahmen darzustellen deren fehlen angefochtene beschluß versagung wiedereinsetzung gestützt bgh beschl april vi zb njw fehlen allgemeinen anordnung wäre allerdings unschädlich kläger glaubhaft gemacht hätte daß prozeßbevollmäc htigte konkreten fall büropersonal hinreichend deutliche unmißverständliche einzelweisung sofortigen eintragung frist erteilt hätte hinweis vf vier tage berufungsschriftsatz besagt jedoch lediglich sache übliche fristenvermerk kalender erfolgen stellt klar zeitpunkt zwingend schon unmittelbarem zusammenhang absendung berufungsschrift anweisung erfüllt muß läßt raum für handhabung weise daß eintragung erst eingang gerichtlichen mitteilung über einlegung berufung vorgenommen kläger trägt außerdem beschwerde erstmals handakte sei prozeßbevollmächtigten september aufgrund bestätigung über eingang berufung empfangsbekenntnis vorgelegt worden dabei festgestellt daß handakte vorliegende frist eingetragen sei terminkalender vermerk befunden deshalb rechtsanwältin angestellten handakte zusammen unterzeichneten empfan
  1471. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs sicherheitsleistung bareinzahlung kreditinstitut geführten konto gerichtskasse erbracht allerdings betrag versteigerungstermin gutgeschrieben nachweis hierüber termin vorliegen bgh beschluss februar zb lg stralsund ag stralsund zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss landgerichts stralsund kammer beschwerdekammer juli zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt für gerichtskosten für vertretung beteiligten gründe beteiligte betreibt zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstücke beteiligten versteigerungstermin amtsgericht stralsund januar uhr begonnen gab beteiligte höchste gebot ab wurde vollstreckungsgericht zugelassen vertreter beteiligten verlangte sicherheitsleistung erbracht ansah für beteiligte januar uhr bareinzahlung höhe deutschen bundesbank filiale rostock geführten konto landeszentralkasse mecklenburgvorpommern vorgenommen worden konto für amtsgericht stralsund erbringende sicherheitsleistungen eingerichtet versteigerungstermin lag uhr per telefax übermittelte zahlschein quittung kasse deutschen bundesbank filiale rostock zahlungsempfänger amtsgericht stralsund angegeben verwendungszweck finden aktenzeichen rede stehenden zwangsversteigerungsverfahrens begriff bietsicherheit sowie firma beteiligten beteiligte widersprach zurückweisung gebots ablauf bietstunde stellte vollstreckungsgericht fest beteiligte meistbietende gebot sei verkündungstermin januar beteiligten zuschlag erteilt hiergegen gerichtete beschwerde beteiligten erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte weiterhin erteilung zuschlags ii auffassung beschwerdegerichts für wirksamkeit einzahlung erbrachten sicherheitsleistung entscheidend betrag gerichtskasse versteigerungstermin gutschrieben worden nachweis hierüber termin vorliegt ergebe abs zvg vorgelegte telefax kopie zahlschein quittung deutschen bundesbank stelle ausreichenden zahlungsnachweis dar maßgeblich sei deutsche bundesbank einzahlung konto landeszentralkasse bestätigt entscheidend sei vielmehr einzahlungsnachweis landeszentralkasse versteigerungstermin vorgelegt worden sei iii abs satz nr zpo statthafte brigen zpo zulässige rechtsbeschwerde bleibt erfolg beschwerdegericht beschwerde beteiligten recht zurückgewiesen zuschlag abgegebene gebot erteilt konnte zuschlag abs zvg meistbietenden erteilen meistbietender wer höchste wirksame gebot abgegeben beteiligte gebot beteiligten abs satz zvg vollstreckungsgericht recht wegen nichterbringens anforderungen zvg entsprechenden sicherheitsleistung zurückgewiesen worden sicherheitsleistung vollstreckungsgericht abs zvg anzuordnen beteiligte gemäß abs satz zvg sofort abgabe gebots sicherheitsleistung verlangt gläubigerin berechtigt recht nichterfüllung gebots beeinträchtigt würde beteiligter zulässigerweise sicherheit verlangt vollstreckungsgericht abs zvg sofort treffenden entscheidung anordnen ermessensspielraum steht senat beschluss juli zb njw rn beschluss januar zb njwrr rn stöber zvg aufl rn beteiligte angeordnete sicherheit entsprechend vorgaben abs zvg erbracht aa allerdings schon deshalb fall beteiligte zvg ausdrücklich vorgesehene bareinzahlung konto gerichtskasse vorgenommen zvg neufassung zweiten gesetzes modernisierung justiz dezember bgbl schließt absatz sicherheitsleistung barzahlung sieht absätzen bestimmte formen sicherheitsleistung sicherheitsleistung kommen neben bundesbankschecks verrechnungsschecks abs zvg unbefristete unbedingte selbstschuldnerische bürgschaften kreditinstituts abs zvg betracht jeweils bestimmten anforderungen entsprechen müssen ferner abs zvg sicherheitsleistung berweisung konto gerichtskasse erbracht betrag versteigerungstermin gutgeschrieben nachweis hierüber termin vorliegt regelung abschließend umstritten teilweise hinblick wortlaut norm deren e
  1472. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr graf prof dr jäger prof dr sander oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten dr rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt nebenklägervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägers urteil landgerichts traunstein november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger wenden freisprüche angeklagten folgenden anlagevorwürfen angeklagte dr tätiger rumänischer zahnarzt nebenkläger geschäftliche beziehungen gehabt stritt hohe beträge wusste ansprüche mehr nachdem abgeltung ansprü che bezahlt erhob immer neue höher werdende forderungen erstattete rumänien gegenseitig strafanzeigen prozessierte über villa bukarest dr angeklagten nahm schließlich kontakt aufenthalte re tochter gastronomiebetriebe führte gewalt druck setzen zahlungen beendigung prozesses sinne dr bereit würde dr nahmen kontakt rockergruppe hells angels ende wurden angeklagte weiteres bandenmitglied beauftragt plante für dr weitere vorgehen august versuchten engem kontakt re team vergeblich lüge porsche angefahren straße locken überfallen autoschlüssel bargeld wegzunehmen beute hätten mittäter behalten sollen pension kam eilten zwei tage später parkplatz mittäter gegenüberliegen pension hinzu beschossen reizgas auge verletzte schlugen schreckschusspistole versuchten autoschlüssel brieftasche abzunehmen flüchteten beute angehörige hilfe eilten september dr seien re vorgeworfen frau bukarest tochter je postkarte motiven re dr geschickt wor rumänisch folgendem text beschrieben gebt zurück gestohlen habt betrüger letzte warnung vlad tepes vlad tepes dracula bekannter rumänischer fürst pfählung hinrichtungsart bevorzugte darin liegende drohung hätte letztlich veranlassen sollen for derungen einzugehen wenige tage später schickte dr entwurf abkommens bertragung geld wertgegenständen wert jedenfalls weit über mio dr verpflichten kam aufforderung angeklagten wurden freigesprochen täter berfalls verbindung dr tat seien fest stellbar postkarten hätten strafbaren inhalt darüber hinaus sei tatbeteiligung hinsichtlich postkarten festzustellen revisionen schon sachrüge erfolg bezüglich berfalls beruht darauf urteil genügende grundlage revisionsgerichtlichen berprüfung freispruch tatsächlichen gründen regelmäßig geschlossenen darstellung erwiesen angesehenen tatsachen festzustellen ehe beweiswürdigung darzulegen warum für schuldspruch erforderlichen feststellungen getroffen konnten st rspr vgl zusammenfassend bgh urteil juli str cierniak zimmermann nstz rr strafkammer teilt dagegen anklageinhalt protokollartig wohl gesamte beweisergebnis details soweit offenbar für entscheidung über verurteilung freispruch bedeutung können etwa beispiel nennen hinweise sanitäters arzt möglichen sonnenbrand eingefügt darlegungen immer beweiswürdigende berlegungen meist jeweils streng zuvor geschilderten teile beweisergebnisse begrenzt staatsanwaltschaft generalbundesanwalt zutreffend insgesamt etwa zehn mehr fünfzig urteilsseiten verstreute passagen aufgezählt meist mehr absatz manchmal einzelne sätze sachverhaltsfeststellungen bewerten abgesehen notwendigkeit bruchstücke umfangreichen ausführungen herauszufiltern insgesamt kaum möglich geschlossenen revisionsrechtlichen berprüfung zugänglichen sachverhaltsfeststellung zusammenzufassen weiterer rechtsfehler liegt darin strafkammer erforderliche gesamtwürdigung für täterschaft angeklag ten sprechenden indizien vgl bgh aao mwn unterlassen vi
  1473. [['bundesgerichtshof beschluss iii za november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters wöstmann hucke dr remmert reiter beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsmittel beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juni abgelehnt gründe antragsteller begehrte prozesskostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo verwerfung sofortigen beschwerde antragstellers angefochtenen beschluss ausschließlich rechtsbeschwerde statthaft jedoch zulässig gesetz ausdrücklich bestimmt oberlandesgericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerde geltend gemacht vorinstanz rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr seiters remmert vorinstanzen lg nürnberg fürth entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  1474. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil ix zr verkündet juni preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter dr ganter raebel vill cierniak richterin lohmann für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts august ausnahme kostenpunkts insoweit aufgehoben hinsichtlich klägerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen entscheidung über kosten rechtsmittelzüge bleibt schlussurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand klägerinnen geschäftsanteile gmbh hielten betrieben deren umwandlung kommanditgesellschaft insoweit wurden klägerinnen ag folgenden treuarbeit steuerlich beraten klägerinnen beantragten veräußerungsgewinn umwstg entfallenden steuern stunden bescheid januar rechtsmittelbelehrung ver sehen klägerinnen tags darauf zuging lehnte finanzamt antrag ab beklagte klägerinnen persönlichen steuerangelegenheiten beriet teilte halte ablehnungsbescheid für rechtens treuarbeit umwandlungsstichtag falsch bestimmt stundung grundlage entzogen daraufhin griffen klägerinnen bescheid verklagten vertreten jetzigen streithelfer treuarbeit schadensersatz klage wurde zwei instanzen rechtskräftig abgewiesen bescheid finanzamtes januar falsch beratung treuarbeit dagegen richtig sei november eingereichten dezember zugestellten klage nehmen klägerinnen beklagten schadensersatz anspruch fehlerhaft geraten bescheid januar rechtsmittel einzulegen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgen klägerinnen klageanspruch vollem umfang rechtsstreit klägerin wegen eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen unterbrochen entscheidungsgründe rechtsmittel klägerin führt hauptsache aufhebung zurückverweisung soweit über deren klage entschieden worden berufungsgericht klage verjährt abgewiesen begründung ausgeführt jahres frist primärverjährung sei januar abgelaufen stberg sekundäranspruch bestehe beklagte klägerinnen mehr über eigene regresshaftung dafür geltende kurze verjährungsfrist belehren müssen nachdem klägerinnen streithelfer durchsetzung ansprüche treuarbeit beauftragt gehabt hätten anwälte hätten für geltend gemachten anspruch prüfen müssen bescheid finanzamts rechtmäßig hätten gegebenenfalls rechtsbehelf einlegen können sekundärhaftung entfalle mandant rechtzeitig ablauf primärverjährung haftungsfrage anwaltlich beraten falle bedürfe mandant weiteren beratung primär einstandspflichtigen steuerberater sei unerheblich anwaltsmandat klärung haftung beklagten erteilt worden sei ausreichend sei anwalt rechtsauskunft steuerberaters rahmen auftrags überprüfen müsse sei fall spätestens erhalt klageerwiderung hätten streithelfer klägerinnen bemerken müssen fehler möglicherweise treuarbeit beklagten unterlaufen sei spätestens bestandskraft bescheides hätten klägerinnen mögliche ansprüche beklagten deren verjährung hinweisen müssen ii ausführungen halten rechtlichen prüfung stand primäre schadensersatzsanspruch revision bezweifelt verjährt berufungsgericht jedoch verletzung sekundären hinweispflicht beklagten unrecht verneint steuerberater ablauf verjährung primäranspruchs begründeten anlass prüfen auftraggeber fehler geschädigt dabei fehler eingetretene schädigung erkennen entsteht verpflichtung möglichkeit eigenen haftung sowie kurze verjährungsfrist stberg hinzuweisen sekundäre pflicht verletzt steuerberater gebotenen hinweis eintritt primärverjährung erteilt versäumt haftpflichtige steuerberater schuldhaft steht geschädigten sekundäranspruch darauf richtet gestellt wäre verjährung primären schadenersatzanspruchs eingetreten ständige rechtsprechung vgl bghz zutreffend allerdings sekundäre hinweispflicht entfällt mandant rechtzeitig wegen haftungsfrage rechtsanwalt beauftragt darauf regresspflichtige steuerberater davon weiß wissen kommt senat für anwaltshaftung bgh urt dezember ix zr njw steuerberaterh
  1475. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo anwalt mandanten notwendig vollständige rechtliche analyse allein hinweise liefern hinblick aktuelle situation konkretes anliegen notwendige entscheidungsgrundlage vermitteln erscheint mehreren rechtlich möglichen alternativen deutlich vorteilhafter anwalt darauf hinzuweisen entsprechende empfehlung erteilen art umfang mandats eingeschränkte belehrung ausreichend etwa besonderer eilbedürftigkeit aufwand außer verhältnis streitgegenstand steht inhalt umfang aufklärung erkennbaren interessen mandanten richten prüfung handlungsalternativen auftraggeber pflichtgemäßer beratung stellen müssen deren jeweilige rechtsfolgen miteinander handlungszielen mandanten verglichen fortführung bgh urt januar ix zr wm juli ix zr wm mandanten richtigen vorschlag anwalts ablehnt kommt haftungsprozess vermutung beratungsgemäßen verhaltens zugute fortführung bghz bgh urteil märz ix zr olg hamm lg paderborn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin dezember januar ferkel eigentumsvorbehalt preis insgesamt dm gmbh fortan käuferin geliefert käuferin kaufpreis trotz mahnungen zahlte beauftragte klägerin weiterveräußerung tiere befürchtete sozietät beklagten wahrnehmung rechte beklagte erklärte für klägerin schreiben käuferin märz rücktritt vertrag wegen verzugs kaufpreiszah lung ferner beantragte märz erfolg beim zuständigen landgericht jeweils erlass einstweiligen verfügung herausgabe ferkel käuferin veräußerte ferkel unterdessen ende mastzeit geschäftsführer vorprozess wurde verurteilt klägerin ersatz höhe dm leisten klägerin begehrt nunmehr beklagten schadensersatz vorprozess infolge rücktritts volle kaufpreis geringerer aufwendungen käuferin für mast tiere gekürzter schadensersatzbetrag zugesprochen wurde landgericht klage abgewiesen berufung klägerin überwiegend erfolg senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht ausgeführt sozius beklagten klägerin bereits ende februar grunde pflichtgemäß durchsetzung kaufpreisforderungen geraten komplementär klägerin indessen befürchtet falle weiterverkaufs schlachtung schweine kaufpreis mehr realisieren können sei ansicht geltendmachung herausgabeanspruchs verhindern können deshalb hätte beklagte klägerin über zurückbehaltungsrecht käuferin wegen fütterungskosten gemäß bgb daraus folgenden schwierigkeiten unwägbarkeiten durchsetzung herausgabe wertersatzansprüche aufklären müssen anbetracht sei beklagte verpflichtet klägerin gerichtlichen durchsetzung kaufpreisanspruchs fall schnelleren sichereren größeren erfolg versprechenden raten erfüllung weisung klägerin eigentum ferkeln sichern hätte aufklärung über mangelnde erfolgsaussichten dinglicher arrest beantragt können gunsten klägerin gelte vermutung beratungsgemäßen verhaltens vertragsgerechter belehrung sinnvolle entscheidung titulierung kaufpreisanspruchs verblieben sei klägerin hätte käuferin kaufpreis höhe dm anstatt wertersatzes höhe dm erlangt außerdem wären klägerin anteilig tragenden kosten vorprozesses entstanden ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung wesentlichen punkten stand für revisionsgericht maßgeblichen tatsachengrundlage beklagten zuzurechnende pflichtverletzung gegeben soweit mandant eindeutig erkennen gibt rates bestimmten richtung bedarf rechtsanwalt grundsätzlich allgemeinen umfassenden möglichst erschöpfenden belehrung auftraggebers verpflichtet unk
  1476. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil vii zr verkündet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb bgb gewährt unternehmer angemessene entschädigung dafür während dauer annahmeverzugs bestellers infolge unterlassens obliegenden mitwirkungshandlung personal geräte kapital produktionsmittel herstellung werkleistung bereithält mehrkosten gestiegene lohn materialkosten aufgrund annahmeverzugs bestellers erst beendigung anfallen nämlich ausführung verschobenen werkleistung entschädigungsanspruch bgb erfasst bgh versäumnisurteil oktober vii zr kg berlin lg berlin ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr eick richterinnen graßnack sacher borris dr brenneisen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klägerin urteil landgerichts berlin dezember insgesamt zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt klägerin rechts wegen tatbestand klägerin herstellung brandschutzsystemen spezialisiertes unternehmen jahr plante beklagte umbau zweier bestandsgebäude bundesarchivs neuerrichtung magazingebäudes ausschreibung sprinkleranlage unterbreitete klägerin angebot für beklagte zuschlag erteilte erste bauabschnitt vorhabens betraf wesentlichen magazinneubau zweite bauabschnitt umbau bestandsgebäude vertrag wurden vob besondere vertragsbedingungen beklagten einbezogen besonderen vertragsbedingungen sahen verbindliche vertragsfristen fertigstellung ersten bauabschnitts ende kalenderwoche zweiten bauabschnitts ende kalenderwoche bauarbeiten gingen wegen insolvenz rohbauunternehmens verzögerten planung architekten beklagten wesentlich langsamer vorgesehen voran seit februar konnte klägerin weiteren leistungen erbringen stagnierende baufortschritt zuließ zeitpunkt leistungsstand etwa geschuldeten gesamtleistungen erreicht zweiten bauabschnitt begonnen beklagte kündigte vertrag schreiben november klägerin sprach ihrerseits dezember kündigung dezember erklärte beklagte abnahme klägerin erbrachten leistungen schlussrechnung klägerin februar wies betrag brutto für nachtrag preiserhöhung aufgrund bauzeitverlängerung für zeitraum folgenden nachtrag nachtrag macht klägerin gestiegene lohn materialkosten geltend dadurch entstanden sollen teile ersten bauabschnitts erst jahr durchführen konnte gesamtbetrag schlussrechnung brutto zahlte beklagte insgesamt differenz höhe klägerin klage geltend gemacht landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht klage höhe nebst zinsen stattgegeben berufung brigen zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte aufhebung angefochtenen urteils soweit nachteil erkannt worden vollständige zurückweisung berufung klägerin entscheidungsgründe revision erfolg ber rechtsmittel antragsgemäß versäumnisurteil entscheiden klägerin mündlichen verhandlung trotz ordnungsgemäßer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen säumnis sachprüfung vgl bgh versäumnisurteil januar vii zr wm rn urteil april zr bghz ff berufungsgericht urteil baur veröffentlicht entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen folgt begründet zulässige berufung geringen teil erfolg klägerin beklagte angesichts vergütungsanspruchs höhe insgesamt brutto bauvertrag berücksichtigung zahlungen höhe offenen zahlungsanspruch vergütung für erbrachte leistungen sei entsprechend schlussrechnung klägerin brutto anzusetzen vergütung für erbrachte leistungen stehe klägerin für positionen klägerin nachtrag abrechne stehe bgb betrag brutto beklagte sei durchführung bauvertrags zentralen mitwirkungsobliegenheit nachgekommen vertraglich vorgesehenen ausführungszeitraum klägerin grundstück überlassen leistungen ausführen können klägerin sei vertrag verpflichtet vertraglichen leistungen ersten bauabschnitts ende kalenderwoche abzuschließen beklagten oblegen jede
  1477. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher prof dr schaffert dr koch beschlossen streitwert für beschwerdeverfahren sowie wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer betragen gründe berufungsgericht beklagten zahlung verurteilt davon entfallen betrag geltend gemachten anspruch abs satz fall bgb wegen unberechtigten öffentlichen zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter fotografien rezepte sowie betrag geltend gemachten schadensersatzanspruch abs urhg wegen vorgerichtlich angefallener rechtsanwaltskosten berufungsgericht anspruch ersatz vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten gegenstandswert berechnet davon betrag für vorgerichtlich geltend gemachten abgabe unterlassungsverpflichtungserklärung verfahrensgegenständlichen unterlassungsanspruch sowie betrag geltend gemachten zahlungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung angesetzt kläger beantragt streitwert für beschwerdeverfahren festzusetzen ii kläger beantragt streitwert für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen umständen ergibt jedoch erster linie entscheidung über wert revision geltend machenden beschwer herbeiführen möchte gegenwärtigen verfahrensstadium geht darum wert revision geltend machenden beschwer möglicherweise übersteigt beklagten eingelegte nichtzulassungsbeschwerde deswegen blick nr egzpo unzulässig vgl bgh beschluss februar zr juris rn iii sowohl streitwert wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer betragen zpo bleiben für wertberechnung kosten unberücksichtigt nebenforderungen geltend gemacht vorschrift vorprozessuale anwaltskosten streitwerterhöhender hauptanspruch berücksichtigen anspruch beziehen gegenstand rechtsstreits geworden bgh beschluss februar vi zb versr rn beschluss april vi zb njw rr rn anspruch erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten neben hauptforderung herleitet geltend gemacht bestehen hauptforderung abhängig durchsetzung anspruchs vorprozessual aufgewendeten geschäftsgebühren nebenforderungen sinne zpo handelt solange hauptsache gegenstand rechtsstreits bgh beschluss januar zb njw rn njw rr rn beschluss februar zr juris rn zöller herget zpo aufl rn geltend gemachten beträge wirken deshalb werterhöhend soweit solange abhängigkeitsverhältnis hauptforderung besteht grundsätze gelten gleichermaßen für berechnung streitwerts für ermittlung rechtsmittelbeschwer grundsätzen wirkt vorliegend derjenige teil vorgerichtlich angefallenen berufungsgericht zuerkannten rechtsverfolgungskosten werterhöhend kläger vorgerichtlich gegenüber beklagten geltend gemachten vorliegend verfahrensgegenständlichen unterlassungsanspruch bezieht gegenstandswert höhe beläuft rund gesamten gegenstandswerts höhe anteils einheitlich gesamten gegenstandswert angefallenen rechtsanwaltsgebühren höhe wert hauptforderung hinzuzurechnen übrige anteil zuerkannten rechtsverfolgungskosten bleibt nebenforderung unberücksichtigt kosten durchsetzung vorliegenden verfahren geltend gemachten zahlungsanspruchs beziehen daher abhängigkeitsverhältnis hauptforderung stehen zuerkannten zahlungsanspruch höhe daher entgegen auffassung klägers betrag hinzuzurechnen bornkamm pokrant schaffert büscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1478. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen beschwerde klägers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg april kosten unzulässig verworfen gründe beschwerde beschluß oberlandesgerichts nürnberg april statthaft gesetz abs satz gkg ausgeschlossen beschwerdeführer kosten beschwerdeverfahrens tragen abs gkg verfahren über beschwerde kostenansatz kosten erstattet verfahren gebührenfrei gilt jedoch beschwerde eindeutig statthaft senatsbeschluß november iv ar vz bgh beschluß oktober ix zb njw beschwerdewert terno dm seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']]
  1479. [['str bundesgerichtshof beschluss april maßregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten hanseatische oberlandesgericht hamburg fortführung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprüfungen zurückgegeben ü verurteilten maßregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts hamburg april vollstreckt wegen totschlags gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt worden zehn jahre unterbringung dezember vollzogen rechtskraft urteils europäischen gerichtshofs für men schenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rückwirkenden anwendung abs satz stgb verurteilte erledigterklärung maßregel beantragt beschluss dezember landgericht hamburg fortdauer sicherungsverwahrung über zehn jahre hinaus angeordnet wobei vorgaben senats anfragebeschluss november str njw veröffentlichung bghst bestimmt zugrunde gelegt hanseatische oberlandesgericht hamburg möchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung oberlandesgerichte sache bundesgerichtshof gemäß abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rückwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundsätzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschränkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjährigem vollzug für erledigt erklären sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umständen person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses maßstab kommt ausnahmefällen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewährung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg eingang antworten senate voraussichtlich längere zeit anspruch nehmen akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurückzugeben bereits zugrundelegung senat fragebeschluss formulierten grundsätze berprüfung weiteren vollstreckung unterbringung entscheidung bundesgerichtshofs über vorgelegte frage zuständigen strafvollstreckungskammer übertragen basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  1480. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm für recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts september abgeändert folgt neu gefasst deutsche patent dadurch teilweise für nichtig erklärt patentanspruch wort wendung luftstrom stoßartiger reinigungsluftstrom gebläse ersetzt patentansprüche geänderte fassung rückbeziehen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar angemeldeten deutschen patents streitpatents schmutzsauger betrifft patentanspruch zehn weitere patentansprüche zurückbezogen lautet schmutzsauger mindestens zwei filterteile geteilten filter schmutzsaugerbehälter angeordnet filterteile einzeln luftstrom gebläses beaufschlagbar zwei ventilen getrennten steuerung abreinigung filterteile filters dadurch gekennzeichnet normalbetrieb mindestens zwei filterteile schmutzbehafteten luftstrom radial außen innen durchsetzt mindestens zwei filterteile drei wege ventil zugeordnet reinigungsstellung schlagartig umschalten jeweiligen filterteil luftstrom umgekehrt radial innen radial außen radial außen befindlichen schmutzpartikel abreinigt während filterteil funktion bleibt en angeordnete drei wege ventil betriebsstellung verbleibt klägerin streitpatent umfang patentanspruchs sowie darauf rückbezogenen patentansprüche angegriffen geltend gemacht gegenstand streitpatents sei insoweit weder patentfähig deutlich vollständig offenbart fachmann ausführen könne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise zwölf geänderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent angegriffenen umfang für nichtig erklärt dagegen richtet berufung beklagten streitpatent zuletzt neuen hauptantrag fassung zweitinstanzlichen hilfsantrags ia hilfsanträgen erteilten fassung erstinstanzlichen hilfsanträge verteidigt patentanspruch geänderte fassung weiteren nichtigkeitsklage angegriffenen patentansprüche rückbeziehen sollen hauptantrag verteidigten fassung wort wendung luftstrom stoßartiger reinigungsluftstrom gebläse ersetzt klägerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige berufung beklagten führt abänderung angefochtenen urteils abweisung klage soweit berufungsverfahren verteidigte fassung streitpatents richtet streitpatent betrifft schmutzsauger ausführungen streitpatentschrift bekannt schmutzsauger geteilten ringfilter auszurüsten während beiden filterhälften abgereinigt weiterhin betrieb bleiben streitpatentschrift unterschiedliche stand technik bekannte filteranordnungen beschrieben gestaltet filter laufendem betrieb abgereinigt können deutsche patentschrift betrifft sauggerät für reinigungszwecke filteranlage zwei separaten filtern denen wahlweise ventilschieber geschlossen geöffnet stets filter betrieb bleibt während abgereinigt streitpatentschrift bezeichnet nachteilig anordnung stoßartiger abreinigungsimpuls entstehe daher filter relativ schlecht gereinigt würden deutsche offenlegungsschrift offenbare partikelfilter insbesondere filtern dieselabgasen reinigende gas filterkörper außen innen durchströme während filterkerzen innen druckluft beaufschlagbar seien system könne erläutert streitpatentschrift filterkörper während motorbetriebes zusätzliche temperaturerhöhung regeneriert druckluft partikel filterkörper abgeblasen sammelbehälter befördert würden deutsche offenlegungsschrift beschreibe verfahren abscheidung festen verbrennungsrückständen abgasen verbrennungskraftmaschinen hierbei würden abgase drehbaren filter geleitet festen verbrennungsrückstände kurzzeitig zurückgehalten anschließend angesaugter frischluft zusätzlich zugeführter druckluft filter ausgeblasen zusammen frischluft verbrennungsraum kraftmaschine nachverbrennung zurückgeführt
  1481. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe amtsgericht beklagte prozessbevollmächtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klägerin rückständiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunächst juni eingegangenen schriftsatz unzuständigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zuständigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmächtigten hätten abweichenden regelung berufungszuständigkeit wohnungseigentumssachen für oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen müssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulässig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulässig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt überzogen wären beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versäumt prozessbevollmächtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzuständigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zuständige landgericht aurich normalen geschäftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulässigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzuständigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist gewähren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergänzen anforderungen einlegung rechtsmitteln überspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthält darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung über rechtsbeschwerde deshalb gründen angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zuständigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zuständigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nämlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versäumnis prozessbevollmächtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erläutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krüger schmidt räntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  1482. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehör dr ganter raebel mündliche verhandlung mai für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten beklagten maßgabe zurückgewiesen daß ausgeurteilten beträge konto nr klägers bank zahlen rechts wegen tatbestand kläger verwalter konkursverfahren über vermögen vier rubrum aufgeführten unternehmen nimmt beklagten amtsvorgänger wegen masseverkürzungen schadensersatz anspruch beklagten sachbearbeiter tätiger angestellter gestaltete anfang ende vier konkursverfahren insgesamt berweisungsaufträge bank folgenden bank daß jeweiligen beträge massegläubigern eigenen sparkonto zuflossen vortrag klägers verwandte dabei be klagten überlassene blanko gezeichnete berweisungsträger vortrag beklagten wurde namenszug gefälscht verschaffte vier konkursmassen einfachheit halber folgenden konkursmasse rede insgesamt dm verbrauchte klage begehrt kläger zahlung dm vorinstanzen klage stattgegeben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe rechtsmittel wesentlichen erfolg berufungsgericht urteil folgt begründet schon zugrundelegung vortrages beklagten könne kläger gemäß ko ersatz angerichteten schadens beanspruchen einerseits müsse beklagte für schuldhafte verhalten gemäß bgb einstehen beklagten zugewiesenen aufgaben unmittelbaren inneren zusammenhang gestanden andererseits beklagte obliegenden masseverwaltung verkehr erforderliche sorgfalt beachtet zweckentsprechende büroorganisation betrügerischen machenschaften hätte verhindern können müssen trage erster linie angewiesene bankinstitut risiko fälschung berweisungsträgers dennoch beklagten verwalteten vermögensmasse aufgrund gefälschten berweisungsaufträge schaden entstehen können etwa fehlendem nachweis fälschung aufgrund berechtigten mitverschuldenseinwands bankinstituts beklagte könne zusage klägers berufen vorrangig bank anspruch nehmen ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung ergebnis stand beanstanden zunächst auffassung berufungsgerichts daß beklagte pflichten konkursverwalter schuldhaft verletzt ko legt eigene vorbringen beklagten zugrunde wonach namenszug berweisungsträgern gefälscht worden verschulden gemäß bgb vertreten gehilfen erfüllung konkursspezifischer verwalterpflichten bedient fälschungen erfüllung übertragenen pflichten gelegenheit tätigkeit vorgenommen haftung konkursverwalters für erfüllungsgehilfen jedenfalls rahmen internen verantwortlichkeit anerkannt bghz bgh urt märz vi zr lm ko nr märz vi zr njw voraussetzung für anwendung satz bgb unmittelbarer sachlicher zusammenhang schuldhaften verhalten hilfsperson aufgaben hinblick vertragserfüllung zugewiesen rahmen geschäftsherr für strafbares verhalten hilfspersonen haften gilt weisungen interessen vorsätzlich zuwiderhandeln eigene vorteile erzielen vgl bgh urt oktober xi zr njw ferner urt januar viii zr njw februar xi zr njw mai xi zr njw berufungsgericht ausgeführt gehörte eigenen darstellung beklagten sachbearbeiter übertragenen aufgaben entscheidungen über erfüllung gläubigerforderungen vorzubereiten berweisungsformulare entsprechend auszufüllen beklagten unterschrift vorzulegen unterzeichnung geschäftsgang geben erledigung aufgaben verpflichtung beklagten beachten konkursmasse konkursspezifischen privaten zwecken verwenden verpflichtung vordrucke mißbräuchlich verwendete zuwidergehan delt zuwiderhandlung aufgaben bestand unmittelbarer zusammenhang berechtigte hinsichtlich berweisungen geschmälerten kontenguthaben wirtschaftlicher sicht konkursmasse muß verhältnis beklagten erfüllungsgehilfe angesehen geht behauptung klägers daß für transaktionen berweisungsformulare benutzt beklagte blanko gezeichnet folgt schuldhafte pflichtverletzung schon berlassung blankette angestellten beklagte langjährigen mitarbeiter berechtigterweise vertraut mag durfte b
  1483. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin ausschließlichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash präsentation nahrungsergänzung für erteilung lizenzen nutzung präsentation dreistufiges gebührenmodell entwickelt lizenznehmer für rahmen präsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzverträge verpflichtung werbung für enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellerverträge denen lizenznehmer für werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten für weitere unterlizenz lizenzgebühr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaber internet adresse www de über nahrungsergänzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite konnten über schaltfläche wellness flash info märz präsentation nahrungsergänzung ende wesentlichen gleiche präsentation fremden server abgerufen verknüpfung internet seite beklagten flash präsentation unternehmen hergestellt betätigte zwischenhändler nahrungsergänzungsmittel herbalife hate für mehr weitere endverkäufer nahrungsergänzungsmittel derartige verknüpfungen flash präsentation eingerichtet klägerin wegen verletzung nutzungsrechte flash präsentation gezahlt klägerin nimmt beklagten wegen verletzung nutzungsrechte flash präsentation nahrungsergänzung soweit revisionsinstanz bedeutung schadensersatz höhe sowie zahlung abmahnkosten jeweils nebst zinsen anspruch landgericht klage ausnahme teils zinsantrags stattgegeben beklagten zahlung insgesamt verurteilt dagegen eingelegte berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagten zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollständige abweisung klage revision klägerin wendet dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten schadensersatzanspruch gekürzt klägerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegründet zurückzuweisen unzulässig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten richtet beklagte beantragt revision klägerin zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin beklagten abs urhg anspruch schadensersatz höhe darüber hinaus könne klägerin beklagten abmahnkosten verlangen hierzu berufungsgericht ausgeführt beklagte sei klägerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash präsentation nahrungsergänzung fahrlässig verletzt schätzung grundsätzen lizenzanalogie berechnenden schadens könne dreistufigen vergütungsmodell klägerin orientieren beklagten sei zweite stufe modells anzuwenden wonach für lizenzverträge laufzeit monaten pauschalgebühr geschuldet sei klägerin derartige lizenzverträge lizenzgebühr zuzüglich mehrwertsteuer lizenzgebühr einschließlich mehrwertsteuer geschlossen betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe beklagte allerdings ersetzen klägerin geleistete zahlung könne beklagten schadensersatzpflicht befreien zudem bestehe anspruch ersatz abmahnkosten klägervertreter geltend gemachte streitwert sei gemäß zpo angemessen gleiches gelte für mittelgebühr abs nr brago ii beurteilung gerichtete revision beklagten folg erwägungen denen berufungsgericht begründet klägerin beklagten wegen unberechtigten nutzung flashpräsentation nahrungsergänzung gemäß abs satz urhg schadensersatz höhe beanspruchen könne halten rechtlichen nachprüfung stand anspruch schadensersatz wegen urheberrechtsverletzung september kraft getretene gesetz verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl neu geregelt worden abs urhg für beurteilung schadensersatzpflicht kommt alle
  1484. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin rechtsnachfolgerin rung ag transportversicherer gmbh bad gmbh homburg versichein rödermark ag karlsbad weiteren versender nimmt beklagte paketbeförderungsdienst betreibt abgetretenem übergegangenem recht versender wegen verlusts transportgut folgenden drei fällen schadensersatz anspruch schadensfall september beauftragte gmbh beklagte beförderung pakets berlin rödermark paket erreichte empfänger klägerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten höhe weiteren schadensersatz höhe beförderungsvertrag lagen allgemeinen beförderungsbedingungen beklagten stand februar zugrunde auszugsweise folgende regelungen enthielten haftung fällen denen wa cmr abkommen gelten haftung vorliegenden beförderungsbedingungen geregelt haftet verschulden für nachgewiesene direkte schäden höhe dm pro sendung bundesrepublik deutschland adsp ermittelten erstattungsbetrag je nachdem betrag höher sei versender folgenden beschrieben höheren wert angegeben wert haftungsgrenze angehoben korrekte deklaration werts sendung wertangabe gilt haftungsgrenze versender erklärt unterlassung wertangabe interesse gütern oben genannte grundhaftung übersteigt vorstehende haftungsbegrenzungen gelten vorsatz grober fahrlässigkeit gesetzlichen vertreter erfüllungsgehilfen schadensfall september beauftragte gmbh beklagte beförderung pakets bad homburg harrislee paket erreichte empfänger klägerin verlangt abzug vorprozessualen zahlung beklagten höhe weiteren schadensersatz höhe beförderungsvertrag lagen allgemeinen beförderungsbedingungen beklagten stand november zugrunde auszugsweise folgende regelungen enthielten serviceumfang sofern besonderen dienstleistungen vereinbart beschränkt angebotene service abholung transport zollabfertigung sofern zutreffend zustellung sendung versender gewünschte kurze beförderungsdauer niedrige beförderungsentgelt ermöglichen sendungen rahmen sammelbeförderung transportiert versender nimmt wahl beförderungsart kauf aufgrund massenbeförderung gleiche obhut einzelbeförderung gewährleistet versender einverstanden kontrolle transportweges insbesondere ausgangs dokumentation einzelnen umschlagstellen innerhalb systemes durchgeführt soweit versender weitergehende kontrolle beförderung wünscht wählt beförderung wertpaket haftung gelten abkommensbestimmungen sonstige zwingende nationale gesetze haftung ausschließlich bedingungen geregelt deutschland haftung für verlust beschädigung begrenzt nachgewiesene direkte schäden maximal dm pro sendung szr für kilogramm je nachdem betrag höher vorstehende haftungsbegrenzungen gelten schaden handlung unterlassung zurückzuführen gesetzlichen vertreter erfüllungsgehilfen vorsätzlich leichtfertig bewußtsein schaden wahrscheinlichkeit eintreten begangen haftungsgrenze ziffer angehoben korrekte deklaration höheren wertes sendung frachtbrief zahlung tariftabelle serviceleistungen aufgeführten zuschlages angegebenen wert wertpaket fall dürfen absatz ii festgesetzten grenzen überschritten versender erklärt unterlassung wertdeklaration interesse gütern ziffer genannte grundhaftung übersteigt wertzuschläge namens auftrag versenders prämie für versicherung interessen versenders versicherungsgesellschaft weitergeben fall etwaige ansprüche versenders schadensersatz gestellt namen versicherungsgesellschaft bezahlt für zwecke eingesetzten policen können oben genannten anschrift eingesehen schadensfall mai beauftragte ag beklagte transport paketes karlsbad emmenbrücke schweiz paket erreichte empfänger klägerin bege
  1485. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafsache wegen sachbeschädigung az vrjs amtsgericht bernburg az ar amtsgericht rathenow strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts mai beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts bernburg september aufgehoben gericht weiterhin für nachträglichen entscheidungen über auflagen gemäß abs jgg zuständig gründe für abgabe verfahrens amtsgericht rathenow fehlt sachlichen gründen aufenthaltswechsel angeklagten liegt ersichtlich wohnte vielmehr bereits zeitpunkt urteils amtsgerichts bernburg dezember rathenow gründe abgabe zweckmäßig erscheinen ließen ersichtlich mehrzahl geschädigten wohnt offenbar bereich amtsgerichts bernburg bode otten fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  1486. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr märz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts märz zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo dabei senat erfolgsaussichten revision geprüft verneint bverfgk ff ff für tragenden besonderen umständen einzelfalls geschuldeten ausführungen berufungsgerichts rechtsmissbräuchlichen ausübung widerrufsrechts halten revisionsrechtlichen berprüfung anhand grundsätze senatsurteile juli xi zr wm rn ff xi zr wm rn ff jeweils veröffentlichung bghz bestimmt ergebnis stand steht annahme berufungsgerichts soweit widerruf klägers bgb entgegengestanden wirke satz bgb nachteil klägerin widerspruch grundsätzen senat senatsurteil oktober xi zr wm rn ff veröffentlichung bestimmt bghz aufgestellt kläger widerruf indessen zugleich vertreter klägerin erklärt rechtsmissbräuchliche verhalten klägers über abs bgb folge entgegenhalten lassen widerruf bgb scheitert vgl senatsurteil juni xi zr wm rn bgh urteile dezember ii zr wm juli iii zr wm rn dezember iii zr juris rn weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt ellenberger grüneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  1487. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr schmitz richter dr schlichting terno seiffert richterin ambrosius mai beschlossen antrag beklagten beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg september dm festgesetzt gründe klägerin unterhält beklagten kapitallebensversicherung eingeschlossener berufsunfähigkeits zusatzversicherung versicherungssumme lebensversicherung beläuft ab märz dm jährliche berufsunfähigkeitsrente dm monatliche beitrag dm bedingungen berufsunfähigkeits zusatzversicherung beklagte eintritt versicherungsfalles versprochene rente zahlen haupt zusatzversicherung beitragsfrei stellen berufungsgericht antrag klägerin festzustellen daß anfechtung versicherungsvertrages unwirksam beklagte verpflichtet sei januar märz jährlich versicherungsvertrag vereinbarte rente wegen berufsunfähigkeit zahlen dahin ausgelegt daß feststellung begehrt trotz anfechtung wegen arglistiger täuschung bestehe versicherungsvertrag bezug berufsunfähigkeit fort berufungsgericht klage neben feststellungsantrag leistungsantrag verfolgt worden vollem umfange stattgegeben demgemäß erfaßt urteilsausspruch soweit leistungsantrag bezieht feststellungsbegehren deshalb bemessung beschwer beklagten berücksichtigen beschwer konkretisiert berufungsgericht bewerteten rentenleistungspflicht facher jahresbetrag abzüglich pflicht beitragsfreistellung berufungsgericht unberücksichtigt gelassen facher jahresbetrag beitrags abzüglich danach ergibt einbeziehung leistungsantrags beschwer insgesamt dm dr schmitz dr schlichting seiffert terno ambrosius'],['Soon']]
  1488. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen antrag klägerin durchführung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts saarbrücken januar notanwalt gemäß zpo bestellen zurückgewiesen nichtzulassungsbeschwerde klägerin vorbezeichnete urteil kosten unzulässig verworfen streitwert gründe beiordnung rechtsanwalts setzt zpo voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint vgl bgh beschluss september iii zr juris rn beschluss juli ix zb zinso rn mwn beim bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt mandat zunächst übernommen nie dergelegt partei nachweisen niederlegung gründen beruht verantwortungsbereich fallen bgh beschluss april lwzb juris rn beschluss dezember viii zr njw rn beschluss oktober ii zr juris rn schon daran fehlt klägerin gründen warum rechtsanwalt dr mandat niedergelegt gaben gemacht darüber hinaus partei für rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte gewandt diesbezüglichen bemühungen gericht substantiiert darlegen ggf nachweisen st rspr siehe bgh beschluss dezember ii za juris rn mwn anforderungen klägerin gerecht geworden hinblick darauf drei beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte mandatierung rechtsanwalt dr bernahme mandats für klägerin abgelehnt ausreichend ansehen würde mandatsniederlegung weitere vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte gewandt erfolgslosigkeit anfragen jedenfalls zuzurechnen anwälte erst faxschreiben jeweils juni bernahme mandats gebeten obwohl rechtsanwalt dr mandat be reits mai niedergelegt schon mehrfach verlängerte frist begründung nichtzulassungsbeschwerde juni ablief klägerin hätte unverzüglich mandatsniederlegung erst drei tage fristablauf neuen prozessbevollmächtigten bemü hen müssen rechnen anwälte anfrage erst juni geschehen mandatsübernahme schon wegen verbliebenen dreitägigen frist begründung beschwerde übernehmen würden nichtzulassungsbeschwerde kosten klägerin unzulässig verwerfen innerhalb verlängerten frist abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo begründet worden bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  1489. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklärung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lugano bk art abs vollstreckbares gerichtliches urteil schweizerischen gerichts gesetzliches surrogat urteils stellt vollstreckbare entscheidung sinne art abs luganer bereinkommen dar schweiz betreibungsweg beschritten verfahren definitiven rechtsöffnung durchgeführt bgh beschl januar ix zb olg schleswig holstein lg lübeck ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilkammer landgerichts lübeck april beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar aufgehoben verfügung bezirksgerichts zürich schweiz november prozess nr fo folgendem inhalt für vollstreckbar erklärt antragsgegner verpflichtet antragsteller chf zuzüglich verzugszinsen seit januar bezahlen sowie kosten chf umtriebsentschädigung chf verfügung bezirksgerichts zürich vollstreckungsklausel versehen antragsgegner kosten verfahrens tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsteller begehrt vollstreckbarerklärung verfügung bezirksgerichts zürich ergangen nachdem antragsgegner mitgeteilt klage antragstellers verpflichtung antragsgegners zahlung chf zuzüglich verzugszinsen seit januar anerkenne verfügung wurde prozess anerkennung klage erledigt abgeschrieben antragsgegner verurteilt kosten chf umtriebsentschädigung chf bezahlen landgericht antrag zurückgewiesen dagegen fristgerecht erhobene beschwerde erfolg rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller begehren vollstreckbarerklärung ii gemäß abs avg abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel zulässig frage grundsätzliche bedeutung abs nr zpo rechtskräftiges vollstreckbares gerichtliches urteil gleichstehendes surrogat schweizerischem recht vollstreckbare entscheidung sinne art luganer bereinkommens über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen september bgbl ii folgenden lug� anzusehen rechtsbe schwerde brigen zulässig insbesondere form fristgerecht eingelegt begründet worden abs avag iii rechtsbeschwerde begründet verfügung bezirksgerichts zürich gemäß avag für vollstreckbar erklären abs avag beschwerdegericht gemeint voraussetzungen art abs lug� lägen vollstreckbarkeit vorgelegten entscheidung schweiz fehle stelle streitgegenständliche verfügung schuldanerkennung gesetzliches surrogat vollstreckbaren gerichtlichen urteils dar gläubiger müsse zunächst betreibungsweg beschreiten schuldner zahlungsbefehl zustellen lassen widerspruch mahnbescheid vergleichbaren rechtsvorschlag schuldners müsse sogenannte definitive rechtsöffnungsverfahren betreiben gläubiger könne beim richter definitive aufhebung einstellungswirkung rechtsvorschlags verlangen wobei schuldner beim provisorischen rechtsöffnungsverfahren einwendungen gehört tilgung stundung verjährung schuld seit erlass urteils beträfen bringe schuldner begründeten einwendungen rechtsvorschlag beseitigt gläubiger definitive rechtsöffnung erteilt erst könne schweiz vollstreckung eigentlichen sinne schreiten ausführungen halten rechtlicher prüfung teilweise stand beschwerdegericht begriff vollstreckbaren entscheidung art abs lug� verkannt vorliegende verfahren findet bereinkommen lugano anwendung schweiz mitgliedstaat europäischen gemeinschaften art abs buchst lug� verfügung bezirksgerichts zürich stellt feststellungen beschwerdegerichts gesetzliches surrogat vollstreckbaren gerichtlichen urteils schweizerischen gerichts dar wurde rechtsbeschwerde zweifel gezogen vgl abs schweizerischen bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs folgenden schkg gemäß art lug� entscheidung sinne bereinkommens gericht vertragsstaates erlassene entscheidung verstehen rücksicht bezeichnung vollstreckbares schweizerisches urteil gleichgestelltes surrogat stellt vollstreckbare entscheidung sinne art lug� dar antrag berechtigten deutschland für vollstreckbar erklärt schweiz betrei
  1490. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas oktober beschlossen antragsteller kosten hauptsache erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsgegnerin widerrief zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid august gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt beschwerdeverfahren antragsgegnerin bescheid juli widerrufsbescheid januar aufgehoben daraufhin beteiligten hauptsache für erledigt erklärt aufgrund übereinstimmenden erledigungserklärungen entsprechender anwendung zpo über kosten verfahrens entscheiden entspricht billigem ermessen antragsteller aufzuerlegen erstattung antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen anzuordnen widerrufsgrund unwidersprochen gebliebenen ausführungen antragsgegnerin aufhebungsbescheid juli erst laufe beschwerdeverfahrens bundesgerichtshof weggefallen antragsgegnerin aufhebung widerspruchsbescheids umgehend rechnung getragen senat sieht ebenso anwaltsgerichtshof angefochtenen beschluss dezember davon ab antragsteller erstattung außergerichtlichen auslagen antragsgegnerin vorinstanzlichen verfahren aufzuerlegen tolksdorf ernemann stüer frellesen quaas vorinstanz agh schleswig entscheidung agh'],['Soon']]
  1491. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen angeklagte kosten eingelegten rechtswirksam zurückgenommenen revision urteil landgerichts köln april tragen abs stpo angeklagten nebenklägerin rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen aufzuerlegen rechtsmittel nebenklägerin ebenfalls erfolglos entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bgh beschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung gieg kk stpo aufl rn fischer krehl zeng ecli de bgh str eschelbach bartel'],['Soon']]
  1492. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen schweren bandendiebstahls verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte schweren bandendiebstahls sechs fällen sowie versuchten schweren bandendiebstahls drei fällen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls sieben fällen sowie wegen versuchten schweren bandendiebstahls drei fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt anrechnungsentscheidung bezüglich rumänien erlittenen auslieferungshaft getroffen urteil richtet rügen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten führt beschlussformel ersichtlichen teileinstellung verfahrens einhergehenden schuldspruchänderung brigen rechtsmittel unbegründet abs stpo ii verfahrensrüge näher ausgeführt deshalb unzulässig abs satz stpo iii antrag verfahrenseinstellung generalbundesanwalt folgt begründet einbeziehung einzelstrafe fall urteilsfeststellungen gesamtstrafenbildung bestehen bedenken insoweit zurzeit vollstreckungshindernis besteht tat europäischen haftbefehl november aufgeführt lag daher auslieferung angeklagten rumänien zugrunde abs irg vgl eugh njw bgh beschluss september str juris bgh beschluss märz str juris diesbezügliches nachtragsersuchen wurde bisher gestellt angeklagte grundsatz spezialität gemäß abs nr alt irg verzichtet fall verhängte strafe jahr freiheitsstrafe hinblick strafe angeklagte wegen übrigen taten erwarten ua beträchtlich gewicht fällt sache brigen entscheidungsreif erscheint verfahrensökonomischen gründen verfahrenseinstellung gemäß abs nr abs stpo angezeigt abwarten stellung nachtragsersuchens erscheint daher gründen gebotenen verfahrensbeschleunigung haftsachen erforderlich vgl bgh beschluss august str juris schließt senat stellt verfahren entsprechend bedingt nderung schuldspruchs senat ausschließen landgericht angesichts verbleibenden einzelstrafen drei jahren sechs monaten zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren zweimal jahr sechs monaten jahr drei monaten jahr zwei monaten sowie jahr eingestellten fall festgesetzte einzelstrafe geringere verhängte gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte becker pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  1493. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr rechtsstreit verkündet dezember böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs dc abs hpflg abs nr ersatzpflicht abs satz hpflg gemäß abs nr hpflg ausgeschlossen neben fehler außenanlage wasserversorgungsleitung fehlerhafter zustand gebäude befindlichen teils anlage schaden gleichrangig mitverursacht betreiber wasserversorgungsleitung aufgrund allgemeinen verkehrssicherungspflicht rahmen abs bgb gehalten schieber abzweigstelle hausanschlußleitung örtlichen versorgungsnetz solange geschlossen halten ordnungsgemäße verbindung hausanschlußleitung leitungsnetz hauses hergestellt geschädigten mitverschulden sinne abs bgb gereichen rahmen möglichen zumutbaren sorge dafür trägt daß keller gebäudes befindliche hauptabsperrvorrichtung ende hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg potsdam vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagten schadensersatz wegen eintritts wasser örtlichen versorgungsleitung kellerräume hausanwesens anspruch kläger eigentümer grundstücks jahren vollständig unterkellertes mehrgeschossiges wohngebäude errichteten beklagte installierte betriebsführerin beklagten wasserversorgungsunternehmens hausanschlußleitung abzweigstelle örtlichen wasserversorgungsleitung beginnt schieber verschlossen kellerraum damals fertiggestellten gebäudes ventil sog hauptabsperrvorrichtung endete verbindung hauptabsperrvorrichtung wasserleitungsnetz hauses hergestellt insbesondere wasserzähler installiert wasserversorgungsvertrag abgeschlossen verlegung hausanschlußleitung deren ende angebrachte hauptabsperrvorrichtung für mitarbeiter beklagten mehr abstimmung klägern bzw deren mitarbeitern zugänglich haus bereits unbefugtes betreten abgesichert zutritt kläger mitarbeiter april drangen ca cbm wasser hausanschlußleitung kellerräume gebäudes zeitpunkt weder schieber abzweigstelle hauptabsperrvorrichtung keller gebäudes geschlossen kläger begehren beklagten ersatz hierdurch entstandenen schadens dm beziffert geltend gemacht beklagte eigentümer fertiggestellten hausanschlußleitung beklagte betriebsführerin hätten treffende verkehrssicherungspflicht verletzt schieber abzweigstelle hausanschlußleitung verteilungsnetz verschlossen gehalten hätten geschehen lasse erklären daß verlegung hausanschlußleitung allein schieber abzweigstelle hingegen hauptabsperrvorrichtung geschlossen schieber später fehlverhalten dritten geöffnet worden sei unmittelbar wassereintritt vorgefundenes gelbes schlauchstück ende hausanschlußleitung sei mitarbeitern beklagten angebracht worden beklagten abrede gestellt daß hauptabsperrvorrichtung verlegung hausanschlußleitung offen geblieben sei behauptet gelbe schlauchstück sei klägern deren mitarbeitern leitungsende befestigt worden schon verbindung hausleitungsnetz installation wasserzählers leitung wasser entnehmen können landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgen kläger begehren entscheidungsgründe berufungsgericht meint beklagten hätten weder pflichten rahmen vorvertraglichen schuldverhältnisses allgemeine verkehrssicherungspflicht rahmen abs bgb verstoßen unstreitigen vorbringen parteien sei hausanschlußleitung bereits wassereintritt april verlegt worden dicht schieber abzweigstelle hausanschlußleitung örtlichen versorgungsnetz verlegung leitung geschlossen worden wäre sei darin verkehrssicherungspflichtver letzung sehen verpflichtung schieber geschlossen halten lasse teil ziff abs din herleiten wonach anschlußleitungen fer
  1494. [['bundesgerichtshof beschluss kvr april kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs april präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr meier beck dr kirchhoff dr grüneberg beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt übereinstimmenden erklärung erledigung hauptsache mio euro gründe betroffene folgenden lotto gmbh deren gesellschafter betroffenen betreibt gebiet landes rheinlandpfalz betroffener verschiedene glücksspiellotterien land rheinlandpfalz beabsichtigt insgesamt anteile lotto gmbh erwerben bundeskartellamt zusammenschluss untersagt beschluss land rheinland pfalz lotto gmbh beschwerde eingelegt beim beschwerdegericht beantragt wege einstweiligen anordnung hilfsweise anordnung aufschiebenden wirkung betroffenen gestatten angefochtenen beschluss untersagten zusammenschluss vollziehen beschwerdegericht antrag erlass einstweiligen anordnung verworfen olg düsseldorf wuw de beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde land rheinland pfalz lotto gmbh einstweilige gestattung vollzugs zusammenschlusses gerichteten antrag zunächst weiterverfolgt während rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht untersagungsverfügung bundeskartellamts hauptsacheverfahren aufgehoben eintritt rechtskraft entscheidung rechtsbeschwerdeführer rechtsbeschwerdegegner verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wechselseitige kostenanträge gestellt ii gwb abs satz vwgo abs satz zpo über kosten hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen kartellverwaltungsverfahrens billigem ermessen berücksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei genügt summarische prüfung erfolgsaussichten rechtlicher tatsächlicher hinsicht bgh beschl kvr wuw lufthansa reisebüro beschl kvr wrp tz call option verfahrensausgang danach offen kosten gegeneinander aufzuheben bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde liegt fall rechtsbeschwerde wäre angefochtene beschluss beschwerdegerichts aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen worden beschwerdegericht erster linie gegebenen begründung antrag vorläufige gestattung vollzugs sei unzulässig befreiung gesetzlichen vollzugsverbot ausschließlich bundeskartellamt verfahren abs gwb gewährt könne hätte ent scheidung bestand können senat inzwischen sache bgh beschl kvr wuw de tz ff faber basalt veröffentlichung bghz vorgesehen entschieden beschwerdegericht falle anfechtung abs gwb ergangenen untersagungsverfügung befugt wege einstweiligen anordnung abs satz nr gwb befreiung vollzugsverbot abs gwb genannten voraussetzungen erteilen rechtsbeschwerdeführerin weiteren verlauf verfahrens erledigende ereignis antragsziel erfolg gehabt hätte bedarf gebotenen summarischen prüfung grundlage bisher erreichten sachund streitstands abschließenden beurteilung senat hätte mangels ausreichender feststellungen für abwägung abs satz gwb relevanten umständen entscheiden können sache beschwerdegericht zurückverweisen müssen hinreichend sichere prognose über erfolgsaussichten begehrten einstweiligen anordnung möglich gilt etwa deshalb untersagungsverfügung hauptsache inzwischen rechtskräftig aufgehoben worden ernstliche zweifel rechtmäßigkeit angefochtenen verfügung allein reichen abs satz gwb für befreiung vollzugsverbot abs satz gwb verlangt vielmehr zusammenschlussbeteiligten hierfür wichtige gründe geltend insbesondere dartun befreiung hinblick erwartende dauer beschwerdesowie möglichen rechtsbeschwerdeverfahrens geboten schweren schaden dritten abzuwenden erfolgsaussichten beschwerde stellen dabei lediglich faktor abwägung dar bgh beschl kvr wuw de tz faber basalt ab wägung nachzuholen senat mangels ausreichender feststellungen möglich brigen summarischer prüfung veranlasst umständen entspricht billigem ermessen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben tolksdorf bornkamm kirchhoff meier beck grüneberg vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi k
  1495. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet juni bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja heizkraftwerk würzburg gmbh stromnev abs satz vorgelagerte netzebene sinne abs satz stromnev zwingend höhere ebene ebene netzes dezentrale einspeisung erfolgt netzebene vielmehr vorgelagert netzbetreiber betrieben deshalb für einspeisung nachgelagerte netz entgelt anfällt dezentrale einspeisung vermieden bgh beschluss juni envr olg düsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter dr kirchhoff dr grüneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf august zurückgewiesen bundesnetzagentur trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich notwendigen auslagen antragstellerin gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt gründe antragstellerin betreibt heizkraftwerk tragsgegnerin betriebene elektrizitätsverteilernetz hochspannungsebene kilovolt ebene sinne anlage stromnetzentgeltverordnung angeschlossen netz antragstellerin ebene vorgelagerte verteilernetz bayernwerk ag angeschlossen seit januar berechnet antragsgegnerin stromnev zahlende entgelt bereinstimmung bundesnetzagentur vertretenen rechtsauffassung preisblatt bayernwerk ag für umspannebene höchst hochspannung ebene führt für antragstellerin vergleich zuvor praktizierten abrechnung preisblatt bayernwerk ag für ebene mindererlösen antragstellerin begehrt antragsgegnerin rahmen missbrauchsverfahrens enwg berechnung preisblatt für ebene aufzugeben bundesnetzagentur antrag zurückgewiesen beschwerde antragstellerin beschwerdegericht ablehnende entscheidung aufgehoben bundesnetzagentur neubescheidung verpflichtet dagegen wendet bundesnetzagentur beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin entgegentritt ii zulässige rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begründet unrecht antragsgegnerin ermittlung vermiedenen netzentgelts preisblatt für umspannebene höchst hochspannung grunde gelegt abs satz stromnev maßgebliche begriff vorgelagerte netz umspannebene sei spannungsbezogen daneben netzbetreiberbezogen auszulegen spreche wortlaut eher für spannungsbezogene auslegung schließe begriff netzebene bestimmten situationen netzbetreiberbezogen verstehen für auslegung sprächen begründung verordnungsentwurfs entstehungsgeschichte norm systematik sinn zweck entgegen auffassung bundesnetzagentur ergebe art gg abweichende beurteilung beurteilung hält rechtlichen berprüfung stand beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt antragstellerin gemäß abs stromnev zustehende entgelt für dezentrale einspeisung anhand preisblatts für hochspannungsebene berechnen gemäß abs satz stromnev entgelt für dezentrale einspeisung netzentgelten entsprechen gegenüber vorgelagerten netz umspannebenen jeweilige einspeisung vermieden vorgelagerte ebene sinne netz umspannebene vorgelagerten netzes anzusehen entgegen auffassung bundesnetzagentur zwingend höhere ebene ebene nachgelagerten netzes dezentrale einspeisung erfolgt netzebene vielmehr vorgelagert netzbetreiber betrieben deshalb für einspeisung nachgelagerte netz entgelt anfällt dezentrale einspeisung vermieden beschwerdegericht zutreffend ausgeführt wortlaut vorschrift eindeutig begriffe netzebene umspannebene knüpfen allerdings bestimmte spannungsbereiche technische sachverhalte netzebenen nr stromnev bereiche elektrizitätsversorgungsnetzen elektrische energie höchst hoch mittel niederspannung übertragen verteilt umspannebenen nr stromnev sinngemäß bereiche denen spannung zwei benachbarten netzebenen umgewandelt daraus jedoch eindeutig entnehmen worauf begriff vorgelagert bezieht technischen gegebenheiten orientierte definition nr stromnev mag nahelegen höhere netz umspannebenen vorgelagert angesehen können wortlaut lässt indes verständnis vergleichsobjekt nach
  1496. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf oktober verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung verwendung waffe freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet sachrüge erhebt rechtsmittel erfolg berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo bereits generalbundesanwalt antragsschrift mai wesentlichen zutreffend dargelegt näheren erörterung bedürfen jedoch folgende verfahrensrügen verfahrensrüge nr geltend gemachte verletzung nr nr stpo art grundgesetzes hauptverhandlung juli ergebnis erfolg anordnung strafkammervorsitzenden daß angeklagte während dauer informatorischen befragung zeugin sitzungssaal entfernen rechtlich beanstanden entgegen meinung revision gerichtsbeschluß gemäß satz stpo dafür erforderlich informatorische befragung prüfung diente vernehmung zeugin anwesenheit angeklagten stattfinden konnte befragung wege freibeweises außerhalb hauptverhandlung hätte erfolgen können erstreckte abwesenheit angeklagten wesentlichen teil hauptverhandlung vgl bghr stpo anwesenheit informatorischen befragung vernehmung sinne satz stpo sehen mußte angeklagte über ergebnis förmlich gemäß satz stpo unterrichtet darüber hinaus erhielt spätestens beschluß landgerichts während dauer vernehmung zeugin gemäß stpo hauptverhandlung ausgeschlossen worden kenntnis ergebnis informatorischen befragung vgl bghr stpo anwesenheit verstoß stpo darin liegt daß juli über vereidigung zeugin zunächst während abwesenheit angeklagten entschieden worden vgl bghr stpo anwesenheit geheilt worden verhandlung entscheidung über vereidigung zeugin anwesenheit angeklagten wiederholt wurde vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn revision beanstandet allerdings recht daß tage satz stpo vorgeschriebene unterrichtung angeklagten über wesentlichen inhalt aussage abwesenheit vernommenen zeugin deren vereidigung entlassung erfolgt vgl bghr stpo anwesenheit satz unterrichtung bgh nstz bgh stv verstoß satz stpo lediglich relativer revisionsgrund sinne stpo vgl kleinknecht meyergoßner aao rdn nachw senat ausschließen daß urteil rechtsfehler beruht zeugin oktober strafkammer nochmals vernommen worden angeklagte gelegenheit zeugin ergänzende fragen stellen vereidigung hinzuwirken revision behauptet daß zweiten vernehmung möglich wäre verfahrensrüge nr gerügte weitere verletzung nr nr stpo art grundgesetzes hauptverhandlung oktober unzulässig generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt rüge ausreichend sinne abs satz stpo begründet revision weder beweisantrag erneute vernehmung zeugin gegenstand zweiten vernehmung mitteilt senat beurteilen urteil ausweislich formellen beweiskraft sitzungsprotokolls stpo erfolgten verstoß unterrichtungspflicht gemäß satz stpo beruhen rüge nr verletzung vorschriften über ffentlichkeit gvg nr stpo geltend gemacht zumindest unbegründet rüge liegt folgendes zugrunde hauptverhandlung august strafkammer beweisantrag angeklagten inaugenscheinnahme fahrzeugs stattgegeben termin für augenschein bestimmt dienstag august uhr firma auto außerhalb hauptverhandlung sitzende selben tag verfügt daß augenschein august rahmen hauptverhandlung uhr brunnenhof landgerichtsgebäudes düsseldorf stattfindet unrecht sieht revision vorgehensweise verstoß grundsatz ffentlichkeit entgegen behauptung revision august sitzungssaal landgerichts deutlicher hinweis augenschein brunnenhof landgerichtsgebäudes angebracht dienstlichen ußerungen vrilg jhs ejhw ne ergibt berzeugung senats daß ortstermin aushänge sitzungssaal sowie zuschauereingang brunnenhof hingewiesen worden somit konnte interessierte ffentlichkeit besondere schwieri
  1497. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs satz bgb cc anleger schneeballsystem neben scheingewinnen einlage ausgezahlt anfechtende insolvenzverwalter darauf berufen einlage sei verluste verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht bgh urteil dezember ix zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter antrag märz juli eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin bot kunden möglichkeit erfolg misserfolg optionsgeschäften teilzunehmen warb jährlich erzielenden renditen hundert hundert beklagte erklärte märz beitritt anlegergemeinschaft tatsächlich erlitt schuldnerin zeitraum beteiligung beklagten verluste verschleiern leitete anlegern kontoauszüge denen frei erfundene gewinne ausgewiesen gelder anleger wurden geringen teil später überhaupt mehr termingeschäften angelegt einlagen neukunden verwendete schuldnerin art schneeballsystems für rückzahlun gen altkunden beklagte leistete einlage umgerechnet erhielt schuldnerin august auszahlung höhe anfechtung gestützten klage kläger zunächst rückgewähr beklagte geleisteten auszahlung abzüglich einlage beklagten somit sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten höhe jeweils zuzüglich zinsen verlangt landgericht klage höhe zuzüglich anteiliger rechtsanwaltskosten zinsen stattgegeben gestützt neuberechnung kontostandes beklagten berücksichtigung realen handelsergebnisses kläger scheingewinne beklagten höhe ausgewiesen klage berufungsverfahren betrag erweitert berufungsgericht klage höhe ursprünglichen klageforderung zuzüglich entsprechender rechtsanwaltskosten zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision klägers erfolg berufungsgericht ausgeführt insolvenzverwalter könne auszahlung schuldnerin höhe differenz ursprünglichen einlage beklagten objektiv unentgeltliche leistung abs inso anfechten dabei sei höhe tatsächlich gezahlte einlage abzustellen kläger rahmen nachträglichen berechnung ermittelten verrechnung verlustzuweisungen bestandsprovisionen verbleibenden restbetrag einlage bestandsprovisionen schuldnerin verdient anlagegelder vertragsgemäß verwaltet rahmen schneeballsystems altanleger verteilt reale gewinn verlustverteilung sei angesichts vertragslage gänzlich abweichenden geschäftsmodells schuldnerin rein fiktiv ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung ergebnis stand beurteilung umfang kläger leistungen schuldnerin unentgeltliche leistungen abs abs inso zurückverlangen berufungsgericht richtigen ausgangspunkt gewählt insolvenzverwalter auszahlung schneeballsystemen erzielten scheingewinnen späteren insolvenzschuldner objektiv unentgeltliche leistung abs inso anfechten bgh urteil dezember ix zr bghz rn april ix zr zip rn jeweils mwn auszahlungen denen etwa kündigung mitgliedschaft anlegergemeinschaft anleger erbrachte einlagen zurückgewährt worden dagegen entgeltliche leistungen anfechtbar bgh urteil april ix zr zip rn streitfall wurde innerhalb anfechtungszeitraums vier jahre antrag eröffnung insolvenzverfahrens abs inso gesamte ausgewiesene guthaben beklagten ausgezahlt konto aufgelöst guthaben setzte geleisteten einlage beklagten zugeschriebenen fiktiven gewinnanteilen zusammen teilauszahlungen beantwortende frage umfang schuldnerin scheingewinne einlage gezahlt wurde stellt über betrag einzahlung hinausgehenden umfang handelte auszahlung scheingewinnen unentgeltliche leistung anfechtung abs inso unterliegt soweit auszahlung ungeschmälerte einlage erfolgte voraussetzungen schenkungsanfechtung hingegen gegeben teilweise unentgeltlichkeit
  1498. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja marktführerschaft uwg zpo frage angesprochenen verkehrskreise bestimmte werbung verstehen zpo offenkundig feststellung verkehrsauffassung erfahrungswissen stützt zpo indessen tatsachen erfahrungssätze betrifft aufgabe bgh urt zr grur wrp meister kaffee richter verkehrsverständnis sachverständige hilfe beurteilen aufgrund erfahrungswissens über erforderliche sachkunde verfügt allgemeinen fall angesprochenen verkehrskreisen zählt denkbar fragliche werbung angesprochen klarstellung gegenüber bgh urt zr grur wrp beschädigte verpackung frage irreführung werbung begriff marktführerschaft für nachrichtenmagazin konkurrenz reichweite leicht über trifft verkaufte auflage konkurrenzblattes jedoch weitem erreicht bgh urt oktober zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat märz kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlegt nachrichtenmagazin spiegel beklagte konkurrierende magazin focus frankfurter allgemeinen zeitung juli veröffentlichte beklagte ganzseitige anzeige oberen hälfte reichweiten focus spiegel angabe zahlen media analyse ma ii säulendiagramm gegenüberstellte für focus mio für spiegel mio unteren hälfte heißt schlagzeile ma ii bestätigt marktführerschaft focus lesermarkt nachrichtenmagazine behält focus führende position gewinnt neue leser bestätigt media analyse pressemedien ii focus erreicht woche für woche durchschnittlich mio leser für montag focus tag lesern werbungtreibenden agenturen montag fakten setzen möchten herzlich bedanken anzeige nachstehend verkleinert wiedergegeben klägerin beklagte unterlassung anspruch genommen werbung irreführend beanstandet behauptung marktführerschaft sei unzutreffend insbesondere marktführerschaft bestätigt für reklamierte spitzenstellung marktführer sei erster linie verkaufte auflage maßgebend während tatsächliche reichweite schwer aussagekräftig ermitteln lasse verkaufszahlen sei spiegel focus deutlich überlegen zahlen media analyse ma ii seien zutreffend wiedergegeben dabei festgestellte vorsprung reichweite sei weder dauerhaft deutlich ebenfalls anerkannte analyse komme für zeitraum gegenteiligen ergebnis außerdem sei graphische darstellung reichweiten säulendiagramm deutlich zugunsten beklagten verzerrt beklagte klage entgegengetreten beanstandeten angaben zutreffend verteidigt anhand fließtextes klar daß allein darstellung aktuellen media analyse zahlen gehe über reichweite aussagten verkauften auflage tun hätten ausgewiesene vorsprung lasse klare aussage mediaanalyse allgemein anerkannte maßstab für reichweite für lesermarkt sei branche marktführerschaft bereits gesprochen medium entsprechenden kriterium wettbewerber fraglichen zeitraum übertroffen anzeige daher verkehr zutreffend verstanden daß focus gegenüber spiegel lesermarkt vorsprung aufweise deswegen markt nachrichtenmagazine führend sei landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen olg hamburg rd olg rep hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht unterlassungsantrag klägerin uwg bejaht begründung ausgeführt senat sei lage erforderlichen feststellungen verkehrsauffassung treffen anzeige frankfurter allgemeinen zeitung breite ffentlichkeit senatsmitglieder potentielle focus leser richte beanstandete anzeige sei irreführend erhebliche teile angesprochenen publikums aussage entnähmen tatsächlichen verhältnissen entspreche blickfangmäßig herausgestellte schlagzeile ma ii bestätigt marktführerschaft focus bedeute normalem sprachverständnis daß focus bereits marktführer sei ergebnisse media analyse ii
  1499. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wöstmann prof dr drescher born beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe für revisionsverfahren antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt beklagten revisionsbeklagtem für revision prozesskostenhilfe gewährt rechtsanwältin dr beigeordnet prozesskosten monatlich bundeskasse zahlen gründe kläger prozesskostenhilfe für revision bewilligen wirtschaftlichen voraussetzungen für bewilligung prozesskostenhilfe dargetan kläger behauptet kosten beabsichtigten prozessführung masse gedeckt können dargelegt wirtschaftlich beteiligten gläubigern prozessfinanzierung zumutbar insolvenzverwalter voraussetzungen für bewilligung darzulegen verlangen gerichts glaubhaft abs satz zpo gilt für umstände wegen wirtschaftlich beteiligten gläubigern prozessfinanzierung zumutbar bgh beschluss mai ii zr zinso rn vorschüsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen können für erwartende nutzen vernünftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung deutlich größer vorschuss aufzubringenden kosten wertenden abwägung insbesondere erwartende quotenverbesserung falle obsiegens prozess vollstreckungsrisiko gläubigerstruktur berücksichtigen bgh beschluss februar ii zr juris rn beschluss dezember ii za nzi rn beschluss mai ii zr zinso rn kläger vorgetragen abzug vorweg begleichenden kosten insolvenzverfahrens inso sowie sonstigen masseverbindlichkeiten inso insolvenzgläubiger existiere finanzierung rechtsstreits zumutbar wäre insolvenztabelle vorgelegt daraus einerseits allenfalls teilweise gläubigerstruktur entnommen bemerkungen klar inwieweit forderungen festgestellt bestritten kläger erwartenden quotenverbesserung falle obsiegens abgewiesenen teil zahlungsklage prozess vollstreckungsrisiko näheren angaben gemacht berechnung berücksichtigung veränderten massekosten vorgelegt ii beklagten revisionsbeklagtem prozesskostenhilfe verteidigung revision bewilligen für beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde fehlt erfolgsaussichten beklagte erfüllt persönlichen wirtschaftlichen voraussetzungen für bewilligung prozesskostenhilfe ratenzahlungspflicht pro monat dagegen fehlt beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde hinreichende erfolgsaussicht abs satz zpo beschwerde wäre statthaft abs satz zpo jedoch beschwerdefrist gewahrt gesuch klägers wiedereinsetzung versäumte frist einlegung beschwerde zpo verspricht erfolg revision einlegen berufungsgericht revision insoweit teilweise zugelassen zahlungsklage abgewiesen partei über finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfügt antrag wiedereinsetzung versäumte rechtsmittelfrist gewährt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfeantrag gericht gestellt kräften stehende getan über antrag verzögerung entschieden setzt voraus innerhalb laufenden rechtsmittelfrist antrag gewährung prozesskostenhilfe erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen partei verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars abs satz abs zpo nebst erforderlichen nachweise vorgelegt bgh beschluss april xi za juris rn beschluss juli ix zb njw beschluss august xii zb njw rr beschluss februar xii zb njw rr rn beschluss juni ix za juris rn beschluss november ix za juris rn beschluss februar xi za wum rn beschluss oktober xii zb njw rr rn beschluss juli iii zb juris rn beschluss dezember vi za njw rn beschluss juli ii za juris rn beklagte innerhalb beschwerdefrist prozesskostenhilfeantrag gestellt urteil berufungsgerichts oktober zugestellt worden prozesskostenhilfeantrag november innerhalb monatsfrist abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingegangen erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen beklagten verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars lag frühere erklärung wurde bezug genommen erklärung pe
  1500. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafvollstreckungssache az stvk landgericht lübeck az stvk landgericht hamburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts november beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg für nachtragsentscheidungen sachen stvk landgerichts lübeck zuständig sache stvk verbleibt zuständigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts lübeck gründe aufnahme verurteilten jva februar ging zuständigkeit für entscheidungen aussetzung vollzugs freiheitsstrafe unterbringung bezogen strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg über unabhängig davon strafvollstreckungskammer bestimmten entscheidung befaßt worden abs stpo beschluß senats september ars zitiert kusch nstz bgh nstz strafvollstreckungskammer landgerichts lübeck blieb für entscheidung sachen zuständig denen bereits vorher befaßt über abschließend entschieden bghst ff ff bgh nstz blieb deshalb abweichend abs stpo aufnahme verurteilten jva zunächst für entscheidung über widerruf bewilligten strafaussetzung bewährung zuständig frage bereits befaßt bghst bgh nstz bghr stpo abs befaßtsein zuständigkeit endete entscheidung sachen stvk bewährungszeit verlängerte frage befaßt abschließend rahmen zuständigkeitsregeln stpo entschieden widerruf abgesehen verlängerung bewährungszeit erkannt bghr stpo abs befaßtsein wegen konzentrationsprinzips abs stpo ging zuständigkeit für weiteren strafaussetzung ergebenden maßnahmen strafvollstreckungskammer über deren zuständigkeitsbereich verurteilte einsaß strafvollstreckungskammer landgerichts hamburg verhält sache stvk landgericht lübeck berwachung beschluß strafvollstreckungskammer landgerichts lübeck september angeordneten führungsaufsicht gegenstand insoweit verfügung einzelrichters strafvollstreckungskammer oktober js bewh früher stvk landgericht lübeck zeigt abschließende entscheidung bisher ergangen deshalb verbleibt sache zuständigkeit landgerichts lübeck jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  1501. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs satz halbsatz bindungswirkung vorlagebeschlusses für oberlandesgericht besteht prozessgericht sinne abs satz kapmug musterverfahren bereits zuvor vorlagebeschluss identischem feststellungsziel erlassen fall steht sperrwirkung kapmug erlass weiteren vorlagebeschlusses entgegen bgh beschluss dezember ii zb olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerden kläger beschluss senats für kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts münchen märz zurückgewiesen streitwert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführer landgericht schadensersatzansprüche wegen unzutreffenden ad hoc mitteilung beklagten geltend musterfeststellungsantrag kläger landgericht mehrere vorlagebeschlüsse gleichlautendem feststellungsziel erlassen oberlandesgericht beanstandete fehler ersten vorlagebeschlusses berichtigen landgericht november zunächst abs satz kapmug beschlossen entscheidung oberlandesgerichts herbeizuführen beantragten feststellung ad hoc mitteilung unrichtig hierdurch beklagten schadensersatzansprüche bgb wegen vorsätzlicher sittenwidriger schädigung begründet beschluss märz oberlandesgericht olg münchen zip vorlagebeschluss entsprechender anwendung für willkürlich ergangene verweisungsbeschlüsse zpo entwickelten grundsätze aufgehoben verfahren anderweitigen prüfung entscheidung landgericht zurückgegeben dagegen kläger april oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde eingelegt landgericht sodann april juli weitere vorlagebeschlüsse identischem feststellungsziel erlassen vorlagebeschluss april beschluss januar aufgehoben vorlagebeschluss juli oberlandesgericht beschluss märz aufgehoben verfahren anderweitigen prüfung entscheidung landgericht zurückgegeben hiergegen richten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerden kläger beschluss oberlandesgerichts märz vorlagebeschluss landgerichts november erkennende senat inzwischen aufgehoben sache oberlandesgericht zurückverwiesen bgh beschluss juli ii zb zip veröffentlichung bghz bestimmt ii oberlandesgericht ausgeführt vorlagebeschluss juli sei schon deshalb aufzuheben erlass sperrwirkung gemäß kapmug beschlusses november entgegenstehe beschluss sei ausgangsverfahren parteien ergangen formuliere feststellungsziel leide vorlagebeschluss beschluss juli schweren verfahrensrechtlichen mängeln entfalle abs satz kapmug angeordnete bindung vorlagebe schluss insoweit sei rechtsprechung bindungswirkung verweisungsbeschlusses zpo entsprechend heranzuziehen iii rechtsbeschwerden kläger statthaft zulässig sache erfolg abs satz halbsatz kapmug angeordnete bindungswirkung vorlagebeschlusses für oberlandesgericht besteht prozessgericht sinne abs satz kapmug musterverfahren bereits zuvor vorlagebeschluss identischem feststellungsziel erlassen fall steht sperrwirkung kapmug erlass weiteren vorlagebeschlusses entgegen rechtsbeschwerden statthaft oberlandesgericht ersten rechtszug angefochtenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo statthaftigkeit rechtsbeschwerden steht entgegen vorlagebeschluss abs satz halbsatz kapmug unanfechtbar ausschluss anfechtbarkeit gilt für vorlagebeschluss für entscheidung oberlandesgerichts vorlagebeschluss aufgehoben bgh beschluss juli ii zb zip rn veröffentlichung bghz bestimmt rechtsbeschwerden unbegründet oberlandesgericht entgegen auffassung rechtsbeschwerden abs satz halbsatz kapmug aufhebung vorlagebeschlusses juli gehindert vorlagebeschluss prozessgerichts abs satz halbsatz kapmug für oberlandesgericht grundsätzlich bindend bindung gilt uneingeschränkt erkennende senat vorliegenden musterverfahren bereits beschluss juli ii zb zip veröffentli chung bghz bestimmt befasst geltend gemachte anspruch gegenstand musterverfahrens feststellungsziel feststellung anspruchs gerichtet hinblick darauf bindungswirkung besteht beschluss juli angeführten gründe
  1502. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin rechtsanwältin verteidigerinnen rechtsanwalt vertreter nebenkläger rechtsanwalt vertreter nebenklägers nebenklägerin persönlich justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger urteil landgerichts heilbronn april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts stuttgart zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf mordes zweifachen mordversuchs freigesprochen anklage lag last oktober sparkassenfiliale ausgeraubt dabei sparkassenkundin erschossen deren ehemann sowie sparkassenangestellten lebensgefährlich verletzt täterschaft konnte landgericht überzeugen revisionen rügen staatsanwaltschaft nebenkläger verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten sachrüge erfolg freispruch zugrunde liegende beweiswürdigung rechtsmängel aufweist verfahrensrügen kommt mehr landgericht festgestellt oktober versah sparkassenfiliale bankkaufmann dienst während uhr uhr dauernden mittagspause nahm verabredung kollegen filialen wahr uhr spätestens uhr kehrte filiale zurück näher geklärten umständen wurde uhr unmaskierten pistole bewaffneten mann gezwungen kassenraum banktresor öffnen geldscheine sowie münzgeld werte herauszugeben anschließend benachbarten beratungsraum hinknien erhielt täter stumpfkantigen gegenstand zwölf wuchtige schläge kopf lebensgefährlichen schädel hirn trauma handtellergroßen trümmerfraktur schädeldachs trümmerfrakturen bereich augenhöhlen sowie kontasionen hirngewebes führten uhr betraten eheleute sparkassenfiliale bankgeschäft erledigen kundenschalterraum hörten stöhngeräusche jemand sehen worten schnell raus stimmt zog ehefrau windfang bank verlassen bevor eingangstür erreicht kam mann beratungsraum drängte vorgehaltener pistole zurück kundenschalterraum drückte zeugen bäuchlings über sitzfläche stuhles setzte pistole nacken zeugen drückte ab projektil drang linken nackenbereich trat unterhalb linken unterkiefers nunmehr richtete täter waffe gab vorn zwei schüsse deren kopf ab folge innerhalb weniger sekunden verstarb täter flüch tete beute verletzungen lebensgefährlich beide überlebten notoperationen wobei oktober künstliches koma versetzt wurde angeklagten fiel tatverdacht insbesondere aufgrund fol gender erkenntnisse beiden tat überlebenden geschädigten angeklagten täter bezeichnet angeklagte fuhr tatzeitraum kraftfahrzeug nähe tatorts angeklagte befand finanziellen schwierigkeiten nachmittag tattages zahlte volksbankfiliale darunter scheine wert je tatbeute enthielt scheine wert folgenden tag zahlte lebensgefährtin weitere durchsuchungen anwesens wurden ca sichergestellt kniekehlenbereich fahrersitzes angeklagten benutzten fahrzeugs wurde blutantragung gesichert deren molekulargenetische untersuchung dna teilmuster ergab häufigkeitswert merkmalen geschädigten alten steinbruch übereinstimmt wurde weiteren verlauf tattages feuer entzündet starke schwarze rauchsäule entfaltete brandschutt feuerstelle wurden adressaufkleber angeklag ten zuzuordnende rundhölzer etwa monate brand kautschukmischung produkt französischen stiefelherstellers le chameau sichergestellt angeklagte zweimal paar gummistiefel marke gekauft trug tattag stiefel zwei tatort gesicherte schuhabdruckfragmente wurden gummistiefel marke le chameau verursacht landgericht gleichwohl täterschaft ange klagten überzeugen vermocht hinsichtlich zeugen bestünden wegen erheblichen verlet zungen gehirnbereich bedenken aussagetüchtigkeit zeuge unmittelbar tat gegenüber verschiedenen zeugen lediglich geäußert täter angeklagten ähnlich gesehen finanzielle situation angeklagten sei ganz
  1503. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso gmbhg stehenlassen gesellschafterleistung umqualifizierung eigenkapital führt insolvenz gesellschafters gegenüber gesellschaft unentgeltliche leistung anfechtbar insolvenzverwalter über vermögen gesellschafters anmeldung forderungen insolvenz gesellschaft anfechtbarkeit forderung entgegengehaltenen eigenkapitalersatzeinwands schon innerhalb anfechtungsfrist geltend bgh urteil april ix zr olg stuttgart lg heilbronn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts heilbronn januar zurückgewiesen hinsichtlich berufung klägers sache neuen verhandlung entscheidung über gesamten kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter mai eröffneten insolvenzver fahren über vermögen gmbh co kg folgenden kg begehrt juli öffneten über insolvenzverfahren gmbh künftig vermögen gmbh feststellung solvenztabelle angemeldeten forderungen für dienstleistung vermietung darlehen zinsen angemeldeten forderungen insolvenzverwalter gmbh sowie sparkasse beklagte widerspro chen ebenfalls forderungen insolvenztabelle angemeldet beklagte höhe komplementärin kg gmbh künftig gmbh beherrschender gesellschafter pe baugrup alleiniger gesellschafter einzelvertretungsbe rechtigter geschäftsführer gmbh alleiniger kommanditist kg kommanditeinlage stammkapital gmbh beteiligt alleinvertretungsberechtigter geschäftsführer gmbh beklagte gmbh gehört ebenfalls baugruppe immobilien baugruppe erster instanz begehrte kläger teilrücknahme klage höhe wegen verjährter mietzinsansprüche feststellung forderungen tabelle gesamthöhe dabei handelte einzelnen vergütungsansprüche dienstvertrag mietzins höhe insgesamt rückzahlung darlehen höhe sowie zinsen beklagte erhob rechtsstreit wegen forderungen einwand eigenkapitalersatzes daraufhin berief kläger erstmals schriftsatz mai anfechtbarkeit stehenlassens forderungen kg gmbh landgericht forderung kg dienstleistungen höhe mietvertrag höhe für berechtigt gehalten deshalb zusammen tabelle festgestellt rechnerisch richtig wären weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichteten berufung kläger feststellung teilforderung geltend gemachten darlehensrückzahlung höhe weiterverfolgt berufung erfolg geblieben berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger berufungsanträge vollem umfang entscheidungsgründe revision klägers erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückweisung berufung beklagten hinsichtlich eigenen berufung zurückverweisung neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht berufungsgericht urteil veröffentlicht wm festgestellt kläger berufung ver folgten forderungen grunde höhe berechtigt seien für dienstleistungen bestehe anspruch höhe mietvertrag anspruch höhe zusammen daneben bestehe berufung lediglich geltend gemachte teilanspruch darlehensrückzahlung höhe berufungsgericht jedoch gemeint geltendmachung forderungen insolvenzverfahren gmbh stünden regeln eigenkapitalersatzrechtes gemäß abs gmbhg entgegen weshalb kläger nachrangige insolvenzforderungen gemäß abs nr inso maßgabe abs inso anmelden könne voraussetzungen vorlägen hierzu berufungsgericht festgestellt gmbh spätestens ab ende krise sin ne eigenkapitalersatzrechtes befunden persönliche geltungsbereich abs abs satz gmbhg sei gegenüber kg infolge beherrschenden stellung gesellschafters öffnet eigenkapitalersatzleistung liege darin ren gesellschafter krise kg über ih gmbh bekannt sei nunmehr kläger verfolgten forderungen stehen lassen anstatt bekanntwerden krise ende dritter erfüllung bestehen ausführungen berufungsurteils revision hingenommen beklagten frage geste
  1504. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr verkündet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck dr büscher dr schaffert anerkenntnis gemäß für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli aufgehoben berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts mannheim november abgeändert beklagten androhung für fall zuwiderhandlung fälligen ordnungsgeldes satzweise vorstandsmitgliedern vollziehenden ordnungshaft sechs monaten vorstandsmitgliedern vollziehenden ordnungshaft sechs monaten untersagt geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken kennzeichnung netzdienstleistungen für internet basierende geschäfte kennzeichen interconnect verwenden insbesondere kennzeichen geschäftspapieren werbeprospekten sonstigen werbeunterlagen anzubringen kennzeichen netzdienstleistungen für internet basierende geschäfte anzubieten verkehr bringen beklagte verurteilt klägerin auskunft über herkunft vertriebsweg sämtlicher kennzeichnung interconnect versehenen erzeugnisse bezeichnung erbrachten dienstleistungen erteilen insbesondere angabe namen anschriften jeweiligen hersteller lieferanten gewerblichen abnehmer auftraggeber sowie angabe mengen hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten erzeugnisse erbrachten dienstleistungen beklagte verurteilt klägerin auskunft über denjenigen umsatz geben beklagte angabe bezeichnung interconnect ziffer genannten handlungen erzielt sowie auskunft über umfang bezeichnung interconnect betriebenen werbung erteilen aufgeschlüsselt kalendervierteljahren bundesländern werbeträgern kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen ullmann ungern sternberg büscher starck schaffert'],['Soon']]
  1505. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen verfahrensrügen bemerkt senat zutreffend weist generalbundesanwalt darauf inhalt verteidigung versehentlich unterlagen übergebenen verhandlungsplans besorgnis befangenheit abs stpo weder vorsitzende richterin beisitzenden richter strafkammer hergeleitet bereits landgericht entscheidung über ablehnungsgesuch angeklagten ausgeführt schlichte selbstverständlichkeit darstellt amtspflichten richters gehört vorbereitung hauptverhandlung konzept für reihenfolge strukturierten ablauf einzelnen verhandlungsteile erstellen hierin für erwartende möglicherweise eintretende verfahrenslagen anträge verteidigung bestimmte maßnahmen verhandlungsleitung abs stpo vorgesehen hieraus weder gefolgert geplanten ablauf auge gefassten verhandlungsleitenden maßnahmen ungeachtet tatsächlichen späteren geschehens hauptverhandlung umständen festgehalten gar verteidigung strafprozessual eingeräumte verfahrensrechte ignoriert sollen gegenteil ergibt etwa schon daraus verteidigung daran gehindert wurde belehrung sachverständigen anträge stellen rügen anträge vernehmung zeugen sowie einholung sachverständigengutachtens fertigungstiefe einzelnen bauprojekts bestimmten zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abgelehnt worden jedenfalls unbegründet verstoß abs satz abs satz stpo liegt schon deswegen anträgen mangels hinreichend konkreten beweisthemas lediglich beweisanregungen handelte über landgericht engen maßstäben bestimmungen abs stpo befinden gerichtliche aufklärungspflicht abs stpo strafkammer indessen verstoßen hinblick sonstige beweisergebnis verteidigung angeregten weiteren beweiserhebungen gedrängt sehen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  1506. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer erpressung zwei fällen wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen jugendstrafe drei jahren verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision hinsichtlich strafausspruchs verfahrensrüge erfolg brigen offensichtlich unbegründet ii revision angeklagten hinsichtlich strafausspruchs verfahrensrüge erfolg liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde angeklagte tatzeiten jahre neun monate bzw zehn monate alt landgericht holte vorbereitung hauptverhandlung stellungnahmen jugendgerichtshilfe juni oktober letzten bericht heißt angeklagte vergangenen monaten deutlich stabilisiert gehe geregelten arbeit festen wohnsitz arbeite zusammen schuldnerberatung daran schulden abzuarbeiten guten bezug familie außerdem sei geringem umfang ehrenamtlich streetworker tätig suchtgefährdeten süchtigen jugendlichen helfen sehe unrecht taten bereue sichtlich bewertung straftaten sei sicherlich berücksichtigen inzwischen positive entwicklung angeklagten beobachtet könne sicht jugendgerichtshilfe nunmehr gute sozialprognose bestehe termin hauptverhandlung oktober erschien vertreter jugendgerichtshilfe berichte jugendgerichtshilfe wurden ausweislich protokolls gegenstand hauptverhandlung gemacht landgericht angeklagten jugendstrafrecht angewandt wegen schwere schuld jugendstrafrecht verhängt vorrangig erzieherischen gesichtspunkten bemessenden höhe jugendstrafe strafkammer folgendes ausgeführt angeklagten neben bedürfnis gerechten schuldausgleichs gerade vorrangigen erziehungsgedanken längerfristige jugendstrafe erforderlich geeignet beim angeklagten grundlage schaffen sittliche moralische grundwerte menschlichen zusammenlebens scheitern strafbarkeit abrutschen würde vermittelt erzieherisch beigebracht können fehlen grundvorstellungen bedenkenlosigkeit angeklagte taten begangen längerfristige erzieherische einwirkung erforderlich lernen eigentum respektieren für geltenden regeln akzeptieren einsicht verübten schweren bzw besonders schweren räuberischen erpressungen zeigen vorhanden angeklagte jugendstrafvollzug folgen tat ernsthaft auseinander setzen müssen kammer dringend erzieherisch für geboten hält längerfristige jugendstrafe geschlossenen rahmen ermöglicht schwere tat verarbeiten können grundlagen dafür geschaffen lernt eigenen egoistischen bedürfnisse schwere kriminelle handlungen kosten menschen befriedigen kammer verkennt dabei angeklagte derzeit arbeitsstelle drogen konsumiert jedoch geeignet inneren wandel dokumentieren sowohl wohnungssituation arbeitsstelle zeigen vorläufigen äußerlichen wandel lebens handelt verfestigt lebt angeklagte hotel eigene wohnung bezogen arbeitsstelle arbeitssuchender ausbildung zeitungsannonce erhalten arbeitet provisionsbasis außendienst versuchen verbraucher wechsel energieanbieters überzeugen genügend geld verdienen daher erwarten angeklagte beim ersten beruflichen misserfolg biographie zeigt schon lust mehr geregelte arbeit alte verhaltensmuster zurückfällt sowohl ausbildung kfz mechaniker arbeitsstelle bayern jahr lang angeklagte nachvollziehbaren grund aufgegeben lust mehr zeit lieber freunden verbringen sachlage hätte landgericht gedrängt sehen müssen vertreter jugendgerichtshilfe hauptverhandlung hören kammer ersichtlich davon ausgegangen angeklagten einsicht begangene unrecht fehle veränderung äußerer bedingungen geeignet sei inneren wandel beklagten dokumentieren demgegenüber letzten bericht jugendhilfe oktober kammer bekannt entnehmen mitteilung weiterer tatsachen etwa ehrenamtlichen
  1507. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmöller juli beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember gemäß satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rüc kzahlung geleisteter versicherungsbeiträge lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn september genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abge schlossen folge zahlte vn versicherungsprämien schreiben juli erklärte widerspruch gemäß vvg hilfsweise kündigung versicherer akzeptierte kündigung zahlte rückkaufswert klage verlangt vn rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rüc kkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen verbraucherinformation vag ordnungsgemäß erteilt worden vvg lebensversicherungsrichtlinien europäischen union vereinbar sei ii landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint vn sei sowohl formal inhaltlich ordnungsgemäß über widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden bergabe gesonderten verbraucherinformation sei berücksichtigung abs satz vag erforderlich vn hätte daher iderspruchsrecht innerhalb monat zugang unterlagen ausüben müssen abs satz abs satz vvg europäisches recht verstoße bedürfe entscheidung ausübung wide rspruchsrechts sei treuwidrig vn bekannt gemachte widerspruchsfrist beim vertragsschluss jahr ungenutzt verstreichen lassen jahrelang prämien gezahlt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren iii voraussetzungen für zulassung revision sinne abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision zugelassen rechtsauffassung oberlandesgerichts oldenburg versr abweiche frage geklärt senat urteil juli iv zr rechtsauffassung berufungsgerichts bereits gebilligt revisionsrechtlich beanstandungsfreier begründung berufungsgericht entgegen ansicht revision entschieden vn ordnungsgemäß entsprechend anforderungen vag verbraucherinformation erteilt wurde soweit abs satz vag eindeutige formulierung übersichtliche gliederung verständliche abfassung verlangt folgt daraus revision meint pflicht erteilung information gesonderten urkunde zusammenhängenden text verbraucherinformation bezeichnung überschrieben policenbegleitschreiben zweiten dritten satz darauf hingewiesen mitübersandte versicherungsschein verbraucheri nformationen enthält zusammenhang tatsächlich übersandten unterlagen jeweils berschriften benannt ergibt für durchschnittlichen versicherungsnehmer unmissve rständlich verbraucherinformation vgl senatsurteil juli iv zr entgegen ansicht revision gibt entscheidung oberlandesgerichts oldenburg januar versr rn anlass für beurteilung handelte information textform tabellarische aufstellung ablauf gang gesetzten widerspruchsfrist monat erklärte vn widerspruch bedenkenfrei berufungsgericht schließlich ansicht belehrung police nbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlicher form erfolgt berufungsurteil hält rechtlicher prüfung stand solchermaßen policenmodell geschlossene vers icherungsverträge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurtei juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revis ion begehrte vorlage gerichtshof europäischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entscheidungse rheblich ankommt vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidrigkeit policenmodells treu glauben wegen widersprüchlicher rechtsausübung verwehrt jahrelanger durchführung vertrages angebliche unwirksamkeit berufen daraus bereicherungs
  1508. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beschlüsse zivilkammer landgerichts münchen januar januar februar kosten verworfen verfahrenswert gründe für betroffene down syndrom leidet seit langem rechtliche betreuung eingerichtet betreuer vater helmut bestellt juni verstarb beschluss betreuungsgerichts september wurde beteiligte dahin ersatzbetreuer betreuer bestellt beschluss legte schwester betroffenen beteiligte zugleich geschiedene ehefrau beteiligten beschwerde ziel betreuerin bestellt beschluss november half amtsgericht beschwerde teilweise ab anordnete vertretung materiellerbrechtlichen prozessen allgemeinen zivilgerichten betreuung beteiligten erfasst sei hintergrund anordnung testament betroffene vorerbin beteiligte nacherbe eingesetzt worden könnte betracht kommenden erben streitig beschwerdegericht ordnete beschluss januar weiterer betreuer für aufgabenkreis vermögenssorge beteiligte rechtsanwalt bestellt januar ergänzte beschwerdegericht vorangegangenen beschluss dahin beteiligte betreuung berufsmäßig führe weiteren beschluss februar stellte beschwerdegericht klar hinsichtlich beteiligten aufgabenkreis vermögenssorge entfalle aufgabenkreis beteiligten allein wahrgenommen entscheidungen richten zugelassenen rechtsbeschwerden beteiligten denen beschluss september eingeräumte stellung alleiniger betreuer verteidigt ii rechtsbeschwerden unzulässig gemäß famfg unstatthaft abs famfg rechtsbeschwerde beteiligten statthaft beschwerdegericht oberlandesgericht ersten rechtszug beschluss zugelassen abs satz nr famfg rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts zulassung betreuungssachen bestellung betreuers sowie aufhebung betreuung statthaft beschwerdegericht rechtsbeschwerde weder zugelassen liegen voraussetzungen für zulassungsfreie rechtsbeschwerde regelung abs satz nr famfg rechtsbeschwerde zulassung erlaubt knüpft gleich lautende definition begriffs betreuungssachen nr famfg genannten verfahrensgegenstände besonderer bedeutung regelmäßig gravierendem maße höchstpersönliche rechte beteiligten eingegriffen gesetzgeber differenzierung famfg deutlich regelung abs satz nr famfg gerade für betreuungssachen besonders hoher eingriffsintensität höchstpersönliche rechte beteiligten zulassungsfreien zugang bundesgerichtshof schaffen folgt verknüpfung beiden vorschriften rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht verfahren statthaft nr famfg erfasst senatsbeschlüsse februar xii zb famrz rn september xii zb famrz rn mwn betreuungssachen bestellung betreuers sinne abs satz nr nr famfg verfahren bgb dabei sowohl erstverfahren verlängerungsverfahren handeln für abs famfg entsprechende anwendung vorschriften über erstmalige anordnung maßnahme ff bgb anordnet vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn besonders hohe eingriffsintensität ergibt verfahren daraus bestellung betreuers zugleich anordnung betreuung einhergeht bgb unterscheidet anordnung betreuung bestellung betreuers vielmehr einheitsentscheidung treffen senatsbeschlüsse september xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn mai xii zb rn demgegenüber bezieht rede stehende norm abs bgb rechtsgrundlage für teil entlassung betreuers darstellt diejenigen fälle denen fortbestehender betreuung isolierte entscheidung über beendigung amtes bisherigen betreuers getroffen senatsbeschluss september xii zb famrz rn entlassung bisherigen betreuers berührt fortbestand betreuung palandt diederichsen bgb aufl rn verfahren deshalb abs satz nr nr famfg erfasst vielmehr fällt auffangnorm nr famfg senatsbeschlüsse februar xii zb famrz rn mwn mai xii zb juris rn teil entlassung betreuers gemäß bgb aufhebung betreuung zieht kommt zulassungsfreie rechtsbeschwerde abs satz nr alt famfg betracht hahne weber monecke schilling ribgh dr klinkhammer urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne nedden boeger vorinstanzen ag münchen entscheidung xvii lg m
  1509. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr raum richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung zwei fällen jeweils tateinheit vorsätzlicher körperverletzung vier jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sachrüge gestützte revision angeklagten erfolg august überfiel jährige unbestrafte angeklagte nachts kurz uhr berlin hellersdorf dunkler straße abstand zehn minuten zwei junge frauen angeklagte beträchtlich alkoholisiert höchstens infolgedessen möglicherweise steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt jährige trat hinten heran hielt mund augen brachte boden berührte heftig wehrende junge frau kräftig nachhaltig über kleidung schambereich versuchte tragriemen rucksacks gebüsch ziehen konnte preisgabe rucksacks entfliehen kurz danach umfaßte angeklagte hinten hals jährigen hielt mund brachte boden öff nete hose berührte kleidung unterleib brust angeklagte entfernte frau vorgehen bemerkt einhalt gebot schuldspruch rechtsfehlerfrei ersten fall überschreitet sexualbezogene handlung angeklagten erheblichkeitsschwelle nr stgb berprüfung strafausspruchs ergibt gleichfalls rechtsfehler nachteil angeklagten einzelfreiheitsstrafen zwei jahren drei monaten ersten drei jahren drei monaten zweiten fall ebenso gesamtstrafe hoch sanktionierung überschreitet gleichwohl eindeutig maß schuldangemessenen daß etwa rechtsfehler allein blick strafhöhe festzustellen strafzumessungsgründe angefochtenen urteil ebenfalls beanstanden strafrahmenwahl landgerichts minder schwere fälle abs stgb abgelehnt strafrahmen abs abs stgb abs stgb gemildert rechtsfehlerfrei begründet landgericht identische begründung für strafrahmenwahl allgemeine strafzumessung zusammengefaßt sachgerechte aufbau strafzumessungserwägungen ergibt eindeutig daß landgericht vorliegen voraussetzungen vertypten milderungsgrundes stgb strafrahmenwahl mitbedacht rechtsfehlerfrei landgericht minder schwere fälle maßgeblich blick tatbild abgelehnt beiden fällen gleichermaßen für opfer außerordentlich beängstigenden gewaltsamen vorgehen angeklagten konkreten tatsituation geprägt daß landgericht demgegenüber eher geringen grad spezifisch sexualbezogenen rechtsgutverletzungen unerwähnt gelassen begründet besorgnis könne umstand übersehen durfte hintergrund gesamten tatbildes bestimmenden strafzumessungsgrund ansehen abs satz stpo landgericht obgleich angeklagte beiden fällen tatausführung gestört worden davon überzeugt daß intensivere sexuelle handlungen erstrebte dennoch begründete art vorgehens bewußt gewählt verantworten beiden geschädigten berechtigte furcht opfer brutalen vergewaltigung unbekannten enthält urteil rechtsfehlerhaften strafzumessungserwägungen landgericht durfte angeklagten massivität konkret angewandten gewalt verstoß abs stgb anlasten bewertung besonders massiver gewalt aufgrund physischer verletzungen opfer gerechtfertigt indes weiteres aufgrund überraschenden außerordentlich beängstigenden vorgehensweise angeklagten konkreten tatsituation für geschädigten belastende umstände taten nämlich deren ausführung nachtzeit einsamer straße körperliche unterlegenheit attakkierten jungen frauen durften angeklagten trotz spontanen entschlusses tatbegehung gleichwohl verschuldete negative faktoren art ausführung auswirkungen tat angelastet abs stgb senat erwogen urteil abschließend angestellten anmerkungen notwendiger therapierung angeklagten befürchten lassen landgericht könne sanktionierung jenseits zulässiger ausrichtung schuld angeklagten maßgeblich
  1510. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo af abs famfg zpo af anzuwenden ehegatte rechtskraft scheidungsausspruchs rechtskräftiger entscheidung folgesache stirbt vgl nunmehr famfg scheidungsverbundurteil teilweise angefochten erwachsen entscheidungsteile familiensachen betreffen gegenstand hauptrechtsmittels ablauf frist abs zpo af vgl nunmehr famfg rechtskraft sofern zeitpunkt ebenfalls angefochten bgh beschluss oktober xii zb olg hamm ag lüdinghausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne sowie richter prof dr wagenitz dose schilling dr günter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm juli kosten antragstellerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien streiten über erledigung scheidungsverfahrens urteil amtsgerichts familiengericht lüdinghausen juli wurde ehe parteien geschieden außerdem entschied familiengericht über folgesachen versorgungsausgleich zugewinnausgleich hausratsverteilung urteil familiengerichts antragstellerin folgenden ehefrau fristgerecht berufung eingelegt wiederum fristgerecht eingereichten berufungsbegründung ehefrau berufungsverfah ren verbundurteil amtsgerichts beantragt endurteil amtsgerichts aufzuheben anträge antragsgegners folgenden ehemann durchführung versorgungsausgleichs zahlung zugewinnausgleichs zurückzuweisen sowie antrag zuteilung hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen zuteilungsantrag entspreche nachfolgenden begründung ehefrau ziff einzelnen versorgungsausgleichsverfahren stellung genommen sowie ziff ii zugewinnausgleich ziff iii hausratsverteilung berufungsbegründung zuletzt deutschen rentenversicherung bund oktober zugestellt worden verfügung dezember berufungsgericht ehefrau fristsetzung januar klarstellung gebeten scheidungsausspruch angefochten solle dezember ehemann verstorben schriftsatz april ehefrau ausgeführt berufungsbegründung seien folgesachen angefochten worden oberlandesgericht antrag ehefrau ehesache beschluss für erledigt erklären zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde ehefrau ii für verfahren gemäß art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil dezember xii zr famrz rn mwn berufungsgericht zugelassene gemäß abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulässig insbesondere fehlt weder beschwer ehefrau rechtsschutzbedürfnis für rechtsmittelverfahren allerdings tritt erledigung hauptsache gemäß zpo af famfg ebenso rechtskraft gesetzes wegen ausspruchs gericht bedarf beschluss gerichts angefochtene beschluss antrag erledigterklärung zurückweist dementsprechend ausschließlich deklaratorische wirkung vgl staudinger voppel bgb vorbem ff rn mwn dennoch demjenigen feststellung erledigung begehrt rechtsschutzbedürfnis für entsprechenden ausspruch abgesprochen zumindest eintritt rechtskraft scheidungsausspruchs zweifelhaft frage ehegatte geschieden verwitwet erhebliche bedeutung zukommen etwa für versorgung überlebenden ehegatten begründet berechtigtes interesse gerichtlichen klarstellung olg düsseldorf famrz olg hamm famrz staudinger voppel aao vorbem ff rn mwn zöller philippi zpo aufl rn aa olg saarbrücken famrz mwn entsprechend zulässigkeit rechts beschwerde erledigung betreffenden beschluss allein hinweis deklaratorischen charakter verneint olg hamm famrz iii sache rechtsbeschwerde erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt erledigung sinne zpo af abs zpo sei eingetreten angefochtene urteil scheidungsausspruch bereits tod ehemannes rechtskräftig sei ehefrau berufung ausweislich berufungsbegründung maßgabe anträge sowie ausführungen einzelnen ausdrücklich allein folgesachen versorgungsausgleich zugewinnausgleich hausrat beschränkt ablauf berufungsbegründungsfrist für möglichkeit mehr bestanden rechtsmittel erweitern sei allenfalls zulässig gründe hierfür bereits rechsmittelbegründungsschrift ergäben fall sei ehemann innerhalb monatsfrist abs sat
  1511. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen fahrlässiger tötung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfuß hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof prof dr jäger oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenkläger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin herr gesetzlicher vertreter nebenklägerin rechtsanwalt vertreter nebenkläger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger urteil landgerichts traunstein november soweit angeklagten sp betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten verfahren insgesamt drei angeklagte vorwurf fahrlässigen tötung tateinheitlichen fällen rechtlich zusammentreffend fahrlässiger körperverletzung sechs tateinheitlichen fällen tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft sechs nebenkläger revisionen denen verletzung materiellen rechts rügen rechtsmittel führen aufhebung urteils soweit angeklagten betrifft angefochtene urteil betrifft einsturz daches stadt bad reichenhall betriebenen eissporthalle januar besucher fanden dabei tod sechs weitere wurden schwer verletzt staatsanwaltschaft angeklagten diplomingenieur fh fachbereich ingenieurbau last gelegt tod verletzung besucher unzureichende berprüfung dachkonstruktion eishalle rahmen stadt bad reichenhall erteilten auftrags ermittlung sanierungsaufwands fahrlässig verursacht verletzung gebotenen sorgfalt unterlassen träger daches umfassend nächster nähe handnah betrachten risse weitere schäden seien unentdeckt geblieben gebotenen nachdruck hingewiesen hätten verantwortlichen stadt bad reichenhall tiefer gehende untersuchungen veranlasst schließlich maßnahmen ergriffen gefahr eingeschränkten tragfähigkeit dachkonstruktion eishalle ausging begegnen etwa schließung halle zumindest begrenzung schneelast landgericht vorgeworfene pflichtverletzung festgestellt sah jedoch erforderlichen maß sicherheit für erwiesen fehlverhalten angeklagten für unglück ursächlich bestünden erhebliche zweifel verantwortlichen stadt bad reichenhall befunde wären angeklagten erhoben mitgeteilt worden anlass für weitere maßnahmen genommen hätten ii landgericht folgende feststellungen getroffen planung bau hallenkomplexes stadt bad reichenhall betrieb seit jahr gelände münchner allee schwimm eissporthalle eissporthalle wurde während sommermonate tennishalle genutzt handelte zwei eigenständige einander getrennte gebäudeteile mitteltrakt verbunden dächer beiden hallen jeweils flachdachkonstruktion holz leim bauweise ausgeführt eissporthalle wurde zunächst zweiseitig offenen bauweise hergestellt vorneherein erstellung rundum geschlossenen halle auge gefasst beim bau planerisch berücksichtigen verglasung zunächst offenen seiten erfolgte jahre planung eissporthalle hinsichtlich tragfähigkeit geleimten holzteilen gebildeten berdachung sogenannten kämpferträgerkonstruktion vorneherein mängeln behaftet errichtung verlief fehlerfrei für kämpferträgerkonstruktion gab allgemeine baurechtliche zulassung erstreckte ausführung kämpferträger doppel träger maximalen höhe wegen großen spannweite ca erhielten ca langen träger jedoch höhe außerdem entschieden planer für hohlkastenträ ger baurechtliche zulassung einzelfall wurde eingeholt hätte erteilt können offen jedenfalls hätte zuständige oberste bayerische baubehörde besondere erhöhte anforderungen bezüglich güteklasse holzauswahl ausschließlich güteklasse verwendeten leims ausschließlich feuchtigkeitsunempfindliche resorcinharzprodukte gestellt auflagen hinsichtlich ebenheit kämpferstegplatten verklebung erteilt hinweise mindere belastbarkeit verwendung generalkeilzinkenstö�
  1512. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugvvo art nr bgb beteiligt mitgliedstaat eu ansässiger broker gehilfe vorsätzlich sittenwidrigen schädigung anlegers deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler überweist anleger folge unerlaubten handlung vermittlers anlagekapital deutschland geführten konto broker für gerichtete schadensersatzklage internationale zuständigkeit deutschen gerichte gegeben bgh urteil juli xi zr olg düsseldorf lg kleve xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar fassung berichtigungsbeschlusses april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang börsenterminoptionsgeschäften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearing dienste für handel derivaten privatkunden können über vermittler handelsaufträge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschäftstätigkeit über deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbständiger finanzdienstleister verfügte geschäftsbeziehung beklagten lag oktober geschlossenes abkommen introducing broker agreement zugrunde präambel zweck verfolgte einträgliches brokergeschäft aufzubauen beklagte erdenkliche unterstützung entwicklung geschäfts geben für geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet größtmögliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzuführen dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden höhe belasten kommissionskonto vergütung nettokommissionen für transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar überstiegen kläger schloss formularmäßigen geschäftsbesorgungsvertrag über durchführung optionsgeschäften vermittlung brokereinzelkontos verpflichtete nr vertrages kläger einzahlung kontogebühr höhe zahlen beim kauf option wurde round turnkommission für kauf verkauf höhe us dollar berechnet ferner schuldete kläger monatlich gewinnbeteiligung höhe effektiv erzielten gewinne kläger erklärte einverstanden gebühren beklagten berechnet höhe vereinbarten betrages ausgezahlt wurden vereinbarung entnehmen ca us dollar round turn kommission sowie kontogebühr voller höhe gesamte gewinnbeteiligung erhielt aufnahme geschäfte übermittelte kläger herausgegebene broschüre handelbare optionen internationalen börsen geschäftsbesorgungsvertrag genannten gebühren aufgeführt außerdem überließ kläger vertragsunterlagen beklagten nämlich deutscher sprache abgefasste wichtige informationen über verlustrisiken börsentermingeschäften einschließlich warentermingeschäfte sowie jeweils deutscher englischer sprache handelsvereinbarung für privatkunden limited power of attorney beschränkte vollmacht zugunsten kläger januar unterzeichnete anschließend beklagten zuleitete eröffnete durchführung geschäfte beklagten konto für kläger überwies deutschland geführten konto beklagte februar märz insgesamt dm denen ige kontogebühr höhe insgesamt dm transferiert wurde zeitraum februar august durchgeführten terminoptionsgeschäfte klägers für kommissionen höhe insgesamt us dollar weiteren sowie gewinnbeteiligungen höhe insgesamt us dollar anfielen endeten verlustreich beendigung geschäftsbeziehung erhielt kläger august insgesamt dm zurück differenzbetrag dm zuzüglich zinsen macht klage geltend landgericht klage soweit deliktische ansprüche gestützt für zulässig erachtet wesentlichen stattge
  1513. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts detmold april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdeführern kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg jedoch nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergänzend antragsschriften generalbundesanwalts august bemerkt senat annahme landgerichts verhängung jugendstrafe sei allein wegen schädlicher neigungen sinne abs jgg erforderlich obwohl beide angeklagten abgeurteilten tat erheblich strafrechtlich erscheinung getreten seien konkrete tatgeschehen spontan entwickelt ergebnis rechtsgründen beanstanden ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs für fallgestaltung beachtenden rechtlichen maßstab wonach schädliche neigungen bejahen können schon tat entwickelt gewesene persönlichkeitsmängel gegeben tat einfluss gehabt befürchten lassen angeklagten weitere straftaten begehen vgl bgh beschluss märz str bghr jgg abs schädliche neigungen strafkammer letztlich verkannt besonderer empathielosigkeit getragenen tatausführung defizitäre persönlichkeitsentwicklung beider angeklagten schon tat geschlossen erkennbar berücksichtigung jeweiligen individuellen lebenswegs beider täter weitere schädliche neigungen hinweisende persönlichkeitsmängel festgestellt strafkammer zurechenbare schuld jugendlichen angeklagten regelmäßig geboten vgl bgh beschluss dezember str nstz rr berücksichtigung gesetzlichen strafandrohungen erwachsenenstrafrechts bewertet erweist ebenfalls durchgreifend rechtsfehlerhaft landgericht beiden angeklagten erheblich verminderter steuerungsfähigkeit gemäß stgb ausgegangen hintergrund konkreten tatbild tatfolgen getroffenen feststellungen lag annahme minder schweren falles erwachsenenstrafrecht fern sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  1514. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn juni fällen ii urteilsgründe dahin abgeändert daß schuldspruch wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen entfällt ausspruch über einzelstrafen vorbezeichneten fällen sowie ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe angeklagte wurde folgt verurteilt wegen sieben fällen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen je zwei jahren freiheitsstrafe fälle ii urteilsgründe wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe fall ii urteilsgründe opfer jeweils nebenklägerin geborene stieftochter angeklagten wegen vorsätzlicher körperverletzung ehefrau sechs monaten freiheitsstrafe fall ii urteilsgründe genannten strafen wurde gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten gebildet zugleich wurde nebenklägerin grunde schmerzensgeld zuerkannt abs satz stpo revision angeklagten insoweit erfolg vorwurf sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen fällen ii urteilsgründe verjährt verbundene nderung schuldspruchs führt aufhebung fällen verhängten einzelstrafen gesamtstrafe ii taten fällen ii urteilsgründe angeklagte jeweils juli dezember begangen ebenso sexualstraftaten wurden ermittlungsbehörden erstmals oktober bekannt möglichkeit zusätzlicher feststellungen tatzeitraum eingrenzen senat ausschließen anwendung zweifelssatzes vgl bghst daher davon auszugehen daß oktober für vergehen gemäß stgb geltende ve rjährungsfrist fünf jahren abs nr stgb bereits abgelaufen daß zugleich jeweils hinblick abs nr stgb verjährtes vergehen gemäß stgb vorliegt ändert alledem tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjährung st rspr vgl bgh nstz danach gebotene nderung schuldspruchs genannten fällen führt aufhebung jeweiligen einzelstrafen jugendkammer stellt ausdrücklich darauf ab daß angeklagte zwei straftatbestände erfüllt speziell fallgestaltung ebenso senatsbeschluß august str insoweit nstz abgedruckt entfällt zugleich ausspruch über gesamtstrafe abs stpo übrigen grund revisionsrechtfertigung gebotene berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit verweist senat ausführungen generalbundesanwalts rechtsfehler teilweisen aufhebung urteils führt berührt tatsächlichen feststellungen urteils daß insgesamt bestehen bleiben ergänzende feststellungen bisherigen widerspruch stehen bleiben jedoch zulässig schäfer wahl schluckebier herr ribgh hebenstreit wegen krankheit unterschrift verhindert kolz schäfer'],['Soon']]
  1515. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhörungsrüge verurteilten juni senatsbeschluss mai kosten zurückgewiesen gründe senat beanstandeten beschluss revision verurteilten urteil landgerichts münster dezember gemäß abs stpo unbegründet verworfen dagegen erhobenen anhörungsrüge stpo beanstandet verurteilte generalbundesanwalt ausführungen augenscheinlich stützende senat erhobene verfahrensrüge unvollständig eingegangen seien anhörungsrüge verurteilten zurückzuweisen senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte zuvor gehört worden wurde weder berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehör verletzt abgesehen davon generalbundesanwalt zutreffend unzulässigkeit verfahrensrüge geäußert zwingen weder art abs gg strafprozessuale vorschriften revisionsgericht rahmen entscheidung abs stpo vorbringen revisionsführers ausdrücklich verbescheiden vgl bgh beschluss februar str mwn kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss april str mwn ernemann roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  1516. [['bundesgerichtshof beschluss lwzb oktober rechtsstreit bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss thüringer oberlandesgerichts jena senat für landwirtschaftssachen dezember kosten klägerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe klägerin schloss damaligen eigentümerin land wirtschaftlicher grundstücke gesamtgröße ha landpachtvertrag für zeit november oktober jährlichen pachtzins verpachteten flächen gehörte flurstück fläche ha abs pachtvertrags bestimmt verpächter pachtverhältnis vorzeitig kündigen landwirtschaftlichen familienbetrieb haupt nebenerwerb gründet verpächterin übertrug flurstück damaligen ehemann notariellem vertrag oktober beklagten verkaufte wurde märz eigentümer grundbuch eingetragen beklagte landwirtschaft nebenerwerb betreibt zäunte fläche kündigte juni bezugnahme abs pachtvertrags vertragsverhältnis klägerin wegen eigenbedarfs klägerin widersprach kündigung forderte beklagten fläche nutzung verfügung stellen klägerin klage antrag erhoben beklagten verurteilen nutzung fläche gewähren beklagte wege widerklage beantragt klägerin herausgabe fläche verurteilen verlauf rechtsstreits beklagte zudem fristlose kündigung wegen zahlungsverzugs erklärt amtsgericht landwirtschaftsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht landwirtschaftssenat berufung unzulässig verworfen dagegen wendet klägerin rechtsbeschwerde ii berufungsgericht meint berufung sei gemäß abs lwvg abs nr zpo unzulässig wert beschwerdegegenstands betrag übersteige zpo bemessende beschwer klägerin belaufe angesichts streitige fläche entfallenden pacht jährlich streitigen pachtzeit jahren monaten lediglich iii rechtsbeschwerde berufung unzulässig verwerfenden beschluss gemäß abs satz nr abs satz zpo statthaft abs nr zpo zulässig sache weder grundsätzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung berufungsgerichts beruht allerdings rechtsbeschwerde gerügten verfahrensfehler berufungsgericht gebotene nachholung prüfung unterlassen berufung angesichts angenommenen werts beschwer klägerin abs nr zpo genannten gründen zugelassen erstinstanzliche gericht veranlassung gesehen berufung zuzulassen streitwert über festgesetzt berufungsgericht entscheidung hierüber nachholen unterschiedliche bewertung beschwer darf lasten partei gehen bgh urteil november viii zr njw rn beschluss mai zb wum beschluss oktober zb njw rr rn beschluss mai zb wum rn std rspr berufungsgericht nachgekommen allein erstinstanzlichen gericht abweichenden festsetzungen beschwer streitwerts begründet fehler berufungsgerichts hätte jedoch unzulässigen sachgründen mehr rechtfertigenden erschwerung zugangs gesetzgeber eröffneten berufungsinstanz geführt berufung ergebnis rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholenden prüfung vgl bgh urteil november viii zr njw rn beschluss april xii zb njw rr rn beschluss mai zb wum rn gemäß abs satz nr zpo hätte zugelassen müssen rechtsbeschwerdegericht feststellungen angefochtenen beschluss entscheidung möglich wäre bgh beschluss mai zb wum rn jedoch fall allerdings wäre zulassung berufung geboten landwirtschaftsgericht auffassung pachtverhältnis parteien mehr besteht wirksamkeit berufung sonderkündigungsrecht abs pachtvertrags ausgesprochenen kündigung gestützt hätte berufung hätte entgegen ansicht rechtsbeschwerde wegen frage landwirtschaftlichen familienbetrieb haupt nebenerwerb sinne abs pachtvertrags verstehen deshalb zugelassen müssen erstgericht entscheidung höherrangigen gerichts abgewichen solch fall berufung sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo zuzulassen vgl senat beschluss mai zb bghz landwirtschaftsgericht rechtsprechung berufungsgerichts abgewichen vertragsbestimmung langfristigen pachtvertrag verpächter kündigungsrecht wegen eigenb
  1517. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs rechtskräftigen abschluss ausländer gerichteten strafverfahrens bedarf für abschiebung mehr einvernehmens staatsanwaltschaft sinne abs aufenthg stpo ergibt bgh beschluss märz zb lg stuttgart ag nürtingen zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene algerischer staatsangehöriger reiste jahr bundesrepublik deutschland asylantrag wurde jahr androhung abschiebung abgelehnt ab oktober befand untersuchungshaft wurde januar rechtskräftig freiheitsstrafe verurteilt wurde mai vollstreckt strafrest sodann bewährung ausgesetzt für august geplanten abschiebung entzog betroffene flucht märz wurde rücküberstellt schweden bundesrepublik deutschland antrag beteiligten behörde amtsgericht märz sicherungshaft april angeordnet beschwerde april rechtswidrigkeit zurückgewiesen erfolgten inhaftierung dagegen abschiebung gerichtet wendet feststellung betroffene landgericht rechtsbeschwerde ii zulässige rechtsbeschwerde erfolg entgegen auffassung rechtsbeschwerde haftantrag zulässig insbesondere bedurfte ausführungen einvernehmen staatsanwaltschaft abs aufenthg betroffenen gerichtete strafverfahren bereits anordnung abschiebungshaft rechtskräftigen verurteilung freiheitsstrafe beendet worden abs aufenthg erhebung öffentlichen klage einleitung ermittlungsverfahrens bezug nimmt einvernehmen staatsanwaltschaft rechtskräftigen abschluss strafverfahrens erforderlich gewährleisten strafverfahren abgeschlossen können denen öffentliche strafverfolgungsinteresse interesse sofortigen aboder zurückschiebung überwiegt vgl senat beschluss februar zb fgprax rn zeitpunkt bedarf einvernehmens mehr allerdings staatsanwaltschaft gemäß stpo nunmehr allerdings vollstreckungsbehörde stpo vollstreckung freiheitsstrafe ersatzfreiheitsstrafe maßregel besserung sicherung absehen verurteilte bundesgebiet ausgewiesen jedoch abs aufenthg geregelten einvernehmen unterscheiden während laufenden vollstreckung setzt abschiebung notwendigerweise voraus vollstreckungsbehörde beteiligt weiteren vollstreckung absieht ungeachtet abschiebungshaft parallel strafhaft angeordnet deren formelle materielle voraussetzungen vorliegen senat beschluss dezember zb rn juris vorgesehen abdruck bghz vollstreckungsbehörde erklärt weiteren vollstreckung abzusehen anordnung abschiebungshaft gesichtspunkt undurchführbarkeit abschiebung innerhalb nächsten drei monate entgegenstehen vgl abs satz aufenthg strafhaft zeitpunkt anordnung abschiebungshaft mehr vollstreckt strafrest bewährung ausgesetzt worden vornherein bewährungsstrafe verhängt vollstreckungsbehörde ohnehin beteiligt gründe für widerruf strafaussetzung bewährung vorliegen gegenteilige auffassung rechtsbeschwerde findet grundlage gesetz weiteren begründung abgesehen abs famfg stresemann roth weinland brückner kazele vorinstanzen ag nürtingen entscheidung xiv lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1518. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung wz zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg dr bornkamm pokrant raebel beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluß senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts mai zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt gründe anmelderin begehrt juli eingereichten anmel dung markenschutz für wortfolge bücher für humanere welt bezogen bücher zeitschriften druckereierzeugnisse schallplatten compact disc kassetten filme video fernseh kinofilme je bespielt deutsche patentamt anmeldung wegen fehlens unterscheidungskraft zurückgewiesen beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurückgewiesen bpatg grur zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht markenfähigkeit angemeldeten zeichens bejaht ebenso zeitungs zeitschriftentiteln könne titeln druckerzeugnisse titeln büchern broschüren vornherein fähigkeit abgesprochen marke wirken angemeldete zeichen sei abs nr markeng eintragung ausgeschlossen hierzu bundespatentgericht ausgeführt schon wegen inhaltsbeschreibenden gehalts müsse angemeldeten zeichen beschaffenheits bestimmungsangabe eintragung versagt sei beschreibender gebrauch rede stehenden wortfolge derzeit nachweisbar beschreibe jedoch gekennzeichneten druckschriften bücher broschüren schaffung humaneren welt dienten wettbewerbern dürfe möglichkeit genommen entsprechende zielrichtungen inhalte veröffentlichungen hinzuweisen freihaltebedürfnis spreche daß gedankliche inhalt unterschiedliche weise ausdruck gebracht könne denkbare ausweichmöglichkeiten seien geeignet freihaltebedürfnis auszuschließen bedürfnis bestehe für bücher für rede stehenden bücher zeitschriften würden heute alternativ gleichwertig cds sowie ton bildträger vermittelt daher sei gerechtfertigt hinsichtlich freihalte bedürfnisses sogenannten printmedien aufzeichnungen ton bildträgern differenzieren darüber hinaus fehle eindeutig inhaltsbeschreibenden wortfolge unterscheidungskraft verkehr verstehe für jedermann verständliche angabe wegen sachlichen aussagegehalts fehlens originalität hinweis betriebliche herkunft information über inhalt gekennzeichneten produkte möglicherweise sloganartige werbeaussage iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen daß prüfung vorliegenden anmeldung ungeachtet inkrafttreten markengesetzes liegenden anmeldetags zunächst vorschriften markengesetzes anzuwenden markeng recht bundespatentgericht angenommen daß eintragung buch sonstigen werktitels bereits fehlen markenfähigkeit abs markeng entgegensteht geltung warenzeichengesetzes markenschutz für werktitel rechtsprechung zunächst völlig abgelehnt vgl rgst manufakturist rgz modenwelt armen seelenblatt später für zeitungs zeitschriftentitel anerkannt worden bgh urt zr grur wrp europharma beschl zb grur wrp st pauli nachrichten lag erwägung zugrunde daß buchtitel regelfall kennzeichen für herkunft bestimmten geschäftsbetrieb verstanden bghz sherlock holmes bgh urt zr grur mecki igel bghz point apropos film guldenburg bgh urt zr grur asterix persiflagen vgl ulmer urheber verlagsrecht aufl busse starck warenzeichengesetz aufl rdn deutsch grur bereits baumbach hefermehl warenzeichenrecht aufl wzg rdn geltung markengesetzes dagegen werktiteln markenschutz generellen erwägungen aberkannt fezer markenrecht aufl markeng rdn ingerl rohnke markeng rdn deutsch mittas titelschutz rdn oelschlägel titelschutz büchern bühnenwerken zeitungen zeitschriften ders grur titeln einzelbuchwerken abstrakte eignung herkunftsangabe generell verneint titel einzelfall hinweis betriebliche herkunft inhalt enthält frage einzelfalls rahmen merkmals unterscheidungskraft abs nr markeng beantworten dabei generell ausschließlichkeit werktitel marke sinne entweder ausgegangen senat berei
  1519. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo wert beschwer rechtsmittelverfahren bestimmt rechtsstreitigkeiten grunddienstbarkeit betreffen grundsätzlich interesse rechtsmittelklägers abänderung berufungsurteils senat bghz maßgebend zpo wirtschaftlichen gesichtspunkten bewertende interesse beklagten allgemein bghz bgh beschl januar xii zb njw senat beschl april zr njw erklärungen nderung inhalts grunddienstbarkeit bgb abgeben müssen interesse entspricht wertminderung grundstücks bereits bestehende grunddienstbarkeit fall sachverständiger schätzung ca beträgt vorschrift über wert grunddienstbarkeit zpo weder unmittelbar analog anzuwenden streitgegenstand klage abgabe willenserklärung inhalt grunddienstbarkeit geändert rechte dinglichen recht für zpo unmittelbar anzuwenden wäre entsprechende anwendung zpo bestimmung interesses beklagten abwehr gerichtlichen vergleich begründeten anspruchs scheidet ebenfalls offensichtlich falschen überhöhten wert führte umfang bereits bestehenden wegerechts nderung inhalts grunddienstbarkeit erweitert für bestimmte begrenzte bauliche nutzung herrschenden grundstücks beschränkt hintergrund interesse beklagten abwehr nderung wegerecht einschränkenden grunddienstbarkeit bruchteil wertminderung bestehende belastung bewertet interesse entsprechend ausführungen erwiderung etwa drittel wertminderung bestehenden wegerecht anzusetzen angaben beklagten vorgelegten gutachten erschließung bebauung grundstücks klägerin einfamilienhaus zweifamilienhaus geeignet wäre während geänderte grunddienstbarkeit erschließung für einfamilienhaus absichert kostenentscheidung folgt abs zpo krüger klein stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1520. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen urteil juli wegen offenbarer unrichtigkeit zpo tenor dahin berichtigt statt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts aachen oktober richtig heißt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts aachen dezember ball dr milger dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag geilenkirchen entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']]
  1521. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz abs gericht muß frist abs satz zpo wegen verbundenen einschneidenden folgen für partei unmißverständlicher form setzen antrag partei gerichtlichen sachverständigen erläuterung schriftlichen gutachtens laden muß gericht stattgeben sei antrag verspätet rechtsmißbräuchlich gestellt worden bgh urteil mai vi zr olg zweibrücken lg landau pfalz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen sowie richter pauge für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beansprucht schadensersatz für folgen operation beklagten erlittenen schlaganfalles frühjahr stellte beklagte klägerin abstrich präkanzerose gebärmutter fest april fand deshalb praxis beklagten gespräch parteien anwesenheit ehemannes klägerin statt beklagte entfernte gebärmutter klägerin mai mittels bauchschnittes postoperativen komplikationen wurde klägerin morgen mai uhr bett pflegeabteilung städtischen krankenhauses beklagte belegarzt schlaganfall aufgefunden seitdem rechtsseitig gelähmt betreuung ehemann angewiesen spätere histologische untersuchung bestätigte krebsverdacht klägerin behauptet gebärmutterentfernung mittels bauchschnittes sei indiziert hätte konisation ausgereicht gewebeprobe für histologische untersuchung entnehmen eingriff wesentlich leichterer narkose hätte höchstwahrscheinlich schlaganfall erlitten macht geltend beklagte unzureichend über alternative operation sowie über deren risiken aufgeklärt verlangt ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung einstandspflicht beklagten für zukünftige schäden aufgrund ärztlichen behandlung zusammenhang operation mai entstehen klage blieb tatsacheninstanzen erfolg revision verfolgt klägerin klageansprüche entscheidungsgründe berufungsgericht aufgrund vernehmung ehemannes klägerin zeugen beklagten partei auffassung daß klä gerin ordnungsgemäß ausreichend aufgeklärt worden sei beklagte gespräch april verdeutlichung ausführungen skizze erstellt patientenkarteikarte besprechung befundes vorgehensweise konisation abd he op eingetragen daraus sei folgern daß über konisation alternative operation klägerin gesprochen grund schriftlichen gutachtens gerichtlichen sachverständigen prof dr könne fehlenden indikation für bauchoperation abklärung abstrichbefundes gewebeuntersuchung ausgegangen mündlichen anhörung gutachters trotz antrages klägerin bedurft erster instanz sei recht verspätet zurückgewiesen worden frist antragstellung beachtet worden anhörung erst zwei tage termin mündlichen verhandlung verlangt worden sei termin mehr durchgeführt können gemäß abs zpo bleibe klägerin deshalb berufungsinstanz antrag anhörung sachverständigen ausgeschlossen sei amts wegen geboten sowohl beweisfrage widerspruch abweichenden auffassung gutachters schlichtungsstelle dr seien grund schriftlichen gutachtens berzeugung gerichts geklärt ii revision erhobenen verfahrensrügen teilweise begründet führen aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung berufungsgericht erfolg beanstandet revision allerdings daß berufungsgericht inhalt aufklärungsgespräches klägerin beklagten partei amts wegen vernommen obwohl anhaltspunkte für parteivernehmung erwartendes beweisergebnis gefehlt hätten vernehmung partei darf angeordnet aufgrund vorangegangenen beweisaufnahme sonstigen verhandlungsinhalts bereits gewisse wahrscheinlichkeit für beweisende tatsache spricht hierbei tatrichter eingeräumte ermessen revisionsgericht darauf überprüfbar rechtsfehlerhaft ausgeübt worden rechtlichen voraussetzungen für anordnung verkannt worden st rspr bgh urteile juli viii zr njw juli zr njw
  1522. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache ecli de bgh str wegen totschlags revisionen angeklagten nebenkläger strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revisionen nebenkläger urteil landgerichts berlin september unzulässig verworfen revision angeklagten vorbenannte urteil unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nebenkläger zudem rechtsmittel angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen gründe landgericht angeklagten freispruch bri gen wegen fahrlässiger körperverletzung geldstrafe tagessätzen je euro verurteilt geschehen dezember zudem angeklagten geb freispruch brigen wegen gefährlicher körperverletzung ebensolchen geldstrafe geschehen dezember angeklagten geb genannt mu strafkammer wegen totschlags tateinheit versuchtem totschlag drei fällen schwerer körperverletzung gefährlicher körperverletzung drei fällen jeweils mehrjährigen freiheitsstrafen verurteilt geschehen dezember wobei angeklagte mu zusätzlich wegen weiteren falls gefährlichen körperverletzung schuldig gesprochen worden geschehen dezember angeklagten landgericht freigesprochen geschehen de zember hiergegen gerichteten revisionen nebenkläger angeklagten sowie bleiben erfolg innerhalb revisionsbegründungsfrist jeweils näher ausgeführten allgemeinen sachrüge begründeten revisionen nebenkläger unzulässig gemäß abs stpo nebenkläger urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhängt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklägers berechtigt aufgrund beschränkten anfechtungsbefugnis nebenkläger innerhalb revisionsbegründungsfrist ziel rechtsmittels ausdrücklich eindeutig angeben vgl schmitt meyer goßner schmitt aufl rn mwn revision nebenklägers unzulässig ersichtlich gemäß abs abs stpo zulässiges ziel verfolgt erhebung unausgeführten allgemeinen sachrüge reicht deshalb grundsätzlich zulässige nebenklagerevision erheben st rspr vgl bgh beschlüsse august str februar str je mwn ausnahme grundsatz anzuerkennen aufgrund prozesslage konkrete rechtsmittelbefugnis nebenklägers zweifelsfrei feststeht etwa revision freispruch angeklagten vorwurf nebenklage berechtigten delikts einlegt vgl senge kk stpo aufl rn verhält anklage umfasst drei tatkomplexe denen verschiedene angeklagte unterschiedlicher art weise beteiligt sollen hinsichtlich schwersten tatvorwurfs geschehen dezember drei angeklagte wegen tötungs körperverletzungsdelikten jeweils mehrjährigen freiheitsstrafen verurteilt worden prozesslage versteht angriffsziel nebenklagerevisionen nebenkläger könnten verurteilungsfällen grundlage schuldsprüche höhere strafen erstreben schuldsprüche hinblick unterbleiben verurteilung wegen mordes freisprüche mehrerer angeklagten insoweit angreifen angriffsziel nebenklagerevisionen auslegung eindeutig ermitteln lässt statthafte ziele betracht kommen revisionen insgesamt unzulässig entgegen auffassung nebenkläger senat angriffsziel anhand gesetzlichen regelung rechtsmittelbefugnis ermitteln revision angeklagten gründen tragsschrift generalbundesanwalts sinne abs stpo unbegründet mutzbauer könig mosbacher berger köhler'],['Soon']]
  1523. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brago abs vereinbart rechtsanwalt strafverteidigungen vergütung mehr fünffache über gesetzlichen höchstgebühren liegt spricht tatsächliche vermutung dafür daß unangemessen hoch mäßigungsgebot abs brago verletzt vermutung unangemessen hohen vergütung rechtsanwalt entkräftet ganz ungewöhnliche geradezu extreme einzelfallbezogene umstände darlegt möglich erscheinen las sen abwägung für herabsetzungsentscheidung maßgeblichen gesichtspunkte vergütung unangemessen hoch anzusehen bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg koblenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben soweit nachteil erkannt worden sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten restliche honorarzahlung beklagte wegen kreditbetrugs fällen angeklagt strafverfahren beklagten pflichtverteidiger beigeordnet außerdem stand wahlverteidiger seite verfahren großen strafkammer etwa verhandlungstagen ende näherte nahm beklagte kontakt rechtsanwalt dr weiteren verteidi ger gewinnen lehnte ab verwies jedoch partner dr erklärte bernahme mandats bereit parteien schlossen august schriftlich honorarvereinbarung sieht daß beklagte honorarpauschale höhe dm zuzüglich mehrwertsteuer sowie stundenhonorar dm zuzüglich mehrwertsteuer zahlen weiterhin gebührenvereinbarung kopierkosten spesen beklagten tragen pauschbetrag honorarvereinbarung hälfte sofort erhalt entsprechenden kostennote fällig hälfte innerhalb woche ab unterzeichnung honorarvereinbarung stundenhonorar fällig gemäß anforderung pauschalhonorar besondere know how rechtsanwalts abgegolten beklagte finanziellen schwierigkeiten befand bestand rechtsanwalt dr darauf daß zweite honorarhälfte bestel lung grundschuld abgesichert erste hälfte pauschale höhe dm zahlte beklagte sofort wegen weiteren hälfte wurde grundschuld tochter beklagten gehörenden grundstück abgetreten mandat dauerte august september zeitraum zwei verhandlungstermine september september stattgefunden parteien ursprünglich davon ausgegangen daß dr beklagten fünf verhandlungsta gen vertreten september erteilte dr wegen zweiten hälfte pauschale wegen stundenhonorars für stunden rechnung über insgesamt dm wenige tage nächsten hauptverhandlungstermin september erklärte dr be klagten termin wahrnehmen honorarrechnung september zuvor beglichen beklagte zahlte legte dr mandat nieder klage klägerin ursprünglich zweite hälfte pauschalhonorars sowie zeithonorar für angefallene arbeitsstunden kosten für angefertigte fotokopien geltend gemacht einholung gutachtens vorstandes zuständigen rechtsanwaltskammer landgericht vereinbarte honorar gemäß abs brago herabgesetzt beklagten zurückweisung klage übrigen zahlung betrages höhe dm verurteilt berufungsinstanz klägerin nunmehr resthonorar insgesamt dm gefordert pauschale dm sowie vergütung für stunden arbeitsaufwand nebst kopierkosten auslagenpauschale berufungsgericht berufung klägerin zunächst zurückgewiesen anschlußberufung beklagten klage insgesamt abgewiesen verfassungsbeschwerde klägerin bundesverfassungsgericht entscheidung aufgehoben daraufhin berufungsgericht klage nunmehrigen umfang stattgegeben revision zugelassen revision verfolgt beklagte klagabweisungsantrag entscheidungsgründe revision führt aufhebung zurückverweisung soweit nachteil beklagten erkannt worden berufungsgericht parteien getroffene honorarvereinbarung wirksam angesehen insbesondere verbindung pauschal zeithonorar beanstandet vereinbarte honorar sei gemäß abs brago herabzusetzen sei angesichts gesamtumstände beurteilenden sachverhaltes unangemessen hoch sei berücksichtigen daß hinsi
  1524. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo maßgabe abs stpo unbegründet verworfen angeklagten tat erlangte betrag verfall unterliegt deshalb verfall wertersatz erkannt wurde ansprüche verletzten entgegenstehen lautende ausspruch verfall insgesamt aufgehoben revision angeklagten ge gen vorbezeichnete urteil abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen auslagen tragen ü revisionen angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo lediglich ausgeurteilte verfallsbetrag bedarf korrektur urteilsfeststellungen rückzahlungen anleger geleistet worden berücksichtigung gefunden abs satz nr stpo leistungen schadenswiedergutmachung berücksichtigen vgl bgh urteil okto ber str bghst rn insoweit besteht für tatgericht raum für ermessen ermessen sinne weiteren abzugs grundlage härtefallregelung stgb vgl bgh aao rn landgericht ersichtlich anwenden über antrag generalbundesanwalts hinaus zugunsten angeklagten rückzahlungen gekürzte summe durchzuentscheiden allein betrag urteilstenor anzugeben bgh aao rn aufzählung geschädigten einzelnen unterbleiben dementsprechend senat tenor hinsichtlich verfallsausspruchs neu gefasst soweit generalbundesanwalt zurückverweisung weiterhin ermittlung urteil festgestellter zusätzlicher zahlungen erwägen gegeben vermag senat folgen schadensersatzleistungen angeklagten schmälern abs stpo zugleich höhe verfallsbetrags nr verwertung beschlagnahmtem vermögen erbracht wurden nr zeitpunkt leistungen erfolgt dabei unerheblich verbindlichen klärung umfang ansprüche verletzten erfüllt dient soweit überhaupt verbliebene vermögenswerte vorhanden können feststellungsverfahren abs stpo verfahren zugleich umfang staatlichen rechtserwerbs bestimmt ergebnis letztlich praktikabel verhindert tatgericht einzelnen vollstreckungsversuchen vielzahl gläubigern nachgehen deren erfolgsaussicht häufig unklar würde zügigkeitsgebot strafsachen vereinbarende verzögerung hauptverfahrens ziehen senat schließt eventuell weitere feststellbare rückzahlungen einfluss strafzumessung beiden angeklagten könnten zumal strafkammer sichergestellten vermögenswerten detailliert auseinandergesetzt basdorf raum schneider brause bellay'],['Soon']]
  1525. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs geht tätigkeit insolvenzverwalters verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich über tätigkeit treuhänders inso af hinaus umständen einzelfalls abschlag rechtfertigen führt vergütungssatz insolvenzverwalters ergebnis bisherigen vergütungssatz für treuhänder orientiert insvv abs lit für frage zahl gläubiger gering kommt zahl gläubiger insolvenzverfahren beteiligen insvv ermäßigung mindestvergütung insolvenzverwalters verbraucherinsolvenzverfahren fälle denen regelvergütung abs insvv tragen kommt weder direkt analog anzuwenden bgh beschluss april ix zb lg ansbach ag ansbach ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ansbach juni kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe weitere beteiligte verwalter oktober über vermögen schuldners eröffneten verbraucherinsolvenzverfahren schuldner legte rechtsanwalt gestellten insolvenzantrag september abs nr inso erforderlichen unterlagen insolvenzgericht ordnete verfahren schriftlich durchzuführen sei neun gläubigern meldeten vier gläubiger forderungen gesamthöhe tabelle weitere beteiligte kündigte zwei lebensversicherungen schuldners zog deren rück kaufswerte insolvenzmasse vereinnahmte pfändbaren lohnanteile sowie steuererstattung für jahr weitere vermögenswerte vorhanden insolvenzmasse betrug februar reichte weitere beteiligte schlussbericht schlussverzeichnis legte vergütungsabrechnung vergütung einschließlich auslagenersatz umsatzsteuer beantragte beschluss april bestimmte insolvenzgericht schlusstermin schriftlichen verfahren juni weiterem beschluss april insolvenzgericht vergütung erstattenden auslagen festgesetzt dabei abschlag regelvergütung vorgenommen daraus ergab einschließlich zustellkosten umsatzsteuer gesamtbetrag sofortige beschwerde weiteren beteiligten höhe insolvenzgerichts vorgenommenen abschlags wandte vergütung höhe netto erstrebte landgericht weitere vergütung höhe einschließlich umsatzsteuer zugesprochen beschwerde brigen zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergütungsantrag ii rechtsbeschwerde zulässig unbegründet beschwerdegericht ausgeführt sei abschlag höhe regelvergütung gerechtfertigt scheide kürzung regelvergütung insvv insvv beziehe mindestvergütung überschritten allein entscheidend sei inwieweit abschläge regelvergütung abs insvv gerechtfertigt seien streitfall führe abschlag gemäß abs lit insvv anforderungen geschäftsführung insolvenzverwalters gering seien besonders große masse sei erforderlich arbeitsaufwand geringen insolvenzmassen gering könne weitere beteiligte lediglich zwei lebensversicherungen verwerten gehabt brigen eingang pfändbaren teils monatlichen erwerbseinkommens steuererstattung überwachen gehabt rechtfertige abschlag weiterer abschlag sei abs lit insvv gerechtfertigt vermögensverhältnisse schuldners seien überschaubar unterlagen abs nr inso seien rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden zudem sei zahl gläubiger gering rechtfertige weiteren abschlag insgesamt sei abschlag angemessen hält rechtlicher berprüfung stand maßgeblich für bemessung vergütung regelungen insolvenzrechtlichen vergütungsverordnung ab juli geltenden fassung insolvenzverfahren juni beantragt worden abs insvv fortan insvv nf bemessung abschlägen grundsätzlich aufgabe tatrichters st rspr jüngst etwa bgh beschluss juni ix zb wm rn mwn rechtsbeschwerdeinstanz darauf überprüfen gefahr verschiebung maßstäben bringt bgh beschluss juli ix zb zip oktober ix zb zinso rn mwn november ix zb zip rn genügt tatrichter möglichen abschlagstatbestände grunde prüft anschließend gesamtschau berücksichtigung berschneidungen ganze bezogenen angemessenheitsbetrachtung gesamtzuschlag gesamtabschlag bestimmt bgh beschluss mai
  1526. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa ha partei behauptet beide vertragspartner hätten vertragstext wortsinn verstanden trifft hierfür darlegungsund beweislast bgh urteil november ii zr olg nürnberg lg nürnberg fürth ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts nürnberg fürth märz zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten zahlung dm anspruch parteien miteigentümer grundstücks gesellschafter bürgerlich rechtlichen gesellschaft zwecke bebauung gemeinsamen grundstücks eigentumswohnungen sowie veräußerung wohnungen restlicher grundstücksteilflächen gegründet notariellen vertrag februar setzten bgb gesellschaft auseinander hoben bruchteilsgemeinschaft beklagte übernahm haftung ansprüche verpflichtungen zusammenhang grundbesitz verplanung bebauung standen verpflichtete klägerin inanspruchnahme freizustellen vi vertrages geregelt daß partei berechtigt sei ansprüche gesellschaft gemeinschaft generalunternehmer architekten statiker gerichtlich außergerichtlich geltend soweit parteien gemeinsam ansprüche personen zugesprochen würden heißt stehe wirtschaftliche reinergebnis ansprüchen beiden beteiligten je hälfte kosten geltendmachung trägt derjenige gerichtlich außergerichtlich vorgeht reinergebnis geltendmachung ansprüche abzug kosten gericht anwalt ähnliches steht beiden je hälfte beklagte generalunternehmer sowie architekten schadensersatz anspruch genommen grund juni beitritt klägerin landgericht ba geschlossenen vergleichs dm erhalten klägerin ver langt beklagten hälfte betrages abzug gerichts anwaltskosten vergleichssumme verblieben beklagte auffassung hälftige teilung reinergebnisses realisierung ansprüchen könne klägerin verlangen soweit durchführung gesamtprojekts positiven ergebnis geführt tatsächlich sei ergebnis jedoch negativ landgericht klage ausnahme teils zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen richtet revision klägerin entscheidungsgründe revision führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte schuldet klägerin eingeklagten betrag berufungsgericht ausgeführt regelung vi auseinandersetzungsvertrages parteien sei entgegen ansicht klägerin auslegung zugänglich formulierung wirtschaftliche reinergebnis stehe beiden beteiligten je hälfte deute darauf daß aufteilung auszahlung abzug kosten gericht anwalt ähnliches verbleibenden reinergebnisses weiteren kriterium wirtschaftlichkeit stehen beklagten vertretene auslegung vertragsbestimmung wonach erst positives ergebnis gesamtprojekts beteiligungspflicht auslöse sei berufungsverhandlung durchgeführte beweisaufnahme bestätigt worden aussage zeugen rechtsanwalt überzeugend belegt daß klägerin abschluß vergleichs juni deutlich ausdruck gebracht erhebe vergleichsweise zahlende summe anspruch bekundung zeugen zufolge zudem wenige tage abschluß auseinandersetzungsvereinbarung erklärt partizipiere ergebnis seinerzeit geplanten prozesses generalunternehmer architekten gesamtabwicklung guthaben herauskomme hält revisionsrechtlicher prüfung stand berufungsgericht verkannt daß maßgebende vertragstext eindeutig klägerin vertretenen sinne infolgedessen beachtet daß sache beklagten darzutun beweisen daß parteien vertragstext übereinstimmend sinne verstanden unrichtige beurteilung beweislast beweiswürdigung nachteil klägerin beeinflußt ii wortlaut auseinandersetzungsvertrages steht hälftige beteiligung wirtschaftlichen reinergebnis ansprüchen parteien generalunternehmer architekten durchsetzt partei weiteres text enthält einschränkung dahin daß voraussetzung positives ges
  1527. [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober ermittlungsverfahren wegenmitgliedschaft kriminellen vereinigung militante gruppe sofortige beschwerde beschuldigten gemäß abs satz stpo strafsenat bundesgerichtshofs oktober gemäß abs satz abs stpo beschlossen sofortige beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs märz bgs verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe generalbundesanwalt führt seit september ak tenzeichen ermittlungsverfahren wegen verdachts gliedschaft kriminellen vereinigung militante gruppe straftaten verfahren richtete zunächst beschwerdeführer sowie beschuldigten april juni juli erstreckte generalbundesanwalt verfahren beschuldigten ho verfügung april trennte generalbundesanwalt verfahren beschuldigten ho ab erhob juni klage strafsenat kammergerichts berlin vorwurf mitglieder militanten gruppe juli versucht brandanschlag fahrzeuge bundeswehr verüben oktober verurteilte kammergericht früheren mitbeschuldigten beschwerdeführers wegen vorwürfe rechtskräftig freiheitsstrafen ermittlungsverfahren beschwerdeführer abgeschlossen verlauf ermittlungsverfahrens ordnete ermittlungsrichter bundesgerichtshofs zeitraum oktober august antrag generalbundesanwalts beschlüsse verdeckte ermittlungsmaßnahmen stpo wurden fast ausnahmslos vollzogen endeten überwiegend spätestens ende august einzelfällen september bzw november mehrzahl fälle beschwerdeführer zielperson maßnahmen teil mittelbar betroffen schreiben dezember generalbundesanwalt beschwerdeführer anordnung durchführung ermittlungsmaßnahmen gemäß abs satz stpo unterrichtet dahin belehrt antrag berprüfung rechtmäßigkeit gegebenenfalls kammergericht berlin richten sei inhaltsgleichen schriftsätzen verfahrensbevollmächtigte beschwerdeführers daraufhin fristgerecht januar sowohl beim kammergericht beim ermittlungsrichter bundesgerichtshofs gemäß abs satz stpo beantragt rechtmäßigkeit anordnungen sowie art weise vollzugs überprüfen kammergericht über antrag beschwerdeführers bislang entschieden ermittlungsrichter bundesgerichtshofs hingegen beschluss märz angebrachten antrag unzulässig verworfen entscheidung über antrag mehr zuständig sei beschluss wendet beschwerdeführer sofortigen beschwerde gemäß abs satz stpo statthafte sofortige beschwerde zulässig insbesondere rechtzeitig eingelegt jedoch unbegründet ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag beschwerdeführers nachträglichen rechtsschutz gemäß abs satz stpo recht unzulässig verworfen für bescheidung mehr zuständig anklageerhebung früheren mitbeschuldigten beschwerdeführers entscheidungsbefugnis vielmehr gemäß abs satz stpo kammergericht übergegangen abgabe verfahrens gericht kam betracht identisches verfahren schon anhängig ermittlungsrichter bundesgerichtshofs daher zutreffend doppelte anhängigkeit sache beim zuständigen kammergericht beim unzuständigen bundesgerichtshof dadurch beendet beim unzuständigen gericht angebrachten antrag verworfen abs satz stpo enthält für verfahren nachträglichen rechtsschutz sonderregelung zuständigkeit wonach über entsprechende anträge anklageerhebung sache befasste gericht verfahren abschließenden entscheidung befinden zuständigkeitsregelung entgegen wortlaut indes fälle beschränkt denen angeklagte nachträglichen rechtsschutz abs satz stpo nachsucht btdrucks bghst ff prüfung frage erhebung anklage führt über anträge nachträglichen rechtsschutzverfahren anordnungen heimlicher ermittlungsmaßnahmen art weise vollzugs mehr ermittlungsrichter abs satz stpo entscheidet gemäß abs satz stpo gericht anklage erhoben worden willen gesetzgebers vielmehr daran orientieren fortdauer zuständigkeit ermittlungsrichters gefahr besteht anordnungs beschwerdegericht einerseits erkennenden bzw rechtsmittelgericht andererseits divergierende entscheidungen frage rechtmäßigkeit beanstandeten maßnahme getroffen gefahr abs satz stpo geregelte zuständigkeitskonzentration beim erkennenden gericht begegnet btdrucks aao bghst aao bgh nstz zugrunde gelegt abweichende entschei
  1528. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführerin kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerken generalbundesanwalt beantragte schuldspruchberichtigung veranlaßt feststellungen tragen schuldspruch angeklagte fall tateinheitlich bedrohung beleidigung began gen daß urteilsgründen rechtlichen würdigung strafzumessung ausdrücklich hervorgehoben gefährdet schuldspruch jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  1529. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill cierniak richterin lohmann märz beschlossen antrag gewährung prozeßkostenhilfe durchführung rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts landshut dezember zurückgewiesen gründe beschluß oktober amtsgericht insolvenzgericht landshut schuldner begehrte restschuldbefreiung gemäß abs nr inso versagt hiergegen eingelegte sofortige beschwerde schuldners landgericht zurückgewiesen dagegen wendet schuldner rechtsbeschwerde deren durchführung prozeßkostenhilfe nachgesucht ii beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsbeschwerde unzulässig ersichtlich daß entscheidung rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlichen bedeutung sache fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo ganter kayser cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  1530. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrück oktober sofortigen beschwerden kostenentscheidung vorgenannten urteils sowie entscheidung über entschädigung angeklagten verworfen kosten rechtsmittel sowie angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf schweren raubes tateinheitlich begangenen schweren körperverletzung nachteil zeugen freigesprochen freispruch wendet staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenen revision beweiswürdigung landgerichts sachlich rechtlichen erwägungen beanstandet rechtsmittel erfolg landgericht angeklagten freigesprochen ausschließen können daß zeuge angeklagten vorabend tattages freiwillig zwei schmuckstücke ausgehändigt angeklagte später streit rückforderung schmuck stücke messer angegriffen wurde angriff durfte angeklagte auffassung landgerichts lebensbedrohlichen messerstich verteidigen generalbundesanwalt bereits antragsschrift märz zutreffend ausgeführt weist freispruch zugrunde liegende beweiswürdigung durchgreifenden rechtsfehler geschädigte zeuge hauptverhandlung eingeräumt poli zeilichen vernehmung krankenhaus sauer angeklagten deshalb schilderung übertrieben teil gelogen insbesondere hauptverhandlung angegeben könne daß angeklagten ring halskette suff geschenkt tathergang zusammenhang messerstich konnte zeuge mehr erinnern räumte streit rückgabe schmuckstücke landgericht deshalb einlassung angeklagten zeuge rahmen heftigen verbalen streits küchentisch liegendes ca cm langes küchenmesser ergriffen gerade stuhl richtung erhoben daß angenommen moment abstechen widerlegbar angesehen grundsatz dubio pro reo notwehrlage ausgegangen zumal polizeilichen tatortaufnahme tatsächlich zweites messer küchentisch gefunden wurde angesichts tatsache daß beide kontrahenten angeklagte zeuge streit erheblich alkoholisiert bedurfte erörterung frage sofortige stich herz geschädigten erforderliche verteidigungshandlung notwendig ausdrücklichen erwähnung daß angeklagte während sowjetischen afghanistan krieges militärische einzelkämpferausbildung erhalten näher begründeten sofortigen beschwerden staatsanwaltschaft kostenentscheidung angefochtenen urteils über entschädigung angeklagten für erlittene untersuchungshaft ebenfalls erfolg versagen landgericht kostenentscheidung ermessensvorschrift abs satz nr stpo ausdrücklich geprüft vorschrift kommt jedoch anwendung schon voraussetzungen vorliegen angeklagte weder wahrheitswidrig belastet wesentliche entlastende umstände verschwiegen dadurch anklageerhebung verursacht angeklagte allerdings gegenüber nachbarin tatort eingesetzten polizeibeamten spontane ußerungen über tathergang gemacht dabei hauptverhandlung vorgebrachte notwehrlage verschwiegen förmlichen vernehmungen angaben sache gemacht senat offen lassen schuldhaftes verschweigen entlastenden umständen erklärungen beschuldigten sache voraussetzt förmlichen vernehmung abs satz stpo abgegeben hilger löwe rosenberg stpo aufl rdn vgl franke kk stpo aufl rdn ußerungen informatorischen vernehmung schriftlichen erklärung grundlage für ermessensentscheidung abs satz nr stpo dienen können kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn angesichts umstandes daß angeklagte tatsituation betroffen aussage geschädigten ermittlungsverfahren maßgeblich belastet worden scheidet verschweigen später vorgebrachten umstände vorwerfbare mitverursachung klageerhebung rechtzeitiges vorbringen notwehrlage hätte wesentlich früheren erst hauptverhandlung widerrufenen angaben geschädigten zeugen beruhenden dringenden tat verdacht raubes geändert hätte vorbringen
  1531. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz weschenfelder amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs dinglich wohnungsberechtigte zahlung betriebskosten verpflichtet gelten für abrechnung betriebskosten regelungen abs bgb entsprechend vorauszahlungen vereinbart fortführung senat urteil september zr wum bgh urteil märz zr lg frankenthal pfalz ag ludwigshafen rhein ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz januar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand grundlage notariellen kaufvertrags juli erwarb klägerin beklagten eigentumswohnung räumte daran lebenslängliches unentgeltliches wohnungs mitbenutzungsrecht beklagte verpflichtete mieter umlegbaren nebenkosten hinsichtlich vertragsgegenstandes tragen insbesondere kosten für wasser abwasser heizung strom versicherung grundsteuer vorauszahlungen wurden vereinbart für kalenderjahr erstellte klägerin dezember nebenkostenabrechnung darin ausgewiesenen betrag klägerin klage zuletzt geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufung landgericht zurückgewiesen dagegen wendet klägerin landgericht zugelassenen revision beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht meint klägerin sei nebenkostenabrechnung abs satz bgb analog ausgeschlossen innerhalb abs satz bgb vorgesehenen frist abgerechnet pflicht beklagten zahlung nebenkosten ergebe neben dinglichen wohnungsrecht stehenden vertraglichen abrede seien regelungen abs bgb entsprechend anwendbar gelte vorauszahlungen nebenkosten geschuldet seien zielsetzung vorschrift wohnungsberechtigten rasch gewissheit über leistende zahlung geben streit über lange zurückliegende abrechnungszeiträume vermeiden spreche für anwendung vorauszahlungen vereinbart seien nebenkosten wohnungsberechtigten mieter gesonderte vereinbarung last fielen hindere entsprechende anwendung abs bgb ii hält rechtlicher nachprüfung stand klägerin geltendmachung anspruchs erstattung betriebskosten für jahr abs satz bgb analog ausgeschlossen abrechnungsfrist versäumt eigentümer dinglichen wohnungsberechtigten tragenden betriebskosten verauslagt grundlage erstattungsanspruchs abrechnung über höhe tatsächlich entstandenen umzulegenden betriebskosten vorauszahlungen geleistet beschränkt abrechnung zusammenstellung abrechnungszeitraum entstandenen umlagefähigen betriebskosten rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon abrechnung eigentümers über dinglich wohnungsberechtigten tragenden betriebskosten regelungen abs bgb entsprechende anwendung finden senat bereits entschieden verhältnis eigentümer dinglich wohnungsberechtigten für abrechnung über vorauszahlungen berechtigte tragenden betriebskosten leisten regelungen abs bgb entsprechend gelten urteil september zr wum rn ff bedeutet eigentümer abrechnung über betriebskosten dinglich wohnungsberechtigten spätestens ablauf zwölften monats ende abrechnungszeitraums mitteilen abs satz bgb entsprechend ablauf frist geltendmachung erstattungsanspruchs eigentümer ausgeschlossen sei verspätete geltendmachung vertreten abs satz bgb entsprechend entschieden senat verhält dinglich wohnungsberechtigte betriebskosten tragen vorauszahlungen vereinbart umstritten aa teilweise angenommen regelungen abs bgb seien fall entsprechend anwendbar doppelte analogie vgl lg köln nzm ag frankenberg eder zmr schmid zfir pfeifer jurispr mietr anm auffassung liegen voraussetzungen für analogie grauer imr oberlandesgericht zweibrücken früheren rechtsstreit parteien über betriebskostennachforderung für jahre gesehen bb wohnraummietrecht anwendbarkeit abs bgb für fall vorausleistungen mieters betriebskosten vereinbart unterschiedlich beurteilt teilweise bejaht mieter mietkosten tragen vorauszahlungen schulde sei daran interessiert angemessener ze
  1532. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gläubiger drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen kosten können soweit beim drittschuldner beigetrieben können verfahren zpo festgesetzt arbgg abs satz gilt hinsichtlich entstandener anwaltskosten drittschuldnerprozess arbeitsgericht geführt bgh beschluss dezember vii zb lg traunstein ag rosenheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts traunstein märz kostenpflichtig zurückgewiesen beschwerdewert gründe gläubiger begehrt festsetzung drittschuldnerprozess entstandenen anwaltskosten schuldnerin rahmen zwangsvollstreckung schuldnerin ließ gläubiger deren lohnansprüche firma drittschuldnerin pfänden einziehung überweisen sodann erhob arbeitsgericht drittschuldnerin zahlungsklage prozess entstanden anwaltskosten höhe gläubiger beantragt kosten gemäß zpo schuldnerin festzusetzen amtsgericht antrag zurückgewiesen beschwerdegericht stattgegeben dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde schuldnerin erstrebt weiterhin zurückweisung kostenfestsetzungsantrags ii rechtsbeschwerde begründet beschwerdeentscheidung wurde gesetzlichen richter erlassen unterschriften ergibt zivilkammer bertragung verfahrens wegen grundsätzlicher bedeutung voller besetzung entschieden rubrum einzelrichterin entscheidende richterin genannt beruht ersichtlich versehen beschwerdegericht auffassung drittschuldnerprozess ausgelösten kosten könnten grundsätzlich kosten zwangsvollstreckung zpo festgesetzt schuldner zwangsvollstreckung veranlasst müsse für daraus entstehenden kosten haften prozessrisiko gläubigers drittschuldnerprozess aufzuerlegen stehe einklang normzweck zpo schuldner sei dadurch notwendigen kosten erstatten ausreichend geschützt handele drittschuldnerprozess arbeitsgerichtliches verfahren stehe erstattungsfähigkeit kosten arbgg entgegen gelte für parteien arbeitsgerichtlichen verfahrens für gläubiger drittschuldner auswirkungen kostenfestsetzung zpo einschaltung anwalts drittschuldnerprozess gläubiger sei notwendig hält rechtlichen berprüfung stand kosten rechtsstreits gläubiger drittschuldner über gepfändete gläubiger einziehung überwiesene forderung schuldners drittschuldner kosten zwangsvollstreckung zpo festgesetzt können rechtsprechung instanzgerichte literatur umstritten berwiegend frage bejaht vgl nachweise zöller stöber zpo aufl rdn stichwort rechtsstreit stein jonas münzberg zpo aufl rdn gegenmeinung oberlandesgericht münchen jurbüro folgend oberlandesgerichten schleswig jurbüro bamberg jurbüro vertreten herrschende meinung trifft kosten drittschuldnerprozesses kosten zwangsvollstreckung abs zpo aa vorschrift fallen kosten zwangsvollstreckung soweit notwendig schuldner last kosten zwangsvollstreckung jedenfalls aufwendungen gemacht unmittelbar vollstreckung titel vorzubereiten einzelnen vollstreckungsakte durchzuführen schuschke schuschke walker zpo aufl rdn weitergehend zöller stöber aao rdn vgl meinungsstand bgh beschluss april zb njw schuldner kosten tragen verursacht titulierten anspruch gläubigers erfüllt veranlassungsprinzip vgl münchkommzpo karsten schmidt aufl rdn bb kosten drittschuldnerprozesses kosten zwangsvollstreckung sinne handelt beim drittschuldnerprozess vollstreckungsmaßnahme gläubigers dient unmittelbar forderung schuldners drittschuldner betreffenden pfändungs berweisungsbeschluss vollziehen vgl olg hamm olgr schuldner kosten veranlasst ergebnis vorgebrachten argumente mindermeinung rechtsbeschwerde eigen macht stichhaltig aa trifft kosten prozesse anlass zwangsvollstreckung geführt etwa vollstreckungsabwehrklage drittwiderspruchsklage zpo festgesetzt können geht jedoch gerichtlichen schutz vollstreckung verhinderung anspruchsverfolgung drittschuldnerprozess dagegen dient unmittelbar durchführung zwangsvollstreckung beides vergleic
  1533. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ruhegeldansprüche inland ansässigen drittschuldner stellen inländisches vermögen dar hinreichender inlandsbezug ungeschriebenes tatbestandsmerkmal gerichtsstands vermögens daraus ergeben über vermögen schuldners inland insolvenzverfahren eröffnet wurde ansprüche schuldners drittschuldner zuständigkeit anknüpft tätigkeit inland herrühren inso abs abs zpo abs massezugehörigkeit inland verdienten ruhegeldansprüchen schuldners wohnsitz ausland verlegt beurteilt deutschem recht territorialprinzip art eginso af ff inso inkrafttreten vorschriften über internationale insolvenzrecht bestimmten insolvenzrechtlichen wirkungen abtretung anfechtbarkeit konkursstatut fortführung bgh urteil april ix zr bghz inso abs abtretung künftiger ruhegeldansprüche gläubiger unmittelbar benachteiligen inso abs geht vollabtretung sicherungsabtretung voraus liegt objektive gläubigerbenachteiligung entzug zunächst künftigen insolvenzmasse verbleibenden vermögenskerns fortführung bgh urteil märz ix zr zip rn bgh urteil dezember ix zr olg münchen lg münchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens verfahrens über nichtzulassungsbeschwerden trägt beklagte außergerichtlichen kosten nebeninterventionen tragen nebenintervenienten jeweils rechts wegen tatbestand italien wohnhafte beklagte seit ehemaligen notar fortan schuldner verheiratet sitz münchen eheleute änderten wechselseitig erklärten unterhaltsverzicht vereinbarung august ab schuldner verpflichtete beklagte unterhalt finanziellen möglichkeiten mindestens höhe dm monatlich zahlen drei tage später august unterzeichnete zudem abtretungserklärung zugunsten beklagten bestätigte bereits november künftigen ansprüche ruhegehalt notar außer dienst ersatzruhegehalt ehemaliger notar notarkasse münchen höhe pfändbaren teile sicherung künftiger unterhaltsansprüche abgetreten abtretung wurde vorsorglich schriftlich wiederholt vereinbarung wurde oktober notariell beglaubigt märz erließ amtsgericht münchen durchsuchungsbeschluss für wohn geschäftsräume schuldners wegen verdachts untreue falschbeurkundung amt schuldner unterzeichnete märz erklärung wonach sicherungsfall wegen zugunsten beklagten vorgenommenen sicherungsabtretungen sicherungsübereignungen eingetreten sei erklärung wurde nochmals schriftlich dezember beiden eheleuten vollabtretung bestätigt antrag november wurde beschluss mai insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet kläger insolvenzverwalter bestellt mai wurde schuldner vorläufig amtes notar enthoben endgültige entlassung amt erfolgte oktober kläger begehrte seit vorläufigen entlassung mai auszahlung pfändbaren anteile versorgungsansprüche schuldners notarkasse münchen insolvenzmasse aufgrund hiergegen gerichteten widerspruchs beklagten hinterlegte notarkasse münchen pfändbaren beträge monatlich seit juli beim amtsgericht münchen seit april zahlt notarkasse münchen monatlich pfändbaren beträge direkt insolvenzmasse april eingereichten klageschrift kläger beklagten rückabtretung ansprüche ruhegehalt notar außer dienst ersatzruhegehalt ehemaliger notar notarkasse münchen sowie zustimmung auszahlung hinterlegten bezüge verlangt klage wurde beklagten august italien zugestellt streitverkündung schuldner nebenintervenient rechtsstreit seiten beklagten beigetreten landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt gegenzug kläger herausgabe gegenstände beklagte verpflichtet berufung klägers oberlandesgericht urteil insoweit geändert verpflichtung rückabtretung ruhegehaltsansprüchen für mai angefallenen ansprüche vorsah insoweit unwirksamkeit abtretung festgestellt ferner zug zug verurteilung aufgeh
  1534. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs famfg abs abs famfg geforderte interesse betroffenen schließt rechtsmittel vorschrift genannten beteiligten schon gegebenenfalls ausdrücklich erklärten willen betroffenen widerspricht vielmehr führt tatbestandsmäßige einschränkung unzulässigkeit rechtsmittels beteiligte lediglich eigenen interessen verfolgt krankheitseinsicht betroffene lage für betreuung sprechenden gesichtspunkte abzuwägen daher freien willen sinne abs bgb bilden bgh beschluss oktober xii zb lg gera ag rudolstadt ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen wert gründe für jahre geborenen betroffenen wurde anfang mutter beteiligte betreuerin für aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung vermögenssorge bestellt zudem wurde für bereich vermögenssorge einwilligungsvorbehalt für rechtsgeschäfte angeordnet betroffene sofort barzahlung eigenen mitteln erfüllen könne berprüfungszeitpunkt wurde januar bestimmt beschluss september amtsgericht betreuung verlängert erweitert mutter betroffenen übertragenen aufgabenkreis vermögenssorge fortbestand einwilligungsvorbehalts zusammenhang stehende vertretung betroffenen gegenüber mtern behörden gerichten sowie geltendmachung abwehr ansprüchen gegenüber dritten festgelegt für aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung vertretung betroffenen gegenüber mtern behörden sonstigen leistungsträgern kliniken beteiligten mitarbeiter betreuungsvereins bestellt bestimmt spätestens august über aufhebung weitere verlängerung betreuung entschieden beschwerde betroffenen landgericht durchführung weiterer ermittlungen entscheidung amtsgerichts beschluss juni abgeändert betreuung aufgehoben hiergegen wendet mutter betroffenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulässig insbesondere tatsacheninstanzen beteiligte mutter betroffenen gemäß abs nr famfg berechtigt rechtsbeschwerde eigenen namen führen vgl senatsbeschlüsse januar xii zb famrz rn ff januar xii zb famrz rn erfolg macht rechtsbeschwerdeerwiderung geltend mutter betroffenen handele rechtsmittel abs famfg geforderten interesse betroffenen tatbestandsmerkmal schließt rechtsmittel abs famfg genannten beteiligten schon gegebenenfalls ausdrücklich erklärten willen betroffenen widerspricht münchkommfamfg schmidt recla aufl rn rn vielmehr führt tatbestandsmäßige einschränkung unzulässigkeit rechtsmittels beteiligte lediglich eigenen interessen verfolgt besteht gleichlauf beteiligung abs nr famfg interesse betroffenen beschwerdeberechtigung beteiligtenkreises abs famfg ebenso hinzuziehung abs nr famfg genannten beteiligten willen betroffenen objektivem interesse möglich senatsbeschluss januar xii zb famrz rn beteiligter objektiven interesse betroffenen willen rechtsmittel führen beckok famfg günter stand juli rn haußleiter famfg aufl rn jürgens kretz betreuungsrecht aufl rn keidel budde famfg aufl rn prütting helms fröschle famfg aufl rn schultebunert weinreich rausch famfg aufl rn rn sonnenfeld bienwald sonnenfeld harm betreuungsrecht aufl famfg rn mutter betroffenen rechtsbeschwerde lediglich eigenen interessen verfolgt weder ersichtlich rechtsbeschwerdeerwiderung behauptet iii rechtsbeschwerde begründet landgericht begründung entscheidung ausgeführt betroffenen bestehe chronifizierte paranoid schizophrene erkrankung diagnose allein begründe aufhebung freien willensbestimmung fehlen geschäftsfähigkeit müssten sichere erheblich ausgeprägte symptome beispiel wahninduzierte realitätsverkennung nachgewiesen belegten rechtsgeschäfte bereich vermögensangelegenheiten erkrankung grund freien willens betroffenen getätigt worden seien sei sicht sachverständigen sicher belegen freie wi
  1535. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr macht besteller rahmen werkvertrages rückforderungsansprüche wegen überhöhten schlussrechnung geltend subjektiven voraussetzungen abs nr bgb regel erfüllt leistungsverzeichnis aufmaße schlussrechnung kennt vertragswidrige abrechnung masseermittlung weiteres ersichtlich bgh urteil mai vii zr olg düsseldorf lg kleve vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick für recht erkannt revision streithelferin klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai zurückgewiesen streithelferin klägerin trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin macht rückforderungs zinsansprüche wegen überhöhten schlussrechnung bauvertrages beklagten geltend beklagte erbrachte für klägerin gmbh mehrere gemeinden beteiligt jahren bauleistungen schlussrechnung juni rechnete insgesamt ab klägerin glich schlussrechnung ergebende restforderung august september nachdem prüfung beauftragte streithelferin schlussrechnung ingenieurbüro prüfen lassen vorbereitung prüfungen landesrechnungshof prüfte streithelferin klägerin schlussrechnung erneut gelangte ergebnis beklagte zwei positionen unrecht zwei positionen falschen massen abgerechnet klägerin errechnete daraus berzahlung höhe betrag sowie vertraglich vereinbarte zinsen hierauf für zeitraum september januar höhe klägerin august gericht eingegangenen mahnbescheidsantrag geltend gemacht beklagte behauptet abrechnung entspreche ort getroffenen absprachen einrede verjährung erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufung klägerin streithelferin berufungsgericht klage wegen teils begehrten zinsen höhe stattgegeben brigen berufung zurückgewiesen berufungsgericht hinblick frage beginns neuen verjährungsfrist zugelassenen revision verfolgt streithelferin klägerin klagebegehren vollem umfang entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht führt klägerin beklagte überzahlt rückzahlungsanspruch klägerin abs satz alt bgb sei jedoch verjährt stelle ursprünglich jährigen verjährungsfrist sei ab januar gemäß art abs satz abs egbgb dreijährige regelverjährungsfrist bgb getreten neue frist januar begonnen zeitpunkt subjektiven voraussetzungen für fristbeginn gemäß abs nr bgb erfüllt seien klägerin müsse kenntnis bzw grob fahrlässige unkenntnis streithelferin rechnungsprüfung eingesetzten bauleiters zurechnen lassen streithelferin eingesetzte ingenieurbüro jahre grob fahrlässig zuvielberechnung übersehen rechnungsprüfung hinzuziehung leistungsverzeichnisses vorgenommen stelle ungewöhnlich große verletzung verkehr erforderlichen sorgfalt dar klägerin unverjährten anspruch zinsen für zeitraum januar dezember vertraglichen vereinbarung schulde beklagte für monate zinsen jährlich nettobetrag berzahlung verjährung ansprüche jeweils ende jahres begonnen zinsen fällig geworden seien insoweit nunmehr dreijährige verjährungsfrist gelte januar laufen begonnen seien ablauf jahres zinsansprüche verjährt dezember fällig geworden seien für januar geltend gemachten zinsen könne klägerin wegen verjährung hauptforderung verlangen ii revision bringt nderung rechtsordnung inkrafttreten schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschäftsgrundlage entfallen lassen vertragsverhältnis anzupassen sei klägerin öffentliche auftraggeberin früheren rechtslage darauf einstellen können abschließenden rechnungsprüfung rechnungsprüfungsbehörde innerhalb drei jahren ablauf jahres schlusszahlung bedurfte sei geschäftspartner bewusst daher grundlage geschäftlichen disposition müssen überzahlten werklohn jahren zurückerstatten müssen liege nahe parteien kenntnis gesetzesänderung verpflichtet hätten jedenfalls über zeitraum mindestens fünf jahren einrede verjährung gegenüber rückzahlungsansprüchen erheben zudem b
  1536. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja rechtsberatung automobilclub rberg art nr uwg abs nr automobilclub stellt regelmäßig weder berufsständischer grundlage errichtete vereinigung berufsstandsähnliche vereinigung art rberg dar voraussetzungen verbandsklagebefugnis gemäß abs nr uwg verstoß uwg art rberg geltend gemacht bgh urt november zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger deutschen anwaltverein angehörender örtlicher anwaltsverein verfolgt satzung zweck beruflichen interessen bezirk landgerichts frankfurt main zugelassenen rechtsanwälte fördern beklagte automobil reiseclub versteht satzung interessengemeinschaft verkehrsteilnehmern öffentlichen dienstes mitglied neben angehörigen öffentlichen dienstes vergleichbarer einrichtungen sowie selbsthilfeeinrichtungen für öffent lichen dienst verkehrsteilnehmer sofern zwecken zielen vereins zustimmt tochtergesellschaft beklagten gmbh bietet rechtsschutzversicherungen beklagte vermittelt kläger nimmt beklagten über erlaubnis rechtsberatung verfügt wegen mitgliederzeitschrift ausgabe berschrift jur info rechtsinformation rund uhr erschienenen werbung für telefonische hotline unterlassung anspruch sieht über hotline abrufbaren dienstleistung unerlaubte rechtsberatung beklagten beklagte entgegengetreten landgericht beklagten klageantrag entsprechend androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen erlaubnis rechtsberatungsgesetz geschäftsmäßig dritte rechtlichen fragen beraten insbesondere clubmitglieder rechtsschutzversicherungsnehmer rechtsfragen bereichen auto verkehr reisen sowie juristischen problemen täglichen lebens insbesondere nachbarschaftsrecht arbeitsrecht insbesondere nderungskündigungen sowie mietrecht für tätigkeit werben insbesondere folgenden aussagen jur info rechtsinformation rund uhr kleine nummer große wirkung können clubmitglied ab sofort rund uhr beim ar anrufen rechtliches problem sachen auto verkehr reise bedrückt falls ar rechtsschutzversicherung abgeschlossen erstreckt service sogar weitere bereiche beispiel mietrechtsfragen vertragsangelegenheiten art ja sogar fragen arbeitsrecht experten führen außerdem zuverlässig gerichtlichen behördlichen zuständigkeitsdschungel weisen kompetenten rechtsanwalt ar vollrechtsschutz versicherter mehr vorteile braucht sach fachkundige hilfe drei themenbereiche auto verkehr reise beschränken schließt juristische probleme täglichen lebens unabhängig davon leistungsumfang rechtsschutzvertrag abgedeckt beispiel richtige verhalten nachbarschaftsstreitigkeiten frage nderungskündigung chefs akzeptieren müssen informationen zahlungsunwilligen mieter räson rufen können insbesondere geschieht anlage ersichtlich berufung beklagten erfolg geblieben olg frankfurt main grur rr revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht betrieb hotline beklagten unerlaubte rechtsberatung daher betrieb sowie werbung für verstoß uwg angesehen ausgeführt mitglieder beklagten könnten eingeräumt werbung herausgestellt beklagten betriebenen hotline grundsätzlich erlaubnispflichtige rechtsberatung sinne art rberg abrufen dienstleistung insoweit maßgeblichen sicht angesprochenen verkehrskreise beklagten erbracht sei berufsständische ähnlicher grundlage gebildete vereinigung könne daher rechtsberatung bereich auto reise verkehr gemäß art rberg erlaubnisfrei erbringen ebenfalls erfolg berufe beklagte art rberg weder rechtsschutzversicherer sei rechtsschutzversicherungen vertreibe anwendung erlaubnisvorbehalts rechtsberatungsgesetzes verstoße art abs gg beklagte biete umfassende vollw
  1537. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser prof dr gehrlein februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts mönchengladbach mai kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe dezember beantragte beteiligte gläubigerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners begründung machte geltend gesellschafter geschäftsführer inzwischen insolventen gmbh bürgschaft über mio übernommen kreditkündigung gezogen worden sei schuldner gegenüber schriftlich mündlich erklärt zahlungspflichten nachkommen können beschluss april insolvenzgericht weite ren beteiligten mitbestimmenden vorläufigen insolvenzverwalter bestellt weitere sicherungsmaßnahmen getroffen hiergegen schuldner sofortige beschwerde eingelegt insolvenzgericht beschluss april abgeholfen landgericht sofortige beschwerde beschluss mai zurückgewiesen schreiben mai beteiligte gläubigerin mitgeteilt schuldner selben tag höchstbetragsbürgschaft über mio verfügung gestellt hinblick besicherung bürgschaftsforderung erkläre hauptsache für erledigt beschluss mai insolvenzgericht sicherungsmaßnahmen aufgehoben juni eingereichten rechtsbeschwerde begehrt schuldner aufhebung beschlüsse landgerichts amtsgerichts sowie april ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs satz inso statthaft jedoch unzulässig fall verfahrensrechtlicher berholung vorliegt schuldner rechtsbeschwerde angestrebte entscheidung bessergestellt ständiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl bverfge widerspricht grundrecht effektiven rechtsschutz art abs rechtsschutzgewährung vorhandenen fortbestehenden rechtsschutzinteresse abhängig rechtsschutzinteresse bejahen solange rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen rechtsmittel konkretes praktisches ziel erreichen vgl bgh beschl oktober ix zb zinso vorliegenden fall fehlt rechtsschutzinteresse insolvenzgericht sicherungsmaßnahmen deren anordnung gegenstand beschlüsse insolvenzgerichts april april sowie bestätigenden beschwerdeentscheidung landgerichts einlegung rechtsbeschwerde aufgehoben ersetzende sachentscheidung hierüber mehr möglich hilfsantrag schuldners erstrebte zurückverweisung sache landgericht erneuten entscheidung über sicherungsmaßnahmen wegen eingetretenen prozessualen berholung ebenfalls ausgeschlossen rechtsschutzinteresse hauptsache bestehen liegt fall prozessualer berholung streitfall hilfsweise angestrebten beseitigung für rechtsbeschwerdeführer ungünstigen kostenentscheidung hergeleitet vgl inso abs zpo fischer ganter kayser raebel gehrlein vorinstanzen ag mönchengladbach entscheidung lg mönchengladbach entscheidung'],['Soon']]
  1538. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juli soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben fällen urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fällen fälle urteilsgründe schweren bandendiebstahls vier fällen fälle vorsätzlicher körperverletzung tateinheit nötigung fall gewerbsmäßiger hehlerei fall sowie diebstahls fall gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren fünf monaten verurteilt brigen angeklagten freigesprochen revision angeklagten sachrüge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo feststellungen tragen fällen urteilsgründe verurteilung angeklagten wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fällen feststellungen landgerichts schlossen angeklagte revidierenden mitangeklagten spätestens anfang juni gesondert verfolgten sammen thüringen hochwertige radio navigationsgeräte kraftfahrzeugen entwenden anschließend gewinnbringend veräußern angeklagte für eigentliche tatausführung sowie anschließende verpacken versenden navigationsgeräte litauen zuständig koordinierte tätigkeit leitete angeklagten juli brach zumindest erfurt sechs fahrzeuge marke vw bzw audi jeweils rechte vordere seitenscheibe zertrümmerte anschließend entwendete herstellerseits eingebauten navigationssysteme brachte angeklagten benutzte wohnung jena wurden hilfe angeklagten juli zwei pakete verpackt adressierte anschließend angabe falschen absen ders paketdienst aufgab pakete enthaltenen navigationsgeräte konnten grund anonymen hinweises versand litauen sichergestellt ausreichender weise belegt angeklagte sechs fällen beihilfe bandendiebstahl schuldig gemacht aa landgericht sieht maßgebliche beihilfehandlung angeklagten darin wohnung jena beim verpacken entwendeten navigationsgeräte behilflich vgl ua dabei übersehen zeitpunkt gewahrsam geräten bereits gesichert taten mithin bereits beendet vgl bghst fischer stgb aufl rn mwn beendigung haupttat beihilfe ausgeschlossen vgl fischer aao rn mwn bb hinzu kommt folgendes ständiger rechtsprechung frage handlungseinheit mehrheit individuellen tatbeitrag beteiligten beurteilen fördert deshalb gehilfe tun angeklagte verpacken navigationsgeräte mehrere rechtlich selbständige taten haupttäters beihilfe rechtssinne gegeben vgl bghst fischer aao rn jeweils mwn gesichtspunkt tragen feststellungen daher verurteilung wegen beihilfe bandendiebstahl sechs fällen für landgericht jeweils einzelfreiheitsstrafe jahr drei monaten verhängt cc entgegen ansicht generalbundesanwalts bisherigen feststellungen möglichen zusage angeklagten tatbegehung verpacken versenden navigationsgeräte behilflich taugliche beihilfehandlung gesehen fehlen jegliche feststellungen inwieweit zusage allein bandenabrede entnehmen könnte übrigen beteiligten tatentschluss bestärkt sonstiger weise taten fördernde funktion entfaltet angeklagte sinne doppelten gehilfenvorsatzes gewollt könnte versteht angesichts zusage für genommen sichtlich unbedeutenden hilfeleistung führt aufhebung schuldspruchs fällen urteilsgründe sämtlichen gehörenden feststellungen soweit strafkammer beteiligung angeklagten bande schon juni erst juli ausgegangen gibt neuen tatrichter gelegenheit widerspruchsfreier schlüssiger sachverhaltsfeststellung anhand prüfen angeklagte wegen beteiligung diebstahlstaten womöglich wegen begünstigung geldwäsche strafbar gemacht verurteilung angeklagten wegen gewerbsmäßiger hehlerei fall urteilsgründe hält sachlich rechtlicher berprüfung stand insoweit landgericht festgestellt angeklagte navigationsgerät september uhr september uhr jena wahrscheinlichkeit vw passat entwendet wor
  1539. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt juni abs stpo gesamten strafaussprüchen zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen bandenmäßi gen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt angeklagten wegen delikts fall freiheitsstrafen acht jahren bzw sieben jahren sechs monaten sowie angeklagten wegen beihilfe handeltreiben be täubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr neun monaten strafaussetzung bewährung zusätzlich sichergestellte betäubungsmittel sowie laborgeräte nebst zubehör eingezogen btmg verurteilten angeklagten geldbeträge für verfallen erklärt feststellungen landgerichts errichtete betrieb angeklagte gesondert verfolgen ge ga ende frühjahr drogenlabor herstellung methylendioxymethamphetamin mdma ecstasy hoppegarten fall anschließend herbst angeklagten mithilfe angeklagten giesen weiteres labor kevelaer fall revisionen angeklagten führen jeweils sachrüge aufhebung strafaussprüche übrigen rechtsmittel unbegründet abs stpo verfahrensrügen sachrügen soweit schuldspruch betreffen bleiben durchweg erfolglos begegnet begründung beweiswürdigung landgerichts fall sachlichrechtlichen bedenken senat gelangt ergebnis daß angefochtene urteil blick gesamte ausreichend dargelegte rechtsfehlerfrei ausgewertete beweislage mängeln beruht hauptbelastungszeuge fall drogenlabors hoppegarten bandenmitglied wegen beteiligung tat vorprozeß rechtskräftig verurteilte ga aussage würdigt landgericht glaubhaft schwer belastet aussage teilbereichen beweismittel gestützt greift indes kurz landgericht hätte solch knappen erwägungen grundsätzlich begnügen dürfen hätte entscheidend darauf bedacht nehmen müssen daß ga gerade gerichte ten strafverfahren angeklagten bandenmitglied schwer belastet wegen allerdings wesentlich geringer bewerteten mitwirkung tat bereits rechtskräftig verurteilt worden danach liegt nämlich mehr nahe daß ga merkmale nr btmg offensichtlich erfüllende schwerwiegende belastung aufklärungsgehilfe vorteile hinsichtlich ei genen bestrafung verschafft für glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade aussagen bereich betäubungsmittelstrafrechts regelmäßig wesentlicher gesichtspunkt zeuge aussage gerichteten verfahren hinblick btmg entlasten für fall besteht nämlich fernliegende gefahr daß aufklärungsgehilfe aussage vorteile verspricht nichtgeständigen unrecht belastet vgl bgh nstz rr geständiger mitbeschuldigter belastende aussage berführung angeklagten entscheidend gestützt bereits wegen beteiligung betäubungsmittelstraftat verurteilt worden muß beweiswürdigung deshalb erkennen lassen betreffende strafmilderung aufklärungsgehilfe verdient anschluß daran tatrichter würdigen geständige mitbeschuldigte wahrheitsgemäße belastung eigene vorteile verschafft möglicherweise darüber hinaus bedenklicher weise lasten geständigen angeklagten eingelassen übertriebene darstellung tatbeteiligung etwa partiellen eigenen entlastung weiteren tatbeteiligten wahrheitswidrige bekundungen etwa vertuschung beteiligung dritten fehlen darlegungen hierzu urteilsgründen durchgreifender erörterungsmangel sachlichrechtlicher fehler vgl bghst tatsächlich geht landgericht stelle beweiswürdigung ansatzweise darauf daß aussage ga tatbeitrag wonach untergeordneten haupttatbeiträge geleistet ange sichts btmg für aufklärungsgehilfen vorgesehenen milderungsmöglichkeiten motivlage gebotenen besonderen vorsicht würdigen kurz kommt zudem folgendes landgericht aufgrund zubilligung verdichteten auskunftsverweigerungsrechts stpo berzeugung weitestgehend etwa unmittelbar eigene angaben ga hauptverhandlung gestützt kritisch seiten hätten hinterfragt könne
  1540. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg mai zugehörigen feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgründe verurteilung wegen besonders schweren raubes aussprüchen über gesamtstrafe vollstreckungsreihenfolge soweit vorwegvollzug jahr zehn monaten gesamtfreiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen besonders schweren raubes besonders schweren raubes schweren raubes schwerer räuberischer erpressung versuchter gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren acht monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt vorwegvollzug gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten angeordnet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt hält beweiswürdigung fall ii urteilsgründe für durchgreifend rechtsfehlerhaft darstellung auseinandersetzung angeklagten belastenden indizien zusammenhang identifizierung geschädigten seien lückenhaft stpo senat jedenfalls ergebnis verschließen annahme hinreichend sicheren identifizierung hintergrund gesamtzusammenhangs urteilsgründe schon deshalb tragfähigen grundlage entbehrt geschädigte wahllichtbildvorlage lediglich sicher letztlich dahinstehen entsprechendes gilt soweit generalbundesanwalt erwägungen strafkammer beweiswert wiederholten wiedererkennens unzureichend beanstandet jedenfalls lassen urteilsgründe soweit zeuge begrün dung wiedererkennung markante augenpartie angeklagten verwiesen genauere wiedergabe bekundungen vermissen ferner darlegung gesichtspunkte für folgerung landgerichts maßgebend liege diesbezüglich tatsächlich bereinstimmung würdigung zusammenfassenden wertung zeugen landgericht bezug identifizierung angeklagten vorgenommen kommt wertung zugrundeliegenden zeugen mehr weniger substantiierten tatsachen darauf äußeren merkmale für wiedererkennen maßgebend vgl bgh urteil oktober str wäre umso mehr erforderlich geschädigten beobachtete betracht kommende täter kappe trug tuch mund gebunden urteilsgründe deshalb lückenhaft mitgeteilt gegebenenfalls angaben zeuge festgestellten fehlstellung nase angeklagten gemacht antrag generalbundesanwalts hinblick fall ii urteilsgründe abs stpo verfahren folgt senat landgericht einsatzstrafe sechs jahren verhängt hebt verurteilung fall verweist sache landgericht zurück aufhebung aussprüchen über gesamtstrafe anordnung über dauer vorwegvollzugs grundlage entzogen sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer verhandlung entscheidung ii brigen nachprüfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  1541. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermittlung netto policen uwg nr abs gewo abs vvg abs lässt versicherungsvertreter agenturbindung gegenüber versicherungsnehmer offenlegt für beratung vermittlung netto police versicherungsnehmer eigenständige vergütung versprechen verstößt nr uwg verbindung abs gewo vereinbarung notwendig irreführung versicherungsnehmers über status vermittlers versicherungsvertreter verbunden bgh urteil november zr olg naumburg lg dessau roßlau zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien versicherungsvertreter versicherungsvermittlungsregister eingetragen verfügen über erlaubnis abs gewo streiten über wettbewerbsrechtliche zulässigkeit vermittlung lebensversicherungen nettotarifen gleichzeitiger vereinbarung versicherungsnehmer versicherungsvertreter zahlenden selbständigen vergütung mitarbeiter beklagten händigte kundin august erstkontaktinformation folgenden inhalt meldung eintrag vermittlerregister gmbh vermittlerregister erlaubnispflichtiger versicherungsvertreter abs gewo zuständigen ihk gemeldet abs gewo eingetragen anschließend vermittelte kundin fondsgebundene rentenversicherung lebensversicherung dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsnehmer zahlende versicherungsprämie provisionsanteil für vertragsvermittlung enthielt gleichzeitig schloss beklagte eigenen namen versicherungsnehmerin separate vergütungsvereinbarung folgende regelungen enthielt hervorhebungen original versicherungsvermittler gewerberechtlich versicherungsvertreter lebensversicherungen für lebensversicherung tätig eigenschaft vermittelt kunden fondsgebundene rentenversicherung wählbaren zusatzversicherungen versicherungsvermittler erhält kunden für vermittlung für beratungs sonstigen leistungen zusammenhang abschluss nebenstehenden versicherungsvertrags einmalige vergütung versicherungstarif enthält abschlusskosten versicherungsvermittler erhält deshalb versicherungsgesellschaft für tätigkeit provisionen sonstige vergütungen anspruch versicherungsvermittlers zahlung vergütung entsteht nachfolgend beschriebenen zustandekommen kunden beantragten versicherungsvertrags versicherungsvertrag kommt zustande versicherungsgesellschaft annahme versicherungsvertrags zusendung versicherungsscheins erklärt kunde gesetzliches widerrufsrecht versicherungsvertrag wirksam ausgeübt wegen rechtlichen unabhängigkeit vergütungsvereinbarung versicherungsvertrag kunde zahlung vergütung falle nderung vorzeitigen beendigung versicherungsvertrags verpflichtet vergütung jedoch wirksamer anfechtung wirksamen ausübung widerrufs geschuldet klägerin vertriebsmodell beklagten wettbewerbswidrig beanstandet ansicht beklagte geriere versicherungsmaklerin kunden selbständige vergütungsvereinbarung abschließe dadurch verstoße typenspezifische erlaubnis versicherungsvertreterin inanspruchnahme allein versicherungsmakler zugewiesenen vergütungsmodells weiche formularmäßige vergütungsvereinbarung zudem wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung ab führe kunden überdies irre klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten registrierter versicherungsvertreter gesonderte vereinbarungen versicherungsnehmern potentiellen versicherungsnehmern schließen wonach verpflichten provision für vermittlung versicherungsvertrags beklagte zahlen beklagte demgegenüber auffassung vertreten dispositiven gesetzlichen regelungen erlaubten anstelle überwiegend üblichen bruttopolice nettopolicen vermitteln fall sei abschluss separaten vergütungsvereinbarung zulässig daraus könne verständiger aufmerksamer kunde schluss herleiten versicherungsmaklerin tätig berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage a
  1542. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen unerlaubten umgangs gefährlichen abfällen az js staatsanwaltschaft oldenburg az ar landgericht osnabrück az ar generalstaatsanwaltschaft oldenburg az ws oberlandesgericht oldenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april beschlossen beschwerde verurteilten dezember ergänzt schreiben januar beschluß oberlandesgerichts oldenburg dezember az ws kosten unzulässig verworfen beschluß beschwerde angefochten abs satz stpo beschwerde beschlüsse verfügungen oberlandesgerichte grundsätzlich zulässig ausnahme läßt gesetz für bestimmte entscheidungen oberlandesgerichte staatsschutzstrafsachen abs satz halbsatz stpo ausnahmefall liegt außerordentliche beschwerde strafsachen gibt bghst rissing van saan fischer roggenbuck'],['Soon']]
  1543. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts lübeck zurückverwiesen gründe landgericht kiel angeklagten zunächst wegen untreue uneidlicher falschaussage gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt urteil hob senat revision angeklagten wegen sachlichrechtlicher fehler vollem umfang erneuter hauptverhandlung verurteilte landgericht angeklagten wegen untreue freiheitsstrafe jahr zwei monaten strafaussetzung bewährung revision angeklagten hob senat urteil beschluss juli strafausspruch verwies umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurück verwarf weitergehende revision bgh wistra entscheidung erhobene verfassungsbeschwerde angeklagten nahm bundesverfassungsgericht entscheidung bverfg nstz ff urteil mai landgericht angeklagten nunmehr freiheitsstrafe jahr monat verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen richtet revision angeklagten sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel führt aufhebung angefochtenen urteils feststellungen zahlte angeklagte notar dezember entgegen bank geschlossenen treuhandvereinbarung notaranderkonto überwiesenen bank grundstückskäufer gewährten darlehensbetrag mio dm verkäufer grundstücks obwohl weder kosten für eintragung sicherheit für darlehen bestellten grundschuld grundbuch gezahlt für zahlung sicherheit gebührenbefreiung vorlag erst jahre wurde erstrangige grundschuld grundbuch eingetragen sodass darlehen gewährende bank nachträglich vertraglich vereinbarte sicherheit erhielt angefochtenen urteil landgericht strafzumessung lasten angeklagten gewertet schadensgleiche vermögensgefährdung bank jedenfalls besonders hoch ausgeführt feststellung höhe vermögensgefährdung sei wert grundschuld gesicherten darlehensrückzahlungsanspruchs wert ungesicherten totalverlust gefährdeten forderung gegenüberzustellen während wert ungesicherten forderung veranschlagen sei sei für wert gesicherten forderung jedenfalls betrag rahmen zwangsversteigerung für grundstück erlösen wäre abzüglich anfallenden kosten anzusetzen berechnung treupflichtwidrige handlung angeklagten darlehensgeberin entstandenen vermögensnachteils bestehen durchgreifende rechtliche bedenken sodass landgericht zugemessene strafe bestehen bleiben höhe kredit gewährenden bank auszahlung darlehenssumme kaufpreis grundstücksverkäufer entstandenen vermögensnachteils sinne abs stgb bestimmt vergleich vermögenslage bank treuwidrigen verfügung angeklagten vermögenslage bank verfügung dadurch gekennzeichnet berweisung darlehensvaluta treuhandkonto angeklagten kreditbetrag bereits vermögen weggegeben standen indessen ansprüche angeklagten treuhandvertrag gegenüber darlehensvaluta erfüllung treuhandauflagen kaufpreiszahlung grundstücksverkäufer auskehren durfte feststellungen anhalt dafür bieten angeklagte anfang erteilten auflagen einhalten stand bank daher zeitpunkt höhe vollen darlehensbetrages gleichwertige sicherheit vermögensposition entfiel angeklagte darlehenssumme grundstücksverkäufer auszahlte stelle trat darlehensrückzahlungsanspruch grundstückskäufer sowie absicherung dinglich vereinbarte bewilligte erstrangige grundschuld deren zeitnahes wirksames entstehen eintragung grundbuch jedoch wegen fehlenden kostendeckung bzw befreiung sichergestellt zutreffend landgericht hintergrund davon ausgegangen bank treuwidrige verfügung angeklagten entstandene vermögensnachteil vergleich situation vermögenslage bank ermitteln ergeben hätte angeklagte darlehensvaluta auftragsgemäß erst deckung kosten für eintragung grundschuld grundbuch ausgekehrt hätte vertraglichen vereinbarungen ausdruck gekommenen risikoabschätzung bank wäre fall darlehensrückzahlungsanspruch geringerer
  1544. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten august wegen untreue tateinheit betrug tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hinblick rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung angeordnet hiervon drei monate vollstreckt gelten urteil senat revision angeklagten feststellungen aufgehoben ausnahme feststellungen vorgeschichte objektiven tatgeschehen außer inhalt ergangenen steuerbescheide geschehen folgezeit senat sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen bgh beschluss april str bghst beschränkung strafverfolgung gemäß abs stpo ausscheidung tatvorwurfs betruges landgericht angeklagten nunmehr wegen untreue tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung wiederum bewährung ausgesetzt hinblick bereits ersten landgerichtlichen urteil festgestellte rechtsstaatswidrige verzögerung verfahrens erneut angeordnet strafe drei monate vollstreckt gelten urteil wendet angeklagte ausgeführte sachrüge gestützten revision insbesondere auffassung urteilsfeststellungen schuldspruch tragen revision erfolg unbegründet sinne abs stpo näheren erörterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten wegen untreue gegenstand verurteilung angeklagten wegen untreue mitwirkung vorsitzender kreisverbands cdu köln erstellung unrichtigen rechenschaftsberichts kreisverbands für jahr angeklagte unterschrieb rechenschaftsbericht ließ anonyme parteispenden höhe dm aufnehmen gestückelt einzelnen personen zugeordnet wurden schein spender auftraten angaben rechenschaftsbericht flossen rechenschaftsberichte cdu landesverbandes bundes cdu unrichtigen angaben verwirklichten tatbestand abs partg tatzeit geltenden fassung vorsah parteien spenden rechtswidrig erlangt vorschriften parteiengesetzes entspre chend rechenschaftsbericht partei veröffentlicht anspruch staatliche mittel höhe zweifachen rechtswidrig erlangten vorschriften parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten betrages verlieren ii einwendungen revision verurteilung angeklagten wegen untreue bleiben erfolg angeklagte verletzte verhalten vermögensbetreuungspflichten sinne abs stgb sowohl gegenüber cdu kreisverband köln gegenüber bundes cdu bgh beschluss april str bghst rn stellten verletzten vorschriften parteiengesetzes vermögen parteien schützenden rechtsnormen dar bgh aao rn verhalten angeklagten berührte gleichwohl pflichten parteivermögen schützen sollten beachtung vorschriften parteiengesetzes verhältnis bundespartei funktionsträgern partei parteifinanzen befasst gegenstand selbständigen partei statuierten verpflichtung sinne hauptpflicht schutze parteivermögens bgh aao rn ergab bereits feststellungen senat revisionsentscheidung april aufrechterhalten vgl abs stpo deswegen für neue strafkammer bindend verstoß vermögensschützenden vorschriften parteiengesetzes verletzung angeklagten aufgrund funktion rechtsgeschäft auferlegten treuepflichten begründete pflichtwidrigkeit tuns abs stgb bgh aao rn annahme verletzung gegenüber bundes cdu bestehenden vermögensbetreuungspflicht neue strafkammer erhobenen einwendungen revision schon deshalb durchdringen landgericht insoweit rechtliche beurteilung senatsentscheidung april gebunden vgl abs stpo rechtlichen beurteilung aufhebung urteils zugrunde gelegt abs stpo gehören vorfragen vgl meyer goßner stpo aufl rn mwn vorfrage frage verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermögensbetreuungspflicht aufhebungsgrund senatsentscheidung april landgericht hinsichtlich vermögensnachteils allein vermögen cdu kreisverbandes abgestellt nachteil ausreichend belegt bgh aao rn hätte schon verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermög
  1545. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april nachschlagewerk ja bghst ja bghr ja veröffentlichung ja stpo abs tkg abs abs zuständig für entscheidung über antrag anordnung durchsuchung wegen verdachts sendeanlage frequenzzuteilung genutzt amtsgericht bezirk verfolgungsbehörde antrag stellende zweigstelle sitz bgh beschl april ars ag leer ag bremen ermittlungsverfahren az gs amtsgericht leer az gs amtsgericht bremen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april beschlossen zuständig für entscheidung über antrag bußgeldstelle bremen bundesnetzagentur amtsgericht bremen gründe bußgeldstelle bremen bundesnetzagentur hält betroffenen gerichteten ermittlungsverfahren wegen verstoßes abs tkg ordnungswidrig gemäß abs nr tkg durchführung durchsuchungsmaßnahme für erforderlich antrag januar sowohl amtsgericht bremen bezirk bußgeldstelle sitz amtsgericht leer bezirk vermutete nutzung sendeanlage frequenzzuteilung erfolgt für unzuständig erklärt bundesgerichtshof gemäß stpo zuständig beiden streitenden gerichte bezirken verschiedener oberlandesgerichte gehören zuständig für entscheidung amtsgericht bremen zuständigkeit gerichts ergibt abs satz stpo abs owig danach stellt verfolgungsbehörde antrag vornahme gerichtlichen untersuchungshandlung demjenigen amtsgericht bezirk antrag stellende zweigstelle sitz zweck gesetz neuregelung telekommunikations überwachung verdeckter ermittlungsmaßnahmen sowie umsetzung richtlinie eg dezember bgbl neu gefassten vorschrift bestimmung ermittlungsrichterlichen zuständigkeit erheblich vereinfachen beschleunigen sowie kompetenzbündelung gerade für anordnung ermittlungsmaßnahmen technischem hintergrund erreichen bt drucks bundesnetzagentur gemäß abs tkg für verfolgung ordnungswidrigkeiten abs tkg zuständige verwaltungsbehörde sinne abs nr owig bußgeldstelle bremen zuständige zweigstelle sitz bremen hieraus folgt abs satz stpo zuständigkeit amtsgerichts bremen für entscheidung über gestellten antrag gegenteiliges ergibt abs tkg vorschrift können durchsuchungen anordnung amtsgerichts bezirk durchsuchung erfolgen vorgenommen vorschrift gilt jedoch lediglich für durchsuchungen durchsetzung absätzen vorschrift geregelten auskunfts einsichts prüfungsrechts bundesnetzagentur dienen becktkg komm nübel aufl rdn berlkommtkg ruffert rdn vgl btdrucks tkg folgt bereits systematischen zusammenhang vorschrift abs tkg vorgesehenen zwangsmaßnahmen dienen durchsetzung vorangestellten bestimmungen näher ausgestalteten auskunftsbegehrens nachfolgenden absätze tkg regeln weitere fragen auskunfts einsichts prüfungsverlangens recht generalbundesanwalt weiteren darauf hingewiesen allgemeinen beschlagnahmeregelung tkg bedurft hätte fällen abs tkg spezielle regelungen durchsuchung beschlagnahme rahmen auskunftsverlangens bundesnetzagentur handeln würde vgl becktkg komm nübel aao rdn unklar rdn berlkommtkg ruffert rdn beurteilenden fall beabsichtigt bundesnetzagentur gegenüber betreibern öffentlichen telekommunikationsnetzen anbietern telekommunikationsdiensten für ffentlichkeit zustehende auskunfts einsichts prüfungsrecht abs tkg durchzusetzen vielmehr geht vorwurf nutzung sendeanlage frequenzzuteilung natürliche person natürliche personen betroffene kommen indes auskunftsverpflichtete betracht können lediglich gemäß abs tkg auskunftspersonen für repräsentierten unternehmen becktkgkomm nübel aao rdn dementsprechend richtet recht durchsuchung tkg jedenfalls erster linie geschäftsräume bereits abs satz tkg durchsuchungszeitraum bezeichneten geschäftszeiten ergibt abs tkg näher bezeichneten pflichten unternehmen rechte bundesnetzagentur beschränken üblichen betriebs geschäftszeiten auffassung amtsgerichts bremen zuständigkeitsbestimmung abs tkg sei entsprechend anzuwenden trifft fehlt tkg regelung durchsuchung außerhalb tkg abgedeckten bereichs gleichwohl liegt für bußgeldverfahren gesetzeslücke infolge verweisung abs owig folgt zuständigkeit abs satz stpo rissing van saan fischer cierniak ri inbgh roggenbuck urlaubsbedingt ortsa
  1546. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister lienen beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai kls schuldspruch dahin abgeändert daß angeklagte fall urteilsgründe wegen beihilfe versuchten betrug verurteilt ausspruch über einzelstrafen fällen urteilsgründe spruch über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht oldenburg angeklagten aktenzeichen kls wegen beihilfe betrug neun fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt für dauer drei jahren untersagt beruf rechtsanwalts auszuüben hiergegen richtet revision angeklagten reihe verfahrensrügen einzelnen sachlichrechtlichen beanstandungen urteil gleichen tag landgericht oldenburg gesondert verfolgten aktenzeichen gr wegen beihilfe betrug neun fällen wegen beihilfe versuchten betrug gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt für dauer fünf jahren untersagt beruf rechtsanwalts auszuüben verfahren revision urteil beim senat aktenzei chen str anhängig senat beide verfahren zweck gemeinsamer verhandlung revisionsgericht miteinander verbunden ii feststellungen landgerichts angeklagte jahr tätigkeit rechtsanwalt sozietät oldenburg aufgenommen bereits tätig seit anwalts notar bestellt amtsniederlegung anwalts notars märz verstärkt notar beurkundung kaufverträgen befaßt nachdem juli vorläufig notaramtes enthoben worden wurde angeklagte notarvertreter bestellt nahm fortan notargeschäfte wahr bereitete vorgänge bürovorsteher kümmerte insbesondere mandanten beschäftigte anfang notariat ca urkundsgeschäften bezogen über grund stücksobjekte gegenstand verfahrens neun grundstücksobjekte denen weitere personen verschiedene kreditinstitute jeweils täuschung über wert grundstücks werthaltigkeit sicherheiten gewährung darlehen veranlaßten berfinanzierung erlangten beträge für vereinnahmten mehrzahl fälle wurden kredite alsbald mehr bedient daß kreditinstitute verwertung sicherheiten betreiben teilweise ganz erhebliche millionen dm gehenden verluste realisieren mußten fall ausfall kredits ursache dafür daß kreditinstitut geschäftstätigkeit einstellen mußte bereits für vier fälle wegen betruges rechtskräftig gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt worden angeklagte feststel lungen landgerichts taten dadurch beihilfe geleistet daß vermutung kenntnis daß kreditgewährenden banken jeweils getäuscht worden notaranderkonto eingegangenen darlehensbeträge jeweils zugunsten täter auskehrten täter somit vollendung betrugs unterstützten dabei schädigung banken kauf nahmen sogar wollten weiterhin mandate sichern wegen hohen geschäftswerte erhebli ches gebührenaufkommen versprachen iii revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrügen versagen senat nimmt insoweit bezug darlegungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember revisionshauptverhandlung wiederholt ergänzender erörterung bedürfen folgenden beanstandungen rüge erkennende gericht sei vorschriftsmäßig besetzt zulässig erhoben darlegung angeklagten erklärten erstmals hauptverhandlung mai lebenslauf nachdem sämtliche besetzungseinwände erhoben für rechtzeitigen besetzungseinwand nr abs stpo ausreichend enthält konkludent vortrag daß vernehmung angeklagten sache erst erhebung besetzungseinwände erfolgt rüge unbegründet präsidium allgemeine umschreibung erfunden bestimmte sache bestand großen strafkammer herauszunehmen vielmehr vergangenheit anwaltssachen generell abstrakt beschriebene sonderzuständigkeit zugewiesen präsidium großen strafka
  1547. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thüringer oberlandesgerichts märz zurückweisung gegenvorstellung beschluss oberlandesgerichts januar sofortige beschwerde antragstellers prozesskostenhilfe für amtshaftungsklage versagende entscheidung landgerichts erfurt oktober zurückgewiesen worden einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thüringer oberlandesgerichts märz sofortige beschwerde antragstellers prozesskostenhilfe entscheidung landgerichts erfurt für amtshaftungsklage versagende januar zurückgewiesen worden hinreichende aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde wäre unzulässig abs satz zpo rechtsbeschwerde bundesgerichtshof gegeben gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug rechtsbeschwerde zugelassen voraussetzungen liegen rechtsbeschwerde geltend gemacht vorinstanz rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr schlick seiters vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']]
  1548. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja zpo ewr art efta staat fürstentum liechtenstein vorschriften wirksam gegründete kapitalgesellschaft vertragsstaat ewr abkommens grundlage darin garantierten niederlassungsfreiheit art ewr unabhängig ort tatsächlichen verwaltungssitzes rechtsform anzuerkennen gegründet wurde liechtensteinische aktiengesellschaft daher befugt vertraglichen rechte bundesrepublik deutschland geltend gerichtlich durchzusetzen bgh urteil september ii zr olg frankfurt main lg limburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly münke dr strohn dr reichart für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin recht fürstentums liechtenstein gegründete seit handelsregister ffentlichkeitsregisteramtes eingetragene aktiengesellschaft deren geschäftstätigkeit über weite zeiträume bundesrepublik deutschland stattfand eintragung gesellschaft deutschen handelsregister erfolgt beklagte seit juli verwalter tage eröffneten konkursverfahren über vermögen ag folgenden gemeinschuldnerin zuvor ab januar deren sequester klägerin gewährte gemeinschuldnerin mai darlehen für erwerb mietshauses ließ sicherheit wege stillen zession mietzinsforderungen objekt abtreten obwohl klägerin ende ausbleiben darlehensraten abtretung gegenüber mietern offen gelegt gingen folgezeit mietzahlungen daraufhin erhobene auskunftsklage erteilte beklagte verlangte auskunft dahingehend zeitraum ab beginn sequestration juli mieten höhe lediglich insgesamt dm vereinnahmt darunter dm baustoffhandlung dm gmbh nachdem klägerin nunmehr entsprechenden zahlungsantrag übergegangen parteien auskunftsbegehren übereinstimmend für erledigt erklärt landgericht klage begründung unzulässig abgewiesen klägerin ergebnis beweisaufnahme verwaltungssitz deutschland gehabt sei daher rechtsfähig berufung klägerin oberlandesgericht klage stattgegeben zweitinstanzlich erhobene widerklage feststellung klägerin deutschem internationalen gesellschaftsrecht rechts parteifähig sei unzulässig abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe klage beschränkte revision beklagten begründet führt insoweit aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht klägerin sei rechts parteifähig rechtsgedanken berseering entscheidung gerichtshofes europäischen gemeinschaften nachfolgend eugh seien ewr staat ordnungsgemäß gegründete weiterhin bestehende klägerin unabhängig davon vornherein faktischen sitz außerhalb liechtensteins gehabt entsprechend anwendbar niederlassungsfreiheit sei verhältnis liechtenstein januar eingeschränkt klägerin bereits rechte deutschland erwerben können materiellrechtlich stehe ko zahlungsanspruch entgegen gemäß erteilten auskunft mietzahlungen zeit konkurseröffnung betreffe ii beurteilung hält revisionsrechtlicher nachprüfung zulässigkeit jedoch hinsichtlich begründetheit klage stand zutreffend berufungsgericht allerdings vorinstanzen zentrale streitfrage rechts parteifähigkeit klägerin beurteilt klägerin fürstentum liechtenstein efta staat wirksam gegründete kapitalgesellschaft hinsichtlich ansprüche rechtsgeschäften gemeinschuldnerin deutschland rechts parteifähig tatsächlichen verwaltungssitz entsprechend vorbringen liechtenstein beklagten behauptet landgericht beweisaufnahme angenommen bundesrepublik deutschland senat anschluss rechtsprechung eugh vgl eugh urt november rs zip berseering bestätigt eugh urt september rs zip inspire art bereits entschieden vertragsstaat europäischen gemeinschaft vorschriften wirksam gegr�
  1549. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren monat verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrüge näher ausgeführten rüge verletzung materiellen rechts verfahrensrüge gründen antragsschrift generalbundesanwalts unzulässig sachrüge führt aufhebung urteils landgericht hält einlassung angeklagten geschiedene ehefrau getötet für widerlegt insbesondere aufgrund aussageverhaltens verhaltens tat berzeugungsbildung tatrichters begegnet beiden gesichtspunkten durchgreifenden bedenken nachtatverhalten legt landgericht feststellungen zugrunde daß angeklagte opfer petra oktober uhr nacht oktober getötet berzeugung davon daß geschiedene ehefrau deren leiche oktober aufgefunden wurde bereits oktober tot gewinnt aussage zeugin ausgesagt petra entgegen verpflichtung beim fernbleiben arbeitsplatz bescheid geben abgemeldet verpflichtung petra früher gehalten gefehlt deshalb sofort angerufen daraus tatrichter könne schluß gezogen daß petra jedenfalls oktober tot für kammer für glaubhaft eingeschätzten aussage ergibt indes lediglich daß petra oktober abgemeldet landgericht übersieht daß aussage indiz für todeseintritt oktober darstellt weiteres gründe denkbar warum petra abgemeldet schon möglichkeit setzt kammer auseinander senat besorgt demnach daß landgericht aufgrund berbewertung indizes liegenden falschen rechtlichen ausgangspunktes weiteren frage vorhandenen beweismitteln zukommenden beweiswert beigemessen ausschließbar hätte schwurgericht aussagen drei zeugen unabhängig voneinander tatopfer oktober gesehen bzw gehört gewichtet fehlt hintergrund aussage zeugin nä heren auseinandersetzung beiden sachverständigengutachten todeszeitpunkt verhalten mitgeteilt insoweit ua daß sachverständigen wegen auffinden leiche weit fortgeschrittenen inneren äußeren leichenfäulnis schon beginnenden mumifikationen grobe todeszeiteinschätzung möglich todeseintritt oktober lasse befunden zuordnen sei befunden ausgeschlossen daß petra oktober verstorben sei oktober sei höchster wahrscheinlichkeit tot sachlage durfte landgericht allein aufgrund aussage zeugin todeszeitpunkt spätestens oktober ausgehen läßt zeitpunkt todeseintritts zweifelsfrei bestimmen vorliegenden beweislage zugunsten angeklagten denkbar spätesten zeitpunkt auszugehen kenntnis früheren todeseintritts nachgewiesen nachtatverhalten last gelegtes verhalten muß zeitpunkt liegen könnten ginge insoweit kammer nachtatverhalten müßte offen lassen angeklagte schon kenntnis tod geschiedenen frau oktober geschriebener briefkasten opfers geworfener brief ußerungen gegenüber schwager selben tage ebenso verhalten oktober mehreren zeugen gegenüber für angeklagten günstigeren licht erscheinen ausführungen schwurgerichts aussageverhalten angeklagten legen falscher spuren frei rechtsfehlern landgericht täterschaft angeklagten motiv für tat nachweisen konnte getroffenen feststellungen nahe liegt wesentlichen deshalb überzeugt vernehmungen widersprüche verwickelt aussage verhalten jeweiligen erkenntnisstand strafverfolgungsbehörden angepaßt bereits polizeilichen vernehmung zeuge später bemüht möglichem täter abzulenken mehrfach gegenüber verschiedenen personen vorgetäuscht daß geschiedene ehefrau leben sei bewußt falsche spuren gelegt soweit berzeugung landgerichts insoweit schon dargelegten rechtsfehler beeinflußt vermag senat auszuschließen daß tatrichter würdigung beweise verkannt daß widerlegung einlassung allein angeklagten ungünstige sachverhaltsfeststellung begründen unschuldiger gericht zuflucht lüge nehmen vgl bghst bghr stpo beweiskraft schlüchter sk stpo rdn jew nachw z
  1550. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bünger beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats kammergerichts august unzulässig verworfen verfahren gerichtsgebührenfrei außergerichtliche kosten erstattet gründe kläger beklagte erfolgreich feststellung berechtigung mietminderung wegen mängeln angemieteten wohnung anspruch genommen streitwert klage amtsgericht bemessen hiergegen prozessbevollmächtigte kläger beschwerde landgericht eingelegt beschwerdekammer landgerichts streitwert festgesetzt weitere beschwerde kammergericht zugelassen weitere beschwerde beklagten kammergericht streitwert herabgesetzt rechtsbeschwerde zugelassen hiergegen richtet klägern beim bundesgerichtshof eingelegte rechtsbeschwerde ii ausdrücklich namens kläger eingelegte rechtsbeschwerde unzulässig stellt frage rechtsmittel bereits unstatthaft abs satz abs satz gkg festsetzung streitwerts beschwerde obersten gerichtshof bundes eröffnet hieran ändert zulassung rechtsbeschwerde kammergericht vgl bgh beschlüsse april vi zb schaden praxis ii oktober vi zb ags offen gelassen bgh beschluss oktober iii zb juris rn bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassung gemäß abs satz zpo besteht entscheidung gesetz anfechtung entzogen irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt bgh beschlüsse april vi zb aao oktober vi zb aao mwn jedoch fällen denen eingelegtes rechtsmittel eröffnet grundsatz meistbegünstigung statthaft erachten meistbegünstigungsprinzip ausprägung verfassungsrechtlichen grundsätze allgemeinen gleichheit gesetz vertrauensschutzes greift über fälle unkorrekten entscheidungsform hinaus immer für rechtsmittelführer unsicherheit einzulegende rechtsmittel betreffend besteht sofern fehler unklarheit anzufechtenden entscheidung beruht st rspr vgl senatsbeschluss oktober viii zb bghz senatsurteil november viii zr njw ii bgh beschluss juli zb njw rn mwn voraussetzungen vorliegend erfüllt kläger vorbringen zulassung rechtsbeschwerde angefochtenen beschluss fristgerechten einlegung verfassungsbeschwerde gehindert worden allerdings beruhen rechtsbeschwerde grund unzulässig verwerfen rechtsbeschwerde jedenfalls deswegen unzulässig erforderlichen rechtsmittelbeschwer kläger fehlt vgl bgh beschluss oktober iii zb aao rn dabei dahin stehen verfahren rechtsbeschwerde streitwertbeschwerdeverfahren grundsätzlich erforderliche mindestbeschwer mehr abs satz gkg erreicht offengelassen bgh beschluss oktober iii zb aao rn bejaht bgh beschluss juni vi zb mdr für fall kostenbeschwerde abs zpo ungeachtet rechtsbeschwerde rechtsmittel stets unzulässig rechtsbeschwerdeführer angefochtene entscheidung beschwert liegen dinge rechtsbeschwerde festsetzung höheren streitwerts erstrebt namens kläger eingelegt begründet worden hieran lassen eingereichten schriftsätze zweifel rechtsmittel wurde ausdrücklich namens kläger eingelegt für kläger rechtsbeschwerdeführer lege hiermit rechtbeschwerde begründet beantrage für kläger rechtsbeschwerdeführer partei jedoch prozessbevollmächtigter insoweit eigenes beschwerderecht zusteht abs satz rvg rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt festsetzung niedrigen streitwerts regelmäßig beschwert bgh beschlüsse oktober iii zb aao februar iva zr njw rr besondere umstände beschwer kläger wegen ansicht niedrigen streitwertfestsetzung begründen könnten ersichtlich insbesondere partei streitwertbeschwerde nutzen erhöhung streitwerts finanzielle risiko gegenpartei prozessführung steigern bgh beschluss oktober iii zb aao ball dr frellesen dr fetzer dr milger dr bünger vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1551. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgeändert berufungen beklagten zurückweisung rechtsmittel brigen zurückweisung anschlussberufung klägers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgeändert klarstellung folgt neu gefasst beklagten gesamtschuldner verurteilt kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen kläger beklagten gesamtschuldner rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagten erklärten juli gegenüber treuhänderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzüglich agio treuhänderin übernahm gemäß treuhandvertrages für beklagten förmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhänderin persönlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermögen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschäftsjahres gegebenen verhältnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschüttungen gesellschaft objektgesellschaften erhält abdeckung kosten aufrechterhaltung liquiditätsreserve liquiditätsprognose beteiligungsprospektes angegebenen höhe verbleiben ab halbjährlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhältnis ergebnisbeteiligung gemäß ziff auszuschütten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschüttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rückzahlung beteiligungstreuhänder für rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht für beteiligungstreuhänder persönliche haftung für verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten für beteiligungstreuhänder kommanditbeteiligung eigenen namen hält beteiligungstreuhänder maßgabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielten beklagten zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals januar ausschüttungen höhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen für gewinne ausschüttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag eröffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfähigkeit verfahren wurde april eröffnet vereinbarung april ließ kläger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprüche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rückzahlung ausschüttungen kläger klage geltend gemachten rückzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gestützt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufungen beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden kläger berufungsgericht zugelassenen revision beklagten anschlussrevisionen entscheidungsgründe revision klägers überwiegend erfolg führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils höhe anschlussrevisionen beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagten hafteten kläger unmittelbar kommanditisten anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschüttungen könne kläger abgetretenem recht rückzahlung sämtlicher ausschüttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklärungspflichtverletzung erloschen ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung wesentlichen punkten stand senat rüge mangelnden zulässigkeit berufungen geprüft für durchgreifend erachte
  1552. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin september gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin landgerichts fulda urteil schwurgerichtskammer dezember unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagte wegen versuchten schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt einziehungsentscheidung getroffen urteil wendet nebenklägerin revision rechtsmittel unzulässig beschwerdeführerin antrag urteil aufzuheben allgemeinen sachrüge begründet entgegen abs stpo angegeben inwieweit urteil anficht aufhebung beantragt bleibt offen nebenklägerin nichtverurteilung angeklagten wegen versuchten besonders schweren raubes todesfolge wendet gemäß abs stpo unzulässig lediglich rechtsfolgenausspruch beanstanden erhebung allgemeinen sachrüge genügt ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs zulässigkeit rechtsmittels nebenklägers feststellen können vgl bghr stpo abs zulässigkeit bgh beschluss märz str nstz rr bgh beschluss märz str nstz rr meyer goßner stpo aufl rn mwn daher revision unzulässig verworfen becker fischer berger appl ott'],['Soon']]
  1553. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen dr schäfer mayer richterin bundesgerichtshof dr menges beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt gl verkündung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrück august zugehörigen feststellungen aufgehoben ausspruch über einzelstrafen fällen ii ii dd nr urteilsgründe aussprüchen über gesamtfreiheitsstrafe gesamtgeldstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen ii ii nr dd nr urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wegen abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln verschreibung verbraucher fällen ii urteilsgründe daneben gesamtgeldstrafe tagessätzen erkannt staatsanwaltschaft beanstandet nachteil angeklagten eingelegten rügen verletzung materiellen formellen rechts gestützten revision bemessung einzelstrafen betrugstaten ii ii dd nr urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe rechtsmittel sachrüge erfolg verfahrensrüge kommt mehr landgericht soweit anfechtung reicht folgende feststellungen wertungen getroffen seinerzeit selbständiger apotheker tätige angeklagte fasste anfang jahres entschluss betrügerische rezeptabrechnungen gegenüber gesetzlichen krankenkassen wiederholter tatbegehung vorübergehende einnahmequelle umfang verschaffen kunden gehörte ah kinder kinderärzten universitätsklinikums seit januar regelmäßig täglich spritzende wachstumsfördernde hormonpräparat humatrope verschrieben bekamen präparat pharma für europäischen markt hergestellt nettoverkaufspreis je zehnerpackung ampullen mg vertrieben statt pharma zugelassenen pharmagroßhändlern bezog angeklagte tatplan entsprechend familie abgegebene original präparat überwiegenden anzahl fälle für je zehnerpackung grauen arzneimittelmarkt erworbenen produkte uneingeschränkt tauglich günstiger preis erklärte teilweisen verstreichen verfallsfrist rechnungslosen lieferung zuständigen aok ließ angeklagte abgabe präparate indes abzüglich anfallenden rabatte skonti fällen maßgabe verkaufspreises pharma erstatten bekannt abgabe medikamenten rechnung grauen markt erworben sozialrechtlichen vorschriften vornherein anspruch apothekers gesetzlichen krankenkassen auslöst täuschung für auszahlungsanordnung zuständigen kassenmitarbeiter wusste berechtigung ansprüchen manuell zumindest stichprobenartig anhand eingereichten rezepte überprüfen nutzte umstand ärztlichen verordnungen pharma für deren direktlieferungen vergebene sogenannte pharmazentralnummer bereits aufgedruckt angeklagten bewusst gingen mitarbeiter kasse einreichung verordnung davon apotheker präparat entsprechenden vorschriftsmäßigen wege beschafft weise rechnete angeklagte gegenüber aok jahren verteilt acht einzelne abrechnungsmonate abgabe insgesamt packungen humatrope familie direktverkaufspreis pharma ab obwohl se tatsächlich grauen arzneimittelmarkt bezogen fälle ii ii urteilsgründe abzug anfallenden rabatte skonti entstand aok hieraus gesamtschaden entsprechend rechnete angeklagte fünf abrechnungsmonaten jahres fünf weitere verschreibungen präparats ab fälle ii dd nr urteilsgründe fällen reichte rezepte jeweils zusammen verordnungen üb rigen sieben taten medikamente patienten abgegeben sei einvernehmen sei aufgrund fingierter rezepte zusammenwirkenden arztes höhe krankenkassen hieraus entstandenen schadens indes maßgeblich teure aok erstattete präparat humatrope bestimmt beträgt gesamt bemessung einzelstrafen für dargestellten betrugstaten landgericht strafmildernd berücksichtigt abrechnungen für angeklagten grauen markt bezo
  1554. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf oktober zurückgewiesen aufzeigt daß rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht art abs gg verstoßen vorbringen klägerin übergangen rechtsfehler unerheblich gewertet näheren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']]
  1555. [['bundesgerichtshof beschluss riz januar prüfungsverfahren ecli de bgh briz bundesgerichtshof dienstgericht bundes januar vorsitzende richterin bundesgerichtshof mayen richter bundesgerichtshof dr karczewski richterin bundesgerichtshof dr menges vorsitzenden richter bundesfinanzhof prof dr schneider vorsitzenden richter bundesfinanzhof prof dr jatzke beschlossen ablehnungsgesuch antragstellerin vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr für begründet erklärt gründe antragstellerin richterin bundesfinanzhof senat anhängigen prüfungsverfahren nichtständige beisitzerin vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr wegen besorgnis befangenheit abgelehnt zeugnis abgelehnten richterin berufen abgelehnte richterin ablehnungsgesuch stellung genommen letzten absatz ußerung satz eingeleitet antragstellerin sei schon studium bekannt stets ersten reihe gesessen antragstellerin ablehnungsgesuch ergänzend ausführungen abgelehnten richterin dienstlichen stellungnahme gestützt nachdem erste vertreter vorsitzender richterin bundesfinanzhof prof dr lockere freundschaft antragstelle rin angezeigt senat mitwirkung zweiten vertreters abgelehnten richterin november beschlossen erklärung ersten vertreters besorgnis befangenheit rechtfertigt bgh beschluss november riz juris rn ff ii ablehnungsgesuch vorsitzende richterin bundesfinanzhof prof dr ten vertreters über senat beteiligung ersentscheidet bverwg beschluss märz wd juris rn begründet ablehnung richters prüfungsverfahren abs satz drig abs vwgo zpo entsprechend anzuwenden wegen besorgnis befangenheit findet abs zpo ablehnung statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen grund gegeben sicht verfahrensbeteiligten vernünftiger würdigung umstände anlass besteht unvoreingenommenheit objektiven einstellung richters zweifeln st rspr vgl bgh beschlüsse dezember riz riz riz jeweils juris rn mwn erforderlich dagegen tatsächlich befangenheit vorliegt vielmehr genügt aufgezeigten umstände geeignet verfahrensbeteiligten anlass begründeten zweifeln geben vorschriften über befangenheit richtern bezwecken bereits bösen schein möglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit objektivität vermeiden vgl bgh beschlüsse märz zb njw rn august anwz njw rr rn dezember zr njw rr rn bverfge danach liegt ablehnungsgrund dienstliche stellungnahme dahin vorgetragenen ablehnungsgründen zusammenhang stehende wertende schilderung jahrzehnte zurückliegenden vorgängen enthält gibt sicht antragstellerin mehr für erfolg ablehnungsgesuchs erforderlich anlass begründeten zweifeln unparteilichkeit abgelehnten richterin mayen karczewski schneider menges jatzke'],['Soon']]
  1556. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechung geschäftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts januar gibt fassung seiten umfassenden urteilsgründe senat anlass folgendem hinweis schriftlichen urteilsgründe dienen ergebnis hauptverhandlung wiederzugeben rechtliche nachprüfung getroffenen entscheidung ermöglichen dabei aufgabe richters wesentliches unwesentlichem unterscheiden begründung entscheidung fassen leser wesentlichen entscheidung tragenden tatsächlichen feststellungen rechtlichen erwägungen aufwändige eigene bemühungen erkennen abfassen unangemessen breiter urteilsgründe weder stpo sachlich rechtlich geboten unabhängig vermeidbaren bindung personeller ressourcen beim tatgericht geeignet blick wesentliche verstellen bestand urteils gefährden vgl bgh nstz nstz rr nack wahl elf hebenstreit sander'],['Soon']]
  1557. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt main mai beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main juni rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe haftanordnung amtsgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft weiterhin justizvollzugsanstalt frankfurt main verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen würde vgl näher senat beschluss september zb weiteren begründung abgesehen abs famfg stresemann schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1558. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund mai soweit betrifft aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen hehlerei verurteilt worden insoweit angeklagte freigesprochen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt schuldspruch dahin geändert daß angeklagte schweren bandendiebstahls fünf fällen versuchten schweren bandendiebstahls bandendiebstahls zwei fällen diebstahls schuldig ii gehende revision verworfen iii beschwerdeführer übrigen kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren bandendiebstahls fällen wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren bandendiebstahls gemeinschaftlichen bandendiebstahls fällen wegen diebstahls besonders schweren fall wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rüge verletzung formellen rechts ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo sachrüge führt aufhebung urteils freispruch soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen hehlerei verurteilt worden übrigen revision unbegründet sinne abs stpo urteilsfeststellungen fall ii lieh angeklagte mitangeklagten entwendetes fehlerauslesegerät für eigene zwecke nutzen wobei davon ausging daß gerät gestohlen worden feststellungen belegen daß angeklagte mitangeklagten erhaltene gerät sinne abs stgb verschafft hierzu wäre erforderlich daß sache eigenen verfügungsgewalt bekommen bloße besitzerlangung zwecke vorübergehenden nutzung entleiher reicht hierfür vgl bgh stv wistra stree schönke schröder stgb aufl rdn tröndle fischer stgb aufl rdn senat schließt daß neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen können verurteilung tragen könnten spricht angeklagten daher insoweit frei ändert schuldspruch entsprechend ab faßt urteilstenor klarstellung vereinfachung vgl bghst neu teilfreispruch führt wegfall für fall ii urteilsgründe verhängten freiheitsstrafe drei monaten ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt senat hinblick verbleibenden unrechts schuldgehalt bestehen bleibenden einzelfreiheitsstrafen zweimal jahr neun monate dreimal jahr sechs monate jahr drei monate zweimal jahr neun monate ausschließen daß strafkammer mildere festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte beurteilung verbleibenden einzelstrafen zugrunde gelegt hätte meyer goßner kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  1559. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo fb teilt erstinstanzliche prozeßbevollmächtigte korrespondenzanwalt zeitpunkt zustellung urteils grundlage für rechtsmittelfristberechnung muß richtigkeit angabe eigenverantwortlich überprüfen darf insoweit bürokraft verlassen ebenso korrespondenzanwalt rechtsmittelfrist eigener verantwortung überprüfen bevor zweitinstanzlichen rechtsanwalt rechtsmittelauftrag erteilt bgh beschluß februar vi zb olg köln lg aachen vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr müller richter dr lepa dr dressler dr greiner sowie richterin diederichsen beschlossen sofortige beschwerde klägers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts köln oktober kosten klägers zurückgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt gründe kläger beschwerende urteil landgerichts januar prozeßbevollmächtigten februar zugestellt worden märz berufung eingelegt berufung juni entsprechender fristverlängerung begründet worden juni kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungseinlegungsfrist beantragt nachdem gerichtlicher hinweis mögliche verfristung ladungsverfügung juni prozeßbevollmächtigten ergangen begründung vorgetragen büro erstinstanzlichen prozeßbevollmächtigten korrespondenzanwalt zusammengearbeitet anwaltsgehilfin ordnungsgemäßer fristberechnung eintragung fristablaufs fristenkalender versehentlich februar eingestellten eingangsstempel urteil gesetzt hieran sekretärin vorbereitung schreibens korrespondenzanwälte klägers orientiert deshalb tag zugangsdatum urteils angegeben sachbearbeiter rechtsanwalt eigene berprüfung zustellungsdatums schreiben unterzeichnet deshalb hätten korrespondenzanwälten klägers beauftragten zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten erst märz berufung eingelegt berufungsgericht beschluß oktober antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen berufung klägers unzulässig verworfen dagegen kläger form fristgerecht oktober sofortige beschwerde eingelegt ii zulässige rechtsmittel erfolg beantragten wiedereinsetzung vorigen stand zpo steht entgegen daß fristversäumnis erstinstanzlichen prozeßbevollmächtigten korrespondenzanwälten klägers verschuldet wurde kläger zuzurechnen abs zpo recht sieht berufungsgericht unterzeichnung schreibens korrespondenzanwälte klägers februar weitere berprüfung inhaltliche richtigkeit sorgfaltsverstoß rechtsanwalt ursächlich wurde für versäumung berufungsfrist ordentlichen rechtsanwalt muß verlangt daß datumsmitteilung korrespondenzanwälte mandanten richtigkeit überprüft fristberechnung zugrunde gelegt handelt dabei unzumutbare sorgfaltsanforderung ständiger rechtsprechung trifft erstinstanzlichen prozeßbevollmächtigten erteilung schriftlichen rechtsmittelauftrages pflicht eigenverantwortlichen berprüfung zustellungszeitpunktes erstinstanzlichen urteils entscheidend hierfür daß rechtsmittelanwalt hinsichtlich ablaufs rechtsmittelfrist angaben verlassen muß solange handakten vorliegen notwendige anwaltliche berprüfung frist möglich vgl senatsbeschluß april vi zr njw sorgfalt muß mitteilungen fristenkontrolle notwendigen daten korrespondenzanwälte partei verlangt käme fall zusammenwirkens zweier anwälte kontrolle fristgebundenen prozeßhandlung erforderlich vgl bgh beschluß november ivb zb njw rechtsanwalt hätte zuhilfenahme handakten bemerkt daß sekretärin datum eingangsstempels fristenstempels differierte mitteilung korrespondenzanwälte übertragen hätte fehler korrigieren hierdurch fristversäumnis verhindern müssen entscheidend für fristberechnung datum empfangsbekenntnisses eingangsstempels urteils se natsentscheidung april vi zr njw mitteilung grundlage für berechnung berufungseinlegungsfrist für rechtskundigen erkennbar unrichtig unrichtigen grundlage berechneten korrespondenzanwälte klägers fristende unzutreffend beauftragten deshalb berufungsanwälte rechtsmitteleinlegung erst ablauf berufungsfrist daß sorgfaltsverstoß rechtsanwalt für versäumung f
  1560. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bünger beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf juli gewährt rechtsbeschwerde beklagten vorgenannte beschluss aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden sache umfang aufhebung erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe beklagte zusammen rechtsbeschwerdeverfahren mehr beteiligten beklagten mieter kündigung wegen mietrückständen inzwischen zwangsgeräumten wohnung klägers schlussurteil amtsgerichts ratingen dezember beide gesamtschuldner zahlung mietrückständen nebst zinsen sowie verurteilt worden vorbehalt getätigte mietzahlungen für vorbehaltlos erklären anschluss urteilsverkündung zuständige abteilungsrichterin amtsgerichts bersendung jeweils beglaubigten abschrift sowie abschrift urteils beklagten zustellungsurkunde verfügt hinsichtlich beklagten zusatz sendung persönlich übergeben sei beklagten rechtsmittelbelehrung versehene urteil dezember zugestellt worden während hinsichtlich beklagten mehreren vergeblichen zustellversuchen erst april gelungen montag mai berufungsgericht eingegangenen schriftsatz zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagte schlussurteil amtsgerichts berufung eingelegt juni begründet landgericht berufung unzulässig verworfen hiergegen wendet beklagte nachdem senat prozesskostenhilfe für beschwerdeverfahren bewilligt rechtsbeschwerde ii beklagten innerhalb laufenden frist einlegung rechtsbeschwerde ordnungsgemäßen prozesskostenhilfeantrag beifügung vollständiger unterlagen über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse gestellt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung rechtsbeschwerde bewilligen zpo hinblick bedürftigkeit verschulden einhaltung genannten fristen gehindert versäumten rechtshandlungen wegfall hindernisses innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs zpo nachgeholt iii rechtsbeschwerde führt gemäß abs satz zpo aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht verfahren soweit beklagte betrifft sache fortgang geben rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz zpo statthaft besonderen zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo liegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr alt zpo berufungsgericht angegriffenen entscheidung nachstehend aufgeführten rechtsprechung bundesgerichtshofs für wirksame zustellung aufgestellte erfordernis zustellungswillens verkannt dadurch zugleich verfassungsrechtlich verbürgten anspruch beklagten wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt verfahrensgrundrecht verbietet gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschweren st rspr vgl senatsbeschluss juli viii zb wum rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg berufungsgericht begründung wesentlichen ausgeführt berufung beklagten sei verfristet berufungseinlegungsfrist für bereits dezember zustellung schlussurteils beklagten lauf gesetzt worden sei verlauf erstinstanzlichen rechtsstreits zwei prozessvollmachten beklagten akte gereicht sei abs nr zpo streitgenossen möglich sei mündlichen verhandlung amtsgericht stets prozessbevollmächtigter aufgetreten zustellung deshalb abs satz zpo bewirkt müssen sei demgemäß dezember erfolgte urteilszustellung bewirkt worden beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand schlussurteil amtsgerichts beklagten vielmehr frühestens april zugestellt worden fristen einlegung begründung berufung gemäß abs satz zpo allenfalls zustellung lauf gesetzt konnten folge beklagten gewahrt worden aa abs satz zpo sieht urteile parteien abschrift zugestellt für fall streitgenossenschaft urteil streitgenossen
  1561. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr nedden boeger beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet gilt entgegen auffassung berufungsgerichts abs bgb für innengesellschaften gesamthandsvermögen münchkommbgb ulmer schäfer aufl rn fehler entscheidungserheblich entgegen abs bgb schon schlussrechnungen aufgestellt wurden somit verbindlichen feststellung gesellschafter mangels abweichender vereinbarung notwendiger voraussetzung für entstehung fälligkeit ansprüche klägers fehlt bgh urteil april ii zr bghz urteil märz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz rn münchkommbgb ulmer schäfer aufl rn ansprüche klägers allerdings zwischenzeitlich feststellung jahresabschlüsse fällig geworden september aufgelöste gesellschaft rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts über vermögen verfügt können ausgleichsansprüche aufgrund einfachen auseinandersetzungsrechnung unmittelbar ausgleichspflichtigen gesellschafter geltend gemacht gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz oktober bedarf ii zr bgh zip urteil rn streitpunkte über richtigkeit vorgelegten rechnung fall prozess entscheiden weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert bergmann strohn reichart caliebe nedden boeger vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1562. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen festgestellt nebenkläge rin wirksam öffentlichen klage angeklagten rechtsanwältin angeschlossen sch zerbst beistand bestellt ü berechtigung anschluss nebenklägerin folgt abs nr stpo nebenklagebefugnis besteht schon sachlage verurteilung angeklagten wegen nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint fällen abs nr stpo genügt deshalb anklage umfassten sachverhalt stpo verurteilung wegen delikts sinne materiell rechtlich betracht kommt olg düsseldorf nstz vorliegend kommt nebenklägerin zugleich antrag eingelegten revision erstrebte verurteilung wegen tötungserfolg qualifizierten straftat delikts sinne abs nr stpo bghst betracht brigen rechtlichen hinweis landgerichts schuldspruch wegen körperverletzung todesfolge belegt nebenklägerin schriftsatz juni revisionsgericht februar eingegangen anschluss öffentliche klage erklärt gemäß abs satz abs nr stpo nebenklägerin beistand bestellen gewährung beantragten prozesskostenhilfe daher erforderlich hinblick angeklagten gilt landgericht erfolgte beistandsbestellung abs stpo revisionsinstanz fort antrag beschränkung kosten ortsansässigen rechtsanwältin entfallen lassen bereits entscheidung oberlandesgerichts dresden september entsprochen worden basdorf schaal raum brause schneider'],['Soon']]
  1563. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubs einbeziehung einzelstrafen urteil schöffengerichts aachen oktober gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt anordnung unterbringung entziehungsanstalt aufrecht erhalten hiergegen richtet verfahrensrügen sachbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts überfiel angeklagte dezember bedienung imbiss bestellte schnitzel folgte zeugin schnitzel kühlschrank holen hielt plötzlich messer wohnung freundes mitgenommen hals aufforderung kohle raus zeugin antwortete nö schlug küchenzange angeklagten folgte rangelei zeugin boden fiel angeklagte nahm drei euro scheine kasse floh ließ messer tatort zurück messer fanden spuren hauptspurenlegers beimengungen klinge sowie spuren mindestens zwei hauptspurenlegern griff denen spurenleger mitverursacher betracht kam brigen für direktabgleich tatverdächtigen personen geeignet spurenleger wurde zeuge erkannt täter raubüberfalls ausschied tag zuvor wegen delikts festgenommen worden hauptspurenanteil wurde dna analyse biostatistischen wahrscheinlichkeit mehr eins zehn milliarden angeklagten zugeordnet zeugin geklagten jedoch ermittlungsverfahren hauptverhandlung täter wiedererkannt wahllichtbildvorlage sogar igen sicherheit person täter bezeichnet möglichkeit person nachweisbare dna spur messer hinterlassen täter landgericht gleichwohl ausgeschlossen ausschlaggebend insofern versuch angeklagten einlassung herkunft zuzuordnenden spur anderweitig erklären berzeugung kammer gelogen angeklagte behauptet messer sei wohnung zeugen zerkleinern drogenportionen benutzt worden zeuge weitere bekannte drogenszene drogen konsumiert hätten messer deshalb häufig tisch gelegen angefasst genommen einlassung verwendung messers landgericht widerlegt angesehen weder zeuge zeugen bestätigt messer zerkleinern drogenportionen verwendet wurde ausgeführt angeklagte versucht widerlegte einlassung indiz für täterschaft relativieren verstärke gewissheit täterschaft ii revision angeklagten sachrüge erfolg verfahrensrügen ankommt beweiswürdigung landgerichts rechtsfehlerhaft angesichts tatsache geschädigte angeklagten täter wiedererkannt vorverfahren sogar person täter bezeichnet entscheidend ausgeschlossen verursacher dna spur tatmesser tatbegehung spurenverursachung frage kommt urteilsgründen belegt lassen zudem erkennen außer wohnungsinhaber angeklagten wohnungs schlüssel besaß dritter tat zugriff messer aussagen strafkammer vernommenen zeugen besagen benutzung messers zerkleinern drogenportionen gesehen zeugen zudem personen häufigsten umgang zeugen einzigen wohnung zeugen verkehr ten daher ausgeschlossen besuchern zugriff messer möglich ferner urteilsgründen entnehmen dna spuren messer finden dritten stammen konnten außerdem strafkammer geklärt tatbegehung dritten möglich dna spur messer hinterließ erwogen spurenverursachung angeklagten weiteres dadurch erklären zeitweise zeugen gewohnt insoweit bestehen lücken beweis gründen folge berzeugung strafkammer tatbegehung angeklagten tragfähig begründet soweit urteil widerlegung teils einlassung angeklagten ausschlaggebendes indiz hierfür verwendet rechtsfehlerhaft unschuldiger falsche angaben verteidigen suchen widerlegung entlastungsvorbringens liefert daher regel zuverlässiges indiz für täterschaft angeklagten senat urteil juli str bghst fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  1564. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs gesellschafter personengesellschaft grundsätzlich interesse feststellung unwirksamkeit gesellschafterbeschlusses gilt regel über bestehen gesellschaft zugehörigkeit gesellschafters gesellschaft hinaus fortführung urteil februar ii zr zip bgh urteil april ii zr olg münchen lg münchen bgh ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april richter dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht über feststellungsanträge klägers top top berufungsanträge iv entschieden umfang aufhebung sache neuen entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rechtsanwälte partnerschaftsgesellschaft verbunden kläger einreichung zustellung klage vorliegenden verfahren juni ausgeschieden soweit revisionsinstanz bedeutung wurden gesellschafterversammlung mai zwei beschlüsse folgendem wortlaut gefasst top herr dr kläger aufgefordert anfang mai konten partnerschaft abgeräumten bzw entnommenen beträge über insgesamt euro unverzüglich spätestens partnerschaft zurückzuzahlen top herr dr kläger aufgefordert bereits kanzleiräumen entfernten original akten insbesondere wochenende kanzlei beiseite geschafften akten kanzleiräume zurückzubringen gilt soweit angelegenheiten betreffen denen partnerschaft ansprüche beispiel auslagenerstattung zustehen können kläger begehrt feststellung beschlüsse nichtig hilfsweise rechtswirkung entfalten landgericht klage insoweit abgewiesen berufungsgericht berufung abs zpo zurückgewiesen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers begehren verfolgt entscheidungsgründe revision klägers erfolg führt aufhebung entscheidung angefochtenen umfang zurückverweisung berufungsgericht berufungsgericht wesentlichen ausgeführt kläger fehle gemäß zpo erforderliche feststellungsinteresse komme darauf kläger gesellschaft ausgeschieden sei maßgeblich sei angefochtene beschluss rechtswirkungen verhältnis parteien auswirkungen früheren gesellschafterstellung nachwirkenden rechte seien ersichtlich gesellschafterbeschlüssen enthaltenen aufforderungen begründeten rechtspflicht wirkten hinsichtlich rechtspflicht konstitutiv wegen beschlüssen genannten aufforderungen kläger geführten rechtsstreit würden beschlüsse insoweit wirkung entfalten ergangen kläger kenntnis genommen worden seien ii hält revisionsrechtlichen berprüfung stand klage zulässig insbesondere voraussetzungen abs zpo erfüllt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschlüsse gesellschafter personengesellschaft rechtsverhältnisse sinne abs zpo bgh urteil oktober ii zr njw rr urteil februar ii zr zip rn ebenso etwa wiedemann gesellschaftsrecht band iii beiden streitigen beschlüsse wirkung für zukunft sollen handelt dabei vergangene gegenwärtige rechtsverhältnisse entgegen auffassung berufungsgerichts für bestehen feststellungsinteresses erforderlich gesellschafterbeschlüssen enthaltenen aufforderungen rechtspflicht begründen gesellschafter personengesellschaft grundsätzlich interesse sinn abs zpo feststellung unwirksamkeit gesellschafterbeschlusses ii zr njw rr bgh urteil urteil oktober november ii zr zip urteil februar ii zr zip rn ergibt schon zugehörigkeit gesellschaft hinnehmen über wirksamkeit gesellschafterbeschlusses rechtsunsicherheit besteht bgh urteil oktober ii zr njw rr urteil februar ii zr zip rn gilt grundsätzlich über bestehen gesellschaft zugehörigkeit gesellschafters gesellschaft hinaus vgl bgh urteil februar ii zr zip rn daher beschlussfassung ausgeschiedene gesellschafter regelfall fortwirkendes feststellungsinteresse dahinstehen sachverhalte denkbar denen ausscheiden feststellungsinteresse entfällt beschlüssen enthaltenen aufforderungen rü
  1565. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel oktober schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen versuchter brandstiftung zwei fällen fall tateinheit brandstiftung wegen missbrauchs notrufen drei fällen körperverletzung drei fällen sachbeschädigung sowie wegen versuchter nötigung zwei fällen davon fall tateinheit beleidigung sachbeschädigung verurteilt ausspruch über gesamtstrafen maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung über kosten rechtsmittels bleibt für nachverfahren stpo zuständigen gericht vorbehalten gründe landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit versuchter schwerer brandstiftung wegen missbrauchs notrufen drei fällen wegen körperverletzung zwei fällen wegen sachbeschädigung einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts witzenhausen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten wegen versuchter schwerer brandstiftung wegen körperverletzung wegen versuchter nötigung tateinheit bedrohung beleidigung sachbeschädigung sowie wegen versuchter nötigung tateinheit bedrohung einbeziehung geldstrafen strafbefehl amtsgerichts eschwege freiheitsstrafe urteil amtsgerichts suhl weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gestützte revision beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fällen ii ii urteilsgründe tritt angeklagten verwirklichte bedrohung konkurrenzwege jeweils versuchten nötigung zurück fischer stgb aufl rdn senat deshalb tateinheitliche verurteilung wegen bedrohung entfallen lassen nderung schuldspruchs fällen ii ii berührt unrechts schuldgehalt taten senat angesichts strafzumessungserwägungen strafkammer ausschließen landgericht zutreffender beurteilung konkurrenzverhältnisses insoweit mildere einzelstrafen erkannt hätte hingegen begegnet gesamtstrafenbildung durchgreifenden rechtlichen bedenken generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar ausgeführt rechtsfehler liegt darin tatrichter fall verurteilung angeklagten amtsgericht witzenhausen juni ua tag verkündung berufungsurteils oktober ua tag verkündung erstinstanzlichen strafurteils juni zäsurwirkung abs stgb zumisst maßgeblich für gesamtstrafenbildung gemäß abs satz stgb zeitpunkt verkündung berufungsurteils oktober berufungsverfahren angefochtenen urteil zugrunde liegenden tatsächlichen feststellungen geprüft konnten rissing van saan lk stgb aufl rdn tröndle fischer stgb aufl rdn genügt entscheidung über strafaussetzung bewährung rissing van saan lk stgb aufl rdn strafkammer hätte daher erste gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafen für abgeurteilten taten ii urteilsgründe freiheitsstrafe drei monaten bewährung urteil amtsgerichts witzenhausen bilden müssen zweite gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafen für abgeurteilten taten ii urteilsgründe einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts eschwege august freiheitsstrafe urteil amtsgerichts suhl februar bilden rechtsfehlerhafte bildung beiden gesamtfreiheitsstrafen angeklagte möglicherweise beschwert auszuschließen landgericht einbeziehung einzelstrafen für taten ii urteilsgründe erste bildende gesamtfreiheitsstrafe für angeklagten blick beide gesamtfreiheitsstrafen insgesamt günstigeren ergebnis gelangt wäre schließt senat macht möglichkeit gebrauch abs satz stpo entscheiden landgericht abschließenden sachentscheidung über kosten rechtsmittels befinden soweit revision nachgeschobenem schriftsatz nichtanord nung maßregel stgb rügt bleibt erfolg versagt für hang sinne stgb ständiger rechtsprechung entweder chronische körperliche abhängigkeit eingewurzelte psychische disposition zurückgehende bung erworbene neigung immer rauschmittel konsumieren erforderlich feststellungen sachverständig beratenen kammer lag angeklagten jedoch zeitweise auftret
  1566. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen banden gewerbsmäßigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg november gesamtstrafausspruch maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen zweier fälle gewerbsmäßigen bandenbetruges abs abs stgb davon fall tateinheit verabredung weiteren gewerbsmäßigen bandenbetrug abs stgb fünf jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt angeklagten urteil amtsgerichts gütersloh juli verhängte strafe einbezogen bereits allerdings rechtskräftiges urteil einbezogen worden verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten führt aufhebung gesamtstrafausspruchs brigen unbegründet abs stpo gesamtstrafausspruch rechtsfehlerhaft daher aufzuheben zulässig einzelstrafen für genommen rechtskräftige schon bildung gesamtstrafe rechtskräftigen urteil gedient gesamtstrafe einzubeziehen gefahr verbotenen doppelbestrafung art abs gg begründen würde bgh beschluss juli str bghst mwn senat ausschließen gesamtfreiheitsstrafe fehlerhaft einbezogene strafe vielleicht geringfügig milder ausgefallen wäre senat macht möglichkeit gebrauch gemäß abs stpo entscheiden rechtsfehlern ausschließlich bildung gesamtstrafe betreffen möglichkeit eröffnet tatrichter entscheidung beschlusswege stpo verweisen hieran dadurch gehindert für entscheidung abs stpo ohnehin erforderliche antrag generalbundesanwalts darauf ausdrücklich abstellt antrag aufhebung gesamtstrafausspruchs zurückverweisung insoweit jedenfalls sache gleiche ziel gerichtet vgl senge fs dahs echte zumessungsfehler hierzu vgl bgh beschluss august str nstz rr liegen entscheidung über neu bildende gesamtstrafe obliegt nunmehr abs stpo zuständigen gericht vgl bgh beschluss oktober str njw weitergehende revision angeklagten unbegründet nachprüfung urteils über gesamtstrafausspruch hinaus angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo zutreffenden ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts nimmt senat bezug wenig nahe liegende annahme strafkammer schwelle strafloser vorbereitungshandlung strafbarem versuch sei schon tatplangemäßen telefonanrufen täuschung geführt erst unmittelbarem beginn bandenmitgliedern jeweils intendierten geldübergabe angerufenen überschritten angeklagten jedenfalls beschweren angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung möglich wäre vgl bgh beschluss november str wistra nachverfahren gemäß stpo vorbehalten bleiben sicher abzusehen rechtsmittel angeklagten verurteilung insgesamt angegriffen geringfügigen teilerfolg senat kostenentscheidung gemäß abs stpo treffen vgl bgh beschluss mai str bgh beschluss oktober str wahl rothfuß elf hebenstreit jäger'],['Soon']]
  1567. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kapmug abs satz nr abs abs musterverfahren abs satz nr kapmug einzuleiten ablauf genannten frist zehn gleichgerichtete musterfeststellungsanträge gestellt worden anträge müssen zehn getrennten prozessen gestellt worden reicht vielmehr zehn einfache streitgenossen jeweils durchführung musterverfahrens gerichteten antrag gestellt möglichkeit zurückweisung anträge wegen prozessverschleppung abs satz nr kapmug bleibt unberührt klageregister gemäß abs kapmug einzelne musterfeststellungsantrag einzutragen mehrere streitgenossen jeweils gleichlautende anträge gestellt bgh beschluss april ii zb olg münchen lg augsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss senats für kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts münchen februar kostenpunkt insoweit aufgehoben ungunsten rechtsbeschwerdeführer entschieden worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen streitwert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe vierzehn kläger landgericht augsburg anhängigen ausgangsverfahrens verlangen beklagten schadensersatz wegen fehlerhafter ad hoc mitteilungen neun kläger jeweils musterfeststellungsantrag gestellt klageregister daraufhin antrag bekannt gemacht worden innerhalb vier monaten bekanntmachung gleichgerichtete musterfeststellungsanträge vier weiteren verfahren insgesamt klägern gestellt worden landgericht musterfeststellungsantrag zurückgewiesen dagegen klägern eingelegte sofortige beschwerde erfolg geblieben olg münchen zip dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde kläger ii rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht allerdings zutreffend angenommen zurückweisung musterfeststellungsantrags abs kapmug sofortige beschwerde gemäß abs nr zpo statthaft ebenso möllers weichert njw fullenkamp vorwerk wolf kapmug rdn danach findet sofortige beschwerde entscheidungen statt mündliche verhandlung erfordern verfahren betreffendes gesuch zurückgewiesen worden voraussetzungen erfüllt abs zpo beschwerdegericht folgen annahme musterfeststellungsantrag richtig musterfeststellungsanträge sei en landgericht recht abs kapmug zurückgewiesen worden begründung beschwerdegericht ausgeführt innerhalb vier monaten bekanntmachung antrags seien mindestens neun weiteren verfahren gleichgerichtete musterfeststellungsanträge gestellt worden abs satz nr kapmug für erlass vorlagebeschlusses voraussetze vier verfahren insgesamt klägern derartige anträge gestellt worden seien reiche komme zahl antragsteller zahl verfahren denen anträge gestellt worden seien beruht einseitig formale gesichtspunkte vordergrund stellenden fehlerhaften auslegung abs satz nr kapmug abs kapmug führt prozessgericht beschluss musterentscheid herbei anhängigen verfahren zeitlich erste musterfeststellungsantrag gestellt worden innerhalb vier monaten bekanntmachung mindestens neun weiteren verfahren gleichgerichtete musterfeststellungen beantragt worden wortlaut norm entgegen ansicht beschwerdegerichts eindeutig erheben mehrere personen gemeinsam klage voraussetzungen notwendigen streitgenossenschaft zpo vorliegen kommt für kläger gemäß zpo selbständiges prozessrechtsverhältnis zustande mehreren prozessrechtsverhältnisse einfache streitgenossenschaft lediglich äußerlich einheitlichen verfahren miteinander verbunden sache handelt selbständige verfahren bghz bgh urt märz zr wm mai ix zr zip insoweit bghz abgedruckt münchkommzpo schilken aufl rdn zöller vollkommer zpo aufl rdn wortlaut abs satz kapmug spricht für berücksichtigung einzelnen mehreren einfachen streitgenossen gestellten musterfeststellungsantrags danach musterfeststellungsantrag verfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz gang gesetzt vorliegen weiteren gesetzlichen voraussetzungen vorlagebeschluss kapmug führt textteile verfahren u
  1568. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm märz kosten beklagten unzulässig verworfen wert gründe für beklagten grundbuch bl teileigentum eingetragen verbunden sondereigentum betreffenden aufteilungsplan näher bezeichneten garagen vorgesehene bebauung garagen unterblieb beklagte teileigentum unbefestigten grünflächen jeweils qm hält teileigentum belastet abteilung iii nr brieflos eingetragenen gesamtgrundschuld über dm nebst zinsen abteilung iii nr weiteren gesamtgrundschuld über dm nebst zinsen beide grundschulden valutieren mehr grundpfandgläubiger erklärten daher pfandent lassung bewilligten löschung beklagte trat beide grundschulden beklagte ab wobei abtretung grundschuld abteilung iii nr april grundbuch eingetragen wurde klägerin bzw deren rechtsvorgängerin erwirkte beklagten zahlungstitel über dm ließ lasten teileigentums abteilung iii nr bl bzw nr bl sicherungshypotheken jeweils dm eintragen denen zwangsversteigerung betreibt zwangsversteigerungsverfahren wurde verkehrswert grünflächen jeweils festgesetzt klägerin verlangt abs bgb löschung grundschulden bzw zustimmung löschung vorlage grundschuldbriefes betreffend grundschuld abteilung iii nr zwecke löschung beruft dabei stellung nachrangige grundpfandgläubigerin erster linie eigenem recht hilfsweise für bl eingetragenen grünflächen abgetretenem recht bezug abteilung iii nr jeweils eingetragenen sicherungshypotheken über dm landgericht beklagten verurteilt beim zuständigen grundbuchamt löschung grundschulden abteilung iii nr beantragen beklagte löschung grundschuld abteilung iii nr zuzustimmen oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen beklagte berufung klägerin weitergehend verurteilt grundschuldbrief betreffend grundschuld abteilung iii nr grund buchamt löschung vorzulegen beschwerde erstreben beklagten zulassung revision ii beschwerde statthaft wert beschwerdegegenstandes übersteigt nr egzpo für wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren maßgebend wobei wertberechnung allgemeinen grundsätzen ff zpo vorzunehmen bgh beschluss mai viii zr wum tz parteien streiten über löschung zweier grundschulden über jeweils über vorlage abteilung iii nr eingetragenen grundpfandrecht gehörenden briefes für streit über pfandrecht geführt satz alt zpo grundsätzlich nennbetrag betreffenden grundpfandrechts maßgeblich unabhängig höhe valutierung dingliche belastung voller höhe nennbetrages auswirkt jedoch kommt satz zpo gegenstand pfandrechts geringeren wert zöller herget zpo aufl rdn löschung rdn stein jonas roth zpo aufl rdn münchkomm zpo schwerdtfeger aufl rdn davon auszugehen streitbefangenen gesamtgrundschulden ruhen grundstücken deren verkehrswert jeweils insgesamt anzusetzen daher geringeren wert grundstücke abzustellen erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht beklagten vorgetragen abweichende beurteilung rechtfertigen könnte revisionsgericht prüfung zulässigkeit beschwerde feststellen wertgrenze überschritten beschwerdeführer zulassungsgründe innerhalb laufender begründungsfrist vortragen darlegen beabsichtigten revision abänderung berufungsurteils umfang wertgrenze übersteigt erstreben bgh beschluss juni zr versr berdies angaben darlegung wertgrenze dienen glaubhaft bgh beschluss oktober iii zr mmr tz beidem fehlt terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg hagen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1569. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz gemäß abs stpo aufgehoben feststellungen äußeren tatgeschehen bleiben aufrechterhalten insoweit weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision beschuldigten hinsichtlich maßregelanordnung erfolg feststellungen landgerichts biss schuldunfähige beschuldigte betreuer streit stück ohr ab generalbundesanwalt hierzu ausgeführt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen äußeren hergang tat können bestehen bleiben unterbringungsentscheidung hält dagegen rechtlicher nachprüfung stand anordnung stgb setzt positive feststellung länger andauernden vorübergehenden zustands voraus zumindest erhebliche einschränkung schuldfähigkeit sinne stgb sicher begründet st rspr vgl bghst bedarf besonders sorgfältigen begründung schwerwiegende gegebenenfalls langfristig leben betroffenen eingreifende maßnahme darstellt danach stellenden anforderungen genügt angefochtene urteil landgericht weder ausreichend dargelegt beschuldigte schuldunfähig ausreichend gefährlichkeit begründet tatrichter darauf beschränkt beurteilung sachverständigen frage schuldfähigkeit anzuschließen wesentliche anknüpfungs befundtatsachen urteil wiedergeben verständnis gutachtens beurteilung schlüssigkeit erforderlich vgl senat urteil februar str bgh nstz nstz rr jeweils daran fehlt kammer wiedergabe pauschalen wertungen beschränkt inhaltlich konkretisieren gilt feststellungen landgerichts person beschuldigten vorgeschichte vorfalls einbezieht teilt landgericht darstellung persönlichen verhältnisse beim beschuldigten bestehenden querulatorischen züge seit vollbild chronofizierten unkorrigierbaren wahnhaften störung sinne querulantenwahns erreicht ua arzt sozialpsychiatrischen dienstes berlin lichtenberg hochgradige schizoide persönlichkeitsstörung krankheitswert diagnostiziert ua beweiswürdigung nennt landgericht hinweis sachverständigengutachten wahnhafte störung grund für ausschluss steuerungsfähigkeit genannten vielzahl nervenärztlichen gutachten sachverständige für gutachten herangezogen näher dargestellt ua vereinzelten hinweise kammer wahnhaften vorstellungen verhaltensauffälligkeiten ausreichend ausdrückliches eingehen hauptverhandlung erstattete gutachten wäre deshalb nöten urteilsgründe deutlich tatgericht angenommene wahnsymptomatik endogene psychose formenkreis schizophrenie zustand tatsächlich krankhafte seelische störung einzuordnen naheliegt paranoia beschuldigten schweren seelischen abartigkeiten sinne stgb gehört vgl bgh nstz angesichts erheblichen eingriffs unterbringung stgb verbunden landgericht berzeugung zukünftigen gefährlichkeit beschuldigten hinreichend begründet sachverständigen gefolgt lediglich ausgeführt aufgrund verfestigten wahnerlebens sicher erwarten sei beschuldigte zukunft konflikte stellen personen geraten aufbau affektiven spannungen begründen eskalationen führen ua fehlt auseinandersetzung beschuldigte vorfall mai erst januar auffällig geworden während bestehenden betreuungsverhältnisses mehr möglich bargeld konto abzuheben betreuer tätlich wurde ferner verhielt beschuldigte sechs monaten angriff betreuer vorläufigen unterbringung juli vollzogen ab august unauffällig hinzu kommt landgericht gründe beschlusses amtsgerichts lichtenberg april ua betreuungsanordnung aufgehoben wurde erörtert schließt senat basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  1570. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mißbräuchliche mehrfachverfolgung uwg abs mißbrauchsregelung abs uwg findet fällen anwendung denen anspruchsberechtigung gläubigers abs uwg ergibt gläubiger betroffener wettbewerber unmittelbar verletzten norm vorgehen hinweis mißbräuchliche geltendmachung wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs liegt darin daß zwei konzernmäßig verbundene selben rechtsanwalt vertretene gläubiger möglichkeit nutzen ansprüche beim selben gericht streitgenossen geltend vielmehr jeweils getrennte verfahren schuldner einleiten gleichzeitige einleitung verfügungs hauptsacheverfahren mißbrauch klagebefugnis hindeuten gehen mehrere konzernmäßig verbundene gläubiger wettbewerbsrechtlichen ansprüche bestimmte bundesweit tätige wettbewerber vorgehen koordinierenden rechtsanwalt geltend wegen verstoßes weise daß wettbewerber jeweils eigenen sitz begehungsort einstweilige verfügungen bean tragen klagen erheben verfügungs klageverfahren deutet mißbräuchliche geltendmachung unterlassungsansprüche zuzumuten daß entweder sitz wettbewerbers gemeinsam klagen daß vorgehen weise konzentrieren daß partei sei gläubiger sei hierzu ermächtigte holdinggesellschaft sei interessen wahrnehmender verband unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt bgh urteil april zr olg nürnberg lg nürnberg fürth zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher raebel für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg februar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beide parteien betreiben einzelhandel computern computerzubehör klägerin sitz nürnberg gehört mediamarkt saturn gruppe beklagte bundesweit tätiges unternehmen zahlreichen städten darunter nürnberg filialen unterhält bundesweit verbreiteten werbefaltblatt bewarb beklagte computer paket pc bildschirm wobei pc abbildung erkennbar cd rom laufwerk ausgerüstet abbildung pc preisangabe gedruckt monitor kleiner gedruckten aufstellung entnehmen ließ verfügte für dm angebotene gerät wirklichkeit über cd rom laufwerk lediglich gerät preis dm enthielt cd rom laufwerk abmahnungen klägerin verschiedener schwesterfirmen verpflichtete beklagte august gegenüber selben konzern klägerin gehörenden saturn elektrohandelsgesellschaft mbh münchen unterlassen gegenüber letztverbraucher bezüglich computerartikeln festival paket power cd rom laufwerk abzubilden obwohl cd rom laufwerk preis dm enthalten somit abgebildete artikel angegebenen preis abgegeben für fall deutschland begangenen zuwiderhandlung verpflichtete beklagte zahlung vertragsstrafe dm klägerin strafbewehrte unterlassungserklärung unzureichend beanstandet konkrete verletzungsform beschränke ähnliche verstöße erfasse beklagte unterlassung sowie feststellung verpflichtung leistung schadensersatz anspruch genommen klage ergänzend werbung februar gestützt beklagte mustek flachbettscanner preis dm angeboten dabei jedoch wesentlich teureren hp scanner abgebildet beklagte einwand entgegengetreten klägerin handele rechtsmißbräuchlich hierzu vorgetragen klägerin schwestergesellschaften weitere tochtergesellschaften metro konzerns hätten wegen rede stehenden werbung einstweilige verfügungen erwirkt darüber hinaus entsprechende hauptsacheverfahren betrieben sämtliche verfahren würden rechtsanwaltskanzlei betreut geschäftsinternen anweisungen entnehmen lasse würden wettbewerbsverstöße mitbewerbern metro konzern generell zentral erfaßt koordiniert verfolgt landgericht beklagte verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs wirtschaftsraum nürnberg abbildung computergeräten werben angegebenen preis abgebildet abgegeben soweit hierbei abbildung festival paketes power preis dm cd rom laufwerk handelt beworbenen preis ausstattung abgegeben feststellung schadensersatzverpflichtung gerichtete weite
  1571. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungsverfahren xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr krohn gerber sprick weber monecke beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main behandlung entscheidung eigener zuständigkeit zurückgegeben gründe beteiligte wurde berufsbetreuer für betroffene bestellt beantragt staatskasse neben vergütung für tätigkeit aufwendungsersatz einschließlich aufwendungen entfallenden umsatzsteuer gewähren amtsgericht lehnte erstattung auslagen entfallenden umsatzsteuer ab beschwerde beteiligten bewilligte landgericht erstattung umsatzsteuer oberlandesgericht frankfurt main möchte dagegen gerichtete sofortige weitere beschwerde beteiligten zurückweisen zahlende umsatzsteuer auslagenersatzanspruch gemäß abs bgb erfaßt entscheidung jedoch entscheidung zivilsenats oberlandesgerichts dresden september bt prax rechtspfleger gehindert gesehen deshalb sache gemäß abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt sache oberlandesgericht zurückzugeben bundesgerichtshof mehr entscheidung über weitere beschwerde abs fgg berufen zivilsenat oberlandesgerichts dresden erlaß vorlagebeschlusses abweichende rechtsauffassung aufgegeben beschluß april bisher veröffentlicht senat selbständig prüfen abweichungsfall tatsächlich vorliegt senatsbeschluß februar ivb zb famrz bghz zweck vorschrift wahrung rechtseinheit bgh aao erfordert entscheidung bundesgerichtshofs mehr laufe verfahrens vorlagevoraussetzungen entfallen oberlandesgericht entscheidung abgewichen rechtsauffassung aufgegeben senatsbeschluß bghz sache daher vorlegende gericht weiteren behandlung entscheidung zurückzugeben blumenröhr krohn sprick gerber weber monecke'],['Soon']]
  1572. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg august kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen mai soweit versorgungsausgleich ziffer absatz entscheidungssatzes wege quasi splittings abs bgb durchgeführt dern beschwerdewert gründe parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren oktober ehefrau antragsgegnerin geboren juli juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellers beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte wege quasisplittings abs bgb rentenanwartschaften höhe mo natlich mai begründet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgeändert daß über quasisplitting hinaus zusätzlich lasten versorgung antragstellers beim lbv wege erweiterten quasisplittings abs nr vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa weitere rentenanwartschaften höhe monatlich en mai begründet dabei oberlandesgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli mai abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe mo natlich cb beteiligte höhe dynamisiert monatlich gegnerin bfa höhe monatlich mai inter höhe dynamisiert monatlich egangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa inter rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsteller verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zust
  1573. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa grober verstoß ärztlichen standard grundsätzlich geeignet mehrere gesundheitsschäden bekannter unbekannter art verursachen kommt ausnahme grundsatz beweislastumkehr grobem behandlungsfehler regelmäßig deshalb betracht eingetretene gesundheitsschaden mögliche folge groben behandlungsfehlers maßgebenden zeitpunkt bekannt abgrenzung senatsurteil juni vi zr versr bgh urteil juni vi zr olg frankfurt main lg fulda vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher behandlung geburt klinikum beklagten anspruch mutter klägers befand wegen vaginaler blutungen schwangerschaftswoche stationärer behandlung ab januar wurde wegen placenta praevia totalis erneut klinik beklagten überwacht aufgrund lebensbedrohlicher blutungen wurde schwangerschaft februar schwangerschaftswoche kaiserschnitt beendet kläger geboren lebens stunde wurde kläger infolge atemstillstands schwere apnoe intubiert lebenstag maschinell beatmet lebenstag wurde schädelsonographie echogenitätsvermehrung umgebung beider seitenventrikel festgestellt beginnender frühkindlicher gehirnschaden periventrikuläre leukomalazie abgekürzt pvl gewertet kläger leidet folge pvl plastischen tetraparese schweren mobilitäts atmungs schluckstörungen sowie anfallsleiden hirnschädigung geistiger beeinträchtigung dauerhafte pflege betreuung angewiesen klage kläger zahlung schmerzensgeldes verlangt für einmalige zahlung sowie monatliche schmerzensgeldrente für angemessen hält ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten für sämtliche materiellen schäden begehrt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägers berufungsgericht zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht schadensersatzanspruch klägers beklagte abs bgb abs bgb bzw positiver verletzung behandlungsvertrages verneint intensive einstellung beatmungsgeräts sei ausgeprägte hyperventilation klägers verursacht worden deren tolerierung lebenstag behandlungsfehlerhaft sei sei rzten beklagten weiterer behandlungsfehler unterlassen engmaschiger blutgasanalysen vorzuwerfen erhobenen pco werte hochgradig pathologisch seien hätten kurzfristigere kontrollen durchgeführt müssen bewiesen sei jedoch behandlungsfehlern eingetretenen pvl kausaler zusammenhang bestehe könnten niedrige pco werte verengung hirnarterien zerebralen minderdurchblutung ursache pvl führen streitfall lasse ursächlichkeit hyperventilation für aufgetretene pvl feststellen sachverständigen hätten übereinstimmend ausgeführt genaue zeitpunkt hirnschädigung mehr eruieren lasse hätten beim kläger risikofaktoren vorgelegen für gesehen ebenfalls pvl verursacht könnten festzustellende kausalität gehe lasten klägers zweitinstanzliche sachverständige lückenhafte grobmaschige berwachung blutgase während künstlichen beatmung frühgeborenen kindes unzureichende reaktion über mehrere tage anhaltende hyperventilation groben behandlungsfehler bezeichnet beweislastumkehr zugunsten klägers komme jedoch gleichwohl betracht streitfall risiko verwirklicht nichtbeachtung fehler grob erscheinen lasse sachverständige ausgehend medizinischen standardwissen zeitpunkt geburt ärztliche handlungspflicht begründet reduzierung künstlichen beatmung notwendig sei gefahr druckschädigungen unreifen lunge vermeiden sei seinerzeit schon bekannt berangebot sauerstoff infolge fehlerhafter beatmung augenschäden verursacht könnten risiko minderdurchblutung gehirns hyperventilation
  1574. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin dr kober dehm für recht erkannt berufung juni verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents november angemeldet wurde umfasst sieben patentansprüche denen patentanspruch folgt lautet tragbares rollbares feuerlöschgerät bestehend druckfesten geschlossenen wasserbehälter daran außen anschließbaren druckgasflasche mittels formfesten schlauchs wasserbehälter verbundenen spritzdüse erzeugung fein zerstäubten wasserstrahls dadurch gekennzeichnet wasserbehälter mittels verschlussdeckels verschließbare gesonderte wassereinfüllöffnung aufweist anschluss druckgasflasche wasserbehälter schnellkupplung vorgesehen kläger geltend gemacht gegenstände ansprüche streitpatents gingen über inhalt anmeldung hinaus seien patentfähig patentgericht streitpatent für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten ziel klageabweisung weiterverfolgt kläger tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe streitpatent betrifft tragbares rollbares feuerlöschgerät streitpatent beschreibt verwendung fein zerstäubten wasserstrahls vorteilhaften eigenschaften geringen wasserverbrauch vermeidung extensiven wasserschäden intensivere kühlwirkung für löschgeräte bekannt geschlossenen wasserbehälter daran angeschlossenen druckgasflasche bestehen löschgeräte konnten einsatz jedoch verwendet erst servicewerkstatt aufgefüllt hintergrund betrifft streitpatent problem tragbares rollbares löschgerät einsatzort mehrmals verwenden können lösung schlägt patentanspruch feuerlöschgerät folgenden merkmalen eckigen klammern gliederung patentgerichts tragbar rollbar besteht druckfesten geschlossenen wasserbehälter mittels verschlussdeckels verschließbare gesonderte wassereinfüllöffnung aufweist druckgasflasche mittels schnellkupplung außen wasserbehälter angeschlossen sowie spritzdüse mittels formfesten schlauchs wasserbehälter verbunden erzeugung fein zerstäubten wasserstrahls geeignet zwei merkmale bedürfen näherer erläuterung bezug gesonderte wassereinfüllöffnung gemäß merkmal umfasst gegenstand patentanspruch feuerlöschgeräte denen einfüllen wasser geeigneter zugang gesondert wasserbehälter angeordnet ausschrauben armaturen geöffnet für ffnen dennoch werkzeug erforderlich sowohl patentanspruch beschreibung enthalten angabe deckel hilfe werkzeugs öffnen gesonderten ffnung verbundene schnelligkeit wiederbefüllung wasser während löscheinsatzes erklärt streitpatent allein umstand hierfür notwendig armatur wasserbehälter abzunehmen streitpatent sp auslegung merkmals patentgericht ausgeführt streitpatent fehle jeglicher hinweis fachmann üblichen schnellkupplung verstehe fachmann deshalb darunter verstehen ort löscheinsatz geringem zeitaufwand gelöst könne hierfür spiele rolle per hand hilfe werkzeugs geschehe zutrifft bedarf entscheidung zugunsten beklagten unterstellt senat für prüfung berufungsverfahren schnellkupplung sinne merkmal verlangt druckgasflasche werkzeug wasserbehälter gelöst verbunden ii patentgericht patentfähigkeit gegenstands erfindung folgender begründung verneint deutschen offenlegungsschrift sei fachmann techniker fachhochschulingenieur fachrichtung maschinenbau beruflicher erfahrung entwicklung feuerlöschgeräten handele roll tragbares feuerlöschgerät bekannt merkmal druckfesten wasserbehälter merkmal daran außen anschließbare druckgasflasche merkmale sowie mittels formfesten schlauchs wasserbehälter verbundene spritzdüse merkmale erzeugung fein zerstäubten wasserstrahls merkmal aufweise entsprechend nebenstehenden figur druckgasflasche mittels kupplungsstücks über druckgasanschluss wasserbehälter verbunden bezeichne lösbar
  1575. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit betreffend verfahren vollstreckbarerklärung ausländischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick galke beschlossen antrag antragsgegner zwangsvollstreckung beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat august sicherheitsleistung einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe antragsgegner weder dargetan glaubhaft gemacht wirtschaftlichen interessen gegenüber interesse antragsteller vollstreckung vorbezeichneten beschluss überwiegen abs satz abs satz zpo rinne wurm schlick streck galke'],['Soon']]
  1576. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung materiellen rechts gestützte revision rechtsmittel erfolg landgericht getroffenen feststellungen angeklagte damals jährige nebenklägerin jahr kennengelernt beziehung zueinander aufgenommen geburt ge meinsamen tochter trennten beiden jahr jedoch bestand folgezeit kontakt kam mehrmals geschlechtsverkehr abend november suchte angeklagte nebenklägerin deren wohnung rauchten gemeinsam joint angeklagte nebenklägerin vorhielt gemeinsame tochter seien begann weinen bitte nebenklägerin verhalten angeklagten unangenehm wohnung verlassen kam angeklagte vielmehr zog plötzlich hose herunter begann nebenklägerin schlagen drang schließlich trotz deren gegenwehr hinten vagina nebenklägerin zeit hörte angeklagte plötzlich zog verließ wohnung feststellungen stützt kammer insbesondere angaben nebenklägerin hierzu eingeholtes glaubhaftigkeitsgutachten ferner sms vergewaltigung bestreitenden angeklagten nebenklägerin entschuldigt ergebnisse molekulargenetischen sachverständigengutachtens wonach rahmen vaginalabstrichen gesicherte dna wahrscheinlichkeit mehr milliarden angeklagten herrührt sowie ärztliche bescheinigung verletzungen nebenklägerin hämatome ellenbogen oberarm ii beweiswürdigung hält rechtlichen berprüfung stand leidet schon für senat auflösbaren widerspruch urteilsgründen nebenklägerin ersten polizeilichen vernehmung geschildert während tatgeschehens insgesamt zwei mal anal vaginalen geschlechtsund oralverkehr gekommen sei angeklagte ledergürtel hals gelegt gewürgt zweiten polizeilichen vernehmung gegenüber sachverständigen dagegen angegeben oralverkehr misslungen sei mund aufgemacht hauptverhandlung schilderte nebenklägerin dagegen analverkehr vaginalen geschlechtsverkehr trotz mehrmaliger nachfrage versuchten oralverkehr verwendung ledergürtels erinnerung mehr hintergrund nachvollziehbar strafkammer hinblick angaben nebenklägerin hauptverhandlung bewertung kommt vernehmungen stets vaginalverkehr geschildert ua konstante angaben letztendlich festgestellten kerngeschehen denen strafkammer ausgeht senat ausführungen vielmehr gerade entnehmen senat vermag auszuschließen urteil hierauf beruht landgericht stützt berzeugung tathergang wesentlich aussage nebenklägerin sprechen angeklagten reihe weiterer gewichtiger indizien jedoch finden etwa nebenklägerin festgestellten verletzungen mitgeteilten tatgeschehen weiteres hinreichende erklärung ergebnis molekulargenetischen untersuchung belegt lediglich angeklagten ersichtlich bestrittenen geschlechtsverkehr hinzu kommt strafkammer darauf hinweist sachverständige hauptverhandlung erstatteten glaubhaftigkeitsgutachten unerheblich schriftlichen gutachten abgewichen sei urteil näher erläutert widerspricht jedoch mündlich erstattete gutachten vorbereitenden schriftlichen gutachten entscheidenden punkten gericht widersprüchen auseinandersetzen nachvollziehbar darlegen warum ergebnis für zutreffend für unzutreffend erachtet bgh beschluss juli str nstz differenzierend bgh beschluss august str nstz sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  1577. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja strom telefon gwb abs abs nr beeinträchtigt marktbeherrschendes unternehmen mißbräuchlicher ausnutzung marktbeherrschenden stellung wettbewerbsmöglichkeiten unternehmen beherrschten drittmarkt drittmarkt tätiger wettbewerber unterlassung verlangen räumlich relevante markt versorgung kleinverbrauchern elektrischer energie liberalisierung energiemarktes versorgungsgebiet örtlichen netzbetreibers bestimmt solange weit überwiegende teil abgenommenen energiemenge mehr weiterhin netzbetreiber geliefert kopplungsangebot marktbeherrschender stromversorger strom telekommunikationsdienstleistungen vergünstigten gesamtgrundpreis anbietet grundsätzlich beanstanden sofern zwangskopplung vorliegt telekommunikationsmarkt marktzutrittsschranken für wettbewerber begründet bgh urt november kzr olg münchen lg münchen kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meier beck für recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts münchen april kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin deutsche telekom ag beklagte regional tätiges stromversorgungsunternehmen allgäu ca kunden strom beliefert mehrheitsbesitz verkehrs beteiligungsgesellschaft mbh befindet beklagte deren geschäftsanteile stadt beklagten landesbank gehalten bietet telekommunikationsdienstleistungen klage wendet klägerin kopplungsangebote denen beklagte teilweise gemeinsam beklagten teilweise gemeinsam örtlichen energieversorgern strombezug sowie telefon internetanschluß einheitlichen monatlichen grundpreis angeboten bewarb beklagte stadtwerken tarif bezeichnung combitel folgt ab ab cd jk mon smq ab ve xg jk ik jk sr smw md xg op mqf epk fmw xg em kxg me ps me klägerin sieht angeboten beklagten werbung hierfür mißbrauch marktbeherrschenden stellung beklagten örtlichen stromversorger wettbewerbswidriges verhalten gesichtspunkt grundgesetzwidrigen rückverstaatlichung telefonmarktes kommunalrechtlich unzulässigen erwerbswirtschaftlichen betätigung beklagten unmittelbar mittelbar beteiligter gebietskörperschaften unlauteren kopplungsangebots verstoßes preisangabenverordnung klage beklagten untersagt für abschluß stromlieferungsverträgen telefon internetanschlußverträgen werben denen bezug strom telefonund internetdienstleistungen preisvergünstigt angeboten kunde zugleich stromkunde beklagten telefonanschlußvertrag beklagten abschließt bzw vertrag abschließt zugleich stromkunde beklagten stadtwerke elektrizitätswerke ag sowie preisvergün stigungen tatsächlich gewähren ferner insbesondere weiteren hilfsanträgen konkrete werbung beklagten vorgenannten energieversorger richtet beiden vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin berufungsanträge beklagten treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe revision insgesamt zulässig umstand daß berufungsgericht revisionszulassung grundsätzlichen bedeutung begründet frage zukomme privatrechtlich organisierte unternehmen teilweise besitz öffentlichen hand befinden gebiet telekommunikation betätigen dürften beschränkt nachprüfbarkeit berufungsurteils revisionszulassung bestimmte rechtsfrage beschränkt bghz entsprechende auslegung wortlaut tenors unbeschränkten zulassung kommt daher betracht begründung klageanspruchs geltend gemachten unzulässigkeit betätigung unternehmen staatlichem kommunalem besitz gebiet telekommunikation gleichwertigen rechtlichen rechtfertigungen klageanspruchs darstellt begründung zulassungsentscheidung zulassung revision hinsichtlich teils streitgegenstands gesehen sache bleibt revision erfolg berufungsge richt klage ergebnis zutreffend betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten unbegründet angesehen berufungsgericht anspruch beklagte abs abs nr gwb verneint klägerin dargetan daß beklagte sachl
  1578. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat angeklagte bedrohen opfers geladenen gaspistole abgabe schusses verlassen tatorts waffe sinne abs nr stgb verwendet vgl bghst daß landgericht gleichwohl abs nr stgb verurteilt beschwert angeklagten tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  1579. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen sache oberlandesgericht frankfurt main weiteren behandlung sofortige weitere beschwerde verwiesen gerichtskosten einlegung rechtsmittels rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof entstanden erhoben gründe sache hilfsantrag betroffenen juli oberlandesgericht entscheidung über zulässige weitere beschwerde verweisen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft art abs satz fggrg inkrafttreten gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september bgbl geltende recht anzuwenden freiheitsentziehung betroffenen antrag beteiligten jahr eingeleitet beendet kostenfestsetzungsantrag oktober eingereicht wurde danach anzuwendenden abs fgg entscheidungen landgerichts über beschwerden sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht vorgesehen verfahren für sofortige weitere beschwerde geltenden vorschriften fortzuführen vgl bgh beschl oktober iv zb bghz zweck sache antrag betroffenen für entscheidung über sofortige weitere beschwerde zuständige oberlandesgericht verweisen vgl bgh beschl november xii zb njw rr beschl juli xii zb njw rr entscheidung über gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens richtiger sachbehandlung entstanden wären beruht abs satz kosto krüger lemke czub stresemann roth vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1580. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat beschwerdeführer erhobene aufklärungsrüge unbegründet strafkammer zeugen khk gesondert verfolgten eingeleiteten ermittlungsverfahren hieraus gewonnenen erkenntnissen vernommen ua angesichts drängte aufklärungspflicht landgericht ermittlungen hinblick btmg frage richtervorbehalt stehenden ermittlungsmaßnahmen zeitpunkt ergriffen worden becker pfister gericke schäfer spaniol'],['Soon']]
  1581. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau märz unbegründet verworfen davon abgesehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer erpressung tateinheit versuchter gefährlicher körperverletzung fahrlässiger körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil gerichtete revision angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rügt unbegründet sinne abs stpo erörterung bedarf ergänzend ausführungen generalbundesanwalts lediglich sachrüge erhobene beanstandung jugendkammer rechtsfolgenbestimmung falsche angaben angeklagten finanziellen verhältnissen nachteil gewertet landgericht begründung schädlicher neigungen maßgeblichem gewicht fortbestehende erhebliche anlagemängel angeklagten darin gesehen gericht nebenkläger über finanzielle leistungsfähigkeit infolge bestehender erwerbstätigkeit täuschen suchte voraussetzungen für mildes urteil schaffen ua könne mehr zulässiges prozessverhalten bewertet bemessung jugendstrafe insbesondere verhalten prozess berücksichtigt hauptverhandlung angeklagte schadensersatzanspruch nebenklägers höhe euro anerkannt ratenzahlung euro monatlich verpflichtet zuvor wahrheitswidrig angegeben monatlichen netto einkünften euro erwerbstätig bedenklich wäre jugendkammer falschen angaben angeklagten finanziellen verhältnissen unzulässiges prozessverhalten lediglich gegenüber gericht erblickt hätte angeklagten trifft strafprozessuale wahrheitspflicht können daher regelmäßig falsche angaben angelastet gilt anklagevorwurf wahrheitswidrigem vorbringen begegnen sucht vgl bgh beschluss mai str strafo mwn falschen angaben persönlichen verhältnissen für günstigeren rechtsfolgenausspruch anstrebt grenzen zulässigen verteidigungsverhaltens grundsätzlich erst überschritten vorbringen selbständige rechtsgutsverletzung enthält hierdurch neue straftat begangen vgl bgh urteil april str nstz beurteilung grenzen zulässigen verteidigungsverhaltens jedoch außer betracht bleiben adressat lüge angeklagten opfer schadensersatzanspruch hauptverhandlung regelung fand angeklagte wenngleich vergeblich entschuldigen suchte wahrheitswidriges vorbringen danach darauf gerichtet nebenkläger täuschen betrugsnahes verhalten unterfällt schutzbereich nemo teneturgrundsatzes recht angeklagten verteidigung gedeckt mutzbauer schneider mosbacher berger köhler'],['Soon']]
  1582. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel februar beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober insoweit angenommen kläger zahlung dm begehrt weitergehende revision angenommen durchführung revision kläger beiordnung rechtsanwalt dr klingelhöffer prozeßkostenhilfe bewilligt soweit zahlung dm verlangt raten zahlen weitergehende antrag klägers bewilligung prozeßkostenhilfe für revisionsverfahren zurückgewiesen gründe soweit kläger weitergehend zahlung höhe dm begehrt wirft rechtsmittel entscheidungserheblichen rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg teil anfechtungsanspruchs prozeßkostenhilfegesuch bezogen deshalb insoweit frist abs ko gewahrt kläger bedürftigkeit sinne satz nr zpo hinreichend dargetan soweit erfolg klage gemäß abs nr ko finanzamt nienburg weser zugute käme bghz ff finanzverwaltung prozeßkostenvorschuß leisten bevorrechtigte forderung voll erfüllt würde falls klage erfolg hätte massegläubigern ohnehin schon insolvenzabwicklung kredit gewährt dagegen prozeßkostenvorschuß zuzumuten gilt ergebnis für abs nr ko bevorrechtigten gläubiger deren forderungen weitestgehend bestritten kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']]
  1583. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember not teilweise abgeändert antrag antragstellers gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegners märz fassung bescheids mai zurückgewiesen soweit dagegen wendet antragsgegner beabsichtigt besetzung zehn justizministerialblatt für hessen oktober ausgeschriebenen richtsbezirk notarstellen für weiteren amtsgebeteiligten antragsteller berücksichtigen gebühren gerichtliche auslagen erhoben außergerichtliche kosten erstattet geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsgegner schrieb justizministerialblatt für land hessen oktober zehn anwalts notarstellen bezirk amtsgerichts amtssitz stadt besetzung stellen bewarb vielzahl rechtsanwälten darunter antragsteller sowie beiden weiteren beteiligten schreiben märz teilte präsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller bewerbung für zehn notarstellen erfolg könne gemäß abs bnoto verbindung abschnitt ii nr runderlasses über ausführung bundesnotarordnung februar jmbl hessen fassung august jmbl hessen richte auswahl mehreren geeigneten bewerbern deren persönlicher punktzahl bewerteten fachlichen eignung berücksichtigung dauer anwaltlichen berufstätigkeit punktzahl bestimme maßgabe runderlass enthaltenen berechnungsweise für antragsteller ergäben danach punkte nehme bewerbern für notarstellen stadt elfte position seien be teiligte punkten rang beteiligte punkten rang platziert umstände hinblick persönliche fachliche eignung bewerber für abweichen punktreihenfolge sprechen könnten seien gegeben antragsteller erhalte gelegenheit stellungnahme binnen zwei wochen fristablauf bestellungsverfahren fortgang gegeben bescheid wandte antragsteller schreiben april nachdem bewerbungsunterlagen einblick genommen machte geltend beteiligten seien für teilnahme fortbildungskursen zwei punkte zuerkannt worden beteiligte mai juli veranstaltungen besucht identischen rechtsfragen befasst hätten hierfür dürften je zwei punkte gutgebracht präsidentin oberlandesgerichts frankfurt main daraufhin anhand inhaltsbeschreibungen beiden fraglichen veranstaltungen behandelten themen verglichen antragsteller sodann schreiben mai mitgeteilt sogenannte doppelbelegung identischer fortbildungskurse gegeben sei bestehe daher veranlassung für beteiligten errechneten punktzahl abzuweichen hierauf antragsteller juni beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt ziel antragsgegner neubescheidung über bewerbung verpflichten nachfrage oberlandesgerichts antrag dahin konkretisiert angekündigte besetzungsentscheidung antragsgegners angreife soweit beabsichtige beteiligten besetzung zehn notarstellen antragsteller berücksichtigen beanstandet antragsgegner besetzungsentscheidung allein errechneten punktzahl bewerber orientiert jedoch individuelle prognose über deren fachliche eignung gestellt hinsichtlich beteiligten antragsteller namentlich unberücksichtigt gelassen über praktische erfahrung beurkundungen verfüge bezüglich beteiligten übersehen neben bereits schreiben april beanstandeten doppelbelegung fortbildungsveranstal tungen zwei weiteren fällen innerhalb kurzer zeit fortbildungskurse besucht rechtsmaterie befasst hätten beteiligten seien daher insgesamt sechs punkte zuviel gutgebracht worden oberlandesgericht begehren antragstellers stattgegeben bescheide antragsgegners märz mai aufgehoben soweit danach beabsichtigt beteiligten bewerberauswahl antragsteller berücksichtigen antragsgegner verpflichtet antragsteller umfang beachtung rechtsansicht oberlandesgerichts neu bescheiden hiergegen wendet sofortige beschwerde beteiligten begehrt beschluss oberlandesgerichts teilweise aufzuheben antrag gerichtliche entscheidung insoweit zurückzuweisen dagegen wendet beteiligte bewerberauswahl antragsteller berück
  1584. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz nr ausländerbehörde mitgeteilter wechsel aufenthaltsorts ablauf ausreisefrist begründet für genommen verdacht ausländer abschiebung entziehen bgh beschluss september zb lg mainz ag bingen rhein zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts mainz dezember beschluss amtsgerichts bingen rhein oktober rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt mainz auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene kamerunische staatsangehörige reiste august visum studienzwecken bundesrepublik deutschland erhielt aufenthaltstitel verlängerung august galt weitere verlängerung wurde bescheid mai abgelehnt zugleich wurde betroffene androhung abschiebung kamerun aufgefordert juli freiwillig bundesgebiet auszureisen juni gab betroffene miete mehr zahlen konnte wohnung mainz zog freunden studentenwohnung ausländerbehörde benachrichtigte hiervon oktober wurde betroffene festgenommen antrag beteiligten ordnete amtsgericht mainz selben tag haft sicherung abschiebung sofortige wirksamkeit entscheidung über fortdauer haft oktober entscheiden beschluss oktober amtsgericht bingen rhein sicherungshaft dezember verlängert hiergegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde möchte dezember kamerun abgeschobene betroffene festgestellt wissen beschluss amtsgerichts oktober entscheidung beschwerdegerichts rechten verletzt ii beschwerdegericht hält haftgrund abs satz nr aufenthg für gegeben betroffene kenntnis umstands aufenthaltserlaubnis verlängert worden sei wohnung juni aufgegeben ausländerbehörde neuen aufenthaltsort benachrichtigen über wohnsitz keinerlei finanzielle mittel familiären bindungen bundesgebiet verfüge verpflichtung ausreise nachgekommen sei bestehe gesamtschau be fürchtung falle haftentlassung abschiebung erneutes untertauchen entziehen iii rechtsbeschwerde zulässig vgl senat beschluss oktober zb rn juris begründet tatsächlichen feststellungen angefochtenen entscheidungen tragen haftgrund abs satz nr aufenthg nämlich verdacht ausländer abschiebung entziehen abs satz nr aufenthg ergibt begründet umstand ausländer aufenthaltsort gewechselt ausländerbehörde anschrift mitzuteilen erreichbar für genommen haftgrund aufenthaltswechsel zeitlich ablauf ausreisefrist liegt vgl senat beschluss mai zb infauslr umkehrschluss folgt hieraus behörde mitgeteilten aufenthaltswechsel ablauf ausreisefrist allein gefolgert ausländer wolle abschiebung entziehen sei daher gemäß abs satz nr aufenthg haft nehmen entziehungsabsicht fall umständen ergeben gegebenenfalls gesamtschau gewissen wahrscheinlichkeit darauf hindeuten nahe legen ausländer beabsichtigt unterzutauchen abschiebung weise behindern einfachen freiheitsentziehung bildenden zwang überwunden danach durfte beschwerdegericht verdacht betroffene abschiebung entziehen maßgeblich unterlassene mitteilung über aufenthaltswechsel stützen monat ab lauf ausreisefrist erfolgt rechtfertigte allein unterbliebene benachrichtigung ausländerbehörde insbesondere annahme betroffene sei ende juni untergetaucht zusätzlich angeführten umstände betroffene verfüge über festen wohnsitz keinerlei finanzielle mittel familiären bindungen bundesgebiet sei verpflichtung ausreise nachgekommen tragen annahme entziehungsabsicht weder für genommen gesamtschau betroffene freiwillig ausgereist stellt notwendige voraussetzung für abschiebung dar daher grund haft nehmen fehlende persönliche bindungen deutschland können dafür sprechen ausländer heimatland zurückkehren möchte fehlen finanzieller mittel mag erklären warum ausreisepflicht freiwillig nachgekommen beide möglichkeit
  1585. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb rvg befindet regulierung verkehrsunfallschadens haftpflichtversicherer schädigers ersatzleistung verzug rechtsanwaltskosten geschädigte zusammenhang einholung deckungszusage rechtsschutzversicherers verursacht erstatten soweit sicht geschädigten wahrnehmung rechte erforderlich zweckmäßig bgh urteil dezember vi zr lg würzburg ag würzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll pauge stöhr sowie richterin pentz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts würzburg september aufgehoben berufung klägerin urteil amtsgerichts würzburg märz zurückgewiesen kosten rechtsmittel klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagten haftpflichtversicherer restlichen schadensersatz verkehrsunfall geltend volle einstandspflicht beklagten unstreitig parteien streiten soweit für rechtsmittelverfahren interesse darum beklagte rechtsanwaltskosten für herbeiführung deckungszusage rechtsschutzversicherer klägerin höhe ersetzen amtsgericht klage insoweit abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht beklagte insoweit verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt hinsichtlich herbeiführung deckungszusage liege selbstständiger auftrag klägerin rechtsanwalt besonderen angelegenheit sinne abs rvg führe vorgerichtlichen kosten zählten ersatzpflichtigen aufwendungen geschädigten schädiger bzw haftpflichtversicherer verzug befinde fall sei streitfall abrechnung mietwagenkosten unfallersatztarifen gegangen sei deren äußerst umstrittene abrechnungsfragen berechnungsgrundlagen für juristischen laien überschaubar seien seien rechtsanwaltskosten zweckmäßige kosten rechtsverfolgung anzusehen ii revision begründet führt wiederherstellung klage teilweise abweisenden urteils amtsgerichts allerdings frage für herbeiführung deckungszusage rechtsschutzversicherers rechtsanwalt geschädig ten innenverhältnis anwaltskosten entstehen schädiger bzw haftpflichtversicherer außenverhältnis ersetzen rechtsprechung literatur unterschiedliche auffassungen vertreten teilweise bereits innenverhältnis geschädigten mandanten rechtsanwalt abgestellt insoweit besondere angelegenheit sinne abs satz rvg überwiegend angenommen sofern anwalt hinsichtlich einholung deckungszusage gesondert beauftragt vgl olg celle urteil januar schaden praxis lg duisburg urteil mai zfs lg münchen urteil mai zfs lg ulm urteil april zfs lg wuppertal urteil april zfs schneider schneider wolf anwaltkommentar rvg aufl rn winkler mayer kroiß rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufl rn bierschenk zfs hansens rvgreport lensing anwbl meinel zfs niehren anwbl dahingestellt kg urteil märz anwbl ablehnend tomson versr angelegenheit sinne abs satz rvg bejaht vgl etwa olg münchen urteil dezember jurbüro brago lg koblenz urteil februar versr lg schweinfurt urteil märz njw rr ag schwäbisch hall urteil mai juris rn zweifelnd geigel freymann haftpflichtprozess aufl kap rn überwiegend begründet einholung deckungszusage sei annex hauptsache anzusehen deshalb gesondert vergüten weit verbreitete praxis kostenloser deckungsanfragen wettbewerbsrechtlich unzulässige gebührenunterschreitung verfolgbar kg urteil märz anwbl ansicht erkennenden senats spricht dafür vorliegen eigenen angelegenheit verneinen berufungsgericht für streitfall feststellt tätigkeit rechtsanwalts anforderung deckungszusage rechtsschutzversicherer beifügung entwurfs klageschrift erschöpft deckungsschutz umstandslos bewilligt annahme angelegenheit gebührenrechtlichen sinne setzt voraus anwalt prüfungsaufgabe erfüllen einheitlichen rahmen anwaltlichen tätigkeit vielmehr grundsätzlich gesprochen anwalt wahrnehmung rechte geschädigten verschiedene voraussetzungen voneinander abweichende
  1586. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen antrag klägerin notanwalt wahrnehmung rechte verfahren über rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen februar beizuordnen zurückgewiesen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts essen februar kosten klägerin unzulässig verworfen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe voraussetzungen für beiordnung notanwalts erfüllt beiordnung notanwalts vorschrift abs zpo setzt voraus partei zumutbaren anstrengungen unternommen vertretung bereiten rechtsanwalt finden rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof partei hierzu dar legen erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte gewandt bgh beschluss februar iv zr njw rr januar ix zb famrz juni ix za wum januar ix za wum rn darzulegen rechtsanwälte gründen bernahme mandats bereit bgh beschluss august za wum rn anforderungen klägerin gerecht mitzuteilen unternommen vertretung bereiten beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt finden beantragt lediglich anwalt stellen beziehungsweise beizuordnen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts unzulässig binnen frist abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag essen entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']]
  1587. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet oktober wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mühlens richter dr meier beck für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten revision zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen gerichtskosten für revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten zahlung werklohn für lieferung montage abluftanlage für küche gasträume china restaurants anspruch landgericht einholung sachverständigengutachtens klage begründung abgewiesen küchenabluftanlage erreiche parteien vereinbarte luftstromvolumen berufungsgericht erstinstanzliche urteil abgeändert beklagten zahlung verurteilt revision beklagten senat berufungsurteil urteil oktober zr njw aufgehoben sache berufungsgericht zurückverwiesen berufungsgericht beklagten erneut verurteilt hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten klägerin termin mündlichen verhandlung vertreten entscheidungsgründe zulässige revision beklagten über wege versäumnisurteils entscheiden inhaltlich säumnis klägerin beruht bghz führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht entscheidung über außergerichtlichen kosten revisionsverfahrens übertragen recht rügt revision absoluten revisionsgrund nr zpo berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt zweite berufungsurteil ausweislich rubrums protokolls verhandlung mündliche verhandlung märz ergangen vorsitzender richter oberlandesgericht jaeger richterin oberlandesgericht caliebe richter landgericht knechtel teilgenommen verhandlung ausweislich protokolls sach rechtslage ausführlich erörtert worden parteien sodann vergleich geschlossen für fall widerrufs berufungsgericht beiden parteien einreichung schriftsätzen april nachgelassen termin verkündung entscheidung mai bestimmt widerruf vergleichs klägerin parteien erneut verhandlungen geführt hinblick hierauf schriftsatzfrist beklagten vorsitzenden zweimal verlängert worden schließlich april endete beklagte schriftsätzen april geäußert denen klägerin schriftsätzen mai juni stellung genommen erstgenannten schriftsatz beklagte zweites gutachten t� rheinland april vorgelegt verkündungstermin seinerseits zweimal verlegt worden urteil schließlich juni verkündet worden senat eingeholten dienstlichen ußerung richterin oberlandesgericht caliebe wirkung april bundesministerium justiz abgeordnet worden unterschrift angefochtene urteil entsprechenden verhinderungsvermerk ersetzt revision ablauf folgern daß berufungsgericht fällung urteils ordnungsgemäß besetzt berufungsgericht beiden parteien schriftsatzfrist eingeräumt durfte urteil ablauf frist fällen einbeziehung schriftsatz april vorgelegten t� gutachtens berufungsurteil mehreren stellen entscheidungsgründe erörtert belegt daß getan jedoch richterin oberlandesgericht caliebe wirkung april bundesministerium justiz abgeordnet worden verhalten daß entweder berufungsgericht urteil entgegen verhinderungsvermerk mitwirkung richterin oberlandesgericht caliebe gefällt richterin urteil mitgewirkt obwohl zeitpunkt urteilsfällung infolge abordnung mehr spruchkörper angehörte mehr aktiven richterverhältnis betreffenden gericht stand daher mitwirkung ausgeschlossen vgl kissel gvg aufl rdn vollkommer njw beiden fällen sowohl verfassungsrechtliche anspruch parteien gesetzlichen richter verletzt absolute revisionsgrund nr zpo gegeben zurückverweisung senat möglichkeit abs satz zpo gebrauch macht gibt berufungsgericht gelegenheit gegebenenfalls einwänden befassen revision insbesondere gegenüber angefochtenen urteil zweiten t� vgutachten gezogenen schlußfolgerungen erhebt melullis scharen mühlens ambrosius meier beck'],['Soon']]
  1588. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhörung beschwerdeführer januar gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten ab urteil landgerichts hannover mai soweit angeklagten betrifft einziehung mobiltelefon motorola neun mobiltelefonen nokia zwei mobiltelefonen siemens sowie sim karten abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschränkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin geändert einziehungsanordnung bezüglich bezeichneten mobiltelefone sim karten entfällt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten ab wegen uner laubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verhängt außerdem einziehung insgesamt zwölf mobiltelefonen marken motorola nokia siemens sowie sim karten angeordnet indes verhalten urteilsgründe voraussetzungen stgb verfahrensrechtlichen beanstandungen sachrüge begründeten revisionen angeklagten senat zustimmung generalbundesanwalts einziehung genannten gegenstände daher verfolgung ausgenommen abs stpo rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert brigen berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben geringfügige teilerfolg rechtsmittel gibt anlass angeklagten jeweiligen kosten verfahrens auslagen teilweise entlasten abs stpo becker lienen schäfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  1589. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zulässigkeit doppeltätigkeit maklers immobiliengeschäften bgh beschluß april iii zr olg köln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke april beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klägerin tragen streitwert gründe klägerin fordert grundlage zweier gesellschaftsverträge rückzahlung zuviel geleisteter vorschüsse beklagte beruft soweit interesse klägerin vermittlung käufers für grundstück neben provisionsversprechen erklärten forderungsverzicht landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen beschwerde begehrt klägerin zulassung revision ii rechtsmittel erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entgegen beschwerde weicht berufungsgericht frage inwieweit makler kenntnis kunden doppeltätigkeit erlaubt bgb beschluß senats märz iii zr njw rr nzm ab bundesgerichtshof hält immobiliengeschäften tätigkeit maklers für beide seiten inhalt vertrags für grundsätzlich zulässig sofern für beide teile nachweismakler für vermittlungs für nachweismakler tätig geworden bghz urteil januar iv zr njw urteil oktober ix zr njw senatsbeschluß märz aao gilt regel ausdrückliche gestattung maklerkunden doppeltätigkeit maklers unbekannt vgl olg hamm versr nzm dehner maklerrecht rn fischer nzm soergel lorentz bgb aufl rn hiervon abzuweichen besteht berücksichtigung rechtsprechung teilweise geäußerten kritik münchkomm roth bgb aufl rn ff schwerdtner maklerrecht aufl rn ff staudinger reuter bgb bearb rn wingbermühle mdr anlaß verwirkung maklerlohnanspruchs strafcharakter infolgedessen anwendungsbereich bgb einzuschränken bghz rücksicht hierauf reicht jedenfalls fällen denen immobiliengeschäften doppeltätigkeit weitgehend üblich kunde deshalb hiermit rechnen muß makler strenge unparteilichkeit gegenüber beiden auftraggebern verpflichten bghz demgegenüber befaßt nichtzulassungsbeschwerde angeführte senatsbeschluß märz aao fall daß makler vermittlungstätigkeit für beide auftraggeber ausgeübt voraussetzungen senat entschieden daß doppelauftrag für beide seiten wenigstens eindeutig erkennbar absehbar muß verhält vorliegend berufungsgericht unangegriffen festgestellt daß beklagte für klägerin lediglich nachweismakler tätig allein gegenseite firma vermittlungstätigkeit unterstellt für stellung beklagten vertrauensmakler klägerin für pflichtverletzung ausführung tätigkeiten ersichtlich soweit beschwerde außerdem oberlandesgericht naumburg vertretene rechtsansicht verweist makler müsse stets über bindungen seite aufklären njw rr wäre falls maßgebende fallgestaltung gemeint folgen zulassungsgründe ebensowenig bezug nichtzu lassungsbeschwerde gerügte sittenwidrigkeit vereinbarung oktober wegen mißverhältnisses leistung gegenlei stung gegeben hierbei können weiteres maklerdienste beklagten seite sowie vereinbarte provision dm nominalbetrag rückzahlungsansprüche klägerin erfolgreicher vermittlung grundstücks verzichten seite gegenübergestellt vereinbarung nämlich über berufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen inhalt hinaus wesentliche züge vergleichs insbesondere regelungen ziffer beiderseits erklärten forderungsverzicht senat feststellen erheblicher weiterer sachvortrag hierzu erwarten vergleich kommt indes entscheidend objektiven wert beiderseitigen leistungen darauf parteien sachund rechtslage vergleichsschluß eingeschätzt vgl bgh urteil juli zr njw beschwerde verweist keinerlei sachvortrag inhalts daß klägerin vereinbarung damals insbesondere berücksichtigung unsicherheiten berechnung ansprüche sowie späteren realisierung forderungen sachgerechte bereinigung beiderseitigen streitpunkte empfunden hätte rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']]
  1590. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor dahin geändert schweiz erlittene freiheitsentziehung verhältnis angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen sost scheible pfister hubert lienen schäfer'],['Soon']]
  1591. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz verfahren eröffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts zweibrücken januar kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt gründe beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts zweibrücken märz wurde antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin mangels masse abgewiesen beschluss wurde rechtskräftig handelsregister wurde eingetragen schuldnerin aufgelöst sei september wurde bestellung jetzigen liquidators eingetragen dezember stellte liquidator erneut insolvenzantrag verwies darauf schuldnerin prozess betrag erhalten ordnungsgemäß verteilt müsse beschluss dezember insolvenzverfahren eröffnet worden weitere beteiligte aufgrund abtretung november inhaber titulierten forderung schuldnerin höhe einschließlich kosten zinsen november zedentin zuvor vorpfändung forderung schuldnerin bewirkt betrag gezahlt worden dezember beteiligte rechtsmittel eröffnungsbeschluss eingelegt ansicht steht rechtskraft eröffnung insolvenzverfahrens mangels masse ablehnenden beschlusses märz jetzigen eröffnungsbeschluss entgegen vermögenslage schuldnerin seither geändert insbesondere sei forderung prozesswege beigetrieben worden sei seinerzeit schon bekannt entscheidung darüber kosten verfahrens deckende masse vorhanden sei berücksichtigt worden landgericht einzelrichterin sofortige beschwerde unzulässig verworfen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag aufhebung eröffnungsbeschlusses zurückweisung eröffnungsantrags ii rechtsbeschwerde bleibt erfolg bereits unstatthaft gemäß abs zpo rechtsbeschwerde beschluss statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt be schwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug zugelassen gilt jedoch gesetz anfechtung entscheidung ausschließt befugnis rechtsbeschwerde setzt daher grundsätzlich voraus sofortige beschwerde statthaft bghz fall entscheidungen insolvenzgerichts unterliegen fällen rechtsmittel denen insolvenzordnung ausdrücklich vorschreibt inso gemäß abs inso steht insolvenzschuldner sofortige beschwerde eröffnung insolvenzverfahrens ausschluss rechtsmittels verstößt art abs gg rechtsstaatsprinzip herzuleitende garantie effektiven rechtsschutzes aufgabe gesetzgebers abwägung ausgleich verschiedenen betroffenen interessen entscheiden instanz bleiben mehrere instanzen bereitgestellt voraussetzungen angerufen bverfg njw bgh beschl oktober ix zb wm gläubiger insolvenzordnung schon gemäß ko berechtigt eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners sofortigen beschwerde anzugreifen wertentscheidung gesetzgebers beteiligte hinzunehmen zulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht ändert trotz grundsätzlichen bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassungsentscheidung daran rechtsbeschwerde statthaft vgl bgh beschl september iii zb wm beschl oktober vi zb njw zulassung beschwerdeführer rechtsbeschwerde zugänglich ge macht gesetz grundsätzlich gegeben fällen eröffnet denen anfechtbarkeit entscheidung gesetzlich ausgeschlossen bgh beschl oktober aao für revision bereits bghz ff gesetz unanfechtbare entscheidung ausspruch gerichts anfechtung unterworfen rechtsbeschwerde führt schließlich deswegen aufhebung angefochtenen entscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen wäre hätte einzelrichterin verfahren wegen angenommenen grundsätzlichen bedeutung rechtssache gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer übertragen müssen erfolgte unterlassene bertragung allein rechtsmittel jedoch gestützt satz zpo kollegium vorbehaltene senat bindende zulassungsentscheidung abs satz zpo liegt rechtsbeschwerde statthaft ähnlichen fall zulassung bereits kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde vgl bgh beschl september ix zb zvi ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen ag zweibrücken entscheidung lg zweibrücken entscheid
  1592. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser dr bergmann april beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsinstanz beträgt dm gründe sache wirft rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung ergebnis richtig entschieden zpo beklagte bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert unstreitigen gesamtumständen ergibt jedoch daß beklagte bürgschaft aufgrund wesentlichen autonomen eigenverantwortlichen entschlusses übernommen vgl bghz ff nobbe kirchhof bkr beide seiten übereinstimmend vorgetragen daß kreditaufnahme errichtung gemeinsamen geschäftsbetriebes beklagten ehemannes diente beklagte ehemann gast stätte möglichkeiten arbeitsteilig betrieben daher kreditaufnahme eigene unmittelbare geldwerte vorteile bürgenden beklagten verbunden besteht innerer zusammenhang beklagten unmittelbar zugute gekommenen verwendung darlehen bürgschaft kreft ganter kayser raebel bergmann'],['Soon']]
  1593. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt april feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen jeweils rechtlich zusammentreffend unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln sachlich zusammentreffend unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen jeweils tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt verfahrensrügen sachrüge gestützte revision hinsichtlich schuldspruchs unbegründet sinne abs stpo bestand urteil soweit strafkammer über anordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb entschieden feststellungen angeklagte seit längerer zeit erheblichem umfang rauschgiftabhängig konsumierte seit etwa regelmäßig heroin konsumsteigerung rauchte für jahr täglichen bedarf ca zweieinhalb drei gramm heroin angegeben sucht loszukommen suchte hausarzt unternahm st josefs krankenhaus versuch körperli chen entgiftung allerdings fünf tagen ärztlichen rat abbrach inhaftierung september lag angeklagte wegen entzugserscheinungen zwölf tage lang krankenstation erhielt tabletten wegen kopf gelenkschmerzen strafkammer angeklagten betäubungsmittelkarriere geglaubt aufgrund eigener sachkunde einschaltung sachverständigen angenommen daß angeklagte akuter heroinabhängigkeit litt angenommen daß betäubungsmittelgeschäfte sorge ununterbrochene versorgung heroin durchführte furcht entzugssymptomen vgl ausführlich annahme stgb betäubungsmittelabhängigkeit bgh nstz nachw deshalb ausschließen können daß steuerungsfähigkeit angeklagten taten erheblich vermindert umständen geboten generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausgeführt hinzuziehung sach verständigen entscheiden unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angezeigt typisch für hangbedingte gefährlichkeit täter straffällig besitz rauschmitteln kommen vgl hanack lk aufl rdn nachw aufgezeigte rechtsfehler führt daß über notwendigkeit unterbringung neu verhandelt muß übrigen bleibt rechtsfolgenausspruch unberührt ausgeschlossen daß strafkammer betäubungsmittelabhängigkeit angeklagten strafmildernd berücksichtigt anordnung unterbringung geringere einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  1594. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak märz beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsverfahren dm festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung berufungsgericht zutreffend pferde hotelinventar zubehör grundstücks angesehen revision daher unabhängig davon teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ergebnis aussicht erfolg zpo fischer ganter kayser raebel cierniak'],['Soon']]
  1595. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit olg düsseldorf lg düsseldorf az ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen beklagte nachdem revision april verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf zurückgenommen rechtsmittels für verlustig erklärt kosten revision auferlegt satz abs zpo streitwert ellenberger joeres menges matthias dauber'],['Soon']]
  1596. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz mißglückte ersatzzustellung abs zpo satz zpo geheilt adressat zuzustellende schriftstück hand bekommen bgh urteil märz viii zr olg dresden lg leipzig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand wohnende beklagte bezog rahmen gewerbebe triebes juli klägerin videorecorder gesamtwert dm zuzüglich mehrwertsteuer bezahlung ausblieb beantragte klägerin mahnbescheid entsprechende antrag dezember beim amtsgericht eingegangen januar erlassene mahnbescheid januar bediensteten post übergeben worden beklagten weiteren personen wohngemeinschaft lebte februar amtsgericht antragsgemäß vollstreckungsbescheid erlassen april übergeben worden ebenfalls genann ten wohngemeinschaft angehörte schriftsatz november beklagte einspruch vollstreckungsbescheid eingelegt klägerin hält beide zustellungen für wirksam führt etwaiger fehler zustellung mahnbescheids sei geheilt worden zustellung vollstreckungsbescheids sei wirksam sei nerzeit eheähnlicher gemeinschaft beklagten gelebt zustellungszeitpunkt mitglied bereits genannten wohngemeinschaft sei abgesehen davon verstoße treu glauben beklagte etwaige zustellungsmängel berufe beklagten erhobene einrede verjährung sei rechtsmißbräuchlich landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin kaufpreisanspruch entscheidungsgründe berufungsgericht klageabweisung folgt begründet einspruch vollstreckungsbescheid sei verspätet wirksam zugestellt worden sei einspruchsfrist laufen begonnen bergabe vollstreckungsbescheids sei wirksame ersatzzustellung zpo analog mitglieder wohngemeinschaft angewendet könne sei ersatzzustellung nichtehelichen lebensgefährten entsprechender anwendung zpo wirksam beweisaufnahme ergeben daß beendigung liebesbeziehung beklagten jahre zeitpunkt zustellung lediglich rahmen wohngemeinschaft freundschaftliches verhältnis beiden bestanden darüber hinausgehende verbundenheit kaufpreisanspruch stehe beklagten erhobene einrede verjährung entgegen anzuwendenden vorschriften bürgerlichen gesetzbuches sei verjährung ablauf dezember eingetreten januar erfolgte zustellung dezember beantragten mahnbescheids lauf verjährungsfrist unterbrochen ersatzzustellung mitbewohnerin wohngemeinschaft sei wirksam fehlerhafte zustellung sei geheilt worden möge postsendung mahnbescheid klägerin behauptet empfängerin damals küchentisch wohngemeinschaft gelegt worden sei bewiesen daß beklagte mahnbescheid tatsächlich erhalten sei indes voraussetzung heilung fehlerhaften zustellung anhaltspunkte für rechtsmißbräuchliches treuwidriges verhalten beklagten seien ersichtlich ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon daß november eingelegte einspruch vollstreckungsbescheid februar verspätet ersatzzustellung april zweiwöchige einspruchsfrist abs verbindung abs zpo gang gesetzt zustellung fehlerhaft mögliche form ersatzzustellung kommt vorliegend allein abs zpo betracht voraussetzungen erfüllt mitglied wohngemeinschaft beklagte damals lebte mitglied wohngemeinschaft weder familie zustellungsadressaten gehörender hausgenosse familie dienende person analoge anwendung vorschrift mitglieder wohngemeinschaft scheidet vgl rosen berg schwab gottwald zpo aufl iii fischer jus allerdings senat nichtehelichen lebensgemeinschaften abs zpo entsprechend herangezogen nichtehelichen lebensgefährten bewirkte ersatzzustellung jedenfalls wirksam angesehen adressat familie zusammenlebt sei daß eigenen verwandten verwandte lebensgefährten gemeinschaftliche kinder handelt bghz vgl bghst vorschrift abs zpo geltenden fassung gesetzgeber nämlich zugang zustel
  1597. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen rechtsbeschwerdegegnerin antrag prozesskostenhilfe verteidigung rechte rechtsbeschwerdeverfahren eigenbeitrag bewilligt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dortmund august kosten rechtsbeschwerdeführers unstatthaft verworfen antrag gewährung prozesskostenhilfe abgelehnt gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe rechtsbeschwerde abs nr zpo unstatthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen worden gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet rechtsmittelzug allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften insolvenzgericht kraft besonderer zuweisung funktional vollstreckungsgericht entscheidet bgh beschl februar ix zb wm mai ix zb zip januar ix zb wm gilt insolvenzgericht antrag treuhänders gemäß abs satz abs inso abs zpo billigem ermessen bestimmt inwieweit person insolvenzschuldner kraft gesetzes unterhalt gewährt infolge eigenen einkommens berechnung unpfändbaren teils arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt vgl bgh beschl märz ix zb rechtsmittel lasten rechtsbeschwerdeführers spruchreif bedarf beiordnung vertretung bereiten rechtsanwalts seiten rechtsbeschwerdegegnerin mehr rechtsbeschwerdeführer steht prozesskostenhilfe zpo mangels erfolgsaussicht rechtsmittels außerdem ange kündigte erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen eingereicht worden fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag dortmund entscheidung lg dortmund entscheidung'],['Soon']]
  1598. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer erpressung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt dagegen gerichtete revision angeklagten sachrüge erfolg erhobenen verfahrensrügen kommt landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen abgeurteilten tat zeuge freundin juni uhr wohnung einsatz gefährlichen werkzeuges beraubt worden wegen tat landgericht rechtskräftig verurteilt ua nekreisen bekannten bekannten angeklagten fürchtete sze erstattete zunächst anzeige juni uhr drang landgericht täter identifizierte unmaskierte angeklagte weiteren unbekannt gebliebenen maskierten person wohnung täter licht anschaltete wachten angeklagte hielt baseballschläger drohend hand forderte geschädigten mittlerweile bett aufgesetzt worten hast oma beklaut hast portemonnaie euro geklaut wiederhaben ua herausgabe bargeld übergab angeklagten dro hung baseballschläger beeindruckt elektronisches gerät spiele dvd filme wert euro zuzüglich euro bargeld während tattag durchgeführten polizeilichen vernehmung schloss gesamteindruck maskierter täter betracht komme unmaskierten täter beschrieb angaben kleidung können jahre alt brigen folgt cm groß schlanke statur deutscher typ solariumgebräunt kurze dunkle haare hinten gekämmt braune haut kreisrunder bart oberlippe kinn wangenknochen person gepflegt gewirkt deutsch auffälligkeiten gesprochen ua zeugin über täter gleichen tag folgende angaben gemacht vermutlich deutscher südländischer teint ca cm groß sportliche figur ca jahre alt trug leicht gewellte dunkelbraune kurze haare dunkle augen trug helle jeans helles shirt trug oberlippen kinnbart insgesamt gepflegt gut aussehend ua landgericht aussehen angeklagten festgestellt handele tatzeit jährigen berliner sowohl aufgrund jungenhaften glatten gesichts aufgrund gesamten erscheinungsbildes ca cm groß wiegt ca kg schlanker statur dunkle augen eher eckige gesichtsform kräftige lippen kurze dunkle haare leichten bartansatz oberlippe kinn trägt sportliche kleidung deutlich jünger wirkt ua beide zeugen nahmen lichtbildvorzeigedatei einsicht betrachtete zeugin lichtbilder junger männer ent sprechend zeugen geschätzten alter tatverdächtigen zusammengestellt worden älteren angeklagten deshalb enthielten zeugin erkannte indes sechs vorgelegten weiteren lichtbildern farbfotos passbildgröße profil seitenprofil frontal täter dabei handelte geborenen altersentsprechend aussehenden besonders jugendlich wirkenden angeklagten gesichts nasen mundform haaransatz haarfarbe sowie bartansatz her ähnlich sieht ua gesicht sei zudem angeklagten eher kan tig ua zeuge bild sehenden beurteilte erscheinungsbild stil haare typ her täter ähnlich ua zeugen wurden drei tage später erneut vernehmung einbestellt wurden fotokopierte schwarz weiße lichtbilder passbildformat jeweils sieben männern darunter angeklagten vorgelegt erkannte ungepflegt auffälligen freund bild sowie bild bezeichnete angeklagten zei gende bild täters ua zeuge deshalb festlegen schwarzweißfoto kopfes schulterbereiches vorgelegt worden sei abgleich erinnerung gesamteindruck gefehlt ua november während laufender hauptverhandlung benachrichtigung verteidigerin erfolgten polizeilichen gegenüberstellung sei zeuge sofort sicher angeklagte sei erste zeuge rahmen polizeilichen gegenüberstellung gesehen aufgrund gesamten erscheinungsbildes größe statur gesicht sei sicher übrigen fünf personen anschließend gegenübergestellt worden seien täter ausgeschlossen hauptverhandlung angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt angeklagte bestritten tat begangen zeit verbindung gehabt geschädigten nie gesehen seit zwölf jahren kontakt großmutter erklärten tatmotiv fehle landgerich
  1599. [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf juli feststellungen aufgehoben fälle ii urteilsgründe betreffenden strafaussprüchen ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen gefährlicher körperverletzung körperverletzung unerlaubtem entfernen unfallort unerlaubtem waffenbesitz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt außerdem maßregelanordnung stgb getroffen einziehung waffe angeordnet urteil gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt strafaussprüchen teilweise erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo strafaussprüche fällen ii urteilsgründe bestand landgericht vorliegen minder schwerer fälle schweren räuberischen erpressung rechtsfehlerhafter begründung verneint entscheidung minder schwerer fall vorliegt erfordert gesamtbetrachtung umstände heranzuziehen würdigen für wertung tat täters betracht kommen gleichgültig tat innewohnen begleiten vorausgehen nachfolgen st rspr bghst bghr stgb minder schwerer fall prüfungspflicht landgericht gesamtabwägung beachtet daß juni bzw juli begangenen taten urteil neun jahre vergangen solch lange zeitspanne begehung taten aburteilung wesentlicher strafmilderungsgrund daß dabei dauer strafverfahrens ankommt st rspr bghr stgb abs verfahrensverzögerung zeitablauf jew milderungsgrund hätte prüfung frage minder schweren falles berücksichtigung finden müssen darüber hinaus weist gesamtabwägung landgerichts weiteren mangel zuungunsten angeklagten einschlägigen vorstrafen ua berücksichtigt obwohl urteil festgestellt aufhebung strafaussprüche fällen ii urteilsgründe bedingt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe übrigen einzelstrafen können bestehen bleiben rechtsfehler berührt tepperwien kuckein ernemann sost scheible'],['Soon']]
  1600. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja auswärtiger rechtsanwalt vii zpo abs satz halbs beauftragt rechtsfähiger verband förderung gewerblicher selbständiger beruflicher interessen abs nr uwg abs satz nr uklag qualifizierte einrichtung liste qualifizierter einrichtungen unterlassungsklagengesetzes eingetragen abs nr uwg abs satz nr uklag ort prozessgerichts ansässigen rechtsanwalt verfolgung wettbewerbsverstoßes uwg bzw verstoßes bgb uklag verbraucherschutzgesetze uklag zählen reisekosten rechtsanwalts prozessgericht notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung bgh beschl oktober zb olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln oktober kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe kläger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragener verein satzungsmäßigen aufgaben gehört interessen verbraucher aufklärung beratung wahrzunehmen kläger nahm beklagte wettbewerbsrechtlichen streit gemäß abs nr uwg unterlassung anspruch termin landgericht bonn potsdam ansässige kläger berlin niedergelassenen prozessbevollmächtigten vertreten nachdem beklagte unterlassungsanspruch anerkannt erging anerkenntnisurteil landgericht beklagten kosten rechtsstreits auferlegte kostenfestsetzungsverfahren kläger soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung beantragt reisekosten berliner prozessbevollmächtigten verhandlungstermin bonn einschließlich tage abwesenheitsgeldes höhe insgesamt festzusetzen landgericht insoweit lediglich ersparte kosten für notwendige unterrichtung rechtsanwalts prozessort erstattungsfähig anerkannt dagegen gerichtete sofortige beschwerde beschwerdegericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt kläger weiterhin festsetzung reisekosten prozessbevollmächtigten geltend gemachten höhe ii abs satz nr zpo statthafte ansonsten zulässige rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht ebenso landgericht lediglich fiktive kosten höhe für information prozessbevollmächtigten sitz prozessgerichts erstattungsfähig anerkannt notwendig wäre hierzu ausgeführt reisekosten auswärtigen rechtsanwalts prozessgericht stellten notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung dar kläger müsse verbraucherverband sinne uklag regel unternehmen eigener rechtsabteilung lage prozessbevollmächtigten sitz prozessgerichts schriftlich telefonisch instruieren kläger könne satzungsgemäße aufgabe verbraucher rechtlich beraten juristisch entsprechend ausgebildete mitarbeiter erfüllen beschäftige neben diplom juristen weiteren juristischen mitarbeiter zwei volljuristen zweitem staatsexamen umständen könne darauf berufen arbeitern aufgaben zugewiesen seien deshalb entgegen gesetzlichen anforderungen personell lage sei satzungsgemäßen aufgaben sachgerecht erfüllen beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand erstattungsfähigkeit reisekosten hängt davon ab für kläger notwendig rechtsanwalt prozessvertretung beauftragen ort prozessgerichts berlin ansässig abs satz halbs zpo frage beschwerdegericht zutreffend verneint allerdings handelt allgemeinen notwendige kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung auswärtigen gericht klagende verklagte partei wohn geschäftsort ansässigen rechtsanwalt vertretung beauftragt ausnahme besteht indessen schon zeitpunkt beauftragung rechtsanwalts feststeht eingehendes mandantengespräch für prozessführung erforderlich bgh beschl zb grur wrp auswärtiger rechtsanwalt iv beschl iv zb njw aa regelmäßig fall fraglichen partei gewerbliches unternehmen handelt über eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfügt fall davon auszugehen sachkundigen mitarbeiter rechtsabteilung rechtsstreit tatsächlicher rechtlicher hinsicht vorbereiten partei daher lage sitz prozessgerichts ansässigen prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich instruieren verhält a
  1601. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal februar ausspruch über gesamtstrafe vollstreckungsreihenfolge aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch festsetzung einzelstrafe anordnung unterbringung stgb rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings rechtszustand urteilserlass beanstandende ausspruch über vollstreckungsreihenfolge gemäß abs stgb bestand gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl zwischenzeitlich geänderte rechtslage berücksichtigen konnte jedoch zeitpunkt entscheidung revisionsgerichts maßgeblich vgl abs stgb stpo neuen tatrichter möglichkeit geben zugleich über nunmehr ebenfalls mögliche notwendige bildung gesamtstrafe strafen zwischenzeitlich rechtskräftigen verurteilung landgerichts wuppertal november entscheiden hierauf vollstreckungsreihenfolge gemäß neuregelung abs stgb abzustimmen senat gesamtstrafe aufgehoben hiervon anordnung stgb angefochtenen urteil berührt geht gesamtstrafenbildung zusammen unterbringungsanordnung urteil november einheitlichen anordnung gemäß stgb über deren vollstreckung nunmehr gemäß abs stgb entscheiden vgl heintschel heinegg münchkomm stgb rdn tolksdorf miebach pfister winkler hubert'],['Soon']]
  1602. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs ff falle vermietung vertragsbeginn renovierten wohnung formularmäßige abwälzung schönheitsreparaturen mieter maßgabe fristenplans wirksam renovierungsfristen erst anfang mietverhältnisse laufen beginnen gilt wohnung vertragsbeginn renovierungsbedürftig anspruch mieters anfangsrenovierung vermieter vertraglich ausgeschlossen bestätigung bghz ff bgb bb mieter agbg bzw bgb unangemessen benachteiligenden starren fristenplan handelt vermieter entsprechenden zustand wohnung verlängerung fristen verpflichtet bgb ff nimmt vermieter beendigung mietverhältnisses wohnung umbauarbeiten verwandelt erfüllungsanspruch vornahme unterlassenen schönheitsreparaturen wege ergänzenden vertragsauslegung ausgleichsanspruch geld falls mietvertrag bestimmt hätte mieter mietvertrag arbeiten eigenleistung bzw verwandte bekannte ausführen lassen dürfen geschuldete ausführung schönheitsreparaturen abgelehnt braucht neben kosten für notwendige material betrag entrichten für deren arbeitsleistung hätte aufwenden müssen bgh urteil oktober viii zr lg darmstadt ag rüsselsheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer berufungskammer landgerichts darmstadt november aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts rüsselsheim märz zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand klägerin gemeinnützige wohnungsbaugenossenschaft verlangt beklagten schadensersatz wegen kosten schönheitsreparaturen wegen mietausfalls beklagte seinerzeit mitglied klägerin aufgrund dauernutzungsvertrags juli mieterin wohnung klägerin mietverhältnis endete kündigung beklagten april gemäß abs mietvertrags mitglied mieter maßgabe allgemeinen vertragsbestimmungen avb schönheitsreparaturen auszuführen avb klägerin vertrag einbezogenen fassung enthalten folgende regelungen nr erhaltung überlassenen räume mitglied gemäß abs vertrages übernommenen schönheitsreparaturen während dauer vertrages besondere aufforderung fachgerecht auszuführen schönheitsreparaturen spätestens ablauf folgender zeiträume auszuführen küchen bädern duschen drei jahre wohn schlafräumen fluren dielen toiletten fünf jahre nebenräumen sieben jahre läßt besonderen ausnahmefällen zustand wohnung verlängerung abs vereinbarten fristen erfordert grad abnutzung verkürzung genossenschaft antrag mitgliedes verpflichtet fall berechtigt billigem ermessen fristen planes bezüglich durchführung einzelner schönheitsreparaturen verlängern verkürzen nr rückgabe überlassenen wohnung mitglied schönheitsreparaturen übernommen nr abs fälligen schönheitsreparaturen rechtzeitig beendigung nutzungsverhältnisses nachzuholen prozeßbevollmächtigten beklagten gerichteten schreiben klägerin märz heißt auszug schönheitsreparaturen nr iii avb rechtzeitig beendigung nutzungsverhältnisses nachzuho len unstreitig erfolgt könnten nachholung bestehen kulanterweise jedoch bereit erklärt nachholung verzichten sofern teppichboden sowie tapeten entfernt wohnung ansonsten ordnungsgemäßen rückgabezustand versetzt zeitpunkt beendigung mietverhältnisses befand wohnung stark abgenutzten zustand beklagte vertrat auffassung renovierung auszug verpflichtet zog wohnung schönheitsreparaturen klägerin schreiben märz genannten arbeiten ausgeführt aufforderungen klägerin schreiben mai juni fristsetzung ablehnungsandrohung kam klägerin renovierungskosten zunächst aufgrund kostenvoranschlags september beziffert mittlerweile wohnung umbauarbeiten vorgenommen insbesondere dachgauben einbauen lassen klägerin renovierungskosten aufgrund kostenvoranschlags januar herausrechnung umbaumaßnahmen betroffenen wandflächen wohnung zuletzt beziffert weiteren macht klägerin schadensersatzanspruch
  1603. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat urteilsgründe müssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfüllen können vgl meyer goßner appl urteile strafsachen aufl rn ff gründen einschließlich rechtlichen würdigung gesamtzusammenhang gerade hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  1604. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit erika sch straße mü klägerin beschwerdeführerin prozessbevollmächtigter ag vormals ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter thomas straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz florian straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz ag vertreten vorstand he straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus straße xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  1605. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs af tatbestand vorteilsannahme fassung nderung korruptionsbekämpfungsgesetz august unterliegt einschränkung anwendungsbereichs für diejenigen fälle denen hochschulrechtlich verankerte dienstaufgabe amtsträgers sog drittmittel für lehre forschung zugleich vorteile sinne tatbestandes einzuwerben schutzgut abs stgb vertrauen sachgerechtigkeit käuflichkeit entscheidung felde schon dadurch angemessen rechnung getragen daß hochschulrecht vorgeschriebene verfahren für mitteleinwerbung anzeige genehmigung eingehalten bgh urteil mai str lg heidelberg bundesgerichtshof namen volkes str urteil mai strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung mai denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwalt rechtsanwältin verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft soweit gunsten angeklagten wirkt urteil landgerichts heidelberg märz aufgehoben falle ii urteilsgründe verurteilung wegen untreue berweisungsauftrag september insoweit angeklagte freigesprochen ausscheidbaren verfahrenskosten angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse tragen fällen ii urteilsgründe soweit angeklagte wegen tateinheitlich begangener untreue verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache soweit erledigt neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurückverwiesen ii revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil soweit ungunsten angeklagten eingelegt verworfen dadurch angeklagten erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen untreue sechs fällen davon fünf fällen jeweils tateinheit vorteilsannahme gesamtgeldstrafe tagessätzen je dm verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft beanstandet verletzung sachlichen rechts erstrebt verurteilung angeklagten wegen bestechlichkeit anstelle derjenigen wegen vorteilsannahme ungunsten angeklagten eingelegtes rechtsmittel unbegründet revision angeklagten rügt verletzung verfahrensrecht sachlichem recht erfolg soweit angeklagte wegen untreue verurteilt worden führt deshalb falle freispruch übrigen wegfall tateinheitlichen verur teilung wegen untreue sowie aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs verurteilung angeklagten liegt zugrunde daß rztlicher direktor klinikabteilung firma für medizintechnische produkte abteilung belieferte umsatzabhängige zuwendungen gutgebracht bekam deren auszahlung sechs teilbeträgen konto initiative gegründeten fördervereins für abteilung veranlaßte mittel wurden umgehung universitätsverwaltung für zwecke wissenschaft forschung sowie gerätebeschaffung wartung verwandt landgericht sieht zuwendungen umsatzbezogene rückvergütungen klinikum kostenträger zugestanden hätten zuwendungen angeklagten seien gegenleistung für beschaffungsentscheidungen werten jedoch pflichtwidrig getroffen angeklagte ordentlicher professor universität heidelberg rztlicher direktor abteilung herzchirurgie universitätsklinikums verbundenen aufgaben forschung lehre erfüllen rahmen abteilung für krankenversorgung verantwortlich obliegen organisation dienstpläne entscheidung über einsatz geräte einrichtungen herzchirurgie sowie bewirtschaftung zugewiesenen haushalts betriebsmittel dienstaufgaben gehört einwerbung sogenannter drittmittel für forschung medizintechnikfirma gmbh belieferte universitätskli nikum heidelberg medizintechnischen produkten herzklappen herzschrittmachern defibrillatoren innerhalb herzchirurgie trug angeklagte aufgrund stellung verantwortung für auswahl einsatz implantierten herzklappen herzschrittmacher deren eigentlic
  1606. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch fall ii dahin ergänzt angeklagte vorsätzlichen körperverletzung schuldig fall ii dahin klargestellt wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker miebach sost scheible lienen schäfer'],['Soon']]
  1607. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhältnis genannten weichen kosten für sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten für funktionsträger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1608. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sportwetten genehmigung uwg stgb ddr gewg verstoß stgb unerlaubte veranstaltung glücksspiels grundsätzlich wettbewerbswidrig sinne uwg gewerbetreibenden verlangen daß kenntnis für tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen bestimmungen verschafft zweifelsfällen zumutbaren anstrengungen besonders sachkundigen rechtsrat einholt gewerbetreibender weder rechtswidrigkeit verhaltens kennt einsicht bewußt verschließt haltung verwaltungsbehörden unlauterer weise eingewirkt handelt jedoch grundsätzlich unlauter sinne uwg vorsichtshalber strengsten gesetzesauslegung einzelfallbeurteilung richtet zuständigen behörden gerichte verhalten ausdrücklich rechtlich zulässig bewerten bgh urt oktober zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg starck pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts köln oktober abgeändert klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte veranstaltet seit jahre sportwetten insbesondere fußballwetten denen teilnehmer einzahlung einsatzes mindestens dm pro tippreihe ausgang bestimmter spielpaarungen wetten beruft dabei gewerbegenehmigung rat kreises april erteilt bescheid folgenden wortlaut antrag erteilen grund gewerbegesetzes ddr gbl nr genehmigung eröffnung wettbüros für sportwetten ab straße nr beklagte bewirbt sportwetten bundesweit zeitung nachstehend verkleinert wiedergegeben klägerin gesellschafterin deutschen lotto totoblocks führt nordrhein westfalen gewinnspiele darunter fußballtoto auffassung beklagte verstoße anbieten durchführen sportwetten stgb folgende verbot behördliche erlaubnis öffentlich glücksspiel veranstalten zugleich uwg berufungsverfahren klägerin ansicht vertreten beklagte könne rat kreises april erteilte gewerbegenehmigung stüt zen wirksam zusätzlich erforderliche genehmigung ministers innern ddr erteilt worden sei revisionsverfahren klägerin hilfsweise vorgetragen sportwetten seien gewerbegesetz ddr schlechthin erlaubnisfähig genehmigung sei sammlungs lotterieverordnung ddr betracht gekommen gewerbegenehmigung wirksam gelte jedenfalls beitrittsgebiet fort beklagte sei daher keinesfalls bundesweiten veranstaltung sportwetten befugt klägerin beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecke werbung sportwetten nachstehend wiedergegeben hilfsweise über neuen bundesländer hinaus anzubieten bewerben sportwetten durchzuführen folgt ablichtung vorstehend wiedergegebenen werbeanzeige beklagte dagegen geltend gemacht april erteilte genehmigung stelle verbotstatbestand stgb ausschließende behördliche erlaubnis dar neben zusätzlichen genehmigung sammlungs lotterieverordnung ddr bedurft genehmigung wirke deutschen wiedervereinigung gesamten bundesgebiet fort landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten entsprechend antrag klägerin maßgabe neufassung unterlassungsausspruchs zurückgewiesen worten sportwetten durchzuführen worte derart beworbene eingefügt wurden olg köln grur revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht klage begründet angesehen beklagte veranstaltung sportwetten stgb gesichtspunkt rechtsbruchs zugleich uwg verstoße hierzu ausgeführt beklagte verfüge über ausreichende behördliche erlaubnis für glücksspiele sinne stgb anzusehenden sportwetten könne dahinstehen gewerbeerlaubnis sinne gewerbegesetzes ddr märz gbl folgenden ddr gewg erteilt worden sei erlaubnis bundesweite tätigkeit umfasse beklagte jedenfalls daneben gemäß abs sammlungs lotterieverordnung ddr februar gbl ii genehmigung ministers innern ddr benötigt jedoch eing
  1609. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien jeweils eheleute mitglieder vier wohnungen bestehenden wohnungseigentümergemeinschaft verwalter bestellt ende anfang einigten schriftlich januar kanzleiräumen anwalts kläger voll universalversammlung verzicht formellen einberufungsvoraussetzungen stattfinden solle klägern vorgeschlagene tagesordnung wurde beklagten schreiben januar wesentliche punkte erweitert person versammlungsleiters konnten parteien januar sagten kläger vereinbarte eigentümerversammlung ab kurzfristig über wünsche beklagten informiert worden seien baten darum eigen tümerversammlungen zukunft beachtung formellen voraussetzungen einberufen daraufhin teilten beklagten anwalt kläger eigentümerversammlung dennoch durchgeführt kanzlei beklagten verlegen würden vereinbarte versammlungsraum verfügung gestellt januar weder kläger anwalt versammlungsort anwesend beklagten zutritt versammlungsraum verwehrt wurde verlegten beklagten hinterlassung entsprechenden mitteilung kläger eigentümerversammlung kilometer entfernten kanzleiräume beklagten fand halbe stunde später versammlung abwesenheit kläger statt antrag kläger amtsgericht angegriffenen versammlung gefassten beschlüsse für ungültig erklärt landgericht berufung beklagten zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision beklagten klageabweisung erreichen möchten kläger beantragen zurückweisung revision entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung angegriffenen beschlüsse seien ordnungsgemäß einberufenen versammlung gefasst worden versammlung sei vollversammlung gedacht absage kläger mehr kommen können brigen spätestens verlegung versammlung kanzleiräume beklagten allseitigen aufhebung versammlung geführt versammlung neuen versammlungsort fortset zung vereinbarten neue versammlung gehandelt einseitige verlegung neuen ort veränderter zeit verstoße vorgeschriebenen einberufungsformalien nderung könne berechtigten erfolgen daher hätten beklagten entweder neue vereinbarung hinwirken gericht einberufung ermächtigen lassen müssen ii rechtlich zutreffend kommt berufungsgericht ergebnis angegriffenen beschlüsse für ungültig erklären ordnungsgemäß einberufenen eigentümerversammlung gefasst worden ordnungsmäßigkeit einberufung steht entgegen eigentümerversammlung wohnungseigentümer einberufen wurde grundsätzlich obliegt recht einberufung eigentümerversammlung gem abs verwalter fällen abs vorsitzenden verwaltungsbeirats ausnahmsweise eigentümer berechtigt eigentümerversammlung einzuberufen sofern einberufung einvernehmlich wohnungseigentümer erfolgt olg celle mdr merle bärmann aufl rn elzer jennißen aufl rn liegt eigentümerversammlung wurde schriftlichem einvernehmen wohnungseigentümer einberufen einberufung eigentümerversammlung dadurch unwirksam geworden kläger einberufene versammlung abgesagt anberaumte wohnungseigentümerversammlung jeweilig einladenden abgesetzt wohnungseigentumsgesetz ausdrücklich geregelt für kapitalgesellschaften handelsrechts für bürgerlichrechtlichen rechtsfähigen verein jedoch anerkannt derjenige versammlung gesellschafter berufen absage befugt merle zmr mwn olg hamm mdr juris rn hierin ausdruck kommende allgemeine verbandsrechtliche grundsatz gilt recht wohnungseigentums merle zmr bärmann pick aufl rn elzer jennißen aufl rn palandt bassenge bgb aufl rn olg hamm aao kläger daher befugt wohnungseigentümern einvernehmlich einberufene eigentümerversammlung abzusetzen für wirksame absetzung hätte einvernehmlichen vorgehensweise wohnungseigentümer bedurft ergebnis folgt daraus wohnungseigentümer über rechtsanwälte durchführung voll universalversammlung geei
  1610. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen computerbetruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision angeklagten unzulässig urteilsverkündung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll beurkundet angeklagte anschluss urteilsverkündung qualifizierter belehrung vgl bgh njw bereinstimmung verteidiger erklärt urteil annimmt einlegung rechtsmittels verzichtet erklärung wurde gemäß abs stpo vorgelesen genehmigt nimmt deshalb beweiskraft protokolls stpo teil rechtsmittelverzicht danach wirksam zustande gekommen prozesshandlung grundsätzlich widerrufen wegen irrtums angefochten zurückgenommen st rspr vgl bgh njw nstz rr jeweils umstände zweifel wirksamkeit verzichts begründen könnten weder vorgetragen ersichtlich urteil daher rechtskräftig tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  1611. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet september heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs abs leistungsfreiheit versicherers abs satz vvg wegen vorsätzlicher gefahrerhöhung gemäß abs vvg setzt bewusstsein versicherungsnehmers gefahrerhöhenden eigenschaft vorgenommenen handlung voraus leistungsausschluss führender vorsatz versicherungsnehmers ergibt allein kenntnis gefahrerhöhenden umstände bgh urteil september iv zr olg münchen lg landshut iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmöller mündliche verhandlung september für recht erkannt revision klägers beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte leistungen versich erung für photovoltaikanlage anspruch parteien besteht versicherung für kläger gehörenden scheune installierte photovoltaikanlage dezember stellte kläger uhr schlepper scheune ab heu stroh gelagert wurden uhr brach scheune brand führte deren zerstörung einschließlich dach befindlichen photovoltaikanlage brandursache konnte festgestellt dezember erstattete kläger schadenanzeige beklagte erklärte schreiben juni rücktritt vertrag dezember anfechtung hierzu stützte darauf kläger versicherungsantrag angegeben gebäude feuergefährlichen materialien heu stroh elagert würden landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung verfahren abs zpo zurückgewiesen dagegen wendet kläger zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg führt zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt beklagte sei wegen kläger vorsätzlich vorgenommenen gefahrerhöhung abs vvg leistungsfrei abstellen schleppers abgeklemmte batterie scheune leicht entzün dliche stoffe heu stroh gelagert würden abs nr bayerischen verordnung über bau betrieb garagen owie über zahl notwendigen stellplätze gastellv november verstoßen könne mehr mitversicherte normale gefahrerhöhung angesehen handele willen tliche herbeiführung gefahrerhöhung versicherung snehmer kläger schlepper vorsätzlich kenntnis gefahrerhöhenden umstandes dezember uhr scheune abgestellt nachmittag tages belassen abstellen schleppers für mehrere stunden scheune leicht entzündliche stoffe gelagert würden stelle jedenfalls gefahrenzustand dar grundlage neuen natürlichen schadenverlaufs könne mehrfach geschehe eigenen ausführungen klägers entnehmen sei ergebnis beweisaufnahme obliegenden kausalitätsgegenbeweis abs nr vvg geführt ii hält rechtlicher nachprüfung gegebenen begrü ndung stand entscheidung berufungsgerichts liegt fehlerhaftes verständnis begriffs vorsatzes abs satz vvg abgrenzung begriff willentlichen subjektiven gefahrerhöhung abs vvg zugrunde gemäß abs vvg darf versicherungsnehmer abgabe vertragserklärung einwilligung versicherers gefahrerhöhung vornehmen deren vornahme dritten gestatten für willentliche gefahrerhöhung gemäß abs vvg versicherungsnehmer kenntnis gefahrerhöhenden umstände während kenntnis gefahrerhöhenden charakters gar zutreffende rechtliche einordnung erfo rderlich senatsurteile mai iva zr versr september iv zr bghz olg nürnberg versr münchkomm vvg wrabetz reusch rn langheid römer langheid vvg aufl rn prölss prölss martin vvg aufl rn matuschebeckmann bruck möller vvg aufl rn looschelders looschelders pohlmann vvg aufl rn hk vvg karczewski aufl rn kenntnis gefahrerhöhenden umstände kläger wusste schlepper scheune stellte zumindest reste heu stroh früheren nutzung befanden unzutreffend berufungsgericht grundlage allerdings vorsätzlichen willkürlichen gefahrerhöhung gemäß abs vvg folge vollständigen leistungsfreiheit beklagten gemäß abs satz vvg ausgegangen aa berufungsgericht hinweisbeschluss juni hinreichende trennung voraussetzungen abs abs vvg vorgenommen darauf abgestellt
  1612. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs abs abs stpo analog beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung verfahrensrügen zurückgewiesen revision angeklagten urteil landgerichts kiel januar maßgabe unbegründet verworfen portugal erlittene auslieferungshaft verhältnis verhängte strafe angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe wiedereinsetzungsgesuch bereits deshalb unzulässig revision angeklagten infolge rechtzeitig erhobenen sachrüge frist formgerecht begründet worden st rspr vgl bgh beschlüsse februar str bghst august str mwn fällen kommt wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrügen ausnahmsweise besonderen verfahrenslagen betracht denen wahrung anspruchs beschwerdeführers rechtliches gehör art abs gg unerlässlich erscheint vgl bgh beschlüsse september str bghr stpo verfahrensrüge september str nstz rr ausnahmefall liegt zudem wochenfrist gemäß abs satz stpo gewahrt generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend dargelegt umfassende prüfung angegriffenen urteils sachrüge unterbliebene senat nunmehr nachgeholte anrechnungsentscheidung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  1613. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen absatz tenors senatsbeschlusses januar klarstellend dahingehend berichtigt beklagten beschwerdeverfahren entstandenen kosten streithelfers klägers tragen gründe genannte beschluss wegen versehentlichen auslassung kostenausspruchs kosten streithelfers abs zpo berichtigen senat beschlussfassung davon ausgegangen abschließende entscheidung über beschwerdeverfahren entstandenen kosten streithelfers treffen beschluss kostenentscheidung enthält stellt für beteiligte offenbares versehen dar etwa kläger streithelfer stand beklagten beschwerdeverfahren gegner gegenüber wegen erfolglosigkeit beschwerde gleichwohl kosten streithelfers aufzuerlegen bestand anlass offenbare unrichtigkeit beschlusses deshalb zpo berichtigen vgl bgh beschl september iv zr anwbl olg koblenz baur olg rostock olgr krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1614. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gesetzliche beitreibungsrecht prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten rechtsanwalts geht pfändung kostenerstattungsanspruchs vertretenen partei bgh beschluss november xii zb olg karlsruhe lg mannheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden klägers weiteren beteiligten sowie anschlussrechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens drittel weiteren beteiligten zwei dritteln kläger weiteren beteiligten auferlegt beschwerdewert gründe beteiligten streiten kostenfestsetzung rechtskräftig abgeschlossenen rechtsstreit kläger führte vier beklagten zahlung miete gerichteten rechtsstreit beklagten wurde für berufungsverfahren prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt kollegen bewilligt endurteil wurden kläger beklagten berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen kosten auferlegt deren damalige prozessbevollmächtigte schriftsatz juli für beklagten beantragt kläger erstattenden kosten wahlanwaltsvergütung berücksichtigung ausgezahlter prozesskostenhilfevergütung festzusetzen schriftsatz august antrag zugrundelegung verringerten streitwerts wahlanwaltsvergütung reduziert beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht august wurden aufgrund anderweitigen titels angeblichen kostenerstattungsansprüche beklagten kläger gunsten beteiligten gepfändet einziehung überwiesen beteiligte daraufhin festsetzung gunsten beantragt schriftsatz november damaligen prozessbevollmächtigten beklagten für partei gestellten kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen gemäß zpo festsetzung kosten eigenen gunsten nämlich rechtsanwälte kollegen höhe abzüglich prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten kosten beantragt weiteren schriftsatz januar klargestellt kosten allein gunsten rechtsanwalt beteiligter festzusetzen seien landgericht gunsten beteiligten kosten höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit juli kläger festgesetzt weiteren festsetzungsantrag beteiligten zurückgewiesen oberlandesgericht beschwerde klägers hinsichtlich festgesetzten umsatzsteuer sowie beteiligten beantragten zinsen stattgegeben weitergehende beschwerde sowie beschwerde beteiligten zurückgewiesen hiergegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden klägers reduzierung erstattenden kosten verfolgt sowie beteiligten festsetzung kosten gunsten verfolgt wege anschlussrechtsbeschwerde beantragt beteiligte verzinsung festgesetzten kostenerstattungsanspruchs prozentpunkten über basiszinssatz seit juli verfolgt insoweit wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung hiergegen erheben kläger beteiligte gesondert einrede verjährung verwirkungseinwand ii rechtsbeschwerden anschlussrechtsbeschwerde unbegründet oberlandesgericht begründung entscheidung ausgeführt beteiligte sei gemäß zpo eigenem recht berechtigt gunsten entstandenen prozesskostenvergütung staatskasse erstatteten gebühren differenz wahlanwaltsvergütung prozesskostenhilfevergütung kostengrundentscheidung kostenverpflichteten kläger geltend beiordnungsbeschluss sei verstehen beteiligte persönlich prozessbevollmächtigter prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei zusatz kollegen lediglich erreicht sollen tätigkeit kollegen beteiligten vertretungsfall abgedeckt sei tätigwerden unterbevollmächtigten anwälten vertretung beteiligten stehe brago seinerzeit geltenden fassung weder entstehung gebührenanspruchs geltendmachung zpo entgegen abs zpo gewähre beigeordneten rechtsanwalt eigenes originäres beitreibungsrecht hinsichtlich person entstandenen vergütungsansprüche bzw hierauf gerichteten kostenerstattungsansprüche vertretenen partei aufgrund beigeordnete anwalt kostenerstattungsanspruch höhe staatskasse erstatteten gebührenansprüche auslagen kostenverpflichteten prozessgegner durchsetzen könne beigeordneten rechtsanwalt räume
  1615. [['bundesgerichtshof beschluss xii arz märz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs abs satz verweisung gericht ehesache abs satz zpo steht jedenfalls zivilprozessualen familiensache abs zpo entgegen daß rechtsmittelgericht über beschwerde erste instanz abschließende entscheidung prozeßkostenhilfebeschluß befinden abgrenzung senatsbeschluß mai ivb arz famrz bgh beschluß märz xii arz olg celle ag syke xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter dr hahne dr krohn gerber weber monecke prof dr wagenitz beschlossen zuständig oberlandesgericht dresden gründe familiengericht syke klägerin für klage trennungsunterhalt begehrte prozeßkostenhilfe zunächst versagt beschluß mai beschwerde klägerin teilweise abgeholfen juni klageschrift beklagten zugestellt worden beschluß august familiengericht weitergehenden beschwerde abgeholfen sache verfügung tag oberlandesgericht celle entscheidung vorgelegt akten september eingegangen bereits august ehesache parteien amtsgericht plauen rechtshängig geworden entsprechende mitteilung familiengerichts syke oberlandesgericht akten verfügung september amtsgericht syke weiteren veranlassung gemäß abs zpo zurückgesandt amtsgericht familiengericht syke beschluß september für örtlich unzuständig erklärt rechtsstreit amtsgericht familiengericht plauen verwiesen letzteres akten oberlandesgericht dresden entscheidung über beschwerde vorgelegt oberlandesgericht dresden beschluß oktober für örtlich unzuständig erklärt beschwerdeverfahren örtlich zuständige oberlandesgericht celle zurückgegeben oberlandesgericht celle beschluß dezember ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt beschluß januar sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt hinsichtlich frage zuständigkeit entscheidung oberlandesgerichts dresden abweichen ii voraussetzungen für divergenzvorlage bundesgerichtshof abs zpo liegen oberlandesgericht celle bestimmung zuständigen gerichts entscheidung oberlandesgerichts dresden oktober abweichen für entscheidung gemäß abs zpo vorlegende oberlandesgericht zuständig vorschrift zunächst höhere gemeinschaftliche gericht vorliegenden fall bundesgerichtshof zuständige gericht oberlandesgericht bestimmt bezirk zuerst sache befaßte gericht gehört eröffnet bestimmungskompetenz für oberlandesgericht bezirks kompetenzkonflikte erst ebene oberlandesgerichte ergeben bgh beschluß februar arz njw rr musielak smid zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn daher bestimmungskompetenz oberlandesgerichts celle begründet nachdem bezirk gelegene amtsgericht syke zuerst sache befaßt voraussetzungen zuständigkeitsbestimmung abs nr zpo liegen sowohl oberlandesgericht celle oberlandesgericht dresden rechtskräftige parteien bekannt gemachte beschlüsse für unzuständig erklärt über beschwerde klägerin entscheiden für anwendbarkeit vorschrift reicht daß unterschiedlichen meinungen allein zuständigkeit für entscheidung über rechtsmittel betreffen senatsbeschlüsse oktober ivb arz famrz mai ivb arz famrz vgl senatsbeschluß mai xii arz bghr zpo nr rechtsmittelgericht frage oberlandesgericht entscheidung über beschwerde berufen hängt beantwortung vorlage zugrunde gelegten rechtsfrage ab zuständigkeit oberlandesgerichts celle ergibt bindenden wirkung beschlusses oberlandesgerichts dresden beschluß verweisung enthielte wäre bindend verweisungsbeschlüsse rechtsmittelgericht entfalten vorliegenden ausnahmen abgesehen grundsätzlich bindungswirkung senatsbeschlüsse oktober mai jew aao oberlandesgericht dresden zuständigkeit verneint berleitung familiensache amtsgericht syke amtsgericht plauen zuständigkeitswechsel rechtsmittelinstanz eingetreten sei rechtsmittelinstanz anhängige familiensachen seien überzuleiten fortgeschrittene verfahrensstand verbiete zuständigkeitswechsel beschwerdesache berleitung rechtsmittelinstanz anhängig geworden sei müsse oberlandesgericht celle zunächst über beschwerde entscheiden erst danach familiengericht sache überzuleiten oberlandesgericht celle demgegenüber auffassung vertreten
  1616. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen versuchter nötigung antrag gerichtsstandsbestimmung gemäß stpo az kls lg göttingen ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april beschlossen antrag ablehnung mitglieder strafsenats wegen besorgnis befangenheit unzulässig verworfen antrag februar bestimmung zuständigen gerichts gemäß stpo für strafsache kls landgericht göttingen unzulässig verworfen antrag januar bestimmung gvg zuständigen olg bezirks entscheidung über antrag wiederaufnahme verfahrens kls js landgericht bremen unzulässig verworfen gründe ablehnungsgesuch gemäß abs nr abs satz stpo unzulässig verwerfen mitwirkung richter früheren verfahren antragstellers gestützt gesuch sachlich nachvollziehbare anhaltspunkte für vorliegen ablehnungsgrunds entnehmen generalbundesanwalt ausgeführt voraussetzungen für gerichtsstandsbestimmung stpo liegen fehlt zuständigen gericht geltungsbereich strafprozessordnung stpo für bestimmung gerichtsstands mehreren zusammenhängenden strafsachen fehlt übereinstimmenden antrag beteiligten staatsanwaltschaften abs stpo unabhängig davon können abs stpo erstinstanzliche verfahren miteinander verbunden verfahren kls js landgericht bremen bereits rechtskräftig abgeschlossen siehe bgh beschluss juli str schließt senat bestimmung wiederaufnahmegerichts richtet abs verbindung abs gvg zuständigkeit bundesgerichtshofs besteht danach fischer appl ott eschelbach bartel'],['Soon']]
  1617. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring juli beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss mai zurückgewiesen gründe anhörungsrüge erfolg senat geltend gemachten gehörsrügen art abs bereits rahmen beschlusses mai geprüft dabei gehörsverletzung ergeben abermalige würdigung führt ergebnis blick umstand klägerin ansässig erweist geltend gemachte gehörsverstoß inhalt berufungsurteils ansässigkeit vereinigten königreich unterstellt entscheidungserheblich soweit klägerin auslegung maßgeblichen abkommens berufungsgericht beanstandet schutzbereich art abs gg berührt erhobenen zulassungsgründe greifen beschwerde setzt insbesondere auffassung beru fungsgerichts entsprechenden schrifttum vgl vogel lehner tischbirek doppelbesteuerungsabkommen aufl art rn haase gaffron außensteuergesetz doppelbesteuerungsabkommen art ma ii rn piltz wassermeyer debatin wassermeyer doppelbesteuerung band art ma rn auseinander richtung deutet überdies entscheidung bundesfinanzhofs urteil juli bfhe wonach gewinne atypischen stillen beteiligung schweiz ansässigen kapitalgesellschaft schweizer recht besteuern kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen lg hagen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1618. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts stade juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurückverwiesen wert gründe betroffene rumänien geboren verwitwet zwei kinder seit tod ehemanns anfang jahres befand betroffene erbauseinandersetzungen kindern kinder einrichtung betreuung angeregt weitere anregung betreuungsstelle einholung ärztlichen sachverständigengutachtens schwere psychische erkrankung form anhaltenden wahnhaften störung chronifiziertem verlauf festgestellt amtsgericht weiteren beteiligten betreuer bestellt aufgabenkreis vermögenssorge regelung erbangelegenheiten tod ehemannes betroffenen sowie verbundenen post fernmeldeangelegenheiten erstreckt beschwerde betroffenen zurückweisender beschluss landgerichts rechtsbeschwerde betroffenen senatsbeschluss april xii zb aufgehoben worden zurückverweisung verfahrens landgericht betroffene persönlich angehört angefochtenen beschluss aufgabenkreis regelung erbangelegenheiten betreuung ausgenommen erbrechtlichen streitigkeiten vergleich beigelegt worden brigen landgericht beschwerde betroffenen zurückgewiesen erneuten rechtsbeschwerde erstrebt betroffene weiterhin aufhebung betreuung ii gemäß abs nr famfg statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht rechtsbeschwerde rügt recht angefochtenen beschluss nachvollziehbaren begründung dafür fehlt betreuung hinblick vermögenssorge erforderlich landgericht trotz entsprechenden hinweises vorangegangenen senatsentscheidung vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn diesbezüglichen vorbringen betroffenen auseinandergesetzt bezüglich frage betroffene lage freien willen bilden abs bgb betreuung entgegenstehen würde feststellungen landgerichts hingegen beanstanden weiteren begründung abs famfg abgesehen hinblick wiederholte aufhebung sache macht senat möglichkeit abs satz famfg gebrauch dose klinkhammer nedden boeger günter botur vorinstanzen ag buxtehude entscheidung xvii lg stade entscheidung'],['Soon']]
  1619. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen beschwerdeführer kosten gerichtlichen auslagen rechtsmittels aufzuerlegen jgg ergänzend bemerkt senat kostenentscheidung angefochtenen urteils revisionsgericht überprüfen angeklagte versäumt neben revision rechtsmittel sofortigen beschwerde anzufechten bghst fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  1620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein schiedsstellenanrufung zpo abs nr berufung verurteilung zahlung hinreichend begründet geltend gemacht daß klageantrag wegen fehlens prozeßvoraussetzung durchführung urhwg vorgeschriebenen schiedsstellenverfahrens unzulässig urhwg abs nr buchst abs erhebt verwertungsgesellschaft vertrag gestützte zahlungsklage bedarf grundsätzlich vorherigen anrufung schiedsstelle abs urhwg dagegen erfüllung prozeßvoraussetzung abs urhwg erforderlich verwertungsgesellschaft schadensersatz form fordert daß tarif ergebende vergütung vorbehalt nachprüfung schiedsstelle gezahlt zuständigen amtsgericht hinterlegt bgh urt juni zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck dr büscher raebel für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten verurteilung klageantrag unzulässig verworfen berufung klägerin klageantrag verurteilt hinsichtlich klageantrag geltend gemachten betrages dm nebst zinsen sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen übrigen berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts magdeburg januar zurückweisung berufung klägerin insoweit abgeändert beklagte klageantrag zahlung weiterer dm nebst zinsen verurteilt worden umfang verurteilung klageantrag unzulässig abgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin gema einzige bundesrepublik deutschland bestehende verwertungsgesellschaft für musikalische aufführungs mechanische vervielfältigungsrechte beklagte betreibt gaststätte parteien schlossen september oktober vertrag über wiedergabe werken musik gaststätte nutzung repertoires klägerin klägerin wahrgenommenen repertoires gesellschaft verwertung leistungsschutzrechten mbh gvl hilfe tonträgern vergütung tarif klägerin iii tonträgerwiedergabe diskotheken richten erstmalig schreiben januar verlangte beklagte klägerin vertragsänderung einzuwilligen statt tarifs iii tarif iii tonträgerwiedergabe veranstaltungscharakter tanz anzuwenden sei seit märz zahlte beklagte klägerin nutzungsentgelte mehr schreiben juni kündigte beklagte vertrag september oktober klägerin behauptet daß beklagten betriebene gaststätte diskothek sinne tarifs iii sei beantragt beklagten verurteilen klägerin dm nebst zinsen seit klagezustellung zahlen klägerin weitere dm vorbehalt nachprüfung schiedsstelle urheberrechtswahrnehmungsgesetz zahlen zuständigen amtsgericht hinterlegen klageantrag klägerin unterlassungsantrag gestellt zahlungsantrag klägerin höhe dm vergütungsanspruch vertrag september oktober höhe dm für zeit ab september august grundlage sogenannten gaststättentarifs schadensersatzforderung ansatz doppelten tarifgebühr berechnet vertrag september oktober beklagten ausgesprochene kündigung beendet worden sei klageantrag klägerin weiteren schadensersatzanspruch differenz niedrigeren gaststätten höheren diskothekentarif für zeit ab september august geltend gemacht vorgetragen gehe insoweit endgültige zahlung sicherung ansprüche umfang gegeben wäre nutzer lage beklagten rechtmäßig ausnutzung möglichkeiten abs urhwg vorgegangen wäre beklagte klage entgegengetreten dabei vorgebracht anwendung für diskotheken aufgestellten tarifs sei gaststätte verfehlt lediglich wöchentlich jugendtanz übrigen theatervorstellungen bunte abende betriebsfeiern tanzturniere usw veranstalte landgericht beklagten gemäß klageantrag zahlung dm klageantrag unterlassung verurteilt klageantrag zahlung vorbehalt hinterlegung dm unzulässig abgewiesen urteil beide parteien soweit beschwert berufung angegriffen klägerin berufungsantrag klageantrag weiterverfolgt beklagte antrag vollständige abweisung klage berufungsgericht berufung klägerin deren klageantrag stattgegeben berufung beklagten unzulässig ve
  1621. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge az vrs staatsanwaltschaft köln az ls amtsgericht köln strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts oktober beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts köln august aufgehoben gericht weiterhin für bewährungsaufsicht nachträglichen entscheidungen strafaussetzung bewährung urteil amtsgerichts jugendschöffengericht köln mai ls beziehen zuständig gründe amtsgericht jugendschöffengericht köln verurteilten heranwachsenden urteil mai freiheitsstrafe drei monaten verhängt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ablauf jährigen bewährungszeit staatsanwaltschaft köln beim amtsgericht köln widerruf strafaussetzung bewährung beantragt verurteilte auferlegte geldbuße gezahlt amtsgericht köln verfahren abs satz jgg amtsgericht erfurt jugendrichter abgegeben verurteilte nunmehr erfurt aufhielt jugendrichterin amtsgerichts erfurt verweigert bernahme ii abgabe verfahrens abs satz jgg jugendrichterin amtsgerichts erfurt rechtsfehlerhaft deshalb aufzuheben jgg gilt verfahren heranwachsende materielles jugendstrafrecht angewendet worden abs satz jgg jedoch fall verurteilte heranwachsender jugendschöffengericht köln anwendung erwachsenenstrafrecht freiheitsstrafe drei monaten verurteilt worden sachlage käme allenfalls erfolgte abgabe gemäß abs satz stpo amtsgericht strafrichter wohnsitzes betracht hingegen örtlichen jugendrichter verbleibt zuständigkeit amtsgerichts köln rissing van saan bode roggenbuck otten appl'],['Soon']]
  1622. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwälte dr kau dr wolf mai beschlossen antrag klägerin berufung märz verkündete urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs zugelassen gründe klägerin beantragte april beklagten befugnis führung bezeichnung fachanwältin für medizinrecht verleihen lehnte beklagte bescheid september ab klägerin erwerb besonderen praktischen erfahrungen abs buchst fao nachgewiesen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgelehnt klägerin beantragt nunmehr zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg klägerin aufgeworfene frage inwieweit veterinärmedizinische fälle rahmen abs buchst fao berücksichtigt können bedarf klärung berufungsverfahren satz brao abs nr vwgo ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses über zulassung berufung begründen begründung beim bundesgerichtshof herrenstraße karlsruhe einzureichen begründungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlängert begründung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulässig satz brao abs vwgo limperg roggenbuck kau seiters wolf vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  1623. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen schuldner wegen versäumung frist begründung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrücken august wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrücken august kosten schuldners verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe schuldner beantragte november eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen restschuldbefreiung trat pfändbaren forderungen bezüge dienstverhältnis deren stel le tretende laufende bezüge für zeit sechs jahren ab eröffnung insolvenzverfahrens gericht verfahren bestimmenden treuhänder ab februar eröffnete insolvenzgericht insolvenzverfahren bestellte weitere beteiligte insolvenzverwalterin schriftsatz februar schuldner beantragt ablauf sechsjahresfrist abs inso schlusstermin anzuberaumen über antrag restschuldbefreiung entscheiden anträge insolvenzgericht märz zurückgewiesen schuldner dagegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner ziel entscheidung über antrag restschuldbefreiung herbeizuführen ii rechtsbeschwerde bleibt erfolg unstatthaft allerdings schuldner antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewähren zpo nachdem senat fristgemäß gestellten antrag prozesskostenhilfe gewährt rechtzeitig rechtsbeschwerde eingelegt begründet rechtsbeschwerde jedoch eröffnet zuvor sofortige beschwerde statthaft bghz bgh beschl juni ix zb nzi rn fall schlichtes untätigbleiben insolvenzgerichts vorliegt fehlt entscheidung insolvenzgerichts sofortigen beschwerde angefochten könnte olg zweibrücken nzi münchkomminso ganter aufl rn prütting kübler prütting bork inso rn uhlenbruck pape inso aufl rn weigerung insolvenzgerichts ablauf frist abs inso termin anzuberaumen über restschuldbefreiungsantrag schuldners entscheiden stellt entscheidung dar schuldner gehört personenkreis abs inso berechtigt einberufung gläubigerversammlung beantragen jaeger gerhardt inso rn uhlenbruck aao rn kübler kübler prütting bork aao rn einschränkung für einschlägigen fall entscheidung über gewährung unterhalt beschwerdebefugnis gemäß abs inso scheidet beschwerderecht folgt abs satz inso weigerung termin entscheidung über restschuldbefreiung anzuberaumen kommt versagung gleich insolvenzgericht abgelehnt antrag schuldners restschuldbefreiung befassen antrag deshalb offen iii für weitere verfahren weist senat ungeachtet fehlenden statthaftigkeit sofortigen beschwerde schuldners folgendes insolvenzgericht zeitpunkt ablehnung terminierungsgesuchs schuldners bekannten rechtsprechung bundesgerichtshofs verpflichtet unverzüglich verfahren erteilung restschuldbefreiung einzuleiten vgl bgh beschl dezember ix zb zinso bghz ber antrag restschuldbefreiung ende laufzeit abtretungserklärung amts wegen entscheiden insolvenzverfahren zeitpunkt abgeschlossen bgh aao beteiligten schlusstermin gelegenheit gegeben antrag schuldners restschuldbefreiung stellung nehmen versagungsanträge inso stellen kommt darauf schuldner erteilung restschuldbefreiung ende führenden insolvenzverfahren versagungsgründe verwirklicht möglichkeit späteren einstellung insolvenzverfahren inso steht vorzeitigen erteilung restschuldbefreiung entgegen ablauf abtretungserklärung entfallen ankündigung restschuldbefreiung wohlverhaltensphase beachtenden obliegenheiten schuldners insolvenzbeschlag neuerwerbs schuldners entfällt ab zeitpunkt ablaufs abtretungserklärung schuldner laufenden insolvenzverfahren entsprechend vorstehenden grundsätzen restschuldbefreiung erteilt insolvenzverwalter treuhänder vereinfachten insolvenzverfahren verpflichtet neuerwerb schuldners zeitpunkt ablaufs abtretungserklärung treuhänderisch vereinnahmen verwalten kommt erteilung restschuldbefreiung schuldner auszukehren restschuldbefreiung versagt fällt neuerwerb insolvenzmasse ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag saarbrück
  1624. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle januar zurückgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat für gleichlautende güteanträge bereits entschieden entspricht güteantrag klägers dezember anlage anforderungen nötige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjährung abs nr bgb herbeizuführen senatsbeschlüsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hält senat nochmaliger berprüfung fest weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens kläger tragen abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren beträgt herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1625. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet verurteilung wendet angeklagte sachrüge verfahrensrüge gestützten revision rechtsmittel sachrüge erfolg feststellungen landgerichts wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vorbestrafte angeklagte tag zwi schen februar juni sechsjährigen fünfjährige badezimmer herunterge klappten toilettendeckel gestellt beiden kindern hose unterhose heruntergezogen nackten unterleibern zusammengedrückt bereich geschlechtsteile aneinander rieben fall anklage aufdeckung tat kam morgen dezember älteren kinder mutter geschwister über verhalten angeklagten un terhielten sachen nachfrage mutter berichtete gegenwart neffe angeklagten äußerte mache angeklagte verlangt penis anfasse penis po gesteckt angeklagte bad zusammengedrückt mutter holte daraufhin kindergarten befragte erzählte angeklagte penis mumu po gesteckt rückfahrt äußerte spontan angeklagte bad zusammengedrückt zugelassene anklage warf angeklagten darüber hinaus unterschiedlichen tagen februar november fünf weiteren fällen sexuelle bergriffe begangen angeklagte zwei mal wohnzimmer samenerguss onaniert davon augen zehnjährigen mal gegenwart neuns fälle anklage hand genommen richtung penis geführt mädchen hand immer weggezogen fall anklage schließlich angeklagte zwei fällen analverkehr samen erguss durchgeführt manipulation deren scheide fall anklage fall anklage vorwürfen strafkammer angeklagten freigesprochen zeugen ersten ver nehmung hauptverhandlung entsprechende taten ansatz bekundet weiteren vernehmung eingeräumt insoweit unwahrheit gesagt derartigen taten angeklagten sei gekommen hätten ausgedacht überredet entsprechende unwahre angaben hinsichtlich ausgeurteilten tat hält landgericht aussage trotz eingeräumten lügen für glaubhaft sei grund ersichtlich warum zeuge wahrheitswidrig tatvorwurf aufrecht erhalten vorfall hauptverhandlung bestätigt mutter unmittelbar anzeigeerstattung spontan geschildert ausgesagt hätten schilderung überredet ber vorfall badezimmer sei gesprochen worden ii revision angeklagten sachrüge umfang anfechtung erfolg angeklagten erhobene verfahrensrüge ankommt beweiswürdigung landgerichts hält sachlichrechtlichen gründen rechtlichen berprüfung stand konstellation aussage aussage steht außer aussage einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen urteilsgründe müssen erkennen lassen tatgericht umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bgh beschluss februar str rn beschluss september str rn beschluss august str nstz rr jeweils mwn allein angaben einzigen belastungszeugen aussage wesentlichen detail falsch anzusehen verurteilung gestützt bgh urteil april str rn urteil juli str bghst urteil november str bghst jeweils mwn tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb zeugenaussage liegende gewichtige gründe nennen ermöglichen zeugenaussage brigen dennoch glauben zeuge eingeräumt polizei ers ten hauptverhandlungstermin gelogen sachen erzählt angeklagte gemacht landgericht angaben ausgeurteilten tat dennoch glaubhaft bewertet dabei glaubhaftigkeit tatgeschehen bezogenen angaben zeugen grundlegend nullhypothese ausgehend bewertet wenigen aspekten bereits bedenken begegnet landgericht herangezogenen gesichtspunkte vermögen wertung aussage glaubhaft tragen landgericht wesentlichen darauf abgestellt zeuge ausgeurteilten vorfall konstant gegenüber mutter poli
  1626. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen beihilfe untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle sitzung dezember für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts köln dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden weitergehende revision staatsanwaltschaft revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe untreue freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt vorwurf steuerhinterziehung jahr angeklagten tatsächlichen gründen freigesprochen staatsanwaltschaft begehrt sachrüge gestützten revision anstelle freispruchs verurteilung wegen steuerhinterziehung beihilfetat erweiterung schuldspruchs tateinheitliche beihilfe bestechlichkeit bzw bestechung zudem wendet strafzumessung strafaussetzung bewährung angeklagte wendet sachrüge umfassend verurteilung revision angeklagten unbegründet revision staatsanwaltschaft lediglich hinsichtlich freispruchs vorwurf steuerhinterziehung erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen jahr beschloss rat stadt köln gründung abfallverwertungsgesellschaft form städtisch beherrschten mischgesellschaft maßgeblicher beteiligung privatwirtschaft einbeziehung privaten unternehmers fachwissen wirtschaftliche erfahrung nutzbar sowie kostenersparnis beitragen mitgesellschafter wurde gesondert verfolgte gewonnen über verschiedene gesellschaften beherrschende stellung abfallsektor rheinland besaß stadt köln anteil stammkapital anteil anteil gründeten avg nachfolgend avg al leiniger geschäftsführer avg wurde gesondert verfolgte zentralen aufgaben avg folgenden jahren bau restmüllverbrennungsanlage nachfolgend rmva köln zweck thermischen müllentsorgung ausschreibung aufträge planung bau rmva gaben mehrere firmen ange bote ab stellten teilweise zahlung schmiergeldern auftragsvolumens auftragsvergabe aussicht mitwettbewerber nachfolgend lcs deren geschäftsführer gesondert verfolgte maßgeblicher einflussnahme angeklagten wi seit meh reren jahren unternehmensberater für lcs tätig politische laufbahn zahlreiche kontakte entscheidungsträgern stadt köln wurde schließlich herbst zeit submissionstermin vereinbart falle auftragsvergabe lcs schmiergeld höhe insgesamt auftragswerts gleichen teilen wi gezahlt manipulierten ausschreibung lcs kenntnis angebote günstigster bieter schließlich zuschlag erhielt verhandlungsgeschick schließlich erzielten für avg insgesamt günstigen festpreis mio dm verschiedene aufschläge einzelne bau lose schmiergeldbedingte erhöhung werklohns rund mio dm enthalten betrag sicht lcs lediglich durchlaufposten darstellte wäre bereit schmiergeldbetrag verminderten preis abzuschließen avg zahlte vereinbarten werklohn einschließlich darin enthaltenen schmiergeldanteils august fast vollständig lcs abwicklung schmiergeldzahlungen höhe insgesamt mio dm flossen erfolgte über verschiedene schweizer firmen gesondert verfolgte absprachegemäß verschleierung zahlungsflüsse vermittelte nachdem zuvor wi über züricher no tar zahlungsweg organisieren geld erhielt insgesamt mio dm weiteren betrag mindestens mio dm gab wi erhielten zumindest jeweils ca mio dm wi weitere millionen beträge unverjährter zeit erhielt konnte landgericht sicher feststellen ii zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft erzielt lediglich hinsichtlich freispruchs vorwurf steuerhinterziehung jahr teilerfolg unbegründet revision soweit staatsanwaltschaft verurteilung wegen abgeurteilten delikt
  1627. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vorsätzlichen vollrausches anfrage gemäß abs gvg strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen senat beabsichtigt entscheiden verurteilung stgb kommt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaften sichberauschens jedenfalls betracht täter andernfalls sicherungsverwahrung untergebracht müßte senat fragt strafsenaten bundesgerichtshofs möglicherweise entgegenstehender rechtsprechung festgehalten gründe landgericht bielefeld angeklagten wegen vorsätzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts insbesondere maßregelanordnung rügt feststellungen landgerichts liegt beim angeklagten dissoziale persönlichkeitsstörung seit jahrzehnten alkoholabhängig bundeszentralregister befinden für eintragungen zugrundeliegenden straftaten beging angeklagte soweit gewichtig stets alkoholeinfluß mehrjährige unterbringungen entziehungsanstalt erfolg tattag nahm angeklagte alkohol blutalkoholkonzentration tatzeit betrug zustand mißhandelte zechgenossen schläge faust taschenlampe sowie fußtritte daß schädelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt sachverständig beratene strafkammer geht insoweit rechtsfehlerfrei davon daß angeklagte trinkbeginn ua zeitpunkt sichberauschens voll schuldfähig rauschtat gefährliche körperverletzung zustand erheblich verminderter möglicherweise völlig aufgehobener steuerungsfähigkeit begangen voraussetzungen für gemäß abs stgb angeordnete sicherungsverwahrung liegen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt aussicht erfolg verspricht unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hinweis rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs nstz begründung abgelehnt komme betracht tat sichberauschen zustand schuldunfähigkeit verminderten schuldfähigkeit begangen wurde fall sei revision beanstandet maßregelentscheidung folgender begründung ultima ratio sicherungsverwahrung erst angeordnet dürfen stgb anwendbar wäre anwendbarkeit vorschrift landgericht rechtsirrig verneint sei nämlich anwendung zweifelsgrundsatzes ergebnis gelangt daß angeklagte wegen möglicher schuldunfähigkeit wegen gefährlicher körperverletzung wegen vollrausches bestrafen sei prüfung maßregel angeklagten verhängen strafkammer dubio pro reo annahme festhalten dürfen nachteil angeklagten auswirkte angeklagte rauschtat gefährliche körperverletzung unzweifelhaft zustand verminderten schuldfähigkeit begangen daß eingangsvoraussetzung stgb zweifelsfreie feststellung stgb erfüllt sei festhalten zweifelssatz hinblick schuldspruch rausch tat sei möglicherweise zustand schuldunfähigkeit begangen worden maßregelentscheidung stelle verletzung grundsatzes dubio pro reo dar senat hält vorbringen revision ergebnis für begründet argumentation beschwerdeführers könnte jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs entgegenstehen beschluß mai str nstz strafsenat entschieden daß unterbringung psychiatrischen krankenhaus anläßlich verurteilung wegen vollrausches tatrichter davon überzeugt muß daß vergehen stgb alkoholaufnahme zustand zumindest verminderten schuldfähigkeit begangen worden rechtsprechung strafsenat beschluß dezember str strafsenat beschlüsse september str juni str nstz rr erkennende senat beschluß februar str nstz rr angeschlossen schrifttum zugestimmt vgl stree schönke schröder stgb aufl rdn cramer sternberg lieben schönke schröder aao rdn tröndle fischer stgb aufl rdn lackner kühl stgb aufl rdn genannten rechtsprechung könnte grundsatz entnommen daß verurteilung wegen vollrausches unterbringung stgb betracht kommt angeklagte vergehen stgb zustand verminderten schuldfähigkeit begangen daß somit für unterbringungsanordnung schuldfähigkeitsbeurteilung hinblick rauschtat bedeutung abweichend bgh urteil juli str für frage unterbringung stgb rauschtaten abgestellt wurde könnte senat folgen aa verge
  1628. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenkläger aytac fatma nurdan rechtsanwalt vertreter nebenklägers ertac justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt aydin revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts frankfurt main zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt verfahrensrügen sachrüge gestützte revision führt aufhebung urteils feststellungen landgerichts sohn haydar onkels angeklagten tatzeit lebte früheren zeitpunkt erschossen worden machte dafür personen umfeld späteren tatopfers ali verantwortlich führte feindse lig gespannten lage beiden familien tatabend angeklagte zusammen weiteren neffen deniz sa diskothek eingelassen sa diskothek ali aufsuchen wur hausverbot belegt freunde aufhielt kam halb schlägerei für sicherungsunternehmen zeugen tätigen türstehern sa wurde hierbei verletzt anwesenheit her beigerufenen polizeibeamten lage klären versuchten drohte angeklagte türstehern worten gibt rache kommen wurde daraufhin platzverweis erteilt angeklagte fuhr telefonische aufforderung haydar zunächst wohnung deniz sa wurde ambulant krankenhaus behandelt begab gemeinsam bruder hakan sa ebenfalls vorfall berichtete beschloss dis kothek fahren sollten türsteher verprügelt legte schusssichere weste nahm baseball keule angeklagte bewaffnete pistole beretta mm gemeinsam brüdern sa kickbox veranstalter rufenen ka ebenfalls telefonisch herbeige vermitteln fuhr diskothek fahrt dorthin vereinbarten angeklagte solle aufforderung schusswaffe gebrauch etwa drohen tödliche schüsse abfeuern ua diskothek stieß möglicherweise zufällig ali telefonierte nachdem ka zeug begrüßt ging fragte los sei fahr stieg base ball keule mitzunehmen fahrzeug ging sofort aggressiv beschimpfte wobei möglicherweise für tod sohnes verantwortlich machte beschwichtigend sa ka standen angeklagte brü hielten hintergrund diskothek liefen brüder freunde entstand gerangel hakan sa wendete wich zurück redete straße beizustehen wurde boden geschlagen stehenden angeklagten richtete türkischer sprache aufforderung bash bash mach mach zieh zieh bedeuten hierauf zog angeklagte pistole hervor lud schoss tötungsabsicht dreimal wurde kurzer entfernung zunächst vorn nachdem abgewandt zweimal hinten getroffen angeklagte gab mindestens weiteren schuss bruder ali ab traf oberarm sodann wandte flucht unmittelbar anschließenden kampfgeschehen wurde bislang unbe kannten täter erschossen möglicherweise ali schüssen angeklagten zunächst zusammengesackt stand lief strecke metern angeklagten her brach erneut zusammen verstarb kurz darauf infolge verletzung zweiten schuss erlitten angeklagte begab platz innenstadt rief bekannten abholen wohnung fahren ließ gegenüber erwähnte vorfall stunde tat wohnung kurzem aufenthalt verließ wurde festgenommen waffe wurde gefunden untersuchung schmauchspuren ergab angeklagten schmauch anhaftungen fanden schützen erwarten personen gegeben weiteren ausbreitungsbereich schmauchwolke aufgehalten jedenfalls zwei angeklagten erhobenen verfahrensrügen begründet zutreffend rügt revision landgericht antrag verteidigung rechtsmedizinischen sachverständigen prof dr nochmals ergänzend vernehmen unrecht abgelehnt aa sachverständige sektion leiche getöteten ali vorgenommen vernehmung ausgesagt tod sei infolge schusses eingetreten tatopfer hinten getroffen hauptschlagader eröffnet treffer sei ali angesichts sofortigen massiven blutverlusts allenfalls s
  1629. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss landgerichts schwerin märz unzulässig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klägerin tragen gegenstandswert gründe klageabweisende urteil amtsgerichts klägerin oktober zugestellt worden hiergegen november berufung eingelegt begründungsschrift verbunden wiedereinsetzungsantrag dezember gericht eingegangen berufungsgericht antrag wiedereinsetzung zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen richtet klägerin erhobene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz zpo abs nr zpo abs satz zpo statthaft deswegen unzulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo berufungsgericht zutreffend angeführten rechtsprechung bundesgerichtshofs beschluss februar viii zb njw zip angefochtene entscheidung beanstanden wirksamen fristenkontrolle erforderlichen handlungen eintragung fristenkalender notierung handakten anwalts erledigungsvermerk handakten danach frühestmöglichen zeitpunkt unverzüglich eingang schriftstücks unmittelbarem zeitlichen zusammenhang vorzunehmen anforderungen entsprach organisation fristenwesens kanzlei prozessbevollmächtigten klägerin insoweit fristen erst nachträglich berprüfung rückgabe akten rechtsanwalt fristenkalender einzutragen unterbrechung birgt schon für allein deren zeitraum verhältnismäßig kurz mag vermeidbare gefahr fehlern verstärkt wurde gefahr streitfall dadurch erledigungsvermerke urteilsausfertigung landgericht feststellt bereits eintragung fristen fristenkalender angebracht rechtsbeschwerde rügt falsch vortrag klägerin sowie beiden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen widersprechend verfahrensrüge mangels näherer bezeichnung maßgeblichen tatsachen hinreichend ausgeführt abs abs nr buchst zpo neue tatsachen können rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen schlick wurm dörr kapsa galke'],['Soon']]
  1630. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs erlaubnis führen fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwälte dr frey dr martini für recht erkannt berufung urteil senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs januar kosten beklagten zurückgewiesen wert berufungsverfahrens festgesetzt rechts wegen tatbestand kläger rechtsanwalt führt bezeichnung fachanwalt für arbeitsrecht dezember erteilte beklagte rechtsanwaltskammer kläger rüge wegen verletzung fortbildungspflicht kalenderjahr bescheid april widerrief beklagte gestattung führung fachanwaltsbezeichnung kläger jahren fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei bescheid kläger klage erhoben vorgetragen jahr fünfstündige fortbildung jahr zehnstündige fortbildung absolviert entsprechende nachweise erbracht für jahr insgesamt zeitstunden fortbildung nachgewiesen anwaltsgerichtshof bescheid beklagten aufgehoben kläger allenfalls einmaliger teilweiser erstmaliger verstoß fortbildungspflicht jahr vorgeworfen könne widerruf rechtfertige kläger erforderlichen nachweise zunächst beigebracht sei widerrufsgrund urteil richtet senat zugelassene berufung beklagten beklagte meint rechtmäßigkeit widerrufsbescheides sei sach rechtslage zeitpunkt erlasses beurteilen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides beklagte davon ausgehen müssen kläger fortbildungspflicht nachgekommen nachdem trotz mehrfacher aufforderungen nachweise beigebracht jedenfalls liege ermessensfehler bereits verstoß nachweispflicht abs fao rechtfertige widerruf beklagte beantragt aufhebung angefochtenen urteils niedersächsischen anwaltsgerichtshofs januar klage abzuweisen kläger beantragt berufung zurückzuweisen verteidigt angefochtene urteil wegen weiteren einzelheiten vorbringens parteien gewechselten schriftsätze nebst anlagen bezug genommen entscheidungsgründe zulässige berufung bleibt erfolg streitgegenständliche widerrufsbescheid rechtswidrig verletzt kläger rechten satz brao abs satz vwgo senat nimmt bezug gründe entscheidung anwaltsgerichtshofs sieht insoweit weiteren darstellung entscheidungsgründe ab satz brao satz vwgo hinsichtlich berufungsvorbringens beklagten ergänzend folgendes auszuführen entgegen ansicht berufung anwaltsgerichtshof entscheidung erst gerichtlichen verfahren vorgelegten nachweise über jahren besuchten fortbildungsveranstaltungen berücksichtigen anfechtungsklagen für gerichtliche nachprüfung verwaltungsakts maßgebliche beurteilungszeitraum bestimmt materiellen recht angefochtene verwaltungsakt beruht bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn legt tatbestandlichen voraussetzungen für anspruch aufhebung belastenden verwaltungsakts fest bestimmt zeitpunkt erfüllt müssen daher tatsächliche rechtliche entwicklungen erst abschluss behördlichen ver waltungsverfahrens eintreten abweichenden beurteilung führen würden jeweiligen gerichtlichen entscheidung zugrunde legen materielle recht berücksichtigung zulässt unterscheiden fortbildungspflicht fachanwalts abs satz brao abs fao abs fao hinreichend deutlich ergibt kalenderjahr aufs neue erfüllen fachanwalt fortbildungsveranstaltungen umfang mindestens zehn zeitstunden besucht steht erst ablauf jeweiligen jahres fest ändert mehr jahr verstrichen rechtsanwalt jahr mehr fortbilden hinsichtlich tatbestandlichen voraussetzungen abs satz brao kommt weder zeitpunkt abschlusses behördlichen verwaltungsverfahrens zeitpunkt letzten mündlichen tatsachenverhandlung gerichtlichen verfahren ablauf jeweiligen jahres ausübung abs satz brao vorgesehenen ermessens anwaltskammer dagegen später eingetretene umstände berücksichtigen etwa anwalt gelegenheit geben versäumte fortbildung folgejahr nachzuholen vgl bgh urteil november anwz brfg njw rn form zeitpunkt erfüllung fortbildungspflicht nachgewiesen dagegen frage verfahrensrechts weder bundesrechts
  1631. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juni handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg gmbhg abs willenserklärung empfänger sitz ausland zugegangen beurteilt ortsrecht abgabeorts pflicht registergerichts amtsermittlung famfg besteht entweder formalen mindestanforderungen für eintragung erfüllt begründete zweifel wirksamkeit eintragung angemeldeten erklärungen richtigkeit mitgeteilten tatsachen bestehen bgh beschluss juni ii zb olg hamburg ag hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen rechtsmittel antragstellers beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai zwischenverfügung amtsgerichts hamburg registergericht februar aufgehoben amtsgericht registergericht hamburg angewiesen antragsgemäß amtsniederlegung geschäftsführers handelsregister hrb einzutragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß abs famgkg festgesetzt gründe antragsteller handelsregister alleiniger geschäftsführer gmbh eingetragen sämtliche geschäftsanteile gmbh inc früherem sitz kalifor nien usa gehalten deren gesetzlicher vertreter handelsregister mitgeteilt worden telefaxschreiben november gesendet dezember telefaxnummer inc erklärte antragsteller amt geschäftsführer wirkung ab eintragung handelsregister niederzulegen telefaxschreiben dezember bestätigte firma inc telefaxnummer amts niederlegungserklärung erhalten schreiben sitz us gesellschaft kalifornien angegeben antragsteller beantragt amtsniederlegung handelsregister einzutragen amtsgericht registergericht eintragung zwischenverfügung februar davon abhängig gemacht gemäß abs gmbhg urkunde über zugang amtsniederlegungserklärung vertretungsberechtigten gesellschafterin vorgelegt telefaxschreiben hält amtsgericht für ausreichend aufgeführte anschrift gesellschafterin gesellschafterliste verzeichneten geschäftssitz übereinstimme vertretungsnachweis vorliege empfangsbestätigung mitarbeiters gesellschafterin ohnehin nachweis zugangs vertretungsberechtigten organ gesellschafterin ausreiche beschwerde antragsteller weiteres telefaxschreiben märz vorgelegt heißt inc sei umgezogen tele faxnummer beibehalten beschwerdegericht beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers ii rechtsbeschwerde gemäß abs famfg statthaft brigen zulässig sache erfolg beschwerde antragstellers zwischenverfügung amtsgerichts februar zulässig abs satz famfg begründet amtsgericht darf eintragung amtsniederlegung antragstellers handelsregister zwischenverfügung aufgeführten nachweisen abhängig beschwerdegericht gegenteilige auffassung folgt begründet könne offen bleiben urkundlicher nachweis über zugang amtsniederlegungserklärung abs gmbhg fall vorzulegen sei zweifel richtigkeit einzutragenden tatsache bestünden zweifel seien gegeben telefaxbestätigung reiche schon deshalb nachweis zugangs amtsniederlegungserklärung darin anschrift gesellschafterin gesellschafterliste angegeben sei antragsteller diskrepanz einreichung unterlage erklärt reiche erklärung empfangsbereich gesellschafters gelangt sei möglichkeit gehabt davon kenntnis nehmen wegen bedeutung amtsniederlegung müsse vielmehr sichergestellt gemäß abs gmbhg nachgewiesen gesellschafter zuständige vertretungsorgan inc erklärung erhalten ausführungen halten rechtlicher prüfung stand zutreffend beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen niederlegung amtes gmbh geschäftsführers wirksam mindestens gesellschafter zugegangen bgh urteil september ii zr bghz weder bestimmte form wichtigen grund erfordert bgh urteil februar ii zr bghz amtsniederlegung aufschiebend bedingt eintragung handelsregister erklärt worden steht wirksamkeit ebenfalls entgegen olg zweibrücken gmbhr wachter gmbhr jeweils beschwerdegericht zugang ebenso nachweis zugangs amtsniederlegungserklärung überhöhte anforderungen gestellt aa registergericht pflicht darüber wachen eintragungen handelsregister gesetzlichen erfordernissen tatsäch
  1632. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugvvo art nr bgb beteiligt mitgliedstaat eu ansässiger broker gehilfe vorsätzlich sittenwidrigen schädigung anlegers deutschen gewerblichen terminoptionsvermittler überweist anleger folge unerlaubten handlung vermittlers anlagekapital deutschland geführten konto broker für gerichtete schadensersatzklage internationale zuständigkeit deutschen gerichte gegeben besteht unerlaubte handlung vermittlung optionsgeschäften für anleger aufgrund überhöhter gebühren vermittlers chancenlos handelt broker vermittler zugang börse eröffnet gehilfenvorsatz vermittler erhobenen gebühren kennt aufgrund kenntnis früherer missbrauchsfälle weiß für vermittler großer anreiz besteht geschäftliche berlegenheit schaden anlegers auszunutzen geschäftsmodell gleichwohl berprüfung unterzieht bgh urteil juli xi zr olg düsseldorf lg düsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revision beklagten grund schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang börsentermin optionsgeschäften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste für handel derivaten privatkunden können über vermittler handelsaufträge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschäftstätigkeit november über deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbständiger finanzdienstleister verfügte geschäftsbeziehung beklagten lag introducing broker agreement bezeichnetes abkommen zugrunde präambel zweck verfolgte einträgliches brokergeschäft aufzubauen beklagte erdenkliche unterstützung entwicklung geschäfts geben für geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet größtmögliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzuführen dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden höhe belasten kommissionskonto vergütung nettokommissionen für transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar überstiegen kläger schloss juli formularmäßigen geschäftsbesorgungsvertrag über durchführung börsentermin optionsgeschäften vermittlung brokereinzelkontos verpflichtete preisaushang vertrag beigefügt kläger für einschuss dienstleistungsgebühr höhe sowie options futuregeschäften gewinnbeteiligung höhe realisierten quartalsgewinne zahlen ferner schuldete für kauf verkauf option futures halfturn commission us dollar hiervon jeweils ca us dollar erhalten schließlich kläger share dealing gebühr höhe kurswertes mindestens us dollar je transaktion pro kauf bzw verkauf entrichten us dollar erhalten zusammenhang abschluss geschäftsbesorgungsvertrages unterzeichnete kläger private customer dealing agreement handelsvereinbarung für privatkunden überschriebenes vertragsformular beklagten eröffnete durchführung geschäfte beklagten konto für kläger überwies deutschland geführten konto beklagte insgesamt beklagte führte vermittelten optionsgeschäfte überwies kläger zeit mai oktober insgesamt zurück bertragung kontoguthabens brokerunternehmen erhielt kläger sem januar april insgesamt weitere differenzbetrag eingezahlten kapital zuzüglich zinsen vorgerichtliche kosten macht klage geltend wobei zahlungsbegehren deliktische schadensersatzansprüche insbesondere wegen beteiligung beklagten vorsätzlichen sittenwidrigen schädigung stützt beklagte sache entgegengetreten zudem fehlende zuständ
  1633. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand erhebung verfahrensrügen gewähren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach november verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe generalbundesanwalt antrag wiedereinsetzung vorigen stand ausgeführt antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulässig revision verteidiger angeklagten rechtzeitig begründet wurde fristversäumung fehlt kommt daher mehr darauf antrag deshalb unzulässig wäre angaben über zeitpunkt wegfalls hindernisses abs stpo fehlt meyer goßner stpo aufl rnr wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrügen kommt revision sachrüge fristgemäß begründet worden grundsätzlich betracht bghr stpo verfahrensrüge fall ausnahme grundsatz liegt meyer goßner aao rnr schließt senat senat weist zusätzlich darauf daß pflichtverteidiger angeklagten wahlverteidiger form fristgerecht sachrüge revision begründet ii revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts bezug gegenerklärung beschwerdeführers ausgeräumt bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  1634. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz märz maßgabe unbegründet verworfen angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung verurteilt nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan roggenbuck schmitt appl krehl'],['Soon']]
  1635. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen revision urteil zivilsenats obe rlandesgerichts köln oktober ko sten klägerin verworfen streitwert gründe revision abs satz abs zpo eschlusswege unzulässig verwerfen revisionsbegründung klägerin anforderungen abs satz nr buchst zpo genügt senat nimmt zunächst bezug hinweisbeschluss sache juli dargelegt ur ordnungsgemäßen begründung revision angabe revision sgründe bezeichnung verletzten rechtsnorm gehört revisionsbegründung hierzu tragenden gründen angefochtenen urteils auseinandersetzen vgl bgh beschluss nove mber iii zr versr ii urteil juli ix zr versr bag urteil oktober azr bage rechtsfehler angefochtenen urteils aufzeigen gegenstand richtung revisionsangriffs erkennbar erfordert revisionsbegründung gerügten punkten angefochtenen urteil auseinandersetzt bag aao konkret gründe darlegt denen rechtsfehlerhaft genügt revisionsbegründung klägerin darin erhobene sachrüge verhält ausschließlich berufungsgericht unerheblich offen gelassenen frage bele hrungsobliegenheit versicherers abs vvg für spontan erfüllende obliegenheiten versicherungsnehmers entfällt demgegenüber fehlt auseinandersetzung berufungsgericht entscheidung tragend zugrunde gelegten erwägung obliegenheit stehlgutlistenvorlage polizei unterfalle schadenminderungsobliegenheit belehrungserfordernis abs vvg ausführungen schriftsatz prozessbevollmächtigten klägerin september führen erge bnis zunächst darin vorgenannte auffassung berufungsgerichts bestätigt obliegenheit vorlage stehlgutliste polizei sei lediglich konkretisierung schadensminderungspflicht brigen macht prozessbevollmächtigte klägerin nunmehr geltend belehrungspflicht abs vvg müsse bestehen obliegenheit schadensminderung diene erkennbar revisionsangriff bereits revisionsbegründung gebotenen weise ausdruck gebracht worden mayen wendt lehmann felsch dr brockmöller vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  1636. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein bgb abs cb stvg abs stvo abs nichteinhaltung gebotenen sicherheitsabstands unfall mitverursacht verstoß abs stvo rahmen abwägung beiderseitigen verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber mitverursacher berücksichtigen bgh urteil januar vi zr lg oldenburg ag vechta vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall juni kläger befuhr pkw straße richtung kommend fuhr frau pkw beklagte kam beklagten haftpflichtversicherten pkw grundstücksausfahrt herannahenden pkw frau links straße richtung einbiegen frau leitete vollbremsung lenkte fahrzeug links weise gelang zusammenstoß pkw erstbeklagten vermeiden kläger bremste ebenfalls versuchte links auszuweichen dabei kollidierte pkw frau schaden klägers zweitbeklagte höhe ersetzt klage kläger zahlung weiterer begehrt amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung kläger treffe unfall hälftiges mitverschulden spreche beweis ersten anscheins dafür erforderlichen mindestabstand stvo vorausfahrenden fahrzeug frau eingehalten gebotenen aufmerksamkeit fehlen lassen berücksichtigung mitverschuldens stehe entgegen auffassung amtsgerichts entgegen schutzbereich stvo verkehrswidrig straße auffahrenden umfasse mitverschulden auffahrenden gegenüber unfallverursacher komme vielmehr betracht vorausfahrende eigenes verschulden missachtung vorfahrt einbiegenden fahrstreifen wechselnden unfallverursacher abbremsen veranlasst ii angefochtene urteil hält angriffen revision stand zutreffend geht berufungsgericht davon erstbeklagte verkehrsunfall verschuldet grundstücksausfahrt straße einfuhr herannahenden fahrzeuge beachten vorfahrtsverletzung veranlasste frau brems ausweichmanöver kollision pkw klägers führte erstbeklagte satz stvo verstoßen vorschrift derjenige grundstück straße einfahren verhalten gefährdung verkehrsteilnehmer ausgeschlossen rechtsfehler nimmt berufungsgericht verkehrsunfall kläger mitverursacht worden wer straßenverkehr vorausfahrenden auffährt regel unaufmerksam dicht dafür spricht beweis ersten anscheins senatsurteile april vi zr versr juni vi zr versr oktober vi zr versr allgemeinen grundsätzen dadurch erschüttert atypischer verlauf verschuldensfrage lichte erscheinen lässt auffahrenden dargelegt bewiesen senatsurteil oktober vi zr aao kommt rechtsprechung erkennenden senats etwa betracht nachweis erbracht fahrzeug vorausgefahren beschaffenheit geeignet nachfahrenden sicht hindernis versperren fahrzeug erst unmittelbar hindernis fahrspur gewechselt nachfahrenden ausweichen mehr möglich erheblich erschwert senatsurteil dezember vi zr versr vergleichbaren sachverhalt berufungsgericht getroffenen feststellungen vorliegend jedoch ausgegangen auffahrenden sprechende anscheinsbeweis erschüttert vorausfahrende unvorhersehbar ausschöpfung anhalteweges ruckartig etwa infolge kollision stehen gekommen nachfolgende deshalb aufgefahren senatsurteil dezember vi zr aao vgl lepa nzv daran fehlt vorausfahrende fahrzeug pkw frau vollbremsung notbremsung stillstand kommt plötzliches scharfes bremsen vorausfahrenden kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren bghst senatsurteile april vi zr versr dezember vi zr aao erfolg wendet revision dagegen berufungsgericht mitverschulden klägers rahmen abwägung beiderseitigen verursachungsanteile gemäß abs stvg berücksichtigt entscheidung über haftungsverteilung rahmen bgb stvg grundsätzlich sache tatrichters revisionsverfahren darauf überprüfen betracht kommenden umstände vollständi
  1637. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundsätzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingeführten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte für zusatzversorgungspflichtige entgelt für soziale komponenten bonuspunkte ergeben können versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv übereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jährlich jahresende für vorangegangene geschäftsjahr fest ausmaß verbleibenden berschüssen absatz bonuspunkte vergeben können ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage für feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundsätzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand für soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert maßgabe absatzes verwendet einzelheiten ausführungsbestimmungen geregelt rückstellung für berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rückstellung für berschussverteilung eingestellt ber zuführung verteilungsfähigen berschusses rückstellung für berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rückstellung dient verbesserung erhöhung leistungen insbesondere gewährung bonuspunkten ber verwendung rückstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausführungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rückstellung für berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhöhung leistungen abs satz höchstens bemessen hierfür ermittelnde zusätzliche nettodeckungsrückstellung rückstellung für berschussverteilung übersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rückstellung abs satz zudem entstehung berschusses künftige risiken angemessen berücksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klägerin genannte versicherungsnachweise erhalten denen höhe klägerin insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschließlich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte ver sicherungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten für geschäftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klägerin angehört bonuspunkte zugeteilt klägerin meint stehe anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten für genannten geschäftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft über beklagten kalender bzw geschäftsjahren erzielten berschüsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattgegeben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts geändert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klägerin ursprün
  1638. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen voraussetzungen für ausnahmsweise gewährung wiedereinsetzung hinsichtlich angebrachter ordnungsgemäß ausgeführter verfahrensrügen vgl bgh nstz beschluß senats august str liegen übrigen wären rügen unbegründet sinne abs stpo jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  1639. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts frankfurt main januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verfahrensrüge erhoben zusammenhang verwertung aussagen zeuge beschuldigter gerichteten mittlungsverfahren gemacht seiten revisionsbegründung rechtsanwalt bereits deswegen unzulässig deren angriffs richtung eindeutig bestimmt vgl bgh beschluss november str nstz vielmehr widersprüchlich beanstandet oberlandesgericht zeugen stpo recht umfassenden verweigerung zeugnisses zugebilligt gerügt oberlandesgericht aufklärungspflicht verletzt frage nachgegangen sei warum zeuge gerichteten strafverfahren unverwertbarkeit aussagen ermittlungsverfahren berufen zudem hätte überprüfen müssen bestimmten ländern reales risiko folter unmenschlichen erniedrigenden behandlung vernehmungen zeugen besteht außerdem hätte zeuge vernehmung beschuldigter qualifiziert belehrt müssen rüge beweismittel sei rechtsfehlerhaft benutzt hinsichtlich beweismittels bestehe verwertungsverbot besteht auflösbarer widerspruch becker pfister schäfer hubert mayer'],['Soon']]
  1640. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil rist verkündet november justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle november disziplinarverfahren landes kläger revisionsbeklagter prozessbevollmächtigte rechtsanwälte früheren vizepräsidenten beklagter revisionskläger prozessbevollmächtigte rechtsanwälte bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher direktor beim bundesrechnungshof rahm ministerialrat beim bundesrechnungshof fuhs für recht erkannt revision beklagten urteil dienstgerichtshofs landes brandenburg dezember aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens dienstgerichtshof zurückverwiesen rechts wegen tatbestand geborene beklagte seit januar vize präsident leitete prüfungsabteilung grundsatzfragen verwaltungsorganisation personalausgaben steuerrechts sowie prüfung personalausgaben befasst seit april vorläufig dienstes enthoben seit juli befindet ruhestand beklagten wurde august disziplinarverfahren wegen verletzung dienstpflichten abrechnung reisekosten eingeleitet später strafanzeige erstattet landgericht potsdam beklagten seit juli rechtskräftigem urteil april wegen betruges neun fällen gesamtgeldstrafe tagessätzen je verurteilt brandenburgische dienstgericht für richter beim landgericht cottbus kläger märz eingereichte disziplinarklage zusätzlich verletzung sonstiger dienstpflichten vorgetragen worden entfernung beklagten dienst ausgesprochen dagegen beklagte berufung eingelegt dienstgerichtshof landes brandenburg oberverwaltungsgericht berlin brandenburg disziplinarverfahren handlungen beschränkt gegenstand strafgerichtlichen verurteilung beklagten besetzung direktor beim landesrechnungshof regierungsdirektor dr mitglied landesrechnungshofs ständigen beisitzern berufung zurück gewiesen dienstgerichtshof zugelassenen revision wendet beklagte entfernung dienst bzw eintritt ruhestand aberkennung ruhegehalts erstrebt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung rechtsstreits anderweitigen verhandlung entscheidung neben verletzung materiellen rechts rügt verletzung abs drig dienstgerichtshof landeseigenes gericht handele zuordnung dienstgerichtshofs oberverwaltungsgericht berlinbrandenburg aufgrund staatsvertraglichen vereinbarung erfolgt sei sei erkennbar weshalb dienstgerichtshof oberver waltungsgericht berlin brandenburg sitz berlin verpflichtet richterdienstrecht landes brandenburg anzuwenden dasjenige sitzlandes weiteren sieht abs drig verletzt direktor beim landesrechnungshof dr regierungsdirektor beamte lebenszeit ernannte richter ent scheidung mitgewirkt hätten darüber hinaus macht verstoß abs satz gesetzes über landesrechnungshof brandenburg landesrechnungshofgesetz lrhg geltend regierungsdirektor dr vertreter ausgeschlossenen direktorin beim landesrechnungshof nichtständiger beisitzer nachgerückt sei obwohl mitglied landesrechnungshofs sei schließlich rügt besetzung dienstgerichts bundes zwei mitgliedern bundesrechnungshofs nichtständigen beisitzern kläger hält rügen für unbegründet beantragt revision maßgabe zurückzuweisen beklagten ruhegehalt aberkannt entscheidungsgründe besetzungsrüge beklagten unbegründet gemäß abs drig entscheidet dienstgericht bundes besetzung vorsitzenden zwei ständigen beisitzern zwei nichtständigen beisitzern vorsitzende ständigen beisitzer müssen bundesgerichtshof nichtständigen beisitzer richter lebenszeit gerichtszweig betroffenen richters angehören abs drig unmittelbar anzuwenden verfahren dienstgericht bundes richter bundesdienst betrifft fällen denen dienstgericht bundes über revision urteil dienstgerichts länder entscheidet abs drig verfahren landesrichter betrifft nichtständige beisitzer mitglieder obersten gerichtshofs heranzuziehen gericht betroffene richter angehört instanzenzug nachgeordnet betrifft verfahren dienstgericht bundes richter beamten abs drig unmittelbar anwendung kommen bereich nichtst
  1641. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juni dahin abgeändert daß angeklagte betrugs fällen jeweils tateinheit urkundenfälschung sechs fällen tateinheit mißbrauch titeln sowie versuchten betrugs neun fällen jeweils tateinheit urkundenfälschung schuldig fall ii verhängte einzelstrafe entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen generalbundesanwalt antrag november zutreffend ausgeführt landgericht angeklagten wegen betrugs fällen jeweils tateinheit urkundenfälschung sechs fällen weiterer tateinheit missbrauch titeln wegen versuchten betrugs neun fällen jeweils tateinheit urkundenfälschung einbeziehung einzelstrafen urteil landgerichts dessau april gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen angeklagte revision eingelegt sachrüge wendet schuldspruch soweit fall ii wegen versuchten betrugs verurteilt wurde umfassend strafausspruch beschränkung revision maßgabe wirksam hinsichtlich tat ii entfällt landgericht feststellung fall getroffen fehlt somit für beurteilung schuld erforderlichen feststellungen insbesondere schadenshöhe sodass isolierte berprüfung rechtsfolgenausspruchs möglich vgl bgh urteil februar str kk ruß aufl rdnr abänderung schuldspruchs antrag ersichtlichen umfang wegen fehlenden feststellungen geboten vgl bgh beschluss september str entscheidung über fall ii erforderlich ebenfalls gegenstand berprüfung vorgelegten urteils entfällt verurteilung wegen tat lediglich urteilstenor strafzumessung aufgeführt wurde aufhebung gesamtstrafenausspruchs bedarf angesichts vielzahl übrigen taten höhe für festgesetzten einzelstrafen ausgeschlossen strafkammer niedrigere verhängte gesamtstrafe erkannt hätte nunmehr weggefallene einzelstrafe monat außer betracht gelassen hätte übrigen grund revisionsrechtfertigung gebotene berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit verweist senat ausführungen generalbundesanwalts geringe teilerfolg revision kostenentscheidung einfluß abs satz stpo nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']]
  1642. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhörungsrüge verurteilten senatsbeschluss juni kosten zurückgewiesen gründe fall stpo liegt senat entscheidung juni tatsächlichen verfahrensstoff berücksichtigt verurteilte gekannt stellung nehmen können beschwerdeführer wurde gehört erhört senat beschwerdeführer davon ausgegangen unterredung verteidigung gericht staatsanwaltschaft ersten zweiten hauptverhandlungstag verständigung zustande gekommen gericht zweiten verhandlungstag einseitige zusicherung gemacht wiedergabe zusicherung zusatz heutigen enthielt für entscheidung senats bedeutung zugunsten beschwerdeführers weiteren ablauf verfahrens entnommen kammer zusicherung über zweiten verhandlungstag hinaus aufrechterhalten ausführungen beschwerdeführers stellen lediglich bewertungen festgestellten verfahrens dar erschöpfen somit behauptung senat falsch entschieden verletzung rechtlichen gehörs dargetan nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  1643. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rückabwicklung nichtigen darlehensvertrages insolvenz darlehensnehmers bgh versäumnisurteil januar ix zr olg celle lg lüneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle märz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts lüneburg juni zurückgewiesen beklagten tragen kosten beider rechtsmittelzüge urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin november eröffnet wor eltern beklagten gesellschafter schuldnerin mutter zugleich geschäftsführerin juni kam abschluss schriftlichen darlehensvertrages eltern vertretenen damals sieben sechs vier jahre alten beklagten einerseits mutter beklagten sowie weiteren geschäftsführer vertretenen schuldnerin andererseits danach gewährten beklagten schuldnerin darlehen höhe unregelmäßigen raten zurückgeführt spätestens januar inclusive kosten zinsen rückzahlung fällig darlehen grundschuld hausgrundstück schuldnerin gesichert juni überwies mutter beklagten hinweis darlehensvertrag eigenen girokonto schuldnerin beklagten großvater geld geerbt wertpapieren angelegt juni wurden depots aufgelöst erlöse verkäufen beträge denen zurücküberwiesen wurden gingen juni konto mutter beklagten darstellung beklagten gesamte vorgang abgesprochen geweigert geld verkauf depots unmittelbar schuldnerin überweisen notarieller urkunde juni bestellte schuldnerin vertreten vater beklagten hausgrundstück gunsten beklagten grundschuld über notarieller urkunde dezember bestellte schuldnerin vertreten vater beklagten zugunsten beklagten weitere grundschuld über reihenhäusern bebauten mittlerweile parzellen aufgeteilten grundstücken hinblick ab sicherung bewilligten nunmehr ergänzungspfleger vertretenen beklagten löschung grundschuld grundstück vorliegenden rechtsstreit nimmt kläger beklagten bewilligung löschung grundschuld grundstücken anspruch beklagten berufen zurückbehaltungsrecht wegen darlehensforderung landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufungsgericht verurteilung zug zug zahlung betrages nebst zinsen aufrecht erhalten senat zugelassenen revision kläger weiterhin unbedingte verurteilung beklagten erreichen entscheidungsgründe revision klägers führt wiederherstellung urteils landgerichts berufungsgericht ausgeführt anspruch klägers bewilligung löschung grundschuld folge abs satz bgb verbindung abs bgb darlehensvertrag sei abs satz abs satz abs bgb nichtig nichtigkeit erstrecke grundschuld betreffende sicherungsabrede bgb grundschuld hingegen sei wirksam bestellt worden für beklagten lediglich rechtlich vorteilhaft sei rückgewähr könne wege löschung belastung erfolgen anspruch klägers stehe jedoch bereicherungsanspruch beklagten rückzahlung darlehenskapitals entgegen zurückbehaltungsrecht bgb begründe schuldnerin geld beklagten erhalten deren mutter zahlstation sei wirksame leistungsbestimmung wegen bgb getroffen können jedoch sei objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfängers geboten darlehensvertrag auszahlung bezug nehme bezeichne beklagten darlehensgeber mutter beklagten deren vertreterin ausreichende vollmacht leistungsbestimmung gehabt kinder wirksam auszahlung valuta angewiesen sei führe ergebnis anspruch bgb vertreter schließe anspruch leistenden empfänger anspruch rückzahlung darlehensvaluta könnten beklagten klageanspruch gemäß bgb entgegenhalten zurückbehaltungsrecht bgb sei insolvenzfest schon verfahrensöffnung insolvenzschuldner gegenüber begründet worden sei grundsätze über eigenkapitalersetzende darlehen gälten soweit geld vermögen beklagten stamme höhe minderjährigenschutz insoweit vorrang betrag vermögen mutter stamme
  1644. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art satz aeuv art bgb cb obg nw abs buchst abs buchst weisungen übergeordneten körperschaft nachgeordneten verwaltung gleichmäßigen ausführung behördlicher aufgaben allgemein bestimmte gesetzesauslegung vorschreiben führen weisung konkreten einzelfall haftungsverlagerung nachgeordneten übergeordnete behörde übergeordnete körperschaft fehlende passivlegitimation berufen entsprechende nachfrage geschädigten gegenüber eindruck erweckt sei vorliegen haftungsverlagernden weisung auszugehen verschuldensunabhängige haftung abs buchst obg nw erfasst fall ordnungsbehörde zutreffend angewandte gesetz verfassungswidrig legislatives unrecht steht gleich ordnungsbehörde nationales recht für genommen korrekt ausführt für verwaltung weiteres erkennbar unionsrecht vereinbar bgh urteil april iii zr olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann tombrink dr remmert reiter für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin betrieb jahr wettbüro leitete grund geschäftsbesorgungsvertrags sportwettenaufträge gibraltar ansässiges lizenziertes wettunternehmen datum märz gab innenministerium beklagten landes bezugnahme verfassungsmäßigkeit sportwettenmonopols ergangene urteil bundesverfassungsgerichts märz erlass bezirksregierungen heraus darin ausgeführt veranstaltung vermittlung privater sportwetten sei nordrhein westfalen ebenso bundesländern verboten erlaubnisfähig wer hiergegen verstoße müsse strafrechtlicher verfolgung rechnen ministerium bat entscheidung bundesverfassungsgerichts ausgesetzten ordnungsverfügungen zügig vollstrecken soweit unterlassungsverfügungen ergangen seien gebeten unverzüglich erlassen gegebenenfalls parallel strafprozessuale maßnahmen veranlassen september erließ stadt ordnungsverfü gung klägerin vermittlung sportwetten untersagt wurde stellte daraufhin betrieb wettannahmestelle schloss betriebsstätte erfolgloser durchführung widerspruchsverfahrens gleichartige ordnungsverfügung erging november vormaligen kläger klage begehrt klägerin feststellung beklagte land gegenüber wegen ordnungsverfügung stadt september unionsrechtlich gewährleisteten grundfreiheiten verstoßen schadensersatz verpflichtet sei frühere kläger land stadt ebenfalls feststellung schadensersatzverpflichtungen anspruch genommen landgericht klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung kläger erfolglos geblieben berufungsgericht revision für klägerin zugelassen begehren verfolgt nichtzulassung revision gunsten vormalige kläger beschwerde eingelegt senat beschluss februar zurückgewiesen entscheidungsgründe zulässige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klägerin beklagten land ersatz weder grundsätzen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs amtshaftung gemäß bgb art gg grundlage abs buchst obg nw verlangen passivlegitimation beklagten landes bezug etwaige schadensersatz beziehungsweise entschädigungsansprüche klägerin infolge untersagungsverfügung stadt september bestünden allerdings bedenken verwaltungsakt grunde liegenden erlass innenministeriums beklagten märz handele bindende weisung folge beklagten haftungsrechtliche verantwortlichkeit für untersagungsverfügung deren vollziehung treffe gelte bereich amtshaftung zusammenhang verschuldensunabhängigen haftung abs buchst obg nw sowie für gerichtshof europäischen union entwickelten unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch für amtshaftungsanspruch bgb art gg fehle jedoch angesichts überaus komplizierten europarechtlichen rechtslage maßgeblichen zeitraum erforderlichen verschulden handelnden amtsträger sowohl ministerielle erlass märz untersagungsverfügung september sowie diesbezüglich ergangene widerspruchsbescheid märz hätten einkl
  1645. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober soweit betrifft schuldspruch dahin geändert daß angeklagte betrugs schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe annahme tatmehrheit begegnet rechtlichen bedenken feststellungen trat angeklagte gegenüber potentiellen anlegern erscheinung übertrug mitangeklagten wohl vorstellung entwickelten finanzierungsmodells weiteren verhandlungen über investierenden beträge nahm bar leistenden beträge euro million euro anlegern entgegen angeklagte mittelbarer täter rechtlich behandeln taten eigenhändig verwirklicht abs stgb für frage vorliegens mehrerer handlungen sinne stgb ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch tatbeitrag beurteilt lediglich tathandlung nämlich führung anwerbung betreuung anleger bestand bgh stv st rspr senat schuldspruch übrigen rechtsfehler aufweist ändern stpo steht entgegen angeklagte annahme tateinheit statt mehrheit hätte verteidigen können nderung schuldspruchs führt aufhebung strafausspruchs beiden einzelstrafen gesamtstrafe bestand müssen landgericht neu festgesetzt senat tatrichter vorbehaltene ermessen ausüben nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1646. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts zustimmung beschwerdeführerin september gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar verfolgung fällen ii urteilsgründe vorwurf unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall ii fällen ii urteilsgründe vorwurf bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fall ii urteilsgründe beschränkt urteil schuldspruch dahin abgeändert angeklagte bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln sowie unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen schuldig strafaussprüchen feststellungen aufgehoben ferner feststellungen aufgehoben soweit handelsmengen betreffen über grenze geringen menge liegen gehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge neun weiteren fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sowie einziehungs verfallsanordnungen getroffen hiergegen richtet verfahrens sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel führt verfahrensbeschränkung gemäß abs stpo entsprechenden nderung schuldspruchs sowie aufhebung strafaussprüche brigen erfolg senat beschränkt verfolgung gemäß abs stpo fällen ii urteilsgründe vorwurf unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall ii ebenfalls zustimmung generalbundesanwalts fällen ii vorwurf bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fall ii urteilsgründe bisheriger rechtsprechung senats fälle zahlung teilbeträgen für angeklagten mittäterin fällen ii erworbenen betäubungsmittel kaufpreisen fällen ii übergebenen heroins jeweils tat verbunden vgl etwa bgh beschluss januar str nstz verfolgungsbeschränkung entsprechende nderung schuldspruchs folge weist brigen angeklagte beschwerenden rechtsfehler dienten taten neben erzielung gewinn landgericht getroffenen feststellungen versorgung mittäterin tochter söhne sowie lebensgefährten heroin vgl ua ferner wobei feststellungen entnehmen lässt angeklagte insofern eigennützig handelte unterlassen schuldspruchs wegen tateinheitlich gegebenen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge bzw wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln sofern grenze geringen menge überschritten wurde vgl bgh beschluss juli str bghr btmg abs nr handeltreiben angeklagte beschwert senat fällen ausschließen tatsächlichen handelsmengen berücksichtigung eigenbedarfsmengen familienangehörigen lebensgefährten unterhalb grenze geringen menge lagen hieran bestehen angesichts erwerbsmengen heroin hierfür bezahlten kaufpreisen je gramm heroin abstände einzelnen taten regel höchstens drei wochen zweifel zumal seit sozialleistungen lebende angeklagte ua kauf instandsetzung bzw instandhaltung söhne lebensgefährten für erworbenen ebenfalls bewohnten anwesens mitfinanzier te ua senat daher schuldspruch wegen teils bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge entsprechend verfolgungsbeschränkung abgeändert einzelstrafaussprüche sowie gesamtstrafenausspruch dagegen bestand strafkammer strafaussprüchen zugrunde gelegten handelsmengen entsprechend jeweiligen erwerbsmengen bestimmt ua berücksichtigen einander wegen eigenbedarfs familienangehörigen lebensgefährten zumindest möglicherweise weiteres entsprachen weder festgestellt erworbenen mengen zunächst jeweils insgesamt handel bestimmt festgestellt angeklagte hinsichtlich eigenbedarfsmengen eigennützigkeit begründenden mittelbaren unmittelbaren vorteil erlangt vgl etwa bgh beschlüsse juni str juris rn august str juris rn märz str nstz rr soweit strafkammer vorgehensweise begründete entsprechende schätzung mangels ta
  1647. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spruchg abs famfg zpo rvg abs rvg vv nr beschwerdeentscheidung kostenfestsetzungssachen streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit findet rechtsbeschwerde vorschriften zivilprozessordnung statt beschwerdegericht zugelassen spruchverfahren erhält gemeinsame vertreter antragsberechtigten antragsteller gebührenerhöhung nr rvg vv bgh beschluss oktober ii zb olg celle lg hannover ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde gemeinsamen vertreters beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten zurückgewiesen gegenstandswert gründe rechtsbeschwerdeführer eingeleiteten beschluss landgerichts märz beendeten spruchverfahren gemeinsamer vertreter antragsberechtigten antrag gestellt spruchg landgericht setzte vergütung insgesamt fest darunter einigungsgebühr netto verfahrensgebühr für sonstige einzeltätigkeit gemäß nr rvg vv netto dagegen gerichtete sofortige beschwerde antragsgegnerin setzte beschwerdegericht vergütung verfahrensgebühr fest dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gemeinsamen vertreters ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft brigen zulässig festsetzungsverfahren vorschriften gesetzes über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendbar art abs gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dezember fgg reformgesetz fgg rg bgbl finden gesetz über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit spruchverfahrensgesetz september geltenden fassung allerdings anwendung verfahren erster instanz inkrafttreten gesetzes über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit september eingeleitet worden vgl bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck beschluss dezember ii zb zip rn festsetzungsverfahren wurde erster instanz erst nderung abs spruchg fgg reformgesetz beschluss hauptsache märz eingeleitet maßgebend einleitung spruchverfahrens jahr bestellung gemeinsamen vertreters jahr zeitpunkt einleitung festsetzungsverfahrens kostenfestsetzungsverfahren ff zpo famfg bzw abs fgg selbständiges verfahren art abs fgg rg anwendbare verfahrensrecht richtet zeitpunkt einleitung vorangegangenen hauptsachever fahrens einleitung kostenfestsetzungsverfahrens olg köln fgprax keidel engelhardt famfg aufl art fggrg rn bumiller harders famfg aufl art fgg rg rn entsprechendes gilt für festsetzung vergütung auslagen gemeinsamen vertreters abs satz spruchg handelt kostenfestsetzungsverfahren abs spruchg famfg festsetzung knüpft kostengrundentscheidung regelt erstattung auslagen verfahrensgebühren setzt vergütung auslagenersatz fest zuständig gericht erster instanz vorsitzende kammer für handelssachen rechtspfleger abs satz spruchg abs nr bzw nr spruchg festsetzung endgültigen vergütung zwischenoder nebenentscheidung hauptsacheverfahrens geschieht davon getrennten verfahren gemeinsame vertreter antragsgegner schuldner vergütung abs satz spruchg beteiligt festsetzungsverfahren beginnt erst ende hauptsacheverfahrens festsetzung abs satz spruchg antrag gemeinsamen vertreters amts wegen eingeleitet angaben auslagen möglich gericht vorschüsse festsetzen abs satz spruchg endgültige festsetzung vergütung erst verfahrensabschluss möglich gegenstandswert für vergütung rechtsanwaltsvergütung anlehnt für gerichtsgebühren maßgebende geschäftswert abs satz spruchg richtet ergebnis verfahrens daher erst ende bestimmt abs satz spruchg verfahren endete hauptsache beschluss märz inkrafttreten nderungen abs spruchg fgg reformgesetz rechtsbeschwerde entsprechender anwendung famfg abs zpo abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig aa festsetzungsentscheidung landgerichts findet entsprechender anwendung famfg abs zpo sofortige beschwerde ff zpo statt vgl wasmann kk aktg aufl spruchg rn festsetzung vergütung kostenfestsetzung sinn famfg ähnelt ausgestaltung abs spru
  1648. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg november verfolgung gemäß abs stpo vorwurf geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefährlicher körperverletzung körperverletzung beschränkt vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefährlicher körperverletzung körperverletzung verurteilt vorbezeichnete urteil rechtsfolgenausspruch dahin geändert einziehungsanordnung entfällt verfolgung tat gemäß abs stpo rechtsfolgen beschränkt gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten nebenklägerin adhäsionskläger revisionsverfahren ent standenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefährlicher körperverletzung körperverletzung nötigung freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt ferner schmerzensgeld schadensersatzzahlungen verurteilt pkw mercedes eingezogen hiergegen richtet revision angeklagten sachrüge senat beschränkt strafverfolgung beschwerdeführers zustimmung generalbundesanwalts vorwurf geiselnahme tateinheit erpresserischem menschenraub gefährlicher körperverletzung körperverletzung führt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs strafausspruch nderung schuldspruchs berührt senat schließt landgericht tateinheitliche nötigung geringere strafe verhängt hätte senat beschränkt weiteren zustimmung generalbundesanwalts verfolgung tat landgericht ausnahme angeordneten einziehung festgesetzten rechtsfolgen abs abs stpo landgericht wert tatbegehung gebrauchten fahrzeugs angeklagten offen gelassen fahrzeug unerheblichen wert hätte bestimmender gesichtspunkt strafzumessung berücksichtigt müssen st rspr vgl bgh beschlüsse september str nstz rr juli str stv brigen nachprüfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  1649. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet oktober heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo für zulässigkeit anschlussberufung gilt gesetzesänderungen prozessrecht fassung für beurteilung zulässigkeit berufung maßgeblich bgh urteil oktober iv zr lg hannover ag hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mündliche verhandlung oktober für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hannover dezember kosten klägers folgender maßgabe zurückgewiesen schriftsatz februar eingelegte verurteilung beklagten auskunftserteilung über betrag berschussbeteiligung gerichtete anschlussberufung klägers verworfen rechts wegen tatbestand kläger verlangte beklagten lebensversicherungsunternehmen wege stufenklage auskunft über rückkaufswert kapitalbildenden lebensversicherung verrechnung abschlusskosten stornoabzug sowie zahlung daraus ergebenden betrages amtsgericht verurteilte beklagte urteil november versr kläger belegter prüfbarer form auskunft darüber erteilen ab schlusskosten gemäß avb abzug gemäß abs ziff avb zeitwert abs vvg vertrages belastet hoch auszahlungsbetrag belastungen märz wäre landgericht wies berufung beklagten zurück versr revision beklagten hob senat berufungsurteil verwies sache landgericht zurück bghz zurückverweisung kläger schriftsatz februar erstmals beantragt beklagte auskunft darüber verurteilen betrag lebensversicherungsvertrag zugewiesene berschussbeteiligung märz belaufe antrag beklagte hält erweiterung auskunftsantrages für fristgerecht eingelegte unzulässige anschlussberufung davon abgesehen kläger urteil bundesverfassungsgerichts juli njw zivilrechtlichen anspruch einzelauskünfte ermittlung verteilung berschusses berufungsverhandlung kläger antrag schriftsatz februar gestellt brigen parteien rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt revision wendet kläger abweisung berschussbeteiligung betreffenden auskunftsbegehrens entscheidungsgründe revision maßgabe zurückzuweisen schriftsatz februar eingelegte verurteilung beklagten auskunftserteilung über betrag berschussbeteiligung gerichtete anschlussberufung klägers verworfen berufungsgericht hält klagerweiterung für sachdienlich kläger entscheidung bundesverfassungsgerichts juli aao jedenfalls neuregelung gesetzgeber anspruch verlangten auskünfte berufungsgericht übersehen klagerweiterung abs satz zpo januar august geltenden fassung verspätete unzulässige anschlussberufung handelt verwerfen revisionsgericht amts wegen prüfen vgl bgh urteil oktober viii zr njw ii danach berufungsverfahren raum für entscheidung über sachdienlichkeit klagerweiterung über materielle berechtigung neu geltend gemachten anspruchs antrag schriftsatz februar handelt entgegen auffassung revision klagerweiterung lediglich präzisierung bisherigen anträge anträgen denen amtsgericht stattgegeben verlangte kläger auskunft darüber abschlusskosten gemäß avb abzug gemäß abs lit avb beklagte zeitwert abs vvg lebensversicherungsvertrages belastet höhe auszahlungsbetrag beiden belastungen märz gehabt hätte dementsprechend antrag klägers beschluss amtsgerichts april vollstreckungsverfahren zpo recht prüfbare belegte auskünfte abschlusskosten stornoabzug sowie höhe auszahlungsbetrages rückkaufswerts belastungen gerichtet daraus folgt schriftsatz klägers februar allein auskunft über abschlusskosten avb stornoabzug abs lit avb höhe zahlungsanspruchs belastungen ging höhe berschussbeteiligung avb höhe zahlungsanspruchs einschließlich berschussbeteiligung abs avb geregelten rückkaufswert avb geregelten berschussbeteiligung handelt versicherungsvertrag jeweils selbständige ansprüche unterschiedlichen tatsächlichen voraussetzungen abhängen deshalb verschiedene streitgegenstände darstellen erster instanz siegreiche kläger klage zweiter instanz wege anschlussberufung erweitern wieczorek schütze gerken zpo aufl rdn rdn münchkomm zpo
  1650. [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss november ermittlungsverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten haft befehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august verworfen beschuldigte trägt kosten rechtsmittels gründe beschuldigte befindet grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august vorwurf versuchten mordes tateinheit schwerer brandstiftung untersuchungshaft liegt last gemeinsam mitbeschuldigten juni uhr haß ausländer einschlagen zwei schaufenstern zwei brandsätze vietnamesischen staatsangehörigen geführte wohn geschäftshaus asia eck geworfen dabei möglichen tod ersten stock gebäudes befindlichen menschen billigend kauf genommen geschäftsräume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstört hause befindlichen sieben personen darunter zwei kinder konnten sofortige löschen feuers gerettet haftbefehl gerichtete beschwerde beschuldigten begründet ermittlungsrichter zuständigkeit recht angenommen besteht ausreichender verdacht dahin daß tat beschuldigten last liegt bestimmt geeignet innere sicherheit deutschlands beeinträchtigen annahme besonderen bedeutung abs satz nr gvg generalbundesanwalt erscheint eingeschränkten berprüfung merkmal ermittlungsverfahren veränderndem erkenntnisstand zugänglich gemessen grundsätzen senatsentscheidung bghst ff unvertretbar wegen einzelheiten ausländerfeindlichen motivation beschuldigten besonderen bedeutung tat ausführlichen gründe haftbefehls bezug genommen dringende tatverdacht ergibt teilweise geständigen einlassung beschuldigten angaben mitbeschuldigten zeugen hierdurch belegt daß beschuldigte gemeinsam mittätern mord nachteil bewohner asia eck versucht daß beteiligten wußten daß gebäude bewohnte räume befinden ergibt bereits äußeren erscheinungsbild obergeschosses gardinen bepflanzten blumenkästen sowie aussage zeugen daß allgemein bekannt sei daß ja sehe ebenso mitbeschuldigte daß tat beschuldigten ausgesagt gefährlichkeit schlags hingewiesen worauf geantwortet müsse opfer bringen für vaterland besten sterben jung ßerung äußerst gefährlichen begehungsweise wonach zwei geso nderte zuvor eingeschlagene schaufenster verkaufsraum aufbewahrten textilien offen je brandsatz geworfen worden ergibt dringende tatverdacht bedingten tötungsvorsatzes besteht dringende verdacht daß beschuldigte mittäter heimtückisch niedrigen beweggründen gehandelt ermittlungen belegt daß tat rechtsextremen ausländerfeindlichen gesinnung heraus begangen worden insbesondere ußerungen mitbeschuldigten derfreies gekennzeichnet wonach auslän wolle nachdem bereits afrikaner vertrieben nunmehr letzten ausländer raus müßten wegen weiteren einzelheiten eingehende beschwerdevorbringen entkräftete begründung angefochtenen haftentscheidung verwiesen ermittlungsrichter hinblick schwere tatvorwurfs höhe erwartenden freiheitsstrafe recht fluchtgefahr abs nr stpo angenommen mildere maßnahmen ausreichend begegnet vollzug untersuchungshaft angesichts schwere tatvorwurfs unverhältnismäßig tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  1651. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet mai langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner weinland für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beauftragte firma gmbh verkauf gebrauchten vermieteten eigentumswohnung mitarbeiter firma führten beratungsgespräche klägerin verlauf rechtsstreits verstorbenen ehemann stellten gespräch august eigentumswohnung beklagten notarieller urkunde gleichen tag gaben klägerin ehemann kaufangebot ab folgende klausel enthält angebot hält käufer dauer wochen heute gebunden ablauf frist erlischt angebot bindung hieran annahme angebots solange erklärt solange beurkundenden notar gegenüber angebot schriftlich widerrufen worden für wirksamkeit vertragsabschlusses beurkundung annahmeerklärung ausreichen zuganges ausfertigung annahmeerklärung beim käufer bedarf wirksamkeit notarieller erklärung oktober nahm beklagte angebot käufer zahlten kaufpreis höhe wurden eigentümer grundbuch eingetragen klage landgericht beklagte soweit interesse rückzahlung zug zug rückübereignung rückgabe eigentumswohnung verurteilt berufung beklagten kammergericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision klägerin zurückweisung berufung erreichen entscheidungsgründe berufungsgericht meint kaufvertrag sei zustande gekommen angebot klägerin ehemannes zeitpunkt annahme erloschen sei maßgebliche klausel sei gemäß nr bgb unwirksam sehe lediglich bindung vier wochen sei beanstanden angebot ablauf frist widerruflich fortgelte käufern weiteres offen gestanden vertrag abstand nehmen schuldhafte verletzung parteien geschlossenen beratungsvertrags könne klägerin stützen jedenfalls beratungsfehler ersichtlich sei ii ber revision klägerin versäumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch säumnis beklagten sachprüfung vgl senat urteil april zr bghz ausführungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher nachprüfung stand rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht anspruch klägerin rückzahlung kaufpreises zug zug rückgabe rückübereignung eigentumswohnung gemäß abs satz alt bgb käufer kaufpreis rechtsgrund geleistet kaufvertrag zustande gekommen angebotsannahme beklagte kaufangebot bestimmte vierwöchige bindungsfrist regelmäßig empfänger für annahme angebots eingeräumten frist bgb deckt verstrichen beklagte annahmeerklärung erst ablauf fast zwei monaten abgegeben angebot enthaltene erklärung ablauf vierwöchigen bindungsfrist bindung angebot angebot erlöschen solle führt fortgeltung angebots klausel gemäß nr bgb unwirksam aa bezugnahme feststellungen rechtliche würdigung landgerichts sieht berufungsgericht klausel beklagten gestellte allgemeine geschäftsbedingung beanstanden nachdem landgericht festgestellt inhalt kaufangebots gewerblich grundstückshandel tätigen beklagten vorgegeben disposition käufer stand danach unterliegt klausel gemäß abs nr bgb vorschriften über richterliche kontrolle inhalts allgemeiner geschäftsbedingungen bgb vertragsabschlussklausel nr bgb erfasst vgl letzterem senat urteile juni zr njw rn juni zr njw rn ff september zr zfir rn november zr juris rn januar zr njw rn bb senat allerdings erst erlass angefochtenen urteils entschieden klauseln allgemeinen geschäftsbedingungen denen angebot teils unbefristet fortbesteht verwender jederzeit angenommen nr halbs bgb unvereinbar teil widerruf angebot lösen näher senat urteil juni zr njw rn ff cc danach angebot käufer zeitpunkt annahme gemäß bgb erloschen anhaltspunkte dafür käufer verspätete annahmeerklärung beklagten gemäß abs bgb neues angebot gilt angenommen ersichtlich annahme schweigen kommt beurkundungsbedürftigen grundstücksgeschäften betracht teil erfüllung vorgen
  1652. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr v� zina richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger beschlossen antragsteller versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm august ergänzt beschluss dezember wiedereinsetzung vorigen stand gewährt rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss zurückgewiesen wert gründe minderjährige antragsteller für antrag kindesunterhalt antragsgegnerin verfahrenskostenhilfe beantragt antragsgegnerin bezog bereits einleitung verfahrens leistungen sgb ii grundsicherung für arbeitsuchende daneben erzielt berufstätigkeit monatlich denen leistungen grundsicherung für arbeitsuchende angerechnet worden antragsteller meinung vertreten antragsgegnerin weiteres erwerbsein kommen abs satz nr sgb ii nunmehr abs satz nr sgb ii anrechnungsfrei belassen sei unterhalt zahle amtsgericht verfahrenskostenhilfe abgelehnt antragsteller eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurückgewiesen anhörungsrüge antragstellers rechtsbeschwerde zugelassen verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft zulässig sache erfolg angefochtene entscheidung ergebnis beanstanden allerdings oberlandesgericht unzulässiger weise beantwortung rechtsgrundsätzlichen frage verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert beschwerdegericht verfahrenskostenhilfeverfahren auffassung erfolgsaussichten rechtsverfolgung rechtsverteidigung klärung rechtsprechung oberlandesgerichte umstrittenen höchstrichterlich geklärten rechtsfrage abhängt beschwerdeführer beim vorliegen persönlichen voraussetzungen insoweit verfahrenskostenhilfe bewilligen auffassung vertritt rechtsfrage ungunsten beschwerdeführers entscheiden senatsbeschlüsse mai xii zb veröffentlichung bestimmt märz xii zb njw dezember xii zb famrz gilt ebenso beschwerdegericht anhörungsrüge rechtsbeschwerde nachträglich zulässt nachdem erkannt geklärte rechtsfrage handelt begründung beschwerdegerichts verfahrenskostenhilfebewilligung sei gebotene dabei zeitraubenden umweg handele verkehrt erkannten grundsatz gegenteil verkennt bundesgerichtshof rechtsbeschwerdegericht abgesehen spezifischen fragen verfahrenskostenhilfeverfahrens klärung materieller grundsatzfragen verfahrenskostenhilfeverfahren ebenfalls berufen rechtsbeschwerde dennoch zurückzuweisen senat rechtsfrage leistungsfähigkeit unterhaltsschuldners titulierung unterhalts darauf folgenden bezug höheren leistungen grundsicherung für arbeitsuchende erhöhen lässt inzwischen beschluss juni xii zb veröffentlichung bestimmt geklärt beschluss oberlandesgerichts steht einklang umstand verfahrenskostenhilfegesuch antragstellers bewilligungsreife hätte entsprochen müssen führt geklärter rechtslage wegen fehlenden erfolgsaussicht hauptsache nachträglichen bewilligung verfahrenskostenhilfe vgl senatsbeschluss märz xii zb famrz rn mwn dose v� zina günter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag soest entscheidung olg hamm entscheidung ii wf'],['Soon']]
  1653. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski april beschlossen beschwerde klägerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli zugelassen vorbezeichnete urteil gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe klägerin beklagte erstinstanzlich rückzah lung angeblich gewährter darlehen jahren über zweimal je dm dm anspruch genommen berufungs revisionsverfahren beiden darlehen über dm dm streit beklagte geschäftsführer klägerin miteinander verheiratet klägerin zentralheizungsund lüftungsbau tätig beklagte betreibt zwei pensionshäu ser schriftlichen darlehensvertrag juli ergibt klägerin beklagten darlehen dm zinsen rückzahlung juli gewährt für beiden streitigen darlehen existieren schriftlichen darlehensverträge juni wurden konto klägerin dm wertstellung märz abgebucht selben tag konto beklagten gutgeschrieben ebenfalls juni wurden konto beklagten wiederum wertstellung märz dm abgebucht selben tag wiederum konto klägerin gutgeschrieben beklagten unterzeichneten jahresabschlüssen dezember dezember drei darlehen gegenüber klägerin über insgesamt dm jeweils sonstige verbindlichkeiten aufgeführt schreiben dezember kündigte klägerin darlehen verlangte rückzahlung januar landgericht frage darlehensgewährung beweis erhoben vernehmung zeugen urteil august beklagte verurteilt klägerin nebst anteiliger zinsen zahlen klage brigen abgewiesen hierbei bewiesen angesehen klägerin beklagten drei darlehen gewährt hinsichtlich darlehens klage lediglich wegen verjährung abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen erstinstanzliche beweisaufnahme wiederholt begründung ausgeführt klägerin bewiesen beklagten darlehen gewährt konkreten sachverhalt vorgetragen abschluss entsprechender verträge unmittelbar ergebe hintergrund für schriftlicher vertrag existiere reichten übrigen indizien unterzeichnung jahresabschlüsse beklagte genüge hierfür unerheblich sei darlehensverträge klärungsgespräch anlässlich vermögensrechtlichen auseinandersetzung beklagten geschäftsführers klägerin streit seien lasse erklären verträge fingiert worden seien günstige steuertatbestände schaffen sei möglich wegen verluste pensionsbetriebes beklagten zahlungen klägerin zuschüsse gekommen sei darlehen bezeichnet worden seien zeuge hinsichtlich abschlusses darlehens verträge zahlungsflüsse unmittelbare wahrnehmung gehabt bezüglich kontobelege erwiesenen zahlung dm jahr sei indizwirkung für darlehensgewährung schon deshalb erschüttert selben tag betrag annähernd dm konto klägerin zurückgeflossen sei ii abweisung klage berufungsgericht wiederholung beweisaufnahme verletzt anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs art abs gg entscheidungserheblicher weise grundsätzlich steht ermessen berufungsgerichts erster instanz vernommenen zeugen erneut ver nehmen ermessen unterliegt indessen einschränkungen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erforderlich zeugen erneut vernehmen berufungsgericht protokollierte aussagen vorinstanz verstehen werten bghz senatsbeschluss april iv zr versr bgh urteile dezember xi zr bgh report ii mai viii zr njw rr ii oktober ix zr njw ii september viii zr njw ii erstinstanzliche gericht über streitige ußerungen umstände denen gemacht worden zeugen vernommen aufgrund würdigung aussage bestimmten ergebnis gekommen berufungsgericht auslegung weiteres verwerfen gegenteiligen ergebnis kommen zuvor zeugen gemäß abs zpo vernommen senatsurteil april aao berufungsgericht grundsätzlich verwehrt aussage erstinstanzlich vernommenen zeugen wiederholte vernehmung entgegen würdigung erstrichters für beweisführung ausreichend erachten voraussetzung hierfür jedoch insoweit pflicht erneuten vernehmung zweifeln über vollständigkeit richtigkeit protokollierten aussage gemäß abs nr zpo ergibt gru
  1654. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit johann sch kläger beschwerdeführer prozessbevollmächtigter ag vormals ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter thomas straße münchen beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz florian straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus straße xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  1655. [['bundesgerichtshof str beschluss märz strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii august verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen betrugs verurteilt wurde ausspruch über gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe angeklagte wurde wegen waffendelikts fahrens fahrerlaubnis hehlerei betrugs gesamtfreiheitsstrafe verurteilt näher ausgeführte sachrüge gestützte revision bleibt hinsichtlich schuldspruchs wegen waffendelikts fahrens fahrerlaubnis hehlerei dafür verhängten einzelstrafen erfolglos abs stpo hinsichtlich verurteilung wegen betrugs besteht jedoch verfahrenshindernis verurteilung wegen betrugs liegt folgender verfahrensgang grunde nachdem laufe hauptverhandlung bereits zuvor nachtragsanklage erhoben verfahren einbezogen worden stpo erhob staatsanwaltschaft hauptverhandlungstermin märz hinsichtlich betrugsvorwurfs nachtragsanklage verlas anklagesatz verteidiger erklärte könne einbeziehung derzeit zustimmen angeklagte äußerte sache darüber hinaus ergibt niederschrift hauptverhandlung nachtragsanklage anderweitigem verfahrensgeschehen wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung april bestimmt märz ging schreiben verteidigers wonach wegen nachtragsanklage gefahr doppelverteidigung gekommen sei beschluß gleichen tag wurde hinblick darauf hauptverhandlung ausgesetzt verteidiger wurde vorsitzenden entpflichtet bestellung verteidigers begann august neue hauptverhandlung deren beginn referierte vorsitzende über bisherigen verfahrensgang erklärte seien zwei nachtragsanklagen entsprechendem beschluß verfahren miteinbezogen worden verfahrensgang ergibt jedoch daß später ausgesetzten hauptverhandlung weder für einbeziehung erforderliche zustimmung angeklagten erteilt wurde vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn wäre revisionsverfahren allerdings entsprechende verfahrensrüge beachten vgl kleinknecht meyer goßner aao rdn einbeziehungsbeschluß ergangen regelmäßig ausdrücklich erfolgen wesentliche förmlichkeit verfahrens niederschrift hauptverhandlung aufzunehmen vgl kleinknecht meyer goßner aao rdn besonderheiten ablauf später ausgesetzten hauptverhandlung ausdrücklichen einbeziehungsbeschluß entbehrlich könnten vgl bgh njw möglichkeit gollwitzer löwe rosenberg stpo aufl rdn fußn ersichtlich dahin einbezogene anklage zeitpunkt erneuten hauptverhandlung überhaupt nachtragsanklage sinne stpo angesehen konnte vielmehr aussetzung ersten hauptverhandlung eröffnungs verbindungsbeschluß stpo verbindung ff stpo erforderlich wäre bedarf entscheidung erklärung vorsitzenden ausgesetzten hauptverhandlung sei einbeziehungsbeschluß ergangen liegt weder erneuten hauptverhandlung ergangener einbeziehungsbeschluß nachholung beiden hauptverhandlungen getroffenen eröffnungs verbindungsbeschlusses vgl hierzu kleinknecht meyer goßner aao rdn alledem liegt hinsichtlich anklage wegen betrugs verfahrenshindernis lage verfahrens amts wegen beachten führt insoweit einstellung verfahrens kleinknecht meyer goßner aao rdn daß jedoch stra fklageverbrauch verbunden wäre kleinknecht meyer goßner aao einl rdn rdn wegfall einzelstrafe wegen betrugs führt zugleich aufhebung gesamtstrafe abs stpo schäfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  1656. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober sache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg rechtswidrigkeit erledigten maßnahme famfg beschwerdeverfahren klären anschluss bgh beschluss januar zb fgprax rn isoliertes feststellungsverfahren erstinstanzlichen gericht demgegenüber statthaft bgh beschluss oktober xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richterin dr v� zina richter schilling dr günter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz november kosten antragstellerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe antragstellerin begehrt feststellung rechtswidrigkeit anordnung betreuung sowie namentlich befreiung betreuervergütung beschluss september bestellte amtsgericht antragstellerin betreuer widerspruch hob amtsgericht betreuung beschluss oktober weiterem beschluss dezember setzte amtsgericht antragstellerin zahlende betreuervergütung fest hiergegen eingelegten rechtsmittel blieben erfolglos juni antragstellerin beim amtsgericht beantragt rechtswidrigkeit angeordneten betreuung festzustellen staatskasse kosten betreuervergütung höhe aufzuerlegen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen auslagen betroffenen erstatten amtsgericht antrag zurückgewiesen landgericht beschwerde antragstellerin unzulässig verworfen hiergegen wendet antragstellerin landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulässig sache erfolg vorliegende verfahren september kraft getretene gesetz über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anzuwenden verfahren feststellung rechtswidrigkeit angeordneten betreuung antragstellerin juni eingeleitet worden antrag zugrunde liegende seit juni anhängige verfahren bereits aufhebungsbeschluss amtsgerichts oktober abgeschlossen verfahren art abs satz fgg rg verfahren abschluss instanz vielmehr bezeichnet begriff gesamte einlegung entsprechender rechtsmittel mehrere instanzen umfassende gerichtliche tätigkeit sache senatsbeschluss november xii zb famrz rn feststellungsantrag antragstellerin jedoch rechtsmittelverfahren isoliert abschluss betreuungsverfahrens gestellt worden beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde abs famfg statthaft brigen zulässig jedoch unbegründet auffassung landgerichts beschwerde unzulässig antrag nachträgliche feststellung rechtswidrigkeit mangele rechtsschutzbedürfnis beschwerde könne dahinstehen rechtsmittel bereits deshalb unzulässig sei betreuerbestellung widerspruch vormals betroffenen amtsgericht aufgehoben worden sei betreuungsmaßnahme erledigung gefunden jedenfalls sei unzulässigkeit richtig zulässigkeit beschwerde wegen fehlenden rechtsschutzbedürfnisses beachtung ständigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts art abs gg verneinen ausführungen halten ergebnis rechtlicher berprüfung stand aa allerdings hätte landgericht beschwerde mangels rechtsschutzbedürfnisses verwerfen dürfen antragstellerin vielmehr rahmen beschwerde auffassung amtsgerichts rechtsschutzbedürfnis für feststellung rechtswidrigkeit betreuung beschwerdegericht überprüfen lassen rechtsschutzbedürfnis ergab mithin beschwer angefochtene entscheidung amtsgerichts bb führt indes erfolg rechtsbeschwerde beschwerde beschwerdegericht getroffenen brigen unstreitigen feststellungen sache unbegründet antragstellerin begehrte isolierte feststellung rechtswidrigkeit anordnung betreuung statthaft gesetz über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit gesetzgeber erstmals für verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit statthaftigkeit beschwerde erledigung hauptsache geregelt angefochtene entscheidung hauptsache erledigt spricht beschwerdegericht abs famfg antrag entscheidung gerichts ersten rechtszugs beschwerdeführer rechten verletzt beschwerdeführer berechtigtes interesse feststellung regelung folgt frage rechtswidrigkeit erledigten maßnahme beschwerdeverfahren bereits anhängigen verfahren klären vgl bgh beschluss januar zb fgprax rn isoliertes feststellungsverfahren erstinsta
  1657. [['bundesgerichtshof beschluss zb zb zb dezember rechtsstreit zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe antragstellern beabsichtigten rechtsverfolgung fehlt hinreichende erfolgsaussicht zpo landgericht rechtsbeschwerde beschlüsse august zugelassen gleichwohl rechtsbeschwerde unzulässig soweit beteiligte august zugestellten beschlüsse schreiben august sofortige beschwerde eingelegt wäre gemeinte rechtsbeschwerde innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsmittel entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden schreiben oktober eingereichten prozesskostenhilfeantrag konnte beteiligte stellen innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt mehr aussicht erfolg hätte eingelegt können soweit davon auszugehen beteiligte rechtsbeschwerde führen möchte dafür prozesskostenhilfe erstrebt fehlt infolge eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen grundsätzlich antragsbefugnis abs inso antragsbefugt bliebe allerdings insoweit frage aussetzung zpo geht umfang hätte rechtsbeschwerde jedenfalls sache erfolg vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt betreibende gläubigerin infolge dinglichen stellung zwangsversteigerungsverfahren eröffnung insolvenzverfahrens betreiben darf für bewilligung prozesskostenhilfe notwendige erfolgsaussicht deswegen bejahen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen klärung rechtsfrage für erforderlich gehalten aufarbeitung ungeklärter rechtsfragen grundsätzlich prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen verfahren sache vorzubehalten scheitert bewilligung prozesskostenhilfe schon formalien bzw verhältnis beteiligten umständen deren rechtliche bewertung zweifel unterliegen rechtsfragen derentwegen beschwerdegericht rechtsmittel zugelassen spielen für beurteilung erfolgsaussicht rolle schließlich prozesskostenhilfe für beteiligte hinblick darauf bewilligen versäumung frist einlegung rechtsbeschwerde bzw prozesskostenhilfegesuchs wiedereinsetzung vorigen stand zpo gewähren wäre wiedereinsetzungsgrund nämlich weder dargetan ersichtlich krüger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag görlitz entscheidung lg görlitz entscheidung'],['Soon']]
  1658. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai unzulässig verworfen beklagte nachdem beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts mai zurückgenommen rechtsmittels verlustig gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen kläger beklagte außergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen beklagte kläger gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt hiervon entfallen nichtzulassungsbeschwerde klägers nichtzulassungsbeschwerde beklagten gründe parteien eigentümer benachbarter grundstücke lasten beklagten gehörenden grundstücks zugunsten eigentum klägers stehenden grundstücks besteht grunddienstbarkeit recht abstellung kraftfahrzeugen oktober grundbuch eingetragen worden lageplan jahr acht stellplätze ausgewiesen nachdem beklagte grundstück erworben entspann streit parteien über grunddienstbarkeit deren wirksamkeit folge entfernte kläger sträucher felsbrocken lageplan ausgewiesenen fläche beklagte ließ seinerseits stellfläche aufhacken klage kläger wiederherstellung fläche einwalzen einschlämmen aufgehackten erdreichs zutage getretenen schotters begehrt beklagte widerklagend zahlung schadensersatz wegen zerstörung bepflanzung verlangt landgericht klage überwiegend stattgegeben lediglich bezug ausführungsweise begehrten wiederherstellung parkfläche teilweise abgewiesen widerklage abgewiesen berufungen beider parteien kammergericht beklagten verurteilt hoffläche grundstücks bisher befindliche parkfläche näherer gegenüber entscheidung landgerichts leicht modifizierter maßgabe aufgebrochenen streifen entlang grundstücksgrenze wiederherzustellen allerdings tiefe vier metern breite metern stellplätze seien deshalb tiefe meter grundstücksgrenze verlegen kläger entlang grundstücksgrenze grundstück beklagten befindlichen betonierten fußweg parkfläche nutzen könne hiergegen wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerde klägers unzulässig dargelegt wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo maßgebend für wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklägers abänderung angefochtenen entscheidung wert klage unterlassung beeinträchtigung grunddienstbarkeit bestimmt umfang rechts streitig zpo zpo schätzen vgl senat beschlüsse september zr juris rn juli zr juris rn gilt für beseitigungsklage klage wiederherstellung früheren zustands grunddienstbarkeit belasteten grundstücks parteien jedenfalls über reichweite grunddienstbarkeit streiten abweisung klage kommt deshalb wert grunddienstbarkeit für herrschende grundstück entspricht wert vergeblich angestrebten wertsteigerung grundstücks zöller herget zpo aufl rn vgl senat beschluss dezember zr mdr rn klage duldung schaffung notwegs klage vollständig abgewiesen lediglich ausübungsbereich gegenüber kläger beanspruchten bereich eingeschränkt wert entscheidend grunddienstbarkeit beanspruchten ausübungsbereich abzüglich werts gericht festgelegten ausübungsbereich für grundstück klägers hinzuzu addieren gegebenenfalls zusätzliches zpo schätzendes interesse klägers beseitigung beanstandeten bzw wiederherstellung bisherigen zustands vgl senat beschluss juli zr juris rn kläger infolge teilweisen abweisung klage berufungsgericht insbesondere einschränkung ausübungsbereichs grunddienstbarkeit meter tiefe raum vier metern anstelle fünf metern mehr beschwert geboten siehe senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht gilt zunächst für behauptung müsse ausgleichsbetrag mindestens pro stellplatz acht stellplätzen insgesamt behörde zahlen parkflächen aufgrund entscheidung berufungsgerichts überhaupt mehr genutzt könnten unbrauchbar geworden seien unterbliebene werterhöhung grundstücks klägers folgt hieraus überwiegend wahrscheinlich behauptungen klägers zu
  1659. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quecksilberhaltige leuchtstofflampen uwg elektrog af abs elektrostoffv abs nr abs satz abs richtlinie eg art abs verbindung anhang richtlinie eu art abs verbindung anhang iii zpo abs entscheidung eg kommission abs satz elektrog af abs verbindung abs nr elektrostoffv enthaltenen stoffverbote stellen soweit neben abfallwirtschaftlichen zielen gesundheits verbraucherschutz dienen marktverhaltensregelungen sinne uwg nr uwg af dar nachweis ausreißern betracht kommenden bagatellverstoßes wegen berschreitung grenzwerte für quecksilber elektrog af elektrostoffv strenge anforderungen stellen bgh urteil september zr olg celle lg stade ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte lässt kompaktleuchtstofflampen sogenannte energiesparlampen herstellen quecksilber enthalten vertreibt lampen deutschland klägerin liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene deutsche umwelthilfe ließ jahr jeweils drei kompaktleuchtstofflampen zwei verschiedenen serien sortiments beklagten überprüfen klägerin beauftragte labor stellte prüfkörper serie quecksilbergehalt mg prüfkörper serie quecksilbergehalt mg fest klägerin ansicht energiesparlampen beklagten enthielten gehalt mg mg mehr quecksilber gesetzlich zulässig nimmt beklagte erfolgloser abmahnung unterlassung ersatz abmahnkosten anspruch klägerin landgericht beantragt beklagte androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs einseitig gesockelte kompaktleuchtstofflampen leistung watt menge mehr mg quecksilber je lampe vertreiben darüber hinaus erstattung abmahnkosten höhe zuzüglich zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufungsinstanz beklagte klageabweisungsantrag weiterverfolgt klägerin beantragt berufung beklagten maßgabe zurückzuweisen ende unterlassungsausspruchs anstatt vertreiben heißt verkehr bringen berufungsgericht berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen landgericht ausgeurteilten entsprechend antrag klägerin zweiter instanz gestellt geänderten unterlassungstenor wendung soweit flüssiger fester form leuchtstofflampen eingebrachte quecksilber quecksilberamalgam verbindung homogener werkstoff mehr gewichtsprozent quecksilber enthält angefügt olg celle grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht berufung beklagten geringen teil begründet angesehen ausgeführt streitfall rede stehende verbot folge abs nr nr uwg af verbindung abs satz elektrog af seit mai inhaltlich übereinstimmenden vorschrift abs verbindung abs nr elektrostoffv abs elektrog af abs satz elektrostoffv enthaltenen regelungen statuierten lediglich ausnahme jeweils vorangehenden absatz bestimmten verbot ergänzung unterlassungstenors verstoße abs zpo über streitgegenstand entschieden lediglich klägerin bestimmte streitgegenstand eingeschränkt worden sei berufungsinstanz geänderten fassung unterlassungsantrags klägerin umstand rechnung getragen inverkehrbringen stoffverbotskonformer elektro elektronikgeräte abs satz elektrog af abs elektrostoffv verboten sei früher abs satz elektrog af nunmehr abs verbindung abs nr elektrostoffv enthaltene produktbezogene absatzverbot stelle marktverhaltensregelung sinne nr uwg af dar neben abfallwirtschaftlichen zielen ausdrücklich schutz verbraucher schädlichen stoffen diene marktverhaltensvorschriften beklagte vertrieb zwei energiesparlampen quecksilbergehalt mg mg verstoßen ergebnis berufungsverfahren durchgeführten beweisaufnahme seien sechs energiesparlampen klägerin beauftragte
  1660. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt sinne abs nr zpo erhobenen anspruch konkret bezeichnet dadurch rahmen gerichtlichen entscheidungsbefugnis zpo absteckt inhalt umfang materiellen rechtskraft begehrten entscheidung zpo erkennen lässt risiko unterliegens klägers vermeidbare ungenauigkeit beklagten abwälzt schließlich zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lässt anschluss bgh urteile januar viii zr njw rn dezember iv zr njw rn jeweils mwn erfüllung gesetzlichen vorgaben abs nr zpo kommt darauf maßgebliche sachverhalt bereits vollständig beschrieben klageanspruch schlüssig substantiiert dargelegt worden vielmehr allgemeinen ausreichend anspruch identifizierbar anschluss bgh urteile juli zr njw ii februar viii zr njw rr ii märz zr bghz rn november viii zr njw rr rn jeweils mwn macht vermieter mietrückstände ggfs sonstige mietverhältnis resultierende forderungen geltend bezieht dabei inhalt mietkontos ecli de bgh uviiizr bruttomieten ansprüche nebenkostenvorauszahlungen eingestellt bringt beim fehlen weiterer erklärungen ausdruck ansprüche nachforderungen erteilten nebenkostenabrechnungen gegenstand klage macht gericht darf bestimmtheit klagebegehrens deswegen frage stellen vermieter eintritt abrechnungsreife abs bgb vorauszahlungen mehr verlangen darf ausschließlich frage begründetheit klage berücksichtigt vermieter klage zugrunde gelegten mietkonto zugunsten mieters zahlungen gutschriften konkret bestimmten forderung bestimmten forderungsteil nettomiete nebenkostenvorauszahlung zuzuordnen stellt bestimmtheit klageantrags weiteres frage vielmehr kommt rahmen gebotenen auslegung klagebegehrens ausdrückliche verrechnungs aufrechnungserklärung rückgriff gesetzliche anrechnungsreihenfolge abs bgb betracht zpo nr abs vermieter allerdings gehindert tatsacheninstanzen hiervon abweichende erklärung über zuordnung erbrachter zahlungen erteilter gutschriften abzugeben macht hiervon erst klageerhebung gebrauch handelt hierbei entweder klageänderung zpo berufungsverfahren ergänzend zpo messen zugrundeliegenden lebenssachverhalt ändert nr zpo jederzeit zulässige klageänderung erfolgt erklärung erstmals berufungsinstanz unabhängig vorgaben abs zpo berücksichtigen angriffs verteidigungsmittel sinne vorschrift darstellt angriff gehört anschluss bgh urteil januar viii zr aao rn mwn bgb abs unzureichenden zahlungen nettomieten verschiedenen zeiträumen abs bgb direkt analog heranzuziehen bgb schuldverhältnis engeren sinne einzelne forderung meint daher mehrheit forderungen schuldverhältnis weiteren sinne direkt anwendbar fortführung bgh urteile april viii zr njw ii juni viii zr bghz oktober ix zr njw rn handelt zahlungen mieters gutschriften vermieters kommt entsprechende anwendung abs bgb betracht analoge anwendung abs bgb insoweit geboten erfolgte zahlungen schuldners erteilte gutschriften ausreichen jeweilige monatliche bruttomiete tilgen hierbei einheitliche forderung verschiedenen bestandteilen nettomiete zuzüglich nebenkostenvorauszahlung handelt anschluss bgh urteile april xii zr bghz juli viii zr njw ii april viii zr njw rn forderung nebenkostenvoraus zahlung weitgehende rechtliche eigenständigkeiten aufweist rechtfertigen unzureichenden zahlungen mieters vorschrift bgb analog heranzuziehen fortentwicklung bgh urteile mai vii zr bghz rn ff mwn juli zr njw ii november xi zr njw rr jeweils mwn klagebegehren zugrundliegende mietkonto bruttomieten mehreren zeiträumen eingestellt oben dargestellten verrechnungsgrundsätze folgt anzuwenden kombinieren vorschrift abs bgb analog festlegung heranzuziehen bestandteil jeweiligen bruttomiete nettomiete geschuldete nebenkostenvorauszahlung zahlungen gutschriften verrechnen dabei kriterium geringeren sicherheit maßgebend führt für tilgung jeweiligen bruttomiete unzureichende zahlungen gutschriften zunächst darin enthaltene f
  1661. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs zpo prüfung zuständigkeit gerichts erster instanz nachprüfung revisionsgericht entzogen berufungsgericht revision klärung vertretenen auffassung sachlichen zuständigkeit zugelassen bgh urteil märz vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vizepräsidentin dr müller richterin diederichsen richter pauge stöhr zoll für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt februar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land verlangt übergegangenem recht wegen vorsätzlichen unerlaubten handlung beklagten april erstattung krankengeld versicherungsbeiträgen sowie kosten krankentransports stationären krankenhausbehandlung opfers september beantragte kläger beim amtsgericht erlass mahnbescheids erstattung krankengeld sowie versicherungsbeiträgen begehrte mahnbescheidantrag bezeichnete amtsgericht zuständige gericht für streitiges verfahren schreiben november teilte kläger neue anschrift beklagten benannte nunmehr amtsgericht streitgericht eingang widerspruchs gab mahngericht verfahren jedoch amtsgericht ab oktober beantragte kläger beim amtsgericht weiteren mahnbescheid beklagten vorfall erstattung krankentransport krankenhauskosten begehrte benannte amtsgericht streitgericht schreiben november teilte anschrift beklagten bat abgabe verfahrens amtsgericht eingang widerspruchs gab mahngericht verfahren gericht ab amtsgericht verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden nachdem bedenken sachliche zuständigkeit amtsgerichts wegen berschreitens wertgrenze verbindung verfahren hingewiesen beklagte sachliche zuständigkeit amtsgerichts gerügt klage urteil juni unzulässig abgewiesen berufung klägers erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger berufungsbegehren sache aufhebung erstinstanzlichen urteils verfahrens amtsgericht zurückzuverweisen entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt amtsgericht klage verbindung verfahren recht wegen fehlenden sachlichen zuständigkeit unzulässig abgewiesen zpo vorgenommene ermessen gerichts stehende verbindung verfahren sei zulässig kläger begehre übergegangenem recht haftungsgrund beklagten erstattung leistungen krankenkasse verletzten bezahlt beide verfahren seien zeitpunkt verbindung beim amtsgericht anhängig dahin bestehende sachliche zuständigkeit amtsgerichts verbindungsbeschluss grundsätzlich berührt gelte kläger erkennbar willkürliche zerlegung gesamtanspruchs mehrere verfahren zuständigkeit amtsgerichts wider treu glauben erschleichen wolle fall liege insbesondere vertreter klägers termin amtsgericht eingeräumt geltendmachung ansprüche zwei klagen allein deshalb erfolgt sei zuständigkeit amtsgerichts erreichen kosten rechtsanwalts sparen ii entscheidung berufungsgerichts gerichtete revision statthaft abs nr abs satz zpo brigen zulässig jedoch unbegründet zurückzuweisen amtsgericht klage wegen fehlender sachlicher zuständigkeit abgewiesen verbindung beider verfahren wegen berschreitung wertgrenze nr gvg zuständigkeit landgerichts gegeben sei berufungsgericht entscheidung bestätigt jedoch revision zugelassen offenbar berprüfung erwägungen ermögli chen denen ausnahmsweise bereinstimmung erstinstanzlichen gericht nderung sachlichen zuständigkeit verbindung verfahren angenommen revision wendet auffassung möchte zurückverweisung amtsgericht erreichen begehren erfolg maßgebliche frage sachlichen zuständigkeit erstinstanzlichen gerichts prüfung revisionsgericht unterliegt abs zpo revision darauf gestützt gericht ersten rechtszuges zuständigkeit unrecht angenommen verneint amtlichen begründung vorschrift sollen dadurch interesse verfahrensbeschleunigung entlastung revisionsgerichts rechtsmittelstreitigkeiten vermieden allein frage zuständigkeit gerichts gestützt zugleich neuregelung vermeiden vorinstanzen geleistete sachar
  1662. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftlichen verwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja swm infrastruktur gmbh aregv abs satz nr netzanschlusskostenbeiträge september geltenden fassung abs satz nr aregv entsprechender anwendung vorschrift dauerhaft beeinflussbare kostenanteile anzusehen aregv abs entscheidung bundesnetzagentur beim effizienzvergleich einrichtungen bereich höchstspannung verhältnis anzahl zählpunkten anzahl anschlusspunkten vergleichsparameter heranzuziehen ermessensfehlerhaft aregv abs macht netzbetreiber mehrkosten geltend bestimmte leistung beispiel einrichtung betrieb zählpunkten überdurchschnittlich hohem maße erbringen müsse genügt nachweis kosten allein anhand zahl leistungseinheiten für leistungseinheit durchschnittlich anfallenden kosten berechnen netzbetreiber vielmehr darlegen beweis stellen umfang kosten gerade dadurch angestiegen leistung höherem maße erbringen durchschnitt entspricht bgh beschluss oktober envr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grüneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen juli verkündete beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundesnetzagentur februar aufgehoben bundesnetzagentur verpflichtet betroffene beachtung rechtsauffassung senats neu bescheiden weitergehenden rechtsmittel zurückgewiesen kosten auslagen beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen betroffene fünf sechstel bundesnetzagentur sechstel wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt gründe betroffene betreibt elektrizitätsverteilernetz schreiben september eröffnete bundesnetzagentur amts wegen verfahren festlegung erlösobergrenzen für jahre betroffene beantragte einbeziehung pauschalierten investitionszuschlags erweiterungsfaktors sowie anpassung erlösobergrenze wegen vorliegens zumutbaren härte hinblick gestiegene kosten für beschaffung verlustenergie beschluss februar legte bundesnetzagentur erlösobergrenzen niedriger betroffenen begehrt fest legte hierbei effizienzwert zugrunde ermittlung ausgangsniveaus aregv nahm kürzungen kosten für verlustenergie beim zinssatz für fremdkapital beim berücksichtigenden eigenkapital für abschreibungen herangezogenen indexreihen kalkulatorischen gewerbesteuer dauerhaft beeinflussbaren kosten ließ netzanschlusskostenbeiträge kosten für verlustenergie außer betracht pauschalierten investitionszuschlag gemäß aregv gewährte geringerer höhe beantragt abweichend begehren betroffenen stellte berechnung ferner generellen sektoralen produktivitätsfaktor aregv anträge berücksichtigung erweiterungsfaktors sinne aregv anerkennung härtefalls sinne abs satz nr aregv lehnte ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurückgewiesen dagegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beschwerdeinstanz vollem umfang weiterverfolgt bundesnetzagentur tritt rechtsmittel entgegen ii zulässige rechtsbeschwerde teil erfolg brigen unbegründet teilweise begründet rechtsbeschwerde soweit bestimmung ausgangsniveaus bestimmung ausgangsniveaus für bestimmung erlösobergrenzen gemäß aregv wendet beschwerdegericht ausgeführt abs aregv sei für erste regulierungsperiode ergebnis kostenprüfung letzten genehmigung netzentgelte heranzuziehen für anpassung spätere entwicklungen sei raum deshalb könnten weder tatsächlichen beschaffungskosten für verlustenergie für jahr plankosten für jahre berücksichtigt anpassung rechtsprechung bundesgerichtshofs weitere kostenpositionen hätten berücksichtigt müssen heranziehung preisindizes seien ebenfalls möglich bundesnetzagentur sei verpflichtet kalkulatorische gewerbesteuer blick gunsten betroffenen vorgenommene anpassung eigenkapitalverzinsung aktualisieren beurteilung hält rechtlichen berprüfung teilweise stand rechtsprechung senats ermittlun
  1663. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet januar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd objektiven subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit ehevertrags ausweisung bedrohten ausländer aufgrund gesamtschau scheidungsfolgen getroffenen regelungen fortführung senatsurteil november xii zr famrz senatsbeschluss mai xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb olg hamburg ag hamburg st georg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger für recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten antragstellers zurückgewiesen rechts wegen gründe beteiligten eheleute streiten scheidungsverbund zugewinnausgleich dabei insbesondere wirksamkeit ehevertrags geborene antragsteller folgenden ehemann geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau heirateten februar vorfeld eheschließung beteiligten eheleute januar einzelnen streitigen umständen notariell beurkundeten ehevertrag geschlossen gütertrennung vereinbarten versorgungsausgleich ausschlossen für fall scheidung gegenseitig vollständig nachehelichen unterhalt verzichteten ferner gere gelt etwaige unwirksamkeit bestimmung wirksamkeit vertrags brigen einfluss ehe jahr geborene tochter hervorgegangen ehemann deutscher staatsangehöriger ausgebildeter fernmeldemonteur ehemaligen ddr studium schiffselektronik nachrichtenwesen absolviert durchgehend seit jahr postbeamter zuletzt besoldungsgruppe vollschichtig erwerbstätig ehefrau stammt bosnien ausbildung verkäuferin absolviert kam jahre bürgerkriegsflüchtling bundesgebiet einreise nahm vollschichtige beschäftigung gebäudereinigerin gesicherten aufenthaltsstatus erlangte heirat eheschließung ehefrau geburt gemeinsamen kindes jahr zunächst weiterhin gebäudereinigerin verkäuferin vollschichtig erwerbstätig danach arbeitete anschluss zweijährige berufspause basis geringfügigen sozialversicherungsfreien beschäftigung verkäuferin bäckerei mittlerweile deutsche staatsangehörigkeit erworben vorliegende scheidungsverfahren seit april rechtshängig ehefrau scheidungsverbund folgesache zugewinnausgleich stufenantrag gestellt ersten stufe ehemann auskunft über endvermögen trennungsvermögen verlangt amtsgericht ehe geschieden versorgungsausgleich durchgeführt stufenantrag güterrecht abgewiesen beschwerde ehefrau scheidungsausspruch abweisung güterrechtlichen stufenantrages gewendet oberlandesgericht angefochtene entscheidung amtsgerichts aufgehoben ehemann folgesache zugewinnausgleich erteilung auskünften trennungsvermögen endvermögen verpflichtet verbundverfahren brigen amtsgericht zurückverwiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht auffassung vertreten ehemann auskunft rahmen güterrechts verpflichtet ehevertrag wegen verstoßes guten sitten insgesamt unwirksam sei beschwerdegericht folgt begründet ehegatten hätten evident einseitige gerechtfertigte lastenverteilung nachteil ehefrau vereinbart sei ausschluss gesetzlichen güterstands für genommen regelmäßig sittenwidrig soweit fairen verhandlungsbedingungen stande komme ergebe gesamtschau sittenwidrigkeit vereinbarten ausschluss zugewinnausgleichs erstrecke einseitige vertragsinhalt beruhe ungleichen verhandlungspositionen unstreitig sei ehefrau vertragsschluss deutschen sprache mächtig abschluss notariellen vereinbarung sei hinzuziehung geeigneten dolmetschers erfolgt ehefrau aufgrund sprachprobleme unmöglich sei sinngehalt ehevertraglichen vereinbarung richtig erfassen sei aufgabe ehefrau geeigneten dolmetscher hinzuzuziehen sammenhang sei bedeutung ehefrau vorab heimatsprache übersetzter entwurf ehevertrags überlassen worden sei ehefrau besonderen notsituation befunden flüchtlingsstatus deutschland aufgehalten bereits abschiebeverfügung erhalten einzig
  1664. [['schreibfehlerberichtigung august letzten seite führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja ausschreibung bulgarien egbgb art rom ii vo art anwendbare materielle wettbewerbsrecht grundsätzlich marktortprinzip bestimmen wettbewerbliche tatbestand ausland ausschließlich inländischen unternehmen abspielt gezielt inländischen mitbewerber richtet dadurch wettbewerb behindert aufgabe bghz ff stahlexport bgh urteil februar zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien deutschland ansässige unternehmen markt fertigung industrieller brenner ummantelung feuerfestem material tätig klägerin wendet telefax beklagte zusammenhang ausschreibung bulgarien verschickt frühjahr nahmen parteien ausschreibungsverfahren bulgarischen unternehmens teil gegenstand umbausätze für schwefelarme gasbrenner örtliche repräsentantin für beklagte angebotsabgabe frau st gmbh tätig außer parteien beteiligten deutschen unternehmen ausschreibung bezug für abgegebene angebot übersandte beklagte april telefax folgenden inhalts frau st geehrte frau st beziehen heutiges gespräch herrn über status projekt möchten folgt informieren gibt firma deutschland beklagte lizenz für brennertechnologie erteilt firma deutschland technologie verkauft geschieht genehmigung umständen rechtlich verfolgt wissen über firma deutschland brenner kopieren versucht vermutet angestellte firma brennerbezeichnungen projektdaten illegal kopiert firma laufen zeit ermittlungen staatsanwaltschaft abgeschlossen während durchsuchung firma wurden zeichnungen gefunden eventuell direkt dokumentation kopiert konnten bitten firma kunden bulgarien darüber informieren gemeinsamen projekte firma name offiziell rechtlichen gründen nennen dürfen stellen für kunden unserer meinung technisches rechtliches risiko dar freundlichen grüßen gmbh beklagte operation manager unterschrift klägerin behauptet schreiben sei ausschreibenden unternehmen zugänglich gemacht worden hält darin getroffenen aussagen für wettbewerbswidrig beklagte unterlassung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen beklagte insbesondere geltend gemacht etwaige ansprüche klägerin richteten ausschließlich bulgarischem recht berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage abge wiesen dagegen wendet klägerin berufungsgericht zugelassenen revision beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klage für unbegründet erachtet streitfall deutsches wettbewerbsrecht anwendung finde klägerin verletzung bulgarischen rechts geltend gemacht marktbezogene wettbewerbshandlungen seien recht ortes beurteilen wettbewerblichen interessen begegneten recht marktortes bundesgerichtshof früher angenommen deutsches recht anwendung finden solle fragliche wettbewerb auslandsmarkt ausschließlich inländischen unternehmen abspiele wettbewerbshandlung speziell inländischen wettbewerber richte bghz stahlexport jedenfalls wettbewerbshandlungen einwirkung marktgegenseite verbunden seien komme anwendung gemeinsamen heimatrechts anstelle rechts marktortes jedoch mehr betracht wettbewerbsrecht mehr allein mehr erster linie mitbewerber gleichem maße verbraucher übrigen marktteilnehmer sowie interesse allgemeinheit unverfälschten wettbewerb schütze streitfall sei ansicht klägerin unlautere einwirkung marktgegenseite ausschließlich bulgarien erfolgt allein bulgarischem recht beurteilen sei verletzung bulgarischen rechts berufe klägerin weshalb klage abzuweisen sei ii beurteilung gerichtete revision ergebnis erfolg berufung
  1665. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr roth beschlossen kosten revisionsverfahrens trägt klägerin wert streitgegenstandes für revisionsinstanz festgesetzt gründe klagende wohnungseigentümergemeinschaft deren mitglied beklagte betrieb wegen wohngeldrückständen zwangsversteigerung eigentumswohnung beklagten rangklasse beklagten zustimmung berlassung einheitswertbescheids für deren wohnung zuständige finanzamt verlangt für versteigerung rangklasse notwendigen voraussetzungen abs satz zvg nachweisen können klage vorinstanzen erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision klägerin klageziel zunächst weiterverfolgt nachdem beklagte offene forderung ausgeglichen klägerin rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte geäußert ii rechtsstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gilt abs satz zpo über kosten revisionsverfahrens berücksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden führt deren auferlegung klägerin revision wäre erfolg geblieben berufungsgericht recht angenommen beklagte verpflichtet berlassung einheitswertbescheids klägerin zuzustimmen allgemeinen grundsatz schuldner verpflichtet gläubiger zwangsvollstreckung eigentum erleichtern gibt folgt treu glauben zudem konnte klägerin anordnung zwangsversteigerung erstrebten rangklasse mitwirkung beklagten erreichen hierzu entscheidungen senats april zb njw april zb njw mai zb njw verwiesen siehe nderung abs satz zvg gesetz reform kontopfändungsschutzes juli bgbl krüger klein stresemann schmidt räntsch roth vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1666. [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg märz ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fall gewerbsmäßigen betruges fällen versuchten gewerbsmäßigen betruges zwei fällen einbeziehung einzelstrafen urteil schöffengerichts westerstede september gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision schuldspruch einzelstrafaussprüchen unbegründet sinne abs stpo führt jedoch sachrüge aufhebung gesamtstrafenausspruchs ausweislich urteilsgründe angeklagte schöffengericht westerstede wegen gewerbsmäßigen betruges fällen davon versuch sowie gewerbsmäßiger urkundenfälschung fällen betruges tateinheit urkundenfälschung zehn fällen davon versuch freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden angefochtene urteil teilt indes einzelstrafen frühere tatrichter gebildeten gesamtstrafe zugrundegelegt hätte bedurft bgh nstz revisionsgericht prüfen abs stgb richtig angewendet wurde bgh holtz mdr senat insbesondere prüfen frühere urteil tatsächlich erforderlichen einzelstrafen erkannt enthält gesamtstrafenfähige vorverurteilung gesamtstrafe einzelstrafen findet stgb anwendung tatrichter fall härteausgleich bemessung neuen strafe vorzunehmen bghst vgl rissing van saan lk stgb aufl rdn rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  1667. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs nr famfg anhörungsrügeverfahren famfg vorangegangene hauptsacheverfahren stellen einheitliches gerichtsverfahren sinne abs nr gvg dar entschädigungsregelung überlanger verfahrensdauer ff gvg anhörungsrügeverfahren unmittelbar anzuwenden bgh urteil mai iii zr olg dresden iii zivilsenat bundesgerichtshofs anordnung schriftlichen verfahrens schriftsatzfrist april vizepräsidenten schlick richter wöstmann tombrink dr remmert reiter für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte land entschädigung für immaterielle nachteile wegen überlanger dauer anhörungsrügeverfahrens famfg anspruch kläger vater zweier minderjähriger ehelicher kinder rechtskräftiger ehescheidung regelte familiengericht beschluss oktober umgang klägers kindern übertrug aufenthaltsbestimmungsrecht sowie recht bestimmung schulbesuchs kindesmutter dagegen eingelegte beschwerde klä gers wies oberlandesgericht mündlicher verhandlung beschluss oktober zurück rechtsbeschwerde wurde zugelassen abs famfg zugang schriftlichen entscheidungsgründe ende oktober erhob kläger schriftsatz november gehörsrüge famfg beschwerdeziel weiterverfolgte begründung führte beschwerdegericht entscheidung überbeschleunigt gelegenheit gegeben angemessen ergebnis sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen vorsitzende zuständigen familiensenats verfügte november bersendung gehörsrüge prozessbevollmächtigten kindesmutter stellungnahme binnen zwei wochen lag senat dezember nachdem kläger schriftsätzen dezember zügige entscheidung angemahnt schriftsatz mai sachbehandlung familiensenat skandalös beanstandet wies oberlandesgericht anhörungsrüge beschluss juli zurück entschädigungsklage kläger geltend gemacht beschwerdegericht entscheidung über gehörsrüge unangemessen verzögert beklagte schulde deshalb monatliche entschädigung insgesamt oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen kläger verfolgt revision erstinstanzlichen antrag entscheidungsgründe zulässige revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger stehe wegen behaupteten unangemessenen dauer anhörungsrügeverfahrens schon deshalb entschädigungsanspruch geltend gemachte anspruch vornherein anwendungsbereich ff gvg falle anhörungsrüge famfg sei gerichtsverfahren sinne abs nr gvg hauptsacheverfahren sei beschluss beschwerdegerichts oktober rechtskräftig abgeschlossen worden nachfolgende anhörungsrüge lediglich möglichkeit justizinternen selbstkorrektur durchbrechung rechtskraft ermöglicht stelle entschädigungsrechtlich eigenständiges gerichtsverfahren dar komme hinzu formalen anforderungen geltendmachung entschädigungsanspruchs ablauf anhörungsrügeverfahrens einklang bringen seien abs satz gvg müsse entschädigungsklage spätestens sechs monate rechtskräftigen abschluss ausgangsverfahrens erhoben voraussetzung könne erfüllt entscheidung über anhörungsrüge rechtskraft erwachse ii beurteilung hält rechtlichen berprüfung stand entgegen auffassung oberlandesgerichts stellen anhörungsrügeverfahren famfg vorangegangene hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich einheitliches gerichtsverfahren dar entschädigungsregelung überlanger verfahrensdauer ff gvg gehörsrüge eröffnete rechtsbehelfsverfahren unmittelbar anzuwenden abs nr gvg enthält legaldefinition gerichtsverfah rens entschädigungsrechtlichen sinn danach gilt gesamte zeitraum einleitung verfahrens ersten instanz endgültigen rechtskräftigen entscheidung verfahren bt drucks wobei gesetz hauptsache orientierten verfahrensbegriff ausgeht gerichtsverfahren einzelne antrag gesuch zusammenhang ve
  1668. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck für recht erkannt revision klägerin september verkündete urteil zivilsenats kammergerichts aufgehoben rechtsstreit anderweiter verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin gesellschaft österreichischen rechts rechtsvorgänger beklagten außenhandelsbetrieb ddr schlossen januar vertrag über lieferung automatischen formatanlage bearbeitung edelstahlblechen abnehmer anlage veb rechtsvorgänger streithelferin beklagten liefertermin dezember vorgesehen schreiben oktober teilte beklagte klägerin sei abnehmer darüber unterrichtet worden daß einsatz anlage aufgrund wesentlicher strukturveränderungen unternehmen mehr gerechtfertigt sei streithelferin fordere deshalb aufhebung vertrages weiterer korrespondenz über rechtsfolgen nichtabnahme anlage eröffnete beklagte klägerin schreiben november außergerichtlichen bemühungen abnehmer bernahme anlage zahlung schadens nachgewiesener höhe veranlassen seien gescheitert klägerin beklagte zahlung vereinbarten vergütung abzüglich ersparter aufwendungen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben kammergericht abgewiesen hiergegen richtet revision klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt beklagte streithelferin treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht vertraglichen rechtsbeziehungen parteien gemäß gegenstand vertrages gemachten allgemeinen einkaufsbedingungen rechtsvorgängerin beklagten ddr recht gesetz über internationale wirtschaftsverträge giw beurteilt festgestellt daß herstellungsprozeß bedürfnisse streithelferin beklagten zugeschnittenen formatanlage wesentlicher inhalt vertrages deshalb kaufrecht vorschriften über werkleistungsvertrag ff giw herangezogen anlagenvertrag sinne ff giw berufungsgericht verneint weiteren feststellungen formatanlage industrieanlage sinne vorschriften lediglich maschine nebst zubehör werkzeug handelt rechtsfehlerfrei weder revision revisionsbeklagten angegriffen ii abs giw besteller fertigstellung werkes berechtigt vertrag einhaltung frist ordentlich kündigen kündigt besteller hersteller berechtigt entgelt abzüglich ersparten aufwendungen verlangen abs giw wobei wirksamkeit kündigung anfallenden kosten niedrig möglich halten abs giw berufungsgericht geht demgemäß davon daß klägerin kündigung vertrages grundsätzlich entsprechender vergütungsanspruch zustehe berufungsurteil ausdrücklichen feststellungen trifft wann beklagte gekündigt zugunsten klägerin für revisionsrechtliche prüfung davon auszugehen daß spätestens schreiben november geschehen iii berufungsgericht führt weiterhin beklagte giw anpassung vertrages veränderte umstände verlangen wegen weigerung klägerin hierauf einzugehen vertragsverhältnis fristlos kündigen können zeitpunkt vertragsschlusses staatliche planwirtschaft ddr bereits auflösung befunden kenntnis januar erfolgten aufhebung außenhandelsmonopols außenhandelsbetriebe ddr umwandlung volkseigenen kombinate betriebe kapitalgesellschaften verordnung märz gewerbegesetz märz eingeführten gewerbefreiheit gesetz märz gestatteten gründung tätigkeit privater unternehmen unternehmensbeteiligungen hätten parteien vertrag januar märz geändert dabei bestimmt daß übrigen vertragsbedingungen unverändert bleiben sollten beklagte unwägbarkeiten zusammenbruch staatlichen planwirtschaft ddr ergeben konnten genommen könne anlaß nehmen vertragsverhältnis lösen streithelferin beklagten zudem anfang formatanlage benötigt beanstanden beklagten streithelferin hingenommen iv gleichwohl versagt berufungsgericht klägerin geltend gemachten vergütungsanspruch kündigung vertrages kön
  1669. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs satz abs satz abs satz abs nr beurkg abs notar notarielle niederschrift über hauptversammlung aktiengesellschaft berichtigen berichtigung ergänzende niederschrift müssen versammlungsleiter hauptversammlung anwesenden aktionäre mitwirken rechtsgrund für gewählte abstimmungsart niederschrift angegeben zahlenmäßige ergebnis abstimmung anzahl ja nein stimmen notarielle niederschrift aufzunehmen statt anzahl ja nein stimmen prozentzahlen aufgenommen führt beurkundungsfehler nichtigkeit angaben niederschrift zahlenmäßige abstimmungsergebnis errechnen lässt danach ecli de bgh uiizr zweifel über ablehnung annahme antrags ordnungsmäßigkeit beschlussfassung verbleiben insoweit teilweise aufgabe bgh urteil juli ii zr zip gerichtliche ermächtigung einberufung hauptversammlung ergänzung tagesordnung durchführung ermächtigten aktionär einberufenen hauptversammlung verbraucht gefassten beschlüsse aufgrund formellen einberufungsmangels nichtig bgh urteil oktober ii zr olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter bundesgerichtshof prof dr drescher vorsitzenden richter wöstmann sunder dr bernau sowie richterin grüneberg für recht erkannt revision zivilsenats klägers oberlandesgerichts urteil dresden november kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte börsennotierte aktiengesellschaft grundkapital verteilt aktien jahr ag alleinige aktionärin beklagten aufsichtsrat beklagten bestellte kläger vorstand beklagten vortrag klägers veräußerte ag oktober consulting ag aktien kläger liquidator gesellschaft sommer erwarb oktober ermächtigte amtsgericht ag hauptversammlung einzuberufen beschlussanträgen aufsichtsrat abzuberufen neu wählen grundlage gerichtlichen ermächtigung fand oktober außerordentliche hauptversammlung beklagten statt beschlüsse ab neuwahl aufsichtsrats gefasst wurden neu gewählte aufsichtsrat berief kläger selben tag vorstand wichtigem grund ab bestellte herrn neuen vorstand beklagten amtsgericht lehnte eintragung herrn vorstand beschluss januar ab beschlüsse mangels form fristgerechter einladung nichtig seien januar lud stand herrn ag vertreten grundlage gerichtlichen ermächtigung oktober erneut außerordentlichen hauptversammlung märz beschlussanträgen aufsichtsrat abzuberufen neu wählen notarielle protokoll hauptversammlung lautet folgt top abberufung mitglieder aufsichtsrat herr kläger wendet abberufung vorsitzende lässt insgesamt abstimmen herr dafür herr dagegen vorsitzende verkündet beschluss mitglieder aufsichtsrats abberufen herr erhebt widerspruch top neuwahlen aufsichtsrat vorsitzende lässt insgesamt abstimmen herr stimmt herr stimmt dagegen top versammlungsleiter stellte fest beteiligten während abstimmungen ununterbrochen anwesend sämtliche abstimmungen versammlungsleiter bestimmten form erfolgt beschlüsse jeweils sofort festgestellt verkündet wurden herr erklärt einspruch beschlüsse einlege anschluss neu gewählte aufsichtsrat berief kläger selben tag vorstand wichtigem grund ab bestellte herrn neuen vorstand beklagten notarielle urkunde märz wurde beurkundenden notar niederschrift april gemäß beurkg folgender weise berichtigung ergänzt eintritt beschlussfassung erteilt vorsitzende erörterung stimmrechtsverhältnisse hinweis abstimmung beiden teilnehmer grundlage beschlusses amtsgerichts oktober brigen zuruf erfolgt bestellung neuen vorstands eingetragen wurde handelsregister kläger anfechtungsklage beschlüsse hauptversammlung beklagten märz erhoben landgericht klage abgewiesen berufung klägers berufungsgericht zurückgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers nichtigerklärung beschlüsse abberufung neuwahl aufsichtsrats weiterverfolgt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt bestünden anhaltspunkte dafür kläger f
  1670. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stirnlampen uwg abs nr abs satz abs satz abs nr mitbewerber verletzungsunterlassungsanspruch erfolg geltend entsprechende unternehmerische tätigkeit zeitpunkt verletzungshandlung bereits aufgenommen zeitpunkt letzten verhandlung aufgegeben fortführung bgh urteil juli zr grur wrp funny paper unterlassungsanspruch verletzungsunterlassungsanspruch gemäß abs satz uwg vorbeugender unterlassungsanspruch gemäß abs satz uwg betracht kommt bestimmt frage streitgegenstand zwei verschiedene streitgegenstände handelt allgemeinen regeln kommt daher einheitlichen klageantrag darauf einheitlichen sachverhalt mehrere anspruch möglicherweise rechtfertigende lebenssachverhalte handelt für vorbeugenden unterlassungsanspruch erforderliche erstbegehungsgefahr liegt regelmäßig wettbewerber bislang wettbewerbswidriger weise betriebenen handel hinweis beendigung geschäftsbeziehung bisherigen lieferanten sowie darauf ausgesetzt neuen produkten arbeite mitteilung einleitung gerichtlicher maßnahmen nahezu eineinhalb jahre vergangen wettbewerber markt aufgetreten außen erkennbare vorbereitungshandlungen dafür getroffen bgh versäumnisurteil märz zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts frankfurt main oktober abgeändert klage insgesamt abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klägerin gesellschaft bürgerlichen rechts betreibt onlineshop über seit oktober stirnlampen preis vertrieb oktober stellte beim aufruf homepage beklagten fest über internet betriebenen handel stirnlampen preis hinweis september wegen beendigung geschäftsbeziehung bisherigen lieferanten ausgesetzt neuen produkten arbeitete deren entwicklung zeit anspruch nehmen würde zudem enthielt homepage belehrung über gesetzliche rückgaberecht kunden haftungsbeschränkungen allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten klägerin beklagten märz erhobenen klage unterlassung verwendung belehrung klausel über haftungsbeschränkung sowie erstattung abmahnkosten anspruch genommen landgericht beklagten abweisung weitergehenden unterlassungsantrags verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr verbrauchern fernabsatz stirnlampen internet rechtlich unzutreffender weise über gesetzliche rückgaberecht gemäß abs satz bgb belehren rahmen rückgabebelehrung gesetzliche bestimmungen verwiesen mehr kraft inhalt beklagten angegeben geschieht anlage beigefügten screenshot rückgabebelehrung oktober allgemeinen geschäftsbedingungen verbrauchern vereinbaren für verkauf sachen haftungsbeschränkungen gelten sofern verstoß vertragswesentliche pflichten vorliegt verständlich erläutern worum pflichten handelt darüber hinaus landgericht beklagten zahlung vorgerichtlichen anwaltskosten höhe verurteilt berufungsverfahren klägerin rechtsstreit hinsichtlich geltend gemachten unterlassungsantrags hinblick darauf für erledigt erklärt mittlerweile mehr stirnlampen handelte beklagte erledigungserklärung angeschlossen berufungsgericht zahlungsanspruch klägerin höhe begründet angesehen berufung beklagten brigen maßgabe zurückgewiesen hinsichtlich unterlassungsanspruchs erledigung rechtsstreits hauptsache festgestellt olg frankfurt main grur wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage ordnungsgemäß geladene klägerin termin mündlichen verhandlung revisionsgericht vertreten beklagte beantragt über rechtsmittel versäumnisurteil entscheiden entscheidungsgründe berufungsgericht berufung beklagten verurtei
  1671. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen gegenvorstellung nebenklägerin senatsbeschluss mai zurückgewiesen gründe nebenklägerin wendet senatsbeschluss mai antrag bewilligung prozesskostenhilfe hinzuziehung rechtsanwalts für revisionsinstanz abgelehnt worden beschluss gleichen tag senat revision angeklagten urteil landgerichts amberg oktober abs stpo verworfen nebenklägerin macht geltend sei nachvollziehbar warum antrag abgelehnt worden sei gelegenheit gegeben worden wäre nachfragen aktuellen persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen beantworten diesbezüglich nehme darlegungen ersten instanz bezug geändert sei deswegen nunmehr prozesskostenhilfe bewilligen gegenvorstellung gibt senat veranlassung nderung entscheidung einklang ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs steht prozesskostenhilfe für rechtszug gesondert gewähren abs satz stpo abs satz zpo erfordert instanz erneut prüfung deshalb darlegung wirtschaftlichen verhältnisse antragstellers insoweit grundsätzlich vorgeschriebenen vordrucks abs zpo bedienen besonderen fällen bezugnahme früheren instanz abgegebene erklärung ausreichen vgl bgh beschluss märz iv zb njw bezugnahme nebenklägerin unterlassen allein antrag gewährung prozesskostenhilfe löst verpflichtung senats wirtschaftlichen verhältnisse ermitteln erfordernis darlegung ergibt gesetz hinweises senats sachlage zuwartens abschließenden entscheidung senat bedurfte prozesskostenhilfe über zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt erstmals vollständiges genehmigungsfähiges gesuch gericht vorliegt vgl bgh beschlüsse dezember vii zr njw september iv zr njw bgh beschluss märz str brigen kam schon allein deswegen gewährung prozesskostenhilfe betracht anwaltliche vertretung hinblick angeklagten eingelegte abs stpo unbegründete revision erforderlich abs satz stpo darf prozesskostenhilfe vorliegen wirtschaftlichen voraussetzungen gewährt verletzte interessen ausreichend wahrnehmen zuzumuten bghr stpo abs prozesskostenhilfe mwn voraussetzungen liegt raum rothfuß cirener jäger mosbacher'],['Soon']]
  1672. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen anhörungsrüge klägers dezember senatsurteil november zurückgewiesen kosten rügeverfahrens kläger tragen gründe zulässige anhörungsrüge sache erfolg urteil senats november verletzt anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg anhörungsrüge angeführte nachträgliche stellungnahme roger willemsen emailschreiben november bestätigt gerade auffassung senats beklagten veröffentlichte ußerung sei dahin verstehen behauptet kläger vorgegeben ernst jünger interviewt ußerung roger willemsen vielmehr journalistische gesamtverantwortung gezielt kläger chefredakteur focus inne gehabt senat auffassung klägers folgt begründet verletzung anspruchs rechtliches gehör galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1673. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember rechtsfolgenausspruch dahin geändert freiheitsstrafe für gefährliche körperverletzung zwei jahre zehn monate herabgesetzt angeklagte einbeziehung strafe urteil amtsgerichts gelsenkirchen november gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt gehende revision verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung einbeziehung geldstrafen urteil amtsgerichts gelsenkirchen november strafbefehl amtsgerichts essen juni gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt strafbefehl amtsgerichts essen ange ordnete sperrfrist aufrechterhalten hiergegen richtet rüge verletzung materiellen rechts sowie verfahrensbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteils begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer beiden einzelstrafen strafbefehl amtsgerichts essen juni auflösung dortigen gesamtgeldstrafe abs stgb gebildete nachträgliche gesamtstrafe einbezogen landgericht neu abgeurteilte gefährliche körperverletzung beging angeklagte märz mithin jeweils erledigten ahndungen urteil amtsgerichts gelsenkirchen november strafbefehl amtsgerichts essen juni strafbefehl amtsgerichts essen juni zugrundeliegenden taten angeklagten mai zeitlich hinsichtlich urteils amtsgerichts gelsenkirchen april ergangenen berufungsentscheidung verübt wurden beiden verurteilungen untereinander gesamtstrafenfähig neu abgeurteilte tat zeitlich mehreren unerledigten verurteilungen begangen worden untereinander gesamtstrafe zurückgeführt können nachträgliche gesamtstrafenbildung abs stgb strafen zeitlich ersten verurteilung möglich st rspr vgl bgh beschluss dezember str bghst rissing van saan lk stgb aufl rn landgericht hätte daher lediglich geldstrafe tagessätzen urteil amtsgerichts gelsenkirchen nachträgliche gesamtstrafe bilden dürfen festsetzung neu bildenden gesamtstrafe senat entsprechender anwendung abs stpo vornehmen alleiniger revision angeklagten beachtende verfahrensrechtliche verbot reformatio peius abs satz stpo falle fehlerhaften nachträglichen gesamtstrafenbildung folge angeklagten fehlerhafte anwendung stgb erlangter vorteil mehr genommen darf st rspr vgl bgh beschlüsse juni str strafo februar str bghst urteil november str bghst freiheitsstrafe geldstrafe gebildete gesamtstrafe bestand nunmehr beide strafarten nebeneinander erkannt darf summe freiheitsstrafe tagessätzen geldstrafe frühere gesamtfreiheitsstrafe übersteigen vgl bgh beschluss mai str bghr stpo abs nachteil mwn gesamtgeldstrafe tagessätzen strafbefehl amtsgerichts essen juni gesondert bestehen bleibt darf neue gesamtstrafe zwei jahre elf monate übersteigen verbot schlechterstellung vorgegebene strafe senat entsprechender anwendung abs stpo erkennen jedwede benachteiligung angeklagten auszuschließen ermäßigt entsprechend antrag generalbundesanwalts zugleich einzelstrafe für gefährliche körperverletzung zwei jahre zehn monate geringfügige teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt angeklagten teilweise revision veranlassten kosten auslagen freizustellen abs stpo sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  1674. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet juni bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja busverkehr altmarkkreis gwb austauschvertrag über erbringung busverkehrsleistungen subunternehmer genehmigungsinhabers wettbewerbsbeschränkung bezweckt richtet regelmäßig absichten vertragsparteien danach getroffenen vereinbarungen unabhängig konkreten auswirkungen art objektiv geeignet wettbewerb betroffenen markt beeinträchtigen bgh urteil juni kzr olg naumburg lg stendal ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter sunder dr deichfuß für recht erkannt revision klägerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts naumburg januar kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung beklagten berufungsantrag teilgrundvorbehalts teilendurteil landgerichts stendal april zurückgewiesen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens sache verhandlung entscheidung über weiteren widerklageantrag berufungsantrag sowie über kosten berufungsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren über fortdauer geschlossenen verkehrsleistungsübertragungsvertrags beklagte gmbh genehmigungsinhaberin für linien schülerverkehre altmarkkreis salzwedel landkreis alleiniger gesellschafter beklagte erbringt verkehrsleistungen überwiegend eigenen mitteln brigen nachunternehmer klägerin privates busunternehmen mitte genehmigungsinhaberin betriebsführerin teilgebieten heutigen altmarkkreises salzwedel kreisreform selbständigkeit verloren seit juli nachunternehmerin jeweiligen inhaberinnen verkehrsgenehmigungen neuen landkreises tätig seit nachunternehmerin beklagten fahrplanbereich klötze mieste gardelegen november schloss klägerin rechtsvorgängerin beklagten verkehrsleistungsübertragungsvertrag abs regelte vertragsdauer laufzeit auftraggeberin gehaltenen konzessionen richtet für dauer folgegenehmigungen automatisch verlängert neben recht außerordentlichen kündigung wichtigem grund sah vertrag kündigungsrecht auftraggeberin lediglich fall erlöschens genehmigung nr buchst pbefg verhandlungen über ausgestaltung weiteren zusammenarbeit schlossen parteien september verkehrsleistungsübertragungsvertrag folgenden vl� nachunternehmerverhältnis modifizierten bedingungen weiterführten vertrag sieht beförderungsverträge jeweiligen fahrgast beklagten zustande kommen nr nr vl� enthält folgende bestimmungen vertrag tritt kraft vertragsdauer richtet laufzeit auftraggeber gehaltenen konzessionen verlängert automatisch für dauer folgegenehmigungen während vertragsdauer ordentliche kündigung beiderseits ausgeschlossen beide parteien berechtigt vertrag wichtigem grund entsprechend bgb fristlos kündigen insbesondere liegt wichtiger grund auftraggeber gesetz rechtsprechung verpflichtet konzessionen pbefg beantragen konzession für altmarkkreis gesetz rechtsprechung ausgeschrieben auftraggeber auftragnehmer ausschreibung gleichen rechten beteiligen können müssen auftragnehmer sonderkündigungsrecht frist vier wochen wegfall gesamten ausgleichszahlungen pbefg vl� vereinbarte vergütungssystem wich üblichen nachunternehmerverträgen beklagten vorteil klägerin ab ehemaliger konzessionsinhaberin bzw betriebsführerin bestandsschutz gewährt beklagte erhielt jahr folgegenehmigungen für linienverkehr jahr klägerin blieb für weiterhin subunternehmerin tätig august führte beklagte angebot neben system linienverkehren anrufbusse fläche klägerin erfüll te entsprechende fahraufträge parteien konnten über anpassung vergütungsstrukturen klägerin beansprucht klage für verkehrsleistung anrufbus fläche zeitraum august november beklagte tritt entgegen macht wege hilfsaufrechnung sowie erstinstanzlichen widerklageantrag rückzahlungsforderung wegen hoher ausgleichszahlungen pbefg geltend widerklageantrag berufungsantrag begehrt beklagte feststell
  1675. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert gründe beschwerde zurückzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs abs satz zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs begründung parteien bekannten beschluss senats april sache iv zr nr gründe verwiesen ergänzend bemerkt würdigung verhal tens klägers berufungsgericht zusammenhang abbruch aufräumarbeiten brandobjekt weder zulassungsrelevante rechtsfehler entscheidungserhebliche verstöße verfahrensgrundrechte beklagten grundsätzliche bedeutung sache dargelegt auffassung berufungsgerichts kläger rat beiden sachverständigen abriss schornsteins giebels sei wegen einsturzgefahr sicherheitsgründen erforderlich vertrauen dürfen rechtsfehlerfrei sogar nahe liegend steht leistungsfreiheit wegen verletzung obliegenheit nr afb sache iv zr nr vhb entgegen beklagten anspruch genommenen beweiserleichterungen beklagte bereits dezember über brand informiert zwei vertreter gespräch dezember beteiligt hätte übrigen geeignet erscheinende weisungen maßnahmen beweissicherung hinwirken können terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']]
  1676. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung gegenvorstellung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen gegenvorstellung verurteilten beschluss senats dezember zurückgewiesen gründe senat beschluss dezember revision verurteilten urteil landgerichts augsburg april abs stpo unbegründet verworfen beschluss richtet gegenvorstellung verurteilten januar begründung allein anlage beigefügte verfassungsbeschwerde verwerfungsbeschluss bezug nimmt verstoß art abs gg verankerte willkürverbot geltend gemacht rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundsätzlich weder aufgehoben abgeändert st rspr vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs beschluss bgh beschluss april str antrag stpo erhoben vielmehr bezug genommenen verfassungsbeschwerde seite klargestellt verletzung rechtlichen gehörs gerügt beschwerdeführerin lediglich höchst vorsorglich rechtswahrung zeitgleich verfassungsbeschwerde gegenvorstellung beim bundesgerichtshof eingereicht raum wahl jäger rothfuß cirener'],['Soon']]
  1677. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juni küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs abs schäden sachsubstanz mietsache verletzung obhutspflichten mieters entstanden beendigung mietverhältnisses abs abs bgb schadensersatz neben leistung wahl vermieters wiederherstellung abs bgb geldzahlung abs bgb ersetzen vorherigen fristsetzung vermieters bedarf anschluss bgh urteil februar viii zr nzm bgh urteil juni xii zr lg fulda ag fulda ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger guhling für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts fulda juli aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens landgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten beendeten mietverhältnis schadensersatz wegen behaupteter beschädigungen mietsache beklagte begehrt widerklagend rückzahlung mietkaution kläger vermietete beklagten lagerfläche halle rennsportfahrzeuge abstellte wartete reparierte beendigung mietverhältnisses erhielt kläger mietobjekt zurück kläger behauptet beklagte mietobjekt beschädigtem zustand zurückgegeben fußboden halle sei abtropfen schmierstoffen chemikalien sowie belassen sand split verschmiert kontaminiert massiv beschädigt zudem hätten wand verschmutzungen verschmierten fingern bzw händen befunden beseitigung schäden aufwenden müssen frist beseitigung behaupteten mängel kläger beklagten gesetzt vorliegenden klage nimmt kläger beklagten verrechnung geleisteten kaution schadensersatz höhe nebst zinsen anspruch beklagte verlangt widerklagend rückzahlung kaution amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben landgericht berufung klägers zurückgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag vollem umfang zudem möchte abweisung widerklage erreichen entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung folgt begründet vertraglicher schadensersatzanspruch klägers beklagten scheitere daran kläger beklagten frist schadensbeseitigung gemäß abs satz bgb gesetzt kläger geltend gemachten beschädigungen hätten sämtlich rahmen nachbesserung behoben können schadensersatz statt leistung geltend gemacht abs bgb anwendbar sei soweit kläger auffassung vertrete verhalten beklagten beendigung mietverhältnisses fristsetzung gemäß abs bgb entbehrlich sei vermöge entsprechenden vortrag durchzudringen handele hierbei neues vorbringen voraussetzungen abs zpo zugelassen können zulassungsgründe kläger dargelegt reiche klägerische vorbringen entbehrlichkeit fristsetzung annehmen können schließlich sei deliktischer schadensersatzanspruch klägers gemäß abs bgb wegen eigentumsverletzung begründet soweit behauptete schäden vertraglichen gebrauch mietsache entstanden seien seien vertraglichen haftungsregelungen für deliktsrechtlichen anspruch maßgeblich ausweichen anspruch unerlaubter handlung wegen sachverhalts dürfe vorschrift vertragliche haftung regele zweck ausgehöhlt führe einschränkungen vertraglichen anspruchs anspruch unerlaubter handlung abfärbten deshalb sei vertragliche haftungsregelung abs bgb rahmen abs bgb heranzuziehen deliktischer schadensersatzanspruch sei mangels fristsetzung ebenfalls gegeben ii hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht gegebenen begründung kläger geltend gemachte schadensersatzanspruch beklagten abgelehnt mietrechtlichen schrifttum instanzrechtsprechung umstritten vermieter beschädigungen mietsache mieter berschreitung vertragsgemäßen gebrauchs schuldhaft herbeigeführt zugerechnet können rückgabe mietsache schadensersatz unmittelbar abs bgb verlangen anspruch abs abs bgb ergibt folge vermieter mieter zunächst angemessene frist nacherfüllung setzen vgl meinungsstand fervers wum teilweise hierzu auffassung v
  1678. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober unzulässig verworfen streitwert gründe nachdem klägerin beklagte streit außergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschließende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels für verlustig erklärt streithelferin beklagten gemäß halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklärungen handlungen erklärungen handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbständig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortführen partei zurückgenommen worden gegner beteiligung streithelfers außergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbstständige nebenintervention entstandenen kosten maßstab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich für verteilung übrigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1679. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo abs hält tatrichter beurteilung glaubhaftigkeit angaben zeugen zuziehung sachverständigen für geboten hilfe psychologen bedienen normalpsychologische wahrnehmungs gedächtnis denkprozesse rede stehen gilt für fall intellektueller minderleistung zeugen besonderen sachkunde psychiaters bedarf allenfalls zeugentüchtigkeit dadurch frage gestellt daß zeuge geistigen erkrankung leidet hinweise darauf vorliegen daß zeugentüchtigkeit aktuelle psychopathologische ursachen beeinträchtigt bgh beschluß februar str lg mannheim bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim oktober maßgabe unbegründet verworfen daß ausspruch über aufrechterhaltung urteil amtsgerichts weinheim märz angeordneten maßregel hinsichtlich sperrfrist für erteilung neuen fahrerlaubnis entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern sechs fällen fall tateinheit vergewaltigung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts weinheim märz gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt übrigen freigesprochen urteil amtsgerichts weinheim ausgesprochene maßregel aufrechterhalten hiergegen gerichtete revision angeklagten bleibt wesentlichen erfolg aufklärungsrüge unbegründet landgericht gehalten beurteilung glaubwürdigkeit geschädigten glaubhaftigkeit aussage neben psychologischen sachverständigen weiteren psychiatrischen sachverständigen hinzuziehen aufklärungspflicht genügen abs stpo revision hebt darauf ab daß geschädigte sog frühgeburt herzproblemen wassersucht welt kam geistig behindert zusammenhang geburtsumständen herzfehler hirnblutung ua landgericht hilfe aussagepsychologischen sachverständigen bedient inzwischen jährige geschädigte exploriert angaben mutter lebenslauf persönlichkeit krankheitsgeschichte zurückgreifen konnte ergebnis gekommen daß geschädigte körperlich altersgerecht entwickelt sei hinsichtlich ort zeit situation befragung orientierungsprobleme über gute konzentrationsfähigkeit verfüge indessen geistig behindert einzustufen sei intelligenztest schlechtes ergebnis erzielt lesen schreiben ansätzen erlernt verfüge hingegen über vergleichsweise gutes frageverständnis recht guten wortschatz hinsichtlich schlußfolgernden denkens sei leistungsfähigkeit begrenzt anzusehen wesentlichen kleinkindes vergleichbar hieraus resultiere insofern verminderung aussagetüchtigkeit eindeutigkeit ußerungen intellektuelle sprachliche schwächen beeinträchtigt außerdem könne aufgrund festgestellter einprägungs erinnerungsschwächen vollständigkeit jeweiligen erlebniswiedergaben ausgegangen trotz gravierenden einschränkungen könne jegliche aussagetüchtigkeit abgesprochen sofern frühere lebnisse erinnern können inhaltlich verläßlich wiedergegeben sei suggestibel neige fabulieren angesichts erheblichen begabungsschwächen seien möglichkeiten zeugin erfolgreichen erfinden verfälschen aussagen minimum reduziert gleiches gelte für etwaige bernahme inhalten gespräche medien vermittelt worden seien grundlage umfangreichen gründlichen würdigung kommt strafkammer danach ergebnis daß angaben geschädigten glaubhaft seien sachlage tatgericht gezwungen antrag verfahrensbeteiligten anregung psychologischen sachverständigen psychiater hinzuzuziehen hält tatrichter beurteilung glaubwürdigkeit zeugen glaubhaftigkeit angaben zuziehung sachverständigen für geboten hilfe forensisch erfahrenen psychologen bedienen normalpsychologische wahrnehmungs gedächtnis denkprozesse rede stehen gilt für fall intellektueller minderleistung zeugen besonderen sachkunde psychiaters bedarf allenfalls zeugentüchtigkeit dadurch frage gestellt daß zeuge geistigen erkrankung leidet hinweise darauf vorliegen daß zeugentüchtigkeit aktuelle psychopathologische ursachen beeinträchtig
  1680. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze dr kurzwelly kraemer richterin münke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli kostenpunkt insoweit aufgehoben klage höhe weiterer dm nebst zinsen abgewiesen worden teilweiser abänderung urteils zivilkammer landgerichts münster juni beklagte verurteilt kläger weitere dm insgesamt dm nebst zinsen seit juni zahlen verfahren landgericht entstandenen kosten tragen kläger beklagte kosten berufungsverfahrens tragen kläger beklagte kosten revisionsverfahrens tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand parteien betrieben anfang november gesellschaft bürgerlichen rechts verkauf kraftfahrzeugen neuen bundesländern beide kauften fahrzeuge jeweils eigenen namen verkauften eigenen namen abzug für einkauf aufgewendeten beträge sonstiger kosten verbleibende gewinn geschäften hälftig geteilt ordnungsgemäße buchführung über geschäftsvorfälle gibt klage widerklage verlangen parteien zahlung ansicht zustehenden auseinandersetzungsguthabens kläger erstinstanzlich dm geltend gemacht beklagte wege widerklage dm verlangt landgericht klage höhe dm stattgegeben weitergehende klage widerklage abgewiesen berufungsgericht landgerichtliche entscheidung berufung beklagten insoweit abgeändert beklagten zahlung dm verurteilt berufungsurteil beide parteien revision eingelegt revision beklagten angenommen worden diejenige klägers höhe dm angenommen worden umfang annahme verfolgt kläger rechtsmittel entscheidungsgründe revision klägers hinsichtlich dm begründet beklagte insgesamt dm nebst zinsen zahlen ansicht berufungsgerichts landgericht unrecht aufwendungen klägers für fahrzeugeinkäufe firmen höhe dm berücksichtigt prozessuales geständ nis beider parteien liege entgegen landgericht daß lediglich aufwendungen klägers höhe dm zugrunde legen seien erlös kläger verkäufen firma he zugeflossen nimmt berufungsgericht dm betrag vorbringen beider parteien dm enthalten beklagten gezahlt kläger quittiert worden ergebnis beweisaufnahme berufungsgericht bewiesen angesehene quittierte barzahlung firma he kläger höhe dm oberlandesgericht auseinandersetzungsrechnung einbezogen zweifelsfrei feststehe daß gemeinsames geschäft parteien etwa eigengeschäft klägers betroffen hält revisionsrechtlicher berprüfung stand nichtberücksichtigung aufwendungen gesamtbetrag dm lasten klägers beruht unrichtigen würdigung beiderseitigen parteivorbringens berufungsgericht oberlandesgericht ermittlung kläger zugeflossenen erlöses hinsichtlich dm unstreitigen parteivortrag unrecht beachtet bezüglich kläger über abrechnung eingestellten beträge hinaus gezahlten dm beweislastverteilung nachteil beklagten verkannt ii für fahrzeugkäufe klägers firmen muß aufwand insgesamt dm angenommen beklagte betrag zugestanden zpo entgegen auffas sung berufungsgerichts rechtfertigt übereinstimmende erklärung prozeßbevollmächtigten beider parteien termin märz überreichten einkaufslisten unstreitig gestellt annahme gerichtlichen geständnisses beklagten hinsichtlich abrechnungsposition betrag ergibt listen anlagenkonvolut enthalten schreiben steuerberaters märz angefügt unterliegt zweifel daß erklärung parteien bezeichneten verhandlung schreiben beigefügten listen bezog landgericht beweisbeschluß märz einholung schriftlichen sachverständigengutachtens angeordnet wurde sachverständigen angewiesen einkaufslisten anlagenkonvolut schreiben steuerberaters märz untersuchungen zugrunde legen begründung ausdrücklich darauf hingewiesen daß parteien listen unstreitig gestellt hätten daß einzelrichter landgerichts etwa versehentlich parteierklärungen entsprechende vorgabe beweisbeschluß aufgenommen könnte auszuschließen mündliche verhandlung erst sieben tage zurücklag für inhaltliche richtigkeit vorgabe spricht zudem daß beklag
  1681. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb vertrag gesellschaft bürgerlichen rechts gläubiger dahin auszulegen haftung gesellschafter für vertraglich begründete gesellschaftsschuld beteiligungsquote entsprechenden anteil beschränkt sog quotale haftung tilgungen gesellschaftsvermögen erlöse verwertung schuld gesellschaft jedoch anteilig haftungsbetrag einzelnen gesellschafters mindern haftungsquote gesellschafter restschuld abzug verwertungserlöses berechnen gläubiger vergleichen einzelnen gesellschaftern geringeren beteiligungsquote entsprechenden haftungsbetrag begnügt haftungsanteile gesellschafter innenverhältnis teil verzicht gläubigers gegenüber einzelnen gesellschaftern berührt bgh urteil februar ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage beklagten höhe nebst zinsen abgewiesen worden kläger verurteilt beklagte nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit august zahlen kosten rechtsmittelinstanzen trägt kläger rechts wegen tatbestand kläger gesellschafter grundstücksgesellschaft gbr geschlossenen immobilienfonds folgenden gbr gegenstand fonds instandsetzung vermietung wohnraum gesellschaftseigenen grundstück abs fondsprospekt anlage beigefügten gesell schaftsvertrags haften gesellschafter privatvermögen quotal entsprechend beteiligung gesellschaftskapital beteiligung klägers betrug beitritt februar ursprünglich erwarb kläger mitgesellschafter weiteren anteil nunmehr kapital gbr beteiligt gesellschafter vereinbarten führung geschäfte gemein sam bevollmächtigte geschäftsbesorgerin bestellen zusätzlich wurde dr wirtschaftsprüfungsgesellschaft steuerberatungsgesell schaft treuhänderin eingesetzt investitionsphase ordnungsgemäße verwendung gesellschaftsmittel überwachen für verwirklichung gesellschaftszwecks vorgesehenen verträge abzuschließen gesellschafter erteilten treuhänderin treuhandvertrag jeweils vollmacht sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen unterwerfen gbr vertreten treuhänderin schloss beitritt klägers beklagten barkreditvertrag über dm fondszwischenfinanzierung löste ab nahm ferner zwei annuitätendarlehen über dm dm sicherheiten bestellte beklagten zwei grundschulden über dm dm treuhänderin unterwarf gesellschafter außerdem wegen jeweiligen anteil gesellschaftsvermögen entsprechenden teilbetrags grundschuldbeträge sofortigen zwangsvollstreckung vermögen prozentualen beteiligungsquoten urkunden ausgewiesen für nachträglich aufgestockten gesellschaftsanteil gab kläger weitere unterwerfungserklärung ab nahm gbr beklagten barkredit über dm annuitätendarlehen über dm ablösung kredits über dm diente beklagte kündigte januar kredite wegen rückständiger zins tilgungsleistungen januar offenen forderungen beklagten gesellschaft entfielen kläger nebst zinsen denen unterwerfungserklärungen tituliert beklagte erlöste grundschuld wege zwangsverwal tung versteigerung februar abzug kosten restliche hauptforderung gbr belief verrechnung versteigerungserlöses zahlungen verschiedener gesellschafter teilweise wege vergleichs juli mindestens kläger beantragt zwangsvollstreckung unterwerfungserklärungen für unzulässig erklären beklagte rückabwicklung fondsbeteiligung anspruch genommen berufungsgericht abweisung klage landgericht bestätigt beklagte widerklagend zunächst hilfsweise für fall begründetheit klage zweiten instanz unbedingt beantragt kläger verurteilen anteil januar offenen darlehensschuld zahlen bereits unterwerfungserklärung titulierten nachträglich übernommene gesellschaftsbeteiligung entfallenden haftanteil klägers entspricht zunächst angegeben berufungsgericht wi
  1682. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen beklagte trägt kosten rechtsstreits gegenstandswert revisionsverfahrens beträgt gründe nachdem parteien rechtsstreit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt über kosten berücksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen entscheiden abs satz zpo führt auferlegung kosten beklagten revision klägerin erfolg gehabt hätte annahme berufungsgerichts anspruch klägerin einräumung wohnrechts einwand unzulässigen rechtsausübung bgb entgegengestanden hätte revisionsrechtlicher nachprüfung standgehalten situation berufungsgericht rückgriff treu glauben bewältigen suchte bürgerlichen gesetzbuch geregelt setzt gläubiger anspruch obwohl schuldner rechtlichen verhältnis seinerseits leistung verpflichtet interessen schuldners möglichkeit geschützt zurückbehaltungsrecht berufen abs bgb entsprechende einrede folge geschuldete leistung empfang gebührenden leistung erbringen zug zug verurteilt abs bgb regelt gesetz interessenkonflikt richter berechtigt daraus ergebenden rechtsfolgen berufung grundsatz treu glauben vermeintlich angemessenere konfliktlösungen ersetzen vgl bgh urteil mai viii zr njw bgb getroffenen regelungen einschlägig beklagte hätte zurückbehaltungsrecht berufen können soweit klägerin wegen vorvertraglichen pflichtverletzung ersatz vertrauensschadens schuldete abs bgb abs abs bgb vgl näher senat urteil juni zr wum schadensersatzanspruch entstanden fällig höhe anhand betrages berechnen lässt beklagte für anmietung ersatzwohnung hätte aufwenden müssen dadurch entgangen wäre räume pension bezogen mehr gästezimmer hätte vermieten können führt etwa ausgaben bzw einnahmeverluste fälligkeitsvoraussetzungen schadensersatzanspruchs hierin liegt schaden beklagten zustande gekommenen vertrag befriedigten berechtigten erwartungen vgl senat urteil mai zr bghz genannten kosten bzw einnahmeeinbußen dienen lediglich anhaltspunkt für bezifferung abschluss vertrages erlittenen zukünftigen entwicklungen unabhängigen vertrauensschadens hintergrund hätte revision voraussicht antragsgemäßen verurteilung beklagten geführt einschränkung form zug zug verurteilung kam bisherigen sach streitstand betracht schadensersatzanspruch beklagten wegen aufklärungspflichtverletzung klägerin grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen hätte beziffert können revisionserwiderung verweis nachvollziehbare darlegung beklagten berufungsinstanz enthält berechnung erlittenen vertrauensschadens ermöglicht hätte gegenstandswert einheitlich festgesetzt worden wert hauptsache bleibt trotz übereinstimmenden erledigungserklärungen für gebühren maßgeblich streit befindlichen kosten wert hauptsache übersteigen vgl zöller herget zpo aufl rn erledigung hauptsache krüger lemke czub stresemann weinland vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  1683. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet oktober heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs satz juli vertragsschluss antragsmodell wurde versicherungsnehmer belehrung innerhalb frist tagen abschluss vertrages zurücktreten könne über für beginn rücktrittsfrist maßgebliche ereignis hinreichend informiert bgh urteil oktober iv zr lg köln ag köln ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann schriftlichen verfahren schriftsätze september eingereicht konnten für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts köln märz kosten zurückgewiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen lebensvers icherung wurde angegriffenen feststellunge berufungsgerichts aufgrund antrags klägers versicherung sbeginn märz wege genannten antragsmodells vvg seinerzeit gültigen fassung juli folgenden vvg abgeschlossen versicherungsantrag enthielt unmittelbar über unterschri ftenzeile folgende fettgedruckte belehrung seitlichen fettgedruc kten berschrift rücktrittsrecht sofern gesetzlichen verbraucherinformationen für antrag geltenden versicherungsbedingungen antragstellung ausgehändigt wurden steht folgendes rücktrittsrecht vertrag innerhalb frist tagen abschluss vertrages vertrag zurücktreten wahrung frist genügt rechtzeitige absendung rücktrittserklärung ve rsicherer frist beginnt erst laufen vers icherer versicherungsnehmer über rücktrittsrecht belehrt versicherungsnehmer belehrung unterschrift bestätigt schreiben august erklärte kläger iderspruch rücktritt widerruf hilfsweise kündigung beklagte akzeptierte kündigung zahlte rückkaufswert klage verlangt kläger soweit für revisionsverfahren bedeutung rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts insgesamt auffassung klägers wirksam versicherungsvertrag zurückgetreten ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg rücktritt erklären können ordnungsgemäß über rüc ktrittsrecht belehrt worden sei beginn rücktrittsfrist sei formulierung abschluss vertrages hinreichend klar zeichnet worden außerdem fehle gesonderten bestätigung belehrung unterschrift amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klägers zurückgewiesen revision verfolgt kläger klagebegehren dargelegten umfang entscheidungsgründe revision erfolg auffassung berufungsgerichts kläger wege antragsmodells abgeschlossenen versicherungsvertrag fristgerecht zurückgetreten sei ordnungsgemäß über rüc ktrittsrecht belehrt worden belehrung antragsformular formalen anforderungen gerecht fristbeginn sei formulierung abschluss vertrages hinreichend bestimmt bele hrung gebe gesetzestext versicherer we iter erläutert müsse zudem kläger belehrung emäß abs satz vvg unterschrift bestätigt gesetzeswortlaut sei entnehmen rücktrittsbelehrung gesonderte unterschrift bestätigen sei vielmehr genüge unterschrift antrag belehrung enthalten sei ii hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht kläger revision allein weiterverfolgten anspruch prämienrückzahlung abs bgb recht versagt kläger rücktrittsrecht gemäß abs satz vvg wirksam ausgeübt vorschrift konnte versicherungsnehmer lebensversicherung innerhalb frist tagen abschluss vertrages vertrag zurücktreten frist begann gemäß abs satz vvg erst laufen versicherer versicherungsnehmer über rücktrittsrecht belehrt versich erungsnehmer belehrung unterschrift bestätigt kläger august rücktritt erklärte vierzehntägige rücktrittsfrist längst abgelaufen begann be rsendung versicherungsscheins februar seitens beklagten erklärte annahme versicherungsantrags klägers wurde vertrag abgeschlossen entgegen rüge revision beklagte kläger ordnungsgemäß über rücktrittsrecht belehrt aa feststellung b
  1684. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen anhörungsrüge senatsurteil oktober kosten beklagten zurückgewiesen gründe abs zpo statthafte gesetzlichen form frist eingelegte anhörungsrüge unbegründet angegriffene urteil oktober senat überraschender weise bghz abgedruckten urteil januar abgewichen senat erwäge genannte rechtsprechung ändern verhandlungstermin mai senatsvorsitzenden klar deutlich angesprochen worden frage naturgemäß zentrum mündlichen parteivortrages stehen stand oktober hinausgerückten verkündungstermin hätte beklagte gelegenheit gehabt raume stehenden nderung rechtsprechung vorzutragen anhörungsrüge geht leere soweit dagegen wendet senat hoffnung schuldnerin einlösung begebenen schecks ausgegangen sei berufungsgericht hierzu feststellungen getroffen wohl zugrunde liegende satz randnummer mitte urteils oktober bezieht schuldnerin streitfalls allgemein schuldner inanspruchnahme ungenehmigten berziehungskredits statt anspruchs kreditauszahlung chance hoffnung gläubiger bewilligten kreditmitteln leisten können berraschungsmoment für beklagte enthält angegriffene urteil hinsicht angriffe rügeschrift anwendung materiellen rechts verfahren anhörungsrüge unbeachtlich soweit verletzung abs abs inso beanstandet liegt entsprechenden hinweises unterbleiben gerügt bedurfte ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg ellwangen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  1685. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter scharen keukenschrijver mühlens prof dr meier beck asendorf für recht erkannt berufung beklagten brigen zurückgewiesen oktober verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert folgt neu gefasst europäische patent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland klageabweisung brigen umfang patentansprüche sowie dadurch teilweise für nichtig erklärt patentanspruch folgende fassung erhält unveränderten patentansprüche neu gefassten patentanspruch rückbezogen verfahren herstellung wenigstens wirkstoff vivo schlechter resorbierbarkeit enthaltenden pellets dadurch gekennzeichnet gerüstbildner thermoreversiblen sol gelbildenden hydrophilen makromolekülen ausgewählt gruppe bestehend gelatine fraktionierte gelatine wässrigen wässrigorganischen lösungsmittel löst wirkstoff mikroemulgierter nanoverkapselter kolloiddisperser form homogen dispergiert erhaltene mischung gelöstem gerüstbildner dispergiertem wirkstoff tiefkaltes inertes verflüssigtes gas eintropft wege schockfrostung pellets formt denen wirkstoff mehr auskristallisieren geformten pellets verdampfen sublimieren lösungsmittels übliche weise trocknet klägerin trägt achtel gerichtskosten erster instanz drei sechzehntel gerichtskosten zweiter instanz klägerin trägt hälfte gerichtskosten erster instanz viertel gerichtskosten zweiter instanz beklagte trägt drei achtel gerichtskosten erster instanz neun sechzehntel gerichtskosten zweiter instanz außergerichtlichen kosten klägerin trägt beklagte drei viertel außergerichtlichen kosten beklagten tragen klägerin achtel klägerin hälfte brigen trägt partei außergerichtlichen kosten rechts wegen beschlossen streitwert für eur festgesetzt berufungsverfahren tatbestand beklagte inhaberin inanspruchnahme priorität zweier voranmeldungen deutschland januar januar angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents wirkstoffenthaltende festkörper gerüst hydrophilen makromolekülen verfahren herstellung betrifft patentansprüche umfasst patentansprüche lauten fassung erteilten patents verfahrenssprache deutsch verfahren herstellung wenigstens wirkstoff vivo schlechter resorbierbarkeit enthaltenen pellets dadurch gekennzeichnet gerüstbildner hydrophilen makromolekülen ausgewählt gruppe bestehend kollagen gelatine fraktionierte gelatine kollagenhydrolysate gelatinederivate pflanzenproteine pflanzenproteinhydrolysate elastinhydrolysate wässrigen wässrig organischen lösungsmittel löst wirkstoff dispergiert erhaltene mischung gelöstem gerüstbildner dispergiertem wirkstoff tiefkaltes inertes verflüssigtes gas eintropft pellets formt geformten pellets verdampfen sublimieren lösungsmittels übliche weise trocknet wirkstoff enthaltendes pellet gekennzeichnet dispersion wenigstens wirkstoffs wirkstoffgemisches vivo schlechter resorbierbarkeit matrix wesentlichen gerüstbildner hydrophilen makromolekülen umfasst ausgewählt wurden gruppe bestehend kollagen gelatine fraktionierte gelatine kollagenhydrolysate gelatinederivate pflanzenproteine pflanzenproteinhydrolysate elastinhydrolysate sowie deren mischungen herstellbar verfahren ansprüche wegen patentanspruch rückbezogenen patentansprüche patentanspruch rückbezogenen patentansprüche weiteren patentansprüche patentschrift streitpatents verwiesen wegen patentansprüche angefochtene urteil klägerinnen geltend gemacht streitpatent gegenüber eingeführten umfangreichen stand technik insbesondere entgegenhaltungen patentfähig sei gingen patentansprüche über inhalt anmeldung ursprünglich eingereichten fassung hinaus klägerinnen beantragt streitpatent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland vollem umfang für nichtig erklären beklagte klage entgegengetreten streitpatent verfahren bundespatentgericht erteilten fassung verteidigt bundespatentgeri
  1686. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober personenstandssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs abs abs abs emrk art bgb nr pstg ehefrau kind gebärenden frau weder direkter entsprechender anwendung nr bgb elternteil kindes darin liegende unterschiedliche behandlung verschieden gleichgeschlechtlichen ehepaaren trifft verfassungs konventionsrechtliche bedenken bgh beschluss oktober xii zb olg dresden ag chemnitz ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden april zurückgewiesen rechtsbeschwerdeverfahren gerichtskostenfrei außergerichtliche kosten erstattet wert gründe beteiligte begehrt eintragung mitmutterschaft für ehefrau geborene kind geburtenregister beteiligten kindesmutter folgenden antragstellerin lebten seit mai eingetragenen lebenspartnerschaft schlossen oktober umwandlung lebenspartnerschaft ehe november gebar beteiligte betroffene kind aufgrund gemeinsamen entschlusses antragstellerin medizinisch assistierte künstliche befruchtung spendersamen samenbank gezeugt wurde geburtenregister wurde mutter eingetragen eintragung weiteren elternteils erfolgte antragstellerin beim standesamt beteiligter beantragt geburtseintrag dahingehend berichtigen weitere mutter aufgeführt kind ehe geboren sei standesamt abgelehnt eintragung vorzunehmen entsprechenden antrag antragstellerin amtsgericht standesbeamten angewiesen weiteres elternteil bzw weitere mutter einzutragen hiergegen standesamt standesamtsaufsicht beteiligte eingelegten beschwerden oberlandesgericht amtsgerichtlichen beschluss aufgehoben antrag anweisung berichtigung zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde standesamtsaufsicht ii rechtsbeschwerde abs pstg ivm abs famfg beschwerdebefugten beteiligten gemäß abs satz pstg ivm abs abs satz famfg statthaft brigen zulässig sache bleibt erfolg oberlandesgericht begründung famrz veröffentlichten entscheidung ausgeführt antragstellerin begehrte eintragung könne erfolgen derzeit geltendem recht elternteil betroffenen kindes sei sei weder mutter vater kindes bislang wirksame adoption angenommen gesetzgeber ehe für gleichgeschlechtliche paare eingeführt regelungen abstammung unverändert gelassen antragstellerin sei analoger anwendung nr bgb aufgrund bestehenden ehe rechtlicher elternteil ehefrau geborenen kindes geworden regelung aufgestellte widerlegliche vermutung ehemann kind gezeugt gelte fall ehe zwei frauen vielmehr könne vornherein ausgeschlossen frau geborene kind frau abstamme fällen sei stets biologischer vater involviert art abs gg geschützte bereich ehe bestehende abstammungsregelung beeinträchtigt familienbezogenen grundrechte kindesmutter antragstellerin zwängen analogen anwendung nr bgb schließlich verstoße gegenwärtige gesetzeslage art abs gg für unterschiedliche regelung abstammung kindern verschiedengeschlechtlichen ehe geboren gleichgeschlechtlichen ehe gebe sachlich gerechtfertigte gründe frau verheirateten mutter sei biologischen vater stets weitere person betroffen deren grundrechte beachten seien adoptionsrecht gesetzgeber zudem für angemessenes instrumentarium gesorgt hilfe eltern kind verhältnisse gleichgeschlechtlichen ehepaaren wahrung jeweiligen grundrechte mutter kind ehefrau mutter biologischem vater gestaltet könnten möge vorliegenden fall durchaus biologische vater bereits zusammenhang samenspende darauf verzichtet rechtliche stellung vaters einzunehmen kindeswohl entspreche antragstellerin sorgeberechtigten elternteil betroffenen kindes überprüfen festzustellen obliege jedoch standesamt müsse jedenfalls gesetzlichen neuregelung familiengericht vorbehalten bleiben hält rechtlicher nachprüfung stand geburtenregister unrichtig sinne pstg antragstellerin rechtlicher elternteil betroffenen kindes elternstellung ergibt insbesondere entsprechender anwendung nr bgb daraus zeitpunkt geburt mutter kindes verheiratet mutter kindes bgb
  1687. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg arbgg abs satz hgb abs satz alt selbständiger handelsvertreter verboten für konkurrenzunternehmer tätig anderweitige tätigkeit frühestens tage eingang anzeige vorlage unterlagen über tätigkeit aufnehmen darf einfirmenvertreter kraft vertrags sinne abs satz alt hgb für rechtsstreitigkeiten vertragsverhältnis daher rechtsweg ordentlichen gerichten eröffnet bgh beschluss juli vii zb olg dresden lg leipzig vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol dr kartzke beschlossen beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar gewährt rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe klägerin betreibt finanzdienstleistungsunternehmen insbesondere vermögensanlagen versicherungen bausparverträge vermittelt beklagte für aufgrund mai juli abgeschlossenen beklagten gekündigten vermögensberater vertrags han delsvertreter tätig klägerin verlangt beklagten rückzahlung angeblich überzahlter provisionsvorschüsse höhe nebst zinsen mahnauslagen sowie rückzahlung beklagten gewährten darlehens höhe nebst zinsen ziffer abs genannten vermögensberater vertrags lautet folgt ausübung anderweitigen erwerbstätigkeit vermögensberater aufnahme tätigkeit schriftlich anzuzeigen anzeige gesellschaft sämtliche für beabsichtigte tätigkeit maßgebenden umstände offenzulegen vertraglichen vereinbarungen sonstigen unterlagen bestimmend inhalt beabsichtigten tätigkeit auswirken zugänglich beabsichtigte tätigkeit darf frühestens tage eingang anzeige notwendigen unterlagen aufgenommen verstoß hiergegen stellt schwerwiegenden vertrauensbruch dar ziffer abs vertrags bestimmt vermögensberater verpflichtet interessen gesellschaft wahren hgb aufgegeben ferner tätigkeit für konkurrenzunternehmen vermittlung vermögensanlagen produktpalette gesellschaft gehören ebenso unterlassen abwerben vermögensberatern mitarbeitern kunden gesellschaft versuchen beklagte erster instanz zulässigkeit beschrittenen rechtswegs gerügt geltend gemacht abs nr abs arbgg zuständigkeit arbeitsgerichte gegeben sei landgericht klage nahezu vollständig stattgegeben entscheidungsgründen urteils landgericht ausgeführt rechtsweg ordentlichen gerichten eröffnet beklagte urteil berufung eingelegt verurteilung darlehensrückzahlung richtet berufungsbegründung erneut zulässigkeit beschrittenen rechtswegs gerügt berufungsgericht vorabverfahren gvg eingetreten beschluss ausgesprochen rechtsweg ordentlichen gerichten eröffnet rechtsbeschwerde berufungsgericht zugelassen senat beklagten antrag prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren genannten beschluss bewilligt ferner senat beklagten versäumung frist einlegung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewährt beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist begründung rechtsbeschwerde gewähren sache verfolgt beklagte begehren beschreitung rechtswegs ordentlichen gerichten für unzulässig erklären rechtsstreit arbeitsgericht verweisen klägerin beantragt rechtsbeschwerde beklagten zurückzuweisen ii beklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung rechtsbeschwerde bewilligen beklagte aufgrund bewilligung prozesskostenhilfe führenden mittellosigkeit verschulden daran gehindert rechtsbeschwerde innerhalb frist abs zpo begründen zpo wiedereinsetzung fristgerecht behebung hindernisses beantragt versäumte prozesshandlung nachgeholt abs satz abs abs satz zpo gemäß abs satz gvg abs satz nr zpo statthafte gewährung wiedereinsetzung vorigen stand brigen zulässige rechtsbeschwerde erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt rechtsweg ordentlichen gerichten sei gem�
  1688. [['bundesgerichtshof str beschluss dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai soweit angeklagten ra betrifft schuldspruch dahin geän dert daß angeklagten ra ausgesprochene tateinheitliche verurteilung wegen freiheitsberaubung entfällt weitergehende revision angeklagten ver worfen angeklagte kosten revision tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit erpresserischem menschenraub freiheitsberaubung gefährlicher körperverletzung unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge beisichführen gefährlichen gegenstandes wegen strafvereitelung tateinheit beihilfe urkundenfälschung wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln sechs fällen davon fall tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen siegelbruchs gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt übrigen angeklagten freigesprochen nachprüfung angefochtenen urteils allgemeine sachrüge durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt antragsschrift november ausgeführt fall ii urteilsgründe fall muß erfolgte tateinheitliche verurteilung wegen freiheitsberaubung gemäß stgb ua entfallen stgb fehlerfrei festgestellten verbrechenstatbestand erpresserischen menschenraubes stgb verdrängt vgl tröndle fischer stgb aufl rn nw bemessung einzelstrafe hiervon berührt könnte senat ausschließen können beantragte berichtigung schuldspruchs entsprechend stpo mitangeklagten ra erstrecken bgh nstz tritt senat nderung schuldspruchs beim angeklagten stpo angeklagten ra strecken läßt strafaussprüche unberührt senat ausschließen daß landgericht verneinung tatbestandes stgb drei angeklagten geringere freiheitsstrafe verhängt hätte nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1689. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juni gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz august strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren verurteilt sichergestellte tatmittel eingezogen revision angeklagten sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo strafausspruch hält rechtlicher berprüfung stand strafkammer strafzumessung gunsten angeklagten berücksichtigt betäubungsmittel gewinnbrin genden weiterverkauf erworben sichergestellt wurden deshalb verkehr gelangten dabei handelt wegen verbundenen wegfalls betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden gefahr für allgemeinheit bestimmenden strafzumessungsgrund strafbemessung beachten grundsätzlich gemäß abs satz halbsatz stpo urteilsgründen anzuführen st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str juris rn mwn urteil beruht rechtsfehler auszuschließen landgericht berücksichtigung sicherstellung amphetamins mildere strafe erkannt hätte strafzumessung zugrunde liegenden feststellungen rechtsfehler lediglich lückenhaften würdigung festgestellten strafzumessungstatsachen besteht betroffen können deshalb bestehen bleiben abs stpo brigen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben becker spaniol tiemann ribgh hoch befindet urlaub daher gehindert unterschreiben berg becker'],['Soon']]
  1690. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe antragsteller mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wurden pflanzenproduktion tätigen genossen darunter antragsteller mitglieder lpg lpg faßte juni teilungsplan überschriebenen beschluß dahin ging daß teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschließlich gemü seproduktion abgespalten wurde daraus vorläufige lpg we entstehen wirtschaftstätigkeit lpg heißt reduziert territorialbereiche besteht reduzierten umfang fort wurde ferner gere gelt vermögensteile neue unternehmen übergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heißt daß beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewährten statut betriebsordnung lpg antragsteller fortan lpg we geregelt angehören teilungsbeschluß vereinbarung vorstände lpg lpg we daß vollzogener teilung lpg vorausgegangen inhalts zusammenschluß herausgeteilten bereiches feldbau we späteren lpg we lpg we lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschluß juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schloß lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschloß juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam daß mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen daß höhe liquidationserlös antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprüche stünden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied infolge gesellschaftsrechtlichen veränderungen geworden sei legt beschluß mitgliederversammlung lpg juni dahin daß teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mängel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand daß land wirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugründung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermöglicht stehe jedenfalls konkreten fall begründung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschließen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulässig ausführungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschluß mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschäft eigener art vgl bghz für aktienrecht siehe etwa hüffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschränkt überprüfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nämlich dahin wesentlicher auslegungsstoff außer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend berücksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundsätze beachtet erfahrungssätze denkgesetze verstoßen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei für senat folglich bindend soweit rechtsbeschwerde meint auslegung beschlusses ergebe daß teilung gründung zweier neuer gesellschaften ge
  1691. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher richterin roggenbuck richter zoll april beschlossen rechtsbeschwerde beschlüsse zivilkammer landgerichts dortmund januar februar kosten schuldnerin unzulässig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs nr abs satz zpo außerordentliche beschwerde wegen verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bghz rechtsbeschwerde ferner trotz entsprechender belehrung landgerichts schreiben februar erforderlich vgl bgh beschl märz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens raebel athing roggenbuck boetticher zoll'],['Soon']]
  1692. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja scarlett bgb ga zpo abs parteien vermehrungsvertrages für saatgetreide vereinbart streitigkeiten zusammenhang vertrag entscheidung schiedsgericht unterworfen sollen schließt abrede streitigkeiten über verwendung züchter gelieferten vermehrung bestimmten saatguts für nachbau bgh urteil oktober zr olg braunschweig lg braunschweig ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt revision februar verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darum vorliegende mutmaßlichen nachbau vermehrungsmaterial betreffende streitigkeit zuständigkeit ordentlichen gerichte ausschließenden vertraglichen schiedsabrede unterfällt klägerin inhabern gemeinschaftlichen sortenschut zes folgenden züchter getreidesorten scarlett sommergerste sowie magnus terrier beides winterweizen ermächtigt deren rechte ansprüche bezug nachbau aufbereitung saatgut eigenen namen ordentlichen gerichten schiedsgerichten geltend beklagte landwirt erzeugt aufgrund vertrages über gewährung produktionslizenz für saatgetreide februar folgen vermehrungsvertrag betriebsstätten für züchter genannten drei sorten saatgetreide vertrag sieht vermehrer züchter über vertragsabwicklung eingeschaltete vertriebsorganisation geliefertes anerkanntes vermehrung bestimmtes saatgut technisches saatgut verschiedener getreidesorten ausschließlicher basis bundesrepublik deutschland weitervermehrung bestimmtem saatgut verbrauchssaatgut vermehrt weiteren abs vertrages bereinstimmung ergänzend geschlossenen schiedsvertrag vorgesehen streitigkeiten zusammenhang vermehrungsvertrag bestimmten schiedsgericht entschieden beklagte betrieb grundlage vermehrungsvertrages vermehrung sorten scarlett terrier wirtschaftsjahr diejenige sorte magnus wirtschaftsjahren klägerin forderte beklagten daraufhin auskunft über nachbau wirtschaftsjahr anbau ernte nachdem erfolglos blieb klägerin landgericht stufenklage erhoben beantragt beklagten verurteilen auskunft darüber erteilen wirtschaftsjahr betrieb erntegut anbau vermehrungsmaterial züchter genannten drei sorten eigenen betrieb gewonnen vermehrungsmaterial verwendet nachbau sorten denen fall auskunft über menge verwendeten saat pflanzguts falle fremdaufbereitung namen anschrift aufbereiters erteilen sowie erteilten auskünfte geeignete nachweise belegen daneben klägerin erstattung außergerichtlicher rechtsanwaltskosten höhe verlangt beklagte landgericht gerügt angelegenheit sei gegenstand getroffenen schiedsvereinbarung landgericht klage rüge unzulässig abgewiesen dagegen gerichtete berufung klägerin erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren ordentlichen gerichten entscheidungsgründe beklagte verhandlungstermin senat vertre ten gleichwohl über revision klägerin versäumnisurteil endurteil unechtes versäumnisurteil entscheiden grundlage berufungsgericht festgestellten sachverhalts unbegründet erweist bgh urteil märz zr njw urteil februar xii zr njw ff ii berufungsgericht annahme handele streitigkeit vertraglichen regelungen entscheidung schiedsgericht unterliege wesentlichen folgt begründet vermehrungsvertrag regle rahmenvertrag gesamte verwen dung technischen saatgut erzeugten ernteguts einschließlich daraus erwachsenen folgegenerationen vermehrer gesamte erwachsene erntegut vorbehaltlich abweichenden genehmigung vertriebsorganisation sortenschutzinhaber abzuliefern vertriebsorganisation erteilten anweisungen verfahren streitigkeiten über zulässigkeit verwendung technischem saatgut erzeugtem erntegut daraus erwachsenen folgegenerationen über zahlungspflichten für verwendung ernteguts hingen daher sinne abs vermehrungsvertrags vertraglichen regelung zusammen gel
  1693. [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer januar beschlossen gegenvorstellung beklagten beschluss senats november zurückgewiesen gründe senat beschluss november antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe für beschwerde nichtzulassung revision urteil berufungsgerichts abgelehnt dagegen gerichtete eingabe antragstellerin januar gegenvorstellung behandeln sofortige beschwerde beschluss senats statthaft abs zpo gegenvorstellung unbegründet angegriffene entscheidung gesetzwidrig beurteilung wiedereinsetzung versäumte frist für einlegung nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig betracht kommt innerhalb beschwerdefrist prozesskostenhilfe beantragt antrag erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse nebst erforderlichen belegen beigefügt worden entspricht ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl etwa bgh beschluss november viii zb njw rn november za njw rn je mwn wiedereinsetzung vorigen stand betracht kommen verspätete eingang unterlagen unverschuldet bgh beschluss april xii zb njw rr rn fehlendes verschulden ergibt jedoch weder ursprünglichen antrag vortrag schriftsatz januar mögliches verschulden anwalts beklagte abs zpo zurechnen lassen bgh beschluss november aao kayser gehrlein möhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  1694. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts antrag beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts bonn zurückzuverweisen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel sachrüge erfolg soweit strafausspruch betrifft brigen unbegründet sinne abs stpo strafausspruch hält rechtlicher nachprüfung stand zumessungserwägungen landgerichts lassen erkennen strafbemessung möglicherweise drohenden anwaltsgerichtlichen sanktionen gemäß abs brao blick genommen beruflichen nebenwirkungen strafrechtlichen verurteilung leben täters jedenfalls bestimmender strafzumessungsgrund ausdrücklich anzuführen berufliche wirtschaftliche basis verliert vgl bgh beschluss februar str stv beschluss märz str nstz jeweils mwn fall könnte lässt berücksichtigung persönlichen verhältnissen angeklagten bisher getroffenen feststellungen jedenfalls ausschließen angeklagte verhaftung freiberuflicher rechtsanwalt it recht tätig entlassung untersuchungshaft nahm angestelltentätigkeit früheren hauptmandantin anwaltszulassung angeklagten zwischenzeitlich geschehen ruht angeklagte hinblick drohende maßnahmen abs brao verzichtet notwendige grundlage ausgeübten tätigkeit lässt urteilsgründen entnehmen berücksichtigung jedenfalls denkbar angeklagte folge strafgerichtlichen verurteilung grundsätzlich anwaltsgerichtlichen maßnahmen zeitlich befristeten vertretungsverbot abs nr brao sogar ausschließung rechtsanwaltschaft abs nr brao rechnen dadurch berufliche wirtschaftliche basis verloren bzw verliert sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung senat auszuschließen feststellungen beruflichen situation angeklagten getroffen können verhängung milderen strafe neuen tatrichter führen zuständigkeit schwurgerichts nunmehr weggefallen verweist senat sache entsprechend abs stpo allgemeine strafkammer landgerichts zurück becker fischer krehl ribgh dr berger befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker eschelbach'],['Soon']]
  1695. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr löffler bender beschlossen entscheidung rechtskräftigen abschluss verfahrens oberlandesgericht frankfurt gemäß zpo ausgesetzt gründe entscheidung über wirksamkeit tragweite bestätigungsbe schlusses verfahren olg frankfurt vorgreiflich sinne zpo falle rechtskräftigen nichtigerklärung ausgangsbeschlusses vorliegenden verfahren könnte etwaige heilende wirkung später gefassten bestätigungsbeschlusses hauptversammlung beklagten abs satz satz aktg ausgangsbeschluss mehr berücksichtigt bestätigungsbeschluss für verfahren über ausgangsbe schluss bedeutung obwohl berufungsgericht entscheidungsgründen urteils eindruck erweckt beschluss über wahl dr aufsichtsrat zeitlich bestätigungsbeschluss für nichtig erklären widerspruch urteilsformel entscheidungsgründen erster linie urteilsformel maßgebend bgh urt juli ii zr njw rr mai zr njw urteilsformel berufungsurteils kommt zeitliche beschränkung nichtigerklärung bestätigungsbeschluss satz aktg unabhängig davon bestandskräftigen bestätigungsbeschluss voraussetzt ausdruck berufungsgericht berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main nichtigerklärung zeitlich beschränkt einschränkungen zurückgewiesen goette reichart löffler drescher bender vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1696. [['bundesgerichtshof beschluss ix za november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen antrag beklagten prozesskostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts juni abgelehnt gründe beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zulassungsbeschwerde berufungsurteil bliebe erfolg rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen abs inso abgewichen ständiger rechtsprechung senats stellt gewährung entgegennahme inkongruenten deckung starkes beweisanzeichen für gläubigerbenachteiligungsvorsatz entsprechende kenntnis anfechtungsgegners dar bghz zuletzt bgh urt märz ix zr zip rn bghz weiteren nachweisen allgemeiner lebenserfahrung schuldner regelmäßig bereit mehr leisten schulden tun dennoch müssen dafür allgemeinen besondere beweggründe vorliegen weiß leistungsempfänger entsprechende bevorzugung weckt entsprechenden verdacht verfahrensgrundrechte beklagten insbesondere deren anspruch rechtliches gehör wurden verletzt gebotene hinweise gerichts können entfallen betroffene partei gegenseite nötige unterrichtung erhalten bghz rn bgh beschl dezember ix zr njw rr rn kläger klage vorschrift inso begründet hinweisbeschluss märz beklagte davon abgehalten rechtzeitig vollständig voraussetzungen vorschrift vorzutragen gleiches gilt hinsichtlich schadenshöhe beklagte erstinstanz lich zahlung verurteilt worden hätte anlass gehabt schon märz vorzutragen schaden höhe spricht ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  1697. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat schließt daß rechtlich bedenkliche strafschärfende erwägung angeklagte gastrecht mißbraucht nachteil angeklagten maßvollen strafausspruch ausgewirkt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ernemann sost scheible'],['Soon']]
  1698. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stpo abs satz gvg abs nr abs sofortige beschwerde abs satz stpo statthaft angegriffene entscheidung anklageerhebung sache befassten strafkammer landgerichts deren revision angegriffenem urteil getroffen wurde für entscheidung über sofortige beschwerde oberlandesgericht zuständig über zugleich eingelegte revision bundesgerichtshof befinden bgh beschluss juni str lg landau pfalz wegen vorsätzlichen vollrauschs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landau pfalz november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen für entscheidung über sofortige beschwerde angeklagten vorgenannten urteil antrag feststellung rechtswidrigkeit ermittlungsmaßnahmen getroffene entscheidung bundesgerichtshof pfälzische oberlandesgericht zweibrücken zuständig verfahren insofern abgegeben gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlichen vollrauschs einbeziehung mehrerer früher verhängter strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt angeordnet entschädigung für überlange verfahrensdauer jahr strafe vollstreckt gilt ferner feststellung rechtswidrigkeit ermittlungsmaßnahmen gerichteten insofern abs stpo gestützten antrag angeklagten zurückgewiesen urteil wendet angeklagte sachrüge gestützten revision zudem beantragt erneut rechtswidrigkeit ermittlungsmaßnahmen festzustellen revision angeklagten unbegründet angeklagten rechtswidrig beanstandeten ermittlungsmaßnahmen zulässige verfahrensrüge erhoben verteidigerin gestellte indes näher begründete antrag berprüfung rechtmäßigkeit maßnahmen entspricht abs satz stpo ergebenden anforderungen sachrüge berücksichtigung vorbringens verteidigerin angeklagten schriftsatz juni unbegründet sinne abs stpo strafkammer rauschtat hinsichtlich brandlegung lediglich fahrlässige brandstiftung stgb angenommen beschwert angeklagten ii entscheidung über sofortige beschwerde behandelnden antrag angeklagten gemäß abs stpo rechtswidrigkeit ermittlungsmaßnahmen festzustellen bundesgerichtshof pfälzische oberlandesgericht zweibrücken berufen dorthin verfahren insofern abzugeben sofortigen beschwerde liegt wesentlichen folgendes geschehen grunde dezember kam kurz uhr innenstadt kandel großbrand zwei menschen starben nachdem angeklagte selben tag verdacht brandstifter kurzzeitig festgenommen worden wurden zeit januar juni grund vielzahl ermittlungsrichterlicher beschlüsse telekommunikationsmaßnahmen geschaltet verdeckte ermittlungen durchgeführt wurden während zeitraums mehrere verdeckte ermittler beschuldigten angesetzt zugleich berwachung aufzeichnung beschuldigten außerhalb wohnung nichtöffentlich gesprochenen wortes gestattet einschätzung strafkammer erbrachten maßnahmen unabhängig frage verwertbarkeit keinerlei verfahrensrelevante erkenntnisse ergebnis erachtete landgericht insbesondere einsatz verdeckten ermittler zulässig rechtmäßig wies antrag rechtswidrigkeit verdeckten ermittlungsmaßnahmen festzustellen zurück hierzu verteidigerin angeklagten revisionseinlegung erneut gestellte antrag rechtswidrigkeit mehrerer beschlüsse einsatz verdeckter ermittler berwachung aufzeichnung nichtöffentlich gesprochenen wortes festzustellen gemäß stpo sofortige beschwerde entsprechende entscheidung strafkammer behandeln abs satz stpo statthaft abs stpo findet anwendung nderung verfahrensrechts erfasst grundsätzlich bereits anhängige verfahren meyer goßner stpo aufl rdn einl rdn lr kühne stpo aufl einl abschn rdn gilt jedenfalls gegebenen umständen für januar kraft getretenen abs stpo ergebnis ebenso bgh strafsenat beschlüsse oktober stb januar stb dahingestellt bleiben neues verfahrensrecht anzuwenden innerhalb anhängigen verfahrens für schon beendetes prozessuales geschehen neuer rechtsbehelf eingeführt vgl olg frankfurt nstz rr zustimmend meyer goßner aao rdn rdn fall vorliegend gegeben bereits zeitpunkt anordnungen verde
  1699. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bgb gesetzliche ansprüche anwendbar gehören ansprüche rückabwicklung nichtigen verträgen gesetzliche ansprüche können sinne bgb gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen gilt insbesondere für beiderseitigen ansprüche rückabwicklung nichtigen vertrags anspruch gegenleistung unterliegt verjährungsfrist bgb leistung erbracht bgh urt januar zr olg rostock lg rostock zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin damaliger lebensgefährte schlossen oktober verbindliche reservierungsvereinbarung bezeichnete privatschriftliche vereinbarung darin sagten beklagten klägerin damaligen lebensgefährten zahlung reservierungspauschale dm verbindliche unwiderrufliche reservierung für vermessende teilfläche näher bezeichneten grundstücks näher bestimmten preis reservierungspauschale unterzeichnung vereinbarung fällig grundstückskaufpreis verrechnet bestandteil grundstückspreises restliche kaufsumme spätestens zehn tage abschluss notariellen kaufvertrags fällig reservierung vorkaufsrecht gleichgestellt klägerin lebensgefährte zahlten sogleich dm erwerb grundstücks kam sommer stellte klägerin fest beklagten reservierte grundstück wissen klägerin früheren lebensgefährten teilweise anderweitig verkauft verlangt eigenem abgetretenem recht lebensgefährten rückzahlung reservierungspauschale beklagten berufen verjährung landgericht februar eingegangenen klage stattgegeben berufung beklagten verurteilung rückzahlung reservierungspauschale oberlandesgericht zurückgewiesen zgs dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten weiterhin abweisung klage erreichen möchten klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht hält klage für begründet überwiegenden gründe sprächen dafür reservierungsvereinbarung unwirksam sei bgb notariell beurkundet müssen könne offen bleiben sei vereinbarung wirksam folge anspruch verschuldeter unmöglichkeit gemäß abs satz abs bgb bgb beklagten hätten dargelegt deren verkauf lage seien klägerin lebensgefährten reservierte teilfläche verschaffen anspruch sei erst entstanden verjährung klage rechtzeitig gehemmt worden sei vertrag formnichtig folge anspruch ungerechtfertigter bereicherung sei zahlung reservierungspauschale entstanden ebenfalls verjährt anspruch unterliege nämlich regelmäßigen verjährung bgb sonderverjährung bgb anspruch gegenleistung für bertragung rechts grundstück handele ii erwägungen halten rechtlichen prüfung stand klage begründet vertraglicher anspruch ersatz reservierungspauschale stehen klägerin früheren lebensgefährten allerdings reservierungsvereinbarung geboten notariell beurkundet worden deshalb satz bgb nichtig gemäß art satz egbgb anwendbaren satz bgb abs satz bgb bedarf vertrag notariellen beurkundung verpflichtung vertragspartei enthält eigentum grundstück übertragen erwerben verpflichtung darauf gerichtet grundeigentum sogleich veräußern erwerben palandt grüneberg bgb aufl rdn bedingte verpflichtung genügt senat bghz olg celle njw bamberger roth gehrlein bgb aufl rdn beurkundungspflichtig deshalb vorvertrag partei bereits verpflichtet senat bghz pww medicus bgb aufl rdn gleiche gilt für vertrag vorkaufsrecht eingeräumt senat urt mai zr dnotz bgh urt november xii zr njw rr rgz erman grziwotz bgb aufl rdn verpflichtung unmittelbar veräußerung erwerb grundeigentum gerichtet reicht vielmehr vertrag regelungen enthält nichtveräußerung nichterwerb grundeigentums wesentliche wirtschaftliche nachteile knüpfen mittelbar veräußerung erwerb grundeigentums zwingen bghz bgh urt juli iv zr njw urt september xi zr njw palandt grüneberg aao rdn pw
  1700. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr betrieblich erworbenes anrecht gesellschafter geschäftsführers gmbh ende ehezeit private kapitalversicherung umgewandelt insgesamt versorgungsausgleich einzubeziehen bgh beschluss november xii zb olg zweibrücken ag landau weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken dezember kosten antragsgegnerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe juli zugestellten antrag familiengericht märz geschlossene ehe antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau geschieden versorgungsausgleich geregelt während ehezeit märz juni abs versausglg beide ehegatten anrechte gesetzlichen rentenversicherung erworben darüber hinaus ehefrau anrecht zusatzversorgung öffentlichen dienstes ehemann anrecht privaten kapitalversicherung nr erworben zeitpunkt vertrags gemäßen fälligkeit ehezeitende august ehemann ausgezahlt worden weiteres anrecht ehemanns zugesagte altersversorgung gesellschafter geschäftsführer gmbh während ehezeit private kapitalversicherung nr umgewandelt worden desgleichen vier anrechte ehefrau zunächst betriebliche altersversorgung begründet später ebenfalls private lebensversicherungen umgewandelt worden familiengericht gesetzlichen rentenversicherung sowie zusatzversorgung öffentlichen dienstes erworbenen anrechte jeweils intern geteilt entscheidung ehefrau beschwerde eingelegt zusätzlich ausgleich anrechte ehemanns lebensversicherungen verfolgt hilfsweise ausschluss gesamten versorgungsausgleichs oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau ii rechtsbeschwerde begründet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet versorgungsausgleich könnten zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung versorgungsausgleich unterfallenden anrechte einbezogen nachdem versicherung nr bereits zeitpunkt ausgezahlt worden sei könne mehr einbezogen sei deren teilung mehr möglich weiteren lebensversicherungen seien versorgungsausgleich einzubeziehen zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung rente gerichtet anrechte sinne betriebsrentengesetzes mehr seien ebenso scheide aufspaltung versicherungen betrieblichen privaten anteil anordnung beschränkung wegfalls versorgungsausgleichs versausglg sei abzusehen härtefall gesamtschau beiderseitigen verhältnisse vorliege teilung ehezeitlich erworbenen anrechte verbleibe ehefrau hinzurechnung ehe bereits erworbenen ehe erwerbenden anwartschaften ausreichende versorgung brigen ehelichen lebensverhältnisse geprägt gesamten lebensplanung entsprochen selbständig tätige ehemann deutlich weniger anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erwürbe ehefrau woraus deren ausgleichspflicht ergebe folge umwandlung betrieblichen altersversorgung private versicherungsanrechte absicht geschehen sei ehefrau schädigen ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand ständiger senatsrechtsprechung können zeitpunkt letzten tatrichterlichen entscheidung versorgungsausgleich unterfallenden anrechte einbezogen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn danach oberlandesgericht recht einbeziehung zuvor ausgezahlten anrechte privaten kapitalversicherung nr abgesehen versorgungsausgleich brigen grundsätzlich ausgleich renten zugeschnitten zeitpunkt entscheidung bestehenden anrechte privaten kapitalversicherung schon deswegen versorgungsausgleich berücksichtigen rente auszahlung kapitalbetrages gerichtet über berechtigte frei verfügen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn ausnahme hiervon gesetzgeber für anrechte sinne betriebsrentengesetzes altersvorsorgeverträge zertifizierungsgesetzes vorgesehen unabhängig leistungsform auszugleichen abs nr versausglg maßgeblichen zeitpunkt tatsachenentscheidung beschwerdegerichts handelte sämtlichen rede stehenden anrechten privaten kapitalversicherungen dar
  1701. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja flugvermittlung internet uwg nr betreiber internetportals kunden wege vermittlung flüge buchen können verstößt verbot unlauterer behinderung gemäß nr uwg vermittlung zugrundeliegenden frei zugänglichen flugverbindungsdaten wege automatisierten abfrage internetseite fluggesellschaft ermittelt sog screen scraping betreiber internetportals während buchungsvorgangs setzen hakens nutzungsbedingungen fluggesellschaft einverstanden erklärt automatisierten abruf flugdaten untersagen bgh urteil april zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar richter prof dr büscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich unterlassungshauptantrags nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin fluggesellschaft preisgünstige linienflüge anbietet vertreibt flüge über reisebüros reiseveranstalter sonstige vermittler ausschließlich über internetseite sowie callcenter bietet klägerin möglichkeit buchung zusatzleistungen dritter beispielsweise hotelaufenthalte mietwagenreservierungen internetseite klägerin zudem entgelt werbung geschaltet buchung flugs über internetseite klägerin kunde kästchen ankreuzen folgender text zugeordnet wichtig geschäftsbedingungen nutzungsbedingungen für internetseite lichtbildausweis richtlinie sowie oben stehenden wichtigen informationen gelesen akzeptiere reiseteilnehmer buchung bestimmungen kenntnis setzen klicken fortfahren kontrollkästchen internetseite klägerin abrufbar gehaltenen nutzungsbestimmungen für website fassung januar heißt ausschließlicher vertriebskanal com einzige website berechtigt flüge vertreiben gestattet webseite flüge vertreiben weder einzelne flugleistung teil reisepakets infolgedessen behält ausdrücklich recht rückerstattung buchungskosten buchungen stornieren direkt über webseite com erfolgen einschließlich buchungen über webseiten dritter online reisebüros darüber hinaus behält ausdrücklich recht beförderung passagiere verweigern buchungen vornehmen zulässige nutzung gestattet website für folgenden aufgeführten privaten kommerziellen zwecke nutzen anzeigen website ii vornehmen buchungen iii berprüfen ndern buchungen iv berprüfen auskunfts abfluginformationen ausführen onlineeincheckvorgängen vi navigieren websites über seite bereitgestellten links vii nutzen sonstiger angebote über website bereitgestellt können nutzung website oben aufgeführten privaten kommerziellen zwecken untersagt untersagt insbesondere einsatz automatisierten systems software extrahieren daten website website anzuzeigen screen scraping darüber hinaus darf website vorherige schriftliche zustimmung genutzt informationen flügen kommerziellen zwecken dritten bereitzustellen dienstleistungen erwerben dritte weiterzuverkaufen ähnliche handlungen auszuführen beklagte betreibt seit jahr internetseite www de portal über kunden flüge verschiedener flug gesellschaften online buchen können wählt kunde suchmaske flugstrecke flugdatum daraufhin entsprechende flüge verschiedener fluggesellschaften aufgelistet zählen flüge klägerin wählt kunde flug genauen flugdaten fluggesellschaft erhobene flugpreis angezeigt für konkrete nutzeranfrage erforderlichen informationen beklagten wege automatisierten abrufs internetseiten fluggesellschaften abgefragt arbeitsspeicher servers beklagten vervielfältigt anschließend gelöscht eingabe bestätigung kontaktdaten kunden weiteren seite nochmals flugdaten gesamtpreis angezeigt flugpreis customer service gebühr reservierungsgebühr bezeichneten aufschlägen zusammensetzt beiden letztgenannten preisbestandteile beklagten erhoben flugpreis flug
  1702. [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ratschenschlüssel patg abs satz einspruchsverfahren einsprechender derjenige dritte beitreten patentinhaber wegen verletzung patents erlass einstweiligen verfügung beantragt bgh beschluss august zb bundespatentgericht ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr marx beschlossen rechtsmittel einsprechenden beschluss patentabteilung deutschen patent markenamts dezember beschluss senats bundespatentgerichts november aufgehoben soweit beitritt einsprechenden unzulässig verworfen worden brigen rechtsbeschwerde beschluss bundespatentgerichts zurückgewiesen einsprechende kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gründe rechtsbeschwerdegegner inhaber dezember angemeldeten umschaltbaren ratschenschlüssel betreffenden deutschen patents streitpatents erteilung juli veröffentlicht worden streitpatent zunächst vier unternehmen einspruch erhoben einsprüche januar zurückgenommen mai beim deutschen patent markenamt eingegangenem schriftsatz einsprechende einspruchsverfahren beigetreten dafür darauf berufen patentinhaber gestützt streitpatent einstweilige verfügung landgerichts düsseldorf märz erwirkt androhung gesetzlichen ordnungsmittel untersagt worden sei deutschland umschaltbaren ratschenschlüssel merkmalen erteilten patentanspruchs anzubieten verkehr bringen besitz befindliche verletzungsgegenstände gerichtsvollzieher herauszugeben sache einsprechende widerrufsgründe mangelnder patentfähigkeit unzulässiger erweiterung geltend gemacht deutsche patent markenamt beitritt einsprechenden patentinhaber wegen patentverletzung abgemahnten einsprechenden für unzulässig erachtet streitpatent widerrufen entscheidung eingelegten beschwerde patentinhaber begehrt streitpatent beschränkter fassung aufrechtzuerhalten rechtsmittel beide einsprechende zunächst angeschlossen anschlussbeschwerden beschwerdeverfahren zurückgenommen einsprechende zugleich zurückweisung beitritts beschwerde eingelegt patentinhaber entgegengetreten patentgericht entscheidung mitt veröffentlicht beschwerde einsprechenden zurückgewiesen ausspruch rechtsbeschwerde zugelassen ausspruch streitpatent antragsgemäß beschränkter fassung aufrechterhalten ausspruch rechtsbeschwerde deren zurückweisung patentinhaber beantragt begehrt einsprechende aufhebung patentgerichtlichen beschlusses ii rechtsbeschwerde umfang beschränkten zulassung patentgericht darüber hinaus statthaft soweit einsprechende mängel verfahrens abs patg geltend macht patentgericht rechtsbeschwerde einsprechenden uneingeschränkt klärung frage zulässigkeit beitritts einspruchsverfahren zugelassen willen lediglich beschränkten zulassung patentgericht abfolge aussprüche angefochtenen beschlusses oben rn ausdruck gebracht zunächst beschwerde einsprechenden zurückgewiesen danach zulassung rechtsbeschwerde ausgesprochen erst anschluss daran beschwerde patentinhabers beschieden abfolge beschlussaussprüche patentgericht ersichtlich gewählt klarzustellen allein rechtsbeschwerde einsprechenden unbeschränkt zugelassen patentinhabers verdeutlichen lediglich klärung frage zulässigkeit beitritts einsprechenden rechtsbeschwerdegericht ermöglichen findet bestätigung darin patentgericht aussprüche gründen dahin erläutert lasse rechtsbeschwerde einsprechenden sicherung einheitlichen rechtsprechung entsprechendes bedürfnis bestand für frage zulässigkeit beitritts ständiger rechtsprechung beschränkung zulassung indiziert bgh beschluss august zb grur rn tintenstrahldrucker beschluss juli zb grur rn feuchtigkeitsabsorptionsbehälter rechtsbeschwerde konnte wirksam frage zulässigkeit beitritts beschränkt rechtsbeschwerde ständiger rechtsprechung ebenso revision abgrenzbaren teil beschwerdeverfahrens beschränkt zugelassen bgh grur rn tintenstrahldrucker beschluss april zb bghz rn informationsübermittlungsverfahren jeweils mwn voraussetzung liegt streitfall frage zuläss
  1703. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera märz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen einbeziehung einzelstrafen früheren urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen gerichtete rüge verletzung prozessualen materiellen rechts gestützte revision sachrüge strafausspruch erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts befand april geborener sohn ansonsten kinderheim lebt rah men beurlaubung august angeklagten tage begab junge schlafzimmer angeklagten deren lebensgefährtin aufhielt bett kuschelte zunächst angeklagten dildo vorfand angeklagte erklärte wirkungs bedienungsweise dildo hierzu entblößte zunächst unterleib führte gegenwart kindes dildo gab jungen dildo hand ließ geschlechtsteil einführen befriedigen saß hierbei bettrand ii verfahrensrüge bleibt gründen zuschrift generalbundesanwalts erfolg sachrüge veranlasste berprüfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten aufgedeckt jedoch strafausspruch bestand minder schweren fall schweren sexuellen missbrauchs kindern abs stgb landgericht erwägung ausgeschlossen angeklagte angelastete sexuelle handlung geschädigten vorgenommen geschädigten durchführen lassen stellt jedoch merkmale gesetzlichen tatbestands abs nr stgb fest angeklagte tatbestand milderen abs nr stgb verwirklicht konnte strafzumessung lasten gewicht fallen senat ausschließen strafkammer rechtsfehler annahme minder schweren falles gelangt wäre niedrigere strafe verhängt hätte insoweit wertungsfehler handelt können getroffenen feststellungen bestehen bleiben neue widersprechende feststellungen möglich fischer ott ribgh dr appl wegen urlaubs unterschrift gehindert fischer bartel eschelbach'],['Soon']]
  1704. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grüneberg dr bacher november beschlossen beschwerdeverfahren rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt verfahren anhängig geworden anzusehen beschwerde ergangene beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf september az vi kart wirkungslos beschwerdeführerin trägt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens wert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beschwerdeführerin beschwerde einvernehmen beschwerdegegnerin zurückgenommen rücknahme beschwerde bewirkt verfahren anhängig geworden anzusehen bgh beschluss august envr juris rn beschluss april envr juris rn mwn kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gem enwg beschwerdeführerin aufzuerlegen rücknahme beschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung außergerichtlichen auslagen beschwerdeführerin anzuordnen bgh beschluss august envr juris rn bereinstimmung wertfestsetzung beschwerdegerichts wert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grüneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  1705. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterin dr milger richter dr koch richterin dr hessel beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo gemäß abs zpo frage örtlichen sachlichen zuständigkeit gerichts ersten rechtszuges nachprüfung revisionsgericht schlechthin bgh beschluss juni iii zr wm urteil märz vi zr njw rr jedenfalls entzogen berufungsgericht vorliegenden fall beurteilung zuständigkeitsfrage erstrichter bestätigt musielak ball zpo aufl rdnr vgl münchkommzpo wenzel aufl aktualisierungsband rdnr bedeutet revisionsgericht verfahren nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht angenommene zuständigkeit unzuständigkeit erstinstanzlichen gerichts ungeprüft zugrunde legen für vorliegenden fall steht sachliche unzuständigkeit klägern erstinstanzlich angerufenen landgerichts rücksicht darauf fest berufungsgericht parteien bestehende mietverhältnis bereinstimmung landgericht recht unrecht wohnraummietverhältnis angesehen für gemäß nr buchst gvg zuständigkeit amtsgerichts gegeben zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise stattzufinden hätte entscheidung berufungsgerichts über zuständigkeit willkür verletzung rechtlichen gehörs beruhen würde grund verweisungsbeschluss bindend wäre münchkommzpo wenzel aao rdnr bedarf entscheidung fall gegeben steht somit für entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde fest erstinstanzlichen zuständigkeit landgerichts fehlt berufungsgericht bestätigte abweisung klage unzulässig beanstanden revisionszulassungsgrund insoweit weder dargetan ersichtlich weitergehenden begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo wert beschwerdegegenstands ball dr wolst dr koch dr milger dr hessel vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1706. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo erklären antragsteller antragsgegner übereinstimmend gerichtlich angeordnetes mehr ende geführtes selbständiges beweisverfahren erledigt kommt hauptsacheverfahren raum für kostenentscheidung entsprechender anwendung zpo bgh beschluss mai iv zb olg stuttgart lg ellwangen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten antragsteller zurückgewiesen beschwerdewert gründe antragsteller begehren kostenentscheidung nachteil antragsgegnerin gerichtlich angeordneten entsprechenden erledigungserklärungen beider parteien mehr durchgeführten selbständigen beweisverfahren oktober beantragten antragsteller beim landgericht einleitung selbständigen beweisverfahrens feststellung parteien streitigen umfangs schäden wohngebäude brand nachbargebäudes beweisbeschluss erging november begutachtung gerichtlich bestellten sachverständigen erbrachte versicherer nachbarn entschädigungsleistungen antragsteller daraufhin erklärten selbständige beweisverfahren könne maßgabe für erledigt erklärt antragsgegnerin kosten aufzuerlegen seien antragsgegnerin schloss erledigungserklärung beantragte ihrerseits antragstellern verfahrenskosten aufzuerlegen landgericht kostenanträge beider parteien begründung zurückgewiesen entsprechende anwendung zpo selbständigen beweisverfahren komme betracht sofortige beschwerde erfolg geblieben dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsteller beschwerdegericht ausgeführt gesetz sehe ausnahme abs zpo geregelten sonderfalles selbständigen beweisverfahren kostenentscheidung anordnung beweiserhebung ergehe nachteil antragsgegners bedeute weder entscheidung über recht über anspruch vielmehr diene selbständige beweisverfahren vorbereitung erkenntnisverfahrens kosten seien daher teil anfallenden verfahrenskosten kostenentscheidung entsprechender anwendung zpo komme ebenfalls betracht zpo treffenden ermessensentscheidung müsse erster linie materielle rechtslage zeitpunkt eintritts erledigenden ereignisses abgestellt sachliche prüfung sei selbständigen beweisverfahren gerade vorgesehen ei ne allein zulässigkeit begründetheit selbständigen beweisverfahrens eintritt erledigenden ereignisses ausgerichtete kostenentscheidung könne einzelfall abweichung materiell rechtlichen kostentragungspflicht führen widerspreche grundsatz pflicht tragung verfahrenskosten materiellen ergebnis hauptsacheprozesses notwendigkeit kosten für rechtsverfolgung beurteile rechtsprechung für fall antragsrücknahme ähnlicher fallgestaltungen teil bejahte zulässigkeit kostenentscheidung lasten antragstellers analoger anwendung abs satz zpo rechtfertige beurteilung rücknahme klage antrags finde regelmäßig sachprüfung statt kostenfolge ergebe vielmehr gesetz berechtigte interesse praxis möglichst einfachen handhabung rechtfertige entsprechende anwendung zpo rahmen selbständigen beweisverfahrens parteien bleibe brigen möglichkeit etwa bestehenden materiell rechtlichen kostenerstattungsanspruch gesondert geltend ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulässig jedoch sache erfolg kosten selbständigen beweisverfahrens gehören grundsätzlich kosten anschließenden hauptsacheverfahrens darin treffenden kostenentscheidung umfasst ausnahmsweise trotz fristsetzung hauptsacheklage hoben worden selbständigen beweisverfahren gemäß abs satz zpo kostenentscheidung ergehen verzichtet antragsteller etwa wegen für ungünstigen ergebnisses beweisaufnahme hauptsacheklage führen kostenpflicht entgeht abweisung klage hauptsache ergäbe bgh beschluss februar zb njw rr iii dabei zpo ausnahmevorschrift eng auszulegen bgh beschluss dezember xii zb famrz aa beschluss januar xii zb baur ii voraussetzungen abs zpo vorliegenden falle gegeben übereinstimmende erklärung antragsteller antragsgegner selbständige beweisverfahr
  1707. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar zurückgewiesen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo soweit nichtzulassungsbeschwerde verletzung rechtlichen gehörs beklagten rügt berufungsgericht vortrag übergangen zumutbarkeitsschwelle sei deswegen überschritten berufungsgericht verurteilung abdruck begehrten nachtrags erneuten verbreitung verdachts frau herrn sowie firma zwinge beklagte gefahr aussetze weiteren unterlassungs richtigstellungsansprüchen konfrontiert fehlt ordnungsgemäßen ausführung rüge zulassungsgründe müssen gem abs satz zpo beschwerdebegründung dargelegt darlegen bedeutet schon allgemeinem sprachgebrauch mehr allgemeinen hinweis darlegen bedeutet vielmehr erläutern erklären näher eingehen beschwerdeführer zulassungsgründe beschwerde stützt benennen deren voraussetzungen substantiiert vorzutragen revisionsgericht dadurch lage versetzt allein anhand beschwerdebegründung einbeziehung bezug genommenen aktenstellen berufungsurteils voraussetzungen für zulassung prüfen davon entlastet voraussetzungen zulassung anhand akten ermitteln müssen vgl bgh urteil oktober xi zr bghz beklagte vortrag berufungsverfahren bezogen benannten schriftsatz august dargelegt unterlassungs richtigstellungsansprüche genau inhalts etwaigen nachtrag betroffenen personen bestehen sollen verfahren allgemein nennung aktenzeichen bezug genommen worden beiziehung durchsicht akten kam revisionsverfahren bzw verfahren nichtzulassungsbeschwerde betracht prüfung erheblichkeit vortrages konnte erfolgen weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen galke pentz richter bundesgerichtshof wellner wegen urlaubs verhindert unterschreiben galke oehler klein vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  1708. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli gemäß satz zpo kosten zurückzuweisen senat beabsichtigt streitwert für revision klägerin für revision eklagten festzusetzen beklagten kosten übereinstimmend für erledigt erklärten revision aufzuerlegen zpo parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision klägerin sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klägerin aufgeworfenen rechtsfragen senat überwiegend bereits erlass berufungsurteils geklärt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr betrav iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwägungen streitfall gestützten revisionen versicherten versorgungsanstalt bundes länder zurückgewiesen ergänzend entscheidungsgründe vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall übertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zula ssungsgründe entfallen grundsätzliche klärung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurückweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn ii vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwägungen revision klägerin sache aussicht erfolg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1709. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sammlung ahlers urhg kunsthändler urhg eigenem wirtschaftlichem interesse veräußerung kunstwerken beteiligt hierzu zählt wer sammler kunstinteressenten beim kauf verkauf kunstwerken berät hierfür höhe kaufpreises abhängige provision beansprucht auskunftsanspruch künstlers kunsthändler versteigerer gemäß abs satz urhg setzt ebenso folgerechtsanspruch künstlers veräußerer gemäß abs satz urhg voraus weiterveräußerung zumindest teilweise inland erfolgt weiterveräußerung urhg allein dingliche verfügungsgeschäft gesamte schuldrechtliche verpflichtungsgeschäft ebenso dingliche verfügungsgeschäft umfassende veräußerungsgeschäft verstehen anschluss bghz folgerecht auslandsbezug unterzeichnung kaufvertrags vertragspartner inland erforderliche inlandsbezug gegeben zpo bestimmung zpo grundsätzlich fällen anwendbar denen zustellung frist gewahrt außergerichtliche geltendmachung gewahrt abgrenzung bgh urt zr njw aufgabe bgh urt viii zr wm urt viii zr njw bgh urt juli zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr koch für recht erkannt revisionen parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer oktober zurückgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verwertungsgesellschaft bild kunst nimmt deutschland urheberrechtlichen befugnisse angeschlossenen urheber werken bildenden künste wahr hierzu gehört folgerechtsanspruch urhg beklagte berät provision sammler kunstinteressenten beim kauf verkauf kunstwerken klägerin verlangt beklagten auskunft über weiterveräußerung originalwerken bildenden künste angeschlossener urheber begehrt allgemein auskunft darüber werke beteiligung jahre weiterveräußert wurden abs urhg erstrebt nähere auskunft über veräußerung kunstsammlung ahlers januar möchte insoweit namen anschrift veräußerers sowie höhe veräußerungserlöses einzelnen werke erfahren abs urhg sammlung ahlers größten privatsammlungen expressionismus werken künstler blauen reiter brücke enthielt zahlreiche werke denen schutzdauer urheberrechts abgelaufen verkäufer denen jedenfalls ahlers ag weitere unternehmen ahlers gruppe gehören kaufvertrag januar frankfurt main unterschrieben brigen umstände abschlusses durchführung vertrages streitig insbesondere streitig weise beklagte geschäft beteiligt kunstwerke bereits vertragsschluss zollfreilager schweiz befanden beklagte klage entgegengetreten landgericht allgemeinen auskunftsanspruch stattgegeben sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruch abgewiesen berufungsgericht allgemeinen auskunftsanspruch abgewiesen sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruch stattgegeben olg frankfurt grur berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin allgemeinen auskunftsanspruch während beklagte abweisung sammlung ahlers betreffenden auskunftsanspruchs erstrebt parteien beantragen jeweils rechtsmittel gegenseite zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht auskunftsanspruch klägerin hinsichtlich sammlung ahlers bejaht allgemeinen auskunftsanspruch mangels rechtzeitiger geltendmachung abgewiesen begründung ausgeführt auskunftsanspruch hinsichtlich veräußerung sammlung ahlers sei abs urhg begründet beklagte sei kunsthändler urhg anzusehen kunsthändler sinne bestimmung sei kunstvermittler provision beim kunsthandel berate beklagte sei veräußerung sammlung ahlers beteiligt gemäldesammlung gemeinsam amerikanischen kunsthändler zweck weiterveräußerung erworben beklagte insoweit kunsthändler tätig geworden sei erscheine deshalb zweifelhaft behauptung erwerber sammlung partner bestehende amerikanische partnership sei fü
  1710. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin lohmann sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs berlin september unzulässig verworfen antragsteller kosten verfahren tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller wurde jahre rechtsanwaltschaft zugelassen wurde dezember mitglied antragsgegnerin bescheid februar antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung beschluss anwaltsgerichtshofs berlin september zurückgewiesen worden beschluss antragsteller september sofortige beschwerde eingelegt august antragsgegnerin mitgeteilt zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung bestandskräftig widerrufen worden sei antragsteller gelegenheit stellungnahme erhalten geäußert ii sofortige beschwerde abs nr brao statthaft jedoch unzulässig verfahren einlegung rechtsmittels hauptsache erledigt nachdem zulassung antragsgegners bestandskräftig widerrufen worden besteht rechtsschutzbedürfnis mehr frage klären zulassung wegen vermögensverfalls widerrufen wäre abs nr brao vgl bgh beschl oktober anwz brak mitt erledigung entfällt rechtsschutzinteresse für rechtsmittel soweit trotz erledigung nderung hauptsacheentscheidung zielt vgl bghz bayoblg zmr olg münchen zip zulässige beschränkung rechtsmittels kosten verfahrens vgl bghz bayoblg aao olg münchen aao antragsteller vorgenommen iii ber unzulässige sofortige beschwerde mündliche verhandlung entschieden vgl bghz kostenentscheidung ergeht analog brao fgg tolkdsdorf ernemann stüer lohmann quaas vorinstanz agh berlin entscheidung agh'],['Soon']]
  1711. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg märz aufgehoben soweit klage höhe abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh nachfolgend schuldnerin insolvenzverfahren wurde dezember antrag schuldnerin november wegen zahlungsunfähigkeit berschuldung eröffnet schuldnerin geriet seit april gegenüber beklagten krankenkasse zahlung gesamtsozialversicherungsbeiträgen rückstand lastschrift über april fälligen gesamtsozialversicherungsbeiträge für märz höhe wurde eingelöst schreiben april teilte schuldnerin beklagten aufgrund hoher eigener außenstände liquiditätsengpass bat zustimmung bezahlung beiträge für märz vier raten mai anschließenden telefongespräch april vereinbarten schuldnerin beklagte arbeitnehmeranteile höhe sofort arbeitgeberanteile drei monatlichen raten je mai juni juli gezahlt sollten zahlung arbeitnehmeranteile erfolgte per scheck beklagten mai gutgeschrieben wurde hinsichtlich weiteren raten übersandte schuldnerin beklagten jeweiligen fälligkeitsterminen schecks ebenfalls eingelöst wurden lastschrift mai fälligen beiträge für april höhe wurde termingerecht eingelöst wegen juni fälligen beiträge für mai stellte schuldnerin wiederum stundungsantrag hierauf forderte beklagte schuldnerin schreiben juli umgehenden begleichung arbeitnehmeranteile höhe stundete arbeitgeberanteile drei monatsraten je jeweils fällig monats beginnend ab juli entsprechend aufforderung leistete schuldnerin beklagte juli eingelösten scheck weitere teilzahlungen insgesamt betrag ergaben leistete schuldnerin zeit juli oktober kläger zahlungen gemäß abs abs inso angefochten rückzahlung insgesamt verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht rechtsmittel klägers hinblick juli erbrachten zahlungen stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch höhe zurückerstatteten zahlungen insgesamt schuldnerin zeit mai juli erbracht entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint rückgewähranspruch betreffend zahlung mai bestehe schuldnerin lediglich gestundeten beitrag für märz rückstand befunden derart geringer rückstand reiche für allein gesehen kenntnis beklagten zahlungseinstellung drohenden zahlungsunfähigkeit schuldnerin begründen weitere umstände denen kenntnis abgeleitet könnte hätten vorgelegen hinsichtlich mai juni juli geleisteten zahlungen scheitere rückgewähranspruch bereits fehlenden gläubigerbe nachteiligung zahlungen seien eigenen vortrag klägers mittels lediglich geduldeten kontoüberziehung erfolgt reiche für benachteiligung gläubiger kontoführende bank für darlehensanspruch über bessere sicherheiten verfügt beklagte kläger vorgetragen ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand auffassung berufungsgerichts aufgrund geringen rückstands mai könne davon ausgegangen beklagte drohenden zahlungsunfähigkeit schuldnerin kenntnis gehabt schöpft sachverhalt anfechtung wegen vorsätzlicher benachteiligung gläubiger abs inso setzt voraus anfechtungsgegner zeit angefochtenen handlung vorsatz schuldners gläubiger benachteiligen kannte kenntnis abs satz inso vermutet anfechtungsgegner wusste zahlungsunfähigkeit schuldners drohte jeweilige handlung gläubiger benachteiligte subjektiven tatbestandsmerkmale vorsatzanfechtung können innere beweis eingeschränkt zugängliche tatsachen handelt meist mittelbar objektiven tatsachen hergeleitet soweit dabei rechtsbegriffe zahlungsunfähigkeit betroffen deren kenntnis außerdem oft kenntnis anknüpfungstatsachen erschlossen kenntnis d
  1712. [['bundesgerichtshof ix zr beschluss april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser april beschlossen annahme revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli abgelehnt soweit beklagte zahlung dm klägerin verurteilt worden übrigen revision angenommen streitwert für revisionsinstanz annahme dm für zeit danach dm festgesetzt gründe soweit annahme abgelehnt wurde revision grundsätzliche bedeutung ergebnis aussicht erfolg zpo berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt daß bürgschaften verstoß gmbhg wirksam füllung berufung mißbrauch vollmacht verweigert bürgschaft verbindlichkeiten alleingesellschafterin betraf dadurch erloschen daß klägerin kredit später über dezember hinaus verlängert vgl bgh urt september ix zr wm annahme revision erfaßt teil hauptsumme für verbindlichkeiten alleingesellschafterin erteilten bürgschaft vorbringen klägerin über dm hinausgehenden teil dezember entstandenen schuld dm sowie ab januar entstandenen forderungen betrifft berufungsgericht berücksichtigten sollbuchungen klägerin zeit iii ff betragen für konto dm für konto dm für konto dm einschließlich dezember entstandenen gesicherten forderung dm ergibt gesamtbetrag dm außerdem revision hinsichtlich gesamten zinsausspruchs berufungsurteils angenommen kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']]
  1713. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen hehlerei verurteilt wurde verfahren wegen tatvorwurfs anklage staatsanwaltschaft fulda js juli eingestellt insoweit entstandenen kosten verfahrens sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last gesamtstrafenausspruch schuld strafausspruch genannten urteils dahin geändert angeklagte wegen schweren raubs freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubs hehlerei gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegründet abs stpo verurteilung wegen hehlerei bestand insoweit fehlt verfahrensvoraussetzung rechtswirksamen eröffnungsbeschlusses bezug wegen tatvorwurfs gesondert erhobene anklage staatsanwaltschaft fulda juli amtsgericht fulda landgericht sache rechtswirksam amtsgericht übernommen bereits rechtshängigen verfahren wegen schweren raubs verbunden übernommenen verfahren wegen hehlerei hauptverhandlung oktober verkündete eröffnungsbeschluss jedoch rechtswirksam zustande gekommen große strafkammer über eröffnung hauptverfahrens zulassung anklage wegen hehlerei gesetzlich vorgeschriebenen besetzung außerhalb hauptverhandlung drei berufsrichtern ausschluss schöffen entschieden vgl bghst stattdessen erfolgte eröffnungsbeschluss hauptverhandlungsprotokoll beweist beiden entscheidung beteiligten berufsrichter bestätigt während hauptverhandlung gemäß abs satz gvg reduzierten besetzung zwei berufsrichtern zwei schöffen zusammensetzung strafkammer jedoch entscheidung über eröffnung hauptverfahrens berufen vgl bghst aao strafkammer hätte eröffnungsbeschluss beginn hauptverhandlung nachholen können hierfür hätte jedoch unterbrechung hauptverhandlung beschlussfassung für eröffnungsentscheidung vorgeschriebenen besetzung drei berufsrichtern beteiligung schöffen bedurft vgl aao mangels wirksamer eröffnung hauptverfahrens wegen tatvorwurfs hehlerei besteht amts wegen beachtendes verfahrenshindernis insoweit aufhebung urteils einstellung verfahrens führt abs stpo entfallen für hehlerei verhängte einzelfreiheitsstrafe sechs monaten sowie gesamtfreiheitsstrafe brigen ergibt grund sachrüge gebotene berprüfung angefochtenen urteils rechtsfehler nachteil angeklagten teileinstellung verfahrens schuld strafaus spruch neu fassen dabei entfällt bezeichnung schweren raubs gemeinschaftlich vgl bghst senat schließt verurteilung angeklagten wegen hehlerei bemessung verbleibenden freiheitsstrafe wegen schweren raubs nachteil angeklagten ausgewirkt bode otten rothfuß boetticher roggenbuck'],['Soon']]
  1714. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patentanmeldung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja tramadol patg abs nr jedenfalls bundespatentgericht beschwerdeverfahren zurückgewiesener anmeldung beginn bearbeitung besondere mitteilung gelegenheit einreichung beschwerdebegründung gibt beschwerdeführer entsprechende mitteilung gebeten darauf vertrauen entsprechende aufforderung erhält unterbleibt reicht deshalb beschwerdebegründung verletzt gleichwohl ergangene entscheidung anspruch rechtliches gehör bgh beschl april zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mühlens richter prof dr meier beck gröning beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeinstanz erhoben gründe beschluss juli deutsche patent markenamt pharmazeutische zusammensetzung betreffende patentanmeldung anmelderin zurückgewiesen dagegen anmelderin vertretende gmbh beschwer de eingelegt beantragt zurückweisungsbeschluss aufzuheben weiteren beschwerdeschrift mitteilung gebeten bearbeitung beschwerde bevorsteht beschwerdebegründung würde entsprechend eingereicht angefochtenen beschluss bundespatentgericht beschwerde bezugnahme begründung entscheidung deutschen patent markenamtes zusätzlichen bemerken zurückgewiesen anmelderin vorgetragen deren aufhebung hätte führen können dagegen richtet rechtsbeschwerde anmelderin verletzung anspruchs gewährung rechtlichen gehörs rügt ii rechtsbeschwerde statthaft rechtsbeschwerdegrund abs nr patg geltend gemacht brigen zulässig rechtsmittel begründet führt zurückverweisung verfahrens beschwerdegericht abs patg anmelderin beschwerdeverfahren rechtliche gehör versagt rechtsstaatsprinzip wurzelnde anspruch gewährung rechtlichen gehörs setzt voraus gerichtliches verfahren betreibende partei gelegenheit petitum darzulegen begründen vielfach verfahrensgrundrecht schon modalitäten rechtsverfolgung vorgebenden formalen bestimmungen verfahrensordnungen sichergestellt klageschrift zivilprozess bestimmte angabe gegenstands grundes erhobenen anspruchs enthalten abs nr zpo berufungskläger rechtsmittel vorgaben zpo genügenden weise begründen ausgestaltung patentrechtlichen beschwerdeverfahrens patentgesetz fragmentarisch geregelt soweit gesetz bestimmungen über verfahren patentgericht enthält gerichtsverfassungsgesetz zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden besonderheiten verfahrens patentgericht ausschließen abs patg danach für entsprechende anwendung betracht kommenden bestimmungen über sofortige beschwerde ff zpo beschwerdeführer rechtsmittel begründen abs zpo modalitäten für einreichung begründung gesetz geregelt vorsitzende beschwerdegericht für vorbringen angriffs verteidigungsmitteln frist setzen abs zpo gegebenen voraussetzungen konnte bundespatentgericht verletzung anspruchs anmelderin rechtliches gehör entscheidung treffen bevor hinweis bevorstehende bearbeitung gelegenheit einreichung beschwerdebegründung gegeben worden anmelderin konnte darauf vertrauen beschwerdeentscheidung mitteilung erhalten allerdings genügt rechtsprechung bundesgerichtshofs wahrung rechtlichen gehörs schriftlichen verfahren grundsätzlich gericht wenngleich zweckmäßigen fristsetzung absieht lediglich angemessene zeit mögliche stellungnahme partei wartet sen beschl zb grur chromnickel legierung vorliegenden fall bundespatentgericht gang verfahrens jedoch daran gehindert entscheidung allein aufgrund zeitablaufs seit beschwerdeeinlegung treffen anmelderin beschwerdeverfahren darum gebeten zeitnah eintritt bearbeitung gelegenheit beschwerdebegründung erhalten bundespatentgericht bitte entsprechen verfügung januar berichterstatterin beim bundespatentgericht aktenzeichen pat geführten beschwerdeverfahrens geschäftsstelle angewiesen beschwerdeführer mitzuteilen bearbeitung beschwerde demnächst anstehe
  1715. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter prof dr meier beck gröning für recht erkannt berufung klägerin brigen zurückgewiesen september verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert folgt neu gefasst deutsche patent abweisung weitergehenden klage dadurch teilweise für nichtig erklärt patentansprüche folgende fassung erhalten vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach sowohl ziegel montage ziegel montage zumindest annähernd über breite kollektors erstreckenden schiene zwei schenkeln dadurch gekennzeichnet schenkel senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch schenkel halterung kollektors schenkel auflage für kollektor dient wobei schiene wesentlichen förmigen querschnitt grundfläche schenkeln direkt dachsparren befestigbar auflage für kollektor dienende kürzere schenkel auflagefläche für kollektor aufweist deren abstand grundfläche schiene stärke dachlatte entspricht wobei zumindest schenkel abgewinkelt vorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet schiene stahl besteht vorrichtung vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet schiene langlöcher aufweist vorrichtung vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet schiene außenseitig vorsprung aufweist vertiefung unteren rand kollektors eingreift vorrichtung vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienenden schenkel abwinkelung vorgesehen ungefähr gleiche länge parallel dachebene vorstehende wand kollektors vorrichtung ansprüche dadurch gekennzeichnet schiene ziegel montage stufenförmigen halteeisen befestigbar kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beklagte inhaber september angemeldeten deutschen patents streitpatents vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor dach betrifft patentansprüche umfasst patentansprüche lauten durchführung einspruchsverfahrens orthographie neuen regeln angepasst vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach zumindest annähernd über breite kollektors erstreckenden schiene zwei schenkeln dadurch gekennzeichnet schenkel senkrecht dachebene stehend unterschiedlich hoch schenkel halterung kollektors schenkel auflage für kollektor dient vorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienende schenkel höher auflage für kollektor dienende schenkel vorrichtung vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet schiene auflagefläche für kollektor aufweist deren abstand grundfläche schiene stärke dachlatte entspricht vorrichtung vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet schiene stahl besteht vorrichtung vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet schiene langlöcher aufweist vorrichtung vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet schiene außenseitig vorsprung aufweist vertiefung unteren rand kollektors eingreift vorrichtung vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet halterung kollektors dienenden schenkel abwinkelung vorgesehen ungefähr gleiche länge parallel dachebene vorstehende wand kollektors vorrichtung ansprüche dadurch gekennzeichnet schiene ziegel montage stufenförmigen halteeisen befestigbar wegen weiteren patentansprüche patentschrift streitpatents verwiesen klägerin geltend gemacht streitpatent gegenüber umfangreichem stand technik darunter obo bettermann katalog verbindungs befestigungs systeme november patentfähig sei beantragt streitpatent insgesamt für nichtig erklären beklagte klage entgegengetreten hilfsweise streitpatent folgender fassung patentanspruchs einfügungen unterstrichen sowie rückbezogenen patentansprüchen neuer nummerierung patentansprüche hilfsweise fassung verwendungsanspruch formulierten hilfsanspruch ii verteidigt vorrichtung montieren zumindest sonnenkollektor sparren latten aufweisenden dach zumindest annähernd über br
  1716. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln märz kosten beklagten verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe klagende rechtsanwalt nimmt beklagten zahlung anwaltsvergütung höhe für jahren erbrachte beratungsleistungen anspruch beklagte ansprüchen entgegengetreten hierzu geltend gemacht teilweise berechneten leistungen auftrag gegeben brigen stünden kläger schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter beratung zurückbehaltungsrecht begründeten ansprüche jahre seien zudem verjährt landgericht beklagten uneingeschränkt prozesskostenhilfe gewährt verteidigungsvorbringen aussicht erfolg kurz danach durchgeführten verhandlungstermin landgericht vortrag parteien zwischenzeitlich verändert gehabt klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht wegen unzureichender begründung unzulässig verworfen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs nr abs satz zpo statthaft zulässig beklagte aufzuzeigen vermag entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts erforderlich wäre abs zpo angefochtene beschluss verletzt beklagten weder verfassungsrechtlich gewährleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg ivm rechtsstaatsgrundsatz anspruch rechtliches gehör art abs gg berufungsgericht ausgeführt abs satz nr zpo maßgeblichen anforderungen inhalt berufungsbegründung erfülle begründungsschriftsatz beklagten enthalte größtenteils ausführungen landgericht verletzung rechtlichen gehörs berraschungsentscheidung getroffen sei zutreffend ändere daran berufungsbegründung mangels konkreter befassung urteilsgründen aufzeige angefochtenen urteil getroffenen entscheidungserheblichen feststellungen rechtsausführungen einzelnen gründen falsch sollen allgemeinen ausführungen landgericht darlegungsund beweislast verkannt beweisangebote übergangen ließen erkennen worauf vorwurf konkret beziehe weder bloße bezugnahme gesamten erstinstanzlichen sachvortrag neben beweisantritten hinweis akten gereichte streitverkündungsschrift früheren verfahren hierzu gemachte bemerkung insoweit bezug genommene urteil sachvortrag beklagten schlechtberatung klägers übergangen bringe gebotene klarstellung angesichts umfänglichen ausführungen angefochtenen urteil beklagten vorgebrachten gegenansprüchen wegen fehlerhafter beratung lasse erkennen punkten entscheidungserheblicher vortrag beklagten übergangen worden sei ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand abs satz nr zpo berufungsbegründung umstände bezeichnen denen ansicht berufungsklägers rechtsverletzung deren erheblichkeit für angefochtene entscheidung ergeben gehört heraus verständliche angabe bestimmten punkte angefochtenen urteils berufungskläger bekämpft tatsächlichen rechtlichen gründe einzelnen entgegensetzt bgh beschluss dezember ii zb wm rn oktober xi zb njw rn jeweils mwn besondere formale anforderungen bestehen für zulässigkeit berufung insbesondere bedeutung ausführungen schlüssig rechtlich haltbar bgh beschluss mai xii zb njw oktober aao jedoch berufungsbegründung konkreten streitfall zugeschnitten bgh beschluss mai xi zb wm rn oktober aao reicht auffassung erstgerichts formularmäßigen sätzen allgemeinen redewendungen rügen lediglich vorbringen erster instanz verweisen bgh urteil november ix zr wm oktober aao ungenügend insbesondere textbausteine schriftsätze verfahren bgh beschluss mai aao rn anforderungen genügt berufungsbegründung aa rüge landgericht versäumnisse anwaltlichen leistung klägers adäquat kausal eingetretenen vermögensschäden gewürdigt nimmt pauschal vorbringen erster instanz bezug konkreten erwägungen landgerichts weshalb vorgebrachten einwendungen durchgriffen mangels hinreichender substantiierung fehlenden beweisantrittes unbeachtlich seien befasst berufungsbegründung ersichtlich konkr
  1717. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april gemäß zpo kosten zurückzuweisen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe revision zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen fragen grundsätzlicher bedeutung beurteilen festsetzung verbandsstrafe einzelfall festsetzung grunde liegenden satzungsbestimmungen gelten für begrenzte anzahl mitgliedern beklagten gerichtlichen berprüfung verbandsstrafen beachtenden grundsätze rechtsprechung erkennenden senats geklärt vgl bgh urteil dezember ii zr nzg revision sache aussicht erfolg berufungsgericht zutreffend anspruch klägers wegen durchgreifenden aufrechnung beklagten anspruch zahlung verbandsstrafe verneint entgegen anderslautenden bezeichnung regelt lit satzung beklagten vertragsstrafe korporationsrechtlich begründete gefüge rechten pflichten genossenschaft mitgliedern anknüpfende verbandsstrafe entsprechend regeln vereinsstrafe behandeln pflicht klägers ablieferung landwirtschaft gewonnenen milch genossenschaftsrechtlicher art lit satzung bestimmt verpflichtung genossen milchlieferung besteht solange mitgliedschaft dauert landwirtschaftlichen betrieb mitglieds milch erzeugt ersichtlich beklagte kläger genossen jeweils individualvertrag geschlossen hätte lit satzung vorgesehene strafe einhaltung mitgliedschaftlichen milchablieferungspflicht genossen sichern vertragsstrafe vertrag unterwerfung mitglieder satzung beruht vgl bgh urteil dezember ii zr nzg entgegen auffassung revision enthält satzung beklagten ausreichende ermächtigungsgrundlage für festsetzung verbandsstrafe aa satzungsbestimmungen zusammenhang entscheidungserheblich körperschaftsrechtlichen charakter müssen deshalb objektiv heraus einheitlich gleichmäßig berücksichtigung zusammenhang erkennbarem zweck ausgelegt umstände außerhalb vertragsurkunde liegen allgemein zugänglich erkennbar dürfen auslegung berücksichtigt auslegung derartiger bestimmungen tatsacheninstanzen unterliegt dabei unbeschränkten nachprüfung revisionsgericht bgh urteil juni ii zr njw mwn bb lit satzung formuliert schuldhaften verstoß milchlieferungspflicht mitglied pro kilogramm abgelieferter milch vertragsstrafe zahlen fehlende menge berechnet mittel beiden letzten jahre gelieferten milchmenge entgegen auffassung revision aussage lit satz satzung beklagten wonach höhe vertragsstrafe für verstoß beträgt unbestimmt lit satzung beklagten angesichts ausdrücklichen eindeutigen regelung strafe für verstöße milchlieferungspflicht gegenüber lit satz satzung beklagten speziellere regelung lit satz satzung geltungsbereich lit satzung anwendung finden würde berufungsgericht recht höhenbegrenzung verbandsstrafe für einzelnen verstoß milchlieferungspflicht führen lit satz zuständige vorstand beklagten durfte strafe bereits für zukünftige zeiträume festsetzen darin liegt strafe für zukünftiges verhalten strafzahlungen immer erst verstreichen jeweiligen abrechnungsmonats fällig geworden entgegen auffassung revision berufungsgericht zusammenhang recht endgültigen erfüllungsverweigerung klägers ausgegangen berufungsgericht verkannt tatsächlichen voraussetzungen für bejahung endgültigen erfüllungsverweigerung strenge anforderungen stellen liegt schuldner eindeutig ausdruck bringt vertragspflichten nachkommen bgh urteil märz viii zr bghz urteil dezember viii zr njw rn hiervon durfte berufungsgericht würdigung schreibens klägers mai ausgehen nachdem kläger milchlieferung bereits eingestellt beklagten schreiben erläutert warum auffassung lieferung mehr verpflichtet sei maßnahmen ergreifen beklagt
  1718. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagwerk bghz bghr verkündet februar wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle ja nein ja drahtinjektionseinrichtung arbeg abs bgb macht arbeitgeber diensterfindung gebrauch arbeitnehmererfinder arbeitgeber anspruch auskunftserteilung pflicht rechnungslegung inhalt arbeitgeber arbeitnehmererfinder schadensersatz leisten muß bertragung schutzrechts abs arbeg pflichtwidrig schuldhaft vereitelt berechnung zustehenden schadensersatzanspruchs benötigt arbeitnehmererfinder wesentlichen gleichen angaben beim vergütungsanspruch arbeg arbeitgeber verpflichtet während arbeitnehmererfinder abs arbeg zustehenden berlegungsfrist zumutbaren maßnahmen treffen arbeitnehmer übertragende recht rechtszustand erhalten zeitpunkt mitteilung aufgabeabsicht befunden arbeitgeber muß deshalb einspruchsverfahren nachfolgenden beschwerdeverfahren widerruf patents droht gebote stehende verteidigungsmöglichkeiten zugunsten arbeitnehmererfinders ausschöpfen verfahren offenkundige vorbenutzung geltend gemacht muß arbeitgeber nachfrage zuständigen mitarbeitern durchsicht maßgeblichen vertragsunterlagen aufklären geheimhaltungsvereinbarung besteht tatsächliche umstände bekannt denen pflicht geheimhaltung folgt bgh urt februar zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf für recht erkannt revision beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels oktober verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf insoweit aufgehoben berufungsgericht kläger rechnungslegungsanspruch bezug benutzungshandlungen für zeitraum ab august zuerkannt umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger oktober märz beklagten beschäftigt rahmen tätigkeit meldete beklagten gemachte erfindung verfahren steuerung drahtinjektionseinrichtung verwendbaren drahtvorrat entsprechende drahtvortriebsmaschine betraf erfindung erreicht daß drahtvortriebsmaschine deren hilfe gefüllter massiver injektionsdraht metallschmelze eingebracht rechtzeitig verbrauch drahtvorrats signal erhält drahtende maschine gerät anbringen markierung draht bewirkt vorrichtung sensor erkannt drahtvortriebsmaschine rechtzeitig abschaltet daß stehen kommt bevor drahtende eingezogen wegen weiteren einzelheiten patentschrift bezug genommen beklagte nahm erfindung uneingeschränkt anspruch meldete april patent wurde daraufhin august veröffentlichte deutsche patent klagepatent erteilt anmeldung klagepatents unterbreitete beklagte gmbh schreiben oktober angebot lieferung patentgemäßen drahtvortriebsvorrichtung einzelnen beschrieben dabei wies beklagte darauf daß angebot zugrundelegung unserer allgemeinen geschäftsbedingungen basis vdma bedingungen erfolge punkt satz vdma bedingungen heißt kostenanschlägen zeichnungen unterlagen behält lieferer eigentums urheberrecht dürfen dritten zugänglich gemacht lieferer verpflichtet abnehmer vertraulich bezeichnete pläne zustimmung dritten zugänglich schreiben dezember erteilte gmbh bezugnahme allgemeinen einkaufsbedingungen beklagten auftrag lieferung montage angebotenen drahtinjektionsanlage nr allgemeinen einkaufsbedingungen lautet lieferant verpflichtet bestellung daraus ergebenden arbeiten sämtliche zusammenhängenden technischen kaufmännischen unterlagen einrichtungen geschäftsgeheimnis betrachten streng vertraulich behandeln unterlieferanten entsprechend verpflichten schreiben januar beauftragte beklagte maschinenfabrik gmbh gmbh bestellte anlage liefern montieren dabei nahm bezug allgemeinen einkaufsbedingungen gmbh gmbh lieferte anlage april november erhob gmbh beim deutschen pa tentamt einspruch klagepatent klagepatent aufrechterhaltenden beschluß legte beschwerde begründete beklagte angebotsschreiben erfindungsgemäße drahtinjektionsanlage geheimhaltungsvorbehalt beschrieben somit gegenstand klagepate
  1719. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluß zivilkammer einzelrichter landgerichts wiesbaden oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe klägerin beklagten wegen verkehrsunfalls restlichen schadensersatz höhe dm nommen amtsgericht klage höhe wegen mehrforderung stellung klägerin beantragt urteil entsprechend zpo gänzen berufung für klägerin zuzulassen gemeint entscheidungsgründen urteils ergebe daß zulassung berufung versehentlich unterblieben sei amtsgericht antrag beschluß august zurückgewiesen dagegen klägerin beschwerde eingelegt landgericht beschwerde beschluß einzelrichters oktober zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beantragt klägerin angefochtenen beschluß aufzuheben abänderung beschlusses amtsgerichts berufung zuzulassen hilfsweise sache beschwerdegericht zurückzuverweisen ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht angefochtene einzelrichterentscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs gg ergangen ix zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden daß fall einzelrichter sache rechtsgrundsätzliche bedeutung beimißt über beschwerde entschieden rechtsbeschwerde zugelassen zulassung wirksam entscheidung jedoch rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen unterliegt bgh beschluß märz ix zb veröffentlichung bghz bestimmt senat bereits angeschlossen beschluß april vi zb veröffentlichung bestimmt vorliegend einzelrichter rechtsbeschwerde zwecke fortbildung rechts zugelassen entscheidung durfte treffen hätte verfahren vielmehr gemäß nr zpo drei richtern besetzten kammer übertragen müssen begriff grundsätzlichen bedeutung sinne bestimmung umfaßt neben grundsätzlichen bedeutung engeren sinne abs nr zpo genannten fall rechtsfortbildung vgl bt drucks abs zpo einzelrichter verfügt rechtssachen denen grundsätzliche bedeutung beimißt über handlungsermessen fällen eigene entscheidung schlechthin versagt bringt zulassung rechtsbeschwerde ausdruck daß rechtssache auffassung grundsätzlicher bedeutung entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt verstoß verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen berücksichtigen bgh beschluß märz ix zb umdruck iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat möglichkeit gkg gebrauch müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  1720. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen ärztlicher begutachtung widerrufsverfahren abänderung kostenentscheidung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwälte dr schott dr wüllrich dr frey november beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschlüsse senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg juni dezember unzulässig verworfen erhebung gerichtskosten für beschwerdeverfahren abgesehen außergerichtliche auslagen erstattet gründe antragstellerin wurde september rechtsanwaltschaft rechtsanwältin amtsgericht landgericht zugelassen schreiben april forderte antragsgegnerin antragstellerin brao mai medizinischen begutachtung bestimmten amtsarzt darüber unterziehen wegen schwäche geistigen kräfte ordnungsgemäßen ausübung berufs rechtsanwältin lage sei dagegen antragstellerin gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof beschluß juni antragstellerin september zugestellt worden verfügung antragsgegnerin april aufgehoben hinsichtlich kosten angeordnet daß gebühren auslagen erhoben außergerichtliche kosten erstatten entscheidung antragstellerin beim anwaltsgerichtshof beschwerde eingelegt anträgen kostenentscheidung beschluß juni aufzuheben antragsgegnerin erstattung außergerichtlichen auslagen antragstellerin aufzuerlegen streitwert dm festzusetzen anwaltsgerichtshof beschluß dezember anträge zurückgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellerin anträge abänderung kostenentscheidung beschluß juni festsetzung streitwertes weiterverfolgt ii rechtsmittel statthaft verfahren abs satz brao entscheidet anwaltsgerichtshof letztinstanzlich bgh beschluß februar anwz brak mitt ii feuerich braun brao aufl rdnr bereits grund kostenentscheidung anwaltsgerichtshofs beschluß juni ebensowenig anfecht bar zurückweisung anträge abänderung kostenentscheidung streitwertfestsetzung weiteren beschluß anwaltsgerichtshofs dezember unzulässige rechtsmittel konnte senat mündliche verhandlung verwerfen bghz hirsch schlick schott otten wüllrich frellesen frey'],['Soon']]
  1721. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg famfg abs beginn bezugs vollrente wegen alters ausgleichswert gesetzlichen rentenversicherung allein ehezeit entfallenden entgeltpunkten tatsächlich bezogenen altersrente ermitteln anschluss senatsbeschlüsse oktober ivb zb famrz april ivb zb famrz abgrenzung senatsbeschlüssen januar xii zb famrz märz xii zb famrz abänderungsverfahren über versorgungsausgleich zeiträume juli einbezieht wirkungen versorgungsausgleichs sofern regelungen über sog mütterrente auswirken bertragung entsprechender entgeltpunkte für zeit juni zeit ab juli gesondert auszusprechen bgh beschluss februar xii zb kammergericht berlin ag pankow weißensee ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni teilweise aufgehoben beschwerde antragstellers beschluss amtsgerichts pankow weißensee juli ziffer aufrechterhaltung brigen folgt geändert wege internen teilung lasten anrechts antragsgegnerin deutschen rentenversicherung bund vers nr zuguns ten antragstellers anrecht entgeltpunkten wirkung ab oktober juni höhe entgeltpunkten wirkung ab juli jeweils bezogen märz übertragen kosten rechtsbeschwerde beteiligten ehegatten gegeneinander aufgehoben beschwerdewert gründe april zugestellten antrag wurde august geschlossene ehe antragstellers folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau geschieden ehe gingen zwei geborene kinder hervor scheidungsverfahren erteilten auskünften ehemann während ehezeit august märz abs bgb af vgl abs versausglg versorgungsanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe monatlich dm beamtenversorgung bundes höhe monatlich dm erworben ehefrau danach august anwartschaften drv bund höhe monatlich dm erworben januar wurde beamtenverhältnis probe berufen versorgungsausgleich regelte familiengericht wege splittings versicherungskonto ehemanns gesetzlichen rentenversicherung rentenanwartschaften höhe monatlich dm versicherungskonto ehefrau übertrug wegen ehemann erworbenen anrechts beamtenversorgung wurden weitere anwartschaften höhe monatlich dm wege quasi splittings abs bgb versicherungskonto ehefrau begründet bezogen jeweils märz beide ehegatten beziehen inzwischen alterseinkünfte september ehemann abänderung entscheidung über versorgungsausgleich beantragt familien gericht neu eingeholten versorgungsauskünften ehemann während ehezeit entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten gesetzlichen rentenversicherung sowie anrecht bundesbeamtenversorgung monatlich dm ausgleichswert dm korrespondieren kapitalwert dm erworben ehefrau danach entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten gesetzlichen rentenversicherung erworben drv bund erteilten auskünfte beruhten berechnung fiktiven vollrente wegen alters familiengericht erstentscheidung über versorgungsausgleich wirkung ab oktober abgeändert interne teilung genannten anrechte jeweils angegebenen ausgleichswerten angeordnet hiergegen ehemann beschwerde eingelegt ziel dahin unberücksichtigte anrecht ehefrau beamtenstellung probe sowie erhöhten anwartschaften ehefrau aufgrund verbesserter rentenrechtlicher anerkennung erziehungszeiten gesetz über leistungsverbesserungen gesetzlichen rentenversicherung rv leistungsverbesserungsgesetz sog mütterrente versorgungsausgleich einzubeziehen beschwerdegericht neu eingeholten versorgungsauskunft beträgt ehezeitanteil ehefrau gesetzlichen rentenversicherung berücksichtigung mütterrente nunmehr entgeltpunkte ausgleichswert entgeltpunkten auskunft beruht neuberechnung grundlage rentenbescheids ehefrau danach ergibt nderung ursprünglich entgeltpunkten nunmehr entgeltpunkte berücksichtigung mütterrente ab juli brigen geänderten rechtsauffassung drv bund wonach gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte beitragsfreie zeiten nunmehr tatsächlich bewilligten rente vorzunehmen sei beschwerdegeric
  1722. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs cd famfg abs satz objektiven subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit ehevertrags aufgrund gesamtschau scheidungsfolgen getroffenen regelungen fall sog unternehmerehe anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz senatsurteil oktober xii zr famrz erfordernis bestimmten antrags beschwerdebegründung unterhaltsfolgesache anschluss senatsbeschlüsse juni xii zb famrz september xii zb famrz bgh beschluss märz xii zb olg bamberg ag forchheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger richterin dr krüger für recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg februar verworfen soweit ausspruch versorgungsausgleich richtet weitergehende rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragsteller auferlegt rechts wegen gründe beteiligten geschiedene ehegatten streiten restlichen scheidungsverbund nachehelichen unterhalt versorgungsausgleich beteiligten heirateten märz ehe dezember geborene tochter hervorgegangen ehegatten schlossen dezember notariellen ehevertrag erbverzicht darin vereinbarten nachehelichen unterhalt folgendes ehegatten verzichten gegenseitig nachehelichen unterhalt nehmen verzicht gegenseitig ausgenommen hiervon fall ehegatte gesetzlichen vorschriften derzeit nr bgb unterhalt wegen betreuung kindes verlangen könnte abschluss kinderbetreuung tritt verzicht kraft anschluss kindesbetreuung unterhalt gesetzlichen gründen verlangt sobald jüngste gemeinschaftlichen kinder lebensjahr vollendet endet fall anspruch zahlung unterhalt wegen betreuung kindes vorstehenden bestimmungen bzw beiderseitig hierauf verzichtet rechtsprechung gegebenen beschränkungen ausschlusses unterhalt ehegatte leistung unterhalt anderenfalls sozialhilfe anspruch nehmen müsste wurde hingewiesen desweiteren begrenzen hiermit höhe etwaiger vorstehender ansprüche geschiedenen ehegatten folgt monatliche geschuldete nacheheliche unterhalt beträgt höchstens dm monatlich darüber hinaus schlossen ehegatten vertrag zugewinnausgleich versorgungsausgleich hintergrund für abschluss notariellen ehevertrags umstrukturierung mutter ehemanns gehörenden unternehmens wurde einzelunternehmen gmbh co kg umgewandelt feststellungen oberlandesgerichts zunächst geschäftsanteile ehemann übertragen sollten angaben mutter bertragung geschäftsanteile abschluss ehevertrags abhängig gemacht mutter ehemanns übertrug weitere geschäftsanteile sowie schwester behielt ihrerseits geschäftsanteile ehegatten trennten november scheidungsantrag ehemanns ehefrau november zugestellt worden scheidung seit november rechtskräftig geborene ehefrau absolvierte erwerb qualifizierten hauptschulabschlusses lehre bürokauffrau übte beruf eheschließung eheschließung wechselte arbeitsplatz arbeitete sowie familienunternehmen überwiegend teilzeitbeschäftigung sekretärin aufgrund erstmals diagnostizierten multiplen sklerose ehefrau schwerbehindert pflegestufe ii eingestuft bezieht seit erwerbsminderungsrente derzeit monatlich inhaberin aktiendepots wert rund geborene ehemann erzielt einkünfte gewerbebetrieb vermietung verpachtung sowie kapitalvermögen leistet unterhalt volljährige tochter studentin ehefrau beruft unwirksamkeit ehevertrags scheidungsverbundverfahren ehegattenunterhalt wegen krankheit bestehend elementar altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht amtsgericht ehe beteiligten geschieden unterhaltsantrag abgewiesen zudem ausgesprochen versorgungsausgleich stattfinde ehefrau hinsichtlich folgesachen versorgungsausgleich nachehelicher unterhalt eingelegte beschwerde oberlandesgericht versorgungsausgleich durchgeführt ehemann gestuften unterhaltszahlungen verpflichtet dagegen richtet rechtsbeschwerde wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses erst
  1723. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen rechtsmittel gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg juli sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurückverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfändungs berweisungsbeschlusses gründen aufgehobenen beschlüsse ablehnen gründe gläubigerin begehrt erlass pfändungs berweisungsbeschlusses inhaberin schuldnerin vollstreckungsbescheid titulierten forderung höhe nebst zinsen kosten höhe wegen ansprüche bereits entstandener vollstreckungskosten höhe gläubigerin amtsgericht vollstreckungsgericht pfändung berweisung angeblicher forderungen schuldnerin bank girovertrag beantragt hierzu gläubigerin rechtsanwaltssoftware ra micro bereitgestellten antragsformulars bedient vollständig formular gemäß anlage nr verordnung über formulare für zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl übereinstimmt sämtlichen seiten antragsformulars fehlen teil formular gemäß anlage nr zvfv vorgegebenen textlinien zudem weichen bereichen schriftgröße abmessungen einzelnen seiten vorgegebenen rahmen sowie einzelnen zeilen größe ankreuzkästchen sowie zeilenabstände zeilenumbrüche formular gemäß anlage nr zvfv ab formular zudem schwarz weiß gehalten weist formular gemäß anlage nr zvfv vorgesehenen grünfarbigen elemente amtsgericht antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis zurückgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt gläubigerin aufhebung zurückweisenden beschlüsse erlass beantragten pfändungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurückverweisung sache erneuten entscheidung ii zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlüsse zurückverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag gläubigerin erlass pfändungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindlichen formular gemäß anlage nr zvfv gestellt worden sei anerkennungsfähigkeit formularimitaten gleich qualität sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfügige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz weiß druck statt farbdruck programm gerätespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars rein drucktechnisch begründete unterschiede authentizität formulars berührt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hält rechtlichen berprüfung stand antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begründung sei formgerecht eingereicht worden unzulässig zurückgewiesen antrag deshalb formunwirksam gläubigerin antragsformulars bedient bezüglich layouts formular gemäß anlage nr zvfv abweicht gemäß abs satz zpo bundesministerium justiz ermächtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare für antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses einzuführen soweit satz formulare eingeführt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr für anträge erlass pfändungsund berweisungsbeschlusses seit märz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene antragsformular nutzen für märz formzwang unterliegenden pfändungsantrag gelten seitdem strenge formanforderungen senat beschluss februar vii zb veröffentlichung bghz vorgesehen entschieden formularzwang regelnden normen sinn zweck dahingehend auszulegen nutzung formulare möglich layout geringe für
  1724. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter weber monecke schilling dr günter dr botur beschlossen leitsatz senatsbeschlusses märz xii zb insoweit geändert formulierung beschluss februar beschluss märz ersetzt dose weber monecke günter schilling botur vorinstanzen ag schöneberg entscheidung kg berlin entscheidung uf'],['Soon']]
  1725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt bereicherungsanspruch wegen zweckverfehlung leistung erwartung späteren eigentumserwerbs infolge erbeinsetzung vererblich bezweckte erfolg wegen versterbens leistenden leistungsempfänger eintreten fall entsteht anspruch endgültig erst leistungsempfänger anderweitig über eigentum verfügt stirbt bgh urteil märz zr olg nürnberg lg nürnberg fürth zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub richterin dr brückner richter dr kazele für recht erkannt revision klägerin urteil oberlandesgerichts nürnberg zivilsenat januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin seit februar verstorbenen hermann folgenden erblasser verheiratet anteil miterbin erblasser zwei geschwister beklagte christa lebte geburt seit zusammen klägerin un entgeltlich hause mutter achtziger neunziger jahren jahrhunderts umgebaut wurde verlauf rechtsstreits verstorbene mutter erblassers verklagte tod sohnes klägerin räumung wohnung mittlerweile grund vergleichs erfolgte bestimmte notariellem testament januar beklagte alleinerbin klägerin behauptet erblasser ausbau modernisierung hauses mutter hinblick deren versprechen investiert klägerin lebenslang unentgeltlich hause wohnen dürften erben bestimmen zweck verwendungen versterben erblassers mutter verfehlt worden sei verlange zahlung nebst zinsen erbengemeinschaft landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht meint erbengemeinschaft deren ansprüche klägerin miterbin geltend könne anspruch beklagte zustehe klägerin behaupteten zusagen mutter erblasser gegeben ansprüche vertragsverhältnis abs bgb kämen betracht erblasser absicht gehabt mutter ersatz für aufwendungen verlangen ansprüche wegen wegfalls geschäftsgrundlage bgb vereinbarung über vornahme verwendungen denen unbenannte zuwendungen sohnes mutter gehandelt seien bereits deshalb ausge schlossen erblasser mutter verstorben sei daher mehr erbe können erblasser tragendes risiko verwirklicht erbengemeinschaft stehe bereicherungsanspruch abs satz alt bgb verabredete leistungszweck letztlich erreicht worden sei erblasser nämlich tod anwesen gewohnt erwartung erbe mutter erfüllt liege allein daran vorverstorben sei dadurch sei leistung vereinbarte zweck weggefallen mutter erwartungen enttäuscht mehr gunsten bereits verstorbenen sohnes verfügen können umstand risikobereich leistenden gelegen sei bereicherung beklagten ungerechtfertigt ii hält revisionsrechtlicher berprüfung wesentlichen punkten stand rechtsfehlerfrei revision angegriffen geht berufungsgericht allerdings davon klage ansprüche erblassers aufwendungsersatz mietverhältnis abs bgb näher liegt verwendungsersatz leihvertrag abs satz bgb gestützt klägerin für erbengemeinschaft satz bgb geltend könnte ansprüche mieters bzw entleihers bestimmen vorschriften über geschäftsführung auftrag ff bgb hinblick bgb ausgeschlossen erblasser absicht mutter ersatz für aufwendungen verlangen vgl bgh urteile oktober viii zr njw oktober xii zr njw ergebnis recht verneint berufungsgericht anspruch wegen wegfalls geschäftsgrundlage bgb anspruch rechtsgrund wäre allerdings vorneherein ausgeschlossen wovon berufungsgericht ausgeht verwendungen erblassers grundstück mutter lebensgemeinschaft verwandten bezogene unbenannte zuwendungen gehandelt hätte stillschweigenden familienrechtlichen kooperationsvertrag beruhten vgl bgh urteil juli xii zr bghz rn neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt gemeinschaftsbezogenen zuwendungen sofern über hinausgehen zusammenleben erst ermöglicht ausgleichsanspruch grundsätzen über wegfall geschäftsgrundlage betracht soweit zuwendungen vorstellung erwartung zugrunde l
  1726. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig februar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ungeachtet daß landgericht strafaussetzung bewährung berücksichtigung sondervorschrift stgb rechtsfehlerfrei versagt anwendung abs stgb entsprechenden therapieweisungen naheliegen basdorf brause häger raum schaal'],['Soon']]
  1727. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt ustg estg hinterlegt factor kunden zahlung kaufpreises für abgetretene forderungen finanzamt ustg zahlung abgetretenen forderungen enthaltenen umsatzsteuer soweit factor vereinnahmten beträgen enthalten anspruch genommen geforderten geldbetrag kommt erfüllungswirkung hinterlegung betracht factor darlegt kaufpreisforderung kunden umsatzsteuerforderung finanzamtes abgetretenen forderungen betreffen daher hinsichtlich vereinnahmten beträgen eingeschlossenen umsatzsteueranteile decken factoringvertrag weist deswegen planwidrige unvollständigkeit regelt auswirkungen inanspruchnahme factors finanzbehörden ustg vertragsverhältnis parteien folglich dahin ergänzend ausgelegt verpflichtung factors zahlung kaufpreises entfällt soweit factor ustg wegen umsatzsteuerschulden kunden haftung genommen gilt für fall insolvenz kunden bgh urteil januar viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball sowie richter dr frellesen richterin dr milger richter dr koch richterin dr hessel für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen kaufmanns rechtsnachfolger gmbh beklagte februar factoringvertrag geschlossen danach verpflichtete gmbh nachfolgend kunde beklagten sämtliche forderungen warenlieferungen dienstleistungen gmbh künftig abnehmer kauf anzubieten ziffer factoringvertrages annahme kaufangebote beklagte erfolgte gutschrift kaufpreises verrechnungskonto kunden ziffer facto ringvertrages wobei höhe kaufpreises zahlungsanspruch kunden abnehmer abzüglich factoringgebühr bestimmte ziffer factoringvertrages sicherung zusammenhang berechtigten abzügen abnehmers zustehenden ersatzansprüche sowie sonstiger ansprüche factoringvertrag behielt beklagte kaufpreises sicherungseinbehalt bezahlung gekauften forderung abnehmer bzw eintritt zahlungsunfähigkeit abnehmers zahlung kunden fällig ziffern factoringvertrages schreiben april teilte beklagte kläger verrechnungskonto kunden guthaben bestehe daraufhin verlangte kläger beklagten auszahlung betrages zugleich machte finanzamt beklagte gemäß ustg für umsatzsteuerrückstände kunden haftbar wirkung ab november eingeführten bestimmung haftet abtretungsempfänger für abgetretenen forderung enthaltene umsatzsteuer soweit vereinnahmten betrag enthalten soweit abtretende unternehmer steuer fälligkeit vollständig entrichtet klage kläger auszahlung verrechnungskonto gutgeschriebenen kaufpreises für abgetretenen forderungen verlangt beklagte vorbringen berücksichtigung zwei gegenforderungen inzwischen betragende guthaben verzicht rückgabe beim amtsgericht hamburg hinterlegt meint sei hierdurch kaufpreisverbindlichkeit frei geworden sorglich gegenüber kaufpreisforderung zurückbehaltungsrecht berufen landgericht beklagte zahlung verurteilt weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen anschlussberufung klägers berufungsgericht kläger weiteren betrag zuerkannt klage zahlung voller höhe stattgegeben dagegen wendet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision beklagten erfolg begründung entscheidung berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagte schulde kläger schuldner abgeschlossenen factoringvertrag eigenen vortrag beklagte hinterlegung summe zahlungspflicht befreien können schuldbefreiende hinterlegung komme betracht mehrere gläubiger verschiedenen rechtsgründen schuldner leistung forderten anspruch klägers auszahlung restguthabens beruhe factoringvertrag abs bgb forderung finanzamts beruhe hingegen gesetzlichen haftung beklagten für umsatzsteuerschuld schuldners ustg forderungen finanzamts klägers wiesen allerdings insoweit berührungspunkte
  1728. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz bghst ja ii bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja egstgb art satz entscheidung über anordnung verfalls verfalls wertersatz sinne art satz egstgb begründete unterbleiben anordnung maßnahmen tatrichterlichen urteil bgh urteil märz str lg detmold strafsache alias wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr quentin beisitzende richter staatsanwältin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts detmold juni zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über anordnung wertersatzverfalls unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmäßiger unerlaubter abgabe betäubungsmitteln minderjährige acht fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmäßiger unerlaubter abgabe betäubungsmitteln minderjährige fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet staatsanwaltschaft strafausspruch unterbliebene entscheidung über anordnung wertersatzverfalls beschränkten revision generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel urteilsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen getroffen zeit januar mitte dezember kaufte zuletzt täglich fünf sechs gramm marihuana konsumierende angeklagte insgesamt fällen jeweils mindestens gramm marihuana tetrahydrocannabinol anteil etwa gramm sowie unbekannte menge kokain rauschgifthändler für marihuana zahlte angeklagte ankauf euro etwa gramm marihuanas konsumierte jeweils übrige menge verkaufte apartment heraus grammpreisen euro wenigstens abnehmer weise verschaffte fortlaufende einnahmequelle erheblichen umfangs finanzierung eigenkonsums aufbesserung lebensunterhalts ermöglichte sommer ende jahres überwies angeklagte insgesamt euro familie tunesien nachdem angeklagte mitte dezember apartment überfallen worden verschaffte machete klingenlänge cm taschenlampe getarnten elektroschocker pfefferspray lagerte offen wohnung jederzeit angreifer verteidigen können danach erwarb angeklagte januar acht weiteren fällen jeweils gramm marihuana etwa gramm tetrahydrocannabinol verkaufte anschließend kleinen mengen apartment heraus abnehmer während gesamten tatzeitraums verkaufte angeklagte fällen marihuana jeweils gramm minderjährige alter jahren wobei deren minderjährigkeit fall positiv bekannt brigen für möglich gehalten rücksicht erzielbaren finanziellen vorteil kauf genommen wurde fällen verkaufte minderjährigen abnehmer kleinmengen kokain zwei fällen amphetamin minderjährigen befanden erstkonsumenten januar wurde apartment angeklagten polizei durchsucht dabei versuchte angeklagte kopfteil bettes abgelegte machete ergreifen durchsuchung konnten gramm marihuana machete elektroschocker pfefferspray sichergestellt hinsichtlich fälle unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tateinheit gewerbsmäßiger unerlaubter abgabe minderjährige abs nr abs nr btmg strafkammer strafrahmen abs btmg zugrunde gelegt fällen einzelstrafen zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe erkannt acht fällen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln abs nr btmg landgericht jeweils minder schweren fällen abs btmg ausgegangen für taten verhängten einzelstrafen jeweils drei jahren ebenfalls strafrahmen abs btmg für fällen tateinheitlich verwirklichte gewerbsmäßige unerlaubte abgabe minderjährige abs nr abs nr btmg entnommen anordnung wertersatzverfal
  1729. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen banden gewerbsmäßigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen banden gewerbsmäßigen betruges sieben fällen wobei vier fällen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo rüge verletzung verfahrensrecht ausgeführt daher gemäß abs satz stpo unzulässig ii nachprüfung angefochtenen urteils grund sachrüge hinsichtlich schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift juli bezug genommen strafausspruch hält dagegen rechtlicher nachprüfung stand landgericht mögliche strafmilderung stgb erwogen feststellungen landgerichts angeklagte mitglied professionell organisierten polen gesteuerten gruppierung tätig verwendung sogenannten enkel neffentricks vornehmlich ältere alleinstehende opfer ausnutzung hilfsbereitschaft gegenüber vermeintlich finanzielle zwangslage geratenen verwandten bekannten herausgabe hohen geldbeträgen veranlassten fällen denen tatplan mitwirkung angeklagten erfolg führte fälle ii urteilsgründe landgericht strafrahmen qualifikationstatbestandes abs stgb grunde gelegt blieb beim versuch fälle ii urteilsgründe strafkammer minder schweren fällen sinne abs stgb ausgegangen insoweit eröffneten strafrahmen sechs monaten fünf jahren freiheitsstrafe jeweils gemäß abs stgb zusätzlich gemildert weitere strafmilderung gemäß abs stgb erörtert strafzumessung engeren sinne jedoch gunsten angeklagten berücksichtigt schon früh ermittlungsverfahren umfassend schonungslos geständig gezeigt detaillierte angaben aufbau struktur hierarchisch organisierten gruppierung gemacht insbesondere führende hintermänner polen sowie ort agierende personen namentlich benannt dadurch wesentlich aufklärung organisation zuzuschreibenden straftaten beigetragen nichterörterung stgb danach rechtsfehlerhaft getroffenen feststellungen legen nahe voraussetzungen abs satz nr stgb abs nr buchst stpo gegeben generalbundesanwalt vermag senat erwägungen strafrahmenwahl konkludente ermessensausübung sinne abs stgb entnehmen trotz insgesamt maßvollen bemessung einzelstrafen deren straffen zusammenzug bildung gesamtstrafe nötigen sicherheit auszuschließen landgericht abweichenden strafausspruch gelangt wäre stgb erwägungen wahl anzuwendenden strafrahmens einbezogen hätte iii wegen rahmen feststellungen person angeklagten erwähnten polnischen strafverfahrens für angeklagte insgesamt fünf jahre haft befand verweist senat für fall insoweit voraussetzungen gesamtstrafenbildung vorliegen wegen möglicherweise gegebenen voraussetzungen für härteausgleich beschluss bundesgerichtshofs märz str tz mwn generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt ferner anrechnung polen erlittenen auslieferungshaft gemäß abs satz stgb nachzuholen sost scheible roggenbuck franke ribgh dr mutzbauer urlaubsbedingt abwesend deshalb unterschriftsleistung gehindert sost scheible quentin'],['Soon']]
  1730. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge revision staatsanwaltschaft bezüglich angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker beisitzende richter bundesanwalt verhandlung leitender oberstaatsanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten ka be trifft vollem umfang soweit angeklagten betrifft fall anklageschrift ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens kokain geringen mengen fällen wegen gewerbsmäßigen handeltreibens kokain fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen nachteil angeklagten eingelegte rügen verletzung materiellen rechts gestützte revision staatsanwaltschaft führt aufhebung urteils soweit angeklagten betrifft fall anklagevorwurf bezeichneten tat führt stpo urteilsaufhebung gunsten angeklagten stpo angeklagten ka erstrecken inso weit wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren ka sechs monaten bzw einzelstrafe drei jahren verurteilt worden revision gelegt staatsanwaltschaft rechtsmittel rechtsfolgenausspruch beschränkt wendet einzelangriffen ausschließlich strafzumessung revisionsantrag gestellt angefochtene urteil bezüglich angeklagten insge samt aufzuheben einleitung revisionsbegründung darauf hingewiesen daß beschränkung revision gewollt sei revision staatsanwaltschaft unterliegt schuldspruch angeklagten aufhebung landgericht aufdrängende prüfung unterlassen angeklagten wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln darunter betäubungsmitteln geringer menge strafbar gemacht feststellungen landgerichts schlossen spätestens anfang jahres mitangeklagten fend zumeist mitangeklagten ses weiterzuveräußern ten klagten ka zusammen fortlaukokain erwerben seinerseits zunächst angeklag später angeklagten sowie mitange übereingekommen kokain lieferanten beziehen zwischenzulagern strecken portionieren verschiedene abnehmer weiterzuverkaufen beiden tätergruppierung mitangeklagten benutzten wohnungen konnten juli neben rauschgiftvorrat mehr drei kilogramm kokain drogenerlöse höhe mehr sen naheliegend erscheinen daß angeklagten anklagevorwurf bezeichneten tat unerlaubt betäubungsmitteln geringer menge handel getrieben dabei mitglieder bande gehandelt fortgesetzten begehung taten verbunden abs btmg hätten gedrängt zeitpunkt näher bestimmen angeklagten zusammengeschlossen lassen deshalb möglichkeit offen daß festgestellten taten bandenmäßig begangen worden stpo veranlaßte prüfung unterliegt urteil aufhebung zugunsten angeklagten soweit anklagevorwurf wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verurteilt worden pauschale feststellung angeklagten hätten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses kokainvorrat etwa gramm aufbewahrt kokain anschließend abzusetzen reicht für schuldspruch läßt tatbeteiligung einzelnen angeklagten hinsichtlich vollendeten handeltreibens gesamtmenge ausreichend erkennen feststellungen angeklagten sowie mitangeklagte ka bruchteilen betäu bungsmittelmenge umgegangen ersetzen erforderlichen konkreten feststellungen einzelhandlungen angeklagten bezug gesamtmenge beteiligung einzelnen angeklagten einkauf möglichkeiten absatz einfluß nehmen rauschgiftvorrat zuzugreifen notwendigen feststellungen können gesamtzusammenhang urteilsgründe entnommen beweiswürdigung beschränkt mitteilung sachverhalt stehe fest aufgrund
  1731. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs stützt insolvenzverwalter insolvenzanfechtungsprozess nachweis zahlungsunfähigkeit schuldners mehrere beweisanzeichen falle zahlungseinstellung bestehende gesetzliche vermutung rahmen prozessrechts antrag anfechtungsgegners entkräftung beweisanzeichen widerlegung vermutung sachverständigen liquiditätsbilanz erstellen lassen bgh beschluss märz ix zr olg koblenz lg koblenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring märz beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zugelassen revision beklagten vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger verwalter oktober eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin verlangt beklagten gemeinde rechtlichen gesichtspunkt vorsatzanfechtung abs inso erstattung gewerbesteuerzahlungen gesamtbetrag schuldnerin zeitraum august märz jeweils bergabe schecks vollziehungsbeamten beklagten erbracht landgericht klage abgewiesen davon überzeugen konnte beklagte etwaigen vorsatz schuldnerin angefochtenen zahlungen übrigen gläubiger benachteiligen gekannt berufung klägers oberlandesgericht beklagte antragsgemäß verurteilt beschwerde erstrebt beklagte zulassung revision abweisung klage ii nichtzulassungsbeschwerde begründet führt gemäß abs zpo aufhebung berufungsurteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht voraussetzungen anspruchs klägers abs abs inso bejaht begründung ausgeführt scheckzahlungen lasten kontos schuldnerin stellten gläubigerbenachteiligende rechtshandlungen schuldnerin dar zahlungen seien benachteiligungsvorsatz erfolgt schuldnerin zahlungszeitpunkt gewusst zahlungsunfähig sei sei vermuten schuldnerin jahr zahlungen eingestellt gehabt mitarbeiterin gegenüber beklagten geäußert damals höhe über rückständigen steuern summe raten zahlen können für zahlungseinstellung spreche ferner tatsache finanzamt mai weitgehend vergeblichen vollstreckungsversuch wegen steuerforderung rund nebst säumniszuschlägen höhe rund unternommen steuerrückstände gegenüber finanzamt hätten frühjahr rund betragen zuzüglich säumniszuschlägen höhe rund hinzu komme zögerliche zahlungsverhalten schuldnerin einigung beklagten zahlung monatlicher raten ab januar angefochtenen zahlungen seien brigen druck drohenden vollstreckungsversuchen beklagten erbracht worden benachteiligungsvorsatz schuldnerin beklagte kenntnis gehabt anspruch rechtliches gehör verpflichtet gericht tatsächliche rechtliche vorbringen beteiligten kenntnis nehmen entscheidung erwägung ziehen st rspr vgl bverfge bverfg zip bgh beschluss märz zr bghz erhebliche beweisanträge gericht berücksichtigen sofern prozessrecht entgegensteht vgl bgh beschluss mai viii zr njw rr rn dezember ix zr nv rn jeweils mwn verpflichtungen berufungsgericht insoweit nachgekommen beklagten angebotene sachverständigengutachten beweis zahlungsfähigkeit schuldnerin eingeholt berufungsgericht getan abs satz inso vorausgesetzte benachteiligungsvorsatz schuldners maßgeblich zeitpunkt angefochtenen zahlungen bestehende schuldner bekannte zahlungsunfähigkeit gestützt vgl etwa bgh urteil januar ix zr wm rn mwn festgestellt darlegungs beweislast trägt anfechtende insolvenzverwalter nachweis zahlungsunfähigkeit bedarf insolvenzanfechtungsprozess zwingend liquiditätsbilanz weise festgestellt schuldner wesentlichen teil fälligen verbindlichkeiten bezahlen konnte schuldner zahlungen eingestellt begründet für insolvenzanfechtung gemäß abs satz inso gesetzliche vermutung zahlungsunfähigkeit bgh urteil dezember ix zr wm rn mwn anfechtungsgegner bleibt unbenommen annahme zahlungsunfähigkeit schul
  1732. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungsverfahren ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke richterinnen sacher dr brenneisen beschlossen antrag gläubigerin aufhebung senatsbeschlusses mai soweit zwangsvollstreckung beschluss landgerichts frankfurt main september eingestellt wurde verworfen gründe landgericht frankfurt main erklärte beschluss september urteil berufungsgerichts brüssel november für vollstreckbar schuldnerin verurteilt worden gläubigerin gegenwert usd euro zuzüglich zinsen verfahrenskosten zahlen grundlage vollstreckbarerklärung erließ amtsgericht frankfurt main pfändungsbeschluss hob erinnerung schuldnerin später wobei wirksamkeit aufhebungsbeschlusses rechtskraft abhängig machte aufhebung legte gläubigerin rechtsmittel rahmen rechtsbeschwerdeverfahrens bundesgerichtshof wies schuldnerin sicherheitsleistung abwendung zwangsvollstreckung rechtskraft vollstreckbarerklärung geleistet beschluss mai stellte senat insoweit zustän digkeit vollstreckungsgerichts kraft devolutiveffekts übergegangen entsprechend abs avag zwangsvollstreckung vollstreckbarerklärung hob pfändungsbeschluss vollstreckbarerklärung zeit rechtskräftig schriftsatz juli beantragt gläubigerin beschluss mai aufzuheben soweit zwangsvollstreckung vollstreckbarerklärung eingestellt worden mittlerweile sei vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden inzwischen voraussetzungen für einstellung zwangsvollstreckung abs avag mehr vorlägen voraussetzungen für fortsetzung zwangsvollstreckung gegeben seien meint entscheidung mai stehe fortsetzung zwangsvollstreckung entgegen ii antrag mangels rechtsschutzbedürfnisses unzulässig abs avag wegen sicherheitsleistung schuldners eingestellte zwangsvollstreckung zuständigen vollstreckungsorgan fortgesetzt gläubiger nachweist vollstreckende entscheidung rechtskräftig geworden vgl nr zpo wieczorek schütze spohnheimer zpo aufl rn beckok zpo preuß stand märz rn hk zpo kindl aufl rn schuschke walker raebel zpo aufl rn stein jonas münzberg zpo aufl rn münchkommzpo schmidt brinkmann aufl rn musielak voit lackmann zpo aufl rn zöller stöber zpo aufl rn aufhebung einstellungsentscheidung bedarf insoweit eick halfmeier sacher kartzke brenneisen vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1733. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau januar soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet außerdem verfall geldbetrages angeordnet festnahme sichergestellt wurde revision angeklagten bereits sachrüge erfolg daß verfahrensrügen mehr ankommt bestellte beiden fällen lieferanten tschechien telefonisch jeweils heroin ließ heroin kurier deutschland bringen mitangeklagten ließ deutschland fahren übernahm heroin kurier über gab sodann zahlung kaufpreises zweiten tat wurden beteiligen festgenommen rauschgift wurde sichergestellt heroin beiden fällen wirkstoffgehalt benötigte heroin eigenverbrauch verkauf eigenkonsum finanzieren können ersten lieferung erhielt fahrer heroin verkaufte entlohnung weitere für dm restliche heroin verbrauchte angeklagte für möglicherweise gab weitere teilmengen abnehmer ab ersten lieferung hätte danach für weiterverkauf bestimmte anteil grenzwert geringen menge heroinhydrochlorid vgl bghst erreicht derart geringe handelsmenge mag hinblick einkaufspreis dm für verkaufspreis dm für eher fern liegen wäre nämlich eigenkonsum finanzieren senat abweichende feststellungen indes treffen entsprechendes gilt für zweite tat zumal aussicht genommene handelsmenge quantifiziert wurde aufteilung handels eigenverbrauchsmenge hätte angeklagte jeweils verbrechens unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg vgl bgh urteil januar str tateinheit bgh beschluß juli str urteil august str unerlaubtem handeltreiben abs satz nr btmg schuldig gemacht erwerb abs satz nr btmg dabei verbrechenstatbestand besitzes verdrängt bgh beschlüsse januar str juli str rechtsfehler ergreift schuldspruch vgl bgh beschlüsse oktober str juli str urteil august str weitere feststellungen hinblick größere handelsmenge möglich erscheinen muß schuldspruch aufgehoben neue tatrichter gelegenheit über anordnung einziehung bzw verfalls sichergestellten geldbetrages befinden hätte hierbei benötigtes restliches kaufgeld gehandelt käme verfall einziehung betracht vgl bgh nstz rr frage unterbringung stgb antragsschrift generalbundesanwalts verwiesen schäfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  1734. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch dezember beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert ergänzend bemerkt senat soweit beschwerdebegründung grundsätzliche frage aufwirft berufungsgericht hgb recht inkrafttreten vorschrift vereinbarte abtretungsverbot abs akb angewendet entscheidungserheblichkeit rechtsfrage ausreichend dargelegt beklagte beschwerde ausgeräumt daß berufen fehlende aktivlegitimation abs akb bereits landgericht angenommen rechtsmißbräuchlich darstellt bgb terno dr schlichting wendt seiffert felsch'],['Soon']]
  1735. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa dörr dr herrmann wöstmann beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss senats für kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts münchen mai kapmu zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert gründe kläger begehrt beklagten schadensersatz wegen vertragsverletzungen vermittlung beteiligung immobilienfonds wirft beklagten verwendung fehlerhaften prospekts ersten rechtszug musterfeststellungsantrag kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes kapmug gestellt landgericht klage abgewiesen beschluss selben tage musterfeststellungsan trag unzulässig zurückgewiesen beschluss kläger sofortige beschwerde eingelegt klageabweisende urteil berufung angegriffen oberlandesgericht sofortige beschwerde entscheidung über musterfeststellungsantrag mangels rechtsschutzinteresses unzulässig verworfen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsmittel gemäß abs satz nr zpo zulässig unbegründet musterfeststellungsantrag gemäß abs satz kapmug ersten rechtszug gestellt deswegen ii zivilsenat bundesgerichtshofs inzwischen entschieden beschluss dezember ii zb wm zip unzulässig rechtsstreit endurteil einlegung berufung mehr ersten instanz anhängig schließt beschließende senat ausführungen beschwerdebegründung geben abweichenden beurteilung anlass angefochtenen entscheidung offen gelassene kläger grundsätzlich angesehene frage musterfeststellungsantrag vorliegenden umständen zunächst zulässig kommt ebenso wenig kläger zweifel gezogene entscheidungsreife rechtsstreits zeitpunkt klageabweisung landgericht schlick kapsa herrmann dörr wöstmann vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung kapmu'],['Soon']]
  1736. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richterin dr otten richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwälte prof dr salditt dr schott dr wosgien mai beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwalt amtsgericht landgericht seit oberlandesgericht zugelassen antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gemäß abs nr brao bescheid januar widerrufen bescheid juli sofortige vollziehung verfügung angeordnet widerruf gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluß april zurückgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers verfügung dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers abs nr brao wirkung dezember widerrufen nachdem antragsteller rechte zulassung verzichtet bestandskraft widerrufs hauptsache erledigt antragsteller antragsgegnerin übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden gründen angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wäre deppert otten salditt ernemann schott frellesen wosgien'],['Soon']]
  1737. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat aufklärungsrüge verbindung vernehmung zeugin berücksichtigung schriftsatzes verteidigers april jedenfalls unbegründet hinblick ergebnis beweisaufnahme insgesamt geltend gemachten verletzung stpo urteil beruhen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  1738. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz famfg anspruch unentgeltlich tätigen pflegers aufwandsentschädigung entsteht erst förmlichen bestellung für rückwirkende festsetzung entsprechenden anspruchs rechtsgründen verfahren famfg raum anschluss senatsbeschlüsse august xii zb veröffentlichung bestimmt märz xii zb famrz bgh beschluss september xii zb kammergericht berlin ag pankow weißensee ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling guhling richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen kammergerichts berlin november kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen wert gründe beschluss amtsgerichts november wurde kindesmutter personensorge für geborenen betroffenen kinder entzogen großmutter mütterlicherseits pflegerin übertragen förmliche verpflichtung pflegerin beteiligte erfolgte dagegen erst februar anträgen februar märz pflegerin festsetzung pauschalen aufwandsentschädigung jährlich pro kind für zeit ab november beantragt amtsgericht antrag zurückgewiesen beschwerdegericht pflegerin für zeit februar februar aufwandsentschädigung pro kind zugesprochen weitergehende beschwerde zurückgewiesen hiergegen wendet pflegerin zugelassenen rechtsbeschwerde begehren für zeitraum november november weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt berücksichtigung treu glauben wäre pflegerin aufwandsentschädigung trotz erst februar erfolgten förmlichen verpflichtung grundsätzlich bereits ab bertragung personensorge november gewähren sei erfordernis förmlichen verpflichtung hingewiesen worden aufgaben mangels entgegenstehender anhaltspunkte anfang vollem umfang nachgekommen ansprüche seien für zeitraum einschließlich november erloschen pflegerin versäumt jeweils binnen drei monaten ablauf betreffenden jahres geltend lediglich für zeitraum februar februar sei antrag märz rechtzeitig eingegangen anwendung ausschlussfrist sei rechtsmissbräuchlich aufklärungsverpflichtung seitens amtsgerichts bezüglich geltendmachung aufwandsentschädigung bestanden hält rechtlicher nachprüfung ergebnis stand gemäß abs satz abs bgb unentgeltlich tätige pfleger abgeltung anspruchs aufwendungsersatz jährliche aufwandsentschädigung höhe neunzehnfachen desjenigen verlangen für zeugen entschädigungshöchstbetrag für stunde versäumter arbeitszeit jveg juli vorgesehen aufwandsentschädigung jährlich zahlen erstmals jahr bestellung pflegers abs satz abs bgb bestellung pflegers erfolgt anordnung pflegschaft sorgerecht teilweise entziehenden beschluss abs satz bgb erst förmliche verpflichtung treuer gewissenhafter führung pflegschaft mittels handschlags eides statt erfolgen vorliegenden fall erfolgte maßgebliche bestellung pflegerin daher bereits bertragung personensorge beschluss amtsgerichts pankow weißensee november erst wege förmlichen verpflichtung rechtspflegerin familiengerichts februar dementsprechend rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten ansprüche bereits entstanden für ausnahmsweise rückwirkende festsetzung für zeit förmlichen bestellung fehlt gesetzlichen grundlage vgl senatsbeschlüsse august xii zb veröffentlichung bestimmt umgangspfleger märz xii zb famrz rn mwn betreuervergütung olg schleswig beschluss dezember wf juris rn mwn olg hamm famrz olg saarbrücken famrz rechtsbeschwerde entsprechend angefochtenen beschluss aufgeworfene frage pflegerin ausschlussfrist abs satz abs bgb entgegengehalten kommt daher amtsgericht pflichtwidrig untätig geblieben förmliche bestellung ehrenamtlich tätigen pflegerin veranlasst aufgrund anspruchsgrundlage aufwandsentschädigung entsprechender schadensersatz zusteht vorliegenden verfahren offenbleiben festsetzungsverfahren famfg können ansprüche geltend gemacht genannten anspruchsgrundlagen beruhen vgl senatsbeschlüsse august xii zb veröffentlichung bestimmt märz xii zb famrz rn betreuer
  1739. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchter schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda september zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht strafaussetzung bewährung abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer kör perverletzung tateinheit körperverletzung jugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts wohnte jahre alte angeklagte tatzeit mutter während vater eigenes haus bewohnte angeklagte litt persönlichkeitsstörung dissozialen schizoiden anteilen sowie störung sozialverhaltens dezember stritt während autofahrt vater auszahlung kindergeld vater gab verstehen finanziellen angelegenheiten eltern herauszuhalten empfand angeklagte demütigung beschloss rächen bastelte messer packte sprühdose raumspray zeltstange wischlappen feuerzeug essig essenz chlorhaltige reinigungsflüssigkeit sowie leere flasche zusammen nahm außerdem rucksack matte schlafsack wolldecke thermoskanne lebensmittel bekleidungsstücke begab haus vaters mischte essig essenz chlorreiniger flasche zusammen chloroform entstehen körperlich überlegenen vater schlaf betäuben anschließend messer unterschenkel zerschneiden mehr gehen könne dadurch vater arbeitsunfähig uhr dezember verschaffte ange klagte maskiert spanngurt hand geschlungen zutritt haus vaters begab schlafzimmer versuch schlafenden vater flüssigkeitsgetränkten wischlappen betäuben schlug fehl anschließenden angriff angeklagten raumspray direkt gesicht vaters sprühte anschließend feuerzeug entzünden versuchte konnte inzwischen wach gewordene vater abwehren bettdecke gesicht hielt gerangel vater schürfwunde davontrug konnte angeklagten überwältigen landgericht angenommen angeklagte sei begehung tat steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt schizoide persönlichkeitsstörung darauf ausgewirkt ii revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch verhängte jugendstrafe richtet jedoch begegnet versagung strafaussetzung bewährung durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht ausgeführt phase wohlverhaltens angeklagte tat beendet angesichts komplexen persönlichkeitsproblematik sei ungünstigen legalprognose auszugehen befinde freiheit sei körperverletzungsdelikten sexuell aggressiven verhaltensweisen rechnen frühere bergriffe seien gewalt sexualfantasien verursacht worden sei befürchten künftig ähnlichen sexuell getönten sadistischen handlungen gegenüber frauen kommen ausführungen nachzuvollziehen landgericht früheren bergriffe beschrieben annahme gewalt sexualfantasien sowie deren inhalt erläutert zwei strafverfahren wegen körperverletzung beleidigung jgg beziehungsweise jgg förmliche sanktion beendet worden feststellungen grunde liegenden strafbaren handlungen landgericht getroffen verfahren wegen verbreitung pornographischer schriften gemäß abs stpo vorläufig eingestellt worden gegenstand landgericht feststellungen getroffen ausführungen psychiatrischen sachverständigen möglicherweise vorfälle be ziehen jugendkammer urteil erläutert danach senat prüfen bisherigen verhalten vorbestraften angeklagten behauptete grund annahme wahrscheinlichkeit künftiger gewalthandlungen rechtsfehlerfrei angenommen wurde ribgh dr appl unterschriftsleistung gehindert krehl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  1740. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai kirchgeßner justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb brao zpo abs abs nr rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet mandanten verlangen gesamte handakte herauszugeben soweit anwalt herausgabe rücksicht geheimhaltungsinteressen sonstiger mandanten verweigert angabe näherer tatsachen nachvollziehbar darzulegen bgh urteil mai ix zr lg heidelberg ag heidelberg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts heidelberg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag november über vermögen mbh nachfolgend schuld nerin märz eröffneten insolvenzverfahren beklagte rechtsanwaltsgesellschaft vertrat schuldnerin landgericht mannheim oberlandesgericht karlsruhe gmbh co kg geführten rechtsstreit ferner übernahm beklagte außergerichtliche vertretung schuldnerin geltendmachung zahlungsansprüchen mandate beklagten geschäftsführer schuldnerin unmittelbar stellung insolvenzantrages erteilt worden kläger forderte beklagte wiederholt erfolg handakten beider verfahren herauszugeben amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden begehrens verurteilt handakten ausnahme schriftstücke herauszugeben dritten denen gesondertes mandatsverhältnis bestand besteht rahmen mandatsverhältnisses verfasst übergeben wurden dagegen eingelegte berufung landgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren beklagte uneingeschränkten herausgabe handakten verurteilen entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt bundesgerichtshof gehe davon rechtsanwalt grundsatz anwaltsvertrag gegenüber mandanten herausgabepflicht hinsichtlich handakten treffe bghz rechtsanwalt könne herausgabe erteilung auskünften verweigern soweit andernfalls verpflichtung verschwiegenheit verstoße berufsgeheimnis bestehe eigenen interesse rechtsanwalts wohl geheimnisherrn rechtsanwalt verpflichtung entbinden könne bghz erfolge entbindung anwaltlichen schweigepflicht könnten geheimhaltungsinteressen dritter denen gesondertes mandatsverhältnis bestanden auskunftsverweigerungsrecht begründen fallkonstellation sei ausreichend erachten gericht anwaltliche versicherung stütze handakten schriftstücke personen befänden denen separates mandatsverhältnis bestanden bundesgerichtshof prozessualen würdigung wahrnehmungen rechtsanwalts wesentlichen eigene tätigkeit beträfen gebilligt richtig versicherten vortrag ausgegangen könne solange konkrete anhaltspunkte ausschlössen geschilderten sachverhalt überwiegender wahrscheinlichkeit für zutreffend erachten deshalb könne beklagten mehr anwaltliche versicherung verlangt handakten schriftstücke personen befänden denen mandatsverhältnisse bestünden darlegungslast beklagten könnten anforderungen angelegt bundesgerichtshof falle auskunftsverweige rung rechtsanwalts gegenüber insolvenzverwalter hinblick persönliche geheimhaltungsinteressen organmitgliedern insolvenzschuldnerin aufstelle rechtsanwalt eigener sache mandatiert bghz dabei gehe bundesgerichtshof davon interessen insolvenzschuldnerin über insolvenzverwalter disponiere vorrang interessen außerhalb mandatsverhältnisses stehenden organmitglieder lägen dinge könne differenziert mandatsverhältnis schuldnerin beklagten einerseits mandatsverhältnis beklagten sonstigen personen andererseits bundesgerichtshof entschiedenen sache organmitgliedern mandatsverhältnis bestanden ändere bewertung gesteigerten darlegungsanforderungen seien vielmehr darin begründet verhältnis organmitglieder rechtsanwalt gegenüber mandatsverhältnis insolvenzschuldnerin nachr
  1741. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revisionen nebenklägerinnen urteil landgerichts darmstadt juli unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zehn fällen schweren sexuellen missbrauchs kindern fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil gerichteten revisionen nebenklägerinnen unzulässig allgemeine rüge verletzung materiel len rechts zulässigkeit anfechtung ausreicht regelung abs stpo nebenkläger urteil ziel anfechten rechtsfolge verhängt deshalb bedarf revisionen nebenkläger regel neben revisionsantrag revisionsbegründung wodurch deutlich gemacht beschwerdeführer zulässiges ziel verfolgt st rspr bghr stpo abs zulässigkeit bgh beschl oktober str entsprechende auslegung grundlage beiden beschwerdeführerinnen allgemein erhobenen sachrügen berücksichtigung jeweils umfassend gestellten aufhebungsanträge möglich ausnahmefall klarstellung verzichtet könnte vgl bghr stpo abs zulässigkeit abs satz zulässigkeit liegt rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  1742. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja covermount urhg satz urhwg bgb abs satz mindestvergütung schutz urheber möglichen entwertung rechte erforderlich wirtschaftlichen nutzung werke geldwerten vorteile erzielt geringfügige geldwerte vorteile erzielt prozentuale beteiligung erlös verwerters unzureichend wäre fortführung bgh urteil mai zr bghz grundig reporter urteil oktober zr grur schallplattenimport iii urteil dezember zr grur wrp multimediashow urteil oktober zr grur wrp barmen live urteil oktober zr grur wrp bochumer weihnachtsmarkt mindestvergütung darf allerdings hoch beteiligungsgrundsatz ergebenden erfordernisse lasten verwerters unangemessenen verhältnis überschritten hiervon allein deshalb ausgegangen mindestvergütung verwerter verwertung werkes erzielten erlös erheblichen teil aufzehrt fortführung bgh grur schallplattenimport iii urteil januar zr grur wrp musikmehrkanaldienst grur multimediashow grur barmen live grur bochumer weihnachtsmarkt wer rechte urhebers verletzt entlasten verwertungsgesellschaft urhwg auskunft erteilt nehme rechte urhebers wahr rechnen rechte urheber dritten wahrgenommen erteilt verwertungsgesellschaft auskunftsberechtigten unzutreffende auskunft nehme rechte bestimmten urhebers wahr schadensersatzansprüchen auskunftsberechtigten verwertungsgesellschaft abs satz bgb wegfall verwertungsgesellschaft wahrgenommenen rechte urhebers führen bgh urteil oktober zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr löffler für recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin gesellschaft für musikalische aufführungs mechanische vervielfältigungsrechte gema nimmt aufgrund berechtigungsverträgen angeschlossenen komponisten textdichtern musikverlegern sowie aufgrund gegenseitigen wahrnehmungsverträgen ausländischen verwertungsgesellschaften urheberrechtlichen nutzungsrechte musikwerken wahr beklagte produziert vertreibt dvds lizenziert entsprechenden rechte beabsichtigte verlagen zeitschriften tv movie pc magazin verträge über verwertung hergestellten dvd spielfilms american werewolf zeitschriftenbeilage cover mount schließen mail anfrage beklagten teilte mitarbeiter klägerin mail juli nachfolgenden filme american werewolf gemapflichtige musikinhalte kostet nix klägerin beklagten bereits früheren verwertungen films vhs dvd deren anmeldungen juli vhs oktober dvd status musikwerke pm pas membre mitglied mitgeteilt bedeutet musikstücke urheberrechtlich geschützt rechte klägerin wahrgenommen beklagte schloss verlagen juli tv movie oktober pc magazin sublizenzverträge denen recht nutzung films american werewolf dvd zeitschriftenbeigabe einräumte zeitschriften wurden august tv movie juni pc magazin exemplare dvd beigelegt verkaufseinheit zeitschrift dvd wurde endverbraucherpreis brutto tv movie brutto pc magazin verkauft verlage zahlten beklagten deren darstellung stücklizenz netto tv movie bzw netto pc magazin pro dvd mai teilte klägerin beklagten erklärung juli wonach film american werewolf ausschließlich gemafreie musik enthalte beruhe irrtum tatsächlich enthält film zwei musikwerke komponisten klägerin märz mai berechtigungsvertrag geschlossen klägerin klageerhebung abs nr buchst abs urhwg vorgesehene verfahren schiedsstelle durchgeführt nimmt beklagte wegen vervielfältigung verbreitung films zahlung schadensersatzes nebst zinsen anspruch berechnet schadensersatz grundsätzen lizenzanalogie grundlage vergütungssätze für vervielfältigung verbreitung werken gema repertoires filmvideos dvd persönlichen gebrauch beigaben zeitschriften sonstigen produkten dienstleistungen promotion filmvideoveröffentlichungen vertrieb über besondere vertriebswege tarif vr bt fordert abschnitt ii ziffer tarifs vr bt mindestvergütung pro
  1743. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs af famfg abs jvollzgb bw ii abs einführung abs famfg verfahrenspfleger betreuten bereits gesetzesänderung anhängigen rechtsmittelverfahren befugt erledigung angefochtenen entscheidung hauptsache feststellung beantragen entscheidung betroffenen rechten verletzt genehmigung einwilligung ärztliche zwangsmaßnahme darf erteilt tatrichter vorliegen tatbestandsvoraussetzungen überzeugt berzeugung lässt betroffenen vermeintlich günstige annahmen ersetzen bgh beschluss oktober xii zb lg stuttgart ag ludwigsburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten festgestellt einwilligung betreuers ärztliche zwangsmaßnahme genehmigende beschluss amtsgerichts ludwigsburg februar beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart märz soweit genehmigung einwilligung gerichtete beschwerde betroffenen zurückgewiesen worden betroffenen rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen kosten verfahrenspflegers staatskasse auferlegt gründe wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung verstößen kriegswaffenkontrollgesetz seit juni untersuchungshaft baden württembergischen haftanstalt befindliche betroffene trat januar hungerstreik verschlechterung gesundheitlichen verfassung verlegung justizkrankenhaus wurde für beschluss betreuungsgerichts februar landratsamt beteiligter behördenbetreuer für aufgabenkreis gesundheitsfürsorge einschließlich entscheidung über ärztli che maßnahmen behandlungen insbesondere entscheidung über ärztliche zwangsbehandlung aufenthaltsbestimmung rahmen gesundheitsfürsorge einschließlich entscheidung über unterbringung unterbringungsähnliche maßnahmen bestellt betreuer betreuungsgerichtliche genehmigung ärztlicher zwangsmaßnahmen ernährung beantragt amtsgericht beteiligten verfahrenspfleger bestellt beschluss februar einwilligung betreuers ärztliche zwangsmaßnahmen nahrungs flüssigkeitszufuhr über venenzugang nasogastrale magensonde märz für fall genehmigt betroffene mehr ansprechbaren zustand befindet verfahrenspfleger eingelegte beschwerde landgericht beschluss märz maßgabe zurückgewiesen bedingung wegfällt genehmigung durchführung ärztlichen zwangsmaßnahme erforderlichen zwangsmaßnahmen umfasst hiergegen erhobenen rechtsbeschwerde begehrt verfahrenspfleger feststellung beschlüsse amtsgerichts landgerichts betroffenen rechten verletzt ii zulässige rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren vorschrift abs famfg zulässigerweise feststellung rechtswidrigkeit zeitablauf erledigten gerichtsbeschlüsse gerichtete rechtsmittel vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn brigen zulässig insbesondere verfahrenspfleger inzwischen geltenden vorliegenden verfahren anwendbaren recht gemäß famfg antragsbefugt senat bislang befugnis verfahrenspflegers antrag famfg stellen verneint vgl etwa senatsbeschlüsse märz xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn gesetz nderung materiellen zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlichen zwangsmaßnahmen stärkung selbstbestimmungsrechts betreuten juli bgbl gesetzgeber famfg nunmehr absatz angefügt absätze vorschrift entsprechend gelten verfahrensbeistand verfahrenspfleger beschwerde eingelegt nderung verfahrensbeistand kindschaftssachen sowie verfahrenspfleger betreuungs unterbringungs freiheitsentziehungssachen wegen besonderen stellung verfahren gesetzlich verankertes antragsrecht feststellung rechtsverletzung eingeräumt grundrechtsschutz fällen besonders schutzwürdigen betroffenen stärken bt drucks geltende abs famfg für entscheidung über vorliegende rechtsbeschwerde maßgeblich verfahrenspfleger antragsbefugt gesetz nderung materiellen zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlichen zwangsmaßnahmen stärkung selbstbestimmungsrechts betreuten gemäß artikel tag verk�
  1744. [['stbst bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen verletzung berufspflicht senat für steuerberater steuerbevollmächtigtensachen beim bundesgerichtshof richter häger dr raum schaal sowie steuerberater prof dr bareis prof guntermann oktober beschlossen revision steuerberaters urteil senats für steuerberater steuerbevollmächtigtensachen oberlandesgerichts münchen februar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senat merkt angefochtenen urteil steuerberater durchgeführte strafverfahren ausführlich dargestellt namentlich absehen anordnung berufsverbots urteil landgerichts münchen ii april verbüßung nahezu vierjährigen gesamtfreiheitsstrafe aussetzung vollstreckung strafrestes dauer vier jahren bewährung zudem sanktionsfindung gunsten steuerberaters folgendes rechnung gestellt worden sonstigen außerhalb vereins firmengeflechts bestehenden mandate wurden beanstandungsfrei geführt betroffene strafverfahren haft bewirkten zäsur erfolg dabei beruflich etablieren angesichts auszuschließen oberlandesgericht münchen sanktionsfindung angestellten gesamtabwägung etwa gesichtspunkt langen zurückliegens taten außer betracht gelassen könnte häger bareis raum schaal guntermann'],['Soon']]
  1745. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhörungsrüge oktober senatsurteil september kosten klägers zurückgewiesen gründe übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt jedoch für unerheblich gehalten worden rügebegründung beanstandet kern angesichts klägerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhältnisse beklagten ausreichender anlass für systemumstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgründen für entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschätzungsprärogative für beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten künftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhörungsrüge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschätzungsprärogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klägerseite geteilt verstoß verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  1746. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers zurückgewiesen ii nichtzulassungsbeschwerden beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde klägers zurückgewiesen soweit angegriffene urteil beschwert gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien insoweit weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen ii nichtzulassungsbeschwerden beklagten begründet führen gemäß abs zpo zurückverweisung sache berufungsgericht soweit beklagten angefochtene urteil beschwert berufungsgericht hinblick beklagten deren vortrag selektiv kenntnis genommen erforderliche beweise erhoben dadurch anspruch beklagten rechtliches gehör art gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht offen gelassen bereits firmengründer erbe nachfolger grundstücke werte gesellschaft eingebracht einbringung jedoch grund ausgewerteten indizien festgestellt für zeit tode ausscheiden frau bzw erneut dezember gerade für zeitpunkt beklagte jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen beweis zeugnis ausgeschiedenen gesellschafterin en beteiligten berater sowie auseinandersetzung parteiund gestellt beteiligten erbauseinandersetzung beklagten sowie frau anlässlich auseinandersetzung übereinstimmend davon ausgegangen seien grundstücke wertmäßig insolvenzschuldnerin eingebracht worden seien beklagten hätten beschlossen neu gebildeten miteigentumsanteile ausscheiden frau wertmäßig spätere insolvenzschuldnerin einzubringen beweisantritte berufungsinstanz wiederholt ga ga ii anlage angesichts beweis gestellten vorbringens konnte berufungsgericht allein grund indizien bewiesen ansehen grundstücke angenommenen zeitpunkten übereinstimmenden willen parteien eingebracht insbesondere trägt insoweit begründung bu absatz gingen beklagte behauptet beteiligten zeitpunkt auseinandersetzung davon grundstücke wertmäßig eingebracht ab zeitpunkt erfolgen durfte berufungsgericht diesbezüglichen beweisantritte begründung übergehen könne wahr unterstellt ausdrücklicher beschluss über einbringung gefasst worden sei kern vorbringens weise kenntnis genommen nichtzurkenntnisnahme gleich kommt darin liegt verstoß art gg verstoß berufungsgerichts grundrecht be klagten rechtliches gehör entscheidungserheblich ausgeschlossen zeugen darstellung beklagten bestätigen ausgeschlossen berufungsgericht festgestellten indizien mehr ausreichenden nachweis für behauptung klägers grundstück sei wertmäßig gesellschaft eingebracht worden hätte ausreichen lassen berufungsgericht einbringung werte firmengründer festgestellt brigen vorwiegend indizien abgestellt schon seit jahre unverändert bestanden feststellung angenommenen veränderungswillens beklagten sinne gewollten einbringung quoad sortem diesbezüglichen vortrag parteien selektiv vollständig kenntnis nehmen jedoch berücksichtigt gerade beklagte durchgängig vorgetragen beklagten derartigen willen gebildet insbesondere beklagte gegenteiligen vortrag beklagten früheren gerichtlichen streitigkeiten unstreitig stets entgegengetreten angesichts konnte berufungsgericht unterstützung gefundenen ergebnisses einmalige gegenteilige ußerung beklagten begründung entscheidung heranziehen dabei berücksichtigen beklagte diesbezügliche ußerung ausdrücklich versehen richtig gestellt gerade hinblick darauf für berufungsgericht angenommene einbringung zeitpunkt tode bzw zeitpunkt erbauseinandersetzung überein stimmenden willen verbliebenen gesellschafter ankam stellt selektive wahrnehmung sach
  1747. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso nr abs nr abs begeht schuldner eintritt wohlverhaltensphase straftat deswegen freiheitsstrafe verurteilt schließt vornherein erteilung restschuldbefreiung befindet schuldner während wohlverhaltensphase für längere zeit haft entbindet versagung restschuldbefreiung beantragenden insolvenzgläubiger verpflichtung verstoß schuldners erwerbsobliegenheit daraus folgende konkrete beeinträchtigung befriedigungsaussichten gläubiger glaubhaft bgh beschl juli ix zb ag stralsund lg stralsund ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen schuldner wegen versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stralsund februar wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts stralsund februar beschluss amtsgerichts stralsund november aufgehoben antrag schuldner restschuldbefreiung versagen kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe antrag wurde über vermögen schuldners verfahrenskostenstundung januar verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet weitere beteiligte treuhänder bestellt wurde beschluss mai kündigte insolvenzgericht restschuldbefreiung september wurde verfahren aufgehoben schuldner beruf erlernt schon verfahrenseröffnung vielfach erheblich straffällig geworden bezog arbeitslosengeld ii für nebentätigkeit türsteher diskothek weitere pro monat hieran änderte verfahrenseröffnung einkommensanteile konnte beteiligte einziehen gläubiger verteilen september beging schuldner schweren raub für seit juli rechtskräftigen urteil freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt worden strafe verbüßt zeit justizvollzugsanstalt schuldner trägt arbeiten ansparen berbrückungsgeldes stvollzg erzielte einkommen gläubiger verteilt können beteiligte insolvenzgläubigerin allein strafhaft anlass genommen antrag versagung restschuldbefreiung stellen antrag insolvenzgericht stattgegeben schuldner stundung verfahrenskosten entzogen beschluss gerichtete sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben entscheidung wendet rechtsbeschwerde schuldners ii schuldner wegen versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewähren abs zpo iii gemäß abs satz nr zpo abs abs inso statthafte zulässige rechtsbeschwerde abs nr zpo begründet insolvenz landgericht voraussetzungen denen restschuldbefreiung gemäß abs nr abs inso versagt darf verkannt landgericht meint schuldner straftat für nahezu gesamte wohlverhaltensperiode arbeitsmarkt entzogen erwerbsobliegenheit abs nr inso verstoßen entscheidend für versagung sei schuldner straftat etwa beginn zeitraums begangen gerade derjenigen phase hätte bewähren sollen beeinträchtigung befriedigungsaussichten gläubiger sei auszugehen einkommensverhältnisse schuldners vergangenheit ließen schluss strafhaft während rests wohlverhaltensphase pfändbaren einkünfte mehr hätte erzielen können ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand versagungsantrag weiteren beteiligten oktober unzulässig daher weiteres zurückzuweisen gemäß abs satz inso bedarf versagung restschuldbefreiung zwingend gläubigerantrags antrag zulässig versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht abs satz inso ergeben abs satz inso schuldner während laufzeit abtretungserklärung gemäß abs inso sog wohlverhaltensperiode obliegenheiten schuldhaft verletzt weitere voraussetzung befriedigung insolvenzgläubiger obliegenheitsverletzung beeinträchtigt klaren gesetzeswortlaut genügt für versagung abstrakte gefährdung befriedigungsinteressen gläubiger ausreichend konkret messbare tatsächliche beeinträchtigung bgh beschl april ix zb zinso rn februar ix zb zinso rn juni ix zb vur rn januar ix zb zinso rn abs satz inso bestimmte erfordernis glaubhaftmachung bezieht gerade versagungsvoraussetzung bgh beschl april aao februar a
  1748. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsinstanz senat berufungsgerichts zurückverwiesen streitwert für revisionsinstanz festgesetzt gründe klägerin begehrt schadensersatz wegen verstoßes wettbewerbsverbot beklagte klägerin notariellem vertrag august sämtliche geschäftsanteile gmbh folgenden verkauft verpflichtet für dauer fünf jahren wettbewerb veräußerten gesellschaft treten wettbewerbsverbot ausgenommen bestimmte tätigkeitsbereiche neu gegründeten genden gmbh fol gmbh einführung neuer produkte herstel lung großhandel vertrieb zusätzlich schlossen parteien beratervertrag ordnungsgemäße berleitung geschäfte veräußerten gesellschaft klägerin sichergestellt jahr bezog gmbh folgenden jahren umsätze getätigt gmbh gussteile preis klägerin sieht darin wettbewerbsverstoß beklagten gewinn höhe entgangen sei landgericht klage stattgegeben lieferangebot zudem unterhalb bekannten preise gelegen beklagte vertraglichen pflichten kaufvertrag beratervertrag verletzt beklagte könne darauf berufen kaufvertrag vertrieb neuer produkte gmbh berechtigt sei gelieferten produkte wiesen lediglich detailänderungen gleichem technischem anwendungsbereich klägerin geltend gemachte schaden entgangener gewinn sei pflichtverletzung beklagten verursacht worden aufgrund aussage zeugen stehe fest angebot beklagten produkte jahr bezogen hätte oberlandesgericht urteil landgerichts berufung beklagten abgeändert klage abgewiesen hiergegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht begründung entscheidung soweit für verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse ausgeführt beklagte über neues unternehmen entgegen auffassung landgerichts neues produkt geliefert kaufvertrag ausdrücklich gestattet sei beklagte behauptet gelieferten bauteile entwickelten legierung genannten seltenen erden hergestellt worden seien deshalb über deutlich verbesserte materialeigenschaften verfügt hätten über höhere verschleiß hitzebeständigkeit vorgaben bestellers gegossene teile gehandelt müsse beurteilung neuheit form material abgestellt substantiierten vortrag klägerin pauschal bestritten soweit abrede gestellt überhaupt legierungen geliefert worden seien denen signifikant unterschieden hätten beklagte recht rechnungen gmbh ausgewiesenen materialien seltene erden hingewiesen dafür rechnungen bewusst falsche angaben aufgenommen hätte bestünden anhaltspunkte verweis erstinstanzliche vernehmung zeugen helfe klägerin zeuge bekundet lediglich lamelle werkstoff gefertigt worden sei seite zeuge angegeben anlass für wechsel günstigeren preise gmbh seien stehe entgegen deren preise fast ausnahmslos über preisen ge legen hätten jedenfalls beklagte keinesfalls kenntnisse preisstruktur genutzt unterbieten umständen könne angaben zeugen gezogen schluss gmbh entgegen angaben rech nungen produkte legierungen geliefert iii nichtzulassungsbeschwerde klägerin stattzugeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr alt abs zpo berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde recht geltend macht anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs entscheidungserheblicher weise verletzt aussage zeugen klägerin berufen wesentlichen teilen kenntnis genommen brigen gewürdigt landgericht zeugen zuvor vernommen rechtsfehlerhafte anwendung abs nr abs zpo verletzt anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg vgl bverfg njw bgh beschluss april iv zr famrz senatsurteil juli viii zr njw rr rn für tätige zeuge landgericht bekundet empfinden beklagten für neue firma abgeworben worden sei beklagte darauf hingewiesen geschäftsführer klägerin über für produktion gussteilen erforderlichen spezialkenntnisse verfüge umfas sendes angebot gemacht kleine nderunge
  1749. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ingolstadt juni beschluss amtsgerichts pfaffenhofen märz aufgehoben rechtspflegerin für erteilung beantragten vollstreckungsklausel vergleich november zuständig schuldnerin trägt kosten rechtsmittelverfahren wert gründe gläubigerin beabsichtigt schuldnerin zwangsvollstreckung november gerichtlich protokollierten vergleich betreiben für beide parteien november widerruflich nachdem widerrufsrecht gebrauch gemacht erteilte urkundsbeamte geschäftsstelle dezember vollstreckungsklausel rechtspflegerin vollstreckungsgerichts lehnte erlass gläubigerin beantragten pfändungs berweisungsbeschlusses hinweis darauf ab vollstreckungsklausel hätte rechtspfleger erteilt müssen gläubigerin beantragte daraufhin beim prozessgericht erteilung vollstreckungsklausel gemäß abs zpo dortige rechtspflegerin wies antrag begründung zurück sei beim widerruflichen vergleich zuständigkeit urkundsbeamten geschäftsstelle auszugehen dagegen gerichtete beschwerde gläubigerin landgericht zurückgewiesen dagegen wendet zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet senat rechtsfrage beschwerdegericht veranlassung zulassung rechtsbeschwerde gegeben erlass angefochtenen beschlusses entschieden vergleich widerrufsvorbehalt geschlossen worden rechtspfleger urkundsbeamte geschäftsstelle für erteilung vollstreckungsklausel zuständig senatsbeschluss oktober vii zb juris dokumentiert anschluss bag beschluss november azb njw rechtspflegerin hätte daher beantragte erteilung vollstreckungsklausel abs zpo hinweis fehlende zuständigkeit verweigern dürfen dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag pfaffenhofen ilm entscheidung lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']]
  1750. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet februar kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs erfüllt mietwohnung gesetzlichen voraussetzungen für preisgebundenen wohnraum vertragliche vereinbarung wohnungspreisbindung berechtigung vermieters einseitigen erhöhung kostenmiete abs abs bgb unwirksam vereinbarung kostenmiete wirksam einhaltung kostenmiete danach lediglich weitere voraussetzung für zulässigkeit mieterhöhung gemäß bgb bgh urteil februar viii zr lg berlin ag charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter wiechers vorsitzenden richter dr wolst dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel für recht erkannt rechtsmittel klägerinnen urteil zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben urteil amtsgerichts charlottenburg august abgeändert beklagte verurteilt klägerinnen nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit april zahlen festgestellt derzeit klägerinnen beklagte zahlende kaltmiete für mietwohnung straße netto überschreitet mieterhöhungen maßgabe ff bgb zulässig beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerinnen aufgrund mietvertrages november mieterinnen wohnung beklagten haus straße gebäude etwa errichtet siebziger jahren saniert worden bewilligte zuständige behörde öffentliche mittel genehmigte abschluss baumaßnahme ermittelte durchschnittsmiete mietvertrag parteien lautet folgt mietsache art wohnung wohnung öffentlich gefördert mitteln ii wobaug errichtet zweckbestimmt für sozialwohnung wohnung preisgebunden miete nebenleistungen wohnungsunternehmen ggf berücksichtigung objekt subjektverbilligungen ermittelte miete beträgt ab vertragsbeginn monatlich mieter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen ausgewiesenen zuschüsse subventionen minderungen nachlässe aufgrund objekt bzw subjektbezogener einkommensabhängiger umstände wegfallen können daraus erhöhung ausgewiesenen zahlmiete ergeben mietänderungen wohnungsunternehmen berechtigt abs genannte miete maßgabe gesetzlichen vorschriften rückwirkend ändern preisgebundenem wohnraum gilt jeweils gesetzlich zulässige miete vertraglich vereinbart miete ändert insbesondere planmäßige außerplanmäßige kürzung fortfall nderung zinssatzes land gewährten förderungsmitteln objektbzw subjektverbilligungen neben förderungsbedingten mietsteigerungen mieter zahlende miete ändern aufgrund veränderter ter durchschnittsmiete bank bewillig monatliche miete vorauszahlungen für betriebskosten für heizkosten warmwasser wurden vereinbart erklärungen mai februar erhöhte beklagte nettokaltmiete juli april klägerinnen bezahlten geforderten beträge april vorliegenden rechtsstreit begehren klägerinnen beklagten rückzahlung geleisteten erhöhungsbeträge insgesamt nebst verzugszinsen beantragen feststellung geschuldete nettokaltmiete betrag überschreitet mieterhöhungen anwendung ff bgb erstellen klägerinnen ansicht erhöhungsbeträge seien rechtsgrund geleistet worden beklagte sei einseitig vorgenommenen erhöhungen miete berechtigt voraussetzungen zweiten wohnungsbaugesetzes ii wobaug vorgelegen hätten seien mieterhöhungen einseitig gesetzes sicherung zweckbestimmung sozialwohnungen wohnungsbindungsgesetz wobindg zulässig zustimmungsverfahren ff bgb durchsetzbar klage amts landgericht erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen klägerinnen klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht wesentlichen ausgeführt klägerinnen hätten rückforderungsanspruch abs satz bgb wegen überzahlter mieten geschuldete monatliche miete sei ursprünglichen niveau stehen geblieben aufgrund mieterhöhungserklärungen beklagten jeweils juli april zuletzt erhöht beklagte sei berechtigt mieten vorgenommenen weise erhöhen dabei könne davon ausgegangen gesetzlichen voraussetzungen sozialwohnung abs ii wobaug allein betracht kommenden alternative satzes vorgelegen hätten parteien hätten indes beklagten angewandten mieter
  1751. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zurückschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz anordnung freiheitsentziehung innerhalb frist abs muschg regel unverhältnismäßig beteiligte behörde schwangere betroffene ärztlich untersuchen lassen haftrichter über ergebnis ärztlichen untersuchung haftantrag vorlage akten unterrichten bgh beschluss mai zb lg dresden ag dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts dresden september xiv beschluss zivilkammer landgerichts dresden september betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen sämtlichen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe seinerzeit siebenten monat schwangere betroffene russische staatsangehörige tschetschenien stammt reiste september über tschechien gemeinsam ehemann deutschland eheleute verfügten über aufenthaltstitel für bundesgebiet antrag beteiligten september amtsgericht persönlicher anhörung betroffenen sicherungshaft längstens dezember verhängt sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet rahmen anhörung stellte betroffene asylantrag eingang beim bundesamt für migration flüchtlinge september asylverfahren eröffnet worden haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht haftdauer persönlicher anhörung betroffenen längstens november verkürzt rechtsmittel brigen zurückgewiesen oktober betroffene sicherungshaft entlassen worden rechtsbeschwerde möchte aufhebung entscheidungen vorinstanzen sowie feststellung rechtsverletzung erreichen ii beschwerdegericht stützt sicherungshaft abs satz nr aufenthg betroffene sicher untertauchen solange über asylantrag entschieden sei ändere asylantrag zurückgewiesen sei versuchung groß unterzutauchen zeit gewinnen zurückschiebung immer unwahrscheinlicher je näher entbindungstermin betroffenen rücke behörde müsse abläufe ußerste beschleunigen zumal flugreise voranschreitender schwangerschaft kritisch sehen sei iii rechtsbeschwerde betroffenen trotz erledigung zulassung statthaft vgl senat beschluss februar zb fgprax rn brigen zulässig famfg allerdings neben feststellung begehrte aufhebung haftanordnung beschwerdeentscheidung infolge erledigung mehr möglich antrag rechtsschutzziel entsprechend dahin auszulegen feststellung rechtswidrigkeit sowohl entscheidung amtsgerichts beschwerdegerichts begehrt rechtsbeschwerde erfolg sowohl beschwerdeentscheidung haftanordnung fall erledigung ebenfalls gegenstand berprüfung senat beschluss märz zb fgprax rn beschluss august zb juris rn rechtlichen prüfung standhalten haftanordnung schon deshalb beanstanden betroffene ergebnis recht rügt unzureichenden tatsachengrundlage erfolgte aa freiheitsgewährleistung art abs satz gg verlangt unverzichtbare voraussetzung rechtsstaatlichen verfahrens entscheidungen entzug persönlichen freiheit betreffen zureichender richterlicher sachaufklärung beruhen tatsächlicher hinsicht genügende grundlage bedeutung freiheitsgarantie entspricht bverfg njw hierfür regelmäßig akten ausländerbehörde beizuziehen bverfg nvwz gilt entscheidungserheblichen umstände antrag beteiligten behörde beigefügten unterlagen ergeben senat beschlüsse märz zb infauslr haftrichter sachverhalt famfg schon einfachrechtlich geboten amts wegen sachgerecht aufklären deshalb haftanordnung rechtswidrig gebotene tatsachengrundlage fehlt haftantrag anzusehen unerheblich vgl senat beschluss mai zb juris rn bb erforderlichen tatsachengrundlage fehlte beteiligte behörde akten haftrichter jedenfalls vollständig vorgelegt deshalb entbehrlich haftantrag ausreichend wäre enthielt angaben schwangerschaft betroffenen für entscheidung offensichtlich ankam erkenntnisse hierüber lagen beteiligten behörde stellungnahme verfahren senat stellung haftantrags fortgeschrittene schwan
  1752. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gemäß abs nr brao bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer dezember beschlossen antrag klägers berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs dezember zugelassen gründe gemäß satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg kläger geltend gemachte zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlüsse mai anwz brfg juris rn juli anwz brfg juris rn jeweils voraussetzungen erfüllt tragsbegründung anwaltsgerichtshof maßgeblich angesehene gefahr kläger wissen rechtsanwalt beratung mandanten erlangt nützen könnte kunden für arbeitgeber gewinnen tatsächlich besteht insoweit objektiv vernünftiger betrachtungsweise zweitberufliche tätigkeit klägers sicht mandantschaft wahrscheinlichkeit pflichten interessenkollisionen nahe legt vgl senatsbeschlüsse oktober anwz njw november anwz njw rn bedarf näheren prüfung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses über zulassung berufung begründen begründung beim bundesgerichtshof herrenstraße karlsruhe einzureichen begründungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlängert begründung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulässig satz brao abs vwgo kayser lohmann quaas seiters braeuer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  1753. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klägers zurückgewiesen kosten streithelfers tragen gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe beschwerde unbegründet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausführungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundsätzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung führt beschwerde geboten wäre vgl bgh beschluss märz ix zr wm rn ff beschwerde unzulässiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prüfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prüfung anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmännischen berechnungen eingeschlossen würde weit gezogene pflicht beklagten gegenüber kläger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint für erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenüber kläger auftraggeber grundlage würde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klägers schaden schon für zulässigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht maßgabe ersatzfähigen schadens prüfen vgl bghz maßstab verlassen nichtwiederaufholung zunächst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein möglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegründend bghz aao ansatzpunkt für zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klägers übergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begründung entscheidung gemäß abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  1754. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe juni abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels adhäsions nebenklägerin revision entstandenen notwendigen auslagen tragen beschwert angeklagten landgericht fall wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs kindes schuldig gesprochen sander schneider könig dölp bellay'],['Soon']]
  1755. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen landfriedensbruch az ds amtsgericht ueckermünde az js staatsanwaltschaft berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april beschlossen abgabebeschluß amtsgerichts jugendrichter ueckermünde januar aufgehoben untersuchung entscheidung strafsache amtsgericht jugendrichter berlin tiergarten übertragen gründe senat schließt ausführungen generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt abgabe verfahrens amtsgericht ueckermünde amtsgericht berlin tiergarten gemäß abs abs jgg fehlerhaft vorausgesetzt hätte angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt bghst bghr jgg abs abgabe woran fehlt bd iii bl abgabebeschluss unterliegt daher aufhebung abs stpo jedoch untersuchung entscheidung strafsache für wohnsitz angeklagten zuständigen amtsgericht jugendrichter berlin tiergarten übertragen weitere verzögerungen verfahrens vermeiden rissing van saan detter fischer bode roggenbuck'],['Soon']]
  1756. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs bieter mittels schecks mehrfach sicherheit leisten versteigerungstermin weiteres festgestellt scheck gesetzlichen anforderungen entspricht unverbrauchten wert ausreichender höhe verkörpert bgh beschl mai zb lg mühlhausen ag nordhausen zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts mühlhausen september zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte betreibt zwangsvollstreckung rubrum ge nannten grundbesitz schuldnerin weitere grundstücke schuldnerin gegenstand zweiten zwangsversteigerungsverfahrens vollstreckungsgericht bestimmte versteigerungstermin beiden verfahren juni tag gab beteiligte zunächst zweite verfahren bezogenes gebot ab sicherheit überreichte bankbestätigten scheck über erforderliche sicherheit betrug nachfolgend bot beteiligte vorliegenden verfahren versteigernden grundstücke verlangen sicherheitsleistung höhe erklärte verfahren übergebene scheck höhe eingebracht sollen beantragte differenz sicherheitsleistung verrechnen vollstreckungsgericht wies gebot begründung zurück erforderliche sicherheitsleistung sei erbracht worden zuschlag wurde beteiligten gebot erteilt sofortige beschwerde beteiligten landgericht zuschlagsbeschluss aufgehoben zuschlag gebot erteilt dagegen wenden beteiligten zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte beantragt zurückweisung rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht gebot beteiligten unrecht zurückgewiesen erforderliche sicherheit sei deren erklärung geleistet worden hierfür verbrauchte betrag zuvor übergebenen scheck verwenden sei bieter sicherheit mittels schecks bewirke übergebe vollstreckungsgericht scheck konkludenten auftrag verbrauchten beträge zurückzuerstatten auftrag könne bieter ändern rückforderungsanspruch sicherheit einsetzen solange gewährleistet sei geforderte sicherheit bestehe iii gemäß abs satz nr zpo zvg statthafte zulässige rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht sofortigen beschwerde recht stattgegeben gebot beteiligten über hätte wegen fehlens verlangten sicherheit zurückgewiesen dürfen allerdings abs zvg verlangte sicherheit abs abs zvg genannten mittel erbracht worauf rechtsbeschwerde zutreffend hinweist verzicht gerichtskasse gerichteten rückzahlungsanspruch beteiligten angebotenen sicherheit handelte indessen leistung sinne abs zvg beteiligten möglich sicherheit verweis vollstreckungsgericht verfahren zuvor übergebenen scheck erbringen nämlich höhe erforderlichen sicherheit höhe verwendet konnte verbrauchten betrag weitere sicherheit einsetzen folgt bergabe schecks konkludent abgegebenen verwendungsbestimmung leistet bieter sicherheit mittels schecks betrag höher erforderliche sicherheitsleistung bestimmen höhe sicherheit erbracht fehlt ausdrückliche erklärung bieters anzunehmen sicherheit höhe zvg erforderlichen betrages leisten sofern umständen ausnahmsweise ergibt weder besteht anlass für höhere gesetzlich vorgesehene sicherheitsleistung angenommen bieter erwartung meistbietender bleiben bereits teilzahlungen künftige bare meistgebot erbringen beabsichtigt verbrauchte scheckbetrag für weitere sicherheit verwendet möglichkeit scheck weise aufzuteilen praktikabilitätserwägungen anzuerkennen nachdem sicherheit mehr bergabe geld erbracht vgl hintzen rpfleger steht abs zvg einklang vorschrift verbietet bieter mittels schecks mehrfach sicherheit leisten ausreichend vollstreckungsgericht besitz schecks geeignetheit sicherheitsleistung termin weiteres festgestellt voraussetzung fehlt allerdings scheck termin original vorliegt vollstreckungsgericht sicher beurteilen bislang unverbrauchten wert verkörpert daher bieter geforderte sicherheit beispielsweise dadurch erbringen scheck verweist versteigerungstermin vorliegenden akte eingereicht worden lag i
  1757. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr haß dr kuffer dr kniffka wendt beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg mai angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge rechtsprechung bundesgerichtshofs führt einseitiger verstoß auftragnehmers gesetz bekämpfung schwarzarbeit nichtigkeit vertrages gemäß bgb bgh urteil dezember vii zr baur zfbr entgegenstehende entscheidungen landgerichte lg bonn njw rr lg mainz njw rr rechtsprechung vereinbar berufungsgericht deshalb recht vertrag klägerin beklagten wirksam erachtet beklagte umstand daß kläger lediglich für metallbauerhandwerk für spengler dachdekkerhandwerk handwerksrolle eingetragen erst durchführung arbeiten erfahren verstoß beklagten gesetz bekämpfung schwarzarbeit kommt demnach betracht kläger gesetz verstoßen dahinstehen allein umstand daß für ausgeübte gewerk handwerksrolle eingetragen führt ebenfalls nichtigkeit vertrages bgh urteil september vii zr zfbr beklagte trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm ullmann haß kniffka kuffer wendt'],['Soon']]
  1758. [['bundesgerichtshof ars ar beschluss märz strafsache az ds js amtsgericht borken az ds jug amtsgericht rheinberg strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts märz beschlossen beschluß amtsgerichts jugendrichter borken februar aufgehoben gericht bleibt verhandlung entscheidung über anklage staatsanwaltschaft münster zweigstelle bocholt dezember zuständig gründe anklage jugendrichter amtsgerichts borken legt staatsanwaltschaft beiden geständigen angeklagten gemeinschaftlichen diebstahl wohnort borken last angeklagten konnte anklage borken zugestellt angeklagten mußte anklage hagen haspe zugestellt inzwischen aufhält eröffnungsbeschluß ladung hauptverhandlung konnten angeklagten mehr borken rheinberg zuge stellt inzwischen mutter aufhält jugendrichterin amtsgerichts borken beschluß februar gesamte verfahren zustimmung staatsanwaltschaft gemäß abs jgg jugendrichter amtsgerichts rheinberg abgegeben angeklagte anklageerhebung aufenthalt gewechselt rheinberg aufhalte jugendrichter rheinberg bernahme abgelehnt jugendrichterin borken beantragt zuständige gericht bestimmen voraussetzungen abs jgg für abgabe gesamten verfahrens amtsgericht rheinberg liegen aktenlage davon auszugehen daß beide angeklagte anklageerhebung aufenthalt gewechselt angeklagte rheinberg angeklagte angeklagten borken borken hagen für besteht jedoch rheinberg gerichtsstand weder abs jgg ff stpo angeklagte würde daher verfahrensabgabe amtsgericht rheinberg gesetzlichen richter entzogen trennung verfahrens prozeßökonomischen gründen angezeigt abs stpo jugendrichter rheinberg zuständigkeit für gesamte verfahren übertragen gemeinschaftliche obere gericht gericht verweisen bereits eröffnung verfahrens zuständig bghst abgabebeschluß amtsgerichts borken daher aufzuheben gericht bleibt für untersuchung entscheidung sache zuständig jähnke bode fischer otten elf'],['Soon']]
  1759. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen schweren räuberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar maßgabe abs stpo abs stpo unbegründet verworfen anordnung vorwegvollzugs entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü anordnung über vollstreckungsreihenfolge strafe maßregel bestand landgericht sachverständig beraten davon ausgegangen therapie beim angeklagten zwei jahre dauern vorwegvollzug jahr bestimmt therapie bewährungsaussetzung verbleibenden strafrests ermöglichen hierbei rechtsfehlerhaft für entscheidung gemäß abs satz abs satz stgb maßgeblichen vollstreckungsstand halbstrafenverbüßung abgestellt verbüßung drei vierteln gesamtdauer beiden vollstreckenden freiheitsstrafen hinblick bisher verbüßte untersuchungshaft würde weitere vorwegvollzug halbstrafenaussetzung darüber hinaus strafaussetzung zwei dritteln verbüßten strafe zuwider laufen entsprechend abs stpo senat wegfall anordnung über vorwegvollzug entscheiden vgl bgh nstz basdorf roggenbuck raum schaal schneider'],['Soon']]
  1760. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen urteil senats april wegen offenkundigen schreibversehens gemäß zpo dahingehend berichtigt rn letzter satz rn erster satz urteils jeweils wort geschäftsordnung wort gemeinschaftsordnung ersetzt stresemann czub brückner roth weinland'],['Soon']]
  1761. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren vollstreckbarerklärung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lugano bk ii art nr anerkennung ausländischen entscheidung ausführlichen beweisaufnahme beweiswürdigung beruht widerspricht deshalb ordre public ausländische entscheidung negative beweisregel berücksichtigt aussage partei eigenen gunsten beweis bilde bgh beschluss april ix zb olg münchen lg münchen ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten antragsgegnerin unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe antragsgegnerin nahm antragsteller bezirksgericht meilen schadensersatz wegen ärztlichen behandlung anspruch nachdem erstes urteil bezirksgerichts meilen rechtsmittelverfahren aufgehoben sache bezirksgericht meilen zurückverwiesen worden wies bezirksgericht meilen klage urteil november erneut ab verpflichtete antragsgegnerin urteil antragsteller für prozesskosten prozesskostenentschädigung chf zahlen urteil fristgerecht eingelegte berufung antragsgegnerin wies obergericht kantons zürich urteil september zurück verpflichtete antragsgegnerin antragsteller weitere prozesskostenentschädigung chf zahlen beschluss september vorsitzende zivilkammer landgerichts angeordnet urteile bezirksgerichts meilen november obergerichts kantons zürich september antragsgegnerin zahlung chf sowie chf verurteilt worden vollstreckungsklausel versehen dagegen eingelegte beschwerde antragsgegnerin erfolg gehabt rechtsbeschwerde erstrebt antragsgegnerin aufhebung versagung vollstreckbarerklärung ii rechtsbeschwerde gemäß abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulässig voraussetzungen abs zpo erfüllt sache weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung beschwerdegericht soweit interesse ausgeführt vollstreckbarerklärung könne art bereinkommens über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen oktober lugano bereinkommen fortan lug� versagt liege verstoß verfahrensrechtlichen ordre public bezirksgericht meilen vortrag antragsgegnerin kenntnis genommen erwägungen einbezogen soweit bezirksgericht grundlage abs gesetzes über zivilprozess kantons zürich fortan zpo zh eigenen aussagen antragsgegnerin günstig seien beweiswert zugemessen jedoch aussagen beginn behandlung antragsteller anhaltenden schmerzen gelitten urteil antragstellers vertraut nachteil verwertet liege darin verstoß ordre public deutschen recht erst entscheidung bundesgerichtshofs märz vi zr bghz ff geführt parteivernehmung freie beweiswürdigung hinsichtlich gesamten aussage erfolgen übrigen umständen zwei mosaiksteine urteilsbegründung gehandelt bezirksgericht meilen berzeugungsbildung weitere umstände gestützt antragsgegnerin günstigen angaben anhörung deutschem recht gemäß zpo frei würdigen seien rechtfertige schluss schweizer urteile rechtsstaatlichen verfahren ergangen seien rechtsbeschwerde zeigt zulässigkeitsgrund besteht insbesondere verletzt angefochtene beschluss antragsgegnerin weder grundrechten art gg recht art emrk beschwerdegericht geht zutreffend davon art lug� voraussetzungen abschließend regelt denen vollstreckbarerklärung ausländischen urteils aufgehoben nimmt zutref fend rechtsbeschwerde angegriffen allein versagungsgrund art nr lug� betracht kommt danach entscheidung anerkannt anerkennung öffentlichen ordnung ordre public staates geltend gemacht offensichtlich widersprechen würde anforderungen ordre public geklärt anwendung vorbehaltsklausel kommt betracht anerkennung vollstreckung vertragsstaat erlassenen entscheidung wesentlichen rechtsgrundsatz verstieße deshalb hinnehmbaren gegensatz rechtsordnung vollstreckungsstaates stünde verbot nachprüfung ausländischen entscheidung gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt verstoß offensichtliche verletzung rechtsordnung vollstrecku
  1762. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  1763. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägers urteil landgerichts frankfurt main april verworfen nebenkläger kosten rechtsmittels angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision nebenklägers urteil unzulässig nebenkläger beantragt angefochtene urteil aufzuheben verletzung materiellen rechts gerügt jedoch hinblick regelung abs stpo unerläßlich klargestellt daß urteil ziel nderung schuldspruchs hinsichtlich gesetzesverletzung angefochten anschluß nebenkläger berechtigt bghr stpo abs zulässigkeit somit deutlich nebenkläger schuldspruch wenden lediglich entgegen abs stpo strafzumessung beanstanden für letzteres spricht daß vertreter nebenklägers hauptverhandlung schlußantrag staatsanwalts angeschlossen wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe sechs jahren beantragt rissing van saan bode rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  1764. [['bundesgerichtshof xii zb beschluss februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter gerber sprick weber monecke fuchs dr ahlt beschlossen sofortige beschwerde beschluß senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm oktober kosten beklagten zurückgewiesen wert dm gründe klägerin gewährt geborenen tochter beklagten sozialhilfe vorbereitung etwaigen unterhaltsklage begehrte klägerin beklagten auskunft über einkommens vermögensverhältnisse familiengericht verurteilte beklagten antragsgemäß begehrten auskünfte erteilen bestimmte belege vorzulegen hiergegen beklagte berufung eingelegt oberlandesgericht interesse beklagten auskunft erteilen belege vorlegen müssen dm bewertet berufung beschluß oktober unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstandes dm übersteige abs zpo dagegen richtet sofortige beschwerde beklagten ii rechtsmittel erfolg oberlandesgericht entsprechend ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz gsz senatsbeschluß juni xii zb famrz ersichtlich davon ausgegangen daß wert beschwerdegegenstandes falle verurteilung auskunftserteilung voraussichtlichen aufwand zeit kosten richtet sorgfältigen erteilung auskunft verbunden hierzu angenommen daß aufwand dm übersteige zumal beklagte hierzu gegenteiliges vorgetragen rechtsgründen beanstanden beklagte behauptet sofortigen beschwerde höhere beschwerdesumme dm macht vielmehr geltend sei amtsgericht rechtliches gehör verweigert worden aufgrund märz zugestellten klageschrift sowie terminsladung märz prozeßbevollmächtigten umgehend informiert gleichzeitig gebeten solle verlegung verhandlungstermins wegen dienstlichen verhinderung fraglichen zeitpunkt erreichen versuchen nämlich beabsichtigt äußerst komplexen sachverhalt sozialhilfebezug tochter zugrunde liege vertreterin klägerin gericht erörtern grundsätzlich erwarten können daß terminsverlegungsantrag abgelehnt geschehen sei prozeßbevollmächtigten termin märz mehr hinreichend informieren können voraussetzungen erweist verstoß grundsatz rechtlichen gehörs vorläge berufung zulässig analoger anwendung abs abs zpo einzelfällen berufung unabhängig erreichen berufungssumme jüngeren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl beschlüsse dezember bvr njw november bvr njw zugelassen rechtliche gehör parteien schriftlichen verfahren abs zpo vereinfachten verfahren zpo verletzt wurde fälle ähneln fall säumnis abs zpo dahinter steht gedanke daß fällen instanzgerichte verletzung rechtlichen gehörs beseitigen sollen bevor bundesverfassungsgericht angerufen vgl hierzu zpo verallgemeinerung abs satz zpo abgeleiteten schutzgedankens kommt betracht soweit säumnisverfahren vergleichbare verfahrenslage besteht abs zpo beschränkt zweckbestimmung verbesserung rechtsschutzes fällen säumnis enthält grundsätzliche wertung dahingehend daß verstoß anh örungsgrundsätze bereits für allein berufung ermöglichen vgl senatsurteil juli xii zr njw rr gerber sprick we ber monecke fuchs ahlt'],['Soon']]
  1765. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april rechtsstreit ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann april beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat juni kosten verworfen beschwerdewert gründe kläger erstrebt gewährung prozesskostenhilfe für berufungsverfahren macht beklagte ansprüche zwei berufsunfähi gkeits zusatzversicherungen geltend klageabweisende urte il landgerichts prozessbevollmächtigten klägers oktober zugestellt worden schriftsatz november november beim oberlandesgericht eingegangen für kläger prozesskostenhilfe für berufungsverfahren nachgesucht schriftsatz dezember wiedereinset zung vorigen stand frist einlegung berufung beantragt oberlandesgericht antrag gewährung prozesskostenhilfe für berufungsverfahren verwerfung antrags gewährung wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen hiergegen wendet kläger rechtsb eschwerde ii rechtsbeschwerde unzulässig statthaft abs zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt angefochtenen beschluss zugelassen worden voraussetzungen erfüllt able hnung prozesskostenhilfegesuchs rechtsbeschwerde gesetz vo rgesehen verweigerung prozesskostenhilfe unterliegt begrenztem umfang berprüfung rechtsbeschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen wurde fall entgegen ansicht rechtsbeschwerde analoger anwendung abs satz zpo abs satz zpo deshalb statthaft berufungsgericht antrag prozesskostenhilfe verwerfung antrags gewährung wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen darin liegt gesondert anfechtbare zurückweisung wiedereinse tzungsantrags gesonderten beschluss vgl bgh beschlüss januar zb njw rr rn april vi zb versr ii berufungsgericht vielmehr wiedereinsetzungsantrag verbindung entscheidung über prozesskostenhilfegesuch recht unzulässig verworfen entgegen wortlaut frist berufungseinlegung rechtzeitige stellung antrags prozesskostenhilfe notfrist sinne satz zpo betraf felsch harsdorf gebhardt dr brockmöller lehmann dr bußmann vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1766. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde wegen mehrerer verstöße betäubungsmittelgesetz gesamtfreiheitsstrafe verurteilt revision macht fehlen wirksamen eröffnungsbeschlusses geltend erhebt verfahrensrüge sowie näher ausgeführte sachrüge bleibt erfolglos abs stpo anklage wurde unverändert hauptverhandlung zugelassen entgegen auffassung revision liegt wirksamer eröffnungsbeschluss rechtlich tat gewerteten fall ii anklageschrift mitangeklagter kg heroin unbekannter kurier november deutschland geliefert fünf mal jeweils teilmenge näher bezeichnete bunkerwohnung verbracht fahrten wohnung wurde anklage entweder weiteren mitangeklagten angeklagten begleitet revision hält daher jedenfalls für ausgeschlossen angeklagten strafbarkeit beteiligung fahrten last gelegt wurde obwohl anklage für möglich hielt nie fahrt beteiligt senat neigt generalbundesanwalt gekünstelt bezeichneten auslegung anklageschrift gleichwohl insoweit teilt senat auffassung revision hinsichtlich zahl fahrten denen angeklagte beteiligt klar abgefasst letztlich beruhen bleiben anklageschrift nämlich berschrift handel rahmen bandenstruktur abschnitt ii ziffer generell dargelegt angeklagte transportfahrten beteiligt geldmittel für kuriere bereitstellte hinblick vorwurf bereitstellens geldmitteln für kuriere daher last gelegte tatbeteiligung fall ii anklage genügender klarheit umschrieben lag angeklagten beteiligung handel gesamten kg heroin bereitstellen geld last können unklarheiten darüber gegebenenfalls umfang später handel heroin teilnahme transport teilmengen mitgewirkt wirksamkeit eröffnungsbeschlusses mehr berühren dementsprechend konnten aufgezeigten unklarheiten hinsichtlich zahl fahrten hauptverhandlung erteilten hinweis gemäß stpo entsprechenden geständnis angeklagten basierte wirksam beseitigt soweit revision auffassung hinsichtlich weiterer tatvorwürfe fehle wirksamen eröffnungsbeschluss verweist senat zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts hinsichtlich geständnisses angeklagten vgl oben ende revisionsbegründung ausgeführt sei sicht angeklagten erheblichen druck seitens gerichts abgelegt worden weiteren verlauf revisionsverfahrens verteidiger folgt erläutert revisionsbegründung keineswegs grundlage kenntnissen unterzeichners behauptet angeklagten druck ausgeübt wurde geständnis gelangen lediglich sicht angeklagten wiedergegeben senat braucht all gesichtspunkt näher nachzugehen gemäß abs satz stpo erforderlichen bestimmten behauptung verfahrensmangels fehlt verteidiger verantwortung für für verfahrensmangel gegebene begründung übernimmt vgl bghst kuckein kk aufl rdn grund sachrüge gebotene berprüfung urteils ebenfalls rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl elf kolz graf'],['Soon']]
  1767. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo frage zuständigkeit berufungsgerichts entscheidung über ersten instanz gestellten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung einspruchsfrist über eingangsgericht entschieden bgh urteil mai vi zr olg münchen lg münchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter stöhr richterin pentz richter offenloch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte türkei ansässige türkische aktiengesellschaft schadensersatz wegen jahre kapitalanlage gezeichneter börsennotierter aktien anspruch eingang klageschrift vorsitzende zivilkammer verfügung juni durchführung schriftlichen vorverfahrens angeordnet beklagten beschluss juni gemäß abs zpo aufgegeben innerhalb vier wochen ab zustellung beschlusses zustellungsbevollmächtigten wohnsitz geschäftsraum inland benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstücken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfügung klageschrift beklagten rechtshilfeweg januar förmlich zugestellt worden märz landgericht antrag klägers klage stattgebendes versäumnisurteil erlassen einspruchsfrist vier wochen festgesetzt versäumnisurteil april anschrift beklagten zwecke zustellung post aufgegeben worden worüber urkundsbeamtin geschäftsstelle akten befindlichen vermerk niedergelegt antrag klägers versäumnisurteil januar rechtshilfeweg erneut beklagte zugestellt worden schriftsatz februar gericht eingegangen februar beklagte einspruch versäumnisurteil eingelegt hinweis klägers schriftsatz april damaligen prozessbevollmächtigten beklagten weitergeleitet mai einspruch verfristet sei bereits erste zustellung versäumnisurteils aufgabe post einspruchsfrist gang gesetzt worden daher längst abgelaufen sei beklagte schriftsatz mai erwidert auffassung vertreten förmliche zustellung rechtshilfeweg januar wirksam sei jedenfalls sei beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewähren aufgrund vorbehalts türkei postzustellung vorgeworfen könne weise mehr nachvollziehen könne gerichtlichen schriftstücke postweg deutschland überhaupt zeitpunkt erhalten landgericht versäumnisurteil aufgehoben klage abgewiesen berufung klägers berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben einspruch beklagten versäumnisurteil märz unzulässig verworfen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte zurückweisung berufung wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt aufgrund zulässigen berufung klägers sei rüge berufungsbegründungsschrift berufungsinstanz zulässigkeit einspruchs amts wegen prüfen landgericht irrigerweise angenommen einspruchsfrist gewahrt sei zuständige einzelrichterin vermerk urkundsbeamtin geschäftsstelle über aufgabe abschrift urteils post anschrift beklagten zwecke zustellung übersehen ber antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand sei deshalb entschieden wiedereinsetzung sei stillschweigend gewährt worden einspruch sei februar eingelegt worden sei verfristet versäumnisurteil april anschrift beklagten zwecke zustellung post aufgegeben worden sei urkundsbeamtin geschäftsstelle vermerk dokumentiert versäumnisurteil gelte mithin april zugestellt vier wochen festgesetzte einspruchsfrist mai richtig mai abgelaufen sei beklagten wirksamkeit zustellung erhobenen rechtlichen bedenken seien durchgreifend erneute förmliche zustellung januar könne bereits eingetretene rechtskraft durchbrechen ber antrag wiedereinsetzung könne trotz regelungen zpo abs zpo berufungsgericht entscheiden wiedereinsetzung versäumte einspruchsfrist aktenlage keinesfalls gewährt könne beklagte eigenes risiko gehandelt mehr nachvollziehen könne zeitpunkt gerichtliche schriftstücke deutschland erhalten obwohl beklagte ladu
  1768. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz maßgabe unbegründet verworfen schuldspruch wegen tateinheitlich begangener anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betäubungsmitteln entfällt brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betäubungsmitteln freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision führt sachrüge wegfall verurteilung wegen tateinheitlich begangener anstiftung versuchten unerlaubten durchfuhr betäubungsmitteln tatbestand gesamtgeschehen täterschaftlichen handeltreibens unselbständiger teilakt aufgeht bghst bgh nstz hingegen verhältnis beihilfe handeltreiben senatsbeschluss dezember str strafausspruch bestehen bleiben senat schließt landgericht grundlage beschränkten schuldspruchs geringere strafe festgesetzt hätte unrechts schuldgehalt tatgeschehens unverändert bleibt becker appl krehl berger ott'],['Soon']]
  1769. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil märz strafsache wegen versuchter anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung märz teilgenommen vorsitzende richterin harms richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dr graf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle märz für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts berlin mai verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels staatskasse trägt kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter anstiftung mord freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt staatsanwaltschaft wendet zuungunsten angeklagten eingelegten revision strafe revision angeklagten verfahrensrügen sachrüge begründet richtet schuldspruch strafausspruch beide rechtsmittel bleiben erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts versuchte angeklagte zeugen auftragsmörder tötung geschäftspartners dingen daß zeuge stpo bundeskriminalamt gesetzter verdeckter ermittler erfuhr angeklagte erst verhaftung ii revision angeklagten aufklärungsrüge abs stpo beanstandet landgericht unterlassen aufzuklären daß angeklagte zeugen letzten treffen dreimal angerufen klar gemacht halte für polizisten jedenfalls unbegründet nachdem angeklagte hauptverhandlung dahin eingelassen zeugen letzten treffen trotz mehrfacher versuche mehr erreicht ua brauchte landgericht weitere auswertung abgehörten telefonate aufzudrängen berwachungsprotokollen für beiden ersten anrufe inhalt lediglich anwahlversuch mitgeteilt für letzten anruf inhaltsangabe enthalten rüge verstoßes stpo macht beschwerdeführer geltend landgericht fehlerhaft diskrepanz erörtert daß vernehmungsbeamte hauptverhandlung ausgesagt angeklagte sei ersten befragung angesichts erkenntnis daß vermeintliche auftragsmörder verdeckter ermittler überrascht irritiert jedoch vermerk über befragung hinweis berraschung irritierung aufgenommen gerügt hiermit sachlichrechtlicher erörterungsmangel aktenwidrigkeit tatrichterlichen feststellungen behauptete widerspruch vernehmung zeugen weiteres ausgeräumt worden rüge daher urteilsgründen erörterungsmangel ergibt unzulässige rekonstruktion hauptverhandlung revisionsgericht gerichtet rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannter ausnahmefall liegt revision vorgetragene akteninhalt urkundenbeweis hauptverhandlung eingeführt wurde vgl bgh urt juli str sachrüge schuldspruch weist urteil rechtsfehler lasten angeklagten feststellungen liegt beendete versuch ketten anstiftung mord abs stgb landgericht schuldspruch zutreffend gefaßt vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt insbesondere beweiswürdigung beanstanden deren berprüfung revisionsgericht eingeschränkt berufen lage ergebnis hauptverhandlung festzustellen würdigen sache tatrichters revisionsgericht entscheidung grundsätzlich hinzunehmen prüfung beschränken urteilsgründe rechtsfehler vgl stpo enthalten namentlich gegeben beweiswürdigung lückenhaft widersprüchlich unklar denkgesetze erfahrungssätze verstößt dabei brauchen schlußfolgerungen tatrichters zwingend genügt daß möglich urteilsgründe müssen erkennen lassen daß beweiswürdigung tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren tatsachengrundlage beruht daß gericht gezogene schlußfolgerung etwa annahme bloße vermutung erweist letztlich mehr verdacht begründen vermag st rspr vgl bghst bghr stpo beweiswürdigung berzeugungsbildung rechtsfehler sinne enthält urteil lasten angeklagten vorbringen einzelnen tatkomplexen wendet beschwerdeführer überwiegend schlußfolgerungen landgerichts denen einlassung angeklagten auftragserteilung ernst gemeint widerlegt unzulässige versuch unternommen beweiswürdigung tatrichters eigene ersetzen angeklagte objektiven sachverhalt weitgehend eingeräumt erteilte verdeckten ermittler mündlich auftrag tötung geschäftspartners strafkammer ausreichend dargelegt weshalb endg
  1770. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah anspruch unterlassung presseveröffentlichung falle identifizierenden textberichterstattung bgh urteil januar vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge offenloch richterin dr oehler für recht erkannt rechtsmittel beklagten beschluss zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben urteil landgerichts berlin oktober abgeändert klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender veröffentlichungen anspruch kläger friseur zahlreichen prominenten bekannt geworden betreibt mehrere friseurgeschäfte märz veröffentlichten beklagte verlegten bild zeitung beklagte betriebenen internetportal www bild de berschrift filialleiter voller name klägers hells angels verhaftet artikel wesentlichen darüber berichtet benjamin mitarbeiter klägers zusammen freund zwei mitgliedern gruppierung hells angels wegen vorwurfs versuchten schweren räuberischen erpressung verhaftet worden sei wörtlich heißt filialleiter promi friseur voller name klägers frisiert benjamin reichen schönen verhaftete sek kudamm geschäftsführer freund zwei hells angels rocker vorwurf versuchte schwere räuberische erpressung figaro bloß rockern tun filialleiter tut leid ber chef sagt kreuzberger kiez groß geworden vorname klägers weiß schwierige vergangenheit trotzdem chance gegeben kläger insbesondere auffassung müsse dulden für beklagten aufmacher für ermittlungsverfahren dritte person herzuhalten nimmt beklagten darauf anspruch unterlassen namentlich zusammenhang festnahme herrn benjamin erwähnen insbesondere geschehen passiere landgericht klage stattgegeben berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten gemäß abs zpo zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht wesentlichen ausgeführt kläger stünden beklagten geltend gemachten unterlassungsansprüche gemäß abs abs satz bgb analog art abs art abs gg nennung namens zusammenhang berichterstattung über festnahme benjamin rechtswidrig allgemeines persönlichkeitsrecht eingreife betreffe namensnennung lediglich sozialsphäre klägers beziehe berichterstattung wahre tatsachen veröffentlichungen entfalteten ungeachtet umstandes kläger beanstandungswürdiges verhalten vorgeworfen letztlich positiv dargestellt unzulässige prangerwirkung kläger insbesondere namen firmierende geschäft würden zusammenhang organisierten kriminalität zuzurechnenden gruppierung gebracht geeignet sei kläger geschäftliche tätigkeit beeinträchtigen ii erwägungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand angegriffene berichterstattung stellt rechtswidrigen eingriff allgemeine persönlichkeitsrecht klägers dar schutzbereich allgemeinen persönlichkeitsrechts klägers allerdings betroffen aa ergibt alleine umstand kläger angegriffenen artikel überhaupt namentlich erwähnt veröffentlichung bildes person grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige beschränkung allgemeinen persönlichkeitsrechts begründet unabhängig davon person privaten öffentlichen zusammenhängen vorteilhafter unvorteilhafter weise abgebildet personenbezogenen wortberichten weiteres fall art abs art abs gg bietet schon davor schutz überhaupt bericht individualisierend benannt spezifischen hinsichten senatsurteil oktober vi zr bghz rn ff bverfg njw rn njw rn bb betroffen schutzbereich allgemeinen persönlichkeitsrechts gesichtspunkt rechts informationelle selbstbestimmung über schutz privatsphäre hinausgeht befugnis einzelnen darstellt grundsätzlich darüber entscheiden wann sowie innerhalb grenzen persönlichen daten ffentlichkeit gebracht vgl senatsurteile september vi zr versr rn veröffentlichung bghz bestimmt april vi zr versr rn jun
  1771. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen nichtzulassungsbeschwerde kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger verlangen beklagten schadensersatz hauskauf stützen arglistig verschwiegene feuchtigkeitsmängel beklagten eigentümer haus bebauten grundstücks bewohnten erdgeschosswohnung hauses vermieteten anschließend oktober juli märz rügten mieter über mieterschutzverein wohnzimmer arbeitszimmer feuchtigkeit schimmel gebildet hätten folgte wechselseitige korrespondenz mieterschutzverein beklagte führte maßnahmen schadensbehebung vertrag dezember erwarben kläger hausgrundstück preis beklagten ausschluss haftung für offene verborgene sachmängel landgericht zunächst ersatz geschätzter sanierungskosten netto gerichtete klage vernehmung beurkundenden notars abgewiesen berufungsinstanz kläger klage erweitert verlangen nunmehr ersatz kosten für wärmedämmung netto für schimmelsanierung netto oberlandesgericht berufung anhörung parteien zurückgewiesen revision oberlandesgericht zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde kläger ii berufungsgericht ausgeführt sei sachmangel gestalt feuchtigkeitsschäden wohnzimmer konstruktiv bedingten wärmedämmungsmängeln auszugehen fehle jedoch nachweis kenntnis beklagten mangel hinblick zeit beklagten objekt bewohnt hätten sei widerlegen feuchtigkeit gezeigt für gegenteilige behauptung hätten kläger beweis angetreten vernehmung beklagten benannten gegenzeugen ankomme beklagten falschen lüftungsverhalten ausgegangen seien ursache auszug mieter beklagten durchgeführten maßnahmen für beseitigt gehalten hätten sei angesichts korrespondenz mieterschutzverein widerlegen iii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen berufungsgericht anspruch kläger rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt beweisantritt kläger übersehen kläger berufungsschrift behauptet sei ausgeschlossen während zeit beklagten objekt bewohnt hätten feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien beweis tatsache sachverständige zeugnis selbstständigen beweisverfahren tätigen gutachters privatgutachters bezogen sowie einholung weiteren sachverständigengutachtens beantragt hierzu berufungsgericht ausgeführt beklagten sei widerlegen weder feuchtigkeit schimmelbildung besitzzeit aufgetreten seien fehle insoweit beweisantritt kläger vernehmung beklagten benannten gegenzeugen ankomme bergehen beweisantritts rechtsfehlerhaft kläger verfahrensgrundrecht art abs gg verletzt gebot rechtlichen gehörs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidung frei verfahrensfehlern ergeht grund unterlassenen kenntnisnahme nichtberücksichtigung sachvortrags parteien sinne gebietet art abs gg verbindung grundsätzen zivilprozessordnung berücksichtigung erheblicher beweisanträge nichtberücksichtigung fachgerichten erheblich angesehenen beweisangebots verstößt art abs gg prozessrecht stütze mehr findet bverfg bverfge njw wm davon auszugehen beweisangebot erheblich sofern bereits zeit beklagten objekt bewohnten feuchtigkeitsschäden aufgetreten wären hätten beklagten baumangel ausgehen müssen hätten mietern bemängelte feuchtigkeit falsches wohnverhalten zurückführen können beweisantritt genügte anforderungen substantiierung ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs genügt partei substantiierungspflichten vorgetragenen tatsachen verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht begründen senat beschluss april zr njw rr beschluss juni zr wm mwn dabei unerheblich wahrscheinlich darstellung eigenem wissen schlussfolgerung indizien beruht kläger mangels eigener wahrnehmung schlussfolgerungen angewiesen brigen hand weisen nachde
  1772. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fao bewertung fachlehrgang angefertigten klausuren fachlichen berprüfung rechtsanwaltskammer entzogen bestätigung fortführung senatsbeschlusses september anwz njw kompetenz fachausschusses rechtsanwaltskammer beschränkt prüfung antragsteller vorgelegten zeugnisse anforderungen abs fao erfolgreiche lehrgangsteilnahme genügen fall scheidet nachweis besonderen theoretischen kenntnisse abs fao fachausschuss weder berechtigt verpflichtet abs fao unzureichenden nachweis etwa dadurch vervollständigen fachlehrgang bestandene klausur nochmals fachlich beurteilt entgegen lehrgangsveranstalter bestanden bewertet bgh beschl juli anwz niedersächsischer agh wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen schaal richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte dr wüllrich dr frey prof dr quaas juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs juni zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe november rechtsanwaltschaft zugelassene antragsteller beantragte juni antragsgegnerin führung bezeichnung fachanwalt für strafrecht gestatten fügte antrag nachweis besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht zertifikat deutschen anwaltsakademie über teilnahme fachlehrgang strafrecht sowie klausurenzertifikat beschei nigt antragsteller rahmen fachlehrgangs vier fünf schriftlichen leistungskontrollen aufsichtsarbeiten je drei stunden dauer bestanden antragsteller vertrat antrag auffassung bestandene dritte klausur lehrgangs sowie entsprechende wiederholungsklausur dozenten lehrgangs unrecht bestanden bewertet worden seien deshalb antragsgegnerin neu bewerten bestanden anzusehen seien bescheid februar lehnte antragsgegnerin antrag ab anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulässig abs satz abs abs brao sache erfolg antragsgegnerin antragsteller befugnis fachanwaltsbezeichnung für strafrecht führen recht versagt antragsteller nachgewiesen über abs satz brao satz abs abs satz fao geforderten besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht verfügt soweit besondere theoretische kenntnisse erfolgreiche lehrgangsteilnahme abs fao nachgewiesen sollen bewerber zeugnisse lehrgangsveranstalters vorzulegen anforderungen abs fao entsprechen genügt antragsteller vorgelegte klausurenzertifikat deutschen anwaltsakademie fehlt nachweis dafür gesamtdauer bestandenen leistungskontrollen zeitstunden unterschreitet abs buchst satz fao abs buchst abs satz fao klausurenzertifikat antragsteller lediglich vier fünf leistungskontrollen gesamtdauer zeitstunden bestanden recht antragsgegnerin abgelehnt dritte klausur wiederholungsklausur dozenten fachlehrgangs auffassung antragstellers unrecht bestanden bewertet worden sollen eigener verantwortung neu bewerten eigenständiges bewertungsrecht hinsichtlich lehrgangsklausuren steht antragsgegnerin rahmen formalisierten nachweisverfahrens abs brao abs abs fao geregelt rechtsprechung senats prüfung voraussetzungen für verleihung fachanwaltsbezeichnung befasste ausschuss rechtsanwaltskammer berechtigt rechtskenntnisse bewerbers anhand vorgelegten lehrgangsklausuren arbeitsproben beurteilen dabei erkannte defizite etwa anlass für fachgespräch nehmen weitgehendes materielles prüfungsrecht hinsichtlich fachlichen qualität vorgelegten klausuren arbeitsproben weder abs brao bestimmungen fachanwaltsordnung entnehmen fachausschuss obliegende prüfung theoretischen kenntnisse praktischen erfahrungen anhand vorzulegenden nachweise abs brao vielmehr weitgehend formalisiert läßt fachausschuss raum für eigenständige beurteilung fachlichen qualifikation bewerbers fao geforderten
  1773. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld august strafausspruch dahin geändert angeklagte einbeziehung strafbefehls amtsgerichts berlin mai einheitlichen jugendstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes jugendstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel führt nderung strafausspruchs dahin ergangene strafbefehl amtsgerichts berlin mai einbezogen brigen unbegründet sinne abs stpo nachprüfung urteils aufgrund sachrüge schuldspruch rechtsfehler ungunsten angeklagten ergeben allein strafausspruch insofern rechtsfehlerhaft landgericht über einbeziehung angeklagten ergangenen strafbefehls aktenzeichen mitgeteilt entschieden urteilsgründen hierzu lediglich entnehmen angeklagte unterbrechung sache vollzogenen untersuchungshaft seit juli ersatzfreiheitsstrafe tagen wegen widerstands vollstreckungsbeamte strafbefehl amtsgerichts berlin mai verbüßt angeklagte strafbefehl zugrunde liegende tat erwachsener heranwachsender begangen hätte strafbefehl gemäß abs verbindung abs satz jgg verurteilung einbezogen können vgl bgh urteil mai str bghst hk jgg schatz aufl rn mwn obwohl ersatzfreiheitsstrafe erlass angefochtenen urteils ersichtlich vollständig vollstreckt landgericht frage einbeziehung erörtert senat holt gemäß abs satz jgg grundsätzlich erforderliche einbeziehung eigene entscheidung gemäß abs stpo vgl bgh beschluss mai str rn berücksichtigung verhängten jugendstrafe für deren zumessung bestimmenden umstände ausgeschlossen jugendkammer erzieherischen gründen gemäß abs jgg einbeziehung strafbefehls amtsgerichts berlin abgesehen hätte vornahme einbeziehung jugendstrafe erkannt hätte ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  1774. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet oktober heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg vvg tritt versicherungsnehmer ansprüche lebensversicherung sicherung schuld dritten gläubiger ab sprechen interessen beteiligten regelmäßig dafür vereinbarte sicherungszweck tod versicherungsnehmers erledigt sicherungsabtretung widerruflich getroffene bezugsrechtsbestimmung steht zeit eintritt versicherungsfalls weiteres rang rechten sicherungsnehmers zurück fortführung bghz bgh urteil oktober iv zr kg berlin lg berlin iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mündliche verhandlung oktober für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember kosten klägerin kosten nebenintervention tragen zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt widerruflich eingesetzte bezugsberechtigte beklagten abgeschlossenen risikolebensversicherung zahlung todesfallleistung verstorbene versicherungsnehmer lebensgefährte klägerin anspruch todesfallleistung bergabe versicherungsscheins sicherung streithelferin beklagten sparkasse abgetreten dabei bezugsrecht klägerin widerrufen insoweit rechten sparkasse entgegensteht hierbei wurde formularerklärung streithelferin verwendet gesichert sollten deren forderungen gmbh co kg kontokorrentkredit tod versicherungsnehmers oktober brachte beklagte juni anweisung streithelferin todesfallleistung kontokorrentkonto gut sowohl zeitpunkt todes versicherungsnehmers anforderung leistung auszahlung stand kontokorrentkonto über mio kontokorrentkredit kündigte streithelferin ende jahres klägerin auffassung beklagte sei bezugsberechtigter verpflichtet geblieben zahlung streithelferin befreit worden erkennbares interesse sicherung über tod versicherungsnehmers hinaus gehabt streithelferin eintritt versicherungsfalles verwertungsrecht gebrauch gemacht sei eingeräumte vorrang weggefallen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen revision verfolgt klägerin begehren entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht angenommen beklagte zahlung streithelferin leistungsverpflichtung frei geworden sei daher anspruch klägerin mehr bestehe sei klägerin ursprünglich widerruflich bezugsberechtigte bestimmt worden zuge sicherungsabtretung erfolgten widerruf vollständig beseitigt worden sei vielmehr sei recht klägerin rang recht streithelferin zurückgetreten soweit sicherungszweck erfordert daher hätte klägerin eigener anspruch beklagte zugestanden soweit todesfallleistung sichernde forderung überstiegen hätte fall sei unschädlich sei saldoforderung mangels kündigung kontokorrentkredits fällig sei auslegung sicherungsabrede ergebe künftig entstehende fällig werdende forderungen kontokorrentkredit sicherungszweck erfasst sollten streithelferin sei verpflichtet eintritt versicherungsfalles kontokorrentkredit kündigen saldoforderung fällig stellen anspruch todesfallleistung zeitnah verwerten vielmehr sei sicherungsvertrag berechtigt versicherungsforderung schon verwertungsreife einzuziehen daher beklagte befreiender wirkung streithelferin materiell berechtigte geleistet befreiende wirkung daneben legitimationswirkung streithelferin vorgelegten originalversicherungsscheins ergebe könne dahinstehen ii hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht anlässlich sicherungsabtretung erklärten widerruf bezugsrechtsbestimmung gunsten klägerin zutreffend verstanden recht sicherungszweck bestimmten umfang rang recht streithelferin zurückgesetzt wurde vorrang streithelferin bestand sowohl eintritt versicherungsfalles auszahlung versicherungssumme fort beiden zeitpunkten sichernde forderung versicherungssumme überstieg streithelferin daher auszahlung materiell berechtigte inhaberin gesamten anspruchs todesfallleistung weshalb beklagte leistungspflicht frei wurde abs bgb reichweite widerrufs bezugsrechtsbestimmung ebenso sicherungsabrede vereinbarte sicher
  1775. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb rechtsschutzversicherung satz buchst arb begehrt versicherungsnehmer rechtsschutzversicherung deckungsschutz für verfolgung eigener ansprüche aktivprozess richtet festlegung verstoßabhängigen rechtsschutzfalles satz buchst arb allein behaupteten pflichtverletzung anspruchsgegners anspruch stützt fortführung senatsurteile november iv zr versr rn september iv zr versr senatsbeschlusses oktober iv zr versr rn sowie senatsurteils märz iv zr versr macht versicherungsnehmer rechtsschutzversicherung geltend könne abschluss lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender vertragsinformationen jahre später widersprechen daraus ansprüche lebensversicherer herleiten liegt maßgeblicher verstoß sinne satz buchst arb weigerung widerspruchsrecht anzuerkennen behaupteten mangelnden information vertragsschluss bgh urteil april iv zr lg stuttgart ag stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren abs zpo schriftsatzfrist märz vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller für recht erkannt revision klägers urteil ivilkammer landgerichts stuttgart dezember aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts stuttgart juli zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren streitwert rechts wegen tatbestand kläger begehrt feststellung beklagte rechtsschut zversicherer müsse für auseinandersetzung früheren lebensversicherer rückzahlung versicherungsprämien eckungsschutz gewähren unterhielt beklagten zeit august dezember rechtsschutzversicherung allgemeinen rechtsschutzversicherungsbedingungen arb zugrunde lagen darin heißt voraussetzung für anspruch rechtsschutz anspruch rechtsschutz besteht eintritt rechtsschutzfalles schadenersatz rechtsschutz gemäß beratungs rechtsschutz für familien lebenspartnerschafts erbrecht gemäß fällen zeitpunkt versicherungsnehmer verstoß rechtspflichten rechtsvorschriften egangen begangen voraussetzungen müssen beginn versicherungsschutzes gemäß beendigung eingetreten erstreckt rechtsschutzfall über zeitraum beginn maßgeblich für wahrnehmung rechtlicher interessen mehrere rechtsschutzfälle ursächlich erste entscheidend wobei jedoch rechtsschutzfall außer betracht bleibt länger jahr beginn versicherungsschutzes für betroffenen gegenstand versicherung eingetreten soweit rechtsschutzfall über zeitraum erstreckt beendet besteht rechtsschutz willenserklärung rechtshandlung beginn versicherungsschutzes vorgenommen wurde verstoß absatz ausgelöst beginnend dezember kläger leben sversicherung abgeschlossen für nachfolgend prämienzahlunge höhe insgesamt leistete ehe versicherung sverhältnis kündigung september beendete lebensversicherer rückkaufswert höhe ausg ezahlt bekam anwaltlichem schreiben august widersprach kläger erklärung über abschluss bereits abgewickelten lebensversicherungsvertrages forderte lebensve rsicherer rückerstattung sämtlicher prämienzahlungen zeitgleich wandte beklagte begehren deckungsschutz für gegebenenfalls klageweise geltendmachung rückzahlungsverlangens abschluss lebensversicherungsvertrages hätten für willensbildung maßgeblichen informationen insbesondere vertragsbedingungen verfügung gestanden stelle verstoß art abs abs anhang iii lebensversicherungsrichtlinie sowie art anhang nr lit klausel richtlinie dar folge widerspruchsrecht unbefristet zustehe vgl vorlagebeschluss senats europäischen gerichtshof märz iv zr versr erst ausübung widerspruchsrechts rechtsschutzfall usgelöst schreiben august verweigerte lebensvers icherer begehrte prämienrückzahlung beklagte hält für leistungsfrei lebensversicherer angelastete verstoß rechtspflichten schon abschluss lebensversicherungsvertrages jahre mithin beginn versicherungsschutzes rechtsschutzversicherung vorvertraglich geschehen sei brigen lebensversicherer widerspruchsberechtigung klägers zeitpunkt deckungsanfrage bestritten gehabt amts
  1776. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsurteil bezugnahme tatsächlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergänzungen enthält unterliegt revisionsverfahren grundsätzlich amts wegen aufhebung zurückverweisung bgh urteil dezember viii zr lg wiesbaden ag idstein viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden april aufgehoben gerichtskosten für revisionsverfahren erhoben sache neuen verhandlung entscheidung über übrigen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand berufung beklagten landgericht urteil amtsgerichts idstein dezember abgeändert klage abgewiesen zugleich revision zugelassen berufungsurteil enthält weder bezugnahme tatsächlichen feststellungen erstinstanzlichen urteil darstellung etwaiger nderungen ergänzungen berufungsanträge gibt revision begehrt klägerin aufhebung angefochtenen berufungsurteils schlußanträgen berufungsinstanz erkennen hilfsweise beantragt sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen parteien entscheidung mündliche verhandlung einverstanden erklärt entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt beklagten hätten klägerin geschlossenen vereinbarungen wirksam abs nr hwig widerrufen rheinland pfalz ausstellung ausweislich beklagten vorgelegten veranstaltungsprogramms freizeitveranstaltung sinne regelung gehandelt ii berufungsurteil aufzuheben mangels tatbestandlichen darstellung mangels wiedergabe berufungsanträge revisionsrechtliche nachprüfung zuläßt berufungsverfahren zivilprozeßordnung seit januar geltenden fassung anzuwenden mündliche verhandlung amtsgericht november geschlossen worden nr egzpo demgemäß gilt für inhalt berufungsurteils zpo danach bedarf tatbestandes stelle muß berufungsurteil jedoch bezugnahme tatsächlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergänzungen enthalten satz nr zpo mangelt daran fehlt berufungsurteil für revisionsrechtliche nachprüfung zpo erforderliche tatsächliche beurteilungsgrundlage fall berufungsurteil grundsätzlich amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen bgh urteil juni zr njw rr ii nachw ferner zöller gummer heßler zpo aufl rdnr hannich meyer seitz zpo reform rdnr aufhebung zurückverweisung ausnahmsweise abgesehen notwendigen tatsächlichen grundlagen entscheidung hinreichend deutlich urteilsgründen ergeben gilt verletzung abs nr zpo bisherigem zivilprozeßrecht fall daß berufungsurteil entgegen zpo tatbestand aufwies vgl bghz bgh urteil februar ii zr wm nachw ferner senatsurteil februar viii zr njw rr senatsurteil oktober viii zr veröffentlichung bestimmt ii senatsurteil november viii zr jew nachw enthält berufungsurteil weder bezugnahme tatsächlichen feststellungen erstinstanzlichen urteil darstellung etwaiger nderungen ergänzungen tatsächliche grundlage entscheidung ergibt hinreichend deutlich urteilsgründen läßt bereits entnehmen klägerin klage begehrt inhalt näher bezeichneten vereinbarungen parteien revisionsrechtliche nachprüfung berufungsurteils daher mangels tatbestandlicher beurteilungsgrundlage möglich letztlich bleibt unklar gegenstand klageabweisung gilt berufungsurteil berufungsanträge wiedergibt zpo macht entbehrlich trifft berufungsurteil ordnungsgemäß feststellungen erstinstanzlichen urteil bezug nimmt verweisung zweiten instanz gestellten anträge erstrecken daher berufungsanträge wörtlich zumindest sinngemäß berufungsurteil aufzunehmen bgh senatsurteil februar viii zr njw aufnahme bghz bestimmt senatsurteil mai viii zr veröffentlicht jew nachw urteil juni zr njw rr ii daran fehlt angefochtene berufungsurteil gibt berufungsanträge parteien weder ausdrücklich sinngemäß dah
  1777. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten vorwurf vorsätzlichen körperverletzung sieben fällen davon zwei fällen tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie versuchten diebstahls freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten sachrüge erfolg berzeugung sachverständig beratenen strafkammer befand angeklagte aufgrund chronifizierten tatzeit akuten schizophrenen psychose begehung körperverletzungsdelikte zwei fällen tateinheitlich begangenen widerstands vollstreckungsbeamte zustand sowohl einsichts steue rungsfähigkeit motivationaler ebene vollständig aufgehoben stgb während begehung versuchten diebstahls zustand erheblich verminderter steuerungsfähigkeit befand wobei völlige aufhebung ausgeschlossen konnte infolge zustandes dadurch bedingten wahnerlebens seien zukunft erhebliche straftaten bereich gewalttaten erwarten psychiatrische behandlung angeklagten könne geschützten bedingungen maßregelvollzuges erfolgen voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt landgericht bereits hinreichend dargelegt angeklagte begehung anlasstaten sicher schuldunfähig bzw erheblich vermindert schuldfähig dabei ausschlaggebend strafkammer begehung körperverletzungsdelikte tateinheitlich begangenen widerstands vollstreckungsbeamte ausschluss einsichts steuerungsfähigkeit angenommen bghr stgb schuldfähigkeit fischer stgb aufl rn vgl bgh nstzrr fehlt jedenfalls tatsächlichen grundlage für annahme jeweils akuten schubs erkrankung insbesondere spezifischen zusammenhangs erkrankung einzelnen taten allein diagnose schizophrenen psychose führt für genommen feststellung generellen zumindest längere zeiträume überdauernden gesicherten beeinträchtigung bzw aufhebung schuldfähigkeit vgl bgh nstz rr erforderlich vielmehr stets konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische störung begehung taten einsichts steuerungsfähigkeit ausgewirkt vgl bgh strafo mwn strafkammer schließt insoweit beurteilung sachverständigen dafür wesentlichen anknüpfungs befundtatsachen urteil wiederzugeben verständnis gutachtens beurteilung schlüssigkeit erforderlich wäre vgl bgh beschluss april str mwn soweit sachverständige folgend kammer darauf abgestellt angeklagte aufgrund jeweiligen tatzeitpunkt bestehenden wahnerlebens ua bzw subjektiv empfundene gegebenenfalls wahnhaft wahrgenommene provokation verhalten mehr steuern können bzw projiziere eigenen aggressionen vermeintlich feindselige handlungsformen personen ua urteilsgründen belegt gesamtzusammenhang urteilsgründe ergeben insoweit hinreichenden anhaltpunkte festgestellten taten angeklagten richteten vormalige freundin gewünschte aussprache verweigerte passanten beistehen zwei schüler zuvor steinchen auto angeklagten geworfen bzw zigarettenrauch gesicht geblasen sowie zwei polizeibeamte zwei fällen hinzu kamen angeklagten festnehmen wollten lediglich fall versuchten diebstahls lassen feststellungen erkennen angeklagte offenkundig davon ausging fahrzeug erkennbar gebraucht mitnehmen dürfe weist entgegen annahme kammer beeinträchtigung steuerungsfähigkeit sache bedarf daher insgesamt neuen verhandlung entscheidung senat umstand allein angeklagte revision eingelegt gehindert freispruch aufzuheben abs satz stpo vgl bgh strafo mwn fischer berger eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  1778. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen anstiftung versuchten mord strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz dezember abs stpo gesamten strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels landgericht bautzen zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen zusammenhang geltendmachung werklohnforderung begangener straftaten wegen anstiftung versuchten mord wegen versuchter räuberischer erpressung lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt daneben besondere schwere schuld festgestellt revision angeklagten strafausspruch erfolg feststellungen landgerichts kam angeklagten geschäftsführer folgenden gmbh meinungsverschiedenheiten über restforderungen angeklagte generalunternehmervertrag für sanierung mehrfamilienhauses geltend gemacht beauftragte angeklagte einzuschüchtern be kannt daß anführer polnischen bande schmuggel schutzgelderpressung ähnlich schwerwiegenden delikten befaßte eintreibung angeblichen forderung wirklichkeit standen berzeugung landgerichts wußte keinerlei zahlungsansprüche jeweiligen einverständnis angeklagten veranlaßte folgezeit zahlreiche drohungen entweder persönlich mittelsmann überbracht wurden telefonisch erreichten direkt indirekt forderungen angeklagten bezug nahmen daneben ließ ebenfalls trag angeklagten drei bombenanschläge gebäude ausführen bezug obwohl bomben explodierten fall beim versuch entschärfung kam fall passant leicht schaden detonation vorübergehenden hörstörungen führte daneben bedrohte angeklagte veranlaßte über dritte veröffentlichung verfaßten schreibens tageszeitung angehörigen geschäftspartnern firma weiteren anschlägen gedroht wurde falls kontakte firma fortsetzen sollten ii beschwerdeführer erhobenen verfahrensrügen teils unzulässig teils unbegründet insoweit zutreffenden ausführun gen generalbundesanwalts antragsschrift november verwiesen berprüfung urteils aufgrund erhobenen sachrüge schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler aufgedeckt führt jedoch aufhebung gesamten strafausspruchs entgegen auffassung revision für sämtliche bombenanschläge bedingter tötungsvorsatz sowohl unmittelbar handelnden unbekannten haupttätern beim angeklagten hinreichend belegt revision zweifel gezogenen feststellungen landgerichts hätte sprengkraft bombe ausgereicht unmittelbarer nähe sprengsatzes befindlichen menschen töten gleichwohl ernsthaft vage darauf vertrauen können daß mensch getötet würde vgl insoweit bghst ff bghr stgb vorsatz bedingter hätten täter besondere vorkehrungen treffen müssen anwesenheit menschen tatort explosionszeitpunkt verhinderten getroffenen feststellungen liegt verhalten täter jedoch derart fern daß gesonderten erörterung bedurfte fall urteilsgründe stolperte zeuge uhr über bombe nachdem zehn zwanzig minuten zuvor unmittelbar büroräumen fußmatte abgelegt worden täter auffälligen art plazierung baldigen entdeckung sprengsatzes rechnen mußten liegt gänzlich fern daß form quarzweckers eingebauten zeitzünder nächtliche uhrzeit eingestellt hätten sicher gehen daß beabsichtigten explosion sach personenschäden angerichtet würden fällen wurden sprengsätze eingangsbereich häusern abgelegt explodierten fall uhr fall landgericht näher bezeichneten zeitpunkt zumindest person näheren umgebung hauses aufhielt beide sprengsätze ausnahme verwendeten batterien baugleich fall verwendeten bombe ua zeitzünder versehen ausgeschlossen daß täter fällen bomben jeweils mittels funkzünder gezielt zeitpunkt gezündet beobachtung menschen unmittelbarer umgebung sprengkörper aufhielten für berzeugung daß angeklagte möglichkeit daß bombenlegungen menschen getötet würden einverstanden landgericht zutreffend gespräche angeklagten zeugen ua abgestellt beweiswürdigung insoweit beanstanden landgericht unrechtmäßige bereicherung gerichteten erpressungsvorsatz angeklagten grund
  1779. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fassung dezember umstand geschädigte erfolglos rückzahlung geldanlage bemüht führt für beginn verjährung erforderlichen kenntnis tatbestandsmerkmalen schädigenden handlung betrug stgb geschädigte vermutet geld vereinbarten anlageform verwendet worden bgh urteil november vi zr olg bamberg lg bamberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin abweisung klage beklagten zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten künftig beklagter schadensersatz für verlust geldanlage schloss august vermittlung johann gvp finance suisse künftig gvp vermögensverwaltungsver trag treuhandauftrag dm gvp anlegte berweisung anlagebetrages erfolgte konto beklagten banque et caisse pargne de tat luxemburg gewinne verzinsung jährlich nebst jahresbonus sollten nutzung differenz kapitalmarktzinsen erwirtschaftet anwaltsschreiben januar kündigte klägerin verträge rückzahlung anlage erfolgte beklagte treuhänder gvp sowie gvp vermögensberatung gmbh geschäftsführer gvp service wurde urteil landgerichts darmstadt juni rechtskräftig seit mai wegen betrugs neun fällen sowie betrugs tateinheitlich begangenen fällen wegen beihilfe untreue gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt gegenstand verurteilungen straftaten lasten klägerin soweit angeklagt verlauf strafverfahrens gemäß abs stpo eingestellt worden klägerin wirft beklagten zusammen geschäftsführer zahlreicher gvp unternehmen schneeballsystem aufgebaut opfer geworden sei gelder anleger seien dabei gezielt zweckentfremdet neuanlagen seien für zahlung renditen boni alten anleger für verluste gvp unternehmensgruppe betriebsausgaben für persönliche zwecke beklagten verbraucht worden kündigung januar sei erfolgt gerüchteweise machenschaften gvp bekannt geworden seien begehrt anlagesumme höhe ausgeschüttete zinsen jeweiligen jahresbonus für zeit september januar entgangene erträge kündigung august zinsen jahresbonus sowie rechtsverfolgungskosten insgesamt landgericht klage abgewiesen klägerin behaupteten unerlaubten handlungen beklagten bewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen ansprüche klägerin jedenfalls verjährt seien berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe begründung entscheidung berufungsgericht wesentlichen ausgeführt vertragliche beziehungen hätten klägerin gvp bestanden anspruch klägerin treuhandvertrag beklagten gvp könne bestehen beklagte für klägerin erkennbar mittelverwendungstreuhänder eingeschaltet gegenüber aufgetreten sei letztlich könne jedoch dahinstehen beklagte erfolgreich verjährung berufe verjährungsfrist für etwaige vertragliche ansprüche klägerin betrage seit januar drei jahre januar klägerin bereits kenntnis anspruchsbegründenden umständen person schuldners gehabt kenntnis schaden abs nr bgb klägerin spätestens jahre erlangt rückzahlung anlagegelder kündigung januar erfolgt sei kenntnis schädiger bereits zeitpunkt zahlung anlagebetrages konto beklagten gehabt sei aufgrund mitteilung gvp august bekannt konto treuhandkonto sei ablauf dezember sei daher verjährungsfrist abgelaufen dezember eingereichte klage verjährung gehemmt sei erst februar demnächst zugestellt worden deliktische ersatzansprüche klägerin wegen beihilfe beklagten untreue abs bgb abs abs stgb abredewidrigen verwendung eingezahlten beträge seien verjährt sei unschädlich strafurteil landgerichts darmstadt juni geldfluss klägerin eingezahlten betrages feststellungen getroffen
  1780. [['bundesgerichtshof beschluss zr august patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja photokatalytische titandioxidschicht patg verteidigt beklagte mündlichen verhandlung patentgericht streitpatent geänderten fassung merkmalen zuvor gestellten hilfsantrags weitere geltenden unteranspruch entnommene merkmale hinzufügt darf mündlichen verhandlung kläger vorgebrachtes neues angriffsmittel patentfähigkeit technischen lehre jedenfalls verspätet zurückgewiesen qualifizierte hinweis patentgerichts beklagten veranlassung gab mündlichen verhandlung verteidigte fassung patents bereits innerhalb patentgericht gesetzten frist formulieren bgh beschluss august zr bundespatentgericht ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm beschlossen urteil bundespatentgerichts märz wirkungslos kosten rechtsstreits einschließlich kosten streithilfe beklagte tragen gründe beklagte inhaberin märz inanspruchnahme japanischer prioritäten märz april juni juli november dezember angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten deutschen patents streitpatents anspruch streitpatents patentansprüche unmittelbar mittelbar rückbezogen einspruchsverfahren folgende fassung erhalten verwendung verbundwerkstoffs umfassend träger darauf aufgebrachte photokatalytische schicht wobei photokatalytische schicht photokatalytisches material gewählt gruppe bestehend tio anatas form sno außerdem sio silikon enthält photokatalytische schicht oberfläche belichtung sonnenlicht hydrophil gemacht wurde wobei hydrophile oberfläche wasserbenetzbarkeit weniger ausgedrückt kontaktwinkel wasser aufweist material ablagerungen verunreinigungen oberfläche haften gelegentlichen kontakt regen abgewaschen klägerin seite rechtsstreit beigetretene streithelferin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe über inhalt ursprünglichen anmeldung hinaus sei patentfähig beklagte streitpatent beschränkt hauptantrag sieben hilfsanträgen verteidigt patentgericht streitpatent insoweit für nichtig erklärt über fassung siebten hilfsantrags beklagten hinausgeht dagegen beklagte berufung eingelegt streitpatent zunächst weiterhin bereits patentgericht geltend gemachten haupt ersten sechs hilfsanträgen verteidigt klägerin streithelferin entgegengetreten anschlussberufung antrag weiterverfolgt streitpatent insgesamt für nichtig erklären nachdem streitpatent zeitablauf erloschen parteien rechtsstreit widerstreitenden kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt ii nachdem parteien rechtsstreit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt gemäß abs patg verbindung zpo billigem ermessen berücksichtigung bisherigen parteivorbringens über kosten rechtsstreits entscheiden bgh beschluss mai xa zr juris rn kosten seite aufzuerlegen soweit absehbar unterlegen wäre danach entspricht billigkeit kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen berufung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre während anschlussberufung klägerin streithelferin voraussichtlich erfolg gehabt nichtigerklärung streitpatents insgesamt geführt hätte streitpatent betrifft verwendung verbundwerkstoffs oberfläche ermöglichung erleichterung selbstreinigung hoch hydrophilen zustand gebracht beschreibung streitpatents ausgeführt außenliegende oberflächen gebäuden anorganische substanzen ruß staubpartikel zunehmend verschmutzten abs bisher sei angenommen worden wasserabweisende schutz farbanstriche etwa polytetrafluorethylen ptfe zweckmäßig seien derartigen verschmutzungen vorzubeugen neueren erkenntnissen könne schmutzteilchen große mengen oleophilen komponenten enthielten jedoch dadurch wirkungsvoller begegnet oberflächen hydrophil möglich gemacht würden abs sei etwa vorgeschlagen worden gebäude hydrophilen pfropfcopolymer beschichten wobei berzugsfilm hydrophilie aufgewiesen anorganische stäube hätten kontaktwinkel wasser affinität für pfropf copolymer bestehe daher angenommen anorganische stäube ober
  1781. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts ulm donau oktober kosten beklagten unzulässig verworfen gründe rechtsbeschwerde gemäß abs satz halbsatz abs satz gkg unstatthaft kostenentscheidung folgt abs zpo abs gkg wonach verfahren streitwertbeschwerde gebührenfrei kosten erstattet findet anwendung gesetzgeber regelung erneute auseinandersetzungen über kosten verhindern gesichtspunkt ebenso abs gkg tragen kommt rechtsmittel bereits unstatthaft vgl bgh beschl oktober ix zb zinso kreft kirchhof raebel fischer bergmann'],['Soon']]
  1782. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zulassung berufung zwingend tenor amtsgerichtlichen urteils ausgesprochen genügt lediglich gründen urteils enthalten anschluss bgh urteil märz iii zr bghz zulassung revision bgh beschluss märz viii zb lg berlin ag berlin tempelhof kreuzberg ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bünger beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts berlin november aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben wert beschwerdeverfahrens wertstufe gründe parteien streiten bestand ansprüchen stromlieferungsvertrag sowie rückgewähr berzahlungen amtsgericht streitwert insgesamt festgesetzt klage abgewiesen gründen entscheidung erteilten rechtsmittelbelehrung ausgeführt berufung zuzulassen rechtssache grundsätzliche bedeutung besitzt bzw sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung berufungsgerichts erfordert abs nr zpo hiergegen kläger form fristgerecht eingelegte berufung berufungsgericht festsetzung streitwerts für berufungsinstanz unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstandes übersteigt hiergegen wendet kläger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs nr zpo statthaft abs zpo zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht berufung klägers unrecht abs zpo unzulässig verworfen dabei beklagten zugang berufungsinstanz unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise versagt zugleich verfassungsrechtlich verbürgten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg rechtsstaatsprinzip zulassungsrelevanter weise verletzt st rspr vgl bgh beschlüsse april viii zb wum rn juni iv zb njw rr rn jeweils mwn rechtsbeschwerde begründet rechtsbeschwerde weist recht darauf streitfall für statthaftigkeit berufung wert beschwerdegegenstandes ankommt berufung vielmehr gemäß abs nr zpo zuläs sig gericht ersten rechtszuges bindungswirkung für berufungsgericht berufung abs zpo zugelassen zulassung zwingend tenor amtsgerichtlichen urteils ausgesprochen lediglich gründen enthalten brauchte vgl bgh urteil märz iii zr bghz zulassung revision vgl bgh beschluss juni ii zb wm rn berufungsgericht kenntnis genommen dadurch kläger zugang berufungsinstanz unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise vereitelt sache danach aufhebung angefochtenen beschlusses berufungsgericht zurückzuverweisen abs zpo berufungsverfahren sodann treffenden entscheidungen fortgang geben entscheidung über nichterhebung gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren beruht abs satz gkg dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider dr bünger vorinstanzen ag berlin tempelhof kreuzberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1783. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richterin dr schneider richter dölp richter prof dr könig beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt st verteidiger rechtsanwältin nebenklägervertreterin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin juli verworfen staatskasse trägt kosten rechtsmittels notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt mitangeklagten ba urteil rechtskräftig wegen schuldspruchs freiheitsstrafe drei jahren verurteilt sachrüge geführten zulässig strafaus spruch beschränkten revision erstrebt staatsanwaltschaft höhere bestrafung angeklagten rechtsmittel gene ralbundesanwalt vertreten erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getrof fen märz befanden unbestrafte angeklagte ba hochzeitsfeier ba mes ser angetroffen gab angeklagten uhr verließen beide feier aufgrund genossenen alkohols steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt deshalb aufgekratzt aggressiver stimmung beschimpften bushaltestelle grundlos passantin während anschließenden busfahrt setzten angeklagte ba beschimpfungen gegenüber fahrgäs ten fort veranlasste busfahrer nebenkläger ten angeklagten sowie ba angeklagte ba einzuschrei busses verweisen übereingekommen mehr verbalen auseinandersetzungen belassen schlug ba ne benkläger faust gesicht nunmehr auseinandersetzung einschaltende frau erhielt ebenfalls faustschlag boden fiel nachdem aufgestanden angeklagten mittlerweile bus erneute rangelei verwickelt worden konnte angeklagte tritten gesicht frau dadurch verletzungen erlitt deren umklammerung lösen zwischenzeitlich fand körperliche auseinandersetzung nebenklägers ba bus statt angeklagte nunmehr gemeinsam ba fliehen sah daran gehindert nebenkläger ba boden fixierte daraufhin zog angeklagte messer brachte nebenkläger verletzungsabsicht seite cm tiefen lebensgefährlichen stich linken unteren rückenbereich absplitterung lendenwirbelknochen kam erfolgreicher flucht stellten beide täter kenntnis bestehenden haftbefehle freiwillig polizei bemühten erfolglos täter opferausgleich zahlten dennoch jeweils schmerzensgeld euro nebenkläger landgericht wesentlichen geständigen angeklagten annahme minder schweren falles gefährlichen körperverletzung verneint wegen erheblichen alkoholischen beeinflussung strafrahmenverschiebung abs stgb vorgenommen strafausspruch sachlichrechtlich beanstanden angriffe revision strafrahmenverschiebung abs stgb gehen schon deswegen fehl landgericht hand liegenden einschätzungen sachverständigen folgend festgestellt angeklagten eher mehr alkohol genommen rein mathematischen berechnung zugrunde gelegt wurde ua angeklagten auffälliges verhalten grölen pöbeln aufgekratzte stimmung aufgewiesen angesichts rechtsfehlerfreie berechnung blutalkoholkonzentration grundlage für annahme erheblicher beeinträchtigung schuldfähigkeit trotz unterschreitung bundesgerichtshof schweren gewalttaten gefährliche körperverletzungen darstellen können beurteilungsmaßstab vorgegebenen wertes bghst tragfähig tatgericht nunmehr strafrahmenverschiebung vornimmt pflichtgemäßen ermessen aufgrund gesamtabwägung schuldrelevanten umstände entscheiden insbesondere kommt darauf aufgrund persönlichen situativen verhältnisse einzelfalls risiko begehung straftaten vorhersehbar signifikant erhöht bghst bgh nstz tatgericht wertender betrachtung folge entscheiden entschließung eingeschränkt revisionsgerichtlichen berprüfung unterliegt sofern dafür wesentlichen tatsächlichen grundlagen hinreichend ermittelt würdigung ausreichend berücksichtigt worden bghst bghr stpo strafrahmenverschiebung anforderungen landgerichtliche entscheidung gerecht landgericht möglichke
  1784. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig abs satz januar dezember gültigen fassung verbrkrg abs satz abs satz fassung dezember bgb januar geltenden fassung für frage beiderseits vollständigen erbringung leistung sinne abs satz hwig verbundenen geschäft allein rechtsgeschäft abzustellen widerrufsrecht haustürwiderrufsgesetz begründet verbundene geschäft verbundgeschäft abs verbrkrg kommt beim bestehen rechtshindernder einwendungen finanzierten vertragsverhältnis rückforderungsdurchgriff abs satz bgb abs satz alt bgb betracht steht verbraucher maßgeblichen zeitpunkt leistungserbringung finanzierten vertragsverhältnis anspruch dauernd ausschließende einrede sinne abs satz bgb scheidet rückforderungsdurchgriff ergibt analogen anwendung abs satz verbrkrg fortführung bghz tz abweichung bghz ff schadensersatzansprüche wegen verschuldens vertragsschluss denen zunächst wirksame vertragliche verpflichtung arglistig getäuschten kreditnehmers bestand unterfallen insoweit kurzen verjährungsfrist bgb af rückzahlung geleisteter raten gerichtet bgh urteil november xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revisionen klägerin sowie beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten volksbank rückzahlung zins tilgungsraten zusammenhang rechtsvorgängerin beklagten folgenden beklagte jahr aufgenommenen darlehen erbracht darlehen finanzierung beteiligung klägerin fondsgesellschaft gedient fonds nr zuge umschuldung jahr vollständig zurückgezahlt worden klägerin inzwischen pensionierte lehrerin wurde herbst nachbarin zeugin beteiligung folgenden angesprochen immobilienfonds interessiert sei zeugin zuvor gemeinsam ehemann vermittler bl folgenden bl geworben worden immobi lienfonds nr beteiligen nachdem klägerin interesse fondsbeteiligung geäußert kam vermittler bl telefonischen vereinbarung besprechungstermins für oktober wohnung termin nahm bl zeugin wahr ging klägerin bl überlassenen prospekt über immobilienfonds nr gbr folgenden fonds prospekt je vertriebenem anteil vertriebskosten höhe dm ausgewiesen tatsächlich zahlte leingesellschafter geschäftsführer neben al folgenden initia torin prospektherausgeberin gründungsgesellschafterin darüber hinaus weitere dm pro anteil vertriebsgesellschaft folgenden wurde klägerin hingewiesen november zeichnete klägerin wohnung beisein zeugin zuvor bl erstelltes persönliches berechnungsbeispiel erläutert bereits ausgefüllten darlehensvertrag beklagten über insgesamt dm ferner erteilte zwei mitarbeiterinnen notarielle vollmacht beitritt fonds drei anteilen vollziehen darlehensvertrag beklagte dezember gegenzeichnete sah laufzeit märz ent hielt widerrufsbelehrung vorgaben haustürwiderrufsgesetzes entsprach nachdem herbst konkurs gefallen kündigte klägerin schreiben januar darlehen beklagten vorzeitig löste hilfe bausparkasse aufgenommenen kredits zahlung dm ab schreiben september forderte beklagte leistung schadensersatz zug zug bertragung rechte gesellschaftsbeitritt hinweis darauf beklagte obliegende aufklärungspflichten verletzt erklärung mai widerrief zudem darlehensvertrag berufung haustürwiderrufsgesetz vorliegenden rechtsstreit klägerin beklagten rückzahlung zins tilgungsraten höhe nebst zinsen begehrt gewährte darlehen sowie ablösung kredits aufgenommene darlehen gezahlt zug zug bertragung fondsbeteiligung zustehenden rechte sowie gründungsgesellschafter fondsinitiatoren zustehenden schadensersatzansprüche widerruf darlehensvertrages haustürwiderrufsgesetz folgenden hwig berufen wegen fehlerhaften widerrufsbelehrung ablösung beklagten aufgenommenen darl
  1785. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters sowie richterinnen dr liebert pohl dr arend dr böttcher beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss landgerichts hamburg zivilkammer juli abgelehnt gründe senat entnimmt sofortige beschwerde bezeichneten eingabe antragstellers bisherigen eingaben prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde vorbezeichneten beschluss landgerichts hamburg beantragen senat bisherigen eingaben antrag bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat september sofortige beschwerde antragstellers vorbezeichneten beschluss landgerichts hamburg zurückgewiesen wurde ausgelegt einzige betracht kommende rechtsmittel allerdings unstatthaft senat prozesskostenhilfeantrag beschluss november abgelehnt nachdem antragsteller eingabe november klargestellt prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde genannten beschluss landgerichts hamburg begehrt über antrag entscheiden antrag indes unbegründet prozesskostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo fall rechtsbeschwerde wäre unzulässig beschluss landgerichts hamburg lediglich sofortige beschwerde zulässig antragsteller eingelegt über zuständige oberlandesgericht bereits beschluss september entschieden hinblick darauf weder entscheidung landgerichts hamburg juli beschluss hanseatischen oberlandesgerichts september rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft senat inhaltliche prüfung sache vornehmen antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen seiters vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung liebert'],['Soon']]
  1786. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs nr unkenntnis insolvenzverwalters umfangreichen verfahren anfechtungsanspruch allein deswegen grob fahrlässig verwalter zugriff buchhaltung schuldners bgh beschluss dezember ix zr olg münchen lg münchen ii ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg dezember beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober zugelassen revision klägers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe immobilienanlagen vermögensmanage ment ag künftig schuldnerin zahlte juni betrag beklagten vollstreckung titel abzuwen beklagte wirtschaftlich angeschlagene gesellschaft firmengruppe erwirkt schuldnerin gehörte antrag schuldnerin juni eröffnete insolvenzgericht juni insolvenzverfahren über vermögen bestellte zunächst peter juni entlassung kläger insolvenzverwalter kläger focht zahlung gegenüber beklagten erhob jahre klage landgericht klage abgewiesen anspruch verjährt sei oberlandesgericht berufung klägers erstes urteil dezember zurückgewiesen senat urteil april ix zr nzi aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen begründung ausgeführt kläger ff zpo zugestanden amtsvorgänger jahr kenntnis streitgegenständlichen anfechtungsanspruch besessen unkenntnis grob fahrlässig sei wer parteivortrag erkennbar über subjektiven voraussetzungen verjährung irre deswegen kenntnis grob fahrlässigen unkenntnis anfechtungsanspruch anfechtungsgegner vortrage gestehe übersehene tatbestandsvoraussetzung bgh aao rn berufungsgericht klägerische berufung nunmehr erneut zurückgewiesen nichtzulassungsbeschwerde erstrebt kläger zulassung revision ii revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angefochtene urteil anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg verletzt gemäß abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen berufungsgericht ausgeführt kläger sei senat zitierten urteil genannten mitwirkungspflichten nachgekommen daher sekundären darlegungslast genügt vorgetragen streitgegenständlichen anspruch erst mai ermittelt amtsvorgänger keinerlei anfechtungslisten ähnliche unterlagen erhalten beide angaben seien jedoch ersichtlich falsch klägerischen vortrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen vollstreckungsschuldnerin schuldnerin geführten forderungs verrechnungskonto vollstreckungsschuldnerin schlussbericht klägerischen amtsvorgängers ergebe sei klägerische vortrag ermittlung streitgegenständlichen anspruchs unzutreffend sei desolate anlegerbuchhaltung gestützte behauptung klägers ebenfalls falsch vorgänger sei während tätigkeit gar möglich streitgegenständlichen rückgewähranspruch inso ermitteln gelte insbesondere hinblick darauf schuldnerin zahlungen schwesterund tochtergesellschaften bekannt seien sei kläger stellen vortrag beklagten verjährung wirksam bestritten mithin sei streitgegenständliche anfechtungsanspruch verjährt nichtzulassungsbeschwerde rügt recht verletzung anspruchs klägers gewährung rechtlichen gehörs art abs gg berufungsgericht erheblichen vortrag klägers berücksichtigt nichtberücksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht stütze verstößt art abs gg gilt nichtberücksichtigung beweisangebots darauf beruht gericht verfahrensfehlerhaft überspannte anforderungen vortrag partei gestellt verschließt fall erkenntnis partei darlegungslast schon genügt tatsachen vorträgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen scheinbar parteivorbringen würdigende verfahrensweise stellt weigerung berufungsgerichts dar art abs gg gebotenen weise parteivortrag kenntnis nehmen inhaltlich ause
  1787. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr koch dr löffler richterin dr schwonke beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar kosten beklagten zurückgewiesen streitwert gründe klägerin inhaberin priorität september eingetragenen internationalen wortmarke power horse ir für klasse alkoholfreie getränke geschützt klägerin vertreibt bezeichnung energy drink verwendet marke ausschließlich folgenden weise beklagte inhaberin september angemeldeten oktober eingetragenen deutschen wortmarke power horn de marke beansprucht schutz für folgende klasse alkoholfreie getränke einschließlich erfrischungsgetränke energy drinks molkegetränke isotonische hypertonische hypotonische getränke alkoholfreie fruchtgetränke alkoholfreie getränke alkoholfreie aperitifs alkoholfreie cocktails essenzen für zubereitung getränken biere molkegetränke sirupe für getränke wasser getränke klasse alkoholische getränke ausgenommen biere alkoholische heiß mischgetränke einschließlich alkoholhaltige energy drinks cocktails schnaps weine spirituosen liköre klägerin beklagte wegen verwechslungsgefahr beiden zeichen löschung unterlassung auskunft schadensersatzfeststellung erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten anspruch genommen landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht löschungsbegehren sowie unterlassungsantrag vollumfänglich antrag erstattung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben soweit berufungsgericht beklagte verurteilt ausgeführt klägerin stehe beklagte unterlassungsanspruch gemäß abs nr abs markeng löschungsanspruch gemäß abs abs satz markeng klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen kosten seien teilweise zuzusprechen abmahnung hoher streitwert zugrunde gelegt worden sei zeichen power horse power horn bestehe verwechslungsgefahr beiden zeichen gemeinsame wortbestandteil power sei beschreibend trete beurteilung zeichenähnlichkeit zurück könne gänzlich unberücksichtigt bleiben unterscheidungskräftig seien bestandteile horn horse klanglicher visueller hinsicht große hnlichkeit aufwiesen sinnunterschied beiden begriffe könne entstehen verwechslungsgefahr verhindern hinsichtlich beiden zeichen gekennzeichneten bestehe hinblick energydrinks identität bezüglich weiteren für marke beklagten eingetragen sei bestehe warenähnlichkeit beklagte deutschland energy drink bezeichnung power horn markt gebracht beworben entsprechende erstbegehungsgefahr jedoch markenanmeldung indiziert ii beschwerde beklagten zurückzuweisen rechtssache grundsätzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gestützten rügen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordert beschwerde rügt berufungsgericht hätte klage stattgeben dürfen frage rechtserhaltenden benutzung klagemarke einzugehen landgericht frage offen gelassen beklagte geltend gemacht klägerin dargelegten zeichenverwendung liege veränderung kennzeichnenden charakters klagemarke klägerin einzelnen wörter nebeneinanderstehend bindestrich miteinander verbunden benutzt verbindendes typografisches zeichen untereinander angeordnet verwendet außerdem marke stark vordergrund gerückte bildbestandteile hinzugefügt mehr bloße hinzufügungen erschienen eigenständige neue marke geschaffen vorbringen beschwerde erfordert zulassung revision trifft berufungsurteil rechtserhaltenden nutzung klagemarke ausführungen enthält obwohl für begründung klageanträgen stattgebenden entscheidung erforderlich wäre rüge beschwerde greift jedoch senat grundlage feststehenden sachverhalts beurteilen rechtserhaltenden benutzung klagemarke bestehen weder tatsächlicher rechtlicher hinsicht zweifel feststellungen landgerichts berufungsgericht bezug genommen beschwerde angreift klägerin klagemarke power horse seit vorstehend wiedergegebenen form oben rn durchgehend bezeichnung energy
  1788. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april maßgabe unbegründet verworfen einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert sichergestellten gramm ecstasytabletten gramm amphetamin eingezogen brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']]
  1789. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat unterlassene prüfung wegen freiheitsberaubung stgb strafbar gemacht beschwert angeklagten fall urteilsgründe landgericht widersprüchliche angaben höhe verhängten freiheitsstrafe gemacht ua unten zwei monate ua oben drei monate senat stellt klar daß angeklagte niedrigeren freiheitsstrafe zwei monaten verurteilt davon gesamtstrafenbildung beeinflußt ergebnis beanstanden verurteilung februar zugrunde liegende tat märz verurteilung september begangen wurde vgl tröndle fischer stgb aufl rdn angeklagte getroffenen feststellungen inzwischen alkohol mehr bermaß nimmt ua mußte urteil erörtert entziehungsanstalt unterzubringen stgb beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  1790. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen nebenklägerin für revisionsinstanz rechtsanwältin adhäsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligt berlin beigeordnet gründe landgericht geschädigten prozesskostenhilfe für adhäsionsverfahren ersten rechtszug ratenzahlung beiordnung rechtsanwältin bewilligt bewilligung wirkt jedoch für jeweilige instanz abs satz stpo abs satz zpo danach senat sache befassten gericht abs satz stpo über schriftsatz märz gestellten antrag geschädigten entscheiden revisionsverfahren prozesskostenhilfe gewähren antrag erforderlichen unterlagen beigefügt wurde landgericht strafakten genommen revisionsverfahren übersehen worden sachlage steht nachträglichen bewilligung prozesskostenhilfe entgegen revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs prozesskostenhilfe mwn adhäsionsklägerin persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen weiterhin lage prozesskosten aufzubringen wobei erfolgsaussichten schmerzensgeldanspruches mehr prüfen abs satz stpo abs satz zpo antrag entsprechend rechtsanwältin beizuordnen antragstellerin bereits nebenklagevertreterin beigeordnet abs satz stpo abs zpo sander dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  1791. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß professor dr fischer oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn februar schuldspruch dahin geändert angeklagte fall urteilsgründe besonders schweren vergewaltigung fall urteilsgründe besonders schweren sexuellen nötigung schuldig zugehörigen feststellungen aufgehoben einzelstrafausspruch fällen urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben fällen fälle wegen versuchter vergewaltigung fall gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt staatsanwaltschaft erhebt zulässig beschränkten rechtsmittel sachrüge erstrebt fall verurteilung angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung abs nr abs nr stgb fall wegen besonders schwerer sexueller nötigung abs abs nr stgb außerdem beanstandet gesamten strafausspruch rechtsmittel erfolg soweit schuld strafausspruch genannten fällen gesamtfreiheitsstrafe richtet umfang generalbundesanwalt vertreten brigen rechtsmittel unbegründet landgericht wesentlichen festgestellt fall angeklagte lebensgefährtin nebenklägerin bereits fällen vergewaltigt morgen dezember kinderzimmer weckte geschlechtsverkehr verlangte nebenklägerin lehnte ab daraufhin holte matratze legte bett nebenklägerin packte schlaftrunkene frau zog matratze riss trotz heftiger gegenwehr jogging unterhose herunter hielt spitze haushaltsschere knapp cm schneidelänge schambereich dabei sagte still hältst geht ganz schnell nebenklägerin erschrak beim bloßen anblick spitzen schere bewegte angst mehr angeklagte schnitt schamhaare oberhalb scheide ab äußerte erniedrigende beleidigungen anschließend legte schere griffbereit neben matratze rieb scheidenbereich nebenklägerin babyöl vollzog weiterhin angst schere willen geschlechtsverkehr samenerguss beendigung geschlechtsverkehrs kündigte angeklagte baldige wiederholung zuvorzukommen zog nebenklägerin jeans pullover ging küche angeklagte folgte pickte großen küchenmesser hose auszöge nebenklägerin weigerte forderung nachdruck verleihen hielt messer kehle nebenklägerin beeindruckte legte messer gerangel zog nebenklägerin protest schließlich schlug jeans heftig moment klingelte telefon bruder angeklagten kündigte baldiges erscheinen daraufhin ließ angeklagte nebenklägerin ab tat landgericht schuldspruch vergewaltigung gewertet urteilsgründen ua jedoch qualifikation beisichführens gefährlichen werkzeugs abs nr stgb für verwirklicht erachtet tenor ausdruck bringen hierfür einzelfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verhängt qualifikation abs nr stgb landgericht geprüft fall morgenstunden januar kam streit angeklagten nebenklägerin angeklagte bereit wohnung auszuziehen gemeinsamen sohn willen nebenklägerin trotz nächtlichen stunde gleich mitnehmen nebenklägerin schützend tür kinderzimmers stellte holte großes küchenmesser große fleischgabel cm langen zinken angeklagte bemerkte nebenklägerin telefonisch hilfe herbeirief legte küchenmesser fleischgabel hand nahm nebenklägerin telefon zerstörte trat würgte nebenklägerin sodann nahm angeklagte fleischgabel hielt nebenklägerin drohend bauch brust drängte wohnzimmer forderte auszuziehen fleischgabel tippte jeweils kleidungsstück nächstes ausziehen angst weiteren schlägen vorgehaltenen fleischgabel entkleidete vollständig drückte angeklagte weiterem vorhalten fleischgabel über seitenteil sofas hinten während unterschenkel herunterhingen unte
  1792. [['bundesgerichtshof beschluss notz november rechtsstreit wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter galke dr herrmann sowie notare dr lintz eule november beschlossen kosten auslagen erhoben außergerichtliche kosten erstatten wert beschwerdegegenstandes gründe nachdem antragsteller antragsgegner anregung vorsitzenden senats hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt über kosten entsprechender anwendung zpo abs satz bnoto abs brao abs satz fgg entscheiden demgemäß gericht berücksichtigung bisherigen streitstands billigem ermessen entscheiden wobei summarische prüfung genügt gericht gehalten wegen verteilung kosten für ausgang rechtsstreits bedeutsamen rechtsfragen einzelnen abzuhandeln vgl senatsbeschluss juli notz insoweit gilt summarischer prüfung antragsgegner zugunsten mittlerweile bewerberfeld ausgeschiedenen mitkonkurrenten dr getroffene auswahlentscheidung anschluss ausführungen oberlandesgerichts beanstanden ergänzend bemerken anwaltsnotariat ergangenen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl bverfge müssen auswahlentscheidung konkurrierenden rechtsanwälten notarspezifischen leistungen verhältnis zweiten juristischen staatsprüfung erzielten note stärkeres gewicht erhalten avnot bestimmt antragsteller darin zuzustimmen entscheidung auswirkungen beantwortung frage gewicht beurteilung fachlichen eignung zweier konkurrierender landesfremder notare examensnote verhältnis sonstigen etwa dienstliche beurteilungen dokumentierten beruflichen leistungen beigemessen darf ändert selbstverständlich daran gleichwohl anzustellenden individualvergleich ausgeschriebene notarstelle einzelfall deutlich bessere examensnote ausschlag geben vgl senatsbeschluss juli notz rn ff soweit beschwerdeführer verzicht punktesystem beanstandet festzuhalten senat bisher ausgeschriebenen freien notarstellen für badische rechtsgebiet ergangenen entscheidungen mitbewerbern erhobenen einwand durchgreifen lassen senatsbeschlüsse juli notz notz notz jeweils juris mittlerweile bundesverfassungsgericht jedoch antrag beschwerdeführer wege einstweiligen anordnung antragsgegner untersagt betreffenden stellen besetzen kammerbeschlüsse september bvr bvr aufgrund beschlüsse bundesverfassungsgerichts antragsgegner angewandte auswahlmethode frage gestellt senat davon abgesehen kosten antragsteller aufzuerlegen schlick galke lintz herrmann eule vorinstanz olg stuttgart entscheidung not'],['Soon']]
  1793. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dölp dr berger beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreterin neben adhäsionsklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten nebenklägers urteil landgerichts braunschweig januar verworfen angeklagten maßgabe bezüglich weitergehenden adhäsionsantrags entscheidung abgesehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen auslagenerstattung findet statt rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts braunschweig mai gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt darüber hinaus adhäsionsentscheidung getroffen rechtsmitteln rügen sowohl angeklagte nebenkläger verletzung sachlichen rechts angeklagte beanstandet darüber hinaus verfahren beide revisionen erfolg revision angeklagten lediglich tenor hinsichtlich adhäsionsentscheidung ergänzen landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen mai begegnete angeklagte treffpunkt drogenszene braunschweig zufällig bekannten nebenkläger neben zeugen aufhielt nebenkläger angeklagten etwa zwei wochen zuvor auseinandersetzung gekommen deren verlauf angeklagte leichte kopfverletzung erlitten verärgerung hierüber entschloss angeklagte spontan nebenkläger denkzettel verpassen schlug nebenkläger unvermittelt faust gesicht hierdurch ging boden fiel kopf gepflasterte fläche etwa kg schwere angeklagte trat sodann widerstand leistenden nebenkläger festem schuhwerk versehenen füßen mehrfach kopf darüber hinaus sprang mindestens fünfmal beiden füßen kopf nebenklägers lehre erteilen zeuge versuchte erfolglos angeklagten nebenkläger wegzudrücken phase tatgeschehens wurde angeklagte kurzzeitiges eingreifen ehefrau unterstützt kenntnis billigung angeklagten handtasche nebenkläger schlug kopf trat schließlich sah angeklagte für strafkammer sicher feststellbaren gründen weiteren einwirkungen nebenkläger ab verließ ehefrau tatort möglicherweise tat auffassung nebenkläger genug bekommen angeklagte inzwischen polizeisirenen wahrgenommen zeuge zweiten versuch unternommen nebenkläger hilfe kommen nebenkläger zeitpunkt erkennbar schwer verletzt röchelte vernehmbar mehrere bekannte nebenklägers befanden tatort rascher hilfe rechnen angeklagten bewusst nebenkläger erlitt multiple gesichtsfrakturen befand fast zwei wochen stationärer behandlung zeitpunkt landgerichtlichen entscheidung bestanden immer einschränkungen kurzzeitgedächtnisses nahezu vollständiger verlust geschmackssinns landgericht freiwilligen rücktritt unbeendeten versuch totschlags abs stgb bejaht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung gemäß abs abs nr stgb verurteilt dubio pro reo angenommen sei davon ausgegangen bloße beendigung einwirkungshandlungen eintritt todeserfolgs verhindern können frage beweggrund angeklagte weitere tatausführung beendet sicheren feststellungen treffen können aufgrund zweifelssatzes sei daher gunsten angeklagten davon auszugehen sei auffassung nebenkläger zufügung erheblicher verletzungen genug ii revision angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg führt lediglich urteilsformel ersichtlichen ergänzung tenors grund teilur teil abs satz stpo tenor auszusprechen brigen entscheidung über adhäsionsantrag abgesehen vgl bgh urteil januar str beschluss november str meyer goßner schmitt stpo aufl rn mwn iii revision nebenklägers erfolg erwägungen landgerichts freiwilligen rücktritt unbeendeten totschlagsversuch halten sachlich rechtlicher prüfung stand insbesondere begegnet bedenken landgericht unbeendeten versuch ausgegangen aa zutreffend ständiger rechtsprechung geltenden maßstab f�
  1794. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch kindes verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch kindes freiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt brigen freigesprochen hiergegen eingelegten revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts begleitete angeklagte unbekannte neun jahre alte grundschülerin schulweg dabei erzählte zwei etwa jahre alte freundinnen tochter zuhause gebadet hätten aufforderung penis angefasst sei anschließend hinten gefickt worden anschluss daran forderte ebenfalls penis anzufassen weigerte ging neben angeklagten her kurz darauf kam vater hinzugeeilt stellte angeklagten rede bedeutung wortes ficken geläufig vermochte land gericht sicher festzustellen jedoch lage sowohl sexuellen bezug erzählungen inhalt gerichteten aufforderung erfassen folgetag wirkte deshalb peinlich berührt landgericht erzählungen angeklagten sexuellen missbrauch kindern sinne abs nr stgb anschließenden aufforderung penis anzufassen hierzu tateinheit stehenden versuchten sexuellen missbrauch kindes gemäß abs fall abs halbsatz abs stgb gesehen ii versuchter sexueller missbrauch kindes feststellungen belegt straftat versucht wer vorstellung tat verwirklichung tatbestandes unmittelbar ansetzt stgb tatbestandsmäßige handlungen erfüllen voraussetzungen tatplan verwirklichung tatbestandsmerkmals dicht vorgelagert geschehen ungestörtem fortgang weiteren zwischenakt tatbestandsverwirklichung einmündet bgh urteil januar str bghst fischer stgb aufl rn mwn danach aufforderung angeklagten penis anzufassen unmittelbares ansetzen verwirklichung tatbestandes abs fall stgb gesehen angeklagte dabei angenommen unmittelbaren anschluss offener straße vornahme angestrebten sexuellen handlung kommt ausdrückliche feststellungen hierzu landgericht getroffen obgleich angeklagte vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer handlungen vornahme sexueller handlungen ffentlichkeit verurteilt versteht tatplan sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung landgericht tateinheit stgb ausgegangen betrifft aufhebung rechtsfehlerfreie verurteilung wegen sexuellen missbrauchs kindes abs nr stgb ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  1795. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg april kosten treuhänderin unzulässig verworfen wert beschwerdeverfahrens gründe weitere beteiligte vormalige treuhänderin september eröffneten verbraucherinsolvenzverfahren über vermögen schuldnerin restschuldbefreiung beantragt beschlüssen juni dezember weitere beteiligte zwangsgelder höhe festgesetzt worden pflicht rechnungslegung nachgekommen zwangsgeldbeschluss insolvenzgerichts dezember beschluss bundesgerichtshofs september ix zb nzi rechtskräftig geworden treuhänderin pflicht rech nungslegung rechtskraft zweiten zwangsgeldbeschlusses erfüllt beschluss märz insolvenzgericht treuhänderin entlassen weiteren beteiligten neuen treuhänder verfahren bestellt rechtsmittel treuhänderin beschluss beschwerdegericht beschluss april zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde treuhänderin aufhebung entlassungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft af abs satz abs satz inso art abs eginso abs satz nr zpo jedoch unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo gemäß abs satz inso insolvenzgericht insolvenzverwalter wichtigem grund amt entlassen entsprechendes gilt aufgrund verweisungsvorschrift abs satz inso für treuhänder vereinfachten insolvenzverfahren rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt für entlassung insolvenzverwalters voraus anbetracht erheblichkeit pflichtverletzung insbesondere auswirkungen verfahrensablauf berechtigten belange beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint amt belassen bgh beschluss dezember ix zb zinso rn schwerwiegenden verstoß pflichten insolvenzverwalters auszugehen trotz mehrmaliger festsetzung bezahlung zwangsgeldes abverlangte handlung vornimmt vgl etwa lüke kübler prütting bork inso rn uhlenbruck inso aufl rn entsprechend grundsätzen insolvenzgericht treuhänderin entlassen nachdem trotz zweimaliger zwangsgeldfestsetzung längst überfälligen pflicht rechnungslegung nachgekommen begründung rechtsbeschwerde vermissten erheblichen auswirkungen verfahren folgen schon umstand vereinfachte verfahren seit mehreren jahren wegen fehlenden rechnungslegung aufgehoben rüge rechtsbeschwerde beschwerdegericht sei gehörsverletzung anzulasten treuhänderin darauf hingewiesen entscheidung treuhänderin dargestellte berforderung infolge ausfalls sachbearbeiters berücksichtigen wolle kommt allein seit jahren ausstehende rechnungslegung trotz verhängten zwangsmaßnahmen rechtfertigt entlassung treuhänderin weiteren begründung gemäß inso abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag wilhelmshaven entscheidung ik lg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  1796. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli gemäß abs abs analog stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn februar verworfen maßgabe angeklagten einziehung wertes taterträgen höhe angeklagten höhe jeweils gesamt schuldner angeordnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls einbeziehung früher verhängten geldstrafe ersten gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten sowie wegen diebstahls fünf fällen versuchten diebstahls zweiten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten ten wegen gemeinsam angeklag begangenen diebstahls zwei fällen gesamtfreiheits strafe drei jahren sechs monaten verurteilt revidierenden angeklagten angeklagten gemeinsam begangenen diebstahls schuldig gesprochen einbeziehung früheren jugendrichterlichen urteils entscheidung über verhängung einheitsjugendstrafe bewährung ausgesetzt gegenüber angeklagten landgericht einzie hung gegenüber angeklagten angeordnet lediglich urteilsgründen ausgeführt beide angeklagte hinsichtlich letztgenannten betrages gesamtschuldner haften angeklagte rechts angeklagte rügt verletzung formellen materiellen erhebt lediglich sachrüge rechtsmittel führen ergänzung entscheidungsformel brigen unbegründet sinne abs stpo angeklagten erhobene formalrüge bleibt gründen zuschrift generalbundesanwalts erfolg sachrüge veranlasste umfassende nachprüfung urteils schuld strafaussprüchen angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben lediglich einziehungsentscheidung klarzustellen feststellungen landgerichts verübte angeklagte insgesamt sechs vollendete einbruchdiebstähle beteiligung mitangeklagten fälle mitangeklagten fall möglicherweise fälle bzw sicher fälle beteiligung weiterer namentlich bekannter fall bzw unbekannter fälle mittäter gesamtzusammenhang urteilsgründe entnehmen einzelnen mittäter jeweils mitverfügungsgewalt über tatbeute landgericht zutreffend satz stgb fassung gesetzes reform strafrechtlichen vermögensabschöpfung april bgbl angewendet art satz egstgb angeklagten gesamtschuldner teils bekannten teils unbekannten mittätern haften bedarf jedoch neuem recht kennzeichnung tenor st rspr vgl bgh urteil juni str juris rn mwn ermöglicht beteiligten tat erlangte entzogen zugleich verhindert mehrfach erfolgt bgh urteile mai str mwn nstz rr juni str juris rn senat ausspruch über gesamtschuldnerische haftung entsprechender anwendung abs stpo nachgeholt hierfür angabe namens jeweiligen weiteren gesamtschuldners erforderlich bgh beschluss august str senatsbeschluss februar str senatsurteil april str urteil juni str juris rn vermeidung aufhebung zurückverweisung vgl bgh beschlüsse november str nstz september str nstz senat anteilige gesamtschuldnerische haftung angeklagten für fälle ausgesprochen denen landgericht beteiligung mittäters entsprechender mitverfügungsgewalt bislang sicher festgestellt angeklagten hierdurch beschwert geringfügige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo schäfer appl zeng krehl schmidt'],['Soon']]
  1797. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidt räntsch richterin dr fetzer rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas april beschlossen antragsteller kosten zurückgenommenen rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller sofortigen beschwerde dagegen gewandt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung bescheid antragsgegnerin februar zurückgewiesen rechtsmittel zurückgenommen rücknahme führt anwendung august geltenden rechts abs brao verpflichtung antragstellers entsprechend abs brao abs satz zpo beschwerdeverfahren entstandenen gerichtskosten tragen abs satz brao fgg antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten tolksdorf schmidt räntsch stüer fetzer quaas vorinstanzen agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  1798. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs abs verwendung mantels vorrat gegründeten gesellschaft beschränkter haftung stellt wirtschaftlich neugründung dar wirtschaftliche neugründung ausstattung vorratsgesellschaft unternehmen erstmalige aufnahme geschäftsbetriebes gewährleistung kapitalausstattung dienenden gründungsvorschriften gmbhg einschließlich registergerichtlichen kontrolle entsprechend anzuwenden geschäftsführer jedenfalls entsprechend abs gmbhg versichern daß abs gmbhg bezeichneten leistungen stammeinlagen bewirkt daß gegenstand leistungen weiterhin freien verfügung befindet bgh beschluß dezember ii zb olg celle lg bückeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke beschlossen weitere beschwerde beschluß zivilkammer landgerichts bückeburg märz kosten antragstellerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe gesellschaftsvertrag juni wurde fünfundzwanzigste verwaltungsgesellschaft mbh sog vorratsgesellschaft sitz ausweislich anmeldeversicherung eingezahlten stammkapital juni handelsregister amtsgerichts eingetragen gegenstand unternehmens ausschließlich verwaltung eigener vermögenswerte notariellen kauf abtretungsvertrag august teilte alleingesellschafter gehaltenen geschäftsanteil zwei anteile dabei sicherte kaufvertrag daß gesellschaft geschäftstätigkeit ausgeübt selben tag durchgeführten gesellschafterversammlung beriefen neuen gesellschafter bisherigen geschäftsführer ab bestellten do neuen alleinvertretungsbe rechtigten geschäftsführerin änderten sitz firma unternehmensgegenstand gesellschaft sowie weitere bestimmungen gesellschaftsvertrages sieht unverändertem stammkapital nunmehr unternehmensgegenstand betrieb partyservice september meldete geschäftsführerin nderungen amtsgericht versicherung gemäß abs gmbhg verbinden amtsgericht st sache abgegeben worden beanstandete fehlenden nachweis über vorhandensein stammkapitals daraufhin legte antragstellerin beglaubigte ablichtungen verschiedener kontoauszüge per august guthaben gesellschaft fhgji fhg kl mn oktober wies amtsgericht eintragungsantrag begründung zurück handele mantelkauf gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien daß abs gmbhg erforderliche versicherung fehle beschwerde behob antragstellerin zunächst weitergehende beanstandungen amtsgerichts vertrat übrigen ansicht offene vorratsgründung anknüpfende invollzugsetzung gesellschaft könne erneute versicherung abs gmbhg verlangt landgericht beschwerde beschluß märz zurückgewiesen dagegen erhobene weitere beschwerde möchte oberlandesgericht ebenfalls zurückweisen sieht hieran jedoch entscheidungen bayerischen obersten landesgerichts märz bayoblg beschl märz gmbhr oberlandesgerichts frankfurt main mai gmbhr gehindert befolgung geäußerten rechtsansicht rechtsmittel stattgeben müßte daher sache bundesgerichtshof gemäß abs fgg entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen für vorlage abs fgg oberlandesgericht vorlagebeschluß angeführten gründen gegeben bayerische oberste landesgericht zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main verneinen generell analoge anwendung gründungsvorschriften gmbhg sog mantelverwendung insbesondere lehnen verpflichtung verwender gmbh erneuten versicherung abs gmbhg über unversehrtheit stammkapitals diesbezügliche kontrollbefugnis registergerichts ab daß vorlegende oberlandesgericht beabsichtigten entscheidung divergenz hierzu befinden würde iii weitere beschwerde antragstellerin unbegründet verwendung mantels zunächst vorrat gegründeten gesellschaft beschränkter haftung stellt wirtschaftlich neugründung dar wirtschaftliche neugründung ausstattung vorratsgesellschaft unternehmen erstmalige aufnahme geschäftsbetriebes gewährleistung kapitalausstattung dienenden gründungsvorschriften gmbhg einschließlich registergerichtlichen kontrolle entsprechend anzuwenden findet insbesondere registergerichtliche prüfung analog gmbhg mantelverw
  1799. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krüger dr klein gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluß landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts november kosten antragsgegnerin antragsteller außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen geschäftswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt dm gründe antragsteller macht abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend beteiligten streiten frage antragsteller aufgrund vereinbarung rechtsstellung schwiegervaters lpg mitglied eingerückt daß inventarbeiträge zugute kommen landwirtschaftsgericht antrag zahlung dm nebst zinsen grunde stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen abs nr lwvg zulässig voraussetzungen liegen jedoch näher bghz ff rechtsbeschwerde meint angefochtene beschluß stehe widerspruch entscheidung olg dresden oktober nlbzar zeigt daß beschwerdegericht abstrakten rechtssatz aufgestellt hätte oberlandesgericht dresden entscheidung aufgestellten rechtssatz abwiche anführt oberlandesgericht dresden sei davon ausgegangen bertragung rechtsstellung lpg mitglieds sei januar möglich ausdrücklich vereinbart worden sei verweist abstrakten rechtssatz zieht entscheidung schlußfolgerung unabhängig davon setzt beschwerdegericht voraus daß rechtsübertragung vereinbart wurde entnimmt bezugnehmend entscheidung landwirtschaftsgerichts vereinbarung august antragsteller schwiegervater lpg bergang mitgliedschaftsrechte mißt vorbehalt schwiegervaters daß inventarbeitrag zurückzuzahlen sei kung innenverhältnis antragsteller daß rechtsbeschwerde vorbehalt gewürdigt sehen möchte führt annahme abweichungsfalles sinne abs nr lwvg iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krüger klein'],['Soon']]
  1800. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin juni gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen beihilfe betrug tateinheit urkundenfälschung gründen ergibt tateinheit beihilfe urkundenfälschung zwei fällen jugendstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt angeklagten auflage gemacht stunden gemeinnützige arbeit weisung jugendgerichtshilfe abzuleisten festgestellt angeklagte taten erlangt verfall wertersatz ansprüche verletzter sinne abs satz stgb entgegenstehen hiergegen wendet angeklagte verfahrensrüge beanstandung verletzung sachlichen rechts gestützten revision rechtsmittel sachrüge erfolg verfahrensrüge kommt daher landgericht verurteilung angeklagten folgende feststellungen gestützt ehemann angeklagten entschlossen besitz kraftfahrzeugen gehobener fahrzeugklassen bringen vorlage unechter urkunden veräußern ausführung entschlusses mietete märz vorspiegeln tatsächlich vorhandenen absicht kraftfahrzeug ordnungsgemäß zurückzugeben gewerblichen vermieter pkw marke daimler benz wert ließ dritten passende unechte zulassungsbescheinigungen gestohlenen blankoformularen herstellen märz verkaufte fahrzeug angeklagte unterstützte ehemann kenntnis herkunft kraftfahrzeugs verkaufsgesprächen käufer ehefrau suggerierte ehemann lebten guten finanziellen verhältnissen seien rechtmäßig eigenbesitz fahrzeugs käufer pkw überließen zahlte kaufpreis höhe ehemann angeklagten mietete weiterer umsetzung tatentschlusses märz kraftfahrzeug marke porsche carrera wert märz verkaufte pkw dritten angeklagte über tatentschluss ehemanns informiert unterstützte verkaufsverhandlungen käufer verein ehemann zunächst telefon anschließend anlässlich persönlichen begegnung vorspiegelte zweite schlüssel kraftfahrzeugs könne käufer überlassen zuhause vergessen käufer pkw übergeben wurde zahlte kaufpreis getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen beihilfe betrug tateinheit beihilfe urkundenfälschung zwei fällen objektiven tatbestand betrugstaten unzureichend fehlen angaben art höhe käufern kraftfahrzeuge entstandenen schadens schädigung käufer höhe vollen entrichteten kaufpreises landgericht jeweils bezug nimmt setzte voraus gegenzug eigentum kraftfahrzeugen erlangten insbesondere voraussetzungen abs bgb besonderer berücksichtigung gutglaubenserwerbs kraftfahrzeugen vorlage unechter zulassungsbescheinigungen bgh urteil mai viii zr bb olg münchen urteil mai juris rn ff münchkommbgb oechsler aufl rn legt landgericht dar entzieht strafausspruch bereits schuldspruch grundlage entgegen ansicht generalbundesanwalts deswegen bestehen bleiben käufern falle gutgläubigen eigentumserwerbs wegen unerheblichen prozessrisikos jedenfalls gesichtspunkt schadensgleichen vermögensgefährdung betrugsschaden eingetreten sei bgh urteil mai str jr beschluss januar str wistra neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vermögensnachteil sinne abs stgb gleicher weise für merkmal vermögensschadens abs stgb relevant hinblick bestimmtheitsgebot art abs gg erforderlich eigenständige feststellungen vorliegen vermögensschadens treffen tatbestandsmerkmal übrigen tatbestandsmerkmalen abs stgb fälle versuchten denen vollendeten betruges hinreichend deutlich abzugrenzen lässt tragfähige aussage stoffgleichheit opfer erlittenen vermögenseinbuße täter erstrebten rechtswidrigen vermögensvorteil treffen einfach gelagerten eindeutigen fallgestaltungen abgesehen bedeutet schaden höhe beziffern ermittlung wirtschaftlich nachvollziehbarer weise urteilsgründen darzulegen bverfg beschluss juni bvr bverfge daran fehlt weder ersichtlich wirtschaftlich nachvollziehbaren maßstäben bezifferbarer vermögensschaden allein bestehen zivilrechtlichen prozessri
  1801. [['bundesgerichtshof beschluss str april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts duisburg september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat offenbleiben antrag vernehmung behandelnden oberarztes stationsärztin stationspsychologen beweis beschuldigte krankheitseinsichtig behandelt hinreichend bestimmte tatsachen beweisführung vernehmung sachverständiger zeugen zugänglich enthält vgl bgh urteil juni str stv strafkammer ablehnungsentscheidung behaupteten umstände rechtsfehlerfreier begründung für entscheidung tatsächlichen gründen bedeutungslos gewertet antrag abs stpo abschließend aufgezählten gründe abgelehnt tolksdorf ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert tolksdorf gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  1802. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nr zpo zulassung rechtsbeschwerde beschluß beschwerdegerichts berufungsgerichts oberlandesgerichts ausgesprochen worden ergänzungsentscheidung entsprechend zpo nachgeholt grundsätze rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulässigkeit ergänzungsentscheidung führen zulassung revision berufungsurteil unterblieben vgl bghz zpo gelten entsprechend bgh beschluß november ii zb olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein beschlossen rechtsbeschwerde beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts dresden september november kosten klägerin unzulässig verworfen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben rechtsbeschwerdewert gründe beklagten urteil landgerichts leipzig november rechtskräftig zahlung jeweils dm nebst zinsen klägerin verurteilt worden klägerin sitz landgericht leipzig ansässigen zugelassenen prozeßbevollmächtigten vertreten lassen landgericht leipzig rin höhe kostenfestsetzungsantrag kläge entsprochen reisekosten abwe senheitsgeld prozeßbevollmächtigten klägerin höhe insgesamt hiergegen form fristgemäß eingelegten recht sofortige beschwerde gewerteten erinnerung klägerin landgericht leipzig abgeholfen oberlandesgericht dresden einzelrichterin sofortige beschwerde beschluß september klägerin zugestellt september zurückgewiesen beschluß september eingegangene gegenvorstellung klägerin jedoch beschluß november dahin ergänzt daß rechtsbeschwerde gründen sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen gesetzlichen form frist eingelegten begründeten rechtsbeschwerde verfolgt klägerin begehren fahrtkosten abwesenheitsgeld prozeßbevollmächtigten beklagten festzusetzen ii rechtsbeschwerde statthaft kostensachen rechtsbeschwerde eröffnet voraussetzungen abs nr zpo gegeben danach muß rechtsbeschwerde beschluß über sofortige beschwerde entschieden wurde sei tenor gründen ausdrücklich zugelassen vgl zöller gummer zpo aufl rdn rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung liegt ungeachtet fehlenden zulassungsbefugnis einzelrichterin vgl bgh beschl september xii zb märz ix zb zip beschluß november handelt tenor gründen ergänzungsentscheidung entsprechend zpo jedoch unzulässig bundesgerichtshof bghz für zpo entschieden daß berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergänzungsurteil nachgeholt könne enthalte urteil ausspruch zulassung sei ausgesprochen daß revision zugelassen berufungsgericht über zulassung revision gedanken gemacht grundsätzliche bedeutung sache abweichung entscheidung bundesgerichtshofs erkannt nachträgliche zulassung würde daher zpo vorausgesetzt sei unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abändern erwägungen gelten für zpo vgl zöller gummer aao rdn zöller vollkommer aao rdn vergleichbaren fall zulassung rechtsbeschwerde ergänzungsbeschluß davon unabhängig gegenvorstellung grund beschluß gefaßt wurde innerhalb entsprechend heranzuziehenden frist zpo zwei wochen zustellung angefochtenen entscheidung eingelegt worden rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo allerdings berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen voraussetzung daß tatsache daß zulassung revision beschlossen versehentlich urteil ausgesprochen zusammenhang urteils mindestens vorgängen erlaß verkündung außen getreten offenbare unrichtigkeit vorliegen vgl bghz grundsätzen umdeutung beschlusses november entscheidung zpo entgegen ansicht klägerin möglich weder beschluß beschwerdegerichts september vorgänge erlaß bieten anhalt für annahme daß beschwerdegericht rechtsbeschwerde hätte zulassen zulassung lediglich versehen unterblieben beschluß november sogar gegenteil entnehmen daß entscheidung über zulassung seinerzeit gerade getroffen worden röhricht goette münke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  1803. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel rüge erfolg landgericht rechtsfehlerhaft über entlassung zeugin abwesenheit während vernehmung satz stpo sitzungssaal entfernten angeklagten verhandelt nr stpo hierzu generalbundesanwalt antragsschrift folgendes ausgeführt rüge zulässig erhoben revisionsvortrag genügt anforderungen abs satz stpo revision mehrfach verwendete formulierung ausweislich protokolls bloßer hinweis geeignete beweismittel abs satz stpo verstanden dadurch ernsthaftigkeit tatsachenbehauptungen frage gestellt bgh stv nstz entscheidung großen senats für strafsachen bundesgerichtshofs april nstz beschwerdeführer konkreten sachvortrag beeinträchtigung fragerechts infolge rüge beanstandeten verfahrensweise erbringen bgh strafsenat beschluss april str mangelnde beanstandung entlassungsanordnung vorsitzenden verteidigung gemäß abs stpo schließt zulässigkeit fallkonstellation rügevoraussetzung bgh strafsenat besondere verfahrensgestaltung etwa entscheidung bundesgerichtshofs bghr stpo abwesenheit grunde lag gegeben fall landgericht gründen opferschutzes beweiswürdigung verwerteten angaben nebenklägerin maßgeblich video aufgezeichneten polizeilichen vernehmung entnommen hauptverhandlung möglicherweise vorher festgelegten ganz punktuellen befragung gekommen weitere nachfragen vornherein fernlagen rüge darüber hinaus begründet großen senat für strafsachen bestätigten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz gehört verhandlung über entlassung abwesenheit angeklagten vernommenen zeugen mehr vernehmung sinne stpo bildet selbständigen verfahrensabschnitt regelmäßig wesentlichen teil hauptverhandlung angeklagte entfernung sitzungssaal für dauer vernehmung zeugin angeordnet daher verhandlung über entlassung zeugin zugelassen ausweislich sitzungsniederschrift geschehen darin liegende verfahrensfehler geheilt worden angeklagte unwidersprochenen sachvortrag revision weder rahmen unterrichtung über abwesenheitsvernehmung satz stpo befragen ausdrücklich erklärt fragen mehr zeugin stellen bgh großer senat bghr stpo abwesenheit bgh nstz erneute vernehmung zeugin anwesenheit angeklagten sitzungsprotokoll entnehmen beruhen urteils verfahrensmangel gemäß nr stpo gesetzlich vermutet verfahrensverstoß vorliegend ausnahmsweise denkgesetzlich urteil ausgewirkt vgl bgh nstz anzunehmen angeklagte tatgeschehen wesentlichen eingeräumt ua aufhebung allein strafausspruches kommt jedoch etwa entscheidung bghr stpo beruhen betracht senat ausschließen können strafkammer angaben zeugin zumindest prüfung glaubhaftigkeit geständnisses angeklagten mitberücksichtigt vollständigen aufhebung urteils steht schließlich entscheidung senats bghst entgegen lediglich fall anordnung nichtvereidigung zeugin abwesenheit angeklagten betraf hingegen entlassung schließt senat becker lienen schäfer hubert mayer'],['Soon']]
  1804. [['bundesgerichtshof beschluss zb november sachen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen außerordentliche restitutionsbeschwerdeklage bezeichnete rechtsbehelf gläubigers september zurückgewiesen gründe soweit gläubiger vorliegen restitutionsgründen nr zpo geltend macht zulässigkeitserfordernis strafgerichtlichen verurteilung abs zpo gegeben restitutionsgründe nr zpo hinreichend dargelegt bornkamm pokrant bergmann vorinstanzen ag zerbst entscheidung lg dessau entscheidung büscher kirchhoff'],['Soon']]
  1805. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenklägerin stanz rechtsanwalt für revisionsinaus beistand bestellt gründe nebenklägerin beantragt für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begründet gesetzlichen voraussetzungen für bestellung beistands erfüllt abs abs nr buchstabe stpo beantragte entscheidung würde erübrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen hätte jedoch fall landgericht nebenklägerin vielmehr beschluß september prozeßkostenhilfe für erste instanz bewilligt jähnke bode fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  1806. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja test markeng abs nr abs abs satz zeitpunkt anmeldung marke eintragungs löschungsverfahren für prüfung maßgeblich schutzhindernis abs nr markeng verkehrsdurchsetzung gemäß abs markeng überwunden worden anmelder zeitrangverschiebung abs markeng einverstanden erklärt liegt prüfung verkehrsdurchsetzung abs markeng eintragungs löschungsverfahren meinungsforschungsgutachten zugrunde statistisch ausreichend großen stichprobe ermittelten durchschnittswert berücksichtigung fehlertoleranz auszugehen streitmarke zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag abs satz markeng mehr isoliert bestandteil zusammengesetzten zeichens benutzt aufgrund verwendung zusammengesetzten zeichens fortbestehende verkehrsdurchsetzung streitmarke geschlossen zusammengesetzten zeichen dergestalt aufgeht mehr herkunftshinweis wahrgenommen bgh beschluss oktober zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr kirchhoff dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juni zurückweisung rechtsmittels brigen aufgehoben soweit beschwerde anordnung löschung marke nr für dienstleistungen druckereierzeugnisse nämlich testmagazine verbraucherinformationen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen veröffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen nachteil antragstellerin entschieden worden umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe für markeninhaberin seit januar priorität april nachfolgend dargestellte rot weiße wort bild marke nr verkehrsdurchgesetztes zeichen eingetragen eintragung bezieht beschränkung dienstleistungsverzeichnisses rahmen vorliegenden löschungsverfahrens folgende dienstleistungen klasse druckereierzeugnisse nämlich testmagazine verbraucherinformationen klasse herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen klasse veröffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen information über rechts steuerfragen seit mai verwendet markeninhaberin kennzeichnung publikationen nachfolgend dargestellte kennzeichen weiße schrift rotem grauem hintergrund antragstellerin beim deutschen patent markenamt löschung marke beantragt voraussetzungen verkehrsdurchsetzung unterscheidungskräftigen freihaltebedürftigen marke vorlägen markenabteilung deutschen patent markenamts löschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin bundespatentgericht beschluss deutschen patent markenamts aufgehoben soweit löschung marke für vorstehend angegebenen dienstleistungen klassen angeordnet worden bpatg grur hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde markeninhaberin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen ii bundespatentgericht angenommen löschungsgründe abs satz markeng lägen für dienstleistung information über rechts steuerfragen bestehe schutzhindernis marke könne jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng für dienstleistungen abgesprochen bestehe soweit freihaltebedürfnis sinne abs nr markeng hinblick weiteren dienstleistungen liege eintragungshindernis fehlenden unterscheidungskraft sei jedenfalls zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag aufgrund verkehrsdurchsetzung gemäß abs markeng überwunden iii rechtsbeschwerde teil erfolg recht bundespatentgericht löschungsanordnung deutschen patent markenamts für dienstleistung information über rechts steuerfragen aufgehoben angefochtene entscheidung hält rechtlichen nachprüfung dagegen stand soweit bundespatentgericht voraussetzungen schutzentziehung für dienstleistungen druckereierzeugnisse nämlich testmagazine verbraucherinformationen herausgabe testzeitschriften verbraucherinformationen veröffentlichung warentests dienstleistungsuntersuchungen verneint beschränku
  1807. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ddr zgb abs abs satz bgb abänderung vertrages eigentum grundstück ddr übertragen bedurfte vollzug eigentumswechsels form bgh beschl märz zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg klägerin trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm gründe abs abs satz zgb standen privatschriftlichen aufgabe berlassungsvertrag september vorbehaltenen nutzungsrechts entgegen bgb entwickelten grundsätze formlosen abänderung beurkundungsbedürftiger verträge vollzug eigentumswechsels vgl bereits senatsurt mai zr lm bgb nr gelten entsprechend diente abs satz zgb privaten schutzzwecken bgb verfolgt senat bghz staatlichen leitung grundstücksverkehrs zgb mittel lenkung genehmigungsverfahren grundstücksverkehrsverordnung dezember gbl grundstücksverkehrsverordnung knüpfte erfordernis genehmigung dingliche geschäft gvvo bertragung eigentums verzicht erwerb verschiedenen weiteren fällen verpflichtenden bestimmungen vertrags hebt verordnung geschäften ab ohnehin dingliche komponente abschluß nderung vertrages über nutzung landwirtschaftlich forstwirtschaftlich genutzten grundstücks zwekken genehmigungsverfahrens preisüberwachung rationelle bodennutzung widmet berufungsurteil zutreffendem ergebnis preisüberwachung aufgabe rechts wohnung garage garten nutzen allerdings beziehung hierbei handelte vorbehalte eigentümerin bergabe grundstücks berührung ergibt ergebnis weiteren zweck verordnung staatliche wohnraumlenkung unterstützen vgl rohde bodenrecht wohnraumlenkungsverordnung maßgebenden fassung november gbl ii schloß wohnungen eigenheim schlechthin erfassung erfaßt ausschließlich eigentümer familienangehörige wohnraum inne voraussetzung verhältnis parteien gegeben indessen entzog aufgabe nutzungsrechts klägerin wohnraum zugriff staatlichen lenkungsorgans rat kreises berlassung familienfremde personen bedurfte zuweisung voraussetzung für abschluß mietvertrags zgb staatliche kontrolle aufgabe bisher inne gehabten wohn befugnis sinne genehmigung dagegen erforderlich beim wohnungstausch abs zgb aufhebung wohnungsmietvertrags genehmigungsfrei kontrolle beschränkte zuordnungsentscheidung neuvermietung abänderungsvereinbarung august liegt mithin außerhalb staatlichen lenkungsmechanismus wenzel tropf gehin klein ribgh schneider infolge urlaub unterschrift dert karlsruhe april vorsitzende wenzel lemke'],['Soon']]
  1808. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs satz austauschpfändung abs nr zpo unpfändbaren kraftfahrzeuges zulässig ersatzstück annähernd gleiche haltbarkeit lebensdauer gepfändete fahrzeug aufweist fall gepfändete kraftfahrzeug neun jahre alt laufleistung km ersatzstück dagegen jahre alt laufleistung km bgh beschluss juni vii zb lg hanau ag schlüchtern vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dr kuffer richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier richter prof leupertz beschlossen rechtsmittel schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts hanau oktober beschluss amtsgerichts schlüchtern april aufgehoben antrag gläubigerin märz austauschpfändung pkw audi tt roadster cabrio schuldnerin amtlichen kennzeichen ersatzleis tung volkswagen golf ii kat fahrgestellnummer zuzulassen zurückgewiesen brigen sache entscheidung über hilfsantrag amtsgericht schlüchtern zurückverwiesen gläubigerin trägt kosten rechtsmittelverfahren gegenstandswert gründe gläubigerin betreibt zwangsvollstreckung wegen forderung insgesamt schuldnerin schuldnerin besitz audi tt roadster cabrio baujahr händlerverkaufswert fahrzeug legt wegstrecke wohnort arbeitsstellen kliniken dienstorten zurück krankenschwester schichtdienst arbeitet gläubigerin fahrzeug mai gerichtsvollzieher pfänden lassen schreiben märz beantragt austauschpfändung maßgabe zuzulassen gepfändete pkw auszutauschen pkw volkswagen golf ii kat baujahr fahrzeug weist laut t� bericht april kilometerstand ca oberflächliche verrostungen hinterachse überalterte reifen rechtspflegerin beim amtsgericht beschluss april austauschpfändung für zulässig erklärt sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begehrt schuldnerin aufhebung austauschpfändung ii gemäß abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht führt pkw schuldnerin sei abs nr zpo unpfändbar voraussetzungen für austauschpfändung gemäß abs abs satz zpo lägen sei erwarten vollstreckungserlös wert ersatzstückes vielfaches übersteigen daher erheblicher beitrag tilgung titulierten forderung geleistet ersatzstück pkw vw golf genüge geschützten verwendungszweck sei angaben zeugen t� bericht april fahrtüchtig reifen seien überaltert zeuge pkw befinde jedoch bereit erklärt neue reifen aufzuziehen rost hinterachse sei bekundung zeugen lediglich oberflächlich einfluss fahrtüchtigkeit unterschiedliche alter fahrzeuge stehe austauschpfändung entgegen gepfändete audi tt sei neufahrzeug baujahrs hält rechtlichen nachprüfung stand zutreffend ansicht beschwerdegerichts schuldnerin könne unpfändbarkeit kraftfahrzeuges audi tt berufen abs nr zpo fahrzeug für fahrten arbeitsstelle benutze hierauf erzielung einkünften angewiesen sei rechtsbeschwerde hingenommen entgegen auffassung beschwerdegerichts genügt ersatzstück jedoch geschützten verwendungszweck fortführung erwerbstätigkeit abs satz abs nr zpo aa pfändungsverbote abs zpo dienen schutz schuldners sozialen gründen öffentlichen interesse beschränken durchsetzbarkeit ansprüchen hilfe staatlicher zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausfluss art gg art gg garantierten menschenwürde bzw allgemeinen handlungsfreiheit enthalten konkretisierung verfassungsrechtlichen sozialstaatsprinzips art abs art abs gg schuldner familienangehörigen wirtschaftliche existenz erhalten unabhängig sozialhilfe bescheidenes würde menschen entsprechendes leben führen können bgh beschluss märz ixa zb njw rr innerhalb allgemeinen rahmens abs nr zpo erreicht schuldner arbeitskraft für familienangehörigen einsetzen künftig unterhalt für familienangehörigen eigenen kräften erwirtschaften können bgh beschluss januar vii zb njw rr bb fahrzeugen schuldner erreichen arbeitsplatzes dienstort ermöglichen austausch abs zpo grundsätzlich möglich höherwertiges fahrzeug regel einfachen pkw ausgetauscht lediglich geschützten verwendungszweck ausgestaltung genügen jedoch gleicher
  1809. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe amtsgericht beklagte prozessbevollmächtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klägerin rückständiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunächst juni eingegangenen schriftsatz unzuständigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zuständigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmächtigten hätten abweichenden regelung berufungszuständigkeit wohnungseigentumssachen für oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen müssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulässig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulässig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt überzogen wären beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versäumt prozessbevollmächtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzuständigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zuständige landgericht aurich normalen geschäftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulässigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzuständigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist gewähren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergänzen anforderungen einlegung rechtsmitteln überspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthält darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung über rechtsbeschwerde deshalb gründen angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zuständigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zuständigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei berufungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nämlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versäumnis prozessbevollmächtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erläutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krüger schmidt räntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  1810. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen betrugs fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ferner angeordnet verhängten gesamtfreiheitsstrafe vier monate vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt verstoß abs satz stpo gestützten verfahrensrüge erfolg rüge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde nachdem anklage juni beim landgericht bochum eingegangen fand sommer gespräch zuständigen staatsanwalt verteidigern angeklagten strafkammer damaligen besetzung statt aufgrund neubesetzungen eröffnungsbeschluss januar erfolgten gehörte gespräch beteiligten richter später entscheidung berufenen strafkammer gespräch wurde möglichkeit bewährungsstrafe für fall erörtert angeklagte einzelnen gespräch näher bezeichneten fällen anklageschrift geständig zeigt einigung kam zeitpunkt seinerzeitige vorsitzende strafkammer sagte sache hinblick einwendungen verteidigung bezüglich bestimmter tatvorwürfe nochmals prüfen weiteren gespräch kam folgezeit mehr beginn ersten hauptverhandlungstages juni unterbrach vorsitzende verlesung anklagesatzes belehrung angeklagten über schweigerecht sitzung regte hinblick lange verfahrensdauer hinblick darauf früher gespräche verfahrensbeteiligten stattgefunden hätten wenngleich besetzung gespräch verfahrensbeteiligten anschließenden gespräch wurde nunmehr möglichkeit unterschreitung grenze jahr freiheitsstrafe erörtert verurteilung angeklagten freiheitsstrafe jahr mehr führen würde mehr geschäftsführer gmbh abs satz nr gmbhg wirtschaftliche lebensgrundlage entziehen würde gespräch führte zunächst ergebnis wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende wesentlichen inhalt gesprächs verfahrensbeteiligten folgt bekannt kammer sitzungspause verteidigern angeklagten vertreter staatsanwaltschaft gespräch über mögliche verständigung gem stpo geführt ergebnis konnte bislang erzielt erneuten erörterungen wurde zweiten hauptverhandlungstag verständigung gemäß stpo erzielt wonach gericht fall geständigen einlassung fällen nr anklageschrift strafobergrenze monaten gesamtfreiheitsstrafe strafuntergrenze monaten jeweils strafaussetzung bewährung für angemessen erachtete hinsichtlich vorwurfs beteiligung kriminellen vereinigung beschränkung gemäß stpo bezüglich übrigen angeklagten taten einstellung gemäß stpo erfolgen vorschlag gerichts wurde protokolliert belehrung angeklagten gemäß abs stpo stimmten vertreter staatsanwaltschaft vorschlag strafkammer hauptverhandlungsprotokoll enthält folgenden eintrag wurde festgestellt verständigung sinne stpo basis gerichtlichen vorschlages stande gekommen nächsten sitzungstag gab angeklagte geständige einlassung ab revision rügt verstoß abs satz stpo macht hierzu geltend vorsitzende rahmen mitteilungen über sämtliche hauptverhandlung geführte verständigungsgespräche berichtet ii zulässige rüge verletzung abs satz stpo bereits hinblick nichtmitteilung verständigungsgesprächs zwischenverfahren erfolg weiteren beanstandungen verfahrens insbesondere rüge verletzung abs satz stpo hinsichtlich weiteren gesprächs zweiten hauptverhandlungstag kommt deshalb abs satz stpo vorsitzende verpflichtet beginn hauptverhandlung verlesung anklagesatzes belehrung vernehmung angeklagten sache mitzuteilen erörterungen stpo stattgefunden deren gegenstand möglichkeit verständigung stpo ja deren wesentlichen inhalt mitteilungspflicht greift sämtlichen vorgesprächen verständigung abzielen mitteilung bloß letzten verfahrensbeteiligten geführten gesprächs reicht bgh urteil februar str nstz beschluss oktober str stv urteil juli
  1811. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja ja zvg abs nr ausgaben zwangsverwaltung genießen vorrang grundpfandrechten einzelfall objekterhaltende verbessernde wirkung ausgeht hierfür reicht weder daß zwangsverwaltung recht angeordnet daß ausgaben vorhandenen nutzungen bestreiten wären vergütung zwangsverwalters berücksichtigt zwangsverwaltung notwendig grundstück für zwangsversteigerung erhalten wiederherzustellen falle versteigerung wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen daß tätigkeit zwangsverwalters gerade sondereigentum gemeinschaftseigentum bezog wohnungs teileigentum versteigert erbrachte wohngeldzahlungen zwangsverwalters insoweit berücksichtigen objekterhaltend verbessernd verwandt worden muß zwangsverwaltung betreibende gläubiger darlegen beweisen bgh urteil april ix zr lg frankfurt ag frankfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser für recht erkannt anschlußrevision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt berufung klägerin urteil amtsgerichts frankfurt main oktober insgesamt zurückgewiesen revision klägerin zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin verwalterin acht wohneinheiten bestehenden wohnungseigentumsanlage aufteilungsplan nummer bezeichnete wohnung belegen dachgeschoß fortan woh nung befand jahren rohbauzustand fensteröffnungen teilweise folie verschlossen löcher aufwies zugang wohnung gemeinschaftliche treppenhaus ungehindert möglich trennwände gesetzt wohnungsabschlußtür fehlte beklagte bank betrieb seit august erstrangigen grundschuld iii nr zwangsversteigerung wohnung september meistbietenden zugeschlagen wurde während laufenden zwangsversteigerungsverfahrens erwirkte klägerin prozeßstandschafterin übrigen wohnungseigentümer wegen titulierter wohngeldrückstände zwangsverwaltung wohnung anforderung vollstreckungsgerichts erbrachte kostenvorschüsse dm sowie dm zwangsverwalter für reparaturmaßnahmen eigene verwaltervergütung befriedigung laufenden wohngeldansprüche sowie bezahlung grundsteuern betrag dm verbrauchte tag zuschlagserteilung hob vollstreckungsgericht zwangsverwaltung verteilungstermin zwangsversteigerung meldete klägerin dm rangklasse abs nr zvg festgestellten teilungsplan fiel vollständig gericht verwendung vorschüsse erhaltung nötigen verbesserung wohnungseigentums nachgewiesen ansah teilungsmasse ausreichte erstrangige grundpfandrecht beklagten vollständig bedienen klägerin erhob widerspruch gericht teilte klägerin beanspruchten betrag für fall daß widerspruch begründet erweise anderenfalls beklagten führte teilungsplan insoweit hinterlegung zvg prozeßstandschaft wohnungseigentümer erhobenen klage klägerin feststellung begehrt daß widerspruch begründet teilungsplan höhe dm abzüglich dm dm abzuändern sei amtsgericht klage höhe dm stattgegeben berufung klägerin höhe weiteren dm erfolgreich zugelassenen revision verfolgt klägerin ursprüngliches klageziel beklagte erstrebt anschlußrevision wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung entscheidungsgründe revision unbegründet rechtzeitig erhobene abs satz zpo anschlußrevision dagegen erfolg berufungsgericht legt abs nr zvg dahin daß anspruch zwangsverwaltung betreibenden gläubigers ersatz ausgaben erhaltung nötigen verbesserung grundstücks kosten zwangsversteigerung vorangegangenen zwangsverwaltungsverfahrens grundsätzlich erfasse seien regelmäßig zwangsverwaltung erzielenden nutzungen objekts bestreiten abs zvg reichten streitfall gehe lasten betreibenden gläubigers zwangsverwaltung bereits notwendige maßnahme sinne zvg darstelle letztlich interesse zwangsversteigerung betreibenden gläubigers liege wert grundstücks erhöht wertausfall vermieden könnten kosten rangklasse abs nr zvg fallen ausgangspunkt berufungsgerichts triff
  1812. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs unzulässigkeit gleichzeitigen verwerfung berufung mangels ordnungsgemäßer begründung versagung prozeßkostenhilfe für berufungsverfahren bgh beschluß dezember viii zb lg stralsund ag bergen rügen viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter dr hübsch vorsitzender richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilkammer landgerichts stralsund juni berufung beklagten unzulässig verworfen worden aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens zivilkammer landgerichts stralsund zurückverwiesen beklagten für verfolgung rechte rechtsbeschwerderechtszug prozeßkostenhilfe zahlungsverpflichtung bewilligt rechtsanwalt beigeordnet gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe klägerin verlangt beklagten räumung herausgabe wohnung haus nr beklagten seit über jah ren bewohnen amtsgericht bergen rügen beklagten urteil märz antragsgemäß verurteilt prozeßbevollmächtigten märz zugestellte urteil beklagten april osterdienstag beim landgericht stralsund eingegangenen schriftsatz berufung eingelegt gleichzeitig für durchführung berufung gewährung prozeßkostenhilfe beantragt berufungsschrift prozeßbevollmächtigte beklagten erklärt daß berufungseinlegung bedingungslos erfolge beklagten lage seien kosten für durchführung aufzubringen weiterem schriftsatz mai beklagten antrag gewährung prozeßkostenhilfe begründet antrag prozeßbevollmächtigten beklagten mai zugleich mitgeteilt daß durchführung berufung entscheidung über antrag bewilligung prozeßkostenhilfe abhängig gemacht berufungsgericht berufungsbegründungsfrist juni verlängert schriftsatz juni prozeßbevollmächtigte beklagten nochmals entscheidung über antrag gewährung prozeßkostenhilfe innerhalb berufungsbegründungsfrist gebeten wiederum entscheidung berufungsgerichts erfolgt beklagten schriftsatz juni weitere fristverlängerung juli beantragt vorsitzende berufungsgerichts verfügung juni mangels zustimmung klägerin abgelehnt juni berufungsgericht berufung beklagten wegen versäumung berufungsbegründungsfrist beschluß unzulässig verworfen beschluß gleichen tag antrag gewährung prozeßkostenhilfe hinweis verwerfungsbeschluß zurückgewiesen verwerfungsbeschluß richtet rechtsbeschwerde beklagten berufungsgericht hätte gründen rechtlichen gehörs fairen verfahrens zunächst sachlich über prozeß kostenhilfeantrag entscheiden entscheidung über verwerfung zurückstellen müssen beklagten gelegenheit für wiedereinsetzungsantrag bewilligung prozeßkostenhilfe geben ii rechtsbeschwerde abs nr zpo verbindung abs satz zpo statthaft daß wertgrenze nr egzpo erreicht unschädlich vgl senat beschluß september viii zb njw ii rechtsbeschwerde übrigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts geboten abs nr zpo rechtsbeschwerde begründet berufung beklagten innerhalb juni verlängerten frist begründet worden landgericht hätte jedoch berufung beschluß juni gemäß abs satz zpo unzulässig verwerfen dürfen zuvor über gestellten prozeßkostenhilfeantrag beklagten entscheiden schriftsatz juni beantragt worden gleichzeitige verwerfung berufung unzulässig versagung prozeßkostenhilfe für berufungsverfahren landgericht beklagten durchführung berufungsverfahrens unzumutbarer weise erschwert dadurch anspruch beklagten gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw verletzt berufungsgericht hätte beklagten jedenfalls gelegenheit stellung antrags wiedereinsetzung vorigen stand gewähren müssen sofern beabsichtigten berufungsverfahren eigene kosten begründung berufung fortzuführen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsmittelführer ablauf rechtsmittelfrist bewilligung prozeßkostenhilfe beantragt solange verschulden rechtzeitigen vornahme fristwahrenden handlung berufungsbegründung verhindert anzusehen gegebenen umständen vernünftigerweise ablehn
  1813. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober wohnungseigentumsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung notanwalts zurückgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august fassung berichtigungsbeschlusses august wäre statthaft abs satz zpo mangels vorliegen besonderen zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich urteil amtsgerichts neukölln november gerichtete berufung beklagten landgericht recht unzulässig verworfen worden abs satz zpo stresemann roth weinland brückner kazele vorinstanzen ag berlin neukölln entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1814. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer april gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten tot schlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren angeklagten wegen versuchter strafvereite lung freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt bewährung ausgesetzt revisionen angeklagten sachrüge erfolg verurteilung angeklagten wegen versuchten tot schlags hält rechtlicher nachprüfung stand dahinstehen schon revision angeklagten meint beweiswürdigung schwurgerichtskammer durchgreifenden rechtlichen mängeln leidet landgericht rücktritt angeklagten ver suchten tötungsdelikt rechtsfehlerhaften begründung abgelehnt feststellungen landgerichts gerieten angeklagte geschädigte kü streit beleidigung geschädigten angeklagte erwiderte ausgang nahm schließlich körperliche auseinandersetzung mündete geschädigte schlug angeklagten zeitpunkt bereits geschädigten zeitpunkt allerdings bemerkt einhandmesser hand hielt gesicht worauf beide gegenseitig oberarmen griffen miteinander rangen kamen fall setzten auseinandersetzung boden fort angeklagte führte messer nunmehr richtung später geschädigten hand zunächst abblocken konnte schließlich angeklagte hand nachgriff angst stichen ringfinger linker hand biss zeitgleich unmittelbar biss folgend versetzte angeklagte boden liegenden geschädigten messer zwei stiche bereich linken mittelbauchs wobei tod opfers billigend kauf nahm mittlerweile zeuge zufälliger passant geschehen aufmerksam geworden hinzugetreten richtete mitgeführte pistolenähnliche anscheinswaffe angeklagten forderte lautstark aufhören sah weiteren tatausübung mehr lage erhob entfernte tatmesser hand haltend tatort ua landgericht offenbar vorliegen unbeendeten tötungsversuchs ausgegangen strafbefreienden rücktritt tötungsversuch verneint angeklagte tat deshalb abgelassen zeuge fortführung vorhalten pistolenähnlichen anscheinswaffe aufhören aufgefordert tataufgabe sei deshalb freiwillig erfolgt ginge vielmehr einschreiten zeugen zurück ua hält rechtlicher nachprüfung stand freiwilligkeit liegt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs täter herr entschlüsse geblieben ausführung verbrechensplans für möglich gehalten weder äußere zwangslage daran gehindert seelischen druck unfähig geworden tat vollbringen maßgebliche beurteilungsgrundlage insoweit objektive sachlage vorstellung täters hiervon vgl bgh nstz rr mwn annahme freiwilligkeit steht dabei vornherein entgegen anstoß umdenken außen kommt bgh nstz rr abstandnahme tat erst einwirken dritten erfolgt bgh nstz entscheidend für annahme freiwilligkeit täter tatvollendung selbstgesetzten motiven mehr erreichen bgh beschluss juli str zugrundelegung rechtlichen maßstabs tragen feststellungen landgerichts ausschluss strafbefreienden freiwilligen rücktritts angeklagten landgericht insoweit lediglich festgestellt zeuge angeklagten vorhalten pistolenähnlichen waffe aufhören aufgefordert deshalb weiteren tatbegehung abgelassen allein umstand geeignet äußere zwangslage schaffen angeklagten hinderte tat fortzusetzen lässt feststellungen landgerichts zweifelsfrei entnehmen schwurgericht insoweit angaben zeugen gestützt angegeben stiche wahrgenommen hinzutreten boden kämpfenden umgehend anscheinswaffe angeklagten rücken zugewandt gerichtet aufhören ge schrieen ua zeuge versi cherte angeklagte entgegen bekundung wahrgenommen belegt vorliegen äußeren zwangslage landgericht sache begründet zeuge angeklagten vorhalten pistolenähnlichen anscheinswaffe aufhören aufgefordert hätte angeklagte zeugen gerichteter waffe gesehen könnte annahme äußeren zwangslage landgericht stützen fall lässt insoweit eindeutigen ußerungen zeugen entnehmen lediglich davon gesprochen
  1815. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten zurückweisung anschlussrevision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli fassung beschlusses september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärungen kläger parteien schlossen mai zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag über für zehn jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprüche beklagten diente buchgrundschuld beklagte belehrte kläger folgt über widerrufsrecht kläger verkauften grundstück lösten restdarlehenssumme aufgrund mai geschlossenen aufhebungsvereinbarung juni ab beklagte forderte kläger zahlten aufhebungsentgelt höhe verwaltungskosten höhe bearbeitungsentgelt höhe schreiben prozessbevollmächtigten september widerriefen kläger abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen forderten beklagte zahlung oktober klage rückzahlung aufhebungsentgelts verwaltungskosten bearbeitungsentgelts nebst erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten zinsen landgericht abgewiesen berufung kläger berufungsgericht zurückweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil teilweise abgeändert beklagte verurteilt kläger aufhebungsentgelt bearbeitungsentgelt nebst zinsen höhe über basiszinssatz hieraus seit oktober zahlen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollständige zurückweisung klägerischen berufung kläger zurückweisung berufung betreffend verwaltungskosten hinnehmen verfolgen anschlussrevision begehren erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt parteien sei mai verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klägern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen widerrufen beklagte kläger unzureichend deutlich über voraussetzungen für anlaufen widerrufsfrist belehrt gesetzlichkeitsfiktion musters für widerrufsbelehrung maßgeblichen fassung bgb informationspflichten verordnung könne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollständig entsprochen mangels ordnungsgemäßer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen kläger widerruf hätten erklären können parteien ausübung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen hätten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts entgegen vereinbarung hätten parteien darlehensvertrag beseitigt lediglich bedingungen für beendigung modifiziert selbständigen rechtsgrund für behaltendürfen anschließend klägern erbrachten leistungen aufhebungsvertrag geschaffen kläger hätten widerrufsrecht verwirkt sei verwirkung rücksicht kenntnis willensrichtung berechtigten möglich verpflichtete objektiver beurteilung verhalten berechtigten schließen dürfen berechtigte recht mehr geltend wolle verpflichtete rechtsausübung berechtigten mehr rechnen brauchen entsprechend darauf einrichten dürfen voraussetzungen seien indessen gegeben umstand berechtigten zustehende recht unbekannt sei stehe verwirkung jedenfalls entgegen unkenntnis berechtigten verantwortungsbereich verpflichteten falle unternehmer pflicht verstoßen verbraucher ordnungsgemäße widerrufsbelehrung erteilen dürfe darauf vertrauen belehrung widerrufsfrist lauf gesetzt schutzwürdigkeit unternehmers spreche zudem schwebezustand nachbelehrung beenden könne vorliegen umstands
  1816. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück juni schuldspruch dahin neu gefasst worte gemeinschaftlich entfallen zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter einfuhr tateinheit gemeinschaftlichem handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge drei fällen sowie wegen beihilfe unerlaubten einfuhr tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verfahrensrügen sachlich rechtliche beanstandungen gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuld strafausspruch berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat lediglich schuldspruch neu gefasst vgl meyer goßner stpo aufl rdn urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen landgerichts nahm angeklagte seit ende drogen vorwiegend marihuana speed gelegentlich kokain deswegen februar bereits etwa schulden drogenhändler abgeurteilten straftaten beging schulden erlassen bekommen weitere betäubungsmittel eigenverbrauch erhalten strafzumessung strafkammer gunsten angeklagten berücksichtigt tatzeiten drogen konsumierte drogenabhängig drängte prüfung voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverständigen stpo neu verhandelt entschieden anhaltspunkte dafür angeklagte gefährlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen über erhebliche zeit rückfall hang bewahren satz stgb ersichtlich vielmehr landgericht festgestellt angeklagte frühjahr drogenentziehungstherapie unterzogen danach drogenfrei gelebt angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschließen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt hätte strafausspruch deshalb bestehen bleiben neue tatrichter falle anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abs satz abs satz stgb über reihenfolge vollstreckung strafe maßregel befinden vgl bgh nstz nstz rr vorwegvollzug teils verhängten freiheitsstrafe für berechnung notwendig für angeklagten voraussichtlich erforderliche therapiedauer bestimmen becker miebach hubert pfister schäfer'],['Soon']]
  1817. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly joeres beschlossen weiteren gegenvorstellungen beklagten juni senatsbeschlüsse april juni zurückgewiesen gründe senatsbeschluß juni revision beklagten wegen versäumung revisionsbegründungsfrist unzulässig verworfen worden gegenvorstellungen mehr abgeändert wiedereinsetzungsgründe sinne ff zpo weder dargetan ersichtlich insbesondere prozeßkostenhilfegesuch beklagten zurückweisenden senatsbeschluß april bewenden weiteren gegenvorstellungen beklagten beschluß veranlassung abweichenden beurteilung geben vgl hierzu schon sen beschl mai röhricht henze kurzwelly goette joeres'],['Soon']]
  1818. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer märz beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz märz gemäß zpo zurückzuweisen parteien gelegenheit gegeben mai stellung nehmen gründe gemäß zpo weist revisionsgericht berufungsgericht zugelassene revision einstimmigen beschluss zurück davon überzeugt voraussetzungen für zulassung revision vorliegen revision aussicht erfolg verhält wegfall zulassungsvoraussetzungen berufungsgericht revision zugelassen wegen divergenz urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zip hierin liegende zulassungsgrund jedoch seit urteil senats märz ix zr zip veröffentlichung bestimmt bghz berufungsgericht bekannt konnte mehr gegeben urteil märz senat entschieden urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai inso unzutreffend rechtsprechung senats einklang steht bgh aao zivilsenat olg koblenz verschiedenen stimmen literatur auffassung vertreten zahlung insolvenzschuldners fremde schuld entgeltlichkeit leistung bereits bejahen sei empfänger leistung seinerseits leistungen schuldner erbracht deren gegenleistung zuwendung darstelle maßgeblich für beurteilung frage leistungsempfänger werthaltige gegenleistung erbracht jedoch zeitpunkt vollendung rechtserwerbs bghz bgh urt märz aao leistungsempfänger bereits vertragliche leistungen sozialversicherungsschutz erbracht ausgleichende gegenleistung wert forderung bemessen zeitpunkt leistung werthaltig liegt unentgeltliche zuwendung leistungsempfänger lediglich werthaltige forderung schuldner verliert gegenüber gläubigern insolvenzschuldners schutzwürdig hätte leistung anspruch forderung durchsetzen können bgh urt märz aao berufungsgericht zutreffend gesehen beklagte kenntnis wertlosigkeit forderung dabei unerheblich bgh aao erfolgsaussicht berücksichtigung vorgenannten senatsentscheidung bietet revision aussicht erfolg aa beklagte einzugsstelle sgb iv gesamtsozialversicherungsbeitrages passivlegitimiert für anfechtungsklage rückzahlung gezahlten sozialversicherungsbeiträge soweit beiträge innenverhältnis versicherungsträgern zustehen bgh urt februar ix zr zip oktober ix zr zip bb umstand beklagte beschäftigten schwestergesellschaft sozialversicherungsschutz gewährt lässt unentgeltlichkeit leistung schuldnerin entfallen dritte person zuwendungsvorgang eingeschaltet kommt für frage unentgeltlichkeit leistung schuldners darauf schuldner ausgleich für leistung erhalten maßgeblich vielmehr empfänger seinerseits gegenleistung erbringen entspricht wertung inso empfänger leistung geringeren schutz verdient ausgleichende gegenleistung erbringen bghz bgh urt märz aao gegenleistung empfängers dritten gerichtete forderung bezahlt liegt regel darin werthaltige forderung schuldner verliert fall leistungsempfänger schuldner richtige beklagte für anfechtung wegen unentgeltlicher zuwendung bghz bgh urt dezember viii zr zip februar ix zr zip märz aao für ansprüche ungerechtfertigter bereicherung bghz forderung zuwendungsempfängers wertlos zuwendung unentgeltlich dabei unerheblich leistungsempfänger schuldner früheren zeitpunkt leistung erbracht maßgeblich für beurteilung unentgeltlichkeit vielmehr ausgeführt zeitpunkt vollendung rechtserwerbs übrigen revision geltend gemachten rügen unbegründet revision rügt sachvortrag übergangen insolvenzschuldnerin kst über gemeinsame holding verbunden seien ergebnisabführungsverträge geschlossen gehabt hätten kläger vorgetragen insolvenzschuldnerin gegenüber holding ausgleichsansprüche hierauf kommt indessen maßgeblich für beurteilung unentgeltlichkeit allein rechtsverhältnis verfügenden insolvenzschuldner zuwendungsempfänger bghz bgh urt märz aao verhältnis unentgeltlichkeit ausgehend schutzzweck inso beurteilt daneben verbindlichkeit insolvenzschuldners dritten erfüllt insolvenzschuldner ersatzanspruch dritten unerheblich bghz bgh urt märz aao für frage entgeltlichkeit darauf abzustellen ins
  1819. [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend merkt senat unvollständigkeit vortrags besetzungsrüge abs satz stpo folgt über ausführungen generalbundesanwalts hinaus vgl hierzu ferner bgh njw daraus daß revision verfahrensvorgänge zusammenhang entsprechenden anläßlich vorangegangenen ausgesetzten hauptverhandlung erhobenen besetzungseinwand mitgeteilt sache würde senat übrigen revision vertretenen auffassung zuneigen daß falle wiederholter aufhebung sache revisionsgericht spruchkörper sinne abs stpo bezeichnung sämtlichen bislang sache tätigen spruchkörpern unterscheiden vgl problematik bgh nstz meyer goßner stpo aufl rdn rüge rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung über zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts hinaus anzumerken daß vorangegangenen beiden sachentscheidungen senats denen jeweils weite teile strafausspruchs feststellung relevanter verfahrensverzögerung bestätigt wurden entsprechender verstoß maßgeblich allein vorgängen zweiten urteilsaufhebung hätte hergeleitet können harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  1820. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen anstiftung versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfuß prof dr fischer bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts trier juli soweit angeklagte betrifft feststellungen ausnahme äußeren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts mainz zurückverwiesen revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels dadurch nebenkläger entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen anstiftung versuchten totschlag tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft angeklagte rügt verletzung formellen materiellen rechtes staatsanwaltschaft beanstandet sachrüge daß verurteilung wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung rechtsfehlerhafter begründung abgelehnt worden sei rechtsmittel angeklagten erfolg generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft feststellungen äußeren tatgeschehen wendet greift vollem umfang ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte nebenkläger heirateten polen siedelten bundesrepublik deutschland über jahr sohn welt kam laufe jahre verschlechterte eheliche klima zusammenleben nahm immer mehr charakter ehekrieges angeklagte berufstätig gönnte bürgerlichen lebensstil nebenkläger dagegen lebte äußerst sparsam jahre erwarben gemeinsam doppelhaushälfte bereits wurde über ehescheidung gesprochen trat angeklagte gedanken scheidung erneut näher allerdings bewußt daß nebenkläger erbittert eigentum haus kämpfen verzicht gemeinsame sorgerecht für sohn teuer bezahlen lassen würde klar daß scheidung aufwendiger lebensstil gefahr geraten würde angeklagte lernte rahmen geschäftlichen tätigkeiten zeugen kennen zeugen erfuhr mehrmals jahr kiew fuhr kam gedanke fahrten kiew für interessen auszunutzen beschloß ehemann kiew beseitigen lassen mühen scheidungsverfahrens erwarten erheblichen finanziellen einbußen kauf nehmen erklärte etwa mitte bereit nächsten reise kiew anfang oktober plante auftrag angeklagten auszuführen angeklagte vorstellung erörterte vermittlung unmittelbar kontakt aufnahm kammer feststellungen getroffen angeklagte mußte dafür sorge tragen daß nebenkläger selben zeitpunkt kiew aufhalten würde angeklagte versprach nebenkläger erstattung unkosten geldprämie bereignung hausanteils frei erfunden äußerst wichtige geschäftliche angelegenheit kiew für erledige besorgte für nebenkläger letztlich bereitfand visum flugtickets brachte nebenkläger flughafen teilte daß geschäftspartner flughafen schild aufschrift kargo erkennen würde bereits kiew eingetroffen morgen pistole kaliber fünf scharfen patronen besorgt gebüsch einsamen ort versteckt papier aufschrift kargo machte flughafen nebenkläger aufmerksam nebenkläger aushändigung reisepaß ticket erbat begann mißtrauisch nahm nebenkläger auto angeblich hotel bringen dunkle seitenstraße abbog anhielt vorwand müsse austreten stieg erneut mißtrauisch gewordene nebenkläger pistole gebüsch geholt jackentasche versteckt kam zurück lief hinten auto herum beifahrerseite mißtrauen nebenklägers vollends geweckt zog pistole heraus schoß zweimal kopf nebenklägers nebenkläger konnte trotz schweren kopfverlet zungen fliehen sicherheit bringen zunächst fliehenden nebenkläger hergelaufen bewußt wurde daß opfer entkommen versteckte pistole konnte kurze zeit später festgenommen wurde urteil berufungsgerichts stadt kiew rechtskräftig wegen versuchten mordes freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt iii revision staatsanwaltschaft rechtsmittel erfolg verurteilung w
  1821. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso ff zahlung geldstrafe unterliegt insolvenzanfechtung bgh urteil oktober ix zr lg hildesheim ag hildesheim ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hildesheim januar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter august eröffneten insolvenzverfahren über vermögen fortan schuldner eröffnung insolvenzverfahrens märz gläubiger beantragt worden beschluss juni bestellte insolvenzgericht kläger vorläufigen insolvenzverwalter ordnete verfügungen schuldners zustimmung wirksam staatsanwaltschaft schuldner zuvor über insolvenzeröffnungsverfahren informiert worden forderte schuldner schreiben august verhängte geldstrafe nebst verfahrenskosten höhe überweisen andernfalls müsse zwangsmaßnahmen rechnen schuldner veranlasste hierauf august geforderte zahlung schreiben november erklärte kläger anfechtung zahlung forderte staatsanwaltschaft vergeblich rückzahlung amtsgericht beklagten antragsgemäß zahlung nebst zinsen verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt beklagte sei inso rückzahlung überwiesenen betrags kläger verpflichtet zahlung geldstrafe sei anfechtbare rechtshandlung sinne inso allgemeinen vorrang strafvollstreckungsrechts insolvenzrecht gebe schuldner überwiesenen betrag insolvenzgläubiger benachteiligend insolvenzmasse entnommen anfechtbarkeit inso inso folge könne dahinstehen zahlung sei eröffnungsantrag erfolgt beklagte kenntnis gehabt dahinstehen könne konto dritten person erfolgte berweisung verfügung sinne inso sei anspruch deshalb ff bgb ergebe ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand tatsächlichen feststellungen berufungsgerichts revision angegriffen deshalb revisionsverfahren zugrunde legen besteht anspruch klägers beklagten rückzahlung überwiesenen betrags abs nr abs satz inso bezahlung geldstrafe unterliegt insolvenzanfechtung sofern deren tatbestandliche voraussetzungen erfüllt strafcharakter rechtfertigt insofern sonderbehandlung münchkomm inso kirchhof aufl rn rinjes wistra wistra bittmann wistra für geldauflagen gemäß stpo einstellung strafverfahrens gezahlt bgh urt juni ix zr njw rn gesetzlichen regelung abs nr inso handelt geldstrafen nachrangig befriedigende insolvenzforderungen konkursordnung geldstrafen ganz konkursverfahren ausgeschlossen nr ko beiden regelungen liegt wertung zugrunde folgen strafbarer handlungen schuldners persönlich treffen übrigen insolvenzgläubigern aufgebürdet sollen bgh urt juni aao nachrangige insolvenzforderungen müssen geldstrafen insolvenzverfahren regelmäßig angemeldet abs satz inso verteilung bedient vorrangigen insolvenzforderungen befriedigt wegen strafcharakters haftung schuldners für geldstrafe allerdings weder insolvenzplan ausgeschlossen eingeschränkt abs inso erteilung restschuldbefreiung berührt nr inso liegt zugrunde geldstrafe disposition gläubiger unterliegt schuldner insolvenzverfahren strafe ent ziehen können begründung rege inso bt drucks geldstrafen sonach insolvenzverfahren einbezogen für gelten allgemeinen regelungen insolvenzordnung soweit sondervorschriften bestehen vgl begründung regeinso bt drucks normen über insolvenzanfechtung ff inso enthalten sonderregelung daher geldstrafen grundsätzlich anwendbar anfechtbar erlangte zahlungen justizkasse insolvenzmasse zurückzugewähren abs satz inso geschieht lebt forderung staates zahlung geldstrafe abs inso tatbestandlichen voraussetzungen anfechtung zahlung schuldner verhängten geldstrafe abs nr inso liegen zahlung schuldner direkt justizkasse leistete wovon berufungsgericht ausgegangen geldbetrag dritten pe
  1822. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes revision nebenklägerin strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin dezember gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts hannover april verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen mordes jahren freiheitsstrafe verurteilt hiergegen verurteilung mitangeklagten richtet revision nebenklägerin verletzung formellen rechts rügt sachrüge rechtsfolgenausspruch beanstandet rechtsmittel unzulässig abs stpo nebenklägerin innerhalb frist begründung revision zulässiges anfechtungsziel bezeichnet abs stpo nebenkläger befugt urteil ziel anzufechten rechtsfolge tat verhängt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenkläger berechtigt deshalb bedarf revision genauen antrages begründung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl etwa bgh beschluss juli str mwn voraussetzungen nebenklägerin vorliegend erfüllt revision vielmehr zunächst allein ausgeführten formalrüge allgemeiner form erhobenen sachrüge begründet ergänzenden rechtsmittelbegründung beanstandet landgericht unterbringung angeklagten psychiatrischen kranken haus rechtsfehlerhaft abgelehnt rüge indes gemäß abs stpo verspätet unbeachtlich angabe zieles revision nebenklägers zulässigkeitsvoraussetzung für rechtsmittel handelt vgl bgh beschluss november str nstz rr brigen hätte einzelbeanstandung nichtanordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb neben verurteilung geführt revision nebenklägerin zulässig wäre verfolgt unzulässige ziel verhängung weiteren rechtsfolge vgl bgh beschluss september str bghr stpo abs prozesskostenhilfe meyer goßner stpo aufl rn kostenentscheidung beruht abs satz stpo erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goßner aao rn becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  1823. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter stöhr richterin pentz für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts siegen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt abgetretenem recht gemeinde ersatz kosten für beseitigung lspur beklagte halter beim beklagten haftpflichtversicherten traktors nachmittag märz verlor traktor panne hydrauliköl dadurch wurde eigentum gemeinde stehende straße verunreinigt nachdem feuerwehr verschmutzte stelle lbindemittel abgestreut beauftragte gemeinde firma ausgelaufenen betriebsmittel entfernen verkehrssicherheit wiederherzustellen firma reinigte straße nassreinigungsverfahren spezialfahrzeugen hierfür stellte gemeinde rechnung höhe trat firma ersatzansprüche halter haftpflichtversicherer traktors ab firma übertrug forderungen weitere zessionarin klägerin abtrat klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin ansprüche entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts scheiden ansprüche stvg bgb beklagten abgetretenem recht gemeinde firma rechnung gestellten reinigungskosten seien herstellungskosten sinne abs bgb gemeinde sei heranziehung firma schadensbeseitigung hoheitlich verpflichtung gefahrenabwehr privatrechtlich straßeneigentümerin beseitigung eigentumsschadens tätig geworden straßenreinigung sei schlicht hoheitliches handeln realakt lspur fahrbahn stelle unglücksfall dar sinne abs gesetzes über feuerschutz hilfeleistung landes nordrhein westfalen feuerschutzhilfeleistungsgesetz fshg nw februar gv nrw firma sei verwaltungshelferin gefahrenabwehr tätig geworden beseitigung gefahr sei eigentumsschaden fahrbahn behoben worden fielen kosten gefahrenabwehr herstellungskosten sinne abs bgb gesetzgeber feuerschutzhilfeleistungsgesetz abschließende regelung für ersatz kosten hilfsmaßnahmen gesetz ge troffen regelung schließe für bereich ersatz aufwendungen vorschriften insbesondere privatrecht regelung abs fshg nw seien feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich gemeinden könnten bestimmten fällen abs fshg nw ersatz entstandenen kosten verlangen gefahr schaden beim betrieb kraftfahrzeugen entstanden sei regelungslücke rückgriff insbesondere privatrechtliche vorschriften erfordern würde bestehe daher liefe satzungserfordernis gemäß abs fshg für regelung kostenersatzes leer könnte gemeinde gefahrenabwehrkosten zusätzlich privatrechtlich schaden geltend anspruch gemeinde aufwendungsersatz gemäß satz bgb wegen geschäftsführung auftrag sei hinblick abschließende gesetzliche kostentragungsregelung ausgeschlossen abtretung eventueller öffentlich rechtlicher kostenforderungen gemeinde beklagten ersatz reinigungskosten gemäß abs satz nr fshg nw firma sei unzulässig nichtig könnten öffentlich rechtliche forderungen grundsätzlich abgetreten abtretung sei unwirksam umgehung öffentlichrechtlichen verfahrens zuständigkeitsordnung führe schutz öffentlicher privater interessen hinnehmbarer weise beeinträchtige sei fall erstattungsforderung abs satz nr fshg nw bedürfe höhe behördlichen festsetzung dabei behörde gemäß abs fshg nw ermessensentscheidung höhe kostenersatz verlangt solle treffen beklagten rechtsanspruch hätten verfahrensrechtlich sei kostenersatzanspruch mittels leistungsbescheides zivil prozess geltend schließlich stünden klägerin abgetretenem recht ansprüche firma firma beklagten eigenen vertraglichen ansprüche lediglich vertraglichen verpflichtungen gegenüber gemeinde erfüllt weshalb für ansprüche geschäftsführung auftrag betracht kämen ii beurteilung berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher berprüfung stand allerdings verneint berufungsgericht zutreffend revision beanstandet eigenen anspruch firma beklagten g
  1824. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr v� zina beschlossen beschwerde bezeichnete schriftsatz zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten kläger gegenvorstellungen anzusehenden schreiben august geben senat möglichkeit beschluss juli ändern gründe soweit angefochtenen beschluss erledigung rechtsbe schwerde beklagten festgestellt wurde außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klägern auferlegt wurden erledigungserklärung beklagten angeschlossen senat aufgrund verfügung rechtspflegers juni ab vermerks kanzlei juni davon ausgegangen zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten kläger erledigungserklärung enthaltende schriftsatz gegenseite juni zugegangen senat bedauert angaben klägervertreters offenbar fall sieht jedoch möglichkeit rechtskräftigen beschluss ändern beschluss klägern august zugestellt worden august eingegangene beschwerde nachfolgenden schriftsätze august statthafte rechtzeitige anhörungsrügen zpo ausgelegt könnten wären unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurden bgh beschluss mai viii zb njw beschwerdeschrift zugleich ausgesprochene bitte unverzügliche nachricht falls für vorgang einschaltung juristen notwendig beim bundesgerichtshof zugelassen zweitinstanzliche prozessbevollmächtigte kläger per fax august uhr übermittelter verfügung darauf hingewiesen worden bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt bestimmende schriftsätze einreichen abs satz zpo beschwerde entscheidungen bundesgerichtshofes stattfindet außerhalb verfahrens zulässigen anhörungsrüge senat selbstkorrektur entscheidung verwehrt bedarf prüfung fall anlass bestünde nachträglich erhebung gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren abs satz gkg abzusehen gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens senat beschluss juli bereits gründen niedergeschlagen hahne sprick fuchs weber monecke v� zina vorinstanzen lg frankenthal entscheidung olg zweibrücken entscheidung'],['Soon']]
  1825. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde klägerin urteil zivilsenats kammergerichts mai stattgegeben urteil zivilsenats kammergerichts mai gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin höhe zuzüglich zinsen zurückgewiesen worden sache insoweit neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe berufungsurteil beruht soweit klägerin nichtzu lassungsbeschwerde angegriffen verstoß art abs gg berufungsantrag berufungsbegründung klägerin ergibt eindeutig berufungsrechtszug zahlungsanspruch geltend macht november seitens beklagten gezahlte betrag abzug kommt zahlungsanspruch berufungsantrag abzüglich bereits geleisteten angegeben ende berufungsbegründung inhaltlich übereinstimmend bereits vorgenommenem abzug gezahlten betrages geltend gemachte anspruch beziffert berufungsbegehren sache insoweit korrektur urteils landgerichts gerichtet tenor nochmaligen abzug dm aussprach obwohl abzug betrages seite entscheidungsgründe bereits ermittlung verurteilungsbetrages vorgenommen worden deutlich erkennbare widerspruch tenor entscheidungsgründen landgerichtlichen urteils stellt offenbare unrichtigkeit sinne abs zpo dar jederzeit amts wegen berichtigen rechtsmittelinstanz hierzu weitergehende schriftsätzliche auseinandersetzung klägerin rechnungsfehler landgerichts erforderlich berufungsgericht sachlage berufungsbegehren klägerin soweit genannten betraf unberücksichtigt gelassen verfahrensfehlerhaft eingeschränkten gegenstand berufung ausging legt bereits verletzung rechtlichen gehörs klägerin nahe berufungsgericht standpunkt ausdrückliche klärung umfangs berufungsbegehrens klägerin für erforderlich hielt erteilung entsprechenden hinweises gelegenheit klärendem vortrag geben berufungsgericht einerseits prozessualen pflichten nachgekommen andererseits wenige tage schluss mündlichen verhandlung eingegangenen schriftsatz klägerin mai berücksichtigt insbe sondere verhandlung korrektur zuvor unterlaufenen verfahrensfehlers eröffnet stellt jedenfalls verstoß art abs gg dar schriftsatz klägerin abrechnungsfehler landgerichts ohnehin bereits amts wegen berücksichtigen wäre ausdrücklichen gegenstand vortrags gemacht nochmals umfang berufungsbegehrens klargestellt berufungsurteil daher angefochtenen umfang gemäß abs zpo aufzuheben sache zurückzuverweisen dressler kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1826. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdeverfahren ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar kosten klägerin unzulässig verworfen beschwerdewert gründe landgericht zahlungs auskunftsklage klägerin teilurteil september teilweise stattgegeben klägerin oktober zugestellte urteil oktober berufung eingelegt schriftsatz dezember gericht selben tag per fax eingegangen klägerin wegen versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt schriftsatz dezember gericht selben tag per fax eingegangen wiedereinsetzungsantrag sowie berufung begründet begründung wiedereinsetzungsantrags klägerin vorgetragen zuge einlegung berufung seien berufungsakte angelegt november november dezember notierte mittel hauptfrist für berufungsbegründung erstinstanzlichen akte neu angelegte akte übertragen worden november sei akte prozessbevollmächtigten vorgelegt worden sekretariat zurückverfügt donnerstag erhalte prozessbevollmächtigte morgens fristenliste für kommende woche ausgehändigt november vorgelegten fristenliste prozessbevollmächtigte november vorliegenden aktenzeichen notierte frist einzahlung auslagenvorschusses sowie dezember notierte vorfrist für verjährung gekennzeichnet übrigen fristen vermerk erl markiert liste november mitarbeiterin frau ausgehändigt sozietät prozessbevollmächtigten bestehe anweisung erledigt unbeachtlich ausgetragenen fristen überwachen jeweilige akte morgen fristablaufs schreibtisch rechtsanwalts unübersehbar bereit legen mündlich einhaltung frist erinnern dezember frau entgegen anweisung akte weder morgen laufe tages prozessbevollmächtigten vorgelegt fristablauf angesprochen dezember sei prozessbevollmächtigten fristversäumung aufgefallen beiläufig blick fristenliste sekretariats geworfen frau sei unterbrechung januar märz seit sozietät prozessbevollmächtigten beschäftigt erledige aufgaben uneingeschränkt zuverlässig während gesamten tätigkeit sei vorgekommen vergessen tag fristablaufs jeweilige akte vorzulegen rechtsanwalt erledigung frist erinnern nachdem beklagtenvertreter schriftsatz dezember darauf hingewiesen wirksame ausgangskontrolle erfordere ende arbeitstags prüfen fristgebundene sachen anstehen machte prozessbevollmächtigte klägerin schriftsatz januar geltend büro ausgangskontrolle gewährleistet sei fristen dürften erst gestrichen erledigt gekennzeichnet fristwahrenden maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien ferner sei zuge ausgangskontrolle prüfen fristen eingehalten worden seien bereits wiedereinsetzungsantrag ergebe frau sowohl vorlage akte kon trolle fristen für tag versäumt geprüft fällige schriftsatz gefertigt worden sei gesamten tag entgegen anweisung blick fristenkalender unterlassen erkläre versäumnisse aktenvorlage sowie prüfung kalenders abend beschluss februar berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen begründung ausgeführt begründung wiedereinsetzungsantrags ergebe prozessbevollmächtigte klägerin anweisung für wirksame ausgangskontrolle gesorgt zufolge erledigung fristgebundener sachen abend arbeitstags beauftragte bürokraft anhand fristenkalenders nochmals selbständig überprüft angaben schriftsatz januar seien berücksichtigen nachschieben wiedereinsetzungsgründen grundsätzlich ausgeschlossen sei erkennbar unklare ergänzungsbedürftige angaben deren aufklärung zpo geboten wäre dürften fristablauf erläutert vervollständigt voraussetzungen lägen streitfall ii dagegen gerichtete rechtsbeschwerde klägerin erfolg gemäß abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulässig verwerfenden beschluss gewahrt müssen erfüllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtspre
  1827. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts traunstein november soweit betrifft ausspruch über dauer jeweiligen vorwegvollzugs dahin abgeändert unterbringung entziehungsanstalt angeklagten zwei jahre ver hängten freiheitsstrafe angeklagten jahr sieben monate zwei wochen verhängten jugendstrafe vollziehen weitergehenden revisionen verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten jeweils wegen erpresserischen menschenraubes tateinheit gefährlicher körperverletzung schwerer räuberischer erpressung versuchtem computerbetrug schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe sieben jahren angeklagten jugendstrafe sechs jahren drei mona ten verurteilt beide maßregel unterbringung entziehungsanstalt angeordnet für angeklagten vorweg vollzug strafe maßregel drei jahren monat für angeklagten zwei jahren sieben monaten be stimmt hiergegen richten revisionen angeklagten sachrüge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo schuld strafausspruch erweisen rechtsfehlerfrei urteil weder ausdrücklich gesamtzusammenhang entnehmen jugendkammer gemäß abs abs jgg gebotene prüfung vorgenommen jugendstrafe wegen unterbringung entziehungsanstalt abgesehen urteilsgründen ergibt angesichts schwere tat gleichwohl weiteres anwendung abs jgg ausscheidet vgl bgh beschlüsse juli str september str juni str jeweilige anordnung maßregel stgb rechtlich beanstanden landgericht dauer vorwegvollzugs strafen unterbringung fehlerhaft bemessen senat setzt dauer vorwegvollzugs entsprechend antrag generalbundesanwalts fest jeweils therapie erforderliche dauer unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt senat urteilstenor entsprechend abs stpo abändern vgl bgh be schlüsse dezember str mwn januar str nstz rr ausgehend zeitpunkt halbstrafe vgl abs satz stgb drei jahren sechs monaten für angeklagten jahren monat zwei wochen für angeklagten drei vo raussichtlichen therapiedauer jeweils jahr sechs monaten beträgt dauer festzusetzenden vorwegvollzugs freiheitsstrafe zwei jahre für angeklagten wochen für angeklagten jahr sieben monate zwei teilweise erfolg rechtsmittel bedeutung unbillig wäre beschwerdeführer kosten auslagen vollem umfang belasten abs stpo raum rothfuß cirener jäger mosbacher'],['Soon']]
  1828. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts verwerfungsbeschluss landgerichts bad kreuznach juli kosten unzulässig verworfen gründe einlegung revision urteil landgerichts bad kreuznach mai urteilsgründe angeklagten mai verteidiger mai zugestellt worden revisionsbegründung juli eingegangen landgericht revision daher beschluss juli unzulässig gemäß abs stpo verworfen beschluss wurde verteidiger angeklagten juli zugestellt antrag juli eingegangen august unzulässig kosten antragstellers verwerfen gemäß abs satz stpo antrag binnen woche zustellung verwerfungsbeschlusses stellen frist eingehalten rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  1829. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schuldspruch fall urteilsgründe jedoch dahin klargestellt angeklagte besonders schweren vergewaltigung schuldig abs nr abs nr stgb weitergehende schuldspruchänderung revision staatsanwaltschaft senatsurteil heutigen tag erfolgt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  1830. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen verdachts fahrlässigen trunkenheit verkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts angeklagten oktober beschlossen sache oberlandesgericht münchen zurückgegeben gründe vorlegungssache betrifft fragen tatbestandsmerkmal rausches sinne abs stgb sichere vorliegen zumindest voraussetzungen stgb erfordert wahlfeststellung straftatbeständen stgb stgb möglich angeklagten liegt last januar uhr januar uhr straße pkw geführt obwohl infolge vorangegangenen alkoholkonsums fahruntüchtig sei amtsgericht münchen daher wegen fahrlässiger trunkenheit verkehr strafbefehl erlassen geldstrafe tagessätzen je festgesetzt einspruch angeklagten amtsgericht münchen urteil september rechtlichen gründen freigesprochen angeklagte amtsgericht januar abends januar uhr pkw trotz vorangegangenen alkoholkonsums straße befahren sicher festgestellt können schuldfähigkeit angeklagten tatzeitpunkt erheblich vermindert aufgehoben sei wahlfeststellung straftatbeständen stgb stgb komme betracht urteil april landgericht münchen freispruch angeklagten gerichtete berufung staatsanwaltschaft verworfen begründung ausgeführt schon festgestellt können angeklagte überhaupt fahrzeug straßenverkehr geführt insoweit selbstbelastenden angaben anlass informatorischen befragung polizei anschließenden beschuldigtenvernehmung seien unverwertbar belehrungsvorschriften verstoßen worden sei revision staatsanwaltschaft oberlandesgericht münchen urteil november vorbezeichnete entscheidung landgerichts münchen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts münchen zurückverwiesen verfahrensrüge staatsanwaltschaft angaben angeklagten ermittlungsverfahren für verwertbar erklärt verstoß belehrungspflichten vorgelegen zweiten rechtsgang landgericht münchen urteil mai erneut unverwertbarkeit angaben angeklagten ermittlungsverfahren ausgegangen weshalb landgericht weiterhin nachzuweisen sei angeklagte überhaupt kraftfahrzeug geführt landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen aa angeklagte wurde januar kurz uhr zwei polizeibeamten kundenparkplatz abgestellten pkw ehefrau angetroffen angeklagte schlief laufendem motor zwei linken reifen fahrzeugs befand luft mehr angeklagte mehrmaligem ansprechen anklopfen seitenscheibe öffnete deutlicher alkoholgeruch wahrnehmbar obwohl polizeibeamten straftat stgb stgb ausgingen wurde angeklagte belehrung sachverhalt befragt angeklagte machte daraufhin angaben sache ebenso anschließenden beschuldigtenvernehmung qualifizierte belehrung vorausgegangen angeklagten wurden uhr uhr blutproben entnommen blutalkoholkonzentrationen promille bzw promille aufwiesen bb landgericht überdies ausgeführt tatzeitraum uhr wahrscheinliche blutalkoholkonzentration promille gelegen aufgehobenen einsichts steuerungsfähigkeit ausgegangen müsse fahrt kurz uhr sei hingegen blutalkoholkonzentration wahrscheinlich promille auszugehen wobei feststellbar sei einsichts steuerungsfähigkeit angeklagten zeitpunkt erheblich vermindert sei cc angeklagte sei daher landgericht mangels festgestellter fahrereigenschaft bereits tatsächlichen gründen freizusprechen zudem darauf verwiesen für fall verwertbarkeit unklar bleibe trunkenheitsfahrt stgb vollrauschtat gemäß stgb vorgelegen somit müsse angeklagte rechtsgründen freigesprochen wahlfeststellung straftatbeständen stgb stgb möglich sei dd urteil staatsanwaltschaft revision eingelegt insbesondere verfahrensrüge erneut fehlerhaft unterbliebene verwertung angaben angeklagten ermittlungsverfahren beanstandet oberlandesgericht münchen hält revision staatsanwaltschaft für zulässig begründet sieht beabsichtigten entscheidung urteil oberlandesgerichts karlsruhe september ss njw gehindert daher sache beschluss dezember bundesgerichtshof entscheidung rechtsfragen vorgelegt tatbestandsmerkmal rausches stgb erfordert zumindest voraussetzungen stgb sicher vorliegen wahlfeststellung straftatbeständen stgb stgb möglich rechtsfragen auffassung oberlandesgeri
  1831. [['bundesgerichtshof beschluss ixa za november zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen antrag schuldners mai gewährung prozeßkostenhilfe für durchführung zugelassenen rechtsbeschwerde beiordnung rechtsanwaltes abgelehnt gründe schuldner prozeßkostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg zpo beschwerdegericht hält für gut vertretbar nachzahlungen lohn gehalt wiederkehrende leistungen sinne zpo anzusehen jedoch vortrag schuldners handele gepfändeten geldbeträgen gehaltsnachzahlungen für insgesamt vierzehn monate tatsächlichen gründen angezweifelt pfändungsschutz jedenfalls deshalb versagt schuldner während langen zeitraums für gehaltsnachzahlungen erfolgt seien gehaltszahlungen versorgung familie angewiesen sei insbesondere beschwerdegericht schuldner geglaubt daß einkunftslose zeit kreditaufnahme überbrückt angesichts tatsächlichen umstände wäre angefochtene beschluß beanstanden zpo ergänzend heranzuziehen anwendbarkeit zpo berweisung lohnrückständen gepfändetes arbeitnehmerkonto vgl für zwangsvollstreckung unterhaltsrückständen bghz kommt daher neuer sachvortrag beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen feststellungen führen könnte rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen abs satz zpo raebel lienen roggenbuck kessal wulf zoll'],['Soon']]
  1832. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert prof dr koch dr löffler feddersen beschlossen anhörungsrüge senatsurteil märz kosten beklagten zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge sache begründet anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg senatsurteil märz verletzt senat ausgeführt frage getreide saatgut sinne abs abs nr buchst saatg vertrieben sei blick tatsächliche zweckbestimmung zeit vertreibens beantworten gesetzlichen schutzzweck wettbewerblichen interessen saatgutverbraucher rechnung tragen sei erforderlich gesamten veräußerungstatbestand berücksichtigen sei für denjenigen saatgut gewerblich verkehr bringe abnehmer später vorgenommene aussaat konsumgetreides aufgrund objektiver umstände voraussehbar liege bestimmung aussaat bereits zeitpunkt verkehrbringens berufungsgericht objektiven umstände tatrichterlicher würdigung festgestellt revision zeige insoweit rechtsfehler ersetze tatrichterliche würdigung revisionsrechtlich unzulässiger weise abweichende beurteilung rüge revision berufungsgericht vortrag beklagten übergangen relevanten zeitpunkt über zertifiziertes saatgut verfügt schon deshalb anlass für verkauf konsumware saatzwecken gehabt bleibe schon deshalb erfolg berufungsgericht würdigung mangelnde fähigkeit beklagten lieferung saatgut abgestellt vielmehr offen gelassen entscheidend sei verwertung saatgut für beklagte aufgrund objektiver umstände voraussehbar sei zusammenhang eigene lieferfähigkeit saatgut angekommen sei bestimmung rede stehenden getreides aussaat berufungsgericht daraus folgern können landwirte felder witterungsbedingt neu hätten bestellen müssen beklagte aufgrund langjährigen geschäftsbeziehung betroffenen landwirt gewusst verwendung verkauften konsumgetreides futtermittel betracht gekommen sei berufungsgericht dahinstehen lassen können landwirt zertifiziertem saatgut gefragt umständen bereits hinreichende anhaltspunkte für beabsichtigte aussaat ergeben hätten landwirt viehhaltung betrieben sei beklagten beanstandender würdigung berufungsgerichts bekannt insoweit sei darauf angekommen landwirt bereits früher konsumware erworben höhe preises berufungsgericht ebenso wenig entscheidend abgestellt bezeichnung getreides sommerweizen seinerzeitigen situation dadurch gekennzeichnet sei witterungsbedingt vielfach neue aussaat erforderlich sei beklagte davon ausgehen dürfen landwirt rechtstreu verhalten sichtweise führe verkaufsverbot für konsumware frühjahr herbst jahres revision berücksichtige insoweit beurteilung berufungsgerichts konkrete umstände zugrunde gelegen hätten deutlich für beabsichtigte aussaat gesprochen hätten beklagte macht geltend ausführungen senat anspruch rechtliches gehör art abs gg verletzt senat beklagten revisionsbegründung vorgetragenen objektiven umständen auseinandergesetzt bestimmung aussaat kontraindiziert hätten beklagte sowohl lieferfähigkeit für zertifiziertes saatgut umstand geltend gemacht landwirt saatgut gefragt darauf verwiesen landwirt vergangenheit mehrfach konsumgetreide bezogen anzeichen für rechtsuntreue bestanden hätten senat vorbringen für unerheblich erachtet kern tragweite beklagtenvortrags verkannt berücksichtigung umstände langjährige geschäftsbeziehung weiteres verdachtsmomente aufgewogen vorgetragenen konkreten gegebenheiten seien wohl erheblich aufklärungsbedürftig beklagte revisionsbegründung ferner vorgetragen etwaige kenntnis davon landwirt tierhaltung mehr betrieben aussaat konsumware rechnen lassen müssen landwirte handelten futtergetreide landwirt ggf zukauf tätigen müssen eigene lieferpflichten erfüllen vorbringen senat berücksichtigt gehörsrüge beklagten unbegründet bestimmung art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit erhalten gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt erlass entscheidung äußern gericht vorbringen kenntnis nimmt entscheidung erwägung zie
  1833. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main mai kosten klägerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung gegeben berufungsgericht anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs verletzt beschwerde erhobene vorwurf trifft berufungsgericht erst schluss mündlichen verhandlung gehaltenen zudem pauschalen vortrag klägerin auseinandergesetzt widersprüche aussagen zeugen erster zweiter instanz beruhten missverständnis sen berufungsgericht vielmehr ausführlicher begründung dargelegt missverständnisse ausgeschlossen prozessverhalten klägerin aussageverhalten zeugen rechtsfehlerfreier hinsicht nachvollziehbarer weise schluss gezogen behauptete absperrung entleerung wasserleitungen stattgefunden verletzung sicherheitsvorschrift für bewiesen gehalten berufungsgericht brauchte beschwerde meint zeugin vernehmen zeuge gegenüber zeugen geäußert leitungen seien entleert worden berufungsgericht wahr unterstellt recht für unerheblich gehalten weiteren begründung beschwerdeerwiderung verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg marburg entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1834. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai richter prof dr goette dr kurzwelly münke prof dr gehrlein caliebe beschlossen senatsurteil februar gemäß zpo dahin berichtigt daß zeile statt disagio agio heißt goette kurzwelly gehrlein münke caliebe'],['Soon']]
  1835. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli zugehörigen feststellungen aufgehoben ausspruch über fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe über gesamtstrafe soweit betrag für verfallen erklärt worden soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen wegen versuchter nötigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sowie verfall angeordnet hiergegen richtet mehrere verfahrensrügen sachrüge gestützte revision angeklagten während verfahrensrügen antragsschrift generalbundesanwalt dargelegten gründen jedenfalls unbegründet erweisen rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe bestand insoweit strafzumessungserwägungen bereits strafrahmenwahl berücksichtigung finden müssen wesentlichen punkt lückenhaft braucht tatrichter urteil diejenigen umstände anzuführen für bemessung strafe bestimmend abs satz stpo erschöpfende aufzählung strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben möglich bgh beschluss september str nstz rr st rspr landgericht gewichtigen strafmildernden umstand gesamte für absatz bestimmte kokain sichergestellt verkehr gezogen wurde gefährdung drogenkonsumenten kommen konnte unberücksichtigt gelassen vgl bgh beschlüsse januar str bghr btmg strafzumessung märz str nstz rr ls september str nstz rr senat ausschließen tatrichter beachtung strafmilderungsgrundes strafe niedriger bemessen hätte aufhebung einzelstrafe zieht aufhebung gesamtstrafenausspruchs anordnung verfalls betrages hält rechtlichen berprüfung stand festgestellt angeklagte geld bereits erlangt beim erlangen sinne abs stgb handelt tatsächlichen vorgang gegenstand wirtschaftlich erlangt sobald unmittelbar tat eigene verfügungsgewalt täters übergegangen bgh urteil mai str bghst vorliegend wurde angeklagte depot betäubungsmittel holen festgenommen wohnung abnehmer wartete lagen tisch geld zeitpunkt bereits verfügungsmacht angeklagten gelangt erst zug zug bergabe betäubungsmittel zufließen feststellungen offen danach festgestellt abnehmer angeklagten betrag bereits übergeben schließlich urteil bestand soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen feststellungen konsumierte angeklagte erstmals gelegentlich haschisch kokain jahren gab exzessiven rauschmittelkonsum schnupfte fast täglich sechs zehn linien kokain entlassung untersuchungshaft unterzog ambulanten therapiemaßnahme während abstinent blieb ab januar steigerte konsum zuletzt drei gramm cannabis täglich zwei vier gramm kokain monat beim angeklagten wurde deshalb missbräuchlicher konsum cannabis kokain diagnostiziert allerdings abhängigkeitssyndrom feststellungen widerspricht landgericht hang sinne satz stgb begründung verneint angeklagte sporadisch gelegentlich betäubungsmittel konsumiere offenkundige widerspruch nötigt aufhebung entscheidung über maßregelvollzug angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bgh urteil april str bghst beschwerdeführer nichtanwendung stgb tatrichter rechtsmittelangriff ausgenommen becker ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker mayer schäfer spaniol'],['Soon']]
  1836. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz schuldranpg abs abs schuldrechtsanpassungsgesetz nutzungsverträge wirtschaftseinheiten anwendbar erholungsnutzung bezweckten abs zgb neben vertragsgesetz zgb unterlagen gesetz nutzungsverträge anwendbar unterverpachtung grundstücks einzelner teilflächen bürger erholungs freizeitzwecken bezweckten abs schuldranpg erfaßt baulichkeiten eigentum dritter stehen können abs satz schuldranpg nutzer ausgleich entschädigung schuldranpg beanspruchen mehrere sachen ganzes veräußert worden fehlte verfügungsberechtigung für teile hiervon steht früheren eigentümer hierauf entfallende anteil erlös läßt gesamterlös einzelnen teilen zuordnen gesamtverfügung erzielte erlös grundsätzlich verhältnis wertes einzelnen gegenstände wert veräußerten ganzen verteilen bgh urt februar zr lg potsdam ag rathenow zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts potsdam april kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte wurde september eigentümerin außenbereichsgrundstücks dahin eigentum volkes rechtsträgerschaft rates gemeinde gebucht grund buch eingetragen teilfläche grundstücks ursprünglich grund schriftlichen vertrages november damaligen nutzerin lpg veb ver pachtet worden darauf jahren drei ferienbungalows errichtete bungalows verkaufte veb vorgegangene her ag juli privatschriftlichen vertrag kläger veräußerten bungalows später kinder klägers ansprüche hinsichtlich gebäude kläger abtraten vertrag sache erwerbers wochenendhäuser über erwerb nutzung grund bodens grundstückseigentümer vereinbarungen treffen folgezeit bemühten kläger abschluß nutzungsvertrages beklagten beklagte lehnte ansinnen ab forderte kläger jahr mehrmals schriftlich räumung kläger aufforderung nachkamen bungalows erheblichem aufwand ausbauten erhob beklagte april erfolgreich räumungsklage setzte räumungsanspruch wege zwangsvollstreckung anschluß daran veräußerte beklagte grundstück aufstehenden bungalows notariellem vertrag dezember kaufpreis dm derzeitigen eigentümer anwesens kläger nehmen beklagte abgetretenem recht herausgabe veräußerungserlöses bzw wertersatz für frühere eigentum bungalows hilfsweise duldung abrisses bungalows anspruch amtsgericht zahlung dm gerichtete klage abgewiesen landgericht klage höhe stattgegeben weitergehende berufung zurückgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgen kläger ursprünglichen zahlungsantrag über angefochtenen urteil zuerkannten betrag hinaus entscheidungsgründe berufungsgericht meint klägern stehe beklagte herausgabeanspruch abs satz bgb beklagte sei zeitpunkt eigentümerin bungalows daß deren veräußerung dezember nichtberechtigte gehandelt eigentum bungalows sei bereits jahr aufgrund damaligen veräußerungsvertrags ag kläger unmittelbaren anschluß daran kinder klägers übergegangen späterer eigentumserwerb beklagten abs schuldranpg sei erfolgt vorschrift setze voraus daß nutzungsberechtigte grundstück zugleich eigentümer aufstehenden baulichkeiten sei daran fehle erlös verkauf grundstück bungalows stehe klägern teil bestimme verkehrswert drei bungalows entfallenden anteil veräußerungserlöses verkauften sachgesamtheit bestimmt sachverständig beraten ii erwägungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand kläger können abs satz bgb beklagten abgetretenem recht kinder klägers herausgabe mitverkauf bungalows erlangten verlangen mitverkauften baulichkeiten bestand selbständiges eigentum grundstück losgelöstes eigentum kläger kinder klägers wirksam erworben schon kündigung pachtvertrags fa beklagte april erst veräußerung grundstück baulichkeiten beklagte verloren bungalows bestand rechtlich selbs
  1837. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lübeck september gemäß abs stpo unbegründet verworfen jedoch revision angeklagten maßgabe abs stpo geldstrafe strafbefehl amtsgerichts lübeck märz einbezogen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen brause raum schneider schaal bellay'],['Soon']]
  1838. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend dr böttcher beschlossen anhörungsrüge klägers senatsbeschluss november kosten zurückgewiesen gründe gemäß abs zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge unbegründet senat anspruch klägers gewährung rechtlichen gehörs verletzt nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen anhörungsrüge umfassten angriffe klägers angefochtenen beschluss berufungsgerichts vollem umfang kenntnis genommen daraufhin geprüft revisionszulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für durchgreifend erachtet gericht rechtsauffassung einnimmt kläger wünscht stellt verletzung rechts gewährung rechtlichen gehörs dar vgl bverfge näheren begründung nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden beschlusses senat abs satz zpo abgesehen entsprechender anwendung abs satz zpo sieht senat verfahrensabschnitt weitergehenden begründung ab vgl senat beschluss juli iii zr njw rr seiters reiter arend liebert böttcher vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  1839. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten verfahrens nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten unzulässig angeklagte anschluß urteilsverkündung rechtsmittelbelehrung ebenso verteidiger vertreter staatsanwaltschaft einlegung rechtsmittels urteil verzichtet erklärung sitzungsniederschrift ergibt vorgelesen genehmigt worden bewiesen stpo verzicht rechtsmittel widerrufen wegen irrtums angefochten zurückgenommen bgh nstz klein knecht meyer goßner stpo aufl rdn bestehen zweifel wirksamkeit verzichtserklärung während gesamten hauptverhandlung dolmetscherin anwesend hauptverhandlungsprotokoll ergibt daß angeklagte verteidiger vorgebracht hätten verständigung bersetzerin sei möglich verhält protokoll ausdrücklich erklärungen zusammenhang verzicht anwesenden dolmetscherin übersetzt wurden jedoch macht angeklagte inhalt verständlichem deutsch abgefaßten schreibens verständigungsprobleme geltend trägt übrigen umstände wirksamkeit erklärung infrage stellen anhaltspunkte dafür daß angeklagten hinblick herkunft geistigen zustand genügende einsichtsfähigkeit für prozeßhandlung deren tragweite gefehlt hätte ebenfalls ersichtlich trotz wirksamen rechtsmittelverzichts eingelegte revision unzulässig muß verworfen maatz kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  1840. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss märz zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser märz beschlossen weitere beschwerde wertende eingabe beschluß zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten schuldners unzulässig verworfen gründe anzuwendenden abs satz zpo vgl nr egzpo fassung art nr zivilprozeßreformgesetz juli bgbl beschwerde entscheidungen oberlandesgerichte zulässig kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']]
  1841. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda november verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen versuchter räuberischer erpressung angeklagte wegen ver suchter räuberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub verurteilt wurden insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil schuld strafausspruch folgt neu gefaßt angeklagten gefährlichen körper verletzung schuldig angeklagte frei heitsstrafe jahr sechs monaten angeklagte freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt angeklagten vollstreckung freiheitsstrafe bewährung ausgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter räuberi scher erpressung sowie wegen gefährlicher körperverletzung mitangeklagten wegen versuchter räuberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub sowie wegen gefährlicher körperverletzung jeweils gesamtfreiheitsstrafen zwei jahren verurteilt angeklagten wurde vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt angeklagte rügt revision verletzung materiellen rechts beanstandet insbesondere verurteilung wegen versuchter räuberischer erpressung mitangeklagte revision angeklagten rechtsmittel eingelegt führt beschlußformel sichtlichen teilweisen einstellung verfahrens nderung schuld strafausspruchs für beide angeklagte übrigen rechtsmittel offensichtlich unbegründet abs stpo verurteilung angeklagten wegen versuchter räuberischer erpressung nachteil marco anna bestand tat angeklagt fehlt daher notwendigen verfahrensvoraussetzung staatsanwaltschaft fu amtsgericht legt angeklagten gerichteten anklage dezember august uhr anwesen ustraße begangene gemeinschaftlich gürtel metallschnalle begangene gefährliche körperverletzung nachteil pascal last abschlußverfügung staatsanwaltschaft anklage gemäß abs stpo tatvorwurf beschränkt hauptverhandlung amtsgericht stellte strafrichter fest daß angeklagten gefährlichen körperverletzung nachteil pascal bereits anwesen graben versucht bruder marco freundin anna hause begleitete herausgabe cent münze erreichen amtsgericht versuchte räuberische erpressung mitangeklagten tateinheit erpresserischem menschenraub nachteil anna gewertet sache deshalb gemäß stpo landgericht fulda verwiesen verweisungsbeschluß wirkung hauptverfahren eröffnenden beschlusses abs satz stpo jedoch notwendige anklage ersetzen hieran fehlt anklagevorwurf gefährlichen körperletzung nachteil pascal trotz örtlichen zeitlichen nähe beiden vorfälle verfahrensrechtlich tat versuchte räuberische erpressung erpresserische menschenraub nachteil marco anna bilden natürlicher auffassung einheitlichen lebensvorgang beiden vorgänge innerlich derart miteinander verknüpft daß unrechts schuldgehalt gefährlichen körperverletzung umstände richtig gewürdigt handlungen geführt landgericht versuchte räuberische erpressung erpresserischen menschenraub gewertet aburteilung verschiedenen verfahren spaltet daher einheitlichen lebensvorgang unnatürlich st rspr vgl bghst tätlichen angriff beiden angeklagten pascal tatopfer versuchten räuberischen erpressung bzw erpresserischen menschenraubs betroffen angeklagten anfangs verfolgte ziel cent münze erlangen gegenüber pascal mehr weiterverfolgt hinsichtlich schuldspruchs angeklagten we gen versuchter räuberischer erpressung verfahrensvoraussetzung anklage fehlt verfahren insoweit einzustellen stpo mitangeklagten fehlt verfahrensvoraussetzung ebenfalls re vision deshalb gemäß stpo angeklagten erstrecken vgl meyer goßner stpo aufl rdn soweit wegen räuberischer erpressung tateinheit erpresserischem menschenraub verurteilt wurde teilweise einstellung verfahrens folge daß einzelfreiheitsstrafen für hiervon erfaßten taten jahr für angeklagten sowie jahr drei monaten für angeklagten jeweili
  1842. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ablösungsrecht bgb steht gläubiger grundpfandrechts grundstück schuldners grundpfandrecht erst anordnung zwangsversteigerung entstanden zvg abs einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund bewilligung desjenigen betreibenden gläubiger befriedigt bgb setzt nachweis ablösung gegenüber vollstreckungsgericht voraus vorlage per telefax übermittelten urkunden geführt umschreibung vollstreckungsklausel ablösenden erforderlich zvg nr verstoß vollstreckungsgerichts zwangsversteigerungsverfahren obliegende pflicht umfassenden tatsächlichen rechtlichen klärung für zuschlagsentscheidung erheblichen gesichtspunkte führt versagung zuschlags bgh beschl oktober zb lg berlin ag spandau zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsmittel schuldners beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember beschluss amtsgerichts spandau september aufgehoben zuschlag zwangsversteigerungstermin august abgegebene meistgebot versagt gründe gläubigerin betreibt wegen persönlicher dinglicher ansprüche zwangsvollstreckung eingang beschlusses bezeichneten grundbesitz schuldners anordnung zwangsversteigerung bewilligte schuldner lasten grundbesitzes eintragung eigentümergrundschuld höhe zuzüglich zinsen eintragung grundschuld grundbuch erklärte schuldner august schriftlich abtretung grundschuld beteiligte abtretungsurkunde ermächtigte grundbuchamt grundschuldbrief bildung unmittelbar beteiligten übergeben versteigerung grundstücks ergab meistgebot vollstreckungsgericht sah sofortigen entscheidung über schlag ab schuldner termin ablösung gläubigerin aussicht gestellt bestimmte deshalb termin verkündung entscheidung september schreiben september bezifferte gläubigerin über beteiligten deren anfrage höhe schuldner geltend gemachten anspruchs hauptforderung höhe zinsen höhe außergerichtliche kosten höhe sowie bisher gläubigerin entrichteten gerichtskostenvorschuss höhe vorabend verkündungstermins bewilligte beteiligte telefaxschreiben vollstreckungsgericht einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens erwerberin eigentümergrundschuld gläubigerin telegrafische berweisung geforderten betrags abgelöst beleg ablösung fügte ebenfalls per telefax aktuellen grundbuchauszug abtretungserklärung schuldners betreffend eigentümergrundschuld forderungsaufstellung gläubigerin sowie volksbank september ausgestellte bestätigung über ausführung telegrafischen berweisung grundschuldbrief übersandte beteiligte vollstreckungsgericht september gläubigerin errechnete ablösungsbetrag wurde september uhr gutgeschrieben überwies geld später beteiligte zurück verkündungstermin september vollstreckungsgericht einstellungsanträge schuldners sowie antrag beteiligten einstweilige einstellung verfahrens zurückgewiesen anschließend zuschlag meistgebot erteilt erteilung zuschlags gerichteten sofortigen beschwerden schuldners beteiligten erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerden schuldner beteiligte weiterhin versagung zuschlags erreichen gläubigerin beantragt zurückweisung rechtsbeschwerden ii beschwerdegericht meint zuschlagsentscheidung vollstreckungsgerichts sei rechtmäßig voraussetzungen für einstellung zwangsversteigerungsverfahrens für versagung zuschlags lägen recht vollstreckungsgericht einstweilige einstellung abs zvg abgelehnt beteiligte hinweis ablösung gläubigerin einstellung zwangsversteigerung bewilligt jedoch versäumt für ablöseberechtigung notwendigen erwerb eigentümergrundschuld schuldners gegenüber vollstreckungsgericht schlüssig darzulegen insbesondere vorgetragen für abtretung grundschuld erforderliche bergabe grundschuldbriefs erfolgt sei nr zpo verpflichtung vollstreckungsgerichts einstellung zwangsversteigerungsverfahrens ergeben genannte einzahlungs berweisungsnachweis bank original vorgeleg
  1843. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts hinblick verfahrensbeschränkung zustimmung anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs nr stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november maßgabe unbegründet verworfen einziehungsentscheidung abgesehen feststellungen abs stpo af entfallen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betruges freiheitsstrafe drei jahren acht monaten verurteilt ferner entgegen art satz egstgb einziehung wertes taterträgen angeordnet abs stgb nf feststellungen abs stpo getroffen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt erzielt sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo senat zustimmung generalbundesanwalts prozessökonomischen gründen einziehungsentscheidung abgesehen abs nr stpo vorliegend neben verhängten freiheitsstrafe gewicht fällt feststellungen landgerichts abs stpo entfallen raum bellay hohoff cirener pernice'],['Soon']]
  1844. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november richter prof dr thode dr haß hausmann dr wiebel wendt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht unzulässigkeit zwangsvollstreckung notariellen urkunde geltend zpo wendet insbesondere erfüllung fehlen fälligkeit ii beklagte warb für erstellendes mehrfamilienhaus prospekt flächenangaben geplanten wohnungen enthielt kläger ehefrau klägerin parallelverfahrens vii zr interessierten für beiden wohnungen dachgeschoß hauses angaben prospekt sollten hälftiger anrechnung terrassen kläger später erworbene wohnung nr ehefrau nr groß prospekt enthält hinweis berechnungsmethode angegebenen flächen ermittelt worden zuge vertragsverhandlungen vereinbarten kläger ehefrau beklagten daß wohnung ehefrau kosten klägers größer solle notariellen kaufvertrag juni wohn bzw nutzfläche wohnung ca angegeben kläger geschuldeten kaufpreis dm entspricht preis dm wohnung ehefrau deren vertrag beklagten groß dm kosten dm pro verträge enthalten nr abs folgende regelung flächendifferenzen kaufobjektes gegenüber angenommenen wohn bzw nutzflächen auszugleichen übersteigt flächendifferenz kaufpreis entsprechend tatsächlich errichteten wohnfläche anzupassen anläßlich zahlung vorletzten kaufpreisrate auszugleichen abschlagszahlungsvereinbarung nr vertrages entspricht weitgehend abs mabv fassung november erste abschlagszahlung abweichend abs nr mabv erst beginn erdarbeiten bereits vertragsabschluß fällig nr vertrages sieht förmliche abnahme ausstehende geringfügige fertigstellungsarbeiten ausbesserungen sollten erwerber nr vertrages abnahmeverweigerung berechtigen wohnungen sollten spätestens dezember bezugsfertig fertigstellung verzögerte kläger konnte wohnung vollständig erst mai beziehen förmliche abnahme führten parteien beklagte bat schreiben juni zahlung vierten fünften rate für ausstehende restarbeiten geduld schlußabrechnung beklagten september erwähnt einerseits mängelbeseitigungsarbeiten andererseits mehraufwand für sonderwünsche zeitpunkt kläger zahlreiche mängelrügen erhoben nachdem beklagte angekündigt daß wegen rechnerisch offenen rest kaufpreises dm sechsten abschlagsforderung restbetrag fünften abschlagsforderung zusammensetzt vermeintlich aufgelaufener verzugszinsen höhe dm notariellen urkunde vollstrecken kläger vollstreckungsgegenklage erhoben vorrangig einwand erfüllung gestützt sei minderung kaufpreises restforderung übersteigenden höhe berechtigt wohnung rund kleiner sei vertraglich vereinbart beklagte widerklagend mehrvergütung für sonderwünsche geltend gemacht ferner verzugszinsen we ge hilfswiderklage widerklage kläger gewährleistungsansprüchen verteidigt iii landgericht klage wegen zinsen insgesamt stattgegeben wegen hauptforderung insoweit wegen dm übersteigenden betrages vollstreckt widerklage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt berufungsgericht hauptforderung vollstreckenden betrag dm ermäßigt berufungen übrigen zurückgewiesen revision verfolgt kläger antrag zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig erklären entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht ii ansicht berufungsgerichts kläger höhe dm minderung kaufpreises berechtigt betrag ergebe differenz preises pro vertraglich zugesagten wohnbzw nutzfläche tatsächlich erstellten grundfläche minderung für einzelne teilflächen wohnfläche seien stehe kläger vertragliche begriff wohn bzw nutzfläche grundfläche gleichzusetzen sei begriff wohn bzw nutzfläche sei auslegungsbedürftig allgemeinen sprachgebrauch gebe insoweit unterstellte verkehrssitte daß grundstücksbewertungen wohnflächen entspreche
  1845. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen erinnerung klägers kostenansatz gemäß kostenrechnung kassenzeichen zurückgewiesen verfahren erinnerung gebührenfrei kosten erstattet gründe kläger schreiben april genannte kostenrechnung erinnerung eingelegt kostenbeamte eingabe abgeholfen ber erinnerung entscheidet gemäß abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesg erichtshof vorgesehen bgh beschlüsse januar zr njw rr september ix zb jurbüro ständig erinnerung zulässig begründet höhe kostenansatzes entspricht gesetzlichen bestimmungen senatsbeschluss februar festgesetzte beschwe dewert höhe wurde zutreffend kostenrechnung zugrunde gelegt nr kostenverzeichnisses abs gkg falle zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde zwei gebühren anzusetzen mithin zweimal anlage gkg fassung juli erhobene gebühr höhe streitwert verfahrens abhängig senat für kostenansatz bindend beschluss festgesetzt konkrete arbeitsaufwand umfang begründung entscheidu ng unerheblich ausreichender anlass kostenansatz abzusehen bestand nachdem für verfahren prozesskostenhilfe beantragt wurde vgl kostvfg mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  1846. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen ausbeuterischer zuhälterei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers gemäß abs abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember maßgabe unbegründet verworfen angeklagten erlittene auslieferungshaft verhältnis ange rechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen ausbeuterischer zuhälterei zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel unbegründet nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafkammer jedoch entgegen abs satz stgb unterlassen für angeklagten sache erlittene auslieferungshaft anrechnungsmaßstab erkennenden gericht festzusetzen bestimmen betracht kommt bestimmt senat entsprechender anwendung abs stpo vgl bgh beschluss januar str wegen geringfügigen erfolgs rechtsmittels besteht für kostenentscheidung abs stpo anlass fischer appl eschelbach krehl bartel'],['Soon']]
  1847. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts mai abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin deutschen patents streitpatents dezember angemeldet worden abschluss einspruchsverfahrens lautet patentanspruch neun weitere ansprüche unmittelbar mittelbar nachgeordnet folgt verfahren bertragung rückkanal daten ebene verbindung gemäß osi referenzmodell verbindung endgerät server paketvermittlungsnetzes zumindest teilstrecke rückkanals wahlweise schmalbandig über paketvermittlungsnetz pots isdn leitungen breitbandig über breitbandrückkanal folgenden schritten aufbau verbindung endgerät server über paketvermittlungsnetz schmalbandiges bertragen rückkanal daten server endgerät wobei daten server switch switch über paketvermittlungsnetz einwählknoten endgeräts paketvermittlungsnetz einwählknoten endgerät übertragen wobei switch einwählknoten paketvermittlungsnetz wiederholtes prüfen beim switch teil paketvermittlungsnetzes zugang netzwerkmanagement ausgelöstes steuersignal bergang rückkanal datenübertragung via breitband rückkanal endgerät vorliegt zuschalten bertragung via breitband rückkanal während bestehenden verbindung vorliegen entsprechenden steuersignals wobei rückkanal daten zunächst breitbandig server switch übertragen switch breitband rückkanal endgerät gegeben breit band rückkanal gegebenen daten endgerät einwählknoten paketvermittlungsnetz durchlaufen zurückwechseln schmalbandige bertragung rückkanal daten sofern entsprechendes weiteres steuersignal netzwerkmanagements vorliegt wobei verbindung endgerät server stets zwischenschaltung switches hergestellt insbesondere daten endgerät server server endgerät zwischenschaltung switches übertragen allein switch prüft netzwerkmanagement ausgelöstes steuersignal bergang rückkanal datenübertragung via breitband rückkanal vorliegt wobei paketvermittlungsnetz internet klägerin macht nichtigkeitsklage geltend gegenstand streitpatents sei patentfähig beklagte streitpatent fassung einspruchsverfahren erhalten hilfsweise zwei geänderten anspruchssätzen verteidigt patentgericht streitpatent für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten klägerin entgegentritt entscheidungsgründe zulässige berufung führt abweisung klage streitpatent betrifft verfahren bertragung rückkanaldaten verbindung ebene osi referenzmodells osi open systems interconnection endgerät server paketvermittlungsnetz ausführungen streitpatentschrift bertragung daten dabei wahlweise schmalbandig geringem datendurchsatz etwa über pots isdn leitungen pots plain old telephony system isdn integrated services digital network breitbandig hohem datendurchsatz erfolgen können patentschrift führt für breitbandige bertragung inzwischen vielfach satelliten eingesetzt über schnelles herunterladen daten internet möglich breitbandige bertragungstechnik verbindungen mittels adsltechnik assymetric digital subscriber line bekannt technische problem besteht hintergrund darin bedürfnisses nutzers angepasste flexible nutzung unterschiedlichen bertragungsarten ermöglichen lösung problems schlägt streitpatent verfahren folgenden merkmalen merkmalsgliederung patentgerichts eckigen klammern verfahren bertragung rückkanaldaten ebene verbindung gemäß osi referenzmodell verbindung endgerät server paketvermittlungsnetz dienenden internets bertragung erfolgt zumindest teilstrecke rückkanals wahlweise schmalbandig über leitungen internet pots isdn breitbandig über breitbandrückkanal herstellung verbindung endgerät server erfolgt stets zwischenschaltung switches teil internets zugang internet einwählknoten über insbesondere daten endger
  1848. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten beklagten kläger kläger kläger kläger tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger beteiligten für teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh juni märz gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschäften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet seit für gesellschaft später deren mitgeschäftsführer tätige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfäl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprüfer prüfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlüsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prüfungen beanstandungen führten bestätigungsvermerke fälschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prüfungen kläger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten beträge schadensersatz anspruch beklagte telefongespräch vermittlerin oktober positiv über seriosität gmbh geäußert angeboten prüfberichte testate zwecke weiterleitung kunden übermitteln beratungsgesprächen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prüfberichte beklagten vorgelegt grundlage für anlageentscheidung kläger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben kläger zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert eröffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklärt näheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprüfers pflichtprüfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenüber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundsätzlich abschlussprüfer für fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschädigt worden gegenüber jedoch anteilseignern sonstigen gläubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schließt rechts wegen für abschlussprüfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenüber dritten personen begründet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn bestätigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizitätspflichtigen unternehmens gewähren für beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt für annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprägte stellungnahme prüfers für erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen möchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geäußert hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten abschlussprüfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet über erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprüfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundsätzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prüfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde möchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei künftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hält zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung für erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongespräch oktober auskunftsvertrag vermittlerin be
  1849. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september soweit betrifft schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte fall ii urteilsgründe wegen herstellung kinderpornographischer schriften wegen besitzverschaffung kinderpornographischer schriften verurteilt adhäsionsausspruch aufgehoben entscheidung über adhäsionsantrag nebenklägerinnen abgesehen gehende revision verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trägt beteiligte gründe landgericht angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fällen jeweils tateinheit gefährlicher körperverletzung sowie wegen herstellung kinderpornographischer schriften gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ferner adhäsionsentscheidung gunsten nebenklägerinnen getroffen revision angeklagten nähere begründung verletzung formellen materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen geringfügigen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge näher ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo ii nachprüfung angefochtenen urteils aufgrund sachrüge fällen ii urteilsgründe rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben annahme strafkammer angeklagte fällen jeweils tateinheitlich wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sinne abs nr abs stgb strafbar gemacht rechtsgründen beanstanden abs stgb verursa chung sexueller handlungen dritten einwirken kindliche opfer strafrechtlich erfasst liegt für gemeinschaftliche tatbegehung erforderliche gleiche zielrichtung täterschaftlichen handelns darin täter abs stgb bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle handlung ermöglicht sinne abs stgb vornimmt senatsurteil oktober str bghst begriff sexuellen handlung beim eindringen körper gegenständen vgl jüngst senatsurteil dezember str art zusammenwirkens gegenüber tatopfer weist vergleich grundtatbeständen gesteigerten unrechtsgehalt für qualifikation kennzeichnend senatsurteil oktober aao verhält feststellungen vorliegenden fall soweit landgericht zusammenhang abs nr stgb bezug nimmt handelt ersichtlich schreibversehen fall ii urteilsgründe angeklagte feststellungen bilddateien töchter teilweise unbekleidetem zustand sexuell aufreizender wiedergabe nackten gesäßes angefertigt landgericht zutreffend angenommen tatbestand abs stgb erfüllt vorschrift strafbar wer unternimmt besitz derartiger schriften verschaffen wodurch herstellung eigengebrauch erfasst münchkommstgb hörnle aufl rn wer schrift besitzt wobei tatmodalität ersichtlich auffangtatbestand ausgestaltet hörnle aao rn mwn gründen klarstellung fasst senat beschlussformel maßgabe neu angeklagte insoweit wegen verschaffung besitzes kinderpornographischer schriften verurteilt adhäsionsausspruch über zuerkennung schmerzensgeld für vier nebenklägerinnen bestand nebenklägerinnen gestellte adhäsionsantrag entsprach inhaltlichen anforderungen abs satz stpo vorschrift antrag gegenstand grund geltend gemachten anspruchs bestimmt bezeichnen vgl senatsbeschluss august str bghr stpo abs antragstellung lr stpo hilger aufl rn vorliegenden fall entgegen ansicht generalbundesanwalts geschehen bevollmächtigte nebenklägerinnen hauptverhandlung rechtzeitig abs satz stpo übergebenen schriftsatz für jeweils unbezifferten schmerzensgeldanspruch adhäsionsantrag geltend gemacht pb schriftsatz grund ansprüche höhe verlangten schmerzensgelder lediglich erwartende ergebnis hauptverhandlung verwiesen hinsichtlich tathergangs psychischen physischen verletzungshandlungen weitere konkretisierung soweit ersichtlich erfolgt form bezugnahme anklageschrift erhobenen tatvorwürfe einfach gelagerten sachverhalten ausreichen vgl senatsbeschluss oktobe
  1850. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat februar zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht landgericht zutreffenden erwägungen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch klägers verneint hinreichend qualifizierter verstoß beklagten gemeinschaftsrecht gegeben revision deshalb wegen grundsätzlicher bedeutung zuzulassen revisionsverfahren vorlage gerichtshof europäischen union gemäß art aeuv notwendig wäre vgl bverfg beschluss oktober bvr juris rn mwn voraussetzungen unionsrechtlichen staatshaftung ergeben soweit vorliegend bedeutung weiteres rechtsprechung gerichtshofs europäischen union richtige ohnedies nationalen gerichten obliegende anwendung voraussetzungen einzelfall senatsurteil april iii zr bghz rn mwn vorliegend sinne verneinung haftung derart offenkundig für vernünftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl senat urteil april iii zr bghz rn mwn weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert herrmann tombrink liebert remmert arend vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1851. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs abs abs mieter bgb bgb außerordentlichen fristlosen kündigung berechtigt störung vertragsgemäßen gebrauchs wasserschaden vertreten schadensursache vertragsparteien streitig trägt vermieter beweislast dafür daß obhutsbereich mieters entstammt sämtliche ursachen obhuts verantwortungsbereich vermieters fallen ausgeräumt trägt mieter beweislast dafür daß schadenseintritt vertreten bgh urteil november xii zr olg naumburg lg dessau xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rückständigen mietzins für zeit juni juli sowie november dezember feststellung daß mietverhältnis fristlose kündigung beklagten vorzeitig beendet wurde vertrag november mietete beklagte klägern gewerberäume betrieb arztpraxis für dauer zehn jahren nachdem schon jahre wasserschaden aufgetreten kam juli erneuten wasserschaden mieträumen beklagten räumen gewerbeobjekts dadurch entstanden mieträumen erhebliche optische beeinträchtigungen sowie schimmelbildungen unangenehmem geruch parteien streiten ursache wasserschadens während beklagte behauptet wasser sei außen mieträume eingedrungen behaupten kläger schadensursache komme wasseraustritt mieträumen beklagten betracht beklagte miete für zeit ab schadensereignis gemindert mietverhältnis erfolgloser fristsetzung mangelbeseitigung fristlos oktober gekündigt sowie mietsache geräumt landgericht rückständigen mietzins feststellung fortbestehens mietverhältnisses gerichtete klage abgewiesen dagegen gerichtete berufung kläger blieb erfolglos entscheidungsgründe revision kläger führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht meint klägern stehe anspruch rückständigen mietzins für zeit juni juli sowie ab november antrag feststellung fortbestehenden mietverhältnisses sei wegen wirksamen fristlosen kündigung beklagten oktober unbegründet inhalt eingeholten sachverständigengutachtens lasse feststellen daß schadensursache be reich beklagten gemieteten räumlichkeiten gelegen vielmehr sachverständige ausgeführt daß ursache durchfeuchtungen mehr nachvollziehbar sei sachverständige wasseraustritt rohrleitungsschacht bestätigen können allerdings seien weitere schadensursachen außerhalb mieträume beklagten denkbar insbesondere schäden schadenstag untersuchten leitungen sowie wasserüberläufe räumen mieter weiteren beweiserhebung bedürfe beweisaufnahme landgerichts einholung sachverständigengutachtens jegliche ursachen wasserschadens bezogen ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand berufungsgericht hätte ergänzend klägern angebotenen weiteren beweis behauptungen erheben müssen schadensursache könne verantwortungsbereich mieterin entstammen allerdings trägt mieter gegenüber anspruch zahlung mietzinses darlegungs beweislast dafür daß zerstörung mietsache vertreten vermieteten räume unstreitig infolge mietgebrauchs zerstört worden bghz hingegen streitig vermietete räume infolge mietgebrauchs beschädigt worden trägt vermieter beweislast dafür daß schadensursache obhutsbereich mieters entstammt eigenen verantwortungsbereich fallende schadensursache muß vermieter ausräumen bghz streitig feuchtigkeitsschäden ursache verantwortungsbereich vermieters mieters ha ben muß vermieter zunächst sämtliche ursachen ausräumen gefahrenbereich herrühren können erst beweis gelungen muß mieter beweisen daß feuchtigkeitsschäden verantwortungsbereich stammen vgl senatsurteile november xii zr njw mai xii zr njw bghz april xii zr njw ansatz zutreffend berufu
  1852. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter galke richter pauge stöhr offenloch richterin dr oehler beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulässig verworfen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg märz kostenpunkt ausnahme entscheidung hinsichtlich außergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde ausnahme außergerichtlichen kosten beklagten tragen berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe kläger nimmt soweit nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse beklagten zahlung rund mio schadensersatz beklagten feststellung entsprechenden schadensersatzforderung tabelle wegen submissionsbetrugs errichtung kläranlage see anspruch hinsichtlich beklagten rechtsstreit berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden beklagte wurde firmierung mai rechtsvorgänger klägers planung kläranlage see beauftragt beklagte damals geschäftsführer beklagten beklagte konkursverwalter über vermögen früheren st gmbh co kg nachfolgend fa st beklag te geschäftsführer komplementärin fa st kläranlage auftrag rechtsvorgängers klägers errichtete november pauschalpreis netto mio dm erteilten auftrag beschränkte ausschreibung vorangegangen kläger behauptet insbesondere sei lediglich vorgetäuschte beschränkte ausschreibung durchgeführt worden weisung beklagten seien büro fa st st für pro forma neben fa beteiligten drei weiteren unternehmen leistungsverzeichnisse höheren endpreis ausgefüllt worden zeuge ab sprachegemäß zwei weiteren beteiligten unternehmen tatsächlich angebot abgegeben persönlich unterschrift anfertigung begleitschreibens vorbeigebracht submissionsvor schlag sei anschließend büro fa st über be klagten rechtsvorgänger klägers weitergeleitet worden machenschaften beklagten sei weit überhöhten gesamtpreis gekommen beklagten behaupten schaden fehle kläranlage deutlich niedrigeren preis pro einwohnergleichwert gebaut worden sei vergleichbare anlagen landgericht klage abgewiesen hypothetische wettbewerbspreis art kostenermittlung kostenkennwerten leistungsverzeichnis selbstkosten submittierten preis liege berufung klägers berufungsgericht abänderung erstinstanzlichen urteils beklagten schadensersatz höhe ca mio beklagten feststellung entsprechenden forderung unerlaubter handlung tabelle verurteilt kostenentscheidung beklagten gesamtschuldnerisch kosten rechtsstreits ausnahme erstinstanzlichen außergerichtlichen kosten ehemaligen beklagten tragen berufungsgericht dabei beklagten organen beklagten fa st gemeinschaftlich began genen submissionsbetrug ausgegangen schaden differenz submittierten preis mio dm netto hypothetischen wettbewerbspreis mio dm netto mio dm geschätzt ii beschwerde beklagten statthaft streitfall entscheidung zpo teil kostenmischentscheidung rahmen weitere beklagte hauptsache ergangenen urteils getroffen wurde hiergegen rechtsmittel sofortigen beschwerde gem abs zpo eröffnet jedoch hauptsacherechtsmittel bgh beschluss märz viii zb njw rn ff mwn bzw zulassung abzielende nichtzulassungsbeschwerde beklagten erhobene rechtsbehelf allerdings sofortige beschwerde zpo rechtsbeschwerde zpo kostenentscheidung berufungsgerichts aufgefasst gilt verfahrensrecht grundsatz fehlerhafte parteihandlung zulässige wirksame umzudeuten analog bgb deren voraussetzungen eingehalten umdeutung maßgeblichen parteiwillen entspricht schutzwürdiges interesse gegners entgegensteht senatsbeschluss juli vi zb njw rn mwn sofortige beschwerde zpo beruhende entscheidung oberlandesgerichts wäre ebenfalls unstatthaft bgh urteil oktober ii zr njw rr rn abs zpo rechtsbeschwerde wiederum wurde weder berufungsgericht zugelassen deren statthaftigkeit gesetz ausdrücklich bestimmt abs satz zpo brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits beru
  1853. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs wegen nichtzulassung mindestvergütung treuhänders restschuldbefreiung schuldner versagt treuhänder zahlungsaufforderung möglichkeit versagung restschuldbefreiung hingewiesen bgh beschluss oktober ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen schuldner für durchführung rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe gewährt rechtsanwalt dr beige ordnet schuldner verfahrenskosten monatlich bundeskasse entrichten rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts hannover februar beschluss amtsgerichts hannover dezember aufgehoben antrag versagung restschuldbefreiung kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt gründe juni wurde verbraucherinsolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet beschluss april hob insolvenzgericht insolvenzverfahren gesondertem beschluss selben tag wurde restschuldbefreiung angekündigt bisherige treuhänder treuhänder restschuldbefreiungsverfahren bestellt beschluss juli wurde bisherige treuhänder entlassen weitere beteiligte fortan treuhänder neuen treuhänder bestellt schreiben juni forderte treuhänder schuldner neben offenen vergütung für vorausgegangene zeit treuhändervergütung für dritte jahr wohlverhaltensperiode höhe entrichten schreiben kam vermerk empfänger angegebenen anschrift ermitteln treuhänder zurück juni beantragte treuhänder beim insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagen insolvenzgericht ermittelte neue anschrift schuldners forderte beifügung antrags treuhänders versagung restschuldbefreiung schreiben oktober ausstehende vergütung binnen zwei wochen zugang schreibens zahlen schreiben wurde schuldner zusätzlich darauf hingewiesen falle fruchtlosen fristablaufs gericht antrag stattgeben restschuldbefreiung versagen schreiben november forderte treuhänder letztmalig schuldner zahlung setzte hierfür frist dezember beschluss dezember insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner begehren antrag weiteren beteiligten versagung restschuldbefreiung abzuweisen ii rechtsbeschwerde abs abs satz inso abs zpo statthaft brigen zulässig führt aufhebung beschlüsse vorinstanzen abweisung versagungsantrags beschwerdegericht ausgeführt schuldner rückständigen betrag innerhalb gerichtlichen zahlungsfrist treuhänder abgeführt umstand jeweiligen treuhänder schuldner möglichkeit versagung restschuldbefreiung hingewiesen hätten sei unbeachtlich schuldner spätestens schreiben insolvenzgerichts über entsprechenden antrag treuhänders versagung restschuldbefreiung unterrichtet mitgeteilt worden sei falle fruchtlosen fristablaufs gericht versagungsantrag stattgeben restschuldbefreiung versagen ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand versagung restschuldbefreiung abs inso kommt betracht treuhänder schuldner zahlung ausstehenden vergütungsbetrages schriftlich aufgefordert hierzu frist bestimmt aufforderung treuhänders zudem zwingend möglichkeit versagung restschuldbefreiung rechtsfolge ausbleiben zahlung fristende hinzuweisen münchkomm inso ehricke aufl rn hk inso landfermann aufl rn nerlich römermann inso rn hmbkomm inso streck aufl rn fk inso grote aufl rn graf schlicker kexel inso rn entgegen ansicht beschwerdegerichts abs satz inso erforderliche hinweis treuhänders möglichkeit versagung restschuldbefreiung späteren gerichtlichen hinweis versagungsverfahren ersetzt aufforderungsschreiben aufzunehmende hinweis treuhänders sanktion versagung restschuldbefreiung zwingendes formerfordernis uhlenbruck vallender inso aufl rn treuhänder antragsvoraussetzung versagungsverfahren nachzuweisen münchkomminso ehricke aao rn nerlich römermann aao fk inso grote aao fehlt vorliegend gegeben rede stehende antragserfordernis erweist versagungsantra
  1854. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juni kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen juni ndern beschwerdewert gründe parteien august geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren mai ehemann antragsgegner geboren januar juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragsgegners beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungs anstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich juni begründet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgeändert daß ausgleichsbetrag eben falls wege quasisplittings abs bgb dabei oberlandesgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen august juni abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich monatlich juni sowie zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden württemberg zvk weiterer beteiligter höhe grund familiengerichtlich ge nehmigter parteivereinbarung monatlich dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa zvk rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsgegner verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurt
  1855. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen beschwerde beklagten teilweise nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli zurückgewiesen nebenintervenient rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde verlustig gründe nichtzulassungsbeschwerde beklagten abweisung widerklage richtet soweit berufungsgericht unzulässig angesehen bezüge ab juni statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo beklagte beschwerdebegründung jedoch durchgreifenden zulassungsgrund sinne abs satz zpo dargelegt abs satz zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts insbesondere gehörsverletzung berufungsgericht ersichtlich weder hätte berufungsgericht widerklagend erhobene feststellungsklage beklagten zwischenfeststellungswiderklage sinne abs zpo umdeuten müssen hätte entsprechender hinweis gerichts weitergeführt allein frage wirksamkeit abtretungsvereinbarungen konnte gegenstand zwischenfeststellungswiderklage gemacht hingegen bloße vorfragen rechtsverhältnisses vgl bgh urteil oktober iii zr bghz mai vi zr bghz bloße vorfragen müssen fragen rechtsverhältnis anwendbaren rechts unpfändbarkeit ansprüche italienischem recht verstanden vgl olg düsseldorf njw rr zöller greger zpo aufl rn geimer ewir aa olg frankfurt olgr frankfurt deren gesonderte feststellung beklagte ausführungen zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte zunächst für nebenintervenienten erhobene nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen ent sprechend abs zpo beschluss verlust eingelegten rechtsmittels auszusprechen vgl hk zpo kayser aufl rn vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  1856. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe verurteilt revision rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel führt aufhebung strafausspruchs brigen unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift mai ausgeführt strafausspruch jedoch bestand angeklagte begehung tat mai ua amtsgericht unna juni wegen diebstahls geringwertiger sachen geldstrafe verurteilt worden deren höhe anzahl tagessätze mitgeteilt strafe wurde form urteilsgründen umfang näher spezifizierten ersatzfreiheitsstrafe erlass angegriffenen urteils vollstreckt ua gesamtstrafenbildung betracht kam härteausgleich hätte vorgenommen müssen jedoch unterblieben härteausgleich scheitert gegebenenfalls regelung halbsatz stgb bghr stgb abs satz härteausgleich mangels hinreichender feststellung höhe erkannten vollstreckten strafe kommt entscheidung abs umständen verbindung abs stpo betracht senat verschließen tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  1857. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts november kosten klägers unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag juni nachtrag august erwarb kläger beklagten sanierende eigentumswohnung nebst stellplatz sowie garage nachbargrundstück vertrag heißt beklagten wesentlichen mängeln bekannt sei berliner gaswerke betrieben gelände ende zweiten weltkriegs gasanstalt deren betrieb üblicherweise umweltgefährdende stoffe entstanden flächen wurden juli altlastenverzeichnis landes berlin aufgenommen april kam rechtsvorgängerin beklagten auftrag gegebenes gutachten ergebnis entsorgung kontaminierter bodenmassen anforderungen altlastenfreiheitstestat gegeben seien testat wurde beantragt september stellte geschäftsführer beklagten beauftragter sachverständiger fest neun spielflächen risikowert für kinderspielplätze überschritten sei kläger focht kaufvertrag dezember wegen arglistiger täuschung senatsverwaltung teilte juni bodenverunreinigungen vergleich gaswerkstandorten ungewöhnlich gering seien bestehe gefährdung sei erkennbar eigentümer heranziehung ordnungsbehördlichen maßnahmen finanziell belastet würden april befreite senatsverwaltung grundstück altlastenverdacht hinsichtlich wirkungspfades boden mensch schreiben juli teilte senatsverwaltung beklagten schließlich grundstück hinsichtlich wirkungspfade verdacht schädliche bodenveränderung befreit urteil september wurde beklagte rechtskräftig rückzahlung kaufpreises zug zug rückauflassung verurteilt nzb verfahren senat zr vorliegenden rechtsstreit kläger zunächst feststellung verlangt beklagte grunde verpflichtet sei schaden ersetzen dezember september weigerung entstanden sei eigentümereintragung rückwirkend grundbuch löschen später antrag teilweise dahingehend konkretisiert beklagte neben zahlung schadensersatz wegen erfolglosen rechtsstreits abwehr wohngeldern wegen kosten grundbuchberichtigung forderungen wohnungseigentümergemeinschaft sowie rechtsvorgängerin beklagten freizustellen landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolglos geblieben beschwerde zulassung revision erreichen klageanträge verfolgen beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerde unzulässig kläger geboten siehe senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo berufungsgericht klageanträge nennwert titel anträge jeweils bewertet wert klageantrags feststellung ersatzpflicht beklagten grunde für künftige schäden geschätzt zusammen bezifferten klageantrag abschlag für feststellungsanträge ergibt wert kläger wendet bewertung klageantrags hält schätzung berufungsgerichts für willkürlich möglichen schaden erleiden könne ersatz beklagte feststellungsantrag ziele gehöre haftung ff bbodschg früherer grundstückseigentümer bezogen zeitraum eigentümer grundbuch eingetragen sei ergäben für erhebliche risiken sanierungsmaßnahmen verbundenen kosten könnten senat bekannt sei millionen mindestens hundert mehrere zehntausende gehen entsprechend abs satz für kläger teilschuldnerische haftung zugrunde lege sei betrag völlig unrealistisch beschwer klägers bezug mögliche feststellung daraus ergebenden konsequenzen für wirtschaftliche belastung lägen sicherheit deutlich über sei insgesamt beschwer über einrechnung werte freistellungsanträge überschritten reicht für glaubhaftmachung überschreitenden beschwer angesichts schreibens senatsverwaltung juni wegen bodenverunreinigungen gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen seien erkennbar sei eigentümer heranziehung ordnungsbehördlichen maßnahmen finanziell belastet könnten hätte kläger zukommenden kosten beziffern angaben glaubhaft müssen hinzu kommt berufungsgericht hinweisbeschluss juli angekündigt wert klageantrags festzusetzen ersichtlich sei weite
  1858. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs af abs satz af gilt antrag schuldners eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen restschuldbefreiung wegen nichterfüllung zulässigen auflage zurückgenommen neuer antrag erst ablauf drei jahren gestellt bgh beschluss september ix zb lg kleve ag kleve ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kleve september kosten schuldners zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe mai stellte schuldner anwaltlichen vertreter beim amtsgericht antrag eröffnung verbraucherinsolvenzverfahrens über vermögen restschuldbefreiung amtsgericht forderte schuldner nachbesserung näher bezeichneter weise unvollständigen antrags hinweis insolvenzantrag zurückgenommen gelte binnen monatsfrist nachbesserungsverlangen nachgekommen anwaltsschriftsatz erklärte schuldner hierzu legte weitere unterlagen schreiben juni teilte daraufhin amtsgericht insolvenzantrag mangels ausreichender nachbesserung kraft gesetzes zurückgenommen gelte womit restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos sei august schuldner erneut antrag eröffnung verbraucherinsolvenzverfahrens über vermögen restschuldbefreiung gestellt zudem stundung verfahrenskosten anträge amtsgericht beschluss august zurückgewiesen jedenfalls innerhalb frist drei jahren rücknahmefiktion abs satz inso unzulässig seien hiergegen erhobene sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner anträge ii zulässige rechtsbeschwerde unbegründet landgericht gemeint rücknahmefiktion gemäß abs satz inso wegen nichtbehebung mängel innerhalb dortigen monatsfrist hätten behoben können bestehe fortbildung rechtsprechung bundesgerichtshofs ebenfalls dreijährige sperrfrist schuldner lasse frist ungenutzt verstreichen lasse effiziente verfahrensförderung bedachtes verhalten vermissen bliebe umstand ausnahme rücknahmefiktion konsequenz würde zweck abs inso verfahren beschleunigen vereinfachen gegenteil verkehrt grundsätzlich fehlende rechtsschutz rücknahmefiktion stehe entgegen fällen denen gerichtlichen anforderungen erfüllbar seien gesetzlichen anforderungen abs inso einklang stünden rechtsmittel zulässig anzusehen sei neuregelung vorschriften restschuldbefreiung wolle gesetzgeber hierzu ergangene rechtsprechung bundesgerichtshofs teilweise übernehmen für anwendbare alte recht könnten hieraus rückschlüsse gezogen ausführungen beschwerdegerichts halten rechtlicher prüfung stand für vorliegenden fall insolvenzverfahren juli beantragt worden findet insolvenzordnung gemäß art satz eginso juli geltenden fassung anwendung gesetz verkürzung restschuldbefreiungsverfahrens stärkung gläubigerrechte findet anwendung für anwendbare recht ergibt für fall rücknahmefiktion abs satz inso sperrfrist drei jahren frage allerdings landgericht zutreffend ausgeführt streitig auffassung gibt sperrfrist ag hamburg zinso lg frankenthal zinso lg düsseldorf zinso ag köln nzi für sonderfall ag essen zinso hk inso waltenberger aufl af rn hmbkomm inso streck aufl rn münchkomm inso ott vuia aufl rn fk inso grote aufl rn schmidt stephan inso aufl rn auffassung vorinstanzen gefolgt sperrfrist jedenfalls vorliegenden fallkonstellation einzuhalten rücknahmefiktion eintritt schuldner mängel beseitigt monatsfrist abs satz inso hätte beheben können ag essen zinso zinso ag hamburg zinso nzi ag ludwigshafen zinso letztgenannte auffassung zutreffend senat beschluss juli ix zb bghz rn ff entwickelte rechtsprechung fälle erstreckt denen schuldner anschluss antrag gläubigers erteilten gerichtlichen hinweis könne eigenen antrag eröffnung insolvenzverfahrens verbunden antrag restschuldbefreiung stellen entscheidung über eröffnungsantrag gläubigers eigenen anträgen reagiert bgh beschluss januar ix zb zinso rn februar ix za zinso rn ebenso
  1859. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr märz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter dr zülch dr beyer dr leimert wiechers märz gemäß abs zpo auslegung bundesverfassungsgericht bverfge beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar angenommen kläger trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm gründe revision endergebnis jedenfalls deswegen erfolg kläger für behauptung vorgelegten auswertungen enthielten tatsächlichen umsatzzahlen tatsächlich erzielten bruttoverdienst beweisfällig geblieben daß berufungsgericht schon grund feststellungen höhe geltend gemachten ausgleichsanspruchs treffen konnte weitere fragen höhe anspruchs kam deshalb ebensowenig rechtsgrundsätzliche frage tankstellen shop betreiber handelsvertreter tätig ausgleichsanspruch entsprechender anwendung hgb grunde zusteht dr deppert dr zülch dr leimert dr beyer wiechers'],['Soon']]
  1860. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august einstimmig beschlossen beschluß bundesgerichtshofs august revision angeklagten urteil landgerichts münster märz unbegründet verworfen worden aufrechterhalten gründe genannten beschluß senat über revision angeklagten entschieden schriftsatz verteidigers august juli zugestellten antragsschrift generalbundesanwalts gegenerklärung abgab abs satz stpo allgemein erhobene sachrüge ergänzend begründete ging per fax august beim bundesgerichtshof schriftsatz lag senat jedoch erst august konnte daher beschlußfassung august berücksichtigt antrag beschwerdeführers nachträglich rechtliches gehör gewähren demgemäß folge geben stpo entsprechender anwendung dadurch geschehen daß senat über revision angeklagten berücksichtigung schriftsatzes verteidigers august erneut beraten entschieden dabei sache ergebnis gelangt daher angegriffenen senatsbeschluß aufrechterhalten tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  1861. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar verfahren vollstreckbarerklärung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring januar beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsgegner wurde finnland urteil berufungsgerichts kouvola märz zahlung zuzüglich zinsen sowie prozesskostenentschädigung verurteilt märz trat klägerin finnischen verfahrens vertrag antragstellerin ansprüche rechtsanwaltsgesellschaft antragt ab nunmehr be finnische entscheidung für vollstreckbar erklären beschluss april landgericht entscheidung für vollstreckbar erklärt dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner antrag abweisung antrags vollstreckbarerklärung ii gemäß art eugvvo verbindung abs avag abs satz nr zpo statthafte zulässige rechtsmittel führt aufhebung zurückverweisung abs satz zpo gemäß abs satz avag zwangsvollstreckung ausland ergangenen titel zugunsten titel bezeichneten berechtigten für zulässig erklärt titel recht staates errichtet worden für vollstreckbar ausländischer titel betreiben rechtsnachfolgers ursprünglichen klägers für vollstreckbar erklärt vgl kropholler hein europäisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn geimer schütze europäisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn nachweis entsprechenden rechtsnachfolge gemäß abs satz avag grundsätzlich urkunden führen sei tatsachen gericht offenkundig jedoch gilt wendungsbereich einschlägigen verordnung eg nr rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo gemäß abs avag vorschrift abs satz avag anzuwenden nachweis rechtsnachfolge beweismitteln geführt geimer schütze aao art rn antrag vollstreckbarerklärung unmittelbaren rechtsnachfolger gestellt antragsteller rechtsnachfolger früheren rechtsnachfolgers ursprünglichen partei für rechtsnachfolger berechtigung vollstreckung erststaat titel errichtet worden festgestellt beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen antrag vollstreckbarerklärung urteils berufungsgerichts kouvola märz rechtsnachfolger ursprünglichen berechtigten gestellt konnte entsprechende berechtigung folgt abtretung rechte urteil vereinbarung märz rechtsanwaltsgesellschaft jedoch antragstellerin vollstreckbarerklärungsverfahren geworden woraus berechtigung vollstreckung betreibenden ergibt beschwerdegericht of fen gelassen gesellschaft rechtsnachfolgerin zessionarin handelt gesell schaft zessionarin verschmolzen worden lediglich umbenennung vorliegt entscheidung beschwerdegerichts offen geblieben beschwerdegericht weiteren frage auseinandergesetzt internationale zuständigkeit finnischen gerichtsbarkeit gegeben führt internationale zuständigkeit gerichts erststaates unterliege grundsätzlich nachprüfung vollstreckbarerklärungsverfahren sei ausschließliche internationale zuständigkeit art eugvvo stehe frage auffassung greift kurz weiteren gründe für nichtanerkennung entscheidung ausschöpft gemäß art abs eugvvo art abs satz eugvvo vollstreckbarerklärung entgegenstehen entscheidung anerkannt vorschriften abschnitte kapitels ii verletzt worden vorschriften gehört neben beschwerdegericht genannten art eugvvo regelung art abs eugvvo vierten abschnitt kapitels ii verordnung fällt danach klage vertragspartners verbraucher gerichten mitgliedsstaates erhoben hoheitsgebiet verbraucher wohnsitz vorliegend antragsgegner beschwerdeverfahren geltend gemacht vertrag über lieferung holzhauses ursprünglichen klägerin verbraucher abgeschlossen einwand wäre berechtigt versagung vollstreckbarerklärung gemäß art abs eugvvo hätte führen müssen beschwerdegericht befasst aufhebung zurückverweisung angefochtenen entscheidung führen zurückverweisung beschwerdegericht e
  1862. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vzog vorschrift abs sätze vzog schließt anspruch berechtigten schadensersatz verpflichtung verfügungsberechtigten schadensersatz verletzung unterlassungsgebots abs vzog ergeben haftung schadensersatz entfällt abs satz vzog erlaubten maßnahme darlegungs beweislast für vorliegen erlaubten maßnahme liegt beim verfügungsberechtigten beim berechtigten verfügung sinne abs satz nr vzog erforderlich geschlossene vertrag bedingungen enthält vermissen lässt für berechtigten risiken begründen bzw vermeiden mehr angemessenen verhältnis angestrebten zweck stehen bgh urteil juli zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr roth für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land kläger nimmt beklagte land beklagter erstattung betrags anspruch für entsorgung klärschlamm rückbau bio fresher anlage gelände instituts für gemüseproduktion früheren akademie landwirtschaftswissenschaften land brandenburg aufwandte gelände beklagte wirksamwerden beitritts verwaltungsvermögen landes besitz genommen beantragte zuordnungsbehörde gelände verwaltungsvermögen zuzuordnen trat kläger antrag entgegen gelände früheres vermögen berlin art abs einigungsvertrags zurückzuübertragen ber beide anträge wurde zunächst entschieden beklagte vermietete gelände vertrag dezember umweltforschung gmbh fortan ufg für zeit april ablauf märz vertrag verlängerte jeweils jahr drei monate ablauf mietzeit gekündigt wurde ufg erhielt februar behördliche erlaubnis gelände anlage biologischen behandlung besonders überwachungsbedürftigen abfällen klärschlamm bio fresher verfahren höchstzulässigen gesamtlagermenge abfällen errichten ordnungsverfügung januar gab zuständige umweltbehörde beklagten ufg mehr höchstzulässige menge klärschlamm abfällen anzunehmen etwa klärschlämme verschiedener provenienz gelände entfernen entsorgen durchsetzung ordnungsverfügung scheiterte zwischenzeitlich eingetretenen insolvenz ufg zuordnungsbehörde ordnete gelände bescheiden juni juli zunächst beklagten beklagte kündigte mietvertrag ufg märz grund parteien erzielten einigung änderte zuordnungsbehörde zuordnungsbescheide ordnete gelände bescheid februar kläger bescheid vollzogen parteien bernahme bergabeprotokoll überschriebenen vereinbarung april november schreiben november wies zuständige umweltbehörde beklagten zuständige stelle klägers darauf kurzfristig ordnungsgemäße schadlose entsorgung flächen lagernden erheblichen abfallmengen überwiegend klärschlamm erforderlich sei kläger notfalls eigentümer anspruch genommen müsse kläger ließ daraufhin bio fresher anlage abfall entfernen verlangt beklagten erstattung dafür aufgewandten kosten landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision möchte kläger verurteilung beklagten erstattung verauslagten kosten erreichen beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht hält klage für unbegründet abs vzog lasse erstattungsanspruch ableiten danach sei gelände kläger tatsächlichen rechtlichen zustand zurückzuübertragen zeitpunkt zuordnungsbescheides befunden stehe erstattungsanspruch entgegen schadensersatzanspruch klägers sei grundsätzlich möglich fehle pflichtverletzung vermietung geländes ufg erlaubte maßnahme sei daran scheitere schadensersatzanspruch wegen ordnungsgemäßen bergabe geländes schadensersatzanspruch könne begründet beklagte kläger erlass ordnungsverfügung arglistig verschwiegen fehlen information sei für geltend gemachten schade
  1863. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr alt konkrete anhaltspunkte für wiederholungs nachahmungsgefahr können daraus ergeben daß berufungsgericht begründung erkennbar formulierten unrichtigen obersatz ausgeht fortführung senat beschl oktober zr njw ergibt wiederholungs nachahmungsgefahr weise rechtlichen begründung berufungsgerichts offenkundigen umständen zpo entsprechende darlegungen beschwerdebegründung erforderlich abgrenzung bghz bgh beschl märz zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes märz vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr lemke dr gaier dr schmidt räntsch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni zugelassen gründe notariellem vertrag april verkaufte maschinenbau gmbh beklagte teile firmengrundstücke anlage vorratsvermögen preis dm urkunde ergeben einzelnen gegenstände anlage vorratsvermögens inventarverzeichnissen anlagen urkunde beigefügt sollen beklagte übernahm vertragsurkunde wege schuldbeitritts mithaftung für vertraglichen verpflichtungen beklagten vorliegenden rechtsstreit nimmt klägerin abgetretenem recht verkäuferin beklagten zahlung restlichen kaufpreises nebst zinsen anspruch auffassung voraussetzung für verzicht weitere kaufpreiszahlungen vereinbarte zahl vollzeitdauerarbeitsplätzen sei erreicht landgericht klage stattgegeben beklagten gesamtschuldner zahlung dm verurteilt berufungsinstanz beklagten erstmals formnichtigkeit kaufvertrages geltend gemacht spezifikation gegenstände veräußerten anlage vorratsvermögens abs kaufvertrages erwähnten inventarverzeichnisse seien weder verlesen vertragsurkunde beigefügt worden berufung beklagten gleichwohl erfolg geblieben ferner kammergericht erst zweiten rechtszug erhobene widerklage feststellung unwirksamkeit kaufvertrages unzulässig abgewiesen hierbei unterstellt kammergericht formnichtigkeit kaufvertrages begründete einwendung beklagten sei verwirkt verhalten beklagten angesichts zeit geltendmachung formnichtigkeit wegen spezifischen aufgabenstellung schutzwürdigen vertrauens klägerin gravierend illoyal sei restkaufpreisanspruch sei entfallen erforderliche zahl arbeitsplätzen geschaffen worden sei beklagten erhobene zwischenfeststellungswiderklage sei unzulässig frage unwirksamkeit kaufvertrages mehr vorgreiflich für entscheidung rechtsstreits sei nichtzulassung revision urteil richtet vorliegende beschwerde beklagten ii nichtzulassungsbeschwerde zpo beklagten zulässig sache erfolg voraussetzungen für zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo liegen berufungsgericht geht recht formnichtigkeit kaufvertrages satz bgb rechtsfehlerhaft jedoch auffassung beklagten seien gründen verwirkung gehindert formnichtigkeit grundstückskaufvertrages geltend zweifelhaft bereits einwendung überhaupt verwirkung zugänglich fall können verwirkungsregeln verletzung gesetzlicher formvorschriften deshalb anwendung finden rechtsprechung stets betont daß einhaltung formerfordernisse interesse rechtssicherheit liegt deshalb angeht allgemeinen billigkeitserwägungen unbeachtet lassen senat bghz bghz genannten fällen formnichtigkeit verstoß bgb annehmen können deshalb strengere anforderungen entwickelt worden hiernach muß formnichtigkeit ergebnis führen für betroffene partei hart schlechthin untragbar senat bghz voraussetzungen erfüllen insbesondere zwei fallgruppen nämlich fälle existenzgefährdung fälle besonders schweren treupflichtverletzung begünstigten teils für eintritt verwirkung geringere anforderungen genügen fehlerhaft beru fungsgericht verwirkung zurückgreift beklagten einwendung formnichtigkeit abzuschneiden rechtsfehler berufungsgerichts entscheidungserheblich insbesondere berufungsgericht festgestellt daß voraussetzungen für mißachtung bgb vorliegenden fall erfüllt formnichtigkeit für klägerin harten schlechthin untragbaren ergebnis führen würde revision zuzulassen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung
  1864. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundsätzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingeführten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte für zusatzversorgungspflichtige entgelt für soziale komponenten bonuspunkte ergeben können versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv übereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jährlich jahresende für vorangegangene geschäftsjahr fest ausmaß verbleibenden berschüssen absatz bonuspunkte vergeben können ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage für feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundsätzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand für soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert maßgabe absatzes verwendet einzelheiten ausführungsbestimmungen geregelt rückstellung für berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rückstellung für berschussverteilung eingestellt ber zuführung verteilungsfähigen berschusses rückstellung für berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rückstellung dient verbesserung erhöhung leistungen insbesondere gewährung bonuspunkten ber verwendung rückstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausführungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rückstellung für berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhöhung leistungen abs satz höchstens bemessen hierfür ermittelnde zusätzliche nettodeckungsrückstellung rückstellung für berschussverteilung übersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rückstellung abs satz zudem entstehung berschusses künftige risiken angemessen berücksichtigen iii beklagten pflichtversicherte kläger genannte versicherungsnachweise erhalten denen höhe kläger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschließlich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten für geschäftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband kläger angehört bonuspunkte zugeteilt kläger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten für genannten geschäftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft über beklagten kalender bzw geschäftsjahren erzielten berschüsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts geändert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt kläger ursprüngliches b
  1865. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz bb quotenabgeltungsklauseln benachteiligen mieter abs bgb unangemessen daher unwirksam mieter vertragsschluss verlangen ermittlung zeitpunkt vertragsbeendigung zukommenden kostenbelastung mehrfach hypothetische betrachtungen anzustellen sichere einschätzung tatsächlichen kostenbelastung zulassen teilweise aufgabe bgh urteil september viii zr njw rn ff bgh urteil märz viii zr lg hannover ag hannover viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bünger kosziol für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts hannover juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte januar april mieterin wohnung klägerin hannover beklagte wohnung mietbeginn renoviertem zustand übernommen parteien streitig mietvertrag november enthält folgende formularbestimmungen schönheitsreparaturen mieter verpflichtet schönheitsreparaturen maßgabe ziffer durchzuführen schönheitsreparaturen umfassen anstreichen kalken tapezieren wände decken streichen fußböden innenanstrich fenster streichen türen heizkörper versorgungsleitungen sowie sämtliche anstriche innerhalb gemieteten räume einschließlich derjenigen einbaumöbeln schönheitsreparaturen fachgerecht zweck art mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen aussehen wohnräume mehr unerheblich gebrauch beeinträchtigt allgemeinen folgenden zeitabständen fall küche bädern duschen jahre wohn schlafräumen fluren dielen toiletten jahre nebenräumen jahre erneuerung anstriche fenstern türen heizkörpern versorgungsleitungen einbaumöbeln regelmäßig jahren erforderlich aussehen mehr unerheblich gebrauch beeinträchtigt abgeltung auszug quotenklausel beendigung mietverhältnisses einzelne sämtliche schönheitsreparaturen fällig mieter erwartenden kosten zeitanteilig vermieter allgemeinen folgender maßgabe quote bezahlen liegen letzten schönheitsreparaturen gerechnet ab bergabe mietsache während mietzeit nassräumen küchen bädern duschen länger jahr zurück zahlt mieter kosten liegen länger jahre zurück liegen letzten schönheitsreparaturen während mietzeit wohn schlafräumen fluren dielen toiletten länger jahr zurück zahlt mieter kosten liegen länger jahre zurück länger jahre länger jahre liegen letzten schönheitsreparaturen während mietzeit nebenräumen länger jahr zurück zahlt mieter kosten liegen länger jahre zurück mehr jahren mehr jahren mehr jahren mehr jahren liegen letzten schönheitsreparaturen während mietzeit für fenster türen heizkörper versorgungsleitungen einbaumöbeln länger jahr zurück zahlt mieter kosten jahren jahren jahren jahren mieter bleibt unbenommen nachzuweisen wann umfang wohnung zuletzt renoviert wurde zustand wohnung verlängerung oben genannten fristen zulässt führt mieter nachweis vermieter quote billigem ermessen angemessen senken berechnung erfolgt aufgrund kostenvoranschlags vermieter auszuwählenden malerfachbetriebs mieter bleibt unbenommen kostenvoranschlag vermieters anzuzweifeln kostenvoranschlag malerfachbetriebs beibringt mieter möglichkeit renovieren zahlungspflicht abzuwenden schönheitsreparaturen müssen fachgerecht mittlerer art güte ausgeführt mieter entsprechenden aufforderung fristsetzung unzureichend nachgekommen entsprechende quote gemäß kostenvoranschlag zahlen fristen gemäß ziffer beginnen ab bergabe mietsache laufen beginnen für einzelnen räume fachgerechter erledigung arbeiten jeweils neu mieter nachweisen mietsache ablauf genannten fristen renovierungsbedürftig klage nimmt klägerin beklagte abzug geleisteten kaution höhe zahlung nebst zinsen anspruch auffassung stehe wegen exzessiven rauchens beklagten wohnung anspruch höhe beklagte verpflichtung vornahme schönheitsreparaturen
  1866. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal november schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsberaubung wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen besitzes kinderpornographischer schriften verurteilt ausspruch über maßregel sowie über einziehung gegenstände ziffern sowie urteilstenors aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten besonders schweren vergewaltigung zwei fällen jeweils tateinheit gefährlicher körperverletzung sowie beiden fälle tateinheitlich begangenen freiheitsberaubung besitzes kinderpornographischer schriften schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet reihe gegenständen eingezogen verfahrensrügen sachlichrechtliche beanstandungen gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg nachprüfung schuld strafausspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat stellt schuldspruch lediglich besseren verständnis dafür klar angeklagte wegen dreier zueinander tatmehrheit stehender taten verurteilt maßregelausspruch hält rechtlicher nachprüfung stand landgericht rechtsfehlerfrei formellen materiellen voraussetzungen für anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb af festgestellt erhöhten anforderungen beachtet hierfür entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr bverfge ergeben indes lassen urteilsgründe erkennen strafkammer vorschrift eingeräumte ermessen pflichtgemäß ausgeübt ordnet tatrichter ermessen gestellte unterbringung sicherungsverwahrung urteilsgründen deutlich entscheidungsbefugnis bewusst gründe für ermessensausübung leitend bgh beschluss september str stv beschluss oktober str nstz rr beschluss mai str nstz rr beschluss märz str hieran fehlt revisionsgericht fehlende ermessensentscheidung ersetzen neuen tatrichter vorbehalten bgh urteil mai str bghst beschluss august str nstz rr vorstellung gesetzgebers gericht möglichkeit ungeachtet festgestellten gefährlichkeit angeklagten zeitpunkt urteilsfällung verhängung freiheitsstrafe beschränken sofern erwartet strafverbüßung hinreichend warnung dienen lässt tatrichter ausnahmecharakter vorschrift rechnung tragen daraus ergibt abs stgb gegensatz absatz vorschrift frühere verurteilung strafverbüßung angeklagten voraussetzen vgl bgh urteil november str stv bestand urteil hinblick einziehung mehrerer gegenstände tatwerkzeuge verwendung grünem panzerklebeband ziffer einziehungsentscheidung taten festgestellt drei festplatten ziffern speicherung kinderpornographischen dateien dienten urteil ebenfalls entnehmen patronen ziffern feststellungen beziehungsgegenstände angeklagten waffendelikts abs stgb abs nr waffg betracht kommenden einziehung subjektiven verfahren steht jedoch entgegen verfah ren insoweit strafkammer abs stpo eingestellt worden vgl bgh beschluss januar str nstz sache bedarf umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung hinsichtlich maßregel bislang unterbliebene ermessensentscheidung bezüglich einziehung fehlende feststellungen handelt bedarf aufhebung bisher getroffenen feststellungen können sämtlich aufrechterhalten bleiben neue tatrichter weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen dürfen becker pfister ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker schäfer gericke'],['Soon']]
  1867. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs rücknahme berufung abs zpo beginn verkündung berufungsurteils möglich bgh beschluss juni iii zb olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung rechtsbeschwerde gewährt rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember zurückgewiesen kläger kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe parteien streiten über wirksamkeit berufungsrücknahme beklagten landes kläger macht rechtsstreit ansprüche amtshaftung wegen menschenunwürdiger unterbringung haftanstalt beklagte land geltend landgericht abweisung klage brigen beklagte land verurteilt kläger nebst zinsen zahlen hiergegen land berufung eingelegt klageabweisungsantrag verfolgt kläger anschlussberufung eingelegt verurteilung beklagten zahlung weiteren nebst zinsen sowie freistellung zahlungsverpflichtung höhe gegenüber anwälten begehrt berufungsgericht schluss mündlichen verhandlung termin verkündung entscheidung november bestimmt verkündungstermin während verlesung verkündenden tenors berufungsgericht gefassten urteils prozessvertreter beklagten landes erklärt berufung zurücknehme berufungsgericht daraufhin verkündung urteils abgebrochen termin verfügung selben tag parteien darauf hingewiesen bedenken hinsichtlich wirksamkeit verkündungstermin mündlich erklärten berufungsrücknahme hinblick einhaltung form daraufhin prozessbevollmächtigte beklagten landes berufung schriftsatz november nochmals zurückgenommen berufungsgericht sodann beklagte land eingelegten rechtsmittels für verlustig erklärt verpflichtet kosten berufungsverfahrens einschluss kosten anschlussberufung klägers tragen berufungsgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt kläger aufhebung beschlusses oberlandesgerichts zurückverweisung sache stadium verkündung ii kläger bewilligung nachgesuchten prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich frist einlegung begründung rechtsbeschwerde gewähren verschulden gehindert fristen einzuhalten gemäß abs satz nr zpo statthafte bri gen zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg berufungsgericht ausgeführt berufungsrücknahme beklagten landes november rechtzeitig sei verkündungstermin november vorsitzende senats bereits verlesung verkündenden urteiltenors begonnen mündlichen erklärung berufungsrücknahme unterbrochen anschließend mehr fortgesetzt gemäß abs zpo könne berufung verkündung berufungsurteils zurückgenommen senat dahin verstehe berufungsrücknahme vollständigen urteilsverkündung erklärt könne angefochtene entscheidung hält ergebnis angriffen rechtsbeschwerde stand aa allerdings trifft auffassung berufungsgerichts rücknahme berufung könne vollständigen urteilsverkündung erfolgen gesetzeswortlaut bereinstimmung bringen abs zpo berufung verkündung berufungsurteils zurückgenommen abs satz zpo urteil verlesung urteilsformel verkündet wortsinn abs abs satz zpo rücknahme beginn verkündung deshalb beginn verlesung urteilsformel zulässig auffassung literatur überwiegend geteilt zöller heßler zpo aufl rn münchkomm zpo rimmelspacher zpo aufl rn cube njw baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn hartmann njw bb auslegung angeführt verkündung erst ende verlesung vollständigen urteilsformel abgeschlossen erst danach urteil existent geworden sei gesetzgeber jedoch abs zpo für fall berufungsverfahren verkündung urteils zpo beendet zeitpunkt für rücknahme berufung besonders festgelegt dabei ausweislich wortlauts vorschrift zeitpunkt existentwerdens beziehungswiese wirksamkeit berufungsurteils abgestellt cc oben genannte auslegung lässt einwenden interesse berufungsgegners allein durchführung anschlussberufung liegen könne gesetzgeber interesse schützenswert anerkannt dürfe berufungskläger abs eingeräumte recht rechtsmi
  1868. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stpo frage befangenheit fehlern zusammenhang anordnung durchführung begutachtung schuldfähigkeit verhältnismäßigkeit vorbereitenden unterbringung psychiatrischen krankenhaus erstellung gutachtens über persönlichkeitsstörung bgh beschl september str lg mannheim bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bandenmäßigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim dezember soweit betrifft strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen wegen bandenmäßigen betruges weiteren fällen sowie wegen kapitalanlagebetruges tateinheit versuchtem bandenmäßigen betrug gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt strafausspruch beschränkte revision angeklagten rüge verletzung vorschriften über ablehnung abs nr stpo erfolg weitere verfahrensrüge sachrüge kommt daher rechtsmittel eindeutigen wortlaut gestellten antrags erkennbaren willen angeklagten strafausspruch beschränkt wirksamkeit beschränkung steht entgegen daß formellen rüge beanstandet angefochtenen urteil hätten drei berufsrichtern me dr ter mitgewirkt angeklagten rich wegen besorgnis befangen heit abgelehnt seien bezüglich ablehnungsgesuch unrecht verworfen worden sei nr stpo revision solange dadurch widersprüchlich strafausspruch beschränkt fällen rüge nr stpo verfahrensfehler beanstandet schuldspruch berührt beschränkung rechtsmittels urteil insgesamt fall brächte vgl bgh njw kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn kuckein kk stpo aufl rdn rdn sarstedt hamm revision strafsachen aufl rdn nachw verteidiger angeklagten lehnten beginn ersten hauptverhandlungstages drei berufsrichter wegen besorgnis befangenheit ab landgericht wies einholung dienstlicher erklärungen ablehnungsgesuch unbegründet zurück ablehnungsgesuch liegt folgender verfahrensablauf zugrunde angeklagte befand seit februar untersuchungshaft september beauftragte staatsanwaltschaft prof dr sch psychiatrischen psychologischen schuldfähigkeitsgutachten stgb gemäß beschluß landgerichts mannheim mai wurde gutachtenauftrag dahin erweitert infolge zustandes weitere erhebliche rechtswidrige insbesondere gleichartige taten erwarten seien deshalb unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb wegen hanges begehung gleichartiger betrugstaten unterbringung sicherungsverwahrung abs abs nr stgb erforderlich sei sachverständige erstattete schriftliches gutachten juni vermochte vorliegen medizinischen voraussetzungen für mögliche anwendung stgb auszuschließen beschluß juli ordnete strafkammer weiteres psychiatrisches gutachten bestellte prof dr gl ma weiteren gutachter be gründung führte kammer halte zusätzliche begutachtung anwendung ausschließlich medizinisch psychiatrischer maßstäbe für erforderlich gutachter prof dr sch sei ergebnis unterstellung ausschließlich angaben angeklagten beruhenden lediglich gunsten bewerteten ergebnisses vorweggenommenen beweisaufnahme gelangt verteidigung erhob beschluß gegenvorstellung zeitpunkt beschlusses weder kenntnis ergebnis begutachtung prof dr sch umstand gehabt daß gutachten staatsanwaltschaft gericht überhaupt vorgelegen regte prof dr sch klar stellung über ergebnis gutachtens aufzufordern juli lehnte angeklagte gespräch prof dr gl ab august erstellte daraufhin schriftli chen unterlagen gestütztes psychiatrisches gutachten schlug darin mehrwöchige unterbringung angeklagten beobachtung psychiatrischen krankenhaus könne verhalten ange klagten umgang menschen dingen außerhalb untersuchungssituation selbstdarstellung menschen gegenüber deren urteil entweder befürchten deren urteil für belanglos halte beobachtet während mehrwöchigen aufenthalts psychiatrischen krankenhaus sei sorge für sorgfältige dokumentation verhaltens sowohl stationsalltag gespräch fachvertretern tragen entstehenden berichte ärztlic
  1869. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai gemäß satz zpo einstimmig beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurückgewiesen verliert anschließung klägerin wirkung abs zpo kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert gründe revision zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1870. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat kläger erhobenen gehörsrügen art abs gg geprüft für durchgreifend erachtet klagantrag ausweislich gesamtzusammenhangs entscheidungsgründe derzeit unbegründet abgewiesen worden vgl bghz eindeutig gefasst gesamten rückgewähranspruch bezogenen vorbehalt zug zug verurteilung gestellt auslegung somit zugänglich weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  1871. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter breitsameter kreye beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragstellers erkannt worden beschwerde antragsgegnerin teilbeschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht fürstenwalde november zurückgewiesen rechtsbeschwerde antragsgegnerin zurückgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittelverfahren tragen antragsteller rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen kosten erstatten gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe november verstorbene vater antragstellers folgen erblasser frau mutter antragstellers allein beerbt wurde folgenden erbin trat einbringung landwirtschaftlicher flächen zahlung inventarbeiträgen lpg bildung kap später lpg hervorging blieb mitglied lpg notariellem vertrag april vereinbarte erblasser antragsteller lpg eingebrachten flächen übertragen verlangte lpg damals flächen be wirtschaftete deren rückgabe sowie auszahlung inventarbeitrages flächentausch verbundene rückgabe erfolgte grund schriftlichen vereinbarung wirkung september erbin antragsteller mitglied lpg deren mitglieder september teilung zusammenschluss abteilung ii lpg beschlossen deren mitglieder bereits versammlung august zusammenschluss abteilung ii lpg beschlossen wirkung januar gegründete zusammenschluss hervorgegangene lpg wurde märz lpg register eingetragen mitgliederversammlung lpg dezember wurde deren umwandlung antragsgegnerin eingetragene genos senschaft beschlossen antragsteller mitgliederversammlung zugegen stimmte vertretung eltern grund erteilter vollmachten umwandlung weder antragsteller eltern trugen ausliegenden listen für antragsgegnerin beitretenden mitglieder zahlten statut antragsgegnerin vorgesehene einlage geschäftsanteil dm antragsgegnerin zahlte inventarbeitrag dm erbin eigenen erblasser geerbten ansprüche mitgliedschaften lpgen antragsteller abgetreten für rechtsbeschwerdeverfahren allein interesse wege stufenantrags ansprüche erblassers abfindung ausscheiden lpg lwanpg erbin bare zuzahlung wegen anteile genossenschaft umgewandelten beteiligung lpg geltend gemacht amtsgericht landwirtschaftsgericht teilbeschluss anträgen auskunft stattgegeben antragsgegnerin verpflichtet berechnung abfindungsansprüche erblassers beifügung schlussbilanz lpg dezember erstellen aufstellung über geschäftsguthaben geschäftsanteile erbin antragsgegnerin beifügung aufstellung vermögensanteile lpg deren schlussbilanz vorzulegen oberlandesgericht landwirtschaftssenat erstinstanzliche entscheidung auskunft über abgetretenen anspruch erbin bestätigt bezug anspruch erblassers erstinstanzlichen beschluss dahin abgeändert auskunft schlussbilanz dezember erteilen sei rechtsbeschwerde zugelassen beide seiten beschluss rechtsbeschwerde eingelegt antragsteller erstrebt wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses beantragt zurückweisung beschwerde antragsgegnerin antragsgegnerin beantragt zurückweisung beschwerde antragstellers verfolgt rechtsbeschwerde ziel verpflichtung auskunftserteilung ansprüche erblassers umwandlungsbilanz juni beziehen antrag auskunft wegen beteiligung erbin sei unzulässig abzuweisen hilfsweise macht geltend auskunft über ansprüche erbin schlussbilanz lpg juni erteilen ii beschwerdegericht meint erblasser bereits rückgabe eingebrachten flächen ausgeschieden sei rückforderung eingebrachter flächen sei zugleich kündigung mitgliedschaft erklärt worden erblasser sei wegen verbots treuwidrigen widersprüchlichen verhaltens verwehrt kündigung berufen vertreten antragsteller dezember mitgliederversammlung lpg teilgenommen stimmabgabe rechte mitglieds wahrgenommen treuwidrige verhalten erblassers folge abfindungsanspruch lwanpg verneinen sei erblasser umwandlung zugestimmt sei ausscheiden lpg spätestens dezember auszugehen berechnung abfin
  1872. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat soweit landgericht erwägung festgestellt können daß angeklagte unmittelbar zuvor abschneiden haarsträhne verwendete messer vorsätzlich ausführung sexuellen nötigung führte anwendung abs stgb abgelehnt liegt unzutreffende auslegung vorschrift zugrunde verwendungsabsicht vorausgesetzt tröndle fischer stgb aufl rdn angeklagte hierdurch indes beschwert tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  1873. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bedrohung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts konstanz august zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten vorwurf entgegen anordnung gewaltschutzgesetz zeitraum august mai regelmäßig zeugin über facebook kontakt aufge nommen gewschg januar anlässlich gerichtsverhandlung begleiter frau tode bedroht stgb wegen ausschließbarer schuldunfähigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrüge angeklagten gestützte revision führt aufhebung angefochtenen urteils rechtsmittel anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beschränkt soweit re vision lediglich deren aufhebung beantragt rechtsmittelbeschränkung unwirksam abs satz stpo vgl bgh beschluss februar str feststellungen angeklagten zugestellten anordnung amtsgerichts familiengericht villingen schwenningen august gemäß abs satz nr gewschg untersagt worden zeugin irgendeiner form kontakt aufzunehmen über soziale medien facebook familiengericht ordnete sofortige wirksamkeit entscheidung befristete mai wies angeklagten strafbarkeit verstoßes schutzanordnungen gewschg kenntnis anordnung nahm angeklagte september mai über internetportal facebook kontakt frau nahezu täglich nachrichten insgesamt mehrere seiten zukommen ließ januar sagte angeklagte gebäude landgerichts konstanz während verhandlungspause zeugen sehe mache bam bam dabei machte händen schießbewegungen nahm drohung ernst landgericht angeklagten wegen ausschließbarer schuldunfähigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachverständig beraten ergebnis gelangt beiden taten einsichtsfähigkeit angeklagten aufgrund krankhaften seelischen störung form anhaltenden wahnhaften störung erheblich eingeschränkt sei geschlossen einsichtsfähigkeit angeklagten aufgrund wahnerkrankung beiden taten sogar ganz aufgehoben anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus bestand bereits beurteilung schuldfähigkeit angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund psychischen defekts schuldunfähig vermindert schuldfähig tatbegehung zustand beruht konkrete darlegung erforderlich weise festgestellte psychische störung begehung tat handlungsmöglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfähigkeit ausgewirkt st rspr vgl bgh beschluss august str insofern abgedruckt nstz landgericht allein sicher festgestellte erheblich verminderte einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst bedeutung fehlen einsicht folge während schuld angeklagten gemindert ungeachtet erheblich verminderten einsichtsfähigkeit unrecht tuns tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen voraussetzungen stgb fällen verminderten einsichtsfähigkeit bejahen einsicht gefehlt täter vorzuwerfen fehlt täter stgb genannten grund einsicht vorwurf gemacht verminderter einsichtsfähigkeit stgb stgb anwendbar st rspr vgl bgh beschlüsse juli str stv dezember str september str april str njw november str august str nstz rr ls mwn entgegen auffassung generalbundesanwalts antragsschrift februar senat gesamtzusammenhang urteilsgründe entnehmen landgericht ausdrücklich allein festgestellte erhebliche einschränkung einsichtsfähigkeit angeklagten fehlen einsicht unrecht tuns last gelegten anlasstaten folge gehabt hätte vgl bgh beschluss dezember str hierzu verhält urteil stelle sache bedarf daher insgesamt neuer verhandlung entscheidung blick vorschrift abs satz stpo freispruch angeklagten aufzuheben vgl bgh beschlüsse februar str oktober str nstz rr august str bghr stpo abs satz freispruch für neue hauptverhandlung weist senat folgende anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus grundlage stgb fass
  1874. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november beschlossen festgestellt revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni wirksam zurückgenommen worden antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand revision vorgenannte urteil unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten revision tragen gründe landgericht angeklagten juni wegen verge waltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes wegen sexueller nötigung tateinheit sexuellem missbrauch kindes zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt urteil legte pflichtverteidiger juni revision juni wurde urteil zugestellt schriftsatz juli gericht eingegangen juli nahm pflichtverteidiger revision zurück anwaltlichen erklärungen september september ergibt pflichtverteidiger angeklagten juli justizvollzugsanstalt besucht möglichen folgen revision folgsaussichten erörtert angeklagte rücknahme rechtsmittels zugestimmt heißt erklärung september wörtlich unterzeichner insofern ausschließen folge sprachlicher probleme obwohl unterzeichner englischen sprache fließend mächtig tragweite revisionsrücknahme herrn erkannt wurde ausdrückliche zustimmung herrn revisionsrücknahme daher uneingeschränkt bestä tigt obwohl unterzeichner meinung herr vorschlag unterzeichners revision zurück nehmen angeschlossen juli beim landgericht eingegangenem schreiben teilte angeklagte durchführung revision wünsche weiteren schreiben beim gericht eingegangen august nochmals bekräftigt pflichtverteidiger daraufhin schreiben september antrag wiedereinsetzung vorigen stand gestellt erneut revision eingelegt danach feststellende klärung wirksamkeit revisionsrücknahme förmliche entscheidung rechtsmittelgerichts angezeigt vgl bgh nstz rücknahme revision pflichtverteidiger wirksam hierzu gemäß abs stpo erforderliche ausdrückliche ermächtigung lag zeitpunkt rücknahme für ermächtigung bestimmte form vorgeschrieben mündlich erteilt nachweis abgabe rücknahmeerklärung geführt anwaltliche versicherung verteidigers erklärungen pflichtverteidigers september ergibt angeklagte wirksam rücknahme ermächtigt besprechung pflichtverteidiger mündlich erklärte zustimmung reicht hierfür pflichtverteidiger insoweit missverstanden könnte erklärung entnehmen liegt angesichts fließender beherrschung englischen sprache nahe pflichtverteidiger ausgeschlossener möglicher irrtum angeklagten über tragweite revisionsrücknahme führt hingegen unwirksamkeit ermächtigung juli gericht eingegangenes schreiben angeklagte ermächtigung widerrufen widerruf ermächtigung jederzeit zulässig schon wirksam angeklagte mündlich fernmündlich gericht verteidiger gegenüber erklärt widerruf führt jedoch unwirksamkeit rücknahmeerklärung gegenüber gericht verteidiger erklärt worden bevor rücknahmeerklärung gericht eingegangen vgl bghst bgh nstz rr nstz fall anfechtbarkeit ermächtigung wegen allein vorliegenden motivirrtums angeklagten kommt betracht handelt ermächtigung prozesshandlung weder widerrufen wegen irrtums angefochten dennoch interesse rechtssicherheit wegen irrtums angefochten bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht olg düsseldorf mdr hanack lr stpo aufl rdn frisch sk stpo rdn jedenfalls irrtum unzulässigen willensbeeinflussung beruht fall ausnahmsweise unwirksamkeit hierzu ermächtigten verteidiger erklärten rücknahme rechtsmittels angenommen könnte vgl bghst ruß kk stpo aufl rdn liegt ersichtlich august gericht eingegangenen schreiben trägt angeklagte einzelnen weshalb fair behandelt fühlt umstände betreffen jedoch vorgänge erlass urteils höhe erkannten strafe zustimmung rücknahme rechtsmittels belegen daher angeklagte sinnes geworden erteilung ermächtigung willensmängel vorgelegen willensmängel insbesondere irrtümer beweggrund führen ohnehin unwirksamkeit ermächtigung revisionsrücknahme unzulässigen willensbeeinflussung beruhen vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht hierfür ergeben schreiben angeklagten ve
  1875. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführerin generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve februar strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte wegen gefährlicher körperverletzung jugendstrafe zehn monaten aussetzung vollstreckung bewährung verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt strafausspruch erfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche berprüfung urteils schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch über jugendstrafe allerdings bestehen bleiben landgericht tatzeit jahre sieben monate alte angeklagte rechtsfehlerfrei jugendstrafrecht angewandt abs nr jgg indes annahme verhängung jugendstrafe sei wegen angeklagten vorhandenen schädlichen neigungen schwere schuld erforderlich sinne abs jgg rechtsfehlerfrei begründet landgericht beiden alternativen abs jgg vorzunehmenden gesamtwürdigung berücksichtigt angeklagte feststellungen komplexe persönlichkeitsstörung histrionischen borderline zügen aufweist gilt gleichermaßen dafür tat zusammenhang längeren konfliktbeladenen liebesbeziehung geschädigten stand ußerung telefonat frau angeklagten aktuell anlass eifersucht gab feststellungen tat führte brigen landgericht begründung annahme angeklagte weise schädliche neigungen körperverletzung nachteil mitschülerin herangezogen deren verfolgung januar mithin rund zwei jahre hauptverhandlung vorliegenden sache gemäß jgg abgesehen worden insofern objektive tathandlung näheren umstände tat mitgeteilt belegt schädliche neigungen angeklagten geschlossen schwere schuld landgericht begründet angeklagte spitzes scharfes messer verwendet weit größeren schaden angerichtet hätte sofern tatort vorhanden wäre rein hypothetische erwägung begründung schuldschwere sinne abs alt jgg gewicht konkreten tat persönlichkeitsbegründeten beziehung täters bemisst vgl brunner dölling jgg aufl rn herangezogen urteil beruht festgestellten rechtsfehlern auszuschließen landgericht andernfalls mildere rechtsfolge erkannt hätte sache bedarf daher strafausspruch neuer verhandlung entscheidung becker hubert mayer schäfer spaniol'],['Soon']]
  1876. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss landgerichts kaiserslautern zivilkammer dezember kosten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerde festgesetzt gründe rechtsbeschwerde abs zpo unzulässig zulässigkeitsvoraussetzungen kraft gesetzes inso statthaften rechtsbeschwerde beurteilen zeitpunkt entscheidung über rechtsmittel bgh beschl september vi za njw ende rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsfragen seither geklärt einheitlichkeit rechtsprechung blick beschwerdeentscheidung nachteil rechtsbeschwerdeführers berührt wäre bemessung vorzunehmender abschläge grundsätzlich aufgabe tatrichters rechtsbeschwerdeinstanz darauf überprüfen gefahr verschiebung maßstäbe bringt st rspr siehe zuletzt etwa bgh beschl februar ix zb zip rn juni ix zb rn rechtsbeschwerde zeigt beschwerderichter entscheidung maßstäbe später ergangenen rechtsprechung bundesgerichtshofes verschoben anerkannt kurze dauer insolvenzeröffnungsverfahrens vergütung vorläufigen insolvenzverwalters abschlag regelfall rechtfertigen bgh beschl november ix zb zip ii gemäß abs insvv abs satz insvv fassung oktober bestimmte vorausgegangenen rechtsprechungsgrundsätzen lasten weiteren beteiligten ebenfalls geklärt mitwirkung arbeitsrechtlichen angelegenheiten beschäftigten anspruch vergütungszuschlag begründet bgh beschl oktober ix zb zinso rn während beschwerdegericht gunsten besonders berücksichtigt rüge rechtsbeschwerde landgericht vortrag weiteren beteiligten schriftsatz april übergangen zeigt hinsicht vorbringen beschwerdeführer günstigere entscheidung hätte getroffen können rechtsbeschwerde wendet dagegen beschwerdegericht hinblick vorhandene immobilienvermögen abschlag gemäß abs buchst insvv für erforderlich gehalten rechtsbeschwerde brigen offensichtlich unbegründet schon aufgegebenen senatsentscheidung dezember bghz wäre wegen allenfalls nennenswerten befassung beträchtlichen immobilienvermögen schuldners deutlicher abschlag geboten festsetzung vorinstanzen ausdruck kommt richtigerweise hätte vergütung beklagten grundlage freien masse berechnet dürfen vgl bghz rn grundsätze jedenfalls abs insvv maßgebend vgl vill festschrift für gero fischer kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung inso lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']]
  1877. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil xi zr verkündet januar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr fassung märz abs satz nr bgb darlehensvertrag bestellung pfandrechts inhabergrundschuldbrief gesichert fällt ausnahmeregelung abs nr bgb af abs satz nr bgb bgb abs satz abs satz verbraucherdarlehensvertrag grund formunwirksam erteilten vollmacht geschlossen wurde voraussetzungen abs satz bgb geheilt darlehen vollmachtlosen vertreter empfangsboten ausbezahlt verbraucherdarlehensvertrag erst geheilt darlehensvaluta einverständnis darlehensnehmer weiterleitet aufgrund neuen weisung darlehensnehmers über disponiert bgh teilurteil januar xi zr olg hamburg lg hamburg ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vizepräsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben anspruch klägers herausgabe inhabergrundschuldbriefs verneint worden herausgabeanspruch abs bgb besteht prüfung herausgabeanspruchs bgb sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen brigen bleibt revisionsverfahren unterbrochen kostenentscheidung bleibt schlussentscheidung vorbehalten rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten insolvenzverwalter über vermögen gmbh co kg folgenden schuldne rin herausgabe inhabergrundschuldbriefs schuldnerin über deren vermögen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren eröffnet worden betrieb grund erlaubnis gewo pfandleihgewerbe jahre wandte kläger bitte vermittlung kredits gmbh deren mitarbeiter gmbh folgenden führten über herrn vermittlungsgespräch schuldnerin notarieller urkunde dezember bestellte kläger grundstück bu grundschuld über zugunsten jeweiligen inhabers grundschuldbriefs unterwarf wegen verpflichtung grundschuld sofortigen zwangsvollstreckung notariellen urkunde berschrift iv grundbucherklärungen unwiderrufliche abtretung durchführung ziffer folgendes ausgeführt eigentümer gmbh co kg nachstehend genannt geeinigt eigentümerin neuen inhabergrundschuldbriefes bergabe dadurch ersetzt worden eigentümer hiermit anspruch herausgabe grundschuldbriefes abtritt eigentümer verzichtet zugang annahmeerklärung veranlassung klägers übersandte notar grundbuchamt erteilten inhabergrundschuldbrief schuldnerin januar wandte kläger folgendem schreiben schuldnerin pfandbetrag bu geehrte damen herren bitte zahlen gesamten pfandbetrag herrn herr mieren personalausweis reisepass legiti daraufhin zahlte schuldnerin herrn januar zunächst betrag höhe bergabe pfandscheins nachdem vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde erhalten januar weiteren betrag höhe tag übergab schuldnerin herrn original nachfolgend abgedruckten neuen pfand scheins über gesamtbetrag geschäftsbedingungen umseitig pfandschein bezug genommenen allgemeinen geschäftsbedingungen schuldnerin trafen folgende regelungen bergabe pfandes entgegennahme pfandscheins auszahlung darlehens pfandkreditvertrag gemäß verordnung über geschäftsbetrieb gewerblichen pfandleiher sonstigen einschlägigen vorschriften geschäftsbedingungen geschlossen pfandrecht gültig bestellt worden verpfänder persönlichen verpflichtung pfandleiher gegenüber pfandkredit befreit pfand ausgelöst ziffer pfandleiher ausschließlich pfand befriedigen zahlung darlehens einschließlich zinsen unkostenvergütung pfand ablieferung pfandscheins ausgelöst soweit zwecke verwertung versteigerer ausgehändigt worden pfand ausgelöst erneuert öffentliche versteigerung verwertet kläger herausgabeverlangen bgb abs satz fall bgb gestützt hierzu geltend gemacht wirksamen pfandbesicherten darlehensvertrag schuldnerin geschlossen weder vertrag unterschrieben herrn bevollmächtigt berdies wäre darlehens vertrag gemäß abs abs bgb formunwirksam kläger gemeint schuldnerin ausweislich notariellen grundschuldbestellungsurkunde pfandrecht be
  1878. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi� richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg juni verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse angeklagte trägt kosten rechtsmittels nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten beschränkung strafverfolgung abs stpo wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung versuchten totschlags tateinheit gefährlichem eingriff straßenverkehr gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen verwaltungsbehörde angewiesen ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen urteil wendet staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts gestützten revision insoweit landgericht angeklagten ersten fall messereinsatz wegen versuchten heimtücke zweiten fall absichtlich herbeigeführter unfall wegen versuchten verdeckungsmordes verurteilt beiden fällen minder schwere fälle alt stgb angenommen rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten angeklagte rügt verletzung materiellen rechts beide revisionen erfolg feststellungen lebte angeklagte harmonischen ehe januar februar jahres später geschädigten tiziana intime beziehung einging etwa juni beide über gemeinsame zukunft informierten jeweiligen ehepartner hierüber zogen ehelichen wohnungen mieteten ab september wohnung kauften dafür möbel august stellte angeklagte eltern frau neue lebenspartnerin obwohl tiziana glauben angeklagten gemeinsame zukunft bestärkte ab mitte juli mehr sicher wirklich angeklagten zusammenziehen scheute endgültige trennung ehemann überlegte daher zunächst eigene wohnung beziehen deutete gesprächsweise angeklagten gegenüber derartige berlegungen jedoch verdrängte abend august teilte frau angeklagten caf� könne ehemann lösen sei vielleicht besser eigene wohnung hätte beide gingen danach pkw angeklagten unterhielten fahrzeug frau bat angeklagten hause fahren angeklagte stieg zunächst rauchte zigarette affektiver anspannung faßte entschluß zeugin aufgrund starken enttäuschung verärgerung über verhalten mittels ausbeinmessers schubfach fahrersitz pkws befand nunmehr erinnerte stechen wobei für möglich hielt daß dadurch getötet konnte dabei derartigen inneren erregung daß hinsichtlich weiteren umstände insbesondere über ausnutzung gegebenen situation gedanken machte ergriff messer klingenlänge ca cm fügte frau linken seite halses unmittelbar neben halsschlagader ca cm tiefe stichwunde hierbei jedoch lebenswichtige organe verletzen verhinderte daß aufschreiende frau fahrzeug verließ fragte warum getan antwortete daß ganzes leben zerstört bat krankenhaus fahren angeklagte unschlüssig tun befand besonderen gefühlsmäßigen situation liebte frau immer zündete zigarette versuchte gedanken ordnen sagte daß sehen würde wozu bringe kurzer zeit entschloß zweiten stich leben zeugin ende setzen weiteren motive neben vorhandenen enttäuschung verärgerung über verhalten angeklagten entschluß kommen ließen konnte schwurgericht aufklären angeklagte ergriff erneut messer zielte bewußt gewollt bauch frau töten konnte jedoch rechts wegdrehen daß stich bauchbereich linke thoraxseite traf cm tiefe wunde verursachte stich wurden lebenswichtigen organe verletzt angeklagte hielt jedoch für möglich daß frau infolge beiden stichwunden erkannten hohen blutverlustes folgezeit sterben würde falls ärztliche hilfe erhielte bitte krankenhaus bringen gab angeklagte zukommen fuhr jedoch autobahn sagte nachdem wiederholt gebeten irgendwo herauszulass
  1879. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkündet märz böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle disziplinarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto berufsrichtlinien notarkammer frankfurt juli november nr ii aufspaltung verträgen erfolgt systematisch sinne abs bnoto ivm ziff ii nr buchst rl notar über erfordernis sachlichen grundes hinwegsetzt fehlen sachlichen grundes bewusst hinnimmt bgh urteil märz notst brfg olg frankfurt main ecli de bgh unotst brfg notarsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch notar dr strzyz notarin dr brosepreuß für recht erkannt berufung klägers urteil senats für notarsachen oberlandesgerichts frankfurt main juli kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand jährige kläger anwaltsnotar wurde jahr rechtsanwaltschaft zugelassen jahr notar bestellt lebt wirtschaftlich geordneten verhältnissen disziplinarrechtlich bislang erscheinung getreten disziplinarverfügung november präsident landgerichts darmstadt kläger wegen einheitlichen dienstvergehens bnoto geldbuße auferlegt disziplinarverfügung gestützt mehrere angebliche amtspflichtverletzungen kläger vorgeworfen vielzahl fällen grundstückskaufverträge anwesenheit verkäufer käufer beur kundet verträge systematisch angebot annahme aufgespalten regelmäßig bindende angebot käufers beurkundet initiiert vereinbart worden seien jeweiligen beurkundungstermine dabei regelmäßig käufern bestimmten finanzdienstleistern vermittler ausschließlich kläger urkunden vorbereitet aufgrund geprüften fällen kurzen frist vereinbarung beurkundungstermins tatsächlich durchgeführten beurkundung stehe fest käufer regelmäßig gelegenheit gehabt hätten ausreichend beurkundung vorzubereiten jeweiligen verkäufern für finanzdienstleister vertreter aufgetreten seien kläger jedenfalls beurkundung kontakt gehabt weshalb für aufspaltung regelmäßig gegebene begründung verkäufer käufer hätten gemeinsamen termin finden können tatsächliche grundlage sei konkret dargelegt disziplinarverfügung insoweit folgende fälle samstag oktober kläger ur nr uhr erst tag gefertigtes gesellschaft für denkmalpflege mbh gerichtetes käufer für dauer vier wochen bindendes kaufangebot herrn über bildende einheit leipzig kaufpreis beurkundet angebot abgeben solle sei herrn wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh vermittlerin deren drängen erst rahmen gesprächs vormittag oktober vereinbart worden april kläger ur nr isoliertes gmbh co kg gerichtetes angebot eheleute abschluss bauträgervertrags beurkundet vermittelnder finanzdienstleister sei immobilienvertrieb gmbh aufgetreten mai kläger ur nr isoliertes angebot herrn immobilien gmbh beurkundet vermittelt worden sei angebot wiederum wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh deren vertreter kläger gegenüber beurkundungstermin erst rund stunden beurkundung gleichzeitiger bersendung stammdaten käufers angebotsentwurfs per mail bestätigt nebenakte frühere terminvereinbarung finden lasse mai kläger ur nr isoliertes angebot eheleute abschluss bauträgervertrags hinsichtlich leipzig gelegenen altbauwohnung sanierungsverpflichtung beurkundet angebot investitions treuhandgesellschaft mbh gerichtet kaufpreis ausweislich angebots betragen beurkundungstermin sei vermittlerin gmbh mai vereinbart worden ebenfalls mai kläger ur nr isoliertes angebot frau abschluss wohnungseigentumskaufvertrags auflassung bezüglich objekts leipzig stötteritz beurkundet angebot sei gmbh co kg gerichtet immobilienvertrieb gmbh vermittelt worden november kläger ur nr angebot eheleute objektgesellschaft mbh verkäuferin abschluss bauträgervertrags über eigentum leipzig stötteritz beurkundet vermittler sei fall wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh november kläger ur nr abschluss bauträgervertrags über eigentum leipzig crottendorf gerichtetes angebot eheleute bauträger vertriebsgesellschaft für immobilien mbh verkäuferin beurkundet vermittlerin sei fall wirtschaftsberatung aufgetreten abend januar klä
  1880. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin dezember gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts hildesheim juli verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goßner stpo aufl rdn gründe revision unzulässig zutreffend generalbundesanwalt ausgeführt landgericht angeklagten wegen versuchten mordes zwei rechtlich zusammentreffenden fällen tateinheit versuchter schwerer brandstiftung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt zulässigkeit revision nebenklägerin zugelassenen geschädigten scheitert abs stpo nebenklägerin revision rechtsfolge tat erreichen ziel urteil anfechten bghr stpo abs zulässigkeit gilt für beanstandung nebenklägerin strafkammer hätte erweiterten schuldumfang infolge bejahung weitere mordmerkmale ausgehen verurteilung angeklagten direkten bedingten vorsatz grunde legen müssen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  1881. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen vorsätzlichen vollrausches strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo maßgabe abs stpo unbegründet verworfen angeklagte fall anklage verletzung nebenklägers freigesprochen vgl olg köln vrs meyer goßner stpo aufl rn beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenkläger entstandenen notwendi gen auslagen tragen soweit freigesprochen fallen kosten verfahrens staatskasse last schwurgericht straffindung bereich mindeststrafe orientiert senat ausschließen angeklagte milder bestraft worde wäre strafrahmenverschiebung abs stgb betracht gezogen worden wäre basdorf raum schneider brause bellay'],['Soon']]
  1882. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts münchen oktober verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen förderung prostitution zuhälterei menschenhandel gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt vorwurf vergewaltigung angeklagten tatsächlichen gründen freigesprochen staatsanwaltschaft wendet sachrüge verfahrensrügen gestützten revision freispruch beanstandet strafzumessung rechtsmittel erfolg angeklagte betrieb lokal prostituierte tätig gegenstand verurteilung beschäftigung prostituierten juli jährigen prostituierten august freispruch vorwurf vergewaltigung betrifft august verbrachten bekannte angeklagten anderweitig verfolgten lokal angeklagten bereits ersten tag führte freier kellerzimmer beim angeklagten beschäftigten geschlechtsverkehr selben nacht kam geschlechtsverkehr vorwurf vergewaltigung geht dahin daß angeklagte nachdem freier gegangen kellerzimmer gekommen gewaltsam ge schlechtsverkehr gezwungen angeklagte vorwurf vergewaltigung bestritten erst zweiten tag kennengelernt angefreundet späten nachmittag sei kellerzimmer gegangen sei einvernehmlichen geschlechtsverkehr gekommen nachdem hauptverhandlung vernommen konnte landgericht ermittlungsrichterin polizeibeamten august vernommen sowie be kannte gehört aufgrund angaben vernehmungspersonen weiteren zeugen konnte landgericht zweifelsfreie berzeugung vorwurf vergewaltigung bilden lediglich folgende feststellungen treffen vermocht näher bestimmbaren zeitpunkt späten abend tages anfang august kellerzimmer nacheinander mindestens drei männern geschlechtsverkehr ausgeführt dabei gewalt angewendet wurde zuverlässig festgestellt können ii freispruch vorwurf vergewaltigung rüge staatsanwaltschaft geltend macht landgericht hätte weitere bemühungen entfalten müssen zeugin errei chen versagt deutschland unerreichbare zeugin ermittlungsverfahren angegeben wohne mutter polen könne geladen telefonisch indes erreichbar polnischen behörden zudem mitgeteilt daß zeugin aufhalte adresse erfolgte ladung kam vermerk zurück genaue adresse angeben weshalb umständen erneute ladung über mutter zeugin anschrift deren nachnamen erfolgversprechender wäre ersichtlich beschwerdeführerin trägt daß ladung angeregt hätte vgl bgh nstz mitteilung staatsanwaltschaft frankfurt beschwerdeführerin erfolgreiche aufenthaltsermittlung herleitet ging staatsanwaltschaft münchen mehr monat urteilsverkündung beweiswürdigung landgerichts rechtsfehlerfrei entspricht grundsätzen bundesgerichtshof ständiger rechtsprechung für fallgestaltungen aufgestellt denen aussage aussage steht vgl bgh nstz berücksichtigt insbesondere besonderheit vorliegenden falles daß aussage deren verhörspersonen eingeführt wurde aufgrund verfügung stehenden beweismittel genügt sachdarstellung anforderungen freisprechendes urteil abs satz stpo erörterung bedarf lediglich folgendes darauf landgericht hinblick beeinträchtigung fragerechts angeklagte wurde abs abs stpo ermittlungsrichterlichen zeugenvernehmung ausgeschlossen davon benachrichtigt unrecht grundsätze bghst siehe egmr eugrz angewendet kommt vorliegenden fall aufgestellten erhöhten beweisanforderungen kommen erst anwendung tatrichter schuldfeststellung angaben ermittlungsrichters stützt vgl bghst leitsatz reichen tatrichter hingegen bekundungen belastungszeugen ermittlungsrichter gesamtschau übrigen ergebnis beweisaufnahme berzeugung trotz beweismittel vernünftige zweifel schuld gelten allgemeinen grundsätze für tatrichterliche glaubhaftigkeitsbeurteilung liegt fall landgericht b
  1883. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen verabredung begehung schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenkläger entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts weist senat darauf angefochtenen urteil weder wiederholung inbezugnahme schuldspruch tragenden beschluss senats märz str rechtskräftig gewordenen feststellungen ersten landgerichtlichen urteils september bedurfte gar darstellung begründung schuld strafaussprüche entscheidung senats rechtskräftig abgeändert beziehungsweise wegfall geraten vgl bgh beschluss september str überflüssige aufwand gefährdet bestand urteils basdorf raum schaal brause bellay'],['Soon']]
  1884. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert gründe beschwerde zurückzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs abs satz zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs beschwerde aufgeworfene frage zulässigkeit teilurteils mehreren selbständigen prozessualen ansprüchen verschiedenen verträgen beschwerde geführten urteile bundesgerichtshofs bghz dezember vi zr njw befassen rechtsprechung bundesgerichtshofs hinreichend geklärt vgl bghz urteil oktober viii zr njw ii senatsurteil mai iv zr versr fällen teilurteil gesetz regelfall zöller vollkommer zpo aufl rdn unzulässig prozessual selbständigen ansprüchen materiell rechtliche verzahnung abhängigkeit besteht ansprüche prozessual abhängigkeitsverhältnis gestellt fall abschließende entscheidung landgerichts über ansprüche hausratversicherung späteren entscheidung über ansprüche gebäudeversicherungen unabhängig brigen begründung beschlüsse senats september sache iv zr april sache iv zr verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']]
  1885. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch für recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juli aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe märz geändert festgestellt beklagten gemäß satzung november erteilte startgutschrift wert kläger dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurückgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthält bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschäftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt übertra gen anwartschaften übrigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenüber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhängig zugehörigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschäftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift für volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschäftigung gemindert multiplikation dezember maßgebenden gesamtbeschäftigungsquotienten abs atv abs vbls april geborene somit rentenfernen jahrgang zugehörige klägerin beklagte streiten über zulässigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung für rentenferne versicherte höhe klägerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klägerin hält beklagte für verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens höhe geringeren betrages gewähren zugrundelegung dezember gültigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darüber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageanträgen näher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte stützt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung für rentenferne versicherte tarifvertrag märz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurückgehe rücksicht art abs gg geschützte tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschützten besitzstand klägerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klägerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewähren geringeren betrag berechnung zusatzrente früheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klägerin verwendung genannten näherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversic
  1886. [['bundesgerichtshof beschluss arz januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr beklagter wegen verletzung anlageberatungsvertrages schadensersatz anspruch genommen findet abs satz nr zpo anwendung beklagte beratung öffentliche kapitalmarktinformationen bezogen bgh beschl januar arz olg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen zuständiges gericht landgericht münchen bestimmt gründe kläger verlangt beklagten schadensersatz trägt begründung klageforderung sei geschäftsführer mitarbeitern beklagten telefo nisch schriftlich über beteiligung vip fonds beraten worden beklagte dabei prospekt vip medienfonds diverse informationsschriften verwandt aufgrund beratung gmbh ei nen treuhandvertrag über kommanditbeteiligung gmbh co kg höhe ge schlossen fondsgesellschaft einschließlich agios insgesamt gezahlt rest beklagte finanziert gegenstand vip fonds herstellung vertrieb kino fernseh musikproduktionen angeblich abschrei bungsfähigen aufwand jahre sollen öffentlich vertriebenen prospekten vip medienfonds gmbh co kg sei darüber aufgeklärt worden großteil fondsvermögens für produktion filmen verwendet worden sei fonds echten garantiefonds seien hätte beklagte hierüber ordnungsgemäß beraten hätte fonds beteiligt beklagte hafte initiator hintermann beklagte sei für verwendeten prospekt verantwortlich beklagte befindet münchen untersuchungshaft beklagte sitz neuss beklagte münchen kläger beim landgericht düsseldorf klage eingereicht beklagten zugestellt worden beklagte beklagte örtliche unzuständigkeit landgerichts düsseldorf gerügt schriftsatz juli kläger oberlandesgericht düsseldorf gerichtsstandsbestimmung ersucht erster linie beantragt landgericht düsseldorf zuständiges gericht bestimmen oberlandesgericht düsseldorf gemäß abs nr zpo berufen angesehen gerichtsstand bestimmen möchte jedoch bestimmung absehen für beklagten gemeinschaftliche besondere gerichtsstand abs satz nr zpo begründet sei oberlandesgericht düsseldorf sache bundesgerichtshof vorgelegt beabsichtigten entscheidung entscheidungen oberlandesgerichte abweichen würde ii vorlage zulässig gemäß abs zpo oberlandesgericht zuständigkeitsbestimmung befasst sache bundesgerichtshof vorzulegen rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts bundesgerichtshofs abweichen voraussetzungen liegen vorlegende oberlandesgericht entscheidung auffassung zugrunde legen gerichtsstandsvereinbarung sei deshalb erforderlich für beklagten gemeinschaftliche besondere gerichtsstand abs satz nr zpo begründet sei rechtsauffassung würde vorlegende oberlandesgericht jedenfalls derjenigen oberlandesgerichte stuttgart celle frankfurt hamburg abweichen gemeinschaftlichen besonderen gerichtsstand deswegen verneint jedenfalls bezug denjenigen mehreren beklagten beteiligung fonds lediglich vermittelt abs satz nr zpo anzuwenden sei oberlandesgericht düsseldorf würde zudem entscheidung oberlandesgerichts münchen abweichen zpo für anwendbar gehalten vorschrift vermögensanlagen ungeregelten sog grauen kapitalmarkts gelte zip iii antrag zuständigkeitsbestimmung begründet gemeinsamer besonderer ausschließlicher gerichtsstand für beklagten liegt voraussetzungen für ausschließliche zuständigkeit abs satz nr zpo hinsichtlich beklagten erfüllt allerdings setzt anwendung vorschrift voraus schadensersatzansprüche geltend gemacht bestimmten spezialgesetzlichen regelungen beruhen umfasst haftungstatbestände voraus setzung schaden für ersatz verlangt aufgrund falscher irreführender unterlassener öffentlicher kapitalmarktinformationen entstanden vgl begründung regierungsentwurfs bt drucks nr zöller vollkommer zpo aufl rdn begriff öffentlichen kapitalmarktinformation abs satz kapitalanlegermusterverfahrensgesetz kapmug definiert danach öffentliche kapitalmarktinformationen für vielzahl kapitalanlegern bestimmte informationen über tatsachen umstände kennzahlen sonstige unternehmensdaten enthalten
  1887. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr alt rechtsanwendungsfehler fehlerhafte anwendung beweislastregeln zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung insbesondere gegeben aufgrund konkreter anhaltspunkte besorgen daß fehlerhaften urteil korrektur revisionsgericht wiederholungsgefahr nachahmungseffekt zukommen könnte hingegen reicht für zulassungsgrund fehlentscheidung einzelfall rechtsfehler offensichtlich gewicht fortführung senat beschl juli zr njw konkrete anhaltspunkte für wiederholungsgefahr nachahmungseffekt liegen rechtsfehlerhafte begründung urteils verallgemeinern läßt überdies unerhebliche zahl künftiger sachverhalte erwarten argumentation übertragen könnte bgh beschl oktober zr olg braunschweig lg göttingen zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr gaier dr schmidt räntsch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision grund urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig märz zugelassen gründe notariellem vertrag februar verkaufte beklagte gewährleistungsausschluß mehrere grundstücke denen ländliches wohnhaus errichtet übrigen weidefläche genutzt wurden preis dm kläger weidefläche beim verkauf hohen zaun umgeben außerdem befanden gelände zwei blockhütten unterstände für gehaltenen schafe sowie lagerung holz futtermitteln genutzt wurden erließ zuständige landkreis abrißverfügung für zaun beiden hütten anschließend geführten verwaltungsstreitverfahren unterlagen kläger kläger behauptet beklagten sei formelle materielle baurechtswidrigkeit zaunes hütten schon seit ortsbesichtigung bauordnungsamt bekannt sehen daher arglistig getäuscht schadensersatzanspruch zahlung dm zug zug rückauflassung grundbesitzes geltend beklagte forderung insbesondere behauptung entgegengetreten vertragsschluß sei fehlen baugenehmigung für hütten hingewiesen deren abriß angeboten worden abweisung klage landgericht oberlandesgericht klage grunde für gerechtfertigt erklärt beschwerde wendet beklagte nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts ii nichtzulassungsbeschwerde zpo beklagten zulässig sache erfolg berufungsgericht bejaht schadensersatzanspruch satz bgb sei davon auszugehen daß beklagte baurechtswidrigkeit zaunes wohl hütten arglistig verschwiegen daß information über baurechtswidrigkeit hütten erfolgt sei sei aussagen zeugen beklagte für behauptete aufklärung benannt erwiesen beweisergebnis wirke lasten beklagten sei grundsätzlich sache kläger gesamten sachverhalt arglist folge beweisen ergebe abweichende regelung inhalt kaufvertrages vermutung vollständigkeit richtigkeit begründe beklagte nämlich kaufvertrag erklärt daß vorhandensein wesentlicher unsichtbarer mängel bekannt sei hieraus könne schluß gezogen daß über formelle baurechtswidrigkeit unterstände gesprochen worden sei über vertragsinhalt hinaus erfolgte aufklärung müsse danach beklagte beweisen verwirklicht gründen divergenz wohl wegen fehlerhafter anwendung rechts verbunden konkreten fall gegebenen gefahr wiederholung nachahmung zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alt zpo daß beschwerde demgegenüber grundsätzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo ausgehen unschädlich maßgebliche zulassungsgrund gleichwohl beschwerdebegründung schlüssig substantiiert dargelegt vgl bgh beschl juli vi zr njw veröffentlichung bghz vorgesehen berufungsgericht berzeugung gewonnen daß aufklärung über baurechtswidrigkeit hütten unterblieben sei vielmehr zeigen ausführungen verteilung beweislast daß annahme berufungsgerichts behauptete unterrichtung sei erwiesen entscheidung trägt getroffen wurde demnach beweislastentscheidung nachteil beklagten berufungsgericht fehler unterlaufen obliegt käufer satz bgb für gesamten arglisttatbestand darlegungs beweislast trägt vorzu tragen nachzuweisen daß verkäufer gehörig aufgeklärt senat urt oktober zr njw berufungsgericht regel entscheidung zugrunde gelegt weiteren
  1888. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster april schuldspruch dahin geändert angeklagte fällen ii urteilsgründe bandenmäßigen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge sowie beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fällen schuldig gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen fälle ii urteilsgründe sowie wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen fälle ii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs mona ten verurteilt außerdem maßstab für niederlanden erlittene auslieferungshaft festgesetzt verfall wertersatz höhe euro angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel führt beschlussformel ersichtlichen schuldspruchänderung brigen erweist berücksichtigung schriftsatzes verteidigers november unbegründet sinne abs stpo fällen ii urteilsgründe getroffenen feststel lungen vereinbarten angeklagte gesondert verfolgten sch mai künftig unbestimmten vielzahl fällen gemeinsam marihuana niederlanden bundesrepublik einzuführen entsprechend abrede führten zeit mai dezember fällen jeweils kg kg marihuana wobei absprachegemäß gesondert verfolgten kurierfahrer fungierten einfuhrfahrt wurde absicherung transports zwei drei sogenannten blockfahrzeugen begleitet denen stets angeklagten gefahren wurde brigen sch sch anfallenden kurierlöhne teilten angeklagte einfuhr bestimmte rauschgift wurde insoweit anklagevorwurf abweichenden feststellungen landgerichts angeklagten erworben vielmehr kauften sch angeklag te marihuana unabhängig voneinander jeweiligen dealern niederlanden erworbenen teilmengen führten sodann zweck einfuhr zusammen deutschland teilten gesamtmenge rauschgift gewinnbringend jeweiligen abnehmer veräußern angeklagte erwarb jeweils kg kg insgesamt kg marihuana gunsten unterstellten eigenverbrauch insgesamt kg gewinnbringend weiterverkaufte feststellungen tragen schuldspruch wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen angeklagte gesondert verfolgten sch gewisse dauer künftiger gemeinsamer begehung betäubungsmitteldelikten verbunden zusammenschluss ersichtlich handeltreiben eingeführten gesamtmenge gerichtet ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs umfasst begriff handeltreibens eigennützige bemühungen darauf gerichtet umsatz betäubungsmitteln ermöglichen fördern vgl bghst eigennützige umsatzbemühungen bandenmitglieder entsprechend bandenabrede hinsichtlich gesamtmenge eingeführten rauschgifts entfaltet verhalten angeklagten erfüllt jedoch fällen tatbestand bandenmäßigen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge abs btmg beteiligten getroffene bandenabrede einfuhr jeweiligen gesamtmenge gerichtet zusammenschluss diente absprachegemäß einfuhrfahrten sicherer kostengünstiger gestalten fälle angeklagte tateinheitlich unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge hinsichtlich weiterverkauften teilmenge besitzes betäubungsmitteln geringer menge hinsichtlich konsumierten marihuanas beihilfe unerlaubten handeltreiben betäu bungsmitteln geringer menge hinsichtlich übrigen bandenmitgliedern verkauften teilmengen schuldig gemacht abs nr btmg stgb vgl bgh nstz senat ändert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen ausgeschlossen geständige angeklagte geänderten schuldvorwurf geschehen hätte verteidigen können strafausspruch bestehen bleiben strafrahmen für bandeneinfuhr bandenhandel tepperwien ribgh prof dr kuckein infolge urlaubs gehind
  1889. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lübeck dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch rechtsfolgenausspruch bezüglich angeklagten dahin klargestellt daß gesamtfreiheitsstrafe acht monaten strafaussetzung bewährung geldstrafe für tat august urteil landgerichts rostock august beiden geldstrafen strafbefehl amtsgerichts rostock februar einbezogen sperre für erteilung fahrerlaubnis jahr sechs monaten urteil amtsgerichts bad doberan februar aufrechterhalten beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf ler rissing van saan lienen winkbecker'],['Soon']]
  1890. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt sowie richterin dr kessal wulf september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert für beschwerdeverfahren gründe beschwerde für grundsätzlich gehaltene rechtsfrage verletzung nachfrageobliegenheit versicherers arglistanfechtung verwehrt entscheidungserheblich landgericht ergebnis recht angenommen beklagte anfechtungsfrist abs bgb versäumt ende umfassende kenntnis früheren beschwerden krankheiten ärztlichen behandlungen herrn schließung verträge über kapitallebensversicherung einge schlossener berufsunfähigkeits zusatzversicherung dezember streit befindlichen risikolebensversicherung dezember angegeben worden beklagte schreiben november annahmeerklärung vertrag dezember wegen arglistiger täuschung angefochten anfechtung umfaßte berufsunfähigkeits zusatzversicherung damals leistungen verlangt wurden kapitallebensversicherung versicherungsfall eingetreten angesichts beklagten besonders schwerwiegend angesehenen arglistigen täuschung hätte ende aufgedrängt prüfen bestand mai verschmolzenen beiden gesellschaften weitere verträge leben herrn befinden ebenfalls anfechtungsgründen betroffen somit anlaß bestand eigenen datenbanken akten gesammelten daten abzurufen beklagten allgemein vorhanden gewesene kenntnis risikolebensversicherung aktuelles berücksichtigendes wissen geworden vgl bgh urteile juli iv zr versr ii dezember iv zr versr dezember iva zr versr vgl ferner bghz ff bghz lebensversicherer dokumentierten kenntnis bestehenden verträgen dadurch entziehen daß beklagte mehrere verträge denen person versichert deren gesundheitsverhältnisse für rücktritt arglistanfechtung ankommt verschiedenen abteilungen verwaltet handele jeweils selbständige unternehmen miteinander tun terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  1891. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schäfer vorsitzender richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg juni aufgehoben aa soweit angeklagte wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln verurteilt worden bb ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert angeklagte aa wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt bb brigen freigesprochen weitergehende revision verworfen soweit angeklagte freigesprochen worden fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen staatskasse last beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision wendet beschwerdeführer verurteilung wegen unerlaubten inverkehrbringens arzneimitteln begehrt insoweit freispruch brigen beanstandet lediglich strafausspruch rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet feststellungen landgerichts gestattete angeklagte bekannten beutel über gramm marihuana wirkstoffgehalt mithin wirkstoffmenge über gramm tetrahydrocannabinol thc regentonne grundstück verstecken bewusst bekannte marihuana gewinnbringend weiterveräußern tat urteilsgründe zudem verkaufte angeklagte geschäft tütchen kräutermischungen sogenannten legal high produkte enthielten synthetische cannabinoide angeklagten bewusst kräutermischungen kunden ersatz für marihuana geraucht wurden erwartung dadurch konsum marihuana vergleichbaren rauschzustand versetzen kräutermischungen unterfielen damaligen zeitpunkt vorschriften betäubungsmittelgesetzes btmg aufgrund zuvor eingeleiteten ermittlungsverfahrens bekannt kräutermischungen wegen gesundheitsschädlichen wirkungen ermittlungsbehörden bedenkliche arzneimittel sinne arzneimittelgesetzes amg eingestuft wurden tat urteilsgründe untersuchung aufgefundenen kräutermischungen ergab jeweils synthetischen cannabinoide jwh rcs zugesetzt verbindungen liegt dibenzopyranbasis marihuana enthaltenen wirkstoff thc zugrunde gehören gruppe aminoalkylindole wirken thc ähnlich cannabinoidrezeptoren menschlichen körper wodurch physiologische wirkung hervorgerufen wurden aufgrund erkenntnissen thc immunstimulierend wirkt daher etwa mukoviszidosepatienten eingesetzt pharmazeutischen industrie vorexperimentellen studien getestet testreihen wurden bereits ersten experimentell pharmakologischen phase abgebrochen gewünschten gesundheitlichen effekte erzielt konnten erhebliche nebenwirkungen aufgrund psychoaktiven wirksamkeit erwarten angeklagten kauf angebotenen tütchen enthielten weder festgelegte wirkstoffmengen hinweise wirkstoff dosierungsanleitungen regel aufdruck versehen handele raumerfrischer inhalt sei menschlichen verzehr geeignet konsumenten brachten kräutermischungen zumeist tabak rauchten kombination typische wirkung konsum kräutermischungen gehobene stimmung euphorie subjektiv gesteigerter sinneswahrnehmung phasen gesteigerten antriebs können schläfrigkeit apathie lethargie abwechseln hohen konsumdosen anwendung personen psychischen störungen wiederholtem konsum kommt häufiger atypischen rauscherlebnissen denen wahnvorstellungen angst halluzinationen depersonalisierungserlebnisse akute panikreaktionen desorientierung verwirrtheitszustände gedächtnisverlus
  1892. [['bundesgerichtshof beschluss str märz nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja ao abs abs nr steuerrechtliche anzeige berichtigungspflicht abs satz nr ao besteht steuerpflichtige unrichtigkeit angaben abgabe steuererklärung gekannt billigend kauf genommen später sicheren erkenntnis gelangt angaben unrichtig ao ergebende steuerrechtliche pflicht berichtigung bedingtem hinterziehungsvorsatz abgegebenen erklärungen strafrechtlich erst bekanntgabe einleitung steuerstrafverfahrens suspendiert unrichtigen angaben erfasst anschluss bghst bgh beschl märz str lg nürnberg fürth strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen hinterziehung umsatzsteuer für jahr geldstrafe tagessätzen je euro verurteilt vorwurf hinsichtlich jahres umsatzsteuer hinterzogen tatsächlichen gründen freigesprochen verurteilung wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr geschäftsführer nürnberg ansässigen kg nachfolgend kg seit mitte jahres entstanden buchhaltung unternehmens buchungsrückstände folge kg erzielten umsätze gezahlten vorsteuerbeträge spätestens seit jahr edvbuchhaltung unternehmens mehr entnommen konnten januar mai wurden beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen daher angestellten buchhaltungskraft anhand vorliegenden eingangs ausgangsrechnungen manuell erstellt wobei allerdings schwerwiegende fehler unterliefen für jahr wurden tatsächlich getätigten umsätzen umfang mehr mio euro lediglich knapp mio euro erklärt zugleich wurden vorsteuern etwa euro niedrig angegeben für voranmeldungszeiträume jahres eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig enthielten geringe umsatzsteuerbeträge angeklagte erfuhr spätestens ersten halbjahr rückständen buchhaltung wusste umsatzsteuervoranmeldungen manuell erstellt wurden gleichwohl überprüfte voranmeldungen hinblick manuelle erstellung umsatzsteuervoranmeldun gen für jahr ordnete finanzamt nürnberg nord umsatzsteuer nachschau oktober geschäftsräumen kg durchgeführt wurde hierbei wurde sofort festgestellt für februar mai tatsächlich erzielten umsätze weit über vorangemeldeten umsätzen lagen wurde gleichen tag angeklagten mitgeteilt umsatzsteuer nachschau festgestellten beträge richtig anerkannte aufgrund mitteilung finanzamts rechnete angeklagte umsatzsteuervoranmeldungen für monate januar dezember unrichtig gleichwohl unterließ abgabe richtigen umsatzsteuerjahreserklärung zugleich abs nr ao ergebenden berichtigungspflicht hätte nachkommen können bekannt berichtigung wäre weiteres möglich buchhaltung zwischenzeitlich vervollständigt worden angeklagten richtigen umsatzzahlen verfügung standen angeklagte unterließ sowohl abgabe umsatzsteuerjahreserklärung für jahr berichtigung unrichtigen vorsteueranmeldungen steuervorteile gesellschaft unrichtigen voranmeldungen erzielt dauer sichern aufgrund feststellungen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung hinsichtlich jahres geldstrafe tagessätzen verurteilt vorwurf hinterziehung umsatzsteuer für jahr landgericht angeklagten tatsächlichen gründen freigesprochen ii ber nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft teilfreispruch richtet senat urteil heutigen tag entschieden revision angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts november erfolg ergänzend bemerkt senat schuldspruch wegen steuerhinterziehung unterlassen landgericht sieht tatbestand abs nr ao deswegen erfüllt angeklagte verpflichtung ao unrichtige voranmeldungen abgabe richtigen jahreserklärung berichtigen ua nachgekommen sei darin ausdruck kommende auffassung ao ergebe verpflichtung abgabe umsatzsteuerjahreserklärung zuvor unrichtige umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden st
  1893. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet dezember kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art bb rhpfljg eigentümer gemeinschaftlichen jagdbezirk gehörenden grundstücks errichtung hochsitzes jagdlicher anlagen jagdpächter fläche gewissensgründen verbieten bgh urteil dezember iii zr lg zweibrücken ag pirmasens iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts zweibrücken november zurückgewiesen kläger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand kläger je miteigentümer mehrerer grundstücke gemarkung amtsgerichtsbezirk pirmasens klägerin mutter steht daran nießbrauchsrecht derzeit weder landnoch forstwirtschaftlich genutzten waldrand gelegenen flächen teil gemeinschaftlichen jagdbezirks während revisionsverfahrens verstorbene beklagte erben rechtsstreit fortführen folgenden einheitlich beklagte jagdpächter kläger veganer ethischen gründen jagd tiere gänzlich ablehnen verlangen beseitigung beklagten ser grundstücke einwilligung errichteten hochsitzes beklagte fordert wege widerklage grundlage abs rheinland pfälzischen landesjagdgesetzes ljg februar gvbl duldung hochsitzes sowie anfütterungsstelle kirreinrichtung vorschrift lautet jagdausübungsberechtigte darf land forstwirtschaftlich genutzten grundstücken besondere anlagen futterplätze ansitze jagdhütten zustimmung grundstückseigentümers errichten eigentümer zustimmen duldung anlage zugemutet angemessene entschädigung erhält amtsgericht landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klageanträge entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht lg zweibrücken jagdrechtliche entscheidungen xii nr verneint anspruch kläger beseitigung hochsitzes abs satz bgb bezüglich klägerin bgb anspruch sei gemäß abs bgb ausgeschlossen kläger grundlage abs ljg sofern vorschrift überhaupt land forstwirtschaftlich genutzten grundstücken anwendbar sei jedenfalls verpflichtet seien zustimmung errichtung hochsitzes erteilen über etwaige entschädigung hätten dabei zivilgerichte entscheiden duldung anlage sei klägern zuzumuten deren grundrechte art gg art gg ständen entgegen zwangsmitgliedschaft jagdgenossenschaft verstoße grundgesetz ebenso wenig führe njw veröffentlichte entscheidung europäischen gerichtshofs für menschenrechte deutsche jagdrecht rechtswidrig anzusehen dementsprechend seien kläger darüber hinaus verpflichtet entsprechend widerklage grundstück errichteten jagdeinrichtungen dulden ii ausführungen halten angriffen revision stand klage widerklage zulässig widerklage duldung hochsitzes macht beklagte lediglich kontradiktorische gegenteil klageweisen verfolgten beseitigungsanspruchs geltend erhebt über streitgegenstand klagebegehrens hinausgehende eigene leistungsklage zwangsvollstreckung zpo ermöglichen rechtsgrundlage für klage kommen berufungsgericht abs satz bgb seitens klägerin nießbraucherin verbindung bgb bgb betracht eigentümer nießbraucher können ansprüche beseitigung störungen eigen tums nießbrauchs nebeneinander geltend vgl rgrk rothe bgb aufl rn streitfall beide rechte beklagten errichteten hochsitz beeinträchtigt anspruch beseitigung scheitert zutreffenden auffassung landgerichts daran kläger gemäß abs ljg duldung eingriffs verpflichtet abs bgb revisiblen landesrecht gehörende bestimmung setzt bezugnahme jagdausübungsberechtigten sowie gesamten regelungszusammenhang voraus anspruch genommenen grundstück grundstückseigentümer zustehendes jagdausübungsrecht besteht aa grundlage einfachrechtlichen gesetzlichen vorschriften bezweifeln streitigen flächen kläger teil gemeinschaftlichen jagdbezirks abs bjagdg deren eigentümer abs satz bjagdg abs satz ljg willen jagdgenossenschaft körperschaft öffentlichen rechts angehören jagdausübungsrecht steht fall jagdgenossenschaft a
  1894. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr nachschlagewerk verkündet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb be abgrenzung bedingten vorsatzes fahrlässigkeit bgh urteil dezember vi zr olg münchen lg münchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte nachfolgend beklagte schadensersatz zusammenhang beteiligung filmfonds vif babelsberger filmproduktion gmbh co dritte kg nachfolgend vif kg anspruch dezember beteiligte kläger kommanditeinlage höhe dm zuzüglich agio höhe vif kg zweck gesellschaft bestand laut emissionsprospekt mai darin kommerzielle fernseh kinospielfilme sowie fernsehserien entwickeln produzieren verwerten angaben prospekt sollten filmproduktionen abschluss erlösausfallversicherungen abgesichert beklagte rahmen konsti tuierung filmfonds verschiedene aufgaben übernommen darunter eigenkapitalvermittlung erstellung prospektentwurfs beratungsleistungen jahre geriet vif kg zusammenhang insolvenz produktionsdienstleisters wirtschaftliche schwierigkeiten produktionsdienstleister überwiesene gelder zurückzuerlangen stellte heraus erlösausfallversicherungen für einzelnen produktionen abgeschlossen worden für vif kg sowie drei weitere fondsgesellschaften lediglich rahmenvertrag cover note versicherung bestand späteren abschluss einzelerlösausfallversicherungen vorsah oktober einigten gesellschafter vier fondsgesellschaften versicherung aufhebung rahmenversicherungsvertrages zahlung vif kg entfiel anteil höhe rückzahlung geleisteten einlage zug zug abtretung sämtlicher ansprüche beteiligung gerichtete klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag beklagte entscheidungsgründe berufungsgericht soweit revisionsinstanz interesse ausgeführt haftung beklagten abs bgb stgb bestehe kläger jedenfalls bewiesen damaligen geschäftsführer nachfolgend geschäftsführer beklagten klar sei prospektaussage filmproduktionen wür erlösausfallversicherungen abgesichert unrichtig sei dadurch potentielle anleger sittenwidrig geschädigt würden senat schließe zivilsenat oberlandesgerichts münchen urteil august az zivilsenat oberlandesgerichts münchen urteil februar az vorgenommenen beweiswürdigung wonach subjektive tatbestand deliktischen anspruchsgrundlagen nachweisen lasse geschäftsführer beklagten davon ausgehen dürfen für produzierten filme entsprechende erlösausfallversicherungen abgeschlossen könnten geglaubt wechsel erlösausfallversicherers riskmanagers dezember zuvor erlösausfallversicherer schwesterfonds firma bestehenden probleme gelöst worden seien deshalb warnhinweis prospekt vif kg erforderlich sei darüber hinaus fondsgesellschaft eingeholtes gutachten englischen rechtsanwalts bestätigung erhalten nunmehrige erlösausfallversicherer infolge cover note verpflichtet sei für einzelne geplanten filmproduktionen einzelversicherung abzuschließen sei rechtlich unerheblich frühere riskmanager schwesterfonds trotz vorliegens cover note unhaltbare ausstellung einzelpolicen entgegenstehende forderungen aufgestellt trotz umstands produktion zwei filmen bereits august aufgenommen worden sei ebenso komme darauf geschäftsführer beklagten gesellschafterversammlung vif kg november hiervon kenntnis erlangt haftung beklagten komme betracht versicherungskonzept kern erfahrungen vergangenheit frage gestellt sei hätte beklagten eindruck entstehen müssen absicherungskonzept fonds grundsätzlich durchführbar könnte sei fall geschäftsführer beklagten sei davon ausgegangen schwierigkeiten wechsel versicherers riskmanagers begegnet worden sei nunmehrige versicherer unterzeichnung cover note verpflichtet sei einzelpolicen auszustellen abgesehen davon sei für verwirklichung abs nr stgb kenntnis tatsächlichen umstände erforderl
  1895. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen antrag betroffenen für rechtsbeschwerdeverfahren verfahrenskostenhilfe beiordnung rechtanwältin dr ackermann bewilligen zurückgewiesen rechtsverfolgung erfolg rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden august kosten betroffenen maßgabe zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlichen kosten betroffenen freistaat sachsen betroffene tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe begründung zurückweisung beschwerde gründe sache september ergangenen senatsbeschlusses verwiesen entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens angefochtenen beschluss ändern kostenquote teilweisem obsiegen dauer für haftanordnung verhältnis gesamtdauer angeordneten haft rechtswidrig bemessen angeordneten haft für tage beschwerdegericht für rechtswidrig angesehenen haftdauer tagen ergibt quote entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens folgt abs abs famfg stresemann lemke brückner schmidt räntsch weinland vorinstanzen ag dresden entscheidung xiv lg dresden entscheidung'],['Soon']]
  1896. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf dezember abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz europäischen zentralbank seit juli zahlen kosten rechtsstreits trägt beklagte rechts wegen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1897. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund märz rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen elf fällen wegen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit mißbrauch schutzbefohlenen sechs fällen wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen fällen sowie wegen erwerbs halbautomatischen selbstladekurzwaffe tateinheit ausübung tatsächlichen gewalt über waffe erwerb munition gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sachbeschwerde gestützten wirksam rechtsfolgenausspruch beschränkten ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten wendet staatsanwaltschaft dagegen daß anordnung sicherungsverwahrung unterblieben rechtsmittel erfolg feststellungen kam ab anfang jahres abkühlung beziehung angeklagten zweiten ehefrau sexuelle kontakte angeklagten immer häufiger ablehnte suchte deshalb seit zeit vermehrt liebe zuneigung februar geborenen tochter ehefrau gemeinsamen haushalt lebte deren erziehung mitübertragen ab frühjahr sommer nahm angeklagte sechs fällen damals jährigen mädchen unterschiedliche sexuelle handlungen ab juli anfang februar vollzog nunmehr jährigen zehn fällen geschlechtsverkehr einzelstrafen jeweils drei jahre freiheitsstrafe fall kam oralverkehr einzelstrafe zwei jahre drei monate freiheitsstrafe weiteren fällen führte juni mittlerweile jährigen mädchen geschlechtsverkehr einzelstrafen je zwei jahre freiheitsstrafe duldung sexuellen handlungen erreichte angeklagte dadurch daß geschädigten immer drohte großmutter rußland zurückschicken fügen dritten gegenüber offenbaren kurz nachdem ehefrau juni getrennt beiden kindern ehelichen wohnung ausgezogen erwarb angeklagte angaben selbstmordabsicht funktionsfähige halbautomatische selbstladepistole nebst magazin schalldämpfer scharfen patronen festnahme august pkw aufbewahrte angeklagte vorbestraft wurde jahre wegen beihilfe versuchten betrug geldstrafe wegen september begangenen meineids jahr freiheitsstrafe deren vollstreckung bewährung ausgesetzt worden jahre wegen totschlags tateinheit unerlaubtem erwerb schußwaffe ausübung tatsächlichen gewalt über weiteren freiheitsstrafe acht jahren verurteilt verurteilung lag zugrunde daß angeklagte märz erste ehefrau trennen wochen zuvor erworbenen kleinkalibergewehr erschossen obwohl feststellungen beachtung abs satz stgb formellen voraussetzungen für anordnung sicherungsverwahrung abs nrn stgb abs abs satz stgb vorliegen landgericht maßregel angeordnet hang sinne abs nr stgb festzustellen sei davon überzeugen vermocht daß jahre begangenen meineid tötungsdelikt märz nunmehr abgeurteilten sexualstraftaten taten handelt für hang angeklagten begehung straftaten exemplarisch vgl hierzu bghst ff bgh nstz ergebnis zugrundeliegende bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken wesentliche umstände fallgestaltungen berücksichtigt beanstanden allerdings ausgangspunkt landgerichts handelt straftaten formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung begründen sog symptomtaten ganz verschiedener art überdies unterschiedliche rechtsgüter verletzen indizwert für verbrecherischen hang täters besonders sorgfältig prüfen begründen vgl bghr stgb abs hang begegnet begründung strafkammer abgelehnt jahre begangenen meineid symptomatisch für hang angeklagten begehung er
  1898. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer juli beschlossen anträge schuldners beiordnung notanwalts bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg januar abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg januar kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert gründe antrag beiordnung notanwalts unbegründet beiordnung rechtsanwalts zpo setzt voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint streitfall fehlt bereits erstgenannten voraussetzung scheitert vertretungsbereitschaft beim bgh zugelassenen rechtsanwalts allein nichtzahlung vorschusses mandanten kommt bestellung notanwalts sinn zweck zpo betracht bgh beschl januar zr njw april xii zr bghr zpo vertretungsbereitschaft dezember vi zr mdr partei fall vertretung bereiten rechtsanwalt durchaus gefunden bezahlen daran würde beiordnung ändern abs zpo dürfte beigeordnete rechtsanwalt bernahme vertretung vielmehr vorschusszahlung abhängig für parteien honorierung rechtsanwalts lage sieht gesetz möglichkeit anwaltsbeiordnung prozesskostenhilferecht streitfall schuldner beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwältin gefunden für rechtsbeschwerde sogar fristwahrend eingelegt antragsschrift zweitinstanzlichen verfahrensbevollmächtigten mai folgt rechtsanwältin mandat wegen ausbleibens gebührenvorschusses niedergelegt rechtsanwältin gründen nichtzahlung vorschusses mandat geführt legt schuldner dar ebensowenig glaubhaft gemacht vertretung bereiten rechtsanwalt gründen finanziellen unvermögen gefunden prozesskostenhilfe versagen aussicht genommene rechtsverfolgung aussicht erfolg satz zpo soweit sofortige beschwerde zurückweisung insolvenzantrags gerichtet landgericht unzulässig verworfen rechtsbeschwerde statthaft voraussetzung statthaftigkeit insolvenzrechtsbeschwerde inso abs nr zpo für rechtsbeschwerdeführer rechtsmittel sofortigen beschwerde abs inso eröffnet bgh beschl dezember ix zb nzi juni ix zb nzi zutreffend landgericht entschieden schuldner entscheidung insolvenzgerichts über eröffnung abzuwarten anschließend entscheidung abs inso sofortigen beschwerde vorgehen entscheidung voraus hilfe sofortigen beschwerde erzwingen soweit schuldner insolvenzgericht abs satz inso angeordnete sicherungsmaßnahme wenden möchte rechtsbeschwerde gemäß inso statthaft maßnahme gemäß abs satz inso sofortige beschwerde eröffnet dennoch rechtsbeschwerde unzulässig abs zpo inhalt angegriffenen entscheidung würdigung vorbringens schuldners beschwerdeverfahren erkennbar rechtssache grundsätzliche bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich könnte annahme landgerichts gläubigerin entgegen auffassung schuldners erforderliche rechtliche interesse insolvenzeröffnung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts prüfung landgerichts beruht zutreffenden rechtlichen ansatz insolvenzantrag gläubigers teilnahme insolvenzverfahren gerichtet mindestens anteilige befriedigung eigenen forderung ziel vgl bgh beschl juni ix zb wm forderung gläubigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert bringt insolvenzverfahren keinerlei vorteile mehr wegen forderung eröffnung insolvenzverfahrens sicherheit vollständig befriedigt darf insolvenzverfahren eröffnet bgh beschl november ix zb wm streitfall landgericht festgestellt vollstreckbaren forderungen gläubigerin gerade sinne ausreichend gesichert trotz verschiedener gunsten eingetragener sicherungshypotheken trotz vorrangs forderungsteile gemäß abs nr zvg verbleibe ungesicherter forderungsteil bisherigen akteninhalt einschluss begründungsentwurfs schuldners mai ergeben anhaltspunkte feststellung zulässigen begründeten rüge angreifen lässt gläubigerin eröffnete möglichkeit wegen bislang ungesicher
  1899. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein märz unbegründet verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe angeklagten liegt last während gesprächs über mögliche scheidung versucht ehefrau ei nem messer töten landgericht deshalb wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt ungunsten angeklagten eingelegten revision erstrebt staatsanwaltschaft verurteilung angeklagten wegen heimtückisch begangenen versuchten mordes erhebt verfahrensrügen sachrüge rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg verfahrensrügen beschwerdeführerin rügt verstoß abs stpo macht zwei verstöße aufklärungspflicht geltend nachdem hauptverhandlung geschädigte früheren richterlichen vernehmung gemachten angeklagten belastenden aussage abgerückt landgericht daraufhin ermittlungsrichter zeugen vernommen beantragte beschwerdeführerin protokoll über richterliche vernehmung zeugin gemäß abs stpo verlesen beschwerdeführerin rügt landgericht antrag unrecht unzulässig abs stpo abgelehnt beanstandet ferner landgericht aufgrund aufklärungspflicht schon vernehmung verhörsperson protokoll urkundenbeweis gedächtnisunterstützung gem abs stpo vernehmung zeugin gem abs stpo verlesen müssen verfahrensrügen greifen landgericht beweisantrag zutreffend unzulässig zurückgewiesen feststellungen urteils trat hauptverhandlung widerspruch angaben zeugin beim ermittlungsrichter aussage hauptverhandlung offen tage zeugin vorhalt früheren aussage angegeben früher ausgesagt sei gelogen angeklagten trennen zutiefst beleidigt sei stand inhalt früheren aussage zeugin deren eigene angaben fest bedurfte verlesung protokolls festzustellen zeugin früher gesagt rechtsprechung bundesgerichthofs kommt verlesung früheren aussage betracht nachdem vorhalte protokoll weder bereinstimmung gegenwärtigen aussage inhalt protokolls bewirkt geführt daß zeuge bekundete aufnahme protokolls abweichend gegenwärtigen aussage tatsächlich protokoll festgehaltene ausgesagt vgl bghst bgh urt märz str teilweise wiedergegeben nstz wäre widerspruch bestehen geblieben wäre verlesung vernehmungsprotokolls abs stpo zulässig unterbrechung hauptverhandlung weise etwa vernehmung verhörsperson hätte aufklären lassen gollwitzer lr stpo aufl rdn kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn vorliegenden fall verhörsperson inhalt richterlichen vernehmung bestätigt daß grunde voraussetzungen vorschrift vorgelegen hätten aufklärungsrügen abs stpo versagen verlesung niederschrift über frühere vernehmung urkundenbe weis abs stpo gedächtnisunterstützung vernommenen zeugen zulässig verlesung drängte nachdem geschädigte erklärt früheren aussagen gelogen beschwerdeführerin behaupteten verfahrensverstößen stpo könnte urteil ohnehin beruhen landgericht beweiswürdigung belastenden aussagen zeugin beim ermittlungsrichter zugrundegelegt ausdrücklich ausgeführt ermittlungsrichter wiedergegebenen inhalt richterlichen aussage zeugin sei begründung arg wehrlosigkeit möglich revisionsvorbringen dahin auslegen würde landgericht vorhalt eingeführte richterliche vernehmung geschädigten vollständig ausgeschöpft zumindest teilen aussage ergebe geschädigte sei beim angriff angeklagten arg wehrlos entspräche rüge stpo erfordernissen abs satz stpo vorbringen beschwerdeführerin entnehmen teil richterlichen vernehmungsprotokolls strafkammer hinsichtlich heimtücke beachtet ii sachrüge berprüfung urteils aufgrund sachrüge läßt ebenfalls rechtsfehler erkennen revision rügt erfolg landgericht unrec
  1900. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet april böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb annahme sittenwidrigen schädigung bgb missbrauch lastschriftverfahrens risikolosen kreditgewährung lastschriftgläubiger abwälzung kreditrisikos gläubigerbank bgh urteil april vi zr olg bamberg lg würzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidentin dr müller richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision klägerin anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg dezember fassung berichtigungsbeschlusses januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte wegen missbrauchs lastschriftverfahrens schadensersatz anspruch beklagte gewährte gmbh nachfolgend klägerin geschäftskonto unterhielt lastschriftverfahren zugelassen mindestens seit jahre darlehen weise ermächtigte rahmen lastschriftverfahrens konto bank nachfolgend beträge einzuziehen hingabe schecks zurückzahlte vertrag januar räumte beklagte kreditlinie vertragsparteien vereinbarten jeweiligen kreditbetrag konto beklagten einziehen könne inanspruchnahme höheren betrags möglich sei beklagte dulde begründe anspruch gewährung höheren betrags vereinbarten anspruch genommene teilbetrag verzinsen innerhalb vier wochen zurückzuzahlen sei nichteinhaltung frist anhaltender geduldeter berziehung darlehensbetrags beklagte jederzeit berechtigt lastschriften einzulösen bzw innerhalb frist sechs wochen zurückgehen lassen zeit oktober november zog über konto klägerin beträge höhe insgesamt lasten kontos beklagten verwendete für rückzahlung erfolgte gerichtetem schreiben dezember kündigte beklagte kreditvertrag januar sofortiger wirkung begründung führte darlehensvertrag vereinbarte betrag sei nachhaltig überschritten worden geduldete berziehung sei angesichts gesamtumstände letzten tage länger hinnehmbar scheck über sei eingelöst worden sei befürchten weitere schecks eingelöst würden selben tag widersprach beklagte gegenüber einzugsermächtigung gestützten belastungsbuchungen seit oktober klägerin gewährte seit oktober lasten beklagten eingezogenen beträge höhe insgesamt zurück schrieb betrag zustimmung beklagten treuhandkonto gut ber vermögen wurde märz wegen zahlungsunfähigkeit berschuldung insolvenzverfahren eröffnet klägerin auffassung beklagte hätten lastschriftverfahren sittenwidriger weise nachteil missbraucht begehrt beklagten zustimmung auszahlung treuhandkonto gutgeschriebenen betrags landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht mitverschulden klägerin drittel angenommen klage höhe abgewiesen entscheidung wendet klägerin senat zugelassenen revision anschlussrevision begehrt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt beklagte nutzung lastschriftverfahrens kreditgewährung objektiv tatbestand lastschriftreiterei erfüllt während darlehenszinsen höhe vereinnahmt streitfall eingetretene risiko insolvenz klägerin verlagert beklagte obliegenden beweis geführt klägerin über verfahrensweise unterrichtet worden einverstanden sei umstand geschäftsführer beklagte dahingehend informiert klägerin darlehensgewährung mittels lastschriften eingeweiht sei stehe annahme schadensersatzanspruchs bgb entgegen für vorsätzliche sittenwidrige schädigung könne grobe fahrlässigkeit ausreichen beklagte bewusst kenntnis haftungsbegründenden umständen verschlossen sei bekannt erheblichen zunehmenden finanzbedarf gehabt offenbar banken mehr abgedeckt worden sei beklagten aufdrängen müssen bank bereit sei darlehen verfügung stellen risiko rückrufs lastschriften tragen wolle über dritter darlehen gewähre gegenleistung form zinsen vereinnahme beklagte hätte deshalb klägerin rückfrage halten müssen informationen geschäftsführers zutreffend seien beklagte kön
  1901. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkündet november langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brückner sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats landwirtschaftssenat brandenburgischen oberlandes gerichts mai insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung klägerin urteil amtsgerichts frankfurt land wirtschaftsgericht juli zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag verpachtete gehörende grundstücke insgesamt ha bestehend flurstücken beklagten landwirtschaftlichen bewirtschaftung für zeit november oktober jährlichen pachtzins pachtflächen befanden gebiet später bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde verpächter schrieb april flurneuordnungsbehörde zugunsten klägerin geldleistung insgesamt landabfindung verzichtete erklärte eingebrachten flächen beklagte verpachtet seien klägerin bestehenden pachtvertrag eintreten solle klägerin erklärte gegenüber flurneuordnungsbehörde april landverzicht gunsten annehme geldausgleich aufforderung behörde zahlen bodenordnungsverfahren wurden stelle flurstücke flurstücke gebildet klägerin wurde grund ersuchens flurneuordnungsbehörde oktober juni juli eigentümerin neu gebildeten flurstücke grundbuch eingetragen amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe flurstücke sowie feststellung verpflichtung ersatz nichtherausgabe entstandenen verzugsschadens gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat beklagte herausgabe grundstücks ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten verurteilt ferner verpflichtung beklagten zahlung verzugszinsen klägerin eingezahlten prozesskosten festgestellt weitergehende klage abgewiesen urteil wendet beklagte senat zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen möchte klägerin beantragt zurückweisung revision entscheidungsgründe entscheidende sachverhalt entspricht abweichung grundstücke geht eintritt neuen rechtszustands bodenordnungsverfahren eigentümer gehörten demjenigen parteien geführten revisionsverfahren lwzr senat nimmt begründung entscheidung deshalb vermeidung wiederholungen gründe sache heute ergangenen urteils bezug stresemann czub vorinstanzen ag frankfurt entscheidung lw olg brandenburg entscheidung lw brückner'],['Soon']]
  1902. [['bundesgerichtshof beschluss xii za juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr v� zina richter dose beschlossen antrag antragstellers prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet beschluss oberlandesgerichts rechtsmittel zulässig rechtsbeschwerde zugelassen wurde sonstiges außergerichtliches rechtsmittel statthaft senatsbeschlüsse juli xii zb famrz april xii zb famrz hahne sprick v� zina fuchs dose vorinstanzen ag moers entscheidung olg düsseldorf entscheidung wf'],['Soon']]
  1903. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen august gemäß abs stpo schuld strafausspruch dahin geändert angeklagte wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren fünf monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht beachtet fällen verkauften fall mitgeführten heroinmengen naheliegend gesamtvorrat stammen januar wohnung angeklagten sichergestellte restmenge fall anwendung zweifelssatzes sämtliche betätigungen besitz vertrieb menge beziehen grundsätzen bewertungseinheit einheitliche tat anzusehen bereits ursprüngliche erwerb besitz gesamtmenge tatbestand besitzes betäubungsmitteln geringer menge hinsichtlich weiterverkauf bestimmten men ge denjenigen handeltreibens betäubungsmitteln erfüllen späteren betäubungsmittel betreffenden veräußerungsgeschäfte fälle gehören ebenso mitsichführen teilmenge fall unselbständige teilakte tat vgl bgh beschluss august str nstz rr senat ändert schuldspruch demgemäß ab setzt entsprechender anwendung abs stpo bisherige gesamtfreiheitsstrafe einzelstrafe fest unrechtsgehalt tat abweichenden bewertung konkurrenzen unberührt bleibt basdorf dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  1904. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera februar ausspruch über einzelfreiheitsstrafe drei monaten fall ii urteilsgründe über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter erpressung zwei fällen ii ii gefährlicher körperverletzung tateinheit bedrohung fahren fahrerlaubnis ii unerlaubten besitzes betäubungsmitteln ii nötigung tateinheit fahren fahrerlaubnis ii versuchter nötigung ii fahren fahrerlaubnis tateinheit kennzeichenmissbrauch verstoß pflichtversicherungsgesetz ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen eingelegte revision sachrüge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall ii urteilsgründe führte angeklagte feststel lungen landgerichts cannabis joint für unerlaubten besitz betäubungsmitteln landgericht einzelfreiheitsstrafe drei monaten festgesetzt strafzumessung rechtsfehlerhaft unerlässlichkeit verhängung kurzen freiheitsstrafe abs stgb landgericht erkennbar geprüft worden verhängung mehrmonatigen freiheitsstrafe für besitz näher festgestellten jedenfalls geringen menge cannabis form joints legt brigen annahme nahe landgericht schuldgehalt tat hinreichend abgewogen beruhen urteils fehlerhaften einzelstrafe deshalb ausgeschlossen bildung gesamtstrafe einbezogen wurde ihrerseits rechtsfehlerfrei landgericht einzelstrafen zweimal jahr sechs monaten ii ii zweimal jahr ii ii monaten ii acht monaten ii drei monaten ii verhängt gesamtstrafe vier jahren nochmaliger abwägung vorgenannten strafzumessungsgesichtspunkte sowie ergänzender berücksichtigung engen zeitlichen situativen zusammenhangs gebildet ua wesentlichen formelhafte erwägung konnte erhöhung einsatzstrafe jahr sechs monaten vier jahre rechtfertigen namentlich deshalb einzige gesamtstrafen spezifische gesichtspunkt landgericht erwähnt angeklagten entlastender für engere zusammenziehung sprechender zumessungsgrund senat anhand unzureichenden begründung prüfen tatrichter gesamtstrafenzumessung gemäß stgb eigenständig begründender zumessungsschritt vgl rissing van saan lk aufl rdn anhand zutreffender maßstäbe vorgenommen brigen berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung weder schuldspruch strafaussprüchen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte fällen ii ii jeweils wegen tateinheitlichen gefährlichen eingriffs straßenverkehr verurteilt worden strafzumessung lasten hätte gewertet müssen beschwert rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  1905. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter wiechers richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen sofortige weitere beschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm märz kosten unzulässig verworfen streitwert für beschwerdeverfahren gründe beschlüsse oberlandesgerichte beschwerdeverfahren rechtsmittel bundesgerichtshof ausschließlich rechtsbeschwerde eröffnet rechtsbeschwerde statthaft weder statthaftigkeit für fall gesetz ausdrücklich bestimmt oberlandesgericht rechtsbeschwerde beschluss zugelassen abs zpo rechtsbeschwerde wäre beschwerde darüber hinaus unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs zpo vgl bundesgerichtshof beschluss märz ix zb njw beschluss mai viii zb njw wiechers müller mayen joeres ellenberger vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  1906. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet rüge verletzung materiellen rechts begründete revision angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen versetzte angeklagte hebephrenen schizophrenie leidet elf jahre alten geschädigten fahrrad angeklagten vorbeifahren unvermittelt stoß händen wodurch geschädigte fahrrad stürzte zaun prallte dabei ging angeklagten bereits mehrfach zuvor vergangenheit darum besitz fahrrades bringen nachdem geschädigte infolge sturzes gewalt über fahrrad verloren nahm angeklagte vornherein beabsichtigt flüchtete geschädigte trug sturz schwellung stirn davon litt kopfschmerzen schwindel strafkammer davon ausgegangen fähigkeit angeklagten entsprechend vorhandenen unrechtseinsicht handeln begehung tat krankheitsbedingt aufgehoben ausführungen psychiatrischen sachverständigen folgend begründet angeklagte zeugen wirr erlebt hätten handlungen richtig willensmäßig steuern können ii unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus bestehen bleiben landgericht vorgenommene schuldfähigkeitsbeurteilung durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstat aufgrund psychischen defekts schuldunfähig vermindert schuldfähig tatbegehung zustand beruht diagnose psychose schizophrenen formenkreis führt für genommen feststellung generellen zumindest längere zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen beeinträchtigung schuldfähigkeit erforderlich vielmehr stets konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische störung begehung tat handlungsmöglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfähigkeit ausgewirkt st rspr vgl beschlüsse oktober str stv august str nstz april str nstz rr mai str nstz rr anforderungen angefochtene urteil gerecht weder anschluss ausführungen sachverständigen vorgenommene wertung strafkammer angeklagte tatzeitpunkt handlungen richtig willensmäßig steuern können näher bezeichneten zeugen wirr erlebte verhalten angeklagten urteilsgründen tatsachen belegt für revisionsgericht nachvollziehbar ausgeführt schub schizophrenen erkrankung landgericht für tatzeitpunkt festgestellt ab beim angeklagten beobachtenden symptome denk antriebsstörungen sowie grimassierungen ballistischen bewegungen zeigende affektive störung tat vorlagen handlungsmöglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation auswirkten lassen urteilsausführungen offen soweit strafkammer ergebnis früheren strafverfahren eingeholten psychiatrischen gutachtens mitteilt beim angeklagten schwere störung affektiven impulsiven kontrolle fremdaggressiven verhaltensweisen gegeben sei bewer tung tragenden anknüpfungs befundtatsachen wiedergegeben berprüfung möglich vgl bgh beschluss september str urteilsgründe befassen weder tatsächlichen umständen damaligen verfahren freisprüchen vorwürfen körperverletzung versuchten gefährlichen körperverletzung wegen schuldunfähigkeit führten sachverhalten jeweiligen tatvorwürfen zugrunde lagen hintergrund umstands angeklagte vergangenheit lebensunterhalt reparatur weiterveräußerung fahrrädern bestritt fahrräder vielzahl fällen diebstähle beschaffte hätte tatrichter schließlich möglichen normalpsychologisch erklärbaren beweggrund für raubtat nachteil geschädigten auseinandersetzen müssen anordnung maßregel stgb daher bestehen bleiben blick vorschrift abs satz stpo freispruch angeklagten aufzuheben vgl bgh beschlüsse august str bghr stpo abs satz freispruch juli str rn insoweit nstz abgedruckt oktober str aao entgegen antrag generalbundesa
  1907. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verdickerpolymer ep� art bestandteile stoffzusammensetzung mehrere stoffe stoffgruppen alternativ beansprucht fehlt gegenstand patents bereits erforderlichen neuheit gesamten beanspruchten bandbreite stoffe stoffgruppen bestandteil zusammensetzung bekannt bgh urteil mai zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter gröning dr grabinski hoffmann dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt berufung november verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin mai angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents streitpatent nimmt priorität mai anspruch insgesamt acht patentansprüchen patentanspruch durchführung einspruchsverfahrens verfahrenssprache folgenden wortlaut pourable water dispersible associative thickener composition for aqueous systems having viscosity less than mpa centipoise at consisting of from to by weight of associative thickener polymer selected from polyurethanes polyesters modified cel lulosics poiyester urethanes polyether alpha olefins and polyether polyols at least by weight water from to by weight of one or more surfactants selected from anionic and non ionic surfactants and mixtures thereof and optionally one or more additional components selected from binders clays neutralization chemicals buffering agents inorganic salts chelating agents and ph adjusting agents except thickener preparation for thickening aqueous systems consisting of mixture of water soluble or water dispersible thickener containing urethane groups ii non ionic emulsifier and iii at least one compound of the formula wherein this formula and denote identical or different hydrocarbon residues and and denote hydrogen or identical or different hydrocarbon residues denotes alkylene oxide units as are obtained from alkoxylating alcohols with alkylene oxides having to carbon atoms and denotes numbers from to wherein the thickener preparation is the form of aqueous solution or dispersion klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfähig sei neu beruhe jedenfalls erfinderischen tätigkeit zudem gehe gegenstand patentanspruch über inhalt ursprünglichen anmeldungsunterlagen hinaus patentgericht streitpatent wirkung für bundesrepublik deutschland für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt hilfsweise verteidigt streitpatent fassung drei beschränkten anspruchssätzen klägerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe streitpatent betrifft verdickerzusammensetzungen kontrolle viskosität rheologischer eigenschaften fließeigenschaften wässrigen systemen beschreibung streitpatents verdickerzusammensetzungen für anwendung insbesondere latexfarben beschichtungen tinten baumaterialien kosmetika holzbeizen bekannt hierfür würden zunehmend synthetische eindicker verwendet denen polyurethaneindicker zählten rheologischen additive würden oftmals eindicker assoziativverdicker bezeichnet mechanismus eindickten gehörten hydrophobe assoziationen hydrophoben komponenten eindickermolekülen hydrophoben oberflächen handelsübliche assoziativverdicker seien gewöhnlich gießbare flüssigkeiten wobei verdickerzusammensetzung üblicherweise vermischen assoziativen polymers wasser organischen lösungsmittel hergestellt würden organischen lösungsmittel würden zugesetzt viskosität polymere wasser senken flüchtigen organischen lösungsmittel deren flüchtige organischen komponenten risiko für mensch umwelt darstellten würden vielen ländern toleranzwerte für gase sukzessiv gesenkt bestimmte anwendungen lösungsmittel verboten streitpatent liegt hintergrund aufgabe zugrunde flüssige wasser dispergierbare verdickerzusammensetzung weiteren verarbeitung passenden viskosität bereitz
  1908. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafvollstreckungssache az ws oberlandesgericht stuttgart strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag berlassung aktenkopie abgelehnt erinnerung antragstellers entscheidung rechtspflegerin beim bundesgerichtshof schreiben september zurückgewiesen gründe senat legt erinnerung bezeichnete eingabe antragstellers oktober dahingehend begehren berlassung kopie sach akten umfassend weiterverfolgt vgl stpo insoweit bundesgerichtshof abschluss abs satz stpo unstatthaften beschwerdeverfahrens rückgabe akten oberlandesgericht stuttgart jedoch rechtlichen gesichtspunkt gesetz regelung zugangs informationen bundes informationsfreiheitsgesetz ifg september bgbl zuständig soweit antrag senatsheft beziehen besteht gesondertes akteneinsichtsrecht vgl senat beschluss februar ars juris rn mwn soweit antragsteller erinnerung gemäß abs satz rpflg entscheidung rechtspflegerin wendet rahmen übertragenen geschäfte vgl abs rpflg berlassung aktenkopie versagen dargelegten gründen ebenfalls erfolg entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei abs rpflg senat weist darauf weitere eingaben sache mehr beantwortet fischer appl schmitt'],['Soon']]
  1909. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg april unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge acht fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt verfall angeordnet sachrüge gestützte revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte betreiber ladengeschäfts anfang jahres mitte jahres acht fällen mehreren unbekannten lieferanten kg psilocybin psilocinhaltige pilze wirkstoffgehalt psilocin veräußerte pilze anschließend gewinnbringend gewerbliche nichtgewerbliche abnehmer nachdem trotz unangenehmen fischigen geruchs duftdosen duftkissen gefüllt bestimmung für konsum verschleiern angeklagte erkannte strafbarkeit verhaltens berufung urteil oberlandesgerichts koblenz märz ss nstz rr macht revision geltend psilocybin psilocinhaltige pilze anwendungsbereich btmg unterfielen pilzen pflanzen pflanzenteile sinne anlage abs btmg tatzeitraum geltenden fassungen somit betäubungsmittel sinne btmg gehandelt bedeutung wortes pflanze gewandelt allgemeine sprachgebrauch gehe heute schon beginn tathandlungen dahin pilze pflanzen gehörten vielmehr organismusgruppe sui generis bildeten müsse nämlich davon ausgegangen insbesondere angehörigen jüngerer generation unzählige strafmündige bürger gebe denen annahme pflanzen gehörten pilze völlig fremd sei deshalb gedanken kämen pilze pflanzen einzuordnen olg koblenz nstz rr anwendung btmg anlagen erfasste stoffe verstoße indessen verfassungsrechtliche verbot strafbegründender analogie art abs gg ii revision unbegründet heutiger wissenschaftlicher sicht pilze pflanzen biologisch eigenständige kategorie organismen darstellen tatzeitraum erfassten strafvorschriften btmg gleichwohl umgang psilocybin psilocinhaltigen pilzen schon bisher vgl bgh nstz urt juni str bayoblgst olg köln beschl oktober ss eberth müller verteidigung betäubungsmittelstrafsachen aufl hügel junge lander winkler deutsches betäubungsmittelrecht aufl lfg btmg rdn btmg rdn joachimski haumer btmg aufl rdn körner btmg aufl rdn teil rdn weber btmg aufl rdn hierzu bedarf analogie pilze vielmehr pflanzenbegriff sinne abs nr btmg anlage abs btmg februar märz geltenden fassungen erfasst spezielle ausformung willkürverbots für strafgerichtsbarkeit verpflichtet bestimmtheitsgebot art abs gg gesetzgeber voraussetzungen strafbarkeit genau umschreiben tragweite anwendungsbereich straftatbestände für normadressaten schon gesetz erkennen auslegung ermitteln konkretisieren lassen bverfge bverfg njw strenge gesetzesvorbehalt garantiert bereich strafrechts gesetzgeber abstrakt generell über strafbarkeit entscheidet bverfge bverfg njw dient schutz normadressaten lage anhand gesetzlichen regelung vorauszusehen verhalten strafbar grenzfällen für wenigstens risiko bestrafung erkennbar bverfge bverfg njw hieraus folgt verbot strafbegründender schärfender analogie art abs gg stgb bverfge mögliche wortsinn gesetzes markiert äußerste grenze zulässiger richterlicher auslegung wobei sicht normadressaten grundsätzlich allgemeinen sprachverständnis gegenwart bestimmen bverfge njw larenz canaris ff methodenlehre rechtswissenschaft aufl wille gesetzgebers für tatzeitraum darauf gerichtet bestimmte halluzinogen wirkende pilze btmg unterstellen anlage enthält liste wirkstoffe verkehrsfähige betäubungsmittel darstellen zählt psilocybin psilocin btm� ndv februar kraft trat wurde anlage relevante klausel fünfter gedankenstrich ende anlage ergänzt hiernach unterfielen anlage pflanzen pflanzenteile anlage aufgeführten wirk stoffen betäubungsmittel missbräuchlich verwendet sollen juli kraft getretenen btm� ndv wurde klausel ergänzt pilzmycelien gewinnung organismen anlage aufgeführten wirk stoffen geeignet seit btm� ndv kraft getreten märz bezieht klausel heut
  1910. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt februar strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sieben fällen davon zwei fällen tateinheit sexuellem missbrauch kindes fünf fällen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision rüge verletzung materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht strafzumessung ausdrücklich erschwerend berücksichtigt angeklagte taten laufender bewährung begangen dabei übersehen abgeurteilten taten schon verhängung bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr urteil amtsgerichts wetzlar april begangen worden senat ausschließen einzelstrafen berücksichtigung umstands milder ausgefallen wären bisherigen feststellungen brigen strafe urteil april gesamtstrafe einzubeziehen rothfuß roggenbuck cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  1911. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs bgb formerfordernisse abs rvg gelten grundsätzlich für schuldbeitritt vergütungsvereinbarung reichweite bestimmt zweck beitretenden deutlich gesetzlichen vergütungsschuld mandanten beitritt davon abweichenden vertraglich vereinbarten vergütung bgh urteil mai ix zr lg kleve ag moers ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts kleve september aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts moers januar maßgabe zurückgewiesen klage hinsichtlich vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit dezember abgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand kläger vertrat rechtsanwalt georgischen staatsangehörigen asylfolgeverfahren fertigte datum april vergütungsvereinbarung vereinbarung sieht nummer mandant anstelle gesetzlichen gebühren pauschale vergütung höhe einschließlich umsatzsteuer zahlen nummern regeln einzelheiten vergütungspflicht nummer vereinbarung lautet unterzeichner haften gesamtschuldnerisch darunter unterzeichnete neben mandanten dolmetscherin für tätige beklagte kläger nimmt beklagte zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten anspruch amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision erfolg beklagte schuldet kläger hauptsache geltend gemachten betrag nebst verzugszinsen lediglich hinsichtlich zusätzlich verlangten vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klage abzuweisen berufungsgericht ausgeführt kläger stehe anspruch beklagte unterzeichnete schriftstück anforderungen rvg äußere gestaltung wirksamen vergütungsvereinbarung entspreche schuldbeitritt bedürfe form grunde liegenden geschäfts müssten deshalb anforderungen rvg formale gestaltung vereinbarung erfüllt sei fall verpflichtung beklagten mithaftung hinreichend deutlich vergütungsvereinbarung kläger mandanten abgesetzt sei ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand recht berufungsgericht allerdings unterzeichnung vergütungsvereinbarung beklagte beitritt schuld mandanten gesehen konnte kläger empfänger ausdrücklich mithaftung gesamtschuldnerin gerichtete erklärung beklagten objektiver würdigung verstehen eigenes wirtschaftliches interesse beitretenden setzt annahme schuldbeitritts voraus sofern beklagte revisionserwiderung einwendet erklärung inhalts abgeben erklärungsbewusstsein überhaupt gefehlt hätte mögliches anfechtungsrecht innerhalb frist bgb ausüben müssen getan erklärung schuldbeitritts bedarf grundsätzlich besonderen form unterliegt verpflichtungsgeschäft formerfordernissen für hauptvertrag gelten soweit rücksicht leistungsgegenstand schuldbeitritts aufgestellt bgh urteil januar iii zr njw dezember xi zr bghz juni zr njw april ix zr bghz verbraucherkreditgesetz bgh urteil november xi zr bghz juli xi zr zip rn mwn formerfordernisse handelt denjenigen abs rvg vgl vorgängervorschrift abs brago bgh urteil januar aao sowohl erfordernis textform weiteren sätzen norm aufgeführten anforderungen dienen warnung schutz mandanten klar erkennbar darauf hingewiesen vergütungsvereinbarung schließt rechtsanwalt gesetzlichen gebührenvorschriften abweichenden honoraranspruch vertraglicher grundlage verschafft bgh urteil dezember ix zr anwbl rn tritt dritter verpflichtung mandanten vergütungsvereinbarung gleicher weise schutzbedürftig formerfordernisse abs rvg gelten deshalb grundsätzlich für erklärung schuldbeitritts ansicht berufungsgerichts streitfall genüge gestaltung schuldbeitritts anforderungen abs satz rvg jedoch beigetreten vorschrift vergütungsvereinbarung vergleichbarer weise bezeichnet vereinbaru
  1912. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundsätzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingeführten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte für zusatzversorgungspflichtige entgelt für soziale komponenten bonuspunkte ergeben können versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv übereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jährlich jahresende für vorangegangene geschäftsjahr fest ausmaß verbleibenden berschüssen absatz bonuspunkte vergeben können ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage für feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundsätzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand für soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert maßgabe absatzes verwendet einzelheiten ausführungsbestimmungen geregelt rückstellung für berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rückstellung für berschussverteilung eingestellt ber zuführung verteilungsfähigen berschusses rückstellung für berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rückstellung dient verbesserung erhöhung leistungen insbesondere gewährung bonuspunkten ber verwendung rückstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausführungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rückstellung für berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhöhung leistungen abs satz höchstens bemessen hierfür ermittelnde zusätzliche nettodeckungsrückstellung rückstellung für berschussverteilung übersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rückstellung abs satz zudem entstehung berschusses künftige risiken angemessen berücksichtigen iii beklagten pflichtversicherte kläger genannte versicherungsnachweise erhalten denen höhe kläger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschließlich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten für geschäftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband kläger angehört bonuspunkte zugeteilt kläger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten für genannten geschäftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft über beklagten kalender bzw geschäftsjahren erzielten berschüsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts geändert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt kläger ursprüngliches b
  1913. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft arnsberg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts august beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter arnsberg april aufgehoben amtsgericht jugendrichter arnsberg bleibt weiterhin für untersuchung entscheidung sache zuständig gründe generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend ausgeführt abgabe verfahrens amtsgericht jugendrichter arnsberg gemäß abs jgg jgg zulässig wohnsitzwechsel angeklagten anklageerhebung erfolgt siehe blatt bghst bghr jgg abs abgabe bertragung untersuchung entscheidung sache wohnsitzgericht abs stpo zweckmäßig angeklagte vollem umfang geständig betracht kommenden zeugen geschädigte arnsberg wohnen demgegenüber kommt gesichtspunkt entscheidungsnähe abs jgg niederschlag gefunden hinblick darauf angeklagte nunmehr jahre alt kaum bedeutung rissing van saan bode roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  1914. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli gemäß satz zpo einstimmig beschlossen revisionen beider parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert gründe revisionen zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung revision weggefallen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo wegen weiterer einzelheiten nimmt senat bezug hinweis vorsitzenden februar satz abs satz zpo soweit klägerin rügt müsse abweichend für systemumstellung maßgeblichen zeitpunkt steuerklasse iii be rücksichtigt liegt verfassungsverstoß vgl senatsurteil november iv zr tz ff veröffentlicht juris terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  1915. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger dachdecker ehefrau damals jährige krankenschwester wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung he gmbh erwerben vermittler für tätig seit großem fang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung kläger denen beklagten stammenden formularen bausparanträge unterschrieben sowie schriftliche erklärung für erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete aktiengesell schaft nachfolgend verkäuferin oktober notarielles kaufangebot kläger notariell beurkundeter erklärung november annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klägern oktober november darlehensvertrag über dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparverträge über dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefügt enthält folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse über dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt für beantragte darlehen eingeräumten sicherheiten für gläubigerin treuhänderisch verwalten übertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekündigt darf besondere bedingungen für vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages verträge ablösen sobald umstände eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhältnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthält nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwärtigen künftigen forderungen gläubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begründet notarieller urkunde november wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld über dm zuzüglich jahreszinsen bestellt gemäß ziffer urkunde übernahmen kläger persönliche haftung für zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persönlichen haftung gläubigerin gegenüber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen kläger widerriefen april abschluss vertragsgemäß ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklärungen berufung vorschriften haustürwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank märz zusammenhang darlehensverhältnis zustehenden ansprüche beklagte abgetreten nimmt kläger notariellen urkunde november persönlich anspruch hiergegen wenden kläger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden für begründung persönlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen außerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprüche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen hätten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend über wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklärt dadurch auszahlung vorausdarlehens beitritt darlehensnehmer mieteinnahmegemeinschaft abhängig gemacht besonderen gefährdungstatbestand geschaffen beklagte hilfswiderklagend rückzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzüglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung kläger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgründe revision unb
  1916. [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brao bestimmungen ff brao über besonderen voraussetzungen für zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof verfassungswidrig bgh beschluß februar anwz wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf richterin dr otten richter dr frellesen rechtsanwälte prof dr salditt dr wüllrich sowie rechtsanwältin kappelhoff februar beschlossen antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen antragsteller kosten verfahrens tragen antragsgegner entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert festgesetzt gründe antragsteller rechtsanwalt beim landgericht seit juli rechtsanwalt beim oberlandesgericht zugelassen ursprünglich gestellten antrag simultanzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof lehnte antragsgegner ab dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung senat beschluß juli anwz veröffentlicht zurückgewiesen nachdem bundesverfassungsgericht beschluß oktober bverfge verfassungsbeschwerde parallel verfahren ergangenen beschluß bundesgerichtshofs märz bghz entscheidung angenommen schreiben september beantragte antragsteller sodann aufgabe bisherigen zulassung beim oberlandesgericht außerhalb verfahrens ff brao rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen antragsgegner lehnte antrag bescheid november ab dagegen richtet antrag gerichtliche entscheidung beteiligten mündliche verhandlung verzichtet antrag gerichtliche entscheidung antragsteller begehren singularzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof weiterverfolgt zulässig abs brao jedoch sache erfolg antragsteller erfüllt förmlichen voraussetzungen denen ff brao zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof abhängig abs verbindung brao bundesministerium justiz bewerber rechtsanwälte bundesgerichtshof zulassen wahlausschluß für rechtsanwälte bundesgerichtshof benannt worden benennung antragstellers wahlausschuß vorliegenden fall erfolgt antragsteller begehrt außerhalb wahlverfahrens ff brao rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen bundesministerium justiz bewerber unabhängig deren benennung wahlausschuß rechtsanwalt bundesgerichtshof zulassen soweit brao bundesministerium justiz entscheidung über zulassung ermessen bzw prüfungsrecht einräumt bezieht fachliche persönliche eignung ernennenden bewerbers kreis wahlausschuß benannten bewerber vgl feuerich weyland brao aufl rdnr bundesministerium justiz befugnis eingeräumt bewerber außerhalb wahlverfahrens ff brao rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof zuzulassen ii antragsteller meint sei außerhalb ff brao vorgesehenen verfahrens singularzulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof erteilen brao geregelte verfahren aufnahme bewerbers vorschlagslisten wahl wahlausschuß abschließende auswahl bundesministerium justiz vorsieht art abs art art abs gg vereinbar sei antragsteller erfolg bestimmungen brao über auswahlverfahren für zulassung rechtsanwalt bundesgerichtshof verfassungswidrig abs verbindung brao berufsfreiheit rechtsanwalts art abs gg eingegriffen rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassen wer ff brao vorgesehene wahlverfahren durchlaufen einschränkung berufsfreiheit rechtsanwalts betrifft berufswahl enthält bundesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung senats berufsausübungsregelung mag elemente enthalten beschränkung berufswahl nahekommen bverfg beschluß märz bvr veröffentlicht bgh beschlüsse mai anwz mai anwz juni anwz jeweils veröffentlicht ferner bgh beschluß februar anwz brak mitt ii verfahren ff brao schränkt freiheit beruf rechtsanwalts wählen setzt lediglich ausübung berufs bezug speziellen bereich rechtsanwalt eröffneten tätigkeiten grenzen einschränkung grundrechts freie berufswahl handelt hierbei tätigkeit rechtsanwalt bundesgerichtshof eigenständiges berufsbild begründet trifft rechtsanwalt bundesgerichtshof zugelassener rechtsanwalt tätig grundlegende dauer ausgerichtete entscheidung beruflicher hinsicht lebensentscheidung vgl bverfge facharz
  1917. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann richterin harsdorf gebhardt richter hucke beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo ausführungen berufungsgerichts schätzung umfang tätigkeit klägers ruhen tätigkeit umsatzmäßig ausgewirkt zumindest rechtlich bedenklich allerdings rechtsfehler jedenfalls ergebnis ursächlich für ausgang rechtsstreits grund zulassung revision besteht beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt klä ger aufgrund vereinbarten ruhens kooperationsvertrags für folgezeit anspruch mehr vergütung form vorgesehenen umsatzbeteiligung hauptpflicht ebenfalls suspendiert senat insoweit weitere feststellungen erwarten beurteilen übrigen beschwerde geltend gemachten zulassungsgründe bestehen insoweit sieht senat weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo ab schlick dörr harsdorf gebhardt herrmann hucke vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  1918. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision klägers beschluss gemäß zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision wegen grundsätzlich angesehenen frage zugelassen voraussetzungen mieter einsichtnahme belege betriebskostenabrechnung zugemutet könne erwägung trägt indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich rechtsprechung senats steht mieter preisgebundenen wohnung anspruch bersendung belegkopien betriebskostenabrechnung grundsätzlich belege beim vermieter wohnungsverwalter einsehen einzelfall treu glauben bgb zumutbar kommt anspruch mieters bersendungen fotokopien rechnungsbelege betracht senatsurteile märz viii zr njw tz sowie september viii zr nzm tz frage ausnahmefall gegeben entzieht allgemeiner betrachtung tatrichter würdigung umstände einzelfalls entscheiden revision aussicht erfolg berufungsgericht recht angenommen beklagte anspruch klägers nachzahlung betriebskostenabrechnungen für jahre entgegenhalten kläger begehren bersendung belegkopien entsprochen zahlungsanspruch klägers jedenfalls derzeit begründet tatrichterliche würdigung berufungsgerichts beklagten wegen umzugs studienbedingten aufenthaltes portugal einsichtnahme belege zumutbar weist kei nen rechtsfehler vorbringen beklagte hätte dritte kostenlos belegeinsicht nehmen können setzt revision widerspruch feststellung berufungsgerichts einsichtnahme dritte für beklagte durchführbar übergangenen tatsachenvortrag zeigt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab stellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren zurückweisungsbeschluss erledigt worden vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  1919. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger kraftfahrzeugmechaniker ehefrau damals jährige büroangestellte wurden jahr für gruppe tätigen vermittler gewor ben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung li erwerben november unterbreitete aktiengesellschaft nachfolgend ver käuferin notarielles kaufangebot kläger notariell beur kundeter erklärung selben tag annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse klägern november darlehensvertrag über dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparverträge über dm dm dienen grundschuld gunsten beklagten gesichert darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthält nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwärtigen künftigen forderungen gläubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begründet belehrung über widerrufsrecht kläger enthält darlehensvertrag notarieller urkunde november bestellte verkäuferin zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld über dm zuzüglich jahreszinsen gemäß ziffer urkunde übernahmen kläger vertreten notariatssekretärin persönliche haftung für zahlung grundschuldbetrages zuzüglich zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persönlichen haftung gläubigerin gegenüber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen kläger widerriefen abschluss vertragsgemäß ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklärungen april berufung vorschriften haustürwiderrufsgesetzes vollstreckungsgegenklage wenden persönliche inanspruchnahme notariellen urkunde november darüber hinaus geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden für begründung persönlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen beklagte hilfswiderklagend rückzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzüglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung kläger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht soweit für revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgeführt zwangsvollstreckung notariellen urkunde november sei zulässig kläger behauptete verhalten vermittlers abschluss ausdarlehens haustürsituation bestimmt worden sollten falle wirksamen widerrufs abs hwig seien kläger abs satz hwig verpflichtet beklagten ausgezahlten nettokreditbeträge nebst marktüblicher verzinsung erstatten rückgewähranspruch parteien getroffene sicherungsabrede erfasst sei infolge widerrufs darlehensvertrags nr schuldurkunde vorformulierte sicherungszweckabrede bestandteil darlehensvertrags nichtig parteien sei zusammenhang bestellung grundschuld notariellen vertrag november erneute diesmal konkludente bereinkunft hinsichtlich sicherungszwecks erzielt worden widerruf unwirksam geworden sei kläger könnten rückzahlung darlehensvaluta hinweis verbrkrg verweigern vorschrift gemäß abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei analoge anwendung verbrkrg komme berücksichtigung gebots richtlinienkonformen auslegung betracht ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand rechtsfehlerfrei berufungsgericht angenommen kläger vollstreckung notariellen urkunde erfolg widerruf abschluss darlehens vertrages gerichteten willenserklärungen abs hwig berufen können gefestigter rechtsprechung erkennenden senats berufungsgericht recht ausgegangen parteien falle wirksamen widerrufs realkreditvertrages finanzierung kaufs immobilie grundsätzlich hwig jeweils verpflichte
  1920. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge revisionen angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover februar feststellungen aufgehoben soweit beschwerdeführer angeklagten ka fall anklageschrift verurteilt ausspruch über gesamtstrafe angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens kokain geringen mengen fällen wegen gewerbsmäßigen handeltreibens kokain fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten allgemeinen sachbeschwerde rechtsmittel angeklagten len angeklagten vol entscheidungsformel sichtlichen erfolg urteilsaufhebung fall anklagevorwurf bezeichneten tat stpo angeklagten ka erstrecken insoweit wegen handeltreibens kokain geringer menge freiheitsstrafe drei jahren ka ner einzelstrafe drei jahren sechs monaten bzw ei verurteilt wor revision eingelegt urteil hält rechtlicher prüfung stand soweit angeklagten anklagevorwurf wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verurteilt worden pauschale feststellung angeklagten hätten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses kokainvorrat etwa gramm aufbewahrt kokain anschließend abzusetzen reicht für schuldspruch läßt tatbeteiligung einzelnen angeklagten hinsichtlich vollendeten handeltreibens gesamtmenge ausreichend erkennen feststellungen angeklagten sowie mitangeklagte ka bruchteilen ser betäubungsmittelmenge umgegangen ersetzen erforderlichen konkreten feststellungen einzelhandlungen angeklagten bezug gesamtmenge beteiligung einzelnen angeklagten einkauf möglichkeiten absatz einfluß nehmen rauschgiftvorrat zuzugreifen notwendigen feststellungen können gesamtzusammenhang urteilsgründe entnommen beweiswürdigung be schränkt mitteilung sachverhalt stehe fest aufgrund geständnisse angeklagten sowie übrigen ausweislich hauptverhandlungsprotokolls erhobenen beweise umstand daß urteilsgründe anklagevorwurf nahezu wortgleichen wiedergabe anklagesatzes bestehen weckt zudem zweifel urteil näher geschilderten geständnisse angeklagten ausreichende grundlage für berzeugungsbildung gerichts konnten zumal eindruck aufdrängt daß urteil verfahrensbeendigende absprache zugrunde liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs gesteckte rahmen bghst eingehalten worden gemäß stpo urteil aufzuheben soweit mitangeklagten ka revision eingelegt we gen tat verurteilt worden führt beim angeklagten beim mitangeklagten ka vollständigen aufhebung urteils beim angeklagten angeklagten beim aufhebung verurteilung wegen tat sowie aufhebung ausspruchs über gesamtstrafe senat schließt daß höhe weiteren angeklagten verhängten einzelstrafen aufgehobenen einsatzstrafe beeinflußt übrigen berprüfung urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben für fortgang verfahrens verweist senat hinweise gründen aufgrund revision staatsanwaltschaft ergangenen urteils heutigen tage tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  1921. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs stpo abs abs bayhintg art ff abs abs stpo verbindung jeweiligen hinterlegungsgesetzen länder art ff bayerischen hinterlegungsgesetzes bayhintg handelt kautionsrückzahlungsanspruch gesetzlichen anspruch entstehung voraussetzt sicherheit abs stpo frei geworden amtliche verstrickung feststellenden gerichtsbeschluss gelöst worden erst dadurch erlangt hinterleger herausgabeanspruch hinterlegungsstelle jeweiligen landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften entsteht voraus abgetretene anspruch kautionsrückzahlung erst eröffnung insolvenzverfahrens zessionar insolvenzeröffnung gesicherte rechtsposition erlangt erwirbt gemäß abs inso forderungsrecht lasten insolvenzmasse bgh beschluss juni iii zr olg münchen augsburg lg augsburg ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat oktober zurückgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs satz nr zpo beschwerde aufgeworfene rechtsfrage inwieweit be schuldigte sicherheitsleistung außervollzugsetzung haftbefehls eigenhinterleger leisten rückzahlungsanspruch staatskasse schon freigabe sicherheit abs stpo wirk sam abtreten erst urteil bundesgerichtshofs märz ix zr wm einlegung rechtsmittels beklagten höchstrichterlich geklärt worden zulassung revision abs satz nr zpo dennoch geboten rechtsfrage streitfall entscheidungserheblich juli erfolgte abtretung kautionsrückzahlungsanspruchs gemäß abs inso unwirksam abs inso können eröffnung insolvenzverfah rens rechte gegenständen insolvenzmasse wirksam erworben verfügung schuldners zwangsvollstreckung für insolvenzgläubiger zugrunde liegt falle abtretung künftigen forderung verfügung bereits abschluss abtretungsvertrags beendet rechtsübergang erfolgt jedoch erst entstehen forderung entsteht voraus abgetretene forderung eröffnung insolvenzverfahrens zessionar gemäß abs inso forderungsrecht lasten insolvenzmasse mehr erwerben zessionar bereits eröffnung insolvenzverfahrens gesicherte rechtsposition hinsichtlich abgetretenen forderung erlangt abtretung insolvenzfest bgh urteile april ix zr nzi rn mwn januar ix zr njw rn daran fehlt beklagte eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners zeitpunkt gesicherte rechtsstellung hinsichtlich abgetretenen kautionsrückzahlungsanspruchs inne abs abs stpo verbindung jeweiligen hinterlegungsgesetzen länder art ff bayerischen hinterlegungsgesetzes bayhintg handelt kautionsrückzahlungsanspruch gesetzlichen anspruch entstehung voraussetzt sicherheit abs stpo frei geworden amtliche verstrickung feststellenden gerichtsbeschluss gelöst worden erst dadurch erlangt hinterleger herausgabeanspruch hinterlegungsstelle jeweiligen landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften ganz herrschende meinung vgl beckok stpo krauß rn stand november hilger löwe rosenberg stpo aufl rn meyer goßner schmitt stpo aufl rn mükostpo böhm werner rn lg berlin nstz rn geltung bundesrechtlichen hinterlegungsordnung auffassung liegt entscheidung bundesgerichtshofs märz ix zr wm zugrunde danach bezieht freigabe sicherheit erfolgte abtretung kautionsrückzahlungsanspruchs künftige forderung ausdrücklich amtliche leitsatz kautionssteller erst anspruch rückzahlung maßgabe landesrechtlichen hinterlegungsvorschriften sicherheit frei geworden aao rn aa ergebnis folgt insbesondere zweck untersuchungshaft systematik abs satz nr abs stpo abs satz nr abs stpo richter festgesetzte kaution dient ausschließlich erfüllung zwecks untersuchungshaft nämlich beschuldigte weiteren verfahren gegebenenfalls erkannten freiheitsstrafe freiheitsentziehenden maßnahme stellt bgh urteil märz aao rn mwn sicherheit strafp
  1922. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock juli schuldspruch dahin geändert daß verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen entfällt strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision rügt geklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge teilweise erfolg soweit revision angeklagten verurteilung wegen vergewaltigung wendet erweist unbegründet nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo bestand hingegen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen gemäß abs nr stgb urteilsfeststellungen belegen generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen ausgeführt nämlich daß angeklagten tatopfer obhutsverhältnis sinne bestimmung bestand allein umstand daß tatopfer stieftochter angeklagten handelt genügt hierfür ständiger rechtsprechung vgl bghr stgb abs obhutsverhältnis gilt umso mehr tatopfer tatzeit antrag leiblichen mutter ehefrau angeklagten einrichtung für betreutes wohnen untergebracht besuchsweise angeklagten ehefrau bewohnten haus aufhielt senat ändert schuldspruch entsprechend ab führt aufhebung strafausspruchs sicherheit ausgeschlossen daß rechtsfehlerhafte annahme tateinheitlich begangenen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen höhe verhängten strafe ausgewirkt zumal landgericht strafzumessung ausdrücklich gleichzeitige verwirklichung zweier straftatbestände lasten angeklagten gewürdigt ua tepperwien maatz solin stojanovi� athing ern'],['Soon']]
  1923. [['bundesgerichtshof beschluss ix za juli insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen anträge bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts konstanz januar zurückgewiesen gründe antragstellern beabsichtigte rechtsbeschwerde eigenen namen aussicht erfolg zpo befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus sofortige beschwerde statthaft bghz gemäß abs inso steht jedoch schuldner sofortige beschwerde eröffnung insolvenzverfahrens gilt insolvenzverfahren über vermögen parteifähigen vgl bghz ff gesellschaft bürgerlichen rechts eröffnet rechte einzelnen gesellschafter dadurch gewahrt soweit persönlich haften analog abs inso berechtigt unabhängig vertretungsregelungen gesellschaftsvertrages bgb für gesellschaft rechtsmittel einzulegen jaeger müller inso rn fk inso schmerbach aufl rn kübler prütting pape inso rn bk inso goetsch rn eigenes beschwerderecht steht gesellschaftern demgegenüber gegenteilige entscheidung rg jw zustimmend zitiert etwa jaeger schilken inso rn annahme beruht gesellschaftern verschiedene rechtspersönlichkeit existiere überholt ehemalige gesellschafter erst recht eigenes beschwerderecht mehr befugt gesellschaft analog abs inso beschwerdeverfahren vertreten vgl münchkomm inso schmahl rn eröffnungsbeschluss schuldnerin bezeichnete gesellschaft bürgerlichen rechts ansicht antragsteller eröffnung ausscheiden gesellschafter beendet worden verleiht vermeintlich tatsächlich ausgeschiedenen gesellschaftern eigenes beschwerderecht fall steht schuldnerin sofortige beschwerde abs inso streit über frage fortbestehens parteifähig angesehen vgl bghz bgh urt september vi zr zip eröffnungsbeschluss bezeichneten gesellschafter analog abs inso befugt für gesellschaft rechtsmittel einzulegen aufhebung eröffnungsbeschlusses abweisung insolvenzantrags unzulässig erreichen können interessen gegenüber antragstellenden gläubigern gegenüber gesellschaftern hinreichend wahrnehmen eigenen beschwerderechts gesellschafter bedarf prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde schuldnerin antragsteller beantragt insoweit wäre überdies darzulegen schuldnerin übrigen gesellschafter gegenstand rechtsbeschwerde wirtschaftlich beteiligten lage kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen satz nr zpo fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag villingen schwenningen entscheidung lg konstanz entscheidung'],['Soon']]
  1924. [['berichtigt beschluss august führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abgabe rezept uwg nr arzneimittelg abs amvv abs amg geregelte verbot abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel verschreibung marktverhaltensregelung sinne nr uwg vorschrift abs amvv erfordert eigene therapieentscheidung behandelnden arztes grundlage vorherigen regelgerechten eigenen diagnose verschreibung vorausgeht daran fehlt apotheker arzt patienten kennt insbesondere zuvor untersucht zustimmung abgabe medikaments bittet falls art weise erhebliche akute gesundheitsgefährdung patienten abzuwenden abgabe verschreibungspflichtigen medikaments apotheker einzelfall analoger anwendung stgb betracht kommen obwohl weder rezept vorgelegt voraussetzungen abs amvv erfüllt bgh urteil januar zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben klage ausnahme anträge auskunft über nachnamen kunden zahlung betrags mehr nebst zinsen abgewiesen worden berufung beklagten anschlussberufung klägers urteil kammer für handelssachen landgerichts ravensburg november zurückweisung weitergehenden rechtsmittel teilweise abgeändert urteilsformel insoweit folgt neu gefasst beklagte verurteilt kläger auskunft darüber erteilen seit wann umfang handlungen gemäß ziffer begangen wurden genauer angabe bezeichnung menge arzneimittels aufgeschlüsselt monaten beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz hieraus seit august zahlen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien betreiben jeweils apotheke kundin verschreibungspflichtige blutdrucksen kende medikament tri normin bereits seit jahren ärztlich verordnet wurde pflegte rezepte beim kläger einzulösen samstag februar erschien zunächst apotheke klägers arzneimittel erwerben medikament ausgegangen versäumt arzt neue verordnung ausstellen lassen mitarbeiterin klägers lehnte abgabe medikaments verordnung ab verwies kundin kilometer entfernten ärztlichen notdienst bad kundin suchte daraufhin apothe ke beklagten erhielt packung mittels tabletten ärztliche verordnung kläger sieht verhalten beklagten verstoß verbot abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel rezept beklagte unterlassung auskunftserteilung zahlung abmahnkosten anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt beklagte macht geltend zeugin sei dringend regelmäßig eingenommene medikament angewiesen auskunft beklagten befreundeten rztin unbedenklich zeugin abgegeben können landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr verschreibungspflichtige arzneimittel verbraucher ärztliche verschreibung abzugeben geschieht fall frau februar beklagten arzneimittel tri normin verpackungsgröße stück vorliegen ärztlichen verordnung verkauft wurde außerdem landgericht beklagte auskunft verurteilt verpflichtung schadenersatz festgestellt abmahnkosten kläger abweisung insoweit weitergehenden antrags höhe zuzüglich zinsen zugesprochen berufung beklagten berufungsgericht zurückweisung anschlussberufung klägers klage abgewiesen olg stuttgart urteil juni juris senat zugelassenen revision erstrebt kläger wiederherstellung urteils landgerichts sowie verurteilung beklagten zahlung weiterer abmahnkosten höhe zuzüglich zinsen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen kläger stünden beklagte weder unterlassungsanspruch gemäß abs nr nr uwg verbindung amg darauf bezogenen folgeansprüche abmahnkosten begründung ausgeführt beklagte bestimmung amg verstoßen marktverhaltensregelung sinne nr uwg sei abgabe a
  1925. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen strafausspruch dahin ergänzt sache polen erlittene auslieferungshaft verhängte freiheitsstrafe verhältnis angerechnet weitergehende revision maßgabe verworfen angeklagte versuchten besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig gründe landgericht angeklagten wegen versuchten schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet sachrüge gestützte revision hinsichtlich maßregelausspruchs erfolg brigen unbegründet abs stpo anordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb hält rechtlicher berprüfung stand ausführungen landgerichts belegen erforderlichen symptomatischen zusammenhang hang straftat bloßen bezugnahme aussage sachverständigen wonach tat wahrscheinlich darauf zurückgehe angeklagte geld für alkoholkonsum benötigte lebensstil gruppendynamischen effekten unterlag ua symptomtat sicher festgestellt hinzu kommt einschätzung sachverständigen urteilsgründe getragen vielmehr stellt kammer fest gebe anhaltspunkte dafür angeklagte tat alkoholeinfluss begangen ua ansonsten lassen feststellungen hinweise ursächlichen zusammenhang alkoholabhängigkeit anlasstat entnehmen darüber hinaus gefahr begehung erheblicher rechtswidriger straftaten beziehende prognose annahme landgerichts alkoholkonsum bereits dissozialen verhaltensformen geführt ua tragfähig begründet brigen enthalten feststellungen person vorstrafen tat ausreichende grundlage für annahme angeklagte infolge hangs erhebliche rechtswidrige straftaten begehen schließlich landgericht beurteilung erfolgsaussicht maßnahme stgb falschen maßstab angewendet kommt darauf entziehungskur aussichtslos sinne abs stgb erscheint ua satz stgb hinreichend konkrete aussicht gegeben behandlung entziehungsanstalt erfolgreich gesamtzusammenhang urteilsgründe lässt sicher entnehmen landgericht beurteilung ergebnis zutreffenden rechtlichen maßstab ausgegangen schuldspruch neu fassen abs nr stgb qualifizierter raub besonders schwer bezeichnen vgl bgh nstz nstz rr außerdem urteilsformel meyer goßner stpo aufl rn mn gemäß abs satz stgb aufzunehmen polen erlittene auslieferungshaft verhängte freiheitsstrafe verhältnis vgl senat beschluss märz str fischer stgb aufl rn mwn angerechnet frage besetzung verweist senat urteile januar str februar str ernemann fischer schmitt appl ott'],['Soon']]
  1926. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin februar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen märz aufgehoben soweit darin entscheidung über zahlungserleichterungen unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels amtsgericht eschweiler strafrichter zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte wegen diebstahls zwei fällen sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe tagessätzen je euro verurteilt urteil richtet revision angeklagten rüge verletzung materiellen rechts rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo unterbliebenen entscheidung über zahlungserleichterungen generalbundesanwalt antragsschrift august ausgeführt rechtsfehlerhaft über zahlungserleichterungen entschieden worden entscheidung stgb zwingend vorgeschrieben urteil befassen anwendung vorschrift persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen angeklagten naheliegt vgl beckok stgb heintschel heinegg rn fall hand liegt angeklagte betrag geldstrafe laufendem einkommen rücklagen vermögen sofort begleichen kriterium kindhäuser neumann paeffgen albrecht stgb rn ansparen vollstreckungszeitpunkt kommt angesichts höhe geldstrafe betracht vgl olg hamm urteil januar iii rvs schonvermögen grundsicherung für arbeitslose vgl abs sgb ii sonstige gründe gewährung zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten erkennbar grundsätzlich zwingend vgl mükostgb radtke rn ff schönke schröder stree kinzig stgb rn jeweils mwn vollstreckungsbehörde rechtskraft zahlungserleichterungen bewilligen stpo ändert daran revisionsgericht entscheidung treffen urteil ausreichenden feststellungen enthält vgl demgegenüber bghr stgb zahlungserleichterungen ferner müko stgb radtke aao rn gewährung zahlungserleichterungen niedrigere geldstrafe festgesetzt worden wäre auszuschließen vgl dagegen olg bremen njw sachdienlich sache verbleibenden umfang abs stpo amtsgericht strafrichter zurückzuverweisen senat verschließen zugehörigen feststellungen können bestehen bleiben aufgezeigten rechtsfehler berührt abs stpo schäfer appl grube eschelbach schmidt'],['Soon']]
  1927. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr v� zina für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangen beklagten rückständigen mietzins für zeit juli oktober vertrag juli vermieteten kläger gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts beklagten gewerberäume für zeit juli juni monatlichen mietzins dm zuzüglich mehrwertsteuer juli zog beklagte mieträumen folgezeit einigten parteien über vorzeitige entlassung beklagten mietvertrag verkauf anwesens stellen nachmieters einzelheiten abrede insbesondere stellung nachmieters betrifft parteien streitig vortrag kläger beklagte mietvertrag entlassen nachmieter für restlaufzeit juni endenden mietvertrages stellt vortrag beklagten nachmieter abzuschließende mietvertrag dauer fünf jahren option für weitere fünf jahre ab juli stellte beklagte teil objekts juli september untervermietet mietzahlungen kläger räumten vertrag august firma option kauf anwesens september ausübte schreiben august kündigte beklagte mietverhältnis fristlos kläger benannte ernsthafte mietinteressenten akzeptiert entlassung mietvertrag treuwidrig vereitelt hätten landgericht klage stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg revision senat angenommen verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen beklagte bewiesen daß kläger entlassung mietvertrag vereitelt hätten dabei offengelassen vereinbarung parteien für entlassung beklagten mietvertrag ausreicht daß nachmieter nennt abschluß mietvertrages juni ende parteien vereinbarten mietvertrags kläger behaupten abschluß mietvertrages fünf jahren zuzüglich option weiteren fünf jahren beklagte behauptet bereit ergebnis beweisaufnahme nämlich beklagte weder für mietvertrag juni für für fünf jahre option weitere fünf jahre geeigneten nachmieter benannt vernehmung beklagten benannten zeugen vorhandensein interessenten für nachmiete kauf schon deshalb bedurft zeuge landgericht vernommenen zeugen fr weiteren interessenten namentlich benennen können übrigen sei vortrag beklagten insoweit pauschal unschlüssig urteil bestand berufungsgericht feststellung beklagte geeigneten ersatzmieter käufer benannt verletzung verfahrensrechts getroffen recht rügt revision verstoß zpo berufungsgericht beweis über behauptung beklagten erhoben bereits mai firma ag folgenden firma vertreten vorstandsvorsitzenden reinhard mietinteressenten für fünf jahre genannt firma sei be reit objekt sofort kaufen verhandlungen seien daran gescheitert daß kläger entgegen getroffenen vereinbarung für fünf jahre mitte vermieten frühestens zeitpunkt hätten verkaufen nachdem berufungsgericht offengelassen dauer nachmieter abzuschließende mietvertrag für revisionsinstanz vortrag beklagten auszugehen hätten kläger darauf bestehen dürfen daß firma mietvertrag juni abschließt hätten firma mietvertrag gewünschten mietvertragsdauer fünf jahren abschließen müssen behauptung beklagten bereitschaft firma juli bevor beklagte mietzahlungen einstellte mietvertrag abzuschließen somit erheblich träfe hätten kläger vereinbarte entlassung beklagten mietvertrag vereitelt vernehmung zeugen deshalb entbehrlich zeuge vernehmung landgericht außer ebenfalls vernommenen zeugen fr weiteren interessenten für mietvertrag juni für fünf jahre zusätzlichen optionsmöglichkeit für fünf jahre genannt aussage zeugen inhalt aussage zeugen geschlossen schluß wäre unzulässige vorweggenommene beweiswürdigung weiteren verfahrensrügen revision senat geprüft jedoch für durchgreifend erachtet sie
  1928. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs satz rechtsstreit berufungsgericht einzelrichter übertragen tritt abs zpo vollständig stelle kollegiums bertragung sache für entscheidung rechtsstreits insgesamt für verwerfung berufung endurteil zuständig bgh urteil april iii zr lg stuttgart ag nürtingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs vizepräsidenten schlick richter dörr wöstmann seiters tombrink schriftlichen verfahren aufgrund märz eingereichten schriftsätze für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten vergütungsansprüche privatärztlicher behandlung beklagten hospital amtsgericht beklagte verurteilt zuzüglich zinsen mahnkosten zahlen amtsgerichtliche urteil prozessbevollmächtigten beklagten juli zugestellt worden handschriftlichem schriftsatz prozessbevollmächtigten august beklagte berufung amtsgerichtliche urteil einlegen lassen schriftsatz prozessbevollmächtigte beklagten per telefax landgericht übersandt erste fax berufungsschrift sowie seiten amtsgerichtlichen urteils umfasst ausweislich empfangsprotokolls landgerichts august empfang gesendeten signale august uhr begonnen insgesamt sekunden beansprucht zweite faxübermittlung seiten angegriffenen urteils gefolgt laut dazugehörigem empfangsprotokoll august tag uhr gang gesetzte empfang sekunden gedauert eingang berufungsbegründung verfahren einzelrichterin berufungskammer übertragen worden landgericht berufung urteil unzulässig verworfen antrag beklagten wiedereinsetzung vorigen stand hinsichtlich einhaltung berufungsfrist zurückgewiesen hiergegen wendet beklagte senat zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung angeführt einzelrichterin verwerfung berufung urteil für entscheidung über wiedereinsetzung zuständig sei berufung sei unzulässig fristgerechter eingang berufungsschrift festgestellt könne frist einlegung berufung sei august uhr abgelaufen handschriftliche per fax beim landgericht eingegangene berufungsschrift stelle formgerechte berufung dar wenigstens erste seite beigefügten urteils herangezogen beklagte sei für rechtzeitigen eingang berufungsschrift vollumfänglich darlegungsund beweisbelastet empfangsprotokoll landgerichts august uhr ergebe beginn bertragung beziehungsweise empfangs faxes uhr wann sekundengenau empfang begonnen könne anhand protokolls festgestellt bertragungszeit unterlagen sekunden gedauert exakte beginn bertragung protokoll ergebe sei geeignet für erforderlichen fristgerechten eingang berufung beweis erbringen daten für bertragung zweiten faxes ergebe weiteres möglich sei speicherung ersten faxes uhr sekunden begonnen august uhr sekunden gedauert gründe wiedereinsetzung vorigen stand gewähren lägen ii revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht erfolg bleibt rüge beklagten einzelrichterin son dern kollegium landgerichtlichen zivilkammer hätte berufung endurteil unzulässig verwerfen dürfen bereits wortlaut abs abs satz zpo belegt verwerfung berufung urteil kammer kollegium erfolgen zuständigkeit berufungsgerichts insgesamt abs satz zpo für verwerfung beschlusswege zwingend vorgesehen gemäß abs satz zpo entscheidung bertragung rechtsstreits einzelrichter erfolgt vorhergeht verfahren rechtsstreit einzelrichter übertragen tritt abs zpo vollständig stelle kollegiums musielak ball zpo aufl rn bertragung sache für entscheidung rechtsstreits insgesamt für verwerfung berufung endurteil zuständig vgl kammergericht beckrs insoweit zmr abgedruckt münchkommzpo rimmelspacher aufl rn hk zpo wöstmann aufl rn wieczorek schütze gerken zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn wohl thomas putzo reichold zpo aufl rn rechtlichen nachprüfung stand hält
  1929. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz oktober abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen hinblick schriftsatz verteidigung januar bemerkt senat ergänzend rahmen verfahrensrüge bezug genommene aufnahmebogen bavaria klinik fehlt abs satz stpo brigen rüge unbegründet landgericht gestellten antrag einholung sachverständigen glaubwürdigkeitsgutachtens rechtsfehlerfrei inanspruchnahme eigener sachkunde zurückgewiesen abs satz stpo dabei recht davon ausgegangen frage tatrichter eigene sachkunde glaubwürdigkeitsbeurteilung annehmen darf besonderheiten person zeugen bedeutung zurücktreten aussage vorliegenden fall umständen erhebliche unterstützung findet bgh urteil juli str schneider könig bellay berger feilcke'],['Soon']]
  1930. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer september beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs mai abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe beklagte bescheid januar zulassung klägers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao widerrufen dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil wurde kläger mai zugestellt kläger beantragt berufung urteil zuzulassen begründung zulassungsantrags eingegangen ii antrag zulassung berufung gemäß satz brao abs vwgo abzulehnen kläger begründet antragsbegründungsfrist verstrichen vgl senatsbeschluss oktober anwz brfg juris rn beträgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollständigen urteils danach lief begründungsfrist juli ab iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanzen agh münchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  1931. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ergänzenden vertragsauslegung unwirksamkeit zinsänderungsklausel laufenden zinsen sparvertrag anschluss bgh urteil april xi zr soweit statistische daten geeigneten referenzzinses während gesamten laufzeit sparvertrags verfügung stehen zeitlichen anschluss heranziehung zinsentwicklung neuen referenzzinses rechnung getragen referenzzinssätze müssen unabhängig unterschieden erhebung berechnung jeweils für zinsentwicklung konkreten sparvertrags möglichst weitgehend abbilden bgh urteil dezember xi zr olg köln lg köln xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers richterin mayen richter dr grüneberg maihold pamp für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt eigenem abgetretenem recht geschwister beklagten banken zahlung weiterer zinsbeträge ausgelaufenen sparverträgen klägerin fünf geschwister schlossen vertreten eltern september märz beklagten insgesamt sparverträge laufzeit jeweils jahren ab neben laufender verzinsung beendigung zeitlich gestaffelte sparsumme ansteigende bonuszahlungen vorsahen sparguthaben wurden betrag jeweils vertragsbeginn eingezahlt verträge sahen kündigungsfrist vier jahren sparverträge drei geschwister übernahm später beklagte bedingungen für sparkonten beklagten sparverträgen zugrunde lagen folgenden agb wurde anpassung laufenden verzinsung folgt geregelt bank vergütet sparkontoinhaber rahmen geltenden bestimmungen jeweils aushang kassenraum kontoführenden stelle bekannt gegebenen zinsen nderung zinssatzes tritt für bestehende sparguthaben besondere mitteilung tage kraft aushang kassenraum bekannt gegeben entsprechend regelung grundlage bundesbank veröffentlichten zeitreihe wz wurden beklagten zinsen angepasst sparverträgen agb festgelegt jährlich zinserträge gutgeschrieben ende regulären vertragslaufzeit daraus ergebende guthaben zuzüglich jeweiligen bonus ausbezahlt klägerin hält zinsänderungsklausel für unwirksam während laufzeit sparverträge gewährte verzinsung für niedrig klage klägerin beklagten zahlung beklagten zahlung jeweils zuzüglich zinsen begehrt erster instanz abgewiesen worden berufung klägerin beklagten zahlung jeweils nebst zinsen verurteilt worden brigen berufung zurückgewiesen worden senat zugelassenen revision verfolgt klägerin weitergehenden zahlungsanträge entscheidungsgründe revision begründet führt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung soweit für revisionsinstanz bedeutung wesentlichen folgt begründet rechtsprechung entwickelten grundsätzen sei beklagten verwendete zinsanpassungsklausel unwirksam stattdessen sei banken aufgegeben bezugsgrößen kapitalmarkts diejenige auszuwählen tatsächlichen gegebenheiten zinsanpassung vorliegenden verträgen möglichst nahe komme beklagten vorgenommene zinsberechnung gerecht vertragliche quivalenzverhältnis wahre deshalb rahmen bgb halte beklagten hätten recht zinssatz methode gleitender durchschnitte ablauffiktion fünf jahren orientiert sachverständige überzeugend dargestellt komme berechnung tatsächlichen gegebenheiten kapitalmarkt ehesten nahe bankpraxis variable geschäfte produktweise einzelgeschäftsbezogen gesteuert deswegen üblicherweise methode kalkuliert würden quivalenzprinzip sei gewahrt vertragsbeginn vertragsparteien implizit vereinbarte marge für gesamte laufzeit vertrages bestehen bleibe orientierung spareckzins scheide dreimonatige kündigungsfrist beziehe während parteien kündigungsfrist monaten vereinbart hätten zudem müsse auswahl bezugsgröße geschäftspolitischen ermessen bank
  1932. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben widerklageanträge unbegründet zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe klägerin bank nimmt beklagten rztin ehemann gemeinsame tochter feststellung wirksamkeit grundschuldbestellungen persönlichen haftungsübernahmen vollstreckungsunterwerfungserklärungen sicherungszweckerklärungen darlehen hilfsweise zahlung anspruch beklagten begehren widerklagend wege stufenklage auskunft schadensersatz hilfsweise bewilligung löschung grundschulden beklagten erwarben september bebautes grundstück preis mio dm finanzierung gewährte klägerin beklagten verträge juli geändert vertrag november zwei darlehen höhe jeweils dm jahr gewährte klägerin beklagten modernisierung immobilie errichtung reithalle fünf weitere darlehen höhe insgesamt mio dm sicherheit bestellten beklagten klägerin oktober grundschuld höhe mio dm sowie mai grundschulden höhe mio dm mio dm gaben juli mai entsprechende sicherungszweckerklärungen ab unterwarfen dinglichen persönlichen zwangsvollstreckung jahr übertrugen beklagten immobilie beklagte beschluss dezember bestellte amtsgericht gummersbach beklagten für bereich vermögensangelegenheiten betreuer beklagten betreuungsverfahren wurde wegen dauerhafter verlegung wohnsitzes beklagten ausland september eingestellt klägerin kündigte januar geschäftsverbindung beklagten betrieb zwangsvollstreckung immobilie zwangsversteigerungsverfahren wendete beklagte grundschulden infolge bereits jahre anordnung betreuung eingetretenen geisteskrankheit beklagten unwirksam seien stützte stellungnahme chefarztes für psychiatrie psychotherapie klinik dr med mai ausgeführt aktuellen wissens erkenntnisstand grundlage fünfjährigen beobachtungszeitraums heute insgesamt monaten stationärer psychiatrisch psychotherapeutischer behandlung haus gehen davon spätestens jahr undifferenzierte schizophrenie paranoiden katatonen anteilen entwickelt jetziger anschauung nie vollständig sistierte letztlich episodisch chronifizierend entwickelt frau th überwiegenden zeit stationären behandlung schwer kranken zustand erlebt zweifelsfreie geschäftsunfähigkeit resultierte aktuellem wissensund erkenntnisstand davon auszugehen seit analog verlaufes letzten fünf jahre wiederholt längere phasen erheblichen paranoiden später paranoidem katatonem schweregrad aufgetreten rahmen vollständigen geschäftsunfähigkeit ausgegangen aktuellem wissenstand insbesondere seit februar einfluss akustischen halluzinationen wahnerleben irrationale gedanken handlungen eingestellt deutlich damals vorhandene vollständige geschäftsunfähigkeit hindeuten amtsgericht versagte beschluss juni zuschlag gemäß nr zvg wirksamkeit grundschuldbestellungen zwangsversteigerungsverfahren endgültig klären sei parteien streiten darüber beklagte jahren geschäftsunfähig landgericht wirksamkeit grundschuldbestellungen persönlichen haftungsübernahmen vollstreckungsunterwerfungen sicherungszweckerklärungen festgestellt ferner klägerin verpflichtet beklagten umfassend auskunft darüber erteilen sicherheiten beklagten seit januar verwertet erträge verwertung sicherheiten erzielt erlöse sicherheitenverwertung verrechnet brigen klage widerklage abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht beschluss gemäß abs zpo zurückgewiesen begründung wesentlichen ausgeführt vortrag beklagten sei für geschäftsunfähigkeit jahren ausreichend beklagte erstmals jahre psychiatrische behandlung begeben daraus ergebe für schon zuvor vorliegende geistige störung vielmehr beklagte rztin unauffälliger weise wirtschaftlich erfolgreich g
  1933. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzeröffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz belasten erschwerende umstände vorläufigen insolvenzverwalter gleicher weise endgültigen insolvenzverwalter deswegen gewährenden zuschläge regelsatz vergütung grundsätzlich für beide gleichen hundertsatz bemessen bgh beschluß november ix zb lg chemnitz ag chemnitz ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluß zivilkammer landgerichts chemnitz januar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsteller wurde beschluß amtsgerichts insolvenzgerichts april vorläufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt abs nr alt inso bestellt bestellung endete juni eröffnung insolvenzverfahrens bestellung antragstellers endgültigen insolvenzverwalter antragsteller beantragt vergütung vorläufiger insolvenzverwalter festzusetzen hierbei igen regelsatz zuschläge insgesamt für betriebsfortführung für vermietung verwaltung immobilien zugrunde gelegt beschluß april amtsgericht vergütung festgesetzt wegen betriebsfortführung vorhandenseins teils fertigzustellenden teils vermieteten objekten lediglich zuschläge insgesamt anerkannt prozentsatz aufzuschlüsseln landgericht sofortige beschwerde antragstellers zurückgewiesen allerdings prozentsatz gewährten zuschläge nunmehr einzelne zuschlagsfaktoren verteilt hierbei jeweils betriebsfortführung vermietung verwaltung immobilien entfallen dagegen wendet antragsteller rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs nr zpo inso zulässig abs nr zpo führt aufhebung zurückverweisung antragsteller macht geltend landgericht vergütungsantrag dargelegten erhöhungstatbestände einzeln bewertet jedoch weit weniger beantragt zugebilligt unrecht angenommen zuschläge regelvergütung vorläufigen insolvenzverwal ters seien regelmäßig bruchteil für endgültigen verwalter vergleichbaren fällen anerkannten zuschläge bemessen rechtsprechung schrifttum umstritten für tätigkeit vorläufigen verwalters zuschläge abs insvv rechtfertigt regelmäßig bruchteil für endgültigen verwalter anerkannten zuschläge anzusetzen lg braunschweig zinso lg berlin zinso lg neubrandenburg zinso haarmeyer wutzke förster insvv aufl rn rn keller vergütung kosten insolvenzverfahren rn ebenso konkursordnung lg göttingen zinso zuschläge voraussetzung daß tätigkeiten qualitativ quantitativ unterscheiden ebenso hoch endgültigen verwalter bemessen olg frankfurt main zip münchkomm inso nowak insvv rn eickmann vergütungsrecht aufl insvv rn graeber vergütung vorläufigen insolvenzverwalters gem insvv vorliegenden fall frage erheblich landgericht wegen zuschlags für betriebsfortführung berufung haarmeyer wutzke förster aao autoren für vorläufigen insolvenzverwalter genannten untergrenze orientiert genannten autoren gleichen voraussetzungen für endgültigen insolvenzverwalter zuschlag regelsatz befürworten davon auszugehen daß landgericht betriebsfortführung unterschiedlich bewertet je nachdem vorläufigen endgültigen insolvenzverwalter vorgenommen senat schließt grundsatz auffassung daß zuschläge für umstände tätigkeit vorläufigen insolvenzverwalters erschweren gleichen hundertsatz endgültigen insolvenzverwalter bemessen falls umstände denen unterscheiden endgültigen insolvenzverwalter zuschlag führen würden gesamttätigkeit vorläufigen insolvenzverwalters regelmäßig geringer vergüten endgültigen insolvenzverwalters aufgaben unterschiedlich dementsprechend sieht abs satz insvv daß vergütung vorläufigen insolvenzverwalters regel angemessenen bruchteil vergütung insolvenzverwalters überschreiten berechnung vgl bgh beschl dezember ix zb nzi gilt insbesondere für normalfall abgeltenden regelsatz vorläufigen insolvenzverwalter regelmäßig vergütung insolvenzverwalters beträgt bgh beschl juni ix zb nzi
  1934. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorsätzlichen eingriffs straßenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts fulda februar rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte vorsätzlichen gefährlichen eingriffs straßenverkehr tateinheit tateinheitlichen fällen gefährlichen körperverletzung rechtlich zusammentreffend fahrlässiger trunkenheit verkehr tatmehrheit rechtlich zusammentreffenden fällen vorsätzlichen körperverletzung tateinheit beleidigung widerstand vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen angeklagte gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet ferner angeklagten fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen verwaltungsbehörde angewiesen angeklagten ablauf jahr neue fahrerlaubnis erteilen revision rügt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts soweit angeklagte schuldspruch wendet rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo insoweit antragsschrift generalbundesanwalts juni bezug genommen rechtsfolgenausspruch rechtsmittel dagegen erfolg anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hält rechtlicher nachprüfung stand annahme landgerichts daß steuerungsfähigkeit angeklagten begehung taten infolge kombinierten persönlichkeitsstörung schwere seelische abartigkeit sinne stgb darstellt festgestellten klinisch mittelgradigen berauschung tatzeit blutalkoholkonzentration mindestens zudem einfluß heroin kodein erheblich aufgeladenen affektiven grundstimmung wegen streits zeugen erhöhten innerseelischen anspannung geführt erheblich vermindert grundlage bisherigen feststellungen generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt rechtlich beanstanden für erhebliche verminderung schuldfähigkeit angeklagten mitursächliche kombinierte persönlichkeitsstörung vermag bisherigen feststellungen anordnung maßregel stgb tragen setzt neben positiven feststellung schuldunfähigkeit stgb erheblichen verminderung schuldfähigkeit stgb voraus daß länger andauernden vorübergehenden geistigen defekt beruht heißt ursächlichen sym ptomatischen zusammenhang steht st rspr vgl bghst bgh nstz rr nötig daß tatbegehung vorübergehenden zustand ausgelöst mitausgelöst worden daß für zukunft erwartenden taten folgewirkung zustandes darstellen bgh nstz bgh njw daß begehung landgericht unterbringungsanordnung allein zugrundegelegten tat absichtliche herbeiführung verkehrsunfalls fall ii urteilsgründe dauerhaften zustand ausgelöst worden daß aufgrund zustandes über bloße möglichkeit hinausgehende wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger taten besteht vgl bgh nstz rr landgericht jedoch rechtsfehlerfrei dargetan feststellungen bereits tatzeit vorliegende kombinierte persönlichkeitsstörung verbundene neigung angeklagten aggressivem ausagieren bedürfnisse impulse gebrauch suchtmitteln verstärkt mitursächlich für begehung anlaßtat daß dabei länger dauernden zustand handelt belegen urteilsgründe früheren verurteilung wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit vorsätzlicher körperverletzung zugrundeliegenden tatgeschehen kommt generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt ausreichende indizwirkung taten begehung anlaßtat bereits achteinhalb jahre zurücklagen zudem angeklagte darüber hinaus zusammenhang stationären einweisung psychiatrie sommer jahres psychisch auffällig geworden ua arztberichten über fünf stationäre aufenthalte angeklagten zeit zweck entzugsbehandlungen ua dagegen hinweise psychotische symptomatik angeklagten entnehmen ua erhebliche verminderung schuldfähigkeit angeklagten wurde zudem allein angeklagten tatzeit vorliegende persönlichkeitsstörung letztlich dadurch bewirkt daß angeklagte spätestens seit polytoxikomanie vorliegt tatbegehung alkohol heroin kodein konsum
  1935. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg märz abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung fall ii einsatzstrafe vier jahren freiheitsstrafe wegen gefährlicher körperverletzung drei fällen wegen zweier waffendelikte gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt hiergegen verfahrensrügen rüge verletzung sachlichen rechts gestützte revision entsprechend antrag generalbundesanwalts beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo fall ii urteilsgründe greift angeklagten erhobene inbegriffsrüge stpo generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgeführt beschwerdeführer zitierten urteilspassage ua ergibt landgericht berzeugung rechtswidrigkeit tat ausdrücklich vermeintlich verlesene bekundungen zeugen kriminalpolizeilicher vernehmung gestützt obschon hierüber gefertigte niederschrift hauptverhandlung beweiszwecken verlesen wurde hierin liegt durchgreifender rechtsfehler landgericht beweiswürdigung hauptverhandlungsfremden umstand abgestellt beweisthema zusätzlich vernehmungsbeamten zeugenschaftlich gehört jedoch bekundungen lediglich ergänzend vermeintlich verlesenen angaben berücksichtigt ausgehend hiervon beruhen urteils beweiswürdigungsfehler ausgeschlossen einschlägigen urteilspassage erforderlichen sicherheit entnommen zeuge anlässlich vernehmung hauptverhandlung neben ergänzenden angaben vollumfänglich gegenüber seinerzeit erfolgten bekundungen tatverlauf wiedergegeben folgt senat rechtsfehler führt aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgründe insoweit verhängten einzelstrafe gesamtstrafausspruchs übrigen schuld einzelstrafaussprüche verfahrensverstoß berührt senat schließt insbesondere landgericht fällen ii urteilsgründe vorgenommene beweiswürdigung verfahrensfehler erfasst schwurgericht insoweit persönlichkeitsbedingt gewalttätige verhalten angeklagten übrigen tatsituationen hiesigen verfahrens großen teil vorstrafen abgestellt wertung findet tragfähige grundlage geständigen einlassung angeklagten objektiven sachverhalt fall ii wonach fliehenden nebenkläger nachgesetzt massive gegenwehr leistete notwehr drei messerstiche versetzt basdorf raum könig schaal bellay'],['Soon']]
  1936. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter schaal richterin roggenbuck richterin dr schneider beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin urteil landgerichts leipzig juni zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft jedoch bleiben bisher getroffenen mindestfeststellungen anwesenheit angeklagten ersten berfall dezember mitwirkung hieran aufrechterhalten insoweit weitergehende revision nebenklägerin verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten perverletzung erster berfall wegen gefährlicher kör dezember beziehung anderweitig verhängten rechtskräftigen jugendstrafe zwei jahre sechs monate einheitsjugendstrafe fünf jahren verurteilt vorwurf mordes tateinheit raub todesfolge zweiter berfall versuchten schweren räuberischen pressung nachteil zeugen sch freigesprochen freisprechenden teil urteils wendet staatsanwaltschaft sachrüge gestützten revision generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg führt wegen zusammenhangs verurteilungsfall aufhebung gesamten urteils nahme mindestfeststellungen tatbeteiligung verurteilungsfall gleichen umfang zulässige rechtsmittel nebenklägerin erfolg lediglich mindestfeststellungen betreffend unbegründet angeklagte revision zurückgenommen landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte traf nachmittag dezember mitangeklagten schr kamen überein wohnung aufzusuchen vier tage zuvor jacke schr euro entwendet nachdem schr gewaltsam abgenommen fehlten euro jacke geld wollten angeklagten eintreiben gewaltsam verschafften einlass wohnung geld verlangten beteuerte geld daraufhin schlug angeklagten mehrmals wuchtig händen fäusten kopf oberkörper boden lag peitschte schr ast gesicht stach ohr würgte sodann versetzten angeklagten weitere schläge tritte aufforderung schr durchsuchten angeklagten fanden jedoch geld sodann brachten beide schr wohnung davon ab einzuschlagen uhr verließen angeklagten ge meinsam wohnung erster berfall bekannten blutete stark konnte stehen sch unterhalten ebenfalls wohnung aufhielten rztliche hilfe lehnte ab verließ angst weiteren bergriffen wohnung ließ dabei reisetasche wohnung zurück sch sah fern uhr uhr verschaffte mindestens person möglicherweise angeklagten abermals zutritt wohnung erneut brachte eindringling durchsuchte wohnung erhebliche verletzungen versetzte messerstich oberschenkel aufgrund verletzungen verstarb uhr angeklagte stellt eingeräumt ersten berfall dabei jedoch abrede ge selber geschlagen vielmehr versucht schlägen schr schützen festgestellten umfang tatbeteiligung angeklagten landgericht wesentli chen aufgrund angeklagten sinne belastenden angaben mitangeklagten schr zeugin überzeugt hinsichtlich zweiten berfalls anklage unmittelbaren zeitlichen zusammenhang zeuge sch opfer versuch ten räuberischen erpressung geworden angeklagte tatbeteiligung bestritten landgericht widerlegen angesehen zeuge sch angeklagten täter zweiten berfalls identifiziert angaben zeugen seien allerdings wegen zahlreicher widersprüche darin ausdruck gekommenen belastungseifers zeugen zuverlässig genug berzeugung täterschaft angeklagten hierauf stützen beweiswürdigung landgerichts hält bezug freispruch angeklagten insoweit liegt tat sinne stpo revisionsrechtlicher prüfung stand spricht tatgericht angeklagten frei zweifel täterschaft überwinden revisionsgericht regel hinzunehmen beweiswürdigung grundsätzlich sache tatrichters kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewürdigt zweifel überwunden hätte revisionsgerichtliche nachprüfung beschränkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen insbesondere darauf beweiswürdigung
  1937. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schäfer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenkläger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revisionen nebenkläger urteil landgerichts düsseldorf april feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richten jeweils sachbeschwerde gestützten revisionen nebenkläger verurteilung angeklagten wegen mordes gemäß stgb erstreben angeklagte beanstandet wirksam rechtsfolgenausspruch beschränkten revision sachlichrechtlich strafzumessung landgerichts rechts mittel nebenkläger zulässig abs abs stpo begründet rechtmittel angeklagten erfolg feststellungen landgerichts erstach angeklagte jährige gehörlose ehefrau september mittagszeit küche ehelichen wohnung einzelnen eheleuten seit jahre kannten seit verheiratet kam geburt dritten tochter verschlechterung ehelichen verhältnisses schrieb angeklagte umstand ehefrau aufgrund gehörlosigkeit weitgehend isoliert gelebt über damals ehelichen wohnung eingerichteten internetzugang erstmals möglichkeit bekam größeren aufwand bekannten verwandten kommunizieren angeklagte hielt vernachlässige infolge hierfür betriebenen zeitaufwands häuslichen pflichten außerdem mutmaßte frau unterhalte über internet kontakte männern außereheliche beziehung aufzubauen hierüber kam eheleuten häufiger streit zweimal alarmierte geschädigte auseinandersetzungen polizei angeklagten wohnung verwies worauf gartenlaube übernachtete stets versöhnten eheleute angeklagte kehrte beiden fällen gemeinsame wohnung zurück sommer meinte angeklagte verhalten ehefrau anhaltspunkte dafür erkennen heimlich mann treffe geschädigte vorhalt angeklagten abstritt kam erneut verbalen streit verlauf angeklagte ehewohnung verließ fortan gartenlaube nächtigte tattag suchte angeklagte ehewohnung traf geschädigte indes wut darüber weiterhin glaubte wofür keinerlei tatsächliche anhaltspunkte objektiv fall internet kontakte männern unterhielt zerstörte vorhandenen router verließ wohnung ging arbeit nachdem geschädigte zurückgekehrt beschädigung bemerkt rief angeklagten schimpfte über verhalten forderte internetanschluss herzustellen anderenfalls polizei unterrichten daraufhin verließ angeklagte arbeitsstelle fuhr pkw ehewohnung dorthin bemerkte ehefrau fuß straße beschädigten komponenten internetanschlusses tüte gepackt polizei begeben nachdem angeklagte frau angesprochen absicht mitgeteilt erklärte angeklagte bereit internetanschluss instand setzen gemeinsam fuhren beide pkw angeklagten ehewohnung unmittelbar nachdem eheleute betreten entstand verbale auseinandersetzung deren verlauf angeklagte ehefrau deren angebliche untreue vorhielt auseinandersetzung fand küche statt wobei angeklagte stand ehefrau stuhl saß anschluss ausschließbar eingeständnis außerehelichen beziehung fehlinterpretierte ußerung frau nahm angeklagte wut über deren vermeintliche untreue küchenstuhl schlug wucht kopf ausschließbar oberkörper zugewandten ehefrau nachdem daraufhin benommen boden gegangen ergriff angeklagte küche liegendes messer klingenlänge etwa zentimetern stach oben herab wuchtig mindestens fünfzehnmal brust halsbereich frau wusste verletzungen beibrachte tode führen frau töten für vermeintliche untreue bestrafen geschädigte verstarb kurze zeit danach stichverletzungen hervorgerufenen starken blutverlust sowie verletzung rechten herzkammer revisionen nebe
  1938. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april musterverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wphg abs abs satz abs satz zeitlich gestreckten vorgang herbeiführung aufsichtsratsbeschlusses über wechsel amt vorstandsvorsitzenden zwischenschritt bereits kundgabe absicht amtierenden vorstandsvorsitzenden gegenüber aufsichtsratsvorsitzenden ablauf amtszeit amt scheiden insiderinformation sinn abs satz wphg über bereits eingetretenen öffentlich bekannten umstand zwischenschritt insiderinformation sinn abs satz wphg über künftigen umstand zustimmung aufsichtsrats wechsel amt regeln allgemeinen erfahrung eher eintritt künftigen umstands ausbleiben rechnen emittentin macht wphg schadensersatzpflichtig fehlen bewussten entscheidung für befreiung veröffentlichungspflicht entschieden hätte weiteren voraussetzungen abs satz wphg tatsächlich vorliegen bgh beschluss april ii zb olg stuttgart ii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde musterklägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april ausnahme feststellung zeit mai beschlussfassung aufsichtsrats musterbeklagten juli insiderinformation inhalts entstanden prof gegenüber aufsichts ratsvorsitzenden einseitige amtsniederlegung erklärt aufgehoben umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen streitwert gründe musterkläger verlangt musterbeklagten schadensersatz wegen verspäteter ad hoc mitteilung über vorzeitige ausscheiden vorstandsvorsitzenden prof hauptversammlung musterbeklagten april trug prof zunehmend gedanken ablauf reichenden bestellung vorstandsvorsitzender auszuscheiden ehefrau führungskraft büro betreute weihte berlegungen mai erörterte absicht aufsichtsratsvorsitzenden juni wurden aufsichtsratsmitglieder über pläne informiert spätestens juni setzte prof vorstandsmitglied dr nachfolger vorstandsvorsitzender kenntnis juli wurde chefsekretärin munikationschef sc informiert ab juli arbeiteten kom frau frau pressemit teilung externen statement brief mitarbeiter musterbeklagten juli wurde aufsichtsratssitzung juli eingeladen einladung enthielt ebenso einberufung präsidialausschusses aufsichtsrats juli hinweis möglichen wechsel person vorstandsvorsitzenden juli verständigten prof zende aufsichtsratsvorsit darauf aufsichtsratssitzung juli vorzei tige ausscheiden prof mung dr te prof ende jahres bestim nachfolger vorzuschlagen juli erörtermit aufsichtsratsmitglied vorsitzenden kon zern gesamtbetriebsrats kl wechsel kl bereits juli telefonisch über beabsichtigten wechsel informiert worden streitig kl besprach personalfrage übrigen arbeitneh mervertretern führte gespräche dr prof de kündigte juli arbeitnehmerbank für wechsel stimmen wer juli wurden beiden weiteren mitglieder präsidialausschusses dr kle dr sch informiert bevor uhr sitzung präsidialausschusses begann präsidialausschuss beschloss aufsichtsrat folgetag vorzuschlagen vorzeitigen ausscheiden prof jahresende bestellung dr nachfolger zuzustimmen prof vorstandsmitglied dr informierte uhr ffentlichkeit möglicher folger gegolten uhr beiden weiteren vorstandsmitglieder dr beabsichtigten wechsel uhr fand abendessen anteilseignervertreter aufsichtsratsmitgliedern statt empfehlung präsidialausschusses gesprächsthema juli beschloss aufsichtsrat musterbeklagten uhr prof dr jahresende amt ausscheiden neuer vorstandsvorsitzender entsprechende ad hoc mitteilung sandte musterbeklagte geschäftsführungen börsen bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht bafin vorab uhr uhr wurde ad hoc mitteilung meldungsdatenbank deutschen gesellschaft für ad hoc publizität veröffentlicht tag bereits veröffentlichung ergebnisse zweiten quartals angestiegene kurswert aktien musterbeklagten stieg mitteilung über wechsel amt vorstandsvorsitzenden deutlich mehrere anleger aktien musterbeklagten zeitpunkt verkauft musterkläger klage musterbeklagte erhoben schadensersatz wegen ansic
  1939. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen vorsätzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr mutzbauer bender dr quentin beisitzende richter erste staatsanwältin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklägers rechtsanwältin verhandlung vertreterin nebenklägers be rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen nebenkläger urteil landgerichts bielefeld juli verworfen nebenkläger tragen kosten rechtsmittel angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe tateinheit führen waffe wegen vorsätzlichen zuwiderhandelns vollziehbare anordnung abs waffg gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt nebenkläger be erstreben sachrüge verfahrensrügen gestützten entsprechend beschränkten revisionen allein verurteilung angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung jeweils nachteil nebenkläger tateinheit versuchtem totschlag revisionen erfolg anklage legte angeklagten last handlung versuchten totschlag nachteil nebenklägers gefährliche körperverletzung vier rechtlich zusammentreffenden fällen nachteil drei nebenkläger begangen sowie schusswaffe besessen geführt mitsichführen klappmessers vollziehbaren anordnung abs waffg zuwider gehandelt feststellungen landgerichts saß angeklagte nachmittag august bekannten darunter tisch lokal bi innenstadt zwei tische wei ter nebenkläger gesessen beim verlassen lokals blieb nebenkläger tisch angeklagten stehen entwickelte kurzes streitgespräch angeklagte aufstehen gehen drückte zurück stuhl angeklagte erneut erhob schob schlug glasflasche linke schläfenseite flasche zersplitterte angeklagte erlitt platzwunde sofort heftig bluten begann entstand rangelei mehreren personen angeklagte schlag flasche benommen zugleich erregt aufgebracht befürchtete sollten weitere verletzungen beigebracht entfernte rückwärtsgehend nebenkläger setzte angeklagten angewinkelten ar men machte boxbewegungen richtung angeklagten traf konnte festgestellt nebenkläger folgten abstand höchstens zwei metern laufschritt nebenkläger be cu angeklagten dritt anzugreifen zeuge folgte versuchte vergeblich zurückzuhalten angeklagte befürchtete weitere erhebliche verletzungen zugefügt würden empfand lage angesichts eigenen verletzung körperlich überlegenen drei angreifer darunter profiboxer lebensbedrohlich verteidigen nahm geladene pistole bauchtasche bewegte vorn schoss zweimal wobei waffe bewusst unten richtete oberschenkel getroffen ging boden wurde beide griff abbrechen gruppe lösen drehte ca erkannte angeklagte aufgrund verletzung erregung unübersichtlichen gemengelage gab schuss ab vermeintlichen weiteren angriff abzuwehren schuss streifte rechtes knie nachdem weggedreht angeklagten rücken zuwandte wurde weiteren verteidigungsabsicht abgegebenen schuss getroffen höhe rechten gesäßtasche körper eindrang absteigender richtung bein durchschlug während weghumpelte be aufgebracht fortsetzung angriffs verhindern schoss angeklagte gezielt füße traf linken fuß zeuge wurde querschläger ebenfalls fuß verletzt ganze geschehen schlag flasche abgabe fünften schusses dauerte weniger minute wenig später erfolgten festnahme trug angeklagte hosentasche klappmesser ca cm langen klinge obwohl besitz waffen polizeiliche anordnung untersagt landgericht versuchten totschlag nachteil mangels entsprechenden vorsatzes angeklagten ver neint strafbarkeit wegen gefährlicher körperverletzung nachteil drei nebenkläger sei gegeben angeklagte bezüglich be schussabgabe notwehrsituation befunden sei schießen beine erforderlich vielmehr hätten drohung waffe warnschuss luft abwehr angriffs nebenkläger gereicht wobei a
  1940. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revision jeweils entstandenen notwendigen auslagen tragen senat lässt angesichts weiteren ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts offen angeklagten gerügte verstoß anwaltskonsultationsrecht vorliegt über haupt zulässiger weise abs satz stpo geltend gemacht worden sander schneider berger könig feilcke'],['Soon']]
  1941. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ankopplungssystem patg patent nichtigkeitsbeklagten insoweit beschränkt verteidigt nichtigkeitskläger angegriffen beschränkte verteidigung streitpatents kombination angegriffenen anspruchs angegriffenen unteranspruch mehreren varianten angegriffenen unteranspruchs unzulässig bgh urteil märz zr bundespatentgericht ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfuß für recht erkannt berufung klägerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts dezember abgeändert europäische patent umfang patentanspruch wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklärt beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin inanspruchnahme priorität ei ner schwedischen patentanmeldung januar dezember angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents streitpatent beruht teilanmeldung stammanmeldung veröffentlicht streitpatent nichtigkeitsklage klägerin allein fang selbständigen patentanspruchs angegriffen verfahrenssprache folgenden wortlaut docking system which essentially comprises at least one self propelled working tool preferably intended for attendance of ground or floor such as grasscutting moss scratching watering vacuum cleaning polishing transportation etc having body and at least one docking station for the at least one working tool wherein the docking station and the tool can by way of emitted signals establish contact with each other that the tool can drive up to the docking station characterized by that the docking station is provided with at least one first transmission part and the working tool is provided with at least one cooperating second transmission part for transmission of energy between the docking station and the working tool wherein the docking station is provided with at least one rising part of which at least one part is used for mounting of the first transmission part wherein the tool second transmission part is are located on the upper side of the body klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei angegriffenen umfang patentfähig gehe über inhalt anmeldung ursprünglichen fassung hinaus beklagte streitpatent verteidigt patentgericht klage abgewiesen berufung verfolgt klägerin klageziel klägerin tritt rechtsmittel entgegen verteidigt streitpatent hilfsweise fassung sechs hilfsanträgen entscheidungsgründe berufung klägerin zulässig sache erfolg streitpatent betrifft ankopplungssystem selbstfah rendes arbeitsgerät insbesondere für bearbeitung bodens fußbodens rasenmähen moosentfernen bewässern staubsaugen polieren transportieren sowie ankopplungsstation für arbeitsgerät umfasst streitpatentschrift ausgeführt us ameri kanischen patent ankopplungssystem bekannt sei bodenreinigungsroboter ankopplungsstation aufladen batterie roboters aufweise roboter nachbarschaft ankopplungsstation ultraschallwellen geführt station emittiert würden genaue ankopplung mittels magneten magnetischen sensoren erreicht roboter ankopplungsstation montiert seien gleichstromstecker ankopplungsstation greife ladesteckdose roboter horizontaler richtung ankopplungsstation umfasse basisplatte aufsteigenden teil ladestecker montiert sei während ankoppelmanövers fahre roboter rädern basisplatte ankopplungsstation streitpatent abs bersetzung abs erläuterungen streitpatentschrift liegt erfindung problem zugrunde ankopplungssystem schaffen schmutz geschützt streitpatent abs bersetzung abs patentanspruch folgende vorrichtung erreicht ankopplungssystem wesentlichen umfasst mindestens selbstfahrendes arbeitsgerät vorzugsweise für bearbeitung bodens fußbodens rasenmähen moosentfernung bewässerung staubsaugen polieren transportieren etc körper mindestens ankopplungsstation für arbeitsgerät anko
  1942. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet märz pellowski justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke tombrink dr remmert sowie richterin dr arend für recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken april aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung verkaufte klägerin juli lebensversicherung ag mai handelsregister eingetragen worden unternehmen rückkaufwert lebensversicherung realisieren grundkapital investieren kaufpreis klägerin über zeitraum neun jahren monatlichen raten zehnten jahr insgesamt erhalten außerdem schloss ag sondervereinbarung über ag co kg abgesichert sollten nachdem klägerin april kaufpreis erhalten stellte ag zahlungen über vermögen wurde jahr insolvenzverfahren eröffnet klage verlangt klägerin beklagten zahlung nebst zinsen zug zug abtretung ansprüche insolvenzverwalter ag macht geltend beklagte verpflichtung prüfung plausibilität empfohlenen anlageform sowie information über anlagerelevanten umstände verletzt erforderlichen berprüfung feststellen können müssen vorgesehene konzept funktionieren können deshalb taugliche höchst riskante anlage gehandelt jedenfalls darauf hinweisen müssen notwendige prüfung unterlassen beklagte vorgetragen lediglich vertreter gmbh aufgetreten gehandelt anspruch genommen könne außerdem pflichtverletzung abrede gestellt einrede verjährung erhoben landgericht klage wesentlichen stattgegeben vorausgehenden hinweisbeschluss oberlandesgericht erstinstanzliche entscheidung gerichtete berufung beklagten beschluss abs zpo zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt antrag klageabweisung entscheidungsgründe zulässige revision begründet führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtung parteien geschlossenen anlagevermittlungsvertrag plausibilität empfohlenen anlage überprüfen verletzt konkret dargetan anhand konkreter unterlagen prüfung vorgenommen festgestellt könne erwähnten material darstellung ag fortbildungsveranstaltungen gmbh erhalten verlässliche informationen über seriosität anlage kapitalsuchenden unternehmens ergeben hätten inhalt verfügung stehenden informationen näher vortragen müssen beurteilen können schluss plausibles konzept gerechtfertigt sei etwaige fehler unvollständigkeiten für erkennbar wären klägerin zudem über unzureichenden informationsstand unterrichtet spreche vermutung aufklärungsrichtigen verhaltens dafür entsprechenden hinweis anlage gezeichnet hätte beklagte hafte persönlich bewiesen klägerin vertreter gmbh beraten anlage vermittelt erster instanz vorgenommene würdigung erhobenen zeugenbeweises sei berücksichtigung inhalts antragsbegleitscheins faxschreibens beklagten klägerin beanstanden letztlich erhobenen einre de verjährung schlüssig vorgetragen vorbringen lasse erkennen wann wen klägerin kenntnis risiken anlage insbesondere unterlassenen plausibilitätsprüfung erlangt ii beurteilung hält angriffen revision zwei maßgeblichen punkten stand erwägungen berufungsgerichts rechtfertigen verurteilung beklagten leistung schadensersatz klägerin ebenso landgericht stützt verurteilung beklagten darauf klägerin geschlossenen anlagevermittlungsvertrag obliegende verpflichtung verletzt plausibilität anlagekonzepts gehörigen unterlagen überprüfen klägerin unterlassene prüfung hinzuweisen grundlage vorbringens parteien bislang getroffenen feststellungen lässt schadensersatzanspruch klägerin jedoch begründen ständigen senatsrechtsprechung anlagevermittler anlagekonzept bezüglich entsprechenden auskünfte erteilt zumindest wirtschaftliche tragfähigkeit überprüfen ansonsten sachgerechten
  1943. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht kommt verfahren über revision nichtzulassungsbeschwerde betracht schuldner versäumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag zpo stellen obwohl antrag möglich zumutbar wäre anschluss senatsbeschlüsse juni xii zr njw rr oktober xii zr famrz vollstreckungsschutz revisionsgericht zpo grundsätzlich schutzantrag zpo berufungsverfahren voraussetzt darf berufungsgericht schutzantrag pauschalen begründung zurückweisen möglichkeit einstweiligen anordnung zpo verdränge regelmäßig vollstreckungsschutz zpo abgrenzung olg stuttgart mdr einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht kommt verfahren über revision nichtzulassungsbeschwerde betracht rechtsmittel aussicht erfolg anschluss bgh beschlüsse oktober viii zr wum april zr famrz bgh beschluss juni xii zr olg düsseldorf lg düsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs richterin dr v� zina richter dose dr klinkhammer beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe beklagte urteil landgerichts düsseldorf september räumung herausgabe gepachteter gewerberäume straße verurteilt worden beklagte darf vollstreckung sicherheitsleistung höhe abwenden kläger vollstreckung sicherheit gleicher höhe leistet urteil gerichtete berufung oberlandesgericht für vorläufig vollstreckbar erklärten urteil april zurückgewiesen beantragten vollstreckungsschutz zpo berufungsgericht abgelehnt schutzantrag zpo regelmäßig möglichkeit einstweilige anordnung zpo beantragen verdrängt revision berufungsgericht zugelassen einlegung nichtzulassungsbeschwerde innerhalb verlängerter begründungsfrist beantragt beklagte zwangsvollstreckung berufungsurteil vorläufig einzustellen zwangsvollstreckung drohender existenzverlust wiege deutlich schwerer verzögerung räumungsvollstreckung für kläger nichtzulassungsbeschwerde hinreichende erfolgsaussicht berufungsgericht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs stehe wegen divergenz zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten sei ii einstellungsantrag beklagten begründet allerdings scheitert erfolgsaussicht schon daran beklagte berufungsverfahren vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt hätte vgl insoweit senatsbeschlüsse juni xii zr njw rr september xii zr njw rr antrag beklagte schon berufungsverfahren gestellt soweit berufungsgericht beklagten beantragten vollstreckungsschutz versagt möglichkeit einstweiligen anordnung zpo regelmäßig vollstreckungsschutz zpo verdränge vgl insoweit olg stuttgart mdr teilt senat rechtsauffassung allerdings ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt antrag zpo verfahren revision nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus berufungsverfahren schutzantrag zpo gestellt senatsbeschlüsse juni xii zr njw rr september xii zr njw rr antrag verlangt überhaupt vollstreckungsschutz erlangen rechtsschutzmöglichkeit regelmäßig vollstreckungsschutz zpo zurücktreten antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung deswegen zurückzuweisen nichtzulassungsbeschwerde beklagten aussicht erfolg bietet vgl insoweit bgh beschlüsse oktober viii zr wum april zr famrz jeweils revision weder wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache fortbildung rechts entgegen rechtsauffassung beklagten sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen berufungsgericht ständigen rechtsprechung senats ausgegangen wonach wesentlichen vertraglichen vereinbarungen schriftlichen urkunde niedergelegt jedenfalls zeitpunkt vertragsschlusses hinreichend bestimmbar müssen vgl senatsurteile mai xii zr veröffentlichung bestimmt juli xii zr njw berufungsgericht verstoß gebot rechtlichen gehörs sonstige rechtsprechung bundesgerichtshofs einzelfall zutreffend verneint hahne fuchs dose v� zina klinkhammer vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  1944. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg juli abgeändert beschwerde verfahrenspflegerin beschluss amtsgerichts wernigerode märz aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei außergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert gründe betroffene wendet dagegen entschädigungsleistungen gesetz über rehabilitierung entschädigung opfern rechtsstaatswidriger strafverfolgungsmaßnahmen beitrittsgebiet strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag fassung bekanntmachung dezember bgbl zuletzt geändert artikel gesetzes koordinierung systeme sozialen sicherheit europa nderung gesetze juni bgbl angespartes vermögen für vergütung betreuers einsetzen müssen für betroffenen wurde rechtliche betreuung eingerichtet beteiligte folgenden betreuer bislang vergütung staatskasse erhalten beantragte schreiben januar festsetzung vergütung für zeitraum juli januar höhe erstmals vermögen betroffenen mehr mittellos sei betroffene erhielt stiftung für ehemalige politische häftlinge ddr kapitalentschädigung strrehag höhe insgesamt seit februar bezieht betroffene zusätzlich besondere zuwendung für haftopfer strrehag monatlich anfang jahres verfügte betroffene über vermögen rund genannten entschädigungsleistungen angespart amtsgericht vergütung betreuers beantragten höhe maßgabe festgesetzt vermögen betroffenen zahlen mittellos sei landgericht beschwerde verfahrenspflegerin zurückgewiesen hiergegen wendet betroffene zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet führt abänderung beschwerdeentscheidung aufhebung amtsgerichtlichen beschlusses beschwerdegericht begründung ausgeführt betroffene verfüge über betrag höhe vergütungsfestsetzung berücksichtigen sei einsatz vermögens stelle für betroffenen unbillige härte abs sgb xii dar handele zahlungen strrehag opferrente entschädigung für erlittenes unrecht ddr weshalb grundcharakter zahlungen opferentschädigungsgesetz gleichzustellen seien auffassung bundesverwaltungsgerichts wonach rente opferentschädigungsgesetz angespartes vermögen verwerten sei könne jedoch gefolgt rückgriff gebildete vermögen betreuten stelle für besondere härte dar betroffenen sei vielmehr grundsätzlich zuzumuten ersparte für kosten betreuung verwenden zahlungen seien offenbar deckung schädigungsbedingten mehraufwands bzw konkret ausgleich für nachteile betroffenen freiheitsentziehung entstanden seien benötigt worden ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand vergütungsschuldner berufsbetreuers mittellosigkeit betreuten staatskasse abs satz abs satz bgb abs satz vbvg vorhandenem verwertbaren vermögen betreute abs satz abs bgb abs satz vbvg maßstab hierfür bgb einzusetzende einkommen vermögen betreuten inanspruchnahme begrenzt betreuten einzusetzende vermögen bestimmt gemäß nr bgb sgb xii dabei geht abs sgb xii grundsatz gesamte verwertbare vermögen für betreuervergütung einzusetzen senatsbeschluss juni xii zb famrz rn soweit abs sgb xii abschließend aufgezählten schonvermögen gehört brigen bleibt gemäß abs sgb xii vermögen unberücksichtigt einsatz verwertung für betroffenen härte bedeuten würde frei rechtsirrtum auffassung beschwerdegerichts einsatz entschädigungsleistungen strafrechtlichen rehabilitierungsgesetz angesparten vermögens stelle für betroffenen härte abs sgb xii dar aa vorschrift können atypische fallkonstellationen einzelfall aufgefangen abs sgb xii genannten fallgruppen erfasst vorschrift ausdruck kommenden leitvorstellungen gesetzes für verschonung vermögen vergleichbar vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn dabei für anwendung abs sgb xii herkunft vermögens grundsätzlich unerheblich allerdings einzelfällen herkunft vermögens prägen verwertung härte darstellen würde vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn davon etwa ausgegangen gesetzg
  1945. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschluss senats februar zurückgewiesen gründe senat beschluss februar revision angeklagten urteil landgerichts kassel september abs stpo verworfen februar zugestellten beschluss richtet schriftsatz verteidigers märz erhobene gegenvorstellung verletzung art abs satz gg sowie nichtbeachtung revisionsvorbringens geltend gemacht rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundsätzlich weder aufgehoben abgeändert ergänzt bgh beschluss februar str februar str bghr stpo abs beschluss bgh strafo antrag stpo rechtsbehelf wegen verfristung gemäß satz stpo unzulässig senat daher offen lassen verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteten rechts gesetzlichen richter entsprechender anwendung stpo für anhörungsrüge geregelten verfahren geltend gemacht vgl bgh beschluss februar str juli strafo ernemann appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  1946. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen terminsantrag rechtsanwalt vergleiche senatsbe schluss september str basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  1947. [['bundesgerichtshof beschluss ix za april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp april beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe durchführung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember abgelehnt gründe beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo beschwerde formulierten grundsatzfragen stellen erstellung jahresabschlusses beauftragte steuerberater nebenverpflichtung mandats geschäftsführer berschuldung daraus ergebenden handlungspflichten kennen darauf hinweisen dahin stehen geschäftsführer alleingesellschafter schuldnerin unangegriffen gebliebenen feststellungen sämtliche umstände kannte mangels hinweispflicht stellen fragen geschäftsführer schutzbereich vertrages einbezogen pflichtgemäßem hinweis rangrücktritte unterstellen frage steuerberater gesellschafter geschäftsführer über folgen weiteren verlustfinanzierung aufklären entscheidungserheblich berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen erklärung rangrücktritts vorherige aufklärung gesellschafter geschäftsführers über rechtsfolgen voraussetzt ablehnung anscheinsbeweises berufungsgericht grundsätzen senatsrechtsprechung ausgegangen ganter raebel gehrlein vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung kayser grupp'],['Soon']]
  1948. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr verkündet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja richtlinie ewg art abs buchstabe verbindung anhang ii nr mpg abs satz gerichtshof europäischen union art aeuv folgende fragen auslegung art abs buchstabe verbindung anhang ii nr richtlinie ewg rates juni über medizinprodukte abl ff zuletzt geändert richtlinie eg europäischen parlaments rates september abl vorgelegt zweck intention richtlinie audit qualitätssicherungssystems prüfung produktauslegung berwachung beauftragte benannte stelle medizinprodukten klasse iii schutz potentiellen patienten tätig deshalb schuldhafter pflichtverletzung betroffenen patienten unmittelbar uneingeschränkt haften ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualitätssicherungssystems prüfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene produktprüfungspflicht obliegt ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualitätssicherungssystems prüfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene pflicht obliegt geschäftsunterlagen herstellers sichten unangemeldete inspektionen durchzuführen bgh beschluss april vii zr olg zweibrücken lg frankenthal pfalz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke prof dr jurgeleit richterinnen graßnack sacher beschlossen entscheidung über revision klägerin urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken januar ausgesetzt gerichtshof europäischen union art aeuv folgende fragen auslegung art abs buchstabe verbindung anhang ii nr richtlinie ewg rates juni über medizinprodukte abl ff zuletzt geändert richtlinie eg europäischen parlaments rates september abl vorgelegt zweck intention richtlinie audit qualitätssicherungssystems prüfung produktauslegung berwachung beauftragte benannte stelle medizinprodukten klasse iii schutz potentiellen patienten tätig deshalb schuldhafter pflichtverletzung betroffenen patienten unmittelbar uneingeschränkt haften ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualitätssicherungssystems prüfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene produktprüfungspflicht obliegt ergibt genannten nummern anhangs ii richtlinie ewg audit qualitätssicherungssystems prüfung produktauslegung berwachung beauftragten benannten stelle medizinprodukten klasse iii generelle zumindest anlassbezogene pflicht obliegt geschäftsunterlagen herstellers sichten unangemeldete inspektionen durchzuführen gründe klägerin ließ dezember deutschland silikonbrustimplantate einsetzen frankreich ansässigen unternehmen zwischenzeitlich insolvenz gefallen hergestellt worden stellte zuständige französische behörde fest herstellung brustimplantate entgegen qualitätsstandard minderwertiges industriesilikon verwendet wurde ärztlichen ratschlag ließ klägerin daraufhin implantate entfernen begehrt deshalb beklagten schmerzensgeld feststellung ersatzpflicht für künftig entstehende materielle schäden silikonbrustimplantate medizinprodukte art richtlinie eg kommission februar neuklassifizie rung brustimplantaten rahmen richtlinie ewg abl medizinprodukte klasse iii eingestuft medizinprodukte klasse iii dürfen abs satz medizinproduktegesetz verkehr gebracht konformitätsbewertungsverfahren abs mpg abs nr vormals abs nr medizinprodukte verordnung mpv verbindung anhang ii richtlinie ewg durchgeführt worden bestandteil konformitätsbewertungsverfahrens qualitätssicherungssystem prüfung produktauslegung berwachung nr anhang ii richtlinie ewg förmliche berprüfung audit qualitätssicherungssystems prüfung produktauslegung berwachung benannten stelle durchgeführt hersteller beauftragen frankreich ansässige herstellerunternehmen beauftragte beklagte benannte stelle genannten aufga
  1949. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles beschlossen beschluss juli wegen offenbarer unrichtigkeit gemäß abs zpo dahin berichtigt revisionsinstanz unterlegenen kläger kosten revisionsverfahrens tragen ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag sigmaringen entscheidung lg hechingen entscheidung'],['Soon']]
  1950. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer januar gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts arnsberg august soweit angeklagten betrifft gesamten rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen raubes tatein heit gefährlicher körperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren raubes drei fällen diebstahls angeklagten wegen raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren raubes zwei fällen diebstahls schuldig gesprochen angeklagten einheitsjugendstra fen jeweils zwei jahren sechs monaten verurteilt deren unterbringung entziehungsanstalt angeordnet revisionen angeklagten jeweils verletzung materiellen rechts gestützt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo nachprüfung angefochtenen urteils schuldsprüchen angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben insoweit nimmt senat zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschriften dezember bezug ii jedoch können rechtsfolgenaussprüche bestehen bleiben angefochtenen urteil lässt entnehmen landgericht geprüft gemäß abs jgg jugendstrafe abzusehen deren verhängung hinblick für beide angeklagten gleichzeitig erfolgten unterbringungsanordnungen entbehrlich schuldhaft begangenen straftaten eröffnet abs jgg möglichkeit erforderlichen verhängung jugendstrafe abzusehen zusätzliche erzieherische maßnahme wegen maßregelanordnung erforderlich vorschrift trägt gedanken einspurigkeit freiheitsentziehender maßnahmen jugendstrafrecht rechnung bgh urteil dezember str bghst anwendung abs jgg vorliegenden fall ausscheidet versteht gesamtzusammenhang urteilsgründe weiteres betrifft rechtsfehler unmittelbar verhängung jugendstrafe wegen abs jgg vorgegebenen sachlichen zusammenhangs strafe unterbringung bgh beschluss mai str njw hebt senat rechtsfolgenausspruch insgesamt zudem leidet maßregelausspruch für betrachtet durchgreifenden rechtsfehler nachteil beider angeklagten landgericht angefochtenen urteil feststellungen voraussichtlichen dauer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt getroffen senat daher prüfung frage verwehrt satz stgb erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht gegeben bestünde abs stgb zulässige höchstdauer unterbringung überschritten st rspr vgl bgh beschlüsse april str njw märz str jeweils mwn senat hebt entgegen antrag generalbundesanwalts rechtsfolgenausspruch getroffenen feststellungen abs stpo neuen tatrichter widerspruchsfreie feststellungen verhängung jugendstrafe berücksichtigung abs jgg einerseits therapiedauer rahmen unterbringungsanordnung stgb andererseits ermöglichen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  1951. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober kosten beklagten zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund soweit beschwerde grunde klägerin gemäß abs halbs inso zuerkannten ersatzanspruch wendet bereits anforderungen darlegung geltend gemachten zulassungsgrundes rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo genügt vorab fehlt gebotenen klarstellung inwieweit blick annahme vordergerichte liege scheinangebot klägerin davon trennende rechtsauslegung abs inso rechtsfortbildungsbedarf besteht außerdem begründung entnommen gründen umfang seite prüfung gestellte rechtsfrage umstritten vgl bgh beschluss märz ix zr wm rn davon abgesehen begegnet auslegung abs halbs inso berufungsgericht rechtlichen bedenken nimmt verwalter angezeigte günstige verwertungsmöglichkeit wahr absonderungsberechtigten gläubiger gemäß abs halbs inso stellen wahrgenommen hätte gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen verpflichtung gilt verwalter veräußerung gesamtheit vermögensgegenständen beabsichtigt gläubiger jedoch günstigere verwertungsmöglichkeit für einzelnen gegenstand nachweist absonderungsrecht besteht bt drucks auffassung schrifttum soweit ersichtlich einhellig geteilt münchkomm inso lwowski tetzlaff aufl rn hk inso landfermann aufl rn uhlenbruck brinkmann inso aufl rn fk inso wegener aufl rn hmbkomm inso büchler aufl rn homann ahrens gehrlein ringstmeier inso rn mönning festschrift uhlenbruck ebenso erfolg wendet beschwerde berufung zulassungsgrund rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo dagegen klägerin blick möglichkeit vorsteuerabzugs betrag über zuerkannt wurde insoweit fehlt ordnungsgemäßen darlegung beschwerde setzt insbesondere schrifttum vertretenen auffassung auseinander wonach bernahme veräußerung dritten gleichzusetzen münchkomminso lwowski tetzlaff aufl rn hk inso landfermann aufl rn maus zip soweit berufungsgericht aufrechnung beklagten abs inso hergeleiteten forderung abgelehnt entscheidung würdigung getragen jedenfalls subjektiven voraussetzungen anfechtungstatbestandes vorliegen beklagten insoweit geltend gemachten gehörsverstöße art abs gg greifen berufungsgericht vortrag beklagten klägerin sei ausweislich geführten korrespondenz über prekäre wirtschaftliche lage schuldnerin unterrichtet ersichtlich kenntnis genommen gleiches gilt für vorbringen schuldnerin klägerin kredit gebeten soweit berufungsgericht rücksicht umstände kenntnis klägerin drohenden zahlungsunfähigkeit schuldnerin abgelehnt handelt rechtliche würdigung schutzbereich art abs gg berührt bgh beschluss mai ix zb wm rn kayser gehrlein grupp fischer möhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  1952. [['bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen weitere beschwerde antragstellers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts hamm september unzulässig verworfen gründe weitere beschwerde entscheidungen oberlandesgerichts abgesehen vorliegenden ausnahmen statthaft vgl abs satz zpo liegt fall außerordentliche beschwerde unanfechtbare entscheidung zulässig könnte angegriffene entscheidung geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar oberlandesgericht konnte verfahrensfehler prüfung erfolgsaussichten klagebegehrens stellungnahme privatgutachters prof dr kwasny parteivortrag würdigen beweisprognose stellen verstoß gleichheitsgrundsatz offenkundig gegeben greifbaren gesetzeswidrigkeit rede beschwerde daher unzulässig verwerfen dr müller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']]
  1953. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs grundlage insolvenzplans darf insolvenzverwalter aufhebung verfahrens bereits rechtshängigen anfechtungsprozess fortsetzen bgh urteil april ix zr olg münchen lg münchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts münchen juli maßgabe zurückgewiesen klage unzulässig abgewiesen kläger trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag oktober über vermögen gmbh co kg nachfol gend schuldnerin januar eröffneten insolvenzverfahren schuldnerin belieferte beklagte rahmen ständigen geschäftsbeziehung ware standen maßgabe konditionenvereinbarung umsatzabhängige provisionen schuldnerin kaufpreisforderungen schuldnerin über rechnete beklagte dezember provisionsforderungen entsprechender höhe amtsgericht insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin rechtskraft bestätigung insolvenzplans beschluss juli wirkung juli aufgehoben insolvenzplan ermächtigt insolvenzverwalter anhängige rechtsstreitigkeiten insolvenzanfechtung gegenstand aufhebung verfahrens fortzuführen mai eingereichten juli zugestellten klage nimmt kläger beklagte zahlung anspruch abweisung klage landgericht oberlandesgericht begehren stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision begründet führt wiederherstellung urteils landgerichts berufungsgericht ausgeführt kläger mache insolvenzrechtlichen anfechtungsanspruch ursprünglichen kaufpreisoder werklieferungsanspruch schuldnerin geltend sei verfolgung anspruchs befugt inhalt insolvenzplans ermächtigt sei anhängige rechtsstreitigkeiten insolvenzanfechtung gegenstand fortzuführen klageforderung bestand beklagten erklärte verrechnung wirksam sei kämen hinsichtlich aufrechnung anfechtungsrechtliche gesichtspunkte betracht rechtsstreit daher sinne abs inso insolvenzanfechtung gegenstand aufrechnung sei gemäß abs nr inso unwirksam ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand klage bereits unzulässig wäre allgemeine leistungsklage anzusehen fehlte kläger aufhebung insolvenzverfahrens abs inso herrührende klagebefugnis klage anfechtungsklage anzusehen kläger gemäß abs satz inso prozessführungsbefugt vorliegende klage erst aufhebung insolvenzverfahrens erhoben wurde zuletzt genannte vorschrift verleiht insolvenzverwalter bestätigung insolvenzplans aufhebung insolvenzverfahrens befugnis anhängigen anfechtungsrechtsstreit fortzuführen gestaltenden teil planes vorgesehen insolvenzanfechtung spezifisches instrument insolvenzverfahrens grundsätzlich während dauer verfahrens insolvenzverwalter kraft amtes ausgeübt durchbrechung grundsatzes ausnahmsweise abs inso aufgrund entscheidung gläubi ger plan prozessführungsbefugnis verwalters für schwebende verfahren über dauer insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten insolvenzverfahren aufgehoben worden schließt gesetz prozessführungsbefugnis insolvenzverwalters für neue erst anhängig machende anfechtungsklagen schlechthin bgh urteil dezember ix zr wm rn mai eingereichte klage wurde beklagten juli zugestellt insolvenzverfahren beschluss juli aufgehoben worden konnte spätere zustellung gemäß abs satz inso für zeitpunkt aufhebung verlangte rechtshängigkeit begründet verwalter wortlaut regelung anhängigen rechtsstreit insolvenzanfechtung gegenstand grundlage insolvenzplans aufhebung verfahrens fortsetzen bereits auslegung zpo senat erkannt eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen partei unterbrechung stattfindet klagezustellung bewirktes rechtshängiges verfahren vorliegt bgh beschluss dezember ix zb wm rn sowohl rahmen zpo darauf bezogenen konkurs bzw insolvenzrechtlichen vorschriften rechtshängigkeit vorausgese
  1954. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten unzulässig verwerfen soweit erledigungsfeststellung hinsichtlich mietforderung betrifft brigen einstimmigen beschluss gemäß zpo zurückzuweisen gründe beklagte seit vielen jahren mieter sowohl erd dachgeschosswohnung düsseldorf gelegenen dreifamilienhauses klägerin grundstück ende großeltern übertragen erhalten seit anfang eigentümerin grundbuch eingetragen beklagte folgezeit monatlichen mieten klägerin angegebene konto entrichtet geriet ab mai mietzahlungen rückstand mai juli leistete teilzahlungen für zeitraum rückstand auflief nachdem beklagte anschließend für monate august oktober mietzahlungen mehr erbracht kündigte spätere prozessbevollmächtigte klägerin oktober mietverhältnisse über beide wohnungen hinweis seit mai aufgelaufenen gesamtmietrückstand hinsichtlich erdge schosswohnung hinsichtlich dachgeschosswohnung außerordentlich fristlos hilfsweise ordentlich juli kündigungsschreiben folgt eingeleitet vorbezeichneter sache zeige vertretung vermieterin frau originalvollmacht beigefügt vollmacht mitunterzeichnet mutter mandantin frau ma mandantin mietrechtlichen angelegenheit umfassend vertritt hieraus erkennen können namens auftrag frau ma handele bezeichneten weise unterschriebene vollmacht wortlaut insbesondere kündigungen dauerschuldverhältnissen miet pachtvertrag arbeitsvertrag erfasste enthielt bezeichnung auftraggeber angelegenheit folgende angaben mandanten vertr fr ma vollmacht anwaltlichen vertretung sachen wegen ansprüche wohnraummietvertrag kündigung räumung räumung herausgabe beiden wohnungen sowie zahlung namentlich vorgenannten mietrückstände gerichtete klage beklagten november zugestellt worden neben laufenden mieten rückstände für dachgeschosswohnung november für erdgeschosswohnung januar beglichen woraufhin klägerin zahlungsbegehren insoweit einseitig für erledigt erklärt beklagte kündigungsschreiben oktober hinweis reagiert dabei vorgelegte vollmacht ausgesprochenen kündigungen decke klagebegehren insgesamt entgegengetreten wobei auflaufen mietrückstandes erklärt ungerechtfertigte vollstreckungsmaßnahmen finanzbehörden unverschuldet schwierige liquiditätssituation geraten sei klage vorinstanzen wesentlichen erfolg gehabt hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision ii revision unzulässig soweit antrag allerdings punkt begründen zugleich berufungsgericht erkannte erledigungsfeststellung hinsichtlich mietforderung wendet berufungsgericht revision räumungsund herausgabeanspruch beschränkt zugelassen beschränkung tenor urteils angeordnet entscheidungsgründen ergeben erforderlichen eindeutigkeit entnehmen lässt wiederum anzunehmen rechtsfrage deren klärung berufungsgericht revision zugelassen mehreren teilbaren gegenständen für erheblich angabe zulassungsgrundes regelmäßig eindeutige beschränkung zulassung anspruch sehen st rspr senatsbeschluss januar viii zr wum rn mwn verhält berufungsgericht begründung ausgesprochenen revisionszulassung formulierte rechtsfrage betrifft lediglich wirksamkeit ausgesprochenen kündigung begründetheit räumungs herausgabebegehrens einschluss daraus abgeleiteten anspruchs erstattung durchsetzung begehrens vorprozessual angefallenen rechtsanwaltskosten für daneben ver folgten mietrückstände rechtsfrage dagegen bedeutung räumungs herausgabeansprüchen abgrenzbare streitgegenstände handelt kläger rechtsmittel hätte beschränken können liegt entsprechende wirksame beschränkung revisionszulassung genannten ansprüche berufungsgericht grund für zulassung revision liegt berufungsgericht revision wegen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachteten rechtsfrage zugelassen umständen kündigung erfolgter vollständiger zahlungsausgleich mietrückstände wirksamen ordentlichen kündigung entgegenstehen berufungsgeric
  1955. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juni böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah haftung verpächters domain für ußerungen pächter betriebenen website bgh urteil juni vi zr olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vizepräsidentin dr müller richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger macht anspruch unterlassung unwahrer ußerungen geltend teil beitrags ab juni internet abrufbar beklagte verlegt nachrichtenmagazin focus inhaber domain focus de eingetragen tomorrow focus ag gepachtet deren website nachrichtendienst focus online adresse http www focus de erreichbar impressum internetseite heißt focus online angebot tomorrow focus ag geschäftsbereich portal für seiten focus magazins http focus de magazin unterseiten diensteanbieter jedoch focus magazin verlag gmbh artikel genannten magazin erscheinen www focus de magazin abrufbar artikel gegenstand klage wurde journalistin verfasst beklagten verlegten magazin tätig stand jedoch magazin wurde www focus de magazin online nachrichtendienst tomorrow focus ag veröffentlicht beklagte erlangte abmahnschreiben klägers august kenntnis beitrag leitete schreiben tomorrow focus ag löschte beitrag gab strafbewehrte unterlassungserklärung ab beklagte verweigerte landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision zugelassen kläger weiterhin verurteilung beklagten erstrebt entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts haftet beklagte weder täter störer für inhalt ußerungen täterhaftung verbreiterin komme betracht beklagte beitrag netz gestellt kenntnis gehabt müsse für verfasserin einstehen beschäftigt bezug beitrag für tomorrow focus ag tätig sei beklagte hafte deshalb für inhalt beiträge internetseite www focus de titelseite verlegten nachrichtenmagazins hinweis domain focus de befinde hinweis erleichtere leser magazins auffinden website mache jedoch beklagte deren inhalt eigen beklagte tomorrow focus ag personellen berschneidungen gleichen konzern angehörten erbringe beklagte berlassung domain wesentlichen beitrag nutzung internetseite komme somit störerin betracht möglichkeit vertraglich einfluss inhalt internetseite vorzubehalten aufgabe domain dekonnektierung access providers internetauftritt domain trennen haftung setze zusätzliche verletzung pflichten voraus müsse hinweis unterbindung beitrags veranlassen vorsorge treffen erneuten eingriffen rechte klägers komme weitergehende prüfungs berwachungspflicht bestehe konkret eingriffen rechnen müsse sei fall unverzüglich löschung beitrages bewirkt hafte ii berufungsurteil hält angriffen revision stand kläger beklagte anspruch unterlassung unterlassungsanspruch ergibt unabhängig davon beklagte diensteanbieter gemäß satz nr tmg vorschriften über verantwortlichkeit diensteanbietern telemediengesetz tmg tmg weisen nämlich haftungsbegründenden charakter enthalten anspruchsgrundlagen setzen verantwortlichkeit allgemeinen vorschriften zivil strafrechts voraus senat urteil märz vi zr versr sowie bghz ff allgemeinen vorschriften mögliche haftung entsprechend abs satz abs bgb art abs art abs gg berufungsgericht recht verneint berufungsgericht beurteilung zugrunde gelegt kläger angegriffenen ußerungen unwahr allgemeines persönlichkeitsrecht eingreifen rügen parteien revisionsverfahren davon ausgehend störereigenschaft beklagten hinsichtlich eventuellen unterlassungsanspruchs wegen beitrags verbreitung beanstandeten ußerung online nachrichtendienst tomorrow focus ag vornherein verneint soweit revision meint entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte persönlichkeitsrecht klägers störerin täterin verletzt kommt unterscheidung geltend gemachten unterlassungsanspruch störer sinne bgb rücksicht darauf verschulden trifft anzusehen störung herbeigefüh
  1956. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs emrk art kunsturhg abs nr abs bericht über vermietung ferienvilla person öffentlichen interesses anlass für sozialkritische berlegungen leser geben bebilderung berichts foto eigentümers ehefrau deren einwilligung zulässig bgh urteil juli vi zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahren tragen rechts wegen tatbestand klägerin schwester regierenden fürsten monaco beklagte verlegt zeitschrift tage ausgabe nr zeitschrift märz wurde berichtet klägerin ehemann insel lamu kenia gelegene villa vermieten artikel farblich hervorgehobenen doppelzeile prinzessin carolines bett schlafen unerfüllbarer wunsch überschrieben caroline ernst august vermieten traum villa text block hervorgehobenen satz reichen schönen sparsam viele vermieten villen zahlende gäste platziert ausgeführt längst reichen hang ökonomischem denken entwickelt warum schloss haus einfach leer stehen lassen anwesend besser zahlende gäste vermieten hollywood star robert redford lord mountbatten cousin prinz charles prinzgemahl henrik dänemark tun ja prinzessin caroline mann prinz ernst august jahr steuert ehepaar insel lamu kenia besitz seit mehr zwanzig jahren welfen chef gehört folgt beschreibung anwesens lage inneneinrichtung artikel fährt fort allerdings gibt privaten gästehaus kleinen haken trotz schlichtheit stolzen preis tag villa kostet dollar wobei personal preis inbegriffen sei illustriert bericht beanstandeten aufnahme klägerin ehemann urlaubskleidung öffentlichen straße zusammen menschen zeigt klägerin verlangt beklagten unterlassen aufnahme erneut veröffentlichen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil aufgehoben klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin berufung beklagten erstinstanzliche urteil zurückzuweisen erkennende senat urteil märz berufungsurteil aufgehoben berufung zurückgewiesen verfassungsbeschwerde beklagten erste senat bundesverfassungsgerichts beschluss februar ausgesprochen urteil landgerichts entscheidung erkennenden senats beklagte grundrecht art abs satz gg verletzen aufhebung urteils erkennenden senats sache erneuten entscheidung bundesgerichtshof zurückverwiesen entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts beklagte rechtswidrig recht klägerin eigenen bild eingegriffen klägerin müsse person öffentlichen lebens hinnehmen aufnahmen rahmen auftretens ffentlichkeit abbildeten einwilligung verbreitet würden person öffentlichen lebens klägerin urlaub offener straße aufhalte müsse gewissen aufmerksamkeit rechnen könne davon ausgehen medien unbeobachtet bleiben öffentlichen informationsinteresse sei deshalb vorrang einzuräumen bildveröffentlichung sei beanstanden ii berufungsurteil hält grundsätzen entscheidung bundesverfassungsgerichts februar bvr njw ff revisionsrechtlicher berprüfung ergebnis stand text parteien beanstandeten artikels angegriffene aufnahme bebildert gestattete veröffentlichung bildnisses klägerin deren einwilligung allerdings ansicht berufungsgerichts klägerin einwilligung hinzunehmen streitgegenständliche aufnahme verbreitet allgemeinheit gefolgt auffassung hinsicht abgestuften schutzkonzept gerecht rechtsprechung kug entwickelt erkennende senat schutzkonzept mehreren neuen entscheidungen erläutert vgl etwa urteile oktober vi zr versr ff november vi zr versr ff märz vi zr versr ff juli vi zr versr ff verfassungsrechtliche beanstandungen insoweit ergeben vgl bverfg beschluss februar bvr njw ff abgestuften schutzkonzept dürfen bildnisse person grundsätzlich einwilligung abgebildeten verbreitet kug hiervon macht abs kug ausnahme bildnisse bereich
  1957. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar weschenfelder justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs für reisemängelrüge gemäß abs bgb reicht daß reisende erklärt vorfall beruhen lassen dabei mängel ort zeit geschehensablauf schadensfolgen konkret beschreibt daß reiseveranstalter aufklärung sachverhalts gebotenen maßnahmen wahrung interessen ergreifen ausschlußfrist monat abs bgb jedenfalls gewahrt reisende mängelrüge reisebüro über reise gebucht abgibt innerhalb monatsfrist reiseveranstalter weitergeleitet bgh urt januar zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten mai verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten schadensersatz zahlung schmerzensgeldes wegen verletzung rückreise beklagten gebuchten pauschalurlaub erlitten für zeitraum juli buchte klägerin für damals jahre alte tochter beklagten pauschalreise rückflug rückreisetag wurde klägerin abfertigungsschalter für vorgesehenen flug abflughalle flughafens mitgeteilt daß maschine freier platz verfügung stehe könne daher entweder klägerin tochter zurück fliegen nächste verfügbare flugmöglichkeit für zwei personen flughafen sei erst stunden später klägerin bereit tochter fliegen schalterangestellter teilte daraufhin daß kürze flug fluggesellschaft starte plätze für klägerin tochter frei seien klägerin alternative einverstanden schalterangestellte mahnte eile flug we nige minuten für weitere reisende geöffnet sei lief dauerlauf abfertigungsschalter für flug seite ab flughalle voraus klägerin tochter folgten jeweils gepäck während laufens rutschte klägerin folge wurden gelenkerguß zerrung rechten kniegelenks teilruptur vorderen kreuzbandes unfallbedingter knorpeldefekt medialen condyle festgestellt klägerin operation endgültig genesen weiterhin arbeitsunfähig laufe berufungsverfahrens verlor klägerin unfall altenpflegerin tätig arbeitsplatz kündigung arbeitgebers wegen krankheit august gab klägerin reisebüro reise beklagten gebucht handschriftliches schreiben ab geschehen rückflug nennung zeit ort geschildert sowie damaligen zeitpunkt eingetretenen unfallfolgen angabe behandelnden arztes aufgeführt schließt satz situation bereit verhalten beruhen lassen reisebüro leitete schreiben klägerin august beklagte klägerin meint beklagte hafte für unfall flughafen zuvor vertragswidrig klägerin tochter geschuldeten flug transportiert klägerin begehrt deshalb schmerzensgeld höhe dm bezifferten ersatz verschiedener materieller schäden feststellung daß beklagte verpflichtet sei sämtliche materiellen immateriellen schäden unfallverletzung ersetzen beklagte auffassung daß klägerin ansprüche rechtzeitig gemäß bgb geltend gemacht daß ausgeschlossen sei außerdem hafte für unfall klägerin insoweit deren allgemeines lebensrisiko verwirklicht landgericht klage begründung abgewiesen verletzungsschaden klägerin sei beklagten adäquat zurechenbar vielmehr allgemeine lebensrisiko klägerin verwirklicht berufungsgericht klageabweisung bestätigt soweit klägerin zahlung angemessenen schmerzensgeldes begehrt übrigen berufungsgericht festgestellt daß beklagte grunde ver pflichtet sei klägerin materiellen schäden ersetzen verletzung juli entstanden seien revision beantragt beklagte angefochtene berufungsurteil aufzuheben soweit nachteil ergangen klägerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige revision beklagten sache erfolg berufungsurteil bestand zutreffend berufungsgericht angenommen ausschlußfrist für anmeldung reisevertraglicher ansprüche abs bgb sei gewahrt regelungszweck bestimmung reiseveranstalter alsbald kenntnis davon geben daß reisenden ansprüche geltend gemacht worauf gestützt dadurch reiseveranstalter ermöglicht unverzüglich urlaubsort rech
  1958. [['bundesgerichtshof beschluss ars august nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja puag abs abs rahmen beweiserhebung untersuchungsausschusses gegenüberstellung zeugen durchzuführen entscheidet gemäß abs satz abs puag untersuchungsausschuss mehrheit abgegebenen stimmen abschließend untersuchungsausschussgesetz räumt qualifizierten minderheit viertel mitglieder befugnis willen ausschussmehrheit gegenüberstellung durchzusetzen entscheidung mehrheit gerichtlich überprüfen lassen bgh beschl august ars verfahren minderheit viertel mitglieder verteidigungsausschusses untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages bestehend abgeordneten antragstellerin verteidigungsausschuss untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragsgegner verfahrensbevollmächtigter wegen antrag durchführung gegenüberstellung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anträge zurückgewiesen gründe anträgen gerichtliche entscheidung minderheit viertel mitglieder verteidigungsausschusses untersu chungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages gegenüberstellung bundesministers verteidigung dr freiherr guttenberg zeugen staatssekretär dr wichert general schneiderhan erzwingen ausschussmehrheit unzulässig abgelehnt worden anträge bleiben erfolg nacht september veranlasste militärische leiter provinz wiederaufbauteams prt kunduz afghanistan luftangriff zwei tanklastwagen entführt worden sandbank fluss kunduz feststeckten luftschlag führte vielzahl todesopfern grundlage ausschussdrucksache konstituierte aufklärung luftangriffs jeweiligen informationsstand über luftangriff innerhalb bundesregierung bundeswehr sitzung verteidigungsausschusses dezember gemäß art abs gg untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages auftrag luftangriff diesbezügliche aufklärungs informationspraxis bundesregierung sowie vereinbarkeit beim luftangriff gewählten vorgehensweise nationalen internationalen politischen rechtlichen militärischen vorgaben für einsatz afghanistan umfassend untersuchen dabei klären informationen über luftangriff zeitpunkt politische leitung bundesministeriums verteidigung weitergegeben wurden frage untersuchungsauftrags informationsgrundlage frühere bundesminister verteidigung dr jung nachfolger dr frei herr guttenberg öffentlichen bewertungen angriffs vornahmen frage untersuchungsauftrags bundesregierung falsch unvollständig über militäraktion informiert wurde frage untersuchungsauftrags folgezeit vernahm untersuchungsausschuss vielzahl zeugen vorwiegend öffentlicher sitzung öffentlichen vernehmungen zentralen zeugen wurden reihenfolge general schneiderhan staatssekretär dr wichert bundesminister dr freiherr guttenberg märz april durchgeführt vertreter minderheit untersuchungsausschuss beantragten zwischenzeitlicher zurücknahme gleichlautenden antrags mai juni vernehmungsgegenüberstellung zeugen general schneiderhan staatssekretär dr wichert bundesverteidigungsminister dr freiherr guttenberg klärung widersprüchen aussagen zeugen untersuchungsausschuss beratungsunterlage juni iii einzelnen dargestellt wurden antrag wurde sitzung untersuchungsausschusses juni stimmen abgeordneten fraktionen cdu csu fdp stimmen abgeordneten fraktionen spd b� ndnis gr� nen linke abgelehnt gegenüberstellung unzulässig sei wurde wesentlichen begründet vernehmungsgegenüberstellung ausnahmsweise betracht komme sei sachaufklärung untersuchungsgegenstandes geboten solle vielmehr rein parteipolitischen motiven durchgeführt spektakel guttenberg inszenieren antragstellerin ansicht klärung vernehmungen drei zentralen zeugen aufgetretenen widersprüche betreffe kern untersuchungsauftrages verlässliche informationen grundlage für benennung politischer verantwortlichkeit erlangen gegenüberstellung stelle vergleich bloßen vorhalt einzig geeignete wirksame methode dar widersprechenden aussagen wahrheitsgehalt überprüfen untersuchungszweck gerecht untersuchungsausschuss ablehnung zulässigen gebotenen vernehmungsgegenüberstellung neben verfassungsgebot effekti
  1959. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja paperboy zpo abs nr klage verbote verschiedener handlungen begehrt deren ausspruch jeweils unterschiedlichen tatsächlichen rechtlichen voraussetzungen abhängt erfordert gebot bestimmten klageantrag stellen daß einzelnen handlungen gesonderten anträgen konkrete verletzungsformen umschrieben urhg abs hyperlink datei fremden webseite urheberrechtlich geschützten werk gesetzt dadurch vervielfältigungsrecht werk eingegriffen berechtigter urheberrechtlich geschütztes werk technische schutzmaßnahmen internet öffentlich zugänglich macht ermöglicht dadurch bereits nutzungen abrufender vornehmen deshalb grundsätzlich urheberrechtlicher störungszustand geschaffen zugang werk setzen hyperlinks form deep links erleichtert urhg urhg september steht urheber ausschließliche recht öffentliche zugänglichmachung werkes erlauben verbieten recht unbenanntes recht umfassenden verwertungsrecht urhebers urhg enthalten setzen hyperlinks berechtigten öffentlich zugänglich gemachte webseite urheberrechtlich geschützten werk recht öffentlichen zugänglichmachung werkes eingegriffen urhg setzen hyperlinks artikel berechtigten internet bestandteile datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden datenbankhersteller vorbehaltene nutzungshandlung datenbankherstellerrecht abs satz urhg verletzt zeitungs zeitschriftenartikeln datenbank gespeichert internet suchdienst einzelne kleinere bestandteile suchwortanfrage nutzer übermittelt anhalt dafür geben abruf volltextes für sinnvoll wäre gilt suchdienst dabei wiederholt systematisch sinne abs satz urhg datenbank zugreift uwg internet suchdienst informationsangebote insbesondere presseartikel auswertet berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig nutzern angabe kurzinformationen über einzelnen angebote deep links unmittelbaren zugriff nachgewiesenen angebote ermöglicht nutzer startseiten internetauftritte denen zugänglich gemacht vorbeiführt gilt interesse informationsanbieters widerspricht dadurch werbeeinnahmen erzielen daß nutzer artikel über startseiten aufrufen zunächst aufgezeigten werbung begegnen tätigkeit suchdiensten deren einsatz hyperlinks wettbewerbsrechtlich zumindest grundsätzlich hinzunehmen lediglich abruf berechtigten öffentlich zugänglich gemachter informationsangebote umgehung technischer schutzmaßnahmen für nutzer erleichtern bgh urteil juli zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr büscher für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln oktober kosten klägerin maßgabe zurückgewiesen daß klageantrag statt unbegründet unzulässig abgewiesen rechts wegen tatbestand verlag klägerin erscheinen zeitung handelsblatt zeitschrift dm einzelne darin veröffentlichte beiträge nimmt klägerin internet informationsangebot beklagten gesellschaft bürgerlichen rechts bilden bieten internet adresse www paperboy de suchdienst für tagesaktuelle nachrichten insbesondere zeitungsnachrichten suchdienst paperboy wertet website internetauftritt gesamtheit internetadresse internet gestellten webseiten mehreren hundert nachrichtenanbietern weit überwiegend handelt dabei webangebote zeitungstiteln darunter handelsblatt dm veröffentlichungen unternehmen organisationen staatsorganen behörden politischen parteien suche tagesaktuelle informationen einbezogen material weist paperboy anfrage diejenigen veröffentlichungen form auflistung nutzer insbesondere suchworte vorgegebenen suchkriterien entsprechen zugleich betreffenden veröffentlichung stichworte zumindest teilweise satzteile sätze angegeben inhalt veröffentlichung näher kennzeichnen beispiel folgender hinweis webseite express express express online news donnerstag februar uhr news bundestag krachte gewaltig kanzler kontra csu chef exp bonn redeschlac
  1960. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni ermittlungssache wegen vorwurfs betruges antragsteller az ws zs kammergericht berlin ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen beschluss senats april aufgehoben ablehnungsgesuch beschwerdeführers vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr fischer märz sowie weitere befangenheitsgesuche märz april mai unzulässig verworfen beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin dezember az ws zs kosten unzulässig verworfen gründe beschluss senats april entsprechender anwendung stpo aufzuheben aufgrund versehens ablehnungsgesuch vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr fischer akten gelangt befangenheitsantrag gemäß abs nr stpo unzulässig verwerfen grund ablehnung angegeben wurde völlig ungeeignete begründung steht rechtlich fehlenden begründung gleich beschwerde antragstellers verwerfen obiger beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo fischer krehl zeng'],['Soon']]
  1961. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak märz beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts rostock januar aufgehoben kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist gewährt sache verhandlung entscheidung über berufung klägers berufungsgericht zurückverwiesen gründe klage abweisende widerklage stattgebende urteil landgerichts stralsund september kläger september zugestellt worden hiergegen kläger fristgerecht berufung eingelegt frist begründung rechtsmittels antrag dezember verlängert worden berufungsbegründung dezember beim oberlandesgericht rostock sitz wallstraße eingegangen dezember kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist beantragt begründung vorgetragen kanzlei beschäftigter praktikant berufungsbe gründungsschriftsatz dezember uhr haus justiz august bebel straße justizwachtmeister übergeben praktikant ausdrücklich darauf hingewiesen fristgebundenen schriftsatz für oberlandesgericht handele sofortige weiterleitung hause ansässigen zivilsenat gebeten justizwachtmeister schriftsatz einwendungen entgegengenommen entgegen üblichen praxis gewählte form bermittlung berufungsschriftsatz unterzeichnende rechtsanwalt persönlich angeordnet angefochtenen beschluss oberlandesgericht dereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung klägers unzulässig verworfen verschulden verhindert sei frist begründung berufung einzuhalten fristüberschreitung beruhe fehlerhaften einzelweisung bergabe schriftsatzes mitarbeiter poststelle haus justiz sei zutreffend adressierte begründungsschriftsatz beim zuständigen oberlandesgericht eingegangen handele gemeinsame postannahmestelle oberlandesgerichts umstand senate oberlandesgerichts räumlichen gründen haus justiz untergebracht seien ändere daran postannahmestelle befindlichen fach für oberlandesgericht adressierte schriftsätze handele interne ablage irrtum prozessbevollmächtigten über existenz gemeinsamen postannahmestelle beruhe fahrlässigkeit kläger zurechnen lassen müsse mitwirkendes verschulden justiz fristversäumung sei ersichtlich ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs satz abs satz nr zpo zulässig abs zpo rechtsmittel begründet angefochtene beschluss unterliegt bereits deswegen aufhebung berufungsgericht rechtlichen begründung sachverhalt vorangestellt bgh beschl juni ix zb njw tatsächlichen grundlagen entscheidung lassen rechtsausführungen für rechtliche berprüfung rechtsbeschwerdegericht ausreichenden weise entnehmen dahinstehen einzelne wendungen rechtsbeschwerdebegründung dahin verstehen haus justiz rostock befinde gemeinsame postannahmestelle oberlandesgericht angeschlossen sei träfe behauptung hätte kläger berufungsbegründungsfrist versäumt rechtsbeschwerde macht jedoch geltend begründungsfrist sei gewahrt erst recht legt insoweit durchgreifenden zulässigkeitsgründe dar anträgen einleitenden ausführungen begründungsschrift verfolgt kläger vielmehr antrag wiedereinsetzung vorigen stand recht wendet kläger annahme berufungsgerichts prozessbevollmächtigten treffe gemäß abs zpo zuzurechnendes verschulden fristversäumung besonderen umständen gegebenen falles prozessbevollmächtigte berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt eidesstattliche versicherung praktikanten glaubhaft gemacht verhalten justizwachtmeisters dahin deuten durfte berufungsbegründung selben tag beim zuständigen zivilsenat oberlandesgerichts hause justiz untergebracht eingehen bundesgerichtshof bereits entschieden rechtsanwalt dürfe möglichkeit berufungsschrift annahmestelle gebäude landgerichts weiterleitung oberlandesgericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten zugang erwarten könne bgh beschl juli zb versr versicherung beamten postannahmestelle schriftsatz selben tag zuständigen stelle zugeleitet schließt verschulden darauf vertrauenden rechtsanwalts bgh aao beschl juni vii zb versr wegen örtlichen gegebenh
  1962. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja inso vermietet insolvenzverwalter verletzung mietvertraglichen pflicht untervermietung zustimmung vermieters einzuholen schuldner angemietete immobilie unzuverlässigen untermieter gefährdet dadurch rückgabeanspruch aussonderungsberechtigten vermieters persönliche haftung begründen verletzt insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische pflichten haftet ersatz negativen interesses fortführung bghz bgh urteil januar ix zr olg düsseldorf lg düsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin immobilienverwaltungsgesellschaft vermietete ge schäftsräume ihrerseits gemietet spätere insolvenzschuldnerin ber deren vermögen wurde märz insolvenzverfahren eröffnet beklagte wurde insolvenzverwalter bestellt schreiben märz kündigte mietverhältnis klägerin september für zeit mai september schloss untermietvertrag überließ objekt teilte kläge rin juni klägerin wies beklagten darauf untervermietung vertragswidrig verhalten mietvertrag vorheriger schriftlicher erlaubnis vermieters zulässig sei bezug untermieterin teilte klägerin vergangenheit mehrere objekte vermietet gesellschaft wenig freude gehabt beklagten voraussichtlich ergehen räumte ende mietverhältnisses objekt zahlte fortan untermietzins mehr klägerin gelangte erst februar unmittelbaren besitz räume beklagte bereits dezember unzulänglichkeit masse angezeigt klageabweisung erster instanz klägerin zweiter instanz erweiterten klage beklagten persönlich schadensersatz höhe insolvenzschuldnerin vereinbarten mietzinses für zeit oktober februar insgesamt verlangt umfang berufungsgericht klage stattgegeben senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision führt aufhebung zurückverweisung ansicht berufungsgerichts haftet beklagte inso schadensersatz gegenüber aussonderungsberechtigten klägerin insolvenzspezifische pflicht verletzt untervermietung unzuverlässige vertragspartnerin unvermögen schuldnerin pünktlichen erfüllung rückgabeverpflichtung abs bgb verursacht zudem mietvertragliche pflicht verstoßen erlaubnis klägerin untervermietung einzuholen klägerin hätte vorheriger anfrage erteilt nachträgliche genehmigung sei ausgesprochen worden ii hält rechtlicher berprüfung wesentlichen punkt stand allerdings beklagte inso schadensersatz haften gegenüber klägerin schuldhaft insolvenzspezifische pflichten verletzt vorschrift inso sanktioniert verletzung pflichten insolvenzverwalter eigenschaft vorschriften insolvenzordnung obliegen bt drucks gehören pflichten vertreter fremder interessen gegenüber dritten treffen bghz insolvenzspezifisch außerdem allgemeinen pflichten insolvenzverwalter verhandlungs vertragspartner dritten auferlegt münchkomm inso brandes inso rn ff konkursordnung ebenso bghz bgh urt januar ix zr wm können jedoch haftung inso begründen dritten gegenüber insolvenzspezifische pflichten bestehen deren erfüllung verletzung zuerst genannten pflichten gefährdet untervermietung bedurfte beklagte frage stellt vorherigen erlaubnis klägerin erlaubnis beklagte eingeholt pflicht mieters untervermietung erlaubnis vermieters vorzunehmen wurzelt mietverhältnis ergibt abs satz bgb zumeist vorliegenden fall ausdrücklich mietvertrag aufgenommen trifft anstelle insolventen mieters handelnden insolvenzverwalter weise mieter getroffen hätte falls über vermögen insolvenzverfahren eröffnet worden wäre pflicht erhält insolvenzspezifischen charakter jedoch dadurch untervermietung auswirkungen erfüllung künftigen rückgabe
  1963. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet august be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung august richter gröning dr grabinski hoffmann sowie richterinnen schuster dr kober dehm für recht erkannt berufung november verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin europäischen patents streitpatents september angemeldet wurde verfahrenssprache deutsch streitpatent umfasst patentansprüche denen patentansprüche folgenden wortlaut verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen wobei mineralguss flüssigen zustand wenigstens teil gießform dienendes gehäuseelement maschinenteils gegossen mineralguss aushärtung innenkontur gehäuseelementes angepasstes auskleidungselement bildet dadurch gekennzeichnet innenflächen gehäuseelements ausgießen trennmittel behandelt kreiselpumpe wenigstens laufrad wenigstens laufrad aufnehmenden laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet wobei auskleidungselemente metallischen mantelgehäuse umschlossen wenigstens zwei mantelgehäuseteilen besteht auskleidungselemente vergossen dadurch gekennzeichnet außenflächen auskleidungselemente innenflächen mantelgehäuseteile trennmittel ausgefüllter spalt besteht patentansprüche patentanspruch unmittelbar mittelbar rückbezogen klägerin geltend gemacht gegenstand patentansprüche sei patentfähig beklagte streitpatent erteilten fassung vier hilfsanträgen verteidigt patentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen dagegen richtet berufung klägerin beantragt urteil patentgerichts aufzuheben streitpatent für nichtig erklären beklagte beantragt berufung zurückzuweisen verteidigt streitpatent hilfsweise erstinstanzlich gestellten vier hilfsanträgen entscheidungsgründe zulässige berufung klägerin bleibt sache erfolg streitpatent betrifft verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen sowie kreiselpumpe laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet angaben streitpatentschrift deutschen ge brauchsmuster anlage nk kreiselpumpe bekannt mantelgehäuse teil gießform genutzt mineralguss ausgegossen erläutert vorteil guss gebildeten auskleidungselemente pumpengehäuses gehäuseteil verbleiben können rn bestehe nachteil beim aushärten reaktionsschwund komme fest metallischen mantelgehäuse verbundene mineralgusskörper aufgrund geringen zugfestigkeit risse bekommen könne wärmezufuhr aushärtenden bindemitteln gebe zudem problem großen abmessungen mantelgehäuses mineralgusskörpers aufgrund unterschiedlichen wärmeleitfähigkeit thermischen ausdehnungskoeffizienten beschädigungen während abkühlung auftreten können rn angaben streitpatentschrift liegt erfindung prob lem aufgabe zugrunde verfahren insbesondere herstellung pumpengehäuse für kreiselpumpen schaffen mineralguss bestehenden auskleidungselemente möglichst exakt kontur mantel gehäuses angepasst dabei mineralgusskörper aufgrund unterschiedlicher wärmeausdehnung beschädigt rn patentanspruch folgendes verfahren erreicht wer verfahren herstellung zumindest teilweise mineralguss ausgekleideten maschinenteilen wobei mineralguss flüssigen zustand wenigstens teil gießform dienendes gehäuseelement maschinenteils gegossen mineralguss aushärtung innenkontur gehäuseelementes angepasstes auskleidungselement bildet wobei innenflächen gehäuseelementes ausgießen trennmittel behandelt patentanspruch zudem kreiselpumpe folgenden merkmalen geschützt kreiselpumpe wenigstens laufrad wenigstens laufrad aufnehmenden laufradkammer laufradkammer zumindest teilweise auskleidungselementen mineralguss ausgekleidet wobei auskleidungselemente metallischen mantelgehäuse umschlossen mantelgehäuse besteht wenigstens zwei mantelgehäuseteilen auskleidungselemente vergossen wobei außenflächen auskleidungselemente innenflächen mantelgehäuseteile trennmittel
  1964. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr könig beisitzende richter staatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten as urteil landgerichts berlin juni verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf betruges fünf fällen versuchten betruges tateinheit urkundenfälschung vier fällen versuchten betruges zwei fällen missbrauchs berufsbezeichnungen tateinheit hausfriedensbruch versuchter nötigung wegen schuldunfähigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteilsverkündung angeklagte zunächst rechtsmittelverzicht erklärt jedoch widerruf verzichts rechtzeitig revision eingelegt allgemeinen sachrüge begründet ber zulässigkeit revision senat beschluss februar bereits bindend entschieden darin antrag generalbundesanwalts zurückgewiesen revision abs stpo unzulässig verwerfen rechtsmittelverzicht angeklagten für unwirksam folglich revision für zulässig erachtet fällen gewährung wiedereinsetzung vorigen stand entscheidungen zugunsten revisionsführers abs stpo vermochte senat vorabentscheidung über zulässigkeit gesondert treffen wortlaut systematik abs stpo stehen entgegen verfahrensweise sogar grundsätzlich geeignet chancen revisionsführers gehör veranlassung generalbundesanwalts schriftlichen stellungnahme sachlichen gehalt revision verbessern freilich ungeachtet möglichkeit nachgeschobenen verwerfungsantrags sachlichen gründen stellungnahme generalbundesanwalt indessen verweigert entgegen bisheriger praxis hilfsanträgen abs stpo sache bleibt rechtsmittel erfolg tatsächlichen feststellungen zwölf angeklagten zustand schuldunfähigkeit begangenen taten schalten kostspieliger anzeigen tageszeitungen zeitschriften zahlungswillen fähigkeit versuche konteneröffnungen erwerbs wertvoller sachgüter verwendung falsifikaten versuche betrügerischen erlangens versicherungszusagen bedrängen angehörigen schufa angeblicher rechtsanwalt deren rechtliche würdigung rechtsfehlerfrei anwendung stgb beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich wendet rechtlich beanstanden zugrunde liegenden befund krankhaften seelischen störung form bipolaren affektiven störung begleitet autismus tics panikstörung rauschmittelabusus steuerungsfähigkeit angeklagten begehung taten sicher aufgehoben gefahr weiterer erheblicher straftaten begründet landgericht rechtsfehlerfreie beweiswürdigung gestützt dabei urteilsgründen einzelnen dargelegte ua ff ff gutachten psychiatrischen sachverständigen verwertet widerspruchsfrei erweist rechtlich beanstandenden ausgangspunkten aufbaut bewertung sachverständigengut achtens teil tatgericht gemäß stpo obliegenden beweiswürdigung vgl bgh urteile märz str bghst januar str nstz schoreit kk aufl rn mwn landgericht gutachten schlüssig überzeugend erachtet namentlich nachvollziehbar grund weiteren persönlichen entwicklung angeklagten begründet warum richtigkeit abweichenden beurteilung gegenüber früheren sachverständigengutachten überzeugt lediglich persönlichkeitsstörung angeklagten angenommen landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt voraussetzungen für aussetzung maßregelvollstreckung stgb derzeit vorliegen senat weist allerdings darauf ungeachtet höhe angeklagten verursachten erstrebten vermögensschäden insgesamt blick gewicht taten ausgehende gemeingefährlichkeit verhältnismäßigkeitsgründen begrenzte vollstreckungsdauer angaben verteidigers ungeachtet senatsbeschlusses über zulässigkeit revision bereits weiterhin vollzogenen maßregel gestatten vgl bverfge ff basdorf raum schaal brause könig'],['Soon']]
  1965. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet februar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs für sicherheit beschäftigten arbeitsstelle verantwortlichen kenntnis beachtenden sicherheitsbestimmungen fordern mangelnde kenntnis für beurteilung verschuldensgrades wesentlicher umstand bgh urteil februar vi zr olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter stöhr richterin pentz für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin gesetzlicher unfallversicherer nimmt beklagte erstattung aufwendungen anspruch infolge arbeitsunfalls versicherten sch entstanden begehrt außerdem feststellung verpflichtung beklagten ersatz arbeitsunfall verursachten künftigen aufwendungen morgen juni teilte beklagte leiterin stadtbauhofes stadt rahmen jobs hilfsarbeiter zugewiesenen sch graben baggerfahrer ausheben hand nachzuschachten graben ca tief boden oberen erdkante breit sicherung nachrutschendes erdreich vorhanden sch über leiter graben gestiegen arbeitete löste erdbrocken sch begrub sch wurde schwer verletzt klägerin entstanden kosten für rettung ärztliche behandlung wegen minderung erwerbsfähigkeit sch nimmt beklagte anspruch auffassung beklagte grob fahrlässig versäumt für gebotene absicherung grabens abrutschendes erdreich sorgen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts beklagte versicherungsfall grob fahrlässig sinne abs sgb vii verursacht darauf vertrauen dürfen baggerfahrer schon länger stadt beschäftigt zuverlässig bekannt sei handschachtung notwendigen sicherungsmaßnahmen veranlassen bewertung sei vorliegend deshalb gerechtfertigt unfallverhütungsvorschriften raum stünden vorrichtungen schutz arbeiter tödlichen gefahren befassten somit elementare sicherungspflichten inhalt hätten könne objektive pflichtenver stoß gewicht einzelfall schluss subjektiv gesteigertes verschulden gerechtfertigt sei beklagte indes schutz mitarbeiters dienende regelungen außer acht gelassen allenfalls hinweis baggerfahrer versäumt regelungen einzuhalten sobald handschachtung erfolge unterlassen hinweises stelle jedenfalls grobe fahrlässigkeit dar ii ausführungen berufungsgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken zutreffend allerdings rechtliche ansatz berufungsgerichts abs sgb vii personen deren haftung sgb vii beschränkt sozialversicherungsträgern für infolge versicherungsfalls entstandenen aufwendungen haften versicherungsfall vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt jedoch höhe zivilrechtlichen schadensersatzanspruchs für auslegung begriffs groben fahrlässigkeit abs rvo af ergangene rechtsprechung zurückgegriffen vorschrift abs sgb vii vergleich abs rvo af stelle getreten haftungsauslösenden verschuldensgrad geändert vgl senatsurteil januar vi zr versr bgh urteil mai iii zr njw bt drucks grobe fahrlässigkeit setzt objektiv schweren subjektiv entschuldbaren verstoß anforderungen verkehr erforderlichen sorgfalt voraus sorgfalt ungewöhnlich hohem maß verletzt dasjenige unbeachtet geblieben gegebenen fall hätte einleuchten müssen objektiv grober pflichtenverstoß rechtfertigt für allein schluss entsprechend gesteigertes personales verschulden häufig einherzugehen pflegt vielmehr erscheint inanspruchnahme haftungsprivilegierten schädigers wege rückgriffs gerechtfertigt subjektiv schlechthin unentschuldbare pflichtverletzung vorliegt abs bgb bestimmte maß erheblich überschreitet vgl senatsurteile januar vi zr aao januar vi zr versr mwn sowie bgh urteil juli iv zr bghz berufungsgerich
  1966. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr abs nr zpo abs erster instanz geführten zivilprozess über rechtshängigen anspruch vorschlag gerichts schriftlicher vergleich abs zpo geschlossen entsteht für beauftragten prozessbevollmächtigten neben verfahrensgebühr nr vv einigungsgebühr nr vv terminsgebühr nr vv bgh beschluss juli ii zb olg karlsruhe lg konstanz ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg november aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts konstanz september abgeändert kläger beklagte aufgrund vergleichs landgerichts konstanz juli erstattenden kosten nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit august festgesetzt kläger kosten beschwerdeverfahren tragen gründe kläger begehrte dezember landgericht konstanz eingegangenen klage rückzahlung einlageleistungen höhe beklagten gezeichnete atypische stille gesellschaftsbeteiligung sowie feststellung parteien vertragsbeziehungen bestehen landgericht führte schriftliches vorverfahren machte beschluss juni gemäß abs zpo vergleichsvorschlag parteien annahmen beschluss juni stellte landgericht zustandekommen inhalt vergleichs abs satz zpo fest hiernach kläger kosten rechtsstreits streitwert tragen kostenfestsetzungsbeschluss september berücksichtigte landgericht beklagten ausgleich angemeldete verfahrensgebühr gemäß nr vergütungsverzeichnisses folgenden vv anlage abs rvg einigungsgebühr gemäß nr vv sah festsetzung beklagten beantragten terminsgebühr gemäß nr vv ab schriftliches verfahren abs zpo angeordnet sei oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten nichtberücksichtigung terminsgebühr zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen ii zulässige rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht bezugnahme beschluss oberlandesgerichts nürnberg olgr ansicht vertreten wortlaut nr abs nr vv ergebe abschluss vergleichs abs zpo mündliche verhandlung terminsgebühr anfalle verfahren handele abs zpo zpo mündliche verhandlung erfordere beurteilung hält rechtlicher berprüfung stand bereinstimmung iii zivilsenat bundesgerichtshofes beschluss oktober iii zb njw ff beschwerdegericht entscheidung bekannt identische fragestellung betrifft senat ansicht auslegung nr abs nr vv beschwerdegericht bedeutungsgehalt entstehen terminsgebühr rechtfertigenden variante verfahren schriftlicher vergleich geschlossen variante ausschöpft iii zivilsenat aao hierzu folgendes ausgeführt stünde wortlaut bestimmung auslegung entgegen abschluss schriftlichen vergleichs terminsgebühr auslöst schriftlichen verfahren abs zpo zpo geschlossen wortlaut legt jedoch bereinstimmung überwiegenden meinung literatur auslegung näher variante geregelte abschluss schriftlichen vergleichs für verfahren gilt für mündliche verhandlung vorgeschrieben für vorliegenden fall sache haupttermin zpo erledigt haupttermin ermessen vorsitzenden schriftliches vorverfahren zpo vorbereitet während verlauf abschluss schriftlichen vergleichs abs zpo kommt insoweit hinblick erfordernis für verfahren mündliche verhandlung vorgeschrieben darauf ankommen haupttermin frühen ersten termin zpo schriftliches vorverfahren vorbereitet einengenden auffassung folgen lediglich schriftlichen verfahren abs zpo verfahren satz zpo geschlossener schriftlicher vergleich terminsgebühr nr vv auslöst ergäben wertungswidersprüche argument günstigen kosten mäßigen erledigung für parteien ausgeräumt könnten sicht anwaltlichen tätigkeit macht unterschied sache übersteigenden wert verfahren satz zpo höheren wert mündlichen verhandlung schriftlich verglichen ließe wohl kaum ernsthaft vertreten letzteren fall rechtsanwalt für tätigkeit weniger zeit mühe aufgewendet mündliche verhandlung augen gehabt einleuchten rechtsanwalt letzteren fall deshalb terminsgebühr erhalten gericht einverständnis parteien schriftliche verfahren abs zpo an
  1967. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avbfernwärmev allgemeine versorgungsbedingungen fernwärmeliefervertrag unterliegen fällen abs satz avbfernwärmev abgesehen vorschriften über allgemeine geschäftsbedingungen denjenigen avbfernwärmev für auslegung vorformulierten allgemeinen versorgungsbedingungen gleichen maßstäbe heranzuziehen allgemeinen geschäftsbedingungen rahmen ff bgb stellt preisanpassungsklausel allgemeinen versorgungsbedingungen allein preisindex für eingesetzten energieträger ab fehlt gemäß abs satz avbfernwärmev abs satz avbfernwärmev af neben berücksichtigung jeweiligen verhältnisse wärmemarkt marktelement erforderlichen berücksichtigung kostenentwicklung erzeugung bereitstellung fernwärme versorgungsunternehmen kostenelement sei wäre sichergestellt konkreten energiebezugskosten versorgungsunternehmens wesentlichen gewissen spielräumen gleicher weise entwickelten index fortführung bgh urteil april viii zr bgh urteil juli viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember aufgehoben berufung klägerin zwischenfeststellungsurteil kammer für handelssachen landgerichts hamburg märz fassung berichtigungsbeschlusses mai zurückgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt seniorenwohnanlage beklagten errichteten fernheizwerk fernwärme versorgt jahre geschlossenen anschluss wärmeliefervertrages folgenden vertrag läuft lautet folgt errichtung bauvorhabens firma klägerin plan anlage bezeichneten gewerbebetrieb geschätzten anschlusswert ca mj errichten vertrag erfolgt berechnung wärmeanschlusswertes gewerblich genutzten gebäuden summe wärmebedarfs für raumheizung berechnet din januar zuzüglich wärmenennleistung für gebrauchswassererwärmung sonstige wärmeverbrauchseinrichtungen gesondert ermittelt sofern innerbetriebliche einrichtungen vorrangschaltungen wärmeanschlusswert reduziert gilt reduzierte firma bestellte max leistung wärmeanschlusswert stellt firma produktionswärme her anstelle fernheizwerk gelieferten wärme einsetzen vermindert wärmeanschlusswert entsprechend produktionswärme ständig erzeugt steht produktionswärme ständig verfügung vermindert wärmeanschlusswert firma berechtigt produktionswärme teilweisen deckung wärmeverbrauchs einzusetzen ziffer angegebene anschlusswert folgenden stufen erreicht wärmeanschlusswert beginn wärmeversorgung wärmeanschlusswert beginn wärmeversorgung wärmeanschlusswert beginn wärmeversorgung mj mj mj umfang ablauf bauvorhabens gehören grundlagen vertrages firma beklagte mindestens monate vorher schriftl genauen termine denen wärmeversorgung aufzunehmen endgültigen wärmeanschlusswerte ziff mitteilen firma steht dafür ziffer genannten terminen wärme abgenommen ziffer angemeldete wärmeleistung termingerecht erreicht ziffer angemeldeten gemäß ziffer satz beanstandeten anschlusswerte erreicht firma soweit gründe vorliegen firma nachweislich vertreten entgehenden wärmegrundpreis ziffer gemindert gemäß ziffer für gleichen zeitraum zahlenden grundpreis für baubeheizung ersetzen ndert betriebsumstellungen anschlusswert vertragspartner geänderten verhältnissen entsprechend neue vereinbarungen treffen wärmeanschlusswert bildet ziffer vertrages grundlage für berechnung grundpreises dient deckung verbrauchsunabhängigen kosten beklagten beim betrieb fernheizwerks entstehen ziffer vertrages enthält preisänderungen folgende regelung gemäß anlage enthaltenen preisänderungsformeln ermäßigung wärmepreises verpflichtet bzw erhöhung wärmepreises berechtigt genannten kostenfaktoren mehr ändert anlage enthalten
  1968. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde schuldner beschluss zivilkammer landgerichts essen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen vollstreckung zuschlagsbeschluss amtsgerichts bottrop august erneuten entscheidung über beschwerde schuldner zuschlagsbeschluss eingestellt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe schuldner eigentümer eingang bezeichneten grundstücks grundstück einfamilienhaus bebaut leben september wurde über vermögen beider schuldner insolvenzverfahren eröffnet beteiligte wurde beiden verfahren verwalter ernannt beteiligten betreiben dinglichen rechten zwangsversteigerung grundstücks versteigerungstermin juli blieb beteiligte meistbietende beschluss august amtsgericht zuschlag erteilt schuldner sofortigen beschwerde gewandt geltend psychisch erkrankt töten sollten aufgrund zuschlags heim verlieren amtsgericht beschwerde abgeholfen landgericht unzulässig verworfen hiergegen wenden schuldner landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen hätten schuldner befugnis verfügung über verloren schließe befugnis schuldner zuschlagsbeschluss anzufechten senat entscheidung beschwerdegerichts getroffenen beschluss dezember zb veröf fentlichung vorgesehen entgegengetreten eröffnung insolvenzverfahrens verbundene verlust verfügungsbefugnis lässt grundsätzlich befugnis schuldners entfallen entscheidungen vollstreckungsgerichts zwangsversteigerungsverfahren anzufechten vgl senat beschl oktober zb zfir beschl mai zb zinso gilt jedoch insoweit rechtsmittel einstellung verfahrens hinblick gefahr selbsttötung schuldners nahen angehörigen schuldners erstrebt bedeutungsgehalt grundrechts art abs satz gg rechnung getragen senat beschluss dezember aao umdruck ferner bgh beschl oktober ix zb njw verhält sofortige beschwerde schuldner darauf gestützt leben verlust hauses gefährdet sei vortrag beschwerdegericht sicht folgerichtig auseinandergesetzt nachzuholen zuschlagsbeschluss bereits eintritt rechtskraft vollstreckt böttcher zvg aufl rdn stöber zvg aufl rdn aufhebung entscheidung beschwerdegerichts zuschlagsbeschluss vollstreckbarkeit nimmt aussetzung vollstreckung erneuten entscheidung beschwerdegerichts gemäß abs abs zpo rechtsbeschwerdege richt auszusprechen senat beschl dezember aao umdruck krüger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag bottrop entscheidung lg essen entscheidung'],['Soon']]
  1969. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswärtigen großen strafkammer landgerichts kleve moers februar soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen objektiven tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlich begangenen besonders schweren raubes wegen schuldunfähigkeit freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet allgemeine sachbeschwerde gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts überfiel angeklagte einvernehmen zwei mittätern oktober nebenkläger hielt messer kehle ermöglichte mittätern opfer durchsuchen mobiltelefone geldbeutel wegzunehmen landgericht gutachten psychiatrischen sachverständigen folgend ausschließen können angeklagte tatbegehung wegen aufgehobener steuerungs einsichtsfähigkeit schuldunfähig sinne stgb erheblichen verminderung steuerungsfähigkeit einsichtsfähigkeit strafkammer überzeugt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hält rechtlicher nachprüfung stand grundsätzlich unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb außerordentlich belastende maßnahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund psychischen defekts schuldunfähig vermindert schuldfähig generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend ausgeführt berzeugung verminderten schuldfähigkeit voraussetzung für unterbringung psychiatrischen krankenhaus regelmäßig erheblich verminderte einsichts steuerungsfähigkeit gestützt erheblich verminderter einsichtsfähigkeit tatrichter zunächst klarheit darüber verschaffen verminderte einsichtsfähigkeit tatsächlich geführt täter einsicht unrecht tuns gefehlt einsicht gefehlt prüfen vorwurf gemacht fehlen vorwerfbar verminderter einsichtsfähigkeit stgb stgb anwendbar täter einsicht gefehlt vorwurf gemacht lägen voraussetzungen stgb fällen verminderter einsichtsfähigkeit dagegen angeklagte ungeachtet erheblich verminderten einsichtsfähigkeit unrecht tuns tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen schuld gemindert stgb hinblick verminderte einsichtsfähigkeit anwendbar diesbezügliche klärung verzichtet für annahme krankheitsbildes sowohl einsichts steuerungsfähigkeit betroffen können vgl bgh urteil januar str nstz rr feststellungen fehlt senat umstand allein angeklagte revision eingelegt gehindert freispruch aufzuheben gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl wurde frühere rechtszustand dahin geändert gemäß abs satz stpo nunmehr möglich neuen hauptverhandlung stelle unterbringung psychiatrischen krankenhaus täter schuldig sprechen strafe verhängen bedeutet revision angeklagten fällen vorliegenden freispruch aufgehoben aufhebung freispruchs entspricht vorliegenden fall ziel gesetzgebers neuregelung vermeiden erfolgreichen revision angeklagten alleinige anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus wegen angenommener schuldunfähigkeit gemäß stgb tat strafrechtliche sanktion bleibt neuen hauptverhandlung herausstellt angeklagte begehung tat schuldfähig gericht bleibt jedoch gehindert aufhebung isoliert angeordneten unterbringung psychiatrischen krankenhaus erneut unterbringung anzuordnen zugleich erstmals strafe verhängen bgh beschluss oktober str juris rn mwn feststellungen objektiven tatgeschehen rechtsfehler betroffen können deshalb bestehen bleiben neue tatgericht ergänzende feststellungen treffen bisherigen widersprechen vribgh becker wegen urlaubs gehindert unterschrift beizufügen pfister mayer pfister schäfer spaniol'],['Soon']
  1970. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr hahne gerber sprick weber monecke beschlossen sofortige beschwerde beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts familiengericht stollberg mai unzulässig verworfen worden übrigen sofortige beschwerde beklagten unzulässig verworfen kosten beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben gerichtsgebühren für beschwerdeverfahren erhoben abs satz gkg gründe urteil familiengerichts mai wurde beklagte verurteilt kläger minderjährigen kinder unterhalt zahlen urteil wurde mai zugestellt schriftsatz prozeßbevollmächtigten juni gericht eingegangen juni beantragte beklagte für beabsichtigte berufung urteil familiengerichts prozeßkostenhilfe bewilligen erfolgsaussicht beabsichtigten berufung ergebe anliegenden entwurf berufungsschrift bezug genommen erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse beklagten nebst anlagen schriftsatz beigefügt bezug genommene berufungsschrift ebenfalls datum juni trägt ebenfalls juni eingegangen enthält volles rubrum genaue bezeichnung angefochtenen urteils erklärung daß beklagte urteil berufung einlege berufungsantrag etwa zwei schreibmaschinenseiten umfassende begründung unterschrift prozeßbevollmächtigten entgegen bezeichnung prozeßkostenhilfeantrag berufungsschrift ausdrücklich entwurf gekennzeichnet vielmehr folgt überschrieben berufungsschriftsatz wirksam für fall daß beklagten berufungskläger für berufung prozeßkostenhilfe gewährt vorsitzende berufungssenats verfügung juni beklagten darauf hingewiesen könne prozeßkostenhilfe bewilligt berufungsschrift unterschrieben folglich lediglich entwurf handelt berufung jedoch bedingung nämlich gewährung pkh abhängig gemacht darauf kläger schriftsatz prozeßbevollmächtigten juni geantwortet handele unbedingt eingelegte jedoch bedingung abhängig gemachte berufung beklagte vielmehr ausdruck bringen daß schriftsatz zunächst entwurf darstellen ausdrückliche erklärung gilt trotz vorhandenen unterschrift unterzeichneten angefochtenen beschluß berufungsgericht berufung beklagten unzulässig verworfen antrag für berufungsverfahren prozeßkostenhilfe bewilligen zurückgewiesen beschluß richtet sofortige beschwerde beklagten ii ausführungen beklagten lassen erkennen daß rechtsmittel irgendeiner weise beschränken teil angefochtenen entscheidung angreifen deshalb davon auszugehen daß sofortige beschwerde beschluß berufungsgerichts insgesamt richtet soweit sofortige beschwerde verwerfung berufung beklagten wendet abs zpo statthaft zulässig sache erfolg berufungsgericht geht davon daß beklagten gleichzeitig prozeßkostenhilfegesuch eingereichten berufungsschrift entwurf handelt schon einlegung berufung allerdings bedingung berufung sei deshalb unzulässig ausführungen berufungsgerichts halten rechtlichen berprüfung stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts bedingte einlegung rechtsmittels sei unzulässig st rspr vgl etwa bgh urteil oktober iv zr versr berufungsgericht einzuräumen daß beklagten eingereichte berufungsschrift isoliert betrachtet dahin verstanden könnte beklagte wolle bereits berufung einlegen allerdings bedingung bewilligung prozeßkostenhilfe jedoch zulässig berufungsschrift weise isoliert auszulegen gesamtzusammenhang berücksichtigen schriftsatz bereits einlegung eventuell bedingten rechtsmittels enthält lediglich entwurf rechtsmittelschrift verstehen üblicherweise prozeßkostenhilfegesuch beigefügt frage auslegung auslegung prozessualer erklärungen handelt senat auslegung berufungsgerichts uneingeschränkt nachzuprüfen erforderliche auslegung gegebenenfalls vorzunehmen st rspr vgl bgh urteil mai viii zr bghr zpo abs einlegung für auslegung willenserklärungen bürgerlichen rechts entwickelten grundsätze auslegung prozeßerklärungen entsprechend anwendbar daher analog bgb buchstäblichen sinn parteierklärung gewählt
  1971. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb februar handelsregistersache ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr drescher wöstmann born dr bernau richterin grüneberg beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten zurückgewiesen gründe antragsteller insolvenzverwalter dezember eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh geschäftsjahr gesellschaft ausweislich nr gesellschaftsvertrages kalenderjahr antragsteller vorgetragen unmittelbar eröffnung insolvenzverfahrens steuerberatungsgesellschaft erstellung jahresabschlüsse satzungsmäßigen geschäftsjahren beauftragt finanzamt sowie sicherheitentreuhänder größtem gläubiger mitgeteilt schriftsatz registergericht januar eingegangen folgenden tag antragsteller erklärt melde eigenschaft insolvenzverwalter teile folgendes rumpfgeschäftsjahr beginnend eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen gmbh dezember endend dezember festgesetzt nachfolgenden geschäftsjahre ab januar satzungsmäßige geschäftsjahr beginnend jeweils januar jahres endend jeweils dezember jahres festgesetzt registergericht weiterer korrespondenz anmeldung nderung geschäftsjahres eröffnung insolvenzverfahrens eingetragen zurückgewiesen beschwerde antragstellers erfolglos geblieben dagegen wendet antragsteller beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt bundesgerichtshof beschluss oktober ii zb zip klargestellt entscheidung insolvenzverwalters bisherigen geschäftsjahr zurückzukehren außen erkennbar müsse anmeldung eintragung handelsre gister sonstige mitteilung registergericht geschehen könne schreiben antragstellers januar wahre maßgebliche frist zeitpunkt eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen gesellschaft abs satz inso dezember begonnene neue geschäftsjahr grundsätzlich zwölf monate dauerndes geschäftsjahr handele abgelaufen sei rechtspfleger recht antragsteller fristwahrung ausreichend angesehene mitteilung geschäftsjahresveränderung gegenüber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhänder größtem gläubiger genügen lassen sei ansicht bundesgerichtshofs für wirksamkeit rückkehr bisherigen satzungsmäßigen geschäftsjahr eintragung handelsregister erforderlich erforderlich sei außen erkennbare rechtsbegründende entscheidung insolvenzverwalters gegenüber registergericht woran fehle iii aufgrund zulassung beschwerdegericht statthafte brigen gemäß abs famfg zulässige rechtsbeschwerde antragstellers erfolg beschluss beschwerdegerichts hält rechtlichen nachprüfung stand beschwerdegericht recht angenommen verlautbarung insolvenzverwalters gegenüber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhänder größtem gläubiger innerhalb ersten jahres willen für zeit eröffnung insolvenzverfahrens geltenden satzung bestimmten geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren ausreichend außen erkennbar ließ mitteilung antragstellers januar gegenüber registergericht mehr rückkehr satzungsmäßigen geschäftsjahr führte innerhalb ersten geschäftsjahrs eröffnung insolvenzverfahrens erfolgte verlautbarung antragstellers rückkehr satzungsmäßigen geschäftsjahr gesellschaft gegenüber steuerberatungsgesellschaft finanzamt sicherheitentreuhänder ausreichend entscheidung insolvenzverwalters geschäftsjahr umzustellen außen erkennbar allein anmeldung eintragung handelsregister sonstige mitteilung registergericht geschehen vgl bgh beschluss oktober ii zb zip rn handelsregister insolvenzvermerk verlautbart davon auszugehen eröffnung insolvenzverfahrens gemäß abs satz inso begonnene neue geschäftsjahr läuft geschäftsjahresrhythmus fortsetzt rückkehr eröffnung insolvenzverfahrens geltenden geschäftsjahresrhythmus insolvenzverwalter daher gegenüber registergericht erkennbar erst später eintragungsantrag stellt rechtsprechung bundesgerichtshofs eintragung nachgeholt konstitutiv für umstellung geschäftsjahrs bgh beschluss oktober ii zb zip rn ff kundgabe willens r�
  1972. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteilstenor dahin klargestellt daß angeklagte wegen vergewaltigung statt sexueller nötigung verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  1973. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel dezember schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen urkundenfälschung zwei fällen jeweils tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis vorsätzlichem gebrauch kraftfahrzeugs haftpflichtversicherungsschutz wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen versuchter nötigung tateinheit beleidigung wegen vorsätzlichen unerlaubtem besitzes verbotenen waffe schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen urkundenfälschung tateinheit vorsätzlichen fahren fahrerlaubnis verstoß pflichtversicherungsgesetz drei fällen wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlichen körperverletzung wegen versuchten nötigung tateinheit beleidigung wegen vorsätz lichen unerlaubten besitzes verbotenen waffe gestalt schlagrings gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren vier monaten verurteilt näher bezeichneten pkw eingezogen revision angeklagten sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo konkurrenzrechtliche beurteilung fälle urteilsgründe tatmehrheit begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen befuhr angeklagte dezember zugelassenen haftpflichtversicherten pkw öffentliche straßen kiel obwohl wusste besitz gültigen fahrerlaubnis für fahrzeug haftpflichtversicherungsschutz bestand angeklagte zuvor fahrzeug für pkw ausgegebenes kennzeichen angebracht fall nachdem auto straßenrand abgestellt ausgestiegen zeugen pe aufzusuchen erblickte straße zeugen über verärgert beiden kam körperlichen auseinandersetzung deren verlauf angeklagte zeugen bauch stach fall versuchter totschlag tateinheit gefährlicher körperverletzung sodann fuhr angeklagte fahrzeug davon fahrt strafkammer neue rechtlich selbständige tat urkundenfälschung tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis verstoß pflichtversicherungsgesetz gewertet fall anbringen fremden fahrzeugkennzeichens auto angeklagten herstellen unechten zusammengesetzten urkunde abs variante stgb werten strafkammer geht davon angeklagte zudem fällen gebrauch machte abs variante stgb fremden kennzeichen versehene fahrzeug öffentlichen straßenverkehr nutzte dadurch verkehrsteilnehmern sowie verkehrsüberwachung befassten polizeibeamten unmittelbare kenntnisnahme fahrzeug angebrachten kennzeichen ermöglichte vgl bgh beschluss januar str njw allerdings bewertung konkurrenzverhältnisses fall fall bedacht urkundenfälschung vorliegt gefälschte urkunde mehrfach gebraucht mehrfache gebrauch schon fälschung bestehenden konkreten gesamtvorsatz täters entspricht vgl bgh beschlüsse oktober str bghr stgb abs konkurrenzen juli str konkreten gesamtvorsatz angeklagten grundlage feststellungen auszugehen folge beiden fahrten verwirklichte gebrauch unechten urkunde deren vorangegangene herstellung tatbestandliche handlungseinheit tat urkundenfälschung bilden weiteren während beiden fahrten begangenen delikte hierzu tateinheit stehen vgl bgh beschluss juli str mwn tat steht fall verwirklichte versuchte totschlag tateinheit gefährlicher körperverletzung tatmehrheit feststellungen hervorgeht beging angeklagte tat aufgrund neuen spontan gefassten tatentschlusses aussteigen fahrzeug geschädigten straße erblickte senat schuldspruch entsprechend geändert stpo steht entgegen schuldspruchänderung wegfall für fall verhängten einzelfreiheitsstrafe sechs monaten folge für fall urteilsgründe verwirklichte einheitliche delikt fall verhängten freiheitsstrafe sechs monaten bewenden hinblick einsatzstrafe vier jahren sechs monaten sowie weiteren einzelstrafen insgesamt zweimal sechs zweimal vier monaten freiheitsstrafe schließt senat landgericht mildere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte konkurrenzen fällen zutreffend beurteilt hätte angesichts geringfügigen teilerfolgs ersche
  1974. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat vorbringen ii schriftsatz verteidigerin juli stellungnahme antrag generalbundesanwalts beinhaltet sache aufklärungsrüge verstoß abs stpo unterlassene beiziehung akten oktober eingeleiteten ermittlungsverfahren mutmaßlichen mittäter rüge unzulässig verspätet erhoben wurde abs stpo verteidigerin ermittlungen erst kenntnis erlangt wiedereinsetzung vorigen stand schon deshalb angezeigt revisionsvorbringen anforderungen abs satz stpo genügt revision teilt konkreten ergebnisse parallelverfahren möglichen mittäter geführten ermittlungen hinsichtlich ange klagten erbrachten beigefügten februar zwei tage verurteilung angeklagten gefertigten aktenvermerk polizeidirektion pforzheim folgt danach weiterer beteiligter banküberfall identifiziert worden während tatverdacht erhärtete punkte beteiligung angeklagten sprechen genannt beurteilung akten ermittlungsverfahrens soweit februar letzter hauptverhandlungstag verfahren angeklagten angefallen weiterer aufklärungsbedarf verfahren angeklagten ergeben hätte senat aufgrund revisionsvortrags daher möglich beweiswürdigung strafkammer frei rechtsfehlern nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  1975. [['bundesgerichtshof beschluss ix za ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag antragstellers dr gewährung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts für verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august abgelehnt antrag antragstellers dr gewährung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts für verfahren weiteren beschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november abgelehnt gründe anträge antragstellers dr gewährung prozess kostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts jeweils unbegründet beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august gemäß abs avag rechtsbeschwerde statthaft jedoch gemäß abs avag verbindung abs nr abs zpo zulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert voraussetzungen liegen gilt insbesondere hinsichtlich aussetzung anerkennungsverfahrens gründe auffassung antragstellers vollstreckbarerklärung österreichischen urteile entgegenstehen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft abs gkg fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  1976. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja stvo abs inline skates ausdrücklichen regelung verordnungsgeber ähnliche fortbewegungsmittel sinne abs stvo anzusehen daher inline skater grundsätzlich regeln für fußgänger unterwerfen bgh urteil märz vi zr olg oldenburg lg osnabrück vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter pauge stöhr für recht erkannt revision klägerin zwischengrund teilendurteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august zurückgewiesen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin macht schadensersatzansprüche verkehrsunfall juni geltend fuhr straße außerörtlichen bereich inline skates langgezogenen linkskurve stieß beklagten haftpflichtversicherten motorroller entgegenkommenden beklagten zusammen zog schwere verletzungen straße knapp fünf meter breit rad fußgängerweg linke fahrbahnrand wies unfallzeit zahlreiche unebenheiten zulässige höchstgeschwindigkeit unfallstelle betrug km klägerin behauptet sei passieren ortsausgangsschildes sofort bogen gesehen linke fahrbahnhälfte gefahren deren mitte weiterbewegt beklagte sei überhöhten geschwindigkeit mindestens km entgegengekommen weshalb mehr ausweichen können beklagten überhöhte geschwindigkeit beklagten bestritten behauptet klägerin sei zunächst mitte gesamtfahrbahn erst unmittelbar zusammenstoß für linke fahrbahnseite gefahren daß beklagte mehr rechtzeitig reagieren können unfall sei deshalb für unvermeidbar landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung geltend gemachten materiellen schadensersatzes verurteilt verpflichtung ersatz zukünftiger materieller schäden festgestellt übrigen hinsichtlich immateriellen schadens klage mangels verschuldens abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht abweisung klage übrigen anspruch klägerin ersatz materiellen schadens grunde für gerechtfertigt erklärt umfang ersatzpflicht für materielle zukunftsschäden festgestellt weitergehende berufung beklagten sowie berufung klägerin zurückgewiesen revision verfolgt klägerin klageanträge soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgründe berufungsgericht verschulden beklagten zustandekommen verkehrsunfalls voraussetzung für immateriellen schadensersatzanspruch sinne bgb verneint ergebnis beweisaufnahme stehe fest daß mindestens geschwindigkeit km gefahren sei sei jedoch auszuschließen daß klägerin entsprechend vorbringen beklagten erst kurz unfall fahrbahn beklagten gelaufen sei daß einhaltung zulässigen höchstgeschwindigkeit km unfall mehr hätte vermeiden können könne bewiesen daß klägerin geschwindigkeit geringere verletzungen erlitten hätte klägerin grunde abs stvg pflvg anspruch ersatz materiellen schadens beklagten ihrerseits bewiesen hätten daß unfall für beklagten sinne abs stvg unvermeidbar wäre klägerin müsse allerdings gemäß abs bgb mitverschulden zustandekommen verkehrsunfalls anrechnen lassen sei nämlich last legen daß abs stvo für fahrzeuge vorschreibe rechte fahrbahn benutzt hierzu sei verpflichtet inline skates fahrzeuge ähnliche fortbewegungsmittel abs stvo verbindung stvo für fußgänger geltenden regeln behandeln seien fall wäre hätte klägerin konkreten situation linken seite laufen dürfen aufgrund linkskurve wegen erheblichen gefährdung entgegenkommenden verkehr zumutbar sei darüber hinaus wäre allenfalls gestattet linken fahrbahnrand laufen mitte linken fahrbahnhälfte schließlich sei klägerin vorzuwerfen daß unmittelbar unfall richtig sachverständigengutachten mögliches ausweichen reagiert ii berufungsurteil hält angriffen revision endergebnis stand tatrichterliche würdigung berufungsgerichts verschulden beklagten zustandekommen verkehrsunfalls voraussetzung für immateriellen schadensersatzanspruch sinne bgb sei bewiesen revisionsrechtlich beanstanden soweit revision zusammenhang vermeintlich übergangene beweisantritte kläg
  1977. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs publikumspersonengesellschaft haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist wegen verletzung aufklärungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenüber eintretenden treugebern gegenüber eintretenden direktkommanditisten bgh urteil mai ii zr olg münchen lg münchen ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter prof dr drescher vorsitzenden richter wöstmann born dr bernau sowie richterin grüneberg für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beteiligte beitrittserklärung dezember direktkommanditistin einlage zuzüglich agio gmbh co kg ii serie filmfonds gehörenden publikumsgesellschaft beklagte treuhandkommanditistin neben tätigkeit für treugeber nahm aufgaben für direktkommanditisten wahr leitete treuhandander konto eingezahlten kommanditeinlagen direktkommanditisten sonderkonto fondsgesellschaft zusammenhang zeichnung schloss klägerin beklagten verwaltungsvertrag nahm beklagte sämtliche rechte pflichten direktkommanditisten gesellschaftsvertrag fremden namen wahr soweit rechte pflichten ausübten beklagte wurde april kommanditistin einlage höhe handelsregister eingetragen behauptung klägerin beklagte bereits dezember gesellschafterin fondsgesellschaft eigenen kapitaleinlage klägerin begehrt wesentlichen wegen verletzung vorvertraglicher aufklärungspflichten zahlung sowie feststellung freistellung sämtlichen verpflichtungen zeichnung kommanditbeteiligung entstanden entstehen zug zug abtretung rechte kommanditgesellschaft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung zurückgewiesen klägerin verfolgt berufungsgericht zugelassenen revision klageanträge entscheidungsgründe revision klägerin erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte treuhandkommanditistin gegenüber klägerin direktkommanditistin aufklärungspflichten fehle aufklärungspflichten rechtfertigenden engen verhältnis treugeber treuhänder gegeben sei beklagte sei für klägerin entgegennahme weiterleitung einlage erst deren beitritt tätig geworden aufgaben beklagten beteiligungsverwalterin seien begründung beteiligung begriffsnotwendig ebenfalls nachgelagert pflicht aufklärung über umstände für vorgelagerte entscheidung über beteiligung bedeutsam seien könne daher anbahnung beteiligungsverwaltungsvertrags hergeleitet beklagte hafte klägerin deshalb altgesellschafterin obgleich unabhängig eintragungszeitpunkt handelsregister hierzu zählen sei ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen beklagte beteiligungsverwalterin einzahlungstreuhänderin verpflichtet anleger für beitrittsentscheidung richtiges bild über beteiligungsobjekt vermitteln vgl bgh urteil april ii zr zip rn beschluss januar iii zr zip rn entgegen auffassung berufungsgerichts kommt jedoch haftung beklagten prospekthaftung weiteren sinne für klägerin behaupteten aufklärungspflichtverletzungen betracht für revisionsverfahren unterstellenden vortrag klägerin davon zugehen beklagte gmbh co kg ii bereits klägerin eigenen kapitaleinlage beigetreten publikumspersonengesellschaft haftet eigenen kapitaleinlage beteiligter treuhandkommanditist wegen verletzung aufklärungspflichten anbahnung aufnahmevertrags gegenüber eintretenden treugebern gegenüber eintretenden direktkommanditisten prospekthaftung weiteren sinne anwendungsfall haftung für verschulden vertragsschluss abs abs abs bgb ständige rechtsprechung siehe etwa bgh urteil juni ii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn sowie bgh urteil märz iii zr zip rn danach
  1978. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm donau februar maßgabe unbegründet verworfen daß angeklagte tateinheitlich versuchten mord begangenen gefährlichen körperverletzung schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung tatmehrheit versuchtem mord gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sachrüge bemerkt senat beweiserwägungen feststellung bedingten tötungsvorsatzes zugrundeliegen angesichts hohen hemmschwelle ge genüber tötung ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter nachw gestellten strengen anforderungen gerecht landgericht berücksichtigung persönlichkeitsstruktur psychischen verfassung angeklagten art weise tatausführung sowie objektiv erkennbaren gefährlichkeit tathandlung nachvollziehbar geschlossen daß angeklagte billigend kauf genommen opfer messerstich töten erwägungen lassen besorgen daß wesentliche aufdrängende naheliegende gesichtspunkte tötungsvorsatz frage stellen könnten außer betracht geblieben landgericht rechtsfehlerfrei vorliegen niedriger beweggründe sinne abs stgb ausgegangen mordmerkmal grund gesamtwürdigung beurteilen umstände tat lebensverhältnisse täters persönlichkeit einschließen muß liegt motiv tötung allgemeiner sittlicher würdigung tiefster stufe steht deshalb besonders verachtenswert bghst bghr stgb niedriger beweggrund feststellungen angeklagte tat haß familie geschädigten wut wegen berechtigten abwehrversuche geschädigten tätlichen angriffe begangen tat stellte bloße bestrafungsaktion menschen dar spannungen beiden familien unmittelbar beteiligt bedeutung zusammenhang daß angeklagte grund herkunft fremden kulturkreis besonderen ehrvorstellungen unterliegt bghr stgb abs niedrige beweggründe landgericht allerdings unberücksichtigt gelassen daß angeklagte neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs versuchten mord tateinheitlich weiteren gefährlichen körperverletzung schuldig gemacht vgl bgh nstz senat ändert schuldspruch entsprechend verschlechterungsverbot gemäß abs stpo schuldspruchergänzung verletzt schließt risiko verschärfung schuldspruchs vgl kukkein kk aufl stpo rdn stpo steht entgegen angeklagte vorwurf gefährlichen körperverletzung geschehen hätte verteidigen können schäfer maul schluckebier nack kolz'],['Soon']]
  1979. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt betäubungsmittel nebst verpackungsmaterial sowie flugschein eingezogen geldbetrag für verfallen erklärt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts insbesondere verurteilung wegen einfuhr betäubungsmitteln rechtsmittel erfolg schuldspruch wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge läßt rechtsfehler erkennen verurteilung wegen tateinheitlich begangener vollendeter einfuhr betäubungsmitteln hält rechtlichen prüfung jedoch stand angeklagte flug santiago de chile über frankfurt main madrid gebucht koffer kokain wirkstoff befanden santiago aufgegeben angeklagte traf januar uhr zwischenaufenthalt frankfurt weiterflug madrid für uhr vorgesehen ankunft frankfurt main wurde rahmen zollrechtlichen kontrolle koffer verborgene kokain entdeckt landgericht wertet verhalten geständigen angeklagten handeltreiben hält tatbestand einfuhr betäubungsmitteln geringer menge für erfüllt begründung führt landgericht flugunerfahrenen angeklagten eigenen angaben bereits zuvor madrid gereist wäre aufgrund ungewöhnlich langen zwischenaufenthalts frankfurt unschwer möglich angabe dringenden grundes transit befindlichen koffer heranzukommen rauschgift koffer entnehmen seien angeklagten abnehmer abnahmemodalitäten für rauschgift unbekannt daß nderung tatplans kauf genommen hätte durchaus führen können daß während transitaufenthalts frankfurt unbekannten abnehmer aufgefordert worden wäre rauschgift bereits übergeben aufforderung wäre angeklagte eigenen angaben nachgekommen schuldspruch wegen vollendeter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge bestehen durchgreifende bedenken fällen zwischenlandung betäubungsmittel kuriers inland einfuhr betäubungsmittels durchfuhr abzugrenzen für einfuhr kommt entscheidend darauf zugangsmöglichkeit reisenden betreffenden gepäckstück tatsächliche verfügungsmacht sinne abs satz btmg bewerten verfügungsgewalt besteht täter rauschgift händen hält schwierigkeiten erhalten vgl bghst st rspr möglichkeit senat umladung reisegepäcks ort zwischenlandung zunächst nähere feststellungen einzelfall regelmäßig für gegeben erachtet auffassung wurde jedoch alsbald aufgegeben gewichtige zweifel richtigkeit tatsächlichen beurteilung ergeben vgl bgh nstz ausführlich entwicklung rechtsprechung wienroeder franke wienroeder btmg aufl rdn körner btmg aufl rdn ff daher muß tatrichter verfügungsmöglichkeit einzelfall aufgrund fehlerfreien beweiswürdigung konkret feststellen ebenso muß für verurteilung wegen vorsätzlicher einfuhr festgestellt daß täter verfügungsmöglichkeit bekannt daß zumindest billigend kauf genommen andernfalls kommt fahrlässige einfuhr betracht vgl abs btmg schon objektive verfügungsmöglichkeit landgericht näher begründet festgestellt daß angeklagte während transitaufenthalts frankfurt main tatsächlich möglichkeit koffer erfolgreich herauszuverlangen urteilsgründe erschöpfen insoweit bloßen behauptung hinzu kommt daß koffer zollrechtlichen kontrolle aufgefallen umständen kaum anzunehmen daß koffer rauschgift angeklagten weiteres ausgehändigt worden wäre jedenfalls hätte umstand näher erörtert müssen soweit landgericht subjektiver hinsicht für kenntnis angeklagten erfahrungen früheren reise madrid beruft folgt hieraus daß angeklagte reise erfahrungen über verfügbarkeit reisegepäcks mehrstündigen transitaufenthalten allgemein speziell frankfurter flughafen sammeln konnte vgl bghr btmg abs nr einfuhr ebensowenig ergibt kenntnis angeklagten w
  1980. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter terno richter wendt felsch richterin harsdorfgebhardt richter dr karczewski beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts september zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo senat gerügten grundrechtsverstöße artt abs abs gg geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno wendt harsdorf gebhardt vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung felsch karczewski'],['Soon']]
  1981. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja neue preisangabenvo abs satz fall uwg abs nr hinweis unverbindliche preisempfehlung herstellers gemeinsamen werbeanzeige kfz händlern stellt angebot sinne abs satz fall pangv dar ankündigung inhalt konkret gefasst auffassung verkehrs abschluss geschäfts sicht kunden weiteres zulässt fortführung bgh urteil juni zr grur hersteller preisempfehlung kfz händlerwerbung jahr falle preisempfehlungen gemäß abs nr gwb af kartellrechtlich vorgeschriebene begriff unverbindlich empfohlener preis kennzeichnet unverbindlichkeit preisempfehlung eindeutig hinsicht bestehende irreführung daher rechtlich schutzwürdig bgh urteil september zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr koch dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln dezember abgeändert klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger verein unwesen handel gewerbe ansicht auftrag beklagten fünf kfz händler regionalen tageszeitung veröffentlichten gemeinschaftsanzeige nachfolgend wiedergegebenen unterlassungsantrag klägers abgebildet fehle erforderliche angabe endpreises kläger daher beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen nachstehend bezug peugeot ur ban move first edition wiedergegeben für verkauf personenkraftwagen preisangabe werben endpreis einschließlich berführungskosten anzugeben darüber hinaus kläger beklagten händler abmahnkosten höhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg köln urteil mai md senat zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts hätte endpreis beanstandeten werbeanzeige abgebildeten sondermodells angegeben müssen fahrzeug sei sinne abs satz fall pangv angeboten worden zumindest liege beklagten zuzurechnende preis werbung sinne abs satz fall pangv inhalt anzeige erschöpfe sicht angesprochenen allgemeinen verbraucherkreise neutralen information werbenden händler über unverbindliche preisempfehlung herstellers importeurs erwecke eindruck blickfangartig herausgestellten betrag für bestimmtes fahrzeugmodell handele preisangabe händler preis sei unstreitig preisbestandteile einschließender endpreis ii beurteilung gerichtete revision beklagten begründet führt aufhebung berufungsurteils abweisung klage beanstandeten werbeanzeige abgebildete fahrzeugmodell wurde weder sinne abs satz fall pangv angeboten angabe preisen sinne abs satz fall pangv beworben berufungsgericht rechtlichen ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen begriff anbietens gemäß abs satz fall pangv gezielt absatz bestimmten produkts gerichtete werbliche ankündigung umfasst begriff aufforderung kauf gemäß art abs richtlinie eg über unlautere geschäftspraktiken begriff angebots abs uwg entspricht vgl bgh urteil juli zr grur rn wrp kamerakauf internet köhler köhler bornkamm uwg aufl pangv rn recht angenommen gezielten werbung form werbung verstehen verbraucher über produkt preis erfährt für kauf entscheiden art kommerziellen kommunikation schon tatsächliche möglichkeit kauf langt auswahl ausführungen produkts aufgegeben vgl eugh urteil mai slg grur rn wrp konsumentombudsman ving sverige bornkamm köhler bornkamm aao rn zugestimmt jedoch annahme berufungsgerichts beklagten böten beanstandeten anzeige angabe für peugeot urban move first edition beworbene sondermodell sinne obwohl kaufinteressent individuellen endpreise kleingedruckten hinweis oberhalb händleradressen erst werbenden händlern erfahre zudem wisse kraftfahrzeughändler preisempfehlung herstellers importeurs gebunden seien pr
  1982. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str alt str februar strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dölp dr berger beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt rechtsanwältin vertreter nebenklägerinnen justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden dezember dahingehend geändert für mord lebenslange freiheitsstrafe festgesetzt angeklagte wegen mordes störung totenruhe lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie hierdurch nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen jedoch gebühr für revisionsverfahren achtel ermäßigt staatskasse achtel rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen auslagen angeklagten auferlegt revision angeklagten genannte urteil verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten urteil april wegen mordes tateinheit störung totenruhe schuldig gesprochen freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten festgesetzt einziehungsentscheidung getroffen urteil senat revisionen staatsanwaltschaft angeklagten feststellungen aufgehoben bgh urteil april str nstz nunmehr angefochtenen entscheidung landgericht angeklagten wegen mordes störung totenruhe gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sieben monaten verurteilt taten verwendete gegenstände eingezogen hiergegen gerichtete verfahrensrügen sachrüge gestützte revision angeklagten bleibt erfolglos staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten sachlichrechtlich begründeten teile rechtsfolgenausspruchs beschränkten generalbundesanwalt insofern vertretenen revision erfolg verhängung lebenslangen freiheitsstrafe für mordtat sowie gesamtstrafe erstrebt brigen unbegründet landgericht taten folgende feststellungen getroffen anfang september registrierte angeklagte inter netplattform deren nutzer kannibalistischen phantasien beschäftigten folge verfasste angeklagte vielzahl nachrichten unterschiedliche chatpartner dabei stellte heraus realen schlachtung menschen interessiert jedoch einverständnis durchführen bemühte treffen vereinbaren hierzu kam zwei fällen september holte angeklagte zeugen bu über km entferntem wohnort ab wunsch angeklagten aufgespießt gegrillt wurde jedoch erfüllt angeklagte zögerte schließlich mitteilte hierzu mehr bereit sei zeuge bu sei jung sterben versuchen treffen vereinbaren angeklagte jahre alten st erfolg zumindest seit internet suche person schlachten verspeisen würde genannten internetplattform angemeldet oktober nahm kontakt angeklagten folge kam wiederholt schriftlicher telefonischer kommunikation immer drang st hierbei konkrete verab redung november reiste schließlich vereinbarungsgemäß bus dresden angeklagte abholte nacht zuvor keller hauses befindlichen sm studio videokamera getreten geschlechtsteil manipulierend kündigte morgen großes schlachtfest schwanz abgeschnitten eier rausgeschnitten geil für morgen fleischiges lecker versprechen fahrt busbahnhof unterhielten über gemeinsa me vorhaben st unterschied angeklagten fest ent schlossen umsetzung ankunft haus angeklagten drang beide kamen schließlich überein angeklagte wegen unmittelbar stehenden verwirklichung sexuell motivierten schlacht phantasien dagegenstehende hemmung menschen töten daraufhin endgültig überwunden kellerstudio erhängen zerlegen verspeisen deckenbalken elektrischer seilhebezug ange bracht kletterseil wurde sogenannter henkersknoten geknüpft vorgefertigte schlinge legte st hals ende seiles verknotete angeklagte ende zuvor heruntergelassenen seilzuges befindlichen karabinerhaken st forderung fesselte angeklagte hände rücken kabelbindern verklebte mund p
  1983. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs zpo abs sgb viii anspruch rückgewähr geschenks wegen notbedarfs setzt voraus schenkung überhaupt vollzogen schenker abschluss schenkungsvertrags außerstande angemessenen unterhalt bestreiten abs bgb genannten unterhaltspflichten erfüllen kommt darauf notbedarf vollziehung schenkung entstanden sofern geschenk werthaltig rückgewähranspruch dadurch ausgeschlossen schenker geschenk zeitweise jedenfalls weiteres unterhaltssicherung verwenden rückgewähranspruch voraussetzungen abs zpo pfändung unterworfen kenntnis berleitungsvoraussetzungen steht aufrechnung beschenkten gegenüber sozial jugendhilfeträger schadensersatzanspruch schenker entgegen gegenanspruch entstanden bevor beschenkte kenntnis berleitungsanzeige erhalten bgh urteil november zr olg bamberg lg bamberg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september richter scharen richterinnen ambrosius mühlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg november aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden höhe betrages nebst zinsen berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts bamberg juni zurückgewiesen brigen rechtsstreit umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende stadt nimmt beklagten übergeleitetem recht herausgabe schenkung wegen notbedarfs anspruch rahmen hilfe für junge volljährige brachte jugendamt klägerin sohn beklagten april august kinder jugendwohnheim hessen schon volljährigkeit begonnenen aufenthalt verlängerte kosten aufenthalts beliefen dm alsbald geburtstag übertrug sohn beklagten notariellen vertrag april zwei grundstücke schenkweise großmutter zugewandt worden weitere gegenleistung beklagten klägerin angeblichen rückgewähranspruch sohnes beklagten wegen notbedarfs übergeleitet nimmt beklagten zahlung anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht wesentlichen antragsgemäß erkannt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe zulässige revision führt aufhebung berufungsurteils teilweisen klageabweisung brigen zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet person sohnes beklagten sei anspruch abs bgb höhe klageforderung entstanden klägerin wirksam übergeleitet notarielle vertrag april stelle schenkung dar sohn beklagten sei während gewährung sozialhilfe außerstande unterhalt bestreiten höhe aufwendungen klägerin sei unstreitig aufrechnung beklagten diversen schadensersatzansprüchen sohn unerlaubter handlung greife substantiierte vortrag hierzu beklagte erstmals schlussverhandlung berufungsgerichts bezugnahme tags zuvor eingereichten schriftsatz gehalten verspätet sei beklagten grobe nachlässigkeit last falle ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung entschei denden punkt stand revision rügt revisionsbegründung verfah rensrügen angegriffene qualifikation vertrags beklagten sohn schenkung fehlerhaft rechtsfehler berufungsgerichts zeigt jedoch insoweit berufungsgericht berücksichtigt sohn beklagten verursachten schäden zumindest beweggründe für grundstücksübertragung seien jedoch aufgrund durchgeführten beweisaufnahme berzeugung gewonnen gegenleistung beklagten willen vertragsparteien gegenstand vertraglichen vereinbarung geworden sei versuch mögliche tatrichterliche würdigung abweichende eigene ersetzen revision durchdringen revision rügt ferner berufungsgericht geprüft aufwendungen klägerin befriedigung angemessenen unterhalts sohnes notwendig seien unterbringung klägerin gebilligten autonomen wunsch beruht monatliche kosten über dm verursachender lebensstil sei für arbeits vermögenslosen heranwachsenden offensichtlich unangemessen könne erforderlich sohn beklagten heimaufenthalt gar angenommen laufend entzogen dringt rev
  1984. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz vermieter wärmelieferungsvertrag contractor abgeschlossen mieter gegenüber vorlage contractor vorlieferanten ausgestellten rechnung verpflichtet fortführung senatsbeschlusses november viii zr wum bgh urteil juli viii zr lg braunschweig ag braunschweig viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist mai richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts braunschweig september zurückgewiesen kläger tragen kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand kläger mieteten schriftlichem vertrag mai rechtsvorgängerin beklagten gelegene wohnung beheizung warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgemäß fernwärme hierfür schaltete beklagte wärmecontractor benötigte fernwärme seinerseits städtischen versorger vorlieferanten bezieht parteien wärmecontracting vereinbart kläger verlangen berprüfung heizkostenabrechnung für zeitraum juli juni vorlage versorger wärmecontractor gerichteten rechnung für gelieferte fernwärme beklagte übersandte stattdessen abrechnung wärmecontractors november legte dar kosten rechnung zusatzkosten wärmecontracting darstellen amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstreben kläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger hätten gegenüber beklagten vermieterin anspruch vorlage wärmecontractor seitens vorlieferanten ausgestellten rechnung dürften kläger aufgrund mietvertrags unstreitig kosten belastet wärmecontracting entstünden mietvertrag form wärmeenergieversorgung vorsehe beklagte kosten heizkostenabrechnung unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen berprüfung abrechnung könnten kläger vorlage beklagten verwendeten unterlagen verlangen insbesondere seitens wärmecontractors ausgestellte rechnung rechnung liege vorlieferanten ausgestellte rechnung wärmecontractor könnten kläger dagegen einsehen informationspflicht beklagten vermieterin dadurch überspannt würde vermieter sei verpflichtet darzulegen belegen preise bezogenen verbrauchsgüter insbesondere heizenergie vorgelagerten handel zustande gekommen seien sei regelmäßig lage lieferant verpflichtet sei endbezieher kalkulation offen legen entsprechend verhalte beim bezug heizenergie zwischengeschalteten wärmecontractingunternehmen kläger wärmecontracting zusätzlich entstehenden kosten schuldeten mache ergebnis unterschied sei beklagte erläuterung abrechnung verlangen verpflichtet darzulegen zusätzlichen kosten ausgestellten rechnung herausgerechnet sei verpflichtet wärmecontracting unternehmen ausgestellte rechnung vergleichsweise gegenüberzustellen genüge unstreitig geschehen darlege kosten gestellten rechnung zusatzkosten darstellten ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand recht berufungsgericht klägern anspruch beklagte vorlage rechnung vorlieferanten für heizperiode versagt jährlichen grundsätzen bgb entsprechenden abrechnung über vorausgezahlten betriebskosten vermieter gemäß abs satz bgb verpflichtet gehört vermieter mieter berprüfung abrechnung ermöglicht hiervon umfasst einsichtnahme abrechnungsunterlagen darunter verträge vermieters dritten soweit deren heranziehung sachgerechten berprüfung nebenkostenabrechnung vorbereitung etwaiger einwendungen nebenkostenabrechnung gemäß abs satz bgb erforderlich senatsbeschluss november viii zr wum rn senatsurteil märz viii zr njw rn senat bereits entschieden insbesondere wärmelieferungsvertrag fall senatsbeschluss november viii zr aao rn senatsurteil dezember viii zr njw ii besteht einsichtsrecht mieters vermieter wärmelieferungsvertrag contractor abgeschlossen vorlage contractor vor
  1985. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen beihilfe bandenmäßigen handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten abs stpo beschluss landgerichts berlin oktober revision angeklagten urteil gerichts august verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü revision fristgemäß begründet worden erhebung allgemeinen sachrüge liegt allgemeinen regeln erklärung urteil insgesamt angefochten vgl meyer goßner stpo aufl rn mwn daran ändert umfassendes geständnis genauso wenig etwa gar umstand urteil verständigung stpo beruht basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  1986. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut november generalbundesanwalt antragsschrift märz zutreffend dargelegten gründen schuldspruch dahin abgeändert angeklagte gewerbsmäßigen steuerhehlerei gewerbs bandenmäßigen schmuggels sieben fällen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer für kosten rechtsmittels tragen nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  1987. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten verworfen wert beklagten revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro übersteigt nr egzpo abs zpo gründe festsetzung wertgrenze für zulässigkeit nichtzulassungsbeschwerde verstößt willkürverbot art abs gg art abs gg willkürverbot art abs gg erster linie ungerechtfertigt verschiedene behandlung personen verhindern wirkung aufgrund wertgrenze nr egzpo ersichtlich gegeben zusammenhang gestaltung instanzenzuges gesetzgeber grundsätzlich sachgerecht erscheinenden differenzierung befugt vgl bverfg beschluss oktober bvr njw nr egzpo für zulässigkeit nichtzulassungsbeschwerde erforderliche beschwer danach bemessen beschwer beschwerdeführer verurteilung erwächst höhe beschwerdeführer klageforderung revisionsinstanz für beziffern maßgebend zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht vgl senatsbeschlüsse februar vi zr versr juni vi zr juris august vi zr juris dezember vi zr juris bgh urteil oktober ii zr mdr beschlüsse april xi zr njw januar xii zb njw mai iii zr juris danach besteht streitfall veranlassung höheren festsetzung format streitgegenständlichen fotografie bedingt jedenfalls höhere beschwer beklagten maßgebend für gewicht unterlassenden verletzungshandlung allgemeinen größe bildnisses gegenstand abbildung streitfall handelt lediglich alltagsszene wintersportort besonderen schon abbildung ergebenden verletzungsgehalt für bemessung beschwer beklagten neben subjektiven umständen seiten beklagten etwa verschuldensgrad größe umsatz beklagten maßgebend art umfang richtung verletzungshandlung prägen insoweit vergleichbar wettbewerbsrecht vgl bgh beschluss februar zr afp rn soweit beklagte darauf beruft aufgrund verurteilung möglichkeit genommen fotografie vielzahl medien vergleichbarem kontext verwenden ersichtlich gesichtspunkt bereits bemessung berufungsinstanz berücksichtigt worden unterschiedliche streitwertfestsetzungen instanzgerichte zwingen je denfalls auffassung beklagten folgen lediglich deutlich gerichten bemessung beschwer beklagten beurteilungsspielraum zusteht beklagte setzt lediglich eigene bemessung senats entgegen berschreitung beurteilungsspielraums aufzuzeigen beschwer beklagten bemessen zulassungsbeschwerde zulässig zpo nr egzpo deshalb verwerfen galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  1988. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht angeklagten zutreffend wohnungseinbruchdiebstahls tateinheit diebstahl waffen schuldig gesprochen mag tateinheitliche zusammentreffen tatbestände abs nr stgb wohnungseinbruchdiebstahl waffen tenorieren vgl bgh beschlüsse dezember str mai str nstz juli str derartiges zusammenfassen unterschiedlicher tatbestände verbietet gesetzgeber unterschiedliche qualität zuerkannt nämlich abs stgb verbrechen abs stgb vergehen ausgestaltet senat erwogen verwirklichung qualifikationstatbestandes schuldspruch erkennbar etwa privatwohnungseinbruchdiebstahl schweren wohnungseinbruchdiebstahl bezeichnen hinblick vorgabe abs satz stpo hiervon jedoch abgesehen insbesondere gründen klarstellung verwirklichten unrechts berechtigt gesehen bezeichneten sollvorschrift abzuweichen lässt unmittelbar anschließenden gemeinsam urteilstenor bundeszentralregister einzutragenden liste angewendeten vorschriften entnehmen abs satz stpo abs nr bzrg landgericht hang sinne stgb angesichts festgestellten abhängigkeitssyndroms für alkohol cannabinoide rechtsfehlerhaft verneint senat nimmt nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt jedoch blick verneinung erfolgsaussicht mutzbauer sander mosbacher schneider köhler'],['Soon']]
  1989. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen räuberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus dezember abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angeklagte kosten zurückgenom menen revision oben genannte urteil tragen senat sieht verfahrensrüge betreffend verwertung fotos mobiltelefon angeklagten mutzbauer jedenfalls unbegründet sander dölp schneider feilcke'],['Soon']]
  1990. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen felsch beschlossen erneute antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts gera juni einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe gründe senatsbeschlusses august verwiesen erneute antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung rechtfertigt beurteilung entgegen auffassung beklagten bezugnahme berufungsbegründungsschriftsatz mündlichen verhandlung juni schon berufungsgericht april beschiedenen einstellungsantrag abs zpo enthält vollstreckungsschutzantrag zpo gesehen dr deppert dr leimert dr frellesen wiechers felsch'],['Soon']]
  1991. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet märz weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bergibt grundschuldgläubiger vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde grundschuldbrief samt löschungsbewilligung schuldner nachdem gesicherte schuld getilgt können parteien fortbestehen grundschuld formlos darüber vollstreckung titel erneut möglich hiervon regel auszugehen parteien vereinbaren grundschuld wiederum darlehensverbindlichkeit sichern bgh versäumnisurteil märz zr olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin bestellte grundstück zwei briefgrundschulden je dm zugunsten rechtsvorgängerin beklagten unterwarf jeweils sofortigen zwangsvollstreckung tilgung gesicherten forderungen übersandte beklagte klägerin vollstreckbaren ausfertigungen grundschuldbestellungsurkunden sowie grundschuldbriefe löschungsbewilligungen jahren trafen parteien neue sicherungsabreden wonach fortbestehenden grundschulden sicherheiten für weitere darlehen dienten nachdem beklagten antragsgemäß weitere vollstreckbare ausfertigungen grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden leitete gestützt dinglichen rechte zwangsversteigerung grundstücks vollstreckungsgegenklage klägerin soweit interesse zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigungen für unzulässig erklären lassen landgericht abgewiesen erlösverteilung zwangsversteigerungsverfahren fand während berufungsrechtszugs statt daraufhin klägerin hilfsantrag gestellt rechtswidrigkeit zwangsvollstreckung feststellen lassen hilfsbegehren berufungsgericht stattgegeben senat zugelassenen revision beklagte insoweit abweisung klage erreichen entscheidungsgründe berufungsgericht sieht feststellungsklage revisionsinstanz alleinigen streitgegenstand bildet zulässig ursprünglich klägerin materiell rechtliche einwendungen gestützte vollstreckungsabwehrklage abs zpo fehlende vollstreckbarkeit titels bezogene titelgegenklage erhoben abs zpo analog nachdem beendigung zwangsversteigerung rechtsschutzbedürfnis entfallen sei klägerin jedenfalls aufgrund möglicher schadensersatzansprüche interesse daran gerichtliche feststellung rechtmäßigkeit zwangsversteigerung herbeizuführen titelgegenklage nachfolgende feststellungsklage sei begründet vollstreckung unterwerfungserklärungen unzulässig sei aushändigung titel grundschuldbriefe nebst löschungsbewilligungen jahr titeln vollstreckbarkeit genommen beklagte verhalten gegenüber klägerin dauerhaft verpflichtet mehr titeln vollstrecken unterwerfungserklärungen seien späteren sicherungsabreden aufgelebt vollstreckungstitel form abs nr zpo genügen müssten schließlich sei vollstreckungsgegenklage rechtsmissbräuchlich sei klägerin verpflichtet dinglichen vollstreckung unterwerfen beklagte ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten objektiv unzutreffenden behauptung titel verloren weitere vollstreckbare ausfertigungen verschafft ii ber revision beklagten versäumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch säumnis klägerin sachprüfung vgl senat urteil april zr bghz angefochtene urteil hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand unrecht sieht berufungsgericht feststellungsklage zulässig feststellungsklage gemäß abs zpo feststellung bestehens nichtbestehens rechtsverhältnisses gerichtet hierzu können einzelne rechte pflichten gehören rechtsverhältnis ergeben daher zulässig kläger beendigung zwangsvollstreckung feststellen lassen bestimmter teil materiell rechtlichen schuld bestand bgh urteil januar viii zr wm dagegen können ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bloße e
  1992. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs beschließt gläubigerversammlung sonderinsolvenzverwalter prüfung durchsetzung anspruchs insolvenzverwalter eingesetzt insolvenzverwalter berechtigt aufhebung beschlusses beantragen bgh beschluss februar ix zb lg arnsberg ag arnsberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts arnsberg februar kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte verwalter insolvenzverfahren über vermögen schuldners antrag mehrerer gläubiger bestimmte insolvenzgericht termin für gläubigerversammlung beschlussfasssung über einsetzung sonderinsolvenzverwalters durchsetzung ersatz gesamtschadens gerichteten anspruchs gegenüber insolvenzverwalter versammlung fassten anwesenden gläubiger einstimmig beschluss solle sonderinsolvenzverwalter eingesetzt prüfung durchsetzung insolvenzverwalter gerichteten schadensersatzanspruchs weitere beteiligte beantragte versammlung aufhebung beschlusses abs inso begründung führte insbesondere voraussetzungen schadensersatzanspruchs seien gegeben einsetzung sonderinsolvenzverwalters verursache daher zusätzliche kosten widerspreche gemeinsamen interesse insolvenzgläubiger insolvenzgericht antrag abgelehnt sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt begehren ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulässig sache jedoch erfolg beschwerdegericht ausgeführt antrag weiteren beteiligten aufhebung beschlusses gläubigerversammlung sei unzulässig antragsbefugnis fehle abs inso für insolvenzverwalter vorgesehene antragsrecht könne systematischen teleologischen gründen gelten antragsrecht diene gemeinsamen interesse gläubiger anspruch gläubiger ersatz gesamtschadens insolvenzverwalter könne satz inso geltend prüfung durchsetzung ansprüche könne sonderinsolvenzverwalter erfolgen bestellung stehe insolvenzverwalter beschwerderecht beschwerdebefugnis entgegenstehende interesse verfahrensbeteiligten alsbaldigen klärung insolvenzverwalter erhobenen vorwürfe sowie zügigen abwicklung insolvenzverfahrens liefe leer insolvenzverwalter aufhebung beschlusses gläubigerversammlung beantragen könne bestellung sonderinsolvenzverwalters lediglich vorbereiten solle ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand recht beschwerdegericht berechtigung weiteren beteiligten aufhebung beschlusses gläubigerversammlung beantragen verneint abs inso neben absonderungsberechtigten gläubigern nachrangigen insolvenzgläubigern insolvenzverwalter berechtigt gläubigerversammlung aufhebung beschlusses beantragen antrag insolvenzgericht beschluss aufzuheben beschluss gemeinsamen interesse insolvenzgläubiger widerspricht anwendungsbereich regelung wege teleologischen reduktion dahin beschränken antragsrecht insolvenzverwalters entfällt beschluss gläubigerversammlung darauf gerichtet sonderinsolvenzverwalter einzusetzen aufgabe anspruch gläubiger insolvenzverwalter ersatz gesamtschadens prüfen gegebenenfalls durchzusetzen teleologische reduktion anwendungsbereichs norm setzt verdeckte regelungslücke sinne planwidrigen unvollständigkeit gesetzes voraus bgh urteil november zr bghz beschluss januar ix zb njw urteil november viii zr bghz rn dezember viii zr bghz rn voraussetzung erfüllt bestellung sonderinsolvenzverwalters insolvenzordnung geregelt gesetzgeber verzichtete gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene diesbezügliche bestimmung rege inso bestellung sonderinsolvenzverwalters ausdrückliche gesetzliche regelung für möglich erachtet wurde bt drucks gesetzgeber nähere bestimmung voraussetzungen verfahrens bestellung sonderinsolvenzverwalters sowie rechtsstellung rechtsprechung überlassen ungeregelt blieb inwieweit allgemeinen vorschriften etwa norm abs inso anwendbar sollten danach bestehende regelungslücke sinn zweck regelung
  1993. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr radtke prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr bär staatsanwältin verhandlung dezember staatsanwalt verkündung dezember vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung dezember verteidiger rechtsanwältin verhandlung dezember vertreterin nebenklägerin justizangestellte verhandlung dezember justizobersekretärin verkündung dezember urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklägerin urteil landgerichts mannheim februar unbegründet verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklägerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revision nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt angeklagte trägt kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung nötigung sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fünf monaten verurteilt revisionen angeklagten nebenklägerin sowie generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg feststellungen landgerichts für angeklagten ehe nebenklägerin zentrale dreh angelpunkt lebens wesentlicher quell selbstwertgefühls nebenklägerin außereheliche beziehung gestand angeklagte scheitern ehe verhindern bemühte ehefrau abend september erklärte nebenklägerin jedoch tag liebhaber zusammen legte schlafen schlaf sprach beglückt sex liebhaber angeklagte erkannte bemühungen frau zurückzugewinnen ehe fortzuführen erfolglos akut erachteten gefährdung ehe angeklagte aufgrund niedrigen intelligenz wenig ausgeprägten emotionalen entwicklung überfordert sah ausübung gewalt einzige möglichkeit reden ehefrau ende setzen festzuhalten weitere sexuelle kontakte liebhaber verhindern ziele erreichen kniete seitlich neben schlafende nebenklägerin packte beiden händen festem griff hals drückte daumen kehlkopfgegend ganze mögliche kraft auszuüben ganzes gewicht über kg griff hineinzulegen gleichzeitig rief wiederholt lautstark gehst mehr fremd erkannte würgen nebenklägerin erheblich verletzen könnte ausgeübten intensität potentiell lebensgefährlich nahm billigend kauf kräf tigen griff hals sah einzige möglichkeit für unerträgliche schwärmen sex liebhaber beenden weitere derartige kontakte verhindern nebenklägerin wachte unmittelbar beginn würgevorgangs atemwege zudrücken teilweise verlegt gefühl luft bekommen röchelte rang luft wand bett her griff angeklagten entkommen drei kinder angeklagten deren freunde hörten laute rufen angeklagten elterlichen schlafzimmer luft schnappen nebenklägerin sohn betrat bereits fünf sekun beginn würgevorgangs zimmer schrie vater lass los versuchte nebenklägerin wegzuziehen angeklagte lockerte deswegen griff nebenklägerin atmen konnte festigte griff verzweifelten psychischen zustand würgen frau helfen wusste sekunden danach betraten beiden kinder schlafzimmer dritt versuchten angeklagten zurückzuziehen angeklagte lockerte deshalb erneut griff hals nebenklägerin insgesamt etwa zehn sekunden aufrechterhalten nebenklägerin verließ schlafzimmer kinder angeklagten schließlich losließen nahm küchenmesser klingenlänge etwa cm machte suche nebenklägerin daran hindern verlassen männern betrügen dabei nahm billigend kauf messer gegebenenfalls einzusetzen wobei über art messereinsatzes gedanken machte angeklagte rannte wohnblock fand nebenklägerin jedoch schließlich ließ sohn messer abnehmen landgericht würgen gefährliche körperverletzung gemäß abs nr stgb gewertet bedingten tötungsvorsatz angenommen rahmen gesamtwürdigung hinreichender sic
  1994. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens euro festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo jedoch unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo dahingestellt bleiben berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten rechtsfehler unterlaufen jedenfalls fehlt symptomatischen bedeutung berufungs gericht würdigung vorbringens beklagten abstrakten rechtssatz aufgestellt rein einzelfallbezogen besonderheiten fallgestaltung beurteilt nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte gehörsverstoß liegt beklagte frage zahlungseinstellung november hinreichenden gegenvortrag gehalten berufung kassenbücher schuldnerin anlage ga ga allgemein geltend gemacht seien unerhebliche anzahl weiterer verbuchungen bzw auszahlungen lasten insolvenzschuldnerin erfolgt ga angeführten unterlagen weisen ausnahme streitgegenständlichen beträge dm dm sowie dm bewegungen einzelnen kleinstbeträgen denen keineswegs fortführung zahlungsverkehrs seiten schuldnerin belegen lässt demnach konnte berufungsgericht vorbringen parteien vorgenannten sinne bewerten davon ausgehen jedenfalls november schuldnerin nennenswerten zahlungen mehr erbringen konnte weiteren begründung abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  1995. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar kirchgeßner amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs mittelbare besitz schuldners beweglichen sache begründet verwertungsrecht insolvenzverwalters sache art mittelbaren besitzes dauerhaft erfolgten berlassung unmittelbaren besitzer vermögen schuldners ausgeschieden willen unmittelbaren besitzers weitere nutzung schuldner möglich beim finanzierungsleasing scheidet verwertungsrecht insolvenzverwalters schuldner sache leasingnehmer für feste ordentlich kündbare grundlaufzeit überlassen deren ablauf vollamortisation erlangt leasingnehmer aufgrund vertraglichen regelungen sei erst verbindung besonderen vertragsbestimmungen abschlusszahlung restwertgarantie kaufoption andienungsrecht insgesamt betrag zahlen schuldner für anschaffung sache eingesetzte kapital zuzüglich verzinsung gewinn erreicht übersteigt bgh urteil januar ix zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand gmbh fortan schuldnerin leasinggesell schaft tätig schloss leasingverträge über fahrzeuge ab hierzu verwendete allgemeine leasingbedingungen lauten auszugsweise eigentums besitzverhältnis leasingobjekt eigentum abtretung berechtigt rechte verpflichtungen ver trag unmittelbarer wirkung ln mögliche bürge dritte abzutreten beklagte finanzierte ankauf fahrzeuge schuldnerin beklagten bestand rahmenvertrag september darin erklärte beklagte bereit rahmenvertrag verkäufer bezeichneten schuldnerin leasingforderungen erwerben entsprechenden antrag schuldnerin kaufte beklagte jeweiligen leasingraten für gesamte laufzeit leasingvertrags zahlte schuldnerin hierfür abgezinsten gesamtbetrag forfaitierung gegenzug trat schuldnerin sämtliche ansprüche jeweiligen leasingvertrag beklagte ab nr rahmenvertrags beklagte übernahm rahmenvertrag risiko zahlungsunfähigkeit leasingnehmers nr rahmenvertrags nr rahmenvertrags enthält regelungen sicherungsübereignung darin heißt beschaffung sicherungsgutes eigentumsübertragung verkäufer bank darüber eigentum bzw anwartschaftsrecht eigentumserwerb leasinggegenständen abschluss einzelnen forderungskaufvertrages ganzen teilweisen gutschrift für angekaufte leasingforderung sowie bezahlung leasinggegenstandes ziffer bank übergehen gilt jeweils frühere zeitpunkte bergabe leasinggegenstände dadurch ersetzt verkäufer ansprüche gegenüber unmittelbaren besitzer leasinggegenstandes herausgabe sachen bank abtritt bank nimmt abtretung hiermit verkäufer besitz leasinggegenstände verwahrt unentgeltlich für bank beschluss juni eröffnete amtsgericht insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin bestellte kläger insolvenzverwalter kläger verwertete mehrere fahrzeuge einverständnis beklagten kehrte erzielten erlös beklagte macht geltend stehe für verwerteten fahrzeuge feststellungskostenpauschale klage feststellung erhoben beklagte verpflichtet sei für erfolgte verwertung bestimmter leasingobjekte bezahlen landgericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision zulässig führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt feststellungsklage sei zulässig davon auszugehen sei beklagte bereits feststellungsklage leistungspflicht nachkommen kläger stehe anspruch feststellungskostenpauschale gemäß abs satz abs inso absonderungsrecht beklagten fahrzeugen bestanden sicherungsübereignung gehandelt leasinggüter hätten besitz klägers befunden schuldnerin sei aufgrund leasingnehmern abgeschlo
  1996. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache alias alias wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer august gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz verworfen jedoch urteilsformel schuldspruch dahin neu gefasst angeklagten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge unerlaubten einreise unerlaubten aufenthalts sowie verschaffens falschen amtlichen ausweisen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge jeweils tatmehrheit verstoßes aufenthaltsgesetz urkundenmissbrauchs gesamtfreiheitsstrafen verurteilt denen jeweils zwei einzelgeldstrafen tagessätzen enthalten tagessatzhöhe angegeben senat ergänzt urteilsgründe dahin tagessatzhöhe für ausgesprochenen einzelgeldstrafen jeweils euro festgesetzt festsetzung tagessatzhöhe bedarf einzelgeldstrafen freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor vgl bghst bghr stgb abs tagessatzhöhe tröndle fischer stgb aufl rdn senat holt entsprechender anwendung abs stpo setzt tagessatzhöhe mindestsatz abs satz stgb fest ausspruchs urteilsformel bedarf lediglich vollstreckende einzelstrafen betroffen brigen berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch tenor dahin neu fassen kennzeichnung tat abs nr btmg gemeinschaftlich begangen entfällt bghst für tat stgb gesetzliche berschrift straftatbestandes verwendet wurde rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  1997. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexueller nötigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen weitere beratung sache zurückgestellt gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern zwei tateinheitlich begangenen fällen sexueller nötigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern sowie wegen sexuellem missbrauch kindern fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zehn monaten verurteilt rahmen strafzumessung ausgeführt taten inzwischen jahre zurückliegen wenngleich langen zeitraum tat urteil fällen sexuellen kindesmissbrauchs sexueller nötigung kindern gleich hohe belastung zukommt fällen senat neigt auffassung zeitlichen abstand tat urteil taten sexuellen missbrauchs kindes gleiche bedeutung zukommt straftaten entspricht ansicht strafsenats deshalb beschluss oktober str beim strafsenat angefragt abweichenden rechtsauffassung nstz festhält senat sieht gehindert angesichts entgegenstehenden rechtsprechung entsprechend eigenen rechtsansicht entscheiden stellt weitere beratung zunächst ausgang oben genannten anfrageverfahrens zurück fischer appl eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  1998. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bußmann november beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe klägerin wendet verwerfung berufung klageabweisende urteil landgerichts urteil klägerin januar zugestellt worden dagegen fristgerecht berufung eingelegt berufungsverfahren beim oberlandesgericht aktenzeichen geführt worden montag märz prozessbevollmächtigte klägerin zwei berufungsbegründungen beim oberlandesgericht gereicht beide schriftsätze trugen aktenzeichen sowie rubrum aktenzeichen geführten berufungsverfahrens klägerin beklagte tag ebenfalls berufungsbegründungsfrist ablief text beiden schrift sätze letzte seite identisch schriftsätze wurde akte eingeordnet akte kennzeichnung berzähliges exemplar beigefügt hinweis oberlandesgerichts märz mangels eingangs begründung verwerfung berufung unzulässig beabsichtigt sei klägerin april wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begründung ausgeführt aufgrund versehentlichen eingabe falschen anwaltsaktenzeichens fertigung schriftsatzes sei berufungsbegründung aktenzeichen rubrum parallelverfahrens versehen worden berichterstatter vorlage akte vermerk festgestellt vergleich vortrags letzten seite schriftsatzes angaben erstinstanzlichen schriftsätze verfahren ergebe aktenzeichen eingereichten schriftsätze wiedereinsetzungsantrag genannten schriftsatz handele berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung klägerin unzulässig verworfen begründung wesentlichen ausgeführt klägerin innerhalb gesetzlichen frist schriftsatz eingereicht amen klägerin gerichtliche aktenzeichen berufungsinstanz gerichtliche aktenzeichen ersten rechtszugs trage angaben namen klagepartei gerichtlichen aktenzeichen eingereichte schriftsatz könne dahin au sgelegt begründung berufung verfa hren angesehen sollen zuordnung verfahren klägerin wäre vergleich persönlichen daten letzten seite schriftsatzes sämtlichen klägervertreterin geführten offenen verfahren beklagte möglich für beiziehung akten verfahren gebe weder gesetzliche grundlage wäre anhand fristablauf bereits vorliegenden unterlagen möglich dagegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen unzulässig voraussetzungen abs zpo erfüllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insbesondere wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelten anforderungen fristgerechte begründung ber ufung beachtet verfahrensgrundrecht klägerin faires verfahren effektiven rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verletzt rechtsfehlerfrei berufungsgericht davon ausgegangen klägerin berufungsbegründungsfrist versäumt märz eingegangene schriftsatz frist gewahrt dabei stand angabe falschen aktenzeichens für genommen fristgerechten eingang berufungsbegründung entgegen gesetz schreibt abs zpo gemäß abs zpo berufungsbegründung anzuwenden angabe bereits zugeordneten mitgeteilten aktenzeichens angabe aktenzeichens sol weiterleitung innerhalb gerichts erleichtern für rasche bearbe itung sorgen handelt ordnungsmaßnahme für sachentscheidung bedeutung bgh beschlüsse juni viii zb njw ii april ivb zb versr oktober zb njw für eingang berufungsbegründung dabei une rheblich schriftsatz anhand aktenzeichens bereits innerhalb berufungsbegründungsfrist für sache angelegte akte eingeordnet wurde bgh beschluss april ivb zb aao berufungsbegründung jedoch zweifelsfrei entne hmen verfahren eingereicht unrichtige angaben schaden grund sonstiger innerhalb berufungsbegründungsfrist erkennbarer umstände für gericht prozessgegner zweifelsfrei feststeht rechtsmittelverfahren begründung zuzuordnen bgh beschluss dezember ii zb njw rr rn entsprechend für beru fungsschrift sena
  1999. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eusovit hwg nr uwg frage art berschrift titelzeile enthaltene angabe wichtige information für arthrose patienten für allein geeignet arthrose leidenden personen eindruck hervorzurufen beworbene arzneimittel könne linderung arthrosebedingter gelenkschmerzen beitragen bgh urteil dezember zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln august maßgabe zurückgewiesen daß unterlassungsausspruch folgende fassung erhält beklagte verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs für arzneimittel eusovit nachstehend wiedergegeben hinweisen wichtige information für arthrose patienten viele menschen erhöhten vitamin bedarf zählen gerade patienten arthrose gelenkverschleiß fehlt vitamin gelenkschmerzen verstärken kreislauf patienten macht häufig vitamin mangel schaffen werben für fall zuwiderhandlung beklagten ordnungsgeld dm ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft dauer sechs monaten angedroht kosten rechtsmittel trägt beklagte rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet arzneimittelherstellung beklagte warb magazin heft märz für markt gebrachte vitamin präparat eusovit arzneimittel handelt nachstehend wiedergegebenen weise für beworbene produkt april arzneimittelrechtliche zulassung für anwendungsgebiete leistungssteigerung vitamin emangelzustände verbunden vorgesehenen hinweis leistungsschwäche vitamin mangelzustände zurückgeführte krankheiten häufig ursachen erteilt worden für wirkstoff vitamin wurde bundesanzeiger januar bekannt ge machte aufbereitungsmonographie damaligen bundesgesundheitsamtes monographie vitamin tocopherole deren ester november vorgelegt gesichertes anwendungsgebiet vitamin prävention therapie vitamin mangelzuständen angegeben ferner darin hinweis enthalten indikationen gebiete rheumatologie negativ beschieden worden klägerin werbeanzeige wegen verstoßes vorschriften heilmittelwerbegesetzes uwg beanstandet unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt angegriffenen werbung verletze beklagte hwg wonach verboten sei für arzneimittel werben pflicht zulassung unterliegen arzneimittelrechtlichen vorschriften zugelassen zugelassen gelten beklagte bewerbe anzeige indikationen gegenstand arzneimittelrechtlichen zulassung präparats seien bzw umfaßt würden blickfangmäßig aufgemachten berschrift anzeige wichtige information für arthrose patienten eindruck erweckt daß eusovit indikation arthrose eingesetzt solle könne daß präparat gerade für behandlung arthrose zuständigen bundesoberbehörde zugelassen sei weiteren fließtext anzeige eingearbeiteten aussagen erweckten ebenfalls unzutreffenden eindruck daß eusovit therapie arthrose zugelassen sei jedoch zutreffe zudem verstoße angegriffene werbung nr hwg uwg darin zugelassenen anwendungsgebieten geworben klägerin beantragt beklagte verurteilen vermeidung näher bezeichneter ordnungsmittel unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs für arzneimittel eusovit nachstehend wiedergegeben werben klägerin auskunft darüber erteilen umfang ziffer bezeichneten handlungen begangen angabe werbeträger ii festzustellen daß beklagte verpflichtet klägerin schaden ersetzen ziffer bezeichneten handlungen entstanden zukünftig entstehen beklagte entgegengetreten allein titelzeile bewirkte irreführung werbung angeblich zulassung umfaßten indikation bereits deshalb für gegeben erachtet head line verkehr isoliert verbindung weiteren zeile neue kapsel vitamin mangel wahrgenommen titelzeile vermittle daher eindruck daß produkt eusovit für arthro
  2000. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen verstoßes betäubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii februar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision wirksam entziehung fahrerlaubnis beschränkt maßregelanordnung strafzumessung strafaussetzung bewährung wechselwirkungen erkennbar vgl zuletzt bgh beschl mai str insbesondere angefochtenen urteil keinerlei erwägungen dahin entnehmen daß fahrerlaubnisentzug milderen bemessung strafe geführt einfluß entscheidung über strafaussetzung bewährung gehabt revision bleibt erfolglos abs stpo strafkammer charakterliche ungeeignetheit angeklagten führen kraft fahrzeugs trotz bewilligung strafaussetzung bewährung hinreichend aufgrund umstände einzelfalls begründet nack boetticher schlucke bier kolz schaal'],['Soon']]
  2001. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben klargestellt angeklagten verhängte gesamtstrafe bewährungsauflage beschluss amtsgerichts dillenburg märz erbrachte ableistung gemeinnütziger arbeit höhe tag anzurechnen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  2002. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen abänderung beschlusses oktober streitwert für revisionsinstanz festgesetzt gründe parteien rechtlich wirtschaftlich unabhängige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klägerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung ausgaben zeitungen welt welt sonntag unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt ansprüche klägerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie verstoß irreführungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gestützt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte antragsgemäß verurteilt ansprüche aufgrund unternehmenskennzeichens klägerin abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben berufung urteil landgerichts insoweit zurückgewiesen klage unternehmenskennzeichen klägerin wettbewerbsrecht abgewiesen worden brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmächtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprüche teilweise begründet führt festsetzung streitwerts für revisionsinstanz streitwert für vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprüchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klägerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprüchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien über sämtliche ansprüche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbständigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthäufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identität liegt eventualverhältnis gestellten ansprüche weise nebeneinander bestehen können kläger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben könnte verurteilung gemäß antrag notwendigerweise abweisung antrags zöge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klägerin verfolgten ansprüche wirtschaftlich identisch hätte klägerin ansprüche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht hätte ansprüchen stattgegeben können ansprüche bilden ungeachtet einheitlichen anträge jeweils eigenen gegenstand daher gemäß abs satz gkg addieren höhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprüche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhöhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert für hauptanspruch festzusetzen für hilfsweise geltend gemachten ansprüche streitwert angemessen erhöhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag berücksichtigen angriffsfaktor regelfall unverändert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundsätzlich gerechtfertigt maßstäbe gelten kläger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexanträge vorliegend anträge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstände sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert für erster linie unternehmenskennzeichen klägerin gestützten ansprüche bereinstimmung berufungsgericht wert für weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprüche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits über senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhöhen streitwert für revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch büscher löffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2003. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg abs für vielzahl verträgen vorformulierte vertragsbedingungen können vorliegen bedingungen gegenüber verschiedenen vertragsparteien verwendet sollen bgh urteil dezember vii zr olg münchen lg münchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer bauner für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten schadensersatz erwarb gmbh sanierendes geschäftshaus beklagten schloß ingenieurvertrag über mängelerfassung während bauausführung klägerin lastet beklagten gravierende mängel erkannt deshalb völlig unzureichenden gewährleistungseinbehalt vorgenommen wegen vermögensverfalls gmbh seien ersatzansprüche mehr realisieren klage vorinstanzen erfolglos gerichte haftungsausschluß nr abs vertrages für wirksam gehalten lautet auftraggeber klägerin erkennt daß vertragsgemäße tätigkeit auftragnehmers beklagte vollständige mängelfreiheit untersuchungsobjekts zwingend erreicht gmbh beklagte übernimmt somit keinerlei haftung für schadensersatzansprüche art infolge erkannter verdeckter sonstiger mängel senat urteil oktober vii zr bghz berufungsurteil aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen beanstandet daß berufungsgericht offengelassen haftungsausschluß allgemeinen geschäftsbedingungen vereinbart worden sei fall verstoße agbg berufungsgericht berufung klägerin erneut zurückgewiesen nachdem senat beschwerde klägerin nichtzulassung revision stattgegeben verfolgt begehren entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache senat berufungsgerichts für schuldverhältnis maßgebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht ansicht daß klausel nr abs ingenieurvertrages allgemeine geschäftsbedingung individualvereinbarung handle für vorliegen allgemeiner geschäftsbedingungen beweispflichtige klägerin beweis dafür geführt darlegungs beweislast sei klägerin vorlage vertrages august oktober nachgekommen vorliegende vertrag sei ersten anschein formularvertrag enthalte formelhaften klauseln reihe offensichtlich individueller vereinbarungen über untersuchungsobjekt untersuchungsplan vergütung einbeziehung angebotes august vertragsurkunde sei gedrucktes vervielfältigtes klauselwerk muster beklagten liege mehrfache verwendung fraglichen klausel beurteilung umstände einzelfalles ergebe vielfache verwendung beklagte klausel insgesamt dreimal verwendet wobei klausel zweimal verträgen klägerin selben tag gebraucht worden sei rechtfertige schluß wiederholung vorformulierten klausel für vertragspartner wäre unverständlich partner verträgen über identische leistungen selben tag verschiedene vertragliche vereinbarungen träfe nr vertrages allgemeine geschäftsbedingung handle ergebe obendrein nr abs vertrages verbindung angebot august ausschluß für erkannte mängel individuell vereinbart worden sei gebe geringsten anhaltspunkte daß klausel beklagte bemüht schaffung weitgehend mängelfreien bauvorhabens unterstützen ige mängelfreiheit jedoch erreichen beklagte übernimmt keinerlei haftung folgen infolge bekannter mängel vielfach verwendetes formular handle ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand entgegen ansicht berufungsgerichts handelt haftungsausschluß nr abs ingenieurvertrags allgemeine geschäftsbedingung abs agbg vertragsbedingungen sinne abs agbg für vielzahl verträgen bereits vorformuliert dreimalige verwendung beabsichtigt bgh urteil september vii zr njw baur zfbr absicht dreimaligen verwendung schon belegt daß beklagte haftungsklausel insgesamt drei verträgen selben
  2004. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs abs nr abs abs stpo beschlossen hinsichtlich verurteilung angeklagten tateinheitlich begangenem unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs abs nr stpo strafverfolgung abgesehen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august zutreffenden gründen stellungnahme generalbundesanwalts brigen unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan ribgh rothfuß erkrankt deshalb unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck appl fischer'],['Soon']]
  2005. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt november ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten sowie wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem mißbrauch jugendlichen drei fällen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt übrigen angeklagten freigesprochen verurteilt nebenklägerin schmerzensgeld zahlen revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel führt sachrüge aufhebung gesamtfreiheitsstrafe übrigen offensichtlich unbegründet abs stpo landgericht unrecht abgelehnt einzelfreiheitsstrafe acht monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen entscheidung amtsgerichts weimar juli schließt einbeziehung entgegen annahme landgerichts verhängte geldstrafe ausweislich urteilsgründe ua vollständige bezahlung geldstrafe erledigt somit zäsurwirkung mehr besitzt vgl bghst bghr stgb abs satz zäsurwirkung aufhebung zugehörigen feststellungen bedarf gesamtstrafenbildung lediglich rechtsfehler unterlaufen ergänzende entgegenstehende feststellungen bleiben möglich zulässige aufklärungsrüge erledigung amtsgericht weimar juli verhängten geldstrafe beschwerdeführer erhoben abs satz stpo zumal erkenntnisse geltend macht erst angefochtenen urteil erstmals akten gegeben wurden rissing van saan bode ribgh fischer wegen urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']]
  2006. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs satz halbsatz zpo egzpo nr nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte über klagen entschädigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen daher beschwerde wert revision geltend machenden beschwer übersteigt bgh beschluss juli iii zr olg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision teilanerkenntnis schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember entv unzulässig verworfen klägerin kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe klägerin begehrt beklagten land entschädigung höhe wegen unangemessener dauer zivilrechtsstreits ansprüche schmerzensgeld schadensersatz anlässlich verkehrsunfalls geltend gemacht über drei instanzen geführte prozess dauerte dezember september davon entfielen fast zehn jahre verfahren landgericht oberlandesgericht beklagten aufgrund teil anerkenntnisses zahlung verurteilt gehende klage abgewiesen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägerin ii beschwerde unzulässig gemäß abs satz halbsatz gvg zpo nr egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht entgegen auffassung klägerin nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte über klagen entschädigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen beschwerde unterhalb definierten wertgrenze vgl sinn marx roderfeld rechtsschutz überlangen gerichts ermittlungsverfahren gvg rn steinbeiß winkelmann ott rechtsschutz überlangen gerichtsverfahren gvg rn hüßtege thomas putzo zpo aufl gvg rn kissel mayer gvg aufl rn rn abs satz gvg bestimmt entscheidung oberlandesgerichts revision maßgabe zpo stattfindet wobei zpo entsprechend anzuwenden revision findet statt rechtsmittel oberlandesgericht urteil beschwerde bundesgerichtshof zugelassen worden zpo einzelheiten nichtzulassungsbeschwerde regelt allerdings nr egzpo einschließlich dezember maßgabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulässig wert revision geltend machenden beschwerde übersteigt soweit klägerin darauf abstellt nr egzpo zpo berufungsurteil rede steht anwendung nr egzpo entgegen abs satz halbsatz zpo ordnet gerade für erstinstanzlichen urteile oberlandesgerichte entschädigungsverfahren entsprechende anwendung bestimmungen über nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteile abs satz halbsatz gvg ausdrücklich nr egzpo erwähnt bedeutung bestimmung verweist zpo nr egzpo dezember gesetzlich festgelegten mindestbeschwer anzuwenden zpo deshalb zeitpunkt inhalt nr egzpo verstehen heißt nr egzpo zpo hineinzulesen regelung nr egzpo unmittelbar zpo enthalten charakter bergangsvorschrift zurückzuführen bestimmungen üblicherweise gesetz betreffend einführung zivilprozessordnung normiert geht mithin klägerin meint analoge anwendung nr egzpo frage planwidrigen unvollständigkeit gesetzes stellt für meinung klägerin gesetzgeber möglichkeit nichtzulassungsbeschwerde beim rechtsschutz entschädigungssachen ff gvg unabhängig erreichen mindestbeschwer zulassen ergeben brigen gesetzesbegründung bt drucks keinerlei anhaltspunkte schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanz olg frankfurt main entscheidung entv'],['Soon']]
  2007. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen falscher uneidlicher aussage strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april schuldspruch dahin geändert angeklagte fall ii urteilsgründe falschen uneidlichen aussage schuldig ausspruch über fall ii urteilsgründe erkannten einzelstrafe gesamtstrafenausspruch feststellungen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen iii gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen falscher uneidlicher aussage drei fällen davon zwei fällen tateinheit versuchter strafvereitelung wegen betruges wegen mittelbarer falschbeurkundung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils aufgrund sachrüge führt nderung schuldspruchs fall ii urteilsgründe dahin verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter strafvereitelung entfällt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte falschaussage beim ermittlungsrichter april bereits richterlichen vernehmung oktober zeuge zugunsten freundes falsch ausgesagt dadurch fal schen uneidlichen aussage tateinheit vollendeter vgl tröndle fischer stgb aufl rdn strafvereitelung strafbar gemacht strafbarkeit wäre fall wahrheitsgemäßer angaben zweiten richterlichen vernehmung aufgedeckt worden insoweit greift zugunsten angeklagten vorschrift abs stgb wonach wegen strafvereitelung bestraft wer tat zugleich ganz teil vereiteln bestraft nderung schuldspruchs führt aufhebung fall ii urteilsgründe verhängten einzelstrafe darüber hinaus einzelstrafe deswegen bestand urteilsgründe erkennen lassen strafkammer vorliegen aussagenotstands abs stgb geprüft hätte angeklagte zweiten richterlichen vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt hätte zugleich ersten richterlichen vernehmung begangenen uneidlichen falschaussage tateinheit strafvereitelung bezichtigen müssen strafbefreiender rücktritt mehr betracht kam daher auszuschließen angeklagte falschaussage april ziel selbstbegünstigung verfolgte absicht gefahr bestrafung abzuwenden einzige wesentliche beweggrund für falsche aussage setzt stgb voraus vgl bghr stgb abs selbstbegünstigung ebenso wenig stgb dadurch ausgeschlossen angeklagte aussagenotstand falschen angaben früheren vernehmung schuldhaft herbeigeführt vgl bghst bgh stv senat ausschließen bemessung gesamtfreiheitsstrafe höhe aufgehobenen einzelstrafe beeinflusst hebt daher gesamtstrafenausspruch kuckein athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  2008. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs bgb vermächtnisnehmer ablehnung ernennung testamentsvollstreckers nachlassgericht gemäß abs famfg beschwerdeberechtigt aufgaben testamentsvollstreckers zählt vermächtnis erfüllen bgh beschluss april iv zb olg hamm ag lüdenscheid iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller april beschlossen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen wert gründe beteiligten töchter mai verstorbenen erblassers paul beteiligten söhne beteiligten notarielles testament mai bestimmte erblasser beteiligte beteiligte beteiligten je erben außerdem setzte zugunsten beteiligten vermächtnisse höhe jeweils wobei testament ergänzend heißt vorhandene barvermögen ausreichend vermächtnisse erfüllen sollen erst erfüllt grundbesitz veräußert erlös verteilung ansteht vermächtnisbeträge jährlich verzinsen jedoch beginnend erst halbes jahr tod brigen bestimmte erblasser bestimmungen vorangegangenen testaments dezember bleiben solle testamentsvollstreckung geregelt ordne auseinandersetzung erben erfüllung vorgenannten vermächtnisse testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker beurkundenden notar peter benannt wobei person benennen darf gemeins amen berufsausübung zusammengeschlossen testamentsvollstrecker aufgabe gesamten nachlaß veräußern berücksichtigung vermächtnisse erben verteilen entsprechenden steuern abzuführen tode verteilung erbmasse nachlaß ordnungsgemäß verwalten veräußerung grundbesitzes berechtigt makler beauftragen bestmöglichen erlös erzielen streit erben bzw vermächtnisnehmern hinsichtlich verkaufspreises bestehen berec htigt gutachten einzuholen falle nnerhalb frist halben jahr tod käufer gefunden grundbesitz gutachter festgesetzten betrag veräußern nachlass besteht wesentlichen grundbesitz ausre ichendes barvermögen erfüllung vermächtnisse vorhanden erbauseinandersetzung erfolgt eintritt erbfalles benannte notar zunächst zwei testamentsvoll strecker denen nachlassgericht gemäß bgb entlassen wurde kündigung amtes erklärte schreiben februar nachlassgericht teilte notar testamentsvollstrecker bestimmen darauf ernannte amtsgericht beschluss februar beteiligten testamentsvollstrecker hiergegen wandte beteiligte beschwerde märz amtsgericht beschluss juli aufhebung beschlusses betreffend ernennung beteiligten testamentsvollstrecker februar abhalf hiergegen eingelegte beschwerde beteiligten wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses begehrt oberlandesgericht unzulässig verworfen begründung ausgeführt beteiligte sei gemäß abs famfg beschwerdebefugt erforderlichen unmittelbaren eingriff angefochtenen beschluss subjektives recht fehle beteiligten stehe vermächtnisnehmerin lediglich schuldrechtlicher anspruch vermächtnis beschwerten erben dadurch genommen amtsgericht rnennung testamentsvollstreckers abgelehnt erwartung beteiligten durchsetzung vermächtnisan spruchs erleichtert abwicklung nachlasses ei nschließlich veräußerung grundbesitzes hand te stamentsvollstreckers liege begründe lediglich ausreichendes rechtliches bzw wirtschaftliches interesse ebenfalls unerheblich sei beteiligtenbegriff abs bgb bisher weit ausgelegt beteiligter angesehen worden sei rechtliches interesse testamentsvollstreckung genüge allein formelle beteiligung für begründung beschwerdeb erechtigung gesetzgeber nunmehr abs famfg kreis personen verfahren ernennung testamentsvollstreckers beteiligt seien beteiligt könnten ausdrücklich festgelegt beteiligung vermächtnisnehmern sei mehr vorgesehen angesichts gesetzlichen regelung bestehe veranlassung anforderungen abs famfg zugunsten vermächtnisnehmern aufzuweichen ii hält rechtlicher nachprüfung stand beschluss beschwerdegerichts daher aufzuheben sache anderweit igen behandlung entscheidung oberlandesgericht zurückzuverweise
  2009. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet november preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz nr alt bgb vorläufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt berechtigt genehmigung belastungsbuchungen einzugsermächtigungsverfahren verhindern sachliche einwendungen eingezogene forderung erhoben bgh urteil november ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam dezember zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin lieferte kraftstoffe gmbh fortan insolvenzschuldnerin zog rechnung gestellten beträge aufgrund erteilten einzugsermächtigung debitorisch geführten bankkonto insolvenzschuldnerin august stellte antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen selben tage wurde beklagte vorläufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich ordnete insolvenzgericht daß verfügungen insolvenzschuldnerin zustimmung beklagten wirksam abs nr inso tags darauf versagte insolvenzschuldnerin zustimmung beklagten genehmigung lastschriften einwendungen zugrunde liegenden rechnungen wurden erhoben zugunsten klägerin konto insolvenzschuldnerin juli insgesamt dm belastet worden infolge versagten genehmigung gab bank lastschriften zurück september wurde insolvenzverfahren eröffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klägerin forderungen voraussichtlich ausfallen klägerin beklagten höhe rücklastschriften zahlung schadensersatz anspruch genommen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin stattgegeben senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgeführt widerruf lastschriften insolvenzschuldnerin klägerin vorsätzlich guten sitten verstoßenden weise schaden zugefügt bgb sei sittenwidrig schuldner wegen einzugsermächtigungsverfahren erhobener beträge kontobelastungen sachlichen grund widerspreche verhalte vorliegenden fall zudem insolvenzschuldnerin bezweckt insolvenzreife gläubiger bank begünstigen rücklastschriftbeträge zugeschanzt speziellen grund gegeben ausgerechnet lastschriften klägerin widerrufen für vorliegen anfechtungsgrundes sei ansatzweise vorgetragen scheide geschäftsführerhaftung widerrufsgrund motiv komme ersichtlich allein bestreben betracht sollstand geschäftskonto zurückzuführen profitiert davon allein bank künftige insolvenzmasse sei dadurch vergrößert worden beklagte stehe mittäter gleich abs bgb ii begründung hält rechtlichen berprüfung wesentlichen punkten stand vorab klarzustellen daß beklagte persönlich rubrum berufungsurteil heißt verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh verklagt ergibt daraus daß tatbestand berufungsurteils ausdrücklich erwähnt beklagte persönlich anspruch genommen darauf läßt anspruchsgrundlage bgb schließen klägerin begehren gestützt frage voraussetzungen vorläufige insolvenzverwalter abs satz nr alt inso genehmigung kontobelastungen einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf bislang ungeklärt geltung konkursordnung rechtsprechung auffassung vertreten worden konkursverwalter kontobelastungen widerspreche debetsaldo gemeinschuldners verringern sei gläubiger schadensersatz verpflichtet olg hamm njw schrifttum frage umstritten bejahend bauer wm buck kts häuser wub lastschriftverkehr remmerbach auswirkungen konkurses bankkunden berweisungs lastschriftverkehr diss münster rottnauer wm sandberger jz westermann festschrift für heinz hübner ff verneinend denck zhr jacob zivilrechtliche beurteilung lastschriftverfahrens skrotzki kts mentzel kuhn uhlenbruck ko aufl rn ebenso kritik abgelehnten genehmigungstheorie canaris wm inkrafttreten insolvenzordnung meinungsstreit fortgesetzt für schadensersatzp
  2010. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hohlfasermembranspinnanlage ii uwg abs abs nr zpo abs nr unterlassung herstellens anbietens inverkehrbringens technischen anlage gerichteter klageantrag verbot unbefugten verwertung betriebsgeheimnissen gemäß abs nr uwg gestützt hinreichend bestimmt kläger begehrte verbot konkrete verletzungsform richtet verbale beschreibung umstände enthält denen kläger rechtsverletzung herleitet konkreten maße anordnungen düsenkörper düsenblöcken hohlfasermembranspinnanlage konstruktionsplänen endprodukt verkörpert kommen betriebsgeheimnis sinne uwg betracht für schutz betriebsgeheimnis kommt darauf maßgebliche tatsache mag stand technik gehören großen zeit kostenaufwand ausfindig zugänglich unternehmer nutzbar gemacht danach können konstruktionspläne denen maße anordnungen technischer bauteile maschine verkörpert deren erstellung erheblichen aufwand erfordert betriebsgeheimnis geschützt liegen ausgeschiedenen mitarbeiter während beschäftigungszeit angefertigte schriftliche unterlagen beispielsweise form privater aufzeichnungen form privaten computer abgespeicherten datei entnimmt betriebsgeheimnis früheren arbeitgebers verschafft geheimnis unbefugt sinne abs nr uwg aufgrund ausbildung erfahrung lage verletzung betriebsgeheimnisses beanstandete verhalten nutzung unterlagen vorzunehmen bgh urteil märz zr olg koblenz lg koblenz ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin teil medical care konzerns vertreibt rahmen konzerns deutschland dialysefilter einmalartikel hämodialysebehandlung nierenkranken patienten eingesetzt schadstoffe blut entfernen hohlfasern dialysefiltern verwendet speziellen spinnanlagen flüssigen polymerlösung endlosverfahren hergestellt filtern verarbeitet spinnanlagen klägerin seit stetig fortentwickelt auftrag hergestellt produktion fasern spinnanlagen erfolgt mithilfe düsenblöcken düsen düsenkörper verbaut etwa jahr nahm klägerin spinnanalage heidi ii düsenblöcken jeweils düsen kapazität fäden ends betrieb düsenblöcke bestehen drei platten nämlich ober mittel unterplatte denen düsen bzw düsenkörper angebracht faserspinnanlagen verkauft klägerin außerhalb konzernverbunds stehende dritte jahr errichtete klägerin etwa zwei jahre andauernden vorarbeiten entwickelte faserspinnanlage heidi düsenblock düsen kapazität fäden beklagte stellt her vertreibt faserspinnanlangen produktion synthetischer hohlfasern für dialysefilter beklagte chemiker über herstellung kohlenstoff hohl pan fasern promoviert zeit wettbewerber klägerin herstellung lösungsspinnanlagen für membranhohlfäden befasst november juni rechtsvorgängerin klägerin produktionsleiter für bereich membranherstellung beschäftigt herstellung düsen betraut zusammenhang zugang technischen zeichnungen datensätzen rechtsvorgängerin klägerin arbeitsvertrag geheimhaltung verpflichtet anstellung beklagten wurde auflösungsvertrag ablauf freistellungsperiode sommer beendet auflösungsvertrag enthielt stillschweigensverpflichtung über geschäfts betriebsgeheimnisse beklagten während arbeitsverhältnisses bekannt geworden seit juli beklagte für beklagte tätig mittlerweile deren geschäftsführer bot beklagte erstmals faserspinnanlage düsen angebot september anlage bot beklagte erstmals hohlfasermembranspinnanlage fäden markt klägerin macht geltend beklagten hätten hohlfaserspinnanlagen fäden verwendung konstruktionszeichnungen plänen informationen klägerin unzulässig nachgebaut sieht darin rechtswidrige verwertung betriebsgeheimnissen sowie verstoß vertragliche geheimhaltungsvereinba
  2011. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr zugehör dr ganter raebel juli beschlossen streitwert für revisionsverfahren dm festgesetzt gründe kläger verlangt beklagten wegen schuldhaften verletzung anwaltsvertrages schadensersatz leistungsklage über dm erhoben oberlandesgericht urteil november grunde für gerechtfertigt erklärt dezember finanzverwaltung dm kläger bezahlt wodurch schaden vortrag beklagten entsprechend verringert februar beklagten revision grundurteil oberlandesgerichts eingelegt schriftsatz juli zurückgenommen beklagten beantragt hinblick revisionseinlegung erfolgte zahlung finanzverwaltung streitwert für revision dm dm dm festzusetzen entgegen auffassung beklagten leistung finanzverwaltung einfluß streitwertfestsetzung be klagten zutreffend darauf hingewiesen daß maßgeblicher zeitpunkt für wertfestsetzung einreichung revisionsschrift februar vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rn hierin liegt problem vorliegenden falles tatsache zahlung dm allein vermochte streitgegenstand ändern erforderlich wäre vielmehr entsprechende prozessuale erklärung klägers etwa teilweise erledigungserklärung teilweise klagerücknahme wonach streitgegenstand leistungsklage betrag zwischenzeitlich erfolgten zahlungen vermindert beklagten hingegen disposition über streitgegenstand befugt kreft kirchhof ganter zugehör raebel'],['Soon']]
  2012. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja telekom anschluss nötig uwg abs allgemeinheit gerichteten werbung für kabelanschluss basierende telefondienstleistungen geworben telekom anschluss nötig telekom telefonanschluss mehr nötig sei darauf hingewiesen nutzung beworbenen telefondienstleistung möglichkeit besteht call by call telefonate führen bgh urteil januar zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln januar zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags nachteil klägerin erkannt umfang aufhebung urteil kammer für handelssachen landgerichts köln april berufung klägerin teilweise abgeändert beklagte verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs angabe telekom anschluss nötig telekom telefonanschluss mehr nötig werben werben lassen nachfolgend wiedergegeben geschieht beklagten für fall zuwiderhandlung unterlassungsverpflichtung ordnungsgeld höhe für fall beigetrieben ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten angedroht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand klägerin deutsche telekom ag deutschland führende telefondiensteanbieterin beklagte betreibt tv kabelnetz regionen hessens bot anfang möglichkeit telefon internetdienstleistungen über netz beziehen vorausgesetzt nutzer verfügte über tv kabelanschluss beklagten angebot bewarb beklagte nachfolgend auszugsweise verkleinert eingeblendeten faltblatt zeitpunkt streitgegenständlichen werbung bestand für nutzer beklagten angebotenen telefonanschlusses möglichkeit call by call telefonate führen preselection einrichten lassen klägerin werbung irreführend beanstandet hervorgehobenen hinweise werbeblatt telekom anschluss nötig telekom telefonanschluss mehr nötig erweckten werbeadressaten unzutreffenden eindruck beworbenen angebot könnten klägerin angebotenen telefondienstleistungen vollwertig ersetzt tatsächlich biete beklagte jedoch wesentliche möglichkeiten verbraucher telefonanschlüssen klägerin seit vielen jahren anspruch nehmen könne außerdem sieht klägerin beanstandeten werbung unzulässige vergleichende werbung verletzung bekannten firmenschlagworts telekom klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs angabe telekom anschluss nötig telekom telefonanschluss mehr nötig werben werben lassen nachfolgend wiedergegeben geschieht folgt einblendung vier seiten bestehenden werbeblatts festzustellen beklagte verpflichtet klägerin verauslagten gerichtskosten zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz für zeit eingang eingezahlten gerichtskosten eingang kostenfestsetzungsantrags maßgabe auszuurteilenden kostenquote zahlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht werbeadressaten verstünden streitgegenständlichen angaben technischen hinweis darauf telefon internetanschluss über kabel früher erforderliche telefonanschluss entbehrlich sei gleichwertigkeitsbehauptung fasse verkehr hinweise berufungsgericht klage abweisende urteil landgerichts bestätigt senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klageanträge beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin stehe geltend gemachte unterlassungsanspruch weder wettbewerbsrechtlichen vorschriften markeng ausgeführt angegriffenen werbeaussagen seien irreführend sinne uwg komme maßgeblich darauf durchschnittlich informierter situationsadäquat aufmerksamer verbraucher werbung veröffentlichung anfang verstanden zeitpunkt seien verbraucher neben telefonanschlüssen klägerin drittanbietern telefonanschlüsse bekannt wesentlichen klägerin installierten leitungsnetz basierten hintergrund hätten ange
  2013. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grüneberg maihold sowie richterin dr menges für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger folgenden kläger nimmt beklagte entschädigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschädigung einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte kläger beteiligte oktober anlagebetrag insgesamt einschließlich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen für gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen anlage kundengelder termingeschäften futures optionen für gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschäften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt tätig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes für wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen für pma eingegangenen verpflichtungen termingeschäften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgemäß termingeschäften großteil gelder wurde wege schneeballsystems für zahlungen altanleger für laufenden geschäfts betriebskosten verwendet weise erhielt kläger auszahlungen über insgesamt anlegern wurden monatliche kontoauszüge übermittelt tatsächlichen handelsverlauf widerspiegelten märz untersagte bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschäftsbetrieb stellte märz entschädigungsfall fest juli wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet beklagte ermittelte grundlage überprüften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatsächlichen handelsverlauf pma für anleger verlauf endstand anlage für konto klägers ergab abzug handelsverluste märz endbetrag klage verlangt kläger beklagten zahlung anlagesumme agio abzüglich auszahlung beklagten erbrachten teilentschädigung nebst rechtshängigkeitszinsen höhe teilentschädigung parteien rechtstreit hauptsache für erledigt erklärt kläger meint handelsverluste beklagten beziffert worden hätten abgezogen dürfen landgericht klage lediglich hinsichtlich geltend gemachten zinsen zeitpunkt teilerledigung stattgegeben brigen abgewiesen dagegen gerichtete berufung klägers berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger zahlungsanspruch entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt kläger stehe beklagte weiterer entschädigungsanspruch abs abs eaeg bemesse ausgangspunkt höhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rückzahlung für pma eingezahlten gelder agio sowie tatsächlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausführung auftrags investition termingeschäfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetzes überein danach würden ansprüche geschützt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprüche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehörten etwa fall unterschlagung untreue ansprüche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt würden seien kundengelder dagegen vertragsgemäß verwendet worden könnten derartige ansprüche beeinträchtigt worden anlage verlusten geführt danach ergebe grundlage berechnung beklagten für kläger weiterer entschädigungsanspruch soweit klägerseite berechnung be
  2014. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dortmund dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision angeklagten sch bemerkt senat landgericht gesamtstrafenbildung bewährung ausgesetzte zweijährige freiheitsstrafe urteil amtsgerichts dortmund juni außer betracht gelassen verurteilung juni zugrundeliegende tat angeklagte januar begangen mithin verurteilung strafbefehl amtsgerichts gießen mai geldstrafe tagessätzen landgericht nichteinbeziehung zweijährigen freiheitsstrafe begründet daß verfahren bildung nachträglichen gesamtstrafe strafbefehl amtsgerichts gießen abgesehen worden sei ua landgericht verkannt daß zäsurwirkung strafbefehl sinne abs stgb früheren verurteilung ausging zäsurwirkung strafbefehls etwa deshalb entfallen weiteren verfahren möglichkeit abs satz stgb gebrauch gemacht wurde st rspr vgl bghst bgh nstzrr bghr stgb abs satz zäsurwirkung gesamtstrafenbildung fall ii urteilsgründe tatzeit mitte juni mithin zäsurbildenden strafbefehl verhängten einzelfreiheitsstrafe einbeziehung strafe urteil juni kam deshalb betracht vielmehr hätte landgericht gesamtstrafe fall ii urteilsgründe verhängten strafe einbeziehung geldstrafe weiteren strafbefehl april bilden müssen neben fall ii urteilsgründe verhängte freiheitsstrafe sechs jahren weitere einzelstrafe getreten wäre gegebenen umständen angeklagte jedoch dadurch beschwert daß landgericht einheitliche gesamtstrafe beiden abgeurteilten fällen verhängten einzelstrafen gebildet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  2015. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mai beschlossen anhörungsrüge urteil senats februar kosten beklagten zurückgewiesen gründe rüge beklagten senat vorbringen klägerin arglistigem zusammenwirken versicherungsnehmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hinreichend kenntnis genommen entscheidung berücksichtigt trifft beklagte verkennt inhalt vertraglichen pflicht abwehr haftpflichtanspruchs pflicht grober weise verletzt deshalb behandeln versicherungsnehmerin freie hand regulierung gelassen senat urteil ausführlich dargelegt versicherungsnehmerin ihrerseits getan beklagte rechtsschutzverpflichtung nachkommen erlass versäumnisurteils verhindern konnte versicherungsnehmerin verpflichtet haftpflichtprozess eigene kosten eigenes risiko führen abtretung anspruchs deckungsschutz märz vornherein geeignet beklagte schädigen abtretung unwirksam beklagten dadurch zudem einwendungen abgeschnitten konnten angeblich hinreichend berücksichtigte vortrag beklagten vorsätzlichen sittenwidrigen schädigung erweist senatsurteil weiteres entnehmen unerheblich weiteren begründung erwiderung klägerin gehörsrüge verwiesen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg nürnberg fürth entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  2016. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf november soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sachrüge gestützte revision angeklagten erfolg annahme landgerichts angeklagte sei mittäter handeltreibens rechtlicher berprüfung standhält landgericht einlassung angeklagten gefolgt davon ausgegangen für entgelt durchgeführten transport kg marihuana haschisch holland deutschland einmalige tätigkeit gehandelt ua verurteilung wegen handeltreibens lediglich ausgeführt daß eigennützige interesse kurierlohn motivierte förderung fremder umsatzgeschäfte handeltreiben anzusehen sei frage angeklagte insoweit mittäter gehilfe gehandelt fehlt jegliche ausführung landgericht anscheinend gemeint eigennützigkeit rauschgiftkuriers genüge bereits für annahme täterschaftlichen handeltreibens trifft indes st rspr bgh nstz schuldspruchänderung senat dahin daß angeklagte lediglich beihilfe handeltreiben geleistet kommt betracht verurteilung mittäter je ergebnis weiterer feststellungen durchaus ausgeschlossen erscheint insbesondere dabei angaben mittäter ergebnis hausdurchsuchung beim angeklagten gewürdigt rechtsfehlerfreie verurteilung wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge wegen gegebenen tateinheit ebenfalls bestehen bleiben vgl bghr stpo aufhebung tolksdorf miebach richter bundesgerichtshof becker hubert urlaubsbedingt unterzeichnung gehindert tolksdorf pfister'],['Soon']]
  2017. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb genossenschaftsrechtlichen gleichbehandlungsgrundsatz fall mieterhöhungsverlangens bgb gegenüber einzelnen mitglied genossenschaft bgh urteil oktober viii zr lg köln ag köln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts köln mai zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin seit mitglied beklagten genossenschaft schloss april nutzungsvertrag über genossenschaftswohnung seit juni betrug grundmiete seit november beträgt herbst wurden wohnanlage fenster ausgetauscht sanierungsarbeiten balkonen durchgeführt wegen verbundenen beeinträchtigungen lärm staub minderte klägerin einziges genossenschaftsmitglied miete für november entsprechende kürzung miete für januar rückwirkend beklagte wies schreiben dezember januar gekündigte minderung zunächst unverhältnismäßig zurück heißt schreiben januar möchten nochmals darauf aufmerksam mitglied genossenschaft solidargemeinschaft gemeinschaft deren leitgedanke miteinander füreinander wäre durchgeführte maßnahme objekt realisierbar zudem würden freien markt direkt abschluss maßnahme erhöhung grundnutzungsgebühr aufgrund modernisierungsarbeiten erhalten wohl unserer mitglieder achten zudem über beeinträchtigungen während bauphase für mitglieder bewusst sehen erhöhung regel ab mitglieder jedoch mietminderungsrecht bestehen müssen erhöhung nutzungsgebühr nächstmöglichen zeitpunkt rechnen natürlich sprechen mitgliedern recht vornahme minderung ab weisen allerdings darauf vornahme mietminderung genossenschaftlichen grundgedanken widerspricht appellieren mitglieder minderungsrecht verzichten letztendlich profitieren mitglied übrigen mitgliedern eingesetzten mitteln für modernisierungs sanierungsarbeiten hintergrund empfehlen mietminderung nochmals überdenken klägerin bestand vorgenommenen minderung daraufhin beklagten akzeptiert wurde schreiben märz begehrte beklagte berücksichtigung zuschlägen für neuen isolierglasfenster zustimmung klägerin anhebung grundmiete ab juni klägerin stimmte klage klägerin zunächst feststellung begehrt mieterhöhungsverlangen denen klägerin gegenüber mitgliedern beklagten rechtsgrund schlechter gestellt unwirksam beklagte widerklage zustimmung klägerin begehrten mieterhöhung erhoben amtsgericht feststellungsklage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klägerin feststellungsantrag unterlassungsantrag abgeändert erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin abweisung widerklage gerichteten berufungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht lg köln zmr soweit revisionsverfahren interesse ausgeführt amtsgericht recht widerklage entsprochen voraussetzungen für mieterhöhung bgb lägen klägerin behaupte ortsübliche vergleichsmiete seitens beklagten geforderte erhöhung miete überschritten berufe allein darauf individuelle sanktion form mieterhöhung lasten einzelnen genossenschaftsmitglieds genossenschaftsgedanken widerspreche klägerin erfolg zutreffend sei genossenschaftliche gleichheitsgrundsatz mitgliedschaftliche stellung beherrsche genossenschaft nutzungsverhältnis beachten sei rechtliche gleichstellung mitglieder sei allerdings absolut inhalt gleichbehandlungsgrundsatzes sei vielmehr einzelne mitglieder genossenschaft sachlichen grund behandeln mitglieder vorliegenden fall klägerin wegen modernisierungsmaßnahmen einhergehenden beeinträchtigungen unabdingbaren recht minderung miete bgb gebrauch gemacht während mitglieder genossenschaft interesse genossenschaft möglichen minderung abgesehen hätten klägerin unterschied geschaffen übrigen mitgliedern genossenschaft genossenschaft unterschiedliche folgen knüpfen könne verbo
  2018. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill vorsitzenden richter richter raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam november kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gründe für zulässigkeit rechtsbeschwerde gemäß abs zpo bestehen vorliegen beurteilt zeitpunkt entscheidung über rechtsbeschwerde bgh beschluss september vi za njw st rspr vordem grundsätzliche frage fünfmonatsfrist abs satz zpo insolvenzbeschwerde gläubigers unterbliebener öffentlicher bekanntmachung vergütungsfestsetzung anzuwenden senat beschluss november ix zb rn ff verneint inhaltsgleich beschwerdegericht entschieden gesichtspunkt rechtsmittelverwirkung rechtsbeschwerde gegenüber erstbeschwerde gläubigerin beruft legt grundsätzliche bedeutung rechtssache dar entsprechender obersatz beschwerdeentscheidung rechtsbeschwerde erforderlich wäre vgl bgh beschluss oktober ix zb wm rn märz ix zr wm rn ff bezeichnet worden grundsatzklärung gibt fall blick rechtsmittelverwirkung anlass insolvenzbeschwerde schon deshalb verwirkt beschwerdegegner zeitpunkt angefochtene entscheidung gemäß abs inso zugestellt worden rechtsmittel mehr gerechnet angefochtene entscheidung öffentlich bekannt gemacht danach rechtskräftig vermag beschwerdegegner festzustellen verhalten beschwerdeführenden gläubigerin rechtsbeschwerdeführer darauf vertrauen durfte rechtsmittel festsetzung vergütung eingelegt zudem rechtsbeschwerde dargelegt worden behauptet gläubigerin öffentlichen bekanntmachung entscheidung überhaupt kenntnis davon vergütung vorläufigen insolvenzverwalters festgesetzt worden verpflichtung gläubigerin schon öffentlichen bekanntmachung entscheidung insolvenzgericht nachzufragen vergütung vorläufigen insolvenzverwalters festgesetzt worden sei rechtsbeschwerde annehmen möchte fände keinerlei stütze gesetz hätte verfahrenspraxis grundlage kommt selten vorläufige verwalter verfahrenseröff nung insolvenzverwalter bestellt worden festsetzung vergütung erst laufe insolvenzverfahrens beantragt vgl bgh beschluss september ix zb zip rn entscheidung beschwerdegerichts steht berechnung vergütungshöhe einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs vertrauensschutz fortbestand beschluss dezember ix zb bghz vorübergehend vertretenen auslegung abs insvv af senat ständiger praxis versagt wäre bekanntwerden beschlusses dezember ix zb bghz ungefestigten rechtsprechung für bundesgerichtshof neuen gebiet gerechtfertigt einbeziehung schuldner angemieteten angepachteten grundeigentums sachwert berechnungsgrundlage für vergütung vorläufigen insolvenzverwalters senat überdies beschluss dezember anerkannt vill raebel fischer lohmann pape vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  2019. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenklägerin sandra rechtsanwalt henning für revisionsinstanz magdeburg beistand be stellt abs abs nr stpo gründe nebenklägerin beantragt für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begründet gesetzlichen voraussetzungen für beistandsbestellung sogar mehrfach erfüllt ergeben vorwurf versuchten vergewaltigung fall anklageschrift august fall ii urteilsgründe sexuellen mißbrauchs kindes fall anklageschrift fall ii urteilsgründe tat erfüllt voraussetzungen abs nr stgb fassung strrg januar stellt verbrechen dar nebenklägerin gemäß abs nr stpo anschluß berechtigt bestellung beistands steht insoweit entgegen daß landgericht gemäß abs stgb recht jahre begangene tat vergehenstatbestand abs stgb angewandt straftat jedoch zeit urteilsverkündung revisionsverfahrens verbrechen für bestellung rechtsanwalts beistand nebenklägers revisionsinstanz maßgebend straftat zeitpunkt begehung lediglich voraussetzungen vergehenstatbestandes erfüllt bgh nstz meyer goßner maatz kuckein'],['Soon']]
  2020. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen unterlassener hilfeleistung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl zeng dr grube schmidt oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt sitzung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts erfurt dezember verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten ersten urteil wegen körperverletzung todesfolge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt aufhebung urteils aufgrund revision angeklagten nunmehr wegen unterlassener hilfeleistung freiheitsstrafe neun monaten verurteilt hiergegen richtet zuungunsten angeklagten eingelegte sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen landgerichts trafen angeklagte geschädigte beide freizeit jagd nachgingen frühen abendstunden oktober feldweg aufeinander angeklagte depressiven phase befand alkoholisiert saß nachdem suizidaler absicht mitführung sieben patronen geladenen halbautomatischen pistole kal mm wald gegangen feldweg schlief später getöteten gerade jagd zurückkam weiterfahrt hinderte weckte angeklagten tritt forderte unfreundlichen worten entfernen darüber verärgerte angeklagte trat daraufhin geschädigten gesäß beschimpfte seinerseits erbost rief na warte mal schickte rücksitzbank liegende jagdflinte inneren fahrzeugs holen flinte geladen konnte geschädigten einlegen jackentasche mitgeführten munition jederzeit schussbereiten zustand gebracht angeklagte angst angriff folgte sprühte entfernung etwa meter pfefferspray gesicht zeigte jedoch unbeeindruckt ergriff jagdflinte drehte gewehr hüfthöhe haltend richtung angeklagten angst angriff schoss angeklagte zwei mal entfernung etwa vier metern richtung geschädigten wobei schuss oberarm traf hantierte gleichwohl doppelläufigen flinte laden schussbereit angeklagte gab nunmehr warnschuss luft ab geschädigte hierauf reaktion zeigte kurz durchdrehen wusste mehr befürchtete flinte hantierenden alsbald gelänge waffe laden schussfertig gab nunmehr gezielten schuss oberkörper geschädigten ab obwohl brust getroffen zeigte immer unbeeindruckt weshalb angeklagte bein schoss nunmehr hielt infolge trefferwir kung inne ließ gewehr sinken angeklagte erkannte geschädigte infolge schüsse handlungsunfähig nahm gewehr ab entfernte hilfe leisten hilfskräfte verständigen verstarb folgen rumpfverletzung zeitnaher medizinischer versorgung hätte gerettet können sachverständig beraten landgericht ergebnis gekommen angeklagte tatzeitpunkt uneingeschränkt schuldfähig landgericht verhalten angeklagten unterlassene hilfeleistung gewürdigt davon ausgegangen schussabgabe angeklagten wegen notwehr gerechtfertigt insbesondere notwehrlage vorgenommene notwehrhandlung erforderlich sei brigen angeklagte stgb schuldlos gehandelt abgabe letztlich tödlichen rumpfschusses situation mehr psychisch gewachsen sei ii revision staatsanwaltschaft unbegründet verurteilung angeklagten wegen unterlassener hilfeleistung lässt rechtsfehler erkennen erwägungen landgerichts angeklagte tötungs körperverletzungsdelikts schuldig gemacht halten sachlich rechtlicher nachprüfung stand annahme strafkammer sämtlichen schüssen notwehrlage vorgelegen frei rechtsfehlern angriff gegenwärtig verhalten angreifers unmittelbar rechtsgutsverletzung umschlagen hinausschieben abwehrhandlung entweder deren erfolg frage gestellt wäre verteidiger wagnis erheblicher eigener verletzungen nehmen müsste st rspr vgl bgh urteil august str bghr stgb abs angriff urteil januar str beckrs rn angriff beginnt angreifer unmittelbar ansetzt verhalten unmittelbar eigentliche verletzungshandlung umschlagen vorsätzlichen angriff handlung versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert schönke schröder perron stgb aufl rn mwn entscheidend fü
  2021. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziffer antrag september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth märz feststellungen aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet angeklagte verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen märz uhr hielt spätere geschädigte wohnzimmer gemeinsam ange klagten bewohnten wohnung schaute fernsehen angeklagte setzte wobei verbalen auseinandersetzung kam deren verlauf beide erhoben angeklagte begann geschädigten schubsen daraufhin pullover packen stieß angeklagte ellenbogen oberkörper hierdurch ging geschädigte boden wobei tisch umstieß geschädigte aufrichten packte angeklagte schulter schüttelte entwickelte rangelei boden deren verlauf geschädigte angeklagten liegen kam angeklagte presste elastischen gegenstand über nase mund geschädigte angeklagten beabsichtigt luft mehr bekam geschädigte versuchte befreien boxte angeklagten mehrere male seite hielt geschädigten mund nase röchelte mehr wehrte absicht geschädigten töten drückte angeklagte weitere drei minuten mund nase weiterhin luft bekam infolge angeklagten verursachten sauerstoffmangels verstarb landgericht geht davon angeklagte lage unrecht tat einzusehen erheblich fähigkeit eingeschränkt einsicht handeln schließt dabei ausführungen psychiatrischen sachverständigen beim ange klagten paranoide schizophrenie diagnostiziert krankhafte seelische störung sinne dauerzustandes eingangsmerkmal stgb ii revision angeklagten überwiegend begründet schuldfähigkeitsprüfung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken schon dadurch erforderlichkeit unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb rechtsfehlerfrei dargelegt ausführungen landgerichts strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten rechtsfehlerhaft ermöglichen senat nachprüfung recht erhebliche verminderung schuldfähigkeit bejaht schuldunfähigkeit angeklagten tatzeitpunkt ausgeschlossen landgericht darauf beschränkt beurteilung sachverständigen frage schuldfähigkeit anzuschließen wesentliche anknüpfungspunkte darlegungen urteil wiedergeben verständnis gutachtens beurteilung schlüssigkeit erforderlich st rspr vgl bgh beschluss juni str nstz rr mwn gilt besonders fällen psychose formenkreis schizophrenie gerade führt diagnose erkrankung für genommen feststellung generellen zumindest längere zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen beeinträchtigung schuldfähigkeit st rspr vgl bgh beschlüsse april str nstz rr august str nstz april str nstz rr erforderlich vielmehr feststellung akuten schubs erkrankung sowie konkretisierende darlegung weise festgestellte psychische störung begehung tat handlungsmöglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation einsichts steuerungsfähigkeit ausgewirkt bgh beschlüsse juni str nstz rr mai str nstz rr anforderungen urteilsgründe vorliegenden fall gerecht fehlt nähere darlegung einflusses diagnostizierten störungsbildes handlungsmöglichkeiten angeklagten konkreten tatsituation urteilsgründe teilen ergebnis medizinischen diagnose psychiatrischen sachverständigen wonach angeklagten seit jahren paranoide schizophrenie ausgeprägten systematisch ausgestalteten wahngedanken bestehe episodisch verlaufe ua anknüpfungspunkte für diagnose umstände herangezogen früheren krankengeschichte angeklagten liegen begrenzte aussagekraft besitzen angeklagte sachverst
  2022. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stpo nr erfolgt entfernung angeklagten während zeugenvernehmung gemäß stpo andauernder abwesenheit angeklagten förmliche augenscheinseinnahme absolute revisionsgrund nr stpo erfüllt angeklagten abwesenheit augenschein genommene objekt unterrichtung satz stpo gezeigt anschluss bghr stpo satz unterrichtung aufgabe entgegenstehender senatsrechtsprechung bghr stpo abwesenheit bgh urteil november str lg berlin str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr könig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit zuhälterei wegen betruges fällen versuchten betruges fünf fällen anstiftung missbrauch scheck kreditkarten zwei fällen einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verfahrensrügen sachrüge gestützte revision angeklagten erfolg jenseits verletzung stpo gestützten verfahrensrüge nr stpo wegen abwesenheit angeklagten während augenscheinseinnahme revision unbegründet sinne abs stpo insbesondere steht wertung landgerichts bedeutungslosigkeit zeugenvernehmung mehrerer prostituierter gerichteten beweisbegehrens angeklagten unauflösbarem widerspruch beurteilung glaubhaftigkeit angaben nebenklägerin zeugin sachlichrechtlich beweiswürdigung land gerichts beanstanden durchgreifende rechtsfehler frage schäden angeklagten eingeräumten vermögensdelikten ersichtlich verfahrensrüge nr stpo unbegründet insoweit beanstandet revision abwesenheit angeklagten während augenscheinseinnahme nebenklägerin gemäß satz stpo abwesenheit angeklagten zeugenschaftlich vernommen worden dabei kalender fortdauernder abwesenheit angeklagten augenschein genommen worden während unterrichtung angeklagten wesentlichen inhalt zeugenaussage nebenklägerin gemäß satz stpo kalender anordnung strafkammervorsitzenden angeklagten augenschein genommen worden rüge entgegen auffassung generalbundesanwalts beschlussverwerfungsantrag zulässig augenscheinsobjekt wiedergabe anschaulichen konkret für beweisführung maßgeblichen teile kalenders sinne abs satz stpo hinreichend deutlich bezeichnet worden statthaftigkeit rügen vorliegenden art hängt davon ab verteidiger anordnung augenscheinseinnahme fortdauernder abwesenheit angeklagten strafkammervorsitzenden gemäß abs stpo beanstandet daher brauchte hierzu gemäß abs satz stpo vorgetragen trotz nebenklägerin kalender während vernehmung vorgenommener markierungen vermag senat ausdrücklich protokollierte augenscheinseinnahme art eintragungen vorhandensein unterschiedlicher schriftbilder kalender veranschaulicht sollten bloßen vernehmungsbehelf verste hen rüge etwa schon deshalb offensichtlich unbegründet senat möchte begriff vernehmung sinne stpo entsprechenden rügen nr stpo abkehr bisheriger rechtsprechung bghst bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz inhalt geben ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rügen nr stpo denen weit gehender ausschluss ffentlichkeit beanstandet gemäß gvg für dauer vernehmung erfolgt vernehmung sinne entsprechenden verfahrensabschnitts verstanden hierzu rechnen verfahrensvorgänge eigentlichen vernehmung eng zusammenhang stehen entwickeln bgh njw insoweit bghst abgedruckt bgh njw insoweit bghst abgedruckt bgh beschluss juli str hing erfolgte augenscheinseinnahme zeugenvernehmung nebenklägerin kalender geäußert erläutert sachlich sogar besonders eng zusammen landgericht gestaltung
  2023. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet oktober groß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mühlens richter asendorf für recht erkannt berufung klägerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar abgeändert insgesamt folgt neu gefaßt europäische patent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklärt gerichtskosten ersten instanz trägt beklagte hälfte gerichtskosten zweiten instanz trägt beklagte ausnahme hälfte ausscheiden klägerin entstandenen kosten beklagte trägt außergerichtlichen kosten klägerin eigenen außergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin november inanspruchnahme priorität deutschen gebrauchsmusteranmeldung juli angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents streitpatent betrifft torblatt umfaßt fassung abschluß europäischen einspruchsverfahrens ausgegebenen neuen europäischen patentschrift patentansprüche patentansprüche lauten verfahrenssprache deutsch torblatt anzahl torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend mittels scharnierverbindungen deren scharnierachsen nahbereich torblattinnenseite angeordnet aneinander angelenkter paneele insbesonde re deckengliedertores deren zwei benachbarten paneelen angeordnete paneel torblattschließzustand benachbarten paneel zugewandten stirnseite scharnierrichtung gesehenen schnittbild etwa konvex gekrümmt verlaufenden oberflächenbereich benachbarten paneel zugewandten stirnseite scharnierachsrichtung gesehenen schnittbild etwa konkav gekrümmt verlaufenden oberflächenbereich aufweist krümmungen bogenförmig insbesondere kreisbogenförmig bogenverlauf etwa nachzeichnend polygonförmig verlaufen bzw kreismittelpunkten etwa nähe benachbarten scharnierachse bzw bzw polygon brennpunkten jeweils benachbarte scharnierachse gerichtet liegen daß jeweils zwei benachbart angeordnete paneele etwa konvex etwa konkav gekrümmten oberflächenbereich einander gegenüberliegend paneele aneinander anlenkende scharnierverbindung fixierten schnittbild entsprechend bogen bzw polygonförmig berandeten zumindest verschwenkstellung torblattaußenseite zugewandten mündungsbereich enger fingergriff ermöglichend etwa mm bemessenen spaltbereich begrenzen daß einander zugewandten stirnseiten zuge verschwenkung zugehörige scharnierachse bergang torblattschließzustand ffnungszustand aneinander vorbeischieben wobei spaltbereich zunehmendem verschwenkwinkel verkürzend über zumindest großteil gesamten verschwenkwinkelweges hinweg bestehen bleibt fingereingriff stirnseiten größtem verschwenkwinkel verhindert wobei etwa konvexe etwa konkave oberflächenbereich jeweils torblattaußenseite paneels ausgehend richtung torblattinnenseite über teil paneeldicke erstreckt etwa torblattinnenseite ausgehend richtung torblattaußenseite etwa konvexen oberflächenbereich aufweisenden stirnseite paneelkörper zurückspringender stufenbereich etwa konkaven oberflächenbereich aufweisenden stirnseite paneelkörper vorspringender stufenbereich ausgebildet stufenbereiche torblattschließzustand ineinandergreifen wobei torblattschließzustand außenwandungen torblattaußenseite aufeinanderfolgender paneele fuge freigelassen spaltbereich übergeht dadurch gekennzeichnet daß torblattschließzustand je paar aufeinanderfolgender mittels zugehörigen scharnierverbindung aneinander angelenkter paneele einander gegenüberliegenden gekrümmten oberflächenbereiche flächen stufenbereiche begrenzten spalt spaltabschnitt ausgebildet spalt begrenzenden stirnseiten paneele spaltabschnitt entsprechenden stirnseitenbereichen spaltabstand torblattschließstellung unterbrechend schließstellung gerichteten lastkomponente aufeinander abstützbar aneinander angreifen spaltabschnitt nasenkante torblattdickenrichtung beabstandet stufenbereiche angrenzenden endzone gekrümmten oberfläche
  2024. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene frage rechtsgrundsätzliche bedeutung erfordert zulassung revision fortbildung rechts berufungsgericht aussage zeugen entnommen weder bewegung busses links umstand wahrgenommen schlenker klägerfahrzeugs erklären würde umständen könnte berücksichtigung gefährdungsgefühls zeugen zwingend nderung angegriffenen entscheidung führen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung wellner stöhr olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2025. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden jedoch bleiben feststellungen schuldspruch vorgenannten fällen ausnahme derjenigen jeweiligen wirkstoffgehalt kokains bestehen aussprüchen über gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren über wertersatzverfall umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge erwerb abgabe betäu bungsmitteln vier fällen wegen erwerbs betäubungsmitteln tateinheit abgabe betäubungsmitteln einbeziehung freiheitsstrafe früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt ferner angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln wegen erwerbs betäubungsmitteln fällen davon fall tateinheit abgabe betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt wertersatzverfall höhe dm angeordnet revision rügt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel teilweise erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fällen ii urteilsgründe jeweils wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge erwerb abgabe betäubungsmitteln bestand insoweit revision verstoß stpo gestützten verfahrensrüge erfolg generalbundesanwalt antragsschrift insoweit bezug genommen zutreffend ausgeführt gerichtskundige tatsache niederlanden bundesrepublik eingeführtes kokain jeweiligen tatzeiten wirkstoffgehalt mindestens aufgewiesen ua gegenstand hauptverhandlung gemacht worden jedoch erforderlich wäre bghr stpo gerichtskundigkeit verfahrensfehler führt aufhebung verurteilung vorgenannten fällen senatsentscheidung bghr btmg strafzumessung zugrundeliegenden fall berührt rechtsverstoß schuldspruch senat gesamtzusammenhang urteilsgründe sicherheit entnehmen daß jeweils geringe menge kokainhydrochlorid bghst erreicht ausnahme feststellungen wirkstoffgehalt eingeführten kokains können jedoch übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bestehen bleiben aufhebung verurteilungen vorgenannten fällen nötigt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren vorgenannten fällen verhängten freiheitsstrafen einbezogen worden anordnung verfalls wertersatzes höhe dm bestand landgericht erkennbar härtevorschrift stgb auseinandersetzt daß senat weder überprüfen ausnahmsweise voraussetzungen unbilligen härte sinne abs satz vorschrift vorliegen strafkammer abs satz vorschrift eingeräumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt vgl bgh beschluß märz str tepperwien maatz solin stojanovi� athing sost scheible'],['Soon']]
  2026. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richter dr ellenberger vorsitzenden richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe kläger wendet klage beklagten betriebene zwangsvollstreckung notariell beurkundeten schuldanerkenntnis juli schlossen kläger beklagte ag folgenden bank darlehensvertrag über dm netto sicherung darlehensrückzahlungsanspruchs bank wurde grundstück beklagten bestehende eigentümerbriefgrundschuld höhe mio dm bank abgetreten folgezeit darlehen mehr bedient konnte erwirkte jetzige beklagte jetzigen kläger januar rechtskräftig gewordenes urteil lg gießen kläger beklagten schaden ersetzen daraus entsteht april grundstück beklagten grundschuld über mio dm zugunsten bank eingetragen beklagte gegenüber bank darlehensvertrag persönlich haftet oktober begab kläger beklagten deren rechtsanwalt notar gab abstraktes schuldanerkenntnis zwangsvollstreckungsunterwerfung ab kläger erkannte ziffer ii beklagten betrag höhe nebst gesetzlichen zinsen abs bgb ab november schulden wurde nachgelassen beklagte monatlich zahlen kläger verpflichtete zudem monatlich anfallenden zins tilgungsleistungen höhe bank zahlen tilgungsleistungen sollten ziffer ii bezeichneten schadensersatzanspruch reduzieren kläger zahlte folgezeit monatlich beklagte bank zahlungen bank wurde darlehen zeit august höhe getilgt zahlungen beklagte belaufen insgesamt landgericht klage geringen teil stattgegeben zwangsvollstreckung notariellen urkunde für unzulässig erklärt soweit wegen mehr vollstreckt anspruch schuldanerkenntnis tilgung darlehens höhe reduzieren sei brigen landgericht klage abgewiesen kläger weitere einwendungen zustünden insbesondere sei beklagte schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert berufung kläger beantragt zwangsvollstreckung notariell beurkundeten schuldanerkenntnis für unzulässig erklären soweit wegen höheren betrages vollstreckt berufungsgericht berufung erteilung hinweises einstimmigen beschluss gemäß abs zpo zurückgewiesen begründung wesentlichen ausgeführt kläger könne schuldanerkenntnis gemäß abs satz fall abs bgb kondizieren urteil lg gießen ergebe verhältnis parteien zueinander kläger allein verpflichtet verbindlichkeiten darlehensvertrag begleichen innenverhältnis sei gegenstand abstrakten schuldanerkenntnisses solange darlehensschuld vollständig beglichen sei bestünden rechtsbeziehungen innenverhältnis bildeten rechtsgrund für abstrakte schuldanerkenntnis handele vergleich sinne bgb streit parteien über art weise erfüllung rechtskräftigen urteil lg gießen festgestellten verpflichtung klägers beseitigt kläger verzinsungspflicht überobligationsmäßige verbindlichkeit eingegangen sei kläger erklärte hilfsaufrechnung zahlungen erfüllung abstrakten schuldanerkenntnisses höhe insgesamt gezahlt verhelfe berufung teilweise erfolg gegenforderung könnte bestehen kläger zahlungen gemäß abs satz fall bgb rechtsgrund geleistet hätte rechtsgrund liege jedoch wirksamen abstrakten schuldaner kenntnis kläger gemäß bgb wegen arglistiger täuschung anfechten können getäuscht worden sei ii nichtzulassungsbeschwerde klägers statthaft brigen zulässig revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene beschluss anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg verletzt vgl senatsbeschlüsse mai xi zb bghz februar xi zr bkr grund beschluss gemäß abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwägung ziehen bverfge bverfg njw rr grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbr
  2027. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen aussetzungsantrag märz abgelehnt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar kosten beklagten zurückgewiesen streitwert euro festgesetzt gründe voraussetzungen für zulassung revision liegen revision aussicht erfolg zpo begründung senatsbeschluss februar sache bezug genommen stellungnahme beklagten märz steht erlass zurückweisungsbeschlusses zpo entgegen rechtsstandpunkt senat beschluss februar eingenommen steht bereinstimmung ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs ergänzend weitere themenkreis ergangene urteil bundesgerichtshofs dezember ix zr wm verwiesen senat nochmals bekräftigt sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich arbeitnehmeranteile zugunsten sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges treugut angefochtenen rechtshandlungen kontenpfändung druckzahlung bargeschäfte sinne inso handelt bgh aao gilt vorliegenden fall gleicher weise beklagte streitigen beträge denen feststellungen laufende beiträge beitragsrückstände handelt hilfe vollziehungsbeamten beigetrieben revision zitierte entscheidung bundesfinanzhofs dezember gmbhr betrifft sachverhalt bezieht zahlung laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten lohns gleichzeitiges erbringen entsprechenden angemessenen arbeitsleistung urteil bundesgerichtshofs dezember aao schließlich entgegenstehende rechtsprechung bundesarbeitsgerichts bag njw bundesfinanzhofs bfh zip eingegangen neue genannten urteil behandelte aspekte zeigt beklagte schriftsatz märz gilt für richtlinie ewg rates oktober insoweit bleibt senat beschluss november eingenommenen standpunkt ix zr wm schriftsatz märz zitierte entscheidung bundesfinanzhofs august aao befasst richtlinie entgegen auffassung revision besteht deshalb klärungsbedarf hinsichtlich gemeinschaftsrechtlichen vorfrage aussetzungsantrag abzulehnen vorgreiflichkeit sinne zpo fehlt aktenzeichen ix zr ix zr geführten prozessen handelt selbständige verfahren mehrere parallelprozesse geführt vorgreiflichkeit anzunehmen vgl saenger wöstmann zpo rn fischer ganter kayser raebel lohmann vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  2028. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr grabinski richterin schuster für recht erkannt berufung märz verkündungs statt zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juli inanspruchnahme deutschen priorität juli angemeldeten wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten verlaufe berufungsverfahrens zeitablauf erloschenen europäischen patents streitpatents streitpatent trägt bezeichnung monoklines metazachlor verfahren herstellung umfasst sieben patentansprüche lauten verfahrenssprache deutsch monoklines schmelzendes dimethyl pyrazol yl methyl acetanilid mel chlorder for verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet verbindung polaren inerten organischen lösungsmittel umkristallisiert vollständiger kristallisation festkörper üblicher weise isoliert verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet chlor dimethyl pyrazol yl methyl acetanilid wässriger schwefelsaurer lösung temperaturen gegenwart polaren wasser mischbaren inerten organischen lösungsmittels kristallisiert verfahren herstellung kristalliner massen verbindung anspruch dadurch gekennzeichnet wässrige suspension verbindung schmelzenden triklinen kristallmodifikation polaren wasser mischbaren inerten organischen lösungsmittel gegenwart kristallen verbindung schmelzenden monoklinen kristallmodifikation vermahlt herbizides mittel enthaltend übliche inerte zusatzstoffe kristallmodifikation gemäß anspruch herbizides mittel anspruch dadurch gekennzeichnet gew schmelzenden monoklinen kristallmodifikation enthält verfahren bekämpfung unerwünschten pflanzenwachstums dadurch gekennzeichnet samen pflanzen deren lebensraum herbizid wirksamen menge kristallmodifikation gemäß anspruch behandelt klägerin beklagten streitpatent anspruch genommen worden klage geltend gemacht gegenstand streitpatents sei gegenüber stand technik patentfähig insbesondere sei metazachlor formel schmelzpunkt bereits bekannt schmelztemperatur monokline modifikation festgelegt fachmann einfachen üblichen analytischen methoden abklären könne darüber hinaus bilde verfahren druckschriften gemische denen neben monoklinen form trikline form metazachlor vorliege patentgericht klage abgewiesen hiergegen richtet berufung klägerin klageziel weiterverfolgt beklagte tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverständiger prof dr institut für organische chemie universität schriftliches gutachten erstattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe berufung teilweise zulässig ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs abs nr zpo dezember geltenden fassung abs nr patg streitfall anwendbaren september geltenden fassung entspricht berufungsbegründung bestimmte bezeichnung einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzuführen danach berufungskläger begründung liefern entscheidung stehenden fall zugeschnitten begründung deshalb erkennen lassen punkten tatsächlicher rechtlicher art angefochtene urteil ansicht berufungsklägers unrichtig einzelnen angeben gründen tatsächliche rechtliche würdigung vordergerichtes für unrichtig hält st rspr bgh urteil januar ii zr njw senatsurteil märz zr schlüssige rechtlich haltbare begründung verlangt berufungsbegründung rechtlichen tatsächlichen argumenten angefochtenen urteils befassen bekämpfen bag njoz berufungsbegründung klägerin entnommen obwohl begründung angefochtenen urteils erwähnt annahme patentgerichts verfahren europäischen patentschrift deutschen offenlegungsschrift entstehe monoklines metazachlor begründung bekämpfen berufungsverfahren neu eing
  2029. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil november strafsache wegen räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung november sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richterin dr gerhardt richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten pi rechtsanwältin vertreterin nebenklägers gr justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen nebenklägers urteil landgerichts berlin januar kosten verworfen nebenkläger angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen räuberischen erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen gerichteten revisionen nebenklägers denen verfahren beanstandet verletzung materiellen rechts rügt bleiben erfolg rügen denen verletzung abs stpo gebotenen aufklärungspflicht beanstandet unzulässig abs satz stpo vorgeschriebenen form genügen beschwerdeführer verletzung verfahrensrechts geltend macht muß mangel begründenden tatsachen vollständig genau angeben daß revisionsgericht allein aufgrund begründungsschrift prüfen verfahrensfehler vorliegt behaupteten tatsachen zutreffen danach setzt zulässige aufklärungsrüge benennung bestimmten beweismittels be stimmten beweisergebnisses voraus bedarf darlegung umstände vorgänge für beurteilung frage gericht vermißte beweiserhebung aufdrängen mußte bedeutsam könnten st rspr vgl bghr stpo abs satz aufklärungsrüge daran fehlt mehreren rügen soweit revision geltend macht landgericht hätte zustandekommen verletzungen nebenklägers mittels elektroschockgeräts vernehmung nebenkläger tattage behandelnden arztes sowie anhörung gerichtsmedizinischen sachverständigen näher aufklären müssen hierbei lichtbilder verletzungen sowie schriftlichen arztbericht unfallarztes verweist hätten arztbericht lichtbilder revisionsbegründung aufgenommen müssen erfolgt vermag senat beurteilen genannten urkunden bzw lichtbilder landgericht weiteren beweiserhebungen hätten drängen müssen entsprechenden mangel leidet rüge landgericht einholung weiterer daktyloskopischer gutachten unterlassen gutachten landeskriminalamtes august revision anknüpft senat einzelnen mitgeteilt für zulässigkeit rüge landgericht hätte psychologischen sachverständigen feststellen lassen müssen daß unterschriften zwei schriftstücken zwang geleistet wurden fehlt vorlage jeweiligen schriftstücke rüge landgericht sei widersprüchen bereits inhalt äußerem erscheinungsbild schriftlichen vergleichsvereinbarung ergäben gebotenen form nachgegangen entbehrt konkreten beweisbehauptung übrigen nichtausschöpfung tatrichter benutzten beweismittel insbesondere beanstandete fehlen vorhalten revision zulässig gerügt berprüfung geltend gemachten verfahrensfehlers revisionsverfahren statthafte rekonstruktion tatrichterlichen hauptverhandlung voraussetzen würde vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn berprüfung urteils aufgrund erhobenen sachrüge läßt angeklagten begünstigenden rechtsfehler erkennen landgericht einlassung angeklagten pi für glaub haft erachtet folgerichtig wesentlichen teilen kündigung zwei lebensversicherungen erhöhung berziehungskredits engem zeitlichen zusammenhang angeklagten behaupteten beabsichtigten schuldentilgung beim nebenkläger objektive beweismittel gestützt worden daneben strafkammer für feststellung daß angeklagte nebenkläger entgegen aussage nebenklägers telefonisch einmalige zahlung dm geeinigt indiz herangezogen daß angeklagte mitangeklagten lebensgefährten tattage gesamten geld nebenklä ger geschickt berlegung stellt entgegen auffassung revision unzulässigen zirkelschluß dar allein angaben angeklagten beruht vielmehr objektive beweismittel belegt daß angeklagte zeitnah entsprechenden geldbetrag bankkonto abgehoben nebenkläger zeugenschaftlich au
  2030. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat urteilsgründen erschließt weiteres gefährliche körperverletzung neben tatbestandsvariante abs nr stgb variante mittels gefährlichen werkzeugs gemäß abs nr stgb gegeben senat jedoch beruhen erkannten freiheitsstrafe strafschärfenden berücksichtigung verwirklichung zweier varianten stgb angesichts weiteren zulasten angeklagten angeführten erkennbar deutlich gewichtigeren strafzumessungserwägungen namentlich mehrzahl tatopfern tateinheitliche verwirklichung zweier vollendeter sechs versuchter mordtaten sowie vorliegen zweier mordmerkmale ausschließen verfahrensrüge strafkammervorsitzende vorsätzlich stpo verstoßen daraus ergebe einzigen fall entscheidung über vereidigung zeugen getroffen vielmehr ausnahmslos unterlassen bereits deshalb zulässiger weise erhoben diesbezügliche revisionsvorbringen inhalt hauptverhandlungsprotokolls entspricht revision mitgeteilten hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sowohl zeuge zeuge unvereidigt entlassen wurden revisionsgegenerklärung mai senat beratung vorgelegen sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  2031. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil vi zr verkündet juni böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts hannover september teilweise aufgehoben beklagte teilweiser abänderung urteils amtsgerichts hannover dezember verurteilt kläger über landgericht hannover angefochtenen urteil september ausgeurteilten betrag dm nebst zinsen hinaus weitere dm nebst zinsen über basiszinssatz seit januar zahlen übrigen bleibt klage soweit erledigung rechtsstreits festgestellt abgewiesen berufung zurückgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz kläger beklagte tragen abs abs zpo kosten berufungsverfahrens fallen kläger beklagten last abs zpo kosten revisionsverfahrens beklagte tragen abs zpo streitwert müller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']]
  2032. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt richter hucke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mannheim september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger immobilienmakler wurde eigentümer anwesens straße sch vermietung verkauf büro räume objekt betraut beklagte wurde januar objekt aufmerksam schloss kläger maklervertrag unterzeichnete januar objektnachweis besichtigung sämtlicher büroeinheiten mietete beklagte januar büroräume kläger rechnung gestellte courtage wurde beklagten ausgeglichen vertrag januar mietete beklagte weitere büroeinheit selben haus mietpreis inklusive mehrwertsteuer bisherigen mietvertrag hinzu kläger berechnete beklagten hierfür courtage beklagte mangels sachlichen zeitlichen zusammenhangs maklervertrag weiteren anmietung gerechtfertigt ansah amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers landgericht beklagten zahlung maklercourtage höhe sowie wegen vorgerichtlich aufgewandter anwaltskosten jeweils nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren abweisung klage entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts steht kläger geltend gemachte anspruch maklercourtage maklerverträge seien unbestimmter dauer abschluss weiteren mietvertrags sei kausal maklervertrag innerhalb jahres geschlossen worden sei deswegen vermutung für kausalität bestehe ii berufungsurteil hält angriffen revision stand aufgrund derzeitigen sach streitstands anspruch klägers zahlung maklercourtage abs bgb bejaht frei rechtsfehlern auffassung berufungsgerichts abschluss mietvertrags januar sei kausal maklervertrag januar zurückzuführen voraussetzung für kausalität hauptvertrag zumindest ergebnis für erwerb wesentlichen maklerleistung darstellt genügt maklertätigkeit für erfolg wege adäquat kausal geworden makler für erfolg schlechthin belohnt für arbeitserfolg senatsurteil november iii zr njw rr rn berufungsurteil schon deshalb aufzuheben berufungsgericht jenseits angenommenen vermutung für ursachenzusammenhang maklerleistung weiterem mietvertragsschluss festgestellt kläger überhaupt nachweismaklerleistung ausgangspunkt kausalitätsprüfung erbracht ausgehend revisionsrechtlich grunde legenden sachvortrag beklagten bejaht nachweismakler kunden gelegenheit über bestimmtes objekt vertrag schließen hinzuweisen lage versetzen konkrete verhandlungen über angestrebten hauptvertrag einzutreten gehört regel vertragspartner tatsächlich bereit über objekt rede stehenden vertrag schließen vgl senatsurteil bghz vorliegend vermieter objekts vortrag beklag ten unbeschadet mangelnden interesses zeitpunkt besichtigung letzten relevanten maklerleistung klägers bereit später angemieteten räume vermieten unstreitig anderweitig vermietet leer standen urteil erweist gründen richtig zpo sache entscheidung reif abs zpo aufhebung urteils zurückverweisung sache berufungsgericht abs zpo über klägerische behauptung beweis erheben beklagte bereits besichtigung büroeinheiten januar interesse weiteren anmietung letztlich januar zusätzlich angemieteten büroeinheit geäußert vermieter vermietung gegebenenfalls späteren zeitpunkt beklagte bereit schlick dörr harsdorf gebhardt wöstmann hucke vorinstanzen ag weinheim entscheidung lg mannheim entscheidung'],['Soon']]
  2033. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg november feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgründe betreffenden einzelstrafausspruch gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung wegen vergewaltigung einbeziehung viermonatigen freiheitsstrafe früheren urteil gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel teilweise erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht fall ii urteilsgründe wegen sexueller nötigung nachteil versicherungskauffrau gudrun einzel strafe vier jahren freiheitsstrafe verurteilt insoweit erhebt beschwerdeführer ausdrücklichen einwendungen dagegen hält strafausspruch rechtlicher prüfung stand soweit landgericht angeklagten fall ii wegen vergewaltigung nachteil frau einsatzstrafe fünf jahren sechs monaten freiheitsstrafe verurteilt landgericht strafe strafrahmen qualifizierten tatbestandes abs stgb entnommen vorliegen minder schweren falles absatzes alt vorschrift verneint strafrahmenwahl strafzumessungserwägungen engeren sinne begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte geschädigten prostituierte tätig für abend tattages hausbesuch wohnung für dauer zwei stunden vereinbarten preis dm verabredet jedoch über geld verfügte für dienste bezahlen vornherein entschluß gefaßt willen sexuelle handlungen durchzuführen ua nachdem frau erschienen verschloß wohnungstür bald darauf zog messer wäscheleine bzw strick hervor forderte frau befehlston auszuziehen wobei messer entgegenhielt angst tat nachdem ebenfalls entkleidet mußte bauch legen sodann legte führte geschlechtsverkehrsähnliche bewegungen wobei messer reichweite ablegte anschließend mußte geschädigte oralverkehr ausüben dabei hielt messer hand ua schließlich legte steckte glied brüste gelangte samenerguß hiernach landgericht angeklagten recht abs nr abs nr stgb wegen vergewaltigung bezeichnung tat schuldspruch vgl bgh njw lackner kühl stgb aufl rdn verurteilt daß weitere tatbestandsalternative absatzes nr vorschrift ausnutzen schutzlosen lage verwirklicht angesehen beschwert angeklagten feststellungen belegen daß angeklagte messer sinne abs nr stgb verwendet hierfür genügt daß täter gefährliche werkzeug tat drohmittel einsetzt bgh stv bgh beschluß mai str jeweils abs nr stgb gilt jedenfalls täter aufgrund nähe opfer jederzeit weiteres messer verletzungen beibringen dagegen ergeben bisher getroffenen feststellungen daß angeklagte regelbeispiel besonders schweren falles vergewaltigung abs satz nr stgb verwirklicht angeklagte oralverkehr sexuelle handlung erzwungen abs satz nr beschrieben eindringen körper verbunden jedoch revision recht geltend macht weitere voraussetzung regelbeispiels nämlich besonders erniedrigende charakter abgenötigten sexuellen handlung genügend dargetan legaldefinition abs satz nr stgb erzwungene sexuelle handlung eindringen körper verbunden beischlaf darstellt schuldspruch sexuelle nötigung vergewaltigung bezeichnen bgh urteil märz str pfister nstz rr nr lackner kühl aao genügt für annahme regelbeispiels abgesehen erzwungenen beischlaf penetration verbundene sexuelle handlung vielmehr fall beischlaf ähnliche sexuelle handlung opfer besonders erniedrigt kommt einschränkenden merkmal besonderen erniedrigung fällen oral analverkehrs regelmäßig eigenständige bedeutung vgl bgh nstz erniedrigende charakter sexuellen handlungen allgemeinen versteht grundsätzlich bedarf senat entscheidung bgh njw stv ff krit bspr renzikowski nstz näher ausgeführt jeweils positiven fest
  2034. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo zpo abs nr hängen klage widerklage vorfrage ab über klage grundurteil ergehen kommt hinsichtlich widerklage teilgrundurteil betracht zurückverweisung abs nr zpo scheidet deshalb bgh urteil juli vii zr olg köln lg köln vii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka für recht erkannt revisionen klägerin beklagten teilurteil teil grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin auftragnehmerin verlangt neben zwei kleineren teilbeträgen dm zurück nachdem zunächst beklagte auftraggeberin gemeinschuldnerin folgenden beklagte gewährleistungsbürgschaft höhe anspruch genommen insolvenzverwalterin über vermögen beklagten verlangt widerklagend ersatz mängelbeseitigungskosten weiteren schäden mietausfall weitere einnahmerückgänge vorschuß kosten weiterer mängelbeseitigung sowie feststellung architekt beklagten rechtsstreit deren seite beigetreten klägerin für beklagte zweigeschossigen bau möbelmarkt errichtet zwischendecke hängt stark einigten parteien wegen durchbiegung zwischendecke abzug schlußrechnung nachdem durchbiegung zunahm klägerin jegliche haftung abgelehnt nahm beklagte august gewährleistungsbürgschaft dm anspruch november dezember ließ klägerin sachverständigengutachten anfertigen flächennivellement vermessung durchführen landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsinstanz beklagte widerklage erweitert zahlung dm sowie abzurechnenden kostenvorschusses höhe dm feststellung begehrt daß klägerin verpflichtet sei sämtliche schäden aufwendungen ersetzen zusammenhang sanierung decke über erdgeschoß entstehen berufungsgericht wegen klage sache teilweiser aufhebung angegriffenen urteils landgericht zurückverwiesen weit klägerin rückzahlung dm begehrt soweit klägerin kostenersatz für gutachten sachverständigen dm sowie vermessung dm beansprucht klage abgewiesen zahlung gerichtete widerklage berufungsgericht grunde für gerechtfertigt erklärt sache wegen höhe landgericht zurückverwiesen soweit beklagte ersatz kosten sowie zahlung vorschusses für mängelbeseitigung schadensersatz nr abs vob geltend macht wegen ersatzes mietausfalls dm sowie erhöhten betriebskosten dm abweisung widerklage geblieben feststellungswiderklage berufungsgericht zurückweisung berufung übrigen stattgegeben soweit schäden aufwendungen nr abs vob fallen revisionen beider parteien wenden berufungsurteil soweit jeweils nachteil entschieden worden entscheidungsgründe revisionen beider parteien erfolg führen aufhebung berufungsurteils sowie zurückverweisung sache berufungsgericht maßgebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb nr egzpo revision klägerin berufungsgericht hält für zulässig teil rechtsstreits entscheidung grund landgericht zurückzuverweisen weiteren teil grundentscheidung wegen höhe zurückzuverweisen weitere teile abschließend selber entscheiden ii hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht vorgenommene aufteilung urteils abschließende lediglich grund ergangene entscheidungsteile sowie rein kassatorischen teil entscheidung grund verfahrensfehlerhaft trifft daß landgericht ausgesprochene verurteilung beklagten rückzahlung bürgschaftssumme mangels entscheidungsreife wegen untrennbaren zusammenhangs entscheidung über widerklage bestand prozessual allein zulässige folge davon daß berufungsgericht rechtsstreit klage widerklage grund höhe insgesamt hätte entscheiden müssen unterblieben klage rückzahlung bürgschaftssumme liegen voraussetzungen für zurückverweisung landgericht abs nr zpo zurückverweisung kommt schon deshalb betracht berufungsgericht teilgrundurteil insoweit erlassen berufungsgericht a
  2035. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja repair kapseln verordnung eg nr art abs nr art abs art abs verordnung eu nr art abs verbindung anhang gesundheitsbezogene angabe spezielle gesundheitsbezogene angabe sinne art abs verordnung eg nr anzusehen wissenschaftlichen nachweis zugänglicher wirkungszusammenhang nährstoff substanz lebensmittel lebensmittelkategorie einerseits konkreten körperfunktion andererseits hergestellt unerheblich angabe medizinisches umgangssprachliches vokabular verwendet gesundheitsbezogene angabe angesprochenen verkehrskreisen dahin verstanden bestimmtes produkt könne schäden haut haaren fingernägeln beseitigen verordnung eu nr zugelassenen gesundheitsbezogenen angaben bestimmter nährstoff trage erhaltung normaler haut haare nägel inhaltsgleich daher unzulässig gesundheitsbezogene angabe erkennen lässt liste zugelassenen angaben anhang verordnung eu nr aufgeführten nährstoffen substanzen lebensmitteln lebensmittelkategorien behauptete wirkung produkts beruht zugelassenen angaben inhaltsgleich daher unzulässig bgh urteil april zr olg hamm lg essen ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april richter prof dr koch prof dr schaffert dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verband sozialer wettbewerb eingetragener verein satzungsgemäßen aufgaben wahrung gewerblichen interessen mitglieder gehört beklagte vertreibt nahrungsergänzungsmittel september versandte beklagte interessierte kunden per mail newsletter angebotenen repair kapseln premium folgt heißt verbesserten rezeptur neuen wertvollen inhaltsstoffen sorgen neuen repair kapseln premium für tolle haut fülliges haar feste fingernägel effektiver newsletter befand elektronischer verweis seite internetauftritts beklagten weitere informationen produkt abrufbar angegeben repair kapseln premium vitamin zink vitamin niacin pantothensäure vitamin folsäure biotin selen kieselsäure sowie weitere pflanzen algenstoffe enthalten januar warb beklagte internetauftritt für produkt herz as kapseln folgendem text herz schlägt permanent leben lang pause mal minute etwa mal tag für völlig normal selbstverständlich deshalb bekommen schwerstarbeit wenig dennoch braucht aktive organ natürlich bestimmte vitalstoffe herzmuskelzellen guter laune halten können wichtige davon herz as enthalten zwei kapseln enthalten omega lachsöl mg vitamin mg magnesium mg vitamin mg abgerundet herz asrezeptur verschiedenen vitaminen weißdorn apfelschalen rooibostee ansicht klägers handelt werbeaussagen für beiden produkte beklagten spezielle gesundheitsbezogene angaben sinne art abs verordnung eg nr über nährwert gesundheitsbezogene angaben über lebensmittel liste zugelassenen angaben art verordnung aufgenommen daher unzulässig kläger beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch genommen landgericht beklagte abweisung klage brigen verurteilt werbung für repair kapseln premium unterlassen kläger abmahnkosten höhe nebst zinsen ersetzen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten rückgewiesen anschlussberufung klägers wegen werbung für herz as kapseln unterlassung verurteilt kläger weitere abmahnkosten höhe nebst zinsen zugesprochen olg hamm md berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen kläger stünden geltend gemachten ansprüche unterlassung kostenerstattung werbung beklagten art abs verordnung eg nr verstoße ausgeführt geltend gemachte unterlassungsanspruch sei hinsichtlich beider beanstandeter werbeaussagen nr uwg fassung gesetz dezember gegolten weiteren uwg af verbindung art abs verordnung eg nr begründet angaben repair kapseln premium handele spezielle gesundheitsbezogene angaben si
  2036. [['bundesgerichtshof namen volkes zr nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja urteil rechtsstreit verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle spiegel cd rom urhg abs bgb cd fotograf zeitschrift recht eingeräumt fotografien abzudrucken erstreckt nutzungsrechtseinräumung später erschienene cd rom ausgabe jahrgangsbände zeitschrift erforderliche zustimmung cd rom ausgabe eingeholt worden fotograf hilfe unterlassungsanspruchs ungenehmigte verwertung werke leistungen vorgehen steht einwand unzulässigen rechtsausübung entgegen fotograf aufgrund vertraglicher treuepflichten rechtzeitiger anfrage verpflichtet wäre nutzung fotografien rahmen cd rom ausgabe zuzustimmen verletzer ersatz wege lizenzanalogie berechneten schadens anspruch genommen führt zahlung abschluß lizenzvertrags einräumung nutzungsrechts bgh urteil juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck prof dr bornkamm pokrant für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat november zurückweisung weitergehenden rechtsmittels aufgehoben soweit beklagte hinsichtlich aufnahmen fotografen unterlassung verurteilt worden umfang aufhebung berufung klägers urteil landgerichts hamburg zivilkammer august zurückgewiesen beklagte kosten revision tragen rechts wegen tatbestand kläger verein etwa berufsfotografen organisiert beklagten verlag erscheint nachrichtenmagazin spiegel parteien streiten darüber beklagte berechtigt zusätzlich seit anfang achtziger jahre angebotenen mikrofiche ausgabe vergangenheit spiegel veröffentlichten fotografien erneut cd rom jahrgangsausgaben verbreiten anlaß hierfür daß beklagte seit etwa april mai zwecke digitalisierten spiegel ausgaben jahrgänge seit werbung cd rom version anbietet zuvor zustimmung fotografen einzuholen denen ausgaben veröffentlichten fotografien stammen nachfolgend beispielhaft seite ausgabe heft seite wiedergegeben kläger tenor berufungsurteils namentlich aufgeführten mitgliedern ansprüche wegen ungenehmigter nutzung aufnahmen cd rom für spiegel jahrgänge abtreten lassen vorgetragen aufgrund telefonischer rechtseinräumung seien insgesamt fotografien fotografen spiegel veröffentlicht worden cd rom jahrgangsausgaben enthalten zeitpunkt rechtseinräumung sei nutzung cd rom rede mitglieder hätten erst ende rede stehenden fünf cd rom ausgaben erfahren kläger auffassung vertreten cd rom nutzung liege neue nutzungsart zustimmung berechtigten bedurft hätte kläger für fotografien nähere angaben person fotografen veröffentlichungsstelle spiegel gemacht zahlungsklage teilklage fälle beschränkt soweit für revisionsverfahren bedeutung zuletzt beantragt beklagten verurteilen dm nebst zinsen dm ab november dm ab juni zahlen unterlassen aufnahmen anlage aufgeführten fotografen cd rom spiegel jahrgänge verbreiten verbreiten lassen beklagte klage entgegengetreten anspruchsberechtigung klägers frage gestellt vorgebracht daß zuordnung fotografien einzelnen fotografen möglich sei lediglich hinsichtlich teils aufnahmen für kläger veröffentlichung nennung jeweiligen spiegel heftes einzelnen vorgetragen betrifft unterlassungsantrag aufgeführten fotografen beklagte verwendung für cd rom bestritten übrigen beklagte ansicht vertreten daß rede stehenden cd rom ausgaben substitutionsprodukt für mikrofiche ausgabe jahrgangsbände handele landgericht klage abgewiesen lg hamburg cr berufungsgericht grund teilurteil zahlungsanspruch grunde für gerechtfertigt erklärt oben wiedergegebenen unterlassungsantrag namentlicher nennung fraglichen fotografen stattgegeben olg hamburg cr mmr hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt kläger beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe revision geringem umfang begründet insoweit erfolg beklagte hinsichtlich aufnahmen fotografen unterlassung verurteilt worden übrigen bleibt revision erfolg versagt berufungsgericht klage zulässig erachtet be
  2037. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs fgg abs zulässigkeit rechtsmittels beschwerde entscheidung über versorgungsausgleich steht entgegen rechtsmittelführer anschrift bewusst geheim hält dadurch weder geordnete ablauf rechtsmittelverfahrens mögliche kostenerstattungsansprüche rechtsmittelgegners gefährdet bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag heidelberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter fuchs richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe antragsgegnerin begehrt durchführung versorgungsausgleichs scheidungsverbund parteien dezember ehe geschlossen januar geborene kind hervorgegangen bereits kurze zeit heirat bezogen ehegatten verschiedene wohnungen münchen seit april leben getrennt antragsgegnerin verzog kind heidelberg dezember beantragte antragsteller umgangsrecht regeln april begehrte bertragung aufenthaltsbestimmungsrechts für kind begründung trug antragsgegnerin sei aufgrund psychischen disposition lage verhalten wohl kindes orientieren beeinflusse negativ behindere regelmäßigen umgang vater sohn amtsgericht ordnete anhörung parteien einholung gutachtens verfahrenspflegschaft übertrug wege einstweiligen anordnung aufenthaltsbestimmungsrecht antragsteller folgezeit lebte beim vater münchen wurde kind september antragsgegnerin entführt begleitung damaligen partnerin antragstellers wohnung befand seitdem aufenthalt mutter sohn unbekannt antragsgegnerin internationalem haftbefehl gesucht mutter wurde wegen beteiligung tat freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde urteil wurde berufung eingelegt verbundurteil mai wurde ehe parteien geschieden begehren antragstellers folgend versorgungsausgleich bgb ausgeschlossen begründung wurde ausgeführt entführung kindes antragsgegnerin vater gänzlich entzogen zugleich schwerwiegende eheverfehlung begangen vater müsse rechnen kind nie sehen hinzu komme antragsgegnerin geringfügige ehebedingte nachteile erlitten infolge getrennten haushaltsführung versorgungsleistungen für antragsteller erbracht verbundurteil eingelegte beschwerde antragsgegnerin durchführung versorgungsausgleichs erstrebt oberlandesgericht unzulässig verworfen dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegnerin ii rechtsbeschwerde unbeschadet umstands zulässig rechtsbeschwerdeschrift wiederum anschrift antragsgegnerin angegeben worden aufhält antragsgegnerin grundsätzen fairen verfahrens möglich oberlandesgericht verneinte frage zulässigen beschwerdeeinlegung zugelassene rechtsbeschwerde senat überprüfen lassen mitteilung anschrift rechtsmittelschrift rechtsstandpunkt vornherein aufzugeben vgl senatsurteil bghz famrz iii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung sowie zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung olg karlsruhe olgr ff veröffentlicht rechtsschutzbedürfnis für beschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen verhaltens antragsgegnerin verneint begründung wesentlichen ausgeführt seit september sei aufenthalt antragsgegnerin allgemein unbekannt untergetaucht sei situation beim eingang beschwerde vorgelegen antragsgegnerin mehr angegebenen adresse gelebt ladungsfähige anschrift liege grundsätzlich ordnungsgemäße klageerhebung sinne abs nr abs nr zpo rechtsmittelschrift sei allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz bundesarbeitsgerichts njw ordnungsgemäß ladungsfähige anschrift rechtsmittelbeklagten prozessbevollmächtigten enthalte obgleich dadurch alsbaldige zustellung abs zpo erschwert entsprechendes gelte wohl einhelliger meinung rechtsmittelschrift ladungsfähige anschrift berufungsklägers fehle zitierten entscheidungen könnte
  2038. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb abs satz abgrenzung mietvertrag über geschäftsräume immobilienleasingvertrag immobilienleasingvertrag leasingnehmer vorformulierten vertragsbedingungen enthaltene regelung instandhaltungspflicht für genutzte gebäude übertragen unangemessen benachteiligt bgh urteil november xii zr olg münchen lg münchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling für recht erkannt revision klägers urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat juli abgeändert berufung beklagten urteil landgerichts münchen zivilkammer august zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand kläger begehrt feststellung beklagte mieterin gewerblich genutzten räumen renovierung außenfassade gebäudes verpflichtet sobald umfangreiche baumaßnahme benachbarten grundstück abgeschlossen kläger eigentümer geschäftshauses beklagte teilflächen angemietet märz gmbh mieterin gesamtfläche anwesens vertragsgrundlage anlagen mietvertrag leasingvertrag überschriebener vertrag mai anlage gleichen tage notariell beurkundeten vertrag nachfolgend rahmenvertrag abgeschlossen wurde nr anlagen mietvertrags lautet instandhaltungsarbeiten erforderlichen reparaturen übernimmt mieterin eigene kosten schäden höhere gewalt verursacht wurden kaufvertrag leasingvertrag bestellung ankaufsrechts generalübernehmervertrag bezeichnete notarielle rahmenvertrag enthält anlage kaufvertrag ehemalige vermieterin grundstück geschäftshaus errichtet erwarb anlage enthält generalübernehmervertrag gmbh ehemaligen vermieterin schlüsselfertigen herstellung bürogebäudes beauftragt wurde anlage vereinbarten vertragsparteien vormerkung gesichertes recht gmbh ankauf immobilie beendigung mietverhältnisses wert gesamtinvestitionen abzüglich jahresmieten verrechneten abschreibungen ergibt dabei innenverhältnis gmbh beiden gesellschaftern reihenfolge ausübungsberechtigten dahingehend geregelt ankaufsrecht vorrangig gesellschaftern gleichen teilen danach beiden gesellschafter allein zuletzt gesellschaft zustehen nachdem mietverhältnis gmbh märz beendet wurde schlossen kläger rechtsvorgängerin beklagten april mietvertrag über teilflächen anwesens enthält folgende regelung große instandhaltungsmaßnahmen insbesondere außenwänden treppenhäusern dach sache vermieters april trafen kläger rechtsvorgängerin beklagten weitere vereinbarung folgendem wortlaut aufgrund vereinbarung parteien mieterin ab statt gesamtfläche anwesens mehr teilfläche anmieten mieterin parteien bestehenden mietvertrag verpflichtet mieträume rückgabe vermieter umfassend renovieren renovierungsverpflichtung erstreckt somit künftig mieterin mehr gemieteten räume kosten hierfür belaufen parteien höhe unstreitigen ermittlung anlage vorausgeschickt vereinbaren parteien folgendes mieterin zahlt vermieter euro zweihunderttausend brutto zahlung genannten vergleichsbetrages erfolgt zwei raten je fällig sowie ansprüche vermieters renovierung derjenigen flächen anwesens str ab mehr gegenstand mietvertrages parteien abgegolten erfüllung anspruchs vermieters entsprechend bisherigen mietverhältnis renovierung ab gemieteten räume mieterin übernommen vergleichsbetrag gutachter ermittelten kosten für renovierung außenfassade enthalten nachdem ende jahres streit darüber entstand beklagte aufgrund anlagen mietvertrag mai enthaltenen instandhaltungsklausel verpflichtet fassade renovieren vereinbarten parteien kläger möglichkeit erhält märz entsprechende feststellungsklage erheben landgericht vorab märz per fax eingegangenen klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche entscheidung abgeändert klage abgewiesen hiergegen wendet kläger zugelassenen revision entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung wiederherst
  2039. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts geldwäsche ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger für angeklagten rechtsanwältin verteidigerin für angeklagte justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts limburg lahn juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts gießen zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf geldwäsche rechtlichen gründen freigesprochen entschädigungspflicht für durchsuchung wohnung festgestellt dagegen wendet staatsanwaltschaft sachrüge gestützten revision sofortigen beschwerde generalbundesanwalt vertretene revision erfolg staatsanwaltschaft legt angeklagten folgendes last angeklagte teilten tochter ehemann schwiegersohn bereits rechtskräftig verurj oktober leiter katho lischen rentamtes nord geschäftsführer gesamtverbandes katholischer kirchengemeinden treute nachteil arbeitgebers verun mindestens millionen euro wegen rechtsverjährten taten wurde wegen untreue fällen märz rechtskräftig seit september gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren drei monaten verurteilt schadenssumme insoweit abgeurteilten untreuehandlungen betrug millionen euro jahr erwarb angeklagte grundstück errichtete hierauf wohnhaus zeitraum unterhielt volksbank konto mai september insgesamt euro bar einzahlte wovon vater mindestens euro untreuehandlungen stammten geschenkt worden weiteres konto unterhielt angeklagte kreissparkasse november oktober euro einzahlte denen ebenfalls untreuehandlungen herrührende geldgeschenke handelte konto beider angeklagten volksbank gemeinschaftliches wurden april september mindestens euro bar eingezahlt untreuehandlungen stammten schließlich zahlte veruntreuten geldern weitere euro architekten tochter euro verschiedene handwerker mithin wurden grundstückserwerb wohnungsbau nahezu vollständig veruntreuten geldern bestritten spätestens september erfuhren angeklagten jahrelangen untreuehandlungen bemakelten herkunft hausbau geflossenen mittel zutreffend rechneten katholische kirche alsbald forderungen gegenüber insbesondere angeklagten geltend würde suchten wegen vorteile taten sichern zweck schlossen januar notariell beurkundeten ehevertrag bergang zugewinngemeinschaft gütertrennung ausgleich bisher dezember geschlossenen ehe entstandenen zugewinns übertrug angeklagte hälftigen miteigentumsanteil wohngrundstück verkehrswert euro angegeben wurde angeklagten februar erfolgte amtsgericht limburg lahn eintragung diesbezüglichen eigentumsüberlassungsvormerkung grundbuch wirksame sicherungshypothek für bistum wurde erst februar grundbuch eingetragen zivilrechtliche klage bischöflichen ordinariats beide angeklagte wurde soweit angeklagte betroffen oberlandesgericht frankfurt main rechtskräftig abgewiesen erfolg beabsichtigten vermögensverschaffung insoweit eingetreten anklageerhebung strafkammer ergänzende vernehmungen durchsuchung wohnung angeklagten angeordnet beschluss februar eröffnung hauptverfahrens abgelehnt begründung angeklagten vorgeworfene verhalten unterfalle geldwäschetatbestand stgb sofortige beschwerde staatsanwaltschaft oberlandesgericht frankfurt main beschluss april anklage zugelassen hauptverfahren landgericht eröffnet maßgabe angeklagten gemeinschaftlichen geldwäsche gemäß abs stgb hinreichend verdächtig seien ii landgericht angeklagten berücksichtigung überschießende aufklärung zweck strafverfahrens überschreitet rechtsgründen freigesprochen folgende feststellungen getroffen januar unterzeichneten angeklagten notar last gelegten ehevertrag erwirkten februar eintragung eigentumsübertragungsvormerkung bezüglich hälftigen miteigentumsanteils für ange
  2040. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs satz staatskasse gemäß abs satz zpo beschwerde befugt vortrag antragsteller verfahrenskostenhilfe zahlungsanordnung bewilligt worden aufgrund persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse bernahme kosten verfahrensführung lage ziel beschwerde allerdings zahlungsanordnung zpo erreichen versagung verfahrenskostenhilfe anschluss bgh beschlüsse november viii zb njw rr bghz bgh beschluss september xii zb olg jena ag arnstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter dr klinkhammer weber monecke schilling dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss familiensenats thüringer oberlandesgerichts jena oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gründe staatskasse wendet verwerfung beschwerde rahmen verfahrenskostenhilfebewilligung familiengericht antragsteller für scheidungsverbundverfahren ratenfreie verfahrenskostenhilfe beiordnung rechtsanwältin gewährt hiergegen bezirksrevisorin sofortige beschwerde antrag eingelegt antragsteller verfahrenskostenhilfe auflage einmalzahlung vermögen höhe bewilligen über einzusetzendes vermögen form rückkaufswertes lebensversicherung verfüge angefallenen gerichts anwaltskosten bestreiten könne oberlandesgericht beschwerde unzulässig verworfen hiergegen wendet bezirksrevisorin oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulässig begründet gemäß abs famfg abs nr zpo rechtsbeschwerde statthaft brigen zulässig rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung oberlandesgerichts beschwerde staatskasse abs famfg abs satz zpo stattfindet weder monatsraten vermögen zahlende beträge festgesetzt worden abs satz zpo darauf gestützt beteiligte persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen zahlungen leisten staatskasse ziel eingelegte beschwerde verweigerung verfahrenskostenhilfe erreichen sei deshalb statthaft seien beschwerdeanträge zugelassen darauf gerichtet seien antragsteller leistung zahlungen kosten verfahrensführung aufzuerlegen antragsteller wäre allerdings rückkaufswert lebensversicherung beachtung schonvermögens lage gesamten kosten verfahrens bestreiten worauf letztlich antrag staatskasse abziele konstellation wäre antragsteller anfang verfahrenskostenhilfe bewilligen soweit nämlich einmalzahlung höhe verfahrenskosten errei che seien voraussetzungen für bewilligung gegeben fehle insoweit voraussetzung zpo beteiligte kosten teil raten aufbringen könne bereits grund könne staatskasse beschwerde wirksam darauf stützen amtsgericht einmalzahlung hätte anordnen müssen beschwerde ausdrücklich zurückweisung verfahrenskostenhilfegesuchs verfolge liege jedoch anordnung einmalzahlung höhe entstandenen verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen verweigerung lediglich pro forma bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe darüber hinaus würde argumentation eingeschränkte beschwerderecht staatskasse unzulässigerweise ausgedehnt konstellation wäre allenfalls für fälle denkbar denen verwertung vorhandenen vermögens zeitnah erfolgen könne deshalb zahlende betrag bewilligung verfahrenskostenhilfe zunächst gestundet sei vorliegend jedoch fall zeitnahe verwertung lebensversicherung regelfall möglich sei hält rechtlicher berprüfung stand aa abs famfg abs satz zpo findet sofortige beschwerde staatskasse bewilligung verfahrenskostenhilfe statt weder monatsraten vermögen zahlende beträge festgesetzt worden beschwerde darauf gestützt partei persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen zahlungen leisten dementsprechend beschwerderecht staatskasse fall beschränkt verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsfehlerhaft jedoch weder ratenzahlung einkommen zahlung vermögen angeordnet worden beschwerderecht intention gesetzgebers interesse länderhaushalte dienen vgl btdrucks zunächst unrecht unterbliebene anordnung zahlungen zpo erreicht können dementsprechend staatskasse beschränkten umfang beschwerderecht zugebil
  2041. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück september soweit mitangeklagten betrifft zugehörigen fest stellungen aufgehoben soweit angeklagten fall ii urteilsgründe wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäu bungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zwei monaten verurteilt allgemeine sachbeschwerde gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet verurteilung wegen handeltreibens betäubungsmitteln fall ii urteilsgründe hält rechtlicher nachprüfung stand feststellungen landgerichts bestückten angeklagte mitangeklagte für gesondert verfolgten erdbunker gramm heroin heroin holte gesondert verfolgte vereinbarungsgemäß später ab feststellungen untauglich schuldspruch wegen han deltreibens betäubungsmitteln geringer menge belegen gesamtzusammenhang urteils entnommen angeklagte eigennützig eigenes betäubungsmittel geschäft bemühten angeklagte taten eingeräumt insoweit ebenso wenig bedeutung umstand urteil verständigung vorausgegangen entgegen abs satz stpo urteil angegeben worden senat verfahrensrüge mitangeklagten bekannt allein bereitschaft angeklagten wegen bestimmten sachverhalts strafe hinzunehmen gerichtlich zugesagte höchstmaß überschreitet entbindet gericht pflicht aufklärung darlegung sachverhalts soweit für tatbestand angeklagten vorgeworfenen gesetzesverletzung erforderlich bgh beschluss oktober str stv fall bedarf mindestmaßes sorgfalt abfassung urteilsgründe bgh beschluss juni str unerheblich zuletzt anklageschrift senat revisionsverfahren amts wegen kenntnis nehmen angeklagten bandenmäßiges gewerbsmäßiges handeltreiben last legt weitergehende tatbestand erfüllende tatsachen vorträgt revisionsgericht berechtigt urteil fehlenden feststellungen rückgriff anklageschrift übrigen aktenbestandteile ergänzen gilt feststellungen einrücken teils anklagesatzes urteilsgründe aufgenommen worden verfahrensweise einrückens birgt gefahr richterliche prüfung verzichten objektiven subjektiven tatbestand erfüllenden tatsachen hauptverhandlung vollständig festgestellt worden gefährdet bestand urteils jedenfalls anklagesatz tatsachen entnehmen anklage vollständig eingerückt aufhebung schuldspruchs verbundene wegfall einzelstrafe führt aufhebung gesamtstrafe aufhebung wegen gesetzesverletzung anwendung strafgesetzes stpo mitangeklagten revision eingelegt erstrecken becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  2042. [['bundesgerichtshof beschluss ste stb januar strafverfahren wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger januar gemäß abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluß hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november november wegen verdachts unterstützung terroristischen vereinigung zusammenhang anschlägen vereinigten staaten amerika september untersuchungshaft genommen nachdem generalbundesanwalt anklage hanseatischen oberlandesgericht hamburg erhoben änderte september haftbefehl dahin ab daß angeklagte mitgliedschaft terroristischen vereinigung tateinheit beihilfe mord fällen dringend verdächtig sei februar oberlandesgericht angeklagten wegen beihilfe mord fällen sowie versuchten mord gefährlichen körperverletzung fünf fällen tateinheit mitgliedschaft terroristischen vereinigung freiheitsstrafe jahren verurteilt gleichzeitig fortdauer untersuchungshaft beschlossen ber angeklagten verurteilung eingelegte revision entschieden nachdem hauptverhandlung anderweitig verfolgten zusammenhang anschlägen september ähnlicher tatvorwurf gemacht angeklagten behördenzeugnis bundeskriminalamtes dezember verlesen worden wonach laut angaben auskunftsperson allein anschlägen ums leben gekommenen sowie anderweitig verfolgte klagte al weder ange anschlagspläne eingeweiht seien oberlandesgericht haftbefehl aufgehoben dringen tatverdacht mehr bejaht könne daraufhin angeklagte beantragt bestehenden haftbefehl mangels fortbestehens dringenden tatverdachts aufzuheben antrag oberlandesgericht zurückgewiesen hiergegen richtet beschwerde angeklagten rechtsmittel zulässig abs satz halbs nr stpo sache indessen erfolg recht oberlandesgericht haftprüfungsantrag stpo auszulegende begehren angeklagten zurückgewiesen haftbefehl aufrechterhalten hauptverhandlung verlesene be hördengutachten bundeskriminalamtes dringende tatverdacht abs satz stpo angeklagten derzeitigen verfahrensstand entkräftet angeklagte verurteilt setzt gleichzeitige entscheidung über fortdauer untersuchungshaft stpo gesonderte prüfung begründung dringenden tatverdachts voraus regel bereits verurteilende erkenntnis hinreichend belegt schlüchter sk stpo lfg mai rdn tauchen verkündung tatrichterlichen urteils beschlusses über haftfortdauer neue beweismittel für nachfolgenden haftentscheidungen differenzieren erstinstanzliche urteil berufung anfechtbar daß neue beweismittel berufungsrechtszug uneingeschränkt verwertet abs stpo beweisen denen verurteilung beruht gegenüberzustellen beweisgrundlage rahmen gesamtwürdigung fortbestand dringenden tatverdachts neu prüfen unterliegt tatrichterliche urteil dagegen allein rechtsmittel revision neuen beweismittel rechtsgründen eingeschränkte bedeutung für beurteilung dringenden tatverdachts zukommen tatrichterliche urteil revisionsinstanz rechtsfehler überprüft stpo reicht für neubewertung tatverdachts berücksichtigung neuen beweismittels angefochtenen urteil abweichende angeklagten günstigere beweiswürdigung möglich sogar naheliegend wäre revision erfolg verhelfen daher eintritt rechtskraft hindern vgl olg düsseldorf mdr neubewertung tatverdachts kommt daher verfahrensstadium betracht aufgrund neuen beweismittels maßstäben wiederaufnahmerechts wahrscheinlich anzusehen daß hierauf gestützter wiederaufnahmean trag nr stpo erfolgreich angeklagte neuen hauptverhandlung freigesprochen milderen strafgesetz verurteilt oberlandesgericht indessen beanstandender begründung verneint beschwerde angeklagten daher unbegründet tolksdorf miebach becker'],['Soon']]
  2043. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung gericht bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter schlick richterin dr otten richter dr frellesen sowie rechtsanwälte dr schott dr wüllrich dr frey mündlicher verhandlung november beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats anwaltsgerichtshofs rheinland pfalz september zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren tgesetzt gründe geborene antragsteller seit rechtsanwalt zugelassen seit amtsgericht landgericht verfügung februar antragsgegnerin zulassung antragstellers beim amtsgerichts beim landgericht abs nr brao widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg widerrufsverfügung recht ergangen abs nr brao lokale zulassung rechtsanwalts gericht widerrufen rechtsanwalt kanzlei aufgibt daß kanzleipflicht brao befreit inhalt kanzleiführungspflicht muß amtsgericht zugelassene rechtsanwalt ort gerichts deren ort bezirk gerichts zugelassen kanzlei einrichten aufrecht erhalten ständiger rechtsprechung senats gehören mindestanforderungen kanzleiführung daß rechtsanwalt ausreichende organisatorische vorsorge trifft ffentlichkeit willen raum kanzlei verwenden offenbaren praxisschild anzubringen telefonanschluß unterhalten muß angemessenen zeiten rechtsuchenden publikum praxisräumen anwaltlichen dienste bereitstellen senatsbeschluß september anwz voraussetzungen für widerruf zeitpunkt erlasses widerrufsverfügung erfüllt aa veranlassung antragsgegnerin angestellten ermittlungen polizeipräsidiums präsidenten landgerichts direktors amtsgerichts bzw ergeben daß praktisch un möglich antragsteller angeblichen kanzleisitz telefonisch postalisch erreichen äußerlich deutete mehr darauf daß angegebenen adresse straße anwalts kanzlei betrieben verfahren anwaltsgerichtshof übrigen antragsteller eingeräumt daß anwesen straße anwalts schilder briefkasten klingelbrett nebst gegensprechanlage mehr vorhanden gegenstände antragsteller behauptet rechtswidriger weise vermietern kanzlei entfernt worden antragsgegnerin angefochtenen bescheid gegeben antragsteller nachdem zuvor mietvertrag über kanzleiräume gekündigt dahinstehen jedenfalls aufgrund objektiven befundes davon auszugehen daß antragsteller seit geraumer zeit mehr lage ort gesetzlichen anforderungen genügenden kanzleibetrieb aufrecht erhalten bb voraussetzungen abs nr brao erfüllt steht pflichtgemäßen ermessen zuständigen behörde zulassung rechtsanwalts gericht widerrufen daß antragsgegnerin vorliegend entscheidung gesetzlichen grenzen ermessens überschritten ermessen zweck ermächtigung entsprechenden weise gebrauch gemacht ersichtlich cc widerruf zulassung abs nr brao zwingend folge daß zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao widerrufen dadurch daß antragsgegnerin gründen immer möglichkeit gebrauch gemacht beide widerrufsbescheide miteinander verbinden vgl senatsbeschluß september aao rechtmäßigkeit allein abs nr brao gestützten isolierten widerrufs lokalen zulassung zweifel gezogen beschwerdeverfahren antragsgegnerin hinblick schreiben antragstellers april weitere ermittlungen angestellt aufgrund davon ausgegangen daß erlaß widerrufsverfügung entscheidung anwaltsgerichtshofs widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen vgl senatsbeschluß september aao angefertigten lichtbildern ersichtlichen örtlichen gegebenheiten denen antragsteller termin entgegengetreten erfüllen voraussetzungen kanzlei stellen übrigen antragsteller eingeräumt daß räume anwesen stra ße kanzleiräume funktionsräume genutzt hirsch schlick schott otten wüllrich frellesen frey'],['Soon']]
  2044. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns einstimmig beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt gründe revision gemäß zpo zurückzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen für zulassung vorliegen abs satz zpo rechtsmittel aussicht erfolg bietet begründung hinweis vorsitzenden oktober bezug genommen satz abs satz zpo schriftsatz klägerin november bietet anlass für nderung hinweis geäußerten rechtsauffassung senatsentscheidung juli viii zr njw ii kommt für frage wem tatsächliche entnahme fernwärme abschluss versorgungsvertrags gerichtete willenserklärung zuzurechnen eigentümerstellung dadurch vermittelte verfügungsgewalt über versorgungsanschluss daran fehlte beklagten besitz nutzungen lasten grundstücks grundstückserwerberin bereits übergegangen erworbene verfügungsgewalt pachtvertrag gmbh betreiberin seniorenresidenz überlassen senatsentscheidung april viii zr njw ii einschlägig soweit begründung vertragsschlusses grundstückseigentümer anspruch versorgung wasser verwiesen versorgungsanspruch bereich fernwärme gegeben brigen fehlte fall mieter pächter tatsächliche entnahme wasser willenserklärung alternativ hätte zugerechnet können dr deppert dr beyer dr wolst wiechers hermanns vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  2045. [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts arnsberg märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verfahrensrüge soweit übrigen zeugen bezieht bereits unzulässig behauptung ausdrückliche entscheidung über vereidigung zeugen namentlich genannt sei getroffen worden unzutreffend zeuge wurde unvereidigt entlassen seite pro tokolls hauptverhandlung zeugen eheleute zeuge wurden einvernehmlich unvereidigt entlassen seite protokolls hauptverhandlung ausdrückliche entscheidung über vereidigung entlassung zeugin kl allerdings ergangen dahinstehen darin verfah rensfehler liegt vgl bgh beschluss november str bghst beschluss dezember str nstz meyer goßner stpo aufl rn mwn senat schließt jedenfalls urteil unterbliebenen entscheidung beruht zeugen vereidigt gericht wegen ausschlaggebenden bedeutung aussage herbeiführung wahren aussage ermessen für notwendig hält unterlässt vorsitzende entscheidung über vereidigung urteil hierauf beruhen entscheidung vereidigung zeugen gekommen wäre sodann auszuschließen wäre zeuge falle wesentliche angaben gemacht hätte bgh beschluss august str nstz angesichts sonstigen beweislage schließt senat gericht vorliegenden fall wegen ausschlaggebenden bedeutung aussage herbeiführung wahrheitsgemäßen aussage für notwendig gehalten könnte zeugin kl vereidigen sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  2046. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo abs abs abs nr abs abs verwertung beschuldigten dritten kraftfahrzeug geführten raumgesprächs schon bestehende rechtsfehlerfrei ergangene anordnung stpo gestützt beschuldigte zuvor hergestellte telekommunikationsverbindung beenden jedoch aufgrund bedienungsfehlers fortbesteht stpo fall gegenüber raumgespräch beteiligten dritten hinreichende eingriffsgrundlage bietet offen bleiben aufzeichnung jedenfalls eilanordnung abs nr abs stpo hätte gestützt können abwägung einzelfall ergibt daß persönlichkeitsinteressen betroffenen gegenüber staatlichen interesse verfolgung katalogtat abs stpo zurücktreten bgh urteil märz str landgericht köln bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen verabredung schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung märz sitzung märz denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin für angeklagten verhandlung rechtsanwältin für angeklagten verhandlung verteidigerinnen justizangestellte verhandlung justizhauptsekretärin verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts köln februar verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen verabredung tateinheit stehenden verbrechen schweren raubs schweren räuberischen erpressung freiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen verabredung tateinheit stehenden verbrechen schweren raubs schweren räuberischen erpressung tateinheit verstoß waffengesetz gemeint führen halbautomatischen selbstladekurzwaffe freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt angeklagten hiergegen eingelegten verfahrensrügen sachrüge gestützten revisionen erfolg feststellungen landgerichts verabredeten angeklagten sowie weiterer näher identifizierter mittäter namen spitznamen spätestens nacht märz gemeinsam verwendung zweier einsatzbereiter geladener schußwaffen sowie weiterer gefährlicher werkzeuge türkisches vereinslokal überfallen zeitpunkt illegales würfelspiel besonders hohen einsätzen sogenannte eröffnung stattfinden un ter einsatz mitgeführten waffen spieltisch liegende geld weggenommen sollten spieler herausgabe weiteren mitgeführten bargelds gezwungen angeklagten begaben mitführung waffen gegenständen maskierung uhr lokal sichtweite eingangstür warteten pkw angeklagten günstigen tatzeitpunkt lokal anwesender vertrauensmann angeklagten uhr telefonisch mitteilte spiel sei abgebrochen worden spieler lokal verließen entfernten angeklagten erkannt daß durchführung tatvorha bens unmöglich geworden angeklagten erhobenen verfahrensrügen ver stoßes stpo stpo generalbundesanwalt ausgeführten gründen unbegründet beiden angeklagten erhobene rüge verstoßes allgemeine persönlichkeitsrecht verwertung polizei abgehörten hintergrundgesprächs greift angeklagten ermittlungsrichterlichen beschluß februar wegen verdachts bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln btmg gemäß satz nr abs satz stpo berwachung aufzeichnung telekommunikation regelmäßig benutzten mobiltelefon für dauer drei monaten angeordnet worden berzeugung abgeurteilten verbrechensverabredung angeklagten landgericht verwertung aufzeichnung gestützt aufgrund ei nes bedienungsfehlers angeklagten zustande kam rief pkw wissen beiden fahrzeuginsassen uhr lokal anwesenden vertrauensmann gespräch annahm daß mailbox anschlusses einschaltete übliche ansage erfolgte anrufer könne nachricht aufzeichnung hinterlassen angeklagte schloß daher tastaturklappe mobiltelefons verbindung beenden unterließ versehen zuvor taste gesprächstrennung drücken daher wurde für dauer sieben minuten automatischen ende mailbox aufzeichnung fahrzeug geführte gespräch angeklagten übertragen polizei aufgezeichnet gleichzeitige aufzeichnung mailbox wurde später automatisch gelöscht
  2047. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz rechtsprechung verwirkung rechts fristlosen kündigung wegen sachmangels entsprechender anwendung bgb vgl senatsurteil mai xii zr njw seit september geltenden mietrecht mehr festgehalten mietrechtsreformgesetz grundlage für analoge anwendung bgb bgb entfallen fortführung senatsbeschlusses februar xii zr nzm frage minderungsrechts bgh urteil oktober xii zr olg naumburg lg magdeburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs dr ahlt richterin dr v� zina für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit außerordentlichen kündigung gewerblichen mietvertrages über rückständige mietzinsen vertrag dezember mietete beklagte klägerin grundstück gebäudefläche verkehrsfläche zunächst dezember september wurde mietzeit dezember verlängert schreiben juli juli november zeigte beklagte klägerin halle aufgrund undichtigkeit daches starken regenfällen ber schwemmungen komme kündigte schreiben juli mietverhältnis außerordentlich september begründung klägerin nutzungsmöglichkeit für gebäude entzogen mietzins zahlte beklagte september vorbehalt landgericht klage feststellung mietverhältnis parteien außerordentliche kündigung beklagten september beendet worden sei stattgegeben beklagte zahlung rückständiger miete höhe nebst zinsen verurteilt berufung beklagte erster linie wirksamkeit außerordentlichen kündigung hilfsweise aufrechnung mietrückzahlungsansprüchen wegen minderung geltend gemacht erfolg geblieben dagegen wendet beklagte oberlandesgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision beklagten führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht führt außerordentliche kündigung beklagten juli mietverhältnis september beendet bedürfe kündigung bereich gewerblichen miete begründung jedoch berechtige beklagten kündigungsschreiben aufgeführte vorenthaltung gebäudes außerordentlichen kündigung gemäß bgb sei kündigungsschreiben erwähnte undichtigkeit daches unzureichende ka pazität kanalisation sowie dadurch entstandenen schäden gerechtfertigt zutreffend landgericht ausgeführt gebäude lediglich großen gesamtfläche betrage deshalb erheblichen gebrauchsbeeinträchtigung fehle bezug undichtigkeit daches liege entziehung sinne abs satz bgb könne festgestellt fortsetzung mietverhältnisses für beklagte grunde mehr zumutbar sei mangel sei beklagten bereits abschluss mietvertrages bekannt beklagte vorgetragen mangel heute behoben sei mangel über zeitraum sieben jahren hingenommen mietverhältnis vorzeitig beenden gleiches gelte hinblick behauptete unzureichende kanalisation verursachten wasserschäden beklagte schreiben november hingewiesen außerordentliche kündigung sei erst ablauf neun monaten erfolgt ferner sei bgb verbindung bgb bzw abs bgb verbindung bgb berücksichtigen beklagte trotz sicht bestehenden gebrauchsbeeinträchtigungen miete einschließlich september vorbehaltlos gezahlt hintergrund landgericht zutreffend angenommen etwaige minderungsansprüche beklagten verwirkt seien beklagten behaupteten zusagen rahmen verhandlungen nachträgen zuträfen ändere daran beklagte vorbehaltlosen zahlung miete september klägerin ver trauen hervorgerufen wegen mängel minderung geltend deshalb klägerin allenfalls rechnen müssen beklagte mängelbeseitigung bestehe miete mindere für september liegenden zeitraum inkrafttreten mietrechtsreformgesetzes entspreche einhelliger auffassung mieter recht minderung bgb vorliegend undichtigkeit daches bzw entsprechender anwendung bgb vorliegend unzureichende kanalisation hierdurch verursachte schäden verlier
  2048. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhörungsrüge unzulässig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhörungsrüge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurückgewiesen kosten verfahrens trägt schuldner gründe schuldner erhobene anhörungsrüge gemäß abs zpo unzulässig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhörungsrüge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss märz ix zb njw beschluss april zb juris gilt für verfahren erhobene anhörungsrüge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhörungsrüge ablehnung gewährung prozesskostenhilfe wendet unbegründet anhörungsrüge können neue eigenständige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gerügt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verstöße liegen ersichtlich büscher schaffert löffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  2049. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim oktober verworfen jedoch angefochtene urteil schuldspruch dahin abgeändert daß angeklagte fall ii urteilsgründe wegen vergewaltigung verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindes sexueller nötigung drei fällen nötigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt revision unbegründet nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fall ii urteilsgründe angeklagte opfer gewalt unterbekleidung ausgezogen begonnen erigierten glied scheide einzudringen landgericht zutreffend vollendeten beischlaf angesehen neufassung sexualdelikte strrg verbleibt rechtsprechung daß eindringen scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfüllt vgl bgh urt oktober str veröffentlichung bghst bestimmt ebenso beschl august str pfister nstz rr nr jeweils abs nr stgb urt oktober str abs satz nr stgb landgericht angesichts milderungsgründen strafe sodann trotz verwirklichung regelbeispiels strafrahmen abs stgb entnommen fall tat urteilsformel gleichwohl vergewaltigung bezeichnen bgh pfister nstz rr nstzrr bgh beschl märz str senat deshalb schuldspruch geändert kutzer rissing van saan ribgh lienen urlaub verhindert unterschreiben kutzer pfister becker'],['Soon']]
  2050. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen anträge angeklagten januar februar wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts neubrandenburg september gewähren unzulässig verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung drei fällen davon zwei fällen tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verkündung urteils wurde angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt bl urteil angeklagte fristgerecht berufung eingelegt revision behandelnde rechtsmittel stpo wurde jedoch weder angeklagten protokoll geschäftsstelle verteidiger urteil november zugestellt wurde bl begründet beschluß januar landgericht revision angeklagten daher unzulässig verworfen abs stpo beschluß wurde verteidiger angeklagten januar zuge stellt bl angeklagten wurde formlos übersandt bl schreiben januar eingegangen beim landgericht januar bl teilte angeklagte daß beschluß januar erhalten bat verlängerung revisionsbegründungsfrist rechtsanwalt besorgen müsse revision begründet weiteren persönlichen schreiben februar eingegangen beim landgericht februar bl beantragte wiedereinsetzung vorigen stand begründung macht einwendungen verurteilung geltend beiden schreiben angeklagten enthaltenen wiedereinsetzungsanträge bereits deshalb unzulässig verwerfen versäumte handlung gesetzlichen erfordernissen genügende begründung revision stpo nachgeholt wurde abs satz stpo vgl bghst bgh miebach nstz kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn weiteren zuschrift generalbundesanwalts mai genannten erwägungen kommt daher meyer goßner kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  2051. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin geändert daß angeklagte wegen sexuellen mißbrauchs kindern fällen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  2052. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet september seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs dc euinsvo art abs satz buchst art endgültige erfüllungsverweigerung liegt unternehmer während vorprozessualen umfassenden auseinandersetzung nachhaltig beharrlich vorliegen mängeln verneint pflicht gewährleistung schlechthin bestreitet anschluss bgh urteil november vii zr baur nzbau englischen hauptinsolvenzverfahren eingetretene restschuldbefreiung discharge hindert gläubiger forderung eintritt restschuldbefreiung inland eröffneten abgeschlossenen sekundärinsolvenzverfahren anzumelden rahmen verfolgen bgh urteil september vii zr olg naumburg lg magdeburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vii zr revisionsverfahrens vii zr früher vii zr senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erwarb ursprünglichen beklagten späteren insolvenzschuldner folgenden insolvenzschuldner sechs sanierende inland belegene eigentumswohnungen wegen mängeln lehnte kläger abnahme wohnungen ab folge kam auseinandersetzung über mängel insolvenzschuldner teilweise beseitigte insolvenzschuldner gerichteten klage kläger hauptantrag zahlung nebst zinsen zug zug rückgabe wohnungen verlangt hilfsweise vorschuss mängelbeseitigungskosten geltend gemacht landgericht hauptantrag abgewiesen insolvenzschuldner hilfsantrag verurteilt kläger nebst zinsen zahlen berufungsgericht berufung klägers ersten berufungsurteil maßgabe zurückgewiesen insolvenzschuldner hilfsantrag klägers weitere nebst zinsen wohnungseigentümergemeinschaft zahlen nichtzulassungsbeschwerde klägers hauptantrag hilfsantrag zahlung weiterer wegen kellerfeuchtigkeit nebst zinsen weiterverfolgt worden senat erste berufungsurteil gemäß abs zpo aufgehoben soweit klage hauptantrag ganz hilfsantrag höhe zuzüglich zinsen abgewiesen worden sache umfang aufhebung berufungsgericht zurückverwiesen bgh beschluss oktober vii zr baur nzbau zurückverweisung berufungsgericht berufung zurückgewiesen soweit über bereits ersten berufungsurteil rechtskräftig entschieden worden nichtzulassung revision zweiten berufungsurteil kläger beschwerde eingelegt senat revision beschluss februar vii zr zugelassen entscheidung central london county court mai über vermögen insolvenzschuldners bankruptcy verfahren eröffnet worden amtsgericht mai über inländische vermögen insolvenzschuldners sekundärinsolvenzverfahren eröffnet beklagten verwalter verfahrens ernannt central london county court juni bescheinigt insolvenzschuldner mai restschuld befreit discharged worden schriftsatz dezember kläger revisionsverfahren beklagten verwalter sekundärinsolvenzverfahren über inländische vermögen insolvenzschuldners umstellung anträge aufgenommen kläger beantragt nunmehr aufhebung angefochtenen urteils klageforderung höhe nebst zinsen hilfsweise höhe nebst zinsen insolvenztabelle festzustellen hilfsweise bestand klageforderung gemäß haupt hilfsantrag ziffer festzustellen entscheidungsgründe revision klägers führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache senat berufungsgerichts aufnahme unterbrochenen revisionsverfahrens beklagten hinsichtlich hauptantrags zulässig voraussetzungen aufnahme unterbrochenen revisionsverfahrens beklagten insolvenzverwalter sekundärinsolvenzverfahren über inländische vermögen insolvenzschuldners richten deutschem recht wobei dahinstehen deutsches recht recht sekundärinsolvenzeröffnungsstaates recht staates verfahrensgegenständlichen eigentumswohnungen belegen recht staates aufzunehmende rechtsstreit anhängig anwendbar vgl bgh zwischenurteil april zr bghz rn aufnahme patentnichtigkeitsverfahrens streitfall an
  2053. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb widerlegung vermutung sittenwidrigkeit mithaftungserklärung vorliegen krassen finanziellen berforderung mitverpflichteten ehepartners bgh urteil november xi zr olg schleswig lg kiel ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs gemäß abs zpo schriftlichen verfahren schriftsätze oktober eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung urteil zivilkammer landgerichts kiel januar zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens wiedereinsetzung entstandenen kosten berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin wendet inanspruchnahme mithaftungserklärung für rückzahlung darlehens notariellen schuldanerkenntnis sowie vollstreckung notariellen unterwerfungserklärung klägerin juni verstorbener ehemann je hälfte miteigentümer einfamilienhauses ehemann besaß außerdem alleineigentümer mehrfamilienhaus grundstück finanzierung geplanten bau vorhabens grundstück mehrfamilienhauses sechs wohneinheiten beantragte ehemann klägerin rechtsvorgängerin beklagten folgenden beklagte ende november förderung rahmen wohnungsbauprogramms sachsen anhalt beklagte bescheid juli bewilligte förderung bestand gewährung streitgegenständlichen darlehens über dm jährlich tilgen jedoch erst ab august höhe verzinsen verlorenen aufwendungszuschusses höhe dm ferner ehemann klägerin eigenmittel über dm investieren zudem nahm sparkasse damaligen arbeitgeberin klägerin baufinanzierung objekts weiteres darlehen über dm gesamten investitionskosten ca mio dm betrugen darlehensvertrag ehemann klägerin beklagten wurde dezember januar unterzeichnet auszahlung ersten darlehensrate legte ehemann klägerin gegenüber beklagten vermögensverhältnisse diejenigen klägerin offen auszahlung ersten darlehensrate unterzeichnete verlangen beklagten klägerin darlehensvertrag schreiben mai teilte beklagte ehemann klägerin erste darlehensrate ausnahmsweise ausgezahlt obwohl auszahlungsvoraussetzungen vorgelegen hätten zugleich forderte notariell beurkundetes schuldanerkenntnis klägerin juni über betrag dm abgab daneben wurde grundstück abteilung iii grundbuchs nummer zugunsten beklagten grundschuld über dm nebst zinsen eingetragen zugunsten sparkasse bewilligten grundschuld über dm nebst zinsen nachrangig august vereinbarte ehemann klägerin beklagten herabsetzung für baudarlehen zahlenden zinssatzes ende jahres zeitpunkt todes ehemanns klägerin valutierte darlehen beklagten tod ehemanns schlugen klägerin gemeinschaftlichen kinder erbschaft weshalb nachlasspfleger bestellt wurde infolge berschuldung nachlasses insolvenzantrag stellte schreiben märz kündigte beklagte darlehen forderte klägerin zahlung zugleich kündigte für fall nichtzahlung zwangsvollstreckung insolvenzverwalterin veräußerte einfamilienhaus haus dabei wurde einfamilienhaus preis verkauft wovon bestehenden belastungen höhe abgelöst wurden übrigen erlös wurden teilweise verbindlichkeiten ehemanns gegenüber sparkasse getilgt für mehrfamilienhaus ergaben zunächst verwertungsschwierigkeiten wurde juli einvernehmen beklagten kaufpreis veräußert klage begehrt klägerin feststellung beklagten weder darlehensvertrag dezember januar schuldanerkenntnis juni ansprüche zustehen würden zwangsvollstreckung notariellen urkunde juni unzulässig sei macht geltend darlehensvertrag schuldanerkenntnis wegen finanzieller berforderung sittenwidrig nichtig seien hierzu trägt märz geborene klägerin jahr monatliches nettoeinkommen dm erzielt brigen über ausreichendes vermögen abdeckung darlehens verfügt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht
  2054. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier august maßgabe unbegründet verworfen daß zwei fällen ii verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen entfällt angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern drei fällen jeweils tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt geringen teil erfolg übrigen rechtsmittel gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen fällen ii urteilsgründe wegen eintritts verfolgungsverjährung bestand generalbundesanwalt antragsschrift einzelnen zutreffend ausgeführt schuldspruchänderung betroffenen einzelstrafen sowie gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben senat schließt gegebenen umständen daß angeklagte milder bestraft worden wäre tatrichter verjährungseintritt erkannt verurteilung bezeichneten fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich straftatbestand stgb gestützt hätte jugendkammer strafe strafrahmen abs stgb entnommen abgeurteilte sexuelle mißbrauch schutzbefohlenen straferschwerend berücksichtigt worden rissing van saan kuckein ribgh rothfuß wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan otten roggenbuck'],['Soon']]
  2055. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenklägern sowie neben adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat unterlassen hinweises abs stpo gestützten verfahrensrügen angeklagten jedenfalls mangels beruhens abs stpo unbegründet vgl bgh urteil juli str njw beschlüsse august str september str rn schwurgerichtskammer wegen mordes verurteilten angeklagten außerordentliche strafmilderung bgh großer senat für strafsachen beschluss mai gsst bghst entwickelten grundsätzen rechtsfolgenlösung zugebilligt begegnet durchgreifenden bedenken beschwert jedoch anwendung vorgenannten grundsätze setzt jedenfalls regel tatbezogene umstände außergewöhnlicher unrechts schuldmindernder wirkung voraus vgl bgh urteil märz str bghst derartiges ansatz ersichtlich folgt insbesondere präklusionszeitpunkt geleisteten aufklärungshilfe gesetzgeber problematik absoluten strafe schaffung abs stgb folge regelungslücke übersehen könnte schließt senat basdorf sander dölp schneider könig'],['Soon']]
  2056. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern märz verworfen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat verfahrensrüge geltend gemacht strafkammer entsprechend entscheidung eröffnungsbeschluss hauptverhandlung zwei statt drei berufsrichtern besetzt bereits deshalb unzulässig revisionsführer inhalt anklageschrift mitgeteilt revisionsgericht amts wegen kenntnis nehmen rüge jedoch generalbundesanwalt dargelegten erwägungen jedenfalls unbegründet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ernemann roggenbuck cierniak mutzbauer bender'],['Soon']]
  2057. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig september maßgabe unbegründet verworfen einziehung mobiltelefone haier samsung gt galaxy ace entfällt gegenstände angeklagten gehören zustehen abs stgb beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander könig ecli de bgh str dölp berger'],['Soon']]
  2058. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  2059. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat würdigung landgerichts unrechtsgehalt tat urteilsgründe komme demjenigen vergewaltigung gleich lässt rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen vgl bgh beschluss dezember str bghst rüge verletzung aufklärungspflicht wegen nichteinholung aussagepsychologischen sachverständigengutachtens glaubwürdigkeit angeklagten jedenfalls unbegründet beurteilung glaubwürdigkeit angeklagten gehört wesen richterlicher rechtsfindung revision trägt umstände wonach beurteilung glaubwürdigkeit angeklagten ausnahmsweise außergewöhnliche sachkunde erforderlich wäre vgl bgh urteil dezember str nstz beschluss januar str nstz mutzbauer roggenbuck franke cierniak reiter'],['Soon']]
  2060. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch dahingehend geändert angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit körperverletzung sowie wegen körperverletzung tateinheit versuchter nötigung verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  2061. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter terno rechtsanwälte dr hase dr kieserling sowie rechtsanwältin dr christian mündlicher verhandlung märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen märz aufgehoben festgestellt daß antragsgegnerin gutachten august angeführte versagungsgrund vorliegt gerichtlichen kosten verfahrens trägt antragsgegnerin außergerichtliche kosten erstattet geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe geborene antragsteller bestandskräftig gewordenen widerruf wegen vermögensverfalls jahre badenwürttemberg rechtsanwaltschaft zugelassen wegen veruntreuung mandantengeldern fällen wurde gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewährung verurteilt urteil seit rechtskräftig ablauf bewährungszeit wurde strafe jahre erlassen anschließend wurde beschwerdeführer jahren eidesstattliche versicherungen offenbarung vermögens ableisten müssen wegen betruges zweimal wegen fahrens versicherungsschutz verurteilt sanktion für jahren begangenen vergehen wurde gesamtgeldstrafe tagessätzen je dm zurückgeführt damals aufgabe zwischenzeitlichen kaufmännischen tätigkeit arbeitslose beschwerdeführer bezahlte strafe vergeblichen vollstreckungsversuchen erst ladung strafantritt antrag wiederzulassung weitere bestrafung unerwähnt gelassen seit ende arbeitet antragsteller angestellter rechtsanwaltskanzlei jetzigen verfahrensbevollmächtigten zulassungsantrag antragstellers vorstand antragsgegnerin august erstatteten gutachten versagungsgrund nr brao geltend gemacht hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen festgestellt daß vorstand antragsgegnerin angeführte versagungsgrund vorliege beschluß anwaltsgerichtshofs richtet sofortige beschwerde antragstellers ii rechtsmittel zulässig abs nr brao muß blick weiteren eingetretenen zeitablauf nunmehr sache erfolg anwaltsgerichtshof gebilligte einschätzung antragsgegnerin daß versagungsgrund unwürdigkeit nr brao beim antragsteller vorliegt ergebnis mehr gerechtfertigt antragsteller angelastete fehlverhalten vielfacher veruntreuung mandantengeldern allerdings besonders schwerwiegend st rspr vgl bgh beschluß juni anwz njw brak mitt feuerich braun brao aufl rdn jeweils indes hierdurch begründete unwürdigkeit zeitablauf wohlverhalten bewerbers derart bedeutung verloren daß zulassung bewerbers mehr wege steht namentlich art abs gg geschützte interesse bewerbers beruflicher sozialer wiedereingliederung einerseits berechtigte interesse ffentlichkeit insbesondere rechtsuchenden integrität anwaltsstandes andererseits gegeneinander abzuwägen vgl bgh beschluß april anwz brak mitt frage zeitspanne fehlverhalten möglichkeit wiederzulassung verstrichen muß schematisch beantworten verlangt einzelfallbezogene entscheidung deren zeitpunkt für beurteilung maßgeblich vgl bgh beschluß juli anwz brak mitt schweren fällen frage stehende zeitspanne jahre ausnahmsweise sogar mehr betragen st rspr vgl bgh beschluß november anwz brakmitt feuerich braun aao rdn liegt nunmehr ganz beträchtlicher zeitablauf untreuehandlungen lebensjahr stehenden antragstellers liegen mittlerweile mehr jahre zurück seit ablauf bewährungszeit über elf jahre verstrichen abgesehen gewichtigkeit verstöße allerdings durchgehendes wohlverhalten antragstellers während zeit festzustellen sonstigen straftaten antragstellers weit weniger gewichtig gehen letztlich ursache zurück besonders schwerwiegenden untreuehandlungen nämlich vermögensverfall nichtbewältigung zusammenhang konnte für annahme fortdauernder unwürdigkeit zunächst begleitumstände geldstrafenvollstreckung bedacht genommen fortwirkung spezifischen ursache verdeutlicht vgl feuerich braun aao rdn schließlich verschweigen weiteren straffälligkeit antragstellung weiteres indiz für mangelndes wohlverhalten ergänzend berücksichtigen vgl feuerich b
  2062. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen mordes totschlags lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten rüge verletzung abs sätze stpo erfolg vorliegen unbedingten revisionsgrundes nr stpo führt aufhebung angefochtenen urteils recht beanstandet revision august hauptverhandlungstagen verkündete urteil erst november ablauf urteilsabsetzungsfrist november gründen akten gebracht worden hinderungsgründe sinne abs satz stpo vorgelegen hätten urteil rechtzeitig geschäftsstelle gebracht worden wäre ersichtlich berschreiten abs satz stpo bezeichneten frist begründet absoluten revisionsgrund nr stpo darauf ankommt urteil fehler beruhen appl mutzbauer ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  2063. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember abs stpo feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben jedoch feststellungen objektiven tatgeschehen inneren tatseite weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen körperverletzung todesfolge tateinheit unerlaubtem führen schußwaffe jugendstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrüge teilerfolg weitergehende revision gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen schoß damals jahre alte angeklagte silvesterabend straße kurzläufigen kleinkaliberwaffe beidhändig ausgestreckten armen haltend gezielt passanten etwa ent fernung ehefrau zwei kindern stand schuß traf herz tödlich angeklagte mitglied schützenvereins handelte dabei jemanden vierergruppe verletzen konnte mußte tödliche folge schusses voraussehen erfolgreichen verfahrensrüge generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt revision beanstandet recht mutter angeklagten zeitpunkt hauptverhandlung jahre alt sei letzte wort erteilt worden obwohl hauptverhandlung anwesend sei angeklagten letzte wort gewährt wurde neben jugendlichen angeklagten gemäß abs jgg abs stpo gesetzlichem vertreter erziehungsberechtigtem stets amts wegen verlangen letzte wort erteilen vgl bghst bgh nstz bgh nstz bgh nstz generalbundesanwalt erachtet senat genannte prozeßgeschehen verfahrensfehler für bewiesen vgl bgh nstz jedoch senat entgegen ansicht generalbundesanwalts allein strafausspruch rechtsfehler berührt sieht völlig ausschließen daß schuldspruch rechtsfehler beruht immerhin denkbar daß landgericht aufgrund letzten wortes mutter tatzeit jährigen angeklagten beurteilung frage verantwortungsreife angeklagten jgg gelangt wäre vgl bgh nstz deshalb schuldspruch aufgehoben indes schließt senat daß etwa feststellungen objektiven tatgeschehen inneren tatseite körperverletzungsvorsatz fahrlässigkeit hinsichtlich todesfolge rechtsfehler beruhen hierzu hätten ußerungen mutter angeklagten deren letztem wort beitragen können zumal herkunft tatwaffe ungeklärt geblieben daß etwa denkbare angabe mutter angeklagten sohn kenntnis weder waffe besessen zugang gehabt leere gegangen wäre deshalb genannten feststellungen aufrechterhalten neue tatrichter danach zugrundelegung feststellungen zunächst über fragen verantwortungsreife schuldfähigkeit angeklagten befinden gegebenenfalls schuldspruch fassen sowie rechtsfolge neu bestimmen tepperwien gerhardt häger basdorf raum'],['Soon']]
  2064. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kabel hausverteilanlagen gwb vereinbarung rahmenvertrag wohnungsunternehmen kabelnetzbetreiber erhöhung neueinführung entgelten wohnungsmietern für anschluß kabelnetz versorgung kabelfernseh hörfunkprogrammen kabelnetzbetreiber zahlen zustimmung wohnungsunternehmens abhängt wegen verstoßes preisbindungsverbot nichtig bgh urteil märz kzr olg dresden lg chemnitz kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr melullis ball richterin dr tepperwien richter prof dr bornkamm für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben urteil kammer für handelssachen landgerichts chemnitz oktober geändert klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen kosten nebenintervention tragen streithelferinnen klägerin jeweils rechts wegen tatbestand klägerin großes kommunales wohnungsunternehmen bestand mehr vermieteten wohneinheiten schloß märz rechtsvorgängerin beklagten fortan beklagte rahmenvertrag über versorgung mietwohnungen fernseh hörfunkprogrammen über kabel hausverteilanlagen vertrag beklagten für mindestlaufzeit jahren gestattet eigene kosten eigenes risiko hausverteilanlagen breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen grundstücken klägerin errichten betreiben abs vertrages verpflichtet klägerin konkurrierende anlagen betreffenden grundstücken weder errichten dulden vertrages legten parteien mietern entrichtende entgelt für unterschiedlichen programmangebote beklagten ursprüngliche programmvielfalt erweiterte grundleistung komplettleistung fest hierzu getroffenen vereinbarungen lauten soweit interesse folgt ag rechtsvorgängerin beklagten errechnet höhe monatlichen teilnehmerentgeltes pro anschluß bzw mögliche erhöhung ermäßigung grundlage klägerin bestätigung vorzulegenden kalkulation teilnehmerentgelt kosten sowie zusammenhang anschluß anlage entstehenden gebühren enthalten sofern ausdrücklich bestimmt teilnehmerentgelt erhöht bzw ermäßigt soweit veränderung neueinführung fortfall behördlichen auflagen öffentlich rechtlichen abgaben steuern gebühren sowie wesentliche veränderung abschluß vertrages grunde gelegten verhältnisse unmittelbar kosten betriebes anlage auswirken jahre kündigte beklagte anhebung entgelts für komplettleistung dm dm monatlich je wohneinheit verhandlungen klägerin ermäßigte geforderten betrag dm stimmte klägerin erheblichen bedenken dezember teilte beklagte klägerin beabsichtige teilnehmerentgelte ab märz dm dm erhöhen abschluß anschließungsvertrages für wohneinheit einmaliges entgelt höhe dm erheben widersprach klägerin beklagte kündigte gleichwohl gegenüber anschlußnehmern einführung entsprechender entgelte hiergegen wendet klägerin anträgen festzustellen daß erhöhung teilnehmerentgelts dm dm unwirksam erhebung einmaligen anschlußentgelts höhe dm unzulässig sei landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg olg dresden njw wettbr revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils abänderung erstinstanzlichen entscheidung abweisung klage berufungsgericht feststellungsinteresse klägerin bejaht begründetheit klage wesentlichen ausgeführt abs rahmenvertrages vorgesehene bestätigung sei zustimmungserfordernis anzusehen parteien ergebnis erstinstanzlichen beweisaufnahme vertragsabschluß verstanden worden zustimmungsvorbehalt verstoße gwb gwb gelte preisbindungsverbot unabhängig davon bezug zweitverträge deren inhalt erstvertrag geregelt wettbewerb stattfinde binde rahmenvertrag regelung beklagte hinsichtlich preisgestaltung zweitverträgen einzelnen anschlußnehmern gwb greife jedoch gestaltungsfreiheit hinblick abschluß zweitverträgen bereits institutionellen gegebenheiten erstvertrages erstvertrag zulässiger weise begründeten rechtsbeziehungen bestehe verhalte geg
  2065. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bezugsbindung zpo eg art vo eg nr art revision darauf gestützt daß berufungsgericht zuständigkeit unrecht angenommen rahmen selektiven vertriebssystems getroffene vereinbarung über verkaufsziele automobil vertragshändler händler zugeordneten händler händler bezugsbindung auferlegt verbot art abs eg freigestellt demzufolge gemäß art abs eg nichtig bezugspflicht händlers dahin geht abnahme bestimmten anzahl neufahrzeugen bemühen bgh urteil februar kzr olg braunschweig lg braunschweig kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm prof dr meier beck für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig dezember zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien schlossen september renault servicevertrag über vertrieb renault neufahrzeugen originalersatzteilen beklagte seinerzeit renault vertragshändlerin sogenannte händlerin vertrag service bezeichnete klägerin sogenannte händlerin zugeordnet unmittelbare vertragsbeziehungen deutschen renault ag unterhielt klägerin art iii renault servicevertrages berschrift verkaufsziele ziffer folgende regelung enthalten service bemüht außer höherer gewalt insbesondere arbeitskampf rechtzeitig viele fahrzeuge bestellen daß jährlichen anlage festgelegten verkaufsziele erreicht können händler bemüht außer höherer gewalt betreffende vertragsware liefern sofern dr deutsche renault ag geliefert verpflichtungen laut art sinne art für service händler wesentliche pflichten art xii sieht ziffer außerordentliches kündigungsrecht beider vertragsteile für fall daß vertragspartei obliegenden wesentlichen verpflichtungen erfüllt anlage renault servicevertrag enthält parteien jährlich einvernehmlich festzusetzende absatzzielmenge neuwagen lager ausstellungsfahrzeugen sowie vorführwagen ferner absatzzielsetzung für originalersatzteile formular anlage für dritte quadrimester fahrzeugtypen aufgeschlüsseltes absatzziel renaultneufahrzeugen festgelegt juni sprach deutsche renault ag gegenüber beklagten ordentliche kündigung händlervertrages juni klägerin ging ab september über verkauften renaultneufahrzeuge über renault händler beziehen ablauf beklagten geschlossenen servicevertrages juni neuen händlervertrag abschloß dritten quadrimester nahm weniger renault neufahrzeuge beklagten ab wodurch unstreitig einnahmeausfall höhe dm entstand seit september bezog klägerin beklagten neufahrzeuge mehr zahl dritten quadrimester verkauften renault neufahrzeuge lag über hnlich verhielt darstellung beklagten hinsichtlich verkaufs renault originalersatzteilen deren bezug über beklagte klägerin gleichfalls september einstellte beklagte zuletzt höhe unstreitige klageforderung schadensersatzanspruch wegen einnahmeausfalls für dritte quadrimester höhe aufgerechnet wege widerklage auskunft über klägerin zeit september juni verkauften über beklagte bestellten renault neufahrzeuge renault ersatzteile begehrt landgericht braunschweig aufrechnung gestellte gegenforderung für begründet erachtet klage daher höhe nebst zinsen stattgegeben weitergehende zahlungsklage widerklage abgewiesen urteil beide parteien beim oberlandesgericht braunschweig berufung eingelegt berufung klägerin hilfsweise verweisung für kartellsachen zuständige oberlandesgericht celle beantragt oberlandesgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte vorinstanzen erfolglose auskunftswiderklage hinsichtlich zahlungsklage erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils maßgabe daß aufrechnungsforderung übersteigende teil klageforderung klägerin zug zug erfüllung widerklage begehrten auskunft zuerkannt klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgrü
  2066. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august zurückgewiesen beklagte trägt kosten verfahrens über nichtzulassungsbeschwerde wert gründe nichtzulassungsbeschwerde abs zpo statthaft übrigen zulässig bleibt jedoch erfolg sache kommt grundsätzliche bedeutung abs nr zpo revision aufgeworfene frage gesellschaft bürgerlichen rechts vereinigung gesellschaftsanteile hand sofortige vollbeendigung gesellschaft eintritt daß gesellschaft gemäß abs bgb fortbestehend fingiert stellt vorliegenden fall vereinigung gesellschaftsanteile hand weder vorgetragen berufungsgericht festgestellt worden klägerin früheren ehemann bestehende gesellschaft bürgerlichen rechts besteht wegfall gesellschaftszwecks betreibens gaststätte liquidationsgesellschaft fort berufungsgericht daher recht vorschrift abs bgb angewandt rechtsansicht qualifizierenden vortrag beklagten beschieden gesellschaft bürgerlichen rechts bestehe mehr weitergehenden begründung gemäß abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  2067. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert wiechers für recht erkannt rechtsmittel kläger urteil zivilkammer landgerichts berlin märz aufgehoben urteil amtsgerichts tempelhof kreuzberg dezember abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen über basiszinssatz seit oktober zahlen übrigen klage abgewiesen rechtsmittel kläger zurückgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand kläger mieter drei zimmer mietwohnung mehrfamilienhaus beklagten anwesen straße berlin mietvertrages februar heißt wohnfläche ca ziff mietvertrages umlegung betriebskosten regelt wohnfläche angegeben wohnfläche vermieteten wohnung beträgt tatsächlich klage verlangen kläger zuletzt rückzahlung flächendifferenz entfallenden miete für zeit juni mai höhe amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht urteil ge veröffentlicht begründung ausgeführt klägern stehe anspruch rückzahlung zuviel gezahlter miete angabe wohnfläche mietvertrag ca stelle zusicherung dar sei lediglich unverbindliche beschreibung objekts mangel mietsache liege ebenfalls sei ersichtlich daß flächenabweichung gebrauchstauglichkeit räume unerheblicher weise beeinträchtigt sei zudem sei flä chendifferenz allgemein anerkannten maßtoleranz gedeckt ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand weist gemietete wohnung tatsächlich wohnfläche mehr mietvertrag angegebenen fläche liegt stellt umstand mangel mietsache abs satz bgb fehler abs satz bgb dar mieter minderung berechtigt senat urteil märz viii zr veröffentlichung bestimmt vorliegenden fall erheblichkeitsgrenze überschritten darüber hinausgehende maßtoleranz entgegen ansicht berufungsgerichts interesse rechtssicherheit anzuerkennen widerspräche gesetzlichen regelung ohnehin schon ausnahme gefaßten abs satz bgb abs satz bgb festlegung wesentlichkeitsgrenze steht einerseits fest daß geringere abweichungen unerhebliche minderung tauglichkeit darstellen andererseits ergibt daraus daß größere differenzen fall erheblich anzusehen steht entgegen daß wohnfläche mietvertrag ca angegeben läßt formulierung berufungsurteil ansatz zutreffend angenommen erkennen daß parteien entscheidend genaue wohnungsgröße ankam durchaus toleranzen hingenommen sollten für toleran zen jedoch grenze ziehen unerheblichkeit tauglichkeitsminderung sinne abs satz bgb abs satz bgb endet grenze oben ausgeführt interesse praktikabilität rechtssicherheit ziehen zusätzliche toleranz mehr gerechtfertigt würde übrigen problem abgrenzung unwesentlicher mehr unwesentlicher tauglichkeitsminderung verlagern iii revision kläger daher berufungsurteil aufzuheben weiterer feststellungen bedarf sache endentscheidung reif abs zpo gezahlte miete betrug maßgeblichen zeitraum daß abweichung monatliche berzahlung ergibt für zeitraum juni mai errechnet gesamtbetrag ungerechtfertigte bereicherung abs satz bgb kläger zurückzuzahlen hinsichtlich darüber hinausgehenden geringfügigen zuvielforderung kostenmäßig auswirkt abs nr zpo klage unbegründet dr hübsch zugleich für wegen urlaubs unterschriftsleistung verhinderte vorsitzende richterin dr deppert dr beyer dr leimert wiechers'],['Soon']]
  2068. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr leistung abwendung zwangsvollstreckung inkongruente deckung anfechtbar gläubiger ankündigung zwangsvollstreckung umgehenden leistung auffordert letzte konkrete frist setzen ergänzung bgh zinso bgh urteil januar ix zr lg chemnitz olg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richter dr pape grupp richterin möhring für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag märz mai eröffneten insolvenzverfahren über vermögen ag fortan schuldnerin entrichtete februar rückständige steuern monaten november dezember sowie säumniszuschläge höhe insgesamt beklagten freistaat nachdem finanzkasse schreiben februar umgehenden zahlung aufgefordert zugleich vollstreckungsmaßnahmen für fall angekündigt schuldnerin aufforderung nachkam insolvenzverwalter nimmt beklagten wege insolvenzanfechtung rückgewähr genannten zahlung anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht angenommen kläger stehe rückgewähranspruch gemäß abs abs nr abs inso schuldnerin beklagten druck unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung inkongruente deckung gewährt unmissverständlich mahnung ankündigung zwangsvollstreckung betitelte schreiben februar sei schuldnerin verstehen letzte gelegenheit abwendung unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung eingeräumt worden sei drohungsgehalt schreibens unterscheide demjenigen gegenstand entscheidung bundesgerichtshofs mai ix zr zinso sei aufforderung umgehenden zahlung schuldner dringlichkeit notwendigkeit zahlung mindestens ebenso deutlich augen geführt exakt bemessenen wochen frist für annahme finanzkasse vollstreckung nochmalige zahlungsfrist setzen würde schuldnerin anlass gehabt freundliche formulierung schreibens komme vollstreckung beklagten internen schuldnerin bekannten abläufen tatsächlich alsbald möglich beabsichtigt sei könne dahinstehen schreiben februar sei schuldnerin zahlung februar zugegangen folge schon mitüberweisung darin festgesetzten säumniszuschläge ii ausführungen halten angriffen revision stand beklagte innerhalb monatsfrist abs nr inso inkongruente befriedigung erlangt berufungsgericht kläger daher recht anspruch abs inso rückgewähr februar gezahlten betrages zuerkannt seit entscheidung september ix zr bghz ff bundesgerichtshof ständiger rechtsprechung angenommen inkongruente deckung sinne anfechtungsrechts vorliegt schuldner krise vermeidung unmittelbar bevorstehenden zwangsvollstreckung geleistet vgl bgh urteil november ix zr zip april ix zr wm september ix zr wm mai ix zr zinso dezember ix zr bghz dezember ix zr zip rn hierzu gehört entscheidende fall für beurteilung anfechtbarkeit wesentlich zwangsvollstreckung formalrechtlichen sinne schon begonnen befriedigung sicherung inkongruent druck unmittelbar bevorstehender zwangsvollstreckung gewährt wurde vgl bgh urteil mai aao dezember aao dezember aao rn schuldner leistet rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmäßig druck unmittelbar drohenden zwangvollstreckung gläubiger ausdruck gebracht alsbald mittel vollstreckung einsetzen sofern schuldner forderung erfülle bgh urteil april aao schuldner aufgrund unmittelbaren vollstreckungsdrucks geleistet beurteilt objektivierten sicht bgh urteil dezember aao rn inkongruenz begründender druck unmittelbar bevorste henden zwangsvollstreckung besteht schuldner zustellung vollstreckungsbescheides titulierte forderung erfüllt gläubiger zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet angedroht bgh urteil dezember ix zr aao rn ff davon auszugehen zustellung zwangsvollstreckung fuße folgt vollstreckungsbescheid enthält vollstrec
  2069. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlicher körperverlet zung tateinheit beleidigung wegen gefährlicher körperverletzung wegen vorsätzlicher körperverletzung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrüge erfolg landgericht berzeugung gewonnen taten fall jedenfalls ausschließbar einsichtsfähigkeit steuerungsfähigkeit angeklagten gemäß stgb erheblich eingeschränkt sei liege krankhafte seelische störung einschätzung sachverständigen leide angeklagte seit längerem paranoid halluzinatorischen psychose außerdem sei persönlichkeitsstörung emotional instabilen dissozialen zügen sinne schweren seelischen abartigkeit gegeben erkrankung persönlichkeitsstörung seien wiederkehrenden aggressiven impulsdurchbrüchen gekennzeichnet analyse ersten mai begangenen tat lasse raum für annahme zeitpunkt psychische beeinträchtigung form psychotischen episode vorgelegen für zeitraum weiteren oktober dezember begangenen taten müsse hoher wahrscheinlichkeit vorhandensein psychotischer störungen einhergehender aggressiver impulsdurchbrüche ausgegangen rahmen begründung anordnung maßregel stgb teilt landgericht aufgrund unkontrollierbarer aggressiver impulse praktisch zeit ort gefahr bestehe angeklagte beliebige personen grund körperlich attackiere zustand psychotischer dekompensation befinde ausführungen tragen schuldspruch anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus anwendung stgb zugleich beiden alternativen gestützt st rspr siehe bghst bgh nstz rr bghr stgb einsichtsfähigkeit bgh njw bgh nstz regel darf tatrichter ebenso wenig offenlassen einsichts steuerungsfähigkeit täters vermindert vgl bghst bgh nstz rr nstz rr fischer stgb stgb rdn erste alternative stgb scheidet täter trotz erheblich verminderter einsichtsfähigkeit unerlaubte tuns erkennt schuld täters gemindert trotz erheblich verminderter einsichtsfähigkeit unrecht tatsächlich eingesehen bghst ff bghr stgb einsichtsfähigkeit bgh njw nstz rr fehlt täter dagegen begehung tat einsicht wegen krankhaften seelischen störung stgb bezeichneten grund vorwurf gemacht verminderter einsichtsfähigkeit stgb stgb anwendbar bghst bghr stgb einsichtsfähigkeit bgh nstz gegensatz führt erheblich verminderte steuerungsfähigkeit weiteres anwendung stgb wegen unterschiedlichen rechtsfolgen tatrichter deshalb klarheit darüber verschaffen alternative stgb vorliegt bgh njw vgl bghr stgb schuldunfähigkeit urteilsgründe lassen besorgen strafkammer rechtlichen ausgangspunkt zutreffend gesehen urteilsfeststellungen ergibt erforderlichen eindeutigkeit strafkammer annimmt angeklagten fehle unrechtseinsichtsfähigkeit steuerungsfähigkeit senat vermag urteil entnehmen landgericht lediglich ausdruck vergriffen steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert angesehen dagegen spricht wiederholte bezugnahme urteilsgründen erhebliche verminderung einsichtsfähigkeit steuerungsfähigkeit ua kammer bereinstimmung sachverständigen falle denkbar fällen hohem maße wahrscheinlich erachtete vorliegen paranoid halluzinatorischen psychose jeweiligen tatzeiten erster linie einsichtsfähigkeit berühren würde danach weder sicher feststellbar alternative stgb landgericht ausgehen feststellungen fällen auszuschließen stgb anwendbar angeklagten vorwerfbar einsicht wegen akuten psychotischen episode gefehlt zugleich rechtlichen voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei festgestellt sowohl schuldspruch anordnung stgb können daher mangels eindeutiger feststellungen bestand rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  2070. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleingg abs abs abs bkleingg zugunsten kindes verstorbenen pächters entsprechend anzuwenden kleingartenparzelle befindliche laube gemäß abs bkleingg berechtigt wohnzwecken genutzt wurde kind nutzers gemeinsamen haushalt lebte bgh urteil januar iii zr lg hamburg ag hamburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren aufgrund dezember eingegangenen schriftsätze vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr dr herrmann für recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer februar zurückgewiesen kosten revisionsrechtszugs kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger kleingartenverein verlangt beklagten her ausgabe räumung gelände befindlichen parzelle beklagten söhne erben januar verstorbenen seit mitglied klägers klein gartenparzelle gepachtet behelfsheim errichtet tode bewohnte beklagten wuchsen beklagte zog pflege vaters erneut behelfsheim seither förderndes vereinsmitglied beklagte gehört kläger seit etwa jahren kläger auffassung pachtverhältnis über betroffenen grundstücksteil sei ableben vaters beklagten beendet bestehe beklagten fort ansicht vertreten kläger sei kleingartenpachtvertrag schlüssig zustande gekommen jedenfalls hätten anspruch abschluss vertrags amtsgericht beklagten herausgabe baulichkeiten unrat müll geräumten parzelle kläger verurteilt berufung landgericht klage insoweit abgewiesen kläger beseitigung parzelle befindlichen baulichkeiten verlangt brigen rechtsmittel zurückgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht ausgeführt tod vaters beklagten sei dahin bestehende pachtvertrag gemäß abs bkleingg beendet pachtverhältnis sei einvernehmlich beklagten fortgesetzt monatelang erfüllt worden vielmehr kläger weiternutzung parzelle beklagten widerspruchslos genommen hätten aufgrund parteien geführten verhandlungen deutlich erkennen müssen kläger abschluss neuen pachtvertrages bestimmten erfüllenden voraussetzungen abhängig gemacht kläger verhalte dadurch treuwidrig rechtsmiss bräuchlich abschluss neuen pachtvertrages beklagten verweigere kontrahierungszwang bestehe insbesondere satzung klägers beklagten könnten darauf berufen kläger üblich sei familienangehörigen fortsetzung pachtvertrages verstorbenen mitglieds ermöglichen ii hält rechtlichen nachprüfung stand beklagten gemäß abs bgb verbindung abs bkleingg abs abs bgb herausgabe erkannten umfang räumung vormals vater gepachteten kleingartenparzelle verpflichtet bestehende kleingartenpachtverhältnis endete gemäß abs bkleingg ableben vaters beklagten berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender tatrichterlicher würdigung festgestellt anschließenden verhalten parteien umstände folgen denen konkludenten abschluss neuen pachtvertrages schließen insoweit erhebt revision rügen beklagten kläger anspruch be gründung kleingartenpachtverhältnisses herausgabe räumungsanspruch klägers gemäß bgb entgegengesetzt ausnahmen abgesehen privatrechtssubjekt denen kläger gehört frei entscheiden wem bedingungen verträge dritten schließt abschlussfreiheit bestandteil vertragsfreiheit teil rechts freie entfaltung persönlichkeit art abs gg verfassungsrechtlich gewährleistet bverfge bamberger roth eckert bgb rn ausnahme grundsatz besteht zugunsten beklagten abs bkleingg sachverhalte vorliegenden entsprechend anwendbar scheitert daran beklagten zusammen vater kleingartenpachtvertrag geschlossen abs bkleingg für fortsetzungsrecht überlebenden ehegattens lebenspartners vorsieht liegt planwidrige regelungslücke vgl erfordernis analogie bghz bgh urteil märz zr njw jeweils gebotenen typisierenden betrachtungsweise ehe lebenspartnerschaft davon ausgegangen überlebende teil aufgrund gemeinsamen lebensgestaltung ebenso enge schutzwürdige beziehung gartenparzelle verstorbene kleingärtner bundeskleing
  2071. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs satz zurückverweisung beschlusswege abs zpo kommt entsprechender anwendung abs satz zpo zurückverweisung spruchkörper berufungsgerichts betracht bgh beschl februar zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung nichtzulassungsbeschwerde gewährt nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz kostenpunkt insoweit aufgehoben kläger anspruch zahlung weiterer nebst zinsen aberkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen gründe kläger erwarb später beklagte eingemeindeten gemeinde grundstück darauf freizeiteinrichtung saunaanlage betreiben vorhaben scheiterte daran beklagte erteilung notwendigen kommunalaufsichtlichen genehmigung erfolgreich hintertrieb kläger verlangt nunmehr beklagten ersatz entgangenen gewinns hilfsweise ersatz vertrauensschadens landgericht klage grunde stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen eingelegte revision senat entscheidung angenommen zr anschließenden betragsverfahren geht kläger zahlung zuletzt nebst zinsen verlangt landgericht zugesprochen klage brigen abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht zurückgewiesen revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägers verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen erreichen beklagte beantragt zurückweisung beschwerde ii berufungsgericht ansicht grundurteil sei lediglich verpflichtung beklagten ersatz vertragsvereitelung entstandenen schadens festgestellt worden offen geblieben vertrauens erfüllungsschaden handele sache stehe beklagten jedoch anspruch ersatz vertrauensschadens sei bemessen kläger durchdachtes konzept gute planung gehabt entgangener gewinn vertrauensschaden zugesprochenen betrag übersteige davon überzeugen können angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt gelegenheit gegeben gründen stellung nehmen denen über hinausgehenden entgangenen gewinn klägers verneint art abs gg darf gericht vorherigen hinweis rechtlichen gesichtspunkt abstellen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf berücksichtigung vielfalt vertretbarer rechtsauffassungen rechnen brauchte bverfge fall geänderte rechtsauffassung hinzuweisen prozessbeteiligten möglichkeit stellungnahme eröffnen bverfge bverfg nvwz berufungsgericht versäumt aa versäumnis ergibt allerdings schon daraus berufungsgericht kläger annahme überrascht hätte entgangener gewinn lasse jenseits ersten fünf betriebsjahre seriös beurteilen auffassung nämlich schon erster instanz tätig gewordene sachverständige vertreten davon befragung berufungsgericht abgerückt berufungsgericht hinzugezogene sachverständige dr annahme zweifel gezogen berufungsgericht einschätzung entgegen meinung klägers rechtsgründen gehindert stellte grundurteil verpflichtung beklagten ersatz erfüllungsschadens zeitliche begrenzung fest berufungsgericht sieht rechtsgründen deshalb daran gehindert kläger entgangenen gewinn jenseits fünf jahren betriebsaufnahme zuzusprechen erforderlichen gewissheit abschätzen lasse steht grundurteil entgegen bb berufungsgericht gehindert ermittlung kläger entgangenen gewinns erster instanz sache befassten sachverständigen berechnung zugrunde ge legten ansätze berücksichtigung ausführungen hinzugezogenen sachverständigen dr kritisch hinterfagen abweichende berechnungsmethode anzuwenden durfte dabei geschäftliche risiko berücksichtigen frage aufwerfen kläger angesichts bisherigen geschäftlichen erfahrungen führung sauna badebetriebs lage vorgenommen cc berufungsgericht beachtet kläger gewi
  2072. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xi zr verkündet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga abs terminoptionsvermittler optionsunerfahrene kunden unmißverständlich schriftlich auffälliger form darauf hinzuweisen daß disagio eingesetzte kapital chancen risiko verhältnis gleichgewicht bringt daß höheres disagio anleger wahrscheinlichkeit ergebnis praktisch chancenlos macht schadensersatz wegen unzureichender aufklärung über risiken warentermin optionsgeschäften verlangt beginnt verjährungsfrist bevor gläubiger umstände kennt denen rechtspflicht aufklärung ergibt bgh versäumnisurteil april xi zr olg düsseldorf lg duisburg xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr wassermann richterin mayen für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten folgenden beklagten schadensersatz für verluste warentermin optionsgeschäften anspruch beklagte geschäftsführer gmbh gewerbsmäßig termin optionsgeschäfte vermittelte telefonischer werbung schloß kläger softwareentwickler gmbh vermittlungsvertrag erhielt vordruck mehrere risikoerklärungen umfassenden kundenvereinbarung bahamas ansässigen broker kläger unterschrieb vereinbarung oktober übersandte gmbh oktober scheck höhe dm ausscheiden beklagten geschäftsführer zahlte kläger weitere dm für geschäft wurden disagio höhe eingesetzten kapitals round turn kommission höhe us dollar rechnung gestellt kläger behauptet beklagte ausreichend über risiken geschäfte aufgeklärt beklagte einrede verjährung erhoben klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe beklagte mündlichen verhandlung trotz rechtzeitiger ladung termin vertreten über revision klägers versäumnisurteil entscheiden urteil jedoch folge säumnis beruht sachprüfung vgl bghz revision klägers begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung klage wesentlichen folgt begründet kläger tatsächlichen voraussetzungen vertraglichen anspruches anspruches gemäß abs bgb anspruches gemäß abs bgb verbindung abs abs stgb wegen gebührenschinderei bzw veruntreuung schecks schlüssig vorgetragen betracht kommende anspruch gemäß bgb wegen mangelhafter belehrung über risiken kosten vermittelten geschäfte sei gemäß abs bgb verjährt kläger für verjährungsbeginn erforderliche kenntnis schaden person beklagten ersatzpflichtigen gehabt ende erstinstanzlichen bevollmächtigten aufgesucht zeitpunkt kläger sowohl verlust einlage inhalt erteilten aufklärung gekannt kenntnisse hätten ausgereicht hilfe bevollmächtigten festzustellen daß voraussetzungen haftung gemäß bgb wegen mangelhafter aufklärung über wirtschaftlichen zusammenhänge risiken vermittelten geschäfte erfüllt stellung beklagten geschäftsführer vermittlungs gmbh sei kläger übersandten eingangsbestätigung für scheck ersichtlich sei feststellbar wann kläger bevollmächtigten anschrift beklagten bekannt geworden sei darauf könne kläger berufen anschrift zumutbarer weise nennenswerte mühe hätte erfahrung bringen können dreijährige verjährungsfrist sei klageerhebung august abgelaufen etwaige ansprüche gemäß abs bgb verbindung börsg wphg seien ebenfalls verjährt ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung wesentlichen punkt stand rechtlich beanstanden allerdings begründung berufungsgericht vertragliche ansprüche ansprüche gemäß abs abs bgb sowie abs bgb verbindung abs abs stgb verneint revision angegriffen rechtsfehlerhaft hingegen auffassung berufungsgerichts anspruch gemäß bgb sei verjährt etwaiger anspruch klägers gemäß bgb verj�
  2073. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhörungsrüge verurteilten beschluss senats februar kosten zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts münchen ii februar beschluss februar gemäß abs stpo verworfen verteidiger februar zugegangen schriftsatz februar senat selben tage eingegangen verurteilte hiergegen anhörungsrüge erhoben beantragt vorgenannten beschluss senats für gegenstandslos erklären verfahren stand eingang stellungnahme verteidigers verurteilten dezember zurückzuversetzen zulässige rechtsbehelf unbegründet liegt verletzung rechtlichen gehörs stpo senat weder verfahrensstoff tatsachen beweismittel verwertet denen verurteilte zuvor gehört worden wäre wurde berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehör verletzt verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteten anspruchs rechtliches gehör art abs gg ergibt entschei dung nähere begründung erfolgenden beschluss senats gemäß abs stpo verfassungs wegen bedarf ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung regelmäßig begründung siehe bverfge bverfge bverfg kammer zweiten senats beschluss juni bvr njw mwn gilt ständiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts für beschlüsse gemäß abs stpo bverfg beschluss juni bvr njw umstand senat rechtsansicht verteidigung verurteilten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt ebenfalls verletzung rechtlichen gehörs dar schon grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen bverfg aao zahlr wn siehe senat beschluss januar str rn zumal art abs gg verpflichtet vorbringen beteiligten ausdrücklich bescheiden senat aao mwn wurde gesamte schriftliche vortrag verurteilten einschließlich desjenigen schriftsatz verteidigers dezember entscheidungsfindung senats berücksichtigt verletzung rechtlichen gehörs ergibt daraus senat über revision verurteilten entschieden ausführungen verteidigung zwei antragsschrift generalbundesanwalts november angesprochenen ergänzenden dienstlichen stellungnahmen vorsitzenden strafkammer beisitzenden richterin vgl oben genannten antragsschrift abzuwarten rechtlicher bereinstimmung generalbundesanwalt erkannte unbegründetheit zusammenhang erhobenen rügen verletzung abs stpo drei revision geltend gemachten angriffsrichtungen bereits aufgrund rechtsmittelführer vorgelegten vermerke vorsitzenden mai berichterstatterin eingesetzten beisitzenden richterin mai ergeben verurteilten verteidigung unbekannter verfahrensstoff bekannte beweismittel denen für freibeweisliche aufklärung verfahrensrügen zugrunde liegenden sachverhalts bedeutung zukam senat verwertet aa soweit revision nichteinhaltung urteilsabsetzung abs satz stpo wegen verlustes drei berufsrichtern unterschriebenen originals urteils gerügt rb rechtsmittel erfolglos geblieben urteilsoriginal antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen letzten tag april abgelaufenen frist rechtzeitig akten gelangt ausweislich vermerke mai berichterstatterin drei berufsrichtern unterschriebene urteil abs satz satz stpo nachmittag april geschäftsstelle gebracht vorgang inhalt vermerks geschäftsstellenmitarbeiterin april revision ebenfalls vorgetragen bestätigt weiteren inhalt vermerks konnte justizangestellte lediglich mehr sicher erinnern abs satz stpo vorgesehenen vermerk urteilsoriginal angebracht steht einhaltung absetzungsfrist entgegen generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend aufgezeigt nachweis fristwahrung weise vermerk abs satz stpo erbracht aufgrund inhalts genannten erklärungen zwei berufsrichtern justizangestellten fall revision rechtsmittelbegründung vorgetragenen vermerken bzw mai folgt weiterhin abhandenkommen urteilsoriginals erneuten ausdruck entsprechenden elektronisch gespeicherten datei hergestellte version urteils original zweifel vollkommen identisch vermerk vorsitzenden mai legt einzelnen d
  2074. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klägers zurückgewiesen kläger trägt kosten streithilfe gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe beschwerde unbegründet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausführungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundsätzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung führt beschwerde geboten wäre vgl bgh beschluss märz ix zr wm rn ff beschwerde unzulässiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prüfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prüfung anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmännischen berechnungen eingeschlossen würde weit gezogene pflicht beklagten gegenüber kläger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint für erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenüber kläger auftraggeber grundlage würde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klägers schaden schon für zulässigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht maßgabe ersatzfähigen schadens prüfen vgl bghz maßstab verlassen nichtwiederaufholung zunächst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein möglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegründend bghz aao ansatzpunkt für zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klägers übergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begründung entscheidung gemäß abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  2075. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts traunstein januar verbindung urteil amtsgerichts traunstein juli abgelehnt gründe einstellung zwangsvollstreckung für vorläufig vollstreckbar erklärten urteil abs zpo kommt rechtsprechung bundesgerichtshofs betracht schuldner berufungsverfahren versäumt vollstreckungsschutzantrag zpo stellen bergehen derartigen antrags berufungsgericht urteilsergänzung gemäß zpo beantragen bgh beschlüsse juni viii zr wum november xii zr nzm beklagten bereits berufungsbegründung beantragt schutzanordnungen zpo treffen antrag berufungsverhandlung gestellt protokoll berufungsverhandlung dezember allerdings berufungs gericht hierüber entschieden urteilsergänzung gemäß zpo beklagten beim berufungsgericht beantragt ball dr frellesen dr achilles dr hessel dr schneider vorinstanzen ag traunstein entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  2076. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg juni maßgabe unbegründet verworfen sache frankreich erlittene freiheitsentziehung verhältnis verhängte freiheitsstrafe angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen wahl rothfuß elf hebenstreit jäger'],['Soon']]
  2077. [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil entschädigungsrechtsstreit verkündet april bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser richterin dr v� zina für recht erkannt revision klägerin schlußurteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember aufgehoben soweit berufung klägerin urteil entschädigungskammer landgerichts düsseldorf juli unzulässig behandelt worden umfang aufhebung rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin alleinerbin verstorbenen mutter geborene erblasserin lebte seit hausfrau elsaß geschäftsbetrieb ehemannes mithalf kriegsausbruch wurde familie dordogne evakuiert einrücken deutschen truppen unbesetzte frankreich mußte erblasserin november sommer rassisch verfolgte wechselnden verstecken verborgen halten erblasserin erhielt bescheid mai kapitalentschädigung rente für schaden körper gesundheit grundlage verfolgungsbedingten mde allgemeinen mde einstufung mittleren dienst zuerkannt hiergegen erhob erblasserin fristwahrend klage höhere kapitalentschädigung rente grundlage vmde einstufung gehobenen dienst sowie heilverfahren erstrebte rechtsstreit wurde jahr betrieben tod erblasserin jahre klägerin fortgesetzt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht teilurteil oktober weitere kapitalentschädigung rentennachzahlung grundlage vmde hundertsatz zugesprochen weitere erhöhung rente hundertsatz ab märz wegen nichterreichung allgemeinen mde sowie anspruch heilverfahren aberkannt rechtskraft teilurteils gestellten zweitverfahrensantrag klägerin zubilligung aberkannten hundertsatzes sowie kapital rentenberechnung vmde lehnte beklagte ab teilurteil richtig sei klägerin sachantrag berufungsschrift rentenbezug grundlage vmde begnügt erlaß teilurteils klägerin schriftsatz juni kapital rentenbemessung vmde dementsprechenden hundertsatz beantragt revision beschwerde angefochtenen schlußurteil oberlandesgericht klägerin zinsen rentenanspruch seit august zugesprochen hinsichtlich hundertsatzes eingliederung gehobenen dienst zinsen weitergehende berufung zurückgewiesen beschwerde klägerin zulassung revision für eingliederungsfrage weitergehenden zinsanspruch erstrebt erfolg geblieben entscheidungsgründe berufungsgericht sachantrag klägerin berufungsbegründung teilweisen rechtsmittelverzicht entnommen nachträgliche antragserhöhung ermessensfehler beklagten beg ablehnung insoweit hilfsweise beantragten zweitverfahrens überprüft entgegen eingangssatz entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung teilweise unzulässige berufung angenommen rechtsanspruch klägerin beg grund wiederaufgegriffenen antragsspitze sachlich mehr beschieden hilfsweise insoweit geltend ge machte abhilfebegehren streitgegenstand genannte verfahrensweise berufungsgerichtes wendet klägerin insoweit beg unbeschränkt statthaften revision recht ii klägerin abweisende urteil landgerichts unbeschränkt berufung eingelegt rechtsstreit insgesamt berufungsinstanz gelangt rechtskraft erstinstanzlichen urteils satz zpo gehemmt beschränkung rentenantrages berufungsbegründung bemessung ausgehend vmde folgen für umfang berufungsverhandlung zpo hinderte berufungsgericht zpo daran klägerin rechtskräftig gewordenen teilurteil höheren rentenanspruch zuzuerkennen antragsbeschränkung verwehrte klägerin grundsätzlich berufungsantrag ende berufungsverhandlung erhöhen fristgerecht vorgetragenen berufungsgründe erhöhung deckten vgl bghz bgh urt november xi zr bghr zpo abs nr antragserweiterung april vi zr bghr zpo abs nr berufungsantrag bghz abgedruckt november xii zr njw rr st rechtspr berufung wäre umfang nachträglichen antragserhöhung unzulässig ursprünglich engere berufungsantrag klaren eindeutigen willen klägerin zugleich rechtsmittelverzicht gegenüber streitgegenstand weitergehenden landgerichtsurteil enthalten hätte b
  2078. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen november beschwerdewert gründe parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juli ehemann antragsgegner geboren dezember dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragsgegners beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen november begründet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahingehend abgeändert daß monatliche ausgleichsbe trag weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober november abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich dm sowie antragstellerin bfa höhe monatlich dm bezogen november kirchlichen zusatzversorgungskasse verbandes diözesen deutschland kzvk weitere beteiligte höhe dynamisiert januar kraft getretenen zweiten nderung barwert verordnung bgbl monatlich dm ausgegangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa kzvk rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuld rechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsgegner verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsre
  2079. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf august schuldspruch dahin berichtigt angeklagte schuldig betruges neun fällen versuchten betruges fünf fällen computerbetruges neun fällen titelmissbrauchs beleidigung weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen davon fünf fällen versucht wegen computerbetruges neun fällen davon zwei fällen versucht sowie wegen titelmissbrauchs beleidigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen vorwürfen gemäß nummern anklageschrift freigesprochen sachrüge gestützte revision angeklagten führt entscheidungsformel ersichtlichen berichtigung schuldspruchs brigen nachprüfung urteils grund revisions rechtfertigung gründen antragsschrift generalbundesanwalts durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben erörterung bedarf lediglich folgendes schuldspruchberichtigung generalbundesanwalt anführung entsprechenden urteilspassagen literaturnachweisen ausgeführt urteilstenor beruht fassungsfehler verkündung urteils senat tatgericht verwehrte schuldspruchberichtigung entsprechender anwendung abs stpo vornehmen voraussetzungen hierfür liegen vollständigen tragfähigen urteilsfeststellungen belegen landgericht erkannt vollendung computerbetrugs fällen ii ziff anklageschrift september vorschrift abs stpo steht schuldspruchänderung entgegen taten insoweit unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklage betrug stgb angeklagt sicher auszuschließen weitgehend geständige angeklagte insoweit entsprechenden hinweis gar besser hätte verteidigen können stimmt senat strafausspruch ergebnis bestand gilt soweit strafkammer versuchsfällen jeweiligen strafrahmen gemäß abs abs stgb gemildert genügt begründung insofern stellenden anforderungen vgl fischer stgb aufl rn mwn landgericht gesamtschau besonderer berücksichtigung wesentlich versuchsbezogenen umstände vorgenommen verhängten einzelstrafen beruhen jedoch rechtsfehler strafkammer versuchsfällen jeweils geringere strafen erkannt vergleichbaren fällen denen tat vollendet wurde auszuschließen niedrigere strafen verhängt hätte hätte jeweils abs abs stgb gemilderten strafrahmen entnommen generalbundesanwalt ausgeführt hinsichtlich vorwurfs gemäß ziff anklageschrift september sa bd ii bl strafkammer anklage erschöpft insoweit wurden weder feststellungen getroffen rechtliche ausführungen gemacht erfolgte einstellung laufe verfahrens fehlt daher insoweit sachentscheidung weshalb rechtsmittel angeklagten ergangene urteil richten tat bezieht fall beim landgericht anhängig geblieben revisionsgericht verwehrt diesbezüglich entscheidung treffen schließt senat becker schäfer ribgh dr berg befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol hoch'],['Soon']]
  2080. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage kläger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger schlosser ehefrau damals jährige altenpflegerin wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital viertel miteigentumsanteil eigentumswohnung br erwerben vermittler für gmbh tätig seit großem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung kläger denen beklagten stammenden formularen bausparanträge unterschrieben sowie schriftliche erklärung für erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete lu verwaltungsgesellschaft mbh nachfolgend verkäuferin juni notarielles kaufangebot kläger notariell beurkundeter erklärung juni annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klägern juni darlehensvertrag über dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparverträge über je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefügt enthält folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse über dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt für beantragte darlehen eingeräumten sicherheiten für gläubigerin treuhänderisch verwalten übertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekündigt darf besondere bedingungen für vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages verträge ablösen sobald umstände eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhältnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthält nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwärtigen künftigen forderungen gläubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begründet notarieller urkunde august wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld über dm zuzüglich jahreszinsen bestellt gemäß ziffer urkunde übernahmen kläger persönliche haftung für zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persönlichen haftung gläubigerin gegenüber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen kläger widerriefen abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklärungen mai berufung vorschriften haustürwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank november zusammenhang darlehensverhältnis zustehenden ansprüche beklagte abgetreten nimmt kläger notariellen urkunde august persönlich anspruch hiergegen wenden kläger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden für begründung persönlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen außerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprüche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen hätten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend über wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklärt insbesondere unterdeckungen mietpools überhöht kalkulierten miete gewusst vermittler käu fern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben hätten klägern sei anstelle tatsächlich erzielbaren miete dm qm vermittler monatliche nettomiete dm qm verkauft worden weshalb rentabilität erworbenen immobilie vornherein gegebe
  2081. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richterin dr tepperwien vorsitzende richter häger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwältin verteidigerin angeklagten sch rechtsanwalt verteidiger angeklagten ki rechtsanwalt bö beistand nebenklägers justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägers urteil landgerichts cottbus dezember verworfen landeskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenkläger kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht soweit bedeutung vier angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung wegen aussetzung freiheitsstrafen bzw jugendstrafen verurteilt staatsanwaltschaft nebenkläger revisionen jeweils sachrüge gestützt geltend landgericht rechtsfehlerhafterweise tötungsvorsatz vier angeklagten überzeugt dementsprechend jeweilige verurteilung wegen versuchten mordes verabsäumt rechtsmittel bleiben antrag generalbundesanwalts entsprechend erfolg silvesternacht kam feier auseinandersetzung angeklagten nebenkläger angeklagten mißhandelten nebenkläger erheblich anschließend verbrachten verletzten bewußtlosen nebenkläger freies feld zurückließen nebenkläger erwachte konnte krankenhaus gebracht leben sofortige operation gerettet wurde soweit landgericht tötungsvorsatz angeklagten überzeugen können liegt sachlichrechtlicher fehler zugrunde aufgabe grundlage vorhandenen beweismittel berzeugung tatsächlichen geschehen mithin subjektiven tatseite verschaffen obliegt grundsätzlich allein tatrichter beweiswürdigung revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen verwehrt eigene ersetzen etwa deshalb beanstanden sicht bewertung beweise näher gelegen hätte tatrichter vorhandene geringe zweifel überwinden revisionsgericht entscheidung hinblick rechtsfehler überprüfen insbesondere darauf beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft beweismittel ausschöpft verstöße denkgesetze erfahrungssätze aufweist tatrichter überspannte anforderungen für verurteilung erforderliche gewißheit gestellt st rspr vgl bgh nstz bgh nstz fehler gegeben bloßen beanstandung landgericht weder aussage geschädigten bekundungen zeugen st ortstermin oktober gewürdigt staatsanwaltschaft erfolg angesprochenen beweiserhebungen sämtlich urteilsfremd diesbezügliche verfahrensrügen erhoben übrigen kommt allein ergebnis jedoch durchgreifende gesichtspunkt etwaiger lückenhaftigkeit beweiswürdigung betracht urteil beschwerdeführern zuzugeben insofern knapp gilt insbesondere deshalb äußerst gefährlichen gewalthandlungen besonders nahe liegt daß täter möglichkeit daß opfer tode kommen könne rechnet gleichwohl gefährliches handeln beginnt fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt bghr stgb abs vorsatz bedingter andererseits angesichts hohen hemmschwelle gegenüber tötung immer möglichkeit betracht ziehen daß täter gefahr tötung erkannt darauf vertraut erfolg eintreten bgh nstz bghr stgb abs vorsatz bedingter gesichtspunkten landgericht jedoch folgenden erwägungen hinreichend rechnung getragen bestand damals herrschenden außentemperatur gefahr unterkühlung geschädigten angeklagten verursachte lebens leibesgefahr geschädigten zumindest möglich voraussahen billigten darin liegt einverständnis daß gefahr wirklichen schaden leben leib umschlage angeklagten spürten eigenen empfinden zumindest extreme kälte über ausmaß verletzungen geschädigten später festgestellt teil lebensbedrohlich angeklagten klaren ua schließlich mußten zuvor angeklagten geführten reden nebenkläger balkon werfen einzubuddeln fluß werfen urteil geschehen erörtert erkennbar landgericht spekulationen ziellos halbherzig bezeichnet weitere tatgescheh
  2082. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts hamburg januar betroffenen angeordneten beschluss landgerichts hamburg zivilkammer märz aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt gründe aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulässig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begründet gebotenen summarischen prüfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftantrag beteiligten behörde dürfte unzulässig heilung eingetreten beteiligte behörde haftantrag erforderliche dauer freiheitsentziehung darzulegen abs satz nr famfg haftantrag gerecht darin zwei monate beantragten haft begründet buchung begleiteten fluges nehme erfahrungsgemäß zeit anspruch neben eigentlichen flug flüge sicherheitsbegleiter bundespolizei organisiert müssten allgemein gehaltenen ausführungen hintergrund haft kürzest mögliche dauer beschränken abs satz aufenthg näher senat beschluss mai zb fgprax rn vgl beschluss oktober zb juris rn unzureichend vgl senat beschluss oktober zb juris rn fehler geheilt worden beteiligte behörde beschwerdeverfahren ergänzenden ausreichenden vortrag gehalten betroffene hätte beschwerdegericht persönlich angehört müssen st rspr vgl senat beschlüsse juli zb infauslr rn ff februar zb juris rn september zb juris rn unterblieben fehler stünde neuen antrag allerdings entgegen stresemann schmidt räntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen ag hamburg entscheidung xiv lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2083. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen antrag schuldner für durchführung rechtsbeschwerde beschluß einzelrichters zivilkammer landgerichts darmstadt september notanwalt bestellen zurückgewiesen gründe antrag erfolg voraussetzungen zpo vorliegen vorschrift kommt beiordnung rechtsanwalts betracht partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden dahingehenden bemühungen partei gericht nachzuweisen bgh beschl dezember vi zr bghr zpo vertretungsbereitschaft geschehen schuldner lediglich belegt daß rechtsanwältin sch erteilte mandat alsbald niedergelegt geblich wegen arbeitsüberlastung dagegen begründung ge suchs ersehen daß schuldner anschließend mehrere beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte gewandt gegebenenfalls gründen abgelehnt vertretung rechtsbeschwerdeverfahren übernehmen pauschale erklärung schuldnern sei gelungen ersatz finden zeigt daß gesetzlich vorgesehenen bemühungen unternommen daher dahingestellt bleiben beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']]
  2084. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels notwendigen auslagen nebenklägerin revisionsverfahren strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren ver urteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrüge erfolg objektiven kernbereich tathandlung beschränkten feststellungen landgerichts angeklagten eheleuten erheblichem alkoholgenuss einandersetzung gekommen angeklagte messer messerblock zog fünfmal erwin kampfgeschehen einmischende nicole che bauchbereich während nicole einstach erlitt dabei zwei messersti notoperation geret tet konnte verstarb erwin drei stiche brustkorb bezie hungsweise rumpf getroffen aufgrund blutverlusts subjektiven tatseite insbesondere tötungs beziehungsweise körperverletzungsvorsatz angeklagten verhalten sachverhaltsfeststellungen urteils rahmen rechtlichen würdigung führt landgericht angeklagte bezüglich erwin tötungsvorsatz gehandelt folge daraus drei gezielte stiche oberkörper geführt derart massiven gewalteinwirkung angeklagte zumindest billigend kauf genommen erwin hinsichtlich nicole infolge messerstiche versterben sei angeklagten dagegen tötungsvorsatz nachzuweisen umstände verletzung geschädigten führten hinreichend hätten aufgeklärt können zweifelssatz müsse daher davon ausgegangen angeklagte zwei stiche nicole kampfsituation heraus gezielt vorstellung führte könne hieran versterben hält rechtlicher prüfung stand allerdings treffen erwägungen landgerichts tötungsvorsatz ausgangspunkt wer opfer äußerst gefährliche gewalthandlungen ausführt drei messerstiche brustkorb rumpf regel erkennen tun tod geschädigten führen erfolg vorhaben trotz erkenntnis gefährlichkeit handelns abstand nimmt zumindest billigend kauf nehmen derartigen fällen tatrichter daher allgemeinen gehalten schlussfolgerung objektiven tatgeschehen bedingten tötungsvorsatz angeklagten näher begründen ders liegt tatbild besondere umstände ergeben zweifelhaft erscheinen lassen können angeklagte tatsächlich lebensgefährlichkeit tuns erkannt beziehungsweise tod opfers sinne billigender inkaufnahme hingenommen derartige besonderheiten lagen feststellungen angeklagte tat erheblich alkoholisiert blutalkoholkonzentration betrug ca promille derartige alkoholisierung trinkgewohnten täter beeinträchtigungen erkenntnisfähigkeit über möglichen folgen handelns führen zweifel voluntativen seite vorsatzes begründen vgl tröndle fischer stgb aufl rdn zahlr hätte wegen festgestellten nachtatverhaltens angeklagten näherer prüfung bedurft festgestellte bemühungen erwin mund mund beatmung retten sowie ußerung oh gott herz getroffen darfst sterben hätten schnauze gehalten könnten möglicherweise zweifel daran begründen angeklagte tat tod erwin billigend hinnahm vgl bghr stgb vorsatz bedingter hinzu kommt landgericht einlassung angeklagten notwehrlage darzutun versuchte schutzbehauptung zurückgewiesen andererseits jedoch rechtlichen würdigung kampfgeschehen ausgegangen strafzumessung minder schweren fall totschlags stgb angenommen ausgeschlossen könne angeklagte tat dadurch gereizt wurde erwin zunächst streit weiteren zech kumpan begonnen angeklagten handgreiflich geworden danach hält landgericht entgegen rein abstrakten tatschilderung rahmen sachverhaltsdarstellung tatsituation für möglich affektive erregung angeklagten geprägt indessen einzelfall einfluss vorstellungsbild täters über folgen tuns beziehungsweise voluntative vorsatzelement gewinnen tröndle fischer aao rdn zahlr obwohl genannten gesichtspunkte vornherein weder für gesamtheit notwendig überwiegender wahrscheinlichkeit feststellung bedingten tötungsvorsatzes angeklagten entgegenstehen durfte land
  2085. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss zb november zurückschiebungshaftsache beteiligte zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts lindau bodensee november betroffenen verlängerten beschluss landgerichts kempten allgäu zivilkammer november aufrecht erhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt gründe aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulässig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begründet gebotenen summarischen prüfung davon auszugehen rechtsbeschwerde unabhängig unterbringung betroffenen justizvollzugsanstalt für genommen allenfalls aussetzung haftvollzugs führen könnte behörde gericht eingeräumte gelegenheit anderweitigen unterbringung betroffenen genutzt hätte erfolg könnte stresemann lemke brückner schmidt räntsch weinland vorinstanzen ag lindau bodensee entscheidung xiv lg kempten entscheidung'],['Soon']]
  2086. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fehlende baugenehmigung stellt regelmäßig sachmangel veräußerten wohnungseigentums dar frage genehmigungsbedürftigkeit zivilgerichte eigener verantwortung bindung erst gefahrübergang ergangenen baubehördlichen bescheid beantworten arglist setzt zumindest eventualvorsatz voraus steht gleich verkäufer vorliegen tatsachen hätte aufdrängen müssen mangel kaufobjekts begründen bgh urteil april zr olg rostock lg schwerin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner für recht erkannt revision beklagten urteil senats oberlandesgerichts rostock dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag dezember kauften klägerin damaliger lebensgefährte beklagten sanierte dachgeschosswohnung preis haftung für sachmängel ausgeschlossen klägerin wohnung jahr verkaufen stellte heraus für wohnung gehörenden balkon baugenehmigung vorlag ehefrau beklagten gestellter bauantrag bereits februar zurückgewiesen worden wovon beklagte jedoch kenntnis erlangt dachgeschoss sanierung wohnung genutzt worden streitig schreiben märz forderten käufer beklagten april baugenehmigungen beizubringen darauf ging beklagte verwies schreiben april lediglich darauf wohnraum saniert modernisiert statik eingegriffen worden sei gleiches gelte für balkone brigen sei dachgeschoss bereits früher bewohnt schreiben april erklärten käufer rücktritt kaufvertrag forderten beklagten rückzahlung kaufpreises april boten erklärungen für rückauflassung abzugeben bestandskräftig gewordenem bescheid juni untersagte bauamt gänzlich nutzung wohnzwecken hob untersagung später hinsichtlich balkons erteilte schließlich september baugenehmigung auflagen genehmigung zugrundeliegenden bauantrag nahm beklagte allerdings widerspruchseinlegung zurück klägerin erstrebt eigenem recht prozessstandschaft für früheren lebensgefährten rückabwicklung kaufvertrages hierzu verlangt zahlung zug zug rückauflassung eigentumswohnung darüber hinaus fordert weiteren schadensersatz höhe beantragt feststellung annahmeverzuges behauptet beklagte fehlen baugenehmigung arglistig verschwiegen richtigkeit behauptung landgericht überzeugt grundlage klageanträge grunde für gerechtfertigt erklärt oberlandesgericht ergebnis gefolgt senat zugelassenen revision möchte beklagte abweisung klage erreichen klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht voraussetzungen für erlass grundurteils begründet sei klage grunde fehlen notwendigen baugenehmigung sachmangel darstelle beklagte arglistig verschwiegen bgb bestandskräftige untersagungsverfügung recht ergangen sei beklagten ausgeführten baumaßnahmen genehmigungsbedürftig seien hätten zivilgerichte prüfen brigen zeige später erteilte baugenehmigung genehmigungsbedürftigen tatbestand auszugehen sei arglist sei beklagten vorzuwerfen anlehnung bankenhaftung entwickelten grundsätze schon gegeben sei verkäufer immobilie aufklärungspflichtige tatsachen umständen einzelfalles zumindest hätten aufdrängen müssen weigere verkäufer umständen ebenfalls aufdrängenden bedeutung für käufer kenntnis nehmen müsse positivem wissen gleichstehen ii revision begründet verfahrensrechtlicher hinsicht rügt revision recht bezifferten feststellungsklage erlass grundurteils vornherein ausscheidet vgl bgh urteil oktober viii zr njw zöller vollkommer zpo aufl rn vgl senat urteil november zr bghz jeweils mwn materiellrechtlich nimmt berufungsgericht unrecht beklagten sei berufung vereinbarten haftungsausschluss bgb versagt grundlage bisherigen feststellungen lässt weder vorliegen aufklärungspflichtigen sachmangels darauf bezogenes arglistiges verschw
  2087. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten betrugs fällen angeklagt worden einstellung fällen vorwurf restlichen drei betrugstaten freigesprochen hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft verletzung förmlichen sachlichen rechts gerügt rechtsmittel rüge verletzung nr stpo erfolg angefochtene urteil schon grund rüge vollem umfang aufzuheben bedarf eingehens sachrüge ii verfahrensrüge urteil sei verspätet akten gebracht worden abs nr stpo staatsanwaltschaft erheben vgl bgh urt januar str bgh nstz greift juli tägiger verhandlung verkündete urteil hätte abs satz stpo spätestens neun wochen vgl hierzu bghst zumindest september akten gelangt müssen ausweislich vermerks geschäftsstelle urteilsurkunde jedoch erst september geschehen gemäß abs satz stpo darf frist überschritten solange gericht einzelfall voraussehbaren unabwendbaren umstand einhaltung gehindert worden umstand ersichtlich ergibt insbesondere dienstlichen erklärungen berufsrichterlichen mitglieder strafkammer danach lag trotz zeitweiliger urlaubsabwesenheit vorsitzenden berichterstatters bereits september reinschrift urteilsentwurfs schreib bertragungsfehler berichtigen wegen tätigkeiten eilbedürftigen verfahren für vorsitzende präsidiumsbeschluß landgerichts september zusätzlich vorsitzender strafkammer zuständig wurde gelangte urteil erst september berufsrichtern unterschrieben akten geltend gemachten umstände rechtfertigen fristüberschreitung berufsrichter gehalten zunächst bereits verkündete sache fristgemäß abschluß bringen gilt umso mehr mehrere tage verfügung standen lediglich schreib bertragungsfehler berichtigen offensichtliche schreibfehler gehandelt deren berichtigung sachliche nderung urteils verbunden hätte ohnehin bereits vorhandene urteilsexemplar versehen richterlichen unterschriften fristwahrend akten gelangen können für zustellung erforderliche reinschrift hätte später erstellt können vgl bghr stpo abs satz akten hinzu kommt daß präsidium beschluß september ausdrücklich bestimmt daß gleichzeitiger inanspruchnahme große strafkammer deren urteil geht vorgeht übrigen würden regel weder umstände organisation gerichts betreffen allgemeine arbeitsüberlastung richter fristüberschreitung rechtfertigen vgl bgh njw bgh nstz bgh nstz fristüberschreitung beruht demgemäß vorhersehbaren umstand einzelfall organisationsmangel für rechtzeitige fertigstellung schriftlichen urteilsgründe verantwortlichen berufsrichtern vertreten vgl bgh beschl januar str berschreiten abs satz stpo bezeichneten frist begründet absoluten revisionsgrund nr stpo daß darauf ankommt urteil fehler beruhen rissing van saan otten fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  2088. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg maihold für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten zahlungsklage höhe weiteren nebst zinsen abgewiesen stattdessen hilfsantrag feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich verursachten steuerlichen belastungen klägers stattgegeben urteil klarstellung folgt neu gefasst berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe august fassung berichtigungsbeschlusses september folgt abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit dezember zahlen zug zug abtretung rechte besserungsschein kläger für bertragung kommanditanteils kg brigen klage abgewiesen mbh erhalten weitergehende berufung beklagten zurückgewiesen beklagte nachdem revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz zurückgenommen rechtsmittels für verlustig erklärt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt abs abs zpo streitwert revisionsverfahrens beträgt rechts wegen wiechers joeres grüneberg mayen maihold vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2089. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf gröning für recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin august angemeldeten wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents betrifft verfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl baugruppen modularen automatisierungsgeräts über bussystem sowie baugruppe modulares automatisierungsgerät durchführung verfahrens patent umfasst patentansprüche denen patentansprüche verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut informationsübertragungsverfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl zentraleinheit untergeordneten baugruppen modularen automatisierungsgeräts wobei informationsübertragung über serielles bussystem erfolgt mindestens datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen aufweist wobei zumindest datenleitung baugruppen hindurchgeführt dadurch gekennzeichnet informationen befehle daten umfassen über datenleitung abwechselnd befehle daten übertragen bertragung befehlen baugruppen datenleitung überbrücken schieberegister abspeicherung über datenleitung übertragenen befehls datenleitung ankoppeln bertragung daten baugruppen abhängigkeit zuletzt übertragenen befehl entweder schieberegister datenleitung einschleifen datenleitung überbrücken baugruppe für modulares automatisierungsgerät wobei baugruppe über serielles bussystem zentraleinheit weiteren baugruppen verbindbar wobei baugruppe mindestens datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen angeschlossen wobei baugruppe über busanschaltung bussystem anschließbar wobei zumindest datenleitung busanschaltung hindurchgeführt wobei busanschaltung mindestens schieberegister mittel einschleifen schieberegisters datenleitung aufweist dadurch gekennzeichnet busanschaltung aufweist mittel kurzschließen datenleitung sowie weiteres schieberegister abspeicherung über datenleitung übertragenen befehls zumindest beeinflussung mittel einschleifen schieberegisters mittel kurzschließen datenleitung wirksam mittel befehlsübertragung weitere schieberegister datenleitung ankoppeln datenleitung überbrücken wegen weiteren patentansprüche streitpatentschrift verwie sen klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfähig sei neu beruhe jedenfalls erfinderischer tätigkeit hierzu klägerin folgende schriften berufen deutsche patentschrift ieee standard test port and boundary scan architecture deutsche offenlegungsschrift deutsche offenlegungsschrift deutsche patentschrift europäische patentschrift färber hrsg bussysteme oldenbourg verlag aufl zeitschrift elektronik bd nr jtag boundary scan deutsche offenlegungsschrift funkschau arbeitsblätter klägerin beantragt europäische patent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklären beklagte beantragt klage abzuweisen bundespatentgericht streitpatent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten patentansprüche zuletzt folgender fassung verteidigt nderungen fett gesetzt informationsübertragungsverfahren bertragung digitaler informationen zentraleinheit anzahl zentraleinheit untergeordneten baugruppen modularen automatisierungsgeräts wobei informationsübertragung über serielles bussystem erfolgt gestrichen mindestens bidirektionale datenleitung bertragen informationen taktleitung vorgabe gemeinsamen systemtaktes mindestens steuerleitung bzw bertragen steuersignalen aufweist wobei zumindest datenleitung baugruppen hindurchgeführt dadurch gekennzeichnet i
  2090. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zulässigkeit saldoklage mietrückstände mehrere jahre umfassenden zeitraum geltend gemacht bgh urteil januar viii zr lg frankfurt main ag frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main februar kostenpunkt insoweit aufgehoben bezüglich nutzungsentschädigung nebst zinsen widerklage nachteil kläger erkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revision nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bestand ab jahr ende befristeter mietvertrag über wohnung kläger beklagten bewohnten wohnung beendigung mietverhältnisses rückgabe märz november zahlten grundmiete weiterhin ursprünglich vereinbarten betrag monat lich ferner dezember beträge höhe sowie märz höhe kläger begehren soweit für revisionsverfahren bedeutung für zeitraum januar märz nutzungsentschädigung höhe nebst zinsen berufung vorgelegtes privatgutachten geltend ortsübliche vergleichsmiete für wohnung seit beendigung mietverhältnisses monatlich betrage beklagten abs zpo schadensersatz verpflichtet seien soweit gezahlte miete dahinter zurückbleibe beklagten verlangen widerklagend auszahlung guthaben klägern erteilten betriebskostenabrechnungen für jahre insgesamt nebst zinsen forderung kläger für jahre beanspruchten restlichen nutzungsentschädigung aufgerechnet amtsgericht klage unzulässig abgewiesen kläger widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt landgericht hiergegen gerichtete berufung kläger zurückgewiesen senat insoweit zugelassenen revision verfolgen kläger zahlung nebst zinsen gerichtete klage antrag abweisung widerklage entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt nutzungsentschädigung gerichtete klage sei unzulässig anforderungen abs nr zpo mangels bestimmtheit bestimmbarkeit erhobenen forderungen genüge reiche kläger rückstand jahr für für für angegeben hätten vielmehr sei verteilung beträge einzelnen monate mitzuteilen informationen sei klage hinreichend bestimmt zumindest bestimmbar annehmen wolle kläger differenz behaupteten ortsüblichen vergleichsmiete monatlich tatsächlichen zahlungen verlangen wollten ergebe für jahr tatsächlich verlangte betrag differenz hinzu komme vorprozess gericht beauftragte sachverständige ortsübliche vergleichsmiete lediglich monatlich angegeben neue vorbringen kläger berechnung aufschlüsselung begehrten nutzungsentschädigung könne gemäß abs satz zpo berücksichtigt davon auszugehen sei amtsgericht mündlichen verhandlung ergänzungsbedürftigkeit vorbringens hingewiesen ergänzung sachvortrags nachlässigkeit unterblieben sei widerklage sei vollem umfang begründet beklagten insoweit erhobenen forderungen auszahlung guthaben betriebskostenabrechnungen für jahre seien klägern erklärte aufrechnung erloschen aufrechnung sei unzulässig wirkungslos aufrechnung gestellten forderungen mangels angabe monat entfallenden einzelbeträge hinreichend bestimmt seien ii beurteilung hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand zahlung restlicher nutzungsentschädigung gerichtete klage entgegen auffassung berufungsgerichts zulässig berufungsgericht meint klägern gegenüber widerklageforderung erklärte aufrechnung wegen unbestimmtheit aufrechnung gestellten gegenforderungen unwirksam bezüglich entscheidung berufungsgerichts klage beanstandet revision jedenfalls ergebnis recht berufungsgericht berufungsinstanz gehaltenen vortrag kläger aufgliederung klageforderung gemäß zpo zurückgewiesen dabei unerheblich kläger ersten instanz erforderliche aufschlüsselung forderung hingewiesen worden lediglich entschei
  2091. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden märz strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte wegen totschlags freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt feststellungen angeklagte dezember toilette arbeitsstelle kind geboren erstickt schwurgerichtskammer geht davon daß angeklagten hinblick borderline persönlichkeit zusammenhang polytoxikomanie deren hirnorganischen folgen voraussetzungen erheblich verminderten schuldfähigkeit stgb vorlagen entscheidung wendet angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts gestützten revision rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch richtet bestand strafausspruch landgericht strafschärfend gewertet seite jedoch lasten angeklagten übersehen daß beharren genehmen keineswegs billigenden lebensführung tatsituation heraufbeschworen unteren normbereich liegenden intelligenz hieraus entstehenden gefahren hätte erkennen können mahnungen vorhalten eltern verschlossen deren fürsorge schlecht honoriert weitergehend scheint tatgeschehen erlittene untersuchungshaft allzu beeindruckt worden alsbald alten lebenszuschnitt derart zurückfiel daß außervollzugsetzungsauflagen amtsgerichts zuwiderhandelte wiederum keinerlei verhütungsmaßnahmen unterzog erforderliche kontrolle eltern unterlief daß psychiatrische sachverständige zunächst negative sozialprognose bescheinigen mußte erst massiven druck seiten staatsanwaltschaft bereit wenigstens verhütendes implantat einsetzen lassen art angeklagte positiven einflüssen widersetzen versteht läßt angesichts persönlichkeitsstruktur für zukunft besorgen schon vorfeld tat erkennbare soziale abgleiten fortsetzen neuer kriminalität führen strafzumessungsgründe frei rechtsfehlern senat offen lassen strafzumessungsgründe besorgen lassen daß landgericht rechtsfehlerhaft umstände allgemeinen lebensführung strafzumessung berücksichtigt vgl bgh stv tröndle fischer stgb aufl rdn rechtsfehlerhaft jedenfalls angeklagten verhalten tat vollem umfang strafschärfend anzulasten tatmodalitäten tatmotive dürfen angeklagten strafschärfend last gelegt vorwerfbar ursache vertretenden geistig seelischen beeinträchtigung liegt dürfen demgemäß umstände strafschärfend angelastet unverschuldete folgen zustands darstellen allerdings sinne stgb erheblich vermindert schuldfähige täter für begangene tat konkreten ausgestaltung verantwortlich daß für strafschärfende verwertung durchaus raum bleibt jedoch maß geminderten schuld vgl tröndle fischer stgb aufl rdn st rspr vgl bghst bgh nstz nstz rr für angeklagten strafschärfend angelastetes nachtatverhalten gelten ausführungen landgerichts verhalten angeklagten tat außervollzugsetzung haftbefehls lassen besorgen daß landgericht dabei psychische verfassung angeklagten außer acht gelassen feststellungen weist angeklag te nämlich unreife persönlichkeitsakzentuierung sichtweise eingeengt handelt borderline persönlichkeit vieles spricht dafür daß grundlage schwurgerichtskammer strafschärfend gewerteten verhaltens gerade persönlichkeit angeklagten sehen liegt daher nahe daß gerade psychopathologische zustand angeklagten erheblichen minderung schuldfähigkeit führte ursache landgericht schulderhöhend gewerteten modalitäten nachtatverhaltens fall durfte verhalten ausfluß persönlichkeitsstörung jedenfalls vollem umfang strafschärfend gewertet senat ausschließen daß rechtsfehler verhängte strafe beruht schwurgerichtskammer gerade nachtatverhalten ersichtlich bestimmend für strafzumessung lasten angeklagten angesehen rissing van saan detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  2092. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz abschluss vertrags betreuer betreuten vergütung dienstleistungen verpflichtet abs bgb bedarf vormundschaftsgerichtlichen genehmigung abs satz abs satz bgb bgh urteil november iii zr olg karlsruhe lg karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vizepräsidenten schlick sowie richter dörr wöstmann hucke seiters für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurückgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand kläger beklagte betreuung steht zahlung begründung anspruch genommen vormalige betreuer beklagten herbst beauftragt für beklagte persönliche dienstleistungen verschiedenster art erbringen vereinbart worden sei pauschalvergütung pro monat zuzüglich benzinkostenerstattung abzüglich teilzahlung betreuer höhe stehe für zeit mitte oktober mitte dezember geforderte restbetrag beklagte geltend gemacht vertragsschluss gekommen lediglich beabsichtigt sei brigen verteidigt etwaiger vertrag hätte abs satz bgb genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft landgericht klage abgewiesen berufungsgericht höhe stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag vollständige abweisung klage entscheidungsgründe zulässige revision begründet berufungsgericht durchführung beweisaufnahme festgestellt vormalige betreuer beklagten für kläger behaupteten dienstvertrag vergütung pro monat abgeschlossen kläger letzten oktoberwoche november für beklagte tätig sei genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft abschluss vertrags stelle verfügung sinne abs satz bgb verpflichtung verfügung sinne abs satz bgb dar entgegen auffassung beklagten könne rechtsgeschäft erfüllung über vermögenswerte betreuenden person verfügt müsse genehmigungspflicht unterstellt abs bgb bezwecke wortlaut entstehungsgeschichte norm deutlich machten umfassenden bestimmte rechtsgeschäftliche vorgänge beschränkten schutz verpflichtungsgeschäfte betreuers genehmigungspflicht unterstellen überschreite grenzen zulässigen auslegung ii hält rechtlichen nachprüfung stand unrecht wendet revision beweiswürdigung berufungsgerichts abschluss dienstvertrags abs zpo gericht berücksichtigung gesamten inhalts verhandlung ergebnisses beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatsächliche behauptung wahr wahr würdigung grundsätzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gemäß abs zpo gebunden lediglich überprüfen berufungsgericht voraussetzungen grenzen abs zpo gewahrt unterliegt nachprüfung tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt würdigung vollständig rechtlich möglich denk erfahrungssätze verstößt vgl bgh urteile oktober vi zr njw rr oktober xi zr njw rr senat urteil juni iii zr njw rr rn anforderungen genügt beweiswürdigung aa revision rügt insoweit berufungsgericht annahme vertragsschlusses darauf stützen dürfen zeuge leiter betreuungsbehörde sofortiges tätigwerden klä gers interesse betreuten für dringend erforderlich gehalten komme walt damaligen betreuer rechtsan darauf mündlich verbindli che regelung treffen rechtsanwalt indes sen ausgesagt kläger mitgeteilt vertrag vormundschaftsgericht genehmigt müsse hieraus könne schluss gezogen zeuge einigung herbeiführen vielmehr kläger darauf hingewiesen erteilung genehmigung eigenes risiko tätig bb zunächst entgegen halten formulierung angefochtenen urteil überzeugenden bericht zeugen insbesondere zeugen sofortiges tätigwerden konsolidierung überaus labilen psychischen befindlichkeit beklagten dringend erforderlich beide zeugen bezieht wobei aussage zeugen zeugen lediglich hervorgehoben wurde bekundete hinweis genehmigungsbe dürftigkeit vertrages unterredung bezieht berzeugung berufungsgerichts verbindliche einigung erzielt wurde zeitlich spätere besprechung november be trifft brigen
  2093. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb märz rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofes märz vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts dresden dezember kosten unzulässig verworfen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt gründe landgericht beschluss dezember berufung beklagten zweite versäumnisurteil amtsgerichts dresden september unzulässig verworfen berufung rechtsanwalt eingelegt außerdem innerhalb frist abs zpo begründet worden sei beschluss beklagten januar zugestellt worden dagegen persönlich schreiben februar beim bundesgerichtshof selben tag eingegangen beschwerde eingelegt zugleich gewährung prozesskostenhilfe beantragt insoweit trotz gerichtlichen hinweises voll ständig ausgefüllte unterschriebene formular persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen einzureichen ii angefochtenen beschluss gerichtete rechtsbeschwerde beklagten unzulässig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe bereits deshalb erfolg trotz gerichtlichen hinweises weder formular persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen abs zpo eingereicht weise angaben gemacht vgl bgh beschlüsse september iv zb famrz april xi zr rn mwn bverfg njw aufgrund dargelegt persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen kosten prozessführung aufbringen ellenberger grüneberg menges maihold derstadt vorinstanzen ag dresden entscheidung lg dresden entscheidung'],['Soon']]
  2094. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung januar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklägerin justizhauptsekretärin verhandlung justizangestellte verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mühlhausen dezember unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern drei fällen verschaffens besitzes kinderpornographischer schriften zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt brigen freigesprochen dagegen gerichtete sachrüge gestützte revision angeklagten erfolg angeklagte guter freund zeugen häufig gast dabei lernte anfang jahres damals zehn jahre alte geschädigte zusammen tochter kennen zeugen regelmäßig besuchte beiden kinder töchter früheren lebensgefährtin zeugen jahre getrennt besuchen angeklagte regelmäßig damaligen verlobten gemeinsamen kind besuchskinder zeugen übernachteten blicherweise schlief begleitet wohnung wohnzimmer dortigen sofa angeklagte legte mehreren gelegenheiten sofa dabei kam drei näher bestimmbaren abenden zeitraum februar oktober sexuellen bergriffen angeklagten jeweils jogginghose shirt bekleidet legte zunächst redete anschließend berührte sexueller absicht zeugin zunächst kleidung geschlechtsteil sodann schlafanzughose schlüpfer herunter ziehen schamlippen kindes hand berühren streicheln jedoch finger einzudringen angeklagte beendete berührungen äußeren anlass frühjahr bat angeklagte zeugen nacktfotos daraufhin machte mai einver ständnis mehrere fotos wobei teils unbedeckte geschlechtsteil teils unbedeckte po teils unbedeckte brust kindes sehen gefertigten aufnahmen übersandte zeuge per skype angeklagten zeitweise sowohl genutzten laptop handy abspeicherte folgenden tag fertigte zeuge weitere bilder kind vollständig entkleidet eindeutig sexual bezogenen posen präsentation unbedeckten geschlechtsteils unbedeckten brust teilweise gesamten dammbereichs zeigen dabei spreizt mehreren fotos vagina führt zudem kugelschreiber scheide fotos sandte zeuge angeklag ten abspeicherte weitergehenden vorwurf schweren sexuellen missbrauchs vornahme oralverkehrs angeklagten sprach landgericht frei soweit tatvorwürfen schweigende angeklagte wegen sexuellen missbrauchs verurteilt worden landgericht angaben zeugin gestützt zeugen gemeinsame liegen sofa anbelangt zeuginnen bestätigt worden seien sowohl zeugin zeuge seien glaubhaft hinblick verurteilung abs stgb beruhen feststellungen kammer gegenstand hauptverhandlung gemachten bildern angeklagte besitz strafanzeige zeugen februar strafverfolgungsbehörden über gab verurteilung angeklagten hält sachlich rechtlicher nachprüfung stand beweiswürdigung landgerichts fällen ii begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer berzeugungsbildung angaben zeugin ge stützt deren angaben für glaubhaft betrachtet dagegen rechts wegen erinnern zumal blick angaben zeugen aussage aussage konstellation auszugehen deshalb hierfür geltenden strengeren maßstäbe berzeugungsbildung berprüfung landgerichtlichen entscheidung heranzuziehen landgericht blick genommen zeugin hinblick aussageverhalten hauptverhandlung umstand weitergehende belastende angaben gemacht entscheidung zugrunde gelegt problematische aussageperson handelt strafkammer blick aussageentstehung knappe analyse aussage gleichwohl partiell glauben schenkt weist rechtsfehler nachteil angeklagten verurteilungen fällen ii rechtlich bedenken sämtliche strafkammer urteil bezug genommenen bilder kinderporn
  2095. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde streithelferin beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo rüge urteil sei verstoß zpo art abs satz gg folge eröffnung zulassungsgrundes abs satz nr fall zpo richter mitgefällt worden urteil zugrundeliegenden verhandlung teilgenommen aufgrund berichtigung protokolls gemäß abs zpo gegenstandslos bgh beschluss november iii zr bghr zpo abs protokollberichtigung bfh beschluss januar xi juris rn datierung vermerks gemäß abs satz zpo versehentlich januar statt februar lautet schreibfehler unterlaufen ändert wirksamkeit protokollberichtigung bereinstimmung abs zpo berichtigten protokoll kommt gesetzgebungsgeschichte brdrucks bt drucks stein jonas zpo aufl iii ii systematik zpo entnehmen lässt beweiskraft sinne zpo bgh beschluss dezember zb versr musielak stadler zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn freibeweisliche berprüfung beachtlichkeit protokollberichtigung rechtsmittelgericht findet danach zivilprozess strafprozess bgh beschluss april gsst bghst rn aspekt wahrung verfassungsrechtlicher grenzen richterlicher rechtsfindung bverfge ff statt soweit literatur vereinzelt vertreten foerster sonnabend njw ff gibt anlass gesetzeslage revisionsverfahren bekräftigen weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen streithelferin beklagten trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt wiechers grüneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2096. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger für angeklagten rechtsanwalt pflichtverteidiger für angeklagten rechtsanwalt pflichtverteidiger für angeklagten rechtsanwältin vertreterin nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts schwerin januar vollem umfang revision nebenklägers soweit angeklagten betrifft jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körper verletzung tateinheit nötigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten sowie angeklagten jeweils we gen versuchter besonders schwerer räuberischer erpressung tateinheit schwerer körperverletzung gefährlicher körperverletzung nötigung freiheitsstrafen drei jahren sechs monaten bzw vier jahren verurteilt revisionen angeklagten sachrüge ebenso erfolg rechtsmittel nebenklägers anfechtung urteils hinsichtlich angeklagten beschränkt nacht juni tranken angeklagten wohnung angeklagten zeugin be zugegen morgen alkohol mehr feststellbarer menge zudem konsumierten beteiligten kokain alkoholvorräte verbraucht gelang angeklagten zeugen veranlassen auto nebenkläger kommen ankunft fuhren beteiligten tankstelle alkohol kaufen angeklagten erwarb bier schnaps zigaretten nachtschalter anschließend fuhr besitz fahrerlaubnis befindliche nebenkläger angeklagten zeugin be wohnung angeklagten rück angebot wohnung kommen lehnte nebenkläger ab fuhr zeugen verlauf nacht fuhren nebenkläger zeuge abgelegenen grundstück familie nebenklägers wohnwagen befindet nebenkläger regelmäßig übernachtete zeuge begab später hause ließ kraftfahr zeug zurück allerdings fahrzeugschlüssel nebenkläger legte uhr schlafen angeklagten tranken alkohol nahmen kokain schließlich kam angeklagte idee ne benkläger klären rede stellen hintergrund angaben angeklagten konflikt vater nebenkläger konkrete feststellungen landgericht treffen können brachen angeklagten frühen morgenstunden begleitung zeugin be wohnwagen neben klägers nebenkläger schlief schon wurde erst klopfen tür geweckt reagierte zunächst erst beil bewaffnete angeklagte drohte tür aufzubrechen fenster einzuschla gen öffnete nebenkläger drei angeklagten zeugin be traten wohnwagen angeklagte be sturmhaube übergezogen begann sofort randalieren gläser sowie flaschen tisch werfen schlug nebenkläger male gesicht nachdem aufgefordert aufzuhören angeklagte danach tisch platz genommen setzte nebenkläger couch angeklagte ergriff luftgewehr wand stand forderte nebenkläger herausgabe munition ablehnte daraufhin nahm angeklagte küchen tisch liegendes cuttermesser drohte nebenkläger finger abzuschneiden munition herausgebe dabei hielt hand nebenklägers fest setzte messer konnte jedoch hand wegreißen angeklagten messer hand schlagen situation schlug angeklagte erneut faust gesicht nebenklägers trat couch gesprungen beschuhten fuß richtung gesichts bauch sowie schulter angeklagte schlug mindestens fünf sechs mal faust nebenkläger arm vors gesicht hielt faustschläge tritte gesicht abwehren konnte angeklagte kopf tisch gelegt immer hochschaute reichte angeklagten nunmehr tisch liegendes spitzes küchenmesser mindestens cm klingenlänge nebenkläger worten eben hals setzte zog messer hals entlang nebenkläger zwei drei oberflächliche schnittverletzungen erlitt leicht bluteten unerhebliche schmerzen bereiteten angst weiteren gewalthandlungen angeklagten übergab nebenkläger nunmehr dose munition waffen vertraute angeklagte lud gewehr schoss verschie
  2097. [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober strafverfahren wegen mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger oktober gemäß abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts düsseldorf september verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte befindet seit februar aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs februar bgs untersuchungshaft danach liegt angeklagten last mindestens seit september mitglied islamischen bewegung usbekistan folgenden ibu vereinigung ausland beteiligt deren zwecke deren tätigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb begehen strafbar mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland außerhalb mitgliedstaaten europäischen union abs satz abs nr stgb waziristan ansässigen organisation angeschlossen ausbildungslager besucht sei kampfhandlungen verletzt worden rückkehr deutschland weiterhin zielen zwecken vereinigung identifiziert wegen tatvorwürfe generalbundesanwalt november anklage oberlandesgericht düsseldorf erhoben oberlandesgericht beschluss januar anklage zugelassen hauptverfahren eröffnet hauptverhandlung märz begonnen senat zuvor haftprüfungsverfahren stpo beschlüssen oktober ak januar ak jeweils fortdauer untersuchungshaft angeordnet darin dringenden tatverdacht blick angeklagten last gelegten taten bejaht verteidigung angeklagten schriftsatz september aufhebung haftbefehls hilfsweise außervollzugsetzung beantragt begründung wesentlichen ausgeführt bisherige hauptverhandlung genüge beschleunigungsgebot zudem könne angeklagten september abgegebene einlassung hauptverhandlung eingeführten beweismittel widerlegt erkläre aufenthalt waziristan abweichend anklagevorwurf schlüssig weshalb mitgliedschaftliche beteiligung ibu nachzuweisen sei sei angesichts gesundheitlichen probleme mittellosigkeit fluchtgefahr gegeben oberlandesgericht antrag beschluss september zurückgewiesen hiergegen richtet beschwerde angeklagten weiterhin verstoß beschleunigungsgebot geltend macht vorträgt dringender tatverdacht mitgliedschaft ibu bestehe oberlandesgericht rechtsmittel beschluss september abgeholfen generalbundesanwalt beantragt beschwerde rückzuweisen einlassung angeklagten dringenden tatverdacht entfallen lassen erweise vielmehr zahlreichen punkten nachvollziehbar widersprüchlich berprüfung hauptverhandlung sei zudem abgeschlossen bestehe weiterhin dringende verdacht angeklagte mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung schuldig sei ebenso sei haftgrund fluchtgefahr gegeben verfahren sei schließlich haftsachen gebotenen beschleunigung gefördert worden ii rechtsmittel erfolg angeklagten besteht weiterhin dringende tatverdacht mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung abs nr abs stgb rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht während laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschränktem maße nachprüfung beschwerdegericht bgh beschlüsse oktober stb mwn august stb juris rn dezember stb bghr stpo tatverdacht mwn allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen würdigen sowie grundlage bewerten dringende tatverdacht erreichten verfahrensstand fortbesteht beschwerdegericht demgegenüber eigenen unmittelbaren erkenntnisse über verlauf beweisaufnahme bgh beschluss oktober stb allerdings lage versetzt entscheidung über rechtsmittel angeklagten hinreichend tragfähigen tatsächlichen grundlage treffen erhöhten anforderungen ständiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts begründungstiefe haftfortdauerentscheidungen stellen vgl etwa bverfg beschluss august bvr juris rn ausreichend rechnung getragen daraus folgt indes tatgericht bislang erhobenen beweise treffenden entscheidung umfassenden darstellung würdigung unterziehen abschließende bewertung beweise oberlandesgericht entsprechende darlegung urteilsgründen vorbehalten haftbeschwerdever
  2098. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf prof dr krüger dr lemke dr gaier für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden sache umfang anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten eheleute inhaber straßenbau tiefbauunternehmens notariellem vertrag märz verkauften gewerbegebäuden wohnhaus bebautes betriebsgrundstück nebst angrenzender verkehrsfläche zwei weiteren unbebauten nachbargrundstücken gesamtkaufpreis dm klägerin größere beiden unbebauten grundstücke flurstück nr laufe jahre bodenaushub aufgefüllt worden erdarbeiten bauunternehmens stammte kaufvertrag enthält iv folgende regelung sachmängelgewährleistung käufer vertragsobjekt besichtigt übernommen steht liegt gewährleistung für sachmängelfreiheit verkäufer haftet namentlich für bau bodenbeschaffenheit verdeckte bekannte mängel verkäufer verschwiegen ferner haftet verkäufer für tauglichkeit vertragsgegenstandes für zwecke käufers folgezeit errichtete klägerin geplant flurstück nr einkaufszentrum dabei ließ bodenproben durchführen vorliegen ergebnisses proben leitete beweissicherungsverfahren später weiterbetrieb statt erhob klage schadenersatz wegen arglistiger täuschung über vorhandensein erdreich flurstücks nr befindlichen industrieabfällen insbesondere bauschutt kabelresten kunststoffteilen bitumenbrocken drähten schildern reifen landgericht oberlandesgericht klage zahlung dm hinsichtlich beklagten grunde entsprochen beklagte gerichtete klage abgewiesen hiergegen richtet revision beklagten deren zurückweisung klägerin beantragt ursprünglich beklagten eingelegte revision zwischenzeitlich zurückgenommen entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht schadenersatzverpflichtung beklagten gemäß bgb wegen arglistigen verschweigens erdreich befindlicher kabelreste metallteile reifen gewonnene berzeugung vorhandensein offenbarungspflichtiger abfallablagerungen stützt dabei bekundungen zeugen wonach außen sichtbares abfallmaterial erst meter erdoberfläche vorschein gekommen sei daneben folgt berufungsgericht schilderungen zeugen geländebesichti gung kurz kaufvertragsabschluß kabelreste erde herausragende postkabel weiteren unrat bemerkt entnimmt aussage kenntnis beklagten vorliegen aufklärungspflichtiger bodenverunreinigungen ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung stand recht rügt revision berufungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen feststellungen verstoß abs zpo getroffen tatrichterliche berzeugungsbildung revisionsgericht darauf überprüfen tatrichter prozeßstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinan dergesetzt würdigung vollständig rechtlich möglich denkgesetze erfahrungssätze verstößt senat urt juli zr njw bgh urt februar ivb zr njw urt januar ix zr njw anforderungen berufungsgericht gerecht legt entscheidung verfahrensfehlerhaft zwei gegenseitig ausschließende sachverhaltsvarianten zugrunde einerseits folgert bekundungen zeugen sommer erd sortierungsarbeiten flurstück nr ausgeführt daß zutage geförderten abfallmaterialien bereits zeitpunkt kaufs bzw gefahrübergangs grundstück verborgen daher klägerin hätten offenbart müssen andererseits gelangt aufgrund darstellung zeugen berzeugung unmittelbar kaufver tragsabschluß seien abfallablagerungen insbesondere erde herausragende postkabel weiteres grundstücksoberfläche sichtbar revision meint verstoß beibringungsgrundsatz klägerin aussage ausweislich tatbestandes insgesamt eigen gemacht wohl liegt darin innerer widerspruch darüber hinaus berufungsgericht ambivalenz aussagen zeugen verkannt bekundungen lediglich erkennbarkeit abfallablagerungen für beklagten geschlossen dagegen berufungsbegründung beklagten aufge
  2099. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz märz gemäß abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen erpressung sowie unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge unerlaubten besitzes betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrüge gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen gemäß abs stpo unbegründet urteil bestehen bleiben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben landgericht festgestellt angeklagte seit alkohol drogen konsumiert zuletzt verhaftung wöchentlich etwa crystal etwa marihuana ua angeklagte drogenabhängig drogensucht verhalten bestimmt ua sachverständig beratene landgericht anordnung unterbringung allein deshalb abgesehen erfolgsaussicht satz stgb fehle strafkammer angeklagten therapiewilligkeit geglaubt ußerungen immer darauf abgestellt lebensgefährtin erwartet drogen loskommt für forderung jedoch aufstellt ua auffassung strafkammer tragfähig begründet abgesehen davon landgericht zutreffenden gesetzlichen maßstab satz stgb anschluss bverfge hinreichend deutlich bezeichnet geforderte konkrete aussicht behandlungserfolg grundsätzlich bestehen zuerst krankheitserkenntnis therapiebereitschaft angeklagten positiv beeinflusst müsste derartige erfolgsaussicht besteht wofür erstmalige durchführung stationären therapie sprechen könnte neue tatgericht hilfe sachverständigen nstz rr stpo bgh beurteilen beschluss vgl bgh dezember str schon neue tatgericht hilfe über frage voraussetzungen stgb befinden hebt senat gesamten strafausspruch basdorf raum schneider schaal könig'],['Soon']]
  2100. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vbvg famfg rvg abs satz anwaltliche verfahrenspfleger gemäß abs bgb vergütung rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen soweit rahmen bestellung tätigkeiten erbringen für laie gleicher lage vernünftigerweise rechtsanwalt zuziehen würde anschluss senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn aufwendungsersatzanspruch erlischt gemäß abs satz bgb binnen monaten entstehung gerichtlich geltend gemacht bgh beschluss juni xii zb lg chemnitz ag chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz november kosten beteiligten zurückgewiesen beschwerdewert gründe beteiligte verlangt anwaltlicher verfahrenspfleger mittlerweile verstorbenen betroffenen weitere vergütung rechtsanwaltsvergütungsgesetz betreuungsgericht bestellte beteiligten verfahrenspfleger für vertretung betroffenen genehmigungsverfahren betreffend verkauf abtretung geschäftsanteile gesellschaften betroffenen stellte berufsmäßigkeit verfahrenspflegschaft fest verfahrenspfleger rechnete juni tätigkeit für zeitraum april juni vormünder betreu ervergütungsgesetz höhe ab betrag wurde festgesetzt staatskasse ausgezahlt januar verfahrenspfleger festsetzung weiteren vergütung rechtsanwaltsvergütungsgesetz für zeitraum höhe beantragt betreuungsgericht höhe beantragten höhe abzüglich bereits ausgezahlten staatskasse festgesetzt beschwerde bezirksrevisors landgericht vergütungsantrag zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde verfahrenspflegers wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses begehrt ii rechtsbeschwerde abs famfg statthaft landgericht zugelassen brigen zulässig bleibt sache jedoch erfolg landgericht ausgeführt vergütungsanspruch verfahrenspflegers ablauf monatigen ausschlussfrist vbvg erloschen sei verfahrenspfleger erhalte abs satz famfg ersatz aufwendungen gemäß abs bgb abs satz famfg daneben vergütung abs vbvg sofern verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt abs bgb verwiesen jedoch sei anerkannt norm anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden sei danach könne vergütung rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen soweit rahmen bestellung tätigkeiten erbringen für laie vernünftigerweise rechtsanwalt hinzuziehen würde vergütungsanspruch sei jedoch erloschen binnen monaten geltend gemacht worden sei könne allenfalls gelten verjährung deren beginn wegen rechtsunkenntnis hinausgeschoben würde unübersichtlicher zweifelhafter rechtslage rechtskundiger dritter einzuschätzen vermocht jedoch unklare rechtslage bestanden erst entscheidung bundesgerichtshofs november xii zb famrz geklärt worden wäre sei bereits zuvor oberlandesgerichtlichen rechtsprechung literatur anerkannt abs bgb anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden sei hält rechtlichen berprüfung stand zutreffend beschwerdegericht darauf abgestellt vergütungsanspruch verfahrenspflegers erloschen innerhalb monaten geltend gemacht wurde abs satz famfg erhält verfahrenspfleger ersatz aufwendungen abs bgb gemäß abs satz famfg daneben anspruch vergütung entsprechender anwendung abs vbvg verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt abs bgb wonach aufwendungen dienste vormunds gegenvormunds gelten gewerbe beruf gehören verweist famfg abs bgb gleichwohl anwaltlichen verfahrenspfleger anzuwenden danach anwaltliche verfahrenspfleger vergütung rechtsanwaltsvergütungsgesetz bean spruchen soweit rahmen bestellung tätigkeiten erbringen für laie gleicher lage vernünftigerweise rechtsanwalt zuziehen würde senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn prüfung anteilsübereignungsvertrages handelt rechtsanwaltsspezifische tätigkeit grundsätzlich stand verfahrenspfleger daher vergütungsanspruch rechtsanwaltsvergütungsgesetz steht abs satz rvg entgegen rechtsanwaltsvergütungsgesetz für tätigkeit verfahrenspfleger gilt verdeutlicht führung verfahrenspflegschaft allein e
  2101. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterin roggenbuck richter dr schäfer sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg januar zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit bezirk antragsgegnerin rechtsanwalt zugelassen bescheid august antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwalts gerichtshof zurückgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt ii sofortige beschwerde statthaft brigen zulässig abs nr abs brao abs brao bleibt jedoch erfolg widerrufsgrund abs nr brao lag zeitpunkt widerrufsverfügung nachträglich weggefallen gemäß brao rechtsanwalt verpflichtet berufshaftpflichtversicherung deckung berufstätigkeit ergebenden haftpflichtgefahren für vermögensschäden abzuschließen versicherung während dauer zulassung aufrechtzuerhalten versicherung inland geschäftsbetrieb befugten versicherungsunternehmen maßgabe versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen versicherungsbedingungen genommen übrigen brao aufgeführten voraussetzungen entsprechen antragsteller weder zeitpunkt widerrufsverfügung zeitpunkt entscheidung entsprechenden vertrag abgeschlossen berufshaftpflichtversicherung versicherung ag endete juli versicherungsschutz bestand bereits seit oktober mehr antragsteller weder belegt versicherungsverhältnis versicherung ag bestehe versiche rungsverhältnis versicherung nachgewiesen nachdem beide beteiligte mündliche verhandlung verzichtet konnte senat schriftlichen verfahren entscheiden tolksdorf roggenbuck stüer schäfer quaas vorinstanz agh stuttgart entscheidung agh ii'],['Soon']]
  2102. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin ambrosius richter asendorf dr kirchhoff für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg märz teilweise geändert folgt neu gefasst berufung beklagten urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts oldenburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr euro nebst zinsen euro seit weiteren euro seit verurteilt worden hinsichtlich mehrforderung klage abgewiesen weitergehende berufung zurückgewiesen anschlussrevision beklagten zurückgewiesen kosten ersten rechtszugs tragen kläger beklagte kosten berufungsverfahrens märz entstandenen kosten revisionsverfahrens kläger beklagten auferlegt danach entstandenen kosten revisionsverfahrens trägt beklagte rechts wegen tatbestand kläger verlangt telekommunikationsbereich tätigen beklagten ersatz für aalaufzuchtanlage eingetretenen schaden darauf zurückzuführen beklagten hergestellte reparierte telefonwahlgerät ausgelösten alarm über telefonnetz absetzen konnte kläger betreibt aufzucht speiseaalen aalsetzlingen für naturgewässer sicherzustellen störungen computergestützten steuerung wasserbelüftung reinigung verschiedenen becken außerhalb arbeitszeit automatisch telefonische meldung zuständigen mitarbeiter erfolgen würde erwarb fachhändler beklagten hergestellte fernwirkmodem fwm folgenden fwm mai leuchtete fwm cpu fehler bezeichnete warnlampe bedienungsanleitung heißt aufleuchten led hardwarefehler gerät angezeigt zuständige mitarbeiter klägers fragte daraufhin beim geschäftsführer beklagten blitzschlag vorangegangenen gewitter hardwarestörung verursacht könne geschäftsführer beklagten antwortete grundsätzlich könne blitzschlag aufleuchten warnlampe verursachen müsse gerät ansehen kläger ließ gerät daraufhin beklagten reparieren reparatur baute beklagte blitzschutzmodul kläger mitzuteilen insoweit angegriffenen feststellungen landgerichts berufungsgericht übernommen erfüllt blitzschutzmodul aufgabe falle berspannung zerstört dadurch fwm beschädigung geschützt cpu leuchte zeigt zusammenhang hardwarefehler beklagte blitzschutzmodul fwm ausgehende telefonleitung eingebaut wurde falle zerstörung telefonverbindung unterbrochen alarmmeldung telefonisch weitergegeben konnte für umstand anzeige vorgesehen feststellungen landgericht berufungsgericht kam nacht juli erneuten vorfall blitzschutzmodul infolge blitzschlags zerstört dadurch telefonverbindung fwm unterbrochen wurde kurz danach nacht juli ereignete aalfarm störfall infolge unterbrechung leitung gab fwm computerüberwachungsanlage ausgelösten alarm über telefonnetz zuständigen mitarbeiter klägers störung wurde daher erst betriebsbeginn darauf folgenden morgen entdeckt klage geltend gemachte schaden schon entstanden landgericht klage wegen schlechterfüllung parteien abgeschlossenen werkvertrags über reparatur wesentlichen stattgegeben beklagte zahlung euro nebst zinsen verurteilt beklagte versäumt kläger einbau blitzschutzmoduls gefahr hinzuweisen berspannung zerstört dadurch telefonverbindung unterbrochen könne pflichtverletzung sei für schaden klägers kausal berufung beklagten teilweise erfolg gehabt berufungsgericht kläger euro zugesprochen schaden niedriger angesetzt landgericht außerdem iges mitverschulden klägers angenommen letzte ren punkt richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers weitergehende revision kläger beginn mündlichen verhandlung zurückgenommen beklagte anschlussrevision eingelegt beantragt klage ganz abzuweisen entscheidungsgründe revision erfolg anschlussrevision hingegen unbegründet revision kläger berufungsgericht wegen mitverschuldens abgewiesenen teil schadensersatzanspruchs weiterverfolgt begründet führt insoweit wiederherstellung landgerichtlichen urteils kläger mitverschulden angelastet berufungsgericht gegenteili
  2103. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern verfahren gemäß stpo strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts deggendorf november verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe entscheidung liegt folgender verfahrensgang grunde jugendkammer verurteilte angeklagten februar wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fällen versuchter vergewaltigung drei fällen verstoßes berufsverbot drei fällen sieben jahren gesamtfreiheitsstrafe anordnung sicherungsverwahrung blieb vorbehalten revision senat september gemäß abs stpo verworfen str urteil november jugendkammer ursprünglich vorbehaltene sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet hiergegen gerichtete revision senat märz gemäß abs stpo verworfen str verfassungsbeschwerde verurteilten bundesverfassungsgericht beschluss juni festgestellt entscheidungen landgerichts november bundesgerichtshofs märz verletzten grundrecht art abs satz gg art abs satz gg bvr beschluss bundesgerichtshofs wurde aufgehoben sache wurde bundesgerichtshof zurückverwiesen bundesverfassungsgericht ausgeführt stgb gesetzes august bgbl verletze gründen urteils mai bvr njw ff grundgesetz stgb sei daher maßgabe genannten urteils neuregelung gesetzgeber längstens mai weiterhin anwendbar jedoch beachtung strikten verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei bereits urteil mai ausgeführt regelmäßig gewahrt konkreten umständen person verhalten betroffenen gefahr schwerer gewalt sexualdelikte abzuleiten sei eingeschränkte anwendbarkeit stgb berücksichtigten entscheidungen november märz sei unerheblich urteil mai ergangen seien urteil landgerichts november bundesverfassungsgericht aufgehoben bundesgerichtshof erneuten revisionsentscheidung prüfen feststellungen landgerichts anwendung maßgaben urteils mai nr iii tenors urteilsgründen abschließende entscheidung über anordnung sicherungsverwahrung ermöglichen ergänzende feststellungen erforderlich seien ii revision bleibt erfolglos abs stpo aufhebung entscheidung bundesgerichtshofs märz über sachrüge über anordnung sicherungsverwahrung neu befinden über ursprünglich angebrachten verfahrensrügen gründe denen entscheidung märz verfahrensrüge erfolg hätte ersichtlich gilt für rüge jugendkammer hätte reduzierter besetzung abs jgg zeitpunkt urteils geltenden fassung entscheiden dürfen auffassung mitwirkung zwei berufsrichtern sei grundrecht gesetzlichen richter art abs satz gg verletzt worden bundesverfassungsgericht iii gründe beschlusses juni zurückgewiesen allerdings sollen januar kraft getretenen gesetz über besetzung großen straf jugendkammern dezember bgbl zwingend drei berufsrichtern besetzt anordnung unterbringung sicherungsverwahrung erwarten zusammenfassend bt drucks jedoch gilt für januar beim landgericht anhängig gewordene verfahren frühere rechtslage fort abs jgg für große jugendkammern ebenso abs eggvg für große strafkammern sah möglicher sicherungsverwahrung zwingend drei berufsrichter sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos maßstäbe urteil bundesverfassungsgerichts mai ergeben betreffen erheblichkeit künftig erwarten straftaten wahrscheinlichkeit begehung vgl bgh urteil september str beschluss juli str urteil august str jew mwn ausgangsverfahren wurden schwere sexualstraftaten abgeurteilt liegen folgende feststellungen grunde drei fällen angeklagte versucht gewaltsam erigierten penis after jahre alten jungen einzudringen zwei fällen angeklagte mittäter gemeinsam mädchen mindestens neun keinesfalls älter zwölf jahre alt deren etwa drei jahre jüngeren bruder kapelle schlosses aufforderung entkleideten kinder völlig angeklagte mittäter unterleib entblößt während mädchen mittäter oralverkehr vornahm junge hand glied angeklagten manipulieren manipulierte mädchen aufforderung hand glied angeklagten samenerguss zusätzliche verurteilung wegen verstoßes berufsverbot angeklagte wiederholt über rahmen urteils wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen rechtskräftig ausgesp
  2104. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah kug gg art abs abs abs verbreitung bildnisses begleitperson illustration artikels berichterstattung über zeitgeschichtliches ereignis darstellt nahezu ausschließlich persönliche belange begleitperson inhalt regelmäßig deren einwilligung unzulässig ergibt unzulässigkeit veröffentlichung bildnisses begleitperson allein wesentlichen begleitenden text unterlassungsanspruch erneute veröffentlichung rahmen berichterstattung beschränkt berichterstattung über zeitgeschichtliches ereignis darstellt bgh urteil märz vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter dr greiner wellner pauge stöhr zoll für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats kammergerichts mai teilweise aufgehoben urteil landgerichts berlin september teilweise abgeändert folgt neu gefaßt beklagte verurteilt vermeidung gericht für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes eur ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten letztere vollziehen geschäftsführer komplementärin unterlassen echo frau nr rahmen artikels charlotte casiraghi ganze welt feiert schönheit abgedruckte foto rahmen berichterstattung erneut veröffentlichen berichterstattung über zeitgeschichtliches ereignis darstellt nahezu ausschließlich persönliche belange klägerin inhalt insbesondere wörtlich sinngemäß begleittext foto echo frau nr erfolgt übrigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel zurückgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klägerin tochter prinzessin caroline hannover nimmt beklagte unterlassung erneuten veröffentlichung fotos anspruch beklagte verlegerin zeitschrift deren ausgabe nr erschien berschrift charlotte casiraghi ganze welt feiert schönheit beitrag aussehen damals jährigen klägerin befaßt bericht foto illustriert gesichter klägerin mutter erkennbaren hintergrund darstellt beitrag geht hervor daß foto gala abend pferderennen vincennes paris entstand klägerin beklagten rechtskräftiges urteil landgerichts hamburg verbreitung teils textbeitrags untersagen ließ hält veröffentlichung bildes für unzulässig landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe berufungsgericht verneint einwilligung klägerin sinne abs satz kug führt stillschweigenden einverständnis bild klägerin erfolgten weise veröffentlichen könne ausgegangen klägerin während gala abends pariser rathaus zehn fotografen offiziell akkreditiert seien jederzeit fertigung bildern veröffentlichungszwecken rechnen müssen könne dahinstehen recht eigenen bild zweifel für beschränkten zweck übertragen erstrecke etwaige konkludente einwilligung klägerin allenfalls bildberichterstattung über veranstaltung artikel beklagten liefere jedoch abgesehen erwähnung anwesenheit wiedergabe erscheinungsbildes klägerin mutter näheren informationen über abend befasse allein aussehen klägerin veröffentlichung deren einwilligung sei zulässig handele foto bildnis bereich zeitgeschichte zeitgeschichtliches ereignis sinne abs nr kug vertraute begleitung absoluten person zeitgeschichte mutter klägerin ffentlichkeit anzusehen sei gebotene abwägung persönlichkeitsrechts klägerin einerseits öffentlichen informationsbedürfnisses andererseits ergebe daß veröffentlichung berechtigtes interesse klägerin sinne abs kug verletzt ii angefochtene urteil hält angriffen revision teilweise stand rechtlich beanstandener weise berufungsgericht allerdings angenommen daß klägerin berücksichtigung informationsbedürfnisses ffentlichkeit sogenannten absoluten personen zeitgeschichte zählt begriff absolute person zeitgeschichte rechtsprechung literatur allgemein abkürzende ausdrucksweise für personen verstanden unabhängig bestimmten zeitgeschichtlichen ereignis grund sta
  2105. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschluss oktober wegen offensichtlichen unrichtigkeit seite umdrucks gemäß abs zpo folgt berichtigt iii kostenentscheidung veranlasst verpflichtung beteiligten kosten rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen soweit rechtsbeschwerde erfolg geblieben ergibt gesetz krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen ag neuss entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2106. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin geändert tateinheitliche verurteilung wegen versuchten betrugs entfällt strafausspruch hinsichtlich feststellung über absehen verfallsanordnung sowie wert erlangen jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen raubes tateinheit versuchtem betrug körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt zugleich festgestellt wegen entgegenstehender ansprüche verletzten verfall erkannt worden wert erlangten euro beträgt hiergegen wendet verfahrensbeanstandung sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge verletzung stpo verwertung ordnungsgemäß hauptverhandlung eingeführten urteils landgerichts nürnberg fürth november geltend gemacht dringt revision beanstandet recht mitangeklagten bruder angeklagten ergangene urteil landgerichts nürnbergfürth november wege selbstleseverfahrens gegenstand hauptverhandlung gemacht worden vorsitzende feststellung darüber getroffen berufsrichter wortlaut urkunde kenntnis genommen vgl bgh beschlüsse september str stv januar str bghr stpo abs selbstleseverfahren dezember str stv für revisionsgerichtliche prüfung senat protokoll ursprünglichen fassung maßgebend landgericht durchgeführte protokollberichtigung entspricht weder verfahrensmäßiger sachlicher hinsicht anforderungen große senat für strafsachen bundesgerichtshofs entscheidung rügeverkümmerung beschluss april gsst bghst rn ff für wirksame berichtigung hauptverhandlungsprotokolls entwickelt verfahrensfehler beruht urteil jedoch landgericht feststellungen einschlägigen vortaten angeklag ten verlesung angeklagten ergangenen urteils amtsgerichts nürnberg fürth september getroffen lediglich darstellung gegenstands vorverurteilung strafkammer urteilsgründen wiedergegebenen passagen urteil landgerichts nürnberg fürth november bruder angeklagten verwiesen verständnis urteils passagen indes erforderlich übrigen urteilsausführungen für sachlich rechtliche prüfung urteils hinreichenden weise erkennen lassen für taten urteil amtsgerichts nürnberg fürth september grunde lagen urteilsgründen entnehmen angeklagte wegen begehung neu abgeurteilten tat vergleichbaren rip deals verurteilt wurde wobei erster linie fahrer fungierende angeklagte bandenmitgliedern gehört tatbeteiligten übereingekommen erwerb begehrten gelder notfalls gewalt anzuwenden falls betrug scheitern materiell rechtliche prüfung angefochtenen urteils sachrüge führt nderung schuldspruchs aufhebung verhängten freiheitsstrafe sowie feststellung abs stpo verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten betrugs hält rechtlichen prüfung stand feststellungen für tattag treffen verabredet vorausgegangenen absprachen geschädigte euro übergeben gegenzug vermeintlich schweizer franken erhalten nachdem angeklagte verabredeten ort erschienen fahrzeug geschädigten eingestiegen packte bündel papierscheine oben unten jeweils echten schweizer franken schein versehen brigen falschgeld enthielt geschädigte entnahm seinerseits brusttasche briefumschlag euro nunmehr schweizer franken bitten zählen stattdessen packte angeklagte festem schmerzhaftem griff umschlag haltende hand geschädigten hielt kurzzeitig fest entriss umschlag wobei geschädigten leichte kratzwunde handrücken zufügte anschließend floh angeklagte beute feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen raubes tateinheit körperverletzung gemäß abs abs stgb schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen versuchten betrugs angeklagte vornherein gewaltsame wegnahme geldes vorhatte zunächst irrtumsbeding
  2107. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen antrag schuldners für durchführung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf juni prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt gründe antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juni betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2108. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr fetzer richter dr bünger für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilkammer landgerichts paderborn juni aufgehoben urteil amtsgerichts paderborn märz abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit januar sowie weitere nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit november zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten über verpflichtung beklagten zahlung aktionsbonus stromlieferungsvertrag kläger bezog beklagten strom aufgrund vertrages dezember begann vertragsverhältnis einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten stand september enthalten ziffer folgende regelung neukunde vertrag beklagte schließen gewährt einmaligen bonus monaten belieferungszeit fällig spätestens ersten jahresrechnung verrechnet neukunde wer letzten monaten vertragsschluss haushalt beliefert wurde bonus entfällt kündigung innerhalb ersten belieferungsjahres sei kündigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter kündigung klägers jahr belieferung ablauf november schlussrechnung dezember berücksichtigte beklagte höhe unstreitigen bonus klage begehrt kläger zahlung bonus sowie vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten höhe jeweils nebst zinsen klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger ansprüche entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klausel ziffer allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten ergebe kläger anspruch zahlung aktionsbonus höhe zustehe kündigung bereits wirkung ablauf mindestvertragslaufzeit jahr ausgesprochen kündigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam geworden sei zugrundelegung empfängerhorizonts rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners ergebe auslegung klausel kunde anspruch zahlung bonus erhalte vertrag ablauf ersten vertragsjahres ende folge einschränkenden formulierung ziffer allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten formulierung ablauf beschreibe unterschied formulierungen ablauf ablauf zeitpunkt zeitlich mehr innerhalb ersten vertragsjahres liege konkreten fall hätte zeitpunkt uhr november liegen müssen bonus entfallen lassen zeitpunkt uhr november liege notwendig innerhalb folgetages innerhalb erste vertragsjahr folgenden vertragsjahres zeitpunkt ablauf ersten vertragsjahres sei jedoch gekündigt worden unerheblich sei zusammenhang sonderkündigungsrechten abgesehen tatsächlichen vertragslaufzeit monaten geführt hätte kläger bonus hätte erhalten ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht vorgenommene klauselauslegung unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen nachprüfung allgemeinen geschäftsbedingungen ungeachtet frage über räumlichen bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung finden bedürfnis einheitlicher handhabung besteht senatsurteile februar viii zr njw rn juni viii zr njw rn mwn allgemeine geschäftsbedingungen ausgehend verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners einheitlich auszulegen verständigen redlichen vertragspartnern abwägung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden senatsurteile februar viii zr aao juni viii zr aao rn dabei unabhängig gestaltung einzelfalls sowie willen belangen jeweils konkreten vertragspartner typischen sinn auszulegen ansatzpunkt für formularvertrag gebotene objektive willen konkreten vertragspartner orientierende auslegung erster linie vertragswortlaut st rspr senatsurteil april viii zr njw rr rn mwn hieran gemessen hält auslegung vorliegenden klausel berufungsgericht revision recht rügt rechtlichen nachprüfung stand senat teilt auffassung berufungsgerichts instanzgerichte vgl
  2109. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof dr wahl rothfuß richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke erster staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts amberg märz unbegründet verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstanden auslagen trägt staatskasse rechts wegen gründe angeklagte wurde wegen fällen gewerbsmäßig begangenen betrugs gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt bewährung ausgesetzt wurde höchste einzelstrafe einsatzstrafe beträgt jahr vier monate freiheitsstrafe niedrigste einzelstrafe beträgt zwei monate freiheitsstrafe sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft höhe gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewährung beschränkt bleibt ergebnis erfolglos angeklagte gehilfin rechtskräftig abgeurteilte schwester anteilseigner geschäftsführer gmbh seit gmbh bank rahmenvertrag cb factoring für mittelstand über ankauf forderungen factoring warenlieferungen dienstleistungen abgeschlossen geschäftsbeziehungen gmbh gesamtumsatz mio bank entwickelten zunächst problemlos gmbh jedoch nachfolgend infolge wirtschaftskrise schieflage geriet verschaffte angeklagte februar juli fällen erfolgte vorlage insgesamt rechnungen über fingierte verrechnete beglichene einredebehaftete forderungen mehr luft schädigte bank insgesamt rund idee taten angeklagte zunächst näher beschriebenes versehen bank gekommen unmittelbar nachdem taten entdeckt erfolgten ersatzleistungen abtretung forderungen gmbh pkws lebensversicherungen streit befindlichen ansprüchen brandversicherung nachdem bemühungen etwaige ansprüche brandversicherung schadensverminderung rund vollständigen schadenswiedergutmachung geführt erstattete bank etwa jahr strafanzeige selbständigkeit erheblich verschuldete angeklagte zuletzt büro tätig lebt seither verdienst ehemannes zeitpunkt hauptverhandlung landgericht stand geburt zweiten kindes unmittelbar bevor gesamtstrafenbildung gerichtete vorbringen staatsanwaltschaft beschränkt kern letztlich darlegung angefochtenen einzelstrafen gebildete gesamtstrafe sei unangemessen niedrig strafkammer übersehene strafzumessungsgesichtspunkte hätte gewichten müssen revisible rechtsfehler zeigt staatsanwaltschaft letztlich eigene wertung stelle tatrichterlichen beurteilung setzt jedoch generalbundesanwalt schon terminsantrag zutreffend näher dargelegt ergänzend lediglich folgendes bemerken staatsanwaltschaft bemängelt strafkammer berücksichtigt angeklagte bank deren versehen vgl oben hingewiesen stattdessen abgeurteilten taten begangen verkannt umstand angeklagter straffällig geworden statt gesetzestreu verhalten voraussetzung für strafbarkeit schulderhöhender umstand bgh beschluss november str mwn staatsanwaltschaft meint käme umhin vergleichbare strafen dürfte wohl höhe verhängter strafen gemeint vergleichbar hohen schäden vergleichbar angewandter krimineller energie heranzuziehen verkennt für vergleiche strafzumessung urteilen tatbeteiligten etwa mitgliedern bande regelmäßig raum bgh beschluss juni str bghst für allgemeine vergleiche gedachten fällen unbekannte angeklagte wegen unbekannter taten erst recht gelten dennoch gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei angeklagte april rechtskräftig gewordener strafbefehl über tagessätze je ergangen obwohl spätestens seit dezember gewusst oben genannte gmbh zahlungsunfähig erst märz eröffnung insolvenzverfahrens beantragt geldstrafe zeitpunkt vorliegenden urteils vollständig vollstreckt nachträgliche gesamtstrafenbildung mehr möglich deshalb wurde angeklagten gesamtstrafenbildung sog härteausgleich zugebilligt wäre geldstrafe vollstreckt hätte strafkammer zwei möglichkeiten gehabt hätte geldstrafe gesondert neben verhängten freiheitsstrafe bestehen lassen können abs
  2110. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz jugendstrafsache wegen erschleichens leistungen az ds js amtsgericht grevenbroich js staatsanwaltschaft mönchengladbach js staatsanwaltschaft münster ar amtsgericht rheine ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz gemäß abs satz jgg beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendrichter grevenbroich september aufgehoben zuständig für verhandlung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter grevenbroich gründe jugendgerichte amtsgerichte grevenbroich olg bezirk düsseldorf rheine olg bezirk hamm streiten zuständigkeit jugendstrafsache gemeinsames oberes gericht abs satz jgg bundesgerichtshof entscheidung zuständigkeitsstreits berufen generalbundesanwalt antragsschrift märz insoweit zutreffend ausgeführt voraussetzungen abgabe gemäß abs jgg gegeben setzt voraus angeklagte aufenthaltsort erhebung anklage gewechselt st rspr vgl bgh beschluss märz ars juris rn vorliegend fall eingang anklageschrift staatsanwaltschaft mönchengladbach juni bl jugendrichter amtsgerichts grevenbroich verfahren beschluss september amtsgericht rheine jugendgericht abgegeben bl wohnsitz tatsächlichen aufenthalt angeklagte indessen ausweislich vermerks kreispolizeibehörde rhein kreis neuss august bl bereits seit mai rheine nderung verhältnisse eingetreten bl aufenthaltswechsel erhebung anklage liegt umständen schäfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  2111. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts göttingen dezember kosten beschwerdeführers unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe statthafte abs satz inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo insbesondere rechtsbeschwerde geltend gemachte zulässigkeitsgrund einheitlichkeitssicherung liegt weder form divergenz erfordert allgemeines interesse korrektur wegen fehlerhaften entscheidung beschwerdegerichts struktureller wiederholungsgefahr für dauer wohlverhaltensperiode amtsgericht gemäß abs inso treuhänder bestellen zwei treuhänder unabhängig voneinander aufgaben wahrnehmen bestellung neuen treuhänders für zeit ankündigung restschuldbefreiung beschluss november schlüssig entlassung zuvor bestellten treuhänders enthalten sofern bestellung fortbestand auffassung amtsgerichts beschwerdegerichts bestellung treuhänders für vereinfachte insolvenzverfahren ohnehin beendet galt für wohlverhaltensphase fort auffassung steht allerdings widerspruch rechtsauffassung senats danach wirkt bestellung treuhänders vereinfachten insolvenzverfahren für wohlverhaltensphase inso beschriebenen aufgaben fort bgh beschl juni ix zb zvi beschluss november beschwerdeführer zugestellt worden hätte gemäß abs inso rechtsmittel sofortigen beschwerde zugestanden eingelegt beschluss november rechtskräftig rahmen verfahrens zwangsgeldfestsetzung beschwerdeführer steht fest wohlverhaltensphase allein neue treuhänder bestellt rechtsbeschwerde aufgezeigte divergenz verfahren mehr entscheidungserheblich dr fischer dr ganter prof dr gehrlein dr kayser vill vorinstanzen ag göttingen entscheidung ik lg göttingen entscheidung'],['Soon']]
  2112. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten beklagten kläger kläger klägerin kläger kläger tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger beteiligten für teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh märz juli gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschäften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet seit für gesellschaft später deren mitgeschäftsführer tätige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfäl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprüfer prüfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlüsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prüfungen beanstandungen führten bestätigungsvermerke fälschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prüfungen kläger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten beträge schadensersatz anspruch beklagte telefongespräch vermittlerin oktober positiv über seriosität gmbh geäußert angeboten prüfberichte testate zwecke weiterleitung kunden übermitteln beratungsgesprächen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prüfberichte beklagten vorgelegt grundlage für anlageentscheidung kläger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben kläger zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert eröffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklärt näheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprüfers pflichtprüfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenüber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundsätzlich abschlussprüfer für fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschädigt worden gegenüber jedoch anteilseignern sonstigen gläubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schließt rechts wegen für abschlussprüfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenüber dritten personen begründet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn bestätigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizitätspflichtigen unternehmens gewähren für beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt für annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprägte stellungnahme prüfers für erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen möchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geäußert hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten abschlussprüfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet über erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprüfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundsätzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prüfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde möchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei künftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hält zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung für erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongespräch oktober auskunftsvertrag vermi
  2113. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts märz zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berweisung kindes klinik beklagten bestand vollständige aufsichtspflicht pallotti hauses fort mittelbarer aufsichtspflicht pallotti hauses blieb dritter sinne bgb weitere umstände erfüllung aufsichtspflicht beklagte gewährleisten verstoß berufungsgerichts art abs gg gegeben weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge vorinstanzen diederichsen zoll lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  2114. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter dr kirchhoff prof dr koch dr löffler feddersen beschlossen rechtsbeschwerde gläubigers beschluss landgerichts tübingen zivilkammer einzelrichter september aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert gründe gläubiger anstalt öffentlichen rechts be zeichnung südwestrundfunk tätige landesrundfunkanstalt ländern baden württemberg rheinland pfalz betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen rückständiger rundfunkbeiträge gläubiger richtete amtsgericht rottenburg gerichtsvollzieherverteilerstelle vollstreckungsersuchen durchführung zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestimmung termins abnahme vermögensauskunft gemäß abs zpo schuldner beantragte letzte seite vollstreckungsersuchens enthielt aufstellung rückständigen forderungen vorangestellten hinweis beitragsschuldner bereits festsetzungsbescheide mahnungen folgenden daten beitragsnummer zugesandt worden schreiben dezember lud gerichtsvollzieher schuldner abgabe vermögensauskunft nachdem schuldner termin erschienen abgabe vermögensauskunft verweigert ordnete gerichtsvollzieher eintragung schuldnerverzeichnis beschluss märz vollstreckungsgericht vollstreckungsmaßnahmen gerichtete erinnerung schuldners februar zurückgewiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht einzelrichter beschluss vollstreckungsgerichts aufgehoben zwangsvollstreckung vollstreckungsersuchen gläubigers für unzulässig erklärt beschwerdegericht einzelrichter zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubiger antrag zurückweisung sofortigen beschwerde schuldners beschluss vollstreckungsgerichts märz ii beschwerdegericht einzelrichter zulässigkeit begründetheit beschwerde schuldners ausgegangen begründung ausgeführt beschwerde sei bereits wegen fehlender zustellung vollstreckungstitels begründet voraussetzung für zwangsvollstreckung sei zustellung bescheide schuldner zugang bestritten vollstreckungsgericht unrecht zugangsvermutung gemäß verwaltungsverfahrensgesetz für baden württemberg lvwvfg bw gestützt vorschriften seien gemäß lvwvfg bw anwendbar zustellung richte vielmehr allgemeinen vorschriften gemäß bgb für entsprechende anwendung grundsätze zustellungsfiktion aufgabe post gemäß lvwvfg bw sei angesichts vorschriften raum beschwerde schuldners sei zudem begründet materiellen behördeneigenschaft gläubigers fehle sei ebenfalls vollstreckungsvoraussetzung vollstreckungsgericht prüfen iii beschwerdegericht einzelrichter zugelassene rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung beschwerdegericht rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulässig zpo zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden bgh beschluss märz ix zb bghz rechtsbeschwerde sache erfolg angefochtene beschluss einzelrichters aufzuheben verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen art abs satz gg einzelrichter durfte über beschwerde entscheiden hätte verfahren wegen grundsätzlichen bedeutung rechtssache gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer übertragen müssen originären einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundsätzlicher bedeutung schlechthin versagt st rspr vgl bghz bgh beschluss mai zb njw rn beschluss januar zb njw rn beschluss juli zb juris rn begriff grundsätzlichen bedeutung weitesten sinne verstehen einzelrichter kollegium entscheiden fortbildung rechts vorliegend einzelrichter angenommen wahrung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsmittelgerichts geboten st rspr vgl bghz beschluss november vii zb njw rr rn bgh njw rn bgh beschluss april zb einzelrichter gebot gesetzlichen richters grundlegend verkannt nichtübertragung verfahrens voll besetzte kammer erfüllte voraussetzungen objektiven willkür offensi
  2115. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswärtigen großen jugendkammer landgerichts kleve moers oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin geändert daß angeklagte sexuellen mißbrauchs kindes zwei fällen schweren sexuellen mißbrauchs kindes drei fällen schuldig vgl bgh stv beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan lienen winkler becker pfister'],['Soon']]
  2116. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr abs bgb abs beschwer verurteilung auskunft abs bgb über höhe gewährten arbeitnehmerabfindung erhöht dadurch rechtsmittelführer geheimhaltungsinteresse wegen arbeitgeber vereinbarten verschwiegenheitspflicht geltend macht bgh beschluss august xii zb olg frankfurt main ag langen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main märz kosten beklagten zurückgewiesen gründe wege stufenklage auskunft kindesunterhalt anspruch genommene beklagte wurde teilurteil amtsgerichts verurteilt klägerin über höhe arbeitgeber gezahlten abfindung auskunft erteilen vorlage abfindungsvertrages belegen dagegen legte beklagte berufung machte geltend beschwer übersteige erforderliche erwachsenheitssumme besonderes geheimhaltungsinteresse werterhöhend berücksichtigen sei nämlich abfindungsvertrag ausdrücklich strengstem stillschweigen über inhalt vereinbarung über höhe abfindung verpflichtet erteilung auskunft müsse rechnen arbeitgeber rechtliche schritte einleite rückzahlung abfindung schadensersatz verlange berufungsgericht setzte berufungswert fest verwarf berufung beschluss unzulässig abs nr zpo beschluss richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde gemäß abs nr abs zpo statthaft abs nr zpo zulässig insoweit hält senat vorläufigen beurteilung beschluss mai xii zb famrz antrag aussetzung vollziehung erstinstanzlichen entscheidung sache eingang rechtsbeschwerdebegründung zurückgewiesen fest rechtsbeschwerdebegründung inzwischen aufgezeigt erfordert rechtssache entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts rahmen bemessung beschwer unterhaltsprozess auskunft verurteilten nämlich bislang hinreichend höchstrichterlich geklärt weise gesetzlichen auskunftsanspruch entgegengehaltene geheimhaltungsvereinbarung dritten berücksichtigen rechtsbeschwerde jedoch sache erfolg senat beschluss mai aao bereits ausgeführt kommt darauf amtsgericht beklagten recht verurteilt auskunft über höhe abfindung erteilen vorlage abfindungsvertrages belegen unerheblich auskunftsanspruch beklagten arbeitgeber vereinbarte geheimhaltung abfindungsvertrages umstand entgegensteht abfindung für unterhaltszwecke mehr verfügung steht ablösung verbindlichkeiten verbraucht wurde beklagte berufungsbegründung geltend gemacht berprüfung rahmen rechtsbeschwerde steht nämlich allein auffassung berufungsgerichts berufung sei unzulässig beschwer beklagten übersteige für höhe beschwer belang verurteilung recht erfolgte überhaupt über bereits titulierten unterhalt hinausgehender unterhaltsanspruch besteht vgl bgh senatsbeschluss mai xii zr famrz zutreffend ansatzpunkt berufungsgerichts für wert beschwerdegegenstandes ausschließlich abwehrinteresse beklagten ankommt auskunft verurteilt wurde erteilen müssen wert beschwer richte daher wert auskunftsanspruchs bemesse allein aufwand zeit kosten erfüllung titulierten anspruchs erfordere sowie etwaigen geheimhaltungsinteresse verurteilten entspricht ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes vgl bgh beschluss november gsz famrz zeit kostenaufwand für erteilung auskunft über höhe abfindung anfertigung kopie abfindungsvertrages berufungsgericht bemessen lässt rechtsfehler nachteil beklagten erkennen soweit berufungsgericht beklagten geltend gemachte geheimhaltungsinteresse werterhöhend berücksichtigt hält rechtlichen prüfung zumindest ergebnis stand aa ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes einzelfall geheimhaltungsinteresse auskunft verurteilten partei für bemessung rechtsmittelinteresses erheblich insoweit verurteilte partei beschwerdegericht abs zpo abs zpo substantiiert darlegen erforderlichenfalls glaubhaft erteilung auskunft konkreter nachteil droht bgh beschluss juni vii zb njw senatsbeschluss april xii zb njw rr bb beklagte geltend gemacht verletzung abfindungsvertrag vereinb
  2117. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr bgb fa abs prozessbevollmächtigte partei verpflichtet vorwurf nachlässigen verhaltens entgehen umfangreiche staatsanwaltschaftliche ermittlungsakten einzelnen darauf durchzusehen anhaltspunkte für bestimmte pflichtverletzungen entnehmen könnten bisherigen sachstand raum stehen pflicht treuhandkommanditistin filmfonds anleger annahme vertragsangebots abschluss treuhandvertrags über bekannte regelwidrige auffälligkeiten informieren lektüre emissionspros pekts erschließen anschluss senatsurteil mai iii zr njw rr bgh urteil november iii zr olg münchen lg münchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen august kostenpunkt ausnahme entscheidung über außergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben berufungsurteil wiedergegebene klageantrag beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung ge richtete erklärung dezember gesellschaft kg folgenden beteiligung mbh co dritte iii höhe dm zuzüglich agio beitritt komplementä rin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend über beklagte wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen beklagte prospekt rubrik partner gründungsgesellschafter bezeichnet stellung kommanditistin abtretung geschäftsanteils gründungsgesellschafters erworben seinerseits gesellschafter geschäftsführer komplementärin begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emis sionsprospekt vorgesehen für anteil produktionskosten ausfallversicherungen abgeschlossen sollten nachdem produktionen erwünschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versiche rungsfälle zahlungsunfähig insgesamt erhielt kläger beteiligung ausschüttungen höhe beteiligungsbetrags erstinstanzlich kläger treuhandkommanditistin beklagte november prospektprüfungsgutachten über emissionsprospekt erstellt zug zug abtretung ansprüche beteiligung rückzahlung teilbetrags eingezahlten betrags berücksichtigung ausschüttungen nebst zinsen feststellung freistellungsverpflichtung anspruch genommen behauptet prospekt enthalte erlösprognose absicherung short fall versicherungen unrichtige angaben auswahl seriosität überprüften versicherers sei fehlerhaft dementsprechend hätte beklagte anlagegelder freigeben dürfen landgericht klage abgewiesen berufungsrechtszug kläger geltend gemacht seien innen provisionen gesellschaft mbh gezahlt worden seien offenbart worden zusätzlich feststellung begehrt beklagten müssten schaden ersetzen etwaige nachträgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe schließlich freistellung etwaigen zahlungsverpflichtungen gegenüber gläubigern beteiligungsgesellschaft dritten begehrt aufgrund stellung kommanditisten anspruch nehmen könnten oberlandesgericht berufung zurückgewiesen senat beschränkt zugelassenen revision verfolgt kläger hilfsantrag verbundenen zahlungsantrag zug zug abtretung ansprüche beteiligung beklagte entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils rückverweisung sache berufungsgericht soweit berufungsurteil wiedergegebenen klageantrag beklagte folgenden beklagte betrifft berufungsgericht zieht ausgangspunkt recht haftung beklagten wegen verschuldens vertragsverhandlungen betracht beklagte konnte treuhandkommanditistin pflicht treffen künftigen treugeber über wesentlichen punkte aufzuklären für übernehmende mittelbare beteiligung bedeutung vgl bghz senatsurteile juli iii zr njw rr rn märz iii zr njw rr rn mai iii zr njw rr rn insbesond
  2118. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb luftfahrt haftpflichtversicherung regelung bedingungen luftfahrt haftpflichtversicherung versicherungsschutz besteht führer luftfahrzeugs eintritt ereignisses vorgeschriebenen erlaubnisse erforderlichen berechtigungen befähigungsnachweise objektiver risikoausschluss verhüllte obliegenheit qualifizieren bgh urteil mai iv zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung mai für recht erkannt revision kläger urteil hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehren feststellung beklagte hilfsweise rahmen ff vvg insbesondere ra hmen verpflichtung vvg haftpflichtversicherungsschutz für unfall flugschau april gewähren klägerin versicherungsnehmerin halterin beklagten haftpflichtversicherten flugzeugs luf tfahrzeugführer mitversicherte kläger gesellschafter geschäftsführer genannten unfall verursachte versicherung zugrunde liegenden haftpflichtversich erungsbedingungen folgenden kurz hvb heißt ausschlüsse versicherungsschutz besteht eintritt schadenereignisses luftfahrtunternehmen soweit gesetzlich vorgeschrieben genehmigt führer luftfahrzeugs eintritt ereignisses vorgeschriebenen erlaubnisse erforderlichen berechtigungen befähigungsnachweise ausgeschlossen versicherungsansprüche personen wegen schäden vorsätzlich herbeigeführt flugzeug handelt sogenanntes agrarflugzeug circa fassenden chemikalienbehälter fe ste flüssige stoffe gestreut gesprüht können flugzeug kläger kurzfristig für inen zunächst vorgesehenen piloten flugunterlagen veranstalter vorgelegt worden eingesprungen flugschau wasser niedriger höhe abwerfen sogenannte feue rlöschübung beim start brach flugzeug rechts kam start landebahn ab kläger brach start jedoch ab gab vollgas hoffnung genügend höhe gewinnen misslang weshalb verkaufsstände zuschauer raste gab zwei tote mehrere teils schwer verletzte für ereignis klägern nachgesuchten klage geltend gemachten haftpflichtversicherungsschutz verweigert beklagte mehreren gründen erster linie macht geltend kläger über gemäß hvb vorgeschriebenen erlaubnisse berechtigungen befähigungsnachweise verfügt über streu sprühberechtigung gemäß luftpersv verfügt sei flugschau betreffenden genehmigungsbescheid pilot aufg eführt sei klassenberechtigung für einmotorige landflugzeuge august abgelaufen weiteren kläger schäden bedingt vorsät zlich herbeigeführt flugzeug eigenen ruf eschädigen bewusst start abgebrochen verbot menschen überfliegen missachtet schäden für zuschauer aussteller kauf genommen zusammenhang klassenberechtigung klägers unstreitig lizenz für privatpiloten flugzeug ix eintragung gültig xii berechtigungen di eintragung se piston land until enthält sowie kläger gemäß fluglehrer erteilten bescheinigung juli bungsflug fluglehrer luftpersv durchgeführt flu flugbuch fluglehrer unterschriebenen vermerk scheinverlängerung bungsflug gemäß luftpersv eingetragen kläger geltend gemacht klausel hvb abs bgb unwirksam sei sei unklar inhaltlich unangemessen interessen geschädigten unterlaufe wesentlichen grundgedanken gefährdungshaftung luftvg vereinbaren sei versagung haftung luftfahrtschadenfall regelmäßig existenzvernichtung bedeute gelte insbesondere fall allenfalls unbede utender formfehler vorliege kläger erkannt insoweit vertreten kläger auffassung klassenberechtigung klägers eintragung fluglehrers flu gbuch wirksam hoheitliches handeln verlängert worden sei praktiziert worden sei lediglich protokoll über bungsflug gefertigt persönlichen flugbuch eingetragen worden sei treffe kläger zumindest verschulden fragliche klausel stelle objektiven isikoausschluss verhüllte
  2119. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr koch dr löffler beschlossen senatsurteil august gemäß abs zpo zweiten absatz tenors dahin berichtigt wörter verurteilt geschäftlichen verkehr wörter unterlassen eingefügt bornkamm büscher koch schaffert löffler vorinstanzen lg heilbronn entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2120. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg september unbegründet verworfen jedoch urteilstenor folgt neu gefaßt angeklagte wegen vergewaltigung wegen unerlaubten berlassens betäubungsmitteln person jahren unmittelbaren verbrauch gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt angeklagte kosten verfahrens einschließlich kosten nebenklage tragen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings landgericht große jugendkammer berufungshauptverhandlung durchführen deshalb urteilsspruch äußerlich berufungsurteil abgefaßt jedoch dabei verkannt vgl ua daß fall großen jugendkammer strafgewalt vier jahren freiheitsstrafe zugestanden hätte abs gvg verfahren urteil landgerichts jedoch erstinstanzlich beurteilen hierfür erforderlichen voraussetzungen vorliegen vgl bghst bgh nstz rr generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgeführt willen kammer berufungskammer erstinstanzliche strafkammer tätig kommt bgh beschluss april str nstz rr verfahren entsprach anforderungen erstinstanzlichen verhandlung große jugendkammer besetzung verhandelt erstinstanzliches gericht hätte verhandeln können entsprechender beschluss wonach jugendkammer hauptverhandlung zwei richtern einschließlich vorsitzenden zwei jugendschöffen besetzt wurde mai gefasst bl ansonsten für verfahren erster instanz geltenden vorschriften hauptverhandlung landgericht eingehalten worden wurden anwendung stpo aussagen hauptverhandlung erschienenen geladenen zeugen verlesung eingeführt jedoch erfolgten verlesungen jeweils allseitigem einverständnis wären für für beweisverfahren erster instanz geltenden abs nr stpo zulässig vgl bghst urteil landgerichts kempten september mithin erstinstanzliches urteil anzusehen berschreitung strafrahmens liegt daher schließt senat nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']]
  2121. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs erbverzicht verbundenen zuwendung für deren qualifikation schenkung maßgeblich vertragsparteien über unentgeltlichkeit zuwendung unentgeltliche zuwendung gewollt würdigung umstände einzelfalls entscheiden maßgebliche bedeutung hierbei neben wortlaut vertrages über zuwendung erbverzicht umständen zustandekommens ausgestaltung einzelnen zukommen verzicht erb pflichtteilsrecht nimmt zuwendung jedenfalls insoweit charakter unentgeltlichkeit willen vertragsparteien ausgleichung lebzeitigen zuwendung erbfolge dienen wille mangels gegenläufiger anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen höhe zuwendung etwa erberwartung entspricht gar übersteigt bgh urteil juli zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt revision klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt bertragung mehrerer miteigentumsanteile grundstück denen geltend macht beklagten tochter erster ehe geschenkt parteien schlossen januar notarielle vereinbarung mittelbare grundbesitzschenkung erbvertrag erb pflichtteilsverzicht bezeichnet darin heißt abschnitt kläger verpflichte beklagten geldbetrag höhe schenken ausschließlich erwerb bestimmten vertrag näher bezeichneten eigentumswohnung wohnung nr tiefgaragenstellplatzes sowie miteigentumsanteilen höhe jeweils zwei weiteren bestimmten eigentumswohnungen grundstück wohnungen nr nr verwenden dürfe soweit schenkungsweise zugewendete geldbetrag zahlung kaufpreises für beklagten erworbenen miteigentumsanteile ausreiche aufnahme entsprechenden kredits beklagte finanziert selben tag geschlossenen kaufverträgen über wohnungen wurde festgehalten kläger beklagten grundstücksanteile schenke kaufpreis für wohnung nr betrag hinsichtlich wohnungen nr beklagte entfallenden anteiligen kaufpreis höhe zahle sowie hierfür anfallende grunderwerbsteuer für beklagte übernehme heißt parteien gingen davon zugewendeten geldbeträgen mittelbare grundstücksschenkung handle parteien vereinbarten ferner schenkungen klägers erb pflichtteilsrechte beklagten anzurechnen beklagte verpflichtete erworbene wohnungs teileigentum zustimmung klägers veräußern belasten hiervon ausgenommen wurden belastung grundpfandrechten finanzierung kaufpreises möglichkeit veräußerung tochter beklagten zuwiderhandlung kläger unentgeltliche bertragung wohnungs teileigentums verlangen können bezug wohnung nr verpflichtete beklagte für dauer jahren kläger vermieten jährliche miete summe beklagten aufzuwendenden annuitäten wohngeld sonstigen lasten vertragsgegenstands entsprechen tilgung darlehen finanzierung vertragsgegenstands angemessene miete vereinbart für fall kläger beklagten verstirbt verpflichtet wohnung gleichen bedingungen ehefrau klägers vermieten sicherung anspruchs räumte beklagte kläger lebenslanges wohnrecht wohnung nr bezüglich wohnungen nr denen kläger verbleibenden miteigentumsanteile für erworben schlossen parteien recht miteigentümers aufhebung gemeinschaft verlangen dauer brigen trafen parteien wohnungen trotz hinweises beurkundenden notars absprache über nutzung abschnitt ii notariellen vereinbarung januar schlossen parteien erbvertrag kläger beklagten rücksicht gegenwärtige künftige pflichtteilsberechtigte vermächtnis über miteigentumsanteile wohnungen nr aussetzte für fall beklagte zugleich erbin vermächtnis vorausvermächtnis gelten abschnitt iii erklärte beklagte gegenüber kläger verzicht gesetzliches erb pflichtteilsrecht sowie noterbrecht türkischem recht aufschiebend bedingt vollzug abschnitt vereinbarten schenkung erfüllung abschnitt ii zugunsten beklagten angeordneten
  2122. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe versuchten schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember unbegründet verworfen davon abgesehen beschwerdeführer kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils soweit beschwerdeführer betrifft dahingehend geändert daß auferlegung kosten gerichtlichen auslagen abgesehen kosten beschwerdeverfahrens angeklagten beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen auslagen trägt staatkasse gründe landgericht angeklagten beihilfe versuchten schweren raub für schuldig befunden gemäß abs nr abs jgg aufgegeben geldbetrag höhe dm monatlichen raten je dm beginnend monat rechtskraft urteils soziale einrichtung zahlen ersatzweise stunden gemeinnützige arbeit leisten außerdem ausgesprochen daß kosten verfahrens tragen urteil eingelegte verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten unbegründet nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo kostenentscheidung urteils gerichtete sofortige beschwerde angeklagten dagegen erfolg jugendkammer möglichkeit jgg weder beschwerdeführer weiteren angeklagten gebrauch gemacht angesichts festgestellten lebensumstände einkommensverhältnisse vertretbar erschien sah veranlassung evtl erzieherischen gründen entlastung kosten auslagen auszusprechen angeklagten heranwachsende inzwischen erwachsen müssen begreifen daß straftaten kostenfolgen ua entscheidung besonderen situation beschwerdeführers gerecht jugendkammer bedacht daß kostenbelastung dauerhaften eingliederung angeklagten gesellschaft entgegenstehen angeklagte kam erst september familie kasachstan deutschland einleben erschwert mehrfachen wohnortwechsel ende erfolgte trennung eltern denen gelebt anfang verzog oldenburg seither geregelten arbeit nachgeht dadurch erzielt monatliches nettoeinkommen dm lebt seit mehr jahr freundin eigenes einkommen deren kind zusammen landgericht sah wirtschaftliche lage angeklagten offenbar angespannt ersatzweise arbeitsauflage verhängt zusätzliche kostenbelastung könnte bescheidene wirtschaftliche existenz bisher bestraften beschwerdeführers jugendkammer hinsichtlich tat dezember lediglich mitläufer eigene bereicherungsabsicht eingestuft beeinträchtigen unterstützung strafzwecken dient kostenentscheidung daß straftaten kostenfolgen beschwerdeführer übigen bereits dadurch klargemacht daß eigenen notwendigen auslagen tragen muß mangels entsprechender rechtsgrundlage staatskasse auferlegt können vgl bghst bghr jgg kosten meyer goßner maatz athing ernemann'],['Soon']]
  2123. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund september gründen antragsschrift generalbundesanwalts januar strafausspruch dahin geändert angeklagte freiheitsstrafe drei jahren elf monaten verurteilt gehende revision verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  2124. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter prof dr büscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen senatsbeschluss august gemäß abs zpo rn dahin berichtigt statt gerichtshof schließlich unerheblich angesehen heißt gerichtshof schließlich unerheblich angesehen büscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2125. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grüneberg dr deichfuß november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts gründe nachdem beschwerdeverfahren übereinstimmenden erledigungserklärungen abschluss gebracht worden senat über kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdeführerin beschwerdegegnerin gemäß deren übereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grüneberg kirchhoff deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2126. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt berufungsgericht hält entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts für erforderlich bedürfe höchstrichterlichen entscheidung darüber vermieter wohnraum kaution fortbestehendem sicherungsinteresse beendigung mietvertrages verlangen könne erfüllungshalber geleistete mietbürgschaft verjährung anspruchs leistung barkaution hemme erwägungen tragen indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgründe sache weder grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich rechtsprechung literatur allgemein anerkannt anspruch vermieters leistung mietsicherheit beendigung mietverhältnisses erlischt fortbestehendem sicherungs bedürfnis danach geltend gemacht senatsurteil januar viii zr njw bb für pachtvertrag olg düsseldorf nzm kg ge staudinger emmerich bgb neubearb rn münchkommbgb bieber aufl rn sternel mietrecht aktuell aufl rn iii schmidtfutterer blank mietrecht aufl bgb rn senat bereits jahr für pachtvertrag entschieden besteht rechtsgrund dafür verpächter hinsichtlich kaution deswegen vertrag beendet tatsächlichen rechtlichen voraussetzungen häufig umstrittenen anspruch verweisen senatsurteil januar viii zr aao gilt angesichts insoweit identischen interessenlage für kautionsanspruch vermieters wohnung erneuten höchstrichterlichen entscheidung bedarf insoweit rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt annahme leistung erfüllungshalber regelmäßig stundung vgl senatsurteil dezember viii zr bghz mwn gemäß bgb verjährung hemmt gilt weiteres erfüllungshalber angenommenen leistung mietbürgschaft handelt insoweit bedarf senatsentscheidung speziell konstellation revision aussicht erfolg berufungsgericht anspruch leistung barkaution höhe rechtsfehlerfrei bejaht berufungsgericht regelung mietvertrags dahin ausgelegt parteien barkaution vereinbart stellung ende februar befristeten bankbürgschaft be klagten deren vorbehaltlosen annahme klägerin leistung erfüllungshalber erbracht wurde gemäß bgb verjährung hemmende stundung verbunden rechtsfehler tatrichterlichen würdigung zeigt revision berufungsgericht darin beizupflichten rücksicht streitigen klägerin erhobenen ansprüche zahlung rückständiger miete für zeitraum märz oktober schadensersatz wegen beschädigung mietsache wegen erforderlicher rückbaumaßnahmen sicherungsbedürfnis fortbesteht inzwischen erloschenen bürgschaft umfasst geltendmachung kaution ungeachtet beendigung mietverhältnisses rechtfertigt besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen ag münchen entscheidung lg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2127. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle dezember ausnahme entscheidung über adhäsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt ferner adhäsionsentscheidung getroffen revision rügt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rüge verletzung formellen rechts greift gründen antragsschrift generalbundesanwalts märz rechtsmittel jedoch sachbeschwerde erfolg feststellungen angeklagte später geschädigten frühsommer beziehung eingegangen beide oft streit insbesondere warfen gegenseitig häufig alkohol trinken kam gegenseitigen beleidigungen bedrohungen über soziale netzwerke paar trennte deshalb mehrmals abend august angeklagte treffen prügeln begab bewaffnet totschläger messer tankstelle nähe wohnung lehnte ab tankstelle kommen nacht august ärgerte angeklagte über billigung übersandte sexuell anzügliche foto grafie beschloss bekannten wohnung rächen ließ fahren geburtstagsfeier aufhielt ankunft angeklagten lief nacktem oberkörper haus lief straße angeklagte steckte messer klingenlänge cm hosenbund stieg fahrzeug uhr traf beide schrien kurz gegenseitig wütend anschlie ßend stach angeklagte küchenmesser linken hand hosenbund gezogen horizontal rechte seite oberkörpers hierbei wurde rechte unterarm verletzt völlig überraschte sackte boden angeklagte stalten machte erneut einzustechen lief herbei stellte versuchte angeklagten messer hand schlagen kam rangelei angeklagte sinngemäß rief lass steche ab schließlich ergriff messer hand flucht pkw stark blutende stichverletzung rechten brustkorbwand ungefähr höhe siebten zwischenrippenraums brusthöhle wurde eröffnet lunge verletzt horizontal möglicherweise schräg verlaufende stichkanal endete unterhautfettgewebe wundtiefe betrug weniger fünf zentimeter außerdem verursachte messer ungefähr fünf zentimeter lange schnittwunde rechten unterarm beugeseite ii urteil bestand revision beanstandet beweiswürdigung inneren tatseite recht landgericht annahme angeklagte rache für erlittene demütigungen verletzen tod billigend kauf genommen rechtlich tragfähiger weise begründet urteil enthält keinerlei ausführungen inneren tatseite versuchten tötungsdelikts insoweit hätten vorsatzkritische umstände insbesondere tiefe verletzung oberkörper getroffenen feststellungen sowie umstand angeklagte rechtshänderin messer linken hand geführt erörterung bedurft erwogen landgericht angeklagte früheren vorfall ebenfalls messer bewaffnet auseinandersetzung suchte lediglich prügeln tat erheblich alko holeinfluss stand umstände gleichwohl bedingten tötungsvorsatz schließen lassen dargetan brigen hält annahme fehlgeschlagenen versuchs rechtlichen nachprüfung stand urteil jegliche feststellungen rücktrittshorizont angeklagten vermissen lässt bisherigen feststellungen ausgeschlossen versuch totschlags insoweit maßgeblichen sicht angeklagten unbeendet weitere tatausführung flucht freiwillig aufgegeben flucht gelungen messer hand schlagen treten schließlich begegnet strafzumessung rechtlichen bedenken landgericht strafrahmenmilderung stgb rechtsfehlerhaft geprüft gegebenen umständen hätte gericht erörterung gedrängt sehen müssen jedenfalls berücksichtigung rahmen konkreten strafzumessung zugunsten angeklagten angeführten strafmilderungsgründe verbindung vertypten strafmilderungsgrund stgb voraussetzungen minder schweren falles totschlages alt stgb vorlagen aufhebung erfasst adhäsionsausspruch meyer goßner schmitt stpo aufl rn mwn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  2128. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin möhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprüche fremdem recht gmbh verjährt erachtet gemäß abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegründenden umstände beginn verjährung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjährung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schäden gmbh fehlerhaften rechtlichen prü fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjährungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verständiger würdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundsätzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl kürzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjährungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger für sämtliche folgeschäden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen sämtliche fonds eigene ansprüche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begründet gegenläufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prüfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg münchen entscheidung rae'],['Soon']]
  2129. [['bundesgerichtshof iv zivilsenat geschäftsstelle bundesgerichtshof karlsruhe bitte beachten weiteres befindet zugang zufahrt bundesgerichtshof ritterstraße postalische anschrift bleibt unverändert weitere informationen www bundesgerichtshof de aktenzeichen iv zr antwort bitte angeben durchwahl zeichen karlsruhe schreibfehlerberichtigung sachen urteil senats dezember dahingehend berichtigt seite tz letzte satz richtig lauten hätten kläger zahlreichen manipulationen rezepten sowie hohen erstattungen konto entgehen können heinekamp justizhauptsekretär geschäftsstelle iv zivilsenats hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']]
  2130. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hup art euunthvo art famfg inzident anerkennung juni ergangenen ursprünglich anwendungsbereich brüssel verordnung fallenden ausländischen unterhaltsentscheidung richtet juni eingeleiteten abänderungsverfahren vorschriften europäischen unterhaltsverordnung über anerkennung vollstreckung exequaturbedürftiger titel art abs ivm art ff euunthvo verfahrensführungsbefugnis kindes verfahren abänderung ausländischen entscheidung kindesunterhalt formelle parteistellung erstverfahren angeknüpft etwa ausgangsentscheidung verfahren eltern ergangen hängt davon ab abzuändernde ausländische unterhaltsentscheidung für kind wirkt frage recht entscheidungsstaates beurteilen anschluss senatsurteile april xii zr famrz juni ivb zr famrz juni eingeleiteten unterhaltsverfahren abänderungsverfahren auslandsbezug maßgebliche kollisionsrecht haager unterhaltsprotokoll entnehmen gilt verhältnis haager unterhaltsprotokoll gebundenen eu staaten soweit verfahren unterhaltszeiträume inkrafttreten haager unterhaltsprotokolls juni umfasst abzuändernden ausländischen unterhaltstitel zugrundeliegende sachrecht deutschland betriebenen abänderungsverfahren grundsätzlich ausgetauscht bleibt für art höhe anzupassenden unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich gilt erlass abzuändernden entscheidung infolge aufenthaltswechsels unterhaltsberechtigten person deutschen kollisionsrecht beachteter statutenwechsel art abs hup eingetreten fortführung senatsurteil juni ivb zr famrz bgh beschluss dezember xii zb olg naumburg ag halle saale xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr nedden boeger dr botur für recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen gründe gegenstand verfahrens abänderung irischen gericht grundlage irischen sachrechts erlassenen entscheidung unterhalt für minderjähriges kind august geborene antragsteller sohn antragsgegners irischer staatsangehöriger miteinander verheirateten eltern antragstellers lebten ursprünglich irland trennung eltern verblieb antragsteller haushalt deutschland stammenden mutter antragsgegner tralee district court zahlung kindesunterhalt anspruch nahm beschluss oktober verpflichtete tralee district court antragsgegner kindesmutter für unterhalt antragstellers wöchentlichen betrag zahlen unterhaltsbetrag aufnahme vollzeitbeschäftigung full time employment antragsgegner wöchentlich erhöhen kurz errichtung unterhaltstitels zog kindesmutter antragsteller bundesrepublik deutschland antragsteller forderte antragsgegner mai erteilung auskünften über einkommens vermögensverhältnisse juli zahlung mindestunterhalts höhe seinerzeit zeitpunkt beschlussfassung irische gericht bezog antragsgegner öffentliche leistungen verfügt über abgeschlossene ausbildungen landwirt rechtsübersetzer legal translator seit anfang besucht antragsgegner fortbildungskurse hochschulabschluss anerkannte zusatzqualifikation bersetzer erwerben bezieht weiterhin leistungen irischen sozialbehörde höhe derzeit monatlich vorliegenden abänderungsverfahren begehrt antragsteller vorlage ausfertigung entscheidung tralee district court erhöhung irischen gericht festgesetzten kindesunterhalts amtsgericht antrag entsprochen antragsgegner abänderung entscheidung tralee district court oktober verpflichtet ab juni monatlichen kindesunterhalt höhe mindestunterhalts jeweiligen altersstufe abzüglich hälftigen gesetzlichen kindergeldes antragsteller zahlen dagegen ge richtete beschwerde antragsgegners oberlandesgericht entscheidung amtsgerichts abgeändert abänderungsantrag zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung
  2131. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli ausspruch über vorwegvollziehung jahr freiheitsstrafe maßregel aufgehoben ausspruch entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen dreier taten gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt jahr freiheitsstrafe maßregel vollziehen hiergegen gerichtete sachlichrechtliche beanstandungen gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo bestimmung dauer vorwegvollziehung hält rechtlicher berprüfung stand richtiger berechnung lediglich neun monate freiheitsstrafe vorweg vollziehen hierauf seit dezember andauernde untersuchungshaft anzurechnen wäre bringt senat anordnung über vorwegvollziehung strafe nunmehr insgesamt wegfall hierüber entsprechend abs stpo entscheiden strafausspruch rechtsfehler aufweist therapie erforderliche dauer unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt bestimmung dauer vorwegvollziehung klaren gesetzlichen vorgaben beruhenden rechenvorgang handelt vgl bgh beschluss november str nstz geringe teilerfolg macht unbillig angeklagten gesamten kosten revision belasten abs stpo tolksdorf pfister mayer schäfer gericke'],['Soon']]
  2132. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring märz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november kosten beklagten zurückgewiesen streitwert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig jedoch sache erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerdebegründung gerügten verstöße verfahrensgrundrechte beklagten liegen berufungsgericht zulassungsgrund eingreift angenommen beklagten oblag verfall ansprüchen klägers tarifvertraglichen ausschlussfrist verhindern auffassung berufungsgerichts wonach für frage pflichtverletzung dahinstehen könne kläger persönlichen anwendungsbereich tarifvertraglichen ausschlussfrist erfasst eigenschaft klägers leitender angestellter zweifelsfrei sei enthält zulassungsrelevanten rechtsfehler frage zweifel eigenschaft klägers leitender angestellter bestehen konnten berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten übergangen beschwerdebegründung bezug genommenen urteil arbeitsgerichts berlin vorprozess ergibt wegen geringen entscheidungsbefugnisse klägers zweifelsfall vorlag allein regelung abs nr betrvg durften beklagten verlassen berschreiten einkommensgrenze regelung unwiderleglichen vermutung eigenschaft leitender angestellter führt würdigung berufungsgerichts kläger wegen prozessrisikos hinblick tarifvertragliche verfallsklausel vergleich landesarbeitsgericht einlassen müssen verletzt verfahrensgrundrechte beklagten zumal kläger vergleich erörterung tarifvertraglichen verfallsklausel geringere abfindungszahlung akzeptiert widerruflich januar geschlossenen vergleich soweit berufungsgericht angenommen ansprüche klägers wären falle titulierung leistungsurteil frühere arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar liegt verschiebung maßstäbe höchstrichterlichen rechtsprechung rahmen zpo anzuwendenden beweismaß umstand beklagten berufungsgericht erhobenen beweise würdigen berufungsgericht begründet zulassung revision weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2133. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth dezember verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen verleumdung iii urteilsgründe verurteilt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil schuld strafausspruch dahin geändert angeklagte wegen vergewaltigung tateinheit beleidigung körperverletzung versuchter nötigung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit beleidigung vorsätzlicher körperverletzung versuchter nötigung einzelfreiheitsstrafe drei jahren sowie wegen verleumdung ge samtfreiheitsstrafe drei jahren monat verurteilt ferner angeordnet drei monate gesamtstrafe vollstreckt gelten urteil wendet angeklagte revision sachrüge verfahrensrechtliche beanstandung stützt rechtmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren abs abs stpo soweit angeklagte wegen verleumdung iii urteilsgründe tatgeschehen märz verurteilt worden wegfall für eingestellten sachverhalt festgesetzten geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe folge weitergehende revision bleibt erfolglos schuld strafausspruch brigen zeigt sachlichrechtliche berprüfung angeklagten belastenden rechtsfehler verfahrensrüge angeklagte verstoß mitteilungs dokumentationspflicht abs satz abs satz stpo geltend macht erfolg aa liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde angeklagte gab hauptverhandlung vorwurf vergewaltigung bestreitende einlassung ab nachdem hauptbelastungszeugin mehreren tagen erschienen bat vorsitzende strafkammer verteidiger staatsanwältin nebenklägervertreterin beratungszimmer nachdem erörtert worden nebenklägerin bisher vernommen konnte fragte vorsitzende möglichkeit verständigung bestehe wobei geständnis angeklagten hierfür voraussetzung sei verteidiger erklärte vernehmung nebenklägerin betracht komme kam sodann vorsitzenden überein zunächst nebenklägerin hören geständnis müsse heute erfolgen wiedereintritt hauptverhandlung gab vorsitzende folgende erklärung ab protokollieren ließ vorsitzende gab bekannt initiative kammer rechtsgespräch mitgliedern kammer verteidiger vertreterin staatsanwaltschaft nebenklagevertreterin stattgefunden seitens gerichts wurde möglichkeit verständigung angesprochen wurde verteidiger abgelehnt kam überein zunächst geschädigte vernehmen weiteren verlauf hauptverhandlung vernehmung nebenklägerin kam verfahrensbeteiligten verständigungsgespräch zurück revision trägt darüber hinaus vorsitzende verständigungsgespräch zudem erklärt sache sicht kammer ablegung geständnisses bewährungsstrafe ausreichend sanktioniert könnte bb rüge erweist ungeachtet frage zulässigkeit schon deswegen unbegründet behauptete verfahrensverstoß nichtmitteilung rahmen verständigungsgesprächen außerhalb hauptverhandlung konkret geäußerten strafvorstellung gerichts erwiesen belegen dienstlichen stellungnahmen sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft vorsitzenden beisitzers seiten gerichts für fall geständnisses für angemessen erachteter konkreter strafrahmen gar form aussetzung bewährung eröffnenden strafhöhe genannt worden sei vorsitzenden beginn erklärt worden geständnis auswirkungen strafmaß abhängig strafmaß gegebenenfalls gedanken über strafaussetzung könne bereinstimmend ergibt dienstlichen stellungnahmen jedoch abgabe konkreten strafrahmenvorstellungen kategorischer ablehnung geständnisses verteidiger raum mehr gesehen wurde inhalt dienstlichen erklärungen revision entgegengetreten vielmehr eigen gemacht soweit nunmehr allein behauptet möglichen bewährungsstrafe gesprochen wurde daher sachverhalt aufgeklärt vgl konstellation bverfg beschluss märz bvr
  2134. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen körperverletzung to desfolge freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt rechtmittel sachrüge erfolg feststellungen kam frühen morgen april angeklagten ehefrau verbalen streit tätlichen auseinandersetzung deren verlauf setzte kg schwere angeklagte schwung brustkorb rücken boden liegenden frau dadurch brachen rippen geschädigten insgesamt mal angeklagte blieb mindestens zwei minuten frau sitzen brustkorb stark komprimiert wurde kaum luft bekam tatzeitpunkt angeklagte wegen affektdurchbruchs spezifischen konfliktsituation verbindung alkoholisierung bak höchstens ausschließbar steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt april wurde tatopfer krankenhaus behan delt zwei röntgenuntersuchungen diagnostizierten rzte lediglich frakturen drei rippen mai konsultierte geschädigte wegen verletzungen hausarzt schmerztabletten verschrieb häusliche ruhe verordnete suchte mai nochmals wegen beinbeschwerden folgezeit verschlechterte gesundheitszustand immer mehr verstarb nacht mai todesursächlich toxisch resorptives herz kreislaufversagen infolge sepsis insgesamt rippenserienfrakturen oft durchspießungen außen innen vereiterung rechten brusthöhle folge rippenverletzungen strafkammer davon ausgegangen zurechnungszusam menhang körperverletzung tod weder schweren behandlungsfehler krankenhausärzte schädigendes verhalten tatopfers unterbrochen wurde subjektiven tatbestand ausgeführt körperverletzungsvorsatz folge objektiven geschehen insbesondere sei angeklagte aufgrund beträchtlichen gewichts davon ausgegangen billigend kauf genommen halb schwere ehefrau längeres sitzen deren thorax erheblich verletzen ii schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche beden ken strafkammer ausdrücklich festgestellt angeklagte vorsätzlich begangenen körperverletzung tod ehefrau stgb stgb verlangt wenigstens fahrlässig verursacht todesfolge voraussehen konnte vgl fischer stgb aufl rdn liegt wegen besonderheiten tatgeschehens vornherein hand ausführungen entbehrlich wären fahrlässigkeitsvorwurf ergibt insbesondere zweifelsfrei gesamtzusammenhang urteilsgründe landgericht gefährliche körperverletzung qualifikation leben gefährdenden behandlung gemäß abs nr stgb angenommen häufig voraussehbarkeit dadurch verursachten todesfolge einschließt jedoch enthält begründung alternative bejaht durchgreifende rechtsfehler begründung bezieht schon tathandlung verletzungen folgezeit letztlich tode geschädigten führten verursacht wurden feststellungen brachen rippen nämlich bereits schwungvolle setzen brustkorb frau bedingten körperverletzungsvorsatz qualifikation leben gefährdenden behandlung landgericht jedoch umstand hergeleitet angeklagte mindestens zwei minuten lang thorax tatopfers sitzen blieb abgesehen davon genügen ausführungen landgerichts anforderungen subjektiven tatbestand gefährlichen körperverletzung alternative leben gefährdenden behandlung stellen setzt voraus täter verletzungsvorsatz handelt dabei umstände erkennt denen konkreten situation lebensgefährlichkeit ergibt handlung vorstellung lebensgefährdung angelegt vgl bghr stgb lebensgefährdung fischer aao rdn angeklagte beim schwungvollen setzen brustkorb kenntnis besaß landgericht erkennbar geprüft subjektive tatbestand ergibt gegebenen außergewöhnlichen sachverhalt schilderung äußeren tatgeschehens landgericht hätte deshalb gesamtwürdigung vornehmen umstände vorstellung angeklagten sprechen könnten handlung sei mehr körperverletzung nämlich lebensgefährdung angelegt berlegungen einbeziehen müssen insbesondere hät
  2135. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo kläger angemessenes schmerzensgeld angabe betragsvorstellung verlangt gericht schmerzensgeld eben höhe zuerkannt urteil beschwert alleinigen ziel höheren schmerzensgeldes anfechten bestätigung senatsurteile bghz bghz bgh urteil märz vi zr lg saarbrücken ag neunkirchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr müller sowie richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts saarbrücken dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte nimmt wege widerklage kläger widerbeklagten schmerzensgeld wegen verletzungen anspruch tätlichen auseinandersetzung parteien erlitten erstinstanzlichen klageantrag ermessen gerichts gestellten betrag gefordert wenigstens dm amtsgericht widerbeklagten höhe angegebenen mindestbetrages verurteilt hiergegen beklagte berufung gewandt beantragt teilweiser abänderung angefochtenen urteils über bereits zuerkannte schmerzensgeld hinausgehenden ermessen gerichts gestellten betrag zuzusprechen mindestens jedoch weitere dm landgericht berufung beklagten mangels beschwer unzulässig verworfen hiergegen revision zugelassen frage beschwer unbezifferten schmerzensgeldklagen grundsätzlicher bedeutung sei entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt amtsgericht zugesprochene schmerzensgeldanspruch größenordnung entsprochen beklagte vorgestellt vortrag ausdruck gebracht unbezifferten klageantrag schmerzensgeld höhe bestimmten mindestbetrages begehrt liege berufungsgericht hinweis rechtsprechung bundesgerichtshofes beschwer erst unterschreiten kläger genannten mindestsumme seien verletzungen beklagten tatsächlich berufungsbegründung vorgetragen erheblicher klageeinreichung zunächst angenommen schmerzensgeld dm daher auffassung zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung mehr angemessen hätte umstand erhöhung mindestbetrages weglassung rechnung tragen müssen nachträgliche korrektur sei mangels beschwer berufungsinstanz mehr möglich ii beurteilung berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher berprüfung stand revisionsgericht zulassung revision berufungsgericht gebunden abs satz zpo obwohl entgegen auffassung berufungsgerichts zulassungsgründe sinne abs satz zpo ersichtlich berufungsgericht recht berufung beklagten erstinstanzliche urteil unzulässig verworfen wider kläger angemessenes schmerzensgeld angabe betragsvorstellung verlangt gericht schmerzensgeld eben höhe zuerkannt urteil beschwert alleinigen ziel höheren schmerzensgeldes anfechten entspricht ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs senatsurteile bghz september vi zr versr senatsbeschluß november vi zb versr bgh urteil juli iii zr njw bgh beschluß januar iii zr nzv jüngste zeit auseinandersetzung dagegen geäußerten kritik festgehalten vgl senatsurteil bghz bgh urteil oktober iii zr versr sowie senatsbeschluß september vi zr versr streitfall gibt veranlassung rechtsprechung abzuweichen erfolglos macht revision geltend beklagte sei bereits verlaufe verfahrens erkennbar ursprünglichen größenvorstellung schmerzensgeldes abgewichen entspricht tatbestand erstinstanzlichen urteils berichtigung beklagte beantragt wäre berücksichtigung vorbringens erforderlich daß beklagte bestimmten betrag genannt hätte unterschreitung beschwert fühlte vgl senatsurteil bghz bghz iii kostenentscheidung folgt abs zpo müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  2136. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai zurückgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entgegen auffassung berufungsgerichts verkäufer käufer über möglichkeit berät eigentumswohnung erwerben halten regel vorlage rentabilitätsberechnung ermittlung monatlichen eigenaufwands käufers verpflichtet vgl senat bghz für vorliegenden fall kommt hierauf berufungsurteil jedenfalls ausführungen ee bu getragen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt krüger klein czub vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung stresemann roth'],['Soon']]
  2137. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen urteil senats november gemäß abs zpo dahin berichtigt tenor anstelle revision oktober verkündete urteil richtig revision oktober verkündete urteil heißen meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2138. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja compunet comnet markeng abs abs uwg abs verwechslungsgefahr firmenbestandteile comnet compunet abs markeng firmen deren geschäftsgegenstand beschaffung installation wartung pc netzwerken vertrieb pc hard software insbesondere für netzwerkbetrieb bgh urt februar zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr büscher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin befaßt beschaffung installation wartung pc netzwerken für gewerblich tätige kunden firmierte nderung revisionsinstanz compunet computer ag co ohg beklagte april gegründete mai handelsregister eingetragene gmbh vertreibt pc hard software insbesondere für netzwerkbetrieb führt firma bezeichnung comnet klägerin sieht darin verletzung unternehmenskennzeichens geltend gemacht rechtsnachfolgerin ansässig gewesenen compunet computer vertriebs gmbh sei verschmelzung mehreren gesellschaften compunetgruppe compunet data service computer vertriebs beteiligungs gmbh aufgegangen verschmolzen worden sei klägerin vorgetragen compunet handele fachkreisen jedenfalls seit bekanntes kennzeichen bezeichnungen compunet comnet bestehe verwechslungsgefahr sei erfolgte gründung filiale beklagten erhöht worden klägerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr bezeichnung unternehmens firma comnet computer netzwerk vertriebs gmbh verwenden hilfsweise beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr straße bezeichnung filiale vorstehende firma verwenden beklagte entgegengetreten darauf berufen verwechslungsgefahr kennzeichen parteien bestehe maßgeblichen fachkreise daran gewöhnt seien kleine unterschiede bezeichnungen achten kennzeichen klägerin aufgrund verwendung bezeichnung compunet vielzahl drittunternehmen geschwächt sei landgericht beklagte hauptantrag verurteilt umstellungsfrist sechs monaten eingeräumt dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg köln wrp revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht voraussetzungen unterlassungsanspruchs sowohl abs abs markeng uwg bejaht hierzu ausgeführt bezeichnung compunet sei schutzfähig sei ersten silben wörter computer netzwerk neu gebildet weiteres geeignet namensmäßiger hinweis beschreibung gattung wirken schutzfähigkeit bezeichnung stehe entgegen daß teil firma klägerin handele bezeichnung klägerin sei prioritätsälter diejenige gegründeten beklagten klägerin komme nachfolgerin früheren compunet computer vertriebs gmbh deren priorität zugute kennzeichen compunet klägerin comnet beklagten bestehe verwechslungsgefahr klanglicher hinsicht beurteilung verwechslungsgefahr sei durchschnittlichen kennzeichnungskraft klägerischen kennzeichens erheblichen nähe beiderseitigen geschäftsbereiche großer hnlichkeit kennzeichen parteien auszugehen anspruch klägerin sei verwirkt ii dagegen gerichteten angriffe revision erfolg führen aufhebung zurückverweisung sache berufungsgericht annahme berufungsgerichts klägerin stehe unterlassungsanspruch abs abs abs markeng abs uwg hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen daß bezeichnung compunet firma klägerin kennzeichenrechtlicher schutz zukommt berufungsgericht angenommen daß bezeichnung compunet hause schutzfähig sei begründet daß aussprechbares kunstwort handele phantasiegehalt besitze wer herkunft kennzeichens ersten silben wörter computer netzwerk erkenne annehmen solle gattung unternehmens beschrieben neu zusammengesetzte wort namen ansehen rechtsgründen beanstanden für teil fir
  2139. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergänzt daß sache ungarn erlittene freiheitsentziehung verhältnis verhängte freiheitsstrafe angerechnet vgl ua tröndle fischer stgb aufl rdn beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi� kuckein erne'],['Soon']]
  2140. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bb abs satz klausel automatischen verlängerung vertrags über werbeflächen kraftfahrzeugen wegen fehlender transparenz unwirksam vertragsbeginn eindeutig feststeht wann kündigung abwendung verlängerung spätestens ausgesprochen anschluss senatsurteil oktober xii zr nzm bgh urteil märz xii zr lg bad kreuznach ag bad kreuznach ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bad kreuznach februar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über klauselmäßige verlängerung werbevertrags klägerin vermietet werbeflächen kraftfahrzeugen fahrzeuge erwirbt soziale institutionen verleihen beklagten schloss oktober vertrag über werbefläche jugendmobil schule institution überlassen wurde vereinbart basislaufzeit fünf jahren nettopreis für werbelaufzeit zuzüglich für gestaltung materialkosten montage usw jeweils zuzüglich mwst formularvertrag enthält linken spalte textfeld folgenden inhalts auftragsbedingungen gesamtpreis werbemaßnahme für vertragslaufzeit jahren ergibt rechtsseitigen aufstellung zzgl mwst werbelaufzeit beginnt auslieferung fahrzeuges vertragspartner vertrag verlängert automatisch neubeantragung weitere jahre monate ablauf vertrages schriftlich gekündigt verlängerung vertrages auftraggeber möglichkeit neuen werbetext platzieren vereinbarte verlängerung auftraggeber ausdrücklich akzeptiert mündliche nebenabreden anerkannt bedürfen schriftform darstellung klägerin lud beklagte märz teilnahme fahrzeugübergabe schreiben september wies klägerin darauf mangels kündigung vertragsverlängerung weitere fünf jahre eingetreten sei gleichzeitig gab gelegenheit inhaltlichen nderung werbetextes stellte für zweite werbeperiode insgesamt brutto rechnung kündigte deren lastschrifteinzug für september beklagte verweigerte zahlung hinweis unwirksamkeit verlängerungsklausel klage verlangt klägerin vergütung nebst zinsen für verlängerte vertragslaufzeit amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung klägerin zurückgewiesen hiergegen richtet landgericht zugelassene revision entscheidungsgründe revision begründet landgericht entscheidung begründet parteien geschlossene vertrag werkvertrag einzuordnen sei bloße gebrauchsüberlassung werbefläche vordergrund stehe platzierung werbung erwartete werbewirksamkeit geschuldeter erfolg hintergrund sei vergleichsweise hohe vergütung erklären werbewirksamkeit sei wesentlicher bestandteil vertrags charakteristisch für geschuldeten werbeerfolg sei für wirksamkeit vertrags sei folglich zwingend erforderlich gerade bezug werbewirksamkeit hinreichend charakterisiert bestimmbar sei mangels angaben über zeitlichen räumlichen einsatz fahrzeugs sei vorliegend gegeben deren bestimmung sei schule vertraglich überlassen worden deshalb sei vertrag mangels bestimmbarkeit geschuldeten werkleistung unwirksam wirksamkeit verlängerungsklausel ankomme ii hält rechtlichen nachprüfung ergebnis stand dabei dahinstehen landgericht rechtsnatur vertrags tatrichterlicher würdigung klägerin versprochenen leistungen zutreffend werkvertrag eingeordnet allerdings dürfte gegenüber gesondert abgegoltenen werkleistung anzusehenden anbringung werbung nachfolgende nutzungsüberlassung werbefläche preis für dauer fünf jahren vertragscharakteristische leistung vordergrund stehen insoweit dürften gerade landgericht hervorgehobenen umstände wonach klägerin natur sache heraus vorfestlegung zeitlichen räumlichen einsatzes fahrzeugs treffen lediglich zurverfügungstellung werbefläche versprechen konnte für mietrechtliche einordnung sprechen abgrenzung bgh urteil juni zr njw vgl bgh urteil februar viii zr njw rr reklame straßenbahnen unabhängig davon senat allerdings
  2141. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo interesse entlastung nichtentlastung verwalters bestimmt möglichen ansprüchen wert entlastung verbundene bekräftigung vertrauensvollen zusammenarbeit wohnungseigentümer verwaltung gemeinschaft deren wert besondere anhaltspunkte für höheren wert fehlen regelmäßig anzusetzen bgh beschluss märz zb lg köln ag bergisch gladbach zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts köln august aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe verwalter wohnungseigentumsanlage kläger neun wohnungen gehören rechnete geschäftsjahr erbrachte bauüberwachungsleistungen umfang ab wurde für geschäftsjahr entlastet geschäftsjahr erklärte herabsetzung honorars bereit erstattete wohnungseigentümergemeinschaft differenzbetrag verrechnung unstreitigen forderungen wurde für geschäftsjahr entlastet antrag klägers wegen abrechnung rechtliche schritte einzuleiten lehnte mehrheit wohnungseigentümer ab kläger meint mehrheit sei wegen vertretungshindernissen zustande gekommen deshalb beide beschlüsse angefochten nachdem wohnungseigentümer zuletzt genannten beschluss weiteren versammlung aufgehoben antrag klägers erneut abgelehnt parteien rechtsstreit insoweit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt klage entlastungsbeschluss amtsgericht abgewiesen kläger kosten rechtsstreits auferlegt streitwert festgesetzt berufungsgericht hinweis berufungsstreitwert festgesetzt berufung unzulässig verworfen dagegen wendet kläger rechtsbeschwerde deren zurückweisung beklagten beantragen ii berufungsgericht meint beschwer klägers liege maßgeblich sei amtsgericht festgesetzte wert vielmehr sei beschwer wirtschaftlicher betrachtungsweise danach bemessen höhe kläger miteigentumsanteilen belastet sei wert verweigerung entlastung verwalters für geschäftsjahr überhaupt erfolg rückforderung honorars bemessen lasse könne offen bleiben liege wert beschwer klägers kläger könne anteil gemeinschaftseigentum entsprechenden vorteil erwarten danach ergebende betrag sei hälfte kürzen durchsetzung anspruchs unsicher sei gemeinschaft bestandskräftig beschlossen wegen abrechnung ansprüche gegenüber ver walter geltend wert ebenfalls angegriffenen kostenentscheidung für erledigten teil rechtsstreits sei anzusetzen iii rechtsbeschwerde erfolg abs nr abs satz zpo statthaft abs nr fall zpo zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts berufungsgericht kläger zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwert vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschluss oktober zb njw erschwerung liegt schon fehler bemessung beschwer berschreitung dabei gegebenen ermessens senat beschluss januar zb juris bemessung beschwer klägers berufungsgericht grenzen ermessens überschritten entscheidung mehr nachvollziehbar rechtsmittel begründet berufung durfte unzulässig verworfen beschwer klägers betrag übersteigt ergibt allerdings schon daraus berufungsgericht angesetzte wert beschwer wert prozesskosten für erledigten teil rechtsstreits erhöhen wäre aa ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs erhöhen anteiligen prozesskosten übereinstimmender teilerledigungserklärung streitwert wert beschwer solange geringste teil hauptsache vorliegenden fall streit bgh beschlüsse september vii zb njw mai ix zb bghr zpo abs satz streitwert oktober ix zr bghr zpo abs satz streitwert märz xii zb njw rr geht prozessualen kostenerstattungsanspruch nebenforderung geltend gemacht abs halbsatz zpo berechnung beschwer anzusetzen bgh großer senat für zivilsachen beschluss november gsz bghz bb rechtsprechung steht kläger meint widerspruch behandlung anspruchs ersatz vorprozessualer rechtsanwaltskosten erhöht nebenforderung streitwert be
  2142. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgäu juli verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe tatzeit fast jahre alte angeklagte wurde wegen mordes jugendstrafe verurteilt revision reihe verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge gestützt unbegründet abs stpo revision rügt sei ordnungsgemäße terminsladung gegenüber jugendgerichtshilfe erfolgt gemeint jugendgerichtshilfe hauptverhandlung geladen worden sei wäre vortrag unwahr vgl sa bd iii bl sa bd iv bl gemeint jugendgerichtshilfe sei geladen worden ordnungsgemäß wäre vortrag mangels weiterer darlegungen abs satz stpo heraus verständlich bewertung vorgangs ordnungsgemäß ergebnis rechtlichen berprüfung vorgangs konkrete angabe tatsachen bewertung tragen sollen ersetzen vgl bgh njw jugendgerichtshilfe geladen ergibt allein daraus hauptverhandlung niemand jugendgerichtshilfe anwesend rechtsfehler bgh strafo brigen unzutreffende auffassung revision hinweise gemäß stpo müssten gegenüber jugendgerichtshilfe erteilt geht deshalb leere soweit revision rügt jugendhilfebericht sei hauptverhandlung verlesen worden trägt allseitigen einverständnis geschah sa bd iv bl fehlt insoweit gemäß abs satz stpo gebotener vortrag hinweis allseitige einverständnis zeigt nämlich rechtsgrundlage verlesung gestützt wurde für prüfung zulässigkeit verlesung wesentlich ergebnis prüfung könnte unterschiedlich ausfallen je nachdem verlesung etwa stpo gestützt vgl hierzu diemer kk aufl rdn laubenthal jugendgerichtshilfe strafverfahren offenbar abs nr stpo vgl inhaltlich identischen abs satz stpo laubenthal aao näher nachzugehen braucht senat alledem hinblick unzureichenden revisionsvortrag revision inhalt jugendhilfeberichts mitteilt könnte senat brigen feststünde verlesung fehlerhaft fall ohnehin prüfen nachteil angeklagten urteil ausgewirkt revision macht geltend sei gelegenheit stellungnahme verlesung jugendhilfeberichts erteilt worden hinsichtlich angeklagten ausweislich revision insoweit vorgetragenen hauptverhandlungsprotokolls falsch sa bd iv bl verteidiger befugnis beweiserhebung äußern ebenso staatsanwalt verlangen einzuräumen abs stpo dementsprechend derjenige verletzung rechts rügen vortragen wort gemeldet erklärung abzugeben verwehrt worden sei vgl gollwitzer löwe rosenberg stpo aufl rdn schon daran fehlt ebenso wenig vorgetragen voraussetzung für derartige verfahrensrüge regel erforderliche gerichtsbeschluss abs stpo eingeholt wurde vgl julius hk aufl rdn diemer kk aufl rdn warum hinblick schlussausführungen abs stpo behauptete verletzung abs stpo urteil irgend einfluss gehabt könnte vgl julius aao rdn gollwitzer aao rdn revision macht geltend wäre möglich während hauptverhandlung gemäß stpo erteilten hinweis schon früheren stadium hauptverhandlung erteilen trifft hinweis gemäß stpo erteilen sobald erstmals möglichkeit rechtlichen beurteilung ergibt früh möglich vgl meyer goßner stpo aufl rdn engelhardt kk aufl rdn fall mag dahinstehen verfahrensrüge hinweis sei verspätet erfolgt jedoch regel erfolg antrag aussetzung verfahrens gestellt worden vgl bgh urteil juni str engelhardt aao hierauf vertreter nebenklage rahmen schriftsatzes september erwiderung september erwiderung revisionsvorbringen zutreffend hingewiesen gründe einzelfalls vorliegend ausnahmsweise beurteilung rechtfertigen könnten erkennbar grund sachrüge gebotene berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt einzelnen zutreffend vorgetragen senat bemerkt zweckmäßig wäre staatsanwaltschaft gemäß abs satz stpo möglichkeit revisionsgegenerklärung gebrauch gemacht hätte vgl bgh stv insbesondere hinweise ladung jugendgerichtshilfe vgl oben allseitige einverständnis verlesung jugendhilfeberichts vgl oben beachtung abs stpo hauptverhandlung vgl oben hätten berprüfung entsprechenden revisionsvorbringens unerhebli
  2143. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubter abgabe betäubungsmitteln minderjährige strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen verneinung hanges sinne stgb unterliegt erheblichen bedenken gleichwohl besteht insoweit anlaß für eingreifen revisionsgerichts sachrüge angeklagten hierzu einwendungen erhoben wiederholten fehlschlägen angeklagten zusammenhang btmg liegt für maßregel stgb geforderte konkrete erfolgsaussicht gänzlich fern harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  2144. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november zugehörigen feststellungen aufgehoben fall ii urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe soweit entscheidung über reihenfolge vollstreckung freiheitsstrafe maßregel unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen schuldspruch vorgenannten urteils brigen berichtigt klarstellung dahin neu gefasst angeklagte handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit besitz betäubungsmitteln jeweils geringer menge sowie handeltreibens betäubungsmitteln zwei fällen schuldig weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen davon fällen betäubungsmitteln geringer menge wobei fall schusswaffe sowie sonstigen gegenstand art verletzung personen geeignet bestimmt führte zwei fällen tateinheitlich unerlaubter besitz betäubungsmitteln geringer menge vorlag schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt außerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie verfall wertersatz höhe bargeld angeordnet sachrüge gestützten revision wendet angeklagte urteil rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall ii tragen feststellungen schuldspruch wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln gemäß abs nr btmg urteilsgründen eigennütziges handeln angeklagten entnehmen generalbundesanwalt antragsschrift hierzu folgendes ausgeführt handeltreiben eigennützige bemühen verstehen darauf gerichtet umsatz betäubungsmitteln ermöglichen fördern bghr btmg abs nr handeltreiben eigennützig handelt wer streben gewinn geleitet irgendeinen persönlichen vorteil verspricht materiell entsprechender sachlage immateriell besser gestellt bghr btmg abs nr handeltreiben strafkammer festgestellt strafhaft befindliche drogenabhängige lebensgefährte angeklagten mithäftling zeugen aufforderten für für inhaftierte heroin ange klagten abzuholen ua anlässlich besuchs angeklagten zeugen gefragt für freund mitnehmen könne schließlich gramm heroin kugeln je gramm abgepackt ausgehändigt ua bezahlung betäubungsmittel verhalten urteilsgründe lassen erkennen wissen angeklagten justizvollzugsanstalt gewinnbringend veräußern beabsichtigten feststellung zeugen bezahlung verloren geglaubten betäubungsmittel verlangten ua lässt zureichenden schluss geplante rauschgiftgeschäfte justizvollzugsanstalt angeklagte gegebenenfalls hätte ermöglichen fördern geht feststellungen hervor für angeklagte aushändigung betäubungsmittel zeugen irgendein sonstiger materieller immaterieller vorteil verbunden angesichts tatumstände erscheint jedenfalls fernliegend angeklagte betäubungsmittel drogenabhängigen lebensgefährten zukommen lassen gewinn anderweitigen vorteil erstreben schließt senat senat sieht davon ab schuldspruch besitz betäubungsmitteln geringer menge umzustellen auszuschließen neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen können verurteilung angeklagten wegen täterschaftlichen mittäterschaftlichen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge falle fehlenden eigennützigen handelns angeklagten wegen beihilfe handeltreiben lebensgefährten tragen annahme täterschaftlichen mittäterschaftlichen handeltreibens angeklagten betäubungsmitteln geringer menge neue tatrichter blick qualifikationstatbestand abs nr btmg gelegenheit ladezustand schreckschusspistole festzustellen bgh nstz neue hauptverhandlung verurteilung angeklagten wegen ggfs tateinheitlich betäubungsmittelbesitz begange ner beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge führen weist senat rein vorsorglich darauf allein bewaffnung gehilfen verurteilung wegen beihilfe bewaffneten b
  2145. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo falle ii urteilsgründe ergeben tatbestandsvoraussetzungen stgb stgb vgl lackner kühl stgb aufl rdn genügender klarheit urteilsfeststellungen daß jugendschutzkammer geprüft angeklagte fortwährende duldung sexuellen mißbrauchs töchter hilfe verwirklichten taten gemäß abs stgb schuldig gemacht vgl bghst beschwert angeklagte beschwerdeführerin kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schäfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  2146. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet mai kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bindungswirkung zwischenurteils minderungsbegehren käufers grunde für berechtigt erklärt bgh urteil mai viii zr olg karlsruhe lg offenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat oberlandesgerichts karlsruhe zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte verkaufte klägerin jahr insgesamt cnchochleistungswerkzeugmaschinen herstellung schaftfräsern bezeichnungen maschinen nrn nr nr nr nachdem klägerin rahmen vertragsverhandlungen genaue informationen leistungskapazitäten taktzeiten möglichkeit bedienungs wartungsfreien sogenannten geisterschichten verlangt übersandte beklagte schreiben februar gewünschten daten lieferung rügte klägerin schreiben august mängel maschinen nichteinhaltung zugesagten leistungswerte rahmen klägerin beantragten beweissi cherungsverfahrens erstattete sachverständige dipl ing januar schriftliches gutachten klage klägerin minderung gesamtkaufpreises hilfsweise schadenersatz höhe dm verlangt grundurteil märz landgericht klage grunde stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht maßgabe zurückgewiesen daß anspruch klägerin herabsetzung kaufpreises bezüglich maschine nr gegeben sei hiergegen eingelegte revision beklagten senat entscheidung angenommen berufungsgericht grundurteil getroffenen feststellungen wurden schreiben februar genannten vertragsinhalt gewordenen leistungsdaten maschinen erreicht einholung weiterer gutachten sachverständigen prof dr betragsverfahren landgericht klage höhe nebst zinsen abweisung übrigen stattgegeben höhe minderung wegen eingeschränkter leistungsfähigkeit erreichter taktzeiten unmöglichkeit sogenannte geisterschichten fahren grundlage beobachtungszeiträumen stunden für maschinen nr nr nr nr dm sowie wegen nutzloser aufwendungen für zusatzaggregate durchführung geisterschichten dm insgesamt dm geschätzt weitergehende minderung wegen eingeschränkter maschinenverfügbarkeit verneint sachverständigen prof dr dafür übereinstimmend für erforderlich gehaltene beobachtungszeitraum stunden eingehalten sei bezüglich maschine nr zubilligung minderung begründung abgelehnt ausführungen sachverständigen prof dr sachverständige sei möglich daß taktzeiten unrichtig ermittelt geringer vorschub gewählt worden sei urteil beide parteien berufung eingelegt klägerin verurteilung beklagten höhe insgesamt nebst zinsen beklagte klageabweisung vollem umfang erstrebt oberlandesgericht klage zurückweisung berufung klägerin abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klägerin zuletzt berufungsinstanz gestellten antrag entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt klägerin stehe recht minderung kaufpreises für maschinen nachweis minderungshöhe gelungen sei bindung grundurteil schließe daß klage betragsverfahren abgewiesen grundurteil entschieden worden sei umfang wert gelieferten maschinen mangelbedingt gemindert sei schätzung minderung mindestbetrages gemäß abs zpo sei möglich vorliegende material reiche weiteres sachverständigengutachten einzuholen hinsichtlich maschinenverfügbarkeit fehle ausreichenden datenbasis für ermittlung minderungsbetrages für begutachtung aussagen sachverständigen sachverständigen prof dr gebilligt worden seien maschi nenlaufzeit stunden erforderlich sei für schätzung abs zpo vorauszusetzende höhere deutlich höhere wahrscheinlichkeit dahin daß maschinen leistungsfähigkeit bestimmten ausmaß stellenden anforderungen zurückblieben ließe umständen gewinnen hinsichtlich leistungsfähigkeit gelte entsprechendes sachverständige ausgeführt daß beurteilung erst laufzeit stunden erfolgen könne nachdem
  2147. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr frellesen schaal sowie rechtsanwältinnen dr hauger kappelhoff rechtsanwalt dr martini april beschlossen verfahren hauptsache erledigt antragsteller kosten beider rechtszüge tragen antragsgegnerin beiden rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren euro festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zuletzt amtsgericht landgericht zugelassen ver fügung november widerrief antragsgegnerin zulassung wegen vermögensverfalls ordnete sofortige vollziehung verfügung dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen dagegen antragsteller sofortigen beschwerde gewandt inzwischen antragsgegnerin verfügung dezember zulassung antragstellers wegen fehlens berufshaftpflichtversicherung widerrufen abs nr brao widerruf bestandskräftig dadurch verfahren hauptsache erledigt obwohl allein antragsgegnerin erledigung rechnung tragende erklärung abgegeben nunmehr über verfahrenskosten auslagen beteiligten gemäß zpo fgg entscheiden vgl bgh beschl januar anwz einseitiger erledigungserklärung ii entspricht billigem ermessen antragsteller kosten beider rechtszüge erstattung auslagen antragsgegnerin aufzuerlegen erledigung hauptsache wäre rechtsmittel zurückzuweisen rechtsanwalt zeitpunkt widerrufsverfügung insolvenzverfahren eröffnet worden zudem bestanden zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachträglichen wegfall etwaigen vermögensverfalls zweifelsfrei dargetan anhaltspunkte dafür interessen rechtsuchenden vermögensverfall ausnahmsweise gefährdet ebenfalls ersichtlich hirsch otten hauger frellesen kappelhoff vorinstanz agh celle entscheidung agh schaal martini'],['Soon']]
  2148. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht münchen angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten erfolg versagt bleibt abs stpo angeklagte beanstandet verfahrensrüge fehlende verlesung anklagesatzes anklageschrift staatsanwaltschaft januar verletzung abs satz stpo liegt folgendes zugrunde sitzungsniederschrift über hauptverhandlung märz begann enthielt ursprünglichen unberichtigten fassung vermerk über verlesung anklagesatzes protokoll wies heraus offensichtlichen lücken unklarheiten widersprüche beweiskraft stpo hätte entfallen lassen können juli beim landgericht eingegangenen revisionsbegründung rügte angeklagte anklagesatz verlesen wurde laut hierauf abgegebenen dienstlichen ußerungen vorsitzenden beisitzer schöffen sowie urkundsbeamtin strafkammer sitzungsstaatsanwalts handelte lediglich protokollierungsversehen tatsächlich sei anklagesatz verlesen worden vorsitzende vermerkte verfügte hierzu juli sowohl vorsitzende richter eingesetzte urkundsbeamtin sicher sitzungsprotokoll verlesung anklagesatzes sitzungsvertreter staatsanwaltschaft erwähnt diesbezüglich falsch daher beabsichtigt protokoll seite bl akten vierten textabsatz worten unverändert hauptverhandlung zugelassen satz vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz ergänzen besteht gelegenheit stellungnahme august prof dr hauptverhandlung teilgenommen zusätzlich gebeten binnen gleicher frist darüber äußern erinnerung anklagesatz sitzung verlesen wurde prof dr erklärte august folgt entsprechenden verfahrensabschnitt konkret erinnern verlesung anklageschrift stellt routinevorgang dar allerdings vermute hieran erinnern könnte anklageschrift verlesen worden wäre ungewöhnlichen verfahrensablauf darstellen würde berlegung führt konkreten erinnerung aufgrund rückschlusses erscheint durchaus möglich erinnerung urkundspersonen zutreffend vorsitzende strafkammer protokollführerin august ergänzung sitzungsniederschrift märz oben genannten stelle satz vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz weitere begründung beschlossen frage geltung beweiskraft protokolls sinne stpo aufgrund protokollberichtigung hinsichtlich angeklagten zulässig erhobenen verfahrensrüge ungunsten angeklagten maßgebliche tatsachengrundlage entfällt senat gemäß abs gvg anfrage übrigen strafsenaten abs gvg großen senat für strafsachen bundesgerichts hofs entscheidung vorgelegt beschluss april gsst folgt entschieden zulässige berichtigung protokolls nachteil beschwerdeführers bereits ordnungsgemäß erhobenen verfahrensrüge tatsachengrundlage entzogen urkundspersonen fall beabsichtigten protokollberichtigung beschwerdeführer anzuhören widerspricht beabsichtigen berichtigung substanziiert erforderlichenfalls weitere verfahrensbeteiligte befragen halten urkundspersonen trotz widerspruchs protokollberichtigung fest entscheidung gründen versehen beachtlichkeit protokollberichtigung unterliegt rahmen erhobenen verfahrensrüge berprüfung revisionsgericht zweifel gilt insoweit protokoll berichtigten fassung danach erweist rüge verstoßes abs satz stpo unbegründet ausweislich berichtigten protokolls verlesung anklagesatzes bewiesen stpo erst revisionsbegründung vorgenommene protokollberichtigung beachtlich erst dadurch rüge tatsächliche grundlage entzogen wurde protokollberichtigung kam entsprechend vorgaben großen senats für strafsachen bundesgerichtshofs zustande beschwerdeführer wurde beabsichtigten berichtigung gehört substanziiert widersprochen sogar verklausuliert deren berechtigung anerkannt weiteren dienstli chen ußerungen beteiligter kommt daher mehr berichtigung
  2149. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin graßnack beschlossen rechtsmittel gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts mannheim mai sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht mannheim märz aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurückverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfändungs berweisungsbeschlusses gründen aufgehobenen beschlüsse ablehnen gründe gläubigerin begehrt erlass pfändungs berweisungsbeschlusses inhaberin schuldner titulierten hauptforderung höhe nebst zinsen kosten höhe wegen ansprüche entstandener vollstreckungskosten höhe gläubigerin amtsgericht pfändung berweisung angeblicher forderungen schuldners arbeitgeber beantragt hierzu gläubigerin antragsformulars bedient vollständig formular gemäß anlage nr verordnung über formulare für zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl übereinstimmt formular vorgegebenen textlinien fehlen gläubigerin ausgefüllten antragsformular teilweise teil ergänzenden text ersetzt worden gläubigerin seite anspruch arbeitgeber vorgegebenen text abweichenden schriftart pfändung zusätzlicher forderungen beantragt ferner seite obersten rahmen agentur für arbeit bzw versicherungsträger art sozialleistung zusätzliche eintragung eingefügt seite anspruch kreditinstitute gläubigerin antragsformular nr sonstigen schriftbild unterscheidenden schriftart weitere pfändende ansprüche ergänzt schließlich gläubigerin seite anspruch bausparkassen amtlichen formular gemäß anlage nr zvfv vorgesehenen text für fehlerhaft gehalten inhaltlich abgeändert antragsformular zudem schwarz weiß gehalten weist formular gemäß anlage nr zvfv vorgesehenen grünfarbigen elemente amtsgericht antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis zurückgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt gläubigerin aufhebung zurückweisenden beschlüsse erlass beantragten pfändungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurückverweisung sache erneuten entscheidung ii zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlüsse zurückverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag gläubigerin erlass pfändungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindliche formular gemäß anlage nr zvfv handele gläubigerin feld anspruch kreditinstitute zusätzlich fünf vorgedruckten alternativen weitere drei alternativen formularmäßigen text hinzugefügt feld anspruch bausparkassen darüber hinaus amtlichen text inhaltlich abgeändert hinblick schwerwiegenden inhaltlichen nderungen handele mehr amtlich vorgeschriebene formular einführung formularzwangs solle arbeit amtsgerichte vereinfachen würde jedoch gegenteil verkehrt umständliche prüfung inhaltlichen richtigkeit erstellter formulare erforderlich wäre amtlich vorgeschriebene formular unvollständig sei hindere nutzung ausdrücklich felder ergänzung vorgesehen seien ausreichten möglichkeit bestehe beifügung ergänzungsblättern beliebige weitere ausführungen soweit amtlichen formulare punkten unrichtigkeiten aufwiesen sei sache gläubigerin etwaige fehler gesetzgebers erstellung eigener formulare korrigieren vielmehr müsse erkennbare abänderung benutzung amtlichen formulars verweisen lassen hält rechtlichen berprüfung stand antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begründung sei formgerecht eingereicht worden unzulässig zurückgewiesen antrag deshalb formunwirksam gläubigerin seite formulars anspruch arbeitgeber zusätzliche eintragungen vorgenommen gemäß abs satz zpo bundesministerium justiz ermächtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare für antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses einzuführen soweit satz formulare eing
  2150. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkündet februar justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle ja nein bgb anfechtungsrecht wegen arglistiger täuschung steht anspruch genommenen vertreter vertretungsmacht abwehr haftung bgb selbständig bgh urt februar zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richterin dr lambert lang richter tropf schneider dr lemke für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main februar abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trägt klägerin rechts wegen tatbestand klägerin schloß januar sohn beklagten notariellen vorvertrag über verkauf gehörenden grundstücks notartermin trat für ehefrau geschäftsführers rechtsanwältin vertreterin vertretungsmacht für sohn beklagte streitig erklärungen dabei abgab sohn beklagten vertrag genehmigt klägerin erst berufungsrechtszug genehmigt klage nimmt klägerin beklagten vollmachtlosen vertreter schadenersatz nebst zinsen seit april feststellung anspruch weiteren schaden ersetzen beklagte behauptet vollmachtloses handeln offen gelegt außerdem vertrag angefochten behauptung klägerin bekannte lverschmutzung grundstücks verschwiegen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht hält voraussetzungen schadenersatzanspruchs abs bgb für gegeben abs bgb stehe ersatzanspruch entgegen ebensowenig klägerin arglistig lkontamination grundstücks verschwiegen ansicht sachverständigen verlassen dürfen verschmutzungen beschränkten geringen bereich seien leicht folgenlos beseitigen zudem davon ausgehen dürfen beklagten nachbarn über etwaige frühere nutzung grundstücks tankstelle unterrichten müssen hält revisionsrechtlicher berprüfung stand ii haftung beklagten vertreter vertretungsmacht kommt ergebnis schon deswegen betracht beklagte vorvertrag wirksam wegen arglistiger täuschung angefochten frage fehlenden bevollmächtigung beklagten sowie evtl kenntnis klägerin hiervon deshalb dahinstehen entgegen auffassung berufungsgerichts klägerin aufklärungspflicht bezug zumindest für möglich gehaltene lkontamination bodens revision recht rügt verkäufer grundstücks trifft nämlich offenbarungspflicht hinsichtlich umstände für entschließung käufers entscheidender bedeutung deren mitteilung verkehrsauffassung erwarten durfte st rspr senats vgl urt oktober zr njw kontaminierung grundstücks stellt offenbarungspflichtigen umstand dar verkäufer handelt arglistig umstand verschweigt obwohl kennt zumindest für möglich hält vgl senat aao klägerin eigenen vorgelegte urkunden untermauerten tatsachenvortrag schreiben magistrats stadt main umweltamt oktober über größenmäßig unerhebliche verunreinigung bodens rede stehenden grundstück informiert beauftragte deshalb schreiben november vorgaben umweltamts folgend ingenieurbüro durchführung erforderlichen arbeiten erstellung gutachtens gutachten wurde februar erst abschluß vorvertrages fertiggestellt zeit befand verunreinigte erdreich grundstück gutachten ausdrücklich feststellt umständen hätte klägerin bekannte umfang zeitpunkt vertragsschlusses definitiv geklärte verunreinigung verschweigen dürfen gilt mehr klägerin ausweislich gutachtens dezember nochmals februar gutachterauftrag abbruch zwischenlagerung verölten pflasters grundstück sowie aushub zwischenlagerung verölten bodens erweiterte sah klärungs handlungsbedarf ansicht berufungsgerichts klägerin schon grund nachbarschaft beklagten annehmen dürfen über etwaige frühere nutzung grundstücks betrieb tankstelle unterrichten müssen rechtsfehlerhaft geht frühere nutzung grundstücks mangelhaftigkeit fehlt insoweit bereits tatsächlichen anhaltspunkten klägerin schluß gestattet hätten beklagten sei lverschmutzu
  2151. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja go� abs khentgg abs satz anspruch externen arztes wahlleistungspatienten ersatz auslagen für aufgewendete sachkosten bgh urteil november iii zr lg wuppertal ag solingen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten schlick richter dörr wöstmann seiters tombrink für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts wuppertal november aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts solingen november zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzüge einschließlich kosten streithelfers tragen rechts wegen tatbestand beklagte befand august august wegen verschiedener eingriffe diabetes mellitus streithelfer klägerin geführten krankenhaus voll teilstationäre leistungen krankenhausentgeltgesetz khentgg krankenhausfinanzierungsgesetz khg vergütet krankenhaus beklagte private persönliche beratung behandlung liquidationsberechtigten wahlärztinnen wahlärzte vereinbart deren veranlassung wurde beim beklagten august gemeinschaftspraxis für röntgenologie nuklearmedizin angiographie anschließender dilatation arterien vorgenommen klägerin privatärztliche verrechnungsstelle ansprü che gemeinschaftspraxis abgetreten wurden stellte deren leistungen september rechnung dabei abrechenbarkeit rechnung gestellten sachkosten gemeinschaftspraxis höhe maßgabe go� streit abs go� geminderte honorar für ärztliche tätigkeit gemeinschaftspraxis beglichen worden amtsgericht zahlung sachkosten nebst zinsen ge richteten klage entsprochen landgericht klage berufung beklagten abgewiesen landgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgründe revision klägerin begründet für nähere rechtliche einordnung davon auszugehen rzte gemeinschaftspraxis aufgrund vereinbarung wahlärztlicher leistungen maßgabe abs satz khentgg veranlassung rzte krankenhauses beklagten stationären behandlung aufgenommen tätig geworden leistungen persönlichen sachlichen mitteln praxis erbracht leistun gen jedoch senat urteilen juni iii zr bghz mai iii zr bghz rn entschieden sinne vergütungsrechts stationären krankenhausbehandlung zuzuordnen wäre beklagte sozialversicherter patient privatpatient lediglich regelleistungen krankenhauses anspruch genommen hätte hätte leistungen rzte gemeinschaftspraxis allgemeine krankenhausleistungen sinne abs khentgg gehandelt allgemeinen krankenhausleistungen berücksichtigung leistungsfähigkeit krankenhauses einzelfall art schwere krankheit für medizinisch zweckmäßige ausreichende versorgung patienten notwendig gehören abs satz nr khentgg krankenhaus veranlassten leistungen dritter entgelten abs khentgg krankenkasse zahlenden patienten vergütet vgl senatsurteil november iii zr bghz rn extern erbrachten leistungen bleiben krankenhausleistungen sinne krankenhausentgeltgesetzes patient wahlärztliche leistungen krankenhaus vereinbart nderung ergibt insoweit daraus patient zusätzliche leistung krankenhaus vereinbart person vertrauens ärztlich behandelt vereinbarung erstreckt muster abs satz nr khentgg folgend krankenhaus liquidationsberechtigten rzten veranlassten leistungen rzten ärztlich geleiteten einrichtungen außerhalb krankenhauses während für berechnung wahlärztlichen leistungen abs satz khentgg gebührenordnung für rzte entsprechende anwendung findet bleiben für berechnung privatärztlichen stationären behand lung stationären behandlung sozialversicherter patienten maßgebenden entgelte fallpauschalen sonderentgelte pflegesätze vgl senatsurteil juni iii zr aao abs bpflv uleer miebach patt abrechnung arzt krankenhausleistungen aufl go� rn brück kommentar gebührenordnung für rzte aufl rn stand oktober für anwendung abs go� senat sammenhängen pflegesatzrecht schluss gezogen niedergelassener externer arzt leistungen veranlassung krankenhausarztes eigenen praxis inanspruchnahme einrichtungen mitteln diensten
  2152. [['bundesgerichtshof beschluss zb april sequestervergütungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs vergütung gläubiger abs zpo bestellten sequester erstatten gericht sequester bestellt festzulegen bestimmt anlehnung zwvwv bzw zwvwv zeit aufwand bgh beschl april zb lg leipzig ag grimma zivilsenat bundesgerichtshofes april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter dr klein dr schmidt räntsch zoll richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde sequesters beschluß zivilkammer landgerichts leipzig april zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben vergütungsantrag wegen teilbetrags zurückgewiesen worden gläubigern sequester erstattende vergütung insgesamt festgesetzt weitergehende vergütungsantrag zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren tragen sequester gläubiger gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe gläubiger ließen anspruch schuldners drittschuldner he auflassung grundstücks pfänden beantragten amtsgericht grimma einsetzung sequesters entgegennahme drittschuldnern herauszugebenden grundstücks annahme auflassung grundstücks vertreter schuldners entsprach amtsgericht grimma beschluß mai rechtsbeschwerdeführer sequester einsetzte juli hob sequesterbestellung auflassungsanspruch rückabwicklung kaufvertrags schuldner drittschuldnern erloschen sequester beantragte oktober vorschuß vergütung höhe dm märz bisher bewilligten vorschuß endgültige vergütung festzusetzen amtsgericht sequester gläubigern erstattende vergütung festgesetzt sofortige beschwerde gläubiger landgericht vergütung herabgesetzt landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde möchte sequester wiederherstellung festsetzung amtsgericht erreichen treten gläubiger entgegen ii beschwerdegericht ansicht vergütung sequesters sei anlehnung vergütung insolvenzverwalters anlehnung vergütung zwangsverwalters festzusetzen eher tätigkeit insolvenzverwalters entspreche dabei sei erlaß entscheidung geltenden verordnung über geschäftsführung vergütung zwangsverwalters februar bgbl zwvwv abs zwvwv heranzuziehen sequester abs zpo zwangsverwalter vergleichbar sei besitz grundstück erlangt tätigkeit schon aufgenommen grundlage betrage vergütung berücksichtigung beschlusses ix zivilsenats bundesgerichtshofs september bghz jährlich ergebe bestellungsdauer jahren monaten einschließlich gesetzlichen mehrwertsteuer vergütung iii hält berprüfung teilweise stand ergebnis zutreffend rechtsbeschwerde angegriffen geht beschwerdegericht davon daß gläubiger abs zpo bestellten sequester vergütung erstatten daß vergütung gericht danach bestellt regelmäßig anlehnung gesetzliche vergütung zwangsverwalters bestimmen steht entgegen daß sequester jedenfalls ei ner bestellung abs zpo öffentlich rechtlichen bestellungsverhältnis staat privatrechtlichen vertragsverhältnis gläubiger steht bghz olg koblenz mdr olg münchen rpfleger olg köln mdr olg hamburg olge münchkomm zpo heinze aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn vergütung einvernehmlich geregelt olg hamburg rpfleger kts münchkomm zpo heinze stein jonas grunsky jeweils aao gesetzlich vorgesehene befugnis gerichts begründung vertragsverhältnisses hoheitsakt schließt wegen nähe zwangsverwaltung entsprechender anwendung abs zvg befugnis gerichts streitfall vergütung sequesters beschluß festzusetzen olg celle rpfleger olg münchen rpfleger olg köln mdr olg frankfurt main njw rr baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn stein jonas brehm zpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn zöller stöber zpo aufl rdn gilt erst recht für bestellung sequesters abs zpo dient pfändung herausgabe auflassungsansprüchen sequestration abs zpo bghz teil zwangsvollstreckung vergütung entsprechender anwendung satz zvg art umfang leistung sequesters bestimmen zöller stöber aao dabei regelmäßig für vergütung zwangsverwalters geltenden regelungen zugrunde legen für zpo olg breslau olge lg altona jw musielak becker aao zöl ler stöber aao für abs zpo olg celle rpfleger olg mü
  2153. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg abs nr mehrere grundstücke termin versteigert gesamtausgebot abgegebene meistgebot gesamtmeistgebot gemäß abs satz zvg höher gesamtergebnis einzelausgebote beteiligten termin abs satz zvg für grundstücke einzelausgebote verzichtet zuschlag gesamtmeistgebot nr zvg versagen gemäß abs satz zvg meistgeboten einzelausgebote erhöhte geringste gebot erreicht bgh beschl september zb lg duisburg ag duisburg zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts duisburg märz kosten rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe vollstreckungsgericht rechtsbeschwerdeführer zuschlag termin einzelausgebote abgegebenen gebote erteilt rechtsbeschwerdeführer möchte erreichen zuschlag gebot gesamtausgebot erteilt versteigerungsgegenstand mehreren grundstücken miteigentumsanteilen bestehende grundbesitz schuldners gemeinschaftlichen grundbuchblatt gebucht betrieben verfahren verschiedenen gläubigern erstrangigen grundschuld beschluss bezeichneten nummern bestands verzeichnis grundbuchblatts zwei grundstücke anteil grundstück belastet beginn aufforderung abgabe geboten vollstreckungsgericht festgestellten geringsten gebot gesamtausgebot bestehen bleibende rechte wert mindestbargebot ausgewiesen termin grundbuchblatt gebuchten grundstücke gesamtausgebot grundstücke miteigentumsanteil selbständig einzelausgebote grundstücke zusammen gruppenausgebot versteigerung gebracht worden gemäß anwesenden beteiligten termin erklärten verzicht grundbuchblatt gebuchten grundstücke miteigentumsanteile einzeln ausgeboten worden termin allein rechtsbeschwerdeführer gebote höhe gesamtausgebot einzelausgebote beteiligten gebot gruppenausgebot abgegeben worden zuschlagsbeschluss vollstreckungsgericht rechtsbeschwerdeführer zuschlag einzelausgebote für beschluss bezeichneten grundbesitz erteilt bezüglich grundstücke miteigentumsanteile mangels abgabe geboten verfahren einstweilen eingestellt zuschlagsbeschwerde landgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdeführer antrag zuschlag gesamtausgebot abgegebenes gebot erteilen ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht zuschlag gesamtgebot recht versagt mehreren einzelausgeboten abs satz zvg ermittelnden erhöhten geringsten gebot gelegen meistgebot gesamtausgebot könne abs satz zvg höheres versteigerungsergebnis vergleich ergebnissen einzelausgebote angesehen gesamtausgebot summe einzelausgebote seien miteinander vergleichbar einzelausgebote teil gesamten versteigerung stehenden grundbesitzes umfasst hätten derzeit stehe fest erlös versteigerung gesamten grundbesitzes verfügung stehen iii rechtsbeschwerde zvg abs satz nr zpo grund zulassung beschwerdegericht statthaft frist formgerecht erhobene rechtsbeschwerde indes begründet entscheidung beschwerdegerichts hält rechtlichen berprüfung ergebnis stand rechtsbeschwerdeführer dadurch rechten bieter verletzt worden gebot gesamtausgebot zuschlag erteilt wurde recht weist rechtsbeschwerdeführer allerdings darauf gesamtausgebot abgegebene gebot meistgebot abs zvg gesamtergebnis einzelausgebote gruppenausgebot abgegebenen gebote übertraf entgegen rechtsansicht beschwerdegerichts abs satz zvg vorgeschriebene vergleich vorzunehmen entweder für versteigerten grundstücke einzelausgebote gebote abgegeben wurden grundstücke grund verzichts beteiligten abs satz zvg einzeln ausgeboten worden aa ausgangspunkt richtig erwägung beschwerdegerichts wegen gesetzlichen vorrangs einzelausgebots regelmäßigen versteigerungsart zuschlag gesamtausgebot abgegebenes meistgebot erfolgen darf gesamtergebnis einzelausgebote übersteigt vgl rgz olg hamm rpfleger olg frankfurt rpfleger recht beteiligten abs satz zvg neben einzelausgeboten gesamtausgebot verfahren versteigernden grundstücke verlang
  2154. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr müller dr ellenberger dr grüneberg maihold für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen richter tatbestand klägerin bank beklagte streiten über ansprüche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagte damals jahre alter polizeibeamter wurde näher bekannten zeitpunkt oktober für gmbh co kg folgenden gmbh co kg tätigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage über miteigentümern gemeinsam beauftragte pächterin hotelähnlich betrieben längeren aufenthalt gästen dienen kg fol genden bauträgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klägerin finanziert nachdem ursprünglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden übertrug bauträgerin aufgabe gmbh co kg klägerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klägerin namentlich objektfinanziererin benannt außerdem wurde prospekt schreiben klägerin zitiert bestätigte für käufer appartements treuhandkonten führen sowie mittelverwendungskontrolle durchzuführen kaufpreiszahlungen erwerber erst fälligkeit freizugeben november unterbreitete beklagte gmbh folgenden treuhänderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschäftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilte treuhänderin über erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfügte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchführung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensverträge erforderlichen sicherungsverträge abzuschließen gegebenenfalls aufzuheben treuhänderin nahm angebot schloss namens beklagten bauträgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes schloss beklagte neben weiteren darlehensvertrag bank persönlich frühestens november klägerin november datierten vertrag über annuitätendarlehen höhe dm vereinbarungsgemäß grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pächterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bauträgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgeführt eigentümer appartements zweck gründeten wegen rückständiger raten kündigte klägerin januar darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagte widerrief oktober darlehensvertragserklärung haustürwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden sei klägerin begehrt klage erster linie gestützt kündigung rückzahlung darlehens ausgleich sollsaldos girokonto höhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise für fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung insgesamt nebst zinsen beklagte auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschäft klägerin verkäuferin halten müsse außerdem stünden klägerin schadensersatzansprüche wegen aufklärungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustürwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen während dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht anschlussberufung klägerin beklagten zahlung hauptantrag geltend gemachten betrages verurteilt erkennenden senat hinweis bghz ff zugelas senen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte sei verpflichtet kündigung offenen betrag höhe einwände erhoben k
  2155. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende kläger betreibt klebstoffhandelsunternehmen rechtsform gmbh co kg legte aufgrund vermögensverwaltungsvertrages märz gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwälte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rückholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhängig deswegen fragten klägerischen anwälte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten nachlassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten kläger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach kläger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren stimmte gläubigerversammlung november namens klägers nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte kläger ehemaligen verwaltungsräte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprüche klägers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt gläubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner bürgen gewährspflichtige sofern mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt kläger wegen verlusts ansprüche beklagten schadensersatz höhe teilweise form freistellung landgericht klage abgesonderter verhandlung über zulässigkeit klage unzulässig abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zuständig seien berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht landshut art abs art abs buchst fall lugano� bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägers vertrag verbraucher geschlossen beklagten hätten tätigkeit deutschland wohnsitzstaat klägers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klägerischen rechtsanwälte kläger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefügt hätten beklagte könne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii statthafte revision zwischenurteil abs satz zpo zulässig
  2156. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni soweit betrifft ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln sowie versuchten diebstahls einbeziehung freiheitsstrafe urteil landgerichts gera november gesamtfreiheitsstrafe jahr sowie weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch einzelstrafen richtet dagegen gesamtstrafenausspruch rechtsgründen bestand kammer rechtsfehlerhaft zäsurwirkung landgerichtlichen urteils november ausgegangen einbeziehung urteil verhängten sechsmonatigen freiheitsstrafe für davor begangenen fälle ii ii angeordneten einzelfreiheitsstrafen sechs neun monate gesamtfreiheitsstrafe jahr gebildet daneben für danach begangene straftat ii weitere freiheitsstrafe jahr verhängt ua urteil landgerichts gera november kommt zäsurwirkung urteil freiheitsstrafe sechs monaten wegen betruges tatzeit april urteil amtsgerichts gera juli gesamtfreiheitsstrafe wegen diebstahls besonders schweren fall drei fällen davon zwei fällen tateinheit sachbeschädigung zwei jahren neun monaten tatzeit januar april besteht strafe urteil amtsgerichts gera mai bereits vollständig verbüßt erledigt gesamtstrafenlage stpo gesamtstrafe zurückzuführen liegen neu abzuurteilenden taten mehreren stpo gesamtstrafe zurückzuführenden verurteilungen darf strafen für neu abgeurteilten taten strafe letzten vorverurteilung gesamtstrafe gebildet bereits erste neuen gesamtstrafenfähigen vorverurteilung bildet zäsur bgh nstz rr bgh beschluss juli str fehlerhaft zwei einzelstrafen gebildete gesamtstrafe deshalb aufzuheben senat möglichkeit gebrauch gemacht abs stpo entscheiden rechtsfehlern ausschließlich bildung gesamtstrafe betreffen möglichkeit eröffnet tatrichter entscheidung beschlusswege gemäß stpo verweisen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kostenentscheidung vorliegenden fall nachverfahren gemäß stpo vorzubehalten sicher abzusehen rechtsmittel angeklagten verurteilung insgesamt angegriffen geringfügigen teilerfolg senat kostenentscheidung gemäß abs stpo treffen vgl bgh nstz rissing van saan ribgh prof dr fischer wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan krehl eschelbach appl'],['Soon']]
  2157. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung einfuhr betäubungsmitteln geringer menge einfuhr betäubungsmitteln geringer menge handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch folgt neu gefasst angeklagte schuldig handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit anstiftung einfuhr betäubungsmitteln geringer menge drei fällen handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit anstiftung einfuhr betäubungsmitteln geringer menge handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen besitzes betäubungsmitteln geringer menge handeltreibens betäubungsmitteln zwei fällen angeklagte schuldig einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen besitzes betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen angeklagte schuldig handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen handeltreibens betäubungsmitteln beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat ordnung entscheidungsformel mehreren angeklagten deliktsgruppen angeklagten personen unzweckmäßig führt unübersichtlichen tenor insbesondere einzelnen angeklagten kenntnis straftatbestände schuldig gesprochen erschwert senat daher schuldspruch neu gefasst tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  2158. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil iv zr verkündet januar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja arb arb einseitige unterwerfungen sofortige zwangsvollstreckung gemäß abs nr zpo zugunsten fondsfinanzierenden bank rechtskraft fähigen vollstreckungstitel risikoausschlüsse arb arb bgh versäumnisurteil januar iv zr olg karlsruhe lg mannheim iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt deckungsschutz beklagten seit gehaltenen familien rechtsschutzversicherung für zunächst allgemeinen bedingungen für rechtsschutzversicherung fassung arb ab fassung arb vereinbart wurden kläger beteiligte gbr einlage höhe dm grundlage treuhandvertrages verwaltungs treuhandgesellschaft mbh oktober gab treuhänderin gestützt treuhandvertrag erteilte umfassende vollmacht namens klägers notariell beurkundete erklärung unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung gemäß abs nr zpo über zugunsten fonds fi nanzierenden bank ab kläger hält aufgrund einschlägigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unwirksamkeit vergleichbarer treuhandverträge einschließlich darin enthaltenen bevollmächtigung wegen verstoßes art abs rberg unterwerfungserklärung für nichtig einstellung darlehensrückzahlung fondsgesellschaft verweigerte bank schreiben mai kläger verlangte erklärung zwangsvollstreckung unterwerfungsurkunde betreiben kläger möchte bank vollstreckungsabwehr prozessuale gestaltungsklage analog abs zpo erheben vgl bgh urteil februar xi zr zip ii beklagte lehnt dafür nachgesuchten deckungsschutz ab bezugnahme risikoausschluss arb soweit interesse lautet versicherer trägt kosten zwangsvollstreckung für anträge vollstreckung vollstreckungsabwehr soweit später fünf jahre rechtskraft vollstreckungstitels gestellt nachfolgeregelung arb lautet versicherer trägt kosten aufgrund zwangsvollstreckungsmaßnahmen später fünf jahre rechtskraft vollstreckungstitels eingeleitet landgericht deckungsschutzklage wegen ablaufs fünfjahresfrist arb seit errichtung urkunde abgewiesen berufung klägers erfolg revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht legt entscheidung arb zugrunde rechtsschutzfall erst eingetreten sei bank erklärung verweigert vollstreckbaren urkunde gebrauch auslegung klausel gelangt ergebnis risikoausschluss zwangsvollstreckungsmaßnahmen urkunden denen schuldner sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft abs nr alt zpo erfasse vollstreckungstitel weder formellen materiellen rechtskraft fähig seien daher frist fünf jahren gang gesetzt wortlaut klausel bediene formulierung fünf jahre rechtskraft vollstreckungstitels begrifflichkeit rechtssprache wodurch verständnis risikoausschlusses vorstellungen beider vertragsseiten festgelegt über rechtskraftfähige vollstreckungstitel hinausgehende beschränkung versicherungsschutzes rechtskraftfähigen vollstreckungstiteln lasse sinnzusammenhang versicherungsbedingungen risikoausschluss verfolgten zweck entnehmen rechtskraftfähige vollstre ckungstitel unterschieden hinsichtlich rechtsverfolgung versicherungsnehmer wesentlich vollstreckbaren urkunden denen gerichtliche befassung anspruch betreffenden einwendungen vorausgegangen sei regelmäßig einvernehmliche wahrung beiderseitiger interessen zugrunde liege ausdehnung risikoausschlusses titel stünden berechtigte erwartungen versicherungsnehmers entgegen umfassenden rechtsschutz für langfristige vertragsgestaltungen zugesagt bekommen unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung erforderten ii hält rechtlicher nachprüfung stand beklagte kläger gemäß arb rechtsschutzversicherung deckungsschutz gewähren beabsichtigte rechtsverfolgung unterliegt unstreitig vereinbarten versicherungsschutz fällt risikoausschluss arb senat tritt auslegung beru
  2159. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts januar kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert beschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten art abs gg senat geprüft für durchgreifend erachtet geltend gemachte divergenz liegt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen regressverfahren selbständig darüber befinden vorprozess richtig hätte entschieden müssen bgh urteil november ix zr bghz rn dezember ix zr njw rn mai ix zr bghz rn jeweils mwn materiellen gerechtigkeit vorrang wirklichen kausalität gebührt kommt darauf tatsachen vorprozess mutmaßlich festgestellt worden wären beweiserhebungen auffassung regressrichters aufklärung sachverhaltes erforderlich bgh urteil juni ix zr bghz beklagte vorprozess abschluss vergleichs landessozialgericht vergleichsberuf hätte benennen können durfte berufungsgericht verweisungsberuf tagespförtnerin entscheidung berücksichtigen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen vill gehrlein grupp fischer möhring vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2160. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr märz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln mai kosten unzulässig verworfen streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig revision geltend machende beschwer über erreicht nr egzpo wert klägern erstrebten verurteilung zahlung beträgt ansprüche nutzungsersatz gemäß abs halbs bgb bleiben geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltskosten nebenforderungen abs halbs zpo außer betracht vgl senatsbeschluss oktober xi zr rn ellenberger grüneberg menges vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung maihold derstadt'],['Soon']]
  2161. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser vill cierniak juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluß zivilkammer landgerichts kassel april unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe gemäß inso abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo rechtsbeschwerde formulierten fragen für grundsätzlich hält stellen gläubigerin stand unabhängig wirksamkeit kündigung eröffnungszeitpunkt angegriffenen feststellungen landgerichts jedenfalls fällige forderung höhe dm voraussetzungen für zulässigen antrag abs inso zweifelsfrei erfüllt eröffnungsbeschluß schuldnerin wirksam zugestellt worden vgl abs nr zpo übrigen eröffnungsbeschluß schon zustellung wirksam eventueller zustellungsmangel hätte gültigkeit insolvenzeröffnung einfluß rechtsbeschwerde vermag abweichung angefochtenen entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs aufzuzeigen umstände zweifelsfrei erkennen lassen daß tatsächliches vorbringen schuldnerin kenntnis genommen entscheidung erwogen worden vgl bghz rechtsbeschwerde dargetan kreft fischer vill kayser cierniak'],['Soon']]
  2162. [['bundesgerichtshof beschluss zb rechtsbeschwerdeverfahren arzneimittelschutzzertifikats erteilungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja cabergolin verordnung ewg nr rates juni über schaffung ergänzenden schutzzertifikats für arzneimittel abl eg nr juli schutzzertifikatsvo abs gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung ewg nr rates juni über schaffung ergänzenden schutzzertifikats für arzneimittel abl eg nr juli folgenden schutzzertifikatsvo folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht erteilung ergänzenden schutzzertifikats mitgliedstaat gemeinschaft grundlage mitgliedstaat zugelassenen humanarzneimittels entgegen daß art abs schutzzertifikatsvo maßgeblichen stichtag mitgliedstaat gemeinschaft genehmigung für inverkehrbringen erzeugnisses tierarzneimittel erteilt worden kommt darauf wann erzeugnis arzneimittel für menschen gemeinschaft zugelassen worden bgh beschl dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck asendorf beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung ewg nr rates juni über schaffung ergänzenden schutzzertifikats für arzneimittel abl eg nr juli folgenden schutzzertifikatsvo folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht erteilung ergänzenden schutzzertifikats mitgliedstaat gemeinschaft grundlage mitgliedstaat zugelassenen humanarzneimittels entgegen daß art abs schutzzertifikatsvo maßgeblichen stichtag mitgliedstaat gemeinschaft genehmigung für inverkehrbringen erzeugnisses tierarzneimittel erteilt worden kommt darauf wann erzeugnis arzneimittel für menschen gemeinschaft zugelassen worden gründe anmelderin inhaberin märz angemeldeten mittlerweile zeitablauf erloschenen deutschen patents gegenstand patentanspruchs patents ergolinderivate deren pharmazeutisch annehmbare additionssalze organischen anorganischen säuren unteranspruch internationalen freinamen cabergolin bekannte verbindung beansprucht datum juni bundesrepublik deutschland arzneimittel zugelassen worden dabei handelt erste genehmigung für inverkehrbringen geschützten erzeugnisses arzneimittel inland zulassung cabergolin wirksamer bestandteil arzneimittels genannt wirkstoff innerhalb europäischen gemeinschaft erstmals oktober niederlanden humanarzneimittel zugelassen worden bereits januar italien zulassung tierarzneimittels erfolgt ebenfalls wirkstoff cabergolin enthält anmelderin dezember antrag erteilung ergänzenden schutzzertifikats gestellt zertifikat erster linie für wirkstoff cabergolin form freien base pharmazeutisch annehmbaren säureadditionssalzes hiervon erteilt hilfsweise für wirkstoff arzneimittels unterliegenden formen schutz grundpatents anmeldung deutschen patent markenamt sowohl grundlage haupt hilfsantrags zurückgewiesen worden dagegen gerichtete beschwerde bundespatentgericht zurückgewiesen bpatge anmelderin verfolgt zugelassenen rechtsbeschwerde erteilungsbegehren stellt antrag angefochtenen beschluß bundespatentgerichts aufzuheben ergänzendes schutzzertifikat entsprechend beschwerdeinstanz gestellten anträgen erteilen hilfsweise sache bundespatentgericht zurückzuverweisen entscheidung über rechtsbeschwerde verfahren auszusetzen gemäß art abs buchst abs eg vorabentscheidung europäischen gerichtshofs beschlußtenor gestellten gemeinschaftsrecht betreffenden frage einzuholen sachentscheidung vorliegenden verfahren abhängig auslegung bergangsvorschrift art abs schutzzertifikatsvo vorschrift ergänzendes schutzzertifikat erteilt für schützende erzeugnis erste genehmigung für inverkehrbringen gemeinschaft für jeweiligen gliedstaat maßgeblichen stichtag für deutschland januar erteilt worden auffassung bundespatentgerichts voraussetzung vorliegenden fall erfüllt erste genehmigung sinne art abs schutzzertifikatsvo italien januar erteilte genehmigung anzusehen sei gelte unabhängig davon daß italienische genehmigung tierarzneimittel beziehe während erteilungsantrag anmelde
  2163. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhörungsrüge unzulässig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhörungsrüge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurückgewiesen kosten verfahrens trägt schuldner gründe schuldner erhobene anhörungsrüge gemäß abs zpo unzulässig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhörungsrüge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss märz ix zb njw beschluss april zb juris gilt für verfahren erhobene anhörungsrüge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhörungsrüge ablehnung gewährung prozesskostenhilfe wendet unbegründet anhörungsrüge können neue eigenständige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gerügt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verstöße liegen ersichtlich büscher schaffert löffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  2164. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden nichtzulassungsbeschwerdebegründung erreichen bestellung notanwalts verlangt anschluss bgh beschluss dezember iii zr njw rr bgh beschluss juli xii zr olg dresden lg chemnitz ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr botur guhling richterin dr krüger beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts begründung nichtzulassungsbeschwerde januar zurückgewiesen gründe widerklagenden beklagten streben abschluss kaufvertrages über grundstücksflächen deren räumung herausgabe kläger begehrt landgericht beklagten verurteilt angemieteten lagerfläche werkstatt genutzten grundstücksflächen räumen kläger herauszugeben abschluss kaufvertrages über flächen gerichtete widerklage abgewiesen dagegen eingelegte berufung beklagten oberlandesgericht beschluss gemäß abs satz zpo zurückgewiesen beim bundesgerichtshof zugelassenen prozessbevollmächtigten beklagten fristgerecht beschwerde nichtzulassung revision berufungsentscheidung erhoben frist begründung nichtzulassungsbeschwerde antragsgemäß einschließlich mai verlängert worden schriftsatz mai beim bundesgerichtshof zugelassene prozessbevollmächtigte angezeigt beklagten mehr vertrete mai beklagten persönlich antrag beiordnung notanwalts gestellt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertretung bereit wäre hätten finden können beklagten geltend prozessbevollmächtigter trotz umfassenden vorbereitenden unterstützung wenig engagement gezeigt obwohl entsprechende anklageerhebung schwerwiegende arglistige täuschung für sämtliche verkaufsverhandlungen bevollmächtigten vertreterin klägers nachgewiesen hätten prozessbevollmächtigter offensichtlichen zusammenhänge strafverfahrens vorliegenden rechtssache erkennen können trotz unterstützung erarbeitung entsprechenden begründung abgelehnt neunundzwanzig weitere anfragen beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte seien abschlägig beschieden worden ii abs zpo gericht soweit vertretung anwälte geboten partei antrag notanwalt beizuordnen vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint partei zunächst vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden entsprechend mandatiert kommt falle späteren mandatsniederlegung beiordnung notanwalts betracht partei beendigung mandats vertreten vgl bgh beschluss dezember iii zr njw rr rn mwn dabei rechtfertigen rechtsprechung bundesgerichtshofs allein differenzen partei über beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt avisierte nichtzulassungsbeschwerdebegründung darauf folgende mandatsniederlegung beiordnung notanwalts ziel einreichung inhaltlich vorstellungen entsprechenden revisions nichtzulassungsbeschwerdebegründung erreichen beiordnung notanwalts gemäß zpo verlangt gesetzlichen vorschriften dürfen rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet trägt verantwortung für fassung beiordnung allein zweck postulationsfähigen person verfasste rechtsmittelbegründung verfahren einzuführen würde sinn zweck zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen stünde widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts scheitert einreichung nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran beauftragte postulationsfähige rechtsanwalt bereit rechtlichen berlegungen partei folgen grundlage begründungsschriftsatzes rechtfertigt für genommen beiordnung notanwalts abs zpo hierauf partei nämlich recht sinn zweck zulassungsbeschränkung für rechtsanwälte beim bundesgerichtshof rechtspflege leistungsfähige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft stärken rechtsuchenden sollen kompetent beraten vorfeld aussichtslosen rechtsmitteln abstand nehmen können kosten erspart zugleich bundesgerichtshof unzulässigen rechtsmitteln entlastet liefe zuwider kläger anspruch darauf hätte rechtsansicht anwalt durchzusetzen vgl bgh beschluss dezember iii zr njw rr rn mwn gemessen grundsätzen vermögen
  2165. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein juni kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen gegenstandswert festgesetzt gründe weitere beteiligte verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh beantragte festsetzung sei ner vergütung auslagenersatzes insgesamt nebst umsatzsteuer beschluss april setzte insolvenzgericht vergütung auslagenersatz insgesamt zuzüglich umsatzsteuer fest insolvenzgericht veröffentlichte entscheidung selben tag mitteilung höhe festgesetzten beträge internet veranlasste zustellung beschlusses weiteren beteiligten empfangsbekenntnis zustellung erfolgte april selben tag beim insolvenzgericht eingegangenen schreiben mai weitere beteiligte sofortige beschwerde beschluss eingelegt mai begründet festsetzung vergütung auslagenersatzes insgesamt nebst umsatzsteuer begehrt schriftsatz juni hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand beantragt landgericht beschwerde zurückweisung wiedereinsetzungsantrags unzulässig verworfen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergütungsantrag ii rechtsbeschwerde abs abs satz inso abs satz nr zpo statthaft jedoch unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo rechtsprechung senats geklärt vergütungsfestsetzungsbeschlüssen gemäß inso rechtsmittelfrist öffentliche bekanntmachung abs inso gegenüber verfahrensbeteiligten lauf gesetzt bekanntmachung abs satz halbsatz inso schutze antragsteller zwingend bestimmt festgesetzten beträge veröffentlicht bgh beschl dezember ix zb zip rechtsbeschwerde aufgeworfene frage fristberechnung für einlegung beschwerde schuldners gläubigers gilt für allein betroffenen insolvenzverwalters stellt verwalter allein beschwert vergütungsantrag abgelehnt frist einzelzustellung insolvenzverwalter lauf gesetzt offen bleiben vergütungsantrag insolvenzverwalters teil stattgegeben entscheidung schuldner gläubiger beschwert jedenfalls fall öffentliche bekanntmachung beschlusses neben einzelzustellungen erfolgen rechtsbeschwerde legt hinreichend dar gründen verfassungsrechtlichen gebots effektiven rechtsschutzes art abs art abs gg hinblick weiteren beteiligten berührten grundrechte erforderlich wäre lauf beschwerdefrist für insolvenzverwalter abweichend für übrigen beteiligten bestimmen insolvenzverwalter zusammenhang vergütungsentscheidungen eigentumsgarantie art gg berufen schuldner insolvenzgläubiger sicht masse überhöhte vergütungsfestsetzung ausgezehrt vgl bghz rn brigen differenzierung fristen gewicht ausschluss bedrohten rechtsgüter weder verfassungs wegen geboten gründen rechtssicherheit sinnvoll vgl maunz dürig schmidt assmann gg art abs rn gebot effektiven rechtsschutzes erfordert allerdings adressaten öffentlichen zustellung ablauf beschwerdefrist genü gend zeit verbleibt erwägungen anzustellen verantwortungsbewussten bürger beschreitung rechtswegs erwartet bverfge falle abs satz halbsatz inso unvollständig veröffentlichten vergütungsentscheidung zwingende besondere zustellung abs satz inso hinweis einsichtsrecht vollständigen beschluss abs satz halbsatz inso gewährleistet frage wirksamkeit beider zustellungen für lauf beschwerdefrist allgemein zeitpunkt individualzustellung ankommt klärungsbedürftig eindeutig verneinen rechtsprechung senats geklärt wirksamkeit öffentlichen bekanntmachung erfolgten einzelzustellung für fristlauf frühere zustellung maßgeblich bgh beschl märz ix zb zip folgt wortlaut abs inso wonach öffentliche bekanntmachung nachweis zustellung beteiligten genügt nachweis früheren zustellung einzelne beteiligte ausgeschlossen bgh beschl märz aao hieraus ergibt für spätere einzelzustellung gelten auslegung abs inso vereinbaren wäre erwägungen denen landgericht wiedereinsetzungsantrag weiteren beteiligten zpo abgelehnt rechtsbes
  2166. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs abs bgb umgehung kapitalaufbringung herzahlen liegt einlagezahlung vornherein beabsichtigt raten teilbeträge abstand bzw monaten inferenten zurückfließt fällen herzahlens tilgt grundsätzlich zulässige nachträgliche zahlung fortbestehende einlageschuld spätere leistung eindeutig einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt bgh beschluss oktober ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision gemäß zpo beschluss zurückzuweisen gründe revision beklagten aussicht erfolg voraussetzungen für deren zulassung liegen zpo berufungsgericht berufung beklagten klage stattgebende urteil landgerichts recht höhe zinssatzes nebenforderung zurückgewiesen entscheidungserheblicher zulassungsgrund zpo vorgelegen hätte kläger insolvenzverwalter beklagten nochmalige leistung übernommenen stammeinlage höhe verlangen entsprechenden teil einzahlung märz für ordnungsgemäße kapitalaufbringung erforderlich freien verfügung geschäftsleitung schuldnerin geleistet einlageschuld wirksam getilgt berufungsgericht aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterlicher würdigung nahe liegende revisionsrechtlich hinzunehmen de berzeugung gewonnen bereits april vorgenommene rücküberweisung dm weitere berweisung dm mai rahmen eidesstattlich versicherten angaben gegenüber insolvenzgericht rückzahlung bezeichnet lasten widerlegte vermutung vorabgesprochenen objektiven umgehung kapitalaufbringung herzahlen einlagebetrages begründen recht berufungsgericht dabei rahmen würdigung gesamtumstände für verstrichenen zeiträume tagen hinsichtlich ersten rückzahlung bzw monaten hinsichtlich zweiten rückzahlung erforderlichen engen zeitlichen sachlichen zusammenhang ursprünglichen einzahlung stammkapital aussagekräftiges indiz für umgehung kapitalaufbringung bejaht hinsichtlich erstgenannten zeitraums knapp monat entspricht revision verkennt senatsrechtsprechung vergleichbaren konstellation bghz tz cash pool rückfluss einlagemittel ebenfalls zeitdistanz knapp monat lag angesichts hält rahmen zulässiger tatrichterlicher würdigung berufungsgericht erforderlichen zeitlichen sachlichen zusammenhang für rückzahlung zweiten teilbetrages dm circa eineinhalb monate ersten zahlung gegeben angesehen handelte danach faktisch fortgesetzte vornherein beabsichtigte rückführung gesamten einlagezahlung raten revisionsrechtlich einwandfrei berufungsgericht späteren deutungsversuche beklagten hinsichtlich unmissverständlichen gegenwart anwaltlichen vertreters insolvenzgericht abgegebenen erklärungen über rückzahlung einlage zurückgewiesen zusammenhang geht tatsache firmenkonto insolvenz schuldnerin billigung beklagten gleichzeitigen eigenschaft deren geschäftsführerin undurchsichtigen geldtransaktionen ehemannes gehörenden schwedischen firma benutzt wurde lasten entgegen ansicht beklagten berufungsgericht nachträgliche tilgungswirkung beklagten behaupteten eigenen einzahlungen mai höhe dm august höhe dm revisionsrechtlich einwandfrei verneint zahlungen weder ausdrückliche tilgungsbestimmung beklagten bezug wiedereinzahlung raten zurückgezahlten stammeinlage verbunden derartige zweckbestimmung sonstiger weise objektiv erkennbar senatsrechtsprechung worauf revision ansatz zutreffend hinweist nachträgliche erfüllung einlageverbindlichkeit spätere leistung fällen herzahlens möglich vgl bghz setzt jedoch berufungsgericht zutreffend erkannt voraus spätere zuflüsse eindeutig fortbestehenden einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen entsprechendes gilt zutreffenden ausführungen berufungsgerichts erst recht für einzahlungen ehemannes beklagten mai über dm juli über dm august über dm geschäftskonto insolvenzschuldnerin denen objektiver zusammenhang etwaigen nachträglichen erfüllung einlageschuld beklagten schon ansatz erkennbar ang
  2167. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet februar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb auslegung vereinbarung leasingnehmer einmalzahlung höhe teils leasingraten dritten leisten sämtliche verpflichtungen leasingvertrag erfüllen sog flensmodell bgh urteil februar viii zr olg schleswig lg flensburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer ball dr frellesen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte abgetretenem recht zahlung rückständiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch beklagte september oktober bmwvertragshändler gmbh co kg zeug erwerben geschäftsführer autohauses neues fahrl gleichzeitig geschäftsführer leasing gmbh co kg fol genden ehemalige rechtsanwalt nerseits alleingesellschafter genden beteiligt sei vermögens beteiligungs gmbh fol für außen ebenfalls geschäftsführer handelte drei unternehmen vermögensverfall geraten reihe fälle boten verkäufer autohauses sowie weiterer ehemann vertretenen beklagten statt kaufes bmw cabriolet leasingmodell für fahrzeug wonach einmalzahlung neuwagenpreises dm weiteren leasingraten mehr zahlen ehemann beklagten konstruktion steuerberater bekannt erklärten ausdrücklich daß angelegenheit für beklagte einmalzahlung erledigt sei sei lage einmalbetrag geschickte anlage soviel geld erwirtschaften daß daraus leasingraten bezahlt könnten beklagte kämen keinerlei weitere forderungen entsprechend modell flens modell schloß beklagte vertreten ehemann september leasingvertrag sowie verwaltungsvertrag einbarte einmalzahlung ab leistete ver leasingvertrag rech nungsendbetrag höhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgeführt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah daß beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages übernahm verpflichtung schuldbefreiender kung für auftraggeber leasingraten zahlen sowie ge genüber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres über geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprünglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingverträge klägerin datum juli sowohl globalzession sicherungsübereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden für sechs monate de zember mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klägerin gegenüber beklagten abtretung offen schreiben mai kündigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klägerin zahlung rückständiger leasingraten höhe dm sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes dm mithin insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hält globalzession für sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfüllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenüber entfaltet übrigen werbsrecht gegenüber konkursverwalter gebrauch gemacht daß herausgabe fahrzeugs verpflichtet sei beklagte verlangt widerklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klägerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten teil zinsen zurückgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klägerin entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klägerin ausgesprochene kündigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls mai
  2168. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen nachträglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof rothfuß richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hanau november verworfen kosten rechtsmittels verurteilten dadurch entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse rechts wegen gründe landgericht abgelehnt verurteilten gemäß stgb nachträglich unterbringung sicherungsverwahrung anzuordnen hiergegen wendet revision staatsanwaltschaft sachrüge generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg urteil landgerichts liegt folgendes zugrunde heute jährige verurteilte alter jahren verkehrsunfall schweres schädel hirn trauma sowie verletzungen harnröhre erlitten infolge schädigungen deshalb erforderlich gewordenen zahlreichen operationen lage vaginalen geschlechtsverkehr auszuführen gelingt allerdings angemessene befriedigung sexuellen bedürfnisse manuelle stimulation bzw oralen handlungen weiblicher partner erreichen zuletzt lebte ausschließlich finanziellen zuwendungen eltern verbrachte zeit motorrad verschiedenen pkw ziellos gegend herum zufahren anlässlich fahrten sprach immer frauen gegenüber gab wahrheitswidrig selbstständiger fotograf dabei machte komplimente schlug für werbekataloge fotografieren lassen fand angesprochenen hierzu bereit versuchte zunächst nacktaufnahmen anschließend vornahme sexueller handlungen überreden fällen gelang frauen annäherungsversuche zurückwiesen nahm zunächst weiteres verfolgte allein angestrebtes ziel erlangung sexualkontakten mehr november wurde verurteilte dahin mehrfach wegen vorsätzlicher körperverletzung straßenverkehrsdelikten geldstrafen belegt worden amtsgericht hanau wegen sexueller nötigung tateinheit körperverletzung tatzeit april freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde strafe wurde urteil landgerichts hanau januar weiteren freiheitsstrafe jahr wegen sexuellen missbrauchs kindes tatzeit sommer gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten zusammengefasst wiederum bewährung ausgesetzt wurde letztmalig wurde verurteilte landgericht hanau februar wegen vergewaltigung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt beschluss mai wurde auflösung gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden einzelstrafen geldstrafe strafbefehl tagessätze je dm neue gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sieben monaten gebildet strafe verbüßte verurteilte dezember urteil februar lagen folgende geschehen grunde ber partnerschaftsanzeige gelangte verurteilte august kontakt damals jahre alten konfrontier te zunächst anlässlich mehrerer telefonate sexualbezogenen erkundungen handlungsaufforderungen geistig retardierte intellektuell altersgemäß entwickelte junge frau kam verurteilte drohte ansonsten hause aufzusuchen fresse polieren anlässlich ersten unmittelbaren zusammentreffens august veranlasste verurteilte pkw steigen schließend verbrachte abgelegenen wiesenstück nachdem verlangen entkleidet führte stiel klappspatens vagina after bewegte jeweils geraume zeit her während ih ren willen durchgeführten für äußerst schmerzhaften geschehens anweisungen schnell genug nachkam versetzte heftigen schlag brust anschließend urinierte verurteilte mundraum jungen frau zwang urin schlucken danach oral befriedigen ejakulat herunter schlucken anlässlich üblichen erkundungsfahrten sprach verurteilte mitte september damals jahre alte erklärte sei freischaffender fotograf für agentur für werbeaufnahmen weibliche modelle suche zeugin zeigte interessiert suchte verurteilten september wohnung nachdem zugesagt ginge keinesfalls nacktfotos bedrohte verurteilte messer bedeutete müsse wolle ansonsten käme gar mehr raus n
  2169. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen unterschlagung einbe ziehung einzelstrafen früheren strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel sachrüge erfolg feststellungen landgerichts jährige fach wegen betruges vorbestrafte angeklagte mitangeklagte reifenhändler gesellschafter bauträger gmbh anfang august leaste damalige geschäftsführerin gmbh zeugin ei nen mercedes benz wert ca euro nutzung abspra che leasingunternehmen halterin eingetragenen angeklagten zustand wegen gezahlter leasingraten kündigte leasingunternehmen vertrag gegenüber zeugin januar setzte frist rücklieferung fahrzeugs januar schreiben januar wurde angeklagte bereits anderweitig januar kündigung erfahren aufgefordert fahrzeug abholung bereitzustellen jedoch schon anfang januar entschluss gefasst leasingfahrzeug verschwinden lassen ausführung entschlusses gab mitangeklagten einzelheiten mitzuteilen verstehen leasingfahrzeug verlustig gehen solle pkw gestohlen melden näheren umstände anschließenden verschwindens mercedes benz konnten aufgeklärt befand fahrzeug januar besitz angeklagten januar überfuhr polnische staatsangehörige pkw grenze polen litauen zurück zuletzt tauchte leasingfahrzeug februar grenzübergang polen ukraine polnischen staatsbürger ukraine verbracht wurde anschließend passierte fahrer fuß grenze zurück polen februar erstattete mitangeklagte anzeige wahrheitswidrigen behauptung januar angeklagten zwecks reifenwechsels übergebene mercedes sei februar uhr zwei ausländern werkstattgelände gestohlen worden berzeugung täterschaft tat bestreitenden angeklagten stützt strafkammer maßgeblich entsprechende einlassung mitangeklagten wegen erstatteten falschen diebstahlsanzeige wegen vortäuschens straftat geldstrafe tagessätzen je euro verurteilt worden sowie aussage zeugen ua ii urteil bestand beweiswürdigung lückenhaft antragsschrift november generalbundesanwalt ausgeführt beweiswürdigung strafkammer hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand landgericht berzeugung täterschaft angeklagten unterschlagung leasingfahrzeuges nachteil ag angaben mitangeklagten aussage zeugen gestützt hü auffassung strafkammer tä terschaft angeklagten erhärtet ua allenfalls diz für pflichtwidrige unterlassen rückgabe leasingfahrzeuges trotz bekannter kündigung leasingvertrages zeugenaussage bestätigt belastenden angaben mitangeklagten bezug verschwindenlassen zueignung fahrzeuges angeklagte fall aussage aussage steht entscheidung alleine davon abhängt angaben gericht folgt müssen urteilsgründe erkennen lassen tatrichter umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen bghr stpo beweiswürdigung beweiskonstellation aussage aussage stellenden anforderungen vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo beweiswürdigung meyer goßner stpo auflage rdn urteilsgründe gerecht rechtlich beanstanden bereits strafkammer schließlich richtigkeit geständnisses glaubhaften geständnis mitangeklagten ua auseinandersetzt dabei of fensichtlich erster linie einräumen eigenen täterschaft mitangeklagten bezug anklagevorwurf vortäuschen straftat blick nimmt folgt erwägung strafkammer angeklagte während gesamten hauptverfahrens deutlich gemacht rechte gut kenne entsprechend verhalte ua landgericht lässt völlig unbeachtet geständige einlassung sinne anklagevorwurfs angeklagte entscheidend sinne anklage belastet mitangeklagten ent lastet unterschlagung leasingfahrzeuges täter mittäter beteiligt naheliegende motiv für mögliche falschbelastung angeklagten angaben mitangeklagten hätte strafkammer bewertung
  2170. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhörungsrüge fgg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt räntsch schaal sowie rechtsanwälte dr wosgien dr martini prof dr quaas märz beschlossen rügen antragsteller senatsbeschluss november anspruch rechtliches gehör verletzt worden zurückgewiesen antragsteller tragen kosten rechtsbehelfs gründe senat beschluss november sofortigen beschwerden antragsteller beschluss anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen juni nebeninterventionen antragsteller zurückgewiesen worden anträge gewährung einsicht verfahrensakten antragstellers entsprochen worden unzulässig verworfen ferner beiladung antragsteller beschwerdeverfahren antragstellers abgelehnt anträge nebenintervenienten beschwerdeverfahren antragstellers zugelassen zurückgewiesen einsichtnahme verfahrensakten antragsteller senat abgelehnt ferner anträge bewilligung prozesskos tenhilfe antragsteller zurückgewiesen entscheidung wenden antragsteller gehörsrüge maßgabe abs satz nr fgg abs satz brao statthafte anhörungsrüge ungeachtet frage zulässigkeit brigen jedenfalls unbegründet entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehörs liegt senat entscheidung weder tatsachen sonstige umstände verwertet denen antragsteller gehört worden wären berücksichtigendes vorbringen übergangen antragsteller geltend wenden vielmehr lediglich rechtsprechung senats wonach nebenintervention gemäß ff zpo zulassungssachen bundesrechtsanwaltsordnung betracht kommt sofortige beschwerde nebenintervention zurückweisenden beschluss unzulässig vorbringen vermag gehörsrüge erfolg verhelfen antragstellern entsprechender anwendung abs brao kosten rügeverfahrens aufzuerlegen gebüh rentatbestand kosto auslöst bgh beschl februar krb terno otten wosgien schmidt räntsch martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  2171. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fc abs frist begründung berufung bestimmten zeitraum verlängert fällt letzte tag ursprünglichen frist samstag sonntag allgemeinen feiertag beginnt verlängerte teil frist erst ablauf nächstfolgenden werktages anschluss bgh beschluss dezember ix zb njw berufungsgericht begründungsfrist hingegen konkret bezeichneten tag verlängert kommt beginn verlängerten frist berufungsgericht beantragte fristverlängerung teilweise bewilligt kommt darauf gestützte wiedereinsetzung vorigen stand versäumung begründungsfrist ausnahmsweise verstoß anforderungen faires verfahren betracht abgrenzung bgh beschluss oktober zb njw rr bgh beschluss august xii zb lg potsdam ag potsdam xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts potsdam april kosten klägers verworfen beschwerdewert gründe amtsgericht klage rückzahlung geleisteten anzahlung mietzins abgewiesen urteil wurde kläger august zugestellt dagegen legte kläger rechtzeitig berufung gleichen tag eingegangenen schriftsatz oktober beantragte kläger ablaufende berufungsbegründungsfrist monat november verlängern landgericht verlängerte begründungsfrist verfügung oktober kläger telefax oktober übermittelt wurde november führte ergänzend weitere fristverlängerung konnte gewährt frist ii zpo endet zustellung urteils berufungsbegründung ging november montag per telefax beim berufungsgericht nachdem kläger verspätet eingegangene berufungsbegründung hingewiesen worden beantragte gleichen tag eingegangenem schriftsatz november wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist landgericht antrag klägers wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klägers ii rechtsbeschwerde abs satz zpo verbindung abs satz abs nr zpo statthaft zulässig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs weder wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung fortbildung rechts geboten rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich entscheidung berufungsgerichts rechtsprechung bundesgerichtshofs beginn berufungsgericht verlängerten frist widerspricht hätte berufungsgericht begründungsfrist abs satz zpo november bzw samstag november montag verlängern dürfen sodass berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen wäre erstinstanzliche urteil kläger august zugestellt worden wäre berufungsbegründungsfrist abs satz zpo oktober abgelaufen tag gesetzlicher feiertag wäre lief abs zpo erst ablauf nächsten werktages oktober ab berufungsgericht begründungsfrist grundsätzlich abs satz zpo möglich monat verlängert hätte hätte verlängerte teil frist ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs erst ablauf feiertag folgenden nächsten werktages ablauf oktober begonnen bgh beschluss dezember ix zb njw wäre deswegen erst montag november abgelaufen darauf kommt berufungsgericht begründungsfrist bestimmte zeitspanne ablauf konkret bezeichneten tages nämlich november freitag verlängert kommt rechtsprechung beginn verlängerten frist ende frist konkret feststeht entscheidung berufungsgerichts widerspricht deswegen rechtsprechung berufungsbegründung innerhalb konkret bestimmten frist ablauf november erst november eingegangen begründungsfrist abs zpo gewahrt soweit berufungsgericht kläger beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagt vermag rechtsbeschwerde zulassungsgründe sinne abs zpo aufzuzeigen angefochtene entscheidung überspannt insbesondere sorgfaltsanforderungen verpflichtung prozessbevollmächtigten kontrolle laufender rechtsmittelbegründungsfristen weist rechtsbeschwerde recht darauf rechtsanwalt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundsätzlich darauf vertrauen darf ersten antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist monat stattgegeb
  2172. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr grabinski dr bacher beschlossen streitwertbegünstigungsantrag beklagten zurückgewiesen gründe beklagte erhebung patentgericht abgewiesenen nichtigkeitsklage eingetragener inhaber deutschen patents streitpatents streitpatent oktober patentregister ltd umgeschrieben worden erklärt verfahren eintreten angaben beklagte zwei gesellschaftern jetzigen patentinhaberin beklagte gibt weitere gesellschafter künftigen verwertung streitpatents erzielten einnahmen beteiligt sei gegenzug rechtsverteidigung nichtigkeitsklage finanziell unterstütze beklagte darlegung persönlichen einkommens vermögensverhältnisse beantragt streitwert gunsten gemäß patg herabzusetzen ii antrag unbegründet beklagte glaubhaft gemacht wirtschaftliche lage belastung prozesskosten vollen streitwert heblich gefährdet würde eigenen angaben gründung jetzigen patentinhaberin bertragung streitpatents erfolgt beklagten mittel für verteidigung streitpatents verfügung stellen umständen erkennen glaubhaft gemacht gegebenenfalls umfang belastung beklagten vollen streitwert berechneten prozesskosten verhältnis bundeskasse eigenen prozessbevollmächtigten gegebenenfalls klägerin tatsächlich erhebliche gefährdung wirtschaftlichen lage beklagten eintreten würde höhe sonstigen einkünfte vermögens kommt danach ebenso wenig frage angesichts umstands beklagte streitpatent interesse jetzigen patentinhaberin verteidigt deren wirtschaftliche verhältnisse umfassend berücksichtigen wären vgl senat beschluss januar zr juris schulte kartei patg nr meier beck keukenschrijver grabinski mühlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni'],['Soon']]
  2173. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs sowie abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august verfahren fall ii urteilsgründe gemäß abs stpo eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuld strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ausspruch über einziehungsanordnung aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge erforderlichen aufenthaltstitel abs satz aufenthaltsgesetz bundesgebiet aufgehalten vollziehbar ausreisepflichtig tateinheitlich entgegen abs nr aufenthaltsgesetz bundesgebiet eingereist darin aufgehalten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt einziehungsentscheidung getroffen sachrüge gestützte revision angeklagten führt antrag generalbundesanwalts teilweisen einstellung verfahrens entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren fall ii urteilsgründe gemäß abs stpo bisher getroffenen feststellungen belegen annahme tateinheitlicher verstöße aufenthaltsgesetz zweifelsfrei teileinstellung verfahrens führt wegfall einzelstrafe zehn monaten wegfall gesamtfreiheitsstrafe senat schuld strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst entscheidung über einziehung sichergestellten betäubungsmittel betäubungsmittelutensilien bestand inhaltlich unbestimmt insoweit generalbundesanwalt antragsschrift ausgeführt einzuziehenden gegenstände urteilsformel konkret bezeichnen für beteiligten vollstreckungsbehörde klarheit über umfang einziehung besteht vgl fischer stgb aufl rn erfolgte bloße bezugnahme asservatenverzeichnis ausreichend vgl bgh nstz rr insbesondere senat hinsichtlich sichergestellten betäubungsmittelutensilien gemäß abs stpo eigene entscheidung treffen urteilsgründe hierzu erforderlichen angaben enthalten mögen einzuziehenden betäubungsmittel hilfenahme urteilsgründe schwierigkeiten näher konkretisieren vgl ua einziehungsanordnung genannten betäubungsmittelutensilien hingegen hinreichend genau bestimmbar zumal urteilsgründen erwähnte sichergestellte feinwaage gesondert eingezogen wurde ua vermag senat verschließen sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung fischer eschelbach zeng ott bartel'],['Soon']]
  2174. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd ff erteilt rechtsanwalt dahin sorgfältig arbeitenden büroangestellten konkrete einzelanweisung unterzeichneten antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist vorab berufungsgericht faxen organisationsverschulden anzurechnen angestellte weisung nachkommt dabei zusätzlich bestehende einzelanweisung außer kraft gesetzte allgemeine anweisung missachtet faxsendungen insbesondere fristgebundenen schriftsätzen versand schriftstücks abzuwarten sendebericht gelungene bermittlung schriftsatzes überprüfen bgh beschluss oktober viii zb olg münchen lg münchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung berufung urteil landgerichts münchen juni gewährt sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe klägerin beklagten zahlung rückständiger leasingraten schadensersatz wegen vorzeitiger rückgabe geleasten fahrzeugs ersatz abholungskosten höhe insgesamt anspruch genommen klage teilweise stattgebende urteil landgerichts beklagten juli zugestellt worden hiergegen gerichtete berufung beklagten august beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz august prozessbevollmächtigte beklagten verlängerung berufungsbegründungsfrist drei wochen september beantragt fristverlängerungsgesuch allerdings erst september per telefax einwurf postsendung september beim oberlandesgericht eingegangen vorsitzende zuständigen senats verfügung september frist begründung berufung drei wochen verlängert schriftsatz beklagtenvertreters september per telefax selben tag beim oberlandesgericht eingegangen vorsitzende weitere verlängerung berufungsbegründungsfrist einschließlich september bewilligt berufungsbegründung beklagten september oberlandesgericht gelangt verfügung oktober vorsitzende hinweis erteilt antrag verlängerung frist sei erst september ablauf berufungsbegründungsfrist per fax beim oberlandesgericht eingegangen weswegen fristverlängerungen leere gingen frist berufungsbegründung versäumt sei daraufhin beklagtenvertreter ursprünglichen fristverlängerungsantrag wiederholt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist frist stellung verlängerungsantrags begehrt rechtfertigung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen glaubhaft gemacht seit über zwei jahren kanzlei prozessbevollmächtigten tätige äußerst sorgfältig gründlich arbeitende anwaltsgehilfin auftrag erhalten fristverlängerungsgesuch august vorab oberlandesgericht faxen prozessbevollmächtigten unterzeichneten unterschriftenmappe zurückgeleiteten schriftsatz abend september faxgerät gelegt zuvor fristenbuch vergewissert faxsendung tag rechtzeitig sei nachhinein herausgestellt zerrissene sendeprotokoll sei später schreddern vorgesehenen altpapier aufgefunden worden mitarbeiterin schriftsatz september uhr richtige faxnummer gesendet wegen anstehenden dienstschlusses ausnahmsweise ausdruck sendejournals abgewartet daher erkannt faxsendung erfolgreich übermittelt worden sei darauf folgenden tag sei schriftsatz ordnungsgemäß oberlandesgericht gefaxt worden oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung beklagten unzulässig verworfen dabei ausgeführt sei glaubhaft gemacht prozessbevollmächtigte beklagten sorgfalt ordentlichen anwalts eingehalten fristverstoß ausschließlich beklagten zuzurechnendes verschulden büropersonals zurückzuführen sei glaubhaftmachung setze voraus wiedereinsetzung begründenden tatsachen überwiegend wahrscheinlich seien hieran fehle sachvortrag widersprüchlich nachvollziehbar sei sei ersichtlich weshalb fristverlängerungsgesuch august ablauf september übermittelt worden sei daher sei ausreichende beu
  2175. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen vereinbarkeit außenauftritts rechtsanwalts berufsrecht ecli de bgh banwz brfg senat für anwaltssachen bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr kayser beschlossen zulassungsverfahren eingestellt januar verkündete urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen gegenstandslos kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe nachdem parteien hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gemäß satz brao abs satz abs satz vwgo zulassungsverfahren einzustellen ferner klarstellung entsprechend abs satz brao satz vwgo abs satz zpo unwirksamkeit urteils anwaltsgerichtshofs festzustellen ber kosten entsprechend abs satz brao abs vwgo billigem ermessen berücksichtigung bisherigen sach streitstands entscheiden dabei zweck kostenentscheidung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung klären grundlage entscheidung vielmehr lediglich summarische prüfung gericht davon absehen grundsätzliche rechtsfragen klären bgh senatsbeschlüsse juli anwz brfg juris rn september anwz brfg juris rn mwn besteht daher veranlassung für zulassung berufung maßgebenden rechtsfragen entscheiden konstellationen vorliegenden art fortsetzungsfeststellungsinteresse klägers gegeben außenauftritt klägers berufsrecht vereinbar verteilungskriterien ersichtlich kosten verfahrens gegeneinander aufzuheben für entscheidung über kosten verfahrens satz brao abs satz abs nr vwgo vorsitzende zuständig festsetzung streitwerts beruht abs satz brao kayser vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  2176. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs prozessbevollmächtigten eingelegte berufung unwirksam mehr rechtsanwalt zugelassen beim berufungsgericht geführten rechtsanwaltsliste gelöscht partei schuldhafte unkenntnis prozessbevollmächtigten löschung zurechnen lassen anschluss bag urt azr njw abgrenzung bverwg beschl njw bgh beschl april zb olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver prof dr meier beck gröning beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln mai aufgehoben klägerin versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewährt beschwerdewert gründe landgericht klägerin erhobene klage urteil oktober abgewiesen schriftlich abgefasste entscheidung november büro klägerischen prozessbevollmächtigten zugegangen dezember beim berufungsgericht eingegangenem schriftsatz klägerin früheren rechtsanwalt dr berufung urteil eingelegt mitteilung januar machte rechtsanwaltskammer köln oberlandesgericht darauf aufmerksam dr seit januar mehr rechtsanwalt zugelassen juli liste beim berufungsgericht zugelassenen rechtsanwälte gelöscht worden januar rechtsanwalt für klägerin erneut berufung eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsfrist begründung beantragt sozietät dr sei löschung anwaltsliste erst januar bekannt geworden berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie sen berufung klägerin unzulässig verworfen begründung ausgeführt frist einlegung berufung sei versäumt dr schriftsatz dezember wirksame berufung eingelegt frist sei schuldhaft versäumt weiterbestehen zulassung sowie eintragung rechtsanwaltsliste überprüft obwohl dafür bekannte verfahren widerruf zulassung hinreichend veranlassung bestanden prüfung prozesshandlungsvoraussetzungen wesentlichen aufgaben rechtsanwalts gehöre handlungen bevollmächtigten vertreters müsse partei gemäß abs zpo zurechnen lassen dagegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii rechtsbeschwerde gemäß abs nr abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulässig berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch klägerin gründen zurückgewiesen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern verfahrensgrund rechte gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehör art abs gg sowie art abs gg verankerte justizgewährungsanspruch gebieten zugang gerichten einschließlich höheren instanzen unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschweren vgl bverfg beschl bvr njw bghz bgh beschl xii zb njw verfahrensgrundrechte berührt rechtsbeschwerde begründet entscheidung über wiedereinsetzungsantrag wegen versäumung frist einlegung begründung rechtsmittels setzt voraus frist versäumt bgh beschl viii zb njw verhält trägt klägerin rechtsbeschwerde erstmals empfangsbekenntnis über zustellung angefochtenen urteils dr erteilt obwohl seinerzeit liste beim landgericht köln zugelassenen rechtsanwälte gelöscht sei weshalb zustellung unwirksam sei neuen vorbringen klägerin rechtsbeschwerdeverfahren gehört rechtsbeschwerde verwerfungsbeschluss berufungsgerichts grundsätzlich tatsachen gestützt belegen sollen berufungsbegründungsfrist gewahrt berufungsinstanz vorgetragen worden bgh beschl ix zb mdr rechtsbeschwerdeverfahren deshalb davon auszugehen berufungsfrist november gang gesetzt worden dementsprechend eingang rechtsanwalt unterzeichneten berufungsschrift abgelaufen oberlandesgericht geht unausgesprochen davon klägerin versäumung berufungsfrist treffendes eigenes verschulden betracht kommt dagegen bestehen lage dinge rechtlichen bedenken verschulden dr klägerin entgegen ansicht berufungsgerichts abs zpo zurechnen lassen aa abs zpo anwendbar verlust zulassung rechtsanwaltschaft zugleich rechtsanwalt erteilte vollmacht entfallen lasse fachliteratur unterschiedlich beurteilt bejahend etwa baumbach lauterbach hartmann zpo aufl rdn zöller vollkommer zpo aufl rdn vernei
  2177. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig august unzulässig verworfen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert wert streit befindlichen feststellungsantrags gründe nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulässig verwerfen wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo berufungsgericht gegenstandswert insgesamt festgesetzt wovon weiterhin hauptsache geltend gemachten feststellungsantrag sowie teil kostenentscheidung entfielen wegen übereinstimmenden erledigungserklärungen zpo richtet kosten erledigten teils rechtsstreits handelt nebenforderung abs halbs zpo streitwert wert beschwer beeinflusst bgh beschl oktober ix zr iuris nachw beschwert beklagte höhe teilweiser klageabweisung streit befindlichen feststellungsantrags höhe zpo soweit beklagte schriftsatz februar nunmehr vorträgt wert streit stehenden feststellungsantrags liege weit über vortrag schon deswegen unbeachtlich beschwerdeführer bereits innerhalb begründungsfrist darlegen abänderung berufungsurteils wertgrenze nr egzpo übersteigenden umfang anstrebt bgh beschl juni zr njw beschl oktober iv zr njw rr begründungsfrist bereits dezember abgelaufen goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  2178. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet februar kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer ball dr frellesen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten abgetretenem recht zahlung rückständiger leasingraten restwertzahlung herausgabe leasingfahrzeugs beendigung leasingvertrages anspruch jahr geschäftsführer autohauses co kg gmbh geschäftsführer leasing gmbh co kg folgenden ehemalige rechtsanwalt beteiligt seinerseits alleingesellschafter vermögensbeteiligungs gmbh folgenden außen ebenfalls für handelte geschäftsführer drei unternehmen vermögensverfall geraten fällen kaufinteressenten autohauses vereinbart verwendeten modell wonach einmalzahlung kaufpreises weiteren leasingraten mehr zahlen wohnmobil pace arrow bestand autohauses leasen befürchtete daß klägerin kreditgeberin person leasingnehmer akzeptiert hätte bat befreundeten beklagten stelle leasingnehmer aufzutreten erklärte beklagten ausdrücklich daß angelegenheit für einmalzahlung erledigt sei beide vereinbarten daß beklagte geschäftsführer einmalzahlung verzinsendes darlehen gewährte monatliche rate dm beklagten zurückzahlen entsprechend modell flens modell schloß beklagte november leasingvertrag tungsvertrag sowie verwal ab leistete vereinbarte einmalzahlung höhe dm leasingvertrag rech nungsendbetrag höhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgeführt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah daß beklagte neuwagenkaufpreises zahlte vertrages übernahm verpflichtung schuldbefreiender kung für auftraggeber leasingraten zahlen sowie ge genüber auftraggebern per juni dezember jeweiligen jahres über geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprünglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingverträge klägerin tum juli sowohl globalzession sicherungsübereignung leasingobjekte vereinbart leasingraten wurden für fünf monate mai gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klägerin gegenüber beklagten abtretung offen schreiben mai kündigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klägerin zahlung rückständiger teilweise abgezinster leasingraten sowie zahlung leasingvertrag angegebenen abgezinsten restwertes insgesamt dm nebst zinsen ferner verlangt herausgabe fahrzeugs beklagte hält globalzession für sittenwidrig auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfüllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenüber entfaltet übrigen ansicht lea singvertrag verstoße abs verbrkrg wesentliche vertragsbestimmungen insbesondere fälligkeit einzelnen teilzahlungen option beklagten fahrzeug abschluß leasingdauer erwerben können vertragsurkunde fehlten beklagte verlangt wi derklagend herausgabe kraftfahrzeugbriefs leasingfahrzeugs klägerin landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufungsgericht beklagten hiergegen eingelegte berufung ausnahme geringfügigen teils zinsen zurückgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang herausgabe kraftfahrzeugbriefs klägerin entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt globalzession sei sittenwidrig knebelung vorliege klägerin ausgesprochene kündigung komme nachdem vorgesehene leasingzeit jedenfalls spätestens juni abgelaufen sei fünf monatsraten gezahlt worden seien beklagte fahrzeug während gesamten leasingzeit mittelbarem b
  2179. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin mai abs stpo gründen antragsschrift generalbundesanwalts maßgabe abs stpo unbegründet verworfen angeklagte sowie mitangeklagte fall ii urteilsgründe versuchten räuberischen erpressung schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen harms häger brause schaal gerhardt'],['Soon']]
  2180. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg ergänzenden auslegung sogenannten steuer abgabenklausel sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter beschaffungskosten energieversorgungsunternehmen aufgrund regelungen gesetzes für vorrang erneuerbarer energien märz kraft wärme kopplungsgesetzes mai entstehen bgh urteil dezember viii zr olg oldenburg lg osnabrück viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg märz aufgehoben urteil kammer für handelssachen landgerichts osnabrück september abgeändert beklagte verurteilt klägerin zinsen über basiszinssatz weiteren mai juni zah len beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand neuem namen firmierende klägerin nachfolgerin ag beklagten brauerei november vertrag über lieferung bezug elektrischer energie abgeschlossen nr allgemeinen technischen regelungen bestandteil vertrages enthält folgende bestimmung soweit künftig kohlensteuer energiesteuer sonstige beschaffung bertragung verteilung elektrischer energie belastende steuern abgaben irgendwelcher art wirksam sollten trägt kunde soweit gesetz bestimmt klage macht klägerin für zeit oktober april aufschläge für aufwendungen geltend gesetz für vorrang erneuerbarer energien eeg märz bgbl kraft wärme kopplungs gesetz kwk mai bgbl entstanden höhe geltend gemachten betrages brutto dm beklagte zahlungspflicht getroffenen steuer abgabenklausel abrede gestellt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe begründung berufungsgericht urteil rde abgedruckt ausgeführt aufgrund regelung nr allgemeinen vertragsbedingungen ergebe berechtigung umlage zusätzlich entstandenen kosten sogenannte erläuternde auslegung begriffs abgaben ergebe daß abgaben öffentlichrechtlichen sinne gemeint seien klägerin eeg kwk zahlenden entgelte zutreffe folge zusatz abgaben irgendwelcher art verständiger würdigung sicht beklagten sei ergänzung irgendwelcher art lediglich ausdruck gebracht worden daß grund öffentlichrechtlichen abgabe gleichgültig solle ergänzende vertragsauslegung führe zahlungsanspruch klägerin vorliegend hätten parteien bewußt abschließende regelung erhöhung entgelts getroffen daß bereits planwidrigen regelungslücke fehle parteien hätten für dauer vertrages festpreis form bestimmte referenzwerte angefaßten arbeitspreises zuzüglich bernahme bestimmter kosten geeinigt vertragswerk finde gerade regelung wonach jedwede kostensteigerung beklagte umgelegt könne sicht beklagten klägerin hinsichtlich aufgeführten kostenfaktoren festpreistypisch bewußt risiko störung gleichgewichts leistung gegenleistung kauf genommen anpassung entgelts wegen gestiegener kosten gesichtspunkt wegfalls geschäftsgrundlage komme kostensteigerung lediglich vertrag maximal gegebenen bindungsfrist monaten betracht aufgrund getroffenen vertraglichen regelung scheide zahlungsanspruch gemäß abs satz kwk ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand zutreffend berufungsgericht zunächst angenommen daß nr allgemeinen technischen regelungen bestandteil vertrages november verpflichtung tragung klägerin begehrten aufschlags für eeg kwk entstandenen mehraufwendungen unmittelbar ergibt dabei unterliegen allgemeinen technischen regelungen klägerin uneingeschränkten nachprüfung revisionsgericht klägerin vertragsbedingungen bereits vereinbarung gerichtsstands osnabrück ergibt über bereich oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet st rspr vgl bghz senatsurteil november viii zr wm njw rr ii jew nachw allgemeine geschäftsbedingungen objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verständigen redlichen vertragspartnern abwägung interess
  2181. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung juli sitzung august denen teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richter bundesgerichtshof dr detter dr bode richterinnen bundesgerichtshof dr otten elf beisitzende richter staatsanwältin bundesanwalt verhandlung verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt dr verhandlung verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt november verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrügen sachrüge gestützten revision rechtsmittel erfolg feststellungen lebte angeklagte seit januar februar zeugin deren april geborenen sohn sammen angeklagte ärgerte insbesondere darüber daß kind windeln tragen mußte schlug gelegentlich während gelegenheiten liebevoll fürsorglich zeigte januar zeugin uhr gemeinsame wohnung verlassen verschiedene besorgungen angeklagte lagen zeitpunkt bett uhr brachte angeklagte kind badezimmer stellte dabei fest daß eingenässt verärgerung schlug schulter daß fall kam weinen anfing trotz aufforderung ruhig weinen aufhörte trat rücken liegenden kind nackten fuß bauch daß bauchdecke ca cm tief eingedrückt wurde führte insbesondere wegen drehbewegung fußes zerreißungen aufhängung dickdarms gekrösewurzel sowie tiefgehenden leberruptur folge massiver innerer blutungen kind konnte mehr aufrichten wurde zunehmend blasser schwächer angeklagte trug wohnung herum versuchte wiederzubeleben kurze zeit später rief über notruf rettungsleitzentrale alsbald eintreffenden rettungssanitäter notarzt konnten kind retten ii verfahrensrügen unbegründet sinne abs stpo sachrüge revision annahme bedingten tötungsvorsatzes wendet erfolg landgericht ausgeführt angeklagte für möglich gehalten billigend kauf genommen tiefe hineindrücken drehen fußes kind lebensbedrohende verletzungen zuzufügen deren folge tod eintreten konnte kenntnis le bensgefährlichkeit tuns glücklichen ausgang vertrauen durfte vielmehr zufall überlassen gleichwohl gehandelt einwendungen revision generalbundesanwalts urteil setze unzureichend möglichen tötungsvorsatz auseinander ergebnis begründet ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt äußerst gefährlichen gewalthandlungen nahe daß täter möglichkeit rechnet daß opfer dabei tode kommen könne gleichwohl gefährliches handeln beginnt fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt angesichts hohen hemmschwelle gegenüber tötung allerdings immer möglichkeit betracht ziehen daß täter gefahr tötung erkannt jedenfalls darauf vertraut erfolg eintreten schluß bedingten tötungsvorsatz daher rechtsfehlerfrei tatrichter erwägungen umstände einbezogen ergebnis frage stellen ständige rechtsprechung vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh stv landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt daß angeklagte tat hauptverhandlung bestritten verlauf verfahrens verschiedene versionen tatgeschehen abgegeben fuß tief bauch kindes hineingedrückt bewußt gedreht ausgeschlossen daß fixierte kind wegdrehen konnte anhalts punkte dafür daß besonders gefährlichen drehbewegung deshalb gekommen revision meint angeklagte gleichgewicht suchen mußte lassen sachverhalt entnehmen naheliegenden möglichkeit mußte landgericht auseinandersetzen daß angesichts massiven einwirkung ungeschützten körperteil kleinkindes drehbewegung vergrößert intensiviert wurde gefahr lebensbedrohlicher verletzungen bestand offensichtlich folgerung landgerichts sei angeklagten bewußt rechtsfehlerfrei angeklagte durchschnittlich intelligent weder schuldfähigkeit vermindert befand psychischen ausnahmesituation lediglich verärgert über alltägliche situation wissenselement bedingten tötungsvorsatzes ausreichend tatsachen belegt voluntati
  2182. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit beklagte nichtzulassungsbeschwerdeführerin klägerin nichtzulassungsbeschwerdegegnerin vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april zurückgewiesen aufzeigt daß rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo materiell rechtliche fehler berufungsgerichts zulassung revision erforderten aufgezeigt urteilen instanzgerichte ergibt daß nichtzulassungsbeschwerde hinblick verletzung art gg angesprochenen vortrag beweisantritt beklagten kenntnis genommen jedoch erheblich angesehen vgl bu lgu umständen verletzung art gg zulassung revision erfordern würde aufgezeigt weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  2183. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners beschluß zivilsenats familiensenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben antragsgegner versäumung frist einlegung berufung urteil amtsgerichts familiengericht schwäbisch gmünd april wiedereinsetzung vorigen stand gewährt beschwerdewert dm gründe scheidungsverbundurteil amtsgerichts wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsgegner zahlung ehegatten kindesunterhalt verurteilt juni oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz beantragt prozeßkostenhilfe einlegung berufung mai zugestellte urteil bewilligen beschluß juli antragsgegner zugestellt august oberlandesgericht nachgesuchte prozeßkostenhilfe verweigert antragsgegner legte daraufhin august berufung verbundurteil später rechtzeitig begründete beantragte zugleich wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist gewähren oberlandesgericht berufung unzulässig verworfen fristgerecht eingelegt worden sei beantragte wiedereinsetzung bewilligt könne dagegen richtet sofortige beschwerde antragsgegners ii rechtsmittel erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses außerdem antragsgegner wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antragsgegner greift rechtsmittel sowohl verwerfung berufung unzulässig gründen angefochtenen beschlusses erfolgte zurückweisung antrags wiedereinsetzung vorigen stand entgegen annahme berufungsgerichts antragsgegner zpo wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren vorschrift voraussetzung für bewilligung wiedereinsetzung daß partei berufungsfrist verschulden einhalten konnte bedürftigkeit partei begründete unvermögen rechtanwalt einlegung rechtsmittels beauftragen stellt grundsätzlich unverschuldetes hindernis sinne vorschrift dar deshalb ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs partei ablehnung prozeßkostenhilfegesuchs wiedereinsetzung versäumung rechtsmittelfrist gewähren vernünftigerweise verweigerung prozeßkostenhilfe wegen fehlender bedürftigkeit rechnen mußte für arm halten davon ausgehen durfte daß wirtschaftlichen voraussetzungen für gewährung prozeßkostenhilfe ablauf rechtsmittelfrist genügend dargetan vgl senatsbeschluß februar xii zb famrz davon geht berufungsgericht ansatz recht auffassung vorgenannten voraussetzungen seien vorliegenden fall erfüllt hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht ausgeführt antragsgegner mehr für bedürftig sinne ff zpo halten dürfen nachdem gleichen wirtschaftlichen verhältnissen parallelverfahren betreffend trennungs kindesunterhalt beschluß mai zugestellt mai prozeßkostenhilfe mangels bedürftigkeit verweigert worden sei zugang beschlusses hinreichend zeit gehabt innerhalb berufungsfrist überlegen trotz einschätzung bedürftigkeit berufung einlegen wolle vorgenannten beschluß antragsgegner prozeßkostenhilfe begründung verweigert worden erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse angeführte bausparguthaben reiche weitem kosten verfahrens decken parallelverfahren antragsgegner schriftsatz juni eingegangen juni gegenvorstellung prozeßkostenhilfeverweige rung erhoben ausgeführt bausparguthaben sei darlehensgläubiger abgetreten vorliegenden verfahren antragsgegner bereits prozeßkostenhilfeantrag entsprechende angaben gemacht abtretung berufungsgericht gegenüber belegt worden rechtfertigt annahme antragsgegner deshalb verweigerung prozeßkostenhilfe rechnen müssen aufgrund beschwerdeverfahren eingereichten belegs abtretung bausparguthabens auszugehen durfte antragsgegner annehmen daß bewilligung prozeßkostenhilfe entgegenstehen würde durfte darüber hinaus auffassung wirtschaftlichen verhältnisse für bewilligung prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan verfügung oberlandesgerichts rahmen prozeßkostenhilfeverfahrens beibringung weiterer unterlagen aufgegeben worden verhielt bestätigung an
  2184. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafschärfenden erwägungen ua verstoßen abs stgb hierbei berücksichtigten umstände daß angeklagte ehefrau entgegengebrachte vertrauen grob mißbraucht daß stieftochter bloßes objekt sexuellen bedürfnisse betrachtet willen wann immer verlangte merkmale gesetzlichen tatbestandes verwirklichten abs nr stgb vgl bgh nstz derartige moralisierende erwägungen verdeutlichen anerkannten strafzumessungsgesichtspunkten beurteilung tat täters zuzuordnen nichtssagend überflüssig können gegenüber angeklagten gefahr gefühlsmäßigen unklaren erwägungen beruhenden strafzumessung begründen vgl bgh beschluß september str senat jedoch letztlich ausschließen daß jugendkammer angesichts gewichtigen schuldumfangs verwendung beanstandeten strafzumessungserwägungen niedrigere einzelstrafen mildere gesamtstrafe erkannt hätte schäfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  2185. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert gründe beschwerde zurückzuweisen zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs beklagten berufungsurteil entscheidungserheblicher weise anspruch rechtliches gehör verletzt verstoß art abs gg ständigen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts njw rr njw bverfge jeweils festgestellt einzelfall klar ergibt gericht pflicht nachgekommen ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen grundsätzlich geht bundesverfassungsgericht davon gerichte parteivorbringen kenntnis genommen erwägung gezogen verpflichtet vorbringen entscheidungsgründen ausdrücklich befassen einzelheiten bescheiden vgl bgh beschluss mai vi zr wum urteile februar iii zr njw bb juni ii zr njw ii ausführungen berufungsgerichts lassen ausreichend erkennen vortrag beklagten kern kenntnis genommen erwägung gezogen aa für beweiskraft quittungen unerheblich berufungsgericht fotokopien bezogen beschwerde verkennt originale landgericht vorgelegen unstreitig beklagten unterschrieben worden bb berufungsgericht ergebnis recht angenommen beklagten blankettmissbrauch behauptet beklagte beschwerde zitierten aktenstellen ga ii behauptung klägers text quittung märz über dm sei zeitlich unterschrift beklagten eingetragen worden lediglich nichtwissen bestritten hierzu vermutungen angestellt bestreiten abs zpo unzulässig unbeachtlich partei grundsätzlich gemäß abs zpo verwehrt eigene handlungen wahrnehmungen nichtwissen bestreiten ausnahmsweise kommt bestreiten eigener handlungen wahrnehmungen betracht partei lebenserfahrung glaubhaft macht gewisse vorgänge mehr erinnern können bloße behauptung erinnern reicht indessen bgh urteil oktober ii zr njw aa gutachten sachverständigen dr brigen entstehungsreihenfolge unterschrift textschrift verwertbaren erkenntnisse gewinnen konnte brauchte berufungsgericht danach befassen cc gleiches gilt für feststellung berufungsgerichts beklagten hätten darlehen über dm form verrechnungsschecks märz tage erhalten kläger schriftsatz märz behauptet beklagte scheck rückseite giriert konto eingezogen zunächst unterschrift ihrige anerkannt ausgeführt rückseite notierte kontonummer stamme kontonummer könne erinnern bestreite nichtwissen rückseite scheck über dm gehöre beklagte bestreiten nichtwissen zurückgezogen bestreiten abs zpo unbeachtlich beide beklagte darüber erklären scheck konten etwa scheckrückseite notierten nummer eingezogen hät ten erkundigungen banken einholen können müssen vgl bgh urteile april zr njw rr ii oktober aao bb angabe klägers berufungsverhandlung beklagte scheck konto eingereicht sei einzi ge bank beklagten damals geld gewährt geäußert schriftsatzrecht beantragt entscheidung berufungsgerichts willkür lich verstoß willkürverbot zweifelsfrei fehlerhaften anwendung einfachen rechts anzunehmen hinzu kommen vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung berücksichtigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verständlich daher schluss aufdrängt sachfremden erwägungen beruht bverfg njw mehr verständlichen denkbaren aspekt vertretbaren rechtsanwendung berufungsgerichts rede ausführungen weiteres entnehmen lässt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2186. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen august soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verletzung materiellen rechts gestützte revision erfolg feststellungen überfielen angeklagte mittäter nacht august betagte ehepaar einfamilienhaus nähe berauben während ehemann obergeschoss schlief berfall bemerkte brachte jährige geschädigte erdgeschoss boden hielt fortlaufend augen mund zwischenzeit durchsuchte angeklagte haus geld wertgegenständen wobei teilweise fündig wurde schmalen sehschlitz konnte geschädigte beobachten angeklagte zusammenhang frage geld gold brotmesser tisch nahm abweisende handbewegung mitangeklagten zurücklegte beide täter gingen davon geschädigte ergreifen messers wahrgenommen folge fand angeklagte weiteres geld wertgegenstände nahm bevor erster haus verließ kurze zeit später verließ mitangeklagte haus beide flüchteten pkw eheleu te zuvor geschädigte schal abgeschnittenen trageriemen handtasche händen füßen gefesselt worden landgericht angeklagten aufgrund fesselung opfers wegen schweren raubes gemäß abs nr buchst stgb verurteilt verwirklichung besonders schweren raubes gemäß abs nr stgb einsatz messers strafkammer verneint geschädigte sicht angeklagten messer wahrgenommen möglichen versuch qualifizierten tatbestands abs nr stgb sei angeklagte zurücklegen messers jedenfalls strafbefreiend zurückgetreten ii feststellungen tragen schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen schweren raubes aufgrund fesselung geschädigten generalbundesanwalt hierzu ausgeführt reichen beisichführen verwendungsabsicht irgendeinem zeitpunkt ansetzen tat deren beendigung mithin zeitraum vollendung beendigung raubes entgegen rb für annahme qualifikationsmerkmals abs nr stgb st rspr bghst bghr stgb abs nr beisichführen bgh stv nstz senat nstz rr fischer stgb aufl rn genügt täter mittel erst tatort ergreift bghst bghr aao bgh stv nstz nstz rr fischer aao rn feststellung zeugin sei zuvor bevor mitangeklagte tatort verließ schal abgeschnittenen trageriemen handtasche händen füßen gefesselt worden ua rechtfertigt verurteilung angeklagten wegen insoweit qualifizierten raubes fesselung zeugin vornherein getroffenen tatabrede entsprach festgestellt worden lassen feststellungen erkennen angeklagte zeitpunkt fesselung überhaupt haus befand gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt während tatausführung sei stillschweigenden absprache mitangeklagten über fesselung kam angeklagte wenigstens kenntnis fesselungsabsicht mitangeklagten tat beteiligt letztgenannten fall mittäterschaftlicher zurechnung vgl bgh nstz rr senat nstz fischer stgb rn derartiger feststellungen hätte bedurft beurteilen können angeklagte qualifikationsmerkmal erfüllt mittäterschaftlichen grundsätzen zuzurechnen schließt senat weist sache entsprechender aufklärung landgericht zurück brigen geht landgericht generalbundesanwalt näher dargelegt zutreffend davon angeklagte qualifikation abs nr stgb ergreifen messers verwirklicht neue tatrichter jedoch gegebenenfalls berücksichtigen bereits ergreifen messers qualifikationsmerkmal abs nr buchst stgb erfüllt becker fischer krehl appl ott'],['Soon']]
  2187. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja youtube werbekanal ii uwg pkw envkv abs satz halbsatz richtlinie eu art abs buchst ziffer ii weder internetdienst youtube werbezwecken betriebener videokanal abrufbares werbevideo stellt audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst richtlinie eu dar werbekanal abrufbaren video für neue personenkraftwagen geworben deshalb angaben über offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen beworbenen modelle bgh urteil september zr olg köln lg köln ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsätze juni eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr koch richter prof dr schaffert prof dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt deutschland automobile marke unterhält internetdienst youtube videokanal februar etwa fünfzehn sekunden langes video titel veröffentlichte video befand folgender text sekunden km stärksten serienmotor geschichte entdecke vertragspartner nähe lass begeistern liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene klägerin auffassung beklagte werbung angaben offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen co emissionen müssen klägerin zuletzt beantragt beklagte androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs für neue personenkraftwagen beschleunigung km sekunden werben gemäß abs verordnung über verbraucherinformationen kraftstoffverbrauch co emissionen stromverbrauch neuer personenkraftwagen pkw envkv erforderlichen angaben über offiziellen kraftstoffverbrauch offiziellen spezifischen co emissionen beworbenen fahrzeugs geschieht februar internetplattform youtube videoclip nachstehend wiedergegeben folgen einblendungen youtube internetseite standbildern video sowie drehbuch videos außerdem beklagte erstattung pauschalen abmahnkosten höhe euro nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben lg köln grur rs beklagte berufungsverfahren unterwerfungserklärung abgegeben klägerin angenommen berufungsgericht berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen verurteilung beklagten unterlassung vorstehend wiedergegebenem antrag ausgesprochen olg köln grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage senat beschluss januar gerichtshof europäischen union folgende frage vorabentscheidung vorgelegt bgh grur wrp youtube werbekanal betreibt derjenige internetdienst youtube videokanal unterhält internetnutzer kurze werbevideos für modelle neuer personenkraftwagen abrufen können audiovisuellen mediendienst sinne art abs buchst richtlinie eu koordinierung bestimmter rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten über bereitstellung audiovisueller mediendienste gerichtshof europäischen union frage folgt beantwortet eugh urteil februar grur wrp peugeot deutschland deutsche umwelthilfe art abs buchst richtlinie eu dahin auszulegen definition begriffs audiovisueller mediendienst weder videokanal ausgangsverfahren rede stehenden internetnutzer kurze werbevideos für modelle neuer personenkraftwagen abrufen können videos für genommen erfasst parteien einverständnis revisionsentscheidung schriftlichen verfahren erklärt entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin stünden geltend gemachten ansprüche nr uwg af verbindung abs pkw envkv begründung ausgeführt zulässige klage sei begründet abs abs nr verbindung anlage abschnitt ii pkw envkv seien angaben offiziellen kraftstoffverbrauchs offiziellen co emissionen geschuldet ausnahmevorschrift abs nr pkw envkv zugunsten audiovisueller mediendienste art abs buchst richtlinie eg greife ii ber revision beklagten zustimmung parteien schriftlichen verfahren entscheiden abs zpo liegt wirksame zustimmung nachdem
  2188. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen erstattung notwendigen auslagen nebenklägerin revisionsverfahren findet wegen gleichfalls erfolglosen revision nebenklägerin statt vgl meyer goßner stpo aufl rdn rüge landgericht mehrfacher hinsicht grundsatz ffentlichkeit hauptverhandlung verletzt bemerkt senat ergänzend soweit landgericht beginn hauptverhandlungstermins oktober verschiedene asservate augenschein genommen sowie zeugin angehört entgegen sachvortrag revision ausschluss ffentlichkeit geschehen sitzungsniederschrift entnehmen hauptverhandlung oktober während vernehmung zeugin für deren dauer gericht zuvor ffentlichkeit ausgeschlossen unterbrochen sowie termin fortsetzung hauptverhandlung vernehmung zeugin oktober bestimmt worden teilprotokoll für termin oktober stellt fest ffentlichkeit hergestellt wurde landgericht hauptverhandlung wegen mitgeteilten verspätung zeugin zunächst genannten weite ren beweiserhebungen fortsetzte jedoch festgestellt stpo teil hauptverhandlung unzulässig ausschluss ffentlichkeit statt fand hauptverhandlungsprotokoll insoweit offensichtlich unklar widersprüchlich stpo grundsätzlich beigelegte beweiskraft für wesentlichen förmlichkeiten verfahrens nr stpo entfallen vgl meyer goßner stpo aufl rdn dahinstehen allein schon daraus folgt protokoll eintreffen zeugin deren weiterer einvernahme nunmehr ausdrücklich vermerkt hauptverhandlung öffentlich fortgesetzt unklarheit bzw widersprüchlichkeit sitzungsniederschrift ergibt jedenfalls verbindung erst nunmehr stationsreferendarin st ausdrücklich anwesen heit während öffentlichen teils hauptverhandlung gestattet wurde abs gvg obwohl referendarin ausweislich protokolls bereits seit beginn fortsetzungstermins anwesend daher schon zeitpunkt verbleiben sitzungssaal hätte gestattet müssen ausschluss ffentlichkeit verhandelt worden wäre wegen wegfalls beweiskraft protokolls konnte senat erforderlichen feststellungen verfahrensgeschehen wege freibeweises treffen ergibt aufgrund übereinstimmenden dienstlichen erklärungen vorsitzenden richterin strafkammer proto kollführers hauptverhandlung termin oktober fortsetzung vernehmung zeugin öffentlich geführt wurde daher dahinstehen revisionsrüge schon deswegen boden entzogen hauptverhandlungsprotokoll nachträglich sinne berichtigt wurde generalbundesanwalt anschluss tragenden bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs abweichenden erwägungen urteil strafsenats bundesgerichtshofs januar str nstz meint für anberaumung fortsetzungstermins oktober termin oktober ffentlichkeit hergestellt bgh becker nstz rr nr verfahrensvorgängen vernehmung zeugin enger verbindung standen daher ausschluss ffentlichkeit ebenfalls erstreckte zählen neben angaben zeugin veranlassten augenscheinseinnahmen bgh nstz erklärungen angeklagten stpo meyer goßner aao gvg rdn diemer kk aufl gvg rdn entsprechend ffentlichkeit hergestellt angeklagte hauptverhandlungstermin november öffentlicher sitzung vorgeführten videofilmen erklärte winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  2189. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni soweit betrifft einzelstrafaussprüchen fällen ii sowie gesamtstrafenausspruch fällen ii sowie gesamtstrafenausspruch soweit revidierenden angeklagten betrifft zugehörigen feststellungen aufge hoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen revision angeklagten ge nannte urteil dahingehend geändert fall ii tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge entfällt einzelstrafe fünf jahre herabgesetzt weitergehenden revisionen verworfen angeklagte tels tragen kosten rechtsmit gründe landgericht angeklagten wegen ban denmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge acht fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten sowie angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen davon fall tateinheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz angeordnet hiergegen sachrüge gestützten revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo feststellungen landgerichts schlossen angeklag te beiden brüder mitangeklagten mi märz zusammen künftig kokain drei stelligen grammbereich handel treiben angeklagte kümmerte operative geschäft kontakt niederlanden ansässigen hauptlieferanten mi hielt führer gruppe für eingenommenen gelder verantwortlich während untergeordneter stellung abver kauf kokains übernahm zeit mai juni bezog angeklagte fünf fällen ge sondert verfolgten kokain dreistelligen grammbereich fälle ii angeklagte bezog abnehmer brüdern kokain eigene rechnung eigenen kunden stamm verkaufte ende juni kaufte angeklagte für gruppe für ii angeklagte klagten gramm kokain fall näherte tätergruppe angeim laufe tatzeitraums immer mehr august mitglied bande wurde eigenschaft erwarb zusammen gramm kokain niederlanden abholte fall ii außerdem kaufte angeklagte weitere gramm kokain august fall ii september bezogen angeklagten letztmals knapp gramm kokain fall ii ii erwägungen landgerichts strafzumessung hinsichtlich angeklagten begegnen rechtlichen bedenken strafkammer führt aufgrund annahme minderschweren fällen sei jeweils strafrahmen abs btmg auszugehen lässt nähere ausführungen gesetzesfassung besorgen landgericht rechtsfehlerhaft fällen gesetz nderung arzneimittelrechtlicher vorschriften juli bgbl wirkung ab juli eingeführten strafrahmen abs btmg ausgegangen freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren vorsieht bemessung einzelstrafen für juli begangenen straftaten fällen ii jedoch juli geltende strafrahmen abs btmg fassung oktober zugrunde legen freiheitsstrafe sechs monaten fünf jahren vorsah abs stgb senat ausschließen einzelstrafen genannten fällen niedriger ausgefallen wären landgericht erkannt hätte gesetzgeber obergrenze für minder schwere fälle gemäß abs btmg erst während tatzeitraums verdoppelt verhängten einzelstrafen fällen ii sowie verhängte gesamtstrafe daher betreffend angeklagten aufzuheben gemäß satz stpo aufhebung einzelstrafen fällen ii gesamtstrafenausspruchs insoweit mittäter verurteilten revidierenden mitangeklagten erstrecken hinsichtlich angeklagten führt sachrüge gebotene umfassende berprüfung urteils wegfall tateinheitlichen verurteilung fall ii wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge neben angeklagten verwirklichten merkmal bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge erfüllt verbindet handeltreiben rahmen güter
  2190. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grüneberg richter sander beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe kläger seit geschäftsführer beklagten bzw deren rechtsvorgängerin bestellt befristeten verträgen zuletzt dezember angestellt beklagte bzw deren rechtsvorgängerin ursprünglich mehr mitarbeiter vertragsabschlüssen gebildeten aufsichtsrat vertreten worden dezember beriet aufsichtsrat ausweislich tagesordnung telefonisch über information über nderungen geschäftsführung wobei parteien streitig dabei kläger ging selben tag schlossen parteien unbefristeten geschäftsführeranstellungsvertrag ab januar für beide seiten frist sechs monaten kündbar nr kläger für fall ordentlichen kündigung entschädigung höhe fixen anteils jahresgehalts höhe zustehen für beklagte handelte deren aufsichtsrat vertreten aufsichtsratsvorsitzenden mag zeitpunkt vertragsschlusses beklagte weni ger mitarbeiter bereits januar kündigte beklagte vertreten aufsichtsratsvorsitzenden anstellungsvertrag zahlte geschäftsführergehalt für sechs monate verweigerte jedoch zahlung entschädigung kläger verlangt beklagten zahlung entschädigung auffassung anstellungsvertrag sei wirksam geschlossen worden insbesondere sei beklagte wirksam vertreten stehe kompetenz abschluss anstellungsvertrags drittelbeteiligungsgesetz unterfallenden beklagten gesellschafterversammlung sei davon auszugehen aufsichtsrat gesellschafterbeschluss abschluss vertrags bevollmächtigt worden sei landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägers berufungsgericht zurückgewiesen hiergegen wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidungserheblicher weise anspruch klägers rechtliches gehör verletzt abs zpo vernehmung vorsitzenden aufsichtsrats mag partei begründung abgelehnt behauptung klägers gesellschafterversammlung beschluss über geschäftsführeranstellungsvertrag gefasst aufsichtsrat umsetzung beauftragt sei blaue hinein aufgestellt nichtberücksichtigung erheblichen beweisangebots verstößt art abs gg prozessrecht stütze mehr findet ablehnung kläger vernehmung vorsitzenden aufsichtsrats mag partei angebotenen beweises findet prozess recht stütze ablehnung beweises für erhebliche tatsache zulässig beweis gestellte tatsache ungenau bezeichnet erheblichkeit beurteilt blaue hinein aufgestellt worden mithin luft gegriffen deshalb rechtsmissbrauch darstellt bgh urteil januar ii zr zip rn urteil juni iii zr zip rn annahme rechtsmissbräuchlichen verhaltens allerdings zurückhaltung geboten dabei bedenken beweisführer grundsätzlich gehindert tatsachen behaupten über genauen kenntnisse lage dinge für wahrscheinlich hält unzulässiger ausforschungsbeweis liegt erst beweisführer greifbare anhaltspunkte für vorliegen bestimmten sachverhalts willkürlich behauptungen aufs geratewohl blaue aufstellt regel willkür angenommen können jegliche tat sächliche anhaltspunkte fehlen bgh urteil mai xi zr bghz rn beschluss januar xi zr bkr rn beschluss oktober zr grundeigentum rn entgegen sicht berufungsgerichts fehlten jegliche anhaltspunkte für vorliegen wissen aufsichtsratsvorsitzenden gestellten tatsache kläger vielmehr anhaltspunkte vorgetragen für befassung alleingeschäftsführungsbefugten vertreters alleingesellschafterin geschäftsführeranstellungsvertrag klägers beauftragung aufsichtsrats bzw vorsitzenden umsetzung sprechen aa schon umstand telefonkonferenz aufsichtsrats dezember vorgesehen tagesordnung information aufsichtsrats über nderungen geschäftsführung gegenstand bietet anhaltspunkt lässt begründu
  2191. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schäfer beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg märz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf besonders schweren brandstiftung versuchten betruges tatsächlichen gründen freigesprochen hinsichtlich brandstiftungsdelikts täterschaft bzw verwirklichten anstiftung überzeugen vermochte hiergegen wendet staatsanwaltschaft revision beschwerdeführerin rügt verfahrensverstoß verletzung gerichtlichen aufklärungspflicht abs stpo beanstandet sachlichrechtlich beweiswürdigung landgerichts unvollständig widersprüchlich allgemeine denkgesetze verstoßend rechtsmittel bleibt gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg becker pfister hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  2192. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb formularmäßiger bertragung pflicht vornahme schönheitsreparaturen mieter vorgabe fenster türen weiß streichen unangemessen benachteiligt führt unwirksamkeit abwälzung schönheitsreparaturen mieter insgesamt bgh urteil januar viii zr lg berlin ag schöneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte dezember februar mieterin wohnung klägerin mietvertrag enthält hinsicht lich schönheitsreparaturen folgende formularklauseln mieter verpflichtet während mietverhältnisses anfallenden schönheitsreparaturen eigene kosten durchzuführen schönheitsreparaturen fachgerecht folgt auszuführen tapezieren anstreichen wände decken streichen fußböden heizkörper einschließlich heizrohre innentüren sowie fenster außentüren innen nr allgemeinen schönheitsreparaturen mietshäusern folgenden zeitabständen erforderlich küchen bädern duschräumen drei jahre wohn schlafräumen fluren dielen toiletten fünf jahre räumen sieben jahre anlage mietvertrag ausführung schönheitsreparaturen türblätter türrahmen fensterflügel fensterrahmen ausgenommen kunststoff aluminium dachfenster sowie fertig beschichtete türblätter weiß lackieren klägerin zahlung davon wegen unterlassener schönheitsreparaturen nebst zinsen begehrt amtsgericht beklagte zahlung nebst zinsen wegen beschädigten arbeitsplatte verurteilt weitergehende klage abgewiesen berufungsinstanz klägerin kaution verfolgten ansprüchen verrechnet rechtsstreit höhe betrages einseitig für erledigt erklärt landgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin unterlassene schönheitsreparaturen gestützten schadensersatzanspruch entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt klägerin stehe schadensersatzanspruch wegen unterlassener schönheitsreparaturen formularvertraglichen schönheitsreparaturklauseln wegen unangemessener benachteiligung mieters gemäß abs bgb unwirksam seien mieter vorgegeben innenfenster türen weiß streichen darin liege beschränkung beklagten gestaltung wohnung während dauer mietverhältnisses für anerkennenswertes interesse klägerin gebe interesse klägerin einheitlichen gestaltung zimmertüren sowie außentüre fenster innen laufenden mietverhältnis sei erkennbar entgegen ansicht klägerin betreffe farbwahlklausel laufende mietverhältnis einschränkung für renovierungen mieter während laufenden mietverhältnisse durchführe gelte sei bestimmung entnehmen folge unangemessenen einengung mieters farbvorgabe schönheitsreparaturen sei unwirksamkeit berwälzung schönheitsreparaturen mieter schlechthin ließe mieter unangemessen benachteiligende beschränkung gestaltungsmöglichkeiten streichung zusatzklausel beseitigen wäre indes inhaltliche veränderung mieter auferlegten pflicht vornahme schönheitsreparaturen sache geltungserhaltende reduktion sei unzulässig verpflichtung inhaltliche ausgestaltung zwei verschiedenen klauseln geregelt seien ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand revision zurückzuweisen recht berufungsgericht angenommen anlage mietvertrages enthaltene farbvorgabe weiß beim anstrich innentüren sowie innenseiten fenster außentür mieter unangemessen benachteiligt gemäß abs satz bgb unwirksamkeit abwälzung schönheitsreparaturpflicht insgesamt führt formularklausel mieter während mietzeit generell dekoration vorgegebenen ausführungsart farbwahl verpflichtet dadurch gestaltung persönlichen lebensbereichs einschränkt dafür anerkennenswertes inter
  2193. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder für recht erkannt revision klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers hauptanträgen berufungsanträge zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte beitrittserklärungen juli anlage september anlage atypisch stiller gesellschafter beklagten aktiengesellschaft rahmen beteiligungsprogramms classic einmaleinlage höhe jeweils dm zuzüglich agios kläger zahlte beteiligungssummen zuzüglich agio erhielt ausschüttungen höhe schreiben anwaltlichen bevollmächtigten november anlage erklärte kläger außerordentliche kündigung beteiligung vorsorglich deren widerruf haustürwiderrufsgesetz sowie anfechtung wegen arglistiger täuschung verlangte wege schadensersatzes rückzahlung beteiligung geleisteten zahlungen abzüglich erhaltener ausschüttungen zahlung nebst zinsen sowie feststellung beklagten keinerlei ansprüche atypisch stillen beteiligungsverträgen mehr zustehen hilfsweise berechnung zahlung auseinandersetzungsguthabens gerichtete klage landgericht abgewiesen berufung klägers erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt kläger klagebegehren hauptanträgen entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht soweit berufung klägers berufungsinstanz gestellten hauptanträgen zurückgewiesen worden berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger könne beklagte schadensersatzansprüche rückabwicklung atypisch stillen gesellschaftsbeteiligung erfolg geltend vorliegenden fall mehrgliedrigen atypischen stillen gesellschaft fänden grundsätze fehlerhaften gesellschaft anwendung folge kläger beklagte auflösung gesellschaftsverhältnisses ex nunc anspruch abfindungsguthaben läge konstruktion immer neuen jeweils zweigliedrigen stillen gesellschaften jeweiligen neuen einzelnen anlegern vorliegende vertrag regele vielmehr beteiligung mehrgliedrigen atypisch stillen gesellschaft dergestalt einzelnen stillen gesellschaftern untereinander geschäftsinhaber insgesamt einzige atypisch stille gesellschaft bestehe soweit bundesgerichtshof ausnahme grundsätzen fehlerhaften gesellschaft für zweigliedrige stille gesellschaft zugelassen sei maßgeblich darauf abgestellt worden rechtsbeziehung zweiseitige beschränkt sei somit vielschichtigeren interessenlage fehle sei vorliegenden konstruktion nähe publikumsgesellschaft rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts vorliege beteiligungsbeträge stillen gesellschafter bildeten vermögen handelsgeschäfts zwangsläufig falle rückabwicklung beteiligung rückzahlung einlage erfolgen bestehe daher gefahr windhundrennens stillen gesellschafter deshalb sei einzelne gesellschafter abfindungsanspruch verweisen ii revision klägers begründet berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen parteien bloß zweigliedriges gesellschaftsverhältnis zustande gekommen kläger mehrgliedrigen stillen gesellschaft form publikumsgesellschaft beigetreten invollzugsetzung für fall etwaiger anfänglicher mängel grundsätze über fehlerhafte gesellschaft anwendung finden entgegen auffassung berufungsgerichts schließt anwen dung grundsätze fehlerhaften gesellschaft anspruch klägers ersatz vermögensschäden vorbringen pflichtwidriges verhalten für beklagte handelnden personen zusammenhang beitritt gesellschaft entstanden jedoch vornherein anwendung grundsätze fehlerhaften gesellschaft anleger mehrgliedrigen stillen gesellschaft beteiligt anrechnung beendigung fehlerhaften gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehen
  2194. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts regensburg dezember kosten schuldnerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gemäß abs satz nr zpo abs inso abs zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig gründe für sachentscheidung gemäß abs zpo vorliegen entgegen ansicht rechtsbeschwerde verletzt angefochtene entscheidung anspruch schuldnerin rechtliches gehör art abs gg daher entscheidung sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich anspruch rechtliches gehör verpflichtet gericht ausführungen verfahrensbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen grundsätzlich davon auszugehen geschehen gericht entscheidungsgründen ausdrücklich vorbringen befasst besondere umstände zweifelsfrei darauf schließen lassen tatsächliches vorbringen überhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden lässt verstoß art abs gg feststellen bverfge bghz schluss möglich beschwerdegericht meinung rechtsbeschwerde übergangenen vortrag schuldnerin schreiben dezember rechtsgründen berücksichtigen durfte wiedereinsetzung begründenden tatsachen mussten gemäß abs satz zpo bereits wiedereinsetzungsantrag november enthalten können grundsätzlich nachgeholt beschwerdeverfahren zulässig ergänzung fristgerecht gemachten erkennbar unklaren unvollständigen angaben deren aufklärung zpo geboten bgh beschl märz ix zb famrz mai xii zb njw rn st rspr zöller greger zpo aufl rn rn fall handelt fehlende vertretungsmacht rechtsanwälte denen eröffnungsbeschluss zugestellt wurde erstmals schreiben dezember geltend gemacht wurde sachvortrag schreiben dezember kam brigen deshalb antrag wiedereinsetzung vorigen stand innerhalb frist abs zpo gestellt wurde antragsfrist zwei wochen begann nachdem schuldnerin oktober schreiben registergerichts oktober erhalten dadurch kenntnis beschluss insolvenzgerichts erlangt abs zpo abgelaufen schuldnerin schreiben november wiedereinsetzung vorigen stand beantragte wiedereinsetzung versäumte wiedereinsetzungsfrist kommt betracht schuldnerin rechtzeitig über art form frist möglichen rechtsbehelfs hätte informieren müssen bgh beschl märz xii zb njw wiedereinsetzung amts wegen abs satz halbsatz zpo hinblick innerhalb frist abs zpo eingereichte schreiben oktober beschwerde gelten scheidet zeitpunkt tatsächlichen voraussetzungen für wiedereinsetzung weder offenkundig aktenkundig bgh beschl oktober ix zb wm ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag regensburg entscheidung lg regensburg entscheidung'],['Soon']]
  2195. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer münke prof dr gehrlein caliebe beschlossen senat beabsichtigt revision zpo zurückzuweisen gründe angefochtene entscheidung wirft fragen grundsätzlicher bedeutung nachteil beklagten rechtsfehlern beeinflusst landgericht zutreffend festgestellt beim vertrieb anlage verwendete prospekt mängeln behaftet mitverschulden kläger deren ansprüche mangels konkreter kenntnis prospektfehler verjährt vgl sen urt dezember ii zr zip scheidet vergeblich wendet beklagte zug zug verurtei lung beansprucht anleger zweigliedrigen stillen gesellschaft schadensersatz rückzahlung einlage steht auseinandersetzungsguthaben gesellschaft sen urt märz ii zr nzg entscheidung einlage zurückzufordern gestellt sei niemals stiller gesellschafter anleger verhältnis prospekt vertriebsverantwortlichen festhalten lassen abtretbarer abfindungsanspruch besteht zweigliedrigen stillen gesellschaft zuletzt genannten fall mehr andernfalls käme über rückgriffsanspruch anspruch genommenen prospektverantwortlichen stärkeren belastung unternehmens unmittelbar anspruch genommen würde zug zug verurteilung geht folglich leere vielmehr vorbehalt beschwerte beklagte gesellschaft blick klageanspruch gesamtschuldner bgb auseinanderzusetzen goette kraemer gehrlein münke caliebe vorinstanzen ag hohenschönhausen entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2196. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr graf bellay richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke staatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwältin verhandlung verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts münchen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts münchen zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus abgelehnt hiergegen richtet revision staatsanwaltschaft erfolg beschuldigte erstmals diagnostizierten paranoiden schizophrenie leidet benutzte juni bahn ging aufgrund wahnhaften vorstellung davon bahn personen film befinden würden gerne schauspielerin wäre rolle spielen müsse bahn vermuteten regisseur schauspielerischen fähigkeiten überzeugen dadurch filmrolle erhalten vorstellung entschloss darstellung bedrohung begab geschädigten arbeitskollegen bahn ebenfalls benutzte einhandmesser beschuldigte handtasche mitgeführt bereits jackentasche gesteckt messer hand trat geschädigte heran hielt cm lange klinge abstand zwei zentimetern hals äußerte dran kam daraufhin gerangel wobei geschädigte versuchte arm messer wegzudrücken während beschuldigte messer mindestens viermal hals geschädigten führte erst eingreifen fahrgastes allerdings ebenfalls gefahr stand klinge getroffen gelang beschuldigen messer wegzunehmen sitzbank lange fixieren polizei eintraf ii landgericht sachverständig beraten festgestellt beschuldigte zeitpunkt tatbegehung zustand schuldunfähigkeit gemäß stgb gehandelt anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb strafkammer abgesehen wahrscheinlichkeit höheren grades dafür gesehen beschuldigte infolge erkrankung weitere erhebliche straftaten begehen daher für allgemeinheit gefährlich ua demgegenüber kam strafkammer beigezogene psychiatrische sachverständige ergebnis beschuldigten behandelten ausreichend behandelten zustand medizinischer sicht weitere erhebliche anlasstat entsprechende aggressionstaten erwarten seien ua iii ausführungen gefährlichkeitsprognose strafkammer rechtsfehlerfrei ausführungen sachverständigen auseinandergesetzt medizinischer hinsicht gefolgt jedoch hinsichtlich gefährlichkeit beschuldigten zweifel überwinden konnte ua tatrichter gehalten sachverständigen folgen kommt ergebnis konkret ausführungen sachverständigen auseinandersetzen tatrichter sofern schwierigen frage rat sachverständigen anspruch genommen frage widerspruch gutachten lösen darlegungen einzelnen wiedergeben insbesondere stellungnahme gesichtspunkten tatrichter abweichende auffassung stützt bgh urteil juni str beschlüsse juni str nstz juni str nstz vorliegend strafkammer prognose wonach beschuldigten akute fremdgefährdung ausgehe derzeitigen psychischen zustand beschuldigten deren vorbildliche krankheitseinsicht bisher straffreien lebensweg gestützt außerdem darauf beschuldigte hauptverhandlung stets konzentriert gefolgt sei kontakt gehalten adäquat reagiert immer beweis gestellt krankheitseinsicht fassade ua insoweit landgericht gerade feststellungen sachverständigen auseinander gesetzt wonach beschuldigte theoretisch wisse krank sei realistischen einschätzung fehle konkreter umgang erkrankung vorhanden sei ua zudem könne aktuelle medikation beschuldigten dauer beibehalten zumal vergangenheit bereits mehrfach zusätzliche neuroleptika unterstützung medikation erforderlich seien hätte tatrichter berücksichtigen müssen prognose verhalten beschuldigten hauptverhandlung stützt vorläufig untergebracht dabei aufsicht medikamentiert außerdem landgericht aussagen sachverständigen zeugin betreuenden psychologin wonach schwierig sei beschuldigte patientengemeinschaft in
  2197. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo schuldspruch dahin geändert daß tateinheitliche verurteilung wegen versuchter brandstiftung fall entfällt daß angeklagte versuchten schweren brandstiftung brandstiftung versuchten brandstiftung schuldig rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen versuchter brandstiftung zwei fällen fall tateinheitlich versuchter schwerer brandstiftung wegen brandstiftung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt unterbringung angeklagten siche rungsverwahrung angeordnet revision angeklagten führt aufgrund sachrüge nderung schuldspruchs aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs übrigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo schuldspruch gründen antragsschrift generalbundesanwalts ändern rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher prüfung stand landgericht psychiatrischen sachverständigen folgend angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet leichte debilität grenze intellektuellen minderbegabung festgestellt befunden daß angeklagten gezeigten verhaltensauffälligkeiten psychische störung fehlentwicklung persönlichkeitsstörung klinisch psychiatrischen sinne zurückzuführen hintergrund sozialen fehlentwicklung berücksichtigung beeinträchtigung intellektuellen leistungsfähigkeit sehen seien liege schädlicher gebrauch abhängigkeit alkohol leichte intelligenzminderung soziale fehlentwicklung schädliche gebrauch alkohol emotionale erregbarkeit könnten richtung psychopathologischen voraussetzungen addiert vorliegen erheblichen verminderung steuerungsfähigkeit zeit unmittelbar nacheinander begangenen taten sprächen trotz maximalen blutalkoholkonzentration insbesondere blutentnahme ärztlich festgestellten psychodiagnostischen kriterien trotz umfangreichen abhandlung gesichtspunkte angefochtenen urteil vermißt senat erörterung frage bedeutung deliktstypus brandstiftung jeweilige tatmotiv für etwaige verminderung schuldfähigkeit angeklagten abgeurteilten taten angeklagte schon zweimal schwere brandstiftung begangen weitere abgeurteilte taten wegen mißbrauchs notrufen bezug angeblichen bränden früher festgestellte ausgeurteilte brandlegungen kommen hinzu fall blieb angeklagte zusammen dreijährigen mädchen seelenruhig neben brand gesetzten wohnzimmertisch sitzen indiziert affinität angeklagten feuer deren etwaige bedeutung für frage verminderter schuldfähigkeit angeklagten erörterung bedurfte senat ausschließen daß angeklagte begehung abgeurteilten taten etwa schuldunfähig wäre muß jedoch gesamten rechtsfolgenausspruch aufheben neue tatrichter zunächst entscheiden angeklagte drei taten voraussetzungen stgb gehandelt strafen neu bemessen weiteren entscheidung über anordnung maßregel weist senat folgendes sollten merkmale stgb sicher festgestellt kommt unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb betracht dabei allerdings beachten daß etwa festgestellte alkoholsucht besonders engen voraussetzungen anordnung maßregel führen bghst falls neben gegebenen bedingungen unterbringung sicherungsverwahrung stgb voraussetzungen unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb für gegeben erachtet gebührt gemäß abs stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus regelmäßig vorzug bghr stgb sicherungszweck harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  2198. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen anträge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision zurückgewiesen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen gründe angeklagten anschluß verkündung urteils landgerichts april rechtsmittelverzicht erklärt neun monate später schreiben februar revision eingelegt beantragt wiedereinsetzung versäumung frist einlegung revision gewähren begründen rechtsmittelverzichtserklärung beruhe irrtum strafbarkeit wegen betruges rechtsmittelverzicht sei bestandteil urteilsabsprache beides erfolg führen revisionen unzulässig verspätet eingelegt wurden abs abs stpo wiedereinsetzungsanträge erfolg insoweit differenzieren soweit vorgebracht rechtsmittelverzicht sei irrigen annahme erfolgt schuldspruch wegen betruges sei sachlich rechtlich zutreffend während bundesgerichtshof parallelverfahren später beschluß juni str strafbarkeit wegen betruges verneint handelt lediglich motivirrtum irrtum einfluß wirksamkeit rechtsmittelverzichts vgl bgh nstz rr bghr stpo abs rücknahme insoweit zugleich möglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand ausgeschlossen soweit geltend gemacht rechtsmittelverzicht sei bestandteil urteilsabsprache unterstellt sei qualifizierte belehrung erfolgt wäre rechtsmittelverzicht unwirksam beschluß großen senats für strafsachen bundesgerichtshofs märz gsst angeklagten hätte danach einwöchige frist einlegung revision abs stpo verfügung gestanden hierauf gestützte wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegründet unkenntnis angeklagten verteidigers bisheriger rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksamkeit abgesprochenen rechtsmittelverzichts gar genannten beschluß großen senats für strafsachen liegt verhinderung sinne satz stpo bgh großer senat aao vgl bgh beschluß april str unstatthafte einwirkungen weder glaubhaft gemacht vorgetragen nack wahl elf kolz graf'],['Soon']]
  2199. [['bundesgerichtshof beschluss iii za august rechtsstreit antragsteller antragsgegner verfahrensbevollmächtigte iii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr herrmann hucke seiters richterin pentz sowie richter tombrink beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli abgelehnt gründe prozesskostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo antragsteller beabsichtigte rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht hätte rechtsbeschwerde zulassen müssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr herrmann hucke pentz seiters tombrink vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  2200. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb gi vorsätzlich sittenwidrigen schädigung erteilung fingierten rechnung kollusiven absprache schädigers mitarbeiter geschädigten beruht bgh urteil juni viii zr olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter dr hübsch dr beyer ball wiechers dr wolst für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin erkannt worden insgesamt neu gefaßt berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelzüge rechts wegen tatbestand klägerin stand jahren damals bezeichnung beklagten geschäftsbezie hungen deren rahmen beklagte für klägerin messen organisierte zeitraum mai august gewährte beklagte bzw deren geschäftsführer teil über ebenfalls gehören de unternehmen sogenannten gruppe einzelnen marketingabteilung klägerin beschäftigten mitarbeitern private zuwendungen geschenke erheblichem umfang vergabe aufträgen berücksichtigt klägerin wichtige auftragsgeberin beklagten sowie gruppe zuwendungen beklagten umfaßten irlandreise für zwei personen küchenmaschinen stereoanlagen containerküche sowie hostessenkurse für mitarbeiterinnen klägerin kurz april führte geschäftsführer beklagten klägerin damals beschäftigen zeugen telefonat ziel klägerin vergütung für beklagten mitarbeiter klägerin gemachten zuwendungen erreichen telefonat diktierte zeuge geschäftsführer beklagten ver schiedene überwiegend lederwaren beziehende einzelposten hierüber beklagten fingierte rechnung erstellen lassen dabei sowohl zeuge geschäftsführer beklag ten bewußt daß weder klägerin bestellt geliefert worden geschäftsführer beklagten legte anschließend klägerin rechnung april über dm zahlung genannten einzelposten umfaßte rechnung wurde klägerin juni bezahlt parteien unstreitig daß frühere mitarbeiter klägerin einschaltung beklagten lederwaren firma werbegeschenke bestellt klägerin ausgeliefert wurden nachdem juni juli staatsanwaltliche ermittlungen beteiligten mitarbeiter klägerin eingeleitet worden juli strafbefehl geschäftsführer beklagten wegen vorteilsgewährung beihilfe untreue ergangen zahlte beklagte juni klägerin betrag dm zuzüglich zinsen insgesamt dm begründung zurück hierbei handele teilbetrag rechnung april beklagten zustehe insoweit leistung klägerin erbracht klage nimmt klägerin beklagte rückzahlung restlichen rechnungsbetrages dm zuzüglich zinsen anspruch beklagte behauptet demgegenüber klägerin vertreten mitarbeiter märz lederwaren werbegeschenke bestellt einschaltung firma gmbh folgenden firma zwischenhändlerin fir ma erworben klägerin ausgeliefert worden seien hierüber firma beklagten rechnung oktober über dm erteilt beklagten februar bezahlt worden sei rahmen kurz april geführten telefongesprächs zeugen geschäftsführer be klagten einverständnis darüber bestanden daß forderung für lederwaren firma leistungen mitarbeiter klägerin rechnung april hineingerechnet sollten hilfsweise beklagte aufrechnung forderung lederwarenlieferung gegenüber klageforderung erklärt klägerin demgegenüber behauptet gelieferten lederwaren aufgrund rechnung firma mai über dm juni unmittelbar bezahlt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht beklagte lediglich zahlung betrages dm nebst zinsen verurteilt übrigen klage abgewiesen revision erstrebt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe begründung berufungsgericht ausgeführt beklagte geleisteten zahlung dm könne klägerin über beklagten bereits zurückbezahlten dm hinaus lediglich betrag dm ungerechtfertigte bereicherung zurückverlangen sei juni geleistete zahlung klägerin beklagte unstreitig fingierte rechnung beklagten april über dm erfolgt parteien sei unstreitig daß rechnung entsprechende kaufpreisverb
  2201. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet märz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja brao abs abs satz abs satz partgg gg art abs art abs partnerschaftsgesellschaft gemäß abs satz brao gesellschafterin rechtsanwaltsgesellschaft anschluss fortführung bgh beschluss juli patanwz bghz bgh urteil märz anwz brfg anwaltsgerichtshof baden württemberg ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung märz präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwalt dr kau rechtsanwältin merk für recht erkannt berufung klägerin urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg juni zurückgewiesen klägerin kosten berufungsverfahrens tragen gegenstandswert berufungsverfahrens festgesetzt tatbestand klägerin rechtsanwaltsgesellschaft mbh wurde februar drei rechtsanwälten gesellschafter geschäftsführer gegründet unternehmensgegenstand klägerin beratung vertretung rechtsangelegenheiten regelung näheren voraussetzungen zukünftiger gesellschafter enthielten weder gründungsurkunde gesellschafterbeschluss juli erfolgter nderung gesellschaftsvertrag april ließ beklagte rechtsanwaltskammer klägerin rechtsanwaltsgesellschaft abs brao kurz darauf april übertrugen gesellschafter sämtliche geschäftsanteile klägerin partmbb rechtsanwälte steuerberater seit jahr eingetragene partnerschaftsgesellschaft beschränkter berufshaftung folgenden partnerschaftsgesellschaft geschäftsgegenstand mehr rechtsanwälten partnern bestehenden gesellschaft gemäß partnerschaftsregister gemeinschaftliche berufsausübung partner rechtsanwälte steuerberater überörtlicher partnerschaft sowie tätigkeiten jeweiligen berufsrecht zulässig klägerin zeigte beklagten vorgenannte bertragung geschäftsanteile daraufhin teilte beklagte beteiligung partnerschaftsgesellschaft klägerin sei gesetzlichen bestimmungen über möglichen gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft abs satz brao vereinbaren grund klägerin dargelegt partnerschaftsgesellschaft klägerin beruflich tätig sei abs satz brao komme widerruf zulassung klägerin gemäß abs satz brao betracht hierauf erklärte klägerin teile rechtsauffassung beklagten strebe gerichtliche klärung rechtsfrage beklagte forderte klägerin sodann gemäß abs satz halbs brao fristsetzung gesetz entsprechenden zustand rückübertragung geschäftsanteile herzustellen anderenfalls kündigte widerruf zulassung klägerin rechtsanwaltsgesellschaft verlangte rückübertragung erfolgte widerrief beklagte bescheid juni gemäß abs satz brao zulassung klägerin wegen verstoßes beteiligung partnerschaftsgesellschaft klägerin gesetzlichen bestimmungen über gesellschafter rechtsanwaltsgesellschaft abs satz brao hiergegen erhobenen widerspruch klägerin beklagte widerspruchsbescheid august zurückgewiesen klägerin daraufhin erhobene anfechtungsklage vorbezeichneten bescheide beklagten anwaltsgerichtshof abgewiesen begründung wesentlichen ausgeführt beklagte zulassung klägerin gemäß abs satz brao rechtmäßig widerrufen klägerin voraussetzungen abs brao mehr erfülle wortlaut abs satz brao könne schluss gezogen angehörige darin genannten freien berufe sollten gesellschafter rechtsanwalts gmbh hingegen etwa juristische personen eigener beteiligten berufsangehörigen rechtlich losgelöster rechtspersönlichkeit gesetzbegründung sei beabsichtigt geschäftsanteile gesellschaftern ungeteilt zustehen müssten daher berufsangehörige gesellschaft bürgerlichen rechts gesamthänderischen verbundenheit gesellschafter rechts patentanwaltsgesellschaft könnten für sonderfall halten anteilen patentanwalts gmbh beschränkten gesellschaft bürgerlichen rechts für satzung gmbh sichergestellt sei gesellschaft bürgerlichen rechts personen angehören dürften sämtliche berufsrechtlichen anforderungen erfüllten bundesgerichtshof abs brao inhaltsgleichen bestimmung abs patentanwaltsordnung pao jedoch entschieden gesellschaft anteile p
  2202. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr märz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen nichtzulassungsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle mai zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo dabei senat erfolgsaussichten revision geprüft verneint vgl bverfgk ff gilt soweit berufungsgericht richtig davon ausgegangen voraussetzungen abs satz bgb juni geltenden fassung sei genügt mitdarlehensnehmer mitbesitz textform erteilten widerrufsbelehrung erlangten olg frankfurt main beschluss januar juris rn ff olg hamm wm bülow wub martis meinhof mdr münchkommbgb fritsche aufl rn fn staudinger kaiser bgb neubearb rn aa knops martens wm weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt ellenberger joeres menges vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung matthias dauber'],['Soon']]
  2203. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb gesellschaft bürgerlichen rechts gerichtlich gesellschafter vertreten denen geschäftsführungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthält gesellschafter können vertretungsmangel eintritt prozess gesetzliche vertreter genehmigung bisherigen prozessführung heilen bgh urteil juli ii zr lg berlin ag berlin charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr löffler born für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar kosten maßgabe zurückgewiesen klage unzulässig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter klägerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft bürgerlichen rechts kündigten gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft übrigen gesellschaftern fortgeführt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschäftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen sämtliche wirtschaftsgüter auflösung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben außer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschäftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fünf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwölf monate ausscheiden fällig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember übersandte klägerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klägerin überarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens höhe ergab auseinandersetzungsbilanz wurde schreiben juli beklagten übersandt ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begründete zusätzlich vermerkte beklagten widerspruch anschließen september beantragte klägerin vertreten gesellschafterin für teilbetrag höhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten oktober zugestellt wurde abs gesellschaftsvertrags obliegt führung geschäfte gesellschaftern gemein schaftlich mahngericht forderte eingang widerspruchs klägerin oktober einzahlung weiteren gerichtskosten klägerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjährung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision ergebnis erfolg klage bereits unzulässig abzuweisen klägerin vorschrift gesetze vertreten nr zpo klägerin organschaftlich gesellschaftern vertreten gem abs zpo bgb gesellschaft bürgerlichen rechts gesellschafter gerichtlich außergerichtlich vertreten denen geschäftsführungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthält vgl bgh urteil februar ii zr zip abs gesellschaftsvertrags klägerin obliegt führung geschäfte gesellschaftern gemeinschaftlich gesellschaft gesamtvertreter vertreten klägerin verfahren gesellschaftern gesellschafterin vertreten mahnbe scheidsantrag vertreterbezeichnung folgenden gerichtlichen entscheidungen übernommen klägerin einzige organschaftli che vertreterin gesellschaft aufgeführt weder ausdrücklich konkludent alleinigen vertretung gesellschaft beauftragt worden rubrum klägerin beantragt dahin berichtigen gesellschafter vertreten angabe vertreters berichtigt irrtümlich falsch bezeichnet bgh urteil februar ii zr zip rn dafür irrtümlich aufgeführt wurde gesellschafter gesetzli che vertreter bezeichnet sollten bestehen anhaltspunkte bene
  2204. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg abs zpo abs klage ansprüche abs eeg netzanschluss windenergieanlage abnahme stroms anlage geltend gemacht handelt windenergieanlage errichtet netzanschlussverbindung erstellt klage künftige leistung zpo mangels entstehung geltend gemachten ansprüche unzulässig jedoch zulässige feststellungsklage abs zpo umgedeutet bgh urteil juli viii zr olg schleswig lg itzehoe viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli zurückgewiesen soweit berufung beklagten abänderung urteils zivilkammer kammer für handelssachen landgerichts itzehoe februar klage hauptantrag unzulässig abgewiesen worden brigen vorbezeichnete urteil kostenpunkt aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand bescheid juni erteilte kreis klägerin baugenehmigung errichtung windkraftanlage daraufhin bat klägerin damals ag firmierende be klagte regionales elektrizitätsversorgungsunternehmen anschluss errichtenden anlage netz abnahme anlage erzeugten stroms dabei ging klägerin anschluss wenige hun dert meter entfernte umspannwerk beklagte lehnte begründung ab kapazität umspannwerks sei daran bereits angeschlossenen windkraftanlagen erschöpft schlug klägerin anlage bertragungsnetz ag anzuschließen vorliegenden rechtsstreit klägerin beklagte anschluss errichtenden windkraftanlage deren netz abnahme anlage erzeugten stroms anspruch genommen bezug zweiten teil antrags klägerin beklagten hilfsweise begehrt anlage erzeugten strom abzunehmen solange umspannwerk aufzunehmende höchsteinspeisemenge überschritten beklagte geltend gemacht klage sei mangels bestimmtheit klageantrags unzulässig klägerin darin ort bezeichne errichtende windkraftanlage angeschlossen solle beklagte vorgetragen umspannwerk gehöre versorgungsnetz lediglich über stichleitung bertragungsnetz ag angeschlossen sei schließlich beklagte berlastung umspannwerks berufen klägerin anschluss windkraftanlage netz angeboten klägerin hinweis deutlich größere entfernung dadurch bedingten höheren anschlusskosten abgelehnt landgericht klage hauptantrag stattgegeben urteil beklagte berufung eingelegt hinblick erneut erhobene rüge unzulässigkeit klage klägerin beklagten hilfsweise anschluss windkraftanlage umspannwerk abnahme anlage erzeugten stroms verlangt bezug zweiten teil hilfsantrags wiederum hilfsweise begehrt anlage erzeugten strom abzunehmen solange aufzu nehmende höchsteinspeisemenge umspannwerk überschritten berufungsgericht erstinstanzliche urteil abgeändert klage abgewiesen hiergegen wendet klägerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt soweit klägerin hauptantrag anschluss errichtenden windkraftanlage netz beklagten erstrebe sei klage gemäß abs richtig abs nr zpo mangels bestimmten antrags unzulässig klageantrag sei hinreichend bestimmt zwangsvollstreckung urteil fortsetzung streits vollstreckungsverfahren erwarten lasse parteien darüber stritten ort anschluss windkraftanlage netz beklagten erfolgen nämlich südlich klägerin hauptantrag anschluss errichtenden windkraftanlage begehre anschlussort bezeichnen sei erwarten vollstreckungsverfahren streit über anschlussort komme beklagte antragsgemäß verurteilt würde soweit klägerin hauptantrag abnahme errichtenden windkraftanlage erzeugten stroms begehre sei klage wegen fehlenden rechtsschutzbedürfnisses unzulässig antrag abnahme strom gehe lang leere windkraftanlage weder netz beklagten angeschlossen beklagte anschluss anlage netz verurteilt worden sei anschluss errichtenden windkraftanlage umspannwerk gerichteten hilfsanträge klägerin seien
  2205. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo jedoch unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde moniert zwangslage beklagte beginn sitzung landesarbeitsgerichts befunden hervorgerufen information gegnerischen anwalts über anruf klägers hätte abwägungsvorgang eingestellt dürfen hiermit entscheidungsbedürftige grundsatzfrage aufgezeigt berufungsgericht angenommene zwangslage bestand darin beklagte einerseits unbedingte weisung klägers beachten vortag ausgehandelten vergleich erhebliche zahlungsansprüche begründete abzuschließen andererseits hinweis gegnerischen prozessbevollmächtigten termin mehr nachgehen konnte wonach mandant gegenüber gegner verschiebung protokollierung vergleichs angeregt würdigung konfliktlage fällt grundsätzlich verantwortungsbereich tatrichters angesichts bedeutung vergleichs für kläger revisionsrechtlich beanstanden vorinstanz entscheidend unterlassene kontaktaufnahme klägers kanzlei beklagten gericht abgestellt umstand deutschland befindliche leitenden position tätig gewesene kläger beendigung telefonats prozessbevollmächtigten gegenseite mehr unternommen durfte damaligen sicht beklagten dafür sprechen vergleichsschluss widerrufsvorbehalt weiterhin parteiwillen entsprach weitere rüge klägers hätte jedenfalls unklare situation bestanden beklagte grundsätzen über einhaltung sichersten weges zumindest verschiebung verkündungstermins hätte drängen müssen geht fehl beruht revisionsrechtlich beanstandenden tatrichterlichen erwägungen beklagte gegenläufige weisung kenntnisstand morgen vergleichsprotokollierung größere schwierigkeit möglich wäre protokollierung vergleichs verlegungsantrag hätte gefährden dürfen beklagte wäre gegenteil hohes zumut bares risiko eingegangen erkennbare signifikante veränderung vergleichsgrundlagen vortag verabredeten verfahrensgang abstand genommen hätte soweit nichtzulassungsbeschwerde zusammenhang geltend macht berufungsgericht übersehen unstreitig abschließende belehrung beratung über dezember ausgehandelten vergleichstext stattgefunden ursächlicher gehörsverstoß berufungsgericht aufgezeigt untergrenze vergleichsbetrages insoweit anwaltlich beratene kläger vergleichsverhandlungen dezember hineingegangen lag angaben revision dm schließlich vereinbarte vergleichssumme dm blieb dahinter größenordnung zurück anwalt fixierung vergleichstextes nochmals beratung hätte vornehmen müssen beiläufige bemerkung vorsitzenden entscheidung berufenen kammer landesarbeitsgerichts vergleich vermeidenden folgeprozessen wurde risiken hinsichtlich anhängigen leistungsklagen grundsätzlich lasten unternehmens verschoben weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2206. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil iii zr verkündet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb cb zpo anrechnung steuervorteilen kapitalanlage ergeben kommt schadensersatzprozess anlegers grundsätzlich betracht schadensersatzleistung besteuerung unterliegt durchsetzung schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert bereits bekannten steuervorteile kapitalanlage schadensersatzanspruch angerechnet würden geschädigten überlassen bliebe versteuerung ersatzleistung entstehenden nachteile späteren zeitpunkt geltend nähere berechnung erforderlich anhaltspunkte für außergewöhnliche steuervorteile bestehen geschädigten berücksichtigung steuerbarkeit ersatzleistung verbleiben für umstände trägt schädiger darlegungs beweislast rechnerische vorteile daraus ergeben können geschädigten tarifermäßigung abs estg allgemeine absenkung steuersätze zugute kommt begründen außergewöhnlichen steuervorteile schädiger schadensersatzpflicht entlasten müssten gleiche gilt geschädigte wegen verschlechterung einkommenssituation zeitpunkt ersatzleistung milderen besteuerung unterliegt bgh teilurteil juli iii zr olg münchen lg münchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink für recht erkannt revisionen klägers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kostenpunkt ausnahme entscheidung über außergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden berufung klägers zurückgewiesen soweit beklagte gerichteten anträge feststellung freistellungsverpflichtung betrifft brigen sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklärungen februar august beteiligungen gesellschaft für internationale filmproduktion mbh co zweite medienbeteiligungs kg folgenden fonds ii höhe insgesamt dm agio erklärungen dezember juni beteiligungen gesellschaft für internationale filmproduktion mbh co dritte medienbeteiligungs kg folgenden fonds iii höhe insgesamt dm agio für genannten beteiligungen wurde zeichnungsnachlass ausgezahlt beitritt beklagten komplementärin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekten entsprechend über beklagte wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgaben mittelverwendungskontrolle betrauten treuhandkommanditistin jeweiligen prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrags fonds ii beziehungsweise treuhandvertrags mittelverwendungskontrolle fonds iii vorgenommen beklagte prospekten rubrik partner gründungsgesellschafter bezeichnet fonds iii stellung kommanditistin abtretung geschäftsanteils gründungsgesellschafters beklagten erworben sei nerseits gesellschafter geschäftsführer beklagten begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen für anteil produktionskosten sicherheiten bestehen sollten etwa form ausfallversicherungen nachdem produktionen erwünschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versicherungsfälle zahlungsunfähig insgesamt erhielt kläger beteiligungen ausschüttungen für fonds ii höhe für fonds iii erstinstanzlich kläger neben treuhandkommanditistin komplementärin deren geschäftsführer beklagten bezogen fonds iii beklagte prospektprüfungsgutachten erstellt zug zug abtretung ansprüche beteiligungen rückzahlung eingezahlten beträge berücksichtigung genannten ausschüttungen zeichnungsnachlasses für fonds ii für fonds iii jeweils nebst zinsen anspruch genommen darüber hinaus feststellung begehrt beklagten steuerschaden ersetzen hätten etwaige nachträgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe ansprüchen freistellen müssten beteiligungsgesellschaft deren gläubiger dritte wegen stellung kommanditisten richten könnten soweit interesse prospektmangel aufklärungspflichtverletzung insbesondere darin gesehen über provisionszahlungen höhe für eigenkapita
  2207. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegründet verworfen revision nebenklägers genannte urteil gründen antragsschrift bundesanwaltschaft juli abs stpo unzulässig verworfen angeklagte nebenkläger je weils kosten rechtsmittel tragen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg ü beiderseits erfolglosen rechtsmitteln angeklagten nebenklägern findet wechselseitige berbürdung auslagen statt bghr stpo abs satz auslagenerstattung basdorf häger raum gerhardt schaal'],['Soon']]
  2208. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau august klarstellend dahin neu gefasst angeklagte wegen herbeiführens sprengstoffexplosion tateinheit gemeinschädlicher sachbeschädigung tateinheit diebstahl wegen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe verschießen patronenmunition tateinheit unerlaubtem besitz munition tateinheit unerlaubtem umgang explosionsgefährlichen stoffen wegen versuchten mordes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen appl zeng wimmer bartel grube'],['Soon']]
  2209. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts für verfahren nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt gründe zpo antrag notanwalt beizuordnen partei vertretung bereiten rechtsanwalt wahrnehmung rechte findet antragstellende partei nachzuweisen zuvor zumutbaren anstrengungen unternommen anwalt finden daran fehlt partei bereits rechtsanwalt beauftragt mandat sodann niedergelegt gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs darzulegen beendigung mandats verschuldet worden bgh beschluss juni vi zr njw rn weiteren nachweisen november iii zr mdr rn warum zunächst beauftragte rechtsanwalt mandat niedergelegt ergibt antrag beklagten jedoch rechtsanwalt überdies mandatsniederlegung bereits schriftsatz februar angezeigt beklagte schreiben zugelassenen rechtsanwältinnen rechtsanwälten vorgelegt denen ergibt mandat april angetragen worden erst kurz ablauf april verlängerten begründungsfrist drei fünf vorgelegten schreiben heißt mandat könne zeitlichen gründen übernommen warum beklagte lange zugewartet erläutert ebenfalls rechtsanwalt schreiben april bernahme mandats abgelehnt bersendung vorinstanzlichen urteile niederlegungsschreibens rechtsanwalt gebeten weiteren schriftsatz mai verweist beklagte weitere ablehnungsschreiben meint beim bundesgerichtshof zugelassenen anwälte übernähmen grundsätzlich mandat anwalt mandat zuvor niedergelegt trifft jedoch angeschriebenen kanzleien absage begründet rechtsanwälte zeitlichen gründen abgelehnt dritten vorgelegten ablehnungsschreiben fehlt begründung ganz beklagte hätte rechtzeitig neuen prozessbevollmächtigten kümmern müssen nachdem rechtsanwalt mandat niedergelegt unabhängig hiervon kommt ausgeführt beiordnung notanwalts betracht antragstellende partei niederlegung mandats verschuldet kayser gehrlein lohmann vill schoppmeyer vorinstanzen lg hanau entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2210. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo entgegen ansicht beschwerde berufungsgericht grundsätze über gesamtvermögensvergleich verkannt vielmehr zulassungsgründe berührt davon ausgegangen für herabsetzung künftigen wegfall geltend gemachten steuerschadens anhaltspunkte bestehen vgl bgh urteil oktober ix zr wm zusammenhang erwägungen berufungsgerichts schadensgrund annahme stillschweigenden fortführung lizenzvertrages erhobene willkürverstoß liegt willkür gesprochen gericht rechtslage vorliegend gegeben näher auseinandersetzt auffassung sachlichen grundes entbehrt vgl bverfge bverfg njw insoweit geltend gemachte gehörsverletzung liegt ebenfalls gilt für weitere annahme berufungsgerichts klägerin deren ehemann hätten beratungsgerecht verhalten anspruch rechtliches gehör gibt verfahrensbeteiligten recht entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt äußern gericht eigene auffassung erheblichen rechtsfragen darzulegen gericht verpflichtet vorbringen kenntnis nehmen erwägung ziehen bverfg njw bverfge bgh beschluss juni zb bghz rn hieraus jedoch abgeleitet gericht vorbringen partei gründen entscheidung ausdrücklich befassen bverfg njw bgh beschluss september zb grur rn inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung rüge versagung rechtlichen gehörs berprüfung gestellt recht eigenen einschätzung durchzudringen gibt anspruch rechtliches gehör bgh beschluss september aao rn februar ix zr dstre rn beschwerde einschätzung anstelle bewertung tatrichters setzen verwehrt geltend gemachte grundsatzbedeutung sozietätshaftung liegt senat zwischenzeit sinne berufungsgerichts bgh urteil mai ix zr rn ff zvb bghz entschieden weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein grupp fischer möhring vorinstanzen lg heilbronn entscheidung li olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2211. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln elf fällen wegen handeltreibens betäubungsmitteln fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt daß zwei jahre verhängten gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollziehen urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechtes rügt rechtsmittel sachrüge beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo übrigen unbegründet sinne abs stpo landgerichtliche urteil rechtlich bestand soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden generalbundesanwalt hierzu antragsschrift juni ausgeführt anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erweist rechtsfehlerhaft annahme landgerichts angeklagte hang konsum betäubungsmitteln bermaß ua bl findet tatsächlichen feststellungen urteils grundlage hang sinne stgb verlangt chronische körperlicher sucht beruhende abhängigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel bermaß nehmen st rspr vgl bghr stgb abs hang bgh beschlüsse oktober str februar str september str läßt urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen kammer davon ausgegangen daß angeklagte konsum heroin trennung familie mitte jahres zuvoriger massiver einschränkung gesteigert annähernd regelmäßig täglich heroin genommen ua bl darauf gestützt landgericht fortgesetzten konsum tatzeitpunkt verfestigte abhängigkeit heroin gesehen annahme verminderter schuldfähigkeit stgb ausgeschlossen ua bl scheidet jedenfalls annahme chronischen körperlicher sucht beruhenden abhängigkeit eingewurzelte intensive neigung immer betäubungsmittel bermaß nehmen kommt danach betracht vgl bgh nstz würde neben nachweis dauerhaften übermäßigen betäubungsmittelkonsums zumindest voraussetzen daß angeklagte aufgrund abhängigkeit sozial gefährdet gefährlich erscheint bgh beschluß september str belegen urteilsgründe kammer legt lediglich dar daß loslösung familie aufgabe legalen berufstätigkeit gefahr begehung neuer straftaten begründe ua bl davon daß übermäßiger konsum heroin für begehung straftaten ursächlich sei zukunft ursächlich dabei gerade rede stelle urteils festgestellt daß angeklagte straftaten begangen gerade rauschgiftgenuß ermöglichen urteilsgründen liegt vielmehr nahe daß angeklagte bestreitung lebensunterhaltes rauschmittelbedarf befriedigen straffällig geworden übrigen erforderlichen symptomatischen zusammenhang taten möglichen hang sinne stgb entfallen ließe vgl bgh nstz rr fehlt bereits hang konsum betäubungsmitteln bermaß kommt frage angeklagten kammer mitgeteilten feststellungen sachverständigen hinreichend therapie bereiten angeklagten hinreichend konkrete erfolgsaussicht durchführung therapie vorhanden vgl ua bl mehr rechtlich ebenfalls unbedenkliche bestimmung über vollstreckungsreihenfolge aufhebung anordnung stgb gegenstandslos senat verschließen teilaufhebung läßt strafausspruch unberührt bode detter rothfuß otten ri inbgh roggenbuck urlaub unterschrift gehindert bode'],['Soon']]
  2212. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring april beschlossen beschwerde berufung zurückweisenden beschluss zivilsenats oberlandesgerichts rostock august kosten beklagten zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund beklagte lagerkosten gegenüber klägerin hgb beanspruchen vorschrift setzt fehlende kaufmannseigenschaft anspruchstellers voraus bgh urteil oktober viii zr bghz rn kindler ebenroth boujong joost strohn hgb aufl rn baumbach hopt hgb aufl rn soweit beschwerdeführerin kosten für bewachung aussonderungsguts aufrechnung stellt vermeintliche grundsatzbedeutung rechtsfrage abs satz nr zpo dargetan gesichtspunkt grundsätzlichkeit abs satz nr zpo rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo aufgeworfene frage umfang pflicht insolvenzverwalters auszusondernde gegenstände gläubigers verwahren sichern ordnungsgemäß ausgeführt herrscht weitgehend einvernehmen pflicht grundsatz besteht bgh urteil mai ix zr bghz oktober xii zr bghz münchkomm inso ganter aufl rn hkinso lohmann aufl rn geltend gemachten gehörsverstöße art abs gg begründet vorbringen beklagten klägerin wiederholt erfolg rücknahme holzkohle aufgefordert wurde berufungsgericht bezugnahme ersturteil erkennen lässt berücksichtigt gleiches gilt für darlegung klägerin über entsorgung holzkohle investor näheren angaben können darstellung beklagten klägerin august august bevorstehende entsorgung holzkohle hingewiesen berufungsgericht beachtet außerdem gerügten zulassungsgründe ordnungsgemäß ausgeführt kayser gehrlein grupp fischer möhring vorinstanzen lg rostock entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  2213. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  2214. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo sekundären darlegungslast krankenhausträgers behaupteten hygieneverstößen bgh beschluss august vi zr olg celle lg bückeburg ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin müller richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe kläger nimmt beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher behandlung unzureichender aufklärung ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch juli geborene kläger litt ab sommer beschwerden rechten ellenbogen november wurde wegen sog tennisarms krankgeschrieben konnte berufstätigkeit kfzmeister mehr nachgehen hausärztin klägers überwies beklagte krankenhaus stellte kläger erstmalig februar nachdem zunächst durchgeführten konservativen maßnahmen gipsbehandlung spritzen salbenverbände schmerzmittel krankengymnastik besserung beschwerdesymptomatik geführt stellten kläger behandelnden rzte märz indikation operativen eingriff empfohlene operation wurde märz durchgeführt märz wurde kläger reizlosen wundverhältnissen hausärztliche nachsorge entlassen april stellte kläger erneut sprechstunde beklagten berichtete über anhaltende schmerzen rechten ellenbogen behandelnden rzte stellten deutliche schwellung über ecksensorenplatte fest empfahlen revisionsoperation wurde für april vereinbart aufgrund starker schmerzen bereich angeschwollenen rechten ellenbogengelenks sichtbarer eiterbildung stellte kläger bereits april beklagten selben tag wurde revision durchgeführt alte wunde wurde eröffnet nachdem eiter entleert wurde abstrich genommen wunde wurde ausgiebig gesäubert debridement durchgeführt wegen wundinfektion wurde antibiotische therapie eingeleitet untersuchung entnommenen abstrichs ergab wunde staphylococus aureus infiziert multisensibel antibiotika reagierte nachkontrolle mai ergab auffälligkeiten beschwerdesymptomatik verbesserte allerdings wesentlich kläger stellte deshalb juni erneut beklagten vereinbarte weitere operation für juni hierbei wurde alte wunde erneut eröffnet keimwachstum wurde mehr festgestellt beschwerden klägers besserten dritten operation kläger litt bewegungseinschränkung rechten ellenbogens schnappen lateralen bereich ellenbogens körperlicher belastung klinik stellte radiale kollaterale bandinstabilität fest wes halb seitenbandplastik entnahme bindegewebstreifens oberschenkel durchgeführt wurde kläger leidet heute ruhe belastungsschmerz landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen revision zugelassen hiergegen wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht beurteilung berufungsgerichts beklagten sei verstoß hygienestandards vorzuwerfen beruht verletzung anspruchs klägers gewährung rechtlichen gehörs art abs gg erfolg wendet nichtzulassungsbeschwerde allerdings annahme berufungsgerichts kläger müsse beklagten verantwortenden hygienefehler beweisen berufungsgericht recht angenommen kläger beweislastumkehr grundsätzen über vollbeherrschbare risiko zugutekommt verwirklicht risiko behandlungsseite voll hätte beherrscht können müssen darlegen beweisen erforderlichen organisatorischen technischen vorkehrungen ergriffen risiko vermeiden vgl senatsurteile dezember vi zr versr januar vi zr versr vgl nunmehr abs bgb voll beherrschbare risiken dadurch gekennzeichnet klinikoder praxisbetrieb gesetzt ordnungsgemäße gestaltung ausgeschlossen können müssen abzugrenzen gefahren unwägbarkeiten menschlichen organismus bzw besonderheiten eingriffs organismus erwachsen deshalb patientensphäre zuzurechnen vorgänge lebenden organismus können besten arzt immer beherrscht schon au
  2215. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb märz rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs satz abs satz brago anwendbar rechtsanwalt erledigung früheren auftrags weiterer auftrag erteilt worden erledigung auftrags sinne abs satz brago gerichtliches verfahren länger drei monate ruht bgh beschluss märz vii zb olg bamberg lg bayreuth vii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gründe beklagte begehrt kostenfestsetzung weiterer rechtsanwaltsgebühren januar erhobene klage urteil november kostenpflichtig abgewiesen worden oktober april rechtsstreit hinblick mehrere selbständige beweisverfahren denen beklagten streit verkündet wegen vorgreiflichkeit ausgesetzt beklagte beantragt prozess verhandlungs beweisgebühr sowie auslagenpauschale für vertretung verfahren landgericht für zeitraum aussetzung verfahrens festzusetzen gebühren beklagte streitwert höhe dm jeweils berechnet außerdem bean tragt gemäß abs satz brago drei weitere gebühren höhe jeweils berechnet streitwert höhe sowie auslagenpauschale für verfahren aussetzung festzusetzen landgericht kosten antragsgemäß festgesetzt sofortige beschwerde klägers beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert festsetzung weiterer gebühren gemäß abs satz brago abgelehnt beschwerdegericht beweisgebühr höhe dm prozess verhandlungsgebühr höhe jeweils dm festgesetzt ausgeführt berücksichtigung weiterer kosten unstreitig seien ergebe erstattungsbetrag höhe wegen beschränkt eingelegten sofortigen beschwerde klägers sei gemäß zpo jedoch betrag höhe festzusetzen beklagte möchte zugelassenen rechtsbeschwerde rückweisung sofortigen beschwerde klägers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts erreichen ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht geht zutreffend davon abs brago anwendbar rechtsanwalt erledigung früheren auftrags weiterer auftrag erteilt worden vgl olg karlsruhe jurbüro anwbl madert gerold schmidt eicken madert brago auflage rdn riedel sußbauer fraunholz brago auflage rdn goebel gottwald onderka rechtsanwaltsvergütungsgesetz rdn vgl bt drucks beklagte prozessbevollmächtigten ende aussetzung verfahrens neuen auftrag erteilt auftrag wäre zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig vgl abs satz zpo erforderlich wäre prozessbevollmächtigten anlässlich aussetzung verfahrens ursprünglich erteilten auftrag entziehen zutreffender begründung beschwerdegericht angenommen neue angelegenheit gemäß abs satz brago schon vorliegt vergütung rechtsanwalts für bisherigen auftrag gemäß brago fällig geworden anhaltspunkt dafür ersichtlich begriff erledigung abs satz brago bedeutung satz brago entgegen verbreiteten auffassung olg karlsruhe aao olg stuttgart mdr rpfleger olg saarbrücken beschluss januar juris veröffentlicht hartmann kostengesetze auflage rvg rdn madert gerold schmidt eicken madert aao rdn olg nürnberg rpfleger jurbüro stellen satz brago genannten fälle denen vergütung rechtsanwalts fällig auftrag erledigt wäre erledigung sinne abs satz brago dar sowohl gesetzeswortlaut gesetzesmaterialien vgl bt drucks für festlegung zeitpunkts lauf zwei jahres frist beginnt erledigung auftrags maßgeblich hinweis gesetzesbegründung zeitpunkt erledigung dahin entstandenen gebühren gemäß brago fällig lässt besagt gegenteiliges abs satz brago regelt fall weder neuer auftrag erteilt früherer auftrag erledigt angelegenheit mehr zwei kalenderjahre rechtsanwalt bearbeitet worden gesetzesbegründung stellt ausdrücklich lange zeit ab erteilung weiteren auftrags vergangen bt drucks fall erneute einarbeitungsaufwand vergütet zweck ergibt systematischen stellung abs satz brago abs satz brago einschränken gesetzgeber regelung besonderen fällen für unbillig erachtet bt drucks daraus folgt gesetzgeber zusätzlichen gebührenansprüche außerhalb anwendungsbereichs
  2216. [['bundesgerichtshof namen volkes viii zr urteil rechtsstreit verkündet september mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr wolst dr frellesen für recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg januar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt november abgeändert beklagte zugunsten verurteilt straße kontos nr sparkasse dm nebst zinsen seit november zugunsten kontos nr dm nebst zinsen seit november zahlen beklagte trägt kosten rechtsstreits ausnahme nebenintervention verursachten kosten nebenintervenienten auferlegt rechts wegen tatbestand kläger fordert beklagten bezahlung verbindlichkeiten firma gebr sparkasse gmbh künftig gmbh gegenüber künftig sparkasse höhe insge samt dm nebst zinsen hilfsweise begehrt freistellung ehemaliger mitgesellschafter gmbh persönlich übernommenen sicherheiten für schuld gmbh gegenüber sparkasse liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger gemeinsam sen ca gesellschafter gmbh mitgesellschafter klägers zugunsten sparkasse sicherheiten für schulden gmbh gestellt sen bürgschaft eingegangen ebenso ca grundschulden zugunsten stadtsparkasse bestellt datum dezember unterzeichneten gesellschafter vertreten sen beklagte privatschriftlichen bergabever trag hinsichtlich gmbh geführten betriebes april schlossen gesellschafter beklagten notariellen geschäftsanteilsabtretungsvertrag verträgen leiten kläger früheren mitgesellschafter verpflichtung beklagten her obengenannten verbindlichkeiten gmbh gegenüber sparkasse tilgen kläger früheren mitgesellschafter gleichlautenden abtretungsverträge april april ansprüche bergabevertrag insbesondere entschuldung sparkasse bestehenden verbindlichkeiten abgetreten klage erhoben landgericht erster linie zahlung sparkasse gerichtete klage abgewiesen hinweis oberlandesgerichts kläger berufungsverfahren hilfsweise beantragt beklagten verurteilen gesellschafter zugunsten sparkasse eingegangenen sicherheiten freizustellen berufungsgericht beklagten gemäß hilfsantrag verurteilt sicherungsgeber verbindlichkeiten gegenüber sparkasse gesamtbetrag dm freizustellen revision begehrt beklagte aufhebung berufungsurteils soweit nachteil erkannt worden zurückweisung berufung kläger verfolgt anschlußrevision hauptantrag beklagten begleichung verbindlichkeiten gmbh sparkasse verurteilen greift berufungsurteil hilfsweise insoweit berufungsgericht hilfsantrag betragsmäßig beschränkt stattgegeben entscheidungsgründe berufungsgericht verurteilung beklagten hilfsweise gestellten antrag klägers ausgeführt beklagte vertrag dezember verbindung notariellen vertrag april verpflichtet gesellschafter gmbh ca sen absi cherung genannten kreditverpflichtung gmbh übernommenen sicherheiten gegenüber sparkasse freizustellen ergebe wortlaut notariellen vertrages april wohl privatschriftlichen vertrag dezember auslegung ermittelnden willen parteien neben notariellen vertrag april weitergelten sollen vertrag dezember sei beklagte verkäufern gegenüber verpflichtung eingegangen kredite gmbh stadtsparkasse abzulösen zwangsläufig befreiung gesellschafter persönlich übernommenen verbindlichkeiten bedeutet hätte ablösung sicherheiten gesondert ausgesprochen müssen ansprüche seien früheren gesellschaftern wirksam kläger abgetreten worden ii angegriffene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand anschlußrevision klägers beklagte gemäß hauptantrag begleichung genannten verbindlichkeiten gmbh sparkasse verurteilen anschlußrevision recht rügt hätte berufungsgericht aufgrund eigenen rechtsfehlerfreien auslegung vereinbarung dezember hauptantrag stattgeben müssen zutreffend weist anschlußrevision darauf daß berufung sgericht bestimmungen vertrages dezember eingehender würdigung erhobenen beweise erster linie willen vertragspartner entnommen beklagten persönlich ablösung kredite kontokorrentkredit darlehen verpflichten stadtsparkasse gmbh gewährt daß a
  2217. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb nr buchst allgemeinen geschäftsbedingungen kraftfahrzeughändler gegenüber verbrauchern verträgen über verkauf gebrauchter kraftfahrzeuge verwendet verstößt folgende für fall nichtabnahme fahrzeugs käufer vorgesehene schadenspauschalierungsklausel verlangt verkäufer schadensersatz beträgt kaufpreises schadensersatz höher niedriger anzusetzen verkäufer höheren käufer geringeren schaden nachweist klauselverbot nr buchst bgb bgh urteil april viii zr lg mainz ag mainz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer richter dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mainz april zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand vertrag januar kaufte beklagte klägerin kraftfahrzeughandel betreibt preis gebrauchtes kraftfahrzeug dabei gebrauchtfahrzeug zahlung gegeben kaufpreis angerechnet einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen klägerin bestimmen iv abnahme folgendes käufer verpflichtet kaufgegenstand innerhalb acht tagen ab zugang bereitstellungsanzeige abzunehmen falle nichtabnahme verkäufer gesetzlichen rechten gebrauch verlangt verkäufer schadensersatz beträgt kaufpreises schadensersatz höher niedriger anzusetzen verkäufer höheren käufer geringeren schaden nachweist januar klägerin eingegangenen schreiben erklärte beklagte kaufvertrag zurückzutreten klägerin bestätigte vertragsrücktritt erklärte beklagte verpflichtungen geschlossenen kaufvertrages entlassen gleichzeitig bat zahlung vertrag vorgesehenen abstandssumme höhe kaufpreises wies darauf zahlung betrages vertraglichen pflichten beklagten abgegolten seien beklagte ihrerseits ließ anwaltsschreiben januar mitteilen schadensersatz zahlen erklärte hilfsweise anfechtung kaufvertrages klägerin über für zahlung gegebene gebrauchtfahrzeug anzurechnenden betrag getäuscht ansah amtsgericht zahlung pauschalierten schadensersatzes zuzüglich vorgerichtlicher anwaltskosten gerichteten klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagten erklärte anfechtung kaufvertrages greife sei ersten besichtigung inzahlungnahmebetrag genannt worden betrag jedoch vorbehalt genauerer besichtigung gestanden soweit klägerin grund dabei unstreitig festgestellten mängel einschätzung gelangt sei fahrzeug t� plakette erhalten deshalb geringeren inzahlungnahmebetrag angeboten könne anfechtungsrecht begründen beklagte sei deshalb grundlos erklärten rücktritt zahlung klägerin maßgabe geschäftsbedingungen höhe kaufpreises beanspruchten schadensersatzes verpflichtet betreffende klausel sei wirksam verlange nr buchst bgb ausdrücklichen hinweis möglichkeit gegenbeweises schaden eingetreten geringer sei vorgesehene pauschale hiervon abweichend klausel hinweis nachweismöglichkeit fehle schaden überhaupt entstanden sei sei jedoch unschädlich sei erforderlich insoweit gesetzeswortlaut übernommen klausel entgegen teilweise vertretener auffassung bestehenden anforderungen vielmehr schon gerecht käufer ausdrücklich möglichkeit eröffne nachzuweisen verkäufer geringerer schaden entstanden sei hinweis schließe nämlich erkennbar möglichkeit nachweises überhaupt schaden entstanden sei ii beurteilung lässt soweit revisionsrechtlicher nachprüfung unterliegt rechtsfehler erkennen revision allerdings insoweit zulässig rechtsmittel entscheidung berufungsgerichts über betrag zugesprochenen schadensersatzes wendet berufungsgericht zulassung revision wirksam hierauf beschränkt soweit revision berufungsurteil hinsichtlich entscheidung über anspruchsgrund angreift rechtsmittel deshalb mangels zulassung berufungsgericht unstattha
  2218. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november justizverwaltungssache betreffend wegen verpflichtung staatsanwaltschaft wiederaufnahme ermittlungen az wi js staatsanwaltschaft berlin az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az vas kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhörungsrüge beschwerdeführers november kosten zurückgewiesen gründe senat oktober beschwerde antragstellers beschluss kammergerichts berlin august az vas unzulässig verworfen entscheidung wendet beschwerdeführer gehörsrüge behauptet verletzung rechtlichen gehörs senat ansatzweise staatsschutzrelevanten vorbringen beschwerdeführers befasst vortrag beschwerdeführers gibt senat weder möglichkeit anlass beschluss ändern entscheidungen oberlandesgerichte wozu kammergericht berlin zählt verfahren ff eggvg abs satz eggvg endgültig unanfechtbar beschwerdeführer senat angehört worden möglichkeit kostengünstigen rücknahme rechtsmittels geben eingehens inhalt stellungnahme sonstigen schriftsätze senat bedurfte wegen unzulässigkeit rechtsmittels rissing van saan roggenbuck appl'],['Soon']]
  2219. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung antrag generalbundesanwalts beschwerdeführers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai maßgabe unbegründet verworfen angeklagte brigen freigesprochen sofortige beschwerde kostenentscheidung angefochtenen urteils verworfen davon abgesehen beschwerdeführer kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen jgg soweit angeklagte freigesprochen worden fallen notwendigen auslagen staatskasse last gründe landgericht angeklagten zugelassenen anklageschrift last gelegte gefährliche körperverletzung für erwiesen erachtet deswegen bedurfte insoweit worauf generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend hingewiesen teilfreispruchs anklage eröffnungsbeschluss erschöpfen bghst vgl meyer goßner stpo aufl rdn holt senat kostenfolge abs stpo brigen nachprüfung urteils grund revisions rechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde kostenentscheidung ange fochtenen urteils verworfen entscheidung gesetz entspricht verfahren jugendlichen falle verurteilung jgg davon abgesehen kosten auslagen aufzuerlegen eigenen notwendigen auslagen dagegen entlastet vgl bghst vgl meyer goßner aao rdn soweit beschwerdeführer kostenentscheidung landgerichts für missverständlich hält verkennt darin hinsichtlich erwachsenen mitangeklagten auferlegung notwendigen auslagen nebenklägers geht maatz athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  2220. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch wegen offensichtlichen verkündungsversehens dahin berichtigt angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fällen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  2221. [['bundesgerichtshof beschluss str februar bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja ao abs estg stpo abs satz abs satz treffen arbeitgeber arbeitnehmer schwarzlohnabrede für gesamte arbeitnehmer gezahlte gehalt weder lohnsteuer sozialversicherungsbeiträge abgeführt sollen bedarf falle verurteilung arbeitgebers wegen hinterziehung lohnsteuer weder feststellungen individuellen besteuerungsmerkmalen einzelnen arbeitnehmer höhe arbeitnehmern hinterzogenen einkommensteuer urteil quantifizieren höhe arbeitnehmer verkürzten einkommensteuer verurteilung arbeitgebers weder für schuldspruch für strafausspruch relevant bgh beschluss februar str lg münster strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster april unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen untreue fällen wegen beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung zwölf fällen sowie wegen vereitelung zwangsvollstreckung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verurteilt darüber hinaus landgericht festgestellt angeklagte untreuetaten euro sowie verfallsbeteiligte vereitelung zwangsvollstreckung weitere tenor angefochtenen urteils näher aufgeführte vermögenswerte erlangt lediglich deshalb verfall wertersatz erkannt ansprüche verletzter entgegenstehen abs satz stgb urteil wendet angeklagte revision rügt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel erfolglos abs stpo erörterung bedarf lediglich folgende fällen urteilsgründe beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung zwölf fällen landgericht strafzumessung ergebnis zutreffenden strafrahmen grunde gelegt führt strafkammer rahmen strafzumessung bezüglich taten strafrahmenwahl hinsichtlich tateinheitlich begangenen beihilfe steuerhinterziehung einerseits vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt andererseits identische sowohl abs ao abs stgb ergebende strafrahmen grunde legen abs satz stgb abs stgb mildern sei insoweit landgericht ersichtlich bedacht hinsichtlich beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt neben strafrahmenverschiebung abs satz stgb abs stgb weitere strafrahmenverschiebung gemäß abs stgb abs stgb vorzunehmen hiervon hätte abgesehen können landgericht täterschaft angeklagten allein schon wegen fehlens besonderen persönlichen merkmals verneint hätte vgl bgh beschluss januar str bghst bgh beschluss april str wistra bgh beschluss märz str nstz rr urteilsgründen lässt gesamtschau entnehmen landgericht strafrahmenwahl gesichtspunkt leiten ließ allerdings abs abs satz stgb strafzu messung allein abs satz stgb abs stgb gemilderte strafrahmen abs ao grunde legen abs nr ao angesprochene pflicht vorliegend für haupttäter arbeitgeber estg folgte besonderes persönliches merkmal abs stgb bgh urteil januar str bghst weder insoweit zusammenhang rechtsfehlerhafte bestimmung strafrahmens für beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt nachteil angeklagten ausgewirkt landgericht höhe lohnsteuer deren ziehung angeklagte tatbeiträge hilfe geleistet zutreffend bestimmt sachlich rechtlichen beanstandung strafkammer hätte grundlage bekannten anzahl baustellen eingesetzten arbeiter erbrachten arbeitsstunden jeweils illegal beschäftigten arbeitnehmer konkret gezahlten lohn davon ausgehend einzelnen arbeitnehmer hinterzogene einkommensteuer bestimmen können betrag strafzumessung grunde legen müssen deckt revision angeklagten beschwerenden rechtsfehler fällen vorliegenden art denen arbeitgeber arbeitnehmer schwarzlohnabrede dergestalt treffen für gesamte arbeitnehmer gezahlte gehalt weder lohnsteuer sozialversicherungsbeiträge abgeführt sollen falle verurteilung arbeitgebers wegen hinterziehung lohnsteuer höhe arbeitnehmer verkürzte einkommensteuer weder für schuldspruch für strafausspruch bedeutsam bedarf daher feststellungen individuellen besteuerungsmerkmalen einzelnen arbeitnehmer höhe arbeitnehmern hinterzogenen einkommenste
  2222. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand minderjährige kläger macht beklagten wirtschaftsprüfer ansprüche zusammenhang beteiligung gbr geltend vertreten eltern september zeichnete anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erläuterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprüfer kontrolle über zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage übernommen lag prospekt abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr wirtschaftsprüfer zugrunde vertrag ent hielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut über gemeinsam beauftragten verfügen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen zahlungen sonderkonto dürfen entweder begleichung kosten fonds gesellschaft ausreichung darlehen geleistet zahlungen ausreichung darlehens dürfen geleistet haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter können vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprüche beauftragten können geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermögen mittelverwendungskontrolle prospekt un abhängigen wirtschaftsprüfer durchgeführt standesrechtlichen gründen genannt wurde beklagte wurde märz mittelverwendungskontrolleur ge wonnen erstellte zudem prospektprüfungsgutachten für sonderkonto anleger gesellschaftereinlagen einzahlten gesamtvertretungsberechtigt drei geschäftsführenden gesellschafter demgegenüber einzeln zeichnungsbefugt erst dezember wurden deren zeichnungsrechte dahingehend geändert gemeinsam beklagten über konto verfügen konnten nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation kläger beklagten rückzahlung geleisteten einlage abzüglich liquidation erhaltenen beträge zug zug abtretung ansprüche auszahlung weiteren liquidationserlöses verlangt wegen zahlungsanspruchs mittlerweile erledigung hauptsache erklärt deren feststellung begehrt weiterhin fordert feststellung annahmeverzugs beklagten wegen angebotenen abtretung verpflichtung sämtlichen verpflichtungen beteiligung freizustellen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger ansprüche entscheidungsgründe zulässige revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts scheiden ansprüche klägers prospekthaftung beklagte sei prospektverantwortlich persönliches vertrauen anspruch genommen kläger beklagten schadensersatzanspruch gemäß abs bgb wegen verletzung vorvertraglicher aufklärungspflichten beklagte sei lediglich verpflichtet künftige anleger über bekannte aufdrängende auffälligkeiten informieren aufklärungspflicht insbesondere bezüglich zeichnungsbefugnisse für sonderkonto bestanden sei mangels vereinbarung bank verfügungen mitwirkung beklagten zulässig sollten vertragsgerecht eingerichtet worden jedoch kläger nachweis erbracht beklagten zeitpunkt beitritts fonds bekannt sei hätte aufdrängen müssen beklagte sei verpflichtet künftige anleger darauf hinzuweisen überprüft mittelverwendungskontrollvertrag entsprechendes sonderkonto eingerichtet worden sei vertrag sei diesbezügliche kontrollpflicht entnehmen ansprüche pflichtverletzung zusammenhang abwicklung mittelverwendungskontrollvertrags schieden kläger begehrten ersatz zeichnungsschadens gerichtet seien schließlich kämen ansprüche deliktsrechtlicher grundlage betr
  2223. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kopfhörer kennzeichnung uwg nr elektrog satz richtlinie eu art abs unterabs satz art abs bgb gh bestimmung satz elektrog stellt insofern marktverhaltensregelung sinne nr uwg dar schutz mitbewerber belastung höheren entsorgungskosten infolge gekennzeichneter elektrogeräte marktteilnehmer bezweckt satz elektrog geregelte erfordernis dauerhaftigkeit kennzeichnung steht jedenfalls seit august unionsrecht einklang kennzeichnung elektro elektronikgeräts dauerhaft sinne satz elektrog anzusehen mindestmaß unzerstörbarkeit aufweist unschwer entfernen mehrere zuwiderhandlungen vertragsstrafeversprechen können einziger verstoß werten gleichartig außerachtlassung pflichtenlage begangen worden zeitlich engen zusammenhang stehen handelnde verhalten wettbewerbskonform angesehen anschluss bghz ff trainingsvertrag bgh urteil juli zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt anschlussrevision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurückweisung weitergehenden anschlussrevision revision beklagten aufgehoben soweit kläger statt erstattung abmahnkosten höhe nebst zinsen anspruch freistellung entsprechender höhe zuerkannt worden berufung klägers urteil zivilkammer kammer für handelssachen landgerichts hannover april weitergehend dahin abgeändert beklagte außer nummern berufungsurteils geregelten unterlassung bezahlung nummern urteils bestimmten geldbeträge freistellung klägers honorarforderung prozessbevollmächtigten höhe zahlung nebst zinsen höhe über basiszinssatz seit oktober verurteilt kosten revisionsverfahrens trägt kläger beklagte rechts wegen tatbestand parteien stehen beim vertrieb kopfhörern ähnlichen elektronikwaren über handelsplattform ebay miteinander wettbewerb beklagte verpflichtete vorangegangenem schriftverkehr parteien unterlassungs verpflichtungserklärung oktober kläger gegenüber unterlassen geschäftlichen verkehr kennzeichnungspflichtige sortiment unterhaltungselektronik sinne elektro elektronikgerätegesetzes weiteren elektrogesetz elektrog insbesondere ohrhörer für mp player mp player verkehr bringen vorher sicherzustellen gemäß elektrogesetz gekennzeichnet für fall zuwiderhandlung versprach kläger zahlung vertragsstrafe höhe kläger ließ beklagten november dezember beauftragte personen zwei testkäufe vornehmen testkäufen erworbenen kopfhörer wiesen fähnchen kabel verklebt elektrogesetz vorgesehenen kennzeichnung versehen beklagte erneuter abmahnung erhobenen klage macht kläger geltend beklagte beiden fällen dadurch elektrogesetz verstoßen vertragsstrafe verwirkt kennzeichnung herstellers dauerhaft geräten angebracht sei beantragt beklagte androhung bestimmter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs internet über verkaufsplattform ebay angeboten artikelnummern anlage fn anlage fn geschehen elektro elektronikgeräte deutschland anzubieten verkaufen dauerhafte kennzeichnung elektrog enthalten hersteller importeur eindeutig identifizieren darüber hinaus kläger zahlung zwei vertragsstrafen höhe jeweils erstattung abmahnkosten höhe sowie kosten für beiden testkäufe höhe nebst zinsen verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht unterlassungsantrag antrag ersatz kosten für testkäufe stattgegeben einzige vertragsstrafe verwirkt angesehen hinsichtlich abmahnkosten kläger ersatz lediglich freistellungsanspruch zuerkannt olg celle grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage kläger beantragt revision zurückzuweisen verfolgt anschlussrevision deren zurückweisung beklagte beantragt berufungsverfahren erfolglosen anträge entscheidungsgründe berufungsgericht klage nr uwg verbindung satz elektrog abs satz uwg
  2224. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr abs satz bl bestimmungen allgemeinen geschäftsbedingungen kreditinstituts denen für geduldete berziehungen girokontos entgelt pro monat berechnet angefallenen sollzinsen betrag übersteigen sollzinsen fall rechnung gestellt unterliegen abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle bankverkehr verbrauchern gemäß abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil oktober xi zr olg düsseldorf lg düsseldorf ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf april abgeändert beklagte verurteilt meidung für fall zuwiderhandlung gericht festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall ordnungshaft zwei jahren vollstrecken jeweiligen gesetzlichen vertretern unterlassen nachfolgende klausel inhaltsgleiche klausel bezug geduldete berziehungen verwenden sofern vertrag person abgeschlossen ausübung gewerblichen selbständigen beruflichen tätigkeit handelt unternehmer bank berechnet für monat konto geduldeten berziehung kommt entgelt sei angefallenen sollzinsen für geduldete berziehungen übersteigen berechnungsmonat entgeltbetrag angefallenen zinsen für geduldete berziehungen rechnung gestellt berechnungsmonat entgeltbetrag unterschreiten sowie kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit mai zahlen kosten rechtsstreits trägt beklagte rechts wegen tatbestand kläger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gemäß uklag eingetragen beklagte bank verwendet gegenüber privatkunden preis leistungsverzeichnis abschnitt guthaben sollzinsen ziffer folgende klausel enthält bank berechnet für monat konto geduldeten berziehung kommt entgelt sei angefallenen sollzinsen für geduldete berziehungen übersteigen berechnungsmonat entgeltbetrag angefallenen sollzinsen für geduldete berziehungen rech nung gestellt berechnungsmonat entgeltbetrag unterschreiten kläger begehrt beklagten unterlassung verwendung klausel ersatz außergerichtlichen abmahnkosten höhe nebst zinsen ansicht klausel preisnebenabrede inhaltskontrolle abs bgb unterliege standhalte klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision klägers zulässig begründet revision klägers unbeschränkt zugelassen berufungsgericht revision tenor berufungsurteils unbeschränkt zugelassen soweit berufungsgericht entscheidungsgründen ausführt revision sei zuzulassen berufungsgericht frage aktivlegitimation klägers uklag entscheidung oberlandesgerichts frankfurt main abweiche handelt begründung beschränkung revisionszulassung beschränkung revisionszulassung frage aktivlegi timation klägers uklag wäre unwirksam rechtsfrage bezöge tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs partei revision hätte beschränken können st rspr siehe senatsurteile oktober xi zr juris rn märz xi zr rn bgh beschluss dezember iii zr wm rn jeweils mwn kläger revisionsinstanz weiterverfolgten klageanträgen senat selbständig auslegen senatsurteil mai xi zr wm bgh urteil august vii zr njw rn hauptsache lediglich unterlassung verwendung ziffer bedingungen genannten klausel gestützt uklag begehrt anträge berufungsgericht mündlichen verhandlung juni erwägung gezogen jeweils eindeutig revisionsbegründung revisionserwiderung gehen übereinstimmend davon kläger allein verwendung angegriffenen klausel wendet revision begründet berufungsgericht begründung wm veröffentlichten entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger beklagte anspruch gemäß abs satz nr uklag unterlassen beanstandete
  2225. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen pentz dr oehler für recht erkannt revision klägers teil grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar aufgehoben soweit über klage beklagten entschieden revision zugelassen worden weitergehende revision klägers soweit beklagten richtet unzulässig verworfen beklagten gerichtete revision unzulässig verworfen soweit aberkennung ansprüchen abs bgb abs satz kwg wegen anfang gegebener prospektmängel richtet brigen beklagten gerichtete revision zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen hiervon ausgenommen drei instanzen entstandenen außergerichtlichen kosten beklagten kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt soweit revisionsverfahren interesse beklagten schadensersatz zusammenhang beteiligung gmbh co kg nachfolgend kg anspruch november gegründete kg bietet kapitalanlagemöglichkeiten komplementärin beklagte treuhandkommanditistin beklagte beklagte juli geschäftsführer beklagten beklagte geschäftsführer beklagten feststellungen berufungsgerichts schloss kläger februar unterzeichnung beitrittserklärung treuhandvertrag bezeichneten vertragsformulars beklagten treuhandvertrag danach beklagte mittelbar beteiligung klägers kg bewirken eigenen namen für rechnung klägers kommanditbeteiligung gesellschaft erwarb treuhänderin verwaltete kläger verpflichtete einlage höhe inklusive ratenausgabeaufschlag erbringen beteiligungssumme monatlichen raten je zuzüglich ratenzahlungsaufschlag zahlen zeichnung kläger lag emissionsprospekt kg januar danach unternehmensgegenstand gesellschaft erwerb verwaltung veräußerung offenen immobilienfonds unternehmensbeteiligungsfonds sonstigen fondsanteilen sowie immobilien wertpapieren unternehmensbeteiligungen direkte investition jeweils für eigene rechnung eigenen namen punkt ii prospektes wurde ver triebs rahmen vertrag kg vertriebsunternehmen gmbh dargestellt stornohaftung ausgeführt stellt gmbh vermittelter treugeber kombination mindestens sofortzahlungsquote zahlung ersten fünfzehnten monatsrate gmbh vorschüssig ausgezahlte vermittlungsprovision für vertrag ratenzahlung anteilig betrag wobei für jeweils individualvertraglich vereinbarte ratenzahlungsdauer max monate einzusetzen für geleistete monatsrate zurückzuzahlen stellt gmbh vermittelter treugeber vertrag rateneinlage zahlung ersten dreißigsten rate gmbh vorschüssig ausgezahlte vermittlungsprovision anteilig betrag wobei für jeweils individualvertraglich vereinbarte ratenzahlungsdauer max monate einzusetzen für geleistete monatsrate zurückzuzahlen vorstehend zitierte stornohaftungsregelung änderten kg gmbh nachtragsvereinbarung januar wirkung april folgt ab stellt auftragnehmerin vermittelter treugeber kombination monatlichen rateneinlagen mindestens sofortzahlungsquote zahlung monatsrate auftragnehmerin vorschüssig ausgezahlte vermittlungsprovision für ratenzahlungsanteil anteilig betrag für geleistete monatsrate zurückzuzahlen stellt auftragnehmerin vermittelter treugeber vertrag monatlichen rateneinlagen zahlung monatsrate auftragnehmerin vorschüssig ausgezahlte vermittlungsprovision anteilig betrag für geleistete monatsrate zurückzuzahlen kläger verlangt berufung mehrere prospektmängel rückabwicklung beteiligung entgangenen gewinn begehrt zahlung nebst zinsen feststellung beklagten gesamtschuldner verpflichtet kläger kommanditistenhaftung freizustellen beides zug zug bertragung rechte beteiligung landgericht klage abgewiesen berufungsgericht aufhebung beschlusses gemäß abs zpo bundesverfassungsgericht berufung klägers zurückgewiesen soweit klage beklagten abgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageanträge beklagten entscheidungsgr
  2226. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet februar kirchgeßner justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht gebäudeversicherer rückgriffsansprüche beklagte geltend versicherungsnehmer klägerin vermietete wohnung versicherten gebäudes beklagte april brach brand wohnung gehörigen kinderzimmer klägerin leistete insgesamt über dm ersatz hauseigentümer zahlung teilbetrages dm gerichteten klage landgericht stattgegeben berufungsgericht lediglich höhe zahlenden zinsen herabgesetzt revision erstrebt beklagte abweisung klage vollem umfang entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht soweit für revisionsinstanz interesse ausgeführt klägerin stehe gemäß abs satz vvg übergegangenem recht anspruch schadensersatz positiver vertragsverletzung gesetzliche bergang forderung vermieters hauseigentümers beklagte wegen verletzung mietvertraglichen pflichten sei bereits deshalb ausgeschlossen beklagte vermieter klägerin geschlossenen gebäudeversicherungsvertrag mitversichert sei beklagte sei vielmehr dritte sinne abs satz vvg einschlägigen brandschadensfällen treffe vermieter beweislast dafür daß schadensursache obhutsbereich mieters entstamme zunächst müsse vermieter verantwortungsbereich fallende schadensursache ausräumen gelinge mieter davon entlasten daß für brand verantwortlich sei vorliegend beklagte konkreten umstände behauptet denen ergeben könnte daß schadensursache verantwortungsbereich vermieters liege daher trage beklagte beweislast dafür daß beschädigung mietsache brand vertreten beweis sei beklagten gelungen beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht zutreffend ausführt wohnungsmieter bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofes gebäudeversicherung wohnungseigentümers mitversichert dritter sinne abs satz vvg bgh beschluß dezember iv zr versr danach wäre bergang beklagte gerichteten schadensersatzanspruches wohnungseigentümers klägerin ausgeschlossen bghz zahlr nachw rechtsprechung für versicherungsrecht zuständige iv zivilsenat bundesgerichtshofes urteil november iv zr veröff bghz bestimmt versr anm lorenz wolter ergebnis festgehalten jedoch ansicht aufgegeben reine sachversicherung könne sachersatzinteresse mieters einbezogen dargelegt über allgemeinen versicherungsbedingungen gebäudefeuerversicherung hinaus könne inhalt versicherungsvertrages zusätzliche konkludente vereinbarungen bestimmt könne festgestellte vertragslücke allgemeinen versicherungsbedingungen ergänzende vertragsauslegung geschlossen vgl bghz während hierzu hinreichend konkrete anhaltspunkte erforderlich seien iv zivilsenat ausgeführt ergebe ergänzende vertragsauslegung gebäudeversicherungsvertrages allgemein konkludenten regreßverzicht versicherers für fälle denen wohnungsmieter brandschaden einfache fahrlässigkeit verursacht auslegung beruhe für versicherer erkennbaren interesse versicherungsnehmers vermieter daran gelegen sei regel längere zeit angelegte vertragsverhältnis mieter weit möglich unbelastet lassen allgemeine ergänzende vertragsauslegung regreßverzichts für leichte fahrlässigkeit könne davon abhängen mieter einzelfall haftpflichtversicherung abgeschlossen fällen denen mieter schäden fremden sachen einbeziehende haftpflichtversicherung abgeschlossen ausgleich haftpflichtund feuerversicherer betracht kommen könnte iv zivilsenat unentschieden gelassen parteien bestand haftpflichtversicherung vorgetragen erwägungen schließt erkennende senat vollem umfang dargestellten versicherungsrechtlichen lösung regreßverzichts für fälle leichte
  2227. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr nobbe richter dr müller dr joeres dr grüneberg maihold beschlossen streithelfer klägerin für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren prozesskostenhilfe anordnung ratenzahlungen bewilligt rechtsanwalt beigeordnet beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts offensichtlich erfordern abs satz zpo berufungsurteil rechtsfehlerfrei mehreren wahllosen rügen art abs art abs gg entbehren grundlage näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlichen kosten streithelfers klägerin abs abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller grüneberg joeres maihold vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2228. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren antragsteller beschwerdeführer antragsgegner beschwerdegegner wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs geiß richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwälte prof salditt dr schott rechtsanwältin dr christian mai beschlossen antrag antragstellers gewährung prozesskostenhilfe für sofortige beschwerde beschluss senats sächsischen anwaltsgerichtshofs beim ober landesgericht dresden januar zurückgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats sächsischen anwaltsgerichtshofs beim oberlandesgericht dresden januar zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe abs brao fgg zpo statthafte gesuch prozesskostenhilfe zurückzuweisen rechtsmittel ii dargelegt hinreichende aussicht erfolg bietet ii oktober geborene antragsteller jahre studium rechtswissenschaften humboldt universität berlin akademischen grad diplom juristen abgeschlossen anschluss daran absolvierte ab september juli vorbereitungsdienst rechtsreferendar freistaat sachsen zweite juristische staatsprüfung bestand wiederholungsprüfung blieb erfolg für ausbildung anwaltsstation wahlstation ergänzungsvorbereitungsdienst rechtsanwalt wiesen neben vorbereitungsdienst rechtsanwalt europcar autovermietung gmbh agentur sixt agentur zuge ab april später tätig märz antragsteller berufung rechtsanwaltsgesetz rag zulassung rechtsanwaltschaft beantragt bescheid november antragsgegner antrag zurückgewiesen antragsteller abs nr rag erforderliche zweijährige juristische praxis aufweise antragsteller gestellten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss januar zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers sofortige beschwerde zulässig abs nr brao abs brao bleibt sache jedoch erfolg art abs gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwälte patentanwälte september bgbl besitzen befähigung anwaltlichen tätigkeit personen spätestens innerhalb zwei jahren inkrafttreten gesetzes september fachlichen voraussetzungen für zulassung rechtsanwaltschaft rag erfüllen gemäß abs rag rechtsanwaltschaft zugelassen wer umfassendes juristisches hochschulstudium ddr absolviert akademischen grad diplom juristen abgeschlossen mindestens zwei jahre juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf verweisen berücksichtigt früheren ddr ausgebildeten juristen ddr möglichkeiten zweites juristisches staatsexamen abzulegen befähigung richteramt sinne abs drig erwerben besonderen verantwortung rechtsanwalts berater vertreter rechtsangelegenheiten freiberuflich tätiger jurist rechnung getragen treffkorn dtz zweck regelung wesentlichen bereits früheren ddr juristisch tätig gewesenen diplom juristen zugang rechtsanwaltschaft erleichtert stand zulassung abs rag denjenigen offen diplomprüfung anlage kap iii sachgebiet abschn iii nr maßg gg einigungsvertrags bgbl ii ersten juristischen staatsexamen gleichgestellt erst antragsteller beitritt ddr bundesrepublik abgelegt für möglichkeit gegeben juristischen vorbereitungsdienst absolvieren rechtsanwaltszulassung erfolgreicher zweiter staatsprüfung gemäß brao drig erlangen einschränkung sinne wahl weges zulassung rag ausgeschlossen wäre lässt weder gesetz einigungsvertrag entnehmen antragsteller jedoch zulassungsvoraussetzungen abs rag erfüllt anwaltsgerichtshof recht verneint daß antragsteller zulassungsvoraussetzungen mindestens zweijährigen juristischen praxis september verweisen aa juristische vorbereitungsdienst grundsätzlich juristische praxis rechtsberatenden beruf rechtspflege sinne abs nr rag angesehen senatsbeschluss mai anwz brak mitt ausbildung ziel referendarinnen referendare richterlichen staatsanwaltlichen aufgaben aufgaben höheren allgemeinen verwaltungsdienstes anwaltschaft vertraut gilt für wahlstation vertiefung ergänzung ausbildung dient demgegen
  2229. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april bott justizhauptsekretärin urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte wegen fehlerhafter anlageberatung schadensersatz wegen beteiligung fonds gmbh co kg anspruch kläger beide unternehmer sparkasse langjährige kunden hinweis beklagte vermö gensberatung betreuung sogenannter premiumkunden spezialisiert sei wurden sachen vermögensanlage sparkasse beklagte verwiesen ige tochtergesellschaft sparkasse beklagte wirbt sogenannten imagebroschüre verwendung firmenlogos sparkasse für private banking bezeichnete tätigkeit jahr meldete geschäftsführer beklagten telefonisch klägern empfahl streitgegenständlichen fonds steueroptimierte kapitalanlage beklagte vertriebspartnerin für fonds eigenkapitalvermittlung gewonnen worden weiteren telefonaten denen geschäftsführer beklagten kläger über fonds informierte für beteiligung geschlossenen fonds warb kam geschäftsräumen beklagten persönlichen kundengespräch firmeneigene prokurist kläger teilnahm verlaufe gesprächs wurde klägern konzept fonds anhand vorab zugesandten emissionsprospekts nochmals vorgestellt erläutert genaue inhalt beratungsgesprächs parteien streitig november zeichneten kläger fondsanteile gegenwert jeweils zuzüglich agios höhe beteiligungssumme annahme beklagte teil agios provision erhalte vereinbarte kläger beklagten bezüglich agios rück erstattung höhe brigen wurde über beklagten seitens fondsgesellschaft zufließende vertriebsprovision gesprochen beteiligungskapital zuzüglich agios mithin gesamtbetrag höhe überwies kläger anschließend fondsgesellschaft entsprechender provisions rechnungsstellung erstattete beklagte später vereinbarten betrag höhe beklagte erhielt für vermittlung fondsanteile provision zumindest vermittelten nominalkapitals fondsbeteiligung erbrachte folgezeit erhofften wirtschaftlichen erfolg insbesondere erkannten finanzämter steuerlichen verlustzuweisungen fondsgesellschaft letztlich klage begehren kläger wesentlichen rückabwicklung beteiligung fonds sowie entgangenen gewinn höhe zinsen pro jahr anlagekapital november eintritt rechtshängigkeit landgericht beklagte verurteilt kläger jeweils zuzüglich zinsen november august zuzüglich zinsen hieraus ergebenden gesamtbetrag höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit august zahlen sowie kläger wirtschaftlichen steuerlichen nachteilen freizustellen mittelbar unmittelbar beteiligung fonds resultieren insoweit zug zug bertragung fondsanteile weiterhin beklagte zahlung jeweils vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen verurteilt weitergehende klage abgewiesen worden berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil teilweise abgeändert weitergehende berufung teilweise zurückgewiesen dabei oberlandesgericht berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter ausschüttungen höhe jeweils verurteilung beklagten insbesondere dahingehend geändert kläger nebst prozentpunkten über basiszins seit august zahlen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht klage wesentlichen für begründet erachtet klägern stünden ausgeurteilten ansprüche beklagte wegen aufklärungspflichtverletzung parteien geschlossenen anlageberatungsvertrag parteien sei beratungsvertrag lediglich anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden trete anlageinteressent bank anlageberater bank kunden heran über anlage geldbetrags beraten beziehungsweise beraten darin liegende angebot abschluss beratungsvertrags stillschweigend aufnahme beratungsgesprächs angenommen kläger seien geschäftsführer beklagten zunächst telefonisch wegen fonds kontaktiert anschließend
  2230. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs antrag gläubigers insolvenzverfahren eröffnet schuldner rechtsschutzbedürfnis für beschwerde ziel abweisung antrags mangels masse grundsätzlich abgesprochen bgh beschluß juli ix zb lg flensburg ag niebüll ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluß zivilkammer landgerichts flensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe beschluß april amtsgericht insolvenzgericht antrag gläubigerin insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet hiergegen schuldnerin sofortige beschwerde eingelegt begründung für deckung verfahrenskosten ausreichende masse sei vorhanden daß antrag gemäß abs inso abzuweisen sei landgericht sofortige beschwerde zurückgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs satz zpo abs inso zulässig inso abs zpo beschwerdegericht sofortige beschwerde für unzulässig gehalten schuldnerin angefochtenen beschluß rechtsstellung beeinträchtigt somit materiell beschwert sei ansicht gefolgt rechtsbeschwerde vordergrund gestellte frage schuldner eröffnung insolvenzverfahrens antrag gläubigers materiell beschwert sofortigen beschwerde abweisung antrags mangels masse erstrebt zweifelsfrei bejahen eröffnungsbeschluß stets materielle beschwer schuldners verbunden münchkomm inso ganter rn münchkomminso schmahl rn beruht eröffnung fremdantrag schuldner entgegengetreten folgt daraus sogar formelle beschwer hk inso kirchhof aufl rn fraglich fall für beschwerde schuldners hinreichendes rechtsschutzbedürfnis besteht unterschied beschwer rechtsschutzbedürfnis vgl münchkomm inso ganter rn lediglich abweisung antrags mangels masse erreichen rechtsprechung literatur frage zumeist überwiegend verneinend für fall eigenantrags erörtert umstritten gläubigerantrag gilt teils rechtsschutzbedürfnis verneint lg mönchengladbach zip fk inso schmerbach aufl rn hess inso aufl rn teils bejaht hk inso kirchhof aufl rn auffassung senats schuldner rechtsschutzbedürfnis für beschwerde gläubigerantrag zurückzuführende verfahrenseröffnung meinung schuldners mangels masse hätte unterbleiben müssen grundsätzlich abgesprochen aa vielfach unzulässigkeit beschwerde begründet erwartung schuldners insolvenzgericht verfahren mangels masse eröffnen sei schutzwürdig argumentation für fälle eigenantrags stichhaltig mag dahinstehen fälle denen gläubiger eröffnung beantragt abs inso jedenfalls übertragbar bb vorliegenden fall schuldnerin kommanditgesellschaft ergibt deren rechtliches interesse abweisung fremdantrags mangels masse folgendem eröffnung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfügungsbefugnis grundsätzlich insolvenzverwalter über abs inso hingegen insolvenzeröffnung mangels masse abgelehnt falls persönlich haftenden gesellschafter natürliche person gesellschaft rechtskraft abweisungsbeschlusses aufgelöst abs abs nr hgb gesellschaft regelmäßig sämtliche gesellschafter liquidatoren abzuwickeln abs satz hgb eigenschaft liquidatoren gesellschafter verfügungsbefugnis beschränkt vorhandene vermögen verwerten gläubiger befriedigen schwebende geschäfte können ende führen cc für fälle eigenantrags anhängern ansicht daß schuldner insolvenzeröffnung beschwerde ziel abweisung mangels masse einlegen könne ausnahme gemacht schuldner antrag lediglich gesetzlichen pflicht genügte vgl olg bamberg zip olg karlsruhe zip olg hamm zip schuldner stellung antrags kraft gesetzes verpflichtet sei mangels masse eröffnung führen könne dürfe falls verfahren wider erwarten eröffnet worden sei möglichkeit genommen unzulänglichkeit masse beschwerdeverfahren geltend erwägung muß erst recht gelten antragstellung gläubiger somit gänzlich außerhalb einflußbereichs schuldners erfolgt angefochtenen beschluß beschwerdegericht ansicht vertreten sofortige b
  2231. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe november unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vier fällen davon drei fällen tateinheit körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen zuvor wegen verfahrensverzögerung sinne art abs satz mrk jeweils sechs monate reduziert nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat gunsten angeklagten vorgenommene reduzierung strafhöhe wegen annahme verfahrensverzögerung sinne art abs satz mrk beschwert soweit strafkammer dabei mehrmonatige verzögerung staatsanwaltschaft bezieht ermittlungsverfahren zunächst abs stpo eingestellt erst laufe klageerzwingungsverfahrens anklage erhebung übergegangen liegt hierin rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung vielmehr verfahrensgang ausfluß rechtsstaatlichen ausgestaltung rechtsmittelsystems bghr stgb abs verfahrensverzögerung dabei kommt hinzu daß ursprüngliche verfahrenseinstellung gerade interesse angeklagten erfolgt damals für aussichtsreich gehaltenen gerichtsverfahren auszusetzen berlastung kammer erledigung vorrangiger haftsachen verstrichene zeitraum anklageerhebung januar beginn hauptverhandlung november ohnehin zeitspanne für eröffnungsverfahren angemessene frist beginn hauptverhandlung abzuziehen wäre rechtfertigt für allein annahme verstoßes art abs satz mrk setzt vielmehr voraus daß sache insgesamt angemessener frist verhandelt worden wobei gewisse untätigkeit innerhalb einzelnen verfahrensabschnittes verletzung art abs satz mrk führt dadurch gesamtdauer verfahrens unangemessen lang bgh mrk art abs satz verfahrensverzögerung lag zwei tage letzten tat erfolgten eröffnung tatvorwurfs februar erstinstanzlichen aburteilung angeklagten november nunmehr beschluß rechtskräftig lediglich verfahrensdauer jahr neun monaten tatvorwurf vier verbrechen unangemessen bezeichnet tolksdorf rissing van saan lienen winkler becker'],['Soon']]
  2232. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführerin generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal januar schuldspruch dahin klargestellt angeklagte tateinheitlich körperverletzung todesfolge begangenen misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagte wegen körperverletzung todesfolge tateinheit misshandlung schutzbefohlenen freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichtete verfahrensrügen sachlichrechtliche beanstandungen gestützte revision führt korrektur schuldspruchs feststellungen rechtfertigen schuldspruch wegen misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb für landgericht subsumtion angenommene qualifikation abs nr stgb fehlt hingegen jeglicher feststellung gesetz vorausge setzten tatvorsatz aufgrund erneuten tatrichterlichen verhandlung erwarten nachdem landgericht ausführlicher würdigung hinsichtlich tode kindes führenden handlung rechtsfehlerfrei bedingten tötungsvorsatz verneint senat stellt daher schuldspruch klar schuldspruchänderung bedarf landgericht angeklagte wegen misshandlung schutzbefohlenen gründen besserer kenntlichmachung tat für fall zutreffender annahme qualifikation geboten wäre wegen schwerer misshandlung schutzbefohlenen verurteilt strafausspruch bleibt schuldspruchkorrektur unberührt nachdem landgericht strafe strafrahmen abs stgb entnommen angeführte strafschärfungsgrund angeklagte zugleich weiteren straftatbestand verwirklicht unverändert gegeben brigen berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge landgericht fehlerhaft nachteil angeklagten verwertet erst hauptverhandlungstag sache eingelassen bleibt erfolg verhalten konnte gewürdigt nachdem angeklagte bereits ermittlungsverfahren tatvorwurf geäußert handelte fall später einlassung anfänglichem schweigen wechsels einlassung erstattung notwendigen auslagen nebenkläger revisionsverfahren findet wegen gleichfalls erfolglosen revision nebenkläger statt vgl meyer goßner stpo aufl rdn becker pfister lienen sost scheible hubert'],['Soon']]
  2233. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja anlagebedingter haarausfall hwg abs nr abs nr lit anlagebedingte androgene haarausfall mann weder krankheit körperschaden abs nr hwg werbung für eigenhaartransplantation vorher nachher abbildung behandelten person unterfällt daher werbeverbot abs nr lit hwg bgh urt september zr lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert für recht erkannt revision urteil landgerichts münchen kammer für handelssachen märz kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet kosmetischen haarchirurgie haarwurzelverpflanzung streiten darüber werbung beklagten bildlichen darstellung personen eigenhaarverpflanzung abs nr lit hwg verstößt beklagte warb märz außerhalb fachkreisen prospekt haartransplantation informationen über behandlung erblich bedingten haarausfalls bildliche darstellungen personen behandlung enthielt für angebotenen haarverpflanzungen klägerin hält werbung wegen verstoßes heilmittelwerbegesetz hwg für wettbewerbswidrig meint erblich bedingte glatze mannes androgenetische alopezie sei medizinischer sicht krankheit leiden anzusehen jedenfalls handele dabei körperschaden dauernde abweichung normalen körperlichen beschaffenheit vorliege weder krankheit leiden empfunden klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschäftsverkehr wettbewerbszwecken für haartransplantationen printmedien gedruckte werbebroschüren infoblätter eingeschlossen außerhalb fachkreise bildlichen darstellung behandelten personen durchführung haartransplantation werben folgt entsprechende bildliche darstellung beklagte entgegengetreten geltend gemacht genetisch bedingte männerglatze sei weder krankheit körperschaden völlig natürliche übliche erscheinungsform kopfhaut mannes landgericht klage abgewiesen sprung revision verfolgt klägerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe landgericht angenommen angegriffene werbung verstoße abs nr lit hwg ausgeführt vorschriften heilmittelwerbegesetzes fänden beanstandete werbung beklagten anwendung prospekt könne hinreichender deutlichkeit entnommen daß darin enthaltenen informationen behandlung erblich bedingten haarausfalls bezögen sei medizinischer sicht krankheit sekundäres männliches geschlechtsmerkmal glatze könne einzelfall außergewöhnlichen leidensdruck führen wirkung begründe krankheitswert glatze körperschaden abs nr hwg sei erblich bedingte glatze ebenfalls begriff körperschadens sollten behandlungsbedürftigen körperlichen zustände aufgefangen weder krankheiten krankhaften beschwerden zugeordnet könnten schutzziel hierauf bezogenen bestimmungen heilmittelwerbegesetzes arzneimittelgesetzes amg sei gesundheit einzelnen volkes wobei gesundheit gefährdet angesehen schädliche nebenwirkungen eintreten könnten arzneien gefahr selbstbehandlung ungünstigen wirkungen bestehe werbeprospekt beklagten beschriebenen haarverpflanzung liege all ii revision erfolg klägerin steht geltend gemachte anspruch uwg abs nr lit hwg landgericht angenommen erblich bedingten haarausfall mannes handele medizinischer sicht weder krankheit körperschaden abs nr hwg folge daß bestimmungen gesetzes beanstandete werbung beklagten anwendung fänden dagegen rechtsgründen erinnern krankheit liegt unerhebliche vorübergehende störung normalen beschaffenheit normalen tätigkeit körpers besteht geheilt vgl bgh urt zr grur wrp lebertran doepner heilmittelwerbegesetz aufl rdn gröning heilmittelwerberecht rdn bülow ring heilmittelwerbegesetz aufl rdn danach anlagebedingte haarausfall krankheit angesehen landgericht annahme genetisch bedingten haarausfall handele medizinischer sicht krankheit abs nr hwg sachverständigen prof dr dr schriftlich erstattete gutachten gestützt dagegen wendet revisi
  2234. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii februar unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe angeklagte ersten rechtsgang landgericht freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit verstoß weisungen während führungsaufsicht sowie wegen weiteren verstoßes weisungen während führungsaufsicht gesamt freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt worden revision staatsanwaltschaft senat entscheidung urteil april zugrundeliegenden feststellungen insoweit aufgehoben anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung abgelehnt worden sache umfang aufhebung jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen nunmehr zuständige strafkammer angefochtene urteil anordnung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet dagegen gerichtete rechtsmittel erweist unzulässig angeklagte einlegung revision wirksamen rechtsmittelverzicht erklärt urteil februar anwesenheit angeklagten verkündet worden ausweislich sitzungsniederschrift rechtsmittelbelehrung erteilt worden februar ging allgemeinen annahmestelle justizbehörde münchen angeklagten verteidiger rechtsanwalt unterzeichnetes schreiben darin teilt angeklagte entschlossen gestrige urteil unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden sei unternehmen wörtlich heißt erkläre hiermit rechtsmittelverzicht wobei wort rechtsmittelverzicht großbuchstaben sperrschrift unterstreichung optisch hervorgehoben folgt unterschrift angeklagten nachfolgenden absatz erklärt verteidiger sachbesprechung herrn rechtsmittelverzicht anzuschließen februar datierten februar eingegangenen schreiben legte angeklagte revision machte geltend verteidiger vorspiegelung falscher tatsachen rechtsmittelverzicht genötigt worden rechtsmittelverzicht ziehe zurück verteidiger erklärt rechtsmittelverzicht deshalb unterschreiben müssen selben verfahren zweite revision möglich sei später angeklagten neu mandatierter verteidiger rechts anwalt revision begründet sachlichrechtliche beanstandungen gestützt revision wegen februar angeklagten schriftlich erklärten rechtsmittelverzichts unzulässig abs stpo wirksamer verzicht rechtsmittel führt verlust st rspr etwa bgh beschlüsse januar str strafo september str nstz rr angeklagte konnte daher februar eingegangenen schreiben revision mehr einlegen inhalt schriftlichen erklärung februar verzicht rechtsmittel unmissverständlich bestehen zweifel wirksamkeit rechtsmittelverzichts aa insbesondere prozessuale handlungsfähigkeit vgl bgh beschlüsse juni str nstz rr juli str nstz rr dezember str nstz rr frisch systematischer kommentar stpo aufl band vi rn mwn angeklagten gegeben prozessual handlungsfähig wer aufgrund geistigen körperlichen fähigkeiten lage interessen verständig wahrzunehmen sowie prozesshandlungen verständnis vernunft auszuführen siehe bgh beschlüsse februar str bghst dezember str nstz rr siehe frisch aao ausschlaggebend prozesshandlungen zusam menhang rechtsmitteln fähigkeit verfahrensrechtliche bedeutung rechtsmittelrücknahme rechtsmittelverzichts erkennen vgl bgh beschlüsse märz str nstz januar str bghst dezember str nstz rr fähigkeit erst schwerwiegende psychische körperliche erkrankungen beeinträchtigungen aufgehoben bgh beschlüsse februar str wistra juli str nstzrr dezember str nstz rr paul karlsruher kommentar stpo aufl rn radtke radtke hohmann stpo rn mwn prozessuale handlungsfähigkeit besteht bzw bestand jeweils zuständige gericht freibeweisverfahren aufzuklären st rspr etwa bgh beschluss januar str nstz siehe bgh beschlüsse oktober str rn september str bghst rn revisionsgericht darf dafür akteninhalt beschränken bgh beschluss oktober str rn mwn maßstäben gemessen angeklagte zeitpunkt verzichtserklärung prozessual handlungsfähig bereits ausweislich feststel
  2235. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden august soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit fall ii urteilsgründe verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen betruges drei fällen sowie versuchten betruges tateinheit mittelbarer falschbeurkundung urkundenfälschung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt bestimmt zwei monate verhängten strafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung vollstreckt gelten weiterhin einziehung werts taterlangten höhe angeordnet rüge verletzung sachlichen rechts ge stützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen dreier fälle betruges fällen ii urteilsgründe erweist rechtsfehlerfrei nachprüfung grundlage taten angeordneten einziehung werts taterträgen sowie kompensationsentscheidung aufgrund rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben verurteilung angeklagten wegen versuchten betruges tateinheit mittelbarer falschbeurkundung urkundenfälschung fall ii urteilsgründe hingegen bestand tat strafkammer festgestellt angeklagte entschluss fasste kreditinstitut gewährung auszahlung darlehens über mindestens existente person namens veranlassen sodann über geld verfügen umsetzung entschlusses ging folgt veranlassung angeklagten schloss gesondert verfolgte scheinpersonalien juli nota riellen vertrag mitangeklagten sascha über kauf eigentum stehenden wohnhaus bebauten grundstücks kaufpreis verkehrswert entsprach notar trat angeklagte bevollmächtigter eingeweihten mitangeklagten woche später wurde angeklagten beabsichtigt auflassungsvormerkung zugunsten existenten person grundbuch eingetragen ebenfalls anfang juli erstellte angeklagte für kaufobjekt fiktive schriftliche mietverträge sowie scheinigungen firma lautende gehaltsbe gmbh später sachbearbei ter angefragten kreditinstituts vorzuspiegeln erworbene immobilie werfe erträge vermietung ab kredit ersuchende person sei finanzkräftig august beauftragte angeklagte namen kreditvermittler schriftlich darlehen immobili enfinanzierung vermitteln bevollmächtigte unterlagen für finanzierung vorgesehenes kreditinstitut weiterzuleiten darlehensvertragsangebot entgegenzunehmen angeklagte sandte unterschriebene ausgefüllte selbstauskunft für kreditvermittler wahrheitswidrig betrag kaufpreis für grundstück eingetragen überdies machte angeklagte fingierten mietverträgen entsprechende falsche angaben mieteinnahmen beabsichtigte weise kreditvermittler auszuwählende kreditinstitut glauben kaufobjekt sei werthaltiger biete mehr sicherheiten tatsächlich fall hierdurch kreditinstitut abschluss darlehensvertrages berweisung vereinbarten darlehenssumme mindestens namen eröffnetes bankkonto bewegen ange klagte nahm dabei billigend kauf darlehensgeber vermögensschaden jedenfalls darlehenssumme abzüglich realisierbarem verwertungserlös dinglichen sicherheiten entsteht september übermittelte kreditvermittler darlehensangebot frage bank sowie finanzierungsan ag über jeweils beide lehnten indes be gehrten kredit ab abschluss darlehensvertrages auszahlung darlehensbeträgen kam folgezeit grundlage festgestellten sachverhalts strafkammer angeklagten recht urkundenfälschung abs stgb schuldig gesprochen jedenfalls erstellen lautenden gehaltsbescheinigungen stellte unechte urkunden her feststellungen tragen verurteilung wegen versuchten betruges wegen mittelbarer falschbeurkundung aa hinblick versuchten betrug abs abs stgb strafkammer zutreffend generalbundesanwalt dargelegten gründen angenommen angeklagte bereits unmittelbar tatbesta
  2236. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rberg art abs satz einziehung abgetretener forderungen hälftige beteiligung ertrag stellt geschäftsmäßig erfolgt erlaubnispflichtige besorgung fremder rechtsangelegenheiten dar für geschäftsmäßigkeit handelns erforderliche wiederholungsabsicht besteht unterliegt tatrichter vorbehaltenen würdigung umstände rechtsbeschwerdegericht rechtsfehler überprüfen wiederholungsabsicht ausnahmefall vereinbarung erfolgsabhängigen entgelts sowie falle inkassotätigkeit für größeren personenkreis fälle fehlen inkassotätigkeit schuldner schuldgrund abfindungsansprüche umgewandelte lpg bgh beschl november blw olg naumburg ag dessau bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg oktober kosten antragsgegnerin antragsteller außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe mitglied lpg folgenden lpg rechtsvorgängerin antragsgegnerin umwandlung ausschied vertrag dezember verpflichtete antragsteller gegenüber ansprüche antragsgegnerin eigene kosten gerichtlich durchzusetzen ertrag hälftig geteilt dementsprechend trat abfindungsansprüche selben tag antragsteller ab inhaltsgleiche abreden traf antragsteller ende dezember weiteren ehemaligen mitgliedern lpg deren erben bereits antragsteller ansprüche lpg mitglieds abtreten lassen gegenüber antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht abgetretenem recht antragstel ler zunächst zahlung nebst zinsen antragsgegnerin verlangt landwirtschaftsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht zahlung nebst zinsen reduzierten antrag höhe stattgegeben dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegnerin wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt antragsteller beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hält abtretung abfindungsanspruchs antragsgegnerin gem abs nr lwanpg antragsteller für wirksam verstoß rechtsberatungsgesetz sei gegeben antragsteller geschäftsmäßig gehandelt könne daher grund zuerkannten höhe unstreitigen anspruch antragsgegnerin geltend iii ausführungen halten rechtlichen prüfung stand daß infolge ausscheidens rechtsvorgängerin antragsgegnerin abfindungsanspruch abs nr lwanpg höhe zusteht stellt rechtsbeschwerde frage rechtsfehler beschwerdegericht berechnung anspruchs übereinstimmenden angaben beteiligten gestützt unterlaufen rechtsbeschwerde wendet allein auffassung beschwerdegerichts abtretungsvereinbarung stelle verstoß rechtsberatungsgesetz dar sei daher wirksam indes rechtsgründen beanstanden allerdings stellt einziehung abgetretener forderungen art abs satz rberg besorgung fremder rechtsangelegenheiten dar geschäftsmäßig erfolgt erlaubnis betrieben darf daß antragsteller konkreten fall eingezogenen betrag hälftig beteiligt macht geschäft eigenen angelegenheit zessionars darin liegt lediglich vereinbarung erfolgsabhängigen vergütung für inkassotätigkeit vgl chemnitz johnigk rberg aufl art rdn rennen caliebe rberg aufl art rdn ändert fremdcharakter geschäfts beschwerdegericht jedoch rechtsfehlerfrei geschäftsmäßiges handeln antragstellers verneint aa begriff geschäftsmäßigkeit allgemein irgendwie geartetes handeln geschäftlichen verkehr erfaßt erlaubnisfreie besorgung fremder rechtsangelegenheiten vereinzelten sonderfällen abgegrenzt darauf gerichteten geschäftstätigkeit bgh urt februar zr wm urt april zr njw geschäftsmäßig handelt deshalb wer beabsichtigt tätigkeit sei bietender gelegenheit gleicher art wiederholen dadurch dauernden wiederkehrenden bestandteil beschäftigung bghz bgh urt juni iva zr njw urt februar ix zr njw urt november ii zr njw gesetz schutz rechtsuchenden allgemeine
  2237. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp november beschlossen gegenvorstellung klägers beschluss september zurückgewiesen gründe unrecht meint kläger vorbringen sei verletzung art abs gg berücksichtigt worden erfolg macht kläger geltend prozessführungsbefugnis gemeinschuldnerin abgetretenen schadensersatzanspruch über zwangsläufig ergebe kläger zahlungsanspruch freistellungsanspruch vorliegenden verfahren verfolgt darum freistellungsanspruch zahlungsanspruch umwandeln quotenansprüche gegenstand vorliegenden rechtsstreits ergibt bereits einleitungssatz berufungsurteils wonach kläger beklagten abgetretenem recht gemeinschuldnerin wegen pflichtverletzungen anspruch nimmt konkursverwalter über vermögen zedentin begangen tatbestandlichen feststellungen mangels tatbestandsberichtigungsantrages für revisionsverfahren bindend bgh urt januar ii zr njw rr rn brigen erschöpft gegenvorstellung unbegründeten angriffen rechtliche würdigung senats blick außerkrafttreten anzuwendenden konkursordnung zpo entschieden prozessgrundrecht art abs gg gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt für richtig hält bverfge art abs gg folgt pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge soweit kläger verstöße art abs art abs gg rügt können beanstandungen rahmen zpo verfolgt anspruch rechtliches gehör sinne abs nr zpo ausschließlich art abs gg gewährleistete rechtliche gehör verstehen bgh beschl dezember zr njw rn vermeintliche sonstige grundrechtsvertretungen könnten bundesverfassungsgericht rahmen verfassungsbeschwerde unterbreitet ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  2238. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil august strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr brause beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwältin rechtsanwältin verteidigerinnen angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen ü angeklagten anklage vorgeworfen gemeinschaftlich landfriedensbruch besonders schweren fall tateinheit schwerem hausfriedensbruch bildung bewaffneter gruppen abs nr abs stgb begangen tat konkretisierende teil anklagesatzes lautet februar uhr versammelten angeklagten sowie gesondert verfolgten mehreren gruppen insgesamt mindestens personen kurdischer herkunft bereich bismarckplatz schinkelstraße berlin wilmersdorf entsprechend vorheriger vereinbarung protest inhaftierung führers verbotenen kurdischen arbeiterpartei pkk gewaltsam gelände gebäude israelischen generalkonsulates schinkelstraße einzudringen großer teil menge einsatz personen sachen mitgeführten schlagwerkzeugen eisenstangen holzknüppeln sten erdnägeln bewaffnet gewaltsamer berwin dung umzäunung sowie schutz konsulates eingesetzten polizeibeamten drang menge weiterhin angeklagten befanden gelände konsulates zugangstreppe gebäude sowie unmittelbarem eingangsbereich drängte teil menge darunter angeklagten haus einzudringen fußtritte sowie einsatz schlagwerkzeugen wurde eingangstür aufgebrochen worauf teil menge haus gelangte angreifer zurückzudrängen weiteres eindringen verhindern setzten sicherheitskräfte konsulates schußwaffen wodurch vier personen tödliche verletzungen erlitten sowie angeklagten verletzt wurden landgericht angeklagten tatsächlichen rechtlichen gründen freigesprochen hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft sachrüge erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen anläßlich festnahme anführers bundesrepublik deutschland betätigungsverbot belegten kurdischen arbeiterpartei pkk calan kam februar nachdem bereits vortage bundesweit protestaktionen stattfanden ansammlung kurden bereich gelände israelischen generalkonsulats schinkelstraße berlin wilmersdorf handelte hierbei mehrere gruppierungen kurden insgesamt mindestens personen teil gelände israelischen generalkonsulats aufhaltenden kurden schlagwerkzeugen sten holzstangen stählernen erdnägeln bewaffnet schutz israelischen generalkonsulats zunächst drei polizeiangestellte objektschutzes ort wurden weitere polizeikräfte ort einsatz berufen drei einsatzhundertschaften sukzessive eintrafen jeweils volle mannschaftsstärke aufwiesen eintreffenden einsatzkräfte errichteten straßenbereich nähe geländes generalkonsulats schutzgitter jedoch einzelnen kurden kurdischen gruppierungen überwunden umgangen konnten hierbei kam gewalttätigen bergriffen kurden gegenüber eingesetzten polizeikräften wobei letztere vereinzelt unerheblich verletzt wurden angeklagten einzelne gewaltsamen ausschreitungen bzw bergriffen teilnahmen kurdischen gruppierungen aufhielten denen gewalt ausging unklar trotz eingesetzten polizeikräfte errichteten absperrungen gelang kurden gelände israelischen generalkonsulats vorzudringen befindet mehrstöckiges gebäude kleineren vorgarten etwa lange treppe führt erhöhten gebäudeeingangstür konsulatsgelände umzäunt eingänge verschlossen kurden gelangten konsulatsgelände berklettern zaunes kurden gelang konsulatsgebäude kommen spätestens uhr gelang angeklagten möglicherweise einzeln berklettern konsulatszaunes gelände israelischen generalkonsulats vorzudringen begaben treppe befanden etwa kurden wirkten beobachter unschlüssig ging keinerlei gewalttätigkeit teilweise standen gesicht konsulatsgebäude gewandt
  2239. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg märz verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat jugendkammer dadurch abs jgg verstoßen daß wiedereintreten hauptverhandlung ablehnung beweisantrages öffentlich verhandelt hauptverhandlung jugendlichen heranwachsenden geführt worden entsprach handhabung gesetzlichen regelung abs satz jgg daß landgericht möglichkeit ausschlusses abs satz jgg gebrauch gemacht begründet für allein rechtsfehler anhaltspunkte für fehlerhaften gebrauch ermessens ersichtlich zumal vorübergehende ausschließung ffentlichkeit beginn hauptverhandlung antrag jugendlichen hinblick erörterung persönlichen lebensberei ches erfolgt revision trägt daß fortsetzung erörterung wiedereintritt wegen beweisantrages erwarten zumal angeklagte anlaß gesehen zeitpunkt erneut ausschluß ffentlichkeit beantragen verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb abs nr alt stgb beanstanden darauf daß gebäudebestandteile derart brand gesetzt worden daß selbständig weiterbrennen konnten kommt jugendkammer abs stgb strrg alternative inbrandsetzen alternative brandlegung ganz teilweise zerstören angewandt alternative wurde strrg eingefügt zunehmende verwendung feuerhemmender baustoffe führen daß brandlegungen wesentliche gebäudebestandteile brennen gleichwohl große ruß gasund rauchentwicklung sowie starke hitzeeinwirkung gefährdungen für leben gesundheit bewohner für bedeutende sachwerte entstehen btdrucks feststellungen anschlag brandflaschen teile mobiliars wohnung geschädigten teile teppichbodens tapeten verbrannt putz stellen abgeplatzt gesamte wohnbereich stark verrußt dadurch wohnung mehr benutzbar darin liegt teilweise zerstörung gebäudes teil nämlich wohnung geschädigten mehr bestimmungsgemäßen gebrauch dienen konnte vgl horn sk stgb lfg rdn tröndle fischer stgb aufl rdn kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  2240. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkündet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb abs satz abs nr bg bj cl gläubiger grundsätzlich berechtigt teilbaren teil vertraglich zustehenden gesamtleistung schuldner fordern sofern grundsatz treu glauben bgb entgegensteht klausel allgemeinen geschäftsbedingungen luftverkehrsunternehmens bestimmt flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelöst verliert gültigkeit benachteiligt fluggast entgegen geboten treu glauben unangemessen daher unwirksam bgh urteil april xa zr olg frankfurt main lg frankfurt main xa zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr bacher hoffmann für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten beklagten maßgabe zurückgewiesen verurteilung beklagten folgt neu gefasst beklagte verurteilt meidung für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten unterlassen dezember nachfolgende inhaltsgleiche bestimmung luftbeförderungsverträge verbrauchern wohnsitz bundesrepublik deutschland einzubeziehen sofern vereinbarte abflugsort bundesrepublik deutschland liegt sowie abwicklung derartiger dezember geschlossener verträge bestimmung berufen flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelöst verliert gültigkeit rechts wegen tatbestand kläger dachverband verbraucherzentralen bundesländern begehrt beklagten unterlassung verwendung bestimmten klausel allgemeinen geschäftsbedingungen beklagte luftverkehrsunternehmen sitz großbritannien internetseite www britishairways com deutscher sprache aufgerufen bietet beklagte flüge zugrundelegung allgemeinen geschäftsbedingungen nr geschäftsbedingungen enthält dabei folgende regelung flight coupons flugschein angegebenen reihenfolge nutzen flugschein eingelöst verliert gültigkeit nr geschäftsbedingungen geregelt anspruch luftbeförderung besteht kunde gültigen flugschein vorweisen kläger sieht hierin unangemessene benachteiligung fluggäste beantragt beklagte verurteilen einbeziehung klausel nr luftbeförderungsverträge verbrauchern unterlassen abwicklung april geschlossenen verträgen klausel berufen hilfsweise antrag darauf beschränkt klausel verträgen verbrauchern verwenden sitz bundesrepublik deutschland denen ort vertraglich geschuldeten abflugs deutschland liegt landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufungsgericht urteil rra veröffentlicht berufung beklagten deren verurteilung umfang hilfsantrags beschränkt brigen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel vollständigen klageabweisung verhandlung senat kläger zustimmung beklagten klage verträge beschränkt dezember geschlossen wurden entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung deutschen gerichte seien art nr eugvvo international zuständig geltend gemachte unterlassungsanspruch unerlaubte handlung gleichstehende handlung beziehe angegriffene klausel sei gemäß abs abs nr bgb unwirksam verhältnis leistung gegenleistung gestört klausel wesentlichen grundgedanken gesetzlichen regelung abweiche verbraucher zahle bestimmte vergütung bestimmten zielort transportiert entgegen auffassung beklagten leistung unmöglich kunde teilstrecke antrete lufttransport zwischenlandung sei rechtlich unteilbare leistung wertminderung beeinträchtigung leistungszwecks teilleistungen zerlegt könne beklagten rechtlichen unmöglichkeit gesamtleistung ausginge bgb befreiung beklagten leistungspflicht führen würde wäre satz abs satz bgb fluggästen schadensersatz verpflichtet kosten ersatztransports tragen hätte angegriffene klausel verstoße gesetzliche wertung ziel reisenden fortbestand vergütungsanspruchs weitertransportanspruchs berauben hierdurch verbraucher unangemessen benachteiligt klausel außerdem vertragsstrafe anzusehen sei verstoße nr bgb ii hält umfang teilweisen k
  2241. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergänzt daß angeklagte wegen betrugs neun tateinheitlichen fällen verurteilt übrigen freigesprochen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  2242. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski dr bacher sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt berufung juni verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents februar inanspruchnahme us amerikanischen priorität februar angemeldet wurde verfahren reinigung antikörpern betrifft streitpatent umfasst patentansprüche denen einander nebengeordneten patentansprüche verfahrenssprache folgt lauten method for purifying monomeric igg antibody from mixture comprising the monomeric antibody and protein comprising contacting said mixture with hydrophobic interaction chromatographic hic support and selectively eluting the monomer from the support method for the purification of igg antibody from conditioned cell culture medium containing same comprising sequentially subjecting the medium to protein affinity chromatography ion exchange chromatography and hydrophobic interaction chromatography übrigen ansprüche ansprüche zurückbezogen klägerin klage zunächst nichtigkeitsgrund fehlenden patentfähigkeit gestützt verlauf verfahrens ferner geltend gemacht erfindung sei deutlich vollständig offenbart fachmann ausführen könne beklagte streitpatent erteilten fassung hilfsweise sechs geänderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklärt dagegen richtet berufung beklagten weiterhin klageabweisung erstrebt streitpatent hilfsweise bereits erster instanz gestellten anträgen sowie für fall klägerin berufungsverfahren neu eingeführte entgegenhaltung entscheidungserheblich weiteren sechs hilfsanträgen verteidigt klägerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe streitpatent betrifft reinigung immunglobulin antikörpern igg antikörpern protein enthaltenden gemischen sowie konditioniertem zellkulturmedium anwendung hydrophoben wechselwirkungschromatographie stand technik verschiedene verfahren aufreinigung proteinen bekannt erläuterungen streitpatentschrift setzen herkömmlichen reinigungsverfahren denen größenausschlusschromatographie ionenaustauschchromatographie präzipitation ausfällung zählen unterschieden reinigende protein einerseits unerwünschten proteinverunreinigungen andererseits hinsichtlich molekularer eigenschaften größe ladung löslichkeit aufweisen beschr abs größenausschlusschromatographie begriffen gelfiltrations gelpermeationschromatographie bekannt sei für trennung makromolekülen angewendet beruhe trennungseffekt darauf unterschiedlich große moleküle unterschiedliche diffusionsvolumina aufwiesen kleinere moleküle drängen vollständig porösen polymere stationären phase würden dadurch stärker zurückgehalten große moleküle denen zwischenräume polymergranulat zugänglich seien dementsprechend eluierten große moleküle kleinen beschr abs präzipitationsverfahren würden probe enthaltenen gewünschten antikörper zusatz salzen organischen lösungsmitteln fällungsmittel ausgeschieden beschr abs ionenaustauschchromatographie trenne moleküle unterschiedlichen ladung geladene funktionelle gruppen probe bänden ionische funktionelle gruppen entgegengesetzter ladung oberfläche adsorptionsmittels dabei anionischer kationischer austauschchromatographie unterschieden beschr abs streitpatentschrift führt neuerer zeit techniken affinitätschromatographie hydrophoben wechselwirkungschromatographie hydrophobic interaction chromatography hic entwickelt worden seien traditionelleren verfahren größenausschluss ionenaustauschchromatographie ergänzen beschr abs affinitätschromatographie nutze spezifische wechselwirkung proteinen liganden reinigende molekül spezifisch reversibel liganden gebunden während kontami
  2243. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung stand ablauf frist einlegung revision urteil landgerichts braunschweig juli kosten abgelehnt revision angeklagten vorgenannte urteil abs stpo unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen wiedereinsetzungsgesuch angeklagten august gründen antragsschrift generalbundesanwalts november erfolg blick darauf revision verspätet unzulässig verwerfen abs stpo sander schneider könig dölp bellay'],['Soon']]
  2244. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr maul vorsitzender richter bundesgerichtshof dr granderath dr wahl dr boetticher schluckebier bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision beschuldigten urteil landgerichts landshut november feststellungen aufgehoben soweit vollstreckung unterbringung beschuldigten bewährung ausgesetzt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision beschuldigten urteil ausgenommen feststellungen tatgeschehen sachrüge angreift teilweise erfolg unterbringung beschuldigten gemäß stgb hält rechtlichen nachprüfung stand gefährlichkeitsprognose setzt grundsätzlich gesamtwürdigung person vorlebens beschuldigten insbesondere bisherigen straftaten voraus bghst bghr stgb gefährlichkeit insoweit weist angefochtene urteil mängel worauf ge neralbundesanwalt zutreffend hinweist allerdings betrafen wegen schuldunfähigkeit eingestellten vorverfahren soweit landgerichtlichen urteil überhaupt entnehmen geringfügige gesetzesverletzungen für frage unterbringung bedeutung wären folgerichtig landgericht daher anlaßtat vorliegenden verfahrens grundlage prognoseentscheidung bezug zukünftige gefährlichkeit beschuldigten gemacht dagegen grundsätzlich rechtliche einwände erheben vgl bghr stgb gefährlichkeit insoweit landgericht fortbestehenden wahn beschuldigten eindeutiges indiz dafür gesehen daß weitere effektive behandlung jederzeit erheblichen straftaten beschuldigten rechnen landgericht zunächst zutreffenden rechtlichen maßstab ausgegangen bloße möglichkeit daß beschuldigten zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten seien worauf psychiatrische sachverständige abgehoben wäre ausreichend bghr stgb gefährlichkeit tatsächlicher hinsicht erwartung künftiger erheblicher straftaten ausreichend belegt gutachten psychiatrischen sachverständigen liegt beim beschuldigten zunehmend chronifizierende paranoid halluzinatorische schizophrenie derart ausgeprägten wahnsystem geführt daß beschuldigte wahn realität erlebt demgemäß erlebnisse wahnsystem interpretiert kern wahnsystems daß haus straße beschul digte wohnt raub raubmord kindsmord mitbewohner tagesordnung seien leibliche tochter festgehalten demgemäß beschuldigte sachverständigen berichtet sei angriff lediglich jungen mädchen hilfe gekommen gefangen gehalten vergewaltigt prostitution gezwungen worden sei hilferuf mädchens gehört sei geschossen worden daß später geschädigten aufgefordert waffe abzugeben derart konkret ausgeprägten anhaltenden akustischen halluzinationen verbundenen wahnsystem beschuldigten ständigen handlungsdruck setzt daher gefahr daraus entwickelnder straftaten zutreffend bejaht worden entscheidend darauf ankommen daß vergangenheit wesentlichen straftaten trotz bereits seit bestehenden erkrankung gekommen infolge bestehenden wahnsystems erwartenden vergleichbaren taten wären erheblich tatopfer erlitt angriff beschuldigten schulterprellung hws schleudertrauma schädelprellung sowie kontusionen linken jochbeins linken orbita grund verletzungen ambulante behandlung krankenhaus erforderlich verletzte mußte schanzsche krawatte tragen schließlich weiteren behandlung für zweieinhalb monate rehabilitationsklinik begeben sowohl tat erwartende vergleichbare taten landgericht daher recht erheblich eingestuft worden aussetzung unterbringung bewährung abs stgb landgericht wegen fehlender therapiemotivation abgelehnt beschuldigte bisher geweigert erforderlichen medikamente verabreichen lassen soweit hauptverhandlung eingelenkt bestünden ernsthaftigkeit anerbietens erhebliche zweifel erwägungen tragen ablehnung aussetzung feststellungen beschuldigte zeitpunkt landgerichtliche urtei
  2245. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs nr bezieht ehegatte zeitpunkt entscheidung über versorgungsausgleich bereits rente ende ehezeit bezogene ehezeitanteil laufenden rente ehezeitanteil zuvor gegebenen anwartschaft versorgungsausgleich einzubeziehen anschluss senatsbeschlüsse april xii zb famrz märz xii zb famrz versorgungsausgleich ende ehezeit rückbezogen ehezeitanteil erst später bewilligten rente zeitpunkt rückbezogen geschieht betriebsrente seit ende ehezeit volldynamisch entwickelt rückrechnung volldynamik entsprechenden versorgungsordnung betriebsrente seit ende ehezeit durchgehend volldynamisch entwickelt entweder vorhandenen deckungskapital abs nr bgb anwendung barwertverordnung abs nr bgb bezogen ende ehezeit dynamisieren fortführung senatsbeschlusses april xii zb famrz bgh beschluss januar xii zb olg frankfurt ag königstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr v� zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben soweit versorgungsausgleich lasten versorgungsanstalt bundes länder durchgeführt worden insgesamt folgt neu gefasst beschwerden parteien beschluss amtsgerichts familiengericht königstein taunus juni beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts familiengericht königstein taunus april genannten entscheidungen zurückweisung weitergehenden rechtsmittel abgeändert rentenkonto antragsgegners deutschen rentenversicherung bund rentenkonto antragstellerin deutschen rentenversicherung bund wege splittings monatliche rentenanwartschaften höhe dm wege erweiterten splittings abs nr vahrg weitere rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen august umzurechnen entgeltpunkte übertragen lasten versorgungsanrechte antragsgegners versorgungsanstalt bundes länder versicherungskonto antragstellerin deutschen rentenversicherung bund monatliche rentenanwartschaften höhe dm bezogen august umzurechnen entgeltpunkte begründet antragsgegner antragstellerin ausgleichsrente für zeit märz februar höhe insgesamt sowie für zeit ab märz höhe monatlich rückständige monatsbeträge sofort künftige beträge monatlich voraus zahlen antragsgegner verpflichtet für zeit ab februar abtretung ansprüche zahlung betriebsrente deutsche lufthansa ag höhe vorgenannten künftigen ausgleichsrente zuzustimmen brigen rechtsbeschwerde verworfen gerichtskosten erst zweitinstanzlichen verfahrens tragen antragstellerin antragsgegner je hälfte gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens trägt antragstellerin außergerichtlichen kosten tragen parteien weiteren beteiligten instanzen beschwerdewert gründe parteien streiten abänderung öffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs schuldrechtlichen versorgungsausgleich märz geborene antragstellerin folgenden ehefrau juni geborene antragsgegner folgenden ehemann juli ehe geschlossen september zugestellten scheidungsantrag amtsgericht ehe parteien rechtskräftig geschieden öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgeführt wege splittings versicherungskonto ehemannes versicherungskonto ehefrau jeweils gesetzlichen rentenversicherung rentenanwartschaften höhe dm übertragen lasten versorgungsanwartschaften ehemannes versorgungsanstalt bundes länder folgenden vbl versicherungskonto ehefrau gesetzlichen rentenversicherung weitere rentenanwartschaften höhe monatlich dm begründet ehemann bezieht seit januar gesetzliche rente deren ehezeitanteil dm beträgt ende ehezeit august ehemann außerdem vbl pflichtversichert unverfallbare statische anwartschaft versicherungsrente erworben deren ehezeitanteil dm betrug ende arbeitgeber ehemannes deutsche lufthansa ag folgenden dlh beteiligung vbl ausgetreten dlh privatrechtlicher arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet zeitpunkt vbl pflichtversicherten mitarbeiter stellen würde spätere zusatzversorgung vbl deren jeweils geltender satzung fortgeführt zusatzversorgu
  2246. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel sowie richter dr achilles beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts münchen november unzulässig verworfen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert beschwerdeverfahrens gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert beklagten revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo unrecht beruft beschwerde darauf berufungsgericht streitwert für berufungsinstanz festgesetzt liegt wirtschaftliche interesse klägerin erfolg erster instanz abgewiesenen stufenklage auskunftserteilung zahlung zugrunde interesse identisch beschwer beklagten anzufechtende berufungsurteil dadurch beklagte verurteilt worden klägerin auskunft über einkaufsvorteile boni werbekostenzuschüsse provisionen erteilen während vertraglichen zusam menarbeit klägerin februar januar zusammenhang kauf kraftfahrzeugen klägerin automobilherstellern importeuren gewährt worden ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet beschwer beklagten erteilung auskunft verurteilt worden interesse auskunft erteilen müssen dafür regel aufwand zeit kosten maßgebend erteilung auskunft verursacht gsz bghz senatsbeschluss juli viii zr njw rr beschwerde glaubhaft gemacht vgl bgh beschluss juli zr wm ii beklagten auskunft verurteilt worden kostenaufwand mehr zwanzigtausend euro bereitet vielmehr fehlt hierzu vortrag unangegriffenen feststellungen berufungsgerichts beklagte unschwer lage auskunft erteilen angesichts davon ausgegangen wert beschwer beklagten keinesfalls höher beschwerde angeführte umstand senat revision beklagten wesentlichen inhaltsgleiche erste berufungsurteil zugelassen rechtfertigt beurteilung senat seinerzeit übersehen nichtzulassungsbeschwerde beklagten mangels erreichens nr egzpo erforderlichen beschwer unzulässig ball wiechers dr hessel hermanns dr achilles vorinstanzen lg münchen entscheidung hko olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2247. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja cordarone markeng voraussetzungen deren vorliegen originalhersteller vertrieb parallelimportierten arzneimittels neuen verpackung berufung markenrecht widersetzen ausübung verschleierte beschränkung handels mitgliedstaaten art satz eg darstellt gelten markeninhaber für produkt inland ausland unterschiedliche marken verwendet vertrieb parallelimportierten arzneimittels inland ausland verwendeten bezeichnung inländischen marke gesichtspunkt verwechslungsgefahr vorgeht für prüfung erfordernis umpacken parallelimportierten arzneimittels notwendig ware einfuhrmitgliedstaat vermarkten können voraussetzungen dafür erfüllt markeninhaber vertrieb arzneimittels neuen verpackung wiederanbringung marke widersetzen kommt konkrete europäischen wirtschaftsraum verkehr gebrachte warenexemplar identische ähnliche uwg nr vertreibt markeninhaber arzneimittel inland ausland unterschiedlichen marken parallelimporteur ausland verwendete inland bislang geschützte bezeichnung für inland marke eintragen lässt arzneimittel bezeichnung vertreibt unlautere mitbewerberbehinderung gegeben kenntnis benutzung ausland besondere umstände hinzutreten verhalten parallelimporteurs wettbewerbswidrig erscheinen lassen bgh urt juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat september aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts hamburg zivilkammer februar zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klägerin seit mai inhaberin für produits et sp� cialit� pharmaceutiques eingetragenen ir marke cordarone deren schutz wirkung januar deutschland erstreckt worden marke gesellschaften konzern klägerin ge hören belgien herzmittel packungsgrößen tabletten vertrieben deutschland arzneimittel packungsgrößen tabletten marke cordarex vertrieben inhaberin märz für herzmittel eingetragenen marke cordarex tochtergesellschaft klägerin lizenz nutzung marke erteilt beklagten importieren arzneimittel cordarone packungsgröße tabletten belgien vertreiben deutschland bezeichnung cordarone hergestellten neuen äußeren umverpackungen tabletten beklagte muttergesellschaft beklagten inhaberin september angemeldeten april für pharmazeutische erzeugnisse sowie präparate für gesundheitspflege diätetische erzeugnisse für medizinische zwecke babykost pflaster verbandsmaterial papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten druckerzeugnisse buchbinderartikel fotografien schreibwaren schreibmaschinen büroartikel ausgenommen möbel lehrund unterrichtsmittel ausgenommen apparate verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten ärztliche versorgung gesundheits schönheitspflege wissenschaftliche industrielle forschung erstellen programmen für datenverarbeitung eingetragenen deutschen wortmarke cordarone klägerin beanstandet anbieten vertrieb belgien importierten arzneimittels deutschland bezeichnung cordarone neuen umverpackungen tabletten verletzung markenrechte beklagten verwendete bezeichnung cordarone sei ir marke identisch marke cordarex verwechselbar markenrechte seien erschöpft verwendung neuen umverpackungen erforderlich sei beklagten könnten arzneimittel deutschland packungsgrößen tabletten vertreiben gleichfalls belgien vertriebenen packungsgrößen tabletten importierten überklebten packungsgröße tabletten bündeln fünf packungen tabletten herstellten geltendmachung rechte marken stehe prioritätsältere marke beklagten entgegen deren anmeldung rechtsmissbräuchliche sperrmarke unlautere behinderung uwg darstelle klägerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen arzneimittel cordarone belgien importieren umzupacken bundesrepublik deutschland eigenen umverpackungen tabletten anzubieten vertr
  2248. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richterin pentz beschlossen schriftsatz klägers april gibt anlass senatsbeschluss märz wonach streitwert für revisionsinstanz festgesetzt revision zugelassen ändern gründe senat sache hinblick einwendungen klägers senatsbeschluss märz erneut beraten hält beanstandeten beschluss fest argumente kläger übersteigenden streitwert vorbringt senat bereits fassung ausgangsbeschlusses erwogen durchschlagend angesehen bestreiten beklagten vorgetragenen glaubhaft gemachten aufwandes für fall berufungsurteil bestand veranlasst nderung angesichts bedeutung sache wert deutlich untersetzt zulassung revision hinblick nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragenen zulassungsgründe angezeigt galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2249. [['bundesgerichtshof beschluss za november verfahren zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr büscher richter dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt gründe prozesskostenhilfeantrag antragstellerin abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo antragstellerin beabsichtigte rechtsbeschwerde unzulässig rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts vorliegenden fall beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden findet statt angefochtenen beschluss zugelassen worden abs satz nr abs satz zpo zulassung erfolgt büscher kirchhoff schwonke löffler feddersen vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2250. [['bundesgerichtshof beschluss za januar abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen ablehnungsgesuche betroffenen november vorsitzenden richter prof dr krüger sowie richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland wegen besorgnis befangenheit unzulässig zurückgewiesen anhörungsrüge betroffenen senatsbeschluss september unzulässig verworfen gründe betroffene beschluss senats september gerichteten rechtsbeschwerde bezeichneten anhörungsrüge zugleich beschluss beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt senat entscheidet regulären besetzung mitwirkung abgelehnten richter gesuch offensichtlich unzulässig beteiligten richter pauschal ungeeigneter begründung abgelehnt vortrag betroffenen erschöpft vorwürfen angeblich verfassungswidrige justiz deutschland gründe für konkrete befan genheit abgelehnten richter vorzutragen vgl bgh beschluss april zb juris rn mwn anhörungsrüge unbegründet betroffene spezifische verletzung rechtlichen gehörs aufzeigt krüger stresemann brückner czub weinland vorinstanzen ag bonn entscheidung xiv lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  2251. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo maßgabe unbegründet verworfen polen erlittene auslieferungshaft maßstab strafe angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen häger gerhardt brause jäger raum'],['Soon']]
  2252. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz lnrg rp abs bertritt niederschlagswasser sinne abs lnrg rheinlandpfalz setzt oberirdischen zufluss voraus eigentümer grundstücks steht unterlassungsanspruch gemäß abs satz bgb abs lnrg rheinland pfalz infolge baulicher anlagen nachbargrundstück unterirdisch vermehrt sickerwasser grundstück gelangt bgh urteil juni zr olg zweibrücken lg kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel für recht erkannt revision urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken juni kosten beklagten maßgabe zurückgewiesen tenor urteils zivilkammer landgerichts kaiserslautern oktober berichtigend klarstellend folgt neu gefasst beklagte verurteilt geeignete maßnahmen ergreifen verhindert aufgrund baulichen gestaltung grundstücks grundbuch für eingetragen flurstück nummer vermehrt sickerwasser grundstück angrenzende gartengrundstück klägers getragen grundbuch für straße flurstück nummer einsickert grundwasserstand erhöht nutzbarkeit grundstücks beeinträchtigt rechts wegen tatbestand parteien eigentümer benachbarter grundstücke beklagte kfz werkstatt betreibt grundstück kfzabstellplatz halle errichtet hallengelände verbundsteinpflaster teilweise versiegelt anschluss öffentliche kanalisation vorhanden existiert versickerungsanlage deren wirksamkeit parteien streiten sowie aufkantung grundstück beklagten grundstück klägers abgrenzt kläger behauptet benachbarte grundstück sei baulich gestaltet sickerwasser grundstück gelange dadurch erhöhten grundwasserspiegel gärtnerische bzw landwirtschaftliche nutzung wesentlich beeinträchtigt landgericht beklagten soweit für revisionsverfahren interesse antragsgemäß verurteilt geeignete maßnahmen ergreifen verhindert sickerwasser angrenzende grundstück klägers einsickert grundwasserstand erhöht schäden sowie eingeschränkten landwirtschaftlichen nutzbarkeit gartens führt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurückgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht nimmt aufgrund erstinstanzlichen beweisaufnahme grundstück klägers zufluss niederschlagswasser benachbarten grundstück beeinträchtigt für sei beklagte aufgrund baulichen gestaltung grundstücks auffüllung bebauung teilversiegelung versickerungsanlage störer verantwortlich kläger sei duldung beeinträchtigung gemäß abs bgb landesnachbarrechtsgesetz rheinland pfalz folgenden lnrg verpflichtet stehe entgegen ausführungen sachverständigen wasser oberirdisch versickerung angrenzenden garten klägers gelange bertritt niederschlagswasser nachbargrundstück sinne gesetzes handele weit gefassten begriff auffangtatbestand formen nachbarn zuzurechnenden zuführung umfasse bestünden anhaltspunkte dafür gesetz verhaltensweisen bezüglich beklagten festgestellt worden seien gestatten unwesentliche beeinträchtigung klägerischen gartens liege mangels näheren vortrags beklagten könne ortsüblichkeit sinne abs bgb ausgegangen ii erwägungen halten revisionsrechtlichen prüfung stand entgegen auffassung revision berufungsgericht aufrechterhaltene verurteilung beklagten deshalb unmögliche handlung gerichtet urteil landgerichts aufgeführten flurstücken nr grundstück klägers angrenzende grundstücke handelt bezeichnung flurstücke landgericht offensichtliche unrichtigkeit sinne abs zpo unterlaufen deren berichtigung senat sache befasstes rechtsmittelgericht befugt bgh urteil juli iv zr njw rr grundlage sowohl landgericht berufungsgericht bezug genommen lageplans richtigkeit beklagte einwendungen erhebt ergibt zweifelsfrei verurteilung grundstück flurstück nummer beziehen dahingehend tenor urteils landgerichts bericht
  2253. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge anhörungsrüge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhörungsrüge verurteilten juli kosten zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts detmold januar beschluss juli gemäß abs stpo unbegründet verworfen schreiben juli august beim bundesgerichtshof eingegangen erhebt verteidiger verurteilten anhörungsrüge rechtsbehelf erfolg anhörungsrüge erweist bereits unzulässig vorbringen rüge entnehmen wann verurteilte behaupteten verletzung rechtlichen gehörs kenntnis erlangt fällen denen einhaltung frist satz stpo schon akte ersichtlichen verfahrensgang ergibt gehört mitteilung satz stpo für fristbeginn maßgeblichen zeitpunkts kenntniserlangung tatsächlichen umständen denen gehörsverletzung ergeben glaubhaftmachung satz stpo zulässigkeitsvoraussetzungen rechtsbehelfs st rspr vgl bgh beschlüsse märz str bghr stpo frist september str näher begründete anhörungsrüge hätte sache erfolg senat entscheidung über revision verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden berücksichtigendes vorbringen übergangen anspruch gewährung rechtlichen gehörs sonstiger weise verletzt verwerfungsbeschluss senats grundlage stellungnahme antrags generalbundesanwalts ergangen begründung enthält liegt natur verfahrens abs stpo vgl bverfg njw sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  2254. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs wrv art abs bgb kirchen religionsgemeinschaft jüdische gemeinde staatlichen gerichten mitglied unterlassung anspruch nehmen innergemeinschaftliche vorfragen vertretung gemeinde geklärt müssen vorfrage schiedsgericht kirche religionsgemeinschaft entschieden einsetzung kommissarischen vorstandes staatlichen gerichte daran grundsätzlich gebunden bgh urt februar zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krüger dr klein für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin jüdische religionsgemeinschaft status körperschaft öffentlichen rechts dezember wurde beklagte deren vorstand gewählt vorsitzenden bestimmt wahl wurde früheren oktober gewählten vorstand vorsitzenden anerkannt kam streitigkeiten darüber wer klägerin rechtswirksam vertrete beiden vorsitzenden repräsentanten streitenden gruppen jeweils namens klägerin angerufene schiedsgericht beim zentralrat juden deutschland erklärte schiedsurteil april beide wahlen für ungültig übertrug geschäftsführung kommissarisch präsidium zentralrats juden deutschland benennenden person aufgabe vorlage berichts landesrechnungshofs neuwahlen durchführen lassen kommissarisch eingesetzten vorsitzenden beklagten kam folge auseinandersetzungen führung klägerin klägerin beantragt beklagten unterlassung folgender handlungen verurteilen räume klägerin betreten geschäftsführung kommissarischen geschäftsführers behindern insbesondere zutritt verwaltungsräumen verwehren einfluß verwaltungstätigkeit klägerin nehmen insbesondere deren angestellten organisatorische weisungen erteilen vorstandsvorsitzenden klägerin bezeichnen bezeichnung rechtsverkehr insbesondere verwendung entsprechenden kopfbogens davidsterns amtssiegels aufzutreten landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen daß klageantrag nr erledigt hiergegen richtet zugelassene revision beklagten ziel klageabweisung deren zurückweisung klägerin beantragt entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung klägerin stehe beklagten anspruch unterlassung gemäß bgb beklagte vorgeworfenen handlungen eingeräumt alleinige vertretungsmacht kommissarischen vorsitzenden stehe aufgrund urteils schiedsgerichts beim zentralrat juden deutschland innerkirchlichen gerichtsbarkeit getroffenen entscheidung fest autonome kirchliche körperschaft rechtsschutzlos stellen müsse staat durchsetzung religionsintern getroffenen entscheidung gewährleisten hält revisionsrechtlicher prüfung stand ii rechtsweg zivilgerichten schon landgericht unangefochtenen beschluß bejaht bindet senat gvg davon trennen frage klägerin überhaupt staatlichen gerichten rechtsschutz nachsuchen frage revisionsinstanz vollem umfang prüfen weder rechtsweg staatlichen gerichten fragen zuständigkeit abs zpo geht erfolg rügt revision insoweit klage sei bereits unzulässig abzuweisen rein innergemeinschaftliche angelegenheit gegeben sei rechtskontrolle staatliche gerichte unterliege staat obliegenden justizgewährungspflicht art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art gg folgt daß staatlichen gerichte grundsätzlich entscheidung rechtsfragen berufen deren beurteilung staatlichem recht richtet bverfg njw bverfge campenhausen staatskirchenrecht aufl kästner staatliche justizhoheit religiöse freiheit insoweit weder staatliches einverständnis inanspruchnahme gerichte kirche bzw religionsgemeinschaft ankommen staatliche gerichtsbarkeit gegenüber gerichtsbarkeit religionsgemeinschaft subsidiär campenhausen aao ders aör bock kirchliche dienst staatliche recht recht kirche bd iii bghz bghz hierzu ausdruck gekommen hält senat für beurteilung kirchenrechtlicher verhältnisse zuständig hieran fest rechtsweg staat
  2255. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann richter dr götz mai beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe kartellsenat januar gemäß satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe parteien streiten über rechtsfolgen falle ausscheidens klägerin beteiligungsverhältnis beklagten versorgungsanstalt bundes länder folgenden vbl landgericht antragsgemäß festgestellt ausscheidensregelungen abs satz abs sowie satzung beklagten folgenden vbls fassung nichtig seien vbl gegenüber klägerin falle kündigung beteiligungsverhältnisses beteiligungsvereinbarung verbindung gegenwertregelungen vbls deren fassung anspruch erstattung rentenleistungen zustehe hinsichtlich nichtigkeit abs vbls fassung gerichteten feststellungsanträge landgericht festgestellt rechtsstreit erledigt berufungsgericht berufungen beider parteien zurüc kgewiesen revision zugelassen beide parteien revision eingelegt vbl revision zurückgenommen klägerin verfolgt revision berufungsinstanz erfolglosen feststellungsanträge ii auffassung berufungsgerichts feststellung vbl berechtigt sei falle kündigungsbedingten ausscheidens klägerin beteiligung vbl klägerin grundlage vbls künftigen weiteren fassungen sonstigen rechtsgründen ansprüche anwartschaften aufgrund früherer pflichtversicherungen über stadt ausgründung klägerin zuzurechnen ge richtete berufungsantrag ziff mangels feststellungsinteresses unzulässig vbl klargestellt anteilige zurechnung bereits stadt entstandenen ansprüchen wartschaften beitragsfreien versicherungen weder satzung fassung satzungsänderung neuregelung geben ber berufungsanträge ziff sei befinden lediglich für fall unbegründetheit vorge nannten antrags gestellt seien berufungsanträge ziff seien unzulässig teilweise inhaltsgleich bereits landgericht zugesprochenen klageanträgen seien darüber hi nausgehendes feststellungsinteresse bestehe gründen sei berufungsantrag ziff unzulässig brigen unbegründet iii voraussetzungen für zulassung liegen hinsichtlich revision klägerin aussicht erfolg satz zpo grundsätzliche bedeutung hinsichtlich mangels erkennbarer einschränkung zulassungsentscheidung berufungsgerichts umfassten revision klägerin gegeben weiterverfolgten klageanträge werfen rechtsfragen über streitfall hinaus klärungsbedürftig insoweit zulassung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten berufungsgericht berufung klägerin recht zurückgewiesen berufungsantrag ziff berufungsgericht zutreffend angenommen mangels feststellungsinteresses unzulä ssig aa abs zpo erforderliche feststellungsinteresse gegeben recht rechtslage klägers gegenwärtige gefahr unsicherheit droht erstrebte urteil geeignet gefahr beseitigen allgemeines klärungsi teresse reicht gegenwärtige gefahr rechtsunsiche rheit droht recht rechtslage klägers derem dadurch beklagte recht ernstlich bestreitet rechts kläger berühmt senatsbeschluss februar iv zr juris rn bb nachdem vbl berufungserwiderung klargestellt anteilige zurechnung bereits stadt entstandenen ansprüchen anwartschaften beitrags freien versicherungen weder vbls fassung satzungsänderung neuregelung geben berufungsgericht recht angenommen vbl zurechnung berühme daher feststellungsinteresse gegeben sei soweit klägerin antrag dahin verstanden wissen für renten anwartschaften januar zusammen betrieb übernommenen pflichtvers icherten verhältnismäßig aufzukommen feststellung sinteresse landgericht getroffene feststellung genügt vbl gegenüber klägerin falle kündigung beteiligungsverhältnisses beteiligungsvereinbarung verbindung gegenwertregelungen vbls deren fassung anspruch erstattung rentenleistungen zustehe ber ufungsgericht richtig gesehen zudem scheidet begehrte feststellung deshalb abstrakte rechtsfrage anwartschaften ansprüche berechnung möglicherweise klägerin geschuldeten egenwerts einz
  2256. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke september für recht erkannt revision zugelassen urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen gründe klägerin nimmt beklagte duldung zwangsvollstreckung sicherungsgrundschuld wegen teilbetrages anspruch kreditanfrage beklagten landwirtschaftliches anwesen erwerben pferdepension umwandeln unterbreitete klägerin schreiben juli angebot darin wurden darlehen klägerin höhe dm darlehen programm minderung kohlendioxyd ausstoßes höhe dm sowie existenzgründerdarlehen bank höhe weiteren dm aussicht gestellt entsprechende dingliche sicherheiten höhe dm grundstück erwerbenden hof hätten eingetragen sollen letzteres lehnte beklagte ab oktober schlossen parteien darlehensvertrag über dm ab mai bedient sicherung darlehensforderung sowie vorgesehenen darlehens kohlendioxyd programm bestellten parteien oktober grundschuld kaufgrundstück höhe dm zugehörigen zweckvereinbarung grundschuld sicherung bestehenden künftigen bedingten ansprüche klägerin krediten laufenden rechnungen dienen dm zahlte klägerin vereinbarungsgemäß beklagte für preis anwesens dm erforderlichen mittel brachte klägerin anderweit auszahlung angebot klägerin juli vorgesehenen weiteren darlehen kam jedoch beklagte darlehen klägerin vereinbart tilgte kündigte schließlich darlehen sowie kontokurrentkredit geltend gemachten teilbetrag übersteigenden höhe valutieren beklagte hält darlehensvertrag für sittenwidrig sei teil gesamtkonzepts finanzierung durchführung über ankauf hofs hinausgehenden maßnahmen sei darlehensvertrag oktober vorgesehene tilgung möglich deshalb klägerin geltend gemacht dürfen pactum de non petendo klägerin entgegen zusicherungen erforderlichen finanzierungsmittel beschafft daher scheitern projekts herbeigeführt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten wurde zurückgewiesen dagegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde rechtsmittel führt zurückverweisung sache berufungsgericht abs zpo auffassung festgestellt klägerin bindend verpflichtet beklagten gesamtfinanzierung größenordnung dm dm beschaffen angebot klägerin juli sei hinblick darauf gegenstandslos geworden beklagte abgelehnt weitere sicherheit dm stellen sei ersichtlich parteien späteren zeitpunkt darauf verständigt hätten klägerin für gesamtfinanzierung sorgen vielmehr sei allein darlehensvertrag oktober über dm abgeschlossen worden ausgereicht grundstückskaufpreis finanzieren unterstelle beklagte anfang august mitarbeiter klägerin vereinbart darlehen erst bedient sollen unternehmen gemäß zugrunde liegenden gesamtkonzept aufgenommen worden sei beklagte schlüssig dargelegt abrede zeitpunkt abschlusses darlehensvertrages gültigkeit gehabt schriftliche vertrag enthalte darüber regelung vorfeld geführten gespräche seien offensichtlich überholt klägerin vorgelegten aktenvermerk september ergebe nämlich beklagte ursprüngliche planung aufgegeben abgespeckte version durchführen jedenfalls gehe beklagte inzwischen davon projekt gescheitert sei deshalb sei angebliches pactum de non petendo gegenstandslos geworden ii beschwerde rügt recht berufungsgericht entscheidung erhebliche beweisantritte beklagten verletzung zpo art abs gg übergangen berufungsgericht unterstellt vortrag beklagten richtig anfang august klägerin vereinbart streitgegenständliche darlehen erst bedient müssen gesamtfinanzierung ausgereicht unternehmen gemäß vorgelegten konzept aufgenommen worden sei schriftsatz märz annahme berufungsge richts beklagte schlüssig dargelegt abschluss darlehensvertrages oktober einigkeit über gesamtfinanzierung klägerin über abhängigkeit rückzahlung kredits betriebsaufnahme bestanden gerechtfertigt schriftsatz mai ff beklagte beweisantritt vorgetragen anlässlich unterzeichnung darl
  2257. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja satan rache zpo abs satz nr buchst abs unrichtigkeit tatbestandlicher feststellungen berufungsurteil revisionsinstanz verfahrensrüge abs satz nr buchst zpo geltend gemacht soweit berichtigung tatbestandes zpo beantragt worden berichtigungsantrag zurückweisenden entscheidung berufungsgerichts ergibt tatbestandlichen feststellungen widersprüchlich bgh urteil dezember zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember richter prof dr büscher pokrant dr kirchhoff dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich verletzung nutzungsrechte filmen gestützten klage nachteil klägers erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger filmhändler nimmt beklagte fernsehanstalt wegen ausstrahlung zehn filmen denen senderechte beansprucht schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch september vereinbarte kläger eheleuten käuferbenennungsvertrag grundvertrag bezeichneten vertrag zustehenden rechte ansprüche hinsichtlich pakets etwa filmen acht raten zahlenden preis mio dm benennendes unternehmen verkauft eheleute benennung käufers persönlich vertrag haften grundvertrags zugleich übertrug kläger käufer sämtliche zustehenden urheberrechtlichen nutzungsrechte filmen grundvertrags bestimmt grundvertrags rechtswirksamkeit bertragung rechte gemäß aufschiebend bedingt vollzahlung kaufpreises gemäß käufer jedoch berechtigt sorgfalt ordentlichen kaufmanns verträge über filmrechte abzuschließen verträge verkäufer innerhalb zwei wochen abschluss vorzulegen gleichzeitig verwertungsverträgen ergebenden rechte zahlungs rückfallrechte verkäufer absicherung jeweils fälligen restrate gemäß abzutreten insoweit tritt käufer endgültigen rechtsübergang verdeckter treuhänder verkäufers aufdeckung treuhandstellung verkäufer zahlungsverzug einmaliger schriftlicher androhung zulässig eheleute übertrugen grundvertrag erfasste filmrechte vertrag august tsc international kg nachfolgend tsc beklagte strahlte eigenen programm mitveranstalteten programmen fernsehsender sat ard insgesamt terminen filme gegenstand grundvertrags kläger auffassung ausstrahlungen griffen senderecht filmen nimmt beklagte schadensersatz bereicherungsausgleich höhe anspruch landgericht klage grunde für gerechtfertigt erklärt lg münchen rd berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen olg münchen senat revision zugelassen soweit berufungsgericht hinsichtlich verletzung nutzungsrechte filmen gestützten klage nachteil klägers erkannt revision deren zurückweisung beklagte beantragt erstrebt kläger umfang revisionszulassung wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen kläger stehe beklagte wegen ausstrahlung filme anspruch schadensersatz bereicherungsausgleich hierzu ausgeführt zugunsten klägers könne unterstellt abschluss grundvertrags september ausschließlicher inhaber sämtlicher verwertungsrechte filmen sei zustehende nutzungsrechte filmen jedenfalls dadurch verloren eheleute rechte vertrag august en bloc tsc übertragen hätten eheleute grundvertrags verfügung ermächtigt zeitpunkt ausstrahlung filme beklagte jahren sei kläger daher inhaber urheberrechtlichen nutzungsrechte ii beurteilung gerichtete revision klägers erfolg berufungsgericht gegebenen begründung können ansprüche klägers schadensersatz abs urhg af bereicherungsausgleich abs satz fall bgb verneint soweit ansprüche verletzung ausschließlichen urheberrechtlichen nutzungsrechte filmen fischer heiligensee satan rache abends heide blüht zwei girls roten stern gestützt berufungsgericht zugunsten klägers unterstellt abschluss grundvertrags eheleu
  2258. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat generalbundesanwalt stellungnahme mai zutreffend dargelegt fälle ii urteilsgründe anklage erfaßt soweit jugendkammer anwendung abs nr btmg letztlich verhängten verwirkten strafen beziffert ua weder erforderlich angebracht rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verfahrensverzögerung art abs satz mrk geforderte numerische kompensation nstz später fälle tatprovozierenden verhaltens lockspitzeln übertragen worden bghst strafzumessungsrecht fremdkörper genannten ausnahmefälle beschränkt bleiben strafmilderungs straferschwerungsgründe ausgedehnt tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  2259. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg februar maßgabe unbegründet verworfen angeklagte beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betäubungsmitteln geringer menge schuldig abs stpo brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat besitz betäubungsmitteln liegt täter körper transportiert bgh nstz rr somit verbleibt beim strafrahmen abs nr btmg nack wahl hebenstreit boetticher elf'],['Soon']]
  2260. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet dezember freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs abs satz frage kaufinteressent kenntnis eindeutigen provisionsverlangens maklerdienste anspruch genommen maklervergütung schuldet makler gegenüber provisionszahlung abgelehnt lediglich vereinbarung über genaue provisionshöhe verlangt bzw aussicht gestellt bgh urteil dezember iii zr olg brandenburg lg cottbus iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick dörr für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november kostenpunkt ausnahme entscheidung über außergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen außergerichtlichen kosten beklagten revisionsrechtszug klägerin tragen übrigen bleibt entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien streiten über zahlung maklerprovision klägerin erhielt juli mbh folgenden ewz makleralleinauftrag aufgrund auftraggeberin für zwei wohnblocks bebautes gemeinde gelegenes grundstücksareal kaufinteressenten nachweisen abschluß kaufvertrags vermitteln vereinbarungsgemäß klägerin falle kaufvertragsschlusses käufer provision erhalten schreiben september übersandte klägerin beklagten expos� formularmäßig vorbereiteten kaufantrag denen jeweils folgender hinweis enthalten provision beträgt kaufpreises inklusive gesetzlichen mehrwertsteuer höhe käufer vertragsabschluß zahlen beklagte reichte handschriftlich ausgefüllten datum oktober versehenen eigenhändig unterschriebenen kaufantrag angabe gesamtkaufpreises mio dm klägerin dabei kaufantrag angeführten provisionsklausel angabe durchgestrichen handschriftlichen zusatz vereinbarung versehen worden notariellem kaufvertrag april erwarben beiden beklagten grundstück preis mio dm zunächst beklagten erhobenen später beklagten erweiterten klage macht klägerin provisionsanspruch nebst zinsen geltend landgericht klage wesentlichen stattgegeben beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen verurteilt berufung beider beklagten oberlandesgericht klage vollem umfang abgewiesen revision klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils begehrt senat revision insoweit angenommen beklagten gerichtete klage abgewiesen worden entscheidungsgründe umfang annahme revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht unterschied landgericht zustandekommen maklervertrags verneint hierzu ausgeführt sei übersandten expos� kaufantrag eindeutiges provisionsverlangen klägerin entnehmen verlangen jedoch beklagte handschriftliche nderung provisionsklausel abgelehnt bedeute daß späteren kaufvertragsverhandlungen ewz vorbehalten bleiben ewz käufer gegenüber zahlung maklerprovision bestehe verhältnis parteien liege wegen fehlenden einigung über höhe vergütung typische fall offenen dissenses abs satz bgb behauptung klägerin späteren gesprächen über erwerb verkauf angebotenen grundstücksareals beklagtenseite erkennen gegeben daß erfolgsfalle klägerin geforderte provision gezahlt klägerin benannte landgericht vernommene zeugin bestätigt schilderungen zeugin beklagte sobald provisionsfrage angesprochen worden sei ausweichend verhalten sibyllinisch gelächelt verhaltensweise könne ausdrückliche provisionszusage entnommen ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand tritt erkennbar bereits verkäufer seite eingeschaltete makler interessenten kontakt muß erfolgsfalle provision verlangen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs eindeutig ausdruck bringen daß makler seite geeignete mittel hierzu ausdrückliches provisionsverlangen bghz ff bgh urteil oktober iv zr njw rr senatsurteile juni iii zr njw rr september iii zr njw rr umstand daß seite kaufantrags firme
  2261. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen räuberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerinnen märz gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart september soweit mitangeklagten betrifft aufge hoben schuldspruch soweit angeklagten fall ii urteilsgründe wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer räuberischer erpressung mitangeklagte weiterer tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden strafaussprüchen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten jeweils wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer räuberischer erpressung schwerer räuberischer erpressung sowie versuchten diebstahls angeklagte einbeziehung früheren urteils jugendstrafe jeweils drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten revision eingelegt wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer räuberischer erpressung vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis sowie wegen versuchten diebstahls jugendstrafe zwei jahren vorbehalt strafaussetzung bewährung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rügen rechtsmittel sachrüge beschlußformel ersichtlichen teilerfolg gemäß stgb mitangeklagten erstrecken übrigen berprü fung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verurteilung angeklagten mitangeklagten wegen tat nachteil geschädigten bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschriften februar hierzu ausgeführt rechtliche würdigung sachverhaltes straftat gemäß stgb begegnet rechtlichen bedenken geänderten rechtsprechung bundesgerichtshofs enger schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung vorschrift für geboten hält bgh urteil november str setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknüpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmäßiger angriffshandlung dergestalt voraus tatzeitpunkt heißt verüben angriffs tatopfer führer mitfahrer kraftfahrzeugs daran könnte fehlen führer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hält allgemein betrieb fahrzeugs bewältigung verkehrsvorgängen beschäftigt regelmäßig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten gründen anhält fahrer motor ausstellt geschädigte zeugin verüben angriffs genannten sinne führer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuges laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuges bewältigung verkehrsvorgängen beschäftigt gerade deshalb leichter opfer räuberischen angriffs angeklagte mittäter möglicherweise hierin liegenden besonderen verhältnisse straßenverkehrs für taten ausgenutzt lässt angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen müssen daher nachgeholt getroffenen feststellungen äußeren tatgeschehen können bestehen bleiben ergänzende feststellungen möglich rechtliche würdigung falles ii schwere räuberische erpressung dagegen rechtsfehlerfrei schuldspruch allerdings wegen einheitlichkeit tat insoweit insgesamt aufzuheben meyer goßner stpo aufl rdnr stimmt senat vgl senatsbeschluß november str aufhebung verurteilung fall ii urteilsgründe zieht entsprechend antrag generalbundesanwalts aufhebung strafaussprüche landgericht umstand daß angeklagten fall jeweils zwei schwere delikte verwirklicht ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt senat deshalb ausschließen daß tatrichter verurteilung wegen räuberischen angriffs kraftfahrer niedrigere jugendstrafen erkannt hätte für neue hauptverhandlung weist senat folgendes für tatbestand stgb vorausgesetzte ausnutzung besonderen verhältnisse straßenverkehrs genügt allein umstand daß geschädigte wegen beengten verhältnisse pkw verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt ua vgl bgh nstz senatsbeschluß februar str gleiches gilt für abgelegenheit berfallorts ebenso beengtheit fahrzeug immanent abgelegen
  2262. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo fall ii urteilsgründe landgericht zutreffend strafbarkeit wegen versuchter schwerer brandstiftung todesfolge abs nr stgb angenommen insoweit unmittelbare ansetzen grunddelikt schwere folge gerichtetem vorsatz ausreicht vgl bgh nstz tröndle fischer stgb aufl rdn beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']]
  2263. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs nr für ausschlusstatbestand abs nr hgb eigenes verschulden handelsvertreters erforderlich fehlverhalten hilfsperson handelsvertreter insoweit rahmen vorschrift abs hgb bgb zuzurechnen anschluss bghz grundsatz verschulden hilfspersonen geeignet ausgleichsanspruch auszuschließen greift ausnahmsweise dritter vertragspartner übereinstimmenden willen beteiligten ausschließlich handelsvertreter für unternehmer tätig fall handelsvertreter darauf berufen dritte erfüllungsgehilfe sei anschluss bgh urteil januar vii zr versr bgh urteil juli viii zr olg koblenz lg mainz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts mainz april insoweit zurückgewiesen worden landgericht klage hinsichtlich anspruchs handelsvertreterausgleich abgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens verfahrens über nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte soweit revisionsverfahren interesse zahlung handelsvertreterausgleich anspruch klagt abgetretenem recht zedenten vater revisionsverfahren mehr beteiligte drittwiderbeklagte seit januar für beklagte frischhal tesysteme korea vertreibt handelsvertreter tätig september trat anstelle vaters vertrag schreiben september kündigte beklagte handelsvertreterverhältnis fristlos klägerin rückständige provisionsansprüche schadensersatz wegen auffassung unberechtigten kündigung handelsvertretervertrages sowie handelsvertreterausgleich geltend gemacht landgericht klage abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht klage hinsichtlich provisionsansprüche zurückweisung rechtsmittels brigen teilweise stattgegeben hinsichtlich geltend gemachten ansprüche schadensersatz handelsvertreterausgleich rechtsstreit landgericht zurückverwiesen landgericht klage insoweit erneut abgewiesen ebenso drittwiderbeklagten nunmehr erhobene widerklage beklagten abgewiesen berufungen beider parteien urteil erfolg gehabt senat nichtzulassungsbeschwerde klägerin hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zurückgewiesen senat brigen zugelassenen revision verfolgt klägerin geltend gemachten anspruch handelsvertreterausgleich entscheidungsgründe revision erfolg führt zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt ausgleichsanspruch hgb bestehe anspruch sei abs nr hgb ausgeschlossen unternehmer vertragsverhältnis gekündigt hierfür wichtiger grund wegen schuldhaften verhaltens handelsvertreters vorgelegen außerordentliche kündigung gegenüber handelsvertreter vater dritten gegenüber geschäftsschädigen sei gerechtfertigt de ußerungen über unternehmen beklagten abgegeben ußerungen müsse vertragspartner beklagten rechtsgedanken bgb zurechnen lassen erfüllung handelsvertretervertrages mithilfe vaters bedient ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand klägerin abgetretene anspruch zedenten handelsvertreterausgleich hgb berufungsgericht gegebenen begründung versagt bisherigen feststellungen berufungsgerichts ergibt voraussetzungen für ausschluss anspruchs abs nr hgb vorliegen allerdings berufungsgericht aufgrund rechtsfehlerfrei getroffenen tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen außerordentliche kündigung handelsvertretervertrages abs hgb gerechtfertigt handelsvertreter schädigenden ußerungen vaters geschäftsim rahmen vorschrift abs hgb bgb zuzurechnen handelsvertreter soweit berechtigung unternehmers außerordentlichen kündigung geht verhalten hilfspersonen rechtsgedanken bgb zuzurechnen ergibt bestimmung abs hgb darauf abstellt kündigung verhalten handelsvertreters veranlasst wurde ve
  2264. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte jahr dm zuzüglich agio grundstücksgesellschaft gbr beklagte damals firmierend ag umbenannt fonds ag schließlich umgewandelt gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger macht verschiedene prospektmängel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei sämtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschüttungen abzüglich geleisteten einlage überstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägers beruhe fehler vortrag klägers sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet kläger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris ebenso wenig führt angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher würdigung angenommen betragsangaben darlehensverträgen hätten deklaratorische bedeutung tatsächlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungsgericht ebenfa
  2265. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwältin kappelhoff rechtsanwälte prof dr stüer dr martini april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg dezember zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwalt landgericht lassen seit hanseatischen oberlandesgericht zugemit verfügung juli widerrief antrags gegnerin zulassung antragsgegners gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls zugleich ordnete sofortige vollziehung widerrufsverfügung hiergegen gerichteten anträge wiederherstellung aufschiebenden wirkung gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen antragsteller zurückweisung antrags gerichtliche entscheidung sofortige beschwerde eingelegt gleichzeitig wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde beantragt hierüber senat beschluss juli vorweg entschieden antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung zurückgewiesen ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen worden soweit antragsteller rügt gelegenheit gehabt mündlichen verhandlung anwaltsgerichtshof vorbringen erläutern vermag rechtsmittel erfolg verhelfen anwaltsgerichtshof zutreffenden erwägungen terminsverlegungsantrag stattgegeben brigen entscheidet beschließende senat beschwerdegericht für angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung verfahrensfehler vorinstanz kommt daher grundsätzlich anhörung antragstellers beschwerdeverfahren würde etwaige verletzung rechtlichen gehörs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt vgl henssler henssler prütting brao aufl rn senatsbeschlüsse oktober anwz mai anwz april anwz abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet voraussetzungen für widerruf sowohl erlass angegriffenen verfügung zeitpunkt senatsentscheidung vgl bghz erfüllt vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen für vermögensverfall erwirkung schuldtiteln fruchtlose zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtsanwalt st rspr vgl bgh beschl märz anwz brakmitt beschl november anwz brak mitt zeitpunkt erlasses widerrufsverfügung antragsteller zahlreiche schuldtitel erwirkt zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden auskehrung fremdgeldern höhe ca euro erfolgt für zwischenzeitliche konsolidierung vermögensverhältnisse antragstellers besteht anhaltspunkt vielmehr spricht dafür seitdem eher verschlechtert mitteilung amtsgerichts mai vielzahl weiterer vollstreckungsmaßnahmen größenordnung ca hauptforderungen antragsteller gekommen antragsteller schriftsatz april eingeräumt immer andauernde zahlungsunfähigkeit vorliege senatstermin februar schreiben firma datum februar vorgelegt honorarüberweisung höhe innerhalb sieben tagen avisiert senat daraufhin aufgegeben innerhalb frist zwei wochen eingang betrages konto nachzuweisen antragsteller jedoch entsprochen infolge vermögensverfalls interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall führt regelmäßig derartigen gefährdung insbesondere blick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf möglichen zugriff gläubiger gefährdung zudem bereits konkretisiert antragsteller nachlasssache nachlassverwaltung trotz wiederholter mahnungen einleitung gerichtlichen verfahrens fremdgelder größenordnung zuletzt ca berechtigten ausgekehrt vermögensverhältnisse
  2266. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb famfg verfahren anfechtung vaterschaft anfechtende rechtliche vater gesetzlichen vertretung minderjährigen kindes kraft gesetzes ausgeschlossen umgestaltung verfahrens klageverfahren verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit einführung verfahrensbeistands september daran geändert abgrenzung senatsbeschluss september xii zb famrz vertretungsausschluss beseitigende statusverhältnis geknüpft vater jedenfalls aufgrund rechtslage seit september anfechtung berechtigte insbesondere fällen abs nr bgb einheitlich vertretung kindes ausgeschlossen abgrenzung senatsurteilen bghz famrz märz xii zr famrz mutter kindes fällen vertretung kindes ausgeschlossen rechtlichen vater verheiratet notwendigen beteiligung abstammungsverfahren folgt ausschluss vertretung kindes bgh beschluss märz xii zb olg düsseldorf ag erkelenz xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf september kosten beteiligten zurückgewiesen wert gründe beteiligte mutter betroffenen kindes juni geboren wurde beteiligte bereits juli vaterschaft kind anerkannt anerkennung wirksam geworden mutter zugestimmt beteiligte seit april miteinander verheiratet april erkannte beteiligte vaterschaft betroffenen kind zustimmung mutter beteiligte ficht weiteren verfahren möglicher leiblicher vater vaterschaft beteiligten vorliegenden verfahren amtsgericht vertretung betroffenen kindes anfechtungsverfahren ergänzungspflegschaft eingerichtet jugendamt pfleger bestellt dagegen beteilig ten eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen wenden beteiligten zugelassenen rechtsbeschwerde aufhebung ergänzungspflegschaft erreichen ii zulässige rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht jamt veröffentlichten beschluss auffassung vertreten anordnung ergänzungspflegschaft geboten sei eltern abs satz ivm abs nr bgb vertretung kraft gesetzes ausgeschlossen seien gelte regelung für rechtsstreitigkeiten echte streitverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit erfasst seien könne offenbleiben reform familienverfahrensrechts sei jedenfalls ersehen bisher unstreitig regelung abs nr bgb unterfallenden rechtsstreitigkeiten geltungsbereich entzogen sollten abstammungsverfahren sei allein qualifizierung neuen verfahrensrecht mehr familienstreitsache materiell bleibe streitverfahren interessengegensatz beteiligten auszeichne beschränkung anwendungsbereichs abs bgb verfahren bgb lasse gegenteiliges entnehmen vorschrift belege vielmehr gesetzgeber vertretungsausschluss sorgeberechtigten für angemessen halte bestellung ergänzungspflegers sei hinblick etwaig vorrangige bestellung verfahrensbeistands entbehrlich könne interessengegensatz abmildern tatbestand vertretungsentziehung bgb beeinflussen jedoch sei verfahrensbeistand gesetzlicher vertreter kindes bestellung vorrangigen prüfung gesetzlichen vertretung abs bgb entbinde hält rechtlichen prüfung ergebnis stand beteiligte rechtlicher vater beteiligte ehefrau gesetzlichen vertretung kindes anfechtungsverfahren ausgeschlossen recht abs satz bgb ergänzungspflegschaft angeordnet worden bgb abstammungsverfahren september kraft getretenen fgg reformgesetz dezember bgbl folgenden fgg reformgesetz umgestaltung abstammungsverfahrens klageverfahren verfahren kindschaftssachen ff zpo verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit ff famfg anwendbar umstritten teil davon ausgegangen abstammungssachen rechtsstreit sinne abs nr bgb mehr darstellen verfahren beteiligten eltern aufgrund stellung verfahren gesetzlichen vertretung kindes gehindert helms helms kieninger rittner abstammungsrecht praxis rn ff helms balzer zkj gutzeit kaiser schnitzler friederici bgb familienrecht aufl rn demgegenüber auffassung vertreten abs nr bgb erweiternd auszulegen sei eltern sowohl feststellungsverfahren anfechtungsverfahren verfahrensbeteiligte analog abs bgb ivm bgb stets ausgeschlossen seie
  2267. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm dr raum dr strohn für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer märz abgeändert klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger dachverband lotto toto verkaufsstellen deutschland zeitschriftenhandel betreiben wendet werbung für genannten mini abos beklagte verlag jeweils zweiten jahreshälfte für erscheinenden zeitschriften blick tv hören sehen neue veröffentlichte mini abos handelte kostengünstige probeabonnements für mehrere wochen verbunden attraktiven zugabe für zeitschrift blick bot beklagte probeabonnement über sechs hefte ersparnis gegenüber regulären verkaufspreis probeabonnenten sollten zudem tollen rollenkoffer zugabe erhalten für probeabonnement bestehend sechs heften tv hören sehen bzw neue warb beklagte ersparnis über reisetrolley bzw taschenset zugabe kläger beanstandet beklagte testabonnement vorgegebenen einzelverkaufspreis zeitschriftenhandel gebunden sei mehr unterschreite darüber hinaus zugabe gewähre deren wert angemessenem verhältnis erprobungsaufwand stehe kläger beklagten unterlassung ankündigungen gewährung angekündigten vorteile anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten kläger begehren wettbewerbsregeln gestützt verband deutscher zeitschriftenverleger vdz für vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften aufgestellt deren anerkennung bundeskartellamt beantragt wettbewerbsregeln heißt probeabonnements kurzabonnements erprobungszwecken probeabonnements zulässig zeitlich maximal drei monate begrenzt mehr prozent kumulierten einzelheftpreis liegen derartige probeabonnements be liebig oft wiederholbar dürfen reguläres abonnement führen jederzeit kündbar werbegeschenke werbeexemplaren probeabonnements sachgeschenke belohnung für bereitschaft erprobung werbegeschenke müssen angemessenen verhältnis erprobungsaufwand stehen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg afp hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten kläger beantragt revision zurückzuweisen verweist darauf bundeskartellamt vdz wettbewerbsregeln erlass berufungsurteils beschluss märz anerkannt entscheidungsgründe berufungsgericht beanstandete verhalten beklagten verhältnis gebundenen zeitschriftenhändlern vertragswidrig gleichzeitig unlauter uwg angesehen begründung ausgeführt preisbindungsrevers sei beklagte zeitschriftenhändlern vertraglich verbunden preisgestaltung für probeabonnement verstoße beklagte vertraglichen bindung rahmen treu glauben ergebenden wechselseitigen rücksichtnahme leistungstreuepflichten folge jeweiligen vertragspartner preisbindungsvereinbarung klage geltend gemachte unterlassungsanspruch zustehe preisunterschreitung rahmen werbeaktion für probeabonnement sei schlechthin unzulässig bereich vertraglich zulässigen abonnentenwerbung jedoch verlassen testabonnement verbundene erprobungszweck erkennbar überschritten verhalten treuwidrige umleitung kunden preisgebundenen zeitschriftenhändlern unmittelbar preisbindende verlagsunternehmen darstelle entscheidenden anhaltspunkt für frage umfang preisbindende verlage besondere zeitlich begrenzte vorteile für gewinnung neuer abonnementkunden versprechen könnten lieferten wettbewerbsregeln für vertrieb abonnierbaren publikumszeitschriften für dreimonatige probeabonnements nachlass maximal gegenüber einzelverkaufspreis einzelhefte vorsähen angegriffene werbung überschreite obergrenze verspreche zusätzlich attraktive gratiszugabe erprobungsaufwand mehr angemessenen verhältnis stehe verstoße erwähnten wettbewerbsregeln ebenfalls festgehaltene verbot prämien gewähren denen wettbewerbswidriger lockeffekt ausgehe lägen für
  2268. [['bundesgerichtshof beschluss za februar rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterin weinland richter dr kazele dr göbel dr hamdorf beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe kläger macht gewillkürter prozessstandschaft ansprüche insolventen gmbh co kg einsichtnahme urkunden geltend landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen revision zugelassen dagegen gerichtete anhörungsrüge klägers unzulässig verworfen berufungsurteil anhörungsrüge verwerfende beschluss kläger november zugestellt worden schriftsatz früheren prozessbevollmächtigten dezember bundesgerichtshof eingegangen kläger bewilligung prozesskostenhilfe für durchführung revisionsverfahrens urteil oberlandesgerichts sowie anhörungsrüge verwerfenden beschluss beantragt dezember erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse eingereicht kopie kontoauszugs beigefügt ii antrag klägers dahingehend auszulegen bewilligung prozesskostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil begehrt zurückzuweisen angaben klägers ermöglichen prüfung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen lage kosten prozessführung aufzubringen satz zpo erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse unvollständig ausgefüllt angaben wesentlichen belegt kläger fremdes recht eigenen namen geltend macht bereits eigenen einkommens vermögensverhältnisse hinreichend dargelegt nachgewiesen kommt darauf zudem erforderlichen darlegung fehlt rechtsinhaber außerstande prozessführungskosten aufzubringen vgl bgh urteil oktober vii zr bghz beschluss juni iv za juris rn innerhalb frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde konnte kläger unvollständigkeit angaben fehlen belegen hingewiesen vordruck erst de zember bundesgerichtshof eingegangen prüfung vollständigkeit angaben konnte normalen geschäftsgang ablauf rechtsmittelfrist dezember erfolgen hinweises jetzigen zeitpunkt bedarf kläger gedient wäre frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde verstrichen wiedereinsetzung vorigen stand zpo kommt betracht partei lage prozesskosten tragen vollständiges gesuch bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsmittelverfahren verwendung vorgeschriebenen vordrucke beifügung erforderlichen unterlagen innerhalb rechtsmittelfrist einreichen geschehen partei verschulden verhindert frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten etwaiges verschulden anwalts wäre kläger abs zpo zuzurechnen senat beschluss november za njw rn mwn stresemann weinland göbel kazele hamdorf vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2269. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien betreiben autohäuser gegeneinander wettbewerbsrechtliche unterlassungsansprüche wegen bestimmter werbemaßnahmen geltend gemacht für revisionsinstanz widerklage beklagten interesse juni warb klägerin internetseite für pkw ford fiesta kilometerstand km erstzulassung märz erfolgt abbildung fahrzeugs wies stelle nummernschildes bezeichnung neuwagen frontscheibe preisauszeichnung seitenscheibe befand hinweis deutsches modell tageszulassung handele beklagte hält werbung für irreführend landgericht klägerin androhung ordnungsmitteln antrag beklagten gemäß verurteilt werbung behauptung unterlassen pkw ford fiesta ca drei monate alten tageszulassung neuwagen außerdem landgericht beklagten gestattet zusammenhang entstandenen abmahnkosten höhe erstattungsanspruch klägerin aufzurechnen berufung klägerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin antrag abweisung widerklage zahlung weiterer beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht beanstandete werbung irreführend abs nr uwg angesehen ausgeführt werbung klägerin beim verkehr erweckte erwartung genuss vorteile neuwagens kommen beim kauf angebotenen fahrzeugs erfüllt händler etwa vorführwagen genutzt worden sei tageszulassung fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert zahl halter bzw vorbesitzer späteren verkauf fahrzeugs gebrauchtwagen erhebliche rolle spiele erstzulassung bedingte verkürzung fristen für herstellergarantie neuwertentschädigung vollkaskoversicherung nächste t� prüfung sei rechtsprechung bundesgerichtshofs unwesentlich erstzulassung wenige tage beschränke herstellergarantie mehr zwei wochen verkürzt könne dahinstehen konkret beworbenen fahrzeug neuwagengarantie bereits tageszulassung laufen begonnen zulassung ca drei monaten mindere unabhängig lauf herstellergarantie wert fahrzeugs bewerbung neuwagen hervorgerufene irreführende eindruck dadurch ausgeräumt frontscheibe seitenscheiben angebrachten preisauszeichnung erstzulassung hingewiesen ii revision erfolg rechtliche beurteilung werbung angabe pkw etwa drei monate alten tageszulassung sei neuwagen sei irreführend getroffenen feststellungen getragen ausführungen berufungsgerichts hierzu widersprüchlich erlauben senat hinreichend sichere rechtliche beurteilung parteivorbringens abs abs satz zpo tatsächliche vorbringen parteien erster linie tatbestand urteils entnehmen zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch anerkannt geltungsbereich zpo diejenigen tatsächlichen feststellungen erfasst entscheidungsgründen enthalten bghz beweiskraft tatbestands bindung für revisionsgericht entfallen soweit feststellungen widersprüche unklarheiten aufweisen bghz bgh urt viii zr njw berufungsgericht getroffenen feststellungen enthalten widerspruch amts wegen berücksichtigen bgh urt iii zr njw rr berufungsgericht seite urteils zulassung ca drei monaten angenommen ununterbrochene zulassungsdauer ca drei monaten stehen berufungsgericht bestätigte unterlassungsgebot bezugnahme tatsächlichen feststellungen landgerichts unlösbarem widerspruch klägerin wurde landgericht untersagt werben ford fiesta fun ca drei monate alten tageszulassung neuwagen bezieht tenor eindeutigen wortlaut fahrzeug für ca drei monate zuvor tageszulassung bestand zulassung grundsätzlich allenfalls wenigen tagen abweichendes verständnis ergibt gründen landgerichtlichen urteils seiten tageszulassung rede seite heißt liege bereits drei monate zurückliegende anderweitige zulassung dritten seite ausgeführt tageszulassung liege drei monate zurück
  2270. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zahlung teilbetrages geltend gemachte schadensersatzforderung sog zeugnis schuldners wider darstellen somit umkehr beweislast führen zeugnis anzunehmen leistung zweck gläubiger erfüllungsbereitschaft anzuzeigen dadurch maßnahmen abzuhalten beweis erleichtern bgh urt dezember zr olg frankfurt lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin transportversicherer ag folgenden versicherungsnehmerin nimmt beklagte paketbeförderungsdienst betreibt abgetretenem übergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch beklagte befördert für versicherungsnehmerin seit elektronikartikel computerprozessoren notebooks etc rede stehenden verträgen lagen allgemeinen beförderungsbedingungen beklagten stand februar zugrunde folgende bestimmungen enthielten transportierte güter servicebeschränkungen sofern schriftlich abweichend vereinbart bietet transport gütern folgenden einschränkungen wert haftungshöchstgrenze pro paket sendung gegenwert jeweiligen landeswährung begrenzt sei jeweils gültigen tariftabelle festgelegt haftung haftet verschulden für nachgewiesene direkte schäden höhe dm pro sendung bundesrepublik deutschland adsp ermittelten erstattungsbetrag je betrag höher sei versender folgenden beschrieben höheren wert angegeben wert haftungsgrenze angehoben korrekte deklaration wertes sendung wertangabe gilt haftungsgrenze versender erklärt unterlassung wertangabe interesse gütern oben genannte grundhaftung übersteigt vorstehende haftungsbegrenzungen gelten vorsatz grober fahrlässigkeit gesetzlichen vertreter erfüllungsgehilfen sofern versender vorgeschrieben wertzuschläge prämie für versicherung interessen versenders namen mehrere versicherungsunternehmen weitergeben klägerin begehrt schadensersatz für insgesamt verlustfälle darstellung sollen versicherungsnehmerin oktober juli aufgegebenen pakete gewahrsamsbereich beklagten abhanden gekommen versicherungsnehmerin wert jeweiligen sendung deklariert weshalb beklagte ersatzleistung berufung haftungsbeschränkungen beförderungsbedingungen dm je verlustfall beschränkt klägerin behauptet beklagte gewahrsam verloren gegangenen paketen erlangt ansicht vertreten beklagte hafte mangels ausreichender schnittstellenkontrollen aufgrund qualifizierten verschuldens unbeschränkt mitverschulden wegen versicherungsnehmerin unterlassenen wertdeklarationen komme betracht beklagte für wertpakete beförderungsart höherem schutz für anvertrauten güter anbiete beklagte befördere sendungen einheitlich zusätzliche sicherheitsmaßnahmen wertdeklaration klägerin beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen beklagte klage entgegengetreten bestritten verlust geratenen paketen gewahrsam erlangt zahlung dm je schadensfall sei lediglich kulanz erfolgt qualifiziertes verschulden könne angelastet über ausreichende betriebsorganisation verfüge ferner ansicht unterlassen wertangabe spätere geltendmachung vollen warenwertes sei rechtsmissbräuchlich möglichkeit genommen realen wertdeklaration entsprechende intensivere kontrollmöglichkeit sendungsverlaufs auszuüben handele versicherungsnehmerin treuwidrig wertangabe unterlasse landgericht klage höhe nebst zinsen stattgegeben brigen wegen klägerin zuzurechnenden mitverschuldens schadensentstehung abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht beklagte zurückweisung weitergehenden rechtsmittels zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin
  2271. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni unzulässig verworfen wert beschwer übersteigt nr egzpo festsetzung streitwerts berufungsgericht maßgeblich nr egzpo nachvollziehbar wert beschwerdegegenstands bemißt interesse klägers aufhebung berufungsurteils interesse verlangten auskunft berücksichtigung hauptanspruchs durchsetzung auskunftsklage dient zpo schätzen konkrete angaben höhe hauptanspruchs fehlen begründung nichtzulassungsbeschwerde außer pauschalen verweis entstandene anwaltskosten steuerermittlungsverfah ren enthält beschwerdebegründung ansatzweise substantiierten vortrag informationsinteresse bzw schaden konkreten beeinträchtigung deren beseitigung auskunft dienen allein anwaltskosten läßt beschwer über herleiten jegliche nachvollziehbare darlegung klägers fehlt schätzt senat beschwerdewert insgesamt vgl zöller herget zpo aufl rdn stichwort schätzung übrigen könnte nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller appl wassermann ellenberger'],['Soon']]
  2272. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergänzend bemerkt senat wenngleich ausführungen unverhältnismäßigkeit anordnung maßregel stgb deren ablehnung tragen vermögen vgl bgh beschlüsse juli str juris rn mwn september str juris rn insofern abgedruckt nstz rr landgericht generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend angeführt gefahr künftiger erheblicher straftaten hinreichender begründung verneint sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  2273. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden juli abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend stellungnahme generalbundesanwalts bemerkt senat revision erhobene verfahrensrüge verletzung hinweis protokollierungspflichten stpo vorliege entspricht formerfordernissen abs satz stpo daher unzulässig trägt revision belehrung angeklagten abs abs stpo erst zustimmung gerichtlichen verständigungsvorschlag erfolgt abs satz stpo unterlässt mitzuteilen gegebenenfalls staatsanwaltschaft verständigungsvorschlag gerichts erklärt vorgelegten hauptverhandlungsprotokollen hierzu ersichtlich umstand verhaltender vortrag beschwerdeführers fehlt für beurteilung verfahrensverständigung entsprechend verfahrensvorschriften zustande gekommen vgl bverfge jedoch erforderlich staatsanwaltschaft verständigungsvorschlag zustimmt abs satz stpo zustimmung wäre staatsanwaltschaft eindeutig erklären jahn kudlich müko stpo rn entgegen ansicht revision reicht protokollierte revision stellungnahme antrag generalbundesanwalts behauptete konkludente erklärung staatsanwaltschaft blick bindungswirkung erklärung jahn kudlich aao rn ff hierzu umstand landgericht urteilsgründen wirksamen verfahrensverständigung ausgeht belegt tatsächlich stattgefunden soweit beschwerdeführer kenntniserlangung stellungnahme generalbundesanwalts geltend macht weiterer fehler darin sehen wäre staatsanwaltschaft verständigungsvorschlag zugestimmt landgericht gleichwohl verfahrensverständigung urteilsgründen ausgegangen sei vgl bgh urteil mai str bghr stpo verständigung senat prüfung behaupteten verfahrensfehlers verwehrt ausschließlich revisionsbegründungsschrift innerhalb frist abs stpo erklärte angriffsrichtung erhobenen verfahrensrüge bestimmt prüfungsumfang revisionsgerichts bgh urteile oktober str njw september str nstz wirtschaftsstrafkammer ferner jeweils entstandenen vermögensschaden rechtsfehlerfrei berechnet konnte vorliegenden sachverhaltskonstellation rückzahlungsanspruch kreditinstituts gegenüber darlehensnehmern völlig wertlos ansehen weder finanziell lage willens darlehensraten bedienen vgl bgh urteil november str nstz anfänglich erfolgten darlehensrückzahlungen folge tatplans angeklagten zahlungen eigenem gutdünken vollständigen ausreichung darlehensvaluta vornahm sander dölp bellay berger feilcke'],['Soon']]
  2274. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs abs stpo analog einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf september schuldspruch dahin geändert angeklagte beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit fahrlässiger einfuhr betäubungsmitteln freiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdeführer allgemein erhobene rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo rüge verletzung formellen rechts ausgeführt deshalb unzulässig abs satz stpo sachrüge gebotene umfassende berprüfung angefochtenen urteils führt lediglich nderung schuldspruchs strafausspruch hingegen bestand tateinheitlich schuldspruch wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge ausgesprochene verurteilung wegen fahrlässiger einfuhr betäubungsmitteln hält sachlichrechtlicher berprüfung stand entfällt einzelnen aa feststellungen landgerichts angeklagten bekannt koffer wusste etwa drei kilogramm kokainzubereitung enthielt flughafen düsseldorf gepäckstücken dominikanischen republik kommenden flugzeug ausgeladen gepäckband aufgeladen wurde weshalb betäubungsmittel tatsächlich bundesrepublik deutschland verfügung standen sei einlassung widerlegen sei aufgrund angaben auftraggebers joe davon ausgegangen koffer sei durchgecheckt müsse erst endgültigen reiseziel izmir abgeholt rechtlichen würdigung strafkammer ausgeführt flugerfahrenen angeklagten wäre möglich erkennen koffer düsseldorf ausgeladen würde für anschlussflug izmir erneut hätte aufgegeben müssen bb grundlage getroffenen feststellungen landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen angeklagte tatbestand einfuhr betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg vorsätzlich erfüllte fällen zwischenlandung betäubungsmittel kuriers inland kommt für einfuhr betäubungsmittel entscheidend darauf zugangsmöglichkeit reisenden betreffenden gepäckstück tatsächliche verfügungsmacht sinne abs satz btmg bewerten verfügungsgewalt besteht täter rauschgift händen hält schwierigkeiten erhalten jeweils aufgrund umstände einzelfalles urteil festzustellen für verurteilung wegen vorsätzlicher einfuhr jedoch hinzukommen täter verfügungsmöglichkeit bekannt zumindest billigend kauf genommen bgh beschluss juli str bghr btmg abs nr einfuhr mwn landgericht indes festzustellen vermocht cc annahme angeklagte insoweit rechtsfehlerfrei wegen vorsätzlicher beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht für gewinnbringenden verkauf türkei vorgesehenen betäubungsmittel für auftraggeber transportierte tateinheitlich tatbestand fahrlässigen einfuhr betäubungsmitteln verwirklicht erweist hingegen rechtsfehlerhaft fällen denen flugreisende zwischenlandung bundesrepublik deutschland verfügungsmöglichkeit über betäubungsmittel enthaltende gepäckstück weiß zumindest billigend kauf nimmt strafbarkeit wegen fahrlässiger einfuhr betäubungsmitteln abs btmg betracht kommen bgh aao mükostgb kotz aufl btmg rn körner patzak volkmer btmg aufl teil rn erfüllt täter handlung vorsätzlich tatbestand handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge beihilfe delikt tritt fahrlässig begangene einfuhrtat dahinter zurück insoweit gilt treffen vorsätzliche fahrlässige begehungsweise bezüglich tatobjekts zusammen fahrlässige begehung delikts schuldspruch ausdruck bringen tritt vielmehr subsidiär zurück bgh urteil märz str bghst mwn tathandlung verletzung rechtsguts gleichzeitig vorsätzliche fahrlässige angesehen schon rg urteil mai rep rgst grundsätze gelten betäubungsmittel eingeführt handel getrieben
  2275. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet februar wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr meierbeck asendorf für recht erkannt berufung beklagten mai verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurückgewiesen anschlußberufung klägerin mai verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert europäische patent wirkung für bundesrepublik deutschland vollem umfang für nichtig erklärt beklagte trägt kosten erstinstanzlichen verfahrens einschließlich nebenintervention entstandenen kosten berufungsinstanz entstandenen gerichtskosten tragen beklagte klägerin berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen kosten klägerin streithelferin trägt beklagte berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen kosten beklagten klägerin tragen beklagte klägerin rechts wegen tatbestand beklagte eingetragener inhaber november angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten inzwischen ablauf schutzdauer erloschenen europäischen patents streitpatents streitpatent betrifft vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flüssiger pastöser stoffe umfaßt patentansprüche patentanspruch lautet verfahrenssprache deutsch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flüssiger pastöser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist dadurch gekennzeichnet daß mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilströme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrängereinheit besteht für verdrängereinheit frequenz mittels ansteuergerät ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhältnis antriebsmotoren mittels ansteuergerät wahlweise ansteuerbar patentanspruch lautet vorrichtung patentansprüchen volumetrische zuteilung entsprechend temperaturabhängigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe entsprechend druckdifferenzabhängigen schlupf ausgleichend geregelt wegen patentansprüche streitpatentschrift bezug genommen klägerinnen streithelferin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfähig sei gegenüber stand technik neu beruhe jedenfalls erfinderischer tätigkeit bundespatentgericht klageabweisung übrigen streitpatent teilweise für nichtig erklärt nämlich umfang patentansprüche umfang patentanspruchs soweit volumetrische zuteilung allein entsprechend temperaturabhängigen ausdehnungsverhalten betreffenden stoffe ausgleichend geregelt variante weiterhin umfang patentansprüche soweit direkt indirekt patentanspruch eingeschränkten fassung zurückbezogen berufung verfolgt beklagte antrag nichtigkeitsklage vollem umfang abzuweisen hilfsweise verteidigt beklagte streitpatent geänderten fassungen patentanspruchs gemäß folgenden hilfsanträgen jeweils erteilten unteransprüche beziehen sollen hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flüssiger pastöser stoffe mittels teilstrom zugeordneten mengendosierer motor antreibbare pumpe aufweist daß mengendosierer proportionalen gleichen zuteilung verschiedener komponenten aufteilung volumenstromes gleiche proportionale teilströme bzw ausbringung volumetrisch wirksamen verdrängereinheit besteht für verdrängereinheit frequenz mittels ansteuergerät ansteuerbarer antriebsmotor vorgesehen frequenzverhältnis antriebsmotoren mittels ansteuergerät wahlweise ansteuerbar wobei berücksichtigung schluckvolumens verdrängereinheiten dosier teilstromverhältnis mittels ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren frequenzverhältnis antriebsmotoren bestimmbar hilfsantrag anspruch vorrichtung dosierten zuteilen verschiedener komponenten dosierten aufteilen bzw ausbringen flüssiger pastöser stoffe mittels teilstrom zugeordneten menge
  2276. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ba cb ewgrl art abs langjährigen energielieferungsverträgen denen kunde längere zeit preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen für länger zurückliegende zeitabschnitte unwirksamkeit preiserhöhungen geltend macht unwirksamkeit unwirksame einbeziehung preisanpassungsklausel entstandene regelungslücke regelmäßig wege ergänzenden vertragsauslegung dadurch schließen kunde preiserhöhungen vereinbarten anfangspreis übersteigenden preis führen geltend innerhalb zeitraums drei jahren zugang jeweiligen jahresabrechnungen preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden beanstandet dreijahreslösung bestätigung st rspr vgl zuletzt senatsurteile april viii zr bghz rn oktober viii zr bghz rn viii zr juris rn april viii zr rde rn veröffentlichung bghz vorgesehen jeweils mwn gilt sowohl falle rückforderung falle restforderung entgelt für energielieferungen bestäti ecli de bgh uviiizr gung st rspr vgl senatsurteile märz viii zr zner rn märz viii zr juris rn viii zr juris rn april viii zr aao rn oktober viii zr aao rn viii zr aao rn april viii zr aao dreijahreslösung maßgebliche preis tritt endgültig stelle anfangspreises wirkung erforderlich gewordenen ergänzenden vertragsauslegung folglich zeitraum beschränkt versorgungsunternehmen aufgrund widerspruchslosen zahlungen kunden anlass bezugsverhältnis kündigen bestätigung senatsurteile april viii zr aao rn mwn oktober viii zr aao viii zr aao april viii zr aao rn grundlage objektiv generalisierenden abwägung interessen parteien vorzunehmende ergänzende vertragsauslegung bestünde aufgrund wegfalls vertragsstruktur prägenden für vertragsbestand essentiellen preisanpassungsrechts objektiven maßstäben schlechterdings untragbares ungleichgewicht leistung gegenleistung folge energielieferungsvertrag sowohl gemäß abs bgb insgesamt unwirksam wäre sinne art abs halbs richtlinie ewg klausel richtlinie bestehen könnte bestätigung fortführung senatsurteils april viii zr aao rn ff dreijahreslösung maßgebliche preis anschließend unterschritten kunde für zeiträume preisunterschreitungen geringeren entgelte entrichten bestätigung senatsurteils april viii zr aao rn dreijahreslösung endgültig stelle anfangspreises tretende preis rechtlich parteien vereinbarter preis behandeln unterliegt daher billigkeitskontrolle gemäß abs bgb bestätigung fortführung st rspr vgl senatsurteil september viii zr njw rn mwn vgl senatsurteil april viii zr zip rn mwn ergänzenden vertragsauslegung grundversorgungsverhältnis bgh urteil oktober viii zr lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr bünger kosziol für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam oktober insgesamt deren teilversäumnis schlussurteil märz kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klägerin erkannt worden versäumnisurteil zivilkammer landgerichts potsdam mai aufrechterhalten beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin örtliches gasversorgungsunternehmen verlangt beklagten zahlung weiteren entgelts für erdgaslieferungen beklagte bezieht klägerin seit jahr grundlage norm sonderkundenvertrages leitungsgebunden erdgas anfänglich vereinbarte arbeitspreis betrug pf kwh cent netto folgezeit erhöhte klägerin bezugnahme vertrag enthaltene formularmäßige preisanpassungsklausel mehrfach arbeitspreis be klagte widersprach preiserhöhungen erstmals schreiben januar klägerin macht klage für bezugszeitraum mai mai zahlung restlichen entgelts höhe nebst zinsen geltend legt berechnung arbeitspreis zugrunde januar galt cent kwh netto beklagte begehrt widerklagend für vorgenannten zeitraum rückzahlung ansicht überzahlten entgelts höhe nebst zinsen legt dabei anfänglichen arbeitspreis cent kwh netto zugrunde amtsgericht klage
  2277. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen widerstandes az js staatsanwaltschaft bochum az ar amtsgericht neuwied az ds ak amtsgericht recklinghausen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts dezember beschlossen für untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter neuwied zuständig gründe generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend ausgeführt juni erhob staatsanwaltschaft bochum zeitpunkt recklinghausen wohnhaften heranwachsenden wegen verdachts widerstands vollstreckungsbeamte anklage amtsgericht jugendrichter recklinghausen eröffnung hauptverfahrens juli verzog angeklagte neuwied seit september gemeldet antrag staatsanwaltschaft abs jgg angetragene bernahme amtsgericht neuwied abgelehnt weshalb amtsgericht recklinghausen sache november bundesgerichtshof bestimmung zuständigkeit vorgelegt zuständig amtsgericht neuwied abs jgg ausdruck kommende grundsatz daß heranwachsende für aufenthaltsort zuständigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen dadurch eintretenden erschwernisse für verfahren heblich vgl senatsbeschluß april ars fall handelt einfach gelagerten sachverhalt längere beweisaufnahme erwarten läßt zumal angeklagte anklageschrift geschilderten äußeren geschehensablauf beschuldigtenvernehmung zugestanden schließt senat bode detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  2278. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil märz strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter schaal richterin dr schneider richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung einbeziehung strafen weiteren urteil gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt klappmesser eingezogen entsprechend beschränkten sachrüge gestützten revision generalbundesanwalt vertreten macht staatsanwaltschaft geltend landgericht unrecht anordnung sicherungsverwahrung abgesehen landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen einschlägig vorbestrafte angeklagte rahmen hoher wahrscheinlichkeit illegalen geschäftes zugesagt für zeugen ware besorgen zahlung kaufprei ses höhe erwerben nachmittag april traf angeklagte vorgeblich abwicklung geschäfts angeklagte anfang absicht besitz geldes zeugen gelangen erschien treffen unbekannten mann begrüßung nahm angeklagte zeugen unvermittelt schwitzkasten forderte herausgabe mitgeführten bargeldes nachdem ansinnen widersetzte sprang unbekannte dritte rücken schlug fäusten trat bereits boden liegenden angeklagte schlug zeugen setzte klappmesser hals gleichwohl bereit geld herauszugeben schnitt angeklagte zweimal oberarm hielt geldbörse seitlichen hosentasche befand weiterhin außen fest angeklagte drohte finger abzuschneiden schnitt daumen herausgabe geldes führte wurde zeugen schließlich portemonnaie hosentasche herausgeschnitten geschädigte erlitt handlungen angeklagten mittäters drei etwa sechs zentimeter lange insgesamt oberflächliche schnittverletzungen oberarm daumen teilweise genäht wurden darüber hinaus prellung schläfe hautabschürfungen hals hinterkopf tiefer gehende verletzungen landgericht vorliegen formellen voraussetzungen für anordnung sicherungsverwahrung abs abs satz stgb af rücksicht darauf bejaht angeklagte bereits dezember wegen august begangenen gefährlichen körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten november wegen dezember begangenen versuchten schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden neuen tat grundlage ersten genannten urteils mehr zwei jahre haft befunden darüber hinaus sachverständig beratene strafkammer ergebnis gekommen materiellen voraussetzungen abs stgb af vorlägen angeklagte fest eingewurzelte neigung immer straffällig gelegenheit böte bestehe ergebnis hohe wahrscheinlichkeit für regelverstöße für gewalttätige aktionen ua indes sieht strafkammer urteil bundesverfassungsgerichts mai bverfge geltenden erhöhten gefährlichkeitsmaßstab erfüllt verhalten angeklagten sei vordergründig strafbare handlungen ausgerichtet ua bisherigen straftaten sei angeklagten regel materielle vorteile gegangen ließen überwiegend bereich unteren mittleren kriminalität zuordnen soweit tatbestände schwerer gewalttaten erfüllt seien zeigten bislang verhängten strafen taten gesamtschau abwägung maßgeblichen kriterien innerhalb gruppe schweren kriminalität unteren bereich angesiedelt wurden gesamten umständen lasse demnach hohe gefahr weiterer schwerer gewaltstraftaten jedoch hochgradige gefahr schwerster gewalttaten ableiten ua revision staatsanwaltschaft bleibt ergebnis erfolglos lässt bezugnahme angefochtenen urteils anforderung hochgradigen gefahr schwerster gewalttaten besorgen landgericht bundesverfassungsgericht bestimmten verhältnismäßigkeitsmaßstab aao rn unzutreffend eng gesehen verstoß beruht urteil jedoch hinblick darauf abs stgb feststellungen bundesverfassungsgerichts derzeit wegen verstoßes artikel abs satz gg artikel ab
  2279. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache alias wegen beihilfe steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat ausführungen verteidigers rechtsanwalt sei nem schreiben einlegung revision juli letzten absatz revisionsbegründungsschrift september nochmals verweist berufspflichten rechtsanwalts brao insbesondere gebot sachlichkeit abs brao mehr vereinbar aufgabe rechtsanwalts berechtigten interessen mandanten nachdrücklich eventuell gelegentlich überspitzen formulierungen vertreten gericht herabwürdigenden formulierungen mehr rechtfertigen sprengen rahmen richteramt gebührenden achtung höflichkeit innerhalb rechtsanwalt interessen mandanten anerkennungswerter auffassung rats europäischen anwaltschaften ccbe vertreten vgl berufsregeln rechtsanwälte europäischen union nack hebenstreit jäger elf sander'],['Soon']]
  2280. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache alias wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bückeburg dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstanden notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit landgericht strafschärfend berücksichtigt gemeinsame minderjährige sohn tat mutter für zeit vollzugs verwirkten freiheitsstrafe angeklagten vater verloren abs stgb verstoßen revision recht bemerkt umstände nachteil angeklagten verwertet geeignet tatschuld kennzeichnen bgh urteil juli str nstz fischer stgb aufl rn indes verhängte strafe angemessen abs satz stpo becker lienen schäfer hubert mayer'],['Soon']]
  2281. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts deggendorf dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen landgericht beschluss september bewilligte prozesskostenhilfe für durchgeführte hauptverhandlung legt senat bestellung rechtsanwalts beistand abs satz stpo fassung zeugenschutzgesetzes april bgbl abs nr stpo wirkt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs über jeweilige instanz hinaus bgh beschluss mai str beschluss august str kleinknecht meyergoßner stpo aufl rdn erstreckt somit revisioninstanz einschließlich revisionshauptverhandlung bgh beschluss februar str nack boetticher elf kolz graf'],['Soon']]
  2282. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht tätige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete verletzung materiellen rechts gestützte revision erfolg feststellungen landgerichts gerieten angeklagte nebenkläger dato kannten april öffentlichen facebook account nebenklägers über mathematikrätsel streit kam wechselseitigen beschimpfungen beleidigungen nachdem vormittag nächsten tages über facebook weiteren beleidigenden aggressiven provokanten ußerungen beiden seiten gekommen begegneten angeklagte nebenkläger zufällig straße angeklagte erkannte nebenkläger zuvor facebook profilbild gesehen aufgrund vorangegangenen beschimpfungen beleidigungen entschloss angeklagte spontan nebenkläger mitgeführten messer abreibung verpassen wobei körperlich verletzen tod zumindest billigend kauf nahm angeklagte sprang handy beschäftigten böses ahnenden nebenkläger stieß linken hand messer scharfen klingenseite oben bauch zog drehbewegung heraus nebenkläger erschrak schrie wandte ab flüchten nunmehr versetzte angeklagte nebenkläger bereich rechten niere weiteren wuchtigen messerstich rücken klinge schaft körper eindrang nierenschlagader nierenvene rechten niere durchtrennte stich bauch abstrakt stich rücken konkret lebensgefährlich nebenkläger taumelte boden kam rücklings nähe baumes liegen angeklagten über facebook foto gesehen inzwischen denjenigen erkannt facebook gestritten hielt arme schützend körper trat füßen angeklagten gleichzeitig rief angeklagte solle aufhören tue leid angeklagte entschuldigung nebenklägers hörte sah blutete beugte über packte kragen schrie tut leid nebenkläger konnte jedoch mehr antworten angeklagte realisierte ging davon nebenkläger erlittenen stichverletzungen versterben könne ließ daraufhin ab verließ ruhe tatort lebensgefährlich verletzte nebenkläger konnte notoperation gerettet ii revision angeklagten begründet kammer zunächst zutreffenden rechtlichen maßstab für annahme beendeten versuchs totschlags ausgegangen maßgeblich vorstellungsbild rücktrittshorizont täters letzten ausführungshandlung senat urteil juni str nstz bgh beschluss november str nstz dabei liegt beendeter versuch bereits täter naheliegende möglichkeit erfolgseintritts erkennt erfolg weder billigt bgh urteil november str nstz kenntnis tatsächlichen umstände erfolgseintritt nahe legen reicht bgh aao maßstäben genügenden feststellungen landgerichts angeklagte sei geschädigten abließ davon ausgegangen messerstichen versterben könnte ua durchaus naheliegend kammer vorgenommene beweiswürdigung getragen beweiswürdigung sache tatgerichts obliegt inbegriff hauptverhandlung urteil über schuld unschuld angeklagten bilden stpo kommt darauf revisionsgericht angefallene erkenntnisse gewürdigt zweifel überwunden hätte vielmehr revisionsgericht tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen beurteilung näher gelegen hätte überzeugender wäre vgl bgh urteil märz str nstz rr schlussfolgerungen tatgerichts brauchen zwingend genügt möglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstzrr mwn revisionsgerichtliche prüfung beschränkt darauf tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht insbesondere fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt st rspr vgl senat urteil oktober str juris rn zudem tatrichterliche beweiswürdigung nachvollziehbaren tragfähigen grundlage beruhen bgh urteil juli str juris rn maßstäben genügt tatrichterliche beweiswürdigung kammer führt rahmen beweiswürdigung lediglich feststellung rü
  2283. [['bundesgerichtshof namen volkes xii zr urteil rechtsstreit verkündet oktober breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr blumenröhr richter gerber weber monecke fuchs dr ahlt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts gera märz wegen dm zuzüglich zinsen übersteigenden betrages zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien beziehungsweise seiten beklagten deren rechtsvorgängerin schlossen mai schriftlichen mietvertrag über gewerbliches grundstück beklagte betrieb form beherrschten gmbh citro� vertragswerkstatt betrieb neu angemieteten räumen weiterführen mietzins wurden dm zuzüglich mehrwertsteuer pro monat vereinbart vertragsverhältnis april beginnen märz andauern nr mietvertrages heißt vermieter vermietet mieter anlage vertrag beigefügten lageplanskizze rot umrandete gebäudefläche grundstücks ungefähren fläche qm sowie benötigte sozialräume nebengebäude rot schraffiert geeigneter lagerplatz für anfallenden gewerbemüll ca qm ebenfalls verfügung gestellt ca stellplätze stehen mitbenutzung verfügung firma citro� fand anwesen bestehenden form hinreichend attraktiv verlangte bau besonderen ausstellungshalle für neufahrzeuge anbringen großen leuchtreklame beides konnte wegen veränderungssperre genehmigt führte daß firma citro� vertragshändlervertrag beklagten kündigte beklagte auflösung mietverhältnisses bemüht teilte oktober vermietern bisherigen mieterin firma schreiben oktober daß objekt wegen kündigung vertragshändlervertrages beziehen firma wandte daraufhin vermieter bitte fortsetzungsmietvertrag abzuschließen schreiben märz boten vermieter beklagten bergabe mietobjekts april gleichzeitig teilten beklagte mietobjekt nutzen wolle könne mietvertrag firma geschlossen allerdings niedrigeren mietzins forderten beklagten einverständnis mitzuteilen beklagte antwortete telefax märz gehe davon daß mietvertrag mehr bestehe hilfsweise erkläre anfechtung vertrages schreiben märz teilten vermieter beklagten hätten inzwischen mietvertrag firma abgeschlossen darin rücktritt vorbehalten für fall daß beklagte mietobjekt übernehmen wolle außerdem kündigten daß beklagten differenz firma vereinbarten mietzins dm dm dm geltend würden klage begehren kläger mietzinsdifferenz für zeitraum april einschließlich dezember landgericht klage teil geltend gemachten zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolg revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung beschluß juni senat annahme revision abgelehnt soweit klägern zurückweisung berufung beklagten dm zuzüglich zinsen zugesprochen worden geltend gemachte mietzinsdifferenz einschließlich juni entscheidungsgründe umfang annahme führt revision aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht unrecht wendet revision allerdings annahme berufungsgerichts liege wucherähnliches geschäft halb sei mietvertrag abs bgb unwirksam annahme revisionsrechtlich beanstanden ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs vertrag wucherähnliches geschäft abs bgb nichtig leistung gegenleistung auffälligen mißverhältnis zueinander stehen weitere sittenwidrige umstände hinzutreten verwerfliche gesinnung vertrag objektiv begünstigten senatsurteil bghz berufungsgericht behauptung kläger firma vereinbarte mietzins sei marktüblich richtig unterstellt deshalb revisionsinstanz davon auszugehen daß parteien geschlossenen mietvertrag objektiv auffälliges mißverhältnis leistung gegenleistung besteht rechtlich beanstanden jedoch weiteren ausführungen berufungsgerichts verwerfliche gesinnung vermieter könne festgestellt für mietobjekte erzielende mietzins unterliege starken preisschwankungen sei äußerst schwierig erkennen preis für objekt marktüblich sei vermieter
  2284. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg september kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen november beschwerdewert gründe parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren märz ehefrau antragsgegnerin geboren april dezember zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellers beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer be teiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich november begründet hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahingehend abgeändert daß monatliche ausgleichsbetrag versorgungsträger ehezeitlichen juli november abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich dm bfa höhe monatlich dm bezogen november sowie antragsgegnerin bfa höhe monatlich dm bezogen november zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden württemberg zvk kvbw höhe dynamisiert januar kraft getretenen zweiten nderung barwert verordnung bgbl dm ausgegangen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragssteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsteller verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pension
  2285. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen anhörungsrüge senatsurteil januar kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge klägerin begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge klägerin einzelnen bezeichneten übergangen gerügten vortrag senat vollem umfang berücksichtigt ii unrecht beanstandet klägerin senat hätte rechtsstreit werbung überregionalen medien beschränkt berufungsgericht zurückverweisen müssen klägerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt hätte vorinstanzen für relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis hätte klägerin geltend gemacht zurück verweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen überregionalen zeitschriften beschränkung werbung bestimmte wirtschaftsräume ausklammerung bestimmten wirtschaftsräumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch möglich keineswegs unüblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand für werbenden verbunden sei zurückverweisung sache berufungsgericht klägerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschränkter verbreitung vorzutragen bestand anlass können grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil märz zr bghz rn modulgerüst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten präsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klägerin gegenrüge angegriffen erforderlich klägerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klägerin gegenrüge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass für zurückverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schützenswertes interesse bundesweiten werbung grundsätzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehörte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren für anspruch genommen unternehmenskennzeichen überregional werben dürfen anbetracht bedurfte hinweises klägerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klägerin macht geltend möglichkeit beschränkung überregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch für entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafür ersichtlich beschränkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte tätig sei vertretbarem aufwand einschränkungen wirkung werbung möglich sei steht vorbringen klägerin entgegen vortrag beklagte soweit möglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klägerin für günstiges ableiten beklagte berufungserwiderung april auszugsweise wiedergegebenen schriftsatz februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingeräumt überregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen möglich auszügen schriftsatzes beklagten anhörungsrüge bezug genommenen vortrag klägerin ergibt allenfalls beschränkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen klägerin dargelegt beklagten räumliche beschränkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klägerin berücksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klägerin macht geltend senat zusammenhang ausmaß verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irreführung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen entscheidungserheblichem vortrag klägerin befasst senat gutachten gmbh juli gegebenen be gründung unberücksichtigt lassen
  2286. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln fünf fällen davon zwei fällen tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe urteil amtsgerichts gelsenkirchen buer oktober gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt dagegen wendet revision rüge verletzung materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg brigen berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht strafzumessung ausdrücklich erschwerend berücksichtigt angeklagte taten bewährung urteil amtsgerichts gelsenkirchen buer oktober gestanden dabei übersehen abgeurteilten taten schon erlass urteils begangen worden dementsprechend landgericht freiheitsstrafe sechs monaten urteil nachträgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet senat ausschließen tatrichter rechtsfehler mildere strafen verhängt hätte vermag entgegen antrag generalbundesanwalts beurteilen verhängten rechtsfolgen jedenfalls angemessen abs satz stpo verfassungskonformer auslegung erforderlichen voraussetzungen für entscheidung revisionsgerichts vorschrift vgl bverfg nstz liegen vorbringen verteidigers schriftsatz januar feststellungen rechtsfehler betroffen können bestehen bleiben neue tatrichter ergänzende feststellungen treffen soweit bisherigen widerspruch stehen ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  2287. [['bundesgerichtshof beschluss str str juni strafsache wegen nachträglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen großen senat für strafsachen gemäß abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt steht anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung abs stgb entgegen betroffene erklärung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verbüßen zugleich unterbringung erkannt worden gründe beim strafsenat zwei durchführung verfahrens gvg verbundene revisionsverfahren anhängig denen revisionsführenden angeklagten gemäß abs stgb nachträglich unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden beiden fällen angeklagten zeitpunkt erklärung erledigung unterbringung psychiatrischem krankenhaus abs stgb rest freiheitsstrafen verbüßen zugleich unterbringung stgb erkannt worden angeklagte verfahren str freiheitsstrafe drei monaten tagen angeklagte jahr sechs monaten verfahren str senat beabsichtigt beide rechtsmittel unbegründet verwerfen hieran sieht jedoch urteil strafsenats august str njw gehindert entscheidung strafsenat bezugnahme gesetzesmaterialien ansicht vertreten nachträgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb regelmäßig betracht kommt angeklagte zeitpunkt erledigungsentscheidung abs stgb freiheitsstrafe verbüßen zugleich unterbringung erkannt worden allerdings offen gelassen gilt erledigungsentscheidung für kurze zeit freiheitsstrafe vollstrecken wäre senat vermag auffassung anzuschließen grundsätzlich bestreben teilt vorschriften über nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung wegen schwerwiegenden eingriffs freiheitsrechte betroffenen restriktiv auszulegen ansicht strafsenat vorgenommene auslegung gesetzeswortlaut stütze findet für angeführten gesetzesmaterialien unklar auffassung senats führt zudem strafsenat vorgenommene einschränkung anwendungsbereichs abs stgb insbesondere blick diejenigen täter schuld stgb gehandelt daher freiheitsstrafe verhängt worden wertungswidersprüchen schließlich könnte frage abs stgb enger gefassten absätze stgb anwendbar bloßen zufälligkeiten vollstreckungsverfahrens abhängen hinsichtlich weiteren einzelheiten bezüglich gegenstandes ablaufes beiden betroffenen revisionsverfahren darstellung anfragebeschluss senats februar nstz anm ullenbruch bezug genommen vorgenannten beschluss senat strafsenat bundesgerichtshofs angefragt entgegenstehenden entscheidung august festhält übrigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten strafsenat beschluss april ausgesprochen bisherigen rechtsprechung festhält übrigen strafsenate bundesgerichtshofs mitgeteilt dortige rechtsprechung beabsichtigten entscheidung entgegensteht ii senat legt streitige rechtsfrage großen senat für strafsachen entscheidung abs gvg auffassung grundsätzlicher bedeutung vorlage sowohl gründen divergenz rechtsprechung strafsenats abs gvg erfolgt begründung vorlage nimmt senat ausführungen anfragebeschluss februar bezug lediglich antwortbeschluss strafsenats april angesprochenen zusätzlichen gesichtspunkten ergänzend folgendes angemerkt wortlaut abs nr stgb wonach rahmen gefährlichkeitsprognose ergänzend entwicklung verurteilten während vollzugs maßregel heranzuziehen vgl rdn antwortbeschlusses lässt für auffassung strafsenats herleiten genannte bestimmung verlangt für gefährlichkeitsprognose gesamtwürdigung betroffenen hervorhebung senat zeitpunkt entscheidung hierzu zählt naturgemäß entwicklung vorausgegangenen strafvollzug niemand etwa frage stellen vollständigen vorwegvollzug freiheitsstrafe abs stgb während vollzugs freiheitsstrafe erfolgte entwicklung verurteilten prognose abs nr stgb einzustellen gesichtspunkt ausdrücklich gesetzeswortlaut aufgenommen worden etwa während vollzugs maßregel sowie während etwaigen strafvollzugs lässt rückschlüsse bestimmten gesetzgeberischen willen zeigt gerade blick entsprechenden regelungen abs stgb denen nunmehr umgekehrt ausschließlich entwi
  2288. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein thürspkvo abs satz gmbhg abs verwaltungsratssitzung thüringischen sparkasse über fristlose kündigung mitglieds vorstandes beschluß gefaßt wirksam mitteilung tagesordnungspunktes vorstandsangelegenheiten einberufen anschluß urt november ii zr njw derart fehlerhaft einberufenen sitzung gefaßter beschluß nichtig bgh urteil mai ii zr olg jena lg gera ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts gera juli folgt abgeändert festgestellt daß dienstvertrag klägers beklagten märz fristlosen kündigungen juni dezember beendet wurde widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte sparkasse fusion sparkasse sparkasse gr hervorgegangen kläger fusion vorstandsvorsitzender letztgenannten kreditinstituts fusion bekleidete beklagten märz amt stellvertretenden vorstandsvorsitzenden fünf jahre abgeschlossenen dienstvertrag märz beklagte dienstverhältnis wichtigem grund kündigen kläger versorgungsversprechen erteilt worden vordienstzeiten seit august ruhegehaltsfähig einbezieht versorgung gekürzt dienstverhältnis seitens beklagten gekündigt kläger wichtigen grund vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt grober fahrlässigkeit kürzung zulässig beklagten erheblicher vermögensschaden zugefügt worden darf äußerstenfalls hälfte versorgungsansprüche erfassen vertrages steht kläger dienstwagen oberklasse kostenfrei für private zwecke nutzen darf wobei hieraus ergebende geldwerte vorteil versteuern fusionsvertrag bestimmt daß ersten wahlperiode verwaltungsrates beschlüsse zweidrittel mehrheit gefaßt sollen dadurch grundlegende interessen beider gewährträger berührt dementsprechend ordnet geschäftsordnung verwaltungsrates daß verwaltungsrat fällen zweidrittel mehrheit beschließt ber inhalt tragweite regelungen über frage besetzung vorstandes grundlegenden interessen gewährträger gehört streiten parteien sitzung verwaltungsrates beklagten juni tagesordnung vorstandsangelegenheiten eingeladen worden wurde stimmen beschlossen kläger vorstandsamt abzuberufen geschlossenen dienstvertrag fristlos kündigen anschluß sitzung kläger juni siebenseitige kündigungsschreiben ausgehändigt worden während abberufung gerichtlich angegriffen geltend gemacht fristlose kündigung sei formellen materiellen gründen unwirksam entsprechende feststellung angetragen während rechtsstreits verwaltungsrat wiederum einberufen tagesordnung vorstandsangelegenheiten dezember abermals fristlose kündigung anstellungsverhältnisses klägers beschlossen gegenüber ausgesprochene kündigung wendet kläger zudem hilfsweise feststellung beantragt daß volle versorgung zusteht beklagte kläger zunächst vergeblich herausgabe dienstwagens klägers verlangt sodann widerklage erhoben nachdem kläger während rechtsstreits fahrzeug zurückgegeben hauptsache einseitig für erledigt erklärt landgericht klage abgewiesen feststellung erledigung widerklage ausgesprochen berufungsgericht zurückweisung weitergehenden rechtsmittels berufung klägers insoweit entsprochen festgestellt kläger stehe seit dezember hälfte zugesagten versorgung ses urteil beide parteien revision eingelegt senat lediglich rechtsmittel klägers entscheidung angenommen entscheidungsgründe revision klägers begründet juni dezember ausgesprochenen fristlosen kündigungen dienstvertrages klägers unwirksam dienstverhältnis beendet dementsprechend kläger herausgabe dienstwagens verpflichtet antrag beklagten erledigung widerklage geltend gemachten herausgabeanspruchs festzustellen unbegründet angefochtene urteil leidet verschiedenen rechtsfehlern verfahrensrechtlicher art materiellrechtlichen beu
  2289. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen gründe beklagte macht recht entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehör art abs gg geltend parteien streiten darüber beklagte rahmen werbeaktion werbeslogan simply the best gesichtspunkt unzulässigen alleinstellungswerbung irreführend geworben landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung zurückgewiesen revision zugelassen olg hamburg olg rep nichtzulassungsbeschwerde wendet recht dagegen berufungsgericht berufungsverhandlung november vorgelegten testbericht stiftung warentest verletzung verfahrensgrundrechts beklagten art abs gg rechtliches gehör gemäß abs nr zpo verspätet deshalb mehr berücksichtigungsfähig angesehen vorlage testberichts schon deshalb sinne genannten vorschrift verspätet bericht erst juni veröffentlicht worden bereits grund mitte abgeschlossenen verfahren erster instanz hätte geltend gemacht können berufungsgericht vorlage testberichts grund verspätet hätte zurückweisen können schon deshalb dahinstehen gericht dafür angegebenen grund rechtfertigende zurückweisung begründung aufrechterhalten vgl bgh urt xii zr njwrr bghz tz berufungsgericht nichtberücksichtigung vorgelegten testberichts allerdings begründen versucht bericht substantiierten vortrag ersetzen vermöge steht jedoch entgegen testbericht rasierer beklagten gesamtbewertung gut weiteres erkennbar deutlich testsieger rasierer klägerin ausweist insbesondere wegen erheblich schlechteren abschneidens handhabung insgesamt gut bewertet wurde nichtberücksichtigung test stiftung warentest durchgeführt juni veröffentlicht zeitpunkt für beklagte form testberichts neu entstandenen beweismittels lässt ferner berufungsgericht weiteren angestellten erwägung rechtfertigen beklagte bereits zeitpunkt werbeaktion jahr anhaltspunkte dafür müssen tatsächliche grundlage alleinstellungsbehauptung stützen können hätte entsprechende umstände deshalb rechtzeitig rechtsstreit einführen müssen bestimmung zpo regelt allein zurückweisung angriffs verteidigungsmitteln bereits während rechtsstreits erster instanz bestanden entweder ausgeschlossen worden abs infolge fehlers gerichts verletzung partei obliegenden prozessförderungspflicht berücksichtigt vorgebracht worden abs vgl thomas putzo reichold zpo aufl rdn hinblick erhebliche beschwer für säumige partei verbietet ausdehnende auslegung bestimmung vgl bghz tz dementsprechend können schluss mündlichen verhandlung erster instanz neu entstandenen angriffs verteidigungsmittel abs zpo ergebenden beschränkungen jederzeit berufungsverfahren eingeführt vgl bgh urt vii zr njw rr bghz tz zöller heßler aao rdn bornkamm pokrant schaffert büscher koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2290. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt räntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr martini prof dr quaas mündlicher verhandlung april beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschluss senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs februar zurückgewiesen antragstellerin kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe februar rechtsanwaltschaft zugelassene antragstellerin beantragte april antragsgegnerin führung bezeichnung fachanwältin für strafrecht gestatten fügte antrag nachweis besonderen theoretischen kenntnisse strafrecht zertifikate deutschen anwaltsakademie nachweis besonderen praktischen erfahrungen legte antragstellerin fallliste eintragungen allerdings innerhalb letzten drei jahre antragstellung bearbeitet worden begründung fristüberschreitung berief antragstellerin darauf zeit mai dezember februar november wegen geburt beiden söhne mutterschutz elternzeit befunden fallliste ergänzte antragstellerin januar aktuelle fälle jahr antragsgegnerin lehnte antrag bescheid november wegen ungenügenden nachweises praktischer fähigkeiten ab berücksichtigte elternzeit februar november regelzeit neun monate monate verlängerte dabei fallbearbeitungen während elternzeit zählte berücksichtigung elternzeit jahr schied verlängerten regelzeitraum fao fiel danach maßgeblichen zeitraum juli april antragstellerin fälle selbstständig bearbeitet hauptverhandlungstagen schöffengericht übergeordneten gericht teilgenommen alternativ prüfte antragsgegnerin situation für antragstellerin antragsdatum januar günstiger darstellen würde verneinte fälle mehr berücksichtigungsfähig wären durchführung fachgesprächs lehnte antragsgegnerin angesichts großen diskrepanz erforderlichen fallzahl ab anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragstellerin zugelassenen sofortigen beschwerde ii abs satz brao statthafte zulässige rechtsmittel unbegründet zurückweisung antrags verleihung befugnis führung beantragten fachanwaltsbezeichnung fachanwältin für strafrecht antragsgegnerin rechtmäßig verletzt antragstellerin rechten erfüllt voraussetzungen für verleihung fachanwaltsbezeichnung verleihung befugnis führung fachanwaltsbezeichnung fachanwalt für strafrecht setzt abs abs nr buchstabe brao satz abs satz buchstabe fao voraus antragsteller innerhalb letzten drei jahre antragstellung strafrechtsfälle persönlich weisungsfrei bearbeitet hauptverhandlungstagen schöffengericht übergeordneten gericht teilgenommen antragstellerin erfordernis erfüllt räumt auffassung wegen betreuung beiden söhne denen jüngere schwer herzkrank notwendig gewordene reduzierung berufstätigkeit halbtagstätigkeit erforderlichen fallzahlen hauptverhandlungstage fristgemäß hätte erbringen können starre frist verstoße art gg müsse zumindest gelegenheit gegeben rahmen fachgesprächs unvollständigen nachweis praktischer fähigkeiten ergänzen folgt senat regelung fao verstößt gebotenen verfassungskonformen auslegung grundgesetz insbesondere gleichheitsgrundsatz art gg art garantierten schutz ehe familie verlängerung dreijah resfrist antragsgegnerin trägt verfassungsmäßigen anforderungen rechnung art abs gg bietet schutz faktischen benachteiligungen verfassungsnorm zielt angleichung lebensverhältnisse frauen männern vgl bverfge bverfge anfügung satz art abs gg ausdrücklich klargestellt worden gleichberechtigungsgebot gesellschaftliche wirklichkeit erstreckt vgl bverfge bereich durchsetzung gleichberechtigung regelungen gehindert geschlechtsneutral formuliert ergebnis aufgrund natürlicher unterschiede gesellschaftlichen bedingungen überwiegend frauen betreffen vgl bverfge demnach entscheidend ungleichbehandlung unmittelbar ausdrückli
  2291. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen gemeinschaftlicher einfuhr tateinheit handel betäubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betäubungsmitteln fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt geldbetrag für verfallen erklärt betäubungsmittel betäubungsmittelutensilien eingezogen dagegen wendet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gerügt rechtsmittel erfolg soweit maßregelanordnung abgelehnt wurde übrigen offensichtlich unbegründet abs stpo daß geklagte soweit betäubungsmittel eigenverbrauch erworben wegen besitzes wegen erwerbs verurteilt worden beschwert ablehnung unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden bedenken landgericht recht hang angeklagten berauschende mittel kokain bermaß nehmen bejaht feststellungen begann angeklagte bereits früheren jahren intensiv kokain konsumiert deswegen verurteilt worden ab erneut zunächst gelegentlichem kokaingenuß ab tägliche dosen steigerte daß kokainabhängigkeit verminderten schuldfähigkeit begehung taten geführt steht annahme hanges entgegen dagegen erwägungen denen landgericht zusammenhang kokainabhängigkeit straftaten angeklagten abgelehnt rechtsfehlerfrei hierzu sachverständig beraten ausgeführt daß angeklagten verwirklichten taten weitestgehend narzißtischen persönlichkeitsstörung dissozialen entwicklung begleitet beruhe seien deshalb hang einnahme berauschender mittel zurückzuführen dabei setzt landgericht auseinander daß angeklagte eingeführten rauschgift jeweils heroin kokain mengen zwei drittel kokains für eigenverbrauch abzweigte danach liegt hand daß betäubungsmittelstraftaten angeklagten über sonstigen einnahmequellen verfügte finanzierung drogenkonsums dienten kokainabhängigkeit für begehung straftaten jedenfalls mitursächlich daß außer hang weitere persönlichkeitsmängel disposition für begehung straftaten begründen steht erforderlichen symptomatischen zusammenhang entgegen bghr stgb zusammenhang symptomatischer frage maßregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung strafausspruch bestehen bleiben auszuschließen daß tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe verhängt hätte jähnke niemöller bode detter otten'],['Soon']]
  2292. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs nr bgb anwalt zuvor notar gmbh gesellschaftsvertrag beurkundete darf gesellschafter abwehr einzahlung stammeinlage gerichteten anspruchs vertreten verstoß abs nr brao führt nichtigkeit anwaltsvertrages bgh urteil oktober ix zr lg bielefeld ag halle westf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bielefeld januar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger rechtsanwalt notar beurkundete gesellschaftsvertrag rd gmbh de ren gesellschafter beklagte ber vermögen gesellschaft wurde später insolvenzverfahren eröffnet schreiben juli verlangte insolvenzverwalter beklagten stammeinlage betrag entrichten zeitpunkt eintragung gesellschaft handelsregister betrag offen gestanden vorbringen klägers beauftragte beklagte abwehr zahlungsanspruches kläger nimmt beklagten zahlung anwaltshonorars anspruch amtsgericht klage stattgegeben landgericht nichtigkeit anwaltsvertrages angenommen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe revision klägers erfolg berufungsgericht ausgeführt gemäß abs nr zpo bindenden feststellungen amtsgerichts sei parteien anwaltsvertrag zustande gekommen danach sei kläger abwehr insolvenzverwalter beklagten geltend gemachten zahlungsansprüche hinsichtlich stammeinlage betraut vertrag sei jedoch wegen unzulässigen vorbefassung abs nr brao gemäß bgb nichtig kläger sei notar bereits gleichen rechtssache tätig geworden tätigwerden klägers beurkundung gesellschaftsvertrages beratung beklagten hinsichtlich abwehr insolvenzverwalter erhobenen zahlungsanspruches stelle tätigwerden rechtssache dar maßgebend für beurteilung sei sachlich rechtliche inhalt anvertrauten interessen natürlicher betrachtungsweise innerlich zusammengehöriges einheitliches lebensverhältnis zurückzuführen sei zeitliche abstand beurkundung beratung sei unerheblich entscheidend sei insolvenzverwalter geltend gemachten zahlungsanspruch kläger beurkundete gesellschaftsvertrag zugrunde liege forderung ergebe gesetzlichen regelung abs nr gmbhg verweise höhe zahlenden stammeinlage angehe gesellschaftsvertrag zahlungsbegehren könne gesetzliche anspruchsgrundlagen gestützt ansprüche geschäftsführung auftrag kämen betracht erbrachten dienste gesetzwidrigen tätigkeit bestanden hätten kläger umständen für erforderlich halten dürfen anspruch wertersatz abs satz abs bgb stehe satz bgb entgegen kläger zumindest leichtfertig einsicht gesetzwidrige tätigkeit für beklagten verschlossen ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand geltend gemachte zahlungsanspruch insgesamt unbegründet recht berufungsgericht davon ausgegangen kläger gemäß abs nr brao für beklagten tätig durfte deshalb anwaltsvertrag bgb nichtig gesetzliche ansprüche abs satz abs bgb stehen kläger abs nr brao darf rechtsanwalt tätig rechtssache bereits notar gehandelt regelung vertrauen rechtspflege geschützt personen verschiedenen seiten für unterschiedliche interessen tätig dient gefahr interessenkollisionen einzudämmen entwurfs begründung bundesregierung bt drucks begriff rechtssache sinne abs nr brao höchstrichterlichen rechtsprechung stgb verstehen umfasst rechtsangelegenheiten denen mehrere zumindest möglicherweise entgegengesetztes rechtliches interesse verfolgende beteiligte vorkommen können bgh urt november anwst njw rr vgl ferner bghst bghz abs nr brao feuerich weyland brao aufl rn rn kilian henssler prütting brao aufl rn kleine cosack brao aufl rn ganter ganter hertel wöstmann handbuch notarhaftung aufl rn ff lk gillmeister stgb aufl rn maßgebend dabei sachlich rechtliche inhalt anvertrauten interessen anvertraute materielle rechtsverhältnis natürlicher betrachtungsweise innerlich zusa
  2293. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundsätzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingeführten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte für zusatzversorgungspflichtige entgelt für soziale komponenten bonuspunkte ergeben können versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv übereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jährlich jahresende für vorangegangene geschäftsjahr fest ausmaß verbleibenden berschüssen absatz bonuspunkte vergeben können ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage für feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundsätzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand für soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert maßgabe absatzes verwendet einzelheiten ausführungsbestimmungen geregelt rückstellung für berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rückstellung für berschussverteilung eingestellt ber zuführung verteilungsfähigen berschusses rückstellung für berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rückstellung dient verbesserung erhöhung leistungen insbesondere gewährung bonuspunkten ber verwendung rückstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausführungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rückstellung für berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhöhung leistungen abs satz höchstens bemessen hierfür ermittelnde zusätzliche nettodeckungsrückstellung rückstellung für berschussverteilung übersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rückstellung abs satz zudem entstehung berschusses künftige risiken angemessen berücksichtigen iii beklagten pflichtversicherte kläger genannte versicherungsnachweise erhalten denen höhe kläger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschließlich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten für geschäftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband kläger angehört bonuspunkte zugeteilt kläger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten für genannten geschäftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft über beklagten kalender bzw geschäftsjahren erzielten berschüsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts geändert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt kläger ursprüngliches b
  2294. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai ausnahme feststellungen äußeren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlicher körperverletzung drei fällen davon fall tateinheit sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet beschwerdeführer rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen erweist offensichtlich unbegründet sinne abs stpo bereits schuldspruch angefochtenen urteils bestehen bleiben widerspruchsfreien begründung betreffend ausschluss schuldunfähigkeit angeklagten sinne stgb fehlt urteilsgründe hinblick frage schuldfähigkeit angeklagten tatzeitpunkt widersprüchlich senat sachgerechte prüfung vorliegens diesbezüglichen voraussetzungen daher möglich hinsichtlich einsichtsfähigkeit nämlich einerseits ausgeführt weiterbestanden angeklagte gewusst tat handeln strafbares verhalten darstellte ua andererseits landgericht bestehe angeklagten unrechtseinsicht ua bezug steuerungsfähigkeit heißt angeklagten erhebliche beeinträchtigung steuerungsfähigkeit bestanden aufhebung jedoch vorgelegen inneren hemmbarrieren strafbaren handlungen abzusehen seien erheblich vermindert ua demgegenüber stelle ausgeführt angeklagte völlig spontan impuls heraus gehandelt aufgrund erkrankung hemmschwelle tatbegehung entgegengestanden ua auflösung widersprüchlichkeit einander ausschließenden aussagen findet stelle urteils statt ergibt zusammenhang urteilsgründe äußeren tatgeschehen getroffenen für genommen rechtsfehlerfreien feststellungen dargestellten mangel betroffen können deshalb bestehen bleiben maßregelausspruch unterliegt aufhebung dargelegten widersprüchen gleicher weise betroffen franke cierniak feilcke bender paul'],['Soon']]
  2295. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo frage konkret einzelnen tätigkeiten rahmen stundenlohnabrechnung rechtsanwalts dargelegt müssen insbesondere anwalt konkret angeben leistung wann erbracht lange gedauert braucht streitfall allgemein be antwortet betrifft tatrichter vorbehaltene beurteilung ausreichenden substantiierung klage hält tatrichter vortrag klägers für ausreichend substantiiert überzeugt richtigkeit revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen umstand berufungsgericht ausdrücklich verbindlichkeiten vorgründungsgesellschaft vorgesellschaft unterschieden erfordert entscheidung revisionsgerichts unterscheidung für entscheidung berufungsgerichts unerheblich grundlage entsprechender zeugenaussagen davon auszugehen maßgeblichen beteiligten künftigen geschäftsführer gmbh darin verbindlichkeiten anwaltsmandat zeit gründung gmbh getragen sollten kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2296. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss landgerichts hamburg zivilkammer januar aufgehoben soweit nachteil klägerin entschieden worden sache erneuten entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert gründe amtsgericht klägerin beklagten anerkenntnisurteil amtsgerichts erstattenden kosten gemäß zpo nebst zinsen festgesetzt sofortige beschwerde beklagten beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss amtsgerichts abgeändert erstattenden kosten nebst zinsen herabgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt klägerin festsetzung weiterer prozesskosten höhe nebst zinsen ii beschwerdegericht hinweis beschluss oberlandesgerichts hamburg september zumrd ausgeführt kosten verfahrens abs urhg handele jedenfalls abs satz zpo erstattungsfähige kosten nachfolgenden rechtsstreits ergebnis verfahrens klageerhebung für abmahnung verwendet grundsatz kosten abmahnverfahrens notwendigen kosten abmahnverfahren nachfolgenden rechtsstreits seien gelte erst recht für vorliegenden fall aufwendungen auskunftsverfahrens vorbereitung rechtsstreits vorbereitung rechtsstreit vorausgehenden abmahnung dienten iii gemäß abs satz nr fall zpo statthafte zulässige rechtsbeschwerde klägerin begründet angefochtene beschluss aufzuheben klägerin recht beanstandet ausreichend gründen versehen abs satz zpo rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt fehlen tatsächliche feststellungen hierzu rechtlichen berprüfung lage ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs müssen daher beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben streitgegenstand anträge beiden instanzen erkennen lassen anforderungen genügt beschluss gesetz abs nr zpo erforderlichen gründen versehen bereits grund aufzuheben vgl bgh beschluss april vi zb njw rr rn beschluss august xii zb mdr rn jeweils mwn liegt angefochtenen beschluss entnehmen klägerin festsetzung kosten auskunftsverfahrens abs urhg begehrt erteilte auskunft klageerhebung für abmahnung verwendet wurde angefochtene beschluss gibt jedoch weder sachverhalt anträge klägerin beschluss amtsgerichts beschwerdegericht brigen bezug nimmt enthält sachdarstellung iv danach beschluss beschwerdegerichts rechtsbeschwerde klägerin aufzuheben soweit nachteil klägerin entschieden worden gemäß abs satz gkg für rechtsbeschwerdeverfahren gerichtskosten erheben für erneute entscheidung weist senat folgendes beklagte anerkenntnisurteil kosten rechtsstreits tragen gemäß abs satz zpo unterliegende partei insbesondere gegner entstandenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig prozesskosten rechnen einleitung führung prozesses ausgelösten kosten diejenigen kosten etwa kosten für detektivermittlungen testkäufe vorbereitung konkret bevorstehenden rechtsstreits dienen gründen prozesswirtschaftlichkeit prozesskosten zugerechnet können kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht bgh beschluss oktober zb grur rn wrp geltendmachung abmahnkosten mwn bundesgerichtshof erlass angegriffenen beschlusses beschluss oberlandesgerichts hamburg september gerichtete rechtsbeschwerde entschieden kosten verfahrens abs satz nr abs satz urhg internet provider auskunft über inhaber ip adresse vorbereitung konkret bevorstehenden rechtsstreits person dienen für über ip adresse begangene urheberrechtsverletzung verantwortlich daher gemäß abs satz zpo erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendig beschluss mai zb grur rn wrp deus ex beschwerde rügt vergeblich geltend gemachten kosten wären höhe angefallen lediglich beklagten zugeteilten ipadressen personen zugeordneten ip adressen gegenstand verfahrens abs satz urhg wären
  2297. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren antragsteller beschwerdeführer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft anhörungsrüge fgg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt räntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas dr martini juli beschlossen rüge antragstellers senatsbeschluss april anspruch rechtliches gehör verletzt worden zurückgewiesen antragsteller trägt kosten rechtsbehelfs gründe antragsteller wendet april beim bundesgerichtshof eingegangenen schreiben mai zugestellten senatsbeschluss april sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs märz zurückgewiesen worden macht verletzung anspruchs rechtliches gehör geltend attest april glaubhaft gemachte reiseunfähigkeit daran gehindert sei senat entscheidungserhebliche tatsachen vorzutragen ii maßgabe abs satz abs fgg abs satz brao statthafte anhörungsrüge unbegründet senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehört worden wurde berücksichtigendes vorbringen weder übergangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehör verletzt beschwerdeführer schreiben senats april darauf hingewiesen worden attest angaben über art schwere erkrankung erforderlich senat eigene beurteilung reise verhandlungsfähigkeit ermöglichen beschwerdeführer daraufhin vorgelegte weitere attest april bescheinigte aufgrund schwerwiegenden diagnose momentan weiteres reisefähig sei bescheinigung glaubhaftmachung geeignet näheren angaben aufgetretenen beeinträchtigungen deren schwere enthielt senat eigene beurteilung erlaubt hätten antragsteller teilnahme verhandlung möglich zumutbar vgl hierzu bfh beschl juli vii juris tz brigen ergibt vortrag beschwerdeführers erkrankung daran gehindert wäre senat entscheidungserhebliche tatsachen schriftlich vorzutragen schriftsatz beschwerdeführers april enthält sache punk tuelle ausführungen erforderlichen senatsbeschluss april dargelegt umfassenden angaben einkommensund vermögensverhältnissen ganter frellesen stüer schmidt räntsch quaas vorinstanz agh berlin entscheidung agh roggenbuck martini'],['Soon']]
  2298. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs af abs nr vahrg abs auszugleichen versorgungsausgleich grundsätzlich kreditsicherung baufinanzierung abgetretenen anrechte rentenlebensversicherung kapitalwahlrecht bgh beschluss april xii zb olg frankfurt main darmstadt ag bensheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt april aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen wert beschwerdegegenstands gründe august geborene antragsteller folgenden ehemann dezember geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau dezember miteinander ehe geschlossen ehemann erwarb während ehezeit anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe ehefrau höhe jeweils monatlich bezogen ehezeitende ehe mann verfügte darüber hinaus über mehrere mai le bensversicherungs ag abgeschlossene rentenlebensversicherungen kapitalwahlrechten rechte versicherungsverträgen besicherung juli über laufzeit jahren abgeschlossenen baufinanzierung abgetreten wobei darlehenssumme insgesamt laufend getilgt endfällig summe ablaufleistung streitigen lebensversicherungen zurückgeführt september zugestellten scheidungsantrag familiengericht ehe parteien verbundurteil geschieden regelung versorgungsausgleich öffentlich rechtlichen versorgungsanwartschaften ausgeglichen rentenkonto ehemanns rentenkonto ehefrau übertragen hiergegen eingelegte beschwerde ehefrau beschwerdegericht zurückgewiesen insoweit zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt ehefrau einbeziehung lebensversicherungs ag erworbenen anrechte versorgungsausgleich ii zulässige rechtsmittel erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt lebensversicherungs ag erworbenen rechte versorgungsausgleich einzubeziehen seien liegenden fallgestaltung mehr davon ausgegangen könne versorgungsanrechte wirtschaftlichen eigentum ehemanns stünden ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand vorliegenden fall gemäß abs versausglg august geltende materielle recht versorgungsausgleichs anzuwenden gemäß abs bgb af findet versorgungsausgleich bezug während ehezeit hilfe vermögens arbeit ehegatten begründeten anwartschaften statt auszugleichenden anrechten gehören grundsätzlich rentenanwartschaften grund privatrechtlicher versicherungsverträge abs nr bgb handelt rentenlebensversicherungsvertrag kapitalwahlrecht anwartschaft versorgungsausgleich einzubeziehen berechtigte wahlrecht rechtshängigkeit scheidungsantrags ausgeübt senatsbeschluss bghz famrz einzubeziehen versorgungsausgleich allerdings anrechte wirtschaftlich ehegatten dritten zustehen staudinger rehme bgb rn hierunter anrechte lebensversicherung fallen kreditsicherung abgetreten deren ablaufleistung baudarlehen endfälligkeit bestimmungsgemäß getilgt rechtsprechung literatur einheitlich beurteilt ansicht olg nürnberg famrz jedenfalls gerechtfertigt rentenversicherung versorgungsausgleich einzubeziehen rechte daraus vornherein tilgung darlehens endfälligkeit abgetreten fall träten beiträge rentenversicherung stelle tilgungsleistungen könne mehr davon ausgegangen versorgungsanrechte wirtschaftlichen eigentum betreffenden ehegatten stünden daran ändere bloße möglichkeit darlehen weise einsatz abgetretenen rentenversicherung tilgen vertreter gegenauffassung olg zweibrücken famrz borth versorgungsausgleich aufl rn staudinger rehme bgb rn berufen darauf sicherungsabtretung rechten rentenversicherung deren berücksichtigung versorgungsausgleich solange entgegenstünde sicherheit anspruch genommen entsprechende recht vermögen betroffenen ehegatten ausgeschieden sei senat schließt letzterer auffassung rechte rentenversicherung gehören vermögen ehegatten besicherung baufinanzierung abgetreten sicherungsabtret
  2299. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera märz einzelstrafaussprüchen fällen ii sowie gesamtstrafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen wegen sexuellen missbrauchs kindern weiteren fall gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt urteil eingelegten revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch hält rechtlicher berprüfung stand landgericht rahmen strafzumessung ausführungen wahl anzuwendenden strafrahmens gemacht allein liste angewendeten vorschriften entnehmen landgericht fällen verurteilung angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafrahmen vorschrift abs stgb herangezogen angabe gesetzesfassung angeführt lässt besorgen landgericht rechtsfehlerhaft fällen schweren sexuellen missbrauchs kindern wirkung ab april eingeführten strafrahmen abs stgb ausgegangen freiheitsstrafe zwei jahren vorsieht bemessung einzelstrafen für april begangenen straftaten fällen ii jedoch märz geltende strafrahmen abs stgb fassung november zugrunde legen freiheitsstrafe jahr vorsah abs stgb kammer rechtsfehlerhaft fällen ii lasten angeklagten berücksichtigt taten jeweils dadurch gekennzeichnet eindringen körper kindes verbunden regelmäßig kind besonders belastende behandlung darstellt ua strafkammer verstoß doppelverwertungsverbot abs stgb tatumstand strafschärfend herangezogen qualifikationstatbestand abs nr stgb aktuellen fassung dezember bzw abs nr stgb früheren fassung november insoweit zugrunde legenden strafrahmen begründet senat ausschließen aufgezeigten rechtsfehler bemessung einzelstrafen ausgewirkt aufhebung einzelstrafen führt aufhebung gesamtstrafe getroffenen feststellungen aufgezeigten rechtsfehler berührt können deshalb bestehen bleiben abs stpo rahmen neuen strafzumessung ergänzende feststellungen möglich sofern bisherigen widersprechen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  2300. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister dr schäfer mayer gericke beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover april zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags wegen gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt zwei jahre freiheitsstrafe maßregel vollziehen staatsanwaltschaft rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision maßregelausspruch beschränkt erstrebt wegfall rechtsmittel vorläufig erfolg seitens beschwerdeführerin erklärte beschränkung rechtsmittels wirksam anhaltspunkte dafür strafe maßre gelanordnung beeinflusst könnte ergeben vgl hierzu bgh urteil oktober str bghst senat schließt insbesondere landgericht hätte unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hält revisionsrechtlicher berprüfung stand sachverständig beratene landgericht rechtsfehler ergebnis gelangt gegenstand verurteilung bildenden taten hang angeklagten zurückgehen alkoholische getränke bermaß nehmen ebenso wenig prognose landgerichts beanstanden infolge hanges seien zukunft vergleichbare gewalttaten angeklagten erwarten satz stgb dagegen tragen feststellungen annahme landgerichts bestehe hinreichend konkrete aussicht angeklagten behandlung entziehungsanstalt heilen erhebliche zeit rückfall hang bewahren satz stgb aa landgericht herbeiführung behandlungserfolgs voraussichtlich erforderliche therapiedauer drei jahre geschätzt insbesondere angeordnete vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe belegt abs sätze stgb landgericht dabei davon ausgegangen über gesamten zeitraum drei jahren hinweg unterbringung angeklagten entziehungsanstalt geschlossener einrichtung bedürfe danach bestünde erforderliche hinreichend konkrete erfolgsaussicht therapie indes bereits deshalb zeitraum abs satz stgb überhaupt zulässige gesamtdauer unterbringung entziehungsanstalt zwei jahren deutlich überschreitet bgh beschluss april str njw angesichts klaren wortlauts abs satz stgb entgegen ansicht verteidigers satz vorschrift abgeleitet gesetzgeber halte unterbringungen entziehungsanstalt über zwei jahre hinaus einzelfalle für therapeutisch sinnvoll bgh aao bb eigenen sachentscheidung generalbundesanwalt beantragt sieht senat gleichwohl gehindert allein feststellung erforderlichen therapiedauer drei jahren vermag hinreichend belegen behandlungserfolg erwarten angeklagte über gesamten zeitraum drei jahren hinweg entziehungsanstalt untergebracht jedenfalls insgesamt erforderliche therapiedauer abs satz stgb bestimmten zeitraum deutlich übersteigt vielmehr differenzierend prüfen darzulegen inwieweit verkürzung eigentlichen unterbringungszeit dadurch möglich einerseits vorbereitende soziale therapien während vorwegvollzugs strafe erfolgen andererseits etwaige erreichen halbstrafenzeitpunkts notwendige nachsorgemaßnahmen ambulant durchgeführt bewährungsbeschluss abs satz stgb vorbehalten bleiben können senat ausschließen sachverständig beratener neuer tatrichter maßstäben prognose gelangt erforderliche dauer geschlossenen unterbringung angeklagten zwei jahre überschreiten sache bedarf deshalb insoweit neuer verhandlung entscheidung becker pfister mayer schäfer gericke'],['Soon']]
  2301. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli kosten beschwerdeführers unzulässig verworfen gründe rechtsbeschwerde bereits statthaft weder gesetzlich vorgesehen abs satz nr zpo wurde landgericht zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum außerordentlichen beschwerde eröffnet bgh beschluss märz ix zb bghz verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde überdies unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen ag chemnitz entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']]
  2302. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs november richterin pentz einzelrichterin beschlossen erinnerung klägerin ansatz gerichtskosten november kassenzeichen zurückgewiesen gründe senat klägerin senatsbeschluss oktober nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt kosten auferlegt nachdem nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen streitwert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden kostenansatz november klägerin schreiben november gegenvorstellung eingelegt kostenbeamtin erinnerung abgeholfen ii eingabe klägerin erinnerung kostenansatz auszulegen ber erinnerung entscheidet beim bundesgerichtshof gemäß abs abs satz gkg grundsätzlich einzelrichter vgl bgh beschlüsse april zb njw rn april zb juris rn iii zulässige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung erfolg festsetzung fachen gebühr höhe senatsbeschluss oktober festgesetzten streitwert beruht verfassungskonformen bestimmungen gkg nr kostenverzeichnisses gebühr dadurch entstanden klägerin nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts köln august eingelegt hätte klägerin nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wäre unzulässig verworfen worden verwerfung rechtsmittels unzulässig hätte fache gebühr nr kostenverzeichnisses ausgelöst iv verfahren über erinnerung gebührenfrei abs satz gkg pentz vorinstanzen lg aachen entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2303. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg märz kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen februar beschwerdewert gründe parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren august märz zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig seit oktober versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellers beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich februar begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen august februar abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich rin bfa höhe monatlich februar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen februar dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsteller verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurteilt müssen ggf abänderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abänderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden w
  2304. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß stpo beschlossen anhörungsrüge verurteilten senatsbeschluss märz verworfen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts oldenburg november beschluss märz gemäß abs stpo unbegründet verworfen nachdem darauf gerichtete antrag generalbundesanwalts januar verteidiger verurteilten zugestellt worden gegenerklärung februar vorlag hiergegen wendet verurteilte anhörungsrüge stpo rechtsbehelf unbegründet senat entscheidung weder berücksichtigendes vorbringen übergangen anspruch verurteilten rechtliches gehör verletzt entgegen auffassung verurteilten bestand insbesondere pflicht angegriffene senatsentscheidung begründen bverfg beschlüsse januar bvr njw oktober bvr njw august bvr njw bgh beschluss mai str rn beschluss juni str bghr stpo abs verwerfung blick weitere vorbringen verurteilten weist senat brigen erneut darauf anlass für anberaumung revisionshauptverhandlung gegeben liegen voraussetzungen abs stpo besteht anspruch revisionshauptverhandlung weder einfachem recht verfassungsrecht bverfg beschluss juni bvr strafo bgh beschluss januar str jeweils mwn becker lienen schäfer hubert ribgh mayer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker'],['Soon']]
  2305. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen angeklagte kosten revision urteil landgerichts koblenz september kosten antrags wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision tragen ü angeklagte revision urteil landgerichts zunächst schriftsatz verteidigers oktober zurückgenommen antrag wiedereinsetzung vorigen stand begründung revision schriftsatz verteidigers mai zurückgenommen basdorf raum häger gerhardt brause'],['Soon']]
  2306. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs berschreitung gutachterauftrags geeignet partei vernünftiger betrachtung besorgnis befangenheit sachverständigen hervorzurufen schematischen betrachtungsweise zugänglich aufgrund jeweiligen einzelfalls entschieden bgh beschluss april vii zb olg stuttgart lg stuttgart vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter kosziol richter prof dr jurgeleit beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kosten zurückgewiesen gründe kläger architekt verlangt beklagten bauherrn restliches architektenhonorar sachverständige auftrag landgerichts september schriftliches gutachten erstellt hinblick einwendungen beklagten september ergänzt geklärt honorare für architektenleistungen klägers inklusive entwässerungsgesuch für bauvorhaben beklagten entsprechend rechnungen klägers mai anwendung hoai zutreffend ermittelt worden seien erstes gesuch beklagten sachverständigen abzulehnen landgericht wegen verspätung für unzulässig erklärt beschluss dezember landgericht anhörung sachverständigen für märz angeordnet gerichtlichen aufforderung entsprechend beklagte schriftsatz damaligen prozessbevollmächtigten februar sachverständigen richtenden fragen formulieren lassen rahmen anhörung sachverständige fotografien vorgelegt ende februar außenbereich anwesens beklagten gefertigt ausführungen gemacht beklagte anlass genommen sachverständigen erneut wegen besorgnis befangenheit abzulehnen insbesondere geltend gemacht sachverständige auftrag gerichts benachrichtigung parteien ortstermin anwesen beklagten durchgeführt dabei vorgelegten fotos gefertigt anhörung nachteil beklagten verwertet landgericht ablehnungsgesuch teils unzulässig verworfen brigen für unbegründet erklärt dagegen eingelegte sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte ablehnungsantrag ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht auffassung grund sachverständigen abzulehnen bestehe unterlassen benachrichtigung beider parteien ortsbesichtigung rechtfertige ablehnung sachverständigen parteien unterschiedlich behandelt würden durchführung ortsbesichtigung ermittlung tatsächlichen verhältnisse sachverständige auftrag eigenmächtig überschritten allein rechtfertige ablehnung wegen befangenheit sofern besondere umstände hinzukämen akte ersichtlichen umständen sei sachverständige über auftrag hinaus irrigen annahme tätig geworden gericht entscheidung sache erleichtern allein sei einseitiges vorgehen lasten parteien verbunden überschießenden feststellungen sachverständigen ungunsten beiden parteien gingen sei beweisaufnahme verbunden rechtfertige schluss ungerechtfertigtes einseitiges vorgehen lasten partei solange erkennbar sei berschreitung gutachterauftrags vornherein einseitigen belastungsabsicht sachverständigen heraus erfolgt sei fall sei berücksichtigung früheren entgegennahme plänen unterlagen unmittelbar kläger rechtsausführungen sachverständigen festzustellen hält rechtlichen berprüfung ergebnis stand ablehnung sachverständigen findet statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz abs zpo dabei tatsachen umstände handeln standpunkt ablehnenden vernünftiger betrachtung befürchtung erwecken können sachverständige stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenüber bgh beschluss märz vi zb baur vgl richterablehnung bgh beschluss märz zb njw befürchtung fehlender unparteilichkeit berechtigt sachverständige gutachterauftrag weise erledigt ausdruck unsachlichen grundhaltung gegenüber partei gedeutet unsachliche grundhaltung daraus ergeben gutachter maßnahmen ergreift gutachterauftrag gedeckt besorgnis befangenheit sachverständigen sicht partei gerechtfertigt gewertet worden grenzen auftrags überschreitenden gutachten prozessbeteiligten für richtig gehaltenen entscheidung rechtsstreits auf
  2307. [['bundesgerichtshof beschluss ak april nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja awg abs nr idf juni eg vo art abs abs strafbarkeit abs nr awg af wegen zuwiderhandelns umgehungsverbot art abs abs verordnung eg april iran embargo verordnung bgh beschluss april ak ermittlungsrichter bundesgerichtshofs strafverfahren wegen verstoßes außenwirtschaftsgesetz strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidigers april gemäß stpo beschlossen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofes oktober bgs aufgehoben angeschuldigte unverzüglich freizulassen gründe angeschuldigte wurde oktober vorläufig festgenommen befindet aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs oktober bgs seit tag untersuchungshaft anklageschrift märz generalbundesanwalt angeschuldigten mitangeschuldigten dr anklage oberlandesgericht düsseldorf erhoben ber eröffnung hauptverfahrens antrag generalbundesanwalts erlass haftbefehls maßgabe anklagesatzes oberlandesgericht entschieden haftbefehl zugrunde liegende sachverhalt fortdauer untersuchungshaft rechtfertigen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs deshalb aufzuheben haftbefehl angeschuldigten last gelegt gewerbsmäßig handelnd anhang iv verordnung eg nr april folgenden iran embargo vo gelisteten einrichtung wirtschaftliche ressource verfügung gestellt bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden bereitstellungsverbot rechtsaktes europäischen gemeinschaft zuwidergehandelt durchführung rat europäischen gemeinschaft bereich gemeinsamen außen sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen sanktionsmaßnahme dient tat sei geeignet auswärtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefährden strafbar gemäß abs nr abs nr nr buchst awg art abs iran embargo vo angeschuldigten vorgeworfen gemeinschaftlich gesondert verfolgten schuldigten dr mitange shahid hemmat industrial group folgenden shig beschaffungsstelle iranischen raketenprogramms juli gmbh folgenden deutschland hergestellten keramiksinterofen wert mio geliefert weiteren ermittlungen auslieferung ofens shig bestätigt vielmehr bereinstimmung anklageschrift deren ausführungen verdachtslage senat bezug nimmt folgendem sachverhalt auszugehen iran ansässige angeschuldigte allein iranische staatsangehörigkeit besitzt erhielt frühjahr ver antwortlichen getarnten forschungseinrichtung für iranische raketenproduktion auftrag über betriebene gesellschaft folgenden vaku umofen beschaffen vakuumöfen sintern keramischen werkstoffen eingesetzt für verwendung entwicklung herstellung raketenteilen geeignet innerhalb iranischen raketenprogramms verantwortlichen darauf verständigt keramiktechnologie fortentwicklung weit reichender raketensysteme einzusetzen endempfänger ofens angeschuldigte wusste shig unterorganisation zentralen beschaffungsstelle iranischen raketenprogramms aerospace industries organisation dementsprechenden beschaffungsauftrag erteilt bekommen ber deutschland ansässigen mitangeschuldigten dr wandte angeschuldigte gesondert verfolgten schäftsführer ge fen herstellt zunächst jahr stocken geratenen verhandlungen deren verlauf angeschuldigte gesondert verfolgten unzutreffende zivile nutzung ofens hinweisende endverbleibserklärung übersandt wurden ab jahr fortgesetzt angeschuldigte traf august märz dr deutschland beim zweiten treffen schlossen angeschuldigte vertrag über lieferung vakuumofens bereits zuvor januar antrag ge nehmigung ausfuhr zuständigen bundesamt für wirtschaft ausfuhrkontrolle bafa bescheid erhalten lieferung ofens ausweislich antrags porzellanindustrie verwendung finden genehmigungspflichtig sei sog nullbescheid während mitangeschuldigte dr bereits beginn ge schäftsanbahnung für möglich hielt ofen für iranische raketenprogramm bestimmt hinblick aussicht genommene provision billigend kauf nahm gesondert verfolgte kenntnis bestimmung ofens für herstellung raketenteilen vertragsabschluss erteilung nullbescheids trat april iran embargo kraft mai bundesanzeiger veröffentlicht wurde gleichwohl führte
  2308. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss envr märz energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß märz beschlossen beschwerdeführerin verfahrensbeteiligte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegners verfahrensbeteiligten tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beschwerdeführerin verfahrensbeteiligte enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen rücknahme rechtsbeschwerden rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung außergerichtlichen auslagen beschwerdegegners verfahrensbeteiligten anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerderücknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grüneberg deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2309. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr zpo verfahrensgebühr rvg vv nr für anwaltliche tätigkeit verfahren über beschwerde nichtzulassung revision zpo entsteht wahrnehmung rechte verfahren beauftragte rechtsanwalt bundesgerichtshof postulationsfähig terminsgebühr rvg vv nr entsteht verfahren nichtzulassungsbeschwerde schon rechtsanwälte parteien mitwirkung gerichts darüber besprechen ausnahmsweise mündliche verhandlung über nichtzulassungsbeschwerde stattfindet bgh beschl februar zb olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe klägerin beklagten vollstreckungsgegenklage erhoben rechtsbeschwerdegegner rechtsstreit seiten klägerin beigetreten klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben rechtsbeschwerdegegner nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beschwerde beim bundesgerichtshof eingelegt begründet verfahren nichtzulassungsbeschwerde parteien telefongespräch rechtsbeschwerdegegner nichtzulassungsbeschwerde beauftragte rechtsanwalt zweitinstanzliche prozessbevollmächtigte beklagten geführt gegenüber bundesgerichtshof übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt senat beschluss zpo nichtzulassungsbeschwerde entstandenen kosten rechtsbeschwerdegegner auferlegt kostenfestsetzungsverfahren beklagten für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtsbeschwerdegegner ansatz verfahrensgebühr rvg vv nr terminsgebühr rvg vv nr beantragt rechtspfleger erstattenden kosten antrag gemäß festgesetzt sofortige beschwerde rechtsbeschwerdegegners oberlandesgericht kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert verfahrensgebühr für einzeltätigkeiten rvg vv nr festgesetzt oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung kostenfestsetzungsbeschlusses rechtspflegers erreichen ii beschwerdegericht ansicht beklagten für tätigkeit rechtsanwalts verfahren über nichtzulassungsbeschwerde weder verfahrensgebühr rvg vv nr terminsgebühr rvg vv nr rechtsbeschwerdegegner erstattet verlangen können verfahrensgebühr sei erstatten dabei könne offen bleiben zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten überhaupt mandat gehabt hätten beklagten nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend vertreten zweifelhaft sei kosten behaupteten beauftragung seien zweckentsprechenden rechtsverteidigung jedenfalls erforderlich rechtsanwälte mangels zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof beklagten verfahren hätten vertreten können sicht wirtschaftlich denkenden par tei sei beauftragung rechtsanwalts rechtsmittelgericht postulationsfähig sei zweckentsprechenden rechtsverteidigung gericht anhängigen verfahren erforderlich beklagten hätten allerdings anwaltlichen beratung darüber bedurft seiten rechtsbeschwerdegegners erklärten erledigung hauptsache anschließen sollten beratung allein gebühr für einzeltätigkeit rvg vv nr entstehen lassen erstattungsfähig sei ansatz gebrachte terminsgebühr sei demgegenüber schon entstanden könne einzeltätigkeiten vorbemerkung abschnitt verzeichnisses rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen ausdrücklich bestimmt sei bestimmung sei für einzeltätigkeit rvg vv nr vorgesehen grund zulassung statthafte abs satz nr zpo brigen zulässige zpo rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg angegriffene entscheidung hält rechtlicher nachprüfung stand ergebnis recht beschwerdegericht beantragte erstattung verfahrensgebühr rvg vv nr zurückgewiesen dafür kommt beschwerdegericht erörterte frage gebühr anwaltliche tätigkeit rechtsmittelgericht zugelassenen rechtsanwalts entstanden zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung notwendig angesehen gem abs zpo unterlegenen gegner erstatten deshalb entscheidungserheblich kostenrechnung ansatz gebrachte verfahrensgebühr
  2310. [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly richterin münke beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts köln april kosten unzulässig verworfen gründe beklagte vorprozeß lg bonn klägerin nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammengelebt prozeßvergleich geschlossen begründung pflichten vergleich vollständig erfüllt gleichwohl wolle beklagte zwangsvollstreckung titel betreiben zwangsvollstrekkungsgegenklage erhoben beklagte richter zivilkammer landgerichts bonn wegen besorgnis befangenheit abgelehnt gesuch erfolg zivilsenat oberlandesgerichts köln entsprechenden beschluß landgerichts gerichtete sofortige beschwerde beschluß april ebenso zurückgewiesen antrag wiedereinsetzung vorigen stand juli gewähren verhandlung neu eröffnen hiergegen wendet beklagte eingelegten weiteren sofortigen beschwerde rügt willkürfreies faires verfahren verweigert ii weitere sofortige beschwerde unzulässig unabhängig davon daß beklagte vorliegenden anwaltsprozeß rechtsbehelfe einlegen können zpo weitere beschwerde angefochtenen beschluß abs zpo statthaft voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene außerordentliche beschwerde zuläßt vorliegenden fall ersichtlich erfüllt hierzu müßte angefochtene entscheidung greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl sen beschl juli ii zb zip davon angefochtenen beschluß rede röhricht hesselberger kurzwelly goette münke'],['Soon']]
  2311. [['bundesgerichtshof beschluss envr juli energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grüneberg dr bacher beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe kostenentscheidung beruht satz enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend übereinstimmenden antrag beteiligten gegeneinander aufzuheben streitwert beträgt für herabsetzung besteht entgegen auffassung betroffenen anlass streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens richtet gemäß abs satz nr gkg zpo wirtschaftlichen interesse betroffenen abänderung angefochtenen entscheidung vgl senat beschlüsse april envr rde rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar märz envr juris rn bezug bestimmung ausgangsniveaus generellen sektoralen produktivitätsfaktor pauschalierten investitionszuschlag tolksdorf raum grüneberg strohn bacher vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2312. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal juni zugehörigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit körperverletzung raub fall ii urteilsgründe sowie wegen versuchten raubes tateinheit körperverletzung fall ii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall ii urteilsgründe getroffenen feststellungen beschloss angeklagte einziger gast spielhalle bedienstete spielhalle sexuell anzugehen deshalb lockte vorwand toilette stieß wenig mehr quadratmeter großen raum während arm hals umklammert hielt schlug kopf wand bedrohte tode knetete derart fest brust prellung brustdrüse davontrug außerdem griff hose führte zweimal finger vaginal danach verlangte oral befriedigen solle nebenklägerin flehte verschonen bot mehrmals ganze geld spielhalle mitzunehmen ablassen angeklagte sah darauf forderung ab verließ nebenklägerin toilettenkabine nunmehr entschluss gefasst geld spielhalle erbeuten dabei bewusst geschädigte weiterhin eindruck zuvor geäußerten todesdrohungen stand deshalb wegnahme geldes dulden würde nahm kassenschlüssel ab führte hand theke entnahm kasse geschädigten gelang derweil flucht feststellungen tragen verurteilung wegen tateinheitlich vergewaltigung körperverletzung begangenen raubes stgb setzt voraus eingesetzte gewalt drohung mittel gerade ermöglichung wegnahme folgt wegnahme anwendung nötigungsmittel zwecken zeitlich finale verknüpfung besteht scheidet schuldspruch wegen raubes genügt zunächst zwecken begon nene gewaltanwendung beim fassen wegnahmevorsatzes fortgesetzt jedoch enthält bloße ausnutzen angst opfers erneuter gewaltanwendung für genommen drohung erforderlich hierfür täter gefahr für leib leben deutlich aussicht stellt bestimmtes verhalten genügend erkennbar macht reicht opfer erwartet täter leib leben schädigen bloße ausnutzen angst einwirkung täters schutzlos ausgelieferten opfers mag ausnutzen hilflosen lage darstellen gesetzgeber indes ausschließlich abs stgb neben gewalt drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben selbstständigen tatbestandlichen nötigungsmittel erhoben wurde st rspr vgl etwa bgh beschlüsse november str nstz rr september str nstz maßstäben kommt raub betracht feststellungen landgerichts dienten angeklagten ausgeübte gewalt ausgesprochenen drohungen ausschließlich nebenklägerin duldung sexueller bergriffe nötigen entschluss kasse spielhalle befindliche geld wegzunehmen fasste angeklagte erst abschluss sexuellen bergriffe nebenklägerin duldete wegnahme geldes angst weiteren bergriffen angeklagten bewusst fortdauer gewaltanwendung landgericht festgestellt feststellungen dahin angeklagte zwecke wegnahme gegenstände willen geschädigten einwirkte sei schlüssiges verhalten weitere gewaltanwendungen androhte enthält urteil aufhebung schuldspruchs wegen raubes bedingt aufhebung verurteilung wegen rechtsfehler betroffenen tateinheitlichen vergewaltigung köperverletzung senat hebt feststellungen insgesamt neuer entscheidung berufenen tatrichter stimmige feststellungen gesamtgeschehen eingesetzten gewalt drohungen ermöglichen wegfall für tat ii urteilsgründe verhängten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage becker schäfer berg spaniol hoch'],['Soon']]
  2313. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet mai küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs allein umstand kunde fitnessstudios berufsbedingt wohnort wechselt vermag außerordentliche kündigung vertrags rechtfertigen anschluss senatsurteil februar xii zr njw bgh urteil mai xii zr lg hannover ag hannover ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr günter dr nedden boeger für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts hannover april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt betreiberin fitnessstudios beklagten restliches nutzungsentgelt für zeit oktober einschließlich juli parteien schlossen jahr vertrag über nutzung hannover gelegenen fitnessstudios für zeitraum monaten fitnessstudiovertrag vereinbarten monatliches nutzungsentgelt zuzüglich zweimal jahr fälligen pauschale für trainingspaket ferner enthält vertrag ziffer verlängerungsklausel jeweils zwölf monate für fall mindestens drei monate ablauf gekündigt ziffer vorfälligkeitsklausel wonach zahlungsverzug mehr zwei monatsraten sämtliche entgelte für restlaufzeit sofort zahlung fällig vertrag verlängerte mangels kündigung juli oktober wurde dahin hannover lebende beklagte soldaten zeit ernannt gleichzeitig stellte zahlung mitgliedsbeiträge anschließend wurde für zeit oktober dezember köln für zeit januar mai kiel abkommandiert seit juni beklagte rostock stationiert november kündigte beklagte mitgliedschaft klägerin amtsgericht klage klägerin restliches nutzungsentgelt nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten begehrt wesentlichen abgewiesen berufung klägerin landgericht klage hauptsache vollem umfang stattgegeben hiergegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision unbegründet landgericht entscheidung begründet fitnessstudiovertrag kündigung beklagten sofortiger wirkung beendet worden sei beklagten vorgetragene wohnortwechsel stelle außerordentlichen kündigungsgrund dar wichtiger grund kündigung rechtsverhältnisses liege abs abs bgb allgemeinen gründe kündigung gestützt würden risikobereich kündigungsgegners lägen kündigungsgrund dagegen vorgängen hergeleitet einfluss kündigungsgegners entzogen seien eigenen interessensphäre kündigenden vertragsteils herrührten rechtfertige ausnahmefällen fristlose kündigung umzug einhergehender wohnortwechsel sei beruflicher veranlassung sei allein risikosphäre beklagten zuzuordnen sei ausschließlich klägerin beeinflussbar abkommandierung fremdbestimmt bundeswehr erfolgt sei letztlich allein beklagte umzug entscheidung getroffen nutzung fitnessstudios unmöglich mache gegenzug dafür beklagte rahmen vertrags risiko trage leistung mehr nutzen können trotzdem zahlen müssen sei während vertragslaufzeit genuss geringerer monatlicher raten gekommen monatlich kündbaren vertrag abgeschlossen hätte jedenfalls seien monatsraten jahres zweijahresverträge fitnessstudios allgemeiner lebenserfahrung erheblich geringer monatlich kündbaren verträgen regelung abs satz tkg sonderkündigungsrecht frist drei monaten vorsieht sei hiesigen fall übertragbar handele norm vielmehr spezialgesetzliche regelung für bereich telekommunikationsverträgen weiteres verbraucherverträge übertragen könne gelte für streitgegenständlichen fitnessstudiovertrag insbesondere deshalb telekommunikationsverträge daseinsvorsorge zähle darüber hinaus sei berücksichtigen gesetzgeber bürgerlichen gesetzbuch gerade abs satz tkg ver gleichbare regelung geschaffen umkehrschluss davon auszugehen sei rechtsgedanke norm verallgemeinernd verbraucherverträge anzuwenden sei ii hält rechtlicher berprüfung stand zutreffend landgericht davon ausgegangen klägerin beklagten parteien geschlossenen fitnessstudiovertrag anspruch nutzungsentgelt für streit stehenden zeitraum oktober juli beklagte wirksamen vertrag vgl senats
  2314. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs geschiedene ehefrau kind erster ehe barunterhaltspflichtig kommt kontrollberechnung anhand hypothetischen rollentausch erzielbaren erwerbseinkommens betracht rollentausch tatsächlich stattgefunden ehefrau schon zuvor ersten ehe führung haushalts betreuung kinder übernommen abgrenzung senatsurteilen märz ivb zr famrz september ivb zr njw fortführung bisherigen hausmannrechtsprechung bgh versäumnisurteil november xii zr olg frankfurt main ag seligenstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt für recht erkannt revision klägers urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main april abgeändert berufung beklagten urteil amtsgerichts familiengericht seligenstadt juni zurückgewiesen beklagte trägt kosten berufung revision urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten mutter kindesunterhalt kläger geboren januar lebt seit scheidung ehe eltern jahre haushalt sorgeberechtigten vaters betreut vater klägers verheiratet einkommen halbschichtigen tätigkeit beträgt dm monatlich beklagte ehe vater klägers geringem umfang erwerbstätig verheiratet neuen ehe kind geboren januar hervorgegangen betreut erwerbstätig ehemann verdient nichtselbständiger arbeit monatlich netto dm zuzüglich jahreszuwendungen führt außerdem landwirtschaftlichen nebenbetrieb familiengericht beklagte antragsgemäß verurteilt kläger ab februar monatlichen unterhalt dm dm regelbetrag abzüglich dm hälftiges kindergeld zahlen berufung beklagten oberlandesgericht urteil amtsgerichts abgeändert beklagten monatlich zahlenden unterhalt dm herabgesetzt hiergegen richtet zugelassene revision klägers wiederherstellung familiengerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe rechtsmittel begründet beklagte verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer bekanntgabe erschienen versäumnisurteil entscheiden jedoch inhaltlich säumnis sachprüfung beruht vgl bghz oberlandesgericht urteil famrz abgedruckt ausgeführt schon amtsgericht getroffenen feststellungen denen beipflichte sei beklagte lage neben betreuung kleinen kindes jetzigen ehe stundenweise beschäftigung auszuüben etwa putzstelle abendstunden denen ehemann kind betreuen könne geforderten unterhaltsbetrag knapp dm monatlich verdienen könne ehemann sei lage erwerbseinkommen monatlich dm zuzüglich jahresbezogener sonderzuwendungen etwaiger weiterer einkünfte landwirtschaftlichen nebenbetrieb unterhalt neuen familie voll bestreiten etwaige verbleibende zweifel hieran gingen lasten für mangelnde leistungsfähigkeit beweisbelasteten beklagten ausführungen angesichts festgestellten tatsächlichen verhältnisse rechtsgründen einwendungen erheben berufungsgericht beachtet daß beklagten erwerbstätigkeit weit zugemutet betreuung kleinkindes sichergestellt entsprechenden bemühungen stelle arbeitsmarkt finden vermag geht oberlandesgericht einklang rechtsprechung senats vgl senatsurteile oktober xii zr famrz märz xii zr famrz davon daß beklagte nebenerwerb erzielten einkünfte für unterhalt klägers verwenden soweit eigener angemessener unterhalt bgb berufstätigen ehemann gedeckt voraussetzungen hierfür berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise bejaht oberlandesgericht hält einschränkung leistungsfähigkeit beklagten aufgrund kontrollberechnung für gegeben führt beklagte müsse höchstens unterhalt kläger zahlen zahlen müßte voll erwerbstätig wäre ehemann zweijährige kind betreuen würde mehr erwerbstätig wäre sowie beiden kindern unterhalt leistete beklagte vollschichtigen erwerbstätigkeit dm monatlich verdienen könnte läge mangelfall bestände unterhaltsbedarf insgesamt dm ehegattenunterhalt dm kindesunterhalt dm für kläger dm für zweite kind für unterhaltszwecke wären abzug selbstbehalts k
  2315. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann mündliche verhandlung april für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats kammergerichts märz umfang revisionszulassung aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehren auskunft über höhe lebensversicherungsleistungen beklagten eigenschaft bezugsberechtigte ausgezahlt wurden beim tod erblassers zweite ehefrau beklagte alleinerbin widerruflich bezugsberechtigte zweier lebensversicherungen eingesetzt erblasser eigenes leben abgeschlossen kläger söhne erblassers erster ehe ansicht bezug bezugsberechtigung grunde unstreitiger pflichtteilsergänzungsanspruch abs bgb sei grundlage versicherer beklagten ausgezahlten todesfallleistung berechnen beklagte meint gezahlten prämien landgericht entsprechenden auskunftsantrag abge wiesen berufungsgericht berufung kläger zurückgewiesen revision verfolgen kläger auskunftsbegehren entscheidungsgründe revision kläger erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht ansicht berufungsgerichts steht klägern auskunftsanspruch bgb genannten fiktiven nachlassbestand erstrecken könne hinsichtlich versicherungssumme anspruch bgb pflichtteilsergänzung bestehe für pflichtteilsergänzungsanspruch sei versicherungssumme zugewendet anzusehen aufwendungen denen erworben wurde aufwendungen summe gezahlten prämien stammten vermögen versicherungsnehmers ergebe urteil bundesgerichtshofs oktober bghz ix zivilsenat bundesgerichtshofs für insolvenzrecht entschieden insolvenz nachlasses erfolg ter anfechtung gemäß inso gesamte versicherungsleistung bisher herrschender auffassung prämiensumme masse zurückgefordert könne erblasser dritten unentgeltlich widerrufliches bezugsrecht eingeräumt gesetz rahmen pflichtteilsergänzungsanspruchs anfechtungsmöglichkeit vorsehe seien rechtslagen miteinander vergleichbar ii hält rechtlicher nachprüfung stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon pflichtteilsberechtigte gemäß abs bgb erben auskunft über genannten fiktiven nachlass verlangen über zuwendungen erblassers pflichtteilsergänzungsanspruch abs bgb begründen können ständige rechtsprechung senats vgl bghz unrecht meint jedoch auskunftsanspruch kläger beschränke mitteilung für beiden lebensversicherungen gezahlten prämien berechnung pflichtteilsergänzungsanspruchs grunde gelegt könnten wendet erblasser todesfallleistung eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherungsvertrag dritten über widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergänzungsanspruch weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prämien kommt vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien für vermögen hätte umsetzen können senat hält bisherigen rechtsprechung vgl bghz senatsurteil februar iv zr famrz erblasser gezahlten prämien abstellt mehr fest nderung rechtsprechung ix zivilsenats bghz erbrecht übertragbar frage berechnung ergänzungspflichtteils abs bgb maßgeblicher schenkungsgegenstand erblasser über lebensversicherungsleistungen widerrufliches bezugsrecht verfügt seit langem umstritten erkennende senat bislang auffassung reichsgerichts rgz gefolgt summe gezahlten prämien abzustellen bghz senatsurteil februar aao xii zivilsenat angeschlossen bghz entsprach entscheidung ix zivilsenats oktober aao herrschenden auffassung insolvenzrecht anfechtung gemäß inso rückforderung masse ebenfalls summe erblasser gezahlten prämien dagegen gesamte versicherungsleistung berücksichtigte vgl nachweise bghz anschluss genannte nderung höchstrichterlichen rechtsprechung insolvenzrecht instanzgerichte entsprechende anpassung für pflichtteilsergänzungsrecht für geboten erachtet vgl lg göttingen njw
  2316. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september maßgabe verworfen daß anordnung sicherungsverwahrung entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gerügt rechtsmittel sachrüge insoweit erfolg anordnung sicherungsverwahrung entfallen übrigen sinne abs stpo unbegründet generalbundesanwalt maßregel besserung sicherung ausgeführt bestand abs stgb ergangene anordnung sicherungsverwahrung landgericht urteilsgründen ausgeführt infolge versehens berücksichtigungsfähigkeit letzten vortat gemäß abs stgb unrecht bejaht deshalb weitere begründung anordnung verzichtet mangels vorliegens voraussetzungen abs stgb deshalb entfallen strafausspruch dadurch berührt allein abs vorschrift tangierende versehen eigentliche strafzumessung jeglichen einfluss durften vorstrafen uneingeschränkt berücksichtigt darüber hinaus ausgeschlossen strafkammer niedrigere strafe erkannt hätte bewusst wäre sicherungsverwahrung formellen gründen betracht kommen sachlage annahme wechselbeziehung maßnahme strafe ausscheiden schließt senat hinblick angestrebte ziel geringfügige teilerfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen jähnke detter otten bode rothfuß'],['Soon']]
  2317. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ltank wesentlicher bestandteil wohnhauses beheizung dient gebäude erdreich eingebracht worden tank finden regelungen ff bgb über berbau weder unmittelbare entsprechende anwendung bgh urteil oktober zr olg münchen lg kempten allgäu zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand mutter klägers vaters beklagten ließ grundstück heizöltank für lheizung wohnhauses erde einbringen vorgenommene grundstücksteilung führte wohnhaus ltank unterschiedlichen grundstücken liegen übertrug mutter eigentum wohnhaus bebauten grundstück vater beklagten weiterübertrug grundstück tank befindet kläger bertragungsvertrag kläger vater beklagten mitwirkte räumte kläger grunddienstbarkeiten absicherung nutzung vorhandenen leitungen für strom wasser abwasser beklagten benutzten tank für beheizung wohnhauses etwa mitte juni danach legten still kläger verlangt soweit interesse beklagten beseitigung heizöltanks grundstück unterlassen tank benutzen betrieb nehmen beklagten erheben einrede verjährung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagten zurückweisung weitergehenden berufung klägers beseitigung ltanks verurteilt zugelassenen revision streben beklagten vollständige abweisung klage kläger revision bedingung angeschlossen ltank auffassung senats eigentum steht hilfsweise revision stattgegeben fall unterlassungsantrag weiterverfolgen entscheidungsgründe berufungsgericht meint beklagten hätten ltank bgb beseitigen tank stehe wesentlicher bestandteil wohnhauses eigentum kläger grundsätzen über eigengrenzüberbau zunächst dulden müssen duldungspflicht stilllegung tanks juni geendet beseitigungsanspruch sei erst zeitpunkt entstanden daher verjährt ii erwägungen halten rechtlichen berprüfung ergebnis stand revision beklagten unbegründet kläger beklagten abs bgb beseitigung heizöltanks verlangen tank beeinträchtigt beeinträchtigung zunächst dulden mehr verpflichtet beseitigungsanspruch verjährt kläger tank nutzung grundstücks beeinträchtigt für beeinträchtigung beklagten zustandsstörerinnen verantwortlich ltank beeinträchtigt eigentum klägers grundstück weise entziehung kläger grundstück bereich ltank vergraben mehr belieben nutzen daran ändert beklagten berechtigt teil grundstücks fahrzeuge abzustellen berechtigung betrifft teil ltank belegten fläche hinderte kläger daran teil grundstücks unterirdisch etwa erweiterung kellers befindlichen gebäudes nutzen beklagten zustandsstörerinnen beeinträchtigung eigentums klägers wertender betrachtung zurechenbar tank jedenfalls stilllegung gehörte aa eigentumsstörung ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs eigentümer besitzer störenden sache zugerechnet wenigstens mittelbar willen zurückgeht senat urteil dezember zr njw rn mwn voraussetzung liegt beklagten tank jahrelanger nutzung grundstück klägers zurückgelassen obwohl lage beseitigen mögen unmittelbaren besitz ltank kläger beseitigung verlangt hängt willen ab bb tank stand jedenfalls stilllegung eigentum beklagten wesentlicher bestandteil wohngebäudes deren grundstück zuordnung teilung grundstücks veräußerung neu entstandenen grundstücke kläger vater beklagten geändert wesentlichen bestandteilen gebäudes gehören abs bgb bauteile errichtung gebäude eingefügt gebäude spezifisches gepräge geben senat urteil märz zr bghz zählt jedenfalls wohnhaus rechtsprechung senats heizungsanlage senat urteil märz zr bghz ebenso bgh beschluss september iii zr bghr bgb abs stallgebäude gilt für teile heizungsanlage zusammenhang ersteinbau gebäude eingefügt für deren einbau zusammenhang erneuerung austausch heizungsanlage erfol
  2318. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen freiheitsberaubung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen nebenklägerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist begründung revision urteil landgerichts berlin november kosten gewährt beschluß landgerichts abs stpo februar gegenstandslos revision nebenklägerin urteil landgerichts berlin november abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen ü generalbundesanwalt antragsschrift mai ausgeführt zulässige insbesondere rechtzeitig abs satz stpo gestellte wiedereinsetzungsantrag sache erfolg nebenkläger wiedereinsetzung gewährt bevollmächtigte rechtsanwalt schuldhaft gehan delt vgl bghst bgh urteil august str versäumung revisionsbegründungsfrist jedoch für nebenklägerin unabwendbar prozessbevollmächtigte daran verschulden trifft rechtsanwalt darf einfach gelagerten fällen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfältig überwachten büroangestellten überlassen vgl bghr stpo verschulden meyer goßner stpo aufl rdn nebenklägerin ergänzendes vorbringen anwältin schriftsatz februar vorlage kopien deren bürokalender für januar februar anwaltliche versicherung glaubhaft gemacht daß fall vorliegt vorgetragen daß notierung fristen bereits examinierten mitarbeiterin übertragen berechneten fristen gegenüber korrekt benannt mitarbeiterin gut ausgebildete fachkraft kanzlei gehandelt zugewiesenen aufgaben stets besonderer sorgfalt erledigt insbesondere fristenkontrolle sei zuletzt immer überprüft worden daß beanstandungen gekommen sei danach bestehen bedenken daß rechtsanwältin sowohl feststellung fristbeginns berechnung frist betrauten büroangestellten überlassen durfte liegt fall veranlassen weitergehende kontrolle fristen vorzunehmen fälschliche eintragung ablaufs revisionsbegründungsfrist februar beruht organisationsverschulden einzelversehen angestellten schließt senat harms brause häger raum schaal'],['Soon']]
  2319. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angeklagten urteilstenor bezeichnete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verbindlich urteilsgründen gesamtfreiheitsstrafe hingegen drei jahren angegeben veranlasst abänderung auszuschließen tatgericht angesichts rechtsfehlerfrei verhängten einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe niedrigere tenorierte gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte vgl bgh beschluss februar str bghr stpo abs urteilstenor mwn ber beschwerde angeklagten strafaussetzungsbeschluss gemäß stpo konnte senat mangels abhilfeentscheidung tatgerichts abs stpo entscheiden vgl bgh beschluss juli str bghst konkreten näher begründeten folgeentscheidungen trotz fehlender beschwerdebegründung berprüfung voraussetzungen abs satz stpo möglich basdorf raum könig schneider bellay'],['Soon']]
  2320. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb märz verfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen sofortige beschwerde beteiligten beschluss kammer für handelssachen landgerichts karlsruhe märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten sofortigen beschwerde landgericht zurückverwiesen gründe beteiligte minderheitsaktionär beteiligten deren hauptversammlung verlangen hauptaktionärin beteiligten juni bertragung aktien übrigen aktionäre minderheitsaktionäre hauptaktionärin abfindung je stückaktie beschloss bertragungsbeschluss wurde august handelsregister karlsruhe eingetragen bekanntmachung eintragung erfolgte august nachrichten september erschienenen zentralhandelsregisterbeilage bundesanzeigers bereits august stellte beteiligte landgericht mannheim antrag gerichtliche bestimmung angemessenen barabfindung gemäß abs satz aktg art wp� dezember bgbl folgenden aktg nochmals november bekräftigte beschluss februar landgericht mannheim für unzuständig erklärt verfahren landgericht karlsruhe kammer für handelssachen zuständiges gericht abgegeben akten februar eingegangen landgericht karlsruhe beschluss märz antrag beteiligten unzulässig abgewiesen antragstellung örtlich unzuständigen landgericht mannheim fristwahrend abs satz aktg angesehen dagegen beteiligte sofortige beschwerde eingelegt beschwerdegericht zip möchte sofortigen be schwerde stattgeben jedenfalls eingang bekräftigten antrags beteiligten november unzuständigen landgericht mannheim entsprechender anwendung zpo für fristgerecht hält rechtsmittel stattgebenden entscheidung sieht jedoch beschluss kammergerichts november zip gehindert befolgung inhaltlich gleichlautenden vorschrift umwg august geltenden fassung folgenden geäußerten rechtsansicht antragstellung örtlich unzuständigen gericht antragsfrist umwandlungsrechtlichen spruchverfahren gewahrt sofortige beschwerde zurückweisen müsste daher sache gemäß abs satz abs satz spruchg abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii voraussetzungen für vorlage abs fgg beschwerdegericht vorlagebeschluss angeführten gründen gegeben vorlegende gericht hält antragsfrist gemäß abs satz aktg innerhalb zweimonatsfrist erfolgte anrufung unzuständigen gerichts späterer verweisung sache zuständige gericht für gewahrt während kammergericht entscheidung november für inhaltlich vergleichbare vorschrift umwg gegenteiligen standpunkt gestellt vorlagepflicht entfällt beschwerdegericht zutreffend angenommen deshalb entscheidung kammergerichts gesetzesnorm ergangen beabsichtigte abweichung abs fgg liegt lediglich beurteilung gleichen rechtsfrage handelt entscheidung abgewichen tatbestand gesetzlichen vorschrift ergangen maßgeblich gleichheit rechtsfrage gesetzes st rspr vgl bghz vgl keidel meyer holz fgg aufl rdn nachw voraussetzung liegt bereits wesentlichen gleiche gesetzeswortlaut fristbestimmung für entsprechenden anträge erkennen lässt ersichtlich rechtsfrage einhaltung antragsfrist beiden spruchverfahren unterschiedlich beantwortet vorlagepflicht steht schließlich entgegen aufgrund spruchverfahrensgesetzes juni bgbl spruchg sowohl spruchverfahren gemäß aktg barabfindung anteilsinhabern anlässlich umwandlung rechtsträgern betreffenden verfahren umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich bestimmungen spruchverfahrensgesetzes anwendung finden vgl nr spruchg bergangsvorschrift abs satz spruchg für verfahren denen antrag gerichtliche entscheidung september gestellt worden entsprechenden tag geltenden vorschriften aktiengesetzes umwandlungsgesetzes anzuwenden iii sofortige beschwerde beteiligten soweit wegen deren einlegung september für beschwerdeverfahren vorschriften neuen spruchverfahrensgesetzes anwendbar abs satz spruchg zulässig insbesondere form fristgerecht einreichung rechtsanwalt unterzeichneten beschwerdeschrift eingelegt worden vgl abs satz spruchg rechtsmittel sache erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung landgerichts zurückverweisu
  2321. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres juni beschlossen beklagte trägt kosten rechtsstreits ausnahme beweisaufnahme ersten instanz entstandenen kosten klägerin auferlegt streitwert juni dm seit juni dm gründe klägerin vollstreckungsabwehrklage zwangsvollstreckung vollstreckbaren schuldversprechen notariellen grundschuldbestellungsurkunde gewandt lag folgender sachverhalt zugrunde notarieller urkunde september klägerin sicherheit für gewährtes darlehen beklagten grundschuld dm bestellt für grundschuldbetrag persönliche haftung übernommen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen unterworfen urkunde verbundenen zweckerklärung dienten grundschuld abstrakte schuldversprechen sicherung bestehenden künftigen ansprüche beklagten geschäftsverbindung insbesondere sollten ansprüche dritten rahmen banküblichen geschäftsverbindung erworbenen forderungen gesichert darlehen anlaß grundschuldbestellung wurde november vollständig zurückgezahlt streit parteien drehte wesentlichen frage grundschuld abstrakte schuldversprechen notariellen urkunde september wegen zahlungsansprüchen drei notariellen bauträgerverträgen juni valutieren verträgen ihrerseits vollstreckungsunterwerfung enthielten klägerin drei rahmen größeren bauvorhabens erst errichtende eigentumswohnungen erworben bauträgerin bereits zuvor dezember kaufpreisforderungen sämtlichen bauträgerverträgen objekts beklagte abgetreten klägerin erster instanz gestützt angebliche mängel erworbenen wohnungen sowie gemeinschaftseigentums einrede erfüllten vertrages erhoben darüber hinaus eingewandt beklagte müsse zahlungen kreditinstitut abgetretenen kaufpreisforderungen anrechnen lassen landgericht klage beweisaufnahme abgewiesen berufung klägerin erstinstanzlichen einwendungen mehr weiterverfolgt erster linie unwirksamkeit vollstreckungstitels sowie verjährung gesicherten forderungen geltend gemacht berufungsverfahren klage erfolglos geblieben revisionsrechtszug parteien beklagte zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt nachdem beklagte vollstreckbare ausfertigung notariellen urkunde september august klägerin herausgegeben ii nachdem parteien rechtstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gemäß abs satz zpo über kosten billigem ermessen berücksichtigung bisherigen sach streitstands entscheiden erledigungserklärung beklagten brauchte abs satz verbindung abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abgegeben vgl bghz bgh beschluß märz xii zr wm kosten rechtsstreits ausnahme erstinstanzliche beweisaufnahme entstandenen kosten beklagten aufzuerlegen berufungsgericht berufung klägerin klageabweisende urteil landgerichts unrecht zurückgewiesen hierbei dahinstehen berufungsgericht klägerin zweifel gezogene wirksamkeit vollstreckungsunterwerfung notariellen urkunde september sowie verjährungsfrage zutreffend beurteilt unzulässigkeit zwangsvollstreckung ergab grundlage unstreitigen parteivortrags berufungsinstanz jedenfalls folgendem beklagte september geschäftsverbindung klägerin gekündigt restsaldo hinsichtlich jahre gewährten darlehens mitgeteilt rückzahlung gesamtverbindlichkeiten frist dezember gesetzt klägerin entgegnete oktober darlehen getilgt zug zug löschungsbewilligung sowie vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde ausgehändigt würden schreiben november erwiderte beklagte daß vollständigen kreditrückzahlung eingang ablösebetrages zug zug eingetragene buchgrundschuld abgetreten vollstreckbare ausfertigung grundschuldbestellungsurkunde übersandt klägerin tilgte daraufhin november restliche darlehensverbindlichkeit auslegung parteierklärungen berufungsinstanz revision recht gerügt rechtsfehlerhaft unterblieben hätte erkennende senat aufgrund feststehenden sachverhalts mangels betracht kommender weiterer feststellungen nachholen können st rspr vgl bghz deshalb abs satz zpo treffenden kostene
  2322. [['bundesgerichtshof beschluss iii za iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dörr wöstmann hucke seiters schilling beschlossen antrag klägers ablehnung wegen besorgnis befangenheit zurückgewiesen gründe urteil oberlandesgerichts münchen märz berufung klägers zurückgewiesen worden feststellung begehrte beklagte freistaat wegen schuldhaft amtspflichtwidriger abschiebungsmaßnahmen aufenthalts einbürgerungsversagung sowie rechtsbeugung rechtsverweigerung rechtsverzögerung richter schadensersatz größenordnung mio dm verpflichtet sei entscheidung wirkten richter deren verhalten kläger grundlage feststellungsantrags gemacht senat beschluss dezember iii za kläger prozesskostenhilfe für revision urteil versagt gegenvorstellungen hiergegen beschlüsse april juni iii zr zurückgewiesen beschluss november iii zr senat kläger eigene kosten eingelegte revision gemäß zpo zurückge wiesen genannten senatsbeschlüssen wirkten richter kläger angerufene europäische gerichtshof für menschenrechte oktober beschlossen individualbeschwerde gemäß art abs buchst konvention register streichen einseitige erklärung bundesregierung vorausgegangen anerkannte kläger zweiten amtshaftungsprozess oberlandesgericht faires verfahren unparteiisches gericht gehabt gerichtshof hielt bundesregierung angebotene summe entschädigung für nichtvermögensschäden sowie kosten auslagen für annehmbar weitere prüfung beschwerde hinblick hierauf für gerechtfertigt weiteren beantragte kläger oberlandesgericht prozesskostenhilfe für restitutionsverfahren nr zpo oberlandesgericht wies antrag beschluss dezember zurück rechtsbeschwerde zuzulassen für rechtsbeschwerde beschluss gestellten prozesskostenhilfeantrag wies senat beschluss februar zurück schreiben februar lehnte kläger verfahren iii zr iii za mitwirkenden richter senats wegen besorgnis befangenheit ab weiterem schreiben februar erinnerte ferner antrag erhebung gerichtskosten vorangegangenen verfahrens iii zr wegen unrichtiger sachbehandlung abzusehen entscheidung dürften richter vorbefasste richter mitwirken parteien gelegenheit dienstlichen ußerungen beiden abgelehnten richter stellung nehmen schreiben märz stellte kläger klar ablehnungsantrag richter beziehe ii nachdem abgelehnten richter wegen ruhestands mehr senat angehören über ablehnungsantrag klägers bezug richter entscheiden antrag soweit gestellten prozesskostenhilfeantrag bezieht verspätet erst beschlussfassung senats eingegangen brigen jedenfalls unbegründet abs zpo findet wegen besorgnis befangenheit ablehnung statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen gründe für besorgnis sieht kläger besonderen subjektiven einstellungen richter umstand senat vorangegangenen verfahren iii za iii zr mitwirkung berufungsrichter eigener sache unrecht gerechtfertigt demgegenüber stelle entscheidung europäischen gerichtshofs für menschenrechte oktober entscheidung juli sachen san leonard band club malta nr echr ix bezogen verstoß art abs konvention dar richter eigenen angeblichen fehler bewerten über entscheiden über urteilen müssten gkg beantragten ent scheidung über niederschlagung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung rechtfertigung eigenen rechtsauslegung gehe sei mitwirkung abgelehnten vorbefassten richter gleichfalls konventionswidrig begründung rechtfertigt gestellten ablehnungsantrag verkürzte sichtweise kläger davon spricht senat selbstjustiz richter oberlandesgerichts münchen gerechtfertigt senat beschluss dezember durchaus betracht gezogen person berufungsentscheidung mitwirkenden richter ausschlussgründe gemäß nr zpo vorgelegen senat insoweit lediglich hinblick beschluss oberlandesgerichts juni inhaltlich ablehnungsgesuch klägers zurückgewiesen vorliegen absoluten revisionsgrundes sinne nr zpo verneint demgegenüber kläger beanstandete mitwirkung richter berufungsgerichts für beschlüsse senats prozesskostenhilfe zurückweisung eingelegten revision entscheidungserheblich kläger entgegenhalten senat revisionsgericht tat
  2323. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs fremdrenteng egbgb art abs art abs art abs satz ehegatte ausländische versorgungsanrechte erworben inland realisierbar steht durchführung versorgungsausgleichs entgegen ehegatte deutsche staatsangehörigkeit besitzt erwarten daß ausland zurückkehrt genuß erworbenen versorgungsanrechte gelangt umstand daß ehegatte voraussetzungen fremdrentengesetzes erfüllt läßt grob unbillig erscheinen daß rentenrechtlichen vorteile berücksichtigung ehezeit ausland kasachstan zurückgelegten beitragszeiten erwachsen ehegatten teilt bgh beschluß juli xii zb olg karlsruhe ag karlsruhe xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragstellerin beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe oktober kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe oktober karaganda kasachstan geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner november zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil amtsgerichts karlsruhe familiengericht juni geschieden insoweit rechtskräftig seit september versorgungsausgleich geregelt ehefrau deutscher abstammung deutsche staatsangehörige ehemann russischer abstammung besitzt russische sowie deutsche staatsangehörigkeit während ehezeit oktober mai abs bgb erwarb juni geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte weitere beteiligte bfa höhe dm anwartschaften aufgrund fremdrentengesetzes beitragszeiten berücksichtigt ehefrau kasachstan zurückgelegt juli geborene ehemann erwarb während ehezeit rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt für angestellte baden weitere beteiligte lva höhe dm außerdem bestehen für aufgrund kasachstan zurückgelegter beitragszeiten dortigen versorgungsträger weitere rentenanwartschaften ungeklärter höhe amtsgericht ausgehend rentenanwartschaft ehefrau höhe dm versorgungsausgleich dahin geregelt daß rentenanwartschaften ehefrau bfa höhe monatlich dm bezogen oktober rentenkonto ehemanns lva übertragen entscheidung ehefrau beschwerde eingelegt verfahren oberlandesgericht bfa lva bestätigt daß kasachstan sozialversicherungsabkommen bestehe mitgeteilt daß abkommen absehbar sei übrigen kasachstan bestehenden rentenanwartschaften ehemannes stellungnahme abgegeben oberlandesgericht frage form versorgungsausgleich berücksichtigung beiden parteien kasachstan erworbenen anwartschaften durchzuführen sei sachverständigen gutachten auftrag gegeben sachverständige akte unbearbeitet zurückgegeben möglich sei erworbenen anwartschaften auskünfte erhalten oberlandesgericht daraufhin beschwerde ehefrau entscheidung amts gerichts zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde weiterhin abänderung amtsgerichtlichen entscheidung begehrt kasachstan bestehenden rentenanwartschaften ehemannes unberücksichtigt lasse ii rechtsmittel begründet oberlandesgericht geht davon daß ehemann kasachstan erworbenen rentenanwartschaften tatsächlich wertlos anzusehen voraussichtlich bleiben mangels bestehenden erwartenden sozialversicherungsabkommens sei ersichtlich daß ehemann absehbarer zeit lage anwartschaften realisieren sei wenig wahrscheinlich daß nachfolgestaaten ehemaligen sowjetunion gegenüber ausgewanderten einwohnern jemals verbindliche rentenverpflichtungen übernehmen ebenso sei ersichtlich daß ehemann angesichts deutschen staatsangehörigkeit jemals kasachstan zurückkehren somit erwarten sei daß ehemann kasachstan erworbenen anwartschaften jemals versorgungsleistungen erhalten seien gegenwärtigen stand überhaupt versorgungsausgleich einzubeziehen ausführungen frei rechtsirrtum oberlandesgericht recht versorgungsausgleich deutschem recht unterstellt zeitpunkt rechtshängigkeit scheidungsantrags ehefrau deutsche staatsangehörige ehemann deutsche staatsangehörigkeit besaß art abs satz halbs art abs nr art abs s
  2324. [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz schuldner einwand bersicherung gläubigers abs satz zpo verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung widerspruch gemäß abs satz zpo erinnerung gemäß abs satz zpo geltend bgh beschluss august zb lg berlin ag schöneberg zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr koch dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss landgerichts berlin dezember aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe gläubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen geldforderungen bewegliche vermögen termin abgabe eidesstattlichen versicherung schuldner abs satz zpo widerspruch eingelegt macht geltend sei abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet gläubiger bereits maßnahmen zwangsvollstreckung hinreichend gesichert sei vollstreckungsgericht widerspruch schuldners zurückgewiesen sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner widerspruch ii beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt einwand bersicherung gläubigers sei widerspruchsverfahren unstatthaft prüfungsgegenstand sei allein erinnerungsverfahren angemessen führe bereits erster instanz richterlichen entscheidung verkürze rechtsschutz schuldners iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulässig zpo sache erfolg pfändung rahmen zwangsvollstreckung wegen geldforderungen bewegliche vermögen darf abs satz zpo ausgedehnt befriedigung gläubigers deckung kosten zwangsvollstreckung erforderlich bestimmung dient schutz schuldners verlust vermögensgegenstandes bgh beschluss juli ix zb bghz schuldner einwand bersicherung gläubigers allerdings grundsätzlich erinnerung gemäß abs satz zpo geltend zöller stöber zpo aufl rn gemäß abs satz zpo entscheidet vollstreckungsgericht über anträge einwendungen erinnerungen art weise zwangsvollstreckung gerichtsvollzieher beobachtende verfahren betreffen entscheidung nr satz rpflg richter vorbehalten verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung jedoch widerspruch gemäß abs satz zpo gegenüber erinnerung abs satz zpo speziellere vorrangige rechtsbehelf kg njw lg berlin rpfleger münchkomm zpo eickmann aufl rn musielak voit zpo aufl rn thomas putzo seiler zpo aufl rn vgl zöller stöber aao rn bestreitet schuldner termin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung abs satz zpo gericht beschluss entscheiden entscheidung vollstreckungsgerichts nr satz rpflg rechtspfleger übertragen einwand bersicherung schuldner verfahren abnahme eidesstattlichen versicherung widerspruch gemäß abs satz zpo geltend lg limburg rpfleger lg detmold rpfleger lg stuttgart rpfleger münchkomm zpo schmidt aao rn münchkomm zpo eickmann aao rn musielak lackmann aao rn musielak voit aao rn stein jonas münzberg zpo aufl rn aa lg hannover rpfleger zöller stöber aao rn entgegen ansicht beschwerdegerichts angenommen aussichten gläubigers aufgrund maßnahmen zwangsvollstreckung befriedigung erlangen könnten regel erinnerungsverfahren hinreichend geprüft ersichtlich gründen entscheidung über einwand bersicherung richter vorbehalten bleiben müsste vielmehr spricht gesichtspunkt verfahrensökonomie dafür sämtliche einwände schuldner termin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung vorbringt einwand bersicherung widerspruchsverfahren rechtspfleger überprüfen lassen lg limburg rpfleger lg stuttgart rpfleger iv danach beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückzuverweisen vorinstanzen bislang frage befasst gläubiger hinreichend gesichert bornkamm büscher koch schaffert löffler vorinstanzen ag berlin schöneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2325. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz konkrete tatsachen gestützten verdacht zessionar erwerb grundschuld gewusst zedent betrug verschafft treuwidrig verwendet trifft zessionar sekundäre darlegungslast über umstände erwerbs über verfolgten zweck fortführung senat urteil januar zr bghz bgh urteil oktober zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger zeichnete anfang märz atypische stille beteiligung ag gesellschaft sitz schweiz höhe dm für ag verzinsung aussicht stellte einla gebetrag finanziert sicherung ag vermittelnden finanzierung kläger grundschuld grundstück bestellen miteigentümer bruder je gesellschaftsanteil kläger höhe dm beleihen können weise liquide geldmittel erhalten notarieller urkunde märz bestellten kläger bruder verzinsende buchgrundschuld höhe dm zugunsten ag unterwarfen hinsichtlich grundschuld sofortigen zwangsvollstreckung ag folgenden zedentin trat grundschuld mai beklagte ab eigene darlehensverbindlichkeiten gegenüber beklagten abzusichern beklagte betreibt zwangsversteigerung grundschuld kläger verhindern trägt zedentin grundschuld vorneherein erklärten zwecken allein geldbeschaffung für verwenden zedentin zahlreiche grundschulden grundstückseigentümern betrügerische machenschaften erworben beklagte meisten zedentin erlangten grundschulden abtretung erworben hiervon gewusst beklagte erwidert sei ebenfalls zedentin betrogen worden erhebliche forderungen kläger beantragt zwangsvollstreckung erteilten vollstreckbaren ausfertigung notariellen urkunde märz für unzulässig erklären beklagte herausgabe vollstreckbaren ausfertigung verurteilen klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger anträge entscheidungsgründe berufungsgericht meint beklagte grundschuld gutgläubig einredefrei erworben zedentin etwa wegen betrugsbedingter unwirksamkeit grundschuldbestellung bertragung grundschuld berechtigt sei liege jedenfalls wirksamer zweiterwerb beklagten kläger kenntnis beklagten unrichtigkeit grundbuchs bewiesen grob fahrlässige unkenntnis genüge erwerber treffe erkundigungspflicht ii hält revisionsrechtlicher berprüfung stand angefochtene entscheidung schon deshalb fehlerhaft berufungsgericht verletzung materiellen prozessleitungspflicht abs satz zpo klage für vollstreckungsabwehrklage geltenden grundsätzen geprüft kläger vollstreckungsabwehrklage gemäß zpo erheben liegt nahe einwendungen titulierten anspruch grundschuld abs bgb vorgetragen klageantrag bezieht allerdings notar beklagten erteilte vollstreckungsklausel antrag zwangsvollstreckung vollstreckbaren ausfertigung für unzulässig erklären klauselgegenklage zpo stellen vgl münchkomm zpo schmidt beckmann aufl zpo rn musielak lackmann zpo aufl rn klage macht schuldner geltend zwangsvollstreckung notar ff zpo erteilten qualifizierten vollstreckungsklausel unzulässig vgl senat urteil januar zr juris rn bgh urteil mai vii zr bghz anwendung auslegungsgrundsatzes partei prozesshandlungen zweifel erreichen maßstäben rechtsordnung vernünftig recht verstandenen interessenlage entspricht vgl senat urteil juli zr njw rr mwn davon auszugehen kläger beide rechtsschutzziele verfolgt vorgehen möglich klagen zpo zpo unterschiedliche streitgegenstände können miteinander verbunden kg mdr zöller herget zpo aufl rn entscheidung berufungsgerichts erweist für beide rechtsbehelfe rechtsfehlerhaft begründung für abweisung vollstreckungsabwehrklage zpo tragfähig berufungsgericht geht allerdings ausgangspunkt zutreffend davon kläger anspruch abgetretenen grundsc
  2326. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs notwendige streitgenossen termin mündlichen verhandlung säumig können prozesshandlung anwesender streitgenosse wirkung für vorgenommen tatsacheninstanzen nachfolgenden mündlichen verhandlungen widerrufen bgh urteil oktober zr lg frankfurt main ag offenbach main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp für recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft versammlung wohnungserbbauberechtigten september wurde tagesordnungspunkt top beschlusswege beauftragung rechtsanwalt vertretung zwei anfechtungsverfahren genehmigt dagegen wenden kläger beschlussmängelklage mündlichen verhandlung amtsgericht erschienen verwalter für sämtliche beklagte beauftragte rechtsanwalt sowie beklagten vertretung anwalt entgegengetreten nachdem kläger klageantrag gestellt rechtsanwalt beklagte dahin geäußert antrag stellen beklagte erklärt erkenne klage amtsgericht klage anerkenntnisurteil stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision beklagten übrige wohnungserbbauberechtigte ausnahme kläger beklagten abweisung beschlussmängelklage erreichen kläger beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung übrigen beklagten seien mündlichen verhandlung anwesenden beklagten notwendigen streitgenossen zpo umfassend vertreten daher abgegebene anerkenntnis gebunden materiellrechtliche erwägungen vertretungsbefugnis seien irrelevant anerkenntnis rein prozessualer natur sei darauf arglistig zusammenwirken gegenpartei abgegebenes anerkenntnis unwirksam sei komme mangels arglist beseitigen könnten säumigen anerkenntnis wegen vertretungsbefugnis nichtsäumigen streitgenossen eigener vornahme prozesshandlung möglich wäre auffassung wonach säumige streitgenossen berufungseinlegung anerkenntnis lösen könnten stehe ebenfalls rechts natur anerkenntnisses entgegen widerruf berechtigende abänderungs restitutionsgründe zpo lägen ii revision zulässig rechtsanwalt dr aufgrund rüge gegenseite gemäß abs zpo vorgelegten verwalter oktober erteilten prozessvollmacht berechtigt beklagten vertreten abs nr vollmacht wirksam beschluss verwalter bestellt worden amtsgericht offenbach urteil november für ungültig erklärt worden ändert hieran vgl senat beschluss juni zb njw rn merle bärmann aufl rn jennißen jennißen aufl rn mwn vertretungsmacht verwalters bestanden hätte gemäß abs halbs zustellungsvertreter ausgeschlossen wäre offen gelassen senat urteil juli zr njw rn bedarf entscheidung voraussetzungen genannten vorschrift erfüllt entgegen klägern vertretenen auffassung besteht aufgrund streitgegenstands gefahr verwalter wohnungserbbauberechtigten sachgerecht unterrichten gegenstand anfechtungsklage ausweislich klageschrift versammlung september top gefasste beschluss über beauftragung rechtsanwalt vertretung gemeinschaft anfechtungsverfahren anfechtungsverfahren richtet beschluss gmbh für zeitraum mai dezember verwalterin bestellt worden schon verwalterin rechtsanwalt dr bevollmächtigt streitgegen stand hiesigen verfahren interessenkonflikt vertretenen übrigen wohnungserbbauberechtigten ergeben gefahr besteht verwalter sachgerecht unterrichten übrigen wohnungserbbauberechtigten ordnungsgemäß über rechtsstreit unterrichtet fühlen kläger vorlage schreibens wohnungsgesellschaft mbh geltend unerheblich verwalter bleibt gesetzlicher zustellungsvertreter pflicht wohnungseigentümer unverzüglich darüber unterrichten rechtsstreit gemäß anhängig abs nr nachkommt kläger offenbar ließe
  2327. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig februar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antrag generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht mögliche strafrahmenmilderung btmg ausdrücklich erwogen obwohl urteilsfeststellungen hierzu anlass bestand angeklagte rahmen einlassung haftprüfungstermin november angaben beteiligung gesondert verfolgten vorgeworfenen taten gemacht senat jedoch urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen jedenfalls wesentliche aufklärungshilfe satz nr btmg vorliegt wesentlichkeit aufklärungshilfe handelt rechtsbegriff revisionsgerichtlicher prüfung unterliegt vgl bgh beschluss märz str schäfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn gemessen anzulegenden rechtlichen maßstab vgl hierzu bgh beschlüsse august str bghr btmg nr aufdeckung märz str jeweils mwn angeklagten geleistete aufklärungshilfe wesentlich für tatbeteiligung gesondert verfolgten lagen landgericht rahmen beweiswürdigung geschilderten erkenntnissen insbesondere telekommunikationsüberwachung observationsmaßnahmen bereits tragfähige beweiserkenntnisse deren berzeugungskraft bestätigung angeklagten abhing anhaltspunkte dafür angeklagte weitere wesentliche aufklärungshilfe geleistet könnte lassen urteil entnehmen sander schneider bellay berger feilcke'],['Soon']]
  2328. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen februar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juli ehemann antragsgegner geboren mai september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin geregelt daß wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen august übertragen ferner lasten ver sorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen august begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen april august abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragstellerin für antragsgegner ausgegangen für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung für antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  2329. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck asendorf für recht erkannt revision klägers märz verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt klage beklagten tierarzt schadensersatz beklagte beim kauf hengstes fehlerhaft beraten nachdem kläger tier zunächst anderweitig untersuchen lassen stellte juni beklagten tierärztlicher praxis untersuchung pferd zeigte gangunreinheit ber untersuchung erstellte beklagte protokoll untersuchung fand telefongespräch parteien statt über inhalt streiten kläger stützt klage darauf daß beklagte erteilten auftrag kläger grundlage zuvor vorzunehmenden untersuchung mitzuteilen bedenken erwerb tieres zwecke springsports bestünden schuldhaft fehlerhaft durchgeführt landgericht klage abgewiesen berufung blieb erfolg berufungsurteil enthält tatbestand berufungsgericht wert beschwer berufungsurteil dm festgesetzt nachdem kläger urteil berufungsgerichts revision eingelegt gleichzeitig streitwertbeschwerde erhoben beschluß iii zivilsenats bundesgerichtshofs wert beschwer beklagten mehr dm festgesetzt worden entscheidungsgründe zulässige revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache anderweiter verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht berufungsverfahren unterlag januar geltenden recht nr egzpo rüge revision gänzliche fehlen tatbestands verletze abs zpo greift danach ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben tatbestand enthält bghz bgh urt ii zr njw urteil regel entnommen streitstoff berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt daß abschließenden berprüfung revisionsinstanz zugänglich aufzuheben entscheidung sicht berufungsgerichts urteilstatbestand entbehrlich erschien urteil mangels berschreitung beschwersumme dm für revisibel hielt aufhebung ausnahmsweise abgesehen ziel anwendung rechts festgestellten sachverhalt nachzuprüfen einzelfall erreicht sach streitstand entscheidungsgründen für beurteilung aufgeworfenen rechtsfrage ausreichenden umfang ergibt vgl bgh urt zr njw urt zr njw jeweils ausnahmefall liegt entscheidungsgründen berufungsurteils läßt ausreichendes bild sachund streitstand gewinnen berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt berufungsgericht führt begründung entscheidung kläger stehe schon deshalb schadensersatzanspruch wegen entgangenen nutzung pferdes ersatzfähigen vermögensschaden erlitten ersatz untersuchungs behandlungskosten für pferd könne kläger deshalb beanspruchen beklagten pflichtverletzung vorwerfbar sei beklagte für richtigkeit untersuchungsergebnisses einstehen kläger dargelegt daß für beklagten voraussehbar sei daß untersuchungsbericht diagnostizierte befund halbes jahr später eingetretenen folgen führen können kläger angesichts umstands daß pferd halbes jahr eingesetzt können nähere umstände darlegen müssen schluß zuließen daß eingetretene verschlechterung für beklagten vorhersehbar sei ausführungen läßt entnehmen kläger beklagten einzelnen schuldhafte pflichtverletzung anlastet berufungsgericht vortrag gebotenen prüfung unterzogen revisionsrechtliche kontrolle erweist daher möglich läßt urteil schon entnehmen worin vertrag geschuldete leistung beklagten bestanden gebotene auslegung schriftlichen vertrages berücksichtigung beiderseitigen interessenlage berufungsgericht unterlassen mangels urteilstatbestands annahme trotz inhalts schriftlichen untersuchungsvertrags beklagte für richtigkeit untersuchungsergebnisses einstehen rechtlich beurteilt gründe insbesondere tatsächlichen feststellungen berufungsgericht wortlaut vertrags abweichenden interpretation veranlaßt entscheidung weise entne
  2330. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr verkündet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen mündliche verhandlung wiedereröffnet termin fortsetzung mündlichen verhandlung bestimmt dienstag april uhr gründe gericht abs satz abs satz zpo darauf hinzuwirken parteien sachgerechte anträge stellen kläger nachfolgenden hinweise erteilt revision erfasst gesamte landgerichtliche urteil soweit zuungunsten beklagten entschieden worden beklagte allerdings revision soweit klage betrifft frage zurückbehaltungsrechts beschränkt entscheidung über amtsgericht gestellten berufungsgericht sache wiederholten klageabweisungsantrag jedenfalls ausdrücklich angegriffen beschränkung unzulässig unwirksam beschränkung rechtsmittels zulässig tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs betrifft bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil januar vii zr bghz xii zr njw urteil rn ff urteil oktober märz iv zr wm rn ff danach beschränkung rechtsmittels zurückbehaltungsrecht für möglich gehalten bgh urteil oktober zr zip münchkommzpo krüger aufl rn ball musielak ball zpo aufl rn rn hk zpo wöstmann aufl rn rn zöller heßler zpo aufl rn entscheidend zurückbehaltungsrecht einzelfall tatsächlicher rechtlicher hinsicht unabhängig übrigen prozessstoff beurteilt bgh urteil juni vii zr bghz urteil september ix zr wm insoweit bghz abgedruckt fall anspruch zahlung abfindung bertragung aktien klägerin zug zug erfüllen bestehen regelung abs partnerschaftsvertrages schon insgesamt nichtig nichtigkeit gesamtregelung besteht anspruchsgrundlage für abfindungsanspruch derartigen anspruch zug zug verurteilung abs bgb erfolgen beklagte verpflichtung rückübertragung aktien angreifen reicht unwirksamkeit vertraglichen abrede abfindungsanspruch begründen gründe landgerichtlichen urteils rechtskraft erfasst rechtskräftig urteilsausspruch prozessuale anspruch vgl bgh urteil dezember ix zr bghz urteil januar ivb zr bghz urteil märz zr njw rr zöller vollkommer zpo aufl rn gilt unabhängig frage rechtliche einordnung zugesprochenen anspruchs etwa vertrag rechtskraft teilnimmt vgl bgh urteil juni zr njw urteil november ix zr bghz rn leipold stein jonas zpo aufl rn ff münchkommzpo gottwald aufl rn ff dadurch jedenfalls rechtskraft erwachsen rückübertragungsanspruch zugrunde liegende vertragsklausel wirksam vgl rgz bag njw bgh urteil november zr zip soweit zurückbehaltungsrecht beurteilen vgl bgh beschluss april xi zr wm leipold stein jonas zpo aufl rn ff senat danach gehindert entscheidung über zurückbehaltungsrecht wirksamkeit vertraglichen abrede beurteilen berufungsgericht bezüglich rückübertragungsanspruchs getan besteht gefahr frage einerseits berufungsgericht andererseits senat unterschiedlich beurteilt fehlt mithin tatsächliche rechtliche unabhängigkeit rückübertragungsanspruchs abfindungsanspruch unzulässigkeit revisionsbeschränkung führt beschränkung unwirksam revision gesamte urteil berufungs gerichts erfasst vgl bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil märz iv zr wm rn dennoch über streitstoff verhandeln revisionskläger entsprechenden antrag gemäß abs satz nr zpo gestellt musielak ball zpo aufl rn würde senat beklagten gegebenenfalls verstoß abs zpo mehr zusprechen beantragt antrag dahingehend ausgelegt revision letztlich gesamte verurteilung richten offen bleiben darauf revisionskläger hinzuweisen bgh urteil oktober zr juris rn ausdehnung revisionsantrags wäre rechtzeitig steht ende mündlichen verhandlung revisionsgericht normalerweise fest umfang angefochtene urteil berprüfung gestellt umfang mangels revisionsangriffs rechtskräftig bgh urteil oktober vi zr njw rr gelten revisionsgericht mündliche verhandlung wiedereröffnet revisionskläger abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben mögliche anfängliche beschränkung r
  2331. [['bundesgerichtshof beschluss stb oktober ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlicher agententätigkeit ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschuldigten verteidiger oktober gemäß abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs juli beschluss über anordnung beschlagnahme august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen gründe generalbundesanwalt führt beschuldigten iranischen staatsangehörigen seit dritter botschaftsrat iranischen botschaft akkreditiert ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententätigkeit straftaten antrag generalbundesanwalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs juli haftbefehl beschuldigten erlassen bgs vs nfd aufgrund seit juli untersuchungshaft befand gegenstand mittlerweile beschluss ermittlungsrichters oktober aufgehobenen haftbefehls vorwurf beschuldigte seit august münchen mailand venedig salzburg wien luxem burg stadt bislang unbekannten orten teilweise beteiligung belgien gesondert verfolgten sowie weiterer bisher bekannter personen handlung für geheimdienst fremden macht mois geheimdienstliche tätigkeit bundesrepublik deutschland ausgeübt mitteilung lieferung tatsachen erkenntnissen gerichtet sei verabredet unbestimmte anzahl menschen heimtückisch gemeingefährlichen mitteln töten straftat leben vorbereitet umständen bestimmt geeignet sei sicherheit staates beeinträchtigen sprengstoffvorrichtung überlassen verabredet sprengstoffexplosion herbeizuführen gesundheitsschädigung großen anzahl menschen tod menschen eintreten sollen explosionsverbrechen berlassen sprengstoff tat erforderlichen besonderen vorrichtung vorbereitet strafbar gemäß abs nr abs satz abs nr abs abs nr abs stgb abs nr nato truppen schutzgesetz bgbl ff folgenden ntsg antrag generalbundesanwalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs darüber hinaus beschluss august beschuldigten beschlagnahme diverser einzelnen bezeichneter elektronischer geräte einschließlich zubehör insbesondere datenträger speicher angeordnet bgs vs nfd durchsuchungsmaßnahmen anlässlich verkehrspolizeilichen kontrolle juli sichergestellt worden beschlagnahmeanordnung tatvorwurf gestützt belgischen justizbehörden betreiben mittels europäischen haftbefehls wegen nämlichen tat auslieferung beschuldigten oberlandesgericht bamberg beschluss september für zulässig erklärt schriftsatz verteidiger august beschuldigte jeweils beschwerde haftbefehl beschlagnahmebeschluss eingelegt aufhebung beiden entscheidungen begehrt insbesondere geltend gemacht maßnahmen seien rechtswidrig beschuldigte gemäß art abs wiener bereinkommens über diplomatische beziehungen april bgbl ii ff fortan w� diplomatische immunität genieße beschlüssen august ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerden abgeholfen aufhebung haftbefehls verteidiger oktober für beschwerdeführer erklärt begehre berprüfung rechtmäßigkeit untersuchungshaft ii beschwerden statthaft brigen zulässig abs abs stpo zulässigkeit beschwerde haftbefehl steht entgegen mittlerweile aufgehoben worden wegfall angefochtenen maßnahme mangels gegenwärtiger beschwer unstatthaftigkeit dagegen erhobenen beschwerde führen sog prozessuale berholung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts vgl beschlüsse oktober bvr strafo august bvr nstz rr mwn ferner beschlüsse dezember bvr bverfge april bvr nstz rr september bvr njw bgh beschluss märz stb nstz besteht jedoch gesichtspunkt fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtsschutzbedürfnis beschwerde eingriff persönliche freiheit beschuldigten richtet soweit beschwerdeführer rechtmäßigkeit maßnahme anderweitig ordentlichen rechtsmittel überprüfen lassen hierzu bgh beschluss januar stb juris rn beschwerde darf fällen weder wegen prozessualer berholung willen beschwerdeführers für erledigt erklärt grund unzulässig verworfen beiden entscheidungsmöglichkeiten beckok stpo cirener rn vielmehr rechtmäßigkeit zwischenzeitlich weggefallenen maßnahme prüfen gegebenenfalls deren rechtswidrigkeit festzustellen beschwe
  2332. [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen rädelsführerschaft ausländischen terroristischen vereinigung beschwerde zeugen erzwingung zeugnisses anordnung haft strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs abs satz nr stpo abs gvg beschlossen beschwerde zeugen be schluss oberlandesgerichts düsseldorf juli über anordnung beugehaft aufgehoben beschwerdeführer unverzüglich haft entlassen kosten rechtsmittels beschwerdeführer entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen gründe strafsenat oberlandesgerichts düsseldorf findet zurzeit hauptverhandlung angeklagten statt wesentlichen vorgeworfen mitglied zentralkommitees dhkp eigenschaft deutschland jahren begehung mehrerer terroranschläge türkei mitgewirkt bzw für verantwortlich sitzung juli wurde beschwerdeführer zeuge vernommen frage sitzungsvertreters generalbundesanwalts person namens kenne zeuge zunächst kunft berufung stpo verweigert frage feststellung strafsenats hierzu berechtigt ja beantwortet folgende frage sitzungsvertreters zusammenhang kenne beschwerdeführer berufung stpo erneut antwort verweigert weigerung festgehalten nachdem strafsenat wiederum fehlende berechtigung auskunftsverweigerung festgestellt deswegen oberlandesgericht zeugen auferlegung auskunftsverweigerung verursachten kosten ordnungsgeld ersatzweise für je tag ordnungshaft angeordnet verhängung beugehaft angedroht nachdem zeuge auskunft weiterhin verweigert oberlandesgericht erzwingung zeugnisses haft dauer drei monaten beschwerdeführer beschlossen inhaftnahme sowie vorführung nächsten hauptverhandlungstermin august verfügt anordnung beugehaft richtet beschwerde zeugen oberlandesgericht abgeholfen ii rechtsmittel gemäß abs satz nr stpo zulässig erfolg beschwerdeführer hinsichtlich beantworteten frage auskunftsverweigerungsrecht abs stpo zusteht gefahr strafverfolgung sinne stpo setzt voraus zeuge tatsachen bekunden müsste beurteilung gericht geeignet unmittelbar mittelbar anfangsverdacht angehörigen abs stpo begangenen straftat begründen bereits bestehenden verdacht bestärken bloße vermutungen tatsachengrundlage rein denktheoretische möglichkeiten reichen für annahme verfolgungsgefahr vgl bgh njw meyer goßner stpo aufl rdn recht auskunftsverweigerung begründende verfolgungsgefahr sinne abs stpo besteht grundsätzlich mehr zeugen hinsichtlich tat deren begehung wahrheitsgemäße beantwortung frage verdächtig könnte bereits rechtskräftiges urteil vorliegt strafklage daher verbraucht straftat verjährt wäre deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen für verfolgt könnte vgl meyer goßner aao rdn hinsichtlich strafklageverbrauchs gelten bereich organisationsdelikte grundlegende besonderheiten danach vergleich stgb schwerere straftaten mitgliedschaftlichen beteiligung vereinigung tateinheit stehen rechtskraft allein wegen beteiligung ergangenen urteils erfasst früheren verfahren tatsächlich mitgliedschaftlicher beteiligungsakt gegenstand anklage urteilsfindung bghst daher wegen organisationsdelikts verurteilter rechtskraft früheren urteils weiterer strafverfolgung wegen delikts tateinheitlich zusammentreffender weiterer schwerer wiegender straftaten geschützt st rspr vgl bgh nstz verfolgungsgefahr vorliegen rechtskräftigen verurteilung ferner auszuschließen abgeurteilten tat straftaten derentwegen zeuge verfolgt könnte enger zusammenhang besteht beantwortung fragen abgeurteilten tat gefahr verfolgung wegen taten bringt vgl bgh nstz rr nstz strafo entsprechender zusammenhang insoweit bereits rechtkräftig verurteilten mitglied terroristischen vereinigung gegeben strukturen vereinigung eingebunden insbesondere derart herausgehobenen stellung tätig schon deswegen allgemein aufgrund spezifischen sachzusammenhänge weiterer straftaten verdächtig vereinigung heraus begangen worden für obigen grundsätzen person strafklageverbrauch eingetreten terroristischen vereinigung begangenen straftaten vielfach dadurch gekennzeichnet begrenzten kreis tätern begangen kennen zumindest voneinand
  2333. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet märz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ergänzenden vertragsauslegung fehlender einbeziehung unwirksamkeit zinsänderungsklausel laufenden zinsen sparvertrag anschluss senatsurteile april xi zr bghz dezember xi zr wm bgh urteil märz xi zr lg frankfurt main ag frankfurt main ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts frankfurt main april nachteil klägers abgeändert worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über höhe zinsgutschriften sparvertrag kläger schloss beklagten bank dezember vermögensplan bezeichneten sparvertrag variablen zinssatz höhe anfänglich vorsah kläger november november monatlich dm für sparvertrag eingerichtete konto einzahlen beklagte verpflichtete gegenzug neben variablen guthabenzinsen jährliche bonuszahlung jeweiligen kalenderjahr gezahlten sparraten gewähren erstmals ab dritten jahr höhe jahressparleistung stufenweise ansteigend ab jahr vertrag eröffnet kläger ablauf anfänglichen sperrfrist monaten möglichkeit kündigung einhaltung kündigungsfrist drei monaten grundlage vertrags sollten sonderbedingungen beklagten für vermögensplan kläger leistete vereinbarten sparraten beklagte senkte variablen guthabenzinssatz schrittweise zuletzt ab parteien streitig sonderbedingungen beklagten für vermögensplan kläger vertragsschluss über geben worden bzw ausgehängt bedingungen enthalten folgende zinsänderungsklausel spareinlagen bank aushang geschäftsräumen kontoführenden stelle bekannt gegebenen zinssätzen verzinst nderungen bekanntgabe wirksam kläger vertritt ansicht sparbeträge seien für zeit ab vertragsschluss einschließlich märz grundlage anfänglich vereinbarten zinssatzes verzinsen beklagte erst ab märz wirksame nderungsmitteilungen versendet erfordernis bekanntmachung zinsänderungen bestehe sowohl grundlage zweiten satzes zinsänderungsklausel geltung anpassungsrechts beklagten gemäß bgb zudem ergebe erfor dernis vorherigen nderungsmitteilung ergänzenden vertragsauslegung teilweiser rücknahme klage sowie einseitiger teilerledigungserklärung amtsgericht beklagte gutschrift weiteren betrages sowie freistellung außergerichtlichen rechtsanwaltskosten höhe nebst rechtshängigkeitszinsen seit dezember verurteilt brigen klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht einholung schriftlichen sachverständigengutachtens erstinstanzliche urteil abgeändert beklagte gutschrift betrages sowie freistellung außergerichtlichen rechtsanwaltskosten höhe nebst rechtshängigkeitszinsen verurteilt brigen klage abgewiesen weitere berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet führt soweit berufungsgericht nachteil klägers entschieden aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung ausgeführt kläger anspruch gutschrift betrages höhe parteien vereinbarten sparvertrag ergänzenden vertragsauslegung sowie freistellung rechtsanwaltskosten höhe nebst zinsen vereinbarung variablen zinssatzes sei wirksam eigenständige klauselverbot verstoßende kontrollfreie preisabrede handele wirksam hätten parteien hingegen vereinbart beklagten dabei einseitiges leistungsbestimmungsrecht sinne bgb zustehen solle klausel unterliege inhaltskontrolle stelle unabhängig frage vereinbarung sonderbedingungen verstoß nr bgb dar ausdrückliche begrenzung beklagten anspruch genommenen befugnis zinsanpassung
  2334. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth märz aufgehoben fall urteilsgründe zugehörigen feststellungen ausspruch über einzelstrafe fall ii urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung sowie wegen verabredung besonders schweren raub gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung fall urteilsgründe betreffenden verfahrensrügen kommt schuldspruch fall urteilsgründe hält rechtlicher nachprüfung stand verurteilung angeklagten zugrunde liegende beweiswürdigung weist rechtsfehler nachteil angeklagten feststellungen landgerichts betrat angeklagte unmaskiert ausgerüstet pfefferspray märz uhr geschäft zeugen geschäft seit ca uhr gesondert verfolgte wesend angeklagte ließ armbanduhr marke br anim wert zeigen legte handgelenk betrachten daraufhin sprühte zeugen kurzzeitig abgewandt pfefferspray gesicht nahm uhr verließ laden rannte anschließend drei weitere uhren marke gesamtwert kindern zeugen gehören reparatur geschäft befanden nahm entweder angeklagte gesondert verfolgte gemeinschaftlich angeklag ten handelte zeuge erlitt einsatz pfeffer sprays erhebliche schmerzen augen sowie reizungen bindehäute landgericht geht täterschaft angeklagten tat bestritten stützt berzeugung wesentlichen angaben vertrauensperson gegenüber zeugen khk gemacht zeuge khk erklärt ge führte vertrauensperson april berichtet gehört angeklagte uhrengeschäft april überfallen nachdem mittäter bereits vorher geschäft betreten vertrauensperson zudem später telefonisch mitgeteilt angeklagte plane mai tankstelle überfallen zutreffend erwiesen fall ii urteilsgründe landgericht angaben vertrauensperson aufgrund weiterer indizien bestätigt angesehen angeklagte gesondert verfolgte kennen tattag kontakt standen angeklag te hotel gesondert verfolgte zimmer gemie tet spätestens ab uhr aufhielt landgericht sieht weiteren beleg für täterschaft angeklagten chatverkehr tattag inhaltlich unproblematisch tat zusammenhang bringen sei zeitlich tat passe zudem sei tatmotiv bestehenden schulden angeklagten gegenüber zeugen sh sehen wei teres indiz sieht kammer umstand angeklagte tag tat screenshot fahndungsaufrufs polizei tat mobiltelefon gespeichert beweiswürdigung sache tatrichters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen würdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend genügt möglich st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn revisionsgericht tatrichterliche beweiswürdigung hinzunehmen beurteilung näher gelegen hätte überzeugender wäre vgl bgh urteil märz str nstz rr revisionsgerichtliche prüfung erstreckt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt st rspr vgl bgh urteile februar str nstz rr insoweit abgedruckt juli str juris rn insbesondere beweise erschöpfend würdigen dabei tatrichter gehalten festgestellten tatsachen für entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen vgl bgh urteil februar str nstz rr mwn urteilsgründen außerdem ergeben tatrichter einzelnen beweisergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwürdigung eingestellt st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr maßstab begegnet beweiswürdigung landgerichts durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiserwägungen lückenhaft landgericht festgestellt
  2335. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja haustürwg richtlinienkonformer auslegung haustürwg vertragspartner vertragsverhandlungen führt person verhandlungsführers bestehenden haustürsituation kenntnis ebenso wenig kommt darauf vertragspartner unkenntnis verschulden trifft vielmehr haustürwg immer anwendbar objektiv haustürsituation bestanden nderung bisherigen rechtsprechung anschluss eugh urt oktober rs bgh urteil dezember ii zr schleswig holsteinisches olg lg lübeck ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly münke dr strohn dr reichart für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts lübeck april fassung berichtigungsbeschlusses juni zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt klägerin rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten rückzahlung zweier darlehen anspruch denen beklagten beitritt gbr folgenden fonds finanziert straße fonds nr besuch anlagevermittlers wohnung ende juni anfang juli unterzeichneten beklagten juli undatierte beitrittserklärung fonds darin verpflichteten beitritt gaben gegenüber rechtsanwalt voll machtserklärung angebot abschluss verwendung eingezahlten gelder bezogenen treuhandvertrages ab rechtsanwalt unterzeichnete formular august fondsgesellschaft zuvor do geschäftsführer gr gmbh deren gegründet worden gesellschaftszweck erwerb bebauung wirtschaftliche nutzung grundstücks straße einlage beklagten dm betragen vollem umfang zwei klägerin gewährende kredite finanziert dementsprechend unterzeichneten beklagten juli ebenfalls aufgrund vermittlung zwei darle hensanträge ließen unterschriften notar beglaubigen danach sollten darlehensvaluten treuhänder ausgezahlt tilgung bezüglich darlehens zwei lebensversicherungen vorgesehen bezüglich beklagten abtretungserklärungen unterzeichneten darlehenskonditionen wurden verträge juni juli geändert klägerin zahlte darlehensvaluten höhe einlage agios konto treuhänders folgezeit konnten fondsprospekt veranschlagten do mieten erwirtschaftet do gmbh garantierten gmbh stellte juni zahlungen konkursantrag wurde mangels masse abgelehnt initiator fonds gr wurde rechtskräftiges urteil mai wegen kapitalanlagebetrugs bezüglich fonds rechtskräftig verurteilt mai stellten beklagten zins tilgungszahlungen klägerin schreiben november erklärten gegenüber klägerin widerruf anfechtung darlehensvertragserklärungen schreiben november folgten gegenüber fonds kündigung mitgliedschaft widerruf beitrittserklärung klägerin verlangt klage rückzahlung darlehen höhe insgesamt beklagten verlangen widerklagend rückgewähr klägerin gezahlten zins tilgungsraten sowie rückabtretung rechte beiden lebensversicherungen landgericht klage abgewiesen klägerin widerklage abweisung brigen rückabtretung rechte lebensversicherungen verurteilt berufung klägerin oberlandesgericht klage teil zinsanspruchs stattgegeben widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision erstreben beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht begründung klageanspruchs abweisung widerklage ausgeführt darlehensvertragserklärungen seien beklagten wirksam widerrufen worden für widerruf verbrkrg sei widerrufsfrist abgelaufen hinsichtlich widerrufs haustürwg fehle schon haustürsituation beklagten darlehensverträge erst beitrittsantrag notar unterzeichnet hätten daher zurechnungszusammenhang hausbesuch anlagevermittlers vorliege brigen sei gemäß abs haustürwg personalkreditvertrag zugleich voraussetzungen verbraucherkreditgesetzes erfülle allein gesetz anwendbar stehe beklagten einwendungsdurchgriff abs verbrkrg handele gesellschaftsvertrag darlehensverträgen verbund
  2336. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes gemäß abs zpo schriftlichen verfahren schriftsätze juli eingereicht konnten vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september kostenpunkt insoweit aufgehoben verhältnis beklagten nachteil klägerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht nachdem klage gegenüber früheren beklagten zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgewiesen worden revisionsinstanz gegenüber beklagten nachfolgend beklagte schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter beratung zusammenhang beteiligung geschlossenen immobilienfonds geltend klägerin beteiligte september anraten mitarbeiters beklagten direktkommanditistin geschlossenen immobilienfonds nachfolgend fonds fonds investierte sechs eigenständige büro verwaltungsgebäude hauptmieter fondsgebäude mietvertrag vertragslaufzeit zehn jah ren verlängerungsoption enthielt geschlossen worden klägerin beteiligte mindestbeteiligungssumme dm wobei prospekt vorgesehen beteiligungskapital eigenmitteln anlegerin über obligatorische anteilsfinanzierung aufgebracht wurde neben beitrittserklärung unterzeichnete klägerin bernahme darlehensvertrag über dm mittels vertrages übernahm klägerin entsprechend konzept fonds anteilig frühe ren beklagten aufgenommenes darlehen früheren beklagten wurde vereinbart beteiligung erwachsenen rechte klägerin treuhänderisch für wahrnehmen geschlossenen mietverträge liefen jahr wurden verlängert infolge ausbleibenden mietzahlungen höhe mehr mio dm monatlich kam fondsgesellschaft wirtschaftliche schwierigkeiten neuvermietung umfassenden baulichen maßnahmen möglich wäre wurden fondsobjekte jahr veräußert erlös gut mio reichte restverbindlichkeiten immobilienfinanzierung vollständig decken klägerin beklagte deswegen schadensersatz anspruch genommen deren mitarbeiter über vereinnahmte rückvergütungen informiert prospektangaben anlageberatung verwendeten prospektes bezug totalausfallrisiko kommanditistenhaftung abs hgb unzureichend seien macht schaden höhe geltend eigenen mitteln aufgebrachten beteiligungsbetrag sowie frühere beklagte geflossenen zinsen höhe errechnet klägerin begehrt betrag nebst zinsen zug zug abtretung kommanditanteile fonds ferner macht vorgerichtlicher anwaltskosten geltend begehrt feststellung ersatzpflicht für weitere schäden sowie feststellung annahmeverzuges beklagten klage beiden vorinstanzen erfolg geblieben senat insofern zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren gegenüber beklagten entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt zwi schen klägerin beklagten sei anlageberatungsvertrag stillschweigend zustande gekommen beklagte anlageberatungsvertrag fließende pflicht klägerin anleger anlagegerecht aufzuklären verletzt soweit klägerin bezug anlagegerechte beratung vielzahl einzelpunkten aufgegriffen über aufgeklärt worden sei stehe widerspruch angaben klägerin persönlichen anhörung landgericht pflichtverletzung liege unterbliebenen aufklärung über sogenannte kick backzahlungen insoweit sei unstreitig beklagte für vermittlung anlage zahlung höhe eingesetzten eigenkapitals dm mithin dm erhalten worauf klägerin hingewiesen haftung beklagten folge hieraus jedoch deshalb vereinnahmten zahlung kick backzahlung ausgabeaufschlägen verwaltungsgebühren gehandelt ii ausführungen halten revisionsrechtlicher prüfung entscheidenden punkt stand recht revision angegriffen berufungsgericht zustandekommen anlageberatungsvertrages kläger
  2337. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hgb ff hängt höhe komplementär gmbh für haftungsübernahme zahlenden vergütung gesellschaftsvertrag kommanditgesellschaft höhe stammkapitals gmbh ab dürfen deren gesellschafter stammkapital wahrung gesellschafterlichen treuepflichten gegenüber kommanditgesellschaft erheblichem umfang fache erhöhen bgh urteil dezember ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat oberlandesgerichts münchen zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh seit komplementärin klägerin früherer ehemann zugleich alleingesellschafter beklagten wesentlichen gleichen einlagen kommanditisten folgender gesellschaften kg kg folgen ii kg folgenii kg wohnbau kg folgenden wohnbau kg kg folgenden kg klägerin juli geschäftsführerin beklagten abberufung beteiligte beklagte gmbh jahre ii gmbh co kg beiden gesellschaften klägerin beteiligt beschluss mai erhöhte geschiedene ehemann klägerin stammkapital beklagten dm mio folge beklagten bezogene eigenen stammkapital bestimmungsgemäß ausgerichtete vergütung vier kommanditgesellschaften denen klägerin beteiligt erhöht klägerin sieht hierin treuepflichtwidriges verhalten beklagten nimmt rückzahlung bereits entnommenen vergütungen jeweilige kommanditgesellschaft sowie unterlassung anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht vollem umfang stattgegeben hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht wobei senat möglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht meint rückzahlungsansprüche seien schadensersatz wegen verletzung gesellschafterlicher treuepflichten gerechtfertigt beklagte einseitig exorbitante stammkapitalerhöhung struktur kommanditgesellschaften mehr tragbarer weise eingegriffen wobei erhöhung haftungsvergütung wegen stellung geschiedenen ehemanns klägerin alleingesellschafter beklagten wirtschaftlich günstig für nachteilig für klägerin ausgewirkt während bisherigen haftungsvergütungen kommanditisten verteilenden gewinn bzw verlust kaum beeinflusst hätten sei folge erhöhung grundlegend tätigkeitsfeld beklagten jeweiligen kommanditgesellschaft verändert weitere schadensersatz verpflichtende treuepflichtverletzung liege darin beklagte erhöhte vergütung vorherige verbindliche feststellung jahresabschlüsse auszahlen lassen angesichts umfangs steigerung vergütung handele maßnahme grundlagengeschäft für mitwirkung klägerin unerlässlich sei unterlassungsanträge seien maßnahme notgeschäftsführung ausnahmsweise gerechtfertigt ii beurteilung hält revisionsrechtlicher berprüfung stand grundlage berufungsgericht getroffenen feststellungen besteht schadensersatzanspruch wegen verletzung gesellschafterlicher treuepflichten unterlassungsanträge begründet berufungsgericht offen gelassen kreditgebende bank beklagte beweisantritt vorgetragen wegen sanierung ca gelegenen eigentum ii kg stehenden wohnungen deutliche erhöhung eigenkapital basis gesellschaften alternativ kommanditeinlagen stammkapitals komplementärin verlangt klägerin erhöhung kommanditeinlagen abgelehnt beklagte stammkapital deshalb erhöhen müssen revisionsrechtlich danach sachverhalt zugunsten beklagten zugrunde legen stammkapitalerhöhung beklagte gesellschafterliche treuepflicht verletzt beklagte schuldet komplementär gmbh natürliche person treue gegenüber gesellschaft berufungsgericht ansatz zutreffend erkannt gesellschaftszweck fördern wahrnehmung eigener berechtigter belange rücksicht mitgesellschafter nehmen allg
  2338. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit nachträglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg rvg vv nr nr geschäftsgebühr rvg vv nr nr setzt verfahren gesetzlich eingerichteten einigungs güte schiedsstelle voraus fällt daher verfahren kirchlichen vermittlungsstelle deren anrufung beschreiten rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart bgh beschluss dezember iv zr lg düsseldorf ag düsseldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofes richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann dezember einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf februar beschluss satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme januar gründe kläger gewerkschaft fordert beklagten rechtsschutzversicherer freistellung außergerichtlichen rechtsanwaltskosten versicherungsverhältnis liegen bedingungen zugrunde allgemeinen bedingungen für rechtsschutzversicherung folgenden arb entsprechen nachdem arbeitsverhältnisse zweier mitglieder klägers jeweiligen kirchlichen anstellungsträgern gekündigt worden erhoben beauftragten rechtsanwälte beiden fällen kündigungsschutzklage riefen gleichzeitig kircheninterne vermittlung beklagte zahlte gerichtlichen verfahren entstandenen rechtsanwaltsgebühren kläger meint außergerichtliche vertretung verfahren kirchlichen vermittlungsstellen beklagten erstattende rechtsanwaltsgebühren entstanden seien amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg landgericht revision entscheidung zugelassen ii voraussetzungen für zulassung liegen revision aussicht erfolg satz zpo grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo rechtssache grundsätzliche bedeutung kommt rechtssache schon lediglich zusammenhang abstrakt generell formulierten rechtsfrage gebracht erforderlich rechtsfrage über konkreten rechtsstreit hinaus rechtsprechung rechtslehre beteiligten verkehrskreisen umstritten vgl senatsbeschluss dezember iv zr versr rechtssache rechtsfrage konkreten fall entscheidungserheblich klärungsbedürftig klärungsfähig aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berührt vgl bgh beschlüsse märz zr bghz oktober xi zr bghz derartige bedeutung klärung entscheidungserheblichen fragen weder auslegung maßgeblichen regelung arb auslegung rechtsanwaltsvergütungsvorschriften über rechtsverhältnis parteien hinaus umstritten aa arb trägt versicherer gebühren schieds schlichtungsverfahrens höhe gebühren falle anrufung zuständigen staatlichen gerichtes erster instanz entstehen wortlaut arb enthält rechtsanwaltsvergütungsregelungen abs ziff brago nr ziff vvrvg entsprechende einschränkung gesetzlich eingerichtete einigungsstellen für einschränkende auslegung entgegen wortlaut gibt anlass dementsprechend gilt kostenübernahme allgemeiner auffassung für schieds schlichtungsverfahren jeglicher art armbrüster prölss martin vvg aufl arb rn bauer harbauer rechtsschutzversicherung arb rn van bühren van bühren plote arb aufl rn insbesondere für betriebliche schiedsstellen tarifvertrag betriebsvereinbarung beruhen obarowski beckmann matusche beckmann versicherungsrechtshandbuch aufl allerdings rechtsanwaltskosten arb rahmen gesetzlichen vergütung erstattungsfähig bb berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen vertretung vermittlungsverfahren rechtsanwalts gebühren abs satz ziff brago bzw anlage abs rvg nr ziff vv rvg entstanden unmittelbaren anwendung abs satz ziff brago nr ziff vv rvg kirchliche vermittlungsstellen steht klare wortlaut gebührentatbestände entgegen setzen abs satz ziff brago nr ziff vv rvg voraus einrichtung gütestelle unmittelbar formelles gesetz geregelt bezugnahme ziff konkret aufgeführten gütestellen folgt vielmehr einrichtung aufgrund gesetz enthaltenen ermächtigung ausreichend olg karlsruhe jurbüro madert gerold schmidt eicken madert müller rabe rvg aufl vv rn jungbauer bischof jungbauer bräuer curkovic mathias uher rvg aufl nr vv rn feller
  2339. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insvv abs entlassung mitglieds gläubigerausschusses eigenen antrag setzt wichtigen grund voraus liegt fortsetzung tätigkeit für mitglied ausschusses abwägung interessen berücksichtigung umstände einzelfalls unzumutbar fortsetzung tätigkeit mitglied gläubigerausschusses unzumutbar gesichert kosten angemessenen haftpflichtversicherung für tätigkeit masse getragen können bgh beschluss märz ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring märz beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts hannover dezember beschluss amtsgerichts hannover september aufgehoben weitere beteiligte antrag amt mitglied gläubigerausschusses entlassen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte mitglied gläubigerausschusses juli eröffneten insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin schreiben august beantragte weitere beteiligte entlassung wichtigem grund führte begründung prämien für haftpflichtversicherung gläubigerausschusses könnten wegen massearmut seit juli masse mehr bezahlt ende insolvenzverfahrens sei absehbar ansprüche höhe rund mio haftpflichtversicherung ursprünglichen später entlassenen insolvenzverwalters gerichtlich geltend gemacht würden sei mitgliedern gläubigerausschusses zuzumuten anstehenden entscheidungen erheblichen wirtschaftlichen umfangs angemessenen versicherungsschutz mitzuwirken insolvenzgericht antrag zurückgewiesen sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte entlassungsbegehren ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht gemeint liege entlassung inso rechtfertigender wichtiger grund weitere mitarbeit beteiligten gläubigerausschuss dadurch versicherungsprämie derzeit gezahlt nachhaltig erschwert gar unmöglich gemacht erfüllung pflichten seien mitglieder gläubigerausschusses gehindert versicherungsschutz mehr bestehe besonderen umständen falles ergebe weitere beteiligte bernahme amtes angesichts damals vorhandenen erheblichen masse eingetretene entwicklung vorhersehen können falle entlassung drohe jedoch zusammenschau gleich begründeten entlassungsanträgen weiterer ausschussmitglieder handlungsunfähigkeit gläubigerausschusses wiederum würde angesichts mehreren hundert gläubigern erheblichen schwierigkeiten weiteren verfahren führen interesse mitglieder gläubigerausschusses absicherung müsse daher zurückstehen zumal eigene kosten haftpflichtversicherung abschließen erfolgreicher geltendmachung schadensersatzansprüche erstattung prämien rechnen könnten ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand mitglied gläubigerausschusses amt niederlegen eigenen antrag insolvenzgericht amt entlassen voraussetzung entlassung amts wegen antrag gläubigerversammlung wichtiger grund satz inso bt drucks rege inso bisherigen rechtsprechung senats liegt weitere mitarbeit entlassenden mitglieds erfüllung aufgaben gläubigerausschusses nachhaltig erschwert unmöglich macht erreichung verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet bgh beschluss märz ix zb wm rn januar ix zb wm rn januar ix zb wm rn betrifft fälle denen entlassung willen ausschussmitglieds erfolgen formel verwendet mitglied gläubigerausschusses entlassung beantragt fall beeinträchtigung arbeit gläubigerausschusses gefährdung verfahrensziele regelmäßig aufgrund weiteren mitarbeit ausschussmitglieds erwarten folge ausscheidens möglichen nachteilen interesse ausschussmitglieds beendigung amtes gegenüberzustellen erweist abwägung interessen berücksichtigung umstände einzelfalls fortsetzung tätigkeit mitglied gläubigerausschusses für unzumutbar wichtiger grund für beantragte entlassung gegeben vgl lg göttingen nzi zustimmender anmerkung keller nzi ag duisburg nzi ähnlich eigenem entlassungsantrag münchkomm inso schmid burgk aufl rn uhlenbruck inso aufl rn kübler küb
  2340. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover juni kosten betroffenen unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe antrag beteiligten behörde amtsgericht wege einstweiligen anordnung betroffenen haft sicherung abschiebung für vier wochen sofortige vollziehbarkeit entscheidung angeordnet dagegen gerichtete sofortige beschwerde landgericht erfolglos geblieben rechtsbeschwerde möchte betroffene zwischenzeitlich abgeschoben worden feststellung erreichen entscheidungen vorinstanzen rechten verletzt worden ii rechtsmittel statthaft abs famfg findet rechtsbeschwerde statt entscheidungen verfahren denen über anordnung abänderung aufhebung einstweiligen anordnung befunden worden gehören entscheidungen über einstweilige anordnungen freiheitsentziehungssachen senat beschluss februar zb juris rn beschluss november zb juris rn auffassung rechtsbeschwerde amtsgericht sache einstweilige anordnung abschließende entscheidung hauptsache getroffen trifft grundlage abs famfg summarischer prüfung ausdrücklich vorläufige freiheitsentziehung angeordnet voraussetzungen abschiebungshaft abschließend festgestellt erachtet endgültige haftentscheidung erst einsicht übersandte ausländerakte treffen kostenentscheidung beruht famfg stresemann schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen ag hannover entscheidung xiv lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  2341. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren über vermögen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer januar beschlossen schuldner rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein august für verlustig erklärt gründe märz wurde über vermögen schuldners insolvenzverfahren eröffnet weitere beteiligte insolvenzverwalter bestellt januar legte schuldner sofortige beschwerde verlangte insolvenzverwalter schadensersatz beantragte wohlverhaltensperiode jahre verkürzen amtsgericht wies darauf schadensersatzansprüche prozessgericht geltend seien restschuldbefreiung erst abhaltung schlusstermins angekündigt auskunft legte schuldner sofortige beschwerde beschwerdegericht unzulässig verworfen schuldner verwerfungsbeschluss rechtsbeschwerde eingelegt belehrung über deren unzulässigkeit schreiben dezember beim bundesgerichtshof eingegangen dezember zurückgenommen bereits zuvor gleichen tage eingegangenen telefax dezember rücknahme rechtsbeschwerde für fall widerrufen unzulässigkeit rechtsbeschwerde festgehalten ii verlustigkeitsbeschluss entscheiden streiten parteien rücknahme berufung berufungsgericht wirksamkeit rücknahme bejaht gemäß abs satz zpo verlustigkeitsbeschluss entscheiden bgh beschl mai zb njw gleiches gilt rechtsbeschwerde revision vgl zpo regelung enthält insolvenzverfahren für rechtsbeschwerde interessenlage gleiche ebenso rücknahme berufung revision stellt rechtsbeschwerde rechtsmittelführer hinblick anfallenden gerichtskosten deutlich günstiger über zurückgenommene rechtsbeschwerde entschieden beschwerdeführer gerichtskosten tragen vgl anlage gkg nr falls verlustigkeitsbeschluss entschieden würde müsste rechtsbeschwerde unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten belastete dafür gibt einsichtigen grund schuldner rechtsbeschwerde dezember eingegangenen schriftsatz zurückgenommen bereits zuvor dezember rücknahme widerrufen vgl abs satz bgb widerruf wirksam geworden bedingung erklärt worden zurücknahme rechtsmittels bedingungsfeindlich bgh beschl oktober ivb zb njw rr stein jonas leipold zpo aufl rn bezug prozesshandlungen geltende ausnahme abhängigmachen innerprozessualen vorgang unschädlich fall erstreckt prozesshandlungen parteien einleitung beendigung verfahrens betreffen vertragen schwebezustand bgh beschl oktober ivb zb aao leipold aao gilt für widerruf rücknahme beendigung verfahrens betrifft widerruf bedingung erklärt worden unbeachtlich frage bedingung überhaupt innerprozessualen vorgang betrifft kommt mithin darüber hinaus bedingung für widerruf eingetreten senat hält rechtsbeschwerde für offensichtlich unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo vgl bgh beschl märz ix zb wm ständige rechtsprechung dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag traunstein entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  2342. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs streg abs satz lückenhafte angaben ausfüllung vordrucks abs zpo einnahmen selbständiger nichtselbständiger arbeit können weise geschlossen beispiel beigefügte unterlagen aufgrund sonstigen angaben aufdrängt einnahmen vorhanden kläger beantragte prozesskostenhilfe ganz überwiegend bewilligt geltend gemachten schadens bereits vorliegende klageentwurf nennenswerten aufwand bloßes herausstreichen vier positionen angepasst prozessbevollmächtigen klägers wahrung frist abs satz streg zpo erwarten klageschrift binnen dreier werktage ausklammerung eingangstags bewilligungsbeschlusses wochenendtagen abschließend überarbeiten gericht einzureichen fortführung senatsurteils september iii zr njw bgh beschluss märz iii zb olg bamberg ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen pohl dr arend beschlossen kläger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist begründung rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat februar gewährt rechtsbeschwerde klägers zurückgewiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten freistaat entschädigung für erlittene strafverfolgungsmaßnahmen anspruch kläger befand zeitraum november september untersuchungshaft durchgeführter hauptverhandlung sprach landgericht rechtskräftig frei stellte fest wegen vollzug untersuchungshaft erlittenen schadens entschä digen sei nachdem generalstaatsanwaltschaft entschädigung für immateriellen schaden vorschusswege bewilligt wies darüber hinaus geltend gemachte ansprüche gesetz über entschädigung für strafverfolgungsmaßnahmen streg bescheid september kläger oktober zugestellt wurde zurück schriftsatz dezember selben tag beim landgericht eingegangen kläger bewilligung prozesskostenhilfe für entwurf beigefügte klage beantragt lizenzausfallschaden sowie weitere schadenspositionen umfang behauptet ebenfalls beigefügte formular über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse enthielt abschnitt bruttoeinnahmen erklärung einnahmen nichtselbständiger arbeit beziehungsweise selbständiger arbeit gewerbebetrieb land forstwirtschaft nachdem landgericht kläger verfügung januar vervollständigung angaben binnen zwei wochen aufgefordert januar mitgeteilt selbständigen nichtselbständigen arbeit nachgehe daraufhin landgericht beschluss april kläger april zugestellt worden prozesskostenhilfe für geltend gemachten lizenzausfallschaden bewilligt prozesskostenhilfeantrag brigen zurückgewiesen schriftsatz mai selben tag per telefax beim landgericht eingegangen kläger umfang bewilligten prozesskostenhilfe entsprechende klageschrift eingereicht wobei mitgeteilt zurückweisung antrags brigen akzeptiere klageschrift beklagten sodann mai zugestellt worden landgericht klage unzulässig abgewiesen januar endende ausschlussfrist abs satz streg unvollständig ausgefüllten prozesskostenhilfeantrag gewahrt worden sei komme hinzu kläger nahezu vollumfänglichen prozesskostenhilfebewilligung zumutbare unternommen klage demnächst sinne zpo zugestellt können wäre weiteren aufwand möglich klage hinsichtlich bewilligten teils binnen zwei wochen gericht einzureichen oberlandesgericht kläger beantragte prozesskostenhilfe für berufung urteil landgerichts bezugnahme entscheidungsgründe mangels hinreichender erfolgsaussicht versagt rechtsbeschwerde zugelassen verfolgt kläger begehren bewilligung prozesskostenhilfe für berufungsverfahren ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung ergebnis recht verneint rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulässig rechtsbeschwerde hätte allerdings zugelassen dürfen verfahren prozesskostenhilfe kommt zulassung rechtsbeschwerde gesichtspunkt grundsätzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo betracht fragen verfahrens prozessko
  2343. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli zurückgewiesen beklagten tragen kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde wert euro gründe beschwerde zpo statthaft brigen zulässig jedoch begründet rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht entscheidungserhebliches vorbringen beklagten übergangen wären löschungsbewilligungen unverzüglich vorgelegt worden hätte raum für beklagten behaupteten nachverhandlungen gegeben geltend gemachte schadensersatzanspruch steht beiden klägern beide kläger partei vollstreckungsvereinbarung beklagten verstoßen vertraglich vereinbarte kaufpreis rückführung gemeinschaftlicher verbindlichkeiten kläger verwendet worden wäre weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  2344. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs af insolvenzverfahren gläubigerantrag eröffnet während laufenden insolvenzverfahrens gestellter antrag schuldners restschuldbefreiung wegen verspäteter antragstellung unzulässig verworfen insolvenzgericht schuldner rechtzeitig über notwendigkeit eigenantrags verbunden antrag restschuldbefreiung belehrt hierfür bestimmte richterliche frist gesetzt ergänzung bghz schuldner eröffnung insolvenzverfahrens antrag gläubigers ausreichende belehrung erteilt worden eröffnung mindestens zweiwöchige frist stellung isolierten restschuldbefreiungsantrags gesetzt andernfalls antrag aufhebung laufenden insolvenzverfahrens zulässig bgh beschluss oktober ix zb lg düsseldorf ag düsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe märz stellte gläubiger niedergelassener zahnarzt tätigen schuldners antrag über vermögen insolvenzverfahren eröffnen insolvenzgericht übermittelte schuldner antrag wies verfügung märz darauf antrag restschuldbefreiung stellen könne eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen beantrage hinweis reagiert schuldner oktober eröffnete insol venzgericht insolvenzverfahren verfahren legte schuldner oktober insolvenzplan vergleichsrechnung davon ausging antrag restschuldbefreiung gestellt hinweis insolvenzgerichts plan unrecht restschuldbefreiungsantrag unterstellt ließ schuldner insolvenzplan anfang zurücknehmen dahin abgeschlossenen insolvenzverfahren stellte schuldner juni beim insolvenzgericht eingegangenen schriftsatz antrag restschuldbefreiung antrag machte geltend beginn verfahrens möglichkeit restschuldbefreiung hingewiesen worden hierauf beraumte insolvenzgericht termin entscheidung über restschuldbefreiung weiteren beteiligten antrag stellten schuldner restschuldbefreiung versagen beschluss april insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung wegen verletzung mitwirkungspflichten verfahren versagt hiergegen gerichtete beschwerde schuldners erfolglos geblieben hiergegen wendet schuldner beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii insolvenzantrag schuldner juli gestellt worden antrag deshalb art satz eginso dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden iii gemäß abs satz nr zpo abs abs satz inso af statthafte rechtsbeschwerde zulässig führt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit restschuldbefreiungsantrag unzulässig verworfen worden zurückverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht entscheidung zinso veröffentlicht ausgeführt antrag restschuldbefreiung sei rechtzeitig gestellt könne schuldner insolvenzeröffnungsverfahren richterliche frist für stellung eigenantrags gesetzt worden sei grundsätzlich bereits eröffneten verfahren aufhebung einstellung antrag restschuldbefreiung stellen eigenen insolvenzantrags bedürfe möglichkeit entfalle schuldner schwerwiegendes mitverschulden treffe etwa antrag zumindest grob fahrlässig erheblich verzögere obwohl gesetzliche möglichkeit restschuldbefreiung zumindest kern bekannt sei erfordernis klarstellenden anfrage insolvenzgericht aufdrängen müsse entsprechenden anlass schon aufgrund verfügung insolvenzgerichts märz gehabt unvollständige hinweis möglichkeit restschuldbefreiung zugegangen sei anlass für rückfrage beim insolvenzgericht ferner zugang hinweises fehlenden restschuldbefreiungsantrag vorlage insolvenzplans jahr bestanden soweit schuldner zugang gerichtlichen hinweises märz bestreite reiche für nachweis zugangs zusteller wohnung schuldners person angetroffen zustel ler gegenüber familie beschäftigte person aufgetreten sei schreiben entgegengenommen daraus folgenden beweisanzeichen schuldner entkräftet ausführungen halten rechtlic
  2345. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf november maßgabe verworfen ziffer urteilstenors jeweils tateinheitliche verurteilung wegen beleidigung zwei fällen entfällt angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt worauf bereits strafkammer angefochtenen urteil hingewiesen ua wurde straftatbestand beleidigung zwei fällen versehentlich tenor aufgenommen feststellungen tragen verurteilung weshalb entfällt tenor entsprechend richtig gestellt brigen berprüfung urteils aufgrund revisionsvor bringens rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl elf kolz graf'],['Soon']]
  2346. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni maßgabe verworfen daß angeklagte betrugs neun fällen weiteren betrugs tateinheitlichen fällen sowie beihilfe untreue tateinheitlichen fällen schuldig urteilsformel dahin ergänzt daß sache luxemburg erlittene freiheitsentziehung verhältnis verhängte freiheitsstrafe angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betrugs neun fällen wegen weiteren betrugs tateinheitlichen fällen sowie wegen beihilfe untreue gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel sachrüge beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt weist zutreffend antragsschrift darauf daß betrug tateinheitlichen fällen tateinheitlichen fällen vorliegt tabelle as ii aufgeführte fall untreue nachteil eheleute ua tabelle as ii ua versehentlich betrugsfall nochmals gezählt wurde senat schließt daß für betrug verhängte einzelstrafe sieben jahren darauf beruht daß tatrichter tateinheitlichen fällen statt tateinheitlichen fällen ausgegangen entsprechend anregung generalbundesanwalts schuldspruch dahin klarzustellen daß angeklagte beihilfe untreue tateinheitlichen fällen schuldig entgegen abs satz stgb landgericht urteil bestimmung über maßstab getroffen umfang sache luxemburg erlittene freiheitsentziehung verhängte strafe anzurechnen hinblick darauf daß maßstab umständen falles betracht kommt vgl bgh beschl november str bgh beschl februar str senat entsprechender anwendung abs stpo anrechnungsmaßstab bestimmt geringfügige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  2347. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden mai gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit schwerer räuberischer erpressung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt angeklagte wendet ausgeführten sachrüge verurteilung rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg feststellungen landgerichts tötete angeklagte jahre alten großvater wut über beschimpfungen mehrere messerstiche nachdem zuvor vorhalt messers herausgabe geld genötigt rechtsmittel gemäß abs stpo unbegründet soweit schuld strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen drängte prüfung maßregel stgb anzuordnen danach liegt geborenen angeklagten chronisches alkoholmissbrauchsverhalten beschaffung alkohol stellt zentrales thema leben dar ua seit umsiedlung deutschland jahre trank angeklagte alkohol begonnene ausbildungsmaßnahme wurde wegen fehlzeiten abgebrochen elterlichen wohnung alkohol trinken durfte hielt angeklagte zunehmend alkoholkranken freund abgeurteilte tat beging angeklagte zustand alkoholbedingt verminderter steuerungsfähigkeit erbeuteten geld alkohol kaufen festgestellten umstände legen nahe tat hang angeklagten zurückgeht berauschende mittel bermaß nehmen steht entgegen strafkammer alkoholabhängigkeit festzustellen vermochte für annahme hangs sinne stgb voraussetzung vielmehr genügt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer rauschmittel bermaß nehmen bgh nstz rr bghr stgb abs hang zudem ersichtlich suchtbehandlung therapieunerfahrenen angeklagten hinreichend konkrete aussicht erfolg sinne satz stgb bietet teilaufhebung steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl sollvorschrift umgestaltet worden macht prüfung stgb tatrichter entbehrlich vielmehr ermessen tatsächlich ausüben ermessensentscheidung für revisionsgericht nachprüfbar vgl bgh nstz rr angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung bghst beschwerdeführer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen senat ausschließen landgericht anordnung unterbringung geringere strafe verhängt hätte frage anordnung maßregel unterbringung entziehungsanstalt stgb bedarf mithin hinzuziehung sachverständigen stpo prüfung entscheidung neues tatgericht brause schneider raum schaal dölp'],['Soon']]
  2348. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter dr greiner wellner pauge stöhr zoll beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg juni kosten verworfen wert kläger revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro übersteigt nr egzpo abs zpo gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wertgrenze für nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo erreicht berufungsgericht streitwert für berufungsinstanz festgesetzt dabei werten orientiert kläger klageschrift insbesondere hinsichtlich feststellungsantrags zugrundegelegt parteiangaben über wert streitgegenstandes für gericht bindend stellen wichtiges indiz für wertbemessung dar insbesondere dabei interesse partei abzustellen angaben stammen vgl bgh beschluß januar xii zr famrz nichtzulassungsbeschwerde gesichtspunkte aufgezeigt revisionsgericht vorzunehmenden festsetzung wertes beschwerdegegenstandes für beabsichtigte revisionsverfahren höheren ermessensentscheidung berufungsgerichts abweichenden beurteilung führen dabei insbesondere berücksichtigen daß feststellung hinsichtlich materiellen schäden insoweit beantragt sozialversicherungsträger sonstige dritte übergegangen übergehen nichtzulassungsbeschwerde genannten möglichen weiterführenden maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend leistungen dritter abgedeckt entsprechende ansprüche übergehen streitwert greiner wellner stöhr pauge zoll'],['Soon']]
  2349. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar schuldspruch dahin geändert daß angeklagte wegen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexueller nötigung wegen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen verurteilt gesamten rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen zwei fällen fall zusätzlich tateinheit sexueller nötigung einbeziehung weiterer strafen drei amtsgerichtlichen urteilen ge samtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt nebenklägerin schmerzensgeld dm zahlen angeklagte wendet verfahrens sachrügen verurteilung rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge beweiswürdigung angegriffen schuldspruch gründen antragsschrift generalbundesanwalts überwiegend erfolg zutreffend weist generalbundesanwalt darauf daß fall urteils tat mehr sexueller mißbrauch schutzbefohlenen verfolgt insoweit verjährung eingetreten deshalb schuldspruch entsprechend ändern einzelstrafe unten genannten gründen fall ohnehin aufgehoben muß neue tatrichter rahmen strafzumessung darüber entscheiden unrechtsgehalt wegen teilweisen verjährung milder beurteilen vgl bghst rechtsmittel führt aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs strafschärfende berücksichtigung daß angeklagte ersten fall gewalt angewandt opfer bedroht verstößt abs stgb verwirklichung tatbestandes strafkammer fall verurteilung zugrunde gelegten abs stgb gehören gewalt drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben opfers begründung tatrichter alkoholbedingte erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit angeklagten verneint begegnet beiden verurteilung zugrunde liegenden fällen durchgreifenden bedenken stattgefundenen taten durfte insoweit sachverständig beratene landgericht allgemeinen angaben angeklagten über damaligen trinkgewohnheiten gaststättenbesuchen prüfung stgb zugrunde legen anhand allgemeinen angaben abstrakt berechnete mögliche alkoholisierung angeklagten besagt über wirklich vorliegende alkoholische beeinflussung feststeht angeklagte üblichen mengen beiden tattagen genommen außerdem mußte erkennbar berlegungen tatopfer geschilderte ungewöhnliche verhalten angeklagten stark betrunken wirkte einbeziehen danach setzte angeklagte erzwungenen oralverkehr bett denkerpose verharrt plötzlich umgefallen eingeschlafen nächsten morgen erbrochenes bett befunden knappe nachvollziehbare einschätzung tatrichters gerecht daß zeugin angeklagten stark betrunken stockbesoffen erlebt falsche deutung ungehemmten aggressiven verhaltens ua zurückzuführen sei entscheidung über nebenklägerin adhäsionsverfahren zugesprochene schmerzensgeld aufzuheben senat ausschließen daß neue tatgericht beiden taten etwa voraussetzungen stgb bejaht geringere schuld angeklagten zugrunde legt ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe könnte schon deshalb bestand einbeziehung weiteren strafen drei amtsgerichtlichen urteilen frei rechtsfehlern mitgeteilt einzelstrafen urteil amtsgerichts langen august zugrunde lagen senat anhand urteils nachprüfen vorverurteilungen gemäß stgb zäsurwirkung entfaltet folge daß möglicherweise zwei gesamtstrafen hätten gebildet müssen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  2350. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach juli unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe revision angeklagten unzulässig urteilsverkündung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte vorangegangener rechtsmittelbelehrung bereinstimmung instanzverteidiger erklärt nehme urteil erklärung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil gemäß abs stpo vorgelesen genehmigt wurde rechtsmittelverzicht grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht anhaltspunkte dafür rechtsmittelverzicht unwirksam könnte liegen soweit revisionsverteidiger behauptet angeklagten sei für fall verzichtserklärung abzugeben wiederinvollzugsetzung haftbefehls gedroht worden brigen sei vorherige rücksprache instanzverteidiger verwehrt worden vorbringen revision zweifel gezogenen dienstlichen erklärungen vorsitzenden richters sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft widerlegt ebensowenig bedurfte vorliegenden fall erweiterten rechtsmittelbelehrung entsprechend vorgaben großen senats für strafsachen urteil dienstlichen erklärungen dargelegt revision eingeräumt verständigung vorausgegangen infolge wirksamen rechtsmittelverzichtserklärung urteil landgerichts bad kreuznach juli rechtskraft erwachsen dagegen eingelegte revision somit abs stpo unzulässig verwerfen rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  2351. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet september heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz bk seb gegenwertregelung gemäß satzungsergänzenden beschluss vbls november benachteiligt ausgeschiedenen beteiligten unangemessen bgh urteil september iv zr olg karlsruhe lg karlsruhe ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bußmann mün dliche verhandlung september für recht erkannt revision beklagten zurückweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz teilweise aufgehoben soweit berufung beklagten verurteilung zahlung zinsen höhe mehr fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz zurückgewiesen worden insoweit berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe dezember dahingehend abgeändert beklagte lediglich zinsen höhe fünf prozentpun kten über jeweiligen basiszinssatz zahlen kosten revisionsverfahrens trägt beklagte rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten versorgungsanstalt bundes länder vbl rückzahlung kündigung beteiligungsverhältnisses geleisteten gegenwertzahlung beklagte abrechnungsverband west klägerin seit februar angehörte seit über umlageverfahren form modifizierten abschnittsdeckungsverfahrens finanziert umlagesatz bemessen für dauer deckungsa bschnitts entrichtende umlage zusammen übrigen erwa rtenden einnahmen verfügbaren vermögen ausreicht aufgaben beklagten während deckungsabschnitts sowie sechs folgenden monate erfüllen soweit vermögen satzung beklagten vbls erfüllen wegen ausscheiden beteiligten weiterhin erfüllenden ve rpflichtungen beklagten bestimmte abs vbls seit einführung umlageverfahrens verpflichtung ausscheidenden beteiligten genannten gegenwert zahlen urteilen oktober iv zr bghz iv zr juris erklärte senat gegenwertregelung abs vbls wegen verstoßes abs satz bgb für unwirksam schloss entstandene regelungslücke wege rgänzender vertragsauslegung dahingehend neuregelung gegenwerts satzungsänderungsverfahren für bereits beendete beteiligung möglich november beschloss beklagte satzungsänderung vbls gege wertregelung vbls geändert vbls ergänzt wurde vbls lautet auszugsweise erstattungsmodell anstelle zahlung gegenwerts arbeitgeber monat zugang mitteilung über höhe gegenwerts schriftlich beantragen finanzierung vbl verbleibenden anwartschaften leistungsansprüche über erstattungsmodell durchzuführen erstattungsmodell sieht arbeitgeber für zeitraum maximal jahren vbl aufwendungen für abs abs zuzurechnenden betriebsrentenleistungen erstattet daneben deckungsstock aufbaut dient hinterlassenen anwartschaften leistungsansprüche auszuf inanzieren antrag ausgeschiedenen arbeitgebers erstattungszeitraum jederzeit verkürzt ende erstattungszeitraums kosten arbeitgebers gegenwert zeitpunkt maßgeblichen rechnungsgrundlagen für zeitpunkt bestehenden verpflichtungen berechnet differenz vorhandenen deckungskapital gegenwert schlusszahlung leisten schlusszahlung innerhalb monats zugang mitteilung höhe ausstehenden differenzbetrages zahlen vbl zahlung berechnung zinsen stunden entsprechende vereinbarung abgeschlossen wurde berschreitet vorhandene deckungskapital gegenwert erstattet vbl überzahlten betrag innerhalb gleichen zeitraums arbeitgeber erstattet vbl zeitpunkt ausscheidens für maximal volle kalenderjahre ausgaben für abs abs zuzurechnenden betriebsrentenleistungen verpflichtet vbl jeweils märz vorschuss finanzierung betriebsrentenleistungen laufenden jahr überweisen abdeckung verwaltungskosten erstattende betrag jeweils zwei prozent erhöht aufbau deckungskapitals ausfinanzierung vbl verbleibenden anwartschaften leistungsansprüche leistet arbeitgeber jeweils märz zusätzlich betrag höhe mindestens prozent durchschnittlichen zusatzverso rgungspflichtigen jahresentgelte letzten fünf kale nderjahre ausscheiden während erstattungszeitraums gilt für ausgeschiedenen arbeitgeber neben absatz
  2352. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel vill dr detlev fischer november beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november zurückgewiesen klägerin kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde tragen wert gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter vill raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg münchen ii entscheidung ro olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2353. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet november wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb abs art satz richtlinie ewg reiseveranstalter hinsichtlich reisemangels entlastungsmöglichkeit abs zweiter halbsatz bgb beruft trifft darlegungs beweislast dafür daß sämtliche ernstlich betracht kommenden verschuldenstatbestände seite insbesondere reisenden aufgezeigten vorlagen richtlinienkonforme auslegung abs bgb ergibt daß für entlastungsbeweis reiseveranstalters strengeren voraussetzungen gelten für nachweis fehlenden verschuldens bgb bgb cd abs wer freiwillige hilfeleistung erbittet helfer schaden kommt handelt widersprüchlich treu glauben allein umstand daß helfer bitte nachgekommen dadurch gefahr begeben vorwurf mitverschuldens herleitet bgh urt november zr olg frankfurt lg frankfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september richter scharen keukenschrijver richterinnen ambrosius mühlens richter asendorf für recht erkannt revision kläger mai verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben soweit anspruch kläger materiellen schadensersatz dm nebst zinsen abgewiesen worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangen beklagten schadensersatz wegen reitunfalls urlaubsreise beklagte großes reiseunternehmen bot mehreren ländern pauschalurlaubsreisen jeweils genannte ferienclubs clubs selbständige juristische personen recht jeweiligen staates reiseprospekt beklagten beschrieben wurden reisenden sportmöglichkeiten angeboten ort entgelt gebucht konnten insbesondere wurde reitstall clubgelände reitkurse reitausflüge hingewiesen ehemann klägerin vater kläger nachfolgend erblasser buchte beklagten für familie für zeit dezember januar pauschalreise flug aufenthalt dezember nahm erblasser geübter reiter ausritt teil beim club gebucht bezahlt reitstall standen hengste ausritt nahmen sechs reiter teil etwa halben stunde pferd jährigen mitreiterin hengst mistral nervös wurde erklärte erblasser bereit pferd übernehmen hengst gleich aufsitzen erblassers erneut unruhig wurde stieg gleich ab hielt mistral zügel fest augenblick sprang pferd vier beinen gleichzeitig luft traf erblasser linken knie erlitt tibiakopffraktur tunesien operativ versorgt wurde rückkehr deutschland litt erblasser starken schmerzen arbeitsunfähig operierte knie mußte mehrfach punktiert nachoperiert juli verstarb erblasser infolge thrombotisch thrombozytopenischen purpura klage kläger materiellen schadensersatz hauptsächlich wegen entgangenen berufseinkommens erblassers schmerzensgeld sowie feststellung weiteren schadensersatzpflicht beklagten verlangt widerklagend beklagte restlichen reisepreis geltend gemacht landgericht klage abgewiesen widerklage teilweise stattgegeben berufung kläger wege teilklage materiellen schadensersatz höhe dm schmerzensgeld dm sowie gänzliche abweisung widerklage verlangt berufungsgericht ersten urteil juli berufung nderung zinsausspruch zurückgewiesen begründung reitausflug sei gegenstand pauschalreisevertrags hiergegen eingelegte revision kläger erkennende senat urteil dezember zr njw berufungsurteil aufgehoben widerklage abgewiesen sache anderweiten entscheidung über klage berufungsgericht zurückverwiesen durchführung beweisaufnahme angefochtenen zweiten berufungsurteil berufung kläger erneut zurückgewiesen nunmehr deshalb beklagte nachweis fehlenden verschuldens geführt hiergegen kläger wiederum revision eingelegt erkennende senat hinsichtlich schmerzensgeldes angenommen hinsichtlich materiellen schadensersatzanspruchs angenommen abs zpo dezember geltenden fassung kläger verfolgen jetzigen angenommenen revision teilklage ersatz materiellen schadens höhe dm nebst zinsen beklagte tritt rechts mittel entgegen entscheidungsgründe revision erfolg führt umfang revisionsannahme aufhebung angefochtenen urteils erneuten zurückverweisung sache berufungsgeri
  2354. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dose prof dr wagenitz richterin dr v� zina sowie richter dr klinkhammer schilling beschlossen sache oberlandesgericht braunschweig behandlung entscheidung eigener zuständigkeit zurückgegeben gründe beteiligte begehrt berufsbetreuer betroffenen für zeit oktober dezember vergütung ersatz auslagen geborene betroffene früher vorstandsmitglied großen unternehmens infolge suizidversuchs leidet hirnschädigung lebt pflegeheim ehe zwei kinder hervorgegangen aufgrund gestellten antrags ehefrau inzwischen geschieden betreuer betroffenen vermögensangelegenheiten ursprünglich bisheriger steuerberater bestellt worden aufgrund verdachts unregelmäßigkeiten wurde beschluss juli entlassen zugleich wurde beteiligte steuerberater mehreren rechtsanwälten notaren sozietät tätig berufs betreuer betroffenen aufgabenkreisen rechts antragsund behördenangelegenheiten einschließlich vertretung ehescheidungsverfahren vermögenssorge einschließlich berprüfung rechnungslegung bisherigen betreuers bestellt beteiligte führte folgezeit umfängliche geschäfte für betroffenen prüfung früheren betreuer gelegten rechnung feststellungen über vermögen einkommen betroffenen verhandlungen abwicklungsgeschäfte lebens versicherungen banken finanzamt rechtsanwalt pflegeheim ferner veräußerung gemeinsamen eigentum betroffenen ehefrau stehenden immobilien nebst vorheriger besichtigung sowie prüfung unterhaltsansprüchen ehefrau für tätigkeit zeit oktober dezember beteiligte vergütung stunden minuten stunde sowie auslagen für porto kopien reisekosten höhe geltend gemacht amtsgericht vergütung hinweis vbvg vermögender betroffener untergebracht heim betreuung besteht seit mehr zwölf monaten monatlich stunden festgesetzt betrag decke auslagen umsatzsteuer ab hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurückgewiesen weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht verfahren ausgesetzt sache gemäß art gg bundesverfassungsgericht vorgelegt famrz bundesverfassungsgericht vorlage ausführlicher darlegung auffassung für zulässige vorlage klärungsbedürftigen fragen unzulässig zurückgewiesen famrz ii oberlandesgericht möchte weiteren beschwerde beteiligten zumindest teilweise entsprechen sieht hieran jedoch entscheidungen oberlandesgerichte frankfurt btprax stuttgart fgprax november zitiert juris köln juni wx juni wx jeweils zitiert juris karlsruhe olgr hamm fgprax münchen famrz schleswig famrz gehindert oberlandesgericht deshalb sache gemäß abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt iii sache vorlegenden oberlandesgericht entscheidung eigener zuständigkeit zurückzugeben vorlage zulässig vorlegende oberlandesgericht hält regelung vbvg für verfassungswidrig berufsbetreuer besonders zeitaufwendigen schwierigen betreuungen vergütung festgelegten zeitaufwand für länger zwölf monate bestehende betreuung heim lebenden betroffenen stunden monatlich erhält vbvg bestünden ansehung besonders zeitaufwendigen schwierigen betreuungen verfassungsrechtliche bedenken ergäben daraus vorschrift festgelegten vergütungssätze für betreuer über besondere abgeschlossene hochschulausbildung erworbene kenntnisse verfügt für führung betreuung nutzbar kosten für aufwendungen ab deckten aufwendungen sinne abs bgb darstellten gewöhnlichen führung betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen kosten gehörten namentlich reisekosten höhe zuzüglich umsatzsteuer wahrnehmung angelegenheiten größerer entfernung wohn arbeitsort betreuers oberlandesgericht verweist wegen fortbestehenden verfassungsrechtlichen bedenken einzelnen vorlage bundesverfassungsgericht famrz möchte angesichts behandlung vorlagebeschlusses bundesverfassungsgericht zurückweisung richtervorlage unzulässig erneuten vorlage bundesverfassungsgericht absehen oberlandesgericht gelangt ausführlicher kritischer auseinandersetzung entscheidung bundesverfassungsgerichts verfassungskonformen auslegung vbvg vermeidung jedenfalls linderung verfassungswid
  2355. [['bghr ja bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht schadensersatzansprüche beklagten ehemaligen rechtsanwalt geltend zustehende ansprüche notar pflichtwidrig verjähren lassen klägerin eigentümerin großen grundstücks verkaufte november grundstücksgesell schaft gründung preis dm kaufvertrag belastungsvollmacht zugunsten käuferin gegenstand wurde notar beurkundet für käuferin trat zeuge alleinvertretungsberechtigter geschäftsführer november teilte zeuge klägerin beschleunigung vertragsabwicklung abtretung erforderlich sei weiteren notartermin notwendig mache für november vorgesehen sei anwesend neben klägerin zeuge termin beurkundete notar klärung klägerin bestellung verzinslichen eigentümerbriefgrundschuld höhe mio dm nebst zwangsvollstreckungsunterwerfung beglaubigte anschließend unterschrift klägerin vorgelegten schriftlichen erklärung zufolge grundschuld grundstückskäuferin abtrat aushändigung grundschuldbriefs einverstanden erklärte grundschuld abtretung wurden antrag notars november januar grundbuch eingetragen folgenden wurde grundschuld aufgeteilt höhe teilbetrags dm trat grundstücksgesellschaft mbh grund schuld rechtsanwalt ab weiteres mal abtrat betreiben letzten dritten teil grundschuldzessionars wurde grundstück zwangsversteigert zeuge grundstückskäuferin ver mögenslos zahlungen kaufpreis grundstücks erhielt klägerin bereits einleitung zwangsversteigerungsverfahrens klägerin beklagten rechtsanwalt prüfung gegebenenfalls geltendmachung schadensersatzansprüchen notar beauftragt forderte sodann notar stellungnahme schreiben märz teilte haftpflichtversicherer notars beklagten pflichtverletzung sehen verwies zugleich subsidiarität notarhaftung abs satz bnoto persönlichen gespräch januar wies beklagte klägerin schließlich darauf ansprüche notar verjährt seien klägerin klage erhoben wegen schadensersatzanspruchs höhe nebst zinsen seit klagezustellung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil abgeändert klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klägerin klageanspruch verfolgt entscheidungsgründe revision klägerin erfolg berufungsgericht schadensersatzanspruch klägerin beklagten verneint amtshaftungsanspruch notar abs bnoto bestanden ergebnis beweisauf nahme über verlauf beurkundungstermins klägerin beweis führen können hinreichend über gefahren beurkundung grundschuld beglaubigung abtretungserklärung aufgeklärt worden sei gesichtspunkt ungesicherten vorleistung seitens klägerin käuferin grundstücks genannte beurkundung beglaubigung liege pflichtenverstoß notars belehrungspflicht wegen ungesicherter vorleistungen erscheine bereits deshalb zweifelhaft pflicht entstehen könne hauptleistungspflichten betroffen seien sei vorliegend hinsichtlich grundschuldbestellung abtretung fall könne jedoch dahingestellt bleiben beklagte wende annahme doppelten belehrungspflicht erheblich sicherungsmöglichkeiten notar vermeidung risikos ungesicherten vorleistung hätte vorschlagen können zudem vertragspartnerin klägerin käuferin grundstücks akzeptiert worden wären gegeben hierzu insoweit darlegungsbelastete klägerin vorgetragen gebe sicherungsmöglichkeit vermeidung ungesicherten vorleistung könne notar hinsicht belehren insoweit scheide pflichtverletzung notars ii ausführungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprüfung stand revision klägerin führt deshalb aufhebung angefochtenen berufungsurteils zurückverweisung sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht derzeitigen zeitpunkt anspruch klägerin beklagten wegen pfl
  2356. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt räntsch schaal rechtsanwälte dr wosgien prof dr quaas dr martini mündlicher verhandlung märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg märz zurückgewiesen feststellungsantrag unzulässig verworfen antragsteller kosten rechtsmittelverfahrens tragen beschwerdegegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert festgesetzt beschwerdeverfahrens gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt landgericht berlandesgericht richt seit zugelassen märz erließ amtsgegegen haftbefehl abgabe eidesstatt lichen versicherung rechtskräftig titulierten haupt kostenerstattungsforderungen erbengemeinschaft beglich früher vertreten rechtsmittel haftbefehl blieben erfolg hinweis eintragung antragstellers schuldnerverzeichnis begründete vermutung vermögensverfalls forderte antragsgegnerin antragsteller vermögensverhältnisse darzulegen entsprach antragsteller stellte vielmehr anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung sinngemäß feststellung beantragte haftbefehl löse vermutung vermögensverfalls sei mitwirkung brao verpflichtet antrag blieb erfolglos senatsbeschl august anwz september widerrief antragsgegnerin aufgrund beschlusses vorstands september zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft antrag gerichtliche entscheidung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft macht antragsteller rechtsmitteln haftbefehl geltend eintragung schuldnerverzeichnis vermutungswirkung ausgelöst eintragung zugrunde liegende titel rechtmäßig sei einwand bgb entgegenstehe verurteilung zugrunde liegenden rechtsstreit antragsteller honorar für langjährige vertretung erbengemeinschaft geltendmachung restitutionsansprüchen eingeklagt antragsteller scheiterte widerklage erbengemeinschaft fehler antragstellers anwaltlichen vertretung geltend machte neben abweisung klage verurteilung antragstellers zahlung erreichte restitutionsanspruch durchsetzung antragsteller beauftragt stand investive veräußerung grundstücks damals neu eingeführten später aufgehobenen vermg dritten entgegen deshalb blieben versuche klägers zurückweisung restitutionsantrags einerseits durchführung veräußerungsentscheidung andererseits verschiedenen wegen verhindern erfolglos klage auskehrung veräußerungserlöses erwies verfrüht wurde ebenfalls abgewiesen veranlasste erbengemeinschaft antragsteller bitten bemühungen einzustellen antragsteller leistete folge verfolgte deren ansprüche mandat entzog eingelegten rechtsmittel verschiedenen laufenden verfahren zurücknehmen ließ anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde aufhebung widerrufs erneut feststellung erreichen möchte vermögensverfall vermutet darlegung vermögensverhältnisse verpflichtet sei antragsgegnerin beantragt sofortige beschwerde zurückzuweisen feststellungsantrag unzulässig verwerfen ii sofortige beschwerde antrag aufhebung widerrufsbescheids antragsgegnerin september zulässig mündlichen verhandlung senat zusätzlich gestellte feststellungsantrag dagegen zulässig zielt isolierte prüfung teils voraussetzungen für widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft dafür besteht jedenfalls rechtsschutzinteresse antragsteller widerrufsbescheid antragsgegnerin antrag gerichtliche entscheidung angegriffen beschwerdeverfahren vollen nachprüfung senat unterliegt iii rechtsmittel bleibt soweit zulässig sache erfolg antragsgegnerin hinblick brao daran gehindert voraussetzungen widerrufs prüfen vorliegen streits kammermitgliedern mag vermittlungsbemühungen kammer angezeigt erscheinen lassen kammer daran hindern gründen für widerruf rechtsanwaltszulassung nachzugehen widerruf zulassung rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet abs brao aufgeführten gründe dafür vorliegt brigen
  2357. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil rechtsstreit verkündet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung mai für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte transportversicherer klägerin hergestellten fertigungsstraße für rolladenelemente garagentoren einzelteile anlage wurden zwei containern verstaut september kombinierten lkw schiff eisenbahn verkehr deutschen herstellerwerk klägerin firma usa geliefert stellte ffnung beider container heraus daß deren ladung unterwegs erheblich verschoben zahlreiche maschinenteile stark beschädigt zerstört klägerin beauftragte speditionsfirma transport beklagten allgemeinen deutschen seeversicherungsbedingungen ads besonderen bestimmungen für güterversicherung fassung ads güter zusatzbedingungen für transportversicherung maschinen apparaten dtv maschinenklausel versichert vereinbart allgefahrendeckung versicherter vertrages jeweilige inhaber versicherungspolice gelten klägerin fordert beklagten versicherungsleistungen für sach folgeschäden dm beziffert behauptet beiden container seien unterwegs während rangiervorgängen beim eisenbahntransport kanada mi usa unzulässig hohen stoßeinwirkungen ausgesetzt verpackung anlagenteile sei transportsicher fachgerecht handelsüblich erfolgt verpackungsmängeln beruhten schäden daher deren schwere zeige vielmehr daß container außergewöhnlichen krafteinwirkungen ausgesetzt seien beklagte gestützt ziffer ads güter ziffer dtv maschinenklausel versicherungsleistungen abgelehnt mangelhafte verladung verpackung transportgutes vorgelegen insbesondere seien maschinenteile containern fehlerhaft handelsüblich verstaut ge gen transportstöße gesichert schäden geführt landgericht klage überwiegend stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision begehrt klägerin wiederherstellung entscheidung landgerichts entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt beklagte sei ziffer ads güter versicherungsleistungen verpflichtet danach hafte versicherer für schäden fehlen mängel handelsüblicher verpackung verursacht seien liege fall maßgebend sei allein verpackung maschinenteile auffassung beteiligten kreise abladeort abladezeit nötigen anforderungen entsprochen abladeort berufungsgericht mi usa angesehen angenommen daß dortigen standards für verpackung sicherung ladungen denen europa weitgehend glichen berzeugung davon daß ladung unzureichend gesichert sei berufungsgericht aufgrund eingeholten gutachtens sachverständigen gewonnen gestützt mehrere lichtbil container ladung ausgeführt maschinenteile seien containern weder holzverblockung bodenbereich seitliche verzurrungen ausreichend verrutschen gesichert auffassung berufungsgerichts steht leistungsfreiheit beklagten schließlich entgegen daß sachverständige teil schadensbildes herausgerissene teile inneren schaltschrankes überhartes abladen erklärt fehlten gesonderte feststellungen daß ursache schäden fehlerhafte ladung verpackung sei hält rechtlicher nachprüfung schon deshalb stand sachverständige folgend berufungsgericht für feststellung ausreichenden verpackung sicherung ladung unzureichende tatsachengrundlage gestützt verstoß zpo wesentlichen akteninhalt außer acht läßt teil bloßen vermutungen erschöpft sachverständige schlüsse zustand verpackung maschinenteile ergebnis allein zwölf lichtbildern nr beklagten akte gereichten anlagenkonvoluts gezogen bildmaterial bestand insgesamt lichtbildern geht berufungsgericht davon daß sechs bilder nr zustand ladung unmittelbar ffnen container wiedergeben erst etwa zwei wochen entladung container ingenieur klägerin schadensd
  2358. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen verabredung verbrechen geiselnahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat angeklagte erstmals hauptverhandlung einvernahme mehrerer belastender zeugen angaben sache gemacht würdigung einlassung landgericht ausgeführt könne glaubhaft vermitteln anwaltlichen rat trotz eigenschaft tatsächlich vermeintlich falsches immer sofort korrigieren über monate sicht unrecht erhobenen tatvorwurf gänzlich geschwiegen landgericht unzulässiger weise anfänglichen schweigen angeklagten für nachteilige schlüsse gezogen steht frei sache einlässt abs satz abs satz stpo unbefangene gebrauch schweigerechts wäre gewährleistet angeklagte prüfung bewertung gründe für aussageverhalten befürchten müsste deshalb dürfen weder durchgehenden anfänglichen aussageverweigerung nachteilige schlüsse gezogen st rspr vgl bgh urteil oktober str bghst ff beschlüsse dezember str stv mai str nstz oktober str angeklagte erstmals hauptverhandlung überhaupt angaben machte liegt fall würdigung grundsätzlich zugänglichen vgl bgh urteil januar str nstz rr teilweisen schweigens dargelegte rechtsfehler sachrüge beachten vgl bgh beschluss juli str nstz rechtsfehler beruht urteil allerdings urteil entnehmen landgericht prozessualen verhalten angeklagten letztlich bedeutung beigemessen berzeugung vielzahl angeklagten sprechenden beweismittel gestützt raum graf cirener jäger fischer'],['Soon']]
  2359. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg abs ehegatte verpflichtet ehegatten gewünschten zusammenveranlagung einkommensteuer zuzustimmen zweifelhaft erscheint wahlmöglichkeit abs estg besteht ausgeschlossen anspruch zustimmung gemeinsame veranlagung zweifelsfrei betracht kommt fortführung senatsurteil april xii zr famrz bgh urteil november xii zr olg oldenburg ag lingen ems xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision urteil zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts oldenburg april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten zustimmung zusammenveranlagung einkommensteuer für jahr parteien getrennt lebende ehegatten beklagte bezog dezember eigene wohnung kläger auffassung vertreten voraussetzungen für erstrebten zusammenveranlagung seien gleichwohl erfüllt geltend gemacht beklagte anfang wiederholt ehewohnung übernachtet wohnung übernachtet seinerzeit intensive fortsetzung ehe zielende gespräche gegeben außerdem hätten wirtschaftliche gemeinsamkeiten bestanden beklagte märz vollmacht über konto besessen abhebungen vorgenommen erklärung protokoll amtsgerichts familiengericht kläger bereit erklärt beklagte für fall daß gemeinsame steuerliche veranlagung irgendwelche steuerlichen nachteile erleide hiervon freizustellen beklagte klage entgegengetreten vorbringen seit auszug ehewohnung ende gemeinsamkeiten mehr gegeben verfügungen über konto klägers hätten ausschließlich zustehende beträge betroffen amtsgericht familiengericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht angefochtene urteil abgeändert klage stattgegeben zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg oberlandesgericht entscheidung fur ff veröffentlicht beklagte für verpflichtet gehalten zusammenveranlagung für jahr zuzustimmen begründung wesentlichen ausgeführt anspruch abgabe zustimmungserklärung ergebe abs satz bgb pflicht ehelichen lebensgemeinschaft gemeinsamen verantwortung umfasse gebot gegenseitiger rücksichtnahme gehöre finanziellen lasten für ehegatten möglichst gering halten gemeinsamen steuerlichen veranlagung mitzuwirken hierfür erforderlichen steuerrechtlichen aussetzungen erfüllt seien sei zivilprozeß entscheidende frage hierüber finanzamt streitfall finanzgericht befinden daraus folge daß beklagten beteiligung möglichen steuervergehen zugemutet könne zustimmungserklärung allenfalls angabe falscher tatsachen ergeben beklagten angesonnen kläger ausdrücklich verpflichtet möglichen nachteilen zusammenveranlagung freizustellen beklagte abgabe erklärung unzumutbarer weise belastet demgegenüber erstrebe kläger gemeinsame veranlagung für verhältnis getrennten veranlagung wirtschaftlichen vorteil rund dm brächte daß vorteil erreichbar sei könne jedenfalls vornherein ausgeschlossen kläger führe für auffassung parteien hätten dauernd getrennt gelebt mehrere indizien übrigen könne für zusammenveranlagung wirtschaftsgemeinschaft genügen parteien unstreitig gemeinsames konto geführt hätten sei auszuschließen daß finanzbehörden voraussetzungen für gemeinsame veranlagung bejahen würden dagegen wendet revision erfolg berufungsgericht recht angenommen ergibt wesen ehe für beide ehegatten abs satz bgb abzuleitende verpflichtung finanziellen lasten teils möglichkeit vermindern soweit verletzung eigener interessen möglich ehegatte daher gegenüber verpflichtet gewünschte zusammenveranlagung einkommensteuer einzuwilligen dadurch steuerschuld verringert zustimmung anspruch genommene ehegatte zusätzli chen steuerlichen belastung ausgesetzt st rspr vgl bgh urteil oktober iv zr famrz senatsurteile november ivb zr famrz juni xii zr famrz anmerkung bergschneider famrz juni xii zr famrz kritischer anmerku
  2360. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen körperverletzung todesfolge amt strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann dr mutzbauer staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklägers rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin rechtsanwalt vertreter nebenklägers ma justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger urteil landgerichts dessau roßlau dezember soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts magdeburg zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf körperver letzung todesfolge amt nachteil sierra leone geborenen tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen ge richteten revisionen beanstanden staatsanwaltschaft nebenkläger verletzung sachlichen rechts nebenkläger beanstanden ferner verfahren rechtsmittel sachrüge erfolg erörterung verfahrensrügen bedarf deshalb unverändert hauptverhandlung zugelassene anklage angeklagten last gelegt für gewahrsamsbereich polizeireviers verantwortlicher dienstgruppenleiter unterlassen sofort ertönen alarmsignals gewahrsamszelle nr installierten rauchmelders rettungsmaßnahmen zugunsten untergebrachten einzuleiten obwohl bewusst sei beim ansprechen rauchmelders stets ausbruch feuers auszugehen sei alarmsignal mehrfach abgestellt dabei mögliche verletzungen zelle hand fußfesseln liege fixierten rauch feuereinwirkung billigend kauf genommen zwei minuten sekunden ausbruch feuers rauchmelder lüfteranlage gewahrsamszellentraktes alarm ausgelöst angeklagte erst nachdem kollegin energisch aufgefordert worden sei rechten sehen schlüssel ergriffen gewahrsamstrakt gemacht ffnen zellentür sei angeklagten hinzugekommenen polizeibeamten mehr gelungen leben retten spätestens sechs minuten ausbruch feuers folgen hitzeschocks verstorben sei pflichtgemäßer sofortiger reaktion ersten akustischen alarm hätte angeklagte gewahrsamszelle nr deutlich ablauf zwei minuten ausbruch feuers erreichen können feuer hilfe gewahrsamstrakt angebrachten feuerlöschers löschen leben retten können landgericht hierzu wesentlichen folgende feststellungen getroffen frühen morgen januar wurde stark angetrunkenem zustand frauen belästigt polizeirevier gebracht arztraum gewahrsamstrakts wurden fußfesseln angelegt nachdem füßen polizeibeamten getreten mehrfach versucht verletzungen kopf zuzufügen wurde herbeigerufenen arzt uhr blutprobe entnommen deren spätere untersuchung blutkalkoholkonzentration ergab arzt erklärte für gewahrsamstauglich empfahl fixierung verhindern schädigt uhr wurde gewahrsamszelle nr gefliesten beheizten liegefläche matratze lag hierfür vorgesehenen vier halterungen fixiert trotz fixierung blieb gewisse beweglichkeit extremitäten kopfes körpers erhalten folgezeit wurde gewahrsamszelle viermal kontrolliert letzte kontrolle führten uhr zeugin weiterer polizeibeamter danach gelang kunstlederbezug matratze öffnen füllung dienenden schaumstoff pur weichschaum typ polyetherschaum einwegfeuerzeug entweder vorangegangenen durchsuchung übersehen worden gewahrsamszelle gebracht worden entzünden entstand brennende schmelze temperatur nahbereich flammen betrug etwa grad celsius uhr sprang dienstgruppenleiterbereich warnsignal zelle nr installierten ionisationsrauchmelders rauchmelder löst später durchgeführte versuche ergeben alarm spätestens sekunden zündung angeklagte lief wenige schritte entfernten bedienungsvorrichtung rauchmelders wobei gedanken fehlfunktion anlage vergangenheit gegeben äußerte schon ding drückte resettaste warnton verstummte anschließend meldete angeklagte ausgelösten alarm telefonisch vorgesetzten zeugen bat gewahrsamstrakt gehen angeklagte wenige schritte entfe
  2361. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juni einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts aurich november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat aufklärungsrüge revision beanstandet zeuginnen seien vernommen worden unbegründet landgericht unterschiede aussagen zeugen berücksichtigt rechtsfehlerfrei gewürdigt tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  2362. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juni weber justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa verbrkrg aufklärungspflicht finanzierenden bank immobilienfondsanteilen solange schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluß mangels kündigung beitritts immobilienfonds gbr gegenüber fondsgesellschaft durchgesetzt regeln über verbundene geschäfte abs verbrkrg für darlehensvertrag finanzierung fondsanteile geschlossen wurde wirkungen entfalten bgh urteil juni xi zr olg münchen lg münchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr müller dr joeres für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts münchen zivilkammer juli zurückgewiesen maßgabe daß zinshöhe ab januar über jeweiligen basiszinssatz beträgt beklagten kosten rechtsmittelverfahren gesamtschuldner tragen rechts wegen tatbestand klagende bank verlangt rückzahlung restlichen darlehens beklagten eheleuten finanzierung beteiligung immobilienfonds gesellschaft bürgerlichen rechts gbr gewährt beklagten begehren widerklage rückzahlung geleisteter zinsen hilfsweise zug zug abtretung fondsanteile aufgrund werbegesprächs vermittlern pe unterzeichneten beklagten dezember erklärung einlage dm fremdfinanziert beitritt grundstücksgesellschaft bürgerlichen rechts straße fonds nr verpflichteten abschluß treuhandvertrages gerichtetes angebot abgaben hinblick abzuschließenden darlehensvertrag unterschrieben beklagten widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz vermittler wies beklagten januar darauf daß klägerin finanzierung fonds bereit erklärt januar unterschrieben beklagten bereits vollständig ausgefüllten vermittler vorgelegten formularmäßigen darlehensvertrag über dm verwendungszweck für darlehenssumme erwerb anteilen fonds bezeichnete klägerin unterzeichnete vertrag februar schreiben anwalts oktober fochten beklagten darlehensvertrag wegen irrtums arglistiger täuschung ferner machten gegenüber klägerin schadensersatzansprüche wegen verletzung aufklärungspflichten geltend darlehensrückzahlungsanspruch klägerin entgegenhalten beklagten vorgetragen sei vorgespiegelt worden daß fondsbeteiligung ausgezeichnete kapitalanlage handele vermittler pe verwendung werbebroschüre fondsbeitritt geworben daß gesellschaftern aufzubringende kapital höhe dm für grundstückserwerb errichtung gebäude verwendet würde tatsächlich seien emissionsprospekt ergebe hierfür dm vorgesehen prospekt inhalt klägerin gekannt sei vorenthalten worden letztlich sei sogar betrag dm für grundstück gebäude aufgewandt worden während dm fondsinitiator geflossen seien begründe fonds schadensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschluß darlehensrückzahlungsanspruch entgegenhalten könnten fondsbeitritts darlehensvertrag verbundenes geschäft seien landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung dm nebst zinsen über jeweiligen diskontsatz deutschen bundesbank verurteilt widerklage abgewiesen berufungsgericht urteil wm veröffentlicht klage abgewiesen klägerin hilfsantrag widerklage zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung fondsanteile verurteilt revision begehrt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgründe revision erfolg führt antragsgemäßen verurteilung beklagten abweisung widerklage berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagten stehe gegenüber unstreitigen darlehensrückzahlungsanspruch schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluß wegen verletzung aufklärungspflicht führe daß beklagten erfüllung darlehensvertrages verweigern könnten klägerin deren vermittler pe deren verhalten zurechnen lassen müsse hätten darauf hinweisen müssen daß immobilienfonds fließenden gelder gesellschafter ca für erwerb grundstücke errichtung gebäude verwendet sollten daß erwerbenden anteile immobilienfonds werthaltig werbeprospekt vorge
  2363. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fm sgb vi amtspflichten rehabilitationsberaters trägers gesetzlichen rentenversicherung gegenüber versicherten zusammenhang erlangung arbeitsstelle bgh urteil juli iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr galke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger jahr arbeitsstelle suchte wegen gesundheitlichen einschränkungen beklagten rentenversicherungsträger berufsfördernde leistungen rehabilitation ff sgb vi beanspruchen konnte führte november geschäftsführer gmbh vorstellungsgespräch kläger wurde bereitschaft einstellung januar mitgeteilt zugleich wurde darauf hingewiesen sei vorteil zuvor externe schulung verkaufstraining ableiste kläger setzte daraufhin für zuständigen rehabilitationsberater beklagten ver bindung anfang dezember arbeitgeber telefonischen kontakt aufnahm dahin informierte komme sowohl bernahme kosten verkaufsschulungen teilübernahme gehalts betracht sofern unbefristeter arbeitsvertrag geschlossen abschluß arbeitsvertrages kläger kam indes vielmehr wurde arbeitsplatz januar anderweit vergeben kläger erst wirkung september arbeitsstelle fand nimmt beklagte schadensersatz wegen entgangenen verdienstes höhe dm nebst zinsen behauptung anspruch rehabilitationsberater beklagten abschluß arbeitsvertrages kümmern kurz weihnachten darüber informiert daß arbeitsvertrag stehe schriftliche zusage beklagten für schulungsmaßnahme fehle rehabilitationsberater gegenüber übernommene tätigkeit tatsächlich ausgeführt sei arbeitsstelle januar entgangen klage vorinstanzen erfolg senat zugelassenen revision verfolgt kläger anträge entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht landgericht rehabilitationsberater mitarbeiter arbeitsamts beklagten zeugen vernommen deren aussagen landgericht amtspflichtverletzung verneint behauptung klägers zeuge insbe sondere abschluß arbeitsvertrages kümmern kläger brauche dementsprechend hierum bemühen zeugen bestätigt worden sei berufungsinstanz kläger gerügt landgericht bestätigung herrn auseinandergesetzt klägers ehefrau zeugen vernommen deren wissen gestellt zeuge ersten kontaktaufnahme zeugen klä ren kläger geschult teil gehalts übernommen könne berater mehr beim zeugen gemeldet sei davon ausgegangen daß kläger erlangung arbeitsplatzes interesse mehr wissen zeugin ku gestellten anruf kurz weihnachten ergebe ferner daß zeuge mitgeteilt daß abschluß arbeitsver trages kümmern müsse schon gar sei möglichkeit hingewiesen worden daß arbeitsvertrag bedingung gewährung förderungsleistungen beklagten geschlossen könne berufungsgericht beweisanträgen nachgegangen zugunsten klägers revisionsverfahren sachdarstellung auszugehen danach ließe amtspflichtverletzung rehabilitationsberaters beklagten verneinen kläger konnte beklagten abs sgb vi ursprünglichen fassung dezember bgbl abs nr wurde wirkung januar geändert rentenreformgesetz dezember bgbl berufsfördernde leistungen beanspruchen namentlich arbeitsplatz erlangen gesundheitliche situation rücksicht nahm ging beklagte einzelnen dargelegt insbesondere gewährung eingliederungshilfe vereinbarung über berufliche rehabilitation verband deutscher rentenversicherungsträger bundesanstalt für arbeit märz abgedruckt kasseler kommentar sozialversicherungsrecht sgb vi anhang absatz betracht kommt arbeitgeber behinderten erreichen vollen leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen kenntnisse fertigkeiten arbeitsplatz vermittelt leistungsvermögen angemessenen dauerarbeitsplatz bietet aufgabe rehabilitationsberaters dafür sorgen daß förderungsmöglichkeiten für versicherten
  2364. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo unbegründet maßgabe verworfen tatbezeichnung urteilsformel verstoß waffengesetz zuwiderhandlung vollziehbare waffenbesitzverbotsverfügung ersetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch neben adhäsionsklägern entstandenen notwendigen auslagen tragen basdorf raum schneider brause dölp'],['Soon']]
  2365. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann november beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat september kosten unzulässig verworfen soweit gegenüber beklagten eingelegt zurückgewiesen soweit gegenüber beklagten eingelegt streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde verhältnis beklagten unzulässig kläger insoweit angefochtene entscheidung beschwert berufungsgericht über anspr üche beklagte entschieden ferner beschwerde insoweit entgegen abs zpo begründet worden auslegung beschwerde dahingehend gegenüber beklagten eingelegt worden scheidet beklagte rubrum beschwerdeschrift nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt kopie be igefügten zurückweisungsbeschluss berufungsgerichts alleine entnehmen lässt berufungsgericht über klageanträge beklagten entschieden wurde beklagte berufungsbeklagte aufgeführt einschränkende auslegung hinblick zurückweisung bezug genommenen hinweisbeschluss berufungsgerichts betracht käme ffen bleiben beschwerdeschrift beigefügt ii gegenüber beklagten beschwerde unbegründet insoweit rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung ei nheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen felsch harsdorf gebhardt dr brockmöller lehmann dr bußmann vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2366. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz oktober ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung einzelstrafe jahr acht monate freiheitsstrafe einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts wuppertal februar gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde einbezogen strafe urteil amtsgerichts wuppertal oktober nr vorstrafenliste amtsgerichts mayen juni geldstrafe siebzig tagessätzen je nat verurteilt entscheidung gerichtete revision angeklagten unbegründet soweit schuld einzel strafausspruch richtet insoweit weist urteil rechtsfehler nachteil angeklagten abs stpo hingegen erweist anwendung abs stgb rechtsfehlerhaft senat schließt insoweit stellungnahme generalbundesanwalts ausgeführt gesamtstrafe jedoch bestand strafkammer zäsurwirkung vgl tröndle fischer stgb rdz urteils amtsgerichts wuppertal ua nr beachtet hierdurch angeklagte beschwert gesamtstrafe urteils amtsgerichts wuppertal ua nr bewährung ausgesetzt urteil amtsgerichts mayen ua nr gebildete gesamtstrafe wäre aussetzungsfähig widerruf aussetzung gesamtstrafe urteil amtsgerichts wuppertal wegen abgeurteilten urteil amtsgerichts mayen grunde liegenden taten kommt betracht vgl stree stgb rdz rdz rissing van saan athing fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  2367. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai unzulässig verworfen streitwert gründe nachdem kläger beklagte streit außergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschließende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels für verlustig erklärt streithelferin beklagten gemäß halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklärungen handlungen erklärung handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbständig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortführen partei zurückgenommen worden gegner beteiligung streithelfers außergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbstständige nebenintervention entstandenen kosten maßstab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich für verteilung übrigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2368. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tabakwerbung internet uwg tabakerzg abs vtabakg abs werbeverbot für tabakerzeugnisse diensten informationsgesellschaft gemäß abs vtabakg abs tabakerzg marktverhaltensregelung sinne uwg stellt verbotene tabakwerbung dienst informationsgesellschaft dar unternehmen startseite internetauftritts für tabakerzeugnisse wirbt bgh urteil oktober zr olg münchen lg landshut ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbände verbraucherzentrale bundesverband beklagte mittelständischer tabakhersteller betreibt www com website interessierte nutzer über unternehmen karrieremöglichkeiten einzelnen produkte tabakkultur informieren können zugang einzelnen inhalten elektronischen altersabfrage gewährt november befand startseite internetauftritts beklagten abbildung vier tabakerzeugnisse konsumierende gut gelaunte lässig anmutende jüngere personen zeigte informellen beanstandung landratsamt landshut wurde abbildung beklagten entfernt november mahnte kläger beklagte bezug abs nr buchst vtabakg wegen abbildung ab weiteren schreiben november stützte kläger vtabakg beklagte gab unterlassungserklärung ab landgericht beklagte antragsgemäß androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilt unterlassen rahmen geschäftlicher handlungen für tabakerzeugnisse nachfolgend abgebildet werben bzw werben lassen außerdem landgericht kläger anspruch ersatz pauschaler abmahnkosten beklagte höhe zuzüglich zinsen zuerkannt lg landshut mmr nachdem kläger klageantrag berufungsgericht wege teilklagerücknahme entsprechend eingeschränkt berufungsgericht berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen unterlassungstenor lautet unterlassen unternehmenswebseite internet für tabakerzeugnisse olg münchen md berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht klage zulässig begründet angesehen ausgeführt beanstandete abbildung verstoße werbeverbot gemäß abs verbindung abs satz vtabakg vorschrift sei verbraucherschützende norm sinne abs satz uklag marktverhaltensregelung sinne uwg nr uwg af abbildung handele werbung beklagten für tabakerzeugnisse jedenfalls indirekt kauf produkte anregen solle beklagte dienste informationsgesellschaft gemäß abs vtabakg geworben dafür sei entgeltlichkeit online dienstleistung engeren sinne entscheidend dienst informationsgesellschaft sei vielmehr internet gemeint soweit wirtschaftlichen zwecken genutzt insbesondere für werbung unternehmenswebseite beklagten sei sinne abs vtabakg absatz vorschrift genannten presse gedruckten veröffentlichung vergleichbar unternehmenshomepage beklagten wende vornherein lokal beschränkten interessentenkreis potentiell interessenten ganzen welt beklagte könne abs satz nr vtabakg enthaltene ausnahme werbeverbot für tabakfachzeitschriften berufen unionsrechtliche grundlage für ausnahme sei fraglich jedenfalls sei unternehmenswebseite beklagten fachzeitschrift vergleichbar redaktionellen inhalt weit überwiegend tabakprodukte verwendung dienende produkte betreffe außerdem wende unternehmenswebseite beklagten fachzeitschrift beschränktes publikum potentiell jedermann verstoß werbeverbot abs satz nr vtabakg liege dagegen abbildung vier tabakprodukten hand haltenden personen sichtbar gut gelaunt könne aussage gesundheitlichen unbedenklichkeit verwendung tabakerzeugnissen entnommen ebenso wenig erwecke abbildung eindruck genuss produkte beklagten funktion körpers leistungsfähigkeit wohlbefinden günstig beeinfl
  2369. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss april zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser sowie richterin dr v� zina april beschlossen außerordentliche beschwerde beschluß landgerichts köln februar kosten schuldners unzulässig verworfen gründe neuregelung beschwerderechts zivilprozeßreformgesetz außerordentliches rechtsmittel beschlüsse beschwerdegerichte denen zulassung rechtsbeschwerde abs nr zpo fehlt statthaft vgl bgh beschl märz ix zb wm antrag schuldners aussetzung verfahrens rücksicht vorlagebeschluß senats bundesverfassungsgerichts januar bvr http www bverfg de plenum entsprechen fehlt insoweit voraussetzungen zpo nachgesuchte entscheidung plenums bundesverfassungsgerichts für vorliegende verfahren präjudiziell kreft kirchhof kayser raebel v� zina'],['Soon']]
  2370. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb rberg art geht mietwagenunternehmen wesentlichen darum abtretung eingeräumte sicherheit verwirklichen besorgt rechtsangelegenheit geschädigten kunden eigene angelegenheit unfallersatztarif insoweit erforderlicher aufwand schadensbeseitigung satz bgb besonderheiten tarifs rücksicht unfallsituation gegenüber normaltarif höheren preis rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlaßt infolgedessen schadensbehebung erforderlich anschluß senatsurteil oktober vi zr veröffentlichung bghz vorgesehen bgh urteil oktober vi zr lg düsseldorf ag düsseldorf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin autovermietung macht beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ansprüche ersatz restlicher mietwagenkosten geltend unfallgeschädigter sicherheit abgetreten haftung grunde außer streit geschädigte mietete verkehrsunfall april klägerin ersatzfahrzeug unfallersatztarif rund über normaltarif lag abschluß mietvertrages unterzeichnete abtretungserklärung zugunsten klägerin darin heißt anstelle üblichen mietvorauszahlung trete sicherheit für forderungen mietvertrag evtl anschlussverträgen hiermit ansprüche ersatz mietwagenkosten schädiger haftpflichtversicherung höhe forderung ab weiß daß unabhängig sicherungsabtretung schaden beim haftpflichtversicherer schädigers anmelden muß schadensregulierung kümmern tun klägerin stellte geschädigten miete fahrzeugs rechnung übersandte kopie rechnung beklagte bezahlte weitere zahlungen lehnte wegen ansicht überhöhten unfallersatztarifs ab schreiben juli forderte klägerin geschädigten begleichung restbetrags fristsetzung juli reagierte daraufhin verlangte klägerin ende august restlichen beklagten zahlung verweigerte amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht vertritt sp abgedruckten entscheidung auffassung klägerin sei aktivlegitimiert abtretung wegen verstoßes art rberg nichtig sei berücksichtigung gesamten umstände erforderlichen wirtschaftlichen betrachtung klägerin rechtsangelegenheiten geschädigten besorgen eingeräumte sicherheit verwirklichen dafür sprächen wortlaut begrenzte umfang sicherungsabtretung hervorhebe daß geschädigte schadensabwicklung kümmern allein umstand daß klägerin rechnung beklagte versandt erfülle tatbestand besorgung fremder rechtsangelegenheiten weitere vorgehensweise klägerin rechtfertige vorwurf umgehung rechtsberatungsgesetzes zumal geschädigte zeitpunkt gehindert sei ansprüche beklagte geltend anspruch scheitere höhe unfallersatztarifs halte rahmen satz bgb erstattungsfähigen aufwands maßgebliche übliche höhe unfallersatztarife übersteige beklagte könne bgb freistellungs bzw schadensersatzanspruch geschädigten wegen verletzung aufklärungspflicht berufen vermieter sei nämlich verpflichtet geschädigten mögliche inanspruchnahme preiswerteren normaltarifs hinzuweisen ii ausführungen halten angriffen revision stand entgegen deren auffassung allerdings beanstanden daß berufungsgericht umständen konkreten falls verstoß art rberg verneint erster linie tatrichter obliegende würdigung vertraglichen vereinbarungen zugrundeliegenden umstände steht einklang rechtsprechung erkennenden senats läßt rechtsfehler erkennen ständiger rechtsprechung bedarf inhaber mietwagenunternehmens geschäftsmäßig übernimmt für unfallgeschädigte kunden schadensregulierung durchzuführen erlaubnis art abs
  2371. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs mitverdienender ehegatte elternteil unterhalt anspruch genommen hängt leistungsfähigkeit davon ab angemessener unterhalt bereits ganz teilweise familienunterhalt gedeckt durchschnittlichen einkünften beider ehegatten dabei weiteres verbrauch gesamten familieneinkommens ausgegangen müssen bemessung familienunterhalts konsum spargewohnheiten familie berücksichtigt darlegungs beweislast elternteil unterhaltspflichtigen ehegatten fall anschluß senatsurteil oktober xii zr veröffentlichung bestimmt bgh urteil dezember xii zr olg frankfurt main ag friedberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt für recht erkannt revision klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main juni insoweit aufgehoben klage wegen folgenden unterhaltsansprüche abgewiesen wurde für zeit april juni höhe monatlich dm für juli august höhe monatlich dm für september januar höhe monatlich dm für februar höhe dm für märz november höhe monatlich dm umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht träger sozialhilfe übergegangenem recht ansprüche elternunterhalt geltend geborene mutter beklagten lebt seit juli aufgrund pflegebedürftigkeit altenheim januar konnte kosten heimaufenthalts renteneinkommen betrag dm eingesetzten vermögen bestreiten seit januar gewährt kläger mutter hilfe pflege gemäß bshg erteilte hierüber april entsprechenden bescheid bereits schreiben august kläger beklagte ab juli für mutter sozialhilfe beantragt über hilfegewährung gesetzlichen bergang unterhaltsansprüchen träger sozialhilfe unterrichtet bescheid april teilte kläger beklagten daß aufwendungen sozialhilfe monatlich ca dm ab januar beliefen forderte gemäß bshg auskunftserteilung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse geprüft könne gegebenenfalls höhe unterhaltsbeiträge leisten heim berechnete für mutter einschließlich august zunächst kosten entsprechend versorgungsstufe ii monatlich rund dm abzug renteneinkünfte verblieb ungedeckter betrag monatlich rund dm september wurden zunächst kosten pflegestufe angesetzt monatlich rund dm mutter inkrafttreten zweiten stufe pflegeversicherung medizinischen dienst krankenkasse pflegestufe eingestuft worden nachdem aufgrund entsprechenden urteils sozialgerichts rückwirkend juli leistungen pflegeversicherung für vollstationäre pflege pflegestufe höhe monatlich dm gewährt worden stufte heim mutter rückwirkend juli pflegestufe berechnete höhere heimkosten daraufhin erstellte kläger für zeit ab juli nachberechnung ungedeckte bedarf mutter für zeit einschließlich november beträge monatlich rund dm rund dm beläuft beklagte verheiratet ehe juni geborener sohn hervorgegangen maßgeblichen zeitraum schule besuchte beklagte halbtags erwerbstätig erzielte jahresbruttoeinkommen rund dm vollschichtig berufstätiger ehemann verdiente rund dm brutto jahr beklagte bewohnt familie hälftigen miteigentum eheleute stehende doppelhaushälfte wohnfläche für deren finanzierung kreditverbindlichkeiten bestehen kläger auffassung vertreten beklagte sei mutter gegenüber höhe monatlich dm unterhaltspflichtig zahlungen höhe sei berücksichtigung unterhaltsansprüche gegenüber ehemann sowie vorteils wohnens eigenen haus lage klage kläger beklagte unterhalt für mutter für zeit januar november wege teilklage anspruch genommen ausgehend monatlichen unterhaltsanspruch dm berücksichtigung beklagten vorbehalt anerkennung rechtspflicht geleisteter zahlungen restliche unterhaltsforderung dm zuzüglich zinsen geltend gemacht beklagte klage entgegengetreten hält für leistungsfähig amtsgericht familiengericht klage
  2372. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet juli bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sparkassen rot markeng abs abs satz rahmen befragung erstellung demoskopischen gutachtens verkehrsdurchsetzung eingangsfrage ermitteln befragte rede stehende zeichen zusammenhang beanspruchten dienstleistungen schon wahrgenommen erst anschluss daran personenkreis zeichen kennt nachgefragt hinweis ganz bestimmtes unternehmen sieht dabei darf eingangsfrage herkunftshinweisenden charakter zeichens bereits suggerieren steht fest mehrere dienstleistungen unterschiedlicher art typischerweise einzigen unternehmen erbracht bankdienstleistungen für privatkunden angesprochene verkehr erwartet wichtigste dienstleistungen anspruch nimmt führung girokontos unternehmen anfrage weitere dienstleistungen ausgabe debit kreditkarten kredite geldanlagen usw anbietet dienstleistungsbündel gegenstand einzigen befragung verkehrsdurchsetzung zeichens hierfür geltung beansprucht demoskopisches gutachten nachweis verkehrsdurchsetzung erbringen grundlegenden methodischen mängel aufweist abschlägen kennzeichnungsgrad über ergibt demoskopisches gutachten geeignet verkehrsdurchsetzung zeichens widerlegen ergebnis wegen methodischer mängel aufschläge gemacht müssen führen für frage stehende zeichen kennzeichnungsgrad über erreicht ebenso größere zeiträume anmeldetag zeitpunkt erstattung demoskopischen gutachtens regelmäßig annahme ausschließen gutachtenergebnis könne anmeldetag zurückbezogen stehen größere zeiträume erstattung demoskopischen gutachtens entscheidung über löschungsantrag regelfall verwertung rahmen prüfung verkehrsdurchsetzung entscheidungszeitpunkt entgegen bgh beschluss juli zb bundespatentgericht ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde markeninhabers juli verkündungs statt zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben beschwerden löschungsantragstellerinnen beschluss markenabteilung deutschen patent markenamts april zurückgewiesen gründe für markeninhaber februar kollektivmarke angemeldete abstrakte farbmarke nr rot hks für dienstleistungen klasse finanzwesen nämlich retail banking bankdienstleistungen für privatkunden insbesondere kontoführung durchführung zahlungsverkehrs girogeschäft ausgabe debit kreditkarten abwicklung geldgeschäften debit kreditkarten anlage vermögensberatung beratung vermittlung geldanlagen wertpapiergeschäft depotgeschäft allgemeine geldberatung vermittlung versicherungen beratung vermittlung bausparverträgen kreditberatung kreditgeschäft kreditvermittlung seit juli verkehrsdurchgesetztes zeichen eingetragen grundlage eintragung markeninhaber vorgelegtes demoskopisches gutachten ipsos gmbh folgenden ipsos gutachten januar antragstellerinnen beim deutschen patent markenamt oktober löschung marke beantragt deutsche patent markenamt löschungsantrag beschluss april zurückgewiesen dagegen antragstellerinnen beschwerde eingelegt bundespatentgericht beschluss märz pat bpatge gerichtshof europäischen union folgende fragen auslegung art abs richtlinie eg angleichung rechtsvorschriften mitgliedsstaaten über marken mrrl vorgelegt steht art abs mrrl auslegung nationalen rechts entgegen wonach abstrakten farbmarke rot hks für dienstleistungen finanzwesens beansprucht verbraucherbefragung bereinigten zuordnungsgrad mindestens ergeben angenommen marke infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt art abs satz mrrl dahin auszulegen zeitpunkt anmeldung marke zeitpunkt eintragung ankommt markeninhaber rahmen verteidigung antrag ungültigerklärung marke geltend macht marke jedenfalls über drei jahre anmeldung eintragung infolge benutzung unterscheidungskraft erlangt für fall oben genannten voraussetzungen zeitpunkt anmeldung ankommt marke bereits für ungültig erklären ungeklärt mehr geklärt zeit
  2373. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november maßgabe unbegründet verworfen daß schweiz erlittene auslieferungshaft verhältnis eins eins ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe angerechnet nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ausspruch über maßstab anrechnung schweiz erlittenen auslieferungshaft nachzuholen abs satz stgb abs stpo entspr anrechnungsmaßstab eins eins kommt ersichtlich betracht anhaltspunkte für erschwerte bedingungen kurzen auslieferungshaft gegeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nack boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  2374. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen urkundenfälschung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat besetzungsrüge jedenfalls unbegründet landgericht entscheidung gemäß abs satz gvg hauptverhandlung besetzung zwei richtern zwei schöffen durchzuführen zustehenden beurteilungsspielraum überschritten annahme mitwirkung dritten richters sei weder umfang schwierigkeit sache notwendig vertretbar deshalb objektiv willkürlich gesamtstrafenbildung gemäß stgb begegnet rechtlichen bedenken gilt angesichts vielzahl taten fälle dafür verhängten einzelstrafen hinsichtlich starken erhöhung einsatzstrafe elf monaten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren vgl bgh beschluss august str nstz höhe verhängten gesamtfreiheitsstrafe strafzumessungserwägungen getragen schreiben verteidigers rechtsanwalt dr juli vorgelegen nack rothfuß jäger hebenstreit cirener'],['Soon']]
  2375. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann juli beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen streitwert für revision klägerin festgesetzt gründe märz geborene mithin rentenferne klägerin wendet umstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes länder vbl erteilte satzungsänderung überprüfte startgutschrift landgericht soweit für revision klägerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise berücksichtigung verschiedener rechenparameter rmittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberla desgericht dagegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt klägerin klaganträge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen für zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klägerin gerügten gehörsverstöße liegen erster linie erhobenen vorwurf klägerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskürzung versicherten unverhältnismäßig erufungsgericht auseinandergesetzt gerügte nichterhebung ngebotenen beweises über auswirkungen näherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil märz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klägerin schließlich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwägungen klägerischen begehren zurückgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2376. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt november schuldspruch dahin geändert daß falle ii urteilsgründe verurteilung wegen tateinheitlich begangenen verschaffens falschen amtlichen ausweisen entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unterschlagung zwei fällen wegen verschaffens falschen amtlichen ausweises tateinheit urkundenfälschung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten allgemein verletzung materiellen rechts rügt beschlußtenor ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo falle ii urteilsgründe angeklagte wegen urkundenfälschung verurteilen feststellungen landgerichts hierzu legte angeklagte februar deutsch schweizerischen grenze reisepaß bekannten erhalten namen geboren austausch seiten dergestalt verfälscht daß lichtbild angeklagten paß befand angeklagte vorzeigen verfälschten urkunde gebrauch gemacht abs alternative stgb echte paß einarbeiten lichtbildes angeklagten verfälscht worden vgl bgh lm nr stgb angeklagte grundsätzlich tatbestand stgb verwirklicht ausländische ausweispapiere ebenfalls schützt vgl bgh beschluß juni str sachverhalt entnehmen zumindest davon zugunsten angeklagten auszugehen daß gebrauchmachen verfälschten urkunde neuen andersartigen entschluß angeklagten beruht annahme realkonkurrenz führen würde vgl hierzu bghst ff idealkonkurrenz tritt stgb jedenfalls gegenüber verwirklichten alternative abs stgb zurück vgl tröndle fischer aufl stgb rdn cramer schönke schröder aufl stgb rdn lackner kühl aufl stgb rdn insoweit sk hoyer stgb rdn verurteilung gemäß stgb daher entfallen senat schließt bereinstimmung generalbundesanwalt daß für tat verhängte einzelstrafe tagessätzen je dm rechtsfehler beruht tatrichter für strafzumessung niedrigeren strafrahmen stgb zugrundegelegt wurde strafschärfend gewertet daß angeklagte zwei straftatbestände verwirklicht ohnehin bleibt schuldgehalt tat konkurrenzfrage unberührt geringfügige erfolg revision nderung schuldspruchs auswirkungen strafausspruch rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten notwendigen auslagen freizustellen abs stpo jähnke detter bo de rothfuß fischer'],['Soon']]
  2377. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat abs satz stgb gestützte anordnung unterbringung sicherungsverwahrung begegnet eingedenk eingeschränkten revisionsrechtlichen berprüfungsmöglichkeiten letztlich durchgreifenden bedenken gebotenen gesamtwürdigung ambivalente täter opfer verhältnis tat gepräge vorverurteilung zugrunde liegenden tat verleiht blick geraten könnte schließt senat gilt insbesondere hinblick für genommen missverständliche formulierung angeklagte bedenkenlos umfeld begeben womit ersichtlich versagen therapie während vorverbüßung vermeintlich erlernten rückfallvermeidungsstrategien durchaus relevanter faktor für prognose gewürdigt worden landgericht gelangt berücksichtigung maßgaben neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten verhältnismäßigkeitsprüfung bverfg urteil mai bvr njw rechtsfehlerfrei berzeugung bestehe aufgrund hanges angeklagten gemäß abs satz nr stgb hohes rückfallrisiko für schwere sexualstraftaten fehlerfreie ausübung tatgericht abs satz stgb eingeräumten ermessens revisionsgericht hinzunehmen nack rothfuß sander graf cirener'],['Soon']]
  2378. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers gemäß abs stpo märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln april aufgehoben schuld strafausspruch fall urteilsgründe tötung feststellungen voraussetzungen mordmerkmale ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen mordes wegen totschlags lebenslangen freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision fall verfahrensrüge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht folgendes festgestellt tattag begab angeklagte wohnung später getöteten ni seit zeit sexuelle beziehung rucksack führte geladene pistole wohnung traf ni tatopfer ebenfalls verhältnis zusammenlebte angeklagte forderte weitere ni entscheidung jedoch traf laufe diskussion verließ wohnung weiteren geschehen konnte lediglich festgestellt ni uhr pkw dach fenster geschlossen tiefgarage verlassen draußen führenden rolltor stand wurde angeklagten geöffneten beifahrertür vier fünf schüssen getötet ungefähr uhr erschien tiefgarage trat fahrerseite fahrzeug heran angeklagte gab direktem tötungsvorsatz zwei drei schüsse ab dabei stand rechts unmittelbar neben fahrzeug ungefähr höhe beifahrertür schoss über dach pkw hinweg wurde zwei schüsse getrof fen durchschlug linken ellenbogen weiterer traf oberbauch wandte richtung treppenhaus fliehen angeklagte holte versetzte griff pistole hinten schlag kopf ging boden blieb bauch liegen angeklagte gab nunmehr entfernung cm direktem tötungsvorsatz drei schüsse rücken ab denen verstarb landgericht erste tat nachteil ni rechtsfehler totschlag gewertet hierfür freiheitsstrafe neun jahren für tat schuldangemessen gehalten hinsichtlich tötung fall kammer davon ausgegangen angeklagte wegen mordes schuldig gemacht tatausführung für bestimmenden gefühle wut ansicht für entwicklung beziehung ni mitursächlich sei seien niedrige beweggründe heimtücke sei gegeben ausgeschlossen könne tatopfer arglos sei fahrzeug herantrat verdeckungsabsicht neben wut tatmotiv für angeklagten handlungsleitend sei sei sicher feststellbar revision angeklagten fall verfahrensrüge verletzung abs stpo erfolg rüge liegt folgender verfahrensgang zugrunde unverändert hauptverhandlung zugelassene anklage november legte angeklagten fall last heimtückisch verdeckung straftat getötet verhandlungstag märz erteilte landgericht folgenden rechtlichen hinweis strafsache angeklagte verteidiger darauf hingewiesen statt angeklagten zweifachen mordes bestrafung wegen zweifachen totschlags stgb zweiten fall bestrafung wegen heimtückischen tötung verdeckung straftat niedrigen beweggründen betracht kommt weitere hinweise erläuterungen erfolgten hauptverhandlung märz fragte verteidiger angeklagten telefonisch berichterstatterin stellvertretenden vorsitzenden niedrigen beweggrund kammer betracht ziehe erhielt sinngemäß antwort beweggrund zusammenhang geschichte dreiecksbeziehung vorfeld gedacht könne weiteres konkretes nachfragen entgegnete richterin mehr sagen könne ohnehin schon weit fenster gelehnt verfahrensweise abs stpo vereinbaren ausgangspunkt zutreffend landgericht angenommen förmlichen rechtlichen hinweises mordmerkmal niedrigen beweggründe bedurfte hinweis erteilt strafgesetz eröffnungsbeschluss genannte angewandt angeklagte wegen andersartigen begehungsform strafgesetzes verurteilt bghst schwurgericht deshalb regelmäßig darauf hinweisen abweichend anklagevorwurf wegen mordmerkmals verurteilen vgl bghst urteil april str rücksicht regelungszweck abs stpo jedenfalls anzunehmen betracht kommenden begehungsformen objektiven subjektiven voraussetzungen stark voneinander unterscheiden umfassende verteidigung angeklagten förmliche unterrichtung gesichert fall schwurgericht angeklagten
  2379. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen geschäftshaus objekt büro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklärte dezember gegenüber treuhände rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzüglich agio treuhänderin übernahm gemäß treuhandvertrages für beklagten förmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhänderin persönlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermögen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschäftsjahres gegebenen verhältnis festen kapitalkonten beteiligt verhältnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage übersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenüber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsüberschüsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquiditätsreserve höhe liquiditätsprognose beteiligungsprospektes angegebenen höhe verbleiben halbjährlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhältnis festen kapitalkonten auszuschütten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschüttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rückzahlung treuhänder für rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht für treuhänder persönliche haftung für verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten für treuhänder kommanditbeteiligung eigenen namen hält treuhänder maßgabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjährlichen zahlungen ausschüttungen höhe insgesamt handelsbi lanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste für jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag eröffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfähigkeit verfahren wurde august eröffnet vereinbarung oktober ließ kläger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprüche anleger abtreten kläger verlangt beklagten rückzahlung ausschüttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gestützt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt kläger stehe abgetretenem recht anspruch erstattung beklagten ausgeschütteten abtretung sei wirksam abtretungsverbot weder bgb treuhandvertrag folge treuhandvertrag sei wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz gemäß bgb nichtig kapitalkonto wegen anfänglicher umfangreicher verluste beklagte substantiiert bestritten hafteinlage gesunken sei spätere jahresüberschüsse nie stand hafteinlage erreicht hafte treuhandkommanditistin kläger gemäß abs hgb erstattung ausschüttungen hafteinlagen befriedigung gläubigerforderungen benötigt würden kläger vorlage insolvenztabelle hinreichend dargelegt anspruch stehe weder abs hgb entgegen sei verjährt soweit beklagten eventuell schadensersatzansprüche treuhandkommanditistin zustehen sollten sei aufrechnung anspruch klägers gemäß bgb unzulässig ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand senat rüge mangelnden zulässigkeit berufung geprüft für durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klägers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi z
  2380. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen august abs stpo aufgehoben ausgenommen feststellungen äußeren tatgeschehen insoweit weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung wegen freiheitsberaubung tateinheit nötigung vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrüge verfahrensrügen gestützten revision rechtsmittel tenor ersichtlichen erfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen tadschikistan geborene angeklagte heiratete alter jahren kurz darauf siedelte ehefrau deutschland heute bestehende ehe beginn eifersuchtsanfällen geprägt angeklagte litt deutschland heimweh trank regelmäßig alkohol wurde streitsüchtig kam wiederholt tätlichkeiten gegenüber ehefrau gegenüber bekannten verwandten ehefrau eifersucht verstärkte feier jahreswechsel kam streit eheleuten angeklagte vergeblich versucht frau sexuell nähern heimweg seufzte ehefrau angeklagte kritik verhalten empfand weshalb verärgert streit begann hause angekommen zwang angeklagte frühen morgen januar ehefrau deren willen vorhalt messers vaginal oral analverkehr zog dabei ohren schlug gesäß ehefrau wohnung fliehen konnte rannte angeklagte nackt hinterher holte treppenhaus biss schulter konnte schmerzhaften griff geschlechtsteil entkommen tat wirkte angeklagten blutalkoholkonzentration promille nachdem angeklagte zunächst wegen tat verhaftet worden februar freien fuß gelangt randalierte frühen morgenstunden februar nähe wohnung nachbarn verständigten polizeibeamten darunter kriminalkommissar überprüften personalien erlangten dabei kenntnis angeklagten geführten ermittlungsverfahren wegen vorwurfs vergewaltigung angeklagte erregte über polizeiliche datenspeicherung fühlte erniedrigt nachdem polizeibeamten hause begleitet übermannte gefühl situation aussichtslos sei beschloss sterben jedoch fehlte kraft entschluss eigenhändig umzusetzen deswegen plante raubüberfall vorzutäuschen dabei geisel nehmen polizeibeamten rettung geisel erschossen würde rief ehefrau teilte umgebracht geschafft umsetzung plans suchte angeklagte uhr tankstelle begab verkaufstresen warf angestellte heftig boden wodurch schmerzen erlitt sodann hielt messer klingenlänge etwa zentimeter gesicht forderte ruhig bleiben passieren während personen tankstellengebäude aufhielten fliehen konnten nahm zeugin schwitzkasten hielt messer bauch fragte kenne angepinkelt rächen wolle zwang jacke riechen angeklagte bewegte geisel zwischenzeitlich zigarettenschachteln bewarf ladenbereich tankstelle außen für zwischenzeitlich herbeigerufenen polizeibeamten gut sichtbar schimpfte über frau übergab messer für kurzen augenblick völlig verängstigte zeugin wobei aufforderte umzubringen schließlich nahm messer sagte sei vorbei polizei solle erschießen mobiltelefon zeugin rief polizei verlangte kriminalkommissar hierdurch abgelenkt gelang gei sel flucht während geschehens wirkte angeklagten blutalkoholkonzentration promille daraufhin wurde uhr polizeibeamten festgenommen vorläufig psychiatrischen krankenhaus untergebracht urteilsverkündung august befand soweit sachverständig beratene strafkammer alkoholbedingte erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit angeklagten angenommen brigen relevante beeinträchtigung schuldfähigkeit verneint urteil bestand anschluss sachverständigen landgericht hierzu lediglich festgestellt medizinischer hinsicht neben alkoholischen beeinflussung hinweise stgb genannten eingangsmerkmale erkennen seien alkoholbedingte aufhebung steuerungsfähigkeit landgericht hinweis fehlen schwerer körperlicher aus
  2381. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz märz strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sachrüge gestützte revision unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch wendet tötungsvorsatz ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt landgericht festgestellten indizien tragen annahme jedenfalls bedingten vorsatzes tatzeit erheblich alkoholisierte zustand affektiver anspannung befindliche ua angeklagte ehefrau aufgrund plötzlichen entschlusses todeseintritt würgte angst sei ne ehefrau verlieren verhindern verlassen ua steht entgegen entgegen annahme revision liegt motiv annahme bedingten tötungsvorsatzes lebensnaher landgericht offenkundig vorgenommener auslegung widerspruch angeklagte verhindern ehefrau angekündigte weise verlieren strafausspruch hält hingegen rechtlicher berprüfung stand landgericht rahmen strafzumessungserörterungen ausdrücklich acht gunsten angeklagten sprechende schuldmindernde gesichtspunkte herangezogen ua brigen ausgeführt wesentliche strafschärfungsgründe gericht festgestellt trotzdem hält strafkammer hinblick erhebliche schwere schuld freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten für tat schuldangemessen strafe erforderlich unrecht tat sühnen angehörigen opfers genugtuung verschaffen ua erwägung rechtsfehlerhaft abs stgb verstößt soweit generalbundesanwalt ausgeführt landgericht stelle weiteren formulierung grundsätzliche bewertung totschlags schwerwiegendes delikt ab liegt gerade hierin unzulässige doppelverwertung strafbegründenden verwirklichung tatbestands vgl senatsbeschl märz str hinblick vielzahl festgestellten schuldminderungsgründe ausdrücklichen hinweis darauf schulderhöhungsgründe festgestellt konnten ergibt brigen urteilsgründen grunde landgericht abs stgb gemilderten strafrahmen deutlich über mindeststrafe liegende strafe festgesetzt vgl senatsbeschl august str stv je denfalls schon hinweis gesetzlichen strafrahmen zugrunde liegende unrecht tatbestandsverwirklichung näher spezifizierte genugtuungsinteresse angehörigen tatopfers begründet rissing van saan bode fischer rothfuß appl'],['Soon']]
  2382. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs abs stpo beschlossen strafverfolgung fall ii urteilsgründe vorwürfe schweren sexuellen missbrauchs kindern vergewaltigung körperverletzung beschränkt revision angeklagten urteil landgerichts gießen september schuldspruch dahin geändert angeklagte sexuellen missbrauchs kindes drei fällen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexueller nötigung sowie schweren sexuellen missbrauchs kindes vier fällen davon drei fällen tateinheit vergewaltigung fall tateinheit körperverletzung schuldig maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes drei fällen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexueller nötigung sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes vier fällen davon drei fällen tateinheit vergewaltigung fall weiterer tateinheit körperverletzung beleidigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt angeordnet angeklagte entziehungsanstalt untergebracht hiergegen wendet revision angeklagten sachrüge rechtsmittel führt teilweisen beschränkung strafverfolgung gemäß abs satz nr abs stpo entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo senat strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgründe gemäß abs stpo vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindern vergewaltigung körperverletzung beschränkt nderung schuldspruchs folge stpo steht schuldspruchänderung wege senat ausschließen landgericht fall ii beschränkung fortgefallene beleidigung mildere einzelstrafe verhängt hätte angeordnete unterbringung angeklagten entziehungsanstalt rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt zuschrift ausgeführt urteilsgründe enthalten ausführungen frage erfolgsaussicht therapiebehandlung deren voraussichtlicher dauer verhält urteil rahmen strafzumessung erwähnten therapiebereitschaft angeklagten ua liegt prognosegünstiger umstand allein jedoch notwendige prognose heilungsaussicht erfolgreichem behandlungsverlauf hinreichend belegen zumal vollständig fehlenden erörterungen hierzu besorgen lassen jugendkammer voraussetzung für anordnung maßregel insgesamt übersehen schließt senat neu entscheidung berufene tatgericht beachten stgb gesetz novellierung rechts unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß strafgesetzbuches nderung vorschriften juli bgbl wirkung august neu gefasst worden neufassung gemäß abs stgb anzuwenden neue tatrichter prüfen hang angeklagten rauschmitteln begangenen straftaten symptomatischen zusammenhang gibt bisherigen ausführungen landgerichts lassen erkennen tatsachengrundlage annahme beruht missbrauchstaten abhängigkeitserkrankung alkoholkonsum angeklagten etwa ursachen beispiel sexuelle präferenz angeklagten zurückgehen auseinandersetzung frage liegt deshalb nahe hinsichtlich fälle ii ii urteilsgründe alkoholintoxikation tatzeitpunkt festgestellt worden mag jeweils geringe alkoholisierung ausschließbar vorhanden sofern neue tatrichter maßregelanordnung trifft frage vorwegvollzuges strafe maßregel erörtern brigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben für kosten auslagenentscheidung hinsichtlich verfolgungsbeschränkung raum vgl bgh beschlüsse juni str bghr stpo kostenentscheidung september str nstz rr appl eschelbach bartel zeng grube'],['Soon']]
  2383. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungssache ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter pamp richter halfmeier prof dr jurgeleit sowie richterinnen graßnack dr brenneisen beschlossen kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben gründe oktober beantragte gläubigerin beauftragte inkassounternehmen erlass pfändungs berweisungsbeschlusses wegen forderungen kosten höhe insgesamt angebliche forderungen schuldners kreditinstitut gepfändet sollten antragstellung verwendete inkassounternehmen amtliche formular pfändenden forderungen wurden teil seite formulars anspruch aufgeführt wobei hinsichtlich sämtlicher forderungen gesondert beigefügte anlage verwiesen wurde vollstreckungsgericht forderte gläubigerin amtlichen vordruck für sämtliche pfändenden forderungen verwenden eingereichten anlage diejenigen forderungen streichen bereits amtlichen vordruck aufgeführt aufforderung kam gläubigerin inkassounternehmen teilte schreiben januar bleibe gericht unbenommen doppelt aufgeführten forderungen anlage streichen amtsgericht antrag gläubigerin erlass pfändungs berweisungsbeschlusses zurückgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde gläubigerin landgericht zurückgewiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde gläubigerin beantragt angefochtenen beschluss landgerichts aufzuheben abänderung beschlusses amtsgerichts antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses stattzugeben eingang rechtsbeschwerde gläubigerin schuldner vergleich geschlossen vollstreckungsverfahren hauptsache für erledigt erklärt schuldner erledigung angeschlossen vergleichssumme beglichen ii aufgrund übereinstimmenden erledigungserklärungen beteiligten gemäß abs satz zpo über kosten verfahrens berücksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben offen verfahren hinsichtlich antrags gläubigerin erlass pfändungs berweisungsbeschluss erledigung geendet hätte zumal rechtsbeschwerdeverfahren zweck kostenentscheidung zpo rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung klären recht fortzubilden grundlage entscheidung demgemäß lediglich summarische prüfung gericht regel davon absehen rechtlich schwierigen sache wegen verteilung kosten für hypothetischen ausgang bedeut samen rechtsfragen klären vgl bgh beschluss juni vii zb rn beschluss juli ix zb rn beschluss oktober viii zb rn njw rr senat sieht deshalb veranlasst landgericht grund für zulassung rechtsbeschwerde angeführte rechtsfrage entscheiden gläubigerin pfändenden forderungen teilweise forderungsaufstellung amtlichen vordrucks eintragen hinsichtlich pfändenden forderungen bereits formular aufgeführten forderungen anlage beigefügte forderungsaufstellung verweisen pamp halfmeier graßnack jurgeleit brenneisen vorinstanzen ag brilon entscheidung lg arnsberg entscheidung'],['Soon']]
  2384. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrenden hinweises ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwältin schäfer rechtsanwalt dr wolf märz beschlossen antrag beklagten zulassung berufung oktober verkündete urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt beklagte trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger wendet beklagten ausgesprochenen belehrenden hinweis märz darin beanstandet kläger verstoße abs brao verankerte kanzleipflicht rechtsanwaltssozietät kanzleiräumen immobilienverwaltung beherberge nutzung gleichen anschrift gleichen kommunikationsverbindungen kläger namensgebendem sozius rechtsanwaltssozietät betrieben anwaltsgerichtshof belehrenden hinweis aufgehoben beklagte beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg beklagten geltend gemachten zulassungsgründe satz brao abs nr vwgo liegen ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn mwn daran fehlt verstoß klägers kanzleipflicht gemäß abs brao liegt abs brao rechtsanwalt bezirk rechtsanwaltskammer deren mitglied kanzlei einrichten unterhalten kanzlei dient erreichbarkeit anwalts für rechtsuchende publikum berufskollegen gerichte behörden sicherzustellen kanzlei rechtssinne daher vorhandensein organisatorischer maßnahmen gesprochen ffentlichkeit willen anwalts offenbaren anwaltliche dienstleistungen bereitzustellen senat beschlüsse oktober anwz brfg beckrs rn juli anwz njw rr rn rechtsanwalt rechtsuchenden publikum praxisräumen angemesse nen zeiten für anwaltliche dienste verfügung stehen senat beschluss juli aao letzteres erscheint fraglich praxisräume wahrung anwaltlicher pflichten verschwiegenheitspflicht gemäß abs brao ungeeignet vgl hierzu siegmund gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn jedoch vorliegend dahinstehen anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen ausübung immobilienverwaltung kläger räumen rechtsanwaltssozietät gefahr verletzung verschwiegenheitspflicht gemäß abs brao birgt aa entgegen auffassung beklagten erfordert sicherung strafprozessualen beschlagnahmeverbote stpo abs satz nr stpo räumliche trennung kanzlei immobilienverwaltung anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen gegenstände abs stpo mitgewahrsam rechtsanwalts kanzleiräumen befinden staatlichen zugriff geschützt nichtanwaltliche sozius unmittelbaren besitz vgl bverfg njw rn schutz staatlichem zugriff besteht gewahrsamsverhältnissen unabhängig davon demjenigen neben rechtsanwalt besitz mitbesitz betreffenden gegenständen sozius rechtsanwalts berufsträger handelt seinerseits zeugnisverweigerungsrecht gemäß abs satz stpo berufen derartige begrenzung schutzes staatlichem zugriff ergibt beschluss bundesverfassungsgerichts januar aao erörterung schutzes bestimmter nichtanwaltlicher berufsgruppen beschlagnahme ausgeführt unabhängig hiervon zudem schutz staatlichen zugriff gewahrsam rechtsanwalts ergebe alleingewahrsam müsse erwähnung nichtanwaltlichen sozius dient dabei begrenzung besitz ausübenden personenkreises folgt allein zusammenhang entscheidung stehenden rechtsfrage sozietätsverbots abs satz brao entscheidung bundesverfassungsgerichts vielmehr strafprozessuale rechtsprechung verwiesen weitere begrenzung kreises nichtanwaltlichen mitgewahrsamsinhaber begründung beschlagnahmeverbots gemäß abs stpo mitgewahrsam rechtsanwalts ausreichend erachtet sofern beschuldigte mitgewahrsam inne bverfg aao hinweis bgh beschluss august stb bghst urteil märz str bghst lg aachen mdr strafprozessualen schrifttum einhellig auffassung vertreten für beschlagnahmeverbot gemäß abs stpo mitgewahrsam zeugnisverweigerungsberechtigten genügt soweit weitere mitg
  2385. [['bundesgerichtshof beschluss str juni sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts rostock september zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet aufgehobener einsichtsfähigkeit september fremden pkw märz kleidung gefüllten rollkoffer genutzten gebäude brand gesetzt revision beschuldigten sachrüge erfolg berzeugung sachverständig beratenen landgerichts beschuldigte aufgrund schizoaffektiven gegenwärtig manischen störung sowie polytoxikomanie seit september tatzeiten akut psychotisch wodurch beiden straftaten einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben sei weiteres auffassung sachverständigen gefolgt wonach ersten tat september unauffälligen beschuldigten auffassungs konzentrationsstörungen zeitgitterstörungen ideenflucht beziehungs beeinträchtigungswahn systemische züge aufweise sowie größen allmachtsideen bestünden affektivität beschuldigten sei maniform dysphorisch gereizt sei psychomotorisch unruhig deutlich antriebsgesteigert zukunftsvorstellungen seien situativ verzehrt wegen fehlender wahrnehmung eigenen einschränkung besitze realistisches lebens zukunftskonzept voraussetzungen stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt entscheidung schuldfähigkeit unterzubringenden tatzeit stgb bezeichneten gründe ausgeschlossen sinne stgb erheblich vermindert erfordert prinzipiell mehrstufige prüfung st rspr vgl bgh urteil märz str nstz rr senat urteil juli str njw vgl boetticher nedopil bosinski saß nstz ff zunächst feststellung erforderlich täter psychische störung vorliegt ausmaß erreicht psychopathologischen eingangsmerkmale stgb subsumieren sodann ausprägungsgrad störung deren einfluss soziale anpassungsfähigkeit täters untersuchen festgestellten psychopathologischen verhaltensmuster psychische funktionsfähigkeit täters tatbegehung beeinträchtigt worden hierzu richter für tatsachenbewertung hilfe sachverständigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befunds prüfung aufgehobenen erheblich beeinträchtigten einsichts steuerungsfähigkeit täters tatzeit rechtsfragen deren beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie darlegungen weise festgestellte störung begehung tat handlungsmöglichkeiten täters konkreten tatsituation einsichts steuerungsfähigkeit ausgewirkt st rspr vgl bgh urteil märz str nstz rr beschluss januar str nstz rr anforderungen angefochtene urteil mehrfacher hinsicht gerecht aa angefochtene urteil lässt bereits auseinandersetzung schweregrad angenommenen psychischen störung vermissen besorgen landgericht rechtsfehlerhafter weise davon ausgegangen bereits diagnose schizoaffektiven störung führe weiteres annahme schweren seelischen abartigkeit gemäß stgb bb urteil nimmt zudem keinerlei wertende betrachtung tatrelevanz störung darf rechtsprechung bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig offenbleiben vgl etwa bgh urteil september str njw beschluss april str nstz rr senat beschluss november str bghst für frage ausschlusses erheblichen verminderung schuldfähigkeit kommt maßgeblich darauf weise festgestellte eingangsmerkmale stgb subsumierende psychische störung begehung tat handlungsmöglich keiten beschuldigten konkreten tatsituation ausgewirkt beurteilung einsichts steuerungsfähigkeit daher offenkundigen ausnahmefällen abgesehen vgl bgh urteil mai str nstz abstrakt bezug bestimmte tat erfolgen vgl bgh beschluss oktober str njw urteil januar str bghst beurteilungsgrundlage konkrete tatgeschehen wobei neben art weise tatausführung vorgeschichte anlass tat motivlage beschuldigten verhalten tat bedeutung können vgl bgh urteile januar str aao mwn juni str bghst spezifisch tatbezogenen auseinandersetzung fehlt beurteilung schuldfähigkeit beschuldigten
  2386. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grüneberg dr deichfuß november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts gründe nachdem beschwerdeverfahren übereinstimmenden erledigungserklärungen abschluss gebracht worden senat über kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdeführerin beschwerdegegnerin gemäß deren übereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grüneberg kirchhoff deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2387. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurückgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo berufungsgericht urteil einwand beklagten befasst feuchtigkeitserscheinungen beruhten fehlerhaften abdichtung wassereinbruch bergabe grundstücks sache übergangen versehentlich erwähnt einwand gerichtssachverständigen nämlich anhörung berufungsgericht ausdrücklich vorgehalten zurückgewiesen worden ga berufungsgericht parteien hinweisbeschluss mai ga darauf hingewiesen würdigung beweisaufnahme senat umstritten sei chancen beklagten anhörung sachverständigen verschlechtert hätten schließt bergehen vortrags berufungsgericht beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  2388. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof bellay richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr bär richterin bundesgerichtshof dr hohoff richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten justizangestellte verhandlung justizangestellte verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts hechingen oktober verworfen angeklagten kosten rechtsmittel nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen mordes tatmehr heit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge jugendstrafe neun jahren verurteilt angeklagten wegen mordes tateinheit vorsätzlichem führen halbautomatischen kurzwaffe verschießen patronenmunition tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe verhängt dagegen wendet angeklagte sachrüge angeklagte allgemeinen rüge formellen materiellen rechts staatsanwaltschaft beanstandet ungunsten angeklagten eingelegten ausdrücklich rechtsfolgenausspruch beschränkten revision anwendung jugendstrafrecht tatzeit zwanzig jahre fünf monate alten angeklagten revisionen erfolg feststellungen jugendkammer wollten angeklagten gewinn bringenden handel mari huana zusätzliche einnahmequelle gewicht dauer verschaffen erwarben deshalb anfang november mitangeklagten kilogramm marihuana für zahlten sofort restkaufpreis raten abbezahlt wer mitte november verkauften kilogramm marihuana ma sk für vereinbarten bergabe kaufpreis erst folgenden tagen bezahlt ma sk jedoch zahlungswillig dezember trafen angeklagten ma spielothek ma bat freund verweigerte jedoch zahlung telefonisch unterstützung herbei körperlichen auseinandersetzung rechnete traf saßen spielothek schaltgetriebenen fiat punto angeklagten beobachteten ma spielothek wenige minuten später verließen nahe gelegenen sitzgruppe eng beieinander stehen blieben beschlossen gemeinsamen forderung zahlung drastisch nachdruck verleihen vereinbarten zunächst runde block fahren gesteuerten fiat beschleunigtem heran fahren nahe sitzgruppe scharf abbremsen beifahrer geöffneten beifahrerfenster schuss scharfen pistole kaliber mm richtung ma schussabgabe abfeuern schnell möglich wegfahren gemeinsamen tatplan sowohl schussabgabe treffer verletzung tod beiden männer umfasst todeseintritt unerwünscht fanden jedoch ab nahmen tod ma billigend kauf preis zahlung erreichen wollten für fall tödlich treffen sollten ma ver letzen verfehlen sollten gingen davon verängstigte überlebende ma bzw verängstigten ma sollten ma sk zahlen wür tödlich treffen nahmen sk zahlen würde wussten schuss auto starken bremsung entfernung fünf zehn metern einbrechender dunkelheit einsetzender straßenbeleuchtung sekundenschnelle erfolgen würde geübter pistolenschütze beide erkannten billigten umstand ma schuss rechneten chance fliehen auszuweichen angriff abzuwehren umstand wollten ausnutzen fahrt block näherten geplant erneut sitzgruppe bremste fahrzeug stark ab gab unmittelbar stillstand fahrzeugs vollständig geöffnete beifahrerfenster entfernung fünf sieben metern schuss richtung nahe zusammenstehenden ma mitten herz ab traf verstarb sofort entwicklung angeklagten führte jugendkammer angeklagte knapp drei jahren wegen arbeitslosigkeit schlechter beruflicher perspektive italien rat vaters deutschland gegangen sei verschiedenen gelegenheitsjobs über wasser gehalten großmutter gewohnt italien deutschland gependelt sei vater etwa zwei jahren entschlossen hätte ebenfalls deutschland ziehen stelle hilfsarbeiter zimmerei vermittelt angeklagte ab märz nettoeinko
  2389. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober kosten beklagten zurückgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens gründe beschwerde abs satz zpo statthaft jedoch begründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht wert farm kanada rahmen schadensermittlung gebotenen gesamtvermögensvergleich außer betracht gelassen liegenschaft wesentlichen wirtschaftlichen wert beigemessen unzutreffend handelt rechtsfehler symptomatischer bedeutung berufungsgericht für sämtliche denkbaren alternativen pflichtverletzung beklagten schaden klägerin bejaht folgerichtig eigentumsverhältnisse verschenkten grundstück kanadischem recht offenzulassen fischer ganter vill kayser lohmann'],['Soon']]
  2390. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja mail werbung ii uwg abs nr bgb abs ai abs satz bereits einmalige unverlangte zusendung mail werbung rechtswidrigen eingriff recht eingerichteten ausgeübten gewerbebetrieb darstellen bgh beschluss mai zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr bergmann pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch beschlossen beklagten tragen kosten rechtsstreits wert revisionsverfahrens beträgt gründe klägerin gesellschaft bürgerlichen rechts rechtsanwaltskanzlei betrieben beklagte gesellschaft beschränkter haftung deren geschäftsführer beklagte sandte februar mail klägerin erstellten newsletter übersandte seiten umfassende schriftstück enthielt informationen für kapitalanleger schreiben februar mahnte klägerin beklagte ab weigerte begehrte unterwerfungserklärung abzugeben erklärte stattdessen weiteren zusendung newletters klägerin abzusehen klägerin beantragt beklagten androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen klägerin geschäftsmäßig per mail anzuschreiben informationen entwicklungen kapitalmarkt form newsletters übermitteln handlungen dritte vornehmen lassen tatsächliche vermutete einverständnis klägerin vorhanden landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufung beklagten abweisung klage geführt dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin während revisionsverfahrens klägerin aufgelöst worden hinblick darauf parteien rechtsstreit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt beantragt jeweils partei kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii nachdem parteien rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt über kosten rechtsstreits berücksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen gemäß abs zpo entscheiden dabei mutmaßliche ausgang revisionsverfahrens berücksichtigen danach kosten vollem umfang beklagten aufzuerlegen klage übereinstimmenden erledigungserklärung zulässig begründet klägerin stand begehrte unterlassungsanspruch beklagten klägerin konnte verbot allerdings abs nr abs satz uwg abs nr abs satz uwg herleiten klägerin stand wettbewerbsrechtlicher unterlassungsanspruch abs nr uwg recht berufungsgericht davon ausgegangen parteien mitbewerber sinne vorschrift mitbewerber gemäß abs nr uwg unternehmer mehreren unternehmern anbieter nachfrager dienstleistungen konkreten wettbewerbsverhältnis steht konkretes wettbewerbsverhältnis gegeben beide parteien gleichartige dienstleistungen innerhalb endverbraucherkreises abzusetzen versuchen folge konkret beanstandete wettbewerbsverhalten wettbewerbers beeinträchtigen heißt absatz behindern stören bgh urt zr grur tz wrp rechtsberatung haftpflichtversicherer berufungsgericht festgestellt parteien gleichartige dienstleistungen innerhalb endverbraucherkreises abzusetzen versuchen revision zeigt hinsicht sachvortrag parteien übergangen soweit revision vorlage ausdrucks homepage beklagten geltend macht biete kapitalanlegern rechtsberatung handelt neuen vortrag klägerin revisionsinstanz abs zpo ausgeschlossen klägerin stand rede stehende unterlassungsanspruch jedoch wegen eingriffs eingerichteten ausgeübten gewerbebetrieb abs abs satz bgb rechtsprechung schrifttum frage umstritten unverlangte zusendung mails werbung gewerbetreibende rechtswidrigen eingriff eingerichteten ausgeübten gewerbebetrieb darstellt teil rechtswidriger eingriff geschützte rechtsgut eingerichteten ausgeübten gewerbebetriebs jedenfalls einmaligen zusendung mail werbung verneint ag dresden njw köhler hefermehl köhler bornkamm uwg aufl rdn ohly piper ohly uwg aufl rdn baetge njw überwiegende ansicht rechtsprechung teil schrifttums bejahen dagegen einmaligen mail versendung entsprechende rechtsverletzung kg mmr grur rr olg münchen mmr olg düsseldorf mmr olg bamberg mmr olg naumburg db lg berlin njw fezer mankowski uwg rdn koch ullmann jurispk uwg aufl rdn letztgenannten ansicht zuzustimmen z
  2391. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juni dahin geändert neu gefasst angeklagte wegen totschlags freiheitsstrafe vier jahren verurteilt aufhebung beschlusses amtsgerichts oldenburg april entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagte wegen totschlags minder schweren fall verurteilt einzelstrafe vier jahren verhängt sowie einbeziehung strafen urteil aufhebung weiteren gesamtstrafenbeschlusses gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten gebildet gesamtstrafenbildung gründen antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft brigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat gesamtstrafenbildung entfallen lassen bezeichnung tat minder schweren fall schuldspruch gestrichen vgl meyer goßner stpo aufl rdn tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  2392. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb arbeitsrechtlichen schutzvorschriften betreffend kündigungsschutz ff kschg entgeltfortzahlung krankheitsfall entgeltfg sowie pflicht abführung sozialversicherungsbeiträgen lohnsteuer sgb iv estg finden unabhängig möglichen umgehungs ecli de bgh uviizr absicht vertragspartner beim abschluss privatrechtlichen vertrags anwendung niedergelegten voraussetzungen erfüllt führen nichtigkeit vertrags gemäß bgb bgh urteil oktober vii zr lg berlin ag berlin mitte vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr kartzke halfmeier richterinnen graßnack sacher dr brenneisen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin selbständige maklerin inhaberin franchiserechts firma für standort berechtigt lizenzen dritte vergeben ebenfalls selbständige makler tätig unterstützungs managementleistungen klägerin franchisenehmer folgenden franchisenehmer erhalten ten für fixe variable kosten monatliche beiträge zahlen außerdem teil provision klägerin abzuführen februar schlossen klägerin beklagte lizenznehmervertrag beklagte recht pflicht berufliche tätigkeit selbständiger makler immobilien rahmen immobilienmakler gemeinschaftsbüros lizenznehmer klägerin folgenden lizenznehmer aufzunehmen für dauer vertrags grundsätzen richtlinien für nutzung marken know hows inanspruchnahme unterstützungs managementleistungen klägerin auszuüben gemäß lizenznehmervertrags beklagte selbständiger makler immobilien eigenem kapitaleinsatz eigenen namen für eigene rechnung gemeinschaftsbüro klägerin tätig gemäß lizenznehmervertrags klägerin außen eigenen namen innenverhältnis jedoch für rechnung beklagten geschäftsbeziehungen auftraggebern beklagten abwickeln geregelt allein klägerin franchisenehmerin inkassovollmacht bezug provisionen vergütungen lizenznehmers besitzt klägerin lizenznehmervertrags verpflichtet beklagten rechnung gestellten provisionen unverzüglich eingang zahlung seitens kunden überweisen gemäß lizenznehmervertrags beklagte für abgeschlossenen provisionspflichtigen geschäfte provisionsanteil klägerin zahlen ihrerseits provisionsanteil abzuführen beklagte außerdem be stimmte kosten monatlich übernehmen management fee höhe netto anteilige bürofixkosten höhe netto anteilige persönliche kosten für softwarezugang höhe netto daneben beklagte variablen kosten tele fonkosten druckkosten büromaterial portokosten tragen klägerin lizenznehmervertrags berechtigt monatlichen gebühren beklagten verdienten provisionen einzubehalten beklagte über eigenkapital verfügte vereinbarten parteien für ersten sechs monate vertragslaufzeit abweichend lizenznehmervertrags beklagte klägerin monatliche kostenpauschale zahlen lediglich notwendigen werbemaßnahmen persönlichen verbrauchsabhängigen kosten kosten für anzeigenschaltung übernehmen dafür provisionsregelung zeitraum zugunsten klägerin weitere zusatzvereinbarung ermöglichte beklagten gerichteten rechnungen klägerin innerhalb ersten jahres je finanziellen möglichkeiten begleichen märz nahm beklagte tätigkeit märz nahm beklagte kostenpflichtigen schulung teil klä gerin verauslagte hierfür anfallenden kosten höhe stellte beklagten absprachegemäß hälftigen kostenanteil rechnung ersten monaten vermittelte beklagte gewerbeeinheiten eingang provisionszahlungen zahlte klägerin beklagten vereinbarungsgemäß provision insgesamt betrag höhe brutto weitere zahlungen klägerin erfolgten vereinbarung november hoben parteien lizenznehmervertrag einvernehmlich rückwirkend oktober klägerin stellte beklagten für monate märz oktober kosten höhe rechnung berechtigte provisionsansprüche beklagten zeitraum höhe verrechnete differenzbetrag höhe klägeri
  2393. [['bundesgerichtshof namen volkes teilvers� umnis schlussurteil viii zr verkündet märz vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb täuscht mietkauf vorleistungspflichtige lieferant mietverkäufer über wirklichkeit erfolgte lieferung mietkaufgegenstandes mietkäufer veranlasst dadurch mietverkäufer kaufpreis umkehrung vertraglichen leistungspflichten vorzuleisten mietverkäufer gemäß abs abs nr bgb sofortigen rücktritt kaufvertrag berechtigt bgh urteil märz viii zr olg koblenz lg koblenz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter ball richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter dr bünger für recht erkannt revision klägerin zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juni aufgehoben berufung beklagten anschlussberufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts koblenz märz teilweise abgeändert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit september zahlen zug zug bergabe folgender gegenstände stück voip telefone basic line gerätenummern dd ca ca cad caf ca ce cf ff fff ff fff stück voip telefone profi line gerätenummern fff fff fff fff fff stück callcenter management server gerätenummern sn ug sn ug sn ug nk festgestellt beklagte rücknahme vorstehend bezeichneten geräte annahmeverzug befindet brigen klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurückgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klägerin gebiet finanzierungsleasings tätig schloss oktober co gmbh folgenden mietkaufvertrag über ausstattung callcenters nettoanschaffungswert beschaffung über beklagte erfolgen abschluss mietkaufvertrages vermittelt oktober übersandte klägerin beklagten kaufauftrag über callcenterausstattung heißt hiermit erteilen auftrag lieferung unten näher beschriebenen objekte beauftragen gemeinsamen kunden termingemäß liefern ferner bitten auslieferung ordnungsgemäße bernahme ware gemeinsamen kunden für beigefügten formular bestätigen lassen solange bernahmebestätigung kunden einschränkung rechtsverbindlich unterzeichnet vorgelegt bleiben gegenüber verbindlichkeiten verpflichtungen frei bernahmebestätigung spätestens innerhalb frist sechs monaten beginnend datum schreibens vorgelegt danach gilt auftrag weitere erklärung einvernehmlich aufgehoben zahlen sofort eingang haus ausgestellten rechnung kunden rechtsverbindlich unterzeichneten bernahmebestätigung beklagte legte daraufhin datum oktober unterzeichnete bernahmebestätigung bestätigte gleichen tage näher bezeichnete callcenteranlage beklagten fabrikneu vollständig ordnungsgemäß funktionsfähig beschreibung vertrag gemäß sowie firma diesbezüglich hersteller bzw lieferanten getroffenen vereinbarungen güte technischer leistungsmäßiger art entsprechend übernommen beigefügten rechnung beklagten oktober über brutto klägerin daraufhin zuzüglich vermittlungsprovision brutto beklagte bezahlte zugleich ausgeführt lieferung oktober erfolgt sei angabe genauso bernahmebestätigung unzutreffend anlage befand zeitpunkt vielmehr beklagten umfang beklag te folgezeit erbringenden lieferungen leistungen denen neben näher bezeichneter hard software stunden installations konfigurationsarbeiten sowie einweisung ort gehören sollten gegenüber nachdem erbracht streitig mietkaufvertrag november fäl lige mietkaufrate brutto zuzüglich sofort fälligen gesamtmehrwertsteuer ebenso wenig klägerin bezahlt dezemberrate kündigte klägerin schreiben dezember mietkaufvertrag gegenüber beklagten focht schreiben januar sämtliche erklärungen verträge zusammenhang abschluss mietkaufvertrages forderte rückzahlung kaufpreises provision berücksichtigung nachträglich geleisteten zahlung über höhe erhobene zahlungsklage landgericht beklagte rückzahlung kaufpreises höhe nebst zinsen verurteilt rückzahlung provision gerichteten anspruch dagegen
  2394. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehör lage erlass beschlusses januar zurückzuversetzen kosten zurückgewiesen verteidiger verurteilten beantragte einsicht revisionsakte abgelehnt gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts münchen ii juni beschluss januar gemäß abs stpo unbegründet verworfen rechtsanwalt dr verurteilte postkarte januar mandatiert entbindung september pflichtverteidiger bestellt schriftsatz januar anhörungsrüge erhoben einsicht revisionsakte beantragt anhörungsrüge bereits unzulässig antrag weder gebotenen weise begründet zeitpunkt maßgeblichen kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden satz stpo anhörungsrüge wäre zudem unbegründet senat entscheidung januar tatsächlichen verfahrensstoff berücksichtigt verurteilte gekannt stellung nehmen können insbesondere senat ausführungen rechtsanwalt dr schriftsatz september kenntnis genommen hätten zulässigkeit unterstellt erfolg revision geführt soweit verurteilte schreiben januar vermutet anstelle rechtsanwalt dr pflichtverteidiger bestellte rechtsanwalt wi könnte revisionsverfahren untätig geblieben trifft rechtsanwalt wi schriftsatz september begründung revision verletzung sachlichen rechts gerügt hinzu kommt während gesamten revisionsverfahrens zudem rechtsanwalt dr wa gewählter verteidiger gemeldet verurteilte bereits deshalb anspruch bezeichneten schreiben begehrten auskünfte abs satz stpo antrag einsicht revisionsakte bezeichnete senatsheft entsprochen stellt rein interne arbeitsgrundlage dar abgesehen notizen bearbeitungshinweisen ä senatsmitgliedern akteneinsichtsrecht ohnehin beziehen befinden senatsheft ausschließlich vorgänge original ablichtung sachakten enthalten sachakten gelangen insoweit bedürfnis für gesondertes akteneinsichtsrecht erkennbar vgl bgh nstz beschl februar str kk laufhütte aufl rdn kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo nack wahl jäger elf sander'],['Soon']]
  2395. [['bundesgerichtshof namen vol kes urteil zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zweigstellenbriefbogen uwg abs bora abs bestimmung abs uwg begründet generelle informationspflicht verpflichtet grundsätzlich allein offenlegung informationen für geschäftliche entscheidung erhebliches gewicht deren angabe berücksichtigung beiderseitigen interessen unternehmer erwartet rechtsanwalt weder abs bora abs uwg verpflichtet für anwaltliche tätigkeit verwendeten briefbögen sämtliche standorte niederlassungen nennen verwendung begriffe kanzlei zweigstelle kenntlich kanzlei sinne abs brao zweigstellen unterhält rechtsanwalt abs bora verpflichtet für anwaltliche tätigkeit zweigstelle verwendeten briefbögen standort kanzlei sinne abs brao anzugeben bestimmung briefbögen anschrift zweigstelle anschrift haupt kanzlei anzugeben bgh urteil mai zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena märz zurückweisung revision klägerin kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts erfurt juni berufung beklagten zurückweisung anschlussberufung klägerin abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin rechtsanwaltskammer für oberlandesgerichtsbezirk koblenz beklagte klägerin zugelassener rechtsanwalt kanzlei mainz zweigstellen erfurt karlsruhe unterhält für zweigstelle erfurt verwendet briefbögen deren vorderseite allein anschrift kanzlei erfurt angegeben beklagte zweiter stelle drei kanzlei tätigen rechtsanwälten genannt konkrete gestaltung vorderseite briefbögen geht schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thüringen hervor antrag anlage bezeichnet rückseite briefbögen sowohl anschrift kanzlei erfurt anschriften kanzleien mainz karlsruhe angegeben beklagte für kanzlei mainz erster stelle drei rechtsanwälten für kanzlei karlsruhe zweiter stelle zwei rechtsanwälten genannt angaben kanzlei erfurt gegenüber angaben kanzleien mainz karlsruhe farblich hervorgehoben für kanzleien mainz karlsruhe verwendet beklagte gleicher weise gestaltete briefbögen klägerin ansicht gestaltung briefbögen verstoße nr uwg verbindung abs bora sowie abs uwg sei wettbewerbswidrig vorderseite briefbögen fehle jeglicher hinweis beklagte anwaltlichen tätigkeit standorten nachgehe hauptkanzlei zweigstellen unterhalte genüge übrigen standorte rückseite briefbögen angegeben seien verbraucher nehme rückseite briefbögen unbedingt kenntnis klägerin erster instanz beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbögen für anwaltliche tätigkeit verwenden hinweis enthalten mehreren standorten kanzlei sinne abs brao unterhält standorten zweigstelle insbesondere briefbogen gestaltet anlage beigefügten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thüringen entspricht landgericht klage stattgegeben lg erfurt brak mitt dagegen beklagte berufung eingelegt beantragt landgerichtliche urteil aufzuheben klage abzuweisen klägerin beantragt berufung zurückzuweisen wege anschlussberufung hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbögen für anwaltliche tätigkeit erfurter niederlassung entsprechend anlage beigefügten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thüringen verwenden vorderseite deutlich unübersehbar offenzulegen bestimmten zusätzlichen standorten derzeit mainz karlsruhe weitere niederlassungen unterhält anzugeben standort haupt kanzlei sinne abs abs brao unterhält hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen briefbögen für anwaltliche tätigkeit erfurter kanzleiadresse entsprechend anlage beigefügten schreiben beklagten oktober rechtsanwaltskammer thüringen verwenden vorderse
  2396. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg hgb ff geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots karenzentschädigung unabhängig wirksamkeit unwirksamkeit vereinbarung jedenfalls anspruch karenzentschädigung abgeleitet bgh beschluss juli ii zr olg köln lg bonn ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klägers beschluss gemäß zpo zurückzuweisen gründe voraussetzungen für zulassung revision abs nr zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg zpo zulassungsentscheidung berufungsgerichts zugrunde gelegte rechtsfrage wirksamkeit abs hgb entsprechenden ausschlussklausel geschäftsführeranstellungsvertrag klärungsbedürftig stellt form gar ständiger rechtsprechung senats gelten arbeitsrechtlichen schutz handlungsgehilfen orientierten vorschriften ff hgb grundsätzlich für geschäftsführer gmbh vgl bghz urteil märz ii zr zip sowie zuletzt urteil april ii zr bb anwendbar insbesondere grundsatz bezahlten karenz gemäß abs hgb bghz schließt vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots gemäß bgb art gg nichtig verbot berechtigten geschäftlichen interesse gesellschaft dient ort zeit gegenstand berufsausübung wirtschaftliche tätigkeit geschäftsführers unbillig erschwert bghz sen urt märz aao darauf kommt jedoch mehreren gründen soweit revision hinweis entsprechende ausführungen schrifttum bauer diller gmbhr meint vereinbarung nachvertraglichen wettbewerbsverbots karenzentschädigung sei grundsätzlich wegen unbilliger erschwerung beruflichen fortkommens ehemaligen geschäftsführers gemäß bgb unwirksam übersehen unwirksamen vereinbarung anspruch kläger begehrte karenzentschädigung folgen würde kraft gesetzes kraft wirksamer vereinbarung gewährt hgb resultierende wahlrecht handlungsgehilfen arbeitgeber gemäß abs hgb unverbindlichen wettbewerbsverbot festzuhalten karenzentschädigung verlangen vgl baumbach hopt hgb aufl rdn nachw kommt geschäftsführer betracht vgl insoweit bauer diller aao viii gehen ausführungen revision daran vorbei kläger erstinstanzliche abweisung klage feststellung unwirksamkeit wettbewerbsverbots angefochten wirksamkeit rechtskräftig feststeht bu unten daraus folgt ebenfalls anspruch karenzentschädigung für gegebenen fall zulässigen fristlosen kündigung geschäftsführeranstel lungsvertrages gesellschaft vertraglich ausgeschlossen für fall vereinbart ebenso zahlung karenzentschädigung insgesamt ausgeschlossen für bestimmte fälle ausgeschlossen handelt wegfall vereinbarten karenzentschädigung bundesarbeitsgericht njw für verfassungswidrig erachteten vorschrift abs hgb vorgesehen vgl baumbach hopt aao rdn vertragliche ausschluss karenzentschädigung für genannten fall zulässige funktion vertragsstrafe berufungsgericht meint bedarf entscheidung jedenfalls gelten zugunsten handlungsgehilfen zwingenden regelungen hgb vgl hgb schon erwähnt brigen rechtskräftig feststeht vereinbarung wettbewerbsverbots trotz vertraglichen ausschlusses karenzentschädigung wirksam vereinbarung vornherein anspruch karenzentschädigung abgeleitet nachträglichen wegfall vereinbarten karenzentschädigungspflicht infolge verzichts gmbh wettbewerbsverbot sen urt märz aao vorliegende fall tun genannten gründen ergibt zugleich revision klägers erfolg goette kurzwelly kraemer ribgh dr drescher wegen urlaubs unterschreiben caliebe goette hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2397. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heidelberg mai kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe amtsgericht heidelberg beklagten zahlung verurteilt urteil beklagten februar zugestellt worden beklagte berufung beim landgericht heidelberg eingelegt berufungsbegründung erst april beim berufungsgericht eingegangen gerichtlichen hinweis verspätung beklagte beantragt wegen versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren hierzu beklagte ausgeführt zustellung amtsgerichtsurteils büroangestellte prozessbevollmächtigten urteilsabschrift zutreffend april letzten tag berufungsbegründungsfrist vermerkt fristenkalender versehentlich april eingetragen prozessbevollmächtigter eingang urteils abschrift eingetragenen fristen überprüft anfertigung berufungsbegründung ausschließlich fristenkalender eingetragenen frist orientiert fehler sei aufgefallen berufungsbegründung hilfe originals urteils erstellt urteilsabschrift zutreffend notierten frist verwendet beschluss mai berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen begründung wesentlichen ausgeführt versäumung berufungsbegründungsfrist beruhe beklagten zurechenbaren verschulden prozessbevollmächtigten sei vorlage akte erstellung berufungsbegründung eigenständigen prüfung berufungsbegründungsfrist verpflichtet wiedereinsetzungsantrag sei entnehmen prozessbevollmächtigte prüfung kurz anfertigung berufungsbegründung vorgenommen entscheidung wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs abs satz zpo jedoch unzulässig voraussetzungen abs zpo fehlt rechtssache wirft weder fragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts zulassung rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich rechtsfragen streitfall aufwirft höchstrichterlich geklärt verletzung anspruchs beklagten wirkungsvollen rechts schutz scheidet berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtsanwalt fristenlauf immer eigenverantwortlich überprüfen akten zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung berufungsbegründung bearbeitung vorliegen bgh beschl viii zb njw beschl vi zb njw beschl viii zb njw beschl iv zb njw rr beschl vi zb njw tz jeweils büropersonal gerichtete anweisung fristen wahren verpflichtung befreien pflicht prozessbevollmächtigten fristablauf vorbereitung berufungsbegründung erneut selbständig prüfen beruht darauf sorgfältige vorbereitung prozesshandlung stets prüfung gesetzlichen anforderungen zulässigkeit einschließt bgh njw njw njw rr danach berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen beklagte berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt versäumnis beruht verschulden prozessbevollmächtigten abs zpo zurechnen lassen prozessbevollmächtigte vorlage akte anfertigung berufungsbegründung ablauf hierfür maßgebenden frist erneut überprüft vortrag beklagten prozessbevollmächtigter bereits unmittelbar zustellung amtsgerichtlichen urteils berufungsbegründung arbeiten begonnen arbeit kontinuierlich fortgesetzt hätte geboten ge wesen wäre frist überprüft akten fertigung berufungsbegründung vorlagen hätte unzutreffende eintragung fristablaufs bemerkt berufungsbegründung fristgerecht einreichen können insofern streitfall konstellation vergleichbar beschluss bundesgerichtshofs mai zugrunde lag prozessbevollmächtigten akte fertigung berufungsbegründung erst vorgelegt worden begründungsfrist bereits abgelaufen bgh beschl xii zb njw tz iii kostenentscheidung folgt abs zpo bornkamm büscher bergmann schaffert koch vorinstanzen ag heidelberg entscheidung lg heidelberg entscheidung'],['Soon']]
  2398. [['abschrift bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz dm kostenrechnung oktober zurückgewiesen gründe beklagte beschluß zivilkammer landgerichts berlin juli weitere beschwerde eingelegt senat beschluß oktober unzulässig verworfen kostenrechnung oktober beklagten gem gkg nr kostenverzeichnisses beschwerdegebühr dm festgesetzt worden dagegen beklagte schreiben oktober widerspruch eingelegt rechtspflegerin erinnerung kostenansatz gemäß gkg angesehenen rechtsbehelf beklagten verfügung november abgeholfen widerspruch bezeichnete erinnerung kostenansatz behandelnde rechtsbehelf beklagten zulässig begründet einwendungen beklagten kostenrecht begründet beschwerdegebühr richtig berechnet worden dr müller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']]
  2399. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso abs satz parteien werkvertrages vereinbart fälligkeit werklohns vorlage unbedenklichkeitsbescheinigungen sozialkassen bauberufsgenossenschaft abhängen vereinbarung eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen bauunternehmers für verwalter bindend bgh urteil dezember ix zr olg köln lg bonn ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln februar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter november eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh schuldnerin schuld nerin gerüstbau tätig erhielt aufträge beklagten gab rahmenvertrag mai hieß folgenden gültigen nachweise älter drei monate dürfen regelmäßig original beizubringen unbedenklichkeitsbescheinigung finanzamtes unbedenklichkeitsbescheinigung betriebskrankenkasse unbedenklichkeitsbescheinigung sozialkasse gerüstbaugewerbes unbedenklichkeitsbescheinigung baubg nachweis mitarbeiterliste sozialversicherungsausweise usw baustellen eingesetzter mitarbeiter werklohnansprüche auftragnehmers erst vorlage sämtlicher unterlagen sowie nachweise vertraglich vereinbarten form zahlung fällig eintritt fälligkeitsbedingung auftraggeber berechtigt werklohnzahlungen ganz teilweise zurückzuhalten vertragsleistung auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden zahlungen können zurückgehalten ziffern vertrages aufgeführten gültigen nachweise beim ag vollständig vorliegen zusatzvereinbarung mai persönliche verpflichtung geschäftsführers schuldnerin freistellung bezug abgeführte steuern sowie sozialbeiträge regelt heißt bekannt werklohnforderungen auftragnehmers erst zahlung fällig vorleistungsverpflichtungen maßgabe heute unterzeichneten rahmenvertrages vollständig erfüllt worden kläger verlangt restlichen werklohn höhe august erteilten auftrag schuldnerin obliegenden werkleistungen eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen vollständig erbracht jedoch vereinbarten unbedenklichkeitsbescheinigungen beigebracht nachdem mitarbeiter angemeldet beiträge bauberufsgenossenschaft gezahlt konkrete lohnsummen gemeldet beklagte klageanspruch anerkannt soweit zahlung zug zug vorlage unbedenklichkeitsbescheinigung sozial kasse gerüstbaus derjenigen bauberufsgenossenschaft ab september gerichtet umfang anerkenntnisses verurteilt worden brigen beklagte einrede erfüllten vertrages gemäß bgb erhoben unbedingte zahlung gerichtete klage tatsacheninstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger antrag entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgeführt vgl nzi verpflichtung schuldnerin unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß nr rahmenvertrages vorzulegen stehe vertragszweck willen vertragsparteien für abs satz bgb erforderlichen gegenseitigkeitsverhältnis parteien seien berechtigt nebenleistungspflichten hauptleistungspflichten erheben austauschverhältnis hauptleistungspflicht gegenseite stünden vorlage bescheinigungen sei rahmenvertrag ausdrücklich fälligkeitsvoraussetzung erhoben worden beklagte sei weiterhin leistungsverweigerung berechtigt leistungsverweigerungsrecht gemäß bgb sei grundsätzlich insolvenzfest kläger konkludent erfüllung beiderseits vollständig erfüllten vertrages verlangt restlichen werklohn gefordert ha be restlichen werklohn könne verlangen geschuldeten unterlagen vorlege dargetan unmöglich sei ebenso restarbeiten erledigen könne könne rückstände sozialkassen berufsgenossenschaft zahlen erforderlichen unbedenklichkeitsbescheinigungen beibringen beklagte müsse befürchten gemäß abs sgb iv anspruch genommen nachdem sozialkassen erhebliche forderungen mehr tabelle angemeldet hätten ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung erge
  2400. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs analog abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november dahin geändert angeklagte fall ii urteilsgründe tat nr anklage fallakte einbruchsdiebstahl freiheitsstrafe monat verurteilt anordnung verfalls wertersatz höhe zustimmung generalbundesanwalts verfolgung ausgenommen anordnung entfällt gehende revision verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls neun fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verfall wertersatz höhe angeordnet revision ange klagten verletzung materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen geringfügigen teilerfolg nachprüfung angefochtenen urteils grund sachrüge schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben strafausspruch hält ausnahme falles ii urteilsgründe ebenfalls rechtlicher nachprüfung stand fall voraussetzungen landgericht angenommenen regelbeispiels gewerbsmäßigkeit abs satz nr stgb ausreichend belegt tragen feststellungen absicht angeklagten abgeurteilten kfz diebstählen einnahmequelle umfang dauer erschließen fall ii urteilsgründe mai ausgeführte diebstahl mehrerer werkzeugkoffer räumlichkeiten firma gelegenheit teilnahme angeklagten veranstalteten privaten feier absicht getragen belegen urteilsgründe hingegen ausgehend strafrahmen abs stgb verhängt senat antrag generalbundesanwalts entsprechender anwendung abs stpo für fall gesetzliche mindeststrafe monat abs stgb angeklagte dadurch rechtlichen gesichtspunkt beschwert hintergrund verbleibenden einzelstrafen senat einfluss gesamtstrafenausspruch sicher ausschließen senat beschränkt schließlich zustimmung generalbundesanwalts gemäß stpo verfolgung taten strafausspruch nimmt anordnung wertersatzverfall verfolgung herbeiführung entscheidung über rechtsfolgen tat unangemessen erschwert würde landgericht übersehen verfallsanordnung abs satz satz stgb vorschrift abs satz stgb entgegensteht wonach anordnung unterbleiben soweit verletzten tat anspruch erwachsen erfüllung täter wert tat erlangten entziehen würde maßgebend hierfür rechtsprechung lediglich rechtliche existenz anspruchs dagegen frage voraussichtlich geltend gemacht vgl bgh beschluss dezember str nstz rr mwn geschädigten abgeurteilten diebstahlstaten ansprüche angeklagten zustehen grundlage für feststellungen gemäß abs stpo auffangrechtserwerb staates bilden können liegt vorliegenden fall hand ii hinblick geringfügigen erfolg rechtsmittels geboten angeklagten teil kosten freizustellen ssw stpo steinberger fraunhofer rn sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  2401. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr krohn gerber sprick weber monecke beschlossen weitere beschwerde antragsgegners beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april aufgehoben sorgerechtsentscheidung urteil amtsgerichts stuttgart familiengericht november nummer tenors abgeändert aufenthaltsbestimmungsrecht für kind sarah antragstellerin übertragen übrigen bleibt gemeinsame elterliche sorge parteien bestehen kosten beschwerde weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben wert für verfahren beschwerde weiteren beschwerde beträgt jeweils dm gründe ehe antragstellerin mutter deutsche staatsangehörige antragsgegners vater tunesischer staatsangehöriger stammt mai geborene tochter sarah parteien leben seit februar getrennt kind lebt seither mutter vater regelmäßig umgang zahlt kindesunterhalt ehe eltern verbundurteil amtsgerichts familiengericht november deutschem recht geschieden worden elterliche sorge für sarah familiengericht aufgrund eltern mündlichen verhandlung november unterbreiteten vorschlags mutter übertragen rahmen scheidungsverfahrens beantragt verbundurteil vater wegen sorgerechtsentscheidung beschwerde eingelegt belassung gemeinsamen sorge ausländerrechtlichen gründen angestrebt allerdings bertragung aufenthaltsbestimmungsrechts mutter zugestimmt mutter belassung gemeinsamen sorge für fall einverstanden erklärt daß alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht erhält hilfsweise zurückweisung beschwerde beantragt oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen dagegen wendet vater zugelassenen weiteren beschwerde weiterhin gemeinsame sorgerecht belassung aufenthaltsbestimmungsrechts mutter anstrebt mutter zurückweisung beschwerde beantragt widerspricht nunmehr gemeinsamen elterlichen sorge zwischenzeitlich meinungsverschiedenheiten vater gekommen sei ii rechtsmittel erfolg deutschen gerichte für sorgerechtsregelung international zuständig folgt art haager bereinkommens über zuständigkeiten behörden anzuwendende recht gebiet schutzes minderjährigen oktober msa bgbl ii sachlicher maßnahmen schutz person vermögens minderjährigen persönlicher hinsicht eingreift wobei gleichgültig daß tunesien vertragsstaaten gehört bundesrepublik deutschland vorbehalt art abs msa erklärt internationale zuständigkeit entfällt art msa dabei dahinstehen kind tunesische staatsangehörigkeit besitzt jedenfalls deutsche staatsangehörigkeit art abs satz egbgb entscheidend gleichlaufgrundsatz kommt gegebener internationaler zuständigkeit deutsches sachrecht anwendung oberlandesgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt damalige gemeinsame wunsch parteien elterliche sorge aufenthaltsbestimmungsrecht mutter allein zustehen solle beiden eltern belassen könne formeller vorschlag eltern abs bgb juni geltenden fassung folge alte fassung bezeichnet angesehen regelung inhalt gericht gesetz treffen dürfe eltern gewünschten abspaltung aufenthaltsbestimmungsrechts stehe für vorläufige regelungen geltende grundsatz unteilbarkeit personensorge entgegen überwiegenden meinung literatur rechtsprechung sei inhaltliche aufteilung personensorge wege verfassungskonformer auslegung abs satz bgb möglich gemeinsamer vorschlag vorliege sei regelung treffen kindeswohl besten entspreche liege alleinsorge mutter kind solle auffassung beider eltern mutter verbleiben könne übersehen daß vater beteiligung sorgerecht persönliche ausländerrechtliche nachteile abwenden wolle alleinsorge mutter sei hinblick anzustrebende kontinuität erziehung kompetenz kind beziehung vater erhalten geboten hält rechtlichen nachprüfung stand dahinstehen weitere beschwerde meint entscheidung abs bgb willen eltern entsprechend ausschließlich aufenthaltsbestimmungsrecht elternteil übertragen konnte entscheidung beschwerdegerichts bereits aufgrund zwischenzeitlich eingetretenen gesetzesänderung inkrafttreten gesetzes reform kindschaftsrechts dezember kindschaftsrechtsreformgesetz kindrg bgbl bgbl aufzuheben berg
  2402. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz abs satz unverschuldete säumnis gegeben ordnungsgemäß geladene partei wegen vermeintlich fehlerhaften behandlung befangenheitsgesuchs mündlichen verhandlung fern bleibt zpo bverfgg abs gericht verpflichtet verfahren entscheidung bundesverfassungsgerichts auszusetzen partei beschluss ablehnungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde verfassungsbeschwerde eingelegt bgh urteil juli ix zr olg bamberg lg hof ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring sowie richter dr schoppmeyer für recht erkannt revision zweite versäumnisurteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg september fassung berichtigungsbeschlusses september kosten klägers verworfen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalt macht beklagte frühere mandantin verschiedenen tätigkeiten herrührende honorarforderungen geltend wege widerklage verlangt beklagte unterschiedlichen rechtsgründen zahlung landgericht klage widerklage teilweise stattgegeben entscheidung beide parteien berufung eingelegt mündlichen verhandlung berufungsgericht april parteien widerrufsvorbehalt vergleich geschlossen inhalt kläger abgeltung wechselseitigen ansprüche zahlung insgesamt beklagte verpflichtet schriftsatz mai kläger vergleich zugleich angefochten widerrufen berufungsgericht mai termin mündlichen verhandlung juli bestimmt kläger schriftsatz juni mitglieder erkennenden berufungssenats wegen besorgnis befangenheit abgelehnt beschluss juli gesuch besetzung unzulässig verworfen worden termin erschienenen kläger juli versäumnisurteil ergangen inhalt rechtsstreit vergleich april erledigt kläger urteil juli einspruch eingelegt berufungsgericht juli termin verhandlung über einspruch sowie sache september bestimmt abweisung befangenheitsgesuchs weitere ablehnungsanträge gegenvorstellungen ebenfalls erfolg geblieben kläger eigener darstellung august verfassungsbeschwerde eingelegt schriftsatz september kläger hinweis verfassungsgerichte vorgang befassten aussetzung verfahrens sowie aufhebung termins september beantragt antrag berufungsgericht beschluss september kläger selben tag bekannt gemacht worden abgelehnt termin erschienenen kläger september zweites versäumnisurteil ergangen einspruch verworfen wurde dagegen richtet revision klägers entscheidungsgründe revision klägers verwerfen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh beschluss oktober ix zb famrz november vi zr bghz dezember ix zr wm zulässig rechtsmittel statthaft zweites versäumnisurteil berufungsgerichts findet revision zulassung rücksicht wert beschwerdegegenstands statt bgh beschluss märz ii zr njw rr rn urteil oktober iii zr njw rn versäumnisurteil partei erlassen gemäß satz abs zpo revision angefochten zweites versäumnisurteil einspruch statthaft unterliegt satz abs satz zpo revision insoweit darauf gestützt fall schuldhaften versäumung vorgelegen zulässige revision setzt schlüssige darlegung voraus termin schuldhaft versäumt worden sei bgh beschluss oktober ix zb famrz rn november vi zr bghz rn fehlende unverschuldete säumnis schlüssig dargelegt revision unzulässig verwerfen bgh beschluss oktober aao november aao verhält streitfall kläger termin september verschulden versäumt partei sinne ff zpo säumig trotz ordnungsgemäßer bestimmung notwendigen termins mündlichen ver handlung aufruf sache hierzu bestimmten ort erscheint notwendiger vertretung rechtsanwalt beim prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten sache verhandelt bgh beschluss november aao rn schuldhaft säumnis partei wahrnehmung verhandlungstermins unverschuldet verhindert zpo abs bgb mithin sorgfalt ordentlichen prozesspartei gewahrt bgh aao unverschuldete säumnis klägers termin september macht revision geltend insbesondere rügt termin sei ordnungsgemäß bestimmt abs satz nr lit zpo ebenso ord
  2403. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr könig dr remmert sowie rechtsanwälte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs januar abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger seit märz rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid september widerrief beklagte zulassung klägers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof abgewiesen kläger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn daran fehlt für beurteilung rechtmäßigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behördlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundsätzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfügung abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten st rspr vgl senatsbeschlüsse juni anwz brfg bghz rn ff märz anwz brfg juris rn kläger maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheids september vermögensverfall befunden zeitpunkt vollstreckungsgericht führende verzeichnis zpo eingetragen folge eintritt vermögensver falls vermutet abs nr brao gesetzliche vermutung vermögensverfalls kläger widerlegt anwaltsgerichtshof begründung senat bezug nimmt zutreffend festgestellt rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vermögensverfalls vollständiges detailliertes verzeichnis gläubiger verbindlichkeiten vorlegen konkret darlegen vermögens einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet vgl senatsbeschlüsse oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg brak mitt rn jeweils kläger getan obwohl bereits beklagte umfassenden darlegung vermögensverhältnisse vorlage vermögensaufstellung aufgefordert abs nr brao ausdruck kommenden wertung gesetzgebers vermögensverfall rechtsanwalts grundsätzlich gefährdung interessen rechtsuchenden verbunden regelung sinne automatismus verstehen gefährdung daher zwangsläufig ausnahmslos schon vorliegen vermögensverfalls folgt gefährdung gesetzlichen wertung vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefällen verneint hierfür trägt rechtsanwalt feststellungslast vgl senatsbeschlüsse februar anwz brfg juris rn februar rn jeweils vorstehenden grundsätzen widersprechende auffassung klägers gibt veranlassung abweichenden beurteilung senat bereits vielfach entschieden reicht langjährige beanstandungsfreie anwaltstätigkeit allein gefährdung rechtsuchenden auszuschließen vgl bgh beschlüsse juli anwz brfg juris rn november anwz brfg juris rn keineswegs genügt insofern kläger angeführte umstand verzeichnis zpo eingetragene rechtsanwälte besonderen berwachung zwangsvollstreckungsorgane gläubiger unterliegen berwachung geeignet gefahr auszuschließen vermögensverfall geratene rechtsanwalt anvertraute gelder wenigstens zeitweise für eigene zwecke verwendet schließlich begründen kläger angeführten schweren erkrankungen denen kinder leiden ebenfalls beurteilung vermögensverfall ausgehenden gefährdung interessen rechtsuchenden widerruf zulassung verstößt grundsatz verhältnismäßigkeit regelung abs nr brao dient schutz funktionsfähigkeit rechtspflege überragend wichtigen gemeinschaftsguts bgh beschlüsse oktober anwz brfg juris rn märz anwz brfg juris rn jeweils mildere ebenso wirksame maßnahmen anliegen gesetzes gleicher weise rechnung trügen kommen vorliegend b
  2404. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin september abs stpo rechtsfolgenaussprüchen zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht berlin angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung drei fällen jeweils tateinheit gefährlicher körperverletzung verurteilt angeklagten ge samtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten fünf jahren erkannt hiergegen wenden angeklagten sachrüge gestützten revisionen jeweils hinsichtlich rechtsfolgenausspruchs angeklagte strebt anord nung maßregel abs stgb näher ausführen rechtsmittel tenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo begründung für nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt hält für beide angeklagte rechtlicher berprüfung stand landgericht sachverständig beraten angeklag ten abhängigkeitssyndrom daraus resultierender schwerer persönlichkeitsveränderung festgestellt hang sinne abs stgb begründe davon ausgegangen angeklagte taten begangen beute täglich benötigte drogendosis beschaffen angst entzugserscheinungen gehabt jedoch symptomatischen zusammenhang hang taten verneint angeklagte milderung auswirkungen borderline persönlichkeitsstörung drogenkonsum begonnen sei abhängig geworden taten seien daher vordergründig hang zurückzuführen ua jedenfalls sei entziehungskur aussichtslos begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken abs stgb vorausgesetzten hang konsum berauschender mittel bermaß taten sowie zukünftigen gefährlichkeit symptomatischer zusammenhang bestehen bghr stgb zusammenhang symptomatischer jedoch erwägungen landgerichts frage gestellt abgeurteilten massiven beschaffungskriminalität besteht evidenter zusammenhang hang straftaten früheren verurteilungen angeklagten wegen aufgrund betäubungsmittelabhängigkeit begangener straftaten deutlich wurde lässt verweis borderline störung anlass für entwicklung abhängigkeit mag entkräften fehlt jeglichen anhaltspunkten dafür angeklagte etwa aufgrund persönlichkeitsstörung trotz erfolgreicher behandlung sucht gleichen maße gefährlich sinne abs stgb wäre vgl hierzu bghr aao urteilsgründen entnommen therapiewilligen angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges bverfge besteht soweit landgericht anschluss sachverständigen darauf abstellt persönlichkeitsstörung therapeutischen ansatz gruppengesprächen entgegenstehe fehlen darlegungen wieso adäquate behandlung angeklagten gewährleistende therapieform betracht kommt hinreichend konkrete erfolgsaussichten bietet schwierigkeiten ausgestaltung praktischen durchführung maßregel dürfen grundsätzlich entscheidung über deren anordnung beeinflussen solange übrigen voraussetzungen vorliegen vgl bghr stgb abs aussichtslosigkeit allein scheitern länger elf jahre zurückliegenden entwöhnungstherapie deren behandlungskonzept bekannt lässt schluss erfolglosigkeit jedweden therapieansatzes angeklagten landgericht insoweit sachverständig beraten worden heroinsucht beruhenden hang sinne abs stgb festgestellt jedoch anordnung maßregel abgesehen angeklagten suchtbedingten straftaten mehr erwarten seien während untersuchungshaft drogen ferngehalten sei abstinenzwillig angesichts feststellungen angeklagte ausgeurteilten schwerwiegenden taten aufgrund hangs begangen gefährlichkeitsprognose entgegenstehen allein bekundete abstinenzwille reicht angesichts feststellungen bereits seit bestehenden heroinabhängigkeit angeklagten sozialen abstieg obdachlosigkeit führte ersichtlich gefährlichkeit beseitigen verkennt letztlich landgericht ausführt angeklagte bedürfe weiterhin ambulanter therapie danach liegt nahe hangbedingte gefährlichkeit fortbesteht nunmehr hinzuziehung sachverständigen für angeklagten über maßregelfrage erneut entscheiden senat jeweilig
  2405. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten gemäß zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr zpo zugelassen frage absehbarkeit eigenbedarfs begründet erwägung trägt indessen weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich maßstäbe für beantwortung berufungsgericht anlass zulassung genommenen frage rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge bverfg njw rr bundesgerichtshofs hinreichend geklärt senat anschluss rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bereits entschieden setzt vermieter eigenen verhalten widerspruch wohnung unbestimmte zeit vermietet obwohl entweder entschlossen zumindest erwägt alsbald gebrauch nehmen darf mieter längeren mietdauer rechnet umzug verbundenen belastungen zumuten über absicht zumindest aussicht begrenzter mietdauer aufklärt für mieter abzeichnender eigenbedarf vermieters für entscheidung bedeutung wohnung überhaupt anmieten risiko umzugs verhältnismäßig kurzer mietzeit eingehen senatsurteil januar viii zr njw tz dabei senat frage gegebenenfalls voraussetzungen vermieter mieter abschluss mietvertrags möglichen eigenbedarf hinweisen offen gelassen bedarf abschließenden entscheidung angesichts gesamtumstände vorliegenden falles namentlich kurzen zeitspanne knapp drei monaten abschluss mietvertrages eigenbedarfskündigung sowie wohn lebenssituation beklagten bereits grundlage vorhandenen senatsrechtsprechung bestehen hinweispflicht beklagten bezug eigenbedarf auszugehen brigen senat bereits entschieden ablauf kündigungsfrist pflicht vermieters mitteilung etwaigen wegfalls eigenbedarfsgrundes besteht bghz zulassungsgrund hinsichtlich berufungsgericht behandelten frage gegeben beklagte möglicherweise aufgrund kündigungserklärung hilfsweise angeführten sonderkündigungsrechts gemäß abs bgb kündigung berechtigt vorliegende fall gibt anlass wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache über abs bgb ergangene senatsurteil juni viii zr njw rr hinausgehende leitlinien entwickeln frage umständen räumlichkeiten wohnraum innerhalb vermieter bewohnten wohnung sinne sonderkündigungsrechts abs bgb anzusehen entzieht allgemeinen betrachtung tatrichter würdigung umstände einzelfalls entschieden weder ersichtlich dargetan berufungsgericht entscheidung abs bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsprechung gleich höherrangiger instanzgerichte abgewichen entscheidung revisionsgerichts gesichtspunkt einheitlichkeit rechtsprechung geboten revision aussicht erfolg berufungsgericht entscheidung maßstäbe höchstrichterlichen rechtsprechung berücksichtigt ergebnis richtig entschieden sowohl ausführungen treuwidrigkeit kündigung beurteilung vorliegens sonderkündigungsrechts gemäß abs bgb zusammenhang erfolgte bewertung klägerin angemieteten wohnung wohnraum innerhalb vermieter bewohnten wohnung handelt frei rechtsfehlern beklagten revision hiergegen vorgebrachten angriffe verfangen entgegen rüge revision berufungsgericht tatbestandlichen teil urteils ergibt beklagten vorgetragene kenntnis klägerin beziehung beklagten berücksichtigt nichterwähnung urteilsbegründung unschädlich art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfg dvbl bghz bgh beschluss märz vi zr gesr jeweils ebenso greift rüge berufungsgericht verkannt beklagte ausspruch kündigung erst abschluss mietvertrages erwägung gezogen wohnung familienwohnung anzumieten hierbei übersieht revision berufungsgericht zusammenhang genaue zeitliche feststellun
  2406. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape august beschlossen gehörsrüge senatsbeschluss juli kosten antragstellers unzulässig verworfen gründe eingaben antragstellers august gehörsrügen zpo auszulegen nderung senatsbeschlusses juli erreichen wäre anhörungsrüge möglich anhörungsrügen unzulässig neue eigenständige verletzung art abs gg bundesgerichtshof richten vgl bgh beschl dezember zr njw darauf beschränken erneut erfolgsaussicht aussicht genommenen klage darzulegen antragsteller rechnen weitere gleiche richtung zielende eingaben beantwortet ganter raebel gehrlein kayser pape vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  2407. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg juli beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern september aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeinstanz festgesetzt gründe weitere beteiligte wurde beschluss mai vorläufigen verwalter über vermögen schuldnerin bestellt über dezember insolvenzverfahren eröffnet wurde vergütung vorläufiger insolvenzverwalter insolvenzgericht festgesetzt hierbei masse ausgegangen erhöhung regelvergütung hundert insgesamt hundert für gerechtfertigt erachtet hiergegen gerichtete beschwerde beantragt vergütung entsprechend vergü tungsantrag festzusetzen beschwerdegericht einzelrichter vergütung weiteren beteiligten festgesetzt weitergehende beschwerde zurückgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergütungsantrag ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht entscheidet originäre einzelrichter sache rechtsgrundsätzliche bedeutung beimisst über beschwerde lässt rechtsbeschwerde zulassung wirksam rechtsbeschwerde unterliegt entscheidung jedoch wegen fehlerhaften besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen einzelrichter über zulassung rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher bedeutung abs nr zpo entscheiden durfte verfahren gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer hätte übertragen müssen originären einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundsätzlicher bedeutung schlechthin versagt bgh beschluss mai zb njw rn mwn bejaht zulassungsentscheidung zugleich grundsätzliche bedeutung rechtssache entscheidung objektiv willkürlich verstößt verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg ständige rechtsprechung vgl bgh beschluss september ix zb insbüro rn mwn mai ix zb zinso iii für weitere verfahren weist senat folgendes bemessung abschlägen vergütung insolvenzverwalters grundsätzlich aufgabe tatrichters ausreichend erforderlich tatrichter möglichen abschlagstatbestände grunde prüft anschließend gesamtschau berücksichtigung berschneidungen ganze bezogenen angemessenheitsbetrachtung gesamtzuschlag gesamtabschlag bestimmt vgl bgh beschluss april ix zb nzi rn mwn für vergütung vorläufigen insolvenzverwalters gilt insofern vorläufige insolvenzverwalter insolvenzverwalter anspruch für tätigkeit angemessen vergütet abs abs inso vergütung grundsätzlich weise berechnen besondere umstände tätigkeit erleichtern erschweren unmittelbar für vorläufigen insolvenzverwalter maßgeblichen bruchteil verringern erhöhen bgh beschluss dezember ix zb nzi september ix zb zinso rn dabei leistungsbild entfalteten verwaltertätigkeit losgelöst tätigkeit späteren verwalters einzelfall gewürdigt grundsatz ganzen leistungsangemessenen vergütung beziehung gesetzt münchkomm inso stephan aufl insvv rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde gebietet abs insvv alleine aufgrund längeren durchschnittlichen dauer eröffnungsverfahrens zuschlag ausgangssatz hundert vergütung endgültigen insolvenzverwalters abs satz inso gewähren maßgebend bestimmung abs satz inso gemäß abs satz inso für vergütung vorläufigen verwalters gilt umfang schwierigkeit geschäftsführung ebenso vergütung insolvenzverwalters vgl bgh beschluss mai ix zb zinso rn september ix zb nzi rn deshalb beim vorläufigen verwalter zuschlag allein zeitablauf angeknüpft bewerten vielmehr während dauer eröffnungsverfahrens erbrachte tätigkeit kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag kaiserslautern entscheidung lg kaiserslautern entscheidung'],['Soon']]
  2408. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf medaillvo satz verordnung über herstellung vertrieb medaillen marken dezember bgbl satz verordnung über herstellung vertrieb medaillen marken dezember schützt schutzgesetz sinne abs bgb vermögen einzelnen automatenaufsteller können vertreiber einkaufswagenchips fall verstoßes norm ersatz schadens anspruch nehmen dadurch entsteht daß automatenbenutzer automaten angebotene leistung unrechtmäßig verschaffen größe einzuwerfenden geldmünzen entsprechende deshalb verordnung erlaubte chips verwenden bgh urteil märz vi zr olg münchen lg augsburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revisionen kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger aufsteller betreiber warenautomaten konnten einwurf dm münzen kleinere spielsachen kaugummis ausgelöst beklagte vertrieb sogenannte eikachips kunststoffmarken auslöser für einkaufswagen verwendet konnten abmessungen dm münzen entsprachen anforderungen satz abs verordnung über herstellung vertrieb medaillen marken dezember folgenden medaillenverordnung medaillen vo kunststoffmarken ließen warenautomaten kläger mechanischen quetsch prüfmechanismus ausgestattet ebenso betätigen dm münzen zeitraum januar juni fanden automaten kläger vielzahl eikachips kläger verlangen beklagten ersatz einwurf chips anstatt regulärer geldmünzen entstandenen schadens ferner feststellung verpflichtung zukünftigen schaden ersetzen landgericht klage teilweise stattgegeben berufungsgericht landgerichtliche urteil aufgehoben klage vollem umfang abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klagebegehren entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts urteil versr veröffentlicht scheiden schadensersatzansprüche kläger abs bgb bereits deswegen satz medaillenverordnung schutzgesetz zugunsten betreiber aufsteller automaten darstelle begründung wesentlichen ausgeführt hnlich stgb sicherheit zuverlässigkeit rechtsverkehrs urkunden schützen solle diene medaillenverordnung sicherheit zuverlässigkeit zahlungsverkehrs münzen bundesgerichtshof schutzgesetzcharakter stgb entwickelten grundsätze griffen somit solle satz medaillen vo gerade sicherheit zuverlässigkeit münzverkehrs automaten sicherstellen sei allgemeine öffentliche interesse daran geschützt münzen automaten rein mechanischer prüfung gewissen zuverlässigkeit bezahlen können schutz jeweiligen automatenaufsteller betreiber betrügerischer verwendung marken medaillen sei jedoch reflexartig verbunden schwach undeutlich ausgeprägt angenommen könne medaillenverordnung sei direkt schutz vermögensinteressen konkreter personen ausgerichtet ii ausführungen halten angriffen revision stand klägern steht geltend gemachte anspruch abs bgb verbindung satz verordnung über herstellung vertrieb medaillen marken dezember bgbl grunde satz medaillen vo schutzgesetz sinne abs bgb schutzgut vorschrift ausgangspunkt sicherheit geld zahlungsverkehrs umfaßt indes insbesondere sicherheit beim verkauf sonstigen leistungen automaten betriebenen zahlungsverkehrs vermögen einzelnen automatenaufstellers geschützt schutzgesetz sinne abs bgb rechtsnorm zweck inhalt zumindest dienen einzelnen einzelne personenkreise verletzung bestimmten rechtsgutes schützen dafür kommt wirkung inhalt zweck gesetzes sowie darauf gesetzgeber erlaß gesetzes gerade rechtsschutz wegen behaupteten verletzung anspruch genommen zugunsten einzelpersonen bestimmten personenkreisen gewollt gewollt genügt daß norm frage stehende interesse einzelnen schützen mag erster linie interesse allgemeinheit auge andererseits anwendungsbereich schutzg
  2409. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz wohnungseigentümern miteigentümer gemeinschaftlichen grundstücks gesamtschuldnerisch tragende abgabenschuld stellt gemeinschaftsbezogene pflicht sinne abs satz halbsatz dar innenverhältnis wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet leistungsbescheid anspruch genommenen wohnungseigentümer abgabenschuld freizustellen erfüllt wohnungseigentümer abgabenforderung eigenen mitteln steht gemeinschaft erstattungsanspruch erstattungsanspruch besteht grundsätzlich wohnungseigentümer forderung leistungsbescheid begleicht gemeinschaft zuvor abzustimmen einwendungen rechtmäßigkeit bescheides berechtigen gemeinschaft grundsätzlich zahlungsverweigerung wohnungseigentümer möglichkeit offen gehalten rechtmäßigkeit bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen bgh urteil februar zr lg frankfurt ag königs wusterhausen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts frankfurt februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin mitglied beklagten wohnungseigentümergemeinschaft zwei bescheiden abwasser wasserzweckver bands fortan mawv märz wurde für erstmalige herstellung zentralen öffentlichen schmutzwasseranlage öffentlichen wasserversorgungsanlage zahlung insgesamt anspruch genommen bescheide beziehen gesamte grundstück wohnungseigentümer nachdem mawv klägerin eingelegten widersprüche hinweis gesamtschuldnerische haftung wohnungseigentümer zurückgewiesen zahlte klägerin abstimmung beklagten erhobenen beiträge zugleich einigte mawv darauf widerspruchsbescheide hinblick oberverwaltungsgericht berlin brandenburg anhängiges altanlieger betreffendes präzedenzverfahren aufgehoben über widersprüche erst abschluss präzedenzverfahrens entschieden klägerin verlangt beklagten zahlung nebst zinsen ausgleich für mawv geleisteten beiträge abzüglich miteigentumsanteil entfallenden anteils amtsgericht klage stattgegeben landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageziel entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts beklagte wohnungseigentümergemeinschaft passivlegitimiert ausgleichsanspruch sei übrigen wohnungseigentümer teilschuldner gemeinschaft richten ergebe abs satz verpflichtung wohnungseigentümer gesamtschuldnerausgleich bgb handle gemeinschaftsbezogene pflicht beitragsforderung mawv abgestellt fehle gemeinschaftsbezogenheit beitragsbescheid lediglich klägerin anspruch genommen worden sei treffe übrigen wohnungseigentümer abgabenpflicht ii hält rechtlicher nachprüfung stand grundlage bisherigen feststellungen berufungsgerichts lässt erstattungsanspruch klägerin verneinen grundlage abs satz halbsatz ergeben abgabenschuld klägerin aufgrund bescheides mawv begründet innenverhältnis wohnungseigentümer gemeinschaftsbezogene pflicht sinne abs satz halbsatz gemeinschaft wahrzunehmen abs satz übt gemeinschaft gemeinschaftsbezogenen rechte wohnungseigentümer nimmt gemeinschaftsbezogenen pflichten wohnungseigentümer wahr ebenso sonstige rechte pflichten wohnungseigentümer soweit gemeinschaftlich geltend gemacht können erfüllen gemeinschaftsbezogene pflicht liegt verpflichtung außenverhältnis wohnungseigentümer gleichermaßen trifft interessenlage gemeinsames vorgehen erfordert vgl senat urteil februar zr njw rn urteil dezember zr njw rn gekorene wahrnehmungsbefugnis abs satz halbsatz lediglich zugriffsermessen besteht hingegen anzunehmen pflichtenerfüllung verband förderlich senat urteil februar zr njw rn urteil dezember zr njw rn abgrenzung wertende betrachtung geboten senat urteil dezember zr njw rn annahme gemeinschaftsbezogenen pflicht
  2410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teststreifen blutzuckerkontrolle ii uwg richtlinie eg über vitro diagnostika erwägungsgrund art abs satz art zpo abs abs abs satz abs halbs parallelimporteur produkts eigenanwendung für blutzuckerbestimmung ce kennzeichnung trägt benannten stelle konformitätsbewertung unterzogen worden verpflichtet neue bewertung vornehmen lassen konformität kennzeichnung gebrauchsanweisung produkts wegen bersetzung amtssprache einfuhrmitgliedstaats bescheinigt anschluss eugh urteil oktober grur int rn wrp servoprax rdd aufgabe ecli de bgh uizr bgh urteil mai zr grur rn wrp one touch ultra unterlassungsansprüche auskunfts schadensersatzansprüche sowie ansprüche abmahnkostenersatz hängen weise voneinander ab erhebung zwischenfeststellungsklage gemäß abs zpo zulässt ergänzung bgh urteil mai zr bghz faxkarte urteil mai zr grur rn wrp missbräuchliche vertragsstrafe gegenüber vorausgegangenem verfügungsverfahren erhobenen hauptsacheklage wege widerklage antrag aufhebung einstweiligen verfügung verfolgt erlass einstweiligen verfügung erhobenen hauptsacheklage liegt für zulässigkeit hilfswiderklage aufhebung einstweiligen verfügung falle abweisung hauptsacheklage gemäß abs zpo erforderliche sachzusammenhang regelmäßig revision aufhebung einstweiligen verfügung wege eventual widerklage begehrt bgh urteil juni zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückweisung weitergehenden rechtsmittels soweit abweisung widerklage gerichtet sowie verwerfung rechtsmittels soweit beklagte hilfswiderklage geltend gemachten anspruch weiterverfolgt kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klage nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts frankfurt main dezember zurückweisung anschlussberufung klägerin abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klägerin vertriebsgesellschaft roche diagnostics gmbh vertreibt bezeichnungen accu chek aviva accu chek compact teststreifen blutzuckerselbstkontrolle für diabetiker roche diagnostics gmbh für teststreifen deren erstmaligem inverkehrbringen europäischen union benannte stelle vereinigten königreich englischer sprache konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen aufgrund beiden produkte ce kennzeichnung erhalten klägerin vertreibt beiden produkte deutschland angaben deutscher sprache umverpackung verkaufsverpackung einliegenden gebrauchsanweisung deutscher sprache klägerin für teststreifen verwendeten dosen befindet kontrolllösung genauigkeit blutzuckermessgeräts überprüft teststreifen verwendet kontrolllösung teststreifen getropft teststreifen messgerät eingeführt gemessene wert werten dose verglichen gemessene wert außerhalb grenzwerte liegt weist mangelnde genauigkeit messgeräts britischen markt vertreibt klägerin blutzuckermessgeräte blutzuckerteststreifen ausschließlich messeinheiten mmol dagegen bietet deutschland blutzuckermessgeräte denen entweder messeinheit mmol messeinheit mg dl verwendet klägerin deutschland vertriebenen dosen für teststreifen grenzwerte für kontrolllösung teststreifen daher sowohl mg dl mmol angegeben beklagte schwestergesellschaft servoprax gmbh großhändlerin medizinprodukten vertrieb roche di agnostics gmbh für eu ausland hergestellte teststreifen blutzuckerselbstkontrolle accu chek aviva accu chek compact deutschland wege parallelvertriebs umverpackungen denen servoprax gmbh aufkleber hinweisen deutscher sprache angebracht verpackungen servoprax gmbh angefertigte deutsche sprachfassung herstellerinformationen beigefügt wörtlich herstellerinformationen entsprach roche diagnostics gmbh vertrieb
  2411. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat feststellungen zubereitung opfer kaum mehr berührten mahlzeit stellen sorgfältige beweiswürdigung frage unmittelbar aspekt für beweisführung bedeutung feststellung wonach angeklagte tat abendessen bereitete während opfer salat machte steht be wertung angaben damals neunjährigen zeugen mu en kels angeklagten widerspruch strafkammer folgte eingehender würdigung angaben vernehmung gericht jährigen zeugen wonach wohnung großeltern tatort entgegen ersten alsbald nachvollziehbar berichtigten aussage tötung großvaters nochmals kurz betreten bemerkung über zubereitung speisen großeltern ersten ußerung konnte daher beobachtungen tattag beruhen hierzu steht gleichwohl widerspruch daß landgericht für tag ent sprechende feststellungen traf vorgang abendlichen essenszubereitung regelmäßig üblich ua konnte mu schon oft beobachtet schluß ablauf vorbereitung abendessens tatabend liegt nahe jedenfalls rechtsfehlerfrei möglich zumal strafkammer augenschein genommenen lichtbildern tatort ua entnehmen konnte daß speisen tatsächlich bereitet worden reste ersten bissen fanden zudem mundhöhle magen ua tatopfers nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  2412. [['bundesgerichtshof beschluss ars august strafsache wegen schweren bandendiebstahls anfrage strafsenats märz str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschluß senats juni ars seite begründung absatz satz wegen offensichtlichen fassungsversehens folgt berichtigt gefaßt zusammenhang jahre erfolgten neufassung abs nr ao gesetzesbegründung ausgeführt nummer lehnt abs nr stgb af beide fälle miteinander vergleichbar schäfer granderath wahl nack schluckebier'],['Soon']]
  2413. [['bundesgerichtshof iii zivilsenat geschäftsstelleiiii zr schreibfehlerberichtigung beschluss märz lautet streitwert karlsruhe april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle'],['Soon']]
  2414. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwurgericht bielefeld november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt verurteilung gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts gestützt erfolg abs stpo landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen tattag märz suchte angeklagte einverstanden ehefrau getrennt eigenes appartement schwesternheim krankenhauses bezogen uhr neuen wohnung unmittelbar nachdem eingelassen schlug mehrfach rechts links seitlich fest kopf zog hinten haaren wodurch fall kam kniete sodann brust rücken liegenden geschädigten würgte beiden händen erheblichem kraftaufwand mindestens sekunden lang bedingtem tötungsvorsatz hals nachdem vergeblich versucht hände lösen wurde bewusstlos mehr feststellbaren zeitspanne bewusstsein erlangte saß angeklagte sofa wohnzimmer sprach äußerte sinngemäß folgendes töten können teufel stirbst bemerkte geschädigte lebte warf grapefruit kopf hand gehalten geschädigte weinte luftnot kroch richtung wohnungstür gelangte schließlich flur gegenüber krankenschwester tätigen zeugin herbeigeeilt geschädigten helfen äußerte angeklagte sinngemäß dahin geschädigte gewürgt sei gestorben sei teufelin landgericht angenommen versuch angeklagten ehefrau töten sei fehlgeschlagen weshalb strafbefreiender rücktritt sinne abs stgb betracht komme schon ußerungen angeklagten wohnzimmer sei entnehmen vorhaben gescheitert betrachtet taterfolg sicht bereits eingesetzten hand liegenden mitteln mehr erreichen können zudem subjektiv angenommene physische unmög lichkeit tatvollendung ußerung gegenüber zeugin ma nifestiert ii annahme landgerichts versuch angeklagten ehefrau töten sei fehlgeschlagen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht rechtlichen ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen fehlgeschlagener versuch vorliegt tat misslingen zunächst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten naheliegenden mitteln objektiv mehr vollendet täter erkennt subjektiv vollendung mehr für möglich hält wobei tätersicht abschluss letzten ausführungshandlung ankommt erkennt täter zeitpunkt entsprechende subjektive vorstellung dahin herbeiführung erfolges erneuten ansetzens bedürfte etwa folge zeitlichen zäsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs liegt fehlschlag st rspr vgl bgh urteil november str nstz urteil februar str nstz für beurteilung insoweit maßgeblichen vorstellungsbildes angeklagten sog rücktrittshorizont ußerungen wohnzimmer gegenüber zeugin herangezogen strafkammer insoweit rechtlich unzutreffenden zeitpunkt abgestellt ußerungen fielen erst geschädigte angeklagten über zeitraum zwanzig sekunden bewusstlosigkeit gewürgt worden mehr genau feststellbaren weiteren zeitspanne bewusstsein erlangte angeklagte mittlerweile wohnzimmer sofa gesetzt zigarette angezündet zusammentreffen zeugin erfolgte späteren zeit punkt angeklagte körperlich lage geschädigte zwanzig sekunden lang erheblichem kraftaufwand eintritt bewusstlosigkeit würgen unmittelbar beendigung würgens geschädigten vorstellte insbesondere danach weiterhandeln tatsächlichen physischen gründen unmöglich urteilsgründen entnehmen annahme tötungsversuch sei fehlgeschlagen strafbefreiender rücktritt ausgeschlossen erweist danach hinreichend tatsachenfundiert rechtsfehler zwingt aufhebung angefochtenen urteils gerade hintergrund festgestellten zeitlich nachfolgenden ußerungen angeklagten liegen anhaltspunkte dafür bloßes nichtweiterhandeln strafbefreiend unbeendeten versuch sinne abs satz fall stgb zurückgetreten könnte rechtsprechung bundesgerichtshofs versuch tötungsdelikte
  2415. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch fall ii dahin klargestellt angeklagte wegen besonders schwerer sexueller nötigung tateinheit besonders schwerem raub gefährlicher körperverletzung verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker miebach sost scheible lienen schäfer'],['Soon']]
  2416. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier prof leupertz beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock mai verworfen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert gründe parteien schlossen august werkvertrag aufgrund klägerin ab september bauarbeiten einfamilienhaus beklagten neubrandenburg durchführte märz wurden durchfeuchtungen keller einfamilienhauses festgestellt klärung verantwortlichkeiten für feuchtigkeitsschäden schlossen parteien april schiedsgutachtenvereinbarung eingeholte sachverständigengutachten september stellte falsche abdichtungsmaßnahme fest für planenden architekten verschulden klägerin verschulden zumaß klägerin festgestellten mängel beseitigt beklagten hierfür sowie für anteiligen gutachterkosten entsprechend sachverständigen festgestellten verursachungsquote rechnung gestellt klage geltend macht ferner macht klage restlichen werklohn höhe geltend trennung verfahren landgericht zunächst klage klägerin hinsichtlich anspruchs erstattung sanierungskosten abgewiesen urteil august berufungsgericht trennung verfahrens unzulässig gerügt urteil landgerichts aufgehoben sache landgericht zurückverwiesen nachdem klägerin klage weiteren werklohnanspruch höhe sicherungseinbehalt erweitert landgericht zweiten urteil beklagten zahlung verurteilt klage brigen abgewiesen beschwerde angegriffene teil vorbehaltsurteil mai berufungsgericht allein über klägerin geltend gemachten zuschuss mängelbeseitigung höhe entschieden anspruch klägerin insoweit höhe entsprochen aufrechnung ansprüchen wegen mängeln hinsichtlich terrasse innentüren dachkonstruktion beklagten berufungsgericht vorbehalten beschwerde nichtzulassung revision rügen beklagten aufteilung prozessstoffes teil vorbehaltsurteil willkürlich halten deshalb beschwerde unterhalb wertgrenze nr egzpo für zulässig ii beschwerde unzulässig wert beschwer zwanzigtausend euro übersteigt nr egzpo berufungsgericht willkürlich teil vorbehaltsurteil entschieden rechtsschutz beklagten verkürzen willkürlich fehlerhafte rechtsanwendung sachlich schlechthin unhaltbar bverfge denkbaren aspekt rechtlich vertretbar erscheint deshalb schluss aufdrängt sachfremden erwägungen beruht st rspr bundesverfassungsgerichts vgl bverfge bverfg njw voraussetzungen liegen berufungsgericht rechtsprechung voraussetzungen teilurteils berücksichtigt möglichkeit vorgreiflichkeit teilurteilsentscheidung deshalb ausgeschlossen bereits auffassung bindend über grund entschieden erwägung sachfremd beabsichtigte abschichtung prozesses brigen sinnvoll erlass teilurteils steht entgegen aufrechnung sowohl gegenüber werklohn gegenüber kostenerstattungsanspruch erklärt worden vorgreiflichkeit entsteht über aufrechnung entschieden dahinstehen teilurteil deshalb ergehen durfte abnahme fälligkeitsvoraussetzung sowohl für klage kostenerstattung für werklohnklage bedeutsam könnte fall berufungsgericht übersehen liegt darin willkürlich verfahrensfehlerhaftes vorgehen berufungsgerichts vgl bgh beschluss juli viii zr njw mutmaßungen beschwerde denen belegt entbehren substanz brigen darauf hinzuweisen vorgehen berufungsgerichts entgegen auffassung beschwerde deshalb widersprüchlich trennung verfahrens zugelassen voraussetzungen für trennung verfahrens zpo identisch voraussetzungen für erlass teilurteils zpo soweit berufungsgericht vorbehaltsurteil erlassen verfahrensweise nachvollziehbaren sachlichen gründen beschieden insbesondere rechtsprechung bundesgerichtshofs themenkomplex auseinandergesetzt begründung berufungsgerichts zutrifft dahinstehen kniffka bauner halfmeier eick leupertz vorinstanzen lg neubrandenburg entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  2417. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd telefaxnummer konkreten aktenvorgang handschriftlich versendenden schriftsatz übertragen verwechslungsgefahr gering fall reicht mögliche eingabefehler korrigieren gewählte empfängernummer übertragenen nummer abgeglichen bgh beschluß juni vi zb lg hanau ag hanau vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluß zivilkammer landgerichts hanau februar aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe kläger fristgerechte einlegung berufung teilweise klagabweisende urteil amtsgerichts versäumt berufungsschrift prozeßbevollmächtigten per telefax letzten tage fristablauf versehentlich amtsgericht zuständige landgericht gesendet worden eidesstattlich versicherten darstellung instanzgerichtlichen prozeßbevollmächtigten klägers wiederein setzungsgesuch wurde fehlerhafte versendung schriftsatzes verursacht absenden berufungsschrift beauftragte bisher stets zuverlässig arbeitende fachkraft kanzlei bestehenden klaren anweisungen versendung fristgebundener schriftsätze per telefax verstoßen anweisungen sei faxnummer schriftsatz versenden sei ständig aktualisierten aktenvita ermitteln per hand schriftsatz einzufügen fachkraft hingegen weisungswidrig telefaxnummer computer akte enthaltenen erstinstanzlichen gerichts eingefügt absendung berufungsschrift durchgeführten sendeberichtskontrolle sei versehen bemerkt worden sendebericht vermerk ok ausgewiesen berufungsgericht antrag klägers wiedereinsetzung vorigen stand begründung zurückgewiesen daß prozeßbevollmächtigten klägers jedenfalls organisationsverschulden treffe für versäumung berufungsfrist ursächlich geworden sei behauptete kontrolle sendeberichts maßnahme vermeidung eingetretenen fristversäumung unzulänglich sei eingabe telefaxempfängernummer bestehe hohe verwechslungsgefahr sei daß nummer telefaxverzeichnis falschen zeile entnommen daß nummer versehentlich fehlerhaft akte computer entnommen müsse deshalb entsprechende büroorganisation sichergestellt daß berprüfung per telefax übermittelten schriftsätze verwendung zutreffenden empfängernummer erstrecke hierzu reiche sendebericht ok meldung überprüfen sendebericht aufgeführte zuvor eingefügten empfängernummer vergleichen unterliefen ermittlung faxnummer fehler setzten zwangsläufig anschließenden kontrolle sendeberichts fort gewählte empfängernummer zuvor eingefügten nummer abgeglichen zuverlässige abschlußkontrolle setze daher voraus daß verwendete sendebericht aufgeführte nummer anhand amtlichen telefaxverzeichnisses vergleichbar zuverlässigen aufzeichnung liste überprüft erfordernissen entsprechende organisation gebe kanzlei prozeßbevollmächtigten klägers offensichtlich hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägers womit antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsfrist weiterverfolgt ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde übrigen zulässig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alternative zpo geboten rechtsbeschwerde begründet recht macht rechtsbeschwerde geltend daß berufungsgericht anforderungen büroorganisation überspannt verlangt daß versendung fristgebundenen schriftsatzes über fax kontrolle verwendeten faxnummer richtigkeit anhand amtlichen telefaxnummernverzeichnisses vergleichbar zuverlässigen liste durchgeführt rechtsanwalt erfüllt verpflichtung für wirksame ausgangskontrolle sorgen einsatz telefaxgerätes dafür zuständigen mitarbeitern weisung erteilt bermittlung schriftsatzes einzelnachweis ausdrucken lassen grundlage vollständigkeit bermittlung überprüfen notfrist erst kontrolle sendeberichts löschen vgl senatsbeschluß mai vi zb umdruck verpflichtung prozeßbevollmächtigten klägers jedoch verletzt dar
  2418. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteilstenor dahin klargestellt daß angeklagte wegen vergewaltigung statt sexueller nötigung verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  2419. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freispruch übrigen wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge erfolg daß eingehens verfahrensrechtlichen beanstandungen bedarf beweiswürdigung landgerichts hält rechtlicher berprüfung stand enthält widersprüche verurteilung angeklagten grundlage entziehen landgericht stützt berzeugung davon daß angeklagte auftraggeber organisator zeugen abwesenheit rotterdam durchgeführten ko kainerwerb täterschaftlich beteiligt neben aussage zeugen ua ff gleichwertig darauf daß angeklagte pkw opel astra angemietet zeugen fahrt rotterdam unternahmen deren wiedereinreise bundesrepublik kokain gefunden wurde dabei schließt mehrzahl indizien daß angeklagte fahrzeug zunächst angemietet beschaffungsfahrt rotterdam durchzuführen unerwartet italien reisen müssen mietwagen zeugen überlassen hilfe plan verwirklichen können ua ff hiermit unvereinbar jedoch schon feststellung landgerichts angeklagte sei erst schon italien befunden zeugen informiert worden daß reise rotterdam planten spricht landgericht angenommenen zweck anmietung opel astra berlassung zeugen aussage angeklagte ankauf kokains bereits vorab geregelt erst telefonate zeugen organi siert bereits wohnung drogenhändlers rot terdam befunden ua widersprüche landgericht erkannt daß rechtlich tragfähigen begründung mangelt gründen landgericht dennoch berzeugung täterschaft angeklagten gelangt schon deswegen angefochtene urteil bestand lediglich ergänzend weist senat daher darauf daß beweiswürdigung landgerichts übrigen weiten teilen nachvollziehbar beispielsweise schwer verständlich landgericht zeugen deswegen glaubt aussage weiten teilen angaben früheren vernehmungen decke ua bewertung kaum vereinbar daß zeuge angeklagten eingestandenermaßen früheren vernehmungen wahrheitswidrig weiteren betäubungsmittelgeschäftes bezichtigte hieraus resultiert teilfreispruch daß aussage zeugen richterlichen vernehmung dezember angaben hauptverhandlung weitere bemerkenswerte abweichungen ergaben bleibt landgericht beispielsweise erklärung dafür schuldig miteinander vereinbaren daß einerseits aussage zeugen angeklagte telefonisch anweisung erteilt ha ben erworbene kokain rotterdam paßfälschern entgelt für ausweis übergeben für bruder zeugen hergestellt paß zeugen rotterdam ausgehändigt worden sei andererseits kokain einreise zeugen bundesrepublik pkw opel astra gefunden wurde angeklagte tatsächlich landgericht ausschließt zeugen behauptete weisung bezüglich ver wendung kokains erteilt wäre übrigen erkennbar vorteil angeklagte umsatz rauschgifts hätte ziehen können daher für täterschaftliches handeltreiben betäubungsmitteln vorausgesetzte eigennützigkeit betäubungsmittelumsatzes person angeklagten belegt sache muß somit neu verhandelt falle erneuten verurteilung angeklagten maßstab für anrechnung angeklagten niederlanden erlittenen auslieferungshaft abs satz stgb urteilstenor aufzunehmen tolksdorf rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']]
  2420. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo feststellungen aufgehoben ausgenommen feststellungen äußeren tatgeschehen insoweit weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen erfolg generalbundesanwalt antragschrift april ausgeführt aufgrund allgemeinen sachrüge gebotene nachprüfung urteils weckt insoweit durchgreifende rechtsbedenken tatvorsatz angeklagten betrifft erläuterte auffassung strafkammer feststellungen subjektiven tatbestand ergäben zwingend objektiv festgestellten sachverhalt ua hinblick kenntnis angeklagten alter geschädigten geteilt hierzu folgt urteilszusammenhang vgl bgh beschluss oktober str stv angeklagte recht sache auszusagen gebrauch gemacht entband strafkammer verpflichtung ausreichende feststellungen inneren tatseite urteil darzulegen stimmt senat rechtsfehlerfrei festgestellte objektive tatbestand rechtsfehler berührt umfang bleibt revision erfolglos neue tatrichter innere tatseite stgb feststellen alternativ strafbarkeit vorschriften stgb prüfen gegebenenfalls strafmilderung führen müsste erneut vorliegen voraussetzungen alkoholbedingt erheblich verminderten steuerungsfähigkeit angeklagten prüfen basdorf häger schaal gerhardt jäger'],['Soon']]
  2421. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfene frage wann arbeitsunfall sinne abs sgb vii unstreitigen zusammenwirken inneren äußeren ursachen anzunehmen entscheidungserheb lich ebenso wenig beschwerde divergenz berufungsgerichts rechtsprechung bundessozialgerichts aufgezeigt beschwerde angesprochene rechtsprechung aufgeworfene grundsatzfrage betreffen abgrenzung wann unfall sinne abs satz sgb vii vorliegt unfallereignis kausaler konkurrenz beim versicherten vorhandenen krankheitsanlage schadensanlage eintritt körperschadens psychischen schadens herbeigeführt fällen unfallereignis entstehung schadens mitverursacht richtet danach unfallereignis zumindest wesentliche bedingung für entstehung schadens krankheitsanlage überragender bedeutung alleinige ursache ständiger rechtsprechung bundessozialgerichts darauf abzustellen krankheitsanlage stark leicht ansprechbar auslösung akuter erscheinungen besonderer art unersetzlicher äußerer einwirkungen bedarf alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte ereignis zeit erscheinungen ausgelöst hätte bsge bsg mdr njw brackmann krasney handbuch sozialversicherung gesetzliche unfallversicherung rn weiteren nachweisen für entscheidung berufungsgerichts dagegen frage maßgeblich sinne abs satz sgb vii erforderliche zeitliche begrenzung einwirkung gegeben erfordert fragliche gesundheitsschädigung innerhalb arbeitsschicht hervorgerufen wurde bsge bsg urt dezember rn brackmann krasney aao rn lauterbach schwerdtfeger unfallversicherung sgb vii rn über mehrere arbeitsschichten auftretenden gewalt einwirkungen einzelne gewalt einwirkung unfall gesamtheit einwirkungen derart hervorhebt lediglich letzte mehreren für erfolg gleichwertigen einwirkungen erscheint bsg berufsgenossenschaft sozr nr bsg urt dezember aao brackmann krasney aao rn brackmann becker aao rn sinn vermochte berufungsgericht festzustellen einwirkungen besprechung mai gesamtheit einwirkungen beklagten während arbeit schon besprechung derart deutlich hervorhob letzte mehreren für erfolg gleichwertige einwirkung erschien lediglich auslöser anzusehen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg rottweil entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2422. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts januar kosten klägers zurückgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klägers wurden verletzt urteil berufungsgerichts verstößt weder art abs gg willkürverbot art abs gg schuldner handelt regel gläubigerbenachteiligungsvorsatz kongruente gegenleistung für empfangene leistung erbringt fortführung eigenen unternehmens nötig gläubigern allgemeinen nützt vgl bgh urt juli ix zr zip grundsatz gilt schuldner anfechtungsgegner vorkasse für erbrachten leistungen vereinbart weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  2423. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2424. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung berichtigung schreibversehens strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen senatsbeschluss april wegen schreibversehens dahin berichtigt unterschriftenzeile anstelle verhinderungsvermerks für ribgh zeng name krehl einzufügen fischer krehl eschelbach cierniak ott'],['Soon']]
  2425. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet januar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa cd abs satz abs vollständige ausschluss versorgungsausgleichs alleinverdienerehe ehevertraglichen wirksamkeitskontrolle standhalten wirtschaftlich nachteiligen folgen regelung für belasteten ehegatten gewährten kompensationsleistungen finanzierung privaten kapitalversicherung bertragung immobilie ausreichend abgemildert subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit rahmen gesamtwürdigung objektiv einseitig belastenden ehevertrages fortführung senatsurteile oktober xii zr famrz november xii zr famrz gesetzliche verbot verzichts trennungsunterhalt pactum de non petendo umgangen bgh beschluss januar xii zb olg nürnberg ag erlangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling für recht erkannt rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats senats für familiensachen oberlandesgerichts nürnberg mai aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen gründe beteiligten eheleute streiten scheidungsverbund versorgungsausgleich sowie zugewinnausgleich dabei insbesondere wirksamkeit ehevertrages beteiligten eheleute deren beziehung mittlerweile volljähriger sohn hervorgegangen heirateten juni geborene antragsteller seit jahren für versicherung tätig leitet seit selbständiger versicherungsvertreter generalagentur geborene antragsgegnerin über abgeschlossene berufsbildung verfügt geburt gemeinsamen sohnes jahre gastronomischen betrieb selbständig während ehe vorwiegend haushalt geführt kind betreut daneben zeitweise agentur antragstellers bürokraft geringfügig beschäftigt januar schlossen eheleute notariellen ehevertrag trennungs scheidungsfolgenvereinbarung folgende präambel vorangestellt parteien leben derzeit getrennt befindet ehe tiefen krise antragsgegnerin rechtfertigende entschuldigende veranlassung mutwillig intakten ehe ausgebrochen intime beziehungen mann aufgenommen vertrag trafen eheleute umfangreiche weitgehende vereinbarungen regelung vermögensrechtlichen beziehungen gesetzlichen scheidungsfolgen wesentlichen ausschlossen aufrechterhaltung gesetzlichen güterstandes falle scheidung zugewinnausgleich stattfinden rahmen auseinandersetzung sonstigen vermögens teilten eheleute guthaben gemeinsamen wertpapierdepot höhe seinerzeit hälftig antragsgegnerin fondsanteile höhe zugewiesen wurden ferner eheleute gemeinschaftliche eigentümer zwei gleich großen eigentumswohnungen wohnanlage während ehezeit kapitalanlage angeschafft vollständig fremdfinanziert worden antragsteller verpflichtete antragsgegnerin beiden wohnungen deren wert vertragsschluss jeweils rund betrug auswahl alleineigentum übertragen zug zug bertragung wohnung antragsteller bernahme sämtlicher finanzierung eigentumswohnungen eingegangenen verbindlichkeiten entschulden ferner stellte antragsteller antragsgegnerin innenverhältnis unterhaltsansprüchen gemeinsamen sohnes frei trennungsunterhalt enthielt vereinbarung folgende bestimmungen für fall trennung parteien getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend insbesondere gehen davon antragsgegnerin wegen ehebrecherischen verhaltens tatbestandsvoraussetzungen ziffer abs bgb erfüllt deshalb unterhaltsanspruch antragsteller verwirkt anerkennung rechtspflicht lediglich anfängliche härten trennung vermeiden verpflichtet antragsteller ab zeitpunkt eventuellen trennung antragsgegnerin monatlichen jeweils voraus fälligen unterhaltsbetrag höhe euro befristet zeitdauer monaten ab beginn trennung leisten betrag fest unabänderlich unabhängig jeweiligen einkommensverhältnissen parteien entrichten letztendlich aufgrund einkommens vermögensverhältnisse lage ehelichen verhältnissen entsprechenden unterhalt befriedigen ausgehend übereinstimmenden feststellung ansprüche antragsgegnerin nachscheidungsunterhalt wegen verwirk
  2426. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegründet maßgabe abs stpo verworfen angeklagte freiheitsstrafe neun monaten zwei wochen verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü landgericht angeklagten wegen betrugs freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt sachrüge geführte revision angeklagten verhängte freiheitsstrafe beschlussformel ersichtlich verringern weitergehende revision unbegründet sinne abs stpo landgericht strafzumessung übersehen urteil amtsgerichts tiergarten berlin januar geahndete tat gesamtstrafenfähig wäre abs satz stgb einbeziehung verhängten geldstrafe tagessätzen wegen deren erledigung unterbleiben härteausgleich jedenfalls deswegen gewähren angeklagte vorverurteilung vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe verbüßt vgl bgh beschluss september str rdn zumal bedingungen untersuchungshaft ausgehend berlegung gesamtstrafübel angeklagte gesamtstrafbildung erlit ten hätte vermindert senat entsprechend abs stpo freiheitsstrafe basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  2427. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai aufgehoben streitwert für rechtsbeschwerde gründe kläger nimmt beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch jahre beteiligte kläger empfehlung beklagten mittelbarer kommanditist kg einlage dm zuzüglich agio datum dezember reichte kläger über vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten gütestelle rechtsanwalts antrag außergerichtliche streitschlichtung anlage gütestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gütetermin erschienen stellte güte stelle dezember scheitern verfahrens fest juni kläger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet sämtliche finanziellen schäden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen klägers ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollständigen irreführenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar kläger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulässig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen kläger berufung eingelegt berufungsbegründung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schäden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rücksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin januar oh kapmug gemäß gesetzes über musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begründung entscheidung we sentlichen ausgeführt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begründet einschlägiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hänge feststellungszielen prospektfehlervorwürfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjährungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung güteantrags januar vorliegen diesbezüglichen vollmacht klägers rechtsanwälte müsse gegebenenfalls beweis erhoben güteantrag sei ausreichend bestimmt kläger anlagefonds beteiligungsnummer höhe geleisteten einlage gerügten prospektfehler benenne liege missbrauch güteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb eröffneten möglichkeit hemmung verjährung soweit klage bgb gestützt seien ausführungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhängig feststellungszielen begründet sei ausführungen halten rechtlicher nachprüfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz für positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn veröffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsanträge geltend gemacht uneingeschränkt musterverfahrensfähig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme öffentliche kapitalmarktinformation anwendbar kläger gestützt bgb anspruch daraus herleiten möchte berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch für hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde führt umstand kläger anspruch sachverhalt stützt musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen zugrunde liegen brigen k
  2428. [['bundesgerichtshof beschluss xa zr juli patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter gröning dr bacher beschlossen anhörungsrüge urteil senats april kosten beklagten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge teilweise unzulässig brigen unbegründet senat frage erfinderischen tätigkeit beur teilt gerichtliche sachverständige stellt entgegen auffassung beklagten verletzung art abs gg dar gegenstand erfindung für fachmann naheliegender weise stand technik ergibt rechtsfrage bgh urteil märz zr bghz vorausbezahlte telefongespräche mwn soweit beklagte geltend macht senat berra schungsentscheidung getroffen sei abrupt etablierten entscheidungspraxis abgewichen rüge bereits unzulässig beklagte zeigt ergänzend vorgetragen hätte geltend gemachte abweichung früheren entscheidungen aufmerksam gemacht worden wäre unabhängig davon senat urteil grundsätzen beurteilung patentfähigkeit ausgegangen beklagten angeführten entscheidungen grunde liegen entgegen auffassung beklagten senat ermitt lung tatsächlichen grundlagen entscheidungserhebliches vorbringen beklagten übergangen senat berücksichtigt internet telefonie akzeptabel angesehen verzögerungszeit bertragung datenpaketen mehr halbe sekunde beträgt rn beurteilung lehre streitpatents störungen hinnehmbar können sekunden dauern rn steht widerspruch erwägungen beruhen ausdrücklich wiederholten annahme telefongesprächen schon geringfügige zeitverzögerungen hörbaren qualitätseinbußen führen können befassen davon unterscheidenden frage lange störung beispielsweise bertragung datenpaketen verzögerungszeit millisekunden andauert bevor zuverlässigere teurere verbindung gewechselt senat zusammenhang berücksichtigt angeführten methoden ermittlung qualität datenübertragung weniger genau grobe anhaltspunkte liefern rn grundlage patentanspruch streitpatents abweichend auffassung beklagten gerichtlichen sachverständigen ausgelegt stellt verletzung rechtlichen gehörs dar senat vortrag beklagten individuelle kom munikationsverbindung sinne streitpatents verstehen berücksichtigt rn entgegen auffassung beklagten festgestellt stand technik lösungen bekannt denen während verbindung paket leitungsorientierter bertragung gewechselt rn senat berücksichtigt datenübertragung lehre streitpatents zwei bestimmten switches erfolgt ausdrücklich dargelegt ausdruck switch sinne streitpatents verstehen rn grundlage ergebnis gelangt einrichtung nk offenbarten lösung eingesetzt rn bewertung beklagte gerichtlichen sachverständigen abweicht stellt verstoß art abs gg dar auslegung patentanspruchs rechtsfrage bgh urteil februar zr bghz rn kettenradanordnung mwn senat berücksichtigt praktikern bereich öffentlichen fernmeldenetze einerseits bereich internet lan technologie andererseits traditionell kluft gab prioritätstag überwunden rn beurteilung prioritätstag dennoch anlass bestand vorhandenen lösungen jeweils bereich befassen rn entgegen auffassung beklagten tatsachenfeststellung rechtliche bewertung maßgeblichen sachverhalts senat dabei übersehen internet telefonie ausschließlich ip bereich erfolgte senat vorbringen beklagten berücksichtigt nk offenbarten lösung verkehrsaufkommen paketvermittelten netzes insgesamt qualität individuellen kommunikationsverbindung betrachtet rn umstand beurteilung patentfähigkeit ausschlaggebende bedeutung beigemessen auffassung beklagten abweichende rechtliche bewertung vorgenommen senat vorbringen beklagten berücksichtigt bertragung über kanal für internet telefonie erforderliche bandbreite bietet rn umstand abweichende rechtliche schlussfolgerungen gezogen nk nk für paketvermittelte bertragung isdn kanal eingesetzt rn entscheidende kriterium für wechseln leitungsvermittelten bertragung lehre streitpatents verfügung stehende bandbreite nderung hinsichtlich zeitverzögerung rauschanteil darstellt rn entgegen auffassung beklagten senat stellt maßgebliche fachmann umfangreiche berufserfahrung aspekt bedurfte urteil ausdrücklichen er
  2429. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs verpflichtung gesellschafters abtretung gmbhgeschäftsanteils begründenden vereinbarung erklärungen beider vertragsparteien beurkundungsbedürftig bgh beschluss mai viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr koch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe ehefrau beklagten alleinige gesellschafterin stammkapital höhe ausgestatteten gmbh notariellem vertrag dezember veräußerte entsprechender aufteilung geschäftsanteils beklagten je geschäftsanteil höhe klägerin vertrag beteiligt vertrag enthält jedoch folgende klägerin betreffende bestimmung weitere bedingung vereinbaren erschienenen herren beklagte verpflichten gegenüber verkäuferin frau geb geb wohnhaft ortseil klägerin jeweils teilgeschäftsanteil höhe euro euro sechshundertfünfzig unentgeltlich übertragen recht anteilsübertragung frau eigenes recht zustehen jedoch weder veräußerlich vererblich lebzeiten frau ersatzlos ausgeübt erlischt notarieller urkunde juni vereinbarten beteiligten vertrages dezember vorgenannte klausel ersatzlos entfallen solle juni eingereichten klage begehrt klägerin beklagten abtretung je geschäftsanteils höhe nennbetrags je sowie abgabe vollzug bertragung erforderlichen erklärungen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgen beklagten ziel klageabweisung ii berufungsgericht begründung entscheidung soweit für vorliegende verfahren interesse ausgeführt klägerin stehe vertraglicher anspruch bertragung geschäftsanteile höhe je erklärung notariellen urkunde dezember hätten beklagten klägerin angebot abschluss bertragung rede stehenden geschäftsanteile gerichteten vertrages gemacht angebot sei klägerin faxgerät beklagten übermittelt worden mithin zugegangen spätestens erhebung klage klägerin willen annahme angebots außen bekundet angebot beklagten sei zeitpunkt zeitablauf erloschen sei dafür ersichtlich beklagten klägerin eröffnete möglichkeit anteile gmbh erwerben zeitlichen befristung unterlegen iii nichtzulassungsbeschwerde beklagten statthaft brigen zulässig abs satz nr zpo nr egzpo beklagten revision geltend machende beschwer über glaubhaft gemacht vgl bgh beschluss juli zr wm ii hierzu genügen beschwerdeführern vorgelegten jahresabschlüsse beschwerde grundlage vorgenommene berechnung werts klägerin beanspruchten geschäftsanteils allerdings wendet beschwerdeerwiderung recht rahmen gewählten berechnungsmethode nettofinanzverschuldung abzuziehen gewinnzuwachs gewinn eingestellt berücksichtigung einwände ergibt beschwerdeführern angegebene unternehmenswert millionen immerhin wert etwa klägerin beanspruchten geschäftsanteil wert rund entfällt nichtzulassungsbeschwerde begründet angegriffene urteil verletzt anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert deshalb entscheidung revisionsgerichts art abs gg gewährleistet recht verfahrensbeteiligten gerichtlichen entscheidung rechte betrifft wort kommen einfluss verfahren ergebnis nehmen können bverfge gesichtspunkt gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter rechnen braucht darf gericht vorherigen hinweis erörterung parteien abstellen bverfge angesichts wortlauts notariellen urkunde übereinstimmenden verständnisses parteien ersten instanz sowie auffassung erstinstanzlichen gerichts brauchte rechtskundige partei fern liegende ansicht berufungsgerichtes bermittlung notariellen vertrages klägerin faxgerät beklagten spätere klagerhebung sei anteilsübertragung verpflichtender vertrag zustande gekommen
  2430. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt februar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle märz unzulässig verworfen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig gemäß nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht wertberechnung rahmen nr satz egzpo allgemeinen grundsätzen ff zpo vorzunehmen vgl senatsbeschlüsse juli xi zr bghz rn januar xi zr wm rn jeweils mwn für berechnung werts beschwer kommt vorliegend gemäß zpo zeitpunkt einlegung rechtsmittels vgl senatsbeschluss februar xi zr maßgebend interesse beschwerdeführers abänderung angefochtenen entscheidung ber höhe beschwer revisionsgericht eigenständig befinden streitwertfestsetzung vorinstanzen angaben parteien gebunden vgl senatsbeschluss januar xi zr aao bgh beschlüsse mai zr juris rn juli vi zr juris rn interesse bausparers feststellung fortbestandes bausparvertrages kündigung seiten bausparkasse mehr zehnjähriger zuteilungsreife erklärt worden senat beschluss februar xi zr entschieden einzelnen begründet gemäß zpo dreieinhalbfachen jahreszinsertrag bausparguthabens bemessen für wertfestsetzung gemäß zpo objektiv ermittelnde wirtschaftliche interesse klägers maßgeblich vgl bgh urteil april ii zr wm beschlüsse september ix zb juris rn dezember xii zb njw rn liegt vorliegend ausgangspunkt ausschließlich fortsetzung bausparvertrags fortwährenden zahlung vereinbarten guthabenzinsen beklagten gekündigten zeitpunkt kündigung seit mehr zehn jahren zuteilungsreifen bausparverträge bieten kläger vertraglich vereinbarten guthabenverzinsung angesichts seit längerem währenden niedrigzinsphase hinblick rendite vergleichsweise sichere geldanlage relativ günstigen konditionen inanspruchnahme bauspardarlehens vereinbarten zinssatz wäre hingegen für kläger wirtschaftlich unvernünftig all gemeinen kapitalmarkt derzeit unabsehbare zeit immobiliardarlehen deutlich günstigeren konditionen gewährt objektive wirtschaftliche interesse klägers fortsetzung bausparverträge besteht hintergrund allein darin für bausparguthaben vereinbarten guthabenzins vereinnahmen bauspardarlehen anspruch nehmen vgl senatsbeschluss februar xi zr aufgrund jedenfalls derzeitigen marktlage wirtschaftliches interesse klägers erhalt bauspardarlehen erkennen für wertbemessung außer acht lassen bezifferung beschwerdewertes gemäß zpo dreieinhalbfachen jahreszinsertrag klägers beiden gekündigten bausparverträgen abzustellen insgesamt beläuft nämlich für vertrag nummer für dreieinhalb jahre für vertrag nummer für dreieinhalb jahre betrag abschlag höhe vorzunehmen beschwerdeführer leistungsklage positive feststellungsklage erhoben vgl senatsbeschluss februar xi zr beschwerdewert beträgt ellenberger grüneberg menges maihold derstadt vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  2431. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja energieeffizienzklasse ii uwg vo eu nr art buchst energieeffizienzklasse internetshop beworbenen modells luftkonditionierers internetseite preisbezogene werbung angeben internetseite angeführt anklicken links öffnet nähe preisbezogenen werbung angebracht klar deutlich elektronischer verweis angabe effizienzklasse erkennen entspricht allgemein mehr artikel bezeichneter link ergänzung bgh urteil februar zr grur rn ff wrp energieeffizienzklasse bgh urteil april zr olg zweibrücken lg landau ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken juni aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts landau pfalz juni abgeändert beklagte androhung für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten vollstrecken mitgliedern vorstands verurteilt unterlassen rahmen geschäftlicher handlungen gegenüber verbrauchern www de für mobile klimagerät delonghi wasser luft pac we ko preis preisen angabe energieeffizienzklasse werben werben lassen geschieht anlage abgebildet beklagte weiterhin verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit dezember zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt baumärkte wirbt für produkte internet unterhält online shop september bewarb bersichtsseite nachstehend wiedergegebenen ausschnitt anlage ersichtlich mobiles klimagerät delonghi wasserluft pac weiteren luftkonditionierer preis preisangaben für einzelnen internetseite beworbenen produkte befand jeweils link mehr artikel anklicken öffnete weitere seite enthielt weitere informationen betreffenden artikel luftkonditionierer befand hinweis darauf gerät energieeffizienzklasse erfüllt ansicht klägers liste qualifizierten einrichtungen uklag eingetragenen bundesverbands verbraucherzentralen verbraucherverbände hätte information über energieeffizienzklasse schon bersichtsseite erscheinen müssen kläger beantragt beklagte androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen rahmen geschäftlicher handlungen gegenüber verbrauchern www de für mobile klimagerät delonghi wasser luft pac we ko preis preisen angabe energieeffizienzklasse werben bzw werben lassen geschieht anlage abgebildet darüber hinaus kläger beklagten ersatz pauschaler abmahnkosten höhe nebst zinsen beansprucht unterlassungsantrag bezug genommene anlage ausschnittsweise folgt gestaltet landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben olg zweibrücken wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt kläger klageanträge entscheidungsgründe berufungsgericht klage unbegründet angesehen ausgeführt kläger beanstandete werbung beklagten sei wettbewerbsrechtlich beanstanden beklagte gebotenen hinweis energieeffizienz ausreichender weise erteilt genüge internet pflichtangabe ausreichend aussagekräftigen link hingewiesen direkt stelle führe pflichtangabe befinde link mehr artikel verdeutliche interessenten nähere angaben produkt befänden verdeutliche hinweise details produktinformationen mehr unmissverständlich interessierte kunde link nähere angaben technischen daten produkts finden könne denen energieeffizienzklasse zähle ii beurteilung gerichtete revision klägers begründet führt stattgabe klage kläger verfolgte unterlassungsantrag zulässig uwg nr uwg af verbindung art buchst delegierten verordnung eu nr ergänzung richtlinie eu hinblick kennzeichnung luftkonditionierern bezug energieverbrauch weiteren delegierte verordnung begründet kläger gemäß abs nr uwg klagebefugt unterlassungsantrag orientiert bezugnahme anlage konk
  2432. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april richter dr jestaedt vorsitzenden richter dr melullis scharen keukenschrijver richterin mühlens für recht erkannt revision klägerin anschlußrevision beklagten dezember verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand gmbh folgenden stand beklagten langjährigen geschäftsbeziehungen deren rahmen beklagte rohrdichtungen belieferte abdichtung hergestellten stahlbetonrohre verwendete juni beauftragte ho ag herstellung stahlbetonvortriebsrohren für abwasserkanal bereits zuvor beklagte preisanfrage gerichtet sowie skizze verlegung vorgesehenen vortriebsrohre übersandt dabei darauf hingewiesen daß benötigten dichtungen din neuesten stand entsprechen müßten druck mindestens bar bemessen seien antwortschreiben bestätigte beklagte daß näher bezeichneten dichtungen din entsprächen für inneren äußeren prüfdruck bar bemessen würden zugleich wies beklagte darauf daß dichtigkeitsversuch für notwendig halte fand juli gelände statt allerdings wurde lediglich innendruck dichtungen überprüft folgenden tage bestellte beklagten dichtungen für vortriebsrohre bereits verlegung rohrstrecke stellte heraus daß dichtungen verrutschten vorschlag beklagten wurden dichtungen beim weiteren vortrieb zusätzlich verklebt feldversuch märz stellte hinzugezogene gutachter fest daß untersuchte dichtung lediglich wasseraußendruck bar standhielt daraufhin wurde teilstrecke verlegten abwasserkanals ausgetauscht klägerin sämtliche ansprüche vertrag beklagten abgetreten verlangt beklagten wege schadensersatzes erstattung kosten höhe dm vortrag für erforderliche neuverlegung rohre entstanden seien landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht klage grunde drittel für gerechtfertigt erklärt übrigen klage abgewiesen insoweit berufung zurückgewiesen revision verfolgt klägerin zahlungsbegehren beklagte entgegengetreten anschlußrevision begehrt beklagte aufhebung berufungsurteils soweit nachteil erkannt worden entscheidungsgründe beide rechtsmittel erfolg führen aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht aktivlegitimation klägerin bejaht nimmt daß ansprüche wirksam klägerin abgetreten revision angegriffen läßt rechtsfehler erkennen ii berufungsgericht beklagten geschlossenen vertrag werklieferungsvertrag gemäß abs bgb angesehen werkvertragsrecht anzuwenden sei beklagten herzustellenden dichtungen vertretbare sachen handele begegnet rechtlichen bedenken berufungsgericht schadensersatzanspruch zedentin bejaht auffassung ergibt anspruch bgb hierzu ausgeführt verrutschen dichtungen ergebnis feldversuchs ergebe daß beklagten erbringende leistung herstellung lieferung dichtungsringe gesehen mangelhaft sei darlegungen gerichtlichen sachverständigen seien gelieferten dichtungsringe durchaus ordnung problematik verrutschens dichtungen höherem außendruck sei ausführungen gerichtlichen sachverständigen vielmehr fehlende kammerung rohre zurückzuführen rohren vorgenommen müssen maßnahme sei deshalb verantwortungsbereich rohrherstellers gefallen ausführungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprüfung stand sachmangel liegt abs bgb werk entweder zugesicherten eigenschaften fehlern behaftet wert tauglichkeit gewöhnlichen vertrag vorausgesetzten gebrauch aufheben mindern feststellungen berufungsgerichts tragen annahme beklagten hergestellten gelieferten rohrdichtungen seien mangelfrei berufungsgericht ausführungen gerichtlichen sachverständigen prof sachverständigen zeugen dipl ing entnommen daß gefertigten dichtungen durchaus ordnung seien ursache für verrutschen dichtungen höherem außendruck sei fehlen kammerung rohre rohrhersteller verantworten berufungsgericht mangelbegriff abs bgb ausgeschöpft feststellen kö
  2433. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchten schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß abs satz gvg beschlossen senat beabsichtigt entscheiden vollendetem schwerem bandendiebstahl abs abs nr abs satz nr var stgb vollendetem wohnungseinbruchdiebstahl abs nr var stgb steht zugleich begangene sachbeschädigung abs stgb stets verhältnis tateinheit abs stgb tritt wege gesetzeseinheit form konsumtion schweren bandendiebstahl wohnungseinbruchdiebstahl zurück senat fragt strafsenaten beabsichtigten entscheidung rechtsprechung strafsenate entgegensteht gegebenenfalls festgehalten gründe landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls neun fällen wobei sechs fällen versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschädigung sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls vier fällen wobei zwei fällen beim versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten angeklagten wegen schweren bandendiebstahls sechs fällen wobei drei fällen versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschädigung sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls drei fällen wobei fall versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschädigung wegen computerbetrugs zwei fällen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagte wegen versuchten schweren bandendiebstahls tateinheit sachbeschädigung wegen wohnungseinbruchdiebstahls fünf fällen wobei drei fällen beim versuch blieb jeweils tateinheit sachbeschädigung sowie wegen computerbetrugs drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt berdies landgericht einziehungsentscheidungen getroffen urteil richten allgemeine sachrüge gestützten revisionen angeklagten landgericht getroffenen feststellungen brachen angeklagten wechselnder besetzung teilweise hinzuziehung weiterer mittäter zeitraum april oktober fällen umland einfamilienhäuser bzw wohnungen sowie fall sakristei kirche stahlen bargeld schmuck wertgegenstände fällen wurden angeklagten vorgehen gestört gelang bestehende schließvorrichtungen bzw zugangshindernisse überwinden gezwungen fortführung tatbegehung abzusehen fällen entstanden gewaltsame eindringen angeklagten bzw jeweiligen tatobjekten sachschäden unterschiedlichem ausmaß gegenstand anfrageverfahrens rechtliche bewertung konkurrenzverhältnisses beim zusammentreffen vollendetem schweren bandendiebstahl bzw vollendetem wohnungseinbruchdiebstahl sachbeschädigung einzelnen landgericht folgende anfragerelevante tatgeschehen festgestellt april hebelte angeklagte gemeinsam unbekannten mittätern terrassentür haus geschädigten durchsuchten räume hauses schmuck bargeld hebelten waffenschrank ließen darin befindlichen waffen jedoch ort zurück suche beute beschädigten bzw zerstörten täter mehrere schubladen entwendeten bargeld sowie portemonnaie geschädigten ec karte nebst pin befanden fall ii urteilsgründe deren hilfe angeklagte selben abend zwei geldinstituten abhob fall ii urteilsgründe mai schlug angeklagte terrassentür haus geschädigten stein durchsuchte wohnung entwendete bargeld schmuck elektronische geräte wert terrassentür entstand schaden mehreren hundert euro fall ii urteilsgründe mai fuhr angeklagte tern haus familie unbekannten mittä erheblichem kraftaufwand pilzkopfbeschläge besonders gesicherte terrassentür aufhebelten erdgeschosswohnung schmuck bargeld wert entwendeten sodann brachen innen tür treppenhaus begaben obergeschoss liegende wohnung mutter geschädigten schmuck bargeld wert weiteren erbeuteten fall ii urteilsgründe juni begaben angeklagten weiteren mittäter entsprechend zuvor getroffenen bandenabrede fahrzeug während ten haus geschädigten ga be fahrzeug umgebung absicherte versuch mittäter zunächst terrassentür fenster aufzu hebeln gelang schlugen stein fenster entwendeten uhren elektrogeräte wert terrassentür wurde hebelversuche unerheblich beschädigt fall ii urteilsgründe juni begaben angeklagten gemeinsam weiteren mittäter entsprechend getroffenen bandenabrede während fahrzeug umgebung sicherte fahrze
  2434. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmäßiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg november einstellung verfahrens gemäß abs stpo fällen ii nrn urteilsgründe gemäß abs stpo ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben soweit angeklagte zwei fällen wegen steuerhehlerei tateinheit fahren fahrerlaubnis kennzeichenmißbrauch fälle ii urteilsgründe verurteilt worden verfahren abgetrennt weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen soweit verfahren eingestellt trägt staatskasse insoweit entstandenen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten neuer gesamtstrafbildung rechtskräftigen einzelstrafen entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels sache strafkammer landgerichts zurückverwiesen verbleibende schuldspruch teilweise abänderung folgt neu gefaßt angeklagte schuldig gewerbsmäßigen steuerhehlerei zwei fällen jeweils tateinheit gewerbsmäßigem schmuggel sowie fahren fahrerlaubnis hehlerei steuerhinterziehung fahrens fahrerlaubnis fällen haftbefehl amtsgerichts augsburg juli gestalt haftfortdauerentscheidung landgerichts augsburg november taten gegenstand rechtskräftigen schuldspruchs oben beschränkt übrigen haftbefehl soweit fälle ii urteilsgründe betroffen aufgehoben ü landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßiger steuerhehlerei vier fällen jeweils tateinheit fahren fahrerlaubnis zwei fällen weiterer tateinheit steuerhinterziehung zwei fällen weiterer tateinheit kennzeichenmißbrauch ferner wegen hehlerei wegen steuerhinterziehung wegen fahrens fahrerlaubnis fällen einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts memmingen januar gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg landgericht folgenden sachverhalt festgestellt angeklagte seit jahren mehr besitz gültigen fahrerlaubnis bereits vielfach wegen fahrens fahrerlaubnis bestraft beförderte auftrag hinterleute zwei fällen dritten griechenland eingeschmuggelte zigaretten per lkw über deutschland ziel großbritannien zigaretten dabei tarnladungen verborgen einfuhr deutschland gestellte angeklagte zigaretten zwei weiteren fällen wurde angeklagte durchgeführten zigarettentransporten italien aufgegriffen fahrten angeklagte teils zugmaschine teils auflieger kennzeichen angebracht für jeweiligen fahrzeuge ausgegeben worden feststellungen landgerichts wurde angeklagte wegen fahrten berufungsgericht venedig februar abwesenheit rechtskräftig strafaussetzung bewährung freiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt wegen fahrt verurteilte gericht ancona ebenfalls abwesenheit januar freiheitsstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde taten prozessualen sinne einzelnen gegenstand verurteilungen italien verfahren abwesenheitsurteile ergangen angefochtenen urteil bisher eingeholten rechtshilfeauskünften entnehmen daneben verdieselte angeklagte heizöl erwarb gestohlene lkw zugmaschine fuhr fällen lkw touren europa besitz gültigen fahrerlaubnis ii soweit angeklagte zwei fällen wegen steuerhehlerei tateinheit fahren fahrerlaubnis sowie kennzeichenmißbrauch fälle ii urteilsgründe verurteilt worden verfahren abgetrennt insoweit kommt einstellung verfahrens wegen strafklageverbrauchs gemäß art sd� betracht indes entscheidung senats weitere detaillierte auskünfte vermittlung eurojust angeklagten italien durchgeführten strafverfahren einzuholen bisherigen feststellungen vorliegenden rechtshilfeauskünfte hinreichende klärung möglichen verfahrenshindernisses erlauben sodann prüfen auslegung tatbestandsmerkmale art sd� korrespondierender bestimmungen rahmenbeschluß rates europäischen union juni über europäischen haftbefehl bergabeverfahren mitgliedstaaten abl juli namentlich frage tatidentität prozessualen anforderungen abwesenheitsurteil vorabentscheidungsverfahren beim gerichtshof europäischen gemeinschaften gemäß art eu durchzuführen gebot einheitlichen verfahrensstoff umfassend erschöpfenden entscheidung revisionsgeric
  2435. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo zugrunde liegenden feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung zwei tateinheitlichen fällen freiheitsstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision sachrüge erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen abendstunden september kam betrunkene angeklagte kiosk beiden bzw jahre alten nebenklägerinnen gespräch begleiteten wohnung gemeinsam amüsierten angeklagte abgelegtes geld wiederfand bezichtigte mädchen diebstahls wurde wütend schlug gesicht nunmehr kehrte lebensgefährtin angeklagten wohnung zurück verdächtigte mädchen pflegeprodukte eingesteckt angeklagte schlugen abwechselnd nebenklägerinnen fasste angeklagte entschluss mädchen für sexuelle handlungen missbrauchen schloss wohnzimmer sprach vorhalt messers zentimeter langen klinge todesdrohungen rahmen anschließenden mehrere stunden währenden geschehens erzwang angeklagte weise jahre alten nebenklägerin mehrfach oral vaginalverkehr jüngere nebenklägerin veranlasste oralverkehr auszuüben zweimal versuchte zudem glied scheide einzuführen nahm jedoch wegen weinens erklärung sei für erste mal davon abstand lebensgefährtin bezog angeklagte sexuellen handlungen kam aufforderungen messer vorhielt angst gewalttätig bekannten angeklagten zwang frauen küssen untereinander oralverkehr auszuführen taten angeklagte alkoholbedingt steuerungsfähigkeit erheblich vermindert eingedenk eingeschränkten revisionsrechtlichen berprüfungsmaßstabes vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt erweist beweiswürdigung landgerichts durchgreifend rechtsfehlerhaft landgericht stützt berzeugung festgestellten tatgeschehen angeklagten später widerrufenes geständnis umstand für frühere unzutreffende geständige einlassung plausible erklärung abgeben können misst landgericht indiziellen charakter bezogen richtigkeit angaben nebenklägerinnen ua auseinandersetzung wechselnden aussageverhalten angeklagten weist jedoch gravierende lücken angesichts urteilsgründen geschilderten verfahrensgangs abgabe geständnisses geführt hätte erörterung rein prozesstaktischen motivs für abgabe geständnisses aufgedrängt zugrunde liegt folgendes geschehen angeklagte einsatz nötigungsmitteln anfang abgestritten einverständliche sexuelle handlungen vonseiten nebenklägerinnen lebensgefährtin behauptet vernehmung lebensgefährtin nebenklägerinnen hauptverhandlung sicherte strafkammer angeklagten rahmen verständigungsversuchs für fall geständnisses strafobergrenze vier jahren überschreiten angeklagte gab beratung verteidigerin umfassendes geständnis ab letzten wort behauptete hingegen nebenklägerinnen hätten sexuellen handlungen freiwillig durchgeführt daraufhin erfolgtem wiedereintritt beweisaufnahme widerrief geständnis substantiiert geständige einlassung abgegeben verteidigerin gesagt andernfalls höhere strafe bekomme landgericht erteilte hinweis zusage strafobergrenze mehr gebunden fühlen verurteilte angeklagten abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb entnommenen freiheitsstrafe fünf jahren neun monaten entwicklung stellt landgericht schilderung aussageverhaltens angeklagten dar würdigung uneingeschränkt verwerteten geständnisses setzt auseinander liegt indessen hand zusage vergleich letztlich ausgeurteilten strafe äußerst milden strafobergrenze hierdurch ausgelösten geständnisanreiz strafkammer vermisste erklärung für abgabe geständnisses finden motiv für möglicherweise unzutreffendes geständnis hätte umso mehr deshalb erörtert müssen schere für genommen rechtsfehlerhaft begründeten verhängten strafe zunächst aussicht gestellten strafobergrenze weiteres erklärlich beweisaufnahme zeitpunkt geständnisse
  2436. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts leipzig juni abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen davon abgesehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels aufzuerlegen beschwert angeklagten landgericht versuchtes gar vollendetes kapitalverbrechen näher geprüft basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  2437. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rechtsbedenklichen erwägungen landgerichts beendeten versuch vgl hierzu fischer stgb aufl rdn ff beruht urteil ergebnis angeklagte eingreifen zeugen weitere ausführung tat jedenfalls freiwillig aufgegeben vgl ua davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch angeklagte notwendigen auslagen nebenklägers revisionsverfahren tragen abs satz stpo antrag nebenklägers mai rechtsanwalt saarbrücken beizuordnen gegenstandslos landgericht nebenkläger bereits beschluss oktober bd rechtsanwalt ersichtlich beistand abs nr abs satz stpo bestellt vgl meyer goßner stpo aufl rdn maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']]
  2438. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegenunerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat soweit kammer urteilsbegründung davon ausgeht verfahren hinblick weiteren tatvorwurf rauschgiftgeschäft mai gemäß abs stpo eingestellt tatsächlich erfolgt gegebenenfalls nachzuholen rissing van saan schmitt ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan eschelbach ott'],['Soon']]
  2439. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs ziff antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts gera juni soweit betrifft dahingehend abgeändert angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge acht fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fünf fällen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln sowie versuchten diebstahls schuldig wegen unerlaubten handeltreibens fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe entfällt revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft dahingehend abgeändert angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fünf fällen sowie versuchten diebstahls schuldig wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe entfällt aufhebung urteils mitangeklagten streckt soweit fall ii urteilsgründe wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln verurteilt hierfür verhängte einzelstrafe entfällt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittels tragen gründe verurteilung angeklagten fall ii urteilsgründe bestand rechtsfehlerhaft geht landgericht hinsichtlich taten ziff ii ii urteilsgründe zwei fällen handeltreibens betäubungsmitteln fall davon geringer menge hierzu getroffenen feststellungen ua erwarben angeklagten revidierenden mitangeklagten gramm crystal gewinnbringenden weiterverkauf konnten betäubungsmittel jedoch aufgrund schlechten qualität weiterveräußern wenig später erfolgten umtausch höherwertige ware landgericht ziff ii urteilsgründe erneutes tatmehrheitliches handeltreiben gewertet weiterverkauf erworbene rauschgiftmenge menge umgetauscht gelieferte qualität erwartungen entspricht bemühungen rückgabe mangelhaften nachlieferung mangelfreien ware abwicklung einund rauschgiftgeschäfts gerichtet st rspr vgl bgh nstz stv senatsbeschlüsse september str september str januar str verurteilung fall ii dazugehörigen einzelstrafen jahr freiheitsstrafe für angeklagten angeklagten bzw neun monaten für entfällt antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten gründen schließt senat kammer einzelstrafe niedrigere gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte teilweise aufhebung urteils gemäß stpo früheren mitangeklagten erstrecken insoweit landgericht fehlerhaft zwei taten ausgegangen führt aufhebung verurteilung fall ii hierfür verhängten einzelstrafe neun monaten freiheitsstrafe entfällt senat schließt blick mitangeklagten festgesetzten einzelstrafen jeweils jahr freiheitsstrafe fällen ii sowie jahr drei monaten freiheitsstrafe fall ii kammer berücksichtigung weggefallenen strafe neun monaten milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre weitergehenden revisionen angeklagten erweisen offensichtlich unbegründet geringe erfolg rechtsmittel gibt brigen anlass angeklagten teilweise kosten verfahrens notwendigen auslagen entlasten abs stpo rissing van saan ribgh prof dr fischer wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan krehl eschelbach appl'],['Soon']]
  2440. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landau pfalz januar kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführer wurde verfahren eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin dezember vorläufigen insolvenzverwalter bestellt insolvenzverfahren wurde februar eröffnet weitere beteiligte beantragte vergütung vorläufiger insolvenzverwalter zuzüglich auslagen nebst umsatzsteuer festzusetzen zusammen legte berechnungsgrundlage zugrunde forderungen höhe enthalten amtsgericht vergütung zuzüglich auslagen umsatzsteuer festgesetzt zusammen sofortige beschwerde weiteren beteiligten erfolg geblieben amtsgericht landgericht forderungen berechnungsgrundlage berücksichtigt absonderungsrechte bestünden beschwerdeführer erheblichem umfang befasst rechtsbeschwerde begehrt vorläufige insolvenzverwalter festsetzung vergütung zuzüglich auslagen umsatzsteuer zusammen ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs satz nr inso statthaft abs zpo unzulässig zeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung hätte fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte dabei prüft bundesgerichtshof ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgründe rechtsmittelbegründung abs nr zpo schlüssig substantiiert dargelegt bgh beschl september ix zb zinso märz ix zb zvi rn rechtsbeschwerde geht ebenso landgericht amtsgericht davon abs insvv fassung zweiten verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergütungsverordnung dezember bgbl anwendbar frage jedoch bisher höchstrichterlich entschieden geklärt abs insvv umfassende rückwirkung für anwendbarkeit neufassung abs insvv ergibt jedenfalls vergütungen vorläufigen insolvenzverwaltungen dezember begonnen geendet zuvor geltende fassung abs insvv anwendbar bgh beschl oktober ix zb für dezember begonnenen vorläufigen insolvenzverwaltungen dezember fortgedauert neues recht anwendung kommt dahinstehen wäre zuvor geltende recht anwendbar bliebe grundsätzen senatsrechtsprechung dezember bghz juli bghz danach wären gegenstände absonderungsrechten vergütung vorläufigen insolvenzverwalters ebenfalls berücksichtigen verwalter erheblichem umfang befasst fällen hätte erhebliche befassung allerdings berechnungsgrundlage niedergeschlagen hätte zuschlag regelvergütung geführt bghz kriterium erheblichen befassung neuem recht geändert landgericht zulässigkeitsrelevanter weise erhebliche befassung abgelehnt letztlich entscheidungserheblich dahinstehen recht anwendung kommt rechtsbeschwerde hält drei fragen zwecke rechtsfortbildung für klärungsbedürftig fragen jedoch für alte für neue recht eindeutig beantworten bereits geklärt frage maß gewissheit hinblick existenz absonderungsrechte bestehen klärungsbedürftig altem recht wortlaut abs satz insvv eindeutig beantworten danach vermögensgegenstände denen verfahrenseröffnung absonderungsrechte bestehen berechnungsgrundlage zugerechnet verwalter erheblichem umfang befasst voraussetzung absonderungsrechte zeitpunkt verfahrenseröffnung tatsächlich bestehen hiervon beschwerdegericht ausgegangen formulierung aussonderungsrechte geltend gemacht würden frage gestellt globalzession absonderungsrechte beruhen rechtsbeschwerdeführer vorgetragen worden schlüssig dargelegt wirksame abtretung vorliege streitig lediglich auswirkt nr inso bestehende absonderungsrecht forderungen eröffnung insolvenzverfahrens ff inso anfechtbar darauf kommt jedoch mögliche anfechtungsrechte entstehen erst zeitpunkt eröffnung insolvenzverfahrens eröffnung führt gesetzes wegen erlöschen absonderungsrechts anfechtungsrecht verwalter vielmehr geltend gemacht durchgesetzt bgh urt februar ix zr zinso rn anfechtung durchgreift führt nichtigkeit angefochtenen abtretung vielmehr entsteht schuldrech
  2441. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluß zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragstellerin tragen streitwert gründe zulässige rechtsbeschwerde antragstellerin unbegründet rechtsweg ordentlichen gerichten eröffnet weder antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen versicherungen sonstigen vortrag entnehmen daß vertretern antragsgegners einigung über darlehensvertrag erzielt worden wäre fehlt hinweis einvernehmen über laufzeit kündigungsmodalitäten rückführung darlehensvaluta hierbei handelt essentialia negotii darlehensvertrages ff bgb jedoch abschluß besondere vereinbarung jederzeit kündba ren ablauf kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden darlehens abs bgb beiden parteien ersichtlich beabsichtigt daß davon ausgegangen daß vertrag abreden über vorgenannten punkte geschlossen abs bgb zweigliedrigen subventionsverfahren allenfalls erste öffentlich rechtliche stufe erreicht näheren begründung sieht senat gemäß abs satz zpo ab schlick wurm dörr streck herrmann'],['Soon']]
  2442. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli unzulässig verworfen wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo zpo feststellungsantrag lediglich veranschlagen vgl senatsbeschluss september xi zr juris kläger inanspruchnahme treuhänderin freistellung ansprüchen abs abs hgb gerichtet rückzahlung ausgeschütteter beträge umfang drohte höhere bewertung feststellungsantrags rechtfertigte ersichtlich entgegen auffassung klägers erhöht neben hauptforderung höhe begehrte ausgleich entgangenen gewinns höhe september dezember nebenforderung beschwer streitwert senatsbeschluss mai xi zr wm rn kläger zitierten anmerkungen zugrundeliegenden rechtsprechung senats hansens rvgreport ders zfs geben anlass bewertung abzugehen kläger angeführte beschluss ii zivilsenats bundesgerichtshofs september ii zr kostrsp zpo nr betraf geltendmachung zinsanspruchs wörtlich insoweit abgedruckt kostrsp zpo nr gesichtspunkt selbständigen schadenersatz verpflichtenden handlung fallgestaltung vgl bereits senatsbeschluss märz xi zr juris rn ae brigen könnte nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert wiechers grüneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg ravensburg entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2443. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens klägerin tragen streitwert gründe revision zuzulassen rechtssache grundsätz liche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts rechtsfortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs satz nr zpo entgegen ansicht beschwerde liegt insbesondere letztge nannte zulassungsgrund beanstandet klägerin recht ausführungen seite vier berufungsurteils denen vorinstanz für deklaratorische schuldanerkenntnis rechtsverhältnis grundlage voraussetzt vermisst beklagte vereinbarungen parteien über leistungen klägerin bestreitet erwägungen vermag senat folgen richtig deklaratorisches schuldanerkenntnis ausscheidet beide parteien schuldverhältnis für gegeben halten bamberger roth gehrlein bgb rn besteht streit ungewissheit über bestand schuldverhältnisses deklaratorisches schuldanerkenntnis gerade mittel schuldverhältnis insgesamt teilweise endgültig festzulegen bghz insbesondere einwendungen entstehen fortbestand schuldverhältnisses können deklaratorische schuldanerkenntnis abgeschnitten bgh aao für ausschluss anerkenntnisses genügt deshalb entgegen berufungsgericht geäußerten rechtsauffassung partei entstehen kausalen schuldverhältnisses bestreitet erfordert ungeachtet ohnehin einfachen rechtsfehler handeln dürfte zulassung revision materiell rechtlichen erwägungen berufungsgerichts urteil angefochtene entscheidung wegen verfahrensfehlers aufhebt binden erstinstanzliche gericht soweit grundlage für zurückverweisung vgl bghz bgh urteil februar ix zr njw schon grunde korrektur revisionsgericht notwendig berdies entscheidung berufungsgerichts ergebnis beanstanden beklagte schreiben april rücktritt vertrag klägerin erklärt hieraus möglicherweise folgende wendung gegenüber vergütungsforderung klägerin etwaigen vertragsverhältnisse rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt anerkenntnis märz ausgeschlossen erklärt schuldner forderung bestehe recht erkenne liegt darin regelmäßig bestätigendes anerkenntnis einwendungen ausgeschlossen schuldner bekannt denen rechnen bgh urteil märz viii zr njw interessen gläubigers schuldners typischerweise gegensätzlich hingegen verzicht erst künftig erkennbare einwendungen angenommen fall erklärung schuldners für unmissverständlich klar eindeutig ausdruck kommt bgh aao etwaiger wirksamer rücktritt sowohl anerkannten teil klageforderung rest auswirken rücktritt wirksam auswirkungen gegebenenfalls deshalb frage für teilurteil entschiedenen ansprüche ebenso stellen für übrigen forderungen erstinstanzliche entscheidung bereits grunde unzulässig weiterhin führt rüge beschwerde berufungsgericht erwägungen wirkung saldenbestätigung märz verstoß art abs gg über vortrag klägerin hinweg gesetzt revisionszulassung trifft klägerin behauptet vorstand beklagten einschränkenden zusatz bestätigung getilgt nachdem klägerin erklärt forderungen müssten würden nachdruck verfolgt schuld beklagten anerkannt erkennbar berufungsgericht für richtigkeit standpunkts klägerin sprechenden vorbringen auseinander gesetzt gerügte verletzung grundrechts gewährung rechtlichen gehörs jedenfalls entscheidungserheblich entscheidung tragende teile berufungsurteils bezieht bindungswirkung teilnehmen beanstandeten ausführungen berufungsgericht einleitung nummer urteilsgründe klargestellt lediglich hinweise für weitere verfahren gericht ersten instanz gebunden vgl zöller gummer heßler zpo aufl rn gleiches gilt für beanstandung beschwerde berufungsge richt sei annahme märz abgegebene erklärung beklagten sei deklaratorisches schuldanerkenntnis verstehen fehlerhaften rechtssatz ausgegangen vermutung richtigkeit vollständigkeit über rechtsgeschäft aufgenommenen urkunde gelte für urkunden zunächst einschränkung rechtlich
  2444. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck mai schuldspruch dahin geändert verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge besitz betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten führt wegfall verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge unerlaubte besitz betäubungsmitteln geringer menge tritt gegenüber unerlaubten einfuhr betäu bungsmittel zurück bgh nstz nstz rr brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo senat schließt landgericht zutreffender rechtlicher würdigung tat geringere strafe erkannt hätte angesichts geringen teilerfolges revision unbillig beschwerdeführer gesamten kosten rechtsmittels entstandenen auslagen belasten abs stpo becker miebach sost scheible pfister schäfer'],['Soon']]
  2445. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsanspruch landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo zpo gilt für entscheidung beschluß mündlicher verhandlung ergeht bgh beschl november blw olg dresden ag oschatz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluß landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben sofortige beschwerde antragstellers beschluß amtsgerichts oschatz juli maßgabe zurückgewiesen daß verfahren sofortigen beschwerde gestellte zahlungsantrag abgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt antragsteller antragsgegnerin instanzen entstandenen außergerichtlichen kosten erstatten gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe vater antragstellers trat lpg inventarbeitrag sowie landwirtschaftliche nutzfläche einbrachte lpg wurde zusammenschluß weiteren genossenschaft beschluß dezember rechtsform gmbh co kg umgewandelt zusammenhang schied vater antragstellers genossenschaft gmbh co kg wandelte jahre antragsgegnerin rechtsvorgängerin antragsgegnerin unterbreitete anläßlich umwandlung ausgeschiedenen lpg mitgliedern jahre barabfindungsangebote grundlage umwandlungsbilanz august danach ließ eigenkapital auszahlung eingebrachten inventarbeiträge eltern antragstellers unterzeichneten oktober entsprechende barabfindungsvereinbarung über abfindungsbetrag dm betrag erhielten per berweisung märz vater antragstellers starb wurde ehefrau beerbt trat etwaige abfindungsansprüche lpg mitgliedschaft august antragsteller ab hält abfindungsvereinbarung für unwirksam zunächst anspruch bare zuzahlung höhe dm nebst zinsen geltend gemacht landwirtschaftsgericht abgewiesen beschwerdeverfahren anspruch erster linie abs lwanpg gestützt oberlandesgericht über höhe abfindungsrelevanten eigenkapitals beweisaufnahme durchgeführt mündlicher verhandlung antrag höhe dm nebst zinsen stattgegeben januar ergangenen beschluß richter amtsgericht mitgewirkt abordnung oberlandesgericht dezember endete zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt antragsgegnerin wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts ii angefochtene beschluß unterliegt schon deswegen aufhebung rüge vorschriftsmäßigen besetzung beschwerdegerichts durchgreift lwvg nr zpo richter amtsgericht berufen januar ergangenen beschluß beschwerdegerichts mitzuwirken zeitpunkt erkennenden gericht mehr angehörte letzteres ergibt vermerk vorsitzenden unterschrift ausgeschiedenen richters ersetzt daß richter amtsgericht letzten mündlichen verhandlung dezember teilgenommen ändert daran wäre mündliche verhandlung ergehenden urteil bedeutung urteil diejenigen richter mitwirken mitwirken dürfen zpo letzten mündlichen verhandlung teilgenommen für entscheidung beschluß gilt beschluß können diejenigen richter mitwirken zeitpunkt erlasses januar kraft geschäftsverteilung berufen vgl kg njw rr zöller vollkommer zpo aufl rdn iii beschluß hält sache rechtsprüfung stand annahme beschwerdegerichts abfindungsvereinbarung sei wegen verstoßes guten sitten unwirksam abs bgb getroffenen feststellungen getragen frage abfindungsvereinbarung anlaß ausscheidens mitglieds landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft sittenwidrig kommt grundsätze für sittenwidrigkeit gegenseitiger verträge gelten gedanke besonders groben mißverhältnisses leistung gegenleistung vielmehr entscheidend abfindungsvereinbarung liegende verzicht mitglieds ansprüche erheblich über hinausgeht genossenschaft vereinbarung zahlen bereit verzicht würdigung inhalt beweggrund zweck gesamtcharakter guten sitten vereinbarendes geschäft darstellt senat beschl juni blw wm verneinen beschwerdegericht sieht sittenverstoß darin daß abfindungsrelevante eigenkapital für bemessung gesetzlichen ansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz maßgeblichen schlußbilanz lpg verstoß bilanzi
  2446. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat feststellungen eingeweihte fahrer geldtransporters db cash center hamburg angeklagten fingierten raub wenigstens mitgewahrsam db ag gebrochen vgl bgh urteil juni str beschluss august str bghr stgb abs gewahrsam verschlossene zuvor während festen route fahrscheinautomaten entnommene fahrzeug besonders gesicherte geldkassetten genommen tätigender notruf wurde cashzentrale gerichtet basdorf schneider raum brause bellay'],['Soon']]
  2447. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe urteil unterliegt sachbeschwerde angeklagten aufhebung mehrere durchgreifende rechtsfehler aufweist strafkammer angeklagten wegen insgesamt fällen betäubungsmittelhandels verurteilt jedoch dabei geprüft gegebenenfalls inwieweit einzelnen taten bewertungseinheit zusammenzufassen wären bestehen konkrete anhaltspunkte dafür einzelverkäufe betäubungsmitteln mehreren größeren erwerbsmengen entstammen erfordert bildung bewertungseinheiten tatrichter zahl frequenz erwerbsvorgänge sowie zuordnung einzelnen verkäufe hand tatumstände festzustellen genaue feststellungen treffen innerhalb feststehenden gesamtschuldumfangs zahl einkäufe verteilung verkäufe schätzen vgl bgh njw konkrete hinweise vorlie gen bewertungseinheiten ergeben insbesondere fällen denen abverkäufe entweder gleichen tage fälle zumindest engem zeitlichem abstand fälle erfolgten fällen kommt bewertungseinheit betracht feststellungen grund gesamtplanes gesamte menge bestimmten abnehmer geliefert beide erwerbsvorgänge bestimmtes einheitliches rauschgiftgeschäft bezogen schuldumfang fällen außer nr unzureichend festgestellt neben art betäubungsmittel dabei menge wirkstoffgehalt gehandelten rauschmittel maßgeblich deren feststellung kommt für bestimmung geringen menge für strafrahmenwahl strafzumessung engeren sinne daher regelmäßig verzichtet betäubungsmittel sichergestellt untersuchung daher möglich aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen vgl einzelnen weber btmg aufl rdn ff angeklagte geständig liegt möglichkeit weitergehender feststellungen hand fällen nr fehlt feststellung konkreten wirkstoffgehalts angabe geständnis angeklagten fällen jedenfalls grenzwert geringen menge überschritten worden sei unzureichend darüber hinaus fällen menge heroins zahl päckchen angegeben deren gewicht mitgeteilt fällen angaben mengen preisen angesichts festgestellten gewinnerzielungsabsicht weiteres miteinander vereinbar danach hätte angeklagte gramm kokain für gekauft gramm kokain für verkauft fall kommt strafkammer rechtsfehlerfrei annahme versuchs handeltreibens geringer menge dargelegt jedoch warum beabsichtigten ankauf gekommen lässt möglichkeit strafbefreienden rücktritts offen geprüft worden fall bleibt unklar straftatbestand strafkammer angenommen feststellungen angeklagte für drogenhändler versteck gramm weißen substanz entgelt aufbewahrt fälschlich für kokain mittlerer qualität gehalten jedoch stoffe enthielt betäubungsmittelgesetz fallen rechtlichen würdigung landgericht ausgeführt angeklagte wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge schuldig gemacht entsprechender schuldspruch findet urteilsformel tat wohl zahl sechs fälle handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge eingereiht tatsächlich belegen feststellungen bislang beiden straftatbestände betäubungsmittel handelte kommt vollendeter besitz betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg betracht bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs eigennützige tätigkeiten umsatz betäubungsmitteln gerichtet vollendetes handeltreiben beurteilen scheindrogen beziehen vgl bgh nstz kritik literatur senat bedenken weitgehende rechtsprechung fortzuführen jedoch offen lassen grundlage auffassung fällen lediglich untergeordneter tatbeiträge erforderliche abgrenzung täterschaft beihilfe angefochtenen urteil unterblieben vgl nachw winkler nstz angeklagte substanz für händler lediglich aufbewahrte über beschaffenheit informiert wurde schließlich geringes entgelt erhielt geschäft gramm kokaingemisch eher für kleine hilfeleistung für mittäteranteil spricht liegt annahme gehilfenstellung nahe aufgezeigten rechtsfehler erfordern a
  2448. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts münchen august kosten klägers unzulässig verworfen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs satz abs nr abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist begründung berufung unzulässig zurückgewiesen für entscheidung über wiedereinsetzungsantrag streitfall berufungsgericht rechtsbeschwerdegericht zuständig zpo grund zuständigkeitsbestimmung ausnahmsweise abzuweichen besteht kläger trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt ullmann bornkamm schaffert büscher bergmann'],['Soon']]
  2449. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg einzelausgebot abgesehen abs satz zvg genannten beteiligten hierauf verzichten gilt falle abs satz zvg verzicht einzelausbietung setzt abs satz zvg positives tun eindeutigem erklärungsgehalt voraus verzicht stets protokollieren zvg bgh beschluss oktober zb lg wiesbaden ag bad schwalbach zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtbeschwerde schuldner beschlüsse zivilkammer landgerichts wiesbaden februar amtsgerichts bad schwalbach oktober aufgehoben meistbietenden zuschlag versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligten schuldner eigentümer rubrum näher bezeichneten grundstücks zwangsversteigerung angeordnet worden versteigerungstermin august schuldner zugegen jedoch schuldnerin vertreten lassen versteigerungsprotokoll heißt wörtlich nunmehr wurden beteiligten geringsten gebot versteigerungsbedingungen gehört eintrag beantragte beide bruchteile gesamtausgebot zuzulassen verzicht einzelausgebot anträge versteigerungsbedingungen erklärungen geringsten gebot wurden abgegeben versteigerungsbedingungen gesetzlichen vorschriften abweichen wurden folgt festgestellt erfolgt gesamtausgebot beider bruchteile verzicht einzelgebot meistbietender beteiligte geblieben vollstreckungsgericht zuschlag erteilt sofortige beschwerde schuldner erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde möchten versagung zuschlags erreichen ii beschwerdegericht steht standpunkt einzelausgebote seien entbehrlich vollstreckungsgericht möglichkeit abs satz zvg gebrauch mache versteigerungsobjekte gemeinsam auszubieten gesamtausgebot vorschrift bezwecke vereinfachung beschleunigung verfahrens zweck könne erreicht vornahme einzelausgeboten verzichtet davon abgesehen sei verhalten versteigerungstermin anwesenden schuldnerin verzicht ausbringung einzelausgeboten würdigen abs zvg liege ausdrückliche erklärung protokoll sei jedoch auslegungsfähig versteigerungsbedingung verzicht einzelausgebote enthalten sei müsse davon ausgegangen vorher entsprechende erklärungen beteiligten abgegeben worden seien widerspruch sei jedenfalls erhoben worden iii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet führt versagung zuschlags nr zvg absehen einzelausgebot hält rechtlichen berprüfung stand abs satz zvg mehrere verfahren versteigernde grundstücke einzeln auszubieten entsprechendes gilt allgemeiner auffassung versteigerung bruchteilseigentum vgl olg jena rpfleger stöber zvg aufl rdn vollstreckungsrechtlich grundstück behandeln vgl abs zpo hintergrund vollstreckungsgericht recht möglichkeit abs satz zvg gebrauch gemacht wonach objekte einheitlichen bauwerk überbaut gemeinsam ausgeboten können daraus folgt jedoch vollstreckungsgericht einzelausgeboten hätte abstand nehmen dürfen gesamtausgebot einzelausgebot verdrängt zusätzliche versteigerungsmodalität seite tritt ganz vgl etwa olg jena aao hintzen dassler zvg aufl rdn hornung njw stöber aao rdn fisch rpfleger legt schon wortlaut abs satz zvg können gemeinsam ausgeboten nahe richtig einführung bestimmung vereinfachung beschleunigung verfahrens bezweckt wurde bt drucks zweck jedoch schon dadurch erreicht rechtspfleger gesamtausgebot altem recht nunmehr amts wegen anordnen gilt bedenken vorrangige anliegen versteigerungsmodalitäten darin besteht möglichst hohes meistgebot erreichen bgh beschl mai ixa zb njw rr hintzen aao rdn dabei räumt zwangsversteigerungsgesetz einzelausbietung insoweit vorrang davon ausgeht art versteigerung regel höchste gebot erzielt bgh beschl mai aao vgl senat beschl september njw rr gesamtausgebot wirtschaftlich zusammengehörender einheiten bietinteresse zunehmen ändert jedoch daran regelung zugrunde liegenden typisierenden betrachtung bestmöglicher verwertungserlös regelmäßig beibehaltung einzelausgebots erwarten folgerichtig tritt gesamtausgebot a
  2450. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg januar kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien geschiedene eheleute ehe zwei inzwischen volljährige söhne hervorgegangen klägerin machte klage gestützt beklagten getroffene vereinbarung sonderbedarf söhne eltern jeweils hälftig tragen sei geltend beklagte sei verpflichtung nachgekommen verlangte zahlung dm zuzüglich zinsen mündlichen verhandlung amtsgericht schlossen parteien folgenden vergleich beklagte zahlt insgesamt dm jeweils hälfte betrages sohn hälfte betrages sohn brigen parteien darüber vergangenheit beide mehr für kinder getan tun verpflichtet parteien außerdem darüber für vergangenheit bezug kinder unterhaltsforderungen hinüber herüber mehr bestehen beklagte erklärte anfechtung vergleichs wegen arglistiger täuschung begehrte feststellung unwirksam sei amtsgericht stellte antrag klägerin folgend fest rechtsstreit vergleich beendet sei dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht unzulässig verworfen beschwer betrag übersteige dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs nr zpo statthaft abs nr zpo zulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung rechtsbeschwerde begründet oberlandesgericht beschwer beklagten gebührenstreitwert für berufungsverfahren dm festgesetzt hierzu ausgeführt beklagte wolle berufung feststellung unwirksamkeit vergleichs befreiung hierin enthaltenen pflicht zahlung insgesamt dm unterhalt sonderbedarf erreichen darin bestehe abschluss vergleichs verbliebenes interesse bemessung beschwer ge bührenstreitwerts allein hierauf ursprüngliche klageforderung dm abzustellen sei berufung sei daher gemäß abs nr zpo unzulässig dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg streit über verfahrensrechtliche materiell rechtliche wirksamkeit prozessvergleichs fortsetzung bisherigen verfahrens auszutragen vgl etwa bghz ff frage streitwert über wirksamkeit vergleichs fortgesetzten verfahren bemessen rechtsprechung schrifttum einheitlich beantwortet schrifttum überwiegend auffassung vertreten streitwert fortgesetzten verfahrens entspreche demjenigen bisherigen verfahrens unbeachtlich sei dabei inzidenter über wirksamkeit umständen höherwertigen vergleichs entschieden vergleichsgegenstand allein streitwertrechtlich relevanten streitgegenstand geworden sei stein jonas roth zpo aufl nr stichwort vergleich wert fortsetzung verfahrens musielak henrich zpo aufl rdn zöller herget zpo aufl rdn stichwort vergleich thomas putzo hüßtege zpo aufl rdn hk zpo kayser rdn stichwort vergleich gehle kuntze streitwertlexikon aufl rdn ebenso lag düsseldorf mdr teilweise dagegen ansicht vertreten wert verfahrens bestimme interesse desjenigen unwirksamkeit vergleichs geltend mache allein umstand streit hierüber fortsetzung bisherigen verfahrens geführt müsse rechtfertige schematische gleichsetzung hauptsachewert vielmehr entspreche situation zwischenstreit zpo maßgebliche interesse fortsetzungsklägers bemesse differenz sachantrag bisherigen verfahren vergleich übernommenen verpflichtung wertbestimmung daher saldierung vergleichsabschluss verbundenen vermögensrechtlichen nachteile für fortsetzungskläger vorauszugehen schneider herget streitwertkommentar aufl rdn münchkomm zpo schwerdtfeger aufl rdn olg bamberg jurbüro olg frankfurt olgreport olg stuttgart jurbüro für zulässigkeit berufung kommt indessen gebührenstreitwert darauf beschwer berufungsklägers betrag übersteigt abs nr zpo maßgebend hierfür allein interesse beklagten unwirksamkeit vergleichs nachdem angefochtene urteil wirksamkeit verfahrensbeendende wirkung vergleichs festgestellt worden insofern berufungsgericht recht davon ausgegangen beklagte umfang übernommenen zahlungspflicht höhe dm beschwert zusätzliche beschwer kommt dagegen deshalb betracht parteien vergleich auß
  2451. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs kommittent genügt falle verkaufskommission darlegungsund beweislast dafür verlust kommissionsgut während verwahrungszeit kommissionärs eingetreten darlegt beweist verkaufenden kommissionär übergeben mehr herausgeben obwohl kommission ausgeführt bgh urt märz zr olg oldenburg lg osnabrück zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter dr ungern sternberg prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt verschiedenen deutschen städten angemieteten räumen bezeichnung großflächige einzelhandelsmärkte denen sonderposten art angeboten kläger führte ab januar aufgrund vertrags dezember sonderpostenmarkt beklagten ver trag wurden kläger genaue vorgaben hinsichtlich art weise geschäftsbetriebs gemacht beklagte stellte kläger namen geschäftsbezeichnung ladeneinrichtung sowie know how gebiet vertriebs marketings werbung verfügung kläger verpflichtete beklagten verkaufsware beziehen genehmigung beklagten sortiment nehmen vorformulierten vertrags hieß nr unternehmer bestandsaufnahme bestandsaufnahme schwund verkaufserlös eingeräumt fehlmengen über umsatz unternehmer ersetzen berechtigt fehlbetrag nächstfolgenden provision abzug bringen bernahme führung geschäfts kläger wurde januar inventur vorgenommen beklagte vertragsverhältnis kläger schreiben januar wichtigem grund gekündigt kläger erster instanz feststellung begehrt kündigung januar unwirksam beklagte verpflichtet kündigung entstandenen schaden ersetzen beklagte klage entgegengetreten außerdem behauptet sei erheblicher warenschwund eingetreten für fehlbetrag kläger einzustehen berücksichtigung weiterer forderungen sowie abzug provisions ansprüchen klägers beklagte forderungsbetrag nebst zinsen errechnet widerklage geltend gemacht landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung kläger verurteilung widerklage angegriffen ferner saldo gunsten errechnet beklagten zahlung nebst zinsen begehrt berufungsgericht widerklage abgewiesen beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt weitergehende berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte angefochtene urteil aufzuheben berufung klägers insgesamt zurückzuweisen kläger beantragt revision beklagten zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht saldierung gegenseitigen forderungen zahlungsanspruch klägers beklagte höhe errechnet begründung ausgeführt erweiterung klage berufungsinstanz sei zulässig kläger wege bestrittene gegenforderungen geltend mache unstreitig anspruch zahlung für restliche provisionen forderungen demgegenüber seien ansprüche beklagten höhe insgesamt wegen verschiedener unkostenforderungen begründet weitere ansprüche stünden beklagten insbesondere könne ersatz inventurdifferenzen verlangen voraussetzungen schadensersatzanspruchs hinreichend dargelegt wäre erforderlich verlust geratenen beschädigten gegenstände konkret bezeichnen genüge vortrag beklagten darauf beschränke wertdifferenzen summe verkaufspreise anzugeben einzelnen inventuren ergeben hätten ii beurteilung gerichteten angriffe revision beklagten erfolg führen aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht grundlage bislang getroffenen feststellungen angenommen beklagten anspruch ersatz schadens zusteht verlust entstanden verwahrung klägers gegeben ansicht berufungsgerichts beklagte voraussetzungen schadensersatzanspruchs ausreichend dargelegt beruht verkennung darlegungs beweislast beklagten vertragsverhältnis vertrag parteien dezember begründet worden handelt kommissions agentur verhältnis ff hgb vgl bgh urt zr wrp njw rr bestimmung nr vertrags über verantwortlichkeit für warenschwu
  2452. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz rücktritt kaufvertrag behebbaren mangel ausgeschlossen kosten beseitigung verhältnis kaufpreis geringfügig gehobenen preissegment jedenfalls fall mängelbeseitigungskosten prozent kaufpreises übersteigen für frage erheblichkeit pflichtverletzung sinne abs satz bgb kommt ausmaß funktionsbeeinträchtigung mangel hohen kosten behebbar mangelursache zeitpunkt rücktrittserklärung ungewiss etwa verkäufer feststellen konnte bgh urteil juni viii zr olg schleswig lg lübeck viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt streithelferin geführte revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rückabwicklung kaufvertrages über wohnmobil rechtsvorgänger klägerinnen erwarb beklagten streithelferin beklagten hergestelltes wohnmobil preis bergabe erfolgte august anschließend wohnmobil insgesamt vier mal zwecks nachbesserungsarbeiten werkstatt beklagten schreiben juni erklärte rechtsvorgänger klägerinnen rücktritt kaufvertrag klägerinnen zahlung nebst zinsen zug zug herausgabe wohnmobils feststellung annahmeverzugs beklagten bezüglich rücknahme fahrzeugs sowie zahlung vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen begehrt vorinstanzen klage überwiegend stattgegeben klagesumme lediglich nutzungswertersatz abgesetzt berufungsurteil beklagte zug umzug rückgabe fahrzeugs nebst zinsen zahlen senat zugelassenen revision erstrebt streithelferin beklagten abweisung klage insgesamt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt rechtsvorgänger klägerinnen sei rücktritt kaufvertrag berechtigt wohnmobil mängeln behaftet sei eingangstür lasse normalem kraftaufwand vollständig schließen luftdruck reifen falle vorgeschriebenen wert ab ferner könne klappfenster geöffnetem zustand tür kollidieren liege insoweit technische fehlkonstruktion eigentlichen sinne sowohl funktion tür klappfensters vollständig gegeben seien handele komfortmangel käufer beim ffnen tür stets überlegen müsse fenster aufgeklappt sei weit tür fall öffnen könne gehöre gewöhnlichen verwendung tür anschlag wand öffnen lasse käufer wohnmobils könne erwarten tür möglichkeit aussteigens gebe ebenso terrassentür längere zeit offen stehen könne luftraum hineinzuragen weitere nachbesserungsversuche müssten klägerinnen schon deshalb einlassen beklagte schreiben juni formulierung mängel behoben seien weitere nachbesserungen endgültig abgelehnt rücktritt sei deswegen ausgeschlossen unerhebliche mängel gehandelt beurteilung mangel unerheblich einzustufen sei erfordere umfassende interessenabwägung würdigung umstände einzelfalls berücksichtigen sei insbesondere für beseitigung erforderliche aufwand bzw behebbaren mängeln ausgehende funktionelle ästhetische sonstige belästigung fahrzeug gehobenen klasse könne komfortmangel erheblichen mangel darstellen komforteinbuße beträchtlich sei unerheblich würden regel beseitigungskosten drei prozent teilweise zehn prozent angesehen sei grenze allenfalls prozent kaufpreises anzusetzen wohnmobil gehobenen preisklasse handele käufer exzellente verarbeitung erwarten könne beseitigung vorliegenden mängel sei einbau schiebefensters neuen eingangstür erneuerung ventilzuführung reifens möglich kosten dafür beliefen berücksichtigung gaben sachverständigen rund brutto betrag liege knapp grenze abwägung umstände ergebe jedoch mängel gleichwohl unerheblich anzusehen seien nachbesserungsarbeiten seien hinblic
  2453. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juni ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr einbau rauchwarnmeldern vermieter rücksicht entsprechende bauordnungsrechtliche verpflichtung abs satz bauordnung landes sachsen anhalt bauo lsa vornimmt mieter dulden wohnung bereits ausgewählten rauchwarnmeldern ausgestattet bgh urteil juni viii zr lg halle ag zeitz viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist juni vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts halle september zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klägerin mehrfamilienhaus klägerin kündigte jahr berufung abs bauordnung landes sachsen anhalt bauo lsa rauchwarnmelder wohnung anbringen beklagte berief darauf wohnung bereits entsprechend ausgestattet duldung installation inbetriebnahme rauchwarnmeldern vorgaben abs bauo lsa gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt erfolg rüge beklagte klageantrag sei unbestimmt ersichtlich sei viele rauchwarnmelder klägerin installieren wolle entscheidung obliege klägerin berprüfung tatsächlichen nutzung dreiraumwohnung beklagten folgen sei auffassung beklagten wonach klägerin adressatin bauo lsa sei für einhaltung bauordnungsrechtlicher vorschriften sei grundsätzlich bauherr zuständig betreffe laufende instandhaltungen veränderungen aufgrund gesetzlichen auflagen mieter sei umgekehrt normadressat lediglich nutzungsberechtigung vorschriften entsprechenden wohnung zudem ausdrückliche bestimmung selbstverständlich gebäudeeigentümer sonstigen brandschutzbestimmungen einzuhalten ff bauo lsa mieter eigenmächtig rauchwarnmelder vorher abgestimmten stellen wohnung anbringe erfülle pflichten eigentlichen bauherrn soweit mieter umgekehrt bestehenden anspruch einbau vermieter geltend mache könne genehmigte anbringen rauchwarnmeldern führen grundsätzlich weite dispositionsrechte schmälern ausstattung rauchwarnmeldern aufgrund unstreitig geringfügigen eingriffs bagatellmaßnahme abs bgb sei deshalb modernisierungsankündigung bedürfe sei nr bgb dulden handele einerseits modernisierungsmaßnahme sinne nr bgb wohnverhältnisse dauer verbessere sicherheitsstandard einheitlich nachhaltig für bewohner gleichermaßen erhöhe andererseits maßnahme sinne nr bgb vermieter sinne mindestmaßes bauo lsa verpflichtet sei rauchwarnmelder bisher willkürlichen klägerin geprüften wartung auswahl beklagte unterlägen könne einwenden bereits hinreichenden sicherheitszuwachs bewirkt könne weder wirtschaftliche personale härtegründe sinne abs bgb berufen interesse vermieters eigenen systematisch kontrollierenden rauchwarnsystem überwiege angekündigte mieterhöhung sowie betriebskostenumlage blieben gemäß abs satz bgb außer betracht bestehe entscheidender personaler härtegrund ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand revision daher zurückzuweisen erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts klägerin ausdrücklich grundlage abs bauo lsa geltend gemachte duldungsanspruch gemäß abs nr bgb zusteht modernisierungsmaßnahmen mieter danach bauliche veränderungen dulden grund umständen durchgeführt vermieter vertreten erhaltungsmaßnahmen bgb klägerin beabsichtigte angegriffenen feststellungen berufungsgerichts gemäß abs bgb ankündigungspflichtige ausstattung vermieteten wohnung rauchwarnmeldern parteien außer streit steht bauliche veränderung sinne bgb gegenstand begriff baulichen veränderung weit auszulegen erfasst eingriffe bauliche substanz vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks anbringung rauchwarnmeldern stellt erhaltungsmaßnahme sinne abs bgb dar größere nähe veränderung erhaltung
  2454. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober pellowski justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts lübeck dezember zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag folgenden zahlung nebst zinsen vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch treuhandkommanditistin ug haf tungsbeschränkt co kg fondsgesellschaft folgenden märz erklärte beklagte gegenüber beitritt seinerzeit gmbh co kg firmierend telbarer treugeber kommanditist einlage grundlage treuhandvertrags märz fungierte derin für beklagten frei verfügbarer liquidität treuhänerhielt be klagte jahren abzug rückzahlung gewinnunabhängige ausschüttungen höhe insgesamt erwarb ag containerchassis vermietete veräußernde unternehmen zurück sale andlease back verfahren erwerb wurde darlehen rechtsvorgängerin klägerin folgenden klägerin finanziert nachdem ag juni insolvenzantrag gestellt erzielte einnahmen mehr geriet weise finanzielle schwie rigkeiten vereinbarung mai legten klägerin für bestehenden kredite neue laufzeiten fest schreiben november lehnte klägerin angebot rückzahlung fälligen finanzierungen november ab zugleich bat kommanditisten vollständigen wiedereinlage geleisteten auszahlungen aufzufordern hierauf verlangte datum de zember beklagten sowie treugeber kommanditisten hinweis freistellungsanspruch treuhandvertrag fristsetzung dezember rückzahlung ausschüttungen schreiben lautet auszugsweise folgt wissen fondsgesellschaft teilweise darlehen bank finanziert kapitaldienst für darlehen konnte ausfall mietzahlungen mehr geleistet auszahlungen fondsgesellschaft anleger jahren stellen rückzahlung hafteinlagen dar haftet treuhandkommanditistin gläubigern gesellschaft umfang zurückgezahlten hafteinlagen bank anspruch genommen steht treugeber gegenüber treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag freistellungsanspruch ansprüche bank gegenüber treuhandkommanditistin definitiv bestehen bleibt leider wahl freistellungsanspruch treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag gegenüber geltend müssen daher auffordern fondsgesellschaft erhaltenen auszahlungen höhe eur abzüglich jahre geleisteten einzahlungen höhe eur rückgewähr jahre getätigten ausschüttungen dienten demnach eur spätestens dezember eingehend konto einzuzahlen wiedereinlageverpflichtung gegenüber fondsgesellschaft erfüllen können fondsgesellschaft vergangenen jahr erheblichem umfang verfügung stehenden möglichkeiten daran gearbeitet über fortführung fonds wiedereinzahlung ausgezahlten beträge vermieden chance werterholung erhalten bleibt leider gelungen bedaure entwicklung geführt auffordern restlichen beträge einzuzahlen datum dezember unterrichtete ber kommanditisten anleger davon klägerin kommanditistin anspruch genommen treugeals treuhand deshalb gezwungen sei anlegern wiedereinzahlung bereits ausgezahlten beträge höhe ursprünglichen haftkapitals einzufordern schreiben auszugsweise folgenden inhalt geschäftsführung gesellschafterversammlung berichtet bankhaus für annahme kaufangebotes firma für containerchassis entschieden bank erwartet anleger schon erhaltenen auszahlungen einzahlen möchte mitteilen bankhaus treuhand kommanditistin anspruch genommen deshalb gezwungen gesellschafter anzuschreiben wiedereinzahlung über laufzeit fonds bereits ausgezahlten beträge höhe ursprünglichen haftkapitals einzufordern zahlungsaufforderung kam beklagte mai vereinbarten klägerin verbleibende sollsaldo veräußerung weiterer containerchassis sowie inanspruchnahme kommanditisten treuhandkommanditisten zurückgeführt ber stand inanspruchnahme kommanditisten klägerin unaufgefordert tägig informiert
  2455. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhörungsrüge unzulässig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhörungsrüge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurückgewiesen kosten verfahrens trägt schuldner gründe schuldner erhobene anhörungsrüge gemäß abs zpo unzulässig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhörungsrüge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss märz ix zb njw beschluss april zb juris gilt für verfahren erhobene anhörungsrüge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhörungsrüge ablehnung gewährung prozesskostenhilfe wendet unbegründet anhörungsrüge können neue eigenständige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gerügt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verstöße liegen ersichtlich büscher schaffert löffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  2456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gmbhg zpo gmbh bestellung geschäftsführers wirksam widerrufen stelle geschäftsführer bestellt läßt gesellschaft regel erkennen daß umständen weiteren beschäftigung abberufenen geschäftsführers bereit gegebenen umständen weiterzahlung gehaltes fordern dienste gesellschaft zumindest wörtlich angeboten gläubiger gmbh deren anspruch darlehensrückzahlung abberufenen geschäftsführer gepfändet einziehung überweisen lassen gesellschaft zustehenden gehaltsanspruch gegenüber pfändungspfandgläubiger aufrechnen aufrechnung jedoch ausgeschlossen anspruch aufgerechnet leistungsverweigerungsrecht besteht bgh urteil oktober ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober richter dr hesselberger prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger steht gmbh aufgrund zwei rechts kräftigen versäumnisurteilen landgerichts november forderung september werkvertrag höhe dm sowie kostenfestsetzungsbeschluß gerichts dezember kostenforderung dm gmbh beklagten früheren geschäftsführer darlehen restlichen rückzahlungsanspruch höhe dm kläger anspruch gesellschaft durchsetzen konnte antrag eröffnung konkursverfahrens über vermögen beschluß amtsgerichts september mangels masse abgewiesen worden ließ darlehensrückzahlungsanspruch beschluß amtsgerichts august pfänden einziehung überweisen recht geht vorliegenden verfahren beklagten beklagte betrag dm aufrechnung gestellt setzt vergütungsforderungen geschäftsführerverhältnis für monate oktober dezember höhe monatlich dm anteiligen vergütungsforderung für zeit september september dm sowie anspruch betriebliche sonderzahlung dm per november zusammen parteien streiten darüber beklagten beträge geschäftsführervertrag zustehen kläger macht geltend beklagten stünden gmbh keinerlei ansprüche mehr widerruf sei ner geschäftsführerbestellung juni beklagte dienste gmbh mehr angeboten daß annahme verzug geraten sei somit geschäftsführerentgelt zustehe zudem müsse einkommen anderweitigen tätigkeit anrechnen lassen hätten gesellschaft beklagte august anstellungsvertrag aufgehoben ferner stehe beklagten für monat dezember tantiemeanspruch landgericht klage stattgegeben berufungsgericht abgewiesen revision verfolgt kläger zahlungsanspruch entscheidungsgründe revision klägers führt zurückverweisung berufungsgericht getroffenen feststellungen ausgeschlossen daß beklagten erklärte aufrechnung ganz teilweise erfolg umständen wäre klage ganz teilweise stattzugeben allerdings rügt revision unrecht beklagten stehe schon deswegen forderung geschäftsführervertrag gmbh annahme dienstleistungen beklagten verzug befunden satz bgb dahingestellt bleiben geschäftsführer organbestellung widerrufen worden anstellungsvertrag jedoch fortbesteht gesellschaft leistung dienste zumindest wörtlich anbieten voraussetzungen annahmeverzuges satz bgb herbeiführen muß vereinbarte vergütung weiterhin verlangen können angebot erforderlich verpflichtete gesellschaft erkennen läßt daß umständen bereit geschäftsführer beschäftigen voraussetzung vorliegenden falle gegeben gmbh abberufung beklagten anschließende berufung zeugen stelle geschäftsführer ausdruck gebracht daß für geschäftsführertätigkeit beklagten endgültig mehr frage kam davon abgesehen beklagte gmbh dienste wörtlich konkludent dadurch angeboten daß schreiben august entgeltansprüche geschäftsfüh rervertrag für zeit juli einschließlich dezember geltend gemacht unbegründet rüge revision berufungsgericht vorbringen klägers berücksichtigt gmbh beklagte hätten wirkung august geschäftsführervertrag einverständlich aufgehoben vor
  2457. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerinnen august gemäß abs stpo beschlossen revisionen nebenklägerinnen ge gen urteil landgerichts köln februar verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen fünf fällen dabei vier fällen tateinheit sexuellem mißbrauch kindes fall zusätzlich tateinheit sexueller nötigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt urteil wenden revisionen nebenklägerinnen allgemeinen sachrüge beschwerdeführerinnen beantragen aufhebung urteils zurückverweisung sache neuen verhandlung entscheidung revisionen unzulässig generalbundesanwalt antragsschrift juni zutreffend ausgeführt revisionsvortrag entnehmen urteil ziel nderung schuldspruchs wegen weiteren gesetzesverletzung angegriffen anschluss nebenkläger berechtigt nebenkläger können ausdrücklichen gesetzlichen regelung abs stpo urteil ziel anfechten rechtsfolge verhängt deshalb bedarf revisionen nebenkläger regel revisionsantrages deutlich macht beschwerdeführer zulässiges ziel verfolgt entsprechende auslegung grundlage allgemein erhobenen sachrüge berücksichtigung umfassend gestellten aufhebungsantrags möglich beschwer schuldspruch weiteres ersichtlich bgh beschl mai str beschl september str rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  2458. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring dezember beschlossen gerichtskosten für senatsbeschluss november hinblick zeitpunkt entscheidung abgelaufene monatsfrist abs satz zpo erhoben abs gkg kayser vill pape lohmann möhring vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2459. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein gmbhg abs geschäftsführer gmbh verletzt pflicht gesellschaftsvermögen ranggerechten gleichmäßigen befriedigung künftigen insolvenzgläubiger zusammenzuhalten insolvenzreife gesellschaft mittel dritten zweck erhält bestimmte schuld tilgen kurze zeit später dementsprechend zahlung gesellschaftsgläubiger bewirkt bgh urteil märz ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr graf für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter september eröffneten insolvenzverfahren über vermögen beteiligungsge sellschaft mbh beklagten geschäftsführer gesellschaft gegenstand unternehmens erwerb geschäftsanteilen bau gmbh bau kw gmbh gründung gleichartiger unternehmen bau kw gmbh befindet seit juni insolvenz aufgrund gemeinschuldnerin bau kw gmbh bestehenden organschaftsverhältnisses erstere umsatz gewerbesteuern entrichten geschah weise daß bau kw gmbh organgesellschaft wenige tage fälligkeitstermin für gutschrift höhe geschuldeten steuerbetrages konto gemeinschuldnerin sorgte sodann mitarbeiter bau kw gmbh ausgestellten genannte konto bezogenen scheck weiterleitung zuständige steuerbehörde aushändigte einlösung schecks steuerbehörden somit sichergestellt daß konto gemeinschuldnerin gedeckt weise veranlaßten beklagten januar april vier zahlungen über insgesamt dm erstattung teilbetrages dm gegenstand kläger erhobenen abs gmbhg gestützten klage behauptet gemeinschuldnerin sei bereits jahresende überschuldet beklagten geschäftsführer abrede gestellt übrigen darauf berufen daß april streithelferin erstellte vorläufige bilanz eigenkapital mehr mio dm ausgewiesen hätten verlassen dürfen deswegen jedenfalls verschulden zahlungen steuerbehörden bewirkt hätten landgericht klage stattgegeben berufungsgericht rechtsmittel beklagten abgewiesen hiergegen richtet zugelassene revision klägers klageanspruch verfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt zurückverweisung sache berufungsgericht angenommen gemeinschuldnerin bereits ende jahres insolvent hätten beklagten bewirkten zahlungen ersatzanspruch abs gmbhg auslösen können gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise leistungen steuerbehörden masseschmälerung geführt hätten zeitgleich auszahlungen seien nämlich gesellschaftsvermögen zweckgebundenen einzahlungen bau kw gmbh zugeflossen denen aufgrund organschaftsverhältnisses bestehenden aufwendungsersatzanspruch gemeinschuldnerin vorab befriedigt beruht revision recht geltend macht rechtsirrtum berufungsgericht vorhandensein insolvenzsituation gemeinschuldnerin bereits für erste zahlung januar unterstellt frage geprüft beklagten bewirkten zahlungen ausnahmsweise sorgfalt ordentlichen geschäftsmanns vereinbar abs satz gmbhg sen urt bghz ff zugunsten klägers revisionsrechtlich unterstellen daß tatbestandlichen voraussetzungen für entstehen erstattungspflicht abs gmbhg vollen geltend gemachten höhe lasten beklagten erfüllt danach beklagten geschäftsführern gemeinschuldnerin veranlaßte zahlung umsatz gewerbesteuern abs gmbhg verboten ersatzanspruch geltend gemachten höhe ausgelöst berufungsgericht verkannt genannte vorschrift ständigen rechtsprechung senats zuletzt bghz ff bghz ff ziel masseverkürzungen vorfeld insolvenzverfahrens verhindern bzw für fall daß geschäftsführer massesicherungspflicht nachkommt sicherzustellen daß gesellschaftsvermögen aufgefüllt insolvenzverfahren ranggerechten gleichmäßigen befriedigung gesellschaftsgläubiger verfügung steht zielsetzung gesetzes widerspricht berufungsgericht zusammenhang unrecht formaler betrachtung sprechend ma
  2460. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grüneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september dahin abgeändert hinblick rechnungsposition umlaufvermögen beschwerde antragstellerin zurückgewiesen weitergehende rechtsbeschwerde zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens zweckentsprechenden erledigung notwendigen auslagen aufhebung kostenentscheidung vorgenannten beschlusses antragstellerin bun desnetzagentur auferlegt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragstellerin betreibt gasnetz schreiben januar stellte bundesnetzagentur insoweit für landesregulierungsbehörde schleswig holstein handelte antrag genehmigung entgelten für gasnetzzugang bescheid april genehmigte bundesnetzagentur ablehnung weitergehenden antrags für zeitraum märz niedrigere beantragten höchstpreise nahm dabei kürzungen berechnung kalkulatorischen abschreibungen eigenkapitalverzinsung kalkulatorischen gewerbesteuer hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin beschwerdegericht bundesnetzagentur verpflichtet antragstellerin beachtung rechtsauffassung neu bescheiden greift bundesnetzagentur beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde teilweise begründet führt hinblick rechnungsposition umlaufvermögen nderung entscheidung beschwerdegerichts zurückweisung beschwerde brigen bleibt rechtsbeschwerde erfolg berechnung tagesneuwerte kalkulatorischen abschreibung rechtsbeschwerde erfolglos soweit auffassung beschwerdegerichts wendet bestimmung tagesneuwertindizes rahmen kalkulatorischen abschreibungen anlagengruppe rohrleitungen hausanschlussleitungen wiberareihen heranzuziehen seien indexreihe berücksichtigt müsse beschwerdegericht führt hierzu methodische ansatz bundesnetzagentur grunde beanstanden sei regelung abs satz gasnev sehe umrechnung historischen anschaffungs herstellungskosten tagesneuwerte verwendung anlagenspezifischer anlagengruppenspezifischer preisindizes indexreihen statistischen bundesamts beruhten vorschrift eröffne regulierungsbehörde gewisse einschätzungsprärogative indexreihen konkretisieren seien danach sei weder beanstanden bundesnetzagentur antragstellerin ansatz gebrachten werte wibera indexreihen obergrenze zulässigen indexierung verwende hinblick ausreichende berücksichtigung gestiegenen arbeitsproduktivität geringere abschläge vorgenommen vorgehen bundesnetzagentur sei insofern fehlerhaft feststellung wibera reihen über rohrnetze indexreihe über gas wasserhaushaltsanschlüsse herangezogen antragstellerin unwidersprochen substantiiert dargelegt würden ausgeführten hausanschlüsse tatsächlich erheblichen anteil rede stehenden anlagengruppe ausmachen herstellung anschlüsse verlange ebenfalls unstreitig sei größerem umfang rohrverlegung zeitaufwendige manuelle arbeiten außerdem würden rohrverlegung armaturen formstahlerzeugnisse verarbeitet gebotenen gesamtbetrachtung sei deshalb sachgerecht indexreihe vergleichsweise höherer lohnanteil gegensatz reihen anteile für armaturen formstahlerzeugnisse eingegangen seien für anlagengruppe rohrleitungen hausanschlussleitungen bildenden mischindex einzubeziehen hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde bleiben erfolglos aa entgegen bundesnetzagentur mündlichen verhandlung senat geäußerten auffassung kommt regulierungsbehörde bestimmung insoweit maßgeblichen preisindizes abs satz gasnev index reihen statistischen bundesamtes entwickelt müssen beurteilungsspielraum bundesgerichtshof bereits höhe fremdkapitalzinssatzes gemäß abs satz abs gasnev ausgeführt bgh beschluss august kvr wuw de rn ff rheinhessische energie eröffnet anwendung unbestimmter rechtsbegriffe regulierungsbehörde schon
  2461. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts antrag anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden schuldspruch wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung entfällt gesamten strafausspruch umfang aufhebung gemäß nr sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung einzelfreiheitsstrafe zwei jahre drei monate wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung einsatzstrafe drei jahre drei monate gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet verfahrensrügen verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel sachrüge tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo feststellungen versuchte angeklagte etwa woche dezember vergeblich bekannten bestimmen belohnung euro angeklagten wohn geschäftshaus betriebene ladengeschäft niederzubrennen weise angeklagte unberechtigterweise genuss verschiedenen versicherungsleistungen gelangen dezember legte angeklagte ladengeschäft feuer alsbald passanten alarmierte feuerwehr konnte brand bergreifen feuers wesentliche gebäudeteile löschen mehrere aufgrund starken rauchentwicklung hustende personen obergeschoss gebäudes evakuieren planmäßig anspruch genommene versicherungsgesellschaft verweigerte zahlung feststellungen tragen schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung zusätzliche verurteilung wegen versuchter anstiftung besonders schweren brandstiftung stgb einzelne vorbereitungshandlungen wegen besonderen gefährlichkeit strafe gestellt für verurteilung stgb indes raum mehr versuchten anstiftung auffordernde verbrechen begeht begehen versucht vergeblich bestimmen versucht bghst ff bghr stgb abs satz konkurrenzen versuchte anstiftung tritt mitbestrafte vortat zurück diesbezügliche schuldspruch entfällt insoweit freispruchs bedarf bghr aao konkurrenzen vgl rissing van saan lk aufl rdn teilweise aufhebung schuldspruchs führt aufhebung strafausspruchs anregung generalbundesanwalts verhängte gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten einzelstrafe für versuchte besonders schwere brandstiftung festzusetzen folgt senat unrechtsgehalt versuchten anstiftung verurteilung wegen versuchter besonders schwerer brandstiftung erfasst rahmen strafzumessung berücksichtigen vgl bghr aao konkurrenzen allerdings vermag senat angesichts höhe verhängten einzelstrafen sicher auszuschließen strafkammer richtiger beurteilung konkurrenzverhältnisses niedrigere freiheitsstrafe vier jahre neun monate für allein auszuurteilende versuchte besonders schwere brandstiftung verhängt hätte aufhebung feststellungen strafzumessung bedarf neue tatrichter lediglich neue bewertung vorzunehmen ergänzende widersprechende feststellungen strafe möglich rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  2462. [['nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb informationsdeliktshaftung für fehlerhafte ad hoc publizität gemäß bgb fall extrem unseriöser kapitalmarktinformation nachweis konkreten haftungsbegründenden kausalität täuschung willensentscheidung anlegers verzichtet anknüpfung enttäuschte allgemeine anlegervertrauen integrität marktpreisbildung anlehnung sog fraud on the markettheory us amerikanischen kapitalmarktrechts kommt rahmen ohnehin offenen haftungstatbestandes vorsätzlichen sittenwidrigen schädigung betracht bgh beschluss juni ii zr olg münchen lg münchen'],['Soon']]
  2463. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr september rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein gkg abs abs gkverz nr richtet nichtzulassungsbeschwerde zwei beschwerdegegner beschwerde gegenüber zurückgenommen führt jedoch gegenüber zulassung revision beschwerdeführer neben allgemeinen verfahrensgebühr für durchführung revisionsverfahrens kv nr gebühr für zurücknahme nichtzulassungsbeschwerde kv nr tragen bgh beschluss september vii zr kg lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen erinnerung klägerin kostenrechnung bundesgerichtshofs april kassenzeichen zurückgewiesen verfahren gerichtsgebührenfrei auslagen erstattet gründe klägerin wendet erinnerung ansatz gebrachte gerichtsgebühr für zurücknahme nichtzulassungsbeschwerde zwei beklagten klägerin beschwerde nichtzulassung revision urteil kammergerichts mai zunächst gegenüber beklagten eingelegt verhältnis beklagten beschwerde zurückgenommen senat revision beklagten zugelassen kostenrechnung april klägerin für zurücknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenüber beklagten gemäß kostenverzeichnis anlage abs gkg kv nr gebühr höhe berechnet worden eingang revisionsbegründung weiterer kostenrechnung mai für revisionsverfahren beklagten verfahrensgebühr gemäß kv nr höhe ansatz gebracht worden erinnerung wendet klägerin kostenrechnung april ansatz gebrachte gebühr ii gemäß abs satz gkg zulässige erinnerung klägerin begründet klägerin gemäß abs abs gkg neben allgemeinen verfahrensgebühr für durchführung revisionsverfahrens beklagten kv nr gebühr für zurücknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten kv nr erheben nimmt kläger nichtzulassungsbeschwerde mehreren beklagten zurück revision beklagten zugelassen gerichtsgebühren für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahren gesondert berechnen anrechnung gemäß kv nr für teilrücknahme nichtzulassungsbeschwerde ansatz gebrachten gebühr allgemeine verfah rensgebühr für revisionsverfahren gemäß kv nr kommt weder gkg gkg betracht gkg gebühr für verfahren allgemeinen gebühr für entscheidung rechtszug hinsichtlich teils streitgegenstands erhoben gemäß abs gkg dürfen für einzelne teile streitgegenstands rechtszug gebühren für gleiche handlungen verschiedenen gebührensätzen erheben wären höheren gebühren berechnet gesamtbetrag einzelnen wertteile höchsten für gesamtbetrag wertteile anzusetzenden gebührensatz ergeben würden kostenrechnungen ansatz gebrachte gebühr für beklagten gerichtete revisionsverfahren zurücknahme nichtzulassungsbeschwerde verhältnis beklagten betreffen unterschiedliche rechtszüge sinne gkg begriff rechtszugs sinne gkg deckt zpo vgl bgh beschluss mai zr juris dokumentiert gkg soweit beschwerdeverfahren über nichtzulassung revision zurückweisung teils abgeschlossen bildet beschwerde brigen abs zpo revisionsverfahren fortgesetzt einheit mehr hierin unterscheidet verfahren nichtzulassungsbeschwerde früheren annahmeverfahren teilweise nichtannahme entscheidung über angenommenen teil rechtsmittel eingelegte revision gegenstand bgh beschluss dezember zr njw grundsatz gilt entsprechend nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurücknahme beschwerde gegenüber mehreren beklagten teilweise beendet beschwerdeverfahren revisionsverfahren beklagten fortgesetzt zurücknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenüber mehreren beklagten führt trennung ursprünglich einheitlichen streitgegenstands folge gebühren verhältnis beklagten gesondert erheben ansatz gebühr gemäß kv nr entgegen ansicht klägerin fall deswegen ausgeschlossen zurücknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenüber mehreren beklagten anfallenden gebühren kosten übersteigen anfielen nichtzulassungsbeschwerdeverfahren danach revision gegenüber beiden beklagten durchgeführt würde zurücknahme nichtzulassungsbeschwerde gegenüber beklagten führt heitliche fortführung beschwerde revisionsverfahrens gegenüber beiden beklagten aufspaltung verfahrens dadurch begr
  2464. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet märz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr haftung vertriebsorganisation für strafbare verhalten handelsvertreters fondsanlage kunden beendigung eigentlichen vermittlungsleistung aufgelöst hierbei erzielten erlös veruntreut bgh urteil märz iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann seiters tombrink für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurückgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt abgetretenem recht ehemanns beklagten rechtlich verselbständigten vertriebsorganisation versicherungskonzerns schadensersatz wegen auflö sung fondsanlage veruntreuung hierbei erzielten erlöses früheren handelsvertreter empfehlung handelsvertreters zedent september gesellschaft für wertpapieran lagen mbh folgenden dit kontoeröffnungsantrag kaufantrag erwerb anteilen aktienfonds gerichtet folge zeit monatliche zahlungen fondsverwaltungsgesellschaft geleistet kontoeröffnungsantrag zugleich dit ermächtigt auftrag vermittelnden beklagten sowie vermittler auftrags handelsvertreter fonds zwecke beratung über vermögensanlage bank investmentgruppe investmentkontonummer na me anschrift geburtsdatum nationalität telefon telefaxnummer bankverbindung depotbestände depotbewegungen inklusive steuerlichen daten daten spar auszahlplänen weitere daten übermitteln klägerin behauptet november fondsan lage ehemanns verkaufsaufträge dit gerichtet aufgelöst dabei unterschrift ehemanns gefälscht verkaufswert fondsanteile eigenes privatkonto überweisen lassen aufgrund geständigen einlassung wegen falles weiterer vorgänge freiheitsstrafe verurteilt worden landgericht zahlung nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht klage wesentlichen entsprochen allerdings zug zug abtretung ansprüche zedenten dit anlass veräußerung fondsanteile oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe revision begründet auffassung berufungsgerichts beklagte zedenten vermittlungsvertrag geschlossen dabei zugleich andauernde geschäftliche kontakte sinne abs nr bgb begründet denen schuldverhältnis schutzpflichten abs bgb ergeben auffassung beklagten vertragliche beziehungen zedenten seien ausschließlich dit begründet worden treffe beklagte stelle handelsvertreter dar interesse geschäftsherrn abschlüsse vermittele vielmehr ziele allgemein bekannte werbung namen praktizierten all finanzkonzept ausdruck finde insbesondere internet auftritt darauf ab kunden erwartung umfassenden dauer angelegten interessen rechnung tragenden beratung wecken inhalt vermittlungsvertrags sei pflicht geschäftsabwicklung produktbezogenen information möge vermittlung standardprodukts sparplans kunde anlagegesellschaft regelmäßige zahlungen erwerb anteilen aktienfonds leiste erforderliche information anhand standardisierter unterlagen anlagegesellschaft vorgenommen können vermittler besondere erkundigungen über plausibilität produkts einholen müsse ändere rechtlichen verpflichtung interessenten über wesentlichen merkmale vermittelten produkts informieren vermittelte geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln pflichtenstellung beklagte befunden deren namen untervermittler tätig sei vertragliche sonderverbindung beklagten zedenten sei weiterleitung antrags eröffnung investmentkontos kaufantrags beendet worden vielmehr pflicht fortbestanden erfahrung gebrachten daten schaden kunden gebrauch sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt worden zedent dit ermächtigt beklagten untervermittlern zweck beratung fortlaufend auskünfte über anlagen kunden erteilen erklärten einverständnis dürfe kunde erwarten bankgeheimnis unterliegenden auskünften missbrauch getrieben insoweit beklagte bgb für fehlverhalten untervertreters ei
  2465. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen kläger kosten rechtsstreits tragen übereinstimmenden erledigungserklärungen parteien hauptsache urteile zivilkammer landgerichts berlin juni zivilsenats kammergerichts dezember wirkungslos geworden gründe hauptsache für erledigt erklärte rechtsstreit negative feststellung hinsichtlich anspruchs unterlassung folgender ußerung gegenstand tatsache herr stolpe wissen sekretär über jahre dienste staatssicherheitsdienstes tätig chance erhält berlin über berlin ministerpräsident landeskind zusammen verursacht erhebliche kopfschmerzen beklagte ddr konsistorialpräsident evangelischen kirche berlin brandenburg deutschen einigung ministerpräsident bundeslandes brandenburg eigenschaft vertreter kirche kontakte hauptamtlichen mitarbeitern ministeriums für staatssicherheit unterhalten vorgang bezeichnung sekretär inoffiziellen mitarbeiter registriert vorfeld volksabstimmung über vereinigung bundesländer berlin brandenburg kläger damals stellvertretender fraktionsvorsitzender cdu abgeordnetenhaus berlin umstrittene ußerung aufgestellt beklagte forderte kläger ußerung beklagte sei sekretär über jahre dienste staatssicherheitsdienstes tätig künftig unterlassen strafbewehrte unterlassungserklärung abzugeben lehnte kläger ab erhob vorliegend klage feststellung beantragte beklagte berechtigt sei außergerichtlich gerichtlich unterlassung verpflichten urteil juni gab landgericht berlin klage statt zwischenzeitlich beklagte beim landgericht potsdam klage unterlassung entsprechend vorgerichtlichen unterlassungsbegehren erhoben vorliegenden verfahren kläger nachdem landgericht potsdam unterlassungsklage beklagten abgewiesen zweiten rechtszug rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte zweiten rechtszug angeschlossen kammergericht urteil kgr berlin veröffentlicht entsprechend antrag klägers erledigung rechtsstreits hauptsache ausgesprochen beklagten kosten rechtsstreits auferlegt berufungsgericht zugelassenen revision beklagte zunächst ziel klageabweisung verfolgt bundesgerichtshof urteil märz vi zr njw revision zurückgewiesen bundesverfassungsgericht beschluss november bvr juris veröffentlicht revisionsurteil aufgehoben sache bundesgerichtshof zurückverwiesen daraufhin anberaumten mündlichen verhandlung parteien hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt nachdem kläger verpflichtete streitgegenständliche ußerung meidung vertragsstrafe künftig weder aufzustellen verbreiten hinsichtlich kosten rechtsstreits parteien jeweils beantragt jeweiligen gegner aufzuerlegen ii kosten rechtsstreits kläger aufzuerlegen ber kosten senat revisionsverfahren zulässigen übereinstimmenden erledigungserklärungen berücksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen gemäß zpo entscheiden insoweit kommt vornehmlich darauf wem kosten rechtsstreits aufzuerlegen wären hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre vgl bghz übereinstimmende erledigung hauptsache wäre be rufungsurteil revision beklagten aufzuheben negative feststellungsklage abzuweisen ursprünglich zulässig beginn unbegründet hinsichtlich zulässigkeit feststellungsklage wäre insoweit ausführungen senats urteil märz vi zr njw geblieben negative feststellungsklage wäre indessen beginn be gründet insoweit kostenbeschluss heutigen tage unterlassungsklage beklagten entstandenen rechtsstreit vi zr verwiesen müller greiner pauge wellner stöhr vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2466. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder für recht erkannt revisionen kläger urteil zivilsenats kammergerichts januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger folgenden kläger beteiligten jahr über treuhandkommanditistin dm lbb fonds sieben folgenden fonds beklagte gründungskommanditistin ansprüche prospekthaftung engeren weiteren sinne geltend beklagte begehrt wege hilfswiderklage feststellung kläger ausschüttungen steuervorteile zusammenhang anlage anrech nen lassen müssen kläger klage ersten rechtszug zurückgenommen landgericht zahlungsklage grunde für berechtigt erklärt weitergehenden feststellungsklage sowie hilfswiderklage stattgegeben berufungsgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revisionen verfolgen kläger klagebegehren entscheidungsgründe revisionen erfolg führen aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet prospekthaftungsansprüche engeren sinne seien verjährt prospekthaftungsansprüchen weiteren sinne sei klage unbegründet haftung beklagten scheide schon deshalb kläger fonds zunächst mittelbar über treuhandkommanditistin beteiligt seien gesellschaftsvertrag seien treugeber innenverhältnis unmittelbar beteiligte gesellschafter behandeln prospekt weise jedoch beklagten vertretenden haftungsrelevanten fehler einstandspflicht beklagten gesichtspunkt prospekthaftung weiteren sinne begründen könnten zusammenhang könne dahingestellt bleiben prospektangaben mietgarantievertrag hinsichtlich leerstandsbedingter nebenkosten unrichtig aufklärungsbedürftig seien insoweit treffe beklagte jedenfalls verschulden wortlaut generalmietvertrags ohnedies erst beitritt kläger geschlossen worden sei entnommen können mietgarantie leerstandsbedingten nebenkosten einschließe dementsprechend mietgarantin insoweit zunächst zahlungen geleistet erst jahren standpunkt gestellt mietgarantie erfasse nebenkosten ii ausführungen halten revisionsgerichtlicher kontrolle punkten stand berufungsgericht hätte frage prospekt ausreichendem maße über umfang mietgarantie aufgeklärt offen lassen dürfen erwägung beklagte treffe insoweit jedenfalls verschulden frei rechtsfehlern prospektangaben mietgarantievertrag unzureichend falsche risikoverteilung hinsichtlich leerstandsbedingten nebenkosten schließen lassen soweit mietflächen generalmietvertrag fallen ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung richtiges bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bgh urteil oktober ii zr bghz urteil april ii zr wm urteil dezember ii zr zip rn urteil märz ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn ff gehört aufklärung über umstände vertragszweck vereiteln können bgh urteil oktober ii zr bghz urteil oktober ii zr bghz urteil oktober ii zr zip urteil april ii zr wm beruht wirtschaftliche anlageerfolg geschlossenen immobilienfonds allein nachhaltigen erzielung einnahmen vermietung verpachtung anlageobjekten anlageprospekt deutlich mögliche erreichbarkeit einnahmen entgegenstehende umstände hieraus für anleger ergebenden risiken hinzuweisen bgh urteil märz ii zr zip anforderungen verwendete prospekt gerecht senat berufungsgericht bezug mietgarantie unterlassene auslegung uneingeschränkt vornehmen emissionsprospekt über bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet wurde daher bedürfnis einheitlichen auslegung besteht bgh urteil märz iii zr zip rn urteil juli ii zr zip rn urteil april ii zr zip rn prospekt klärt anleger be
  2467. [['bundesgerichtshof beschluss arz februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mühlens richter prof dr meier beck beschlossen zuständiges gericht landgericht münchen bestimmt gründe klägerin macht beklagten schadensersatzansprü che kapitalbeteiligung zwei medienfonds geltend trägt begründung klageforderung september kommanditbeteiligung film entertainment vip medienfonds gmbh co kg folgenden vipmedienfonds sowie november beteiligung film entertainment vip medienfonds gmbh co kg folgenden vip medienfonds gezeichnet beitritt sei grund beratung mitarbeiter beklagten erfolgt vip medienfonds hätten sitz münchen unternehmensgegenstand seien weltweite entwicklung produktion koproduktion verwertung vermarktung vertrieb kino fernseh musikproduktionen hnlichem persönlich haftende gesellschafterin geschäftsführerin beider gesellschaften sei gmbh deren geschäftsführer beklag te handelsregister eingetragen sei prospekten sei fondsinitiatorin gmbh bezeichnet deren ge schäftsführer ebenfalls beklagte sei landgericht wuppertal erhobenen klage macht klägerin beklagten schadensersatzansprüche prospekthaftung unerlaubter handlung beklagte bank anlageberaterin vermittlerin kapitalanlagen ansprüche wegen verletzung informations aufklärungspflichten geltend nimmt beklagten initiator beider fonds prospektverantwortlichen beklagten auffassung für verkaufsprospekte mitverantwortliche banken anspruch beklagte hafte darüber hinaus wegen berschreitung kreditgeberrolle gegenüber beklagten teil beteiligung vip medienfonds finanziert begehrt klägerin ferner feststellung beklagten finanzierung beteiligung vip medienfonds forderungen zustehen beklagte befindet münchen untersuchungshaft beklagten sitz frankfurt main beklagte münchen nachdem beklagten örtliche zuständigkeit angerufenen landgerichts gerügt klägerin beim oberlandesgericht düsseldorf bestimmung zuständigen gerichts beantragt oberlandesgericht düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt beklagten allgemeinen gerichtsstand bezirk verfahren oberlandesgericht münchen verwiesen sache gemäß abs zpo bundesgerichtshof bestimmung zuständigen gerichts vorgelegt oberlandesgericht münchen hält voraussetzungen für gerichtsstandsbestimmung für gegeben sieht entsprechenden entscheidung gehindert abweichende entscheidungen oberlandesgerichte antrag führt bestimmung landgerichts münchen zuständiges gericht bundesgerichtshof entscheidung über gerichts standbestimmungsantrag berufen vorlage zulässig gemäß abs zpo oberlandesgericht bestimmung zuständigen gerichts befasst sache bundesgerichtshof vorzulegen rechtsfrage entscheidung oberlandesgerichts abweichen voraussetzung gegeben vorlegende oberlandesgericht entscheidung auffassung zugrunde legen gemeinschaftlicher besonderer gerichtsstand für beklagten abs satz nr zpo gegeben vorschrift weder schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhaften öffentlichen kapitalmarktinformationen vermögensanlagen ungeregelten grauen kapitalmarkts olg münchen zip vertragliche schadensersatzansprüche anlagevermittler streitfall beklagte anwendbar sei würde entscheidung oberlandesgerichts koblenz njw abweichen beide fragen beurteilt ii zulässige antrag zuständigkeitsbestimmung begründet voraussetzungen abs nr zpo erfüllt für streitgenossen anspruch genommenen beklagten geltend gemachten ansprüche gemeinsamer gerichtsstand besteht gemeinsamer gerichtsstand könnte abs satz nr zpo ergeben jedoch fall ausschließliche gerichtsstand für sämtliche beklagten begründet entgegen auffassung vorlegenden oberlandesgerichts gilt allerdings deshalb abs satz nr zpo öffentliche kapitalmarktinformationen anlagen grauen kapitalmarkts betreffen anwendbar wäre vorschrift betrifft vielmehr senat vorlageentscheidung oberlandesgerichts bereits entschieden beschl arz veröffentlichung bestimmt falsche irreführende unterlassene kapitalmarktinformationen art öffentlich vertriebenen prospekte vip medienfonds ausschließliche gerichtsstand abs satz nr
  2468. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfuß beschlossen urteil senats oktober tenor wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt jahreszahl abgeänderten urteils bundespatentgerichts lautet meier beck grabinski vorinstanz hoff mann deich fuß bundespatentgericht entscheidung ni eu bacher'],['Soon']]
  2469. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart november kosten unzulässig verworfen rechtsbeschwerde weder kraft gesetzes statthaft beschwerdegericht zugelassen worden abs abs satz zpo hinblick eingaben schuldner darauf hingewiesen beanstandete pfändungs berweisungsbeschluss ohnehin pfändbaren teil möglichen renten einkünfte erfasst schulderschutzvorschriften ff zpo sgb selbstverständlich beachten bereits wortlaut pfändungs berweisungsbeschlusses rechnung getragen dressler kniffka safari chabestari bauner eick vorinstanzen ag kirchheim teck entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2470. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitze nde richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist august für recht erkannt revision klägerseite teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rüc kzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn rechtsvorgängerin versicherers versicherungsbeginn august genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen vn erhielt versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schreiben september erklärte widerspruch gemäß vvg schreiben september wiederholte widerspruch erklärte hilfsweise künd igung vertrages versicherer akzeptierte kündigung zahlte rückkaufswert klage verlangt vn soweit für revisionsverfahren interesse rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ordnungsgemäß belehrt worden sei vvg lebensversicherungsrichtlinien europäischen union vereinbar sei versicherer einrede verjährung erhoben landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils urückverweisung sache berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer vn drucktechnisch hervorgehobener form über widerspruch srecht belehrt belehrung sei teilweise fettgedruckt ausgestaltet gerade umstand könne vn verleiten anzunehmen fettgedruckte wichtig sei fettgedruckten text mehr kenntnis nehmen bedenken bestünden hinsichtlich belehrung fristbeginn vertrag sei gemäß abs satz vvg jahr zahlung ersten prämie rüc kwirkend endgültig wirksam geworden ii revision begründet anspruch prämienrückzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begründung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund für prämienzahlung infolg widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden festste llungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn ordnungsgemäß sinne abs satz vvg über widerspruchsrecht entgegen auffassung revisionserwiderung genügt maßgebliche belehrung allgemeinen informationen sechsten seite versicherungsscheins formellen anforde rungen ordnungsgemäße belehrung berschrift widerspruchsrecht erste satz belehrung fettdruck hervorgehoben folgenden sätze fettdruck drucktechnisch deutlich gestaltet enthalten notwendige informationen über widerspruchsfrist rech tzeitige absendung widerspruchs genügt hinweise fettdruck gehalten besteht besonderen maße gefahr überlesen vn augenmerk fettgedruckte richtet für fall ordnungsmäßen widerspruchsbelehrung bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet für davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundsätzlich
  2471. [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz brao abs widerrufsverfügung rechtsanwaltskammer abs brao antrag gerichtliche entscheidung gegeben richtet sofortige vollziehung verfügung abs satz brao erst nachträglich august angeordnet wiederherstellung aufschiebenden wirkung fall abs satz abs satz brao beantragt bgh beschl august anwz agh stuttgart wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt räntsch richterin roggenbuck rechtsanwältin kappelhoff rechtsanwalt dr martini august beschlossen antrag antragstellers wiederherstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung widerrufsbescheid antragsgegnerin märz sofortigen beschwerde zurückweisung zurückgewiesen gegenstandswert verfahrens über antrag festgesetzt gründe antragsteller seit september bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid märz widerrief antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls anwaltsgerichtshof hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt verfügung oktober erklärte antragsgegnerin widerruf für sofort vollziehbar dagegen wendet antragsteller antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung ii antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung abs brao abs abs satz brao zulässig abs brao bestimmt zulässigkeit rechtsbehelfen entscheidungen september ergangen weitere verfahren tag geltenden recht fällen denen berleitungsvorschrift hauptsache antrag gerichtliche entscheidung gegeben abs satz brao aufschiebende wirkung entfaltet richtet folglich weitere verfahren anordnung sofortigen vollziehung rechtsanwaltskammer bisherigem recht sofortige vollziehung zugleich widerrufsverfügung erst nachträglich august angeordnet maßgeblich beiden fällen ergeht anordnung sofortigen vollziehung grundlage abs satz brao vorläufiger rechtsschutz maßnahme rechtsanwaltskammer maßgabe abs satz abs satz brao gegeben anwendung abs satz abs brao abs satz nr vwgo kommt hingegen betracht anfechtungsklage deren aufschiebende wirkung anordnung sofortigen vollziehung beseitigt könnte gegeben sache antrag jedoch erfolg sofortige vollziehung widerrufsbescheids durfte abs satz brao angeordnet erwarten widerruf bestandskräftig sofortiger vollzug überwiegenden öffentlichen interesse schon bestandskraft widerrufsbescheids notwendigen abwehr konkreter gefahren für wichtige gemeinschaftsgüter geboten senat beschl juni anwz brak mitt beschl november anwz voraussetzungen lagen anordnung sofortigen vollziehung daran beschwerdeverfahren geändert besteht hohe wahrscheinlichkeit dafür sofortige beschwerde antragstellers zurückgewiesen widerrufsbescheid bestandskraft erlangen zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen widerrufsgrund laufe verfahrens entfallen sofortige vollzug weiterhin geboten erlass angefochtenen widerrufsbescheids lagen voraussetzungen für widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao vermögensverfall vorschrift gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außer stande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmaßnahmen senat beschl märz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt danach befand antragsteller erlass widerrufsbe scheids vermögensverfall zeitpunkt zwangsversteigerung eigentumswohnung antragstellers wegen hauptforderung deutschen bank höhe angeordnet worden verkehrswert wohnung lediglich ermittelt worden außerdem gläubiger antragsteller urteil amtsgerichts über hauptforderung höhe erwirkt stellungnahme anhörungsschreiben antragsgegnerin april antragsteller angegeben vermögensverhältnisse geordnet seien erhebliche eigene offene forderungen bestünden vermögenswerte vorhanden seien jedoch k
  2472. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs be cl abs formularvertragliche regelung wonach erbenermittler kunden gegenüber erst weiteren tätigkeiten verpflichtet ermittelten erben vollmacht honorarvertrag erhalten wirksam darlegungs beweislast für eintritt aufschiebenden bedingung trifft kunden begründung betätigungspflicht erbenermittler grundsätzlich gehalten kunden auskunft rechenschaft geben bgh urteil mai iii zr lg baden baden ag baden baden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl für recht erkannt revision klägers urteil landgerichts baden baden zivilkammer ii juli zurückgewiesen kosten revisionsrechtszugs kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten auskunft herausgabe schriftstücken anspruch beklagten betreiben büro für erbenermittlung bearbeitung inund ausländischer nachlässe schreiben oktober teilten kläger miterbe verstorbenen horst folgenden erblasser betracht komme baten unterzeichnung rücksendung je beigefügten vollmachts honorarvertragsformulare insoweit standardisiert gefassten schreiben oktober heißt bemerken möchte honorar plus mehrwertsteuer erst dingen auszahlung zustehenden anteiles nachlass bernahme fällig sämtliche bisherigen umfangreichen nachforschungen entstandenen entstehenden kosten auslagen enthalten vorauszahlung brauchen leisten aufgabe durchsetzung erbanspruchs erforderlichen maßnahmen ergreifen insbesondere verwandtschaftlichen zusammenhang vollständig klären verweise insofern beigefügten fragebogen nachforschungen erforderlich für erbnachweis erforderlichen personenstandsurkunden beschaffen vielzahl urkunden nachforschungen bereits erhalten entwurf erbscheinsantrages erstellen entwurf notar beurkundung unterzeichnung erben übersenden beurkundeten erbscheinsantrag nachlassgericht einzureichen personenstandsurkunden entsprechend reihenfolge daten erbscheinsantrag aufgeführt zusammen stammtafel weiteren erläuterungen beigefügt erbschaftssteuererklärung vorzubereiten nachlass gehörenden konten aufzulösen verteilung nachlasses durchzuführen bearbeitung derartigen angelegenheit erst kompliziert kostspielig bevoll mächtigter für erben handeln bitte verständnis bearbeitung davon abhängig gemacht ermittelten erben vollmacht honorarvertrag erhalte gemäß nummer honorarvereinbarung vereinbarte vergütung für tätigkeit entrichtet kläger ermittelt wurde nummer honorarvereinbarung enthält beauftragung beklagten unverzüglichen beschaffung fehlender personenstandsurkunden sonstiger beweismittel wobei mehrkosten hierfür berechnet kläger unterzeichnete formulare für honorarvereinbarung vollmacht beklagten vertretung klägers nachlass betreffenden angelegenheiten berechtigt wurden sandte beklagten zurück folgezeit forderte kläger beklagten mehrfach auskunft rechenschaft über stand nachlassangelegenheit geben zusammenhang erlangte unterlagen übersenden beklagten teilten kläger nachlass bankguthaben höhe per april zusammensetze unterrichteten ferner über erkenntnisse verwandten erblassers sowie darüber für erbscheinsverfahren erforderliche urkunden fehlten übermittelten näheren auskünfte unterlagen klage begehrt kläger beklagten umfassend auskunft über sämtliche bisherigen bemühungen erteilen entfaltet personalien gesetzlichen erben erblassers klären beantragung erbscheins erforderlichen dokumente erhalten sowie sämtliche zuge bemühungen versendeten eingegangenen schriftstücke kopie elektronisch verfügung stellen weiteren begehrt zahlung außergerichtlichen anwaltskosten kläger macht geltend beklagten seien gemäß bgb verbindung parteien geschlossenen geschäftsbesorgungs vertrag auskunft rechenschaft verpflichtet beklagten demgegenüber auffassung pflicht bestehe jedenfalls solange sämtliche frage kommenden miterben ermittelt worden seien vollmacht honorarvert
  2473. [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache betreffend auskunftsanspruch ermittlung beteiligung liquidationserlös bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin juni kosten antragsteller unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe antragsteller mitglieder seit januar liquidation befindlichen antragsgegnerin beantragt antragsgegnerin auskunftserteilung über seit durchgeführte liquidationsverfahren aushändigung ablichtung bilanzen jahresabschlussberichte für wirtschaftsjahre verpflichten antragstellern anforderung einsichtnahme geschäftsunterlagen konten liquidationsgesellschaft gewähren amtsgericht landwirtschaftsgericht anträge unzulässig zurückgewiesen sofortige beschwerde antragsteller ergebnis erfolglos geblieben kammergericht anträge unbegründet angesehen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen tragsteller durchsetzung anträge ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulässig daran fehlt jedoch zulässigkeit rechtsbeschwerde begründende divergenz liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis möglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall reicht für statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde senat beschl februar blw nl bzar rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf beschwerdegericht senatsentscheidung mai blw wm übersehen wonach mitglied liquidationsgesellschaft ermittlung beteiligung liquidationserlös schon während liquidationsverfahrens auskunft einsicht verlangen beschwerdegericht rechtsfehlerhaft anträge gesichtspunkt ausschließlich gesichts punkt späteren geltendmachung abfindungsansprüchen geprüft genannten senatsbeschluss abweichenden rechtssatz aufgestellt bloße rechtsfehler macht rechtsmittel jedoch statthaft ständige senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr entscheidung beschwerdegerichts steht auskunfts einsichtsrecht antragsteller zumindest ab wirtschaftsjahr entgegen iii kostenentscheidung beruht lwvg krüger lemke vorinstanzen ag berlin schöneberg entscheidung lw kg berlin entscheidung wlw wlw czub'],['Soon']]
  2474. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli soweit betrifft dahin geändert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft dahin geändert angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt weitergehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handel treibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrüge gestützten revisionen angeklagten führen jeweils abänderung schuldspruchs wegfall einzelstrafen brigen unbegründet sinne abs stpo urteilsfeststellungen erwarb angeklagte mitte oktober kg amfetamin wirkstoffgehalt mindestens amfetaminbase kg marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc lieferanten niederlanden kommissionsbasis zweck gewinnbringenden weiterverkaufs november bestellte über angeklagten telefonisch kg amfetamin kg marihuana amfetamin wurde selben tag angeklagte ausgeliefert zahlte bergabe für erste lieferung vereinbarten kaufpreis kurier marihuana wirkstoffgehalt wiederum thc wurde zwei teillieferungen november dezember nachgeliefert lieferung november leistete angeklagte anzahlung kaufpreis betäubungsmittel zweiten bestellung gelieferte amfetamin schlechte qualität wirkstoffgehalt beide angeklagten reklamierten schlechte qualität lieferanten bereit erklärte zurückzunehmen mangelfreie ware nachzuliefern dezember bestellte angeklagte für angeklagten weitere kg amfetamin zwecke weiterverkaufs anlie ferung kg amfetamin wirkstoffgehalt amfetaminbase erfolgte dezember parkplatz entsprechend vorangegangenen vereinbarung lieferanten nahm kurier gegenzug kg amfetamin zweiten lieferung zurück außerdem übergab angeklagte zweiten bestellung restkaufpreis für rauschgift annahme tatmehrheit für drei rauschgiftgeschäfte angeklagten bestand angeklagte beim ersten geschäft kommissionsbasis überlassene rauschgift bernahme amfetaminlieferung zweiten geschäft bezahlt treffen beiden rauschgiftkäufe handlungsteil zusammen zahlungsvorgänge tatbestandliche handlungsteile einheitlichen handeltreibens konkret betroffenen betäubungsmittelmenge vgl bghr btmg abs nr konkurrenzen strafzumessung senatsbeschlüsse oktober str august str oktober str januar str ersten zweiten geschäft besteht deshalb tateinheit dritte geschäft beiden ersten tateinheitlich verbunden weiterverkauf erworbene rauschgiftmenge menge umgetauscht etwa gelieferte qualität erwartungen entspricht bemühungen rückgabe mangelhaften nachlieferung mangelfreien ware abwicklung rauschgiftgeschäfts gerichtet st rspr vgl bgh nstz stv senatsbeschlüsse september str september str bernahme dritten amfetaminlieferung angeklagte kg amfetamin zweiten lieferung zurückgegeben restkaufpreis für rauschgift zweiten lieferung bezahlt dadurch dritte rauschgiftgeschäft handlungsteil zweiten rauschgiftgeschäft verbunden insgesamt tateinheit drei geschäften angeklagten besteht haupttat angeklagten hilfehandlungen angeklagten vorliegt stellen zweiten dritten rauschgifterwerb tat beihilfe dar senat hieraus ergebende angeklagten begünstigen de nderung schuldsprüche vorgenommen stpo steht entgegen umfassend geständige angeklagte hend geständige angeklagte weitge falle entsprechenden hinweises erfolg versprechender geschehen hätten verteidigen können landgericht für genommen rechtsfehlerfreien erwä gungen angeklagten für fall freiheitsstrafe drei jahren für fall freiheitsstrafe drei jahren neun monaten für fal
  2475. [['bundesgerichtshof namen volkes versäumnisurteil zr verkündet januar langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz eigentümer grunddienstbarkeit form geh fahrtrechts belasteten grundstücks dienstbarkeitsberechtigten verschließen angebrachten tores für zeit uhr uhr beanspruchen lässt generell umfassender abwägung beiderseitigen interessen aufgrund würdigung umstände einzelfalls bestimmen bgh versäumnisurteil januar zr olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub dr kazele dr göbel für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage drittwiderbeklagten gerichtet abschließen gittertors zeit uhr uhr abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden widerkläger miteigentümer grundstücks seit zugunsten jeweiligen eigentümers dahinter liegenden drittwiderbeklagten folgenden widerbeklag te bewohnten grundstücks grunddienstbarkeit form gehund fahrtrechts belastet hinteren grundstück führende ffnen widerkläger grundstück errichteten metallgittertors benutzt torschloss lässt mechanisch bedienen klingel für hintere grundstück befindet tor widerkläger verlangt widerbeklagten soweit interesse tor zeit uhr uhr durchgang durchfahrt sonstigen ffnung abzuschließen landgericht widerbeklagten entsprechend verurteilt oberlandesgericht widerklage abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt widerkläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht entscheidung zfir veröffentlicht meint widerbeklagten seien schließen tors durchfahrt bzw durchgang verpflichtet abschließen tors zeit uhr uhr insoweit überwiege interesse möglichst ungehinderten zugang wohnung sicherungsinteresse widerklägers abschließen tors nachtzeit würde erreichbarkeit hinteren grundstücks insbesondere für rettungsdienste notarzt feuerwehr unverhältnismäßiger weise eingeschränkt entscheiden wäre tor klingelanlage befände möglichkeit bestünde tor wohnung widerbeklagten entriegeln könne offen bleiben technischen anlagen vorhanden seien ii ber revision widerklägers versäumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch säumnis sachprüfung vgl senat urteil april zr bghz beurteilung berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher prüfung stand zutreffend geht allerdings davon widerkläger sache unterlassungsanspruch gemäß abs satz bgb verbindung satz bgb geltend macht wozu miteigentümer gemäß bgb befugt macht inhaltlich unterschied widerbeklagten positiv aufgegeben zeit uhr uhr tor ffnen abzuschließen negativ unterlassen fraglichen zeit tor öffnen abzuschließen widerkläger angestrebten gemäß abs zpo vollstreckenden unterlassungsverurteilung kommen entweder tor während genannten zeit gar öffnen ffnen abschließen rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht voraussetzungen unterlassungsanspruchs aa gemäß satz bgb berechtigte ausübung grunddienstbarkeit interesse eigentümers belasteten grundstücks tunlichst schonen verstößt pflicht stellt ei gentumsbeeinträchtigung sinne abs bgb dar vgl senat urteil september zr njw entsprechendes gilt für personen widerbeklagten besitzrecht dienstbarkeitsberechtigten ableiten senat urteil mai zr wm bb prüfung dienstbarkeit schonend ausgeübt interesse grundstückseigentümers ungehinderten nutzung grundstücks interesse begünstigen sachgemäßen ausübung rechts gegeneinander abzuwägen senat urteil februar zr notbz mwn ergebnis hängt umständen einzelfalls ab rgrk rothe bgb aufl rn hierzu zählen individuelle person dienstbarkeitsberechtigten bzw dienstbarkeitsverpflichteten begründete gegebenheiten cc abwägung daher frage tatrichterlichen würdigung revisionsrechtlich darauf überprüfbar tatric
  2476. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler dr greiner wellner pauge für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt schadensersatz unfall juni beklagten betriebenen mülldeponie ereignet kraftfahrer firma angestellte kläger unfalltag auftrag zugmaschine auflieger bestehenden lkw befestigungsmaterial deponie beklagten abzuladen zweck mußte abladestelle führenden zufahrtsweg sogenannte berme rückwärts befahren ladegut sodann hinten abzukippen nachdem kläger auflieger lkw abkippen hochgefahren neigte fahrzeug bereich hinterachse links auflieger kippte dabei schlug führerhaus teilweise eingedrückt wurde kläger wurde dadurch lenkrad eingeklemmt erlitt schwere verletzungen deren folge beruf kraftfahrer aufgeben mußte kläger macht unfallursache geltend beklagte verkehrssicherungspflichten verstoßen abkippstelle ausreichend verdichtet sei darstellung beklagten unfall dagegen deshalb zustandegekommen kläger lkw abkippen regelwidrig gerader linie zugfahrzeug auflieger stehen gebracht schrägstellung angelieferte material böschung anstatt abzuladen landgericht zahlung schmerzensgeld verdienstausfall sowie feststellung ersatzpflicht beklagten für zukünftige schäden gerichtete klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung oberlandesgericht zurückgewiesen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt landgericht klage erlaß erstinstanzlichen urteils gegebenen verfahrensstand recht unschlüssig abgewiesen kläger gegenvorbringen beklagten sei fahrlässig hinterachse lkw teilweise schlecht befestigtes gelände geraten fahrzeug regelwid rig gerader linie gut befestigten berme schräg halten gebracht mehr geäußert weshalb entsprechende vortrag beklagten abs zpo zugestanden anzusehen sei erst berufungsbegründung schriftsatz april kläger behauptet lkw bereich mitte berme gerader linie gestanden hinterachse böschung links abgekippt sei behauptung über möglicherweise sachverständigengutachten gemäß zpo hätte eingeholt können für november angesetzten mündlichen verhandlung voraussicht vorgelegen hätte kläger jedoch aufrecht erhalten vielmehr schriftsatz november wiederum veränderte darstellung sachverhalts gegeben wonach abbrechen böschung rede könne berme auflieger nachgegeben neue vorbringen hergang unfalls über allein hätte beweis erhoben müssen sei jedoch gemäß abs zpo verspätet kläger aufnahme rechtsstreits rechtzeitig zutreffende informationen über unfallhergang bemüht hätte abs zpo bereits erster instanz spätestens berufungsbegründung rechtsstreit hätte einführen müssen abs nr zpo ausdrücklich vorgesehen sei termin mündlichen verhandlung november hätte möglichkeit bestanden verzögerung vorbereitende maßnahmen gerichts aufzufangen nunmehr könne müsse beweiserhebung grundlage letzten erst schriftsatz november verspätet rechtsstreit eingeführten neuen vorbringens erfolgen entscheidung verzögern würde entschuldigungsgrund für verspätung sei dargetan ersichtlich alledem neue vorbringen mehr zuzulassen sei frühere vorbringen mehr aufrecht erhalten fehle schlüssigen klagebegründung ii ausführungen berufungsgerichts halten angriffen revision stand berufungsgericht vorbringen klägers unzutreffend erfaßt vorschriften über zurückweisung verspäteten vorbringens berufungsinstanz abs zpo rechtsfehlerhaft angewendet rechtsfehlerhaft bereits ausgangspunkt berufungsgerichts klage sei entsprechend beurteilung landgerichts erster instanz unschlüssig erst neues vorbringen berufungsinstanz schlüssig geworden vorbringen klägers zutreffendem verständnis zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung landgericht durchaus schlüssig recht weist
  2477. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostenansatz februar zurückgewiesen entscheidung über erinnerung ergeht gebührenfrei kosten erstattet gründe gemäß abs gkg zulässige erinnerung unbegründet kostenbeamte beim bundesgerichtshof abs satz gkg recht gebühren höhe höhe gebühren ergibt abs gkg vorbehaltenen geldstrafe zehn tagessätzen verbindung ziffern gkg kv verfassungsrechtliche bedenken abs gkg bestehen liegt insbesondere verstoß unschuldsvermutung insofern verkennt erinnerungsführer bereits daß schuld hinsichtlich vergehens abs hgb verbindung hgb seit urteil landgerichts augsburg märz verbindung beschluß senats februar rechtskräftig festgestellt insoweit revision allein bezüglich strafausspruches erfolg übrigen wurde rechtsmittel verworfen daß landgericht zurückverweisung sache wegen tat verwarnung strafvorbehalt ausgesprochen führt bewertung ablauf bewährungszeit verwarnte vorbehaltenen strafe verurteilt läßt schuld voraussetzung verwarnung strafvorbehalt nachträglich entfallen täter bleibt lediglich unbestraft vgl lackner kühl stgb aufl rdn kostenentscheidung folgt abs gkg nack schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  2478. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc gesetzlichen verjährungshöchstfristen mindestzeitmoment für verwirkung verbraucherwiderrufsrechts geschlossen bgh urteil oktober xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten erstattung geleisteten aufhebungsentgelts widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärung klägerin parteien schlossen ende august grundpfandrechtlich besicherten darlehensvertrag über betrag zehn jahre festen nominalzinssatz beklagte belehrte klägerin über widerrufsrecht mittels formulars gegenstand senatsurteils oktober xi zr wm ff veröffentli chung bestimmt bghz jahr entrichtete klägerin für austausch sicherheit bearbeitungsentgelt höhe november schlossen parteien aufhebungsvertrag klägerin löste darlehen dezember vorfälligkeitsentschädigung höhe ab januar widerrief vorinstanzliche prozessbevollmächtigte klägerin abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklärung forderte beklagte fristsetzung januar zahlung klage erstattung vorfälligkeitsentschädigung bearbeitungsentgelts höhe insgesamt nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz landgericht zinsforderung betreffend ab januar entsprochen soweit klägerin darüber hinaus zinsen schon ab januar ersatz vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten beansprucht klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil teilweise abgeändert klage abgewiesen soweit klägerin erstattung bearbeitungsentgelts nebst zinsen verlangt brigen berufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten begehren vollständige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revision bedeutung wesentlichen ausgeführt parteien sei verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klägerin recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklärung widerrufen recht sei verwirkt einschätzung berufungsgericht wesentlichen wörtlich sache begründet gegenstand senatsurteils oktober xi zr wm ff vgl olg stuttgart urteil oktober juris rn ff ergänzend angemerkt erwägen wäre bedeutung umstandsmoments fortschreitendem zeitablauf bedeutung verliere extremfall alleine zeitablauf entscheidende bedeutung zukommen könne sei ablösung darlehens november erklärung widerrufs januar verstrichene zeit weniger fünf jahren ausreichend insbesondere bilde ablauf regelmäßigen verjährungsfrist drei jahren hierfür hinreichenden anhaltspunkt angesichts kenntnisabhängigen beginns verjährung beklagte grundsätzlich ablauf verjährungshöchstfrist ablauf zehn jahren ablösung darlehens november rechnen müssen zusammenhang darlehensvertrag anspruch genommen insgesamt rechtfertigten konkreten umstände vorliegenden falles annahme klägerin widerrufsrecht verwirkt ii fehlerhaftigkeit widerrufsbelehrung zutreffenden darlegungen berufungsgerichts halten soweit verwirkung widerrufsrechts verneint revisionsrechtlichen berprüfung stand soweit berufungsgericht verwirkung wesentlichen wortgleichen erwägungen urteil oktober juris rn ff ausgeschlossen einschätzung senatsurteil oktober xi zr wm rn ff genannten gründen bestand insbesondere umstand parteien darlehensverträge einverständlich beendet unzutreffend gewicht beigemessen
  2479. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel schuld strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte wegen mordes tateinheit freiheitsberaubung todesfolge schwerem sexuellen missbrauch kindern zwei fällen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  2480. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger maihold richterin dr menges beschlossen gehörsrüge beklagten oktober beschluss senats oktober kosten unzulässig verworfen zpo statthafte gehörsrüge unzulässig innerhalb zweiwöchigen notfrist abs satz zpo begründet worden beklagte bezeichnet abs satz halbsatz zpo beschluss senats oktober prozessvertreterin oktober zugestellt worden gehörsrüge angegriffene entscheidung innerhalb rügefrist abs satz halbsatz zpo abs satz nr zpo umstände vorzutragen denen sicht gehörsverletzung senatsbeschluss ergibt gehörsrüge angegriffene entscheidung ansicht beklagten senatsbeschluss oktober urteil parallelsache entscheidungsgründe dahin mitgeteilt worden beeinflusst könnte befreit partei anspruch rechtliches gehör verletzt sieht deswegen rüge zpo erhebt davon innerhalb rügefrist begründen hinzu tritt beklagte parallelverfahren beteiligt brigen wäre rüge sachlich unbegründet senat vorbringen beklagten parallelverfahren bezieht gehörsrüge angegriffenen beschluss berücksichtigt wiechers joeres maihold ellenberger menges vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2481. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten verständigung wegen schweren raubes drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten aufklärungsrüge erfolg revisionsbegründung enthaltenen zutreffenden inhaltlichen wiedergabe mitteilung angeklagten leide schizophrenie benötige medikamente verantwortlichen vernehmung ermittlungsverfahren zulässigkeitsvoraussetzungen abs satz stpo erfüllt anzusehen revisionsrechtfertigung rüge verletzung abs satz stpo entnehmen wäre bedarf danach vertiefung aufklärungsrüge offensichtlich begründet strafkammer letztgenannten vorschrift wegen zweifelhaften schuldfähigkeit angeklagten raum stehenden maßregel stgb verständigung staatsanwaltschaft ge hindert aufgrund eigenen anklageschrift aufgenommenen hinweise angeklagten schwere psychische erkrankung aufdrängen frage schuldfähigkeit begutachten lassen tatbild angeklagten last gelegten verbrechen ersten blick einschränkung schuldfähigkeit nahelegt ändert hieran angesichts begründeten massiven krankheitsverdachts rüge angesichts alleinigen beweisgrundlage geständnisses möglicherweise geisteskranken umfassenden aufhebung angefochtenen urteils führen neue tatgericht erwägen angeklagten neuer verteidiger bestellen nachdem bisherige gericht initiierte grob sachwidrige verständigung eingelassen erwägung verteidiger womöglich vermeintlich besten mandanten handeln unbefristeten freiheitsentzug infolge unterbringung stgb ersparen suchte verbietet angesichts durchgeführten revision vgl abs satz stpo basdorf raum könig schaal bellay'],['Soon']]
  2482. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen urkundenfälschung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin januar gemäß abs abs stpo beschlossen beschluß landgerichts stralsund september aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts stralsund juni feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden jedoch bleiben feststellungen rechtswidrigen taten angeklagten bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte wegen schuldunfähigkeit stgb freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen sperrfrist jahr für neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt ferner einziehung pkw barkas angeklagten angeordnet landgericht revision angeklagten beschluß september unzulässig verworfen revisionsanträge rechtzeitig angebracht worden seien dabei wurde übersehen daß verteidigerin angeklagten bereits schriftsatz juni rechtzeitig revision eingelegt worden verletzung materiellen rechts gerügt rechtsmittel frist formgerecht begründet verwerfungsbeschluß daher antrag angeklagten gemäß abs stpo aufzuheben rechtsmittel führt aufhebung unterbringungsanordnung übrigen unbegründet sinne abs stpo sachverständig beratene landgericht berzeugung gelangt daß angeklagte infolge querulatorischer wahn aufzufassenden zustandes begehung rechtsfehlerfrei festgestellten taten zeitraum juli september schuldunfähig angeklagte anhaltenden wahnhaften störung residualzustand schizophrenen psychose paranoider symptomatik leide sei annahme daß polizei justiz inzwischen verwandte sowie nachbarn verschworen hätten gemeinsamen ziel sohn schaden zuzufügen aufgrund zustandes seien angeklagten zukünftig erhebliche rechtswidrige taten für allgemeinheit gefährlich erwarten gefährlichkeitsprognose revision recht rügt bisherigen feststellungen hinreichend belegt unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb betroffenen außerordentlich beschwerende maßnahme deshalb darf vorliegen übrigen voraussetzungen angeordnet wahrscheinlichkeit höheren grades einfache möglichkeit künftiger schwerer störungen rechtsfriedens besteht bgh nstz bghr stgb gefährlichkeit urteilsgründen schon zweifelhaft landgericht ausführungen sachverständigen vollinhaltlich angeschlossen grenzen anwendungsbereiches maßregel bedacht sachverständige nämlich beurteilung zustandes angeklagten davon ausgegangen daß verhalten polizeiflucht fall ii urteilsgründe zeige enge getrieben fühle angstbesetzten vorstellungen heraus durchaus aggressiv handeln könne sei auszuschließen daß situationen ernsthaften bergriffen komme mehr bloße möglichkeit daß angeklagten zukunft rechtswidrige taten erwarten dargetan sachverständige demgegenüber rahmen beurteilung gefährlichkeit angeklagten ausgeführt sei aufgrund erhobenen befunde davon überzeugt daß angeklagte falle zwangsräumung wohnraumes derart enge getrieben fühlen würde daß fähig sei anhaltende realitätsverkennung mache entsprechende behandlung unmöglich wahnsystem auszubrechen seien private situation eher verschlechtere verbessere künftig durchaus schwerere straftaten bislang begangenen erwarten wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger taten nachprüfbarer weise dargelegt urteil entnehmen läßt straftaten art landgericht für künftig wahrscheinlich gehalten hierzu hätte eingedenk stgb normierten verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vgl bghr stgb gefährlichkeit angesichts anlaßtaten landgericht zutreffend vergehen pflversg fälle ii abs nr stvg fälle ii abs nr stvg fälle ii fall ii polizeiflucht tateinheitlich begangene vergehen abs stgb pflversg ao abs nr kfzstg gewertet deshalb besonders sorgfältiger darlegung bedurft taten feststellungen gewicht unteren bereich strafbaren verhaltens zuzuordnen vgl bgh nstz bgh beschluß dezember str frage notwendigkeit unterbringung angeklagten
  2483. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen beschluss landgerichts münchen ii november revision angeklagten gemäß abs stpo unzulässig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii juni gemäß abs stpo unzulässig verworfen gründe generalbundesanwalt antrag entscheidung revisionsgerichts revision angeklagten folgt stellung genommen landgericht angeklagten juni gesamtfreiheitsstrafe verurteilt anschluss urteilsverkündung qualifizierter rechtsmittelbelehrung angeklagte beiden verteidiger rechtsmittel urteil verzichtet gleichwohl angeklagte juni revision eingelegt landgericht revision beschluss november unzulässig verworfen rechtsmittel innerhalb frist abs stpo begründet worden sei schreiben november eingegangen landgericht novem ber angeklagte verteidigern november beziehungsweise november zugestellten beschluss gewandt entscheidung revisionsgerichts sowie wiedereinsetzung versäumung revisionsbegründungsfrist beantragt antrag ergebnis erfolg revision angeklagten unzulässig wirksam rechtsmittel urteil verzichtet abs satz stpo ausweislich hauptverhandlungsprotokolls juni angeklagte verteidiger anschluss urteilsverkündung qualifizierter rechtsmittelbelehrung ausdrückliche erklärung einlegung rechtsmittels verzichtet bd bl erklärung nimmt beweiskraft protokolls stpo teil gemäß abs stpo vorgelesen genehmigt wurde rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl bghst bgh nstr rr bgh njw kk ruß stpo auflage rn höchstrichterliche rechtsprechung erkennt hierzu ausnahmen bghst können besonderen fällen schwer wiegende willensmängel gründen gerechtigkeit führen verzichtserklärung anfang unwirksam wirksamkeit rechtsmittelverzichts art zustandekommens frage gestellt etwa unzulässige einwirkung erklärenden anhaltspunkte für genannten konstellationen vorliegenden fall erkennbar verhandlungsfähigkeit angeklagten fähigkeit wirksam prozesshandlungen vorzunehmen bestehen zweifel insbesondere feststellungen psychiatrischen sachverständigen dr frage schuldfähigkeit ent nehmen bd bl ff ua erklärung qualifiziert belehrten betroffenen wirksam unwiderruflich voller kenntnis bedeutung tragweite verzichts abgegeben worden bgh großer senat für strafsachen njw tatsachen unzulässige beeinflussung angeklagten verfahrensbeteiligte zusammenhang qualifizierten belehrung schließen ließen substantiiert vorgetragen akten ersichtlich juni eingelegte revision beschwerdeführers richtet deshalb rechtskräftiges urteil gemäß abs stpo unzulässig entscheidung treffen sache revisionsgerichts tatrichters befugnis verwerfung revision diejenigen fälle beschränkt denen beschwerdeführer für einlegung begründung rechtsmittels vorgeschriebenen formen beachtet hierfür geltenden fristen gewahrt abs stpo soweit revision dagegen grund unzulässig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mängeln form fristeinhaltung zusammentrifft al etwa revision wirksamem rechtsmittelverzicht fristgemäß eingelegt begründet worden vgl meyer goßner stpo auflage rdn beschluss landgerichts november revision gemäß abs stpo unzulässig verworfen worden daher aufzuheben entscheidung revisionsgerichts abs stpo ersetzen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionsbegründungsfrist gegenstandslos schon einlegung revision unzulässig zulässigkeitsfragen revisionsbegründung mehr ankommt schließt senat wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  2484. [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwältin dr hauger rechtsanwalt prof dr quaas dezember beschlossen antrag berichtigung tatbestandes senatsbeschlusses oktober sowie anhörungsrüge beschluss kosten antragstellers zurückgewiesen gründe antragsteller seit juli bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid august widerrief antragsgegnerin zulassung wegen vermögensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senatsbeschluss oktober zurückgewiesen worden nunmehr beantragt antragsteller berichtigung ergänzung tatbestandes senatsbeschlusses senatsbeschluss heiße antragsteller belegt forderung eintragung schuldnerverzeichnis geführt bereits erlass widerrufsbescheides getilgt gewe sen sei richtig sei schon mündlichen verhandlung anwaltsgerichtshof oktober entwerteten schuldtitel original vorgelegt beschluss fehle hinweis darauf tilgung schuld april etwa betragen mündlichen verhandlung anwaltsgerichtshof april nachgewiesen worden sei ii verfahren sofortigen beschwerde gemäß brao entsprechende anwendung zpo betracht kommt bundesgerichtshof bisher offen gelassen vgl bgh beschluss oktober anwz frage bedarf vorliegenden fall entscheidung antrag bleibt deshalb erfolg tatbestand beschlusses oktober weder unrichtig unvollständig antragsteller sofortigen beschwerde keinerlei belege beigefügt antragsteller tilgung bestimmter forderungen bestimmten zeitpunkt nachgewiesen frage rechtlichen würdigung soweit antragsteller rügt vorbringen beiden terminen mündlichen verhandlung anwaltsgerichtshof sei berücksichtigt worden eingabe anhörungsrüge statthaft zulässig abs satz abs fgg abs satz brao abs brao bleibt jedoch ebenfalls erfolg anspruch antragstellers rechtliches gehör art abs gg wurde verletzt übergangen gerügte vorbringen unerheblich bereits anwaltsgerichtshof vorlage entwerteten vollstreckbaren ausfertigungen termin oktober für unzureichend gehalten zeitpunkt zahlungen erkennbar sei antragsteller hierauf beschluss januar hingewiesen termin april antragsteller lediglich kopie forderungskontos vorgelegt gerade entnehmen lässt fragliche forderung august mehr bestand kessal wulf roggenbuck hauger lohmann quaas vorinstanz agh brandenburg entscheidung agh'],['Soon']]
  2485. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth dezember hinsichtlich beider angeklagten strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten gefährlichen körperverletzung schuldig gesprochen angeklagten sen freiheitsstrafe zwei jahren sowie angeklagten jun freiheitsstrafe jahr neun monaten verhängt vollstreckung freiheitsstrafen wurde bewährung ausgesetzt sichergestellte tatwerkzeug eingezogen hiergegen wenden wirksam strafausspruch beschränkten revisionen staatsanwaltschaft sachrüge erstreben ergebnis höhere vollstreckende strafen beanstanden strafrahmenmilderung nr stgb abs nrn stgb beiden angeklagten rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gehören angeklagten einerseits verletzte nebenkläger andererseits zwei seit jahren verfeindeten sinti familien tattag september kam ehefrau angeklagten sen angeblichen geliebten nebenklägers massiven be leidigungen familien erstreckten tätlichen auseinandersetzung offener straße ausgelöst gerücht über angebliche außereheliche beziehung nebenklägers davon hörte fuhr sogleich dorthin traf beiden angeklagten gerade geparkten fahrzeuge besteigen wollten über geschehen unterrichtet nebenkläger lief geöffneten springmesser hand angeklagten sen schimpfend drohender gebärde bewaffnete dachdeckerbeil pkw zuruf vaters holte angeklagte jun säbel klinge cm länge fischermesser fahrzeug nebenkläger vater bewaffnet gegenüberstanden schlug junior säbel rücken griff vorwärts rennend flucht beiden angeklagten setzten nebenkläger erkannte daß flucht gelang blieb stehen drehte angeklagte jun schlug säbel wahllos oberkörper insbesondere arme schützend gesicht hielt vater attackierte axt todesangst versetzte angeklagten jun messer stich unterbauch folge daß vater unbändiger wut axt wild eindrosch jun erholt stach fischermesser zurückweichenden nebenkläger boden ging fußtritten vater ließen angeklagten opfer ab nebenkläger erlitt massive verletzungen vielzahl schnitt schürfwunden hämatomen ärztliche hilfe hätte verbluten können infolge durchtrennung arterie elle aufgrund beweglichkeit linken hand zeit erstinstanzlichen hauptverhandlung leicht eingeschränkt nachoperationen abszesse blutgerinnsel führten langwierigen krankheitsverlauf anwendung nr stgb landgericht folgendes ausgeführt angeklagten wesentlichen geständig vorletzten hauptverhandlungstag beim nebenkläger für geschehene entschuldigt ernstgemeintes versöhnungsangebot zahlreich vertretenen volkszugehörigen zuhörerraum erklärt sowie bereitschaft ausgesprochen zusammen schmerzensgeld ger zahlen gerücht über ä entgegenzuwir ken geschädigte woche hauptverhandlung angeklagten wissen lassen billige verfahrensbeendigung stpo bestimmtes schmerzensgeld zahlen hauptverhandlung erklärte nehme entschuldigung angebotene schmerzensgeld begründung führte angeklagten hätten drei jahre lang zeit gehabt zuzukommen strafkammer wertet verhalten angeklagten dahin sei friedenstiftenden umfassenden ausgleich ernsthaft erstrebte wiedergutmachung gegangen verweigerte mitwirkung aussöhnung verletzten sieht unerheblich ii revisionen staatsanwaltschaft begründet strafaussprüche hinsichtlich beider angeklagten halten sachlichrechtlicher nachprüfung stand deren aufhebung führt jedoch allein landgericht jeweils unrecht vorgenommene strafrahmenmilderung nr stgb abs nrn stgb insbesondere urteil senats dezember str njw e
  2486. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen revision kläger april verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm zurückgewiesen kläger tragen kosten revisionsrechtszugs streitwert gründe begründung nimmt senat zunächst bezug hinweisbeschluss januar hinblick stellungnahme kläger märz ergänzend lediglich folgendes anzumerken sache grundsätzliche bedeutung soweit kläger darauf verweisen willen gesetzgebers zpo reform btdrucks revision zuzulassen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interesse besonderem maße berühren tatsächliche wirtschaftliche ge wicht sache für beteiligten rechtsverkehr ersichtlich voraussetzung gegeben vertrag november über for mularvertrag handelt senat beschränkungen auslegen könnte ersichtlich vielmehr sprechen form inhalt vertrags sowie klägerseits auslegung herangezogenen schreiben beklagten februar november dafür konkrete situation kläger bezogenes individuelles regelungswerk handelt brigen zeigt revision kläger instanzgerichten geltend gemacht hätten gehe auslegung formularvertrags beziehungsweise allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten abgesehen davon für senat erkennbar beklagte vertrag umfassende garantie dafür übernommen kläger zumal einschluss erst jahre abgeschlossenen weiteren verträge banken versicherungen fall weitere kosten zukommen würden jahre gekaufte eigentumswohnung kläger kosten garantiert schuldenfrei gestellt vermutung aufklärungsrichtigen verhaltens bezieht fra ge etwaigen nichtbefolgung gebotenen hinweises bezüglich berufungsgericht für möglich gehaltenen pflichtverletzung beklagten insoweit lediglich vermutet kläger hätte beklagte darauf hingewiesen laufzeit kreditvertrags über dm rückkaufswert lebensversicherung zeitpunkt rückzahlung darlehens abgestimmt verträge abstimmung abgeschlossen hätten kläger revision be hauptet kläger allerdings zusammenhang berufungsgericht übergangenen entsprechenden vortrag instanzgerichten verweisen falle aufklärung mehr beklagten zusammengearbeitet weiteren verträge abgeschlossen hätten gegenstand vermutung brigen ersichtlich vielmehr spricht dafür verträge entsprechend aufeinander abgestimmt worden wären senat bleibt brigen bewertung be rücksichtigung schriftsatzes kläger märz nachvollziehbare schadensberechnung vorliegt schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  2487. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen auslagen schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten erfolg feststellungen landgerichts nebenkläger freund angeklagten zeugen oktober gestattet wohnung eigentum zeugen stehenden früheren pizzeria marihuanaplantage betreiben daraufhin räumlichkeiten nebenklägers zelte aufgestellt cannabispflanzen aufgezogen eigen interesse angeklagte betrieb marihuanaplantage vermochte schwurgericht festzustellen jedenfalls dezember meinungsverschiedenheiten über frage entstanden wer betrieb plantage angefallenen stromkosten tragen treffen abend dezember angeklagte nebenkläger zeuge sowie nachbar nebenklägers zeuge teil genommen aggressiv geführten auseinandersetzung gekommen deren verlauf nebenkläger drohungen ausgesprochen holzknüppel unterstrichen gedroht polizei verständigen plantage abgebaut würde beteiligten daraufhin vereinbarung über weitere vorgehen getroffen deren einzelheiten festzustellen jedenfalls übereingekommen folgenden morgen erneut pizzeria treffen dabei marihuanaplantage abgebaut vermutlich vereinbarung über bezahlung stromkosten sicherheitsleistung hierfür getroffen worden deren einzelheiten unbekannt geblieben vereinbarungsgemäß begaben tattag dezember angeklagte sowie zeugen sowie vier weitere personen pizzeria uhr eintrafen befand nebenkläger ort zeugen arbeitsstelle fahren lassen nachbarn zeugen androhung anderenfalls ficken beauftragt für einhaltung vereinbarungen sorgen angeklagte rief nebenkläger teilte nunmehr ort seien nachdem zeuge rückgekehrt öffnete wortführer auftretenden angeklagten verbleib nebenklägers erkundigte sowie begleitern räumlichkeiten pizzeria schloss gebäude uhr schrieb zeuge nebenkläger kurznachricht bat eindringlich sofort kommen dabei teilte sieben leute seien nix könne während zeuge nebenkläger arbeitsstelle abholte wies zeuge beteiligten räumlichkeiten pizzeria freie angeklagte sowie zeugen standen begriff teile marihuanaplantage fahrzeuge einzuladen nebenkläger erschien lief aggressiv zeugen rief bringe dabei stach ei nem teppichmesser hand hielt gerade seite springen konnte dabei boden fiel nebenkläger schrie fluchte drohte umzubringen angeklagte wahrgenommen nebenkläger zeugen mes ser knapp verfehlt nahm drohung aufgrund wut stärke nebenklägers ernst geriet todesangst nebenkläger lief nunmehr weiterhin messer hand angeklagten floh zwei hof abgestellte kraftfahrzeuge zog mitgeführte messer hosentasche nebenkläger wandte zeugen abgelenkt inzwischen boden erhoben nebenkläger gefolgt zugerufen moment stach angeklagte nebenkläger messer wucht oberen rücken angriff been dabei erkannte stich lebensgefährlich nahm jedoch billigend kauf nebenkläger hielt kurz inne ließ teppichmesser fallen sodann rannte zeugen angeklagte folgte versetzte messerstich bein daraufhin floh nebenkläger innere gebäudes suchte hilfe während angeklagte begleitern tatort verließ nebenkläger erlitt messerstich rücken akut lebensgefährliche knöchernen brustkorb reichende stichverletzung verletzung rippenfells lunge führte aufgrund hohen blutverlustes sowie ausbildung pneumothoraxes sofortige notoperation nebenklägers erforderlich leben gerettet konnte landgericht davon ausgegangen angeklagte notwehr bzw nothilfelage hinsichtlich nebenkläger teppichmesser angegriffenen zeugen befand verteidi gungswillen handelte jedoch angenommen verteidigungshandlung angeklagten lebensgefährliche stich rücken angreifers erforderlich sei fraglich sei ber
  2488. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs hauptverhandlung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil landgerichts köln september soweit angeklagte verurteilt wurde feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs fällen davon zwei fällen tateinheit sexuellem missbrauch kindern fall tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt darüber hinaus kompensationsentscheidung getroffen hiergegen wendet angeklagte mehrere verfahrensrügen sachrüge gestützten revision rechtsmittel sachrüge erfolg landgericht folgendes festgestellt angeklagte nahm mehr exakt feststellbaren zeitpunkten vielzahl fällen sexuelle handlungen januar geborenen bensgefährtin tochter le für rolle stiefvaters über nommen strafkammer tatvorwürfen schweigenden angeklagten aufgrund angaben nebenklägerin überführt ansah hielt sechs nachfolgend aufgeführten taten für hinreichend konkretisiert sprach angeklagten weiteren angeklagten anklageschrift staatsanwaltschaft köln februar last gelegten tatvorwürfen frei fall anklage näher bestimmbaren tag zeitraum anfang begann angeklagte sofa wohnzimmer wohnung straße liegende bekleidete nebenklägerin über kleidung ganzen körper einschließlich genitalbereichs streicheln verlaufe weiteren geschehens kam entkleidung nebenklägerin festgestellt konnte angeklagte nebenklägerin auszog tat angeklagte setzte sodann nebenklägerin manipulierte zunge scheide gleichzeitig hand entblößten penis ließ schließlich zeugin ab suchte badezimmer fall anklage näher bestimmbaren tag zeitraum anfang kurz tat stellte unterhose shirt bekleidete angeklagte sofa wohnzimmer wohnung straße liegende nebenklägerin entblößte penis rieb gesicht anschließend drückte penis mund veranlasste nebenklägerin oralverkehr auszuführen fall anklage näher bestimmbaren tag zeitraum anfang jahres trat angeklagte nachthemd bekleidete bett elternschlafzimmer liegende geschädigte heran kniete bett entblößte penis winkelte beine geschädigten drückte penis scheide nachdem widerwillen ausdruck gebracht antwortete angeklagte ganz vorsichtig wolle garage einfahren nebenklägerin blieb jedoch ablehnenden haltung drohte angeklagten mutter offenbaren aufhöre daraufhin beließ angeklagte dabei penis scheide nebenklägerin reiben fall anklage näher bestimmbaren zeitpunkt samstag juli januar umzug familie gelegene haus angeklagten legte angeklagte unterwäsche bekleidete zeitpunkt fünfzehn jahre alte nebenklägerin bett elternschlafzimmer bat zulesen entblößte penis schob unterhose nebenklägerin seite bewegte glied beinen nebenklägerin samenerguss angeklagte anklage aufgeführt penis hymen scheide eingeführt konnte festgestellt fälle anklage zwei näher feststellbaren gelegenheiten zeitraum juli januar rief angeklagte nebenklägerin tag wochenende elternschlafzimmer neben schlafenden mutter nebenklägerin bett lag nebenklägerin kam aufforderung angeklagten legte mutter abgewandte seite neben angeklagten penis beiden fällen hinten oberschenkel rieb dabei fall samenerguss kam ii revision angeklagten bereits sachrüge erfolg beweiswürdigung hält sachlich rechtlicher berprüfung stand beweiswürdigung sache tatrichters obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen würdigen r
  2489. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring januar beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin zurückweisung weitergehenden beschwerde revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november insoweit zugelassen berufung klägerin abweisung zahlung nebst zinsen sowie außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren höhe nebst zinsen gerichteten klage abgewiesen worden revision klägerin vorgenannte urteil kostenpunkt umfang zugelassenen revision aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsund beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens beträgt derjenige revisionsverfahrens gründe klägerin beauftragte beklagten rechtsanwälte jahre wahrnehmung interessen hinsichtlich ansprüchen geschiedenen ehemann auskehr steuererstattungszahlungen ansprüche konnten weiterverfolgt beklagten erst ablauf verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht klägerin trägt ordnungsgemäßer klageerhebung hätten zustehenden erstattungsansprüche durchgesetzt können landgericht haftungsklage schadensersatzansprüche über verfolgt wurden abgewiesen verfahrensgegenständlichen erstattungsansprüche hätten klägerin zugestanden berufung klägerin oberlandesgericht klageanspruch geringfügigem umfang für berechtigt angesehen brigen berufung zurückgewiesen nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klägerin klageanspruch höhe ii nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch höhe teilbetrages dm erfolg brigen beschwerde zurückzuweisen rechtssache insoweit weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung zurückweisung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen soweit beschwerde erfolg revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen insoweit angegriffene urteil anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg verletzt urteil umfang gemäß abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen berufungsgericht ausgeführt hinsichtlich klägerin begehrten rückerstattung umsatzsteuer für jahre höhe umgerechnet seien ausführungen landgerichts wonach klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen umsatzsteuer sei für gehörendes einzelunternehmen erstattet worden beanstanden berufung insoweit weiteren tatsachen vorgetragen vorlage steuererklärungen sowie zeugnis steuerberaters genügten anforderungen substantiierten vortrag insoweit gehe umstand unterlagen mehr aufzufinden seien lasten darlegungspflichtigen klägerin erhebung angebotenen zeugenbeweises würde unzulässige ausforschung bedeuten berufungsgericht beschwerde recht beanstandet anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt geltend gemachten erstattungsanspruch unbegründet angesehen klägerin hierzu angebotenen beweis einvernahme steuerberaters erheben vorbringen klägerin geltend gemachten steuererstattungsansprüchen unsubstantiiert hierin wurde hinreichend deutlich dargelegt rede stehenden genau bezifferten umsatzsteuererstattungen für jahre ausschließlich gehörende einzelunternehmen betrafen deshalb hätte berufungsgericht klägerin benannten steuerberater damaligen vorgängen betraut zeugen vernehmen müssen verfahrensfehlerhaft verstoß art abs gg nachgegangen angefochtene urteil beruht gehörsverletzung bereits fall ausgeschlossen gericht verfahrensfehlerfreiem vorgehen entschieden hätte bgh be schluss oktober ix zr njw rr rn juli ix zr wm rn verhält streitfall ergebnis unterlassenen beweisaufnahme offen kayser gehrlein grupp fischer möhring vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg düsseldorf ent
  2490. [['bundesgerichtshof beschluss notz verkündet märz fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter dr wahl streck sowie notare dr doy� dr toussaint mündliche verhandlung märz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners zurückweisung rechtsmittels antragstellers beschluß senats für notarsachen hanseatischen oberlandesgericht bremen september aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung bescheid antragsgegners mai zurückgewiesen antragsteller gerichtskosten verfahrens tragen außergerichtliche auslagen erstattet geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe geborene antragsteller seit rechtsanwalt beim amts landgericht bremen zugelassen antragsgegner schrieb juli vier notarstellen bewerbungsfrist september besetzung wies ausschreibungstext darauf daß sog altersstrukturstellen handele ausschreibung sofern während bewerbungsverfahrens weitere notarstellen besetzen sollten erstrecke ausschreibung bewarben außer antragsteller weitere rechtsanwälte rechtsanwältinnen hinblick darauf daß laufe jahres mehrere notare amtsgerichtsbezirk bremen ausgeschieden entschloß antragsgegner rahmen bewerbungsverfahrens insgesamt zehn notarstellen besetzen erstplazierten aufgestellten rangordnung grad fachlichen eignung vergeben bescheid mai eröffnete antragsgegner antragsteller daß bewerbung erfolg könne punkten lediglich rangplatz erreicht zugleich wurde antragsteller mitgeteilt daß beabsichtigt sei bewerber rangplätzen punktzahlen notaren bestellen ablehnenden bescheid antragsgegners antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gewandt gel tend gemacht antragsgegner aufgestellte rangordnung avnot auffassung starken gewichtung abschlußexamens notarspezifischen fortbildung benachteilige hinblick jährige berufserfahrung rechtsanwalt unzumutbarer weise wesentlich besseren ersten examen durchschnittlichem erfolg bestandene zweite juristische staatsprüfung zeit abgelegt deren ergebnis bedeutung für zugang anwaltsnotariat sei erst nderung bundesnotarordnung jahre hätten zugangsbedingungen nachträglich lasten antragstellers verändert darüber hinaus sei sachfremd note abschlußexamens derartiges fünffaches gewicht geben zugleich punktzahl berufserfahrung dauer anwaltszulassung anzahl notargeschäfte notarvertreter erzielt begrenzen antragsteller beantragt antragsgegner aufhebung bescheids mai aufzugeben notar bestellen hilfsweise auswahlverfahren besetzung ausgeschriebenen notarstellen beachtung rechtsauffassung gerichts neu durchzuführen oberlandesgericht senat für notarsachen zurückweisung hauptantrags hilfsantrag antragstellers stattgegen multiplizierung ergebnisses abschlußprüfung einstufigen juristenausbildung bremen faktor fünf mitbewerbern rangplätzen ungerechtfertigte ungleichbehandlung gegenüber bewerbern zweistufigen juristenausbildung gesehen abschlußprüfung einstufigen juristenausbildung wesentliche wissenschaftlich theoretische bestandteile enthalten wogegen bewerbern zweistufigen ausbildung ergebnisse zweiten juristischen staatsprüfung zählten etwaige defizite prüfung ergebnisse wesentlich besseren ersten examens ausgeglichen könnten vermeidung ungleichbehandlung sei erforderlich nachbewerteten prüfungsergebnissen einstufigen juristenausbildung üblichen multiplikationsfaktor halbieren abgesehen besonderheiten hinsichtlich anrechnung einstufigen juristischen ausbildung mitbewerbern oberlandesgericht dagegen auswahlverfahren antragsgegners rechtsfehlerfrei angesehen entscheidung richten sofortigen beschwerden sowohl antragsgegners antragstellers weiterhin verpflichtung antragsgegners anstrebt notar bestellen hilfsweise auswahlverfahren besetzung ausgeschriebenen notarstellen beachtung zusätzlicher rechtlicher gesichtspunkte neu durchzuführen ii wechselseitigen sofortigen beschwerden zulässig abs bnoto abs brao rechtsmittel antragsgegners begründet antragstellers oberlandesgericht unrecht antrag gerichtliche entscheidung gestellten hilfsbegehren an
  2491. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden september kosten beklagten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe beklagte juni zugestellte urteil familiengerichts unterhaltszahlungen verurteilt worden hiergegen gerichtete berufungsschrift ging juli dienstag beim oberlandesgericht darauf wies vorsitzende berufungssenats beklagten august zugegangener verfügung beklagte rechtsanwalt beiden vorinstanzen vertrat befand juli august geschäftsreisen anschließend jahresurlaub gemäß abs brao vertreter bestellt gerichtliche verfügung bat freie mitarbeiterin oberlandesgericht zugelassene rechtsanwältin gleichen tage per fax eingegangenem schriftsatz august tum eingangs berufungsschrift überprüfen bereits juli donnerstag post gegeben worden sei fügte kopie entsprechenden eintrags postausgangsbuch genauer kostenerfassung für portokosten gleichen tage per fax eingegangenem schriftsatz september beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist gewähren zugleich bat september verlängerte frist begründung nochmals verlängern monat rechtskräftiger entscheidung über wiedereinsetzungsgesuch antrag bislang beschieden beschluss september wies oberlandesgericht wiedereinsetzungsgesuch zurück verwarf berufung unzulässig dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii soweit rechtsbeschwerde verwerfung berufung richtet gemäß abs nr abs satz zpo statthaft gleiches gilt gemäß abs satz zpo soweit zurückweisung wiedereinsetzungsgesuchs richtet jedoch insgesamt unzulässig entgegen auffassung rechtsbeschwerde zulassungsgrund abs zpo fehlt erforderlich soweit rechtsbeschwerde berufung unzulässig verwerfenden beschluss richtet vgl senatsbeschluss bghz rechtssache nämlich weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insbesondere berufungsgericht kläger zugang berufungsinstanz aufgrund überspannter anforderungen versagt vgl bghz zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte frist einlegung berufung versäumt dahinstehen schreiben rechtsanwältin august antrag wiedereinsetzung auszulegen berufungsgericht zugelassen schon deshalb gesuch wirksam stellen konnte dagegen erinnert rechtsbeschwerde wiedereinsetzung amts wegen kam betracht innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo rechtzeitiger posteinwurf berufungsschrift verspätung unverschuldet hätte erscheinen lassen können glaubhaft gemacht august übersandte kopie posteingangsbuch belegt juli portokosten sache erfasst wurden berufungsschrift tatsächlich tage briefkasten eingeworfen wurde erforderliche glaubhaftmachung erfolgte insoweit erst wiedereinsetzungsgesuch beklagten september stellt zulassungsgrund dar berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch september verspätet angesehen unverschuldete unkenntnis verspäteten eingang be rufungsschrift bereits zugang gerichtlichen hinweises august entfallen sei insoweit wiedereinsetzung versäumte wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo gewährt rechtsbeschwerde sieht frage rechtsgrundsätzlich beklagten fristversäumnis wiedereinsetzungsfrist schon deshalb verschulden trifft für zeit abwesenheit ebenfalls oberlandesgericht postulationsfähigen vertreter bestellt macht insoweit geltend hätte bedurft vorliegende verfahren einzige beklagten geführte berufungsverfahren sei davon ausgehen dürfen sache urlaubsrückkehr weitere tätigkeit erforderlich sei frage jedoch entscheidungserheblich mehr einwöchiger abwesenheit rechtsanwalt für vertretung sorgen abs brao rechtsanwalt rechtsanwältin vertretung beauftragt liegt bereits darin organisationsverschulden ursächlichkeit für fristversäumnis ausgeschlossen rechtsanwältin hingegen allgemein zumindest sache vertretung beauftragt deren verschulden abs zpo zurechnen lassen vgl bgh beschluss februar xi zb njw entge
  2492. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkündet dezember heinekamp justizobersekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo pfändung forderung setzt zeitpunkt pfändung person schuldners bestehenden anspruch drittschuldner voraus fall schlechthin nichtig gilt anspruch versicherungsleistung zeitpunkt pfändung sicherheit abgetreten später zurückabgetreten bgh urteil dezember iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung dezember für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger seit februar konkursverwalter über vermögen unterhielt beklagten insgesamt sechs kapitallebensversicherungen oktober dezember trat rechte ansprüche lebensversicherungen sicherungshalber rechtsvorgängerin sparkasse ab schreiben juli gab sparkasse erstrangingen teilbetrag rückkaufswerte berschußanteile dm zugunsten bank schweiz ag frei gemeinschuldner trat oktober rechte ansprüche lebensversicherungen allerdings höhe unbeschränkt ab gemeinschuldner gerichteten schreiben juli zugang streitig verzichtete sparkasse kapitallebensversicherungen sicherheit soweit ansprüche für erlebensfall betroffen erklärte ansprüche gemeinschuldner rückabzutreten oktober erwirkte zulasten gemeinschuldners pfändungs berweisungsbeschluß gegenwärtige künftige bedingte ansprüche beklagten zahlung gewinnanteile rückkaufswertes bestehenden lebensversicherungen erfaßte schreiben märz kündigte schweiz ag rechtsnachfolgerin bank sämtliche lebensversicherungsverträge deren rückkaufswert abrechnung beklagten dm betrug davon zahlte beklagte verlangten dm restlichen dm erhielt sparkasse nachdem august rechte ansprüche lebensversicherungen soweit bereits erfüllung eingetreten kläger rückabgetreten nahm beklagten zahlung begründung anspruch betrag dm gemeinschuldner sparkasse zugestanden zuvor märz sparkasse freihändige verwertung belegenen anwesens gemeinschuldners betreffende verwertungsvereinbarung geschlossen ziffer folgt lautete parteien vereinbarung gehen davon daß sämtliche zugunsten sparkasse bestehenden sicherungsrechte bestellten grundpfandrechte ordnungsgemäß gegeben worden keinerlei tatbestände vorliegen sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar sonstwie nichtig unwirksam würden landgericht zahlungsklage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg revision erstrebt kläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht führt beklagte genehmigung sparkasse getätigten zahlung gemeinschuldner bewiesen jedoch liege vereinbarung märz genehmigung kläger vereinbarung wirke verhältnis sparkasse hindere kläger gemäß bgb gegenüber beklagten unwirksamkeit sicherungsabtretungen oktober dezember geltend darauf berufen beschluß oktober sei wirksames pfändungspfandrecht zugunsten sparkasse begründet worden zugang schreibens sparkasse juli gemeinschuldner könne dahinstehen entweder sei sparkasse weiterhin inhaberin ansprüche lebensversicherungen geblieben seien ansprüche wirksam einziehung überwiesen worden beschluß oktober ansprüche erfasse infolge künftigen rückübertragung gemeinschuldner gelangten beiden fällen sei zahlung beklagten richtige gläubigerin erfolgt ii hält rechtlichen nachprüfung stand vereinbarung märz folgt genehmigung seitens beklagten sparkasse erfolgten zahlung kläger tatrichterliche auslegung individualvereinbarung märz bindet revisionsgericht verletzung gesetzlichen auslegungsregeln bgb entwickelten allgemein anerkannten auslegungsgrundsätze vorgenommen worden bgh urteil februar zr njw ii genannten auslegungsvorschriften verlangen daß tatrichter für auslegung erheblichen umstän
  2493. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juni kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert gründe wege stufenklage auskunft zugewinnausgleich anspruch genommene beklagte wurde teilurteil amtsgerichts verurteilt klägerin auskunft über aktiva passiva endvermögens april vorlage eigenhändig unterschriebenen vollständigen geordneten bestandsverzeichnisses samt genauer beschreibung einzelposten anzahl menge art sowie wertbildenden merkmale erteilen jeweiligen wert ermitteln insbesondere wertbildenden faktoren eigentumswohnung grundbuchauszug grundriss wohnung april belegen verzeichnis gegenwart klägerin aufzustellen klägerin auskunft erteilen über verbleib sparguthabens sparbuch höhe zuzüglich verbuchter zinsen für jahr sowie depoteinlage depotkonten höhe insgesamt teilurteil eingelegte berufung beklagten verwarf oberlandesgericht unzulässig wert beschwer übersteige begründung führte zeit kostenaufwand für geschuldete auskunft über endvermögen beklagten verbleib einzelner vermögensgegenstände könne mehr bemessen gelte einbeziehung verpflichtung wertermittlung auskunftspflichtige ehegatte sei insoweit angabe ermittlung vermögenswerte verpflichtet imstande sei gutachterliche wertermittlung schulde deshalb könne vortrag beklagten unberücksichtigt bleiben müsse feststellung verkehrswertes einzelner gegenstände fahrzeug musikanlage computer eigentumswohnung sachverständigen bzw makler beauftragen wofür kosten höhe mindestens entstünden soweit voraussichtliche fahrtkosten auslagen für beschaffung belegen grundbuchauszug kontounterlagen verweise sei aufwand ausreichend abgegolten zusätzlich geschuldeten auskunft über verwendung sparguthabens depoteinlage weitere erhebliche kosten verbunden seien sei weder dargetan ersichtlich dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses erstrebt ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo jedoch unzulässig allein geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo vorliegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde berufungsgericht anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs verletzt bewertung beschwer beruht deshalb darauf zurückzuführenden ermessensfehler rechtsbeschwerde führt beklagte dargelegt für wertermittlung sachkundige hilfskräfte anspruch nehmen müsse dabei beauftragung sachverständigen erstellung wertgutachten einschaltung sachkundigen hilfskräften unterschieden beklagten wertermittlung eigentumswohnung einzuschaltenden makler feststellung sanierungskosten hinsichtlich unstreitig vorhandenen belastung polyzyklischen aromatischen kohlenwasserstoffen pak beauftragenden handwerker bzw architekten seien sachverständigen sachkundige hilfskräfte deren auskünfte sei beklagten halbwegs zutreffende wertermittlung bzw darlegung wertbildenden merkmale eigentumswohnung möglich gerade angabe abschlags für sanierung unstreitig vorhandenen pak verseuchung wohnung könne feststellung sanierungskosten erfolgen sei allgemein bekannt makler handwerker fehlenden verkaufs bzw sanierungsinteresse eigentümers wüssten entsprechendes honorar auskünfte erteilten entsprechende bewertungen abgäben beklagte dargelegt aufwand für einzuholenden beurteilungen makler handwerker mindestens betrage gleicher weise treffe für wertermittlung pkw sowie musik computeranlage beklagte sei außendienstmitarbeiter batterieherstellers ausreichenden eigenen kenntnisse rechtsbeschwerde durchdringen ansatz zutreffend geht rechtsbeschwerde davon wert beschwerdegegenstandes abs nr zpo gericht falle einlegung rechtsmittels verurteilung erteilung auskunft gemäß zpo freiem ermessen festzusetzen interesse rechtsmittelführers bemisst auskunft erteilen müssen dabei abgesehen fall besonderen geheimhaltungsinteresses berufungsgericht unangefochten verneint aufwand zeit kost
  2494. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagte fall fallakte einzelfall gründe urteils landgerichts siegen februar verurteilt worden insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte betruges fällen davon acht fällen form versuchs schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen davon acht fällen form versuchs gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ausübung berufes rechtsanwalt für dauer drei jahren untersagt revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat verfahren fall ziffer fallakte einzelfall urteilsgründe antrag generalbundesanwalts eingestellt führt beschlusstenor ersichtlichen nderung schuldspruchs teileinstellung verbundene wegfall einzelstrafe elf monaten freiheitsstrafe lässt verhängte gesamtstrafe unberührt senat angesichts einsatzstrafe zwei jahren fünf monaten sowie anzahl höhe weiteren verbleibenden einzelstrafen ausschließen landgericht entfallene einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte brigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht voraussetzungen fakultativen strafrahmenverschiebung abs nr stgb zutreffend verneint schadensersatzleistungen angeklagten gegenüber geschädigten rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein rahmen stgb strafmildernd berücksichtigt milderungsgrund nr stgb erwägung gezogen begegnet getroffenen feststellungen jedenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken anwendung vorschrift vermögensdelikten schon vorneherein ausgeschlossen bghr stgb nr ausgleich setzt jedoch insbesondere klammerzusatz täter opfer ausgleich ergibt kommunikativen prozess täter opfer voraus umfassenden friedensstiftenden ausgleich straftat verursachten folgen gerichtet bgh wistra bgh nstz verlauf angeklagte bernahme verantwor tung für taten ausdruck bringt bghst daran fehlt angeklagte leistete zügig umfangreich schadensersatz zunächst dienten leistungen allein zweck taten verschleiern zahlte betrügerisch erlangte vorschüsse anfang september höhe über euro rechtsschutz versicherungs ag zurück nachdem abrechnung bzw sachstandsmitteilung über fällen aufgefordert worden dabei bekannte jedoch taten machte vielmehr angebliche computerprobleme für fehlende ordnungsgemäße abrechnungen verantwortlich sodann rückzahlung weiterer vorschusszahlungen höhe über euro verlangte kam umgehend setzte anschließend betrugsserie gegenüber rechtsschutzversicherern unbeeindruckt fort späteren verhandlungen angeklagten jeweils geschädigten rechtsschutzversicherern beschränkten erkennbar darauf über höhe materiellen schadensersatzansprüche einigung erzielen art weise erfüllung regeln umfassender ausgleich folgen straftaten verbunden vielmehr angeklagte taten vertrauen rechtsschutzversicherer organ rechtspflege nachhaltig dauerhaft erschüttert vorgenommenen rückzahlungen unberechtigt beanspruchten vorschüsse sicht geschädigten geeignet vertrauen wiederherzustellen feststellungen landgerichts arbeiten versicherer angeklagten zusammen jedoch für gestellten deckungsanfragen jeweils spezialzuständigkeiten gebildet anwendung strafabschlagslösung anstelle vollstreckungslösung beschwert angeklagten zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember nimmt senat bezug tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  2495. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs satz halbs berlässt bundesweit tätiger versicherer endgültiger leistungsablehnung akten rechtsanwalt aufgrund ständiger geschäftsbeziehungen derartige verfahren bearbeitet hausanwalt unterliegende prozessgegner betriebsorganisation hinzunehmen etwaige fiktive reisekosten bevollmächtigten hausanwalts notwendige kosten rechtsstreits tragen fortführung senatsbeschluss januar iv zb rus bgh beschluss juni iv zb olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juni beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober aufgehoben sofortige beschwerde klägers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts stuttgart september zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführer verlangt kostenfestsetzungsver fahren erstattung fiktiver reisekosten hauptprozessbevollmächtigten ausgangsrechtsstreit stritt kläger landgericht stuttgart bundesweit tätigen krankenversicherer erstattungsfähigkeit entstandener arztkosten beklagte sitz beauftragte prozessvertretung ansässigen rechtsanwalt fälle denen endgültiger leistungsablehnung rechtsstreit kommt weiteren weitgehend eigenständigen bearbeitung überlässt parteien schlossen drei verhandlungsterminen vergleich wonach kläger beklagte kosten rechtsstreits tragen verhandlungstermine für beklagten unterbevollmächtigte wahrgenommen deren kosten höhe setzte prozessbevoll mächtigte beklagten kostenfestsetzungsantrag hilfsweise eigenen fiktiven reisekosten stuttgart höhe rechtspflegerin landgerichts erkannte letztere erstattungsfähig hiergegen kläger eingelegte sofortige beschwerde hob beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss setzte erstattenden kosten beklagten abzug fiktiven reisekosten fest beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte kostenerstattung berücksichtigung fiktiver reisekosten ii abs satz nr zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet ansicht beschwerdegerichts hätte beklagte rechtsanwalt ort prozessgerichts bevollmächtigen müssen hätte qualifizierten mitarbeiter beklagten schriftlich instruiert können ausgangsrechtsstreit unstreitig rechtlicher tatsächlicher hinsicht schwierigkeiten geboten beklagte könne darauf berufen prozessbevollmächtigter besonders sachkundig sei wahrnehmung rechtlichen interessen weniger juristisches vielmehr medizinisches wissen angekommen sei rechtsprechung bundesgerichtshofes genannten outsourcing bgh beschlüsse november vi zb versr dezember zb bb sei einschlägig rechtliche schwierigkeiten prozesses gehe information instruktion rechtsanwalts rechtsangelegenheit eigentlichen unternehmensgegenstand beklagten gehöre beklagte verlagere mithin typische sachbearbeiteraufgaben hausanwalt personal einzusparen allgemeiner aufwand bearbeitung prozesses begründe jedoch kostenerstattungsanspruch hält rechtlicher nachprüfung stand erstattungsfähigkeit kosten unterbevollmächtigten richtet abs satz zpo bgh beschlüsse september zb versr november aao oktober viii zb njw ii bedarf persönlichem kontakt vertrauensverhältnis partei anwalt rechnung tragen partei grundsätzlich kosten prozessbevollmächtigten erstattet verlangen prozessgericht zugelassen gerichtsort ansässig vgl bgh beschlüsse mai zb njw rr ii dezember zb njw rr ii ggf zusätzlich entstehenden kosten unterbevollmächtigten zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig erstattungsfähig soweit tätigkeit unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen reisekosten hauptbevollmächtigten wesentlich übersteigen senatsbeschluss september iv zb versr aa bgh beschlüsse dezember aao ii september vi zb njw rr ii oktober aao ii maßstab für erstattungsfähigkeit reisekosten hauptbevollmächtigten wiederum abs satz halbs zpo senatsbeschluss januar iv zb rus bgh beschluss november aao bb dana
  2496. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin möhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerde rügt verletzungen anspruchs beklagten rechtliches gehör art abs gg rügen unberechtigt anspruch rechtliches gehör gibt partei recht entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt äußern gericht eigene auffassung erheblichen rechtsfragen darzulegen gericht verpflichtet vorbringen kenntnis nehmen erwägung ziehen bverfg njw bverfge bgh beschluss juni zb bghz rn hieraus jedoch abgeleitet gericht vorbringen partei gründen entscheidung ausdrücklich befassen bverfg njw bgh beschluss september zb grur rn inhaltliche richtigkeit angefochtenen entscheidung rüge versagung rechtlichen gehörs berprüfung gestellt recht eigenen einschätzung durchzudringen gibt anspruch rechtliches gehör bgh aao rn berufungsgericht vortrag beklagten kenntnis genommen jedoch für ausreichend gehalten beklagten hätten widerlegt entsprechend darstellung klägers regressprozess betrieb früher beschäftigt leidensgerechte stelle gegeben hätte fall verlangens weiterbeschäftigung hätte zugewiesen können auffassung entscheidend beklagten dargetan früheren arbeitgeberin klägers deren kündigung pflichtwidrig bestandskräftig lassen rechtlich tatsächlich unzumutbar arbeitplatz zuzuweisen entsprechende stelle für schaffen vgl bag njw rn ff letzteres nichtzulassungsbeschwerde zulassungsrelevanter weise angegriffen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen vill raebel grupp pape möhring vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2497. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agbg abs bf architekten allgemeinen geschäftsbedingungen architektenvertrages verwandte klausel aufrechnung honoraranspruch unbestrittenen rechtskräftig festgestellten forderung zulässig gemäß abs agbg unwirksam bgh urteil april vii zr olg naumburg lg magdeburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter prof leupertz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten zahlung restlichen architektenhonorars eigenem abgetretenem recht vaters anspruch april schlossen vater einerseits beklagten andererseits einheits architektenvertrag für gebäude betreffend neubau einfamilienhauses gegenstand vertrages leistungsphasen gemäß abs hoai architektenvertrag beigefügten allgemeine vertragsbestimmungen einheits architektenvertrag ava lauten nr aufrechnung honoraranspruch unbestrittenen rechtskräftig festgestellten forderung zulässig nachdem beklagten dritte abschlagsrechnung zahlungen erbracht kündigten kläger vater schreiben dezember architektenvertrag beklagten rechnen gegenüber honorarforderung schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter planung bauüberwachung mängel architektenleistung hätten schallschutzmängeln rissbildungen feuchtigkeit kellerbereich geführt kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt beklagten gesamtschuldner verurteilen nebst zinsen zahlen landgericht klage abgewiesen honoraranspruch höhe für begründet erachtet beklagten allerdings betrag übersteigenden schadenersatzansprüchen wirksam aufgerechnet hätten berufung klägers berufungsgericht beklagten verurteilt gesamtschuldner kläger nebst zinsen zahlen senat zugelassenen revision möchten beklagten zurückweisung berufung erreichen entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht rechtsverhältnis parteien dezember geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz egbgb berufungsgericht aufrechnung beklagten schadensersatzansprüchen rechnerisch unstreitige resthonorarforderung klägers höhe für unzulässig erachtet stehe aufrechnungsverbot nr allgemeinen geschäftsbedingungen vorgenannten architektenvertrag entgegen klausel sei wirksam sei weder intransparent benachteilige beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen verstoße nr agbg nr agbg soweit entscheidung bundesgerichtshofs juni vii zr bghz aufrechnungsverbote geltung kommen könnten auftraggeber zwängen mangelhafte unfertige leistung vollem umfang vergüten obwohl gegenansprüche höhe mängelbeseitigungs fertigstellungskosten zustünden läge situation stehe gerade fest beklagten aufrechnung gestellten schadensersatzansprüche zustünden ansprüche weder unstreitig seien entscheidungsreife bestehe rechtsstreit sei brigen honorarforderung klägers angehe entscheidungsreif frühere einwendungen hätten beklagten termin mündlichen verhandlung landgericht februar fallengelassen landgericht zutreffend ausgeführt geltend gemachten honoraranspruch unstreitig gestellt ii hält rechtlichen nachprüfung stand erfolg rügt revision allerdings berufungsgericht rechtsstreit für entscheidungsreif gehalten soweit honorarforderung klägers ging begründetheit klageforderung vorbehaltlich frage erlöschens aufrechnung stand entscheidung landgerichts bereits rechtskräftig fest urteil ursprüngliche bestehen klageforderung aufrechnung gestellten gegenforderung bejaht enthält insoweit zwei prozessual selbständige elemente streitstoffs dementsprechend berwälzung streitstoffs rechtsmittelinstanz devolution beiden elemente beschränkt devolution abtrennbaren teils streitstoffs setzt einlegung rechtsmittels anschlussre
  2498. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja steuerberater hotline uwg nr stberg abs satz abs stbgebv abs satz berufsordnung bundessteuerberaterkammer bostb abs satz anruf steuerberater hotline zustande kommende beratungsvertrag zweifel anruf entgegennehmenden steuerberater geschlossen steuerberatung befugten unternehmen beratungsdienst organisiert bewirbt steuerberater steuerberater hotline beteiligt verstößt berufsrechtliche verbote insbesondere verstößt nr stbgebv steuerberater näher bekannten mandanten telefonische beratung gebeten hierfür minutentakt berechnete zeitgebühr vereinbart bgh urt september zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert dr bergmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts berlin februar abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte unterhält bewirbt telefonanschluß über interessenten entgelt steuerliche beratung erhalten können durchführung beratung leitet beklagte anrufe über werbung angegebene telefonnummer eingehen unmittelbar vertrag lich verbundene steuerberater deutsche telekom stellt inhaber anschlusses anruf erfolgt telefonrechnung preis dm pro minute rechnung hiervon zahlt deutsche telekom dm beklagte weise telekom eingenommenen beträge leitet beklagte je gesprächsaufkommen beteiligten steuerberater denen ihrerseits pauschale monatliche teilnahmegebühr sowie zeitabhängige nutzungsgebühr erhält klägerin steuerberaterkammer ansicht vertreten beanstandete telefonberatung verstoße steuerberatungsgesetz stberg gebührenverordnung für steuerberater stbgebv verhalten beklagten wettbewerbsverstoß uwg gesehen unterlassung anspruch genommen klägerin zuletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen steuerberatung minutenpreis dm für anrufer per telefon hotline anzubieten beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt lg berlin mmr dstre berufung beklagten erfolg geblieben kg mmr ls dstre revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht erst später ergangenen se natsentscheidung anwalts hotline bghz beanstandeten angebot verstoß mitwirkenden steuerberater gebührenregelungen abs stberg abs satz nr stbgebv abs satz berufsordnung bundessteuerberaterkammer bostb gesehen klägerin geltend gemachten unterlassungsanspruch gesichtspunkt rechtsbruchs uwg zugesprochen begründung ausgeführt beklagte fördere unlauteren wettbewerb steuerberater telefonischen beratung beteiligten handelten wettbewerbswidrig gefahr bestehe daß gesetzlichen gebühren überschritten geschuldete gebühren erhoben würden steuerberatervergütungsverordnung sei telefonische beratung steuerberater anzuwenden erhebung zeitgebühr satz nr stbgebv komme für telefonische beratung betracht außerdem dürfe verordnung vorgesehene zeitgebühr vergütungssätze verordnung überschreiten stbgebv übrigen sei gewährleistet daß rahmengebühr satz stbgebv höhe dm dm je angefangene halbe stunde abrechnung telefonischen beratung unterschritten bleibe beratungsgespräch zehn minuten mindestzeitgebühr satz stbgebv erreicht gebot angemessenheit gebühren abs stberg abs satz bostb könne unterschreiten gebühren rechtfertigen gebührenbemessung berücksichtigenden umstände wert objekts art aufgabe schwierigkeitsgrad leistung vorliegenden zeitabrechnung unberücksichtigt blieben ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg führen aufhebung berufungsurteils abweisung klage klägerin beanstandete verhalten stellt entgegen auffassung berufungsgerichts wettbewerbswidrig dar klagebefugnis klägerin ergibt abs nr uwg vgl köhler baumbach hefermehl wettbewerbsrecht aufl uw
  2499. [['bundesgerichtshof iii zivilsenat geschäftsstelle karlsruhe herrenstraße postanschrift karlsruhe iii zb bitte schreiben angeben fernsprecher durchwahl telefax nr bundesgerichtshof karlsruhe schreibfehlerberichtigung rechtsbeschwerdeverfahren leitsatz beschlusses oktober stelle ag hersbeck richtig heißen ag hersbruck freitag justizamtsinspektor'],['Soon']]
  2500. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexueller nötigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung fünf fällen körperverletzung zwei fällen davon fall tateinheit nötigung sowie wegen versuchter nötigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge strafausspruch erfolg brigen offensichtlich unbegründet strafausspruch hält rechtlicher nachprüfung stand strafkammer strafrahmenwahl konkreten zumessung einzelstrafen strafschärfend berücksichtigt nebenklä gerin infolge taten psychologische unterstützung bewältigung geschehens benötige taten insgesamt über langen zeitraum erstreckten begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken bisherigen feststellungen ergeben notwendigkeit psychologischen behandlung behandlung tat ergebenden seelischen beeinträchtigungen bereits ersten tat eingestellt festgestellten psychischen schäden erst folgen taten können angeklagten gesamtstrafenbildung angelastet dagegen unmittelbare folge allein einzelner taten können vollen gewicht fällen gleicher weise bemessung sämtlicher einzelstrafen ansatz gebracht vgl senat nstz nstz rr taten über langen zeitraum erstreckten durfte strafrahmenwahl konkreten zumessung einzelstrafen ungunsten angeklagten berücksichtigt ersten zweiten tat weitere nachgefolgt regelmäßig für deren unrechtsgehalt strafzumessungsrelevante bedeutung mag vornherein mehrzahl taten geplant darin abs stgb berücksichtigungsfähige rechtsfeindliche gesinnung täters ausdruck kommt vgl fischer stgb aufl rn entsprechende feststellungen landgericht getroffen liegen blick situativ ergebenden straftaten fällen urteilsgründe umstand fünf weiteren taten sexuellen nötigung jeweils größere zeitliche abstände lagen unbedingt nahe führt aufhebung einzelstrafen bedingt wegfall gesamtstrafenausspruchs auszuschließen strafzumessung rechtsfehler beruht fischer appl eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  2501. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ersatzzustellung zpo erfolgen ersatzzustellung abs nr zpo daran scheitert geschäft mehr geöffnet bgh beschl april anwz agh stuttgart wegen widerrufs zulassung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr ernemann dr schmidt räntsch rechtsanwälte dr wosgien prof dr quaas dr martini mündliche verhandlung april beschlossen antrag antragstellers wiedereinsetzung versäumung beschwerdefrist zurückgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg august verworfen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten gegenstandswert festgesetzt beschwerdeverfahrens gründe geborene antragsteller wurde august rechtsanwalt zugelassen übt seither anwaltsberuf jahre veruntreute mandantengelder wurde deshalb geldstrafe verurteilt seit geriet verstärkt finanzielle bedrängnis anhaltend hohen schulden laufend vollstreckungsaufträgen wegen geringfügiger einzelforderungen führte rücksicht hierauf antragsgegnerin januar zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft widerrufen hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss august zurückgewiesen antragsteller september zugestellt worden september anwaltsgerichtshof eingegangenem schriftsatz antragsteller sofortige beschwerde eingelegt dezember eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versäumung beschwerdefrist beantragt ii sofortige beschwerde unzulässig antragsteller beschwerdefrist versäumt wiedereinsetzung gewähren sofortige beschwerde verspätet abs satz brao innerhalb zwei wochen anwaltsgerichtshof einzulegen frist beginnt zustellung beschlusses senat bghz erfolgte september einlegung briefkasten antragstellers umschlag sendung zusteller datum vermerkt dabei lediglich zuerst monat tag angegeben ergibt postzustellungsurkunde reihenfolge datumsangaben tag monat jahr vorgegeben zusteller angeben deshalb beschluss august datiert umschlag zustellung vermerkt unschädlich zustellung uhr außerhalb gewöhnlichen geschäftszeiten erfolgt steht ersatzzustellung abs satz brao abs satz halbsatz fgg zpo eintritt zustellungsfiktion satz zpo entgegen münchkomm zpo wenzel aufl erg bd rdn gesetzesmaterialien neufassung zustellungsrechts juli fall angesprochen zustellung üblichen ffnungszeiten erfolgt begründung entwurfs zustellreformgesetzes bt drucks ähnlich musielak wolst zpo aufl rdn für vorliegenden fall zustellung geschäftsschluss erfolgt gilt ziel nderung hohen anteil niederlegungen reduzieren zustelldiensten einfachere möglichkeit ersatzzustellung für fall eröffnen zustellung geschäftsräumen daran scheitert geöffnet entwurfsbegründung aao dafür spielt berücksichtigung liberalisierten ffnungs arbeitszeiten sowohl zustelldienste zustellungsempfänger rolle geschäft schon geschlossen sofortige beschwerde hätte deshalb abs satz brao abs fgg abs bgb spätestens september anwaltsgerichtshof eingehen müssen antragsteller erst september verfasst eingereicht spät antragsteller wiedereinsetzung versäumung beschwerdefrist gewähren zweifelhaft schon antrag wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt worden abs satz brao abs satz fgg zulässig hätte danach innerhalb zwei wochen beseitigung hindernisses gestellt müssen hindernis bestand darin antragsteller wusste beschwerdefrist versäumt hindernis hinweis senats schreiben oktober beseitigt kommt darauf antragsteller erkannt maßgeblich allein hätte erkennen können bgh beschl mai viii zb njw beschl november xii zb njw rr senat beschl august anwz brak mitt senat beschl september anwz unveröff spricht dafür zugang hinweises senats oktober verspätung fall antrag deshalb schon schreiben antragstellers november hätte gestellt müssen offen bleiben wiedereinsetzungsantrag jedenfalls begründet versäumung beschwerdefrist unverschuldet aa unverschuldet fristversäumung besch
  2502. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo satz postfach jedenfalls ähnliche vorrichtung sinne satz zpo wohnanschrift desjenigen zugestellt unbekannt vorhanden zvg abs zustellungsvertreter darf bestellt vollstreckungsgericht postfachadresse desjenigen zugestellt bekannt dennoch erfolgte zustellungen zustellungsvertreter unwirksam bgh beschluss juni zb lg dortmund ag dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts dortmund juni zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für gerichtsgebühren für anwaltliche vertretung beteiligten sowie für anwaltliche vertretung beteiligten gründe beteiligte betreibt seit zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstücks beteiligten nachdem bekannt worden beteiligte verlaufe verfahrens wohnung räumen müssen festen wohnsitz bestellte vollstreckungsgericht april zustellungsvertreterin seit ende mai befindet vermerk akten ergibt beteiligte postfach unterhält beschluss juni über anberaumung versteigerungstermins august wurde zustellungsvertreterin zugestellt termin blieb beteiligte meistbietender zuschlagsbeschluss wurde zustellungsvertreterin august ausgehändigt beteiligte erst september gespräch finanzamt versteigerungstermin erfahren september hinweis darauf postfach gericht bekannt sei zuschlagsbeschwerde erhoben landgericht beschwerde stattgegeben zuschlagsbeschluss aufgehoben zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beteiligte wiederherstellung beschlusses beteiligte beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hält beschwerdefrist für gewahrt fünf monate betragen zuschlagsbeschluss beteiligten zugestellt worden sei zustellung zustellungsbevollmächtigte sei unwirksam voraussetzungen für deren bestellung angesichts beteiligten bekannt gegebenen postfachs vorgelegen hätten mithilfe postfachs hätte zuschlagsbeschluss wege ersatzzustellung satz zpo zugestellt können beschwerde sei begründet beteiligten beschluss über versteigerungstermin vier wochen termin zugestellt worden sei schon zeitpunkt hätten voraussetzungen für zustellung zustellungsvertreter vorgelegen iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht hält zuschlagsbeschwerde recht für zulässig begründet zweiwöchige frist für beschwerde erteilung zuschlags beginnt für beteiligte verkündung entscheidung anwesend zustellung zuschlagsbeschlusses satz satz zvg abs satz zpo wäre für beteiligten einlegung beschwerde september sonntag daher abgelaufen august erfolgte zustellung beschlusses zustellungsvertreterin wirksam zuschlagsbeschluss beteiligten september tatsächlich zugegangen wäre zpo beides fall zustellung zuschlagsbeschlusses zustellungsvertreterin unwirksam abs zvg vollstreckungsgericht zustellungsvertreter bestellen aufenthalt desjenigen zugestellt bekannt voraussetzungen für öffentliche zustellung sonstigen gründen zpo gegeben verhielt bereits zeitpunkt bestellung zustellungsvertreterin vollstreckungsgericht abteilung parallelverfahren bekannt beteiligte postfach unterhielt brigen hätte vollstreckungsgericht bestellung zustellungsvertreterin wirksam wäre gemäß abs zvg weiteren zustellungen absehen müssen nachdem akten vermerk über postfach beteiligten enthielten beschwerdegericht geht recht davon kenntnis postfach desjenigen zuzustellen sinn zweck zvg kenntnis aufenthalt gleichsteht bestellung zustellungsvertreters sollen verzögerungen vermieden infolge notwendig werdenden öffentlichen zustellung beschlüssen vollstreckungsgerichts entstünden vgl dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn steiner hagemann zvg aufl rn vorschrift zvg liegt vorstellung zugrunde öffentliche zustellung zpo möglich aufenthalt desjenigen zugestellt unbekannt entsprach inkrafttreten zustellungsreformgesetzes juni bgbl geltenden zustellungsvor
  2503. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß stpo beschlossen angeklagte antrag versäumung frist begründung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg november hinblick schriftsatz april enthaltenen verfahrensrügen vorigen stand wiedereingesetzt kosten wiedereinsetzung trägt angeklagte gründe wiedereinsetzung vorigen stand zwecke nachholung einzelner verfahrensrügen regel ausgeschlossen vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn jedoch verteidiger umstände glaubhaft gemacht ausnahme grundsatz zulassen wiedereinsetzungsvorbringen lag echtes büroversehen grund unterblieb letzten tag revisionsbegründungsfrist april schon fertiggestellten vorliegenden zweiten teil revisionsbegründung oberlandesgericht fax übermitteln versehen wurde erst april bemerkt bersendung nachgeholt daß zweite teil revisionsbegründung tag ablauf begründungsfrist beim oberlandesgericht eingegangen daß angeklagten fristversäumung verschulden trifft liegt hand umständen würde versagung wiedereinsetzung vorigen stand recht angeklagten volle ausnutzung revisionsbegründungsfrist geschmälert vgl bgh nstz rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  2504. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr könig dr remmert sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr braeuer dezember beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen juni abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt antrag klägers gewährung prozesskostenhilfe für zulassungsverfahren abgelehnt gründe kläger seit august rechtsanwaltschaft zugelassen juli wurde insolvenzverfahren über vermögen klägers eröffnet bescheid september widerrief beklagte zulassung klägers wegen vermögensverfalls abs nr brao klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof abgewiesen kläger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg kläger verfahrensmangel dargelegt entscheidung beruhen brao abs nr vwgo kläger gerügte zurückweisung vorsitzenden senats anwaltsgerichtshofs gerichteten ablehnungsgesuche dezember juni stellt zulassungsverfahren berücksichtigenden verfahrensfehler dar entscheidungen abs brao abs vwgo beschwerde angefochten können folglich gemäß abs brao satz vwgo zpo inhaltlichen berprüfung berufungsgericht entzogen senatsbeschlüsse dezember anwz brfg juris rn märz anwz brfg juris rn september anwz brfg juris rn mai anwz brfg juris rn kläger beanstandet verletzung anspruchs rechtliches gehör art abs gg anwaltsgerichtshof antrag juni verhandlungstermin juni aufgehoben verfügung vorsitzenden juni persönlichen erscheinen mündlichen verhandlung befreit ablehnung antrags klägers terminverlegung verfahrensfehlerhaft vorschrift zpo gemäß abs satz brao satz vwgo für gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen gilt mündliche verhandlung erheblichen gründen verlegt vertagt verhinderung prozessbevollmächtigten vertretenen beteiligten regel grund für terminverlegung substantiiert gewichtige gründe vorgetragen weshalb persönliche anwesenheit beteiligten erforderlich bverwg urteil august juris rn beschluss august juris rn kopp schenke vwgo aufl rn eyermann geiger vwgo aufl rn beckok vwgo brüning stand juli rn bloße anwesenheitsinteresse anwaltlich vertretenen partei anspruch rechtliches gehör geschützt bverwg beschluss august aao brüning aao gewichtige gründe denen persönliche anwesenheit erforderlich wäre kläger begründung antrags terminverlegung dargelegt antrag anwaltsgerichtshof ablehnungsgesuch klägers verwerfenden beschluss juni zutreffend erkannt ersichtlich tatsachen erwägungen kläger persönlich verhandlungstermin hätte vortragen verfahrensbevollmächtigten hätten vorgetragen können erhebliche bedeutung verfahren für berufliche existenz klägers zukam rechtfertigt allein antrag terminverlegung anwaltlich vertretenen klägers liegt natur widerrufs zulassung klägers rechtsanwaltschaft begründet ohnehin phase gerichtlichen verfahrens berücksichtigen hierauf bezogene gesichtspunkte allein kläger persönlich verhandlung hätte vorbringen können antrag terminverlegung weiteren schriftsatz klägers juni benannt kläger macht geltend sei beklagten ordnungsgemäß angehört worden fragen zugesandten anhörungsbogens seien angemessen für zeitpunkt beginn insolvenzverfahrens könne richtig für verfahren insolvenz verfahren eingeleiteter insolvenz gleichen fragen stellen vielmehr seien insolvenz zielgerichtete fragen fortführung anwaltlichen tätigkeit stellen fehlende anhörung sei anwaltsgerichtshof anbetracht gerichtsverfahren geltenden amtsermittlungsgrundsatzes nachzuholen sei letzteres fall liege verfahrensmangel jedenfalls darin fehlerhafte anhörung verwaltungsverfahren anwaltsgerichtshof geprüft worden sei aa anwaltsgerichtshof amtsermittlungsgrundsatz abs vwgo verstoßen antrag zulassung berufung wegen verstoßes amtsermittlungsgrundsatz substantiiert dargelegt hinsichtlich tatsächlichen umstände aufklärungsbedarf bestanden f�
  2505. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin möhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprüche fremdem recht gmbh verjährt erachtet gemäß abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegründenden umstände beginn verjährung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjährung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schäden gmbh fehlerhaften rechtlichen prü fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjährungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verständiger würdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundsätzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl kürzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjährungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger für sämtliche folgeschäden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen sämtliche fonds eigene ansprüche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begründet gegenläufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prüfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg münchen entscheidung rae'],['Soon']]
  2506. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr löffler bender beschlossen anhörungsrüge beschwerdeführerin april beschluss senats april zurückgewiesen senat rüge geprüft begründet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschl januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begründung wege anhörungsrüge partei mitteilung begründung erzwingen eigenständige verletzung anspruchs beschwerdeführerin rechtliches gehör senat liegt weder gemäß abs satz zpo zulässigen absehen näheren begründung darin senat beschwerdeführerin vorgebrachten zulassungsgründe für durchgreifend erachtet vgl bgh beschl november vi zr njw tz wiederholung vorbringens beschwerdeschriftsatz juli einkleidung anhörungsrüge gegenstand nochmaligen berprüfung gericht goette caliebe löffler drescher bender vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2507. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juni küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs satz verpflichtung ehegatten ehelichen lebensgemeinschaft folgt wechselseitiger anspruch über für höhe familienunterhalts maßgeblichen finanziellen verhältnisse informieren geschuldet erteilung auskunft weise feststellung unterhaltsanspruchs erforderlich vorlage belegen verlangt bgh urteil juni xii zr olg jena ag arnstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose schilling dr günter für recht erkannt revision urteil familiensenats thüringer oberlandesgerichts juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten wege stufenklage erteilung auskunft zahlung höheren kindesunterhalts abänderung jugendamtsurkunde jahr anspruch volljährige kläger mutter lebt jedenfalls ende schuljahres allgemeinen schulausbildung befand sohn beklagten geschiedener ehe aufgrund vorgenannten jugendamtsurkunde schuldet beklagte monatlichen unterhalt höhe dm abzüglich hälftigen kindergeldes ber vermögen beklagten wurde august insolvenzverfahren eröffnet jahren mitte ging erwerbstätigkeit verrichtete arbeiten haus ehefrau deren einkünften lebte sommer nahm beklagte selbständige tätigkeit hausmeister hieraus erzielten einkünfte liegen unterhalb notwendigen selbstbehalts titulierten unterhalt teilweise gezahlt wurde deshalb strafverfahren wegen verletzung unterhaltspflicht eingeleitet kläger beklagten auskunft über einkommen ehefrau sowie nachweis geeignete belege verlangt auffassung vertreten angaben ermittlung anspruchs beklagten familienunterhalt benötigen beklagte begehren entgegengetreten geltend gemacht gegenüber ehefrau gütertrennung vereinbart auskunftsanspruch bestehe amtsgericht einkommen ehefrau bezogenen auskunftsantrag abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht beklagten zurückweisung gehenden rechtsmittels verurteilt kläger auskunft über einkommensverhältnisse ehefrau erteilen hinsichtlich einkünfte selbständiger tätigkeit mitteilung steuerrechtlichen gewinne verluste jahren einkünfte vermietung verpachtung mitteilung steuerrechtlichen berschüsse verluste jahren steuererstattungen jahren zinseinkünfte jahren soweit ausgeübt einkünfte selbständiger tätigkeit jahr mitteilung jahresnettoeinkommens dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erstrebt entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht entscheidung olgr jena veröffentlicht angenommen kläger gegenüber beklagten anspruch grobe information über einkommensverhältnisse ehefrau zustehe abs satz bgb beurteilung leistungsfähigkeit beklagten sei unterhaltsanspruch ehefrau berücksichtigen beklagte bisherigen auskünften über einnahmen selbständiger tätigkeit verfüge weit notwendigen selbstbehalt lägen könne erst etwaiger anspruch familienunterhalt leistungsfähigkeit begründen insofern komme betracht familienunterhalt höhe taschengeldes fünf sieben prozent verfügung stehenden nettoeinkommens anzunehmen sei für unterhaltsansprüche klägers herangezogen feststellung beklagten zustehenden anspruchs familienunterhalt sei kläger mitteilung einkommensrelevanter tatsachen neuen familie angewiesen gelte vorliegenden fall mehr privilegiert volljährige kläger darlegungs beweislast für höhe unterhaltsanspruchs sowie haftungsanteile eltern trage anforderungen kenntnis einkommensverhältnisse genügen könne allerdings stehe kläger anspruch grobe information hinsichtlich einkommensverhältnisse ehefrau beklagten gehende auskünfte beklagten rechtlich beschaffen seien für familienunterhalt sehe gesetz derzeit ausdrücklichen auskunftsanspruch anspruch beklagten auskunftserteilung könne gehen eigener auskunftsanspruch insbesondere beleganspruch abs satz bgb betreffe vergleichbar sei umfang informationspflicht beim vorzeitigen zugewinnausgleich abs bgb
  2508. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde erfolg prüfung gestellten rechtsfragen entscheidungserheblich gegenstand klage bildet schadensersatzanspruch höhe klägerin darauf gestützt falle zutreffenden beratung beklagten entsprechenden vertragsgestaltung käufer wegen verzuges zinsforderung erworben weiterer klagegegenstand feststellungsantrag ersatz klägerin dadurch entstandenen schadens wegen bindung käufer geschlossenen vertrag grundstück gleichen bedingungen erwerber gewinnbringend veräußern konnte berufungsgericht bezifferten schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet käufer vertragsgestal tung eintritt fälligkeit rücktrittsrecht gebrauch gemacht hätte darum verzugszinsen angefallen wären nichtzulassungsbeschwerde berufungsbegehren klä gerin vollem umfang weiterverfolgt setzt abweisung zahlungsantrags tragenden erwägungen auseinander berufungsgericht bezifferten schaden klägerin gesichtspunkt möglichkeit verkaufs grundstücks käufer vereinbarten preis dritten abgelehnt rechtsfeh lerhaft klägerin zahlungsanspruch beiden tatsacheninstanzen ausschließlich zinsschaden gestützt vorbringen nichtzulassungsbeschwerde fehlerhaften ansatz berufungsgerichts folgt frage verkaufs dritten befasst darum geeignet abweisung zahlungsantrags frage stellen klägerin vorinstanzen feststellungsantrag ausschließlich tatsachenvortrag möglichkeit verkaufs grundstücks käufer vereinbarten preis dritten legt insoweit zeigt nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrund insbesondere voraussetzungen verletzung rechtlichen gehörs dargetan dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2509. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen dr schäfer mayer beisitzende richter staatsanwalt gl vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision nebenklägerin urteil landgerichts duisburg juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf besonders schweren vergewaltigung tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen gerichteten revision beanstandet nebenklägerin verfahren rügt verletzung sachlichen rechts rechtsmittel sachrüge erfolg verfahrensrügen kommt daher mehr unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift november staatsanwaltschaft angeklagten last gelegt nebenklägerin ehemalige lebensgefährtin messer leib leben bedroht dadurch geschlechtsverkehr gezwungen abs nr abs abs nr stgb august uhr geschädigten deren wohnung aufgelauert vorhalt messers verlangt beziehung aufzunehmen nachdem frau angst versprochen angeklagte ausübung geschlechtsverkehrs gefordert nebenklägerin geweigert messer hals gehalten schlafzimmer gezerrt willen frau geschlechtsverkehr samenerguss durchgeführt angeklagte last gelegte tat bestritten dahin eingelassen nebenklägerin immer gedrängt scheiden lassen kontakt familie abzubrechen hätten häufig gestritten getrennt versöhnt sei immer geschlechtsverkehr gekommen besucht gemeinsame tochter sehen nebenklägerin mehrfach gedroht würde anzeigen gefängnis bringen mache verlange august wohnung zeugin aufgehalten verlangt treffen damaligen freundin vereinbart abzusagen später arbeit gegangen sei sei bitte wohnung geblieben hund aufzupassen zeit polizei anzeige erstattet urteilsgründen strafkammer wiedergabe tatvorwurfs einlassung angeklagten bekundungen nebenklägerin tatvorgeschichte sowie tatgeschehen angeklagten sinne anklage belasten aussagen weiterer zeugen dargestellt anschließend landgericht beweise gewürdigt hierzu wesentlichen ausgeführt ergebnis beweisaufnahme sei angeklagten last gelegte tat für verurteilung erforderlichen vernünftigen zweifel ausschließenden sicherheit nachzuweisen vorliegenden konstellation einlassung aussage strafkammer zweifel glaubhaftigkeit angaben nebenklägerin überwinden können sachverständige gutachten ergebnis gekommen sei aussagepsychologischer sicht sei wahrscheinlichste deren angaben realen erlebnis beruhten geschädigte wesentlichen details tatgeschehens zeitpunkt ab angeklagte messer hand gehalten sowie verbleib messers während tatgeschehens vorgeschichte tat nämlich gemeinsamen besuch schwimmbades blaue lagune konstant ausgesagt insoweit falsche angaben gemacht abrede gestellt tat immer kontakt angeklagten gesucht außerhalb aussage nebenklägerin gebe indizien für richtigkeit angaben sprächen ii freispruch unterliegt schon deshalb aufhebung ausführungen landgerichts anforderungen gerecht gemäß abs satz stpo freisprechendes urteil stellen freispruch tatsächlichen gründen begründung urteils abgefasst revisionsgericht überprüfen tatrichter beweiswürdigung rechtsfehler unterlaufen deshalb tatrichter regel tatvorwurf einlassung angeklagten zunächst geschlossenen darstellung diejenigen tatsachen objektiven tatgeschehen festzustellen für erwiesen hält bevor beweiswürdigung darlegt gründen für schuldspruch erforderlichen zusätzlichen feststellungen objektiven subjektiven tatseite getroffen konnten st rspr vgl bgh urteil mai str bghr stpo abs freispruch bgh urteil juli str bghr stpo abs freispruch hierauf ausnahmsweise verzichtet feststellungen objektiven tatgeschehen überhaupt möglich vgl bgh urteil november str bghr stpo abs freispruch freispruch subjektiven gründen urteilsgründe feststellungen objektiven sachver
  2510. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet februar böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb ersatz reparaturaufwand über wiederbeschaffungswert fahrzeugs verlangt reparatur fachgerecht umfang durchgeführt sachverständige grundlage kostenschätzung gemacht fortführung senatsurteils bghz ff bgh urteil februar vi zr olg naumburg lg halle vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt ersatz restlichen sachschadens verkehrsunfall für beklagten unfallgegner haftpflichtversicherer vollem umfang einzustehen für fachgerechte vollständige reparatur klägerischen fahrzeugs erforderlichen kosten schätzte kfz sachverständige dm inklusive gesetzlichen mehrwertsteuer wiederbeschaffungswert schätzte dm restwert dm kläger reparierte fahrzeug eigenregie teilweise nutzt beklagte erstattete vorprozessual dm kläger vertritt ansicht daß geschätzten reparaturkosten höhe über wiederbeschaffungswert fahrzeugs erstatten seien weitere reparaturkosten dm eingeklagt landgericht klage zuerst vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil aufgehoben soweit nachteil beklagten ergangen sache erneuten verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen einholung sachverständigengutachtens frage umfangs durchgeführten reparatur landgericht kläger beklagten abzug gebrachten restwert höhe dm zugesprochen berufung klägers blieb erfolglos berufungsgericht revision beschränkt anspruch ersatz weiterer reparaturkosten zugelassen kläger verfolgt rechtsmittel klagebegehren hinsichtlich reparaturkostenersatzes entscheidungsgründe berufungsgericht verneint anspruch ersatz weiterer reparaturkosten kläger umständen falles integritätszuschlag über wiederbeschaffungswert zugebilligt könne für zuschlag sei erforderlich daß fahrzeug fachgerecht vollständig repariert selbstreparatur vorgenommen dürfe hinsichtlich reparaturbedarfs geschädigte schadensgutachten enthaltenen fachhandwerklichen vorgaben orientieren fahrbereitschaft wiederherstellenden teilreparatur komme schutzwürdiges integritätsinteresse geschädigten tragen allerdings sei fall für schadensbehebung erforderliche geldbetrag wiederbeschaffungswert abzug restwerts erstatten ii revision bleibt erfolglos auffassung berufungsgerichts daß geschädigte ersatz wiederbeschaffungswert übersteigenden reparaturkosten verlangen schaden basis sachverständigengutachtens abrechnet reparatur jedoch entsprechenden umfang fachgerecht durchführt erweist zutreffend gemäß abs satz bgb geschädigte sachschaden hand nimmt früheren zustand herzustellen berechtigt schädiger erforderlichen geldbetrag verlangen schädiger entschädigung geld für erlittenen wertverlust verweisen soweit herstellung möglich entschädigung genügend abs bgb unverhältnismäßige aufwendungen erfordert abs satz bgb erst unverhältnismäßigkeit bildet möglicher naturalrestitution grenze ab ersatzanspruch geschädigten mehr herstellung naturalrestitution allein wertausgleich verlustes vermögensbilanz kompensation richtet insoweit naturalrestitution vorrang kompensation senatsurteil bghz schaden kraftfahrzeug geschädigte zweierlei weise naturalrestitution erreichen kosten für reparatur für anschaffung gleichwertigen ersatzfahrzeugs verlangen letztere art schadensbeseitigung senat wiederholt ausgesprochen woran festhält form naturalrestitution senatsurteile bghz ff ziel restitution beschränkt herstellung beschädigten sache besteht umfassenderer weise gemäß abs bgb darin zustand herzustellen wirtschaftlich gesehen schadensereignis bestehenden lage entspricht senatsurteil bghz aa schadensausgleich führenden möglichkeiten naturalrestitution geschädigte grundsätzlich diejenige wählen geringsten aufwand erfordert wirts
  2511. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ber lin februar gemäß abs stpo schuldspruch dahin abgeändert angeklagten betruges jeweils tateinheit urkundenfälschung schuldig fällen tatkomplexe fälle fälle fälle fälle fällen tatkomplexe fälle fälle fälle fälle fällen tatkomplexe fälle fälle fälle brigen schuldspruch zugehörigen feststellungen ausnahme derjenigen einzelnen bezahlvorgängen aufgehoben jeweils gesamten strafausspruch aufrechterhaltung feststellungen aufgehoben revision angeklagten ge nannte urteil gemäß abs stpo schuldspruch dahin abgeändert angeklagte betruges tateinheit urkundenfälschung schuldig gesamten strafausspruch aufrechterhaltung feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen gemäß abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen banden gewerbsmäßigen betruges fällen jeweils tateinheit banden gewerbsmäßiger urkundenfälschung angeklagten darüber hinaus wegen betruges tateinheit urkundenfälschung fällen verurteilt angeklagte we gen betruges tateinheit urkundenfälschung fällen schuldig gesprochen angeklagten landgericht jeweils einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafen sechs jahren drei monaten fünf jahren neun monaten zwei jahren sechs monaten erkannt angeklagte gesamtfreiheitsstrafe drei jah ren neun monaten belegt urteil wenden sämtliche angeklagte revisionen beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts tätigten ange klagten wechselnder besetzung abhanden gekommenen ec karten einkäufe angeklagten hätten insgesamt sieben personen deren ec karten mehr aufklärbare weise gebracht fällen einsatz ec karte nachahmung schriftzuges lastschriftbelegen gekauft hinsichtlich tatkomplexes ec karte te führte angeklag einkäufe verwendung abhanden gekommenen ec karte letzten sechs bezahlvorgängen wurde angeklagten begleitet tatkomplex ec karten angeklagten berliner läden un terwegs tatkomplex ec karte sch allein ec karte klagte angeklagte tatkomplex kaufte ange gleiches gilt für tatkomplex verwendete ec karte zeugen angeklagte bardame zeugen kr beitete angeklagten tatkomplexes ec karte mü verschafft besuchten bar liaison arweitergegeben hinsichtlich verwandten angeklagten abhanden gekommene ec karte für gemeinsame käufe schließlich erwarb angeklagte karte kr tatkomplex ec abhanden gekommenen ec karten zeugen kr berlin später hessen vielzahl fällen wobei jeweils vorspiegelte berechtigter inhaber karte landgericht taten jeweils banden ge werbsmäßigen betrug tateinheit banden gewerbsmäßiger urkundenfälschung gewertet merkmal bande deshalb erfüllt angesehen drei angeklagten wechselnder besetzung taten begangen gemeinsam hiervon profitiert deshalb rechnet landgericht angeklagten sämtliche taten hinsichtlich angeklagten landge richt einbeziehung bande überzeugen können jedoch ec karte zeugen mitangeklagten wissen erwerben würde weitergegeben sei mittäterin hinsichtlich einverständnis verübten taten anzusehen bezüglich fällen geschehenen tatkom plexes landgericht davon ausgegangen angeklagte alleintäter verwendung karte zeugen krü nachahmung schriftzuges lastschriftbelegen aufgetreten ii revisionen angeklagten teilweise erfolg verurteilungen wegen bandenmäßiger begehung verbrechenstatbestände abs stgb abs stgb auslösen begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken urteilsgründe enthalten ausreichenden feststel lungen dahingehend jeweils ausgeurteilten taten tatsächlich grundlage bandenabrede begangen wurden bandenmäßige begehung allenfalls für taten belegt gegenstand vorverurteilung amtsgericht marburg für ausgeurteilten taten zeitlich taten lagen jedoch anknüp fungstatsachen ersichtlich annahme bandenmäßigen begehung rechtfertigen könnten feststellungen landgerichts lässt en
  2512. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november strauss justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vizepräsidenten schlick sowie richter dörr wöstmann hucke seiters für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember zurückgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klägerin beklagte betreuung steht zahlung anspruch genommen streitgegenständlich vergütung gartenarbeiten insoweit klägerin begründung gefordert vormalige betreuer beklagten herbst auftrag erteilt umfangreiche arbeiten herrichtung gartens beklagten stundenlohn durchzuführen beklagte verteidigt vertrag abs satz bgb genehmigung vormundschaftsgerichts bedurft landgericht durchführung beweisaufnahme abweisung weitergehenden klage beklagte zahlung verurteilt berufung beklagten zuerkennung betrag übersteigenden vergütung gewandt erfolglos geblieben hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe zulässige revision begründet berufungsgericht angenommen feststellungen landgerichts zustande gekommene vertrag über rekultivierung gartens verbundene begründung vergütungsansprüchen betreuung stehende beklagte genehmigung vormundschaftsgerichts bedürfe abschluss vertrags stelle verfügung sinne abs satz bgb verpflichtung verfügung sinne abs satz bgb dar entgegen auffassung berufung könne rechtsgeschäft erfüllung über vermögenswerte betreuenden person verfügt müsse genehmigungspflicht unterstellt abs bgb bezwecke wortlaut entstehungsgeschichte norm deutlich machten umfassenden bestimmte rechtsgeschäftliche vorgänge beschränkten vermögensschutz verpflichtungsgeschäfte betreuers genehmigungspflicht unterstellen überschreite grenzen zulässigen auslegung ii hält rechtlichen nachprüfung stand bgb vertritt betreuer aufgabenkreis betreuten gerichtlich außergerichtlich umfassende vertretungsmacht nachfolgenden bestimmungen für bereiche eingeschränkt genehmigung vormundschaftsgerichts abhängig gemacht bgb bestimmten ärztlichen maßnahmen unterbringung bgb für kündigung mietverhältnisses sowie abschluss bestimmter mehrjähriger vertragsverhältnisse bgb ausstattung darüber hinaus bgb verschiedene vorschriften vormundschaftsrechts betreuung sinngemäß anzuwenden führen weiteren einschränkung vertretungsmacht betreuers insoweit gemäß abs satz bgb entsprechend anwendbaren abs satz bgb betreuer über forderung über recht kraft betreute leistung verlangen sowie über wertpapier betreuten genehmigung gegenbetreuers verfügen sofern bgb genehmigung vormundschaftsgerichts erforderlich gleiche gilt eingehung verpflichtung verfügung abs satz abs satz bgb gegenbetreuer vorhanden tritt stelle zustimmung vormundschaftsge richts sofern betreuung mehreren betreuern gemeinschaftlich geführt abs satz abs bgb einschränkend bestimmt bgb zustimmungserfordernis falle annahme geschuldeten leistung verfügung über zugrunde liegende forderung leistung sinne abs satz bgb bestimmten fällen entfällt gegenstand leistung geld wertpapieren besteht abs nr zahlungs anspruch mehr beträgt abs nr zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen streit gegenständliche vertrag über erbringung gartenarbeiten genehmigung vormundschaftsgerichts bedurfte geht weder verfügung sinne abs satz bgb verpflichtung verfügung sinne abs satz bgb verfügung versteht rechtsgeschäft verfügende recht unmittelbar einwirkt entweder dritten überträgt recht belastet recht aufhebt sonstwie inhalt ändert vgl bghz abschluss schuldrechtlichen vertrags für beteiligten obligatorische rechte pflichten begründet fällt hierunter vormalige betreuer beklagte geneh migung bedürftigen verfügung verpflichtet allerdings dienstberechtigte besteller werkes abs bzw abs bgb vereinbarte vergütung zahlen erfüllung vertrages deshalb verfügung über vermögenswerte betreuten notwendig sei entgelt vorhandenen barvermögen betreuten bezahlt sei betreuer geschuldeten betrag konto
  2513. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr ellenberger prof dr schmitt beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts celle juli beschluß august kosten unzulässig verworfen rechtsbeschwerde beschlüssen zugelassen wurde abs nr abs satz zpo darüber hinaus unzulässig rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gelegt worden abs zpo außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwid rigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl märz ix zb wm nobbe müller ellenberger wassermann schmitt'],['Soon']]
  2514. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat strafkammer strafzumessung ausdrücklich erwähnt daß taten lange zurückliegen lange verfahrensdauer angeklagte vertreten schuldmildernd berücksichtigt ua feststellungen jedoch einzelnen entnehmen daß fallgestaltung vorliegt ausmaß herabsetzung strafe vergleich berücksichtigung verletzung beschleunigungsgebots angemessenen strafe exakt bestimmen wäre näheres revision vorgetragen ersichtlich vgl bgh nstz nachw nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  2515. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2516. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja luftkappensystem patg ep� art patentschrift zwei graduell unterscheidende maßnahmen blockieren drosseln luftstroms nähere differenzierung ausgangspunkt für stand technik auftretende schwierigkeit benannt umstand patentanspruch stärker wirkende maßnahme blockieren erwähnt weiteres gefolgert schwächer wirkende maßnahme verwirklichung geschützten lehre ausreicht bgh urteil oktober zr olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter gröning dr bacher hoffmann richterin schuster richter dr deichfuß für recht erkannt revision klägerin juni verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht inhaberin ausschließlichen lizenz beklagten ansprüche wegen verletzung europäischen patents klagepatents geltend luftkappensystem für farbspritzpistole betrifft juli wegen ablaufs schutzdauer erloschen patentanspruch lautet verfahrenssprache air cap system for paint spray gun comprising air cap including central passage coaxially aligned with central longitudinal axis of the air cap at least one paint spray shaping passage the air cap configured and arranged for directing flow of pressurized air against stream of atomized paint discharged from the central passage as to alter the shape of the paint spray and at least one venting passage configured and arranged as to be ineffective for directing flow of pressurized air against stream of atomized paint discharged from the central passage as to alter the shape of the paint spray and blocking means effective for blocking air flow through the paint shaping passage while permitting air flow through the venting passage when first position and permitting air flow through the paint shaping passage while blocking air flow through the venting passage when second position characterized that at least one venting passage is located the air cap the blocking means is operable for directing air flow between the paint shaping passage and the venting passage independently of the flow of fluid through the central passage beklagten bieten deutschland farbsprühsystem kauf beklagten beziehen klägerin geltend gemacht system seien merkmale patentanspruch klagepatents wortsinngemäß jedenfalls äquivalente mittel verwirklicht landgericht erlöschen klagepatents zuletzt rechnungslegung vernichtung rückruf entfernung vertriebswegen ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten feststellung schadensersatzpflicht gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen dagegen richtet klägerin senat zugelassenen revision beklagten entgegentreten entscheidungsgründe revision erfolg ausführungen klagepatentschrift stand klagepatent betrifft luftkappe für farbspritzpistole technik farbspritzpistolen bekannt denen farbe zufuhr luft hohem volumen geringem druck high volume low pressure hvlp versprüht neben zentralen kanal für farbe zusätzliche luftkanäle aufweisen denen form farbsprühstrahls beeinflusst bekannt ausführungsformen drehbaren blockierplatte je position einzelne formkanäle verschließt wahlweise horizontale vertikale runde sprühform erzeugt klagepatentschrift ausgeführt geräten tragbarem gebläse sei wünschenswert empfunden worden rückdruck vermindern insbesondere sei beobachtet worden gebläsemotor schnell drehe überhitze auslass luftquelle blockiert gedrosselt klagepatent betrifft technische problem farbspritzsystem verfügung stellen motor weniger belastet lösung problems schlägt klagepatent luftkappensystem für farbspritzpistole merkmale folgt gliedern lassen system umfasst luftkappe zentralen kanal koaxial zentralen längsachse luftkappen ausgerichtet mindestens formkanal ausgebildet angeordnet strom druckluft zentralen kanal ausgelassenen strom zerstäubter farbe richten dadurch
  2517. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober zurückgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt begründung steht begründung berufungsurteils senatsurteilen juni zr njw juli zr njw einklang darauf kommt bgb kommt anwendung soweit verzug vorliegt später wegfällt bghz bgh urt dezember zr njw rr liegt teil grundstücks halle errichtet innerhalb hierzu gesetzten frist vertragsgemäß verdichtet worden brigen scheiterte vertragsgemäße verdichtung daran gesellschaft grundstück ungeeignetem material verfüllt darauf container abgestellt verdichtung später gelang beklagte vertreten krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2518. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  2519. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen verstoßes betäubungsmittelgesetz strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl dr boetticher dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts stuttgart november verworfen soweit angeklagten betrifft kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren hierdurch entstandenen not wendigen auslagen trägt staatskasse ii revision staatsanwaltschaft oben genannte urteil soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben ii urteilsgründe festgestellten fall gesamten strafausspruch weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter ver äußerung betäubungsmitteln wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit versuchter nötigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln sowie wegen versuchter nötigung einbeziehung verurteilung verfahren jugendstrafe jahr sechs monaten deren vollstreckung bewährung ausgesetzt verurteilt sachrüge gestützten revisionen beanstandet staatsanwaltschaft daß beide angeklagte fall ii urteilsgründe statt wegen versuchter nötigung wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung hätten verurteilt müssen daß insoweit revision generalbundesanwalt vertreten angeklagte fall ii urteilsgründe wegen gefährlicher körperverletzung verurteilt worden rechtsmittel führen hinsichtlich angeklagten teilwei sen aufhebung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs übrigen unbegründet feststellungen wurden beide angeklagte tatbegehung kannten drogengeschäft august geschädigten angeklagten kl restlichen weise gelinkt daß kaufpreis angeklagten restliches kokain schuldig blieb fall ii stellt landgericht fest angeklagten suchten kl gemeinsam notfalls ge waltsam restforderungen durchzusetzen mehr beurteilung zustand strebten dabei angeklagte drohte kl schläge während angeklagte forderungen unterstreichen faust gesicht schlug sodann zerschlug angeklagte schnapsflasche drückte flaschenhals hand haltend restliche flasche scharfen glasteil kraft untere linke gesichtshälfte kl daß glas wange durchdrang bereich joch beins austrat kl blutete stark versuchte fliehen ange klagten holten schlugen beide angeklagte zog ledergürtel hose schlug mehrmals kl flüchten versuchte verfolgten neut nachdem frau fenster gerufen polizei alarmieren gaben beiden angeklagten tat flohen landgericht verhalten beider angeklagter recht mangels absicht unrechtmäßigen bereicherung versuchte schwere räuberische erpressung gesehen stand angeklagten wegen verstoßes gesetzliches verbot bgb anspruch weder restlichen kaufpreis restliche kokain berechtigt kl gemäß abs bgb abs stgb schadenser satz wegen betrugs verlangen strafsenat bundesgerichtshofs beschluß märz str nstz rr entschieden braucht senat entscheiden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen zufolge senat gebunden jedenfalls für erstrebte bereicherung bestehen ansprüche ausgegangen daß worauf generalbundesanwalt zutreffend hinweist zumindest tatbestandsirrtum abs satz stgb handelten fehlte absicht unrechtmäßigen bereicherung vgl bgh beschl juli str bgh nstz rr annahme landgerichts angeklagte versuchten nötigung tateinheitlich mittäter angeklagten begangenen gefährlichen körperverletzung straf bar gemacht hält hingegen rechtlicher berprüfung stand landgericht zugrundegelegten feststellungen ergeben daß angeklagte straftatbestand bereits form gemeinschaftlichen begehung abs nr stgb erfüllt vgl ua beide angeklagten schlugen senat sieht allerdings eigenen entsprechenden ergänzung schuldspruchs gehindert erweiterte schuldvorwurf anklage erfaßt a
  2520. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abänderungsverfahren versausglg vorschrift über tod ehegatten versausglg uneingeschränkt anzuwenden anwendung abs satz versausglg führt deshalb falle vorversterbens insgesamt ausgleichsberechtigten überlebende insgesamt ausgleichspflichtige ehegatte während ehezeit erworbenes anrecht ab zeitpunkt antragstellung ungeteilt zurück erhält fortführung senatsbeschluss juni xii zb famrz bgh beschluss mai xii zb olg schleswig ag kiel ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss senats für familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben beschwerde beschluss amtsgerichts familiengericht kiel oktober kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen gerichtskosten für verfahren rechtsbeschwerde erhoben außergerichtlichen kosten antragstellers weiteren beteiligten auferlegt verfahrenswert rechtsmittelverfahren gründe antragsteller begehrt abänderung altentscheidung versorgungsausgleich wege totalrevision abs versausglg mai geschlossene ehe geborenen antragstellers früheren ehefrau wurde juni zugestellten scheidungsantrag urteil amtsgerichts januar rechtskräftig geschieden zunächst scheidungsverbund abgetrennte ausgesetzte versorgungsausgleich wurde beschluss amtsgerichts august geregelt gesetzlichen ehezeit mai mai beide frühere ehegatten versorgungsanrechte erworben antragsteller anrecht beamtenrechtliche versorgung weiteren beteiligten land schleswig holstein ehefrau anrecht gesetzlichen rentenversicherung weiteren beteiligten drv bund sowie anrecht zusatzversorgung öffentlichen dienstes weiteren beteiligten vbl nachdem familiengericht ehezeitanteil versorgung antragstellers monatlichen rentenbetrag dm ehezeitanteil versorgung ehefrau monatlichen volldynamischen rentenbeträgen dm gesetzliche rente bzw dm zusatzversorgung ermittelt begründete wege quasi splittings lasten beamtenrechtlichen versorgung antragstellers land schleswig holstein monatliche ende ehezeit mai bezogene rentenanwartschaften höhe dm versicherungskonto ehefrau früheren bundesversicherungsanstalt für angestellte ordnete anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen seien frühere ehefrau april verstorben april gericht eingegangenen antragsschrift antragsteller abänderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt amtsgericht einholung sachverständigen gutachtens beschluss august abgeändert festgestellt versorgungsausgleich wirkung mai mehr stattfindet beschwerde weiteren beteiligten oberlandesgericht angefochtene entscheidung amtsgerichts dahingehend abgeändert wirkung mai zugunsten versicherungskontos verstorbenen ehefrau drv bund wege externer teilung lasten anrechts antragstellers land schleswig holstein anrecht höhe monatlicher rente begründet hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung begehrt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begründet abänderungsantrag antragstellers sei zulässig abs versausglg verbindung abs famfg wesentliche wertänderung beamtenversorgung vorliege sei beschließen seit april versorgungsausgleich mehr stattfinde externe teilung beamtenrechtlichen versorgungsanrechts saldierte begründung anrechten gesetzlichen rentenversicherungskonto verstorbenen ehefrau erfolgen abs satz versausglg sei rahmen abänderungsverfahrens versausglg zugunsten insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten anzuwenden führung rentenversicherungskontos für verstorbene sei systemwidrig existenz hinterbliebenenversorgungen ergebe anwendung versausglg zugunsten insgesamt ausgleichspflichtigen überlebenden ehegatten führe privilegierung sachlich begründbar sei gesetzgeber einführung abänderungsverfahrens abs versausglg lediglich verfassungsrechtlich gebotene abänderungsmöglichkeit altentscheidungen aufrechterhalten neuen ausgleichssystem ref
  2521. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen prüfung stgb verbindung stpo konnte blick verhältnismäßig geringe gewicht ausgeurteilten tat nahe liegende anwendung btmg unterbleiben basdorf schneider brause schaal könig'],['Soon']]
  2522. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrüge gestützten revision rechtsmittel erfolg feststellungen ging angeklagte frühen morgen juni uhr fuß richtung wohnung überholte dabei angetrunkenen zeugen angesprochen wurde wütend reagierte gereizt sagte mann solle ruhe lassen kam kontrahenten wortwechsel gegenseitigen beleidigungen zeuge zutrat zog angeklagte annahme geschlagen taschenmesser ca cm langen klinge entgegen erwartung bedrängte zeuge entwickelte handgemenge kopfhörer mp players zerstört wurden überwiegend oberflächliche schnittverletzung linken unterarmseite erlitt anschließend nahm angeklagte boden gefallene mobiltelefon zeugen erklärte erst herausgeben für zerstörten kopfhörer schadensersatz leiste setzte hause fort zeuge folgte angeklagten verlangte mer herausgabe mobiltelefons angeklagte erwiderte bekomme zurück schaden ersetze beide kontrahenten erwogen nahe gelegenen polizeistation gehen angeklagte drehte immer zeigte messer abstand halten haus wohnte trat zeuge heran versuchte messer hand treten mobiltelefon bringen können entwickelte auseinandersetzung zeuge angeklagten verletzung gesicht zufügte stach schließlich taschenmesser brust zeugen potentiell lebensgefährliche verletzung erlitt stich warf angeklagte messer lief geschädigten verfolgt wohnung begehung tat wegen mischintoxikation alkohol blutalkoholkonzentration tatzeit maximal cannabis zusammenwirken akzentuierten persönlichkeitszügen steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt landgericht bedingten tötungsvorsatz sowie direkten körperverletzungsvorsatz bejaht davon ausgegangen geklagte unbeendeten versuch totschlags strafbefreiender wirkung zurückgetreten getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen gefährlicher körperverletzung abs nr stgb landgericht geprüft messerstich notwehr gerechtfertigt angeklagte schuld handelte hierzu bestand festgestellten sachverhalt indes anlass einzelnen wegnahme mobiltelefons angeklagte möglicherweise selbsthilfe gemäß bgb vgl deren voraussetzungen einzelnen staudinger repgen bgb neubearb rn ff ff ff ff lk rönnau stgb aufl rn gerechtfertigt danach handelt derjenige zwecke selbsthilfe sache wegnimmt widerrechtlich obrigkeitliche hilfe rechtzeitig erlangen sofortiges einschreiten gefahr besteht verwirklichung anspruchs vereitelt wesentlich erschwert derjenige schaden zugefügt worden grundsätzlich unbekannten schadensverursacher verlangen eventuellen gerichtlichen klärung schadensersatzanspruches personalien bekannt geben sicherung anspruchs steht voraussetzungen bgb festnahmerecht gefahr besteht feststellung personalien flucht entziehen identifizierung fluchtverdächtigen schuldners namen ladungsfähiger anschrift ermöglichen dadurch festnahme vermeiden darf geschädigte grundsätzlich wege selbsthilfe schuldner gehörende sache wegnehmen staudinger repgen aao rn rn soergel wolf bgb aufl rn grundlage feststellungen liegt nahe angeklagten objektiv schadensersatzanspruch abs bgb zeugen zustand angeklagte losgegangen willen handgemenge verwickelt kopfhörer mp players zerstört wurde daraufhin nahm angeklagte mobiltelefon ußerungen ergibt schadensersatz erlangen sofortige obrigkeitliche hilfe polizei für jedenfalls zeitpunkt wegnahme mobiltelefons erreichen gefahr bestand zeuge alsbald entfernte deshalb schadensersatzanspruch durchgesetzt konnte angeklagte mobiltelefon erlaubte selbsthilfe bgb genommen könnte gesetzte messerstich möglicherweise notwehr stgb gerechtfertigt wegnahme sache wege erlaubter selbsthilfe rechtmäßig sodass notwehrrecht besteht fischer s
  2523. [['bundesgerichtshof beschluss ix za november prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen antrag gewährung prozesskostenhilfe einlegung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln januar zurückgewiesen gründe eingabe februar prozesskostenhilfeantrag behandeln zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde wäre statthaft daher gemäß abs zpo unzulässig verwerfen weder gesetz allgemein eröffnet beschwerdegericht zugelassen worden abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde abs satz nr zpo gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschl juni ix za umdruck november ix za wum dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2524. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bertragen miterben anteile nachlass jeweils gleichen bruchteilen mehrere erwerber entsteht bruchteilsgemeinschaft erbteilen hinsichtlich nachlasses bleiben inhaber erbteile gesamthänderisch verbunden befindet nachlass grundstück erwerber deshalb zusatz erbengemeinschaft eigentümer grundbuch eingetragen eintragung miteigentümer entsprechender auflassung möglich bgh beschluss oktober zb olg jena ag jena zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidträntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena juni zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe verstorbene wurde dr beerbt grundbuch eigentümer nachlass gehörenden grundstücks erbengemeinschaft eingetragen wurden notarieller urkunde februar übertrug beiden miterben erbanteil jeweils hälfte beteiligten wurden ebenfalls zusatz erbengemeinschaft grundbuch eingetragen beantragt grundbuch dahin berichtigen wegfall zusatzes erbengemeinschaft miteigentümer je eingetragen grundbuchamt berichtigungsantrag zurückgewiesen begründung entstehung miteigentümergemeinschaft bedürfe erbauseinandersetzung nebst auflassung dagegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten antrag grundbuchberichtigung ii beschwerdegericht entscheidung mittbaynot veröffentlicht meint veräußerung sämtlicher miteigentumsanteile beteiligten gesamthänderische bindung eigentums entfallen lassen begründung bruchteilseigentum nachlass gehörenden grundstück auflassung bedürfe derartiger erwerb führe entstehung bruchteilsgemeinschaft erworbenen erbanteilen innerhalb bestehenden gesamthandsgemeinschaft vollständiger auswechslung mitglieder fortgesetzt iii gbo statthaften brigen zulässigen rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg versagt erwägungen beschwerdegerichts halten rechtlichen berprüfung stand zutreffend legt beschwerdegericht zugrunde über erbteil bruchteilen verfügt ganz hm vgl senat urteil juni zr njw staudinger werner bgb rn lange erbrecht rn jeweils mwn skeptisch otto notbz mwn berführung gesamthandseigentum stehenden nachlassgrundstücks bruchteilseigentum auflassung bedarf vgl senat beschluss juli blw bghz olg münchen famrz mwn recht geht beschwerdegericht davon gesamthänderische bindung vorliegend folge erloschen beteiligten grundstück bruchteilseigentum erworben allerdings umstritten bertragung erbteile gleichen bruchteilen mehrere erwerber erbengemeinschaft fortbesteht bayoblg njw kgj ff kg njw rr palandt weidlich bgb aufl rn lange kuchinke erbrecht aufl tiedtke jus lehmann njw haegele rpfleger vgl olg köln rpfleger zumindest sache nunmehr bfhe erlischt folge erwerber vorherige auflassung bruchteilseigentümer nachlass gehörenden grundstücks eingetragen können staudinger werner bgb rn ders zev soergel wolf bgb aufl rn bayer scholz zerb ff werner zev wohl mükobgb schmidt aufl rn senat teilt zuerst genannte auffassung aa gesetzgeber miterbengemeinschaft gesamthandsverhältnis folge ausgestaltet miterbe abs bgb über anteil einzelnen nachlassgegenständen verfügen vgl prot bd gilt nachlass einzigen vermögensgegenstand besteht vgl bgh urteil oktober iii zr njw daraus resultierenden härten abzumildern miterben allerdings gemäß abs bgb befugnis eingeräumt über anteil nachlass verfügen weise alsbaldige verwertbarkeit erbteils sicherzu stellen vgl prot bd erbteil veräußert führt veräußerer erbfall kraft gesetzes übrigen miterben entstandenen gesamthandsgemeinschaft ausscheidet gemeinschaft erwerber fortgeführt vgl senat beschluss juli blw bghz urteil juni zr njw bayoblg njw kg njw rr gilt wertung bgb zumindest grundsätzlich miterben mehr beteiligt dritte erbteile halten ansonsten litte verkehrsfähigkeit erbteils erwerber rechnung stellen müsste anteil ausscheiden letzten miterben mehr übertragen könnte erbfall
  2525. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit dreifacher gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt dagegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision rechtsmittel verfahrensrüge nr stpo erfolg revision macht recht geltend strafkammer landgerichts münchen sache entschieden über erforderliche spruchkörperinterne geschäftsverteilung für jahr verfügt verfahrensrüge liegt folgender sachverhalt grunde anklageschrift märz staatsanwaltschaft münchen landgericht münchen große strafkammer schwurgericht anklage erhoben deren zustellung vorsitzende strafkammer schwurgericht landgerichts münchen stellungnahme angeklagten wahlverteidiger verfügung märz anordnete eröffnungsbeschluss juli unterzeichnet vorsitzendem richter zugleich für urlaubsbedingt abwesenden richter landgericht richterin landgericht wurde anklage staatsanwaltschaft münchen märz unverändert zugelassen hauptverfahren eröffnet september begonnenen hauptverhandlung landgericht drei vorgenannten berufsrichtern besetzt vernehmung angeklagten sache gemäß abs stpo erhob verteidiger nachdem bereits mehrfach erteilung wortes stellungnahme bzw antragstellung beantragt besetzungsrüge antrag wurde begründet spruchkörperinterne geschäftsverteilung für strafkammer seit januar insbesondere zeitpunkt gerichtlichen anhängigwerdens anklage märz gefehlt gericht sei willkürlich besetzt angeklagten daher gesetzliche richter entzogen worden beschluss oktober landgericht besetzungseinwand unbegründet zurückgewiesen begründung darauf verwiesen anklageerhebung ende märz lag schriftlicher interner geschäftsverteilungsplan strafkammer für geschäftsjahr schriftliche beschlussfassung jedoch für geschäftsjahre versehentlich unterblieben wurde unmittelbar erkennen fehlens für verbleibende ge schäftsjahr nachgeholt geschäftsverteilungsplan sieht brigen abweichungen geschäftsverteilung zuletzt beschluss für geschäftsjahr schriftlich festgelegt worden aufgrund mündlicher bereinkunft kammermitglieder folgezeit gehandhabt wurde mithin willkürlichen verstoß vorgaben abs gvg ausgegangen folge erhob angeklagte weitere besetzungsrügen strafkammer jeweils zurückgewiesen wurden kammerinterne geschäftsverteilung stellt brigen folgt dar november damaligen mitglieder strafkammer vorsitzender richter landgericht richt richter landgericht richterin landgeund schriftlichen beschluss geschäftsverteilung innerhalb spruchkörpers ab januar gefasst bildung drei spruchgruppen vorsah spruchgruppe zuständig für verfahren gerader endziffer spruchgruppe ungerader endziffer spruchgruppe für verfahren drei teilbare endziffern maßgeblich für zuständigkeit endziffer gerichtlichen zählkarte verfahrens soweit vorliegt gerichtlichen aktenzeichens für jahr erfolgte beschluss internen geschäftsverteilung dezember beschloss strafkammer für zeitraum ab januar geschäftsverteilung entsprechend beschluss november verbleibt maßgabe grund richterwechsels stelle richter landgericht richterin landgericht ga zuständig beschluss regelung geschäftsverteilung für jahr wurde getroffen für jahr erfolgte zunächst ebenfalls regelung kammerinternen besetzung beschluss april strafkammer ab zeitpunkt beschlossen für kammerinterne geschäftsverteilung bisherigen regelungen verbleibt beschlüsse dezember sowie november bezug genommen ii besetzungsrüge erfolg versagt bleiben garantie gesetzlichen richters art abs satz gg gefahr vorbeugen einzelfall bezogene auswahl entscheidung berufenen richter ergebnis entscheidung beeinflusst gleichgültig seite manipulation ausgeht unabhängigkeit rec
  2526. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln oktober berichtigt beschluss november kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht auslegung vergleichs januar anspruch rechtliches gehör verstoßen davon ausgegangen regelung nr gesellschafts vertrages mangels anderweitiger regelung vergleich januar kern fortbestehen folglich bedurfte auslegung vergleichs feststellungen branchenüblich mag gebot rechtlichen gehörs schützt davor vorbringen gründen formellen materiellen rechts unberücksichtigt bleibt bverfge vortrag rechtsstandpunkt berufungsgerichts erheblich bedarf auseinandersetzung berufungsgericht vorgenommene auslegung vergleichs januar erfordert zulassung revision sicherung einheitlichkeit rechtsprechung hätte berufungsgericht beschwerde geltend macht grundsatz widerspruchsfreien interessengerechten auslegung verträgen gemäß bgb verstoßen wären interessen allgemeinheit berührt weder bestünde wiederholungs nachahmungsgefahr beschwerde legt brigen beiden gefahren konkret dar lassen unmittelbar rechtlichen begründung berufungsurteils sache ableiten hierbei beurteilung einzelfallbezogenen vertragsklausel handelt zulassung revision wegen grundsätzlicher bedeutung frage erforderlich kläger kosten vollstreckung januar geschlossenen vergleich abs zpo verbliebenen gesellschafter festsetzen lassen soweit abfindungsanspruch dezember geschlossenen vergleich vollstreckungsfähiger weise bestätigt worden bereits geklärt vollstreckungskosten weiterhin schuldner festgesetzt können rechtmäßigkeit ursprünglichen vollstreckungstitels zweifelhaft zugrunde liegende materielle anspruch sache später prozessvergleich bestätigt bgh beschl oktober ixa zb wm februar xii zb mdr bedarf einheitlichkeitssicherung schließlich annahme berufungsgerichts begründet kläger treffe überwiegendes mitverschulden daran beklagten verursachte schaden zwei vollstreckungsverfahren eingelegte aussichtslose rechtsmittel vergrößert wurde berufungsgericht senatsrechtsprechung zurechnung verschuldens zweitanwalts verhältnis mandant erstanwalt bgh urt januar ix zr wm november ix zr njw vgl urt november ix zr wm sowie mennemeyer fahrendorf mennemeyer terbille haftung rechtsanwalts aufl rn ff verkannt vielmehr davon ausgegangen kläger eigenes verschulden treffe eigenen informationsstand einlegung rechtsmittel erkennen können hierfür erfolgsaussichten bestünden weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg aachen entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2527. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august aufgehoben urteil landgerichts hamburg november abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte unterlassung individualisierenden berichterstattung über straftat anspruch kläger wurde jahr zusammen bruder wegen mordes bekannten schauspieler walter sedlmayr lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt tat erhebliches aufsehen erregt kläger stellte mehrfach zuletzt jahr anträge wiederaufnahme verfahrens deren verwerfung presse wandte januar wurde kläger bewährung strafhaft entlassen beklagte betreibt internetportal www morgenweb de hielt rubrik archiv sogenannte teaser freien abruf ffentlichkeit bereit archiv enthaltene nutzern besonderer zugangsberechtigung zugängliche beiträge aufmerksam machte jahr abrufbaren teaser meldung mai hinwies hieß voller namensnennung betroffenen verfahren beiden verurteilten mörder volksschauspielers walter sedlmayr vorerst aufgerollt landgericht augsburg antrag brüder wiederaufnahme abgelehnt berichteten gestern anwälte legten entscheidung sofortige beschwerde beim oberlandesgericht münchen kläger sieht bereithalten namen enthaltenden teasers abruf internet verletzung allgemeinen persönlichkeitsrechts klage verlangt beklagten unterlassen über zusammenhang tat voller namensnennung berichten klage beiden vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt kläger stehe beklagte unterlassungsanspruch abs abs bgb analog artt abs abs gg verbreitung kläger identi fizierenden meldung allgemeinen persönlichkeitsrecht verletze jahr meldung verbreitet worden sei kläger kurz entlassung strafhaft aussetzung strafrestes bewährung befunden weshalb konstellation gegeben sei entscheidung bundesverfassungsgerichts juni bverfge ff lebach zugrunde gelegen hinblick bevorstehende wiedereingliederung gesellschaft besonders schutzwürdige interesse klägers weiterhin öffentlich tat konfrontiert überwiege interesse beklagten weiteren verbreitung meldung umso mehr einschränkungen verbreiter meldungen auferlegt würden denkbar gering seien nämlich berichterstattung über tat nennung namen täter untersagt umstand streitfall meldungen internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden ältere meldungen erkennbar seien rechtfertige beurteilung mache unterschied identität betroffenen neuen älteren meldung preisgegeben komme darauf beanstandete meldung mittels suchmaschinen querverweisen über tat bezogenes schlagwort über namen täters auffindbar sei umstand über internet verbreiteten meldungen regel geringerer verbreitungsgrad zukomme meldungen über tagespresse rundfunk fernsehen verbreitet würden lasse anlegung bundesverfassungsgericht für massenmedien entwickelten maßstäbe beklagte sei hinsichtlich rechtsbeeinträchtigung störer störereigenschaft könne insbesondere hinblick darauf verneint wer teil internetauftritts beanstandete meldung abruf bereitgehalten worden sei privilegiertes internetarchiv handle über internet allgemein zugängliche rubrik archiv eingestellte ußerung ebenso verbreitet ußerung rubrik beanstandete meldung abruf bereitgehalten komme gesichtspunkt zumutbarkeit kontrolle über eigenen internetauftritt bedeutung ferner sei unerheblich bereits erstmalige veröffentlichung beanstandeten inhalte rechtswidrig verbreitung meldung ursprünglich rechtmäßig sei ii erwägungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand kläger steht unterlassungsanspruch beklagte gemäß abs abs satz bgb analog artt abs abs gg klage zulässig klageantrag dahingehend auszulegen beklagten untersagt internetseite angegriffenen ältere veröffentlichungen hin
  2528. [['abschrift bundesgerichtshof vi zb beschluss dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde klägers verweigerung prozeßkostenhilfe beschluß oberlandesgerichts karlsruhe oktober unzulässig verworfen gründe rechtsmittel unzulässig beschluß berufungsgericht prozeßkostenhilfe verweigert findet derzeitigem recht beschwerde statt abs satz zpo gesetzliche ausschluß rechtsmittels verfassungsrechtlich unbedenklich vgl bverfge bgh beschluß märz xi zb gilt unabhängig davon rechtsstreit ergehendes urteil revision zulässig wäre letzteres wäre übrigen fall rechtssache entgegen ansicht klägers grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo dr müller dr greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  2529. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache alias wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit versuchter nötigung unerlaubtem führen schusswaffe verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe sicherungsverwahrung umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit versuchter nötigung unerlaubtem führen schusswaffe fall ii urteilsgründe einzelfreiheitsstrafe sieben jahre sechs monate sowie wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln fall ii urteilsgründe einzelfreiheitsstrafe jahr sechs monate gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet revision rügt angeklagte allgemein verletzung materiellen rechts rechtsmittel teilweise erfolg soweit revision verurteilung wegen besitzes betäubungsmitteln insoweit verhängte einzelstrafe wendet unbegründet sinne abs stpo dagegen hält verurteilung wegen vollendeter schwerer räuberischer erpressung rechtlicher nachprüfung stand getroffenen feststellungen lässt entnehmen tatopfer vermögensnachteil sei form schadensgleichen konkreten vermögensgefährdung erlitten für annahme vollendeten tat erforderlich wäre landgericht anzunehmen scheint allerdings gebotene nähere subsumtion einzelnen tatbestandsmerkmale danach ging angeklagte erzwungenen unterzeichnung kaufvertragsurkunde kaufpreis davon beabsichtigt kaufpreisforde rung zukunft mehr geltend würde festgestellt kaufpreisforderung ausdrücklich konkludent verzichtet bereit dauer vorübergehend geltend gegebenen umständen versteht weiteres vermögen folge schadensgleichen vermögensgefährdung unterzeichnung aushändigung kaufvertragsurkunde kaufpreis gesichtspunkt verschlechterung beweisposition entsprechend gemindert hätte hinblick angeklagten geforderte bergabe cabriolets cabrioletschlüs sel vermögensnachteil entstanden angeklagte weder fahrzeug schlüssel genommen rechtsfehler führt aufhebung brigen beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangenen delikte nötigung führens schusswaffe folge können gesamtstrafe anordnung sicherungsverwahrung bestand sache bedarf neuer verhandlung entscheidung feststellungen getroffen können verurteilung wegen vollendeter versuchter schwerer räuberischer erpressung tragen erscheint vornherein ausgeschlossen neue tatrichter gegebenenfalls frage anordnung sicherungsverwahrung erneut prüfen insofern geben gründe angefochtenen urteils anlass folgenden hinweisen feststellung formellen voraussetzungen abs stgb erfüllt genügt anforderungen urteil vielzahl früheren taten vorstrafen schildert angeklagte mehrfach strafhaft verbüßt einzelnen dargelegt blick vorstrafen verbüßungszeiten formellen voraussetzungen gegeben erachtet soweit annahme erforderlichen hangs erheblichen straftaten hinweis konstantes verhalten angeklagten handlungsstereotype begründet erschließt feststellungen früheren taten weiteres brigen lässt würdigung auseinandersetzung vermissen letzte verurteilung ange klagten einzelstrafe mehr jahr etwa zehn jahre zurückliegt letzten entlassung strafhaft mai mehrere jahre wesentlichen straffrei gelebt bevor abgeurteilten taten gekommen gefährlichkeit täters für allgemeinheit sinne abs nr stgb gegeben bestimmte wahrscheinlichkeit vgl bghst besteht zukunft straftaten begehen erhebliche störung rechtsfriedens darstellen bloße feststellung begehung straftaten wahrscheinlich sei genügt tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  2530. [['bundesgerichtshof beschluss za januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe für durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgewiesen gründe prozesskostenhilfeantrag schuldner entsprechen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet satz zpo dabei dahinstehen rechtsschutzbedürfnis schuldner abschluss räumungsvergleichs ersteher entfallen angefochtene beschluss rechtsfehler erkennen lässt sache rechtsfragen aufwirft grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts geklärt müssten rechtsbeschwerde erfolgsaussicht fortbestehenden rechtsschutzbedürfnis ausgegangen insbesondere beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen versteigerung trotz schuldnern zuvor gestellten antrag einstellung zwangsvollstreckung zpo durchgeführt konnte entscheidung über zuschlag geschehen zusammen entscheidung über einstellungsantrag erfol gen vgl stöber zvg aufl einl anm sowie senat beschl dezember zb njw annahme beschwerdegerichts voraussetzungen für gewährung vollstreckungsschutz gemäß zpo hätten vorgelegen angesichts vollstreckungsgericht eingeholten rechtsfehlerfrei gewürdigten gutachten gesundheitszustand schuldners beanstanden zwangsversteigerung brigen härte für schuldner kinder bedeutet rechtfertigte einstellung zwangsvollstreckung härte guten sitten unvereinbar wäre hierfür ersichtlich krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  2531. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen märz soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin geändert angeklagte versuchten schweren räuberischen erpressung tateinheit versuchtem computerbetrug tatmehrheitlich gefährlichen körperverletzung schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung versuchtem computerbetrug freiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts erzwangen angeklagten drohung nachweisbar echten geladenen pistole geschädigten he karte nennung pin he herausgabe ec falsche pin nannte wurde ec karte dreimaliger falscher eingabe geldautomaten eingezogen he gebliebene angeklagte erfuhr schlug ge schädigten pistole wucht hinterkopf trat zudem mindestens kräftig gesicht wobei arbeitsschuhe fester sohle trug geschädigte erlitt bruch linken jochbeins platzwunde hinterkopf landgericht schlag pistole tritt arbeitsschuh gesicht qualifikationen abs nr nr stgb erfüllt angesehen hält rechtlicher nachprüfung stand strafschärfungsgrund gegenüber abs nr stgb erhöhten qualifizierung absatzes nr liegt darin tatsächlich einsatz mitgeführten werkzeugs nötigungsmittel kommt dabei fordern gefährliche tatmittel verwirklichung raubspezifischen nötigung ermöglichung wegnahme verwendet vollendung raubes mittel sicherung besitzes gestohlenen gut eingesetzt bgh beschlüsse juli str nstz rr oktober str bghst gilt für schwere misshandlungen vollendung raubtat erfüllen qualifikationstatbestand abs nr stgb weiterhin zueignungs bereicherungsabsicht getragen bgh urteil märz str bghst vgl bgh beschluss juli str nstz landgericht ausdrücklich festgestellt schlag pistole fußtritt erst erfolgten nachdem angeklagte erfahren genannte pin falsch bankautomat karte eingezogen versuch mithin fehlgeschlagen abgeschlossen zuvor erpressung ec karte pin eingesetzten mittel qualifikation abs stgb erfüllen angeklagte versuchten schweren räuberischen erpressung abs nr stgb tateinheit versuchtem computerbetrug tatmehrheitlich hierzu gefährlichen körperverletzung abs nr nr stgb schuldig schuldspruch danach beschlussformel ersichtlich ändern stpo steht entgegen auszuschließen angeklagte geschehen hätte verteidigen können danach über höhe strafen beachtung abs stpo neu befinden ernemann roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']]
  2532. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet november heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs vgb nr versicherungsnehmer parteien versicherungsverhältnisses getroffenen vereinbarungen nr vgb auskunft erst verlangen versicherers erteilen bestimmt art reichweite sinn gestellten fragen umfang angaben feststellung versicherungsfalles leistungspflicht versicherers mehrere versicherungsnehmer sachversicherung wohngebäudeversicherung einheitliches risiko versichert besteht einziger unteilbarer versicherungsanspruch gesamten hand obliegenheitsverletzungen versicherungsnehmer begeht daher versicherungsnehmer zurechnen lassen bgh urteil november iv zr olg frankfurt main lg wiesbaden iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung november für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger miteigentümer wohn geschäftshaus bebauten grundstücks unterhalten seit jahre beklagten neuwert abgeschlossene wohngebäude versicherung versicherungsvertrag liegen allgemeinen wohngebäude versicherungsbedingungen vgb zugrunde dezember brannte gebäude infolge brandstiftung vollständig nieder täter konnte ermittelt regulierungsbeauftragte beklagten verhandelte märz kläger über schaden fertigte über ergebnis gemeinsam unterzeichnete niederschrift darin ziff folgendes vermerkt finanzielle situation geordnet gibt offene forderungen stromkosten mieter bezahlt finanzamt fordert nachzahlung umsatzsteuer dm für drei monate mitarbeiter finanzamt unterlagen verschlampt grundstück damals grundschuld dm belastet besicherte frühjahr getilgtes darlehen kläger monatlichen raten dm dm zurückführten miteigentumsanteil klägers februar eidesstattliche versicherung abgegeben lasteten zudem zwangssicherungshypotheken rund dm beklagte lehnte november beim bevollmächtigten kläger eingegangenen schreiben hinweis abs vvg versicherungsleistungen ab berief wegen obliegenheitsverletzung leistungsfreiheit kläger unvollständige unrichtige angaben vermögensverhältnissen gemacht kläger ansprüche beklagte gesamten hand geltend verlangen neuwertschaden höhe nebst zinsen hilfsweise zahlung nebst zinsen sowie feststellung beklagte gesamten beseitigung brandschadens erforderlichen betrag kosten wiederherstellung gebäudes übernehmen landgericht mai eingegangene klage abgewiesen frist abs vvg gewahrt sei berufungsinstanz kläger erster linie zahlung gläubiger sicherungshypotheken brigen verlangt rechtsmittel erfolg geblieben dagegen wenden revision entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht ausgeführt dürfe beklagte fristversäumung abs vvg berufen kläger daran verschulden treffe postlaufzeit vier tagen hätten trotz darin eingeschlossenen wochenendes rechnen müssen prozessbevollmächtigte kläger daher pflicht gehabt beim landgericht fristgemäßen eingang klageschrift erkundigen beklagte sei wegen verletzung auskunftspflichten kläger leistungsfrei nr vgb abs vvg fehlverhalten sei kläger zuzurechnen gegenstand sachversicherung einheitliche gleichgerichtete interesse erhalt sache sei versicherer sei berechtigt versicherungsnehmer eintritt versicherungsfalles aufklärung subjektiven risikos unangenehme fragen stellen wahrheitsgemäß beantworten müsse kläger indes verschwiegen eidesstattliche versicherung abgegeben stattdessen erwähnung stromkostenforderung umsatzsteuernachforderung offene forderungen geringen umfangs hingewiesen brigen zusammenfassende bezeichnung verhältnisse geordnet beschränkt sei zutreffend abgabe eidesstattlichen versicherung kreditwürdigkeit nachhaltig beeinträchtige allgemeinen darauf schließen lasse schuldner fälligen verbindlichkeiten bedienen könne offenbarung eidesstatt
  2533. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts köln dezember gemäß satz zpo kosten klägerseite zurückgewiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe berufungsgericht zugelassene revision klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn gemäß zpo zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurückweisung hingewiesen dortigen gründe ergänzend bezug genommen schriftsatz klägervertreters august gibt veranlassung zurückweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon maßstäben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen maßstäbe für berücksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europäischen union geklärt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbräuchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschützende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschränkt dürfen berührt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprüchlicher rechtsau sübung steht entgegen ausübung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbräuchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europäischen union berücksichtigen dürfen bverfg aao rn anwendung grundsätze treu glauben beeinträc htigt angesichts besonderen umstände streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwägungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer über widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berührt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgemäß über möglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt über mehrere jahre durchgeführt kommt gründen hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2534. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg oktober beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss september kosten beklagten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet senat anspruch beklagten rechtliches gehör verletzt abs satz nr abs satz zpo mitgeteilte sachverhalt bot weder veranlassung erteilung hinweisen setzung frist weiteren begründung rechtsmittels entscheidung senats umdeutung mehrfach ausdrücklich nichtigkeitsklage gemäß zpo bezeichneten rechtsmittels anhörungsrüge kam deshalb betracht xii zivilsenat rechtsbehelf beschluss juli zurückgewiesen entscheidung gesetzes wegen unanfechtbar abs satz zpo gewährung akteneinsicht entscheidung über anhörungsrüge kommt betracht beklagte eigenen bringen instanzakten oberlandesgericht köln eingesehen lediglich angefochtenen senatsbeschluss ergänzt worden beklagte darauf hingewiesen antwort weitere eingaben sache rechnen kayser gehrlein schoppmeyer grupp meyberg vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  2535. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen antrag aussetzung vollziehung beschlusses zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg märz zurückgewiesen gründe beteiligte mutter dezember nichtehelich geborenen betroffenen kindes lebte zunächst kind haus eltern nachdem innerhalb familie auseinandersetzungen gekommen wandte anfang beteiligte bitte beratungsgespräch zweiten jahreshälfte wurde für mutter familienhilfe eingerichtet ab november zog mutter gemeinsam kind mehrfach schließlich jeweils zurück kind besuchte zeit jeweils grundschule jeweiligen aufenthaltsort ab dezember blieb kind schulunterricht unentschuldigt fern zeit dezember januar hielt mutter kind oberösterreich folgezeit reiste kind bolivien beschluss dezember wurde mutter aufenthaltsbestimmungsrecht recht heilvorsorge recht beantragung leistungen sgb viii vorläufig entzogen beschluss wurde januar herausgabebeschluss januar durchsuchungsbeschluss erweitert weiterem beschluss april amtsgericht einstweilige anordnung hauptsache bestätigt aufgrund beschlusses jugendamt kind april rückkehr bolivien obhut genommen befindet gegenwärtig pflegefamilie beschwerde mutter oberlandesgericht beschluss amtsgerichts april aufgehoben voraussetzungen entziehung sorgerechts bgb feststellbar seien gefährdung kindeswohls könne trotz hinweise psychopathologische auffälligkeit mutter anhörung kindes angelegenheit befassten personen festgestellt eingeholten psychiatrischen gutachten gutachten erziehungsfähigkeit mutter sei konkrete gefährdung kindeswohls entnehmen wenngleich mutter jegliche zusammenarbeit gutachtern abgelehnt weitere erkenntnisse seien möglich zumal großeltern aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht hätten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beteiligte aufhebung beschlusses zurückverweisung sache oberlandesgericht zudem aussetzung vollziehung angefochtenen beschlusses beantragt ii antrag aussetzung vollziehung angefochtenen beschlusses schon deshalb zurückzuweisen beschwerdeentscheidung oberlandesgerichts gesetz erst rechtskraft wirksam deswegen aussetzung vollziehung bedarf abs fgg gerichtliche verfügungen entscheidungen grundsätzlich bekanntmachung denjenigen wirksam für inhalt bestimmt entscheidungen amtsgerichts deswegen bekanntgabe beteiligten wirksam vollziehbar vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz entscheidung oberlandesgerichts beschwerdegericht satz fgg allerdings fällen denen weiteres befristetes rechtsmittel gegeben erst rechtskraft wirksam beschränkt wortlaut vorschrift anfechtbarkeit wege sofortigen weiteren beschwerde isolierten familiensachen freiwilligen gerichtsbarkeit denen oberlandesgericht abweichend abs fgg bereits beschwerdegericht entschieden erstreckt vorschrift allerdings entscheidungen abs abs nr zpo rechtsbeschwerde bundesgerichtshof angefochten können keidel sternal freiwillige gerichtsbarkeit aufl rdn vgl olg schleswig famrz olg frankfurt veröffentlicht juris verfahren entziehung elterlichen sorge bgb entscheidung abs nr zpo betrifft beschwerdeentscheidung oberlandesgerichts abs zpo rechtsbeschwerde statthaft oberlandesgericht zugelassen abs satz nr zpo zulassung senat gebunden abs satz halbs abs satz zpo angefochtene beschluss erlangt satz fgg deswegen erst rechtskraft wirksamkeit sofortige wirksamkeit entscheidung oberlandesgericht angeordnet satz fgg entscheidung senats über zugelassene rechtsbeschwerde verbleibt mithin inhalt angefochtenen amtsgerichtlichen beschlusses für aussetzung vollziehung beschluss aufhebenden beschwerdeentscheidung besteht deswegen rechtsschutzbedürfnis hahne sprick v� zina wagenitz dose vorinstanzen ag augsburg entscheidung olg münchen augsburg entscheidung uf'],['Soon']]
  2536. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mainz februar aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts düsseldorf juli betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen saarland auferlegt antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene marokkanischer staatsangehöriger reiste jahr bundesrepublik deutschland bediente folgezeit diverser alias personalien ablehnung asylantrags seit märz vollziehbar ausreise verpflichtet mehrfacher inhaftierung teils straf teils abschiebungshaft wurde algerien abgeschoben jedoch bundesgebiet rücküberstellt nachdem algerischen behörden ergebnis gelangten algerischer staatsangehöriger sei juli wurde düsseldorf festgenommen inhaftiert antrag beteiligten amtsgericht haft sicherung abschiebung für drei monate angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen abschiebung oktober feststellung rechtswidrigkeit inhaftierung gerichtet worden erfolg gehabt rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii beschwerdegericht nimmt haftgrund unerlaubten einreise abs satz nr aufenthg begründung betroffene sei unerlaubt eingereist vollziehbar ausreisepflichtig sei weder besitz passes aufenthaltstitels außerdem hätten haftgründe gemäß abs satz nr nr aufenthg vorgelegen iii rechtsbeschwerde begründet beschwerdeentscheidung hält rechtlicher nachprüfung stand haftanordnung zulässiger haftantrag zugrunde lag vorliegen zulässigen haftantrags verfahrensvoraussetzung grund lage verfahrens amts wegen prüfen müssen gemäß abs satz nr famfg voraussetzungen durchführbarkeit abschiebung dargelegt demzufolge ausführungen enthalten abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorliegt antrag beigefügten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren anhängig einvernehmen darf sicherungshaft angeordnet einvernehmen später hergestellt könnte unerheblich fehlen entsprechender ausführungen führt unzulässigkeit antrags st rspr vgl senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss februar zb fgprax rn ff danach haftantrag unzulässig angaben einvernehmen staatsanwaltschaft fehlten erforderlich antrag zwingende hinweise darauf ergaben strafrechtliche ermittlungen betroffenen geführt wurden bezug genommenen polizeilichen protokoll über vorläufige festnahme heißt hinweis strafvorschrift abs nr aufenthg betroffene sei wegen verdachts illegalen aufenthalts feststellung identität gemäß abs stpo vorläufig festgenommen worden diente festnahme strafverfolgungszwecken wegen fehlenden ausführungen einvernehmen dahinstehen haftantrag hinblick ausreisepflicht betroffenen durchführbarkeit abschiebung brigen gemäß abs satz nr famfg erforderliche begründung enthielt vgl drews fritsche nvwz iv mangel beschwerdeverfahren geheilt worden rückwirkende heilung kommt ohnehin betracht liegt allerdings einvernehmen staatsanwaltschaft führen haftantrag zulässig voraussetzung behörde antragsbegründung darlegung vorliegenden einvernehmen ergänzt betroffene hierzu anhörung beschwerdegericht stellung nehmen senat beschluss oktober zb rn juris beschluss april zb infauslr beschluss mai za juris rn daran fehlt beteiligte beschwerdegericht abschiebung schriftsatz oktober mitgeteilt einvernehmen ermittlungen führenden staatsanwaltschaft abschiebung liege anhörung betroffenen beschwerdegericht oktober ausweislich protokolls erörtert worden verfahrensbevollmächtigten anhörung hinblick ausstehende entscheidung über verfahrenskostenhilfegesuch teilgenommen schriftsatz oktober erst protokoll anhörung zugeleitet worden sache endentscheidung reif abs satz famfg iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg berücksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen bun
  2537. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer röhl januar beschlossen anhörungsrüge senatsurteil oktober kosten klägerin zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet senat urteil oktober übergangen gerügte vorbringen parteien insbesondere dasjenige klägerin vollständig berücksichtigt zugrunde gelegt sache beanstandet klägerin gehörsverletzung ergebnis rechtlichen würdigung senat abweichenden rechtlichen standpunkt anhörungsrüge zpo jedoch gestützt kayser gehrlein schoppmeyer lohmann röhl vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  2538. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april gemäß abs stpo aufgehoben fall urteilsgründe insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gesamten strafausspruch weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbliebenen kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts angeklagte jeweils entgelt fünf fällen entweder frauen ausland kokain transportiert frauen für kokaintransporte angeworben durchgeführt fall urteilsgründe angeklagte für anwerbung euro versprochen wurden anfang november hamburg zeugin überredet november salamanca spanien fahren kg kokain übernehmen ort spanien verbringen fahrt salamanca fand jedoch statt angeklagte mehr spanien fahren erfuhr geliebter kuriertätigkeit verstrickt frau geheiratet ii während fällen urteilsgründe schuldsprüche wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge beanstanden hält verurteilung angeklagten fall rechtlicher berprüfung stand angeklagte insoweit freizusprechen rechtsverstoß landgericht fall aussicht genommene tathandlung nämlich transport rauschgifts innerhalb spaniens beihilfe gewertet neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs handeltreiben betäubungsmitteln für zutreffende einordnung tatbeitrags kuriers umsatzgeschäft insgesamt abgestellt maßgeblich für abgrenzung täterschaft beihilfe dabei bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschäfts zukommt bghst bgh njw je weils rechtsprechung steht entgegen auffassung weber nstz widerspruch rahmenbeschluss rats europäischen union oktober abl november verlangte strafbarkeit beförderns betäubungsmitteln bereits dadurch gewährleistet vgl bghst gs beförderung regelmäßig besitz betäubungsmitteln verbunden besitz betäubungsmitteln eigenständige strafbarkeit auslöst abs nr abs nr btmg kriterien rechtsprechung liegt lediglich beihilfehandlung angeklagte untergeordneter stellung tätig umstand zeugin dafür angeworben begleiten transport durchzuführen ändert hieran insoweit beschränkte einflussnahme angeklagten allein abschnitt tathandlung nämlich durchführung transports beteiligt auge gefasste beteiligung zeugin erschöpfte gleichfalls transport kokains innerhalb spaniens aussicht genommener tatbeitrag könnte gleichfalls strafbarkeit wegen beihilfe begründen anwerbung zeugin liegende anstiftungshandlung angeklagten bezö ge tatbeitrag gehilfen könnte deshalb strafbarkeit wegen beihilfe stgb führen anstiftung beihilfe beihilfe haupttat cramer heine schönke schröder stgb aufl rdn vgl bghr stgb abs hilfeleisten gesamtbetrachtung beiden aspekte führt angeklagte schon täterin anzusehen sowohl angestiftete zeugin allein transportfunktionen befasst sollten beihilfehandlung fall landgericht übersehen vollendet umstand angeklagte bereits anwerbung vollzogen begründet vorliegenden fallgestaltung vollendung hinreichend konkrete bezug tat fehlte angeklagte zeugin transpor tierenden betäubungsmitteln räumlich zeitlich weit entfernt einzelheiten auge gefassten transportvorgang blieben völlig offen frühstadium konnte zunächst erfolgreiche anwerbung fördernd mögliche spätere haupttat auswirken scheidet vollendete beihilfehandlung angeklagten strafbar bgh njw gegebenen sachverhaltskonstellation einzelnen abgegrenzt müsste beihilfe schon versucht vorbereitet für zusage künftigen tätigwerdens haupttäter geplanten warenfluss konkret hätte fördern können angesichts offenen einzelheiten geplanten transports tragfähiges er
  2539. [['bundesgerichtshof iii zb beschluss juni rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa dörr galke beschlossen rechtsbeschwerde behandelnde einspruch klägers beschluß zivilkammer landgerichts münchen märz kosten unzulässig verworfen antrag klägers beiordnung notanwalts zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes gründe angefochtenen beschluß gem abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtsbeschwerde geboten bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden voraussetzungen für begehrte bestellung notanwalts zpo liegen kläger beabsichtigte rechtsverfolgung erscheint aussichtslos kostenentscheidung beruht abs zpo rinne wurm dörr kapsa galke'],['Soon']]
  2540. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen fälschung zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein märz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden soweit angeklagte fall vi urteilsgründe freigesprochen worden weitergehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden fall ii urteilsgründe angeklagte freigesprochen insoweit fallen kosten verfahrens einschließlich notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last umfang aufhebungen ausnahme freispruchs fall ii sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe fälschung zahlungskarten sechs fällen sowie wegen versuchter beihilfe fälschung zahlungskarten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt weiteren vorwürfen beteiligung fälschung zahlungskarten vorwurf versuchten anstiftung fälschung zahlungskarten landgericht angeklagten freigesprochen beantragten einziehung beim angeklagten sichergestellten geldbetrags kammer abgesehen revision staatsanwaltschaft rügt verletzung materiellen rechts beanstandet insbesondere verurteilung wegen versuchter beihilfe fälschung zahlungskarten meint angeklagte hätte statt wegen vorbereitung fälschung zahlungskarten gemäß abs stgb abs nr stgb verurteilt müssen wendet freispruch angeklagten vorwurf anstiftung fälschung zahlungskarten sowie dagegen daß angeklagte wegen beteiligung fälschung zahlungskarten mittäter mitglied bande wegen gewerbsmäßigen handelns verurteilt wurde freisprüche angeklagten vi maßgeblichen begründung rechtsmittels vgl bghr stpo abs antrag entnehmen revisionsangriff ausgenommen hinsichtlich freispruchs vi rechtsmittel staatsanwaltschaft wirksam beschränkt soweit strafkammer vi freigesprochen kommt beschränkung rechtsgründen betracht angeklagte erstrebt ausgeführten rüge verletzung for mellen rechts allgemeinen sachrüge aufhebung verurteilung feststellungen landgerichts lebte angeklagte seit südafrika september gab arbeitsstelle computerfachmann blumenimporteur johannesburg unternahm folgezeit wiederholt reisen europa selbständige existenz blumenimporteur aufzubauen gelebt ersparnissen nebenbei betriebenen internationalen niederlanden spanien gebrauchtwagenhandel während zeit herbst inhaftierung juli besorgte angeklagte für zwei südafrikaner namens möglicherweise angeklagte weitergehende kenntnis über identität kreditkarten gespeicherte datensätze datensätzen fertigten angeklagte erwartet unbekannte personen entsprechende kreditkarten deren hilfe spanien südafrika wen unbekannt einkäufe getätigt dienstleistungen erlangt wurden andererseits teilt strafkammer rahmen strafzumessungserwägungen daß angeklagte auftraggebern erhebliche anzahl datensätzen geliefert folge erheblichen wirtschaftlichen schaden hätte führen können hierzu stellte strafkammer einzelnen fest unbefugten kopie datensätze angeklagten zwei speichereinrichtung versehene magnetkartenlesegeräte skimmer ausgehändigt gab angeklagte kellner vermittelt wurde zeugen landsmann angeklagten gelegentlichen bernachtung bulgarischer autohändler freigehaltener zweitwohnung angeklagte besuchen deutschland unterkam zeuge angeklagten gegenüber bereit erklärt datensätze kreditkarten beschaffen gelang zugriff teil über weitere personen etwa zeugin hu seinerzeit kellnerin mi ag sobald datensätze ausgelesen lesegerät gespeichert besuchte angeklagte zeugen wohnung überspielte angeklagte kreditkartendaten hilfe laptops disketten disketten händigte bzw teils spa
  2541. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz wirksamwerden enthaftungserklärung insolvenzverwalters treuhänders hinsichtlich wohnung schuldners erlangt mieter verwaltungs verfügungsbefugnis über mitvertragsverhältnis zurück insolvenzverwalter treuhänder fehlt prozessführungsbefugnis vermieter ansprüche auszahlung guthaben nebenkostenabrechnungen masse für zeitraum wirksamwerden enthaftungserklärung geltend bgh urteil mai ix zr lg berlin ag berlin lichtenberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin mai urteil amtsgerichts lichtenberg september aufgehoben klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin wurde eröffnung insolvenzverfahren über vermögen künftig schuldner august treuhänderin bestellt schuldner bewohnte beklagten angemietete wohnung berlin schreiben august beklagte gab klägerin enthaftungserklärung abs satz inso ab klägerin begehrt auszahlung betriebskostenguthabens für abrechnungszeitraum höhe beklagte schreiben september klägerin mitgeteilt schuldner ausgekehrt amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte abweisungsbegehren entscheidungsgründe revision begründet führt klageabweisung berufungsgericht gemeint klägerin sei geltendmachung guthabenanspruchs befugt masse falle enthaftungserklärung ändere hieran folge ansprüche ablauf abs satz inso genannten frist fällig insolvenzverfahren geltend gemacht können erklärung mietvertrag jedoch beendet schuldner fortgesetzt regelung diene enthaftung masse für ansprüche mietverhältnis denen abs inso ausgesetzt wäre enthaftung folge freigabe mietverhältnisses verwaltungs verfügungsbefugnis über mietverhältnis falle wirksamwerden enthaftungserklärung schuldner zurück kautionsrückzahlungsanspruch falle anspruch eröffnung entstandenes betriebskostenguthaben masse ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand klage bereits unzulässig klägerin fehlt hinsichtlich geltend gemachten anspruchs verwaltungs verfügungsbefugnis prozessführungsbefugnis schreiben klägerin august hinsichtlich schuldner beklagten angemieteten wohnung enthaftungserklärung gemäß abs satz inso abgab folge ablauf frist abs satz inso verwaltungs verfügungsbefugnis hinsichtlich mietverhältnisses schuldner überging eröffnung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfügungsbefugnis schuldners über insolvenzmasse gehörende vermögen gemäß abs inso verwalter über vereinfachten insolvenzverfahren gemäß abs abs inso treuhänder miet pachtverhältnisse schuldners über unbewegliche gegenstände räume bestehen gemäß abs satz inso wirkung für insolvenzmasse fort abs inso verdrängt insoweit abs inso bgh urteil juli ix zr bghz rn insolvenz vermieters voraussetzung mietsache zeit punkt eröffnung bereits mieter übergeben bgh urteil juli aao rn ff verwalter sonderkündigungsrecht gemäß abs satz inso handelt jedoch wohnung schuldners steht verwalter möglichkeit enthaftungserklärung abs satz inso verfügung gibt verwalter enthaftungserklärung ab verbleibt ablauf kündigungsfrist abs satz inso fortbestehen mietverhältnisses wirkung für insolvenzmasse bgh urteil februar ix zr zip rn ablauf frist können jedoch gemäß abs satz inso ansprüche zeitpunkt fällig insolvenzverfahren geltend gemacht frage auswirkungen enthaftungserklärung insolvenzverwalters abs satz inso ablauf abs satz inso genannten frist für betroffene wohnraummietverhältnis umstritten wesentlichen drei meinungen vertreten auffassung beschränkt bedeutung enthaftungserklärung darauf masse für ablauf kündigungsfrist fällig werdenden verbindlichkeiten mehr hafte mietverhältnis unterliege weiterhin insolvenzbe
  2542. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr bgb abs erneuten anhörung betroffenen bedarf grundsätzlich zunächst sog kontrollbetreuung angeordnet wurde innerhalb sechs monaten erweitert worden bgh beschluss juli xii zb lg düsseldorf ag düsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr günter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf mai zurückgewiesen verfahren gerichtsgebührenfrei außergerichtliche kosten erstatten wert gründe amtsgericht beschluss märz betreuung angeordnet aufgabenkreis geltendmachung rechten betroffenen gegenüber bevollmächtigten kontrollbetreuung betreuer widerrief april sohn betroffenen erteilte vollmacht beschluss selben tag amtsgericht betreuung aufgabenkreise gesundheitsfürsorge aufenthaltsbestimmung vermögenssorge vertretung gegenüber behörden wohnungs heimangelegenheiten sowie postkontrolle erweitert betroffenen kontrollbetreuung eingelegten rechtsmittel erfolglos geblieben vorliegenden verfahren eingelegte beschwerde erweiterung betreuung landgericht zurückgewiesen dagegen wendet betroffene rechtsbeschwerde ii abs nr famfg zulassung statthafte rechtsbeschwerde unbegründet persönliche anhörung betroffenen stattgefunden stellt verfahrensfehler dar abs satz nr famfg bedarf persönlichen anhörung verfahrenshandlung länger sechs monate zurückliegt fall persönliche anhörung betroffenen erst märz somit wenige tage erlass beschlusses stattgefunden abgesehen davon anhörung konkreten gegenstand betreuungserweiterung beziehen lag anhörung umfassendes sachverständigengutachten zugrunde entgegen auffassung rechtsbeschwerde vorliegenden verfahren angefochtenen beschluss neue betreuung angeordnet worden handelt vielmehr entsprechend formulierung beschlusstenors wesentliche erweiterung betreuung aufgabenkreis kontrollbetreuung abs bgb gesondert aufgeführt ändert daran beide beschlüsse einheitlich verstehende rechtliche betreuung betreffen lediglich art umfang betreuer zugewiesenen aufgaben unterscheiden betreuung rechtsbeschwerde meint hinblick kontrolle bevollmächtigten erledigt lässt schon deswegen fest stellen aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenüber bevollmächtigten angefochtenen beschluss aufgeführt insoweit zugewiesenen aufgaben beschränken widerruf vollmacht umfassen vielmehr geltendmachung etwaiger auskunfts rechenschaftspflichten sowie erstattungs schadensersatzansprüchen betroffenen bevollmächtigten vollmacht zugrunde liegenden rechtsverhältnis vgl staudinger bienwald bgb rn ff münchkommbgb schwab aufl rn weiteren begründung abs famfg abgesehen dose weber monecke schilling klinkhammer günter vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung xvii lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2543. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg märz zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo gehörsrüge senat geprüft greift berufungsgericht gesamte vorbringen klägers beiden tatsacheninstanzen asthmabeschwerden berücksichtigt soweit daraus hinweise berufsunfähigkeit bezüglich kläger zuletzt ausgeübten tätigkeiten ergeben sollen revisionsrechtlich beanstandender weise unsubstantiiert bewertet weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2544. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gi abs satz abs nutzt anlageberater vermittler kapital anlegers provisionen schinden churning kommt deliktische haftung brokers für verluste anlegers wegen beteiligung sittenwidrigen verhalten anlageberaters vermittlers betracht tatrichter mittäter gehilfenvorsatz brokers grund geeigneter indizien etwa anlageberater vermittler bestehenden rückvergütungsvereinbarung kickback berücksichtigung gesamten umstände falles feststellen bgh urteil juli vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte folgenden beklagte brokerfirma sitz new york ersatz verlusten options termindirektgeschäften anspruch beide kläger eröffneten oktober beklagten jeweils us geführtes konto für handel wertpapieren optionen terminkontrakten dafür erteilten mitarbeiter gmbh früheren beklagten wirtschaftsberatungsgesellschaft deren veranlassung kontoeröffnung geschah vollmacht kläger erklärten jeweils einverstanden daß gmbh vergütung für akquisitions kundenbetreuungsleistungen rückvergütung kick back beklagten zustehenden kommissionen erhielt rückvergütung betrug beide kläger erbrachten jeweils einzahlungen erheblichem umfang dm dm beklagte handelte für vielzahl futures bzw optionskontrakten beendigung geschäftsbeziehung erhielten kläger juli restliches kontoguthaben dm kläger juni us ausbezahlt parteien darüber gestritten inzwischen rechtskräftig zahlung teilbetrages verurteilte gmbh beklagte zusammengewirkt geldern konten kläger provisionen schinden sog churning rechtsstreit bereits gegenstand urteils bundesgerichtshofs november xi zr njw zip versr tatbestandliche ausführungen ergänzend verwiesen landgericht zurückverweisung sache bundesgerichtshof beweis erhoben zeugenvernehmung sodann klage beklagte stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten einholung sachverständigengutachten wesentlichen zurückgewiesen berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung gerichteten klage entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht haftung beklagten bgb vorwurf gmbh beklagten gemeinsam betriebenen provisionsschinderei churning berechtigt ansieht würdigung ergebe wesentlichen vorliegen kick back vereinbarung dadurch sei gefahr begründet worden daß mgmbh bevollmächtigte eigenen interesse möglichst häufig positionen wechselte immer neu provisionen verdienen ausführungen sachverständigen seien weitere indizien für provisionsschinderei erkennen anzahl vorgenommenen geschäfte sei ungerechtfertigt hoch dadurch verhältnis monatlich kläger belasteten provisionen durchschnittlichen kontowert fünf sieben monaten über gelegen womit grenzwert überschritten sei beim kläger verhältnis ersten monat zweiten monat gelegen weiterhin hätten beklagten hohen anteil wirtschaftlich sinnlosen geschäften für kläger vorgenommen schließlich sei anlageverhalten schlüssige handelsstrategie entnehmen beklagte zumindest bedingtem vorsatz gehandelt extreme häufigkeit transaktionen leicht erkennen können sei verhalten gmbh aufträge aufgrund erteilten vollmacht erteilt einverstanden abschluß kick back vereinbarung unterlassen berprüfung seriosität gmbh unzureichende kontrolle kontobewegungen sowie zeugen bewiesene deutschen repräsentanz beklagten früher mal ausgesprochene anweisung viele kommissionen möglich verdienen ausdruck gebracht ii ausführungen halten revisionsrechtlichen prüfung stand soweit berufungsgericht haftung bgb begründende provisionsschinderei churning mitarbeiter gmbh insbesondere herrn bejaht ausführungen rechtsgründen beanstanden daß churning gmbh vorliege beklagte mündlichen verhandl
  2545. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spritzgießwerkzeuge uwg rechtsprechung wonach beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene arbeitnehmer weitergabe verwertung redlich erlangten betriebsgeheimnisse besonderen umständen uwg verstößt für wettbewerbsrechtliche beurteilung ungeachtet rechtsprechung bundesarbeitsgerichts festgehalten wonach ausgeschiedene arbeitnehmer besondere vereinbarung arbeitsrechtlich verschwiegenheit über geschäfts betriebsgeheimnisse verpflichtet lediglich verwertung erworbenen beruflichen erfahrungswissens gestattet modifikationen weiterentwicklungen betriebsgeheimnis anzusehenden vorrichtung ändern bernahme bzw verwertung geheimen know hows solange für betriebsgeheimnis entscheidende grundelemente beibehalten deshalb davon auszugehen daß kenntnis vorbildes technische gebnis entweder jedenfalls zeit zuverlässig hätte erreicht können umständen wettbewerbsrechtlichen beurteilung weitergabe verwertung rechtmäßig erlangter betriebsgeheimnisse beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen arbeitnehmer rahmen gesamtabwägung gegenüberstehenden interessen berücksichtigen bgh urt mai zr olg düsseldorf lg mönchengladbach zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin produziert vertreibt seit jahr kunststoffbeschläge für verschiedene industriebranchen darunter insbesondere serie lamellenstopfen rohrbeschlägen mehreren formen ausführungen größen bedient dabei besonderer spritzgießmaschinen werkzeugstammformen auswechselbaren einsätzen eingelegt stammformen sowie auswechselbaren einsätze wurden firmengründer vater heutigen geschäftsführer komplementär gmbh klägerin entwickelt seit jahr betrieb klägerin einsatz seither kontinuierlich fortentwickelt weder gesamtheit teilen patent angemeldet worden jahr entschloß klägerin für fertigung benötigten werkzeuge nunmehr extern erstellen lassen beauftragte hiermit aufgrund langjährigen lieferbeziehung bekannte firma übergab notwendigen technischen zeichnungen vorla gen jahr verließen seinerzeit firma beschäftigten beklagten firma gründeten beklagte klägerin entschloß daraufhin werkzeugteile beklagte fertigen lassen kooperation beiden firmen bestand mitte jahres ende jahres geschäftsbetrieb klägerin beklagte leitender angestellter technischen bereich beklagte verantwortlicher meister für produktionstechnik qualitätssicherung tätig beide arbeitsvertraglich verpflichtet über rahmen tätigkeit kenntnis gelangten geschäftlichen angelegenheiten technischen entwicklungen klägerin stillschweigen bewahren kündigten november arbeitsverhältnis klägerin dezember selben monat gründeten zusammen beklagten beklagte geschäfts produktionsräume anschrift beklagte klägerin kündigte daraufhin beklagten fristlos arbeitsgericht wirksamkeit kündigungen märz bestätigt rahmen aufgrund strafanzeige klägerin eingeleiteten staatsanwaltlichen ermittlungsverfahrens wurden geschäftsräume beklagten februar durchsucht staatsanwaltschaft berprüfung dabei sichergestellten werkzeugstammformen einsätze deren identität entsprechenden werkzeugen klägerin beauftragte sachverständige kam ergebnis daß konstruktionsunterlagen klägerin vorlagen für werkzeuge beklagten verwendet worden seien klägerin verfahren landgericht vorgetragen beklagten hätten klageantrag spezifizierten stammformen werkzeugeinsätze klägerin unerlaubt angeeignet beklagten hätten darüber hinaus haus klägerin antrag ziffer beschriebenen konstruktionszeichnungen mitgenommen bereits anfang kunden klägerin beklagte verwiesen mehreren fällen gleichen produkte klägerin fertige deren kunden wesentlich geringeren p
  2546. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer august gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch jedoch dahin berichtigt daß lebenslange freiheitsstrafe jeweils gesamtstrafe verhängt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  2547. [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwältin kappelhoff rechtsanwalt prof dr quaas mündlicher verhandlung märz beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beschlüsse senats anwaltsgerichtshofes landes nordrhein westfalen august dezember zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittel tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzt gründe antragsteller oktober rechtsanwaltschaft zugelassen worden antragsgegnerin bescheid märz zulassung gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen weiterem bescheid juni zulassung rechtsanwaltschaft wegen fehlender unterhaltung berufshaftpflichtversicherung gemäß abs nr brao widerrufen sofortige vollziehung verfügung angeordnet anwaltsgerichtshof verfügung märz gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss august verfügung juni gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss dezember zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller jeweils sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao abs brao sache erfolg zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft recht widerrufen worden voraussetzungen für widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gemäß abs nr brao schon gesetzliche vermutung aufgrund eintragung antragstellers vollstreckungsgericht führende verzeichnis zpo maßgeblichen zeitpunkt widerrufsverfügung hinreichend belegt angefochtenen beschluss august zugrunde liegenden widerrufsverfügung zutreffend dargetan eintragungen schuldnerverzeichnis fehlerhaft wären widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre ersichtlich antragsteller verfahren anwaltsgerichtshof begründung sofortigen beschwerde behauptet sowohl eidesstattlichen versicherung haftbefehlen zugrunde liegenden forderungen weitgehend sonstigen geltend gemachten forderungen bezahlt hierfür jedoch keinerlei belege vorgelegt vermögensverfall führt regelmäßig gefährdung interessen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern anhaltspunkte für ausnahmefall liegen widerrufsgrund abs nr brao lag zeitpunkt widerrufsverfügung ebenfalls nachträglich weggefallen versicherung antragstellers berufshaft pflichtversicherungsvertrag wegen schadensfalles dezember gekündigt antragsteller schloss neuen versicherungsvertrag al versicherung angaben sieben achtfa che prämie verlangte offenbar mangels prämienzahlung widerrief al versicherung versicherungsbestätigung januar beginn dezember april trotz bemühungen antragstellers termin gelungen anderweitigen vertragsschluss nachzuweisen vorgelegte versicherungsantrag genügt hierfür ganter roggenbuck kappelhoff lohmann quaas vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  2548. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer oktober gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrücken mai schuldsprüchen dahin geändert daß angeklagten jeweils statt bandendiebstahls diebstahls schuldig feststellungen aufgehoben aa aussprüchen über fällen ii urteilsgründe verhängten einzelstrafen gesamtstrafen bb soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen bandendiebstahls zehn fällen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen bandendiebstahls zehn fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen denen verletzung materiellen rechts rügen rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen teilerfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo während verurteilung angeklagten falle ii urteilsgründe wegen körperverletzung bejahung besonderen öffentlichen interesses strafverfolgung amts wegen vgl hierzu tröndle fischer stgb aufl rdn rechtsfehler aufweist hält annahme landgerichts angeklagten hätten fällen ii bandenmäßig gehandelt rechtlichen nachprüfung stand hierzu getroffenen feststellungen kamen beiden angeklagten nachdem angeklagte justizvollzugsanstalt saarlouis entwichen beim angeklagten familie unterschlupf gefunden überein gemeinsam einbrüche begehen dadurch angeklagte lebensunterhalt familie tragen ua ausführung vorhabens begingen angeklagten gemeinschaftlich verfahrensgegenständlichen zehn diebstähle landgericht geht davon daß angeklagten bandenmäßig sinne abs nr stgb folgerichtig wäre diebstähle abs satz stgb genannten voraussetzungen begangen wurden abs stgb gehandelt übereingekommen daß verköstigung familie sei ne sonstigen kosten finanzieren einbrüchen beteiligen ua genügt begründung bandenmäßigen handelns jedoch unabhängig frage schon zwei personen bande bilden können verneinend bgh stv anfragebeschluß bgh beschluß april ars engländer jz otto stv annahme bandenmäßiger begehung setzt vielmehr über mittäterschaftliche begehungsweise hinaus handeln gefestigtem bandenwillen voraus bghst bgh nstz wobei für jeweils gemeinschaftlich begangenen tat zugrunde liegenden gewisse dauer angelegten verbindlichen gesamtwillen kennzeichnend daß bandentäter übergeordneten interesse bandenmäßigen verbindung betätigt vgl bgh nstz njw stv bgh beschluß juli str tröndle fischer aao rdn gefestigten bandenwillen strafkammer festgestellt gesamtzusammenhang urteilsgründe entnehmen daß angeklagten taten über individuelles interesse erlangen beute einseitige interesse angeklagten weiterhin strafvollstreckung entzie hen hinaus übergeordnetes bandeninteresse verfolgt weitere feststellungen vorwurf bandenmäßiger begehung tragen könnten neuen hauptverhandlung erwarten ändert senat schuldsprüche dahin ab daß angeklagten jeweils lediglich diebstahls schuldig stpo steht entgegen angeklagten geänderten schuldsprüche wirksamer geschehen hätten verteidigen können fortfall bandenmäßiger begehung lediglich erschwerender umstand wegfällt nderung schuldsprüche führt aufhebung fällen ii urteilsgründe verhängten einzelstrafen gesamtstrafen sicher auszuschließen daß strafkammer zutreffender rechtlicher bewertung niedrigere strafen verhängt hätte einzelstrafe fall ii bestehen bleiben rechtsfehler betroffen begründung landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt hält revision recht beanstandet rechtlicher berprüfung stand feststellungen nimmt angeklagte seit jahren alkohol betäubungsmittel drogenkonsum führte bereits körperlichen abhängigkeit ua sämtliche abgeurteilten taten angeklagte zustand erheblich verminderter steuerungsfähigkeit
  2549. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil dezember strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung verkündung revision angeklagten urteil landgerichts köln februar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit räuberischer erpressung körperverletzung einzelstrafe drei jahren einbeziehung bewährung ausgesetzten einzelstrafe jahr vier monate verurteilung landgerichts köln februar gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt außerdem wegen weiteren erpresserischen menschenraubs tateinheit schwerer räuberischer erpressung gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren verhängt dagegen wendet strafausspruch beschränkte revision angeklagten verfahrensrüge sachrüge rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen brachte angeklagte zweiten fall gemeinsam mitangeklagten märz juni tatopfer eher zurückhaltenden ängstlichen jungen mann jeweils über stunden gewalt nötigte chauffeurdiensten geld tatopfers kommen zwang drohungen schlägen bargeld herauszugeben geldautomaten sparbuch geld abzuheben fall ii bzw abhebung täter dulden fall ii ersten fall wurden dm zweiten fall dm erlangt versuch weitere dm konto tatopfers abzuheben mißlang strafzumessungserwägungen landgerichts für beide taten minder schweren fall erpresserischen menschenraubs fall ii schweren räuberischen erpressung gefährlichen körperverletzung bejaht lassen rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen erörtern lediglich folgendes soweit beschwerdeführer beanstandet daß landgericht treffenden ausländerrechtlichen folgen erörtert läßt außer acht daß bestimmenden strafzumessungsgründe urteil anzugeben schweigen urteilsgründe regelmäßig gefolgert daß für strafzumessung möglicherweise bedeutsame umstände übersehen wurden ausländerrechtliche folgen tat regel bestimmenden strafzumessungsgründe besondere umstände können einzelfall beurteilung rechtfertigen bgh nstz rr bghr stgb abs ausländer bghr stgb abs schuldausgleich bgh nstz gilt zwingender ausweisungsgrund abs auslg betracht kommt ausweisung zwingend geboten ohnehin davon auszugehen daß ausländerbehörden etwaige härten rahmen gerichtlich überprüfbaren ermessens bedenken urteilsgründe legen bereits nahe daß ausweisung zwingende rechtsfolge eingreift angeklagte gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt worden daß voraussetzungen abs auslg vorliegen angeklagten türkischer staatsbürger schon säuglingsalter familie deutschland kam aufwuchs grundsätzlich davon auszugehen daß besondere ausweisungsschutz abs ziff auslg zugute kommt vorschrift ausländer unbefristete aufenthaltserlaubnis besitzt minderjähriger bundesgebiet eingereist schwerwiegenden gründen öffentlichen sicherheit ordnung ausgewiesen daß aufenthaltserlaubnis angeklagten revision vorgetragen schon verurteilung drei monate befristetet deshalb voraussetzungen erfüllt läßt urteilsgründen entnehmen versagung befristung aufenthaltserlaubnis für personen angeklagte abs auslg anspruch erteilung unbefristeten aufenthaltserlaubnis abs nr auslg strafrechtlichen verurteilungen möglich pflichtgemäßem ermessen ausländerbehörde steht mußte tatrichter möglichkeit trotz verurteilungen jugendstrafe sechs monaten freiheitsstrafe jahr vier monaten jeweils bewährung ausgesetzt weitere anhaltspunkte auseinandersetzen umständen zusammenhang erhobene verfahrensrüge erfolg aufklärung hinblick befristung
  2550. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestechlichkeit geschäftlichen verkehr revision verfallsbeteiligten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin juli beschlossen revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts münchen juni unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht revidierenden angeklagten wegen bestechlichkeit geschäftlichen verkehr freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt ebenfalls revidierenden angeklagten wegen bestechung geschäftlichen verkehr freiheitsstrafe zwei jahren verhängt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt zudem landgericht festgestellt verfallsbeteiligte firma angeklagten ligte gmbh tat wert euro verfallsbetei tat wert euro erlangt beide verfallsbeteiligte höhe summe euro gesamtschuldner haften landgericht festgestellt lediglich wegen ansprüchen verletzter verfall wertersatz erkannt revision verfallsbeteiligten verletzung for mellen materiellen rechts rügt unbegründet sinne abs stpo rechtsmittel beschwerdeführerin wurde innerhalb revisionsbegründungsfrist abs stpo begründet hilfsweise beantragten wiedereinsetzung vorigen stand bedarf daher revision verfallsbeteiligten gemäß stpo antrag durchführung nachverfahrens gemäß stpo af egstpo umzudeuten für revisionsgericht gericht erster instanz zuständig wäre revisionsbegründung geltend gemacht verfallsbeteiligte erkenntnisverfahren rechtliches gehör erhalten jedoch ausdrücklich klargestellt für verfallsbeteiligte nachverfahren betracht komme verfahren isolierte feststellung verfallsbeteiligte erlangt abs stpo af unternommen könne rb bl revision verfallsbeteiligten statthaft geltend macht sinne abs stgb af egstgb tat angeklagten ehemannes langt ausspruch gemäß abs stpo af rechtfertigen könnte gilt soweit verfallsbeteiligte einwendungen schuldspruch erhebt verjährung tat angeklagten beruft trägt verschulden vorausgegange nen verfahren gehört worden vgl abs stpo af entgegen auffassung generalbundesanwalts erstrebt revision aufhebung verurteilung angeklagten wegen bestechlichkeit geschäftlichen verkehr erfasst antrag revisionsbegründungsschrift verfallsbeteiligten schuldspruch angefochtenen urteil inhalt revisionsbegründungsschrift lässt jedoch zweifel daran lediglich verfallsbeteiligte betreffende feststellung gemäß abs satz stpo af angefochten schuldspruch insoweit angegriffen grundlage für verfallsentscheidung verfallsbeteiligte für generalbundesanwalt beantragte teilverwerfung revision gemäß abs stpo besteht daher grund beschwerdeführerin erhobene verfahrensrüge prozessualen rechte verfallsbeteiligte wahrnehmen können hauptverhandlung entgegen abs stpo af abs stpo af durchgeführt worden sei obwohl terminsnachricht gemäß stpo af zugestellt worden sei bereits unzulässig unzulässig darlegungsanforderungen abs satz stpo genügt revision teilt terminsmitteilung mai verfallsbeteiligten juni mittels einwurf briefkasten niederlegung postzustellungsurkunde zugestellt worden sa bd vii bl anlage mitteilung hätte bedurft verfallsbeteiligte aufgrund zugestellten terminsmitteilung lage versetzt wurde prozessualen rechten rahmen hauptverhandlung gebrauch vortrag deswegen verzichtet terminsmitteilung erst zweiten hauptverhandlungstag zugestellt konnte lagen für ersten beiden hauptverhandlungstage voraussetzungen für verhandeln verfallsbeteiligte gemäß abs stpo af sodass landgericht hauptverhandlung beiden tagen verfallsbeteiligte hätte durchführen dürfen vgl metzger kmr stpo el rn weßlau sk stpo aufl rn andererseits gemäß abs stpo af fortgang verfahrens verfahrensbeteiligung aufgehalten hätte bereits vorfeld geschehen wäre nebenbeteiligung gemäß abs abs stpo af erst während laufender hauptverhandlung spätestens zeitpunkt verfallsentscheidung angeordnet dürfen fall wären prozessualen rechte nebenbeteiligten sofern verschulden vorher wahrgenommen konnten rechtsmittelverfahren gemäß abs stpo af brigen nachverfahren gemäß stpo af gewahrt entscheidend daher verfa
  2551. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth oktober ausnahme feststellungen äußeren tatgeschehen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt festgestellt daß schuld besonders schwer wiegt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts geltend macht sachrüge teilweise erfolg schwurgericht vorliegen voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei ausgeschlossen übrigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo ii angeklagte tötete frühere tatzeit neunzehnjährige freundin getrennt heimtückisch niedrigen beweggründen mindestens messerstichen nachdem versprechen endlich schulden begleichen nochmals wohnung gelockt begründung landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfähigkeit verneint begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken leidet erörterungsmängeln sachverständig beratene strafkammer setzt prüfung schuldfähigkeit angeklagten vertieft persönlichkeit angeklagten werdegang auseinander zusammenfassend beurteilt hochintelligenten leistungsunwilligen zeitpunkt tat fünfundzwanzigjährigen angeklagten folgt insgesamt persönlichkeit angeklagten psychologischen testversuchen unreife züge ausgezeichnet richtung persönlichkeitsstörung gehen könnten vorhandene affekt antriebslage bringe mißstimmungen unbehagen weshalb affinität bestehen könne abhilfe toxischer erleichterung suchen erhebliche beeinträchtigung hemmungsvermögens angeklagten komme letztlich beim hinzutreten enthemmend wirkenden substanz betracht letzteres sowie affekthandlung schließt strafkammer für zeitpunkt beginns tat erst zuge tatbegehung könne affektentladung gekommen schwere seelische abartigkeit sinne stgb vorliegt tatrichter grundlage gesamtbetrachtung persönlichkeit angeklagten entwicklung sowie tat nachtatgeschehen beurteilen vgl bghr stgb seelische abartigkeit bgh nstz bgh nstz bgh urteil juni str bgh beschluß november str darlegungen strafkammer frage angeklagte persönlichkeitsstörung gewicht schweren seelischen abartigkeit leidet lassen schon gebotene gesamtschau täterpersönlichkeit tat vermissen bleibt affinität angeklagten gewalt tod handlungen ußerungen tage tritt völlig außer betracht verschiedenen stellen urteils finden hierzu folgende feststellungen jahre ließ angeklagte kätzchen schenken tötete meinung freundin spaß machte später zeugin vogel grund getötet außerdem liebe horrorfilme realistische darstellungen sterbevorgängen brüstete zeugen gegenüber wohl weitgehend realen hintergrund während urlaubs türkei menschen treppe hinabgestürzt getötet bestattungsunternehmen großvaters amerika leichen gearbeitet kreiskrankenhaus sektionen teilgenommen obduktions helfer gearbeitet us army sei wachmann angenommen worden extrem gewalttätig eingestuft worden sei schließlich angeklagte während tätigkeit videothek mäuse gefangen teppichmesser aufgeschnitten gehäutet zuletzt vielfach auto überfahren umfassende vertiefte auseinandersetzung persönlichkeit angeklagten hätte möglicherweise beurteilung schuldfähigkeit angeklagten geführt zwingt aufhebung rechtsfolgenausspruchs feststellungen hierzu zudem völlig auszuschließen daß neue erkenntnisse inneren verfassung ang eklagten bewertung subjektiven tatseite angeklagten bezüglich mordmerkmale heimtückisch niedrigen beweggründen beeinflussen können schuldspruch bestand rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen äußeren tatgeschehen bleiben dagegen aufrecht erhalten nunmehr entscheidung berufene strafkammer aufgrund neuen verhandlung heranziehung sachverständigen sichere vorliegen erheblich verminderten schuldfähigkeit für feststellbar erachten steht verschlechterungsverbot unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb sollten voraussetzungen übrigen gegeben entgeg
  2552. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten nebenkläger urteil landge richts hamburg mai abs stpo unbegründet verworfen tenor schriftlichen urteils dahin klargestellt daß angeklagte zutreffend verkündet fall geiselnahme tateinheit fahrlässiger körperverletzung tateinheit unerlaubtem führen halbautomatischen selbstladewaffe mehr cm schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angeklagte revision nebenklägern sc entstandenen notwendigen auslagen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  2553. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet märz breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb cl abs vvg abs allgemeinen geschäftsbedingungen autovermietungsunternehmens enthaltene klausel wonach zahlung zusätzlichen entgelts gewährte haftungsfreistellung uneingeschränkt entfällt mieter ebenfalls allgemeinen geschäftsbedingungen enthaltene verpflichtung unfall polizei hinzuzuziehen verstößt bgb unwirksam anschluss senatsurteile dezember xii zr njw rr ff juni xii zr njw unwirksamkeit klausel entstehende vertragslücke heranziehung abs vvg geschlossen anschluss bgh urteil oktober vi zr versr ff bgh urteil märz xii zr lg hamburg ag hamburg bergedorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose dr klinkhammer dr günter für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts hamburg märz aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens landgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit agb klauseln klägers wonach anmietung kraftfahrzeugs vereinbarte haftungsbeschränkung bestimmten voraussetzungen entfällt kläger gewerbliches autovermietungsunternehmen betreibt vermietete vertrag juni fahrzeug beklagten parteien vereinbarten entgelt beschränkung haftung beklagten vertrag heißt vereinbarung über haftungsbeschränkung akzeptiere mietvertrag zustandsbeschreibung fahrzeugs sowie ausliegenden geschäfts vertragsbedingungen jegliche haftungsreduzierung entfällt vorsätzlichen grob fahrlässigen alkoholbedingten beschädigungen unfällen nichthinzuziehen polizei schadensfällen grenzüberschreitungen agb klägers folgendes bestimmt schäden mietwagen ii schäden unfall unfallschäden sinne bestimmungen ereignis öffentlichen privaten straßenverkehr gefahren ursächlichen zusammenhang steht sachschaden mietwagen folge unfall verkehrsteilnehmer beteiligt unfallschaden mieter sofort polizei verständigen unfallstelle verbleiben eintreffen benachrichtigten polizei mieter verpflichtet vermieter sofort telefonisch notfalls telegrafisch unfall verständigen unbeschränkte haftung mieters berlassung nichtberechtigten lenker ii vertraglich vereinbarte haftungsbeschränkung mieters berechtigten lenkers abschluss gesonderten vereinbarung selbstbeteiligung schäden mieter berechtigten lenker beschränkt iii unbeschränkte haftung mieters berechtigten lenkers trotz vertraglicher haftungsbeschränkung unfällen diebstahl vandalismus etc mieter lenker haften ungeachtet ii vereinbarten haftungsbeschränkung vermieter voller höhe gesamtschuldner schadensersatz fällen denen rahmen vollkaskoversicherungsvertrages jeweilige vollkaskoversicherung vermieter gegenüber versicherungsnehmer mieter versicherungsschutz gemäß versicherungsvertragsgesetz entziehen darf sowie darüber hinaus verstoß ii übernommenen verpflichtungen mieter insbesondere vertragswidrigem verlassen unfallstelle bzw vertragswidrigem nichthinzuziehen polizei vgl ii personen fahrzeuge unfall beteiligt bzw fremdschaden lediglich schaden mietwagen entstanden beklagte beschädigte während mietzeit fahrzeug beim abbiegen pfosten fuhr vorliegenden verfahren macht kläger anrechnung bereits beklagten erbrachten selbstbeteiligung ansprüche ersatz reparatur gutachterkosten sowie wegen wertminderung höhe insgesamt geltend beklagte widerklage erhoben zahlung vorgerichtlichen anwaltskosten verlangt amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben berufung klägers erfolglos geblieben dagegen wendet kläger zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht entscheidung zmr veröffentlicht ausgeführt beklagte sei grundsätzlich gemäß abs bgb leistung schadensersatz verpflichtet parteien hätten jedoch haftungsreduzierung vereinbart beklagte vereinbarte selbstbeteiligung beglichen könne kläger weiteren schadensersatz verlangen klauseln agb benachteiligten mieter unangemessen seien daher
  2554. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april richter prof dr büscher pokrant dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen klägerin zurückweisung weitergehenden antrags beklagten aufgegeben innerhalb sechs wochen zustellung vorliegenden beschlusses weitere prozesskostensicherheit höhe stellen gründe klägerin hong kong ansässiges unternehmen nimmt beklagte wegen behaupteter markenverletzung unterlassung auskunft schadensersatz vernichtung erstattung kosten für abschlussschreiben anspruch einrede beklagten berufungsgericht klägerin beschluss juni aufgegeben beklagten wegen prozesskosten sicherheit höhe leisten klägerin sicherheit höhe wege prozessbürgschaft juli geleistet revisionsverfahren beantragt beklagte klägerin aufzugeben prozesskostensicherheit höhe erbringen begründung macht geltend klägerin form bürgschaft gestellte sicherheit sei abschluss zweitinstanzlichen verfahrens berechnet worden blick revisionsinstanz anfallenden kosten sei erhöhung sicherheit geboten beklagte bereits betrag für gerichtskosten außergerichtliche kosten klägerin erstattet eigenen außergerichtlichen kosten einschließlich revisionsinstanz entstanden seien entstehen würden seien gesamtkosten höhe zumindest abzudecken klägerin macht geltend geltend gemachten betrag sei bereits geleistete prozesskostensicherheit höhe abzug bringen ii voraussetzungen für anordnung ergänzenden prozesskostensicherheit liegen abs zpo bestimmung weiteren sicherheit bislang festgesetzten kosten streitwert möglichen anwalts gerichtskosten für dritte instanz höhe auszugehen danach errechnet gesamtbetrag prozesskostensicherheit danach höhe insgesamt leisten denen betrag abzusetzen höhe klägerin bereits prozesskostensicherheit prozessbürgschaft geleistet büscher pokrant richter bgh dr kirchhoff urlaubsbedingt verhindert unterschreiben pokrant löffler schwonke vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2555. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat september zurückgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo nichtzulassungsbeschwerde weist recht darauf entgegen annahme berufungsgerichts beweisantritt klägers erstinstanzlichen schriftsatz november lediglich vorhandensein schimmel schon kaufvertragsschluss kenntnis zeugen schimmelbefall bezog verletzung anspruchs rechtliches gehör gemäß art abs gg führt zulassung revision fall richtiger anwendung formellen materiellen rechts beachtung übergangenen vorbringens urteil hätte ergehen können senat urteil juli njw siehe rn liegt fall zurückweisung beweisantrags berufungsgericht ergebnis recht erfolgt neues vorbringen bewerten erstinstanzlich nachgelassenen schriftsatz enthalten deshalb mehr berücksichtigen satz zpo voraussetzungen für zulassung vorbringens gemäß abs satz nr zpo lagen landgericht verfahrensfehler unterlaufen insbesondere handelte frage arglist beklagten gesichtspunkt kläger erkennbar übersehen landgericht gelegenheit ußerung hätte geben müssen abs zpo berücksichtigung beweisantrags gemäß abs satz nr zpo scheidet ebenfalls kläger hinblick vorbringen beklagten beweis bereits mündlichen verhandlung erster instanz hätte antreten müssen weiteren begründung abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger tragen abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt stresemann schmidt räntsch brückner roth göbel vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung bau'],['Soon']]
  2556. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß ff abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand ergänzung rüge verletzung ff stpo gewähren verworfen revision angeklagten urteil landgerichts zweibrücken juli verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags einbeziehung zweier früherer verurteilungen jugendstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verfahren rügt verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg antrag beschwerdeführers wiedereinsetzung vorigen stand ergänzung verfahrensrüge gewähren ablehnung beginn hauptverhandlung gestellten antrages mai beanstandet anstelle rechtsanwalt sch wahlverteidiger rechtsanwalt pflichtverteidiger beizuordnen un zulässig wiedereinsetzung vorigen stand ausführung bisher zulässiger weise erhobenen verfahrensrüge kommt revision jedenfalls sachrüge form fristgerecht begründet worden grundsätzlich betracht vgl bghr stpo verfahrensrüge bgh beschluß mai str bgh beschluß august str rechtsprechung eng begrenzten ausnahmefällen für zulässig erachtet worden vgl meyer goßner stpo aufl rdn zahlr etwa verteidiger ablauf revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher mahnung akteneinsicht gewährt sitzungsprotokoll einsichtnahme verfügung gestellt wurde vgl bgh nstz meyer goßner aao dadurch ordnungsgemäßen begründung verfahrensrüge gehindert ausnahmefall liegt vorbringen insoweit darlegungspflichtigen vgl bghr stpo abs tatsachenvortrag bgh beschluß mai str beschwerdeführers verfahrensrüge genügt anforderungen abs satz stpo revisionsbegründung geltend gemachten verfahrensmangel enthaltenden tatsachen vollständig angegeben lediglich einfachheit halber schriftsätze akten verwiesen bezug genommen vgl kuckein kk stpo aufl rn beschwerdeführer soweit handschriftlich verfaßten antrag mai betrifft darauf berufen daß konkrete wortlaut revisionsbegründung mitgeteilt können wahlverteidiger obwohl beantragt keinerlei akteneinsicht gewährt worden sei übrigen dargetan daß wahlverteidiger ablauf revisionsbegründungsfrist angemessener weise umfassende einsichtnahme akten bemüht gelegenheit bände viii zweitakten mai einsicht nehmen vermerk bd viii bl sandte schriftsatz gleichen tage landgericht zurück bd ix bl sofern zweitakten zeitpunkt unvollständig sollten hätte nochmaligen einsicht akten bedurft revisionseinlegungsschrift juli wahlverteidiger jedoch lediglich berlassung bandes akten beantragt sitzungsniederschriften befinden einsicht erhalten bd bl erhobenen verfahrensrügen bemerkt senat ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts november unzulässige rüge verletzung ff stpo hätte sache erfolg vielmehr hält ablehnung angeklagten zwei tage beginn hauptverhandlung gestellten antrags rechtsanwalt anwalt vertrauens anstelle rechtsanwalt sch beizuordnen vorsitzenden jugendkammer rechtlicher nachprüfung stand bestellung pflichtverteidigers aufzuheben konkrete umstände vorgetragen gegebenenfalls nachgewiesen denen ergibt daß vertrauensverhältnis pflichtverteidiger angeklagtem endgültig nachhaltig erschüttert deshalb besorgen daß verteidigung objektiv mehr sachgerecht geführt vgl bverfg njw bghst bgh stv grenze für begründetheit vorgebrachter einwände beigeordneten pflichtverteidiger gilt allerdings zuvor rahmen bestellungsverfahrens anspruch beschuldigten rechtliches gehör regelmäßige beiordnung bezeichneten vertrauensanwalts genüge getan worden vgl bverfg aao bgh njw jedoch fall rechtsanwalt sch wurde november beistand be stellt bd iii bl bestellung pflichtverteidiger ausweislich akten deren inhalt revision insoweit jedoch vorgetragen einverständnis angeklagten beantragt zuvor bereits strafverfahren amtsgericht mainz verteidigt festnahme sache angeklagte polizeilichen vernehmung november erklärt vorführung beim haftrichter solle rechtsanwalt name allerdings momentan wisse teilnehmen vernehmungsbeamte
  2557. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall iii urteilsgründe wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfähigen gmbh verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte falschen versicherung geschäftsführer anmeldung handelsregister betrugs sieben fällen sowie unbefugten führens akademischer grade schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen falscher versicherung geschäftsführer anmeldung handelsregister wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfähigen gmbh wegen betrugs sieben fällen sowie wegen unbefugten führens akademischer grade gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt rechtsmittel führt teilweisen einstellung verfahrens insoweit schuldspruch entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall iii urteilsgründe angeklagte wegen unterlassung insolvenzantragstellung zahlungsunfähigen gmbh verurteilt worden eingestellt dadurch bedingte nderung schuldspruchs führt nderung verhängten gesamtfreiheitsstrafe senat schließt landgericht angesichts verbleibenden einzelfreiheitsstrafen jahr neun monaten zweimal jahr drei monaten jahr acht monaten viermal sechs monaten einstellung verfahrens bedingten wegfall einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe milderen gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre gericke spaniol berg tiemann leplow'],['Soon']]
  2558. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen akteneinsicht bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr wüllrich prof dr stüer dezember beschlossen antrag klägers berufung grund mündlichen verhandlung april ergangene urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg zugelassen gründe kläger begehrt beklagten verweigerte einsichtnahme prozessakte beklagten über wettbewerbsrechtliche abmahnung klägers anschließende gerichtsverfahren nebst zugehöriger korrespondenz hierauf gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil richtet satz brao abs nr vwgo gestützte antrag klägers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg kläger hinblick brao aufgeworfenen fragen bedürfen klärung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses über zulassung berufung begründen begründung beim bundesgerichtshof herrenstraße karlsruhe einzureichen begründungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlängert begründung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulässig satz brao abs vwgo kayser roggenbuck wüllrich lohmann stüer vorinstanzen agh hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2559. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs satz versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten schuldners setzt konkrete beeinträchtigung befriedigungsaussichten gläubiger voraus bgh beschluss januar ix zb lg duisburg ag duisburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen schuldner kosten wiedereinsetzung vorigen stand frist einlegung begründung rechtsbeschwerde gewährt rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts duisburg juni kosten schuldners unbegründet zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe ber vermögen beschwerdeführers wurde antrag august regelinsolvenzverfahren erteilung restschuldbefreiung begehrt eröffnet schlusstermin beantragte weitere beteiligte bezugnahme berichte zwischenmitteilungen insolvenzverwalters beschluss insolvenzgerichts über aufhebung verfahrenskostenstundung versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten ab april dezember abhängig beschäftigte schuldner während gesamten jahres schriftliche anfragen insolvenzverwalters finanziellen verhältnissen reagiert weder beschäftigungsaufnahme erzielten verdienst mitgeteilt angaben bezügen jahre machte erstmals januar aufnahme selbständigen tätigkeit jahresbeginn beschluss märz insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner ziel ankündigung restschuldbefreiung ii gemäß abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde zulässig schuldner juni zugestellten beschluss beschwerdegerichts erst april rechtsbeschwerde eingelegt april begründet fristen abs satz abs zpo versäumt jedoch antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewähren zpo senat innerhalb frist abs satz zpo gestellten antrag beschluss märz zugestellt märz prozesskostenhilfe für durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt wegen grundsätzlicher bedeutung sache zulässige rechtsbeschwerde abs nr zpo jedoch unbegründet unrecht beanstandet rechtsbeschwerde zulässigkeit weiteren beteiligten gestellten antrags versagung restschuldbefreiung zulässigkeit antrags unterliegt wegen bezugnahme bericht insolvenzverwalters rechtlichen bedenken anerkannt sachvortrag mittels konkreten bezugnahme schriftstücke möglich bgh urt juli zr bgh njwrr demgemäß senat gestattet versagungsantrag streitfall bezug genommenen schriftstücke stützen bghz antragsteller verwalterbericht beziehen konkrete hinweise versagungsgrund ergeben hmbkomm inso streck aufl rn geschehen glaubhaftmachung abs satz inso streitfall entbehrlich maßgebliche sachverhalt unstreitig bghz berdies glaubhaftmachung vorlage schriftlichen erklärung insolvenzverwalters treuhänders erfolgen bgh beschl juli ix zb zinso rn auffassung rechtsbeschwerde monatelang erteilte auskünfte über einnahmen schuldners unselbständiger tätigkeit stellten versagungsgrund sinne abs nr inso dar beeinträchtigung befriedigungsaussichten gläubiger eingetreten sei gefolgt abs nr inso schuldner restschuldbefreiung versagen während insolvenzverfahrens auskunfts mitwirkungspflichten insolvenzordnung vorsätzlich grob fahrlässig verletzt setzt beeinträchtigung befriedigung gläubiger voraus bundesgerichtshof frage ungeschriebenen tatbestandsmerkmals beeinträchtigung gläubigerbefriedigung versagungstatbestand abs nr inso bislang abschließend beantwortet senat beschluss jahre bgh beschl märz ix zb zinso ausgeführt abs nr inso enthalte neben erfordernis objektiven pflichtverletzung subjektiven verschuldensanforderungen vorsatz grobe fahrlässigkeit weiteren tatbestandsvoraussetzungen für versagung späteren entscheidungen frage jedoch offengelassen bgh beschl juli ix zb zinso dezember ix zb zinso instanzgerichtlichen rechtsprechung schrifttum frage unterschiedlich beantwortet teilweise verlangt verletzung auskunfts mitwirkungspflichten müss
  2560. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziffer antrag dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau januar ausspruch über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben fällen einzelstrafen jeweils drei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt taten nachteil geborenen tochter geborenen tochter geschahen dezember urteil richtet revision angeklagten verfahrensrügen rüge verletzung materiellen rechts rechtsmittel hinsichtlich ausspruchs über gesamtstrafe erfolg rüge verstoßes stpo unbegründet behauptete verfahrensverstoß protokoll bewiesen niederschrift für november ergibt daß tagebuch nummer auszugsweise verlesen worden somit tagebucheintragung verlesen worden aufklärungsrügen unzulässig zumindest unbegründet insoweit nimmt senat ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts oktober bezug berprüfung urteils aufgrund sachrüge schuldspruch einzelstrafaussprüchen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schließt insbesondere daß strafkammer abs stgb notwendigen gesamtvergleich zugrundelegung urteil wiedergegebenen abwägungskriterien ua ablehnung minder schweren falles trotz vorliegens regelbeispiele abs satz nr stgb fassung strafrechtsänderungsgesetzes abs satz nr stgb geltenden fassung besonders schwere fälle verneint hätte dagegen hält gesamtstrafenausspruch rechtlichen nachprüfung stand landgericht verkannt daß einsatzstrafe drei jahren sechs monaten freiheitsstrafe ausgangspunkt bemessung gesamtstrafe einsatzstrafe abs stgb berücksichtigung person täters taten angemessen erhöhen demgegenüber läßt begründung unvertretbar hohen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren weiteren erwägung wobei zugunsten angeklagten aufgrund besonderen strafempfindlichkeit tatsache taten bereits lange zurückliegen mittlere strafschärfung weit hervorhebung senat unterschritten wurde erkennen strafkammer mittleren strafschärfung gemeint inwiefern strafe gunsten angeklagten ermäßigt gesamtstrafenbildung nachzuvollziehen senat deshalb überprüfen landgericht zutreffenden rechtlichen maßstäbe angewandt rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  2561. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb nr beim kauf tausch reitpferdes kommt anspruch käufers schadensersatz statt leistung wegen behebbaren mangels pferdes grundsätzlich betracht erwerber veräußerer zuvor erfolglos angemessene frist nacherfüllung gesetzt anschluss bgh urteil juni viii zr zgs scheitert anspruch käufers schadensersatz statt leistung wegen mangels daran verkäufer verletzung pflicht verschaffung mangelfreien sache vertreten käufer kosten dadurch entstanden mangel beseitigt abs satz abs bgb höhe ersparten aufwendungen verkäufers mangelbeseitigung ersetzt verlangen besonderen gründen zuzumuten verkäufer zuvor gelegenheit nacherfüllung geben anschluss senatsurteil februar viii zr njw veröffentlichung bghz bestimmt bgh urteil dezember viii zr lg bautzen ag kamenz viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember richter dr beyer vorsitzenden richter ball wiechers dr frellesen sowie richterin hermanns für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts bautzen april aufgehoben berufung klägerin urteil amtsgerichts kamenz november zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand februar tauschten parteien wallach klägerin stute beklagten klägerin stellte april erworbenen stute sogenannte periodische augenentzündung fest ließ pferd tierärztlich behandeln september sowie november operieren klage verlangt klägerin ersatz behandlungs operationskosten höhe nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht klage stattgegeben beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagte klägerin aufgewendeten behandlungskosten ersparte aufwendungen wegen mangelhafter erfüllung tauschvertrages gemäß abs abs abs satz analog bgb erstatten aufgrund beklagten widerlegten vermutung bgb vorliegenden tauschvertrag anwendung finde sei davon auszugehen klägerin übereignete stute bereits bergabe später festgestellten erkrankung infiziert mangelhaft sei sei bgb verkäufer bevor schadensersatz anspruch genommen könne grundsätzlich möglichkeit nacherfüllung beseitigung mangels lieferung mangelfreien sache gewähren möglichkeit klägerin beklagten gewährt gleichwohl seien gewährleistungsansprüche klägerin ausgeschlossen nacherfüllungsverlangen sei ausnahmsweise erforderlich abwarten nacherfüllungsfrist für klägerin unzumutbar sei berücksichtigung verfassungsrang ausgestatteten tierschutzgedankens sei nacherfüllungsverlangen seitens käufers entbehrlich sofortige hilfe behandlung für tier notwendig sei nutztier sogenanntes luxustier handele erwerber wirtschaftlichen ausschließlich persönlichen beweggründen erworben worden sei tier handele klägerin stute beklagten bekannt sei reitpferd rein privaten zwecken erworben allerdings stehe klägerin anspruch schadensersatz statt leistung beklagte weder mangel unterbliebene nacherfüllung vertreten klägerin könne jedoch beklagten entsprechender anwendung abs satz bgb erstattung derjenigen aufwendungen verlangen beklagte mangelbeseitigung erforderliche behandlung erspart stehe entscheidung bundesgerichtshofs februar viii zr njw entgegen nacherfüllungsverlangen für klägerin wegen besonderen schutzfunktion tierschutzes art gg unzumutbar sei fall sei gerechtfertigt erwerber tieres beim tausch kaufvertrag ausnahmsweise selbstvornahme entgegen gesetzlichen regelung gestatten ii ausführungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprüfung stand klägerin steht anspruch erstattung geltend gemachten kosten für veranlasste behandlung operation pferdes jedenfalls deshalb versäumt beklagten gelegenheit geben pferd wegen aufgetretenen periodischen augenentzündung tierärztlich behandeln lassen dahingestellt bleiben berufungsgericht darin folgen infektion eingetauschten pferdes periodischen augenerkr
  2562. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet april langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb alt verschweigt mehreren verkäufern mangel kaufsache arglistig können sämtliche verkäufer gemäß alt bgb vertraglich vereinbarten ausschluss sachmängelhaftung berufen bgh versäumnisurteil april zr olg saarbrücken lg saarbrücken ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte gerichtete klage abgewiesen worden umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts saarbrücken september berufung kläger geändert beklagte zurückweisung berufung verurteilt kläger über erstinstanzlich zuerkannten betrag hinaus weitere zahlen wobei beklagten insoweit gesamtschuldner anzusehen kosten rechtsstreits erster instanz tragen jeweils kläger beklagten gesamtschuldner kosten berufungsverfahrens tragen jeweils kläger beklagten gesamtschuldner kosten revisionsverfahrens trägt beklagte rechts wegen tatbestand notariellem kaufvertrag juni erwarben kläger beklagten zeit scheidung ehe betrieben ausschluss sachmängelhaftung wohnhaus bebautes hanggrundstück vertragsverhandlungen einschließlich besichtigungen beklagte durchgeführt für beklagten zeit stationärer psychiatrischer behandlung befand handelte abschluss notariellen kaufvertrags vollmachtloser vertreter juli genehmigte beklagte vertragsschluss seitlichen grundstücksgrenze befindliche winkelstützmauer sicherung erdreichs dient beklagten eigenleistung errichtet worden weist erforderliche standsicherheit saniert grund hierfür beklagte statt statischen berechnung vorgesehenen steine höhe meter höhe verwendete kläger beiden beklagten schadensersatz wegen schadhaften mauer höhe insgesamt nebst zinsen verlangt landgericht beklagten gesamtschuldner zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beider parteien oberlandesgericht beklagten zahlung weiteren verurteilt beklagte gerichtete klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht hinsichtlich beklagten zugelassenen revision kläger erreichen beklagte hauptsache zahlung insgesamt verurteilt entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht haftung beklagten fehlende standsicherheit winkelstützmauer stelle sachmangel grundstücks sinne abs satz nr bgb dar für kläger erkennbar sei beklagten sei bekannt vorgenommene ausführung statischen vorgaben entsprach sachmangel offenbart daher arglistig sinne alt bgb verschwiegen jedenfalls zeitpunkt genehmigung vertragsschlusses sei psychisch lage aufklärungspflicht nachzukommen hierzu sei trotz bereits eingetretenen bindung kläger deren angebot gemäß bgb verpflichtet dagegen beklagte arglistig gehandelt feststellbar sei mangelnden standsicherheit gewusst beklagte könne vereinbarten haftungsausschluss berufen sei gewährleistungsausschluss bgb dezember geltenden fassung nichtig mehreren verkäufern arglistig gehandelt lasse wegen geänderten konzeption gewährleistungsrechts nunmehr einschlägige vorschrift alt bgb übertragen be stimmung berufung ausschluss sachmängelhaftung demjenigen verkäufer verwehrt arglistig gehandelt arglist mitverkäufers gemäß bgb zurechnen lassen müsse haftung für arglist rechtsgeschäftlich übernommen für arglist beklagten hafte beklagte weder haftung rechtsgeschäftlich übernommen beklagte erklärungen abgegeben gemäß bgb zugerechnet könnten ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand ber revision kläger versäumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch säumnis beklagten sachprüfung vgl senat urteil april zr bghz ausgangspunkt beklagte klägern gemäß nr abs bgb schadensersatz verpflichtet standsichere mauer sachmangel darstellt lieferung mangelhaften sache bezogene verschulden gemäß abs satz bgb vermutet vermutung entkräftet beklagte
  2563. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eroc iii urhg abs abs abs abs urhg findet anwendung vereinbarungen denen ausübende künstler tonträgerhersteller nutzung geschützten leistung einwilligen ausübender künstler einwilligung erteilt daß darbietung beliebigen weise ausgewertet vermarktung aufnahme cd vertragszweck umfaßt nutzungsmöglichkeit zeitpunkt einwilligung bekannt bgh urt oktober zr lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr büscher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision landgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger künstlernamen eroc musiker betreibt eigenes tonstudio tonträger herstellt beklagte verwertet schallaufnahmen klägers parteien streiten beklagte berechtigt alte schallaufnahmen klägers cd tonträgern verwerten rechtsvorgängerin beklagten genden musik gmbh fol schloß kläger juni vertrag schallplattenauswertung produktionen klägers ging vertrag heißt gegenstand vertrages recht schallaufnahmen produzenten auszuwerten zweck überläßt produzent überspielungsfähige tonbänder schallaufnahmen für lp künstlers eroc produzent überträgt bzw lizenznehmern einschränkung für ganze welt exklusiv zeitlich unbegrenzt recht schallaufnahmen beliebigen weise auszuwerten rechtsübertragung schließt sämtliche leistungsschutzrechte ansprüche sowie sonstigen rechte mitwirkenden vertragsaufnahmen darf vertragsaufnahmen lizenznehmer gehörenden label veröffentlichen veröffentlichen lassen ber zeitpunkt art form veröffentlichung entscheidet produzent gemeinsamer absprache abs selben tag unterzeichneten besonderen vereinbarungen bestandteil vertrages ziffer vereinbarungen heißt samplerveröffentlichungen werken künstlers eroc nimmt genehmigung produzenten kläger überließ grundlage vertrags nahmen elf einzeltiteln eroc iii zusammengefaßt wurden kläger aufnahmen künstlerisch interpret mitgewirkt ende november erfuhr kläger daß mm gmbh rechtsnachfolgerin rechtsvorgängerin beklagten drittunternehmen ge stattet eroc iii cd herauszubringen kläger rechte ausübender künstler tonträgerhersteller geltend macht auffassung verwertung cd tonträgern sei damals unbekannte gegenüber schallplatte eigenständige nutzungsart aufgrund vertrages erlaubt durchführung zwei instanzen erfolgreichen verfügungsverfahrens vgl kg njw rr kläger beklagte hauptsacheverfahren unterlassung anspruch genommen landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt sprung revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag kläger beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe landgericht unterlassung verwertung eroc iii cd tonträgern gerichteten anspruch klägers abs abs satz abs urhg bejaht begründung ausgeführt beklagten stehe hinsichtlich nutzung recht weder kläger beklagten rechtsvorgängerin recht ausdrücklich übertragen sei entsprechende befugnis recht enthalten schallaufnahme langspielplatte musikkassette verbreiten verwertung cd stelle verhältnis verbreitung langspielplatte musikkassette neue nutzungsart dar abschluß vertrags juni unbekannt sei ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung vollem umfang stand nachprüfung führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache landgericht beklagte stützt anspruch genommene recht titel aufnahme eroc iii verbreitung cd tonträgern verwerten erster linie abs juni geschlossenen vertrages kläger produzent sowie für künstlerisch mitwirkenden recht übertragen schallaufnahmen beliebigen weise auszuwerten landgericht verweis entscheidungsgründe berufungsurteils vorausgegangenen verfügungsverfahren kg njw rr ansicht vertreten nutzungsrechtseinräumung betreffe cdrechte werk auswertung musikaufnahmen mittels cd handele nutzungsart auswertung langspielplatte musi
  2564. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts brandenburg märz kosten beklagten zurückgewiesen streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht behauptung beklagte sei über gebührenangelegenheiten klageforderung auftragserteilung aufgeklärt worden rechtsverteidigung tatsacheninstanzen gestützt vortrag folgen für beklagte unterbliebenen aufklärung erwachsen sollen fehlt gänzlich feststellungen behaupteten verhalten klägers hiervon abhängigen entschließungen beklagten berufungsgericht getroffen deshalb berufungsge richt rechtssatz über grund umfang denkbaren aufklärungspflicht klägers gebührenfolgen anwaltlichen tätigkeit aufgestellt anlass gehabt für revisionsverfahren läge rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts revision zugelassen berufungsgericht rechtliche gehör beklagten art abs gg verletzt seiten urteils vortrag beklagten auseinandergesetzt rechnung über anl entfaltete tätigkeit sei mandat scheidungssache darin eingeschlossenen zugewinnausgleich abgegolten übergangen anrecht darauf tatrichter vorgetragenen argumente partei eigen macht begründet garantie rechtlichen gehörs berufungsgericht ferner neue vorbringen beklagten mündlichen berufungsverhandlung gegenstandswert gebührenrechnung über anl recht abs satz nr zpo unberücksichtigt gelassen schlüssigkeit wertangaben seite urteils befasst beschwerde rügt ungeprüft richtig angenommen gegenforderungen beklagten beruht berufungsurteil rechtssätzen über wohnsitzfeststellung umstand amtlichen anmeldung klagezustellung meldeanschrift überbewerten entsprechend zpo rechtfertigt zulassung revision pflichtverletzung klägers erhebung klage geschäftsnummer landgerichts potsdam schon schlüssig vorgetragen kayser vill pape lohmann möhring vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  2565. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten urteil juli wegen körperverletzung todesfolge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt senat beschluss dezember urteil strafausspruch feststellungen aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung zurückverwiesen neu entscheidende strafkammer angeklagten freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen angeklagte wiederum revision eingelegt erfolg strafkammer werdegang person angeklagten aufgehobene urteil bezug genommen feststellungen wörtlich übernommen sowie optisch eingerückt vorgehensweise lässt besorgen landgericht revisionsgericht stpo aufgehobene feststellungen unzulässiger weise neuen urteil zugrunde gelegt feststellungen person angeklagten namentlich lebenslauf gehören schuld straffrage über aufhebung urteils senat strafausspruch feststellungen umfassend neu befinden bgh beschluss dezember str meyer goßner stpo aufl rn mwn strafkammer lebenslauf angeklagten hinsichtlich marginalie abweichende feststellung getroffen daraus jedoch geschlossen insoweit brigen eigenständig inhaltsgleichen feststellungen gelangt ersturteil landgericht davon ausgegangen feststellungen aufgehobenen urteils voraussetzungen stgb gebunden ua rechtsfehlerhaft frage erheblich verminderten schuldfähigkeit gehört schuldspruch allein strafausspruch bgh beschluss april str nstz rr meyer goßner aao feststellungen hierzu entscheidung senats dezember aufgehoben strafkammer insoweit eigene neue feststellungen hätte treffen müssen senat trotz moderaten strafe ausschließen landgericht niedrigeren freiheitsstrafe gelangt wäre person angeklagten stgb eigene feststellungen getroffen hätte becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']]
  2566. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja milchabgv ustg vwgo regulierte entgeltliche bertragung anlieferungs referenzmengen gemäß verordnung durchführung eg milchabgabenregelung januar milchabgv öffentlichrechtlichen sonderregelungen geprägtes verfahren gilt funktion gemäß abs milchabgv einzurichtenden verkaufsstelle privaten ausgeübt anschluss bfhe etwaiger anspruch bernehmers anlieferungs referenzmengen verkaufsstelle ausstellung rechnung umsatzsteuerausweis gemäß ustg verwaltungsrechtsweg abs satz vwgo geltend bgh beschluss april viii zb olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter dr wolst dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles beschlossen rechtsmittel beklagten beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli zivilkammer landgerichts stuttgart april aufgehoben rechtsweg ordentlichen gerichten unzulässig rechtsstreit zuständige verwaltungsgericht stuttgart verwiesen kläger kosten rechtsmittelverfahren tragen gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe kläger milcherzeuger erwarben beklagten jahren anlieferungs referenzmengen milchquoten rahmen regulierten entgeltlichen bertragung anlieferungs referenzmengen gemäß verordnung durchführung egmilchabgabenregelung januar bgbl ursprünglicher titel zusatzabgabenverordnung april geändert milchabgaben verordnung folgenden milchabgv beklagte rechtsform gmbh betriebenes tochterunternehmen landesbauernverbandes baden württemberg führt baden württemberg tätigkeit gemäß abs milchabgv ländern einzurichtenden verkaufsstelle klage verlangen kläger beklagten ausstellung rechnungen über erwerb milchquoten rechnungsbeträgen auffassung kläger enthaltene umsatzsteuer gemäß abs nr ustg ausweisen sollen beklagte rügt zulässigkeit rechtswegs ordentlichen gerichten landgericht vorab beschluss gemäß abs gvg rechtsweg ordentlichen gerichten für zulässig erklärt dagegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte weiterhin verweisung rechtsstreits verwaltungsgericht ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulässige rechtsmittel sache erfolg beschwerdegericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt rechtsweg ordentlichen gerichten sei eröffnet ergebe streitfall entsprechend anzuwendenden rechtsprechung bundesarbeitsgerichts sogenannten sic non fällen arbeitsgerichtsbarkeit sei anerkannt rechtsweg arbeitsgerichten schon bejahen sei prozessualer anspruch geltend gemacht ausschließlich arbeitsvertragliche anspruchsgrundlage stütze fällen hänge zulässigkeit begründetheit klage arbeitnehmereigenschaft partei ab arbeitnehmereigenschaft stelle doppelrelevante tatsache dar sowohl für zulässigkeit für begründetheit klage maßgeblich sei für zulässigkeit klage genüge insoweit bloße behauptung arbeitnehmereigenschaft vorliegende konstellation sei vergleichbar rechtsprechung bundesgerichtshofs bestehe klagegegenstand inanspruchnahme unternehmers ausstellung umsatzsteuer ausweisenden rechnung gemäß ustg behaupteten zivilrechtlichen anspruch für durchsetzung rechtsweg ordentlichen gerichten gegeben sei berücksichtigung rechtsprechung bundesarbeitsgerichts sei daher rechtsweg ordentlichen gerichten schon aufgrund zivilrechtlichen natur geltend gemachten anspruchs gegeben stehe entgegen anspruch ausstellung rechnung sinne ustg steuerpflichtige leistung unternehmers voraussetze parteien gerade darüber streit bestehe darauf komme für rechtswegfrage doppelrelevante tatsache handele über deren tatsächliches bestehen erst rahmen begründetheit klage befinden sei beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts handelt bürgerliche rechtsstreitigkeit gvg öffentlich rechtliche streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher art für rechtsweg verwaltungsgerichten gegeben abs satz vwgo streitigkeit öffentlich bürgerlich rechtlich richtet streitfall ausdrückliche rechtswegzu
  2567. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann seiters tombrink beschlossen anhörungsrüge klägerin senatsurteil november zurückgewiesen klägerin kosten rügeverfahrens tragen gründe klägerin sieht verletzung anspruchs rechtliches gehör darin senat vorbringen kernpunkt stellenden verschuldensfrage offensichtlich berücksichtigt vorbringen sei dahin gegangen für arbeitsgemeinschaft ablehnungskompetenz bestanden gesetz gedeckt sei danach sei zulassung sgb erteilen sgb aufgezählten voraussetzungen vorlagen immer geartete praxis patientenzuweisung meinung medizinischen dienstes bundesministeriums gesundheit abzustellen sei genannten normen vereinbaren klägerin nimmt insoweit schreiben geschäftsführers bundesarbeitsgemeinschaft für rehabilitation bar mai bezug wonach schlüssig sei papiere bar ausschlaggebend für zulassung stationärer ambulanter reha einrichtungen sgb sollten prägung für verwaltungspraxis einzelner länder seiten bar jedenfalls erkennbar sei rüge begründet senat vorbringen klägerin unberücksichtigt gelassen senat nochmals ausdrücklich ansprechen müs sen senatsurteil juni iii zr nvwz rr beruhenden rechtlichen ausgangspunkt berufungsgerichts gebilligt vertragsabschluss seitens krankenkassenverbände abgelehnt gesetz genannten besonderen personellen sachlichen voraussetzungen fehlt abs nr verbindung abs sgb entspricht rechtsprechung senats krankenkassen rehabilitationsbereich aufgabe recht obergrenzen flächendeckenden versorgung einrichtungen festzulegen urteil juni iii zr aao senat angegriffenen urteil weder entschieden überhaupt erwogen arbeitsgemeinschaft rahmen sgb rechtfertigungsgründe für negative zulassungsentscheidung seite stehen könnten allerdings arbeitsgemeinschaft zusammenhang prüfen begehrte versorgungsauftrag behandlung patienten bezog krankenhausbehandlung bedürfen vgl rn insoweit senat frage abschließend entscheiden zugunsten klägerin unterstellt neurologiepatienten phase krankenhausbehandlungsbedürftig ablehnung abschlusses versorgungsvertrags klägerin rechtswidrig rn dabei deutlich gemacht frage patient behandlung krankenhaus rehabilitationseinrichtung bedarf gegenstand bundesrechtlicher normen für deren beurteilung darauf abzustellen einzelnen phasen neurologischen rehabilitation jeweiligen krankenhausplanerischen kompetenz länder zugeordnet bar empfehlungen jeweiligen bundesland krankenhausplanung beteiligten verkehrskreise verstanden rn senat eingehend begründet weshalb trotz unterstellter rechtswidriger versagung zulassung verschulden mitglieder arbeitsgemeinschaft verneint rn dabei bar empfehlungen qualität beigemessen verbindliche abgrenzung krankenhaus rehabilitationsbehandlung vorzunehmen verschiedenen stellen deren anliegen hervorgehoben rehabilitation patienten schweren schwersten hirnschädigungen phase erstversorgung akutkrankenhaus umfassenden therapie rehabilitationsklinik bestehende versorgungslücken schließen koordinierung notwendiger maßnahmen beteiligten träger hinzuwirken rn insoweit schreiben bundesarbeitsgemeinschaft mai berücksichtigt senat auffassung klägerin anzuschließen vermocht mitglieder arbeitsgemeinschaft hätten schuldhaft gesetz vereinbares zusätzliches ablehnungskriterium erfunden begründet verstoß recht rechtliches gehör schlick dörr seiters herrmann tombrink vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2568. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str bghst ja bghr ja stgb abs abs sgb iv mitgliedsstaat europäischen union erteilte entsendebescheinigung bindet deutschen organe strafrechtspflege durchführung strafverfahrens wegen vorenthaltens sozialversicherungsbeiträgen abs stgb ebenso gehindert strafverfolgung zusammenhang erklärungen gegenüber behörden entsendestaates erlangung bescheinigung jedenfalls solange erteilte bescheinigung zurückgenommen bgh urteil oktober str lg münchen oktober strafsache wegen vorenthaltens arbeitsentgelt strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger für angeklagten rechtsanwalt verteidiger für angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts münchen juli aufgehoben angeklagten freigesprochen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last entscheidung über entschädigung angeklagten wegen erlittenen strafverfolgungsmaßnahmen bleibt landgericht vorbehalten rechts wegen gründe landgericht münchen angeklagten urteil juli wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagten wegen hilfe taten einbeziehung einzelstrafen früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt daneben gesamtgeldstrafe tagessätzen jeweils verhängt vollstreckung beider gesamtfreiheitsstrafen landgericht bewährung ausgesetzt angeklagten sachrüge gestützten revisio nen geltend angeklagten wegen unanwendbarkeit deut schen sozialversicherungsrechtes pflicht abführung beiträgen deutschen sozialversicherung treffe strafbarkeit stgb daher für beide angeklagte ausscheide rechtsmittel erfolg landgericht festgestellt angeklagte schäftsführer gmbh sitz ge fortan gmbh baustellen deutschland subunternehmerin träge bereich fassadenmontage ausführte dabei portugiesische arbeiter einsetzte arbeiter deutschen sozialversicherungspflicht entziehen wurden veranlassung angeklagten schein zwei portugiesischen bauunternehmen angestellt portugiesischen unternehmen traten formell bauaufträge gmbh tat sächlich portugiesischen firmen keinerlei geschäftsbeziehungen deutschland insbesondere weder kontakt auftraggebern gmbh portugiesischen arbeitnehmern blieben faktisch gmbh beschäftigt konten portugiesischen unternehmen überwiesenen ausgezahlten arbeitslohn erhielten angeklagte ehemaliger rechtsanwalt zusammen angeklagten verhandlungen por tugiesischen firmen geführt abgeschlossenen scheinarbeitsverträge entworfen organisation umgeleiteten lohnzahlungen übernommen angeklagten beabsichtigten angeblichen arbeitsverhältnisse portugal anschein vorübergehenden entsendung ar beiter portugal deutschland erwecken deutsche europäische sozialversicherungsrecht sehen für derartigen fall entsandten arbeitnehmer herkunftsstaat versichern gastland dagegen beitragsfrei beschäftigt können geschäftsführer portugiesischen gesellschaften stellten absprache angeklagten daher portugiesischen sozialversicherungsträgern anträge erteilung genannter bescheinigungen daraufhin ausgestellt wurden bescheinigungen bestätigten portugiesischen behörden eingesetzten arbeiter ewg verordnung nr juni aufgrund werkverträgen für länger jahr ausland entsandt wurden rechtlichen folge portugal sozialversicherungspflichtig blieben tatsächlich lagen voraussetzungen hierfür landgericht feststellt arbeitnehmer bereits zeitpunkt angeblichen entsendung portugiesischen unternehmen länger jahr deutschland tätig vollständig betrieb gmbh eingegliedert deutschen sozialversicherungsbehörden meldeten angeklagten arbeiter führten beiträge für ab berechnung landgerichts entzogen dadurch zeitraum juli juni deutschland beiträge höhe insgesamt portugal sollten beiträge vorstellung angeklagten dortigen unterne
  2569. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen nachstellung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge zeugin sei vernehmung hauptverhandlung über zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zulässig erhoben revisionsbegründung genügt darlegungsanforderungen abs satz stpo lediglich vorgetragen zeugin hauptverhandlung ordnungsgemäßer belehrung november nochmals dezember vernommen worden erneut zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden dagegen fehlt mitteilung zeugin aussagen november dezember entlassen worden senat aufgrund revisionsbegründungsschrift nachprüfen folgevernehmung jeweils neue vernehmung sinne abs satz stpo gehandelt vgl hierzu kk senge stpo aufl rn mwn becker hubert mayer schäfer spaniol'],['Soon']]
  2570. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr verjährungsfrist prozessualen kostenerstattungsanspruchs aufgrund rechtskräftigen kostengrundentscheidung beträgt jahre abs nr bgb bgh beschl märz zb olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november hinsichtlich beider kostenfestsetzungsbeschlüsse landgerichts ravensburg september kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe seit mai rechtskräftiges urteil august verurteilte oberlandesgericht kläger tragung rechtsstreit entstandenen erst zweitinstanzlichen kosten deren festsetzung beklagte august für erste september für zweite instanz beantragt beide anträge erhebt kläger einrede verjährung beklagte hält anspruch für verjährt meint einwand verjährung könne kostenfestsetzungsverfahren vollstreckungsgegenklage geltend gemacht landgericht beklagten erstattenden kosten gesonderten beschlüssen für erste instanz für zweite instanz festgesetzt dagegen erhobenen sofortigen beschwerden klägers oberlandesgericht zurückgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde kläger zurückweisung beider kostenfestsetzungsanträge erreichen möchte beklagte beantragt zurückweisung rechtsbeschwerde ii zulässige rechtsbeschwerde bleibt erfolg einrede verjährung allerdings materiell rechtlicher einwand kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen kostenerstattungsanspruch materiell rechtliche einwände kostenerstattungsanspruch kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich berücksichtigen baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn stichwort verjährung münchkommzpo belz aufl rdn wieczorek schütze steiner zpo aufl rdn zöller herget zpo aufl rdn stichwort materiellrechtliche einwendungen kostenfestsetzungsverfahren formale prüfung kostentatbestände klärung einfacher rechtsfragen kostenrechts zugeschnitten deshalb rechtspfleger übertragen klärung parteien streitigen tatsachen komplizierten rechtsfragen verfahren vorgesehen mangels dafür notwendigen verfahrensrechtlichen instrumente sinnvoll möglich einwände vollstreckungsgegenklage gel tend rgz stein jonas bork zpo aufl rdn klage erfordert allerdings gegenüber kostenfestsetzungsverfahren ungleich größeren aufwand kostenerstattungsschuldner verweisen deshalb gesichtspunkt prozessualen gleichbehandlung materiell rechtlichen einwänden erforderlich tatsachenaufklärung erfordern kostenfestsetzungsverfahren verfügung stehenden mitteln weiteres klären lassen einwände können deshalb ausnahmsweise kostenfestsetzungsverfahren erhoben beschieden baumbach lauterbach albers hartmann aao rdn münchkommzpo belz aao rdn stein jonas bork aao rdn wieczorek schütze steiner aao rdn zöller herget aao rdn stichwort materiell rechtliche einwendungen frage verjährung gehören olg koblenz mdr baum bach lauterbach albers hartmann aao rdn stichwort verjährung liegt kläger erhobenen einrede verjährung zugrunde liegenden tatsachen unstreitig geht allein frage kostenerstattungsanspruch sinne abs nr bgb gemäß art abs egbgb anwendung findet rechtskräftig festgestellt frage kostenfestsetzungsverfahren geklärt beschwerdegericht bejahen nahezu unbestrittener ansicht verjährt prozessuale kostenerstattungsanspruch rechtskräftigwerden kostengrundentscheidung jahren soweit ersichtlich ovg münster njw verjährung abs nr bgb heute regelmäßigen verjährungsfrist bgb entspräche unterschiede bestehen lediglich immer olg karlsruhe mdr olg dresden jw gerold schmidt madert müller rabe rvg aufl rdn schmidt anm ovg münster njw ibid gegebenen begründung ergebnisses zeit januar wurde teilweise regelmäßige verjährungsfrist bgb verwiesen olg frankfurt main anwbl mdr olg koblenz rpfleger olg münchen njw vgh münchen rpfleger hinweis bgb olg naumburg olg nl münchkomm zpo belz aao rdn he
  2571. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai kosten beklagten zurückgewiesen gründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo soweit berufungsgericht pflichtteilsentziehung nr bgb bereits daran scheitern lassen erblasserin testament januar grund entziehung gemäß abs bgb angegeben begegnet allerdings bedenken grundlage rechtsprechung senats urteil februar iva zr bghz erblasserin betracht kommende geschehen januar hinreichend deutlich verweis faustschläge kopf sowie inkaufnehmen plötzlichen todes umschrieben beanstanden demgegenüber annahme berufungsgerichts voraussetzungen für pflichtteilsentziehung nr bgb lägen ergebnis beweisaufnahme festgestellt könne kläger grundlage vorgaben bundesverfassungsgerichts beschluss april bvr zev rn schuldunfähig natürlichen sinn vorsätzlich gehandelt weder berufungsgericht für zivilverfahren bindende strafurteil kläger ausreichend würdigung einbezogen begriff natürlichen vorsatzes verkannt beweislast abs bgb kommt dagegen schon deshalb berufungsgericht beweislastentscheidung getroffen fehlenden natürlichen vorsatz klägers positiv festgestellt schließlich stellt bundesverfassungsgericht offen gelassene frage aao rn beim pflichtteilsentziehungsgrund nr bgb sowie pflichtteilsunwürdigkeit abs nr abs bgb schuldhaftes handeln pflichtteilsberechtigten erforderlich ebenfalls natürlicher vorsatz genügt feststellungen berufungsgerichts kläger gerade natürlichem vorsatz gehandelt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen senat ferner gerügten verstoß verfahrensgrundrechte art abs gg geprüft für durchgreifend erachtet streitwert dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2572. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsverfahren dm festgesetzt gründe berufungsurteil wirft rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg zpo revision zuzugeben klägerin entgegen bisheriger annahme trotz erbteilsübertragung gläubigerin grundstücksvermächtnisses geblieben gmbh erbteilser werberin erfüllen ändert dadurch letztlich haftungs rechtlichen betrachtung rechtsanwalt rahmen un streitigen mandatsumfanges verpflichtet rechte klägerin vermächtnisgrundstück gemäß bgb abs zpo für fall rückforderungsanspruchs veräußerten erbteil nebst abgetretenem vorausvermächtnis gemäß abs bgb bgb für fall verfügenden teil abs bgb nichtigen erbteilsveräußerung umfassend sichern vgl bgh urt april ix zr wm ferner bgh urt märz ix zr wm juli ix zr wm hätte rechtlich beanstandenden tatrichterlichen würdigung berufungsgerichtes rechtzeitig antrag eintragung grundschuld abteilung iii nr grundbuchs bewirken können beklagte hätte ebenfalls rahmen unstreitigen mandatsumfanges klägerin weitergehenden rechte gegenüber rechtsanwalt sichern zweck laufende verjährung un terbrechen müssen zugunsten klägerin spricht innerhalb beider mandatsverhältnisse vermutung beratungsgerechten verhaltens grundschuld gläubigerin hätte vorgehen bezeichneten wegen wirksamkeit gegenüber klägerin recht abteilung iii nr grundbuchs erwerben können ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  2573. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb zwei einfache streitgenossen rechtskräftig zahlung schadensersatz gesamtschuldner verurteilt steht haftung verhältnis gläubiger verhältnis streitgenossen rechtskräftig fest rechtskräftig gesamtschuldner verurteilten streitgenossen bleibt nachfolgenden rechtsstreit innenausgleich möglichkeit vorprozess bejahte verbindlichkeit gläubiger gegenüber bestehen gesamtschuldverhältnisses überhaupt frage stellen vgl olg düsseldorf njw rr bgh urteil november vi zr lg mühlhausen ag nordhausen ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november richterin pentz vorsitzende richter offenloch richterinnen dr roloff müller richter dr allgayer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts mühlhausen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten wege gesamtschuldnerausgleichs anspruch kläger haftpflichtversicherer krankenhaus ggmbh folgenden klinik klinik für psychiatrie psychotherapie psychosomatik betreibt jahr befand damals jährige beklagte patient krankenhaus während ferienaufenthalts the rapiegruppe vergewaltigte ebenfalls minderjährigen mitpatienten folgenden geschädigter gemeinsam beklagten zimmer untergebracht worden klage geschädigten wurden beklagte klinik urteil landgerichts mühlhausen februar hauptsache gesamtschuldnerisch zahlung schmerzensgeldes verurteilt urteil rechtskräftig entscheidungsgründen urteils ausgeführt beklagte vorfall eingeräumt körperliche integrität klägers beeinträchtigt gesundheit klägers verletzt abs bgb seinerzeit jährige beklagte handelte insoweit schuldhaft abs bgb verantwortlich wäre ersichtlich vorschrift minderjähriger lebensjahr für schaden zufügt verantwortlich begehung schädigenden handlung erkenntnis verantwortlichkeit erforderliche einsicht individuellen verstandesentwicklung fähig wäre gefährliche tuns erkennen verantwortung für folgen tuns bewusst sog intellektuelle einsichtsfähigkeit einsichtsfähigkeit widerleglich vermutet mangel minderjährigen behaupten ggf beweisen behauptung schriftsatz aufgestellt worden haltbar rahmen anhörung beklagten mündlichen verhandlung unumwunden eingeräumt klar menschen geschehen umgehen dürfen kläger erfüllte titulierten anspruch annahme beklagte hafte für geschädigten zustehenden schadensersatz innenverhältnis klinik alleine nimmt kläger haftpflichtversicherer klinik vvg übergegangenem recht ersatz erstattung schmerzensgeld weiteren erstattung vorprozess aufgewendeter rechtsanwaltskosten nebst zinsen anspruch zudem verlangt feststellung anspruch resultiere vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers landgericht amtsgerichtliche urteil aufgehoben klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger stünden haftpflichtversicherer klinik ausgleichsansprüche gesamtschuldverhältnis grundlage bgb verbindung vvg gegenüber beklagten schädiger aufgrund urteils vorprozess stehe gemäß zpo rechtskraft für parteien fest beklagte schuldhaft gehandelt entgegen auffassung beklagten sei erneut prüfen rechtskraft urteils vorprozess durchbrechende einwendung gemäß bgb liege beklagten vorprozess freigestanden berufung einzulegen geschehen sei sei rechtsmissbräuchlich rechtskraft urteils vermeintlichen fehler gerichts berufen brigen sei beachten vormalige prozessbevollmächtigte beklagten vorprozess rahmen damaligen kläger geschädigten betriebenen berufungsverfahrens vorgetragen feststellungen gerichts erstin stanz hinblick feststellungen getroffenen entscheidungen würden richtig angesehen rüge hinsichtlich beweisaufnahme erster instanz insbesond
  2574. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april maßregelvollzugssache az stvk landgericht oldenburg az ws mvollz ws mvollz oberlandesgericht celle strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag angeklagten nachholung rechtlichen gehörs senatsbeschluss märz zurückgewiesen gründe gegenvorstellung bzw gegenerklärung bezeichnete antrag verurteilten antrag nachholung rechtlichen gehörs stpo beschluss senats märz auszulegen beschwerde angeklagten beschlüsse oberlandesgerichts celle juni unzulässig verworfen wurden beschlüsse beschwerde angefochten können abs satz stpo verletzung rechtlichen gehörs liegt senat entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten übergangen gilt berücksichtigung ausführungen verurteilten gegenvorstellung bezeichneten schreiben fischer appl schmitt'],['Soon']]
  2575. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august zurückgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert gründe zulassung revision weder wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs zpo beschwerde bezugnahme urteil bundes gerichtshofs mai ix zr njw dnotz aufgeworfene frage rechtsanwalt fehlerfreie beurkundung notars verlassen darf stellt trifft vertragspartei beurkundung hinzugezogenen anwalt insoweit sorgfaltspflichten obliegen vorliegenden fall hing mitbeurkundung baupläne baubeschreibung jedoch senat bereits urteil märz hervorgehoben beurteilung schwieriger zweifelhafter rechtsfragen spezialmaterie ab rechtsanwalt weiteres präsent müssen infolgedessen wäre jedenfalls schuldvorwurf rechtsanwalt ter min beabsichtigte form beurkundung beanstandet erheben rechtsanwalt entworfene vertragstext genügte rechtsfehlerfreien feststellungen berufungsgerichts anforderungen hnliches gilt für kosten rechtsanwalt prozessbe vollmächtigten klägerin geführten vorprozesses verkäuferin hinblick subsidiäre haftung notars gemäß abs satz bnoto geschädigte gehalten möglich erscheinende anderweitige ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen vorgehen begründet daher schadensersatzansprüche mandatierten rechtsanwalt grundsätzlich prozessführung unvertretbar erscheint vgl sandkühler arndt lerch sandkühler bnoto aufl rn davon streitfall mindestens rücksicht klägerin günstigen entscheidungen landgerichts oberlandesgerichts vorprozess rede fachliteratur umstrittene berufungsgericht offen gelassene frage sogenannte kollegialgerichtsrichtlinie für rechtsanwaltshaftung gilt bejahend etwa palandt heinrichs bgb aufl rn verneinend bghz bgh urteil märz ix zr njw kommt deswegen ebenso wenig unrecht wirft nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht schließlich grundlegende verkennung kausalität schadensberechnung berufungsgericht geht beschwerde davon beurkundungsfehler beklagten wirksamer kaufvertrag geschlossen worden wäre fall hätte aufwendungen klägerin vertrags finanzierungskosten zweifel rentierlicher gegenwert gestalt hausgrundstücks gegenüber gestanden tatsächlichen entwicklung dinge kosten jedoch verloren darum grundsätzlich schadensposten berücksichtigen verkäuferin wirksamen vertrag verpflichtungen entzogen hätte berufungsgericht verneint beschwerde bejahen frage einzelfalls rahmen nichtzulassungsbeschwerde überprüfen schlick wurm galke kapsa herrmann vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2576. [['bundesgerichtshof beschluss vi za juni rechtsstreit ecli de bgh bviza vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr roloff sowie richter dr klein dr allgayer beschlossen antrag klägerin beiordnung notanwalts abgelehnt gründe antrag beiordnung notanwalts begründet beiordnung rechtsanwalts abs zpo setzt voraus partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt findet voraussetzung fehlt klägerin nachgewiesen hinreichender weise bemüht vertretung bereiten rechtsanwalt finden vortrag mandat lediglich beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfolglos angetragen angesichts tatsache mittlerweile kanzleien insgesamt beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwälten gibt genügt bestellung notanwalts rechtfertigen vgl senatsbeschlüsse dezember vi za dar september vi zb juris rn bgh beschlüsse februar iv zr njw rr dezember ix za juris rn november iii za juris rn jeweils mwn galke pentz klein roloff allgayer vorinstanzen lg ulm entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2577. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  2578. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb agbg bl cg formularmäßige weite zweckerklärung regelmäßig unwirksam bürge juristische person haftung bürgen für zukünftige forderungen hauptschuldner trotz unwirksamkeit formularmäßigen weiten zweckerklärung bgh urteil märz ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehör dr ganter raebel für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank nimmt beklagte eingetragene genossenschaft bürgin anspruch seit mai verhandelte klägerin gmbh folgenden hauptschuldnerin über gewährung kredits mio dm anteile hauptschuldnerin wurden gleichen teilen fünf gesellschaftern darunter beklagten gehalten frühjahr ließ klägerin kontokorrentkonto hauptschuldnerin berziehungen juni übernahm beklagte gegenüber klägerin selbstschuldnerische globalbürgschaft höchstbetrag dm entsprechende bürgschaften übernahmen außerdem zwei weitere gesellschafter hauptschuldnerin trat sicherungshalber mietforderungen klägerin ab ferner übernahm bank ausfallbürgschaft juni schlossen klägerin hauptschuldnerin vertrag über gewährung kontokorrent avalkredits höhe mio dm september darlehensvertrag über mio dm september oktober avalkreditvertrag über dm schreiben november kündigte klägerin hauptschuldnerin bestehenden kreditverträge fristsetzung rückzahlung dezember bezifferte ansprüche dm darlehensvertrag dm avalkredit dm berziehung kontokorrentkontos hauptschuldnerin zahlte abweisung antrags eröffnung gesamtvollstreckung über vermögen mangels masse wurde handelsregister gelöscht klage vorinstanzen lediglich höhe dm entspricht bestehenden fehlbetrag wegen berziehung kontokorrentkontos erfolg revision verfolgt klägerin begeh ren verurteilung beklagten höhe höchstbetrages bürgschaft entscheidungsgründe rechtsmittel führt soweit angefochtene urteil klägerin nachteilig aufhebung zurückverweisung berufungsgericht urteil folgt begründet globalbürgschaft eigene weite zweckerklärung derzufolge bürgschaft für bestehenden künftigen bedingten ansprüche klägerin bankmäßigen geschäftsverbindung hauptschuldnerin gelten sollen sei gemäß agbg unwirksam sei formularmäßige haftung für zukünftige forderungen schlechthin ausgeschlossen insoweit sei jedoch erforderlich daß kreis verbindlichkeiten grund umfang schon zeitpunkt verbürgung klar umrissen sei daß bürge erkennen könne worauf haftung erstrecken solle vorliegenden fall könne davon ausgegangen daß beklagten bernahme bürgschaft bekannt sei stehe kreditengagement für hauptschuldnerin höhe mio dm bevor daß beklagten entsprechender hinweis erteilt worden sei klägerin substantiiert vorgetragen benannten zeugen seien vernehmen unzulässige ausforschung hinausgelaufen wäre für verbindlichkeiten hauptschuldnerin juni geschlossenen kreditverträgen müsse beklagte deshalb einstehen ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts weite zweckerklärung unwirksam agbg daß verklagten bürgin juristische person handelt vgl abs geng ändert daran senat unwirksamkeit formularmäßigen weiten zweckerklärung bürgschaftsverträgen hauptsächlich daraus hergeleitet daß widerspruch abs satz bgb ausdruck gekommenen leitgedanken steht danach haftung bürgen mitwirkung rechtsgeschäfte hauptschuldners gläubiger nachträglich erweitert grundlegend bghz formularmäßige weite zweckerklärung begründet für bürgen unabsehbares beherrschbares risiko untragbaren belastung führen rechtsprechung senats gilt grundsätzlich kaufmännischen verkehr bgh urteil september ix zr
  2579. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg november kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfene grundsatzfrage abs satz inso vollzogene miet pachtverhältnisse erfasst zwischenzeitlich urteil senats juli ix zr zinso geklärt worden verfassungskonformer auslegung abs satz abs zpo gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs beschwerde zeitpunkt einlegung wegen grundsätzlicher bedeutung hätte zugelassen müssen zulassungsgrund entscheidung revisionsgericht sache erledigt erfolgaussichten beschwerdeführers gleichwohl vollem umfang revisionsgericht prüfen revision zuzulassen aussicht erfolg anderenfalls beschwerde hinweis fehlenden erfolgaussichten zurückzuweisen bgh beschl september zr njw oktober iv zr njw rr revision aussicht erfolg verfahrensgegenständliche mietvertrag unterfällt senat angeführten entscheidung dargelegten gesichtspunkten mangels bergabe mietsache allgemeinen regelung inso berufungsgericht tatrichterlich zulässiger auslegung angenommen beklagte schreiben november bestätigt vollzogenen mietvertrag eintreten zusammenhang beschwerde geltend gemachte gehörsverletzung liegt landgericht vorge nommenen würdigung berufungsgericht hinblick anderweite bewertung schreibens november offenkundig angeschlossen dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg kempten entscheidung olg münchen augsburg entscheidung'],['Soon']]
  2580. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter kosziol beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts stuttgart juni zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung erledigt verfahren vorliegenden zurückweisungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert beschwerdeverfahrens beträgt dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider kosziol vorinstanzen ag böblingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  2581. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen senatsbeschluss mai gemäß abs zpo wegen offensichtlichen versehens wiedergabe rechtsausführungen oberlandesgerichts dahin berichtigt dritte satz ersten absatzes abschnitts ii gründe folgt lauten methode wären ehefrau wege erweiterten splittings übertragenen gesetzlichen rentenanrechte dm bezogen ehezeitende märz volldynamischen rentenwert dm aktueller rentenwert ehezeitende umrechnungsfaktor ep ehezeitende barwertfaktor tabelle ehezeit laufende versorgung dm zurückzurechnen entspricht berechnung angefochtenen entscheidung olg oldenburg famrz ii bb dm dm dm hahne sprick ahlt weber monecke dose'],['Soon']]
  2582. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stade dezember zuschlagsbeschluss amtsgerichts otterndorf november berichtigt november aufgehoben beteiligten zuschlag versteigerungstermin amtsgerichts otterndorf november abgegebene gebot versagt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte betreibt zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstücks beteiligten verkehrswert objekts wurde festgesetzt ersten versteigerungstermin gab einzig terminsvertreterin beteiligten eigenen namen gebot ab amtsgericht versagte zuschlag abs zvg amts wegen bestimmten zweiten versteigerungstermin wurde gebot abgegeben amtsgericht stellte verfahren antrag beteiligten wurde dritter termin bestimmt gab allein beteiligte gebot ab amtsgericht erteilte darauf zuschlag beschwerde beteiligten erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte ziel zuschlag gebot beteiligten versagt ii beschwerdegericht meint vollstreckungsgericht zuschlag beteiligten dritten versteigerungstermin abgegebene gebot recht erteilt obwohl wertgrenze abs zvg erreicht zuschlag dürfe abs satz zvg mehr versagt nachdem bereits ersten termin gläubigervertreterin abgegebene gebot wegen nichterreichens abs zvg bestimmten wertgrenze versagt worden sei gläubigervertreterin abgabe gebotes erwerbswillen bezug versteigernden grundbesitz gehabt sei entgegen ansicht bundesgerichtshofes beschl november zb njw versteigerungsverfahren prüfen zwangsvollstreckung sei äu ßerlich erkennbare tatsachen gebunden vollstreckungsgericht sei weder befugt lage versteigerungstermin bieter anzuhalten tatsächlichen absichten offen legen berprüfung absichten bieters führe wesentlichen verfahrensverzögerungen erschwerungen formalisierten befriedigung gläubigers entschuldung schuldners ausgerichteten verfahren zwangsversteigerung unvereinbar seien hält rechtlichen nachprüfung stand iii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig zpo begründet unrecht beschwerdegericht gebot terminsvertreterin beteiligten ersten termin eigenen namen abgegeben wirksam angesehen widerspricht rechtsprechung senats beschl november zb njw entscheidung beschwerdegerichts ergeben neuen gesichtspunkte gründen für festhalten bisherigen senatsrechtsprechung ausführungen beschluss senats mai zb umdruck ff veröffentlichung bghz bestimmt bezug genommen danach eigengebot gläubigervertreters ausschließlich erreicht neuen versteigerungstermin umgehung vorschrift abs zvg ausdruck kommenden schuldnerschutzes zuschlag gebot hälfte grundstückswerts erteilt rechtsmissbräuchlich deshalb unwirksam daher geeignet rechtsfolgen abs zvg herbeizuführen rechtsmissbräuchlichen gebot ersten termin umständen auszugehen dafür beweisaufnahme absichten gläubigervertreterin gebotsabgabe bedurft hätte beschwerdegericht meint eigengebot gläubigervertreters herbeiführung rechtsfolgen abs zvg gerichtet spricht tatsächliche vermutung für missbräuchliche absicht abs zvg bezweckten schuldnerschutz unterlaufen senat beschluss mai zb umdruck ff liegt anhaltspunkte dafür terminsvertreterin gläubigerin gebot rechtlich zulässiges ziel verfolgt hätte rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigt wegen rechtsmissbräuchlichen gebotsabgabe ersten termin galt wertgrenze abs zvg zweiten termin grundsatz einmaligkeit anwendung wertgrenze abs satz zvg anzuwenden gebotsabgabe gläubigervertreters ersten termin diente gesetzlichen schutz schuldners verschleuderung vermögens unterlaufen bestimmung zweiten versteigerungstermins amts wegen geführt vgl senat beschl mai zb umdruck seite wertgrenze abs zvg für dritten termin abgegebene meistgebot beachten dritte termin fortsetzungsantrag gläubigerin zvg vollstreckungsgericht bestimmt worden nachdem zweite versteigerungstermin mangels abgabe geboten ergebnislos geblieben verfahren gem a
  2583. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken mai abs stpo unbegründet verworfen für einreichen quartalsabrechnungen begangenen betrugstaten entsprechenden antrag generalbundesanwalts einzelstrafe jeweils geldstrafe tagessätzen je festgesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen raum schaal dölp schneider bellay'],['Soon']]
  2584. [['bundesgerichtshof beschluss str september nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stpo konsg gespräch konsularbeamter ausländischer haft befindlichen deutschen beschuldigten erfüllung hilfspflicht konsg führt vernehmung sinne stpo beschuldigter ausländischer haft vernehmungen geschlagen führt unverwertbarkeit ußerungen rahmen gesprächs während haft deutschen konsularbeamten führt hierbei misshandlungen einfluss inhalt angaben mehr bgh beschluss september str olg koblenz strafsache wegen mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs satz nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten strafverfolgung vorwurf mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung beschränkt urteil oberlandesgerichts koblenz juli schuldspruch dahin geändert verurteilung wegen vorsätzlichen außenwirtschaftsgesetz strafbaren zuwiderhandlung eg embargo acht tateinheitlichen fällen entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe oberlandesgericht angeklagten wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland tateinheit acht fällen vorsätzlichen außenwirtschaftsgesetz strafbaren zuwiderhandlung eg embargo freiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten mehreren verfahrensrechtlichen beanstandungen allgemeinen sachbeschwerde zustimmung generalbundesanwalts senat gemäß abs satz nr abs stpo verfolgung vorwurf mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung beschränkt vorwürfe tateinheitlich begangener verstöße außenwirtschaftsgesetz strafverfolgung ausgenommen führt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs verbleibenden umfang nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch abs abs nr stgb hält rechtlicher nachprüfung stand näherer erörterung bedarf zusammenhang verwertung aussage zeugen erhobene verfahrensbeanstandung liegt folgender sachverhalt zugrunde feststellungen oberlandesgerichts beteiligte pakistan geborene deutschland eingebürgerte angeklagte ab spätestens sommer februar mitglied ausländischen terroristischen vereinigung al qaida beschaffte deutschland ausrüstungsgegenstände sowie größere geldbeträge verbrachte insge samt acht reisen pakistanisch afghanische grenzgebiet mitglieder organisation weitergab darüber hinaus bemühte teils erfolgreich rekrutierung kämpfern warb unterstützer für al qaida nahm ausbildungen vereinigung teil stellte kämpfer verfügung juni wurde lahore pakistanischen geheimdienst isi festgenommen sowie folgetag mehrfach vernommen machte dabei angaben tätigkeit al qaida verhören wurde angeklagte näher feststellbare weise wahrscheinlich schlaginstrument etwa cm dicken oval zugeschnittenen gummistück reifen holzgriff bestand geschlagen danach befragt wurde pakistan deutschland anschläge plane während oberlandesgericht insoweit misshandlung angeklagten pakistanischen behörden ausgeht hinsichtlich weiterer verhöre folgezeit ausschließen können angeklagte dabei erneut geschlagen worden mitarbeiter isi unterrichteten verbindungsbeamten bundeskriminalamts islamabad juni angaben angeklagten boten über isi befragen lassen hiervon machte verbindungsbeamte gebrauch teilte isi erkenntnisse über angeklagten unterrichtete deutsche botschaft verhaftung juli konnte zeuge leiter rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad angeklagten besuchen alleiniger grund für gespräch konsularische betreuung gefangenen zeugen zuvor isi mitgeteilt worden anklagten kontakte al qaida angelastet würden beim bombenbau arm verletzt weder verbindungsbeamte bundeskriminalamts mitarbeiter deutscher ermittlungs sicher heitsbehörden mitarbeiter isi anliegen herangetreten angeklagten über betätigung für al qaida befragen gespräch richtung lenken treffen fand villa statt wurde entspannter atmosphäre deutscher sprache teilweise vier augen geführt zeug
  2585. [['bundesgerichtshof beschluss iv za juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller juni beschlossen antrag klägers gewährung prozesskostenhilfe für einlegung durchführung revision urteil zivilkammer landgerichts kleve juli zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo revision klägers müsste vielmehr zpo zurückgewiesen entscheidung berufungsgerichts sache rechtlicher nachprüfung standhält darüber hinaus gründe für zulassung revision vorliegen berufungsgericht ausgeführt ansprüche beklagten abgeschlossenen lebensversicherungen insolvenzmasse gehörten versicherten aufgrund unwiderruflichen bezugsrechts aussonderungsrecht gemäß inso zustehe vorbehalt bezugsrecht gestellt worden sei geltung falle insolvenzbedingten beendigung rbeitsverhältnisses ii steht bereinstimmung gefestigten rechtsprechung senats eingeschränkt unwiderrufliche bezugsrecht uneingeschränkt unwiderruflichen bezugsrecht wirtschaf tlicher rechtlicher hinsicht gleich steht solange tatbestandlichen voraussetzungen vereinbarten vorbehalts erfüllt senat surteile juni iv zr versr ii mai iv zr versr ii ebenso bag bage rn vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen insolvenzbedingter beendigung arbeitsverhältnisses aufgrund einschränkenden auslegung vorbehaltserklärung verneinen senat aao ebenso bgh beschluss se ptember ix zr zip insoweit au slegung gegenüber versicherer abgegebenen erklärung ei nzelfall ankommt senatsurteil dezember iv zr versr rn davon berufungsgericht ausgegangen auslegung erklärung einzelfall erster linie sache tatrichters insoweit rechtsfehler ersichtlich auslegung vorbehalts berufungsgericht steht divergenz rechtsprechung bundearbeitsgerichts geht nachdem zunächst eingeleitete verfahren gemeinsamen senat obersten gerichtshöfe bundes gerade mangels bestehender divergenz eingestellt worden davon grundsätzlich möglich vereinbarung unwiderruflichen bezugsrechts rechtsposition arbeitnehmers gegenüber versicherer insolvenzfest bag aao rn annahme berufungsgerichts vorbehalt vorliegenden fall weise auszulegen begründet deshalb weder weiteren grundsätzlichen klärungsbedarf entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlicher rechtsprechung erforderlich mayen wendt lehmann felsch dr brockmöller vorinstanzen ag kleve entscheidung lg kleve entscheidung'],['Soon']]
  2586. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen antrag klägerin bewilligung prozesskostenhilfe für verfahren beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts zpo insbesondere berufungsgericht pflicht gewährung rechtlichen gehörs verstoßen klägerin frage kenntnis beklagten sinne inso ausreichend vorgetragen vorbringen trotz entsprechenden richterlichen hinweises ergänzt fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  2587. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung september sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger rechtsanwalt verhandlung nebenklägervertreter justizangestellte justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf versuchten totschlags tateinheitlich begangenen gefährlichen körperverletzung freigesprochen revision staatsanwaltschaft urteil sachrüge angreift erfolg feststellungen landgerichts traf zeugin herbeigerufene angeklagte bereits zuvor alkohol getrunken cannabis konsumiert abend september deren wohnung bereits anwesenden nebenkläger drei tranken zusammen alkohol nebenkläger laufe abends handy vermisste angeklagten vorwarf entwendet bestritt vehement nebenkläger beharrte vorwurf angeklagten daraufhin schlägen glasscheibe beschädigte rage versetzte verließ wohnung zeugin nebenkläger folgte warf erneut handy entwendet angeklagte antwortete weinerlich handy kam handgemenge verlauf angeklagte ausrief hör bringst schließlich schaffte angeklagte nebenkläger beruhigen beide gingen wohnung zeugin zurück angeklagte für zerbrochene glasscheibe entschuldigte weiteren verlauf abends alkohol getrunken fragte angeklagte nebenkläger kokain preis euro verkaufe wobei angab euro hierfür geldautomaten holen nebenkläger lehnte ab äußerte abfällig über angeklagten zeigte demonstrativ euro bargeld sagte geld angeklagten nötig angeklagte ärgerte teilte nebenkläger könne schmodder behalten hole besseres angeklagte ging richtung wohnungstür zeugin arm festhielt bat hause gehen worauf angeklagte kurz wohnung verließ nebenkläger seinerseits über aussage angeklagten geärgert stand hastig couch ging schnell richtung angeklagten drohte fertig angeklagte zwischenzeitlich wohnung zurückgekehrt hielt nunmehr messer klingenlänge cm brust rief richtung nebenklägers solle ruhe lassen verpissen zeugin ging nachdem gehört schleunigst richtung wohnzimmers fronten geraten nebenkläger ging ungeachtet messers angeklagten los schlug rechten faust zweimal kopf daraufhin stach angeklagte nebenkläger messer ca cm unterhalb rechten brustwarze brustkorb erheblich verletzen dabei nahm tod nebenklägers billigend kauf nebenkläger erlitt infolge stichverletzung pneumothorax sowie lungeneinblutung unmittelbar stich sah angeklagte nebenkläger stark blutete führte wohnzimmer zurück entschuldigte gewollt nebenkläger verabschiedete worten sterbe ging haus wohin angeklagte folgte vorher handy notruf angewählt telefon zeugin gegeben rettungskräfte informieren solle nachdem angeklagte nebenkläger richtung gehweg gegangen gingen wohnung zurück eintreffen alarmierten rettungskräfte ging angeklagte erneut haus warf geführten schlagring gebüsch neben haustür angeklagte nebenkläger zeugin standen während gesamten tatzeitraums erheblich alkoholeinfluss landgericht davon ausgegangen angeklagte tatbestand gefährlichen körperverletzung verwirklicht tat notwehr gerechtfertigt sei revision staatsanwaltschaft erfolg annahme strafkammer angeklagte notwehr gehandelt frei rechtsfehlern landgericht aufgrund getroffenen feststellungen zutreffend davon ausgegangen angeklagte faustschläge nebenklägers rechtswidrig angegriffen worden berücksich tigt angeklagte nebenkläger aufgefordert ruhe lassen verpissen davon ausgehen darin rechtswidriger angriff angeklagten handlungsfreiheit nebenklägers gelegen hätte wären faustschläge schon erforderliches mittel abwehr angriffs strafkammer rechtsfehl
  2588. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegründet verworfen nachprüfung angefochtenen urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senat bemerkt ergänzend festgestellten räumlichen umstände zusammenhang urteilsgründe belegen hinreichend revision zitierten sache bgh nstz daß angeklagte falle ua waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar jederzeit jedenfalls während bestimmten phase handeltreibens bedienen konnte abs nr btmg vgl bghst senat für erforderlich gehaltene sog qualifikationsspezifische gefahrzusammenhang bewaffnung handeltreiben objektiv konkret gegeben vgl senat beschluß april ars schäfer wahl boetticher herr ribgh schluckebier befindet urlaub schäfer kolz'],['Soon']]
  2589. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe klägerin begehrt beklagten sozialversicherungsträger rückzahlung schadensersatzleistungen einstandspflichtiger haftpflichtversicherer verkehrsunfall november erbrachte versicherte beklagten verletzt worden jahr jetzige klägerin erhobene klage ersatz weiteren schadens wies landgericht münchen urteil januar ab unfallbedingte arbeitsunfähigkeit zeitraum höchstens acht wochen unfall vorgelegen urteil eingelegte berufung nahm mai zurück schreiben juli forderte klägerin beklagte über zeitraum sechs acht wochen ab unfall hinaus berechneten klägerin ersetzten beträge zurückzuzahlen zuge nachfolgend parteien geführten korrespondenz erhob beklagte september einrede verjährung januar klägerin beklagte mahnbescheid über erwirkt hauptforderung folgt bezeichnet ungerechtfertigte bereicherung gem schreiben eur bezug genommenen schreiben heißt unfallbedingte arbeitsunfähigkeit rechnerisch endete bestand für maximal tage anspruch ihrerseits gemäß sgb berechnungen eur rechtlichen grund geleistet erfolgtem widerspruch beklagten macht klägerin geltend beklagte versicherten für zeitraum september september bergangsgeld höhe dm gezahlt klägerin insoweit gemäß sgb sowie hinsichtlich gezahlter sozialversicherungsbeiträge gemäß sgb vii regress genommen klägerin beklagte zeitraum märz oktober rechtsgrund gezahlt demgegenüber macht beklagte geltend klägerin zahlungen höhe gezahlt zeitraum mai ende landgericht klage unbegründet abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen klage bereits unzulässig jedenfalls unbegründet sei revision zugelassen dagegen wendet klägerin nichtzulassungsbe schwerde möchte begehren revision vollem umfang weiterverfolgen nichtzulassungsbeschwerde erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsurteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand verletzt klägerin anspruch rechtliches gehör nichtzulassungsbeschwerde macht recht geltend berufungsgericht berufung zurückweisen durfte klägerin zuvor termin mündlichen verhandlung beantragte schriftsatzfrist gewähren aa berufungsgericht erfüllung prozessualen fürsorgepflicht gemäß abs zpo hinweise ansicht entscheidungserhebliche umstände betroffene partei erkennbar für unerheblich gehalten grundsätzlich frühzeitig mündlichen verhandlung erteilen partei gelegenheit prozessführung darauf einzurichten schon für anstehende mündliche verhandlung vortrag ergänzen danach erforderlichen beweise anzutreten erteilt hinweis entgegen abs zpo erst mündlichen verhandlung betroffenen partei genügend gelegenheit reaktion hierauf geben offensichtlich partei mündlichen verhandlung abschließend erklären berufungsgericht schriftliche verfahren übergeht antrag schriftsatznachlass mündliche verhandlung vertagen gelegenheit stellungnahme geben erlässt berufungsgericht fall urteil sache vertagt verstößt anspruch partei rechtliches gehör art abs gg bgh beschluss juli vii zr baur rn mwn liegt fall bb vorsitzende berufungsinstanz sache befassten zivilsenats mündlichen verhandlung april ausgeführt klage mangels aufschlüsselung gesamtforderung gemäß abs nr zpo hinreichend bestimmt daher unzulässig dürfte ferner sei grund bislang rechtsstreit hemmung abs nr nr bgb eingetreten weiteren sei hemmung bgb anzunehmen beklagte verhandlungen schon eingelassen stets anspruch zurückgewiesen schließlich sei geltend gemachten anspruch schlüssig beweisantritt fehlen rechtsgrunds vorgetragen worden prozessbevollmächtigte klägers hierzu erklärungsfrist beantragt antrag berufungsgericht entsprochen schluss sitzung
  2590. [['nachschlagewerk bghst veröffentlichtung ja nein ja stpo strafverfolgungsbehörden können rahmen stpo angeordneten berwachung aufzeichnung telekommunikation mobilfunktelefon netzbetreiber bereitstellung informationen darüber funkzelle telefon befindet verlangen telefoniert bgh ermittlungsrichter beschluß februar bgs bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententätigkeit berwachung aufzeichnung telekommunikation betroffene netzbetreiberin betroffener anschlußinhaber gegenvorstellung netzbetreiberin zurückgewiesen gründe beschluß januar bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts berwachung aufzeichnung telekommunikation mobiltelefonanschlusses einschließlich mitteilung regelmäßig erfolgenden positionsmeldungen bewegungsdaten gemäß abs stpo gestattet beschluß wendet betroffene netzbetreiberin gegenvorstellung bezeichneten eingabe januar soweit mitteilung positionsmeldungen betrifft macht geltend mitteilung daten rahmen telefongesprächs anfallen stpo erfaßt rahmen telekommunikationsvorgangs entstünden sei erhebung daten technischen gründen möglich tritt bundesanwaltschaft entgegen ii beschwerde anfechtbare abs stpo anordnung berwachung aufzeichnung telekommunikation richtende eingabe gegenvorstellung zulässig jedoch begründet netzbetreiberin aufgrund stpo ergangenen anordnung verpflichtet ermittlungsbehörden standortbestimmung eingeschalteten mobiltelefons erforderlichen geographischen daten betroffenen funkzellen unabhängig davon mitzuteilen mobilgerät telefoniert vgl lg dortmund nstz lg ravensburg nstz rr lg aachen stv abl anm bernsmann nack kstpo aufl rdnr pfeiffer stpo aufl rdnr artkämper kriminalistik berwachung aufzeichnung stpo unterliegen formen nachrichtenübermittlung raumüberwindung körperlicher weise mittels technischer einrichtungen bgh ermittlungsrichter nstz nack aao rdnr kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdnr gesetzgeber vorschriften für neue zunächst bekannte techniken nachrichtenübertragung bewußt offen gehalten ergibt insbesondere ersetzung formulierung aufnahme tonträger umfassendere wort aufzeichnung juli kraft getretene poststrukturgesetz bgbl sowie ersetzung wortes fernmeldeverkehr telekommunikation begleitgesetz telekommunikationsgesetz dezember bgbl stpo weiteren anwendungsbereich gesetzliche ermächtigung eingriffen art abs gg geschützte fernmeldegeheimnis darstellen muß auslegung insbesondere nunmehr maßgebenden begriffs telekommunikation erster linie grundrecht ausrichten bverfge bgh ermittlungsrichter aao grundrecht fernmeldegeheimnisses seinerseits gegenüber technischen entwicklungen heutigen möglichkeiten speicherung verarbeitung informationen jeglicher art digitalisierung zeigen offen dynamisch vgl jarass pieroth gg aufl art rdnr einbeziehung neuer formen telekommunikation stpo überschreitet deshalb grenzen auslegung vorschrift art gg rechtsprechung bundesgerichtshofs gezogen vgl bghst heute unstreitig daß grundrecht fernmeldegeheimnisses kommunikationsinhalt ebenso kommunikationsumstände umfaßt hierzu gehört insbesondere gegebenenfalls wann oft personen fernmeldeanschlüssen fernmeldeverkehr stattgefunden versucht worden bverfge vgl bgh stv gesetzgeber inzwischen einfachgesetzlich abs tkg wortgleich abs satz stgb ausdrücklich geregelt weitere bestimmungen telekommunikationsgesetzes aufgrund gesetzes ergangenen rechtsverordnungen können auslegung grundrechtseinschränkenden norm stpo jedenfalls wesentliche orientierungshilfe herangezogen nähere umstände telekommunikation stellen regelungen insbesondere verbindungsdaten kommunikationsvorgangs dar büchner beck tkg kommentar aufl rdnr abs nr buchst tkg abgrenzung bestandsdaten sinne abs nr buchst tkg umschrieben neue telekommunikationsdatenschutzverordnung tdsv dezember bgbl definiert nr verbindungsdaten nunmehr ausdrücklich bereitstellung erbringung telekommunikationsdiensten erhoben hierunter können begriff bereitstellung deutlich ergibt daten fallen bereits vorfeld potentiellen telef
  2591. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs haftung gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts für verbindlichkeiten gesellschaft ermöglicht gesellschafter abgabe willenserklärung verurteilen gesellschaft schuldet bgh urt januar zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer grundstücks flurstück wurde straße flur straße höher gelegt deshalb nutzen kläger seither teil angrenzenden früher volkseigenen grundstücks str flurstück zufahrt garage grundstück aufgrund auflassung juli wurden beklagten mai gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts eigentümer grundstücks grundbuch eingetragen klage verlangen kläger beklagten eigentümern flurstücks sicherung zufahrt garage grundstück bewilligung grunddienstbarkeit abs sachrberg beklagten verpflichtung hierzu verneint wege hilfsweise erhobenen widerklage beantragt kläger verurteilen verkehrssicherungspflicht öffentlichen lasten instandhaltung anspruch genommenen teils grundstücks übernehmen landgericht klage wesentlichen widerklage geringem umfang stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstreben beklagten abweisung klage verfolgen widerklage erhobenen ansprüche soweit erfolg geblieben entscheidungsgründe berufungsgericht meint beklagten seien bewilligung verlangten dienstbarkeit verpflichtet eintragung grundbuch seien vereinbarte gesellschaft bürgerlichen rechts eigentümer grundstücks geworden gesellschaft sei grundbuchfähig grundstück nutzung kläger erschließung grundstücks angewiesen seien erwerben können widerklage sei allein landgericht erkannten umfang begründet ii revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht abs halbs sachrberg eigentümer grundstücks beitrittsgebiet voraussetzungen abs halbsatz sachenrberg bestellung grunddienstbarkeit fremden grundstück verlangen anspruch richtet eigentümer fremden grundstücks daran fehlt beklagten eigentümer klägern zufahrt anspruch genommenen grundstücks auflassung grundstücks eintragung mai beklagten vereinbarte gesellschaft bürgerlichen rechts eigentum grundstück erworben frage gesellschaft bürgerlichen rechts grundbuchfähig wegen berufungsgericht revision zugelassen kommt insoweit gesellschaft bürgerlichen rechts rechtsfähig soweit teilnahme rechtsverkehr eigene rechte pflichten begründet grundlegend bghz ff rechtsfähigkeit umfasst fähigkeit eigentümer grundstücken bgh urt september ii zr dnotz anmerkung volmer nagel njw häublein ewir ferner senat beschl april zb bayoblgz hiergegen geäußerten bedenken bayoblgz olg celle njw demharter fgprax übergehen verneinung möglichkeit gesellschaft bürgerlichen rechts für gesellschaftern vereinbarten bezeichnung grundbuch einzutragen führt gesellschaft bürgerlichen rechts eigentum grundstück erwerben könnte zutreffend heil dnotz münch dnotz ulmer steffek njw ferner dümig rpfleger anerkennung teilrechtsfähigkeit gesellschaft bürgerli chen rechtes führt vielmehr verfahrensrecht geänderte verständnis wesens gesellschaft bürgerlichen rechts anzupassen münch dnotz ff volmer dnotz gesetzgeber vorbehaltene anpassung bisher erfolgt schließt erwerb eigentum grundstücken gesellschaft bürgerlichen rechts erschwert vollzug verfügungen gesellschaft grundbuch notwendigen nachweis befugnis gesellschafter vertretung gesellschaft vgl ulmer steffek njw nagel njw behrens zfir ff derartige schwierigkeiten bestehen vorliegenden fall beklagten gegründete gesellschaft eigentümerin klägern anspruch genommenen grundstücks al
  2592. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bünger dr schmidt beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september kosten zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens beträgt gründe klägerin nimmt betreiberin bertragungsnetzes unabhängigen energieversorger bezeichnende beklagte hinblick lieferung strom letztverbraucher zahlung abschlägen eeg umlage abs satz eeg für monate juni juli beziehungsweise abs satz eeg für monate august juli gesamthöhe nebst zinsen sowie erfüllung hiermit zusammenhang stehender mitteilungspflichten anspruch entsprechende klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii nichtzulassungsbeschwerde zulässig bleibt sache jedoch erfolg beklagte rahmen beschwerdebegründungen januar februar zulassungsgrund dargelegt abs satz abs satz zpo vgl vorangegangene zeiträume betreffenden rechtsstreit parteien bereits senatsbeschluss januar viii zr juris anhörungsrüge gemäß zpo beklagte zulassungsbegehren grundsätzliche bedeutung rechtssache abs satz nr zpo insoweit darauf gestützt höchstrichterlich geklärt streitfall entscheidungserheblich sei abs eeg beziehungsweise abs satz eeg grundrechte energieversorgungsunternehmen gemäß art abs gg art abs gg sowie gemäß art abs gg verletzten umlage abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe berücksichtigung urteils gerichts europäischen union eug mai enwz handele grundsätzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berührt heißt allgemein bedeutung st rspr bgh beschlüsse märz zr bghz januar iv zr versr rn november viii zr njw rn jeweils mwn voraussetzungen müssen beschwerdebegründung dargelegt abs satz zpo bloße behauptung streitsache grundsätzliche bedeutung genügt hierfür beschwerdeführer vielmehr konkret rechtsfrage entscheidungserheblichkeit klärungsbedürftigkeit klärungsfähigkeit sowie über einzelfall hinausgehende bedeutung eingehen insbesondere ausführungen erforderlich gründen umfang seite betreffende rechtsfrage umstritten bgh beschlüsse oktober xi zr bghz märz zr aao mai iv zr versr rn anforderungen darlegung ausführungen beklagten gerecht aa senat urteil juni viii zr bghz rn ff entschieden abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe darstellt elektrizitätsversorgungsunternehmen belastung eeg umlage grundrechten verletzt diesbezüglichen ausführungen senatsurteil aao rn setzt nichtzulassungsbeschwerde auseinander ebenso wenig erfolgt auseinandersetzung entsprechenden ausführungen berufungsgerichts grundlage genannten senatsurteils verfassungsgemäßheit abs eeg bejaht bundesgerichtshof rechtsfrage bereits geklärt einzelfall durchaus weiterer klärungsbedarf daraus ergeben neue argumente feld geführt bundesgerichtshof berprüfung auffassung veranlassen könnten bverfg njw mwn vgl zudem bt drucks setzt voraus beschwerdeführer rahmen sei ner beschwerdebegründung betreffenden einschlägigen entscheidung bundesgerichtshofs sache auseinandersetzt einzelnen aufzeigt inwieweit auffassung berprüfung erfolgen beschwerdeführer darzulegen persönliche ansicht rechtsprechung literatur anschluss betreffende entscheidung bundesgerichtshofs überhaupt vertreten insoweit aktuell meinungsstreit besteht vgl bgh beschluss januar anwz brfg juris rn mwn letzteres gilt erst recht verfassungs europarechtswidrigkeit norm gerügt bereits längerer zeit kraft getreten vgl bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn mwn entsprechende darlegungen fehlen bloße pauschale hinweis vorinstanzen bezug genommene senatsurteil juni viii zr aao verfange handele umlage abs eeg verfassungswidrige sonderabgabe genügt beschwerde deshalb schon mangels auseinandersetzung einschlägigen
  2593. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs grundstückskaufvertrag zugunsten verkäufers vereinbartes rücktrittsrecht für insolvenzfall gläubigerbenachteiligend rücktrittsrecht vornherein bestandteil gegenseitigen vertrags schuldner rechte sache ausschließlich aufgrund vertrags erworben rücktrittsklausel berechtigten stand setzt zugriff gläubiger sache jederzeit abwehren können rücktrittsklausel freie verfügungen schuldners zugunsten einzelner gläubiger ausschließt inso verpflichtung schuldners grundstückskaufvertrag unentgeltlichen rückübertragung fall rücktritts gläubigerbenachteiligend verwalter fall verlangen masse gestellt schuldner gesetzlichen ansprüche rückgewährschuldverhältnis zustünden bgh urteil oktober ix zr olg frankfurt main lg limburg ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter grupp vorsitzenden richterinnen lohmann möhring richter dr schoppmeyer meyberg für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verkaufte tochter fortan schuldne rin notariellem vertrag dezember eigentumswohnung preis schuldnerin binnen zwei monaten weitere über jahre monatlichen raten zahlen abs notariellen vertrags lautet verkäufer berechtigt schuldrechtlichen teil vertrags zurückzutreten rückauflassung vertragsgegenstandes verlangen erwerber vertragsgegenstand schriftliche zustimmung verkäufers veräußert belastet erwerber verkäufer verstirbt eigentum vertragsgegenstand ausschließlich leibliche abkömmlinge erwerbers übergeht über vermögen erwerbers insolvenz vergleichsverfahren eröffnet eröffnung mangels kostendeckender masse abgelehnt zwangsversteigerung zwangsverwaltung vertragsgegenstandes angeordnet zwangssicherungshypotheken eintragung gelangen erwerber ehegatte scheidungsantrag einreichen rücktrittsrecht schriftliche erklärung gegenüber erwerber bzw erben ausgeübt rücktrittsrecht weder vererblich übertragbar rückübertragung unentgeltlich erfolgen sicherung aufschiebend bedingten rückerwerbsanspruchs bestellt erwerber zugunsten verkäufers rückauflassungsvormerkung gemäß bgb vertragsgegenstand bewilligt beantragt eintragung grundbuch rang vorstehenden kaufpreissicherungshypothek schuldnerin wurde eigentümerin grundbuch eingetragen besitz bereits dezember übergegangen zeitpunkt bewohnte schuldnerin wohnung januar wurde rückauflassungsvormerkung zugunsten klägerin grundbuch eingetragen wohnung inzwischen vermietet monatliche mietzins beträgt november eröffnete insolvenzgericht insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin bestellte beklagten insolvenzverwalter klägerin forderte beklagten schreiben januar eigentum wohnung übertragen beklagte kam aufforderung mieterin bezahlten mieten vereinnahmte klägerin rückübereignung eigentumswohnung herausgabe vereinnahmten mieten geklagt beklagte verteidigt unentgeltliche rückübertragungsrecht abs inso anfechtbar sei deshalb leistung verweigern könne landgericht klage überwiegend stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gemeint beklagten stehe leistungsverweigerungsrecht abs inso regelung rücktrittsrechts notariellen kaufvertrag sei anfechtbar fehle objektiven gläubigerbenachteiligung bereits jegliche zwangsvollstreckung rückübertragungsanspruch auslöse grundbesitz nie unbeschränkten gläubigerzugriff verfügung gestanden rücktrittsklausel sei berücksichtigung umstände sinn zweck bertragung eigentumswohnung unangemessen gesamtschau auflassungsvormerkung gesicherten lösungsklauseln ergebe vorrangigen zweck verfolgten eigentumswohnung familienbes
  2594. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken september verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit versuchtem mord gefährlicher körperverletzung schwangerschaftsabbruch freiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt angeklagte rügt hiergegen gerichteten revision verletzung formellen materiellen rechts staatsanwaltschaft wendet ungunsten angeklagten eingelegten revision allein annahme erheblich verminderter schuldfähigkeit rechtsmittel angeklagten unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt vertretene wirksam strafausspruch beschränkte rechtsmittel staatsanwaltschaft dagegen erfolg feststellungen tatzeit jahre alte angeklagte sohn ralf rückkehr ausland jahre begleichung altschulden beim aufbau eigenen betriebes finanziell unterstützt ende anfang wurden firmen angeklagten sohnes zusammengelegt eigentum familienanwesen neu aufgeteilt zusammengelegten firmen alleineigentum sohnes angeklagten befanden gegenzug wurde angeklagten geschäftsführung übertragen monatlicher unkündbarer lohn euro versprochen märz erteilte ralf angeklagten baustellen büroverbot mai stellte monatlichen zahlungen euro angeklagten kündigte schließlich krankenversicherungen eltern angeklagte reagierte darauf beleidigenden ußerungen gegenüber sohn ehefrau petra tatzeit woche schwanger deren eltern erstattete mehrfach anonym strafanzeige sohn wegen angeblichen drogenhandels steuerhinterziehung angeklagte annahm besuchern sohnes handele mitglieder hells angels mc outlaws beobachtete fotografierte regelmäßig dunkelheit verwendung nachtsichtgerätes wohnung sohnes anfang oktober erklärte angeklagte langjährigen mitarbeiter telefongespräch wolle firma sohn zurück kündigte erschießen bevor kind ehefrau sohnes welt komme erschieße beide etwa sechs wochen tat bedrohte angeklagte familienanwesen sohn revolver forderte fahrzeug umzuparken ralf ignorierte entgegnete angeklagte solle schießen drehte waffe bot sohn solle schießen späten nachmittag november stellte angeklagte fest nummernschilder firmenwagen privat nutzte abgeschraubt windschutzscheibe autos befand zettel nachricht auto abgemeldet mfs ralf angeklagten reifte endgültig berzeugung sohn töten müssen setzte uhr küche hof überblicken konnte wartete heimkehr sohnes uhr kamen ralf ehefrau petra hinteren durchgang innenhof angeklagte lichtkegel autos sohnes gesehen hintertür wohnung hinuntergegangen geöffnet über tür angebrachte beleuchtung einzuschalten treppe tür gestellt sohn fünf vollmantelkegelspitzgeschossen geladenen revolver erschießen sobald innenhof betrat sah schwiegertochter neben sohn ging zögerte augenblick befürchtete vorhaben könne scheitern abermals versagen schoss angeklagte vorwarnung zweimal ralf petra kurz wohnung führenden außentreppe befanden dabei konnte hofraum dunkel lediglich unklare umrisse zweier personen erkennen ehepaar bewegung befand angeklagten aufregung hände zitterten unerwarteten auftauchen petra überrascht insgesamt relativ dunkel konnte wusste gezielten schuss sohn abgeben konnte beiden personen moment abgabe beiden schüsse genau voneinander unterscheiden gehofft ersten beiden schüssen beiden personen sohn treffen gefahr tötung schwiegertochter bewusst nahm kauf nahezu gleichzeitig allenfalls bruchteile sekunde beiden schüss
  2595. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja puppenausstattungen uwg nr buchst uwg idee für typische spielsituation puppen entsprechenden zubehör herzustellen vertreiben interesse freiheit wettbewerbs grundsätzlich wettbewerbsrechtlichen schutz genießen gilt bestimmte ausstattungen aufgrund besonderer werbeanstrengungen markt bekannt geworden sollten schon deshalb naheliegen entsprechende erzeugnisse unternehmen zuzurechnen herkunftshinweisend fällen rechtsgründen besondere gestaltung umständen besondere kombination merkmalen angesehen bgh urt oktober zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln dezember gleichen umfang abgeändert klage insgesamt abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien vertreiben unmittelbare wettbewerber anziehpuppen zubehör für unterschiedliche spielsituationen kinderbetreuung haarpflege backen klägerin vertriebene bekannte puppe barbie gründern muttergesellschaft entwickelt worden deutschland marktanteil stand werbeetat klägerin belief jahr mio dm beklagte deutschland marktanteil bezeichnet puppe steffi love hinsichtlich gestaltung gesichter puppen verpackungen parteien vergangenheit abgrenzungsvereinbarungen getroffen klägerin vorgebracht beklagte ahme für puppe steffi love gestalteten spielsituationen trendy living baby sitter ultra hair dentist animal bakery fun entsprechenden produkte puppe barbie systematisch deren guten ruf teilzuhaben über herkunft produkte täuschen klägerin behauptet alleinvertriebsberechtigte für deutschland namen gesellschaft abgegebene erklärung vorgelegt geltendmachung streitgegenständlichen ansprüche ermächtigt sei klägerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen bezeichnung steffi love trendy living anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love baby sitter anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love ultra hair anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love dentist anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung dr steffi animal anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben bezeichnung steffi love bakery fun anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten verkehr bringen nachstehend wiedergegeben auskunft erteilen über menge vertriebenen verkauften gegenstände gemäß vorstehend ziffer sowie über kaufspreise verkaufspreise kosten gewinnmindernd abzug bringen sowie über name anschrift hersteller lieferanten gewerblichen abnehmer auftraggeber jeweils bergabe geordneten verzeichnisses ii festzustellen daß beklagte verpflichtet schaden ersetzen vertrieb ziffer genannten puppen entstanden entstehen beklagte aktivlegitimation klägerin bestritten vorgetragen liege unzulässige nachahmung verjährung verwirkung berufen landgericht sämtliche unterlassungsansprüche uwg gesichtspunkt vermeidbaren herkunftstäuschung zuerkannt auskunfts schadensersatzansprüche wegen verjährung abgewiesenen teil ebenfalls zugesprochen berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klage hinsichtlich produkts steffi love dentist abänderung landgerichtlichen urteils abgewiesen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag vollständige klageabweisung klägerin mündlichen revisionsverhandlung erklärt prozeßstandschaft für geltend gemachten ansprüche würden hilfsweise ent scheidung gestellt entscheidungsgründe berufungsgericht offengelassen k
  2596. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidenten schlick sowie richter dörr dr herrmann hucke tombrink für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger zeichnete zunächst februar beteiligung beteiligungsgesellschaft gmbh co kg folgenden fonds geschlossenen immobilienfonds über zuzüglich agio gleichen tag erhielt farbigen seiten umfassenden prospekt nachdem finanzierung anlagebetrags gewünschte bankkredit hinweis negative einschätzung fonds sogenannten report kläger zugänglich gemacht wurde abgelehnt worden wurde beitrittserklärung einvernehmlich entwer tet weiteren gesprächen mitarbeitern beklagten zeichnete märz april erneut beteili gungen fonds über jeweils zuzüglich agio beträge wurden unterschiedlichen kreditinstituten finanziert kläger beklagte schadensersatz anspruch genommen fonds erwartungen entsprechend entwickelt zeichnung beteiligungen vorausgegangene beratung hinsichtlich bestehenden risiken sowie eignung für sichere altersvorsorge unzutreffend sei landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben urteil oberlandesgerichts richtet senat zugelassene revision bisherigen klageanträge weiterverfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache vorinstanz berufungsgericht schadensersatzanspruch verneint kläger behaupteten beratungspflichtverletzungen zeichnung jeweiligen beteiligungen ursächlicher zusammenhang festgestellt könne dabei komme angaben beraters zusammenhang beitrittserklärung februar später ohnehin storniert worden sei zudem sei erkennbar besonders günstige schönfärberische darstellung fonds weiteren beitrittserklärungen klägers entscheidend ausgewirkt derartige angaben insbesondere sicheren altersvorsorge seien jedenfalls kläger bereits februar überreichten prospekt frage gestellt maßgeblich relativiert worden darüber hinaus sei kläger genannten report eige nen angaben gelesen über risiken anlage eingehend aufgeklärt worden soweit berater inhalt reports beruhenden bedenken zerstreut sollten sei für anlageentscheidung kausal report wiedergegebenen fakten rückschlüsse seien unrichtig hingestellt worden lediglich hinweise veröffentlichung zugrunde liegende beweggründe gehandelt letztlich ließen angaben anlagegeschäften erfahrenen klägers mündlichen anhörung möglichkeit offen unabhängig berredung aufgrund eigener entscheidung prüfung etwaiger bedenken entschlossen sei fonds beizutreten ii ausführungen halten angriffen revision mehrfacher hinsicht stand ausgehend für revisionsrechtliche beurteilung zugrunde legenden tauglichen beweisangeboten versehenen vortrag klägers beratungspflichtverstößen beurteilung berufungsgerichts geschilderte verhalten mitarbeiter beklagten ent scheidende auswirkung entschluss klägers gehabt beteiligungen fonds zeichnen rechtsfehlerhaft durchführung beweisaufnahme über behauptungen klägers erklärungen berater schon anlässlich beratung zeichnung später stornierten beteiligung februar bezüglich eignung für sichere altersvorsorge bestehender risiken deshalb entbehrlich übergebene prospekt mögliche unzutreffende angaben frage gestellt ausreichende hinweise gefahr geringerer ganz ausbleibender ausschüttungen sowie totalverlustrisiko enthielt auffassung widerspricht ständigen rechtsprechung erkennenden senats danach ordnungsgemäße erfüllung bestehenden aufklärungspflichten gegenüber anlageinteressenten bergabe prospektmaterial erfolgen sofern prospekt form inhalt geeignet nötigen informationen wahrheitsgemäß verständlich vermitteln anlageinteressenten rechtzeitig vertragsschluss übergeben inhalt kenntnis genommen umstand indes prospekt chancen risiken anlage hinreiche
  2597. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober nachprüfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gwb abs nachprüfungsantrag zulässigen divergenzvorlage gemäß abs satz gwb zurückgenommen obliegt anstelle sachentscheidung treffende kostenentscheidung bundesgerichtshof gwb abs zpo abs satz entsprechender anwendung zpo trägt vergabestelle kosten zurückgenommenen antrag vorabgestattung zuschlags gemäß abs gwb entstanden nachprüfungsantrag beschwerdeinstanz zurückgenommen bgh beschl oktober zb olg jena vergabekammer beim thüringer landesverwaltungsamt zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter scharen richterinnen ambrosius mühlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen antragstellerin kosten beschwerdeverfahrens ausnahme kosten verfahrens gwb vergabekammer entstandenen kosten tragen kosten verfahrens gwb fallen antragsgegner last vergabekammer entstandenen auslagen tragen beteiligten jeweils ii geschäftswert beschwerdeverfahrens verfahrens gwb sowie verfahrens vergabekammer festgesetzt gründe beschluss märz vergabekammer beim thüringer landesverwaltungsamt antragsgegner verpflichtet vergabeverfahren erweiterung rekonstruktion kläranlage aufzu heben dagegen antragsgegner beigeladene sofortige beschwerde thüringer oberlandesgericht erhoben antragsgegner zugleich gemäß abs gwb beantragt zuschlag vorab gestatten hinweis auflagenbeschluss april thüringer oberlandesgericht mitgeteilt antrag gemäß abs gwb zurückweisen antragsgegner daraufhin schriftsatz mai rücknahme antrags erklärt thüringer oberlandesgericht sache gemäß abs gwb beschluss juni bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt schriftsatz juni antragstellerin nachprüfungsantrag zurückgenommen ii rücknahme nachprüfungsantrags bundesgerichtshof über kosten nachprüfungsverfahrens entscheiden vorlage gemäß abs gwb zulässig thüringer oberlandesgericht entscheidungserheblichen frage rechtsprechung oberlandesgerichts düsseldorf abweichen vorlage sache beim bundesgerichtshof berufen anstelle oberlandesgerichts entscheiden abs satz gwb zulässigen vorlage erstreckt entscheidungskompetenz bundesgerichtshofs divergenzfrage grund vorlage grundsätzlich ge samte nachprüfungsverfahren rücknahme nachprüfungsantrags tritt stelle sachentscheidung kostenentscheidung nachprüfungsantrag anschluss vorlage bundesgerichtshof gemäß abs gwb zurückgenommen trifft daher kostenentscheidung iii unterscheiden kosten verfahrens sofortigen beschwerde denjenigen verfahrens vergabekammer antragstellerin entsprechender anwendung abs satz zpo beschwerdeverfahren entstandenen kosten antragsgegners beigeladenen tragen senat bereits beschluss dezember bghz entschieden vergaberechtliche beschwerdeverfahren streitiges verfahren ordentlichen gericht kostenvorschriften zpo analog anzuwenden beschluss februar bghz ausdrücklich hinsichtlich kosten beigeladener bestätigt beschwerdeverfahren beigeladene beteiligte gemäß gwb anträge gestellt schriftsätze eingereicht mündlich verhandelt beigeladene gemäß abs gwb beschwerdegericht deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt vertreten lassen gehören gebühren zweckentsprechenden rechtsverteidigung beigeladenen beschwerdeverfahren notwendigen kosten bedarf besonderen ausspruchs bghz aao entsprechender anwendung zpo allerdings kosten aufgrund hinweisbeschlusses thüringer oberlandesge richts zurückgenommenen antrag vorabgestattung zuschlags gemäß abs gwb entstanden antragsgegner tragen antrag gestellt verfahren gwb zwischenverfahren rahmen sofortigen beschwerde verursacht ausscheidbare kosten kv gkg daher geboten kosten kosten erfolg gebliebenen angriffs verteidigungsmittels sinne zpo behandeln antragstellerin für tätigkeit vergabekammer anfallenden kosten gebühren auslagen tragen abs satz gwb abs nr vwkostg vgl sen beschl zb nzbau hingegen findet erstattung außergerichtlichen kosten antragsgegners beigeladenen verfahren vergabekammer statt sen beschl zb zb veröffentlicht abs satz gwb antragsteller antragsgegner für rechtsverteidigung verfahren vergabekammer entstandenen notwendigen auslag
  2598. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen hubert beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe september verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten sachbearbeiter beim arbeitsamt fingierte rückzahlungen arbeitgeber entsprechende berweisungen bundesanstalt gesamtbetrag eigenes konto bewirkt wegen betrugs fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten erfolg nachprüfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch hält entgegen auffassung generalbundesanwalts rechtlichen prüfung stand insbesondere gefährdet bestand urteils daß landgericht jeweils wegen spielsucht angeklagten abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt ausdrücklich erörtern hinblick allgemeinen milderungsgründe vertypten strafmilderungsgrund stgb verneinung regelwirkung anwendung strafrahmens grundtatbestandes abs stgb geboten wäre fall dadurch geprägt daß angeklagte zwei regelbeispiele abs stgb nämlich gewerbsmäßiges handeln nr mißbrauch befugnisse amtsträgers nr verwirklicht maßgeblich kommt hinzu daß straftaten umfangreiche langandauernde serie eingebettet hohen gesamtschaden verursacht angesichts umstände lag verneinung regelwirkung abs stgb maße fern daß fehlen ausdrücklichen erörterung rechtsfehler darstellt stellt letztlich aufhebung strafausspruchs führenden rechtsfehler dar daß landgericht fällen einzelstrafen drei fünf monaten freiheitsstrafe verhängt abs satz stpo vorgeschrieben ausdrücklich erörtern voraussetzungen abs stgb gegeben verhängung kurzen freiheitsstrafe regelmäßig bestand aufgrund gesamtwürdigung tat täter kennzeichnenden umstände unverzichtbar erweist urteilsgründen dargestellt bghr stgb abs umstände voraussetzungen stgb ergeben jedoch gesamtzusammenhang urteilsgründe vgl bghr stgb abs umstände eng zusammenhängenden umfangreichen serie vermögensdelikten bedürfnis einwirkung täter deutlich zutage treten läßt vgl bghr stgb abs umstände drängt verhängung kurzfristiger freiheitsstrafen stgb maße daß beruhen urteils fehlenden ausdrücklichen erörterung ausgeschlossen schließlich mußte landgericht strafmildernd berücksichtigen daß beim arbeitsamt vorhandenen kontrollmechanismen aufgrund mitarbeitern herrschenden vertrauensverhältnisses ausgewirkt wegfall kontrollmaßnahmen ab jahr taten leichter begangen können dabei strafkammer recht darauf hingewiesen daß gewisse taterleichterung erschwerend berücksichtigenden vertrauensmißbrauch gegenüber arbeitskollegen kompensiert vgl bgh nstz rr sachlage kommt weitere frage wirtschaftliche erwägungen gebotene personalabbau verbundene reduzierung kontrollmöglichkeiten überhaupt mitverschulden bewertet können mehr tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  2599. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke für recht erkannt revision beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main oktober insoweit aufgehoben hauptantrag feststellung gegenstand umfang berufung klägerin urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts kassel märz zurückgewiesen wegen hilfsanträge sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens landgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand jahr kaufte klägerin beklagten für dm jahrzehntelang großreparaturbetrieb für kraftfahrzeuge genutztes grundstück beklagten verpflichteten vermuteten altlasten erstattung pauschalbetrages dm klägerin beseitigen ergebnis für altlastenfreiheit garantieren nachdem untersuchung erhebliche verunreinigungen mineralölkohlenwasserstoffen mkw ergeben kam februar ergänzenden notariellen abfindungsvereinbarung parteien sanierungskosten beklagten bereich damals geplanten baugrube zahlung betrages dm begrenzten beklagten gegenüber sämtlichen entsorgungsforderungen klägerin ende einrede verjährung verzichteten beklagten begannen herbst entsorgung hinblick weitere untersuchungsergebnisse behördliche stellungnahme wurde abgeschlossen ende lehnten beklagten verlängerung verjährungsverzichts ab einigung über weitere vorgehen kam zustande dezember erhobenen klage verlangt klägerin mehreren hilfsanträgen feststellung verpflichtung beklagten beseitigung vorhandenen altlasten außerhalb ehemaligen baugrube sowie entsprechenden garantiepflicht schadensersatzleistung verzug erfüllung verpflichtung landgericht klage unzulässig abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht entscheidung aufgehoben rechtsstreit landge richt zurückverwiesen hiergegen richtet revision beklagten klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt erforderliche bestimmtheit feststellungsklage verlange daß rechtsverhältnis feststellung begehrt genau bezeichnet daß gericht bejaht verneint könne daß über umfang rechtskraft entscheidung ungewißheit verbleibe klägerin vertragliche verpflichtung beklagten eindeutig dadurch bestimmt daß feststellung verpflichtung begehre gesamten grundstück ausnahme bereichs baugrube kosten mkw verseuchten boden gebäudeteile entfernen entsorgen daß belastung stärker mg kg mkw gegeben sei lage baugrube verpflichtung ausgenommen sei antrag klägerin vorgelegten pläne skizzen bestandteil urteils gemacht könnten hinreichend bestimmt angegebenen maße zentimetergenau sollten sei antrag hinreichend bestimmt etwaigen entsorgungsmaßnahmen technischen gründen zentimetergenau gearbeitet könne vorrangige leistungsklage sei klägerin möglich zumutbar erst durchführung entsorgungsmaßnahmen feststellen lasse umfang verseuchtes material anfalle entsorgt müsse ausführungen halten revision teil stand ii klage hauptantrag hilfsantrag zulässig klägerin zuletzt gestellte feststellungsantrag unzulässig antrag entbehrt allerdings erforderlichen bestimmtheit dahinzielende rüge revision unbegründet klageantrag muß rechtsverhältnis bestehen nichtbestehen festgestellt genau bezeichnen daß über identität über umfang rechtskraft begehrten feststellungsanspruchs keinerlei ungewißheit herrschen bgh urt januar viii zr njw genügt feststellungsantrag rechtsverhältnis bestehen klägerin festgestellt nämlich verpflichtung beklagten grundstück altlasten befreien hinreichend genau bezeichnet bezweifelt revision bestimmtheitserfordernis abs nr zpo genüge getan daß beseitigungsanspruch vertraglichen vereinbarungen umfang grenzen gesetzt betrifft zulässigkeit begründetheit klage vgl bgh urt september vi zr versr übrigen bedenken revision hinsichtlich festlegung bereichs ehemaligen baugrube beantragten feststellung entsorgungsverpflichtung ausgenommen hinsichtlic
  2600. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin juli gemäß abs stpo beschlossen antrag nebenklägerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts aachen mai gewähren verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes zwei tateinheitlichen fällen tateinheit versuchtem raub todesfolge zwei tateinheitlichen fällen besonders schweren raubes schwerer körperverletzung sowie wegen freiheitsberaubung mehr woche tateinheit falscher verdächtigung lebenslangen freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt senat hiergegen gerichtete revision angeklagten beschluss heutigen tag verworfen abs stpo nebenklägerin urteil form fristgerecht revision eingelegt revisionsrechtfertigung nähere begründung verletzung materiellen rechts rügt erst august ablauf august endenden monatsfrist begründung rechtsmittels eingegangen landgericht rechtsmittel beschluss august unzulässig verworfen abs stpo nebenklägerin daraufhin schreiben september beantragt wiedereinsetzung versäumte frist begründung rechtsmittels gewähren wiedereinsetzungsantrag unzulässig abs stpo insoweit generalbundesanwalt antragsschrift ausgeführt antrag nebenklägerin wiedereinsetzung vorigen stand unzulässig voraussetzungen abs satz stpo entspricht unterschied angeklagten nebenkläger ständiger rechtsprechung verschulden prozessbevollmächtigten versäumung frist revisionsbegründung wiedereinsetzung beantragt allgemeinen verfahrensgrundsatz abs zpo zuzurechnen für frage prozessbevollmächtigte rechtsanwalt für verschulden kanzleipersonals haftet kommt darauf sorgfältig ausgewählt überwacht verhinderung fristüberschreitungen taugliche büroorganisation vorhanden bgh beschluss april str bgh beschluss märz str meyer goßner schmitt stpo aufl rn kk maul stpo aufl rn jeweils deshalb erfordert begründung antrags wiedereinsetzung vorigen stand genaue darlegung glaubhaftmachung beginn ende versäumten frist liegenden umstände für frage bedeutsam gegebenenfalls wessen verschulden versäumnis ge kommen bgh beschluss april str bgh beschluss april str bghr stpo abs tatsachenvortrag vorzutragen ferner diejenigen tatsachen wiedereinsetzung entgegenstehendes verschulden bevollmächtigten ausschließen betrifft insbesondere organisatorischen vorkehrungen rahmen arbeitsabläufe kanzlei sichergestellt fristgebundener schriftsatz rechtzeitig fertiggestellt innerhalb laufenden frist beim zuständigen gericht eingeht bgh beschluss april str vortrag prozessbevollmächtigten nebenklägerin genügt anforderungen eigenes verschulden bevollmächtigten auszuschließen vermag darf rechtsanwalt einfach gelagerten fällen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfältig überwachten büroangestellten überlassen bgh beschluss april str geeignete büroorganisation jedoch sichergestellt kanzleibeschäftigte rechtsmittelfristen handakten vermerken bzw fristenkalender notieren ausbildungsanforderungen gerecht insoweit sorgfältig überwacht vortrag vertreters nebenklägerin verhält hierzu weder generelle büroorganisation vorgetragen darlegungen beschränken insoweit abläufe konkreten einzelfall dargelegt frage kommenden kanzleimitarbeiterinnen gut ausgebildet deren sorgfältige berwachung erfolgt vortrag nachvollzogen mitarbeiterinnen kanzlei empfangsbekenntnis scheinbar richtig gelesen lässt vielmehr organisationsverschulden prozessbevollmächtigten schließen ausführungen tritt senat schäfer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']]
  2601. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten prof dr hirsch richter basdorf terno richterin dr otten sowie rechtsanwälte dr kieserling dr schott dr wüllrich mündlicher verhandlung oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß ii senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg september zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung verfügung antragsgegnerin juni gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen worden antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers rechtsmittel zulässig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg anwaltsgerichtshof voraussetzungen für abs nr brao zwingenden widerruf zulassung antragstellers beziehung zutreffend dargetan schuldnerverzeichnis zpo maßgeblichen zeitpunkt widerrufsverfügung haftbefehl zpo dezember wegen forderung antragsgegnerin über dm eingetragen daher vermögensverfall vermuten zudem bestätigten weitere vollstreckungsmaßnahmen antragsteller vermutung anhaltspunkte für ausnahmefall ungeachtet vermögensverfalls interessen rechtsuchenden gefährdet wären lagen nachträgliche zweifelsfreie konsolidierung vermögensverhältnisse antragsteller hinreichend belegt vgl bghz hieran beschwerdeverfahren geändert eintragung antragstellers schuldnerverzeichnis besteht fort übrigen beschwerde begründet hirsch basdorf kieserling terno schott otten wüllrich'],['Soon']]
  2602. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz dr graf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägers nebenkläger persönlich rechtsanwalt vertreter nebenklägers rechtsanwalt vertreter nebenklägers ma justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts münchen ii märz verworfen staatskasse trägt kosten rechtsmittels hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen gründe heute jahre alten vorbestraften angeklagten liegt last zeitraum zahlreiche straftaten sexuelle selbstbestimmung nachteil vier jungen begangen feststellungen landgerichts führte ausnutzung vertrauensverhältnissen meisten fällen jahre alten jungen sexuelle handlungen ließ jungen vornehmen überwiegenden fällen handelte oral analverkehr teil stellte fotografien sexuellen handlungen her speicherte laptop landgericht wegen sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fällen schweren sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fällen verbreitung pornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fällen verbreitung pornografischer schriften drei tatmehrheitlichen fällen sexuellen missbrauchs jugendlichen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fällen besitzes kinderpornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt tatvorwurf vergewaltigung tatmehrheitlichen fällen freigesprochen staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegte sachrüge gestützte revision ausweislich revisionsbegründung teilfreispruch nichtanordnung sicherungsverwahrung beschränkt rechtsmittel erfolg angriffe beschwerdeführerin teilfreispruch unbegründet landgericht erwiesen erachtet angeklagte jahre altes opfer fällen androhung schlägen sexuellen handlungen veranlasst obwohl angeklagte über verteidiger abgegebenen brigen glaubhaften geständnis einräumte entsprechende ußerungen gemacht geschädigte berichtete jedoch weder nachfrage androhungen schlägen erklärung warum sexuellen handlungen mitgemacht gab nachvollziehbar modellfliegen helfen hausmeistertätigkeiten seien geklagten interessant sei hierdurch käuflich angeklagte zudem sonstigen fällen gewalt gedroht gelegentlich sogar geschädigten hause gefahren sexuellen handlungen mitmachen ua umständen konnte landgericht zumal angesichts eher pauschal gehaltenen geständnisses angeklagten rechtsfehlerfrei verbleibenden zweifeln vorliegen drohungen gewalt ausgehen landgericht hinsichtlich insoweit verbleibenden sachver halts strafbarkeit wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen gemäß abs nr stgb verneint ebenfalls beanstanden gesichtspunkt ausnutzung zwangslage allein betracht kommenden ußerungen angeklagten geschädigten mutter schlecht reicht mangels jeglicher näherer konkretisierung ußerung kammer vergeblich bemüht nichtanordnung sicherungsverwahrung hält rechtlicher nachprüfung stand grundlage für deren anordnung kamen abs stgb abs satz stgb betracht beiden bestimmungen liegt unterbringung pflichtgemäßen ermessen tatrichters ausübung ermessens tatrichter strikt wertund zweckvorstellungen gesetzes gebunden bgh nstz vorstellung gesetzgebers möglichkeit ungeachtet festgestellten gefährlichkeit täters zeitpunkt urteilsfällung verhängung freiheitsstrafe beschränken sofern erwartet strafe hinreichend warnung dienen lässt tatrichter ausnahmecharakter beiden vorschriften rechnung tragen daraus ergibt abs abs satz gegensatz abs abs satz frühere verurteilung frühere strafverbüßung täters voraussetzen vgl hanack lk aufl rdn hinweis gesetzesmaterialien wirkungen langjährigen strafvollzugs sowie fortschreiten lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden haltungsänderungen deshalb rahmen abs abs satz stgb
  2603. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs bestellung treuhänders vereinfachten insolvenzverfahren wirkt für wohlverhaltensperiode fort festhaltung bgh beschl juni ix zb beschluss für wohlverhaltensperiode neuer treuhänder bestellt enthält zugleich schlüssig entlassung zuvor für vereinfachte insolvenzverfahren bestellten treuhänders beschluss steht entlassenen treuhänder sofortige beschwerde bgh beschluss november ix zb lg göttingen ag göttingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts göttingen dezember kosten beschwerdeführers unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe statthafte abs satz inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachten zulässigkeitsgründe liegen beschwerdegericht ergebnis umfang rechtskraftwirkung verkannt beschluss september beschwerdegericht sofortige beschwerde beschluss amtsgerichts juli unzulässig verworfen rechtsmittel beschwerdeführers bestellung neuen treuhänders für wohlverhaltensperiode vorgesehen sei insbesondere folge zulässigkeit sofortigen beschwerde abs inso amtsgericht früheren treuhänder weder ausdrücklich konkludent amt treuhänders entlassen entlassung bedurft ankündigung restschuldbefreiung amt treuhänders für vereinfachte insolvenzverfahren geendet rechtskraft beschwerdeentscheidung landgerichts september amtsgerichtliche beschluss juli insgesamt rechtskraft erwachsen für dauer wohlverhaltensperiode amtsgericht gemäß abs inso treuhänder bestellt zwei treuhänder unabhängig voneinander aufgaben wahrzunehmen bestellung neuen treuhänders schlüssige entlassung zuvor bestellten treuhänders enthalten sofern bestellung fortbestand deshalb entscheidung juli zugestellt worden entscheidung hätte entlassenen treuhänder gemäß abs inso sofortige beschwerde zugestanden getroffene entscheidung beschwerdegerichts wäre rechtsbeschwerde statthaft zulässig rechtsmittel beschwerdeführer jedoch gebrauch gemacht rechtskraft beschlusses amtsgerichts juli steht fest neue treuhänder rechtswirksam bestellt wurde beschwerdeführer sofern amt ohnehin beendet wirksam entlassen rechtsbeschwerdeführer bewusst beschwerdeschrift juli angeführt sei beschluss juli abberufen beschwerdeführer darauf berufen sei amt bestellungsurkunde zurückzugeben vorgang neuen treuhänder abzuwickeln pflichten innerhalb gesetzten fristen trotz androhung zwangsgeld nachgekommen wurde zwangsgeld recht festgesetzt frage treuhänder gegenteiliges erklärt zunächst für vereinfachte verfahren für restschuldbefreiungsverfahren bestellt amts landgericht angenommen entscheidungserheblich rechtskraft amtsgerichtlichen beschlusses juli steht fest beschwerdeführer für restschuldbefreiungsverfahren bestellt frage amtsgericht landgericht beantwortet entscheiden brigen geklärt vgl bgh beschl juni ix zb zvi rechtsbeschwerdeführer jedoch gegenteiligen entscheidungen rechtskraft erwachsen lassen fischer ganter gehrlein kayser vill vorinstanzen ag göttingen entscheidung ik lg göttingen entscheidung'],['Soon']]
  2604. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hechingen dezember schuldspruch dahin abgeändert angeklagte versuchten totschlags tateinheit misshandlung schutzbefohlener tateinheitlich begangener gefährlicher körperverletzung schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes unterlassen tateinheit misshandlung schutzbefohlener gefährlicher körperverletzung jugendstrafe höhe fünf jahren sechs monaten verurteilt zunächst verwirklichten versuchten totschlag aktives tun strafkammer schuldspruch grunde gelegt annahme natürlicher handlungseinheit unterlassungsdelikt größere gewicht beigemessen urteil gerichtete revision angeklagten führt sachrüge nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo ausführungen landgerichts halten teilweise revisionsrechtlicher nachprüfung stand annahme strafkammer angeklagte wegen versuchten verdeckungsmordes unterlassen strafbar gemacht trifft rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs fehlt für mordmerkmal verdeckungsabsicht erforderlichen straftat täter tatopfer zunächst bedingtem tötungsvorsatz misshandelt anschließend unterlässt verdeckung geschehens maßnahmen rettung überlebenden opfers einzuleiten handlungs unterlassensteil zeitliche zäsur liegt bghr stgb abs verdeckung bgh strafo senat sieht anlass rechtsprechung strafsenats abzuweichen beachtliche gründe dagegen sprechen vgl hierzu freund nstz verurteilung angeklagten wegen versuchten verdeckungsmordes unterlassen kam deshalb vorliegenden fall betracht grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen angeklagte jedoch neben tateinheitlich verwirklichten delikten misshandlung schutzbefohlener gefährlichen körperverletzung versuchten totschlags schuldig insbesondere annahme landgerichts angeklagte bereits ausführung faustschlags hinterkopf zwei monate alten sohnes bedingtem tötungsvorsatz gehandelt begegnet angesichts ausführlichen beweiswürdigung gefährlichkeit gewalthandlung erheblichen verletzungsfolgen persönlichkeit angeklagten rechtlichen bedenken annahme strafbefreienden rücktritts vorliegenden fall ausgeschlossen feststellungen kammer rechnete angeklagte faustschlag schlimmsten weder sehen wissen sohn angetan lag beendeter versuch vgl bghst angeklagte erfolgreiche bemühungen verhinderung drohenden erfolgseintritts hätte entfalten müssen strafbefreiend zurücktreten können abs satz alt stgb getan neuen hauptverhandlung weitergehende urteil ersichtlichen feststellungen erwarten schuldspruch entsprechend ändern abs stpo analog hinweises stpo bedurfte hierzu strafausspruch hinblick nderung schuldspruchs bestand landgericht verhängte jugendstrafe deren höhe erscheinen angesichts persönlichkeitsdefizite angeklagten erheblicher rohheit brutalität geprägten tatbildes wuchtiger faustschlag hinterkopf säuglings schweren folgen für opfer berücksichtigung erziehungsgedankens durchaus angemessen jedoch senat ausschließen landgericht zutreffender rechtlicher würdigung jugendstrafe verhängt hätte bemessung jugendstrafe wiederholt unterlassungsdelikt abgestellt strafausspruch gehörenden feststellungen aufzuheben strafkammer land gerichts zurückzuverweisen senat weist daraufhin erneuten strafzumessung insbesondere nachtatverhalten angeklagten ua strafschärfend berücksichtigt darf nack elf jäger graf sander'],['Soon']]
  2605. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin gemäß abs stpo april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober schuldspruch dahin geändert angeklagte unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sowie tatmehrheitlich unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge schuldig urteilsformel dahin präzisiert sichergestellten heroin kokain kg haschisch eingezogen weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handel treiben betäubungsmitteln geringer menge sowie tatmehrheitlich wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sichergestelltes rauschgift eingezogen dagegen wendet revision angeklagten sachrüge rechtsmittel führt beschlusstenor ersichtlichen schuldspruchänderung brigen unbegründet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge für schuldig befunden verurteilung wegen täterschaftlichen handeltreibens bestand feststellungen angeklagte heroingemisch kokaingemisch niederlanden bundesrepublik eingeführt strafkammer unwiderlegt angesehenen einlassung einmalige tat gehandelt vermittlung began gen kontakt niederländischen dealer hergestellt betäubungsmittel seien für damals inhaftierten bestimmt beabsichtigt betäubungsmitteln handel treiben lediglich gefallen tun aufgenommenes darlehen zurückzahlen danach auszuschließen tatbeitrag angeklagten bloßen kuriertätigkeit erschöpfte tätigkeit wesentlichen über reinen transport hinausgehenden leistungen erbracht senat neueren rechtsprechung ausgeführt vgl senatsurteil februar str veröffentlichung bghst vorgesehen beihilfe unerlaubten handeltreiben werten senat schuldspruch entsprechend geändert strafausspruch nderung schuldspruchs bestehen bleiben senat schließt strafe rechtsfehlerhaften annahme täterschaftlichen handeltreibens beruht landgericht strafe strafrahmen abs nr btmg entnommen strafschärfende erwägung angeklagte gleich zwei handlungsvarianten begangen nderung schuldspruchs zutreffend senat weist darauf einzuziehende gegenstände schon urteilsformel konkret bezeichnen für beteiligten vollstreckungsbehörde klarheit über umfang einziehung besteht senat bezeichnung nachholen urteilsgründe erforderlichen angaben enthalten bode otten roggenbuck ribgh prof dr fischer ribgh dr appl wegen urlaubs gehindert unterschreiben bode'],['Soon']]
  2606. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo erwägung landgerichts besondere umstände sinne abs stgb lägen angeklagte besonderes bemühen schadenswiedergutmachung gezeigt rechtsbedenkenfrei vgl bgh wistra senat schließt jedoch hinblick rechtsfehlerfrei festgestellte einschlägige vortat ua daß strafkammer vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt hätte beanstandenden gesichtspunkt berlegungen einbezogen hätte beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien kuckein sost scheible athing roggenbuck'],['Soon']]
  2607. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkündungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe für markeninhaberin seit november nr wortmarke post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin löschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts löschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht löschungsgrund abs markeng bejaht begründung ausgeführt eintragung angegriffenen marke für registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt könne für marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstände entgegennehme befördere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff für derartigen dienstleistungseinrichtung beförderten güter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag verkehrsdurchsetzung überwunden worden verkehrsdurchsetzung müsse folge benutzung marke große bekanntheit bezeichnung reiche für bestünden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke für konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei häufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgeführten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke für registrierten dienstleistungen durchgesetzt für dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darüber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden für zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche für annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begründet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen für löschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hält rechtlichen nachprüfung stand antragstellerin mündlichen verhandlung vertreten gleichwohl sache entscheiden säumnisfolgen rechtsbeschwerdeverfahren markengesetz vorgesehen vgl bgh beschl zb grur tz wrp cohiba bundespatentgericht ausdrücklich anzuführen zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfähig wortzeichen grundsätzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele für fraglic
  2608. [['märz zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter stodolkowitz kirchhof dr fischer dr ganter raebel märz beschlossen rechtsbeschwerde wertende rechtsmittel beschluß landgerichts münster januar kosten schuldners unzulässig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschluß zugelassen abs nr abs satz zpo außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bgh beschl märz ix zb veröffentlichung bestimmt bghz wert beschwerdegegenstands stodolkowitz kirchhof ganter fischer raebel'],['Soon']]
  2609. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bgb mietrechtsreformgesetzes juni zwangsverwalter mietwohnung mieter gegenüber sonstigen voraussetzungen gegeben herausgabe geleisteten kaution verpflichtet vermieter zwangsverwalter kaution ausgefolgt gilt für verpflichtungen zwangsverwalters vorschriften mietrechtsreformgesetzes juni heranzuziehen bgh urteil juli viii zr lg dessau ag wittenberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch wiechers dr wolst dr frellesen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts dessau dezember zurückgewiesen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand parteien streiten herausgabe klägern vormaligen vermieter geleisteten kaution kläger aufgrund jahre geschlossenen vertrages mieter reihenhauses erfüllung dabei übernommenen pflicht zahlten dm kaution vermieter eigentümer beklagte übernahm grundstück beschlagnahme juni zwangsverwalter geleistete kaution wurde ausgekehrt beendigung mietverhältnisses oktober verlangten kläger vergeblich zwangsverwalter rückzahlung kaution amtsgericht klage zahlung sicherheit klägern geleisteten betrages zurückgewiesen berufung kläger landgericht beklagten zahlung begehrten betrages nebst zinsen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt beklagte sei zwangsverwalter gemäß bgb abs zvg bestehenden mietvertrag eingetreten daß rückzahlungsverpflichtung bezüglich vermieter geleisteten kautionssumme mietvertragliche erfüllungspflicht treffe bgb ergebe sehe satz bgb berwälzung rückzahlungsverpflichtung erwerber vermieteten grundstücks sicherheitsleistung ursprünglichen vermieter ausgehändigt worden sei entgegen ansicht amtsgerichts könne vorschrift jedoch weder unmittelbar entsprechend fall angewendet erwerber zwangsverwalter anspruch genommen direkte anwendung satz bgb scheitere daran daß zvg für anordnung zwangsverwaltung lediglich vorschriften zvg über anordnung zwangsversteigerung verweise zvg bezug genommen seinerseits erst bgb für anwendbar erkläre entsprechende anwendung satz bgb scheide vermieterwechsel grundstückskauf vergleichbare situation vorliege analogie rechtfertigen könnte ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand dahingestellt bleiben frage verpflichtung zwangsverwalters wohnraum rückzahlung kautionsbetrages vermieter ausgehändigt worden schon mietrechtsreformgesetz juni bgbl für zeit ab september geschaffenen neuen rechtslage früheren vorschriften beurteilen berufungsgericht mietrecht alten fassung angewandt entsprechende heranziehung satz bgb rückzahlungspflicht zwangsverwalters entgegenstünde recht verneint analogie bgb nachfolgebestimmung bgb nunmehr erstattungspflicht zwangsverwalters gegeben vgl gather schmidt futterer mietrecht aufl rdnr vermieter kautionsbetrag einbehalten kommt darauf eigentumswechsel september dementsprechend zeitpunkt angeordneten zwangsverwaltung mietrecht früheren neuen fassung gilt vgl hierzu palandt weidenkaff bgb aufl rdnr nachw gather aao rdnr revision nimmt zutreffenden ausführungen berufungsgerichts daß direkte anwendung satz bgb über abs zvg ausscheidet meint satz bgb sei analog anzuwenden deshalb sei zwangsverwalter verpflichtet mieter vermieter gezahlte kaution fälligkeit zurück bezahlen vermieter sicherheitsleistung ausgehändigt zwangsverwalter gegenüber vermieter verpflichtung rückgewähr übernommen streitfall sei beides geschehen zwangsverwalter schulde klägern daher zahlung entsprechenden betrages berechtigung analogie rechtsprechung schrifttum umstritten für analogie lg mannheim nzm lg berlin njw münchkomm bgb voelskow aufl rdnr ablehnend dagegen olg hamburg njw rr sternel mietrecht aufl iii rdnr emmerich sonnenschein miete aufl bgb rdnr belz bub treier handbuch geschäfts wohnraummiete aufl
  2610. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter bellay sowie rechtsanwältin schäfer rechtsanwalt dr wolf märz beschlossen antrag klägers zulassung berufung august zugestellte urteil senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger seit februar bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid april widerrief zulassung klägers wegen vermögensverfalls klage klägers bescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt kläger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klägers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg ernsthafte zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss dezember anwz brfg juris rn mwn daran fehlt urteil anwaltsgerichtshofs steht einklang rechtsprechung erkennenden senates vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür schuldtitel vollstreckungsmaßnahmen rechtsanwalt richten bgh beschlüsse dezember anwz juris njw rr rn abgedruckt rn juni anwz brfg bghz rn dezember anwz brfg juris rn rechtsanwalt vollstreckungsgericht führenden verzeichnis gemäß zpo eingetragen vermögensverfall vermutet maßgeblich zeitpunkt widerrufsverfügung april vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn ff gesetzliche vermutung abs nr halbsatz brao greift kläger wurde mai zwei verfahren juni weiteren verfahren verzeichnis gemäß zpo eingetragen erst erlass widerrufsbescheids april widerruf konnte jedoch zahlreichen offenen forderungen titel zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestützt angefochtenen urteil näher dargestellt worden kläger bestreitet vermögensverfall geraten forderung bank sei vollständig getilgt deren antrag zwangsvoll streckung sei zurückgenommen worden angelegenheiten seien ebenfalls zahlung ratenzahlungsvereinbarung erledigt worden steuerschulden hätten bestanden vortrag geeignet richtigkeit urteils anwaltsgerichtshofs zweifel ziehen forderung bank anwaltsgerichtshof ausdrücklich unberücksichtigt gelassen schon tatbestand angefochtenen urteils heißt zudem zwangsvollstreckung sei antragsrücknahme eingestellt worden hinsichtlich übrigen angefochtenen urteil aufgeführten forderungen titel zwangsvollstreckungsmaßnahmen fehlt substantiiertem geeignete unterlagen belegten vortrag klägers darauf bereits anwaltsgerichtshof hingewiesen bestand forderungen zeitpunkt widerrufsverfügung daher auszugehen wenige wochen widerrufsbescheid mai juni erfolgten eintragungen verzeichnis zpo schließen kläger behauptet april schuldenfrei hinsichtlich offenen forderungen gläubigern ratenzahlungen vereinbart liegen beweisanzeichen offene forderungen titel zwangsvollstreckungsmaßnahmen schluss eintritt vermögensverfalls zulassen betroffene rechtsanwalt schlussfolgerung dadurch entkräften umfassend darlegt forderungen maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheides bestanden zurückführen anderweitig regulieren bgh urteil februar anwz brfg juris rn geschehen allgemeine hinweis vorhandenes grundvermögen einnahmen anwaltstätigkeit reicht iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser lohmann schäfer bellay wolf vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']]
  2611. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs hgb zahlungen inhabers handelsgewerbes stillen gesellschafter denen gewinnunabhängiges zahlungsversprechen gesellschaftsvertrag zugrunde liegt entgeltliche leistungen gegenleistung für erbrachte einlage darstellen bgh urteil juli ix zr olg oldenburg lg osnabrück ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg mai urteil zivilkammer landgerichts osnabrück juli aufgehoben klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand gesellschaft mbh fortan schuldnerin gab kos tenlose zeitung heraus deckung kapitalbedarfs bot schuldnerin privaten anlegern seit ende jahre möglichkeit einlage stille gesellschafter beteiligen jeweiligen vereinbarungen bezeichnete schuldnerin gesellschaftsvertrag medienbrief nr fortan medienbrief versprach anlegern medienbriefen vorabvergütung bezeichneten jährlichen zins einlage be zahlen jeweiligen medienbriefen genannte zinssatz schwankte hundert hundert seit jahr wiesen handelsbilanzen schuldnerin stets jahresverlust einlagen neu beitretender gesellschafter verwendete schuldnerin art sogenannten schneeballsystems für auszahlungen stillen gesellschafter sowie finanzierung geschäftsbetriebs beklagte erwarb zeit august april insgesamt medienbriefe je jeweiligen medienbriefe enthielten stets gleichlautende bestimmungen sahen folgendes vergütung vorabvergütung zahlt verlag stillen gesellschafter worten prozent pa zahlung erfolgt jeweils juni dezember jahres gewinn verlustverteilung gewinn verlustverteilung folgt vereinbart bemessungsgrundlage handelsrechtliche jahresergebnis ertragsteuern abzug stillen gesellschafter gezahlten vorabvergütungen bilanzstichtag ergebenden gewinn entfällt einzelnen stillen gesellschafter teil verhältnis anteils gesamten stillen gesellschaftern ergibt stille gesellschaftsverhältnis über gesamte jahr erstrecken erhält anteil für vollen zinstag anteilig schuldnerin zahlte beklagte juli dezember vorabvergütungen insgesamt hiervon führte schuldnerin für beklagte abgeltungssteuer betrag finanzamt ab eigenantrag schuldnerin januar eröffnete insolvenzgericht beschluss märz insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin bestellte kläger insolvenzverwalter kläger forderte beklagte schreiben september vorabvergütungen einschließlich abgeführten abgeltungssteuer höhe erstatten beklagte zahlungsaufforderung nachkam erhob kläger klage zahlung nebst zinsen landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg führt klageabweisung berufungsgericht ausgeführt kläger stehe anfechtungsanspruch gemäß abs abs inso zahlungen schuldnerin unentgeltliche leistungen gehandelt sei fall empfänger anspruch leistung gehabt voraussetzung sei erfüllt beklagten gesellschaftsverträgen feste geschäftsergebnissen unabhängige vergütung zugestanden regelung jeweiligen gesellschaftsverträge enthalte regelung über voraus geleistete zahlung zukünftige gewinne gesellschaftsvertrags ergebe gewinn verlustbeteiligung grundlage jeweiligen handelsrechtlichen jahresergebnisse erfolge beklagte bewiesen neben schriftlichen gesellschaftsverträgen mündliche abrede gegeben gesellschaftsvertrags genannte verzinsung feste rendite unabhängig gewinn verlust gesellschaft zustehen beklagte vorauszahlungen mögliche gewinne erhalten schuldnerin seit gewinne mehr erwirtschaftet sei beklagte jedenfalls verpflichtet erhaltenen vorabvergütungen zurückzuzahlen vereinbarung vorabvergütungen folge stillschweigend vereinbarter rückzahlungsanspruch kläger geltend gemacht zahlungen könnten angesichts bindenden tilgungsbestimmung schuldnerin zah
  2612. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts außerordentlichen kündigung gesellschaft berechtigt fortsetzung gesellschaft vertragsende nächsten ordentlichen kündigungstermin zugemutet vertrauensverhältnis gesellschaftern grundlegend gestört gedeihliches zusammenwirken sonstigen namentlich wirtschaftlichen gründen mehr möglich wichtiger grund für kündigung vorgelegen revisionsinstanz vollem umfang darauf nachprüfbar anwendung begriffs wichtigen grundes zutreffenden verständnis darin zusammengefassten normativen wertungen ausgeht beurteilung wichtigen gesichtspunkte herangezogen worden gewicht gründe für maßstab unzumutbarkeit weiteren festhaltens vertrag ausreicht sieht gesellschaftsvertrag gesellschaft bürgerlichen rechts insolvenz gesellschafters ausscheiden fortsetzung gesellschaft verbleibenden gesellschaftern führt stellt eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen gesellschafters geschäftsführenden gründungsgesellschafterin für gesellschafter darlegung besonderer umstände wichtigen grund für außerordentliche kündigung gesellschaftsverhältnisses dar bgh urteil mai ii zr lg stuttgart ag ludwigsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte trat klägerin geschlossenen fonds form gesellschaft bürgerlichen rechts beitrittserklärung dezember januar angenommen wurde wählte verschiedenen beitrittsformular angebotenen beteiligungsmöglichkeiten programm multi verpflichtete einmaleinlage höhe zuzüglich agio sowie monatlich über jahre raten höhe zuzüglich agio vertragssumme leisten einmalzahlung sowie erste rate februar fällig beitrittsformular enthält folgende beklagten unterschriebene widerrufsbelehrung widerrufsbelehrung abschluss oben genannten beitrittserklärung gerichtete willenserklärung mehr gebunden binnen zwei wochen widerrufe gbr verzichtet etwaiges vorzeitiges erlöschen widerrufsrechts gesetzlichen bestimmungen abs abs bgb widerruf willenserklärung kommt beteiligung gbr wirksam zustande form widerrufs widerruf textform brief fax erfolgen widerruf begründung enthalten fristablauf lauf frist für widerruf beginnt tag nachdem iderrufsbelehrung unterschrieben exemplar widerrufsbelehrung schriftlicher vertragsantrag abschrift vertragsurkunde bzw vertragsantrages verfügung gestellt wurden wahrung frist genügt rechtzeitige absendung widerrufs adressat widerrufs widerruf senden gmbh co kg fax str gbr privatbank telefon widerruf bereits erhaltener leistung ablauf widerrufsfrist bereits leistungen gbr privatbank gmbh co kg erhalten widerrufsrecht dennoch ausüben widerrufe fall empfangene leistungen jedoch binnen tagen gbr bzw privatbank gmbh co kg zurückgewähren gbr bzw privatbank gmbh co kg leistungen gezogenen nutzungen herausgeben frist beginnt absendung widerrufs gbr bzw privatbank gmbh co kg gegenüber erbrachten leistungen ganz teilweise zurückgewähren beispielsweise inhalt erbrachten leistungen ausgeschlossen verpflichtet insoweit wertersatz leisten gilt für fall gbr bzw privatbank gmbh co kg erbrachten leistun gen bestimmungsgemäß genutzt verpflichtung wertersatz vermeiden leistungen ablauf widerrufsfrist anspruch nehme beklagte zahlte einmalbetrag februar leistete einschließlich juni ratenzahlungen schreiben prozessbevollmächtigten september beitrittserklärung angefochten widerrufen sowie kündigung beteiligungsvertrags erklärt ber vermögen gründungsgesellschafterin ersten geschäftsführerin beklagten privatbank co gmbh co kg folgenden bank november über vermögen zweiten gründungsgesellschafterin nachfolgenden geschäftsführerin gmbh wertpapierhandel
  2613. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni antrag klägerin bewilligung prozesskostenhilfe für verfahren nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert gründe soweit klägerin zulassungsgrund grundsätzlichen bedeutung rechtssache abs satz nr zpo geltend macht voraussetzungen dafür beschwerdebegründung dargelegt vgl senat bghz brigen beschwerde unbegründet entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr zpo erforderlich berufungsgericht anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs verletzt behauptung grundstück verkehrswert gehabt einholung angebotenen sachverständigengutachtens nachgegangen klägerin bezug genommene vortrag tatsacheninstanzen bietet anhaltspunkt für über vereinbarten kaufpreis hinausgehenden verkehrswert klägerin gesehene divergenz angefochtenen entscheidung soweit bewertung anwartschaftsrechts geht bghz abgedruckten entscheidung ii zivilsenats bundesgerichtshofs besteht vergleichsentscheidung besagt wert anwartschaftsrechts ii vorstehendem ergibt prozesskostenhilfeantrag wegen fehlenden erfolgs rechtsmittels zurückzuweisen iii kostenentscheidung beruht abs zpo gegenstandswert abs gkg berechnet krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  2614. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs abs januar abgeschlossener vertrag über einspeisung kwk strom beendet vertragsparteien später erneuert handelt dabei rückwirkung folgeregelung vereinbaren einspeisung vergütung stroms vertragsende vertraglicher grundlage fortzusetzen mehr ursprünglichen förderfähigen bestand geschützten vertrag sinne abs satz nr kwkg erst stichtag neu entstandenen vertrag abgrenzung senatsurteil juli viii zr wm bgh urteil oktober viii zr olg düsseldorf lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf november aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts dortmund april abgeändert soweit hauptantrag geltend gemachten zahlungsanspruch ersten hilfsantrag geltend gemachten anspruch abschluss einspeisevertrages betrifft insoweit klage abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt abfallentsorgungszentrum müllverbrennungsanlage müllverbrennung erzeugte berschussstrom wurde müllverbrennungsanlage nächsten gelegene stromnetz ag eingespeist oktober erfolgten aufspaltung früheren ag hinsichtlich netzbetriebes deren rechtsnachfolgerin geworden stromeinspeisung erfolgte dabei zunächst aufgrund vertrages dezember klägerin ag deren rolle trägerin allgemeinen versorgung sinne enwg rechtsvorgängerin beklagten september ag firmierend zuge oktober durchgeführten entflechtung netzbetrieb stromversorgung wahrnahm vertrag wurde mündliche vereinbarung april einvernehmlich juni beendet schreiben juni bestätigte klägerin ag vertragsbeendigung ende monats juni erklärte bereitschaft fortsetzung zusammenarbeit voraussetzung ag vergütung mai kraft getretenen gesetz schutz stromerzeugung kraft wärmekopplung kraft wärme kopplungsgesetz mai bgbl folgenden kwkg entrichte lehnte ag schrei ben juli ab bot für zeitraum juli september abschluss interimsvereinbarung danach klägerin strom für festgelegte sollleistung cent kwh darüber hinaus cent kwh zusätzlich für gesamte gelieferte elektrische wirkarbeit netzgutschrift cent kwh vergütet klägerin wies angebot ag schreiben juli zurück schlug betriebstechnischen gründen sollleistung verpflichten ihrerseits juristischen klärung vergütungspflicht kwkg berschussstrom anlage netz ag eingespeist würde läufig cent kwh netzgutschrift cent kwh vergü ten ag erklärte schreiben august vorgehensweise einverstanden juni fortgesetzte einspeisung berschussstroms wurde daraufhin maßgabe schreiben juli august vergütet april unterzeichneten klägerin beklagte weiteren einspeise abnahmevertrag rückwirkende geltung ab oktober zugrundelegung vormaligen preisstellung vorsah hierbei erklärte klägerin einseitig vorbehalt vereinbarte vergütung grundsätzen kwkg bemessen sei klage verlangt klägerin beklagten gestützt deren auffassung bestehende verpflichtungen kwkg für zeitraum november märz eingespeiste strommenge zahlung differenzbetrages vergütung kwkg tatsächlich geleisteten vergütung höhe insgesamt hilfsweise begehrt klägerin beklagte abschluss einspeisevertrages über november märz eingespeisten strom zustimmung darin enthaltenen vergütung kwkg verurteilen hilfsweise beantragt gestützt auskunfts vergütungspflichten beklagten gwb wege stufenklage beklagte verurteilen auskunft über energieund netzkosten erteilen genannten zeitraum eingespeisten strom vermieden wurden landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt k
  2615. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb februar zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg vollstreckungsschuldner beschluß über festsetzung grundstückswertes sofortige beschwerde einlegen grundsätzlich ziel herabsetzung verkehrswertes erfolgen daran einzelfall rechtsschutzinteresse besteht bgh beschluß februar ixa zb lg tübingen ag reutlingen ixa zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr kreft richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts tübingen märz kosten schuldnerin zurückgewiesen wert gründe beteiligte betreibt gläubigerin abteilung iii nr eingetragenen sicherungshypothek über dm zwangsvollstreckung vorbezeichneten grundbesitz eigentümerin schuldnerin bestehen vorrangige belastungen höhe insgesamt dm amtsgericht verkehrswert versteigernden grundstücks einholung sachverständigengutachtens festgesetzt dagegen schuldnerin beschwerde eingelegt erstrebt herabsetzung wertes macht geltend gläubigerin müsse deutlich gemacht daß erlös gunsten ernsthaft rechnen gutachterin angenommene wert sei zudem hoch entspreche derzeitigen verhältnissen grundstücksmarkt landgericht beschwerde unzulässig verworfen dagegen wendet schuldnerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte übrigen zulässige rechtsmittel ergebnis erfolg auffassung beschwerdegerichts fehlt beschwer schuldnerin festsetzung verkehrswertes diene verschleuderung grundstücks ersten termin verhindern hohe wertfestsetzung folge daß mindestgebot zuschlag erteilt könne entsprechend höher liegen müsse daher sei schützenswertes interesse eigentümers vollstreckungsschuldners herabsetzung verkehrswertes erkennen allein umstand daß letztlich lasten schuldnerin gehenden verfahrenskosten festgesetzten verkehrswert berechneten genüge dafür gleiche gelte für motivation schuldnerin betreibenden gläubiger aussichtslosigkeit vorgehens deutlich rechtsbeschwerde hält entgegen liege bestimmung grenze abs satz zvg hoher wert zugrunde könne nachteil schuldners wirken grenze geboten erreicht komme weiteren versteigerungstermin regelung abs zvg mehr beachten sei allgemein könne überhöhte wertfestsetzung bietinteressenten abschrecken ersteigerung grundbesitzes beteiligt hätten auffassung rechtsbeschwerde ausgangspunkt folgen besteht einigkeit daß gemäß zvg zwangsversteigerungsverfahren beteiligte jedenfalls beschwerde abs satz zvg berechtigt rechtlichen interessen wertfestsetzung berührt lg augsburg rpfleger lg frankfurt rpfleger lg göttingen rpfleger mohrbutter drischler radtke tiedemann zwangsversteigerungs zwangsverwaltungspraxis aufl stöber zvg aufl rdn aufl rdn dassler schiffhauer gerhardt muth steiner storz zwangsversteigerung zvg zwangsverwaltung aufl zvg rdn böttcher zvg aufl rdn knees immobiliarzwangsvollstreckung aufl schiffhauer rpfleger geltend gemachten interessen können sowohl heraufsetzung herabsetzung verkehrswertes verbunden stöber aao rdn steiner storz aao böttcher aao müller dassler schiffhauer gerhardt muth aao lg augsburg aao lg göttingen aao lg köln aao zusammenhang abgrenzung rechtlichen wirtschaftlichen interessen schuldnerin vornherein entbehrlich zwangsvollstreckung dient befriedigung titulierten anspruchs gläubigers zugleich befreiung schuldners verbindlichkeiten entsprechender höhe rechtliche interesse notwendig wirtschaftlichen verbunden umgekehrt berührt wirtschaftliche interesse zugleich rechte verfahren beteiligten richtig schiffhauer rpfleger trennung rechtlichen wirtschaftlichen zwecken wäre wesen zwangsversteigerungsverfahrens daher fremd schuldner interesse sachgerechten bewertung grundstücks feststellung richtigen verkehrswertes muß insbesondere darauf verweisen lassen schützenswerten belangen heraufsetzung herabsetzung verkehrswertes rechnung getragen verkennt worauf rechtsbeschwerde zutreffend verweist daß daran gelegen zweiten versteigerungstermin kommen lassen schon deshalb liegt interesse daß festgesetzte verkehrswert tatsächlichen
  2616. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerruf erlaubnis fachanwaltsbezeichnung führen ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwältin schäfer rechtsanwalt dr lauer august beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen dezember abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger rechtsanwalt seit darf bezeichnung fachanwalt für strafrecht führen verfügung september widerrief beklagte rechtsanwaltskammer erlaubnis führen bezeichnung kläger fortbildung für jahr nachgewiesen klage bescheid erfolglos geblieben kläger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs beantragt beklagte zwischenzeitlich mitgeteilt kläger schreiben dezember beklagten eingegangen april führung bezeichnung fachanwalt für strafrecht verzichtet bescheid mai beklagte befugnis führung bezeichnung fachanwalt für strafrecht widerrufen bescheid bestandskräftig geworden kläger verfügung berichterstatterin juli gebeten worden mitzuteilen zulassungsantrag zurückgenommen rechtsstreit für erledigt erklärt worden ii satz brao abs vwgo statthafte antrag bleibt unabhängig frage erledigung rechtsschutzinteresse besteht erfolg antragsteller rügt verletzung grundrechts rechtliches gehör art abs gg trägt vorsitzende falsch hinweis bgh rechtsprechung sach streitstand eingeführt weshalb vortrag kläger erkrankungen fortbildungen gehindert sei obsolet sei verletzung verfahrensgrundrechts schlüssig dargetan kläger benennt sachvortrag anwaltsgerichtshof kenntnis genommen sache wendet einführung sach streitstand ersichtliche vorläufige rechtsauffassung anwaltsgerichtshofs tatsachenvortrag abgehalten grundlage unerheblich wäre art abs gg folgt jedoch verpflichtung gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge bgh beschluss februar ix zr dstre rn mai ix zb nzi rn kläger beruft zulassungsgrund ernstlichen zweifel richtigkeit urteils satz brao abs nr vwgo behauptet fortbildungspflicht erfüllt nämlich jahre zehn fortbildungsstunden nachgewiesen vortrag geeignet richtigkeit anzufechtenden urteils zweifel ziehen anwaltsgerichtshof fünf fortbildungsstunden ausgegangen kläger zustellung widerrufsbescheids oktober absolviert rechtmäßigkeit zuvor ergangenen fortbildungspflicht jahre betreffenden bescheides fünf stunden ausgewirkt gleiches gilt soweit kläger später weitere fortbildungsveranstaltungen besucht tatbestand nichterfüllung fortbildungspflicht stand ablauf jahres fest vgl bgh urteil april anwz brfg njw rn beschluss mai anwz brfg anwbl rn gefestigter senatsrechtsprechung zuständige rechtsanwaltskammer ausübung pflichtgemäßen ermessens über widerrufsentscheidung gegebenenfalls ablauf maßgeblichen kalenderjahres eingetretene umstände berücksichtigen bgh urteil november anwz brfg njw rn april anwz brfg njw rn beschluss mai anwz brfg anwbl rn für ereignisse erst erlass bescheides eingetreten jedoch gelten soweit kläger meint beklagte sei verpflichtet ausreichende zahl fortbildungsveranstaltungen anzubieten trifft weder bundesrechtsanwaltsordnung fachanwaltsordnung sehen entsprechende pflicht kammern iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg verfahren führen fachanwaltsbezeichnungen betreffen setzt senat streitwert regelmäßig fest vgl bgh urteil november anwz brfg njw rn april anwz brfg njw rn umstände vorliegenden fall abweichen praxis erfordern könnten ersichtlich kayser lohmann schäfer seiters lauer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  2617. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle ja nein bgb abs bürge bürgschaft finanziell kraß überfordert allein aufgrund eigenen vermögensverhältnisse derjenigen hauptschuldners beurteilen abweichung senatsurt januar ix zr wm berforderung liegt jedenfalls bürge voraussichtlich laufenden zinsen hauptschuld aufzubringen vermag anderweitige sicherheiten gläubigers berücksichtigen soweit haftungsrisiko bürgen verringern bürge bürgschaft emotionaler verbundenheit hauptschuldner übernommen kraß überfordert vertrag wirt schaftlich sinnlos steht sittenwidrigkeit verpflichtung weder entgegen daß geschäftsungewandte bürge vertragsverhandlungen namen hauptschuldnerin geführt daß hauptschuld dient bau gemeinsam bewohnenden hauses grundstück hauptschuldnerin finanzieren daß bürge zusätzliche sicherheiten eigenem vermögen stellt vermeiden vermögensverschiebungen hauptschuldner bürgen schließt sittenwidrigkeit kraß überfordernden bür gschaft insgesamt höhe bürgschaft berechtigte sicherungsinteresse gläubigers offenkundig weit übersteigt bgh urteil januar ix zr olg stuttgart lg stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr paulusch richter kirchhof dr fischer dr zugehör dr ganter für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai aufgehoben dasjenige zivilkammer landgerichts stuttgart oktober abgeändert soweit nachteil klägers ergangen festgestellt daß beklagte kläger februar unterzeichneten bürgschaftsurkunde rechte kläger herleiten anschlußberufung beklagten bezeichnete urteil landgerichts zurückgewiesen kosten rechtsstreits fallen beklagten last rechts wegen tatbestand kläger übernahm februar höchstbetragsbürgschaft mio dm gegenüber beklagten sicherung darlehensansprüche gleicher höhe frau lebensgefährtin klägers darlehen wollten kläger frau allein gehörenden grundstück wohnhaus bauen beklagten standen vereinbarungsgemäß weitere sicherheiten darlehen wurde dezember mio dm zurückgeführt später notleidend april gekündigt verwertung sicherheiten beklagte gemäß behauptung restforderung dm zuzüglich zinsen sicherheit dient weiterhin grundschuld grundstück mutter klägers anfang trat frau ansprüche witwenrente sowie unfallversicherungsrente kläger ab kläger beantragt feststellung daß beklagte bürgschaftsurkunde februar rechte herleiten landgericht abweisung weitergehenden klage festgestellt daß beklagte derzeit kläger derartigen rechte herleiten berufung klägers oberlandesgericht zurückgewiesen anschlußberufung beklagten klage abgewiesen hiergegen richtet revision klägers entscheidungsgründe rechtsmittel führt verurteilung beklagten gemäß klageantrag berufungsgericht ausgeführt zulässige feststellungsklage sei unbegründet bürgschaft sei wegen sittenwidrigkeit nichtig sei schon zweifelhaft geborene kläger lage sei bürgschaftsforderung begleichen beklagte behauptung kläger unternehmen lebensgefährtin monatliches einkommen dm erhalten bewiesen kläger sei mitinhaber anteilen ausländischen wertpapierfonds deren verkauf märz erlös dm erbrachte daß wertpapiere möglicherweise innenverhältnis hauptschuldnerin allein zustanden kläger jedenfalls beklagten offenbart dezember mutter grundstück erlangt nunmehr grundschuld dm zugunsten beklagten belastet sei ferner hätten kläger ansprüche lebensversicherung zugestanden sicherung darlehens beklagte abgetreten andererseits seien hauptschuldnerin gewährten zusätzlichen umfangreichen sicherheiten berücksichtigen nr bürgschaftsurkunde beklagte gegenüber kläger frei sei sicherheiten aufzugeben jedenfalls beklagte rechtlich vertretbares interesse verpflichtung klägers gehabt gefahr bestanden daß hauptschuldnerin vermögen kläger übertragen würde eigenen vorbringen klägers sei möglichkeit vermögensverschiebung inhalt gespräche parteien anläßlich bürgschaftserklärung daß gefahr ferngelegen be
  2618. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache az ds js amtsgericht lübeck az kls js landgericht hannover az ws staatsanwaltschaft schleswig holsteinischen oberlandesgericht strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag staatsanwaltschaft lübeck amtsgericht lübeck rechtshängige verfahren ds js landgericht hannover rechtshängigen verfahren kls js verbunden gründe angeklagten amtsgericht lübeck strafrichter verfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen betruges az ds js landgericht hannover verfahren wegen schweren raubs az kls js anhängig befindet aufgrund haftbefehls amtsgerichts hannover juni seit juni untersuchungshaft landgericht beschluss september hauptverfahren eröffnet fortdauer untersuchungshaft angeordnet hauptverhandlung angeordnet oktober beginnen amtsgericht lübeck beschluss juli hauptverfahren eröffnet wegen ankündigung staatsanwaltschaft sache bundesgerichtshof verbindung verfahrens landgericht hannover rechtshängigen verfahren vorzulegen bereits bestimmten termin hauptverhandlung aufgehoben staatsanwaltschaft lübeck anregung verteidigung vorläufigen einstellung verfahrens amtsgericht lübeck rechtshängig zugestimmt sache bundesgerichtshof verbindung beiden verfahren vorgelegt vorgang beiden verfahren verteidiger tätigen rechtsanwalt wegener bekannt ii bundesgerichtshof gemeinschaftliche obere gericht gemäß abs satz stpo entscheidung über verbindung verfahren zuständig rechtliche gehör gewahrt vgl bgh beschluss april str njw insoweit bghst abgedruckt amtsgericht strafrichter lübeck rechtshängige verfahren ds js gemäß abs satz verbindung abs stpo landgericht hannover rechtshängigen verfahren kls js verbinden zusammenhang sinne stpo besteht verfahren amtsgericht lübeck angeklagten vorgeworfen angeklagte tat einfordern entgelts euro für angeblich auftrag dritten erfolgte gartenarbeiten nachteil jährigen geschädigten januar stockelsdorf gemeinsam zwei mittätern begangen vorwurf landgericht hannover rechtshängigen verfahren betrifft berfall februar laatzen jährige geschädigte angeklagte gemeinsam zwei unbekannten mittätern begangen angeklagte juni uelzen festgenommen wurde begleitung zweier neffen befand anwohnern dienste terrassenreiniger anbot bestreitet begehung schweren raubes vorwurf versuchten gewerbsmäßigen betruges eingelassen verbindung beiden strafverfahren zweckmäßig wegen möglicher ergänzungen beweisbildes tatsachen beweismittel verschiedenen verfahren umfassenden sachaufklärung dient fischer schmitt ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  2619. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vorsätzlichen beteiligung ausländischen brokers vorsätzlichen sittenwidrigen schädigung kapitalanlegern inländischen terminoptionsvermittler ausländische broker geschäftsmodell inländischen vermittlers gebührenstruktur ausdruck kommt positive kenntnis bgh urteil oktober xi zr olg düsseldorf lg düsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten britischen brokerunternehmen sitz london schadensersatz wegen verlusten zusammenhang börsentermin optionsgeschäften englischen finanzaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste für handel derivaten privatkunden können über vermittler handelsaufträge einreichen beklagten abgewickelt vermittler folgenden einstellung geschäftstätigkeit über deutsche aufsichtsrecht liche erlaubnis selbständiger finanzdienstleister verfügte geschäftsbeziehung beklagten lag introducing broker agreement bezeichnetes abkommen juli zugrunde präambel zweck verfolgte einträgliches brokergeschäft aufzubauen beklagte erdenkliche unterstützung entwicklung geschäfts geben für geworbenen kunden einzelkonten einzurichten auftrag gegebenen transaktionen abzuwickeln verpflichtet größtmögliche anstrengungen unternehmen beklagten kunden zuzuführen dabei aufsichts privatrechtliche pflichten einzuhalten nr abkommens verbindung anhang beklagte kundenkonten broker kommission auszuhandelnden höhe belasten kommissionskonto vergütung nettokommissionen für transaktionen gutschreiben soweit betrag us dollar überstiegen kläger schloss mai formularmäßigen geschäftsbesorgungsvertrag über durchführung börsentermin optionsgeschäften vergütungstabelle vertrag beigefügt schuldete kläger für gehandelten kontrakt roundturnprovision us dollar beklagten weitere us dollar zusammenhang abschluss geschäftsbesorgungsvertrages erhielt kläger beklagten formular private customer dealing agreement handelsvereinbarung für privatkunden merkblatt wichtige informationen über risiken börsentermingeschäften jeweils deutscher englischer sprache deutschsprachige broschüre über beklagte eröffnete durchführung geschäfte beklagten konto für kläger überwies deutschland geführten konto ebenfalls deutschland geführte konto beklagten insgesamt beklagte führte vermittelten optionsgeschäfte überwies kläger insgesamt zurück differenzbetrag zuzüglich zinsen macht klage geltend landgericht klage abgewiesen berufungsgericht geringen teil zinsforderung stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsinstanz interesse wesentlichen ausgeführt klage sei zulässig geringen teil zinsforderung begründet internationale zuständigkeit deutscher gerichte ergebe jedenfalls soweit klage ansprüche wegen unerlaubter handlung gestützt wer de art nr eugvvo handlungsort beklagten last gelegten delikts befinde deutschland beklagte müsse anwerbung klägers deutschland unterlassene risikoaufklärung zurechnen lassen entscheidung über deliktische ansprüche richte gemäß art egbgb deutschem recht gemäß bgb kläger beklagte anspruch schadensersatz kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt pflichtwidrig kenntnisse vermittelt lage versetzt hätten umfang verlustrisikos verringerung gewinnchance aufschläge optionsprämie richtig einzuschätzen beklagte vorsätzlichen sittenwidrigen schädigung klägers beteiligt mittäterschaft anstiftung beihilfe qualifizieren sei könne d
  2620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof schluckebier dr kolz hebenstreit dr graf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof bundesanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts mosbach oktober maßgabe verworfen angeklagte fall ii freiheitsberaubung tateinheit nötigung sowie fall ii tateinheitlich begangenen freiheitsberaubung nötigung gefährlichen körperverletzung schuldig angeklagte freiheitsberaubung tateinheit nötigung gefährlicher körperverletzung schuldig maßregelausspruch hinsichtlich angeklagten aufgehoben ausspruch entfällt beschwerdeführer jeweils kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen geiselnahme zwei fällen fall tateinheit gefährlicher körperverletzung sowie wegen nötigung wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen angeklagte wegen geiselnahme tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden angeklagten wenden sachrüge urteil angeklagte allerdings insoweit fällen ii wegen geiselnahme verurteilt wurde rechtsmittel angeklagten führen nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs strafsenat abgesehen jedoch entfällt maßregelausspruch entscheidung großen senats für strafsachen april nstz mehr hierdurch festgelegten voraussetzungen genügt landgericht entscheidung folgende feststellungen zugrunde gelegt april verkaufte angeklagte zeugen mal drei gramm haschisch preis euro tat ii weiteres mal zuvor für euro erworbene gramm haschisch preis euro tat ii zugleich bot vier kokainplomben kauf für erste tat strafkammer geldstrafe tagessätzen fünf euro für tat ii freiheitsstrafe sechs monaten verhängt folge wurde angeklagte unbekannt gebliebenen person bedrängt drogen verkaufen davon ausging wissen vermittelt erhalten denk zettel verpassen verbrachte darauf pkw zeugen einsam gelegenen ort bedrohte zwang schuhe boxershorts kleidungsstücke auszuziehen sodann fuhr unbekleidet nächsten ort laufen erst dun kelheit ankam hierfür landgericht freiheitsstrafe jahr ausgesprochen tat ii fall ii angeklagte erfahren zeuge personen vorgenannten tat ii erzählt geschädigte meinung offenbar verbundene erste warnung verstanden beschloss nochmals entlegenes waldstück verbringen mal drohungen nachhaltig verstärken zweck sprach zeugen bat freundlich verdeckung wahren absichten fahrzeug einzusteigen nochmals über vergangenen vorfall reden ließ täuschen stieg fahrzeug worauf losfuhr sodass sofort fahrende fahrzeug mehr verlassen konnte fuhr sodann abgelegenes waldgebiet über forst wege erreicht angekommen ließ zog schreckschusspistole zeugen aussteigen eindruck scharfen waffe machte wies opfer darauf spaß mache offenbar immer gelernt maul halten künftig schweigen bringen einzuschüchtern richtete folge mehrfach waffe drohte erschießen drohungen durchzusetzen zukunft weder polizei personen verpfeifen schoss neben boden sodass druck welle aufgewirbelte laub eindruck scharfen waffe verstärkte nunmehr ernsthaft davon ausging angeklagte töten wol le schweigen bringen folge schoss angeklagte weisungsgemäß ausgestreckten hand oberschenkel knapp vorbei forderte schließlich ganzen leib zittern zeugen jacke auszuhändigen kam außerdem zukunft mund halten ernst töten danach ließ allein waldstück vier kilometer nächsten verkehrsstraße entfernt zurück fall ii wochen später erhielt polizeiliche la dung beschuldigtenvernehmung weshalb davon ausging nunmehr angaben gegenüber ermittlungsbehörden gemacht ha be daraufhin beschlossen mitangeklagte ge meinsam abzustrafen dabei einfache drohungen mehr ausreichen würden notfalls dauerhaft verletzen müsse endlich lerne menschen verrät verabredeten beim nächsten aufeina
  2621. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklägerin verfahren rechtsanwältin für revisionsbeizuordnen ge genstandslos gründe landgericht nebenklägerin beschluss september rechtsanwältin beistand beigeordnet standsbestellung abs stpo wirkt über jeweilige instanz hinaus rechtskräftigen abschluss verfahrens fort erstreckt somit revisionsinstanz vgl bgh beschluss november str rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  2622. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin geändert daß angeklagten gefährlichen körperverletzung zwei tateinheitlichen fällen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift bemerkt senat landgericht annahme schädlicher neigungen beim angeklagten andreas näher begründet ergeben jedoch gesamtzusammenhang urteilsgründe insbesondere jugendkammer rahmen strafzumessung recht berücksichtigten kriminellen hintergrund treffens zwecke gebietsaufteilung drogendealern angeklagte geladenen schußwaffe erschien hinreichender deutlichkeit insoweit bagatellisierenden ausführungen verteidigung unverständlich daß angeklagten tat gemeinschaftlich begangen urteilsformel aufzunehmen wohl gleichartige tateinheit vgl meyer goßner stpo aufl rdn winkler miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  2623. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken februar kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rückzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober beträgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugeführt ferner aufnahme darlehen höhe dm zuzüglich disagio vorgesehen für einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhältnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gemäß abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensverträgen ausschließlich teilschuldnerisch verhältnis anteils gesamten fondsvermögen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewährte klägerin gbr darlehen abzug disagios höhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen über bzw aufgeteilt april gewährte klägerin gbr weiteres darlehen über höhe ablösung beiden altdarlehen höhe für renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gemäß gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persönlich teilschuldnerisch verhältnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kündigte klägerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rückzahlung oktober fällig schreiben februar nahm klägerin beklagten aufgrund persönlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen höhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht verurteilung höhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal für deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfähigkeit gesellschaft bürgerlichen rechts könne unbeschränkte persönliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung gläubiger eingeschränkt ausgeschlossen geschlossenen immobilienfonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschränkung bzw haftungsausschluss möglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klägerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb müsse darin geregelte haftungsbeschränkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten beträgen ergebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafür spreche höhe darlehensrückzahlungsverpflichtung dm dm prospekt würden anteile je dm zugrunde gelegt aufgrund klägerin davon ausgehen müssen gesellschafter quote pro gesellschaftsanteil hafteten ausführungen enthielten hinweis darauf gelten solle anteile gezeichnet würden zudem prospekt ausdrücklich ausgeführt platzierungsgarantie vorgesehen sei garant für fall anteile gezeichnet würden fehlende kapital aufbringe gesellschafter vollen gesellschafterrechten gerade angabe konkreten anteiligen darlehensrückzahlungsbetrages klägerin klarmachen müssen haftung einzelnen gesellschafters quote gesamten ursprünglichen darlehens genannten anteiligen darlehensbetrag beschränkt sei davon abhänge
  2624. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb anteile miterben fortbestehenden erbengemeinschaft teilauseinandersetzung ausscheiden wachsen erbengemeinschaft verbleibenden miterben verhältnis bisherigen anteile bestätigung bghz bgh urteil oktober iv zr olg celle lg hannover iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung oktober für recht erkannt rechtsmittel klägerin deren zurückweisung übrigen urteil zivilsenats oberlandesgericht celle juni aufgehoben urteil landgerichts hannover juni teilweise geändert urteilsausspruch folgt neu gefaßt beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen seit juni zahlen übrigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klägerin beklagte rechts wegen tatbestand klägerin verlangt bruder beklagten pflichtteilsergänzung mutter parteien ehe eltern parteien fünf kinder hervorgegangen vater verstarb wurde kraft gesetzes mutter kinder beerbt teilerbauseinandersetzungsvertrag oktober schieden drei geschwister darunter klägerin abfindung erbengemeinschaft notariellen vertrag januar übertrugen mutter erbengemeinschaft vater verbliebene schwester erbanteile hinblick schon empfangene weitere gegenleistungen beklagten stellte beiden vertragsbeteiligten erfüllung erledigter abfindungszahlungen vertrag oktober frei starb mutter parteien trat gesetzliche erbfolge bertragung erbanteile mutter vater vertrag januar lag unstreitig gemischte schenkung zugunsten beklagten deshalb verlangt klägerin pflichtteilsergänzung parteien streiten wesentlichen höhe erbanteile mutter ausscheiden drei weiteren geschwister vertrag oktober erbengemeinschaft vater zustanden auffassung klägerin anteile ausgeschiedenen geschwister erbengemeinschaft verbliebenen miterben verhältnis erbteile angewachsen daß anteil mutter erhöht ansicht beklag ten vorinstanzen gefolgt dagegen anwachsung gekommen revision verfolgt klägerin standpunkt entscheidungsgründe revision teil erfolg führt neuberechnung höhe pflichtteilsergänzungsanspruchs klägerin mutter berufungsgericht zieht grundlage klägerin vertretenen anwachsung erbteile erbengemeinschaft vater ausgeschiedenen miterben verbleibenden miterben vorschriften bgb betracht gelangt ergebnis daß zeitpunkt erbfalls zurückwirkenden wegfall miterben voraussetzen vorliege analoge anwendung vorschriften führe klägerin gewünschten ergebnis bgb stehe überlebenden ehegatten mehr hälfte nachlasses unabhängig davon fünf zwei abkömmlinge rest teilen klägerin herangezogene gesellschaftsrechtliche regelung bgb sei erbengemeinschaft anwendbar abs abs abs bgb gesellschaftsrecht recht bruchteilsgemeinschaft verwiesen anwachsung vergleichbare regelung kenne anwachsung zugunsten mutter sei beteiligten verträge oktober januar gewollt vielmehr beklagte allein sämtliche gegenleistungen aufbringen sollen dagegen wendet revision recht rechtsprechung literatur anerkannt daß anteile miterben fortbestehenden erbengemeinschaft teilauseinandersetzung ausscheiden erbengemeinschaft verbleibenden miterben verhältnis bisherigen anteile anwachsen bghz folgt gesetzlichen ausgestaltung erbengemeinschaft gesamthand einzelnen nachlaßgegenstände gemeinschaft ganzen zustehen abs abs bgb charakter erbengemeinschaft anwendung zusammenhang abs satz bgb beim ausscheiden mitgliedern gesamthand vorgesehenen anwachsungsprinzips erbengemeinschaft folge willen beteiligten kommt insoweit anwachsungsprinzip steht verweisung einzelne vorschriften recht bruchteilsgemeinschaft abs abs abs bgb entgegen vorschriften bgb rückwirkenden wegfall erben zusammensetzung erbengemeinschaft zeitpunkt erbfalls betreffen schließen anwachsung geregelten fällen zeigen daß anwachsung recht erbengemeinschaft fremd bghz gerade beispiel teilauseinandersetzung vertrag oktober vorgenommen worden deutlich daß anteile verbleibenden erben nachlaß gleichen quote bemessen können teilauseinandersetzung n
  2625. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts april bemerkt senat angeklagten ka erho benen aufklärungsrügen jedenfalls unbegründet landgericht gehalten dritten verhandlungstag erfolgten verlesung behördengutachtens verfasserin aufgrund verhandlungstag gestellten anträge verteidiger amts wegen weiteren aufklärung bewertung zwei entführungsfahrzeugen kleidung entführten festgestellten faserspuren sachverständige vernehmen wenigstens nachdem angeklagte verhandlungstag eingeräumt daß zeuge ma ab angeklagten zunächst gemieteten pkw rücksitz mitgefahren faser sitzbezugs fahrzeugs kleidung zeugen festgestellt worden konnte revisionen vermißte aufklärung hohen wahrscheinlichkeit faserübertragung chemiefasern bestehenden sitzbezügen beider fahrzeuge kleidung entführten hohe wahrscheinlichkeit weiten verbreitung fahrzeugen kleidung zeugen festgestellten fremdfasern möglichkeit mehr darstellen verständiger würdigung sachlage begründete zweifel richtigkeit grund bisherigen beweisaufnahme erlangten berzeugung hätte wecken müssen vgl bghr stpo abs umfang aufdrängen landgericht stützt berzeugung täterschaft angeklagten aussage entführten soweit beweismittel bestätigt worden beweise strafkammer großem umfang verhandlungstag erhoben rechtsfehler aussage zeugen stützende indizien gewertet zeuge bekundet daß entführung ma au genzeugen beobachtet worden allgemein bekannt sei ua kleidung zeugen ma fanden klebstoffreste aussage über fesselung klebeband bestätigten ua hinteren mittleren sitzflächen lehnen beider angeklagten gemieteten fahrzeuge wurden indigoblaue fasern festge stellt fasern kleidung ma gruppenidentisch ua weiteren fanden rücksitzen beider fahrzeuge vielzahl fremdfasern braune baumwollfasern rote viskosefasern wurden kleidung zeugen bereich sitztypischer beanspruchung festgestellt schlußfolgerung insoweit fehlerfrei herangezogenen behördengutachtens daß spurenbild für kontakte zeugen ma mindestens fahrzeuge spreche ua fand bestätigung einlassung angeklagten ma sei ersten gemieteten fahrzeug mitgefahren ua kilometeranzeigen mietfahrzeuge stimmten zeugen ma bekundeten fahrten überein ua für aufenthalt angeklagten ausland während zeit entfüh rung sprachen gewohnheiten möglichkeiten telefonierens ua aussage opfers über rückkehr belgien wurde abgehörte telefongespräche bestätigt ua ff wovon hinweis angeklagten täter enthielt ua schließlich angeklagte gegenüber zeu gen kat ua ua entführung eingestanden mitangeklagten tätergruppe entführten gehörenden zeugen druck gesetzt später vergleichsverhandlungen gruppierung geführt hintergrund besonders dichten vielzahl sach personalbeweisen gestützten beweisführung schließt senat daß widerspruch verlesenen fasergutachten stehende schlußfolgerung landgerichts ua fremdfasern seien ma bewacher ersten zweite entfüh rungsfahrzeug übertragen worden beweiswürdigung nachteil angeklagten beeinflußt basdorf brause häger raum schaal'],['Soon']]
  2626. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr appl dr ellenberger beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena januar zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts berraschungsmoment etwaigen haustürsituation sei für abschluß darlehensvertrages april ursächlich geworden lassen rechtsfehler erkennen vorlage gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung haustürgeschäfterichtlinie abschluß vertrages haustürsituation erfordert verbraucherkreditrichtlinie danach veranlaßt letztgenannte richtlinie findet art abs lit erklärtermaßen kreditverträge erwerb eigentumsrechten grundstück gebäude bestimmt anwendung erst nichtzulassungsbe schwerdebegründung angesprochenen abs verbrkrg berufungsgericht recht eingegangen persönliche unterwerfung zwangsvollstreckung bestellung grundschuld entspricht jahrzehntelanger praxis spricht berücksichtigung materialien verbraucherkreditgesetz bt drucks dafür daß gesetzgeber bekannte praxis unterbinden abs verbrkrg vielmehr bewußt wechsel schecks beschränkt weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller appl wassermann ellenberger'],['Soon']]
  2627. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmöller richter dr götz juli beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts köln februar beschluss satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert gründe kläger leidet infolge ausfalls nervenfunktionen fußhebeschwäche deretwegen elektrostimulationsgerät walk aide eingesetzt über manschette elektrische signale peronealnerv sendet steuerung fußes fußgelenks ermöglicht streitet privaten kra nkenversicherer darüber kosten für gerät höhe erstatten versicherungsbedingungen seit januar estehenden krankheitskostenvollversicherung regeln teil ii abs erstattung hilfsmitteln folgt erstattungsfähig medizinischer notwendigkeit ausschließlich aufwendungen für bandagen bruchbänder leibbinden kunstaugen künstliche kehlköpfe orthopädische stützapparate orthopädische einlagen gumm istrümpfe beinprothesen armprothesen insulinpumpen unterarmgehstützen gehstöcke stoma versorgungsartikel hörgeräte handbetriebene standardkrankenfahrstühle folgen regelungen betreffend se hhilfen orthopädische schuhe zusätzlich medizinischer notwendigkeit ausschließlich aufwendungen für folgende hilfsmittel erstattungsfähig sofern vorheriger abstimmung versicherer über hilfsmittel management versicherers bezogen heimmonitore vorbeugung plötzlichen kindstod sids sauerstoffgeräte ernährungspumpen wechseldruckmatratzen systeme krankenbetten funktionaler standardausführung schmerzmittelpumpen beatmungsgeräte schlafapnoegeräte motorbewegungsschienen heimdialysegeräte kläger meint elektrostimulationsgerät sei orthopädischer stützapparat sinne genannten bedingungen insoweit weit zukunftsfähig ausgelegt müssten jedenfalls sei gerät erstattungsfähigen beinprothesen motorbewegungsschienen zuzuordnen brigen sei beklagte krankenversicherer verpflichtet zumindest leistungen gesetzlichen krankenversicherung vergleichbar zuzusichern gesetzlichen krankenversicherung sei elektrostimulationsgerät medizinisch notwendiges hilfsmittel erstattungsfähig ii vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht ausgeführt elektrostimulationsgerät sei bedingungsgemäßer orthopädischer stützapparat erfülle stützfunktion stimuliere lediglich beinnerven beschränkung hilfsmittelkostenerstattung abschließenden katalog hilfsmitteln sei wirksam stehe einführung basi starife privaten krankenversicherung entgegen basistarifen sei private krankheitskostenversicherer verpflic htet mindestmaß leistungen gesetzlichen krankenversicherung bieten tarifen richte umfang geschuldeten versicherungsleistungen grenzen bgb all vereinbarten versicherungs tarifbedingungen elektrostimulationsgerät sei beinprothese sinne teil ii abs bedingungen körperteil ersetze gerät motor bewegungsschiene sinne klausel sei könne dahinstehen kostenerstattung insoweit erfolgter abstimmung hilfsmittelmanagement versi cherers betracht gekommen wäre brigen fehle geräte element schienens medizinische notwendigkeit hilfsmittels komme könne offen bleiben versicherungsnehmer privaten krankenversicherung anspruch vorher ige deckungszusage dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägers klagebegehren weiterverfolgt iii voraussetzungen für zulassung revision liegen mehr revision aussicht erfolg satz zpo recht berufungsgericht regelungen über rstattung kosten für hilfsmittel teil ii abs versicherungsbedingungen dahin ausgelegt abgeschlossener katalog erstattungsfähiger hilfsmittel erstellt ergibt schon zweimalige verwendung wortes ausschließlich jeweiligen aufzählungen hilfsmitteln dagegen erinnert revision wirksamkeit abgeschlossener hilfsmittelkataloge vgl senatsurteil mai iv zr juris rn ff iv zr olg köln olg hamm versr soweit beanstandet berufungsgericht elektrostimulationsgerät unrecht bedingungsgemäßen stützapparat eingestuft verkannt zukunftsfähige auslegung hilfsmittelli
  2628. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet januar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs nr auskunftsanspruch abs satz bgb zwecke abwehr anspruchs zugewinnausgleich erhoben abgrenzung senatsurteil oktober xii zr famrz verjährung wechselseitigen auskunftsansprüche bgb beginnt gleichzeitig verjährung zahlungsanspruchs zugewinnausgleich berechnung dienen sollen stellung leistungsantrags zugewinnausgleichsverfahren verjährung zahlungsanspruchs wechselseitigen auskunftsansprüche gemäß bgb gehemmt bgh beschluss januar xii zb olg stuttgart ag kirchheim teck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger guhling für recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart märz kosten antragstellerin zurückgewiesen rechts wegen gründe beteiligten streiten zugewinnausgleich august ehe geschlossen scheidungsantrag wurde juli zugestellt stufenantrag antragstellerin folgenden ehefrau seit oktober rechtskräftig geschiedenen ehemann antragsgegner zunächst auskunft für beziffernden zugewinnausgleichsanspruch verlangt antrag dezember gericht eingegangen ehemann januar zugestellt worden widerantrag februar ehemann seinerseits auskunft über bestand anfangs endvermögens ehefrau sowie über illoyale vermögensverfügungen verlangt familiengericht antrag ehefrau stattgegeben widerantrag ehemanns wegen verjährung zurückgewiesen beschwerde ehemanns oberlandesgericht ehefrau wesentlichen erteilung verlangten auskunft verpflichtet hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau wiederherstellung familiengerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde begründet oberlandesgericht famrz veröffentlichte entscheidung folgt begründet anspruch ehemanns auskunftserteilung ergebe bgb darunter fielen ansprüche auskunft über illoyale vermögensverfügungen anspruch ehemanns zugewinnausgleich einrede verjährung entgegenstünde hinderte aufrechnung früher entstandene forderungen ehefrau unabhängig eigenen zugewinnausgleichsansprüchen ehemanns könne aufdeckung illoyaler vermögensverfügungen jedenfalls reduzierung zugewinnausgleichsanspruchs ehefrau führen unterliege auskunftsanspruch verjährung soweit aufdeckung illoyaler vermögensverfügungen zeit trennung gehe sei auskunftsanspruch jedoch erst zeitpunkt gerichtlichen geltendmachung zugewinnausgleichsanspruchs ehefrau entstanden deshalb verjährt hält rechtlichen nachprüfung ergebnis stand abs satz bgb ehegatte ab näher bezeichneten zeitpunkten auskunft über vermögen zeitpunkt trennung nr auskunft über vermögen verlangen soweit für berechnung anfangs endvermögens maßgeblich nr umfasst auskünfte illoyalen vermögensminderungen sinne abs satz bgb senatsbeschlüsse bghz famrz rn ff dezember xii zb veröffentlichung bghz bestimmt rn auskunftsanspruch dienende funktion gegenüber materiell rechtlichen regelungen güterrechtlichen ausgleichs steht untrennbaren zusammenhang vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn aa auskunftsanspruch steht beiden ehegatten wechselseitig wissen jeweils stehenden notwendigen informationen für zugewinnausgleichsberechnung erhalten dabei gesetz entnommen auskunft zwingend zweck dienen eigenen anspruch zugewinnausgleich verfolgen wortlaut vorschrift hebt gegenteil ausdrücklich hervor ehegatte ehegatten auskunft verlangen schließt auskunftsverlangen ehegatten zugewinn vornherein offensichtlich übersteigt fall bedarf auskunft verfolgung eigenen ermittlung gerichteten ausgleichsanspruchs anspruch entfällt fällen deswegen ehegatte zahlungsanspruch substanziiert darlegen schuldner ausgleichsforderung ausgleichspflichtige ausgleichsberechtigten erteilten auskunft konsequenzen ziehen etwa forderung anerkennt ganz teilweise bestreitet ausgleichsberechtigten verfolgung auskunftsverlangens darum geht begründung anspruchs dienenden tatsachen mitgeteilt erhalten ausgleichs
  2629. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg september verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii tat urteilsgründe wegen falscher versicherung eides statt verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen untreue fällen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen untreue fällen sowie wegen falscher versicherung eides statt gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeordnet sechs monate verbüßt gelten hiergegen wendet revision angeklagten allgemeinen sachrüge senat verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii tat urteilsgründe wegen falscher versicherung eides statt verurteilt worden nderung schuldspruchs sowie wegfall für tat festgesetzten einzelstrafe tagessätzen jeweils zehn euro folge teileinstellung verfahrens lässt ausspruch über gesamtstrafe unberührt senat hinblick verbleibenden einzelstrafen achtzehnmal jahr vierzehnmal jahr drei monaten achtmal jahr sechs monaten freiheitsstrafe ausschließen landgericht eingestellten fall verhängte geldstrafe mildere gesamtstrafe gebildet hätte berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schäfer pfister mayer hubert menges'],['Soon']]
  2630. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr rechtsstreit verkündet juni wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt richterin mühlens richter dr meier beck asendorf für recht erkannt revision klägers februar verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf aufgehoben ii berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts mönchengladbach juni abgeändert zwangsvollstreckung vergleich oberlandesgericht düsseldorf mai für unzulässig erklärt iii kosten rechtsstreits trägt beklagte iv urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien schlossen mai oberlandesgericht düsseldorf prozeßvergleich berücksichtigung geänderten prozeßrollen folgenden inhalt kläger verpflichtet beklagten konto bank dm inklusive mehrwertsteuer zahlen monatlichen raten je dm zahlbar jeweils werktag monats beginnend monat juni kosten rechtsstreits einschließlich vergleichs gegeneinander aufgehoben kläger rate über ende laufenden monats verzug geraten dm abzüglich bereits geleisteten raten beklagten zahlen nebst zinsen seit juni fall gesamten kosten rechtsstreits tragen vergleich sämtliche wechselseitigen ansprüche parteien soweit gegenstand rechtsstreits ausgeglichen kläger zahlte dauerauftrag konto griechischen bank vereinbarten raten höhe dm monatlich insgesamt dm rate für april wurde jedoch erst mai überwiesen beklagte betreibt zwangsvollstreckung nr vergleichs geschuldeten betrag erteilung vollstreckungsauftrages dm berechnet hiergegen richtet klage kläger anstrebt daß zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben revision verfolgt kläger klagebegehren beklagte revisionsinstanz vertreten entscheidungsgründe beklagte trotz ordnungsgemäßer ladung verhandlung über revision vertreten antragsgemäß versäumnisurteil jedoch aufgrund umfassender sachprüfung entscheiden bghz sache revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils vollstreckungsgegenklage begründet zwangsvollstrek kung prozeßvergleich mai oberlandesgericht düsseldorf für unzulässig erklären berufungsgericht angenommen kläger zahlung aprilrate seit beginn monats mai verzug befunden parteien hätten für ratenzahlungen nr vergleichs kalender bestimmte zeit abs satz bgb vereinbart nämlich jeweilige monatsende für säumigkeit eingeschalteten bank kläger gemäß bgb einzustehen dargetan daß bank ihrerseits schuldlosen versehen unterlegen sei schließlich berufungsgericht davon ausgegangen beklagte zahlungsanspruch gemäß abs bgb verloren regelung finde anwendung vereinbarung verfallklausel vorliegenden art regelung prozeßvergleich berufungsgericht seit langen jahren vergleichbar gelagerten sachverhalten parteien vorschlage beinhalte kläger vertragsstrafeversprechen vielmehr kläger vergleichsschluß eingewilligt daß beklagten betrag dm zustehen solle wobei kläger vergleichsgemäßer erfüllung zahlungspflicht genuß erhebl ichen leistungsreduzierung stundung kommen sollen revision rügt regelung nr prozeßvergleichs setze verzug voraus begründe regelung nr vergleichs lasse erfordernis mahnung entfallen leistungszeit danach bestimmt bestimmbar sei außerdem verzögerungsgefahr geldleistungen gläubiger tragen kläger beauftragte bank sei erfüllungsgehilfin kläger stets vorgetragen daß konto ausreichende deckung aufgewiesen dau erauftrag einmalig aufgrund bankversehens rechtzeitig ausgeführt worden sei schließlich rügt revision regelung nr prozeßvergleichs handele verfallklausel vertragsstrafeversprechen verfallklausel ausgehen wolle entfalle vorbehalt abs bgb dahinstehen annahme berufungsgerichts kläger zahlung aprilrate verzug befunden rechtsfehlerhaft offenbleiben parteien vergleich vertragsstrafeversprechen vereinbart streitige vertragsbestimmung berufungsgericht meint verfallklausel verstehen dafür könnte wortlaut sprechen maßgebend für auslegung eigenen verständnis berufungsgericht vergleichen ausgeh
  2631. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gießen januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat informellen vereinbarung über mögliche rechtsfolgen entgegen insoweit erhobenen verfahrensrügen weder bindung gemäß stpo fair trial gebot geschützter vertrauenstatbestand entstanden übereinstimmenden darstellungen urteilsgründe revisionsführer bot strafkammer beginn hauptverhandlung gegenleistung für geständnisse angeklagten milde strafobergrenzen angebot traten angeklagten näher ua mehreren verhandlungstagen wurde gericht neues angebot unterbreitet danach sollten geständnissen schon früher angebotenen strafobergrenzen gelten zusätzlich wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung kompensation vollstreckungsmodell höhe sechs monaten erfolgen überdies staatsanwaltschaft fall üblich halbstrafenmaßnahme befürwortet ua angeklagten traten allerdings angebot näher ua durchführung beweisaufnahme legten angeklagten später geständnisse ab tatgericht stellte fest verständigung zustande gekommen sei teilte könne gericht vertrauen landgericht festgesetzten gesamtstrafen liegen mäßig über angebotenen obergrenzen rechtsstaatswidrige verzögerung festgestellt verletzung stpo schon deshalb gegeben verständigung vorschrift ausdrücklich zustande gekommen vertrauenstatbestand geschaffen worden sachlage angebot rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung feststellen vollstreckungserklärung höhe sechs monaten kompensieren erkennbar fern liegend abs stpo gedeckt lag hand art abs mrk widersprechende menschenrechtsverletzung vorlag bandentaten unterschiedlicher beteiligung august anklage dezember eröffnungsbeschluss märz hauptverhandlung vier angeklagten acht verteidigern ab august urteil hauptverhandlungstagen januar schon zweifelhaft beteiligung stpo widersprechenden absprache überhaupt vertrauenstatbestand geschaffen könnte gilt erst recht für angebote absprachen zusagen beziehen abs schon art gar gegenstand absprachen dürfen halbstrafen aussetzung gemäß abs stgb deren befürwortung beantragung hierauf kam vorliegend ergebnis allerdings schon bedingung rechtswidrigen angebots landgerichts offenkundig eingetreten angeklagten traten angebot näher daher fern liegend gleichwohl ansprüche bestimmte rechtsfolgen ableiten lassen sollten soweit tatgericht verfahrensbeteiligten darüber gesprochen wurde warum gericht vertrauen solle gegenstand hinweises schon revisionsvorbringen etwa früheren angebote allgemeines vertrauen fairness unvoreingenommenheit gerichts selbstverständliche pflichten daher weder zusage bedürfen ansprüche einhaltung rechtswidriger absprachen begründen brigen erscheint hinweis angezeigt vorlage gegebenenfalls mehrfach nachgebesserter angebote seiten gerichts erlangung verfahrensabkürzenden geständnissen regelmäßig tunlich erfolgen angebote weise immer günstigerer verfahrensausgang angeboten je länger beschuldigte früheren angeboten näher treten führt sowohl darstellung gegenüber verfahrensbeteiligten öffentlichen wahrnehmung leicht eindruck aushandelns staatlichen strafausspruchs würde gerichts kaum vereinbar fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  2632. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg falle doppelausgebots gebote abweichenden bedingungen abgegeben denen schuldner zugestimmt darf zuschlag erteilt konkreten anhaltspunkte für beeinträchtigung schuldners bestehen bgh beschluss dezember zb lg chemnitz ag chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juli zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für gerichtskosten anwaltliche vertretung schuldnerin gründe antrag gläubigerin ordnete vollstreckungsgericht beschluss mai zwangsversteigerung rubrum bezeichneten grundstücks schuldnerin setzte verkehrswert fest abbruchkosten für gebäude bodenwert überstiegen grundstück besteht zwei flurstücken abteilung ii grundbuchs nr belastung für flurstücke grunddienstbarkeit geh fahrrecht zugunsten jeweiligen eigentümer flurstücke eingetragen oktober stellte beteiligte eigentümerin flurstücks antrag versteigerung abweichenden bedingungen nämlich bestehenbleiben genannten grunddienstbarkeit gläubigerin stimmte termin zwangsversteigerung april erfolgte doppelausgebot zustimmung zwischenberechtigten abweichenden versteigerungsbedingungen vorlag gebote wurden abweichenden bedingungen abgegeben zuschlag wurde beteiligten meistgebot erteilt hiergegen gerichtete beschwerde schuldnerin landgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin aufhebung zuschlagsbeschlusses erreichen ii beschwerdegericht meint zuschlagsversagungsgrund gemäß nr zvg sei gegeben vorschrift zvg eingehalten worden sei ebenso wenig sei zuschlag gemäß nr zvg versagen einzelausgebot beiden flurstücke erfolgen müssen grundstück rechtssinne bildeten iii zulässige rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht zuschlagsversagungsgrund gemäß zvg ergebnis recht verneint erfolg rügt rechtsbeschwerde verletzung nr zvg durchführung doppelausgebots sowohl gesetzlichen abweichenden bedingungen entsprach abs zvg durchführung zwangsversteigerung feststand rechte schuldnerin zwischenberechtigten bestehenbleiben dienstbarkeit beeinträchtigt wurden dahinstehen rechtsbeschwerde meint für anschließende erteilung zuschlags zustimmung zwischenberechtigten erforderlich wäre schuldnerin zuschlagsbeschwerde darauf stützen abs zvg schuldner sinne abs satz zvg beeinträchtigt abweichung geringerer bererlös erzielt weniger schulden getilgt gesetzlichen bedingungen geringste gebot hoch niemand bietet stöber zvg aufl rn frage grund zustimmung schuldnerin abweichenden bedingungen erforderlich beschwerdegericht befasst zuschlagsversagungsgrund ergibt fehlenden zustimmung aa besteht einigkeit darüber verfahren falle doppelausgebots gebote abweichenden bedingungen gesetzlichen bedingungen abgegeben schuldner zustimmt fest steht überwiegender zutreffender ansicht zuschlagserteilung erfolgen beide ausgebotsarten geboten worden lg berlin rpfleger lg arnsberg rpfleger böttcher zvg aufl rn hintzen dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rn löhnig siwonia zvg rn stöber aao nr muth rpfleger aa schiffhauer rpfleger folgt schon daraus doppelausgebot gesetzlich vorgesehene mittel für nachweis vornherein zweifelhaften beeinträchtigung darstellt möglichkeit versteigerung gesetzlichen bedingungen gewährleistet zutreffend lg berlin rpfleger bb uneinigkeit besteht fallkonstellation darüber inwieweit beeinträchtigung schuldners versagung zuschlags führen teilweise vertreten zuschlag müsse stets abweichende ausgebot erfolgen lg arnsberg rpfleger böttcher aao rn jaeckel güthe zvg aufl rn stöber aao nr muth rpfleger während auffassung versagt beeinträchtigung möglich erscheint lg rostock rpfleger für zuschlagserteilung sei erforderlich ausreichend beeinträchtigung jedenfalls sicher feststehe lg berlin rpfleger hintzen aao rn löhnig siwonia zvg rn senat teilt zuletzt genannte ansicht maßga
  2633. [['bundesgerichtshof beschluss envz september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs september präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grüneberg dr bacher beschlossen antragsgegner kosten nichtzulassungsbeschwerde einschließlich außergerichtlichen kosten antragsteller tragen außergerichtlichen kosten landesregulierungsbehörde erstattet wert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsgegner trägt enwg kosten nichtzulassungsbeschwerde deren rücknahme rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung außergerichtlichen auslagen antragsteller deren verpflichtungsbeschwerde angefochtene entscheidung ergangen anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerderücknahme erstattung eventueller auslagen landesregulierungsbehörde geboten bereinstimmung beschwerdegericht wert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grüneberg kirchhoff bacher vorinstanz kg berlin entscheidung enwg'],['Soon']]
  2634. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet märz bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vertragswerkstatt gwb abs nr abs zulassung freien werkstatt vertragswerkstattnetz herstellers nutzfahrzeugen betrifft endkundenmarkt erbringung instandsetzungs wartungsdienstleistungen für nutzfahrzeuge vorgelagerten markt vorgelagerte markt umfasst produkte dienstleistungen rechte zutritt nachgelagerten markt erleichtern etwa angebot ersatzteilen diagnosegeräten spezialwerkzeugen vermittlung erforderlichen jeweiligen markenspezifischen fachkenntnisse zulassungen vertragswerkstatt für bestimmte fahrzeugmarken vorgelagerte markt markenübergreifend abzugrenzen bgh urteil märz kzr olg münchen lg münchen kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher für recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts münchen januar aufgehoben berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts münchen november fassung berichtigungsbeschlusses januar ergänzungsurteil gerichts april zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klägerin betreibt eberswalde strausberg schwedt prenzlau vertragswerkstätten für daimler ag außerdem für unternehmen neuwagengeschäft handelsvertreterin tätig beklagte gehört konzern ebenso daimler konzern nutzfahrzeuge her stellt unterhält internationales servicenetz herstellereigene niederlassungen eigene servicebetriebe autorisierte servicewerkstätten angehören schreiben september wandte klägerin konzern dafür zuständige beklagte bat abschluss service vertrages zugelassene werkstatt nachdem beklagte abgelehnt klägerin beklagte abgabe entsprechenden willenserklärung hilfsweise abgabe willenserklärung abschluss vertrages über vertrieb originalteilen feststellung entsprechenden schadensersatzpflicht hilfsweise schadensersatz verklagt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hauptanträgen einschränkung stattgegeben klägerin zug zug erfüllung beklagten verlangten standards nachzuweisen dagegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht wesentlichen ausgeführt olg münchen bb anspruch klägerin aufnahme servicenetz ergebe abs gwb danach sei ablehnung bewerbern für selektive vertriebssysteme unzulässig soweit hierin sachlich gerechtfertigte behinderung diskriminierung liege beklagte sei marktbeherrschendes unternehmen normadressatin abs gwb räumlich gebiet bundesrepublik deutschland beschränkte markt umfasse sachlicher hinsicht instandsetzungs wartungsdienstleistungen für nutzfahrzeuge marke abgegrenzten markt verfüge beklagte substanziiert bestritten über marktanteil beziehungsweise über drittel daran anknüpfende vermutung marktbeherrschenden stellung abs satz gwb widerlegt klägerin für gleichartige unternehmen üblicherweise zugänglichen geschäftsverkehr diskriminiert vertriebssystem beklagten ausgeschlossen klägerin neufahrzeugvertrieb kundendienstmarkt bereits für wettbewerber tätig sei stelle sachlichen grund für ablehnung dar interessenabwägung seien wertungen vo eg juli kfz gvo berücksichtigen art abs kfz gvo stehe freistellung entgegen lieferant zulassung bewerbers begründung verweigere sei handelsvertreter für marke tätig ausführungen berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen auffassung berufungsgerichts ergibt anspruch klägerin zulassung vertragswerkstatt zugelassene werkstatt art abs buchst kfz gvo bzw art abs buchst vo eu mai kfz gvo werkstattnetz beklagten abs nr abs gwb beklagte relevanten markt marktbeherrschend abs gwb abgrenzung maßgebenden marktes grundsätzlich sache tatrichters wesentlich tatsächlichen gegebenheiten marktes abhängt revisionsgericht überprüfen tatrichter zutreffenden rechtlichen maßstäben ausgegangen für abgrenzung wesentlichen u
  2635. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb wer grundschuld einredefrei erworben berechtigter wirksamen bertragung grundschuld folgeerwerber steht kenntnis über frühere bestehen einwendungen einreden entgegen bgh urteil januar xi zr olg münchen lg münchen ii xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr van gelder dr müller dr wassermann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts münchen ii januar abgeändert klage abgewiesen kläger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand kläger wendet zwangsvollstreckung beklagten notariellen urkunde über bestellung inzwischen mehrfach abgetretenen grundschuld liegt folgender sachverhalt zugrunde jahr übernahm damals jahre alte geschäftlich unerfahrene kläger vater etwa ha großes land forstwirtschaftliches anwesen oberbayern gläubiger zwangsversteigerung hofes geschätzten verkehrswert etwa mio dm betrieben wurde kläger pfleger bestellt lage sei rechtlichen angelegenheiten regeln versteigerung drei grundstücken führte reduzierung verbindlichkeiten klägers insgesamt ca dm beendigung zwangsversteigerungsverfahrens kläger befürchtete pfleger versteigerung weiterer teile anwesens verhindern können suchte anderweit hilfe bekam zunächst kontakt ehemaligen rechtsanwalt veranlaßte erstes aufhebung pflegschaft anzustreben betreiben klägers vertreten rechtsanwalt hob landgericht pflegschaft beschluß dezember bereits tag darauf suchte kläger begleitung finanzmaklers ku notwendigkeit umschuldung hinwies weiteren besuch stellten ku kläger finanzmakler kr finanzierung regeln erklärte kenne zwei geschäftsleute ke ka schon mehrfach not geratenen landwirten geholfen hätten falls kläger hilfe wünsche müsse grundschuld über mio dm zugunsten raiffeisenbank folgenden raiba bestellen aufzunehmenden kredit für dringend benötigte anschaffungen betrag dm erhalten zusage später eingehalten wurde januar tag anberaumten zwangsversteigerungstermin bestellte kläger veranlassung rechtsanwalt notar dr zugunsten raiba streit gegenständliche vollstreckbare buchgrundschuld über mio dm zuzüglich zinsen gleichen tage ließ rechtsanwalt kläger notariell beurkundete spezialvollmacht erteilen freien verfügung über grundbesitz klägers ermächtigte ebenfalls januar billigte kläger vermerk gelesen einverstanden rechtsanwalt rechtsanwalt zeit interessen ke ka vertrat gerichtetes schreiben darin wurden ke ka beauftragt forderungen aufzukaufen wegen versteigerungsverfahren betrieben wurde sämtliche aufzuwendenden beträge entstehenden kosten sollten kläger getragen möglichkeit dezember finanziert darlehensverbindlichkeit klägers erlös verkauf entbehrlichen grundbesitzes getilgt gesichert sollten ansprüche ke ka erwerbenden forderungen samt nebenrechten sowie zugunsten raiba bestellte grundschuld für fall daß kläger gegenüber ke ka übernommenen verpflichtungen pünktlich nachkomme verpflichtete rechtsanwalt erteilten notariellen vollmacht veräußerung grundbesitzes gebrauch einstweiliger einstellung zwangsversteigerungsverfahrens kauften ke ka titulierten forderungen raiba kläger finanzierung nahmen me bank gmbh co kg folgenden me bank eigenen namen kredit über mio dm zunächst befristet dezember später verkürzt januar gesichert kredit streitgegenständliche grundschuld zweck trafen kläger vertreten rechtsanwalt sowie ke ka me bank märz entsprechende sicherungsabrede raiba trat für eingetragene buchgrundschuld über mio dm me bank ab neue grundschuldgläubigerin grundbuch eingetragen wurde märz verkauften ke ka aufgekauften kläger gerichteten forderungen beklagte vertreten prof dr september trat me bank streitgegenständliche grundschuld bankhaus ma co gmbh folgenden bankhaus ma ab auftrag beklagten ablösung engagement wa dm me bank gezahlt zuvor grundbuch eingetragen
  2636. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr abs satz tenor angefochtenen entscheidung einschränkung zulassung rechtsmittels bundesgerichtshof enthält wirksame beschränkung zulassung gründen entscheidung ergeben anschluss senatsurteile bghz famrz november xii zr famrz bgh urteile november zr njw juni vii zr njw märz iii zr njw bgh beschluss mai xii zb olg düsseldorf ag düsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterinnen weber monecke dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf april kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert gründe parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich juli ehe geschlossen scheidungsantrag antragsgegners antragstellerin juli zugestellt worden amtsgericht rechtskräftiges urteil april ehe parteien geschieden öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgeführt ausgleich wertdifferenz versorgungsanwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung versicherungskonto antragsgegners monatliche rentenanwartschaften höhe dm vgl insoweit berichtigungsbeschluss amtsgerichts mai bezogen juni versi cherungskonto antragstellerin übertragen zusätzlich ausgleich ibm betriebsrente antragsgegners gemäß abs nr vahrg wege erweiterten splittings höchstgrenze seinerzeit dm weitere versorgungsanwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung versicherungskonto antragstellerin übertragen parteien streiten nunmehr schuldrechtlichen versorgungsausgleich hinsichtlich ausgeglichenen teils betriebsrente antragsgegners beide parteien beziehen inzwischen renten gesetzlichen rentenversicherung antragsgegner zusätzlich betriebsrente zeit monatlich brutto beläuft betriebszugehörigkeit antragsgegners ibm august dezember fällt überwiegend ehezeit juli juni amtsgericht antragsgegner verurteilt antragstellerin für zeit ab märz monatliche ausgleichsrente höhe zahlen entsprechenden teil ibm betriebsrente antragstellerin abzutreten beschwerde antragsgegners herabsetzung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs monatlich begehrte oberlandesgericht zurückgewiesen unselbständige anschlussbeschwerde antragstellerin beantragt versorgungsausgleich neu durchzuführen oberlandesgericht unzulässig verworfen fristgerecht eingelegt worden sei oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich frage anschließung abs satz zpo nachträgliche nderung tatsächlichen verhältnisse zpo fordert voraussetzungen abs abs zpo vorliegen rechtsbeschwerde beantragt antragsgegner weiterhin herabsetzung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ii rechtsbeschwerde antragsgegners unzulässig oberlandesgericht beschwerde antragsgegners zurückgewiesen zutreffender berechnung sogar höherer schuldrechtlicher versorgungsausgleich ergebe schuldrechtliche versorgungsausgleich sei antrag antrag stellerin durchzuführen beide parteien bereits altersversorgungen bezögen auszugleichen sei ehezeitanteil tatsächlich gezahlten betriebsrente teil betriebsrente freiwillige leistung ibm gmbh unterstützungskasse gezahlt stehe einbeziehung entgegen etwaigen nderung anpassung ausgleichsrente möglich sei berücksichtigung beschäftigungszeit antragsgegners belaufe ehezeitanteil betriebsrente mithin auszugleichen seien somit insgesamt bereits öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich ausgeglichene teil dm sei maßstab veränderung allgemeinen rentenwerts heutigen wert hochzurechnen schuldrechtlich auszugleichender teil betriebsrente verbleibe amtsgericht zugesprochenen betrag sogar übersteige anschlussbeschwerde antragstellerin oberlandesgericht unzulässig verworfen sei statthaft wenngleich abs zpo ausdrücklichen verweis entsprechende anwendung zpo enthielten entspreche jedoch allgemeiner auffassung beschwerdeverfahren zpo neufassung abs satz zpo anschlussrechtsmittel statthaft sei anschlussbeschwerde antragstellerin sei jedoch unzulässig fristgerecht eingelegt worden sei abs satz zpo anschließung ablauf besc
  2637. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil xi zr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg maihold für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klägers abweisung zahlungsklage höhe weiteren nebst zinsen zurückgewiesen stattdessen hilfsantrag feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten hinsichtlich verursachten steuerlichen belastungen klägers stattgegeben urteil klarstellung folgt neu gefasst berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts baden baden märz folgt abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit märz zahlen zug zug abtretung rechte besserungsschein kläger für bertragung kommanditanteils kg mbh erhalten weitergehende berufung klägers berufung beklagten zurückgewiesen beklagte nachdem anschlussrevision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz zurückgenommen rechtsmittels für verlustig erklärt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt abs abs zpo streitwert revisionsverfahrens beträgt rechts wegen wiechers joeres grüneberg mayen maihold vorinstanzen lg baden baden entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2638. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen anhörungsrüge verurteilten senatsbeschluss juli kosten zurückgewiesen gründe angeklagte erhebt schriftsatz verteidigerin august gehörsrüge hierfür trägt allein sei ersichtlich materielle revisionsbegründung zeitpunkt entscheidung senats bereits vorgelegen bezieht vorbringen schriftsatz juli schon voraussetzungen satz stpo erfüllt angeklagte vorträgt wann kenntnis senatsbeschluss erhalten zusendung juli veranlasst worden antrag wäre sache unbegründet schriftsatz juli senat entscheidungsfassung vorgelegen ergibt beschluss juli brigen stellt allein umstand senat vorbringen angeklagten für durchgreifend erachtet gehörsverstoß dar wahl jäger radtke cirener mosbacher'],['Soon']]
  2639. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr schmitt dr berger prof dr krehl dr eschelbach oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft angeklagte person rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar dahin ergänzt verhängten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten monat freiheitsstrafe entschädigung für rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung vollstreckt gilt weitergehende revision verworfen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen rechts wegen gründe landgericht bonn angeklagten wegen untreue drei fällen schuldig gesprochen angeklagten gesamt freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten gesamtfreiheitstrafe zwei jahren verhängt bewährung ausgesetzt wurde hiergegen gerichtete revision angeklagten bleibt erfolg revision angeklagten wesentlichen erfolglos urteil lediglich kompensation für konventionsverstoß ergänzen feststellungen landgerichts angeklagten geschäftsführende gesellschafter ohg zunächst vermittlung versicherungen für bildungsaustausch ab januar prämieneinzug für krankenversicherung ag beschäftigt juni kam vertraglichen vereinbarung amerikanischen versicherungsgesellschaft für entgelt dritt walter versicherungen vertreiben prämieneinziehung sowie schadensbearbeitung übernehmen genommenen versicherungsprämien ohg monatlich einweiterzuleiten hiervon abzug bringen schadensbearbeitungskosten versicherten gezahlten entschädigungsleistungen sowie hiermit zusammenhang stehenden aufwendungen kosten für gutachten etc ausnahme allgemeinen verwaltungskosten personalkosten büromieten ohg tragen schadensbearbeitung ohg be rechtigt vereinnahmte prämien höhe mio verrechnung schadensfonds zurückzuhalten entgelt für ohg erbringenden leistungen bestand prämienaufschlag gegenüber versicherungsnehmern reichte jedoch hohen kostenaufwand ohg decken weshalb fang monatliche verluste mehreren verzeichnen nachverhandlungen ohg über zusätzliche provisi on scheiterten infolge wurden ab herbst vorrangig besonders bedürftige kunden mehrfach beschwert entschädigt während hingehalten wurden ohg erstellte dezember januar februar abrechnungen prämieneinnahmen zutreffend einstellte entgegen vertraglichen vereinbarung brachte jedoch angeklagten wussten tatsächlich gezahlten entschädigungen lediglich angemeldeten regulierten schäden abzug aufgrund höhe vermeintlichen entschädigungsleistungen berücksichtigung ohg berechtigterweise unterhaltenen schadensfonds mio führte gesellschaft zeitpunkt prämien ab vorenthaltenen prämien höhe etwa verwendeten angeklagten deckung kosten aufbau gruppe landgericht handeln angeklagten jeweils untreue drei fällen entsprechend erfolgten drei abrechnungen gewertet hätten gegenüber treugeberin bestehende vermögensbe treuungspflicht verletzt unterlassen hätten entsprechend vertraglichen verpflichtung monatlich prämienüberschüsse abzuführen entstandenen schaden landgericht aufgrund abrech nung dezember abrechnungszeitraum juni november abrechnung januar abrechnungszeitraum dezember abrechnung februar abrechnungszeitraum januar beziffert hierbei eingenommenen prämien betrag mio für schadensfonds tragenden aufwendungen scha densbearbeitung tatsächlich erbrachten schadenszahlungen abzug gebracht zudem sicherheitsabschlag vorgenommen ii verfahrensrügen ausnahme angeklagten geltend gemachten verstoßes art abs satz mrk siehe unten ii gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg sachrüge unbegründet rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts tragen schuldsprüche wegen untreue drei fällen tathandlung besteht jeweils unterlassen stgb nichtabführen prämienüberschüsse monatlichen abrechnungszeitpunkt für abgrenzun
  2640. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september bghr bghst veröffentlichung ja ja ja stpo abs satz abs stgb krisenintervention stgb vollstreckung maßregel sinne abs abs satz stpo abs stpo findet fall krisenintervention stgb entsprechende anwendung bgh beschluss september ars strafvollstreckungssache az js staatsanwaltschaft wuppertal az stvk bew landgericht wuppertal az stvk landgericht köln az rws generalstaatsanwaltschaft düsseldorf landgericht köln strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts september beschlossen untersuchung entscheidung sache gemäß stpo landgericht strafvollstreckungskammer köln übertragen gründe verurteilten wurde urteil landgerichts wuppertal märz sicherungsverfahren unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet vollstreckung maßregel wurde zugleich bewährung ausgesetzt beschluss märz wurde bewährungszeit drei jahre festgesetzt weiteren beschluss märz wurde anordnung aufgehoben zugleich bestimmt gesetzlichen höchstdauer befristeten führungsaufsicht fünf jahren bleibe september beschloss landgericht wuppertal bewährung ausgesetzte unterbringung für dauer drei monaten vollzug setzen sofortige vollstreckbarkeit maßnahme anzuordnen aufgrund wurde verurteilte lvr klinik köln aufgenommen weiterer invollzugsetzung für dauer drei monaten beschluss strafvollstreckungskammer beim landgericht köln dezember verblieb verurteilte schließlich märz vollzug unterbringung landgericht wuppertal landgericht köln strafvollstre ckungskammer streiten über zuständigkeit für weitere bewährungsüberwachung führungsaufsicht urteil landgerichts wuppertal zuständig strafvollstreckungskammer landgericht köln ersten invollzugsetzung unterbringungsanordnung gemäß stgb aufnahme verurteilten lvr klinik köln liegt ungeachtet widerruf aussetzung stgb gekommen teil vollstreckung urteil märz angeordneten unterbringung stgb allein anordnung grundlage für unterbringung verurteilten stgb stellt insoweit eigenständige maßnahme dar erlaubt lediglich unselbständige vollstreckungsmodalität maßregel stgb vgl lk rissingvan saan peglau aufl rn aufnahme verurteilten wurde daher gemäß abs abs satz stpo zuständigkeit strafvollstreckungskammer für bewährungsüberwachung begründet deren fortdauer beruht abs abs satz stpo darauf weitere vollstreckung unterbringungsanordnung bewährung ausgesetzt für verfahren jgg thüringer oberlandesgericht nstz zuständigkeit strafvollstreckungskammer für befristete invollzugsetzung unterbringungsanordnung lediglich unterbrochene vgl lk rissing van saan peglau rn führungsaufsicht ergibt entsprechenden anwendung abs abs satz stpo abs stpo stellt für anwendung abs stpo kraft gesetzes eingetretene führungsaufsicht stgb aussetzung strafrests bestimmten fällen gleich behandelt eintritt führungsaufsicht fall strafaussetzung bewährung erweitert vorangegangener vollstreckung freiheitsentziehung zuständigkeit strafvollstreckungskammer freiheitsentziehende sicherungsmaßregel führungsaufsicht vgl senat njw ferner kk appl aufl stpo rn fällen allgemeinen zielrichtung stpo entsprechend besondere erfahrung entscheidungsnähe strafvollstreckungskammer verurteilten zusammenhang vollziehung strafe maßregel kennt genutzt hinsichtlich strafverfahren treffender nachträglicher entscheidungen einheitlichkeit resozialisierung täters gerichteten handelns gewährleisten vgl begr ge egstgb bt drs fall krisenintervention stgb abs stpo ausdrücklich anwendungsfall norm genannt steht anwendung entgegen gesetzgeber stgb rahmen gesetzes reform führungsaufsicht april bgbl stgb eingefügt dabei stpo geändert ersichtlich bedacht befristeten invollzugsetzung maßnahme stgb vollstreckung maßregeln abs stpo verbunden anschluss daran frage stellt wer nunmehr nachdem bewährungsaufsicht strafvollstreckungskammer obliegt für rahmen führungsaufsicht nachträglich treffenden entscheidungen zuständig steht gesetzgeberische wille entsprechenden anwendung vorschrift wege fall krisenintervention stgb greift ursprüngliche gesetzgeberische zweck lässt geboten ersche
  2641. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück september verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachbeschwerde zwei verfahrensbeanstandungen gestützte revision angeklagten erfolg näherer erörterung bedürfen zusammenhang verständigung erhobenen verfahrensrügen beanstandung landgericht abs stpo verletzt gefährdet vorliegend bestand urteils rüge liegt folgender sachverhalt zugrunde staatsanwaltschaft angeklagten bandenmäßiges handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zahlreichen fällen last gelegt strafkammer antrag staatsanwaltschaft hauptverhandlung reihe anklagevorwürfen abs stpo behandelt sodann nachdem staatsanwaltschaft angeklagte bereitschaft verständigung signalisiert möglichen inhalt verständigung dahingehend bekanntgegeben für fall geständnisses angeklagten hinsichtlich verbliebenen verfahrensstoffs freiheitsstrafe mehr zwei jahren sechs monaten verhängt würde staatsanwaltschaft angeklagter zugestimmt sodann angeklagte anklagevorwürfe einräumende einlassung abgegeben erörterung persönlichen verhältnisse vorstrafen beweisaufnahme geschlossen worden übereinstimmenden anträgen landgericht angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt belehrung abs stpo erteilt worden ausgangspunkt zutreffend rügt revision vorsitzende strafkammer pflicht abs stpo verletzt danach angeklagte über voraussetzungen denen gericht abs stpo verständigung lösen über folgen abweichung gerichts verständigung belehren belehrung dient schutz angeklagten augen gehalten voraussetzungen folgen gericht strafrahmenzusage abweichen angeklagte lage versetzt autonome einschätzung mitwirkung verständigung verbundenen risikos vorzunehmen niemöller sch verstg rn hinweis bt drucks belehrung zusammen bekanntgabe gerichtlichen verständigungsvorschlags abs satz stpo erteilt angeklagte lage versetzt kenntnis tragweite weiterer ußerungen stellungnahme gerichtlichen vorschlag abzugeben abs satz stpo sowie ggf zuzustimmen zustimmung staatsanwaltschaft verständigung zustandezubringen abs satz stpo senat schließt urteil rechtsfehler be ruht urteil beruht rechtsfehler möglich erscheint auszuschließen rechtsfehler ausgefallen wäre beruhen fehlt möglichkeit verstoß urteil beeinflusst ausgeschlossen rein theoretisch löwe rosenberg hanack stpo aufl rn entscheidung über beruhen hängt insbesondere verstößen verfahrensrecht stark umständen einzelfalls ab löwe rosenberg hanack stpo aufl rn deren betrachtung vorliegender sache zeigt urteil ausgefallen wäre vorsitzende angeklagten gemäß abs stpo belehrt hätte aa verstoß belehrungspflicht führt revision geltend gemachten verwertungsverbot hinsichtlich zustandekommen verständigung abgegebenen geständnisses folgt bereits daraus gesetz wirkung allein scheitern verständigung knüpft abs satz satz stpo dagegen unterbleiben belehrung dementsprechend bleibt gericht trotz verstoßes abs stpo verständigung gebunden deshalb verfahrensfehler weitgehende folge beigemessen bb kommt deshalb darauf geständnis berzeugungsbildung gerichts urteilen verständigung regel maßgeblich aufbauen dadurch beeinflusst vorsitzende gebotene belehrung abs stpo unterlassen angeklagte geständnis inhalt abgegeben hätte vorsitzenden über möglichkeit gerichts bestimmten voraussetzungen verständigung lösen über daraus ergebenden folgen aufgeklärt worden wäre erscheint senat ansehung inhalts gebotenen belehrung einerseits konkreten prozesssituation andererseits ausgeschlossen belehrung abs stpo folgende umstände erstrecken entfällt bindung gerichts verständigung weitere prozessverhalten angeklagten erwartung entspricht p
  2642. [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat nr stpo erhobene verfahrensbeschwerde unzulässig anforderungen abs satz stpo entspricht formalrüge muß genau ersichtlich handlungen unterlassungen gerichts konkret vorwurf fehlerhaften verfahrensweise erhoben inwiefern gesetz verstoßen worden vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn bloße wiedergabe umfangreicher fragenkataloge hierzu ergangener gerichtsbeschlüsse wonach vielzahl zudem lediglich ziffernmäßig bezeichneten fragen zugelassen worden verbunden näher substantiierten behauptung zulassung fragen hätten antworten zugunsten angeklagten beweiswürdigung ausgewirkt genügt daher beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann sost scheible'],['Soon']]
  2643. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet märz heinekamp justizobersekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs bgb ff schon lebzeiten erblassers erhobenen klage pflichtteilsberechtigten feststellung daß letztwilligen verfügung erblassers bezug bestimmte vorfälle angeordnete entziehung pflichtteils unwirksam sei fehlt rechtliche interesse alsbaldiger feststellung weiterführung bghz bgh urteil märz iv zr olg münchen lg traunstein iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger sohn beklagten begehrt feststellung daß vater berechtigt sei wegen notariellen testamenten einzelnen ansicht klägers unzutreffend dargestellten sachverhalte kläger pflichtteil entziehen beide vorinstanzen klage unzulässig abgewiesen kläger lebzeiten beklagten rechtlich geschütztes interesse beantragten feststellung fehle dagegen wendet kläger revision entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht ansicht vorinstanzen frage grund entziehung pflichtteils besteht zukünftigen erblasser grundsätzlich pflichtteilsberechtigten gegenstand feststellungsklage gemacht berufungsgericht meint pflichtteilsberechtigte erbfall möglichkeit über pflichtteilsrecht irgend rechtlich erheblichen verfügungen treffen einfluß darauf beim erbfall überhaupt erbmasse vorhanden sei pflichtteilsanspruch durchgesetzt könne ungeduld naher angehöriger hinblick feststellungen für erst erbfall fühlbare rechtliche folgen könnten reiche vorliegende fall weise besonderheiten feststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten daß parteien zerstritten seien sei fällen art besonderes kläger erblasser überlebe möglicherweise wegen grundstücksübertragungen beklagten auskunfts pflichtteilsergänzungsansprüche schwester geltend müsse genüge weder für genommen berücksichtigung beweisschwierigkeiten infolge zeitablaufs für bestehen pflichtteilsentziehungsgrundes sei kläger pflichtteils berechtigter beweispflichtig gemäß abs bgb derjenige entziehung geltend mache folgt senat rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt zunächst daß pflichtteilsrecht abkömmlinge ehegatten eltern erblassers quelle erbfall pflichtteilsanspruch entstehen rechtsverhältnis schon lebzeiten erblassers besteht rechtliche wirkungen äußert gerichtlich festgestellt rechtsverhältnis erwächst ff bgb angeführten voraussetzungen befugnis erblassers pflichtteil entziehen satz bgb ausdrücklich recht entziehung pflichtteils bezeichnete recht gegenwärtiges etwa tod erblassers abhängiges zukünftiges recht klage feststellung bestehens rechtsverhältnisses abs zpo feststellung bestehens rechtsverhältnisses ganzen feststellung einzelner umfassenden rechtsverhältnis hervorgehender berechtigungen verlangt rechts pflichtteil entziehen gilt für klage feststellung nichtbestehens pflichtteilsentziehungsrechts vorliegt vgl bghz bgh urteil märz iv zr njw bghz bgh urteil januar iv zr njw rr für zulässigkeit feststellungsklage abs zpo weiterhin rechtliches interesse klägers alsbaldiger feststellung erforderlich vgl senatsurteil oktober iva zr njw rr für positive feststellungsklage testators pflichtteilsberechtigten feststellung rechts entziehung pflichtteils senat feststellungsinteresse bejaht klärung grenzen testierfreiheit allgemeinen größeren aufschub vertrage urteil märz aao bghz für klage pflichtteilsberechtigten feststellung nichtbestehens pflichtteilsentziehungsrechts senat bestehen interesses alsbaldiger feststellung dagegen grundsätzlich offengelassen interesse ungeduldiger angehöriger feststellung rechtsstellung erst erbfall für fühlbare rechtliche folgen gleiche gewicht zukomme interesse erblassers klärung gr
  2644. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen weitere beschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beschwerdeführers unzulässig verworfen beschwerdewert dm gründe hauptsache beendeten rechtsstreit klägerin beklagten gesellschafter gbr zuletzt vergütung dm für gbr erbrachte lieferungen leistungen begehrt beklagte aufrechnung verschiedenen gegenforderungen gbr erklärt amtsgericht klage stattgegeben woraufhin beklagte amtsrichter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt zpo berufungsverhandlung landgericht juni nahm anwaltlich vater he vertretene beklagte berufung zurück ablehnungsgesuch wurde beschluß landgerichts november unzulässig zurückgewiesen rechtskräftigem abschluß rechtsstreits rechtsschutzbedürfnis für begehrte entscheidung fehle dagegen eingelegte sofortige beschwerde beklagten oberlandesgericht beschluß januar gleichen begründung zurückgewiesen entscheidung zunächst vater beklagten scheinbar eigenen namen weitere sofortige beschwerde eingelegt schriftsatz mai jedoch klargestellt daß namens vollmacht beklagten handele oberlandesgericht weitere beschwerde erfolgloser belehrung beklagten über deren unzulässigkeit bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii gemäß abs satz zpo beschwerde entscheidungen oberlandesgerichte zulässig voraussetzungen denen ausnahmsweise außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit betracht gezogen vgl sen beschl märz ii zb zip liegen offensichtlich rechtsmittel beklagten daher unzulässig verwerfen röhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']]
  2645. [['schreibfehlerberichtigung august letzten seite führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brillenversorgung ii uwg nr bo� abs abs stellt unangemessene unsachliche einflussnahme ärztliche behandlungstätigkeit dar gewähren inaussichtstellen finanziellen vorteils darauf hingewirkt rzte entgegen pflichten behandlungsvertrag berufsrecht allein anhand patienteninteresses entscheiden patienten bestimmte anbieter gesundheitlicher leistungen verweisen bgh urteil juni zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar richter dr bergmann prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs wendet werbung beklagten für vertrieb brillen augenärzte beklagte stellt augenärzten system verfügung brillensortiment anfangsphase ca spä ter ca musterbrillengestelle computersystem individuellen brillenanpassung besteht eingabe patientendaten auswahl bestimmten brillengestells augenarztpraxis informationen beklagte übermittelt bestellt patient beklagten brille erhält augenarzt vergütung mehrstärkenbrillen klägerin hält verhalten beklagten für wettbewerbswidrig nr uwg abs abs inhaltlich übereinstimmenden berufsordnungen landesärztekammern bo� nr uwg verstoße wendet dabei bestimmte werbemaßnahmen beklagten gegenüber augenärzten klägerin soweit rechtsstreit revisionsinstanz gelangt beantragt beklagten untersagen wettbewerb handelnd internet deutschland verbreitete printwerbung gegenüber augenärzten brillensystem system augenärzte lage versetzt augenarztpraxis beklagten hergestellte fassungen gläser anzupassen vertreiben angaben bewerben aa offeriere computergestützte brillenabgabe augenarztpraxis bb sei brillenwahl beim augenarzt möglich cc optimiere angebot für brille augenarztpraxis dd nie sei einfach computergestützt brillenwahl augenarztpraxis durchzuführen ee system fände augenarztpraxis platz ff sei brillenwahl anpassungssystem für augenarztpraxis gg könne großen aufwand ideale abrundung augenärztliche leistungsprogramm integriert einzelnen bezeichneten werbeunterlagen geschieht rzten klageschrift abgebildete faltblatt weitergabe patienten verfügung stellen für brillen brillenanpassung computer geworben augenärzten musterkollektion brillenfassungen computers deren praxis verfügung stellen unterstützung verkaufs bzw vertriebs brillen außerdem klägerin erstattung abmahnkosten höhe begehrt anträge klägerin hilfsweise zusatz ge stellt angegriffenen handlungen erfolgen augenärzte zugleich darauf hinzuweisen standesrechtlichen gründen brillenabgabe system mitwirken dürfen wegen einzelfall vorliegender besonderheiten notwendiger bestandteil ärztlichen therapie bzw antrag erwähnte faltblatt rzten weitergabe patienten verfügung gestellt für empfehlung brillen einzelfall hinreichender grund besteht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte hauptanträgen verurteilt olg stuttgart grur rr wrp dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht verstoß beklagten beanstandeten werbeschreiben berlassung musterbrillen computersystem nr uwg abs abs bo� sowie nr uwg angenommen begründung ausgeführt beklagte stifte streitgegenständlichen wettbewerbshandlungen angesprochenen rzte berufswidrigen verhalten fordere augenärzte system fällen einzusetzen denen abs bo� abs bo� verstoße trotz hinblick grundrecht berufsfreiheit art gg gebotenen engen auslegung abs bo� verstoße arzt fällen vorschrift denen beschaffung brille mitwirke hierfür besonderer grund vorliege beanstandete werbung ziele ferner abs bo� berufswidriges verhalten augenarztes anpassung beschaffung brillen namentlich sta
  2646. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangstellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja iii iv bghr ja bgb gb persönlichen haftung vorstandsmitglieder aktiengesellschaft bgb für fehlerhafte ad hoc mitteilungen bgh urteil juli ii zr olg münchen lg augsburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben ii berufung beklagten teilurteil landgerichts augsburg zivilkammer zurückgewiesen iii erstinstanzlichen kosten folgt verteilt gerichtskosten kläger beklagten gesamtschuldnern auferlegt kläger trägt außergerichtlichen kosten beklagten beklagten tragen gesamtschuldnerisch außergerichtlichen kosten klägers iv kosten berufungs revisionsverfahrens beklagten gesamtschuldnern erlegt streithelfer beklagten kosten nebenintervention tragen rechts wegen tatbestand kläger rechtsanwalt macht beklagten schadensersatzansprüche abgetretenem recht begründung geltend zedent sei unzutreffende angaben ad hoc mitteilung ag frühere beklagte folgenden ag veranlaßt worden mittlerweile wertlos gewordene aktien gesellschaft erwerben beklagte vorstandsvorsitzender beklagte stellvertretender vorstandsvorsitzender ag kläger gesellschaft gerichtete klage erlaß landgerichtsurteils zurückgenommen nachdem juli insolvenzverfahren über vermögen eröffnet worden aktien ag wurden juli geregelten markt handel neuen markt emissionskurs zugelassen erreichten starkem kursanstieg bereits februar höchststand zwischenzeitlicher halbierung wertes schwankendem kurs erfolgte august aktiensplit verhältnis weiterhin uneinheitlichem verlauf stieg kurs zusammenhang cebit februar nochmals kurzfristig abzufallen derzeit bewegt wenigen cent pro aktie ag veröffentlichte vielzahl ad hoc mitteilungen mai september mai gab bekannt mobilfunkanbieter per rahmenabkommen surfstations zugehörigen jnt lizenzen geordert auftragsvolumen betrage mindestens ca mio dm wobei abwicklung mehreren chargen erfolge ad hoc mitteilung beklagten veranlaßt beklagten gebilligt worden gab abgeschlossenen vertrag richtig tatsächlich enthielt verbindliche bestellung über surfstationen gesamtvolumen ca mio dm ergänzend lediglich für fall erfolgreichen testphase erhöhung auftrags stationen aussicht gestellt worden erst folgebestellung allerdings erfolgte wäre ad hoc meldung mai mitgeteilte auftragsvolumen mio dm erreicht worden hauptversammlung ag juni wurde inhalt meldung freilich kenntnis klägers entsprechende nachfrage aktionärin beklagten richtig gestellt jedoch wurde falsche mitteilung mai später ad hoc mitteilung august bestätigt erst ad hoc mitteilung august wurde ursprüngliche meldung teil widerrufen weiteren ad hoc mitteilung september gab ag bekannt daß per rahmenabkommen jnt lizenzen surfstationen wert rund mio dm geordert mitteilung unzutreffend insoweit neuen auftrag lediglich gemeinsame vertriebsvereinbarung handelte wurde ag erst ad hoc mitteilung august berichtigt kurs aktie stieg unmittelbar ad hoc mitteilung mai ca nachdem kurs weiteren uneinheitlichen ausschlägen beruhigt erwarb zedent juli inanspruchnahme kontokorrentkredit stückaktien ag kurs gesamtaufwand incl nebenkosten dm landgericht beweisaufnahme teilurteil klage zahlung dm nebst zinsen zug zug abtretung aktien ag stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zip erneuter beweisaufnahme klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision klägers begründet führt aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung abs zpo berufungsgericht recht schadensersatzansprüche klägers sowohl allgemeiner prospekthaftung abs bgb verletzung schutzgesetzes ii verneint dennoch klage begründet kläger bereits landgericht zutreffend erkannt beklagten ersatzanspruch bgb iii schadensersatz prosp
  2647. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat landgericht beweisantrag einholung sachverständigengutachtens beweis tatsache mitangeklagte aufgrund andauernden persönlichkeitsveränderung lage tat nachteil geschädigten realitätsnah wahrzunehmen schildern rechtsfeh lerhaft begründung abgelehnt erforderliche sachkunde glaubhaftigkeit angaben überprüfen begründung inhalt sinn beweisantrags verfehlt senat jedoch ausschließen urteil rechtsfehler beruht mitangeklagte vollständig zeugin teilweise angaben bestätigt ha ben stehen wahrnehmungsfähigkeit aussagetüchtigkeit fest becker lienen hubert sost scheible mayer'],['Soon']]
  2648. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen bestechung nebenbeteiligte gesellschaft für schulfotografie gsk gesellschaft für schul kindergartenfotografie strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung mai denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister dr schäfer mayer richterin bundesgerichtshof dr menges beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft professor dr verhandlung rechtsanwalt dr verteidiger angeklagten justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hildesheim mai feststellungen aufgehoben ausnahme freispruchs angeklagten fall ii urteilsgründe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten sowie nebenbeteiligten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf bestechung fällen freigesprochen zudem antrag festsetzung geldbuße beiden nebenbeteiligte betroffenen gesellschaften zurückgewiesen landeskasse verpflichtet nebenbeteiligten für durchsuchung sicherstellung erlittene schäden entschädigen staatsanwaltschaft rügt freispruch fällen beschränkten revision verletzung sachlichen rechts hiermit erfolg feststellungen landgerichts handelten beiden angeklagten für nebenbeteiligten gesellschaft für schulfotografie ges gsk gesellschaft für schul kindergartenfotografie gsk geschäftsmodell schulfotografie bestand darin über schulleitung vereinbarten termin fotografen schicken schüler klassenweise einzeln zugewiesenen raum fotografierte hilfe lehrkräfte wurden sodann bilder schüler deren eltern verteilt kauf angeboten abnahmeverpflichtung bestand dabei soweit aufnahmen gekauft wurden nahmen lehrer dafür entrichtende entgelt entgegen fällen sammelten bilder geld bilder wurden sodann schulfotografen ausgehändigt zeitraum angeklagten taten allgemein üblich schulfotografen zuwendungen gewährten umsatz anzahl fotografierten schüler bemessen wurden kamen entweder einzelnen klassen form geld für klassenlehrer für gemeinsame anschaffungen ausgaben geführte klassenkasse schule form geld sachleistungen gute zuwendungen wurden teil rabatt sponsoring aufwandsentschädigung bezeichnet angeklagten führten arbeitsteilig zeitraum april november fällen fotoaktionen denen beschriebenen weise geldzuwendungen sachleistungen wert gewährt wurden feststellungen landgerichts für auswahl schulfotografen entscheidend maßgeblich vielmehr durchgängig qualität bilder preis leistungsverhältnis räumliche nähe schule fotografen lediglich fall spielte daneben gewährung rabattes rolle zuwendungen wurden überhöhte preise refinanziert landgericht angeklagten vorwurf bestechung freigesprochen dabei urteil zivilsenats bundesgerichtshofs oktober zr njw orientiert auffassung vertreten angeklagten vorteil sinne ff stgb angeboten versprochen gewährt hätten vielmehr zuwendungen schulen vertraglich vereinbarten angemessenen gegenleistungen für organisatorischen aufwand gehandelt schulen zusammenhang fotoaktionen erbracht hätten ges bzw gsk zugute gekommen sei berdies fehle angestrebten unrechtsvereinbarung staatsanwaltschaft zulasten angeklagten eingelegten revision freispruch hinsichtlich falles ausgenommen angeklagten geld sachzuwendung geleistet wurde ii freispruch angeklagten hält soweit angefochten rechtlicher berprüfung stand landgericht getroffenen feststellungen ermöglichen senat prüfung angeklagten rechtsfeh ler freigesprochen worden zudem setzt urteil reihe indizien auseinander festgestellten sachverhalt sprechen könnten insoweit beweiswürdigung lückenhaft tatgericht gemäß abs satz stpo verpflichtet all diejenigen umstände festzustellen darzulegen für beurteilung tatvorwurfs relevant berprüfung freispruchs revisionsgericht rechtsfehler notwendig bgh urteil juli str bghst urteil november str nstz rr genügt angefochtene urteil gemäß abs nr stgb macht
  2649. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer erpressung begangen gemeinsam nichtrevidierenden angeklagten freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision deren unbeschränkte durchführung hinweis seitens senats stgb ausdrücklich gewünscht nachprüfung angefochtenen urteils aufgrund sachrüge schuld strafausspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben insbesondere beanstanden landgericht angenommene erhebliche verminderung steuerungs fähigkeit aufgrund alkoholisierung rahmen prüfung minder schweren falles abs stgb gunsten berücksichtigt landgericht verweist begründung bezugnahme bghst darauf angeklagte zwei monate abgeurteilten tat wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung annahme voraussetzungen stgb wegen erheblicher verminderung schuldfähigkeit aufgrund alkoholkonsums verurteilt worden anhaltspunkte dafür angeklagte alkoholkonsum aufgrund alkoholkrankheit vermeiden konnte ersichtlich insoweit sachverständig beratene landgericht alkoholabhängigkeitssyndrom ausgeschlossen umständen hielt landgericht positive berücksichtigung verminderten schuldfähigkeit recht für angezeigt sah nachdem gründen annahme abs stgb gelangt raum für weitere milderung strafrahmens gemäß stgb vgl bghr stgb strafrahmenverschiebung sachlichrechtlicher mangel liegt jedoch darin landgericht erkennbar geprüft maßregel stgb anzuordnen feststellungen drängte prüfung danach trank jahre alte angeklagte alkoholkonsum seit lebensjahr stetig zugenommen schon tatzeit regelmäßig erheblichem umfang alkohol letzten jahren kam selten trinkpause tag ua gelang entlassung verbüßung ersatzfreiheitsstrafe november zumindest für zeit alkoholkonsum reduzieren ua zuletzt bewegte angeklagte indes punkerszene regelmäßig alexanderplatz berlin trifft gemeinsam alkohol konsumieren bereits juli wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe verur teilt worden tat angeklagte alexanderplatz punkerszene heraus begangen dabei erheblich alkoholisiert weshalb tatgericht voraussetzungen stgb bejaht nunmehr abgeurteilte tat februar angeklagte gleichartigen umständen wiederum erheblichem alkoholeinfluss stehend begangen landgericht erheblichen verminderung steuerungsfähigkeit ausgeht angesichts feststellungen liegt nahe angeklagte satz stgb beschriebenen hang aufweist landgericht berufung sachverständigen sowohl beim angeklagten nichtrevidenten hang alkoholische ge tränke bermaß nehmen verneint keinerlei anhaltspunkte für abhängigkeitssyndrom hätten festgestellt können dabei jedoch verkannt abhängigkeitssyndrom zwingende voraussetzung für annahme hangs vgl bghr stgb hang abs hang hierunter fällt chronische körperlicher sucht beruhende abhängigkeit genügt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel bermaß nehmen grad physischen abhängigkeit erreicht bgh beschluss august str beschluss juli str neigung festgestellten alkoholmissbrauch angeklagten nahe liegt anordnung maßregel stgb ausreichen landgericht ersichtlich bedacht ergibt bisherigen feststellungen stationäre therapie hinreichende aussicht erfolg bietet satz stgb voraussetzungen maßregelanordnung offensichtlich vorliegen angesichts gewichts anlasstat einschlägigen vorstrafe gilt für gefährlichkeitsprognose teilaufhebung steht entgegen stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl sollv
  2650. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg maihold für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehren beklagten volksbank rückzahlung zins tilgungsraten zusammenhang rechtsvorgängerin beklagten folgenden beklagte jahr aufgenommenen darlehen erbracht darlehen finanzierung beteiligung kläger fondsgesellschaft gedient fonds nr zuge umschuldung januar vollständig zurückgezahlt worden kläger wurden jahr geworben zwei anteilen immobilienfonds nr beteiligen beitritt fondsgesell schaft ließen dezember notariell beurkunden finanzierung beteiligung schlossen beklagten dezember darlehensvertrag über endfälliges darlehen höhe nominal dm ab darlehensvertrag widerrufsbelehrung enthielt sah zinsfestschreibung januar januar zahlten kläger darlehen hilfe anderweitig aufgenommenen kredits vorzeitig zurück beklagte gab hierauf gestellten sicherheiten frei klagebegründung april widerriefen kläger darlehensvertrag gerichteten willenserklärungen berufung haustürwiderrufsgesetz verlangen klage höhe nebst zinsen rückzahlung fondsausschüttungen verminderten darlehenszinsen sowie ablösebetrags zuzüglich verzinsung eigenmitteln geleisteten zahlungen zug zug abtretung fondsbeteiligung zustehenden rechte beklagte geltend gemachten ansprüchen entgegengetreten einrede verjährung erhoben landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung kläger erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht urteil wm veröffentlicht begründung entscheidung soweit revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt klägern stehe beklagte anspruch rückgewähr leistungen aufgrund haustürwiderrufsgesetzes dabei könne dahin stehen tatsächlichen voraussetzungen für abschluss darlehensvertrags kausalen haustürsituation vorgelegen hätten etwaiges widerrufsrecht kläger sei zeitpunkt widerrufserklärung grund vollständigen ablösung darlehens beklagten abs satz hwig jedenfalls bereits erloschen seien fondsbeteiligung darlehensvertrag verbundenes geschäft sinne verbrkrg könne entscheidung zugrunde gelegt darlehensfinanzierte fondsbeteiligung vollständig beendet abgewickelt sei darauf komme tatbestandsmerkmal beiderseits vollständigen erbringung leistung sei allein darlehensvertrag hingegen verbundenen verträge nachfolgende darlehensverträge abzustellen für einbeziehung weiterer verträge betrachtung spreche weder wortlaut norm rechtssystematische betrachtung teleologische auslegung wille gesetzgebers rechtfertigten ergebnis gemeinschaftsrechtliche vorgaben erforderten ebenfalls sichtweise ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung stand revision zurückzuweisen berufungsgericht rechtsfehlerfrei überzeugender begründung rückabwicklungsanspruch kläger hwig verneint besteht etwaiges widerrufsrecht kläger abs nr hwig erklärung widerrufs april wegen vorangegangenen vollständigen ablösung darlehens beklagten jahr gemäß abs satz hwig jedenfalls bereits erloschen berufungsgericht recht ausgeführt für frage beiderseits vollständigen erbringung leistung entgegen ansicht revision verbundenen geschäft allein rechtsgeschäft abzustellen widerrufsrecht haustürwiderrufsgesetz begründet mithin darlehensvertrag verbundene geschäft fondsbeteiligung vgl bereits senat urteile oktober xi zr wm september xi zr wm tz entscheidung gerichtshofs europäischen gemeinschaften eugh april wm tz geklärt regelung abs satz hwig vorgaben gemeinschaftsrechts verstößt abs satz hwig vielmehr eugh gerade vorliegenden fall vergleichbaren sachverhalt für richtlinienkonform erachtet worden widerrufenen darlehensvertrag verbundene geschäft fondsbeteiligung vollständig abgewickelt darlehen hilfe neue
  2651. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilien geschmälert beschwerde soweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2652. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2653. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund juni ausnahme entscheidung über adhäsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern vier fällen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt adhäsionsentscheidung getroffen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision sachrüge erfolg feststellungen landgerichts kam zeit märz mai sexuellen bergriffen angeklagten leibliche tochter strafkammer schweigerecht gebrauch machenden angeklagten aufgrund angaben tochter überführt angesehen verurteilung zugrunde liegende beweiswürdigung hält sachlich rechtlicher nachprüfung stand lückenhaft widersprüchlich urteilsgründe enthalten schon hinreichende darstellung aussage geschädigten zugehörigen details revisionsgericht berprüfung landgericht hinsichtlich kerngeschehens angenommenen aussagekonstanz ermöglichen würde einzelnen polizeilichen vernehmung explorationsgesprächen sachverständigen mündlichen verhandlung amtsgericht hauptverhandlung ausgesagt mitgeteilt wäre schon deshalb vonnöten worauf landgericht mehrfach ausdrücklich hinweist bekundungen zeugin relativ detailarm erschöpfen angaben bekundungen gleichablaufenden taten näheren details vgl ua verliert kriterium aussagekonstanz erheblich gewicht strafkammer bewusst lässt urteilsgründen entnehmen landgericht erklärt detailarmut angaben zeugin sachverständig beraten subdepressiven persönlichkeit aufgrund weniger lage sei geschehen detailreich schildern ua steht widerspruch stelle urteil mitgeteilten feststellung aussage enthalte durchaus details randgeschehen ua abgesehen davon nähere erläuterung schon erschließt warum mensch subdepressiven ängstlichen grundströmung detailreicher schilderung geschehnissen grundsätzlich weni ger imstande erhellt warum insoweit angaben randgeschehen erstrecken zeugin wenige widersprüchliche angaben verschiedenen vernehmungen gemacht ua einzelnen teilt strafkammer urteilsgründen ergibt lediglich zeugin unterschiedliche angaben tatort ersten bergriffs gemacht ersten polizeilichen vernehmung bekundete erste tat wohnzimmer stattgefunden während rahmen exploration hauptverhandlung ersten vorfall zimmer verlegte rahmen mündlichen verhandlung amtsgericht ausgesagt lässt urteilsgründen entnehmen insoweit beweiswürdigung lückenhaft soweit strafkammer brigen widersprüchlichen angaben ersten tat gewöhnlicherweise besonders einschneidendes erlebnis besonders gut erinnerung bleibt indiz für unrichtigkeit aussage sehen beruht tragfähigen erwägungen zeugin strafkammer mehreren beispielen belegt schwierigkeiten zeitlichen einordnung geschehnissen erklärt warum ablauf ort für unerwarteten körperlichen bergriff verbundenen geschehens mehr erinnern können mängel beweiswürdigung zwingen aufhebung angegriffenen entscheidung senat ausschließen strafkammer ordnungsgemäßer umfassender würdigung für angeklagten günstigeren entscheidung gelangt wäre aufhebung entscheidung über adhäsionsantrag bedarf darüber neue tatgericht entscheiden vgl meyergoßner schmitt stpo aufl rn fischer appl eschelbach krehl ri nbgh dr ott unterschrift gehindert fischer'],['Soon']]
  2654. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn dr drescher born sunder beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision zwischenurteil urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz verworfen soweit zwischenurteil richtet brigen zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich nebenintervention seite beklagten verursachten kosten streitwert gründe beschwerde nichtzulassung revision statthaft soweit endurteil verbundene zwischenurteil wendet nebenintervention für zulässig erachtet wurde entscheidung über zulassung nebenintervention endurteil verbunden bleibt insoweit zwischenurteil sofortige beschwerde abs zpo revision stattfin det vgl bgh beschluss juni ii zb juris urteil juli zr njw brigen beschwerde nichtzulassung revision zurückzuweisen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen bergmann strohn born drescher sunder vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2655. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung angeklagten juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus angeordnet worden jedoch bleiben feststellungen rechtswidrigen taten angeklagten schuldunfähigkeit aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagte freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet deren vollstreckung bewährung ausgesetzt urteil richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts leidet angeklagte organisch bedingten schizophrenieformen psychose zeit dezember mai wurde dadurch auffällig bettler beschimpfte körperlich angriff dabei lage unrecht tat einzusehen mai beschimpfte angeklagte rumänien stammenden zeugen rechtes bein amputiert straße saß bettelte forderte wegzugehen erklärte ausländer suchen warf körbchen geschädigten erbettelten geld zog jacke schließlich trat mindestens zweimal nackten stumpf amputierten beines fall ii urteilsgründe mai griff zeugen fall ii urteilsgründe erneut gleicher weise juni beschimpfte zeugen eben falls bettler straße saß erklärte müsse schubste geschädigten trat stehende spendendose schließlich trat verkrüppelten fuß fall ii urteilsgründe juni trat angeklagte zeugen beine nahm erbettelte geld betrat laut schreiend verkaufsräume teeladens firma ge bäck regalen fußboden warf angestellte beglei tete ladenlokal davor trat angeklagte warenträger würgte zeugin hals fall ii urteilsgründe oktober traf angeklagte zeugen beschimpfte trat rechte hand danach lag geschädigte rücken erbettelte geld lag herum verstreut angeklagte beschimpfte geschädigten pack erklärte sei verfechterin deutscher rechte fall ii urteilsgründe sachverständig beratene landgericht angenommen angeklagte sei tatzeit infolge krankhaften seelischen störung lage unrecht handlungen einzusehen geglaubt erfülle göttlichen auftrag heuchler angesehenen rumänischen bettler mafia angehört hätten anzugehen dafür sorgen bettelei länger nachgingen deutschland verließen sei dezember mai auffällig geworden bettler beschimpft körperlich attackiert mai seien weiteren bergriffe mehr polizeibekannt geworden landgericht angeklagte deshalb wegen schuldunfähigkeit gemäß stgb freigesprochen gemäß satz stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet vollstreckung maßregel bewährung ausgesetzt ausgeführt rechtswidrigen taten seien mittleren kriminalität zuzuordnen beruhten psychischen erkrankung angeklagten sei hoher wahrscheinlichkeit davon auszugehen angeklagten infolge erkrankung weitere gleichartige taten erwarten seien allein tatsache mai heute weiteren körperverletzungen begangen beseitige einschätzung angeklagte angegeben beruf derzeit deswegen nachgehe richter amtsgericht gesagt dürfe bettler sehe gehen solle gesetz halten müsse halte hieran angeklagte gleichwohl abstand falschen vorstellungen genommen bestehe gefahr erneuter straftaten fort ußerung wegen richterlichen ermahnung bettlern gehe rechtfertige jedoch aussetzung vollziehung maßregel bewährung ii maßregelausspruch gemäß satz stgb rechtlich beanstanden landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen angeklagte begehung rechtswidrigen taten unfähig unrecht handlungen einzusehen jedoch für unterbringungsanordnung vorausgesetzte prognose ausreichend begründet unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb außerordentlich belastende maßnahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet wahrscheinlichkeit höheren grades besteht täter infolge fortdauernden zustandes zukun
  2656. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung schweren sexuellen missbrauch widerstandsunfähigen person strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november gründen antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch dahin geändert angeklagte anstiftung schweren sexuellen missbrauch widerstandsunfähigen person abs abs nr stgb tateinheit gefährlicher körperverletzung beleidigung schuldig gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']]
  2657. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juni küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb ci nr unwirksamkeit formularmäßigen beschränkung aufrechnung gewerblichen mieters unternehmers forderungen rechtskräftig festgestellt denen vermieter einzelfall jeweils zustimmung erklärt bgh urteil juni xii zr olg frankfurt main lg darmstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina für recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main märz ergänzungsurteil mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten rückständige miete mietvertrag über gewerberäume klageforderung beklagte aufrechnung schadensersatzansprüchen erklärt klägerin hält aufrechnung hinblick folgende klausel mietvertrag für unzulässig mieter zahlungen mietverhältnis rechnen zurückbehaltung erklären entweder rechtskräftig festgestellt denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklärt landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten urteil märz zurückgewiesen revision zugelassen ergänzungsurteil mai urteil märz dahin ergänzt beklagte streithelferin berufungsverfahren entstandenen kosten tragen beide urteile beklagte revision eingelegt senat verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden entscheidungsgründe revisionen führen aufhebung angefochtenen entscheidungen zurückverweisung sache berufungsgericht revisionen gemäß abs nr zpo zulässig entgegen ansicht revisionserwiderung erstreckt zulässigkeit revision haupturteil ergänzungsurteil ergänzungsurteil selbständiges teilurteil statthaftigkeit zulässigkeit rechtsmittels regel allein urteil richtet bgh beschluss juni vi zr njw ausnahme gilt jedoch ergänzungsurteil kostenent scheidung enthält revision ergänzungsurteil statthaft zulässig revision haupturteil eingelegt worden statthaft zulässig bgh urteil april viii zr zip zöller vollkommer zpo aufl rdn musielak musielak zpo aufl rdn rdn daran entgegen ansicht revisionsbeklagten gesetz reform zivilprozesses juli geändert ii revisionen begründet führen aufhebung angefochtenen entscheidungen zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht aufrechnung beklagten streitigen gegenforderungen sei bereits aufgrund mietvertrages vereinbarten aufrechnungsausschlusses zulässig wirksamkeit vertragsklausel bestünden damals geltenden agbg bedenken lasse klausel wortlaut aufrechnung rechtskräftig festgestellten forderungen bundesgerichtshof urteil januar xii zr njw rr sei jedoch davon auszugehen zulassung aufrechnung rechtskräftig festgestellten forderungen zulässiger gebotener auslegung aufrechnung ausdrücklich erwähnten unstreitigen forderungen umfasse ausgehend auslegung stelle mietvertrages enthaltene zusatz denen vermieterin einzelfall jeweils zustimmung erklärt einschränkung erweiterung aufrechnungsmöglichkeiten mieters dar wirksamkeitsbedenken bestünden auslegung mietvertrages hält revisionsrechtlichen prüfung stand dabei senat tatrichterliche auslegung gebunden uneingeschränkt überprüfen klausel handelt wovon berufungsgericht recht ausgeht allgemeine geschäftsbedingungen klägerin einseitig für vielzahl verträgen vorgegeben allgemeine geschäftsbedingungen können revisionsgericht frei ausgelegt bestimmten anforderungen bezug räumlichen geltungsbereich genügen grund dafür bedürfnis einheitlicher handhabung überörtlich geltender vertragsklauseln bghz bedürfnis gebietet immer urteile verschiedener berufungsgerichte revision bundesgerichtshof eröffnet auslegung übertragen seit geltung neuen revisionsrechts revision urteile berufungsgerichte sei landgericht oberlandesgericht möglich abs zpo entscheidet je streitwert klage berufungsverfahren landgericht oberlandesgericht besteht oberlandesgericht beru
  2658. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat für genommen bedenkliche floskelhafte strafzumessungserwägung strafschärfend dagegen gesamte tatbild berücksichtigen ua gefährdet angesichts verhängten maßvollen freiheitsstrafe bestand strafausspruches tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  2659. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg märz maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindes vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet außerdem unbefristete sperre für erteilung fahrerlaubnis verhängt revision rügt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel hinsichtlich maßregelausspruchs teil erfolg abs stgb gestützte anordnung sicherungsverwahrung hält rechtlicher berprüfung stand vorliegen formellen voraussetzungen nummer vorschrift urteilsgründen ausreichend belegt feststellungen läßt entnehmen daß angeklagte verfahrensgegenständlichen tat schon zweimal wegen vorsätzlicher straftaten jeweils einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden urteil landgerichts würzburg märz ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe acht jahren gilt trotz darin enthaltenen vier einzelfreiheitsstrafen zwei vier jahren einzige verurteilung abs satz stgb erforderliche zweite vorverurteilung freiheitsstrafe mindestens jahr urteil amtsgerichts siegen november gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten entnommen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe erfüllt voraussetzungen abs nr stgb einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthält st rspr vgl bghst urteil zugrundeliegenden einzelstrafen jedoch angefochtenen urteil mitgeteilt angesichts geringen höhe gesamtstrafe für sechs verschiedene straftaten weiteres davon ausgegangen daß zumindest sechs einzelstrafen geforderte strafmaß erreicht maßregel generalbundesanwalt erwogen gestützt abs satz stgb aufrechterhalten landgericht hierfür maßgeblichen voraussetzungen rechtsfehler erfüllt angesehen anordnung sicherungsverwahrung vorschrift steht pflichtgemäßen ermessen tatrichters bghr stgb abs begründung daher müssen urteilsgründe erkennen lassen daß gründen tatrichter entscheidungsbefugnis bestimmten weise gebrauch gemacht vgl bghr stgb abs ermessensentscheidung daran fehlt landgericht unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung ausdrücklich vorrangige vorschrift abs stgb gestützt wonach anordnung maßregel vorliegen formellen materiellen voraussetzungen zwingend revisionsgericht fehlende ermessensentscheidung ersetzen neuen tatrichter vorbehalten übrigen berprüfung urteils revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ribgh pfister urlaub unterschrift gehindert winkler miebach winkler ribgh becker urlaub unterschrift gehindert lienen winkler'],['Soon']]
  2660. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilkammer einzelrichter landgerichts karlsruhe februar aufgehoben gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben sache erneuten entscheidung über weiteren kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe parteien schlossen amtsgericht bretten prozeßvergleich kosten rechtsstreits wettgeschlagen wurden kostenfestsetzungsbeschluß dezember amtsgericht angeordnet daß beklagten klägerin hälfte angefallenen gerichtskosten klägerin kostenvorschuß gezahlt beklagten kostenfestsetzungsbeschluß sofortige beschwerde eingelegt begründung daß für vergleich zuvor schon für übrige verfahren prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei deshalb gerichtskosten tragen hätten landgericht sofortige beschwerde beschluß einzelrichters zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen wenden beklagten lasten getroffene kostenfestsetzung ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht rechtsbeschwerde gemäß abs nr zpo statthaft zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter deshalb unwirksam entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher für rechtsbeschwerdegericht bindend bgh beschluß märz ix zb njw veröff bghz best angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen bgh beschluß märz aao einzelrichter durfte satz nr zpo entscheiden hätte verfahren wegen bejahten grundsätzlichen bedeutung rechtssache gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer übertra gen müssen einzelrichter entscheidung rechtssachen grundsätzlicher bedeutung versagt verstoß verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg rechtsbeschwerdeverfahren amts wegen berücksichtigen satz zpo steht entgegen bgh beschluß märz aao iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat möglichkeit gkg gebrauch weiteren behandlung sache beschluß bundesgerichtshofs oktober iii zb veröffentlichung bestimmt hingewiesen dr deppert dr hübsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']]
  2661. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache alias wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen februar soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben fällen ii ii cc dd mm urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls tatmehrheit tatmehrheitlichen fällen geldwäsche jeweils tateinheit mitgliedschaftlicher beteiligung kriminellen vereinigung ausland gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mitglied georgischen gebrüder geführten kriminellen vereinigung hauptsitz spanien begehung insbesondere diebstählen deutschland staaten europäischen union sowie schweiz gerichtet angeklagte ab spätestens februar statthalter organisation tätig verwaltete dortige kasse vereini gung beging geldwäschetaten sowie ladendiebstahl urteil hält sachlichrechtlicher prüfung stand soweit angeklagte wegen diebstahls verurteilt worden fall ii urteilsgründe daneben begegnet schuldspruch drei fällen geldwäsche fälle ii cc dd mm urteilsgründe durchgreifenden bedenken feststellung angeklagte mehr genauer bestimmbaren zeitpunkt kurz september geschäftsräumen schlecker markts sa zehn packungen zahnbürstenauf sätze gesamtwert entwendet beruht tragfähigen beweisgrundlage landgericht insoweit lediglich ausgeführt ua diebstahl stehe berzeugung fest aufgrund verlesenen strafanzeige hinzuverbundenen verfahren js angeklagte echt personalien frischer tat betroffen wurde rudimentären angaben genügen berzeugungsbildung landgerichts nachvollziehbar darzulegen insbesondere erschließt jedenfalls nähere ausführungen täterschaft vorwürfe bestreitenden angeklagten allein verlesenen urkunde gefolgert konnte feststellungen fällen ii cc dd mm urteilsgründe belegen voraussetzungen geldwäsche stgb verurteilung insoweit zugrunde liegenden sachverhalte dadurch maßgebend gekennzeichnet jeweils dritte gelder konto ehefrau angeklagten überwiesen allein hierdurch blick einsammeln beiträgen für vereinigung angeklagten deutlich angeklagte gegebenenfalls tatbestandsalternative abs stgb täter verwirklichte genauere ausführungen hierzu enthalten urteilsgründe stelle etwa rechtlichen würdigung wegfall vier einzelstrafen führt aufhebung gesamtstrafe becker pfister schäfer hubert mayer'],['Soon']]
  2662. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja ustg nr lit abs ao abs fehlen nachweises innergemeinschaftlichen lieferung führt jedenfalls steuerbefreiung dadurch steueraufkommen mitgliedstaat eu gefährdet bgh urteil mai str lg stuttgart str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mai teilgenommen richter häger vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger für angeklagte rechtsanwalt ro verteidiger für angeklagten justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle mai für recht erkannt revisionen angeklagten sowie staatsanwaltschaft ur teil landgerichts stuttgart september verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel staatskasse trägt kosten revision staatsanwaltschaft sowie dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zehn fällen jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt worden hiergegen gerichteten verletzung materiellen rechts gestützten revisionen angeklagten bleiben ebenso erfolg nachteil angeklagten eingelegten revisionen staatsanwaltschaft jeweiligen rechtsfolgenaussprüche wenden feststellungen betrieben beiden angeklagten seit beginn jahres gesellschaft bürgerlichen rechts kraftfahrzeughandel erwarben inland rechnung offen ausgewiese ner umsatzsteuer hochwertige personenkraftwagen sodann gewerblich tätigen kunden italien verkauften ausgangsrechnungen stellten absprache abnehmern italienische scheinkäufer italien anfallende erwerbsumsatzsteuer verkürzt konnte eigenen monatlichen umsatzsteuervoranmeldungen juli umsatzsteuerjahreserklärungen für erklärten angeklagten entsprechenden umsätze steuerfreie innergemeinschaftliche lieferungen sinne nr lit ustg ankauf pkw rechnung gestellte umsatzsteuer machten jeweils vorsteuer geltend verkürzten weise umsatzsteuer höhe insgesamt rund millionen ii sämtliche revisionen bleiben erfolglos revisionen angeklagten unbegründet angesichts hauptverhandlung abgelegten umfassenden geständnisse angeklagten anhand urkunden schriftstücken erläutert bedurfte weiteren tatsächlichen feststellungen urteilsgründen insbesondere landgericht ausdrücklich festgestellt daß angeklagten eingeräumt sei hintergrund klar daß voraussetzungen für steuerbefreiung lieferungen italien vorlagen umsätze betreffenden steuererklärungen voranmeldungen insoweit falsch berechungsgrundlagen für hinterziehungsschaden urteil ausreichend dargetan rechtsfehlerfrei landgericht festgestellten sachverhalt gemeinschaftlich begangene steuerhinterziehung zehn fällen gewürdigt aa rechtsverstoß tatrichter wegen unzutreffenden angaben angeklagten über empfänger italien verkauften fahrzeuge innergemeinschaftliche lieferung sinne ustg angenommen steuerfreiheit nr lit ustg geführt hätte für steuerbefreiung lieferung mitgliedstaat europäischen gemeinschaft abs satz ustg erforderlich daß voraussetzungen steuerbefreiung nachgewiesen muß entsprechende belege buchmäßig leicht nachzuprüfen abs satz ustdv unabdingbaren anforderungen ständigen rechtsprechung bundesfinanzhofs materiellrechtliche voraussetzungen steuerbefreiung zählen abs satz abs ustdv buchmäßige nachweis wirklichen abnehmers richtige umsatzsteueridentifikationsnummer bfh nv macht steuerpflichtige insoweit unzutreffende angaben über abnehmer schon allein deshalb steuerbefreite innergemeinschaftliche lieferung gegeben vgl bfhe bfh nv bb inhaltlich falschen angabe abnehmers nachweis für innergemeinschaftliche lieferung geführt liegen voraussetzungen für steuerfreie lieferung vorliegenden fall daher dahinstehen lieferung fahrzeuge materiellen gehalt voraussetzungen innergemeinschaftlichen lieferung erfüllen könnte beurteilende fallkonstellation unterscheidet dabei ganz wesentlich sachverhaltsgestaltung bundesfinanzhof anlaß geg
  2663. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen verabredung verbrechen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni strafausspruch dahingehend gefasst angeklagte freiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten sowie unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revisionen angeklagten unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben gilt hinsichtlich schuldspruchs angeklagten landgericht ange klagten verabredete verbrechen schweren raubs fehlerhaft überdies widersprüchlich tatbeständen abs nr buchst abs nr stgb zugeordnet während grundlage fest stellungen fall abs nr buchst stgb gegeben beschwert angeklagten landgericht strafe abs abs stgb nochmals gemilderten rahmen abs stgb entnommen angeklagte urteilsformel frei heitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewährung verurteilt worden ua dagegen beträgt strafe ausführungen strafzumessung urteilsbegründung jahr vier monate strafaussetzung bewährung weitere anhaltspunkte dafür beiden zahlen landgericht gemeint ergeben urteil senat verfahrensökonomischen gründen zurückverweisung abgesehen entsprechender anwendung abs abs stpo freiheitsstrafe jahr vier monate strafaussetzung bewährung festgesetzt kostenteilung gemäß abs stpo hinsichtlich angeklag ten insoweit veranlasst rissing van saan rothfuß appl fischer schmitt'],['Soon']]
  2664. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchter räuberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswärtigen großen strafkammer landgerichts kleve moers september strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung wohnungseinbruchdiebstahl freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet angeklagte sachrüge gestützten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo urteilsfeststellungen brachen angeklagte gesondert verfolgte nachts haus geschädigten stehlenswerten gegenständen suchen nahmen irrtümlich niemand gebäude aufhielt nachdem angeklagte schlafzimmer schlafenden vorgefunden verließen beide haus zeitpunkt bereits erbeuteten diebesgut unmittelbar danach entschlossen drängen jedoch zurückzukehren schlafzimmer bargeld wertsachen durchsuchen kamen dahin überein haus sofort verlassen falls aufwachen während schlafzimmer durchsuchten erwachte versetzte daraufhin faustschlag gesicht platzwunde lippenbereich schmerzen gesicht erlitt anschließend aufrichten trat stark rücken bett geschleudert wurde dadurch zog groß flächige blutunterlaufene hautabschürfung sowie schmerzhafte hämatome prellungen thoraxbereich bedrohlicher weise geld verlangte sodann wiederholt wandte angeklagten geschehen tatenlos angesehen forderte sache ende bringen falls geld wollten spätestens nachdem herzanfall vorgetäuscht hoffte täter dadurch bringen abzulassen entschloss angeklagte weiteren tatausführung beteiligen anwendung gewalt bargeld ausgehändigt bekommen zweck rissen angeklagte gemeinsam boden hoch zerrten gewaltsam treppe erdgeschoss herunter dabei fixierten schmerzhaften griffen fügten dadurch hämatome oberarmen angeklagte geschädigten fuß treppe losließ konnte losreißen haus fliehen schuldspruch hält rechtlicher berprüfung stand insbesondere landgericht darin angeklagte gemeinsam boden hochrissen anschließend treppe herunterzerrten schmerzhaften griffen armen fixierten dadurch hämatome zufügten recht gefährliche körperverletzung sinne abs nr stgb gesehen gesamtzusammenhang urteilsgründe lässt entnehmen angeklagte insoweit vorsätzlich handelte stellt verurteilung angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung deshalb frage landgericht angeklagten gemäß abs stgb gesichtspunkt sukzessiver mittäterschaft vorangegangenen massiveren körperverletzungshandlungen nachteil eigene zugerechnet stößt durchgreifende rechtliche bedenken angeklagte entschluss seinerseits körperlich einzuwirken erst fasste verletzungserfolge faustschlag gesicht fußtritt rücken bereits eingetreten betreffenden körperverletzungshandlungen beendet vgl bgh urteile oktober str nstz juni str juris rn beendigung tat kommt sukzessive mittäterschaft jedoch mehr betracht st rspr vgl zuletzt bgh urteil juni str juris rn strafausspruch demgegenüber bestehen bleiben strafkammer strafzumessung zutreffend abs abs stgb normierten strafrahmen ausgegangen vorliegen minder schweren falles sinne abs stgb rechtlich beanstandenden erwägungen verneint strafrahmenverschiebung gemäß abs abs stgb indes tragfähiger begründung abgelehnt verkannt entscheidung über strafrahmenwahl beim versuch aufgrund gesamtwürdigung täterpersönlichkeit tatumstände weitesten sinne treffen versuchsbezogenen gesichtspunkten namentlich nähe tatvollendung gefährlichkeit versuchs besonderes gewicht zukommt st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str nstz rr letztlich strafkammer strafrahmenwahl jedoch erwägungen zugrunde gelegt denen vorliegen minder schweren falles abgelehnt wesentlich versuchsbezogene umstä
  2665. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum april schuldspruch dahin geändert jeweils tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter bandenmäßiger einfuhr betäubungsmitteln geringer menge entfällt gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe jeweils tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge neben rechtsfehlerfreien verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs btmg bestand bandenhandel verbindet fällen btmg rahmen güterumsatzes aufeinander folgenden teilakte insbesondere teilakt unerlaubten einfuhr einzigen tat sinne bewertungseinheit bghst bgh nstz bghr btmg konkurrenzen insoweit kommt bandenmäßigen einfuhr neben bandenhandel selbständige rechtliche bedeutung angeklagte deshalb bandenhandels betäu bungsmitteln geringer menge drei fällen schuldig senat ändert schuldspruch entsprechend schuldspruchänderung lässt einzelstrafaussprüche unberührt schuldgehalt taten dadurch verändert brigen berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  2666. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo egzpo nr ermittlung wertes beabsichtigten revision geltend machenden beschwer sinne nr egzpo forderungen mehrerer beschwerdeführer einfache streitgenossen zpo grundsätzlich addieren bgh beschluss juli xi zr olg rostock lg neubrandenburg xi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt gründe klägerinnen verlangen beklagten bank schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anleihen begehren zulassung revision beru fungsurteil klage vollem umfang abgewiesen worden klägerin vorinstanzen höhe unterlegen klägerin höhe entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung für berechnung beschwerdewerts sinne nr egzpo klageforderungen klägerinnen addieren wertberechnung rahmen nr egzpo allgemeinen grundsätzen ff zpo vorzunehmen st rspr bgh beschlüsse november vi zr njw rr april xii zr njw rr mai ix zr juris rn april xi zr njw rr mai viii zr nzm rn oktober iv zr versr rn august vii zr zfbr juli zr juris rn grundsätzlich zpo anwendbar ausdrücklich bgh beschlüsse mai ix zr juris rn november lwzr juris rn zumal zpo hinsichtlich vorschriften zpo gvg für wertbestimmung nachfolgenden vorschriften verweist sowohl für wert beschwerdegegenstandes für wert beschwer gilt gemäß zpo mehrere klage geltend gemachte ansprüche zusammengerechnet dementsprechend wert verschiedener ansprüche wege objektiven klagehäufung geltend gemacht bemessung werts beschwer nr egzpo zusammengerechnet ansprüche einheitlichen streitgegenstand ergeben vgl bgh beschlüsse märz zr bghz rn ff hinweis darauf iv zivilsenat abweichenden entscheidungen festhalten mai vii zr njw rr rn mai iv zr famrz rn zwei zivilprozessreformgesetz juli ergangenen entscheidungen bundesgerichtshof bereits tragend davon ausgegangen beschwer mehrerer beschwerdeführer addieren soweit wirtschaftlich identische streitgegenstände handelt bgh beschlüsse november lwzr juris rn nr egzpo bezugnahme rechtsprechung zpo af märz viii zb njw rn abs nr zpo verweis zpo kommentarliteratur geht ganz überwiegend davon rechtsmitteleinlegung mehrere streitgenossen für wert beschwerdegegenstandes einzelnen streitgenossen entfallenden beschwerdewerte zusammenzurechnen sofern verfolgten ansprüche wirtschaftlich identisch nr egzpo jacobs stein jonas zpo aufl rn roth stein jonas zpo aufl rn rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn rn anh rn rechtsmitteln allgemein bork stein jonas zpo aufl rn münchkommzpo wöstmann aufl rn rn zöller herget zpo aufl rn streitgenossen rn zöller vollkommer zpo aufl rn gehrlein prütting gehrlein zpo aufl rn ball musielak voit zpo aufl rn rn rosenberg schwab gottwald zivilprozessrecht aufl rn hüßtege thomas putzo zpo aufl rn verweis bghz einschränkung kommentierung nr egzpo rn gemacht berufung althammer stein jonas zpo aufl rn münchkommzpo rimmelspacher aufl ff rn gerken wieczorek schütze zpo aufl rn zöller heßler zpo aufl rn lemke prütting gehrlein zpo aufl rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn anh rn wulf beckok zpo edition rn ergebnis münchkommzpo krüger aufl rn zöller heßler zpo aufl egzpo rn kessal wulf beckok zpo edition rn prütting wieczorek schütze zpo aufl rn ball musielak voit zpo aufl rn hk zpo saenger aufl egzpo rn hüßtege thomas putzo zpo aufl egzpo rn gehle prütting gehrlein zpo aufl rn dabei können kommentierungen zulässigkeit berufung gemäß abs nr zpo rahmen auslegung nr egzpo berücksichtigt beiden vorschriften ersten fall schon aufgrund wortlauts zweiten aufgrund auslegung rechtsprechung wert beschwerdegegenstandes ankommt beiden fällen maßgeblich umfang beseitigung angefochtenen entscheidung ergebenden belastung begehrt vgl bgh beschluss märz ix zb njw rr rn berufung bgh beschluss juni zr njw revision für addition beschwerdewerte spricht ferner einheitliche handhabung ermittlung beschwer
  2667. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja brüssel iia vo art ff enthält einstweilige maßnahme anordnende entscheidung eindeutige begründung für zuständigkeit ursprungsgerichts hauptsache bezugnahme art brüssel iia vo genannten zuständigkeiten ergibt hauptsachezuständigkeit offensichtlich erlassenen entscheidung davon auszugehen entscheidung zuständigkeitsvorschriften brüssel iia vo ergangen fall prüfen entscheidung ffnungsklausel art brüssel iia vo fällt anschluss senatsbeschluss bghz famrz voraussetzungen art brüssel iia vo gegeben kommt anerkennung vollstreckung brüssel iia vo unzuständigen gericht erlassenen einstweiligen maßnahme betracht anschluss senatsbeschluss bghz famrz dringlichkeit art abs brüssel iia vo bezieht sowohl lage kind befindet praktische unmöglichkeit elterliche verantwortung betreffenden antrag gericht stellen für entscheidung hauptsache zuständig anschluss eugh famrz einstweilige maßnahmen art abs brüssel iia vo können bezug personen erlassen mitgliedstaat befinden für erlass maßnahmen zuständige gericht sitz gilt verfahren über elterliche verantwortung für kind für elternteil erlass maßnahme sorgerecht genommen anschluss eugh famrz bgh beschluss februar xii zb olg münchen ag münchen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen januar aufgehoben beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts münchen oktober kosten zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trägt antragstellerin wert gründe antragstellerin begehrt vollstreckbarerklärung polnischen entscheidung über kindesherausgabe ehe antragstellerin antragsgegners ging september augsburg geborene kind hervor nunmehr getrennt lebenden eltern beide polnische staatsangehörige wohnten gemeinsam kind augsburg mai reiste antragstellerin kind polen verblieb antragsgegner hiermit einverstanden leitete daraufhin polen verfahren haager bereinkommen über zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentführung oktober bgbl ii folgenden haager kindesentführungsübereinkommen hk� anfang september kehrte antragstellerin kind augsburg zurück bereits september zog kind willen antragsgegners polen antragsgegner stellte daraufhin erneut polen antrag haager kindesentführungsübereinkommen rückführung kindes entscheidung hierüber verbrachte kind juli eigenmächtig deutschland rückführungsantrag wurde daraufhin abgewiesen eltern polen scheidungsverfahren anhängig rahmen sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde verfahren ordnete bezirksgericht juli antrag antragstellerin sicherungsverfügung aufenthalt kindes für dauer verfahrens mutter liege zudem verpflichtete antragsgegner kind antragstellerin herauszugeben antragstellerin deutschland beantragt sicherungsverfügung für vollstreckbar erklären sodann vollstreckung vorzunehmen amtsgericht anträge abgewiesen beschwerde antragstellerin beschwerdegericht entscheidung amtsgerichts aufgehoben sicherungsverfügung hinsichtlich herausgabeverpflichtung vollstreckungsklausel versehen hiergegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung beschwerdeentscheidung zurückweisung beschwerde antragstellerin gesetzes durchführung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts internationales familienrechtsverfahrensgesetz intfamrvg abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulässig entscheidung senats sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich intfamrvg abs nr alt zpo recht macht rechtsbeschwerde geltend beschwerdeentscheidung abweichung rechtsprechung europäischen gerichtshofs eugh famrz rn beruht ii rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht famrz veröffentlichte entscheidung folgt begründet für vollstreckung sicherungsverfügung sei verordnung eg nr rates november über zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen ver
  2668. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vorsätzlichen inverkehrbringens bedenklicher arzneimittel ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts itzehoe november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlichen inverkehrbringens bedenklicher arzneimittel fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt wertersatzverfall höhe angeordnet hiergegen gerichtete allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten erledigung vorabentscheidungsersuchens gerichtshof europäischen union vgl bgh beschluss april str pharmr sowie anfrageverfahrens abs satz gvg vgl bgh beschlüsse november str pharmr januar ars pharmr dezember ars pharmr erfolg feststellungen landgerichts bestellte verkaufte angeklagte mai mai zunächst allein über onlineshop aufgabe oktober november mittäter fertig verpackte tüten kräutermischungen getrocknetem pflanzenmaterial verschiedene betäubungsmittelgesetz damaligen zeitpunkt weitgehend unterfallende synthetische cannabinoide zugesetzt verkauf erfolgte bestimmung mischungen kunden rauchen form joints erzielung rauschwirkung konsumiert sollten ua angeklagte informierte über rechtslage gelangte erkenntnis illegalen bereich gebe vertraute jedoch angaben hersteller wonach vertrieb mischungen legal sei behördliche auskünfte anderweitigen rechtsrat holte ua positive wirkung etwa therapeutischen prophylaktischen nutzen rauchen kräutermischungen vielmehr gesundheitsgefährdend auffassung landgerichts handelte kräutermischungen hinblick deren physiologische funktionen pharmakologische wirkung funktionsarzneimittel sinne abs nr buchst amg therapeutischer nutzen positive beeinflussung sei erforderlich vgl ua schuldspruch bestand angeklagten vertriebenen kräutermischungen können lichte rechtsprechung gerichtshofs europäischen union urteil juli nstz arzneimittel sinne abs amg angesehen wirkungen menschlichen gesundheit zuträglich gegenteil gesundheitsschädlich senat rahmen richtlinienkonformen auslegung arzneimittelbegriffs abs nr buchst amg vorabentscheidungsverfahren gerichtshof europäischen union vorgenommene auslegung humanarzneimittel richtlinie gebunden vgl bgh beschlüsse august str rn november str pharmr urteile september str pharmr rn dezember str njw rn abdruck bghst vorgesehen grabitz hilf nettesheim el art aeuv rn danach sowohl arzneimittelbegriff art nr buchst genannten richtlinie nahezu wortgleiche abs nr buchst amg dahin auszulegen stoffe erfasst deren wirkungen schlichte beeinflussung physiologischen funktionen beschränken geeignet wären menschlichen gesundheit zuträglich rauschwirkung wegen konsumiert dabei gar gesundheitsschädlich vgl eugh aao sowie bgh beschluss august str aao urteile september str aao rn ff dezember str aao jeweils mwn senat sieht jedoch freispruch angeklagten gehindert ausweislich insoweit unklaren urteilsgründe kräutermischungen möglicherweise ua teilweise zusätzlich ua cannabinoide enthalten tatzeit schon anlage abs btmg ab januar geltenden fassung dezember bgbl unterfielen jwh jwh jwh cp cp gegebenenfalls kommt strafbarkeit wegen handeltreibens betäubungsmitteln abs nr abs btmg betracht vgl bgh beschluss august str aao urteile januar str bghst oktober str soweit verwendeten cannabinoide tatzeit betäubungsmittel definiert wäre senat vertretenen auffassung festgehalten strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen inverkehrbringens tabakerzeugnissen verwendung zugelassener stoffe betracht gekommen abs nr abs nr vtabakg jedoch vorläufige tabakgesetz art abs gesetzes umsetzung richtlinie über tabakerzeugnisse verwandte erzeugnisse april bgbl mai außer kraft getreten artikelgesetz neu eingeführte wesentlichen gleichfalls mai kraft getretene gesetz über tabakerzeugnisse verwandte erzeugnisse tabakerzeugnisgesetz tabakerzg april bgbl enthält strafbestimmungen abs nr abs nr vtabakg inhaltlich entsprechen inverkehrbringen pflanzlichen raucherzeugn
  2669. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja big markeng abs nr frage voraussetzungen markenrechtliche verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens gegeben bgh urt november zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte firma big spielwarenfabrik dipl ing handelt stellt spielwaren her aufsitzfahrzeuge sowie tret schiebefahrzeuge vertreibt inhaber marke big märz durchgesetztes zeichen für plastikspielwaren eingetragen wurde klägerin beschäftigt vertrieb funk ferngesteuerten spielfahrzeugen autos flugzeuge schiffe jahre vertrieb über handelsunternehmen funkgesteuertes spielfahrzeug bezeichnung big bluster transporteur klägerin firma hamburg beklagte nahm sowohl wegen verletzung marke unterlassung anspruch handelsunternehmen erwirkte einstweilige verfügung landgerichts nürn berg fürth transporteur scheiterte entsprechenden antrag landgericht oberlandesgericht düsseldorf vorliegenden klage klägerin zunächst feststellung begehrt daß beklagte berechtigt sei abnehmern unterlassung benutzung bezeichnung big bluster verlangen daß beklagte verpflichtet sei schaden ersetzen entsprechenden abnehmerverwarnungen entstanden sei alsdann schaden beziffert beantragt beklagten verurteilen löschung deutschen marke big erklärung gegenüber deutschen patentamt einzuwilligen dm nebst zinsen seit rechtshängigkeit zahlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht bezeichnung big komme gesteigerte kennzeichnungskraft widerklagend beantragt klägerin androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr bezeichnungen big bluster big buffalo jeweils gleichgültig schreibweise benutzen weiteren ansprüche auskunftserteilung bezüglich entsprechenden handlungen feststellung schadensersatzverpflichtung klägerin geltend gemacht während rechtsstreits juni für beklagten zwei weitere marken big laster big büffel eingetragen worden darauf klägerin widerklageantrag unterlassung insgesamt ansprüche auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht für zeit seit juli anerkannt übrigen klägerin widerklage entgegengetreten landgericht grund teil anerkenntnis teilurteil klage geltendgemachten schadensersatzanspruch grunde für gerechtfertigt erklärt löschungsklage abgewiesen widerklage umfang erklärten anerkenntnisses bezüglich auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht seit juli entsprochen widerklage übrigen abgewiesen berufung erfolglos geblieben revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte begehren verbliebene klage abzuweisen widerklagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht schadensersatzklage für grunde gerechtfertigt widerklage auskunftserteilung schadensersatz über anerkannten teil hinaus für unbegründet erachtet ausgeführt widerklagemarke big könne ebensowenig erfolg zeichen big bluster vorgegangen entsprechenden unternehmensbezeichnung frage verwechslungsgefahr sei umständen einzelfalls umfassend beurteilen sei normaler kennzeichnungskraft sowohl marke big entsprechenden unternehmensbezeichnung auszugehen darüber hinausgehende gesteigerte kennzeichnungskraft beklagte schlüssig vorgetragen bezüglich markenähnlichkeit komme gesamteindruck einander gegenüberstehenden marken weder marke unternehmenskürzel big könne gesamteindruck angegriffenen bezeichnung big bluster prägen angesichts beschreibenden begriffsinhalts sinne groß dick stark wichtig hause unterscheidungskraft zukomme freihaltungsbedürfnis bestehe verwechslungsgefahr aspekt serienzeichens komme betracht big angesichts beschreibenden charakters erforderliche originalität fehle stammbestand
  2670. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli zurückgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert gründe grund zulassung revsion abs satz zpo besteht insbesondere zulassungsrelevanter rechtsfehler erkennen soweit berufungsgericht beklagten eigentlich schadensursächliche amtspflichtverletzung anlastet hätte januar erfolgten beurkundung grundstückskaufvertrags gegenwärtig müssen hinsichtlich eingetragenen altenteilsrechts vorliegenden löschungsbewilligung mutter klägers oktober ur nr auskehr hälftigen kaufpreises gebrauch gemacht durfte tatrichterliche würdigung berufungsgerichts dadurch gestützt beurkundungstermin kläger beauftragte maklerin notariat per mail urkundenrolle unmittelbar vorangehenden nummer ur nr verzeichnete enkelkindern mutter erteilte generalvollmacht hingewiesen wurde beklagte wegen amtspflichtverletzung zusammenhang beurkundung kaufvertrags abs satz bnoto berufen kläger anderweitige ersatzmöglichkeit sinne vorschrift ansprüche käufer grundstücks verwiesen beschwerde kontext zutreffend geltend macht legt satz nr alt kaufvertrags durchaus auslegung nahe erwerber ablösung vorhandener belastungen notwendigen kaufpreisanteile jeweiligen rechtsinhaber befreiender wirkung gegenüber kläger zahlen konnte darüber hinaus schuldete kläger grundstückskäufer lastenfreie eigentumsverschaffung davon herstellung lastenfreiheit geringeren preis zahlung hälfte kaufpreises erreichen wäre worauf beschwerde hinweist ausgegangen gründen inanspruchnahme käufers rechtlich zumindest unsicher verfolgung restkaufpreisanspruchs jedenfalls unzumutbar vgl senatsurteil juli iii zr njw rr rn mwn aufgrunddessen rechtsfehler berufungsgerichts darin gesehen zahlungsklage abgewiesen hilfsweise gestellten feststellungsbegehren entsprochen fehler würde indessen kläger beklagte beschwert schlick dörr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2671. [['bundesgerichtshof beschluss zb november zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg april beschluss amtsgerichts haldensleben märz aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beschluss januar wurde zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstücks beteiligten angeordnet beteiligte beantragte schreiben oktober zulassung beitritts verfahren bevorrechtigte ansprüche abs nr zvg machte bescheid dezember festgesetzten schmutzwasserbeitrag säumniszu schläge seit februar geltend fälligkeit beitrags trat laut bescheid monat bekanntgabe amtsgericht antrag zurückgewiesen sofortige beschwerde beteiligten erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii auffassung beschwerdegerichts antrag zurückzuweisen schmutzwasserbeitrag anfang fällig geworden länger vier jahre rückständig sei rangklasse abs zvg gehöre fälligkeitszeitpunkt komme betracht fälligkeitsbestimmung heranziehungsbescheid seinerzeit geltenden satzung beteiligten beruhe daran ändere wirksame satzung erst jahr kraft getreten sei zulässige austausch ermächtigungsgrundlage inkrafttreten wirksamen satzung neubescheidung führe öffentlichen last zugrunde liegenden beiträge erstmals fällig würden austausch wirke vielmehr zurück folge öffentliche last anfang bestehend anzusehen sei beteiligte ausdrücklich vorgetragen wirksame satzung jahr rückwirkend erlassen berufung austausch ergebe sinn befugnis erlass rückwirkenden satzung gebrauch gemacht könne ursprünglichen fälligkeit verbleiben davon gehe beteiligte berechnung säumniszuschläge hält rechtlichen nachprüfung stand iii abs nr zpo statthafte brigen zulässige zpo rechtsbeschwerde begründet entgegen rechtsbeschwerdebegründung vertretenen auffassung kommt darauf berechnung abs nr zvg festgelegten vierjahreszeitraums tag ersten beschlagnahme grundstücks tag zuschlags auszugehen beiden fällen beitrag innerhalb zeitraums fällig geworden recht geht beteiligte davon entstehen sachlichen beitragspflicht beitragsfälligkeit wirksame satzung voraussetzt siehe für erschließungsbeitragsrecht bverwge ovg lüneburg ndsvbl außer frage steht erfordernis zeitpunkt erlasses gebührenbescheids dezember erfüllt erst abwasserabgabensatzung abwasserbeseitigungssatzung beteiligten september rechtsgrundlage für gebührenerhebung schuf bestandskraft bescheids deshalb allenfalls folge persönliche haftung adressaten höhe auferlegten beitrags feststeht dingliche haftung grundstücks abs kag lsa begründete ab erlass jedoch vgl senat urt mai zr njw für beschwerdegericht angenommene rückwirkung satzung zeitpunkt erlasses gebührenbescheids vgl zulässigkeit rückwirkung bverwge gibt nämlich anhaltspunkte regelung satzung beteiligte beschwerdegericht parallelverfahren vorgelegt rückwirkend erst januar kraft getreten schließt frühere entstehen sachlichen beitragspflicht frühere fälligkeit beitrags erfolg macht beteiligte geltend beitragspflicht seit januar besteht ab zeitpunkt bildet satzung september rechtsgrundlage für gebührenerhebung inkrafttreten satzung bewirkte vorher erlassener mangels entstehens beitragspflicht zunächst rechtswidriger beitragsbescheid rechtmäßig wurde bundesverwaltungsgericht ständiger rechtsprechung anerkannte möglichkeit nachträglichen heilung beitragsbescheiden erschließungsbeitragsrecht bverwge ff nvwz gilt nachträglich hinzugetretene heilung betracht kommende ereignis erlass gültigen beitragssatzung besteht bgh urt oktober iii zr dvbl vgl bverwg aao entstehen sachlichen beitragspflicht folge ab januar grundstück ruhende öffentliche last abs kag lsa entstanden ausschließlich sachlichen beitragspflicht beitragsbescheid abhängig ovg magdeburg vwrr mo befriedigungsrecht beteiligten versteigerungsobjekt wegen schmut
  2672. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth juli abs stpo ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unbegründet verworfen sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung zwölf fällen davon fall tateinheit tateinheitlichen fällen urkundenfälschung wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt verurteilung wegen vorenthaltens arbeitsentgelt gesamtstrafausspruch beschränkte revision verletzung materiellen rechts rügt lediglich ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe erfolg soweit revision schuldspruch wegen vorenthaltens arbeitsentgelt stgb wendet unbegründet sinne abs stpo grundsätzlich feststellung monatlichen beiträge für fälligkeitszeitpunkt gesondert genaue anzahl arbeitnehmer beschäftigungszeiten löhne sowie höhe beitragssatzes örtlich zuständigen sozialversicherungsträger festzustellen vgl bghr stgb sozialabgaben bgh wistra njw jeweils höhe geschuldeten beiträge grundlage arbeitsentgelts beitragssätzen jeweiligen krankenkasse bestimmt landgericht jedoch mangels entsprechender aufzeichnungen angeklagten berechtigt grundlage verfügung stehenden erkenntnisse höhe löhne schätzen daraus höhe jeweils vorenthaltenen sozialversicherungsbeiträge berechnen vgl bghst bghr stgb sozialabgaben bgh wistra bestand dagegen ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe treffen einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafen zusammen regel gesamtfreiheitsstrafe bilden bgh nstz rr tatrichter jedoch gemäß abs satz stgb ermessen dahingehend eingeräumt einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe daneben einzelgeldstrafen gesonderte gesamtgeldstrafe bilden ermessen strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben urteilsgründe lassen indes erkennen strafkammer eingeräumten ermessens bewusst allerdings bedarf ausdrücklichen darlegung tatrichter möglichkeit ermessensausübung gemäß abs satz stgb bewusst anwendung ausnahmevorschrift nahe liegt vgl tröndle fischer stgb aufl rdn serienstraftaten vgl bgh beschluss april str wesentlichen gleich gelagerten taten vgl bgh nstz rr regelmäßig fall vgl bghr stgb abs nichteinbeziehung gilt aufgrund besonderer umstände falles einheitliche gesamtfreiheitsstrafe schwerere bel erweist erkennbar erst einbeziehung geldstrafen bildung gesamtfreiheitsstrafe führte deren höhe strafaussetzung mehr zuließ vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige bgh nstz rr jeweils verhält lediglich für zwölf taten landgericht einzelfreiheitsstrafen verhängt zwei fällen darunter einsatzstrafe jahr freiheitsstrafe landgericht freiheitsstrafen mehr vier monaten festgesetzt hintergrund liegt angesichts vorbestraften geständigen angeklagten verhängten zwei jahre freiheitsstrafe geringfügig übersteigenden gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten hand erst einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe geführt deren höhe strafaussetzung mehr zuließ sachlage wäre abs satz stgb gegebene möglichkeit gesamtgeldstrafe gesondert erkennen ausdrücklich erörtern widersprüchlich zudem hinblick geringe höhe festgesetzten einzelstrafen strafkammer rahmen zumessung gesamtstrafe herangezogene gesichtspunkt schwere taten liegt fällen sachlich zeitlich ineinander verschränkter vermögensdelikte denen gewichtigeren verhängung sechs monaten freiheitsstrafe mehr gebieten einzelfällen geringeren schäden verhängung kurzfristiger freiheitsstrafen stgb nahe vgl bghr stgb abs nichteinbeziehung hiervon strafkammer weitgehend abgesehen brigen senat plausibilität verhängung kurzzeitiger freiheitsstrafen einzelfällen höheren schäden gerade urteilszusammenhang entnehmen feststellungen bleiben aufrechterhalten lediglich wertungsfehler vorliegen ergänzende feststellungen getroffenen widersprechen zulässig basdorf gerhard
  2673. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august fällen ii zugehörigen feststellungen sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht frankfurt main angeklagten wegen diebstahls drei fällen fälle ii sowie versuchten betrugs fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen rechtsmittel offensichtlich unbegründet abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii wegen diebstahls verurteilt hält rechtlicher nachprüfung stand grundlage getroffenen feststellungen bestand tatbeitrag angeklagten darin gutgläubigen spediteur weisung unbekannten mittäters sa bergabe radladers vereinbarten treffpunkt gefälschte papiere auszuhändigen frachtbrief auszufüllen nachdem zugehörige radlader bereits vorangegangenen nacht unbekannten tätern gestohlen worden diebstahl zeitpunkt tathandlung angeklagten bereits beendet radlader räumlichen bereich entwendungsorts entfernt worden rückholaktivitäten eigentümers mehr erwarten vgl fischer stgb aufl rn insoweit scheidet strafbarkeit wegen diebstahlstat angeklagten beteiligung angeklagten könnte daher lediglich hehlerei form absatzhilfe abs var stgb werten senat grundlage feststellungen landgerichts abschließend prüfen sämtliche voraussetzungen hehlerei insbesondere subjektive tatseite vorliegen sieht senat schuldspruchänderung gehindert führt aufhebung verurteilung fall ii wobei neue tatrichter prüfen abweichend bisherigen feststellungen beteiligung angeklagten vortat vorliegt verurteilung angeklagten wegen versuchten betrugs fall ii begegnet rechtlichen bedenken insoweit bestand tatbeitrag angeklagten darin mitangeklagten betrügerischer ab sicht angemieteten baumaschinen zwecke verschiebung balkan verladen betrugstat zeitpunkt jedenfalls beendet endgültiger vermögensschaden eingetreten vgl fischer aao rn landgericht handeln ange klagten insoweit zutreffend beteiligung betrugstat gewertet bisherigen feststellungen tragen jedoch verurteilung wegen mittäterschaftlicher beteiligung rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt mittäterschaft tatbeteiligter verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes tun bloß fördern beitrag sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen vorgehens teil gemeinschaftlichen tätigkeit dabei beteiligte beitrag teil tätigkeit tun ergänzung eigenen tatanteils fall wertender betrachtung vorstellung beteiligten umfassten umstände insbesondere eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft bzw willen st rspr vgl bgh beschluss februar str beurteilen landgericht ausdrückliche abgrenzung täterschaft teilnahme vorgenommen weder gemeinsamen willensentschluss tatausführung gegenseitigen einverständnis angeklagten mitangeklagten festgestellt weit verurteilung angeklagten beteiligungshandlung allein verladen baumaschinen lediglich untergeordneten tatbeitrag zugrunde gelegt spricht mittäterschaftliche beteiligung angeklagten für einordnung tat lediglich beihilfe senat letztlich ausschließen weitergehende feststellungen begründung täterschaftlichen handelns getroffen können grund sieht senat schuldspruchänderung ab hebt verurteilung fall ii insgesamt aufhebung verurteilung angeklagten fällen ii zieht aufhebung gesamtstrafenausspruchs ernemann fischer krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  2674. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr v� zina beschlossen hinsichtlich ersten zweiten rechtszuges verbleibt kostenentscheidung berufungsgerichts kosten revisionsinstanz beklagten gesamtschuldnern auferlegt gründe klägerin nahm beklagten räumung herausgabe mehrerer grundstücke anspruch nunmehrige beklagte insolvenzverwalter november eröffneten verfahren über vermögen gebrüder grundstücksverwaltungs logistik ohg vormals beklagte fortan gemeinschuldnerin beklagten gesellschafter gemeinschuldnerin schriftlichem mietvertrag juli vermietete klägerin gemeinschuldnerin gewerberäume zunächst juni klägerin kündigte seit juni mietverhältnis mehrfach ordentlich fristlos gemeinschuldnerin wies sämtliche kündigungen zurück oktober erhob klägerin schließlich räumungsklage beklagten landgericht klage uneingeschränkt stattgegeben berufung beklagten änderte oberlandesgericht urteil januar landgerichtliche urteil dahin ab daß beklagten räumung herausgabe klägerin zug zug zahlung dm klägerin verurteilt wurden hiergegen richtete revision beklagten vollständige klagabweisung hilfsweise wesentlich höhere zug zug verurteilung erreichen wollten märz während sache revisionsinstanz anhängig schlossen parteien außergerichtlichen vergleich wonach einigkeit darüber besteht daß etwaiges mietverhältnis jedenfalls ablauf april endete kosten vorliegenden rechtsstreits wurden ausdrücklich ausgeklammert nr vergleichs grundstücke wurden klägerin geräumt übergeben rücksicht hierauf erklärten parteien übereinstimmend rechtsstreit hauptsache für erledigt ii nachdem parteien übereinstimmend rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt über bisher entstandenen kosten rechtsstreits gemäß für revisionsinstanz geltenden vorschrift zpo vgl etwa bghz billigem ermessen berücksichtigung bisherigen sach streitstandes beschluß ent scheiden gilt für fall erledigung rechtsstreits außergerichtlichen vergleich parteien entscheidung gerichts über kosten nachgesucht somit anwendung zpo ausgeschlossen senatsbeschluß november xii zr njw rr entspricht regelmäßig billigkeit sinne zpo diejenige partei kosten tragen fortgang verfahrens hätten auferlegt müssen beurteilt mutmaßlichen ausgang revisionsverfahrens auswirkungen kostenentscheidungen vorinstanzen bgh beschluß januar vi zr mdr danach kosten rechtsstreits beschlußformel ersichtlichen weise verteilen revision beklagten wäre erfolg geblieben berufungsgericht gelangte durchgeführter beweisaufnahme auffassung daß parteien mietvertrag wirksam zustande gekommen ergebnis richtig parteien angegriffen senat folgt berufungsgericht endergebnis ferner annahme mietverhältnis sei kündigung beendet worden hierzu erhobenen rügen revision letztlich durchgreifend erfolglos macht revision schließlich geltend berufungsgericht unrecht beklagten wege zurückbehaltungsrechts geltend gemachten investitionen gemeinschuldnerin vollem umfang berücksichtigt umfang höhe geltend gemachten investitionen wären anwendung abs bgb streitentscheidend abdingbaren bestimmung steht mieter grundstücks raumes bgb wegen ansprüche vermieter zurückbehaltungsrecht abs bgb greift anspruchskonkurrenz bgb vgl senatsurteil juli xii zr mdr andernfalls wäre eigentümer vermieter schlechter gestellt vermietende nichteigentümer allerdings parteien gelegenheit hierzu insbesondere frage stillschweigend möglichen abbedingung ergänzend vorzutragen vorschrift tatsacheninstanzen gesehen wurde umstand ausgang revisionsverfahrens bzw rechtsstreits ausgewirkt hätte jedoch dahinstehen summarische prüfung erfolgsaussichten revision ergibt jedenfalls daß berufungsgericht gesamtbetrag investitionskosten niedrig festgesetzt falls revision durchgeführt worden wäre wären beklagten somit gemäß abs zpo kosten revisionsverfahrens gesamtschuldnerisch abs zpo last gefallen beklagten revision eingelegt wäre durchgeführter revision hinblick verschlechterungsverbot nderung berufungsurteils nachtei
  2675. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründeten anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende kläger betreibt gmbh organisierte kfz werkstatt nebenberuflich kfz sachverständiger tätig legte aufgrund vermögensverwaltungsvertrages september eigenen namen gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis gesetz über kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb unternehmen wurde schweizer recht nachlassstundung gewährt kläger beauftragte rechtsanwälte neben mandanten unternehmen vertraten rückholung schweiz angelegten gelder fragten beim beklagten mandanten nachlassverfahren vertreten könne schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten nachlassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten kläger empfehlung beklagten beauftragen kläger gab unterlagen unterschrieben januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach kläger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren stimmte gläubigerversammlung november namens klägers nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte kläger ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens schadensersatz klage zunächst erfolg vollstreckung klage stattgebenden urteil wurde jedoch vollstreckungsgegenklage verurteilten für unzulässig erklärt schadensersatzansprüche klägers anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt gläubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner bürgen gewährspflichtige sofern mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt kläger wegen verlusts ansprüche beklagten schadensersatz höhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zuständigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin urteil landgerichts gehoben zwischenurteil internationale zuständigkeit deutschen gerichte festgestellt berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht passau art abs art abs buchst fall lugano� bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägers vertrag verbraucher geschlossen beklagten hätten tätigkeit deutschland wohnsitzstaat klägers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klägerischen rechtsanwälte kläger werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefügt hätten bekl
  2676. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg september abs stpo maßgabe abs stpo unbegründet verworfen vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten bewährung ausgesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü erörterung bedarf frage strafaussetzung bewährung hinsichtlich zweiten landgericht ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten brigen verurteilung angeklagten wegen fällen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts märz rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht auflösung urteil amtsgerichts hamburg februar gz ls js enthaltenen gesamtfreiheitsstrafe zwei gesamtfreiheitsstrafen gebildet begegnet bedenken folgendes liegt zugrunde amtsgericht hamburg angeklagten bezeichneten urteil wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen jeweils tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen jeweils jahr drei monaten deren vollstreckung bewährung ausgesetzt gesamtfreiheitsstrafe einzelfreiheitsstrafen zweimal drei monaten vier monaten weiteren urteil amtsgerichts hamburg juli ds einbezogen durchführung berufungshauptverhandlung landgericht hamburg november ns rechtskräftig geworden berufungsurteil amtsgericht hamburg zäsurwirkung beigemessen hinblick darauf wegen angeklagten märz zäsur begangenen tat unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge fall urteils zweite freiheitsstrafe jahr sechs monaten verhängt deren vollstreckung gleichfalls bewährung aussetzte dabei übersehen strafe für weitere tat fall urteils gleichfalls gesamtfreiheitsstrafe hätte einbezogen dürfen erst januar mithin zäsur beendet worden landgericht vorliegenden verfahren abgeurteilten taten lagen sämtlich eintritt zäsurwirkung tatzeitraum februar august recht landgericht deshalb für taten verhängten einzelstrafen einzelstrafen gemäß urteil amtsgerichts hamburg februar soweit taten zugrunde liegen zäsur begangen worden auflösung dortigen gesamtstrafenausspruchs neue gesamtfreiheitsstrafe erkannt ziff urteilsformel zutreffend vgl bghst bghr stgb abs satz strafen einbezogene ferner einzelfreiheitsstrafe jahr drei monaten für fall gemäß urteil amtsgerichts hamburg februar rücksicht zäsur gesamtfreiheitsstrafe einbezogen einzelfreiheitsstrafe amtsgericht hamburg ferner verhängten freiheitsstrafe jahr sechs monaten zweite gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten gebildet ziff urteilsformel jedoch hätte landgericht angeklagten hinsichtlich gebildeten zweiten gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewährung versagen dürfen landgericht zieht für getroffene ungünstige kriminalprognose abs stgb wesentlichen anknüpfungstatsachen heran schon amtsgericht hamburg gewährten strafaussetzung gegenteiligem ergebnis gewürdigt zudem seit urteil amtsgerichts hamburg eingetretene stabilisierung lebensverhältnisse angeklagten erkennbar berücksichtigt zwischenzeitlich drogentherapie dauer monaten absolviert dezember abgeschlossen ua studium aufgenommen wohnt nunmehr eltern ua hätte amtsgericht einzeltaten zutreffend zugeordnet wäre landgericht berechtigt rechtskraft einzugreifen amtsgericht hamburg verhängende zweite gesamtfreiheitsstrafe hätte weiterhin bestand dabei angesichts amtsgericht hamburg vorgenommenen straffen zusammenziehung zahlreichen einzelstrafen ersten gesamtfreiheitsstrafe auszuschließen für zutreffender betrachtungsweise bildende zweite gesamtfreiheitsstrafe mehr aussetzungsfähige gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte demgemäß würde strafaussetzung bewährung fortbestehen gerechtfertigt angeklagten vorteil über differenzierte anwendung stgb nehmen festsetzung bewähru
  2677. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt juni rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen unfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt erneute unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge rechtsfolgenausspruch erfolg brigen offensichtlich unbegründet erwägungen denen landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfähigkeit ausgeschlossen halten rechtlichen nachprüfung stand kammer sachverständig beraten ansicht gelangt angeklagten krankhafte seelische störung aufgrund alkoholgenusses vorgelegen ua sei psychose psychosomatische störung festzustellen schon vorangegangenen strafverfahren jahre gestellte diagnose kombinierten persönlichkeitsstörung icd emotionaler instabilität mangelnder impulskontrolle narzisstischen dissozialen sadistischen zügen alkoholabhängigkeit beginnenden chronischen phase erneut bestätigt störung jedoch tat ausgewirkt ua angeklagten seien zwei gemütszustände unterscheiden zustand persönlichkeitsstörung handele angeklagte höchster erregung hoher impulsivität könne verhaltensweisen aufgrund tiefgreifenden bewusstseinsstörung steuern hiervon sei zustand schönen stimmung schönen gefühls unterscheiden handele dabei leichten rauschzustand angeklagte gezielt über stunden möglicherweise sogar tage herbeiführe verstärkt alkohol gewaltfantasien ergehe kennzeichnend seien massive gewaltfantasien angeklagte spätestens seit lebensjahr entwickelt ua laufe zeit gelernt zustand immer verfeinern entsprechendes verhalten verstärkt mittelgradige alkoholisierung regelrecht hervorzurufen handele beschriebenen zustand angeklagten gezielt gesteuerten zustand verhalten vollständig beherrsche pathologische einflüsse voll schuldfähig handele zustand angeklagte vorgeworfenen tat befunden ua begründung trägt verneinung erheblichen verminderung steuerungsfähigkeit lückenhaft widersprüchlich nachvollziehbar strafkammer dargelegt angeklagten grundsätzlich zwei gemütszustände unterscheiden seien während verfahrensgegenständlichen tat zustand schönen stimmung gehandelt zustand weder schwere seelische abartigkeit tiefgreifende bewusstseinsstörung darstellt relevanten beeinträchtigung steuerungsfähigkeit geführt lässt ausführungen landgerichts mehr zweifelsfrei entnehmen landgericht geht grundlage sachverständigen ußerung weitere erläuterung davon dabei gezielt gesteuerten zustand handelt angeklagte verhalten vollständig beherrsche liegt angesichts umstands auslöser verhaltens gewaltfantasien sollen angeklagte situationsbezogen schon kindheit entwickelt allerdings hand landgericht hätte deshalb zunächst eingehender auseinandersetzen müssen genannten fantasien angeklagten gewissermaßen ungewollt bestimmten situationen überkommen wofür sprechen könnte ursprünglich reaktion demütigungen nahe stehende mitmenschen mittlerweile losgelöst bezug täglichem erleben konsum alkohol tatsächlich entwickelt hinweise kammer zusammenhang angeklagte benutze bestimmten situationen zurecht gelegte gewaltszenarien ua laufe zeit gelernt gewaltfantasien geprägten zustand immer verfeinern entbehren dabei tatsächlichen grundlage können revisionsgericht nachvollzogen stehen brigen widerspruch stelle mitgeteilten einschätzung sachverständigen angeklagte gewaltfantasien bestimmt ua legt vielmehr nahe angeklagte gezielt gewaltszenarien ausmalt jedenfalls unfreiwillig ausgesetzt unabhängig davon gewaltfantasien heute immer gesteuerte reaktion erlebtes sinne herbeiführung schönen zustands verselbständigt hätte kammer frage stellen müssen mittel angeklagte verf
  2678. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen märz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin geändert sieben fälle schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sieben fällen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindes zwei fällen jeweils tateinheit versuchtem sexuellen missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fällen sowie wegen misshandlung schutzbefohlenen neun fällen davon sechs fällen tateinheit gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts antrag generalbundesanwalts stellt senat verfahren fall ii gemäß abs stpo landgericht konkrete tatbeteiligung angeklagten sexuellen missbrauch nachteil nebenklägers fall berücksichtigung allge tatbeschreibung ua seite abs bisher festgestellt wegfall für fall verhängten einzelfreiheitsstrafe vier jahren wirkt angesichts verbleibenden zahlreichen erheblichen einzelfreiheitsstrafen mal jahre mal jahre mal jahr monate mal jahr mal monate mal neun monate entgegen vorbringen verteidigers höhe gesamtfreiheitsstrafe acht jahren brigen berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch jedoch teileinstellung verfahrens wegen tat ii dahin ändern sieben fällen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fall entfällt für generalbundesanwalt angeregte korrektur vermeintlichen zählfehlers neun fällen misshandlung schutzbefohlenen besteht anlass landgericht zutreffend davon ausgegangen sechs fälle tateinheitlich gefährliche körperverletzung verwirklicht wurde rechtlichen würdigung ua nimmt landgericht versehentlich fällen ii tateinheitlich gefährliche körperverletzung verwirklicht worden sei strafzumessung ua führt landgericht jedoch zutreffend angeklagte lediglich fällen ii tat mittels gefährlichen werkzeugs begangen stimmt feststellungen tatgeschehen ua überein rissing van saan bode fischer rothfuß appl'],['Soon']]
  2679. [['bundesgerichtshof beschluss lwzr april rechtsstreit bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krüger richterin dr lambert lang gemäß abs nr nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen antrag klägers einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts bamberg januar verbindung urteil amtsgerichts landwirtschaftsgericht würzburg dezember zurückgewiesen antrag klägers beschwer urteil senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts bamberg januar dm übersteigenden betrag festzusetzen zurückgewiesen gründe antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung abs zpo begründet ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes setzt einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht voraus daß schuldner versäumt vollstreckungsnachteil dadurch abzuwenden daß berufungsinstanz rechtzeitig schutzantrag zpo gestellt vgl bgh beschl juli zr njw beschl märz xii zr njw beschl juni viii zr njw daran fehlt vorliegenden fall umstand daß kläger angesichts konkreten prozeßsituation zurückweisung rechtsmittels gerechnet daß für anlaß für stellung schutzantrages bestanden vermag entlasten zumutbar antrag sofort stellen daß seinerzeit voraussetzungen antrags hätte darlegen glaubhaft können vgl münchkommzpo krüger aufl rdn trägt übrigen legt kläger dar daß vollstreckung ersetzenden nachteil bringen würde abs zpo trägt daß erhebliche finanzielle verluste erleide vollstreckung eingestellt nachteile können indes finanziell ausgeglichen stellen unersetzbaren nachteil dar vgl münchkomm zpo krüger rdn ii antrag heraufsetzung beschwer ebenfalls begründet beschwer bestimmt zpo danach berufungsgericht beschwer ansatz zutreffend bemessen kläger angeführten wirtschaftlichen nachteile vorzeitige been digung pachtvertrages entstehen spielen bemessung streitwerts beschwer rolle soweit kläger darauf hinweist daß neben pachtzins öffentliche abgaben versicherungsprämien zahlen erhöht beschwer leistungen zpo erfaßt vgl zöller herget zpo aufl rdn beschwer erreicht dadurch revisionssumme dm übersteigenden betrag krüger zugleich für vorsribgh dr wenzel ri inbgh dr lambert lang wegen urlaubsbedingter ortsabwesenheit verhindert unterschreiben'],['Soon']]
  2680. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape september beschlossen tenor juli verkündeten urteils wegen offensichtlichen schreibunrichtigkeit abs zpo amts wegen dahingehend berichtigt anstatt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni lauten kayser gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  2681. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg august verworfen jedoch urteilstenor dahin ergänzt daß niederlanden erlittene auslieferungshaft verhältnis angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren menschenhandels zwei fällen wegen vergewaltigung fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt sachrüge urteilsformel festsetzung anrechnungsmaßstabes für angeklagten niederlanden erlittene auslieferungshaft ergänzen abs satz stgb hinblick darauf daß anhaltspunkte für anrechnung verhältnis ersichtlich senat entsprechend abs stpo anrechnungsmaßstab bestimmt vgl bghr stgb abs anrechnung tröndle fischer stgb aufl rdn übrigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts be merkt senat aufgrund getroffenen feststellungen angeklagte wegen schweren menschenhandels zwei fällen alternative abs nr stgb strafbar gemacht rüge verletzung stpo vernehmung ermittlungsrichters jedenfalls unbe gründet angeklagten geständig senat deshalb ausschließen daß urteil geltend gemachten verfahrensfehler beruht winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  2682. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agbg bd ci formularmäßigen subunternehmervertrag über bewachungsdienstleistungen enthaltene klausel wichtiger kündigungsgrund liege insbesondere hauptvertrag endet bzw nderungen umfang sicherheitsdienstleistung ergeben hält inhaltskontrolle stand bgh urteil juli iii zr lg potsdam ag potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts potsdam september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand firma aufzugswerke sch zugswerke sch sohn gmbh folgenden beauftragte beklagte schriftlichen rahmenvertrag notrufbearbeitung august bearbeitung aufzugsnotrufen ber teil erbringenden bewachungsdienstleistungen schloß beklagte klägerin november märz datierten subunternehmervertrag festlaufzeit jahr beginnend november vertrag ablauf festlaufzeit jeweils zwölf monate verlän gern soweit partei frist vier wochen ablauf schriftlich gekündigt wurde abs formularmäßigen vertrages beklagte außer klägerin weiteren für tätigen subunternehmern verwendete folgende regelung enthalten recht kündigung wichtigem grund bleibt unberührt wichtiger grund liegt insbesondere hauptvertrag endet bzw nderungen umfang sicherheitsdienstleistung ergeben schreiben januar kündigte firma aufzugswerke sch gegenüber beklagten rahmenvertrag notrufbearbeitung märz april schlossen beklagte firma aufzugswerke sch neuen rahmenvertrag abgesehen geänderten vergütungsstruktur früheren inhaltlich übereinstimmte beklagte vorträgt subunternehmer dahin geeinigt daß vergütungsregelungen jeweiligen subunternehmerverträge nderung hauptvertrages angepaßt wurden klägerin konnte einigung erzielt beklagte kündigte gestützt abs buchst subunternehmervertrag klägerin schreiben märz fristlos klägerin widersprach kündigung schreiben selben tage vorliegenden rechtsstreit beansprucht klägerin beklagten vertraglichen vorhaltepauschalen für monate april juli zahlung dm nebst zinsen gerichtete klage blieb beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsbegehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen angenommen daß für beklagte wichtiger kündigungsgrund abs buchst subunternehmervertrages beendigung hauptvertrages beklagten firma aufzugswerke schmitt vorgelegen bestimmung halte inhaltskontrolle anwendbaren agb gesetzes stand darin gefolgt allerdings gehen vorinstanzen bereinstimmung rechts auffassung beider parteien zutreffend davon daß beklagten gegenüber subunternehmern verwendeten formularverträgen allgemeine geschäftsbedingungen handelt fragliche klausel unterliegt daher inhaltskontrolle anwendbaren agbg nr agbg dagegen einschlägig dauerschuldverhältnis geht halbsatz zudem formularvertrag gegenüber klägerin person verwendet wurde abschluß vertrages ausübung gewerblichen selbständigen beruflichen tätigkeit gehandelt unternehmer satz nr agbg einschlägigen fassung handelsrechtsreformgesetzes juni bgbl prüfung frage klausel klägerin vertragspart ner verwenders entgegen geboten treu glauben unangemessen benachteiligt abs agbg orientiert ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs daran verwender einseitige vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene interessen kosten vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein belange hinreichend berücksichtigen angemessenen ausgleich zuzugestehen vgl bgh urteil november viii zr njw zahlreichen weiteren nachweisen danach folgendes festzustellen subunternehmervertrag parteien dienstleistungsvertrag dauerschuldcharakter kündigung wichtigem grund zugänglich vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt wäre bgb rede stehende klausel stellte vertragliche konkr
  2683. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer september beschlossen sofortige beschwerde beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt bremen juni kosten antragstellers unzulässig verworfen antrag antragstellers prozesskostenhilfe für verfahren sofortigen beschwerde zurückgewiesen gründe antragsteller bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe für beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeiträge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt für unbedingt eingelegte beschwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt ii sofortige beschwerde statthaft gemäß abs satz brao gelten für gerichtliche verfahren verwaltungsrechtlichen anwaltssachen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung entsprechend soweit bundesrechtsanwaltsordnung abweichenden bestimmungen enthält anwaltsgerichtshof steht oberverwaltungsgericht gleich abs satz brao entscheidungen oberverwaltungsgerichte können bestimmten einschlägigen ausnahmefällen abgesehen beschwerde bundesverwaltungsgericht angefochten abs vwgo bundesrechtsanwaltsordnung enthält abweichenden bestimmungen abs brao entscheidet bundesgerichtshof vielmehr über rechtsmittel berufung urteile anwaltsgerichtshofs beschwerde abs satz gvg antragsteller verletzung grundrechts gesetzlichen richter art abs satz gg rügt führt statthaftigkeit gesetzes wegen eröffneten sofortigen beschwerde iii antrag prozesskostenhilfe für verfahren sofortigen beschwerde abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz brao vwgo satz zpo kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  2684. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november grundbuchsache iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde antragstellers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts köln juli unzulässig verworfen gründe beschwerdeführer beim oberlandesgericht beantragt prozeßkostenhilfe für wiederaufnahme grundbuchverfahrens bewilligen antrag angegriffenen beschluß abgelehnt worden dagegen antragsteller beschwerde bundesgerichtshof eingelegt rechtsmittel unstatthaft verwerfen anrufung bundesgerichtshofs käme wege vorlage abs fgg abs gbo betracht gvg greift vgl bgh beschlüsse dezember xii zb njw rr märz zb bghreport september zb njw ii vorlage fehlt terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']]
  2685. [['bundesgerichtshof beschluss envr september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß september beschlossen beschwerdeverfahren rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt verfahren anhängig geworden anzusehen beschwerde ergangene beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf november az vi kart wirkungslos kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdeführerin beschwerdegegnerin wert rechtsbeschwerdeverfahrens folgt festgesetzt dezember ab dezember brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts gründe beschwerdeführerin beschwerde einvernehmen beschwerdegegnerin zurückgenommen rücknahme beschwerde bewirkt verfahren anhängig geworden anzusehen bgh beschluss august envr juris rn beschluss april envr juris rn mwn kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend übereinstimmenden antrag beschwerdeführerin beschwerdegegnerin verteilen festsetzung streitwertes für rechtsbeschwerdeverfahren ergibt abs nr gkg zpo limperg strohn bacher grüneberg deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  2686. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo ko abs darlegungs beweislast klägers für sachurteilsvoraussetzungen konkursfeststellungsklage eröffnung konkursverfahrens unterbrochenen rechtsstreit konkursverwalter schuldners aufnimmt bgh urteil februar ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze dr kurzwelly kraemer richterin münke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april teilweise kostenpunkt gerichtskosten außergerichtliche kosten beklagten sowie nachfolgenden nummern aufgeführten kläger insoweit aufgehoben beklagte feststellung forderungen kläger konkurstabelle verurteilt worden ii hinblick vorbezeichneten kläger verfahren berufungsgericht seit juli aufgehoben unterbrochene verfahren berufungsgericht zurückverwiesen iii kosten revisionsverfahrens trägt beklagte kosten kläger ausnahme oben aufgezählten kosten streithelfers gerichtskosten eigenen außergerichtlichen kosten kläger tragen außergerichtlichen kosten weiteren gerichtskosten tragen kläger gesamtschuldnerisch gesamtschuldnerisch weiteren außergerichtlichen kosten beklagten tragen kläger gesamtschuldnerisch gesamtschuldnerisch rechts wegen tatbestand verbliebenen kläger ursprünglich mehr beklagten konkursverwalter ag gemeinschuldnerin feststellung verfolgten ansprüche rückzahlung stille gesellschafter gemeinschuldnerin gezahlten einlagen konkurstabelle begehrt landgericht zunächst zahlung lautenden gemeinschuldnerin gerichteten hauptanträge kläger abgewiesen gemeinschuldnerin hilfsanträge teilurteil erstellung auseinandersetzungsbilanz verurteilt kläger abweisung hauptanträge berufung eingelegt während berufungsverfahrens juli wurde anschlußkonkursverfahren über vermögen gemeinschuldnerin eröffnet nachdem kläger verfahren beklagten aufgenommen oberlandesgericht feststellung rückzahlungsforderungen konkurstabelle umge stellten hauptanträgen stattgegeben hiergegen richtet revision beklagten antrag klageabweisung weiterverfolgt erkennende senat revision lediglich hinblick urteilstenor aufgeführten hinsichtlich übrigen kläger entscheidung angenommen entscheidungsgründe umfang annahme revision erfolg führt zurückverweisung sache berufungsgericht urteilstenor bezeichneten kläger berufungsinstanz gemäß zpo unterbrochene verfahren gesetz gebotenen weise aufgenommen aufnahme unterbrochenen rechtsstreits form konkursfeststellungsklage gemäß abs ko voraussetzung statthaft daß klageforderung konkursverfahren angemeldet geprüft bestritten worden bgh urt juni zr lm ko nr urt oktober iv zr lm ko nr urt november viii zr njw jaeger weber konkursordnung aufl rdn kilger schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm kuhn uhlenbruck konkursordnung aufl rdn urteilstenor bezeichneten kläger mögen forderungen konkurstabelle angemeldet prüfung forderungen beklagten jedoch ausreichend dargelegt nachgewiesen berufungsgericht frage ordnungsgemäßen forderungsanmeldung feststellungen getroffen beklagte erstmals revisionsverfahren forderungsanmeldung vorbezeichneten kläger abrede gestellt vortrag ungeachtet beachten daß erst revisionsinstanz gebracht wurde betrifft lage verfahrens amts wegen prüfende sachurteilsvoraussetzung vgl bghz musielak ball zpo rdn betreffenden kläger ausreichend dargelegt daß voraussetzungen für aufnahme rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt revisionserwiderung anwaltliche begleitschreiben konkursgericht september vorgelegt denen forderungsanmeldung kläger hervorgehen weiteren mitgeteilt daß davon ausgehe beklagte inzwischen forderungen kläger geprüft bestritten reicht jedoch darlegung sachurteilsvoraussetzungen konkursfeststellungsklage hierfür vielmehr beglaubigte auszüge konkurstabelle gemäß abs satz ko vorzulegen anmelder forderung bestritten worden konkursgericht amts wegen erteilt forderung gerichtlich verfolgt grü
  2687. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar zurückgewiesen abs abs zpo klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert gründe nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche fragen grundsätzlicher bedeutung rechtssache geeignet fortbildung rechts dienen insbesondere stellt nichtzulassungsbeschwerde rechtsgrundsätzlich angesehene frage bedingung wirksamkeit vertrages abhängen zugleich geschäftsgrundlage vorliegenden rechtsstreit parteien vertrag geschlossen bedingung vereinbaren mag beklagte ursprünglich bereit vertrag schließen zuvor mietvertrag klägerin betreiber supermarktes stande gekommen voraussetzung indes schon vertragsschluß erfüllt daß vereinbarung bedingung vertrag mehr bedurfte berufungsgericht umstand voraussetzung für vertragsschluß mag nämlich abschluß mietvertrages klägerin betreiber supermarktes zugleich geschäftsgrundlage angesehen geschäftsgrundlage sieht berufungsgericht vielmehr fortdauernden tatsächlichen betrieb supermarktes soweit berufungsgericht annimmt parteien seien gemeinsamen erwartung ausgegangen daß betreiber supermarktes mietobjekt tatsächlich dauer vereinbarten gebrauch nutzen wirft annahme grundsätzlichen über einzelfall hinausgehenden fragen sicherung einheitlichen rechtsprechung revisionsgerichtliche entscheidung erforderlich nichtzulassungsbeschwerde vermag darzulegen daß anzufechtende entscheidung höchstrichterlichen entscheidungen verteilung verwendungsrisikos abweicht verkennt vertraglich geändert geschäftsrisiko ganz teilweise vermieter auferlegt vgl senatsurteil februar xii zr zip soweit berufungsgericht vertrag parteien ergänzend dahin auslegt klägerin risiko fortsetzung betriebes supermarktes übernommen setzt entscheidungen widerspruch weitere rüge nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht hätte klägerin angebotenen beweis inhalt geführten verhandlungen parteien erheben müssen rechtfertigt zulassung revision schon deshalb berufungsgericht klägerin behaupteten sachverhalt nämlich daß über tatsächlichen betrieb supermarktes voraussetzung für abschluß bestand vertrages mehr gesprochen worden sei entscheidung zugrunde gelegt hahne gerber weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']]
  2688. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober dna identitätsfeststellungsverfahren az js amtsgericht hamburg az gs amtsgericht hamburg az qs landgericht hamburg az obl generalstaatsanwaltschaft hamburg az ws hanseatisches oberlandesgericht hamburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts oktober beschlossen antrag amtsgerichts hamburg zuständige gericht bestimmen zurückgewiesen gründe landgericht hamburg angeklagte deren verurteilung beschluss gemäß stpo erlassen beschwerde eingelegt rechtskraft urteils hanseatische oberlandesgericht hinweis nunmehr eingetretene unzuständigkeit erledigte beschwerde gemäß stpo antrag aufhebung landgericht getroffenen anordnung umgedeutet sache ermittlungsrichter amtsgerichts entscheidung zugeleitet hält für unzuständig sache senat bestimmung zuständigen gerichts hinweis stpo vorgelegt senat bereits beschluss januar ars nstz rr ebenfalls vorlage amtsgerichts hamburg ausgeführt liegen sachlage voraussetzungen für bestimmung gerichts stpo beteiligten gerichte streiten über zuständigkeit vorlegende amtsgericht zieht lediglich zweifel oberlandesgericht beschwerdegericht weitergabe sache amtsgericht befugt streit steht deshalb inhaltliche richtigkeit sachbefassung oberlandesgerichts beschwerde betroffenen landgerichtlichen anordnungen vgl bgh nstz gegenstand verfahrens stpo zumal oberlandesgericht sinngemäßer anwendung bundesgerichtshof bereits für konstellationen ausdehnend ausgelegten stpo beschwerdeverfahren bindender wirkung bestimmen gericht entscheidung über rechtsmittel aufgerufen vgl bghst rechtsprechung hält senat fest weitere vorlagen amtsgericht hamburg entsprechender fallkonstellation wären daher untunlich rissing van saan rothfuß appl fischer cierniak'],['Soon']]
  2689. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter wöstmann hucke seiters dr remmert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli gründen hinweisbeschlusses senats november gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen soweit beklagte schriftsatz dezember ausgeführt entscheidender bedeutung sei ebenfalls berufungsgericht sache zurückgewiesenen schadensersatzansprüche beklagten bestünden für vorgehen satz zpo bestehe daher raum vermag senat folgen gründe für zulassung revision satz zpo bestehen mehr aufgezeigt hinweisbeschluss senats aufgeführten urteilen bundesgerichtshofs ergibt weiteres frage beklagten geltend gemachten schadensersatzansprüche bestehen für erfolg revision erheblich schlick wöstmann seiters hucke remmert'],['Soon']]
  2690. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren bewilligung prozesskostenhilfe iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters reiter beschlossen antrag antragstellerin prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november gewähren abgelehnt gründe senat legt eingabe antragstellerin beiordnung rechtsanwalts einlegung begründung nichtzulassungsbeschwerde vorbezeichneten beschluss beantragt antrag bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde entscheidung rechtsbeschwerde einzige betracht kommende rechtsmittel nichtzulassungsbeschwerde gegenüber urteilen berufungsgerichte beschlüssen gemäß abs zpo statthaft abs abs abs zpo aussicht genommene rechtsbeschwerde jedoch hinreichende erfolgsaussicht voraussetzung für bewilligung prozesskostenhilfe zpo rechtsmittel statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht hätte rechtsbeschwerde zulassen müssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr schlick herrmann vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2691. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzeröffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr erklärt schuldner eröffnungsverfahren stundungsantrag ausreichend über wirtschaftlichen verhältnisse obwohl insolvenzgericht mängel konkret aufmerksam gemacht schuldner aufgegeben binnen angemessener frist beheben stundung deshalb versagen antrag schuldners unzulässig unbegründet abs nr inso kommt zusammenhang anschluß bghz bgh beschl dezember ix zb bestehen inhalt stundungsantrags objektiv zweifel daß antragsteller lage anfallenden kosten decken insolvenzgericht ursachen mangelnden finanziellen leistungsfähigkeit aufzuklären bgh beschluß januar ix zb lg münchen ag münchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann januar beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluß zivilkammer landgerichts münchen september aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe sozialamt wohnortes vertretene schuldnerin beantragte september eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen restschuldbefreiung sowie stundung verfahrenskosten beigefügten vermögensübersicht gab vier gläubiger gesamtforderungen rund davon entfielen ersten gläubiger bank zweiten finanzamt frage vorhandenem vermögen wurde verneint verfügung april gab amtsgericht insolvenzgericht schuldnerin binnen drei wochen erklären geschehen forderungen gläubiger zugrunde liegt wofür darlehen verwendet worden zeitraum schulden stammen monat jahr ältesten jüngsten schuld schuldnerin wurde darauf hingewiesen daß stundungsantrag zurückgewiesen könne mitwirkungspflicht genüge schuldnerin stellte standpunkt weiteren auskünften verpflichtet daraufhin amtsgericht stundungsantrag abgelehnt schuldnerin mitwirkungspflicht abs inso mindestens grob fahrlässig verletzt rechtfertige versagung restschuldbefreiung abs nr inso umständen sei schon stundungsantrag inso zurückzuweisen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht zurückgewiesen dagegen wendet rechtsbeschwerde ii statthafte abs satz nr zpo inso rechtsbeschwerde zulässig begründet beschwerdegericht entscheidung unrecht abs nr inso gestützt senat beschluß dezember ix zb einzelnen ausgeführt stundung vorliegen abs nr inso genannten versagungsgründe ausgeschlossen trifft insbesondere abs nr inso vorschrift kommt jedoch soweit allein darum geht schuldner antrag gemäß inso hinreichende angaben über wirtschaftlichen verhältnisse gemacht reichen angaben über stundungsantrag entscheiden schuldner insolvenzgericht konkret bezeichneten mängel vgl bghz beseitigt stundungsantrag entweder schon unzulässig unbegründet reichen schuldner verstoß auskunfts mitwirkungspflicht deshalb vorgeworfen gerichtliche anordnung ergänzenden stellungnahme befolgt vgl bgh beschl märz ix zb njw bisherigen sachstand stundungsantrag weder unzulässig unbegründet zulässiger antrag stundung gemäß inso setzt voraus daß schuldner insolvenzgericht substantiierter nachvollziehbarer form darlegt daß vermögen voraussichtlich deckung anfallenden kosten ausreicht für abschnitt insolvenzverfahrens müssen inso genannten kosten gedeckt ebensowenig für eröffnungsantrag vgl hierzu bghz schlüssigkeit technischen sinne verlangen umfassende auskunftspflicht schuldners setzt erst zulässigen antrag eingereicht abs satz inso vorher besteht amtsermittlungspflicht gerichts bgh aao genügt antrag mindestanforderungen mithin zulässig dennoch erfolg schuldner insolvenzgericht sämtliche angaben macht beurteilung benötigt schuldnervermögen kostendeckung ausreichen bghz bgh beschl april ix zb zvi november ix zb zinso fragestellung über gericht entscheiden entspricht derjenigen abs satz inso bgh beschl november ix zb aao abs satz inso folgt daß schuldner insolvenzgericht eröffnungsverfahren umfassende auskünfte über vermögensverhältnisse erteilen insbesondere verzeichnis gläubiger schuldner vorzulegen geo
  2692. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  2693. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr raum beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt sch verteidiger angeklagten justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge jeweils freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen staatsanwaltschaft eingelegten generalbundesanwalt vertretenen revisionen sachrüge erfolg feststellungen landgerichts angeklagten herbst gemeinsam entschluß gefaßt gewinnbringenden verkauf cannabis startkapital für betrieb holz bautenschutzfirma verschaffen ende oktober anfang februar erwarben anderweitig verfolgten insgesamt fünf sechs kg cannabis wirkstoffgehalt thc cannabis bestand je hälfte haschisch marihuana lieferung erfolgte genannten zeitraum mindestens teilmengen wobei lieferumfang anfangs pro einheit ende tatzeitraumes einzellieferungen kg steigerte während gleichzeitig bezugspreis für angeklagten verringerte angeklagten orderten jeweils nachlieferungen bevor vorrat keller gemeinsam bewohnten hauses neige ging rauschgift veräußerten angeklagten dezember februar februar geborenen allerdings rechnen daß lebensjahr vollendet könnte februar lieferte anderweitig verfolgte wobei bo neun cannabis gesamtvorrat monate alten pitbullterrier co luftdruckpistole führte sowie weitere gleichartige waffe angeklagten wenige tage zuvor erworben ii angefochtene urteil hält rechtlicher berprüfung stand urteil unterliegt aufhebung landgericht verbrechenstatbestand abs nr btmg ausreichend geprüft kognitionspflicht genügt landgericht offen gelassen gesondert verfolgte bo luftdruckpistole anweisung angeklagten auslieferung cannabis gesamtvorrat führte mittäterschaftliche verurteilung wegen handeltreibens waffen gemäß abs nr btmg komme auffassung betracht angeklagten sachherrschaft über waffe gehabt hätten verurteilung angeklagten wegen anstiftung würde höheren strafe führen falle wäre hinblick dargestellten milderungsgründe minder schweren fall auszugehen strafe festzusetzen erwägungen geeignet prüfung strafbarkeit abs nr btmg entbehrlich aa grundsätzlich stellt funktionsfähige luftdruckpistole ebenso co pistole schußwaffe sinne abs nr btmg dar weber btmg rdn maßgeblich dabei daß jeweiligen geschosse entsprechend gesetzlichen definition abs waffg lauf getrieben bghst luftpistolen grundsätzlich fall vgl bgh dallinger mdr hinsichtlich wortgleichen tatbestandsmerkmals abs nr stgb bb trifft daß täter derjenige bestraft waffe gebrauchsbereit weise daß zeit bedienen bghst voraussetzung während rauschgiftauslieferung ortsabwesenden angeklagten vorliegenden fall gegeben schließt verurteilung wegen anstiftung bghst sowohl rauschgift luftdruckpistole stammten besitz angeklagten sachverhaltskonstellation hätte prüfung nahegelegen anderweitig verfolgte bo cannabis luftdruckpistole veranlassung angeklagten genommen cc zudem läge verbrechen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg auslieferung betäubungsmittel täter entsprechenden gegenstand führt tatbestandserfüllung reicht mitsichführen teil handeltreibens mithin während besitzausübung verkauf bereit gehaltenen rauschgift bghst lagerten angeklagten cannabis bewohnten haus gesamtzusammenhang liegt nahe daß gleichzeitig beiden luftdruckpistolen aufbewahrten zudem teilweise rauschgift haus heraus unmittelbar verkauften abhängig räumlichen verhältnissen genügen tatphase gleichzeitige verfügbarkeit
  2694. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen außerordentliche sofortige weitere beschwerde beklagten beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november november kosten beklagten verworfen gründe beklagte wendet außerordentliche sofortige weitere beschwerde bezeichneten rechtsmittel beschluss beschwerdegerichts november kosten rechtsstreits auferlegt wurden sowie nderen beschluss beschwerdegerichts november verfahren ergangener kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts karlsruhe februar aufgehoben worden rechtsmittel schon deshalb unzulässig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen recht sanwalt unterzeichnet abs satz zpo brigen wegen fehlender statthaftigkeit unzulässig bundesgerichtshof beschlüsse berufungsgerichts ausschließlich fä llen abs zpo angerufen bgh beschluss märz ix zb bghz senatsbeschlüsse februar iv zb famrz dezember iv zb famrz november iv zb famrz rechtsbeschwerde hiernach statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt abs satz nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo beide voraussetzungen gegeben zusätzliches außerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft entscheidung verfa hrensgrundrechte beschwerdeführers verletzt rstellung sonstigen gründen greifbar gesetzeswidrig bgh eschluss märz aao senatsbeschlüsse februar dezember jeweils aao beschwerdeführer steht fällen verfahren zpo offen gerügter verfassungsverstoß beseitigt kommt allein verfassungsb eschwerde bundesverfassungsgericht betracht beschwerdeführer herangezogene entscheidung zivilsenats bundesgerichtshofs mai zb njw rr bereits deshalb einschlägig zugelassene rechtsbeschwerde zugrunde lag unzulässigkeit beschwerdeführer eingelegten rechtsmittels folgt weder aufhebung angefochtenen en tscheidungen fortsetzung verfahrens beschwe rdegericht aussetzung vollziehung angefo chtenen entscheidungen wege einstweiligen anordnung betracht kommt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2695. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kostenpunkt ausnahme entscheidung über außergerichtlichen kosten beklagten insoweit aufgehoben berufungsurteil wiedergegebene klageantrag beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung ge richtete erklärung dezember gesellschaft kg folgenden beteiligung mbh co dritte iii höhe dm zuzüglich agio beitritt komplementä rin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend über beklagte wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen beklagte prospekt rubrik partner gründungsgesellschafter bezeichnet stellung kommanditistin abtretung geschäftsanteils gründungsgesellschafters erworben seits gesellschafter geschäftsführer komplementärin begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen für anteil produktionskosten ausfallversicherungen abgeschlossen sollten nachdem produktionen erwünschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versiche rungsfälle zahlungsunfähig insgesamt erhielt kläger beteiligung ausschüttungen höhe beteiligungsbetrags erstinstanzlich kläger treuhandkommanditistin beklagte november prospektprüfungsgutachten über emissionsprospekt erstellt zug zug abtretung ansprüche beteiligung rückzahlung eingezahlten betrags berücksichtigung ausschüttungen nebst zinsen anspruch genommen behauptet prospekt enthalte erlösprognose absicherung short fall versicherungen unrichtige angaben auswahl seriosität überprüften versicherers sei fehlerhaft dementsprechend hätte beklagte anlagegelder freigeben dürfen landgericht klage abgewiesen berufungsrechtszug kläger geltend gemacht seien innenprovisionen gesellschaft mbh gezahlt worden seien offenbart worden zusätzlich feststellung begehrt beklagten müssten schaden ersetzen etwaige nachträgliche aberkennung verlustzuweisungen entstehe schließlich freistellung etwaigen zahlungsverpflichtungen gegenüber gläubigern beteiligungsgesellschaft dritten begehrt aufgrund stellung kommanditisten anspruch nehmen könnten oberlandesgericht berufung zurückgewiesen senat beschränkt zugelassenen revision verfolgt kläger hilfsantrag verbundenen zahlungsantrag zug zug abtretung ansprüche beteiligung beklagte entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht soweit berufungsurteil wiedergegebenen klageantrag beklagte folgenden beklagte betrifft berufungsgericht hält klage für unsubstantiiert kläger sachvortrag gehalten höhe beteiligung steuervorteil erzielt müsse mitunternehmer gemäß abs satz nr estg etwaige schadensersatzleistungen versteuern mangels näherer angaben könne jedoch beurteilt außergewöhnliche steuervorteile erzielt genauere berechnung forderten brigen verneint berufungsgericht schadensersatzansprüche grunde beklagte sei gründungsgesellschafterin prospektverantwortlich prospekthaftungsansprüche engeren sinn seien verjährt verneint grundsätzlich mögliche haftung wegen verletzung aufklärungspflichten aufgrund stellung beklagten treuhänderin gegenüber kläger ergeben könnte anlageentscheidung zugrunde gelegte prospekt sei fehlerhaft gesellschaft mbh folgenden it gmbh für vermittlung beteiligung provision erhalten sei berufungsinstanz wegen nachlässigkeit mehr berücksichtigender vortrag brigen seien entsprechende provisionszahlungen beanstanden prospekt für vermittlung eigenkapitals agio insgesamt vorsehe handele dabei verdeckte innenprovisionen sinn r
  2696. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt sowie unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb angeordnet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt vollem umfang erfolg abs stpo pflichtverteidigerin angeklagten ablauf revisionsbegründungsfrist vorgenommene beschränkung rechtsfolgenausspruch unwirksam daß darauf ankäme verteidigerin teilrücknahme ausdrücklich ermächtigt abs stpo schuldspruch rechtsfolgenausspruch miteinander verknüpft daß getrennte berprüfung rechtsfolgenentscheidung möglich daß angefochtene schuldspruch mitberührt folgt vorliegenden fall daraus daß urteil rechtsfehlerfreie begründung für annahme erheblichen verminderung schuldfähigkeit angeklagten tatzeiten enthält grundlage angefochtenen urteils völlig ausschließen läßt daß ang eklagte tatzeiten schuldunfähig vgl bghst ii landgericht zustand angeklagten haschisch marihuana teils eigenkonsum teils gewinnbringenden weiterverkauf erworben festgestellt angeklagten lagen tatzeitraum sowohl polyvalente abhängigkeitserkrankung sowie schizophrene psychose schizophrene residualsymptomatik während einsichtsfähigkeit angeklagten psychotische symptomatik stoff gebundene abhängigkeitserkrankung eingeschränkt erheblich eingeschränkt jedoch geistestätigkeit aufgrund schizophrenen residualsymptomatik erheblich beeinträchtigt daß deutlich erhebliche beeinträchtigung einsichtsfähigkeit vorgelegen landgericht geht davon daß angeklagte tatzeitraum gemäß stgb erheblich fähigkeit unrecht taten einzusehen vermindert rahmen prüfung voraussetzungen stgb stellt tatrichter darauf ab daß angeklagten zukünftig suchtgetriggert neuerlich erhebliche rechtswidrige straftaten erwarten rahmen grunddiagnose künftig erheblich einsichtsfähigkeit entziehen iii angefochtene urteil bestand landgericht offenbar meinung daß feststellung einsichtsfähigkeit angeklagten sei erheblich vermindert voraussetzungen stgb erfüllt grundlage für anordnung unterbringung stgb gegeben seien trifft feststellung erheblich verminderten einsichtsfähigkeit bleibt offen einzelfall einsicht tatsächlich ausgeschlossen beides bloßen verminderung fähigkeit möglich stgb fall treffen daß minderung fähigkeit fehlen einsicht bewirkt schuld täters gemindert trotz erheblich verminderter einsichtsfähigkeit unrecht tatsächlich eingesehen vgl bghst täter trotz generell gegebener verminderter einsichtsfähigkeit konkreten fall einsicht gehabt voll schuldfähig vgl bghr stgb einsichtsfähigkeit jeweils vorschrift stgb fällen verminderter einsichtsfähigkeit angewendet einsicht gefehlt täter vorzuwerfen infolge verminderter einsichtsfähigkeit fehlende unrechtseinsicht dagegen vorwurf gemacht greift stgb folge daß bestrafung ausscheidet vgl bgh angefochtenen urteil läßt gesamtzusammenhang urteilsgründe eindeutig entnehmen daß angeklagte begehung taten unrecht tatsächlich eingesehen daß einsichtsfähigkeit vorzuwerfen senat grundlage letzter sicherheit ausschließen daß voraussetzungen stgb beim angeklagten tatzeiten vorlagen naheliegt führt aufhebung gesamten urteils iv senat weist für neue hauptverhandlung folgendes schuldspruch wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge begegnet bedenken rauschgift teilweise eigenkonsum erworben wurde liegen beide mengen über geringen menge stehen besitz handeltreiben jeweils geringer menge tateinheit vgl hierzu franke wienroeder btmg aufl rdn angeklagten darf handeltreiben gesamten menge angelastet ne
  2697. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld oktober aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen steuerhinterziehung verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin geändert angeklagte steuerhinterziehung fällen schuldig weitergehende revision verworfen verbleibenden kosten rechtsmittels trägt angeklagte gründe landgericht angeklagte wegen steuerhinterziehung fällen einbeziehung strafen urteil amtsgerichts krefeld januar az gesamtfrei heitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrüge begründete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen steuerhinterziehung abs nr ao verurteilt wurde stellt senat verfahren abs stpo wegen verfahrenshindernisses festgestellte straftat verjährt für steuerhinterziehung gemäß abs nr ao maßgebliche fünfjährige verjährungsfrist abs nr stgb begann ablauf mai laufen tat zeitpunkt umsatzsteuererklärung für jahr spätestens abzugeben abs ustg abs ao sinne stgb beendet unterbrechung verjährung trat fristablauf anwendungsfall abs ao art egao gegeben ablauf verjährungsfrist mai deshalb verfahrenshindernis eingetreten insoweit einstellung verfahrens gemäß abs stpo folge wegfall einzelstrafe zehn monaten folge teileinstellung verfahrens bestand gesamtstrafenausspruchs frage gestellt blick verbleibenden einzelstrafen darunter zahlreiche freiheitsstrafen sechs monaten jahr drei monaten senat ausschließen strafkammer eingestellten fall niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte graf jäger fischer mosbacher bär'],['Soon']]
  2698. [['str bundesgerichtshof beschluss märz strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat annahme unbeendeten tötungsversuchs darauf gründende zubilligung strafbefreienden rücktritts vgl bgh beschluss mai gsst bghst beschwert angeklagten ebenso wenig beschwert vier jahren freiheitsstrafe strafrahmen abs stgb verurteilten angeklagten inkonsequente unrichtige strafrahmenwahl landgerichts vorliegen voraussetzungen ersten alternative stgb legt zubilligung minder schweren falles abs halbsatz stgb nahe vgl bgh urteil märz str strafo mwn zwingt jedoch gravierende erschwerende umstände vorbelastungen angeklagten art tatausführung ge geben daher wäre strafe zutreffend annahme idealkonkurrierenden versuchten totschlags normalstrafrahmen abs stgb entnehmen basdorf brause könig schaal bellay'],['Soon']]
  2699. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat aufhebung tatrichterlichen urteils revisionsgericht allein strafausspruch erfasst grundsätzlich frage kompensation revisionsgerichtlichen entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung bgh urteil august str bghst kompensationsentscheidung landgerichts rostock urteil juni mithin bereits rechtskräftig nunmehr ent scheidung berufene strafkammer schon deshalb erst blick verschlechterungsverbot abs stpo abweichenden entscheidung berufen becker hubert gericke schäfer spaniol'],['Soon']]
  2700. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak februar beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss september kosten beklagten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet senat nichtzulassung revision gerügten beschluss abs satz zpo begründet begründung geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen sach rechtslage unterschiede zivilsenaten beurteilung zulassungsrechtlicher voraussetzungen bestehen mögen liegt anhörungsrüge verweist gesichtspunkt allgemeinen führt dagegen inwiefern für beschwerdefall unterschiede hätten entscheidungserheblich können sämtliche rügen denen beschwerde zulassung revision erstrebt senat geprüft verneint worden insbesondere trifft berufungsurteil schwerwiegenden rechtsfehlern beruht abs satz zpo ergibt indes verpflichtung über abs satz zpo gezogenen umfang hinaus näher begründen vgl bt drucks siehe bgh beschl juli iii zr njw rr mai ix zb september ix zr st rspr fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2701. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja walzgerüst ii ep� art patg umstand komplexe vorrichtung walzgerüst gedanklich komponenten module zerlegen lässt für deren relativbewegung zueinander begrenzte anzahl möglichkeiten verfügung steht lässt für genommen grundsätzlich schluss für fachmann nahegelegen lösung problemen bewegung komponente auftreten übrigen bewegungsalternativen erwägung ziehen hiermit erhebliche umgestaltungen komponenten verbunden fortführung bghz betrieb sicherheitseinrichtung bgh urteil september zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr berger hoffmann richterin schuster für recht erkannt berufung oktober verkündete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents patent nimmt priorität deutschen patentanmeldung oktober anspruch patentanspruch lautet walzgerüst zwei zueinander parallelen walzenständern denen bedienungsseitige walzenständer walzenständer wegbewegbar anstellbar gelagerten walzen insbesondere universalwalzgerüst horizontalwalzen kassetten angeordneten vertikalwalzen bedienungsseitigen walzenständer wegbewegbarer wechselrahmen walzen aufnimmt klägerin macht geltend gegenstand streitpatents sei patentfähig neu sei zumindest erfinderischen tätigkeit beruhe beklagte ersten instanz klageabweisung beantragt streitpatent hilfsweise maßgabe hilfsantrags verteidigt bundespatentgericht klage abgewiesen urteil oktober ni eu juris hiergegen richtet berufung klägerin antrag nichtigerklärung streitpatents weiterverfolgt beklagte beantragt berufung zurückzuweisen auftrag senats prof dr ing schriftliches gutachten stattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe zulässige berufung begründet streitpatent betrifft walzgerüst zwei zueinander paralle len walzenständern dazwischen gelagerten walzen mithilfe wechselrahmens ausgewechselt können geht veröffentlichten internationalen patent anmeldung bekannten walzgerüst streitpatentschrift näher beschriebenen walzgerüst walzen abstandhalteranordnung spacer structure bezeichneten wechselrahmen gehaltert tisch aufsitzt zwei verfahrbaren walzenständern angeordnet walzenwechsel walzenständer auseinander gefahren abstandhalteranordnung darin gehaltenen walzen deckenlaufkran tisch abgehoben abstandhalteranordnung ersetzt können streitpatent gibt erfindung zugrunde liegende aufgabe gattungsgemäßen walzgerüst walzenwechsel vereinfachen stillstandszeiten walzstraße beim walzenwechsel verringern problem walzgerüst gelöst merkmale patentgericht folgt gegliedert können walzgerüst zwei zueinander parallele walzenständer bedienungsseitige walzenständer walzenständer wegbewegbar walzenständern walzen anstellbar gelagert wechselrahmen nimmt walzen bedienungsseitigen walzenständer wegbewegbar erfindungsgemäß somit walzen aufnehmende wechselrahmen zusammen antriebslosen bedienungsseitigen walzenständer antriebsseitigen walzenständer zwischenposition gefahren wechselrahmen antriebsseitigen walzenständer gelöst danach bedienungsseitige walzenständer allein endposition gefahren wechselrahmen aufgenommenen walzen freiliegt oben weggehoben vereinzeln walzen ort erfolgen während sogleich bereits neu walzen bestückter weiterer wechselrahmen umgekehrter reihenfolge walzgerüst montiert betrieb fortgesetzt figur zeigt ausführungsbeispiel zwischenposition wechselrahmen aufnehmende bedienungsseitige walzenständer antriebsseitigen walzenständer wegbewegt worden wechselrahmen jedoch walzenständer getrennt erörterung gerichtlichen sachverständigen ergeben hierdurch walzenwechsel gegenüber stand technik entgegenhaltung insofern vereinfacht austausch
  2702. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück januar strafausspruch dahingehend geändert angeklagte freiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts osnabrück april gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel führt abänderung strafausspruchs brigen unbegründet sinne abs stpo bildung gesamtstrafe rechtsfehlerhaft landgericht hätte strafe strafbefehl april einbeziehen dürfen feststellungen landgerichts verkaufte angeklagte ab juni mehreren einzelverkäufen betäubungsmittel januar erworbenen nachbargrundstück vergrabenen gesamtmenge entnahm bereits januar beim angeklagten gramm heroin aufgefunden worden ausgeschlossen konnte menge stammte hierauf eingeleitete ermittlungsverfahren abs stpo hinblick strafbefehl april wegen waffendelikts verhängte bewährung ausgesetzte freiheitsstrafe jahr eingestellt worden landgericht zurecht strafklageverbrauch verneint unabhängig frage betäubungsmittelstraftat januar tateinheitlich waffendelikt verwirklicht worden einheitlicher betäubungsmittelhandel abgeurteilten betäubungsmittelverkäufe zeitlich erst erlass strafbefehls april getätigt wurden danach begangene taten erfassen konnte gerichtlichen kognitionspflicht strafbares verhalten unterfallen urteil erlass strafbefehls nachfolgt bgh beschluss oktober str juris lagen rechtlichen voraussetzungen für einbeziehung strafe strafbefehl april rechtsfehlerhafte bildung gesamtstrafe angeklagte beschwert strafbefehl april bewährung ausgesetzte freiheitsstrafe wegfall bewährung einbezogen wurde urteil deshalb ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben landgericht vorliegender sache ausgesprochene freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten höhe bestehen bleiben wegen verschlechterungsverbotes abs stpo darf summe beiden unrecht zusammengezogenen strafen drei jahre vier monate übersteigen vgl bgh beschlüsse juli str juris januar str nstz rr freiheitsstrafe für abgeurteilte betäubungsmitteldelikt darf daher mehr zwei jahre vier monate betragen strafe senat entsprechender anwendung abs stpo verhängen geringe teilerfolg rechtsmittels rechtfertigt ermäßigung gebühr auferlegung teils auslagen staatskasse abs stpo ergänzend bemerkt senat teilfreispruch betrifft angeklagten nr anklageschrift vorgeworfenen straftaten hinsichtlich tatvorwürfe nr angeklagte hingegen freizusprechen entgegen auffassung landgerichts fall mehrere delikte tatmehrheitlich begangen angeklagt tathandlungen hauptverhandlung nachgewiesen schuldspruch wegen vorliegens bewertungseinheit indes einmalige begehung straftat ausspricht teilfreispruch veranlasst fall gesamte verfahrensgegenstand verurteilung erschöpfend erledigt bgh beschluss juni str bghr stpo abs teilfreispruch aufgabe bgh urteil september str nstz staatskasse freisprüche fällen nr anklageschrift veranlassten kosten notwendigen auslagen tragen becker hubert gericke schäfer spaniol'],['Soon']]
  2703. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goßner richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hagen märz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen versuchter schwerer brandstiftung tateinheit sachbeschädigung unerlaubter ausübung tatsächlichen gewalt über gemäß abs satz nr waffg verbotene gegenstände gemeint brandflaschen jugendstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegten revision rügt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet verneinung sei bedingten tötungsvorsatzes landgericht rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen fuhr angeklagte bekennender kurde nachtzeit vier unbekannt gebliebene personen tüte brandflaschen führten pkw nähe erdgeschoß wohnhauses gelegenen türkischen einzelhandelsgeschäfts reisebüro bereits antritt fahrt deren genaues ziel zeitpunkt kannte klar daß brandsätze gebäuden türkischen einrichtungen einsatz kommen sollten sah daß objekt wohnhaus befand erkundigte tatgenossen sichergestellt sei daß menschen gefährdet mitinsassen für überzeugend versicherten ua während angeklagte fahrzeug laufendem motor sitzen blieb stiegen vier mitfahrer warfen zunächst brandflasche schaufenster zündete fiel gehweg zurück sodann schleuderten stein zweite schaufenster richtung stein verursachte loch zwei weitere brandsätze auslage schaufensters brand geriet anschließend liefen fahrzeug angeklagten zurück flüchteten feuer verringerte schnell gebäudeteile schaufenster gelegene präsentationsfläche griff über konkrete gefährdung tatzeit anwesenden insgesamt bewohner oberen stockwerke nachbarn flammen aufmerksam gemacht worden trat ständiger rechtsprechung brandanschlägen wohngebäude einsatz brandflaschen frage täter bedingtem tötungsvorsatz handelt aufgrund gesamtwürdigung jeweiligen objektiven subjektiven umstände einzelfalls beurteilen bgh stv bghr stgb abs vorsatz bedingter bedeutung dabei insbesondere beschaffenheit gebäudes hinblick fluchtmöglichkeiten brennbarkeit beim bau verwendeten materialien angriffszeit wegen erhöhten schutzlosigkeit bewohner nachtzeit belegungsdichte angegriffenen gebäudes sowie konkrete angriffsweise ferner psychische verfassung täters motivation tatbegehung beweiswürdigung einzubeziehen bghr stgb abs vorsatz bedingter bgh urteil str grundsätzen landgericht rechnung getragen sorgsamer abwägung maßgebenden umstände berzeugung gelangt daß angeklagten bedingter tötungsvorsatz nachgewiesen dabei beschaffenheit massivbauweise stein errichteten hauses für hausbewohner bestehenden fluchtweg über brandort entfernte wohnungen führende treppenhaus art weise ausschließlich beiden schaufenster geführten angriffs abgestellt ferner landgericht ebenfalls berücksichtigt daß angeklagten motiv für tötung gefährdung menschen festgestellt konnte läßt rechtsfehler erkennen einzeleinwendungen beschwerdeführerin vermögen aufzudecken generalbundesanwalt bersendungsschrift zutreffend ausgeführt nachprüfung urteils übrigen angeklagten begünstigenden benachteiligenden vgl stpo rechtsfehler ergeben meyer goßner tolksdorf athing'],['Soon']]
  2704. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art art abs bgb avbwasserv kag nw wasserversorgungsunternehmen versorgungsgebiet anschlussnehmer privatrechtlicher grundlage versorgt tarifgestaltung für lieferung trinkwasser neben verbrauchsabhängigen entgelten zugleich verbrauchsunabhängige grundpreise abgeltung bereitstellen ständige vorhalten versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen betriebskosten ansatz bringen bestätigung senatsurteile mai viii zr viii zr unbillig sinne bgb versorgungsunternehmen abkehr ursprünglichen grundpreisbemessung zählergröße grundpreis nutzergruppen bestimmt dabei privaten haushaltsbedarf bedarf für gewerbliche berufliche sonstige zwecke differenziert ebenso wenig unbillig versorgungsunternehmen bedarf für gewerbliche zwecke zusätzlich größe wasserversorgung angeschlossenen gewerbes unterscheidet für nutzergruppe weiteren untergruppen bildet sofern besonders großen vorhaltebedarf weise rechnung getragen bgh urteil juli viii zr lg köln ag wermelskirchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts köln märz zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte nimmt stadtwerke rechtsnachfolgerin gmbh folgenden einheitlich beklagte al leinige anbieterin öffentliche wasserversorgung wahr beliefert klägerin eigentümerin grundstücks privatrechtlicher grundlage maßgabe avbwasserv trinkwasser grundstück befinden privathaushalt sowie zumindest lager büro malerwerkstatt gmbh wasserverbrauch befindlichen entnahmestelle über gemeinsamen wasserzähler abgerechnet für bereitstellung lieferung trinkwassers verlangt beklagte festgesetzten tarifen grund mengenpreis dahin allein nenngröße vorhandenen zähler bemessenen grundpreise stellte für zeit ab juni dahin nunmehr haushaltsbedarf gewerblichem beruflichem sonstigem bedarf sowie landwirtschaftlichem betriebsbedarf differenzierte zählergrößen über cbm stundenleistung für drei nutzergruppen bestimmten zuschlag je cbm stundenleistung vorsah gleichzeitig senkte mengenpreis klägerin für deren grundstück grundpreis seither mehr nenngröße vorhandenen wasserzählers grundstück vorhandensein haushalts gewerbeeinheit bemessen woraus gegenüber zuvor angesetzten monatlichen grundpreis brutto erhöhung brutto haushaltsbedarf gewerbebedarf ergibt hält geänderte grundpreisgestaltung für unbillig begehrt feststellung parteien wasserlieferungsvertrag beklagten für zeit ab juni bekannt gegebenen preisen bestehe klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin feststellungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt zulässige feststellungsklage sei unbegründet geänderte tarifsystem beklagten gerichtlichen berprüfung standhalte für vertragsverhältnis parteien verbindlich sei insoweit sei anerkannt tarife sonstige entgeltregelungen unternehmen mittels privatrechtlich ausgestalteten benutzungsverhältnisses leistungen daseinsvorsorge anböten deren inanspruchnahme vertragsteil bedarfsfall angewiesen sei billigem ermessen festgesetzt müssten billigkeit entsprechend abs bgb überprüfen seien dabei anzulegenden maßstäben gleichbehandlung quivalenz kostendeckung halte geänderte tariffestsetzung stand erhobene sachverständigenbeweis ergeben einzelnen kostenpositionen kalkulation beklagten kosten eingeflossen seien wasserversorgung dienten danach stehe fest beklagten erhobene gesamtpreis ausreiche volle deckung fixkosten einschließlich rücklagenbildung gewährleisten darauf aufbauende tarifsystem beklagten verstoße gleichbehandlungsgrundsatz möglichkeit aufspaltung wasserpreises grund verbrauchsgebühr sei
  2705. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat anordnung einziehung sichergestellter gegenstände bedarf regelmäßig angeklagten deren rückgabe wirksam verzichtet vgl bgh urteil april str nstz mutzbauer könig mosbacher berger köhler'],['Soon']]
  2706. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten schadensersatz wegen kapitalanlage eingang klage august vorsitzende sache befassten zivilkammer landgerichts verfügung september schriftliche vorverfahren angeordnet beklagten mitgeteilt notfrist zwei wochen anzeige verteidigungsbereitschaft gesetzt innerhalb zwei wochen gemäß abs satz zpo inland ansässigen zustellungsbevollmächtigten benennen anderenfalls eintretenden rechtlichen folgen zustellung schriftstücken aufgabe post anschrift beklagten vorsitzende hingewiesen verfügung klageschrift beklagten januar maßgabe haager bereinkommens über zustellung gerichtlicher außergerichtlicher schriftstücke ausland zivil handelssachen november bgbl ii folgenden hz� zugestellt worden ablauf frist anzeige verteidigungsbereitschaft kammer landgerichts sache einzelrichter übertragen versäumnisurteil april beklagte antragsgemäß verurteilt einspruchsfrist drei wochen festgesetzt worden urteil vermerk urkundsbeamtin april anschrift beklagten post aufgegeben worden antrag klägers versäumnisurteil november beklagten erneut förmlich diplomatischem zugestellt worden dezember beklagte einspruch dagegen eingelegt urteil januar landgericht einspruch unzulässig verworfen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufungsurteil urteil landgerichts januar aufzuheben rechtsstreit landgericht zurückzuverweisen entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt landgericht einspruch versäumnisurteil recht gemäß abs satz zpo unzulässig verworfen versäumnisurteil gemäß abs alt zpo festgesetzte rechtsbehelfsfrist drei wochen sei eingang einspruchs dezember bereits verstrichen abs satz zpo gelte versäumnisurteil april nämlich zwei wochen april erfolgten aufgabe post zugestellt drei wochen festgesetzte einspruchsfrist sei mai abgelaufen regelungen zpo seien weder verfassungswidrig verletze anwendung hz� beklagte zustellung klage hinweis regelungen zpo zustellungen inland aufgabe post weiteren verfahren rechnen müssen hätte rechtzeitige kenntnisnahme beschwerenden entscheidungen rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können anordnung zpo verlange zwingend form gerichtsbeschlusses genüge anordnung vorsitzenden zustellungsreformgesetz juni bgbl zpo stelle abs zpo getreten lediglich nr rpflg vorgesehene zuständigkeitsübertragung rechtspfleger aufgehoben wille gesetzgebers gesamten spruchkörper entscheidung befassen lasse gesetzesbegründung hingegen erkennen vorsitzende zustellungen alleine anordne sei ersichtlich warum gerade fällen abs satz zpo spruchkörper entscheiden müsse getroffene anordnung könnte fehlerhaft begründung enthalte ermessensausübung erkennen lasse fehler wiege schwer anordnung nichtig mache verfügung geschäftsstelle april vermerk justizwachtmeisters april nachgeholten schriftlichen bestätigung urkundsbeamtin geschäftsstelle märz ergebe versäumnisurteil landgerichts april zwecks bersendung beklagte april post gegeben worden sei datum märz nachgeholte vermerk abs satz zpo heile zunächst bestehenden mangel beurkundung beklagten gerügt worden sei urkundsbeamtin geschäftsstelle vermerk erst einlegung berufung veranlassung berufungsgerichts niedergelegt mache beurkundung unwirksam erkenntnisgrundlage für urkundsbeamtin geschäftsstelle sei entsprechende aktenvermerk leiters wachtmeisterei über bergabe schriftstückes zuständige postunternehmen urkundsbeamte müsse schriftstück post übergeben dürfe angesichts massengeschäfts zustellung aufgabe post erklärung zuständigen justizwachtmeisters über bergabe post form aktenvermerks genauso verlassen eigene wahrnehmungen
  2707. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verordnung eg nr fluggastrechte artt lit abs lit gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung artt lit abs lit verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt auslegung begriffs annullierung entscheidend darauf abzustellen ursprüngliche flugplanung aufgegeben verzögerung unabhängig dauer annullierung darstellt fluggesellschaft planung ursprünglichen fluges aufgibt falls frage verneint umständen verzögerung geplanten fluges mehr verspätung annullierung behandeln hängt beantwortung frage dauer verspätung ab bgh beschl juli zr lg darmstadt ag rüsselsheim zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterinnen ambrosius mühlens richter gröning beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung artt lit abs lit verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr abl folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt auslegung begriffs annullierung entscheidend darauf abzustellen ursprüngliche flugplanung aufgegeben verzögerung unabhängig dauer annullierung darstellt fluggesellschaft planung ursprünglichen fluges aufgibt falls frage verneint umständen verzögerung geplanten fluges mehr verspätung annullierung behandeln hängt beantwortung frage dauer verspätung ab gründe kläger verlangen beklagten charterfluggesellschaft ausgleichszahlungen art vo eg folgenden vo verspätung etwa stunden zielflughafen ankamen kläger ehefrau ansprüche abgetreten buchten für beiden kinder kläger beklagten flug zurück für juli abflugzeit uhr gebuchte rückflug erfolgte erst nächsten tag kläger kamen etwa stunden später geplant juli uhr tragen juli uhr flugkapitän mitgeteilt flug annulliert cancelled stand anzeigetafel bereits abgegebene gepäck wurde fluggästen mitternacht ausgehändigt wurden per bus bernachtung hotel gebracht erst uhr eintrafen nächsten tage mussten schalter fluggesellschaft erneut einchecken erhielten sitzplätze zugeteilt vortag mussten sicherheitsüberprüfung wiederholen flugnummer tag später durchgeführten rückflugs entsprach bu chung beklagte für tag weiteren neuen flug gleichen flugnummer geplant passagiere wurden gesellschaft geplanten flug umgebucht kläger aufgrund umstände wegen stündigen dauer verzögerung verspätung annullierung gehandelt annullierung geschuldete ausgleichszahlung pro person zustehe daneben verlangen schadensersatz für verdienstausfall nutzlose sitzplatzreservierungen verfallene bahnfahrscheine hilfsweise stützen klage minderung flugpreises kläger beantragt beklagte verurteilen kläger kläger je nebst zinsen zahlen beklagte klageabweisung beantragt auffassung beklagten lag lediglich verspätung nachdem beklagte vorgerichtlich hurrikan karibik erklärt prozess technische defekte flugzeug erkrankung besatzung ursachen angegeben reparaturarbeiten seien juli uhr beendet jedoch vorgesehene crew grippesymptome gezeigt ersten rechtszug mehr berufungsverfahren beklagte vorgetragen außergewöhnliche unvermeidbare umstände gehandelt amtsgericht verspätung annullierung angenommen deshalb ausgleichsansprüche kläger zurückgewiesen lediglich für verdienstausfall bahnfahrkarten schadensersatz wegen schlechterfüllung beförderungsvertrags zugesprochen beklagte entlastungsbeweis für fehlendes verschulden geführt nämlich wartung flugzeugs konkret vorgetragen amtsgericht klägern bereicherungsanspruch bezüglich sitzplatzreservierungen minderung flugpreises für rückflug zuerkannt insgesamt klage h
  2708. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einschleusens ausländern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren hinsichtlich falles ii urteilsgründe abs stpo eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen insofern staatskasse last schuldspruch dahin geändert angeklagte einschleusens ausländern sechs fällen fall tateinheit verschaffen falschen amtlichen ausweisen zwei weiteren fällen tateinheit missbrauch ausweispapieren versuchten einschleusens ausländern zwei fällen fall tateinheit verschaffen falschen amtlichen ausweisen weiteren fall tateinheit missbrauch ausweispapieren sowie beihilfe unerlaubten einreise tateinheit missbrauch ausweispapieren schuldig weitergehende revision angeklagten verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels notwendigen auslagen tragen gründe verfahren fall ii urteilsgründe antrag generalbundesanwalts abs stpo einzustellen für tat verhängende strafe neben strafen angeklagten brigen verhängt worden gewicht fallen würde landgericht angenommene missbrauch ausweispapieren abs stgb liegt bisher getroffenen jedoch ergänzungsfähigen feststellungen mitgeführte für sohn angeklagten ausgestellte ausweis identitätsnachweis eingesetzt worden danach verbleibende tatunrecht erheblichem gewicht schuldspruchänderung ergibt vorgenommenen teileinstellung weitergehende revision offensichtlich unbegründet abs stpo strafausspruch bestehen bleiben angeklagten wurden neben wegfall gekommenen einzelfreiheitsstrafe drei weitere freiheitsstrafen höhe jahr drei monaten drei freiheitsstrafen höhe jahr freiheitsstrafe höhe zehn monaten freiheitsstrafe höhe acht monaten geldstrafe höhe tagessätzen verhängt senat schließt landgericht fall ii verhängten strafe mildere gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  2709. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte mitglied klagenden wohnungseigentümergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewähren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klägerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmächtigten klägerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schließt maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar über text befinden für unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verläuft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgemäße berufung klägerin wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegründung eingereicht landgericht berufung klägerin unzulässig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulässig berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenförmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollständig klägerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag ordnungsgemäß unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versäumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegründung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift genügten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftsätze ähnele iii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgemäß unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulässig verletzt klägerin verfahrensgrundrechten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgemäß berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundsätzlich berufungsgericht postulationsfähigen rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben nr abs zpo anforderungen genügende unterschrift verlangt identität unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar müssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lässt flüchtig nie dergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher ähnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft großzügiger maßstab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen genügt schriftzug prozessbevollmächtigten klägerin berufungsschrift senat bindung ausführungen berufungsgerichts amts wegen prüfen vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug
  2710. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs bestimmung abs zpo freiwillige zahlungen schuldners gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar bgh beschluss januar iii zr lg schwerin ag schwerin iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen hiervon anrufung unzuständigen landgerichts schwerin veranlassten mehrkosten ausgenommen kläger tragen streitwert wert gebührenstufe festgesetzt gründe beklagte betrieb wegen ärztlichen gebührenforderung kläger zwangsvollstreckung vollstreckungsbescheid juli über summe gerichtsvollzieherin pfändete mai pkw bmw nahm gewahrsam kläger überwies mai gerichtsvollzieherin angabe aktenzeichens vollstreckungsbescheids namens gerichtsvollzieherin zeitpunkt weiteren vollstreckungsaufträge kläger vorlagen verrechnete betrag vollstreckungsbescheid beklagten rest forderungen drei gläubigern gesellschaften beschränkter haftung anspruch nahmen deren geschäftsführer kläger freigabe gepfändeten fahrzeugs unterblieb zunächst kläger klage weitere vollstreckung beklagten gewandt zahlung gerichtsvollzieherin forderung erfüllt amtsgericht vollstreckungsabwehrklage entsprochen berufungsgericht zwangsvollstreckung höhe für unzulässig erklärt brigen klage abgewiesen davon ausgegangen leistungserfolg erfüllung erst eintrete geld endgültig vermögen gläubigers gelange direkte analoge anwendung abs zpo komme betracht wegen frage berufungsgericht revision zugelassen eingang revisionsbegründung kläger mitgeteilt vollstreckungstitel gepfändete pkw seien zwischenzeitlich herausgegeben worden hinblick hierauf rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte erledigungserklärung angeschlossen beide parteien wechselseitige kostenanträge gestellt ii übereinstimmenden erledigungserklärung über kosten rechtsstreits berücksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen entscheiden abs zpo hiernach beklagte kosten rechtsstreits tragen klage eintritt erledigenden ereignisses begründet hiervon anrufung sachlich unzuständigen landgerichts verursachten mehrkosten ausgenommen kläger last fallen abs satz zpo gebührenforderung beklagten allerdings bereits berweisung geldbetrages dienstkonto gerichtsvollzieherin sinn bgb insgesamt erfüllt worden leistungserfolg maßgeblich ankommt vgl bgh urteil oktober viii zr njw münchkomm bgb wenzel aufl rn staudinger olzen bgb neubearb rn palandt grüneberg bgb aufl rn hinsichtlich weitergeleiteten betrags eingetreten auffassung revision sei sinne abs bgb erfüllt worden kläger vorbehaltlos zpo legitimierte dementsprechend bgb beklagten ermächtigte gerichtsvollzieherin gezahlt teilt senat richtig gerichtsvollzieher aufgrund vollstreckungsauftrags zpo befugt gegebenen fall verpflichtet zahlungen empfang nehmen quittieren schuldner verbindlichkeit genügt vollstreckbare ausfertigung titels herauszugeben grundlage ausfertigung mehr vollstreckt rechtsstellung gerichtsvollziehers beruht bürgerlich rechtlichen rechtsverhältnis gläubiger stellung bereich entgegennahme freiwilliger zahlungen hoheitlich handelndes organ zwangsvollstreckung vgl bgh beschluss januar ixa zb njw rr brox walker zwangsvollstreckungsrecht aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn musielak becker rn münchkomm zpo heßler aufl rn thomas putzo hüßtege zpo aufl rn gottwald zwangsvollstreckung aufl rn schuschke walker vollstreckung vorläufiger rechtsschutz bd aufl rn eingehend ganzen fahland zzp ff eintritt erfüllungswirkung daher regelmäßig hinzukommen gerichtsvollzieher empfangene geld eingang dienstkonto gläubiger weiterleitet fehlt hieran gerichtsvollzieher empfangenen betrag vollstreckungsrechtlichen vorschriften entsprechend verwendet gläubiger hierüber verfügen liegt verletzung amtspflichten gerichtsvollzieher sowohl gegenüber schuldner gegenüber gläubiger obliegen beizutreibende forderung jedoch umständen erfüllung erloschen vollstreckungsabwehrklage kläger
  2711. [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen dr schmidt räntsch schaal sowie rechtsanwälte dr wüllrich dr frey prof dr quaas august beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss oktober zurückgewiesen gründe senat beschluss oktober sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs märz unzulässig verworfen anwaltsgerichtshof angefochtenen beschluss antragsteller prozesskostenhilfe für beabsichtigten antrag gerichtliche entscheidung versagt dahingestellt bleiben senatsbeschluss gerichtete gegenvorstellung antragstellers überhaupt zulässig offen gelassen senatsbeschlüssen januar anwz juris juni anwz tz juris jedenfalls unbegründet ausführungen antragstellers rechtfertigen beur teilung senat verneinten zulässigkeit sofortigen beschwerde antragstellers tolksdorf frellesen wüllrich schmidt räntsch frey schaal quaas vorinstanz agh celle entscheidung agh agh'],['Soon']]
  2712. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten versäumung frist einlegung revision urteil landgerichts bonn oktober wiedereinsetzung vorigen stand gewähren revision vorbezeichnete urteil unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe urteil landgerichts oktober wurde anwesenheit angeklagten verkündet wurde rechtsmittelbelehrung erteilt entsprechende vordruck ausgehändigt januar legte verteidigerin angeklagten revision beantragte gleichzeitig mandanten hinblick versäumte revisionseinlegungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren beantragte ferner vorbereitung begründung wiedereinsetzungsgesuchs akteneinsicht kündigte begründung anträge gewährter akteneinsicht akteneinsicht erfolgte spätestens februar anfrage revision wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten bleiben wurde anwaltschreiben märz bejaht begründung wiedereinsetzungsantrages angekündigt liegt wiedereinsetzungsantrag revision angeklagten unzulässig antrag stpo muß angaben über versäumte frist über hinderungsgrund über zeitpunkt wegfalls hindernisses enthalten angaben zulässigkeitsvoraussetzungen für antrag müssen innerhalb wochenfrist abs satz stpo gemacht angeklagte für antrag begründung vorgetragen daher unzulässig verteidigerin eingelegte revision verspätet vgl abs stpo deshalb ebenfalls unzulässig verwerfen abs stpo jähnke niemöller otten detter rothfuß'],['Soon']]
  2713. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle november schuldspruch dahin abgeändert angeklagte beihilfe versuchten räuberischen erpressung tateinheit beihilfe gefährlichen körperverletzung schuldig angeklagten betreffenden strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts halle zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter räuberi scher erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung einbeziehung urteils amtsgerichts halle januar einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen richtet verfahrens sachrüge gestützte revision angeklagten letztere rechtsfolgenausspruch erfolg generalbundesanwalt hierzu antragsschrift april ausgeführt feststellungen tragen schuldspruch beihilfe versuchten räuberischen erpressung tateinheit beihilfe gefährlichen körperverletzung täterschaftlichen begehung mittäterschaft hätte vorausgesetzt angeklagte grundlage gemeinsamen wollens tatbestandsverwirklichung fördernden beitrag leistet willensrichtung bloße förderung fremden tuns teil tätigkeit darstellt dementsprechend handlungen ergänzung eigenen tatanteils erscheinen lässt bgh beschluss dezember str nstz rr rn tatbeitrag angeklagten fall ii erschöpft darin fahrer tat fluchtfahrzeugs während tatbestandsverwirklichung fünf meter geschehen entfernt aufhielt ua bl feststellungen gemeinsamen tatplan beabsichtigten beuteteilung eigenes tatinteresse begründen könnten fehlen angeklagten sache eingelassen ua bl aussagen zeugen ua bl feststellungen zugrunde gelegte tatbeitrag entnehmen bloße transport mitangeklagten opfers tatort bereithalten pkws flucht für gesamtgeschehen untergeordneter bedeutung deshalb beihilfe werten vgl bgh beschluss dezember rn senat hinsichtlich rechtlichen würdigung zurückverweisung verzichten entscheiden können kammer rahmen beweisaufnahme beweismittel ausgeschöpft zurückverweisung weitergehenden erkenntnisse erwarten verschließt senat verweist ergänzend darauf generalbundesanwalt einfluss schuldspruchänderung ahndung ausschließen ausgesprochene bewährung ausgesetzte strafe berücksichtigung einbezogenen urteils bereits milde hinweises nderung schuldspruchs bedurfte senat ausschließt angeklagte erfolgreicher geschehen hätte verteidigen können verfahrensrüge weitergehende sachrüge generalbundesanwalt antragsschrift dargelegten gründen erfolg sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  2714. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja avb versicherung avb hv bgb cd versicherer versicherung innenhaftungsfall versicherungsbedingung versicherungsschutz versicherten personen geltend gemacht treu glauben berufen deckungsanspruch abgelehnt versicherten personen versicherungsschutz geltend schützenswerte interessen versicherers geltendmachung anspruchs versicherungsnehmer entgegenstehen bgh urteil april iv zr olg münchen lg münchen ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann mündliche verhandlung april für recht erkannt revision klägers beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat juni aufgehoben soweit kläger betrifft sache insoweit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand jetzige kläger folgenden kläger seit berufungsverfahren klägerseite alleine rechtsstreit beteiligt insolvenzverwalter früheren klägerin folgenden schuldnerin aufgrund rechtsnachfolge versicherungsnehmerin beklagten abgeschlossenen versicherung versicherten personen versicherungsschutz für fall ugesagt wegen pflichtverletzung de ausübung versicherten tätigkeit aufgrund gesetzlicher haftpflichtbestimmungen für vermögensschaden haftpflichtig gemacht vertragsgege nstand allgemeinen versicherungsbedingungen vermögensschaden haftpflichtversicherung für organe juristischer personen avb hv folgenden avb beklagten deren heißt anspruch versicherungsschutz können vorbehaltlich ziff versicherten personen geltend schuldnerin nahm zwei ehemalige vorstandsmitglieder zwei ehemalige prokuristen schadensersatz anspruch denen vorwarf während beschäftigungsverhältnisses schuldnerin gründung konkurrenzunternehmens geplant vorbereitet dabei mitarbeiter abgeworben sowie geheime geschäftsunterlagen genommen konkurrenz zugänglich gemacht insoweit bereits klagen anhängig gemacht schreiben august zeigte schuldnerin beklagten versicherungsfall beklagte lehnte deckung schreiben september ab anspruch genommenen personen machten deckungsansprüche geltend deshalb erhob schuldnerin streitgegenständliche klage feststellung beklagte personen versicherungsschutz gewähren auffassung versicherten zustehende versicherungsschutz ergebnis zugutekomme daraus resu ltierendes wirtschaftliches interesse rechtliches interesse sinne zpo begründe wegen aufgrund fehlenden ge ltendmachung deckungsansprüchen versicherten drohe nden verjährung bestehe gefahr deckungsanspruch efriedigungsobjekt verloren gehe hielt deshalb für prozessführungsbefugt zumindest ha ndele beklagte rechtsmissbräuchlich fehlende prozessführungsbefugnis berufe versicherten schutz klägerin dienenden ansprüche versicherungsvertrag billigenswerten grund geltend machten während rechtsstreits wurde insolvenz über verm ögen schuldnerin eröffnet kläger rechtsstreit aufgenommen landgericht klage unzulässig abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung klägers beschluss abs zpo zurückgewiesen dagegen wendet kläger revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht prozessführungsbefugnis klägers verneint avb versicherten personen anspruch geltend könnten wodurch regelung abs abs vvg wirksam abbedungen sei klage sei wegen trennungsprinzips unbegründet solange haftpflichtprozess haftung versicherten pers nen geklärt sei fällen innenhaftung sei unternehmen gehalten zunächst titel versicherten personen erstreiten befugnis geltendmachung stehe versicherungsnehmer rechtskräftig anspruch ve rsicherten zuerkannt versicherungsnehmer besitz versicherungsscheins sei abs vvg versicherte zustimme abs vvg fall sei soweit kl äger erstmals stellungnahme hinweisbeschluss vortr age besitz versicherungsscheins sei verspätet abs zpo allerdings sei regelung abs vvg ohnehin avb abbedungen ii hält rechtlicher nachprüfung stand kläger prozessführungsbefugt re
  2715. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mitgliedschaft kriminellen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen ergänzend stellt senat fest verfahren verspätete fertigung revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig ca acht monate verzögert worden antragsschrift generalbundesanwalts bezug genommen becker pfister hubert lienen schäfer'],['Soon']]
  2716. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung juni für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts köln juni teilweise abgeändert beklagte verurteilt worden kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit oktober zahlen berufung klägers insoweit zurückgewiesen anschlussrevision klägers zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtstreits streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen ebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen jahr trat vn ansprüche versicherungsvertrag ag ab trat ansprüche jahr vn zurück ab schreiben januar februar erklärte vn widerspruch gemäß vvg hilfsweise kündigung versicherer akzeptierte kündigung zahlte rüc kkaufswert höhe klage vn soweit für revisionsverfahren bedeutung rückzahlung vertrag geleisteten beiträge höhe nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts insgesamt verlangt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemein schaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung vn zurückweisung weitergehenden rechtsmittels höhe nebst zinsen stattgegeben insoweit verfolgt versicherer revision antrag zurückweisung berufung klageabweisung vn macht anschlussrevision weitergehenden anspruch zahlung nutzungszinsen höhe geltend entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückweisung berufung soweit klage stattgegeben worden anschlussrevision erfolg berufungsgericht vn bereicherungsanspruch erstattung geleisteten prämien abzüglich risikoa nteils zuerkannt ausgekehrten rückkaufswert abzug gebracht vn vertragsschluss jahr widersprechen können tägige widerspruchsfrist abs satz vvg sei wirksam gang gesetzt worden versicherungsschein enthaltene widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft no twendige hinweis darauf fehle widerspruch schriftlich erheben sei abs satz vvg erlöschen wider spruchsrechts jahr zahlung ersten prämie vorgesehen abe sei lebens rentenversicherungsverträge anwendbar vn widerspruchsrecht verwirkt erklärung widerspruchs jahr treu glauben verstoßen beklagte versäumt ordnungsgemäß belehren vn könne somit ungerechtfertigter bereicherung gezahlten versicherungsprämien zurückverlangen dabei müsse darauf entfallenden risikoanteil höhe anrechnen lassen während zeit prämienzahlung genossenen versich erungsschutz erlangten vermögensvorteil auszugleichen demgegenüber komme anrechnung prämienanteils abschluss verwaltungskosten entfallen sei betracht versicherer könne insoweit einwand entreicherung erheben nutzungen stünden vn höhe hierbei handele differenz rückkaufswert fondsguthaben höhe angabe beklagten fonds investierten sparanteil prämien höhe anspruch abs bgb beschränke erstattung tatsächlich versicherer gezogenen nutzungen hierfür sei vn darlegungs beweispflichtig grundsätzlich bedürfe hierzu entsprechenden tatsachenvortrages vers icherungsnehmers vermutung versicherer eingezahlten prämien entsprechenden gewinn erzielt fehle basis für denjenigen prämienanteil abschluss verwaltungskosten entfalle vermutung gelte fondsgebundenen lebensversicherungen bezug sparanteil prämien vereinbarungsgemäß fondsanteilen angelegt zurückzuerstattenden prämienanteil höhe seien erträge höhe hinzuzurechnen davon sei rückkaufswert höhe abzuziehen verblieben ii revision erfolg insgesamt zulässig be
  2717. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel september soweit betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit fahren fahrerlaubnis freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen eingelegte revision gründen antragsschrift generalbundesanwalts dezember unbegründet soweit schuldspruch richtet hingegen rechtsfolgenausspruch bestand landgericht angeklagten urteilsformel freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhängt urteilsgründen dagegen vier jahre drei monate ua urteilsformel genannte freiheitsstrafe bestehen bleiben erwägungen strafzumessung getragen für betrachtet rechtsfehlerfrei worauf widerspruch beruht urteilsgründen entnehmen liegt fallgestaltung weiteres deutlich tatrichter ausführungen strafzumessung wirklichkeit urteilsgründen urteilsformel bezeichnete strafe bezogen strafe trotz lautenden urteilsgründe beratungsergebnis entspricht vgl bgh beschlüsse juni str november str grundlage urteils lässt weder ausschließen landgericht urteilsformel genannte freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhängen urteilsgründen bezeichnete freiheitsstrafe vier jahren drei monaten für angemessen gehalten tatrichter strafe deshalb neu festsetzen anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus begegnet rechtlichen bedenken ausweislich urteilsfeststellungen ua rahmen inhaftierung angeklagten januar vorfall mitgefangenen gekommen anschließend wurde hebephrene schizophrenie festgestellt angeklagte neuroleptika behandelt januar kam erneut auffälligem verhalten angeklagten haft wurde psychotische dekompensation diagnostiziert angeklagte neuroleptika behandelt april angeklagte frei psychotischen symptomen behandlung neuroleptika wurde haftentlassung fortgeführt zuletzt erhielt mittwoch donnerstag tattag sonntag depotneuroleptikum landgericht sachverständigen angenommen angeklagte weise persönlichkeitsstörung neigung impulsivenaggressiven reaktionen verminderter selbststeuerung differentialdiagnostisch andauernde persönlichkeitsänderung extrembelastung ua belastenden situationen seien psychotische symptome aufgetreten exploration psychiatrischen sachverständigen hätten hinweise akute psychose vorgelegen persönlichkeitsstörung für angeklagten folge stresssituationen psychotischen reaktionen komme außerhalb belastungssituationen seien auffälligkeiten verzeichnen liege grundlegende schizophrene störung allerdings bereitschaft schizophrenie ähnlichen reaktionen situationen denen frustriert träten störungen affekt impulskontrolle psychischen auffälligkeiten seien schweren seelischen abartigkeit sinne stgb zuzurechnen hätten erhebliche auswirkungen steuerung verhaltens angeklagten völliger ausschluss steuerungsfähigkeit aufhebung einsichtsfähigkeit seien festzustellen erhebliche einschränkung steuerungsfähigkeit tatzeitpunkt sicher vorgelegen infolge zustandes seien angeklagten erhebliche rechtswidrige taten erwarten feststellungen landgerichts vermögen unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus tragen unterbringung rechtfertigende störung sinne länger andauernden zustands stgb entnommen bloße vorliegen persönlichkeitsstörung reicht hierfür diagnose persönlichkeitsstörung gleichbedeutend derjenigen schweren seelischen abartigkeit sinne stgb immer spielart menschlichen wesens einzuordnen für schwerwiegenden eingriff anordnung zeitlich befristeten unterbringung psychiatrischen krankenhaus darstellt diagnose persönlichkeitsstörung stets engen voraussetzungen genügen feststeht täter grund störung mehr weniger unwiderstehlichen zwang heraus gehandelt fü
  2718. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz finanzierungsleasingvertrag leasinggeber leasingnehmer verbrauchereigenschaft rahmen leasingtypischen abtretungskonstruktion abtretung kaufrechtlichen gewährleistungsansprüche leasinggebers lieferanten leasingsache leasingnehmer vorsieht umgehungsgeschäft sinne abs satz bgb lieferanten leasingsache gebrauchten kraftfahrzeuges grund verwehrt leasingnehmer verbrauchereigenschaft gegenüber leasinggeber käufer leasingsache vereinbarten gewährleistungsausschluss berufen fall stehen leasingnehmer verbrauchereigenschaft mietrechtliche gewährleistungsansprüche leasinggeber bgh urteil dezember viii zr olg naumburg lg halle viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg märz zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger gebrauchten personenkraftwagen bmw interessiert beklagten gewerblichen kraftfahrzeughändlerin verkauf angeboten wurde eigenem entschluss schloss kläger november firma gmbh nachfolgend leasinggeberin leasingvertrag über fahrzeug beklagte gemäß rechnung november kaufpreis einschließlich mehrwertsteuer leasinggeberin verkaufte allgemeinen geschäftsbedingungen leasinggeberin leasingvertrag kläger zugrunde liegen ansprüche rechte leasingnehmers leasinggeber wegen sach rechtsmängeln leasingobjektes ausgeschlossen stattdessen tritt leasinggeber leasingnehmer gewährleistungsansprüche kaufvertrag lieferanten ab kaufvertrag leasinggeberin be klagten einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten gewährleistung verkäufers ausgeschlossen zahlung kaufpreises leasinggeberin übergab beklagte fahrzeug kläger anwaltsschreiben januar verlangte kläger beklagten austausch behauptung defekten injektoren fahrzeugs lehnte beklagte anwaltsschreiben februar begründung ab kläger bestünden vertraglichen beziehungen kaufvertrag leasinggeberin sei gewährleistung ausgeschlossen darauf erklärte kläger anwaltsschreiben februar rücktritt kaufvertrag weiterem anwaltsschreiben märz teilte kläger beklagten motor fahrzeugs fahrt reparaturwerkstatt totalschaden erlitten pleuelstange motorgehäuse durchschlagen aufforderung fristsetzung austauschmotor einzubauen kam beklagte vorliegenden rechtsstreit kläger beklagte rückgewähr kaufpreises leasinggeberin zug zug rückgabe fahrzeugs anspruch genommen abzug nutzungsentschädigung zahlung begehrt ferner feststellung beantragt beklagte seit märz annahmeverzug befindet kläger auffassung vertreten beklagte könne gegenüber gewährleistungsausschluss kaufvertrag leasinggeberin berufen hierbei umgehungsgeschäft sinne abs satz bgb handele landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückge wiesen hiergegen wendet kläger berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht entscheidung zgs veröffentlicht ausgeführt recht sei landgericht auffassung klägers gefolgt beklagte darauf berufen könne leasinggeberin gewährleistungsausschluss vereinbart lieferant verhältnis gewerblichen leasinggeber gewährleistung wirksam ausgeschlossen sei leasinggeber lage leasingnehmer ausschluss mietvertraglichen gewährleistung kompensierenden kaufrechtlichen gewährleistungsansprüche übertragen könne entgegen auffassung klägers führen gewährleistungsausschluss anschaffung leasinggutes deswegen für unwirksam halten hierdurch nachteilig kaufvertraglichen gewährleistungsvorschriften abgewichen leasinggeschäft einschaltung leasinggebers umgehung verbrauchsgüterkaufs darstelle abs bgb abs satz bgb setze verbrauchsgüterkauf voraus unzweifelhaft kläger beklagten gekauft beklagte fahrzeug unternehmerin leasinggeberin verkauft umgehung geeignete anderweitige gestaltung abs
  2719. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vermietung wohnung zwei miteigentümer bleiben beide vermieter kündigung gegenüber mieter demgemäß beiden vermietern auszusprechen miteigentumsanteil später veräußert eigentumserwerb findet abs bgb weder direkte analoge anwendung bgh beschluss januar viii zb lg nürnberg fürth ag neumarkt ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss landgerichts nürnberg fürth zivilkammer märz aufgehoben klägerin kosten rechtsstreits tragen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe klägerin ehemann miteigentümer zweifamilienhauses vertrag oktober vermieteten beiden wohnungen beklagten später wurde klägerin wohnung haus bewohnt bertragung miteigentumsanteils ehemanns alleineigentümerin anwesens kündigte mietverhältnis schreiben februar gemäß abs bgb nahm beklagten sowie volljährigen sohn beklagten räumung herausgabe wohnung anspruch auszug beklagten streitgegenständlichen wohnung parteien rechtsstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt amtsgericht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt deren hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren beklagten klägerin kosten rechtsstreits aufzuerlegen ii rechtsbeschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt kosten rechtsstreits gemäß zpo beklagten aufzuerlegen seien übereinstimmende erledigungsklärung voraussichtlich unterlegen wären kündigung mehreren vermietern grundsätzlich vermieter erfolgen greife abs bgb wortlaut veräußerung dritten erfolgen veräußerung bisherigen eigentümer vermieter erfolgt sei allerdings komme abs bgb analog anwendung vermieter hälftigen miteigentumsanteil vermieters erworben dergestalt mietvertrag eintrete kündigung allein erwerber hälftigen miteigentums wirksam sei verliere mieter dadurch veräußerung schuldner ausgleich hierfür sehe jedoch regelung abs bgb rechtsbeschwerde sei gemäß abs nr zpo zuzulassen frage analogen anwendung abs bgb fall erwerbs miteigentumsanteils bislang höchstrichterlich entschieden sei iii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde zuzulassen für senat abs satz nr abs satz zpo unabhängig davon bindend voraussetzungen abs zpo zutreffend beurteilt st rspr vgl bgh beschlüsse januar viii zb wum rn mai viii zb wum rn mwn oktober xi zb njwrr rn mwn daher unschädlich beschwerdegericht verkannt kostenentscheidung rechtsbeschwerde materiell rechtlichen gründen zugelassen darf zweck kostenverfahrens rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung klären recht fortzubilden soweit streitfall fragen materiellen rechts geht st rspr vgl senatsbeschlüsse januar viii zb aao märz viii zb wum rn mai viii zb aao rn jeweils mwn ebenso für wirksamkeit zulassung rechtsbeschwerde bedeutung berufungsgericht irrig vorliegen zulassungsgrundes angenommen obwohl grund für zulassung genannte frage vorliegenden fallgestaltung weiteres anhand allerdings berücksichtigten rechtsprechung bundesgerichtshofs beantwortet vereinzelte entgegenstehende literaturmeinung bedürfnis höchstrichterlichen klärung begründen vermag rechtsbeschwerde begründet übereinstimmenden erledigterklärung parteien kosten rechtsstreits gemäß abs satz zpo klägerin aufzuerlegen klägerin wäre fortführung rechtsstreits voraussichtlich sache unterlegen mietverhältnis allein ausgesprochene kündigung februar wirksam beendet worden deshalb geltend gemachte anspruch räumung herausgabe wohnung zustand kündigung hätte vielmehr früheren ehemann klägerin erklärt müssen wohnung zusammen beklagten vermietet beschwerdegericht vorgenommene analoge anwendung abs bgb kommt vorliegenden konstellation zwei miteigentümern wohnung vermietet später alleineigentümer betracht gemä�
  2720. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vizepräsidenten schlick richter wöstmann seiters tombrink reiter beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts bonn märz unzulässig verworfen kläger trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert festgesetzt gründe kläger nimmt beklagte telekommunikationsunternehmen schadensersatz anspruch beklagten eingerichtete telekommunikationsverbindung anfang unregelmäßig funktioniert insbesondere vereinbarten internetzugang störungsfrei nutzen könne feststellung ersatzpflicht beklagten für sämtliche dadurch entstandenen künftig entstehenden materiellen schäden beantragt amtsgericht klage abgewiesen streitwert mangels näherer ausführungen klägers möglichen schadenspositionen festgesetzt kläger eingelegte berufung landgericht angefochtenen beschluss unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstands betrag übersteige abs nr zpo amtsgericht berufung zugelassen abs nr zpo dagegen wendet kläger rechtsbeschwerde begehrt aufhebung angefochtenen beschlusses ausspruch eingelegte berufung unzulässig sowie zurückverweisung sache neuen entscheidung berufungsgericht ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz zpo statthaft jedoch zulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo entgegen auffassung klägers angefochtene beschluss ausreichend gründen sinne abs nr zpo versehen ständiger höchstrichterlicher rechtsprechung müssen beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben sowie streitgegenstand anträge beiden instanzen erkennen lassen andernfalls gesetz abs nr zpo erforderlichen gründen versehen schon deshalb aufzuheben rechtsbeschwerdegericht abs satz zpo grundsätzlich sachverhalt auszugehen berufungsgericht festgestellt enthält angefochtene beschluss tatsächlichen feststellungen rechtlichen berprüfung lage grundsätze gelten berufungsgericht berufung verwirft berufungssumme erreicht wertfestsetzung rechtsbeschwerdegericht darauf überprüft berufungsgericht grenzen zpo eingeräumten ermessens überschritten rechtsfehlerhaft gebrauch gemacht bgh beschlüsse juni ii zb njw rr rn märz zb beckrs rn april vi zb njw rr rn oktober vi zb njw rr rn berufung unzulässig verwerfende beschluss zwingend gesonderte sachdarstellung enthalten genügt maßgebliche sachverhalt rechtsschutzziel hinreichend klar beschlussgründen ergeben bgh beschlüsse april aao rn oktober aao rn bezugnahmen erstinstanzliche urteil vorangegangene schriftliche hinweise berufungsgerichts grundsätzlich zulässig vgl bgh beschlüsse märz aao april aao rn oktober aao rn musielak ball zpo aufl rn zöller heßler aufl rn maßstäben angefochtene beschluss gerecht berufungsgericht beschlussgründen zulässiger weise inhalt gerichtlichen hinweises februar bezug genommen kläger trotz einräumung zweiwöchigen stellungnahmefrist mehr geäußert hinweis befasst berufungsgericht insbesondere vorbringen klägers klageschrift juni amtsgericht nachgelassenen schriftsatz oktober sowie berufungsinstanz angekündigten antrag hinweis geht hinreichend deutlich hervor kläger erst zweitinstanzlichen anträgen ausschließlich feststellung einstandspflicht beklagten für materielle schäden begehrt schadensersatzanspruch eingeschränkte funktionsfähigkeit beklagten bereitgestellten telekommunikationsverbindung stützt wobei pauschal darauf beruft ersatzweise mobiltelefon zurückgreifen müssen seien möglicherweise kundenaufträge entgangen verwerfungsbeschluss enthält mithin für sachprüfung rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen feststellungen soweit kläger rügt berufungsgericht verstoß art abs gg bewertung feststellungsantrags einbezogen bereits erster instanz wegfall kundenaufträgen entsprechenden umsatzrückgang geltend gemacht vermag zulässigkeit rechtsbeschwerde führenden rechtsfehler aufzuzeigen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshof
  2721. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr hahne sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen sofortige beschwerde beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts köln mai kosten antragstellers zurückgewiesen beschwerdewert dm gründe zutreffenden gründe beschlusses verwiesen vorbringen antragstellers rechtfertigt beurteilung einwand oberlandesgericht berücksichtigt daß kosten auskunftserteilung wegen notwendigen hinzuziehung sachverständigen ermittlung wertes bzw wertzuwachses ererbten grundstükke unbeträchtlich würden worauf oberlandesgericht schriftsätzlich hingewiesen erfolg gemäß abs satz bgb verpflichtet über bestand endvermögens auskunft erteilen dabei muß auskunftsverpflichtete auskunftsberechtigten lediglich angabe endvermögen gehörenden gegenstände anzahl art wertbildenden faktoren lage versetzen wert endvermögens ungefähr berechnen können senatsurteil oktober ivb zr bghr bgb abs satz endvermögen darüber hinausgehende verurteilung wertermittlung einzelnen enthält amtsgerichtliche urteil schon mangels zusätzlichen antrags auskunftsberechtigten ehefrau gemäß abs satz bgb soweit tenor amtsgerichtlichen entscheidung formulierung findet über stichtag erzielten zugewinn auskunft erteilen muß zusammenhang entscheidungsgründen gelesen auskunftspflicht endvermögen abs satz bgb bezogen somit verpflichtung wertermittlung enthalten verpflichtung abs satz bgb rede stünde wäre wertermittlung anspruch genommene insoweit ermittlung angabe vermögenswerte verpflichtet imstande wäre dritte personen insbesondere sachverständigen bräuchte beauftragen vgl senatsbeschluß oktober xii zb bghr bgb abs satz wertermittlung blumenröhr hahne weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']]
  2722. [['bundesgerichtshof beschluss za märz zwangsversteigerungsverfahren ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs märz richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr kazele dr göbel dr hamdorf beschlossen anträge schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren für antrag aussetzung vollziehung zuschlagsbeschlusses amtsgerichts alsfeld september fassung berichtigungsbeschlusses oktober zurückgewiesen gründe beteiligte betreibt zwei vollstreckbaren grundschuldausfertigungen jeweils dezember zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundbesitzes beteiligten beteiligten nachfolgend schuldner angeordnet wurde zwangsversteigerung antrag ursprünglichen gläubigerin beschluss juni grundlage beteiligten schuldner jahr zugunsten ursprünglichen gläubigerin bestellte vollstreckbare grundschuld höhe dm zuzüglich zinsen nebenleistungen grundschuld diente sicherung bestehenden künftigen ansprüche geschäftsverbindung ursprünglichen gläubigerin beschluss august ließ vollstreckungsgericht beitritt weiteren gläubigerin zwangsversteigerung vollstreckungstitel lag beteiligten schuldner jahr zugunsten bausparkasse bestellte vollstreckbare grundschuld über dm zuzüglich zinsen nebenleistungen zugrunde während verfahrens wurden grundschulden titulierten zinsansprüche einheitlich jeweils zeit ab januar beschränkt vollstreckungsgericht hob beschluss november zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich dezember geltend gemachten zinsansprüche vollstreckungsgericht termin versteigerung august bestimmt schreiben juli sämtlichen beteiligten mitteilung gemäß abs zvg gemacht darin dingliche zinsen ab juni bzw ab oktober statt ab januar ausgewiesen versteigerungstermin august beteiligte meistbietende geblieben vollstreckungsgericht termin verkündung entscheidung über zuschlag september bestimmt termin beteiligten zuschlag erteilt weiteren beschluss oktober zuschlagsbeschluss wegen schreibfehlers hinsichtlich meistgebots berichtigt zuschlagsbeschwerde schuldners landgericht zurückgewiesen dagegen schuldner zugelassenen rechtsbeschwerde wenden beantragt dafür sowie sinngemäß für antrag aussetzung vollziehung zuschlagsbeschlusses prozesskostenhilfe ii antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen begründet notwendige erfolgsaussicht erforderlich vielmehr entscheidungserhebliche rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung stellen sache unzutreffend entschieden worden vgl senat beschluss februar za juris rn beschluss september za juris rn fall gemäß zvg zulässiger beschwerdegrund zuschlagserteilung liegt zuschlagsversagungsgrund gemäß nr zvg ergibt behauptung schuldners gläubiger dezember erteilten vollstreckungsklauseln seien hinblick aufgeführten januar liegenden zinsbeginn inhaltlich unzutreffend nachprüfung vollstreckungsorgans vollstreckungsgerichts unterliegt klausel vorhanden wirksam erteilt wurde hingegen erteilt durfte soweit wofür spricht nichtig vgl senat beschluss oktober zb njw rn mwn unabhängig davon lässt schuldner berlegungen unberücksichtigt aufgrund beschlusses vollstreckungsgerichts november bezüglich zinsansprüche dezember zwangsversteigerung bereits aufgehoben worden deshalb vollstre ckungsklauseln dezember aufgeführten weiteren zinsanspruch versteigerungsverfahren beschwert unzulässigkeit zwangsversteigerung nr zvg lässt weiteren einwand schuldners begründen nunmehr zwangsversteigerung betreibende beteiligte sei jeweiligen sicherungsvertrag eingetreten vollstreckungsklausel erteilt dürfen vgl hierzu bgh urteil märz xi zr bghz rn senat urteil mai zr njw rn mwn hierbei handelt nämlich beschwerdegericht zutreffend ausführt materiell rechtlichen einwand klauselgegenklage zpo geltend gemacht vgl bgh beschluss juni vii zb bghz rn beschluss oktober vii zb juris rn senat urteil juni zr mittbaynot rn schließlich lässt zuschlagsversagungsgrund nr zvg inhaltliche unrichti
  2723. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs billigem ermessen treffenden kostenentscheidu ng erbscheinsverfahren gemäß abs famfg sämtliche betracht ko mmenden umstände einzelfalles heranzuziehen hierbei anwendung regel ausnahme verhältnisses neben umständen obsiegen unterliegen berücksichtigt bgh beschluss november iv zb olg schleswig ag meldorf iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bußmann november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kosten beteiligten zurückgewiesen geschäftswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe parteien stritten erbfolge märz verstorbenen erblasserin beteiligte deren tochter übrigen beteiligten kinder februar vorverstorbenen sohnes erblasserin notariellem testament november setzte erblasserin beteiligten universalerben beteiligte hielt testament wegen verstoßes höfeordnung für unwirksam beantragte bschein aufgrund gesetzlicher erbfolge miterbin sowie übrigen beteiligten miterben je ausweisen nachlassgericht erbscheinsantrag kosten eteiligten zurückgewiesen beschwerdegericht beschwerde maßgabe zurückgewiesen bezüglich rstinstanzlichen verfahrens beteiligten gerichtskosten je tragen erstattung außergerichtlichen kosten erstinstanzlichen verfahrens angeordnet hiergegen richtet oberlandesgericht frage gewicht obsiegen unterliegen erbscheinsverfahren rahmen billi gkeitsabwägung abs famfg berücksichtigen zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten beantragt beschluss beschwerdegerichts aufzuheben soweit nachteil über kosten ersten instanz entschieden wurde kosten beteiligten insgesamt aufzuerlegen ii zulässige rechtsbeschwerde sache rfolg beschwerdegericht beschluss erbr zev anm kroiß veröffentlicht soweit für rechtsbeschwerdeverfahren belang ausgeführt gesetzgeber rahmen kostenentscheidung abs famfg bewusst dagegen entschieden ausschließlich verhältnis obsi egen unterliegen maßstab kostenverteilung hinzutreten weiterer umstände etwa offenkundig erken nbare aussichtslosigkeit antrags könne kostenen tscheidung nachteil unterliegenden antragstellers rechtfertigen erbscheinverfahren könnten beliebigen vermögensrechtlichen zivilrecht sstreitigkeiten verglichen gehe rechtlicher hinsicht durchsetzung individualanspruchs ermittlung korrekten gesetzlichen erbfolge testamentarisch niederg elegten erblasserwillens für verfahren gelte grundsatz amtsermittlung erbscheinverfahren erscheine ganz passend erfolg misserfolg antrags obsiegen unterliegen zivilrechtsstreit gleichzustellen vorrangigen maßstab ko stenentscheidung richtiger erscheine vielmehr danach fragen inwieweit beteiligten vertretbarer weise beigetragen hätten objektiv richtige erbfolge ermitteln hieraus folge gerichtskosten verfahren beteiligten aufzuteilen seien anordnung kostenerstattung abzusehen sei sofern gründe dafür sprächen beteiligten einseitig belasten derartige besondere umstände lägen beteiligten sei weder grobes verschulden sinne abs famfg vergleichbar vorwerfbares verhalten anzulasten annahme testament sei wegen verstoßes höfeordnung nichtig sei haltbar andererseits führe nebeneinander höfeordnung bürgerlichem erbrecht vielfach auslegungsschwierigkeiten mis sverständnissen insofern halte auffassung beteiligten vertretbaren rahmen sonstige umstände ei nseitige kostenentscheidung lasten rechtfertigten bestünden ausführungen halten rechtlichen berprüfung nfalls ergebnis stand gemäß abs satz famfg gericht kosten verfahrens denen gemäß famfg gerichtskosten durchführung verfahrens notwendigen aufwendungen beteiligten gehören billigem ermessen beteiligten ga nz teil auferlegen anordnen erhebung kosten abzusehen abs satz famfg abs famfg gesetzgeber verschiedene tatbestände geregelt vorsehen gericht kosten verfahrens beteiligten ganz teilweise auferlegen etwa fall ntrag beteiligten vornherein aussicht erfolg beteiligte erkennen abs nr famfg fer
  2724. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz september abs stpo unbegründet verworfen liste angewendeten vorschriften entfällt offensichtlich versehentlich genannte vorschrift stgb beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen harms häger brause raum schaal'],['Soon']]
  2725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vvg dezember wirksamen zustandekommen vermittelten versicherungsvertrags voraussetzung für wertersatzanspruch versicherungsvertreters kunde geschlossene vergütungsvereinbarung widerrufen bestätigung fortführung senatsurteile dezember iii zr bghz juni iii zr versr bgh urteil september iii zr lg düsseldorf ag düsseldorf iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vizepräsidenten schlick richter wöstmann hucke seiters tombrink für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte zahlung restlicher vergütung für vermittlung fondsgebundenen lebensversicherung lebensversicherung anspruch vermittelten versicherung handelte sogenannte nettopolice zahlenden versicherungsprämien provisionsanteil für vermittlung vertrags enthielten stattdessen schlossen parteien juli vorformulierte vergütungsvereinbarung wonach beklagte verpflichtete klägerin vermittlungs ver gütung höhe monatsraten je angegebenen barzahlungspreis effektiven jahreszins entrichten nummer vergütungsvereinbarung darauf hingewiesen klägerin versicherungsvertreter lebensversicherungen auftrag lebensversicherung tätig sei eigenschaft kunden angebotene lebensversicherung wählbaren zusatzversicherungen vermittele nummer vereinbarung fettdruck hervorgehoben versicherungsvermittler kunden für vermittlung für beratungs sonstigen leistungen zusammenhang abschluss versicherungsvertrags einmalige vergütung erhalte versicherungstarif abschlusskosten enthalte versicherungsvermittler deshalb versicherungsgesellschaft für tätigkeit provision sonstige vergütung bekomme nummer fettdruck darauf hingewiesen vergütungsanspruch versicherungsvermittlers zustandekommen versicherungsvertrags entstehe kunde wegen rechtlichen unabhängigkeit vergütungsvereinbarung versicherungsvertrag vorzeitiger beendigung versicherungsvertrags zahlung vergütung verpflichtet sei ende enthält verwendete formular folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht können vertragserklärung innerhalb zwei wochen angabe gründen textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frühestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist genügt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurückzugewähren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben versicherungsbeginn september für monate september februar zahlte beklagte insgesamt sechs raten je davon jeweils für klägerin ab märz stellte zahlungen wegen nichtzahlung versicherungsprämien trotz mahnung erklärte lebensversicherung schreiben mai errechnung rückkaufswerts stornierung versicherungsvertrags gesamtfälligstellung berechnete klägerin beklagten restliche vergütungsforderung insgesamt vorliegenden klage nebst zinsen kosten geltend macht beklagte schriftsatz april vergütungsvereinbarung wegen arglistiger täuschung angefochten widerruf hierauf gerichteten willenserklärung erklärt beklagte gültige zustandekommen vergütungsvereinbarung gewandt insbesondere geltend gemacht vergütungsvereinbarung sei gemäß bgb unwirksam zudem vereinbarung wirksam widerrufen versicherungspolice weitere versicherungsunterlagen erhalten wertersatzanspruch könne klägerin erfolg stützen mangels ordnungsgemäßer leistung wertersatz zustehe brigen sei klägerin beklagten wegen beratungsfehlern schadensersatz verpflichtet amtsgericht klage vollumfänglich stattgegeben hiergegen eingelegte berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klägerin geltend gemachten zah
  2726. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen einschleusens ausländern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat angeklagten polizei foto vorgelegt worden mann ußeren wahrscheinlich vietnamesen zeigte auffällige goldkette trug foto rahmen verdeckter polizeilicher ermittlungen aufklärung schleusungskriminalität parkplatz gemacht worden mann erste kontaktperson aufgetaucht später verschwand tauchte angaben angeklagten ergaben goldkettchen bezeichnete mann rahmen abgeurteilten schleuseraktionen wesentliche funktionen wahrgenommen deshalb hintermann bezeichnet konnte strafkammer grund vernehmung polizeibeamten gerichteten hilfsbeweisantrages wahr unterstellt rah men strafzumessung gering einzuschätzende aufklärungshilfe strafmildernd berücksichtigt wahr unterstellten tatsachen entsprechen vermutungen zeugen gehörten polizeibeamten auffassung revisi on daraus strafkammer aussage urteils gründen indirekter rede referiert ergebe entgegen ausdrücklichen feststellung entsprechende behauptung hilfsbeweisantrags uneingeschränkt wahr unterstellt nachvollziehbar brigen trägt revision strafkammer dadurch vernommen aufklärungspflicht verletzt hätte aufgedrängt bekunden würde sei ermittelt goldkettchen heiße hieran hätten vielfältige erhebliche neue erkenntnisse über neue bande angeschlossen ebenso dränge bekundet hätte festnahme goldkettchens sei jederzeit möglich bisher jedoch allein polizeitaktischen gründen unterblieben hieraus hätte revision offenbar ausdruck bringen ergeben angaben angeklagten über bisher bekannten umfang kriminellen aktivitäten goldkettchens konkreten strafverfahren grunde gelegt könnten durchführung jedenfalls daran scheitere personalien goldkettchens aufenthalt unbekannt seien deshalb seien angaben angeklagten wertvoller strafkammer angenommen hätten dementsprechend größerem gewicht geschehen strafzumessung berücksichtigt müssen für polizei jedoch offensichtlich schon angaben angeklagten identität aufenthaltsort goldkettchen genannten ersten kontaktperson interesse erkennbar angaben angeklagten behaupteten ermittlungserfolgen beigetragen hätten konnte weder hinweise wahren namen goldkett chens geben gegenwärtigen aufenthaltsort angeklagten gewichtung tatbeteiligte belastenden geständnisses erfolge polizeilicher ermittlungen gute gehalten müssten angaben weder angestoßen gefördert erscheint jedenfalls nahe liegend letztlich braucht senat näher nachzugehen strafkammer notwendigkeit unterbliebenen beweiserhebung jedenfalls aufdrängen hilfs beweisantrag einzelnen dargelegt für antragsteller günstigen tatsachen zeuge bekunden braucht gericht regelmäßig annahme gedrängt sehen zeugen seien antragsteller genannten angaben erwarten davon unabhängig antragsteller antrag andeutet gleichwohl mag ungewöhnlichen fallgestaltung einzelfall gelten bedarf regelmäßig eingehender nachvollziehbarer darlegung tatsächlichen umstände bewertung anknüpfen abs satz stpo unabhängig davon anforderungen vortrag aufdrängen umso höher je ferner liegend behauptete beweisergebnis erscheint anforderungen revisionsvortrag gerecht behauptung inzwischen sei folge behaupteten polizeilichen erkenntnisse über goldkettchen neue bande ermittelt erkennbaren realen anknüpfungspunkt jedenfalls führt revision hierzu überhaupt brigen polizeibeamte eingehend geschildert name aufenthalt goldkettchen bisher ermittelt konnten aussage setzt revision auseinander annahme drängt polizeibeamte sagen würde polizeibeamte gegenteil ausausgesagt annahme drängt unzutreffendes ausgesagt erschließt revision beschränkt letztlich behauptung genannte ergebnis vermissten beweiserhebung hätte schon wegen existenz genannten fotos aufgedrängt annahme foto person führe weiteres person namentlich identifiziert namentliche id
  2727. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr märz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider kosziol beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten unzulässig verworfen antrag bestellung notanwalts zurückgewiesen gebühren streitwert für beschwerdeverfahren gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig revision geltend machende beschwer über erreicht nr egzpo rechtsmittel beschwer klägerin versagung räumung wohnung wendet beträgt angesichts vereinbarten miete monatlich ständigen rechtsprechung senats bestimmt wert beschwer streitigkeit über räumung wohnraum gemäß zpo dreieinhalbfachen jahreswert nettomiete mietverhältnis unbestimmte zeit handelt deshalb streitige zeit bestimmen lässt senatsbeschlüsse märz viii zr nzm rn mwn märz viii zb wum rn sowie januar viii zr nzm rn klägerin einräumt fall soweit nichtzulassungsbeschwerde meint revision sei dennoch rechtsstaatlichen gründen zuzulassen findet gesetz stütze beiordnung notanwalts schon mangels erfolgsaussicht nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen dr milger dr hessel dr schneider dr achilles kosziol vorinstanzen ag berlin neukölln entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2728. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat bemerkt begründung landgerichts zahlreiche beweisanträge angeklagten seien blaue hinein gestellt rechtsgründen beanstanden für angeklagten negativen ergebnis vernehmung zahlreicher entlastungszeugen benannter personen erwarten daß weitere zeugen hinsichtlich drei jahre zurückliegenden vorfalles sachdienliche angaben könnten zumal angeklagten hierzu vorgetragen worden jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  2729. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen betruges az berl generalstaatsanwaltschaft münchen az ls js amtsgericht dillingen donau az ds js amtsgericht gernsbach strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen gegenvorstellung amtsgerichts gernsbach dezember beschluss senats september dahin abgeändert untersuchung entscheidung sache gemäß abs stpo amtsgericht schöffengericht rastatt übertragen gründe beschluss september senat antrag generalbundesanwalts entscheidung sache gemäß abs stpo amtsgericht gernsbach übertragen hauptverhandlung amtsgericht dillingen donau absehbare zeit fehlen reisefähigkeit angeklagten entgegensteht dabei worauf amtsgericht gernsbach beschluss dezember zutreffend hingewiesen außer betracht geblieben abs nr buchst landesrechtlichen verordnung über zuständigkeiten justiz baden württemberg november sachen bezirk amtsgerichts gernsbach für schöffengericht zuständig amtsgericht rastatt zugewiesen beim amtsgericht gernsbach schöffengericht daher eingerichtet für frage sachlichen zuständigkeit schöffengericht gegenüber strafrichter höhere gericht verweisung hauptverhandlung gemäß stpo vgl meyer goßner stpo aufl rdn kommt betracht vorlage gemäß abs stpo hinblick bindende wirkung bertragung gemäß abs stpo angezeigt senat daher gegenvorstellung amtsgerichts gernsbach bertragungsbeschluss entsprechend landesrechtlichen zuständigkeitsregelung abgeändert frau vorsrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer roggenbuck fischer cierniak schmitt'],['Soon']]
  2730. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt außerdem kompensationsentscheidung getroffen berufsverbot ausgesprochen rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegründet abs stpo verfahrensrügen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift genannten gründen erfolg berprüfung schuldspruchs zeigt berücksichtigung revisionsvorbringens rechtsfehler nachteil angeklagten hingegen hält strafausspruch rechtlicher berprüfung stand landgericht konkreten strafzumessung gesamtstrafenbildung frage verhängte strafe bewährung ausgesetzt lasten angeklagten berücksichtigt teil gegenständlichen taten laufender bewährung begangen laufender bewährungszeit ersten verfahrensgegenständlichen taten gekommen sei feststellungen getragen dreijährige bewährungszeit für strafe urteil amtsgerichts frankfurt main mai endete mai frühesten taten fälle beging angeklagte erst mai sozialversicherungsbeiträge für monat mai gemäß abs satz sgb iv fassung januar bgbl fällig wurden angeklagte sämtliche verfahrensgegenständliche taten während erst unmittelbar ablauf bewährungszeit begangen urteil beruht entgegen ansicht generalbundesanwalts fehlerhaften strafzumessungsentscheidung senat ausschließen landgericht beanstandete erwägung mildere einzelstrafen bzw geringere gesamtstrafe verhängt insbesondere frage strafaussetzung bewährung beurteilt hätte entscheidungen über berufsverbot sowie über kompensation für festgestellte rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung bleiben aufhebung strafausspruchs unberührt schäfer appl eschelbach krehl zeng'],['Soon']]
  2731. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat landgericht hinblick festgestellte alkoholkrankheit angeklagten hang sinne stgb rechtsfehlerhaft verneint senat entnimmt jedoch urteilsgründen daß angeklagte bereits mehrere erfolglose entziehungsversuche gebracht konnte anordnung stgb unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges sinne anforderungen bverfge besteht basdorf brause häger schaal raum'],['Soon']]
  2732. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen anträge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts lüneburg dezember sowie gerichtliche entscheidung beschluss landgerichts lüneburg märz revision angeklagten vorbenannte urteil unzulässig verworfen worden kosten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe verurteilt märz erlassenem beschluss gemäß abs stpo hiergegen eingelegte revision angeklagten begründung unzulässig verworfen revisionsanträge seien abs stpo vorgeschriebenen form fristgemäß angebracht worden beschluss pflichtverteidigerin rechtsanwältin märz zugestellt worden beschluss angeklagte märz beim landgericht eingegangenem eigenhändigen schreiben beschwerde eingelegt für rechtsanwältin unterzeichnetem anwaltsschriftsatz gegangen beim landgericht selben tag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision beantragt zugleich mitgeteilt worden begründung antrags kurzfristig nachgeholt angegeben beantragt urteil rechtsfolgenausspruch aufzuheben verletzung sachlichen rechts gerügt generalbundesanwalt antragsschrift ausgeführt antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision bereits deshalb unzulässig entgegen abs satz stpo jeglichem vortrag grund fristversäumnis fehlt außerdem entgegen abs satz stpo versäumte prozesshandlung innerhalb antragsfrist rechtswirksam nachgeholt worden revision formgerecht sinne abs stpo begründet worden anwaltsschriftsatz märz pflichtverteidigerin beschuldigten rechtsanwältin für rechtsanwältin unterzeichnet pflichtverteidiger befugnisse indes wirksam übertragen anhaltspunkte dafür unterzeichner schriftsatzes allgemeiner vertreter pflichtverteidigerin gemäß abs brao tätig geworden ersichtlich vgl bgh beschluss februar str mwn beschwerde beschluss landgerichts märz gemäß stpo antrag entscheidung revisionsgerichts gemäß abs satz stpo auszulegen antrag zulässig unbegründet revision anforderungen gemäß stpo genügenden weise begründet worden schließt senat becker schäfer berg spaniol hoch'],['Soon']]
  2733. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen urteil landgerichts nürnberg fürth november revision angeklagten soweit betrifft aussprüchen ü ber gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung soweit kosten rechtsmittels betrifft strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten schuldig gesprochen freiheitsberaubung fällen fall gefährlicher körperverletzung fall nötigung körperverletzung fällen körperverletzung zwei tateinheitlichen fällen gefährlichen körperverletzung nötigung versuchter nötigung sowie unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln fällen sowie unerlaubten besitzes betäubungsmitteln unerlaubter abgabe betäubungsmitteln angeklagten einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts fürth oktober gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten sowie weiteren gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt verfall wertersatz höhe euro angeordnet ferner angeklagten fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen sperrfrist zwei jahren für neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt revision rügt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel sachrüge aussprüchen über gesamtfreiheitsstrafen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo aussprüche über gesamtfreiheitsstrafen bestand besorgen landgericht möglichkeit hohen gesamtstrafübels bedacht nötigt zäsurwirkung einzubeziehenden verurteilung bildung mehrerer gesamtstrafen gericht daraus möglicherweise für angeklagten ergebenden nachteil folge hohen gesamtstrafübels ausgleichen darlegen sachlage bewusst erkennen lassen gesamtmaß strafen für schuldangemessen gehalten vgl bghst bgh beschluss februar str angefochtene urteil gerecht landgericht bemessung verhängten gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt berücksichtigung bemessung verhängten einzelfreiheitsstrafen angeführten umstände seien gesamtfreiheitsstrafen notwendig angeklagten nochmals eindringlich ausmaß fehlverhaltens augen führen anzuhalten zukunft weiteren straftaten deutschland mehr begehen weder gesamthöhe ausgesprochenen freiheitsentzugs immerhin acht jahren sechs monaten kennbar schuldangemessenheit geprüft ergebnis berprüfung für revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt senat daher ausschließen bemessung gesamtstrafen mangel beruht gesamtstrafenbildung grunde liegenden feststellungen können bestehen bleiben ergänzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulässig für neue hauptverhandlung weist senat darauf zwei gesamtfreiheitsstrafen verhängen urteilsformel fassen erkennen lässt taten jeweilige gesamtstrafe zuzuordnen vgl bgh beschluss oktober str meyer goßner appl urteile strafsachen aufl rdn abfassung urteilsgründe gibt anlass hinweis ab gewissen umfang empfehlen gründen inhaltsverzeichnis voranzustellen vgl meyer goßner appl aao rdn geeignet bersichtlichkeit erhöhen zusammenfassung abgeurteilten taten art vorspann ua wenige seiten kürzer nachfolgende darstellung einzelnen taten getroffenen feststellungen ua zudem leidet verständlichkeit urteilsgründe erheblich für festgestellten taten ordnungsziffern verwendet dabei jedoch mehrere rechtlich tatsächlich unterschiedliche fälle einzigen ordnungsziffer fälle iii urteilsgründe zusammengefasst vgl bgh beschluss januar str tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  2734. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb juni zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwverwvo zwvwv abs satz zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende miet pachtrückstände zwangsverwalter eingezogen können wegen mißverhältnisses mindestvergütung entfalteten außergerichtlichen inkassotätigkeit erhöhung zwangsverwaltervergütung gebieten rückstände bereits anordnung zwangsverwaltung aufgelaufen erhöhung schon für abrechnungszeiträume abs satz zwvwv geregelten grundsätzen einzugsvergütung bemessen bgh beschluß juni ixa zb lg stuttgart ag ludwigsburg ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll juni beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluß zivilkammer landgerichts stuttgart november geändert beschwerde beteiligten zurückweisung rechtsmittels übrigen vergütung beteiligten für jahr zuzüglich erstattung fahrauslagen sowie ersatz umsatzsteuer zusammen dm festgesetzt beschwerde beteiligten unzulässig verworfen weitergehende rechtsbeschwerde zurückgewiesen soweit festsetzung für jahr betrifft übrigen unzulässig verworfen gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen beteiligte beteiligte beteiligte außergerichtlichen kosten beteiligten beschwerdeverfahren tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens fallen beteiligten beteiligten jeweils außergerichtlichen kosten beteiligten last gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt dm gründe antrag beteiligten ordnete amtsgericht ludwigsburg dezember zwangsverwaltung vorbezeichneten grundbesitzes büroflächen teileigentum sowie vier tiefgaragenstellplätzen besteht zwangsverwalter wurde beteiligte bestellt objekt dezember besitz nahm räumlichkeiten stellplätze gewerblichen mieterin überlassen monatlich grundmiete dm nebenkostenvorauszahlung dm umsatzsteuererstattung dm schuldete zahlungen seit jahresmitte rückständig nachdem zwangsverwalter trotz schriftlicher aufforderung zahlungen mieterin erlangte wurde zwangsverwal tung februar infolge antragsrücknahme beteiligten aufgehoben beteiligte beantragte vergütung zwverwvo nebst erstattung auslagen umsatzsteuer dm für jahr dm für jahr festzusetzen beteiligte wendete vergütungsforderung für jahr daß bemessung mietrückstände zeit anordnung zwangsverwaltung einzubeziehen seien gesamtumfang verwaltertätigkeit rechtfertige keinesfalls insgesamt beanspruchten dm beteiligte meinte vergütung bestimme abs zwverwvo mieten eingezogen worden seien daraus ergebe gesamtvergütungsanspruch zwangsverwalters für jahre dm auffassung schloß beteiligte amtsgericht setzte vergütung zwangsverwalters antragsgemäß fest landgericht ermäßigte sofortigen beschwerden beteiligten festsetzung für jahr einschließlich barer auslagen dm ersatz umsatzsteuer höhe dm insgesamt dm für jahr bestätigte festsetzung amtsgerichts berichtigung rechenfehlers dm dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten ziel amtsgerichtliche festsetzung wiederherzustellen ii gemäß abs nr abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zpo übrigen zulässig soweit vergütungsfestsetzung für jahr angreift dagegen unzulässig soweit vergütungsfestsetzung für jahr wendet für gegenstand fehlt beteiligten beschwer festsetzung vorinstanzen entspricht antrag zulässigkeit sofortigen beschwerde verfahren rechtsbeschwerde amts wegen prüfen sofortige beschwerde beteiligten beschluß amtsgerichts ludwigsburg mai abs abs zpo verfristet rechtsmittel insoweit begründete rechtsbeschwerde beteiligten unzulässig verwerfen angefochtene entscheidung amtsgerichts wurde beteiligten mai zugestellt hiergegen gerichtete erinnerung bezeichnete sofortige beschwerde juni erst juni mithin tag verspätet amtsgericht ludwigsburg eingegangen gegenüber nderung erstinstanzlichen vergütungsfestsetzung zulässige sofortige beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde beteiligten teilweise begründet führt insoweit abs zpo abänderung angefochtenen beschlusses beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt zwangsverwalter könne vergütung grundlage mietrückständ
  2735. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr januar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde beklagten teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte verurteilt worden über nebst zinsen hinausgehenden betrag zahlen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen brigen beschwerde beklagten nichtzulassung revision zurückgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils gründe kläger verlangt beklagten restwerklohn rahmen bauvorhabens universität wurden beklagten bauleistungen übertragen fliesenarbeiten beauftragte vertrag mai kläger pauschalfestpreis netto feststellungen berufungsgerichts vereinbarten parteien kurz vertragsschluss beklagte kläger benötigte material bezahlen kosten pauschalpreis absetzen kläger erstellte über leistungen drei schlussrechnungen letzten mai errechnete restwerklohnforderung netto landgericht zunächst weitergehende klage abgewiesen berufungsinstanz kläger anspruch höhe weiterverfolgt berufungsgericht betrag nebst zinsen zugesprochen revision zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten revision abweisung klage erreichen ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision teilweise erfolg berufungsurteil beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehör soweit berufungsgericht berechnung werklohnforderung klägers umsatzsteuer angesetzt anspruch partei rechtliches gehör berraschungsentscheidungen schützen art abs gg verletzt gericht vorherigen hinweis rechtliche gesichtspunkte erwägungen abstellt denen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf rechnen brauchte bverfg njw abs zpo normierte hinweispflicht konkretisiert anspruch rechtliches gehör danach berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehör verletzt besteht verpflichtung beklagten kläger hinsichtlich erbrachten leistungen zuzüglich nettowerklohn darauf entfallende umsatzsteuer zahlen gemäß abs satz ustg schuldet kläger umsatzsteuer beklagte leistungsempfängerin dementsprechend legten beide parteien während gesamten rechtsstreits berechnungen nettobeträge zugrunde weder drei schlussrechnungen klägers abrechnung beklagten dezember weisen umsatzsteuer zeitpunkt gegenstand vortrags parteien schlussrechnungen klägers juli mai sogar ausdrücklich vermerkt steuerschuld gemäß ustg empfänger leistung geschuldet sachlage stellt vorherige erörterung fehlerhaft umsatzsteuer zusprechende berufungsurteil art abs gg verstoßende berraschungsentscheidung dar verstoß entscheidungserheblich gebotenen hinweis hätte beklagte rechtslage klargestellt berufungsurteil beruht weiteren verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehör soweit berufungsgericht abzügen für beklagten entstandenen materialkosten belege berücksichtigt berufungsgericht hierzu ausgeführt positionen seien unschlüssig beklagte beide belege vorgelegt berufungsgericht abs abs zpo verstoßen hätte beklagte entscheidung fehlen beiden belege hinweisen gelegenheit geben müssen nachzureichen stellt verstoß zpo verletzung anspruchs rechtliches gehör dar vorschrift geht über verfassungsrechtlich gebotene minimum hinaus bverfg njw rr bedarf vielmehr einzelfall prüfung dadurch zugleich unabdingbare maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen gehörs verkürzt worden bverfge fall beklagte bereits erster instanz aufstellung über bezahlten materiallieferungen vorgelegt umfasste zahlreiche einzelpositionen sämtlich berufungsgericht monierten rechnungen lieferscheine belegt hierauf kam letztlich landgericht klage wegen unschlüssigkeit abgewiesen aufstellung beklagten erlangte berufungsrechtszug bedeutung berufungsgericht aufgrund schlussrechnung klägers mai davon ausging kläger nunmehr prüfbar abgerechnet kläger allerdings berufungsgericht ausführt aufstellung beklagten led
  2736. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs abs unterhaltsanspruch getrennt lebenden ehegatten ausbildung aufnimmt deshalb voll erwerbstätig berücksichtigung anrechnungsfreien teils erwerbseinkommens ehegatten für betreuungs barunterhalt gemeinschaftlichen kindes aufkommt ehegatten zahlung trennungsunterhalt anspruch genommen bgh urteil november xii zr olg koblenz ag diez xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr blumenröhr richter gerber sprick weber monecke prof dr wagenitz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten zahlung trennungsunterhalt anspruch parteien schlossen oktober ehe april geborene tochter ronja stammt märz erfolgte trennung seit april ehe parteien rechtskräftig geschieden elterliche sorge für ronja wurde beklagten übertragen kind lebt geborene klägerin besuchte seit august staatliche glasfachschule hadamar glas porzellanmalerin daneben aushilfsweise erwerbstätig geborene beklagte entsprechende ausbildung erziehungs pflegedienst beschäftigt seit april neue arbeitsstelle übt teilzeitbeschäftigung ab september fachschule für sozialwesen besuchen rahmen teilzeitunterricht etwa jährige ausbildung erzieher absolvieren können mai wurde sohn mirko beklagten geboren lebensgefährtin stammt klage klägerin trennungsunterhalt ab dezember beansprucht berücksichtigung monatlicher zahlungen beklagten dm für zeit dezember april einschließlich februar insgesamt dm sowie dm für märz dm für april verlangt beklagte klage entgegengetreten insbesondere auffassung vertreten daß berücksichtigung zahlenden kindesunterhalts für ronja mirko sowie umstandes daß ronja neben berufstätigkeit betreuen müsse hinblick zahlende darlehensraten monatlich dm weitergehenden unterhaltsleistungen klägerin verpflichtet sei amtsgericht beklagten verurteilt für zeit dezember mai insgesamt dm für juni märz monatlich dm trennungsunterhalt zahlen weitergehende klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurückgewiesen klägerin anschlußberufung zurückweisung übrigen einbeziehung urteils amtsgerichts folgenden unterhalt zuerkannt dm für dezember monatlich dm für januar april monatlich dm für mai märz dm für zeit april zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin völlige abweisung klage entscheidungsgründe revision führt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache oberlandesgericht berufungsgericht auffassung vertreten klägerin könne getrennt lebende ehefrau beklagten bgb unterhalt verlangen erwerbsobliegenheit konkreten situation während trennungszeit allenfalls eingeschränkt bestehe klägerin bisher ungelernte kraft aufnahme schulbesuchs vielmehr obliegenheit entsprochen trennung möglichst bald ausbildung bemühen für zeit scheidung interesse beklagten finanziell eher unabhängig können neben ausbildung sei erwerbstätigkeit hinblick unterrichtszeiten montags donnerstags uhr uhr freitags uhr uhr berücksichtigung beengten finanziellen ver hältnisse parteien umfang zumutbar bernahme geringfügiger aushilfsarbeiten tatsächlich ausgeübt worden sei ausführungen halten revision recht rügt rechtlichen nachprüfung punkten stand ansatz zutreffend oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen daß erwerbstätige ehegatte während getrenntlebens grundsätzlich engeren voraussetzungen darauf verwiesen unterhalt erwerbstätigkeit verdienen gemäß abs bgb scheidung fall schutzvorschrift abs bgb gehalten erwerbstätigkeit nachzugehen persönlichen verhältnissen insbesondere wegen früheren erwerbstätigkeit berücksichtigung dauer ehe wir
  2737. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja inso abs abs nr insolvenzverwalter formgerecht angezeigte masseunzulänglichkeit für prozeßgericht bindend altmasseverbindlichkeiten können danach mehr leistungsklage verfolgt anschluß bag zip inso abs nr abs nr abs satz abs nr insolvenzverwalter nimmt gegenleistung dauerschuldverhältnis anspruch leistung nutzt obwohl pflichtgemäß hätte verhindern können entgegennahme fälligen untermietzahlung anzeige masseunzulänglichkeit nutzung anteilig abgegoltenen zeitraum danach inso abs nr reicht anzeige masseunzulänglichkeit erwirtschaftende insolvenzmasse neumassegläubiger voll befriedigen einwand insolvenzverwalters für gläubiger feststellungsklage zulässig voraussetzungen verwalter einzelnen darzulegen erforderlichenfalls nachzuweisen bgh urteil april ix zr lg düsseldorf ag langenfeld ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel für recht erkannt revision beklagten zurückweisung anschlußrevision kläger urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung kläger urteil amtsgerichts langenfeld oktober insoweit zurückgewiesen klage wegen forderung dm miete für zeit märz abgewiesen wegen verbliebenen forderung dm sache neuen verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen entscheidung über kosten revisionsverfahrens übertragen rechts wegen tatbestand rahmen gewerblichen zwischenvermietung vermieteten kläger eigentumswohnung gmbh nachfolgend gmbh schuldnerin für garantiemiete zuletzt monatlich dm beschluß januar wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet beklagte insolvenzverwalter benannt kündigte klägern bestehende mietverhältnis fristgemäß mai märz beim insolvenzgericht eingegangenen schreiben zeigte beklagte masseunzulänglichkeit insolvenzverfahrens gericht unterrichtete darüber massegläubiger einschließlich kläger folgezeit bezog beklagte miete endmietern kläger fordern vereinbarte miete für zeit februar mai höhe dm amtsgericht klage wegen april miete landgericht weitergehend höhe insgesamt für zeitraum märz mai stattgege ben dagegen richten zugelassene revision beklagten anschlußrevision kläger entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht ausgeführt beklagte schulde miete für zeit märz mai insolvenzmasse handle neumasseverbindlichkeiten sinne abs nr abs nr inso beklagte mietvertrag vereinbarte leistung kläger fortdauernde zwischenvermietung während fraglichen zeit benutzt besonderes verlangen insolvenzverwalters sei nötig hingegen sei klage wegen mietansprüche für frühere zeit unzulässig handle nachrangige masseverbindlichkeiten sinne abs nr inso ihretwegen sei zwangsvollstreckung gemäß inso mehr zulässig kläger könnten insoweit vermeintliche zahlungszusage beklagten bezüglich februar miete berufen entsprechende erklärung beklagten erkennbar allein fall bezogen daß kläger ihrerseits kündigungsrecht gebrauch gemacht hätten ii klageabweisung gerichtete anschlußrevision kläger für zeitraum februar märz unbegründet berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen daß forderungen sinne abs nr inso anzeige masseunzulänglichkeit abs inso mehr leistungsklage verfolgt können bag zip olg köln zip olg celle olgr lag düsseldorf zip münchkomm inso hefermehl rn braun kießner inso rn smid inso aufl rn uhlenbruck inso aufl rn hess weis inso aufl rn kübler kölner schrift insolvenzordnung aufl rn vgl lag stuttgart zip senat schließt hierfür bundesarbeitsgericht aao gegebenen überzeugenden begründung bereinstimmung abs inso angezeigte masseunzulänglichkeit für prozeßgericht bindend bag aao ergibt entstehungsgeschichte neuen norm zweifelsfrei vielmehr aufgrund verständnisses zweck erfüllen insolvenzverwalter ermöglichen vorhandene insolvenzmasse gemäß abs inso rechtlich gesicherter grundlage abzuwickeln reg
  2738. [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve märz maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung verwendung gefährlichen werkzeugs sowie wegen sexueller nötigung neun fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten soweit schuld strafausspruch wendet unbegründet sinne abs stpo hingegen hält generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt maßregelausspruch rechtlichen berprüfung stand formellen voraussetzungen unzulänglich festgestellt abs nr stgb setzt anordnung sicherungsverwahrung voraus daß täter wegen anlaßtat begangener vorsätzl icher straftaten schon zweimal jeweils freiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden erste hierfür betracht kommende vorverurteilung angeklagten urteil landgerichts hagen mai einheitsjugendstrafe fünf jahren neun monaten früheren verfahren ausgesprochene einheitliche jugendstrafe jgg erfüllt voraussetzungen abs nr stgb jedoch erkennen daß täter wenigstens zugrundeliegenden straftaten jugendstrafe mindestens jahr verwirkt hätte sofern einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre bghst bghr stgb vorverurteilungen bgh njw festzustellen wesentlichen tatrichterliche aufgabe über sicherungsverwahrung entscheidenden richter obliegt davon daß falle gesonderter aburteilung einzeltaten jeweils jugendstrafe mindestens jahr verhängt worden wäre darf ausgegangen tatrichter feststellungen darüber treffen richter vorverfahrens einzelnen taten bewertet darf stelle setzen nachhinein eigene strafzumessung vornehmen bgh njw nachw feststellungen muß tatrichter belegen daß ausreichende revisionsgerichtliche berprüfung möglich hieran fehlt vorliegenden fall landgericht hagen angeklagten einbeziehung wegen diebstahls vier fällen wegen versuchten diebstahls ergangenen urteils jugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt worden wegen geiselnahme tateinheit gefangenenmeuterei gefährlicher körperverletzung wegen diebstahls vier fäl len wegen versuchten diebstahls verurteilt tatrichter teilt lediglich urteil landgerichts hagen ließe erkennen daß angeklagte zugrundeliegenden taten jugendstrafe mindestens jahr verwirkt hätte begründung dafür enthält urteil nachdem weder lebenssachverhalte vorverurteilung zugrundegelegen strafzumessungsgründe urteils mitgeteilt senat prüfen tatrichterliche wertung zutreffend versteht senat davon ausgehen daß schuldspruch urteils landgerichts hagen neue straftat zugrundelag vier diebstähle sowie versuchte diebstahl lediglich wiederholungen schuldspruchs einbezogenen urteil wäre vielmehr fehlerhaft zusätzlich neuen taten einbezogenen urteil zugrundeliegenden taten tenor anzugeben zweimal erwähnt würden bgh urt august str mitgeteilt böhm nstz lassen bisherigen feststellungen voraussetzungen für anordnung sicherungsverwahrung finden mitgeteilten verurteilungen landgericht paderborn januar wegen raubes freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten sowie landgericht kassel september wegen räuberischer erpressung tateinheit unerlaubtem führen schußwaffe zwei fällen wegen diebstahls vier fällen wegen bedrohung tateinheit unerlaubtem führen schußwaffe gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren reichen formelle voraussetzungen abs nr stgb alleine zweiten urteil nachträgliche gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung freiheitsstrafe ersten urteil gebildet worden vgl abs satz stgb bgh stv soweit sicherungsverwahrung abs abs stgb betracht kommt senat hierüber entscheiden anordnung maßregel pflichtgemäßen ermessen tatrichters liegt vgl abs stgb bgh stv für fortgang verfahrens bemerkt senat anordnung sicherungsverwahrung ganz erheblich lebe
  2739. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vizepräsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli zurückgewiesen kosten revisionsrechtszugs klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin gibraltar ansässige anbieterin sportwetten macht stadt beklagte sowie freistaat bayern beklagter eigenem abgetretenem recht schadensersatzansprüche wegen verletzung europäischen rechts geltend klägerin verfügt über erlaubnis gibraltarischen behörden für veranstaltung sportwetten bayern angebotenen wetten vertrieb neben präsenz internet über wettbüros selbständigen geschäftsbesorgern geführt wurden geschäftsbesorger folgenden zedent betrieb gebiet beklag ten wettbüro trat klägerin später schadensersatzansprüche ab verfügung juli untersagte beklagte zedenten vermittlung sportwetten ordnete sofortige vollziehung verwaltungsakts gemäß abs nr vwgo stützte generalklausel art abs nr landesstraf verordnungsgesetzes verbindung stgb abs staatsvertrages lotteriewesen deutschland gültig juli dezember führte zedenten fehle notwendige staatliche erlaubnis vermitteln sportwetten verfügung gerichteten widerspruch zedenten hob beklagte anordnung sofortigen vollziehbarkeit half rechtsmittel jedoch brigen ab legte vorgang landratsamt zuständiger widerspruchsbehörde bescheid juni wies landratsamt widerspruch zedenten untersagungsverfügung zurück ordnete deren sofortige vollziehung zedent erhob daraufhin klage verfügung beklagten verwaltungsgericht stellte antrag schiebende wirkung klage abs vwgo wiederherzustellen beschluss september wies verwaltungsgericht antrag zurück oktober stellte zedent vermittlung sportwetten klägerin beschluss dezember wies bayerische verwaltungsgerichtshof beschwerde zedenten abweisung antrags abs vwgo zurück klägerin sieht erlass behördlichen untersagungsverfügung folgenden ergangenen verwaltungsgerichtlichen entscheidungen sowie schaffung beziehungsweise aufrechterhaltung vorschriften staatsvertrags jeweils qualifizierte verstöße recht europäischen union verlangt beklagten für zeitraum oktober dezember gesamtschuldnern zahlung ersatz eigenen schadens zedenten landgericht klage abgewiesen berufung klägerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgründe zulässige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klägerin schadensersatz weder grundsätzen gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs bgb art gg enteignungsgleichem eingriff verlangen hinblick unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch berufungsgericht auffassung landgerichts eigen gemacht beklagten hätten objektiv europarechtlich gewährleistete dienstleistungsfreiheit klägerin zedenten verletzt landgericht ausgeführt urteilen gerichtshofs europäischen union september genüge deutschen ländern bestehende sportwettenmonopol für gerechtfertigten eingriff europäische dienstleistungsfreiheit erforderlichen kohärenz pferdewetten bestimmte glückspiele automatenspiele gewerbefreiheit unterlägen obgleich höheres suchtpotential beinhalteten monopol unterfallenden sportwetten bereinstimmung vorinstanz berufungsgericht gemeint fehle jedoch hinreichend qualifizierten verstoß unionsrecht urteilen gerichtshofs september sei rechtsfrage sportwettenmonopol europäisches recht verstoße maße geklärt maßnahmen beklagten offenkundige verstöße gemeinschaftsrecht einzustufen seien bayerische sportwettenmonopol betreffende urteil bundesverfassungsgerichts märz sei beurteilungs ermessensspielraum beklagten entfallen null reduziert worden weder bundesverfassungsgericht darin ausdrücklich verletzung unionsrechtlicher vorschriften festgestellt beinhalteten feststellungen denknotwendig gerichtshof europäischen union ausgeführt bundesverfassungsgericht entscheidung märz sowie beschlu
  2740. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch fall ii urteilsgründe dahin klargestellt angeklagte versuchten besonders schweren raubes schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan eschelbach fischer schmitt ott'],['Soon']]
  2741. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch april beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert verstoß art abs gg willkürverbot art abs gg liegt berufungsgericht vorbringen klägers kenntnis genommen sowie entscheidungserheblichen urkunden zeugenaussage schwester klägers gebotenen weise vgl bverfge auseinandergesetzt rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt voraussetzungen arglistigen täuschung sinne nr satz vhb vorliegen berufen beklagten vollständige leistungsfreiheit rechtsmissbräuchlich kläger darzulegenden beweisenden voraussetzungen rechtsmiss brauchs vgl bghz bgh urt mai iv zr njw rr ii zudem schlüssig erst schluss letzten mündlichen verhandlung vorgetragen weiteren begründung hinblick beschwerdeerwiderung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens streitwert seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2742. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt gebäudeversicherer beklagten haftpflichtversicherer mieterin ersatz versicherungsnehmer erstatteten aufwendungen gemieteten einfamilienhaus august entstandenen brand verursacht wurden mietsachschäden haftpflichtversicherung eingeschlossen schaden hausrat mieterin deren hausratversicherer reguliert klägerin stützt ausgleich hälftigen zeitwertschadens gerichteten anspruch höhe rechtsprechung senats bghz tz ff urteil juni iv zr versr entsprechend wendbaren grundsätze doppelversicherung abs satz vvg beklagte meint doppelversicherung liege ziffer risikobeschreibungen besonderen bedingungen zusatzbedingungen für allgemeine haftpflichtversicherung rbh seien regressverzicht abkommen feuerversicherer übergreifenden schadenereignissen rva fallenden rückgriffsansprüche deckung ausgeschlossen landgericht klage höhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zurückgewiesen revision erstrebt beklagte weiterhin vollständige abweisung klage entscheidungsgründe revision beklagten erfolg vorinstanzen schon früher olg bamberg versr lg coburg ff zutreffend entschieden ausschluss für rva fallende rückgriffsansprüche ziffer rbh ausgleichsanspruch entsprechend grundsätzen doppelversicherung entgegensteht senat folgt oberlandesgericht koblenz versr vertretenen ansicht klausel sei ausgleichsanspruch ausgeschlossen insoweit klägerin regress mieterin schon gegenüber bundesgerichtshof entwickelten regressverzicht vorrangigen regressverzicht rva verwehrt sei argumen tation berücksichtigt sinn zweck auswirkung rva ausschlusses hinreichend aa zweck senat entwickelten regressverzichts schutz interessen vermieters mieters bghz tz ff regressverzicht dagegen ebenso wenig regressverzicht rva vgl bgh urteil januar vi zr versr ii haftpflichtversicherer schädigers zugute kommen senat wege rechtsfortbildung geschaffene ausgleichsanspruch bghz tz ff quivalent dafür gebäudeversicherer trotz bestehenden haftpflichtversicherungsschutzes interesse beider mietvertragsparteien regressverzicht zugemutet bghz aao tz senatsurteil juni iv zr versr tz ergebnis führt halbierung leistungspflicht haftpflichtversicherers bb regressverzicht rva mieter behandelt sei sachersatzinteresse feuerversicherung mitversichert führt ebenso senat entwickelten regressverzicht mietsachschäden deckenden haftpflichtversicherung doppelversicherung strukturell vergleichbaren interessenlage olg bamberg lg coburg aao lg köln versr langheid römer langheid vvg aufl rdn sieg bb martin sachversicherungsrecht aufl rdn kohleick doppelversicherung deutschen versicherungsvertragsrecht ff daraus folgt rechtsprechung senats vgl bghz aao tz ff feuerversicherer wegen regressverzichts rahmen rva grundsätzlich ausgleichsanspruch analoger anwendung abs vvg haftpflichtversicherer mieters zuzubilligen quivalent dafür feuerversicherer sozialer verantwortung schutz schädiger freiwillig regress verzichten regressverzicht gemäß ziffer rva fassung text günther regress sachversicherers aufl ff je schadenereignis unten oben begrenzt gilt ziffer rva regressschuldner für regressforderung jedoch insoweit regressforderung übersteigt betrag grundsätzlich regress verzichtet ziffer rva erweitert verzicht bereich für schäden mietsache sofern haftpflichtversicherung ahb deckung bietet versicherungsschutz ahb ziffer ahb ausgeschlossen daraus umgekehrt entnehmen regress genommen haftpflichtdeckung besteht zweck rva untergrenze anfang regress verzichtet regressschuldner bereich allgemeinen über haftpflichtversicherung absichern konnte bgh urteil januar aao olg düsseldorf versr siegel versr essert versr günther aao dietz wohngebäud
  2743. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit kläger beschwerdeführer prozessbevollmächtigte rechtsanwälte beklagte beschwerdegegner prozessbevollmächtigter rechtsanwalt prozessbevollmächtigter rechtsanwälte iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar soweit beklagte gerichtet zurückgewiesen maßgebenden fragen filmfonds betreffenden senatsurteile juni iii zr wm iii zr wm beantwortet worden stimmt beurteilung berufungsgerichts grundsätzen genannten entscheidungen hinsicht überein insbesondere frage fehlerhaftigkeit emissionsprospekts angeht kläger jedoch beschwerde beklagte zurückgenommen schadensersatzleistungen früheren beklagten vollem umfang klaglos gestellt worden besteht grund rechtsstreit einseitig gebliebenen erledigungserklärung klägers richtung beklagte klärung allein für kostentragungspflicht entscheidenden frage fortzuführen klage beklagte begründet kläger weiteren kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt schlick wurm wöstmann dörr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2744. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet märz kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle viii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg zwangsverwalter grundstücks betriebskosten für mietobjekt für abrechnungszeiträume abzurechnen bestellung liegen sofern etwaige nachforderung beschlagnahme geltenden anordnung zwangsverwaltung erfaßt abs satz bgb abs satz zvg soweit zwangsverwalter abrechnung verpflichtet etwaiges vorauszahlungsguthaben mieter auszuzahlen gilt betreffenden vorauszahlungen unmittelbar zugeflossen bgh urteil märz viii zr lg berlin ag lichtenberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin september kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger seit mieter wohnung anwesen straße mietvertrag verpflichtet neben grundmiete monatlichen betriebskostenvorschuß höhe dm sowie heiz warmwasserkostenvorschuß dm zahlen ber geleisteten vorschüsse abs abs mietvertrages jährlich stichtag dezember bzw januar abzurechnen beschluß januar ordnete amtsgericht berlinlichtenberg zwangsverwaltung für grundstück bestellte beklagten zwangsverwalter august erstellte vermieter beauftragte hausverwaltung betriebskostenabrechnung für jahr für kläger guthaben höhe dm ausweist abrechnung über heiz warmwasserkostenvorschüsse wurde bisher erstellt kläger auffassung beklagte sei gegenüber sowohl auszahlung festgestellten guthabens abrechnung übrigen nebenkosten erstattung daraus ergebenden guthabens verpflichtet beklagte hält klage für unbegründet wendet sei passiv legitimiert abrechnungszeitraum bestellung zwangsverwalter bereits abgelaufen sei kläger übrigen vorschüsse gezahlt hätten amtsgericht zahlungsantrag wesentlichen teil zinsen stattgegeben weiteren klageantrag stufenklage behandelt teilurteil beklagten verurteilt klägern geforderte abrechnung erstellen hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung entscheidungsgründe landgericht wesentlichen ausgeführt zwangsverwaltung über grundstück angeordnet unterliege nebenkostennachforderung vermieters ebenso rückständige mietforderungen beschlagnahme ergebe abrechnung dagegen guthaben mieters sei grund ersichtlich weshalb zwangsver walter seinerseits auszahlung guthabens verpflichtet solle vorliegenden fall hausverwaltung erstellte abrechnung sei gegenüber beklagten wirksam daß beschlagnahme entsprechenden abrechnungsjahr erfolgt sei sei unerheblich verhältnis mieter komme darauf zwangsverwalter nebenkostenvorschüsse zugeflossen seien beklagte sei verpflichtet abrechnung über heiz warmwasserkosten erstellen abrechnung nebenkosten gehöre verwalteraufgaben zeitraum anordnung zwangsverwaltung betreffe ergebe abrechnung nachforderung beschlagnahme umfaßt zwangsverwalter gemäß abs zvg für geltendmachung forderung sorgen ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand frage umfang zwangsverwalter abrechnung nebenkosten für bestellung liegende zeit verpflichtet rechtsprechung schrifttum unterschiedlich beantwortet klärung hängt entscheidung ab kläger beklagten auszahlung betriebskostenguthabens verlangen können ansicht stellt zeitpunkt bestellung zwangsverwalters zäsur dar danach zwangsverwalter nebenkosten für zeitraum bestellung abzurechnen auszugleichen ag berlin neukölln ge ebenso wohl ag berlin schöneberg ge eckert wolf eckert ball handbuch gewerblichen miet pacht leasingrechts aufl rdnr meinung zwangsverwalter nebenkosten für gesamten laufenden abrechnungszeitraum abzurechnen bestellung fällt aufspaltung abrechnung zeitspanne bestellung findet insofern statt soweit danach abzurechnen verpflichtet etwaige nachforderung geltend bzw guthaben mieter auszukehren vorauszahlungen zulässiger weise vermieter erbracht insbesondere olg hamburg njw rr mdr zip ge lg berlin ge ag berlin wedding ge ag spandau ge dassler
  2745. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende kläger betrieb ende rechtsform gmbh betreibt seit firma spedition speditionsunternehmen legte aufgrund vermögensverwaltungsverträgen august september gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwälte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rückholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhängig deswegen fragten klägerischen anwälte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten nachlassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten kläger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach kläger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren stimmte gläubigerversammlung november namens klägers nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte kläger ehemaligen verwaltungsräte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprüche klägers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt gläubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner bürgen gewährspflichtige sofern mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt kläger wegen verlusts ansprüche beklagten schadensersatz höhe teilweise form freistellung höhe rahmen einseitigen erledigungserklärung laufe rechtsstreits landgericht klage unzulässig abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zuständig seien berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht münchen ii art abs art abs buchst fall lugano� bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägers vertrag verbraucher geschlossen beklagten hätten tätigkeit deutschland wohnsitzstaat klägers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klägerischen rechtsanwälte kläger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefügt hätten beklagte könne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii statth
  2746. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september spruchstellenverfahren nachschlagewerk bghz ja bghr ja nein aktg abs abs zpo unzulässigkeit außerordentlichen beschwerde berichtigungsbeschluß oberlandesgerichts hinsichtlich zuvor getroffenen vorschußanordnung zugunsten gemeinsamen vertreters außenstehender aktionäre spruchstellenverfahren gemäß aktg bgh beschluß september ii zb bayoblg lg bayreuth ii zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen beschwerde antragsgegners beschluß zivilsenats bayerischen obersten landesgerichts oktober kosten unzulässig verworfen beschwerdewert dm gründe verlaufe antragstellern betriebenen spruchstellenverfahrens gemäß aktg gerieten beiden beteiligten gesellschaften ag gemeinschuldnerin ag gemeinschuldnerin konkurs konkursver walter gemeinschuldnerin wurde rechtsanwalt dr gr jetziger antragsgegner bestellt beschluß juni gab bayoblg gemeinschuldnerin vertreten konkursverwalter gemeinsamen vertreter nichtantragstellenden außenstehenden aktionäre hinsichtlich abfindung vorschuß dm erwartende gesamtvergütung zahlen sowohl antrags gegner gemeinsamen vertreter unterschiedlichem ziel beantragte berichtigung beschlusses über vorschußanordnung lehnte bayoblg zunächst beschluß august ab ansicht unklarheit über beschlußinhalt bestand vorschußanordnung antragsgegner konkursverwalter über vermögen gemeinschuldnerin betriebene zwangsvollstreckung wurde bestandskräftige entscheidung landgerichts stuttgart april für unzulässig erklärt titel vollstreckungsschuldner eindeutig erkennbar sei antrag gemeinsamen vertreters berichtigte daraufhin bayoblg oktober beschluß juni rubrum tenor dahingehend daß anstelle gemeinschuldnerin rechtsanwalt dr gr deren konkursverwalter vorschußpflichtige antragsgegner sei berichtigungsbeschluß wendet antragsgegner außerordentlichen beschwerde ii rechtsmittel unzulässig spruchstellenverfahren über abfindung gemäß aktg hauptsacheentscheidung oberlandesgerichts beschwerdegericht weitere beschwerde bundesgerichtshof statthaft abs abs satz aktg nebenentscheidungen verfahren denen anordnung vorschüssen für vergütung gemeinsamen vertreters gehört gesetzes wegen gehender rechtsmittelzug eröffnet oberlandesgericht entscheidung vorliegend erstmals beschwerdeinstanz trifft dementsprechend unterliegt berichtigung rubrums tenors derartigen entscheidung oberlandesgerichts anfechtung rechtsmittel antragsgegners außerordentliche beschwerde zulässig dabei dahingestellt bleiben bereits deshalb gilt entscheidung beschluß entsprechend zpo berichtigt wurde anfechtung entzogen sowohl ursprünglichen berichtigten fassung vgl bgh beschl mai iva zb njw jedenfalls voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene außerordentliche beschwerde zuläßt vorliegenden fall erfüllt hierzu müßte angefochtene entscheidung greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl sen beschl juli ii zb zip dafür fehlt jeglicher anhaltspunkt bayoblg beschluß juni selbstverständlich davon ausgegangen daß angeordnete vorschuß antragsgegner konkursmasse gleichgesetzten vermögen gemeinschuldnerin leisten daß gewählte parteibezeichnung für etwaige vollstreckung hinreichend sei jedoch vollstreckung titulierten anspruchs undurchführbar erwies gerichte bezeichnung vollstreckungsschuldners für unklar hielten beschlußberichtigung herbeiführung vollstreckungsfähigkeit titels konsequent zumal angesichts vorläufigkeit vorschusses vertretbar sogar naheliegend röhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']]
  2747. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr v� zina richter dose beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts zurückgewiesen zivilsenats hamburg rechtssache hanseatischen august weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo frage schadensbemessung deutschem recht richtet art abs nr egbgb dahinstehen beklagte nämlich dargelegt abnehmer getroffenen vereinbarungen vorgenommenen kürzungen berechtigt näheren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo wert hahne fuchs v� zina vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung ahlt dose'],['Soon']]
  2748. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wofg abs wobindg nmv abs bgb bb cb abs klausel gilt kostenmiete öffentlich geförderten wohnungsbaues vermieter befugt nderung kostenmiete ab zulässigkeit mieter rückwirkend verlangen verfahrens wobindg bedarf handelt mietgleitklausel sinne abs satz nmv regelung einseitigen erhöhung kostenmiete vermieter freistellung vermieters verfahren wobindg halbsatz wegen unangemessener benachteiligung mieters unwirksam gilt für vereinbarung zulässigkeit zeitlich unbegrenzten rückwirkung einseitigen erhöhung kostenmiete halbsatz bgh urteil april viii zr lg berlin ag neukölln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin juli zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens trägt klägerin rechts wegen tatbestand beklagten mieter wohnung klägerin formularmietvertrag juni enthält nr hinweis öffentliche förderung wohnung nr mietvertrags lautet gilt kostenmiete öffentlich geförderten wohnungsbaues vermieter befugt nderung kostenmiete ab zulässigkeit mieter rückwirkend verlangen daß verfahrens bindg bedarf monatliche miete belief juli kostenmiete höhe zuzüglich nebenkosten schreiben juli verlangte klägerin ab august erhöhte kostenmiete schreiben dezember ab januar zuschlag für modernisierung fenster weiteren monatlich sowie schreiben dezember ab januar kostenmiete zuzüglich vorgenannten zuschlags darüber hinaus machte erhöhung kostenmiete rückwirkend ab januar geltend forderte nachzahlung für jahr sowie für zeit januar juli insgesamt ferner stellte beklagten für modernisierung fenster rückwirkend für zeit januar dezember betrag rechnung gegenüber klägerin verlangten beträgen blieben monatlichen mietzahlungen beklagten august zeit september dezember januar märz april dezember jahr ersten beiden monaten jahres zurück vortrag klägerin zudem beklagten geleisteten zahlungen zeit august januar höhe monatlich rechtsgrund erbracht worden rückwirkende mieterhöhung verrechnete klägerin guthaben beklagten nebenkostenabrechnungen höhe insgesamt überschießenden betrag rechnete miete für august vorliegenden rechtsstreit klägerin soweit für revisionsverfahren interesse auffassung wegen mieterhöhungen danach rückständige miete insgesamt zuschlag für fenstermodernisierung für zeit januar dezember höhe sowie mahnkosten insgesamt nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht klage insoweit abgewiesen berufung klägerin landgericht zurückweisung weitergehenden rechtsmittels klage wegen zuschlags für modernisierung fenster für zeit ab januar höhe abzüglich betrages für februar märz stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin anspruch ausnahme mahnkosten voller höhe entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit revisionsverfahren erheblich wesentlichen ausgeführt preisgebundenen wohnungsmietverhältnis dürfe vermieter gemäß wobindg kostenmiete verlangen könne gemäß abs wobindg einseitige erklärung erhöhung berechnet erläutert müsse für zukunft vermieter vertragliche miete festgesetzt sei mieterhöhungserklärung ausreichend erläutert berechnet führe nachträgliche erläuterung wirksamkeit mieterhöhungserklärungen klägerin seien ausnahme verlangten zuschlags für fenstermodernisierung ausreichend erläutert bloße verweis beigefügte wirtschaftlichkeitsberechnung genüge müsse erklärung berechnung erläuterung ergeben insbesondere müssten einzelnen positionen verändert hätten regel einander gegenübergestellt solle mieter erläuterung wirtschaftlichkeitsberechnung heraussuchen müssen mieterhöhungserklärungen klägerin seien daher unwirksam unabhängig davon prozess schriftsatz juni ausreichend erläutert worden seien allerdings seien formularmäßige mietgleitkla
  2749. [['abschrift bundesgerichtshof vi zr beschluss oktober rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler dr greiner wellner richterin diederichsen beschlossen antrag heraufsetzung beschwer zurückgewiesen für hinblick abs zpo maßgebliche beschwer beklagten anspruch immaterielle entschädigung wert dm auskunftsanspruch wert dm bedeutung hingegen nichtvermögensrechtlichen ansprüche unterlassung vernichtung wert somit relevanten beschwer übersteigt dm gesamtstreitwert revisionsverfahren dm festgesetzt klägerin revisionsbeklagte für revisionsinstanz beiordnung rechtsanwältin gierke prozeßkostenhilfe bewilligt dr müller dr dressler wellner dr greiner diederichsen'],['Soon']]
  2750. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xii zr verkündet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb zpo bemessung nachehelichen unterhalts bgb scheidung aa unterhaltspflichtige ehegatte anstelle bisherigen erwerbseinkommens niedrigere rente bezieht fortführung senatsurteile bghz ff januar xii zr bb unterhaltsberechtigte ehegatte rente anrechten bezieht vorehelicher erwerbstätigkeit versorgungsausgleich sowie mitteln geleisteten vorsorgeunterhalts erworben abgrenzung senatsurteil oktober xii zr famrz frage abänderung urteilen anwendung sog anrechnungsmethode bemessung nachehelichen unterhalts beruhen fortführung senatsurteile bghz ff januar xii zr berechnung haftungsgrenze abs satz bgb fiktive pflichtteilsergänzungsansprüche unterhaltsberechtigten erben einzubeziehen anschluß senatsurteil bghz ff bgh urteil februar xii zr olg stuttgart ag reutlingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über nachehelichen unterhalt klägerin alleinerbin oktober geborenen dr oktober geborene beklagte geschiedene ehefrau august geschlossene ehe seit dezember rechtskräftig geschieden eheleute lebten seit getrennt dr dezember verstorben urteil oberlandesgerichts koblenz oktober dr verurteilt worden beklagte monatliche unterhaltsrente hö he dm vorsorgeunterhalt zahlen bemessung unterhalts oberlandesgericht beklagten konkret dargelegten bedarf bestimmten richtsätzen ausgegangen untere mittlere einkommensverhältnisse zugeschnitten seien nettoeinkommen dr chefarzt privaten nervenklinik eigenen angaben letzten jahren dm betragen weit über durchschnittsverdienst erwerbstätigen gelegen daß genaue einkommenshöhe dr angekommen sei folge wurde ausgeurteilte unterhalt abänderungsklage wiederholt jeweils anpassung gestiegenen lebenshaltungskostenindex erhöht zuletzt urteil amtsgerichts bad neuenahr ahrweiler februar dr verurteilt wurde beklagte dm elementarunterhalt dm altersvorsorgeunterhalt zahlen familiengericht genehmigten prozeßvergleich mai dr verpflichtet ausgleich erworbenen betriebsrente beklagte dm zahlen gegenzug übernommenen verpflichtung betrag aufbau altersversorgung verwenden beklagte jedoch nachgekommen seit november bezieht regelaltersrente höhe dm ab juli dm ab juli dm ab juli dm jeweils monatlich zuzüglich zuschüsse kranken pflegeversicherung beträgt wesentliche teil rente beruht beiträgen beklagte kinderlosen ehe berufstätig mitteln dr gezahlten vorsorgeunterhalts entrichtet juli zugestellten klage dr abänderung urteils amtsgerichts bad neuenahr ahrweiler oktober dahin begehrt daß ab juli monatlichen gesamtunterhalt elementar vorsorgeunterhalt höhe dm zahlen seit februar chefarzt ruhestand getreten sei altersversorgung sowie abwicklungstätigkeiten über monatliche einkünfte dm netto verfüge beklagte für fall begründetheit klage wege stufen widerklage auskunft über einkünfte vermögen klägers sowie abänderung amtsgerichtlichen urteils begehrt amtsgericht klage abgewiesen hiergegen dr berufung eingelegt ursprünglichen klagantrag herabsetzung unterhalts monatlich insgesamt dm weiterverfolgt klagerweiternd abänderung dahin begehrt daß ab oktober unterhalt mehr zahlen tod klägerin rechtsstreit fortgesetzt wege anschlußberufung beklagte eventualwiderklage weiterverfolgt unbedingt widerklagend feststellungen erbenhaftung klägerin begehrt oberlandesgericht teilurteil april auskunftsbegehren beklagten teilweise entsprochen übrigen parteien eventualwiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt schlußurteil dezember oberlandesgericht zurückweisung weitergehenden berufung sowie anschlußberufung abänderungsbegehren klägerin teilweise ents
  2751. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich juli schuldspruch fall ii urteilsgründe dahin geändert daß angeklagte wegen versuchten raubes verurteilt ausspruch über entsprechende einzelstrafe über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen raubes zwei fällen davon fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung wegen versuchten raubes tateinheit vorsätzlicher körperverletzung wegen diebstahls vorsätzlicher körperverletzung tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte beleidigung sowie sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahren verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahrensrüge ausgeführt deshalb unzulässig abs satz stpo aufgrund sachrüge veranlaßte nachprüfung urteils ergibt daß schuldspruch bestand soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen raubes abs stgb verurteilt wurde urteilsfeststellungen insoweit annahme vollendeten zueignungsdelikts tragen abgesehen davon daß bereits vollendung wegnahme vgl eser schönke schröder stgb aufl rdn eindeutig belegt ergeben feststellungen landgerichts jedenfalls daß angeklagten darauf ankam leinenbeutel enthaltenen turnschuhe zeugin zuzueignen vielmehr angeklagte tattag absicht verfolgt bekannte weise diebstahl raub handtaschen radfahrern entwenden bargeld behalten ua wegnahmehandlung angeklagte sei darauf gerichtet bereits zugeeigneten beutel vermuteten wertsachen behalten ua hierfür spricht daß angeklagte stoffbeutel nebst inhalt fahrradkorb zeugin zurückgeworfen nachdem zugerufen tasche seien turnschuhe danach angeklagte behältnis allein inhalt aneignen bestand jedoch für angeklagten wertlosen sachen zueignungswille zeitpunkt wegnah me gerichtet vgl bgh dallinger mdr eser schönke schröder stgb aufl rdn somit liegt lediglich versuchter raub angeklagte entgegen meinung revision strafbefreiend zurücktreten konnte stgb versuch subjektiven sicht fehlgeschlagen vgl tröndle fischer stgb aufl rdn weitere feststellungen erwarten angeklagte vorwurf geschehen verteidigt hätte stpo senat schuldspruch entsprechend abgeändert nderung schuldspruchs zieht aufhebung betroffenen einzelstrafe jahr acht monate freiheitsstrafe gesamtstrafe senat ausschließen daß landgericht zutreffender rechtlicher würdigung niedrigere strafen erkannt hätte übrigen sachlichrechtliche berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo winkler pfister becker lienen hubert'],['Soon']]
  2752. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen anhörungsrüge beklagten senatsbeschluss januar kosten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge senatsbeschluss januar unbegründet senat angegriffenen entscheidung grunde liegenden beratung vorbringen beklagten vollständig berücksichtigt jedoch für durchgreifend erachtet bundesgerichtshof sachentscheidung treffen rechtsweg eröffnet fall eingelegte revision urteil landgerichts regensburg zivilkammer september unzulässig etwaige gegenvorstellung hätte anhörungsrüge deshalb erfolg vorlage sache bundesgerichtshof gerichtshof europäischen union art aeuv europäischen gerichtshof für menschenrechte kommt betracht beklagte bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen herrmann seiters reiter remmert liebert vorinstanzen lg regensburg entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  2753. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller mai beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats saarländischen oberla ndesgerichts september gemäß zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe klägerin fordert bezugsberechtigte eh emann november für dauer fünf jahren abgeschloss enen risikolebensversicherung todesfallleistung höhe versicherungsnehmer starb november folgen metastasierenden melanoms antragstellung okt ober jeweils letzten fünf jahre antragstellung ziele gesundheitsfragen nr krankheiten störungen beschwerden nr untersuchungen beratungen behandlungen operationen falsch beantwortet lange sicht folgenlosen fahrradsturz angegeben sonstige erkrankungen behandlungen verneint seit bestehende dauerhaft immunsuppressiva behandelte erkrankung morbus crohn verschwiegen versicherungsnehmer antra gstellung ferner nachfolgende schlusserklärung antragstellers versichernden person unterzeichnet ermächtige beklagte nachprüfung verwertung über gesundheitsverhältnisse gemachten angaben rzte krankenhäuser sonstigen krankenanstalten sowie pflegeeinrichtungen denen behandlung pflege über gesundheitsverhältnisse vertragsabschluss befragen gilt für zeit antragsannahme nächsten drei jahre antragsannahme beklagte darf rzte todesursachen feststellen rzte letzten jahr tode untersuchen behandeln sowie behörden ausnahme sozialversicherungsträgern über todesursachen krankheiten tode geführt befragen morbus crohn erkrankung unstreitig tode geführt beklagte stieß erstmals darauf nachdem zuletzt behandelnde rztin mittels vordrucks rztliches zeugnis todesfall ersucht rztin rahmen darin verlangten ausführlichen anamnese erkenntnisse über vordruck ausdrücklich erfragte frühere krankheiten verstorbenen mitgeteilt schreiben februar erklärte beklagte anfechtung vertragsannahme wegen arglistiger täuschung lehnte beantragte versicherungsleistung ab landgericht anfechtung durchgreifen lassen klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen revision zugelassen klägerin begehren weiterverfolgt ii voraussetzungen für zulassung revision abs satz zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg soweit fall grundsätzliche fragen rechtsfolgen ausreichende ermittlungsermächtigung schweigepflichtentbindung gewonnenen kenntnis personenversicherers über versicherungsnehmer vertragsschluss verschwiegene vorerkrankungen berührt senatsurteil oktober iv zr versr hinreichend geklärt sachlich rechtlich geht darum versicherer infolge iner datenerhebung ausreichende rechtsgrundlage bgb gehindert ergebnisse ermittlungen berufen insbesondere gestaltungsrecht arglistanfechtung bgb gebrauch senat aao rn dafür spielt rolle ermittlungsergebnisse versicherer rechtsstreit streitig vielmehr falle unstreitig verschwiegener vorerkrankungen allein klären verwendung ausübung gestaltungsrechten rücktritt anfechtung unzulässige rechtsausübung darstellt wobei einwand bgb einrede amts wegen beachte umstand darstellt vgl bgh urteile juli iii zr bghz mai zr bghz palandt grüneberg bgb aufl rn dabei führt rechts pflichtwidrige verhalten stets regelmäßig unzulässigkeit ausübung hie rdurch erlangten rechtsstellung insbesondere zielgerichtet treuwidriges verhalten feststellen lässt umfassende abwägung maßgeblichen umstände einzelfalles entschieden inwieweit beteiligten ausübung rechtsposition verwehrt umso mehr gelten beiden seiten rechtsverstoß last fällt vgl senat aao bertragen gegebenen fall bedeutet aa berufungsgericht oben zitierte schlusserklärung rechtsfehler dahin ausgelegt befugnis versicherers ablauf monats oktober rzte erkrankungen versicherungsnehmers zeit vertragsschluss nove mber befragen entnommen korrespondierende schweigepflichtsentbindung vorlag spätere befragungen durften todesursächliche erkrankungen zielen zuletzt behandelnden rztin anfang zugesandte fragebogen für rztliche zeugnis todesfall steht
  2754. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenkläger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenkläger urteil landgerichts magdeburg juni verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse kosten revisionen angeklagten nebenkläger fallen jeweiligen beschwerdeführer last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt urteil wenden angeklagte staatsanwaltschaft nebenkläger sachrüge gestützten revisionen angeklagte rügt verletzung materiellen rechts staatsanwaltschaft erstrebt ebenso nebenkläger ungunsten angeklagten eingelegten rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten verurteilung wegen mordes sämtliche rechtsmittel erweisen unbegründet ii landgericht folgende feststellungen getroffen zwei gescheiterten beziehungen lebte angeklagte kombinierten persönlichkeitsstörung schizoiden elementen narzisstischen zügen leidet september nicole späteren tatopfer häuslicher lebensgemeinschaft gemeinsames kind hervorging beziehung insbesondere wegen grundlosen eifersucht angeklagten spannungs streitbeladen wurde schließlich nicole beendet angeklagte konnte beim scheitern früheren beziehungen trennung abfinden september kam deswegen erbetenen aussprache nicole heftigen streit verlauf boden warf messer körper hielt erst vater hilfe eilte ließ ab abwehrbemühungen erlitt schnittverletzung hand vorfall bemühte angeklagte fortsetzung beziehung november wurde angeklagte arbeitskollegen gehänselt nicole mann küsse worauf antwortete mehr lange fall nachmittag begegnete nicole fahrrad schönebeck fuhr hielt lehnte nochmalige aussprache über sicht endgültig beendete beziehung ab kam teilweise lautstark geführten wortgefecht wobei angeklagte wut heftig fahrrad trat schieben konnte vorschlag angeklagten fahrzeug fahrtziel fahren lehnte ab angst weinte versuchte handy telefonieren streitend gingen etwa fünf minuten nebeneinander her wobei fahrrad schob nunmehr wurde angeklagten bewusst nicole zurückgewinnen konnte wut verzweiflung endgültiger verlustangst ger enttäuschung über scheitern beziehung entschloss töten nahm hosentasche aufklappbares taschenmesser klingenlänge neun zentimetern versetzte nicole sechs messerstiche hals brustbereich rufe zeugin ließ tun abbringen opfer verstarb alsbald innerem verbluten angeklagte fuhr pkw bekannten denen alibi für tatzeit erhalten danach ging gewöhnlichen verrichtungen abend festgenommen wurde iii revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger erfolg wenden staatsanwaltschaft nebenkläger dagegen angeklagte wegen mordes wegen totschlags verurteilt worden grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen schwurgericht ergebnis recht davon ausgegangen angeklagte heimtückisch sinne abs stgb gehandelt rechtsprechung handelt heimtückisch wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst tötung ausnutzt wobei beginn ersten tötungsvorsatz geführten angriffs abzustellen vgl bghst bloßer tat vorausgegangener wortwechsel feindselige atmosphäre generelles misstrauen schließen heimtücke opfer hieraus gefahr tätlichkeit entnommen erforderlich vielmehr für beseitigung arglosigkeit vorangegangenen streit opfer tätlichen angriff rechnet vgl bghst bghr stgb abs heimtücke bgh nstz letzteres vorgelegen landgericht berücksichtigung vorgeschichte verlaufs tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen auseinandersetzung auszuschließen vermocht insoweit getroffenen feststellungen nicole sammentreffen angeklagten bewusst bereit trennung akzeptieren wusste etwa zwei monate zuvor weigerung for
  2755. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs unterhaltsberechtigte elementarunterhaltsbedarf betrag beschränkt für konkrete bedarfsbemessung erforderlich berücksichtigung altersvorsorgebedarfs gesamtbedarf geltend macht über betrag liegt braucht gesamtbedarf gleichwohl konkret darzulegen altersvorsorgeunterhalt vielmehr ausgehend ermittelten elementarunterhalt berechnen bgh urteil november xii zr olg düsseldorf ag oberhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr günter für recht erkannt revisionen parteien urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf januar aufgehoben soweit berufung antragstellers diejenige antragsgegnerin wegen altersvorsorgeunterhalts zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen elementar altersvorsorgeunterhalt geborene antragsteller geborene antragsgegnerin heirateten oktober ehe zwei kinder hervorgegangen geborene tochter lebte anfang mutter wechselte vater geborene sohn lebt mutter parteien trennten jahr märz zugestellten antrag wurde ehe seit märz rechtskräftiges urteil geschieden antragsteller erlittenen schweren unfall dienstunfähig wurde polizist tätig folgenden jahren studierte medizin seit arzt tätig seit betreibt eigene praxis antragsgegnerin lehre schauwerbegestalterin absolviert beruf gearbeitet daneben dezember abendgymnasium abitur absolviert wintersemester studium philosophie kunst pädagogik begonnen studium wegen schwangerschaft tochter parteien abgebrochen jahr antragsgegnerin qualifizierungsmaßnahme bereich kultur freizeitmanagement durchlaufen anfang künstlerisch pädagogische kraft bereich grundschulen sowie museumspädagogin tätig projekten schulkulturbörse künstlerischen bereich beteiligt inzwischen geht antragsgegnerin entsprechenden selbständigen tätigkeit monatliche bruttoeinkünfte rund erzielt scheidungsverbundverfahren antragsgegnerin zuletzt nachehelichen unterhalt höhe insgesamt elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht nachdem über trennungsunterhalt geführten rechtsstreit prozesskostenhilfe für höheren unterhalt begründung versagt worden unterhaltsbedarf mehr monatlich sei konkrete unterhaltsberechnung erforderlich erläuterung beschränkung vorgetragen höheren bedarf könne darlegen antragsteller einkom men wesentlichen für verwendet unterhaltsanspruch antragsgegnerin berücksichtigung eigenen teilweise fiktiven einkommens monatlich errechnet antragsteller antrag entgegengetreten geltend gemacht antragsgegnerin verfestigte beziehung neuen partner unterhalte weshalb unterhaltsanspruch versagen sei jedenfalls sei anspruch herabzusetzen befristen amtsgericht antragsteller ab rechtskraft scheidung zahlung elementarunterhalt höhe monatlich sowie altersvorsorgeunterhalt höhe monatlich verurteilt hiergegen gerichtete berufung antragstellers oberlandesgericht zurückgewiesen berufung antragsgegnerin angefochtene urteil teilweise abgeändert nachehelichen elementarunterhalt monatlich zuerkannt weitergehende klage abgewiesen dagegen richten revisionen beider parteien antragsteller verfolgt begehren abweisung antrags nachehelichen unterhalt antragsgegnerin begehrt zusätzlichen altersvorsorgeunterhalt höhe monatlich entscheidungsgründe revisionen begründet verfahren gemäß art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsurteil november xii zr famrz rn oberlandesgericht revision zugelassen soweit beschränkung unterhalts maßgabe bgb vorgenommen worden wegen frage neben partei vorgenommenen beschränkung unterhaltsanspruchs sättigungsgrenze zusätzlich konkret benannte einzelne unterhaltsposition geltend gemacht revision für antragsgegnerin hingege
  2756. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg mai ausspruch über wertersatzverfall höhe euro feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt übrigen freigesprochen ferner wertersatzverfall geldbetrages höhe euro einziehung sichergestellter betäubungsmittel angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel ausspruch über wertersatzverfall erfolg übrigen schuldspruch rechtsfolgenausspruch unbegründet schuldspruch rechtsfolgenausspruch unbegründet sinne abs stpo soweit strafkammer fällen ii urteilsgründe wertersatzverfall höhe insgesamt euro angeordnet ausspruch bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift insoweit folgendes ausgeführt strafkammer zutreffend davon ausgegangen angeklagten eingenommene verkaufserlös berücksichtigung gegenüber stehenden unkosten insgesamt verfall wertersatzes unterliegen bruttoprinzip erkennbar stgb auseinander gesetzt danach verfall angeordnet soweit für betroffenen unbillige härte darstellt unterbleiben wert erlangten zeit anordnung mehr vermögen betroffenen vorhanden urteilsgründen hierzu entnehmen feststellungen unterhaltspflichtige angeklagte beengten wirtschaftlichen verhältnissen lebt bereits zwei monate verhaftung arbeitslos ua ausdrückliche erörterungen hierzu entbehrlich angeklagte über nennenswertes vermögen etwa eigenen pkw verfügt festgestellt angesichts tat ii urteilsgründe verwendeten mietwagens ua selbstverständlich revisionsgericht überprüfen ausnahmsweise voraussetzungen unbestimmten rechtsbegriffs unbilligen härte vorliegen kammer abs satz stgb eingeräumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt bghr stgb härte nachholung revisionsgericht scheidet bgh nstz umfang bedarf sache daher neuer verhandlung entscheidung gegebenenfalls dabei prüfen angeklagten abs stgb maßgabe stgb amts wegen zahlungserleichterungen bewilligen bgh urteil märz str schließt senat tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']]
  2757. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt klägerin antrag neben erstattung investierten kapitals höhe einschließlich agio begehrte ersatz entgangenen gewinns alternativanlage höhe investierten kapital juli mai erhöht nebenforderung sinne abs halbsatz zpo abs gkg beschwer streitwert vgl senatsbeschlüsse mai xi zr wm rn januar xi zr juris juni xi zr juris bgh beschluss januar iii zr juris rn mwn wert feststellungsantrags bezüglich pflicht beklagten freistellung klägerin künftigen steuerlichen wirtschaftlichen nachteilen unmittelbar mittelbar streitgegenständlichen beteiligung resultieren allenfalls vgl senatsbeschluss januar aao entsprechend schätzung beiden vorinstanzen veranschlagen ellenberger grüneberg menges matthias derstadt vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2758. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juli gemäß abs stpo aufgehoben zugehörigen feststellungen soweit angeklagte fall urteilsgründe verurteilt ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen dreier fälle unerlaubten handeltreibens kokain geringer menge fall tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten sachrüge hinsichtlich verurteilung fall erfolg rechtsmittel brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht wesentlichen grundlage verurteilung drogenkuriers amtsgericht heggen fröland norwegen april sowie großem umfang ausgewerteten geodaten genutzten mobiltelefone sowie angeklagten geführten telefongespräche rechtsfehlerfrei davon überzeugt angeklagte dezember mindestens sowie kokain höherer konzentration hamburg oslo exportieren ließ dieserhalb gefundenen schuld strafaussprüche je vier jahre freiheitsstrafe beanstandungsfrei zusammenhang erhobene rüge fairnessverstoßes unzulässig erst plädoyer staatsanwaltschaft erteilte hinweis landgerichts veränderte konkurrenzen hätte verteidigung verspätet beanstanden zwischenrechtsbehelf erfordert maßnahme verhandlungsleitung unmittelbar danach ergangene aufforderung verteidiger schlussvortrag halten wäre gemäß abs stpo beanstanden vgl meyergoßner stpo aufl rn anstatt geschehen widerspruchslos schlussvortrag halten schuldspruch hinsichtlich unerlaubten handeltreibens tateinheit anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge einsatzstrafe fünf jahre freiheitsstrafe landgericht ausschließlich zeugenaussage juni einreise bundesrepublik kokain hhc festgenommenen hamburg ansässigen zeugen zugrunde gelegt bereits polizeilichen vernehmung oktober angeklagten auftraggeber kurierfahrt benannt ua oktober landgericht kleve freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden bewertung angeklagten allein belastenden zeugenaussage mehreren aspekten fehlerhaft vermag letztlich mehr verdacht begründen vgl bgh beschluss dezember str stv beschluss september str landgericht unterlassen widersprechenden angaben zeugen tat bestreitenden angeklagten kennenlernen für glaubhaftigkeitsprüfung heranzuziehen vgl bgh urteil juli str bghst zeuge für wenig plausibel ausgeführt angeklagte hamburg während friseurbesuchs angesprochen bereit sei kokain amsterdam hamburg transportieren ua demgegenüber angeklagte dahingehend eingelassen kenne häufigen besucher betriebenen callshops schulden gehabt ua strafkammer daneben besonderheiten zeugenaussage kritische prüfung deren auswirkungen bewertung belastenden aussage brigen hingenommen vgl bgh urteil januar str bghst landgericht festgestellt belastungszeuge umfassend ausgesagt weitem umfang zeugnisverweigerungsrecht gemäß stpo gebrauch gemacht ua hierzu einzelheiten darzustellen deren relevanz für beweiswürdigung erwägen soweit landgericht aussage zeugen hinsichtlich mitgeführter bargeld eher wahrheit entsprechend kriminellen hintergrund gehörend gewürdigt ua fehlt einbeziehung aspektes gebotene indes gar angestellte gesamtbetrachtung glaubhaftigkeit aussage frage stellenden umstände vgl brause nstz mwn senat besorgt ferner strafkammer aussagekonstanz hinsichtlich umstände kurierfahrt ua große bedeutung hinsichtlich glaubhaftigkeit belastung angeklagten auftraggeber einfuhr zugemessen zeuge konnte nämlich weiteres viele details erlebten kurierfahrt wiederholt schildern hierdurch eher detailarm bekundete beauftragung gerade angeklagten gestützt vgl bgh beschluss september str sache bedarf demnach hinsichtlich einfuhrfalles neuer aufklärung bewertung gebotene inhalt freilich durchgreifender verfahrensrügen unterbliebene aufklärung kommunikationsverhaltens b
  2759. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember aufgehoben schuldspruch fall iii urteilsgründe jedoch bleiben hierzu getroffenen feststellungen aufrechterhalten gesamten strafausspruch zugehörigen feststellungen maßregelausspruch zugehörigen feststellungen soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet unterbringung entziehungsanstalt abgesehen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sieben tateinheitlichen fällen tateinheit körperverletzung zwei fällen tateinheit freiheitsberaubung ferner wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung sowie wegen körperverletzung drei fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang begründet brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts lernte angeklagte alkoholentwöhnungstherapie geschädigte mitpatientin klinik kennen nahmen sexuelle beziehung beide mussten deshalb klinik verlassen setzten danach alkoholkonsum fort geschädigte zog ehemann zeitweise getrennt lebenden eheleute geplant nahm angeklagten wohnung angeklagte wurde gewalttätig befürchtete geschädigte ehemann zurückkehren könnte ehemann trennen kehrte immer angeklagten zurück hintergrund kam abgeurteilten straftaten angeklagten alkoholeinfluss begangen wurden august schlug geschädigte anlässlich streits gesicht fall iii urteilsgründe tag darauf schloss wohnung schlug würgte drohte töten fall iii februar boxte mund lippe aufplatzte fall iii würgen schläge gesicht tritte angeklagten führten februar geschädigte neben prellungen kieferfraktur erlitt fall iii ungeachtet verletzung misshandelte angeklagte geschädigte ab märz erzwang sexuelle handlungen tag schloss wohnung beschimpfte schlampe hure verlangte geschlechtsverkehr ablehnte angst weiterer gewaltanwendung duldete nächsten tag verließ angeklagte zeitweise wohnung schloss geschädigte während zeit verlangte rückkehr erneut geschlechtsverkehr worauf widerworte gab drohungen schlägen parierte erzwang oral vaginalverkehr april folgten weitere schläge angeklagten rippen opfers mindestens dreimal geschlechtsverkehr abnötigte april mindestens weiteres mal erst april ließ angeklagte geschädigte ehemann zurückkehren rippenbrüche nasenbeinfraktur erlitten fall iii ii verfahrensrügen angeklagten unbegründet sachbeschwerde führt aufhebung schuldspruchs fall iii urteilsgründe sowie aufhebung straf maßregelausspruchs landgericht angenommen einzelhandlungen fall iii seien natürlicher handlungseinheit begangen worden trifft andauernde freiheitsberaubung sinne abs stgb geeignet sexualdelikte tateinheit verklammern vgl bghr stgb abs klammerwirkung fall abs stgb klammerwirkung entfalten könnte landgericht bisher festgestellt zumindest verschiedenen tagen begangenen vergewaltigungen liegt daher zäsur tatmehrheit auszugehen möglicherweise gilt für april begangenen drei vergewaltigungen schuldspruch demnach wertungsfehler beruhen tatsachenfeststellungen dagegen rechtsfehlerfrei getroffen worden können bestehen bleiben ergänzende feststellungen möglich gegebenenfalls denen tat abs stgb ergeben würde angeklagte annahme tateinheit beschwert einzelstrafe höhe fünf jahren sechs monaten rahmen maßregelanordnung abs stgb bedeutung aufhebung schuldspruchs fall iii nötigt aufhebung einzelstrafe fall senat ausschließen einzelstrafen fällen mittelbar davon betroffen zudem landgericht einzelstrafe drei jahren wegen körperverletzung ge
  2760. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter streck dörr galke dr hermann beschlossen senatsbeschluss september eingang seite gemäß abs zpo dahin berichtigt heißt iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dörr galke dr herrmann beschlossen schlick streck galke dörr herrmann vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  2761. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv abs abs satz nderungen abs insvv verordnung dezember bgbl rückwirkend inkrafttreten rechtskräftig abgeschlossenen festsetzungsverfahren für vergütung vorläufigen insolvenzverwalters anzuwenden bgh beschluss oktober ix zb lg bielefeld ag bielefeld ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld dezember aufgehoben beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts bielefeld juli abgeändert vergütung vorläufigen insolvenzverwalters einschließlich erstattenden auslagen umsatzsteuern festgesetzt weitere beteiligte kosten beschwerdeverfahrens kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe april vorläufigen insolvenzverwalter bestellte weitere beteiligte amt mai geendet beantragt festsetzung vergütung maßgabe berechnungsgrundlage rückkaufswerten drei lebensversicherungen zusammensetzt lebensversicherungen schuldner bereits ende kreditsicherheiten sparkasse abgetreten weitere beteiligte stellte insoweit rückkaufswerte fest brachte vorläufige zahlungsverbote amtsgericht festsetzungsantrag entsprochen weiteren beteiligten einschließlich auslagenersatz umsatzsteuererstattung vergütung zugebilligt sofortige beschwerde schuldners landgericht vergütung viertel mindestvergütung nebst erstattung pauschalierter auslagen umsatzsteuern insgesamt herabgesetzt hiergegen wendet weitere beteiligte rechtsbeschwerde ii statthafte abs nr zpo abs inso zulässige abs zpo rechtsbeschwerde teilweise begründet beschwerdeentscheidung steht einklang grundsätzen bundesgerichtshofs beschluss juli bghz rn vorläufigen insolvenzverwalter gebührt danach gemäß abs satz insvv ungekürzte mindestvergütung anzuwenden abs insvv rechtsprechung bundesgerichtshofs bergangsvorschrift für vorläufigen insolvenzverwalter fortgebildet vgl bgh beschl april ix zb zip fassung verordnung oktober wobei anstelle anmeldenden zahl eröffnungsverfahren beteiligten gläubiger abzustellen bghz aao danach weitere beteiligte anspruch mindestvergütung auslagenpauschale gemäß abs insvv beide beträge entfallenden umsatzsteuern insgesamt rechtsbeschwerde erfolg soweit einbeziehung abgetretenen lebensversicherungen schuldners berechnungsgrundlage vergütung erstrebt tatsächliche rechtliche umstände dafür insoweit abs nr satz insvv vergütungserheblicher berschuss ergeben könnte dargelegt worden insoweit bewendet beschwerdefall grundsätzen senatsbeschlüsse dezember bghz juli bghz unbeschadet abs insvv getroffenen bergangsregelung jedenfalls vergütungen vorläufigen insolvenzverwaltungen dezember begonnen geendet weiterhin anzuwenden abs insvv bestimmt vergütungen vorläufigen insolvenzverwaltungen inkrafttreten zweiten verordnung nderung insolvenzrechtlichen vergütungsverordnung dezember bereits rechtskräftig abgerechnet bisher geltenden vorschriften anzuwenden bundesjustizministerium verfasste begründung art verordnungsentwurfs erklärt demgegenüber allgemein neue recht finde verfahren anwendung deren abrechnung rechtskräftig abgeschlossen sei umkehrschluss beruhende ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen rechtsanwendungsgrundsätzen vergütungsanspruch vorläufigen insolvenzverwalters entsteht rechtsgrunde berufung amt wert arbeitsleistung aufgefüllt vgl bghz bgh urt dezember ix zr zip iii bgh beschl april ix zb zip rn raebel festschrift für gero fischer sichtweise liegt bergangsvorschrift abs insvv zugrunde brigen versteht rechtsänderung rechtskräftig abgeschlossene verfahren allgemeinen einfluss mehr richtigem verständnis entwurfsbegründung art verordnungsentwurfs bezieht daher äußeren inneren zusammenhang unmittelbar zuvor ende begründung art abgehandelten neuen abs insvv nachbewertung schuldnervermögens tätigkeit vorläufigen insolvenzverwalters erstreckte vorschrift satz zeitlich beschr�
  2762. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallversicherung aub ii iv rechtsstreit erstfeststellung invalidität ii aub trifft versicherungsnehmer unfallversicherung rechtliche verpflichtung bereits abschluss mündlichen verhandlung eingetretenen veränderungen gesundheitszustandes geltend deshalb vertragspartei später neubemessung invalidität verlangt darlegen gegebenenfalls beweisen bestimmte veränderungen gesundheitszustand versicherungsnehmers begehren stützt gerichtliche erstbemessung eingeflossen veränderungen rahmen neubemessung berücksichtigen bgh beschluss april iv zr olg hamm lg paderborn iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch richterin harsdorf gebhardt april beschlossen beschwerde klägers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober zugelassen vorbezeichnete urteil gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe kläger verlangt ergänzende invaliditätsleistungen unfallversicherer juni beim sturz hohen leiter schweres schädel hirntrauma aspirationspneumonie distalen mehrfragmentbruch speiche rechten unterarms mehrfragmentbruch kniescheibe links kieferbruch erlitten januar kläger weiteren sturz beckenbruch rechts rippenbrüche zugezogen grund fristgemäßen antrags beklagten eingeholter gutachten rzte dr dr januar februar denen zufolge invaliditätsgrad klägers damaligen zeitpunkt insgesamt betragen jedoch bereits endzustand erreicht leistete beklagte vorschusszahlungen invaliditätsleistung höhe insgesamt kündigte ablauf dritten jahres unfall juni abschließende beurteilung invaliditätsgrades auftrag geben kläger bereits damals auffassung invaliditätsgrad betrage insgesamt erhob daraufhin weitere invaliditätsentschädigung zahlung monatlichen invaliditätsrente gerichtete klage landgericht paderborn mündlicher verhandlung oktober wies landgericht klage urteil november ab auffassung invalidität klägers zutreffend bemessen darauf bezogene versicherungsleistung vollständig erbracht worden urteil wurde rechtskräftig folgezeit lehnte beklagte entgegen früheren ankündigung schreiben juli august einholung weiterer ärztlicher gutachten für neubemessung invalidität klägers ab stattdessen gab kläger aufgrund untersuchung oktober oktober erstattete fachchirurgischen gutachten arztes dr auftrag kam gebnis gesamtinvalidität klägers erreiche grad mindestens posttraumatische diagnosen seien gegenüber früher festgestellten schäden verschlimmernd sogenannte sudecksyndrom rechten hand crps stadium ii radiokarpale arthrose rechten handgelenk sowie ausgeprägte femuropattellare arthrose linken kniegelenks hinzugekommen nunmehr kläger grundlage invaliditätsgrades weitere invaliditätsentschädigung ferner gestaffelte monatliche rentenzahlungen für zeit juni einschließlich januar insgesamt nebst zinsen verlangt ferner beantragt festzustellen berechtigt sei grad invalidität bezogen juni neu feststellen lassen landgericht klage unzulässig abgewiesen angenommen stehe rechtskraft urteils landgerichts paderborn november entgegen berufungsgericht berufung klägers maßgabe zurückgewiesen klage unbegründet sei dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägers klagebegehren weiterverfolgt ii auffassung berufungsgerichts gegenstand rechtsstreits allein neubemessung invalidität klägers iv unstreitig vereinbarten aub weshalb rechts kraft vorprozess ergangenen urteils november über erstbemessung invalidität entschieden klage entgegenstehe klage sei unbegründet kläger anspruch neubemessung invalidität darauf gestützte weitere versicherungsleistungen stehe rechtskräftig fest invaliditätsgrad klägers oktober tage letzten mündlichen verhandlung vorprozess betragen konkrete verschlechterung gesundheitszustandes seither maßgeblichen stichtag drei jahre unfall juni kläger mittels lediglich pauschalen bezugnahme privatgutachten beachtlicher weise behauptet berufungsi
  2763. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkündungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe für markeninhaberin seit november nr wortmarke post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragsteller löschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts löschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde antragsteller beantragt rechtsmittel zurückzuweisen ii bundespatentgericht löschungsgrund abs markeng bejaht begründung ausgeführt eintragung angegriffenen marke für registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt könne für marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstände entgegennehme befördere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff für derartigen dienstleistungseinrichtung beförderten güter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag verkehrsdurchsetzung überwunden worden verkehrsdurchsetzung müsse folge benutzung marke große bekanntheit bezeichnung reiche für bestünden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke für konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei häufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgeführten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke für registrierten dienstleistungen durchgesetzt für dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darüber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden für zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche für annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung frage angegriffene marke deshalb löschen sei markeninhaberin anmeldung bösgläubig sei abs nr markeng könne danach offenbleiben iii rechtsbeschwerde begründet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen für löschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hält rechtlichen nachprüfung stand bundespatentgericht ausdrücklich anzuführen zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfähig wortzeichen grundsätzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele für fragli
  2764. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander prof dr könig dr berger prof dr mosbacher beisitzende richter bundesanwalt verhandlung staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle verkündung für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrücken august ausspruch über für tat ii urteilsgründe verhängte strafe über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit wohnungseinbruchdiebstahl tat ii sowie vier fällen wegen handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit erwerb betäubungsmitteln taten ii zweijährigen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt eur eingezogen sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft greift ungunsten angeklagten allein strafzumessung insofern generalbundesanwalt vertreten tenorierten umfang erfolg feststellungen landgerichts erwarb angeklagte märz september vier fällen amphetamin amphetaminbase dreimal jeweils amphetaminbase teils verkaufte teils gemeinsam lebensgefährtin konsumierte darüber hinaus tat ii stieg angeklagte september fenster wohnung lieferanten nahm amphetamin amphetaminbase verkaufen erlös lebensgefährtin ersatzfreiheitsstrafe bewahren zwei tage später abnehmern befand rucksack neben amphetamin messer einhändig feststellbarer klinge gegebenenfalls selbstverteidigung einsetzen rucksack wurde nebst inhalt polizei sichergestellt mehrfach einschlägig vorbestrafte angeklagte handelte fällen gewerbsmäßig bereits ermittlungsverfahren umfassend geständig hierbei amphetaminlieferanten benannt landgericht deshalb voraussetzungen btmg bejaht tat ii heranziehung vertypten milderungsgrundes minder schweren fall bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gewertet abs btmg annahme minder schweren falls gemäß abs btmg verneinung regelwirkung abs satz nr btmg einsatzstrafe jahr sechs monaten sanktioniert für übrigen taten regelwirkung blick angeklagten ge leistete aufklärungshilfe widerlegt angesehen freiheitsstrafen sechs tat ii sowie jeweils acht monaten taten ii strafrahmen abs btmg entnommen revision staatsanwaltschaft wirksam strafaussprüche beschränkt führt aufhebung für tat ii festgesetzten strafe sowie gesamtstrafe hinsichtlich tat ii landgericht strafrahmenwahl hinreichend begründet erkennbar zumessungsschritt betracht gezogen für bewaffnetes handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge vorgesehenen normalstrafrahmen abs btmg gemäß btmg abs stgb folge mindestfreiheitsstrafe zwei jahren mildern hierzu wäre tatgericht jedoch verpflichtet kommen konkreten fall mehrere strafrahmen frage müssen urteilsgründe regelmäßig ersehen lassen tatgericht unterschiedlichen möglichkeiten bewusst vgl bgh beschlüsse oktober str nstz rr juni str bghr stgb mehrfachmilderung weswegen für angewendete entschieden schäfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn sogenannter evidenzfall betracht ziehenden strafrahmen derart fernliegt ausnahmsweise erörterung bedarf schon angesichts vorstrafen angeklagten tateinheitlich verwirklichten wohnungseinbruchdiebstahls gegeben senat daher ausschließen landgericht abs stgb gemilderten strafrahmen abs btmg zugrunde gelegt hätte wäre bewusst mithin höheren freiheitsstrafe gelangt wäre besteht verpflichtung mehreren möglichen für angeklagten jeweils günstigeren strafrahmen anzuwenden bgh aao mwn bezug taten ii besteht vergleichbares begründungsdefizit landgericht wegen angeklagten geleisteten aufklärungshilfe regelwirkung abs satz nr btmg vern
  2765. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter dr haß hausmann dr wiebel prof dr kniffka beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock januar zurückgewiesen bedenken auslegung vertraglichen regelung gewährleistungseinbehalt veranlassen zulassung zulassungsgrund entscheidungserheblichen frage gegeben weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler haß wiebel vorinstanzen lg rostock entscheidung olg rostock entscheidung hausmann kniffka'],['Soon']]
  2766. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen vorsätzlichen gefährlichen eingriffs straßenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible vorsitzende richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwältin verhandlung verkündung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung pflichtverteidiger rechtsanwältin verhandlung vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision nebenklägerin urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen eingriffs straßenverkehr tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt brigen freigesprochen ferner fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen angeordnet angeklagten ablauf fünf jahren neue fahrerlaubnis erteilt darf urteil gerichteten revisionen angeklagten nebenklägerin senat beschlüssen juni verworfen nebenklägerin erhebt rechtsmittel verfahrensrügen sowie sachlich rechtliche beanstandungen rechtsmittel teilfreispruch angeklagten allein dagegen richtet angeklagte wegen versuchten vorsätzlichen tötungsdelikts verurteilt wurde verfahrensrüge erfolg rechtsmittel nebenklägerin wirksam darauf beschränkt angeklagte soweit verurteilt wurde versuchten vorsätzlichen tötungsdelikts nachteil nebenklägerin schuldig gesprochen wurde nebenklägerin unbeschränkt revision eingelegt unbeschränkten aufhebungsantrag gestellt begründung rechtsmittels entnimmt senat jedoch allein dagegen gerichtet angeklagte wegen versuchten vorsätzlichen tötungsdelikts berfahren nebenklägerin verurteilt wurde dadurch belegt schon revisionseinlegung mitgeteilt lediglich verurteilung wegen versuchten totschlags angestrebt nebenklägerin revisionsbegründung allein tat befasst freispruch zugrunde liegenden schüssen gaspistole richtung nebenklägerin deren familienangehörigen deren angaben hauptverhandlung gar angeklagten abgegeben wurden ii soweit infolge beschränkung revision bedeutung landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen familien deren mittelpunkt eheleute ze bestanden streitigkeiten ze schwester geborene stan mutter standen neben weiteren familienangehörigen seite familie angeklagte gehörte lager familie november angehörige familie ze damals angeklagten getrennt lebte sowie rechtsanwaltskanzlei nachdem vortag rahmen körperlichen auseinandersetzung angehörigen familie angeklagte verletzt worden imbiss angehörigen familie schlägerei mitgliedern familien passierten kam passanten beendet wurde anschließend gingen sechs mitglieder familie rechten bürgersteig richtung rechtsanwalts kanzlei bemerkte angeklagte pkw laufrichtung familie fußgängerampel stand be schleunigte fahrzeug quietschenden reifen fuhr bürgersteig hielt strecke ca meter zielgerichtet deutlich schneller schrittgeschwindigkeit mitglieder familie dest verletzen zumin mutter et abstand familienangehörigen ging drehte quietschenden reifen hören sah angeklagten ging dachte angeklagte tatsächlich zubzw anfahren würde wurde jedoch angeklagten gesteuerten pkw frontal erfasst stürzte anschließend motorhaube fahrzeug boden rücken liegen blieb angeklagte pkw zunächst schräg hauswand angehalten rangierte fahrzeug zurück bürgersteig herunterzufahren versuchte währenddessen aufzurichten nahm dabei blickkontakt angeklagten gleichwohl fuhr angeklagte wobei fahrzeug derart nase traf nasenbeinbruch erlitt beim erneuten zurücksetzen drückte angeklagte sodann fahrzeug hauswand wodurch verletzt wurde anschließend fuhr erneut billigend kauf nehmend immer fahrzeug boden lag verletzt wer könnte vorne überrollte deren oberschen
  2767. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes todesfolge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings sache ungarn erlittene auslieferungshaft maßstab anzurechnen vgl ua beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer schneider berger könig mosbacher'],['Soon']]
  2768. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit berichtigter leitsatz nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja trihotel bgb gg gmbhg erfordernis existenzvernichtungshaftung bezeichneten haftung gesellschafters für missbräuchliche insolvenz gmbh führende vertiefende kompensationslose eingriffe zweckbindung vorrangigen befriedigung gesellschaftsgläubiger dienende gesellschaftsvermögen festgehalten senat gibt bisherige konzept eigenständigen haftungsfigur missbrauch rechtsform anknüpft durchgriffs außen haftung gesellschafters gegenüber gesellschaftsgläubigern ausgestaltet subsidiaritätsklausel verhältnis gmbhg versehen stattdessen knüpft existenzvernichtungshaftung gesellschafters missbräuchliche schädigung gläubigerinteresse zweckgebundenen gesellschaftsvermögens ordnet gestalt schadensersatzrechtlichen innenhaftung gegenüber gesellschaft allein bgb besondere fallgruppe sittenwidrigen vorsätzlichen schädigung schadensersatzansprüche existenzvernichtungshaftung gemäß bgb gegenüber erstattungsansprüchen gmbhg subsidiär vielmehr besteht soweit überschneiden anspruchsgrundlagenkonkurrenz bgh urteil juli ii zr olg rostock lg rostock ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt sonderinsolvenzverwalter über vermögen mbh folgenden schuldnerin beklag ten wegen existenzvernichtenden eingriffs zahlung höhe insolvenztabelle angemeldeten anerkannten gläubigerforderungen anspruch schuldnerin jahre stammkapital dm gegründet wurde pachtete ab september beklagten gastronomieobjekt trihotel bebautes grundstück betrieb hotel zeit hielten beklagte ehefrau gesellschaftsanteile schuldnerin beklagte august deren alleiniger beschränkungen bgb befreiter geschäftsführer danach eröffnung insolvenzverfahrens mai prokurist ehefrau bereits generalvollmacht erteilt jahre erwarb mutter beklagten geschäftsanteile vorratsgesellschaft gegründeten gesellschaft mbh nachfolgend sämtliche gmbh bestellte beklagten alleinigen beschränkungen bgb befreiten geschäftsführer gesellschaft übertrug beklagte jahr ige beteiligung schuldnerin laut darlehensurkunde dezember gewährte mutter beklagten schuldnerin darlehen dm sicherungsübereignung einzelnen näher bezeichnetem hotelinventar schuldnerin besichert wurde parteien besteht streit über auszahlung darlehens umfang sicherungsübereignung aufhebungsvertrag märz beendeten beklagte schuldnerin august befristeten pachtvertrag über trihotel bebaute grundstück vorzeitig märz tag erwarben gmbh mutter beklag ten anteile weiteren vorratsgesellschaft sodann hotel gmbh umfirmierte erwerber wurden dabei beklagten aufgrund mutter erteilten generalvollmacht vertreten beklagte derzeit beschränkungen bgb befreite geschäftsführer hotel gmbh gesellschaft schloss beklagte zugleich deren vertreter ebenfalls wirkung ab märz neuen pachtvertrag über hotel bebaute grundstück märz schlossen hotel gmbh schuldnerin beide vertreten beklagten ferner geschäftsbesorgungs managementvertrag dahingehend schuldnerin management organisationsaufgaben hotelbetriebes erledigen hierfür pauschalhonorar umsatzbeteiligung hotelumsätze erhalten zudem verpflichtete schuldnerin gesamte hotelinventar unmittelbaren besitz hotel gmbh übertragen besitzdienerin tag abgeschlossenen nachtrag geschäftsbesorgungs managementvertrag verpflichtete schuldnerin angesichts vorläufig geschätzten voraussichtlichen geschäftsverlaufs gegenüber hotel gmbh januar folgenden jahres herabsetzung umsatzbezogenen pauschalhonorars zuzustimmen sofern vereinbarten hotelumsätze überhöht hotel gmbh verbleibenden umsätze für auskömmlich seien vertrag august trat vertreten kraft gene
  2769. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen februar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien januar geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren dezember ehemann antragsgegner geboren juni november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin geregelt daß wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen oktober übertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen oktober begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten thuringia generali lebensversicherung ag thuringia ehezeitlichen januar oktober abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragstellerin für antragsgegner sowie thuringia für antragstellerin höhe dynamisiert ausgegangen für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung für antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  2770. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen klägerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts ingolstadt oktober gewährt rechtsbeschwerde klägerin beschluß zivilkammer landgerichts ingolstadt oktober aufgehoben gerichtskosten für verfahren rechtsbeschwerde erhoben sache erneuten entscheidung über übrigen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe klägerin erstritt märz amtsgericht ingolstadt beklagte obsiegendes urteil nachfolgenden antrag amtsgericht ingolstadt beklagten erstattenden kosten festgesetzt dabei allerdings fahrtkosten prozeßbevollmächtigten zunächst geltend gemacht höhe duziert sofortige beschwerde klägerin beschluß einzelrichter zivilkammer landgerichts ingolstadt entscheidung oktober unbegründet zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beschluß klägerin oktober rechtsmittelbelehrung zugestellt worden wonach entscheidung beim landgericht ingolstadt binnen frist zwei wochen ab zustellung beschwerde eingelegt könne oktober beim landgericht ingolstadt per fax eingegangenen schriftsatz prozeßbevollmächtigten verfahren ersten instanz rechtsanwalt klägerin rechtsbeschwerde eingelegt landgericht golstadt daraufhin akten bundesgerichtshof eingegangen dezember entscheidung über rechtsbeschwerde vorgelegt richterlicher verfügung dezember klägerin darauf hingewiesen worden daß rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof wirksam zugelassenen anwalt eingelegt dezember sodann gründen versehene rechtsbeschwer de beim bundesgerichtshof zugelassenen anwalt eingegangen ii klägerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluß landgerichts ingolstadt oktober amts wegen gewähren klägerin fristen versäumt oktober beim landgericht ingolstadt eingegangene rechtsmittel schon deswegen wirksam eingelegt landgericht rechtsbeschwerdegericht sinne abs satz zpo dezember beim bundesgerichtshof eingegangenen zugelassenen anwalt gefertigten rechtsbeschwerde frist abs satz zpo gewahrt worden klägerin verschulden einhaltung frist verhindert zpo steht entgegen daß klägerin rechtsanwalt prozeß einschließlich beschwerdeverfahrens vertreten anwalt darf rechtsmittelbelehrung ausgangsgerichts verlassen bgh beschl september lwzr njw iii klägerin rechtsbeschwerde dezember versäumte prozeßhandlung rechtzeitig nachgeholt abs satz zpo erst kenntnisnahme hiesigen verfügung dezember hindernis sinne abs zpo behoben rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung beschwerdegericht bundesgerichtshof beschluß märz ix zb njw veröff bghz best dargelegt rechtsbeschwerde zulassung einzelrichter kammer statthaft zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher für rechtsbeschwerdegericht bindend angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen einzelrichter durfte entscheiden hätte verfahren wegen bejahten grundsätzlichen bedeutung rechtssache gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer übertragen müssen genannten entscheidung ausgeführt erkennende senat satz zpo gehindert verstoß gebot gesetzlichen richters berücksichtigen sinn vorschrift anderenfalls wege verfassungsbeschwerde mögliche berprüfung rechtsbeschwerdegericht auszuschließen iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat möglichkeit gkg gebrauch dr deppert dr beyer dr wolst wiechers dr deppert für wegen krankheit unterzeichnung verhinderten richter bundesgerichtshof dr frellesen dezember'],['Soon']]
  2771. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen anhörungsrüge senatsurteil januar kosten beklagten zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge begründet anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg senatsurteil januar verletzt senat angenommen erscheine vornherein ausgeschlossen bestimmten branchen tätigkeitsbild versicherungsmaklers dahingehend gewandelt künftig wandeln könne schadensregulierende tätigkeit maklers umfasse für streitfall maßgebliche branche haftpflichtversicherung bereich textilreinigung sei indes vorgetragen ersichtlich beklagte macht geltend ausführungen senat anspruch rechtliches gehör art abs gg verletzt klage sei beiden vorinstanzen abgewiesen worden dabei tatsächlichen verhältnisse markt für haftpflichtversicherungen bereich textilreinigung eingegangen worden sei sei erkennbar wel che erkenntnismöglichkeiten senat revisionsgericht insoweit unabhängig entsprechendem parteivortrag hätte können umständen fordere art abs gg beklagten zurückverweisung sache berufungsinstanz ergänzung sachvortrags ermöglichen gehörsrüge klägerin unbegründet schadensregulierung bereich textilhaftpflichtversicherung nebenleistung berufs tätigkeitsbild versicherungsmaklers gehört deshalb gemäß abs rdg erlaubt zentrale frage streitfalls parteien beiden vorinstanzen umfassend vorzutragen dabei erkennbar außer gesetzliche leitbild versicherungsmaklers abs vvg tatsächliche wandlungen tätigkeitsbilds textilhaftpflichtversicherung ankommen konnte beklagte daher gesichtspunkt vorinstanzlich vorzutragen gerichtlichen hinweises bedurfte unabhängig davon fehlt entscheidungserheblichkeit beklagten gerügten gehörverstoßes aa senat ausgeführt schadensregulierende tätigkeit beklagten gehöre deshalb nebenleistung berufs tätigkeitsbild versicherungsmakler dafür rechtskenntnisse benötigt würden für haupttätigkeit versicherungsmakler erforderlich seien bgh urteil januar zr grur rn wrp schadensregulierung versicherungsmakler selbständig tragende begründung senatsurteils greift anhörungsrüge bb senat ferner angenommen annahme erlaubten rechtsdienstleistung stehe streitfall außerdem rdg entgegen bgh grur rn ff schadensregulierung versicherungsmakler soweit beklagte annahme interessenkonfliktes sinne rdg anhörungsrüge erstmals geltend macht trotz großen zahl regulierter einzelschadensfälle sei bereich textilreinigungswirtschaft letzten jahren einziges rechtliches verfahren angestrengt worden woraus zwangsläufig fehlen interessenkonflikts ergebe gehörsverstoß senats begründet berufsbild versicherungsmaklers tätigkeit beklagten schadensregulierung für zurich versicherung sowie möglichkeit interessenkonflikts gegenstand verfahrens vorinstanzen beklagte gelegenheit hierzu vorzutragen getan hätte tun müssen brigen lässt langjährige ausbleiben beschwerden schadensregulierung beklagte schluss für schadensregulierung auftrag versicherers interessenkonflikt tätigkeit versicherungsmakler für versicherungsnehmer besteht fehlen rechtsstreitigkeiten zusammenhang schadensregulierung etwa regelmäßig geringen schadenshöhe mangelnden transparenz schadensregulierung beruhen reinigungsunternehmen versicherungsnehmern reaktion kunden schadensregulierung verborgen bleiben könnte ferner rdg schon gefahr erst tatsächlichen eintritt interessenkonflikten ausschließen ii anhörungsrüge für fall zurückverweisung sache berufungsgericht angekündigten neuen sachvortrag spricht zudem dafür schadensregulierende tätigkeit beklagten textilreinigungsbereich einzelschadensfällen jährlich zeitlichen quantitativen umfang erreicht weitere haupttätigkeit beklagten anzusehen für versicherer erbringt soweit schadensregulierung vollmacht versicherers haupttätigkeit darstellt rechtsdienstleistungen umfasst kommt anwendung abs rdg grund betracht iii kostenentscheidung beruht abs zpo büscher
  2772. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo maßgabe unbegründet verworfen angeklagte freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt insoweit zutreffenden erwägungen generalbundesanwalts antragsschrift september bezug genommen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen basdorf schaal raum brause dölp'],['Soon']]
  2773. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl dr berger prof dr krehl staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagte person justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision bleibt erfolg feststellungen verkaufte angeklagte für cousin gesondert verurteilten ab märz heroin ange klagte dergestalt absatzsystem cousins eingebunden regelmäßig abnehmern verkaufende heroinmenge preis vorgab vorgenommenen rauschgiftverkäufen verdiente angeklagte pro veräußertem gramm heroin insgesamt verkaufte angeklagte für cousin november mindestens kg heroingemisch gelegentlichen auslandsaufenthalten cousins marokko hielt angeklagte für stellung traf telefonischer instruktion lieferanten für cousin heroin anzukaufen erworbene rauschgift verbrachte angeklagte anschließend wohnung cousins unterkunft diente heroin abnehmer gewinnbringend weiterverkauft für zeiträume denen angeklagte während marokko aufenthalte cousins rauschgiftgeschäfte kümmerte zahlte unabhängig verkauften heroinmenge während auslandsaufenthalte cousins beschaffte angeklagte drei fällen mai juni oktober heroin hierzu traf angeklagte instruktion cousin jeweils lieferanten gesondert verurteilten ließ je weils kg heroinzubereitung wirkstoffgehalt übergeben ersten heroinlieferung mai übergab angeklagte dabei lieferanten anzahlung ankaufspreis landgericht auffassung angeklagte beteiligung drei erwerbsgeschäften jeweils täterschaftlich betäubungsmitteln geringer menge handel getrieben cousin treffen lieferanten arrangiert angeklagten telefonisch instruiert geld ankauf heroins gestellt cousin kontakt abnehmern gehalten menge sowie preis weiterverkäufe vorgegeben untergeordnete rolle angeklagten zeige schon daran unerheblichem umfang gewinn anteil gewinnspanne einkaufspreis weiterverkaufspreis beteiligt sei dementsprechend starkes eigenes interesse gelingen taten gehabt fester be standteil cousin organisierten absatzmaschinerie sei angeklagten gerade während marokko aufenthalte cousins verantwortungsvolle rolle zugekommen kontakt lieferanten getreten sei größere rauschgiftmengen obhut gehabt drogengelder transferiert ii schuldspruch hält sachlich rechtlicher prüfung stand feststellungen belegen täterschaftliches handeltreiben angeklagten betäubungsmitteln geringer menge hinreichend beteiligung handeltreiben betäubungsmitteln mittäterschaft beihilfe bewerten beurteilt allgemeinen grundsätzen über abgrenzung beteiligungsformen mittäter wer fremdes tun fördert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfügt tatbeitrag teil tätigkeit umgekehrt tun ergänzung eigenen tatanteils erscheint enges verhältnis beteiligten tat besteht gesamten umständen wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte können grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft sinne durchführung ausgang tat maßgeblich willen angeklagten abhängen st rspr vgl bgh urteil mai str bghr btmg abs nr handeltreiben beschlüsse januar str nstz januar str bewertung transporttätigkeit beteiligten rauschgiftgeschäften kommt für frage täterschaftliches handeltreiben angenommen entscheidend darauf maß selbstständigkeit tatherrschaft beteiligte hinsichtlich isolierten teilakts umsatzgeschäfts innehat abzustellen vielmehr darauf bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschäfts zukommt mittäterschaftliches handeltreiben daher betracht kommen beteili
  2774. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts heilbronn juli unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge vier fällen bezogen heroingemische wirkstoffgehalt fall fällen mindestens jeweils fall höher gewicht etwa fall handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge bezogen kokaingemisch wirkstoffgehalt mindestens gesamtfreiheitsstrafe verurteilt mehrere verfahrensrügen sachrüge gestützte revision bleibt erfolglos abs stpo für forensischer erfahrung ohnehin ziemlich fern liegende behauptung entgegen stpo sei zweiten verhandlungstag protokollführer anwesend nr stpo gibt nachvollziehbaren anhaltspunkte hauptverhandlungsprotokoll beweist gegenteil danach wurde unterbrochene hauptverhandlung gleicher besetzung bl protokolls fortgesetzt bl ergibt ersten hauptverhandlungstag justizangestellte protokollführerin mitgewirkt revision hinweis für ausreichend hält verkennt offenbar fortset zungsterminen namen gemäß nr stpo protokoll nennenden verfahrensbeteiligten wiederholt müssen bgh beschluss mai str bghr stpo beweiskraft kk engelhardt stpo aufl rn ebenso wenig genannte hinweis spricht revision für ausreichend gehaltene bewertung unleserliche namenszug ende protokolls verhandlungstag dafür behauptung wahrheit entspräche abgesehen davon allein behauptete bloße unleserlichkeit unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos vgl unterschrift richters urteil bgh beschluss august str bghr stpo abs satz unterschrift unterschrift verteidigers revisionsbegründung bgh urteil januar str bghst spräche unterschrift protokoll offensichtlich dafür eindruck erweckt sei wirklichkeit abwesende person protokollierung anwesend darauf generalbundesanwalt unterschrift frau durchaus lesbar kommt daher mehr märz wies strafkammer vorsitzendenschreiben verteidiger auffassung angaben angeklagten einlassung sinne verständigung seien deshalb sei strafkammer zusagen über bestimmte freiheitsstrafen gebunden nächsten hauptverhandlungstermin wurde angeklagte befragt bisherigen aussagen aufrechterhalten blieben falle bestätigung hintergrund möglichen verständigung stehe abs satz stpo verwertung entgegen hauptverhandlung märz wurde brief verlesen angeklagte angekündigt befragt erklärte revision bisherigen angaben verbleibe weiterhin inhalt einlassung macht hierauf gestützt meint revision zunächst loslösung früheren zusage müsse form beschlusses geschehen niemöller niemöller schlothauer weider gesetz verständigung strafverfahren stpo rn zwingend zweckmäßig vgl meyer goßner stpo aufl stpo rn besten form beschlusses mag dahinstehen verlesung briefes sache verkündung beschlusses umstand schon zuvor verteidigern letztlich gründen fürsorgepflicht vorbereitung für nächsten hauptverhandlungstag vorgesehene geschehen ermöglichen form briefs angekündigt wurde brief umformuliert ausdrücklich beschluss bezeichnet wurde ändert daran derartigen verfahrenslage entscheidenden rechtsklarheit für beteiligten niemöller aao können zweifel bestehen insbesondere ergibt beschluss brief gebotener klarheit strafkammer frühere aussagen für unverwertbar hielt falle bestätigenden wiederholung berücksichtigen würde kenntnis umstandes vereinbarung mehr raum steht erklärt worden blick vorangegangene eingehende präzise belehrung bestehen berücksichtigung gesamten hierauf bezogenen revisionsvorbringens verwertung aussagen märz rechtlichen bedenken vorangegangenen aussagen strafkammer entsprechend ankündigung verwertet behauptet revision daher beruhen revision angeklagte abgabe verwerteten aussagen gemäß abs stpo belehrt worden blick nachfolgende verfahrensgeschehen erkennbar verfahrensverstoß ausgewirkt könnte insbesondere hinsichtlich festgestellten bandenabrede kenntnisse lauf ermittlungsverfahrens angefallenen berwachungsprotokollen bedeutung ber t
  2775. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers gemäß abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg oktober verfahren gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe geschädigter verurteilt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte brandstiftung sechs fällen schuldig gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen brandstiftung sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rügt verletzung materiellen formellen rechts senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts fall ii urteilsgründe geschädigter gemäß abs stpo nderung schuldspruchs sowie wegfall für tat festgesetzten einzelstrafe jahr sechs monaten freiheitsstrafe folge teileinstellung verfahrens lässt ausspruch über gesamtstrafe unberührt senat hinblick verbleibenden einzelstrafen vier jahren zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren vier monaten zwei jahren drei monaten sowie zwei jahren freiheitsstrafe ausschließen landgericht eingestellten fall verhängte strafe mildere gesamtstrafe gebildet hätte berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung verbleibenden umfang rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rüge landgericht verwertung polizeilichen aussage mitangeklagten deshalb verfahrensrecht verstoßen vernehmungsbeamtin über ergebnis observationsmaßnahmen sinne abs satz stpo getäuscht worden sei entspricht bereits anforderungen abs satz stpo mitgeteilt observationsergebnisse tatsächlich erzielt wurden sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  2776. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen betrugs fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt zwei monate vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt sachrüge erfolg feststellungen landgerichts gründete angeklagte mitgesellschafter club gbr anleger zweck gemeinsamen wertpapiersparens anzuwerben bareinzahlungen gesellschaft beteiligten gelder anleger verbrachte angeklagte voller höhe über eröffnetes konto zweck day tradings eingesetzt wurden anlage kundengelder erfolgte hochspekulativen marktsegment währungs rohstoffhandels zeugin über keinerlei qualifikation für derartige geschäfte verfügte angeklagte zeugin krankheitsbedingt kognitiven leistungsfähigkeit eingeschränkt über kaufmännische ausbildung für marktsegment verfügte arbeitsverhältnis bezug derartigen handelsvorgängen beschäftigt person kennen gelernt über kenntnisse bereich day tradings verfügte konnte zwecke erfolgsnachweises vorgelegten unterlagen mangels eigener kompetenz verstehen sah aussicht gestellten gewinnversprechungen überzogen gleichwohl hielt idee gelder kunden day trading anzulegen für vielversprechend glaubte zeugin letztlich tatzeitraum juli juli warb angeklagte insgesamt fällen gelder anlegern entsprechenden verträge über beteiligung club gbr sahen dabei teilweise fristbindung geldanlage fällen sollten anleger anlage fristbindung bedarfsfall jederzeit ausgezahlt bekommen können folgezeit kam beim einsatz eingeworbenen gelder wege day tradings zeugin totalverlust seiten anleger ii schuldspruch wegen betrugs fällen hält rechtlicher nachprüfung stand feststellungen landgerichts tragen insbesondere annahme angeklagte hinsichtlich schädigung anleger vorsätzlich gehandelt strafkammer einerseits ausdrücklich festgestellt angeklagte sei gewinnversprechen zeugin beeindruckt idee gelder kunden day trading anzulegen für vielversprechend gehalten letztlich über kenntnisse gebiet day tradings verfügt zeugin geglaubt aufgrund bauchgefühls entschlossen geschäftsbeziehung zeugin aufzunehmen ua andererseits seien unzulänglichkeiten day traderin bekannt sei anfang bewusst kunden hingabe geldes werthaltige gegenleistung erlangen würden ua widersprüchlichen feststellungen annahme landgerichts angeklagte hinsichtlich herbeiführung vermögensschadens direktem vorsatz gehandelt ua ebenso wenig vereinbar bejahung für verurteilung wegen betrugs hinreichenden bedingten vorsatzes hinblick feststellungen äußeren tatbestand betrugs weist senat folgendes neu entscheidung berufene strafkammer fall erneuten verurteilung eindeutige feststellungen frage treffen über tatsächlichen umstände angeklagte konkret getäuscht hinsichtlich vermögensschadens bemerkt senat bezugnahme ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift august strafkammer vorgenommene differenzierung fristgebundenen anlagen hinsichtlich hälftige wertminderung eingetreten sei fristgebundenen anlagen denen schaden voller höhe vorliegen grundlage bisher getroffenen feststellungen nachvollzogen iii angesichts erfolgs sachrüge kommt erhobenen verfahrensbeanstandungen mehr blick künftige verfahren bemerkt senat vorschrift abs gvg seit januar geltenden fassung gesetz über besetzung großen straf jugendkammern hauptverhandlung nderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher vorschriften sowie bundesdisziplinargesetzes dezember bgbl sieht mitwirkung dritten richters regel notwendig hauptverhandlung voraussichtlich länger zehn tage dauern große strafkammer wirtschaftsstrafkammer zuständig bestimmung dient gesetzesmaterialien vgl gesetzentwurf bundesregierung bt drucks zweck für b
  2777. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hgb grundsätze fehlerhaften gesellschaft mehrgliedrige stille gesellschaft kapitalanleger vermögenseinlage stille gesellschafter beteiligen stillen gesellschaftern inhaber handelsgewerbes bestehenden publikumsgesellschaft beitreten maßgabe anzuwenden dergestalt beigetretener stiller gesellschafter inhaber handelsgewerbes wegen vorvertraglichen aufklärungsverschuldens wege schadensersatzes rückabwicklung beteiligung rückgewähr einlage zug zug bertragung rechte stillen beteiligung verlangen vielmehr anspruch etwaiges abfindungsguthaben regeln fehlerhaften gesellschaft ergänzend je vermögenslage handelsbetriebs höhe hypothetischen abfindungsansprüche übrigen stillen gesellschafter anspruch ersatz abfindungsanspruch ausgeglichenen schadens bgh urteil november ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers hauptanträgen berufungsanträge viii zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte beitrittserklärung dezember anlage atypisch stiller gesellschafter beklagten aktiengesellschaft rahmen beteiligungsprogramms classic einmaleinlage höhe dm zuzüglich agios gleichzeitig zeichnete beteiligungsprogramm plus ausschüttungen höhe einmaleinlage zuzüglich agios angelegt wurden kläger leistete beteiligung insgesamt erträge beteiligung wurden ausgezahlt rahmen beteiligungsprogramms plus neu angelegt behauptung für anlageentscheidung maßgebliche emissionsprospekt weise zahlreiche einzelnen dargelegte fehler beklagte sei daher schadensersatz verpflichtet kläger beklagten erster linie rückzahlung geleisteten einlage höhe zug zug bertragung rechte stillen beteiligung ersatz entgangenen gewinns höhe außergerichtlicher kosten verlangt sowie mehreren anträgen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klägers beklagte hilfsweise auskunft über höhe auseinandersetzungsguthabens beteiligung zahlung auskunft ergebenden betrags anspruch genommen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt kläger klagebegehren hauptanträgen entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht soweit berufung klägers berufungsinstanz gestellten hauptanträgen zurückgewiesen worden berufungsgericht olg münchen zip begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt anspruch ersatz geltend gemachten zeichnungsschadens stehe kläger beklagte grundsätzen über fehlerhafte gesellschaft grundsätzen sei gesellschafter grundsätzlich verwehrt vollzug gesetzte gesellschaft wege schadensersatzes anspruch rückzahlung geleisteten einlage geltend vielmehr sei regelmäßig abfindungsanspruch beschränkt grundsätze über fehlerhafte gesellschaft seien unabhängig ausgestaltung vertragsverhältnisses typische atypische stille beteiligung regelmäßig stille gesellschaft anwendbar handele allerdings zweigliedrige stille gesellschaft stünden grundsätze über fehlerhafte gesellschaft anspruch rückgewähr einlage entgegen inhaber handelsgeschäfts verpflichtet sei stillen gesellschafter wege schadensersatzes stellen hätte gesellschaftsvertrag geschlossen gesellschaftsverhältnis sei zweigliedriges bestehe mehrgliedrige stille gesellschaft form publikumsgesellschaft grundsätze über fehlerhafte gesellschaft anspruch gesellschafters rückgewähr einlage entgegenstünden zweigliedrige stille gesellschaft liege stille gesellschafter für allein inhaber han
  2778. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr wurm schlick dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte eigentümer oktober eröffneten altenpflegeheims vertrag januar monatlichen zins dm gmbh verpachtete bevor beklagte april bauvorhaben begann erhielt zwei november damaligen landrat landkreises rechtsvorgängers klagenden landkreises unterzeichnete siegel kreises versehene erklärungen pflegesatzvereinbarung überschriebene erklärung lautet vorgeschlagene pflegesatz dm täglich zeitpunkt fertigstellung kreisverwaltung gerechtfertigt akzeptiert bezahlt nachfolgend vollbelegungszusage bezeichneten erklärung heißt bedarf heimplätzen pflegeplätzen hinblick niveau bestehender seniorenheime groß daß vollbelegung neu bauenden heim plätzen kreisverwaltung garantiert finanzierung teilsumme für bauvorhaben nahm beklagte industriebank ag rahmen kommunalkreditprogramms ddr kredit über mio dm hinsichtlich landkreis januar ausfallbürgschaft übernahm ministerium neren landes sachsen anhalt genehmigte januar antrag kreises bernahme bürgschaft rechtsaufsichtsbehörde altenpflegeheim eröffnung erklärungen landkreises entsprechend belegt wurde pachtzahlungen betreiberin beklagten ausblieben aufgenommenen kredit bediente wurde landkreis bank ausfallbürgschaft anspruch genommen gegenstand bgb gestützten klage november juni aufgelaufenen rückstände höhe insgesamt dm nebst verzugzinsen beklagte auffassung stünden eigenem abgetretenem recht gmbh schadensersatzansprüche erklärungen november unterlassenen ausreichenden belegung altenpflegeheims zusammenhang stehen landgericht klage entsprochen berufung beklagten erfolg revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht bewertet beiden erklärungen landrates einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche willenserklärungen form öffentlich rechtlicher zusagen wirksamkeit entfalten können abs gesetzes über selbstverwaltung gemeinden landkreise ddr kommunalverfassung kv mai gbl genehmigung rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätten zugunsten beklagten davon ausginge landrat gegenüber empfänger zusage obliegende amtspflicht getroffen genehmigung zuständigen behörde einzuholen sei schon vortrag beklagten fraglich landrat aufsichtsbehörde ausreichend über genannten vorgang unterrichtet jedenfalls fehle nachweis beklagten daß behauptete schaden nichteinholung genehmigung beruhe darüber hinaus hätten beklagte gmbh genehmigungsbedürftigkeit vollbelegungszusage erkennen müssen müßten wegen vermögensdispositionen derart gravierendes mitverschulden anrechnen lassen daß etwa wegen nichteinholung genehmigung begründete amtshaftung klägers verdrängt würde gelte landrat vorwerfe überhaupt unwirksame zusagen abgegeben vertrauenshaftung begründe beklagte volljurist gmbh geschäftsleben tätige aufgrund geschäftsbereichs gerade umgang behörden vertraute juristische person gebotenen sorgfalt schwebende unwirksamkeit zusagen hätten erkennen können müssen ferner könne beklagte daraus herleiten daß klä ger einweisung pflegebedürftigen personen vollbelegungszusage garantierte belegung inbetriebnahme heims herbeigeführt schließlich sei vorwurf berechtigt kläger versucht bzw gmbh kaputtzumachen ii beurteilung hält rechtlichen berprüfung punkten stand beanstanden allerdings ausgangspunkt berufungs gerichts bereinstimmung urteil oberverwaltungsgerichts landes sachsen anhalt märz rede stehenden erklärungen landrates einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche willenserklärungen form öffentlich rechtlicher zusagen bewertet daß landrat pf
  2779. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin möhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprüche fremdem recht gmbh verjährt erachtet gemäß abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegründenden umstände beginn verjährung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjährung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schäden gmbh fehlerhaften rechtlichen prü fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjährungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verständiger würdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundsätzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl kürzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjährungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger für sämtliche folgeschäden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen sämtliche fonds eigene ansprüche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begründet gegenläufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prüfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg münchen entscheidung rae'],['Soon']]
  2780. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kurznachrichten zpo verletzungsbeklagte vorläufig vollstreckbares urteil einspruch berufung eingelegt worden wegen patentverletzung verurteilt grundsätzlich geboten zwangsvollstreckung urteil gemäß abs zpo sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent patentnichtigkeitsverfahren bundespatentgericht für nichtig erklärt worden gleichen voraussetzungen zwangsvollstreckung entsprechender anwendung abs zpo revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision sicherheitsleistung einstweilen einzustellen bgh beschluss september zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen zwangsvollstreckung urteil landgerichts münchen mai urteil oberlandesgerichts münchen april sicherheitsleistung höhe millionen euro einstweilen eingestellt gründe landgericht beklagte wegen verletzung wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents klagepatents kurznachrichtenfunktion mobiltelefonen unterlassung auskunftserteilung vernichtung rückruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt berufungsgericht berufung zurückgewiesen revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben über senat entschieden unterdessen bundespatentgericht während landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage beklagten urteil mai ni klagepatent wirkung für bundesrepublik deutschland für nichtig erklärt zustellung urteils beklagte beantragt zwangsvollstreckung angefochtenen berufungsurteil einstweilen si cherheitsleistung einzustellen antrag senat beschluss juli zr juris ersetzender nachteil zurückgewiesen hiergegen richtet anhörungsrüge beklagten ii zulässige anhörungsrüge unbegründet jedoch zugleich gegenvorstellung anzusehen führt hinblick nunmehr vorliegenden entscheidungsgründen patentgerichtlichen urteils ergebende veränderte sachlage einstweiligen einstellung zwangsvollstreckung sicherheitsleistung zwangsvollstreckung wegen patentverletzung verur teilenden erkenntnis abs zpo verbindung abs zpo landgericht berufungsgericht grundsätzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent rechtskräftiges urteil patentgerichts für nichtig erklärt klagepatent patentnichtigkeitsklage angegriffen verurteilt verletzungsgericht verletzung kraft stehenden patents bejaht grundsätzlich wegen patentverletzung nichtigerklärung für überwiegend wahrscheinlich hält andernfalls setzt verhandlung rechtsstreits zpo jedenfalls erstinstanzlich über klage nichtigerklärung patents entschieden vorläufig vollstreckbare verpflichtung verletzungsbeklagten unterlassung auskunft rechnungslegung sowie vernichtung patentgemäßer erzeugnisse regelmäßig rechtfertigen hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten steht verurteilung nichtigerklärung klagepatents grundlage entzogen rechtsstaatsprinzip art abs gg verbindung grundrechten folgende verfassungsrechtlich verbürgte justizgewährungsanspruch bverfge gebietet verletzungsbeklagten wirkungsvollen rechtsschutz verfügung stellen angriff klagepatent gegenangriff rechtsbestand patents wehr setzen erfordert effektive möglichkeit angriff klage nichtigerklärung führen können angemessene berücksichtigung umstands angriff gegebenenfalls einzige verteidigungsmittel inanspruchnahme patent liegen wegen gesetzlichen regelung für ansprüche ff patg lediglich kraft stehendes patent verlangt für beseitigung rechtsposition ausschließliche zuständigkeit patentgerichts fallende nichtigkeitsklage verfügung stellt angriff klagepatent rechtsordnungen einwand verletzungsverfahren erhebung widerklage nichtigerklärung geführt darf indessen führen angriff auswirkung verletzungsverfahren versagt aussetzung verletzungsstreits vielmehr grundsätzlich geboten hinreichender wahrscheinlichkeit erwarten klagepatent erhobenen nichtigkeitsklage standhalten verletzungsbeklagte bereits vorläufig vol
  2781. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig fassung september bgb fb angesichts urteile gerichtshofs europäischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank verbleibt dabei darlehensgeber fall wirksamen widerrufs abs hwig realkreditvertrages gemäß abs hwig anspruch erstattung ausgezahlten nettokreditbetrages sowie marktübliche verzinsung fortsetzung bghz anschluss urteile gerichtshofs europäischen gemeinschaften oktober rs wm ff schulte rs wm ff crailsheimer volksbank rechtsprechung literatur erwogene schadensersatzanspruch verbrauchers wegen unterbliebener widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls all fällen denen verbraucher abschluss darlehensvertrages bereits erklärung abschluss immobilienkaufvertrags gebunden fällen institutionalisierten zusammenwirkens kreditgebenden bank verkäufer vertreiber finanzierten objekts können anleger erleichterten voraussetzungen erfolg aufklärungspflicht auslösenden konkreten wissensvorsprung finanzierenden bank zusammenhang arglistigen täuschung anlegers unrichtige angaben vermittler verkäufer fondsinitiatoren bzw fondsprospekts über anlageobjekt berufen eigene aufklärungspflicht auslösende kenntnis bank arglistigen täuschung widerleglich vermutet verkäufer fondsinitiatoren beauftragten vermittler finanzierende bank institutionalisierter art weise zusammenwirken finanzierung kapitalanlage verkäufer vermittler angeboten wurde unrichtigkeit angaben verkäufers fondsinitiators für tätigen vermittler bzw verkaufsoder fondsprospekts umständen falles evident aufdrängt bank kenntnis arglistigen täuschung geradezu verschlossen bgh urteil mai xi zr olg hamm lg dortmund xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage kläger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger kaufmännischer angestellter damals ebenfalls jährige montagehilfe tätige ehefrau wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung ben vermittler für gmbh erwertätig seit großem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung kläger denen beklagten stammenden formularen zwei bausparanträge unterschrieben sowie schriftliche erklärung für erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreitete aktiengesellschaft nachfolgend verkäuferin oktober notarielles kaufangebot kläger notariell beurkundeter erklärung oktober annahmen finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin bank klägern oktober november darlehensvertrag über dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparverträge über je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung beigefügt enthält folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse über dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt für beantragte darlehen eingeräumten sicherheiten für gläubigerin treuhänderisch verwalten übertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekündigt darf besondere bedingungen für vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages verträge ablösen sobald umstände eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhältnis eint
  2782. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge berichtigung urteilsformel betreffend angeklagte strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen formel urteils senats oktober dahin berichtigt daß ziffer worte soweit verurteilt worden angefügt gründe berichtigung behebt abfassung urteilsformel unterlaufenes offensichtliches versehen ergebnis urteilsberatung senats urteil landgerichts oldenburg februar soweit angeklagte angeklagten betroffen hinsichtlich wirksam rechtsfolgenausspruch be schränkten revision staatsanwaltschaft lediglich insofern vollem umfang aufgehoben verurteilt worden staatsanwaltschaft angegriffene teilfreispruch angeklagten hingegen aufhebung erfaßt eindeutig ausdruck bringen wurde abfassung urteilsformel versehentlich unterlassen tolksdorf miebach wink ler becker hubert'],['Soon']]
  2783. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhältnis genannten weichen kosten für sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten für funktionsträger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2784. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim januar schuldspruch dahin geändert verurteilung wegen tateinheitlich begangener nötigung entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe generalbundesanwalt ausgeführt strafkammer angeklagten wegen geiselnahme tateinheit körperverletzung nötigung verurteilt dabei davon ausgegangen angeklagte tatbestand stgb variante bemächtigens menschen drohung schweren körperverletzung nötigen erfüllte ehefrau pkw mittäters wohnort einsam gelegenen feldweg verbrachte erklärung zwingen bleibe frau betreten wohnung ausübung geschlechtsverkehrs erlauben ua tateinheitlich angenommene nötigung strafkammer darin gesehen angeklagte während rückfahrt bewusst fortwährende wirkung geschehens feldweg ausnutzte duldung wegnahme geldbörse ehefrau pfand für einhaltung zusage erreichen ua entführungslage zeitpunkt andauerte verwirklichte angeklagte verhalten weitere tatbestandsalternative stgb nämlich ausnutzen bemächtigung geschaffenen zwangslage tatbestandliche handlungseinheit vgl rissing van saan leipziger kommentar stgb aufl rdnrn gesondert tenorieren verwirklichte stgb stgb verdrängt vgl träger schluckebier leipziger kommentar stgb aufl rdnr tröndle fischer stgb aufl rdnr schuldspruch aufzunehmen entsprechend berichtigen tritt senat bemerken angeklagte naheliegenderweise tatbestandsvariante entführens verwirklicht brigen berprüfung urteils sachrüge angeklagten rechtsfehler nachteil erkennen lassen strafausspruch nderung schuldspruchs berührt tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  2785. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache alias wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schließt revision staatsanwaltschaft ergangenen urteil heutigen tage näher ausgeführt gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteil fehlerhaften einbeziehung gesamt geldstrafe strafbefehl amtsgerichts neuwied august beruht beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  2786. [['bundesgerichtshof beschluss notz märz verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter galke becker sowie notare dr lintz eule märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats für notarsachen oberlandesgerichts frankfurt main november maßgabe zurückgewiesen antrag gerichtliche entscheidung unzulässig zurückgewiesen soweit antragsteller haupt hilfsantrag begehrt antragsgegner verpflichten rücknahme ausschreibung notarstelle für amtsgerichtsbezirk juli zurückzunehmen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschäftswert für beide rechtszüge festgesetzt gründe antragsteller wurde mai rechtsanwaltschaft zuge lassen betreibt anwaltspraxis sozietät zwei anwaltsnotaren weiteren rechtsanwalt juli schrieb antragsgegner notarstelle für amtsgerichtsbezirk jmbl hessen schreibung zahlreiche weitere notarstellen bezirken aufgenommen wurde wegen voraussetzungen für notaramt runderlass hessischen ministeriums für justiz europaangelegenheiten ausführung bundesnotarordnung februar jmbl hessen verwiesen bewerbungsfrist august gesetzt antragsteller bewarb neben drei weiteren rechtsanwälten darunter beigeladenen hierauf fristgerecht amtsgerichtsbezirk besetzende notarstelle präsidentin oberlandesgerichts frankfurt main teilte antragsteller schreiben mai ergebnis auswahlverfahrens beabsichtigt sei notarstelle besetzen beschluss april erklärte bundesverfassungsgericht verwaltungsvorschriften einzelner bundesländer genannten runderlass hessischen ministeriums für justiz europaangelegenheiten konkretisierte auslegung anwendung bnoto normierten auswahlmaßstäbe für besetzung freier notarstellen für verfassungswidrig chancengleiche bestenauslese gewährleistung verfassungsrechtlich garantierten berufsfreiheit geboten sei grund lage maßstäbe erreicht bverfge njw dnotz znotp präsidentin oberlandesgerichts frankfurt sandte antragsteller schreiben juni bewerbungsunterlagen zurück teilte entscheidung bundesverfassungsgerichts april neubewertung bisher durchgeführten bewertungspraxis besetzung freier notarstellen folge weshalb juli stellenausschreibung zurückgenommen neuausschreibung stellen veröffentlichung modifizierten kriterien für besetzungsverfahren für oktober vorgesehen sei antragsgegner nahm juli ausschreibung juli zurück maßnahme wurde folgt begründet freie notarstellen können ab sofort beachtung beschlusses bundesverfassungsgerichts april bvr besetzt aufgrund ausschreibung justiz ministerial blatt für hessen juli jmbl eingeleiteten abgeschlossenen auswahlverfahren deshalb abgebrochen betreffenden ausschreibungen zurückgenommen jmbl hessen runderlass hessischen ministeriums justiz august jmbl hessen wurde runderlass februar geändert oktober schrieb antragsgegner notarstelle antragsteller bereits aufgrund ausschreibung juli beworben neu ablauf bewerbungsfrist setzte november fest jmbl hessen hierauf bewarben antragsteller sowie beigeladene erneut schreiben august teilte präsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller beabsichtigt sei stelle beigeladenen besetzen antragsteller juli beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt beantragt antragsgegner verpflichten rücknahme ausschreibung notarstelle amtsgerichtsbezirk zurückzunehmen stelle be setzen hilfsweise ausschreibung juli eröffnete besetzungsverfahren bewerbern für stelle fortzusetzen begründung namentlich geltend gemacht hinsichtlich amtsgerichtsbezirk besetzenden notarstelle sachlicher grund für abbruch ursprünglichen bewerbungsverfahrens vorgelegen jedenfalls antragsgegner entscheidung über abbruch verfahrens zustehende ermessen zumindest fehlerfrei ausgeübt hierdurch unverhältnismäßiger weise grundgesetzlich garantierte recht antragstellers berufsfreiheit eingegriffen neuausschreibung notarstelle konkurrenz neuen bewerbern ausgesetzt bewerbungschancen zusätzlich dadurch verringert folge neuen bewerbungsfrist möglichkeit eröffn
  2787. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund april zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte ii fall urteilsgründe verurteilt worden gesamtstrafenausspruch entscheidung über einziehung umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit nötigung sowie bedrohung betrugs tateinheit diebstahl gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt außerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet messer eingezogen hiergegen gerichtete revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung wegen bedrohung ii fall urteilsgründe hält revisionsrechtlicher berprüfung stand feststellungen geriet angeklagte zeugen über betäubungsmittelgeschäft streit entwickelte verbale auseinandersetzung darin mündete angeklagte küchenmesser hand nahm zweimal richtung bauches zeugen stach angriff jedoch sprünge hinten ausweichen konnte danach ließ angeklagte zeugen ab steckte messer strafkammer stiche androhung vorsätzlichen tötungsdelikts gewertet angeklagte bereits unmittelbar angesetzt allerdings sei hiervon strafbefreiend zurückgetreten ua feststellungen belegen angeklagte zeugen sinne abs stgb begehung verbrechens bedroht aa tatbestand bedrohung abs stgb setzt ausdrücklich erklärte konkludent ausdruck gebrachte inaussichtstellen begehung verbrechens drohungsadressaten nahestehende person voraus vgl bgh beschluss januar str nstz rn mwn drohen daher hinweis zukünftiges begriffen verwirklichung geschehens zugleich ankündigung liegen vgl bgh beschluss juni str nstz eser eisele schönke schröder stgb aufl rn bb anforderungen entsprechendes inaussichtstellen bevorstehenden verbrechens lässt urteilsgründen entnehmen strafkammer beiden stichen aufgrund ausweichbewegungen zeugen folgenlos blieben lediglich schreck warngesten tötungsversuch beginn verbrecherischen handelns gesehen angriffen ankündigung vorausging ergeben feststellungen ausführung verbrechens etwa versuchten erpressung bedrohung weiteren verbrechen liegen hierfür findet feststellungen beleg sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung aufhebung verbundene wegfall einzelstrafe jahr freiheitsstrafe zieht aufhebung gesamtstrafe einziehung verwendeten messers danach bestehen bleiben sost scheible cierniak quentin bender bartel'],['Soon']]
  2788. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein beschlossen anhörungsrüge februar senatsbeschluss januar kosten klägers zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige gehörsrüge begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klägers vollem umfang geprüft gründe für zulassung revision entnehmen können galke wellner oehler pentz klein vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  2789. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja duftvergleich markenparfüm uwg abs satz stützt klage verfolgte unterlassungsbegehren darauf beanstandeten ußerungen beklagten verkehr bestimmten weise verstanden braucht unterlassungsantrag untersagende ußerung umfassen antrag ergeben verbot voraussetzung bestimmten verkehrsverständnisses ausgesprochen bgh urt dezember zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin hinsichtlich berufungsanträge haupt hilfsantrag ii soweit letzterer bezieht zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin stellt her vertreibt markenparfüms davidoff joop jil sander beklagte deren geschäftsführer beklagte stellt her vertreibt eigenmarken parfum lucien lucien george gleichfalls parfümprodukte klägerin geltend gemacht parfüms beklagten handele imitate vertriebenen markenparfüms beklagte verwende gewählten bezeichnungen jeweils gewisse nähe namen imitierten produkte aufwiesen vertrieb nachahmerserien bekannten dachmarken parfum lucien lucien george system hilfe angesprochenen verkehrskreise insbesondere gewerblichen abnehmer genau erkennen könnten duft jeweils nachgeahmt klägerin darin unzulässige vergleichende werbung markenverletzung gesehen klägerin soweit revisionsinstanz interesse beantragt antrag beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr parfümprodukte marken parfum lucien lucien george folgenden bezeichnungen anzubieten bewerben vertreiben anbieten bewerben vertreiben lassen blue ocean woman blue ocean for men jonah blue jonah blauen umverpackung jonah yellow jonah gelben umverpackung kirman statue hilfsweise beantragt beklagten untersagen hinblick parfümprodukte bestimmten ausstattungen hauptantrag genannten tathandlungen vorzunehmen ferner beklagten auskunftserteilung anträge feststellung schadensersatzpflicht antrag ii anspruch genommen landgericht klage insoweit abgewiesen dagegen gerichtete berufung klägerin erfolglos geblieben olg köln markenr umfang senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagten beantragen verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht klage revisionsinstanz anhängigen umfang für unbegründet erachtet begründung ausgeführt unterlassung gerichteten hauptantrag könne klägerin schon deshalb erfolg antrag eigenen vorbringen weit gehe sei darauf gerichtet beklagten geschäftlichen verkehr angebot bewerbung vertrieb parfümprodukten marken parfum lucien lucien george genannten bezeichnungen verbieten bezeichnungen seien indes für genommen beanstanden klägerin halte verwendung vielmehr deshalb für wettbewerbswidrig bezeichnungen bedeutung bestimmten codierung zukommen solle voraussetzung angesprochenen verkehrskreise jeweiligen bezeichnung entnähmen handele imitat bestimmten markenparfüms komme unterlassungsanspruch betracht unterlassungsantrag zukunft gerichtet sei deshalb verbal bedingungen umreißen müsse de nen begründet sei hätte voraussetzung antragsfassung ausdruck finden müssen hilfsweise gestellte unterlassungsantrag klägerin vertrieb genannten parfümprodukte jeweiligen ausstattung wende sei gesichtspunkt wettbewerbswidrigen vergleichenden werbung abs nr uwg begründet beanstandete verhaltensweise beklagten stelle vergleichende werbung uwg dar begriff vergleichenden werbung sei weit verstehen erforderlich sei jedenfalls werbung bzw ußerung daran fehle beanstandete verhalten beklagten bestehe irgendwie gearteten ware begleitenden aussage liege bezeichnung ausstattung produkts schon wortverständnis werbung
  2790. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz notar amtspflichtwidrige auszahlung kaufpreises für grundstück anderkonto mutter verkäufers gestützten schadensersatzanspruch einwand anspruchsteller sei auszahlung entsprechenden verbindlichkeit gegenüber mutter kaufpreis innenverhältnis zugestanden befreit worden verteidigen klärung frage beweisaufnahme bedarf anschluß bgh urteil november ix zr njw abgrenzung olg hamm olg report hamm bgh beschluß april iii zr olg hamburg lg hamburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dörr galke beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat september zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert gründe kläger verkaufte beklagten notar beurkundeten vertrag oktober grundstück verlangt beklagten schadensersatz amtspflichtwidrig abzug verbindlichkeiten notaranderkonto verbliebenen restlichen kaufpreis kläger überschuldete mutter ausgezahlt beklagte wendet kläger sei schaden entstanden auszahlung restlichen kaufpreises mutter entsprechen verbindlichkeit gegenüber mutter befreit worden sei innenverhältnis klägers mutter grundbesitz jahre übertragen zugriff gläubiger entziehen nämlich mutter verkaufserlös zugestanden oberlandesgericht einwand beweisaufnahme für gewissen abzügen durchgreifend erachtet amtshaftungsklage überwiegend abgewiesen ii nichtzulassung revision gerichtete beschwerde klägers unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde hält aufassung verneinende frage grundstückskaufpreis amtspflichtwidrig notaranderkonto dritten auskehrende notar einwenden dritten gegenüber geschädigten entsprechender anspruch gleicher höhe zugestanden für rechtsgrundsätzlich jedoch fall betreffende fragenkreis rechtsprechung bundesgerichtshofs schon grundsätzlich geklärt ermittlung schadens weisungswidriger verwendung treuhandgeldern fragen vermögen treugebers vergleich tatsächlichen ablauf entwickelt hätte notar amtspflicht entsprechend treuhandauftrag erfüllt hätte hierbei sache geschädigten streitigen schaden sowie ur sächlichkeit amtspflichtverletzung für schaden nachzuweisen für haftungsausfüllende kausalität haftungsgrund schaden gelten dabei beweiserleichterungen zpo beweis ersten anscheins amtspflichtverletzung davon betroffenen vorteile gebracht rahmen differenzrechnung schadensmindernd berücksichtigen nachteile wertender betrachtung gleichsam rechnungseinheit verbunden anzurechnender vorteil kommt danach insbesondere tilgung anderweitiger verbindlichkeiten betracht falls vorteilsausgleichung zweck schadensersatzes entspricht notar weisungswidrige auszahlung anderkonto gestützten schadensersatzanspruch einwand verteidigen auszahlungsbetrag anderweitige verbindlichkeit auszahlungsberechtigten erfüllt darlegungs beweislast für tatsächlichen voraussetzungen vorteilsausgleichung trägt ersatzpflichtige bgh urteil november ix zr njw rspr nachw berufungsgericht streitfall anwendung grundsätze schaden klägers bestimmte vorteilsausgleichung gegengerechnete beträge verneint innenverhältnis mutter erlös für verkauf grundstücks zustand beanstanden soweit beschwerde entgegengehaltenen sachverhalt betreffenden urteil oberlandesgerichts hamm februar olg report hamm zustimmend arndt lerch sandkühler bnoto aufl rn entnehmen notar könne weisungswidrige auszahlung notarander konto gestützten schadensersatzanspruch fall behauptung verteidigen auszahlungsbetrag anderweitige verbindlichkeit hinterlegungsbeteiligten erfüllt verbindlichkeit streitig zweifelhaft sei stünde allgemeinheit einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs rinne streck dörr schlick galke'],['Soon']]
  2791. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenklägerin september nderung kostenentscheidung beschluss september abs stpo abgelehnt gründe weder senat rechtliches gehör verletzt gibt für derung kostenentscheidung gesetzliche grundlage nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  2792. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja double opt verfahren uwg abs nr regelung abs nr uwg wonach telefonwerbung gegenüber verbrauchern generell deren vorheriger ausdrücklicher einwilligung zulässig sog opt steht unionsrecht einklang für nachweis einverständnisses erforderlich werbende konkrete einverständniserklärung einzelnen verbrauchers vollständig dokumentiert fall elektronisch übermittelten einverständniserklärung deren speicherung jederzeitige möglichkeit ausdrucks voraussetzt bestätigungsmail elektronischen double opt verfahren weder einverständnis verbrauchers werbeanrufen belegt führt für allein beweiserleichterung zugunsten werbenden verbraucher bestätigung mail adresse double opt verfahren darauf berufen adresse abgesandte einwilligung mail werbung abgegeben trägt dafür darlegungslast verbraucher darlegen per mail übermittelte bestätigung stammt werbezusendung wettbewerbswidrig mail adresse double opt verfahren gewonnen wurde anschluss bgh urteil märz zr grur mail werbung bgh urteil februar zr olg dresden lg dresden zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september zurückgewiesen kosten revision trägt beklagte ausnahme kosten streithilfe streithelferin trägt rechts wegen tatbestand klägerin verbraucherzentrale sa begehrt be klagten krankenversicherung zahlung vertragsstrafe unterlassung wegen unzulässiger telefonwerbung gegenüber verbrauchern klägerin forderte beklagte krankenkasse schreiben april strafbewehrt unterlassen mitglieder krankenkassen deren ausdrückliches einverständnis werbezwecken anzurufen beklagte gab unterlassungserklärung vorbehalt ab fern für derartige anrufe anforderungen jeweils aktuellen rechtsprechung telefonwerbung entsprechendes einverständnis vorliegt april erklärte klägerin annahme unterlassungserklärung berücksichtigung rechtsausführungen annahmeschreiben rahmen telefonaktion gewinnung neuer mitglieder für beklagte beauftragtes unternehmen durchführen ließ wurde november justitiarin klägerin rechtsanwältin angerufen nachdem beklagte daraufhin erfolgte abmahnung abgabe strafbewehrten unterlassungserklärung zahlung vertragsstrafe höhe abgelehnt klägerin zahlungs unterlassungsklage erhoben rechtshängigkeit september telefondienstleistungsunternehmen auftrag beklagten herrn michael angerufen versicherungswechsel beklagten bewegen beklagte kontaktdaten frau herrn streithelferin erhalten erlangt angaben adresse mail anschrift telefonnummer geburtsdatum verbrauchern rahmen onlinegewinnspielen konnte gewinnspielformular internetseite www be feld markiert formulierung folg te erkläre einverstanden angaben für marketingzwecke verwendet dürfen per post telefon sms mail be dritten interessante informationen erhalte internetseite www com lautete entsprechende formulierung gewinnspielformulars akzeptiere agb einverstanden deren partnern telefonisch postalisch per mail interessante informationen erhalten telekommunikation energie strom gas gesundheit klägerin beantragt beklagte verurteilen klägerin betrag höhe zuzüglich zinsen zahlen androhung näher bezeichneter ordnungsmittel unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs verbraucher werbezwecken deren einverständnis zwecke kundenakquise anzurufen beklagte behauptet einwilligung frau herrn werbeanrufe double opt verfahren erhalten frau www be november teilgenommen gewinnspiel wein telefonnum mer angegeben außerdem vorbelegte feld einverständniserklärung sowie feld teilnehmen markiert darauf sei angegebenen adresse mail link bestätigung zugegangen für gewinnspiel eingetragen frau bestätigung markieren links abgegeben herrn dezember gewinnspiel musica www com teilgenommen verhalte entsprechend landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklag
  2793. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr büscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kosten beklagten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe landgericht klägerin handelsunternehmen dänischen rechts beklagte aktiengesellschaft schweizer recht tradement transfer agreement erhobenen klage bertragung marken schadensersatz wegen nichtentstehens löschung einzelner übertragender marken herausgabe dokumenten zahlung vertragsstrafe geringen teil vertragsstrafe stattgegeben beklagten klägerin erhobene widerklage auskunftserteilung rechnungslegung rückruf entfernung vertriebswegen vernichtung erzeugnissen unterlassung sowie feststellung schadensersatzpflicht klägerin abgewiesen beklagte mai zugestellte urteil schriftsatz juni juni beim berufungsgericht eingegangen berufung eingelegt berufungsgericht beklagten daraufhin gestellten antrag wegen versäumung frist berufungseinlegung wiedereinsetzung vorigen stand gewähren beschluss august zurückgewiesen berufung beklagten beschluss oktober unzulässig verworfen entscheidung wendet beklagte vorliegenden verfahren erhobenen rechtsbeschwerde deren zurückweisung klägerin beantragt ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs satz nr zpo statthaft unzulässig voraussetzungen abs zpo erfüllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich senat beschluss berufungsgerichts august gerichtete rechtsbeschwerde beklagten beschluss februar unzulässig verworfen zb danach berufungsgericht beklagten landgerichtliche urteil eingelegte berufung angefochtenen beschluss oktober zutreffend verspätet angesehen deshalb recht unzulässig verworfen iii kostenentscheidung beruht abs zpo büscher pokrant koch schaffert löffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung hko olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2794. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver dr meier beck für recht erkannt revision beklagten februar verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligten jahr geldbeträgen unterschiedlicher höhe kapitalanlagemodell anlegern beteiligungen gesellschaften bürgerlichen rechts angeboten wurden gegenstand gesellschaften kapitalanlage us handel kalendermonat beigetretenen anleger drei grundvarianten anlage gewinnauszahlung monatlich gewinnauszahlung vierteljährlich thesaurierend bildeten jeweils gesellschaft bürgerlichen rechts für dauer monaten errichtet wurde anlagesystem wurde gmbh betrieben prospekten denen für kapitalanlagemodell warb einzahlung geldbeträge stattfindende geldfluß dargestellt daß anlagebeträge einzahlungskonto broker fließen denen anlage gelder obliegt neben hohen renditeerwartungen hervorgehoben daß besonderes kapitalsicherungssystem bestehe danach sollten einzahlungen treuhandkonto gehen treuhänder revisionsrechtzug mehr beteiligte beklagte rechtsanwalt notar jeweils einzelnen gesellschaften bürgerlichen rechts vertreten gmbh abgeschlossenen treuhandverträgen gehörte aufgaben kapitalanlegern gezeichneten anlagebeträge entgegenzunehmen zahlungsverkehr gesellschaften abzuwickeln gmbh schloß darüber hinaus jeweiligen gesellschaften verwaltungs geschäftsführungsvertrag ab gesellschaften geschäftsführung verwaltung gesellschaftsvermögens beauftragt wurde treuhänder gesellschaften geschlossene treuhandvertrag enthielt nr folgende regelung prüfung mittelzuflusses mittelverwendung gewinnauszahlungen sowie beteiligungen unabhängigen wirtschaftsprüfer bzw wirtschaftsprüfungsgesellschaft halbjährlich durchgeführt wahl wirtschaftsprüfers bzw wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt treuhänder auftrag prüfung erteilt verwaltungsgesellschaft namen sämtlicher gbrs rechnung verwaltungsgesellschaft vertraglichen regelung beruhenden prüfaufträge erteilte geschäftsführer gmbh beklagten nachfolgend beklagter wirtschaftsprüfer wobei gmbh kosten hierfür übernahm beklagte erstellte bezugnahme nr treuhandvertrags regelmäßigen abständen zeitraum april februar prüfberichte prüfberichte enden jeweils folgenden gleichlautenden bestätigungsvermerk schlußbemerkung bestätigungsvermerk über prüfung zahlungsverkehrs beim mittelverwendungstreuhänder gem abs treuhandvertrages entsprechend verwaltungs geschäftsführungsvertrag obliegt gmbh lediglich geschäftsführung verwaltung gesellschaftsvermögens kapitalanlegern gebildeten bgb gesellschaften finanzielle abwicklung verwaltenden tätigkeit dadurch klar getrennt daß gem treuhandvertrag mittelverwendungstreuhänder gesellschaftern gezeichneten einlagen entgegennimmt abwicklung zahlungsverkehrs übernimmt sämtliche einund auszahlungen kapitalanleger betreffen erfolgen über konten notars eigenschaft mittelverwendungstreuhänder prüfung für zeitraum ergab daß zahlungsverkehr über konten entsprechend treuhandvertrag abgewickelt einnahmen ausgaben ordnungsgemäß anhand kontoauszüge belege nachgewiesen wurden gmbh weder gelder kapitalanleger entge gengenommen direkt darüber verfügt einzahlungen kapitalanleger deren renditeanteile wurden mittelverwendungstreuhänder über edv anlage entsprechenden listen unterteilt einzelnen gesellschaften erfaßt außerdem wurde gesamte zahlungsverkehr wege doppelten buchführung system datev erfaßt feststellungen vollständigkeit ausgewiesenen anlage renditebeträge sprechen wurden getroffen zusammenfassend stelle fest daß finanzielle abwicklung mittelzufluß mittelverwendung entsprechend treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte prüfberichte versah beklagte wirtschaftsprüfersiegel unterschrift anlegern ein
  2795. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz november ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung über kosten rechtsmittels bleibt für nachverfahren stpo zuständigen gericht vorbehalten gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern zwei fällen wegen sexueller nötigung tateinheit sexuellem missbrauch kindern einbeziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuwied april gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt rechtsmittel zutreffenden erwägungen antragsschrift generalbundesanwalts april unbegründet soweit schuldspruch einzelstrafen betrifft jedoch hält bildung gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher berprüfung stand landgericht gesamtfreiheitsstrafe freiheitsstrafe sechs monaten urteil amtsgerichts neuwied april einbezogen hingegen vollstreckten urteil einzelnen mitgeteilten strafen wegen betruges fällen urteil amtsgerichts neuwied juni obwohl tatzeiten dezember april mithin urteil amtsgerichts neuwied april lagen auszuschließen angeklagte hierdurch beschwert zumal amtsgericht neuwied urteil juni seinerseits schon strafe urteil april einbezogen senat macht möglichkeit gebrauch abs satz stpo entscheiden tatrichter abschließenden sachentscheidung über kosten rechtsmittels befinden rissing van saan otten fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  2796. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe juni kosten maßgaben zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen oktober oktober beschwerdewert gründe parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren dezember ehefrau antragsgegnerin geboren märz november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellers beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich oktober begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli oktober abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe mo natlich oktober sowie antragsgegnerin bfa höhe mo natlich oktober ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsteller verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurteilt müssen gegebenenfalls abänderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abänderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden württembergischen bemessungsfaktors
  2797. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr könig seiters sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klägers berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen dezember zugelassen gründe kläger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermögensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet antrag klägers zulassung berufung ii satz brao abs vwgo zulässige antrag erfolg berufung zuzulassen kläger hinreichend dargelegt verfahrensmangel vorliegt angefochtene entscheidung beruhen satz brao abs nr vwgo anwaltsgerichtshof freitag dezember uhr abwesenheit klägers mündliche verhandlung durchgeführt schluss sitzung klageabweisendes urteil verkündet kläger zuvor fax dezember eingegangen für anwaltsgerichtshof maßgeblichen telefax stelle oberlandesgerichts hamm kurz uhr nachts vertagung mündlichen verhandlung glaubhaftmachung krankheitsbedingten verhinderung beantragt dringend sofort vorlegen fettdruck überschriebene schriftsatz anwaltsgerichtshof vorgelegt worden telefax stelle geschäftsstelle anwaltsgerichtshofs weitergeleitet worden erst montag dezember vorlag begründete vertagungsantrag rechtzeitig gericht eingegangen verletzte durchführung mündlichen verhandlung abwesenheit klägers anspruch rechtliches gehör hierbei spielt rolle senat anwaltsgerichtshofs vertagungsantrag bekannt verschulden gerichts kommt insoweit vgl bverfge frage kläger mündlichen verhandlung zusätzlich vorgetragen hätte vorbringen erheblich wäre kommt erfordert rüge verletzung rechtlichen gehörs normalerweise entsprechende darlegung gilt allerdings verfahrensfehler teilnahme mündlichen verhand lung bezieht sei vorgeschriebene mündliche verhandlung durchgeführt sei partei teilnahme versagt fall stets für entscheidung gerichts maßgeblichen verletzung rechtlichen gehörs auszugehen vgl senat beschluss april anwz brfg juris rn hinweis bverwg njw rn siehe bverwg njw njw njw nvwz rr nvwz rr kopp schenke vwgo aufl rn iii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses über zulassung berufung begründen begründung beim bundesgerichtshof herrenstraße karlsruhe einzureichen begründungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlängert begründung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulässig tolksdorf könig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  2798. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh uanwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung juli präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwältinnen schäfer merk für recht erkannt berufung klägers prozessbevollmächtigten september verkündungs statt zugestellte urteil senats saarländischen anwaltsgerichtshofs abgeändert beklagte verpflichtet zulassungsantrag klägers august bescheid dezember angeführten gründen zurückzuweisen brigen berufung klägers zurückgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen gegenstandswert für berufungsverfahren festgesetzt tatbestand april geborene kläger wurde rechtsanwaltschaft zugelassen zulassung wurde mai wegen fehlender berufshaftpflichtversicherung abs nr brao widerrufen urteil landgerichts juli wurde kläger wegen zwölf sommer oktober tatmehrheitlich begangener vergehen falscher uneidlicher aussage versuchten prozess betrugs falscher verdächtigung vortäuschung straftat verleumdung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung drei jahre bewährung ausgesetzt wurde kläger wurde für dauer drei jahren berufsverbot rechtsanwalt erteilt antrag juni begehrte kläger erstmals wiederzulassung rechtsanwaltschaft antrag erfolg siehe senatsbeschluss januar anwz juris juni beantragte kläger erneut wiederzulassung antrag blieb erfolglos siehe senatsbeschluss juni anwz juris ende gestellter antrag wiederzulassung wurde rechtsanwaltskammer abgelehnt hiergegen legte kläger rechtsmittel schreiben mai juni beantragte kläger erneut beklagten wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsschrift beigefügten fragebogen antrag zulassung rechtsanwaltschaft verneinte frage strafgerichtlichen verurteilungen bzrg beklagte lehnte antrag bescheid september widerspruchsbescheid november wegen unwürdigkeit nr brao ab klage bescheide wies anwaltsgerichtshof ab hiergegen gerichtete antrag klägers zulassung berufung blieb erfolglos siehe senatsbeschluss februar anwz brfg juris weiteren antrag klägers wiederzulassung juli lehnte beklagte bescheid märz widerspruchsbescheid juli ab kläger erhob klage stellte beklagten vielmehr antragsformular august erneuten nunmehr sechsten antrag wiederzulassung rechtsanwaltschaft antrag wies beklagte bescheid dezember wegen materiell rechtlicher bindung rechtskräftigen versagungsbescheid märz unzulässig zurück anwaltsgerichtshof bescheid dezember wiederzulassung klägers rechtsanwaltschaft gerichtete klage abgewiesen ausgeführt sei fraglich beklagte berufung bindungswirkung bescheids märz sachliche prüfung wiederzulassungsantrags ablehnen dürfen antrag klägers indes deshalb recht unzulässig abgelehnt erneuten sachprüfung materielle rechtskraft urteils anwaltsgerichtshofs november entgegenstehe wesentliche veränderung sachlage sei seither eingetreten bloße weitere zeitablauf reiche hierfür ausgehend letzten oktober kläger begangenen straftat sei zeitspanne unwürdigkeit begründenden straftat bewerbers wiederzulassung rechtsprechung bundesgerichtshofs regel jahre betrage derzeit überschritten dabei sei berücksichtigen kläger letzte gerichtliche wiederzulassungsverfahren hinein hinblick strafgerichtliche verurteilung durchgehend uneinsichtig gezeigt rahmen wiederzulassungsantrags mai unzutreffende verneinung frage strafgerichtlichen verurteilungen obliegende wahrheitspflicht verstoßen hintergrund komme relativ kurzen dauer jetzigen wohlverhaltens gewicht für bewertung versagungsgrundes nr brao erheblich könne hiergegen wendet kläger senat zugelassenen berufung entscheidungsgründe berufung klägers zulässig sache erfolg anwaltsgerichtshof unrecht erneuten sachprüfung hinblick vorliegen versagungsgründen nr brao gehindert gesehen seit urteil november sachlage wesentlich verändert vgl senat beschluss februar anwz juris rn sperrwirkung rechtskraft vorangegangenen bewerber betreffende
  2799. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkündet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle prüfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionskläger verfahrensbevollmächtigte rechtsanwälte antragsgegner revisionsbeklagter wegen feststellung anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner für recht erkannt revision antragstellers gerichtsbescheid dienstgerichts für richter landgericht leipzig juli aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung über kosten revision dienstgericht für richter zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darüber antragsteller schriftsätzliche ußerungen präsidenten sächsischen landesarbeitsgerichts verfahren beteiligten gegenüber sächsischen oberverwaltungsgericht vorliegenden verfahren gegenüber land gericht leipzig dienstgericht für richter richterlichen unabhängigkeit beeinträchtigt geborene antragsteller steht seit august rich terlichen dienst antragsgegners seit märz richter arbeitsgericht tätig vorsitzender kammer ber antragsteller wurde präsidenten sächsischen landesarbeitsgerichts februar april periodische dienstliche beurteilung für zeitraum januar dezember erstellt folgendes festgehalten wurde vier entscheidungen wurden erst ablauf fünf monaten verkündung vollständig abgesetzter form geschäftsstelle vorgelegt beurteilung antragsteller sowohl landgericht leipzig dienstgericht für richter verwaltungsgericht leipzig angefochten urteil juli landgericht leipzig dienstgericht für richter verschiedene formulierungen beurteilung für unzulässig erklärt jedoch unbeanstandet gelassen bundesgerichtshof dienstgericht bundes revision antragstellers begehren insgesamt stattgegeben revision antragsgegners zurückgewiesen bgh urteil juni riz bghz verwaltungsgerichtlichen verfahren antragsteller vorgetragen parteien vier rechtsstreite ablauf fünf monaten gerichtlichem protokoll verglichen hätten bereits verkündete urteil gleichwohl vollständiger form abgesetzt parteien übermittelt worden sei verwaltungsgericht leipzig beurteilung februar gestalt prüfungsvermerks april widerspruchsbescheids juli urteil juli aufgehoben entscheidungsgründen ausgeführt beurteilung geht falschen sachverhalt unwidersprochen kläger vorgetragen beurteilung erwähnten vier urteilen ablauf fünf monaten verkündung abgesetzt worden seien verfahren vergleich erledigt worden sei berufung wurde zugelassen deshalb beantragte beklagte freistaat deren zulassung sächsische oberverwaltungsgericht begründete antrag schriftsatz september folgendes ausführte vier genannten entscheidungen vollständig abgesetzter form binnen fünf monaten verkündung geschäftsstelle vorgelegt worden wurden danach drei vorgelegt vierte urteil wurde mehr abgesetzt nachdem parteien wohlgemerkt mehr fünf monate verkündung urteils verglichen schreiben oktober erhob antragsteller schriftsätzlichen ausführungen widerspruch wurde widerspruchsbescheid präsidenten sächsischen landesarbeitsgerichts dezember zurückgewiesen widerspruchsbescheid wurde antragsteller januar zugestellt rücknahme antrags zulassung berufung dezember wurde urteil verwaltungsgerichts leipzig rechtskräftig februar beim dienstgericht für richter eingegangenen antrag antragsteller feststellung unzulässigkeit formulierung schriftsatz september begehrt richterlichen unabhängigkeit beeinträchtige antragsteller wesentlichen vorgetragen handele angegriffenen ausführungen unzulässige sachlich falsche vorhalte drig vorgehalten urteil überhaupt abgesetzt somit geschäftsstelle vorgelegt formulierung öffentlich verstoß abs satz arbgg dienstvergehen last gelegt wahrheitswidrige auslassung schriftsatz september sowohl beim sächsischen oberverwaltungsgericht kanzlei vertretenden rechtsanwälte zahlreiche hände gegangen sei darüber
  2800. [['bundesgerichtshof beschluss arz juli verfahren bestimmung gemeinschaftlichen gerichtsstands nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs klage zumindest beklagten abs nr zpo aufgeführten handlungen gestützt besondere gerichtsstand abs zpo seit dezember geltenden fassung vorschrift unabhängig davon begründet beklagten emittent anbieter zielgesellschaft gehören gerichtsstand abs nr zpo seit dezember geltenden fassung begründet klage anlageberater anlagevermittler darauf gestützt anleger öffentlichen kapitalmarktinformation aufgeführten risiken anlage verschwiegen bgh beschluss juli arz olg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mühlens richter dr grabinski dr bacher dr deichfuß beschlossen zuständiges gericht landgericht mönchengladbach bestimmt gründe antragstellerin antragsgegnerinnen allgemei nen gerichtsstand unterschiedlichen gerichtsbezirken gemeinschaftlich ersatz schadens anspruch nehmen beteiligung filmfonds entstanden beabsichtigten klagevortrag erwarben antragstellerin ehemann beteiligung anschluss gespräch für antragsgegnerin tätigen anlageberater privatwohnung stattfand antragstellerin macht geltend beratung sei fehlerhaft berater anlage sicher dargestellt risiko totalverlusts verschwiegen für fehlerhafte beratung antragsgegnerin gründungskommanditistin einzustehen sei ferner prospektverantwortliche schadensersatz verpflichtet verkaufsprospekt belehre unzureichend über risiken fonds sei verharmlosend verfahrensbeteiligten gehen davon voraussetzungen für bestimmung zuständigen gerichts gemäß abs nr zpo vorliegen beantragen jeweils landgericht wohnsitz bzw sitz zuständig bestimmen antragsgegnerin schließt hilfsweise begehren antragsgegnerin oberlandesgericht düsseldorf möchte antrag bestimmung zuständigen gerichts zurückweisen gemäß abs zpo seit dezember geltenden fassung gemeinsamen gerichtsstand sitz antragsgegnerin für gegeben hält fonds herausgeberin fondsprospekts sitz sieht daran entscheidung oberlandesgerichts hamm beschluss april sa mdr gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage gemäß abs satz zpo zulässig vorlegenden gericht beabsichtigte entscheidung zugrunde gelegten vorliegenden zusammenhang maßgeblichen rechtlichen ausgangspunkt ergehen zuständigkeit abs zpo seit dezember geltenden fassung für klage bejahen emittenten anbieter zielgesellschaft richtet lediglich sonstige prospektverantwortliche anlageberater vermittler auffassung oberlandesgericht hamm vorlegenden gericht zitierten entscheidung mittlerweile oberlandesgericht münchen beschluss juni ar juris rn abgelehnt iii entgegen auffassung vorlegenden gerichts voraus setzungen abs nr zpo erfüllt für beabsichtigte klage gemeinschaftlicher gerichtsstand allenfalls abs nr zpo ergeben könnte begründet recht vorlegende gericht allerdings davon ausgegangen zuständigkeit abs zpo streitfall schon deshalb verneinen antragsgegnerinnen emittenten anbietern kapitalanlage gehören insoweit genügt vielmehr antragsgegnerin jedenfalls verantwortliche für beabsichtigten klagevorbringen zumindest irreführenden angaben verkaufsprospekt anspruch genommen zutreffend vorlegende gericht angenommen tragsgegnerin weder emittentin anbieterin zielgesellschaft rede stehenden vermögensanlage aa emittent wertpapiers derjenige begibt münchkommzpo patzina auflage rn musielak heinrich zpo auflage rn zöller vollkommer zpo auflage rn emittent sonstigen vermögensanlage derjenige erstmals markt bringt für rechnung unmittelbar dritte öffentlich erwerb anbietet vgl bt drucks funktion antragsgegnerin streitfall wahrgenommen bb anbieter derjenige für öffentliche angebot vermögensanlagen verantwortlich anlegern gegenüber auftritt bgh beschluss januar arz njw rn bezugnahme bt drucks beschluss oktober iii zb njw rn anbieter zwingend emittenten identisch insbesondere bernahmekonsortien anbieter anzusehen wer anlegern gegenüber außen erkennbar beispielsweise zeitungsanzeigen anbieter auftritt vertrieb über vertriebsorganisationen netz ang
  2801. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet september boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja geng abs abs halbsatz geng findet ausschluß genossen mitglied vertreterversammlung anwendung rechtskräftigen feststellung unwirksamkeit ausschlusses genossenschaft ruht vertreteramt lebt gemäß abs halbsatz geng anschließend bgh urteil september ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin münke für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin august kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger mitglied beklagten eingetragenen genossenschaft wurde mai vertreter vertreterversammlung gewählt august beschloß vorstand beklagten ausschluß klägers genossenschaft wirkung dezember teilte september schriftlich unwirksamkeit ausschlusses wurde urteil landgerichts berlin mai rechtskräftig festgestellt vorstand aufsichtsrat beklagten informierten kläger daß dadurch lediglich mitgliedschaft genos senschaft vertreteramt fortbestehe luden rechtskraft feststellung mehr vertreterversammlungen kläger auffassung daß rechtskräftige feststellung unwirksamkeit ausschlusses vertreteramt fortbestehe bzw aufgelebt sei begehrt klage festzustellen aufgrund vorgezogener vertreterwahl mai wurde kläger erneut vertreter vertreterversammlung gewählt zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung vorinstanz konstituiert landgericht feststellungsklage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgründe revision beklagten begründet neue vertreterversammlung zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung tatsacheninstanzen konstituiert läßt entgegen ansicht revision feststellungsinteresse klägers hinweis vorgezogene vertreterwahl mai frage stellen ii mai vertreteramt gewählte kläger amt september erfolgte mitteilung vorstandsbeschlusses über ausschluß genossenschaft verloren vielmehr zeitpunkt rechtskräftigen feststellung unwirksamkeit ausschlusses geruht aufgelebt entgegen darlegungen revision für vorstands aufsichtsratsmitglieder überwiegender ansicht geltende regelung abs halbsatz geng rgz bghz oghz bauer schubert steder bauer genossenschaftshandbuch bd rdn beuthien geng aufl rdn pöhlmann hettrich pöhlmann geng aufl rdn schaffland lang weidmüller metz schaffland geng aufl rdn müller geng rdn interesse arbeitsfähigkeit organe wiederaufleben amtes rechtskräftiger feststellung unwirksamkeit ausschlusses zuläßt für vertreteramt maßgeblich abs halbsatz geng generelle jedwedes amt innerhalb genossenschaft anwendbare norm gefaßt norm nennt vielmehr ausschließlich vorstand aufsichtsrat erklärt besonderheiten organe mitglieder vorstandes tragen bereich geschäftsführung vertretung mitglieder aufsichtsrates bereich kontrolle geschäftsführung vertretung genossenschaft gegenüber vorstand besonderem maße verantwortung für genossenschaft nehmen insoweit vertrauen genossen anspruch zudem insbesondere vorstandsmitglieder regelfalle rahmen dienstvertrages häufig hauptamtlich tätig stellung bedeutung aufgaben vorstand aufsichtsrat für genossenschaft wäre vorübergehendes ruhen amtes für umständen jahrelange dauer streits ausschließungsbeschluß zeit bestehende ungewißheit schwer vereinbaren zudem ergeben erhebliche probleme zwischenzeit neues vorstands aufsichtsratsmitglied stelle ausgeschlossenen bestellt worden parallele tätigkeit alten neuen mitgliedes vorstand aufsichtsrat ab zeitpunkt jedenfalls weiteres fall möglich stellung aufgaben vertreters entgegen auffassung revision mtern vorstand aufsichtsrat weise vergleichbar entsprechende anwendung abs halbsatz geng insoweit rechtfertigen könnte üben vertreter innerhalb genossenschaft amt unterliegen insoweit bestimmten amtspflichten insbesondere gehalten amt sorgfalt ordentlichen vertreters genossenschaft erfüllen vertrete
  2802. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  2803. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold januar urteil soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben urteil soweit betrifft dahin ergänzt höhe tagessatzes für fälle verhängten geldstrafen jeweils euro beträgt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln zehn fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichtete verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist landgericht entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gemäß stgb getroffen hierzu bestand jedoch anlass angeklagte konsumierte regelmäßig drogen für feste gewohnheit geworden ua vorfeld taten drogenabhängigkeit geraten ua ähnlich ua beging taten einkünfte drogengeschäfte aufzubessern für schwierig geworden immer größere ressourcen verbrauchenden drogenkonsum finanzieren ua hinweis strafkammer beim angeklagten suchtproblematik allein bewältigen wolle zurückstellung strafvollstreckung btmg betracht komme entschluss überdenken ua zusammenhang unerheblich unterbringung stgb geht vollstreckungsverfahren vorbehaltenen maßnahme st rspr vgl bgh beschluss februar str umstand angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil oktober str bghst ber maßregelanordnung daher hinzuziehung sachverständigen satz stpo neu entscheiden senat holt ferner generalbundesanwalt zutreffender begründung beantragt tatrichter unterlassene festsetzung tagessatzhöhe für fällen urteilsgründe verhängten geldstrafen erstreckung entscheidung stpo revision führenden mitangeklagten kommt betracht vgl meyer goßner stpo aufl rn mwn mutzbauer roggenbuck bender schmitt quentin'],['Soon']]
  2804. [['berichtigt beschluss heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann schriftlichen verfahren schriftsätze juli eingereicht konnten für recht erkannt revision beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilkammer thüringer oberlandesgerichts jena dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr verurteilt worden revision klägerin zurückgewiesen kosten rechtsstreits erster instanz tragen klägerin beklagte kosten berufungs revisionsverfahrens tragen klägerin beklagte streitwert für festgesetzt revisionsverfahren revision beklagten revision klägerin rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten ungerechtfertigter ereicherung rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fond sgebundenen lebensversicherung wurde versicherungsbeginn september genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erhielt klägerin ordnungsgemäße belehrung über widerspruchsrecht gemäß abs satz vvg klägerin kündigte vertrag schreiben juli erklärte juli widerspruch gemäß vvg klage soweit für revisionsinstanz bedeutung rückzahlung vertrag geleisteten einmalprämie höhe nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit märz zug zug abtretung rechte versicherungsvertrag verlangt landgericht klage insoweit schlussurteil stattgegeben berufung beklagte aufhebung schlussu rteils begehrt soweit tenor über betrag hinausgeht oberlandesgericht zurückweisung weitergehenden berufung erstinstanzliche schlussurteil abgeändert beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit märz zug zug abtretung rechte versicherungsvertrag zahlen klage brigen abgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabwe isung soweit zahlung mehr verurteilt worden klägerin erstrebt revision aufhebung ber ufungsurteils wiederherstellung schlussurteils soweit berufung beklagten stattgegeben worden entscheidungsgründe revision beklagten führt aufhebung berufungsu rteils soweit berufungsgericht klage höhe mehr nebst zinsen stattgegeben revision klägerin erfolg auffassung berufungsgerichts klägerin prämienrückzahlung ungerechtfertigter bereicherung verlangen abzuziehen sei wert risikoanteils beklagte hierfür beweis angeboten abschluss vermittlungs verwaltungskosten seien abzug bringen beklagte könne zumindest teilweise entreicherung berufen onds denen sparanteil prämie höhe angelegt worden sei zeit widerspruchs wert gehabt hätten entreicherungseinwand sei sparanteils begrenzen klägerin zahlungsanspruch höhe zustehe ii hiergegen wendet beklagte recht soweit ber ufungsgericht fondsverluste teilweise bereicherungsmindernd erücksichtigt klägerin deren widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäßer belehrung ungeachtet abs satz vvg fortbestand vgl senatsurteil mai iv zr bghz rn gemäß abs satz alt bgb prämienrückzahlungsanspruch beklagte gemeint allerdings angegebenen depotstand zeit berufungsbegründung begrenzt vielmehr beklagte höhe rückzahlung verpflichtet ersta ttenden einmalprämie höhe fondsverluste höhe bereicherungsmindernd abzuziehen verluste ergeben differenz berufungsg ericht zugrunde gelegten sparanteil höhe einmalprämie abzüglich abschluss verwaltungskosten höhe depotwert zeit widerspruchs höhe entgegen auffassung berufungsgerichts greift beklagten erhobene einwand entreicherung gemäß abs bgb hinsichtlich fondsverluste vollständig hälfte sparanteils beschränkt senat erlass berufungsurteils ergangenen urteil märz iv zr versr rn ff wesentlichen vergleichbarer sachverhalt zugrunde lag entschieden einzelnen begründet versicherungsnehmer bereicherungsrechtlichen rückabwicklung fondsgebundenen ebensversicherung widerspruch
  2805. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb beansprucht anleger zweigliedrigen stillen gesellschaft schadensersatz rückzahlung einlage steht auseinandersetzungsguthaben gesellschaft vgl bgh urteil märz ii zr entscheidung einlage zurückzufordern gestellt sei niemals stiller gesellschafter geworden anleger verhältnis prospekt vertriebsverantwortlichen festhalten lassen abtretbarer abfindungsanspruch schadensersatzprozess letztgenannten voraussetzung für zugum zug verurteilung besteht daher bgh beschl dezember ii zr lg berlin ag hohenschönhausen ii zr sachverhalt kläger jahr atypische stille gesellschafter immobilienhandel ag beigetreten gruppe gehört stille beteiligung gekündigt klage verlangen beklagten schadensersatz form erstattung ag geleisteten zahlungen gesichtspunkt prospekthaftung berufungsgericht klage zug zug bertragung beteiligung kläger ag errechnenden abschichtungsguthabens stattgegeben revision wegen vielzahl gleich gelagerter fälle zugelassen senat revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurückgewiesen ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer münke prof dr gehrlein caliebe einstimmig beschlossen revision urteil zivilkammer landgerichts berlin september zpo abs satz zpo kosten beklagten zurückgewiesen begründung hinweisbeschluss senats oktober bezug genommen streitwert goette kraemer gehrlein münke caliebe'],['Soon']]
  2806. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter sexueller nötigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionsverfahren hinblick anfrageverfahren str unterbrochen termin fortsetzung amts wegen bestimmt gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen versuchter sexueller nötigung sexuellen missbrauchs kindern drei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen richtet verfahrensrüge sachbeschwerde gestützte revision senat über rechtsmittel abschließend entscheiden feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte zeit sommer anfang enkelinnen lebensgefährtin eingegrenzt wurden tat nachteil august dezember begangen wurde ferner taten nachteil nebenklägerin januar sommer fall ii urteilsgründe sommer sommer fall ii urteilsgründe zeitraum september mai fall ii urteilsgründe zeitraum januar januar fall ii urteilsgründe begangen wurden landgericht strafzumessung zugunsten angeklagten berücksichtigt taten lange zurückliegen allerdings komme langen zeitlichen abstand tat urteil fällen sexuellen kindesmissbrauchs gleich hohe bedeutung fällen vgl bgh nstz senat neigt auffassung zeitlichen abstand tat urteil rahmen strafzumessung taten sexuellen missbrauchs kindes ansatz gleiche bedeutung zukommt straftaten entspricht auffassung strafsenats deshalb beschluss oktober str nstz ersten strafsenat angefragt abweichenden rechtsauffassung festhält beschluss februar str nstz erläutert wurde fragestellung vorliegenden fall ebenso bedeutung anfrageverfahren daher unterbrechung revisionshauptverhandlung angezeigt ergebnis anfrageverfahrens berücksichtigen können senat ebenso strafsenat auffassung strafe angemessene staatliche reaktion begehung straftat bemessung erfordert einzelfall orientierte abwägung strafzumessungsrelevanten umstände schuld täters grundlage für zumessung strafe abs satz stgb wirkungen strafe für künftige leben täters gesellschaft erwarten berücksichtigen abs satz stgb lange ablauf zeit seit begehung tat mindert tatschuld tat täter günstigeren licht erscheinen lassen frühe rer ahndung fall wäre vgl lk theune stgb aufl rn strafbedürfnis nimmt langem zeitablauf seit begehung tat ab vgl bgh beschluss januar gsst bghst gilt prinzipiell für missbrauchsdelikte vgl senat beschluss mai str bghr stgb abs wertungsfehler verjährungsvorschriften regeln dagegen lange für strafbar erklärte tat verfolgt verjährung macht tat ungeschehen lässt unrecht tat schuld täters unberührt vgl bverfg beschluss februar bvl bverfge verjährung strafverfolgung vielmehr rechtsfrieden dienen untätigkeit behörden vorbeugen vgl bgh urteil juni str bghst beschluss januar str bghst zweck verjährungsrechtlichen regelungen besteht hingegen darin verminderung strafzumessungsgründen rechnung tragen gilt erst recht für regelungen über ruhen fristablaufs fällen missbrauchsdelikten kindern jugendlichen jungen erwachsenen sonderregelung abs nr stgb wonach verjährung strafverfolgung straftaten abs vollendung lebensjahres opfers ruht vielmehr besonderen situation tatopfern rechnung getragen kinder jugendliche junge erwachsene aufgrund familiärer bindungen besonderer abhängigkeitsverhältnisse gehemmt bergriffe anzuzeigen gesetzgeber bezweckt strafzumessungsgesichtspunkte abweichend allgemeinen grundsätzen regeln fischer krehl rinbgh dr ott unterschrift gehindert fischer eschelbach ribgh zeng unterschrift gehindert fischer'],['Soon']]
  2807. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo rüge unzulässiger verwertung durchsuchungsfunden erfordert widerspruch hauptverhandlung bgh urteil mai str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr könig dr berger prof dr mosbacher köhler beisitzende richter staatsanwältin gruppenleiterin vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg oktober verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verfahrensrüge verletzung materiellen rechts begründete revision angeklagten staatsanwaltschaft nichtanordnung einziehung beschränkte revision hinblick urteil senats april str hauptverhandlung zurückgenommen revision angeklagten erfolg feststellungen landgerichts bewohnte angeklagte unangemeldet wohnung mehrfamilienhaus hamburg diente lagerstätte umschlagplatz für umfangreichen drogenhandel bestellung betäubungsmitteln marihuana haschisch mdma amphetamin kokain darknet portionierte angeklagte gemäß unbekannten mittäter verschlüsselt überlassenen liste drogen wohnung vorgehaltenen vorrat verpackte luftdicht machte versandfertig hierfür erhielt entlohnung unbekannter höhe durchsuchung wurden wohnung ca kg marihuana thc ca haschisch thc ca kg mdma kg mdma base ca kg amphetamine amphetamin base ca kokain gefunden wohnungstür flur stand schuhschrank schale offen sichtbar dose pfefferspray befand diente angeklagte wusste sicherung illegal gelagerten betäubungsmittel revision angeklagten bleibt erfolg beweisverwertungsverbot gerichtete verfahrensrüge unzulässig anforderungen abs satz stpo entspricht danach revisionsführer sämtliche tatsachen unterbreiten revisionsgericht für prüfung benötigt vortrag zutreffend unterstellt erhobene rüge erfolg zudem angriffsrichtung rüge klar st rspr vgl cirener herb nstz rr mwn aa vorliegend rügt revision verwertung wohnung gefundenen betäubungsmitteln folgendem hintergrund wohnungsdurchsuchung erfolgte zunächst aufgrund gemeldeten wohnungsinhaber wegen betrugsvorwürfen richterlich angeordneten durchsu chungsbeschlusses nachdem polizei offenstehende tür wohnung betreten niemanden angetroffen zufällig rauschgift gefunden teilweise sichergestellt wechselte schloss wartete angeklagte wohnung betreten wurde festgenommen nächsten tag setzten polizeibeamten durchsuchung fort stellten weitere betäubungsmittel sicher verwertung tag sichergestellten beweismittel verteidiger hauptverhandlung widersprochen insoweit rügt revision verstoß beweisverwertungsverbot bb vortrag widerspruch unvollständig hängt beachtung beweisverwertungsverbots revisionsinstanz erhebung widerspruchs hauptverhandlung ab revisionsführer hierzu vollständig vortragen vgl cirener herb aao mwn erhebung widerspruchs beweisverwertungsverboten fehlern wohnungsdurchsuchung resultieren sollen voraussetzung entsprechenden revisionsrüge soweit strafsenat punkt tragend gegenteilige auffassung vertreten vgl bgh urteil oktober str bghst nstz anm basdorf offen gelassen bgh urteil april str bghst vermag senat folgen beweisverwertungsverbote verstoß verfahrensvorschriften beweisgewinnung abgeleitet jeweiligen gesetzesverstoß begründet lage verfahrens amts wegen beachten bgh beschlüsse dezember str njw mwn februar stb rn unterlässt verteidigte angeklagte hauptverhandlung beweisverwertung widersprechen führt für revision rügepräklusion bgh beschluss oktober str bghst mwn vgl bgh beschlüsse september str november str bghst recht verwertungsverbot berufen geht verloren verteidigte entsprechend belehrte angeklagte tatrichterlichen verha
  2808. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs beauftragt prozessbevollmächtigte partei rechtsanwalt berufungsschrift erstellen unterschreiben wegen ende tages eintretenden ablaufs berufungsfrist berufungsgericht faxen unterlässt beauftragte rechtsanwalt versehentlich erstellte unterschriebene berufungsschrift per fax berufungsgericht versenden darin liegende verschulden beauftragten rechtsanwalts partei gemäß abs zpo zuzurechnen wiedereinsetzung vorigen stand scheidet fall bgh beschluss november vi zb lg berlin ag berlin ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs november richterin pentz vorsitzende richter wellner offenloch richterin müller richter dr allgayer beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts berlin juli unzulässig verworfen kläger trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe kläger nimmt beklagte behauptung schadensersatz anspruch auto fahrerin aufgrund fahrfehlers beschädigt amtsgericht klage abgewiesen prozessbevollmächtigten klägers april zugestellte urteil wurde freitag mai berufung eingelegt mai datierte berufungsschrift wurde dabei prozessbevollmächtigten klägers unterzeichnet rechtsanwalt prozessbevollmächtigten bürogemeinschaft tätig schriftsatz mai kläger beantragt hinsichtlich versäumten berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren begründung insbesondere ausgeführt prozessbevollmächtigter kanzlei vollständig alleine fremde arbeitsleistung betreibe april motorradunfall schwere knieverletzung erlitten prozessbevollmächtiger sei deshalb mai stationär krankenhaus mai krank geschrieben vertreter sei bestellt worden prozessbevollmächtiger länger woche ausübung berufs gehindert sei sowohl zeit april mai mai etwa zwei stunden täglich kanzlei arbeiten können zeit mindestens mai regel etwa zwei vier stunden pro tag erst wegen auftretender schmerzen jeweils hause begeben müssen rechte bein über herzniveau hinaus hochzulagern mai prozessbevollmächtigter kläger arbeit ungewöhnlich kurzer zeit nämlich bereits stunde wegen rascher auftretender schmerzen einstellen taxi hause fahren müssen stunde berufungsschrift angefertigt mindestens ebenso wichtige arbeiten erledigen gehabt brigen darauf vertrauen dürfen notfall bloßer bürogemeinschaft tätige rechtsanwalt einspringen schon hunderte male zuvor getan uhr prozessbevollmächtiger rechtsanwalt telefonisch gebeten berufungsschriftsatz fertigen vorab per telefax gericht senden rechtsanwalt ausdrücklich mitgeteilt letzten tag berufungsfrist handele beides rechtsanwalt uhr kanzlei bleiben zugesagt rechtsanwalt schriftsatz gefertigt aufgrund versehens per telefax landgericht übersandt prozessbevollmächtiger erst mai durchsicht faxprotokolle festgestellt landgericht berufung klägers zurückweisung wiedereinsetzungsantrags unzulässig verworfen begründung wesentlichen ausgeführt versäumung berufungsfrist sei kläger gemäß abs zpo zuzurechnendes verschulden beauftragten prozessbevollmächtigten zurückzuführen verschulden prozessbevollmächtigten liege bereits darin mai zunächst notfristgebundenen geschäfte einlegung berufung streitfall erledigt tätigkeiten vorgezogen bezüglich kläger dargelegt ebenfalls notfristgebunden seien unabhängig davon sei verschulden prozessbesvollmächtigten klägers darin sehen fertigung berufungsschrift absendung per fax beauftragten rechtsanwalt hinreichend überwacht allein anweisung berufungsschrift berufungsgericht mai per fax zuzuleiten reiche prozessbevollmächtigte klägers sei vielmehr gehalten ausreichende sicherheitsvorkehrungen dahingehend treffen weisung vergessenheit gerate treffende maßnahme unterbleibe hätte beispielsweise späten abend mai rechtsanwalt nachfragen können berufungsschrift tatsächlich gefertigt berufungsgericht gefaxt ii gemäß abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig voraussetzungen abs zpo erfüllt entgegen rechtsbeschwerde vertretenen auffassung entscheidu
  2809. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann juli beschlossen revision klägers urteil zivilkammer landgerichts görlitz oktober gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe berufungsgericht zugelassene revision klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn gemäß zpo zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorli egen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss mai beabsichtigte zurückweisung hingewiesen dortigen gründe ergänzend bezug genommen schriftsatz klägervertreters juni gibt veranlassung zurückweisung revision abzusehen tatrichterliche würdigung rede stehenden rücktrittsb elehrung rückseite antragsformulars lässt revisionsrechtlich beachtlichen fehler erkennen revision beanstandete erklärung vorderseite antragsformulars ganz unten berufungsgericht bestätigung rücktrittsbelehrung gemäß abs satz vvg gewürdigt nochmalige belehrung über rücktrittsrecht entnommen rechtsgründen beanstanden insoweit revision vermisste hinweis rücktrittsfrist absendung rücktrittserklärung gewahrt bezug genommenen rücktrittsbelehrung enthalten zusätzlich bestätigung aufgenommen mayen harsdorf gebhardt dr brockmöller lehmann dr bußmann vorinstanzen ag bautzen entscheidung lg görlitz entscheidung'],['Soon']]
  2810. [['bundesgerichtshof str beschluss märz strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera september kosten unzulässig verworfen gründe revision unzulässig angeklagte verteidiger verkündung urteils rechtsmittelbelehrung wirksam rechtsmittel verzichtet verzicht prozeßhandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurückgenommen gründe denen anhaltspunkte für unwirksamkeit erklärung ergeben könnten weder vorgetragen ersichtlich jähnke otten fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  2811. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsmissbräuchlicher zuschlagsbeschluss uwg nr zvg abs für nr uwg verbindung abs zvg gestützte wettbewerbsrechtliche klage fehlt hinblick insoweit gemäß verbindung ff zpo ff zvg gegebenen beschwerdemöglichkeiten regelmäßig erforderlichen rechtsschutzbedürfnis bgh urteil november zr olg münchen lg augsburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher prof dr schaffert dr koch für recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat mai kosten klägerin maßgabe zurückgewiesen klage unzulässig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bank zwangsversteigerungen grundstücke betreibt februar gab wegen notleidenden kreditforderung betriebenen zwangsversteigerung auftrag handelnde frau sch amtsgericht augsburg gebot ab gebot lag hälfte grundstückswerts zuschlag abs zvg versagen gebot führte abs zvg neuer versteigerungstermin bestimmen neuen versteigerungstermin darf bieter gebot hälfte grundstückswertes liegt zuschlag mehr versagt abs satz zvg weiteren versteigerungstermin juni wurde frau sch wiederum hälfte grundstückswerts liegende gebot zuschlag erteilt beschluss juli hob landgericht augsburg zuschlagsbeschluss begründung gebot frau sch sei rechtsmissbräuchlich unwirksam landgericht konnte dabei rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl insbesondere beschluss mai zb bghz rn ff stützen klägerin liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene schutzgemeinschaft für bankkunden hält bestimmung abs zvg für verbraucherschutzvorschrift sinne abs uklag dafür reiche vorschrift verbraucherschutz diene zudem seien überwiegend verbraucher zwangsversteigerungen betroffen beklagte überdies unlauter sinne abs uwg gehandelt februar auftrag abgegebene gebot rechtsmissbräuchlich sei zvg geschützte sei marktteilnehmer sinne abs nr uwg sinne abs nr uwg gehörten grundstücke geschäftliches handeln sinne vorschrift liege februar abgegebene gebot durchführung abzuwickelnden darlehensvertrags gedient klägerin beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verbieten verbraucher betriebenen zwangsversteigerungsverfahren dritte gebote abzugeben ausschließlich zweck lasten verbrauchers rechtsfolgen abs zvg herbeizuführen landgericht klage abgewiesen lg augsburg urteil april juris berufung klägerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht klage zulässig weder unterlassungsklagengesetz lauterkeitsrechtlichen bestimmungen begründet angesehen hierzu ausgeführt gestellte klageantrag sei erfordernissen abs nr zpo entsprechend hinreichend bestimmt sei sache klägerin ordnungsmittelverfahren tatsachen vorzutragen gegebenenfalls beweisen denen ergebe betreffende gebot veranlassung beklagten dritten ausschließlich zweck abgegeben worden sei lasten schuldners rechtsfolgen abs zvg herbeizuführen zukunft gerichtete wettbewerbsrechtliche unterlassungsanspruch bestehe schon deshalb verhalten beklagten geschäftliche handlung sinne abs nr uwg sei verhalten vertragsschluss abschluss grundpfandrechtlich gesicherten darlehensvertrags sei lauterkeitsrechtlich relevant durchführung vertrags über dienstleistungen objektiv zusammenhänge setze voraus verhalten unternehmers objektiv darauf gerichtet sei geschäftliche entscheidung vertragspartners durchführung vertrags beeinflussen beeinflussung könne kommen vertragspartner über entscheidungsfreiheit verfüge daran fehle streitfall kündi gung notleidend gewordenen kredits einleitung zwangsversteigerungsverfahrens erfolge befriedigung gläubigers vorschriften zwangsversteigerungsgesetzes schuldner könne über anwendung darin enthaltenen vorschriften entscheiden lediglich ausschöpfung eröffneten prozessualen möglichkeiten zutreffende anwendung hinwirk
  2812. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schlafzimmer komplett uwg abs satz satz nr richtlinie eg art buchst art abs erläuterte werbung für schlafzimmereinrichtungen hervorgehobenen angabe komplett komplett drehtürenschrank doppelbett nachtkonsolen abbildung bettes matratze erweckt beim verbraucher eindruck angebot umfasse bett lattenrost matratze objektiv unzutreffende aussage blickfangmäßig herausgestellt sternchenhinweis klarstellende angaben weiteren text aufgeklärt verbraucher geschäftlichen entscheidung gesamten text befassen bgh urteil dezember zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr koch dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt mehrere möbelhäuser beilage tagblatt april warb seitigen prospekt extrem spartage für schlafzimmermöbel seiten oben mitte schlafzimmer doppelbett abgebildet matratze decken sowie kissen lagen nachstehend wiedergegebenen abbildung befand großen roten ziffern preis darunter angabe schlafzimmer komplett eingerahmter kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben rot unterlegter schrift hinweis komplett darunter fetter schwarzer schrift bestandteile dreht� renschrank doppelbett nachtkonsolen genannt links unten abbildung ende kleiner schwarzer schrift gehaltenen textes vermerkt lattenroste matratzen beimöbel deko doppelseite wurde links mitte unten entsprechend eingerahmten kästen rot unterlegten angabe komplett für zwei weitere schlafzimmereinrichtungen betten preis geworben befand unterhalb abbildungen wiederum jeweils kleiner schwarzer schrift hinweis lattenroste matratzen beimöbel deko werbung folgendermaßen gestaltet beklagte warb doppelseite unten mitte abbildung weiteren schlafzimmers bett preise für schrank komfort doppelbett getrennt angeführt bett matratze bettzeug abgebildet preis für bett dabei gro ßen gelben ziffern angegeben fand linken unteren rand kleiner schwarzer schrift hinweis lattenroste matratzen beimöbel deko kläger eingetragener verein satzungsmäßigen aufgaben wahrung gewerblichen interessen mitglieder lauteren wettbewerb gehört hält vorstehend beschriebene werbung beklagten für irreführend abbildung komplett ausgestatteter betten darauf bezogenen preisangaben hervorgehobenen angabe komplett suggeriere preis lediglich bettgestell gesamte möbelstück einschließlich lattenrost matratze umfasse aufklärende hinweis blickfangmäßig herausgestellten preis leeres bettgestell geliefert blickfang teil landgericht unterlassung ersatz abmahnkosten gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten abweisung klage geführt senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt kläger klageanträge entscheidungsgründe berufungsgericht kläger klage anspruchsbefugt angesehen klage für unbegründet erachtet beanstandete werbung geeignet sei angesprochenen verbraucher irrezuführen werbung wegen wirtschaftlichen tragweite entsprechenden kaufentschlusses situation angemessene aufmerksamkeit entgegenbringen verbraucher sei daran gewöhnt bloße bettgestelle rede stehenden weise beworben würden ginge beim betrachten werbung davon jeweils matratze lattenrost angebot gehörten verbraucher erschließe weiteres gegenstände beanstandeten werbung abgebildeten schuhe teppich wandbilder sowie elektrogeräte nachttisch beworbenen lieferumfang zählten wisse zudem matratzen lattenroste heutigen zeit zahlreichen individuellen gewohnheiten bedürfnisse kunden zugeschnittenen ausstattungsformen unterschiedlichen preisen angeboten würden daher kenntnis aufklärenden hinweises unteren teil streitgegenständlichen werbung lattenroste matratzen beimöbel deko annehmen angebot lattenrost matratze umfasse angesprochene verbraucher beabsichtigten investition vierste
  2813. [['bundesgerichtshof namen volkes end vers� umnisurteil xii zr verkündet juni breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben lasten klägerin ergangen rechtsstreit umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens landgericht düsseldorf zurückverwiesen urteil beklagte vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten räumung gemieteten hauses feststellung antrag hauptsache erledigt sowie feststellung mietvertrag parteien beendet sei beklagte widerklage erhoben entscheidungsgründe verhandlungstermin erschienene beklagte versäumnisurteil entscheiden beruht jedoch inhaltlich säumnis berücksichtigt für revisionsgericht ersichtlichen sach streitstand vgl bghz ff ii berufungsurteil aufzuheben mangels tatsächlicher feststellungen nachvollziehbaren wiedergabe berufungsanträge revision überprüfbar abs nr zpo berufungsurteil tatbestand ersetzt bezugnahme tatsächlichen feststellungen urteil ersten instanz verbunden erforderlichen berichtigungen nderungen ergänzungen vortrag parteien etwaiger bezugnahme berufungsgericht ergeben mindestvoraussetzungen neue prozessrecht berufungsgerichte urteilsabfassung entlasten für inhalt urteils entbehrlich bghz ergibt wortlaut gesetzes sinn trotz erleichterungen abfassung berufungsurteilen deren revisionsrechtliche nachprüfung ermöglichen deshalb müssen tatsächlichen grundlagen entscheidung urteil falle abs satz zpo sitzungsprotokoll erschließen revisionsrechtliche nachprüfung möglich bghz aao revision rügt recht berufungsurteil anforderungen genügt urteil enthält weder tatbestand bezugnahme tatsächlichen feststellungen amtsgerichtlichen urteils vielmehr berufungsgericht darstellung tatsächlicher feststellungen ausdrücklich abgesehen fälschlicherweise entscheidung für unanfechtbar hielt gründe urteils lassen tatsächlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts erkennen berufungsurteil deshalb soweit nachteil klägerin gangen amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen hahne sprick ahlt fuchs v� zina vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2814. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schuldnerbegünstigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit betrifft umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schuldnerbegünstigung geldstrafe tagessätzen je euro verurteilt angeordnet hiervon tagessätze für überlange verfahrensdauer vollstreckt gelten revision angeklagten näher ausgeführten sachrüge erfolg landgericht folgendes festgestellt rechtsanwalt tätige angeklagte jahr nichtrevidierenden mitangeklagten mitangeklagte schuldenregulierung betraut wor schon seit jahr zahlungen eingestellt jahr mindestens euro schulden april gab eidesstattliche versicherung ab erklärte dabei pfänd bare besitzen faktischer geschäftsführer allerdings weiterhin wirtschaftlich bau baunebengewerbe tätig angeklagte wurde jahr vertretung vertretung regelmäßig faktisch geführten firmen beauf tragt angeklagte wusste finanzielle situation darum seit geraumer zeit zahlungen eingestellt wusste ehefrau ebenfalls zahlungsunfähig schulden regulierung anstrebte angeklagte mitgeteilt außer gerichtliche schuldenregulierung sinnvoll betrieben könne geldsumme höhe ca gesamtschulden verfügung stehe gläubigern angeboten könne ausgehend höhe bekannten schulden angeklagte betrag höhe euro genannt kündigte angeklagten eingang euro erläuterte schwager gewähre darlehen über summe zweck schuldenbereinigung könne frei über geld verfügen schwager mitangeklagten überwies rechtsanwaltsanderkonto angeklagten oktober betrag höhe euro verwendungszweck gesamtschuldenregulierung betrag wurde akte schuldenregulierung fremdgeld wegen verbucht tatsächlich han delte euro teil provisionszahlung faktisch geführten firma über schwiegervater sei nem schwager aufforderung zukommen lassen betrag angeklagten überweisen wusste angeklagte indes glaubte handele geld darlehen schwagers angeklagte forderte folgezeit mehrfach erfolglos vollständige gläubigerliste zweck angestrebten schuldenregulierung überlassen kam nahm angeklagte kontakt gläubigern dezember forderte angeklagten auszahlung geldsumme dezember erschien nichte angeklagten drei fuh ren sparkasse angeklagte hob geld ab zurück kanzleiräumen erklärte angeklagten nichte solle geld erhalten empfänger geldes erscheinung trete angeklagte einverstanden ließ quittung inhalts vorbereiten euro wegen insolvenz ausgezahlt sachen unterschrieb kanzleistempel angeklagten versehene quittung angeklagte übergab sodann bargeld forderte kurz danach nichte mitangeklagte kanzleiräumen wesenheit angeklagten geld übergeben sogleich tat steckte geld verließ nichte kanz lei geldsumme geschah konnte aufgeklärt quittungsausstellung bergabe geldes nichte ging angeklagten darum geldes ver schleiern gläubigern mitangeklagten erschweren mitangeklagten vollstreckung zugriff geld erhal ten august stellte mitangeklagte insolvenzantrag über vermögen insolvenzverfahren wurde oktober eröffnet rechtlicher hinsicht strafkammer verhalten angeklagten schuldnerbegünstigung abs nr abs stgb gewertet angeklagte zahlungseinstellung gewusst geldsumme bewusst gewollt gläubigern verheimlicht mittels unrichtigen quittung nichte ausgezahlt ii feststellungen tragen schuldspruch feststellungen liegt strafkammer angenommene tatvariante verheimlichens verheimlichen verhalten vermögensbestandteil zugehörigkeit insolvenzmasse kenntnis insolvenzverwalters gläubiger entzogen vgl senat beschluss märz str njw rg urteil mai rgst olg frankfurt main beschluss juni ws nstz radtke petermann müko stgb aufl rn verheimlichen verbergen sache verwirklicht vgl hierzu etwa senat urteil dezember str bghst rg aao behauptung gläubigerzugriff hindernden rechts rg aao falsche auskunft gegenüber insolvenzverwalter über voraussetzungen anfechtungsrechts rg urteil februar iii rgst falsche angaben rahmen
  2815. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember insoweit aufgehoben vollstreckungsgegenklage kläger abgewiesen wurde umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger verfahrensmechaniker ehefrau damals jährige bäckereifachverkäuferin wurden jahr vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital halben miteigentumsanteil eigentumswohnung ha erwerben vermittler für gmbh tätig seit großem umfang lageobjekte vertrieb beklagte finanzierte mehreren besuchen vermittlers wohnung kläger denen beklagten stammenden formularen bausparanträge unterschrieben sowie schriftliche erklärung juni für erwerbende objekt bestehenden mieteinnahmegesellschaft beitraten unterbreiteten gmbh co kg folgend verkäuferin juni notarielles kaufvertragsangebot angebot kläger drei monate gebunden nahm verkäuferin notariell beurkundeter erklärung juni finanzierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank klägern juni darlehensvertrag über dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparverträge über je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustürwiderrufsgesetz beigefügt enthält folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse über dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt für beantragte darlehen eingeräumten sicherheiten für gläubigerin treuhänderisch verwalten übertragen auszahlungsbedingungen auszahlungen vorfinanzierungsdarlehen voraus sofortdarlehen zwischenkredite zugeteilten bauspardarlehen erfolgen bausparkasse folgende unterlagen vorliegen beitritt mieteinnahmegemeinschaft unserer zustimmung gekündigt darf besondere bedingungen für vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages verträge ablösen sobald umstände eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhältnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthält nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwärtigen künftigen forderungen gläubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begründet notarieller urkunde juli wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld über dm zuzüglich jahreszinsen bestellt gemäß ziffer urkunde übernahmen kläger persönliche haftung für zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persönlichen haftung gläubigerin gegenüber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen kläger widerriefen april abschluss vorausdarlehens gerichteten willenserklärungen berufung vorschriften haustürwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank märz zusammenhang darlehensverhältnis zustehenden ansprüche beklagte abgetreten nimmt kläger notariellen urkunde juli persönlich anspruch hiergegen wenden kläger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden für begründung persönlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen außerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprüche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen hätten zudem wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng vermittlern zusammen gearbeitet hinreichend über wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklärt insbesondere unterdeckungen mietpools überhöht kalkulierten miete gewusst vermittler käufern wahrheitswidrig erzielbare miete angegeben hätten klägern sei anstelle tatsächlich erzielbaren miete dm qm
  2816. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin münke für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg februar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger tatsacheninstanzen vorliegenden verfahrens rechtsanwaltssozietät dr dr vertreten worden briefkopf rechtsanwalt aufgeführt sozietät oktober oktober freier mitarbeiter tätig jedoch rechtsanwalt weder landgericht nürnberg fürth oberlandesgericht nürnberg zugelassen legte für kläger klage abweisende urteil landgerichts nürnberg fürth unterzeichneten beru fungsschrift september berufung per fax original september oberlandesgericht nürnberg einging fehlenden zulassung sowie umstand daß zulassung herrn oberlandesgerichtsbezirk april widerru fen worden erlangten mitglieder sozietät dezember kenntnis bestätigung zulassung weder einstellung später vorlegen lassen dezember legten für kläger erneut berufung beantragten kläger wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen revision erstrebt kläger aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache vorinstanz entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht antrag klägers wiedereinsetzung vorigen stand recht zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen wiedereinsetzung zpo voraussetzung gewähren daß versäumung frist unverschuldet voraussetzung vorliegenden fall erfüllt versäumung berufungs frist beruhte verschulden prozeßbevollmächtigten klägers zurechnen lassen muß sozietät kläger wahrnehmung angelegenheit beauftragt deren selbständige bearbeitung herrn übertragen worden mitglieder sozietät anfang versäumt gewißheit darüber verschaffen herr oberlandesgericht nürnberg rechtsanwalt zugelassen solange zulassungsnachweis vorlag hätten herrn selbständigen bearbeitung verfahrens betrauen dürfen daß dennoch getan beruht fahrlässigkeit voraussetzung schuldhaften verhaltens person prozeßbevollmächtigten klägers sinne ff zpo erfüllt ordnungsgemäße berufung gesetzlichen frist somit eingelegt worden berufungsgericht berufung recht unzulässig verworfen röhricht hesselberger kraemer henze münke'],['Soon']]
  2817. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verurteilung angeklagten wegen steuerhinterziehung abs nr ao bzw versuchter steuerhinterziehung jahren weder umsatzsteuer einkommensteuererklärungen abgegeben elf aburteilung gelangten fällen rechtfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts getragen angeklagten zusammenhang veräußerung eigentum stehenden grundstücks erbrachten rechnung gestellten architektenleistungen vorplanung erschließungsplanung beantragen baugenehmigung dgl errichtung gebäudes schuldete angeklagte eigenständige gemäß nr ustg umsatzsteuer befreite leistungen qualifizieren beim leistungsempfänger bemessungsgrundlage für grunderwerbsteuer einbezogen worden sollten vgl bfh urteil märz bstbl ii bfh urteil januar bstbl ii bfh urteil juli bfh nv bfh urteil juni bfh nv bfh urteil oktober bfh nv bfh urteil september bstbl ii einwand revision angeklagte hätte falle pflichtgemäßer abgabe einkommensteuererklärung gemeinsam ehefrau gewählte getrennte veranlagung widerrufen können folge strafrechtlich last liegende steuerhinterziehungserfolg geringer strafkammer ausgehend getrennter veranlagung errechnet greift wäre rechtsfehlerhaft falle unterlassen begangenen steuerhinterziehung abs nr ao hypothetisches verhalten dritten notwendige mitwirkung ehefrau angeklagten nderung veranlagungswahl für bestimmung unterlassen bewirkten taterfolges berücksichtigen gesteht estg ehegatten eigene wahl veranlagungsart ehegatten können einheitlich entweder zusammen getrennt veranlagt vgl bfh urteil september vi bstbl ii angeklagte bereits getroffene wahl ehefrau anfechten deren mitwirkung bedurft hätte vgl abs estr fall rechtsprechung bundesfinanzhofs verweigerung ehegatten zusammenveranlagung unbeachtlich angenommen vgl bfh urteil februar ix bfh nv liegt hinsichtlich eigentum ehefrau angeklagten stehenden grundstücke für verlusten vermietung verpachtung führten bestehen entgegen revisionsvorbringen anhaltspunkte für vorliegen voraussetzungen treuhandverhältnisses abs ao vgl hierzu bgh beschluss november str njw weiterer erörterungen derartiges treuhandverhältnis missbräuchlich ao wäre bedarf soweit landgericht fall urteilsgründe einkommensteuerhinterziehung für veranlagungszeitraum geschuldete einkommensteuer anhand berschusses betriebseinnahmen über betriebsausgaben abs estg bestimmt dabei jeweils angenommene umsatzsteuer verminderten nettobeträge zugrunde gelegt beschwert angeklagten für gewinnermittlung insoweit maßgeblichen abflussprinzip estg jeweils bruttobeträge anzusetzen betriebsausgabe schon geschuldete betreffenden veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte umsatzsteuer berücksichtigt nack hebenstreit jäger graf sander'],['Soon']]
  2818. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet august küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eugv� art abs nr eugvvo art abs nr ausschließliche internationale zuständigkeit für dingliche rechte unbeweglichen sachen art nr eugv� art nr eugvvo folgt schon daraus daß recht klage berührt daß klage zusammenhang unbeweglichen sache steht klage muß vielmehr dingliches recht unbeschadet für miete pacht unbeweglichen sachen vorgesehenen ausnahme persönliches recht gestützt anschluß eugh urteil mai sammlung rechtsprechung eugh klage bewilligung löschung spanien eingetragenen nießbrauchsrechts schuldhafte verletzung einräumung nießbrauchs vereinbarten vertragspflichten gestützt richtet internationale zuständigkeit gemäß art abs eugv� art abs eugvvo wohnsitz schuldners bgh urteil august xii zr olg frankfurt kassel lg kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich hilfsanträge zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute streiten klagend widerklagend löschung nießbrauchsrechts herausgabe hinterlegten löschungsbewilligung anläßlich trennung schlossen parteien oktober zwei notarielle vereinbarungen zunächst übertrug klägerin beklagten ausgleich vermögensrechtlichen ansprüche pkw marke rolls royce geldbetrag höhe insgesamt dm ferner räumte unentgeltliche nießbrauchsrecht einfamilienhaus zwei läden spanien nießbrauchsrecht erlöschen falls beklagte wegen grundstücks restitutionsansprüche erwerben würde wert mio dm übersteigen vertragsparteien verpflichteten gegenseitigem wohlverhalten vereinbarten wegfall anspruchs nießbrauch für fall daß beklagte klägerin vorsätzlich nachteile zufügt sodann übertrug klägerin beklagten nießbrauchsrecht dinglicher wirkung folgezeit wurde nießbrauchsrecht zugunsten beklagten spanischen grundbuch eingetragen notarieller urkunde oktober bevollmächtigte beklagte klägerin durchsetzung restitutionsansprüchen hinsichtlich grundstücks zugleich verzichtete nießbrauchsrechte einfamilienhaus beiden läden spanien bewilligte löschung grundbuch löschungsbewilligung wurde beim notar hinterlegt parteien vereinbarten daß durchsetzung restitutionsansprüche herausgegeben bemühungen parteien durchsetzung ansprüche blieben letztlich erfolglos klägerin begehrt herausgabe hinterlegten löschungsbewilligung gestaffelten hilfsanträgen wesentlichen verurteilung bewilligung löschung nießbrauchsrechts landgericht hauptantrag unbegründet hilfsanträge unzulässig abgewiesen widerklage beklagten herausgabe hinterlegten löschungsbewilligung stattgegeben hiergegen eingelegte berufung klägerin blieb erfolg senat angenommenen revision verfolgt klägerin zweitinstanzlichen anträge entscheidungsgründe revision teilweise erfolg führt insoweit aufhebung berufungsurteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht recht berufungsgericht hauptantrag klägerin herausgabe hinterlegten löschungsbewilligung oktober abgewiesen anspruch folgt jedenfalls unmittelbar vertraglichen vereinbarung parteien deren unstreitigem inhalt beim notar hinterlegte löschungsbewilligung oktober klägerin herausgegeben restitutionsbemühungen beklagten hinsichtlich grundbesitzes erfolg würden revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts erfolg mehr erreichbar arglistig beklagten vereitelt worden entgegen rechtsauffassung revision ergibt entsprechender anspruch klägerin treu glauben bgb ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bgb grundsätzlich selbständige anspruchsgrundlage billigkeitsgesichtspunkte können gemäß bgb führen ansprüche mindern g
  2819. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz abs stpo strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht berlin angeklagten märz wegen vergewaltigung drei fällen davon fall tateinheit gefährlicher körperverletzung fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung nötigung fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sach verfahrensrügen geführte revision angeklagten tenor ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo strafzumessung landgerichts begegnet blick ausreichende berücksichtigung verletzung rechte angeklagten art abs satz mrk durchgreifenden bedenken hierzu festgestellt erste beschuldigtenvernehmung angeklagten juni erfolgte oktober anklage erhoben wurde strafkammer wegen anderweitiger belastung hauptverhandlung jedoch erst oktober begann strafzumessung führt landgericht sodann dargestellte überlange verfahrensdauer hiesigen strafverfahren für angeklagte verantwortlich numerisch benannten abschlag drei fünf vier monate verwirkten einzelstrafen geführt beachtung abschlages gesamtfreiheitsstrafe sechs jahre festgesetzt worden revision beanstandet verfahrensrüge womit allerdings weitergehende ziel verfahrenseinstellung verfolgt recht seit eröffnung tatvorwurfs eingetretene verfahrensverzögerung ausreichendem maße strafzumessung berücksichtigt worden tatgericht zutreffend davon ausgegangen anspruch angeklagten gerichtliche entscheidung innerhalb angemessenen frist art abs satz mrk verletzt worden strafmilderungsgrund neben strafmildernden gesichtspunkt belastung angeklagten zeitablauf tat aburteilung tritt vgl bghr stgb abs verfahrensverzögerung jedoch lassen ausführungen bemessung kompensatorischen abschlags besorgen verfahrensverzögerung seit eingang akten landgericht abgegolten beansprucht bereits für genommen erhebliches gewicht zeitraum jahr eingang akten beginn hauptverhandlung verfahren weise gefördert worden stringente terminierung anschloss unerörtert bleibt bereits ermittlungsverfahren justiz zuzurechnende verfahrensverzögerung eingetreten schon urteilsausführungen besteht hierzu dringender anlass daraus ergibt beschuldigtenvernehmung anklageerhebung über zwei jahre liegen jedenfalls umfassende tatsachenvortrag revision legt rechtsstaatswidrige verzögerung verfahrensstadium außerordentlich nahe danach wäre verfahren maße verzögert worden zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts keinesfalls revision erstrebt einstellung verfahrens führen vgl hierzu bghst bverfg kammer stv landgericht vorgenommene kompensation ausreichendem umfang gerecht würde mangel aufhebung einzelstrafen gesamtstrafausspruchs zugehörigen feststellungen führen basdorf häger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  2820. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf mai soweit angeklagten mehmet betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags tateinheit ausübung tatsächlichen gewalt führen halbautomatischen selbstladewaffe mehr cm länge freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten sachrüge erfolg feststellungen landgerichts frühere mitangeklagte yusuf rahmen auseinandersetzung familiärem hintergrund mehrere schüsse kazim halbautomatischen selbstladewaffe kaliber mm abgegeben sodann nahm angeklagte waffe schoß zumindest kazim insgesamt gaben beide mindestens sechs schüsse ab opfer wurde zweimal getroffen tödlicher schuß rechte gesäßhälfte schuß rumpf schuß führte tod schußabgabe einzelnen landgericht folgende feststellungen getroffen ersten phase yusuf mehrere schüsse kazim zeitpunkt garagenhof befand zumindest bedingtem tötungsvorsatz abgegeben konnte jedoch geklärt schüsse opfer getroffen gunsten früheren mitangeklagten yusuf schwurgericht davon ausgegangen daß getroffen zweiten phase versuchte kazim schüssen flucht garagen vorbei hof befindliche freifläche richtung wenige meter entfernten garagen entkommen dabei wurden zwei weitere schüsse abgegeben hauswand einschlugen daß geklärt konnte beiden angeklagten abgefeuert dritten phase flüchtete kazim beiden garagen deckung erhalten angeklagte stand hierbei garage gab tötungsabsicht mindestens schuß kazim ab sodann stellt landgericht fest daß letzten dritten phase abgegebener schuß tödliche rumpfdurchschuß garage stehende angeklagte schuß abgegeben daß angeklagte schütze zeugenaussagen daß rumpfdurchschuß tode geführt sachverständigengutachten belegt daß rumpfdurchschuß letzten phase erfolgt schließt kammer daraus daß kazim rumpfdurchschuß möglich wäre wegzulaufen ua schluß schwurgerichts eintritt sofortigen bewegungsunfähigkeit erhalt rumpfdurchschusses tragfähig begründet kammer ua ausgeführt daß aufgrund ausführungen obduzenten verletzungen folgen feststehe daß rumpfdurchschuß tödlich sei beleg dafür daß schuß sofortige bewegungsunfähigkeit kazim herbeigeführt wurde fehlt indes versteht tod grund schädigung innerer organe eingetretenen blutverlustes erst uhr somit fast zwei stunden tatgeschehen uhr eingetreten revisionsrechtlich nachprüfbaren nachweises hätte bedurft hätte rumpf getroffene opfer kürzere wegstrecke wenigen metern weglaufen können wäre mithin erst schuß garage getötet worden käme bisher getroffenen feststellungen verbindung zugunsten angeklagten früheren mitangeklagten unterstellten sachverhaltsvarianten betracht daß früheren mitangeklagten yusuf abgegebener schuß letztlich tödlichen rumpfverletzung führte würde verurteilung angeklagten mehmet wegen vollendeten totschlags voraussetzen daß schußabgabe grundsätzen mittäterschaft zugerechnet winkler miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  2821. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr famfg abs nr abs behindertentestament betroffenen übertragenen erbschaft gleichzeitiger anordnung testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker festsetzung betreuervergütung vermögen betroffenen eigenen rechten unmittelbar betroffen deshalb weder vergütungsfestsetzungsverfahren beteiligen steht abschließende festsetzungsentscheidung beschwerderecht bgh beschluss april xii zb lg stuttgart notariat ii stuttgart zuffenhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten rechtsbeschwerdeführers maßgabe zurückgewiesen beschwerde soweit beschlüsse notariats ii stuttgart zuffenhausen betreuungsgericht juni juni vergütungsfestsetzung richtet verworfen brigen zurückgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei beschwerdewert gründe geistig behinderte betroffene testament september alleinigen befreiten vorerbin jahr verstorbenen mutter bestimmt worden nachlass stellt derzeit wesentliches vermögen dar testament ordnete erblasserin testamentsvollstreckung dauervollstreckung lebenszeit betroffenen ernannte rechtsbeschwerdeführer testamentsvollstrecker amt heute ausübt beschluss juni betreuungsgericht vergütung betreuers vermögen betroffenen höhe sowie erstattung bereits staatskasse verauslagter betreuervergütungen vermögen betroffenen höhe festgesetzt weiterem beschluss juni betreuungsgericht vergütung betreuers vermögen betroffenen höhe festgesetzt beschlüsse rechtsbeschwerdeführer schreiben juni beschwerde eingelegt zugleich hinzuziehung vergütungsverfahren beteiligter beantragt beschluss juni betreuungsgericht antrag rechtsbeschwerdeführers verfahrensbeteiligung abgelehnt beschwerden beschlüsse juni juni zurückgewiesen entscheidung gerichtete beschwerde landgericht zurückgewiesen hiergegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdeführer verfahrensbeteiligung aufhebung vergütungsfestsetzungsbeschlüsse anstrebt ii rechtsbeschwerde gemäß abs famfg aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn brigen zulässig rechtsbeschwerdebefugnis beschwerdeführers ergibt daraus erstbeschwerde beschluss betreuungsgerichts erfolg geblieben vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde jedoch unbegründet soweit rechtsbeschwerdeführer festsetzung betreuervergütung wendet maßgabe zurückzuweisen beschwerde entsprechenden betreuungsgerichtlichen beschlüsse juni juni verworfen insoweit bereits erstbeschwerde unzulässig rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugnis gefehlt beschwerdegericht zutreffend angenommen rechts beschwerdeführer testamentsvollstrecker verfahren festsetzung betreuervergütung beteiligen kreis personen betreuungssachen famfg amts wegen antrag verfahren beteiligt können bestimmt abs abs famfg testamentsvollstrecker rechtsbeschwerdeführer abschließenden regelung kannbeteiligten vgl bt drucks erfasst testamentsvollstrecker rechtsbeschwerdeführer zwingend verfahren beteiligen abs famfg betroffene betreuer vorsorgebevollmächtigte soweit aufgabenkreis betroffen verfahrenspfleger sogenannte mussbeteiligte betreuungssachen allerdings schließt regelung abs famfg ergänzende anwendung allgemeinen vorschrift abs famfg keidel budde famfg aufl rn prütting helms fröschle famfg aufl rn bt drucks aa abs nr famfg diejenigen beteiligte ver fahren hinzuzuziehen deren recht verfahren unmittelbar betroffen vorschrift knüpft materiellen beteiligtenbegriff keidel budde famfg aufl rn entspricht inhaltlich voraussetzungen für beschwerdeberechtigung abs famfg rechtsbeeinträchtigung sinne liegt entscheidungssatz angefochtenen beschlusses unmittelbar beschwerdeführer zustehendes recht eingreift senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn angefochtene entscheidung daher bestehendes recht beschwerdeführers aufheben beschränken mindern ungün
  2822. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsversteigerungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zvg nr bezeichnung nutzungsart grundstücks terminsbestimmung bebaut einfamilienhaus genügt anforderungen nr zvg räume einfamilienhauses ingenieurbüro genutzt bgh beschluss september zb lg verden ag sulingen zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden märz zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für gerichtsgebühren für anwaltliche vertretung beschwerdeführer gründe juli ordnete vollstreckungsgericht zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten einfamilienhaus bebauten grundstücks schuldner verkehrswertfestsetzung eingeholten sachverständigengutachten heißt haus schuldner ingenieurbüro planung ausführung industriebauten geführt beigefügten grundriss umfasst nutzung jeweils raum erd dachgeschoss bzw qm sowie zwei archiv genutzte kellerräume qm verkehrswert grundstücks wurde festgesetzt terminsbestimmung dezember oktober niedersächsischen staatsanzeiger bekannt gemacht wurde enthält folgende angaben gebäude freifläche bebaut einfamilienhaus teilunterkellert ausgebautes dachgeschoss ausgebauter spitzboden gesamtwohnfläche stallgebäude etwa nutzfläche angebautem carport termin blieb beteiligte meistbietender bargebot wurde beschluss dezember zuschlag erteilt zuschlagsbeschwerde schuldner fehlerhafte terminsbestimmung stützen vorinstanzen erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgen antrag versagung zuschlags ii beschwerdegericht hält vorschriften über bestimmung zwangsversteigerungstermins für eingehalten veröffentlichung niedersächsischen staatsanzeiger sei rechtzeitig erfolgt inhaltlich beanstanden hinweises gewerbliche nutzung hauses bedurft gewerbliche teilnutzung wohngebäudes bekanntmachung anzuführen sei richte zweck terminsbestimmung möglichst großen kreis bietinteresse wecken gewerbliche nutzung wohnhauses sei für bieter regel interesse gewerblich genutzten räume tatsächlicher hinsicht wohnräumen unterschieden umfangreiche betriebseinrichtungen enthielten verhalte räume wiesen weder besondere bauliche beschaffenheit seien maschinen betriebseinrichtungen vorhanden übrigen teil hauses separaten zugang abgegrenzt seien wäre hinweis gewerbliche nutzung sogar geeignet falsche vorstellungen über beschaffenheit objekts vermitteln iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet versteigerungstermin gemäß abs zvg ordnungsgemäß bekannt gemacht worden zuschlagsversagungsgrund nr zvg gegeben beschwerdegericht geht zutreffend davon vorschrift abs satz zvg wonach terminsbestimmung sechs wochen versteigerungstermin bekannt gemacht verletzt bekanntmachung inhaltlich zwingenden vorgaben zvg genügt senat beschluss september zb wm hierzu zählt bezeichnung grundstücks nr zvg richtig ferner bezeichnung grundstücks nr zvg stellenden anforderungen beiden zwecken terminsbestimmung ergeben denjenigen deren rechte zwangsversteigerung betroffen können wahrnehmung rechte verfahren ermöglichen erwerbsinteressenten termin aufmerksam konkurrenz bietern versteigerung grundstücks wert möglichst entsprechenden gebot erreichen vgl senat beschluss september zb aao beschluss märz zb njw rn sowie bgh beschluss oktober vi zr njw insoweit bghz abgedruckt zweiten zweck dient terminsbestimmung neben angaben sicheren identifizierung grundstücks nutzungsart erkennen lässt kreis erwerb interessierten je nutzungsmöglichkeit regelmäßig angabe wesentlich möglichen interessenten anstoß geben weitere informationen objekt beschaffen ggf bieter versteigerung teilzunehmen vgl olg hamm rpfleger aa angaben zusammenhang zwingenden anforderungen sinne nr zvg gehören senat entschieden ganz überwiegende auffassung hält über bestandsverzeichnis grundbuchs angegebene wirtschaftsart gebäude freifläche hinausgehende beschreibung nutzung jedenfalls gewerblich gemisc
  2823. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß senats für familiensachen schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren september februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin geregelt daß wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen januar übertragen ferner lasten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bun länder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen januar begründet hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht entscheidung dahin abgeändert daß versicherungskonto antragstellers bfa versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen januar übertragen dabei oberlandesgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober januar abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragsteller für antragsgegnerin ausgegangen für antragsteller vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung für antragsteller monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt demgegenüber wurde versorgung antragsgegnerin vbl bereits bezieht umgewertet höhe monatlich bezogen januar versorgungsausgleich einbezogen zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte parteien insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für parteien vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  2824. [['bundesgerichtshof beschluss kzr september rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs september präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts münchen oktober zurückgewiesen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde erfolg grund für zulassung revision besteht rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo allerdings rügt nichtzulassungsbeschwerde recht berufungsgericht olg münchen wuw de sachlich relevanten markt unzutreffend abgegrenzt klägerin sogenanntes wärmecontracting hand anbietet beklagten stadtwerken belie fert ihrerseits endverbraucher zusammen leistungen fernwärme versorgen ausgangspunkt hätte deshalb sachlich relevante markt bestimmt müssen klägerin nachgefragte gut fernwärme bestimmt marktabgrenzung fernwärme für klägerin austauschbar kunden fernwärmeanschlüsse demnach hätte senat vergleichbaren fall bereits entschieden bgh beschl kvr wuw de tz stadtwerke dachau berufungsgericht markt endverbraucher deren ausweichmöglichkeiten abstellen dürfen mangel erfordert gleichwohl zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo urteil berufungsgerichts aufgrund hilfsweise vorgenommenen zutreffenden interessenabwägung richtig erweist berufungsgericht belieferungsanspruch klägerin abgelehnt beklagte bereits hinsichtlich identischen grundstücks grundstückseigentümer klägerin ihrerseits beliefern vertrag über belieferung fernwärme abgeschlossen grundstückseigentümer abs avbfernwärmev gebunden erwägung rechtsgründen beanstanden entgegen auffassung beschwerdeführerin zugrunde liegende sachverhaltskonstellation für interessenabwägung vergleichbar senat entschiedenen fällen stadtwerke dachau wuw de arealnetz bghz belieferungsbegehren klägerin gesichtspunkt zielsetzung kartellgesetzes offenheit marktzugangs sicherzustellen kaum förderlich klägerin fernwärme durchleiten vielmehr klägerin lediglich abnehmerin hausanschluss grundstückseigentümers zwischengeschaltet verbesserung wettbewerbsverhältnisse markt für fernwärme hierdurch erkennbar belieferungswunsch klägerin dient allenfalls koppelung wärmebezug wärmedienstleistung bindung eigenen kunden verstärken offenheit nachgelagerten marktes für wärmedienstleistungen beeinträchtigen entgegen auffassung beschwerdeführerin kommt zulassung revision deshalb betracht berufungsgericht entscheidung oberlandesgerichts naumburg njoz abgewichen wäre oberlandesgericht naumburg bejaht genannten entscheidung belieferungspflicht betreibers fernwärmenetzes unternehmen ähnlich klägerin umfassende wärmedienstleistungen anbietet urteil oberlandesgerichts naumburg lässt allerdings entnehmen lange vertrag fernwärmelieferanten grundstückseigentümer bestanden vertrag abs avbfernwärmev für abnehmer schon kündbar zudem interessenabwägung urteil oberlandesgerichts naumburg maßgeblich davon beeinflusst zugrunde liegenden sachverhalt anschluss benutzungszwang bestanden hinblick wesentliche abweichung sachverhalt berufungsgericht zutreffend ausgeführt zulassung revision geboten hirsch bornkamm meier beck raum kirchhoff vorinstanzen lg münchen entscheidung hko olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2825. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai kirchgeßner amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr drescher richter wöstmann sunder dr bernau sowie richterin grüneberg für recht erkannt revision klägerin zurückweisung weitergehenden revision endurteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin hinsichtlich feststellungsantrags einstellung einlageforderung auseinandersetzungsrechnung parteien zurückgewiesen worden berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts regensburg märz zurückweisung weitergehenden berufung abgeändert insgesamt folgt neu gefasst festgestellt abfindungsrechnung parteien unselbständiger abrechnungsposten zugunsten klägerin einlageforderung nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit november weiteren seit dezember weiteren seit januar weiteren seit februar weiteren seit märz weiteren seit april weiteren seit mai weiteren seit juni weiteren seit juli weiteren seit august weiteren seit september weiteren seit oktober weiteren seit november weiteren seit dezember jeweils dezember einzustellen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klägerin beklagte rechts wegen tatbestand klägerin liquidation befindliche publikumsgesellschaft form gmbh co kg beklagte trat klägerin beitrittserklärung april treugeberkommanditist zeichnungsbetrag zuzüglich agio gesamtbetrag gemäß zusatzvereinbarung form kontoeröffnungszahlung monatlichen raten höhe je ab mai leisten gesellschaftsvertrag folgenden gv klägerin enthält folgende regelungen treugeberkommanditisten direktkommanditisten vertrag getroffenen regelungen gelten für direkt beitretende kommanditisten analog für anleger treugeberkommanditisten über treuhänder ra mittelbar gesellschaft beteiligen treuhänder erwirbt hält verwaltet kommanditanteile treuhänderisch jeweils anteilig für treugeberkommanditisten rechtsverhältnisse treuhänder jeweiligen treugeberkommanditisten übrigen gesellschaftern regelt muster beigefügte treuhandvertrag für wirksamen beitritt gesellschaft treugeberkommanditist beitrittserklärung deren annahme gesellschaft erforderlich direkt eintretenden kommanditisten beitritt gesellschaft eintragung handelsregister wirksam kosten eintragung eintretenden gesellschafter tragen übrigen gelten regelungen absatzes analog beteiligung abschlussgebühr agio kommanditist leistet beitrittserklärung vereinbarte einlage erbringung einlagen einzelbeträgen erfolgen gesonderte teilzahlungsvereinbarung erforderlich ab zeitpunkt voll geleisteten einlage besteht möglichkeit jährlichen entnahmen während laufzeit teilzahlungsvereinbarung entnahmen zulässig erbrachte teilzahlungsbeträge ausstehende einlagen behandelt verbucht gesellschafterkonten für kommanditisten folgende kapitalkonten geführt gesellschafterversammlungen gesellschafterversammlung einfachen brief gesellschafter einberufen dauer gesellschaft gesellschaft beginnt eintragung handelsregister unbestimmte zeit errichtet beteiligung für mindestens zehn jahre ab beitritt jeweiligen kommanditisten unkündbar kündigung auflösung gesellschaft folge kündigende scheidet vielmehr gesellschaft vorzeitiger vertragswidriger beendigung vertrages zahlungseinstellung schuldet gesellschafter beteiligungsgesellschaft mbh co kg neben aufgeld agio deckung emissions vertriebs verwaltungskosten abgangsentschädigung höhe gesamtzeichnungssumme agio etwaiges abfindungsguthaben gesellschafters abgangsentschädigung kürzen fehlbeträge abrechnung zahlung fällig falle außerordentlichen beendigung etwaiges abfindungsguthaben erst fällig zeitpunkt beteiligung erstmals hätte ordentlich gekündigt können frühestens ende vereinbarten mindestvertragslaufzeit treuhandvertrag folgenden trhv beklagten treuhandkommanditisten enthält folgende bestimmungen gegenstand treuhandvertrages weitere treugeber treuhänder erhöht auftrag treugebers kommanditantei
  2826. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr hessel sowie richter dr schneider beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts wiesbaden dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe parteien streiten kostenlast klagerücknahme gemäß abs satz zpo klägerin beim amtsgericht klage zustimmung mieterhöhung eingereicht deren zustellung beklagte mieterhöhung zugestimmt daraufhin klägerin klage zurückgenommen amtsgericht klägerin beschluss märz kosten rechtsstreits auferlegt klageweise geltend gemachten mieterhöhungsverlangen mietspiegel beigefügt daher voraussicht rechtsstreit unterlegen wäre dagegen gerichtete sofortige beschwerde klägerin erfolg geblieben hiergegen wendet klägerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulässige rechtsbeschwerde begründet allerdings beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen rechtsbeschwerde kostenentscheidung abs satz zpo materiell rechtlichen gründen zugelassen darf zweck kostenentscheidung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung klären recht fortzubilden soweit fragen materiellen rechts geht vgl bgh beschluss oktober xi zb wm tz gleichwohl senat zulassung rechtsbeschwerde gebunden abs satz zpo rechtsbeschwerde erfolg angefochtene kostenentscheidung rechtsfehlerhaft entgegen auffassung beschwerdegerichts beifügung mietspiegels regelmäßig erforderlich mieterhöhungsverlangen formellen voraussetzungen bgb erfüllt senat bereits entschieden bedarf beifügung mietspiegels jedenfalls allgemein zugänglich senatsurteil dezember viii zr njw tz mietspiegel für wiesbaden feststellungen amtsgerichts beschwerdegericht bezug nimmt wiesbaden interessenverbände mieter vermieter zahlung geringen betrages abgegeben zudem ausführungen beschwerdegerichts entnehmen vollständig internet veröffentlicht mietspiegel vorgenannten sinne allgemein zugänglich angefochtene beschluss daher aufzuheben abs satz halbs zpo sache endentscheidung reif über kostentragungslast gemäß abs satz zpo berücksichtigung bisherigen sach streitstandes tatrichterlichem ermessen entscheiden sache daher erneuten entscheidung beschwerdegericht zurückzuverweisen abs satz halbs zpo ball hermanns dr hessel dr milger dr schneider vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']]
  2827. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli musterverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen streitwertfestsetzung beschluss senats juli gerichtete gegenvorstellung musterbeklagten zurückgewiesen wert musterbeklagten prozessverfahren geltend gemachten ansprüchen gegenstand musterverfahrens ergibt beträgt für musterbeklagten für musterbeklagte gründe abs gerichtskostengesetzes maßgeblichen fassung dezember folgenden gkg af rechtsbeschwerdeverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz bestimmung streitwerts summe sämtlichen abs kapmug fassung august folgenden kapmug af ausgesetzten prozessverfahren geltend gemachten ansprüche auszugehen soweit gegenstand musterverfahrens gemäß abs gkg beträgt streitwert jedoch höchstens außerdem schulden musterbeklagten gemäß abs gkg af gerichtsgebühren jeweils wert prozessverfahren geltend gemachten ansprüchen gegenstand musterverfahrens ergibt streitwertbemessung ausgangsverfahren geltend gemachten ansprüche beigeladenen berücksichtigen rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten klage innerhalb zwei wochen ab zustellung aussetzungsbeschlusses kapmug af vgl satz kapmug af zurückgenommen bgh beschluss dezember ii zb wm rn beschluss oktober xi zb wm rn entgegen rechtsauffassung musterbeklagten insoweit bedeutung beigeladene ablauf frist einlegung rechtsbeschwerden klagen zurückgenommen musterbeklagten verglichen verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde erst recht können streitwerte verfahren denen verfahren musterverfahren beteiligte anlageberater gerichtet deren verurteilung endeten abgesetzt einzelnen ergeben streitwertzuordnungen folgt kläger aussetzendes gericht lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen streitwert beteiligung musterbeklagten beteiligung musterbeklagten lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen ii lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen lg münchen
  2828. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet februar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr verordnung eu nr art abs deutschen gericht erhobene klage anfang unzulässig wegen anspruchs parteien bereits klage international zuständigen gericht mitgliedstaats europäischen union anhängig zpo abs nr verordnung eu nr art abs deutschen gericht anhängiges verfahren wegen mitgliedstaat europäischen union wegen anspruchs parteien bereits anhängigen klage ausgesetzt bewirkt feststellung zuständigkeit ausländischen gerichts inländischen verfahren erledigung hauptsache bgh urteil februar ix zr lg darmstadt ag groß gerau ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt märz aufgehoben berufung klägers urteil amtsgerichts groß gerau februar zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand kläger rechtsanwalt niederlassung salzburg sterreich vertrat jahr beklagten sowie ebenfalls deutschland wohnhafte geschwister zivilprozess bezirksgericht hallein sterreich für tätigkeit angefallene honorar höhe machte kläger nebst weiteren kosten beklagten geschwister auftraggeber sterreich gerichtlich geltend juli beim bezirksgericht hallein erhobene zahlung insgesamt gerichtete klage wurde bezirksgericht salzburg verwiesen mangels internationaler zuständigkeit beschluss februar abgewiesen kläger legte hiergegen rekurs landesgericht salzburg rechtskräftigem beschluss august stellte internationale zuständigkeit bezirksgerichts salzburg fest verwies verfahren brigen bezirksgericht zurück parteien oktober höhe klageforderung verglichen märz kläger honorar deutschen gerichten geltend gemacht beklagten beim amtsgericht groß gerau beschluss juli verfahren entscheidung österreichischen gerichte über zuständigkeit ausgesetzt abschluss verfahrens sterreich kläger rechtsstreit amtsgericht groß gerau für erledigt erklärt beklagte erledigungserklärung angeschlossen amtsgericht nunmehr feststellung erledigung gerichtete klage abgewiesen berufung klägers landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung urteils amtsgerichts entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückweisung berufung klägers berufungsgericht ausgeführt ursprüngliche zahlungsklage rechtshängigkeit dadurch erledigt österreichischen gerichte für international zuständig erklärt hätten rechtsschutzbedürfnis für klage gleichen inhalts deutschland entfallen sei klage amtsgericht groß gerau sei einreichung unzulässig vorschrift abs nr zpo gelte für fall klagen unterschiedlichen mitgliedstaaten europäischen union gemäß art verordnung eu nr europäischen parlaments rates dezember über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl nr fortan eugvvo nf sei verfahren später angerufenen gericht auszusetzen zuständigkeit zuerst angerufenen gerichts feststehe solange über internationale zuständigkeit entschieden sei klage später angerufenen gericht schwebend zulässig art eugvvo nf wolle gerade ermöglichen gerichten verschiedener mitgliedstaaten klagen streitgegenstand anhängig gemacht regelungszweck liefe zuwider müsste kläger berechtigterweise zuerst angerufene gericht tatsächlich für zuständig erklärt kosten zweiten verfahrens tragen ii revision begründet berufungsgericht unrecht erledigung hauptsache festgestellt kläger hauptsache für erledigt erklärt beklagte widerspricht klageabweisung beantragt gericht urteil entscheiden erledigung eingetreten bgh urteil dezember vii zr njw hauptsache erledigt klage zeitpunkt zustellung eingetretenen erledigenden ereignisses zulässig begründet behauptete ereignis unzulässig unbegründet wurde bgh urteil juli ix zr b
  2829. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund januar soweit betrifft rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer ver handlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt urteil richtet verfahrens sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel rechtsfolgenausspruch erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo strafkammer bemessung einzelstrafen fehlerhaft lasten angeklagten berücksichtigt warnfunktion einschlä gigen vorstrafe beachtet strafbefehl landgericht hierbei abgestellt wurde mai erlassen betraf erwerb kokain märz tatzeit letzten vorliegenden verfahren beim angeklagten abgeurteilten tat jedoch bereits januar fehler führt aufhebung angeklagten verhängten einzelstrafen zieht aufhebung ausspruchs über gesamtstrafe zumal strafkammer abwägung für angeklagten sprechenden umstände festgesetzt senat ausschließen tatrichterlichen spielraum bestimmung strafen übersteigenden für vermittlung kokains geringer vergütung vergleichsweise hohen strafen fehler geringer ausgefallen wären deshalb scheidet generalbundesanwalt beantragte vorgehen abs stpo tepperwien athing ernemann solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  2830. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts rathenow april angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts potsdam april aufrechterhaltenen sicherungshaft einstweilen eingestellt gründe betroffene vietnamesischer staatsangehöriger reiste märz erforderliche einreisepapiere erstmals bundesgebiet asylantrag wurde bestandskräftig offensichtlich unbegründet zurückgewiesen termin vorführung vertretern vietnamesischen botschaft blieb unentschuldigt fern spätestens seit juni unbekannt verzogen aufgrund fahndungsausschreibung wurde betroffene april polizei festgenommen antrag beteiligten behörde tag amtsgericht april betroffenen haft sicherung abschiebung für dauer drei monaten sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet beschwerde erfolg geblieben dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffene einstweilige aussetzung vollziehung sicherungshaft beantragt ii ansicht beschwerdegerichts haftantrag zulässig begründet lägen abs satz nr nr aufenthg genannten haftgründe iii aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg statthaft st rspr siehe senat beschluss august zb infauslr begründet gebotenen summarischen prüfung davon auszugehen rechtsbeschwerde erfolg haftanordnung entscheidung beschwerdegerichts anspruch betroffenen gewährung rechtlichen gehörs verletzt dürften haftanordnung erscheint jedenfalls deshalb rechtswidrig betroffene ausweislich protokolls über anhörung amtsgericht erst beginn anhörung antrag ausländerbehörde heutigen tage vertraut gemacht antrag ausgehändigt worden deshalb lage begründung haftantrags ausreichend stellung nehmen zeitpunkt gericht ersten rechtszugs betroffenen abs famfg haftantrag beteiligten behörde zuzuleiten bestimmt einerseits danach richter freiheitsentziehungsverfahren obliegenden sachaufklärung erforderlich andererseits danach betroffenen lage versetzt verfassungs wegen zukommende rechtliche gehör effektiv wahrzunehmen betroffene vorherige kenntnis antragsinhalts lage sachaufklärung beizutragen rechte wahrzunehmen antrag anhörung übermittelt dagegen genügt eröffnung haftantrags beginn anhörung einfachen überschaubaren sachverhalt betrifft betroffene berücksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfähig senat beschluss märz zb bghz rn mwn zweite fall vorliegt zweifelhaft zweifeln braucht jedoch nachgegangen protokoll über anhörung entnehmen haftantrag betroffenen übersetzt gesamte antragsinhalt bekannt gegeben worden bekanntgabe jedoch voraussetzung für ausreichende gewährung rechtlichen gehörs anderenfalls liegt ausgeschlossen betroffene lage sämtlichen angaben beteiligten behörde vgl abs famfg äußern akteninhalt betroffenen haftantrag später ausgehändigt worden akteneinsicht kenntnis vollständigen antrag hätte erlangen können damaligen verfahrensbevollmächtigten erst laufe anhörung beschwerdegericht angeboten worden darauf eingelassen verständlich betroffenen nachteil gereichen beschwerdegericht protokoll anhörung etwa akteneinsicht betroffenen frist stellungnahme gewähren geschehen sogleich schluss anhörung entscheidung treffen verfahrensweise insbesondere angesichts umstands haftantrag zunächst betroffenen hätte übersetzt müssen anspruch gewährung rechtlichen gehörs eklatant verletzt liegt hand fehlen ordnungsgemäßen anhörung betroffenen beiden vorinstanzen drückt gleichwohl angeordneten aufrechterhaltenen haft makel rechtswidrigen freiheitsentziehung vgl senat beschluss märz zb fgprax rn daher weitere vollziehung haftanordnung auszusetzen krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen ag rathenow entscheidung xiv lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  2831. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii märz verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen verbreitung pornografischer schriften drei tatmehrheitlichen fällen tatkomplex ii verurteilt worden insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fällen schweren sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fällen verbreitung pornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern tatmehrheitlichen fällen sexuellen missbrauchs jugendlichen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fällen besitzes kinderpornografischer schriften sexuellen missbrauchs kindern zwei tatmehrheitlichen fällen schuldig brigen revision verworfen beschwerdeführer trägt weiteren kosten rechtsmittels dadurch nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen gründe generalbundesanwalt antragsschrift ausgeführt verfahren gemäß stpo einzustellen soweit angeklagten last lag zeitraum januar dezember drei selbständige handlungen pornographische schriften verbreitet abs nr stgb fassung november tatkomplex ii bezüglich tatvorwurfs verfolgungsverjährung gemäß abs nr stgb eingetreten abs nr stgb fassung november droht freiheitsstrafe jahr geldstrafe mithin beträgt gesetzliche verjährungsfrist drei jahre abs nr stgb gunsten angeklagten davon auszugehen vorgeworfenen straftaten schon beginn tatzeitraums mithin januar februar begangen ermittlungsverfahren angeklagten erst aufgrund strafanzeige ge schädigten märz eingeleitet worden anwendungsfall abs nr stgb liegt schließt senat schuldspruch entsprechend ändern trotz wegfalls vorwürfe gesamtstrafe bestehen bleiben ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs dürfen verjährte taten strafzumessung nachteil angeklagten berücksichtigt gewicht verjährte straftaten vgl tröndle fischer stgb aufl rdn jedenfalls fielen entfallenden drei einzelstrafen jeweils drei monaten angesichts vielzahl verbleibenden taten fast durchgängig deutlich höheren einzelstrafen geahndet wurden weise gewicht brigen revision angeklagten unbegründet abs stpo nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']]
  2832. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verhängte strafe generalbundesanwalt dargelegten gründen angemessen abs satz stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  2833. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso rpflg abs insolvenzverwalter sofortige beschwerde festsetzung zwangsgeldes vornahme bestimmten handlung angehalten einwendungen zulässigkeit insolvenzgericht getroffenen aufsichtsanordnung bekämpfen sofortige beschwerde androhung weiteren zwangsgeldes insolvenzverwalter unstatthaft bgh beschluss april ix zb ag dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin möhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts dresden juli kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen soweit androhung weiteren zwangsgeldes richtet brigen unbegründet zurückgewiesen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt gründe beschwerdeführer verwalter mai eröffneten insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin august legte teilschlussrechnung deren berprüfung sachverständigen insolvenzgericht august anordnete nachdem beschwerdeführer bitte sachverständigen berprüfung schlussrechnung erforderlichen unterlagen übersenden etwa aktenordner umfassen nachgekommen ordnete insolvenz gericht beschluss juli vorlage unterlagen räumen insolvenzgerichts beschluss erhobene erinnerung insolvenzrichter beschluss september zurückgewiesen erlass entscheidung beschwerdeführer bereit prüfung schlussrechnung notwendigen unterlagen insolvenzgericht vorzulegen androhung zwangsgeldes insolvenzgericht beschluss oktober zwangsgeld höhe beschwerdeführer festgesetzt zugleich weiteres zwangsgeld höhe angedroht dagegen gerichtete sofortige beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt insolvenzverwalter ziel aufhebung zwangsgeldes rücknahme androhung weiteren zwangsgeldes ii rechtsbeschwerde statthaft soweit zwangsgeldfestsetzung richtet insoweit zulässig sache erfolg rechtsbeschwerde androhung weiteren zwangsgeldes demgegenüber unstatthaft insoweit rechtsmittel unzulässig verwerfen beschwerdegericht meint androhung weiteren zwangsgeldes gerichtete sofortige beschwerde sei unzulässig abs satz inso eröffne beschwerde anordnung zwangsgeldes androhung soweit beschwerdeführer zwangsgeldfestsetzung angreife sei rechtsmittel statthaft bleibe sache erfolg gegenstand beschwerdeverfahrens könne frage insolvenzgericht beschwerdeführer vorlage für berprüfung schlussrechnung erforderlichen unterlagen recht auferlegt entsprechende aufsichtsanordnung sei durchgeführten rechtspflegererinnerung anfechtbar anordnung sei beschwerdeführer eigenen rechten verletzt betroffenheit ergebe festsetzung zwangsgeldes beschränkung rechtsmittel insolvenzordnung inso könne dadurch unterlaufen inzident geprüft mittels zwangsgeld durchzusetzende maßnahme inhaltlich rechtmäßig sei ausführungen halten rechtlicher berprüfung stand gemäß abs inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts rechtsmittel für gesetz sofortige beschwerde ausdrücklich vorsieht für aufsichtsanordnungen insolvenzgerichts abs inso enthält gesetz bestimmung sofortige beschwerde eröffnet insolvenzverwalter steht deshalb beschwerderecht bgh beschluss oktober ix zb zinso oktober ix zb zip rn ff lüke kübler prütting bork inso rn münchkomm inso graeber aufl rn uhlenbruck inso aufl rn aufsichtsrechtliche anordnungen können vorliegend geschehen erinnerung entscheidung rechtspflegers abs rpflg angefochten anordnung zwangsgeldes gemäß abs satz inso unterliegt gemäß abs satz inso sofortigen beschwerde jedoch entgegen münchkomm inso graeber aao unzulässigkeit insolvenzgericht getroffenen aufsichtsanordnung angegriffen aa zweck beschränkung sofortigen beschwerde gesetz ausdrücklich vorgesehenen fälle zügigen ablauf insolvenzverfahrens gewährleisten bt drucks rege inso würde verfahren über sofortige beschwerde zwangsgeldfestsetzung abs inso inzidente berprüfung aufsichtsanordnung insolvenzgerichts ermöglichen könnte zweck mehr erreicht statt beschleunigung verfahrens ergäbe doppelte berprüfungsmöglichkeit für aufsichtsanordnung sofern vorliegend rechtspfleger entschieden k
  2834. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr mutzbauer bender beisitzende richter richterin landgericht verhandlung bundesanwältin beim bundesgerichtshof verkündung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts münchen ii märz unbegründet verworfen kosten rechtsmittels sowie insoweit entstandenen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen körperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ferner maßnahmen stgb angeordnet dagegen gerichtete ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verurteilung unbedingten freiheitsstrafe erstrebt erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte taxifahrer silvesternacht dezember januar großraumtaxi kundin fahrzeug verfügte hinten über zwei sitzreihen zustieg erfolgte über schiebetüren nachbarhaus telefonisch genannten adresse wurde späteren tatopfer beiden begleitern angehalten taxi bahnhof fahren wollten angeklagte lehnte beförderung begründung ab könne wegen bestellung mitnehmen währenddessen hintere rechte schiebetür taxis geöffnet gestiegen angeklagte forderte fahrzeug verlassen während ausstieg entspann wortwechsel angeklagten nachdem beförderung bestand unmittelbar taxi verlassen beiden füßen straße stand fuhr angeklagte taxi hintere rechte schiebetür zeitpunkt offen angeklagten bewusst angeklagten bewegen taxi zuhalten griff linken hand geöffnete schiebetür fahrzeug hielt inneren fest lief neben fahrzeug her wobei oberkörper halb fahrzeug befand rief male stopp versuchte fahrzeug hineinzuziehen während angeklagte fahrzeug beschleunigte angeklagte hörte rufe bemerkte offenen tür neben fahrzeug herlief gleichwohl setzte beschleunigungsvorgang fort dabei nahm kauf taxi touchieren könnte möglicherweise fall kommen dabei prellungen abschürfungen leicht verletzen könnte möglichen folgen angeklagte abgefunden ferner bewusst schweren tödlichen unfall kommen könnte fahrzeug nebenherlaufende person berühren sekunden geriet strau cheln löste griff inneren fahrzeugs fiel wobei anstoß fahrzeug verletzung oberarm schürf wunde zuzog fallen verhakte jacke schiebetür sodass horizontale drehbewegung versetzt wurde kopf fahrzeug geriet rechten hinterrad überrollt wurde sofort tot landgericht angenommen angeklagte verletzung berührung fahrzeug billigend kauf genommen tatbestand gefährlichen körperverletzung sinne abs nr stgb erfüllt tod fahrlässig verursacht abgesehen vorangegangenen körperverletzung sorgfaltspflicht verstoßen fahrzeug führen personen dabei geschädigt abs stvo kausalverlauf sturz opfers weiterfahrt trotz dicht neben fahrzeug laufenden person mögliche folge todes lägen außerhalb lebenserfahrung seien für angeklagten vorhersehbar rechtmäßigem handeln angeklagte alsbald gebremst hätte nachdem bemerkt offenen tür neben fahrzeug herlief wäre erfolg sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit eingetreten landgericht abwägung für angeklagten sprechenden umstände minder schweren fall körperverletzung todesfolge sinne abs stgb angenommen ii revision staatsanwaltschaft rechtswirksam strafausspruch beschränkt staatsanwaltschaft eingangs revisionsbegründung uneingeschränkte aufhebung urteils feststellungen zurückverweisung sache strafkammer erneuten verhandlung entscheidung beantragt ferner begründung erhobenen rüge verletzung materiellen rechts ausgeführt nachfolgenden einzelausführungen allgemeine sachrüge beschränken schuld strafausspruch umfassenden revisionsantrag sowie einleitungssatz begründung steht übrige inhalt revisionsrechtfertigung jedoch einklang einzelnen beanstandungen sowi
  2835. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern az js staatsanwaltschaft bielefeld az js staatsanwaltschaft köln az ls js amtsgericht bielefeld az ls amtsgericht köln strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts juni beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts bielefeld jugendschöffengericht januar aufgehoben für untersuchung entscheidung sache weiterhin amtsgericht bielefeld jugendschöffengericht zuständig gründe generalbundesanwalt zuschrift mai senat folgendes ausgeführt amtsgericht bielefeld nachdem eröffnungsbeschluss september sachakte bl anklage april hauptverhandlung zugelassen tatzeit jugendlichen angeklagten gerichtete verfahren beschluss januar sachakte bl amtsgericht köln abgegeben angeklagte seit november köln wohnhaft sei amtsgericht köln verfahren beschluss januar sachakte bl übernommen beschluss jedoch märz aufgehoben sachakte bl nachdem festgestellt worden angeklagte seit januar alten anschrift bielefeld gemeldet amtsgericht bielefeld aufhebungsbeschluss für unzulässig unwirksam daher für mehr zuständig hält amtsgericht köln sache gemäß abs satz jgg bundesgerichtshof vorgelegt abgabe verfahrens amtsgericht köln abs satz jgg zulässig angeklagte wohnsitz zeitpunkt abgabebeschlusses januar bereits seit jahresanfang bielefeld zurückverlegt sachakte bl bernahmebeschluss amtsgericht köln januar rechtswirkungen nachdem amtsgericht köln beschluss märz zulässiger weise aufgehoben trotz fehlens voraussetzungen abs satz jgg ergangene bernahme bindende wirkung für übernehmende gericht aufgehoben sache abgebenden gericht zurückgegeben vgl senat beschluss april ars bghr jgg abs abgabe annahme entsprechenden bindungswirkung fällen würde kollidieren aufgrund falschen abgabe unrecht angenommene zuständigkeit revision begründen diemer schatz sonnen jgg aufl rdnr tritt senat ernemann fischer schmitt appl eschelbach'],['Soon']]
  2836. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff zpo ff auslegung formularmäßigen schiedsvertrag gewerblichen terminoptionsvermittler anleger enthaltenen klausel über geltung vertrags für ansprüche anlegers erfüllungsgehilfen vermittlers bgh urteil mai xi zr olg düsseldorf lg krefeld xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten us amerikanischen brokerunternehmen sitz schadensersatz wegen verlusten zusammenhang aktienoptionsgeschäften zuständigen us börsenaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste für handel derivaten privatkunden können über vermittler handelsaufträge einreichen beklagten abgewickelt vermittler sitz gmbh folgenden einstellung geschäftstätigkeit über deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbständige finanzdienstleisterin verfügte geschäftsbeziehung beklagten lag rahmenvertrag märz zugrunde danach beklagten kunden eröffnung aktienkonten vermitteln beklagte einzelnen kundenkonten für transaktion halfturn kommission us dollar belasten denen us dollar zurück vergüten warb kläger für über beklagte abzuschließende optionsgeschäfte übersandte deren vertragsunterlagen sowie informationsmaterial kläger schlossen vermittlungsvertrag mai formularmäßigen schiedsvertrag nr folgende klausel enthält einbeziehung mitarbeitern schiedsvereinbarung gilt für ansprüche kunde erfüllungsgehilfen geschäftsführer angestellte bzw mitarbeiter organe geschäftsbesorgers zusammenhang bzw anlass vertrages geltend macht falls betroffene angestellte mitarbeiter entscheidung schiedsgericht zustimmt ferner schloss kläger beklagten cash and margin agreement nr geltung rechts staates new york vorsieht nr ebenfalls schiedsvereinbarung enthält eröffnete durchführung geschäfte beklagten einzelkonto für kläger überwies deutschland geführten konto beklagten zeit mai juli insgesamt us dollar erhielt durchführung vermittel ten aufträge september us dollar zurück differenzbetrag umgerechnet nebst zinsen macht klage geltend klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klage sei zulässig internationale zuständigkeit deutschen gerichte ergebe zpo vermögen klägers wohnort lich bzw ort konto geführt nämgeschädigt worden sei liege erfolgsort deutschland örtliche zuständigkeit sei gemäß abs zpo prüfung berufungsgerichts entzogen einrede schiedsvertrages stehe zulässigkeit klage entgegen beklagte könne nr schiedsabrede kläger berufen gehöre klausel genannten personenkreis sei weder erfüllungsgehilfe organ sei organisation eingebunden betraut deren pflichtenkreis tätig gegenüber anlegern eigene geschuldete leistungen erbringen gehabt nr cash and margin agreements parteien enthaltene schiedsabrede umfasse klageforderung gegenstand vorliegenden verfahrens seien schadensersatzansprüche unerlaubter handlung wegen beteiligung beklagten sittenwidrigen schädigung klägers schiedsabrede betreffe hingegen streitigkeiten parteien bezug transaktion auslegung erfüllung verletzung parteien geschlossenen vertrages klageforderung sei gemäß abs bgb begründet anspruch finde deutsches recht anwendung vermögensschaden klägers deutschland eingetreten sei art abs satz egbgb gelder vorbringen beklagten zunächst einzelkonto verbucht somit rechtlich vermögen klä gers verblieben seien sei unerheblich bereits einzahlung sei agio abgezogen worden brigen berweisung beklagten eingerichtetes konto beginn umsetzung anlageentscheidung
  2837. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund unrecht leitet beschwerde geltend gemachte zahlungsforderung vorsatzanfechtung abs inso her soweit berufungsgericht subjektiven voraussetzungen abs inso festgestellt dagegen durchgreifenden zulassungsrügen erhoben vorschrift abs inso vorliegend jedenfalls schon deshalb einschlägig frist abs satz inso gewahrt infolge verrechnung darlehensforderung gmbh co kg abfindungsanspruch beklagten unmittelbaren gläubigerbenachteiligung fehlt vgl münchkomm inso kirchhof aufl rn soweit beschwerde nichtanwendung bgb berufungsgericht beanstandet liegt geltend gemachte gehörsverstoß art abs gg beschwerde vermag übergangenes tatsächliches vorbringen bezeichnen vermeintlich fehlerhafte rechtliche würdigung gehörsverstoß gekleidet brigen begründung abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein grupp fischer möhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  2838. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter grupp dr schoppmeyer april beschlossen anhörungsrüge restitutionskläger senatsbeschluss märz kosten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge senat kläger übergangen gerügten punkte vollem umfang daraufhin geprüft hinreichende aussicht erfolg für beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde begründen sämtlich für durchgreifend erachtet restitutionskläger verkennen anfechtungsprozess rechtskräftige eröffnungsbeschluss mängel anhaften akt schon äußerlich charakter richterlichen entscheidung nehmen gültig beachten bgh urteil januar ii zr bghz januar ix zr bghz beschluss märz ix zb nzi rn urteil juni ix zr wm rn weiterreichenden begründung entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein grupp lohmann schoppmeyer vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2839. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin februar kosten schuldners unzulässig verworfen gründe einspruch bezeichnete eingabe schuldners landgericht berlin februar rechtsbeschwerde behandeln einzig statthafte rechtsmittel angegriffenen beschluss schuldner entsprechender belehrung seitens landgerichts weiterleitung bundesgerichtshof mithin rechtsbeschwerdegericht gebeten rechtsbeschwerde indes schon deshalb unzulässig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet abs satz zpo rechtsbeschwerde überdies gemäß inso abs abs nr zpo unzulässig dargelegt inwieweit rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert ausführungen schuldners enthalten auseinandersetzung gründen angegriffenen beschlusses betreffen wesentlichen frage anlass bestanden insolvenzantragsverfahren einzuleiten beteiligte vorläufigen insolvenzverwalterin bestellen frage beschluss landgerichts berlin juni längst rechtskräftig positiv entschieden beteiligte anschließend vorläufige insolvenzverwalterin tätig geworden steht insolvenzgericht festgesetzte mindestvergütung ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2840. [['bundesgerichtshof beschluss notz verkündet märz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verfahren wegen vorläufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat für notarsachen mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter schlick richter galke becker sowie notare dr lintz eule beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats für notarsachen oberlandesgericht celle november zurückgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerderechtszug festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwalt beim amts landge richt zugelassen jahr wurde notar amtssitz bestellt verfügung juni enthob antragsgegner antragsteller gestützt abs nr abs nr bnoto vorläufig amtes notar hiergegen gerichteten antrag antragstellers gerichtliche entscheidung oberlandesgericht be schluss november zurückgewiesen voraussetzungen für vorläufige amtsenthebung abs nr abs nr alt bnoto seien gegeben sowohl art wirtschaftsführung antragstellers wirtschaftlichen verhältnisse interessen rechtsuchenden gefährdeten antragsteller sinne abs nr hs bnoto vermögensverfall geraten sei könne demgegenüber offen bleiben entscheidung wendet sofortige beschwerde antragstellers sache namentlich beanstandet derzeitige vermögenssituation gefahr für interessen rechtsuchenden begründet ii zulässige rechtsmittel abs satz bnoto abs brao begründet voraussetzungen für vorläufige amtsenthebung antragstellers gemäß abs nr abs nr bnoto gegeben antragsgegner entscheidung weder gesetzlichen grenzen ermessens überschritten zweck abs nr bnoto entsprechenden weise ausgeübt vgl abs satz bnoto wirtschaftlichen verhältnisse antragstellers verbindung art wirtschaftsführung interessen rechtsuchenden gefährdet zerrüttung wirtschaftlichen verhältnisse notars interessen rechtsuchenden gefährdet regelmäßig anzunehmen zahlungsansprüche erheblicher größenordnung bestehen gerichtlich geltend gemacht pfändungs berweisungsbeschlüsse erlassen fruchtlose pfändungsversuche unternommen verfahren abgabe eidesstattlichen versicherung gemäß zpo eingeleitet haftbefehle erzwingung versicherung erlassen worden gilt insbesondere abtragung erheblichen schuldenlast innerhalb überschaubaren zeitraumes erwarten st rspr etwa senat beschlüsse november notz juli notz november notz njw rr notz njw rr märz notz njw oktober notz dnotz schon hinnehmbar brigen wirtschaftsführung notars gläubiger zwingt wegen berechtigter forderungen zwangsmaßnahmen ergreifen belang dabei zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher verhältnisse vermögenslosigkeit berschuldung notars erforderlich senat beschlüsse november notz juli notz november notz njw rr oktober notz dnotz derartige umstände belegen regel abs nr bnoto vorausgesetzte gefährdung interessen rechtsuchenden verschuldung notars gefährdet integrität stellt unabhängigkeit frage lässt besorgen fremde vermögensinteressen gebotenen sorgfalt wahrnimmt versuchen dritter amtsführung sachwidrig beeinflussen erforderlichen nachdruck entgegentreten senat beschlüsse juli notz märz notz njw darüber hinaus begründen zahlungsschwierigkeiten notars insbesondere geführte maßnahmen zwangsvollstreckung gefahr etwa kostenvorschüsse auftragsgemäß verwendet gar tilgung eigener schulden treuhänderisch anvertraute gelder zurückgreift senat beschlüsse juli notz november notz njw rr solch abstrakte gefährdung interessen rechtsuchenden genügt erforderlich bereits konkreten fall anhaltspunkte ergeben notar könnte aufgrund wirtschaftlichen zwangslage sachwidrigen einflüssen amtsführung entgegengetreten gar fremdgelder weisungswidrig für verbraucht senat beschlüsse november notz juli notz oktober notz dnotz folgt daraus gefährdung interessen rechtsuchenden beiden ersten tatbestandsvarianten abs nr bnoto allgemein wirtschaftlichen verhältnissen notars beziehungsweise art wirtschaftsführung resultieren während dritte tatbestandliche alternative vorschrift demgegenüber gerade
  2841. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof prof dr schmitt dr quentin reiter beisitzende richter bundesanwältin verhandlung staatsanwältin verkündung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklägervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts detmold november unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels hierdurch nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung sexueller nötigung jeweils tateinheit vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen stellte angeklagte april verlauf streites sofa sitzende ehefrau packte schultern drückte rückenlage geschlechtsverkehr vollziehen nachdem angeklagten zunächst gelungen wehrenden geschädigten schlafanzughose auszuziehen versetzte mehrere faustschläge gesicht kinn rippen geschädigte daraufhin gegenwehr aufgab zog angeklagte schlafanzughose unten vollzog geschlechtsverkehr weiteren auseinandersetzung mai während zeugin gelang camcorder einzuschalten später beweisstück stieß angeklagte ehefrau couch drückte mund luftnot bekam geschädigte wohnung fliehen brachte angeklagte boden setzte hielt hartem griff handgelenken fest sodann entblößte erigierten penis führte hand schreienden geschädigten geschlechtsteil heran hand hielt fest umklammert nachdem geschädigte masturbierende bewegungen penis angeklagten vorgenommen ausweg sah forderte angeklagte durchführung oralverkehrs rutschte becken richtung kopfes geschädigten gelang angeklagten stoß knie gleichgewicht bringen wegzulaufen angeklagte zwischenzeitlich samenerguss gehabt setzte warf sofa anschließend kam rangelei angeklagte geschädigten boxhiebe ohrfeigen versetzte nachdem erneut gelungen geschädigte setzen wischte penis gesicht ab beschmierte sperma aufgrund tat erlitt geschädigte verschiedene prellungen blutergüsse ii verfahrensrügen erfolg rüge angeklagten landgericht abs abs abs stpo art abs mrk verstoßen hauptverhandlung amts wegen ausgesetzt zumindest brochen obwohl vorbereitung verteidigung angeklagten geboten sei zulässig erhoben wäre unbegründet vorbringen revision wurde angeklagte ersten hauptverhandlungstag september wahlverteidiger rechtsanwalt vertreten nachdem angaben sache ge macht vernahm gericht nebenklägerin fünf weitere zeugen zweiten verhandlungstag oktober angeklagte ebenfalls rechtsanwalt erschienen wurden vier weitere zeugen vernommen abschriften mitteilungen anrufbeantworter verlesen tonbandaufnahme camcorders angehört anschluss verlesung abschriften machte nebenklägerin weitere angaben sache rechtsanwalt stellte mehrere beweisanträge verlas anhörung tonbandaufnahme anlage protokoll genommene erklärung danach wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung hauptverhandlung oktober uhr bestimmt oktober zeigte rechtsanwalt gericht uhr mandat niedergelegt angeklagte erschien uhr verteidiger gericht erklärte lage sei wahlverteidiger geforderte honorar aufzubringen uhr stellte angeklagten gericht verständigte rechtsanwalt nahm einsicht akte zusammenhang erklärte rechtsanwalt angeklagten überlegen müsse verteidigung kürze zeit vorbereiten könne weitere verzögerung wiederholung verfahrens entstehen würde könne kaum interesse angeklagten liegen wurde hauptverhandlung uhr fortgesetzt rechtsanwalt für angeklagten pflichtverteidiger bestellt antrag aussetzung unterbrechung hauptverhandlung wurde gestellt folge vernahm gericht uhr vier zeugen danach wurde hauptverhandlung unterbrochen termin fortsetzung november bestimmt hauptverhandlungstermin november vernahm gericht drei weitere zeugen ansch
  2842. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs abs satz gvg mrk art abs satz art abs satz ergibt für maßregel unterbringung sicherungsverwahrung europäischen konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten auslegung europäischen gerichtshof für menschenrechte rückwirkung generell hindernde bestimmung sinne abs stgb anfrage gvg fall zulässiger rückwirkender anwendung abs satz stgb einschränkend dahin auszulegen unterbringung sicherungsverwahrung zehnjährigem vollzug für erledigt erklären sofern hochgradige gefahr schwerster gewaltund sexualverbrechen konkreten umständen person verhalten untergebrachten abzuleiten bgh beschluss november str str str lg stuttgart celle koblenz str str str bundesgerichtshof beschluss november maßregelvollstreckungssachen str str str strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen vorlegungsverfahren gemeinsamen entscheidung verbunden senat beabsichtigt entscheiden europäischen konvention schutze menschenrechte grundfreiheiten auslegung europäischen gerichtshof für menschenrechte ergibt für maßregel unterbringung sicherungsverwahrung rückwirkung generell hindernde bestimmung sinne abs stgb senat fragt beim strafsenat entgegenstehender rechtsprechung festgehalten strafsenaten rechtsauffassung zugestimmt erledigung verfahrens gvg akten vorlegenden oberlandesgerichte fortführung abs satz abs satz abs stgb gebotenen berprüfungen zurückgegeben ü verbundenen vorlegungsverfahren abs nr gvg betreffen frage fortgeltung januar gültigen höchstdauer unterbringung sicherungsverwahrung zehn jahren abs satz stgb altfällen senat darüber entscheiden urteil europäischen gerichtshofs für menschenrechte dezember deutschland individualbeschwerde nr eugrz deutschen gerichte zwingt fällen denen erstmalige unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung wegen taten angeordnet wurde inkrafttreten gesetzes bekämpfung sexualdelikten schweren straftaten januar bgbl begangen worden maßregel zehnjährigem vollzug für erledigt erklären vorlegenden oberlandesgerichte stuttgart celle koblenz möchten bereits vorangegangenen entscheidungen olg stuttgart justiz olg celle nstz rr olg koblenz jr vgl olg nürnberg nstz jeweils fällen über zehn jahre hinaus vollstreckter sicherungsverwahrung sofortige beschwerden untergebrachten fortdauerbeschlüsse zuständigen landgerichte verwerfen vertreten auffassung zugrundelegung ausführungen europäischen gerichtshofs für menschenrechte erledigterklärung unterbringung sicherungsverwahrung altfällen vollzug zehn jahren trotz fortbestehender gefährlichkeit verurteilten geboten sei vielmehr richte entscheidung über fortdauer sicherungsverwahrung allein gegenwärtigen regelung abs satz stgb beabsichtigten entscheidung sehen jedoch beschlüsse oberlandesgerichte olg frankfurt nstz nstz rr olg hamm strr olg karlsruhe justiz nstz rr schlholstolg schlha gehindert deshalb jeweilige sache entscheidung rechtsfrage gemäß abs nr abs nr gvg bundesgerichtshof vorgelegt senat liegen zwölf weitere gleichgelagerte vorlegungsverfahren möchte drei gemeinsamen entscheidung verbundenen verfahren ergebnis bereinstimmung anträgen generalbundesanwalts grundsätzlich sinne vorlegenden oberlandesgerichte entscheiden sieht daran jedoch bindende rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs gehindert darüber hinaus sieht senat aufgeworfenen frage grundsätzlicher bedeutung abs gvg beschluss oberlandesgerichts stuttgart august vorlegungsverfahren str urteil landgerichts stuttgart september anlassurteil wurde wiederholt wegen schwerster sexualdelikte vorbestrafte wegen vergewaltigung tateinheit sexu eller nötigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verbunden anordnung sicherungsverwahrung vollständiger verbüßung strafe sicherungsverwahrung nunmehr bereits über jahre vollzogen angefochtenen beschluss märz landgericht heilbronn letztmals fortdauer sicherungsverwahrung angeordnet sachverständig beraten oberlandesgericht berzeugung gelangt mittlerweile jahre alte verurteilte weiterhin wegen hanges begehung erheblicher straftaten opf
  2843. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vizepräsidentin dr müller richter wellner pauge stöhr zoll september beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet gründe kläger prozesskostenhilfe für restitutions schadensersatzklage begehrt amtsgericht prozesskostenhilfeantrag beschluss september zurückgewiesen hinreichende erfolgsaussicht gegeben sei angefochtenen beschluss november landgericht sofortige beschwerde klägers beschluss amtsgerichts zurückgewiesen amtsgericht erfolgsaussichten klage recht verneint bisherigen sachund streitstand lägen voraussetzungen für restitutionsklage insbesondere gemäß ziff zpo kläger stehe anspruch schadensersatz feststellung gemäß bgb wegen sittenwidriger vorsätzlicher schädigung weder hinreichend dargelegt beweis gestellt beanstandete urteil objektiv unrichtig sei beschluss möchte kläger rechtsbeschwerde einlegen bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts beantragt ii antrag zurückzuweisen kläger beabsichtigte rechtsbeschwerde für bewilligung prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende erfolgsaussicht aufweist zpo angefochtenen beschluss rechtsbeschwerde bundesgerichtshof eröffnet verfahren prozesskostenhilfe antragsteller grundsätzlich prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde entscheidung gerichts sofortigen beschwerde bewilligt vgl bgh beschluss dezember iii zb njw bewilligung setzt voraus rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg verneinen rechtsbeschwerde nämlich statthaft beschluss gesetz ausdrücklich eröffnet beschwerdegericht anzufechtenden beschluss zugelassen abs zpo voraussetzungen gegeben weder enthält gesetz ausdrückliche zulassung rechtsbeschwerde beschluss sofortige beschwerde versagung prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen prozesskostenhilfeverfahren ohnehin vorliegenden besonderen umständen möglich müller wellner stöhr pauge zoll vorinstanzen ag zossen entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  2844. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmäßigen betruges tateinheit urkundenfälschung fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rügt erfolg feststellungen beschlossen angeklagte gesondert abgeurteilte frühere mitangeklagte betrugstaten lasten mobilfunknetzbetreibern einnahmequelle dauer umfang verschaffen angeklagte für tatbeteiligung erhalten mietete verwendung fal schen namens räume stellte geschäftsführer nahm gewerbeanmeldung eröffnete geschäftskonto außerdem stellte aufforderung türkischen pass nieder landen verfügung muster computer dateien türkische ausweispapiere debitkarten existenter personen erstellte ab anfang dezember füllte angeklagte zusammen angestellten anträge einrichtung mobiltelefonanschlüssen wobei personalien erfundener personen verwendeten für erforderliche vorlage kopie personalausweises angeblichen antragstellers sowie debitkarte gebrauchten ausdrucke erstellten dateien anträge kopien gefälschten dokumente übersandten mobilfunknetzbetreiber provisionszahlungen erhalten besitz subventionierter mobiltelefone sowie freigeschalteter sim karten gelangen mobiltelefone sim karten wurden dritte personen weiterverkauft mehrere erwerber sim karten verursachten anwahl genannter mehrwertnummern vorher angemietet hohe uneinbringliche telefongebühren verschafften weise vermeintliche vergütungsansprüche mobilfunknetzbetreiber beträchtlicher höhe ab mitte dezember wirkten gesondert abgeurteilten angeklag ten ku anstelle angestellten strafta ten ausdrucke personalausweise debitkarten existenten personen wurden folgezeit insbesondere ku januar ab erstellt inzwischen rechtskräftig freige sprochene frühere mitangeklagte wesentlichen befasst anträge einrichtung mobilfunkanschlusses unterschreiben kopien gefälschten dokumente erstellen angeklagte anfang woche lang geschäftsräumen arbeitete wirkte teilweise beim ausfüllen anträge außerdem neben ku für annahme nachnahme gelieferter mobiltelefone verantwortlich landgericht mehrere selben tag mobilfunknetzbetreiber gestellte anträge rechtlich selbständige tat behandelt täuschungsbedingten vermögensschaden jeweiligen vergütungsanspruch mobilfunknetzbetreiber grundlage vereinbarten verkehrsüblichen gebührentarifs angesehen schadensberechnung anteilig zugrunde gelegt außerdem reine telefonie bezeichnete schadensbeträge ansatz gebracht hierbei handelt vergütungen vermeintlicher ansprüche benutzung mehrwertnummern erwerber freigeschalteten sim karten schuldspruch bestand annahme landgerichts angeklagte tatmehrheitlicher betrugstaten schuldig gemacht hält grundlage getroffenen feststellungen rechtlicher berprüfung stand deliktsserie mehrere personen mittäter mittelbare täter anstifter gehilfen beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen für beteiligten gesondert prüfen entscheiden maßgeblich dabei umfang tatbeitrags tatbeiträge erfüllt mittäter hinsichtlich einzelner taten serie sämtliche tatbestandsmerkmale eigener person leistet für einzeltaten zumindest individuellen je fördernden tatbeitrag taten soweit natürliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen allein organisatorische einbindung täters betrügerisches geschäftsunternehmen geeignet einzeldelikte tatserie rechtlich tat sinne abs stgb zusammenzufassen erbringt dagegen vorfeld während laufs deliktsserie tatbeiträge mehrere einzeldelikte mittäter gleichzeitig gefördert gleichzeitig geförderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag
  2845. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb märz rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink reiter sowie richterinnen pohl dr arend beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten unzulässig verworfen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe klägerin verlangt beklagten zahlung nebst zinsen landgericht klage prozessbevollmächtigten klägerin märz zugestellten urteil abgewiesen hiergegen schriftsatz april berufung eingelegt selben tag uhr per telefax landgericht einging wurde weiterleitung berufungsgericht verfügt akte april eintraf nachdem klägerin april prozessbevollmächtigten zugegangenem gerichtlichen schreiben versäumung berufungsfrist hingewiesen worden mai gericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begründung vorgetragen berufungsschriftsatz sei april uhr mitarbeiterin über jahre berufserfahrung rechtsanwaltsfachangestellte verfüge bisher zuverlässig erwiesen unterschrift vorgelegt worden dabei bemerkt adressat fälschlicherweise landgericht angegeben sei anweisung sei korrigiert worden mitarbeiterin allerdings versehentlich landgericht adressierten schriftsatz gefaxt oberlandesgericht gerichteten vernichtet glaubhaftmachung angaben klägerin eidesstattliche versicherungen prozessbevollmächtigten bürofachangestellten vorgelegt versicherte zudem könne verwechs lung schriftsätze erklären gedanken plötzlich erkrankten einjährigen tochter sei hinweis berufungsgerichts berufungsschriftsatz bereits uhr landgericht eingegangen sei prozessbevollmächtigte klägerin vortrag dahingehend ergänzt frau hätten sachverhalt fast drei wochen später gedächtnis rekonstruiert seit november vielzahl ähnlicher verfahren bearbeiten gehabt hätten regel schriftsätze verfahren kanzlei kurz büroschluss verlassen hätten seien irrtum aufgesessen fall sei berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii abs nr abs satz abs satz zpo statthafte sowie rechtzeitig eingelegte begründete rechtsbeschwerde unzulässig klägerin für zulässigkeitsprüfung allein maßgeblichen beschwerdebegründung vgl bgh beschlüsse september ix zb njw rr mai ix zb zinso sowie hk zpo koch aufl rn weder gründe aufgezeigt denen grundsätzliche bedeutung rechtssache ergeben könnte erfolgreich dargetan fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht begründung ausgeführt klägerin vorliegen wiedereinsetzungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht eidesstattlichen versicherungen bürofachangestellten prozessbevollmächtigten klägerin gäben jedenfalls zeitlichen abläufe april unzutreffend lediglich rekonstruiert worden seien lasse erklärungen gerade entnehmen vielmehr zeitraum vorlegung schriftsatzentwurfs versendung einschränkung uhr uhr angegeben versichert weshalb derartiger beweiswert zukomme vorgetragenen tatsachen überwiegend wahrscheinlich anzusehen seien fehlerhaften angaben für vorliegen verschuldens maßgeblichen tatsachen beträfen sei dafür belang gelte umso mehr bürofachangestellte verwechslung schriftsätze konkret plötzlich aufgetretenen erkrankung tochter bezug gesetzt sei daher nachvollziehbar hinblick zeitpunkt geschehens dargestellte irrtum unterlaufen solle entgegen auffassung rechtsbeschwerde verletzt angefoch tene beschluss justizgewährungsanspruch kiägerin art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip grundrecht effektiven rechtsschutz art abs gg würdigung berufungsgerichts klägerin fehlendes verschulden prozessbevollmächtigten versäumung berufungsfrist hinreichend glaubhaft gemacht rechts wegen beanstanden entgegen ansicht rechtsbeschwerde berufungsgericht anforderungen glaubhaftmachung verfahrensgrundrechte klägerin verletzenden weise überspannt unrecht wendet klägerin insbesondere beurteilung berufungsgerichts stehe hinreichenden glaubhaftmachung entgege
  2846. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet mai mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gbberg abs sachenr dv abs satz für bemessung entschädigung abs gbberg kommt darauf umfang recht abs gbberg sachenr dv tatsächlich entstanden darauf rechtsumfang anlagen leitungsbescheinigung sachenr dv ausgewiesen bescheinigung beruhende eintragung rechts grundbuch berichtigt regelung über schutzstreifen abs satz sachenr dv gilt für energieanlagen für wasserwirtschaftliche anlagen abs gbberg sachenr dv gilt seltenen ausnahmefall entsprechend ordnungsgemäße betrieb anlagen generelle freihalten grundstücksstreifens neben eigentlichen ausübungsstelle erfordert bgh urteil mai zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner weinland für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg juni kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin eigentümerin mehrerer ehemals volkseigener grundstücke sorgung denen leitungen öffentlichen abwasserentbefinden schon oktober vorhanden deren eigentümer beklagte verband gunsten grund leitungs anlagerechtsbescheinigung zuständigen landkreises leitungs anlagenrechte gbberg grundbücher eingetragen wurden klägerin verlangt beklagten entschädigung abs gbberg revisionsverfahren streiten parteien wesentlichen darüber für bemessung entschädigung schutzstreifen zugrunde legen leitungsund anlagenrechtsbescheinigung ausweist breiterer landgericht klägerin entschädigung nebst zinsen zugesprochen weitergehende klage höhe nebst zinsen abgewiesen berufung klägerin erfolg geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin weitergehenden zahlungsanspruch beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht meint für bemessung entschädigung abs gbberg zugrunde legende fläche bestimme leitungs anlagenrechtsbescheinigung umfasse darin ausgewiesenen schutzstreifen bescheinigung lege rechtsumfang für parteien verbindlich fest solange klägerin berichtigung grundbuchs hinsichtlich breite schutzstreifens erreicht bleibe bescheinigung ausgewiesenen streifen für bemessung entschädigung maßgeblich ii erwägungen halten rechtlichen prüfung punkten stand zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon klägerin beklagten abs gbberg entschädigung für grundstücken abs gbberg sachenr dv kraft gesetzes begründeten leitungs anlagenrechte verlangen richtig entschädigung inzwischen voller höhe fällig wertminderung entspricht grundstücke klägerin rechte erfahren beklagte meint kommt für höhe entschädigung flächen für abwasserleitungen anlagen grundstücken tatsächlich anspruch nimmt wovon berufungsgericht zutreffend ausgeht flächen inhalt rechte anspruch nehmen darf entschädigung abs satz gbberg für recht folgenden nutzungsmöglichkeiten zahlen gefolgt berufungsgericht bestimmung fläche inhalt rechte anspruch genommen entgegen annahme berufungsgerichts umfang rechte abs gbberg sachenr dv anlagen leitungsrechtsbescheinigung deren etwaige nderungen verbindlich festgelegt aa leitungs anlagenrechte abs gbberg satz sachenr dv kraft gesetzes entstanden inhalt einzelnen insbesondere schutzstreifen umfassen ausmaß bestimmt allein genannten regelungen sachenr dv konkretisierten gesetzesvorschrift ermächtigung behörde inhalt rechts verbindlich festzulegen verändern sieht gesetz bb befugnis ergibt ermächtigung abs gbberg sachenr dv erteilung anlagen leitungsrechtsbescheinigung bescheinigung inhalt dienstbarkeit konstitutiv festgelegt verändert folgt abs sätze gbberg danach bescheinigt behörde berechtigten rechte kraft gesetzes erworben widerspruch erhoben ansicht behörde unberechtigt berechtigung offenkundig darüber abs satz gbb
  2847. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet dezember heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aub für bemessung invaliditätsleistung maßgeblichen gliedertaxe schließt verlust funktionsunfähigkeit funktionell höher bewerteten rumpfnäheren gliedes verlust funktionsunfähigkeit rumpfferneren gliedes schulter hand rechten arms addition einzelnen invaliditätsgrade findet statt führt funktionsunfähigkeit rumpfferneren körperteils höheren invaliditätsgrad funktionsunfähigkeit rumpfnäheren körperteils stellt invaliditätsleistung für rumpffernere körperteil untergrenze geschuldeten versicherungsleistung dar bgh urteil dezember iv zr olg frankfurt main lg wiesbaden iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung dezember für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar zurückgewiesen schlussrevision beklagten angefochtene urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht invaliditätsansprüche bekla gten geschlossenen unfallversicherung geltend august stürzte leiter wobei schultergelenk rechten armes auskugelte läsion plexus br achialis schädigung arm hand versorgenden nervengeflechts kam versicherungsvertrag sieht invaliditätssumme progressiven invaliditätsstaffel liegen aub sowie bezüglich progression ubb zugrunde aub enthalten folgende bestimmungen invaliditätsleistung führt unfall dauernden beeinträchtigung körperlichen geistigen leistungsfähigkeit invalidität versicherten entsteht anspruch kapitalleistung für invaliditätsfall versicherten summe höhe leistung richtet grad invalidität feste invaliditätsgrade gelten ausschluss nachweises höheren geringeren invalidität verlust funktionsunfähigkeit arms schultergelenk arms oberhalb ellenbogengelenks arms unterhalb ellenbogengelenks hand handgelenk daumens zeigefingers fingers teilverlust funktionsbeeinträchtigung körperteile sinnesorgane entsprechende teil prozentsatzes angenommen unfall mehrere körperliche geistige funktionen beeinträchtigt invalid itätsgrade ergeben zusammengerechnet mehr jedoch angenommen grundlage macht kläger geltend liege vollständige funktionsunfähigkeit rechten arms weshalb gliedertaxwert zugrunde legen sei berücksichtigung progressionsstaffel stehe versicherungsleistung beklagte funktionsbeeinträchtigung armwert anerkannt insgesamt gezahlt differenzbetrag zuzüglich rechtsanwaltskosten macht kläger klage geltend landgericht einholung unfallchirurgischen gutachtens klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht beklagte zurückweisung weitergehenden rechtsmittels verurteilt kläger nebst zinsen zahlen revision erstrebt kläger wiederherstellung lan dgerichtlichen urteils beklagte begehrt anschlussrevision ine abweisung klage insgesamt entscheidungsgründe rechtsmittel klägers erfolg anschlussrevision beklagten angefochtene urteil aufzuheben soweit nachteil erkannt worden berufungsgericht urteil veröffentlicht ausgeführt kläger könne zahlung invaliditätsentschädigung höhe verlangen entspreche armwerts vereinbarten versicherungssumme einbeziehung progressionsstaffel hierbei seien feststellungen sachverständigen zugrunde legen sei schriftlichen gutachten mündlichen anhörung idersprüchlichen ergebnissen gekommen lediglich schriftlichen gutachten festgestellte beeinträchtigung arms anhörung aufgeschlüsselt ergänzenden einholung neurologischen gutachtens bedürfe sac hverständigen jedenfalls mindestbeeinträchtigung festgestellt worden sei anwendung gliedertaxe sei position arm schu ltergelenk auszugehen während zusätzliche berücksichtigung gliedertaxenbereiche finger hand ellenbogen betracht komme sei allein sitz unfallbedingten schädigung abz ustellen schul
  2848. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn dezember unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen auflösung gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung mehrerer einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt unbegründet abs stpo erörterung bedarf folgendes unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift mai wurde angeklagten last gelegt zeitraum juni september täglich fällen minderjährigen geschädigten deren willen vaginalen geschlechtsverkehr durchgeführt landgericht festgestellt mindestens fällen vaginalen geschlechtsverkehr willen geschädigten kam dabei davon ausgegangen innerhalb angeklagten tatzeitraums dreimal wöchentlich jedenfalls mindestens fällen abgeurteilten straftaten kam hinsichtlich weiteren angeklagten fälle strafkammer verfahren hauptverhandlung verkündetem beschluss gemäß abs stpo eingestellt restzweifel hinblick anzahl bergriffe rechnung tragen verfahrensweise rechtlich beanstanden entscheidungen strafsenats stehen generalbundesanwalt meint entgegen ausweislich beschlusses strafsenats juli str landgerichtliche urteil bestand ursprünglich angeklagten sechs betäubungsmitteltaten bereits hinsichtlich art menge unerlaubt eingeführten betäubungsmittel unterschieden landgerichtliche beschluss gemäß abs stpo näher konkretisierte vier taten umfasste danach schon zweifelhaft angeklagten unterschiedlichen taten eingestellt abgeurteilt beschluss strafsenats april str entscheidend landgericht verurteilung tatzeitraum grunde gelegt schon hinreichend bestimmten endzeitpunkt für teil abgeurteilten straftaten zudem anfangszeitpunkt fehlte zudem gegenüber anklage grunde liegenden tatzeitraum verkürzt gründe für verkürzung tatzeitraums urteil entnehmen entsprechendes gilt für beschluss strafsenats dezember str teileinstellung gemäß abs stpo bezog verurteilung hinsichtlich übrigen fälle gegenüber anklage nachvollziehbar verkürzten tatzeitraum liegt fall landgericht hinsichtlich sämtlicher gleichförmiger konkretisierbarer taten gesamten angeklagten tatzeitraum grunde gelegt verurteilung beschluss gemäß abs stpo vollständig ausgeschöpft somit bleiben keinerlei zweifel über umfang sowohl abgeurteilten eingestellten taten generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt nachvollziehbar unterscheidbarkeit gleichförmigen serientaten einstellungsentscheidungen gemäß abs stpo höhere anforderungen stellen vgl bgh beschluss oktober str nstz rr urteil oktober str bghr stpo abs wiederaufnahme tatkonkretisierungen anklageschriften vgl bgh urteil januar str bghst schneider kk stpo aufl rn meyer goßner schmitt stpo aufl rn jeweils mwn verurteilungsfall urteilsgründen vgl kuckein kk stpo aao rn meyer goßner schmitt aao rn jeweils mwn verurteilungen nebst teilfreisprüchen falls anzahl festgestellten taten anzahl angeklagten taten unterschreitet vgl bgh beschlüsse mai str bghr stpo abs teilfreispruch dezember str bghr stpo abs teilfreispruch gleichförmigen serientaten vorzunehmende genaue zeitliche eingrenzung einzelfälle deren individualisierung differenzierung schon regelmäßig weder anklage urteilsfeststellungen möglich vgl schneider aao mwn anzahl gegebenenfalls tatrichterlicher schätzung festgestellten taten demnach gesamtzahl angeklagten taten gegenüber gestellt differenz ermittelt einstellungsentscheidung gemäß abs stpo ausdruck kommt verfahrensweise lässt zweifel darüber umfang gesetzesverletzungen weiterverfolgt sollen vgl beulke löwe rosenberg stpo aufl rn appl schmitt ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  2849. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen erinnerung klägers kostenansatz kostenrechnung märz ksb zurückgewiesen gründe rubrum senatsbeschlusses märz kläger beschwerdeführer aufgeführte erinnerungsführer wendet schreiben märz april ansatz gerichtskosten kostenrechnung märz begründung nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätig gewordenen prozessbevollmächtigten mandat einlegung nichtzulassungsbeschwerde erteilt einleitung weiterer schritte lediglich darum gebeten kostenrisiko prozessrisiko erläutern ii zulässige erinnerung klägers über abs satz gkg abs gvg senat entscheiden vgl bgh beschl januar zr njw rr begründet gkg verletzung kostenrechts gestützt sen beschl dezember ii zr njw rr januar ii zb iuris bgh beschl november iv zr iuris bfh beschl august iuris hartmann kostengesetze aufl rdn entsprechendes vorbringen enthält erinnerung erinnerungsführer wendet vielmehr verlustigkeitsbeschluss senats märz ausgesprochene kostenpflicht sowohl kostenbeamte wegen rechtskraft entscheidung senat gebunden erinnerungsführer daher darauf verwiesen behauptung auftrags vollmachtlos für aufgetretenen anwalt wegen etwaigen erstattung gemäß kostenrechtlich zutreffenden infolge rücknahme nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebühr kv rechnung stellenden kostenrechnung zahlenden gerichtskosten auseinanderzusetzen kostenentscheidung veranlasst abs gkg goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  2850. [['bundesgerichtshof beschluss zb november abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub richterin weinland beschlossen vollziehung beschluss amtsgerichts deggendorf september betroffenen angeordneten beschluss landgerichts deggendorf zivilkammer oktober aufrecht erhaltenen sicherungshaft einstweilen ausgesetzt gründe aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg zulässig vgl senat beschluss oktober zb infauslr rn begründet gebotenen summarischen prüfung davon auszugehen rechtsbeschwerde unabhängig unterbringung betroffenen justizvollzugsanstalt für genommen allenfalls aussetzung haftvollzugs führen könnte behörde gericht einge räumte gelegenheit anderweitigen unterbringung betroffenen genutzt hätte erfolg könnte stresemann lemke czub schmidt räntsch weinland vorinstanzen ag deggendorf entscheidung xiv lg deggendorf entscheidung'],['Soon']]
  2851. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt nebenklägervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts konstanz zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren strafaussetzung bewährung verurteilt urteil staatsanwaltschaft nachteil angeklagten revision eingelegt verletzung materiellen rechts rügt erstrebt verurteilung wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg ii landgericht folgende feststellungen getroffen tattag angeklagte syrischer staatsangehöriger jahre fünf monate alt abend august feierte gaststätte villingen schwenningen zeugen geburtstag uhr zog joint trank whiskey wodka rotwein mitternacht ließ zeugen zeugen tankstelle chauffieren drei verließen fahrzeug holten nachtschalter essen alkoholfreie getränke danach standen rande anlage unterhielten kurz uhr kam damals jährige nebenkläger zuvor gruppe gaststätte gezecht schrie angeklagten dahin unbekannt anlass ausdrücken arsch kleiner pisser stinker fixer schubste mehrfach obwohl angeklagte beträchtliche alkoholisierung nebenklägers erkannte blutalkoholkonzentration mehr promille stieß angreifer gewann oberhand schlug heftig faust gesicht boden ging hinterkopf randstein aufschlug angeklagte trat mehrfach füßen denen festes schuhwerk trug kopf gesicht bauchgegend boden liegenden beiden begleitern gelang schließlich angeklagten opfer wegzuziehen momente später stand nebenkläger kopf blutete ging schwankend angeklagten konnte umklammerung begleiter losreißen wut steigerte entschlossen kontrahenten töten sprang ruf bring schlag tot streckte mindestens faustschlag gesicht boden opfer fiel hinterkopf wucht betonplatte bersten schädels hören blieb bewusstlos liegen angeklagte schrie mehrfach herum erneut nebenkläger eintreten beiden begleiter großer kraftanstrengung verhindern konnten angeklagte tat darauf hingewiesen wurde tankstelle über videoüberwachungsanlage verfüge flüchtete nähere umgebung bevor festgenommen konnte auswertung videoüberwachung allerdings unergiebig opfer erlitt schädelhirntrauma schädelfraktur schädelbasisfraktur hörminderung beiderseits befand lebensgefahr konnte äußerst zeitnahe notoperation gerettet hörvermögen dauerhaft rechts links vermindert angeklagten entnommene blutprobe ergab rückrechnung tatzeit maximale blutalkoholkonzentration promille wies außerdem positives ergebnis hinsichtlich cannabinoiden grund feststellungen bejaht jugendkammer für ersten angriff körperverletzungsvorsatz qualifikationsmerkmale gefährlichen werkzeugs festes schuhwerk lebensgefährdenden behandlung umfasst abs nr stgb nimmt sachverständig beraten beginn auseinandersetzung sei steuerungsfähigkeit angeklagten grund zusammenwirkens verschiedener alkoholika konsums cannabis erheblich vermindert stgb ab zeitpunkt nebenkläger niederschlag aufstand beim zweiten angriff geht tötungsvorsatz angeklagten gelangt berzeugung nunmehr steuerungsfähigkeit ausschließbar völlig aufgehoben stgb berzeugung begründet angeklagte zustand gesteigert grund tätliche auseinandersetzung eingetretenen erregung grund beleidigungen angestachelten wut angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen teilweise erinnerungslücken geltend gemacht kammer abnimmt davon überzeugt motiv handelns wut iii beweiswürdigung subjektiven tatseite hält rechtlicher nachprüfung stand beweiswürdigung grundsätzlich sache tatrichters etwa rechtsfehlerhaft lückenhaft namentlic
  2852. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung beihilfe räuberischen erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer januar gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt juli unbegründet verworfen rechtsmittel angeklagten blick offensichtliches schreibversehen maßgabe gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt nachprüfung aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend bemerkt senat soweit beschwerdeführer zutreffend bean standet urteilsgründen vorgeschichte tatschilderung verfahrensgegenständliche strafbare handlungen beweiswürdigung vermischt seien teilt senat auffassung generalbundesanwalts unübersichtlichkeit schuld strafausspruch ausgewirkt urteilsgründe müssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfüllen können vgl meyer goßner appl urteile strafsachen aufl rn ff gründen einschließlich rechtli chen würdigung gesamtzusammenhang hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt urteilsgründe jedoch aufgabe einzelheit rahmengeschehens darzustellen wiedergabe zahlreichen nebensächlichen details erkennbare entscheidungserheblichkeit macht urteilsgründe unübersichtlich fehleranfällig führt unnötiger schreib lesearbeit abs stpo erfordert dokumentation hauptverhandlung erhobenen beweise wesentlichen beweisergebnisse würdigung tatgericht vgl bgh beschluss april str appl festschrift für rissing van saan urteilsgründe sollen wesentliche enthalten mehr für sachgerechte abfassung tragen berufsrichter strafkammer gesamtverantwortung beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen fischer appl zeng eschelbach bartel'],['Soon']]
  2853. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs abs wer kenntnis grob fahrlässiger unkenntnis vorhandenen immissionsquelle industrielärm hammerschmiede deren nähe ansiedelt uneingeschränkt duldung jeglicher immission verpflichtet wohl duldung derjenigen grenzen zulässigen richtwerte hält bgh urt juli zr olg stuttgart lg heilbronn zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr wenzel richterin dr lambert lang richter prof dr krüger dr lemke dr gaier für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts heilbronn august abgeändert klage abgewiesen kläger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger eigentümer grundstücks jahr erworben bewohnten einfamilienhaus bebaut grundstück liegt östlichen rand allgemeinen wohngebiets entfernung etwa östlich davon betreibt beklagte industriegebiet seit mehr jahren jetzigen umfang seit behördlich genehmigte hammerschmiede betriebszeit beträgt werk täglich acht stunden einwirkdauer beim schmieden riemenfallhämmern ca zwei fünf stunden während betriebszeiten ganzjährig sämtliche fenster produktionsgebäude geöffnet sommer zusätzlich ca qm großes tor westfassade betriebsgrundstück beklagten grenzt östliche seite nord süd richtung verlaufenden kreisstraße westlichen straßenseite grundstück kläger liegt gewerbegebiet behauptung betrieb hammerschmiede führe insbesondere sommermonaten unzumutbaren lärmimmissionen folge hätten daß unmöglich sei grundstück freien aufzuhalten unterhalten inneren wohnhauses während betriebs hämmer schlafen kläger verurteilung beklagten verlangt unterlassen während einsatzes hämmern hammereinrichtungen maschinen tore türen fenster lüftungsklappen oberlichtverglasung werkhalle westseite betriebsgeländes offenzuhalten hilfsweise verurteilung beklagten beantragt geeignete vorkehrungen dagegen treffen daß hammerschmiede geräusche ausgehen benutzung wohngrundstücks kläger wesentlich beeinträchtigen landgericht hauptantrag wesentlichen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht verurteilt geeignete maßnahmen treffen daß beim einsatz riemenfallhämmer geräusche entstehen benutzung grundstücks kläger wesentlich beeinträchtigen wozu maßnahmen geeignet seien grundstück gemessenen immissionspegel mindestens delta größer db minderten revision deren zurückweisung kläger beantragen erstrebt beklagte vollständige abweisung klage entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts können kläger beklagten abs satz abs satz bgb verbindung bgb unterlassung betrieb riemenfallhämmer verursachten wesentlichen beeinträchtigungen benutzung grundstücks verlangen gerichtlich bestellte sachverständige berschreitung vorschriften ta lärm sowie vdi richtlinien festgelegten immissionsrichtwerte festgestellt weshalb abs satz bgb unwesentliche beeinträchtigung vermutet aufgrund ortstermin gewonnenen eigenen empfindungen sieht berufungsgericht geräusche riemenfallhämmer schädliche umwelteinwirkungen sinne abs bimschg woraus wesentliche beeinträchtigung ergebe stehe umstand daß beklagte betrieb seit mehr jahren betreibe während kläger grundstück erst ca jahren erworben hätten entgegen anwendung bgb komme zeitliche priorität sei situationsbedingte vorbelastung grundstücks kläger festlegung maßgebenden immissionsrichtwerts anstatt db für allgemeine wohngebiete db für mischgebiete ausreichend berücksichtigt schließlich folge dul dungspflicht kläger abs satz bgb dabei könne dahingestellt bleiben nutzung grundstücks beklagten überhaupt ortsüblich sei hierfür darlegungs beweisbelastete beklagte vorgetragen daß wesentliche beeinträchtigung benutzung grundstücks kläger wirtschaftlich zumutbare maßnahmen verhindert könne ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand beanstanden revision angegriffen allerdings daß berufungsgericht beurtei
  2854. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klägers zurückgewiesen streitwert mio festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund geltend gemachten gehörsrügen art abs gg begründet berufungsgericht blickpunkt bgb geltend gemachte vorbringen gewählte vertragsabwicklung verwendung kaufpreises tilgung erwerbern übernommenen verbindlichkeiten sei schuldnerin schaden entstanden kläger einräumt inhalt tatbestandes ausweislich entscheidungsgründe ausdrücklich kenntnis genommen berufungsgericht ausgeführt erwerber geschäftsanteile seien wegen erteilten belastungsvollmacht berechtigt grundbesitz schuldnerin tilgung verbindlichkeiten verwerten sachlage anforderungen art abs gg genügt prozessgrundrecht gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt für richtig hält daraus folgt pflicht gerichts partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschluss mai ix zb wm rn anfechtung greift beklagte grundlage inso unentgeltlich leistung für vereinbarungsgemäß gegenleistung sei schuldner sei dritten erbracht leistungsempfänger eigene rechtsposition aufgibt leistung schuldners entspricht hierüber entscheidet grundsätzlich objektive verhältnis ausgetauschten werte bgh urteil april ix zr wm rn beklagte übertragenen grundbesitz zahlung verkehrswert entsprechenden kaufpreises ausgeglichen entgeltlichkeit leistung dadurch berührt zahlung tilgung verbindlichkeiten schuldnerin verwendet wurde soweit beschwerde gesichtspunkt grundsätzlichkeit rechtsfrage unterbreitet bgb abschluss genehmigung vertreter für beide vertragsparteien vollmachtlos geschlossenen vertrages anwendbar fehlt gebotenen darlegung entscheidungserheblichkeit sofern betroffenen verträge mangels wirksamer vertretung wirksam bedürfte näheren darlegung inwieweit schuldnerin sachlage geltend gemachte schaden entstanden kayser gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2855. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ingolstadt januar kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen antrag prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss abgelehnt gründe gemäß abs inso statthafte rechtsbeschwerde abs satz zpo unzulässig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden entgegen meinung schuldners folgt abs satz zpo anwaltszwang grundsätzlich für verfahrenshandlung gegenüber rechtsbeschwerdegericht gilt mithin für einlegung rechtsmittels regelung bestehen verfassungsrechtlichen bedenken bverfg njw beschluss november bvr antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen aussicht genommene rechtsverfolgung aussicht erfolg inso satz zpo rechtsbeschwerde beigeordneten postulationsfähigen rechtsanwalt eingelegt würde wäre unzulässig würde außerhalb gemäß abs satz zpo vorgeschriebenen einmonatigen notfrist eingelegt wiedereinsetzung frist zpo könnte schuldner gewährt antrag bewilligung prozesskostenhilfe erst fristablauf gestellt vgl bgh beschluss februar xii zb njw rr rn juni xii zb njw rr rn januar ix za st rspr kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen ag ingolstadt entscheidung lg ingolstadt entscheidung'],['Soon']]
  2856. [['schreibfehlerberichtigung bgh senat für anwaltssachen beschluß juni anwz leitsatz brao abs fgg abs satz zpo nr seite beschlusses zeile muß anstelle richter basdorf richtig heißen richter dr ganter bundesgerichtshof geschäftsstelle'],['Soon']]
  2857. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts saarbrücken november zurückgewiesen aufzeigt daß rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo tatrichter festgestellt daß sicherungsmittel persönliche haftungsübernahme bezogenen sicherungsabrede fehlt gilt sinnzusammenhang entscheidungsgründe für etwaige nachträgliche sicherungsabrede abschluß darlehensverträge annahme konkludenten ergänzung ursprünglichen sicherungsabrede bernahme persönlichen haftung stand individualvereinbarung darlehensvertrag entgegen daß sicherung grundschulden erfolgen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  2858. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb januar rechtsstreit nachschlagewerk nein bghz nein bghr nein zpo abs nr bgb abs ah gg art beschwer beklagten löschung zweier mehr drei jahre alter emails internetseite verurteilt worden bgh beschluss januar vi zb olg koblenz lg mainz vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge offenloch richterin dr oehler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger begehrt beklagten unterlassung veröffentlichung zweier mails klägers beklagten internetseite kläger betreibt kanada mietwagenunternehmen vermietung wohnmobilen deutschsprachigen internetseite insbesondere deutschsprachige urlauber wendet beklagte unterhält internetseite www de informationen reisen reiseveranstaltern zusammenstellt interessierten zugänglich macht frühjahr kam parteien verhandlungen über vermietung wohnmobils beklagten unstimmigkeiten führten beklagte veröffentlichte danach zwei mails klägers internetseite folgt versuch wohnmobil anmietung verlaufen kurzer mail korrespondenz geklärt buchungsauftrag car erteilt kurz darauf traf rechnung pdf per mail enthielt mehrere falsche angaben freundliche rückfrage per mail wegen unstimmigkeiten wurde ziemlich herb beantwortet wegen unfreundlichen behandlung wurde buchung annulliert reaktion unverändert worte besseres angebot bekommen nirgendwo desweiteren kommen samstags übergibt gleichen tag womo sonntags geschlossen müssen warten montag recht verstehen reaktion total überzogen tage volle wochen tage nacht kostenfrei gebe nächte frei geschrieben verschenken bekommen schon rabatt mehr na glück berall zahlen weitaus mehr eiern rum wegen scheinbar woanderst zahlen schon mal wäschepaket abholung tage müssen hotel bezahlen schon sehen kommt mai rabatt firma geld verdienen chef geld verdienen geld bekommen sehen anderst bedingungen service bekannt niemand bietet service service kostet geld umsonst freundlichen grüßen berschrift wohnmobil vermietung car droht schadensersatzklage vollständiger angabe mail adresse klägers veröffentlichte beklagte folgende zweite mail klägers gerade festgestellt meinung immer netz genommen meinung können freunde bekannte sagen schaden zufügen internet kunden vertreten sicherheit meinung finden service gut buchen gebe tage zeit heist sonntag möchte mehr sehen woanderst auftauchen finden internet mensch findet immer drinnen kommenden montag rechtsanwalt kontaktieren entsprechenden brief schreiben mitteilen schadensersatzklage einleiten weiteren umsatzeinbrüchen folge persönlichen meinung wert lassen meinung drinnen weiß davon versprechen schreiben absicht schaden zuzufügen würden ja veröffentlichen liegt klare absicht schaden zuzufügen hiermit geltend mache gericht deutschland freundlichen grüßen erfolgloser abmahnung erhob kläger august unterlassungsklage landgericht klage stattgegeben streitwert festgesetzt oberlandesgericht anhörung beklagten beschwer ausgegangen berufung landgerichtliche urteil zugelassen berufung beklagten verworfen begründung ausgeführt erschließe interesse beklagte über formalen hinweis art abs gg hinaus davon internetpublikum weiterhin über inhalt zweier mehr drei jahre alter mails klägers informieren nachteile beklagten erfüllung unterlassungsanspruchs entstehen könnten seien ersichtlich aufgezeigt hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulässig statthaft abs satz nr abs satz zpo zulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo vgl bgh beschlüsse mai xii zb bghz januar zb nzm rn voraussetzungen liegen insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr fall zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung sinne abs nr zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts anforderungen berufungsgericht
  2859. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo ausspruch über verfall aufgehoben soweit für verfallen erklärte betrag summe dm übersteigt weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen ü landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen davon acht fällen tateinheitlich gewerbsmäßiger hehlerei wegen gewerbsmäßiger hehlerei vier fällen einbeziehung anderweit verhängter zehn freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt wegen weiterer fälle unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln vier fällen tateinheit gewerbsmäßiger hehlerei wegen waffendelikts weitere gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten erkannt außerdem dm für verfallen erklärt rechtsmittel erreicht allein erhobenen sachrüge bezüglich verfallsanordnung teilerfolg übrigen grün antragsschrift generalbundesanwalts januar unbegründet sinne abs stpo landgericht wertersatz höhe dm stgb für verfallen erklärt summe durchschnittlichen verkaufswert gehandelten kokain berechnet vorgehensweise begegnet durchgreifenden bedenken besorgen läßt landgericht gehe davon daß straftaten tatsächlich erlangter lediglich erzielbarer vermögenszuwachs für verfallen erklärt vgl bgh nstz rr sachlichrechtlich begründet gemäß abs satz abs satz stgb anordnung verfalls fällen ii urteilsgründe höhe angeklagten vereinnahmten verkaufserlöse dm vgl bghr stgb erlangtes soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe kokain betrügerisch erlangte mobiltelefone telefonkarten haushaltsarmaturen tauschte deswegen tateinheitlich wegen gewerbsmäßiger hehlerei verurteilt wurde hindert abs satz stgb verfallsanordnung bekannten verletzten stehen angeklagten schadensersatzansprüche gemäß abs bgb verbindung stgb dabei erfaßt abs satz stgb abs satz vorschrift genannten stelle unmittelbar erlangten vorteile tretenden surrogate nämlich angeklagten weiterverkauf erzielten veräußerungsgewinne vgl bghr stgb gewinn deshalb scheidet fall ii urteilsgründe landgericht allein konkreten erlös höhe dm weiterverkauf gehehlter geräte feststellen konnte verfallsanordnung unerheblich daß geschädigten ansprüche geltend gemacht entscheidend allein rechtliche existenz ansprüche bghr stgb anspruch hinblick unwesentlichen teilerfolg revision verbleibt abs satz stpo vorgegebenen kostenentscheidung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  2860. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat verfahrensrüge satz stpo protokolle über atemalkoholtests können gegenstand urkundenbeweises strafprozeßordnung sieht beweiserhebung über inhalt urkunden beweismittel dienenden schriftstücken grundsätzlich verlesung gemäß abs stpo verstoß grundsatz unmittelbarkeit gegeben für anwendung stpo entscheidend daß beweis vorgangs handelt wahrheitsgemäße wiedergabe person möglich mehreren fünf sinne wahrgenommen daran fehlt rechtsprechung bundesgerichtshofs maschinellen herstellung kaufmännischen buchungsstreifen vgl bghst niederschriften über tonbandaufzeichnungen vgl bghst edv ausdrucken vgl bgh urteil januar str gilt für testgerät ausgedruckte protokoll über ergebnis atemalkoholmessung ging allein ergebnis tests teil urkundeninhalts landgericht verwertet bediener testgerätes meßergebnis wahrgenommen könnte darüber berichten jedoch handelt durchführung tests übrigen oben genannten beispielsfällen mechanische verrichtung erfahrungsgemäß bleibenden eindruck erinnerung befaßten person hinterläßt daß verläßlichere beweismittel hinblick ergebnis regel urkunde tatgericht verlesung urkunde begnügen darf frage aufklärungspflicht bestünden zweifel richtigkeit zustandekommens meßergebnisses könnten rahmen aufklärungspflicht weitere beweiserhebungen angezeigt beschwerdeführer beanstandet weder meßergebnis aufklärungsrüge erhoben erstinstanzlich vernehmung bedieners zeugen beantragt nack wahl hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  2861. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja emrk art abs gg art abs art abs art abs zpo erfordert grundsatz waffengleichheit partei für gespräch zeugen gelegenheit gegeben darstellung gesprächs persönlich prozess einzubringen sowohl vernehmung partei gem zpo anhörung gem zpo überwiegenden wahrscheinlichkeit für vorbringen abhängig gemacht bgh urteil september xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision klägerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerinnen beklagte bank streiten über ansprüche zusammenhang angeblichen pflichtverletzungen valutierung darlehens liegt folgender sachverhalt zugrunde klägerin liquidation befindliche bauträgerin klägerin liquidatorin geschäftsführerin komplementärgmbh klägerin kaufte notariell beurkundeten vertrag januar zwei grundstücke preis millionen dm finanzierung gewährte beklagte märz kredit bürgschaft klägerin grundschulden mehreren grundstücken klägerinnen gesichert nachdem klägerin millionen dm verkäufer gezahlt zweifel bebaubarkeit grundstücke aufgetreten verpflichtete verkäufer notariell beglaubigten vereinbarung september klägerin für fall binnen zwei jahren rechtskräftige baugenehmigung erhalten tausch grundstücks ferner heißt vereinbarung restkaufpreis vertrag bezahlt verkäufer erklärt sodann unmittelbar auflassung september beauftragte klägerin beklagte kreditkonto millionen dm konto verkäufers kreditinstitut überweisen dabei gab berweisungsformular feld verwendungszweck für empfänger grundstückszahlung vorbehalt baulicher nutzung tausch ge vereinbarung aufgrund absprache verkäufer verbuchte beklagte berweisungsbetrag zunächst cpd konto sodann überwies dm berweisungsauftrag angegebene konto schrieb entsprechender nderung empfängerkontos berweisungsformular dm neu eröffneten festgeldkonto verkäufers gut verkäufer erklärte daraufhin auflassung grundbuch vollzogen wurde nachdem baugenehmigung rechtskräftig abgelehnt worden verkäufer formunwirksamkeit vereinbarung september berufen erklärte oberlandesgericht klage klägerin verkäufer scha densersatz höhe dm nebst zinsen gemäß satz bgb sowie wegen vorsätzlichen verschuldens vertragsverhandlungen rechtskräftiges urteil juni grunde für gerechtfertigt verwies sache entscheidung über betrag streitigen anspruchs landgericht zurück november kündigte beklagte geschäftsverbindung forderte klägerin kreditrückzahlung betreibt zwangsvollstreckung zwei grundschulden klägerinnen auffassung beklagte berweisungsauftrag september jedenfalls weisungsgemäß ausgeführt sei wiedergutschrift berweisungsbetrages verpflichtet beklagte warn aufklärungspflichten verletzt unwirksamkeit vereinbarung september hingewiesen klägerinnen behaupten beklagte verkäufer angabe verwendungszwecks berweisungsformular kenntnis gebracht klägerin zuständigen angestellten beklagten besprochen beklagte berweisungsauftrag angegebenen empfängerbank verkäufers vereinbare berweisungsbetrag nachweis bebaubarkeit verkauften grundstücks bereignung tauschgrundstücks treuhänderisch verwalte verpflichtung beklagte erfüllt klage erstreben klägerinnen feststellungen klägerin beklagten hinsichtlich betrages millionen dm darauf berechneten zinsen kosten schuldverhältnis entstanden beklagte ausbuchung entsprechenden kontobelastungen verpflichtet sei klägerin beklagten für betrag millionen dm nebst zinsen kosten weder bürgin rechtsgrund hafte diesbezügliche sicherheiten zurückverlangen könne grundschulden höhe dm dm grundstücken klägerin beklagten sicherheit für klägerin gewährten kredit höhe millionen dm anspruch genommen k�
  2862. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo maßgaben unbegründet verworfen angeklagte lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt für versuchte besonders schwere brandstiftung einzelfreiheitsstrafe zwei jahren festgesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenklägern entstandenen notwendigen auslagen tragen ü landgericht angeklagten wegen mordes versuchter besonders schwerer brandstiftung lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt hiergegen gerichtete revision entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet landgericht allerdings versehentlich unterlassen für begangenen mord tatmehrheit stehende versuchte besonders schwere brandstiftung einzelstrafe festzulegen verhängte lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe kennzeichnen senat einzelfreiheitsstrafe entsprechender anwendung abs stpo gemäß antrag generalbundesanwalts gesetzliche mindestmaß zwei jahren festsetzen basdorf schneider brause schaal könig'],['Soon']]
  2863. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet november heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung november für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten höhere zusatzrente wirkung ab mai geboren august august öffentlichen schuldienst zunächst ddr beschäftigt danach hotelfachschule tätig beklag ten wurde august versicherung angemeldet seit mai bezieht klägerin zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls für berechnung rentenhöhe klägerin maßgebenden fassung berücksichtigte beklagte für faktor gesamtversorgungsfähigen zeit höhe zusatzrente abhängt außer umlagemonaten denen arbeitgeber öffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte für altersversorgung beschäftigten klägerin beigetragen darüber hinaus zeiten über umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klägerin zugrunde liegen hälfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundsätzlich vollen höhe gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewährte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurückblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller berücksichtigung gesetzlichen rente verstoß art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen könne versr njw klägerin beantragt festzustellen daß beklagte verpflichtet sei versorgungsrente ab mai neu berechnen dabei ehemaligen ddr zurückgelegten vordienstzeiten umlagezeiten hilfsweise vordienstzeiten vollem umfang hälfte berücksichtigen landgericht klagabweisung übrigen teilweise stattgegeben festgestellt daß beklagte neue regelung vordienstzeiten ändernde satzung kraft trete verpflichtet sei monatliche versorgungsrente ab januar berechnen daß vordienstzeiten ab oktober vollem umfang berücksichtigen seien oberlandesgericht beru fung klägerin zurückgewiesen berufung beklagten klage insgesamt abgewiesen dagegen wendet klägerin revision entscheidungsgründe revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts klägerin hinsichtlich zusatzversorgung behandeln dienstzeit voll alten bundesländern abgeleistet vordienstzeiten ehemaligen ddr seien daher umlagemonate behandeln berechtigte klägerin dezember schon renten beklagten bezogen gehörten zudem personenkreis für bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme daß für gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulässig satzung insoweit unwirksam sei könne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergänzender auslegung lückenhaft gewordenen vertrages ersetzt könne beklagte könne grundleistungsangebot gestalten müsse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte züge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei klägerin geforderte zusätzliche leistung sei finanziellen auswirkungen be klagte abschätze etwa abrundung angebots werten erschüttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb müsse mögliche neuregelung betracht gezogen daß vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt könnten zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag über betriebliche altersversorgung beschäftigten öffentlichen dienstes märz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknüpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter öffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anlaß gesehen satzung etwa wegen untätigkeit sozialpartner ergänzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat urteil februar iv z
  2864. [['bundesgerichtshof namen volkes anerkenntnisurteil zr oktober rechtsstreit ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr bacher hoffmann dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf mai aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts düsseldorf juli zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen meier beck bacher deichfuß hoffmann kober dehm vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2865. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache alias wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs november gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts nürnberg fürth november antragsschrift generalbundesanwalts august dargestellten gründen dahingehend abgeändert feststellung hinsichtlich lbildes nr viii tenors entfällt umfang erlangten nr ix tenors für angeklagten angeklagten satz stpo für bezeichnet weitergehende revision angeklagten verwor fen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung insoweit rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels wahl rothfuß elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  2866. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs brago abs nr fotokopiekosten vorbehaltlich abs nr abs brago geregelten ausnahmen grundsätzlich erstattungsfähig bgh beschl dezember zb olg nürnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungernsternberg prof starck pokrant dr büscher beschlossen rechtsbeschwerde beschluß oberlandesgerichts nürnberg zivilsenat mai kosten verfügungsklägerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien september landgericht vergleich kostenregelung geschlossen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt verfügungsklägerin kostenausgleich verfügungsbeklagte weitere dm fotokopiekosten erstattungsfähig festzusetzen ii erstattung kosten kopien für verkehrsanwalt beschwerdegericht fehlenden notwendigkeit mitwirkung verkehrsanwalts scheitern lassen dagegen erinnert rechtsbeschwerde hinsichtlich übrigen kopien meint rechtsbeschwerde seien gemäß abs nr brago verfügungsklägerin gesondert vergüten deshalb notwendige auslagen abs satz zpo erstatten beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen feststellungen denen rechtsbeschwerdegericht gemäß abs satz abs satz zpo auszugehen macht verfügungsklägerin soweit für rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung kosten für fotokopien geltend prozeßbevollmächtigten anlagen eigenen schriftsätzen anlagen gegnerischen schriftsätzen zwecke unterrichtung verfügungsklägerin für handakten gefertigt beschwerdegericht erstattungsfähigkeit für herstellung fotokopien entstandenen kosten recht verneint gemäß abs satz zpo partei umfang obsiegens gegner insbesondere erstattung erwachsenen kosten denen abs satz zpo neben gesetzlichen gebühren rechtsanwalts auslagen zählen verlangen voraussetzung für erstattungsfähigkeit daß obsiegende partei entsprechenden erstattungsanspruch prozeßbevollmächtigten ausgesetzt voraussetzung fehlt hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahren rede stehenden auslagen für fotokopien prozeßbevollmächtigten verfügungsklägerin anspruch auftraggeberin erstattung bislang festgesetzten kosten für anfertigung fotokopien rechtsanwalt mandanten anspruch ersatz auslagen für fotokopien bestimmt abs brago vorschrift gemäß abs brago dezember geltenden fassung neu gefaßt gesetz über elektronische register justizkosten für telekommunikation bgbl anzuwenden danach rechtsanwalt anspruch ersatz schreibauslagen für abschriften ablichtungen bestimmung genannten voraussetzungen aufgeführten tatbestände erfüllt fallen kosten für herstellung fotokopien abs brago allgemeinen geschäftskosten gebühren rechtsanwalt für tätigkeit erhält abgegolten liegt streitfall aa abs nr brago rechtsanwalt ersatz kosten für anfertigung abschriften ablichtungen unterrichtung mehr drei gegnern beteiligten aufgrund rechtsvorschrift aufforderung gerichts verlangen gilt gemäß abs brago gleichermaßen für abschriften ablichtungen notwendigen unterrichtung mehr zehn auftraggebern vgl nunmehr ausdrücklich abs nr brago ersatzpflicht verfügungsklägerin gegenüber prozeßbevollmächtigten aufgrund bestimmung kommt schon deshalb betracht verfahren einstweiligen verfügung person richtete bb verpflichtung verfügungsklägerin erstattung kopiekosten rechtsanwalts kommt gemäß abs nr brago betracht berücksichtigung wortlauts bestimmung wonach übrigen auslagen für abschriften ablichtungen ersatzpflichtig sollen zusätzlich angefertigt worden sowie hinblick abs nr abs brago getroffenen regelungen können abschriften ablichtungen für unterrichtung weniger verfahrensbeteiligten abs nr brago erwähnt gesondert vergütungsfähig angesehen gesetzgeber hierdurch veranlaßten kosten allgemeinen geschäftskosten zugerechnet ergibt zudem gesetzesbegründung bt drucks kostenrechtsänderungsgesetz juni bgbl neu gefaßten abs brago wonach künftig mehraufwand vergütet unterrichtung ungewöhnlich hohen anzahl gegnern beteiligten entsteht zusätzlich angefertigt gesondert honorieren rahmen abschriften ablichtungen üblic
  2867. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bremen februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen jeweils hierdurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte nebenklägerin zudem diejenigen ergänzend antrag generalbundesanwalts bemerkt senat angeklagten fassung tenors beschwert mutzbauer sander könig schneider mosbacher'],['Soon']]
  2868. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs auslegung allgemeinen geschäftsbedingung stromlieferungsvertrag über gewährung sogenannten aktionsbonus für neukunden bgh urteil april viii zr lg ravensburg ag bad waldsee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr achilles richterin dr fetzer richter dr bünger für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts ravensburg juni aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts bad waldsee januar zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten über verpflichtung beklagten zahlung aktionsbonus stromlieferungsvertrag kläger bezog beklagten strom aufgrund vertrages mai begann vertragsverhältnis einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten stand februar enthalten ziffer folgende regelung neukunde vertrag beklagte schließen gewährt einmaligen bonus monaten belieferungszeit fällig spätestens ersten jahresrechnung verrechnet neukunde wer letzten monaten vertragsschluss haushalt beliefert wurde bonus entfällt kündigung innerhalb ersten belieferungsjahres sei kündigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter kündigung klägers jahr belieferung ablauf april schlussrechnung september berücksichtigte beklagte höhe unstreitigen bonus klage begehrt kläger zahlung bonus sowie weiterer insgesamt nebst zinsen amtsgericht klage anerkenntnis beklagten hinsichtlich teilbetrags nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten landgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgeändert klage hinsichtlich bonuszahlung abgewiesen kläger begehrt berufungsgericht zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt kläger stehe anspruch zahlung aktionsbonus höhe beklagte deren allgemeinen geschäftsbedingungen kündigung bereits ablauf mindestvertragslaufzeit jahr ausgesprochen entgegen auffassung klägers sei klausel bereits wortlaut eindeutig zugrundelegung empfängerhorizonts rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners ergebe auslegung klausel kunde anspruch zahlung bonus erst erhalte länger zwölf monate strom beklagten bezogen folge einschränkenden formulierung ziffer allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten zusammenhang auswirkung kündigung innerhalb ersten belieferungsjahres bonusanspruch sei kündigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam eindeutige wortlaut klausel besage bonus kündigung innerhalb ersten belieferungsjahres entfalle bedeute zunächst kündigungen innerhalb ersten jahres bonus gewährt anschließend rückausnahme entfallen bonus gemacht vorliegend innerhalb ersten belieferungsjahres erklärte kündigung erst ablauf ersten belieferungsjahres wirksam entgegen auffassung klägers sei unterschiedliche bedeutung ablauf ablauf eindeutig erkennund begreifbar april beginnenden vertrag bedeute ablauf april folgejahres ablauf mai folgejahres ebenso verhalte begriff wirksamkeit allein mehrzahl unterschiedlicher gerichtsentscheidungen vermöge eindeutigen wortlaut klausel unklar ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht vorgenommene klauselauslegung unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen nachprüfung allgemeinen geschäftsbedingungen ungeachtet frage über räumlichen bezirk berufungsgerichts hinaus verwendung finden bedürfnis einheitlicher handhabung besteht senatsurteile februar viii zr njw rn juni viii zr njw rn mwn allgemeine geschäftsbedingungen ausgehend verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen vertragspartners einheitlich auszulegen verständigen redlichen vertragspartnern abwägung interessen normalerweise beteiligten kreise verstanden senatsurteile februar viii zr aao juni viii zr aao rn dabei u
  2869. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe für betroffenen antrag beschluss amtsgerichts märz betreuung aufgabenkreisen gesundheitssorge einschließlich vertretung kranken pflegekasse sozialleistungsträgern vertretung mtern behörden gericht arbeitsrechtliche angelegenheiten vermögenssorge wohnungsangelegenheiten angeordnet betreuerin bestellt worden begründung ausgeführt worden betroffene aufgrund psychosozialen reifeverzögerung lage sei angelegenheiten besorgen zeitpunkt anordnung verbüßte betroffene freiheitsstrafe haftentlassung stand allerdings unmittelbar bevor beschluss august wurde betreuung aufgehoben aufenthalt betroffenen entlassung justizvollzugsanstalt ermitteln während verbüßung weiteren freiheitsstrafe betroffene erneut beantragt für betreuung anzuordnen erhebliche schwierigkeiten bereichen vermögen gesundheit behörden amtsgericht akten vorausgegangenen verfahrens beigezogen betreuungsverfahren sodann anhörung betroffenen eingestellt dagegen gerichtete beschwerde betroffenen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt ziel für betreuung einzurichten ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung verfahrens landgericht landgericht begründung ausgeführt ergebnis ermittlungen sei davon auszugehen betroffenen alkohol drogenkonsum herrührende suchterkrankung vorliege infolgedessen eingetretene durchgreifende beeinträchtigung kritik urteilsund handlungsfähigkeit festgestellt können derartige beeinträchtigung ergebe insbesondere früheren betreuungsverfahren eingeholten sachverständigengutachten sei ausgeführt beurteilung betreuungsbedürftigkeit grenzfall handele betreuung wegen damals jugendlichen alters betroffenen schwierigen sozialen bedingungen befürwortet brigen ließen verfahren konkreten anhaltspunkte dafür gewinnen suchterkrankung bereits starken abnahme kognitiven fähigkeiten betroffenen geführt hätte umstände denen verschlechterung gesundheitszustandes ergäben betroffene vorgetragen hierfür ersichtlich sei anlass für erneute begutachtung bestanden deshalb könne davon ausgegangen betroffene psychisch mehr lage wäre bestehende unterstützungsmaßnahmen anspruch nehmen betreuungsbedürftigkeit festzustellen sei ausführungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand bgb bestellt betreuungsgericht für volljährigen aufgrund psychischen erkrankung körperlichen geistigen seelischen behinderung angelegenheiten ganz teilweise besorgen antrag amts wegen betreuer gemäß famfg gericht amts wegen verpflichtet feststellung entscheidungserheblichen tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzuführen ber art umfang ermittlungen entscheidet grundsätzlich tatrichter pflichtgemäßem ermessen rechtsbeschwerdegericht jedoch nachzuprüfen beschwerdegericht grenzen ermessens eingehalten ferner zutreffenden tatsachenfeststellungen ausgegangen senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn anforderungen instanzgerichten durchgeführte sachverhaltsermittlung gerecht sachverständige rahmen früheren betreuungsverfahrens jahr eingeholten gutachten ausgeführt bericht betreuungsbehörde betroffenen vorliegende psychosoziale reifeverzögerung weder bestätigen widerlegen lasse sei beurteilung betreuungsbedürftigkeit grenzfall weiteren feststellungen sachverständigen machte betroffene hinsichtlich freien berichtens unbeholfenen ungeübten eindruck denkablauf ungeordnet erschien sachlage durften vorinstanzen darauf beschränken betroffenen aufzugeben über drogenproblematik hinausgehenden behinderung psychischen erkrankung stellung nehmen gutachten sachverständigen auszuschließen betroffene überfordert andererseits jedenfalls grenzfall betreuungsbedürftigkeit be
  2870. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit reinhard sch straße dieter schn schl straße anne berg marcus bo berg vertreten vater günter bo straße wolfgang straße kläger beschwerdeführer prozessbevollmächtigter ag vormals ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter thomas straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz florian straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus straße xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo kläger kläger klägerin kläger kläger gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  2871. [['bundesgerichtshof beschluss verkündet märz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle notz verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bnoto bgb erklärung aufrechnung notarkasse antrag gerichtliche entscheidung bnoto anfechtbar sei form verwaltungsakts erklärt verwaltungsakte bundesnotarordnung aufgrund gesetzes erlassenen rechtsverordnung satzung ergehen schon deshalb nichtig erlassenden behörde unterschrieben bgh beschluß märz notz olg münchen wegen abgaben notarkasse bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter streck wendt sowie notare dr doy� justizrat dr bauer mündliche verhandlung märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats für notarsachen oberlandesgerichts münchen juni zurückgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe beschluß amtsgerichts münchen mai wurde über vermögen antragstellers insolvenzverfahren eröffnet antrag wurde ablauf oktober amt notar entlassen dagegen gerichteten rechtsmittel zugleich über zustehenden ausgleich unverhältnismäßiger belastungen gleichheitswidriger sonderopfer entlassung mitentschieden worden senatsbeschluß juli notz insgesamt erfolg parteien streiten abrechnungen abgaben versorgungssatzung antragsgegnerin ansprüche antragstellers ruhegehalt ersatzruhegehalt einkommensergänzung unterhaltsbeiträge antragsgegnerin setzte oktober staffelabgabe laut gebührenjahresstaffel für rechnungsjahr oktober mai gemäß abs abgabensatzung notarkasse dm fest verhältnis kumulierten monatsabrechnungen festgestellten guthaben antragstellers dm spätestens november zugegangenen bescheid legte antragsteller schreiben januar widerspruch gegenüber anspruch antragstellers jahres berschußausgleich abs satz abs abgabensatzung für abrechnungsjahr rechnete antragsgegnerin vorsorglich anspruch rückständige abgabenzahlungen höhe dm stand november schreiben selben tage schreiben ging antragsteller ebenfalls spätestens november bescheid märz setzte antragsgegnerin staffelabgabe laut haushaltsausgleich für rechnungsjahr oktober mai dm fest wodurch guthaben antragstellers verhältnis festgesetzten gebührenjahresstaffel dm ergab bescheid legte antragsteller mai widerspruch schriftsatz juli erhob klage beim bayerischen verwaltungsgerichtshof august weitergeleitet beim verwaltungsgericht münchen august einging verwaltungsgericht erklärte verwaltungsrechtszug soweit interesse für unzulässig verwies rechtsstreit oberlandesgericht münchen antragsteller hält gesamte staffelabgaben haushalt rückvergütungssystem für rechtswidrig schriftsatz november beantragt antragsteller ergangenen bescheide notarkasse januar soweit höhe unterhaltsbeitrages betroffen oktober november märz aufgehoben notarkasse verpflichtet für rechnungsjahr januar dezember fälligen staffelabgaben antragstellers neu berechnen näher bezeichneten maßgabe hilfsweise gericht bestimmenden angemessenen verfassungskonformen maßgabe festgestellt daß bescheide notarkasse über für rechnungsjahre februar dezember fälligen staffelabgaben antragstellers rechtswidrig antragsteller folgenbeseitigung erstattungsansprüche zustehen gleicher weise antrag vorgesehen berechnen schriftsatz dezember hilfsweise für fall daß angefochtenen bescheide verwaltungsakte seien notarkasse verurteilt denjenigen ermessen gerichts gestellten betrag staffelabgaben rechnungsjahres rechnungsjahre antragsteller zurückzuzahlen infolge verfassungswidrigkeit sonstigen rechtswidrigkeit abgabensatzungen notarkasse rechnungsjahre erhoben durfte sowie ferner schriftsatz mai insolvenzverwalter über vermögen antragstellers eröffneten insolvenzverfahrens zwischenentscheidung verfahren gewiesen intervention unzulässig zurückgewiesen hilfsweise festgestellt daß streitgegenstand insolvenzmasse gehört hilfsweise daß streitgegenständlichen ansprüche zessionarin insolvenzverwalter zustehen antragsteller gewillkürter
  2872. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts koblenz april abs stpo gesamten strafausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen maßgabe abs stpo unbegründet verworfen daß angeklagte gewaltsamen schmug gels schuldig umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten jeweils wegen steuerhinterziehung freiheitsstrafen zwei jahren fünf monaten verurteilt angeklagten einbeziehung jahr ver hängten geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten gebildet daneben sichergestellte zigaretten gasrevolver munition sowie reizgassprühflasche eingezogen revisionen angeklagten sachrüge hinsichtlich jeweiligen strafausspruchs erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts entzogen angeklagten gemeinschaftlich lkw ladung unversteuerter unverzollter zigaretten versandverfahren london kommend für weißrußland abgefertigt deutschland lediglich durchgeführt zollamtlichen berwachung lagerhalle zollplomben lkw entfernen ließen zigaretten entrichtung anfallenden abgaben gewinn deutschland weiterzuverkaufen dadurch wurden eingangsabgaben höhe mehr millionen dm hinterzogen zigaretten wurden allerdings sofort tat ermittlungsbeamten halle umstellt sichergestellt angeklagte führte tat gasrevolver gasaustritt lauf vorne einschließlich munition sowie reizgassprühflasche nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weder aufgrund erhobenen verfahrensrügen aufgrund sachrügen schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben allerdings klarzustellen daß angeklagte lediglich steuerhinterziehung gewaltsamen schmuggels schuldig rechtsfehlerfrei landgericht voraussetzungen abs nrn ao gegeben angesehen strafe strafrahmen ao entnommen obwohl angeklagte zeitpunkt zollplombe entfernt wurde lagerhalle aufhielt gesamtzusammenhang urteilsgründe ergibt daß angeklagte waffen bereits führte lkw tatplangemäß regulären fahrtroute abladeort lotste für rechtliche beurteilung gewaltsamer schmuggel ausreichend daß täter waffen irgendeinem zeitpunkt während tathergangs verfügung standen vgl bghst bgh nstz erfüllte tatbestand ao verdrängt qualifizierte form steuerhinterziehung grundtatbestand abs ao vgl bghst strafaussprüche dagegen beiden angeklagten bestand strafzumessungserwägungen lassen besorgen daß landgericht vorliegenden einzelfall gegebenen besonderheiten lockspitzeleinsatzes zusammenhang fast durchgehenden observation angeklagten schmuggelware ausreichend strafmildernd berücksichtigt grenzen zulässigen lockspitzeleinsatzes vgl bgh njw tatausführung wurde erst dadurch möglich daß informant zollfahndungsamtes zeuge anstoß konkreten tat gelie fert allerdings unmittelbar tat anzustiften führte erheblich vorbestraften urteilsfeststellungen für derartige tat zumindest erkennbar tatgeneigten angeklagten geklagten heran absicht durchführung ziga rettenschmuggels vorgenommenen art kannte entschluß tatausführung angeklagten direkte einwirkung informanten getroffen wurde konnte tat dennoch deswegen durchgeführt zollfahndungsamt angeklagten über informanten lagerhalle abnehmer für zigaretten form scheinaufkäufers beschaffte landgericht berücksichtigung umstände strafzumessungserwägungen einbezogen daß mitwirkung zeugen tat weitgehend gefördert vereinfacht zigaretten illegalen verkehr gelangt weitgehend pauschalen tatrichterlichen ausführungen lassen jedoch besorgen daß landgericht ausreichendem maße berücksichtigt daß tat aufgrund tatanstoßes informanten mehrfachen eingreifens zollfahndung überhaupt erst möglich wurde daß darüber hinaus wegen fast lückenlosen berwachung angeklagten schmuggelware anfang nahezu gefahr bestand daß zigaretten jemals freien verkehr gelangen konnten senat auschließen daß urteil strafschärfend gerade höhe entstandenen steuerschadens mehr millionen dm abhebt mangel beruht aufhebung einzelstrafen bedingt aufhebung
  2873. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lwanpg abs teilung lpg zwei lpgen abs lwanpg jedenfalls zulässig teilung zweck erfolgt teilung hervorgegangenen lpg pflanzen tierproduktion lpg jeweils produktionsart zusammenzuschließen bgh beschl november blw olg naumburg ag wernigerode bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellers antragsgegnerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe antragsteller erbe juni verstorbenen folgenden erblasser erblasser mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenpro duktion wurden pflanzenproduktion tätigen genossen darunter erblasser mitglieder lpg wa lpg wa faßte juni teilungsplan überschriebenen beschluß dahin ging daß teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschließlich gemü seproduktion abgespalten wurde daraus vorläufige lpg we entstehen wirtschaftstätigkeit lpg wa heißt reduziert territorialbereiche wa besteht reduzierten umfang fort wurde ferner geregelt vermögensteile neue unternehmen übergehen lpg wa verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heißt daß beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewährten statut betriebsordnung lpg wa lpg we geregelt erblasser fort angehören teilungsbeschluß vereinbarung vorstände lpg wa lpg we daß vollzogener teilung lpg wa vorausgegangen inhalts zusammenschluß herausgeteilten bereiches feldbau we späteren lpg we lpg we lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg wa lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschluß juni ungeteilten lpg wa zug be weiteren verlauf schloß lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg wa beschloß juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellers auffassung vertritt teilung sei unwirksam daß rechtsvorgänger mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen daß höhe liquidationserlös antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprüche stünden antragsteller allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied erblasser infolge gesellschaftsrechtlichen veränderungen geworden sei legt beschluß mitgliederversammlung lpg wa juni dahin daß teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mängel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand daß landwirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugründung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermöglicht stehe jedenfalls konkreten fall begründung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschließen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulässig ausführungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschluß mitgliederversammlung lpg wa juni privatautonomes rechtsgeschäft eigener art vgl bghz für aktienrecht siehe etwa hüffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschränkt überprüfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nämlich dahin wesentlicher auslegungsstoff außer acht gelass
  2874. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs bestellung verwalters wohnungseigentümer abberufung beurteilungsspielraum haftungsbeschränkte unternehmergesellschaft verwalterin verwalter darf unabhängig rechtsform bestellt wer über ausreichende finanzielle mittel verfügt ausreichende sicherheit haftungsfall bietet besteht objektiver betrachtung anlass bonität aussicht genommenen verwalters prüfen müssen wohnungseigentümer bestellung zurückstellen unterlagen erkenntnisse entsprechende entscheidung erlauben bgh urteil juni zr lg karlsruhe ag karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft straße entschieden versamm lung september mehrheit für beizuladende verwalterin firma geringeres entgelt verlangt beizuladende april unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt handelsregister eingetragen worden stammkapital kläger vorliegenden verfahren beschluss über bestellung beizuladenden verwalterin parallelen inzwischen für erledigt erklärten rechtsstreit beschluss über abschluss verwaltervertrags angefochten amtsgericht klage abgewiesen landgericht beschluss über bestellung beizuladenden verwalterin für ungültig erklärt zwe dagegen wenden beklagten zugelassenen revision entscheidungsgründe berufungsgericht meint zulässigkeit klage beschluss über bestellung beizuladenden verwalterin stehe entgegen parteien parallele klageverfahren beschluss über verwaltervertrag für erledigt erklärt hätten vertrag stehe stillschweigenden auflösenden bedingung verwalter wirksam bestellt sei beschluss über bestellung neuen verwaltung sei für ungültig erklären ordnungsgemäßer verwaltung entspreche folge allerdings weder daraus alternativangebot eingeholt worden sei daraus anbieter niedrigsten vergütung gewählt worden sei daraus bestellung vergütung laufzeit verwaltervertrags festgelegt worden seien bestellung stehe vielmehr deshalb widerspruch grundsätzen ordnungsmäßigen verwaltung beizuladende unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt sei gesellschaften rechtsform verwalterinnen wohnungseigentümergemeinschaft betracht kämen gelte jedenfalls deshalb beizuladende stammkapital erst kurz bestellung gegründet worden sei geschäftsführer abgelehnt persönliche haftung übernehmen beschränkungen bgb befreit sollen obwohl geschäftsführer gleichzeitig geschäftsführer elterlichen bauträgergesellschaft sei ii erwägungen halten rechtlichen prüfung ergebnis stand ergebnis zutreffend beklagten unbeanstandet nimmt berufungsgericht beschlussanfechtungsklage bestellung beizuladenden verwalterin dadurch unzulässig geworden kläger anfechtungsklage beschluss über abschluss verwaltervertrags für erledigt erklärt dadurch beschluss bestandskräftig geworden rechtsschutzinteresse klägers anfechtung beschlusses über bestellung beizuladenden verwalterin entfallen beizuladende wäre bestandskräftige bestellung verwalterin jedenfalls rechtlich gehindert verwaltervertrag erfüllen vgl jennißen jennißen aufl rn berufungsgericht bestellung beizuladenden recht für ungültig erklärt beschluss wohnungseigentümer über bestellung verwalters maßstab ordnungsgemäßen verwaltung messen wohnungseigentümer abs anspruch darauf tätigkeit verwaltung grundsätzen entspricht darauf verwalter anforderungen genügt senat urteil juni zr njw rn merle bärmann aufl rn daran fehlt wichtiger grund bestellung spricht bayoblg we olg stuttgart njw rr merle bärmann aufl rn jennißen jennißen aufl rn wann wichtiger grund vorliegt bestimmt anlehnung abs satz für abberufung verwalters geltenden grundsätzen olg stuttgart aao hügel bamberger roth bgb aufl rn vorliegen wichtigen grundes ver
  2875. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bandenhandels betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juni gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juli zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden fällen ii urteilsgründe wegen sechs fällen bandenhandels betäubungsmitteln geringer menge ii urteilsgründe wegen neun fällen einfuhr betäubungsmitteln tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge ii urteilsgründe wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ii urteilsgründe wegen erwerbs schusswaffe zwecke berlassung nichtberechtigten tateinheit erwerb besitz halbautomatischen kurzwaffen ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen fälle ii urteilsgründe bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgründe handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit einfuhr betäubungsmitteln jeweils geringer menge zwölf fällen fälle ii urteilsgründe handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit anstiftung einfuhr betäubungsmitteln jeweils geringer menge drei fällen fälle ii urteilsgründe zweier fälle handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit einfuhr betäubungsmitteln anstiftung einfuhr betäubungsmitteln jeweils geringer menge fälle ii urteilsgründe einfuhr betäubungsmitteln tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge drei fällen fälle ii urteilsgründe zweier fälle handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fälle ii urteilsgründe sowie erwerbs schusswaffe zwecke berlassung nichtberechtigen tateinheit erwerb besitz halbautomatischen kurzwaffen fall ii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt ferner lasten für verfallen erklärt hiergegen gerichtete revision angeklagten rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch wegen sechs fällen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs btmg fällen ii urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen betrieb angeklagte ab september zusammen ehefrau sohn zwei weiteren personen insgesamt drei indoor plantagen erzeugung marihuana für gewinnbringenden verkauf ende september ende märz bestehenden plantage fanden insgesamt drei ernten statt dezember sowie februar märz gesamtertrag belief kg pflanzen ab dezember unterhaltenen plantage zeitpunkt festnahme angeklagten april erntereif ab januar betriebenen plantage ha fand april ernte statt kg erbrachte weitere kg abgeerntete pflanzenteile nebst generation abgeernteter pflanzen wurden sichergestellt landgericht feststellt angeklagte gesamtertrag ca kg kg april zeugen verkauft vgl fall ii urteils gründe kg mehreren einzelmengen zeugen we ver äußert ungeachtet verkauf insgesamt geernteten ca kg marihuana sicherstellung kg hiervon einklang gebracht erschließt gesamtzusammenhang zeugen april verkaufte menge mehreren ern ten herrührte geht landgericht ansatz zutreffend davon gesonderte anbauvorgänge gewinnbringende veräußerung dadurch erzeugten betäubungsmittel abzielen grundsätzlich für selbständige zueinander tatmehrheit stehende taten handeltreibens bewerten vgl bgh beschluss april str nstz weber btmg aufl ff rn rn gilt indes soweit täter hinsichtlich verkaufs zeugen festgestellt mehrere einzelnen anbauvorgänge erzielten erträge einheitlichen umsatzgeschäft veräußert führt jedenfalls teilidentität jeweiligen tatbestandlichen ausführungshandlungen verknüpft einzelnen fälle handeltreibens tateinheit vgl bgh urteil mai str weber aao ff rn sammelt täter darüber hinaus mehrere ernten gesamtvorrat bevor verkauf beginnt ver
  2876. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren während insolvenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsmittel insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts gießen juni beschluss amtsgerichts büdingen dezember pfändungs berweisungsbeschluss amtsgerichts büdingen april aufgehoben antrag gläubigerin erlass pfändungs berweisungsbeschlusses abgewiesen kosten verfahrens einschließlich rechtsmittelzüge gläubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe ber vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet rechtsbeschwerdeführer insolvenzverwalter bestellt worden zugunsten gläubigerin aufgrund notarieller urkunde märz grundschuld lasten grundstücks schuldnerin grundbuch eingetragen worden april gläubigerin dinglichem recht gemäß grundschuldbestellungsurkunde grundlage insolvenzverwalter umgeschriebenen vollstreckungsklausel pfändungs berweisungsbeschluss insolvenzverwalter erwirkt danach wurde angebliche forderung zahlung fälligen künftig fällig werdenden nettomiete drittschuldner gepfändet drittschuldner schulden mietzinsen aufgrund mietvertrages schuldnerin pfändungs berweisungsbeschluss eingelegte erin nerung amtsgericht beschluss richters unbegründet zurückgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter amts landgerichtlichen entscheidungen aufzuheben antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses abzuweisen ii gemäß abs satz nr zpo statthafte abs zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet senat zwischenzeitlich rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche frage beschluss juli ix zb zip bghz entschieden danach eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners pfändung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandgläubiger mehr zulässig bereits wortgetreue auslegung inso ergibt gläubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenständen zusteht maßgabe gesetzes über zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grundpfandgläubiger absonderungsrecht gemäß bgb mithaftenden mieten pachten eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen grundstückseigentümers schuldners wege forderungspfändung verfolgen können bestätigt wortgetreue auslegung inso insbesondere abs inso vorauspfändung mieten zpo begründet danach spätestens ablauf nächsten eröffnung insolvenzverfahrens folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr leuchtet hypothekarischen haftungsverbund stehenden mieten pachten eröffnung insol venzverfahrens grundpfandgläubigern pfändung beschlagnahmt könnten entspricht interessenlage beteiligten durchsetzung absonderungsrechts grundpfandgläubigern bgb mithaftenden mieten pachten wege forderungspfändung insolvenzverwalter lage brächte öffentliche lasten grundeigentums laufende kosten gebäudeinstandhaltung gebäudeversicherung masseverbindlichkeit berichtigen müssen dafür nutzung absonderungsgutes deckung erhalten hierdurch würden insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet folgen eigenen antrag gemäß inso zvg begegnen angefochtenen entscheidungen deshalb aufzuheben antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses abzuweisen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag büdingen entscheidung lg gießen entscheidung'],['Soon']]
  2877. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gießen februar soweit betrifft rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt fahrerlaubnis sperrfrist zwei jahren entzogen führerschein eingezogen einziehung pkw audi angeordnet wirksam rechtsfolgenausspruch beschränkten revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechtes rechtsmittel vollem umfang erfolg angeklagte fuhr august pkw audi nähe alsfeld bekannten mitangeklagten revidiert ebenfalls eingezogenen bmw übernehmen sollten vorstellung ca kg gewinnbringenden weiterverkauf bestimmtes haschisch befinden wagen betäubungsmitteln vorher bezeichnete garage verbringen belohnung hierfür mindestens haschisch versprochen worden angeklagte stellte eigenen wagen ab übernahm betäubungsmitteln beladenen bmw wurde alsbald polizei festgenommen wagen befanden knapp kg haschisch ecstasytabletten strafkammer beiden tatausführung benutzten personenkraftwagen gemäß stgb eingezogen strafzumessungserwägungen einziehung angeklagten gehörenden pkw audi erwähnt wert pkw angegeben letzteres rechtsfehlerhaft einziehung gemäß abs nr stgb nebenstrafe daher teil strafzumessung gesamtbetrachtung erfordert vgl bgh mdr erheblicher wirtschaftlicher verlust einziehung strafmildernd berücksichtigen vgl bghr stgb abs strafzumessung schuldausgleich daraus ergebenden zusammenhang haupt nebenstrafe braucht urteil jedoch einzugehen einziehung einzelfall bemessung hauptstrafe wesentlich beeinflussen vermag bestimmender zumessungsfaktor wert abs nr stgb eingezogenen gegenstände insoweit beurteilen gesichtspunkte strafzumessung ausdrücklichen hervorhebung urteilsgründen bedarf deshalb konkreten fall verhältnis deren zumessungsgründen gewicht daß maßgebliche bedeutung für strafhöhe zukommt vgl bgh mdr hinblick darauf daß immerhin kg haschisch handel getrieben wurde wirtschaftlichen verhältnisse angeklagten geordnet bezeichnet naheliegt daß einziehung gebrauchten audi maßgebliche bedeutung für strafhöhe zukommt abschließend letztlich beurteilt wert pkw audi mitgeteilt wirtschaftlichen sonstigen folgen einziehung für angeklagten dargestellt sicherheit ausgeschlossen daß ansonsten rechtsfehlerfrei verhängte freiheitsstrafe vier jahren drei monaten ausschließlich handeltreiben kg haschisch zugrundegelegt wurde erörtern beim angeklagten hinsichtlich weiteren kg haschisch ecstasy tabletten dolus eventualis wenigstens fahrlässigkeit abs btmg vorlag erheblichen wert eingezogenen pkw niedriger ausgefallen wäre senat daher antrags generalbundesanwalts aufhebung strafausspruchs verschließen gilt hinsichtlich weitergehenden antrages angeklagten betreffenden rechtsfolgen insgesamt aufzuheben generalbundesanwalt weist insoweit darauf daß dauer sperrfrist für neuerteilung fahrerlaubnis näher begründet wurde daß urteilsgründe erkennen lassen daß einziehung gemäß stgb zwingend pflichtgemäßen ermessen tatrichters steht jedenfalls senat letztlich sicher ausschließen daß freiheitsstrafe nebenstrafe maßregel besserung sicherung wechselseitig beeinflußt vgl hierzu bghr stgb abs schuldausgleich rechtsfolgenausspruch daher beantragt insgesamt zugehörigen feststellungen aufzuheben jähnke detter otten bode rothfuß'],['Soon']]
  2878. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen september kosten klägerin zurückgewiesen antrag prozesskostenhilfe abgelehnt gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen klägerin berufungsgericht urteilsgründen festgehalten sachvortrag hinsichtlich auftragsinhalts umgestellt hierauf gestützte gehörsverletzung mangels klägerin geführten tatbestandsberichtigungsverfahrens durchgreift vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn beschluss september ix zr rn brigen beschwerde angegriffene auslegung auftragsinhalts verantwortung tatrichters stehende würdigung zulassungsgesichtspunkten beanstanden hinsichtlich beweiswürdigung erhobene rüge willkürverstoßes gleichfalls unbegründet anhaltspunkte dafür angegriffene beweiswürdigung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrängen müsste beruhe sachfremden erwägungen ersichtlich vgl bverfge bverfg wm weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen mangels erfolgsaussichten satz zpo klägerin gestellte prozesskostenhilfegesuch abzulehnen kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2879. [['bundesgerichtshof ii zb beschluss november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke beschlossen sofortige beschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts naumburg wertende einspruch beklagten august kosten unzulässig verworfen gründe beklagten früher geschäftsanteile klägerin hielt wegen angeblichen verstoßes vertragstrafenbewehrtes wettbewerbsverbot vollstreckungsbescheid über dm nebst zinsen erwirkt einspruch fehlende zustellung mahn vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden landgericht magdeburg juni prozeßbevollmächtigten vollständiger form zugestelltes urteil unzulässig verworfen hiergegen beklagte persönlich landgericht einspruch eingelegt berufungsgericht angefochtenen beschluß vorheriger belehrung beklagten über unzulässigkeit rechtsbehelfs unzulässig verworfen hiergegen richtet wiederum beklagten persönlich eingelegte binnen zwei wochen zustellung angefochtenen beschlusses gericht eingegangene einspruch ii einspruch beklagten unzulässig berufung verwerfenden beschluß oberlandesgerichts abs zpo sofortige beschwerde bundesgerichtshof eröffnet abs satz zpo mußte rechtsanwalt eingelegt rechtsstreit ersten rechtszug anwaltsprozeß geführt konnte ebenso oberlandesgericht senat verwehrt inhaltliche richtigkeit urteils landgerichts überprüfen anwaltlich vertretene beklagte versäumt formgerechtes rechtsmittel einzulegen röhricht henze kurzwelly goette münke'],['Soon']]
  2880. [['bundesgerichtshof beschluss xi za april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr müller dr ellenberger dr matthias beschlossen gegenvorstellung senatsbeschluss märz auszulegende sofortige beschwerde kläger zurückgewiesen gründe antrag kläger bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde mangels darlegung zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo aussicht erfolg satz abs satz zpo entscheidung berufungsgerichts steht bereinstimmung ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes wonach fall begründeten gegenvorstellung wiedereinsetzungsfrist erst ab zustellung entscheidung über gegenvorstellung beginnt bghz bgh beschlüsse dezember iii zr njw september iv zb versr juni vi zr versr steht beschluss ix zivilsenats april ix zb wm entgegen entscheidung lag sache begründete gegenvorstellung zugrunde wiechers joeres ellenberger müller matthias vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']]
  2881. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz betreffenden schuldspruch dahin geändert abs stpo angeklagte fall urteilsgründe wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit bandenmäßigem anbau herstellen betäubungsmitteln herstellen betäubungsmitteln geringer menge schuldig hinsichtlich nichtrevidenten ba betreffende schuldspruch dahin geändert fall urteilsgründe wegen beihilfe bandenmäßigen handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit bandenmäßigem anbau herstellen betäubungsmitteln herstellen betäubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision angeklagten vorgenannte urteil gemäß abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen davon fall tateinheit bandenmäßigem unerlaubten anbau betäubungsmitteln geringer menge fall fall tateinheit bandenmäßigem unerlaubten anbau betäubungsmitteln fall wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge vier fällen fälle sowie wegen besitzes verbotenen waffe fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt nichtrevidenten ba wegen beihilfe bandenmäßigen unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen davon fall tateinheit beihilfe bandenmäßigen unerlaubten anbau betäubungsmitteln geringer menge fall fall tateinheit beihilfe bandenmäßigen unerlaubten anbau betäubungsmitteln fall gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt teilweise antrag generalbundesanwalts folgend führt revision angeklagten gemäß stpo betreffend nichtrevidenten ba berichtigung schuldspruchs brigen unbegründet abs stpo feststellungen landgerichts betrieb angeklagte ab zunächst wohnung nichtrevidenten ße berlin stra cannabisplantage mai vier ernten brachte fälle überwiegende teil geernteten marihuanas weiterverkauf bestimmt jeweils etwa gramm marihuana dien ten eigenverbrauch angeklagten sodann kam angeklagte nichtrevidenten bo ba bo straße berlin überein wohnung weitere cannabisplantage errichten mai beschaffte cannabisstecklinge denen hälfte weiterhin gemeinsam nichtrevidenten betriebenen plantage tage straße hälfte neuen plan straße eingepflanzt wurde fall beide plantagen wurden etwa zeit august september abgeerntet überwiegend gewinnbringenden verkauf bestimmten ernte plantage straße behielt angeklagte wiederum gramm mindest wirkstoffgehalt thc für ernte ba gramm lo straße erhielten gramm eigenkonsum septem ber beschaffte angeklagte cannabisstecklinge jeweils oktober plantagen straße straße eingepflanzt wurden fall tag darauf wurden durchsuchung wohnungen sichergestellt fällen strafkammer bandenmäßiges handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge angenommen angeklagte begehung taten hinsichtlich plantage straße nichtrevidenten lo bo ba fest zusammen getan soweit taten darauf gerichtet betäubungsmittel gewinnbringenden verkauf eigenen konsum anzubauen landgericht tateinheit bandenmäßigem anbau betäubungsmitteln geringer menge fall bzw bandenmäßigem anbau betäubungsmitteln fall angenommen schuldsprüche angefochtenen urteils betreffend angeklagten bo nichtrevidenten ba teilweise rechtsfehlerhaft angesichts einheitlichen beschaffung stecklingen engen zeitlichen zusammenhang durchgeführten bzw geplanten ernten strafkammer hinsichtlich zeitgleichen bewirtschaftung zwei plantagen rechtsfehler jeweils tat angenommen gleichermaßen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen neben verurteilung wegen handeltreibens bezug für eigenkonsum dienenden mengen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen anbaus betäubungsmitteln erfolgen vgl patzak körner patzak volkmer btmg aufl btmg teil
  2882. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet dezember weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hb wphg abs nr bank kunden über kapitalanlagen berät fondsanteile empfiehlt denen verdeckte rückvergütungen ausgabeaufschlägen jährlichen verwaltungsgebühren erhält kunden über rückvergütungen aufklären kunde beurteilen anlageempfehlung allein kundeninteresse kriterien anlegerund objektgerechter beratung erfolgt interesse bank möglichst hohe rückvergütungen erhalten bgh urteil dezember xi zr olg münchen lg münchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte bank abgetretenem recht gmbh folgenden zedentin sammenhang wertpapiergeschäften anspruch zedentin erwarb inhaltlich einzelnen streitigen beratungsgespräch mitarbeitern beklagten februar februar juni über beklag te für anteile aktienfonds für aktien wertpapierabrechnungen über fondsanteile besonders ausgewiesene ausgabeaufschläge enthalten beklagte aufschlägen konzerneigenen fonds erhobenen verwaltungsgebühren rückvergütungen erhält gewährte zedentin insoweit bonifikationen zumeist falle ber ausgabeaufschläge wurde zedentin informiert über rückvergütungen beklagte erheblichen kursverlusten suchte geschäftsführer zedentin falsch beraten fühlte august zusammen rechtsanwalt beklagte inhalt gesprächs streitig veräußerung teils fondsanteile für aktien für kläger august klage eingereicht berücksichtigung erzielter wertpapiererträge verurteilung beklagten zahlung zuzüglich zinsen zug zug bertragung restlichen wertpapiere beantragt begründung beruft revisionsverfahren wesentlichen darauf beklagte abs nr wphg folgende interessenwahrungspflicht verstoßen fonds konzerneigenen gesellschaften empfohlen außerdem vorsätzlich rückvergütungen ausgabeaufschlägen verwaltungsgebühren fonds verschwiegen davon kenntnis gehabt hätte wäre anlagevorschlag beklagten empfohlenen aktien angehe gefolgt beklagte fehlberatung abrede gestellt ge meint über rückvergütungen aufklären müssen außerdem einrede verjährung erhoben landgericht durchgreifend erachtet klage abgewiesen berufung oberlandesgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefoch tenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht wesentlichen ausgeführt ansprüche zedentin beklagte aufgrund beratungsgesprächs februar seien zeitpunkt klageerhebung august gemäß wphg verjährt dreijährige verjährungsfrist spätestens letzten erwerbsakt juni laufen begonnen verjährung sei gehemmt worden verhandlungen über schadensersatzpflicht stattgefunden hätten wphg eingetretene verjährung ergreife mögliche konkurrierende deliktische ansprüche aufgrund fahrlässiger falschberatung abs bgb abs wphg abs bgb abs kagg wegen unterlassener zurverfügungstellung verkaufsprospektes kläger stehe anspruch vorsätzlicher unerlaubter handlung gemäß abs bgb stgb beklagte wegen verschweigens rückvergütungen ausgabeaufschlägen verwaltungsgebühren fonds offenbarungspflicht hinsichtlich rückvergütungen für beklagte schon deshalb bestanden weder stellung unabhängigen maklers diejenige unabhängigen vermögensverwalters inne gehabt vielmehr eigenschaft wertpapierdienstleistungsunternehmen markt teilgenommen stellung sei beklagte unterschied neutralität verpflichteten makler verpflichtet breiten palette betracht ziehender aktien fondsanlagen stets allein für kunden günstigste empfehlen vielmehr sei rechtlich befugt bevorzugt produkte eigenen fondsgesellschaft empfehlen mithin eigene wirtschaftliche interessen ver
  2883. [['bundesgerichtshof beschluss zb november verfahren feststellung unzulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zulässig kläger hinblick schiedsvereinbarung zunächst schiedsgericht wendet jedoch konstituierung wegen zuständigkeit schiedsgerichts bestehender zweifel staatliche gericht antrag feststellung zulässigkeit unzulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens gemäß abs zpo anruft testament angeordnete schiedsklausel unwirksam soweit testamentsvollstrecker einzelschiedsrichter über streitigkeiten erben testamentsvollstrecker entscheiden bgh beschluss november zb olg frankfurt main ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr koch richter prof dr kirchhoff dr löffler sowie richterinnen dr schwonke dr schmaltz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat märz kosten antragsgegners zurückgewiesen gegenstandswert gründe antragstellerin aufgrund notariell beurkundeten testaments mai alleinerbin verstorbenen ehemannes nachfolgend erblasser testament ordnete erblasser testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker setzte antragsgegner testament enthält bezeichnung schiedsklausel folgende regelung streitigkeiten erben ersatzerben vermächtnisnehmer ersatzvermächtnisnehmer untereinander testamentsvollstrecker durchführung testaments ergeben ausschluss ordentlichen gerichte schiedsrichter einzelrichter entscheiden tatsachen schiedsverfahren schiedsgutachten feststellen soweit zwingenden gesetze entgegenstehen entscheiden schiedsrichter schiedsgutachter prozess materiell rechtlich freiem ermessen schiedsrichter schiedsgutachter jeweiligen testamentsvollstrecker für dauer amtes antragsgegner nahm amt testamentsvollstreckers gegenüber amtsgericht schöneberg august testamentsvollstreckerzeugnis erteilte übt amt testamentsvollstreckers seitdem schreiben juli forderte antragstellerin antragsgegner eigenschaft erblasser berufenen schiedsrichter über ablehnung schiedsrichter wegen besorgnis befangenheit entscheiden schreiben erklärte antragstellerin zugleich anrufung schiedsgerichts zwecks entscheidung über testamentsvollstrecker erhobene klage rechnungslegung folgezeit änderte antragstellerin klage schreiben antragsgegner mehrfach zuletzt november august wies antragsgegner antragstellerin darauf niemals erklärt schiedsrichteramt auseinandersetzung ausüben antragstellerin ansicht antragsgegner annahme amtes testamentsvollstreckers konkludent erblasser angetragene amt schiedsrichters angenommen trotz aufforderung zurückgetreten sei hauptanträgen antragstellerin oberlandesgericht feststellung beendigung schiedsrichteramtes antragsgegners bestellung ersatzschiedsrichters oberlandesgericht beantragt hilfsweise antragstellerin feststellung beantragt testament mai enthaltene schiedsklausel wonach streitigkeiten erben testamentsvollstrecker ausschluss ordentlichen gerichte schiedsrichter einzelrichter entscheiden unwirksam begründung hilfsantrags antragstellerin feststellung unwirksamkeit testamentarischen schiedsanordnung beantragt soweit entscheidungsbefugnis schiedsgerichts für streitigkeiten erben testamentsvollstrecker begründet oberlandesgericht hauptanträge antragstellerin unzulässig verworfen hilfsantrag folgender fassung stattgegeben festgestellt antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche verfahren bezug schriftsatz antragstellerin antragsgegner november geänderte klage unzulässig dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii oberlandesgericht angenommen antrag feststellung unzulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens auszulegende hilfsantrag sei gemäß abs zpo statthaft zulässig für antrag abs zpo genüge konkrete streitigkeit bezogenes rechtlich schützenswertes interesse zulässigkeit unzulässigkeit schiedsverfahrens feststellen lassen antragsgegner frage zulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens verfahrens ordentlichen gerichten erklärt deshalb sei antragstellerin feststellung unzulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens angewiesen auszuschließe
  2884. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivil beschwerde kammer landgerichts münster august kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gemäß abs nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig geltend gemachten zulässigkeitsgründe greifen soweit beschwerdegericht verletzung mitwirkungspflichten schuldner abs nr inso ausgeht liegt zulässigkeitsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsbeschwerde angeführte entscheidung bgh beschl märz ix zb nzi wonach mündliche erklärungen schuldners beachtlich streitfall einschlägig schuldner abweichend dortigen sachlage tatsächlich unrichtige schriftliche angaben gemacht schuldner mündlichen verkehr beschränkt füllen unrichtige schriftliche angaben tatbestand abs nr inso verletzung art abs gg gegeben landgericht gehalten zeugin hören landgericht zutreffend angenommen schuldner wegen gemachten unrichtigen angaben versagungsgrund abs nr inso verwirklicht heilung tatbestandes hätte mündliche angaben zeugin allenfalls erfolgen können gespräch treuhänder ausdrücklich zuvor gemachten unrichtigen schriftlichen angaben hingewiesen hätte indessen vorgetragen worden soweit beschwerdegericht grob fahrlässigen handeln schuldners ausgegangen handelt prüfung rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche würdigung vorliegende sache gibt anlaß klärung abs nr inso beeinträchtigung gläubigerinteressen voraussetzt streitfall gegeben unklarheit fahrzeugen leasingfahrzeuge handelt entstehen prämienrückständen beförderte ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag münster entscheidung lg münster entscheidung'],['Soon']]
  2885. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts rottweil april kosten beschwerdeführers verworfen antrag beschwerdeführers wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung rechtsbeschwerde verworfen antrag beschwerdeführers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen gründe amtsgericht beschwerdeführer zahlung rückständiger krankenversicherungsprämien verurteilt widerklage abgewiesen urteil wurde beschwerdeführer september zugestellt früherer prozessbevollmächtigter legte abend oktober donnerstag per telefax berufung beim amtsgericht anderntags bersendung akten landgericht verfügte trafen montag oktober nunmehr angefochtenen beschluss april beschwerdeführer zugestellt april verwarf landgericht berufung verspätet lehnte wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist ab wiederum beim amtsgericht legte beschwerdeführer mai vorgenannten beschluss gesetzlich möglichen rechtsmittel ber landgericht wurden akten bundesgerichtshof zugeleitet mai eintrafen verfügung juni beschwerdeführer zugegangen juni wurde ablauf frist einlegung allein statthaften rechtsbeschwerde darauf hingewiesen rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt müsse beschwerdeführer daraufhin wiedereinsetzung versäumung frist einlegung rechtsbeschwerde ferner prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren beantragt trägt früherer prozessbevollmächtigter sei ausland verzogen seit januar mehr erreichbar ii anträge erfolg abs satz abs satz nr zpo allein statthafte rechtsbeschwerde berufung verwerfenden beschluss unzulässig abs satz zpo beschwerdeschrift weder innerhalb monatsfrist abs satz zpo beim bundesgerichtshof beim bundesgerichtshof eingegangen zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet abs abs satz zpo beschwerdeführer anwaltliche hilfe verfasste wiedereinsetzungsgesuch versäumung beschwerdefrist abs abs abs satz zpo vorgeschriebenen form erhoben deshalb unzulässig versäumte prozesshandlung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnete rechtsbeschwerdeschrift beschwerdeführer trotz schreiben juni erteilten hinweises ebenfalls innerhalb juli abgelaufenen monatsfrist abs satz zpo nachgeholt prozesskostenhilfegesuch schon deshalb zurückzuwei sen beschwerdeführer entgegen abs zpo angaben persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen gemacht insbesondere dafür vorgesehenen amtlichen vordrucks bedient abs zpo terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag freudenstadt entscheidung lg rottweil entscheidung'],['Soon']]
  2886. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja on stadtwerke eschwege gwb abs abs für marktabgrenzung strommärkten kommt darauf strommengen körperlich angeboten deshalb besteht erstabsatzmarkt für strom allein stromerzeugenden importierenden unternehmen anbieter auftreten bloße stromgroßhändler gehören anbietern markt räumlich erstabsatzmarkt für strom deutschlandweit abzugrenzen europaweiter markt besteht angesichts begrenzten bertragungskapazität grenzkuppelstellen mehrere unternehmen oligopol abs satz gwb bilden anhand gesamtbetrachtung für wettbewerb relevanten umstände beurteilen wesentliche indizien dafür hohe markttransparenz wirksame abschreckungs sanktionsmöglichkeiten abweichendem marktverhalten gwb abs beschwerdegericht braucht grundsätzlich bundeskartellamt aufgrund marktdatenerhebung gewonnenen ergebnisse amts wegen richtigkeit überprüfen gilt vortrag beteiligten sachverhalt sorgfältiger berlegung aufdrängenden möglichkeiten anlass gibt bgh beschl november kvr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr grüneberg beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni fassung berichtigungsbeschlüsse juni juli zurückgewiesen betroffenen gesamtschuldner kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen auslagen bundeskartellamts tragen auslagen beigeladenen erstattet wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt gründe on energie ag betroffene hundertprozentige tochtergesellschaft on ag hält aktien mittlerweile on mitte ag umbenannten eam energie ag betroffene folgenden eam eam beabsichtigt kreisstadt eschwege betroffene geschäftsanteile stadtwerke eschwege gmbh betroffene folgenden sw eschwege erwerben betroffene meldete erwerbsvorgang schreiben januar beim bundeskartellamt sw eschwege versorgt kreisstadt eschwege angrenzenden gemeinden endverbraucher elektrizität gas wärme wasser außerdem liefert strom zwei regionale stromversorger bislang bezog strom nahezu ausnahmslos eam jahr erzielte sw eschwege einbeziehung gas wasser wärmelieferungen umsatz höhe knapp mio eam betätigt hessen regionaler strom gasversorger strom bezieht on konzernunternehmen gas gasunion gmbh on konzern folgenden on mittelbar beteiligt eam beliefert sowohl stadtwerke endverbraucher erzielte umsatzerlöse höhe rund mio bundeskartellamt zusammenschluss verfügung september untersagt wuw de begründung ausgeführt on rwe konzern folgenden rwe bildeten märkten für belieferung weiterverteilern industriellen gewerblichen großkunden strom marktbeherrschendes duopol minderheitsbeteiligung eam sw eschwege verstärkt würde aufgrund bestimmungen eam kreisstadt eschwege geschlossenen konsortialvertrages wäre rechnen sw eschwege lieferantenposition eam festigte würden zusammenschluss marktanteile sw eschwege großkundenmarkt kontrolle duopols fallen schließlich würde marktbeherrschende stellung gasunion gasmarkt verstärkt eam erwartungsgemäß dafür einsetzen würde sw eschwege gas weiterhin gasunion bezöge verfügung bundeskartellamts betroffenen eingelegte beschwerde erfolg geblieben olg düsseldorf wuw de beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen betroffenen zusammenschlussvorhaben rechtsbeschwerde unbegründet angefochtene beschluss schon wegen fehlens ordnungsgemäßen begründung nr zpo abs satz gwb aufzuheben macht rechtsbeschwerde geltend beschluss einwand betroffenen eingegangen untersagungsverfügung bundeskartellamts sei schon deshalb rechtswidrig feststellungen verfahren denen betroffenen beteiligt seien bezug nehme aufhebungsgrund nr zpo abs satz gwb dargetan begründung sinne vorschriften fehlen selbständiges angriffs verteidigungs mittel eingegangen st rspr bgh urt zr njw insoweit bghz abgedruckt offensichtlich ei
  2887. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsbeschwerdeverfahren betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja streetball markeng abs nr beurteilung zeichen für angemeldeten dienstleistungen über hinreichende unterscheidungskraft verfügt verkehrsverständnis zeitpunkt entscheidung über antrag eintragung zeichens marke zugrunde legen für anmelder bereits identisches zeichen für dienstleistungen eingetragen deshalb insbesondere geringeren anforderungen vorliegen unterscheidungskraft stellen bgh beschl januar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts märz kosten anmelderin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe markenstelle für klasse deutschen patent markenamts anmeldung wortmarke streetball für sportschuhe sportbekleidung zurückgewiesen beschwerde anmelderin erfolg geblieben hiergegen wendet anmelderin zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht angenommen eintragung gemeldeten marke schutzhindernisse fehlens jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng freihaltebedürfnisses abs nr markeng entgegenstehen begründung ausgeführt bezeichnung streetball entbehre maßgeblichen zeitpunkt entscheidung über eintragung angabe hinsichtlich sportart für schuhe bekleidung geeignet könnten für beanspruchten jeglicher unterscheidungskraft angemeldete zeichen falle schutzhindernis abs nr markeng vorschrift schließe marken eintragung ausschließlich zeichen angaben bestünden bezeichnung bestimmung dienen könnten löschungsantrag seit april für bekleidungsstücke einschließlich turn sportbekleidungsstücke schuhwaren einschließlich sport freizeitschuhe kopfbedeckungen eingetragenen wortgleichen marke nr sei deshalb zurückgewiesen worden hinreichender sicherheit feststellbar sei marke bereits zeitpunkt eintragung schutzunfähig sei anmelderin für verkehrsdurchsetzung zeichens aufgrund voreintragung vorgebracht iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg recht bundespatentgericht angenommen eintragung zeichens streetball für sportschuhe sportbekleidung schutzhindernisse abs nr markeng entgegenstehen eintragungshindernisse abs nr markeng art abs lit markenrl anwendungsbereiche überschneiden voneinander unabhängig gesondert prüfen wobei eintragungshindernis licht allgemeininteresses auszulegen jeweils zugrunde liegt vgl eugh urt grur tz eurohypo habm bgh beschl zb grur tz wrp käse blütenform ii vorliegen unterscheidungskraft abs nr markeng dürfen daher wegen möglichen freihaltungsinteresses abs nr markeng erhöhte anforderungen gestellt vgl bgh beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur wrp gute zeiten schlechte zeiten unterscheidungskraft marke hinblick dienstleistungen für eingetragen beurteilen wobei anschauung maßgeblichen verkehrskreise ankommt eugh urt slg grur int tz maglite urt slg grur int tz nichols urt slg grur tz wrp nestl� mars dabei mutmaßliche wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verständigen durchschnittsverbrauchers fraglichen dienstleistungen abzustellen vgl eugh urt slg grur int tz sat eugh grur int tz maglite unterscheidungskraft abs nr markeng art abs lit markenrl zeichen innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen somit denjenigen unternehmen unterscheidet vgl eugh grur int tz maglite bghz farbige arzneimittelkapsel bgh beschl zb grur wrp berlincard hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentität gekennzeichneten dienstleistungen gewährleisten allein feh len jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begründet großzügiger maßstab zugrunde legen geringe unterscheidungskraft genügt schutzhindernis überwinden für beurteilung schutzhindernisse abs nr markeng unerheblich wer marke angemeldet bgh beschl zb wrp casino bremen vgl ferner bgh beschl z
  2888. [['bundesgerichtshof beschluss zb april prozesskostenhilfesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsmittel beschluss zivilsenats kammergerichts februar kosten antragstellers unzulässig verworfen gegenstandswert festgesetzt gründe rechtsmittel antragstellers unzulässig beschluss oberlandesgericht beschwerdegericht erlassen findet rechtsbeschwerde statt gesetz besonders bestimmt oberlandesgericht angefochtenen beschluss zugelassen gvg abs zpo beide voraussetzungen gegeben ullmann ungern sternberg schaffert pokrant bergmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  2889. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz gi inso abs nr fall genehmigung lastschrift einzugsermächtigungsverfahren gegenüber lastschriftgläubiger erklärt lastschriftgläubiger lastschrift einzugsermächtigungsverfahren eingereicht widerspruch schuldners für zahlstelle schuldnerbank beachtlich schuldner zugunsten gläubigers abbuchungsauftrag erteilt aufgabe bghz widerspruch schuldners belastungsbuchung unwiderruflich gläubiger trotz gunsten erteilten abbuchungsauftrags forderung wege einzugsermächtigungsverfahrens einzieht schadensersatzanspruch vorläufigen insolvenzverwalter belastungsbuchung widerspricht bgh urteil oktober ix zr hanseatisches olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten vorläufiger insolvenzverwalter insolvenzeröffnungsverfahren über vermögen gmbh co kg fortan schuldnerin wegen ansicht unberechtigten widerspruchs lastschriften schadensersatz anspruch klägerin belieferte schuldnerin regelmäßig baustoffen juni bestätigte eg schuldnerin abbu chungsauftrag zugunsten klägerin februar märz zog klägerin über hausbank konto schuldnerin folgende beträge februar märz märz abbuchungen erfolgten einzugsermächtigungsverfahren abbuchungs auftragsverfahren märz genehmigte schuldnerin gegenüber klägerin abbuchungen märz märz wurden sicherungsmaßnahmen über vermögen schuldnerin angeordnet beklagte vorläufigen insolvenzverwalter bestellt zugleich wurde angeordnet verfügungen antragstellerin zustimmung beklagten wirksam schreiben april erklärte beklagte gegenüber eg genehmigten lastschriften seit februar widerspreche eg überwies insgesamt anderkon to beklagten betrag abbuchungen klägerin enthalten schreiben april wies klägerin beklagten bestehenden abbuchungsauftrag forderte rücknahme widerspruchs juni wurde insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet vorliegenden rechtsstreit verlangt klägerin wegen ansicht unberechtigten lastschriftwiderspruchs beklagten schadensersatz höhe nebst rechtshängigkeitszinsen vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin bisherigen antrag entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht ausgeführt widerspruch klägerin eigenes vermögen aussicht spätere vermögenszuflüsse verloren schuldnerin abbuchungen märz erklärung gegenüber klägerin genehmigt darauf bank kenntnis hiervon erlangt komme abbuchung februar sei ebenso abbuchungen märz ursprünglichen abbuchungsauftrag gedeckt unabhängig davon hausbank klägerin abbuchungsauftrags einzugsermächtigungsverfahren benutzt pauschale lastschriftwiderspruch mittel erhaltung späteren insolvenzmasse stelle jedoch verstoß guten sitten dar jedenfalls beklagte april schädigungsvorsatz gehandelt zeitpunkt weder genehmigungserklärungen märz abbuchungsauftrag bekannt seien widerspruch genehmigte belastungsbuchungen beschränkt vorliegenden ausnahmefall doppelt begründeter lastschriften rechnen müssen sei verpflichtet widerspruch schuldnerin etwaigen genehmigungen befragen ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung ergebnis stand gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs vorläufige insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt grundsätzlich befugt einzugsermächtigungsverfahren erfolgten lastschriften widersprechen unabhängig davon schuldner sachlich rechtliche einwendung gläubigerforderung zusteht bgh urteil november ix zr bghz ff oktober ix zr bghz rn juli xi zr bghz rn juli ix zr bghz rn märz xi zr nzi rn einschränkungen bestehen lediglich insolvenzverfahren über vermögen natürlichen person vorläufige insolvenzverwalter vorab prüfen jeweilige lastschrift verwendung
  2890. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhörungsrüge oktober senatsurteil september kosten klägerin zurückgewiesen gründe übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt jedoch für unerheblich gehalten worden rügebegründung beanstandet kern angesichts klägerin schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhältnisse beklagten ausreichender anlass für systemumstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgründen für entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschätzungsprärogative für beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten künftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhörungsrüge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschätzungsprärogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klägerin geteilt verstoß verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  2891. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr feilcke dr grube schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts gera september schuldspruch fall ii urteilsgründe dahingehend klargestellt angeklagten besonders schweren räuberischen erpressung tateinheit besonders schwerem raub gefährlicher körperverletzung schuldig zugehörigen feststellungen hinsichtlich beider angeklagten aufgehoben aa soweit anordnung sicherungsverwahrung abgesehen worden bb gesamten strafausspruch sowie ausspruch über unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels insoweit nebenklägern entstandenen auslagen tragen revision angeklagten vorgenann te urteil soweit betrifft aufgehoben aussprüchen über gesamtstrafe sowie über vorwegvollzug hinsichtlich anordnung aufrechterhaltung dinglichen arrests sowie entscheidung abs stpo af weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten verbliebenen rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberi scher erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet entscheidung über vorwegvollzug strafe getroffen angeklagten wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchter körperverletzung beleidigung einbeziehung geldstrafe urteil erste gesamtfreiheitsstrafe acht monaten wegen schwerer räuberischer pressung tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen diebstahls wegen urkundenfälschung tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis vorsätzlichem verstoß pflichtversicherungsgesetz vorsätzlichem unerlaubten führen schusswaffe aufhebung entscheidung festgesetzten gesamtgeldstrafe einbeziehung verhängten einzelgeldstrafen weitere gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verhängt außerdem unterbringung entziehungsanstalt verbunden entscheidung über vorwegvollzug strafen angeordnet zudem einziehungsentscheidungen sowie anordnung über aufrechterhaltung dinglichen arrests getroffen revision staatsanwaltschaft vollem umfang rechtsmittel angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg revision angeklagten bleibt erfolglos verurteilung landgerichts liegen folgende geschehnisse zugrunde juli uhr geriet angeklagte polizeikontrolle dabei wurde festgestellt sitzungshaftbefehl amtsgerichts gera vorlag angeklagte zunächst festnehmen lassen erklärte schließlich bereit verstärkung herbeigerufener polizeibeamter davon ausging angeklagte leiste widerstand ging durchsetzung haftbefehls funkstreifenwagen bringen situation eskalierte angeklagte versteifte begann bewegungen kopfs sowie schläge geballten fäusten polizeibeamten einzuschlagen misslang kopf faustschlägen ausweichen konnte angeklagte wurde sodann zwei polizisten fixiert boden gebracht gefesselt schließlich streifenwagen gebracht wurde beleidigte aktion beteiligten beamten worten fotze assi pussy beiden angeklagten freiheitsent ziehungen spätestens seit august miteinander kontakt beide betäubungsmittelabhängig weder arbeit geld oktober fuhren nacht parkten agrargenossenschaft sahen uhr später geschädigten zeugen cl st straße st ent lang liefen spätestens zeitpunkt fassten entschluss überfallen vorhalt messers sowie gasdruckpistole herausgabe bargeld wertgegenständen aufzufordern zunächst fuhren gruppe vorbei ließen sodann pkw per fuß überholen fuhren erneut geschädigten vorbei stellten fahrzeug schließlich einsehbar ab gingen entgegen beide angeklagte vermummt trug messer gasdruckpistol
  2892. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo abs satz verfahrenskostenhilfe bedürftige beteiligte erhalten eigenen rechten betroffen anschluss senatsbeschluss oktober xii zb famrz daher scheidet bewilligung verfahrenskostenhilfe für beteiligten verfahren beteiligter rechtskräftigem abschluss scheidungsverfahrens aufhebung zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses rückzahlung beigetriebenen zwangsgelds erstrebt bgh beschluss juni xii zb olg köln ag bergheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen antrag antragstellers gewährung verfahrenskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen gründe antragsgegnerin antragsteller scheidungsverbund verfahren über versorgungsausgleich anhängig aufforderung amtsgerichts durchführung versorgungsausgleichs erforderliche amtliche formular ausgefüllt unterschrieben vorzulegen antragsgegnerin weder binnen hinweis mögliche verhängung zwangsgeld gesetzten frist erinnerung nachgekommen daraufhin amtsgericht antragsgegnerin zwangsgeld festgesetzt nachdem zwangsgeld beigetrieben worden antragsgegnerin erst ausgefüllten fragebogen anlage beim amtsgericht eingereicht scheidung durchführung versorgungsausgleichs beschluss april rechtskräftig seit juni antragsgegnerin mai beantragt zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben zwangsgeld zurückzuerstatten amtsgericht antrag beschluss oktober zurückgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragsgegnerin erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegnerin begehren antragsteller für verfahren rechtsbeschwerde gewährung verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmächtigten beantragt ii antragsteller nachgesuchte verfahrenskostenhilfe versagen beteiligung vorliegenden rechtsbeschwerdeverfahren dient verfolgung verteidigung eigener rechte erfolgt lediglich begleitend wofür verfahrenskostenhilfe betracht kommt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn verfahrenskostenhilfe abs famfg ff zpo bedürftige beteiligte erhalten eigene rechte geltend beabsichtigt für allein blick fremde rechtspositionen erfolgende verfahrensbeteiligung gewährung verfahrenskostenhilfe hingegen möglich einschlägige abs satz zpo sieht prozesspartei kosten prozessführung vollständig aufbringen vorliegen weiterer tatbestandsvoraussetzungen prozesskostenhilfe rechtsverfolgung rechtsverteidigung gewährt verfahrensbeteiligung gesetzlichen vorgabe entspricht durchsetzung eigener rechtspositionen denkbar geht kommt verfahrenskostenhilfe daher betracht vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn ff mwn ausschluss beteiligter allein blick fremde rechtspositionen verfahren beteiligen möglichkeit verfahrenskostenhilfe erhalten verfassungsrechtlich unbedenklich art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gebietet weitgehende angleichung situation bemittelten unbemittelten verwirklichung rechtsschutzes prozess verfahrenskostenhilfe sollen verhindern bedürftige wirtschaftlichen gründen gehindert recht gericht suchen stellen spezialgesetzlich geregelte form sozialhilfe bereich rechtspflege dar gewährung prozess verfahrenskostenhilfe mithin vermieden wirtschaftlich bedürftiger deshalb rechtsverlust erleidet für verfahrensbeteiligung erforderlichen mittel aufbringen dient hingegen unbemittelten verfahrensbeteiligungen jedweder art verfolgung verteidigung eigener rechte ermöglichen bemittelter fremde rechtspositionen gerichteten motiven leisten mangels beeinträchtigung rechtsposition bedürftigen beteiligten trifft staat insoweit verfassungs wegen fürsorgeverpflichtung vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn ff mwn liegt alleiniger verfahrensgegenstand begehren antragsgegnerin mittlerweile rechtskräftigem abschluss scheidungsverfahrens einschließlich folgesache versorgungsausgleich beigetriebene zwangsgeld zurückzuerhalten weder ersichtlich antragsteller trotz entsprechenden hinweises senats dargelegt rechtskreis antragstellers hiervon berührt
  2893. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet september kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb steuerberater besonderen anlass verpflichtet jahresberichte bundesfinanzhofs einzusehen steuerberater darf auftrag mandanten eingelegten einspruch eigenmächtig zurücknehmen bgh urteil september ix zr lg stendal ag stendal ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter vill prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stendal juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte steuerberatergesellschaft beriet kläger steuerlich rahmen einkommensteuererklärung für jahr machte für mehraufwendungen für doppelte haushaltsführung geltend dadurch entstanden kläger hauptwohnsitz privaten gründen verlegt wohnung ort beruflichen tätigkeit zweitwohnung beibehalten finanzamt lehnte berücksichtigung kosten ab beklagte legte weisungsgemäß einspruch nachdem finanzamt erklärt bisherigen rechtsauffassung festhalten nahm beklagte einspruch februar rücksprache kläger zurück märz änderte bundesfinanzhof rechtsprechung beruflich begründete doppelte haushaltsführung sei anzunehmen hauptwohnung verlegt bisherige wohnung zweitwohnung beschäftigungsort beibehalten vi bfhe vi bfhe vi nv vi bfh nv kläger verlangt nunmehr schadensersatz höhe betrages steuerschuld berücksichtigung mehraufwandes reduziert hätte amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision beklagte weiterhin abweisung klage erreichen entscheidungsgründe revision bleibt ergebnis erfolg berufungsgericht ausgeführt kläger abgestimmte rücknahme einspruchs stelle erhebliche verletzung pflichten beratungsvertrag dar beklagte hätte möglicherweise bevorstehenden nderung rechtsprechung bundesfinanzhofs wissen müssen sei gehalten jahr zeitschrift ertragssteuerberater estb veröffentlichte rechtsprechungsübersicht kenntnis nehmen problem behandelt worden sei zeitschrift pflichtlektüre steuerberaters gehöre hätte jedoch jahresbericht bundesfinanzhofs für jahr lesen müssen internet veröffentlichten jahresberichte seien frei verfügbar wiesen übersichtlich gegliedert wenigen seiten wichtigsten anhängigen revisionsverfahren jahresbericht sei punkt schlagwort doppelte haushaltsführung wegverlegungsfällen über sechsten senat anhängige revisionsverfahren vi berichtet worden jahresbericht für jahr bereits netz gestanden für beklagte verfügbar sei könne dahinstehen bundesfinanzhof verfahren vi ersichtlich besondere bedeutung beigemessen sachlage sei beklagte verpflichtet rücknahme einspruchs rücksprache kläger nehmen ii ausführungen tragen angefochtene entscheidung beklagten vorgeworfen zeitpunkt rücknahme einspruchs fortbestand rechtsprechung bundesfinanzhofs voraussetzungen einkommensteuerrechtlichen berücksichtigung doppelten haushaltsführung ausgegangen allerdings gab zeitpunkt rücknahme einspruchs februar berufungsgericht festgestellten anhaltspunkte für bevorstehende nderung rechtsprechung bundesfinanzhofs abs satz nr estg seinerzeit maßgeblichen fassung dezember bgbl stellten notwendige mehraufwendungen arbeitnehmer wegen beruflichem anlass begründeten doppelten haushaltsführung entstanden abzugsfähige werbungskosten dar doppelte haushaltsführung lag arbeitnehmer außerhalb ortes eigenen hausstand unterhielt beschäftigt beschäftigungsort wohnte abs satz nr satz estg bundesfinanzhof verneinte ständiger rechtsprechung berufliche veranlassung doppelten haushaltsführung steuerpflichtige familienwohnung privaten gründen beschäftigungsort wegverlegt beschäftigungsort beibehaltenen neu begründeten zweitwohnung bisherigen beschäftigung nachging bfhe vgl bfhe doppelte haushaltsführung sei fall beruflich privat veranlasst zitierte rechtsprechung bundesfinanzhofs wurde kommentar aufsatzliteratur kritisiert vgl etwa schm
  2894. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beliefert privat gewerbekunden elektrischer energie nutzt seit august netzgebiet beklagten tochtergesellschaft ag deren regiona les stromnetz einigung parteien über klägerin zahlende durchleitungsentgelt kam beklagten unterbreiteten rahmenvertrag unterzeichnete klägerin begründung könne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschließend beurteilen zahlte klägerin zunächst beklagten geforderten beträge später cent kwh sowie messund verrechnungspreis für eintarifzähler für kunden registrierende leistungsmessung später vorbehalt vollen betrag klägerin hält beide geforderten entgelte für überhöht für missbrauch marktbeherrschenden stellung beantragt jeweilige billige entgelt gerichtlich für zeit august dezember bestimmen hilfsweise festzustellen beklagten netznutzungsentgelt zusteht dezember berechneten cent kwh berechneten cent kwh übersteigt mess verrechnungspreis für eintarifzähler mehr beträgt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg stuttgart zner berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zweitinstanzlichen anträge entscheidungsgründe zulässige revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet anspruch abs bgb stehe klägerin möge klägerin darin beizutreten unbilligkeit leistungsbestimmung gestaltungs klage geltend gemacht könne parteien hätten jedoch einseitiges leistungsbestimmungsrecht beklagten vereinbart soweit höchstrichterlicher rechtsprechung tarife energieversorgungsunternehmens generell billigkeitskontrolle abs bgb unterworfen seien sei für inanspruchnahme leistungen daseinsvorsorge entwickelte rechtsprechung streit zweier handelsgesellschaften übertragbar abs enwg helfe klägerin erster instanz sei unstreitig beklagte tariferhebung regelwerk verbändevereinbarung strom ii plus folge soweit klägerin berufungsinstanz bestreite könne gehört abs satz enwg vermutet tarife beklagten guter fachlicher praxis entsprächen unbeschadet gesetzlichen befristung vermutung zeit dezember gesetzliche wertung aussagegehalt sache verloren weshalb dezember davon auszugehen sei verbändevereinbarung strom ii plus entsprechende entgelte ansatz beanstandungswürdig seien entspreche tarifwerk beklagten guter fachlicher praxis könne preisüberhöhung verkörpern ausdruck missbräuchlichen ausnutzung marktbeherrschenden stellung sei ii ausführungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung entscheidenden punkten stand entgegen auffassung berufungsgerichts findet bestimmung netznutzungsentgelts beklagte vorschrift bgb anwendung tatrichterliche feststellung beanstanden parteien leistungsbestimmungsrecht beklagten geeinigt hätten berufungsgericht daraus hergeleitet klägerin unterbreiteten lieferantenrahmenvertrag begründung unterzeichnet könne angemessenheit verlangten entgelte derzeit abschließend beurteilen dabei handelt mögliches daher revisionsrechtlich hinzunehmendes verständnis erklärungen verhaltens parteien aufnahme netznutzung klägerin revision wendet hiergegen berufungsgericht geht jedoch gleichwohl stillschweigend davon parteien netznutzungsvertrag zustande gekommen aufgrund beklagte entgelt für netznutzung sowie für messund verrechnungsleistungen beanspruchen lässt rechtsfehler erkennen entspricht übereinstimmenden auffassung parteien zweifel vertrag über entgeltliche leistung geschlossen solange parteien über entgelt art weise bestimmung geeinigt abs bgb netznutzungsverträgen entspricht jedoch regelmäßiger
  2895. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim januar soweit betrifft feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub verurteilt wurde fall iii urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe angeklagte wurde wegen räuberischen angriffs kraftfahrer stgb tateinheit schwerem raub abs nr stgb sowie über weiterer straftaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt teilweise bandenmäßig verbunden insbesondere pkws aufgebrochen vereinsheime gaststätten eingebrochen wenigen fällen blieb beim versuch taten hingen verwertung beute ec karten zusammen sämtlichen taten ging heroinabhängigen angeklagten darum geld für rauschgift beschaffen daher strafkammer angeklagten entziehungsanstalt untergebracht stgb sachrüge gestützte revision angeklagten hinsichtlich verurteilung wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub hinsichtlich gesamtstrafe erfolg abs stpo übrigen unbegründet abs stpo november wollten angeklagte pkws aufbrechen suchten geeignete tatobjekte parkplatz beobachteten frau handtasche fahrzeug bestieg zügig wegfahren konnte fahrzeug fahrzeugen extrem zugeparkt kamen stillschweigend überein frau handtasche wegzunehmen angeklagte gin gen fahrzeug taten beim ausparken helfen wollten stand fahrerseite angeklagte beifahrerseite be obachtete umgebung eventuell warnen können angeklagte konnte beifahrersitz liegende tasche wegnehmen fenster beifahrerseite verschlossen beifahrertür innen verriegelt gab angeklagte ausparken beschäftigten fahrerin unbemerkt über wagen hinweg verstehen ent schloß daraufhin tasche gewaltsam wegzunehmen drückte oberkörper geöffnete fenster fahrerseite stieß kopf fahrerin kräftig lenkrad ergriff handtasche flüchtete angeklagte entschluß offenbar schon umsetzung vorwegnahme weiteren vorgehensweise tatge nossen gebilligt nämlich erkannt daß möglich tasche gewalt wegzunehmen nachdem klagte ebenso tasche ergriffen flüchtete ange richtung mannheim feudenheim allerdings angeklagte dabei getrennt voneinander ehe flucht trafen beute verbrauchten beide für feststellungen tragen verurteilung angeklagten wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerem raub angeklagte behauptet sei darum gegangen geschädigten beim ausparken helfen geflüchtet sei angst verdacht geraten obwohl tatsächlich wegnahme tasche für überraschend gekommen sei strafkammer sieht wesentlichen grund wahrnehmungsbereich entsprechenden angaben widerlegt inkriminierten sachverhalt betei ligung angeklagten detailliert geschildert dabei angestellten rechtsfehlerfreien erwägungen strafkammer belegen daß angeklagten darum ging tasche unbemerkt wegzunehmen jedoch schon deutlich warum daraus daß scheitern bemü hungen erkannte weiteres nämlich folgt daß angeklagte gewaltanwendung voraussah billigte strafkammer insoweit folgt führt ergebnis zumindest stillschweigend getroffene vereinbarung angeklagten tasche gewaltsam wegzu nehmen festgestellt ebensowenig festgestellt daß sei ner spontan innerhalb ganz kurzen zeitraums durchgeführten tat anwesenheit angeklagten psychisch bestärkt worden wäre wer tat anwesend billigt allein dadurch mittäter vgl kern vergleichbaren fallgestaltung bgh dallinger mdr bgh nstz spontan tatort getroffenen verabredung raubes mitglieder diebesbande allgemein abgrenzung mittäterschaft exzeß tatbeteiligten roxin lk aufl rdn unabhängig alledem angeklagte dadurch tat beteiligt daß kenntnis vorge nommenen abweichungen ursprünglichen tatplan gemeinschaftlich fortgesetzt weiteren begehung tat nämlich erst beendende gemeinschaftliche flucht rechnen bgh dallinger aao eher beiläufigen feststellungen wonach angeklagte offenbar gleichzeitig getrennt voneinander gleiche richtung geflohen erst flucht
  2896. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juli abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revision entstandenen notwendigen auslagen tragen nachgereichten schriftsatz verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen bedenken anordnung sicherungsverwahrung merkt senat vollzugspraxis trennungsgebot bverfge vgl abs nr lit stgb missachtet würde könnte allenfalls vollstreckungshindernis für weiteren vollzug sicherungsverwahrung erwachsen jedoch grund für annahme verfassungswidrigkeit anordnung hergeleitet basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']]
  2897. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin februar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen zutreffend landgericht adhäsionsentscheidung ersten urteilsaufhebung senat erfasst angesehen basdorf brause dölp schaal könig'],['Soon']]
  2898. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juni kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo haftung gemäß bgb art satz gg wegen amtspflichtwidrigen verhaltens gefahrenabwehr handelnden amtsträgers feuerwehrbeamten entsprechend bgb vorsatz grobe fahrlässigkeit beschränkt recht parteien schriftliche stellungnahme ergebnis beweisaufnahme wege einholung ausschließlich mündlich erstatteten gutachtens gerichtlich bestellten sachverständigen erfolgt anschluss bgh beschluss mai vi zr njw bgh urteil juni iii zr olg karlsruhe lg baden baden ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr böttcher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt schadensersatz amtshaftung aufgrund einsatzes feuerwehr beklagten großbrand klägerin eigentümerin anwesen straße gemeindegebiet beklagten befanden auslieferungslager verwaltungsgebäude reformwarenhandels abend februar brach bereich laderampen auslieferungslagers geparkten lastkraftwagen grundstück straße feuer lager verwaltungsgebäude übergriff feuerwehr beklagten traf ab uhr brandort einsatzkräfte stellten zutreffend fest brand lagerhalle mehr löschen be schränkten darauf bergreifen feuers insbesondere angrenzenden grundstück straße befindliche lagerhalle verhindern bereich brennenden halle klägerin benachbarten lagergebäude setzte feuerwehr ab ca uhr perfluoroctansulfathaltiges schaummittel künftig pfos schaum bergreifen feuers verhindern grundstück klägerin straße kanalisation angeschlossen oberflächenwasser wurde über versickerungsmulden abgeführt beim löschen brandes anfallende wasser lediglich teilweise aufnehmen konnten anschließend untergrund abgaben weise gelangte pfos schaum erdreich grundwasser bescheid juni gab beklagte klägerin grundlage bundes bodenschutzgesetzes sowie landes bodenschutz altlastengesetzes umfangreiche maßnahmen sanierung grundstücks straße klägerin vorgetragen feuerwehr beklagten verwendete pfos schaum berücksichtigung dadurch verursachten schadens eingesetzt dürfen ausbreiten brandes einsatz schaums verhindert können feuerwehr zumindest grob fahrlässig gehandelt klägerin erstattung bislang angefallenen freistellung künftigen kosten für sanierung grundstücks infolge feuerwehreinsatzes begehrt sowie ersatz kosten für bau weiteren löschwasserbrunnens wertverlustes grundstück straße trotz durchgeführter sanierung erlitten darüber hinaus feststellung ersatzpflicht beklagten für weitergehenden materiellen künftigen schäden feuerwehreinsatz beantragt landgericht zeugenvernehmung erhebung sachverständigenbeweis klage hinblick bislang angefallenen sanierungskosten ersatz wertverlustes grundstücks grunde für berechtigt erklärt sowie festgestellt beklagte klägerin weiteren künftigen bodensanierungskosten aufgrund feuerwehreinsatzes freizustellen weitergehenden materiellen schäden einsatz ersetzen oberlandesgericht berufungsverhandlung november bislang sache tätigen sachverständigen für brand explosionsschutz geladen umfangreiches mündliches gutachten erstattet beklagten ergebnis beweisaufnahme beantragte schriftsatzrecht oberlandesgericht gewährt termin verkündung entscheidung dezember anberaumt dezember beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz gleichen datums beklagte mündlichen sachverständigengutachten stellung genommen einholung ergänzenden gutachtens sowie wiedereröffnung mündlichen verhandlung beantragt ausgeführt fachgerechte weitere stellungnahme hinzuziehung privatsachverständigen erfordere zeitraum drei wochen daher beantragt ergebnis beweisaufnahme weiteres ußerungsrecht januar einzuräumen daraufhin oberlandesgericht parteien selben tag zugestellter verfügung dezember termin verkündung entscheidung januar verlegt hinreichende be
  2899. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit verkündet dezember walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bürgeranwalt uwg rberg art abs erhalten beteiligten streitfalls fernsehsendung möglichkeit sachverhalt sicht darzustellen versuchen reporter fernsehanstalt rechtlichen probleme falles näher einzugehen darstellung gegenüber breiten ffentlichkeit einverständliche problemlösung herbeizuführen liegt rechtsbesorgung sinne rechtsberatungsgesetzes titel bürgeranwalt fernsehsendung bezeichnung bürgeranwalt reporter für reporter sendung liegt ankündigung rechtsbesorgung bgh urt dezember zr olg düsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck pokrant dr büscher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november aufgehoben anschlußberufung beklagten zurückweisung berufung klägers urteil kammer für handelssachen landgerichts duisburg dezember teilweise abgeändert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits trägt kläger rechts wegen tatbestand beklagte öffentlich rechtliche anstalt organisierte bayerische rundfunk strahlte programm märz bundesweit fernsehsendung titel bürgeranwalt sendung kamen verschiedene bürger entsprechend klageantrag wiedergegebenen beiträgen wort darstellung sendung verhalten bank arbeitsamtes gemeindeverwaltung automobilherstellers beeinträchtigt fühlten kläger rechtsanwalt verhalten beklagten verstoß rechtsberatungsgesetz gesehen wettbewerbswidrig beanstandet macht geltend beklagte berichte sendung über tatsächliche streitfälle greife unmittelbar anhängige auseinandersetzungen besorge dadurch fremde rechtsangelegenheiten kläger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs ausgestrahlten sendereihe bürgeranwalt zuschauer folgt aufzufordern trotzdem mal reingefallen sollten notieren folgende telefonnummer nachher eingeblendet nächste sendung zeigen fälle vielleicht dabei gutes recht gebracht fühlen behörden schikaniert beim einkauf übervorteilt bürgeranwaltteam geht sache sprechen band telefon rund uhr über derartige fälle berichten denen bürgeranwalt team zuschauern geholfen geschieht ausgestrahlten sendung gemäß nachstehend auszugsweise wortlaut wiedergegebenen textbeiträgen anmoderation recht guten abend verehrte zuschauer unserer neuesten ausgabe sendung bürgeranwalt fälle aufzeigen denen behörden bürger schikanieren denen bürger über tisch gezogen tips geben manchmal ja ganz wichtig daß sowas vermeidet ja eigentlich gescheitere ersten fall geht gepäckstück dame kaputt zurückbekommen moderator vorher möcht mal sagen daß frau phonetisch helfen konnten allein tatsache daß recherchierten bewirkte daß scheck für dm entschuldigungsschreiben gekriegt ja fall bank herr schon fast jahre kunde bank darüber verwundert daß für nichterbringen leistung geld bezahlen muß herr wundert unserein natürlich vertreter bank gebeten fragen einfach gibt daß für nix tun geld kriegt vertreter bank besonderer wunsch herrn eröffnung kontos daß keinerlei post keinerlei nachricht bank zugesandt weicht standardeinrichtungen ganz einfach ab herr beim sparbuch gibt sowieso post vertreter bank liegt ermessen sparbuchinhabers gibt wohl kontoinhaber beim finanzamt steuerrückvergütung sparbuchnummer angeben lassen dorthin überweisen kriegen post herr schon komplizierten fall konstruiert normalfall ja daß post kriegt lassen mal dabei post bekäme wild computer befehl geben herr kriegt kei post fall erledigt vertreter bank manuelle bearbeitung manuell heißt daß menschen eingesetzt müssen kostet heute ganz einfach geld dabei darf außer acht lassen daß herr ja selber gesagt fast jahre kunde dienstleistung zehn jahre lang kostenlos erbracht halt irgendwann kostenträchtig geworden herr ham gesagt vertreter bank durften sagen herr warum nit vertreter bank herr konto eröffnung
  2900. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss märz betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurückgewiesen ü beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehör sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begründung rechtsbehelf vertretene auffassung senat teilt begründungspflicht bestehe namentlich für fall beschluss abs stpo tragenden gründe antragsbegründung generalbundesanwalts abweichen kommt senat revision erhobenen verfahrensrügen zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts februar offensichtlich unbegründet erachtet sah beurteilung etwa divergierende entscheidungen strafsenate bundesgerichtshofs gehindert vgl bghst antragsschrift generalbundesanwalts bghst abgesehen mangelnder divergenz entscheidung strafsenats behauptete antragspraxis generalbundesanwalts revisionen staatsanwaltschaft hinderte senat beschlussfassung abs stpo weder beschluss fassung bestand anlass mitteilung senatsbesetzung senatsbeschluss oktober str generalbundesanwalt anlass abgabe stellungnahme gesehen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  2901. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja sparvorwahl uwg bezeichnung sparvorwahl für netzvorwahl anbieters telefongesprächen festnetz call by call verfahren entnimmt durchschnittlich aufmerksame informierte verständige verbraucher erfahrungsgemäß daß inanspruchnahme dienstleistung geld sparen verhältnis preisniveau markt niedrigen preis handelt bezugnahme sämtliche wettbewerber verbraucher begriff sparvorwahl dahin verstehen anbieter wolle ausdruck bringen preisgünstiger gesamte konkurrenz verständnis werbung fehlt irreführung verbraucher beworbene angebot günstiger tarif marktführers bgh urt oktober zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln august abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trägt klägerin rechts wegen tatbestand klägerin deutsche telekom ag größte deutsche unternehmen telekommunikationsbereich beklagte mobilcom communikationstechnik gmbh bietet verbindungsnetzbetreiberin einheitspreis pro minute telefongespräche festnetz nutzung angebots muß kunde netzvorwahl beklagten telefongespräch wählen sogenanntes call by call verfahren zeitschrift spiegel oktober warb beklagte nachstehend klageantrag verkleinert schwarz weiß wiedergegeben für netzvorwahl folgt mio telefonieren schon rund uhr für pf min letzter zeit gewählt hoffentlich telefonieren sparen nämlich einfachsten tarif deutschlands einfach sparvorwahl ferngespräch wählen anmeldung gleich lostelefonieren besser anschluß telekom für freischalten lassen telefonieren günstiger klägerin werbung irreführend beanstandet geltend gemacht beklagte erwecke bezeichnung sparvorwahl eindruck kunde könne stets fall günstiger telefonieren konkurrenz sei jedoch fall klägerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs verbindungsnetzbetreiberkennzahl sparvorwahl bezeichnen bezeichnen lassen nachstehend wiedergegeben beklagte entgegengetreten irreführung verkehrs abrede gestellt vorgetragen angabe sparvorwahl bezeichne preisgünstigkeit angebots nutzung könnten kunden verhältnis klägerin weiteren anbietern gebühren sparen bezeichnung sparvorwahl besage dagegen kunden könnten inanspruchnahme netzvorwahl immer kostengünstiger wettbewerbern telefonieren landgericht klage stattgegeben berufung erfolglos geblieben olg köln cr hiergegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt klägerin tritt revision entgegen entscheidungsgründe berufungsgericht klage für begründet erachtet hierzu ausgeführt unterlassungsanspruch sei wegen irreführung uwg gerechtfertigt beachtlicher teil angesprochenen verkehrskreise hinweis einfach sparvorwahl ferngespräch wählen verstehen daß beklagte über netzvorwahl durchweg jedenfalls überwiegend günstigere tarife gesamte konkurrenz anbiete kunde geld spare dienstleistung beklagten statt wettbewerber anspruch nehme angebot beklagten möge günstiger tarife klägerin wettbewerber böten jedoch ferngesprächen deutlich günstigere tarife beklagte beanstandete werbung sei geeignet angesprochenen verbraucher entscheidung für inanspruchnahme telekommunikationsdienstleistungen beklagten beeinflussen beklagte weiteres möglichkeit verbraucher zutreffend über tarife informieren irreführung verkehrs vermeiden ii revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage klägerin steht unterlassungsanspruch uwg annahme berufungsgerichts verbraucher würden bezeichnung netzvorwahl beklagten sparvorwahl dahin verstehen beklagte biete durchweg jedenfalls überwiegend günstigere tarife gesamte konkurrenz widerspricht lebenserfahrung berufungsgericht hohe anforderungen günstigkeit preises werbung bezeichnu
  2902. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg märz gemäß abs stpo aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen steuerhinter ziehung freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewährung ausgesetzt angeklagten wegen beihilfe steuerhinterziehung geldstrafe tagessätzen verhängt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrüge erfolg feststellungen landgerichts angeklagte alleiniger beschränkungen bgb befreiter geschäftsführer gegründeten geschäftsanteile hielt gmbh gmbh fungierte bau träger übernahm betreuung bauvorhaben oktober erwarben angeklagte kommanditanteil zeuge he jeweils gmbh co kg folgenden reha wert dm gegenstand unternehmens errichtung onkologischen rehabilitationsklinik für kinder jugendliche mecklenburg vorpommern vier gründungskommanditisten reha beabsichtigten vorhaben form geschlossenen immobilienfonds verwirklichen weitere kommanditisten aufzunehmen angeklagte zeuge he wollten einlagen jeweils mio dm erhöhen erbringung einlagen leistungen bauliche wirtschaftliche betreuung bauvorhabens erfolgen übernommenen einlageverpflichtung verrechnet sollten angeklagte zeuge he ließen mög lichkeit einräumen leistungen über gmbh erbringen dürfen oktober kam abschluß baubetreuungsvertrages reha gmbh dabei übernahm gmbh gesamte technische wirtschaftliche projektierung garantierte festpreis mio dm vertraglich festgelegte vergütung für gmbh betrug mio dm wobei erste rate höhe erteilung baugenehmigung weitere rate höhe baubeginn fällig sollten vorstellungen angeklagten he zeugen teilbetrag vergütung gmbh höhe mio dm für erfüllung persönlichen einlageverpflichtung aufgewandt innerhalb gmbh standen erlöse baubetreuungsvertrag allein angeklagten he zeugen denen sämtliche entscheidungen oblagen sammenhang abwicklung baubetreuungsvertrages standen erteilung baugenehmigung aufnahme bauarbeiten jahre wurde hälfte vergütung fällig entsprechend absicht zahlte angeklagte mittlerweile geschäftsführer reha lediglich dm teilbeträgen gmbh hinsichtlich restlichen mio dm erfolgte rechnung kommanditeinlagen beiden gesellschafter jahre erbringen kurz darauf beliehen angeklagte he zeuge kommanditeinlagen nahmen jeweils darlehen höhe mio dm kreissparkasse lüchow danneberg dabei verpfändeten anteile reha wobei jeweils dm auszahlen ließen rest lebensversicherungen anlegten denen rückzahlung darlehens sichergestellt angeklagte feststellungen landge richts zunächst davon ausging vertrag gmbh eigenen anspruch erworben gab umsatzsteuervoranmeldung für vierte quartal februar zahlung höhe mio dm reha anfang beauftragte rechtsanwalt steuerberater erbringung komman diteinlage rechtlich prüfen besprechung februar wies darauf daß angeklagten he zeugen ansprüche bauvertrag zugestanden hätten gmbh inhaber forderung seien käme allenfalls betracht zahlungen he höhe jeweils mio dm darlehen gmbh gesellschafter behandeln besprechung rechtsanwalt angeklagte steuerberater angeklagten kam überein vorschlag rechtsanwalt angeklagte verbuchte unterlagen teilnahm umzusetzen gmbh darle hen höhe jeweils mio dm zinssatz zugleich stellte angeklagte namen gmbh nachträglich rechnungen reha höhe mio dm juni reichte angeklagte angeklagten vorbereitete körperschaftsteuererklärung beim finanzamt rubrik verdeckte gewinnausschüttung gab angeklagte dungen zeugen he zuwen auffassung landgerichts angeklagten verdeckte gewinnausschüttungen höhe mio dm verschwiegen hierdurch sei steuerschaden höhe mio dm entstanden beide angeklagten hätten gewußt daß tatsächlich darlehen vereinbart worden seien angeklagte steuerhinterziehung verwirklicht angeklagte tatbestand hierzu beihilfe geleistet ii revisionen angeklagten führen aufhebung landgerichtlichen urteils zurückverweisung sache landgericht landgericht vorgenommene bewertung steuerlichen grundlagen begegnet durchgr
  2903. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen beschwerde kläger widerbeklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember kosten verworfen streitwert gründe nr egzpo erforderliche beschwerdewert über erreicht für räumungs herausgabeklage berechnet wert beschwer zpo beruft nutzungsberechtigter gegenüber kündigung schutzregeln kündigungsrecht einschränken recht fortsetzung nutzung geben dauert streitige zeit sinne zpo tag erhebung räumungsklage januar zeitpunkt derjenige nutzungsrecht beruft für günstigsten beendigungszeitpunkt nutzungsvertrages anspruch nimmt senatsbeschluss märz xii zr juris rn mwn vorliegenden fall festen zeitpunkt genannt darauf abzustellen bereits erster instanz vermutlich gewollt ergeben dafür hinreichend konkreten anhaltspunkte davon auszugehen zeitlich begrenztes nutzungsrecht für anspruch nimmt zeitpunkt beendigung nutzungsrechts ungewiss fall rechtsprechung senats streitige zeit entsprechender anwendung zpo bestimmen senatsbeschluss april xii zb nzm rn mwn vorliegenden fall währte streitige zeit inhalt ursprungsvertrags dezember wurde während rechtsstreits ausübung verlängerungsoption vonseiten beklagten dezember verlängert ausübung weiteren verlängerungsoption über zeitpunkt hinaus beklagte ungewiss bemisst für beschwerdewert maßgebliche restlaufzeit januar dezember darauf entfallende miete beträgt zpo höchstens monate hinzurechnung klägern angegebenen aufwands für verlangten rückbau wege widerklage erfolgten verurteilung erstattung anwaltskosten beklagten erforderliche beschwerdewert erreicht dose klinkhammer nedden boeger schilling guhling vorinstanzen lg passau entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2904. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer richter kosziol beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilkammer landgerichts köln juni unzulässig verworfen kläger kosten rechtsbeschwerde tragen beschwerdewert gründe kläger märz april mieter wohnung beklagten köln vorliegenden verfahren nehmen kläger beklagten rückzahlung mietkaution freistellung vorgerichtlich entstandenen rechtsanwaltsgebühren anspruch amtsgericht klage abgewiesen prozessbevollmächtigte kläger schriftsatz april dienstag ostern beim landgericht köln per fax eingegangen april uhr für kläger berufung märz zugestellte urteil eingelegt verfügung mai teilte vorsitzende berufungskammer prozessbevollmächtigten kläger beabsichtigt sei berufung wegen versäumung frist einlegung rechtsmittels verwerfen mai beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz prozessbevollmächtigten kläger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungseinlegungsfrist beantragt zugleich erneut berufung eingelegt begründung wiedereinsetzungsgesuchs tragen prozessbevollmächtigten sei april vormittags handakte sache vorgelegt worden seien ablauf berufungseinlegungsfrist für april ablauf berufungsbegründungsfrist für mai notiert zunächst fristwahrend berufung eingelegt sollen prozessbevollmächtigte bereits nachmittag april bürovorsteherin frau angewiesen landgericht köln adressierende berufungs schrift fertigen unterschrift vorzulegen april berufungsschrift vormittag vorgelegten unterschriftenmappe befunden prozessbevollmächtigte allerdings erst kurz unterzeichnung schriftsatzes bemerkt irrtümlich unzuständige oberlandesgericht köln adressiert worden sei bemerken fehlers frau mündlich weisung erteilt oberlandesgericht gerichteten schriftsatz schreddern neu erstellenden landgericht köln gerichteten schriftsatz unterschrift vorzulegen sodann landgericht per fax übermitteln sei neuer zutreffend landgericht gerichteter schriftsatz erstellt unterschrieben worden ansonsten zuverlässigen frau sei jedoch versehentlich oberlandesgericht köln adressierte schriftsatz oberlandesgericht gefaxt worden beigefügten sendebericht april uhr ergebe korrekt landgericht adressierten april unterschriebenen berufungsschriftsatz frau eben falls versehentlich vernichtet beschluss juni berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung kläger wegen versäumung einlegungsfrist unzulässig verworfen dagegen wenden kläger rechtsbeschwerde ii form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft zulässig weder sache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo trägt landgericht gegebene begründung zurückweisung klägern gestellten wiedereinsetzungsantrags entscheidung landgerichts stellt jedoch gründen richtig dar rechtsbeschwerde erfolg abs zpo zutreffend landgericht angenommen april per telefax eingegangene berufungsschrift kläger april frist einlegung berufung gewahrt urteil amtsgerichts berufung angefochten prozessbevollmächtigten kläger montag märz zugestellt worden endete berufungseinlegungsfrist zpo gemäß abs bgb dienstag april tag zuvor feiertag ostermontag wertung nimmt rechtsbeschwerde mai beim landgericht eingegangene wiedereinsetzungsgesuch kläger landgericht allerdings lediglich ergebnis recht zurückgewiesen landgericht entscheidung begründet abs zpo klägern zurechenbare verschulden satz zpo prozessbevollmächtigten bezüglich versäumung berufungseinlegungsfrist darin sehen sei anwaltskanzlei wirksame ausgangskontrolle fristwahrender schriftsätze eingerichtet sei wiedereinsetzungsgesuch sei dargelegt worden kanzlei anweisung angestellten bestehe notierte frist fristenkalender erst streichen bermittlung per telefax anhand sendeprotokolls überprüft worden sei bermittlung vollständig richtigen empfänger erfolgt sei begründung rechtsbeschwerde zurech
  2905. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen februar strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen davon fällen tateinheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sachrüge gestützte revision angeklagten strafausspruch erfolg übrigen unbegründet abs stpo schuldspruch angefochtenen urteils liegen neun zeit dezember dezember sowie sechs februar märz begangene taten zugrunde für einzelstrafen neun monaten jahr neun monaten verhängt wurden höchsten einzelstrafen jeweils jahr neun monaten betrafen tat nr urteilsgründe begangen september tat nr urteilsgründe begangen märz februar rechtskräftig seit märz angeklagten strafbefehl ergangen geldstrafe tagessätzen je dm festgesetzt wurde zeitpunkt hauptverhandlung vollständig bezahlt landgericht gesamtfreiheitsstrafe einzelfreiheitsstrafen gebildet geldstrafe sowie weitere strafbefehl april festgesetzte ebenfalls vollständig bezahlte geldstrafe für märz begangene tat abs satz stgb gesondert bestehen lassen bildung je gesamtfreiheitsstrafe für bzw erlaß strafbefehls februar begangenen taten deshalb abgesehen rechtsfehlerhaft landgericht hätte unabhängig frage einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtstrafe jeweils gesamtfreiheitsstrafe für taten für taten urteilsgründe festzusetzen gehabt zäsurwirkung strafbefehls februar deshalb entfallen möglichkeit abs satz stgb gebrauch gemacht vgl bghst bghst bghr stgb zäsurwirkung bgh nstz rr angeklagte fehlerhafte bildung gesamtfreiheitsstrafe statt zwei gesamtfreiheitsstrafen für abgeurteilten taten beschwert deren denkbare höhen verhängten gesamtstrafe strafaussetzung bewährung ermöglicht hätten demgemäß gesamtstrafe aufzuheben senat hebt rechtsfehlerfrei bemessenen einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit geben einzelstrafen hinblick neu bildenden gesamtstrafen deren summe drei jahre übersteigen darf vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn festzusetzen aufhebung strafausspruch zugrundeliegenden feststellungen bedarf hingegen können bestehen bleiben ergänzende feststellungen bleiben möglich rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  2906. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts ziffer antrag anhörung beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen untreue fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten wegen beihilfe untreue fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt außerdem rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung festgestellt urteil richten revisionen angeklagten jeweils verfahrensrügen sachbeschwerde rechtsmittel angeklagten geklagten erfolg revision führt dagegen aufhebung urteils soweit be trifft feststellungen landgerichts angeklagte sekretariatskraft lung ag angestellt abteizur prüfung freigabe rechnungen externer dienstleister befugt berechtigt verträge für ag abzuschließen schloss gleichwohl damaligen lebensgefährten angeklagten sellschafter geschäftsführer alleinge gmbh herstellung werbefilmen betrieb eigenen sowie erfundenen fremden namen für ag unterzeichnete verträge ab danach liefern angeklagte gmbh filme für bordfernsehen herstellen reichte für unternehmen hiernach rechnungen angeklagte bezahlung freigab juni juli wurden rechnungen über rund zwei millionen euro gmbh bezahlt sowie weitere einge reicht mehr beglichen wurden angeklagte hielt für möglich grunde liegen verträge wirksam ebenso hielt für möglich wirksam leistung verpflichtet ua forschte jedoch zweifel wirksamkeit verträge endgültig geklärt wurden gmbh erzielte für ag durchgeführten aufträge geringeren reingewinn zuvor filmproduktionen für auftraggeber erzielt worden geldeingänge wurden ordnungsgemäß verbucht versteuert angeklagte spiegelte angeklagten dele wirksame aufträge han ag handelte absicht unternehmen lebensgefährten fördern erhielt zahlungen insgesamt euro angeklagten ii revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo verurteilung wegen untreue rechtsfehlerfrei insbesondere ag nachteil sinne abs stgb zugefügt filme datenträgern übergeben wurden einlassung schrank büro verwahrt ua standen ag danach für bordbetrieb verfügung rechtsmittel angeklagten sachrüge erfolg urteilsgründe verurtei begründet lung wegen beihilfe untreue gemäß stgb tragen landgericht feststellungen getroffen vorstellung angeklagte verwendung aufwändig produzierten filme reicht urteilsgründen für möglich hielt kauf nahm geldforderungen ag hätten manipulierte verträge grunde gelegen bedingte gehilfenvorsatz pflichtwidrigen handlung haupttäterin aufgezeigt vorsatz sämtliche merkmale untreuetatbestands beziehen verursachung nachteils sinne abs stgb für geschädigte umfassen dabei handelt selbständiges tatbestandsmerkmal strafgerichte pflichtwidrigkeit handelns verschleifen dürfen vgl bverfg beschluss juni bvr bverfge sicht angeklagten unbeschadet zuneh mender zweifel wirksamkeit verträge angeklagten getäuscht sah hätte nachteil vorgelegen geldzahlungen für ag verfügbare wert rechnungsbeträge entsprechende werkleistung gegenüberstand urteilsgründen jedoch gesamtzusammenhang entnehmen angeklagte fehlenden möglichkeit verwendung aufwändig hergestellten filme ag wusste jedenfalls ernsthaft für möglich hielt billigend kauf nahm geschäftsbetrieb geklagten gmbh streben danach möglichst gute filme herzustellen sprechen annahme geldzahlungen hätten wertmäßig entsprechenden werkleistungen gmbh gegenübergestanden angeklagte gewusst gebilligt angeklagte beanstandet recht rügen verfahren protokoll hauptverhandlung belegten vorbringen beschwerdeführers verlesung klagesatzes sacheinlassung abgeben umfangreiches maschinenschriftlich erstelltes manuskript verlesen anlagen beigefügt verlesung wurde vorsitzenden insgesamt untersagt teil vernehmung anzuse
  2907. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april verfahren hinsichtlich fall ii urteilsgründe abs stpo eingestellt kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen insofern staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahingehend geändert angeklagte vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern zwei fällen vergewaltigung bedrohung schuldig gehende revision unbegründet verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe verfahren fall ii generalbundesanwalt antragsschrift august angeführten gründen abs stpo einzustellen daraus ergibt beschlussformel ersichtliche nderung schuldspruchs gehende revision angeklagten offensichtlich unbegründet abs stpo gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben angeklagten wurden für verfahrenseinstellung betroffenen taten drei freiheitsstrafen jeweils jahr neun monaten sowie weitere freiheitsstrafe sechs monaten verhängt senat vermag auszuschließen entfallen für fall ii verhängten strafe landgericht bestimmung milderen gesamtfreiheitsstrafe bewogen hätte ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  2908. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts wiesbaden juli zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin beteiligte jahre sogenannten schenkbörse ähnlich senatsurteil märz iii zr njw beschrieben organisiert juni übergab geberposition stehend beklagten chartliste empfängerposition eingetragen betrag vorliegenden klage verlangt rückerstattung zuwendung beklagte darauf berufen mutter empfängerin leistung sei eintragung chartliste sei wissen vorgenommen worden geld bitten mutter entgegengenommen wegen geführten insolvenzverfahrens erscheinung treten amtsgericht beklagten antragsgemäß zahlung klägerin verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin forderung entscheidungsgründe revision begründet führt wiederherstellung amtsge richtlichen urteils beklagte ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb leistungskondiktion rückgewähr geleisteten schenkung klägerin verpflichtet beklagte etwa mutter empfänger klägerin erbrachten leistung für ermittlung leistungsempfängers kommt erster linie zuwendung gegebene zweckbestimmung zunächst darauf zweck beteiligten ausdruck gekommenen willen verfolgt stimmen vorstellungen beteiligten überein gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfängers geboten kommt darauf vernünftige person lage empfängers zuwendung treu glauben rücksicht verkehrssitte verstehen durfte senatsurteil oktober iii zr njw beide vorinstanzen beachtung grundsätze revisionsrechtlich angreifbarer tatrichterlicher würdigung empfängereigenschaft beklagten bejaht einräumt zumindest bekannt mutter veranstaltung juni außen empfängerin erscheinung treten jeweiligen geber darunter klägerin beklagten denjenigen angesehen beschenken wollten ergab objektiv chartliste unabhängig davon beklagten bekannt objektiver betrachtungsweise daher beklagten vorstehend wiedergegebenen grundsätzen klar geldbeträge zweckbestimmung zunächst zufließen sollten wobei unerheblich später verwendete insbesondere mutter weiterleitete revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrechtlichen fragen kommt angesichts objektiven sachlage weiteren revisionserwiderung zusammenhang erhobenen verfahrensrügen senat geprüft für durchgreifend erachtet näheren begründung abgesehen zpo zuwendung wegen sittenwidrigkeit bgb nichtig schenkkreisen handelt schneeballsystem darauf angelegt ersten mitglieder meist sicheren gewinn erzielen während große masse späteren teilnehmer einsatz verlieren angesichts vervielfältigungsfaktors absehbarer zeit neuen mitglieder mehr geworben können verstößt rechtsprechung allgemein anerkannt guten sitten vgl insbesondere senatsurteile november iii zr njw rn märz iii zr njw rn jeweils verstoß guten sitten fällt sowohl klägerin leistenden beklagten empfänger last verkennt rechtlichen ansatzpunkt her berufungsge richt meint jedoch hierauf gestützte bereicherungsanspruch scheitere satz bgb darin vermag senat folgen senat vielmehr erlass rede stehenden berufungsurteils entschieden kondiktionssperre satz bgb bereicherungsansprüchen entfällt initiatoren schenkkreises richten allgemein zuwendungen rahmen derartiger kreise einzelfallbezogene prüfung geschäftsgewandtheit erfahrenheit betroffenen gebers empfängers ankommt senatsurteil märz aao rn grundsatz voller würdigung gegenteiligen argumentation landgerichts revisionserwiderung festzuhalten generelle rückforderbarkeit geleisteten zuwendungen einschätzung senats generalpräventive funktion geeignet sozialschädlichen treiben entgegenzuwirken beklagte darauf berufen bereicherung weg
  2909. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet dezember heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs satz nr satz abs vertrag unternehmer lieferung errichtung ausbauhauses teilzahlungen verpflichtet werkvertrag anschluss bgh urteil märz vii zr bghz verbraucher vertrag weder abs nr abs bgb ratenlieferungsverträge satz abs abs abs bgb teilzahlungsgeschäfte widerrufen bgh urteil dezember vii zr olg koblenz lg koblenz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin fordert beklagten vertrag über lieferung errichtung ausbauhauses widerrufen ersparte aufwendungen verminderte vergütung klägerin stellt ausbauhäuser her parteien schlossen november weitgehend vorformulierten vertrag über lieferung errichtung ausbauhauses weiterer leistungen gesamtpreis klägerin schuldete beklagten neben bestimmten planerischen leistungen lieferung errichtung sog hauses rohbau einschließlich dach dacheindeckung fußbodenauf bau einbau außentüren fenster treppen sowie bestimmte installationsleistungen umfasste preis drei raten zahlen nämlich tage absendung auftragsbestätigung fertigstellung rohbaus auflegung dachpfannen einbau fenster hauseingangstür sowie fertigstellung beauftragten leistung hausübergabe wurde rücktrittsrecht beklagten für fall vereinbart eigentum vorgesehenen grundstück erwerbern preis pro qm erworben november erklärten beklagten gegenüber klägerin schriftlich rücktritt vertrag schreiben dezember widerriefen vertragsschluss gerichtete erklärung klägerin grundlage kalkulation abzug ersparter aufwendungen vergütung höhe geltend gemacht landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsanspruch entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung baur abgedruckt führt vertrag sei beklagten erklärten widerruf gegenstandslos geworden beklagten stehe widerrufsrecht sowohl abs nr bgb abs bgb vertrag lieferung mehrerer zusammengehörig verkaufter sachen teilleistungen gegenstand gehabt errichtung ausbauhauses notwendigen bauteile seien abgrenzbare einzelteile geschuldet wegen klägerin neben lieferverpflichtung übernommenen errichtungsverpflichtung wesentliche rechtsnatur fertighausvertrages prägende merkmal darstelle handele werkvertrag grundlage lieferung sache sinne abs satz nr bgb könne werkvertrag gemäß abs bgb werkverträge teilzahlungsgeschäfte könnten erscheine ausgeschlossen bgb kaufverträge anzuwenden wortlaut erfordere anwendbarkeit abs satz nr bgb werkverträge könne hinweis gesetzeszweck verbraucher übereilten vertraglichen bindung schützen verneint vertrag sei zugleich teilzahlungsgeschäft sinne bgb gemäß abs satz bgb sei vermuten aufschub fälligkeit entgeltlich sei vorbringen klägerin sei davon auszugehen teilzahlungsbasis leiste ii hält rechtlichen nachprüfung stand beklagten berechtigt abschluss vertrags über lieferung errichtung ausbauhauses gerichtete willenserklärung widerrufen widerrufsrecht beklagten gemäß abs satz nr abs bgb gegeben vorschrift abs satz nr bgb findet werkverträge denen vergütung teilbeträgen entrichten grundsätzlich anwendung aa rechtsfehlerfrei geht berufungsgericht davon parteien werkvertrag geschlossen vertrag über lieferung errichtung geschuldeten ausbauhauses vertrag über errichtung fertighauses vgl bgh urteile märz vii zr bghz november vii zr baur zfbr rechtlich werkvertrag sinne bgb qualifizieren für rechtliche beurteilung klägerin erbringenden leistungen kommt darauf umfang beklagten vertrag hinsichtlich erstellung fundamentplatte innenausbaus e
  2910. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts abgelehnt beschwerde beklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen september kosten verworfen beschwerdewert gründe parteien geschiedene eheleute klägerin beklagten freigabe erlöses zwangsversteigerung gemeinsamen immobilie anspruch genommen landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht beschluss abs zpo zurückgewiesen beklagte hiergegen nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beantragt für durchführung beschwerdeverfahrens notanwalt beizuordnen nachdem bisheriger prozessbevollmächtigter mandat niedergelegt danach zahlreiche weitere beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte vorbringen beklagten verschiedenen begründungen bernahme mandats abgelehnt antrag beiordnung notanwalts begründet zpo partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint vorliegenden fall dahinstehen beklagte hinreichend substantiiert dargetan nachgewiesen mandatsniederlegung bisherigen prozessbevollmächtigten zumutbaren anstrengungen unternommen neuen vertretungsbereiten rechtsanwalt finden jedenfalls rechtsverfolgung aussichtslos aussichtslosigkeit immer gegeben günstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht senatsbeschluss juli ivb zb famrz fall zugelassener beklagten rechtsverfolgung beigeordneter rechtsanwalt wäre lage nichtzulassungsbeschwerde hinblick darlegung zulassungsgründen gemäß abs satz zpo erfolgreich begründen ersichtlich rechtssache über streit parteien hinausgehende grundsätzliche bedeutung hätte streitentscheidung revisionsgericht fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wäre weitergehenden begründung entscheidung insoweit entsprechend abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss dezember xi zr juris rn nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulässig verwerfen innerhalb vorsitzenden zuletzt februar abs abs satz zpo verlängerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet worden dose schilling nedden boeger günter botur vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2911. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja resistograph markeng abs für primär ausland ausgerichtete internetseite zulässiger weise metatag gesetzt bessere erreichbarkeit internetseite inland begründet maßgeblicher gesichtspunkt für annahme relevanten inlandsbezugs markenbenutzung dabei betreiber internetseite zumutbarer weise beeinflussbaren umstand handelt bgh urteil november zr olg karlsruhe lg mannheim ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen für recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat mai kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger inhaber beim deutschen patent markenamt juni eingetragenen wortmarke de resistograph schutz beansprucht für apparate instrumente für materialuntersuchung insbesondere messund prüfgeräte erfassung auswertung eindringwiderstands material eindringenden sonde insbesondere bohrwiderstands bohrsonde vorzugsweise bäumen holz holzwerkstoffen erzeugnissen holz soweit klasse enthalten durchführung materialuntersuchungen insbesondere erfassung auswertung eindringwiderstands material eindringenden sonde insbesondere bohrwiderstands bohrsonde vorzugsweise bäumen holz holzwerkstoffen erzeugnissen holz soweit klasse enthalten kläger vorgetragen biete seit bohrwiderstandsmessun gen seit bohrwiderstandsmessgeräte klagemarke erziele jeweils sechsstelligen jahresumsatz beklagten deren geschäftsführer beklagte vertreiben beklagten hergestellte bohrwiderstandsmessgeräte holzdiagnose nachdem kläger beklagte beklagte zunächst zusammengearbeitet kam landgericht mannheim aktenzeichen ersten kennzeichenrechtsstreit beklagten gaben damalige beklagte prozess folgende unterlassungserklärung ab beklagten verpflichten unterlassen geschäftlichen verkehr bohrwiderstandsmessgeräten bezeichnungen resistograph resistograph anzubringen bezeichnungen bohrwiderstandsmessgeräte anzubieten verkehr bringen genannten zwecken besitzen bezeichnungen geschäftspapieren werbung benutzen für fall zuwiderhandlung verpflichtungen gemäß ziffer verpflichten beklagten zahlung vertragsstrafe höhe dm kläger weiteren auseinandersetzung gaben beklagten juli unterlassungserklärungen folgendem inhalt ab beklagte bzw beklagte verpflichten gegenüber kläger unterlassen geschäftlichen verkehr bohrwiderstandsmessgeräten zubehör für bohrwiderstandsmessgeräte marke resistograph benutzen insbesondere marke bohrwiderstandsmessgeräten zubehör für aufmachung verpackung anzubringen marke bohrwiderstandsmessgeräte zubehör für anzubieten verkehr bringen zweck besitzen marke bohrwiderstandsmessgeräte auszuführen marke geschäftsverkehr werbung für bohrwiderstandsmessgeräte zubehör für benutzen wobei verpflichtung unterlassung länder regionen bezieht denen marke rechtskraft steht für fall schuldhaften zuwiderhandlung ausschluss fortsetzungszusammenhangs verpflichtung gemäß ziffer zuständigen gerichtsbarkeit überprüfende vertragsstrafe kläger zahlen beklagten vertriebenen bohrwiderstandsmessgeräte internetseite www stellt beworben com nachfolgend darge betreiberin über internetseite zugänglichen onlineshops inc sitz usa tochtergesellschaft beklagten internetseite www com beklagte startseite head office impressum ansprechpartner benannt kläger sieht bewerbung bohrwiderstandsmessgeräte beklagten internetseite www com verstoß un terlassungserklärungen sowie verletzung rechte marke resistograph beklagten geltend gemacht hinblick domainnamen verwendung englischen sprache preisangaben onlineshop ausschließlich us dollar fehle inlandsbezug werbung für geräte über internetseite www com landgericht klage überwiegend stattgegeben beklagten androhung gesetzlicher ordnungsmittel verboten geschäftlichen verkehr bundesrepublik deutschland bohrwiderstandsmessgeräte bezeichnungen resistograph
  2912. [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt prof dr krüger gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde undatierten mündliche verhandlung juli ergangenen beschluß senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg kosten antragsgegnerin antragsteller außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen geschäftswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt dm gründe antragsteller macht antragsgegnerin anspruch gemäß abs nr lwanpg zahlung restlichen abfindung höhe dm nebst zinsen geltend landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin wesentlichen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde unzulässig beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt antragsgegnerin abweichungsfall sinne norm dargelegt vgl näher bghz ff soweit frage passivlegitimation handelt rügt rechtsbeschwerde beschwerdegericht vortrag antragsgegnerin mißverstanden eingeholte auskunft fehlerhaft verwertet sieht daß beschwerdegericht entscheidung bundesgerichtshofs oberlandesgerichts abweichenden rechtssatz aufgestellt macht verletzung rechtlichen gehörs geltend führt richtigkeit unterstellt zulässigkeit abweichungsrechtsbeschwerde vgl senat beschl februar blw agrarr darüber hinaus begründung angreift beschwerdegericht passivlegitimation antragsgegnerin bejaht zeigt daß beschwerdegericht rechtssatz aufgestellt für sicht anspruch genommenen rechtsprechung bundesgerichtshofs abweicht beschwerdegericht these erhoben daß wirksame umwandlung lpg genossenschaft etwa geringeren voraussetzungen möglich sei rechtsprechung bundesgerichtshofs fall insbesondere entgegen auffassung rechtsbeschwerde rechtssatz aufgestellt daß bargründung wirksamkeit umwandlung hindere daß verstoß grundsatz kontinuität mitgliedschaft folgenlos bleibe vielmehr angenommen daß festgestellte sachverhalt anforderungen denen rechtsprechung bundesgerichtshofes wirksame umwandlung entsprechen muß genügt rechtsbeschwerde daher rügt daß beschwerdegericht richtig verstanden rechtsprechung abgewichen sei richtig beachtet fehlerhafte anwendung rechts hiermit geltend gemacht führt indes für genommen zulässigkeit rechtsbeschwerde senat beschl juni blw agrarr gilt für weitere rüge beschwerdegericht schon sachverhalt richtig festgestellt entgegen rechtsprechung brandenburgischen oberlandesgerichts agrarr beachtet daß sachverhalt amts wegen ermitteln sei grundsatz geht erkennbar beschwerdegericht verweist darauf daß beteiligten pflicht enthebe eingehende tatsachendarstellung aufklärung mitzuwirken pflicht verletzt sieht daraus schlüsse zieht liegt darin abweichungsfall sinne abs nr lwvg soweit antragsgegnerin ausführungen beschwerdegerichts eigenkapital sinne abs lwanpg angreift voraussetzungen abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls gegeben entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht rechtsprechung bundesgerichtshofes bgh urt januar ii zr njw abweichenden rechtssatz aufgestellt voraussetzung für bildung rückstellungen abs hgb angesehen daß anspruch gegenüber gesellschaft spätestens bilanzstichtag geltend gemacht wurde wenigstens anspruchsbegründenden tatsachen zeitpunkt einzelnen bekannt entscheidung ersichtlich annahme getroffen grundsätzen höchstrichterlichen rechtsprechung rechnung tragen zumal zutreffend davon ausgegangen daß rückstellungen möglich eventuelle verbindlichkeit bilanzierten geschäftsjahr zugeordnet etwaige fehler anwendung grundsätze führen zulässigkeit rechtsmittels soweit rechtsbeschwerde rügt beschwerdegericht zudem amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw vortrag antragsgegnerin hinreichend gewürdigt begründet ebenfalls zulässigkeit rechtsmittels hinsichtlich bewertung aktivposten bilanz juni beschwerdegericht entgegen auffassung rechtsbeschwerde möglicherweise rechtsprechung bundesgerichtshofes widersprechenden rechtssatz aufgest
  2913. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verfahren gründen allein verantwortungsbereich justiz liegen begründung revision beschwerdeführer zeitraum eingang strafakten staatsanwaltschaft dezember bersendung akten generalbundesanwalt ende juni angemessen gefördert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoßes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf worauf generalbundesanwalt recht hingewiesen besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz nack wahl jäger elf sander'],['Soon']]
  2914. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz ausspruch über unterbringung entziehungsanstalt zugehörigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung schwurgerichtskammer landgerichts über kosten rechtsmittels zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet schuld strafausspruch weisen rechtsfehler nachteil angeklagten verfahrensrügen anträgen verteidigung beschäftigen fehlen weiteren röntgenuntersuchung tatopfer beweisen jedenfalls unbegründet geschehen letztlich tod geschädigten führte handelte land gericht rechtsfehlerfrei dargelegt rahmen erwartbaren liegende stets spontan auftretende komplikation intubierung älterer patienten prophylaktische behandlung möglich röntgendiagnostik könnte eintritt komplikation weder verhindern vorab anzeigen tod jährigen geschädigten folge erforderlichen operation stellt erhebliche abweichung tatsächlichen vorgestellten kausalverlauf dar angeklagten daher zuzurechnen maßregelausspruch bestehen bleiben landgericht prognose sinne stgb ausgeführt behandlung sei völlig aussichtslos sachverständige dr darauf hingewiesen aussichtslosigkeit gesprochen könne rechtsfehlerhaft bereits jahr bundesverfassungsgericht damalige regelung abs af stgb für verfassungswidrig erklärt bverfge großen vielzahl entscheidungen danach strafsenate bundesgerichtshofs immer urteile aufgehoben anwendung verfassungswidrigen kriteriums aussichtslosigkeit beruhten ab juli geltenden neufassung stgb gesetzgeber wortlaut satz stgb angepasst klargestellt hinreichend konkreten erfolgsaussicht bedarf fehlen aussichtslosigkeit ersichtlich gleichbedeutend tatgerichte beinahe jahre entscheidung bundesverfassungsgerichts mehr fünf jahre gesetzesänderung immer bundesgerichtshof vielfach bemängelte verfassungswidrige kriterium abstellen mag darauf beruhen fehlerhafte ihrerseits uninformierte sachverständigengutachten kritiklos übernommen zeigt zunächst jedenfalls sachkunde frage stellende unkenntnis sachverständigen normativen grundlagen gutachtensauftrags verantwortlich fall gericht sachverständigen anzuleiten fehler gutachtens kritisch hinterfragen vorliegend lässt zusammenhang urteilsgründe entnehmen landgericht inhaltlich richtigen prognosemaßstab angewendet ber maßregelanordnung daher neu entscheiden becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']]
  2915. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen ausgenommen hiervon außergerichtlichen kosten beklagten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger wendet zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang beklagten finanzierten erwerb eigentumswohnung errichtet wurden beklagte rechtsnachfolgerin beklagten kläger wurde anlagenvermittler geworben zwecks steuerersparnis errichtende eigentumswohnung wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwandte berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebühr höhe zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heißt außerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler für vermittlungsmakler für erwerber tätig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebühr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger höhe eigene rechnung vereinnahmen rückseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschäftsbedingungen iv vergütung provision ausgeführt vermittler regel vergütungsanspruch gegenüber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen verträgen weiteren verwandte vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthält viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstück gebäude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon für zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon für leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gemäß ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon für leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstück gebäude incl vertrieb marketing provisionen dritte höhe brutto gesamtaufwands enthalten kläger bevollmächtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhänderin schloss namens klägers bauträgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag auflassung über eigentumswohnung nr preis dm darin übernahm kläger anteil gesamtgrundstück lastenden grundschuld beklagten zuvor bauträgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentümer sofort vollstreckbar zugleich übernahm kläger höhe anteiligen grundschuldbetrages dm persönliche haftung unterwarf persönlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen darüber hinaus schloss treuhänderin namens klägers jahren beklagten mehrere darlehensverträge deren valuta höhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzüglich disagio bearbeitungsgebühr agio verwandt wurde nachdem kläger bedienung finanzierungsdarlehen august eingestellt kündigte beklagte darlehen schreiben januar betrieb zwangsvollstreckung klage wendet kläger gestützt schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher aufklärungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persönliches vermögen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde kläger klage zunächst beklagte erhoben schriftsatz juni beantragt rubrum berichtigen beklagte richtige beklagte sei landgericht beklagte rubrum aufführendes urteil klage vollem umfang stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen berufung beklagten unzulässig verworfen dagegen richten berufungsgericht zugelassenen revisionen beklagten beklagte revision revisionsverhandlung zurückgenommen entscheidungsgründe revision
  2916. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp august beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig april kosten schuldners unzulässig verworfen gründe sofortige beschwerde schuldners rechtsbeschwerde auszulegen hierdurch allgemeinem sprachgebrauch berprüfung instanzenzug übergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss märz ix zb wm bezieht ausdrücklich beschluss mai gegenvorstellung schuldners zurückgewiesen wurde begründung rechtsbeschwerde zeigt jedoch angriff beschwerdeentscheidung april verstehen rechtsbeschwerde unzulässig verwerfen statthaft oktober wurde inso möglichkeit rechtsbeschwerde insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah aufgehoben gesetz nderung zpo bgbl rechtsbe schwerde seitdem falle zulassung beschwerdegericht statthaft abs satz nr zpo streitfall geschehen nichtzulassung rechtsbeschwerde gibt revision nichtzulassungsbeschwerde bgh beschluss november ix za wum außerordentlichen beschwerde eröffnet bgh beschluss märz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde überdies unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden inso abs satz abs satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag braunschweig entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  2917. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja lurgi aktg bgb zpo ff verdeckte gemischte sacheinlage vgl sen urt november ii zr zip liegt aktiengesellschaft innerhalb zweijahresfrist abs aktg zusammenhang barkapitalerhöhung austauschgeschäft zeichner neuen aktien schließt vereinbarte entgelt betrag einlageverpflichtung volumen kapitalerhöhung vielfaches übersteigt gemäß abs satz aktg unwirksame austauschgeschäft soweit dingliche ansprüche inferenten bgb eingreifen vgl bghz bereicherungsrecht bgb saldierung beiderseitigen bereicherungsansprüche rückabzuwickeln gilt insolvenzverfahren gesellschaft jedenfalls voraussetzungen sinngemäß anzuwendenden inso vorliegen aktienrechtlicher rückforderungsanspruch gesellschaft gemäß aktg besteht weder fällen abs satz abs satz aktg fall unwirksamkeit nachgründungsgeschäfts gemäß abs aktg unberührt bleibt anspruch gesellschaft erneute zahlung ausgabebetrages aktien gemäß abs satz abs satz aktg urkundenprozess ff zpo können gesellschaft insolvenzverwalter weiteres aufgrund unwirksamen austauschgeschäfts geleistete zurückfordern anspruch saldierung verbleibenden berschuss geltend müssen daher entsprechenden saldo beachtung prozessualen wahrheitspflicht zpo darlegen bgh urteil juli ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kostenpunkt ausnahme entscheidung über außergerichtlichen kosten beklagten sowie insoweit aufgehoben berufung klägers verhältnis beklagten zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens soweit darüber nachstehend erkannt berufungsgericht zurückverwiesen weitergehende revision zurückgewiesen kläger trägt außergerichtlichen kosten beklagten revisionsverfahren rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter vermögens po ag nachfolgend schuldnerin oktober damaligen alleinaktionär dr nachfolgend dr grundkapital dm gegründet juni handelsregister eingetragen worden gegenstand unternehmens neuartiges verfahren recycling altteppichböden zwecks realisierung projekts stand dr verhandlungen unternehmen metallgesellschaftskonzerns nunmehr group über errichtung entsprechenden recyc ling anlage angestrebt projekt teils öffentlichen mitteln landes brandenburg teils kreditmitteln landesbank he nachfolgend helaba finanzieren maßgeblich helaba bestimmten verhandlungen führten juli abschluss umfangreichen vertragswerks sog term sheet finanzierungsbedingungen nachstehend tsf helaba kreditgeberin schuldnerin kreditnehmerin unterzeichneten weitere beteiligte außerhalb kreditverhältnisses unterzeichneten dr sowie drei metallgesellschaftskonzern gehörende unternehmen nämlich lle gmbh rechtsvorgängerin beklagten beklagte beklagte vertrag stellte helaba kreditgewährung höhe mio dm für errichtung anlage bedingung aussicht lle beklagte wege kapitalerhöhung schuldnerin dm insgesamt schuldnerin beteiligt beide verpflichteten gesamtschuldnerisch neuen aktien preis dm zuzüglich agios mio dm übernehmen schuldnerin gelder juli verfügung stellen zusätzlich verpflichteten dr beklagte weiteren finanzierungshilfen gegenüber schuldnerin tsf vertrag beigefügt schuldnerin lle bereits unterzeichnete textentwurf für lump sum turn key nachfolgend lstk vertrag wonach lle anlage generalunternehmerin festpreis mio dm errichten juli beschloss hauptversammlung schuldnerin kapitalerhöhung dm beklagte zeichnete lle neue aktien je dm zuzüglich agio je dm wirksamwerden kapitalerhöhung aktg august sonach lle beklagte dr schuldnerin beteiligt bewilligung staatlichen investitionszuschusses mio dm schlossen helaba schuldnerin august kreditvertrag über nachfolgend sukzessive ausgezahltes kreditvolumen mio dm selben tag schlossen beide zwec
  2918. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts ziffer antrag anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juni schuldspruch dahin geändert angeklagte besonders schweren räuberischen erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig strafausspruch dahin ergänzt angeklagte auflösung wegfall gesamtgeldstrafe strafbefehl amtsgerichts bonn februar cs js einbeziehung einzelstrafen strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten verurteilt zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht strafaussetzung bewährung abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts bonn az cs js gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel führt nderung schuldspruchs klarstellung ausspruchs über gesamtfreiheitsstrafe aufhebung urteils soweit strafaussetzung bewährung abgelehnt wurde feststellungen landgerichts überfiel angeklagte dezember gaststättenbesuch zeugen euro geldspielautomaten gewonnen nachhauseweg befand angeklagte bedrohte geschädigten spielzeugpistole ließ geld aushändigen danach schlug angeklagte geschädigten pistolenknauf kopf wodurch platzwunde erlitt landgericht tat schwere räuberische erpressung sinne abs nr tateinheit gefährlicher körperverletzung gemäß abs nr stgb gewertet ii senat ändert schuldspruch ab entscheidungsformel ersichtlich einsatz gefährlichen werkzeugs abs nr stgb stellt verwendung sinne abs nr stgb dar sinne vorschrift verwendet gefährliche werkzeug deren vollendung solange tat jedenfalls beendet vgl fischer stgb aufl rn abs stpo steht nderung schuldspruchs senat entgegen angeklagte geschehen hätte verteidigen können revision unbegründet sinne abs stpo soweit strafzumessung richtet hinsichtlich gesamtstrafenbildung klarstellung geboten einzelgeldstrafen strafbefehl amtsgerichts bonn februar auflösung wegfall gebildeten gesamtgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe einbezogen versagung strafaussetzung bewährung bestand abs verbindung abs stgb ermöglicht gericht vorliegen günstigen sozialprognose besonderer tat persönlichkeit angeklagten liegender umstände vollstreckung freiheitsstrafe zwei jahren bewährung auszusetzen dabei voraussetzungen abs stets vorrangig prüfen gilt schon deshalb abs berücksichtigenden faktoren gehören schon für prognose abs belang vgl bgh beschluss juli str njw senat ausschließen versagung strafaussetzung rechtsfehler beruht fischer cierniak eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  2919. [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar anwaltsgerichtlichen verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwälte dr schott dr frey dr wosgien januar beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg august aufschiebende wirkung gründe antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen verfügung märz justizbehörde zulassung gemäß abs nr abs nr brao widerrufen rechtsanwalt kanzlei mehr unterhalte antragsteller beim anwaltsgerichtshof aufhebung widerrufs beantragt zuständigkeit zulassungssachen wirkung märz justizbehörde rechtsanwaltskammer übergegangen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung august zurückgewiesen beschluß dezember öffentliche zustellung entscheidung angeordnet öffentliche zustellung wurde ausgeführt schriftsätzen märz antragsteller beschluß august sofortige beschwerde eingelegt außerdem wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beschwerdeschrift befindet kopie gerichtlichen akten antragsteller macht geltend öffentliche zustellung erstinstanzlichen entscheidung sei unrecht angeordnet worden für anwaltsgerichtshof mitteilung rechtsanwaltskammer neue wohnanschrift ersichtlich sei antragsteller beantragt halb wege vorabentscheidung auszusprechen daß angefochtene beschluß anwaltsgerichtshofs wirksamkeit erlangt zulassung rechtsanwalt daher fortbestehe ii antrag beschwerdeführers ergebnis erfolg beschwerdegericht entscheidung hauptsache gemäß abs satz brao abs fgg einstweilige anordnung erlassen sofern geboten erscheint zwischenentscheidung vorläufige regelung treffen senatsbeschlüsse oktober anwz brak mitt januar anwz entscheidung kommt insoweit betracht antragsteller begehren darum geht daß wirkungen angegriffenen verfügung infolge rechtsbehelfs eintreten antrag gerichtliche entscheidung aufschiebende wirkung abs satz brao fristgerecht gestellt worden adressat gerichtete verfügung innerhalb rechtsbehelfsfrist angefochten verwaltungsakt bestandskräftig geworden rechtsfolge schon form fristgerechtes wiedereinsetzungsgesuch erst entscheidung be troffenen wiedereinsetzung vorigen stand gewährt rückwirkender kraft beseitigt bghz ff senatsbeschl januar aao entsprechendes gilt für aufschiebende wirkung sofortigen beschwerde abs satz brao tritt weiteres beschwerde innerhalb gesetzlichen frist eingelegt worden antragsteller form fristgerecht beschwerde erhoben zweifelhaft antragsteller begehren erreichen daß endgültigen entscheidung über zulässigkeit begründetheit beschwerde wirkungen bestandskräftigen verwaltungsakt ausgehen ausgesetzt antrag daher sinne auszulegen daß aufschiebende wirkung beschwerde angeordnet antrag begründet öffentliche zustellung beschlusses august wahrscheinlich unrecht angeordnet worden gerichtsakten geht hervor daß rechtsanwaltskammer anwaltsgerichtshof schreiben juni darauf hingewiesen sei neue anschrift antragstellers adresse straße mitgeteilt worden beschwerdeverfahren antragsteller gerichtlichen verfügungen anschrift zugegangen erhalt bestätigt gegenwärtigem sachund streitstand deutet darauf daß versuch erstinstanzliche entscheidung jetzigen wohnort antragstellers zuzustellen aussichtslos wäre aufenthalt schon damals unbekannt öffentliche zustellung verstoß abs zpo angeordnet worden verfahrensfehler folge daß gültigen zustellung erstinstanzlichen entscheidung fehlt beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen infolge gerichtlichen anordnung gleichwohl wirksamen zustellung auszugehen betroffenen jedoch wiedereinsetzung vorigen stand gewährt vgl bghz bverfge njw musielak wolst zpo aufl rdnr braucht verfahren gewährung einstweiligen rechtsschutzes abschließend entschieden begehren antragstellers jedenfalls deshalb gerechtfertigt rechtzeitig wiedereinsetzungsantrag gestellt gesuch rechtfertigenden gerichtlichen verantwortungssphäre herrührenden gründe schon akten erstinstanzlichen verfahrens weiteres ersichtlich an
  2920. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet juli wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver asendorf dr kirchhoff für recht erkannt berufung klägerin oktober verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert deutsche patent für nichtig erklärt beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatent anmeldung märz beruht patentanspruch streitpatents lautet fassung beschlusses bundespatentgerichts september folgt gasisolierte gekapselte mittelspannungs ortsnetzschaltanlage bestehend mehreren schaltfeldern gemeinsamen gasfüllung wesentlichen lasttrennschaltern antriebselementen sammelschienen angeschlossenen leitungen denen erdungsschalter zugeordnet daß zumindest diejenigen erdungsschalter einspeisenden leitungen zugeordnet vorgespannte kraftspeicherantriebe gemeinsamen mindestens nachgiebigen abschnitt kapselung verbundenen auslöseeinrichtung besitzen wegen wortlauts unmittelbar mittelbar patentanspruch zurückbezogenen ansprüche streitpatents akten gereichte deutsche patentschrift verwiesen klägerin hält streitpatent für patentfähig gegenstand für fachmann naheliegender weise stand technik ergeben bundespatentgericht deshalb erhobene nichtigkeitsklage jedoch abgewiesen klägerin verfolgt antrag deutsche patent für nichtig erklären nunmehr berufung beklagte tritt rechtsmittel entgegen senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens prof dr ing sachverständige mündlichen verhandlung erläutert ergänzt klägerin schriftliches gutachten öffentlich bestellten vereidigten sachverständigen für elektrische energieversorgungsanlagen dr ing vorgelegt entscheidungsgründe zulässige berufung klägerin sache erfolg streitpatent für nichtig erklären gegenstand patentfähig abs abs nr patg streitpatent betrifft mittelspannungs ortsnetzschaltanlage anlagen kommen mittelspannung betriebenen netzen einsatz anschließend mittelspannung niederspannung umgewandelt bestehen regelmäßig mehreren schaltfeldern wobei mindestens zwei leitungen betreffen durchleitung netzspannung dienen mindestens schaltfeld leitungsabgang verbraucher etwa transformator betrifft schaltfelder für erste art leitungen streitpatent einspeisende leitungen bezeichnet dienen ffnen schließen netzstromkreises mittels lasttrennschalters geöffneter stellung trennstrecke mittelspannungsnetz herstellen mittelspannungs schaltanlagen gibt gasisolierter gekapselter form komponenten schaltfelder lastschalter lasttrennschalter antriebselemente sammelschienen leitungen erdungsschalter umgebung abgeschotteten raum hermetisch abgeschlossenen behälter vgl spalte zeile streitpatents befinden zwecken isolierung gas sf gefüllt innerhalb schaltanlagen mittelspannungsnetzen unerwartet störlichtbogen kommen hierbei handelt unerwünschten kurzschluß neben lichtentwicklung hitze plötzlichen druck auslöst gekapselte anlage beschädigen druckentlastungsvorrichtung etwa flanschdeckel aufweisen spalte zeilen gibt streitpatent untersuchungen über verhalten sf anlagen störlichtbogenfall herausgestellt daß fällen denen druck lichtbogens druckentlastungseinrichtungen ansprächen austreten lichtbogenzersetzungsprodukten rechnen sei austreten lichtbogenzersetzungsprodukten sei jedoch sicherheitsgründen unerwünscht erörterung gerichtlichen sachverständigen mündlichen verhandlung ergeben daß entstehen hochgiftiger stoffe besorgen deshalb spalte zeilen ff streitpatents heißt gasisolierte gekapselte mittelspannungs ortsnetzschaltanlage bestehend mehreren schaltfeldern gemeinsamen gasfüllung verfügung gestellt eventuell entstehende zersetzungsprodukte möglichst schaltanlage austreten menge entstehenden zersetzungsprodukte möglichst gering bleibt patentanspruch streitpatents insoweit beanspruchte läßt merkmalsmäßig folgt gliedern mittelspannungs ortsnetzschaltanlage kapselung aufwe
  2921. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja davidoff hot water iii vo eg nr art abs buchst vo eu nr art abs buchst gerichtshof europäischen union auslegung art abs buchst verordnung eg nr rates februar über gemeinschaftsmarke abl nr märz art abs buchst verordnung eu nr europäischen parlaments rates juni über unionsmarke abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt besitzt person für dritten markenrechtsverletzende lagert rechtsverstoß kenntnis ware zwecke anbietens inverkehrbringens allein dritte beabsichtigt ware anzubieten verkehr bringen bgh beschluss juli zr olg münchen lg münchen ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union auslegung art abs buchst verordnung eg nr rates februar über gemeinschaftsmarke abl nr märz art abs buchst verordnung eu nr europäischen parlaments rates juni über unionsmarke abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt besitzt person für dritten markenrechtsverletzende lagert rechtsverstoß kenntnis ware zwecke anbietens inverkehrbringens allein dritte beabsichtigt ware anzubieten verkehr bringen gründe klägerin vertreibt parfums beklagten gehören amazonkonzern beklagte sitz luxemburg beklagte graben deutschland ansässig betreibt warenlager klägerin behauptet lizenz für perfumery essential oils cosmetics schutz beanspruchenden unionsmarke nr davidoff nachfolgend klagemarke halten geltendmachung markenrechte eigenen namen ermächtigt webseite amazon de eröffnet beklagte bereich amazon marketplace drittanbietern möglichkeit verkaufsangebote einzustellen kaufverträge über vertriebenen kommen drittanbietern käufern zustande drittanbieter möglichkeit programm versand amazon beteiligen gesellschaften amazon konzerns gelagert versand über externe dienstleister durchgeführt mai bestellte testkäufer klägerin über webseite amazon de verkäuferin nachfolgend verkäuferin vermerk versand amazon angebotenes parfum davidoff hot water edt ml rahmen programms versand amazon beklagte beklagte lagerung ware verkäuferin beauftragt abmahnung klägerin begründung dabei erschöpfte ware gehandelt gab verkäuferin strafbewehrte unterlassungserklärung ab klägerin forderte beklagte schreiben juni herausgabe davidoff hot water edt ml parfums verkäuferin beklagte übersandte anwaltlichen vertretern klägerin paket shipment reference tt stück parfums enthielt nachdem konzern beklagten gehörende gesellschaft mitgeteilt elf übersandten stück lagerbestand verkäufers stammten forderte klägerin beklagte name anschrift verkäufers anzugeben parfums erschöpfung eingetreten sei beklagte teilte daraufhin mehr nachvollzogen könne warenbestand genannten elf stück stammten klägerin hält verhalten beklagten für markenrechtsverletzend beklagte anwaltlichem schreiben abgemahnt klägerin soweit für revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr parfums marke davidoff hot water bundesrepublik deutschland zwecke inverkehrbringens besitzen versenden zwecke inverkehrbringens besitzen versenden lassen produkte markeninhaber dritten zustimmung markeninhabers inland übrigen mitgliedstaaten europäischen union vertragsstaat abkommens über europäischen wirtschaftsraum verkehr gebracht worden hilfsweise vorstehend beschrieben verurteilen bezogen parfums marke davidoff hot water edt ml hilfsweise vorstehend beschrieben verurteilen bezogen parfums marke davidoff hot water edt ml verkäuferin eingeliefert worden verkäufer zuordnen lassen verurteilen klägerin vorlage lieferscheine rechnungen auskunft erteilen über name anschrift einlieferers shipment reference tt klägervertreter übersandten elf stück parfum davidoff hot water edt ml frau eingeliefert worden hilfsweise eides statt versichern mehr nachvoll
  2922. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrücken dezember gründen antragsschrift generalbundesanwalts august maßgabe unbegründet verworfen angeklagten jeweils erpresserischen menschenraubes tateinheit räuberischer erpressung gefährlicher körperverletzung schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittel nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  2923. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november zwischenstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs nr vernehmung zeugen müssen voraussetzungen abs nr zpo bewiesen unstreitig reicht insoweit schlüssige vortrag beweisführers vollmachtslose vertreter unterfällt anwendungsbereich abs nr zpo prozess gläubigers feststellung forderung insolvenztabelle insolvenzschuldner rechtsvorgänger beklagten insolvenzverwalters sinne abs nr zpo vorschrift analog insolvenzschuldner anwendbar bgh beschluss november ii zb lg köln ag köln ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr drescher richter wöstmann sunder dr bernau richterin grüneberg beschlossen rechtsbeschwerde zeugen beschluss zivilkammer landgerichts köln juli aufgehoben neu gefasst sofortige beschwerde zeugen zwischenurteil amtsgerichts köln januar abgeändert zeuge berechtigt nr zpo zeugnis verweigern kosten zwischenstreits trägt klägerin streitwert festgesetzt gründe klägerin betreiberin unternehmensverbund klinik gehört gruppe leitung gmbh kliniken rehabilitationseinrichtungen betreibt ber vermögen zeugen wurde insolvenzverfahren eröffnet beklagte hauptsacheverfahrens insolvenzverwalter bestellt klägerin forderung höhe insolvenztabelle angemeldet beklagten bestritten worden klägerin hauptsacheverfahren behauptet beschwerdeführer innerhalb gruppe faktischer geschäftsführer gruppe beteiligten gesellschaften darunter klägerin gehandelt veranlassung seien jahren vermögen klägerin beträge höhe angemeldeten forderung unberechtigt abgeflossen zeuge dabei obliegende vermögensbetreuungspflicht verletzt deren verletzung angestiftet beihilfe geleistet insolvenztabelle angemeldeten forderungen beruhten anspruch unerlaubter handlung abs bgb stgb beschwerdeführer gerichtetes strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen klägerin beweis behauptung zeuge anweisungen ausführung bargeldloser zahlungen vermögen klägerin verwendungszweck bekannt geschäftliche veranlassung erteilt vernehmung beantragt abschluss strafverfahrens zeugnisverweigerungsrecht nr zpo berufen klägerin auffassung vertreten zeuge zeugnisverweigerungsrecht nr zpo berufen könne unmittelbarer schaden drohe ausnahmevorschrift abs nr zpo greife zeuge faktischer geschäftsführer gehandelt amtsgericht zeugnisverweigerung zeugen für unrechtmäßig erklärt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde zeugen landgericht zurückgewiesen worden landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt zeuge begehren feststellung rechtmäßigkeit zeugnisverweigerung ii rechtsbeschwerde zeugen erfolg landgericht soweit für rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung ausgeführt zeugen zeugnisverweigerungsrecht nr zpo grunde zustehe vorschrift müsse folge aussage unmittelbarer vermögensrechtlicher schaden drohen voraussetzungen lägen fragen streitgegenständlichen vermögensverschiebungen ermöglichten klägerin ansprüche zeugen abs bgb stgb geltend hinzu komme forderung restschuldbefreiung ausgeschlossen wäre zusätzlich festgestellt würde unerlaubter handlung resultiere greife jedoch ausnahmevorschrift abs nr zpo vertreter sinne abs nr zpo sei vertreter rechtssinne verstehen vorschrift sei ausnahmevorschrift eng auszulegen dürfe angewendet voraussetzungen sinn wortlaut eindeutig gegeben seien sei jedoch bedeutung vortrag klägerin deren schadensersatzansprüche gerade daraus folgen sollten zeuge bzw über grenzen etwaigen vertretungsmacht hinaus veruntreuend tätig geworden solle wortlaut sowie sinn zweck vorschrift folge vollmachtlose vertreter zeugnis verpflichtet sei vertreter sin ne vorschrift sei grundsätzlich derjenige rechtsverkehr eigene willenserklärung fremden namen abgebe rechtsgeschäftlicher gesetzlicher vertretungsmacht geschehe sei erst zweiten schritt prüfen entscheidend für eigenschaft vertreter hierfür spreche wortlaut bgb entscheidend sei zweck abs nr zpo weitgehend leerliefe würde vertreter vertretungsmacht anwenden vertreter vertretungsmacht zeugnisverweigerungsrecht zubilligen abs nr zpo erfasse fall vertreter auß
  2924. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz verfahren vollstreckbarerklärung ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln märz kosten antragsgegnerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsgegnerin folgenden schuldnerin wohn sitz belgien wurde urteil kantonsgericht maast richt niederlande april verurteilt antragstellerin folgenden gläubigerin zuzüglich zinsen kosten zahlen gläubigerin möchte schuldnerin deutschland arbeitet vollstrecken antrag gläubigerin vorsitzende zivilkammer landgerichts urteil für vollstreckbar erklärt beschluss eingelegte sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen wendet antragsgegnerin rechtsbeschwerde ii gemäß abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo zulässigkeitsgrund grundsätzlichen bedeutung abs avag abs nr zpo liegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde grundsätzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berührt bghz bgh beschl september ix zb njw rr dabei prüft rechtsbeschwerdegericht kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde abs zpo ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgründe rechtsmittelbegründung abs nr zpo abs satz avag schlüssig substantiiert dargelegt bgh beschl september ix zb zinso beruht beschwerdeentscheidung zwei selbständig tragenden begründungen kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde unzulässig hinsichtlich beiden begrün dungen zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt bgh beschl september aao rechtsbeschwerde aufgeworfene frage art abs buchst art abs eugvvo dahingehend auszulegen voraussetzungen für anerkennung inkrafttreten eugvvo erlassenen entscheidung vorschriften abschnitte kapitels ii eugvvo beurteilen klage ursprungsmitgliedstaat inkrafttreten eugvvo erhoben wurde beschwerdegericht verneinen rechtsprechung literatur ernsthaft umstritten verordnung eg nr rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen eugvvo gemäß art abs märz kraft getreten findet gemäß art abs klagen anwendung erhoben bzw aufgenommen worden nachdem verordnung kraft getreten vorliegenden fall erfordernis erfüllt soweit rechtsbeschwerde hinreichende feststellungen vermisst fehlt darlegung zulässigkeitsgrundes antragstellerin vorgetragen klageschrift sei antragsgegnerin gerichtsvollzieher september einschließlich deutscher bersetzung terminsladung oktober zugestellt worden schuldnerin bestritten klageerhebung märz auszugehen vgl bgh urt november ix zr wm insoweit abgedruckt bghz geimer geimer schütze europäisches zivilverfahrensrecht aufl art eugvvo rn klage ursprungsmitgliedstaat inkrafttreten verordnung erhoben entscheidung jedoch erst danach erlassen worden richtet gemäß art abs eugvvo deren anerkennung vollstreckung kapitel iii verordnung klage ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde nachdem brüsseler bereinkommen eugv� bereinkommen lugano sowohl ursprungsmitgliedstaat anerkennungsstaat kraft getreten buchst gericht aufgrund vorschriften zuständig zuständigkeitsvorschriften kapitels ii abkommens übereinstimmen zeitpunkt klageerhebung ursprungsmitgliedsstaat anerkennungsstaat kraft buchst art abs kapitels iii verordnung entscheidung anerkannt vorschriften abschnitte kapitels ii verletzt worden abschnitt gehören vorschriften über zuständigkeit verbrauchersachen art eugvvo jedoch bereits ausgeführt anwendbar art abs eugvvo zeitlich vorausgehende erkenntnisverfahren anwendbare art abs eugv� verletzt art abs buchst eugvvo art abs eugv� art abs luganer bereinkommen bzw parallelvorschriften vier eugv� beitrittsübereinkommen anerkennung urteilen v
  2925. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat vereidigung zeugin deshalb erfolgte verteidigung hierauf verzichtet macht verteidigung recht geltend daß zeugin hätte vereidigt dürfen nämlich versuchte strafvereitelung stgb gunsten angeklagten begangen verlauf ermittlungsverfahrens falsche angaben gemacht decken führte vereidigungsverbot gemäß nr stpo vgl bghr stpo nr strafvereitelung versuchte bgh njw jedoch ausgeschlossen daß urteil verfahrensfehler beruht zeugin berichtet angeklagte morgen tat gesagt geschädigte getötet grund angegeben bemerkt daß geschädigte bestohlen angeklagte hauptverhandlung wesentlichen ebenso gesagt täterschaft angeklagten darüber hinaus zahlreiche objektive beweismittel belegt blut geschädigten stiefeln geklagten stammende dna spuren neben leiche liegenden ohrstecker getöteten entspricht feststellungen wonach angeklagte schon tat angekündigt geschädigte töten tat gegenüber zeugin anderweit eingeräumt ausführungen strafkammer angaben zeugin glaubwürdigkeit zeigen gesamtzusam menhang urteilsgründe deutlich ergibt zusätzliches bestätigendes indiz berzeugungsbildung hinsichtlich täterschaft angeklagten abhing vgl bgh beschluß september str urteil juli str kuckein kk aufl rdn all gilt entsprechend für feststellung daß angeklagte habgier stgb getötet allerdings geht strafkammer davon daß schon tat gegenüber angeklagten erwähnt daß geschädigte wenige wochen zuvor geld scheinehe eingegangen angeklagte bestritten daß gesagt hätte revision behauptete näher dargelegte zusammenhang feststellung habgier ußerung über scheinehe geschädigten gegenüber angeklagten erkennen annahme habgier stützt vielmehr darauf daß angeklagte tattag bruder telefoniert daß iner frau fahre schädel einschlage geld schmuck abnehme feststellungen inhalt telefongesprächs beruhen vielmehr inhalt mehreren ermittlungsbehörden richterlicher genehmigung abgehörten telefongesprächen bruder angeklagten februar mutter zugleich mutter angeklagten geführt deutlichsten äußerte gespräch februar danach angeklagte tat geführten telefongespräch gesagt geschädigte wegklatschen geld schmuck wegnehmen revision meint inhalt abgehörten telefongespräche hätte verwertet dürfen mutter bruder hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs nr stpo gebrauch gemacht trifft generalbundesanwalt einzelnen hinweis rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh nstz dargelegt hiervon abzuweichen sieht senat berücksichtigung revisionsvorbringens anlaß folgt gesetzlichen systematik erklärt etwa abs nr stpo schriftliche mitteilungen beschuldigten personen denen stpo zeugnisverweigerungsrecht zusteht für beschlagnahmefrei abs satz stpo nennt einzelnen voraussetzungen denen erkenntnisse abhörmaßnahme gemäß stpo verwertet dürfen sofern zeugnisverweigerungsrecht gemäß stpo inmitten steht erst januar kraft getretene stpo anordnung telekommunikationsauskunft sieht daß auskunftsverlangen unzulässig soweit gesprächsteilnehmer zeugnisverweigerungsrecht gemäß abs satz nr zusteht zeugnisverweigerungsrecht gemäß stpo dagegen genannt umständen könnte beschränkung verwertbarkeit erkenntnissen maßnahme gemäß stpo herrühren hinblick zeugnisverweigerungsrecht gemäß stpo ebenso unzulässigkeit anordnung maßnahme ausdrücklichen gesetzlichen regelung ergeben jedoch gibt ebensowenig besteht verwertungsverbot soweit erkenntnisse erst festnahme angeklagten angefallen konnte angeklagte danach anschluß mehr nutzen deswegen müssen voraussetzungen stpo weggefallen nachrichtenmittler anschluß nutzen vgl nack kk aufl rdn voraussetzungen generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausgeführt vorlagen konnte anschluß überwacht übrigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rech
  2926. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg abs satz fassung gesetzes september bgbl abs satz aktg legt eingliederung hauptgesellschaft angebot gericht spruchverfahren umtauschverhältnis fest für natürliche zahl aktien eingegliederten gesellschaft genau aktie hauptgesellschaft gewährt bereits zahl aktien mindestens für aktie hauptgesellschaft benötigt aktie hauptgesellschaft verlangt aktionär aktien einzelne pakete aufteilt anstelle gesetzlich vorgesehenen abfindung aktien zahlung erhalten verbesserung umtauschverhältnisses spruchverfahren statt erschlichenen barabfindung aktien verlangen bgh urteil oktober ii zr olg hamm lg dortmund ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr strohn richterin caliebe richter dr drescher dr löffler born für recht erkannt revision klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage bertragung nennwertlosen stückaktien zahlung abgewiesen worden sowie beklagte zahlung zug zug lieferung fünf stück ag aktien verurteilt worden berufung klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil vi kammer für handelssachen landgerichts dortmund november teilweise abgeändert folgt neu gefasst beklagte verurteilt kläger nennwertlose stückaktien wkn ge winnbezugsrecht ab geschäftsjahr übertragen zahlen zug zug lieferung fünf ag aktien kläger beklagte verurteilt kläger nennwertlose siemens stückaktien wkn gewinnbezugsrecht ab geschäftsjahr übertragen zahlen brigen klage abgewiesen anrufung landgerichts münchen entstandenen mehrkosten trägt kläger übrigen kosten rechtsstreits tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand ag folgenden sni wurde beklagte eingegliedert abfindung wurden aktionären sni aktien beklagten verhältnis sechs aktien sni dm aktie beklagten gewährt aktienspitzen sollten dm entgolten beschluss januar setzte oberlandesgericht düsseldorf spruchverfahren umtauschverhältnis aktien sni drei aktien beklagten ausgleich für aktienspitzen je sni aktie fest infolge kapitalmaßnahmen entsprechen dm aktie inzwischen nennwertlose stückaktien beklagten kläger familienangehörigen reichten insgesamt sni aktien einzelnen paketen je fünf aktien erhielten entsprechende zahlungen dezember beim landgericht münchen eingegangenen januar zugestellten klage begehrt kläger für aktien teilweise abgetretenem recht rückzahlung erhaltenen beträge aktien beklagten dabei legt kläger verhältnis sni aktien aktuellen stückaktien beklagten zugrunde hilfsantrag klageantrag begehrt hilfsweise umtausch für fünfer paket fünfer paketen je aktien aktien ansicht verhältnis sniaktien aktuellen stückaktien beklagten für sni aktien stückaktien erhalten zweiten klageantrag verlangt aktien beklagten zugum zug bertragung fünf bisher umgetauschte sniaktien dritten klageantrag erhöhung für sni aktien erhaltenen dm aktien neue stückaktien entsprechend errechneten umtauschverhältnis beklagte abschluss spruchverfahrens unstreitig stückaktien nachgeliefert beanspruchen seinerzeit umgetauschten dm aktien entsprächen stückaktien beklagten aufgrund ergebnisses spruchverfahrens insgesamt aktuelle stückaktien erhalten geteilt multipliziert könne abzüglich seinerzeit erhaltenen aktien entsprechenden stückaktien weitere stückaktien verlangen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte aufgrund klageantrags zurückweisung weitergehenden berufung klägers zahlung zug zug lieferung fünf stück sni aktien verurteilt dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers bertragungsansprüche weiterverfolgt entscheidungsgründe revision geringen teil erfolg führt verurteilung beklagten bertragung weiteren stückaktien beklagten zahlung insgesamt berufungsgericht ausgeführt entscheidung oberlandesgerichts düsseldorf spruchverfahren komme erst stückzahl mindestens sni aktien umtausch aktien beklagten
  2927. [['bundesgerichtshof beschluss za juli rechtsstreit ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen anhörungsrüge kläger senatsbeschluss mai unzulässig verworfen gründe abs zpo statthafte anhörungsrüge unzulässig verwerfen vorgeschriebenen darlegung abs satz zpo eigenständigen entscheidungserheblichen verletzung anspruchs gewährung rechtlichen gehörs senat fehlt kläger wenden lediglich senat vorgenommene rechtliche würdigung vorgetragenen senat berücksichtigten tatsachen stresemann brückner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  2928. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb abs aa bindungswirkung grund teilurteils bejahung abgrenzbaren teils gesundheitsschadens mitverursachung gesundheitsverletzung bgh urteil mai vi zr olg münchen augsburg lg kempten allgäu vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz zurückgewiesen kläger trägt kosten revisionsverfahrens einschließlich kosten streithelfer beklagten rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang geburt krankenhaus mutter klägers wurde während schwangerschaft beklagten belegarzt krankenhaus frauenärztlich geburtshilflich entbindung betreut beklagte träger krankenhauses beklagte begleitete freie hebamme geburt beklagte versorgte kläger krankenschwester geburt kinderstation krankenhauses mutter klägers setzten oktober uhr geburtswehen wurde danach krankenhaus aufgenommen kläger kam oktober uhr welt zwei stunden später brachte beklagte kinderstation übergab beklagten oktober veranlasste rate gezogener kinderarzt verlegung klägers kinderklinik krankenhauses lautete gesamtdiagnose postasphyxie syndrom subarachnoidalblutung zns anfällen entwicklung klägers wurden folgenden jahren schwerste körperliche geistige behinderungen sichtbar kläger nimmt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz feststellung ersatzpflicht bezüglich weiterer materieller immaterieller schäden anspruch zunächst landgericht urteil november anspruch klägers ersatz materiellen immateriellen schadens geburt beklagten gesamtschuldner grunde für gerechtfertigt erklärt oberlandesgericht urteil märz berufungen beklagten grundurteil bezeichnete grund teilendurteil landgerichts folgender klarstellung zurückgewiesen klageanträge ziffern grunde gerechtfertigt festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet kläger sämtliche materiellen immateriellen schäden ersetzen kläger anlässlich aufgrund behandlung beklagten geburt entstanden entstehen soweit ansprüche sozialversicherungsträger sonstige dritte übergegangen übergehen erkennende senat beschwerden beklagten nichtzulassung revision urteil zurückgewiesen nachfolgenden betragsverfahren landgericht anträgen klägers weitgehend stattgegeben beklagten verurteilt über bereits bezahlten beträge insgesamt hinaus weiteres schmerzensgeld materiellen schadensersatz mehrbedarfsrente monatlich erwerbsschadensrente monatlich nebst zinsen zahlen berufungen beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts abgeändert beklagten gesamtschuldner verurteilt kläger über bereits bezahlten betrag hinaus weitere sowie rente vierteljährlich nebst zinsen zahlen bezug beklagten festgestellt rechtsstreit hauptsache höhe erledigt brigen klage abgewiesen weitergehenden berufungen beklagten zurückgewiesen berufungsgericht beschränkt frage abgrenzung schadensanteile zugelassenen revision verlangt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision uneingeschränkt zulässig abs nr zpo berufungsgericht revision sowohl tenor gründen angefochtenen urteils beschränkt hinsichtlich frage abgrenzbarkeit schadensanteile zugelassen zulassung unzulässiger weise bestimmte rechtsfrage beschränkt vgl senatsurteile juli vi zr versr märz vi zr versr rn jeweils mwn bgh urteil april zr njw rn zulassung beschränkung revision anspruchsgrund selbständig anfechtbaren teil streitgegenstandes umgedeutet vgl senatsurteil juli vi zr aao angefochtene urteil betragsverfahren ergangen bereits grundurteil gemäß zpo vorausgegangen frage abgrenzbarkeit schadensanteile betragsverfahren schadenshöhe getrennt ergibt rechtsprechung bundesgerichtshofs einwand mitverschuldens revisionserwiderungen beklagten berufen danach revisionszulassung wirksam mitverschuldenseinwand beschränkt voraussetzung dafür berufungsgericht befug
  2929. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger betrieben erbbauberechtigte hinteren teil grundstücks früheren ostteil berlin gerüstbauunternehmen zufahrt erfolgte über vorderen teil grundstücks über parkplatz zufahrt beklagten gehörenden nachbargrundstück nachdem kläger beklagten aufgabe gewerbebetriebs mitgeteilt untersagte weitere benutzung zufahrt kläger verlangen soweit interesse einräumung geh fahrrechts bislang genutzten fläche form grunddienstbarkeit dahin gehende klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgen kläger zuletzt gestellten anträge beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht lässt offen anspruch einräumung dienstbarkeit sachenrberg schon daran scheitert kläger eigentümer erbbauberechtigte erstrebten zufahrt begünstigten grundstücksteils jedenfalls stehe anspruch entgegen gerüstbaubetrieb aufgegeben hätten deswegen mehr zugang fahrzeugen angewiesen seien ii hält revisionsrechtlichen prüfung stand abs sachenrberg derjenige grundstück einzelnen beziehungen nutzt darauf anlage unterhält mitbenutzer eigentümer bestellung grunddienstbarkeit beschränkten persönlichen dienstbarkeit verlangen nutzung ablauf oktober begründet wurde für erschließung ent sorgung eigenen grundstücks bauwerks erforderlich mitbenutzungsrecht zgb begründet wurde voraussetzungen liegen kläger erbbauberechtigte grundsätzlich anspruchsberechtigt norm stellt mitbenutzer ab derjenige dienende grundstück einzelnen beziehungen nutzt darauf anlage unterhält sofern nutzung dienenden grundstücks für erschließung entsorgung eigenen grundstücks bauwerks erforderlich daraus geschlossen anspruchsberechtigter mitbenutzer dienenden grundstücks eigentümer herrschenden grundstücks frenz czub schmidt räntsch frenz sachenrberg rn baumgart rädler raupach bezzenberger vermögen ehem ddr sachenrberg rn rvi knauber sachenrberg rn gilt für erbbauberechtigten schon wortlaut vorschrift dienstbarkeit dienenden grundstück allein erschließung entsorgung eigenen grundstücks erforderlich genügt funktion für eigenes bauwerk erfüllt eigenes bauwerk mitbenutzer gebäudeeigentum art egbgb zusteht inhaber erbbaurechts vorhandene bebauung grundstück bestandteil erbbaurechts vorschrift dient zudem nachträglichen absicherung erschließung entsorgung immobilien außerhalb sachenrechtsbereinigung kapitel sachenrechtsbereinigungsgesetzes gerade absicherung erschließung entsorgung bereinigungsfällen möglichkeit bereinigung besteht bestellung erbbaurechts abs satz sachenrberg erbbaurecht berechtigt daher ebenso eigentum geltendmachung anspruchs abs sachenrberg weiteren voraussetzungen anspruchs ebenfalls gegeben mitnutzung grundstücks beklagten wurde ablauf oktober begründet abs nr sachenrberg genoss rechtsprechung senats voraussetzung senat urteile mai zr viz oktober zr zov januar zr njw rr juni zr zov zumindest faktischen schutz zufahrt erbbaugrundstück oktober unangefochten umstand zufahrt klägern beklagten angelegt wurde steht anspruch entgegen allerdings sachenrechtsbereinigungsgesetz abs nr sachenrberg grundstücke beitrittsgebiet für anwendbar erklärt denen natürliche juristische personen grundstückseigentümer bauliche erschließungs entsorgungs versorgungsanlagen errichtet sachenrberg enthält abschließende regelung bereinigungstatbestände vorschrift gibt vielmehr anhand regelbeispielen bt drucks ersten berblick über anwendungsbereich gesetzes schließt hiervon unmittelbar erfasste sachverhalte regelungen sachenrechtsbereinigung maßgeblich in
  2930. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg abs sgb abwägung beiderseitigen verursachungs verantwortungsbeiträge abs stvg tödlichen zusammenstoß motorradfahrers linken drei fahrstreifen autobahn liegen gebliebenen kraftfahrzeug berechtigung hinterbliebenen schadensersatzansprüche wegen entgangenen unterhalts geltend sowohl gesetzliche hinterbliebenenrente betriebliche zusatzversorgung erhalten bgh urteil dezember vi zr olg brandenburg lg potsdam vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision kläger urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagten wegen verkehrsunfalls anspruch mai bab berlin fahrtrichtung frankfurt ereignete ehemann klägerin folgenden klägerin vater kläger tödlich verunglückte ehemann klägerin befuhr unfalltag elf uhr vormittags motorrad gruppe zusammen zwei weiteren motorradfahrern autobahn höhe kilometers kollidierten ehemann klägerin weiterer motorradfahrer linken drei fahr streifen infolge defekts liegen gebliebenen beklagten haftpflichtversicherten lkw barkas halter fahrer beklagte folgenden beklagter dabei wurde ehemann klägerin tödlich verletzt kläger begehren ungeteilter erbengemeinschaft verstorbenen ersatz motorrad entstandenen schadens sowie beerdigungskosten ferner verlangen jeweils ersatz entzogenen unterhalts kläger zudem feststellung pflicht beklagten ersatz weiteren schadens landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugrundelegung haftungsquote teilweise stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag abweisung klage kläger erstreben anschlussrevision weitergehende verurteilung beklagten über berufungsgericht zuerkannte haftungsquote hinaus entscheidungsgründe berufungsgericht hält aufgrund abwägung verursachungsbeiträge abs stvg haftung beklagten für klägern entstandenen schäden quote für gegeben zulasten beklagten sei dabei verstoß abs stvo berücksichtigen fahrzeug linken drei fahrstreifen stehen gebracht grünstreifen mittelleitplanke ausrollen lassen grünstreifen sei bereich unfallstelle ausreichend breit deutlicher höhenunterschied fahrbahn randstreifen ausweichen niedriger geschwindigkeit entgegengestanden hätte vorhanden beklagte ferner stvo verstoßen sei vorzuwerfen unfallstelle zeitpunkt kollision warndreieck abgesichert gehabt feststehe hierfür ausreichend zeit verfügung gestanden beklagte jedoch warnblinklicht fahrzeug eingeschaltet aufgrund angaben landgericht vernommenen zeugen feststehe zudem sei berücksichtigen beklagten anzulastende betriebsgefahr fahrzeugs erhöht sei extrem unfallträchtigen stelle gestanden liegenbleiben fahrzeugs sei beklagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen befahren linken fahrstreifens zulasten kläger berücksichtigt berufungsgericht verstoß ehemanns klägerin sichtfahrgebot abs satz stvo fahrzeug beklagten sei unfallzeitpunkt tageslicht gute witterungsverhältnisse geherrscht hätten für ehemann klägerin ausgang letzten kurve unfallort entfernung wenigstens metern sehen annehme zeitpunkt linken spur befunden fall sei sicht fahrzeug beklagten verdeckt weiterer verkehr linken fahrspur sicht hätte verdecken können sei vorhanden soweit kläger erstmals berufungsinstanz beeinträchtigung sicht ehemanns klägerin weiteren verkehr vorgetragen hätten sei vorbringen neu deshalb berücksichtigen weiterhin sei betriebsgefahr motorrads wegen besonderen gefährlichkeit zusammenhang kollisionen höher pkw anzusetzen weitere erhöhung betriebsgefahr sei dagegen umstand verbunden mehrere motorradfahrer gruppe zusammen gefahren seien berschreitung unfallstelle geltenden richtgeschwindigkeit km verstorbenen sei nachgewiesen berufungsgeric
  2931. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über ansprüche zusammenhang beklagten bausparkasse finanzierten erwerb eigentumswohnung klägerseite klägerseite erwarb herbst steuersparzwecken eigentumswohnung objekt kaufpreis betrug dm finanzierung kaufs schloss klägerseite beklagtenseite darlehensvertrag über tilgungsfreies vorausdarlehen höhe dm sowie zwei bausparverträge vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte gmbh gmbh unternehmen gruppe folgen gruppe seit großem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte insoweit unterzeichnete klägerseite objekt finanzierungsvermittlungsauftrag heißt erteile hiermit auftrag objekt finanzierung vermitteln auftrag punkt nachfolgenden aufstellung benannte firma genannten gebührensätzen ausgeführt ausweislich punkt aufstellung gmbh finanzierungsvermittlungsgebühr höhe dm entspricht darlehensbetrags ausweislich punkt courtage höhe dm entspricht kaufpreises erhalten darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt klage verlangt klägerseite gestützt schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher aufklärungspflichtverletzung rückabwicklung kreditfinanzierten kaufs eigentumswohnung begehrt insbesondere rückzahlung geleisteter zinsen feststellung darlehensvertrag gegenüber zahlungsansprüche bestehen zug zug auflassung miteigentumsanteils sowie feststellung beklagtenseite sämtlichen schaden ersetzen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung steht ansprüche stützt klägerseite darauf objekt finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über höhe vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei beklagtenseite entgegen getreten einrede verjährung erhoben landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klägerseite klagebegehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung ausgeführt könne offen bleiben etwaige schadensersatzansprüche kläger verjährt seien jedenfalls liege vorvertragliches aufklärungsverschulden beklagten insbesondere aufklärungspflichtiger wissensvorsprung über rentabilität anlageobjekts über höhe vertriebsprovisionen aufklärungspflicht über kaufpreis enthaltene provisionen bestehe mangels verpflichtung aufklärung über wert kaufobjekts sei dargetan beklagten abschluss darlehensvertrags vertriebsprovisionen bekannt seien annahme hätten veranlassen müssen liege sittenwidrige berteuerung eigentumswohnung kläger ohnedies schlüssig dargelegt hätten arglistige täuschung über rentabilität anlageobjekts könne festgestellt kläger hätten schon vorgetragen mietzins wohnung vermietet sei brigen ergebe unstreitigen inhalt gutachtens sachverständigen parallelverfahren erstellt stichtag september erzielbaren durchschnittsmietzins dm qm auszugehen sei besuchsbericht ermittelte mietpreis dm qm könne daher berücksichtigung weiterer kosten unrichtig angesehen ii berufungsurteil hält rechtlicher nachprüfung entscheidenden punkt stand erfolg wendet revision allerdings ausführungen berufungsgerichts denen aufklärungspflichtigen wissensvorsprung beklagtenseite hinsichtlich rentabilität anlageobjekts verneint anleger evident unrichtige angaben vermittlers arglistig getäuscht worden frage würdigung konkreten einzelfalles jeweils tatrichter obliegt deshalb revisionsinstanz grundsätzlich beschränkt überprüft prüfen tatrichterliche würdigung vertretbar denkgesetze verst�
  2932. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkündet april potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver dr meier beck asendorf für recht erkannt berufung beklagten oktober verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents anmeldung oktober beruht für priorität deutschen patentanmeldung november anspruch genommen worden streitpatent einspruch eingelegt worden entscheidung technischen beschwerdekammer europäischen patentamts oktober streitpatent ansprüchen aufrechterhalten worden denen anspruch folgenden wortlaut verfahren steuerung pro zeiteinheit ausgegebenen pulvermenge pulver über speiseleitung behälter mischkammer zugespiesen entlang speiseleitung beschleunigung gasstrahls mischkammer kammer gerichtetes druckgefälle erzeugt verzögerung pulver gas stromes druckrückgewinnung erzielt pulver gas strom förderleitung beschichtungsanordnung zuzuspeisen mittels druckquelle behälter vorgesehenen druckreguliervorrichtung unabhängig erzeugung gasstrahles mischkammer umgebungsdruck abweichender statischer druck behälter erzeugt statischen druck ausgegebene pulvermenge gesteuert wegen übrigen aufrecherhaltenen patentansprüche neue europäische patentschrift verwiesen klägerin bekämpft nichtigkeitsklage streitpatent umfang patentansprüche sowie unteransprüche soweit unmittelbar mittelbar anspruch bzw rückbezogen anspruch vorzugsweise beanspruchte gestaltung betreffen beklagte streitpatent lediglich eingeschränkter fassung verteidigt zuletzt verteidigten form folgen anspruch angabe beschichtungsanordnung worte streifenförmigen innenbeschichten dosenkörpern angabe förderleitung attribut lange ergänzt bundespatentgericht streitpatent antragsgemäß wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland umfang patentansprüche soweit patentanspruch rückbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rückbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rückbezogen soweit patentanspruch rückbezogen soweit indirekt patentanspruch rückbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rückbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rückbezogen wobei satz soweit direkt indirekt patentanspruch rückbezogen soweit direkt indirekt patentanspruch rückbezogen teilweise für nichtig erklärt hiergegen beklagte berufung gewendet mündlichen verhandlung erklärt anspruch hierauf unmittelbar mittelbar zurückbezogenen angegriffenen unteransprüche mehr verteidigen beklagte deshalb rechtsmittel insoweit zurückgenommen beantragt klage abzuweisen soweit angegriffenen patentansprüche deutschen teils streitpatents berufungsrücknahme verteidigt klägerin begehren entgegengetreten senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens prof dr ing sachverständige mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe zulässige berufung beklagten bleibt erfolg nachdem beklagte streitpatent erteilten fassung verteidigt eingelegte berufung teilweise zurückgenommen stehen worte streifenförmigen innenbeschichten dosenkörpern lange ergänzte patentanspruch sowie hierauf unmittelbar mittelbar rückbezogenen patentansprüche streit hiermit beanspruchten gegenstände jedoch patentfähig streitpatent gegenüber nichtigkeitsklage verteidigt betrifft bereich streifenförmigen innenbeschichtung dosenkörpern kunststoff insbesondere bereich schweißnaht notwendig lehre geht zwei insoweit bekannten methoden methode besteht darin feinstes kunststoffpulver streifen oberfläche inneren dosenkörpern applizieren wärmeeinwirkung schmelzen bringen daß oberfläche haftende kunststoffschicht entsteht aufbringung gewünschter stärke breite gleichermaßen erfolgen hierzu pulver vorrats behälter leitungssystem eigentlichen abgabeeinrichtung beschichtungsanordnung gefördert ber län
  2933. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn dezember feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes vier fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet dagegen wendet revision angeklagten verfahrensrüge sachrüge rechtsmittel abs stpo gestützten verfahrensrüge erfolg soweit unterbringung angeklagten entzie hungsanstalt angeordnet übrigen unbegründet sinne abs stpo beschwerdeführer beanstandet recht daß weder anklageschrift eröffnungsbeschluß möglichkeit unterbringung entziehungsanstalt hingewiesen worden hauptverhandlung gericht hinweis erteilt hinweis wurde schlußantrag staatsanwalts maßregel anzuordnen entbehrlich bghr stpo abs hinweispflicht urteil daher aufzuheben soweit übrigen rechtsfehlerfrei begründete unterbringung stgb angeordnet worden senat ausschließen daß angeklagte prozeßordnungsmäßigem verfahrensablauf verteidigt hätte jähnke niemöller bode detter otten'],['Soon']]
  2934. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken februar gemäß abs stpo schuldspruch dahin geändert angeklagte bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge vier fällen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen handeltreibens betäubungsmitteln drei fällen schuldig strafausspruch dahin geändert fall verhängte einzelstrafe entfällt gesamtstrafe bleibt bestehen verfallsausspruch aufgehoben revision angeklagten ge nannte urteil gemäß abs stpo schuldspruch dahin geändert angeklagte bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen handeltreibens betäubungsmitteln zwei fällen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen schuldig strafausspruch dahin geändert fall verhängte einzelstrafe jahr freiheitsstrafe reduziert gesamtstrafe bleibt bestehen verfallsausspruch aufgehoben weitergehenden revisionen gemäß abs stpo unbegründet verworfen hinsichtlich verfallsausspruchs sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen tatmehrheit lich begangenen fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln wobei fällen betäubungsmitteln geringer menge handel trieb vier fälle mitglied bande tätig übrigen drei fällen gewerbsmäßig handelte gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatz höhe angeordnet angeklagten wegen neun fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln wobei acht fällen betäubungsmitteln geringer menge handel trieb sieben fälle mitglied bande tätig sowie wegen zwei fällen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäu bungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt angeklagten landgericht verfall wertersatz höhe angeordnet beiden angeklagten jeweils verhängten gesamtfreiheitsstrafe drei monate wegen überlanger verfahrensdauer für vollstreckt erklärt urteil gerichteten revisionen angeklagten erzielen sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts vereinbarten angeklagten anfang jahres gemeinsam über längeren zeitraum gewinnbringend betäubungsmitteln handeln frühjahr schloss ehemalige mitangeklagte selben gemeinsamen zweck angeklagten tatzeitraum mai mai kam diversen amphetamingeschäften größenordnung wechselnder beteiligung wobei stets zumindest angeklagten veräußerer rauschgifts erscheinung trat amphetamin wurde kommissionsbasis abnehmer abgegeben ihrerseits gewinnbringend verkauften kaufpreis anschließend oftmals über zwischengeschaltete personen beiden angeklagten zumeist mehreren teilbeträgen zukommen ließen hinsichtlich angeklagten hält annahme zweier selb ständiger taten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr stgb fällen sachlichrechtlicher berprüfung stand landgericht ausdrücklich festgestellt erwerber zwei amphetaminlieferungen über jeweils kg preis je lieferungen offenen betrag vorgang gesondert verfolgten betrag sodann bezahlt weiterleitete fällt teilakt handeltreibens nämlich entgegennahme kaufpreises teils davon für beide lieferungen handlung zusammen führt vorliegenden konstellation annahme tateinheit beiden verbundenen taten handeltreibens vgl bgh beschlüsse märz str bghr btmg strafzumessung oktober str nstz rr abgedruckt oktober str schuldspruchänderung wegfall für fall verhängten einzelstrafe folge angesichts äußerst straffen zusammenzugs einzelstrafen rahmen gesamtstrafenbildung schließt senat landgericht einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte unrecht strafkammer bezug angeklagten fall vorliegen geringen menge amphetamins bejaht urteilsfeststellungen veräußerten angeklagten fall amphetamin wirkstoffgehalt amphetaminbase grenzwert amphetaminbase bgh urteil april str bghst landgericht zutreffend zugrunde gelegt überschr
  2935. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja agbg nr klauseln allgemeinen geschäftsbedingungen kreditinstituten denen institut technischen betrieblichen gründen erfolgten zeitweiligen beschränkungen unterbrechungen zugangs online service grobem verschulden haftet verstoßen nr agbg bgh urteil dezember xi zr olg köln lg köln xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter nobbe richter dr van gelder dr müller dr joeres dr wassermann für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers zurückgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts köln juli erneut abgeändert beklagten meidung für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes dm ersatzweise ordnungshaft sechs monaten vollstrecken vorstandsmitgliedern untersagt zusammenhang abschluß verträgen insbesondere giro spar bankverträgen online service pin tan nachfolgende inhaltsgleiche klausel allgemeine geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie bestimmung abwicklung derartiger verträge berufen soweit verträge juristischen person öffentlichen rechts ei nem öffentlich rechtlichen sondervermögen unternehmer handelt technischen betrieblichen gründen zeitweilige beschränkungen unterbrechungen zugangs online service möglich kläger ermächtigt urteilsformel bezeichnung beklagten verwenderin deren kosten bundesanzeiger übrigen eigene kosten bekanntzumachen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klagende verbraucherschutzverein satzung aufgabe interessen verbraucher aufklärung beratung wahrzunehmen beklagte bank bietet kunden girokonto unterhalten teilnahme online service rahmen können kunden kontenstandsabfragen durchführen berweisungsaufträge erteilen voraussetzung für inanspruchnahme online service beklagten abschluß selbständiger verträge providern kunden zusammenhang online service verwendet beklagte besondere bedingungen online service pin tan folgenden besondere bedingungen ziffer folgende klausel enthalten technischen betrieblichen gründen zeitweilige beschränkungen unterbrechungen zugangs onlineservice möglich zeitweilige beschränkungen unterbrechungen können beruhen höherer gewalt nderungen verbesserungen technischen anlagen sonstigen maßnahmen wartungs instandsetzungsarbeiten für einwandfreien optimierten online service notwendig sonstigen vorkommnissen berlastung telekommunikationsnetze satz bestimmung enthaltene regelung sowie weitere sperrung zugangs online service betreffende klausel besonderen bedingungen wendet kläger unterlassungsklage gemäß agbg landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zip hinsichtlich sperrungsklausel stattgegeben berufung klägers übrigen zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt kläger unterlassungsbegehren bezug ziffer satz besonderen bedingungen entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht teilweise zurückweisung berufung wesentlichen folgt begründet ziffer besonderen bedingungen verstoße agbg klausel beschreibe fälle denen zugang kunden online service beklagten beschränkt unterbrochen könne erwecke eindruck daß dadurch vertragsmäßigkeit leistung beklagten beeinträchtigt haftung beklagten betracht komme darin liege unangemessene benachteiligung kunden wortlaut klausel ursachen zugangsbeschränkungen unterbrechungen umstände betracht kämen beklagten vertreten seien interesse kunden lägen klausel verschleiere tatsächliche rechtsposition kunden genannten fällen vorübergehender beklagten vertretender leistungsstörungen ohnehin rechte gemäß ff bgb hätten klausel sei nr agbg vereinbar fälle betreffe denen beschränkungen unterbrechungen zugangs online service beklagten vertreten seien verstoß nr nr agbg liege ebenfalls ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand ziffer satz besonderen bedingungen verstößt nr agbg unwirksam klausel unterliegt inhaltskontrolle agbg agbg berufu
  2936. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr appl dr ellenberger für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin reisebüro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschäft anspruch februar schloß beklagte klägerin vertrag über akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschäftsbedingungen vorgesehen daß beklagte fälligen forderungen klägerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfüllt nr abs allgemeinen geschäftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafür daß kartenbelastungen für leistungen rahmen geschäftsbetriebes erfolgen gewöhnlichen geschäftsbetrieb gehörenden leistungen insbesondere kreditgewährungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergütung verpflichtete ehepaar schweiz september für vermittlung objekts klägerin sofort fällige leistungsvergütung höhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klägerin abzüglich provision umsatzsteuer gut nahm später rückbelastung klägerin ende klägerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klägerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehöre gewöhnlichen geschäftsbetrieb klägerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfaßt amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mündlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden daß klage angegebene geschäftsführer klägerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansässige klägerin handelsregisterauszug vorgelegt daß hierbei unselbständige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung berufung beantragt beschluß dezember landgericht antrag beklagten für funktionell unzuständig erklärt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision unbegründet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschränkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begründung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklärten voraussetzungen zulässigkeit rechtsmittels läßt entgegen ansicht revisionserwiderung einschränkung entnehmen revision sei zugunsten klägerin zugelassen worden klägerin berufungsurteil beschwert beschränkung zulassung revision frage zulässigkeit berufung wäre außerdem unzulässig folge daß beschränkung zulassung unwirksam wäre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm veröffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulässig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel über ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlüsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zuständiges gericht über einheitliche berufung beklagten entschieden zuständigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erlaß angefochtenen urteils veröffentlichten beschluß januar viii zb wm entschieden daß abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmäßig ver
  2937. [['bundesgerichtshof beschluss notst juli disziplinarverfahren verteidiger beteiligter wegen vorläufiger amtsenthebung einleitung förmlichen disziplinarverfahrens bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt dr appl sowie notare dr lintz justizrat dr bauer juli beschlossen beschwerde notars beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurückgewiesen gründe heute jährigen notar seit juli rechtsanwalt landgerichtsbezirk nächst seit februar notar amtssitz seit beteiligte verfügung juni förmliche disziplinarverfahren eingeleitet zugleich gemäß bnoto verbindung hessischen disziplinarordnung hdo fassung januar gvbl vorläufig amtes enthoben notar betreibt kanzlei zusammen zuletzt wegen untreue rechtskräftig gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilten rechtsanwalt dr bestellung notar jah re zurückgegeben amtsenthebung entgehen beschwerdeführer urteil landgerichts limburg august wegen falscher uneidlicher aussage vorgenommene beurkundung betraf bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt worden rechtskräftiges berufungsurteil landgerichts limburg februar wegen betruges verwarnt verurteilung geldstrafe tagessätzen je euro vorbehalten worden april staatsanwaltschaft limburg notar wirtschaftsstrafkammer landgerichts limburg anklage wegen untreue sowie wegen beihilfe betrug erhoben js wi weitere ermittlungsverfahren vorwurf betruges untreue gegenstand staatsanwaltschaft limburg anhängig js js js js ausnahme verurteilung februar betreffen verfahren dienstliche tätigkeit beschwerdeführers notar disziplinarisch notar bisher folgt erscheinung getreten präsident landgerichts limburg lahn erteilte verweise gleichzeitiger verhängung geldbußen euro januar wegen verstoßes treuhandaufträge zwei fällen verletzung hinweis belehrungspflichten zusammenhang abwicklung kaufvertrages januar wegen nichtnachkommens auskunfts mitteilungspflichten gegenüber dienstaufsicht ii notar vorgeworfen folgende handlungen dienstpflichten verletzt insbesondere zusammenhang schrottimmobilien wurden vergangenheit gerichtsbekannt diverse betrügerische geschäftsmodelle entwickelt kaufen etwa eigens zweck gegründete gesellschaften zwischenerwerber minderwertige sanierungsbedürftige wohnungen unmittelbar anschließend teilweise einschaltung vermittlers doppelten preis zweiterwerber weiterzuverkaufen oftmals beurkundet notar beide kaufverträge finanziert zweite kauf gutgläubigen banken versicherungen überweisen notar darlehenssumme häufig auflage auszahlung verkäufer erst vorzunehmen erwerber eigenkapitalnachweis bestimmter höhe gegebenenfalls einzahlung sicherheit abgeschlossene lebensversicherungs bausparverträge erbracht auszahlung darlehns erfolgt gegebenenfalls verletzung treuhandauftrags oft vermögenslose erwerber erhält hohen berschuss finanzierung kick back zahlung finanzierenden banken naturgemäß wissen kreditengagement binnen kurzer zeit notleidend dinglichen sicherungen decken angesichts weit überhöhten kaufpreises bruchteil darlehens nutznießer ganzen jeweils zwischenerwerber ähnlichen geschäften notar feststellungen einleitungsbehörde folgt mitgewirkt märz beurkundete notar ur nr kaufvertrag herrn verkäufer herrn käufer kaufgegenstand drei eigentumswohnungen gesamtkaufpreis euro finanziert über ag notar erteilten treuhandauf trag auszahlungsvoraussetzung für darlehenssumme einzahlung einmalprämie käufers höhe euro lebensversicherungsvertrag schreiben mai bestätigte eingangs bereits erwähnte dr amtlich bestellter vertreter notars st sicherstellung betrages verfügte mai über verwahrgelder dergestalt betrag euro lebensversicherungsvertrag einzahlte tatsächlich käufer geforderten eigenbetrag geleistet einzahlung prämie versicherungsvertrag ergebnis darlehnsbetrag getätigt worden beschwerde treugeberin erklärte notar anlässlich schriftlichen anhörung wahrheitswidrig notariat sei april verkäufer scheck übergeben worden anweisung zahlung euro beschleunigungsinteresse einlösung bestätigung schecks notaranderkonto vor
  2938. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe kläger insolvenzverwalter über vermögen gmbh nimmt beklagten deren gesellschafterinnen zahlung stammeinlagen höhe insgesamt anspruch landgericht klage durchführung beweisaufnahme abgewiesen berufungsgericht stattgegeben beklagten begehren beschwerde zulassung revision ziel aufhebung berufungsurteils abweisung klage ii beschwerde begründet berufungsgericht entscheidungserheblicher weise anspruch beklagten rechtliches gehör verletzt abs zpo ausgangspunkt recht hält berufungsgericht beklagten für darlegungs beweisbelastet dafür einlagen vollständig erbracht wurden gilt grundsatz längeren zeitabstand seit behaupteten zahlung späteren erwerb geschäftsanteile nunmehrigen gesellschafter bgh beschluss juli ii zr zip rn beschluss september ii zr zip rn entgegen auffassung beschwerde berufungsgericht berücksichtigt tatrichter verwehrt inferenten obliegenden nachweis einlagenzahlung aufgrund gesamtbeurteilung unstreitiger erwiesener indiztatsachen geführt anzusehen vgl bgh beschluss juli ii zr zip rn berufungsgericht durfte jedoch wiederholung landgericht durchgeführten beweisaufnahme abweichend entscheidung landgerichts beweis geführt ansehen berufungsgericht festgestellten indizien ausreichend erachtet ausgeführt nachweis über aufbringung stammeinlagen sei aussagen zeugen geführt worden hinsichtlich glaubwürdigkeit beider zeugen landgericht wegen gewissen eigeninteresses ausgang rechtsstreits nachvollziehbaren gründen deutliche zweifel geäußert nichtzulassungsbeschwerde sieht darin recht verletzung anspruchs rechtliches gehör sinne art abs gg vgl bgh beschluss juli viii zr njw rr rn beschluss februar ii zr juris rn beschluss juli ii zr juris rn grundsätzlich steht allerdings ermessen berufungsgerichts zeugen vorinstanz bereits vernommen worden abs zpo erneut vernimmt berufungsgericht jedoch nochmaligen vernehmung zeugen verpflichtet protokollierten zeugenaussagen verstehen würdigen vorinstanz erneute vernehmung fall allenfalls unterbleiben berufungsgericht umstände stützt weder urteilsfähigkeit erinnerungsvermögen wahrheitsliebe zeugen vollständigkeit widerspruchsfreiheit aussage betreffen vgl bgh beschluss juni ii zr wm rn beschluss februar ii zr juris rn beschluss juli ii zr juris rn landgericht vernehmung zeugen sowie steuerberaters ausgeführt drei zeugenaussagen hätten kammer nötigen grad gewissheit herbeiführen können stammeinlagen gezahlt worden seien zeugen gewisses eigenes interesse hinsichtlich tat sachen verkennen sei zeuge insbesondere bekunden können einzahlungsbelege für konten schuldnerin bezüglich stammkapitalzahlungen gesehen letztlich seien kammer verbliebenen zweifel bezüglich einzahlung stammkapitals vorliegen weiterer landgerichtlichen urteil näher bezeichneter indizien beseitigt worden berufungsgericht landgericht danach aussagen zeugen trotz geäußerten bedenken gewissen beweiswert beigemessen zusammen gewürdigten umständen berzeugungsbildung geführt berufungsgericht durfte deshalb rahmen durchgeführten gesamtwürdigung umstände aussagen zeugen geringeren beweiswert beimessen zeugen gehört verfahrensfehler entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht beurteilung gelangt wäre zeugen erneut vernommen eigenen eindruck verschafft hätte gleichfalls ausgeschlossen berufungsgericht rahmen erforderlichen gesamtbeurteilung vorhandenen indizien für einzahlung gewicht beigemessen hätte zeugen persönlich vernommen hätte iii für weitere verfahren weist senat folgendes soweit berufungsgericht zeitlichen zusammenhang kapitalerhöhung dm rückzahlung darlehens d
  2939. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münster august kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen gründe schreiben weiteren beteiligten oktober rechtsbeschwerde auszulegen weitere beteiligte begehrt aufhebung landgerichtlichen entscheidung bundesgerichtshof ziel könnte allenfalls rechtsbeschwerde erreichen vgl bgh beschluss märz ix zb wm rechtsbeschwerde gemäß abs satz zpo unzulässig verwerfen statthaft aufhebung inso oktober kraft getretene gesetz nderung zpo oktober bgbl rechtsbeschwerde verfahren insolvenzordnung statthaft beschwerdegericht beschluss zugelassen abs satz nr zpo bgh beschluss dezember ix zb wm rn zulassung erfolgt rechtsbeschwerde deshalb unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen ag münster entscheidung lg münster entscheidung'],['Soon']]
  2940. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verbrkrg bgb verbraucherkreditgesetz findet privatrechtlichen schuldbeitritt verlorenen investitionszuschuss öffentlichen hand entsprechende anwendung privatrechtlicher schuldbeitritt öffentlich rechtlichen rückzahlungsforderung wegen nichterreichen subventionszwecks bgb nichtig unwirksame schuldbeitritt gemäß bgb bürgschaft sinne bgb umgedeutet bgh urteil oktober xi zr olg jena lg gera xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägers erkannt worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts gera juni hinsichtlich klage zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt beklagte rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit mithaftungserklärung früheren gesellschafters geschäftsführers insolventen gmbh für rückzahlung investitionszuschusses liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte alleingesellschafter geschäftsführer gmbh nachfolgend gmbh zuwendungsbescheid juli geändert zuletzt bescheid oktober gewährte klagende freistaat folgend kläger gmbh zweckgebundenen investitionszuschuss über dm erweiterung betriebsstätte schaffung sechs zusätzlichen dauerarbeitsplätzen zuschuss bescheid zurückzuzahlen zuschussempfänger innerhalb fünf jahren abschluss investitionsvorhabens eröffnung konkursverfahrens beantragen rückzahlungsanspruch sofort fällig zeitpunkt entstehung verzinst ferner bestimmt beklagte für etwaige rückzahlungsforderung gesamtschuldnerische mithaftung übernehmen beklagte unterzeichnete oktober kläger vorgegebene mithaftungserklärung überschriebene sowie mehrfach schuldbeitritt bezeichnete besicherungsvereinbarung danach konnte mitschuldner anspruch genommen zuschussempfänger widerrufsbescheid ergeht darin festgesetzte rückzahlungsbetrag innerhalb vier wochen zurückbezahlt vorausklage rechtskraft kläger zuschussempfänger anhängigen rechtsstreits für inanspruchnahme mitschuldners erforderlich auszahlung investitionszuschusses jahren verlängerung zweckbindungsfrist wurde november insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet bescheid dezember widerrief kläger daraufhin zuwendungsbescheid forderte gmbh erfolglos rückzahlung zuschusses zuzüglich zinsen gestützt mithaftungserklärung oktober nimmt kläger beklagten rückzahlung erstrangigen teilbetrages zuzüglich zinsen anspruch beklagte hält schuldbeitritt wegen verstoßes formvorschriften verbraucherkreditgesetzes für nichtig widerklagend feststellung begehrt kläger hinsichtlich restforderung über ansprüche mithaftungserklärung zustehen landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten insoweit erfolg berufungsgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet führt zurückweisung berufung beklagten landgerichtliche urteil insoweit klage stattgegeben berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt angesichts eindeutigen wortlauts bürgschaft mithaftungsübernahme qualifizierende vereinbarung parteien über verpflichtung beklagten rückzahlung investitionszuschusses verstoße formvorschriften abs satz nr verbrkrg sei gemäß abs verbrkrg nichtig gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofes sei schuldbeitritt dritten kreditvertrag wertender betrachtung gleichzustellen vertrag beitritt erklärt kreditvertrag handele beklagte streitige mithaftungserklärung verbraucher sinne verbraucherkreditgesetzes abgegeben verbrauchern zähle danach geschäftsführender alleingesellschafter gmbh kläger sei kreditgeber sinne abs verbrkrg anzusehen gewinnerzielungsabsicht sei für anwendung verbraucherkreditgesetzes erforde
  2941. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar entschädigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr fischer januar beschlossen sofortige beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats entschädigungssenat oberlandesgerichts koblenz dezember zurückgewiesen außergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens kläger auferlegt gründe gesetzlicher grund für zulassung revision liegt abs beg berufungsgericht vergleich tatrichterlicher würdigung dahin ausgelegt daß gesamte schaden klägers körper gesundheit für vergangenheit zukunft einschluß leidensverschlimmerung abgefunden sollen höchstrichterlichen rechtsprechung kommt fall abänderung beg betracht bgh urt februar ix zr rzw berufungsgericht entscheidung rechtsprechung zugrunde gelegt weiterführenden grundsätzlichen erwägungen bundesgerichtshof gibt streitfall veranlassung sicherung einheitlichen rechtsprechung erscheint entscheidung bundesgerichtshofs geboten rüge berufungsgericht auslegung vergleichs denkgesetze verstoßen für genommen rahmen nichtzulassungsbeschwerde erheblich paulusch kreft kirchhof stodolkowitz fischer'],['Soon']]
  2942. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwälte dr schott dr frey dr wosgien märz mündlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß ersten senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg märz zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsteller wurde jahre rechtsanwaltschaft zugelassen inzwischen fachanwalt für steuerrecht verfügung september antragsgegnerin zulassung abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde rechtsanwalts ii abs nr abs brao zulässige rechtsmittel sache erfolg gerät rechtsanwalt vermögensverfall zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen sei daß dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet abs nr brao vermögensverfall vorschrift vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht abs inso vollstreckungsgericht zpo führende verzeichnis eingetragen vermutung kommt geltung antragsteller drei zwangsvollstreckungsverfahren schuldnerverzeichnis amtsge richts eingetragen davon abgesehen zeitpunkt widerrufs gläubiger vollstreckungsaufträge wegen forderungen gesamtbetrag mehr dm erteilt antragsteller macht geltend aktuelle finanzielle situation sei dadurch hervorgerufen worden daß zusammenhang finanzierung größeren bauvorhabens beteiligt versicherungsgesellschaft sowie kreditinstitut vorsätzlich geschädigt worden sei kläger beide parteien klagen millionenhöhe erhoben über entschieden kommt indessen darauf aufgrund sachverhalts anzunehmen daß rechtsanwalt unverschuldet vermögensverfall geraten vorschrift abs nr brao dient allein schutz rechtsuchenden publikums zulassung rechtsanwaltschaft daher bestimmung entziehen rechtsanwalt verschulden belastende vermögenslage geraten bgh beschluß juni anwz brak mitt antragsteller hinreichend dargetan daß interessen rechtsuchenden vermögensverfall gefährdet vermögensverfall führt rechtsanwalt regelmäßig gefährdung interessen mandanten gefährdung läßt äußerst selten hinreichender sicherheit ausschließen antragsteller vorgetragen bearbeite allein steuerrechtliche mandate komme tätigkeit mandantengeldern berührung entsprechende selbstbeschränkung indessen außen erkennbar zudem überprüfbar rechtsanwalt jederzeit aufgegeben ständigen rechtsprechung senats allein deshalb rechtsanwalt bisher mandantengelder empfang genommen gefährdung vermögensinteressen auftraggeber auszuschließen bgh beschluß mai anwz brak mitt oktober anwz februar anwz laufe gerichtlichen verfahrens voraussetzungen für widerruf zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidung berücksichtigen rechtsanwalt muß einzelnen belegen daß gerichteten forderungen getilgt weise erfüllen vermag einkommens vermögensverhältnisse geordnet erscheinen läßt entsprechende voraussetzungen antragsteller dargetan rechtsstreitigkeiten bank versicherungsgesellschaft führt bisher urteile ergangen prozessen zugrunde liegende sachverhalt komplex zusammenhang auftretenden rechtsfragen rechtsprechung schrifttum ersichtlich einheitlich behandelt höchstrichterliche entscheidungen liegen offenbar umfang urteile zugunsten rechtsanwalts ergehen derzeit absehbar zuletzt eingereichte schriftsatz enthält notwendigen angaben belegt lediglich daß inzwischen einzelne verhältnis gesamtbetrag wesentliche forderungen getilgt worden gläubigern stillhalteabkommen geschlossen wurden danach bleibt gegenwärtig ungeklärt wann weise antragsteller lage titulierten ansprüche zukunft befriedigen anbetracht können einkommensund vermögensverhältnisse derzeit geordnet angesehen deppert fischer frey terno wosgien otten schott'],['Soon']]
  2943. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin möhring november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen brigen sache zutreffend entschieden recht vordergericht schadensersatzansprüche fremdem recht gmbh verjährt erachtet gemäß abs nr bgb infolge schadensentstehung jahre kenntnis anspruchsbegründenden umstände beginn verjährung januar ablauf dezember auszugehen aa jahr gmbh erhobenen klagen anlegern wurde verjährung lauf gesetzt manifestiert pflichtverletzung unklaren vertragsgestaltung entsteht schaden sobald vertragsgegner vertrag rechte vertragspartner herleitet bgh urteil mai ix zr wm rn sachlage entstanden schäden gmbh fehlerhaften rechtlichen prü fung prospekte beklagte wurzeln sollen bekannten inanspruchnahme einzelne anleger jahr bb bestimmten verhalten erwachsende schaden regel ganzes aufzufassen gilt daher einheitliche verjährungsfrist schon beim auftreten ersten schadens verständiger würdigung weiteren wirtschaftlichen nachteilen gerechnet bgh urteil april ix zr wm rn grundsätzen schadenseinheit denen festzuhalten vgl kürzlich bgh urteil juli zr wm rn begann verjährungsfrist jahr erstmaligen inanspruchnahme gmbh anleger für sämtliche folgeschäden laufen erfolg beruft beschwerde darauf klagewelle jahr vorliegende anlage betroffen mangels einlegung tatbestandsberichtigungsantrags zpo bindenden tatbestandlichen feststellungen vordergerichts vgl bgh beschluss juli ix zr zinso rn richteten jahre erhobenen klagen sämtliche fonds eigene ansprüche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter begründet gegenläufigkeit interessen anleger gmbh steht drittschutz blick beauf tragung beklagten rechtlichen prüfung prospektinhalts entgegen vgl bgh urteil april ix zr wm rn beschluss september ix zr rn kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg münchen entscheidung rae'],['Soon']]
  2944. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wundverband zpo abs nr abs satz abs patentinhaber nachdem ansprüche patentverletzer rechtshängig gemacht dritten ausschließliche lizenz klagepatent eingeräumt dritte teil rechtsnachfolger patentinhabers erhebung eigenen klage patentverletzer gehindert solange klage patentinhabers rechtshängig rechtskräftige urteil über klage patentinhabers wirkt genannten voraussetzungen für dritten bgh urteil februar zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mühlens richter dr bacher richterin schuster richter dr deichfuß für recht erkannt revision beklagten april verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf aufgehoben berufung beklagten april verkündete urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf zurückweisung berufung klägerin abgeändert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin auferlegt rechts wegen tatbestand klägerin macht ansprüche wegen verletzung wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten wundverband betreffenden europäischen patents klagepatents geltend patentinhaberin ab folgenden klägerin inhaberin ausschließlichen lizenz für deutschland beklagten geschäftsführer gmbh folgenden bundesrepublik deutschland verschiedene patentverletzend angegriffene wundverbände herstellt vertreibt geltend gemachten klageansprüche berufungsgericht abgetrennt mehr gegenstand verfahrens klageerhebung erhob tingsrätt ihrerseits stockholms klage begehren festzustellen europäische patent mitgliedstaaten für erteilt wurde verletzt über genauen gegenstand feststellungsklage über entschieden streiten parteien anhängigkeit schwedischen verfahrens gleichfalls erhebung vorliegenden klage nahm be klagten landgericht mannheim wegen verletzung klagepatents vertrieb angegriffenen ausführungsformen unterlassung auskunft rechnungslegung sowie feststellung schadensersatzpflicht anspruch vertrag juli räumte klägerin ab juli unentgeltliche zeitlich unbegrenzte ausschließliche lizenz klagepatent erklärte sodann rechtsstreit landgericht mannheim hinsichtlich geltend gemachten schadensersatz rechnungslegungsansprüche für zeit ab juli einseitig für erledigt landgericht mannheim wies klage gemäß art abs verordnung eg nr rates dezember über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen abl eg januar brüssel vo folgenden verordnung unzulässig ab setzte verhandlung beklagten gemäß art verordnung rechtskräftigen entscheidung schwedischen verfahrens oberlandesgericht karlsruhe wies urteil november berufung patentinhaberin betreffende klageabweisende urteil zurück landgericht vorliegenden verfahren klage hinsichtlich anträge verurteilung auskunft rechnungslegung sowie feststellung verpflichtung beklagten schadensersatz für seit juli begangene handlungen für zulässig erklärt brigen unzulässig abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufung klägerin klage für insgesamt zulässig erklärt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag klägerin tritt revision entgegen entscheidungsgründe revision erfolg führt abweisung unzulässigen klage berufungsgericht angenommen zulässigkeit klage stehe weder verfahren stockholms tingsrätt landgericht mannheim anhängige rechtsstreit entgegen voraussetzungen art abs verordnung lägen beiden verfahren anspruch gehe bedürfe vertiefenden betrachtung fehle jedenfalls bezug beklagten schwedischen verfahren beteiligt seien notwendigen identität parteien klage sei wegen anderweitiger rechtshängigkeit streitsache landgericht mannheim unzulässig erteilung ausschließlichen lizenz verliere patentinhaber notwendigerweise materiellen ansprüche lizenzierten schutzrecht vielmehr behalte verletzung betroffen sei klagebefugnis ausschließliche lizenznehmer daneben eige ne klagebefugn
  2945. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zugelassen soweit anspruch klägerin zahlung nebst zinsen abgewiesen worden weitergehende nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens soweit nichtzulassungsbeschwerde erfolg geblieben insoweit beträgt wert beschwerdegegenstandes für gerichtskosten für außergerichtlichen kosten maßgabe verhältnis beklagten höhe anzusetzen gründe hinsichtlich klageantrags anspruchs zinsen für verspätet gezahlte leasingraten klägerin zulassungsgründe sinne abs zpo schlüssig dargelegt abs satz zpo weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2946. [['nachschlagewerk ja bghst ja ii veröffentlichung ja stgb bgb berläßt betäubungsmittelhändler kunden über zahlungsfähigkeit willigkeit getäuscht verkauften drogen kaufpreiszahlung anspruch deren rückgabe derartige forderung wegen unzulässiger rechtsausübung treu glauben unvereinbar steht daher verbrauch drogen kunden anspruch geldersatz bezahlung betäubungsmittel nötigungsmitteln durchsetzen erstrebt demgemäß unrechtmäßige bereicherung sinne abs stgb irrtum erpressers über unrechtmäßigkeit erstrebten bereicherung liegt schon anschauungen einschlägig kriminellen kreise berechtigter inhaber anspruchs opfer fühlt maßgeblich vielmehr vorstellt daß anspruch rechtsordnung anerkannt forderung demgemäß gerichtlicher hilfe zivilprozeß durchsetzen könnte bgh urt august str lg aurich bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung beihilfe gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister becker beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts aurich januar feststellungen aufgehoben vollem umfang soweit angeklagten betrifft bezüglich angeklagten soweit wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung verurteilt wurde sowie strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher kör perverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung nötigung versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl beleidigung jugendstrafe jahr sechs monaten sowie angeklagten we gen gefährlicher körperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung wegen diebstahls jugendstrafe jahr strafaussetzung bewährung verurteilt angeklagten landgericht wegen beihilfe gefährlichen körperverletzung freiheitsberaubung geldstrafe tagessätzen erkannt zuungunsten angeklagten eingelegten hinsichtlich angeklagten revisionsantrag jedoch inhalt revisionsbegründung eindeutig wirksam vgl bghr stpo abs antrag bgh becker nstz rr nr fall verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit freiheitsberaubung bedrohung beschränkten revision rügt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet namentlich daß angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs räuberischer erpressung bzw angeklagter wegen beihilfe delikten verurteilt worden rechtsmittel erfolg landgericht soweit für revision bedeutung folgende feststellungen getroffen angeklagten für zahlungskräftig hielten haschisch preis ru ru angebot einverstanden nahm drogen juni entgegen versprach kaufpreis nächsten tagen zahlen unwiderlegt konnte jedoch benen betäubungsmittel verbrauchte folgezeit angeklagten mehrfach zahlung aufforderten vertröstete schaltete schließlich mobiltelefon ab mehr erreichbar abend august trafen angeklagten dahin betäubungsmittelgeschäft gewußt zufällig ru zusammen angeklagten telefonisch informierten angeklagten klagten klagten einsam gelegenen betonwerk wollten angeund chen ru angeklagten ru fuhren pkw ange ru zahlungsmodalitäten bespre jedoch weiterhin hinhaltend äußerte wurden zunehmend erboster bedrohten zunächst mehr lange leben solle schon testament schlugen forderung nachdruck verleihen abwechselnd flachen hand gesicht außerdem schlug angeklagte ru hölzernen gardinenstange oberkörper drückte angeklagte brennende ziga rette hand druck verängstigten wehrlosen ru höhen fuhren drei angeklagten uhr angeklagten genutzten wohnung wurde ru folgenden nacht zeitweise küchenstuhl gefesselt sowie angeklagten sowie später hinzugekommenen bereits rechtskräftig abgeurteilten früheren mitangeklagten verschie denster weise bedroht geschlagen gedemütigt bezahlung haschisch veranlassen ru hierdurch letztlich einge schüchtert daß
  2947. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag september verkaufte beklagte insolvenzverwalter über vermögen wohnungsgenossenschaft mehrfamilienhäusern bebaute grundstücke klägerin wohnungen größten teil vermietet viele standen jedoch leer wirtschaftliche bergang erfolgte gemäß vertraglichen regelung dezember kaufvertrag gingen zeitpunkt nutzungen lasten klägerin über beklagte ließ sog erwerberabrechnung über verkaufsjahr ende november aufgebrachten nebenkosten über vereinnahmten vorauszahlungen erstellen berschuss vorauszahlungen mieter über verauslagten kosten ergab anlage klägerin kaufvertrag besitzübergang rechte pflichten gegenüber mietern wahrzunehmen ließ beauftragte verwalterin nebenkostenabrechnungen erstellen ergebnisse daraus stellte liste über einzelabrechnungen zusammen anlage bezugnahme vorgetragen rückzahlungsansprüche mieter wegen zuviel gezahlter vorauszahlungen insgesamt nachzahlungsansprüche mieter gegenübergestanden hätten klägerin beklagten klage zahlung höhe zzgl zinsen außergerichtlicher nebenkosten erhoben klageforderung setzt zwei teilbeträgen zusammen klägerin verlangt gemäß saldo nebenkostenabrechnungen für jahr anteilig für tagen zusätzlich verlangt betrag saldo erwerberabrechnung wiederum zeitanteilig für tagen landgericht zahlungsklage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten beschluss abs zpo zurückgewiesen dagegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht meint klägerin stehe geltend gemachte zahlungsanspruch kaufvertrag sei rechtsfolge ab rechnungspflicht erwerbers mietern entspreche kaufvertraglichen stichtagsprinzip ansprüche betriebskostenabrechnung beträfen denjenigen vertragspartner vorauszahlungen vereinnahmen können nebenkosten tragen müssen liege doppelberechnung abrechnungsübersicht klägerin zahlungen ausweise mieter zahlen müssen während gegenstand erwerberabrechnung beklagten jahre vereinnahmten zahlungen geleisteten ausgaben seien beklagte zeige einzelabrechnungsübersichten vorgenommene berechnung unrichtig wäre konkrete einwendungen richtigkeit berechnung klägerin vorgebracht iii angefochtene berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde beklagten abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt gebot rechtlichen gehörs verpflichtet gericht wesentlichen kern vorbringens partei erfassen soweit zentrale frage jeweiligen verfahrens betrifft gründen bescheiden vgl bverfg zip bgh beschluss mai ii zr njw rr rn beschluss november lwzr nl bzar rn beschluss februar ii zr njw rr rn verletzung pflicht auszugehen begründung entscheidung gerichts schluss zulässt allenfalls äußeren wortlaut sinn vortrags partei erfassenden wahrneh mung beruht bgh beschluss oktober ii zr njw rr rn beschluss februar ii zr njw rr rn setzt gericht parteivortrag inhaltlich auseinander leerformeln über hinweg hinblick anforderungen verfahrensgrundrecht art abs gg behandeln kommentarloses bergehen vortrags senat beschluss januar zr grundeigentum bgh beschluss mai ii zr njw rr rn verhält hinsichtlich höhe anspruchs betreffenden einwendungen beklagten über teilweise doppelten ansatz aufwendungen einnahmen unschlüssigkeit vorbringens klägerin grundlage eigenen aufstellung über nebenkostenabrechnungen berufungsgericht inhalt einzelabrechnungsübersicht klägerin beklagten aufgestellten erwerberabrechnung richtig beschrieben darauf beschränkte begründung übergeht jedoch vorbringen nebenkostenabrechnungen klägerin seien ausgaben einnahmen beklagten ersten monaten eingeflossen müsste beklagte klägeri
  2948. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bgb inverlwobauldg investitionserleichterungs april bgbl art wohnbaulandgesetz wohnungseigentum berlassung mieter sinne abs nr satz bgb begründet worden mieter gekündigt wurde zeit begründung wohnungseigentums angehöriger wohnung lebte tode damaligen mieters kraft gesetzes mietverhältnis eingetreten angehörige rückt bezüglich wartefrist vermieter für kündigung wegen eigenbedarfs beachten rechtsposition verstorbenen mieters bgh urteil juli viii zr lg berlin ag schöneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben berufung klägers urteil amtsgerichts schöneberg abteilung oktober zurückgewiesen kläger kosten beider rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kündigung mietverhältnisses wegen eigenbedarfs eltern beklagten mieteten vertrag februar mehrfamilienhaus gelegene wohnung damaligen eigentümerin hauses beklagte lebte seitdem wohnung jahre begründete damalige eigentümerin hauses wohnungseigentum wohnung november grundbuch eingetragen wurde november verstarb eltern beklagten allein lebende mutter beklagte verblieb wohnung auflassung dezember eintragung grundbuch märz erwarb kläger eigentum wohnung grundstückseigentümerin schreiben juli beklagten zugegangen juli kündigte kläger mietverhältnis juli begründung benötige wohnung für beiden töchter klage verlangt kläger beklagten wohnung lebenden angehörigen tochter beklagte enkel beklagter räumung herausgabe wohnung amtsgericht klage abgewiesen kündigung zehnjährige sperrfrist abs nr satz bgb verbindung gesetz über sozialklausel gebieten gefährdeter wohnungsversorgung bgbl verordnung berliner senates mai gvbl berlin entgegenstehe berufung klägers landgericht klage stattgegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe berufungsgericht soweit für revisionsverfahren bedeutung ausgeführt kläger geltend gemachte eigenbedarf sei ergebnis beweisaufnahme berechtigt räumungsbegehren klägers scheitere sperrfrist abs nr satz bgb verbindung gesetz über sozialklausel gebieten gefährdeter wohnungsversorgung verordnung berliner senats mai gvbl berlin verordnung wegen abzeichnender nachhaltiger entspannung wohnungsmarktes entsprechend entscheidung oberverwaltungsgerichts berlin zweckentfremdungsverbot verordnung märz ab september wegen verfassungswidrigkeit außer kraft getreten sei könne dahin gestellt bleiben kündigung bereits zuvor juli ausgesprochen worden sei entscheidend für anwendung kündigungssperrfristen sei jedoch zeitliche aufeinanderfolge berlassung wohnung begründung wohnungseigentum veräußerung wohnung sei beklagten begründung wohnungseigentums überlassen berlassung müsse nämlich aufgrund mietvertrages erfolgt beklagte wohnung tod mutter mieterin lediglich angehörige hauptmieterin genutzt sinn regelung müsse zeitpunkt ankommen mieter wohnung eigene übernehme ergebe schließlich abs bgb regelung bedürfte berlassen wohnung schon ab zeitpunkt gegeben wäre später eintretende mieter wohnung bewohnt ii ausführungen halten revisionsrechtlicher berprüfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht unrecht angenommen daß für eigenbedarf gestützte kündigung klägers juli zehnjährige wartefrist gesetzes über sozialklausel gebieten gefährdeter wohnungsversorgung art gesetzes erleichterung investitionen ausweisung bereitstellung wohnbauland april bgbl folgenden sozialklauselgesetz verbindung verordnung berliner senats mai gvbl berlin anwendung findet zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts sowohl tatbestand abs satz nr satz bgb tatbestand satz nr sozialklauselgesetzes art abs egbgb mietverhältnis parteien august anzuwenden setzen voraus daß berlassung w
  2949. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlungen oktober oktober denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte hauptverhandlung oktober justizhauptsekretärin hauptverhandlung oktober urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember kosten verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung zwei fällen einbeziehung rechtskräftigen einzelstrafen urteil landgerichts limburg november gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet dagegen wendet revision angeklagten sachrüge verfahrensrüge rechtsmittel erfolg soweit revision sachrüge erhebt gründen antragsschrift generalbundesanwalts märz unbegründet sinne abs stpo zeitlich antragsschrift generalbundesanwalts erhobenen einwendungen anordnung unterbringung entziehungsanstalt zeigen rechtsfehler urteils näherer erörterung bedarf lediglich rüge vorschriftswidrigen besetzung erkennenden gerichts nr stpo große strafkammer landgerichts limburg angeklagten november wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit versuchter schwerer räuberischer erpressung gefährlicher körperverletzung zwei fällen sowie wegen weiterer taten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten senat beschluss april urteil schuldspruch wegen erpresserischen menschenraubs gesamtstrafenausspruch soweit maßregel stgb angeordnet worden aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurückverwiesen geschäftsverteilungsplan landgerichts limburg dezember für geschäftsjahr für aufgehobene zurückverwiesene schwurgerichtssachen strafsachen strafkammer strafkammer zuständig begründeten präsidiumsbeschluss juli wurde zuständigkeit für zurückverwiesene strafsachen strafkammer übertragen für zurückverweisungen august soweit hauptverhandlungstermin bestimmt worden schriftsatz november übersandte verteidiger angeklagten strafkammer entwurf besetzungsrüge präsidiumsbeschluss juli auszug geschäftsverteilungsplan betreffend strafkammer beigefügt gerügt wurde präsidiumsbeschluss juli begründung für umverteilung enthalte unzulässige einzelzuweisung handele voraussetzungen abs gvg vorgelegen hätten hintergrund für bertragung wurde entwurf besetzungsrüge mitgeteilt auskunft vorsitzenden strafkammer beginn geschäftsjahres vergessen hätte strafkammer für aufgehobene strafsachen strafkammer schöffen zuzulosen sei vorsit zenden erst bearbeitung ersten zurückverwiesenen sache aufgefallen fall hätten auffassung verteidigung gemäß gvg schöffen hilfsschöffenliste ausgelost müssen beschluss november verteidigung selben tage übersandt begründete präsidium nderung geschäftsverteilung nachträglich hauptverhandlung november strafkammer erhob verteidiger sodann schriftsatz november formulierte besetzungsrüge nr stpo gestützte rüge gericht sei besetzungsrüge mitgeteilten gerichtspersonen strafkammer vorschriftsmäßig besetzt erfolg rüge präkludiert angeklagte einwand vorschriftswidrigen besetzung hauptverhandlung vorgeschriebenen form gemäß abs satz stpo erhoben zulässigkeit besetzungsrüge setzt voraus abs nr stpo besetzungseinwand bereits hauptverhandlung landgericht rechtzeitig vorgeschriebenen form geltend gemacht worden vorschrift abs nr stpo nimmt bezug abs satz stpo bestimmt tatsachen denen vorschriftswidrige besetzung ergeben anzugeben strafverfahrensänderungsgesetz eingeführten rügepräklusionsvorschriften nr abs stpo gesetzgeber erreichen besetzungsfehler bereits frühen verfahrensstadium erkannt
  2950. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr müller mai beschlossen antrag klägerin wert beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober mehr dm festzusetzen zurückgewiesen gründe parteien streiten berechtigung fremdgeldkonto erstinstanzlichen prozeßbevollmächtigten beider seiten beklagten sparkasse jahre betrag dm hinterlegt worden klägerin verlangt klage zustimmung beklagten auszahlung hinterlegten betrages nebst zinsen beklagte begehrt widerklage entsprechende zustimmung klägerin landgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen deren beschwer berufungsurteil dm festgesetzt klägerin berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer mehr dm festzusetzen ansicht berechnung beschwer seien außer hinterlegten betrag darauf angefallenen zinsen berücksichtigen trägt hinterlegte betrag dm sei november festgeld angelegt worden mai dm angewachsen ii abs satz zpo zulässige antrag begründet beschwer klägerin berufungsurteil übersteigt dm rechtsstreit zustimmung auszahlung hinterlegungsmasse hinterlegten betrag etwa angefallene zinsen für berechnung streitwerts urteilsbeschwer berücksichtigen gegenstand nebenforderung sinne abs zpo gemeinsam hinterlegten betrag gegenstand einheitlichen gesamtanspruchs senatsbeschluß februar xi zr veröffentlichung bghr zpo abs nutzungsentschädigung vorgesehen rg hrr nr voraussetzung jedoch daß maßgeblichen zeitpunkt tatsächlich zinsen angefallen zumindest zinsansprüche grunde entstanden maßgeblicher zeitpunkt für bemessung beschwer berufungsurteil tag letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht senatsbeschluß april xi zr wm nachw vorliegenden fall letzte mündliche verhandlung berufungsgericht oktober stattgefunden zeitpunkt eigenen vortrag klägerin zinsen angefallen hinterlegte betrag verzinslich angelegt klägerin daher berufungsurteil allein hinterlegten betrag dm beschwert nobbe dr siol dr van gelder dr bungeroth dr müller'],['Soon']]
  2951. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergänzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts anzumerken verfahrensrüge beanstandet angeklagte polizeilichen vernehmung april angeblich unterbliebene belehrung zeugin abs stpo bzw abs satz stpo abs satz stpo leitet hieraus beweisverwertungsverbot bezüglich damaligen angaben zeugin ab zusammentreffen belehrungsverstoßes konfrontationsausschluss infolge auskunftsverweigerung zeugin hauptverhandlung ergeben rüge generalbundesanwalt verwerfungsantrag zutreffend ausführt gemäß abs satz stpo zulässig erhoben verfahrensbeschwerde verletzung konfrontationsrechts art abs lit mrk hauptverhandlung geltend macht revisionsvorbringen beschwerdeführers entnehmen hierfür wäre innerhalb revisionsbegründungsfrist entsprechende klarstellung angriffsrichtung rüge erforderlich vgl bgh urteil juli str insoweit nstz abgedruckt gericke kk stpo aufl rn mwn gegenerklärung mehr nachgeholt sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  2952. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz frage rechtswirkung hinweises schreiben frachtführers absender wegen verlusts frachtgut einlösung beigefügten schecks seien ansprüche schaden abgegolten hgb abs frachtvertrag lässt mitverursachung verlust gutes entstandenen schadens absender begründung verneinen für frachtführer angesichts hohen spezifischen gewichts sendung angaben über absender empfänger edelmetaal kunstprägeanstalt zweifel über zumindest möglichen hohen wert bestehen können bgh urt september zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin transportversicherer nimmt beklagte international tätiges transportunternehmen wegen verlusts transportgut übergegangenem abgetretenem recht versicherungsnehmerin schadensersatz anspruch beklagte übernahm mai edelmetallunternehmen amsterdam drei pakete gewicht kg führte transport luftfrachtersatzverkehr per lkw versicherungsnehmerin karlsfeld betriebenen kunstprägeanstalt versicherungsnehmerin lieferte lediglich drei pakete ab schreiben juni teilte beklagte versicherungsnehmerin beiden pakete seien unauffindbar entstandene schaden gemäß warschauer abkommen reguliert weiterem schreiben juni übersandte deutsche niederlassung beklagten versicherungsnehmerin verrechnungsscheck über hinweis einlösung schecks ansprüche schadensfall abgegolten seien separate gegenbestätigung erforderlich sei versicherungsnehmerin löste scheck klägerin behauptet verlorengegangenen packstücke hätten ungeprägte goldmünzen goldronden wiederbeschaffungswert enthalten beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen beklagte vorgetragen klägerin stehe geltend gemachte anspruch schon deshalb einlösung schecks abfindungsvereinbarung versicherungsnehmerin beklagten zustandegekommen sei weitergehende ansprüche ausschließe haftung beklagten sei zudem summenmäßig bereits bezahlten betrag beschränkt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht klage stattgegeben olg münchen transpr versr senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung klägerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klage für begründet erachtet hierzu ausgeführt klägerin stehe abgetretenem recht versicherungsnehmerin beklagte schadensersatzanspruch ungeachtet ausgestellten luftfrachtbriefs unterliege transport cmr recht tatsächlichen beförderungsart soweit cmr regelung enthalte bestimmungen nationalen rechts ausschließe sei ergänzend zumindest nachträglich stillschweigend vereinbarte deutsche recht anzuwenden beklagte zuletzt mehr bestritten zwei drei übernommenen pakete obhut verlorengegangen seien hinsichtlich inhalts pakete könne klägerin zumindest anscheinsbeweis berufen zudem sei davon auszugehen verschwundenen pakete inhalt gehabt hätten gleichzeitig übernommene dritte paket höhe schadens könne aufgrund klägerin vorgelegten un terlagen gegebenen erläuterung geschätzt haftungsbeschränkungen könne beklagte berufen zumindest vorsatzgleiches verschulden vorzuwerfen sei schadensersatzanspruch sei gemäß art abs cmr wegen mitverschuldens absenderin gemindert ausgeschlossen wegen spezifischen gewichts pakete angaben über absender empfänger hinweis absenderin gefahr ungewöhnlich hohen schadens zweifel darüber bestehen können pakete hohen wert konnten zudem fehle schlüssiger vortrag ursächlichkeit möglichen mitverschuldens für schadenseintritt zinsanspruch folge abs satz bgb versicherungsnehmerin klageanspruch dadurch verzichtet einlösen übersandten schecks stillschweigend abfindungsvereinbarung zugestimmt ii revision
  2953. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein avb unfallversicherung aub iii fälligkeit versicherungsanspruchs sinne iii aub tritt endgültigen ablehnung versicherungsleistungen versicherer bgh urteil märz iv zr olg oldenburg lg aurich iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr schmitz richter dr schlichting terno seiffert richterin ambrosius mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten weitere leistungen unfallversicherung ehefrau beklagten gruppen unfallversicherung genommen kläger versicherte personen ausweist vertrag liegen neben bedingungen aub zugrunde allgemeinen unfallversicherungsbedingungen unfall august erlitt kläger schädelhirntrauma schulterblatt rippenserienfraktur beklagte erbrachte entschädigungsleistungen dm legte hierbei invalidität klägers bezüglich kopffunktion dauernde funktionsbeeinträchtigung linken armes zugrunde weitere kläger begehrte entschädigungsleistungen lehnte schreiben januar ab kläger beklagte feststellung anspruch genommen daß verpflichtet sei weitergehende versicherungsleistungen invaliditätsgrad erbringen ausweislich abtretungserklärung februar ehefrau ansprüche beklagte wegen unfalls august abgetreten beklagte erachtet abtretung für unwirksam kläger sei demgemäß aktivlegitimiert stehe überdies anspruch weitere entschädigungsleistungen landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolglos geblieben revision verfolgt klageantrag entscheidungsgründe rechtsmittel führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht erachtet klage schon deshalb für unbegründet aktivlegitimation klägers für geltendmachung streitigen anspruchs fehle aub stehe ausübung rechte versicherungsvertrag versicherten versicherungsnehmer versicherung unfälle abgeschlossen sei zustoßen fremdversicherung fremdversicherung liege hinsichtlich klägers versicherter ehefrau genommenen gruppenversicherung sei aktivlegitimation klägers ergebe vorgelegten abtretungserklärung februar abtretung sei unwirksam gemäß iii aub könnten versicherungsansprüche fälligkeit zustimmung versicherers abgetreten zustimmung sei unstreitig erfolgt versicherungsanspruch sei zeitpunkt abtretung fällig insoweit maßgebliche begriff fälligkeit aub definiert fälligkeit setze danach anerkenntnis beklagten einigung vertragspartner feststellung ordentliches gericht voraus voraussetzungen fehle vvg leistungsablehnung fälligkeit führe könne dahinstehen vvg ii aub abbedungen sei folgt senat allerdings geht berufungsgericht berücksichtigung aub zunächst zutreffend davon daß kläger versicherter ehefrau genommenen gruppen unfallversicherung geltendmachung anspruchs weitere versicherungsleistungen aktivlegitimiert anspruch wirksame abtretung erlangt setzt gemäß iii aub zustimmung beklagten fehlt voraus daß anspruch versicherungsleistungen zeitpunkt abtretung februar fällig davon entgegen auffassung berufungsgerichts auszugehen beklagte schreiben januar weitere versicherungsleistungen abgelehnt zugang ablehnungsschreibens januar fälligkeit versicherungsanspruchs sinne iii aub eingetreten allgemeine versicherungsbedingungen gefestigten rechtsprechung senats grundsätzlich auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer versicherungsrechtliche spezialkenntnisse verstehen muß bghz grundsatz erfährt jedoch ausnahme rechtssprache verwendeten ausdruck fest umrissenen begriff verbindet trifft zweifel anzunehmen daß bedingungen darunter verstehen senatsurteil juli iv zr versr iii aub verwen dete ausdruck fälligkeit begriff rechtssprache fest umrissenen konturen beschreibt zeitpunkt gläubiger leistung verlangen schuldner säumig beginnt iii aub allein weitere hinweise begriff fällig
  2954. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrügen senat geprüft für durchgreifend erachtet zurückweisung sache landgericht unrecht abs satz nr zpo gestützt worden fehler entscheidungserheblich landgericht unzulässiges teilurteil erlassen sache grunde zurückverwiesen konnte teilurteil hinblick berichtigungsbeschluss beschiedenen feststellungsanträge unzulässig dadurch gefahr einander widersprechender entscheidungen entstanden vgl bgh urteil april zr njw urteil juli xii zr bghz rn weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen für weitere verfahren weist senat darauf haftung beklagten abs bgb entgegen auffassung berufungsgerichts bezug hive out betracht kommt insgesamt allerdings feststellungen voraussetzungen existenzvernichtenden eingriffs gehilfenhaftung treffen gegebenenfalls prüfen hinsichtlich beklagten verjährung eingetreten vergleich klägerin gmbh auswirkt siehe bgh urteil märz vii zr bghz urteil märz ix zr zip klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert für klage für widerklage strohn caliebe drescher reichart born vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  2955. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten urteil verletzung sachlichen rechts rügt erfolg generalbundesanwalt antragsschrift september hierzu ausgeführt revision allgemeiner form erhobenen sachrüge erfolg würdigung landgerichts subjektiven tatseite begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer annahme bedingten tötungsvorsatzes sinne abs stgb entscheidend objektive tatausführung gestützt angeklagte geschiedene ehefrau gewürgt nachdem bewusstsein verloren dabei gewusst herrschaft über geschehen aufgegeben opfer situation zumindest abstrakter lebensgefahr gebracht ua schluss bedingten tötungsvorsatz jedoch rechtsfehlerfrei tatrichter erwägungen umstände einbezogen ergebnis frage stellen st rspr vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter anforderungen angefochtene urteil gerecht lediglich abstrakte lebensgefahr würgeaktes für opfer ua verweist allein kenntnis gefährlichkeit berücksichtigung psycho physischen verfassung angeklagten wissen tatzeit schließt feststellung angeklagte abstrakte lebensgefährlichkeit vorgehens erkannt belegt wissenselement vorsatzes weshalb angeklagte urteilsgründen mindestens minute lang verletzungsvorsatz gehandelt während tatgeschehens verbrecherischen willen gesteigert bedingten tötungsvorsatz gefasst ersichtlich jedenfalls urteil weder äußere innere umstände entnehmen nderung motivation angeklagten hätten anlass geben können zumal offen geblieben lange intensiv geschiedene ehefrau deren bewusstlosigkeit gewürgt feststellungen über art ausmaß eventuell halsbereich entstandenen verletzungen mitgeteilt strafkammer insbesondere verabsäumt schon für wenig lebensnahe vorstellung täter handele während einheitlichen tatgeschehens teilweise verletzungs teilweise tötungsvorsatz vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter verminderten schuldfähigkeit sinne stgb führenden affekt angeklagten beziehung set zen rechtsprechung anerkannt psychophysischen ausnahmesituationen erkenntnisfähigkeit willenskräfte täters beeinträchtigt hochgradige alkoholisierung affektive erregung gehören deshalb umständen annahme tötungsvorsatzes entgegenstehen können deshalb ausdrücklicher erörterung urteilsgründen bedürfen st rspr bghr stgb abs vorsatz bedingter gilt umso mehr einleuchtendes motiv für vorsatzwechsel ersichtlich tatgeschehen vergleichbares vorverhalten angeklagten entspricht vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter affektive erregung wahrnehmung eigener körperlicher schmerzen täters angeklagte bemerkte biss hundes wange ua verhinderte darlegungen deshalb entbehrlich angeklagte unmittelbar tat geschiedene ehefrau für tot hielt gegenüber selbstanzeige aufnehmenden polizeibeamten ausdrückliche nachfrage bloße bewusstlosigkeit ausschloss ua fehleinschätzung handlungserfolges für subjektive seite eigentlichen tatentschlusses tragfähigen beweiswert angeklagte feststellungen wegen affektiven erregung tatgeschehen beginn ende würgens glaubhaft erinnern vermochte ua belegt lediglich affektiven zustand erklärt panikartige flucht ua sowie schwere erschütterung heftiger körperlicher reaktion ersten vernehmung ua unzureichende erörterung inneren tatseite totschlags führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung neuer verhandlung entscheidung schwurgericht zuständige strafkammer berücksichtigung soweit feststellbar physischen verletzungsfolgen dauer würgevorgangs insbesondere eintritt bewusstlosig keit hinzuziehung psychiatrischen sachverständigen auswirkungen affektes vorsatz für fall wiederum bergehen körperverletzun
  2956. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen oktober maßgabe verworfen daß unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen fall tateinheit fahrlässiger körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt daß drei jahre acht monate maßregel vollstrecken urteil angeklagte revision eingelegt verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel sachrüge erfolg soweit maßregel stgb angeordnet wurde entfallen übrigen revision unbegründet sinne abs stpo ii maßregelausspruch aufzuheben anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt tatrichter erweist rechtsfehlerhaft landgericht bereits festgestellt daß angeklagte hang berauschende mittel bermaß nehmen konsumgewohnheiten angeklagten teilt landgericht lediglich folgendes angeklagte kam erstmals jahren ferienreise afrika drogen berührung wurde heroinabhängig lebte längere zeit clean kam jahre heroin berührung etwa gramm pro tag konsumierte ua rechtsprechung bundesgerichtshofs hang auszugehen eingewurzelte psychische disposition zurückgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer rauschmittel konsumieren wobei neigung grad physischer abhängigkeit erreicht muß vgl bghst stgb abs hang körner btmg aufl rdn hanack lk aufl rdn jew bermaß bedeutet daß täter berauschende mittel umfang nimmt daß gesundheit arbeitsund leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt körner aao hanack aao rdn fußn tendenz betäubungsmit telmißbrauch depravation erhebliche persönlichkeitsstörung reicht daher bghr stgb nichtanordnung maßstab lag landgericht getroffenen feststellungen beim angeklagten hang stgb vgl tröndle fischer stgb aufl rdn darüber hinaus fehlt erforderliche symptomatische zusammenhang tat hang ber zustand angeklagten drei november angeklagten begangenen banküberfällen teilt urteil angeklagte zeitraum juni november regelmäßig eigenkonsum weitergabe heroin kredit anderweitig verfolgten worben sei lage schulden begleichen angeklagten vorgeschlagen geld banküberfall verschaffen anfang oktober scharfe geladene schußwaffe ausgehändigt ua feststellungen insbesondere art weise ausführung taten belegen sachverständige opiatabhängigkeit ausgegangen daß angeklagte berfälle aufgrund hangs begangen senat ausschließen daß neue verhandlung feststellungen ergeben könnte ergebnis rechtfertigen würden erkennt daher entsprechend abs stpo wegfall angeklagten beschwerenden vgl abs satz stpo unterbringungsanordnung rechtlich ebenfalls bedenkliche bestimmung über vollstreckungsreihenfolge dadurch gegenstandslos trotz teilerfolgs revision hält senat für unbillig angeklagten vollen rechtsmittelkosen belasten abs stpo nämlich erkennbar daß angeklagte urteil angefochten hätte unterbringung abgesehen worden wäre vielmehr daß angeklagte offenbar maßregelanordnung angreifen daß erfolg rechtsmittels gering darstellt nack wahl hebenstreit boetticher graf'],['Soon']]
  2957. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagen urteil landgerichts trier märz unzulässig verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe begründete revision unzulässig angeklagte verteidiger verkündung urteils rechtsmittelbelehrung wirksam einlegung rechtsmitteln verzichtet verzicht prozeßhandlung grundsätzlich widerrufen angefochten zurückgenommen gründe für unwirksamkeit erklärung weder vorgetragen ersichtlich bode detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  2958. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil august strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter häger vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger für angeklagten rechtsanwalt verteidiger für angeklagten justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer erpressung wegen schwerer räuberischer erpressung jeweils tateinheit freiheitsberaubung verurteilt strafausspruch angeklagten aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahingehend geändert angeklagte wegen beihilfe besonders schweren räuberischen erpressung tateinheit beihilfe freiheitsberaubung wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit freiheitsberaubung verurteilt strafausspruch angeklagten aufgehoben weitergehenden revisionen angeklagten verworfen sache bestimmung neuer strafen entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bewaffneten raubes zwei fällen jeweils tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jeweils sechs jahre angeklagten wegen bewaffneten raubes tateinheit freiheitsberaubung sowie wegen beihilfe bewaffneten raub tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jahr drei jahre revisionen angeklagten führen korrekturen schuldsprüche aufhebung strafaussprüche landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte juni zeugen übereingekommen markt überfallen beim ausspähen tatortes trafen auszubildenden tätigen angeklagten schule besuchte gemeinsam verlangte berufseingeschüchterten informationen über rtlichkeiten geschäfts ange klagte zeigte luke fenster herrentoilette keller geschäftes für einstieg erläuterte sicherheitstechnik art tresors berfall montagmorgen bezeichnete wegen tresor befindlichen wochenendeinnahmen besonders lohnend angeklagte rechnete täter berfall schusswaffe führten klar überfallenen personen mittels schusswaffe würden bewegt können tresor öffnen führten berfall juni schreckschusspistole messer versteckten herrentoilette uhr stürmten beiden vorgehaltenen waffen aufenthaltsraum personals zwangen drei befindlichen verkäuferinnen boden hielt pistole zeugin st kopf forderte tresorschlüssel todesdrohung führte pistole kopf zeugin haltend bedrohte tresor öffnete packte geheiß tüte beiden verkäuferinnen kabelbin dern handgelenken gefesselt angeklagte schloss drei überfallenen frauen büro schlug wenige tage später weite ren berfällen beteiligen aufgrund körperlichen voraussetzungen gut einsteigen könne angeklagte lehnte zunächst ab beugte vorschlag repressalien befürchtete wahl fiel schließlich sp markt angeklagten sägten juni uhr fenstergitter beiseitegeschoben konnte warfen scheibe liefen zunächst tatort mögliche reaktionen verursachten lärm abzuwarten übergab schreckschusspistole pfefferspray kletterte eingeworfene fenster lebensmittelmarkt wartete aufenthaltsraum personals te passte parkplatz marktes melde uhr telefonisch ankunft zeugin se kontrollierte wegen verursachten geräuschs toilette schwarzen sturmhaube maskierte angeklagte richtete waffe zeugin schreck hinfiel angeklagte richtete schreckschusspistole direkt kopf fragte tresor daraufhin stand zutiefst verängstigte zeugin führte angeklagten tresor schloss während weiterhin waffe kopf zeugin gerichtet zeugin packte geld kassetten tüte verlangen kleingeld angeklagte vergewisserte tresor wirklich leer nahm tüte geld insgesamt etwa drängte zeugin flur forderte zeugin wand stellen wodurch zeugin todesängste erlitt schließlich boden legen angeklagte händen füßen klebeband fesselte m
  2959. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober notarkostenbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde kostenschuldnerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september kosten zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe kostengläubiger fortan notar beurkundete november verpfändungsvertrag kostenschuldnerin gehaltenen geschäftsanteil gmbh zahl banken verpfändete gmbh oktober stamm kapital vorratsgesellschaft gegründet worden november erwarb kostenschuldnerin deren einzigen geschäftsanteil kaufpreis november schloss gmbh kaufvertrag über sämtliche geschäftsanteile deutschen kabelnetzbetreibers un gmbh kaufpreis mil liarden durchführung freigabe europäische kommissi on bedurfte höhe rd milliarden kaufpreis bankkredite finanziert hinsichtlich restbetrages gmbh konzernintern kapital ausgestattet sicherung kreditforderungen banken verpfändete kostenschuldnerin neben sicherheiten november oben genannten verpfändungsvertrag finanzierenden banken geschäftsanteil gmbh nachdem europäische kommission bernahme freigegeben kaufpreis gezahlt wurde januar un gmbh gmbh übernommen für beurkundung verpfändungsvertrages erhob notar gebühr dabei bewertete berücksichtigung kaufpreises für geplante bernahme un gmbh sowie fi nanzierungsvolumens unternehmenswert gmbh zeitpunkt verpfändung millonen setzte hiervon geschäftswert verpfändungsvertrages kostenschuldnerin deren ansicht geschäftswert allenfalls beträgt beantragte berprüfung kostenrechnung landgericht erfolg geblieben oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde kostenschuldnerin ii ansicht beschwerdegerichts notar gemäß abs kosto maßgeblichen wert verpfändeten geschäftsanteils gmbh ermessensfehlerfrei bestimmt bewertung anhand nenn bzw nominalwerts gmbh höhe scheide zeitpunkt verpfändungsvertrages bereits kaufvertrag über un gmbh geschlossen ebenso wenig sei kostenschuldnerin für erwerb gesellschaftsanteils gmbh gezahlte kaufpreis maßgeblich ver pfändungsvertrag ausschließlich sicherung finanzierung akquisition un gmbh zeige banken gmbh gedient gmbh bereits zeitpunkt ver pfändung geschäftsanteils erheblichen wert beigemessen hätten kostenschuldnerin zuvor für erwerb anteils aufgewendeten kaufpreis offenkundig mehr einklang gestanden bevorstehende wertzuwachs gmbh inhalt beurkundeten sicherungsgeschäfts gehört berücksichtigt müssen sei daher ermessensfehlerhaft notar zugrundelegung kaufpreises milliarden finanzierungsvolumens milliarden unternehmenswert millionen geschätzt angesichts bestehenden unwägbarkeiten geschäftswert verpfändungsvertrages millionen angenommen aufhebung notarberechnung wegen verstoßes zitiergebot gemäß abs kosto komme betracht notar geschäftswert begleitschreiben rechnung schriftlich erläutert einschlägigen kostenvorschriften nachfolgenden gerichtsverfahren anwaltlichen schriftverkehr gegenstand rechtlichen erörterungen beteiligten seien iii regelung abs satz kosto juli außer kraft getreten gemäß abs nr gnotkg anwendung findet statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht abänderung kostenberechnung recht versagt beschwerdegericht geht zutreffend davon notar kostenberechnung zugrunde gelegte geschäftswert verpfändungsvertrages millionen hoch anzusehen geschäftswert verpfändungsvertrages bestimmt gemäß abs kosto betrag gesicherten forderung unstreitig geringeren wert verpfändeten geschäftsanteils kostenschuldnerin gmbh bemisst kostenordnung speziellen regelungen für beteiligungen kapitalgesellschaften enthält abs kosto vgl bgh urteil april iii zr njw abs satz brago bayoblg jurbüro korinthenberg reimann kosto aufl rn notarkasse münchen streifzug kostenordnung aufl rn daher mangels feststehens bestimmten wertes notar verwendung für bewertung maßgeblichen anhaltspunkte freiem pflichtgemäßem ermessen bestimmen ermessensbildung wert ange
  2960. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet februar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko nr befriedigung fremden schuld gläubiger gegenüber gemäß nr ko anfechtbar bgh urteil februar ix zr olg celle lg verden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr kreft richter raebel ne kovi vill cierniak für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter konkurs über vermögen gmbh gemeinschuldnerin beklagte eigentümer betriebsgrundstücks gemeinschuldnerin verpachtete grundstück oktober straßen tiefbaugesellschaft gebr gmbh co folgenden fa vermietete be triebsgrundstück gemeinschuldnerin geschäftsführer fa schuldnerin fa gesellschafter geschäftsführer gemein geriet pachtzahlungen gegenüber be klagten mehr dm verzug beklagte erwirkte entsprechenden zahlungstitel nachdem gemeinschuldnerin jahre wirtschaftliche schwierigkeiten geraten veräußerte geschäftsinventar käufer erwarb beklagten betriebsgrundstück nachdem käufer kaufpreis für inventar geleistet überwies gemeinschuldnerin juni juli jeweils dm beklagten ablösung pachtforderungen september wurde konkursverfahren über vermögen gemeinschuldnerin eröffnet kläger deren zahlungen beklagten gemäß nr nr nr ko angefochten landgericht beklagten verurteilt kläger dm nebst zinsen seit august zahlen berufungsgericht klage abgewiesen revision begehrt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht anfechtungstatbestände nr nr ko jeweils tatsächlichen gründen verneint greift revision anfechtung gemäß nr ko berufungsgericht abgelehnt unentgeltliche verfügung vorgelegen nimmt re vision begegnet rechtlichen bedenken beklagte zahlungen forderungen fa hauptpächterin verlo ren vgl bgb berufungsgericht stellt unangefochten fest daß forderung werthaltig darin liegt gegenleistung beklagten vgl bghz ff anfechtung gemäß nr ko berufungsurteil begründung abgelehnt beklagte sei konkursgläubiger sinne bestimmung gemeinschuldnerin zahlung zwei raten jeweils dm schuld fa gezahlt könne festgestellt daß entsprechende verpflichtung gemeinschuldnerin gegenüber beklagten bestanden behauptung fa gemeinschuldnerin hätten bereits beitritt gemeinschuldnerin schuld fa vereinbart kläger bestrit ten hilfsweise eigen gemacht könne festgestellt daß gemeinschuldnerin beklagten vereinbarung über zahlung zwei raten je dm zustande gekommen sei somit sei davon auszugehen daß gemeinschuldnerin fremde schuld gezahlt tilgung fremden schuld für gemeinschuldner einzustehen könne nr ko angefochten konkursforderung handele weiteren voraussetzungen anfechtung nr ko berufungsgericht dahingestellt lassen ii ausführungen berufungsgerichts nr ko halten rechtlicher nachprüfung stand revision greift feststellung berufungsgerichts gemeinschuldnerin sei gegenüber beklagten zahlung dm verpflichtet soweit revisionserwiderung meint fehle bereits rechtshandlung späteren gemeinschuldnerin gegenüber beklagten leistungen gemeinschuldnerin gegenüber fa erbracht worden seien trifft bereicherungsrechtlich begriff rechtshandlung sinne anfechtungsrechts nr ko identisch bereicherungsrechtlichen begriff leistung anfechtungsrechtliche begriff rechtshandlung weitesten sinne verstehen meint handeln rechtliche wirkung auslöst vgl bgh urt januar viii zr zip vermögen schuldners nachteil insolvenzgläubiger verändern henckel kölner schrift inso aufl rn zählen neben willenserklärungen rechtsgeschäftsähnliche handlungen bgh urt oktober viii zr wm daß berweisungen späteren gemeinschuldnerin rechtshandlungen lagen danach zweifelhaft revision stützt meinung befriedigung fremden schuld könne deshalb unanfechtbar forderung gläubigers gemeinschuldner richte inhaber streng genommen konkursgläubigern gehöre auffassung laufe zweck ko zuwider vorkonkursliche schmäle rungen masse auszugleichen kuhn uhlenbruck
  2961. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren bandendiebstahls schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer april gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bielefeld juli jeweils maßgabe unbegründet verworfen angeklagte schweren bandendiebstahls fällen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgründe gewerbs bandenmäßigen computerbetruges zwei fällen angeklagte schweren bandendiebstahls fällen anstiftung schweren bandendiebstahl fall ii urteilsgründe gewerbs bandenmäßigen computerbetruges zwei fällen angeklagte schweren ban dendiebstahls fällen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgründe gewerbs bandenmäßigen computerbetruges zwei fällen angeklagte schweren ban dendiebstahls vier fällen versuchten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgründe schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagte wegen schweren banden diebstahls fällen wegen gewerbs bandenmäßig begangenen computerbetruges zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagte angeklagten jeweils wegen schweren bandendiebstahls fällen wegen gewerbs bandenmäßig begangenen computerbetruges zwei fällen gesamtfreiheitsstrafen drei jahren drei monaten bzw zwei jahren sechs monaten angeklagte wegen schweren bandendiebstahls fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten urteil wenden angeklagten jeweils näher ausgeführten rüge verletzung formellen materiellen rechts ausnahme beschlussformel ersichtlichen geringfügigen berichti gungen schuldsprüche rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo revisionen angeklagten annahme vollendeten schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgründe hält rechtlicher nachprüfung stand feststellungen begaben drei angeklagten nachmittag februar angeklagten ten fahrzeug angeklagten geführund zuvor abgesprochen gelegenheiten für begehung diebstahlstaten suchten während angeklagte fluchtbereit fahrzeug wartete ausführung gemeinsamen tatplans betrat schließlich supermarkt filiale entwendete geldbörse zeugin erwartung möglichst hohen geldbetrages geldbörse jedoch leer ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fehlt täter drei angeklagten behältnis hoffnung möglichst große beute allein vermuteten inhalt aneignen hinsichtlich behältnisses zueignungswillen zeitpunkt wegnahme insoweit liegt sicht täters fehlgeschlagener versuch bgh beschlüsse november str nstz september str nstz rr ls senat ändert schuldsprüche entsprechend stpo steht entgegen auszuschließen geständigen angeklagten geschehen verteidigt hätten strafaussprüche schuldspruchänderung fall ii urteilsgründe berührt landgericht zutreffender rechtlicher bewertung möglichkeit strafrahmenmilderung abs abs stgb gebrauch gemacht deshalb jeweils niedrigere einzelstrafe verhängt hätte liegt fern tatausführung weist große vollendungsnähe zufall abhing angeklagten geld erbeuteten zudem entspricht höhe angeklagten fall verhängten einzelstrafen denjenigen fällen ii ii urteilsgründe denen lediglich geringe geldbeträge entwendet konnten revision angeklagten landgericht fall ii urteilsgründe getroffenen feststel lungen tragen annahme mittäterschaft person angeklagten senat tritt generalbundesanwalt antragsschrift januar insoweit folgende ausgeführt urteilsfeststellungen wies en fall ii ua angeklagte sowie gesondert verfolgten st to mitangeklagte morgen februar getrennt übrigen bandenmitgliedern allein dortmund begeben gemäß bandenabrede dieb stahlstaten verüben mitangeklagte entwendete schließlich uhr filiale dortmund geschädigten geldbörse mitsamt bargeld höhe euro feststellungen tragen annahme mittäterschaft mitgliedschaft bande führt bandenmitglieder aufgrund bandenabrede begangene tat bandenmitgliedern gemeinschaftliche tat gemäß abs stgb zugerechnet täterschaft vielmehr anhand allgemeinen kriterien festzustellen urteilsfeststellungen belegen angeklagte tatherrs
  2962. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grdstvg abs behörde darf genehmigung vertrags über veräußerung land forstwirtschaftlichen grundstücks abs nr grdstvg versagen vertrag obwohl vorkaufsrecht reichssiedlungsrecht hätte ausgeübt können entgegen grdstvg siedlungsunternehmen vorgelegt fortführung senat beschluss juli blw njw grdstvg abs nr genehmigung veräußerung landwirtschaftlichen grundstücks bieterverfahren ermittelten preis ungeachtet gutachter ermittelten niedrigeren innerlandwirtschaftlichen verkehrswerts abs nr grdstvg versagen fläche konkurrierende landwirte bereit annähernd gleich hohen preis zahlen bgh beschluss april blw olg jena ag erfurt bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter beer kees beschlossen rechtsbeschwerde beschluss thüringer oberlandesgerichts jena senat für landwirtschaftssachen juni kosten beteiligten beteiligten außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtsgebühren beteiligten erheben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag august verkaufte beteiligte fünf thüringen belegene landwirtschaftliche grundstücke größe ha kaufpreis beteiligten beteiligte ehemals volkseigene landwirtschaftliche grundstücke veräußert zuvor öffentliche ausschreibung durchgeführt beteiligte höchste angebot abgegeben beteiligte haupterwerbslandwirt inhaber etwa km gekauften grundstücken entfernten landwirtschaftlichen betriebs beabsichtigt grundstücke bewirtschaften ortsansässigen landwirt verpachten beteiligte genehmigungsbehörde vertrag siedlungsunternehmen entscheidung über ausübung vorkaufsrechts vorgelegt versagte bescheid oktober genehmigung grundstücksverkehrsgesetz veräußerung zwecke verpachtung hinblick erwerbsinteresse ortsansässiger landwirtschaftlicher unternehmen ungesunde verteilung bodens bedeute vereinbarte kaufpreis groben missverhältnis wert grundstücks stehe landwirtschaftsgericht antrag beteiligten erteilung genehmigung begründung stattgegeben veräußerung preis agrarstruktur widerspreche schluss letzten mündlichen verhandlung erwerbswilligen aufstockungsbedürftigen landwirte gemeldet hätten bereit seien angemessenen kaufpreis über sachverständigen festgestellten innerlandwirtschaftlichen verkehrswert zahlen beschluss eingelegten beschwerde beteiligte übergeordnete behörde zwei erklärungen nähe ansässiger landwirte vorgelegt grundstücke für preis erwerben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde zurückgewiesen hiergegen wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde versagung genehmigung erreichen ii beschwerdegericht entscheidung aur ff veröffentlicht meint beteiligte hätte beantragte genehmigung versagen dürfen versagung abs nr grdstvg komme abs grdstvg schon deshalb betracht beteiligte vertrag gemäß grdstvg siedlungsunternehmen entscheidung über ausübung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts vorgelegt obwohl voraussetzungen für ausübung vorgelegen hätten versagungsgrund abs nr grdstvg liege obwohl gutachterlich festgestellten innerlandwirtschaftlichen verkehrswert grobes missverhältnis preis wert grundstücke bestehe versagung genehmigung grund komme landwirt käufer sei ausnahmefällen betracht denen gebotene preis außerhalb vernünftigen betriebswirtschaftlichen kalkulation liege davon könne jedoch ausgegangen zwei fläche konkurrierende landwirte annähernd gleich hohen preis für erwerb fläche zahlen bereit seien iii lwvg abs famfg grund zulassung beschwerdegericht statthafte brigen abs famfg zulässige rechtsbeschwerde unbegründet abs grdstvg erforderliche genehmigung veräußerungen landwirtschaftlicher grundstücke verkäufen beteiligte bedarf senat beschluss november blw njw rr ff landwirtschaftsgericht recht abs grdstvg erteilt worden rechtsfehlerfrei geht beschwerdegericht davon beteiligte abs grdstvg beantragte genehmigung abs nr
  2963. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lübeck dezember abs stpo unbegründet verworfen diejenige angeklagten jedoch gründen tragsschrift generalbundesanwalts märz maßgabe abs stpo angeklagte freiheitsstrafe drei jahren fünf monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenklägerin entstandenen notwendigen auslagen tragen generalbundesanwalt beantragte verfahrensweise härteausgleich für infolge verbüßung ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche gesamtstrafbildung geschaffen ermöglicht betroffenen angeklagten ausschließlich begünstigende sofort abschließende sachentscheidung aufgrund besonderen sachlage nimmt senat fall anlass sinne beschlüsse januar str bghr stgb abs satz härteausgleich september str wonach fällen art vollstreckungsmodell anzuwenden vgl pohlit festschrift für rissing van saan blick entgegenstehenden beschluss strafsenats november str njw vgl winkler jurispr strafr anm anfrageverfahren abs gvg erwägen zitierten ausgangsentscheidungen senat verfahrensweise verpflichtet ausgangslage billigung vollstreckungsmodells beschluss großen senats für strafsachen januar gsst bghst gegenüber früheren abweichenden erkenntnissen bundesgerichtshofs geändert vgl bghr aao rn hannich kk aufl gvg rn basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  2964. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november gemäß abs stpo dahin abgeändert angeklagte gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gebühr zehntel ermäßigt je zehntel gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last ü landgericht angeklagten wegen september begangenen verbrechens schweren sexuellen missbrauchs kindes tag später begangenen vergehens sexuellen missbrauchs kindes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen fünf jahre sowie jahr sechs monate freiheitsstrafe unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung gemäß abs stgb angeordnet sachrüge geführte revision lediglich hinsichtlich festgesetzten gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich brigen unbegründet sinne abs stpo erwägungen landgerichts denen gesamtfreiheitsstrafe begründet enthalten revisionsgericht eingedenk begrenzten prüfungsmaßstabs berücksichtigenden wertungsfehler vgl bgh urteil märz str bghr stgb abs bemessung bgh beschluss august str njw landgericht neben übrigen bereits genannten gesichtspunkten insbesondere neben strafe anzuordnende maßregel unterbringung sicherungsverwahrung engen zeitlichen situativen zusammenhang abgeurteilten taten sowie umstand frühzeitig abgelegten geständnisses berücksichtigt wodurch vernehmung immer kindlichen opfers überflüssig geworden ua für festsetzung gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen erwägungen betreffen wesentlichen zugunsten angeklagten sprechende umstände höhe gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar niedergeschlagen besonders begrenzten spielraum für fehlerfrei gebildete gesamtfreiheitsstrafe abs satz abs satz stgb bemisst senat grundlage getroffenen feststellungen erwägungen landgerichts hintergrund besonders engen zeitlichen situativen zusammenhangs taten nachteil opfers zügigkeitsgebot art abs mrk geschuldeten sofortigen abschluss verfahrens entsprechender anwendung abs stpo fünf jahre drei monate basdorf schneider raum brause bellay'],['Soon']]
  2965. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet dezember schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung dezember für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts braunschweig dezember aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts braunschweig august zurückgewiesen kosten rechtsstreits trägt beklagte rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte kraftfahrzeugvollvers icherung wegen beschädigung versicherten kraftfahrzeugs nspruch versicherungsvertrag allgemeinen bedingungen für kraftfahrtversicherung stand mai folgenden akb einbezogen deren abs lautet vollversicherung umfasst darüber hinaus schäden unfall unvorhergesehenes unmittelbar außen her plötzlich mechanischer gewalt einwirkendes ereignis brems betriebsund reine bruchschäden unfallschäden versichert insbesondere gegenseitige schäden ziehendem gezogenem fahrzeug einwirkung außen juli kam pkw klägers angehängtem wohnwagen autobahn aufgrund unerwartet starker spurrillen schleudern dabei kollidierte wohnanhänger pkw eschädigte kläger verlangt beklagten ersatz nettoanteils veranschlagten reparaturkosten abzüglich vereinbarten selbstbeteiligung beklagte lehnt leistung begründung ab versicherten etriebsschaden handele amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht erstinstanzliche urteil abgeändert klage abgewiesen revision erstrebt kläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg auffassung berufungsgerichts schadenbegrü ndende ereignis unfall abs satz halbsatz akb leistungspflicht sei satz klausel ausgeschlossen schaden pkw anhänger einwirkung außen verursacht worden sei einwirkung spurri llen gespann sei außen gekommen letztlich schaden verursachende ereigniskette gang gesetzt schaden sei außen kommende mechanische kraft kollision anhänger verursacht worden fahrbahnbeschaffenheit schleudervorgang ausgelöst we rde wegen vorhandenseins anhängers schaden ziehenden fahrzeugs führe realisiere typische vers icherte gespannrisiko ii hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht kläger unrecht begehrte entschädigung kraftfahrzeugvollversicherung versagt abs satz akb unzutreffend ausgelegt fahrbahnbeschaffenheit ausgelöster schleude rvorgang einwirkung außen mechanischer gewalt anzusehen sei auslegung parteien bestehenden versicherungsvertrag zugrunde liegenden bestimmung akb revisionsinstanz voll überprüfbar allgemeine geschäft sbedingungen revisible rechtsnormen behandeln önnen revisionsgericht frei ausgelegt über bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet unterschiedl iche auslegung verschiedene berufungsgerichte denkbar bgh beschluss august zr wum rn bgh urteil juli zr njw ii aa rede stehenden allgemeinen bedi ngungen für kraftfahrtversicherung akb kraftfah rzeugversicherern gesamten bundesgebiet verwendet fall allgemeine versicherungsbedingungen gefestigter rechtsprechung senats auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verständiger würdigung aufmerksamer durchsicht berücksichtigung erkennbaren sinnzusammenhangs verstehen dabei kommt verständnismöglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrechtliche spezialkenntnisse interessen senatsurteile dezember iv zr bghz juni iv zr bghz jeweils aa anlegung maßstabs senat urteil märz iv zr versr entschieden durchschnittliche versicherungsnehmer könne wortlaut abs ii akb abs satz akb entspricht entnehmen schäden aufprall hängers ziehenden pkw schäden plötzlich außen einwirkendes ereignis seien versicherte betrieb sschäden angesehen sollten betriebsschäden normale abnutzung material bedienungsfehler fahrzeug teilen entstehen ferner schäden einwirkung mechanischer gewalt beruhen normalen betrieb kraftfahrzeugs gehören senatsurteil oktober iv zr versr betriebsschaden senat entschiedenen fall camping anhänger sogwirkung vorbeifahrenden lkw instabil wurde hintere rechte seite ziehenden pkw
  2966. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter raebel athing dr boetticher lienen zoll november beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts konstanz februar kosten gläubigerin zurückgewiesen wert gründe gläubigerin schuldner mieter räumung gerichtetes versäumnisurteil erwirkt durchführung anschließend gläubigerin erteilten räumungsauftrags lehnte zuständige gerichtsvollzieherin ab kenntnisstand alleine ehefrau schuldners mietwohnung wohne fall räumungstitel beide ehegatten erforderlich sei gläubigerin eingelegte vollstreckungserinnerung blieb erfolglos dagegen erhobene sofortige beschwerde landgericht angefochtenen beschluß zurückge wiesen landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin anliegen räumungstitel ehefrau schuldners vorgehen können ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte übrigen zulässige rechtsmittel unbegründet beschwerdegericht läßt offen grundsätzlich räumungstitel beide ehegatten erforderlich lediglich ehegatte mietvertrag abgeschlossen auffassung entscheidend daß streitfall schuldner mehr wohnung wohnt räumungstitel ehegatten mietvertragspartei erwirkt wurde jedenfalls wohnung allein zurückgebliebenen ehegatten vollstreckt könne hält rechtsbeschwerde entgegen zusätzlicher räumungstitel ehefrau schuldners sei erforderlich gegenüber ehegatten sei ausreichend gläubiger räumungstitel denjenigen ehegatten inne alleiniger vertragspartner gelte schuldner zeitpunkt vollstreckung bereits ausgezogen ehegatte allein räumenden wohnung verblieben sei auffassung landgerichts richtig senat bereits entschieden gläubiger räumungstitel mieter wohnung titel aufgeführten dritten vollstrecken mitbesitzer beschluß juni ixa zb njw veröffentlichung bghz bestimmt senat ausgeführt jedenfalls ehepartner schuldners mitgewahrsam gemeinsamen wohnung darauf daß mietvertrag allein gläubiger ehegatten abgeschlossen worden sei komme dafür regelmäßig seien beide ehegatten gleichberechtigte mitbesitzer ehelichen wohnung grundsätze gelten vorliegenden fall besondere umstände beurteilung rechtfertigen könnten gläubigerin dargetan ersichtlich senat beschluß juni auseinandersetzung gläubigerin zitierten stimmen bisher umstrittenen rechtsfrage einzelnen ausgeführt gründen zwangsvollstreckung ehegatten gerichteten räumungstitel ehegatten betrieben ausführungen senat weiterhin für richtig hält bezug genommen senat gläubigerin genannten beschluß hingewiesen ausführungen senats neuen argumente entgegengehalten lediglich ausgeführt vorliegenden fall sei beurteilung geboten räumungsgläubigerin aufenthalt ehefrau schuldners wohnung bekannt ehemann bereits ausgezogen sei räumungsschuldner besitz wohnung bereits aufgegeben gehabt rechtfertigt indes abweichende beurteilung wer vollstreckungsschuldner sinne abs zpo beurteilt abs zpo zwangsvollstreckung darf person begonnen titel vollstreckungsklausel vollstreckungsschuldner bezeichnet allgemeine voraussetzung zwangsvollstreckung materiell rechtliche erwägungen außer kraft gesetzt daran knüpft auffassung senats daß gläubiger räumungstitel mieter wohnung titel aufgeführten dritten vollstrecken mitbesitzer danach stellt rechtslage vorliegenden fall dar fall beschluß juni zugrunde lag ehefrau schuldners mitbesitzerin wovon rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen alleinige besitzerin gerade fall räumungstitel wohnung befindlichen ehegatten räumungsschuldner ausweist erforderlich darauf gegebenenfalls ansprüche vermieter ausgezogenen mieter wohnung verbliebenen ehegatten zustehen kommt vollstreckungsverfahren ebensowenig erheblich vermieter situation klageerhebung bzw einleitung zwangsvollstreckungsverfahrens bekannt rechtsbeschwerde muß danach kostenfolge abs zpo zurückgewiesen raebel athing lienen boetticher zoll'],['Soon']]
  2967. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen leichtfertiger geldwäsche az az az cs js amtsgericht aachen qs js landgericht aachen js staatsanwaltschaft aachen ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts oktober beschlossen untersuchung entscheidung sache gemäß stpo landgericht amtsgericht aachen übertragen gründe staatsanwaltschaft aachen führt türkischen staatsangehörigen leichtfertigen ermittlungsverfahren wegen verdachts geldwäsche ermittlungsverfahren liegt folgender tatverdacht zugrunde februar märz wurde zeugin unbekannten täter namen vorgestellt bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt personaldaten seien spielerbörsen türkei erfasst löschung müsse geld türkei überweisen zeugin überwies daraufhin februar märz insgesamt euro konto beschuldigten genau bekannten zeitpunkt jahr gegenüber unbekannten täter namens bereit erklärt personaldaten für finanzielle transaktionen deutschland türkei verfügung stellen beschuldigte hob geld auftragsgemäß ab übergab unbekannten hintermann für insgesamt vier transaktionen erhielt vereinbarungsgemäß türkische lira beschuldigte anlässlich vernehmung rechtshilfeweg dahin eingelassen winter kennen gelernt sagte verwandte deutsch land würden geld schicken aufgrund alters könne erhalten geld deshalb gebeten transaktion konto zuzulassen überwiesenen beträge taschengeld höhe türkischen lira pro transaktion übergeben einverstanden erklärt weise drei viermal geld mehr erinnerlichen bank für abgehoben ii antrag staatsanwaltschaft gemäß stpo untersuchung entscheidung sache landgericht amtsgericht aachen übertragen senat für bestimmung gerichtsstandes zuständig geltungsbereich strafprozessordnung zuständigen gericht fehlt stpo handelt auslandstat für inland gerichtsstand begründet beschuldigte steht verdacht leichtfertigen geldwäsche sinne abs nr abs stgb strafbar gemacht liegt stand ermittlungen nahe zeugin näher bekannten täter gegenüber vorgestellt betrügerisch veranlasst wurde februar märz vier transaktionen insgesamt euro konto beschuldigten überweisen beschuldigte tat beteiligt rücksicht angaben objektiven umstände nachgewiesen können hätte aufgrund umstände aufdrängen müssen weitergelei teten gelder rechtswidrigen vortat sinne abs stgb herrühren strafbare geldwäschehandlung liegt darin konto eingegangenen geldbeträge weiterleitungen dritten verschafft abs nr stgb abs nr stgb weist abstraktes gefährdungsdelikt inländischen erfolgsort sinne abs alt stgb tatort daher alleine ort türkei beschuldigte gehandelt vgl senat beschluss april ars nstz rr mwn für auslandstat deutsches strafrecht abs stgb offenkundig unanwendbar straftat wurde deutschen begangen abs stgb vgl senat beschluss april ars nstz rr darüber hinaus erscheint vorn herein fernliegend leichtfertige geldwäsche türkei strafbar fall weiteren verfahren klären nähere prüfung insoweit senat veranlasst vgl senat beschluss april ars nstz rr scheuten kk stpo aufl rn appl eschelbach wimmer bartel grube'],['Soon']]
  2968. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gegenvorstellung kläger festsetzung streitwerts beschluss senats dezember zurückgewiesen gründe gegenvorstellung kläger gibt anlass streitwert herabzusetzen gemäß abs gkg bestimmt gebührenstreitwert verfahren über beschwerde nichtzulassung rechtsmittels für rechtsmittelverfahren maßgebenden wert wert beläuft rechtsmittelanträge eingereicht gemäß abs satz gkg beschwer beschwer kläger beträgt senat beschluss dezember festgesetzt zahlungsbegehren höhe kläger rücksicht darauf verfolgt beklagte teilbetrag hinterlegt begehren verurteilung beklagten umfang berufungsinstanz vollständig unterlegen betrag unvermindert wertbestimmend ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  2969. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat sieht anlass folgendem hinweis landgericht kompensationsentscheidung tragfähig begründet urteilsgründen lediglich ausgeführt bereits ermittlungsverfahren anklageerhebung vermeidbaren verzögerungen gekommen sei weshalb kompensation für hierin liegende rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung zwei jahre sechs monate tat schuldangemessen angesehenen freiheitsstrafe sechs jahren für vollstreckt erklären seien genügt insoweit bestehenden darlegungsanforderungen tatrichter verpflichtet art ausmaß verzögerung sowie ursachen ermitteln urteil konkret festzustellen senat urteil oktober str nstz rr revisionsgericht anhand ausführungen urteilsgründen jedenfalls sinne schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können festgestellten umstände annahme rechtsstaatswidrigen verzögerung sinne art abs satz emrk tragen kompensationsentscheidung innerhalb tatrichter insoweit eröffneten bewertungsspielraums hält senat senat vermag anhand urteilsgründe bereits nachzuvollziehen konkreten ausmaß verfahrensverzögerung tatrichter ausgegangen liegt annahme verfahrensverzögerung nahe nachdem anklage wegen dezember begangenen tat erst april erhoben worden deren zulassung wegen vordringlicher haftsachen erst märz erfolgt konkrete umfang verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen zumal tatrichter immerhin erwähnt ermittlungen einfach gestalteten darüber hinaus erschließt aufgrund umstände tatrichter für angemessen erachtet maß kompensation zwei jahre sechs monate bemessen kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung umfang verzögerung gleichzusetzen umständen einzelfalls grundsätzlich eher geringen bruchteil strafe betragen bgh beschluss februar str wistra senat schließt jedoch angeklagte möglichen rechtsfehler beschwert könnte appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']]
  2970. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2971. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember be irovi justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja crimpwerkzeug iv ep� art patg zpo abs berufungsgericht patentverletzung äquivalenten mitteln geprüft kläger geltend gemacht worden berufungsgericht geteilten rechtsauffassung geltendmachung anlass bestand sache prüfung äquivalenten verletzung gleichwohl berufungsgericht zurückzuverweisen kläger revisionsinstanz aufzeigt inwiefern wiedereröffneten berufungsrechtszug tatsächliche feststellungen erwarten denen ergibt angegriffene ausführungsform gegebenenfalls ergänzenden tatsachenvortrag erläuternden tatsächlichen ausgestaltung voraussetzungen quivalenz erfüllt bgh urteil dezember zr olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr berger dr grabinski dr bacher hoffmann für recht erkannt rechtsmittel kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts mannheim juli abgeändert soweit widerklage erkannt worden widerklage abgewiesen erst zweitinstanzlichen kosten rechtsstreits kläger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents klagepatents klagepatent wurde november angemeldet hinweis patenterteilung mai veröffentlicht deutsche teil klagepatents nunmehrige patentinhaberin umgeschrieben worden dritter seite angestrengten nichtigkeitsverfahren nunmehrige patentinhaberin klagepatent beschränkt verteidigt urteil juli bundespatentgericht klagepatent dementsprechend abweisung weitergehenden nichtigkeitsklage teilweise für nichtig erklärt dagegen eingelegte berufung nichtigkeitsklägerin bundesgerichtshof urteil märz zurückgewiesen xa zr grur crimpwerkzeug ii patentanspruch danach folgende fassung erhalten hauptanspruch zusätzlich aufgenommene merkmale kursiv vorrichtung verbinden drahtes kontaktelement od dgl verformen klemmorganen kontaktelements mittels druckelementen auswechselbar presse angeordneten crimpwerkzeugs achse druckrichtung weisenden arretierbolzens od dgl halteorgans drehbar druckorganseitig vorgesehene verstellscheibe crimpwerkzeuges klemmorganseitigen weiteren verstellscheibe crimpwerkzeuges koaxial drehbar zugeordnet wobei beide verstellscheiben jeweils zumindest druckrichtung spiralartig ansteigenden ringfläche versehen dadurch gekennzeichnet erste druckorganseitige verstellscheibe bestimmung presstiefe auflagepunkten druckplatte zusammenwirkt weitere verstellscheibe verstellen lsolations crimpers ersten verstellscheibe abstützt zwei ringflächen ersten druckorganseitigen verstellscheibe umfangsrichtung über etwa erstrecken gegeneinander versetzt radialer richtung aufeinanderfolgend angeordnet druckplatte oberfläche zwei teilkreisförmigen versetzten druckflächen ansteigender oberfläche auflagepunkte für druckorganseitige verstellscheibe versehen klägerin deren geschäftsführer kläger stellt herstellerbezeichnung crimpwerkzeug verbinden drahtes stecker kontaktelement dgl her bundesrepublik deutschland vertrieben anlage überreichten werbeschrift dargestellt angegriffene ausführungsform landgericht revisionsverfahren allein interessierenden widerklage unterlassung angebot inverkehrbringen angegriffenen ausführungsform stattgegeben berufung kläger erfolglos geblieben senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt erstreben kläger aufhebung berufungsurteils abweisung widerklage entscheidungsgründe zulässige revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils sowie abweisung widerklage klagepatent betrifft vorrichtung verbinden drahtes kontaktelement dergleichen verformen klemmorganen kontaktelements mittels druckorganen auswechselbar presse angeordneten crimpwerkzeugs klagepatentschrift ausführt bestehen vorrichtungen für kabelkonfektionierung beispielsweise für feste verbinden drahtenden ste ckern
  2972. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs aktg beenden hauptparteien anfechtungsrechtsstreit unmittelbar prozessvergleich kostenregelung für hauptparteien enthält können beklagten gesellschaft außergerichtlichen kosten streithelfer seiten anfechtungsklägers beigetretenen weiteren aktionärs auferlegt bgh beschluss september ii zb olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart richter sunder beschlossen rechtsbeschwerde streithelfers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten zurückgewiesen gegenstandswert gründe kläger aktionäre beklagten hauptversammlung beklagten januar wurde top beschlossen vorstand gemäß aktg ermächtigen grundkapital beklagten zeitpunkt ausweislich handelsregisters belief mio erhöhen genehmigte kapital bar sacheinlagen geschaffen vorstand wurde ermächtigt bezugsrecht aktionäre bestimmten bedingungen auszuschließen entsprechende satzungsänderung ebenfalls gegenstand beschlusses top beschloss hauptversammlung grundkapital deckung verlusten wege vereinfachten kapitalherabset zung ff aktg herabzusetzen vorstand wurde angewiesen eintragung top beschlossenen genehmigten kapitals handelsregister beschluss top eintragung anzumelden kläger auffassung vertreten gewählte reihenfolge eintragung erst genehmigten kapitals kapitalherabsetzung inhaltliche beschränkung genehmigten kapitals grundkapitals abs aktg bewusst umgangen anteile weise unzulässig verwässert würden klagen feststellung nichtigkeit beschlusses top teilweise darüber hinaus beschlusses top begehrt vorschlag landgerichts kläger beklagte sodann erster instanz vergleich geschlossen übereinstimmend festgestellt beschlüsse top wirksam sollen kläger vergleich verpflichtet jedwede einwendungen handelsregisterlichen eintragungsverfahren verzichten rechtmäßigkeit wirksamkeit beschlüsse eintragungen handelsregister weder gerichtlich außergerichtlich irgendeiner form anzugreifen beklagte verpflichtet gerichtskosten außergerichtlichen kosten kläger übernehmen sowie eigenen außergerichtlichen kosten tragen kostenregelung für streithelfer enthält vergleich antrag streithelfers rechtsstreit erster instanz abschluss vergleichs seiten kläger beigetreten landgericht außergerichtliche kosten beklagten auferlegt sofortige beschwerde beklagten beschwerdegericht entscheidung abgeändert antrag streithelfers kosten beklagten aufzuerlegen zurückgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt streithelfer begehren ii abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde streithelfers erfolg beschwerdegericht recht rechtsgrundlage gesehen beklagten außergerichtlichen kosten streithelfers aufzuerlegen beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begründet streithelfer sei hinblick abs satz aktg ergebende rechtskrafterstreckung gestaltungswirkung stattgebenden anfechtungsurteils streitgenössischer nebenintervenient zpo anzusehen hinsichtlich kosten abs zpo anzuwenden seien streithelfer kosten erstattet erhalte sei eigenständig unabhängig unterstützten hauptpartei persönlichen obsiegen unterliegen verhältnis gegner entscheiden streithelfer vergleichsweise kostenübernahme beklagten zunutze könne vergleich parteien rechtshängigkeit hauptsache entfallen sei gebe kostenerstattungstatbestand zugunsten streithelfers zpo sei entsprechend anwendbar situation rechtsstreit unmittelbar beendenden prozessvergleichs sei eher klagerücknahme vergleichbar prozessualen wirkungen einträten beiderseitigen erledigungserklärung rechtsstreit hinsichtlich kosten gerade beendet sei verwirkliche wegfall rechtshängigkeit streitgenössischen nebenintervenienten bewusst übernommene risiko parteien willen über streitgegenstand disponieren könnten rechtsstreit weise für günstige kostenregelung ende streitgenössischen nebenintervenienten freigestanden stattdessen anfechtungsklage erheben entscheidung
  2973. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit dr graf prof dr jäger richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts münchen april aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung acht fällen verkürzungsumfang insgesamt mehr euro gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen teilfreispruch wendet staatsanwaltschaft revision verletzung materiellen rechts rügt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg anklageschrift dezember angeklagten last gelegt fällen umsatzsteuer fällen lohnsteuer hinterzogen sowie fällen sinne stgb arbeitsentgelt vorenthalten staatsanwaltschaft wirft angeklagten jahr dritten quartal jahres geschäftsführer gmbh folgenden gmbh fortlaufend arbeitnehmer beschäftigt ha ben entweder überhaupt sozialversicherung gemeldet worden seien für zuständigen einzugsstellen niedrigere tatsächlich gezahlte löhne gemeldet insoweit gemeldeten lohnaufwendungen lohnsteueranmeldungen gesellschaft angegeben verschleiern gmbh gezahlten löhne schwarz ausgezahlt worden seien angeklagte veranlasst scheinrechnungen abdeckrechnungen firmen bau firma gmbh sowie buchhaltung gmbh aufge nommen worden seien rechnungen enthaltenen umsatzsteuern angeklagte unrecht umsatzsteuervoranmeldungen gmbh aufgenommen schließlich angeklagte gmbh sowie firma gmbh kl erbrachte umsätze gegenüber fi nanzbehörden angemeldet dadurch umsatzsteuern hinterzogen insgesamt angeklagte hierdurch mehr euro umsatzsteuern euro lohnsteuern verkürzt sowie beitragsanteile sozialversicherung mehr euro einzugsstellen abgeführt ii landgericht angeklagten aufgrund geständnisses wegen steuerhinterziehung acht fällen gesamtverkürzungssumme euro umsatzsteuern verurteilt verurteilung bezieht voranmeldungszeiträume november dezember april juli sowie ii iii quartal landgericht insoweit festgestellt angeklagte zeiträumen ausgangsumsätze kl gmbh umfang insgesamt mehr euro firma höhe mehr mio euro für gmbh beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen hinsichtlich voranmeldungszeiträume august dezember quartal landgericht verfahren antrag staatsanwaltschaft gemäß abs stpo vorläufig eingestellt brigen landgericht angeklagten freigesprochen bezüglich teilfreispruchs landgericht folgende feststel lungen getroffen angeklagte seit gründung gmbh jahr ziger gesellschafter eingetragener geschäftsführer gesellschaft gmbh wurde jahren bereich trockenbau tätig erbrachte hierbei wesentlichen trockenbau verputzarbeiten dabei setzte gesellschaft sowohl eigene arbeitnehmer subunternehmer angeklagte hierbei unrecht vorsteuern scheinrechnungen firmen gmbh sowie firma bau geltend gemacht konnte landgericht verurteilung ausreichenden sicherheit feststellen gilt für vorwurf angeklagte rechnungen ausgewiesenen beträge schwarzlöhne arbeitnehmer gmbh ausbezahlt vielmehr landgericht ausdrücklich festgestellt genannten firmen ausschließbar subunternehmer gmbh tätig rechnungsbeträge firmen ausbezahlt worden landgericht angeklagten insoweit tatsächlichen gründen freigesprochen ansicht angeklagten abgesehen umsatzsteuerhinterziehung hinsichtlich angemeldeten ausgangsumsätze vorgeworfenen taten für verurteilung ausreichenden sicherheit nachgewiesen konnten iii staatsanwaltschaft revision wirksam teilfreispruch beschränkt strafaussprüche hinsichtlich verurteilung wegen hinterziehung umsatzsteuer voranmeldungszeiträumen november dezember sowie april juli ii iii quartal revisionsangriff ausgenommen hinterziehung umsatzsteuer nichtanmeldung ausgangsumsätzen einerse
  2974. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches betätigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat recht landgericht angenommen daß angeklagte unterzeichnung bekenntniserklärung teilnahme präsidialrat pkk beschlossenen kampagne vollziehbaren verbot satz vereinsg für pkk betätigen zuwidergehandelt tatbestand abs nr vereinsg verwirklicht einzelnen hierzu urteil senats märz str nstz verwiesen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  2975. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin märz abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angefochtenen urteil ua entnehmen angeklagten wegen entgangener nachträglicher gesamtstrafenbildung härteausgleich gewährt bemessung für ungünstigen begleitumstände anderweitigen vollstreckung berücksichtigt worden basdorf brause hubert schneider schaal'],['Soon']]
  2976. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte mitglied klagenden wohnungseigentümergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewähren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klägerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmächtigten klägerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schließt maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar über text be finden für unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verläuft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgemäße berufung klägerin wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegründung eingereicht landgericht berufung klägerin unzulässig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulässig berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenförmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollständig klägerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag ordnungsgemäß unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versäumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegründung weise unterschrift zwei individualisierbare linien anforderungen unterschrift genügten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits daran weder eides stattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftsätze ähnele iii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgemäß unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulässig verletzt klägerin verfahrensgrundrechten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgemäß berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundsätzlich berufungsgericht postulationsfähigen rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben nr abs zpo anforderungen genügende unterschrift verlangt identität unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar müssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lässt flüchtig nie dergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher ähnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft großzügiger maßstab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen genügt schriftzug prozessbevollmächtigten klägerin berufungsschrift senat bindung ausführungen berufungsgerichts amts wegen prüfen vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen zusatz schriftzug
  2977. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache alias wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgäu märz ausspruch über einziehung zugehörigen feststellungen aufgehoben dahingehend abgeändert einziehungsanordnung entfällt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt zudem einziehung zwei näher bezeichneten mobiltelefonen einschließlich sim sd karten angeordnet worden urteil gerichtete revision angeklagten führt lediglich aufhebung wegfall einziehungsentscheidung abs stpo brigen rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen unbegründet sinne abs stpo einziehungsentscheidung zugrunde liegenden feststellungen führte angeklagte beiden fraglichen mobiltelefone einfuhr verfahrensgegenständlichen marihuanas kontakt dritten personen hinblick eingeführte rauschgift halten seien daher begehung vorsätzlicher taten bestimmt ua fehlt tragfähige beweiswürdigende grundlage voraussetzungen einziehung gemäß abs var stgb rechtsfehlerfrei belegt landgericht rechtlichen ausgangpunkt zutreffend angenommen tatmittel lediglich gegenstände eingezogen können eigentlichen begehung tat verwendung finden bzw vorstellung täters hierzu bestimmt tat überhaupt ermöglicht durchführung dient hierzu erforderlich jedoch reicht gelegentliche benutzung gegenstandes zusammenhang tat erforderlich darüber hinaus gebrauch gezielt verwirklichung deliktischen vorhabens fördert bzw planung täters fördern bgh beschluss dezember str stv mwn voraussetzungen tragfähig belegt landgericht näheren feststellungen treffen können wann wem angeklagte beauftragt wurde marihuana inland verbringen wen wann deutschland übergeben generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt angesichts allein auffinden sogenannter kreuztreffer angeklagten zugeordneten mobiltelefonen vorstehend dargestellten sinne bestimmung telefone förderung einfuhrtat geschlossen fehlt konkreten über eventuell vorhandene kriminalistische erfahrung hinausgehenden anhaltspunkten für erfolgte wenigstens angestrebte nutzung tatförderung einziehungsentscheidung zugrundeliegende beweiswürdigung stets maßstab allgemein bgh beschluss januar str rn mwn tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren tatsachengrundlage beruhen tatrichter gezogenen schlussfolgerungen dürfen lediglich vermutung darstellen wegen fehlenden feststellungen ablauf verfahrensgegenständlichen tat außerhalb transportvorgangs erschöpfen erwägungen landgerichts vermutung über bestimmung mobiltelefone tatmittel führt aufhebung einziehungsanordnung wegen beweiswürdigungsmangels einschließlich zugrundeliegenden feststellungen abs stpo weitere beweismittel angefochtenen urteil dargelegten ersichtlich schließt senat einziehungsvoraussetzungen begründende feststellungen getroffen können lässt deshalb einziehungsanordnung entfallen angesichts geringen erfolgs rechtsmittels unbillig angeklagten gesamten kosten rechtsmittels belasten abs satz abs stpo raum jäger fischer radtke bär'],['Soon']]
  2978. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr dr herrmann wöstmann beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilkammer landgerichts baden baden august aufgehoben sache entscheidung über berufung kosten rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen gründe urteil amtsgerichts mai wurde zunächst gmbh erhobene später wege parteiwechsels rückabtretung klägern fortgeführte klage zahlung geltend gemachten zahnarzthonorars nebst zinsen abgewiesen prozessbevollmächtigten kläger zuvor gmbh mai zugestellte urteil legten juni montag sachen gmbh klägerin berufungsklägerin beklagte berufungsbeklagte namens klägerin beifügung ange fochtenen urteils berufung juli beim landgericht eingegangenen schriftsatz begründeten für kläger zutreffend kurzrubrum schriftsatzes aufgeführt eingelegte berufung hinweis vorsitzenden berufungskammer juli berufung kläger verspätet eingelegt diejenige gmbh mangels beschwer unzulässig sei verwarf landgericht berufung kläger beschluss august unzulässig begründung wesentlichen ausgeführt berufungsschrift juni sei ausdrücklich für gmbh eingelegt worden innerhalb berufungsfrist auslegung angefochtenen urteils ergeben aufnahme gmbh klägerin offensichtlich fehlerhafte bezeichnung gehandelt erst ablauf berufungsfrist eingegangenen berufungsbegründung ergeben beschluss richtet rechtsbeschwerde kläger ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs nr zpo statthaft brigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo begründet angefochtene beschluss zugang kläger berufungsinstanz mehr rechtfertigender weise erschwert zutreffend geht berufungsgericht davon abs zpo urteil bezeichnen berufung gerichtet hierzu insbesondere vollständige eindeutige bezeichnung berufungsführers gehört rechtsprechung bundesgerichtshofs hierzu anerkannt eindeutige bezeichnung rechtsmittelführers strenge anforderungen stellen formvorschrift abs zpo früher abs zpo entsprochen ablauf rechtsmittelfrist angegeben für wen wen rechtsmittel eingelegt vgl bgh beschlüsse november xi zb njw rr oktober xi zb njw rr rn daran fehlt berufungsschrift anstelle wirklichen berufungsklägers identischer beteiligter bezeichnet bgh beschlüsse juli vii zb versr januar vi zb njw rr bedeutet erforderliche klarheit über person rechtsmittelklägers ausschließlich ausdrückliche bezeichnung erzielen wäre vielmehr zuletzt beachtung grundsatzes zugang instanzen verfassungsrechtlichen gründen unzumutbar erschwert darf wege auslegung berufungsschrift etwa vorhandenen unterlagen gewonnen vgl senatsurteil april iii zr njw rr dabei kommt maßgeblich darauf person rechtsmittelführers ablauf berufungsfrist für berufungsgericht gegner zweifel ausschließenden weise erkennbar bgh beschluss oktober aao gemessen hieran bestanden verständiger würdigung zweifel kläger gmbh berufung urteil amtsgerichts eingelegt dabei allerdings rechtsbeschwerde meint be reits darauf abgestellt geschäftsstelle landgerichts berufung zutreffenden kurzrubrum zugestellt mehr eher gering veranschlagende indizwirkung zukommen geschäftsstelle nähere prüfung vorzunehmen zutreffende angabe klägerseite kurzrubrum konnte bernahme angefochtenen urteil beruhen berufungsschrift beigefügten abschrift angegriffenen urteils ergab indes kläger honorarforderungen gmbh abgetreten zunächst klageweise geltend machte ansprüche während streitigen verfahrens kläger zurückabgetreten wurden worauf anstelle gmbh rechtsstreit eintraten entscheidungsgründen angefochtenen urteils vorgang sachdienliche daher zulässige parteiänderung bezeichnet danach konnte für beklagte vornherein zweifelhaft kläger rechtsmittelführer parteiwechsel beruhte entscheidend umstand beklagte aktivlegitimation gmbh wirksamkeit abtretung honoraransprüche bestritten sicht berufungsgerichts bersendung prozessakten außerhalb berufungsfrist genaue vorgeschichte für parteiwechsel verborgen verständigen würdigung kläger rechtsm
  2979. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkündung beschlusses verfahren über elterliche sorge beginn beschwerdefrist fünf monaten grundsätzlich ausgelöst beschwerte beteiligte termin mündlichen verhandlung ordnungsgemäß geladen worden anschluss bgh beschluss september kzb njw senatsbeschluss juli xii zb njw rr darüber hinausgehende informationspflicht beschwerten beteiligten verfahren kenntnis erlangt scheidet jedenfalls verfahrenseinleitende schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden verfahren eingelassen bgh beschluss juli xii zb olg nürnberg ag nürnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer dr günter beschlossen rechtsbeschwerde vaters beschluss zivilsenats senats für familiensachen oberlandesgerichts nürnberg juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe beteiligten eltern streiten über sorgerecht für de zember geborene tochter leila vater algerier mutter deutsche mittlerweile geschiedenen eltern heirateten lebten kind großbritannien nachdem mutter juli scheidung eingereicht verließ august vater zog kind nürnberg eltern september beim amtsgericht nürnberg bertragung elterlichen sorge sowie einstweilige anordnung bezogen aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt antragsschriften wurden mutter benannten britischen rechtsanwälten vaters formlos übersandt amtsgericht erlassene einstweilige anordnung konnte rechtsanwälten vaters förmlich zugestellt mandat niedergelegt daraufhin amtsgericht antrag mutter öffentliche zustellung einstweiligen anordnung sowie antragsschrift hauptsache bewilligt zugleich termin mündlichen verhandlung märz bestimmt ladung vaters wiederum öffentlich zugestellt worden anschluss mündliche verhandlung amtsgericht antrag mutter entsprechenden beschluss verkündet vater wiederum öffentlich zugestellt vater rund zwei jahre später neuen verfahrensbevollmächtigten akteneinsicht nehmen lassen sodann beschluss beschwerde eingelegt vater beruft darauf beschwerdefrist mangels ordnungsgemäßer zustellung laufen begonnen voraussetzungen für öffentliche zustellung hätten vorgelegen beschwerdefrist fünf monate verkündung laufen begonnen ladung termin wirksam zugestellt worden sei oberlandesgericht beschwerde vaters wegen versäumung beschwerdefrist verworfen dagegen richtet vater eingelegte rechtsbeschwerde aufhebung beschwerdeentscheidung zurückverweisung oberlandesgericht beantragt ii oberlandesgericht auffassung beschwerdefrist gemäß halbs zpo fünf monate verkündung laufen begonnen sei daher einlegung beschwerde abgelaufen regelung sei anwendbar form bekanntmachung zpo richte mündlicher verhandlung erlassene entscheidung verkünden sei verkündung müsse interesse rechtssicherheit hinsicht mangelfrei lediglich wirksam rechtsprechung zugelassene ausnahme fünf monats regel zpo scheitere daran vater jedenfalls kenntnis verfahren daher anlass gehabt fortgang verfahrens kümmern öffentliche zustellung terminsladung bewilligt dürfen sei vater verfahren jedenfalls informiert antragsschriften zugehörigen eidesstattlichen versicherungen tatsächlich erhalten seien deutscher sprache abgefasst vater beherrsche jedoch entnommen elterliche sorge betreffendes verfahren handele sei demnach verpflichtet zeitnah beim amtsgericht nürnberg verfahren erkundigen sei grundsatz rechtlichen gehörs verletzt internationale zuständigkeit deutschen gerichte sei infolge zwischenzeitlichen wechsels gewöhnlichen aufenthalts gegeben zumal vater rückführungsantrag gestellt mutter öffentlichen zustellungen eventuell erschlichen sei ausschlaggebend diesbezüglich voraussetzungen restitutionsverfahrens vorrangig gelten würden wiedereinsetzung vorigen stand scheitere schließlich gewahrten wiedereinsetzungsfrist beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand für verfahren gemäß art abs fgg rg ende august geltende verfahrensrecht anwendbar v
  2980. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juni beschlossen rechtsbeschwerde beschluß landgerichts hamburg zivilkammer märz kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen beschwerdewert gründe beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde unstatthaft gesetz allgemein eröffnet insbesondere greift inso rechtsbeschwerdeverfahren betrifft umfang gebührenerstattungsansprüchen spezifisch insolvenzrechtlichen rechtsfragen gegenstand rechtsbeschwerde außerdem erforderlich bgh beschl märz ix zb wm seither ständig beim bundesgerichtshof zugelasse nen rechtsanwalt eingelegt worden muß unzulässig verworfen abs satz zpo kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  2981. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richterin dr otten richter dr frellesen schaal rechtsanwälte dr frey dr wosgien prof dr quaas mündlicher verhandlung juli beschlossen antragsteller wiedereinsetzung versäumung frist einlegung sofortigen beschwerde gewährt gründe antragsteller seit beim amts landgericht aachen rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen beschluss anwaltsgerichtshofs antragsteller sofortige beschwerde eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorigen stand gebeten gemäß abs brao abs satz fgg zulässige wiedereinsetzungsgesuch begründet antragsteller eidesstattliche versicherung büroangestellten eigenen versicherung eides statt hinreichend glaubhaft gemacht beschwerdeschriftsatz schon tag zustellung angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshof abgesandt wurde offenbar eingegangen daran trifft beschwerdeführer verschulden antragsgeg nerin demzufolge wiedereinsetzungsantrag mehr entgegengetreten hirsch otten frey frellesen wosgien vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  2982. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts aurich märz kosten schuldnerin unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe gemäß abs abs satz inso abs satz nr zpo statthaft rechtsbeschwerde unzulässig verwerfen binnen notfrist monat zustellung beschlusses landgerichts beim bundesgerichtshof eingelegt worden abs satz abs satz zpo außerdem rechtsbeschwerde entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh beschl märz ix zb njw dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag leer ostfriesland entscheidung lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  2983. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen april maßgabe unbegründet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe angeklagte wegen gefährlicher körperverletzung einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordenen freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zudem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet worden sachrüge geführte revision angeklagten führt wegfall unterbringung bleibt brigen gemäß abs stpo erfolglos feststellungen landgerichts verbrachte angeklagte freundin deren vater sowie lebensgefährtin später geschädigten abend september wohnung vaters nachdem angeklagte geschädigten wegen altersunterschieds freundin kinderschänder beschimpft worden verließ frühen morgenstunden freundin wohnung begab treppenhaus heimweg jedoch setzte geschädigte bemerken bürscherl zeigen hierzu pfefferspray mitgenommen treppenhaus versprühte wodurch angeklagte freundin beeinträchtigt wurden schon unten treppenhaus befanden angeklagte versuchte mitgeführte bierflasche zerschlagen zunächst gelang freundin legte baby flur abgestellten kinderwagen verließ haus angeklagte blieb hausflur nunmehr gelang bierflasche abzuschlagen geschädigte treppenhaus erreichte angeklagten gegenüberstand rammte unvermittelt ende flasche brust wodurch mehrere stich schnittwunden erlitt dabei angeklagte alkoholbedingt enthemmt jedoch erheblich schuldfähigkeit beeinträchtigt schuld strafausspruch revisionsrechtlich beanstanden entgegen revisionsvortrag bestand rechtsfehlerfrei festgestellten sachverhalt anlass putativnotwehr notwehrexzess gar verbotsirrtum erörtern deren voraussetzungen angeklagte zeitpunkt berufen jedoch wendet revision recht anordnung maßregel bestehen bleiben angesichts landgerichtlichen wertung angeklagte sei leicht alkoholisiert provokation spätere opfer initiierte spontantat gehandelt versteht schon symptomatische zusammenhang tat festgestellten hang vgl hierzu bgh urteil september str ungeachtet jedenfalls gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger hang zurückgehender taten angeklagten belegt maßgeblicher zeitpunkt für anzustellende gefahrprognose derjenige hauptverhandlung bgh urteil november str nstz rr mwn urteil enthält hierzu formelhafte ausführung bestehe aufgrund hangs große gefahr vergleichbarer erheblicher taten bereich körperverletzung gefährlichen körperverletzung berzeugung entbehrt begründung indes erforderlich vgl bghr stgb abs gefährlichkeit insbesondere angesichts erheblichen zeitraums über viereinhalb jahren anlasstat hauptverhandlung versteht vielmehr bestehen wegen über jahre währenden straflosen verhaltens für straffällig gewordenen angeklagten hieran durchgreifende zweifel ergibt feststellungen persönlichen verhältnissen angeklagte zuletzt april straffällig wurde beleidigung beging vorsätzliche körperverletzung wegen einbezogenen freiheitsstrafe verurteilt worden angeklagte wenige tage verfahrensgegenständlichen geschehen begangen vollstreckung deswegen erkannten freiheitsstrafe einbeziehung hiesige urteil bewährung ausgesetzt außer beleidigung april angeklagte schlaganfall jahr mehr straffällig geworden obwohl seit november inhaftierung sache januar freiem fuß befand senat ausschließen neue verhandlung feststellungen ergeben könnte angeklagten ausgehende gefahr sinne stgb belegen mithin anordnung unterbringung rechtfertigen insoweit relevanten persönlichen verhältnisse angeklagten teilt urteil vollständig senat erkennt daher entsprechend abs stpo wegfall maßregel vgl bgh beschluss april str mwn wegfall unterbringung entziehungsanstalt gefährdet für genommen rechtsfehlerfreien strafausspruch grundsätzlich besteht rechtsfolgen strafe maßregel wechselwirkung bgh urteil oktober str bghst mwn urteilsgründe ergeben
  2984. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand frist einlegung revision urteil landgerichts münchen oktober verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht münchen angeklagten oktober wegen untreue freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt verkündung urteils erklärten angeklagte staatsanwalt rechtsmittelverzicht urteil wurde selben tage rechtskräftig nunmehr angeklagte schriftsatz verteidigers februar beim landgericht revision vorbezeichnete urteil eingelegt beantragt hierfür wiedereinsetzung vorigen stand gewähren begründung trägt wesentlichen ergangene urteil beruhe absprache bedingung für sei daß urteil verkündung sofort rechtskräftig lasse rechtsmittelverzicht erkläre absprache sei indessen protokolliert worden seinerzeit abgelegte geständnis sei falsch aufgrund erklärten rechtsmittelverzichts revision einlegen können verteidiger jemals darauf hingewiesen daß jedoch wohl möglich wäre erst sonntag januar rechtsanwalt münchen mitgeteilt daß fällen wiedereinsetzung gewähren sei sei angeklagten rechtsanwalt dahin unbekannt rechtsanwalt erst fortbildungsveranstaltung besagten wochenende erfahren ii voraussetzungen wiedereinsetzung vorigen stand einlegung revision bezeichnete urteil liegen antragsteller revisionseinlegungsfrist unverschuldet versäumt vgl stpo vielmehr erklärten rechtsmittelverzicht rechtskraft verurteilenden erkenntnisses herbeigeführt rechtsmittelverzicht wirksam dahingehende verzichtserklärung grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl senat stv fall unzulässigen willensbeeinflussung erklärenden ausnahmsweise bewirken vgl bgh aao liegt vortrag antragstellers erkennbar angeklagte seinerzeit rechtsmittelverzicht ausweislich protokolls hauptverhandlung rücksprache verteidigern erklärt bekanntwerden neuerer gerichtlicher entscheidungen etwa anforderungen verfahrensbeendende absprache rechtliche bewertung wiedereinsetzung vorigen stand begründen bgh beschl juni str siehe wendisch löwe rosenberg aufl rdn verteidigte ange klagte damals gehindert revision einzulegen frist dafür wahren beweggründe hiervon abzusehen für frage wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich iii revision angeklagten danach unzulässig verwerfen abs stpo erst angefochtene urteil landgerichts rechtsmittelverzicht angeklagten staatsanwaltschaft tage verkündung rechtskraft erwachsen deshalb revision mehr zugänglich nack wahl kolz schluckebier elf'],['Soon']]
  2985. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juni gemäß abs stpo beschlossen revisionen nebenkläger urteil landgerichts essen juli unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern fällen sowie wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt urteil wenden nebenkläger revisionen denen allgemein verletzung formellen materiellen rechts rügen revisionen unzulässig generalbundesanwalt antragsschrift märz hierzu zutreffend ausgeführt rüge verletzung formellen rechts ausgeführt daher unzulässig gemäß abs satz stpo allgemeiner form erhobene sachrüge ebenfalls unzulässig fehlt hinreichenden begründung erkennbar nebenkläger rechtsmittel zulässiges ziel verfolgen nämlich versäumt innerhalb revisionsbegründungsfrist klarzustellen daß urteil ziel nderung schuldspruchs wegen gesetzesverletzung anfechten anschluß nebenkläger berechtigt vgl bghr stpo abs zulässigkeit bgh beschluß juni str bleibt offen nebenkläger schuldspruch wenden lediglich strafbemessung beanstanden insoweit fehlenden angabe zieles revision nebenklägers handelt jedoch zulässigkeitsvoraussetzung für rechtsmittel bgh beschluß januar str revisionen erfolglos tragen nebenkläger gemäß abs satz stpo kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tepperwien maatz solin stojanovi� kuckein ernemann'],['Soon']]
  2986. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet april breskic justizangstellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs eg rl art nr voraussetzung für vorliegen entgeltforderung gemäß abs bgb geldforderung gegenleistung für gläubiger erbrachte erbringende leistung bgh urteil april xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richterin dr v� zina richter dose schilling dr günter für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über höhe verzugszinsen für beklagten geschuldete zahlungen generalmietvertrag klägerin immobilienfonds schloss februar beklagten insgesamt generalmietvertrag folgenden vertrag bezeichneten generalmietvertrag teil mietgarantievertrag teil über anlage aufgelistete immobilienobjekte klägerin teil bereits dritte vermietet worden für jahre zweck untervermietung abgeschlossene teil vertrages umfasste neben klägerin vermieteten objekten bereits vermietete objekte soweit deren mieter eintritt beklagten mietvertrag zustimmten präambel ziff nr teil vertrages monatlich voraus zahlende mietzins ziff teil vertrages anlage einzelnen festgelegt ber objekte deren mieter eintritt beklagten zustimmten schlossen parteien schon generalmietvertrag aufschiebenden bedingung beendigung mietverträge befristet eintritt bedingung schlossen parteien teil vertrages für mietobjekte mietgarantievertrag präambel ziff teil vertrages verpflichtete beklagte mietzins gemäß anlage garantiezahlung monatlich voraus spätestens achten werktag monats klägerin leisten teil vertrages gleichzeitig trat klägerin sämtliche mietzinsansprüche dritten abgeschlossenen mietverträgen beklagte ab teil vertrages teil vertrages beklagte verpflichtet bauliche veränderungen mietobjekte über instandhaltungsverpflichtung hinausgehen vermietbarkeit objektes unmittelbar dienen kosten durchzuführen klage klägerin beklagten zahlung rückständiger mietgarantiebeträge für zeit januar mai zzgl verzugszinsen höhe über basiszinssatz klägerin abschluss vertrages abgeschlossenen mietvertrag fachmarktzentrum verlangt mieterin eintritt beklagten vermieterseite zugestimmt nachdem beklagte hauptforderung zinsforderung höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz bezahlt parteien rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt landgericht zahlung weiteren zinsen höhe gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ansicht klägerin gemäß abs bgb teil vertrages anspruch verzugszinsen unstreitigen mietgarantieforderungen höhe insgesamt acht prozentpunkten über basiszinssatz somit über beklagten bereits bezahlten verzugszinsen fünf prozentpunkten über basiszinssatz hinaus anspruch weitere zinsen voraussetzungen abs bgb seien erfüllt geltend gemachte garantieforderung resultiere rechtsgeschäft verbraucher beteiligt sei handle entgeltforderung sinne abs bgb dabei könne dahingestellt bleiben richtlinie eg europäischen parlaments rates juni bekämpfung zahlungsverzug geschäftsverkehr mietzinsforderungen gleichzustellende forderungen erfasse materialien gesetz modernisierung schuldrechts abs bgb neu gefasst worden sei ergebe entgeltforderungen geldforderungen gegenseitigen verträgen beträfen ansprüche lieferung gütern erbringung dienstleistungen beschränkt seien vertraglichen zusammenhang folge gesamte vertrag parteien leistung gegenleistung gerichtet sei klägerin begehrten zahlungen hätten vertraglichen regelung jedenfalls für gegebenenfalls zukünftige gebrauchsüberlassung mietsache klägerin erfolgen sollen einzelfall darauf angekommen sei zahlung mietzins garantierte miete erbracht höhe mietzinses garantierten mietzinses seien identisch geregelt worden für parteien sei wert leistung gegenleistung für miet
  2987. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr kolz hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenkläger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger urteil landgerichts kempten oktober zugehörigen feststellungen ausnahme derjenigen äußeren tatgeschehen aufgehoben sache umfang neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt dagegen wendet revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten nebenkläger nebenklägern erhobene verfahrensrüge unzulässig ausgeführt wurde abs satz stpo sachrüge beanstanden revisionen verneinung mordmerkmals heimtücke erstreben verurteilung wegen mordes rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gab angeklagten lebensgefährtin frau schon häufiger streit verließ wohnung schlug tür ging beginn erdgeschoß führenden treppe angeklagte folgte holte sagte daß gut bett sei haushalt helfe jedoch gesellschaft unmöglich sei sei besseres danach drehte begann treppe hinunterzugehen angriff angeklagten rechnete beziehung nie gewalttätigkeiten gekommen ca große kg schwere angeklagte worte lebensgefährtin erregt zunächst zurückhalten packte linken hand ca große frau rücken zugedreht hals würgte gleichzeitig hielt rechten hand mund preßte hinterkopf gewaltsam brust angeklagte lebensgefährtin würgegriff genommen entschloß solange würgen tot sei ausnutzung körperlichen berlegenheit würgte mindestens minute lang entsprechend absicht verstorben abwehrverletzungen wurden beim tatopfer festgestellt angeklagte dahin eingelassen festhalten töten landgericht tatgeschehen totschlag gewertet vorliegen mordmerkmalen insbesondere heimtücke ausgeschlossen sei frau objektiv arglos angriff angeklagten gerechnet treppe hinuntergehen gebe jedoch nachweis dafür daß angeklagte arglosigkeit bewußt tötung ausgenutzt vielmehr sei kammer überzeugt daß angeklagte tötungsvorsatz erst gefaßt frau gepackt zeitpunkt sei mehr arglos hauptverhandlung ergeben daß tat wortwechsel gekommen angeklagte arglosen frau wohnung treppe nachgeschlichen sei irgendeine vorwarnung erwürgt ii erwägungen rechtsfehlerhaft landgericht festgestellten sachverhalt erschöpfend gewürdigt hinreichende begründung bewußtes ausnutzen arg wehrlosigkeit angeklagten verneint heimtückisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewußt tötung ausnutzt wesentlich daß mörder opfer angriff erwartet arglos hilflosen lage überrascht dadurch daran hindert anschlag leben begegnen wenigstens erschweren bghst bghr stgb abs heimtücke nachw opfer muß gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos bghst allerdings ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs opfer arglos täter offen feindselig entgegentritt zeitspanne erkennen gefahr unmittelbaren angriff kurz daß möglichkeit bleibt angriff irgendwie begegnen bghr stgb abs heimtücke maßgebend für beurteilung lage beginn ersten tötungsvorsatz geführten angriffs maßstäben gemessen hält bewertung landgerichts subjektiven tatseite rechtlicher nachprüfung stand erste angriff opfer würgegriff hinten hals verbunden gleichzeitigen zuhalten mundes gewaltsamen pressen hinterkopfes brust stellt objektiven erscheinungsbild tätlichen angriff leben dar beweisanzeichen dafür daß angeklagte vorgehensweise gewählt frau zurückzuhalten lediglich weggehen hindern landgericht festgestellt äußere tatgeschehen fallgestaltungen vorliegenden art besonderen beweiswert für subjektive tatseite legt vielmehr schluß nahe daß angriff tötungsvorsatz erfolgte zumal angeklagte frau tatsächlich erwürgt aufdrängende darlegungen fehlen ferner sieht landgericht einlassung
  2988. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz antragsteller entsprechender anwendung abs satz zpo grundsätzlich kosten selbständigen beweisverfahrens tragen angeforderten auslagenvorschuss einzahlung gericht beweiserhebung abhängig gemacht trotz erinnerung seitens gerichts einzahlt beweiserhebung deshalb unterbleibt hauptsacheverfahren anhängig kostenfolge ausgesprochen parteien über kosten geeinigt ergeht kostenentscheidung antrag selbständigen beweisverfahren bgh beschluss dezember vii zb lg berlin ag berlin tempelhofkreuzberg ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin april zurückgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragstellerin schriftsatz april einleitung selbständigen beweisverfahrens antragsgegnerin beantragt beschluss juni amtsgericht beantragte beweiserhebung einholung schriftlichen sachverständigengutachtens angeordnet wobei einholung gutachtens davon abhängig ge macht antragstellerin binnen zehn tagen zustellung beschlusses auslagenvorschuss einzahlt verfügung juli amtsgericht verfahrensbevollmächtigten antragstellerin mitgeteilt auslagenvorschuss eingezahlt worden weiterer verfügung august amtsgericht verfahrensbevollmächtigten beteiligten darauf hingewiesen antragstellerin tag auslagenvorschuss für sachverständigen eingezahlt selbständige beweisverfahren beendet sei ferner amtsgericht angekündigt demnächst beendigung selbständigen beweisverfahrens deklaratorischen beschluss festgestellt beschluss september amtsgericht beendigung selbständigen beweisverfahrens festgestellt antragstellerin auslagenvorschuss für sachverständigen eingezahlt hauptsacheverfahren anhängig schriftsatz dezember antragsgegnerin beantragt kosten antragstellerin aufzuerlegen amtsgericht antrag antragsgegnerin beschluss dezember zurückgewiesen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss amtsgerichts dahin abgeändert antragstellerin kosten antragsgegnerin auferlegt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt antragstellerin wiederherstellung erstinstanzlichen beschlusses ii abs satz nr abs zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde antragstellerin begründet beschwerdegericht wesentlichen ausgeführt für selbständige beweisverfahren abs zpo getroffene kostenregelung fallkonstellation unterbliebenen hauptsacheverfahrens beendigung beweiserhebung selbständigen beweisverfahren betreffe sei abschließend bundesgerichtshof beschluss oktober vii zb baur nzbau isolierte kostenentscheidung entsprechender anwendung abs satz zpo zugelassen antragsteller antrag durchführung selbständigen beweisverfahrens zurücknehme vorliegenden fallgestaltung nichtbetreibens selbständigen beweisverfahrens mangels einzahlung geforderten auslagenvorschusses bestehe bedürfnis für entsprechende anwendung abs satz zpo antragsgegner fall möglichkeit verfahren fortgang geben andererseits seien regel rahmen stellungnahme antrag antragstellers bereits kosten entstanden insoweit bestehe regelungsbedürfnis bezüglich kostentragung hauptsacheverfahren ergebnis selbständigen beweisverfahrens eingeführt kommen könne insoweit bestehende kostenrechtliche lücke sei wege analogie abs satz zpo schließen nichtbetreiben verfahrens stehe rücknahme antrags gleich ungewiss sei wann antragsteller verfahren fortgang geben antragstellerin beschwerdeverfahren ausgeführt damaligen zeitpunkt ausreichenden liquiden finanziellen mittel verfügung gestanden hätten erklärung wann absicht verfahren fortzuführen antragstellerin zeitpunkt abgegeben liege rücknahme klage vergleichbare interessenlage für antragsgegnerin hält rechtlichen nachprüfung stand selbständigen beweisverfahren ergeht grundsätzlich kostenentscheidung bgh beschluss februar zb baur ju
  2989. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges adhäsionsantrag adhäsionsantrag dezember januar strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen entscheidung über adhäsionsanträge dezember januar abgesehen antragsteller jeweils insoweit entstandenen gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen tragen gründe beschlüssen heutigen tag senat revisionen geklagten verworfen adhäsionsanträge rechtzeitig gestellt worden schon deshalb unzulässig adhäsionsantrag mehr beginn schlussvorträge tatrichterlichen hauptverhandlung angebracht soweit rechtszug abschließenden urteil vorausgehen bgh nstz rr beschl dezember str daher antragstellung revisionsverfahren verspätet vgl meyer goßner stpo aufl rdn kommt deshalb darauf antragsschriften brigen gesetzlichen anforderungen offensichtlich genügen vgl abs satz stpo entscheidung über anträge daher gemäß abs satz stpo abzusehen ber kosten senat billigem ermessen entschieden vgl abs stpo nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  2990. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat soweit landgericht verurteilung wegen vergewaltigung neben abs nr stgb nummern gestützt bestehen bedenken feststellungen getragen vgl bgh beschlüsse mai str juris rn märz str fällen vorliegenden art abs nr stgb neben nummern anwendung kommen vgl einerseits bgh beschlüsse mai str juris rn oktober str andererseits bgh beschluss januar str angesichts ohnehin milden einzel gesamtfreiheitsstrafe schließt senat strafausspruch hierauf beruht zumal strafkammer verwirklichung mehrerer alternativen abs stgb verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung strafschärfend berücksichtigt fall verurteilung allein abs nr stgb zulässig wäre angeklagten begründung nummern herangezogenen umstände anzulasten sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  2991. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen beihilfe versuchten besonders schweren räuberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter häger richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter richterin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg september aufgehoben zugehörigen feststellungen soweit angeklagte wegen beihilfe versuchten besonders schweren räuberischen erpressung tateinheit beihilfe gefährlichen körperverletzung beihilfe freiheitsberaubung verurteilt worden gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurückverwiesen ii revision staatsanwaltschaft genannte urteil verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe versuchten besonders schweren räuberischen erpressung tateinheit beihilfe gefährlichen körperverletzung beihilfe freiheitsberaubung sowie wegen versuchten diebstahls gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt angeklagte verurteilung wegen versuchten diebstahls einsatzstrafe jahr vier monaten freiheitsstrafe hingenommen rechtskraft erwachsen revision verurteilung wegen weiteren schuldspruchs beschränkt rechtsmittel bereinstimmung antrag generalbundesanwalts vollen erfolg staatsanwaltschaft greift revision lediglich rechtsfolgenausspruch insoweit landgericht angeklagten strafaussetzung bewährung zugebilligt generalbundesanwalt vertretenes rechtsmittel bleibt erfolglos landgericht neben sachverhalt verurteilung wegen versuchten diebstahls geführt wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte wurde wegen schweren raubes vergewaltigung jugendstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt voll verbüßt ferner wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis je geldstrafe angeklagte besuchte abend april früheren sowjetunion stammenden mitangeklagten später geschädigten le br diskothek nahmen jungen männer beträchtlichem umfang alkoholische getränke ecstasytabletten tankstelle besorgten weiteren alkoholischen getränken begaben zimmer wohnung le angeklagte feiern ua erhielt uhr anruf freundin mitteilte br schrie br br hätte angemacht deshalb machte vorwürfe packte kragen riss los versetzte schlug br faust br ohrfeige bat angeklagten hilfe ansinnen lehnte angeklagte worten ab br ruhe lassen legte bett le drückte br solle ladekabel über hals wand schlug gesicht drohte schlägen verlangte zahlung euro ersatzweise bergabe hochwertigen pkw widrigenfalls kfz demoliert mitglieder familie br umge bracht würden br veranlassten le bewachen verließen wohnung br bat ange klagten abermals hilfe angeklagte äußerte indes erneut solle ruhe lassen geraumer zeit führte le geschädigten br wohnung nachbarhaus drohung wiederholten generalbundesanwalt verteidigung verneinen grundlage feststellungen übereinstimmend zutreffend beihilfestrafbarkeit angeklagten soweit landgericht beihilfevorsatz hilfeersuchen br zurückweisenden ußerungen angeklagten erkannt angeklagten bewusst sei andauernden bergriffe fördern würde fehlt hintergrund beweisgrundlage lediglich verfügung stehenden inhaltsarmen pauschalgeständnisse angeklagter ausreichenden tatsachengrundlage für schlussfolgerung vgl bgh stv tröndle fischer stgb aufl rdn strafbarkeit wegen beihilfe unterlassen scheidet ohnehin recht weist generalbundesanwalt darauf landgericht näher festgestellte übergeordnete position angeklagten unstrukturierten zufallsgemeinschaft trinkgenossen angeklagten berwachungsgaranten gemacht ferner durfte angeklagte deshalb beschützergarant angesehen angeklagte opfer br schon schulzeit gekannt vgl tröndle fischer aao rdn schließlich für vorliegen ingerenzbegründenden umständen festgestellt senat blick ab
  2992. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilien geschmälert beschwerde soweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  2993. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja most pralinen markeng abs nr internetnutzern anhand marke identischen verwechselbaren schlüsselworts anzeige dritten angezeigt keywordadvertising beeinträchtigung herkunftsfunktion marke grundsätzlich ausgeschlossen anzeige trefferliste eindeutig getrennten entsprechend gekennzeichneten werbeblock erscheint weder marke hinweis markeninhaber marke angebotenen produkte enthält fortführung bgh urteil januar zr grur wrp bananabay ii urteil januar zr mmr bgh urteil dezember zr olg braunschweig lg braunschweig zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig november aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august abgeändert klage abgewiesen hinsichtlich widerklage sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin ausschließlichen lizenz für warenklasse für pralinen schokolade eingetragenen deutschen wort bildmarke most betreibt internetadresse www most shop com most shop über hochwertige konfiserie schokoladenprodukte vertreibt beklagte unterhält internetadressen www feinkostgeschenke de www selection exquisit de onlineshop für geschenke pralinen schokolade schaltete januar suchmaschine google adword anzeige für internetshop schlüsselwort keyword eingabe suchmaske erscheinen anzeige auslösen beklagte begriff pralinen option weitgehend passende keywords gewählt liste weitgehend passenden keywords stand schlüsselwort most pralinen eingabe suchbegriffs most pralinen eingabe anführungszeichen erschien januar rechts neben suchergebnissen folgende anzeige beklagten pralinen weine pralinen feinkost präsente genießen schenken www feinkost geschenke de ber anzeige angegebenen elektronischen verweis link www feinkost geschenke de gelangte suchmaschinennutzer homepage beklagten internetadresse www selection exquisit de onlineshop beklagten wurden produkte zeichen most vertrieben klägerin ansicht beklagte schaltung anzeige recht wort bildmarke most verletzt markeninhaberin verfolgung markenverletzungen ermächtigte klägerin beklagte unterlassung freistellung kosten abmahnung abschlussschreibens höhe jeweils nebst zinsen anspruch genommen beklagte klägerin wege widerklage zahlung freistellung rechtsanwaltskosten höhe jeweils nebst zinsen verlangt ansicht klägerin unrecht abgemahnt abgabe abschlusserklärung aufgefordert sei daher erstattung dadurch entstandenen anwaltskosten verpflichtet landgericht klage abweisung zinsantrags stattgegeben widerklage abgewiesen beklagte dagegen berufung eingelegt klägerin berufungsverfahren unterlassungsantrag konkrete verletzungsform beschränkt freistellungsantrag bezüglich kosten abschlussschreibens zustimmung beklagten zurückgenommen berufungsgericht olg braunschweig grur rr berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen beklagten untersagt geschäftlichen verkehr googleadwords anzeigen url http www selection exquisit de internet eingestellten onlineshop verweisen art weise gestalten verbreiten bzw gestalten lassen verbreiten lassen google www google de erfolgter gezielter suche most pralinen unmittelbarem räumlichen zusammenhang google suchergebnisliste erscheinen genannten onlineshop verweisen obgleich keinerlei produkte marke most anbietet vertreibt folgt geschieht beklagte verurteilt klägerin entstandenen rechtsanwaltskosten höhe zahlung prozessbevollmächtigten klägerin freizustellen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungstrag widerklageantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin stünden zuletzt erhobenen ansprüche unterlassung freistellung abmahnkosten klägerin sei lizenznehmerin berechtig
  2994. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar einstimmig beschlossen beschluß senats november aufrechterhalten ü senat beschluß november über revision angeklagten urteil landgerichts hamburg märz entschieden obwohl antrag generalbundesanwalts abs stpo oktober pflichtverteidigerin rechtsanwältin rechtsanwältin bereits entpflichteten verteidigerin zugestellt worden bü rogemeinschaft praktizierenden zweiten pflichtverteidiger rechtsanwalt widerlegen daß gelegenheit te gegenerklärung abs stpo einzureichen hierdurch auszuschließende versagung rechtlichen gehörs rechtfertigt entsprechender anwendung stpo anhörung beschwerdeführers antrag dezember nachzuholen vgl bghr stpo satz anhörung zustellung antrags generalbundesanwalts dezember geschehen erwiderung verteidigers dezember gibt senat jedoch anlaß entscheidung ändern harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  2995. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb ix za ix za märz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp märz beschlossen anträge weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerden beschlüsse zivilkammer landgerichts gera august januar abgelehnt rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts gera august kosten unzulässig verworfen gründe weiteren beteiligten prozesskostenhilfe für beabsichtigen rechtsbeschwerdeverfahren gewährt rechtsbeschwerden aussicht erfolg hätten satz zpo rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august wäre schon deshalb unzulässig inso abs satz zpo bestimmte notfrist monat zustellung weitem überschritten wäre beschluss september zugestellt worden wiedereinsetzung rechtsbeschwerdefrist käme etwaiger bewilligung prozesskostenhilfe betracht prozesskostenhilfeanträge erst viereinhalb monate später gleichfalls weit verspätet gestellt worden beteiligten september beim landgericht eingelegten antragsschreiben februar bezug genommenen sofortigen beschwerden beschluss landgerichts august kommt insoweit bedeutung entfalteten rechtswirkungen unstatthaft beschlüsse landgerichts insolvenzsachen gemäß inso allenfalls rechtsmittel rechtsbeschwerde eröffnet weitere sofortige beschwerde außerdem damals angeordneten sicherheitsmaßnahmen zwischenzeitlich angeordnete eröffnung insolvenzverfahrens überholt rechtsschutzbedürfnis beteiligten fehlte rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gera januar wäre gemäß inso abs zpo unstatthaft befugnis rechtsbeschwerde setzt voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm ständige rechtsprechung fall beschluss amtsgerichts gera august erhobenen sofortigen beschwerden bereits ihrerseits statthaft gemäß inso unterliegen entscheidungen insolvenzgerichts fällen rechtsmittel denen insolvenzordnung sofortige beschwerde ausdrücklich vorsieht gemäß abs inso eröffnung insolvenzverfahrens ausschließlich betroffenen insolvenzschuldner sofortigen beschwerde angefochten einzelne gläubiger ii weiteren beteiligten prozesskostenhilfe gewährt weder september beim landgericht eingelegte rechtsbeschwerde aussicht genommene zweite rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo beteiligten allerdings versäumung rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich beschlusses landgerichts gera august last gelegt schreiben september ausdrücklich rechtsbeschwerde beschluss eingelegt rechtsbeschwerde hätte gemäß abs satz zpo beim bundesgerichtshof eingelegt müssen jedoch bereits ersten tag einmonatigen frist eingelegt worden für landgericht ausreichende gelegenheit daher verpflichtung bestanden beteiligten formmangel hinzuweisen rechtsbeschwerde rückfrage rechtzeitig bundesgerichtshof übersenden hätte beteiligte rechtzeitig bundesgerichtshof herrschenden anwaltszwang gemäß abs satz zpo hingewiesen können möglichkeit gehabt hätte zumindest antrag gewährung prozesskostenhilfe rechtzeitig stellen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts august allerdings unstatthaft für beteiligten bereits sofortigen beschwerden juni angegriffenen beschluss amtsgerichts gera juni rechtsmittel eröffnet begründung landgerichts trifft bereits ausgeführt setzt befugnis rechtsbeschwerde voraus bereits vorausgegangene erste sofortige beschwerde statthaft möglichkeit außerordentlichen beschwerde eröffnet bgh beschl märz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff beschluss landgerichts gera januar beteiligten bereits ausgeführten grund rechtsbeschwerde eröffnet iii beteiligten september eingelegte rechtsbeschwerde gemäß abs satz zpo unzulässig verwerfen vorgenannten gründen ii unstatthaft brigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen ag gera entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']]
  2996. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter seiters tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar zurückgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat für gleichlautende güteanträge bereits entschieden entspricht güteantrag kläger dezember anlage anforderungen nötige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjährung abs nr bgb herbeizuführen senatsbeschlüsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hält senat nochmaliger berprüfung fest weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens kläger je hälfte tragen abs abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren beträgt seiters tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg bad kreuznach entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  2997. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja innerhalb stunden uwg abs nr angabe original druckerpatronen innerhalb stunden adwordsanzeige hinblick zutreffenden näheren informationen anzeige verweist irreführend einschränkungen lieferung folgetag bestellung uhr auslieferung sonntag rahmen bewegen durchschnittlich informierte aufmerksame verständige verbraucher ohnehin rechnet bgh urteil mai zr olg hamm lg bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr koch dr löffler für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte beim vertrieb druckerzubehör über internet klägerin wettbewerb steht wirbt sogenannten adwordsanzeige beim suchmaschinenbetreiber google anlage suchwort druckerpatronen aussage original druckerpatronen innerhalb stunden günstig schnell zuverlässig ber anzeige elektronischer verweis link ausgestaltete internetadresse beklagten gelangt startseite internetauftritts beklagten heißt linken seite hervorgehoben lieferung stunden dhl europack rechten seite deutlich kleinerer schrift folgt erläutert stunden lieferservice aufschlag artikel bestellen gelangen gleichen tag versand regel nächsten tag mo sa startseite nachfolgend wiedergegeben soweit rechtsstreit revisionsinstanz gelangt hält klägerin werbung für irreführend anzeige google eindruck vermittle beklagte binnen stunden einschränkung liefere tatsächlich bestehende erhebliche einschränkung sei erst startseite internetauftritts ersichtlich irreführung liege anlockwirkung verbraucher anzeige google ausgehe darstellung startseite treffe brigen ebenfalls gemäß allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten kunden innerhalb stunden mitgeteilt bestellten produkte verfügbar seien soweit fall sei würden produkte innerhalb werktags eingang bestellung versand gebracht klägerin beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs gegenüber verbrauchern abschluss entgeltlichen verträgen über druckerzubehör insbesondere tintenstrahldruckerpatronen lasertonerkartuschen behauptung originalpatronen innerhalb stunden bewerben gleichzeitig bereits bewerbung leicht erkennbarer weise einschränkung beworbenen lieferzeit darzustellen insbesondere darauf hingewiesen beworbene lieferzeit für bestellungen uhr gilt darauf hingewiesen bestellung innerhalb stunden bearbeitet verbraucher erst mitgeteilt bestellten beklagten verfügbar geschieht anlagen darüber hinaus klägerin verurteilung beklagten auskunft über umfang bisherigen benutzung unterlassungsantrag beschriebenen handlungen angabe werbeträger verbreitungsgebiete verbreitungszeiträume anzahl vertragsabschlüsse sowie erstattung abmahnkosten höhe nebst zinsen ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt beklagte klage entgegengetreten auffassung führt beanstandete anzeige leser deshalb irre klick werbeauftritt beklagten erreichten sofort über geringfügige einschränkung stunden lieferservice unterrichtet würden gleicher weise gestaltete werbung versandhändler google zeige service regelmäßig derartigen einschränkungen versehen sei verbraucher deshalb bestens vertraut seien geradezu erwarteten allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten komme insoweit beklagte tatsächlich internetauftritt beschrieben verhalte landgericht berufungsgericht vgl verfügungsverfahren ergangene entscheidung olg hamm grur rr klage für unbegründet erachtet berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin bislang erfolglosen klageanträge entscheidungsgründe berufungsgericht relevante irreführung beanstandete adwords anzeige verneint begründung ausgeführt erheblicher teil angesprochenen verbraucher aufgrund erfahrungen stunden lieferservice unternehmen bereits wissen wegen
  2998. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antrag zulassung sprungrevision urteil zivilkammer landgerichts bonn november kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe beklagte treuhänder dezember eröffneten insolvenzverfahren über vermögen dezember verstorbenen vater neben kläger anteil beerbt vater weiteren verfügung lebenden todesfall sparguthaben zugewandt guthaben beansprucht kläger masse bruchteil landgericht klage abgewiesen kläger begehrt zulassung sprungrevision urteil ii statthafte abs zpo zulässige antrag unbe gründet kläger antragsschrift entscheidung gestellten grundsätzlichen fragen insolvenzrechtlichen behandlung nachlassverbindlichkeiten fällen denen erbschaft neumasse insolvenzschuldners fällt stellen klage beansprucht kläger schuldnerin schenkwei se zugewandten sparguthabens zugleich trägt vorlage erbscheins sei neben schuldnerin anteil erbe geworden legt dar nachlass sparguthaben ausgereicht etwa bestehende nachlassverbindlichkeiten erbfallschulden begleichen bestand nachlasses wert zeitpunkt erbfalles nennt dagegen klage unschlüssig benannten grundsatzfragen beantwortet müssen pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß bgb richtet erben kläger erbe geworden anspruch rahmen erbauseinandersetzung geltend wozu bestand gesamten nachlasses darzulegen wäre vgl rgz erman schlüter bgb aufl rn staudinger olshausen neubearbeitung rn für ergänzungsanspruch beschenkten gemäß bgb gelten geringeren darlegungsanforderungen für anspruch pflichtteilsberechtigte voraussetzungen anspruchs darlegen beweisen deshalb ebenfalls nachlassbestand prozess einführen berechnung anspruchs möglich rgz baumgärtel laumen handbuch beweislast privatrecht aufl band ii bgb rn staudinger olshausen aao rn kläger nachlassbestand dargelegt klage insoweit unschlüssig fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanz lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  2999. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet april küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo abs satz anspruch betreuungsunterhalt elternbezogenen gründen abs bgb besteht solange betreuende elternteil kind tatsächlich betreut einkommen gemäß bgb unterhaltsberechtigten elternteils neben kindesbetreuung erzielt abs bgb unterhaltsberechnung berücksichtigen hängt davon ab maße bgb erwerbsobliegenheit befreit pauschale abzug betreuungsbonus einkommen kommt dagegen betracht anschluss senatsurteil dezember xii zr famrz bgb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dose schilling dr günter für recht erkannt revisionen parteien urteil familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt schlossen jahre ehe drei söhne hervorgegangen geboren februar dezember august kinder leben antragstellerin parteien trennten jahr ehe seit februar rechtskräftig geschieden parteien rzte beide bereits eheschließung medizinstudium beendet zeitpunkt geburt ersten sohnes jeweils aip arzt praktikum absolviert geburt ersten kindes pausierte antragstellerin sechs monate anschließend halbtags tätigkeit rztin aufzunehmen geburt zweiten sohnes setzte antragstellerin sechs monate arbeitete danach drittelstelle geburt dritten sohnes arbeitete zunächst vertretungsweise ab drittelstelle seit oktober antragstellerin halbtags tätig derzeit befindet facharztausbildung während antragsgegner leitender arzt tätig familiengericht antragsgegner verurteilt antragstellerin ab rechtskraft scheidung nachehelichen unterhalt höhe elementarunterhalt zzgl altersvorsorgeunterhalt monatlich zahlen hiergegen eingelegte berufung antragsgegners berufungsgericht zugrunde gelegten jahresbruttoeinkommen antragsgegners unterhaltsrente elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt reduziert berufung brigen sowie anschlussberufung zurückgewiesen hiergegen wenden revisionen antragstellerin antragsgegners denen berufungsanträge weiterverfolgen umfang erwerbsobliegenheit antragstellerin rahmen bgb stützen verkündung urteils berufungsgericht einstweiliger anordnung april antragsgegner aufgegeben ab januar antragstellerin monatlichen ehegattenunterhalt höhe elementarunterhalt altersvorsorgeunterhalt zahlen berufungsgericht begründet inzwischen stehe parteien jahr tatsächlich erzielte einkommen fest vorgelegten unterlagen antragsgegner jahr bruttoarbeitslohn erhalten sei einkommen wesentlich höher berufungsgericht aufgrund einkommens antragsgegners jahr künftigen einkommensentwicklung abgegebenen erklärung angenommen worden sei antragstellerin meint entscheidung sei revisionsverfahren berücksichtigen entscheidungsgründe revisionen führen aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung soweit für revisionsverfahren belang folgt begründet antragstellerin antragsgegner anspruch betreuungsunterhalt abs satz bzw abs bgb kindbezogenen gründen antragstellerin ausführlich dargelegt umfang kinder nachmittags schulunterricht bzw sporttraining hätten konkreten betreuungsmöglichkeiten antragstellerin ausgeführt regelmäßig zimmer studentin vermiete dafür zeitlichen rahmen fünf stunden wöchentlich fahrdienste für kinder übernehme haushalt helfe berücksichtigung betreuungsmöglichkeit könne obliegenheit für ganztagstätigkeit derzeit angenommen schon allein wegen mittagessens hausaufgabenbetreuung obliegenheit ganztagstätigkeit soweit ganztagschule geeignete horteinrichtung vorhanden sei bisher erst betracht kommen jüngste kind zumindest siebte achte klasse erreicht außerdem sei sehen derzeitige schulsystem baden württemberg zug förderung kindes wesentlichen umfang eltern überlasse seien elternbezogene gründe berücksichtigen trennung se
  3000. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs abs abs abs satz inso abs satz zahlung mittels november neu eingeführten sepa lastschriftverfahrens bewirkt insolvenzfest anspruch zahlers gemäß abs abs abs bgb abschn nr abs sonderbedingungen für lastschriftverkehr sepa basis lastschriftverfahren binnen acht wochen ab belastungsbuchung kreditinstitut erstattung zahlbetrages verlangen können fällt entsprechender anwendung abs bgb insolvenzmasse abs satz inso einzugsermächtigungslastschriftverfahren kreditwirtschaft seit inkrafttreten neuen zahlungsdiensterechts rechtswirksam allgemeinen geschäftsbedingungen sepa basislastschriftverfahren nachgebildet abs abs abs abs bgb rechtlichen ausgestaltung einzugsermächtigungslastschrift wege bewirkten zahlungen anfang insolvenzfest derzeitiger ausgestaltung einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt wirksamkeit kontobelastung davon ab lastschriftschuldner gegenüber kreditinstitut genehmigt satz bgb dabei schließt genehmigungsfiktion allgemeinen geschäftsbedingungen kreditinstitute vorherige genehmigung schlüssiges verhalten regelmäßig wiederkehrenden zahlungen etwa dauerschuldverhältnissen ständigen geschäftsbeziehungen steuervorauszahlung tatgericht festzustellenden umständen einzelfalls jedenfalls unternehmerischen geschäftsverkehr konkludente genehmigung vorliegen lastschriftschuldner kenntnis belastung einzug ablauf angemessenen prüffrist widerspricht früheren einzug zuvor bereits genehmigt bgh urteil juli xi zr olg münchen lg münchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter wiechers richter dr müller dr ellenberger maihold dr matthias für recht erkannt revision beklagten streithelfers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt insolvenzverwalter über vermögen gmbh nachfolgend schuldnerin beklagten bank auszahlung mai einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen lastschriftbeträge schuldnerin eröffnete beklagten januar guthabenbasis geführtes girokonto für geltung agb banken monatliche rechnungsabschlüsse vereinbart beschluss juli bestellte insolvenzgericht kläger vorläufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt darauf folgenden tag widersprach per telefax gegenüber beklagten genehmigten lastschriften einzugsermächtigungen verlangte auszahlung rückbuchung ergebenden weiteren guthabens aufforderung kam beklagte hinsichtlich seit juni lasten schuldnerkontos ausgeführten lastschriften gutschrift mai eingezogenen lastschriftbeträge darunter steuerforderung freistaates bayern streithelfer beklagten höhe lehnte jedoch ab oktober wurde über vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet kläger insolvenzverwalter bestellt kläger ansicht infolge widerspruchs seien lastschriftbuchungen zeitraum mai höhe insgesamt schuldnerkonto gutzuschreiben beklagte meint schuldnerin einziehung lastschriften widerspruch klägers bereits konkludent genehmigt zumindest stehe schadensersatzanspruch entsprechender höhe widerspruch unverzüglich erfolgt sei zudem unstreitig sachlichen einwendungen zugrunde liegenden forderungen gerechtfertigt sei landgericht zahlung nebst zinsen gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten teil zinsausspruchs erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte unterstützung streithelfers klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht urteil wm ff veröffentlicht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt weder schuldnerin kläger hätten mai erfolgten lastschriftbuchungen genehmigt beklagte aufwendungsersatzanspruch gemäß bgb erworben fingierte genehmigung nr abs agb banken komme schon deshalb betracht kläger widersproche
  3001. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge verletzung abs nr stpo bezug abweichung außerhalb hauptverhandlung deren beginn geäußerten auffassung vorsitzenden geständnis könne angesichts bekannter zurechnungsproblematiken besondere bedeutung zukommen unbegründet ußerung verhandlung getätigt worden abs nr stpo voraussetzt sonstiger verstoß grundsatz fairen verfahrens liegt ußerung vorsitzenden beginn hauptverhandlung schutzwürdiges vertrauen dahingehend entfaltet durchführung beweisaufnahme erfolgtes geständnis gleicher weise honoriert korrespondiert verhalten vorsitzenden ablegung geständnisses erfolgten rechtsgespräch mutzbauer könig mosbacher berger köhler'],['Soon']]
  3002. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen nebenkläger sionsinstanz rechtsanwalt für revi beistand bestellt gründe nebenkläger beantragt für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizu ordnen antrag stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozeßkostenhilfe gemäß abs stpo zusätzliche bedürftigkeitsprüfung voraussetzt daher für nebenkläger ungünstiger kommt betracht voraussetzungen für bestellung beistandes vorliegen bgh njw darüber hinaus versteht senat antrag sinne daß bestellung beistandes umfang begehrt nebenklage zulässig erster instanz prozeßkostenhilfe gewährt wurde für verfahren heranwachsenden auslegung antrag begründet gesetzlichen voraussetzungen für bestellung beistandes liegen abs abs nr stpo für revisionsverfahren fortwir kende bestellung beistand oberlandesgericht erfolgt nebenkläger beschluß februar lediglich prozeßkostenhilfe gewährt rechtsanwalt beigeordnet vgl bd bl kutzer rissing van saan lienen miebach becker'],['Soon']]
  3003. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli herrwerth justizangestelle urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja börsg wphg verträge über indexzertifikate börsentermingeschäfte pflicht direkt brokern anleger beim erwerb aktien indexzertifikaten neuen marktes abweichungen zuvor erklärten zielvorstellungen hinzuweisen bgh urteil juli xi zr olg hamm lg detmold xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr wassermann richterin mayen für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm märz kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte sparkasse wegen verlustreicher geschäfte aktien indexzertifikaten schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch kläger belegschaftsaktien arbeitgebers ag besaß eröffnete juni beklagten direkt depot erklärte beratung wertpapiere erwerben veräußern vereinbarten sonderbedingungen beklagten verzichtet kunde nutzung direkt brokerage jegliche beratungsleistung beklagten sowie individuelle hinweise empfehlungen einzelnen wertpapieren fragebogen beklagten gab kläger juni sei risikobewußt strebe höhere renditeaussichten überschaubaren risiken wolle geschäfte aktien tätigen beklagte händigte broschüren basisinformationen über vermögensanlage offenen fonds aktien genußscheinen indexzertifikaten denen risiken aktien neuen markts besonders angesprochen wurden zeit dezember märz erwarb kläger verschiedene neuen markt gehandelte aktien teil aktien veräußerte mehreren fällen kurzfristig erwerb verlust insgesamt restlichen aktien befinden kurswerten erwerbspreisen depot ferner erwarb kläger zeit oktober dezember bank emittierte laufzeitabhängige indexzertifika te denen nemax zugrunde lag januar veräußerte sämtliche zertifikate verlust insgesamt kaufte januar zertifikate zurück januar ausgefüllten fragebogen gab spekulativ offensive nutzung marktchancen entsprechend hoher risikotoleranz anzustreben aktien genußscheine investmentzertifikate erwerben veräußerte zertifikate märz verlust kläger macht geltend beklagte aufklärungs beratungspflichten verletzt geschäfte über indexzertifikate seien unverbindlich börsentermingeschäftsfähig sei klage zuletzt zahlung nebst zinsen fest stellung pflicht beklagten ersatz schäden erwerb depot befindlichen aktien hilfsweise feststellung pflicht ersatz schäden vermittlung wertpapieren rahmen direkt brokerage gerichtet vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht schadensersatz bereicherungsansprüche klägers verneint begründung wesentlichen ausgeführt grundlage berücksichtigenden parteivorbringens scheide beratungspflichtverletzung kläger rahmen direkt brokerage jegliche beratung verzichtet beklagte hafte wegen verletzung aufklärungspflicht gemäß abs wphg pflicht verletzt sei problematisch beklagte pflicht direkt broker standardisierten anfangsaufklärung bergabe informationsbroschüren erfüllt fraglich sei über besonderen ri siken papiere neuen marktes weitergehend gesondert aufklären mußte bedürfe indes entscheidung etwaige aufklärungspflichtverletzung jedenfalls schadensursächlich geworden sei für kläger spreche vermutung aufklärungsrichtigen verhaltens anlageverhalten insbesondere weitere investieren aktien neuen marktes trotz erlittener verluste bestehen beklagten zunächst verweigerten erneuten erwerb indexzertifikate januar trotz vorheriger verluste zumindest erfolgten hinweises spekulativen charakter geschäfte lasse darauf schließen daß aufklärung über unterstellten besonderen risiken papieren neuen marktes erwerb aktien hätte abhalten lassen bereicherungsanspruch gemäß bgb wegen erwerbs indexzertifikate bestehe geschäfte gemäß abs börsg unverbindlich seien fehlten für börsentermingeschäfte typischen merkmale indexzertifikat verpflichte emittent fälligkeitstag betrag zahlen stand zugrunde gelegten
  3004. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung januar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr krehl richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung oktober pflichtverteidiger justizhauptsekretärin justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember zugehörigen feststellungen fällen anklageschrift august sowie fällen nachtragsanklage november strafausspruch fall ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil ausspruch über einzelstrafen fällen anklageschrift august ausspruch über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebungen sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis gefährlicher körperverletzung zwei weiteren fällen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis sieben weiteren fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt isolierte fahrerlaubnissperre jahr angeordnet hiergegen wendet revision angeklagten sachrüge sowie zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft rüge verletzung formellen materiellen rechts schuldspruch fall anklageschrift august rechtsfolgenaussprüche angreift revision angeklagten teilerfolg führt aufhebung verurteilungen fällen anklageschrift august sowie fälle nachtragsanklage november aufhebung strafausspruchs fall anklageschrift august brigen revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft ebenfalls teilerfolg führt aufhebung einzelstrafen fällen klageschrift august brigen rechtsmittel staatsanwaltschaft unbegründet erfolg rechtsmittel entzieht ausspruch über gesamtstrafe grundlage ii landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen fall anklageschrift august aa angeklagte konsumierte nacht november gemeinsam gesondert verfolgten späteren geschädigten sowie zeugin aussichtsplattform freien einvernehmlich alkohol geraumer zeit kam verbalen auseinandersetzung später geschädigten früheren freundin zeugin angeklagte gesondert verfolgte einmischten beide ärger ten über sicht unangemessene verhalten geschädigten kamen überein dafür körperliche misshandlungen bezahlen lassen versetzte geschädigten faustschlag gesicht wodurch boden fiel nachdem erhoben versuchte wehr setzen stieß zuvor genossenen alkohol blutalkoholkonzentration maximal promille enthemmte aggressive jedoch vollem umfang steuerungsfähige angeklagte flachen händen brust versetzte schließlich faust schlag magen wodurch geschädigte boden fiel benommen liegen blieb angeklagte entschloss nunmehr auszunutzen durchsuchte taschen geschädigten stehlenswerten gegenständen nahm mobiltelefon wohnungsschlüssel geschädigten gesondert verfolgte beobachtete stieß geschädigten zwischenzeitlich mehrfach getreten worden landgericht festzustellen vermochte wer beteiligten festgehalten wer getreten richtung gebüschs urinierte angeklagte boden liegenden geschädigten gesondert verfolgte richte te geschädigten trat ließ erheblich verletzten schließlich liegen anschließend fuhr angeklagte wusste über erforderliche fahrerlaubnis verfügte fahrzeug gemeinsam gesondert verfolgten zeugin wohnung ge schädigten öffnete wohnungsschlüssel entwendete videokamera sowie monitor erheblich verletzt tatort zurückgelassenen geschädigten gelang hilfe holen wurde krankenhaus transportiert behandelt bb landgericht geschehen tateinheitliches verbrech
  3005. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt märz strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hinsichtlich betrages euro verfall angeordnet brigen freigesprochen rechtsfolgenausspruch beschränkte verletzung materiellen rechts begründete revision angeklagten strafausspruch erfolg hinsichtlich anord nung verfalls rechtsmittel offensichtlich unbegründet abs stpo strafausspruch hält rechtlicher nachprüfung stand strafrahmenwahl abgeurteilten fällen handeltreibens betäubungsmitteln begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht davon ausgegangen angeklagte betäubungsmittelgeschäften angesichts vielzahl fällen blick zahlreiche abnehmer gewerbsmäßig gehandelt sodann geprüft danach eintretende regelwirkung für vorliegen besonders schweren falles gemäß abs satz nr btmg entfallen dabei strafschärfend berücksichtigt angeklagte regelbeispiel gewerbsmäßigkeit erfüllt strafbemessung sodann strafrahmen besonders schweren falles zugrunde gelegt frei rechtsfehlern rahmen vorzunehmenden gesamtwürdigung vorliegen regelbeispiels indizwirkung für annahme besonders schweren falles entfallen tatrichter grundsätzlich für angeklagten sprechenden umstände berücksichtigen entsprechend rechtsgedanken abs stgb gewerbsmäßigkeit handelns regelbeispiel prüfung abs btmg führt umstand herangezogen absehen gewerbsmäßigkeit begründeten regelwirkung verneinen fehlerhafte strafrahmenwahl führt aufhebung strafausspruchs genannten fällen senat etwa blick teil geringen mengen gehandelten betäubungsmitteln ausschließen tatrichter fehlerhafte erwägung strafrahmen abs btmg ausreichend angesehen mildere strafen verhängt hätte für neue hauptverhandlung weist senat darauf verhängenden strafen gerechten schuldausgleich für begangene tat darstellen müssen insoweit freiheitsstrafe jahr verhältnis mehr für geringe handelsmengen teil lediglich gramm marihuana wirkstoffkonzentration thc geprägte tatunrecht steht vgl bgh stv senat hebt strafausspruch hinsichtlich verurteilung wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge aufgezeigten rechtsfehler betroffen neuen tatrichter insgesamt ermöglicht neue stimmige strafbemessung vorzunehmen ribgh prof dr schmitt befindet urlaub daher gehindert unterschreiben appl krehl appl ott zeng'],['Soon']]
  3006. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt juni abs stpo unbegründet verworfen davon abgesehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels aufzuerlegen jedoch dadurch nebenklägerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat entgegen antrag generalbundesanwalts tenor angefochtenen urteils teilfreispruch ergänzen landgericht angeklagten unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklage materiell rechtlich selbständige tat last gelegte freiheitsberaubung lediglich tatbestandsmäßiges mittel begehung vergewaltigung angesehen gegenstand verurteilung hinblick darauf teilfreispruch erforderlich vgl bgh urteil september str bghst schuldumfang hierdurch verringerte lediglich rechtliche bewertung änderte senat ungeachtet insoweit erfolgten antrags abs stpo mündliche verhandlung entscheiden blick jugendliche alter angeklagten frühzeitig voraussetzungen jgg prüfen raum brause schneider schaal bellay'],['Soon']]
  3007. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls gewerbsmäßiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover april ausspruch über wertersatzverfall aufgehoben entfällt weitergehende revision angeklagten revision angeklagten sowie vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls fünf fäl len gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hinblick verstoß gebot zügiger verfahrenserledigung art abs mrk jahr sechs monate für vollstreckt erklärt außerdem wertersatzverfall angeordnet angeklagten wegen gewerbsmäßiger hehlerei drei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt davon zwei jahre für vollstreckt erklärt verfahrensrügen sachlichrechtliche beanstandungen gestützte revision angeklagten ersichtlichen teilerfolg entscheidungsformel schuld strafausspruch berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge verletzung stpo zulässig erhoben revision mangel begründenden tatsachen vorträgt bleibt indes ergebnis erfolg landgericht über geständnis angeklagten hinblick last gelegten taten jahr geführten strafverfahren abgegeben verlesung damals für angeklagten verteidiger abgegebenen anlage protokoll genommenen erklärung stpo beweis erhoben hält rechtlicher nachprüfung schon deshalb stand aussage angeklagten richterlichen protokoll enthalten angeklagte geständigen einlassung hauptverhandlung hilfe verteidigers form bedient verteidiger einverständnis billigung für schriftlich vorbereitete erklärung abgibt sodann unnötigerweise gericht entgegengenommen anlage protokoll hauptverhandlung genommen ändert daran angeklagte mündlich geäußert gericht inhalt ußerung urteilsgründen festzustellen bestandteil hauptverhandlungsprotokolls dadurch geworden senat schließt urteil fehler beruht schuld angeklagten landgericht beweisaufnahme über einzelnen taten überzeugt dabei damals ge ständigen mitangeklagten zeugen gehört nahe liegend umstand bekundet angeklagte jahr hauptverhandlung geständig eingelassen weitergehende details konnte landgericht ohnehin weitgehend inhaltsleeren verteidigererklärung entnehmen rüge zusammenhang hilfsbeweisantrag zulässig erhoben bleibt erfolg landgericht zutreffend ausgeführt behauptung zeuge januar februar stets wahrheit gesagt zeugenbeweis zugängliche tatsache besetzungsrüge zulässig erhoben beschwerdeführer sämtliche mangel begründenden tatsachen vorgetragen mitteilung hauptverhandlungsprotokolls sowie weiterer schreiben bedurfte entgegen auffassung generalbundesanwalts abs satz stpo verpflichtet beschwerdeführer vollständigen tatsachenvortrag darüber hinausgehend beweisantritt rüge greift generalbundesanwalt ergänzend dargelegten gründen sache anordnung wertersatzverfalls bestand landgericht verkennt abs satz stgb eingreift bestohlenen schaden versicherer ersetzt worden fall geht forderung versicherungsnehmers wege gesetzlichen anspruchs bergangs abs vvg abs vvg af versicherer über vgl fischer stgb aufl rdn senat lässt deshalb verfallsentscheidung entfallen hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdeführer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo verfahrensrügen sachlichrechtliche beanstandungen gestützte revision angeklagten bleibt erfolglos berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat bemerkt ergänzend besetzungsrüge entgegen auffassung generalbundesanwalts zulässig erhoben worden becker pfister hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  3008. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb rechtsgrund für bürgschaftsübernahme streitig muß bürge hauptschuldner befreiung bürgschaftsschuld anspruch nimmt beweisen daß bezüglich bürgschaft rechte beauftragten zustehen befreiungsanspruch zahlung gläubiger gerichtet bürgen bereits anspruch nimmt anschluß bghz bgh urteil märz ix zr olg köln lg köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehör dr ganter für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten verurteilt worden gesamtschuldner bürgschaftsforderung gegenstand verfahrens landgerichts köln dm nebst zinsen seit november zahlen festgestellt worden daß beklagten verpflichtet kläger inanspruchnahme bürge entstandenen entstehenden schaden ersetzen umfange aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand märz übernahm kläger gegenüber folgenden bank selbstschuldnerische bürgschaft über dm sicherung ansprüchen bank verklagten eheleute denen kläger seinerzeit befreundet darüber hinaus gewährte kläger beklagten darlehen beklagten bankverbindlichkeiten erfüllten verklagte bank kläger bürgschaft zahlung dm nebst zinsen lg köln kläger seinerseits beklagten darauf anspruch genommen bank beträge zahlen bank kläger begehrt hilfsweise freistellung verlangt außerdem kläger feststellung beantragt daß beklagten verpflichtet jeglichen weiteren inanspruchnahme bürgschaft entstandenen entstehenden schaden ersetzen schließlich rückzahlung darlehensbeträge verlangt negative feststellungsklage erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht weitgehend stattgegeben dagegen wenden beklagten revision senat insoweit angenommen verurteilung zahlung dm bank feststellung verpflichtung schadensersatz geht entscheidungsgründe revision beklagten zulässig obwohl berufungsgericht für beschwer lediglich dm festgesetzt bu wertfestsetzung senat gebunden abs satz zpo gesonderten antrag einlegung revision danach vgl bgh urt januar viii zr njw sei annahme sei urteilsverfahren überprüft richtiger ansicht beträgt wert beschwer für beklagte ebenso für beklagten dm aberkennung anspruchs beklagte hilfsweise erfolglos darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnung gestellt festsetzung werts beschwer für beklagte allerdings lediglich höhe dm berücksichtigen subjektiven klagehäufung beschwer streitgenossen zusammenzurechnen soweit wirtschaftlich identische streitgegenstände handelt bgh urt oktober vi zr njw juni iva zr njw märz ii zr njw insoweit bghz abgedr fall revision führt umfang annahme aufhebung zurückverweisung berufungsgericht ausgeführt kläger mache hinblick inanspruchnahme bürge befreiungsanspruch gemäß abs nr bgb geltend voraussetzungen seien gegeben beklagten erfüllung verbindlichkeiten gegenüber bank verzug seien folge beklagten eingeräumten gerichtlichen inanspruchnahme seitens bank grunde sei befreiungsanspruch ausnahmsweise zahlung bürgschaftssumme bank gerichtet behauptung daß kläger bürgschaft vorläufige gegenleistung für bertragung geschäftsanteilen übernommen hätten beklagten bewiesen gehe lasten positive feststellungsanspruch sei gerechtfertigt kläger inanspruchnahme bürge über zahlung bürgschaftssumme hinaus schaden entstehen könne beklagten gesamtschuldner ersetzen hätten ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen bürgschaftsverpflichtung klägers gegenüber bank beruht rechtsfehlern rechtsgrund für verbürgung kläger parteien umstritten kläger behauptet bürgschaft freundschaft übernommen beklagten vorübergehenden geldverlegenheit helfen beklagten demgegenüber geltend gemacht bernahme bürgschaft sei vorläufige gegenleistung für abtretung gmbh a
  3009. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr hahne sprick weber monecke prof dr wagenitz für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin abweisung klage höhe teilbetrags dm nebst zinsen seit klagezustellung verworfen worden übrigen revision zurückgewiesen umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beansprucht beklagten gemäß abs bgb aufwendungsersatz wegen angeblichen unzulänglichkeit lüftungsanlagen beklagten betrieb fitneß centers vermieteten räumen hinsichtlich squash plätze klägerin zusam menhang umbauarbeiten bereits für erforderlich erachtete lüftungsgeräte installiert deren kosten ersetzt verlangt hinsichtlich restaurantbereichs hält lüftungstechnische maßnahmen für erforderlich für deren durchführung kostenvorschuß fordert landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin unzulässig verworfen berufungsbegründung erfordernissen abs zpo entspreche hiergegen wendet revision klägerin ansprüche aufwendungsersatz weiterverfolgt hinsichtlich klage geltend gemachten anspruchs schadensersatz wegen entgangenen gewinns verwerfung berufung revision angegriffen entscheidungsgründe zpo statthafte rechtsmittel teilweise erfolg ausgangspunkt oberlandesgerichts beanstanden klagabweisendes urteil hinsichtlich einheitlichen prozessualen anspruchs mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche erwägungen gestützt muß berufungsbegründung geeignet urteil insgesamt frage stellen deshalb für erwägungen darzulegen warum entscheidung trägt anderenfalls rechtsmittel ansehung einheitlichen prozessualen anspruchs abs nr zpo insgesamt unzulässig vgl etwa bgh beschluß januar ix zb bghr zpo abs nr anfechtungs gründe njw urteile juni xi zr bghr zpo abs nr anfechtungsgründe njw november vii zr bghr zpo abs nr anfechtungsgründe juni ix zr bghr zpo abs nr anfechtungsgründe njw betrifft angefochtene urteil mehrere prozessuale ansprüche prozessuale anspruch teilbar muß berufungsbegründung teile urteils erstrecken hinsichtlich abänderung beantragt anderenfalls rechtsmittel abs nr zpo für begründeten teil unzulässig vgl etwa bgh beschluß januar aao urteil juni aao auffassung oberlandesgerichts entspricht berufungsbegründung anforderungen hinsichtlich teils klaganspruchs richtig landgericht klagabweisung begründet vortrag klägerin sei einzelnen entnehmen worin mängel belüftungsanlagen sehe insbesondere sei mängelliste klägerin schriftlichen mängelrüge juli bezug nehme zahlreichen klägerin vorgelegten anlagen zweifelsfrei identifizieren außerdem ergebe schriftlichen mahnung september klägerin beklagten herstellung vertragsgemäßen zustandes laut mietvertrag aufgefordert wolle einziger konkret angesprochener mangel lüftungstechnischen anlagen somit fehle verzug beklagten voraussetzung für klägerin gemäß abs bgb geltend gemachten ansprüche aufwendungsersatz sei oberlandesgericht hält berufung für unzulässig begründung landgericht getroffenen feststellungen ordnungsgemäßen mängelrüge juli hinreichend substantiierten vortrags behaupteten mängeln raumlufttechnischen anlage angreife erwägungen denen landgericht verzug beklagten verneine würden berufungsbegründung weder mahnschreiben erwähne sonstigen verzugsbegründenden sachverhalt vortrage bekämpft ausführungen wendet revision recht richtig daß landgericht klage zwei voneinander unabhängigen rechtsgründen für unschlüssig erachtet klägerin klage gewährleistungspflicht bgb begründenden mängel mietsache weder detailliert gerügt klage substantiiert dargelegt klägerin mahnschreiben september behebenden mängel einzelnen bezeichnet beklagten deshalb abs bgb gefordert wir
  3010. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg april kosten klägers zurückgewiesen beschwerdewert gründe revision sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo zuzulassen aufgeworfene rechtsfrage für entscheidung rechtsstreits ankommt gleiches gilt für zulassung revision wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo vgl bgh beschl dezember vii zr njw fall kläger schon hinreichend dargetan daß beklagte pflichten anwaltsvertrag schuldhaft verletzt wurde ag interessenwahrnehmung erst zeitpunkt betraut rechtsstreit beim landgericht nürnberg fürth bereits anhängig blick unstreitige kaufmannseigenschaft beider parteien vorliegenden vertragsurkunden denen gerichtsstandsvereinbarung schlüssig ergab bereits angefallenen erheblichen mehrkosten zumindest vertretbar sogar naheliegend verweisungsantrag zunächst stellen gilt für fall daß zuständigkeit landgerichts nürnberg fürth abs zpo ergeben konnte fürstentum liechtenstein bundesrepublik deutschland lugano� bereinkommen september kraft gesetzt vgl münchkomm zpo gottwald aufl art eugv� rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl schlußanhang bersicht rn kreft ganter kayser raebel'],['Soon']]
  3011. [['bundesgerichtshof beschluss xi za september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger september beschlossen rechtsbeschwerde beklagten august kosten unzulässig verworfen rechtsbeschwerde prozesskostenhilfe verweigernden beschluss senats juli unstatthaft zpo rechtsbeschwerde hätte darüber hinaus sache erfolg für begehrte aussetzung verfahrens entscheidung europäischen gerichtshofs für menschenrechte verfahren besteht anlass klargestellt beklagte beschluss senats juli festgesetzten streitwert höhe beteiligt nobbe müller mayen joeres ellenberger'],['Soon']]
  3012. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs juli geltenden fassung abs bgb juli geltenden fassung enthält spezielle regelung schadensberechnung notleidenden krediten darlehensgeber infolge zahlungsverzugs darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden vorschrift schließt geltendmachung ersatz erfüllungsinteresses verlangten vorfälligkeitsentschädigung bestätigung senatsurteil januar xi zr bghz rn bgh urteil november xi zr olg münchen lg landshut ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsätze oktober eingereicht konnten richter bundesgerichtshof dr joeres vorsitzenden richter maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte sparkasse gepfändetem einziehung überwiesenem recht schuldners folgen schuldner herausgabe teils zwangsversteigerung grundstücks schuldners erzielten erlöses anspruch beklagte kündigung darlehensvertrags schuldner wegen zahlungsverzugs vorfälligkeitsentschädigung beansprucht beklagte schloss schuldner juli darlehensvertrag höhe für fünf jahre festgeschriebenen nominalzinssatz anfänglichen effektiven jahreszins sicherheit diente grundschuld hausgrundstück schuldners münchen mai wurde neuer nominalzinssatz mai anfänglicher effektiver jahreszins vereinbart schuldner geriet zahlung monatlichen raten rückstand schreiben februar kündigte beklagte gegenüber schuldner darlehensvertrag wegen zahlungsverzugs fristlos betrieb folgenden zwangsversteigerung grundschuld belasteten grundstücks versteigerungserlös vereinnahmte beklagte vorfälligkeitsentschädigung höhe höhe kosten gebühren enthielt kläger titulierte ansprüche schuldner beschluss amtsgerichts münchen april wurde wegen teilhauptforderung klägers schuldner höhe angebliche anspruch schuldners beklagte rückzahlung unrecht vereinnahmten vorfälligkeitsentschädigungen darlehensvertrag nr zugunsten klägers gepfändet einziehung überwiesen pfändungs berweisungsbeschluss wurde beklagten april zugestellt kläger meint beklagte vorfälligkeitsentschädigung einbehalten dürfen zahlung nebst zinsen gerichtete klage beiden vorinstanzen erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision klägers begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil wm veröffentlicht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger gepfändete rückzahlungsanspruch schuldners beklagte abs bgb bestehe beklagte vorfälligkeitsentschädigung berechneten höhe recht vereinnahmt kläger unstreitig gestellt schuldner darlehensraten verzug kündigung recht erfolgt vorfälligkeitsentschädigung höhe richtig berechnet sei berechnung vorfälligkeitsentschädigung ab zeitpunkt valuta zurückgeführt worden sei sei zutreffend anspruch bestehe grunde juli abgeschlossenen darlehensvertrag fester laufzeit sei gemäß art abs nr egbgb regelung abs bgb fassung januar anzuwenden entgegen ansicht klägers schließe abs satz satz bgb damaligen fassung geltendmachung vorfälligkeitsentschädigung solange schuldner verzug befinde verzugszinsen zahlen rückführung darlehensvaluta ende verzug bedeute finanzierende bank wegen vorzeitigen rückführung valuta schadensersatzansprüche geltend ma chen könne ab zeitpunkt rückführung darlehens berechnete vorfälligkeitsentschädigung verzug tun anspruch sei dadurch begründet valuta vorzeitig zurückgeführt würde ansicht klägers folgen gäbe vorfälligkeitsentschädigung mehr darlehensnehmer könnte darlehen fester laufzeit einseitig verpflichtungen lösen verzug gerate darlehensvaluta zuzüglich ausstehenden raten anfallenden verzugszinsen zurückz
  3013. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember maßgabe verworfen angeklagte handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge mitführung schusswaffe tateinheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verbot verwertung durchsuchung wohnung angeklagten augsburg sichergestellten be weismittel besteht anordnung durchsuchung stpo bereitschaftsstaatsanwalt staatsanwalt schaft kempten dezember wegen gefahr verzug abs stpo rechtens verkehrskontrolle uhr fiel angeklagte wegen fehlender pupillenreaktion freiwilliger basis durchgeführte mahsantest ergab hinweise tetrahydrocannabinol cannabis benzoylecgonin kokain amphetamin bestand zunächst verdacht straftat gemäß stgb jedenfalls ordnungswidrigkeit gemäß abs stvg hieraus verdacht betäubungsmitteldelikts zuständigkeit für ermittlungen zuständigen staatsanwaltschaft folgt abs gvg gerichtsstand gericht instanz gemäß ff stpo zuständigkeitsbegründend alternativ insbesondere tatort wohnsitz aufenthaltsort ergreifungsort allerdings richtlinien für straf bußgeldverfahren grundsätzlich für tatort zuständige staatsanwaltschaft tätig ristbv nr abs dahin einzige tatort zunächst kempten dementsprechend wandte ermittelnde polizeibeamtin pomin be reitschaftsstaatsanwalt kempten trug gemäß abs satz stpo richter durchsuchungs orts zuständigen augsburger ermittlungsrichter falls erreichbar sei hinblick tatort möglichen betäubungsmitteldelikts wohnsitz zuständigen augsburger bereitschaftsstaatsanwalt rücksprache halten durchsuchung wohnung angeordnet richter unerreichbar augsburger staatsanwalt ordnete wohnungsdurchsuchung polizeibeamtin unterrichtete darüber selbstverständlich auftraggeber zuerst sache befassten abs stpo bereitschaftsstaatsanwalt kempten durchsuchung wegen gefahr verzug eigener zuständigkeit abs abs stpo anordnete uhr durchgeführt wurde für richterliche anordnung ermittlungsrichter augsburg ausschließlich zuständig abs satz stpo voraussetzungen abs satz stpo zuständigkeit ermittlungsrichters sitz staatsanwaltschaft untersuchungshandlungen mehreren amtsgerichtsbezirken vorlagen antrag beim ermittlungsrichter kempten kam daher entgegen meinung beschwerdeführers betracht akzeptabel stadt größe augsburgs mittagszeit weihnachtsfeiertags bereitschaftsrichter erreichbar vgl bverfg stv strafo gezielte umgehung richtervorbehalts willkürliche auswahl bestimmten staatsanwalts freilich bewertung hätte führen können seitens ermittlungsbehörden willkürliche annahme gefahr verzug jedoch ersichtlich vgl bverfg njw rdn bgh nstz erforderlichen dokumentationen über annordnung durchsuchung wegen gefahr verzug vorgenommen wurden behauptet beschwerdeführer fehlende dokumentation hätte allerdings verwertungsverbot geführt vgl bgh nstz tatverdacht lag aktuell betäubungsmitteleinfluss stehend erkannt nahe liegend verbotene drogen zumindest besitz gerade für wohnung besteht hohes maß auffindungswahrscheinlichkeit eile geboten beseitigung beweismitteln rechtzeitig unterbinden relevanz revision behaupteten verwertungsverbotes abschließend bemerken angeklagte ausweislich urteilsgründe aufbewahrung betäubungsmittel eigener einlassung teilweise gewinnbringenden weiterveräußerung waffen wohnung hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt verwertungsverbot hinsichtlich durchsuchung gefundenen beweismittel hätte verwertungsmöglichkeit geständnisses auswirkung nack wahl kolz frau richterin bgh elf befindet urlaub deshalb unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']]
  3014. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne sowie richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr günter beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm april teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst sofortige beschwerde kläger kostenfestsetzungsbeschluss rechtspflegerin landgerichts essen märz zurückweisung sofortigen beschwerde beklagten teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst grund zivilkammer landgerichts essen juni geschlossenen vergleichs beklagten gesamtschuldnerisch klägern erstattenden kosten festgesetzt nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz bgb seit september kosten beschwerdeverfahrens tragen kläger beklagten gesamtschuldner ii kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beklagten gesamtschuldner iii beschwerdewert gründe parteien streiten kostenfestsetzungsverfahren ansatz ungeminderten verfahrensgebühr für räumungsklage rechtspflegerin oberlandesgericht klägern für erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten geltend gemachte verfahrensgebühr zzgl erhöhungsgebühr nr vv rvg voller höhe berücksichtigt gemäß anlage teil vorbemerkung abs vv rvg sei verfahrensgebühr halbe vorgerichtlich entstandene vorliegend erhöhte nr vv rvg geschäftsgebühr nr vv rvg anzurechnen hiergegen wenden kläger oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo statthaft zulässig zulassung oberlandesgericht senat gebunden abs satz zpo iii rechtsbeschwerde begründet oberlandesgericht geltend gemachte verfahrensgebühr nr vv rvg unrecht voller höhe berücksichtigt erkennende senat bereinstimmung ii zivilsenat vgl bgh beschluss september ii zb zip tz ff wiederholt entschieden vorschrift rvg bloße klarstellung bestehenden gesetzeslage darstellt vgl senatsbeschlüsse dezember xii zb famrz tz ff februar xii zb ags märz xii zb ags märz xii zb veröffentlichung bestimmt juli xii zb veröffentlichung bestimmt auffassung zwischenzeitlich ix zivilsenat vgl bgh beschluss märz ix zb ags zivilsenat vgl bgh beschluss april zb ags angeschlossen vorliegende sachverhalt gibt veranlassung hiervon abzuweichen oberlandesgericht für gegenteilige rechtsauffassung angeführten argumenten senat bereits vorstehend genannten beschlüssen ausführlich befasst dargelegt anrufung großen senats für zivilsachen bedarf weitere feststellungen erwarten senat gemäß abs zpo sache entscheiden nachdem ausnahmefälle abs rvg ersichtlich nr vv rvg erhöhte verfahrensgebühr vollem umfang berücksichtigen beklagten klägern erstattenden kosten somit un ter berücksichtigung verauslagten gerichtskosten höhe festzusetzen kostenentscheidung folgt abs abs zpo sowie umfang schriftsatz september zurückgenommenen sofortigen beschwerde kläger entsprechender anwendung abs zpo hahne weber monecke schilling klinkhammer günter vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3015. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo hc verfahrenskostenhilfebedürftige rechtsmittelführer rechtzeitigen einlegung rechtsmittels gehindert wegen bestehenden anwaltszwangs unzulässiges persönliches rechtsmittel eingelegt dafür verfahrenskostenhilfe beantragt rechtsmittelgericht fall zunächst über beantragte verfahrenskostenhilfe entscheiden bevor rechtsmittel unzulässig verwirft anschluss senatsbeschlüsse märz xii zb famrz juli xii zb famrz bgh beschluss november xii zb olg düsseldorf ag mönchengladbachrheydt xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr günter dr botur beschlossen antragsgegner versäumung fristen einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf august wiedereinsetzung vorigen stand gewährt rechtsbeschwerde antragsgegners vorgenannte beschluss kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde antragstellers verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen wert gründe amtsgericht beschluss juni dezember geschlossene ehe antragstellerin antragsgegners geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsgegner nachehelichem unterhalt höhe monatlich verpflichtet be schluss damaligen verfahrensbevollmächtigten antragsgegners juni zugestellt worden juli beim oberlandesgericht eingegangenem schreiben juli antragsgegner beschluss persönlich beschwerde eingelegt oberlandesgericht bersendung schreibens amtsgericht veranlasst juli eingegangen juli beim oberlandesgericht eingegangenem schreiben juli antragsgegner beschwerde wiederum persönlich begründet verfahrenskostenhilfe beantragt oberlandesgericht beschwerde unzulässig verworfen zugleich verfahrenskostenhilfegesuch antragsgegners zurückgewiesen rechtsbeschwerde wendet antragsgegner verwerfung beschwerde ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlusses soweit beschwerde verworfen worden zurückverweisung sache oberlandesgericht rechtsbeschwerde gemäß abs satz famfg abs satz zpo statthaft brigen gemäß abs zpo zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts beschwerdegericht entscheidung verfahrensgrundrecht antragstellers gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip verletzt gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen rechtfertigender weise erschweren senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht hätte beschwerde begründung unzulässig verwerfen dürfen anforderungen abs satz famfg genügende beschwerdeschrift gericht eingegangen sei antragsgegner schreiben juli innerhalb beschwerdefrist verfahrenskostenhilfe beantragt rechtsmittelführer innerhalb rechtsmittelfrist rechtsmittelbegründungsfrist prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfe beantragt entscheidung über antrag unverschuldet verhindert anzusehen rechtsmittel wirksam einzulegen rechtzeitig begründen gegebenen umständen vernünftigerweise ablehnung antrags wegen fehlender bedürftigkeit rechnen senatsbeschlüsse märz xii zb famrz rn juli xii zb famrz rn mwn gilt neben verfahrenskostenhilfegesuch unzulässiges rechtsmittel eingelegt worden vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz verfahrenskostenhilfe beantragende beteiligte wegen verfahrenskostenhilfebedürftigkeit gehindert rechtsanwalt vertretung beauftragen gegebenen umständen vernünftigerweise ablehnung antrags wegen fehlender bedürftigkeit rechnen entscheidung über verfahrenskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand gewähren beschwerdegericht dementsprechend zunächst über verfahrenskostenhilfegesuch entscheiden vgl senatsbeschluss märz xii zb famrz rn mwn grundsätzen durfte oberlandesgericht beschwerde gleichzeitig entscheidung über verfahrenskostenhilfegesuch antragsgegners verwerfen gesuch abs satz famfg beim amtsgericht wegen bereits pers�
  3016. [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin dr otten richter dr frellesen schaal sowie rechtsanwältin kappelhoff rechtsanwälte dr martini professor dr stüer februar beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren euro festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gemäß abs nr brao bescheid mai widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluss dezember zurückgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers bestandskraft weiteren widerrufs gemäß abs nr brao verzicht antragstellers zulassung rechtsanwaltschaft hauptsache erledigt antragsteller antragsgegnerin übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden gründen angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wäre hirsch otten kappelhoff frellesen martini vorinstanz agh hamm entscheidung schaal stüer'],['Soon']]
  3017. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni notarbeschwerdeverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs bnoto kaufpreiszahlung über notaranderkonto abgewickelt erstreckt pfändung kaufpreisanspruchs entstandene pfandrecht auszahlungsanspruch verkäufers notar bgh beschluss juni zb lg zwickau ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts zwickau februar vorbescheid notars november aufgehoben notar angewiesen beachtung rechtsansicht senats neu über auskehrung notaranderkonto befindlichen restlichen guthabens entscheiden verfahren gerichtsgebührenfrei außergerichtliche auslagen erstattet gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag juli verkaufte folgenden verkäufer eheleuten folgenden käufer grundstück kaufpreis verkauf erfolgte frei grundbuch eingetragenen belastungen verkäufer übernahm kosten lastenfreistellung ziff kaufvertrages kaufpreiszahlung über notaranderkonto erfolgen hinterlegte kaufpreis vorrangig verwendet vertragsgemäße lastenfreistellung erreichen jeweiligen gläubiger geforderten ablösungsbeträge zahlen seien verkäufer wies notar diesbezüglich zusammenhang vertragsvollzug treffenden kosten notaranderkonto begleichen notar wurde ferner vertragsparteien einseitig widerruflicher weise angewiesen restkaufpreis eintritt kaufvertrag geregelten auszahlungsvoraussetzungen konto verkäufers überweisen kaufpreis wurde august notaranderkonto eingezahlt kaufpreisforderung gegenstand mehrerer verschiedene gläubiger verkäufers veranlasster pfändungen brachte beteiligte grundlage zahlungstitels vorpfändung kaufpreisanspruchs käufern juli zugestellt wurde gleicher sache erwirkte august zustellung erneuten vorpfändung kaufpreisanspruchs käufern entsprechende pfändungs berweisungsbeschluss wurde september zugestellt aufgrund titulierten zahlungsanspruchs höhe wurde beteiligten sowohl anspruch verkäufers kaufpreiszahlung auskehrungsanspruch notaranderkonto gepfändet vorausgegangene vorpfändung wurde notar september entsprechende pfändungs berweisungsbeschluss oktober zugestellt ebenfalls oktober erwirkte beteiligte zustellung weiteren pfändungs berwei sungsbeschlusses notar auskehrungsanspruch verkäufers gepfändet wurde eintritt auszahlungsreife ergab abzug auszulösenden gläubiger gezahlten beträge notaranderkonto guthaben vorbescheid höhe november kündigte notar hinterlegten geldbetrag teilbetrag geschäftskonto einzuzahlen grundbuchkosten lastenfreistellung bestritten könnten restbetrag rechtsanwalt beteiligten überwiesen hiergegen beteiligte notar beschwerde eingelegt möchte anweisung notars erreichen verbleibenden restbetrag gepfändeten betrag höhe auszuzahlen hilfsweise betrag käufer zurückzuzahlen notar beschwerde abgeholfen landgericht entscheidung vorgelegt beschwerde zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurückweisung beteiligte beantragt verfolgt beteiligte ziel ii beschwerdegericht meint beteiligte isolierte pfändung kaufpreisanspruchs september pfändungspfandrecht erlangt hierzu wäre entweder zusätzliche pfändung auskehrungsanspruchs notar zumindest zustellung kaufpreisanspruch pfändenden beschlusses notar erforderlich oktober bewirkten pfändung auskehrungsanspruchs notar könne beteiligte ebenfalls herleiten beteiligten veranlasste pfändung vorrangig sei anderkonto verbliebenen restbetrag vollständig ausschöpfe beteiligte könne auszahlung begehrten betrages aufgrund notar seitens vertragsparteien nachträglich erteilten weisung beanspruchen hierzu vorgelegten mailverkehr weisung ergebe zudem käufer gehandelt weisung überdies formunwirksam wäre iii erwägungen halten rechtlichen prüfung entscheidenden punkt stand rechtsbeschwerde aufgrund zulassung angefochtenen beschluss insgesamt statthaft abs satz bnoto abs famfg entgegen ansicht beteiligten einschränkung zugelassen begründung beschwerdegerichts bundesgerich
  3018. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape juli beschlossen schuldner versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig november wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts braunschweig november aufgehoben sache neuen entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erheben gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe oktober eröffneten insolvenzverfahren insolvenzgericht schuldner erteilung restschuldbefreiung angekündigt weiteren beteiligten beantragt schuldner wegen verzichts nichtgeltendmachung pflichtteilsanspruchs restschuldbefreiung versagen antrag insolvenzgericht beschluss august zurückgewiesen sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschwerdegericht entscheidung insolvenzgerichts geändert schuldner restschuldbefreiung versagt hiergegen richtet rechtsbeschwerde schuldners ii schuldner versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewähren abs zpo fristversäumung unverschuldet zpo schuldner wegen mittellosigkeit außerstande beauftragung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts einlegungs begründungsfrist einzuhalten wiedereinsetzungsfrist gewahrt zustellung senatsbeschlusses über bewilligung prozesskostenhilfe märz schuldner rechtsbeschwerde innerhalb zwei wöchigen frist abs satz zpo märz eingelegt begründet iii gemäß abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte sicherung einheitlichen rechtsprechung zulässige rechtsbeschwerde abs nr alt zpo begründet entscheidung landgerichts unterliegt bereits amts wegen bghz bgh beschl märz ix zb zinso rn ff urt juni zr njw rr rn münchkomm inso ganter aufl rn münchkomm zpo wenzel aufl rn aufhebung mindestanforderungen begründung genügt abs nr zpo beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben streitgegenstand anträge parteien beiden instanzen erkennen lassen andernfalls gesetzmäßigen gründen versehen fehlen tatsächliche feststellungen rechtsbeschwerdegericht rechtlichen berprüfung lage ausführungen beschwerdegerichts berprüfung ermöglichen gründe zivilprozessualen sinne bgh beschl juni ix zb njw beschl juli ii zb njw rr juni vi zb njw rn neue rechtliche gesichtspunkte aufgetreten beschwerdegericht rahmen rechtlichen würdigung auseinandersetzen bghz bgh urt juni aao rn mindestanforderungen darstellung sachverhalts rechtliche begründung vorliegender sache gewahrt landgericht ansatzweise sachverhalt vortrag beteiligten wiedergegeben erkennen versagung restschuldbefreiung wegen verzichts pflichtteil nichtgeltendmachung geht wann erbfall eingetreten verfahrensstadium insolvenzverfahren zeitpunkt befand mitgeteilt zurückverweisung gibt landgericht gelegenheit abermals über restschuldbefreiungsantrag schuldners befinden hierzu bemerken bundesgerichtshof entschieden obliegenheiten schuldners gemäß inso erst ab aufhebung insolvenzverfahrens ankündigung restschuldbefreiung gelten bgh beschl dezember ix zb zinso rn versagung restschuldbefreiung abs inso verbindung abs inso kommt entscheidung betracht pflichtteilsanspruch schuldners erbfall entsteht schon während eröffneten verfahrens hätte geltend gemacht können antrag versagung restschuldbefreiung erst deren ankündigung aufhebung insolvenzverfahrens gestellt pflichtteilsanspruch gehört fall neuerwerb schuldners wohlverhaltensphase bgh aao rn senat ferner beschluss juni ix zb entschieden verstoß obliegenheiten schuldners abs nr inso vorliegt schuldner wohlverhaltensphase eingetretenen erbfall unterlässt pflichtteilsanspruch geltend iv wegen begründungsmängel senat gemäß abs satz gkg angeordnet gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erheben ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen ag
  3019. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb schadensersatzanspruch bgb besteht höhe mängelbeseitigung erforderlichen kosten fort besteller werk veräußert bestätigung bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil juli vii zr olg bamberg lg würzburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich betrags dm lasten klägers erkannt worden sache insoweit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt abgetretenem recht revisionsverfahren schadensersatz höhe wegen mangelhafter dachdeckerarbeiten beklagte kläger gemieteten haus ausgeführt nachdem auftraggeberin damalige eigentümerin gebäudes vermieterin klägers folgenden auftraggeberin beklagten erfolglos mängelbeseitigung aufgefordert trat be klagten zustehenden gewährleistungs schadensersatzansprüche kläger ab tod auftraggeberin veräußerten deren erben gebäude dritten durchführung nachbesserungsarbeiten ablehnt landgericht klage insoweit stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch entscheidungsgründe revision erfolg führt soweit berufungsurteil angegriffen aufhebung zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art satz egbgb berufungsgericht führt zunächst sei grunde anspruch schadensersatz gemäß bgb gegeben schadensersatzanspruch umfasse geltend gemachten kosten mängelbeseitigung kläger sei aufgrund abtretung geltendmachung gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert anspruch sei jedoch dadurch erloschen daß anwesen inzwischen erwerber veräußert worden sei zustimmung durchführung mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglicher art definitiv verweigere ii hält rechtlichen nachprüfung wesentlichen stand zutreffend geht berufungsgericht davon anspruch bgb zunächst bestanden anspruch umfasse kosten mängelbeseitigung sei kläger wirksam abgetreten worden getroffenen feststellungen abtretung zugrundeliegenden kausalverhältnis ergeben durchgreifenden einwendungen wirksamkeit fortbestand abtretung entgegenstehen beendigung auftragsverhältnisses abtretung beruht rückabtretungsverpflichtung klägers berühren gläubigerstellung rechtsfehlerhaft nimmt berufungsgericht jedoch daß schadensersatzanspruch gemäß bgb mehr höhe mängelbeseitigungskosten gegeben sei nachdem grundstück veräußert worden sei neue eigentümer grundstücks mängelbeseitigung abgelehnt erkennende senat entscheidet ständiger rechtsprechung schadensersatzanspruch bgb bestehe höhe mängelbeseitigung erforderlichen kosten fort besteller werk veräußert bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil april vii zr baur rechtsprechung hält senat erneuter berprüfung fest berufungsgericht herangezogene rechtsprechung zivilsenats bgh urteil oktober zr bghz bgh urteil märz zr njw bgh urteil mai zr bghz betrifft ansprüche außerhalb werkvertragsrechts steht erkennende senat ebenfalls bereits entschieden bgh urteil november vii zr aao rechtsprechung entgegen besonderheiten streitfalls rechtfertigen entscheidung schadensersatzanspruch bgb weder voraussetzungen inhalt umfang allein dadurch nderung erfahren daß abtretung kläger geltend gemacht zeit eigentümer grundstücks beendigung abtretung zugrundeliegenden auftragsverhältnisses folge daß kläger nunmehr pflicht rückabtretung veräußerer grundstücks trifft denen gemäß bgb gegebenenfalls auskehren muß durchsetzung schadensersatzanspruchs beklagten erlangt nimmt kläger vornherein recht anspruch gläubiger vollem umfang beklagte durchzusetzen berufungsgericht allerdings erneuten prüfung frage nachzugehen sachverhalt erforderlichen anhaltspunkte dafür ergeben
  3020. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmöller dezember beschlossen anhörungsrüge klägerin senatsurteil november kosten zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge begründet senat anspruch klägerin rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo vorbringen klägerin umfassend geprüft anhörungsrüge aufgegriffenen punkten für durchgreifend erachtet dabei beachten gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen jedoch erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrücklich bescheiden bverfge weist senat ergänzend folgendes soweit klägerin fehlenden schutzpflicht beklagten hinblick fehlverhalten gmbh senatsurteil november iv zr juris rn auseinandersetzung ziff versicherungsvertrages vermisst wurde urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt weder versicherungsvertrag versicherungsbestätigung besondere schutzpflichten be klagten gegenüber versicherten entnehmen entgegen auffassung klägerin senat geltend gemachten deliktischen schadensersatzanspruch beklagten wegen versicherungsschutzes trotz behaupteter kenntnis unregelmäßigkeiten gmbh hinsichtlich hand lungsalternativen behandelt prüfung allein unterlassens wäre urteil stgb normenkette stgb aufgenommen worden senatsurteil november juris rn urteilsgründe setzen ausdrücklich revisionsvorbringen auseinander beklagten trotz weitergehender kenntnis werttransportunternehmen versicherungsvertrag unterhalten revisionsbegründung september mitte ausführungen senats unwirksamkeit ausschlusses anfechtungsrechts beklagten senatsurteil november juris rn ansehung argumente klägerin erfolgt aufgezeigten besonderheiten regressmöglichkeit versicherers bestehen nachhaftungsfrist klägerin angenommene parallele gesetzlichen wertung abs vvg indes auffassung senats geeignet schutz rechtsgeschäftlichen entschließungsfreiheit versicherers frage stellen gleiches gilt für auseinandersetzung bgb wendt felsch lehmann harsdorf gebhardt dr brockmöller vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3021. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit dr michael straße kläger beschwerdeführer prozessbevollmächtigter ag vormals ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter thomas straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz florian straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz ag vertreten vorstand he straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigte streithelfer beklagten rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus straße xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithelfers beklagten abs abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  3022. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3023. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja hwig verbrkrg jeweils september geltenden fassung umfassenden rückabwicklung hwig widerrufenen darlehensvertrages finanzierten fondsanteilserwerb verbundenes geschäft sinne verbrkrg bildet vgl senatsurteil april xi zr wm tz veröffentlichung bghz vorgesehen sinn zweck hwig vereinbaren anleger rückabwicklung kreditfinanzierten fondsbeteiligung besser stünde beteiligung gestanden hätte entspricht daher billigkeit unverfallbare anderweitig erzielbare steuervorteile rückforderungsanspruch darlehensnehmers finanzierende bank entsprechender anwendung rechtsgedankens vorteilsausgleichung mindern abweichung bgh urteile juni ii zr wm oktober ii zr wm januar ii zr wm bgh urteil april xi zr olg bamberg lg schweinfurt xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr ellenberger prof dr schmitt dr grüneberg für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg dezember unzulässig verworfen revision klägerin maßgabe zurückgewiesen beklagte über hauptsumme ausgeurteilten zinsen hinaus zinsen höhe punkten über jeweiligen basiszinssatz zahlen seit dezember weiteren seit dezember weiteren seit dezember weiteren seit dezember kosten revisionsverfahrens trägt klägerin beklagte rechts wegen tatbestand klägerin begehrt teilweise abgetretenem recht ehemannes drittwiderbeklagten rückzahlung leistungen drittwiderbeklagte aufgrund darlehens beklagten erbracht beklagte macht außerordentlicher kündigung darlehens widerklagend teilbetrag offenen darlehensforderung geltend vorangegangenem besuch zeugen wohnung unterzeichneten klägerin drittwiderbeklagte juni vermittlungsauftrag immobilienfonds nachfolgend fonds bezeichneten vertrag zeugen vermittlung erwerbs anteilen fonds einlage dm beauftragten sowie grundlage für finanzierung fondsbeitritts dienende selbstauskunft selben tag wurde angebot klägerin drittwiderbeklagten eintritt fonds notariell beurkundet finanzierung fondsbeitritts schlossen klägerin drittwiderbeklagte september darlehensvertrag über dm beklagten über widerrufsrecht haustürwiderrufsgesetz belehrt worden sicherung darlehens wurden fondsanteile verpfändet zwei lebensversicherungen beklagte abgetreten darlehensvaluta wurde beklagten darlehensvertrag vereinbart direkt geführtes konto fonds treuhänders ausgezahlt anwaltsschreiben dezember widerriefen klägerin drittwiderbeklagte darlehensvertrag vorschriften haustürwiderrufsgesetzes erbrachten vertraglich vereinbarten leistungen zunächst stellten erst november anwaltsschreiben februar widerriefen beitrittserklärung fonds berufung haustürwiderrufsgesetz wegen arglistiger täuschung schreiben april kündigte beklagte gesamte offene darlehen höhe außerordentlich stellte rückzahlung fällig landgericht klage abgewiesen widerklage geringen teil stattgegeben berufung klägerin drittwiderbeklagten berufungsgericht festgestellt darlehensvertrag september unwirksam zahlungsansprüche beklagten hieraus bestehen außerdem beklagte zahlung zuzüglich zinsen seit januar zug zug abtretung fondsanteilen sowie rückabtretung beiden lebensversicherungen verurteilt höhe erzielten steuervorteile klage abgewiesen berdies widerklage insgesamt abgewiesen klägerin begehrt berufungsgericht zugelassenen revision zahlung soweit berufungsgericht klageforderung zugeflossene steuervorteile gekürzt sowie zinsen bereits seit januar beklagte verfolgt revision klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag entscheidungsgründe revision klägerin geringen teil begründet beklagten unzulässig berufungsgericht entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung folgt begründet klägerin drittwiderbeklagte seien widerruf darlehensvertragserklärung hwig berechtigt darlehensvertragsschluss haustürsituation beruhe beklagte zurechnen lassen müsse rechtsfolge widerrufs seien parteien hwig grundsätzlich verpflichtet empfa
  3024. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf januar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat urteil landgerichts düsseldorf dezember tatentstehung festgestellt worden daß angeklagte finanziellen gründen gegenüber gesondert verfolgten bereit erklärt betrügerische weise hochwertige leihfahrzeuge verschaffen jugoslawische tätergruppe verschoben sollten erst nachdem gruppe finanziellen zusagen eingehalten angeklagte dritten tat aussteigen wurde feststellungen drohungen bewogen weiterzumachen senat urteil beschluß august str schuldspruch insoweit bestätigt angeklagte wegen betrugs sieben fällen verurteilt worden jedoch strafausspruch zugehörigen feststel lungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung zurückverwiesen neuen hauptverhandlung angeklagte darauf berufen beginn tatserie massive bedrohungen beteiligung veranlaßt worden strafkammer solch umfassendes tatmotiv zugrunde gelegt bindend festgestellten schuldspruch widerspreche strafmildernd gunsten angeklagten berücksichtigt daß drohungen immerhin anfang mitbestimmend seien tatfördernd ausgewirkt hätten verstößt bindungswirkung rechtskräftigen feststellungen schuldspruch gehören diejenigen tatgeschehen näher beschreiben etwa tatentstehung beweggründe für tatbegehung bghst vergleichbaren fall umstände für strafzumessung bedeutung unterliegen sogenannte doppelrelevante umstände bindungswirkung für weitere verfahren neufestsetzung strafe angeklagte rechtsfehler beschwert strafkammer durfte recht angeklagten anlasten daß betrugstaten erhebliche vermögenswerte erlangt vorgehen darauf gerichtet beschafften fahrzeuge eigentümern endgültig entziehen jugoslawischen tätergruppe verschieben ausland übergeben bestand vermögensschaden gesamtwert leihfahrzeuge senat bereits entscheidung august str ausdruck gebracht daß nachträglich teil fahrzeuge etwa fahndungserfolge eigentümer zurückgelangt stellt lediglich nachträgliche schadensminderung dar tolksdorf miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  3025. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso bgb vertragsparteien vereinbarte direktzahlung auftraggebers bestellers werkunternehmer inkongruent leistungsverweigerungsrecht bgb zustand vertrag geändert bevor leistungen erbracht worden steht nderung allein annahme bardeckung entgegen bgh urteil mai ix zr olg oldenburg lg oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen ag fortan schuldnerin schuldnerin beauftragte generalunternehmerin für gmbh fortan auftraggeberin beklagte subunternehmerin gewerk mobile trennwandanlagen schreiben februar bestätigte beklagte auftrag bat zugleich stellung bankbürgschaft höhe brutto auftragssumme mai forderte beklagte schuldnerin leistung sicherheit gemäß bgb juni kündigte fruchtlosem ablauf frist leistungsverweigerungsrecht gebrauch schuldnerin leistete sicherheit beklagte weigerte folgezeit bereits gefertigten betriebsgelände befindlichen trennwände einzubauen juli vereinbarte schuldnerin auftraggeberin bestimmte einzelnen aufgeführte forderungen subunternehmern schuldnerin unmittelbar begleichen solle auftraggeberin teilte beklagten wobei offene forderung beklagten euro netto bezifferte beklagte antwortete trennwände erst zahlung dm gesamten angebotssumme montieren auftraggeberin zahlte betrag brutto dm euro daraufhin baute beklagte montagewände mangelfrei oktober beantragte schuldnerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen januar wurde insolvenzverfahren eröffnet vorliegenden rechtsstreit verlangt kläger rückgewähr auftraggeberin gezahlten netto euro landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt oberlandesgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung urteils landgerichts entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt beklagte inkongruente deckung erhalten außerdem fehle unmittelbaren mittelbaren gläubigerbenachteiligung beklagte werklohn bekommen wert montierten trennwände entsprochen werklohnanspruch sei fällig nachdem beklagte vergeblich ablehnungsandrohung sicherheitsleistung verlangt sei vorleistungen mehr verpflichtet eröffnung insolvenzverfahrens hätte insolvenzverwalter anspruch lieferung trennwände erfüllungswahl durchsetzen können jedoch wäre werklohnforderung masseforderung geworden voraussetzungen bargeschäfts vorlägen sei entscheidungserheblich ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand derzeitiger sach rechtslage anspruch abs nr abs inso ausgeschlossen werklohnanspruch beklagten kläger vorträgt aufgrund vereinbarung auftraggeberin schuldnerin unmittelbar auftraggeberin befriedigt worden beklagte inkongruente deckung erhalten erfüllt dritter anweisung schuldners verbindlichkeit insolvenzfeste vereinbarung gläubiger schuldner vorgelegen befriedigung inkon gruent bgh urt oktober ix zr wm januar ix zr wm april ix zr wm fruchtlose ablauf beklagten gesetzten frist beibringung sicherheit ändert daran vorschrift bgb gibt unternehmer leistungsverweigerungsrecht jedoch durchsetzbaren anspruch gewährung sicherheit bghz senat bereits entschieden begründet bgb kongruenz nachträglichen vereinbarung über abtretung werklohnforderung hauptunternehmers bauherrn subunternehmer bgh urt november ix zr wm für direktzahlungen bauherrn subunternehmer gilt erst recht vorzeitige erfüllung werklohnanspruchs dritte abs bgb vorgesehen daher schon deshalb grundsätzlich inkongruent zahlung auftraggeberin benachteiligung gesamtheit gläubiger geführt darstellung klägers zahlung
  3026. [['bundesgerichtshof str beschluss januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii september strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe angeklagte wurde wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung nachteil einzel strafe sieben jahre sowie zwei weiteren fällen gefährlichen körperverletzung nachteil ehefrau einzelstrafe jeweils zwei jahre gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt sachrüge gestützte revision bleibt schuldspruch erfolglos abs stpo strafausspruch erfolg abs stpo folgendes festgestellt rahmen ehefrau angeklagten eingeleiteten scheidungsverfahrens kam eheleuten streitigkeiten über sorgerecht für geborenen söhne tilgung schulden höhe mehreren hunderttausend dm rührten wesentlich hausbau her sowie darlehen über dm für ayurveda studio ehefrau aufgenommen worden nennenswertes einkommen erzielte trennung eheleute verblieben angeklagten zimmer miete wohnte nettoverdienst etwa dm etwa dm zwangsversteigerung hauses anstand verweigerte ehefrau für freihändigen verkauf erforderliche zustimmung daß grund hierfür festgestellt wäre obwohl zwangsversteigerung wesentlich geringerer erlös erwarten freihändigen verkauf nunmehr ehefrau söhnen bewohnten haus hielt zumindest zeitweite freund ehefrau angeklagten für kinder geleasten pkw für angeklagte monatliche leasingraten bezahlte nutzung überlassen angeklagte erfuhr daß söhne gegenüber familiengericht erklärt fall scheidung mutter bleiben enttäuscht verzweifelt nachdem zuletzt immer versichert scheidung leben sinneswandel gekommen mitgeteilt angeklagte vermutete gleichfalls intrige frau freundes angeklagte geriet über ganze situation wut daß nacht früheren wohnhaus ehefrau fuhr notfalls schlägen zwingen verkauf hauses zuzustimmen nahm küchenmesser forderung nachdruck verleihen können haus steigerte wut geleasten benutzten pkw stehen sah ging mehr hausverkauf situation stelle einsatz gewalt bereinigen dabei ehefrau angreifen betrat über garage waschküche zuvor aufgefundenen radmutterschlüssel schlagwerkzeug genommen waschküche trat ehefrau entgegen worten hast erreicht wolltest drecksau radmutterschlüssel zweimal kopf schlug tötungsvorsatz konnte strafkammer feststellen ehefrau hilfe rief wandte angeklagte ab lief wohnzimmer worten bring drecksau mitgebrachten messer mehrfach einstach kam kampf letztlich erfolgreich wehren tiefe schnitt weniger tiefe stichverletzungen verhindern konnte ende konnte trotz verfolgung angeklagten fliehen angeklagte kehrte haus zurück wandte diesmal messer ehefrau immer tötungsvorsatz trotz gegenwehr verletzungen ellenbogen unterarm zufügte eingreifen lärm aufgewachten kinder ermöglichte ehefrau flucht schuldspruch rechtsfehlerfrei näheren ausführung bedarf folgendes annahme liege tateinheit natürliche handlungseinheit tatmehrheit hinsichtlich drei tatkomplexe entgegen auffassung revision beanstanden höchstpersönliche rechtsgüter verschiedener personen additiven betrachtungsweise natürlichen handlungseinheit grunde liegt ausnahmsweise zugänglich greift täter daher einzelne menschen nacheinander besteht einheitlichem tatentschluß engem räumlichen zeitlichen zusammenhang regelmäßig anlaß di ese vorgänge rechtlich tat zusammenzufassen bgh stv stv jew besonderheiten beurteilung rechtfertigen könnten vgl bgh stv aao ersichtlich insbesondere ergibt daraus daß angeklagte zweimal ehefrau angriff zwischenzeitliche angriff inso weit zäsur bildet strafausspruch dagegen bestand hinsichtlich totschlagsversuchs ausgeführt minder schwerer fall stgb liege anlaß stgb genannten umständen annähernd vergleichbar sei sei ersichtlich angeklagten keinerlei anlaß tat gegeben strafrahmen sei jedoch wegen versuchs gemäß stgb mildern dabei geht strafkammer unzutreffenden ansatz frage sonstiger minder schwerer fa
  3027. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet mai ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb betriebskosten flächenanteilen abzurechnen erstellung formell ordnungsgemäßen abrechnung erläuterung angesetzten flächenwerte allein deswegen erforderlich werte für aufeinander folgende abrechnungsjahre unterschiede aufweisen deren grund für mieter weiteres erkennbar gleiches gilt abgelesene verbrauchswerte vergleich abrechnungszeiträumen auffällige schwankungen zeigen angesetzten flächen verbrauchswerte zutreffen berührt allein materielle richtigkeit abrechnung bgh urteil mai viii zr lg berlin ag schöneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren mai eingegangenen schriftsätze vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel richter dr achilles für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts berlin august aufgehoben rechtsstreit höhe hauptsache erledigt brigen sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mieter wohnung klägers rechtsanwaltskanzlei betreiben parteien streiten nachzahlungsansprüche klägers heiz warmwasserkostenabrechnungen für jahre insoweit für mietvertrag späteren nachtrag klargestellt worden mietver hältnis unabhängig anteil gewerblichen nutzung anzahl hauptmieter zukünftig vorschriften wohnraummietrechts zumindest entsprechend anwendung finden sollen hinsichtlich heizung warmwassererzeugung umzulegenden betriebskosten für monatliche vorauszahlung vereinbart heißt betriebskosten verhältnis nettomieten heizkörperflächen wohnfläche quadratmeterzahl beheizten fläche stande wärmemesser umgelegt heizkörperfläche beheizte fläche wohnfläche vereinbart qm parteien streiten angesichts mehrfach wechselnder heizkosten warmwasser differierender wohnflächenangaben sowie auffälliger schwankungen verbrauchsmengen gesondert erfassten gewerbemieter wäscherei bereits formelle ordnungsmäßigkeit inhaltlich mehrfach geänderten abrechnungen ferner inhaltliche richtigkeit aufteilung zugrunde gelegten flächen verbrauchswerte sowie beklagten zumindest für abrechnungszeiträume jahr geltend gemachte verjährung darüber hinaus parteien streitig zunächst erhobener anspruch heizkostenvorauszahlungen für monate januar märz höhe insgesamt während berufungsrechtszuges hauptsache erledigt amtsgericht etwaige nachzahlungsforderungen für zeit jahre verjährt sowie nachzahlungsforderungen folgejahren ausnahme jahres für klage zurückgenommen mangels formell ordnungsgemäßer rechnungslegung fällig angesehen klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägers zurückgewiesen hiergegen wendet berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt etwaige nachzahlungsforderungen seien für gesamten zeitraum fällig beklagten mangels erläuterung unterschiedlichen gesamtflächen für einzelnen jahre erstellten heiz warmwasserkostenabrechnungen ansatz gebracht worden seien formell ordnungsgemäßen abrechnungen zugegangen seien kläger flächenmaß vorgenommenen abrechnungsposten jeweils bestimmte gesamtfläche davon beklagten entfallenden flächenanteil angegeben sei dadurch grundlegenden anforderungen nachgekommen vergleich entsprechenden kostenpositionen vorjahres verlangten sei jedoch einzelne posten vergleich vorjahren extreme steigerungen erfahren hätten gleiches müsse gelten schwankungen posten auftreten würden denen vornherein erwarten seien nachvollziehbar seien insoweit all jahren ständig wechselnden untereinander einheitlichen angaben gesamtheizfläche gesamtfläche für warmwasser flächenänderungen umbauten gebäude zurückzuführen seien hätte genauer erläuterungen bedurft gebäude umbauten gekommen sei woraus einzelnen unterschiede flächen für heiz warmwasserkosten ergäben mieter nachprüfung richtigkeit abrechnung ermöglichen sei jedoch weder abrechnungen erfolgt
  3028. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zpo streitgegenstand ändert kläger aktivlegitimation zunächst pfändungs berweisungsbeschluss später abtretung klageforderung herleitet anschluss bgh urteil märz vi zr wm bgh urteil mai xi zr olg stuttgart lg stuttgart xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli zurückgewiesen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens ausnahme nebenintervention verursachten kosten streithelferin beklagten trägt rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte bank abgetretenem ge pfändetem recht prozessbürgin anspruch gmbh folgenden inzwischen rechtskräftiges vorbehaltsurteil wurde landgerichts dezember verurteilt dm nebst zinsen gmbh folgenden zahlen wurde nachgelassen vollstreckung für vorläufig vollstreckbar erklärten urteil sicherheitsleistung höhe dm abzuwenden beschluss landgerichts januar konnte sicherheitsleistung bankbürgschaft erbracht juli verbürgte beklagte gegenüber für leistende sicherheit höhe dm trat klägerin september forderungen rechtsstreit bürgschaft siche rungshalber ab selben tag erklärte notariell beurkundeten schuldanerkenntnis klägerin dm schulden unterwarf zwangsvollstreckung gesamtes vermögen nachdem antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen mangels masse abgelehnt worden wurde jahre handelsregister gelöscht pfändungs berweisungsbeschlüsse februar wurden forderungen beklagte gepfändet kläge rin einziehung überwiesen klage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision beklagten unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin sei aufgrund abtretung september aktivlegitimiert außerdem zessionarin bereits materielle rechtsinhaberin sei forderung pfänden können inhaberin formell titulierten rechtsposition pfändungen seien formellen gründen nichtig gepfändete forderung sei beschluss februar ausreichend genau bezeichnet vollstreckungsschuldne rin bereits seit jahre handelsregister gelöscht sei stehe wirksamkeit pfändung entgegen klageforderung sei verjährt anspruch prozessbürgschaft verjähre titulierte hauptforderung jahren abs satz zpo ergebe gleichwertigkeit bürgschaft hinterlegung anspruch herausgabe hinterlegter gegenstände erlösche gemäß abs hinterlo grundsätzlich jahren zugrundelegung dreijährigen verjährungsfrist sei verjährung eingetreten gemäß art abs satz egbgb dezember laufende verjährungsfrist sei zustellung klage dezember gehemmt worden gelte klägerin bürgschaftsforderung pfändung erworben klage anfang gestützt worden sei erwerb abtretung klägerin erstmals schriftsatz juni bezogen streitgegenstand sei immer bürgschaftsforderung klägerin fremdem recht geltend gemacht klägerin abtretung pfändung rechtsinhaberin geworden sei streitgegenstand bürgschaftsklage einfluss ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung ergebnis stand berufungsgericht rechtsfehlerfrei revision unangegriffen festgestellt klägerin aufgrund abtretung september inhaberin forderung gemäß abs bgb beklagte höhe klagesumme geworden deshalb braucht entschieden klägerin aufgrund pfändungs berweisungsbeschlüsse februar aktivlegitimiert klägerin forderung deren inhaberin bereits abtretung geworden wirksam pfänden einziehung überweisen lassen konnte bejahend olg köln wm stein jonas brehm zpo aufl rdn musielak becker zpo aufl rdn thomas putzo zpo aufl rdn hk zpo kemper rdn vgl rgz verneinend rosenberg gaul schilken zwangsvollstreckungsrecht aufl schuschke walker vollstreckung vorläufiger rechtsschutz aufl rdn auffassung berufungsgerichts klageforderung sei verjährt rechtlich beanstanden gilt für anspruch prozessbürgschaft juli kü
  3029. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehör dr ganter mai beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle april angenommen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsverfahren beträgt dm gründe revision wirft ungeklärten rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo wäre klägerin für masseforderung abs nr ko aktivlegitimiert sicherheitenpool eingebracht masseforderung stünde erst konkurseröffnung streitge genständlichen radsätze verarbeitet fertigen waggons veräußert worden wären beiderlei hinsicht klägerin substantiiert vorgetragen kreft kirchhof zugehör fischer ganter'],['Soon']]
  3030. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts köln dezember abgeändert klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte betreibt handel kraftfahrzeugen bewarb september gebrauchten pkw nachfolgend wiedergegebenen anzeige klagende verein unwesen handel gewerbe hält werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig aussicht gestellte preisreduzierung geeignet sei kunden unsachlich beeinflussen nimmt beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte entgegengetreten auffassung vertreten anzeige enthaltene preisgegenüberstellung sei seit abschaffung früheren uwg erlaubt zugrundezulegenden gewandelten verbraucherleitbild hintergrund daß gleichartige verkaufsaktionen händlern durchgeführt würden könne unsachliche beeinflussung angesprochenen verkehrs angegriffene werbemethode mehr angenommen landgericht beklagte verurteilt androhung bestimmter ordnungsmittel unterlassen endverbraucher gerichteten werbung nachstehend wiedergegeben beim angebot kraftfahrzeuges anzukündigen autoversteigerung auto kommt hammer woche auto verkauft fällt preis dm warten sollten lange folgt oben wiedergegebene anzeige kläger dm nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg köln vrs revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angegriffenen anzeige wegen enthaltenen verbindung aleatorischen elementen wertreklame verstoß uwg erblickt ausgeführt bundesgerichtshof entscheidung umgekehrte versteigerung urt zr grur wrp weitgehend gleichgelagerter fall zugrunde gelegen überzeugend dargelegt daß kunde echte gegenleistung bloßes zuwarten erspielbare vorteilszuwendung preisreduzierung erhalte daß system schließlich kaufentschlüssen führen könne sachlichen berlegungen beruhten falle zulässigkeit angegriffenen werbung drohe zudem verwilderung wettbewerbssitten unseriöse nachahmer zunächst überhöhte preise mondpreise verlangen unterschreiten gewinnschwelle aktion abbrechen könnten beklagten angeführte angebliche veränderung verbraucherleitbildes gebe anlaß abweichenden beurteilung durchschnittlich informierte aufmerksame verständige verbraucher dargestellten gefährdungen ausgesetzt sei ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg führen aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage entgegen ansicht berufungsgerichts verstößt angegriffene werbung beklagten uwg rechtsprechung bundesgerichtshofes rechtlichen ansatz davon auszugehen daß weder einsatz wertreklameelementen rahmen werbeanzeige hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische reiz für allein ausreichen werbemaßnahme unlauter uwg erscheinen lassen müssen vielmehr zusätzliche besondere umstände vorliegen vorwurf sittenwidrigkeit uwg rechtfertigen vgl bgh urt zr grur wrp space fidelity peepshow wettbewerbswidrig werbung erst einsatz aleatorischer reize führt freie entschließung angesprochenen verkehrskreise nachhaltig beeinflussen daß kaufentschluß mehr sachliche gesichtspunkte maßgeblich streben aussicht gestellten gewinnchance bestimmt vgl bgh urt zr grur wrp mcbacon urt zr grur wrp rubbelaktion bgh grur space fidelity peep show revision rügt erfolg daß berufungsgericht beanstandeten werbung wettbewerbsverstoß uwg gesehen entgegen auffassung revision berufungsgericht entscheidung allerdings recht zugrunde gelegt daß rede stehende werbeanzeige aleatorische elemente enthält liegen darin daß angekündigten umgekehrten versteigerung gebrauchten kraftfahrzeugs kaufpreis zuvor bestimmten zeitlichen abständen ebenfalls vorher bestimmten betrag sinkt zuschlag demjenigen erteilt zuerst
  3031. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli entschädigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen sofortige beschwerde klägerin nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november sowie vorbezeichneten beschluss hilfsweise eingelegte rechtsbeschwerde unzulässig verworfen außergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahrens klägerin auferlegt gründe beklagte land lehnte bescheid april erstattung beantragter ffrs heilbehandlungskosten dm übersteigenden höhe ab rechtzeitig erhobene klage landgericht einholung medizinischer sachverständigengutachten land klagabweisung brigen zahlung weiterer verurteilt kosten weiterer medikamente könnten erstattet behandlung anerkannten verfolgungsleiden klägers nachweisbar erforderlich seien hiergegen gerichtete berufung klägers oberlandesge richt entsprechendem hinweis vorsitzenden einstimmigem beschluss zurückgewiesen entscheidung oberlandesgerichts kläger beschwerde erhoben nichtzulassung revision berufungsentscheidung beanstandet hilfsweise beschluss oberlandesgerichts rechtsbeschwerde eingelegt begründung rechtsmittel kläger ausgeführt ver fahren entschädigungsgerichten seien abs zpo fassung zivilprozessreformgesetzes juli bgbl anwendbar seien insoweit grundsätze heranzuziehen bundesgerichtshof für rückerstattungsverfahren aufgestellt demnach müsse nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteil statthaft berufungsgericht vernehmung kläger angebotenen sachverständigen zeugen zureichenden grund abgelehnt amtsermittlungspflicht gehörserheblichen weise verletzt kläger dezember verstorben witwe erbin führt rechtsstreit rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof fort zpo ii rechtsmittel klägerin zurückweisung berufung rechtsvorgängers beschlusswege unstatthaft verfahren entschädigungsgerichten finden abs beg vorschriften abs zpo sinngemäß anwendung bgh beschl juli ix zb oberlandesgericht infolgedessen gehindert voraussetzungen abs satz zpo über berufung verstorbenen klägers einstimmigen beschluss befinden gesetzlichen voraussetzungen beschlussentscheidung oberlandesgericht schreiben vorsitzenden oktober geprüft bejaht weitere begründung zurückweisungsbeschlusses november abs satz zpo erforderlich rechtliche berprüfung voraussetzungen abs satz zpo revisionsgericht findet statt zurückweisungsbeschluss gemäß abs zpo unanfechtbar bundesgerichtshof verwehrt gehörsrüge klägerin sachaufklärung oberlandesgerichts verfahrensrechtlich daraufhin überprüfen ladung kläger benannten zeugen verfahrensgrundrechtlich zureichenden gründen unterblieben kläger jedenfalls gelegenheit hinweis vorsitzenden dargelegten bedenken eignung beweisantritts stellung nehmen davon abgesehen rechtsmittelbegründung klägerin gleichwohl behauptete verletzung rechtlichen gehörs unanfechtbaren beschluss berufungsgerichts konnte inkrafttreten anhörungsrügengesetzes dezember bgbl verfassungsbeschwerde geltend gemacht bverfge außerordentliche nichtzulassungsbeschwerde grunde ebenfalls statthaft vgl bverfge dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg trier entscheidung wg olg koblenz entscheidung wg'],['Soon']]
  3032. [['bundesgerichtshof beschluss patanwz september rechtsstreit bundesgerichtshof senat für patentanwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richter bauner dr grabinski patentanwälte rohr dr weller september beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats für patentanwaltssachen oberlandesgerichts münchen mai unzulässig verworfen kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe beklagte bescheid oktober form widerspruchsbescheids dezember kläger begehrte befreiung kanzleipflicht inland versagt klage bescheid oberlandesgericht kläger mai zugestelltem urteil abgewiesen kläger beantragt berufung urteil zuzulassen antrag gemäß satz pao verbindung abs satz abs satz vwgo unzulässig verwerfen antragsbegründung innerhalb hierfür vorgesehenen frist zwei monaten eingegangen frist begann zustellung vollständigen urteils lief juli montag ab kostenentscheidung beruht abs satz pao verbindung abs vwgo streitwertfestsetzung abs pao verbindung abs gkg kessal wulf bauner rohr grabinski weller vorinstanzen olg münchen entscheidung pata'],['Soon']]
  3033. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache alias wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak prof dr schmitt bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten schuldig gesprochen fällen person über jahre betäubungsmittel gewerbsmäßig unerlaubt person jahren abgegeben tateinheitlich hierzu fällen person über jahre person jahren bestimmt betäubungsmitteln unerlaubt handel treiben sowie weiteren fall raubes hierwegen einbeziehung anderweit verhängter strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegten revision rügt staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts beanstandet annahme minder schwerer fälle abs btmg fällen sowie urteilsgründe begründung wirksam einzelstrafaussprüche fällen sowie urteilsgründe sowie gesamtstrafenausspruch beschränkte strafmaßrevision staatsanwaltschaft unbegründet anwendung abs btmg für minder schwere fälle vorgesehenen strafrahmens hält rechtlicher nachprüfung stand strafzumessung frage gehört minder schwe rer fall vorliegt unterliegt eingeschränktem umfang berprüfung revisionsgericht grundsätzlich sache tatrichters grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen umständen bestimmendes gewicht beimisst wesentlichen beurteilung überlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl bgh urt april str revisionsgericht darf gesamtwürdigung vornehmen nachprüfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh njw stv urt november str fall trifft angeklagte fall urteilsgründe initiative ergriffen minderjährigen zeugen mo haschisch zweck weiterverkaufs angeboten hierauf ging zeuge bereitwillig gelegenheit bot zusätzlich kostenlos betäubungsmittel für eigenkonsum erlangen strafkammer wesentlichen umstände erwägungen strafrahmenwahl einbezogen erforderliche gesamtwürdigung vorgenommen annahme minder schwerer fälle überschreitet jedenfalls hierbei zukommenden beurteilungsspielraum verschärfung strafrahmens abs btmg art nr gesetzes nderung arzneimittelrechtlicher vorschriften juli bgbl vorliegenden fall anwendbar stpo abs stgb bildung nachträglichen gesamtfreiheitsstrafe abs stgb weist ergebnis durchgreifenden rechtsfehler ausweislich urteilsgründe angeklagte strafbefehl amtsgerichts neuwied august wegen diebstahls drei fällen geldstrafe tagessätzen je verurteilt worden angefochtene urteil teilt indes einzelstrafen frühere tatrichter gebildeten gesamtstrafe zugrunde gelegt stattdessen strafkammer vorgenannte geldstrafe gemäß abs stgb einbezogen rechtsfehlerhaft einbeziehung gesamtstrafenfähigen vorverurteilung gesamtstrafe erforderlich jeweils verhängten einzelstrafen konkret bezeichnen sofern tatrichter abs satz stgb gebrauch macht auflösung früher gebildeten gesamtstrafe neu auszusprechende gesamtfreiheitsstrafe einbezogen bgh nstz beschl juli str senat jedoch ausschließen fehler gesamtstrafenausspruch gunsten ungunsten angeklagten ausgewirkt frau vrinbgh prof dr rissing van saan wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  3034. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann juli beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen streitwert für revision klägers festgesetzt gründe august geborene mithin rentenferne kläger wendet umstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes länder vbl erteilte satzungsänderung überprüfte startgutschrift landgericht soweit für revision klägers interesse zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise berücksichtigung verschiedener rechenparameter ermit tlung startgutschrift zusatzrente gerichtete klage abgewie sen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt kläger klaganträge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen für zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klägers gerügten gehörsverstöße liegen erster linie erhobenen vorwurf klägers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskürzung versicherten unverhältnismäßig ber ufungsgericht auseinandergesetzt gerügte nichterhebung angebotenen beweises über auswirkungen näherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgu tschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaft weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil märz iv zr bghz rn entsprechendes gilt anspruch klägers gerichtliche bestimmung bergangsregelung derzeit besteht senatsurteil januar iv zr betrav rn für rüge berufungsgericht ehörswidrig gewährung zusatzrente betravg anwartschaftsstand ende dezember abzielenden argumentation klägers befasst wonach ar beitsverhältnis ausgeschiedener arbeitnehmer zusatzrente zeitpunkt gültigen steuerrecht erhalte somit besser renteneintritt diensttreuer arbeitnehmer gestellt absoluten revisionsgrund nr zpo revision klägers schließlich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwägungen klägerischen begehren zurückgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  3035. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo abs abs satz senat neigt auffassung besondere unterbrechungsfrist elf tagen abs satz stpo neue dreiwochenfrist abs stpo nunmehr revisible ordnungsvorschrift anzusehen bgh beschluss november str lg hamburg str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen gewerbs bandenmäßiger fälschung zahlungskarten garantiefunktion strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg märz abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü revisionen angeklagten unbegründet sinne abs stpo gilt für rüge beanstandet urteil märz sei verstoß abs satz stpo später elften tag schluss verhandlung februar verkündet worden neben bundesanwaltschaft hinweis bgh stv geäußerten bedenken zulässigkeit rüge senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen urteil rechtsfehler beruht abs stpo ausschluss nämlich möglich dienstliche ußerung vorsitzenden diesbezügliche eintragung terminsrolle entschädigungsfestsetzungen für schöffen berzeugung senats belegt abschließende urteilsberatung märz sicher innerhalb frist abs satz stpo stattgefunden vgl rgst bgh stv abgesehen davon bestehen durchgreifende bedenken neuregelung über höchstgrenze regelmäßigen unterbrechungsfrist abs stpo verstoß nunmehr kürzere fristbemessung abs satz stpo überhaupt bedeutsam erachtet unterschiedliche fristenregelung erscheint unstimmig zumal nichtwahrung frist abs satz stpo kurzen wiedereintritt verhandlung urteilsverkündung weiteres unbedenklich umgehen legt nahe fällen art freilich wünschenswerte korrektur gesetzgeber besondere fristenregelung abs satz stpo nunmehr diejenige abs stpo selbstverständlich überschritten darf ordnungsvorschrift werten deren verletzung allein urteil niemals sinne abs stpo beruhen konkret mögliche beruhensausschluss macht neben zulässigkeitsbedenken entscheidung wegen verfahrensrüge entsprechende tragende begründung möglich verfahrensweise abs stpo entgegensteht basdorf häger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3036. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs bgb nr anlässlich verfahrens genehmigung erbausschlagung für minderjähriges kind entgegennahme genehmigungsbeschlusses sinne abs famfg ergänzungspfleger bestellen voraussetzungen für entziehung vertretungsmacht bgb festgestellt bgh beschluss februar xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle september aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten beschluss amtsgerichts hannover februar aufgehoben gerichtsgebühren erhoben gründe für betroffene minderjährige kind vormund bestellte jugendamt stadt beteiligte folgenden vormund begehrt gerichtliche genehmigung für kind erklärten erbausschlagung nachlassangelegenheit amtsgericht für minderjährige kind ergänzungspflegschaft entgegennahme erlassenden beschlusses für erklärung rechtsmittelverzichts bzw einlegung rechtsmittels beschluss für minderjährigen angeordnet oberlandes gericht beschwerde vormunds zurückgewiesen hiergegen wendet vormund zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung instanzgerichtlichen entscheidungen beschwerdegericht entscheidung famrz veröffentlicht bezugnahme begründung eigenen vorangegangenen entscheidung olg celle rpfleger folgendes ausgeführt abs satz bgb erhalte wer elterlicher sorge stehe für angelegenheiten deren besorgung eltern verhindert seien pfleger verhinderung eltern alleinsorgeberechtigten elternteils sei gemäß abs satz bgb ivm abs bgb insbesondere gegeben interesse betroffenen kindes interesse kindesmutter erheblichem gegensatz stehe fehle vorliegend interessengegensatz alleinsorgeberechtigte kindesmutter sei entgegennahme beschlusses erbausschlagung familiengericht genehmigt gehindert abs famfg sei beschluss genehmigung rechtsgeschäfts gegenstand demjenigen bekanntzugeben für rechtsgeschäft genehmigt vorschrift trage rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rechnung wonach beteiligten möglichkeit eingeräumt müsse entscheidung rechte betreffe wort kommen vgl bt drucks verfahren könne gewährung rechtlichen gehörs genehmigung rechtsgeschäfts vertreter entscheidung rechten betroffenen wahrgenommen bekanntgabe familiengerichtlichen genehmigung erbausschlagung sorgeberechtigten elternteile genüge daher anforderungen abs famfg bestellung verfahrensbeistands komme milderes mittel statt anordnung ergänzungspflegschaft betracht zumal gesetzlicher vertreter kindes sei grundsätzlichen beurteilung sei vorliegenden fall festzuhalten tatsache streitfall betroffene kind seinerzeitigen verfahren elternteil vertreten worden infolgedessen berprüfung antrages elternteils gegangen sei nunmehr vertretung jugendamt vorliege genehmigung antrags rede stehe ergäben rechtlich erheblichen abweichungen ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand gemäß nr bgb bedarf vormund ausschlagung erbschaft genehmigung familiengerichts abs famfg beschluss genehmigung rechtsgeschäfts gegenstand demjenigen bekanntzugeben für rechtsgeschäft genehmigt gemäß abs satz bgb ivm abs famfg angeordneten vormundschaft geschäftsunfähige vormund vertreten bgb familiengericht mund vertretung für einzelne angelegenheiten für bestimmten kreis angelegenheiten entziehen interesse mündels interesse namentlich vormunds erheblichem gegensatz steht beschwerdegericht getroffenen feststellungen fehlt voraussetzungen für entziehung vertretungsmacht gemäß abs bgb hinsichtlich bekanntgabe genehmigungsbeschlusses bzw bekanntgabe folgenden konsequenzen einlegung rechtsmittels erklärung rechtsmittelverzichts frage fällen vorliegenden art denen genehmigung erbausschlagung für minderjähriges kind geht entgegennahme genehmigungsbeschlusses sinne abs famfg rechtsmitteleinlegung erklärung rechtsmittelverzichts bestellung ergänzungspflegers bedarf allerdings umstritten vertreten mind
  3037. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kindug art abs zpo abgrenzung abänderungsklage zpo korrekturklage zpo fällen übergangsrechtlichen dynamisierungsverfahrens unterhaltstiteln art abs kindug bgh urteil oktober xii zr olg stuttgart ag freudenstadt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke fuchs dr ahlt dr v� zina für recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt herabsetzung unterhalts aufgrund vereinfachten verfahren art kindug geänderten jugendamtsurkunde beklagten zahlen märz geborene beklagte sohn klägers nichtehelichen beziehung schüler wohnt mutter betreut versorgt kläger verheiratet ehe geborenes kind hervorgegangen ehefrau klägers lehrerin öffentlichen dienst kläger geschäftsführer alleiniger gesellschafter gmbh fahrschule betreibt gehalt belief dm rund verpflichtete kläger jugendamtsurkunde beklagten regelunterhalt zuzüglich betrages bezahlen kläger hiergegen erhobene abänderungsklage wurde urteil amtsgerichtes unbegründet abgewiesen berufung klägers hiergegen wurde landgericht zurückgewiesen dezember verpflichtete kläger ersetzung früheren unterhaltstitels urkunde jugendamts beklagten regelunterhalt zuzüglich zuschlags vollendung lebensjahres bezahlen hierauf wurde mutter bezogene kindergeld hälfte angerechnet kläger unterwarf außerdem sofortigen zwangsvollstreckung urkunde antrag beklagten änderte amtsgericht beschluß oktober urkunde dezember gemäß art kindug dahingehend ab daß kläger beklagten ab juli monatlich jeweiligen regelbetrags altersstufe gemäß regelbetrag verordnung abzüglich anzurechnendes hälftiges kindergeld für erstes kind unterhalt bezahlen rechtskraft beschlusses erhob kläger beklagten gemäß zpo klage ziel daß monatliche unterhalt ab juli jeweiligen regelbetrags altersstufe herabgesetzt monatlichen nettoeinkommen dm eigenbedarf monatlich dm unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei kindern mehr dm bezahlen könne familiengericht klage zpo für zulässig erachtet beschluß oktober dahingehend abgeändert daß kläger juli monatlich mehr jeweiligen regelbe trags abzüglich anzurechnendes hälftiges kindergeld für erstes kind bezahlen weitergehende klage abgewiesen urteil beklagte berufung ziel vollständigen klageabweisung eingelegt kläger wege unselbständigen anschlußberufung juli herabsetzung unterhaltsverpflichtung monatlich jeweiligen regelbetrags abzüglich anteiligen kindergelds höhe dm begehrt kläger hierzu vorgetragen gmbh zurückliegenden jahren verluste erwirtschaftet sei errichtung jugendamtsurkunde absehbar konkurs gmbh veräußerung fahrzeugen vereinbarung banken abgewendet können wonach brutto gehalt dm abzug steuern sozialabgaben lediglich dm ausbezahle rest gmbh darlehen verfügung stelle oberlandesgericht berufung beklagten amtsgerichtliche urteil geändert klage abgewiesen anschlußberufung klägers zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt kläger anschlußberufung erstrebtes ziel herabsetzung unterhalts regelbetrags abzüglich anteiligen kindergelds entscheidungsgründe revision klägers erfolg oberlandesgericht urteil famrz abgedruckt ausgeführt kläger könne vorliegenden fall rahmen klage zpo weder geltend sei höhe festgesetzten unterhalts regelbetrages leistungsfähig könne gehört daß unterhaltsrechtliche bedarf beklagten höher veranschlagen sei regelbetrag verweise art kindug aufgrund abs beschluß oktober ergangen abs für verfahren zpo sinn zweck abänderungsklage zpo bestehe jedoch darin pauschale unterhaltsfestsetzung vereinfachten verfahren ff zpo konkreten gegebenheiten einzelfalls anzupassen bedürfnis bestehe unterhaltshöhe verfahren art abs kindug anzupassenden titel geführt bereits geprüft worden sei würde zpo fällen dennoch anwenden wäre umstellung statischer al
  3038. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin möhring oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet gilt insbesondere für nahe liegende auslegung berufungsgericht ermächtigung schuldnerin begründung masseverbindlichkeiten insolvenzgericht gegeben vgl zusammenhängenden fragen inzwischen bgh urteil juni ix zr bghz weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  3039. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb märz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer beschlossen sofortige zivilsenats beschwerde oberlandesgerichts beschluß frankfurt main februar kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert dm gründe kläger klage feststellung begehrt daß arbeitsverhältnis parteien außerordentliche kündigung beklagten juli aufgelöst worden sei unveränderten konditionen fortbestehe beklagte widerklagend herausgabe dienstwagens sowie wechselfestplatte daten beklagten zugehörigen handbüchern verlangt landgericht teilurteil festgestellt daß arbeitsverhältnis außerordentliche hilfsweise schreiben erklärte ordentliche kündigung dezember aufgelöst wurde widerklage hinsichtlich dienstwagens stattgegeben erfolgloser berufung teilurteil eingelegte revision angenommen worden folgezeit beklagte widerklage herausgabe festplatte zurückgenommen landgericht demgemäß schlußurteil über kosten ersten rechtszuges entschieden kläger beklagten auferlegt hiergegen gerichtete berufung klägers berufungsgericht unzulässig verworfen verwerfungsbeschluß wendet kläger sofortigen beschwerde ii sofortige beschwerde klägers zulässig zpo unbegründet berufungsgericht verwerfungsbeschluß recht darauf gestützt daß isolierte anfechtung kostenschlußurteils gemäß abs zpo zulässig abs zpo anfechtung entscheidung über kosten unzulässig entscheidung hauptsache rechtsmittel eingelegt regelung verhindert daß rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen streits kostenentscheidung angefochtene sachentscheidung überprüfen muß sollen urteile vermieden vorentscheidungen mehr angefochten können für sachlich unrichtig erklärt hahn gesamten materialien zivilprozeßordnung aufl bd abt entwurfs normzweck abs zpo besteht unabhängig frage vorinstanz einheitlich über hauptsache kosten entschieden möglichkeit zpo gebrauch gemacht teilurteil über hauptsache schlußurteil über kosten entschieden für kostenschlußurteile vorangegangenem teilurteil hauptsache entspricht deshalb ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs daß isoliert angefochten können solange rechtsmittel vorangegangene teilurteil hauptsache anhängig fall gilt rechtsmittel kostenschlußentscheidung ergänzung rechtsmittels hauptsacheentscheidung bgh beschl november viii zb wm oktober viii zb wm st rspr berufungsgericht recht davon ausgegangen daß umdeutung berufung klägers sofortige beschwerde kostenentscheidung angefochtenen schlußurteil gemäß abs zpo betracht kommt umdeutung scheitert bereits daran daß kläger entscheidung entsprechend eigenen insoweit zutreffenden ausführungen berufungsbegründung be schwert berufungsgericht kostenentscheidung rücknahme anhängigen teils widerklage bezüglich festplatte ausschließlich lasten beklagten berücksichtigt röhricht hesselberger kurzwelly goette kraemer'],['Soon']]
  3040. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november ausspruch über vollstreckungsreihenfolge aufgehoben soweit vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden weitergehende revision verworfen angeklagte kosten revisionsverfahrens tragen jedoch gebühr drittel ermäßigt notwendigen auslagen beschwerdeführers revisionsverfahren drittel staatskasse tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln straftaten zwei gesamtfreiheitsstrafen jahr neun monaten sowie drei jahren neun monaten verurteilt außerdem angeordnet angeklagten entziehungsanstalt unterzubringen zwei jahre freiheitsstrafen unterbringung vollziehen revision angeklagten sachrüge beschlußtenor ersichtlichen erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo urteilsfeststellungen liegt angeklagten suchterkrankung sinne polytoxikomanie krankheitseinsichtig therapiemotiviert daß unterbringung entziehungsanstalt einschätzung landgerichts sinnvoll anordnung vorwegvollzuges freiheitsstrafe unterbringung angeklagten vollzug maßregel stgb hält rechtlicher nachprüfung stand tragfähige gründe dafür gesetzlich vorgesehenen vollstreckungsreihenfolge falle angeklagten abzuweichen führt strafkammer liegen hand richtschnur für frage vorwegvollzuges strafe ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes rehabilitationsinteresse verurteilten grundentscheidung gesetzgebers abs stgb möglichst umgehend behandlung süchtigen kranken rechtsbrechers begonnen ehesten dauerhaften erfolg verspricht gerade längerer strafdauer muß darum gehen angeklagten frühzeitig hang befreien strafvollzug verwirklichung vollzugszieles arbeiten abweichung regelabfolge vollzuges bedarf eingehender begründung steht besorgen daß maßregel anschließende strafvollzug maßregelerfolg zunichte könnte müssen dafür überzeugende grün de vorliegen vgl senat beschl januar str anforderungen landgericht bestimmte ausnahme gerecht fehlt person angeklagten bezogene würdigung umstände einzelfalles strafkammer begründet ansicht leichtere erreichbarkeit zwecks maßregel stgb allgemeinen erwägung unterbringung entziehungsanstalt sei verbunden schrittweisen lockerung vollzugs fortschreitender behandlung deren ende entlassung freiheit stehen solle wäre verfehlt behandlung angeklagten sofort beginnen abschluß angeklagten strafvollzug zurückzubringen ua allgemeine erwägung steht widerspruch gesetzlichen wertung abs stgb wonach regelfall zunächst maßregel vollziehen tatrichter gesetzlichen wertung entsprechenden reihenfolge aufgrund abs stgb abweichen muß einzelfall bezogenen tragfähigen erwägungen begründen aufgrund bisher verbüßten haft angeklagten sieht senat zurückverweisung sache ab läßt statt anordnung vorwegvollzuges entfallen abs stpo kosten auslagenentscheidung trägt umstand rechnung daß angeklagte rechtsmittel teilerfolg erzielt nack wahl schluckebier boetticher schaal'],['Soon']]
  3041. [['bundesgerichtshof vorsitzende strafsenats str verfügung strafsache wegen gefährlicher körperverletzung antrag angeklagten februar bestellung rechtsanwalts pflichtverteidiger rückzunehmen pflichtverteidiger bestellen zurückgewiesen gründe sachlicher grund für auswechselung pflichtverteidigers ersichtlich bestehen keinerlei anhaltspunkte für pflichtverletzung verteidigers revision ordnungsgemäß begründet behaupteten vertrauensverlust gestützte wunsch angeklagten neuen pflichtverteidiger für allein auswechselung rechtfertigen soweit angeklagte vertrauensverlust andeutungsweise auffassungsunterschieden über verteidigungsverhalten benennung zeugen begründet geben vernünftiger betrachtung anlaß rechtsanwalt mißtrauen begegnen aufgabe verteidigers beurteilen wann sinnvoll erscheint zeugen benennen verteidiger beistand stpo vertreter beschuldigten verlangt allseitig unabhängig halten anträge sonstige weise verfahren eingreift eigener verantwortung unabhängig frei weisungen angeklagten tun bghst karlsruhe märz dr schäfer vorsitzender richter bundesgerichtshof'],['Soon']]
  3042. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten dr ha urteil landgerichts mannheim september verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen revision angeklagten vorbezeich nete urteil maßgabe verworfen daß angeklagte betruges fällen geldfälschung schuldig kosten rechtsmittels tragen verfahren angeklagten fällen ii sowie urteilsgründe gemäß abs stpo vorläufig eingestellt insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last revision angeklagten vorbezeichnete urteil maßgabe verworfen daß angeklagte beihilfe betrug fällen betruges bankrotts schuldig angeklagte verbleibenden kosten revision tragen verfahren angeklagten fall ii urteilsgründe gemäß abs stpo vorläufig eingestellt fall ii urteilsgründe gemäß abs stpo vorwurf untreue beschränkt soweit verfahren eingestellt wurde fallen kosten notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last revision angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin geändert daß angeklagte beihilfe betrug fünf fällen falschen versicherung eides statt sowie untreue schuldig ausspruch über fällen ii urteilsgründe verhängten einzelstrafen über gesamtstrafe über anordnung berufsverbots aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht mannheim angeklagten freiheitsstrafen verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen angeklagten dr ha verfahrensrügen erhoben teils unzuläs sig abs satz stpo teils unbegründet übrigen stützen angeklagten revision jeweils sachrüge soweit senat verfahren gemäß abs abs stpo beschränkt tragen bisherigen feststellungen landgerichts entsprechenden schuld strafaussprüche ergänzende feststellungen erscheinen insofern möglich wären prozeßökonomisch für verurteilung angeklagten wegen beihilfe betrug fall ii urteilsgründe generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt daß möglicherweise doppelzählung falls ii handelt fall urteilsgründe verurteilung wegen falscher versicherung eides statt tateinheit bankrott überprüfbar landgericht zutreffenden schuldumfang ausgegangen feststellungen erscheint insbesondere möglich daß lediglich drei vermögensverzeichnis verschwiegenen anderkonten privatgeld angeklagten höhe dm befand demzufolge beiseite geschaffte vermögen summe beschränkte daß landgericht umstand strafzumessung entsprochen hätte dortigen erwägungen entnehmen soweit angeklagte klagten wegen hehlerei ange zunächst betrügerisch erlangten sparbrief verurteilt wurde fall ii lassen allerdings unklaren feststellungen landgerichts verstehen daß angeklagte verbriefte forderung ber gabe sparbriefs diejenige bank abgetreten angeklagte sparbrief anschluß erhielt wäre hätte bank gemäß abs satz bgb eigentum sparbrief rektapapier erworben daß betrug ursprünglich herbeigeführte rechtswidrige vermögenslage mehr bestünde somit aufrechterhalten könnte sachlage käme hehlerei mehr betracht hinsichtlich tateinheit untreue erfolgten verurteilung wegen parteiverrats fall ii urteilsgründe ergeben bisherigen feststellungen weise angeklagte firma iav gerade übung berufs rechtsanwalt beistand gedient daß nachteil mandantin angeklagten kollusiv zusammen wirkte stellt parteiverrat dar stgb schon erfüllt anwalt objektiv interesse partei handelt für besorgung deren geschäften tätig vgl bgh nstz cramer schönke schröder stgb aufl rdn senat angeklagten betreffenden schuldsprüche verfahrensbeschränkungen entsprechend geändert ii sachrügen allein revision angeklagten tei len rechtsfolgenausspruchs erfolg erörterung bedarf folgende revision angeklagten landgericht hinsichtlich verurteilung wegen betruges fällen festgestellt aa mittellose angeklagte wickelte großem umfang kapitalanlagegeschäfte ab dabei jedoch seit einzigen erfolgreichen geschäft gekommen späteste
  3043. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg gmbhg zulässigkeit vorabgesprochenen verwendung zusammenhang kapitalerhöhung kgaa inferenten über einlage hinaus erbrachten freiwilligen zahlung freie kapitalrücklage für tilgung schulden konzernschwestergesellschaft gegenüber inferenten blickwinkel umgehung kapitalschutzvorschriften bgh beschluss oktober ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen september zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet schuldentilgung mitteln weiteren sinn kapitalaufbringungsvorgang stammen vorgang handelt wirtschaftlich betrachtet inferentin forderungen kapitalaufbringungsvorgang stammenden mitteln bezahlen lässt anwendbarkeit umgehung kapitalschutzvorschriften dienenden regeln schon ansatz ausgeschlossen rücksicht verbale tatsächliche trennung echten einlagen darüber hinausgehenden freiwilligen zahlungen bergangszahlungen verschiedenen bankkonten kapitalschutzvorschriften berührt separaten konto bergangszahlungen schulden gesellschaften gruppe gegenüber gesellschaften gruppe beglichen frage verbuchung freiwilligen zahlungen entscheidungserheblich etwa fehlerhafte zuordnung tilgungswirkung gesellschafterleistung berührt näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg münchen entscheidung hko olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3044. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel märz strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern zwei fällen sexuellen mißbrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt einzelfreiheitsstrafen jahr jahr sechs monate sowie zwei jahre übrigen freigesprochen verurteilung gerichtete verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten führt aufhebung strafausspruchs übrigen unbegründet sinne abs stpo falle verurteilung wegen sexuellen mißbrauchs kindes abs stgb streicheln jährigen tatopfers scheide strafkammer begründung einzelfreiheitsstrafe jahr ausgeführt regelung stgb liegt entwicklungspsychologische annahme zugrunde sexuelle identität person fähigkeit über sexualleben bestimmen untrennbarer teil gesamtpersönlichkeit entwickelt äußere fremdbestimmte eingriffe kindliche sexualität besonderer weise geeignet entwicklung stören bislang negativen auswirkungen geschädigten erkennbar wurden abstrakte gefahr groß opfer oben genannten fall vorgenommenen handlungen entwicklung nachhaltig beeinflusst könnte konkreten fall liegt tatgeschehen bislang erst jahr zurück ausgeschlossen zukünftig erheblich folgewirkungen eintreten angeklagte geschädigte erwachsene freundin behandelt außerdem bestand beziehung angeklagten geschädigten empfundenes erhebliches ungleichgewicht grund sexuellen unerfahrenheit beziehung angeklagten gehemmt fühlte befürchtete gegenüber sexuell richtig verhalten ausführungen lassen besorgen daß landgericht angeklagten unzulässigerweise abs stgb strafzweck stgb schutz ungestörten sexuellen entwicklung kindes liegt st rspr vgl bgh stv tröndle fischer stgb aufl rdn strafschärfend angelastet übrigen lassen ausführungen besorgen daß strafkammer verkannt daß zweifelssatz uneingeschränkt für strafzumessung gilt vgl bgh stv gericht jahr sicheren feststellungen über folgen tat treffen darf lasten angeklagten auswirken nachteil angeklagten bloße vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender spätfolgen tat gestützte strafzumessung unzulässig vgl bgh nstz stv vgl tröndle fischer aao rdn fall verhängte freiheitsstrafe jahr somit bestand aufhebung einzelstrafe führt aufhebung einzelstrafen fällen sowie gesamtfreiheitsstrafe senat ausschließen daß rechtsfehler höhe strafen ausgewirkt rissing van saan detter rothfuß bode roggenbuck'],['Soon']]
  3045. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter basdorf richter dr ernemann dr schmidt räntsch rechtsanwalt dr wüllrich rechtsanwältinnen dr hauger kappelhoff mündlicher verhandlung september beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs berlin juli zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller wurde juni rechtsanwaltschaft zugelassen august wurde antragsgegnerin zentralen schuldnerverzeichnis amtsgerichts sch darüber unterrichtet antragsteller sieben haftbefehle abgabe eidesstattlichen versicherung erlassen worden denen titulierte forderungen mehr mio zugrunde lagen angehörte antragsteller teilte handele wesentlichen forderungen auseinandersetzung früheren sozietät absichten möglichkeiten rückführung haftbefehlen zugrunde liegenden verbindlichkeiten äußerte bescheid november widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid wurde antragsteller november zugestellt dagegen antragsteller januar antrag gerichtliche entscheidung gestellt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung antragsfrist beantragt anwaltsgerichtshof wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen dagegen richtet sofortige beschwerde antragstellers aufhebung fünf sieben haftbefehle möglichkeit darlegt rechtskräftig titulierte verbindlichkeiten über mio monatliche zahlungen zusammen abstandszahlungen zusammen vergleichsweise bereinigen ii rechtsmittel zulässig abs fgg abs nr abs satz brao bleibt sache erfolg versäumung abs brao bestimmten frist stellung antrags gerichtliche entscheidung antragsteller abs fgg gemäß abs brao entsprechende anwendung findet senat beschl januar anwz brak mitt antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag gerichtliche entscheidung binnen zwei wochen beendigung hindernisses stellt tatsachen wiedereinsetzung begründen glaubhaft macht voraussetzungen anwaltsgerichtshof ergebnis recht verneint antragsteller wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt erst januar davon erfahren beabsichtigte antrag gerichtliche entscheidung gestellt worden zeitpunkt kommt für berechnung wiedereinsetzungsfrist maßgeblich vielmehr zeitpunkt beteiligte verfahrensbevollmächtigter anwendung gebotenen sorgfalt hätte erkennen können müssen rechtsmittelfrist versäumt bgh beschl mai viii zb njw beschl november xii zb njw rr dezember antrag gerichtliche entscheidung spätestens ablauf dezember anwaltsgerichtshof eingereicht worden antragsteller konnte angesichts bedeutung sache für spätestens dezember entsprechenden nachricht verfahrensbevollmächtigten hierüber rechnen nachricht erfolgt dezember nachfrage verfahrensbevollmächtigten angezeigt versäumnis offenbar geworden wäre notwendigen schritte hätten ergriffen können unterblieben wäre möglich antragsteller schon länger erkrankt erkrankung eidesstatt lichen versicherung senat januar zwei beschwerlichen reisen gehindert erst de zember verschlimmert versäumung antragsfrist unverschuldet antragsteller gebotenen sorgfalt fehlen lassen aa davon abgesehen verfahrensbevollmächtigten unmittelbar beauftragen hätte nahe gelegen stellung antrags gerichtliche entscheidung für bereits erwähnt existentieller bedeutung angesichts bevorstehenden weihnachtsfeiertage verzögerungen absehbar beauftragung antragsteller möglich hätte verfahrensbevollmächtigten etwa anrufen besuchen unweit entfernt liegenden aufsuchen können stattdessen umständlicheren risikoträchtigeren bermittlungsweg wählte hätte fall vergewissern müssen antrag fristgerecht gestellt worden bb wäre geboten ausbleiben reaktion verfahrenbevollmächtigten ablauf antragsfrist stand für antragsteller entscheidenden angelegenheit nachzufragen anlass nachfrage bestand schon dezember antragsteller ei
  3046. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli gemäß abs stpo schuldspruch dahingehend abgeändert angeklagte wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe wegen totschlags tateinheit besitz führen halbautomatischen kurzwaffe weiterer tateinheit zweifacher bedrohung verurteilt gesamten strafausspruch ausnahme wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe verhängten einzelstrafe neun monate freiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen erwerbs besitzes halbautomatischen kurzwaffe wegen mordes tateinheit führen besitz halbautomatischen kurzwaffe wegen bedrohung zwei fällen jeweils tateinheit führen halbautomatischen kurzwaffe schuldig gesprochen lebenslange freiheitsstrafe gesamtstrafe erkannt ferner schusswaffe eingezogen revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen staatlicher unterstützung handel schrott autos lebende zierliche damals jahre alte angeklagte ließ anfang vermittlung dritter zeugin zustehen pkw audi öffentlichen straßenverkehr verwandter angeklagten verursachte fahrzeug fremdschaden erhöhung zeugin geschuldeten versicherungsprämie führte deren ausgleich kam meinungsverschiedenheiten angeklagten zeugin angeklagte versprach intervention dritter schaden höhe euro zahlung versicherung auszugleichen juni begaben zeugen sowie später getötete spielothek erinnerten ange klagten zahlung darüber angeklagte verärgert erklärte indes einverstanden cafe classic bar kommen zeugin über angelegenheit nochmals reden zahlen angeklagte erschien unterredung bermacht ua begleitung fünf weiteren männern neu eingetroffenen begaben zielstrebig hinterraum gaststätte zeugin unterstützer warteten angeklagte bot aggressi vem tonfall zahlung monatlichen raten euro zeugin erhob lehnte angebot ab darüber erregte angeklagte trat zeugin ca heran äußerte laut aggressiv überhaupt geld geben zeuge schaltete stritt angeklagten zeugin fürchtete körperlichen angriff angeklagten erklärte zahlungen gänzlich verzichten beruhigte angeklagten erhob stellte schlichtend wi dersacher packte deutlich kleineren angeklagten weste angeklagte konnte lösen nahm moment zwei metern entfernung wortlos erhebenden kg schweren wahr entschloss töten verhindern für zeugin partei ergreifen gewalttätig nähern würde befürchtete einfachen kör perlichen auseinandersetzung trotz begleiter kräftemäßig unterliegen bevor jemand helfen konnte erhebliche blessuren davonzutragen umsetzung situativ gefassten tatentschlusses zog angeklagte unvermittelt mitgeführte pistole hinteren rechten hosenbund feuerte zwei schüsse zeitpunkt gegenwärtigen angriffs person versehendes feuerüberfall schutzloses opfer ab kenntnis handlungsdefizite bewusst nutzend billigte rechnete wenige meter entfernten tödlich treffen ua jahre alte verstarb infolge beiden brust bauch eingedrungenen geschosse angeklagte richtete tresenraum pistole zeugin schrie wiederholt umbringen sodann rich tete angeklagte waffe zeugen drohend willst schieße ua fragte landgericht hält getöteten für arglos auseinandersetzung eingemischt ua festgestellten tatumständen leitet schwurgericht ab schussabgabe bestreitende angeklagte bewusst ahnungslosigkeit gegenüber angriff schutzlosen menschen überraschen ua landgericht hinsichtlich beiden bedrohungen tateinheit verstößen waffengesetz tatmehrheit angenommen jeweils acht monate freiheitsstrafe erkannt wegen erwerbs besitzes eingezogenen pistole tatwaffe zudem freiheitsstrafe neun monaten erkannt verfahrensrügen bleiben gründen antragsschrift generalbundesanwalts märz erfolglos indes halten schuldspruch wegen mordes annahme tatmehrheit hinsichtlich bedrohung
  3047. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern richterablehnung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen ablehnungsgesuch vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr krehl dr berger dr eschelbach verworfen anhörungsrüge verurteilten senatsbeschluss februar kosten zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten beschluss februar gemäß abs stpo verworfen hiergegen richtet ablehnung mitwirkenden senatsmitglieder wegen besorgnis befangenheit verbindung neuen verteidiger angebrachten anhörungsrüge mai verletzung hinweispflichten bezug vorgänge bezüglich geschäftsplanmäßigen zuweisung vorsitzenden strafsenat geltend gemacht verurteilte dabei erklärung nichteinhaltung frist gemäß stpo geltend gemacht erst nachträglich mitgefangenen davon erfahren streit ordnungsgemäße besetzung senats beim bundesgerichtshof gegeben erst nachträgliche beratung seitens neuen verteidigers davon kenntnis erlangt besetzungseinwand eröffnen könnte ablehnungsgesuch verurteilten verspätet daher unzulässig abs nr stpo entscheidet gericht über revision außerhalb hauptverhandlung beschlusswege ablehnungsgesuch entsprechender anwendung abs satz stpo solange statthaft vorgebracht entscheidung ergangen gilt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs ablehnung anhörungsrüge stpo verbunden vgl bgh beschlüsse februar str nstz august str nstz januar str november str august str nstz rr mai str nstz rr januar str meyer goßner stpo aufl rn regelung stpo revisionsgericht möglichkeit geben verstoß anspruch rechtliches gehör erneute sachprüfung abzuhelfen rechtsbehelf dient indes unzulässigen ablehnungsgesuch unzutreffende behauptung verletzung rechtlichen gehörs geltung verschaffen bgh beschlüsse november str bghr stpo abs letzten wort februar str aao antrag verurteilten entscheidung über ablehnungsgesuch berufenen gerichtspersonen namhaft nachzukommen abs satz stpo findet anwendung ablehnungsgesuch ausscheiden abgelehnten richter abs satz stpo unzulässig verwerfen bgh beschluss februar str aao bgh beschluss oktober str bghr stpo abs satz besetzungsmitteilung anhörungsrüge jedenfalls unbegründet verletzung rechtlichen gehörs vorliegt senat entscheidung verfahrensstoff verwertet verurteilte gehört worden wäre verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteten rechts gesetzlichen richter anhörungsrüge stpo geltend gemacht vgl senat beschlüsse dezember str mwn märz str offen gelassen bgh beschluss märz str becker schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  3048. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts verteidigers nebenklägervertreters februar beschlossen verfahren eingestellt staatskasse trägt kosten verfahrens jedoch davon abgesehen notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen verpflichtet für erlittene strafverfolgungsmaßnahmen entschädigen gründe landgericht münchen ii angeklagten august wegen bedrohung tatmehrheit versuchtem totschlag gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zehn monaten verurteilt während verfahrens über revision angeklagten januar verstorben verfahren stpo einzustellen vgl bgh beschluss juni str bghst angefochtene urteil gegenstandslos aufhebung bedarf bgh beschluss august str bghr stpo abs verfahrenshindernis kostenentscheidung fall todes angeklagten denjenigen grundsätzen erfolgen einstellung wegen verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden vgl bgh beschluss september str rn bghst abgedruckt deshalb fallen auslagen staatskasse abs stpo last jedoch abs satz nr stpo davon abgesehen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse aufzuerlegen angeklagte deshalb rechtskräftig verurteilt tod verfahrenshindernis eingetreten wäre deshalb unbillig staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen vgl bgh beschluss juni str bghst verurteilung angeklagten wegen bedrohung tatmehrheit versuchtem totschlag hätte bestand gehabt angeklagte entscheidung revisionsverfahren verstorben wäre umfassende nachprüfung landgerichtlichen urteils senat näher ausgeführten sachrüge begründete revision angeklagten schuldspruch angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben aa senat entscheidung blick genommen sache termin durchführung revisionshauptverhandlung bestimmt zusätzliche rechtliche gesichtspunkte erfolgsaussichten revision angeklagten betreffen konnten sprache hätten kommen können kostenentscheidung berücksichtigen können senat verfahrensbeteiligten gelegenheit stellungnahme gegeben vgl bgh beschluss mai str becker nstz rr davon gebrauch gemacht bb senat berücksichtigt generalbundesanwalt zuschrift november beantragt urteil landgerichts gemäß abs stpo aufzuheben soweit angeklagte wegen versuchten totschlags verurteilt worden vertretene auffassung beweiserwägungen landgerichts tötungsvorsatz seien tragfähig teilt senat indes urteilsfeststellungen hielt angeklagte beiden händen eispickel schrie mehrfach aufgebracht lautstark tochter worten derschlag di mitm pickel sodann hob eispickel ausholenden bewegung über kopf zog sofort fließenden bewegung zeitliche verzögerung kraftvoll unten richtung kopfes tochter deshalb getroffen wurde freund tochter stand geistesgegenwärtig nahezu gestrecktem arm stiel eispickels ergriff angeklagten entriss freund tochter schlag abwärtsbewegung abfangen konnte pickelaufsatz zentimeter kopf tochter entfernt ausgehend feststellungen grundlage gesamtschau bedeutsamen umstände tat persönlichkeit angeklagten getroffene würdigung landgerichts angeklagte tötungsvorsatz gehandelt rechtlich beanstanden landgericht organisch bedingte persönlichkeitsstörung angeklagten umstand angeklagte tochter deren freund zunächst gehen aufgefordert blick genommen neben schuldspruch strafausspruch bestand gehabt hätte für kostenentscheidung bedeutung hängt frage staatskasse aufwendungen angeklagten auferlegt erfolgsaussichten eingelegten revision ab vgl bgh beschluss juli str maßgeblich insoweit allerdings strafzumessung lediglich ergangene schuldspruch bestand gehabt hätte bereits wäre unbillig staatskasse notwendigen aufwendungen angeklagten aufzuer legen vgl abs satz nr stpo hierfür hätte sogar genügt verfahren überhaupt schuldspruchreife geführt worden wäre vgl bverfg beschlüsse märz bvr njw mai bvr entschädigung für durchgeführten strafverfolgungsmaßnahmen insbesondere untersuchungshaft gemäß abs satz streg bereits deshalb ausgeschlossen angeklagte maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht brigen wäre entschädigung abs nr streg versagen erstattung nebenklägern entstandenen notwendigen ausla
  3049. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts köln april kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde beklagten unzulässig rechtsbeschwerde grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahrensgrundrechte beklagten verletzt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen beklagte glaubhaft gemacht verschulden gehindert frist begründung berufung einzuhalten vorgelegte schriftsatz märz geeignet unvermögen darstellung tag gefertigte berufungsbegründung rechtzeitig gericht zuzuleiten glaubhaft exakten angaben zeitpunkt ort auftretens plötzlichen erkrankung deren verlauf deren dauer erkennen lässt beklagte schon schriftsatz nachtbriefkasten landgerichts einzuwerfen praxis aufgehalten befunden erkennen zeitlichen angaben präzise genug krankheitsbedingten verhinderung beklagten telefax tag fristablaufs abzusenden auszugehen hieran ändert rückwirkend erstellte ärztliche attest märz beklagten für februar arbeitsunfähigkeit bescheinigt beklagte eigenen darstellung tag lage berufungsbegründung fertigen arbeitsunfähigkeit für begrenzten zeitraum vorgelegen wann zeitraum begonnen wann beendet ärztlichen bescheinigung entnehmen daher unergiebig kayser raebel grupp pape möhring vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  3050. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august klageerzwingungssache wegen vorwurfes betruges antragsteller az ws oberlandesgericht frankfurt main ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august beschlossen beschwerde antragstellers beschluss oberlandesgerichts frankfurt april az ws kosten unzulässig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo gründe weitere beschwerde anzeigeerstatters beschluss oberlandesgerichts frankfurt main april unzulässig beschlüsse verfügungen oberlandesgerichts abs satz stpo grundsätzlich unanfechtbar sieht abs satz halbsatz stpo ausnahme für bestimmte entscheidungen sachen denen oberlandesgerichte ersten rechtszug für verhandlung entscheidung sache durchführung hauptverhandlung erlass urteils zuständig klageerzwingungsverfahren oberlandesgericht erstes gericht sache befasst jedoch sinne abs satz halbsatz stpo ersten rechtszug zuständig vielmehr oberlandesgericht klageerhebung anordnet amts landgericht anfechtbarkeit entscheidungen oberlandesgericht klage erzwingungsverfahren trifft sieht gesetz senat beschluss mai ars ar nstz gilt für beschlüsse ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit unzulässig verworfen worden fischer appl bartel'],['Soon']]
  3051. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs treuhandkommanditist eigene anteile gesellschaft hält haftet verletzung aufklärungspflicht gegenüber anlagegesellschaftern gründungsgesellschafter verschulden verhandlungsgehilfen bgb zuzurechnen vorstrafen verwaltung vermögens anlagegesellschaft betrauten person jedenfalls offenbaren abgeurteilten straftaten art schwere geeignet vertrauen anleger zuverlässigkeit betreffenden person erschüttern bgh urteil juli ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren juni schriftsätze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte beitrittserklärungen oktober mai über mbh steuerberatungsgesellschaft händerin genden fonds kg folgenden frühere beklagte treu gmbh co prozesskostenfonds kg fol gmbh co prozesskosten einlagen höhe nebst agio gründungskommanditistin fondsgesellschaf ten deren geschäftsbesorgerin plementärin ag beklagte kom verwaltungs gmbh ige tochtergesell schaft beklagten deren vorstandsvorsitzender zugleich geschäftsführer verwaltungs gmbh beklagter angebot abschluss treuhandvertrages gab anleger aufgrund prospekts unterzeichnung vorformulierten beitrittserklärung ab fondsgesellschaft geschickt treuhänderin weitergeleitet angenommen wurde beitrittserklärung jeweils treuhänderin fondsgesellschaft beklagte februar anklage wegen mehrfacher untreue urkundsdelikten erhoben wurde ausweislich eintragungen bundeszentralregister mal vorbestraft kläger auffassung über vorstrafen beklagten treuhänderin hätte informiert müssen geschehen verlangt klage soweit bedeutung rückzahlung einlagen nebst agio zinsen abzüglich erhaltener ausschüttungen hinsichtlich beteiligung höhe nebst zinsen hinsichtlich höhe nebst zinsen insgesamt nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligungen sowie feststellung beklagten ersatz weiteren schäden verpflichtet landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt klage treuhänderin dagegen abgewiesen berufung klägers berufungsgericht klage treuhänderin statt gegeben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision treuhänderin ber deren vermögen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren eröffnet worden beklagte insolvenzverwalter rechtsstreit aufgenommen beantragt widerspruch insolvenztabelle angemeldete klageforderung für begründet erklären kläger beantragt revision zurückzuweisen vorsorglich bezugnahme anmeldung schadensersatzforderung beteiligung höhe nebst zinsen kosten insgesamt klageforderung höhe insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin insolvenztabelle festzustellen entscheidungsgründe revision erfolg allerdings berufungsgericht klage frühere beklagte recht für begründet erachtet gleichwohl berufungsurteil eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen klageanspruch zulässigen antragsänderung revisionsverfahren mehr berufungsgericht zuerkannten inhalt lauten rechtsstreit insoweit endentscheidung reif nachdem während revisionsverfahrens über vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet worden feststellungen treffen tatrichter obliegen nderung antrags beklagten eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin dahin widerspruch insolvenztabelle angemeldete klageforderung für begründet erklären revisionsinstanz zulässig vgl bgh beschluss juni viii zr zip geänderten antrag berufungsurteil aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen bisherigen feststellungen weder widerspruch beklagten unbegründet zurückgewiesen klageforderungen insolvenztabelle festgestellt können beklagte begründung aufnahme rechts
  3052. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle januar zurückgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat für gleichlautende güteanträge bereits entschieden entspricht güteantrag kläger dezember anlage anforderungen nötige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjährung abs nr bgb herbeizuführen senatsbeschlüsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hält senat nochmaliger berprüfung fest weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens kläger je hälfte tragen abs abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren beträgt herrmann tombrink reiter remmert pohl vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3053. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nutzungsrecht wesentlicher bestandteil eigentums schuldrechtlichen sondervereinbarung zugänglich bestätigung sen urt dezember ii zr zip gebrauchsvorteile miteigentum stehenden grundstücks mietzins vermietung stellplätzen stehen teilhabern aufgrund mitberechtigung gemeinsam nutzungen grundstück verbunden aufgrund sondervereinbarung einzelnen miteigentümern sondernutzungsrecht zugewiesen abs bgb garantiert beteiligung vorhandenen nutzungen bgh beschluss oktober ii zr lg berlin ag berlin mitte ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts berlin november beschluss zpo zurückzuweisen gründe zulassungsgründe liegen revision aussicht erfolg entgegen ansicht berufungsgerichts kommt formulierten rechtsfrage grundsätzliche bedeutung steht außer streit deshalb schon klärungsbedürftig innerhalb bruchteilsgemeinschaft grenzen abs bgb mehrheitsbeschluss teilhaber sondernutzungsrechte für einzelne teilhaber begründet können siehe insoweit bgh urt april zr njw staudinger langhein bgb rdn rdn münchkommbgb schmidt aufl rdn rechtsstreit wirft brigen rechtsfragen zulassung revision rechtfertigen würden beruht verfahrensverstoß lasten kläger revision aussicht erfolg berufungsgericht ergebnis zutreffend entschieden klägern beklagte anspruch abrechnung über verwaltung flurstücks auskehrung daraus ergebenden verwaltungsüberschusses sowie zahlung nebst zinsen zusteht anspruch kläger scheitert bereits daran nutzungsrecht flurstück zusteht fehlt nutzungsrecht beklagte über allein zustehenden nutzungen abrechnung erteilen berschuss auszukehren zugunsten kläger ergeben führt unbegründetheit stufenklage zahlungsanspruchs besagt bgb früchte gebrauchsvorteile miteigentum kläger stehenden grundstücks worunter vermietung stellplätze erzielte mietzins fällt teilhabern aufgrund mitberechtigung gemeinsam zustehen miteigentum stehenden grundstück nutzungen verbunden jedoch bgb geregelt vorausgesetzt staudinger langhein aao rdn abs bgb garantiert beteiligung vorhandenen nutzungen münchkommbgb schmidt aao rdn aufgrund vereinbarungen klägern beklagten geschlossenen kaufverträgen denen bruchteilseigentum flurstück erworben nutzungsrecht flurstück mitübertragen worden gemäß abs jeweiligen kaufvertrages beklagten verblieben derartige vertragliche vereinbarung widerspricht entgegen ansicht revision abgeschlossenen katalog sachenrechts dinglichen zuordnung eigentums rein schuldrechtliche vereinbarung nutzungsrecht veräußernden beklagten belassen geändert gibt zwingenden gesetzlichen vorschriften derartige vereinbarung ausschließen nutzungsrecht wesentlicher bestandteil eigentums schuldrechtlichen sondervereinbarung zugänglich siehe sen urt dezember ii zr zip beklagten daher unbenommen nutzungsrecht erwerbern geschehen zusätzlich miteigentumsanteilen gesondert dafür ausgewiesenen kaufpreis veräußern soweit erwerb nutzungsrechts grundstückskäufern klägern wegen verbundenen erhöhten kaufprei ses gewünscht behalten eigenen wirtschaftlichen interesse vermietung stellplätze realisieren hinweis revisionsverfahren zurückweisungsbeschluss erledigt worden goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3054. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd abs hgb ausschluss gegenrechten anlegers aufklärungspflichtverletzung treuhandgesellschafters publikumspersonengesellschaft gegenüber anspruch treuhandgesellschafters freistellung inanspruchnahme gesellschaftsgläubiger anschluss bgh urteil juli ii zr wm bedeutung persönlichen gesellschaftsrechtlichen verflechtung treuhandgesellschafter gesellschaftsgläubiger fällen bgh urteil oktober iii zr olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter wöstmann hucke seiters dr remmert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bremen april zurückgewiesen anschlussberufung klägerin genannte urteil zivilkammer landgerichts bremen abgeändert beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz anteiligen darlehensbetrag seit mai zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen ausnahme anrufung örtlich unzuständigen landgerichts berlin verursachten mehrkosten klägerin last fallen rechts wegen tatbestand klägerin macht treuhandvertrag verbundenen beklagten anspruch anteilige befreiung darlehensverbindlichkeiten geltend denen persönlich haftende gesellschafterin geschlossenen immobilienfonds ausgesetzt beklagte beteiligte erklärung dezember einlage höhe dm zuzüglich agio gmbh co ohg folgenden fondsgesellschaft deren gegenstand erwerb grundstücken potsdam drewitz zwecke bebauung wohngebäuden geförderten freifinanzierten wohnungsbau gesellschaftskapital fondsgesellschaft wurde gesellschaftsvertrags dm festgesetzt gründungsgesellschafter gmbh folgenden geschäftsführende gesellschafterin sowie gmbh zugleich beklagte machte nr gesellschaftsvertrags vorgesehenen möglichkeit gebrauch über klägerin treuhandgesellschaft fondsgesellschaft beteiligen beitrittserklärung heißt einlage maßgabe nachgenannten bestimmungen treuhänderisch klägerin für gehalten treuhandvertrag entsprechend gemäß prospekt bekannten wortlaut schließe gesellschaft ab erkenne gesellschaftsvertrag fondsgesellschaft treuhandvertrag klägerin für verbindlich bekannt daß über verpflichtung leistung beitrittserklärung vereinbarten zahlungen hinaus mei nem sonstigen vermögen gegenüber gläubigern gesellschaft quotal entsprechend unserer kapitalmäßigen beteiligung gesellschaft hafte beitrittserklärung beklagten wurde fondsgesellschaft vertreten gmbh klägerin angenommen treuhandvertrag bestimmt treuhänder eigenen namen gesellschafter gebührt gesellschaftseinlage allein treugeber treuhänder für rechnung interesse treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen rechte pflichten treffen innenverhältnis ausschließlich treugeber nr gesellschaftsvertrags klargestellt klägerin beteiligung gesellschaft eigenen namen für fremde rechnung treuhänder treugeber erwerben halten sowie sämtliche daraus resultierenden rechte für treugeber wahrnehmen gesellschaftsvertraglichen rechte gesellschafter treugebern wahrgenommen können ferner sieht nr gesellschafter ausnahme geschäftsführenden gesellschafterin innenverhältnis für verbindlichkeiten gesellschaft quotal entsprechend kapitalmäßigen beteiligung haften bereits dezember wenige wochen beitritt beklagten fondsgesellschaft teilweisen finanzierung bauvorhabens rechtsnachfolgerin gmbh deren darlehensvertrag festlaufzeit märz über betrag dm verzinsung tilgungsrate jeweils ab april abgeschlossen erstinstanzlichen vortrag klägerin reichte darlehen höhe dm fondsgesellschaft zweiter instanz trug klägerin darlehen höhe dm fondsgesellschaft ausgezahlt januar trat rückzahlungsansprüche fondsgesellschaft darlehensvertrag sicherungshalber bank ab nachdem mieteinnahmen fondsgesellschaft über längeren zeitraum prospektierten erwartungen zurückblieben wirtschaftliche situation fondsgesell
  3055. [['bundesgerichtshof beschluss bjs stb januar ermittlungsverfahren wegen verdachts versuchten mordes beschwerde beschuldigten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten beschluß ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht neubrandenburg august iii qs beschwerdeführer haftbefehl wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung abs nr abs stgb erlassen untersuchungshaft angeordnet vorgeworfen august uhr eg nähe festplatzes gemeinschaftlich handlung versucht niederen beweggrund ausländerhaß vietnamesischen staatsangehörigen töten se vorsätzlich körperlich mißhandelt gesundheit beschädigt wobei körperverletzungen mittels gefährlicher werkzeuge mittels leben gefährdenden behandlung begangen worden sollen mündlichen haftprüfung ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschluß dezember bgs angeordnet daß haftbefehl landgerichts neubrandenburg august aufrechterhalten bleibt weiterhin vollziehen entscheidung richtet beschwerde beschuldigten aufhebung haftbefehls hilfsweise aussetzung vollzugs erstrebt abs stpo zulässige rechtsmittel unbegründet recht ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl landgerichts neubrandenburg august aufrechterhalten weiteren vollzug angeordnet strafgerichtsbarkeit bundes zuständigkeit ermittlungsrichters bundesgerichtshofes für haftprüfung ergibt abs stpo abs satz nr buchst abs gvg durchgreifende verfassungsrechtliche bedenken regelung abs satz nr buchst gvg bestehen mehrheitsmeinung rechtsausschusses deutschen bundestags bt drucks vgl hannich kk aufl gvg rdn schnarr mdr ff ff vgl eisenberg nstz ff beschwerdeführer mittätern last liegende verbrechen versuchten mordes vorschrift genannte katalogtat versuchter mord gewöhnlich allgemeinen kriminalität zuzuordnen daß für delikt grundsätzlich rechtsprechende gewalt gerichten bundesländer art gg ausgeübt tat august umständen bestimmt geeignet innere sicherheit bundesrepublik deutschland beeinträchtigen gene ralbundesanwalt unbestimmten rechtsbegriff vgl hierzu eisenberg nstz nachw besonderen bedeutung falles vertretbarer weise bejaht handelt hinblick wiederholungsgefahr gleichgesinnte ausland hervorgerufene besondere beachtung straftat bereich staatsschutzes für art abs gg abs gvg jgg strafgerichtsbarkeit bundes gegeben schließt menschenverachtender brutalität durchgeführten gewalttaten rechtsextremistischer gesinnung seit immer ausländische mitbürger begangen wurden wiederholenden straftaten schwerwiegenden folgen für opfer lediglich repräsentanten tätern gehaßten gruppe ausländer angegriffen friedliche zusammenleben deutschen ausländern empfindlich gestört ffentlichkeit insbesondere bundesrepublik deutschland lebenden ausländern allgemeines klima angst einschüchterung hervorgerufen innere sicherheit beeinträchtigende zweifel aufkommen sicherheitsorgane ausreichendem maße fähig entschlossen ausländischen mitbürger schützen außerdem lösen personen rechtsextremen gesinnung nachahmungseffekt folge immer schwerer beherrschbaren gefahr verbindung beschwerdeführers mittäter örtlichen rechtsextremistischen gruppen begleitumstände vorgeworfenen tat stellen ausreichende anhaltspunkte dafür dar daß tätern aufdrängenden auswirkungen straftat bewußt gewollt worden beschwerdeführer derzeitigen stand ermittlungen mittäterschaftlichen beteiligung rechtlich zutreffend versuchter mord tateinheit gefährlicher körperverletzung gewerteten angriff august vietnamesischen staatsangehörigen dringend verdächtig eingeräumt tatopfer zwei faustschläge geführt übrigen ergibt dringende tatverdacht insbesondere einlassungen mitbeschuldigten sowie anderweitig verfolgten unbeteiligten zeugin aussagen geschädigten wesentlichen punkten bestätigt anderweitig verfolgte beschwerdeführer ersten tatnahen ver nehmungen schwer belastet entgegen einlassung beschwerdeführer beginn mißhandlungen deren ende vietnamesen f�
  3056. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb genannte eintrittsmodell verbraucher zunächst kaufvertrag über spätere leasingsache finanzierung leasingvertrag abschließt vorschriften über verbundene verträge bgb af weder unmittelbar entsprechend anwendbar bgh urteil januar viii zr olg düsseldorf lg mönchengladbach viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit tätigkeitsbereich montage vorgeformten elementen gewerberegister eingetragen nachdem dahin bereich treppenmontage tätig schloss april folge insolvenz bisherigen haupt auftraggebers bezeichnung montage event service gmbh folgenden kr kläge rin personell verbundenen unternehmen kooperationsvereinbarung betreffend montage vertrieb wohnwagenschutzdächern daneben schloss beklagte klägerin kaufvertrag über schutzdach business trailer montageanhänger inkl komplettausstattung preis gleichzeitig unterzeichnete hinweis seit bestehenden gewerbebetrieb kr montage service für gekauften montageanhänger leasing folgenden leasinggesellschaft gerichteten antrag abschluss leasingvertrages restwertgarantie insoweit vorgesehen leasinggesellschaft anstelle beklagten kaufvertrag eintreten leasingantrag wurde jedoch leasinggesellschaft angenommen nachdem beklagte wenige tage später gegenüber vertragserklärungen sämtlich widerrufen folge erfüllung kaufvertrages verweigert landgericht zahlung kaufpreises nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten sowie feststellung annahmeverzugs gerichteten klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin stünden ansprüche kaufvertrag mehr beklagte widerruf abschluss leasingvertrages gerichteten willenserklärung berechtigt sei dadurch gemäß abs bgb juli geltenden fassung folgenden bgb af bewirkte wegfall willenserklärung abs bgb af wegfall bindung kaufvertrag folge gehabt letztgenannte vorschrift sei gemäß bgb af leasingtypische vertragsgestaltung gegebenen eintrittsmodells anwendbar kaufvertrag vornherein absicht geschlossen späteren zustandekommen korrespondierenden leasingvertrages über kaufobjekt leasinggeber kaufvertrag eintrete leasingnehmer entlassen fehle vertragsgestaltung typischen aufspaltung einheitlichen vertragsverhältnisses zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende verträge leasingnehmer selben zeit jeweils vertrag verpflichtet sei leasingvertrag widerrufen lebten getrennter betrachtung verträge ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen pflichten leasingnehmers bleibe vertrag gebunden allein hinblick vorgesehene zustandekommen leasingvertrages abgeschlossen schutzbedürfnis leasingnehmers sei deshalb fall demjenigen aufspaltung zwei zeitgleich geschlossene verträge vergleichbar gesetzesmaterialien zeigten gesetzgeber anwendbarkeit bgb fällen finanzierungshilfe falle finanzierungsleasings jedenfalls denjenigen konstellationen ausdrücklich gewünscht für möglich gehalten denen voraussetzungen vorschrift einzelfall erfüllt seien vertrag über lieferung ware leasingvertrag derart verknüpft sei leasinggeschäft ganz teilweise finanzierung vertrages diene beide verträge wirtschaftliche einheit bildeten sei fall beklagten angestrebte leasingvertrag ausschließlich finanzierung kaufvertrages über anhänger gedient allein objektive wirtschaftliche funktion leasingvertrages rechtfertige trotz fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender vertragsbindungen leasingnehmers entsprechende anwendung bgb hiervon ausge
  3057. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungernsternberg starck pokrant dr büscher beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision hätte ergebnis aussicht erfolg rüge berufungsurteil stelle berraschungsentscheidung dar verletze recht klägerin rechtliches gehör greift berufungsbegründung beklagte parteien rechtsstreits ergangene senatsurteil oktober zr grur wrp möbelklassiker akten gegeben klägerin deshalb ungeachtet einführung senatsvorsitzenden revision beruft ausreichend gelegenheit berufungsurteil zugrundeliegenden rechtsauffassung stellung nehmen vorbereitung mündlichen verhandlung tatsächliches vorbringen dementsprechend ergänzen verletzung rechts klägerin rechtliches gehör wäre zudem für ergangene entscheidung kausal vorbringen revisionsbegründung hinreichende grundlage für annahme störerhaftung beklagten entnehmen läßt klägerin trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm erdmann ungern sternberg pokrant starck büscher'],['Soon']]
  3058. [['ar vs bundesgerichtshof beschluss august beschwerdesache beschwerdegegner vertreten rechtsanwalt rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft frankfurt main beschwerdeführerin strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschwerde generalstaatsanwaltschaft beschluss oberlandesgerichts frankfurt main februar ziff aufgehoben antrag beschwerdegegners gerichtliche entscheidung bescheid generalstaatsanwaltschaft frankfurt main dezember zurückgewiesen beschwerdegegner trägt kosten verfahrens ü beschwerde wendet generalstaatsanwaltschaft beschluss oberlandesgerichts frankfurt main februar aufhebung beschwerdegegner ergangener vollstreckungsbescheide vollstreckungsbehörde verpflichtet worden beschwerdegegner beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts über reihenfolge vollstreckung neu bescheiden angefochtenen entscheidung liegt folgender sachverhalt zugrun de vielfach aufgrund straftaten zusammenhang betäubungsmittelabhängigkeit stehen vorbestraften beschwerdegegner wurde zunächst abs nr btmg zurückstellungsfähige gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten wegen diebstahls zwei fällen sowie computerbetrugs vier fällen urteil amtsgerichts kassel juni az js vollstreckt zweidrittelverbüßung juni notiert seither verbüßt beschwerdegegner btmg zurückstellungsfähige ursprünglich bewährung ausgesetzte widerrufene fünfmonatige gesamtfreiheitsstrafe wegen fahrens fahrerlaubnis zwei fällen urteil amtsgerichts kassel juni az js zweidrittelverbüßung oktober strafende november notiert daran anschließend vollstreckung landgericht marburg strafvollstreckungskammer zurückstellung gemäß btmg widerrufenen strafrests urteil landgerichts kassel januar sowie vollstreckung letzten drittels zunächst bewährung ausgesetzten widerrufenen ebenfalls gemäß abs nr btmg zurückstellungsfähigen freiheitsstrafe jahr sechs monaten urteil amtsgerichts kassel august letzten drittels strafe oben genannten urteil amtsgerichts kassel juni notiert gesamtstrafende mai berechnet beschwerdeführer mai nderung vollstreckungsreihenfolge dahingehend beantragt zunächst abs btmg zurückstellungsfähige strafe urteil amtsgerichts kassel juni vollstrecken sei beabsichtige nächstmöglichen zeitpunkt antrag zurückstellung vollstreckung btmg stellen antrag staatsanwaltschaft kassel bescheid juni abgelehnt dagegen gerichtete beschwerde landgericht fulda strafvollstreckungskammer einwendung abs stpo beschluss september verworfen sofortige beschwerde beschwerdegeg ners oberlandesgericht frankfurt main beschluss aufgehoben rechtsweg eggvg eröffnet sei weswegen zunächst generalstaatsanwaltschaft über vorschaltbeschwerde entscheiden daraufhin ergangenen verwerfungsbescheid generalstaatsanwaltschaft beschwerdegegner oberlandesgericht frankfurt main angerufen begründung zurückstellung strafe bereits zeitpunkt möglich sei zurückstellungsfähige strafe zwei dritteln verbüßt weitere vollstreckung unterbrochen sei hob oberlandesgericht vollstreckungsbescheide verpflichtete vollstreckungsbehörde beschwerdegegner beachtung rechtsauffassung erneut bescheiden zugleich gemäß eggvg rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen ii zulässige rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft entsprechend stellungnahme generalbundesanwalts sache erfolg vgl bgh beschluss august ar vs veröffentlichung bghst bestimmt wichtiger grund gemäß abs stvollstro abweichung absatz vorschrift geregelten reihenfolge vollstreckung gebietet liegt beschwerdegegner begehrte umkehr vollstreckungsreihenfolge frühere zurückstellung strafvollstreckung abs btmg erreicht steht entgegen wegen fahrens fahrerlaubnis zwei fällen ergangenen gesamtfreiheitsstrafe urteil amtsgerichts kassel juni weitere zurückstellungsfähige freiheitsstrafe vollstrecken vgl abs nr btmg zurück stellungsentscheidung kommt deshalb erst betracht abs satz nr abs stpo über reststrafenaussetzung strafen entschieden worden allgemeiner meinung darf strafvollstreckung gemäß btmg zurückgestellt verurteilten schon zeitpunkt zurückstellungsentscheidung weitere freiheitsstrafe vol
  3059. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar freiheitsentziehungssache beteiligten nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz zulassung abs satz famfg rechtsbeschwerde betroffenen inhaftierung zulässig rechtsbeschwerde beteiligten behörde verkürzung weiteren sicherungshaft bedarf zulassung abs satz famfg bgh beschluss februar zb lg bielefeld ag bielefeld zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter dr klein dr schmidt räntsch dr czub halfmeier leupertz beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld januar kosten unzulässig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffenen bestandskräftigen bescheid aufgegeben worden bundesgebiet ablauf november verlassen sicherung abschiebung juni sicherungshaft zuletzt ablauf dezember angeordnet worden danach angeordnete weitere sicherungshaft landgericht angefochtenen beschluss februar verkürzt ii rechtsbeschwerde beteiligten verkürzung weiteren sicherungshaft unzulässig beschluss zugelassen zulassung rechtsbeschwerde abs satz famfg zulässig anordnung sicherungshaft richtet gemeint rechtsbeschwerde betroffenen inhaftierung begründung vorschrift beschlussempfehlung brao novelle bt drucks für rechtsmittel beteiligten behörde verkürzung sicherungshaft richtet dagegen notwendigkeit zulassung bleiben liegt rechtsmittelbelehrung gesehen erster linie für betroffenen gedacht jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist verkürzte fortdauer sicherungshaft zulassung rechtsbeschwerde einlegen konnte antrag erlass einstweiligen anordnung erledigt kostenentscheidung beruht famfg klein schmidt räntsch halfmeier czub leupertz vorinstanzen ag bielefeld entscheidung xiv lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  3060. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil auswärtigen strafkammer recklinghausen landgerichts bochum august feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub sowie wegen schweren raubes sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts soweit beschwerdeführer verurteilung wegen schweren raubes sechs fällen wendet rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo rechtsmittel führt sachrüge aufhebung verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung tateinheit schwerem raub fall ii urteilsgründe ausspruchs über gesamtstrafe erörterung insoweit erhobenen verfahrensrügen bedarf daher annahme landgerichts angeklagten sei hinblick erfahrungen brandlegungen tätigkeit jugendfeuerwehr anzünden pappe lagerraum supermarkts klar feuer toilettenräumen aufhaltenden angestellten gefahr todes bringen konnte billigend kauf genommen hält rechtlicher nachprüfung stand feststellungen angeklagte urteil amtsgerichts soest september entgegen vorbringen revision ausweislich sitzungsniederschrift april hauptverhandlung verlesen worden sa bd iii bl wegen brandstiftung sieben fällen wegen schwerer brandstiftung jugendstrafe verurteilt worden verurteilung zugrunde liegenden taten belegen auffassung landgerichts angeklagten anzünden pappe lagerraum supermarkts klar feuer toilettenräumen aufhaltenden angestellten gefahr todes bringen konnte eintragung verurteilung register entfernt worden landgericht sachrüge berücksichtigen gesetzliche beweisverwertungsverbot abs bzrg ver letzt vgl bgh njw nstz rr meyer goßner stpo aufl rdn senat ausschließen rechtsfehler schuldspruch wegen besonders schwerer brandstiftung beeinflusst aufgezeigte mangel zwingt aufhebung für gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes vgl bghr stpo aufhebung kuckein kk aufl rdn ausspruchs über gesamtstrafe soweit vorwurf besonders schweren brandstiftung sinne abs nr stgb betrifft neue tatrichter insbesondere prüfen brandstiftung sinne bisherigen feststellungen betracht kommenden tatbestandsvarianten abs nr stgb abs abs nr stgb vollendet versucht worden sofern vollendetes inbrandsetzen vorliegt vgl tröndle fischer stgb aufl rdn prüfen brandlegung schutzgegenstand sinne genannten vorschriften ganz teilweise zerstört worden vgl bghst ff tepperwien kuckein solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']]
  3061. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli nachschlagewerk kostenfestsetzungsverfahren ja bghz nein bghr ja zpo abs satz beauftragen mehrere kläger rechtsanwalt erhebung anfechtungsklage beschlüsse wohnungseigentümer kosten kläger insoweit rechtsverfolgung notwendig darauf beruhen rechtsanwalt statt für kläger gemeinschaftlich für kläger gesondert klage erhebt beschränkt kostenerstattungsanspruch mehrzahl obsiegender anfechtungskläger bgh beschluss juli zb lg düsseldorf ag neuss zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen rechtsmittel verwalterin zurückweisung brigen beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf september aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss ii amtsgerichts neuss juni abgeändert verwalterin klägern erstattenden kosten insgesamt zuzüglich über basiszinssatz bgb seit februar festgesetzt weitergehenden kostenfestsetzungsanträge kläger zurückgewiesen verwalterin trägt kläger rechtsmittelverfahren außergerichtlich entstandenen kosten hälfte klägern entstandenen kosten brigen tragen beteiligten rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen kosten gerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren tragen verwalterin kläger je gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe parteien mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft versammlung april beschlossen wohnungseigentümer mehrheitlich antrag abwahl verwalterin gemeinschaft abzulehnen verwalterin vorzeitig dauer fünf jahren erneut bestellen kläger beauftragte rechtsanwälte koll erhebung anfechtungsklage beschlüsse klage ging mai amtsgericht gleichlautenden mai gericht eingegangenen klageschriften fochten rechtsanwalt vertretenen kläger beschlüsse beantragten darüber hinaus verwalterin abzuberufen amtsgericht verfahren miteinander verbunden anfechtungsanträgen stattgegeben klägern erhobene weitergehende klage abgewiesen verwalterin kosten rechtsstreits auferlegt kläger beantragt erstattenden kosten zuzüglich vorgelegter gerichtskosten festzusetzen kläger beantragt entstandenen kosten jeweils zuzüglich jeweils vorgelegter gerichtskosten festzusetzen amtsgericht kläger erstattenden kosten kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten beschluss antragsgemäß festgesetzt zugunsten kläger insgesamt außergerichtliche kosten zuzüglich vorgelegter gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss ii festgesetzt sofortigen beschwerde verwalterin beantragt betrag klägern erstattenden außergerichtlichen kosten insgesamt zuzüglich vorgelegter gerichtkosten insgesamt herabzusetzen amtsgericht beschwerde abgeholfen landgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt verwalterin antrag herabsetzung ii beschwerdegericht meint kläger anfechtung beschlusses wohnungseigentümer gemäß abs satz laufende frist stelle umstand dar vertretung klägers jeweils rechtsanwalt rechtfertige gelte für zeitraum verbindung verfahren zumal bertragung mandats gemeinschaftlichen rechtsanwalt weitere gebühren auslöse titelschuldner erstatten iii hält rechtlicher nachprüfung ergebnis teilweise stand klägern erstattende betrag hoch festgesetzt wohnungseigentümer berechtigt beschluss wohnungseigentümer wege klage anzufechten klage abs satz übrigen wohnungseigentümer erheben erfolg rechtzeitig erhoben begründet angefochtene beschluss geltend gemachten mangel leidet beklagten übrigen wohnungseigentümer obsiegenden kläger gemäß abs satz zpo entstandenen zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen kosten rechtsstreits erstatten kostenerstattungsanspruch jedoch unbeschränkt prozesspartei vielmehr gehalten kosten prozessführung niedrig halten wahrung berechtigten belange vereinbaren lässt senat beschl märz zb nzm bgh beschl mai xii zb njw münchkommzpo giebel aufl rdn musielak wolst zpo aufl rdn bedeutet wohnungseigentümer kosteninteresse beklagten wohnungseigentümer gehalten wäre erhebung klage deshalb abzusehen erfolgreiche klage eigentümers abs gegenüber eigentümern rechtskraft bewirkt erst recht wohnungseigentümer ve
  3062. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen fahrlässiger tötung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck september verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis fällen fahrten pkw mercedes vito amtl kennzeichen verurteilt wurde urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte fahrlässigen tötung tateinheit vorsätzlicher gefährdung straßenverkehrs vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis sechs fällen schuldig angeklagte brigen freigesprochen wobei kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse tragen soweit angeklagte freigesprochen verfahren eingestellt wurde urteil ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben über nachträgliche gerichtliche entscheidung stpo sowie weiteren kosten rechtsmittels treffen gehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen fahrlässiger tötung tateinheit vorsätzlicher gefährdung straßenverkehrs vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt maßregel stgb angeordnet hiergegen richtet verfahrensrügen beanstandung anwendung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel führt wegen prozesshindernisses teilweisen verfahrenseinstellung ferner angeklagte wegen fällen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis freizusprechen aufhebung ausspruchs über gesamtstrafe folge brigen revision unbegründet verfahren abgeurteilten fälle vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis wegen verfahrenshindernisses einzustellen insofern fehlt anklage fällen unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklage legte staatsanwaltschaft angeklagten last september november pkw bmw amtl kennzeichen anklage versehentlich gegeben nahezu täglich regelmäßig öffentliche straßen befahren besitz erforderlichen fahrerlaubnis weitere konkretisierung etwa hinblick angeklagten befahrenen straßen tatzeiten enthält anklage abgeurteilt wurde angeklagte wegen fällen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis wobei strafkammer jedoch sechs fahrten pkw bmw sicher erwiesen erachtet weitere mindestens fahrten angeklagte getroffenen feststellungen ebenfalls zugegelassenen pkw mercedes benz vito amtl kennzeichen unternommen soweit angeklagte wegen fahrten pkw mercedes verurteilt wurde verfahren wegen prozesshindernisses einzustellen hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift erfasst tatbegriff abs satz stpo entspricht demjenigen abs stpo umfasst daher individualisierenden merkmale vorgeworfenen tat erforderlich erfüllung umgrenzungsfunktion anklage lebenssachverhalten abzugrenzen dabei lässt rechtsprechung herabsetzung anforderungen individualisierung verfolgung aburteilung strafwürdiger taten möglich wäre jedoch ausnahme fälle beschränkt worden denen typischerweise serie gleichartiger handlungen einzelne taten etwa wegen zeitablaufs wegen besonderheiten beweislage mehr genau voneinander unterschieden können vgl bgh beschluss großen senats für strafsachen januar gsst grundlage vorliegend angeklagten last gelegten taten angabe zeitraums fahrten unternommen dabei benutzte fahrzeug ausreichend konkretisiert jedoch weitere taten kennzeichnende merkmale angegeben wurden bezeichnung fahrzeugs unerlässlich taten ausreichend individualisieren fahrten pkw bmw angeklagten last gelegt zumal sonstige tatvorwürfe kennzeichnende merkmale wesentlichen ergebnis ermittlungen erwähnt fahrten pkw mercedes wesentliche ergebnis ermittlungen ebenfalls hinweise enthält dagegen anklage erfasst durften daher strafkammer abgeurteilt soweit anklage angeklagten last gelegt weitere fahrten pkw bmw unternommen angeklagte freizusprechen freispruch senat vornehmen abs stpo landgericht aufgrund vollständigen beweisaufnahme sorgfältigen beweiswürdigung festgestellt neben unfallfahrt november lediglich sechs fahrten angeklagten pkw bmw sicher erwie
  3063. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fassung juni bertragung rechts widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärung darlehensnehmers bgh urteil september xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar unzulässig verworfen soweit dagegen wendet berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april betreffend verurteilung zahlung nebst zinsen zurückgewiesen brigen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april betreffend verurteilung zahlung weiterer jeweils nebst zinsen zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien klägerin abgetretenem recht streiten wirksamkeit widerrufs verschiedener abschluss verbraucherdarlehensverträgen gerichteter willenserklärungen beklagte schlossen november präsenzgeschäfte zwei darlehensverträge über november festen nominalzinssatz höhe über november festen nominalzinssatz höhe zweite darlehen november mitteln beklagten bausparkasse vermittel ten bausparvertrags getilgt sicherung ansprüche beklagten diente grundpfandrecht leistete abschluss darlehens verträge laufzeitunabhängige bearbeitungsentgelte höhe abschlussprovision für bausparvertrag höhe abschluss darlehensverträge belehrte beklagte widerrufsrecht folgt über erbrachte zins tilgungsleistungen jahr einigte beklagten vollständige vorzeitige rückführung darlehen august vornahm für vorfälligkeitsentschädigungen höhe bearbeitungsentgelte höhe insgesamt mithin insgesamt entrichtete aufgrund vertragserklärung märz schloss rechtsstreit vorgelegt worden erste seite klägerin später kaufvertrag folgenden inhalts schreiben april widerrief klägerin abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen beklagte schloss juni vier weitere darlehensverträge beklagte belehrte widerrufsbelehrung entsprechend erteilten erbrachte zins tilgungsleistungen kaufver trag märz veräußerte sämtliche forderungen rechte nebst etwaigen nebenrechten rücktritts widerrufs kündigungsrechten soweit gesetzlich zulässig darlehensverträgen klägerin trat rechte ab außerdem ermächtigte klägerin durchsetzung rechte april mai führte darlehen vorzeitig zurück vorbehalt rückforderung entrichtete april mai vorfälligkeitsentschädigungen höhe insgesamt darin eingerechnet bearbeitungsentgelte höhe insgesamt mai weniger sechs monate rückführung darlehen erklärte klägerin widerruf abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen klage erstattung vorfälligkeitsentschädigungen bearbeitungsentgelte abschlussprovision nebst zinsen freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht ausnahme anwaltskosten entsprochen dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht entscheidungsformel unbeschränkt entscheidungsgründen hinweis divergierende urteil oberlandesgerichts schleswig zugelassene revision beklagten antrag vollständige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgründe revision beklagten teilweise mangels zulassung unstatthaft insoweit unzulässig verwerfen brigen sache erfolg revision beklagten mangels zulassung unstatthaft soweit beklagte zurückweisung berufung betreffend verurteilung rückgewähr leistungen wendet insofern spielte ab weichung oberlandesgericht schleswig aufgestellten tatsächlichen vermutung verwirkung widerrufsrechts sechs monate vollständiger beendigung verbraucherdarlehensvertrag
  3064. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli kosten verworfen gegenstandswert gründe beschwerde statthaft kläger dargelegt wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo kläger begehren nacherfüllung hinsichtlich meinung mangelhaften gründungsarbeiten beklagten instanzen vorgetragen kosten einzelnen beschriebenen mängelbeseitigungsarbeiten beliefen dementsprechend landgericht berufungsgericht streitwert klägern unbeanstandet jeweils festgesetzt umständen reicht darlegung übersteigenden wertes beschwer vorzutragen gerichtliche sachverständige kostensituation betrag ermittelt sachverständige betrag gerade klägern begehrten mängelbeseitigungsarbeiten bewertet dressler kuffer safari chabestari vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung bauner eick'],['Soon']]
  3065. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mrvg art koppelungsverbot grundgesetz vereinbar bgh urteil juli vii zr olg düsseldorf lg wuppertal vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni zurückgewiesen kläger trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand kläger freier architekt begehrt abgetretenem recht gbr künftig gbr für tätig geworden vorzeitiger beendigung architektenvertrages restliche vergütung für erbrachte leistungen leistungsphasen abs hoai folgenden hoai für erbrachte leistungen leistungsphasen abs hoai revisionsverfahren streiten parteien wesentlichen darüber architektenvertrag wegen verstoßes koppelungsverbot art mrvg nichtig vorschrift vereinbarung erwerber grundstücks zusammenhang erwerb verpflichtet planung ausführung bauwerks grundstück leistungen bestimmten ingenieurs architekten anspruch nehmen unwirksam beklagte suchte jahre für unternehmen baugrundstück lagerhalle nebst bürotrakt errichten zusammenhang kam kontakt parteien kläger schlug beklagten grundstück eigentum über jährigen geschwister stand verkauf grundstücks bisher gedacht arrangierte kläger erstes gemeinsames gespräch parteien geschwistern weiteren gespräche eigentümern wurden ausschließlich geführt gbr stellte oktober erste bauvoranfrage fertigte juli ersten planungsentwurf nachdem beklagte wunsch geäußert kläger leistungen leistungsphasen abs hoai beauftragen teilte kläger schreiben dezember gbr derartigen beschränkung einverstanden sei projekt über zeitraum mehr zwei jahren zwischenzeitlich baureife form entwickelt worden sei weitere zusammenarbeit erbringung gesamten leistungsphasen erfolgen könne folgezeit kamen parteien überein grundstück teilen beklagte mehr gesamte grundstück erwerben eigentümer stimmten februar teilung kläger bemühte für eigentümer vermarktung zweiten grundstückshälfte architektenvertrag februar beauftragte beklagte gbr hinsichtlich geplanten bauvorhabens leistungen leistungsphasen abs hoai mai schlossen beklagte geschwister anwesenheit klägers notariellen kaufvertrag über für beklagten bestimmte grundstückshälfte nachdem kaufpreiszahlung verzug geraten verfasste kläger august für geschwister mahnschreiben schreiben juli kündigte beklagte architektenvertrag bebauung grundstücks nahm abstand landgericht zahlung gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht zunächst urteil august baur olgr kläger lediglich ungerechtfertigter bereicherung zugesprochen architektenvertrag februar sei wegen verstoßes koppelungsverbot art mrvg verfassungswidrig sei nichtig hinblick frage art mrvg verfassungsgemäß revision zugelassen senat urteil september vii zr bghz urteil berufungsgerichts aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen ausgeführt bisherigen rechtsprechung zugrunde liegenden weiten auslegung art mrvg liege verstoß koppelungsverbot berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt beklagte aufgrund äußeren umstände psychologischen zwang abschluss architektenvertrags kläger ausgesetzt sei befürchtet nichtbeauftragung klägers grundstück verlieren weiten verständnis koppelungsverbotes festgehalten hinblick gesetzeszweck jedenfalls weite auslegung koppelungsverbotes gefahr laufe konflikt art abs gg garantierten berufsfreiheit geraten sei geboten art mrvg anzuwenden erwerber grundstücks architekten veranlasst vermitteln gleichzeitig beauftragung architektenleistungen aussicht gestellt aufhebung zurückverweisung wurde berufungsgericht gelegenheit gegeben insoweit erforderlichen feststellungen nachzuholen berufungsgericht nunmehr beklagten verurteilt kläger nebst zinsen zahlen dagegen richtet berufungsgericht abermals zugelassene revision klägers begehren höhe verfolgt entscheidungsgründe zulässige r
  3066. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen anhörungsrüge klägers beschluss senats juli zurückgewiesen senat rügen geprüft begründet erachtet rechtsprechung bundesverfassungsgerichts beschl januar bvr njw nachw bedarf letztinstanzliche entscheidung eingehenden begründung wege anhörungsrüge partei mitteilung begründung erzwingen darauf läuft begehren klägers entgegen einleitenden bemerkung hinaus goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3067. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter staatsanwalt verhandlung richter landgericht verkündung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach februar schuldspruch folgt geändert angeklagte schuldig einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen versuchten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge handeltreibens betäubungsmitteln rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen davon zwei fällen tateinheit einfuhr betäubungsmitteln geringer menge fall tateinheit einfuhr betäubungsmitteln sowie wegen handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit einfuhr betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt sowie fahrerlaubnis entzogen hiergegen gerichtete revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg verfahrensrügen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift juli genannten gründen erfolglos ii sachrüge führt nderung schuldspruchs aufhebung rechtsfolgenausspruchs nachprüfung schuldspruchs lässt ausnahme frage vollendung fall konkurrenzrechtlichen beurteilung fällen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen vorlagebeschluss senats januar njw ergangenen entscheidung großen senats für strafsachen oktober gsst veröffentlichung bghst bestimmt reicht für annahme vollendeten handeltreibens täter beabsichtigten ankauf gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten betäubungsmitteln ernsthafte verhandlungen potentiellen verkäufer eintritt greifen senat vorlageverfahren geltend gemachten bedenken annahme vollendeten handeltreibens fällen hinsichtlich beabsichtigten ankaufs kokain ernsthafte ankaufsbemühungen angeklagte sachverhalten entfaltet verhält fall urteilsgründe angeklagte festen absicht kokain kaufen dealer niederlanden telefonisch kontakt aufgenommen jedoch bereit ware angeklagten abzugeben dealer gleichen tage zweck persönlich aufgesucht ebenfalls bekommen feststellungen ergibt angeklagte bereits ernsthafte verkaufsverhandlungen eingetreten dealer geraten verkaufen wollten konnten grundlage entscheidung großen senats vollendungsstadium erreicht andererseits angeklagte verzweifelten bemühen kokain bekommen telefonische persönliche kontaktierung dealern konkreten ernsthaften kaufabsicht bloße vorbereitung wertende stadium weit vorfeld beabsichtigten güterumsatzes liegender handlungen bereits verlassen vgl bgh großer senat beschl oktober gsst veröffentlichung bghst bestimmt sachlage liegt versuch handeltreibens angeklagte ernsthaften ankaufsverhandlungen unmittelbar angesetzt rücktritt scheidet versuch mangelnden lieferbereitschaft fähigkeit dealer scheiterte senat daher schuldspruch fall entsprechend geändert feststellungen frage anteil kokain angeklagte gekauft kaufen für gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt unzureichend mangel ersichtlich rechtsfehlerhaften bestimmung geringen menge geführt gefährden mängel schuldspruch ergebnis aa fällen fehlt gegensatz fällen ausdrücklichen feststellung angeklagte kokain weiterverkaufen entnimmt senat gesamtzusammenhang urteilsgründe wenigstens teil menge erworben wurde erworben für gewinnbringenden handel bestimmt angeklagte erheblichem umfang kokain konsumierte handelstätigkeit finanzieren ua bb ferner fehlt außer fall erforderlichen feststellung anteil gesamten erwerbsmenge jeweils eigenkonsum weiterverkauf vorgesehen vgl notwend
  3068. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts einstimmig antrag dezember gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg april verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorbezeichneten urteils verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde unbegründet landgericht verfahren hinsichtlich vorwurfs unterstützung kriminellen vereinigung abs stgb ziffer anklage hauptverhandlung april gemäß abs stpo kosten landeskasse eingestellt zugleich entschieden angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen trägt nochmaligen entscheidung hierüber urteil bedurfte daher brigen setzt gesamtschuldnerische haftung mehrerer angeklagter gemäß stpo verurteilung sinne abs stpo wegen dersel ben tat voraus vgl meyer goßner stpo aufl rdn soweit angeklagte geltend macht zusätzliche aufwendungen allein tatvorwurf unterstützung kriminellen vereinigung entstanden betrifft kostenfestsetzungsverfahren tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  3069. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar antragsverfahren zuständigkeitsbestimmung unbekannt nachteil firma gmbh antragsteller strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts februar beschlossen antrag bestimmung zuständigen gerichts gemäß stpo abgelehnt gründe antragstellerin schweiz ansässiges unternehmen antrag näher bezeichnetem geschäftsgegenstand beantragt bestimmung zuständigen gerichts gemäß stpo verfolgung jeweils unerlaubter verwertungen urheberrechtlich geschützter werke urhg sowie vertreibung pornographischer darbietungen teledienste stgb strafbaren handlungen sollen illegale up downloads genannten peer to peer netzwerken internet deutschland ansässige internetnutzer erfolgt ganzen bundesgebiet wohnhaft seien antrag abzulehnen zutreffend generalbundesanwalt darauf hingewiesen schon voraussetzung konkreten straf ermittlungsverfahrens fehlt strafanzeige bislang erstattet wurde stpo dient klärung verfahrensunabhängiger abstrakter zuständigkeitsfragen senatsbeschl februar ars darlegungen antrags enthalten darüber hinaus hinreichend konkretisierten darstellungen angeblich begangenen straftaten gerichtsstandsbestimmung hinblick näher beschriebene vielzahl abstrakt beschriebener unbekannten zeitpunkten begangener taten pauschal bezeichneten gesamtkomplex erfolgen schließlich generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen gerichtsstandsbestimmung gemäß stpo betracht kommt für gerichtsstand gemäß ff stpo ausreichenden anhaltspunkt fehlt fall vielmehr können anhand festgestellten ip adressen internetnutzern ermittelnden einwahlknotenpunkten anhaltspunkte für zuständigkeit gemäß abs stpo ergeben hierfür erforderlich tatort bereits sicher feststeht tatorte überdies auskunftsverfahren gemäß tkg tkg festzustellen voraussetzungen für bestimmung ausweichgerichtsstands gemäß stpo liegen daher rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  3070. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet januar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd wirksamkeit eheverträgen fällen denen berufstätigen partner schon vertragsschluß rechnen daß ehe kinder hervorgehen anschluß senatsurteil februar xii zr famrz bgh urteil januar xii zr olg karlsruhe ag freiburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg november kosten antragsgegnerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene ehegatten streiten über wirksamkeit geschlossenen ehevertrags geborene antragsteller geborene antragsgegnerin schlossen mai miteinander ehe für beide ehegatten zweite ehe antragsteller niedergelassener zahnarzt praktiziert seit mehr bezieht seither erwerbsunfähigkeitsrente antragsgegnerin gelernte rechtsanwaltsgehilfin beruf bereits lange zeit ehe antragsteller mehr ausgeübt betrieb bekleidungsgeschäft lange zeit beginn beziehung antragsteller damaligen ehemann begründet beginn beziehung antragsteller ab übernahm praxis kaufmännische arbeiten mai schlossen parteien ehevertrag gütertrennung vereinbarten versorgungsausgleich ausschlossen wechselseitig nachehelichen unterhalt verzichteten antragsteller verpflichtete für fall scheidung antragsgegnerin für vollendete ehejahr unterhaltsabfindung höhe dm insgesamt jedoch mehr dm zahlen außerdem verpflichtete ab rechtskraft scheidung vollendung lebensjahres antragsgegnerin für beiträge gesetzlichen rentenversicherung höhe arbeitnehmer arbeitgeberanteile monatlichen bruttoentgelt dm entrichten verpflichtung eintreten soweit antragsgegnerin unverschuldet erwerbstätigkeit ausüben amtsgericht familiengericht ehe parteien geschieden festgestellt daß versorgungsausgleich stattfindet hilfsweise gestellten antrag antragsgegnerin festzustellen daß ehevertrag wegen sittenwidrigkeit nichtig abgewiesen berufung antragsgegnerin oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt antragsgegnerin begehren feststellung nichtigkeit ehevertrages durchführung versorgungsausgleichs entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts feststellungsbegehren antragsgegnerin zwischenfeststellungswiderklage zulässig begründet parteien geschlossene ehevertrag sei sittenwidrig versorgungsausgleich sei durchzuführen ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden sei antragsgegnerin ehevertrag erheblich benachteiligt für verzicht nachehelichen unterhalt versorgungsausgleich vorgesehenen kompensationen für verzicht zugewinnausgleich sei überhaupt kompensation vorgesehen gesetzlichen ansprüche wohl deutlich unterschritten allerdings antragsgegnerin vorgetragen daß zeitpunkt vertragsschlusses angesichts eigenen vortrag überschuldeten zahnarztpraxis einerseits privilegierten vermögens antragstellers anderseits erheblicher zugewinn erwarten bzw tatsächlich erzielt worden sei gelte für versorgungsausgleich zumal antragsgegnerin aufgabe zahnarztpraxis antragsteller dortige gut dotierte stellung rentenanwartschaften aufbauen können während antragsteller seinerseits seit erwerbsunfähigkeitsrente bezogen deshalb weiteren versorgungsanwartschaften mehr erworben außerordentlichen disparität ehezeitlichen versorgungsanwartschaften sei deshalb weiteres auszugehen sei weder vorgetragen ersichtlich daß antragsgegnerin abschluß vertrags besonderen druck ausgesetzt sei antragsteller übergeordneten verhandlungsposition befunden hätte aufgrund faktisch vertragsinhalt einseitig hätte bestimmen können vertragsschluß seien antragsgegnerin antragsteller jahre alt kinder mehr erwarten antragsgegnerin aufnahme beziehung antragsteller damaligen ehemann lange zuvor eröffnetes bekleidungsgeschäft betrieben später recht hohe vergütungen praxis antragstellers mitgeholfen ehe beziehung antragsteller einbuße früheren beruflichen entwicklung erfahren derarti
  3071. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachträglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs entscheidung über aussetzung zpo mündliche verhandlung ergehen bgh beschluss september zr olg frankfurt main lg wiesbaden zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr löffler beschlossen verfahren rechtskräftigen abschluss beim thüringer oberverwaltungsgericht anhängigen berufungsverfahrens urteil kammer verwaltungsgerichts gera dezember ge ausgesetzt zpo gründe entscheidung rechtsstreits hängt davon ab beklagten jahre gewerbeamt stadt gera erteilte gewerbeerlaubnis ungeachtet abs glüstv recht umfasst personen bundesland hessen sportwetten über internet anzubieten verwaltungsgericht gera bejaht tenor entscheidung festgestellt hiesige beklagte hinblick erteilte gewerbeerlaubnis inkrafttreten glücksspielstaatsvertrags darin beschränkt fortgesetzt über internet sportwetten abzuschließen gleichgültig ort spieler abgabe wette deutschland aufhält für tätigkeit werben verfahren über berufung klägerin urteil beim oberverwaltungsgericht weimar anhängig ko hinblick darauf urteil verwaltungsgerichts gera möglicherweise einklang entscheidung bundesverwal tungsgerichts juni steht juris aussetzung rechtsstreits geboten entscheidung ergeht abs zpo mündliche verhandlung teil schrifttums steht allerdings standpunkt aussetzungsentscheidung zpo könne aufgrund mündlicher verhandlung ergehen stützt dabei beschluss reichsgerichts november rgz wonach analogie abs zpo betracht komme münchkomm zpo wagner aufl rn wieczorek schütze smid zpo aufl rn zimmermann zpo aufl rn gegenauffassung hält dagegen entsprechender anwendung abs zpo entscheidung mündliche verhandlung für zulässig vgl baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn thomas putzo reichold zpo aufl rn vermittelnd zöller greger zpo aufl rn dabei übersehen streitfrage analoge anwendung abs zpo betracht kommt gesetz reform zivilprozesses juli bgbl grundlage entzogen worden seitdem abs zpo geregelt entscheidungen urteile stets mündliche verhandlung ergehen können soweit bestimmt vgl stein jonas roth zpo aufl rn musielak stadler zpo aufl rn saenger wöstmann zpo aufl rn dörr prütting gehrlein zpo aufl rn bornkamm büscher kirchhoff schaffert löffler vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3072. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr schmidt räntsch schaal sowie rechtsanwälte dr wosgien prof dr quaas dr martini märz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats anwaltsgerichtshofs für land nordrhein westfalen januar zurückgewiesen antragsgegnerin trägt kosten beschwerdeverfahrens außergerichtliche kosten erstattet gegenstandswert festgesetzt gründe märz geborene antragsteller seit rechtsanwalt amtsgericht oberlandesgericht landgericht seit zugelassen verfügung mai antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls widerrufen antrag antragstellers gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof bescheid aufgehoben dagegen wendet antragsgegnerin sofortigen beschwerde deren zurückweisung antragsteller beantragt ii rechtsmittel zulässig abs nr abs abs nr brao sache erfolg anwaltsgerichtshof voraussetzungen für widerruf zulassung wegen vermögensverfalls zutreffend verneint abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtssuchenden gefährdet vermögensverfall vorschrift vermutet rechtsanwalt insolvenzgericht vollstreckungsgericht führende verzeichnis abs inso zpo eingetragen brigen liegt vermögensverfall rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse absehbarer zeit ordnen geraten außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmaßnahmen st rspr senat beschl märz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt beschl juli anwz unveröff sinne vermögen antragstellers erlass angefochtenen verfügung verfall geraten ber vermögen antragstellers insolvenzverfahren eröffnet worden antragsteller weder schuldnerverzeichnis insolvenzgerichts amtsgerichts eingetragen verlauf verfahrens anwaltsgerichtshof schließlich nachweisen können meisten offenen forderungen durchgesetzt wurden erlass widerrufsverfügung bereits beglichen offen forderungen bayerischen hypovereinsbank gesamtbetrag erfüllung forderungen antragsteller einräumt dauer außerstande antragsteller gerichtlichen verfahren berücksichtigen bghz verfahren anwaltsgerichtshof befristete stillhaltevereinbarung gläubigerin vorgelegt wonach vollstreckungsmaßnahmen absieht antragsteller monatlich zahlt anwaltsgerichtshof meint vermögensverfall entfallen frei zweifeln offen bleiben vereinbarung vermögensverfall beseitigt scheidet widerruf besonderen umständen vorliegenden sonderfalls interessen rechtsuchenden gefährdet antragsteller bislang schuldnerverzeichnis insolvenz vollstreckungsgerichts eingetragen wegen einzigen immobilienengagements vermögensverfall geraten dabei aufgelaufenen verbindlichkeiten forderung gläubigerin sämtlich beseitigt neuen entstehen lassen verbliebene gläubigerin verbindlichkeit förmlich erlassen vertraglich verpflichtet vorzugehen antragsteller gegebenenfalls erhöhten ratenzahlungs informationspflichten einhält raten bemessen antragsteller einnahmen bestreiten gläubigerin antragsteller geregelten schuldendienst ermöglicht geordnetes wirtschaften erlaubt daran ändert vereinbarung befristet vereinbarung dient interesse gläubigerin forderung abschreiben müsste befristung deshalb ersichtlich zweck antragsteller ordnungsgemäßen erfüllung anzuhalten raten anzuheben einkommensverhältnisse antragstellers erlauben dementsprechend gläubigerin beauftragte inkassounternehmen vereinbarung inzwischen ablauf september verlängert zukunft ändern antragsteller bisher verpflichtungen einhält einschaltung unternehmens erwarten rechtsuchende müssen deshalb befürchten gläubigerin gläubiger fremdgelder zugreift antragsteller weiterleitung mandanten versicherer verfahrensgegner gezahlt dafür antragsteller mandantengelder zugreifen könnte ersichtlich antragsteller nahm nimmt fachanwalt für familienrecht ständig unerheblichem umfang fremdgelder für mandanten
  3073. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen versuchter räuberischer erpressung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung verurteilt worden insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen gehende revision verworfen angeklagte verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit räuberischer erpressung zwei fällen wobei fall beim versuch blieb tateinheit vorsätzlicher körperverletzung wegen besonders schwerer räuberischer erpressung wegen versuchter räuberischer erpressung zwei fällen fall tateinheit gefährlicher körperverletzung weiteren fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung wegen gefährlicher körperverletzung zwei fällen wegen nötigung einbeziehung urteil amtsgerichts lüdenscheid april verhängten einzelstrafen gesamtfrei heitsstrafe sieben jahren verurteilt brigen freigesprochen hiergegen richtet allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten schriftsatz mai angeklagte rechtsmittel nachträglich wirksam fall ii urteilsgründe wegen versuchter räuberischer erpressung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung verurteilt worden beschränkt abs stpo vgl meyer goßner schmitt stpo aufl rn bezug fall stellt senat verfahren antrag generalbundesanwalts prozessökonomischen gründen abs stpo danach verbleibende berprüfung gesamtstrafe sachrüge angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo bereinstimmung generalbundesanwalt schließt senat blick einsatzstrafe fünf jahren sowie anzahl höhe weiteren einzelstrafen landgericht entfallene einzelstrafe geringere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  3074. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring juni beschlossen erinnerung klägerin kostenansatz bundesgerichtshofs märz kostenrechnung kassenzeichen erinnerung klägers kostenansatz bundesgerichtshofs april kostenrechnung kassenzeichen wer zurückgewiesen verfahren erinnerung gebührenfrei kosten erstattet gründe ber erinnerung entscheidet gemäß abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesgerichtshof institutionell vorgesehen bgh beschluss januar zr njw rr erinnerungen deren einlegung vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfordert abs satz halbs gkg jeweils zulässig begründet klägerin getroffene kostengrundentscheidung februar rechtskräftig obwohl amtsgericht hamm oktober insolvenzverfahren über deren vermögen eröffnet dabei offen bleiben grund unterbrechung verfahrens zpo eingetreten vgl hk zpo wöstmann aufl rn trotz unterbrechung erlassene entscheidung nichtig statthaften rechtsmittel angefochten bgh beschluss märz xii zr nzi hk zpo wöstmann aao rn zöller greger zpo aufl rn rechtsmittel entscheidung senats februar statthaft steht kostenpflicht klägerin grunde fest vgl bgh beschluss märz aao insolvenzeröffnung über vermögen klägerin hindert erinnerung angegriffene kostenfestsetzung festgesetzten gerichtskosten anspruch handelt erst eröffnung insolvenzverfahrens entstanden justizfiskus insoweit neugläubiger durchsetzungssperre inso erfasst vgl olg celle nzi uhlenbruck inso aufl rn fk inso app aufl rn jaeger windel inso rn pape zinso durchsetzungssperre inso erfasst insolvenzgläubiger gemäß inso dieje nigen gläubiger bereits zeit eröffnung insolvenzverfahrens begründeten anspruch schuldner kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren über kostenansatz verbindlich nachzuprüfen bgh beschluss september ix zb jurbüro märz ix zb nv müssen kläger daher darauf verweisen lassen anwalt wegen behauptung vollmachtlosen einlegung nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen vgl bgh beschluss dezember ii zr njw rr november iv zr ags höhe kostenansatzes folgt nr kostenverzeichnisses abs gkg kläger beschluss senats februar rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden nachdem zurückgenommen gemäß abs gkg verfahren über erinnerung gebührenfrei kosten erstattet vill raebel pape lohmann möhring vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3075. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja aufenthg sogenannte rückführungsrichtlinie steht strafbarkeit schleusers aufenthg entgegen bgh urteil märz str lg hamburg ecli de bgh str bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen verdachts einschleusens ausländern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter dr mutzbauer richter prof dr sander richter prof dr könig richter dr berger richter prof dr mosbacher beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwältin vo verteidigerin angeklagten ri justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten rechtlichen gründen wurf gewerbsmäßigen einschleusens ausländern abs nr abs nr abs nr aufenthg freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft sachbeanstandungen gestützten revisionen generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel erfolg angeklagten vorgeworfen zeit mai juni insgesamt fällen tatbestand gewerbsmäßig begangenen einschleusens ausländern verwirklicht sollen venezuela dortige staatsangehörige für ausübung prostitution deutschland angeworben angeworbenen über gültige pässe verfügt hätten seien angabe touristischen reisezwecks visumsfrei eingereist beteiligung angeklagten prostitution nachgegangen hätten jeweils länger drei monate gebiet schengen staaten aufgehalten angeklagten ri hätten dabei anwerbungen durchgeführt prostituierten deutschland bezahlung wohnungen bzw lokal prostitutionsausübung verfügung gestellt angeklagte freier vermittelt prostitutionserlöse eingefordert sowie vereinnahmt zudem fall mehrfach angeklagte einreise ge holfen landgericht sachverhalt wesentlichen festgestellt anklageschrift geschildert danach angeklagten ri insbesondere bewusst angeworbenen ziel aufnahme prostitution visumsfrei touristen eingereist über aufenthaltstitel arbeitserlaubnis verfügten diesbezügliche kenntnis angeklagten landgericht ausdrücklich festgestellt landgericht straftatbestand abs nr abs nr aufenthg rechtlichen gründen erfüllt angesehen strafbarkeit angeklagten stehe entgegen verhalten eingereisten venezolaner europarechtskonformer auslegung berücksichtigung sogenannten rückführungsrichtlinie richtlinie eg europäischen parlaments rates über gemeinsame normen verfahren mitgliedstaaten rückführung illegal aufhältiger drittstaatsangehöriger abl dezember strafbar sei fehle für strafbarkeit angeklagten vorausgesetzten akzessorischen haupttat ii revisionen staatsanwaltschaft erfolg freisprüche halten rechtlicher berprüfung stand annahme landgerichts verhalten angeklagten erfülle tatbestand abs nr abs nr abs nr aufenthg für strafbarkeit erforderlichen haupttat fehle begegnet durchgreifenden bedenken abs aufenthg allgemeinen regeln strafba re teilnahmehandlungen bezug genommenen haupt taten erfüllung weiteren voraussetzungen selbständige täterschaftlich begangene taten strafe gestellt trotz verselbständigung gelten für tathandlungen abs aufenthg allgemeinen regeln teilnahme einschließlich grundsatzes limitierten akzessorietät strafbarkeit vorschrift setzt daher lediglich vorsätzliche rechtswidrige notwendig jedoch strafe ahndende haupttat geschleusten voraus vgl bgh beschlüsse juli str njw januar str nstz müko stgb gericke aufl aufenthg rn mosbacher ignor mosbacher hdb arbeitsstrafr aufl rn nk auslr fahlbusch aufl aufenthg rn ff festgestellten haupttaten entsprechen anforderungen aufnahme erwerbstätigkeit entfiel für zuvor visumsfrei vorgebliche touristen eingereisten ersichtlich insofern vorsätzlich handelnden venezolaner positivstaater befreiung erfordernis aufenthaltstitels abs aufenthv art abs art abs anhang ii eg visavo märz abl märz ab zeitpunkt vollziehbar au
  3076. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag klägers beiordnung notanwalts abgelehnt beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober kosten klägers verworfen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe antrag klägers beiordnung notanwalts begründet dabei dahinstehen kläger hinreichend substantiiert dargetan nachgewiesen mandatsniederlegung vertreten jedenfalls rechtsverfolgung aussichtslos aussichtslosigkeit immer gegeben günstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juli ivb zb famrz fall zugelassener kläger rechtsverfolgung beigeordneter rechtsanwalt wäre lage nichtzulassungsbeschwerde hinblick darlegung zulassungsgründen gemäß abs satz zpo erfolgreich begründen ersichtlich rechtssache über streit parteien hinausgehende grundsätzliche bedeutung hätte streitentscheidung revisionsgericht fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich wäre weitergehenden begründung entscheidung insoweit entsprechend abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss dezember xi zr rn nichtzulassungsbeschwerde unzulässig kosten klägers verwerfen innerhalb vorsitzenden zuletzt märz verlängerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet worden kayser gehrlein möhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3077. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november richter prof dr thode dr haß hausmann dr wiebel wendt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte wegen verschiedener mängel anspruch beklagten für errichteten reiheneckhaus dazugehörenden außenanlage beanstanden revisionsverfahren geht kabelverteilerschrank örtlichen elektrizitätswerkes berlandwerk a� schrank östlichen giebelwand hauses erheblich unterhalb geländeniveaus aufgestellt worden beklagte auswahl standortes elektrizitätswerk mitgewirkt wegen position gelände abgeböscht worden daß schrank grund art mulde steht nimmt unerheblichen teil östlichen außenanlage qm großen grundstükkes anspruch abweisender entscheidung landgerichtes berufungsgericht beklagte verurteilt kabelverteilerschrank aufrechterhaltung stromversorgung entfernen hiergegen wendet zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet auffassung berufungsgerichts stellt standort kabelverteilerschrankes wegen dadurch bedingten abgeschrägten muldenförmigen gestaltung geländeoberfläche werkmangel dar soweit schrank außenanlage präge beeinträchtige über hinzunehmende maß hinaus nutzung beklagte hätte kläger weniger beeinträchtigende lage schrankes wählen müssen ziffer baubeschreibung übernommen außenanlage eben herzustellen beklagte wäre lage hätte trotz grundsätzlich versorgungsunternehmen zustehenden entscheidung über plazierung anlagen günstigeren standort bestimmen können beklagte sei verpflichtet mangel beheben auftraggeber anspruch bestimmte art weise mängelbeseitigung hierüber könne vielmehr auftragnehmer entscheiden dementsprechend sei darüber befinden verteilerschrank richtig aufzustellen sei jedoch sei klägern geltend gemachte anspruch entfernung gegenwärtigen standort selbständig einklagbarer teil anspruchs mängelbeseitigung abbau sei anderweitigen errichtung verteilerschrankes abtrennbar beeinflusse weitere mängelbeseitigung beklagte könne erfolg duldungspflicht kläger verordnung über allgemeine bedingungen für elektrizitätsversorgung tarifkunden avbeltv berufen verordnung regele vertragsverhältnis parteien dasjenige kunden versorgungsunternehmen selbstverständlich hätten kläger rügelos maßnahmen hinzunehmen stromversorgungsanschluß technisch geboten unvermeidbar seien dadurch würden gewöhnlichen anforderungen tauglichkeit gebrauch geprägt standort verteilerschrankes treffe standorte geringeren beeinträchtigungen betracht gekommen wären abs bgb schließe anspruch mängelbeseitigung sei vorgetragen daß kläger begehren zugrunde liegenden zustände abnahme auswirkungen erkannt hätten ii hält rechtlichen berprüfung teilweise stand standort kabelverteilerschrankes werkmangel beklagten zumindest bestimmten standort werk fehlerbehaftet beklagte schuldet haus garten stellplatz genutzt können kabelverteilerschrank aufgestellt verhindert unbeträchtlichem maße nutzung gartens erlaubt vertragsgemäße herstellung ebenen außenanlage beklagte verpflichtet mangel beheben heißt für entfernung verteilerschrankes gegenwärtigen standort sorgen recht beklagten art weise nachbesserungsarbeiten bestimmen dadurch beeinträchtigt verteilerschrank gehört beklagten geschuldeten werk mangelhaftigkeit werkes beschränkt behindernden standort schrankes werkvertragliche verpflichtung beklagten geht insoweit behinderung beseitigen öffentlich rechtliche pflicht eigentümern anbringen bestimmter versorgungseinrichtungen grundstück dulden abs avbeltv steht verpflichtung beklagten entgegen gegenstand duldungspflicht lediglich grundstücksbenutzung heißt rechtspflicht eigentümers aufstellung versorgungseinrichtungen grundstück überhau
  3078. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts köln dezember kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen stadtsparkasse gmbh fortan schuldnerin unterhielt fortan sparkasse girokonto für schuldnerin sparkasse vierteljährlichen rechnungsabschluss vereinbart geschäftsbeziehung schuldnerin lagen allgemeinen geschäftsbedingungen sparkassen fortan agb spk af zugrunde beklagte zog regelmäßig quartalsweise zuvor beanstandungen schuldnerin november grundbesitzabgaben höhe aufgrund erteilten einzugsermächtigung konto schuldnerin schuldnerin beantragte januar eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen kläger wurde januar vorläufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt folgenden tag wurde bestellung internet veröffentlicht insolvenzverfahren wurde juni eröffnet schreiben september forderte kläger beklagte zahlung wobei erklärte genehmige lastschrift fechte zahlung vorinstanzen klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht urteil nzi veröffentlicht ausgeführt allein betracht kommende anspruch abs satz nr inso scheitere daran eröffnung insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtshandlung fehle maßgebliche rechtshandlung lastschrift einzugsermächtigungsverfahren sei genehmigung belastungsbuchung genehmigung liege erst schreiben klägers september sei eröffnung insolvenzverfahrens erfolgt schuldnerin lastschrift genehmigt bloßen kontofortführung konkludente genehmigung sehen sei nr abs agb spk af enthaltene genehmigungsfiktion sei eingetreten ablauf frist kläger vorläufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei schuldnerin allein lastschrift mehr genehmigen können gegenüber kläger fiktion wirkung entfalten können schreiben september sei schwebend unwirksame genehmigung schuldnerin rückwirkung bgb zeitpunkt eintritts fiktion gegenüber schuldnerin februar wirksam geworden ii berufungsurteil ergebnis bestand abbuchung aufgrund einziehungsermächtigung liegt anfechtbare rechtshandlung inso genehmigung schuldners mehraktigen zahlungsvorgang abschließt bgh urt november ix zr bghz oktober ix zr bghz rn mai ix zr nzi rn april ix zr wm rn maßgeblich für anwendbarkeit abs satz nr inso zeitraum eröffnungsantrag eröffnung insolvenzverfahrens bgh urt april aao berufungsgericht bezug genommenen feststellungen amtsgerichts spricht dafür bereits schuldnerin insolvenzantragstellung belastungsbuchung genehmigt käme anfechtung abs satz nr inso vorliegenden kongruenten deckung anfechtung abs satz nr inso betracht tatbestandlichen voraussetzungen vorschrift fehlt jedoch sowohl feststellungen parteivortrag berufungsgericht konkludente genehmigung lastschriftbuchung schuldnerin verneint fortführung kontos allein hierfür ausreiche bundesgerichtshof erlass berufungsurteils entschieden kommt konkludente genehmigung kontoinhaber betracht für zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende lastschriften handelt wozu insbesondere wiederkehrende abgabenzahlungen gehören können bgh urt juli xi zr wm rn bghz schuldner vergangenheit buchungen genehmigt erhebt kenntnis lastschrifteinzugs bereits genehmigten betragsmäßig wesentlich übersteigt angemessenen berlegungsfrist einwendungen seiten zahlstelle berechtigte erwartung entstehen belastungsbuchung solle bestand bgh urt juli xi zr aao amtsgericht hierzu festgestellt regelmäßig quartalsweise konto eingezogene grundbesitzabgaben gehandelt denen schuldnerin vergangenheit niemals widersprochen danach liegt nahe würdigung amtsgerichts zutreffend umstände einzelfalls berücksichtigt vgl bgh urt juli xi zr aao rn juli ix zr wm rn bghz schuldnerin bereits januar lastschrifteinzug genehmi
  3079. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz einwilligung berufungsbeklagten verlängerung berufungsbegründungsfrist bedarf schriftform prozeßbevollmächtigten berufungsklägers eingeholt gegenüber gericht anwaltlich versichert bgh beschluß november xi zb kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen sowie richter dr appl dr ellenberger november beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluß zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben klägerin versäumung frist begründung berufung urteil zivilkammer landgerichts berlin juni wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt gegenstandswert beträgt gründe prozeßbevollmächtigte klägerin klage abweisende urteil landgerichts fristgerecht berufung eingelegt antrag vorsitzende zuständigen zivilsenats kammergerichts begründungsfrist monat oktober verlängert zugleich darauf hingewiesen daß weitere verlängerung einwilligung gegners gericht fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse bewilligt dürfe oktober prozeßbevollmächtigte klägerin wegen arbeitsüberlastung weitere fristverlängerung oktober beantragt mitgeteilt gegnerische prozeßbevollmächtigte verlängerung zugestimmt gerichtlichen hinweis oktober daß frist vorlage schriftsätzlichen zustimmung gegenseite verlängert könne prozeßbevollmächtigte beklagten gericht oktober schriftlich mitgeteilt daß fristverlängerung oktober zustimme oktober berufungsbegründung gericht eingegangen nachdem vorsitzende zuständigen zivilsenats oktober darauf hingewiesen daß begründungsfrist verlängert könne schriftsätzliche zustimmung gegenseite erst ablauf bisherigen frist eingegangen sei prozeßbevollmächtigte klägerin oktober wiedereinsetzung vorigen stand versäumung begründungsfrist beantragt begründung ausgeführt daß prozeßbevollmächtigte beklagten beantragten fristverlängerung oktober telefonisch zugestimmt vorlage schriftlichen zustimmung fristablauf sei erforderlich kammergericht vergleichbaren früheren fällen nie verlangt worden kammergericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen rechtsbe schwerde erstrebt klägerin aufhebung beschlusses bewilligung wiedereinsetzung vorigen stand ii rechtsbeschwerde zulässig begründet gemäß abs nr zpo abs satz abs satz zpo statthaft voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulässig verwerfenden beschluß gewahrt müssen bghz senat beschluß mai xi zb njw erfüllt rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo frage einwilligung gemäß abs satz zpo schriftlicher form erklärt gericht ablauf berufungsbegründungsfrist zugehen muß rechtsbeschwerde recht geltend macht für vielzahl verfahren bedeutsam bedarf grundsätzlicher klärung rechtsbeschwerde begründet kammergericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt begründungsfrist über oktober hinaus verlängert können hierfür gemäß abs satz zpo erforderliche einwilligung beklagten erst ablauf verlängerten begründungsfrist gericht einge gangen sei einwilligung sei gemäß satz bgb vorherige zustimmung müsse gericht ablauf begründungsfrist schriftlicher form zugehen hierauf bereits fristverlängerung oktober hingewiesen worden sei könne wiedereinsetzung vorigen stand gewährt ausführungen halten rechtlicher berprüfung stand aa klägerin verschulden prozeßbevollmächtigten abs zpo gehindert frist begründung berufung einzuhalten zpo prozeßbevollmächtigter durfte darauf vertrauen daß verlängerungsantrag oktober stattgegeben würde frage voraussetzungen rechtsanwalt erwarten daß bereits bewilligten fristverlängerung zweiten antrag fristverlängerung entsprochen höchstrichterlich abschließend entschieden vgl senat beschluß november xi zb bghr zpo fristverlängerung bgh beschluß februar ii zb njw rr bedarf generellen klärung vertrauen prozeßbevollmächtigten klägerin bewilligung beantragten fristverlängerung jedenfalls aufgrund konkreten umstände falles gerechtfertigt vorsitzende zuständigen
  3080. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat angeklagte vielfach vorbestraft darunter drei mal wegen sexuellen mißbrauchs kindern wurde rückfalltäter wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern abs abs nr stgb zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt strafzumessung führte strafkammer andererseits mußte ungunsten berücksichtigt daß bereits erheblich vorbestraft insbesondere einschlägig dabei kammer bewertung vorstrafen berücksichtigt daß verurteilung märz amtsgericht passau tatbestand abs nr stgb gehört daß verurteilung strafzumessung straf schärfend berücksichtigt wurde ungunsten angeklagten jedoch sehen daß bereits mehrfach unbedingte freiheitsstrafen verhängt vollstreckt wurden daß angeklagten weiteren straftaten abgehalten strafzumessungserwägungen strafkammer doppelverwertungsverbot abs stgb verstoßen kammer durfte straferschwerend neben sonstigen vorstrafen berücksichtigen daß angeklagte einschlägige vorverurteilung gewarnt zwei weitere übrigen bewertung vorstrafe verurteilung abs nr stgb auslöst weder rahmen prüfung minder schweren falles strafzumessung engeren sinne gänzlich ausgeschlossen deren warnfunktion durchschnittsfall deutlich abweicht vgl bgh nstz ribgh dr boetticher urlaub deshalb unterschreiben nack nack hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  3081. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april soweit betrifft gemäß abs stpo insofern aufgehoben entscheidung über anrechnung aufenthalts angeklagten jugendgerichtlichen unterbringung unterblieben soweit vollstreckung jugendstrafe bewährung ausgesetzt wurde weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung jugendkammer landgerichts zurückverwiesen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen ü landgericht angeklagten wegen hehlerei nötigung einbeziehung urteils jugendstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt beiden verfahren erlittene freiheitsentziehung jugendstrafe angerechnet hierbei ausschließlich untersuchungshaft berücksichtigt ua entschädigungsentscheidung landgericht getroffen verfahrensrügen sachrüge gestützte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen antragsschrift generalbundesanwalts oktober angeführten gründen unbegründet abs stpo revision rügt recht entscheidung über anrechnung angeklagten erlittener freiheitsentziehung haftverschonungsbeschluss juli seit tag dezember angeordnete aufenthalt jugendgerichtlichen unterbringung jgu blick genommen worden einstufung freiheitsentziehung sinne satz jgg steht entgegen unterbringung vollstreckbarer unterbringungsbefehl abs satz abs jgg wonach weiteres anrechenbar wäre vgl eisenberg jgg aufl rn rn richtlinien jugendgerichtsgesetz nr jgg entwurf ersten gesetzes nderung jugendgerichtsgesetzes bt drucks zugrunde lag freiwillig aufgrund weisung gemäß abs stpo erfolgt angeklagten deren nichtbefolgung vollzug untersuchungshaft drohte vgl bverfg nstz eisenberg aao rn schatz diemer schatz sonnen jgg aufl rn schady ostendorf jgg aufl rn wertender betrachtung steht mithin wirkungen maßgeblich ankommt einstweiligen unterbringung abs satz abs jgg gleich liegt nahe landgericht erzieherischen gründen vgl ua anrechnung rede stehenden aufenthalts jugendstrafe satz jgg versagt hätte senat eigene sachentscheidung aufgrund tatgericht insofern eingeräumten ermessens möglich tatgericht aufenthalt jgu vollständig verhängte jugendstrafe anrechnen könnte mehr bewährung ausgesetzt vollstreckender rest verbliebe vgl bgh beschluss mai str bghr stgb aussetzung mwn senat hebt deshalb entscheidung über strafaussetzung bewährung neuen tatgericht möglichkeit geben hierüber berücksichtigung verschlechterungsverbots abs satz stpo neu befinden teilaufhebung urteils sofortige beschwerde angeklagten unterbliebene entscheidung über entschädigungsanspruch für erlittenen dauer verhängten jugendstrafe übertreffenden freiheitsentziehungen gegenstandslos vgl bgh urteile april str april str meyer streg aufl rn ber sache freilich gänzlich fernliegende entschädigung abs nr streg neue tatgericht befinden basdorf sander dölp schneider könig'],['Soon']]
  3082. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juni preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs af anfechtung zahlungen schuldner einräumung zahlungsunfähigkeit grundlage behaupteten sanierungskonzepts geleistet bgh urteil juni ix zr olg münchen lg landshut ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag märz april eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh co kg fortan schuldnerin beklagten beträchtliche steuerschulden hierüber wurde februar ratenzahlungsvereinbarung vollstreckungsaufschub getroffen schuldnerin einhalten konnte anwaltlichem schreiben dezember wandte schuldnerin beklagten teilte hinreichende zahlungsfähigkeit mehr bestehe schuldnerin blick alter firmeninhabers abgewickelt solle hierzu außergerichtliches schuldenbereinigungsverfahren angestrebt ei nen teilverzicht beklagten vorsehe stimmte beklagte schreiben februar maßgabe schuldnerin laufenden steuerlichen verpflichtungen pünktlich erledige weit überwiegende anzahl gläubiger lösung ebenfalls zustimme aussicht gestellte teilerlass wurde schließlich september gewährt kläger begehrt gestützt abs inso rückzahlung zeitraum mai februar schuldnerin beklagten geleisteten zahlungen soweit zurückgezahlt wurden berufungsgericht klage vollem umfang stattgebende urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils abs zpo zurückverweisung sache berufungsgericht abs satz zpo berufungsgericht begründung entscheidung zinso veröffentlicht wesentlichen ausgeführt für zahlungen februar sei benachteiligungsabsicht schuldnerin kenntnis beklagten hiervon aufgrund sanierungskonzepts erkennen beklagte aufgrund verhandlungen februar gewusst schuldnerin lage verbindlichkeiten beim beklagten erfüllen jedoch nachweis erbracht tauglicher sanierungsplan vorgelegen daher entgegennahme zahlungen jedenfalls gläubigerbenachteiligungsabsicht schuldnerin ausgehen müssen sanierungskonzept sei schon deswegen unschlüssig formellen anforderungen idw standards entspricht einhaltung bestimmten form allein inhalt könne über erfolgstauglichkeit sanierungskonzepts entscheiden behauptung klägers taugliches sanierungskonzept vorgelegen sei bekannten unterlagen schuldnerin tatsächlich eingeräumten vergleichsweisen nachlässen vereinbar gläubiger hätten zustimmung sanierungskonzept bereits erteilt zustimmung großgläubigers bank ag sei ausnahmsweise entbehrlich gesellschaftersicherheit ausreichender höhe dinglich gesichert sei vollständig hätte befriedigt sollen bedenken wirksamkeit sicherheitenbestellung seien erst deutlich später entstanden hätten daher abs inso erforderliche subjektive einschätzung beteiligten prägen können hinsichtlich zahlungen februar einschließlich zahlung januar fehle bereits gläubigerbenachteiligung sinne inso dahin vorhandene krise schuldnerin sei sanierungsbemühungen beendet worden stün kläger vorgetragenen forderungen schuldnerin bedient deswegen tabelle angemeldet worden seien entgegen schuldnerin vielzahl gläubigern entweder bezahlt teilzahlungen teilverzichte ratenzahlung vereinbart für forderung bank ag soweit dinglichen sicherheit befriedigen können sei vorsorge getroffen worden ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht gegebenen begründung vorsatzanfechtung gestützte anspruch klägers herausgabe beklagten geleisteten zahlungen verneint insolvenzverfahren april eröffnet worden grundsätzlich dahin geltenden vorschriften anzuwenden art eginso annahme berufung
  3083. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter grupp richterin möhring juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena april kosten beklagten unzulässig verworfen gründe rechtsbeschwerde beklagten gemäß abs satz zpo unzulässig verwerfen ablehnung beiordnung notanwalts rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht beschluss zugelassen abs abs satz nr zpo zulassung erfolgt nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelungen revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum außerordentlichen beschwerde eröffnet vgl bgh beschluss märz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten bverfge ff kayser gehrlein grupp vorinstanzen lg erfurt entscheidung olg jena entscheidung lohmann möhring'],['Soon']]
  3084. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet märz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts mai zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger wendet revision dagegen daß berufung unzulässig verworfen worden ii urteil juni landgericht berlin schadensersatzklage klägers abgewiesen kläger urteil juli zugestellt worden august berufung eingelegt nachdem gericht verfügung september prozeßbevollmächtigten klägers versäumung berufungsbegründungsfrist hingewiesen oktober berufung begründet wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist beantragt prozeßbevollmächtigte klägers wiedereinsetzungsantrag wesentlichen folgt begründet besprechung september kläger drittwiderbeklagten über durchführung berufung september aktenvermerk anweisungen büropersonal gefertigt anweisungen würden vorsehen daß schreiben prozeßbevollmächtigten beklagten über durchführung berufung gefertigt antrag beim kammergericht verlängerung berufungsbegründungsfrist gestellt solle bearbeitung sei bürovorsteherin morgen september beauftragt worden bürovorsteherin erforderlichen fristen fristenkalender pc kalender eintragen akte fristende bearbeitung vorlegen sollen anweisungen bürovorsteherin schreiben prozeßbevollmächtigten beklagten ausgeführt bürovorsteherin sei qualifiziert erfahren zuverlässig seien bisher fehler unterlaufen antrag wiedereinsetzung erfordert hätten iii berufungsgericht kläger wiedereinsetzung versagt berufung unzulässig verworfen dagegen wendet kläger revision entscheidungsgründe revision klägers gemäß zpo statthaft jedoch unbegründet berufungsgericht berufung klägers recht unzulässig verworfen kläger berufungsbegründungsfrist versäumt berufungsgericht antrag wiedereinsetzung recht entsprochen ii berufungsgericht kläger wiedereinsetzung folgenden erwägungen versagt wiedereinsetzungsantrag sei schon deshalb unbegründet prozeßbevollmächtigte klägers angaben erforderlichen fristenkontrollen organisation gemacht notierung fristen gewährleistet angaben prozeßbevoll mächtigten sei berufungs berufungsbegründungsfrist zustellung landgerichtlichen urteils notiert worden fristnotierung hätte besondere anweisung prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen spätestens eingang nachricht kammergerichts über datum eingangs berufung hätte berufungsbegründungsfrist notiert müssen anläßlich besprechung september hätte prozeßbevollmächtigten auffallen müssen daß vorgelegten handakte fristen notiert worden seien umstand hätte veranlassen müssen fristnotierung sache kontrollieren hätte ferner auffallen müssen daß schriftsatz prozeßbevollmächtigten beklagten antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sei erwägungen revisionsrechtlich beanstanden fristversäumung beruht organisationsverschulden prozeßbevollmächtigten ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs darf rechtsanwalt zuverlässigen erfahrenen bürokraft notierung kontrolle fristen eigener verantwortung überlassen muß allerdings organisatorische maßnahmen gewährleisten daß mutmaßliche ende berufungsbegründungsfrist alsbald einreichung berufungsschrift vermerkt vermerk frist eingangsbestätigung berufung überprüft gegebenenfalls korrigiert vgl bgh beschluß dezember vii zb njw prozeßbevollmächtigte klägers vorgetragen maßnahmen gewährleistet daß büro fristen entsprechend anforderungen notiert kontrolliert prozeßbevollmächtigte klägers abgesehen organisationsverschulden späteres verhalten schuldhaft berwachungspflichten verstoßen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs muß rechtsanwalt handakten zusammenhang fristgebundenen prozeßhandlung vorgelegt eigenverantwortlich fristenlauf überprüfen bgh beschluß august vii zb brak mitt juris dokumenti
  3085. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer september gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend stellungnahme generalbundesanwalts bemerkt senat bejahung wohnungseinbruchdiebstahls fall ii angeklagte aufhebeln kellerfensters wochenendhaus gedrungen bekleidungs gebrauchsgegenstände entwendet rechtsfehlerfrei tatbestand abs nr stgb verlangt täter mittels beschriebenen tathandlung ausführung diebstahls wohnung eindringt wohnungen abgeschlossene überdachte räume menschen zumindest vorübergehend unterkunft dienen bloße arbeits geschäfts ladenräume vgl bgh beschlüsse april str nstz mai str nstz mai str täter räume einbricht unmittelbare verbindung wohnbereich typischerweise zuzuordnen abs nr stgb erfüllt wohnungsbegriff unterfallen deshalb kellerräume wohnung räumlich baulich einheit bilden bzw verbunden erheblichen zugangshindernisse wohnräumen mehr bestehen wohnbereich getrennten kellerräumen mehrfamilienhaus trifft beim keller einfamilienhauses regelmäßig vgl bgh beschlüsse juni str stv juni str stv vogel lk stgb aufl rn gilt sowohl täter ungehindert zugang weiteres erreichbaren wohnbereich erd obergeschoss verschafft derartigen räumen stiehlt vgl bgh urteil februar str nstz hinblick qualifikation abs nr stgb zugrundeliegende rechtsgutsbestimmung bedarf insoweit einschränkung anlass für höherstufung wohnungseinbruchdiebstahls gegenüber einbruchdiebstahl abs nr stgb strafrechtsreformgesetz einhergehende verletzung intim privatsphäre tatopfers bt drucks gleichermaßen betroffen täter über keller ungehinderten zutritt wohnräumen verschafft keller räumen stiehlt zugang weiteres erreichbaren wohnbereich eröffnen wohnungsbegriff umfasst wochenendhäuser steht entgegen menschen vorübergehend unterkunft dienen aa schmitz müko stgb aufl rn insofern gilt hotelzimmern vgl bgh beschluss mai str nstz rr wohnmobilen wohnwagen vgl bgh beschluss okto ber str bghst rechtsprechung gesetzgeber schaffung abs stgb strafrechtsänderungsgesetz wohnungseinbruchdiebstahl juli bgbl bekannt bt drucks mutzbauer sander ribgh dölp sonderurlaub ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer schneider könig'],['Soon']]
  3086. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anforderungen bestimmtheit bzw bestimmbarkeit weiterer neben einlagepflicht tretender beitragslasten sog gespaltene beitragspflicht zuletzt sen urt märz ii zr tz nachw trägt vertragsgestaltung rechnung gesellschaftsvertrag zugehörigen beitrittserklärung maximale höhe angabe nettogesamtaufwands gesellschafter treffenden beitragspflicht ergibt bgh urteil november ii zr lg berlin kg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden folgt neu gefasst berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurückgewiesen kosten rechtsstreits beklagten gesamtschuldnern auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren darum beklagten gesellschafter geschlossener immobilienfonds ausgestalteten klägerin zahlung einzahlungen bezeichneten geldbeträgen verpflichtet klagende bgb gesellschaft jahre gegründet worden dient zweck mietwohngrundstück straße werben instand setzen sodann vermieten gründungsgesellschafterin gmbh vielzahl derartiger geschlossener immobilienfonds verwendung gleichlautender gesellschaftsverträge aufgelegt november geschlossenen gesellschaftsvertrages künftig gv berschrift gesellschaftskapital lautet folgt eigenkapital insgesamt dm festgesetzt erhöhung eigenkapitals zustimmung gesellschafter zulässig sofern berschreitung herstellungskosten für gesellschaftseigene bauvorhaben geschäftsführung vertretenden gründen eigengelder soweit erhöhen beendigung bauvorhabens erforderlich macht neben absatz bezeichneten eigenkapital ca für durchführung gesellschaftszwecks erforderlichen gesamtmittel ausmachen nimmt gesellschaft sämtliche mitgesellschafter entsprechend gesellschaftereinlagen zueinander fremdmittel investitionen gesellschaftszweck entsprechend durchführen können dabei sollen gesamtkosten vollständigen durchführung bauvorhabens dm überschreiten ge sellschaft darlehen gesellschaftern gewährt fremdmittel sinne absatzes abs satz verweist anlage detaillierten investitions finanzplan enthält aufnahme zwei höhe genau bezifferten fremd darlehen vorsieht abs gv bestimmt zins tilgungsdienst grundschulddarlehens über gesellschaft abgewickelt anfallenden beträge gesellschaft zufließenden miet sonstigen einnahmen abzug für gesellschaft entstehenden aufwendungen bewirtschaftungskosten hauses kosten gesellschaft gezahlt sofern erwirtschaftete berschuss für bedienung darlehen ausreicht gesellschafter verpflichtet anteilig einzahlungen aufzubringen leistenden einzahlungen gesellschaftern vierteljährlich zahlung aufgegeben rechtzeitiger zahlung gesellschafter verpflichtet verzugszinsen zahlen pro monat festgelegt beklagten erklärten zunächst privatschriftlich november sodann notarieller urkunde dezember beitritt gesellschaft beiden urkunden übernommene eigenkapital dm zzgl agio dm anteil gesamtaufwand dm bezeichnet privatschriftlichen beitrittserklärung heißt insoweit wörtlich gesellschaft gesamtnettoaufwand dm beteiligt ferner ausgeführt finanzierung gesellschaftsanteils vorgesehenen darlehen darlehen ii sollen gesellschaft eingedeckt gesellschaft nahm finanzierung projekts vorgesehen fremdmittel form erstrangigen zweitrangigen grundschulddarlehens wobei unstreitig konditionen darlehen günstiger zunächst prospekt veranschlagt verfahren vorjahren folgend wurde gesellschafterversammlung märz wirtschaftsplan für beschlossen ergab unterdeckung einnahmen jahresannuitäten für fremdmittel weitem deckten ansicht klägerin trifft beklagten demgemäß für jahr zahlungsverpflichtung höhe deren erfüllung vier raten schreiben januar verlangte ähnliche zahlungsverpflichtung leitet klägerin wirtschaftsplan für her märz beschlossen worden
  3087. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches betätigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches betätigungsverbot freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt außerdem geldbetrag dm für verfallen erklärt revision angeklagten führt sachrüge aufhebung urteils zurückverweisung sache landgericht begehung hinreichend konkretisierte einzeltaten festgestellt verurteilung möglicherweise bereits verjährte taten zugrundegelegt feststellungen angeklagte zeitraum dezember januar raum funktionär für pkk tätig bundesminister innern november betätigungsverbot gemäß satz vereinsg verhängt seit märz bestandskräftig urteil entnommen angeklagte genannten zeitraum verkauf verteilung diversem propagandamaterial pkk für städte raum angehören organisiert hierbei führte listen rechnete jeweiligen erlöse vorgesetzten pkk stellen ab vertriebenen propagandamaterial gehörten pkkpropagandazeitschriften serxwebun berxwedan kurdistan report sterka ciwan jina serbilind sowie schriften über pkk kongresse weiterhin angeklagte einsammlung abrechnung weiterleitung spendengeldern für pkk befaßt anläßlich januar durchgeführten hausdurchsuchung wurden abrechnungslisten über verkauf genannten schriften gefunden deren datierung dezember beginnt zahlreiche daten jahren enthalten durchsuchung wurden außerdem keller angeklagten mehrere exemplare zeitschrift serxwebun ausgabe dezember plakate bild pkk generalsekretärs calan sowie serxwebun kalender wohnung angeklagten zwei spendenlisten insgesamt dm bargeld vorgefunden landgericht auffassung daß abs nr vereinsg strafbare tätigkeit angeklagten belegt sei dezember begonnen januar fortdauerte vertritt ansicht daß natürlichen handlungseinheit auszugehen sei angeklagte mitgliedschaftlich struktur pkk eingebunden daß darauf ankomme für gesamten tatzeitraum angeklagten belastendes material vorliege mehrfacher hinsicht sachlich rechtlich fehlerhaft senat wiederholt entschieden daß abs nr vereinsg weder organisationsdelikt deliktstatbeständen gehört denen rechtliche verbindung sog tatbestandlichen handlungseinheit nahe liegt vielmehr stellt vergehen abs nr vereinsg deliktsstruktur verwirklichung betätigungsverbot satz vereinsg bezogenen ungehorsamstatbestandes dar verbot widersprechende tätigkeit grundsätzlich selbständig tatbestand erfaßt selbständige straftat vgl bghst bgh nstz senatsbeschluß februar str veröffentlichung bghst bestimmt senat ausgesprochen daß mehrere einzeltaten natürlichen handlungseinheit zusammengefaßt können bghst art weise tatausführung etwa bernahme ausübung gewisse dauer angelegten amtes funktion interesse betätigungsverbot belegten vereins mehrere zuwiderhandlungen abs nr vereinsg zusammengefaßt tat gewertet können senatsbeschluß februar str zusammenfassung mehrerer zuwiderhandlungen sinne abs nr vereinsg tat setzt jedoch grundsätzlich nachweis feststellung konkreter einzelner tätigkeiten angeklagten voraus hinreichenden tatsachengrundlage beruhen objektivierbaren beweisumständen abgeleitet müssen landgericht verkannt urteilsgründe enthalten hinreichend konkretisierte einzeltaten allenfalls verkaufsaktion angeklagten betreffend zeitschrift serxwebun ausgabe dezember jeweils november dezember durchgeführte spendensammelaktion für pkk für gesamten zeitraum zuvor fehlt jeglichen ansatzweise konkretisierten feststellungen einzelnen tätigkeiten angeklagten umstand daß spätestens ab dezember funktionär für pkk tätig reicht für genommen für strafbarkeit abs nr vereinsg übrigen annahme natürlichen handlungseinheit mitgliedschaftlich pkk eingebundenen tätern regel ausnahme insbesondere k
  3088. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin april abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben aufrechterhalten bleiben feststellungen äußeren tathergang natürlichen vorsatz angeklagten insoweit weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen brandstiftung freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision rechtsmittel frage schuldfähigkeit erfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte lebte betreuten wohneinrichtung juli verließ uhr station begab angrenzende gelände verein förderung beschäftigung behinderter menschen betriebenen gutshofs angeklagte juni tätig ging holzbrettern welldachplatten gebauten gänsestall setzte nähe hölzernen wand gelagerten strohballen brand beabsichtigt griff feuer strohballen wand über breitete dach arbeiter hofs bemerkte feuer rettete gänse alarmierte feuerwehr angeklagte helfen mehr benötigt wurde feststellungen tatbegehung angeklagten weisen rechtsfehler insbesondere beweiswürdigung täterschaft bestreitenden angeklagten ausreichend tatsachenfundiert soweit allerdings sachverständig beratene strafkammer relevante beeinträchtigung schuldfähigkeit verneint urteil bestand anschluss sachverständigen landgericht hierzu festgestellt angeklagte intelligenzgemindert sei auffällige verhaltensstörungen zeige trotz deutlicher abweichungen wahrnehmenden denken fühlen gestaltung sozialer beziehungen finde meisten tagen sozialen normen regeln zurecht steuerungsfähigkeit könne infolge impulsiver durchbrüche beeinträchtigt tat sei fall täter sei überlegt geplant vorgegangen anhaltspunkte für impulsiven durchbruch vorlägen wesentlichen eingangsmerkmal schwachsinn stgb ausgerichteten erwägungen halten revisionsrechtlicher prüfung stand festgestellten massiven auffälligkeiten persönlichkeit angeklagten werdegang lebensumstände entscheidend beeinflusst vorverurteilungen sowie tatbild motiv hätten eingehenden prüfung erörterung gedrängt steuerungsfähigkeit angeklagten tatbegehung aufgrund ei ner schweren seelischen abartigkeit form gravierenden persönlichkeitsstörung erheblich vermindert gar aufgehoben hierzu erforderliche gesamtschau vgl bghr stgb seelische abartigkeit all besonderheiten einzubeziehen wären lassen urteilsgründe vermissen wäre insbesondere affinität angeklagten brandstiftungen landgericht losgelöst aspekten allein gesichtspunkt berücksichtigt pyromanie eigenständige persönlichkeitsstörung gäbe vgl hierzu kröber dölling leygraf sass handbuch forensischen psychiatrie bd einzustellen anlass eingehenden prüfung hätte schon deswegen bestanden urteil festgestellte werdegang angeklagten lebensbereich erkennen lässt ungestörten sozialen anpassungs handlungsvermögen geprägt verbrachte großteil lebens heimen alter dreizehn jahren adoptivfamilie gebrochen zurückgesetzt fühlte erwachsener führte angeklagte zeitpunkt eigenen haushalt lebte immer engmaschiger betreuung allein festgestellte überaus stark ausgeprägte minderbegabung erklärt partnerschaftlichen bereich fällt lebenspartnerschaft mann eingegangen obwohl angeblich homosexuellen neigungen dennoch kehrte verbindung besonders offensiv gegenüber arbeitskollegen heraus hänselten schließlich mehr bisher einzigen arbeitsstelle gutshof erschien tatbild verbindung vorleben angeklagten bereits mehrfach wegen brandstiftungen verurteilt psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden wäre indiz für psychische störung diskutieren hierbei hätte hinblick diagnosekriterien persönlichkeitsstörungen gemäß klassifikationssystem icd auffällige psychische befindlichkeit blick genommen müssen wonach angeklagte schnell gekränkt zurückgesetzt ungerecht behandelt fühlt
  3089. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb oktober iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter wöstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats für baulandsachen oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert beträgt gründe parteien streiten verpflichtung beteiligten zahlung entschädigung für beeinträchtigung fischereirechte beteiligten infolge unterschutzstellung niedersächsischen naturschutzgesetz beteiligte beantragte beteiligten festsetzung entschädigung besprechung november bezifferte forderung antrag festsetzung entschädi gung wurde beteiligten beschluss april zurückgewiesen hiergegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt beantragt abänderung beschlusses beteiligten entschädigung wegen beeinträchtigung fischereirechte zuzuerkennen bezüglich höhe entschädigung beteiligte geltend gemacht betroffene fläche betrage hektar beanspruche bereits behördlichen verfahren entschädigung pro hektar jahr wobei betreffenden fischereirechts zustünden beschluss januar landgericht streitwert gerichtlichen verfahren vorläufig festgesetzt anwaltlichen schriftsatz märz beteiligte ausführungen bestellung gerichtssachverständigen streitwert zugrunde gelegt landgericht beteiligten verurteilt beteiligten jährliche entschädigung beginnend ab januar einschließlich voraussetzung zahlen beteiligte inhaber betroffenen fischereirechte bleibe sowie einmalig weitere zahlen hiergegen beteiligte berufung eingelegt antrag angekündigt abänderung urteils landgerichts hannover antragsgegnerin verurteilen antragsteller berücksichtigung wasserflächen geschiebesperre beginnend ab einschließlich über urteil landgerichts hannover hinausgehenden umfang angemessen entschädigen sowie abänderung urteils landgerichts hannover festzustellen antragsgegnerin verpflichtet antragsteller für zeit ab entstehenden pachtminderungen angemessen entschädigen berufungsgericht berufung beschluss unzulässig verworfen streitwert für rechtsmittelverfahren festgesetzt entscheidung richtet rechtsbeschwerde beteiligten ii gesetzes wegen statthafte abs satz abs satz nr zpo rechtsbeschwerde beschluss vorinstanz berufung beteiligten verworfen brigen zulässig insbesondere entscheidung rechtsbeschwerdegerichts gemäß abs nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich beteiligten angefochtenen beschluss auszuführenden gründen zugang zivilprozessordnung eingeräumten berufungsrechtszug sachgrün mehr rechtfertigenden weise verweigert wurde recht gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes verletzt rechtsbeschwerde sache erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses sowie zurückverweisung sache berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt beteiligte sei angefochtene entscheidung beschwert landgericht zugesprochen begehrt größenordnung geltend gemachten entschädigung ersten rechtszug genannt antrag gerichtliche entscheidung angabe pachtzinses größenordnung berechnungsgrundlage entschädigung angegeben ungefähre höhe verlangten entschädigungsbetrages enthalten unabhängig hiervon erforderliche beschwer mehr zulässigkeitsvoraussetzung für berufung abs baugb abs nr zpo erreicht hält rechtlichen nachprüfung stand aa rechtsbeschwerde macht recht geltend beteiligte erstinstanzlichen verfahren größenordnung mindestens begehrten entschädigung angegeben größenordnung begehrens mindestbetrag ungefähren betrag gekennzeichnet umständen wohlwollend streitwertangabe entnommen unbestimmte leistungsklagen können zunächst fehlende bestimmtheit sogar dadurch erlangen partei streitwertfestsetzung gerichts stillschweigend kennzeichnung größenordnung begehrens eigen macht bgh urteile oktober vi zr njw februar vi zr njw bb vorliegenden verfahren beteiligte mindestwert für entschädigungsforderungen höhe geltend gemacht bereits verwaltungsverfahren gab entschädigungsforderung gegenüber enteignungsbehörde protokoll besp
  3090. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr v� zina richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerden antragstellerin antragsgegners beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung oberlandesgericht zurückverwiesen wert gründe beteiligten ehegatten streiten über trennungs kindesunterhalt beide ehegatten hierzu erlassenen beschluss amtsgerichts für beabsichtigte beschwerde verfahrenskostenhilfe beantragt verfahrenskostenhilfegesuche beim amtsgericht eingereicht ablauf beschwerdefrist beim oberlandesgericht eingegangen oberlandesgericht verfahrenskostenhilfe für beide ehegatten abgelehnt begründung darauf abgestellt gesuche beim rechtsmittelgericht einzureichen wären dagegen richten zugelassenen rechtsbeschwerden beider ehegatten ii rechtsbeschwerden bereits deshalb erfolg oberlandesgericht erfolgsaussicht aufgrund bewertung umstrittenen geklärten rechtsfrage verweigert deren beantwortung verfahrenskostenhilfeverfahren hätte verlagert dürfen beschwerdegericht verfahrenskostenhilfeverfahren auffassung erfolgsaussichten rechtsverfolgung rechtsverteidigung klärung rechtsprechung oberlandesgerichte umstrittenen höchstrichterlich geklärten rechtsfrage abhängt beschwerdeführer beim vorliegen persönlichen voraussetzungen insoweit verfahrenskostenhilfe bewilligen auffassung vertritt rechtsfrage ungunsten beschwerdeführers entscheiden senatsbeschlüsse mai xii zb famrz märz xii zb njw dezember xii zb famrz vorliegenden fall frage gericht dezember geltenden rechtslage verfahrenskostenhilfegesuch für beabsichtigte beschwerde einzureichen umstritten oberlandesgericht verkannt vgl nunmehr senatsbeschluss juli xii zb veröffentlichung bestimmt demnach hätte verfahrenskostenhilfe wegen einreichung gesuchs beim amtsgericht verweigern dürfen angefochtene beschluss aufzuheben zumal erfolgsaussicht anträge ausschließen lässt neben erfolgsaussicht anträge persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse ehe gatten überprüfen sache oberlandesgericht zurückzuverweisen dose v� zina günter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag fulda entscheidung ueuk olg frankfurt main entscheidung uf'],['Soon']]
  3091. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richterin dr schneider richter dölp richter dr berger richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin vertreterin nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen nebenklägers urteil landgerichts berlin märz feststellungen ausnahme derjenigen äußeren tatgeschehen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten jeweils wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt rüge verletzung sachlichen rechts gestützten revisionen beanstandet nebenkläger landgericht bedingten tötungsvorsatz angeklagten festgestellt rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts hielten polen stammenden alkoholisierten einfluss cannabis stehenden tatzeit jahre jahre alten angeklagten nachmittag juli platz neptunbrunnen nahe berliner alexanderplatz baten personen zigaretten dabei trat angeklagte te zog bedrohlich dicht zeugen heran angeklagbeiseite bewusst be wenig später ging muskulöse drohlich geringen abstand parkbank sitzenden schmächtigen dunkelhäutigen nebenkläger vorbei körperlich deutlich überlegen dabei strahlte aggressivität zeugen auffiel bank nebenkläger entfernt saß angeklagten potentielle gefahr auge behielt eigener aussage neger mag störte dunklen hautfarbe nebenklägers vorbeigehen beleidigte deutschen wort neger vergleichbaren wort polnischer sprache nebenkläger russischen sprache mächtig verstand wort reagierte russisch fragte getan blieb ruckartig stehen wandte nebenkläger ergriff zog parkbank hoch begann schubsen erfolglose versuche nebenklägers angeklagten abzuwehren schlug ne benkläger drei wuchtigen faustschlägen gesicht boden versuchte benommen boden liegenden leichten nebenkläger gürtel luft heben boden fallen lassen verhinderte nebenkläger zunächst hose angeklagten festkrallte jedoch bewusstsein verlor nutzte nebenkläger gürtel aufzuheben knie gesicht nebenklägers stoßen schließlich gesicht voran steinboden platzes fallen lassen versetzte bewusstlos boden liegenden nebenkläger mindestens faustschlag gesicht ließ ab kopf nebenklägers trat eingriff erkannte nebenklä ger unerheblich verletzt bewusstsein deshalb wehrlos trat fremdenfeindlicher verachtung zweites mal kopf bevor nebenkläger weiteren tritt versetzen konnte näherten verschiedenen seiten passanten forderten angeklagten lautstark nebenkläger abzulassen daraufhin entfernten angeklagten tatort passanten kümmerten verletzten nebenkläger sorgten dafür klinik gebracht wurde juli stationär behandelt wurde bruch rechten augenhöhlenwand nasenbeins schädelhirntrauma sowie dünne blutung weiche hirnhaut subarachnoidalblutung minimale einblutung hirngewebe kontusionsblutung erlitten verletzungen potentiell konkret lebensgefährlich landgericht tat gefährliche körperverletzung mittels leben gefährdenden behandlung sowie gemeinschaftlich begangen gewürdigt ausgeführt berzeugung verschaffen können angeklagten tod nebenklägers billigend kauf nahmen dagegen spreche spontane unüberlegte kurz andauernde tat gehandelt angeklagten hätten aufgrund mehrjährigen erfahrung kickboxer grund verschiedener schlägereien fußballfan beziehungsweise möglicherweise kräfte besser täter einschätzen können nebenkläger schwerer verletzt worden sei zudem hätten angeklagten gruppen dynamischen situation gestanden sowie erheblichem einfluss alkohol cannabis deren wirkung möglicherweise leichtfertig darauf vertrauen ließ tödlicher erfolg eintreten gewalthandlungen angeklagten hätten schwersten kopfverletzungen insbesondere bruch schädels herbeigeführt umstand tat öffentlichem straßenland zahlreichen zeugen stattgefunden weise da
  3092. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja arzneimittelwerbung internet amg hwg uwg nr tdg eugv� art nr werbende verbreitungsgebiet werbung internet sog disclaimer einschränken ankündigt adressaten bestimmten land beliefern wirksam disclaimer eindeutig gestaltet aufgrund aufmachung ernst gemeint aufzufassen werbenden tatsächlich beachtet einschränkungen innerstaatlichen rechts unterliegen abs satz nr tdg diensteanbieter staat eu geschäftsansässig inland für zugelassenes arzneimittel werben frage vertriebsverbots für zugelassene arzneimittel deutschland richtet inländischem recht art nr lit richtlinie eg europäischen parlaments rates märz nderung richtlinie eg schaffung gemeinschaftskodexes für humanarzneimittel abl eg nr neuen europarechtlich einheitlichen arzneimittelbegriff für funktionsarzneimittel eingeführt aufgrund richtlinienkonformer auslegung amg inland gilt bgh urt märz zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert dr bergmann für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts november kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte unternehmen sitz niederlanden unterhält internet versandhandel vertriebenen erzeugnissen gehören klageantrag näher bezeichneten produkte für warb beklagte internet seiten folgendermaßen startseite internet auftritts beklagten enthielt jedenfalls dezember nachstehenden hinweis gleichwohl lieferte beklagte bestellung november dezember produkte tm kapseln johan niskraut kapseln deutschland klagende wettbewerbsverein geltend gemacht streitgegenständlichen produkte seien arzneimittel beklagte zulassung inland weder bewerben vertreiben dürfe kläger beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr nachfolgend wiedergegebene mittel zulassung arzneimittel gemäß amg bewerben vertreiben knoblauch kapseln tm kapseln ly tm kapseln tm kapseln johanniskraut kapseln beklagte internationale zuständigkeit deutscher gerichte abrede gestellt ansicht vertreten beworbenen produkte seien nahrungsergänzungsmittel zulassungspflichtigen arzneimittel geltend gemacht werbung vertrieb produkte seien niederlanden zulässig dürfe deshalb für internet werben vertreiben gelte jedenfalls klarstelle deutschland liefern landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufungsgericht berufung zurückgewiesen kg zlr senat zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht unterlassungsanspruch uwg amg hwg für begründet erachtet hierzu ausgeführt internationale zuständigkeit deutscher gerichte folge art nr eugv� begriff unerlaubten handlung sinne vorschrift fielen ansprüche wegen unlauteren wettbewerbs ort schädigenden ereignisses seien handlungs erfolgsort internet domain sei bestimmungsgemäß deutschland abrufbar startseite angeführten begriff deutschsprachigen europäer zählten neben sterreichern schweizern deutsche könne sog disclaimer ganzen welt abrufbare internet angebot bestimmte gebiete beschränkt beklagte jedoch lieferung deutschland disclaimer widerspruch gesetzt brigen reiche schlüssige behauptung internationale zuständigkeit begründenden umstände unterlassungsanspruch sei begründet streitgegenständlichen produkten funktions arzneimittel handele arzneimittelrechtliche zulassung deutschland vertrieben dürften maßgeblich für einordnung arzneimittel lebensmittel sei objektive merkmale anknüpfende überwiegende zweckbestimmung verkehrsanschauung knüpfe regelmäßig schon bestehende auffassung über zweck vergleichbarer mittel anwendung verwendungsmöglichkeiten mittel art abhänge vorstellung verbraucher zweckbestimmung produkts könne auffassung wissenschaft mittel beigefügten hinweisen werbeprospekten sowie aufmachung mittel beeinflusst eins
  3093. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand neuem namen firmierende klägerin nachfolgerin ag beklagten brauerei oktober vertrag über lieferung bezug elektrischer energie für abnahmestelle geschlossen stromlieferungsvertrag paßten parteien vertrag august september wobei bisherige preisregelung neue individualpreisregelung ersetzt wurde enthielt ziff folgende bestimmung energiesteuern abgaben entgelt gemäß ziff erhöht jeweilige stromsteuer aufgrund stromsteuergesetzes soweit zukünftig weitere energiesteuern sonstige beschaffung bertragung verteilung verbrauch elektrischer energie belastende steuern abgaben irgendwelcher art wirksam sollten jeweiligen höhe kunden getragen klage nimmt klägerin beklagte erstattung mehraufwendungen anspruch gesetz für vorrang erneuerbarer energien eeg märz bgbl gesetz schutz stromerzeugung kraft wärme kopplung kwk mai bgbl sowie gesetz für erhaltung modernisierung ausbau kraft wärme kopplung kwk ausbaug märz bgbl für lieferzeitraum oktober januar sowie april höhe dm entstanden sollen beklagte verpflichtung zahlung aufwendungen abrede gestellt höhe geltend gemachten forderung bestritten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe begründung berufungsgericht urteil rde abgedruckt ausgeführt landgericht recht erkannt daß klägerin anspruch mehrvergütung stromlieferungen vertrag oktober berücksichtigung anpassungsvertrages august september herleiten könne individualpreisregelung enthaltene preisanpassungsregelung sei vorformulierte klausel wortlaut berwälzung kosten netzbetreibern elektrizitätsversorgungsunternehmen regelungen eeg kwk sowie kwk ausbaug erwüchsen gestatte hierbei weder steuern abgaben irgendwelcher art handele klägerin könne begehrte berwälzung erhöhten beschaffungskosten strom erläuternde vertragsauslegung stützen vorgetragene besonders weite verständnis begriffs abgabe für auslegung gegenüber beklagten verwandten geschäftsbedingung maßgeblich sei abzustellen sei vielmehr objektivierte sicht durchschnittlichen industriekunden begriffe energiesteuern abgaben engeren sinne geldleistung fiskus verstehe ergänzende vertragsauslegung komme betracht planwidrigen regelungslücke fehle parteien hätten möglichkeit daß beschaffungskosten stromlieferantin vertragslaufzeit aufgrund öffentlich rechtlicher belastungen erhöhen könnten bedacht form preiserhöhungsklausel ziff anlage anpassungsvertrages august september geregelt hätten be stimmte kostenpositionen steuern abgaben risiko beklagten gestellt gefahr preissteigerungen beschaffung stroms übrigen stromlieferantin belassen umstand daß klägerin bestimmten kostenfaktor bedacht nämlich erhöhung beschaffungskosten umwelt politisch getroffene regelungen steueroder abgabenrechtlicher art rechtfertige vertrag parteien unvollständig anzusehen bedürfnis für vertragsanpassung treu glauben bestehe ebenfalls klägerin könne klageansprüche schließlich gesetzliche regelungen stützen eeg begründe vergütungspflichten letztverbrauchers sehe abwälzungsregelungen lasten kwk kwk ausbaug vermittele elektrizitätsversorgungsunternehmen ebenfalls anspruch darauf preise bestehenden stromversorgungsvertrag abzuändern ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand zutreffend berufungsgericht zunächst angenommen daß ziff individualpreisregelung august september verpflichtung tragung klägerin begehrten aufschläge für eeg kwk sowie kwk ausbaug entstandenen mehraufwendungen
  3094. [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs satz abs abs stpo beschlossen beschuldigten versäumung frist anbringung antrags entscheidung revisionsgerichts abs stpo amts wegen wiedereinsetzung vorigen stand gewährt kosten wiedereinsetzung trägt beschuldigte beschluss landgerichts hildesheim märz revision beschuldigten unzulässig verworfen worden aufgehoben revision beschuldigten urteil landgerichts hildesheim märz verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet deren vollstreckung bewährung ausgesetzt beschluss märz landgericht dagegen gerichtete revision beschuldigten verworfen frist einlegung rechtsmittels versäumt sei senat gewährt beschuldigten amts wegen gemäß abs satz stpo wiedereinsetzung versäumte frist abs stpo hebt antrag entscheidung revisionsgerichts angefochtenen beschluss landgerichts märz generalbundesanwalt zuschrift ausgeführt beschuldigte frist abs satz stpo versäumt antrag entscheidung revisionsgerichts binnen woche seit april bewirkten zustellung sa bd iii bl beschlusses landgerichts hildesheim märz gelangte verteidigerin adressierte antrag fälschlicherweise oberlandesgericht celle april einging sa bd iii bl zuständigen landgericht hildesheim gelangte schriftsatz erst mai sa bd iii bl ablauf april endenden wochenfrist versäumte prozesshandlung bereits vorgenommen ursächliche zusammenhang versäumungsgrund säumnis weiteres erkennbar verschulden für fristversäumnis offensichtlich verteidigerin liegt meyer goßner schmitt stpo aufl rn mwn kk maul stpo aufl rn abs satz stpo amts wegen wiedereinsetzung frist abs stpo gewährt antrag entscheidung revisionsgerichts abs stpo begründet beschuldigte fristgerechte absendung rechtsmittelerklärung mittels telefax märz fax nebenstelle landgerichts hildesheim vorlage sendeberichts datum märz belegt sa bd iii bl zeitpunkt telefax beim landgericht hildesheim tatsächlich eingegangen lässt feststellen bertragungsprotokoll für märz strafkammer beigebracht gangsstempel geschäftsstellenbeamtin zuständigen strafkammer sa bd iii bl kommt beweiswert für tatsächlichen eingang schriftstücks tag eingangs rechtsmittelerklärung beschuldigten beim landgericht hildesheim mehr aufklären lässt revision rechtzeitig eingegangen anzusehen zweifel versäumung revisionseinlegungsfrist wirken zugunsten beschwerdeführers bgh beschluss mai str rn juris meyer goßner schmitt aao rn schließt senat allgemeine sachrüge gestützte revision beschuldigten unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo schäfer gericke berg spaniol hoch'],['Soon']]
  3095. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bc cb vertrag dienstleister wohnungsbaugenossenschaft für bloße präsentation immobilien falle erwerbs seitens wohnungsbaugenossenschaft ausgabe öffentlich geförderten genossenschaftsanteilen vertrieben sollen monatliche erfolgsunabhängige vergütung erheblicher größenordnung zugesagt wegen groben missverhältnisses leistung gegenleistung sittenwidrig inso abs unterliegt wirksamkeit vertrages dienstleister erfolgsunabhängige vergütung gewährt wegen auffälligen missverhältnisses leistung gegenleistung wirksamkeitsbedenken schenkungsanfechtung ausscheiden dienstleister rahmen vergleichs forderung teilweise verzichtet bgh urteil märz ix zr olg dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts dresden august maßgabe zurückgewiesen klage unbegründet abgewiesen kläger trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand kläger verwalter november über vermögen gmbh nachfolgend schuldnerin eröffneten insolvenzverfahren schuldnerin te gmbh schwester gesellschaft schuldnerin wurden ebenso beklagte immobiliengenossenschaft jahre gegründet wirtschaftlicher anlass unterneh mensgründungen seinerzeit erfolgte neufassung eigenheimzulagengesetzes erhöhte nachfrage für beteiligungen wohnbaugenossenschaften erwarten ließ grundlage initiatoren entwickelten geschäftsmodells vereinbarte schuldnerin jah re beklagten immobilienbeschaffungsvertrag schuldnerin verpflichtete beklagten zahlung erfolgsunabhängigen vergütung dm monatlich immobilien investitionsobjekte präsentieren außerdem schloss beklagte gewinnung genossenschaftsmitgliedern te gmbh vertriebsver einbarung verwirklichung anlagemodells gestaltete schwierig bundesfinanzministerium inhalt jahre ergangenen erlasses gewährung eigenheimzulage daran knüpfte gesellschafter spätestens letzten jahr förderzeitraums wohnung eigenen wohnzwecken nutzt erlass wurde erst urteil bundesfinanzhofs januar ix bfhe für rechtswidrig erklärt vertrag dezember gewährte schuldnerin beklagten darlehen höhe dm darlehensbetrag wurde beklagten verrechnung anerkannten bislang entstandenen offenen erfolgsunabhängigen provisionsforderungen verfügung gestellt dezember schlossen schuldnerin te gmbh beklagte dreiseitige vereinbarung danach immobilienbeschaffungsvertrag vereinbarte monatliche erfolgsunabhän gige vergütung schuldnerin rückwirkend ab august entfallen für zeitraum januar juli erfolgsunabhängige vergütung dm zuzüglich mehrwertsteuer gewährt ferner vorgesehen erfolgsunabhängige vergütung vorschuss zukünftige erfolgsabhängige vergütung anzurechnen verrechnung erfolgte unabhängig fälligkeiten erfolgsabhängigen erfolgsunabhängigen vergütung solange vorzunehmen ausgleich erfolgt bezahlung darlehensschulden wurde vertriebsergebnissen te gmbh abhängig gemacht insoweit heißt darlehensvertrag laufzeit dezember darlehen erlischt restliche darlehensschuld tea zeitpunkt erlassen aufgrund nachstehender vertriebsvereinbarung zeitpunkt genossenschaftseinlagen höhe mindestens dm zugeführt wurden beklagte vereinbarten zeitpunkt genossenschaftseinlagen höhe mio dm erhalten vorliegender klage verlangt kläger vereinbarung dezember gläubigerbenachteiligend angefochten beklagten zahlung berechnung offenen darlehensvaluta höhe oberlandesgericht erstinstanzlich zwischenzeitlich entfallenen prozessualen erwägungen unzulässig abgewiesenen klage stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision begründet führt abweisung klage berufungsgericht gemeint kläger könne rückzahlung offenen darlehensschuld höhe verlangen handele wirksame darlehensvereinbarung schu
  3096. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs satz bestimmung wertes gutes beschädigten zustand ort zeit bernahme abs satz hgb beschaffungswert auszugehen gut für empfänger maßgeblich daher verhältnisse teilmarkt handelsstufe denen empfänger gut beschafft hgb ff abs frachtführer absender empfänger lagergeld für aufbewahrung gutes beendigung transports voraussetzungen abs hgb verlangen hgb satz bestimmung satz hgb steht ersatzansprüchen wegen schadensformen entgegen ff hgb geregelt ausgeschlossen daher gesichtspunkt verzugs begründete schadensersatzansprüche frachtführer gemäß ff hgb geschuldete entschädigungsleistungen rechtzeitig erbracht bgh urteil juli zr lg chemnitz ag stollberg zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren mai schriftsätze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision klägerin urteil landgerichts chemnitz zivilkammer september zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben abweisung klage höhe zuzüglich zinsen bestätigt worden umfang aufhebung urteil amtsgerichts stollberg april berufung klägerin abgeändert beklagte verurteilt klägerin zuzüglich zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit januar zahlen kosten rechtsstreits klägerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klägerin absenderin beklagten ausführendem frachtführer durchgeführten inländischen straßengütertransports transportgut zehn paletten klägerin hergestelltem glasflaschen abgepacktem mundwasser marke verkehrsunfall schaden gekommen lkw beklagten fahrbahn abgekommen seite gekippt ladung dabei durcheinandergewirbelt worden klägerin nimmt beklagte deren haftung grunde außer streit steht ersatz haftpflichtversicherer beklagten regulierten restschadens anspruch revisionsinstanz streiten parteien darüber versicherer vorgenommenen abzüge für restwert gutes sowie für lagerkosten seiten beklagten für zeit aufbewahrung gutes möglichen abholung aufkäufer entsorgung berechtigt darüber hinaus beansprucht klägerin beklagten ersatz anwaltskosten höhe darstellung infolge verzögerten unvollständigen regulierung schadens haftpflichtversicherer beklagten entstanden amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageansprüche vorstehend bezeichneten umfang entscheidungsgründe berufungsgericht schadensersatzanspruch klägerin verneint begründung ausgeführt klägerin guten gründen vorgetragen zustimmung beabsichtigten weiterveräußerung beförderten mundwasserflaschen zumutbar sei daher geltend gemachten folgekosten für deren zwischenlagerung entsorgung entstanden seien hierin liege beklagten abs hgb ersetzender schaden klägerin könne weder gemeinen wert beschädigten gutes übersteigendes interesse ersetzt verlangen darauf berufen verkauf beschädigter ware schade renommee markenhersteller behauptung beschädigte ware marktpreis bzw sei mehr verkehrsfähig sei amtsgericht durchgeführte beweisaufnahme widerlegt klägerin könne erfolg geltend sei zuzumuten ungeprüften inverkehrbringen ware zuzustimmen erforderlichen prüfung verbundenen unvertretbaren aufwand erbringen liege nahe produkthaftungsgesichtspunkten untersuchung beispielsweise absplitterungen inneren flaschen erforderlich könne ersatzfähigkeit insoweit bestehenden berprüfungsaufwandes stehe hgb geltende objektive wertersatzprinzip entgegen ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung insoweit stand berufungsgericht haftpflichtversicherer beklagten vorgenommenen abzug für restwert gutes gerechtfertigt angesehen unten ii beklagten ansatz gebrachten la gerkosten lasten klägerin berücksichtigt unten ii ergebnis erfolg revision dagegen soweit berufungsgericht klägerin geltend gemachten anspruch ersatz anwaltskosten verneint unten ii berufungsgericht
  3097. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mühlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen tenor schriftlichen fassung februar verkündeten urteils gemäß zpo dahingehend berichtigt daß deutsche patent für nichtig erklärt heißt beklagte trägt kosten rechtsstreits gründe tenor enthält fassung februar verkündet worden ausweislich verkündungsprotokolls kostenentscheidung entscheidungsgründen begründet worden satz jedoch versehentlich schriftliche urteilsfassung übernommen worden melullis scharen meier beck mühlens asendorf'],['Soon']]
  3098. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels ergänzend bemerkt senat entgegen auffassung revision betrügerischer absicht aufgegebenen bestellungen angeklagten vermögensschaden sinne stgb entstanden tatzeit betreuung stehenden angeklagten lieferanten geschlossenen verträge unwirksam geschädigten firmen jedoch angeklagten besitz bestellten gegenständen verschafft bestellten dienstleistungen erbracht dafür gegenleistung erlangt wert erbrachten leistungen vermögen betroffenen firmen geschädigt schäfer nack kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  3099. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november ilms justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krüger dr lemke dr schmidträntsch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag oktober erwarb klägerin beklagten mehrfamilienhaus bebautes grundstück für mio dm vertrag enthält gewährleistungsausschluß sowie anlage liste sämtlichen mietverhältnissen angaben über miethöhe nebenkosten wohnflächen liste heißt vertrag sei vertragsbeteiligten verbindlich vertragsinhalt bestandteil liste zwei dachgeschoßwohnungen wohnflächen bzw qm behauptung klägerin baurechtli che genehmigung entgegen öffentlich rechtlichen bestimmungen ausgebaut worden klägerin verlangt ersatz herstellung genehmigungsfähigen zustands dachgeschoßwohnungen erforderlichen kosten sowie feststellung daß beklagte verpflichtet darüber hinausgehenden bezifferbaren schaden ersetzen baurechtswidrigkeit beruht landgericht klage abgewiesen zusicherung dahin daß sämtliche mietwohnungen baurechtlich genehmigt seien wege auslegung vertrages verneint oberlandesgericht vertrag ausgelegt zusicherung bejaht zahlungsklage grunde wegen fehlens zugesicherten eigenschaft stattgegeben außerdem begehrte feststellung ausgesprochen senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht auslegung vertrages davon abweichenden auslegung landgerichts näher auseinandergesetzt insbesondere geprüft auslegung umständen be ruht deren richtigkeit vollständigkeit zweifel sinne abs nr zpo begründet ii senat revision klärung grundsatzfrage zugelassen abs satz nr zpo berufungsgericht auslegung individualvereinbarung revisionsgericht vertretbare für überzeugend erachtete auslegung erstinstanzlichen gerichts gebunden frage viii zivilsenat bundesgerichtshofes inzwischen umfassender begründung verneint urt juli viii zr njw veröffentlichung bghz vorgesehen schließt erkennende senat entscheidung fügt brüche eigene rechtsprechung prüfungsumfang berufungsgerichts beschränkung unterliegt berufungsgericht abs nr zpo hinsichtlich ersten rechtszug festgestellten tatsachen hinsichtlich darauf beruhenden rechtlichen wertung vgl senat urt märz zr njw vorgesehen für bghz folglich erster instanz vorgenommene beweiswürdigung eingeschränkt überprüfbar nämlich konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollständigkeit ergebnis beweisaufnahme getroffenen feststellungen begründen senat aao hingegen bgb kriterien materiellen rechts beurteilende auslegung individualvereinbarungen geht daß revisionsrechtliche berprüfbarkeit auslegung rechtlichen bewertung nämlich verstöße gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungssätze beschränkt beruht spezifischen aufgaben revisionsgerichts berufungsgericht übertragbar reform zivilprozesses gesetz juli bgbl aufgabe übertragen interesse parteien tatsächlicher rechtlicher hinsicht überzeugenden entscheidung einzelfalls befriedigen bgh urt juli viii zr njw vorgesehen für bghz auslegung berufungsurteils hält angriffen revision stand möchte lediglich eigenes sache fernliegendes verständnis stelle würdigung berufungsgerichts setzen zeigt rechtsfehler berufungsgericht unterlaufen wären entscheidung liegt linie senatsrechtsprechung vgl urt juni zr njw rr urt dezember zr njw soweit revision geltend macht berufungsgericht rechtsfehlerhafter anwendung abs zpo vorbringen beklagten berücksichtigt verkennt daß berufungsgericht gerade offengelassen vorbringen beklagten erst tage mündlichen verhandlung überreichten schriftsatz zuzulassen berücksichtigung vorbringens umstände gesehen annahme beklagte baurechtliche zulässigkeit vermietung zugesichert entgegenstünden rüge berufungsgericht verpflichtung verstoßen gesamte beruf
  3100. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgäu märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe angeklagten liegt last märz halbbruder mehreren pistolenschüssen getötet landgericht angeklagten wegen heimtückischen niedrigen beweggründen begangenen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt urteil gerichtete revision angeklagten verfahrensrüge erfolg feststellungen fühlte angeklagte tatopfer vielfach gekränkt entgegen anatolischen sitten gebräuche familie angeklagten gebrochen widersetzte ausdrücklichen wunsch angeklagten für ehefrau deren kind für beziehung zeugin entschied besonders erniedrigend empfand angeklagte daß tatopfer gerücht verbreitet daß angeklagte verhältnis kind erwarte angeklagte suchte tatopfer arbeitsstelle töten ehre führungsanspruch herzustellen zog angeklagte pistole daß angriff rechnete sagte türkisch reicht mache ende richtete pistole wegdrehenden feuerte drehbewegung be findliche tatopfer schneller folge zwei vier schüsse ab pause traf zweimal kopf waffe warf flucht angeklagte hauptverhandlung eingelassen polizeilichen vernehmung angegeben rede stellen besitze gegensatz während waffe linken hand zigarette gehalten daran gezogen rechten hand waffe hosentasche genommen gesagt reicht mache ende meter entfernung angeklagten oberkörper gezielt sofort hand gegriffen rangelei schuß gelöst getroffen sei knie gegangen versucht rechten hand beinen packen linken hand waffe ergreifen handgemenge seien weitere schüsse gefallen strafkammer behauptung angeklagten waffe hosentasche genommen sei gerangel gekommen schutzbehauptung angesehen waffensachverständige ausgeführt sei hosentaschen tatopfers schmauch vorhanden für mitführen waffe sprechen könne sei massivschmauch gefunden worden schmauch hosentaschengrund könne beim ersten zugriff hosentaschenrand übertragen worden für rangelei waffe könne sprechen daß kleidung faserspuren angeklagten hafteten umgekehrt wahrunterstellung rangelei waffe spreche zeugen beschriebene schnelle pause rhythmisch gleiche schußabgabe angeklagte gerangel waffe abgabe ersten schusses konkret beschrieben danach sei differenzierung mehr erfolgt ausführungen sachverständigen schüssen sprächen not wehrlage schließlich tatopfer motiv gehabt angeklagten schießen verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde beweisaufnahme verteidiger angeklagten beweisantrag gestellt sachverständigen oberbekleidung tatopfers hemd weste arbeitshose gefundenen hautschuppen körperhaaren angeklagten hören oberkleidung angeklagten hätten sowohl hautschuppen körperhaare faserspuren sowie asche tabakspuren befunden gegenseitigen kontaminationen seien direkte berührung bzw körperlichen kontakt angeklag ten tatopfer umgekehrt zurückzuführen erst unmittelbar todeszeitpunkt stattgefunden könne gegenseitigen kontaminationen ließen sachverständiger sicht weiteres einlassung angeklagten polizei einklang bringen sei rangelei waffe gekommen sodann schüsse erfolgten schwurgerichtskammer beweisbehauptung wahr unterstellt beweisantrag abgelehnt urteilsgründen ausgeführt kammer sei aufgrund wahrunterstellung körperkontakt ausgegangen ziehe faserspuren allerdings schluß gerangel stattgefunden entweder sei gemeinsamen tauch spritzraum zufälligen körperkontakt gekommen begrüßung umarmung stattgefunden daß faserspuren jeweiligen kleidung asche gegenseitig übertragen worden seien ua spurenübertragung geführt eventuelle umarmung übrigen lasten angeklagten berücksichtigt weder beweiswürdigung getan rechtlichen bewertung heimtücke angeklagten angelastet umarmung sicherheit wiegen recht beanstandet revision schwurgerichtskammer wahrunterstellung eingehalten zumindest annahme heimtücke beruhe verfahrensfehler trifft strafkammer beweisbehauptung vollen sinn zweck ergebenden bedeutung wahr behandelt eingeengt sinn antragstellers ausgelegt v
  3101. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen beihilfe wohnungseinbruchsdiebstahl strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe wohnungseinbruchsdiebstahl drei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrüge erfolg feststellungen strafkammer verschafften gesondert verfolgten februar oktober gewaltsam zutritt drei wohnungen entwendeten jeweils schmuck bargeld angeklagte leistete taten jeweils hilfe täter tatort fuhr pkw tatortnähe wartete fall urteilsgründe mitnahm angeklagte tatbeteiligung bestritten dahin eingelassen gesondert verfolgte belaste unrecht wegen vorfalls september kör perlichen auseinandersetzung gekommen sei fertig wolle landgericht berzeugung tatbeteiligung angeklagten aussage zeugen vernommenen gestützt aussage sei glaubhaft berücksichtigung umstände aussage aussage stünde zeuge ge gen geführten strafverfahren strafmilderung gemäß stgb erlangen suche berzeugung strafkammer angeklagten geschilderten vorfall anlass falschbelastung zeugen gegeben strafkammer mehrere angeklagten gestellte inhaltsgleiche beweisanträge wegen tatsächlicher bedeutungslosigkeit abgelehnt angeklagte vernehmung insgesamt vier zeugen beweis tatsache begehrt zeit september dezember unterbrechungen mazedonien aufgehalten zeitraum angeklagte indes aussage zeugen weiteren acht taten wohnungseinbruchsdiebstahls deutsch land beteiligt ebenfalls gegenstand angeklagten gerichteten strafkammer insoweit zwischenzeitlich abgetrennten strafverfahrens landgericht antrag begründung zurückgewiesen indiztatsache angeklagte abgetrennten verfahren zugrundeliegenden tatzeitraum mazedonien aufgehalten sei für beurteilung glaubwürdigkeit zeugen bedeutung verneinung glaubwürdigkeit zeugen hinblick sämtliche angaben insbesondere bezüglich angaben fällen sei möglicher zwingender schluss kammer grundlage bisherigen beweisergebnisses ziehen sodann führt strafkammer einzelnen warum zeugen glaubt beweis gestellte indiztatsache einzugehen anträge vernehmung zeugen zurückweisende beschluss landgerichts anforderungen gerecht begründung ablehnung indiztatsache gerichteten beweisantrags stellen beschluss erhebung beweises wegen bedeutungslosigkeit beweistatsache abs satz stpo abgelehnt konkreten erwägungen begründen warum tatgericht beweistatsache entscheidungserheblichen schlussfolgerungen ziehen anforderungen begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen denen gericht genügen müsste indiz hilfstatsache beweiserhebung festgestellt sodann schriftlichen urteilsgründen darzulegen hätte warum entscheidungsbildung einfluss blieb vgl bgh beschluss november str mwn beweis gestellte indiztatsache bisherige beweisergebnis einzustellen sei erwiesen prognostisch prüfen hierdurch bisherige berzeugung beweiswert beweismittels für schuld rechtsfolgenausspruch bedeutsamen weise erschüttert würde vgl bgh beschluss oktober str nstz anm allgayer krehl kk stpo aufl rdn mwn landgerichtliche hinweis darauf angaben zeugen denen urteilsfeststellungen beruhen gut nachvollzieh bar frei widersprüchen seien lässt würdigung erwiesen beweis gestellten indiztatsache erkennen strafkammer hätte stellung nehmen müssen einfluss umstand berzeugungsbildung gehabt hätte angeklagte entsprechend beweisbehauptung entgegen angaben zeugen ma zedonien aufgehalten landgericht letztlich aussicht gestellten aussagen vier zeugen bedeutungslos bezeichnet gegenteil beweistatsache schon überzeugt bedeutungslosigkeit beweistatsache belegt unzulässiger weise ergebnis beantragten beweiserhebung vorweggenommen vgl bgh beschluss märz str bghr stpo abs satz bedeutungslosigkeit gesondert verfolgte fällen hauptbe lastungsze
  3102. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet februar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz auslegung klausel mieter berechtigt rechte pflichten langfristigen mietvertrag nachmieter übertragen daraus ergebenden voraussetzungen mieterwechsels bgb dc abs beweislast für verletzung pflicht vermieters kündigungsschaden mietausfall abzuwenden mindern bgh urteil februar xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin wegen klageforderung dm nebst zinsen je dm seit januar februar märz weiteren je dm seit april mai juni weiteren dm seit august weiteren dm seit september zurückgewiesen worden urteil zivilkammer landgerichts berlin april teilweise geändert folgt neu gefaßt beklagte verurteilt klägerin dm nebst zinsen je dm seit januar februar märz weiteren je dm seit april mai juni weiteren dm seit august weiteren dm seit september zahlen kosten rechtsstreits tragen klägerin beklagte rechts wegen tatbestand parteien streiten umfang annahme revision über mietzins nutzungsentschädigung jeweils einschließlich mehrwertsteuer für monate januar juni sowie mietausfallentschädigung mehrwertsteuer für zeit juli märz hinsichtlich geltend gemachten nebenkosten sowie mehrwertsteuer mietausfallentschädigung senat revision klägerin angenommen schriftlichem vertrag februar märz vermietete klägerin beklagten inhaber firma gewerbliche lager arbeitsflächen für zeit märz monatliches monats voraus zahlendes entgelt dm mietzins dm heiz warmwasserkostenvorauszahlung jeweils zuzüglich gesetzlicher mehrwertsteuer november erklärte klägerin bitten beklagten zahlung dm reduzierten nettomiete einverstanden betrag zuzüglich ab april mehrwertsteuer macht klägerin mietzins geltend nachdem beklagte ab januar zahlungen mehr leistete mietvertrages lautet mieter berechtigt rechte pflichten vertrag nachmieter übertragen sofern person geschäftszweck nachmieters wichtiger grund ablehnung vorliegt bedürfen nderungen vertrages schriftform schreiben september erklärte beklagte zugleich geschäftsführer folgend gmbh gmbh beabsichtige rechte pflichten gemäß mietvertrages wirkung oktober gmbh übertragen darauf antwortete klägerin schreiben september gewünschte nderung per vorgemerkt ab januar erbrachten weder beklagte gmbh mietzahlungen schreiben mai erklärte klägerin daher sowohl beklagten gmbh gegenüber fristlose kün digung mietverhältnisses wegen zahlungsverzuges schreiben gingen mai mietobjekt wurde juni geräumt klägerin vermietete ab märz geringeren mietzins landgericht wies zahlung dm für monate januar juli gerichtete klage begründung ab beklagte sei passiv legitimiert gemäß mietvertrages seien ab oktober mieter ausgeschieden mietvertrag eingetreten gmbh neue mieterin oberlandesgericht wies dagegen gerichtete berufung klägerin zugleich klage zeitraum märz insgesamt dm nebst zinsen erweiterte zurück dagegen richtet revision klägerin senat hinsichtlich teilbetrages dm nebst zinsen angenommen entscheidungsgründe revision umfang annahme erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung teilabänderung landgerichtlichen urteils verurteilung beklagten soweit klägerin mietzins bzw ab mai nutzungsentschädigung für januar juni sowie mietausfallentschädigung für zeit juli märz mehrwertsteuer verlangt berufungsgericht folgt auffassung landgerichts beklagte sei ab oktober mehr mieter klägerin stelle sei gmbh mietverhältnis eingetreten ergebe schreiben beklagten september klägerin september danach hätten rechte pflichten gemäß mietvertrages gmbh übertragen sollen bedeuten könne daß beklagte mietverhältnis ausscheiden gmbh eintreten ferner verneint berufungsgericht voraussetzungen anfechtung vereinbarung über mieterwechsel wegen arglistiger täuschung
  3103. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni unbegründet verworfen schuldspruch jedoch worte tateinheit sexuellem mißbrauch kindern fällen worte tateinheit sexuellem mißbrauch kindern fällen ersetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern fällen sowie wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen fällen davon tateinheit sexuellem mißbrauch kindern fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel wesentlichen offensichtlich unbegründet abs stpo richtig stellen lediglich zahl tateinheitlich sexuellen mißbrauch schutzbefohlenen begangenen verbrechen sexuellen mißbrauchs kindern feststellungen handelt insoweit fälle angesichts vielzahl hohen unrechtsgehalts taten auszuschließen daß fehler fassung urteilstenors strafausspruch ausgewirkt jähnke ribgh detter infolge urlaubs verhindert unterschrift beizufügen jähnke otten bode rothfuß'],['Soon']]
  3104. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja dr clauder hufpflege pangv abs satz abs abs satz abs rahmen preisangabenverordnung stellt werbung verhältnis angebot aliud minus sinne vorstufe dar grundpreis abs satz pangv unmittelbarer nähe endpreises angegeben beide preise blick wahrgenommen können abgrenzung gegenüber bgh grur internet reservierungssystem bgh grur tz versandkosten regelung abs pangv über preisauszeichnung katalogen warenlisten bildschirmen angeboten bereits werbung bestehende verpflichtung angabe grundpreises gemäß pangv übertragen bgh urteil februar zr lg darmstadt ag seligenstadt zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil landgerichts darmstadt zivilkammer juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte vertreibt über internet tierpflegeprodukte gab september gegenüber klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs strafbewehrte unterlassungserklärung ab verpflichtete unterlassen letztverbraucher gerichteten werbung internet werblich für produkte sortiments angabe grundpreises preisangabenverordnung werben für fall schuldhaften zuwiderhandlung verpflichte te klägerin zahlenden billigem ermessen festzusetzenden vertragsstrafe november warb beklagte startseite internet sonderangebot für produkt dr clauder hufpflege preis ber preis verkleinert durchgestrichen preis dargestellt grundpreis pro ml erst weiteren seite angegeben anklicken produkts gelangte auffassung klägerin beklagte präsentation für produkt internet angabe grundpreises preisangabenverordnung geworben vereinbarte vertragsstrafe verwirkt amtsgericht deswegen erhobenen klage zahlung nebst zinsen stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen beklagte september übernommene unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt klägerin beanstandeten werbung november grundpreis hufpflegemittels unmittelbarer nähe endpreises angegeben begründung ausgeführt startseite sei erste eindruck kunde internetunternehmen angebot erhalte kunden müsse daher deutlich augen geführt erlangung weiterer produktinformationen link betätigen müsse dabei müsse erkennbar informationen zusatzseite bereitgehalten würden hufpflegemittel stelle für angesprochene zielgruppe artikel täglichen bedarfs dar viele verbraucher seien daher weiterführenden produktbeschreibung interessiert träfen deshalb kaufentscheidung weiterführende seite angeklickt grundpreisangabe wahrgenommen beklagte schuldhaft unterlassungsvertrag verstoßen ii beurteilung gerichtete revision beklagten erfolg auffassung revision fehlt bereits deshalb verstoß unterlassungsverpflichtung september beklagte fragliche hufpflegemittel startseite internetauftritts november unmittelbaren erwerb ermöglichenden weise dargestellt daher insoweit klaren wortlaut unterlassungserklärung erforderlich beworben bereits angeboten zugestimmt allerdings anbieten gegenüber letztverbrauchern abs satz fall pangv blick streitfall rede stehende erfordernis angabe grundpreises abs satz pangv werben dafür abs satz fall abs satz pangv schon deshalb unterschieden werben gegensatz anbieten vorschriften preisangabenverordnung unterliegt angabe preisen erfolgt vgl bghz telefonischer auskunftsdienst bgh urt zr grur wrp dm gutschein für autokauf olg köln olg rep olg stuttgart mmr köhler hefermehl köhler bornkamm uwg aufl pangv rdn jeweils umstand ändert daran werbung preisangabenverordnung verhältnis angebot aliud minus sinne vorstufe angebot werbung daher für angebote generell geltenden anforderungen unterworfen qualifizierter form angabe preisen erfolgt piper piper ohly uwg aufl pangv rdn dementsprechend stellt anbiete
  3105. [['bundesgerichtshof beschluss blw märz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen märz vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats senat für landwirtschaftssachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten antragsgegnerin antragsteller außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe vertrag januar pachtete antragsteller mai verstorbenen vater erblasser ha ca ha großen landwirtschaftlichen betriebs für dauer jahren grundbuch seinerzeit folgender vermerk eingetragen grundbesitz bildet grundbuch band blatt eingetragenen grundvermögen hof gemäß höfeordnung gemeinschaftlichen testament märz setzten erblasser antragsgegnerin wechselseitig alleinerben nacherben letztversterbenden hinsichtlich unbeweglichen vermögens wurde antragsteller bestimmt tod erblassers erteilte amtsgericht hoffolgezeugnis wonach antragsgegnerin hoferbin geworden sei antragsteller feststellung beantragt daß antragsgegnerin weder hoferbin hofvorerbin geworden sei daß hoferbe sei amtsgericht landwirtschaftsgericht anträgen stattgegeben sofortige beschwerde antragsgegnerin aussetzung beschwerdeverfahrens hinblick feststellung gerichtetes verfahren beantragt daß landwirtschaftliche besitzung hof sinne höfeordnung sei erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurückweisung antragsteller beantragt antragsgegnerin aufhebung angefochtenen beschlusses zurückweisung feststellungsanträge antragstellers erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen abs nr lwvg zulässig daran fehlt jedoch soweit rechtsbeschwerde verstoß art abs gg rügt offen bleiben überhaupt geeignet übrigen zulässigen rechtsmittelweg eröffnen bislang ständiger rechtsprechung senats verneinen siehe beschl november blw bgh report umfangreichen nachweisen verfahren fortzusetzen vgl bverfge jedenfalls rüge unbegründet dafür ersichtlich daß vorschriften abs satz nr höfeo verfassungsrechtliche garantie erbrechts art abs satz gg verletzt abs höfeo ausreichend gewährleistet vgl bverfge ff höfeo entgegen auffassung antragsgegnerin weicht angefochtene beschluß beschluß bayerischen obersten landesgerichts april famrz ab darin abstrakter rechtssatz inhalts enthalten daß entscheidung über aussetzung verfahrens stets geprüft müsse aussetzung eintretende verzögerung für beteiligten zumutbar sei lediglich für entschiedenen einzelfall gegebene situation zugrunde lag daß verfahren geringe erfolgsaussichten bestanden spielte gesichtspunkt zumutbarkeit rolle iii kostenentscheidung beruht abs abs lwvg wenzel krüger lemke'],['Soon']]
  3106. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs wärmebrücken außenwänden mietwohnung deshalb unzureichender lüftung heizung bestehende gefahr schimmelpilzbildung sofern vertragsparteien vereinbarungen beschaffenheit mietsache getroffen sachmangel wohnung anzusehen zustand zeitpunkt errichtung gebäudes geltenden bauvorschriften technischen normen einklang steht anschluss st rspr siehe bgh urteile september viii zr njw rn juni zr njw rn juni viii zr njw rn dezember xii zr njw rn dezember viii zr veröffentlichung vorgesehen jeweils mwn beheizung lüftung wohnung mieter zumutbar abstrakt generell unabhängig insbesondere alter ausstattung gebäudes sowie nutzungsverhalten mieters berücksichtigung umstände einzelfalls bestimmt anschluss senatsurteile april viii zr njw rn dezember viii zr aao bgh urteil dezember viii zr lg lübeck ag reinbek ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts lübeck februar kostenpunkt insoweit aufgehoben berechtigung kläger minderung zurückbehaltung miete wegen wärmebrücken verursachten gefahr schimmelpilzbildung festgestellt berufung kläger urteil amtsgerichts reinbek dezember insoweit zurückgewiesen weitergehende revision beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts lübeck unzulässig verworfen kosten berufungsverfahrens kläger beklagte kosten revisionsverfahrens kläger beklagte tragen bezüglich kosten erstinstanzlichen verfahrens verbleibt kostenentscheidung amtsgerichts rechts wegen tatbestand kläger seit jahr mieter preisgebundenen wohnung beklagten miete für jahr erbaute qm große zweieinhalbzimmerwohnung belief zuletzt monatlich einschließlich vorauszahlung nebenkosten kläger feststellung begehrt seit juni wegen feuchtigkeit kellers sowie wegen geometrischer wärmebrücken wohnung verbundenen schimmelpilzgefahr mietminderung höhe insgesamt sowie zurückbehaltung miete höhe insgesamt letzteres betrag berechtigt ferner kläger zahlung kostenvorschusses höhe zuletzt nebst zinsen für beseitigung feuchtigkeit keller verlangt amtsgericht zahlungsklage kostenvorschuss für beseitigung feuchtigkeitsmängel keller vollem umfang stattgegeben feststellungsbegehren insoweit entsprochen mietminderung höhe bruttomiete seit juni wegen kellerfeuchtigkeit sowie berechtigung kläger festgestellt wegen kellerfeuchtigkeit miete seit vorgenannten zeitpunkt höhe betrages bruttomiete monatlich höchstens jedoch zurückzubehalten weitergehende klage amtsgericht abgewiesen berufungen beider parteien landgericht urteil amtsgerichts zurückweisung weitergehenden rechtsmittel teilwei se abgeändert mietminderung wegen feuchten kellers landgericht bruttomiete bemessen verurteilung zahlung kostenvorschusses höhe nebst zinsen für beseitigung feuchtigkeitsmängel keller ebenfalls bestätigt daneben festgestellt bruttomiete seit juni monaten oktober märz wegen gefahr schimmelpilzbildung weitere gemindert sei klägern wegen mängel genannten monaten zurückbehaltungsrecht höhe bruttomiete höchstens jedoch zustehe bezüglich zurückbehaltungsrechts miete wegen feuchten kellers sowie bezüglich hinblick gefahr schimmelpilzbildung geltend gemachten weitergehenden minderung zurückbehaltung miete berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht revision wegen grundsätzlich angesehenen frage zugelassen voraussetzungen geometrische wärmebrücken dadurch verursachte gefahr schimmelpilzbildung mangel mietwohnung begründen beklagte verfolgt revision klageabweisungsbegehren vollem umfang entscheidungsgründe revision bleibt erfolg soweit verurteilung beklagten wegen feuchtigkeit keller richtet feststellung minderung sowie zahlung kostenvorschusses mängelbeseitigung insoweit revision berufungsgericht zugelassen deshalb unzulässig verwerfen hingege
  3107. [['bundesgerichtshof beschluss zb november schiedsgerichtssache zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat dezember kosten antragstellerinnen maßgabe unzulässig verworfen antrag gerichtliche entscheidung unzulässig zurückgewiesen gegenstandswert gründe parteien dezember notariell beurkundeten rahmenvertrag über verkauf bertragung grundstücken gesellschaftsanteilen sowie anlage hierzu entsprechende einzelverträge geschlossen rahmenvertrag enthält nr folgende schiedsklausel streitigkeit zusammenhang vertrag anlagen entsteht einschließlich streitigkeit über wirksamkeit bestehen vertrags ausnahme derjenigen streitigkeiten gesetzes wegen schiedsgericht entscheidung zugewiesen können entsprechend schiedsgerichtsordnung deutschen instituts für schiedsgerichtsbarkeit dis endgültig entschieden möglichkeit anrufung ordentlichen gerichtsbarkeit besteht schiedsgericht über gültigkeit schiedsvereinbarung bindend entscheiden antragsgegnerinnen antragstellerinnen schiedsverfahren eingeleitet verfahren streiten parteien über wirksamkeit verträge löschung eingetragener auflassungsvormerkungen laufe verfahrens antragsgegnerin antragsgegnerin verschmolzen worden antragstellerinnen zuständigkeit schiedsgerichts ge rügt schiedsgericht zwischenbescheid märz festgestellt rüge unbegründet schiedsgericht entscheidung zuständig sei antrag antragstellerinnen gerichtliche entscheidung oberlandesgericht beschluss september zurückgewiesen hiergegen gerichtete rechtsbeschwerde antragstellerinnen erfolg geblieben bgh beschluss juli iii zb bghz antragstellerinnen weitere zuständigkeitsrügen erhoben schiedsgericht über teil rügen zwischenentscheid januar entschieden rügen unbegründet zurückgewiesen zuständigkeit bejaht antrag antragstellerinnen gerichtliche entscheidung abs satz zpo oberlandesgericht beschluss dezember zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerinnen ungeachtet aufhebung zwischenentscheids ja nuar gerichteten laufenden gerichtlichen verfahrens schiedsgericht schiedsverfahren fortgeführt abs satz zpo antragstellerinnen schiedsspruch februar wesentlichen antragsgemäß verurteilt antragstellerinnen beim oberlandesgericht gerichtliche aufhebung schiedsspruchs abs zpo beantragt ii rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts gesetzes wegen statthaft abs satz nr zpo entscheidung oberlandesgerichts abs nr fall zpo über antrag betreffend entscheidung schiedsgerichts zuständigkeit zwischenentscheid bejaht zpo findet gemäß abs satz zpo rechtsbeschwerde statt rechtsbeschwerde jedoch unzulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senatsentscheidung erfordert abs nr zpo bundesgerichtshof sache iii zb beschlüssen september schiedsvz april schiedsvz entschieden rechtsschutzinteresse für antrag gerichtliche entscheidung zuständigkeit bejahenden zwischenentscheid schiedsgerichts erlass schiedsspruchs entfällt unzuständigkeit schiedsgerichts aufgrund unwirksamer schiedsvereinbarung verfahren aufhebung abs nr buchst zpo vollstreckbarerklärung abs satz zpo schiedsspruchs prüfen rechtsbeschwerde macht erfolg geltend beiden vorgenannten beschlüsse bundesgerichtshofs enthielten aussagen wegfall rechtsschutzbedürfnisses infolgedessen ausgesprochene zurückweisung rechtsbeschwerde unzulässig zwischenentscheid schiedsgerichts verfahren über aufhebung schiedsspruchs auswirkten klärung frage sei gesichtspunkt rechtsfortbildung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich allgemeinen regeln zwischenentscheid schiedsgerichts zuständigkeit bejaht rechtskraft zwischenentscheid bestätigenden entscheidung oberlandesgerichts rechtskräftig für aufhebungsverfahren bindend aufhebungsverfahren könne bundesgerichtshof angenommen mehr gerügt schiedsgericht unrecht zuständigkeit angenommen rechtsbeschwerde klärungsbedürftig angesehene frage s
  3108. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr abs abs besteller voraussetzungen abs abs bgb vorherige fristsetzung schadensersatz statt leistung für mängel werkleistung beanspruchen unternehmer nacherfüllung hinsichtlich mängel gemäß abs bgb recht unverhältnismäßig verweigert macht besteller werkvertraglichen schadensersatz höhe mängelbeseitigungskosten geltend entsprechen für beurteilung unverhältnismäßigkeit aufwands abs satz bgb maßgeblichen kriterien denen gemäß abs bgb gebotenen prüfung unverhältnismäßigen nacherfüllungsaufwands heranzuziehen bgh urteil oktober vii zr olg oldenburg lg osnabrück vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage hinsichtlich betrages nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten restwerklohn für heizungsund sanitärinstallationsarbeiten widerklage beansprucht beklagte mangelbedingten schadensersatz klägerin schloss beklagten mutter jahr vertrag über erbringung heizungs installationsarbeiten doppelhaus beklagte eigentümer doppelhaushälfte doppelhaushälfte steht eigentum mutter beklagten klage beansprucht klägerin restwerklohn höhe für doppelhaushälfte beklagten ausgeführten werkleistungen restwerklohn für arbeiten doppelhaushälfte macht parallelverfahren vii zr geltend beklagte mängel doppelhaushälfte betreffenden werkleistungen behauptet klageforderung übersteigenden kostenaufwand beseitigt müssten gemeint bezahlung restwerklohnforderung mangels abnahme werkleistungen ohnehin fällig sei jedenfalls beseitigung mängel verweigern dürfen landgericht beklagten beweisaufnahme zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten sowie zahlung weiteren zug zug beseitigung näher bezeichneter mängel verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche entscheidung zurückweisung weitergehenden rechtsmittels dahin abgeändert beklagte nebst zinsen sowie weitere zug zug beseitigung mängeln zahlen darüber hinaus vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten zugesprochen berufungsverfahren beklagte widerklage erhoben zuvor begründung mangelbedingten leistungsverweigerungsrechts geltend gemachten kosten für beseitigung mängeln dämmung bzw befestigung bodenplatte verlegten warm kaltwasserleitungen höhe nunmehr wege schadensersatzes verlangt berufungsgericht schadensersatzforderung für gerechtfertigt gehalten klägerin mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hohen nachbesserungsaufwandes recht verweigert beklagte deshalb insoweit minderung werklohns verweisen lassen müsse hierfür feststellungen gerichtlichen sachverständigen wegen unzureichenden isolierung warmwasserrohre verbleibenden technischen minderwert klageforderung abgezogen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision wendet beklagte aberkennung betrag übersteigenden widerklageforderung entscheidungsgründe revision führt geltend gemachten umfang aufhebung berufungsurteils insoweit zurückverweisung berufungsgericht berufungsgericht führt werkleistungen klägerin seien mangelhaft warmwasserleitungen bodenplatte mm starken dämmung versehen obwohl maßgeblichen bestimmungen energieeinsparverordnung enev dämmung mindeststärke mm aufweisen müsse beklagten schon beginn dämmarbeiten bewusst sei klägerin vorgesehene ausführung dennoch zugelassen könne insbesondere rücksicht deren erklärung stets derartige dämmung verwenden verzicht vertragsgerechte erstellung werkes angesehen gleichwohl stehe beklagten widerklage geltend gemachte schadensersatzanspruch kl
  3109. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs läuft vorschlag betroffenen auswahl betreuers wohl bestimmten aufgabenkreis zuwider betreuungsgericht hinblick weiteren angelegenheiten anordnung mitbetreuung prüfen vorschlag betroffenen möglichst weitgehend rechnung tragen bgh beschluss april xii zb lg augsburg ag nördlingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts augsburg oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen wert gründe geborene betroffene leidet spastischen spinalparalyse kognitiven störungen lebt heim begründung zusammenarbeit angehörigen betroffenen äußerst schwierig gestalte seitens heims bestellung betreuers angeregt worden amtsgericht beteiligten berufsbetreuer bestellt folgende aufgabenkreise festgelegt abschluss nderung kontrolle einhaltung heim pflegevertrags gesundheitsfürsorge aufenthaltsbestimmung vertretung gegenüber behörden versicherungen renten sozialleistungsträgern vermögenssorge entgegennahme sowie ffnen anhalten post rahmen übertragenen aufgabenkreise verfahren beteiligte mutter betroffenen beteiligte ziel beschwerde eingelegt betreuerin bestellt landgericht beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde mutter anliegen weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht näher begründeter auffassung landgerichts mutter bereich gesundheitsfürsorge geeignet betroffenen geäußerten wunsch mutter betreuerin bestellen entsprechen sei entgegen vorschlag verfahrenspflegers aufgabenkreise ausnahme gesundheitsfürsorge mutter übertragen sei bereich vermögenssorge jedoch eng gesundheitsfürsorge verbunden dürfe daher einflussnahme hierfür geeigneten mutter unterliegen hnliches gelte für weiteren aufgabenkreise hält hinsicht rechtlicher berprüfung stand landgericht aufgrund rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen rechtlich beanstandender weise davon ausgegangen mutter wahrnehmung gesundheitsfürsorge geeignet diesbezüglichen vorschlag betroffenen gemäß abs satz bgb insoweit entsprochen weiteren begründung insoweit gemäß abs famfg abgesehen frei bedenken bleibt indessen landgericht gezogene schlussfolgerung mutter wahrnehmung weiteren aufgabenkreise ungeeignet sei mag für heimangelegenheiten darauf bezogene aufenthaltsbestimmung nahe liegen unbeachtlichkeit vorschlags betroffenen abs satz bgb übrigen angelegenheiten insbesondere gesamten vermögensangelegenheiten jedoch landgericht hinreichend begründet worden angefochtenen beschluss insoweit lediglich bestehende zusammenhänge hingewiesen worden nähere angaben begründen vermag mutter insoweit ungeeignet rechtsbeschwerde weist zutreffend möglichkeit anordnung mitbetreuung bgb angeordnet insbesondere möglichst weitgehenden berücksichtigung willens betroffenen gemäß abs bgb betracht gezogen angefochtene beschluss demnach aufzuheben senat teilweisen aufhebung abs famfg wegen zusammenhangs aufgabenkreise abgesehen landgericht lage versetzen erneut umfassend über betreuung entscheiden dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag nördlingen entscheidung xvii lg augsburg entscheidung'],['Soon']]
  3110. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmäßigen betruges wegen gewerbsmäßiger bandenhehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt verfall angeordnet wirksam frage strafaussetzung bewährung beschränkte bghst revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolglos landgericht folgende feststellungen getroffen überwiegend wegen verkehrsdelikten drei kürzeren inzwischen erlassenen freiheitsstrafen vier geldstrafen verurteilte angeklagte wurde august mitglied bande ertrogene hochwertige pkw mazedonien verkaufte veranlasste august bekannten dafür geeignetes fahrzeug anzumieten angeklagte überführte mittätern nächsten tag zwei pkw mazedonien kam streit wegen angeklagten zugebilligten anteils erlös höhe hielt angeklagte für gering nahm deshalb weiteren straftaten übrigen bandenmitglieder mehr teil landgericht vollstreckung gesamtfreiheits strafe bewährung ausgesetzt eindruck dezember juni vollzogenen untersuchungshaft stehende angeklagte erwartung schon verurteilung warnung dienen lassen gesamtwürdigung taten persönlichkeit angeklagten landgericht folgende besonderen umstände sinne abs stgb angenommen angeklagte ersten antrieb tat gegeben bereits ersten fahrt mazedonien ausgestiegen kontakt mitangeklagten abgebrochen vorstrafen liegen bereits etliche jahre zurück ua knappen erwägungen greift revi sion vergeblich landgericht innerhalb stgb gegebenen ermessensspielraum überschritten vgl bghr stgb abs gesamtwürdigung prüfung kriminalitätsprognose landgericht vorstrafen angeklagten bedacht rechtsfehler wegen lange zurückliegenden taten ausschlaggebende bedeutung beigemessen vgl tröndle fischer stgb aufl rdn betrieb gaststätte angeklagten herrührenden schulden bedurften angesichts festgestellten vollständigen sozialen eingliederung gesonderten erörterung kriminalität fördernder umstand angeklagte ehrenwerten motiven begehung weiterer straftaten abstand nahm steht positiven prognose tatrichters angesichts erstmals erlittenen untersuchungshaft weitgehenden geständnisses angeklagten entgegen recht generalbundesanwalt darauf hingewiesen für aussetzungsentscheidung angeführten umstände für betrachtet jedoch rechtlich gebotenen gesamtschau besondere sinne abs stgb gewertet durften vgl bghr stgb abs gesamtwürdigung erörterung voraussetzungen abs stgb erforderlich gesichtspunkte erkennbar insoweit nähere ausführungen geboten hätten vgl bghr stgb abs verteidigung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3111. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls erklärung gemäß stpo strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters bundesgerichtshof prof dr krehl rechtfertigen gründe richter bundesgerichtshof prof dr krehl gemäß stpo umstände angezeigt auffassung ablehnung wegen befangenheit rechtfertigen könnten prof dr krehl vorgetragenen umstände rechtfertigen misstrauen unparteilichkeit senat bereits beschluss mai ablehnungsgesuch prof dr krehl grundlage damaligen dienstlichen erklärungen richters unbegründet zurückgewiesen beschlüssen juni str str senat prof dr krehl betreffende weitere befangenheitsgesuche unbegründet zurückgewiesen verfahren prof dr krehl dienstliche erklärungen abgegeben inhaltlich wesentliche punkte betrafen gegenstand vorliegenden verfahren gemachten selbstanzeigen gemäß stpo genannten beschlüssen mai juni hält senat fest dienstlichen erklärung prof dr krehl juni ergänzend dargelegten umstände geben für verfahren beteiligten vernünftiger würdigung anlass unvoreingenommenheit richters zweifeln gilt insbesondere für sicht geschilderte erledigung beim senat anhängiger verfahren denen prof dr krehl erklärungen gemäß stpo abgegeben frage vorliegenden konstellation ausge schlossenen unabhängigkeitsbeeinträchtigenden einflussnahme präsidium frage besetzung senates angehörten richter ergänzend entscheidung bundesverfassungsgerichts juni verwiesen vgl bverfg beschluss juni bvr bvr becker appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  3112. [['bundesgerichtshof beschluss za september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher prof dr schaffert dr koch beschlossen antrag schuldners für durchführung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf juni prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt gründe antrag schuldners juli antrag bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde verstehen einziges rechtsmittel beschluss landgerichts juni betracht kommt rechtsbeschwerde schuldners bietet hinreichende aussicht erfolg zpo rechtsmittel beschluss landgerichts statthaft weder gesetz statthaftigkeit rechtsbeschwerde bestimmt beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht anfechtbar vgl bgh beschluss januar ix zb wum mwn bornkamm pokrant schaffert büscher koch vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3113. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eaeg abs handelsverluste rahmen vertragsgemäßen anlage kundengeldern entstanden entschädigungsfähig phoenix bgh urteil november xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grüneberg maihold sowie richterin dr menges für recht erkannt revision klägerinnen urteil zivilsenats kammergerichts berlin november zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klägerin klägerin rechts wegen tatbestand klägerinnen nehmen beklagte entschädigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschädigung einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte klägerin beteiligte juli august anlagebetrag insgesamt einschließlich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen für gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen anlage kundengelder termingeschäften futures optionen für gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschäften konto erhielt kundennummer august beteiligten ferner beide klägerinnen gemeinschaftlich anlagebetrag einschließlich agio pma kundennummer gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt tätig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes für wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen für pma eingegangenen verpflichtungen termingeschäften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgemäß termingeschäften großteil gelder wurde wege schneeballsystems für zahlungen altanleger für laufenden geschäfts betriebskosten verwendet weise erhielt klägerin konto auszahlungen über insgesamt anlegern wurden monatliche kontoauszüge übermittelt tatsächlichen handelsverlauf widerspiegelten märz untersagte bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschäftsbetrieb stellte märz entschädigungsfall fest juli wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet beklagte ermittelte grundlage überprüften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatsächlichen handelsverlauf pma für anleger verlauf endstand anlage für konten klägerinnen ergaben abzug handelsverluste jeweils märz für konto endbetrag für konto endbetrag klage verlangen klägerinnen beklagten zahlung jeweiligen anlagesumme agio nebst rechtshängigkeitszinsen klägerin berücksichtigung auszahlungen klägerin handelsverluste hätten abgezogen dürfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage klägerin höhe nebst zinsen klage klägerin höhe nebst zinsen für begründet erachtet brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehren klägerinnen wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt klägerinnen stehe beklagte entschädigungsanspruch abs abs eaeg zuerkannten höhe bemesse ausgangspunkt höhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rückzahlung für pma eingezahlten gelder agio sowie tatsächlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschlagung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausführung auftrags investition termingeschäfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungsund anlegerentschädigungsgesetzes überein danach würden ansprüche geschützt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprüche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehörten etwa fall unterschl
  3114. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein august feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe strafkammer festgestellt angeklagte geschiedenen ehefrau zunächst aufgelauert sofort zahlreichen wuchtigen schlägen schlagstock schädel eingeschlagen anschließend strumpfhose fest gedrosselt reihe tiefer messerstiche zugefügt schläge drosseln stiche hätten jeweils schon für allein tod geführt ende schob geschädigte sterbende auto schnell gefunden würde tod umso sicherer eintrete deshalb wurde wegen heimtückisch begangenen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revision verfahrensrüge erfolg abs stpo strafkammer erteilung rechtlichen hinweises antrag hauptverhandlung auszusetzen zumindest unterbrechen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen folgendes liegt grunde unverändert zugelassenen anklage urteil verneinten niedrigen beweggründen ausgegangen tatablauf folgt geschildert parkplatz lauerte angeklagte ehefrau schlug voller wucht kopf wesentlichen ergebnis ermittlungen heißt heimtücke ausgegangen einlassung angeklagten zeugin auszuschließen angeschuldigte zunächst opfer aufgelauert jedoch angriff streitgespräch kam angriff vorn erfolgte hauptverhandlung machte angeklagte angaben sache vernehmung zeugin weitere erläuterung darauf wies strafkammer betracht kommt verurteilung wegen mordes aufgrund heimtückischer tötung menschen daraufhin beantragte verteidigung verfahren auszusetzen zumindest hauptverhandlung unterbrechen lehnte strafkammer folgender begründung ab bejahung mordmerkmals heimtücke staatsanwaltschaft anklage ausführlich befasst würde erhöhten strafbarkeit führen verteidigung hätte längst heimtücke auseinandersetzen möglichkeit einstellen können ferner liegt vorsorglich erteilten hinweis veränderung angeklagten lebenssachverhalts zugrunde letzterer rechtfertigt vielmehr umständen bejahung heimtücke anklagesatz abs zitierte passage darauf konnte verteidigung seit zulassung anklage einstellen beanstandet revision recht ansatz zutreffend auffassung strafkammer könne beurteilung frage hauptverhandlung auszusetzen zumindest unterbrechen abs stpo bedeutung vorangegangene hinweis nderung sachverhalts allein geänderten rechtlichen bewertung unveränderten sachverhalts beruht liegt jedoch besonderheit darin anklage eröffnungsbeschluss klar letztlich unterschiedlichen sachverhalten anklagesatz einerseits grundlage rechtlichen bewertung näherer begründung wesentlichen ergebnis ermittlungen andererseits ausgehen unklarheit führt unmittelbar unklarheit hinweises dadurch steigert strafkammer ergänzend geänderte rechtliche bewertung lediglich umständen platz greifen verdeutlichen könnten unabhängig davon bestehen weitere rechtliche bedenken strafkammer erteilung hinweises naheliegend davon ausgegangen heimtücke sei neben niedrigen beweggründen zusätzliches mordmerkmal soweit entscheidung über aussetzung unterbrechung erwogen verurteilung wegen mordes ändere erkennbar bedacht annahme mehrerer voneinander unabhängiger mordmerkmale heimtücke niedrige bewegründe für schuldschwere stgb bedeutsam nachdem weiteren verlauf erkannte allein heimtücke mordmerkmal übrig blieb konnte demgegenüber ohnehin schon wenig klare erwägung hinweis heimtücke sei vorsorglich erfolgt erkennbare bedeutung mehr jedenfalls hält auffassung rechtlicher prüfung stand angeklagte bzw verteidiger hätte längst verteidigung anklage ausdrücklich verneinten vorwurf vorbereiten können allerdings tatrichterliche ermessen entscheidung gemäß abs stpo revisionsgericht eingeschränkt überprüfbar vgl radtke radtke hohmann stpo rn mwn jedoch rechtliche ansatz fehlerhaft zugelassenen anklage abweichende vorwürfe braucht angeklagte einzustellen daher ausdrücklich mögliche nderung beurteilung hinzuweisen hinweis mögliche folge daher deshalb abgelehnt angeklagte bzw verteidiger inhal
  3115. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt gl vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hannover april soweit angeklagten betrifft strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen mordes jahren freiheitsstrafe verurteilt hiergegen richtet zuungunsten angeklagten eingelegte wirksam strafausspruch beschränkte verletzung sachlichen rechts gestützte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg strafausspruch bestehen bleiben strafrahmenbestimmung landgerichts hält rechtlichen nachprüfung stand anwendung gesetzlich vertypten strafmilderungsgrundes gemäß stgb rechtsfehlerfrei begründet generalbundesanwalt hierzu wesentlichen ausgeführt gemäß abs satz nr stgb gericht anstelle ausschließlich angedrohter lebenslanger freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn jahren verhängen angeklagte freiwilliges offenbaren wissens eröffnung hauptverfahrens abs stgb wesentlich beigetragen straftat sinne abs stpo aufgedeckt konnte dabei beitrag angeklagten aufklärung tat sofern beteiligt über eigenen tatbeitrag hinaus erstrecken abs satz stgb voraussetzungen feststellungen tatrichters gegeben revision eingeschränkt überprüfbarer ermessensspielraum eröffnet innerhalb aufgrund umfassenden würdigung sämtlicher relevanten umstände entscheiden strafmilderung abs satz geboten fischer stgb aufl rn gesetz führt hierzu abs stgb abschließend kriterien anhand gerichtliche entscheidung treffen vgl bt drucks fischer aao rn ff während abs nr stgb art umfang offenbarten tatsachen deren bedeutung für aufklärung verhinderung tat zeitpunkt offenbarung ausmaß unterstützung strafverfolgungsbehörden täter schwere tat angaben beziehen vornehmlich aufklärungsspezifische kriterien umfasst enthält abs nr stgb unrechts schuldspezifische kriterien denen nr genannten gesichtspunkte verhältnis setzen fischer aao rn kinzig schönke schröder stgb aufl rn danach vorzunehmenden gesamtabwägung hinblick schuldgrundsatz besondere bedeutung zukommt bverfg njw vormaligen kronzeugenregelung terroristischen straftaten art gesetz nderung strafgesetzbuches strafprozessordnung versammlungsgesetzes einführung kronzeugenregelung terroristischen straftaten juni bgbl fehlt vorliegenden fall schwurgericht rahmen ermessensausübung lediglich festgestellt aussage angeklagten mitangeklagte überführen wäre aufklärung schweren straftat geführt sei notwendigen geständnis verbunden tat beteiligt angeklagte außerordentlich schwerwiegende straftat begangen stehe strafmilderung gemäß stgb entgegen andernfalls könne anwendung norm mord für gesetzgeber abs satz letzter halbsatz stgb spezielle strafzumessungsregel geschaffen nie betracht kommen ua ausführungen genügen für rechtsfehlerfreie ausübung stgb eingeräumten ermessens lassen besorgen tatgericht entscheidung allein aufklärungsspezifische kriterien blick genommen konkret schwere unrechts abgeurteilten tat grad verschuldens angeklagten relation setzen besonders sorgfältige einzelfall bezogene abwägung infrage kommenden gesichtspunkte erscheint vorliegend schon deshalb unentbehrlich strafmilderung angesichts gesamtumstände äußerst brutalen erheblicher krimineller energie zeugenden insgesamt drei mordmerkmale erfüllenden handlungen angeklagten seite sowie mehrfach wechselnden aussageverhaltens seite letzterem siehe bgh beschluss oktober str stv beschluss august str bghr stgb abs satz nr aufdeckung bt drucks nahe lag stimmt senat senat ausschließen landgericht vermeidung aufgezeigten rechtsfehlers fakultati
  3116. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz todesermittlungsverfahren betreffend ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz beschlossen antrag bestimmung zuständigen gerichts gemäß stpo zurückgewiesen gründe staatsanwaltschaft ellwangen führt erstbefasste staatsanwaltschaft gemäß abs satz gvg todesermittlungsverfahren stpo betreffend dezember verstorbenen zuletzt landgerichtsbezirk ellwangen wohnhaften deutschen staatsangehörigen verstorbene befand skifahren österreichischen skigebiet beim befahren steilhangs abseits piste freien ski raum schneelawine auslöste verschüttet wurde ca minuten konnte tot geborgen todesursache wurde ersticken festgestellt fremdverschulden ersichtlich staatsanwaltschaft ellwangen dezember bestattung zwischenzeitlich überführten leichnams genehmigt hält gerichtsstandsbestimmung gemäß stpo für geboten umständen weitere erkenntnisse wege internationalen rechtshilfe erhoben müssen ii bestimmung zuständigen gerichts bundesgerichtshof stpo veranlasst generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgeführt stpo ermöglicht bestimmung gerichtsstands örtlichen zuständigkeit gerichts ersten rechtszugs für untersuchung entscheidung strafsache vgl meyergoßner schmitt stpo aufl rn geltungsbereich strafprozessordnung zuständigen gericht ff stpo fehlt ermittelt deutsches strafrecht offenkundig unanwendbar vgl bgh nstz rr entsprechend vorschrift strafverfahren anwendung finden untersuchung bestimmten straftat entscheidung hierüber bezwecken setzt ebenso sonstigen vorschriften über gerichtsstand sachverhaltsmerkmalen ort zeit ausführung täter konkretisierte straftat bezugsgegenstand verfahrens voraus bgh nstz nstz nstz gerichtsstandsbestimmung bundesgerichtshof gemäß stpo danach vorliegendem todesermittlungsverfahren zulässig todesermittlungsverfahren gemäß stpo ermittlungsverfahren sinne stpo vgl bghst nachw dient beweissicherung insbesondere spurensicherung leichenschau sowie leichenöffnung prüfung entscheidung zureichende tatsächliche anhaltspunkte für tötungsdelikt gegeben entsprechendes ermittlungsverfahren einzuleiten vgl griesbaum kk stpo aufl rn beweissicherungs vorprüfungsverfahren gegensatz ermittlungsverfahren verdacht konkreten straftat gegenstand für gerichtsstand bestimmt könnte gerichtsstandsbestimmung jedenfalls seit ergänzung abs gvg gesetz für gerichtsstand besonderer auslandsverwendung bundeswehr bgbl mehr erforderlich zweifelsfrei klären staatsanwaltschaft für todesermittlungsverfahren zuständig gemäß neu eingefügten abs satz gvg nunmehr stets erstbefasste staatsanwaltschaft zuständig geltungsbereich strafprozessordnung zuständigen gericht fehlt ermittelt vorschrift ungeachtet stpo übereinstimmenden wortlauts sinn zweck entsprechend auszulegen gesetzgeber regelung staatsanwaltschaftlichen zuständigkeit ausdrücklich für fälle treffen denen gerichtsstandsbestimmung stpo ausscheidet vgl bt drs regelungsziel entsprechend abs satz stpo todesermittlungsverfahren anwendung finden denen anfangsverdacht konkreten straftat ergeben soweit gerichtliche untersuchungshandlungen erforderlich namentlich richterliche anordnung leichenöffnung ausgrabung beerdigten leiche beschlagnahme leichnams abs satz abs satz stpo gemäß abs satz stpo ermittlungsrichter amtsgerichts zuständig abs satz gvg zuständige staatsanwaltschaft sitz für vorliegende todesermittlungsverfahren demnach staatsanwaltschaft ellwangen erstbefasste staatsanwaltschaft zuständig rahmen zuständigkeit rechtshilfeersuchen österreichischen behörden richten schließt senat schäfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  3117. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb märz rechtsbeschwerdesache vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe parteien dezember oberlandesgericht vergleich geschlossen danach erstbeklagte kosten rechtsstreits tragen kostenfestsetzungsantrag klägerin rechtspfleger hinsichtlich angemeldeten kopiekosten höhe dm einschließlich mehrwertsteuer zurückgewiesen angefochtenen beschluß oberlandesgericht sofortige beschwerde klägerin zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen ii rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht erstattungsfähigkeit klägerin angemeldeten kopiekosten recht verneint zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden fotokopiekosten abgesehen abs nr abs brago geregelten ausnahmen grundsätzlich erstattungsfähig bgh beschluß dezember zb juris veröffentlichung bestimmt senat schließt auffassung kosten für gericht einzureichende abschriften schriftsätzen deren anlagen grundsätzlich prozeßgebühr abgegolten unabhängig anzahl hergestellten fotokopien vgl gerold schmidt eicken brago aufl rdn deshalb entgegen meinung rechtsbeschwerde kosten für fotokopien behördlichen bescheiden arbeitgeberbescheinigungen arztberichten ärztlichen gutachten erstattungsfähig relation herstellungskosten konkreten fall entstandenen gebühren kommt dabei vgl gerold schmidt eicken aao gesondert erstattungsfähig gem abs nr brago lediglich kosten für abschriften ablichtungen behörden gerichtsakten soweit deren herstellung sachgemäßen bearbeitung rechtssache geboten umfang klägerin angemeldeten kopiekosten voraussetzung erfüllen zeigt rechtsbeschwerde iii kostenentscheidung beruht abs zpo müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  3118. [['bundesgerichtshof beschluss zr august patentnichtigkeitssache ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm beschlossen kosten erstinstanzlichen nichtigkeitsverfahrens tragen klägerin beklagte kosten berufungsverfahrens klägerin auferlegt streitwert berufungsverfahrens euro festgesetzt gründe beklagte eingetragene inhaberin wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents april inanspruchnahme priorität deutschen patentanmeldung april international angemeldet wurde ansprüche umfasst patentanspruch lautet verfahrenssprache klammern fettdruck merkmale anspruch patentgerichtliche urteil erhaltenen fassung ergänzt folgenden patentanspruch zugfederklemme stromschiene federblatt gebogenen klemmfeder mittels elektrischer leiter stromschiene kontaktierung verspannbar stütz befestigungsstelle kraftableitungsstelle klemmfeder elektrischen leiter stromschiene verspannendes klemmstück angeordnet stetigen krümmungen verläuft wobei klemmstück fenster klemmkante aufweist wobei kraftableitungsstelle stützund befestigungsstelle fenster angeordnet klemmfeder stütz befestigungsstelle kraftableitungsstelle angeordneten bereichen höherer federspannung verstärkt bereichen niedrigerer federspannung geschwächt klägerin beantragt streitpatent vollem umfang für nichtig erklären beklagte streitpatent erster linie erteilten fassung verteidigt jedoch anspruch fallengelassen hilfsweise beschränkten anspruchssatz patentanspruch vorstehend wiedergegebenen fassung patentgericht streitpatent insoweit für nichtig erklärt über fassung gemäß hilfsantrag hinausgeht klage brigen abgewiesen dagegen eingelegten berufung klägerin zunächst antrag vollständige nichtigerklärung streitpatents weiterverfolgt nachdem streitpatent wegen nichtzahlung jahresgebühr erloschen parteien rechtsstreit widerstreitenden kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt ii nachdem parteien rechtsstreit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt gemäß abs patg verbindung zpo billigem ermessen berücksichtigung bisherigen parteivorbringens über kosten rechtsstreits entscheiden bgh beschluss mai xa zr juris rn kosten seite aufzuerlegen soweit absehbar unterlegen wäre nachdem beklagte patentgerichtliche urteil angegriffen entspricht billigkeit hinsichtlich erstinstanzlichen kosten pa tentgerichtlichen kostenentscheidung belassen kosten berufungsverfahrens klägerin aufzuerlegen rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wäre streitpatent betrifft zugfederklemme federblatt gebogenen klemmfeder beschreibung zufolge feder stand technik bekannten zugfederklemmen über gesamten biegebereich hinweg gleich breit gleich dick daraus ergebe klemmfeder bildenden federblatt entlang biegebereichs ungleichmäßiger spannungsverlauf vornehmlich nahe befestigungsstelle liegende bereich feder enden fest eingespannt sei stärker beansprucht kraftableitungsstelle liegenden bereiche bereiche höherer beanspruchung entsprechend höherer federspannung trügen hauptsächlich aufbringung federkraft während bereiche geringerer federspannung daran gar geringem maße beteiligt seien dementsprechend hätten bekannten zugfederklemmen klemmfedern bezogen baugröße optimale federkapazität seien größer dimensioniert nötig außerdem ergebe stark beanspruchten bereichen größere auslenkung partielle materialermüdungen zeigen könnten streitpatent betrifft hintergrund technische problem klemmfedern zugfederklemmen verbessern patentanspruch vorgeschlagene technische lösung lässt anlehnung merkmalszuordnung angefochtenen urteil folgt gliedern zugfederklemme stromschiene federblatt gebogenen klemmfeder mittels deren elektrischer leiter kontaktierung stromschiene verspannbar stütz befestigungsstelle kraftableitungsstelle stetigen krümmungen verläuft kraftableitungsstelle klemmfeder elektrischen leiter stromschiene verspannendes klemmstück angeordnet fenster klemmkante aufweist kraftabl
  3119. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz blum justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf gsg abs importeur großer stückzahl china importierten technischen arbeitsmittels tapetenkleistermaschine verpflichtet gerät beginn inverkehrbringens sodann stichprobenartig darauf untersuchen beschaffenheit allgemein anerkannten regeln technik entspricht verletzung pflicht haftung abs bgb führen bestimmungsgemäßen verwendung geräts reinigung körperschaden verwenders kommt zpo abs abs nr reform rechtsmittelrechts berufungsgericht erstinstanzliche schmerzensgeldbemessung grundlage zpo maßgeblichen tatsachen gemäß abs zpo vollem umfang darauf überprüfen überzeugt darf darauf beschränken ermessensausübung vorinstanz rechtsfehler überprüfen bgh urteil märz vi zr lg bonn ag bonn vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bonn februar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt ersatz materiellen schadens schmerzensgeld wegen schnittverletzungen linken hand behauptung beim reinigen kleisterwanne supermarktkette erworbenen tapetenkleistermaschine mai zugezogen beklagte importiert maschinen china vertreibt deutschland marke amtsgericht klage hinsichtlich materiellen schadens teilweise stattgegeben kläger schmerzensgeld zuerkannt landgericht berufung beklagten zurückgewiesen revision zugelassen verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht anspruch abs bgb prodsg wesentlichen ausgeführt durchführung beweisaufnahme amtsgericht getroffene feststellung kläger beim reinigen tapetenkleistermaschine verletzt sei beanstanden beklagte sei quasi herstellerin verantwortlich abs satz prodsg vertreibe marke tapetenkleistermaschine weiterverkauf hinweis chinesischen hersteller wiesen tapetenkleistermaschine deren verpackung darüber hinaus sei herstellerdefinition abs satz prodsg berücksichtigen danach gelte hilfsweise importeur hersteller hersteller verletze schutzgesetz sinne abs bgb gemäß abs prodsg sinne abs prodsg sicheres produkt verkehr gebracht gutachten sachverständigen seien gratkanten kleisterwanne innen ragten messerscharf reinigung entsprechend karton aufgedruckten anleitung alleine ausspülen sei ausführungen sachverständigen möglich rechtswidrigkeit verschulden seien bejahen beklagten sei vorzuwerfen eingehende berprüfung frei zugänglichen kanten kleisterwanne gewissheit über sicherheit geräte verschafft unterlassen zusammen reinigungsanleitung kleisterwanne verpackung warnhinweis möglichkeit verletzung beim hineingreifen anzu bringen erstmals berufungsinstanz erhobene behauptung beklagten tapetenkleistermaschine handele ausreißer sei prozessualen gründen unbeachtlich ii revision beklagten erfolg recht weist revision allerdings darauf für beurteilung streitfalls produktsicherheitsgesetz prodsg gerätesicherheitsgesetz gsg einschlägig neue geräte produktsicherheitsgesetz januar gpsg vorgenannten gesetze außer kraft gesetzt findet vorfall anwendung gemäß abs nr prodsg findet zweite abschnitt produktsicherheitsgesetzes über produktsicherheit ausnahme streitfall relevanten bestimmungen über warnungen rückruf anwendung produkte deren sicherheitsrelevante beschaffenheit gerätesicherheitsgesetz geregelt liegt gerätesicherheitsgesetz gilt für inverkehrbringen technischer arbeitsmittel abs gsg technische arbeitsmittel verwendungsfertige arbeitseinrichtungen werkzeuge arbeitsgeräte abs gsg einrichtungen handeln zweck benutzt arbeit verrichten vgl jeiter klindt gerätesicherheitsgesetz aufl rn für erzielung arbeitserfolgs einsetzbare vollkommen ungefährliche gerät technisches arbeitsmittel sinne gerätesicherheitsgesetzes peine gerätesicherheitsgesetz aufl rn weiteren eingrenzung rn ff vgl beispiele kullmann kullmann pfister produzentenhaf tung vi absicht gesetzgebers sollen
  3120. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger beschlossen senat beabsichtigt revision unzulässig verwerfen soweit fristlose kündigung betrifft brigen einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen gründe beklagten mieter wohnung klägerin bonn vier minderjährigen kindern bewohnen miete beträgt inklusive nebenkosten monatlich beklagen hilfeleistungen jobcenters angewiesen schreiben oktober teilte jobcenter beklagten leistungsbezug ab november eingestellt zunächst geschah infolgedessen blieben beklagten mieten für monate november dezember teilweise höhe je für monate januar februar zunächst vollständig schuldig klägerin erklärte wegen eingetretenen zahlungsverzugs schreiben januar fristlose hilfsweise ordentliche kündigung wiederholte kündigung februar eingereichten beklagten märz zugestellten klageschrift jobcenter nahm aufhebungsbescheid rückwirkend zurück zahlte rückstände zustellung räumungsklage voll ständig klägerin folgezeit kam weiteren mietrückständen sonstigen vertragsverletzungen seitens beklagten vorinstanzen räumungsklage abgewiesen berufungsgericht angenommen klägerin angesichts alsbaldigen tilgung rückstände allenfalls geringfügigen verschuldens beklagten rücksicht treu glauben ordentlichen kündigung rechte mehr herleiten könne berufungsgericht revision zugelassen auffassung entscheidung revisionsgerichts festgelegt ordentliche kündigung begleichung mietrückstände innerhalb schonfrist gesichtspunkt rechtsmissbrauchs regelmäßig unwirksam sofern sonstigen vertragsverletzungen mieters vorliegen erwarten zukunft nochmals zahlungsrückständen kommen derartige allgemeine festlegung sei erforderlich teil vermieter durchsetzung räumungsanspruchs mittels hilfsweise erklärten ordentlichen kündigung bestehe behörden hintergrund bereit seien mietrückstände begleichen hilfebedürftigen mieter wohnung erhalten bleibe ii revision unzulässig soweit entscheidung berufungsgerichts über fristlose kündigung wendet berufungsgericht revision beschränkt zugelassen nämlich bezüglich hilfsweise erklärten ordentlichen kündigung ergibt daraus berufungsgericht zulassung revision erwägungen bgb begründet ordentliche kündigung betreffen dabei abgrenzbaren streitgegenstand handelt klägerin rechtsmittel hätte beschränken können liegt entsprechende wirksame beschränkung revisionszulassung ordentliche kündigung berufungsgericht beschränkten zulassung revision vgl senatsurteil april viii zr wm rn mwn insoweit bghz abgedruckt grund für zulassung revision brigen besteht berufungsgericht hierfür angegebene grund trägt zulassung sache weder grundsätzliche bedeutung liegt weiteren abs satz zpo genannten zulassungsgründe frage vermieter berufung zunächst wirksame ordentliche kündigung wegen nachträglich eingetretener umstände rücksicht treu glauben verwehrt entzieht allgemeiner betrachtung vielmehr tatrichter aufgrund obliegenden würdigung konkreten umstände einzelfalls vorzunehmen berlegung berufungsgerichts sei angesichts umstandes schonfristregelung geltendem recht für fristlose kündigung gelte angebracht für ordentliche kündigung konkrete regeln aufzustellen voraussetzungen begleichung rückstände unwirksam rechtfertigt beurteilung schaffung regelung revision zutreffend ausführt gesetzgeber vorbehalten revisionsgericht erfolgen berufungsgericht offenbar meint können weder allgemeine grundsatz treu glauben bgb rechtsprechung hierzu entwickelte ausnahmefälle beschränkte einwand rechtsmissbräuchlichen verhaltens herangezogen konkrete all gemeine regeln aufzustellen voraussetzungen innerhalb schonfrist bgb erfolgte begleichung mietrückstände durchsetzung räumungsanspruchs entgegensteht liefe praktischen ergebnis darauf hinaus berufungsgericht insoweit recht unzulässig erachtete analoge anwendung schonfristregelung ordentliche kündigung herbeizuführen vielmehr würdigung angesichts beson
  3121. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb auslegung allgemeinen geschäftsbedingungen ebay vorzeitige angebotsbeendigung fortführung bgh urteil juni viii zr njw bgb abs satz fassung januar recht fernabsatzverträge erfasst verträge denen unternehmer seiten lieferanten verbraucher seiten abnehmers beteiligt bgh urteil dezember viii zr olg nürnberg lg nürnberg fürth viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg februar zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger begehrt schadensersatz wegen vorzeitig abgebrochenen ebay auktion mai bot beklagte rahmen auktion über internetplattform ebay angabe startpreises auktionsfrist zehn tagen stromaggregat verkauf versteigerung erfolgte grundlage zeit maßgeblichen allgemeinen geschäftsbedingungen ebay folgenden ebay agb af heißt auszugsweise nr anbieter verbindliches angebot ebay website einstellen dürfen gebote streichen angebot zurückziehen gesetzlich berechtigt weitere informationen nr satz ablauf auktion vorzeitiger beendigung angebots anbieter kommt anbieter höchstbietendem vertrag über erwerb artikels zustande sei anbieter gesetzlich berechtigt angebot zurückzunehmen vorliegenden gebote streichen link weitere informationen nr führt ebay seite folgende hinweise enthält beende angebot vorzeitig artikel ebay website einstellen geben grundsätzlich verbindliches angebot abschluss vertrags über artikel ab für angebotsdauer angebots gebunden jedoch vorkommen angebot vorzeitig beenden müssen beispiel feststellen beim einstellen artikels geirrt verkaufende artikel während angebotsdauer verschulden beschädigt verloren geht beenden angebots gilt vergewissern grund für beenden angebots gültig berprüfen voraussetzungen für beenden angebots erfüllen hinweis angebot weniger stunden endet gelten einschränkungen gründe für vorzeitige beendigung angebots angebot vorzeitig beenden kurz ende nderungen vornehmen käufer möglicherweise enttäuscht folgenden fällen dürfen angebot jedoch vorzeitig beenden grund vorgehensweise artikel verschulden verloren gegangen beschädigt worden anderweitig mehr verkauf verfügbar beim eingeben angebots startpreises mindestpreises fehler gemacht unmittelbar anschluss daran heißt voraussetzungen angebot vorzeitig beenden können hängt davon ab lange angebot läuft dafür gebote vorliegen angebot läuft länger stunden angebot stunden länger läuft können einschränkungen vorzeitig beenden zeitpunkt beendigung angebots gebote für artikel vorliegen gefragt gebote streichen artikel höchstbietenden verkaufen möchten angebot weniger stunden beendet angebot weniger stunden läuft hängt möglichkeit angebot vorzeitig beenden können davon ab gebote vorliegen für artikel mindestpreis gilt anzahl gebote für artikel angebot vorzeitig beendet gebote gestriche ja solange gestrichenen genen bote vorliegen mehrere gebote ja müssen artikel höchstbietenden verkaufen mehrere gebote mindestpreis wurde erreicht nein beenden aktives angebot beenden angebot vorzeitig geben artikelnummer formular für vorzeitige beenden angeboten artikelnummer finden angebot bestätigungs mail ebay gebote für artikel vorliegen müssen entscheiden angebot beenden möchten angebot stunden mehr endet wählen gebote streichen angebot vorzeitig beenden artikel höchstbietenden verkaufen angebot weniger stunden endet können option artikel höchstbietenden verkaufen wählen wählen grund angebot vorzeitig beenden angebot beendet ebay mehr aktives angebot angezeigt auktion abbrechen gebote vorliegen erhalten bieter erfolgreich mail mitteilung gebot gestrichen angebot vorzeitig beendet wurde kläger nahm angebot beklagten mai mai beendete beklagte auktion vorzeitig veranlasste st
  3122. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs hgb satz befriedigt persönlich haftender gesellschafter forderung gläubigers gesellschaft erlischt dadurch haftungsverbindlichkeit gesellschafters leistung insolvenzverfahren über vermögen unentgeltliche leistung anfechtbar bgh urteil oktober ix zr olg bamberg lg aschaffenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter vill prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter antrag september januar eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin komplementärin getränke gmbh co kg künftig kg über deren vermögen ebenfalls januar insolvenzverfahren eröffnet wurde beklagte kg kraftstoffe geliefert für leistungen zahlte schuldnerin januar februar insgesamt beklagte zeitpunkt zahlungen kg insolvenzreif kläger zahlungen angefochten rückgewähr gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt senat wegen grundsätzlicher bedeutung zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt anspruch rückgewähr bestehe voraussetzungen schenkungsanfechtung abs inso seien gegeben zahlungen unentgeltliche leistungen gehandelt zahlungen seien entgeltlich erfolgt insolvenzschuldnerin zumindest eigene verbindlichkeit haftung komplementärin gezahlt beklagte forderung verloren werthaltig sei ii berufungsgericht richtig entschieden anspruch klägers abs abs inso besteht ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilung leistung schuldners unentgeltlich sinne abs inso erfolgte zwei personen verhältnissen drei personen verhältnissen unterscheiden zwei personen verhältnis verfügung unentgeltlich anzusehen inhalt rechtsgeschäfts leistung gegenübersteht leistenden aufgegebenen vermögenswert entsprechende gegenleistung zufließen dritte person zuwendungsvorgang eingeschaltet kommt entscheidend darauf leistende ausgleich für leistung erhalten maßgeblich vielmehr zuwendungsempfänger seinerseits gegenleistung erbringen bezahlt leistende dritten gerichtete forderung zuwendungsempfängers liegt gegenleistung regel darin leistung gemäß abs bgb widerspruch schuldners ablehnen werthaltige forderung verliert hingegen forderung zuwendungsempfängers wertlos verliert wirtschaftlich gegenleistung für zuwendung angesehen fällen tilgung fremden schuld unentgeltliche leistung anfechtbar zuwendungsempfänger gegenüber insolvenzgläubigern leistenden schutzwürdig hätte leistung anspruch forderung durchsetzen können bgh urteil oktober ix zr wm rn mwn maßstäben handelte zahlungen schuldnerin entgeltliche leistungen komplementärin haftete schuldnerin abs satz hgb persönlich unbeschränkt für verbindlichkeiten kg daraus resultierenden verbindlichkeiten denjenigen kg verschieden handelt gesetzliche primäre schuld gesellschaft akzessorische haftung münchkomm hgb schmidt aufl rn zahlte schuldnerin wovon beklagte mangels abweichenden tilgungsbestimmung abs bgb schuldnerin zweifel ausgehen vgl bgh urteil januar ix zr bghz rn haftungsverbindlichkeit erlosch zahlung stellt entgeltliche leistung zwei personen verhältnis dar entgeltlichkeit dadurch begründet leistenden vereinbarte gegenleistung zufließt erfüllung eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen schuld schließt gegenleistung dadurch bewirkte schuldbefreiung darum erfüllung ansprüchen gesetzlichen schuldverhältnissen entgeltlich bgh urteil märz ix zr wm rn vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn januar aao rn münchkomm inso kayser aufl rn schmidt ganter weinland inso aufl rn leistungen schuldnerin entgeltlich haftungsverbindlichkeit verbindlichkeiten kg zahlte handelte leistungen dreipersonen verhältnis leistungen schuldnerin ausgleichendes vermögensopfer beklagten fall erlöschen forderungen kg gesehen wegen
  3123. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vbvg vergleichbarkeit ausbildung betreuers hochschulausbildung gemäß abs satz nr vbvg bgh beschluss april xii zb lg chemnitz ag aue xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richterin dr v� zina richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betreuers beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe beteiligte folgenden betreuer wurde januar ehrenamtlichen betreuer für zeit ab juli berufsbetreuer betroffenen bestellt ehemaligen ddr abschluss diplomjurist juristischen hochschule potsdam eiche erworben juni schloss ausbildungsstunden umfassende postgraduale studium unternehmensführung management hochschule für konomie berlin erfolgreich ab voraussetzung für aufnahme postgradualen studiums abgeschlossenes hochschulstudium nahm verschiedenen fortbildungsmaßnahmen teil für abrechnungszeitraum juli dezember beantragte betreuer grundlage stundensatzes festsetzung pauschalen vergütung vermögen betroffenen höhe insgesamt amtsgericht antrag zugrundelegung stundensatzes höhe insgesamt stattgegeben brigen zurückgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betreuers erfolglos geblieben landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt vergütungsantrag voller höhe ii rechtsbeschwerde begründet landgericht begründung entscheidung ausgeführt betreuer absolvierte studium juristischen hochschule potsdam eiche sei einigungsvertrag ersten juristischen staatsprüfung gleichgestellt berechtigte aufnahme gesetzlich geregelten juristischen berufes aufgrund fehlenden staatlichen anerkennung absolvierten hochschulausbildung sei erhöhung stundensatzes gemäß abs satz nr vbvg statthaft umschulungsstudium hochschule für konomie sei ausbildungsstunden bereits hinsichtlich zeitlichen umfangs hochschulausbildung vergleichbar umstand umschulungsstudium hochschulausbildung vorausgesetzt rechtfertige betreuer hochschulausbildung vergleichbaren ausbildung auszugehen maßgeblich sei betreuer absolvierte studium juristischen hochschule potsdam eiche staatlich anerkannt worden sei weiteren fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten erhöhten stundensatz ausführungen halten rechtlichen prüfung punkten stand beschwerdegericht annahme betreuer erworbene abschluss juristischen hochschule potsdam eiche sei hochschulabschluss vergleichbar maßgebenden tatsachen vollständig fehlerfrei festgestellt gewürdigt aa abs satz nr vbvg erhält betreuer erhöhten stundensatz über besondere für betreuung nutzbare kenntnisse verfügt abgeschlossene ausbildung hochschule vergleichbare abgeschlossene ausbildung erworben besondere für betreuung nutzbare kenntnisse über jedermann gebote stehende wissen hinausgehende kenntnisse betreuer lage versetzen aufgaben wohl betreuten besser effektiver erfüllen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl bt drucks kenntnisse hinblick darauf betreuung rechtliche betreuung handelt abs bgb regelmäßig rechtskenntnisse senatsbeschluss august xii zb njw rr rn hochschulausbildung vergleichbar ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt formalen abschluss aufweist vermittelte wissenstand art umfang hochschulstudiums entspricht kriterien können insbesondere ausbildung verbundene zeitaufwand umfang inhalt lehrstoffes zulassungsvoraussetzungen herangezogen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn für annahme vergleichbarkeit ausbildung hochschul fachschulausbildung sprechen abschlussprüfung erworbene qualifikation zugang beruflichen tätigkeiten ermöglicht deren ausübung üblicherweise hochschulabsolventen vorbehalten prüfung vergleichbarkeit tatrichter strenge maßstäbe anzulegen senatsbeschluss april xii zb njw rr rn bb ausgehend maßstäben annahme beschwerdegerichts betreuer erworbene abschluss juristischen hochschule potsdam eiche sei hochschulabschluss vergleichbar feststellungen getragen regelung anlage kap iii absc
  3124. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren juni schriftsätze eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung abweisung klage zahlung betrags höhe nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligung gmbh co kg zurückgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beteiligte beitrittserklärung august über tungsgesellschaft mbh steuerbera folgenden frühere beklagte schuldnerin treuhänderin gmbh co kg folgenden fondsgesellschaft einlage höhe nebst agio gründungskommanditistin fondsgesellschaft deren geschäftsbesorgerin ag komplementärin tungs gmbh ige tochtergesellschaft stand zugleich geschäftsführer verwal ag deren verwaltungs gmbh angebot abschluss treuhandvertrages gab anleger unterzeichnung vorformulierten beitrittserklärung ab fondsgesellschaft geschickt frühere beklagte weitergeleitet angenommen wurde beitrittserklärung feststellung berufungsgerichts jeweils früheren beklagten fondsgesellschaft wurde februar anklage wegen mehrfacher untreue urkundsdelikten erhoben ausweislich eintragungen bundeszentralregister mal vorbestraft klägerin auffassung über vorstrafen über negative presseberichte umstand bankgarantie vorlag früheren beklagten hätte informiert müssen geschehen klage teilweisen klagerücknahme höhe hinblick geleistete ausschüttung zahlung höhe verlangt einlage nebst agio abzüglich erhaltener ausschüttungen zuzüglich außergerichtliche anwaltskosten zug zug bertragung rechte beteiligung feststellung begehrt frühere beklagte annahmeverzug landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägerin während revisionsverfahren vorangegangenen beschwerdeverfahrens über vermögen früheren beklagten insolvenzverfahren eröffnet beklagte verwalter bestellt worden klägerin rechtsstreit aufgenommen nachdem forderung höhe ursprünglichen klagebetrags nebst zinsen insolvenztabelle angemeldet beklagte widersprochen klägerin beantragt urteil berufungsgerichts aufzuheben erstinstanzliche urteil abzuändern klageforderung höhe zuzüglich zinsen insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin tabelle festzustellen entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht berufung klägerin unrecht zurückgewiesen soweit klägerin zahlung höhe nebst zinsen zug zug bertragung rechte beteiligung fondsgesellschaft verlangt übrigen anträge außergerichtliche anwaltskosten feststellung annahmeverzugs klägerin revisionsverfahren weiterverfolgt sache hinsichtlich nunmehr begehrten feststellung forderung höhe nebst zinsen insolvenztabelle jedoch endentscheidung reif daher berufungsgericht zurückzuverweisen nderung klägerin bisher gestellten zahlungsantrags abs inso feststellung klageforderung höhe nebst zinsen insolvenztabelle revisionsinstanz zulässig vgl bgh beschluss juni viii zr zip ii berufungsgericht unrecht schadensersatzanspruch klägerin schuldnerin verneint berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt ansprüche wertpapier verkaufsprospektgesetz prospekthaftung engeren sinne schieden schuldnerin für prospektinhalt verantwortlich sei klägerin prospekt anlageentscheidung veranlasst worden sei schuldnerin vorvertraglichen aufklärungspflichten verletzt sei treuhandkommanditistin insbesondere verpflichtet klägerin vorstrafen hinzuweisen durchgeführte beweisaufnahme ergeben schuldnerin umstand kenntnis gehabt müsse schuldnerin etwaiges verschulden vermittlers fondsgesell schaft zurechnen lassen klägerin vorgetragen schuldnerin vermittler fondsgesellschaft vertragsanbahnung beauftragt ber vereinzel
  3125. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr familiensache verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs bgb abs statusverfahren allein sorgeberechtigte mutter vaterschaft geschiedenen ehemannes anficht muß für verfahren beteiligende kind abs zpo schon für zustellung klage ladung termin ergänzungspfleger bestellt bgb abs anfechtungsfrist zwei jahren ab kenntnis umstände vaterschaft sprechen gilt fällen denen mutter juli anfechtungsklage erheben konnte anfechtungsrecht erst zeitpunkt gesetz reform kindschaftsrechts eingeführt worden bgb bgh urteil märz xii zr olg stuttgart ag esslingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr v� zina für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin mutter beigeladenen kindes begehrt feststellung daß kind beklagten abstammt februar geschlossene ehe parteien urteil september seit tage rechtskräftig geschieden worden während ehe juli berufungsurteil unrecht juni klägerin tochter welt gebracht vorliegenden klage zwei weitere statusverfahren bezüglich beigeladenen kindes vorausgegangen scheidung beklagte jahre damals geltenden recht ehelichkeitsanfechtungs klage erhoben familiengericht klage stattgegeben nachdem ärztlicher sachverständiger festgestellt beklagte sei genetischen gründen vater auszuschließen berufung kindes oberlandesgericht rechtskräftiges urteil dezember aufhebung erstinstanzlichen entscheidung klage begründung abgewiesen kläger damaligen verfahrens anfechtungsfrist versäumt jahre kind vertreten mutter klägerin vorliegenden verfahrens klage erhoben ziel festzustellen daß beklagten abstamme urteil juli familiengericht klage abgewiesen begründung anfechtungsfrist sei versäumt gesetzliche vertreterin kindes seit mehr zwei jahren kenntnis umständen vaterschaft beklagten sprächen urteil familiengerichts kind berufung eingelegt oberlandesgericht antrag kindes durchführung berufung urteil prozeßkostenhilfe bewilligen mangels erfolgsaussicht zurückgewiesen ber berufung entschieden worden oberlandesgericht zunächst beschluß oktober antrag kindes ruhen verfahrens angeordnet nachdem klägerin juli kraft getretene gesetzesänderung mutter kindes anfechtungsberechtigt geworden vorliegenden verfahren november eingegangenen schriftsatz klage erhoben antrag festzustellen daß kind kind beklagten sei beklagte klage entgegengetreten familiengericht klage abgewiesen be gründung klage mutter stehe versäumung anfechtungsfrist entgegen mutter mehr zwei jahre klageerhebung kenntnis umständen gehabt für nichtehelichkeit kindes sprächen bgb daß klagebefugnis mutter gesetzgeber erst juli eingeführt worden sei bedeute daß ab zeitpunkt neue anfechtungsfrist laufe berufung klägerin erfolg zugelassenen revision verfolgt feststellungsanspruch nachdem senat parteien abs zpo hingewiesen kind während revisionsverfahrens beim oberlandesgericht anhängige ruhen gebrachte klage zustimmung prozeßgegners zurückgenommen entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht führt kind juli welt gekommen sei richte frage abstammung juni gültigen recht art abs egbgb kind während ehe parteien geboren worden sei gelte bgb kind beklagten status kindes könne anfechtungsverfahren beseitigt bgb anfech tungsverfahren seien allerdings juli kraft getretenen neuen bestimmungen anzuwenden art abs egbgb gemäß bgb gehöre klägerin anfechtungsberechtigten personen ausführungen berufungsgerichts zutreffend revision zweifel gezogen führt berufungsgericht weder vorprozeß rechtskräftig abgeschlossene anfechtungsverfahren damals abgeschlossene zweite anfechtungsverfahren stehe zulässigkeit vorliegenden klage entgegen klagabweisendes urteil vate
  3126. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet oktober heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert vorsitzenden richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mündliche verhandlung oktober für recht erkannt revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts januar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger beruf betonmaurer nimmt beklagte leistungen gehaltenen berufsunfähigkeits zusatzversicherung anspruch bedingungen für berufsunfähigkeits zusatzversicherung buz zugrunde liegen dezember verletzte kläger arbeitsunfall rechten fuß seitdem arbeitsunfähig krank geschrieben erlitt genannte maisonneuve fraktur komplizierte sonderform sprunggelenkfraktur inzwischen unstreitige diagnose wurde jedoch erst april gestellt verletzung wurde konservativ behandelt arbeitsversuch juni kläger wegen anhaltender schmerzen beim gehen schwellneigung sprunggelenk abbrechen während behandelnde arzt ende mai termin für wiedererlangung arbeitsfähigkeit abzuschätzen vermochte stellte fehlgeschlagenen arbeitsversuch anfang juli deutlich diskrepanten unterschied objektiv erhobenen befund subjektiven beschwerden klägers fest beklagte erkannte leistungspflicht schreiben januar gewährte kläger rückwirkend ab juli monatliche rente sowie vertraglich vereinbarte beitragsbefreiung kläger ansicht sei bereits tag unfalls bedingungsgemäß berufsunfähig geworden begehrt beklagten für ersten sechs monate seit unfallereignis zahlung rente sowie erstattung geleisteter beiträge landgericht klage zahlung insgesamt abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt kläger zahlungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt kläger bewiesen bereits ab unfalleintritt berufsunfähig sei vollständige berufsunfähigkeit sinne abs buz setze voraus versicherungsnehmer infolge krankheit körperverletzung kräfteverfalls ärztlich nachzuweisen seien voraussichtlich dauernd außer stande sei beruf tätigkeit auszuüben aufgrund ausbildung erfahrung ausgeübt könne bisherigen lebensstellung entspreche entscheidend sei daher zeitpunkt erstmals prognose gestellt könne zustand versicherten stand medizinischen wissenschaft erwartungen besserung mehr rechtfertige zeitpunkt sei rückschauend ermitteln dabei sei weder frühere prognosen versicherungsnehmer behandelnden rzte abzustellen zustand versicherungsnehmers zeitpunkt gerichtlichen entscheidung vielmehr sei maßgebend wann sachverständiger einschätzung gut ausgebildeter wohl informierter sorgfältig handelnder arzt jeweiligen stand medizinischen wissenschaft erstmals zustand versicherungsnehmers gegeben ansehe besserung mehr erwarten lasse formulierung voraussichtlich dauernd abs buz sei entgegen auffassung klägers dahin auszulegen darauf ankomme wiedereingliederung versicherungsnehmers arbeitsleben mehr hälfte arbeitskraft binnen sechs monaten rechnen sei vielmehr komme schon berücksichtigung wortlauts klausel darauf veränderung aktuellen berufsunfähigkeit begründenden zustands absehbar sei unrecht stütze kläger für ansicht ei nen umkehrschluss abs buz enthaltenen fiktion wonach fortdauer zustandes sinne abs buz über zeitraum sechs monaten vollständige teilweise berufsunfähigkeit gelte fiktion abs buz mache gegenteil deutlich sechsmonatiger berufsunfähigkeit grundsätzlich dauerhaftigkeit ausgegangen könne sachverständige gutachten november schriftlichen stellungnahme nachfrage senats überzeugend dargelegt erstmals gescheiterten arbeitsversuch klägers juni davon ausgegangen konnte würde absehbare zeit beruf arbeiten können ergebe gutachten kläger wäre ausmaß verletzung anfang zutreffend erkannt worden operativen eingriff geraten worden wäre entgegen früheren sachvortrag unterzogen hätte gleichwohl hätte juni sowohl durchführung operation konservativen behandlung möglichkeit vollständigen genesung bestanden operation april hätte heilungschance betragen ausgehend
  3127. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gewerbsmäßiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts amberg november zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßiger hehlerei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt festgestellt verfall taten erlangten erkannt ansprüche verletzten sinne abs satz stgb entgegenstehen brigen landgericht angeklagten freigesprochen verurteilung wendet angeklagte verfahrensrüge ausgeführte sachrüge gestützten revision rechtsmittel sachrüge erfolg landgericht folgendes festgestellt zeitraum juni dezember erwarb angeklagte mitangeklagten zehn elektronikartikel geschäftsräumen firma entwendet darunter insbesondere flachbildfernseher laptops angeklagte bezahlte für elektronikartikel deren strafbare herkunft billigend kauf nahm drittel viertel üblichen verkaufspreises dadurch einnahmequelle umfang dauer verschaffen reguläre verkaufspreis gegenstände betrug euro fall iii urteilsgründe angeklagte veräußerte weiterhin urteilsgründen näher bestimmten zeitpunkten sommer ende dezember elektronikgegenstände mitangeklagte geschäftsräumen firma ebenfalls entwendet verschiedene abnehmer angeklagte hierdurch einnahmequelle umfang dauer verschaffen fällen blieb allerdings erfolglosen angebot potentielle erwerber angeklagte gegenstände denen etiketten firma abgeschnitten bzw abgekratzt worden zuvor angeklagten für drittel viertel ladenverkaufsprei ses erworben für verkauf setzte angeklagte jeweils gegenüber erwerb aufschlag mindestens euro erhöhten verkaufspreis hälfte warenwerts überstieg fälle iii nr urteilsgründe ii landgericht handlungen angeklagten tatmehrheit stehende fälle gewerbsmäßigen hehlerei gemäß abs abs nr abs stgb eingestuft dabei ersichtlich tatbestandsvariante absetzens blick genommen führt tatvollendung setze absatzerfolg voraus auffassung landgerichts reichte daher tatvollendung hehlerei bloße tätigwerden zweck absatzes fällen gelang iii revision angeklagten sachrüge erfolg abs stpo schuldspruch fällen iii iii nr urteilsgründe hält rechtlicher nachprüfung stand unabhängig davon vollendetes absetzen sinne abs stgb neuer rechtsprechung bundesgerichtshofs absatzerfolg voraussetzt bgh beschluss oktober str njw fällen eingetreten begegnet verurteilung angeklagten wegen hehlerei tatbestandsvariante absetzens durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte zuvor vortäter angekauft absetzen sinne abs stgb einvernehmen vortäter brigen selbständig vorgenommene wirtschaftliche verwertung bemakelten sache rechtsgeschäftliche weitergabe gut bösgläubige dritte entgelt verstehen vgl bgh urteil mai str njw stree hecker schönke schröder stgb aufl rn walter lk stgb aufl rn fischer stgb aufl rn senat braucht entscheiden angeklagte beim weiterverkauf vortäter erworbenen elektronikgegenstände einvernehmen vortäter allein eigenen wirtschaftlichen interesse gehandelt bestrafung absetzens hehlerei kommt jedenfalls betracht hehler zuvor sache angekauft bereits dadurch hehlerei abs stgb strafbar gemacht absetzen hehler überhaupt einvernehmen vortäter tätig wurde lager vgl fischer aao rn stand nachtat mitbestraft vgl bgh urteil juni str njw sowie walter aao rn ausgehend maßstäben landgericht rechtsfehlerhaft statt ankaufens diebesgutes allein absatz angeklagten blick genommen urteilsfeststellungen belegen angeklagte elektronikgegenstände tatkomplex iii urteilsgründe erzielung eigenen gewinns verkaufte zumindest verkauf anbot zuvor mitangeklagten angekauft ankauf gestohlenen elektronikgegenstände für verurteilung angeklagten maßgebliche hehlereihandlung sinne abs stgb spätere verwertung angekauften senat ungeachtet etwaiger hinweispflichten stpo verwehrt schuldspruch ankauf elektronikgegenstände angeklagten getragen anzusehen urteil enthält ausreichenden feststellungen wa
  3128. [['iii zr leitsatzberichtigung wegen bertragungsfehlers leitsatz senatsbeschluss oktober folgt berichtigt bgb abs strengen anforderungen senat für haftung pflichtprüfung ff hgb betrauten abschlussprüfers gegenüber dritten für erforderlich hält vgl bghz frage beachten hinweis ergebnis pflichtprüfung gegenüber anlagevermittler ansprüchen auskunftsvertrag führt karlsruhe februar kiefer justizangestellter'],['Soon']]
  3129. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth november soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe angeklagte wurde wegen betrugs fällen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt weiterer angeklagter urteil angefochten wegen begünstigung geldstrafe revision sachrüge erfolg abs stpo angeklagte mißglückte geldanlagegeschäfte hoch verschuldet vermittelte daraufhin vorspiegelung irrealer anlagegewinne geldanlagen wobei geschädigten beträge vier meist fünfstelliger fällen sechsstelliger höhe überließen unverjährter zeit legte gelder überhaupt mehr verwendete für schuldentilgung strafkammer bezeichneten loch loch prinzip zunächst etwa dm verschuldet belaufen schulden inzwischen etwa millionen dm reihe fällen handelt wiederanlagefälle angeklagte geschädigten veranlaßt fällige zahlungen verzichten kapital sowie angeblich angelaufenen zinsen erneut anzulegen läge betrugsschaden gläubiger wegen erneuten täuschung realistische möglichkeiten durchsetzung bisherigen forderungen verzichtet hätten andernfalls wäre schon zuvor entstandene schaden vertieft worden st rspr vgl bgh wistra stv urteil dezember str daß wiederanlagefällen derartige möglichkeiten bestanden hätten versteht angesichts vermögensverhältnisse angeklagten folgt wenigen meist verhältnismäßig geringfügigen rückzahlungen fällen urteilsgründen konkret ergeben vgl fälle nr denen geschädigte anlage dm rückzahlung dm anlage dm rückzahlung dm erhielt übrigen fällen sieht senat bestätigung schuldspruchs maßvollen einzelstrafen wegen unklarheiten bezüglich konkurrenzen gehindert fällen schon deutlich warum mehreren selben geschädigten selben tag geschlossenen verträgen rechtlich selbständige handlungen vorliegen betrifft wiederanlagefälle fälle möglichkeit natürlichen handlungseinheit erscheint zumindest fernliegend strafkammer verkannt daß tateinheit vorliegt soweit werkzeug abgeschlossene betrügerische verträge auftrag täters beruhen bgh nstz nachw verhält konkret für senat feststellbaren umfang daß näher aufgeschlüsselt wäre angeklagte nämlich immer kontakt geschädigten bediente gutgläubigen vermittlers demgegenüber ange klagte anschein seriöser geldanlagen aufrecht erhielt all führt aufhebung urteils insgesamt daß weiteres ankäme senat weist jedoch ausführungen generalbundesanwalts antrag mai etwa unklarheiten über umfang eröffnungsbeschlusses notwendigen prüfung hinsichtlich strafkammer weiteres angewendeten reihe taten geltenden abs stgb nf schäfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3130. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr czub beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september zurückgewiesen beschwerdegericht senatsrechtsprechung auslegungsfähigkeit bergabeverträgen enthaltenen versorgungsabreden verkannt beklagten mutter getroffene vereinbarung ausgelegt beides ergibt beschluss berufungsgerichts juni urteil verwiesen brigen wirft rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo klägerin trägt abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt krüger klein schmidt räntsch vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung lemke czub'],['Soon']]
  3131. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts coburg november gesamten maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung gefährlicher körperverletzung zwei fällen vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet bestimmt unterbringung entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung vollziehen unterbringung entziehungsanstalt drei monate verhängten gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollziehen hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt anordnung sicherungsverwahrung beschränkt wissen rechtsmittel erfolg abs stpo gesamte maßregelausspruch aufzuheben beschränkung anordnung sicherungsverwahrung stgb unwirksam anfechtung erstreckt zugleich angeordnete unterbringung entziehungsanstalt stgb beide anordnungen urteilsgründen ergibt ua ff untrennbar verknüpft können losgelöst voneinander geprüft beurteilt vgl stgb anordnung unterbringung sicherungsverwahrung stgb hält rechtlicher nachprüfung stand dahinstehen landgericht gegebene begründung neueren rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfg urteil mai bvr njw bundesgerichtshofs vgl bgh urteil februar str bgh beschluss januar str gerecht maßregelanordnung schon deshalb aufzuheben strafkammer prüfung hangs rahmen gefahrenprognose zulässiges verteidigungsverhalten angeklagten nachteil verwertet vgl hierzu bgh beschluss oktober str bgh beschluss september str bgh beschluss april str jeweils mwn angeklagte bestreitet taten wesentlichen ua strafkammer stellt gleichwohl bejahung materiellen voraussetzungen stgb darauf ab angeklagte taten steht wesentlichen bestreitet verhalten bagatellisiert opferzeugin lüge bezichtigt ua verhalten durfte zuge maßregelanordnung angelastet anderenfalls wäre angeklagte gezwungen verteidigungsstrategie aufzugeben hinsichtlich siche rungsverwahrung ungünstigen entscheidung entgegenwirken vgl bgh aao aufhebung anordnung sicherungsverwahrung zieht aufhebung anordnung unterbringung entziehungsanstalt beide untrennbar miteinander verknüpft kommt deshalb darauf landgericht rechtsfehlerhaft zeit erlittenen untersuchungshaft dauer vorwegvollzugs unterbringung gemäß stgb abgezogen vgl hierzu bgh beschluss dezember str rn bgh beschluss september str bgh beschluss juni str jeweils mwn fischer stgb aufl rn stgb dahinstehen vorliegenden fall erörtern wäre unterbringung entziehungsanstalt erst unterbringung sicherungsverwahrung anschließt angeklagte weiteres anschluss therapie freiheit kommt vgl hierzu bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser bgh beschluss oktober str abs stgb af nack rothfuß jäger elf sander'],['Soon']]
  3132. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin möhring juni beschlossen gegenvorstellung beklagten streitwertfestsetzung senats mai zurückgewiesen gründe rechnungsstelle bundesgerichtshofs gerichtete eingabe beklagten gegenvorstellung festsetzung streitwerts senat auszulegen hiergegen gerichtete beschwerde unstatthaft wäre abs satz abs satz gkg gegenvorstellung beklagten erfolg nderung mai erfolgten streitwertfestsetzung gemäß abs satz nr gkg kommt betracht senat wert für verfahren nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen gemäß abs gkg bestimmt gebührenstreitwert verfahren über beschwerde nichtzulassung rechtsmittels für rechtsmittelverfahren maßgebenden wert endet verfahren rechtsmittelführer antrag stellt abs satz gkg beschwer maßgeblich abzustellen formelle beschwer danach richtet umfang vorinstanz anträgen rechtsmittelführers abgewichen bgh beschluss juli iv zr nv juli ix zr nv rn maßstäben streitwert für verfahren nichtzulassungsbeschwerde zutreffend festgesetzt worden berufungsinstanz gestellten anträge beklagten ausnahme streitwertbestimmender nebenforderungen abs gkg erfolg geblieben entsprach formelle beschwer höhe berufungsgericht zutreffend festgesetzten wertes berufungsverfahrens hierauf unterschiedliche verteilung entstandenen kosten insgesamt vier beklagten berufungsgericht angesichts erhebli chen verschiedenheit beteiligung gemäß abs zpo vorgenommen einfluss kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3133. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung raubes wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer mai gemäß abs abs stpo beschlossen angeklagten antrag einsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts bielefeld märz gewährt angeklagte kosten wiedereinset zung tragen revision angeklagten vorbezeich nete urteil unzulässig verworfen revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbe gründet verworfen davon abgesehen beschwerdeführern kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen abs jgg jedoch notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwe rer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung wohnungseinbruchsdiebstahls einbeziehung zweier vorverurteilungen einheitsjugendstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt angeklagten wegen raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung wohnungseinbruchsdiebstahls einheitsjugendstrafe jahr drei monaten verurteilt angeklagten gen wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt we einbeziehung vorverurteilung einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten geklagten jugendstrafe neun monaten anund erkannten strafen bewährung ausgesetzt hinsichtlich angeklagten entschei dung über strafaussetzung bewährung vorbehalten hiergegen wenden angeklagten verletzung materiellen rechts gestützten revisionen angeklagte erhebt ferner unausgeführte verfahrensrüge rechtsmittel unzulässig revisionen übrigen angeklagten diejenige angeklagten wiedereinset zung vorigen stand unbegründet sinne abs stpo revision angeklagten unzulässig fristgerecht begründet worden stpo revisionsbegründung januar entgegen abs stpo pflichtverteidiger sozietät verbundenen rechtsanwältin unterzeichnet konnte pflichtverteidiger angeklagten befugnisse indes wirksam übertragen vgl bgh beschluss dezember str nstz mwn anhaltspunkte dafür unterzeichnerin allgemeine vertreterin pflichtverteidigers gemäß abs brao tätig geworden ersichtlich hierauf generalbundesanwalt antragsschrift märz hingewiesen angeklagte entgegengetreten brigen wäre revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo revisionen angeklagten unbegründet nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  3134. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb märz zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen entscheidungsgründe beschlusses ixa zivilsenats dezember ixa zb ii wegen offenbarer unrichtigkeit dahin berichtigt daß ersten satz statt absichtlich entzogen richtig heißen muß absichtlich entzogen dressler kuffer hausmann bauner safari chabestari'],['Soon']]
  3135. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision klägerin einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt satz abs satz zpo berufungsgericht revision gemäß abs satz nr zpo zugelassen frage grundsätzliche bedeutung beigemessen angabe verteilerschlüssels prozentsätzen angabe vorauszahlungen wert null formellen anforderungen betriebskostenabrechnung genügen ermessensfehlerhaft vermieter mieter fremdvermieteten garagen stellplätzen kostenanteile umlegt zulassung revision jedoch weder wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich anforderungen betriebskostenabrechnung stellen formell ordnungsgemäß wirksam anzusehen rechtsprechung senats geklärt vgl zuletzt senatsbeschluss januar viii zr wum rn mwn rechtsprechung senats insbesondere hinreichend geklärt betriebskostenabrechnung nachvollziehbar wohnfläche umzulegenden nebenkostenpositionen verteilerschlüssel bruchteilen angegeben senatsurteil september viii zr wum rn senatsbeschluss januar viii zr aao rn vorliegenden fall angabe prozentzahl verteilerschlüssel bedarf prozentzahl allgemein verständlicher verteilermaßstab erläuterung vgl senatsurteil november viii zr njw rn ebenso verhält abrechnung hoch niedrig null angesetzten vorauszahlungen senatsurteil mai viii zr njw rn senatsbeschluss september viii za njw rn stellt lediglich inhaltlichen fehler dar unwirksamkeit abrechnung führt betriebskosten anteilig für stellplätze anfallen wohnraummieter umgelegt können klägerin stellplatz gemietet zuwiderlaufende betriebskostenumlage ermessensfehlerhaft versteht bedarf höchstrichterlichen klärung revision aussicht erfolg berufungsurteil hält rechtlicher berprüfung stand steht einklang zitierten rechtsprechung senats rechtsgründen insoweit beanstanden berufungsgericht fehlende beteiligung stellplatzmieter betriebskostenumlage bloßen inhaltlichen fehler streitigen betriebskostenabrechnungen angesehen berufungsge richt insoweit fehlerhafte ermessensausübung beklagten abs bgb korrigiert entgegen auffassung revision unbedenklich berufungsgericht vorgenommene abzug begegnet höhe rechtlichen bedenken erscheint sachgerecht revision zweifel gezogen besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen zustellung beschlusses ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bünger hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']]
  3136. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher hoffmann dr deichfuß für recht erkannt berufung oktober verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juni angemeldeten wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents streitpatent priorität us amerikanischen anmeldung juni anspruch nimmt umfasst patentansprüche nebengeordneten ansprüche denen weiteren ansprüche unmittelbar mittelbar nachgeordnet lauten verfahrenssprache swallowable vivo sensing capsule comprising circuit board that comprises at least two rigid sections and flexible section connecting said two rigid sections and one or more batteries positioned between the two rigid sections method for the manufacture of vivo capsule comprising the steps of disposing at least sensor on rigid section of circuit board that comprises at least two rigid sections and flexible section connecting said two rigid sections and folding the circuit board into hous ing configured for vivo sensing including positioning one or more batteries between the two rigid sections klägerin streitpatent vollem umfang angegriffen geltend gemacht gegenstand beruhe unzulässigen erweiterung sei patentfähig beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise acht beschränkten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent für nichtig erklärt dagegen gerichteten berufung deren zurückweisung klägerin begehrt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe streitpatent betrifft vivo kapsel starre flexible abschnitte aufweisenden leiterplatte patentbeschreibung können aufnahmen körperinneren vivo kapseln gewonnen beschreibung verweist hierzu berichte artikel denen entwicklung für endoskopische untersuchungen eingesetzten kapsel beschrieben kapsel patienten geschluckt durchwandert verdauungstrakt unterdessen bilder aufgenommen außen gesendet vivo kapsel enthält elektronische bauteile etwa bildsensor beleuchtungsmittel sowie sender bermittlung bildsensor erfassten bilder ferner batterie versorgung komponenten elektrischer energie beschreibung ausdrücklich angesprochen liegt hand anordnung elektronischen komponenten äußeren form kapsel angepasst abgerundet groß darf größere schwierigkeiten geschluckt verdauungstrakt durchwandern beschreibung stand technik kapseln bekannt denen elektrischen komponenten mehreren schaltungsplatten angeordnet untereinander drähte verbunden anordnungen mehreren schaltungsplatten jedoch komplex erschweren herstellung kapseln größerer stückzahl hintergrund besteht technische problem darin invivo kapsel verbesserten anordnung erforderlichen elektronischen komponenten schaltungsplatte stromquelle bereitzustellen raumsparend einfache weise größeren stückzahlen hergestellt lösung problems schlägt streitpatent patentanspruch kapsel folgenden merkmalen gliederung patentgerichts eckigen klammern schluckbare vivo detektierkapsel umfassend schaltungsplatte umfassend mindestens zwei starre abschnitte flexiblen abschnitt teilweise wobei zwei starre abschnitte flexiblen abschnitt verbunden teilweise mehrere beiden starren abschnitten angeordnete batterien nebengeordneten patentanspruch verfahren folgenden merkmalen beansprucht verfahren herstellung vivo kapsel umfassend schritte anordnen mindestens sensor starren abschnitt schaltungsplatte schaltungsplatte umfasst teilweise mindestens zwei starre abschnitte teilweise flexiblen abschnitt teilweise wobei zwei starren abschnitte flexiblen abschnitt verbunden teilweise falten schaltungsplatte gehäuse für vivodetektierung konfiguriert einschließlich anordnung mehrerer batterien beiden starren abschnitten nachfolgend dargestellte figur streitpatents zeigt beispiel für erfindungsgemäße kapsel dabei bezeichnen bezugszeichen starre
  3137. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch richterin harsdorf gebhardt mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben berufung klägers urteil landgerichts hannover juni zurückgewiesen kläger trägt kosten beider rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand kläger unterhielt beklagten schaustellerkaskoversicherung für kinderfahrgeschäft freifallturm ausweislich nachtrags versicherungsschein juni diebstahl ganzes fahrzeug selbstbeteiligung versichert versicherungsvertrag lagen allgemeine versicherungsbedingungen avb schausteller zugrunde auszugsweise folgt lauten obliegenheiten schadenfall aufenthalte tagen nr dauert aufenthalt veranstaltungen länger tage muß tage aufenthaltes erhöhte sicherheit versicherten gegenstände unbefugten zugang gewährleistet entweder ständige beaufsichtigung abstellen rundum hoch mindestens eingezäunten verschlossenen zugängen versehenen grundstücken verschlossenen festen gebäuden geschehen beaufsichtigung gilt ständige anwesenheit versicherungsnehmers beauftragten vertrauensperson beim geschäft verbunden kontrollen verletzt versicherungsnehmer repräsentant obliegenheiten gemäß nr versicherer maßgabe abs abs vvg leistungsfrei abweichend abs vvg bleibt versicherer wegen verletzung eintritt versicherungsfalles erfüllenden obliegenheit leistungsfrei kündigungsrecht gebrauch macht kündigung versicherungsfall eintritt versicherungsfalles können sowohl versicherungsnehmer versicherer versicherungsvertrag kündigen nachtrag versicherungsschein klausel diebstahl raub nr folgende regelung enthalten erhöhte sicherheit nr avb schausteller muß bereits aufenthalten über stunden gewährleistet kläger beschickte freifallturm juli schützenfest beendigung ließ abreise abend juli fahrgeschäft zurück beaufsichtigung beauftragte zeugen aufgabe abend juli zeugen kö übertrug rückkehr juli mittagszeit stellte kläger fest fahrgeschäft unbekannten tätern entwendet worden beklagte lehnte oktober wegen verletzung vereinbarter sicherheitsvorschriften versicherungsleistungen ab bereits juli anlässlich regulierung weiteren versicherungsfalles sturmschadens ebenfalls versicherten wohnwagen kündigung gemäß avb schausteller erklärt landgericht zahlung zeitwertes freifallturms abzüglich selbstbehalts gerichtete klage höhe nebst zinsen abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht beklagte antragsgemäß verurteilt dagegen wendet revision entscheidungsgründe zulässige rechtsmittel sache erfolg berufungsgericht ausgeführt sei unstreitig versicherungsfall eingetreten leistungsfreiheit könne beklagte berufen fehle schon objektiven tatbestand obliegen heitsverletzung nachtrag versicherungsschein juni enthalte klausel nr klausel nr ergänzung nr avb schausteller danach dürfe versicherungsnehmer abgestellte fahrzeuge abgestellte aufgebaute geschäfte länger stunden unbeaufsichtigt lassen genaue zusammenhang beiden regelungen erschließe versicherungsnehmer unklarheit sei beklagten versicherer anzulasten zugunsten versicherungsnehmers sei daher davon auszugehen zeitraum stunden beaufsichtigung fahrgeschäftes notwendig sei landgericht zutreffend festgestellt ab dienstagabend abfahrt zeugen fahrgeschäft mehr sinne versicherungsbedingungen hinreichend beaufsichtigt worden sei zeuge kö wohnwagen luftlinie entfernt freifallturm gestanden sei weder ständig fahrgeschäft anwesend ständig beobachtet kontrollen ort vorgenommen zeuge kö sei dienstagabend uhr eintreffen klägers mittwochmittag für beaufsichtigung fahrgeschäftes zuständig mithin über zeitraum weniger stunden zeuge hingegen dienstagabend sicherheitsvor schriften genügt fahrgeschäft etwa entfernung frei blick gehabt zweimal täglich kontrollgänge vorgenommen reiche ständige anwesenheit durchschnittlichen versicherungsnehme
  3138. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann seiters tombrink beschlossen senat beabsichtigt revision klägers teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen september gemäß satz zpo zurückzuweisen kläger erhält gelegenheit hierzu binnen monats zustellung beschlusses stellung nehmen gründe kläger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklärung dezember beteiligung kg höhe dm zuzüglich agio beitritt wurde beklagten komplementärin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend über beklagte wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelver wendungskontrolle vorgenommen begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung emissionsprospekt vorgesehen für anteil produktionskosten sicherheiten bestehen sollten etwa form ausfallversicherungen nachdem produktionen erwünschten wirtschaftlichen erfolg erwies versicherer inc eintreten versicherungsfälle zahlungsunfähig insgesamt erhielt kläger beteiligung ausschüttungen kläger neben treuhandkommanditistin deren geschäftsführer beklagten beklagte deren geschäftsführer beklagten beklagten neben beklagten gesellschafter komplementärin seinerzeit zugleich mehrheitsgesellschafter geschäftsführer mbh folgenden it gmbh rückzahlung eingezahlten betrags berücksichtigung genannten ausschüttung nebst zinsen anspruch genommen hilfsweise zug zug abtretung ansprüche beteiligung landgericht hilfsantrag beklagte entsprochen brigen klage abgewiesen berufungsverfahren über vermögen beklagten insolvenzverfahren eröffnet worden oberlandesgericht teilurteil berufungen beklagten klägers bezug beklagten zurückgewiesen revision zugelassen revisionen begehren beklagte abweisung klage kläger rücknahme rechtsmittels gegenüber beklagten deliktsrechtlicher grundlage verurteilung beklagten bezug beklagte revisionsver fahren satz zpo unterbrochen nachdem beschlüsse insolvenzgerichts juli august vorläufiger insolvenzverwalter bestellt beklagten allgemeines verfügungsverbot auferlegt worden ii voraussetzungen für zulassung revision klägers liegen streitfall mehr senat urteil juli iii zr wm rn ff einzelnen stellung genommen anforderungen vorsatz für annahme kapitalanlagebetrugs abs bgb verbindung stgb für sittenwidrige schädigung bgb stellen revision gewünschte berprüfung führt ergebnis berufungsgericht richtig entschieden berufungsgericht verneint haftung beklagten hinreichendem vortrag beweis für erforderlichen vorsatz fehle einwand beklagten seien davon ausgegangen gesamtbetrag investitionsplan ausgewiesenen weichkosten überschritten lediglich prospekt vorgesehene erbrachte leistungen vergütet würden sei widerlegt höchstrichterliche rechtsprechung verpflichtung über abweichung einzelner budgetposten investitionsplan aufzuklären zeit beitritts klägers dezember gegeben beklagten außerdem fachkundigen rechtsrat eingeholt hätten entscheidung bundesgerichtshofs mai iii zr njw rr vielzahl gerichtsentscheidungen rede stehende aufklärungspflicht verneint worden sei fehle jedenfalls subjektiven tatseite anlagebetrugs beziehungsweise vorsätzlichen beihilfe vorsätzlichen sittenwidrigen schädigung beurteilung revision insoweit angegriffen unterlassene aufklärung über personelle kapitalmäßige verflechtung it gmbh komplementärin person beklagten geht revision beanstandet insoweit zugrundelegung unrichtigen verschuldensmaßstabes verletzung strafrechtlichen schutzgesetzes gehe sei sogenannte schuldtheorie anzuwenden unvermeidbarer verbotsirrtum täter entlaste beziehung berufungsgericht jedoch feststellungen getroffen senat urteil juli befunden prospektverantwortlicher fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen it gmbh gewährten sondervorteile für anleger interesse seien iii zr aao rn könne irrtum beklagten unvermeidbar insoweit offenlegung fakten rechtsrat eingeholt hätten sei behauptet worden berlegungen stellen angefochtene entscheidung fra ge aa
  3139. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen gegenvorstellung antragstellerin festsetzung streitwerts beschluss senats juli zurückgewiesen gründe senat rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss juli unzulässig verworfen dabei streitwert für verfahren rechtsbeschwerde mio festgesetzt streitwertfestsetzung gerichtete gegenvorstellung antragstellerin zulässig sache jedoch erfolg gegenvorstellung statthaft zulässig hinblick ausschluss streitwertbeschwerde obersten gerichtshof bundes gegenvorstellung statthaft bgh beschluss april zr juris rn beschluss august ix zr juris rn gegenvorstellung brigen zulässig für einlegung gegenvorstellung entsprechender anwendung abs satz abs satz gkg geltende frist sechs monaten gewahrt gilt beschluss senats juli antragstellerin entsprechend stempel unterzeichneten empfangsbekenntnis bereits november zugegangen wäre erst handschriftlich empfangsbekenntnis eingetragen november gegenvorstellung antragstellerin mai fall innerhalb frist sechs monaten beim bundesgerichtshof eingegangen gegenvorstellung wegen unrichtiger parteibezeichnung rechtsbehelfsgegners unzulässig antragstellerin gegenvorstellung antragsgegnerin gmbh co kg bezeichnet entspricht parteibezeichnung antragsgegnerin rechtsbeschwerdeverfahren ber vermögen gmbh co kg wurde beschluss amtsgerichts wolfsburg januar insolvenzverfahren anordnung eigenverwaltung angeordnet sachwalter bestellt angeordneter eigenverwaltung bleibt schuldner passivlegitimiert vgl münchkomm inso tetzlaff aufl rn rubrum lediglich zusatz eigenverwaltung ergänzen vorschrift zpo steht entscheidung über gegenvorstellung antragstellerin entgegen satz zpo fall eröffnung insolvenzverfahrens verfahren insolvenzmasse betrifft unterbrochen für insolvenzverfahren geltenden vorschriften aufgenommen insolvenzverfahren beendet gilt eröffnung insolvenzverfahrens eigenverwaltung vgl bgh beschluss dezember zb njw rr rn vorschrift zpo betrifft jedoch verfahren zeitpunkt eröffnung insolvenzverfahrens bereits rechtshängig bgh beschluss dezember ix zb njw rr rn beschluss april viii zb wum zöller greger zpo aufl rn danach etwa eintritt rechtskraft kostengrundentscheidung eröffnung insolvenzverfahrens eingeleitetes kostenfestsetzungsverfahren insolvenzeröffnung gemäß satz zpo unterbrochen vgl bgh beschluss mai viii zb mdr liegt erst insolvenzeröffnung erhobenen streitwertbeschwerde bereits insolvenzeröffnung rechtskräftig abgeschlossenen verfahren für gegenvorstellung fall streitwertfestsetzung oberstes bundesgericht stelle streitwertbeschwerde tritt gilt ergebnis steht einklang sinn zweck unterbrechung satz zpo insolvenzverwalter möglichkeit geben insolvenz partei eingetretene veränderung sachlage einzustellen vgl bgh beschluss juni xii zb mdr rn bgh mdr rn eigenverwaltung insolvenzschuldner möglichkeit eingeräumt vgl bgh njw rr rn gesonderte berlegungsfrist benötigt insolvenzschuldner erst insolvenzeröffnung erhobenen gegenvorstellung streitwertfestsetzung streitfall wurde insolvenzverfahren januar eröffnet erst danach erhobene gegenvorstellung unterbrechungswirkung satz zpo erfasst dahinstehen streitfall verfahren über streitwertbeschwerden überhaupt satz zpo unterbrochen können vgl olg neustadt njw olg frankfurt beschluss juli juris jaspersen vorwerk wolf beckok zpo edition stand märz rn münchkomm zpo stackmann aufl rn ii gegenvorstellung erfolg entgegen ausführungen gegenvorstellung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens neben sicherungsmaßnahmen für ziffer ii antrags antragstellerin genannten auskunfts herausgabe unterlassungsansprüche sicherung antragstellerin schiedsspruch zugesprochenen ziffer antrags aufgeführten zahlungsansprüche antragstellerin rechtsbeschwerdebegründung januar beantragt anträgen schriftsätzen august erkennen schriftsatz august ga iv enthielt anträge schriftsatz august gab seiten ansprüche schiedsspruch deren vollstrec
  3140. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vizepräsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli fassung beschlusses september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht berufung klägerin gesichtspunkt unzureichenden aufklärung über anfänglichen negativen marktwert zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte bank wegen fehlerhafter beratung zusammenhang abschluss swap geschäfts anspruch klägerin mittelständisches metallverarbeitendes unternehmen schloss beklagten august rahmenvertrag für fi nanztermingeschäfte nachfolgend rahmenvertrag oktober streitgegenständlichen cross currency swap vertrag nachfolgend ccsvertrag laufzeit oktober oktober vertrag verpflichtete klägerin beklagte enddatum chf zuvor halbjährlich zinsen höhe monats chflibor bba zuzüglich bezugsbetrag zahlen während beklagte klägerin enddatum zuvor halbjährlich zinsen höhe monats eur euribor reuters betrag zahlen folgezeit tauschten parteien regelmäßig differenzen zinsverpflichtungen erfolglos betriebenem güteverfahren erhobenen klage klägerin zunächst feststellung begehrt beklagten ansprüche streitgegenständlichen swap vertrag zustehen klägerin ersatz künftig entstehenden schäden verpflichtet ende vertragslaufzeit begehrt klägerin nunmehr zahlung nebst zinsen weiteren verlangt erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten klage vorinstanzen erfolg senat revision klägerin berufungsurteil zugelassen soweit vorwurf unterbliebenen aufklärung über anfänglichen negativen marktwert swap vertrags geht umfang verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe revision begründet führt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg münchen beckrs begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt landgericht recht pflichtwidrige beratung klägerin mitarbeiter beklagten verneint folge jedenfalls rahmenvertrag pflicht korrekten beratung klägerin beklagte sei verpflichtet klägerin über anfänglichen negativen marktwert streitgegenständlichen swap vertrags aufzuklären insoweit sachverhalt liege urteil bundesgerichtshofs märz xi zr bghz entspreche anfängliche negative marktwert gewinn bank sei darüber aufzuklären gewinnerzielungsabsicht bank für kunden verstehe aufklärungspflichtig anfänglicher negativer marktwert entsprechende gestaltung berechnungsformel bewusst einstrukturiert worden sei vorliegend sei berechnungsformel ccs vertrags denkbar einfach bestehe drei parametern deren entwicklung beklagte einfluss gehabt möglich sei nachteile für klägerin berechnungsformel bewusst einzustrukturieren beklagte über bessere erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich voraussichtlichen entwicklung berechnungsparameter verfüge klägerin blieben komplex ermittelte prognosen pure erwartungen erfüllen könnten ii ausführungen halten revisionsrechtlicher prüfung stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht angenommen fall ccs vertrags streitgegenständliche konzipiert sei bestehe beratungspflicht aufklärung über anfänglichen negativen marktwert eingepreisten gewinnmarge bank resultiere einpreisen bruttomarge swap geschäft umstand über beratende bank rahmen objektgerechten beratung informieren müsste senatsurteile januar xi zr wm rn ff april xi zr bghz rn märz xi zr wm rn gesichtspunkt schwerwiegenden interessenkonflikts swap verträgen zweipersonenverhältnis unabhängig deren konkreten bedingungen pflicht über einpreisung anfänglichen negativen marktwerts nettogewinn kosten bank umfassenden bruttomarge sowie über höhe aufzukl�
  3141. [['bundesgerichtshof beschluss ix za september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring september beschlossen antrag klägers prozesskostenhilfe für durchführung revisionsverfahrens urteil landgerichts münchen april gewähren abgelehnt gründe kläger begehrt beklagten rechtsanwälten rückzahlung anwaltshonorar masse beklagten rechtsschutzversicherer schuldnerin erhalten beschluss februar wurde amtsgericht münchen über vermögen dr schuldnerin verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet kläger treuhänder bestellt anfang juni erteilte schuldnerin beklagten rechtsanwälten sterreich auftrag zwangsversteigerungsverfahren wegen sterreich gelegenen grundstücks bezirksgericht sterreich vertreten beklagten kennt nis insolvenzverfahren erholten kostendeckungszusage deutschen rechtsschutzversicherers schuldnerin für tätigkeit übernahmen vertretung folgezeit erlangte beklagte kenntnis laufenden insolvenzverfahren kläger gab grundstück eventuellen insolvenzbeschlag frei honorarnote beklagten juli über wurde juli rechtsschutzversicherer seinerseits insolvenzverfahren kenntnis beklagten bezahlt kläger verlangt betrag abs bgb heraus hält deutschen gerichte für gemäß art abs euinsvo international zuständig amtsgericht klage wegen fehlender internationaler zuständigkeit deutschen gerichte unzulässig abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägers erfolg geblieben kläger begehrt nunmehr prozesskostenhilfe für landgericht zugelassene revision ii prozesskostenhilfeantrag abzulehnen klage hinreichende aussicht erfolg satz abs satz zpo inso landgericht amtsgericht klage unzulässig angesehen internationalen zuständigkeit deutschen gerichte fehle ergebe art abs euinsvo danach sei rechtsprechung gerichtshofs europäischen union zuständigkeit für klagen begründet unmittelbar insolvenzverfahren hervorgehen engem zusammenhang stehen enger zusammenhang insolvenzverfahren sei jedoch verneinen kläger grundstück sterreich eventuellen insolvenzbeschlag freigegeben deshalb schuldnerin beklagten vertretung beim bezirksgericht anhängigen zwangsverstei gerungsverfahren beauftragen können rechtsschutzversicherer sei zahlung beklagten freigeworden kenntnis eröffnung insolvenzverfahrens gehabt hinsichtlich insolvenzfreien vermögens bleibe schuldner verwaltungs verfügungsbefugt schuldnerin dadurch begründeten verbindlichkeiten seien weder insolvenzforderungen masseverbindlichkeiten könnte anspruch insolvenzfreien vermögen befriedigen landgericht revision zugelassen auslegung art abs euinsvo grundsätzliche bedeutung klage hinreichende aussicht erfolg deutschen gerichte international zuständig wären jedenfalls fehlte anspruchsvoraussetzung abs bgb für entscheidung zpo kommt allein erfolgsaussicht sache bereits prozesskostenhilfeverfahren beurteilt bgh beschluss juli iv zr famrz februar ix zr nv davon losgelöster möglicher erfolg konkret eingelegten rechtsmittels unerheblich bgh beschluss oktober ix zb anwbl mwn internationale zuständigkeit deutschen gerichte vorliegend vorinstanzen zutreffend erkannt art abs euinsvo ergeben setzt ständiger rechtsprechung gerichtshofs europäischen union voraus klage unmittelbar insol venzverfahren hervorgegangen engem zusammenhang steht vgl zuletzt eugh urteil februar deko marty belgium zip rn april lietuvosauk iausiasis teismas zip rn januar schmid zip rn läge voraussetzung hätte rechtsschutzversicherung freistellungsanspruch bestanden für versicherungsvertrag schreiben rechtsschutzversicherung kläger schriftsatz mai bezug eigen gemacht vereinbarten arb bestand abs buchst rechtsschutz für wahrnehmung rechtlicher interessen ursächlichen zusammenhang insolvenzverfahren stehen über vermögen versicherungsnehmers schuldnerin eröffnet wurde eröffnet beklagten mögen nichtberechtigte sinne abs bgb kläger jedenfalls berechtigter sinne vorschrift jedenfalls erfolgten freigabe grundstücks konkludent freigabe verbundenen freistellungsanspruchs wegen rechtsstreitigkeiten grund
  3142. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher dr löffler born beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz verworfen nichtzulassungsbeschwerde klägerin zurückgewiesen beitritt klägers zurückgewiesen kosten zwischenstreits über nebenintervention fallen kläger last übrigen kosten beschwerdeverfahrens tragen kläger jeweils hälfte streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde klägers verwerfen diejenige klägerin zurückzuweisen nichtzulassungsbeschwerde klägers unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt abs satz zpo kläger rechtsanwalt beim bundesgerichtshof zugelassen bundesgerichtshof postulationsfähig entgegen rechtsauffassung klägers zulassungsbeschränkung grundgesetz bverfge ff bverfg njw beschluss november bvr juris rn einschlägigen europarechtlichen vorschriften über freiheit dienstleistungsverkehrs vereinbar vgl eugh njw rn unzulässige nichtzulassungsbeschwerde verwerfen klägerin vertreten anzusehen abs zpo klägerin notwendige streitgenossenschaft besteht vgl bgh urteil april ii zr bghz wirkt ordnungsgemäße rechtsmitteleinlegung klägerin gunsten führt kläger rechtsmittelverfahren beteiligt bleibt eigene beschwerde nichtzulassung revision dagegen jedenfalls klarstellung verwerfen rechtsmittel streitgenossen gesondert beurteilen streitgenosse verspätet rechtsmittel eingelegt rechtsmittelverfahren beteiligen ändert daran verspätet unzulässiges rechtsmittel streitgenossen unzulässig bleibt wegen beteiligungsmöglichkeit weiteren verfahren gesonderte verwerfung verspäteten rechtsmittels überflüssig zöllner vollkommer zpo aufl rn münchkommzpo schultes aufl rn mwn aa bgh beschluss dezember vii zr bb dahinstehen ber unzulässige rechtsmittel schon klarstellung ausdrücklich entscheiden wegen verspätung unzulässig kläger ließ einlegung beschwerde seither beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten nichtzulassungsbeschwerde klägerin zurückzuweisen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung revision insbesondere wegen grundsätzlicher bedeutung klärung zuzulassen berbewertung bilanzpostens abs nr aktg verhältnis bilanzsumme bilanzgewinn wesentlich jahresabschluss nichtig aufgeworfene frage entscheidungserheblich berbewertung unterlassen rückstellungen setzt voraus überhaupt rückstellungen bilden senat erlass berufungsurteils entschieden mussten für geltend gemachten schadensersatzansprüche zwingend rückstellungen gebildet feststellungsurteil xi zivilsenats januar bghz kausalitätsfrage entschieden vgl bgh urteil februar ii zr bghz rn kirch deutsche bank senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen beitritt klägers seiten klägerin schon deshalb zurückzuweisen für prozesshandlung erforderliche postulationsfähigkeit fehlt abs satz zpo kostenentscheidung beruht hinsichtlich zwischenstreits über beitritt zpo brigen abs abs zpo kläger trotz unzulässigen rechtsmittels kosten beschwerdeverfahrens teilweise tragen untätige streitgenosse streitgenosse unzulässiges rechtsmittel eingelegt rechtsmittelführer strohn reichart löffler drescher born vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3143. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägers sch urteil landgerichts bonn märz unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision unzulässig rechtzeitig begründet worden urteil vertreter nebenklägers rechtsanwalt mai wirksam gemäß abs satz satz stpo zugestellt worden bd xi bl zustellung nebenkläger unterrichtet wurde frist begründung revision lauf gesetzt revisionsbegründung innerhalb monatsfrist abs stpo erst juni eingegangen revision angeklagten beschluß gemäß abs stpo verworfen worden berbürdung revision angeklagten nebenkläger revision nebenklägers angeklagten entstandenen auslagen findet statt erfolglosem rechtsmittel sowohl angeklagten nebenklägers trägt auslagen bghr stpo abs satz auslagenerstattung bode otten fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  3144. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr fischer märz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht beschwerde allgemein klärungsbedürftig angesehene frage umständen rechtsprechung entwickelten anscheinsbeweis ursächlichkeit mangelhafter beaufsichtigung verwalters für veruntreuungen masse bgh urteil dezember vii zr bghz mwn november ix zr bghz ii ae festzuhalten sei verleiht rechtssache grundsätzliche bedeutung begründete vergleichs vorschlag senates sache beschluss märz ix zr juris rn ändert daran ältere rechtsprechung rechtssätzen frage gestellt uhlenbruck inso aufl rn unklar aufl rn geäußerten bedenken anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls neue revisionsentscheidung pflichtwidrig inso schon beklagten führung poolkontos unterbunden obwohl dadurch guthaben masse eingerichteten hinterlegungskonto abs inso mitzeichnungsvorbehalt abs inso af entzogen worden jedenfalls sicherungen bestehen dürfen trotz anderweitiger erwägungen schrifttum über zulässigkeit zweckmäßigkeit poolkonten verschiedener massen vgl kießling nzi paulus wm handhabung insolvenzverwalters unterlaufen liegt hand deshalb verstöße gläubigerausschuss rügen kurzfristige abhilfe unterbleibt insolvenzgericht antrag amtsenthebung verwalters berichten wären beklagten vorgegangen tatrichterliche annahme veruntreuungen verwalters verurteilung zugrunde liegen wären verhindert worden rechtlich gesichtspunkt beanstanden vielzahl kriminellen verwalter verursachten verfahren gebietet zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung unterschiedliche tatsachenfeststellungen ergebnisse einzelfallsubsumtion berührt masse veruntreuung verwalters geschädigt bank hinterlegungskonto führte wegen missachtung mitzeichnungsvorbehalts gemäß abs inso af bertragungen poolkonto befreiend geleistet annahme berufungsgerichts weicht rechtssätzen ab urteil vi zivilsenats januar vi zr wm gestützt ging schadensersatzklage bank mitglieder gläubigerausschusses schaden klagedrohung konkursverwalters durchgesetzte ersatzzahlung masse eingetreten berufungsgericht demgegenüber recht grundsatz reichsgerichts herangezogen masse sei geschädigt veruntreuungen verwalters gemäß ko abs inso af befreite bank fortbestehenden anspruch masse bestreite bestrittene erfüllungsanspruch sei vorher unbestrittenen guthaben gleichwertig rgz untere hälfte beschwerde vermocht grundsatz derart zweifel ziehen notwendigkeit berprüfung grundsätzliche bedeutung rechtssache ergäbe weiterer begründung entscheidung gemäß abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill fischer vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3145. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen banden gewerbsmäßigen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart oktober maßgabe verworfen ausspruch über einziehung mobiltelefons motorola farbe silbern sim karte debitel plus ass nr entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte gehörte bande deren mitglieder mittels unwahrer angaben über identität wohnsitz einkommensverhältnisse mehrfach vorlage gefälschter urkunden erhärtet wurden autohäusern meist geringe anzahlung bergabe hochwertiger pkws anstrebten wiederholt erreichten soweit erfolg wurden pkws autohaus angeklagten bergamo verwertet deshalb wurde angeklagte reihe fällen je geschehensablauf wegen vollendeten versuchten gewerbs bandenmäßig begangenen betrugs teilweise tateinheit gewerbs bandenmäßig begangener urkundenfälschung gesamtfreiheitsstrafe verurteilt lässlich festnahme autohaus beim angeklagten sichergestellter geldbetrag zwei mobiltelefone wurden eingezogen mehrere verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge gestützte revision angeklagten bleibt generalbundesanwalt zutreffend dargelegten gründen hinsichtlich schuldspruchs strafausspruchs geldbetrages beiden mobiltelefone erfolglos abs stpo hinsichtlich zweiten mobiltelefons generalbundesanwalt ausgeführt einziehung mobiltelefons beanstanden gegensatz mobiltelefon motorola schwarz tatrichter feststellungen verwendung zweiten sichergestellten mobiltelefons getroffen einziehung tatmitteln stgb jedoch zulässig begehung vorbereitung tat gebraucht worden bestimmt gegenstand anklage bildet tatrichter festgestellt worden bghr stgb abs tatmittel auszuschließen insoweit weitere feststellungen getroffen können verschließt senat abs stpo aufgeführte geringe teilerfolg revision kostenentscheidung einfluss abs stpo antrag urteilsformel kennzeichnung betrugsund urkundsdelikte verwendeten worte bandenmäßig gewerbsmäßig streichen folgt senat betrug banden gewerbsmäßig begangen liegt lediglich für strafzumessung bedeutsames regelbeispiel vielmehr enthält abs stgb qualifikationstatbestand tat kumulativ banden gewerbsmäßig begangen verbrechen macht tröndle fischer stgb aufl rdn für banden gewerbsmäßig begangene urkundenfälschung abs stgb gilt gleicher weise tröndle fischer aao rdn jedoch eigener straftatbestand besonderen qualifikationsmerkmalen verwirklicht zutreffend geschehen urteilsformel aufführung qualifikationsmerkmale ausdruck bringen meyer goßner stpo aufl rdn nack wahl kolz frau riinbgh elf urlaubsabwesend daher unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']]
  3146. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts göttingen april abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senatsbeschluss oktober str bezug genommen basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  3147. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd konkrete einzelanweisung vermag rechtsanwalt entlasten unvollständig deshalb fristversäumung wirksam entgegenwirken bgh beschluss juni vi zb lg zwickau ag hohenstein ernstthal vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts zwickau januar kosten verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten schadensersatz verkehrsunfall anspruch klage abweisende november zugestellte urteil amtsgerichts prozessbevollmächtigte klägers schriftsatz dezember berufung beim landgericht ch eingelegt nachdem dezember richterliche hinweis zugegangen landgericht ch landgericht zuständig berufung zurückgenommen dezember berufung beim landgericht eingelegt gleichzeitig wiedereinsetzung vorigen stand für versäumte berufungsfrist beantragt begründung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen glaubhaft gemacht bisher stets zuverlässig gewissenhaft arbeitende büroangestellte berufungsschrift früher inzwischen mehr zuständige landgericht ch anstatt nunmehr zuständige landgericht adressiert vorlage entwurfs durchsicht unterzeichnung prozessbevollmächtigte klägers falsche adressierung entdeckt daraufhin angestellte angewiesen seite berufungsschrift angerufene gericht landgericht abzuändern zweiten seite unterschrieben fehlerfrei arbeitende angestellte sei aufgrund besonders starker arbeitsmäßiger belastung anweisung gefolgt anlässlich abholung post beim landgericht ch geänderte berufungsschrift dortigen poststelle abgegeben landgericht beschluss januar begehrte wiedereinsetzung versagt berufung klägers unzulässig verworfen berufungsfrist verschulden prozessbevollmächtigten versäumt grundsatz partei zuzurechnendes verschulden anwalts fristversäumung grundsätzlich gegeben rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlässig erwiesen konkrete einzelanweisung erteile befolgung fristwahrung gewährleistet hätte gelte rechtsanwalt weiteres möglichen beseitigung erkannten fehlers absehe einzige gravierende fehler berufungsschriftsatzes benennung richtigen berufungsgerichts hätte behaupteten entdeckung handschriftliche korrektur ersten seite einzureichenden schriftsatzes nachfolgenden austausch seite unschwer korrigiert können möglichkeit selbstkorrektur rechtsanwalt aufwand setze vertrauensgrundsatz außer kraft bgh beschluss august zb njw rr ii gemäß abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt kläger weder verfahrensrechtlich gewährleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehör art abs gg danach darf partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmächtigten versagt höchstrichterlicher rechtsprechung verlangt parteien zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss november vi zb njw bgh beschlüsse juni xii zb njw rn februar viii zb njw rn jeweils mwn entgegen auffassung rechtsbeschwerde entspricht angefochtene entscheidung höchstrichterlichen rechtsprechung darf rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlässig erwiesen konkrete einzelanweisung erteilt befolgung fristwahrung gewährleistet hätte grundsätzlich darauf vertrauen konkrete einzelanweisung befolgt vgl hierzu etwa senatsbeschlüsse april vi zb njw rn dezember vi zb versr bgh beschluss oktober iii zb njw rn mwn danach durfte prozessbevollmächtigte klägers darauf verlassen angestellte konkreten einzelauftrag unterzeichnete berufungsschrift berichtigen erste seite schriftsatzes auszutauschen ordnungsgemäß ausführen würde vgl senatsbeschluss dezember vi zb bgh beschluss oktober iii zb jew aao mwn
  3148. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr dr herrmann beschlossen beschwerde klägers revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin april zugelassen revision klägers vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe kläger verlangt beklagten gesellschafter sem axel hans jürgen bestehenden gesellschaft bürgerlichen rechts folgenden gbr ersatz zahlungen bank leistete bitten hans jürgen beauftragte kläger bank ag zwei bürgschaften stellen forderungen ver mieters gbr zwei mietverträgen über ladengeschäfte sicherten bank zahlte bürgschaftsbeträge verwalterin vermieterin kläger erstattete bank ausgezahlten summen ersatz geleisteten beträge gerichtete klage vorin stanzen erfolg geblieben berufungsgericht ausgeführt kläger könne aufwendungsersatz gemäß bgb beanspruchen hinreichenden tatsachen dafür vorgetragen hans jürgen entgegen bgb gbr allein vertreten können für anscheins duldungsvollmacht sei vortrag ausreichend ansprüche geschäftsführung auftrag bereicherungsrecht scheiterten fehlen schlüssigen vortrags konkreten mietrückstände zinsen kosten bank gezahlt ii beruht beschwerde recht geltend macht ver letzung grundrechts gewährung rechtlichen gehörs art abs gg senat abs zpo verfährt erörterung aufwendungsersatzanspruchs klägers ge mäß bgb berufungsgericht wesentlichen sachvortrag unberücksichtigt gelassen unzutreffend ergebnis gekommen fehle schlüssigen vortrag konkreten mietrückstände zinsen kosten bürgende bank gezahlt richtig rechtliche ansatz berufungsgerichts kläger avalauftrag gegenüber bank insoweit zahlung verpflichtet besicherten forderungen leistete berufungsgericht bezieht insoweit lediglich akten gereichte urteil landgerichts leipzig mai hält für unzureichend kläger jedoch beschwerde zutreffend geltend macht bereits erster instanz vorlage entsprechenden schriftverkehrs vermieterin bürgenden bank einerseits sowie bank andererseits vorgetragen vermieterin mietrückstände höhe dm mietvertrag sowie höhe dm mietvertrag bgb gesellschaft geltend gemacht bank hierauf gezahlt beklagte entgegen auffassung beschwerde nichtwissen bestritten weitere substantiierung vortrags klägers etwa aufgliederung rückständigen einzelnen monatsmieten zinsen kosten gleichwohl notwendig spezifizierung feststellen lässt gesetzlichen voraussetzungen für aufwendungsersatzanspruch klägers erfüllt berdies kommt kläger jedenfalls darlegungslasterleichterung zugute außenstehenden einblick interna mietverhältnisses gbr vermieterin fehlte während umstände kenntnissphäre beklagten gesellschafter fielen siehe darlegungslast derartigen fallgestaltungen näher sogleich nummer berufungsgericht hätte fotokopien entsprechenden schreiben unterlegten sachvortrag berücksichtigen kopien beweis für ausreichend erachtet hätte vorlage originalschriftstücke beweisantritte hinwirken müssen abs zpo für neue verfahren weist senat darauf be rufungsgericht angefochtenen urteil soweit anspruch klägers aufwendungsersatz gemäß bgb erörtert anforderungen sachvortrag befugnis hans jürgen gbr ab schluss geschäftsbesorgungsvertrags allein vertreten überspannt zutreffend kläger konkreten tatsachen vorgetragen mitgesellschafter gesetzlichen re gelfall vertretung abweichende alleinvertretungsbefugnis für gbr erforderlich obgleich kläger grundsatz tatsachen darzulegen denen einzelvertretungsmacht hansjürgen ergibt substantiierungslast darlegungspflichtigen par tei dürfen jedoch überzogenen anforderungen gestellt partei verpflichtet streitigen lebenssachverhalt einzelheiten darzustellen vielmehr genügt ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs darlegungslast bereits dadurch tatsachen vorträgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht entstanden erscheinen lassen dabei gericht aufgrund darstellung beurteilen können gesetzlichen voraussetzungen behauptung geknü
  3149. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe bankrott strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundes gerichtshof cirener rechtfertigen gründe richterin bundesgerichtshof cirener gemäß stpo angezeigt ersten hälfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter großen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr märz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat über nommen revisionsbegründungsschrift verfasst gespräche über verfahrensgegenständlichen tatvorwürfe zeitpunkt geführt angeklagte sei bekannt verfahrensbeteiligten erhielten rechtliches gehör sowohl generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwalt dr hie rauf mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schließt senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begründen nack rothfuß sander jäger radtke'],['Soon']]
  3150. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein patg abs sätze automatisches fahrzeuggetriebe zulässigkeit einspruchs widerruf mehrere nebenansprüche umfassenden patents begehrt erfordert daß einsprechende widerrufsgründe sämtliche nebenansprüche vorträgt vielmehr einsprechende mehreren nebenansprüchen patentfähigkeit nebenanspruchs angreifen bgh beschl märz zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck märz beschlossen rechtsbeschwerde einsprechenden beschluß senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde bundespatentgericht zurückverwiesen wert gegenstands rechtsbeschwerde gründe verfahren betrifft deutsche patent bezeichnung einrichtung elektronischen steuerung automatischen fahrzeuggetriebes elf patentansprüchen darunter vier nebenansprüche ge gen patent erteilung juni veröffentlicht wurde einsprechende september eingegangenem schriftsatz einspruch erhoben beantragt patent wegen mangelnder neuheit jedenfalls mangelnder erfinderischer tätigkeit patg widerrufen begründung angegeben druckschrift sei einrichtung merkmalen oberbegriffs anspruch streitpatents bekannt seien darüber hinaus für fachmann zumindest anregungen auffinden lösung anspruch entnehmbar daß gegenstand anspruch strittigen patents fall keinerlei erfinderischer tätigkeit bedurft übrigen ansprüche insbesondere ansprüche seien hinblick offenbarung druckschrift neu ließen erfinderischen gehalt erkennen deutsche patent markenamt einspruch zulässig begründet angesehen patent beschluß februar aufrechterhalten bundespatentgericht beschluß aufgehoben zurückweisung beschwerde einspruch unzulässig verworfen einspruchsvorbringen enthalte hinreichend substantiierten angaben nebenanspruch angegriffenen patents daß einspruch insgesamt unzulässig sei dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde einsprechenden einspruch weiterverfolgt ii aufgrund zulassung rechtsbeschwerde bundespatentgericht statthafte zulässig eingelegte rechtsmittel führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache beschwerdegericht recht bundespatentgericht deutschen patentund markenamt bejahte zulässigkeit einspruchs eigener prüfung unterzogen zulässigkeit einspruchs amts wegen stadium verfahrens beschwerdeverfahren prüfen hält beschwerdegericht einspruch für unzulässig darf sachliche entscheidung ergehen vielmehr muß beschluß ausdruck bringen daß einspruch wegen unzulässigkeit erfolg sen beschl zb grur tabakdose anforderungen genügt angefochtene entscheidung rechtsfehler bundespatentgericht ferner davon ausgegangen daß beteiligten streitige frage anforderungen darlegung einspruchsgründen einspruch mehrere ansprüche patents stellen zunächst zulässigkeit einspruchs betrifft abs satz patg gehört erfordernis tatsachen einzelnen anzugeben einspruch rechtfertigen förmlichen voraussetzungen einspruchs bghz sicherheitsvorrichtung rechtsmittel rügt einsprechende bundespatentgericht unrecht angenommen einspruch sei hinsichtlich patentanspruch isolierter betrachtung ausreichend begründet worden einsprechende neuheit ausreichende erfinderische tätigkeit gegenstandes anspruchs vorgebracht gelte unmittelbar für gegenstand anspruchs kennzeichnenden teil geringfügig anspruch abweiche abgesehen sei einspruch zulässig begründung ansprüche hinreichend substantiiert angegriffen seien rüge erfolg einspruchsbegründung genügt formalen gesetzlichen anforderung für beurteilung behaupteten widerrufsgründe maßgeblichen umstände einzelnen darlegt daß patentinhaber insbesondere deutsche patent markenamt daraus abschließende folgerungen für vorliegen nichtvorliegen widerrufsgrundes ziehen können sen beschl zb grur tetraploide kamille vortrag einsprechenden muß erkennen lassen daß bestimmter tatbestand behauptet richtigkeit nachgeprüft einspruch behauptung gestützt mehrere pat
  3151. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art einigungsv art abs satz bundesrepublik deutschland haftet wege universalsukzession für verbindlichkeiten ehemaligen deutschen demokratischen republik einigungsvertrag besonders geregelte verbindlichkeiten ehemaligen deutschen demokratischen republik übernommenen gegenständen aktivvermögens zusammenhängen sog isolierte verbindlichkeiten ersatzlos weggefallen bgh urteil november iv zr brandenburgisches olg lg cottbus iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt felsch dr franke mündliche verhandlung november für recht erkannt kläger wiedereinsetzung versäumung revisionsbegründungsfrist gewährt abs satz zpo revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten bundesrepublik deutschland erstattung erbschaft staatsfiskus ehemaligen deutschen demokratischen republik zugute gekommen mai starb bruder klägers sen alleinerbin wies zuständige staatliche notariat erbschein deutsche demokratische republik nachlass bestand wesentlichen sparguthaben grundvermögen gehörte nachlasspfleger zahlte abzug verbindlichkeiten verbleibenden restbetrag klageforderung entspricht oktober konto guthaben staatsfiskus ddr zufloss wende wurde erbschein zugunsten ddr für kraftlos erklärt amtsgericht cottbus bezeugte neuen erbschein westdeutschland lebende juni nachverstorbene mutter erblassers alleinerbin deren alleinerbe kläger vorinstanzen klage abgewiesen kläger verfolgt anspruch revision entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht geht gemäß art egbgb zutreffend davon für erbfolge zivilgesetzbuch ddr maßgebend kennt ansprüche erben vermeintlichen erben ff bgb geregelt vielmehr bleibt erbe einzelansprüche angewiesen rechtsinhaber allgemeinen regeln zustehen münchkomm bgb frank aufl rdn berufungsgericht zieht insoweit recht anspruch klägers erbeserben zgb betracht wonach bürger betrieb nachteil materiellen vorteil erlangt darauf anspruch herausgabe erlangten möglich wertersatz verpflichtet anspruch zgb entfällt gemäß abs zgb empfänger vorteile mehr worauf beklagte beruft umgekehrt trägt kläger empfänger seinerzeit gewusst wissen müssen leistung anspruch erlangt vgl abs zgb für tatbestände vermögensgesetzes etwa unlautere machenschaften sinne abs finden anhaltspunkte vortrag parteien vorinstanzen sehen indessen rechtsgrundlage dafür beklagte verpflichtet könnte anspruch zgb erfüllen ursprünglich ddr gerichtet gesamtrechtsnachfolge zugunsten zulasten beklagten stattgefunden fehle vorschrift für streitige verbindlichkeit einzelrechtsnachfolge vorgesehen sei regelung lasse art abs einigungsvertrages folgenden einigvtr herleiten stehe bestimmten vorschriften einigungsvertrages rechtsgedanke vermögenswerte ehemaligen ddr zusammenhängenden verbindlichkeiten neuen rechtsträgern hätten übernommen sollen isolierte verbindlichkeiten fielen dagegen begriff vermögens art abs einigvtr andernfalls käme ergebnis gesamtrechtsnachfolge beabsichtigt sei vorliegenden fall gehe etwa aktiven nachlasswerten zusammenhängende verbindlichkeit darum ddr nettonachlass unrecht vereinnahmt insoweit schuldrechtliche verpflichtung ersatz bestehe ergebe mithin art einigvtr haftung beklagten sei unerheblich gesetzgeber bisher gebrauch ermächtigung art abs gg gemacht haftung für verbindlichkeiten auszuschließen einzuschränken neue rechtsträger übergegangen ii rechtsauffassung hält angriffen revision ergebnis stand allerdings geht europäische gerichtshof für menschenrechte entscheidung märz njw textziffer davon beklagte rechtsnachfolgerin ddr geworden sei daraus gerade folgerung gezogen beklagte für verbindlichkeiten ddr hafte gegenteil stellt europäische gerichtshof hinblick art zusatzprotokoll europäischen menschenrechtskonvention ausdrücklich fest beklagte sei verpflichtet
  3152. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts dortmund juni gründen antragsschrift generalbundesanwalts dezember kosten unzulässig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat soweit antrag wiedereinsetzung möglichkeit anbringung weiterer verfahrensrügen erstrebt wäre antrag unbegründet angeklagte entsprechenden verfahrensrügen bereits schriftsatz juli vorbereitet erhebung verfahrensrügen juli möglich wäre unverschuldete fristversäumung daher gegeben juli versehentlich protokoll aufgenommene verfahrensrüge wäre zudem unbegründet strafbewehrte pflicht ab gabe steuererklärung rechtsprechung bundesgerichtshofs bereits täter bekannte verfahrenseinleitung erst suspendiert steuerpflichtigen einleitung steuerstrafverfahrens bekannt gegeben senat beschl mai str bgh nstz frist abgabe gegenerklärung abs satz stpo angeklagten beantragt verlängert vgl bgh wistra schriftsätze angeklagten januar lagen senat nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  3153. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg september schuldspruch dahin geändert daß angeklagte raubes todesfolge schuldig gesamten rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen raubes todesfolge tateinheit körperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen wendet angeklagte rüge verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlußtenor ersichtlichen erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo körperverletzung todesfolge steht tateinheit raub todesfolge vielmehr besteht beiden straftatbeständen gesetzeseinheit vgl bghst angeklagten opfer beim raub ausgeführten gewalthandlungen form drei wuchtigen faustschlägen gesicht jährigen erkennbar körperlich geschwächten tatopfers zugleich körperverletzungen schließlich tode opfers führten senat schuldspruch geändert nderung schuldspruchs führt aufhebung gesamten rechtsfolgenausspruchs zugehörigen feststellungen landgericht straferschwerend berücksichtigt daß angeklagte tateinheitlich tatbestand stgb erfüllt ausgeschlossen daß zutreffender beurteilung konkurrenzverhältnisses mildere strafe erkannt hätte wegen wegfalls strafe für allein betrachtet rechtsfehlerfrei begründete maßregelausspruch bestand tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister dr miebach becker wegen urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf winkler'],['Soon']]
  3154. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann beschlossen tenor senatsbeschlusses februar abs zpo wegen offenbarer unrichtigkeit dahin berichtigt nichtzulassungsbeschwerde klägerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen soweit berufungsgericht beklagten erhobene klage herausgabe teilflächen abgewiesen beschluss abs zpo ferner dahin berichtigt klägerin außergerichtlichen kosten beklagten streitwert jeweils insgesamt trägt beschluss abs zpo schließlich dahin berichtigt klägerin hundert außergerichtlichen kosten rechtsverfolgung beklagten gesamtstreitwert trägt gründen beschluss abs zpo dahin berichtigt anstelle beklagten beklagten sowie anstelle beklagten beklagte gemeint gründe beschluss februar senat revision hinsichtlich herausgabe teilflächen gerichteten klage zugelassen dabei tenor gründen versehentlich rubrum genannten beklagten ordnungsziffern bezeichnet hierbei handelt offenbare unrichtigkeit beruht darauf berufungsgericht ordnungsziffern zahlreichen weiteren beklagten geführten erstinstanzlichen verfahrens tatbestand entscheidungsgründen beibehalten rubrum ordnungsnummern verwendet senat zugrunde gelegt rubrum senatsbeschlusses genannten beklagten bezeichneten beklagten gödde stöppelmann brögber klägerin herausgabeanspruch geltend gemacht krüger klein schmidt räntsch lemke stresemann vorinstanzen lg osnabrück entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  3155. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten beklagten kläger kläger kläger kläger tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger beteiligten für teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh oktober oktober gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschäften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet seit für gesellschaft später deren mitgeschäftsführer tätige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfäl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprüfer prüfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlüsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prüfungen beanstandungen führten bestätigungsvermerke fälschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prüfungen kläger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten beträge schadensersatz anspruch beklagte telefongespräch vermittlerin oktober positiv über seriosität gmbh geäußert angeboten prüfberichte testate zwecke weiterleitung kunden übermitteln beratungsgesprächen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prüfberichte beklagten vorgelegt grundlage für anlageentscheidung kläger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben kläger zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert eröffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklärt näheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprüfers pflichtprüfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenüber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundsätzlich abschlussprüfer für fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschädigt worden gegenüber jedoch anteilseignern sonstigen gläubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schließt rechts wegen für abschlussprüfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenüber dritten personen begründet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn bestätigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizitätspflichtigen unternehmens gewähren für beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt für annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprägte stellungnahme prüfers für erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen möchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geäußert hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten abschlussprüfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet über erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprüfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundsätzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prüfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde möchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei künftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hält zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung für erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongespräch oktober auskunftsvertrag vermittler
  3156. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb auslegung vertrages bauträger finanzierende bank verpflichtet erbrachte kaufpreisrate scheitern bauträgervertrages erwerber zahlen bgh urteil april vii zr olg düsseldorf lg düsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr wiebel dr kniffka wendt für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf september kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger erwarben notariellen vertrag juni errichtende eigentumswohnung preis dm gmbh folgenden bauträger kaufpreis ratenweise baufortschritt zahlen bauarbeiten bereich sondereigentums sollten september fertiggestellt zahlung kaufpreises beklagte zwischenfinanzierende grundschulden gesicherte bank erfolgen bauträger kaufpreisansprüche abgetreten beklagte gab august gegenüber erwerbern erklärung ab näher bezeichneten voraussetzungen verkaufte eigentumswohnung pfandhaftung entlassen freistellungsverpflich tung für fall gelten daß bauträger verpflichtung fertigstellung bauwerks ablauf monaten kaufvertrag angegebenen zeitpunkt angestrebten baufertigstellung erfüllt bereits vorher endgültig feststehe daß erfüllung verpflichtung mehr erfolge wahlrecht anstelle freistellung nichtvollendung bauwerks geleistete zahlung zurückzugewähren beklagte vorbehalten bauvorhaben ging schleppend voran kläger setzten bauträger frist fertigstellung januar behielten für fall fruchtlosen fristablaufs leistung abzulehnen schadensersatz wegen nichterfüllung verlangen erklärung april verlangten bauträger schadensersatz wegen nichterfüllung schreiben gleichen tag informierten kläger beklagte über vorgehen baten abwicklungsvorschlag schreiben juni erklärte beklagte bezugnahme freistellungserklärung bereit geleistete zahlung höhe dm nachweis notariellen rückabwicklungsvertrages zurückzuüberweisen teilte ergänzend daß vorlage rückabwicklungsvertrags zahlung erfolgen könne freistellungsverpflichtungserklärung genannte frist monaten abgelaufen sei schreiben juli informierten kläger beklagte darüber daß bauträger schreiben reagiert presseinformationen sei entnehmen daß konkursverfahren anhängig sei januar wurde konkursverfahren über vermögen bauträgers eröffnet schreiben oktober teilte beklagte klägern bautenstand erklärte daß zahlung dm pfandobjekt lasten freistelle kläger zeigten freistellung interessiert beklagte betrieb zwangsvollstreckung erzielte für eigentumswohnung dm klage kläger auszahlung betrags dm verlangt landgericht klage höhe geleisteten kaufpreisrate dm nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben revision verfolgt antrag klage insgesamt abzuweisen entscheidungsgründe revision erfolg beurteilung berufungsgerichts klägern stehe vertraglicher anspruch zahlung beklagte erbrachten ersten kaufpreisrate höhe dm ergebnis rechtsgründen beanstanden feststellungen berufungsgerichts kläger erklärung beklagten gemäß schreiben juni nachweis notariellen abwicklungsvertrags bauträger kaufpreisrate zurückzuzahlen angenommen ansicht berufungsgerichts beklagte sei zahlung kaufpreisrate verpflichtet daß kläger rückabwicklungsvertrag bauträger vorgelegt revisionsrechtlich beanstanden zustandekommen abrede parteien über zahlung kaufpreisrate wendet revision meint jedoch zahlungsverpflichtung beklagten sei bedingungslos eingegangen worden sei davon abhängig daß kläger vertrag bauträger über rückabwicklung kaufvertrags vorlegten bedingung sei eingetreten sei ersichtlich beklagte hätte veranlassen können zahlung rate verpflichten sei gehalten klägern gegenüber verpflichtung freistellung grundpfandrechten nachzukommen nachdem gegenüber bauträger recht bgb geltend gemacht anspruch bertragung unbelastetem eigentum verloren hätten revision wendet auslegung individualvertraglichen abrede parteien berufungsgericht erfolg
  3157. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen berücksichtigung erwiderung verteidigers februar antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat strafzumessung grundsätzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat täterpersönlichkeit gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen bewerten gegeneinander abzuwägen eingriff revisionsgerichts regel möglich zumessungserwägungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstößt verhängte strafe oben unten bestimmung löst gerechter schuldausgleich einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen bghst berücksichtigung grundsätze landgericht vorgenommene strafzumessung beanstanden revision vorträgt maßgeblichen gesichtspunkte strafkammer gesehen ausdrücklich gewürdigt worden angesichts vielzahl angeklagten begangenen taten verhängten einzelstrafen sowie erfolgten straffen strafzusammenzugs bildung gesamtstrafe lösen weder verhängten einzelstrafen hieraus gebildete gesamtstrafe bestimmung gerechter schuldausgleich beanstanden brigen beurteilung tatrichters wonach erleichterndes mitverschulden geschädigten firma festzustellen vielmehr erscheint dafür gegebene begründung wonach angeklagte begehung verschleierung taten besondere vertrauensstellung grob missbraucht ausgenutzt weiteres nachvollziehbar gerade langjährige zuverlässige arbeitsleistung erworbene vertrauensstellung führt besonderer weise arbeitgeber regelmäßig veranlasst sieht misstrauen gegenüber mitarbeiter empfinden besondere kontrollen durchzuführen zudem angeklagte aufgrund besonderen kenntnisse innerbetrieblichen abläufe derart geschickte vorgehensweise verschleierungshandlungen entwickelt kenntnis ersten betrugsfalls weiteren taten großer mühe großem aufwand entdeckt nachvollzogen konnten soweit revisionsführer nunmehr art abs satz mrk verletzende rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung geltend erfordert grundsätzlich erhebung verfahrensrüge ablauf revisionsbegründungsfrist abs satz stpo erhoben worden vormalige verteidiger revision erhebung verfahrensrüge form fristgerecht be gründet erst mehr monat ablauf frist verstorben wiedereinsetzung insoweit möglich ungeachtet tatrichter sowohl gesehen strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt taten zeitraum august mai begangen wurden teilweise längere zeit zurückliegen weiterhin erstattung strafanzeige juli durchführung hauptverhandlung september erheblicher zeitraum liegt verfahrensverzögerung angeklagten vertreten wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  3158. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april bott justizhauptsekretärin urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidenten schlick richter wöstmann seiters tombrink dr remmert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang beteiligung vip gmbh co kg folgenden vip fonds vip gmbh co kg folgenden vip fonds anspruch klägerin langjährige kundin beklagten beklagte ige tochter stadtsparkasse deren kundin klägerin seit jahrzehnten ebenfalls ab jahr wurde klägerin mitarbeiter beklagten beraten suchte klägerin damals niedergelassene rztin berufstätig november praxisräumen beratungsgespräch unterzeichnete klägerin beteiligungserklärung vip fonds höhe dabei beteiligung bareinlage erbringen nebst igen agio zeichnungsbetrag restliche einlage zunächst fremdfinanziert klägerin leistete bareinlage agio voller höhe november zeichnete klägerin erneut beratung mitarbeiter beklagten beteiligung vip fonds höhe zuzüglich agios klägerin leistete volle zeichnungssumme zuzüglich agio höhe insgesamt beklagte hinsichtlich beiden fonds ag vertriebspartnerin für eigenkapitalvermittlung gewonnen worden erhielt für vermittlung fondsanteile grundlage vertriebs vergütungsvereinbarung jeweils provisionen agio übersteigenden höhe genaue provisionshöhe klägerin offen gelegt wurde klägerin macht geltend über provisionen deren höhe aufgeklärt worden sei anlagen gezeichnet hätte rückvergütungen insbesondere deren höhe gekannt hätte beklagte bezogen zeichnungssumme provisionen höhe vereinnahmt klägerin wesentlichen verurteilung beklagten zahlung vip fonds vip fonds nebst zinsen begehrt jeweils zug zug abgabe angebots bertragung beteiligungen sowie abtretung folgenden rechte landgericht klage weitgehend stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen anschlussberufung klägerin urteil landgerichts teilweise abgeändert festgestellt rechtsstreit betreffend schadensersatz wegen beteiligung vip fonds umfang januar gezahlten erledigt senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts beklagte pflichten anlageberaterin verletzt klägerin über höhe für vertrieb fondsbeteiligungen zufließenden rückvergütungen aufgeklärt beklagte könne einwenden selbständige finanzberaterin treffe verpflichtung gegenüber kunden ungefragt über empfohlenen anlage erwartete provision aufzuklären beklagten handele bankunabhängigen anlageberater gesellschaftsrechtliche ausgliederung anlageberatung tätigkeitsbereich sparkasse mache automatisch freien anlageberater vielmehr komme darauf beratungsgesellschaft sicht kunden außen gesellschaftsrechtlich brigen bank unternehmensverbund unabhängige beraterin darstelle hiervon könne beklagten ausgegangen demonstriere vielmehr zuletzt gebrauch deren firmenlogo besonderes näheverhältnis sparkasse dabei nutze sowohl erkenntnisse kundendaten vertrauen langjährigen kunden sparkasse klägerin sei weise bewusst gemacht worden geschäftsbereich sparkasse verlassen hände selbständigen unternehmens begeben würde klare grenzziehung sparkasse einerseits beklagten andererseits gegeben vielmehr sei kunden klägerin eindruck vermittelt worden premiumkunden betreuung ausgegliederte beratungsgesellschaft ganz individuelle besonders qualifizierte beratung seitens sparkasse zuteilwerden solle klägerin nähere aufklärung rechnen müssen beklagten entgelt für vermittlung fondsanlagen zufließe annehmen dürfen vertragliche beziehung beklagten sei gleichsam geschäfts vertrauensbeziehung sparkasse eingebettet davon ausgehen dürfen beklagte partizipiere entgelten kontoführungsgebühren
  3159. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer märz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens euro festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo jedoch unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte rechtsfehler unzulässigen teilurteils gebietet zulassung revision rechtsfehler einzelfallentscheidung vorliegend gegeben begründen zulassung revision seltenen ausnahmefällen vgl bgh beschl februar xi zr bghr zpo abs nr bedeutung grundsätzliche gründe kommt besonderheit hinzu berufungsgericht frage zulässigkeit teilurteils wohl hinblick fehlende rüge berufungsbegründung erörtert schlicht übersehen landgerichtlichen teilurteil aufgeführte gesichtspunkt handele separate streitgegenstände berufungsgericht allgemeinen bezugnahme entscheidungsgründe landgerichts möglicherweise bezug genommen weder verallgemeinerungsfähig unerhebliche zahl künftiger sachverhalte übertragen vgl bghz brigen berufungsgericht hinsichtlich vereinbarung mai zutreffender begründung nichtzulassungsbeschwerde frage gestellt inkongruenten deckung abs nr geso ausgegangen hinblick hierauf fehlt zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung bgh beschl februar zr njw ernsthafte gefahr divergenz späteren entscheidungen besteht weiteren begründung abs satz zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3160. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden november gemäß abs stpo aufgehoben zugehörigen feststellungen soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden gesamten strafausspruch weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern elf fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einzelfreiheitsstrafen fällen ii je zwei jahre brigen je jahr gunsten neben adhäsionsklägerinnen schmerzensgeldzahlungen erkannt revision angeklagten erzielt sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg fälle ii urteilsgründe bezogenen verfahrensrügen demnach unerheblich brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo senat bemerkt ebenfalls erfolglos bleibenden verfahrensrüge vorschrift abs satz stpo sei verletzt ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts folgende rüge liegt grunde zweiten hauptverhandlungstag oktober verlas vorsitzende jugendkammer ärztliches attest zeugin bescheinigte aufgrund schwerwiegenden erkrankung gericht erscheinen können daraufhin traf vorsitzende folgende verfügung weitere termine fortsetzung mündlichen verhandlung bestimmt montag uhr schiebetermin freitag uhr dienstag uhr zeugin erneut laden uhr november wurde zeit uhr uhr hauptverhandlung fortgesetzt wurde angeklagten betreffende auszug bundeszentralregister verlesen eintrag enthielt verfahrensgestaltung dritten tag hauptverhandlung sachverhandlung stattgefunden liegt verhandlung fortgang urteilsfindung führenden sachverhaltsaufklärung betrifft bgh urteil juli str bghr stpo sachverhandlung mwn vgl bgh beschluss april str fall landgericht beweisstoff für rechtsfolgenausspruch relevanten umstand erweitert angeklagte vorbestraft vgl bgh urteil august str njw vorsitzenden oktober vorgenommenen qualifizierung für november vorgesehenen hauptverhandlung schiebetermin folgt gegenteiliges bewertung inhalt hauptverhandlung november offen geblieben vorläufiger natur konnte blick erfolgte sachverhandlung keinerlei bedeutung erlangen beschluss strafsenats april str zugrunde liegende sachverhalt schuldspruch hinsichtlich fälle ii urteilsgründe bestand landgericht aufgrund aussage mai geborenen nebenklägerin me tochter ehefrau taten bestreitenden angeklagten davon überzeugt angeklagte august mai viermal vaginalen geschlechtsverkehr ausgeführt jugendschutzkammer bekundungen nebenklägerin hauptverhandlung angeklagte jahr vielfältig missbraucht glaubhaft bewertet begründung hauptverhandlung erstattetes gutachten sachverständigen abgestellt nachvollziehbar ausgeführt geschädigte durchschnittlich intellektuell befähigt uneingeschränkte aussagefähigkeit besitzt sachverständige dargelegt aussagequalität oberflächlich sei angaben me tathandlungen lebens jahr allein dürftig seien daraus allein deren glaubwürdigkeit geschlossen könne zudem blieben widersprüche bestehen beeinträchtigten glaubwürdigkeit aussage ganzen fra ge geschlechtsverkehr während menstruation widersprüche ungereimtheiten seien art aggravation erklären bedeute bewusste falschaussage handele übertriebene betonen grundsätzlich stattgefundenen ereignisses glaubhafter widersprüche menstruation analverkehr dachgeschosswohnung stattgefunden seien jedoch restlos aufklärbar zudem seien realkennzeichen gefunden könnten für angeklagten zeitraum spezifizieren lebensjahr möglich sachverständige schließlich nachvollziehbar festgestellt bereinstimmungen schilderungen schwestern me führten angeklagten tat handlungen lebensjahr erlebnisbasiert seien somit nullhypothese betracht komme ua erwägungen vermögen richterliche berzeugung hinsichtlich jahre zurückliegender sexueller handlungen angeklagten begründen belegen höchstens vagen verdacht vgl bgh beschluss dezember str stv aa landgericht bewertung sachverständigen
  3161. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz müller sowie richter dr klein beschlossen anhörungsrüge klägerin senatsbeschluss mai kosten zurückgewiesen gründe zulässige anhörungsrüge sache erfolg beschluss senats mai verletzt anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs art abs gg gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klägerin vollem umfang geprüft ergebnis für durchgreifend erachtet galke wellner müller pentz klein vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  3162. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein caliebe dr reichart beschlossen beschwerden beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni unzulässig verworfen kosten beschwerdeverfahrens tragen beklagte beklagte jeweils abs zpo gründe nichtzulassungsbeschwerden beklagten deren wert für beklagten getrennt ermitteln beklagten einfache streitgenossen münchkommbgb ulmer aufl rdn rdn baumbach hopt hgb aufl rdn jew nachw wegen nichterreichens gemäß nr egzpo erforderlichen beschwer mehr statthaft daher unzulässig verwerfen kläger unwidersprochen vorgetragen gesellschaftsanteile beklagten wertlos für bestimmung für beklagten feststellung ausschlusses gesellschaft verbundenen beschwer weder wert rahmen auseinander setzung treffenden höhe jeweiligen nachschussverpflichtung beklagten nichtzulassungsbeschwerdebegründung herstellungsaufwand abgestellt fall wertlosigkeit gesellschaftsanteils beschwer gemäß zpo vielmehr erinnerungswert anzusetzen jeweils beläuft zurückweisung berufungen feststellung wirksamkeit beschlüsse betreffend ablehnung tagesordnungspunkte gemäß nr aa cc tenors landgerichtlichen teilurteils beklagten jeweils höhe zurückweisung berufungen abweisung widerklageanträge jeweils antrag antrag beschwert zpo für beklagten angefochtenen urteil verbundene beschwer beträgt jeweils lediglich ii beschwerden wären brigen unbegründet rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrügen senat geprüft für durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerden angeführten zulassungsgründe entscheidungserheblich insbesondere kommt weder darauf hinblick regelung abs gesellschaftsvertrages allein fehlende wirtschaftliche leistungsfähigkeit zahlung nachschüssen ausschluss gesellschafters rechtfertigen vermag darauf beschlüsse über nachzahlungen wirksam gefasst worden berufungsgericht rechtfertigung ausschlusses beklagten gesellschaft dürftige eigene zudem missverständlich formulierte begründung gegeben tragenden erwägungen ergeben indessen begründung landgerichtlichen urteils berufungsgericht prozessual ordnungsgemäß eigen gemacht danach entscheidend beklagten weigerung beschlossenen nachschusspflichten erfüllen widersprüchlich gesellschaftswidrig verhalten hierauf gegründete feststellung verbleiben beklagten gesellschaft für kläger unzumutbar rechtsgründen beanstanden weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen streitwert zpo wegen identität streitgegenstände klageantrag widerklageantrag entfallenden werte festsetzung streitwerts einfachen betrag berücksichtigen goette kraemer caliebe gehrlein reichart vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3163. [['bundesgerichtshof riz beschluss dezember prüfungsverfahren antragsteller revisionskläger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung untersuchungsanordnung bundesgerichtshof dienstgericht bundes dezember prof dr erdmann vorsitzenden richter richter bundesgerichtshof bundesgerichtshof dr siol dr boetticher richterin bundesgerichtshof solin stojanovi� richter bundesgerichtshof dr büscher beschlossen revision antragstellers urteil niedersächsischen dienstgerichtshofs für richter september dgh unzulässig verworfen antragsteller trägt kosten revisionsverfahrens gründe revision unzulässig antragsteller vornahme wirksamen prozeßhandlung erforderliche prozeßfähigkeit fehlt gericht geborene antragsteller richter amts niedersächsische dienstgericht für richter urteil juli zulässigkeit versetzung antragstellers ruhestand wegen dienstunfähigkeit festgestellt urteil nunmehr rechtskräftig nachdem berufung antragstellers beim niedersächsischen dienstgerichtshof für richter revision beim dienstgericht bundes erfolglos geblieben vgl senatsentscheidung heutigen tage riz versetzung antragstellers ruhestand erfolgt schwerwiegende schizoide persönlichkeitsstörung vorliegt zumindest seit april dienstunfähigkeit begründenden schweregrad erreicht verlauf verfahrens antragsteller querulatorische entwicklung paranoiden zügen stattgefunden letztlich prozeßunfähigkeit geführt für verfahren versetzung ruhestand antragsteller daher beschluß amtsgerichts hannover januar xviii gemäß abs ndsrig richter betreuer bestellt worden beschluß februar amtsgericht fortdauer betreuung für revisionsinstanz angeordnet vorliegenden verfahren wendet antragsteller anordnung antragsgegners dezember zweifel dienstfähigkeit amtsärztliche untersuchung prüfen lassen anordnung zunächst erfolglos verwaltungsrechtsweg vorgegangen nichtzulassungsbeschwerde urteil niedersächsischen oberverwaltungsgerichts februar bundesverwaltungsgericht beschluß dezember unbegründet zurückgewiesen worden februar beim niedersächsischen dienstgerichtshof für richter anhängig gewordenen prüfungsverfahren macht antragsteller nunmehr geltend anordnung antragsgegners richterlichen unabhängigkeit beeinträchtigt niedersächsische dienstgerichtshof für richter antrag angefochtene urteil unzulässig zurückgewiesen begründung wesentlichen ausgeführt unzulässigkeit ergebe daraus daß antragsteller einreichung antrags wegen krankhafter querulanz prozeßunfähig sei zustand seither fortbestehe sei antrag innerhalb jahresfrist ndsrig abs vwgo gestellt deshalb verfristet schließlich fehle mindestens seit zeitpunkt antragsteller wegen erreichens gesetzlichen altersgrenze ruhestand getreten rechtsschutzbedürfnis vgl bgh urteil dezember riz driz darüber hinaus hätte antrag sache erfolg können angegriffene anordnung antragsgegners dezember fassung widerspruchsbescheids januar antragsteller richterlichen unabhängigkeit verletzt urteil gerichtete revision antragstellers unzulässig verwerfen abs vwgo ndsrig antragsteller aufgrund schwerwiegenden schizoiden persönlichkeitsstörung vorübergehend freie willensbestimmung ausschließenden zustand krankhafter störung geistestätigkeit befindet wirksamen einlegung revision erforderliche prozeßfähigkeit fehlt ndsrig vwgo nr bgb ergibt verfahren über versetzung antragstellers ruhestand beziehungsweise betreuungsverfahren eingeholten überzeugenden gutachten senat wege freibeweises bestandteile akten riz berücksichtigt sachverständige dr arzt für neurologie psychiatrie sowie psychotherapie kommt fachpsychiatrischen gutachten april diagnose daß antragsteller schwerwiegenden schizoiden persönlichkeitsstörung zwanghaften persönlichkeitsstörung narzißtischen paranoiden zügen leide sachverständige gelangt ner venärztlichen gutachten november ergebnis daß antragsteller querulatorische entwicklung paranoiden zügen festzustellen sei beide gutachten aussagekräftig für vorliegende verfahren gegenstand lebenssachverhalt her eng verfahren über versetzung antragstellers ruhestand wegen dienstunfäh
  3164. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz unpfändbare notwendige unterhalt schuldners sinne abs satz zpo entspricht grundsätzlich notwendigen lebensunterhalt sinne kapitels zwölften buches sozialgesetzbuch anschluss bgh beschluss november vii zb njw rr angemessenheit aufwendungen für unterkunft konkreten umständen einzelfalls berücksichtigung örtlichen gegebenheiten konkret ermitteln dabei vorrangig ortsübliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lässt heranzuziehen anschluss bgh beschluss juli vii zb famrz fällen denen schuldner personen wohnung zusammenlebt aufgewendeten kosten für unterkunft heizung eigenen wohnbedarf zugleich wohnbedarf personen decken höhe angemessenen bedarfs schuldners für unterkunft heizung fiktiv kosten ermitteln schuldner konkreten umständen einzelfalls deckung eigenen wohnbedarfs aufwenden müsste sozialrechtliche kopfteilprinzip bsg nzm formalisierten zwangsvollstreckungsverfahren rahmen abs satz zpo anzuwenden bgh beschluss juli vii zb lg kiel ag eckernförde ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter dr kartzke halfmeier prof dr jurgeleit richterinnen graßnack dr brenneisen beschlossen rechtsbeschwerde gläubigers beschluss zivilkammer landgerichts kiel april kosten zurückgewiesen gründe gläubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen unterhaltsansprüchen nichtehelichen minderjährigen kindes schuldners gemäß abs uvg übergegangen beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht september wurden lohnzahlungsansprüche schuldners drittschuldner gepfändet gläubiger einziehung überwiesen schuldner bewohnt ehefrau gemeinsamen minderjährigen tochter mietwohnung deren warmmiete monatlich beträgt gemäß zpo wurde zugunsten schuldners pfändungsfreibetrag nettoeinkommen höhe monatlich sowie gleichmäßigen befriedigung unterhaltsansprüche personen unterhaltsberechtigten nichtehelichen kind gleichstehen hälftige anteil nettoeinkommens festgesetzt abzug notwendigen unterhalts schuldners verbleibt antrag schuldners amtsgericht vollstreckungsgericht schuldner verbleibenden pfändungsfreibetrag nettoeinkommen monatlich heraufgesetzt hierbei mietanteil schuldners höhe ca mietkosten ansatz gebracht höhe anteil einkommens schuldners familieneinkommen entspricht lohn insgesamt familieneinkommen gläubiger hiergegen gerichtete sofortige beschwerde geltend gemacht zugunsten schuldners sei kopfteilen bemessender mietanteil höhe berücksichtigen wonach sockelbetrag für schuldner höhe lediglich ergebe erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde möchte gläubiger weiterhin zurückweisung schuldner gestellten erhöhungsantrags erreichen ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt kosten für unterkunft heizung teil notwendigen unterhalts schuldner gemäß abs satz zpo belassen sei seien sozialgerichtlichen rechtsprechung entsprechend kopfteilprinzip haushalt lebenden personen verteilen vielmehr seien berechnung fiktiven sozialhilfebedarfs jeweiligen schuldners grundsätzlich tatsächliche aufwendungen für unterkunft hei zung berücksichtigen soweit angemessen seien fällen denen schuldner personen bedarfsgemeinschaft zusammenwohne schuldner wohnkosten für gesamte bedarfsgemeinschaft trage tatsächlichen aufwendungen für einzelne person angemessen dürften seien berechnung fiktiven sozialhilfebedarfs schuldners angemessenen kosten für unterkunft heizung berücksichtigen anzusetzen wären lebte tatsächlich allein haushalt fiktiven berechnung sei davon auszugehen allein wohnende schuldner über etwa große wohnung verfüge entsprechende heizkosten anfielen pauschalbetrag anzusetzen seien berücksichtigung mietspiegel letzten jahre für sei ansetzen betrags für wohn heizkosten person angemessen anzusehen ergebnis amtsgericht angesetzte betrag beanstanden sei hält rechtlichen na
  3165. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art wer oktober fälschlicherweise grundbuch eigentümer eingetragen ablauf ausschlussfristen art egbgb eigentum grundstück erworben oktober wahre eigentümer grundbuchblatt eingetragen bgh urteil märz zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts halle märz folgt abgeändert beklagte verurteilt abvermessung derjenigen teilflächen grundbuch blatt gemarkung flur flurstück blatt gemarkung flur flurstück eingetragenen grundstücken einzuwilligen fläche ehemaligen flurstücks flur gemarkung liegen festgestellt beklagte verpflichtet über abvermessung ausgestellten veränderungsnachweis genehmigen abschreibung abvermessenen teilfläche neues grundbuchblatt eintragung kläger eigentümer erbengemeinschaft grundbuch zuzustimmen beklagte verurteilt abvermessung derjenigen teilfläche grundbuch blatt gemarkung flur flurstück eingetragenen grundstück einzuwilligen fläche ehemaligen flurstücks flur gemarkung liegt festgestellt beklagte verpflichtet über abvermessung ausgestellten veränderungsnachweis genehmigen abschreibung abvermessenen teilfläche neues grundbuchblatt eintragung kläger eigentümer erbengemeinschaft grundbuch zuzustimmen beklagten tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand kläger erben folgen erblasser bundesrepublik deutschland lebende eigentümer ddr gelegenen flurstück gemarkung bestehenden grundstücks grundstück lag gebiet beschluss rates stadt november aufbaugebiet erklärt wurde zuge errichtung stadt wurden wege umflurung verschmelzung sonderung neue flurstücke gebildet bestandsblatt liegenschaftskartei volk rechtsträger rat stadt eigentümer eingetragen ehemalige flurstück gemarkung wurde teilen wohnblocks straße schulgebäudes überbaut entscheidung über inanspruchnahme grundstücks erfolgte streitig grundbuch für grundstück kläger erklärung aufbaugebiet geschlossen wurde liste flächen aufgeführt wurde für rechtsänderung bedurfte februar wurde liegenschaftsdienst bezirks grundbuchblatt volkseigenen grundstücks bezugnahme veränderungsnachweise flurstück nr flur größe insgesamt teilfläche abgeschrieben fläche grundbuchblatt grundbuchs übertragen wobei bestandsblatt grundbuch blatts alte flurstücksnummer angegeben erblasser eigentümer grundstücks eingetragen wurden wurden kläger eigentümer grundstücks eingetragen wurde abermals katastermäßige neubildung flurstücke vorgenommen wobei neuen flurstücke flur nunmehr funktionsflächen für wohnblock für straße für schule gebildet wurden flurstücke wurden neue grundbuchblätter übertragen hinweise abgeschriebene teilflächen enthielten bescheiden präsidenten oberfinanzdirektion wurde festgestellt beklagte stadt eigentümerin flurstücke flur beklagte wohnungsgenossenschaft eigentümerin flurstücks flur geworden sei für grundstück kläger angelegte grundbuch wurde nachfolgend mitteilung geschlossen klägern jahre gestellten antrag rückübertragung vermögensgesetz wies amt regelung offener vermögensfragen juni begründung zurück enteignung erfolgt sei kläger erster instanz berichtigung grundbuchs ziel beantragt eigentümer eingetragen landgericht klage stattgegeben berufungsinstanz kläger hinblick darauf grundstück teilflächen neu gebildeten grundstücke erstreckt erklärt verurteilung beklagten einwilligung abvermessung teilflächen feststellung verpflichtung beklagten abschreibung teilflächen sodann eintragung kläger eigentümer zuzustimmen beantragt hätten vorsorglich dahingehende anträge hilfsweise erhobenen anschlussberufung geltend gemacht berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfol
  3166. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg november kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert festgesetzt gründe gemäß abs satz nr zpo abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig abs zpo senat zwischenzeitlich entschieden bgh beschluss januar ix zb wm rn ff versagung restschuldbefreiung wegen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten schuldners abs nr inso konkrete beeinträchtigung befriedigungsaussichten gläubiger erfordert schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche bedeutung mithin mehr gegeben weitere rechtsbeschwerde grundsätzlich eingestufte rechtsfrage notwendigkeit glaubhaftmachung verschuldens insolvenzgläubiger rahmen antrags versagung restschuldbefreiung entscheidungserheblich gläubigerin versagungsantrag bezugnahme bericht insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht wonach schuldner vorsätzlich auszahlung bausparguthabens veranlasst bgh beschluss juli ix zb wm rn soweit rechtsbeschwerde beanstandet bestehe unklarheit gläubiger versagungsantrag gestellt rücksicht vorliegend besonders gelagerten einzelfall eingreifen rechtsbeschwerdegerichts veranlasst versagungsentscheidung instanzgerichts antragstellende gläubigerin zutreffend bezeichnet soweit beschwerdeentscheidung gläubigerin aufgeführt versagungsantrag gestellt liegt offenbare unrichtigkeit erfolg beanstandet schuldner verstoß art abs gg übergangen gerügten sachvortrag abtretung bausparverträge beschwerdegericht tatbestandlichen teil be gründung wiedergegeben daher unterstellt vortrag berücksichtigt kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag magdeburg entscheidung lg magdeburg entscheidung'],['Soon']]
  3167. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet januar heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs rechtskraft entscheidung über schadensersatzansprüche architekten wegen nichtausführung ausführungsplanung steht klage ersatz schadens wegen fehlern architekten gesondert beurteilenden entwurfsplanung bauüberwachung abnahme bauwerks entgegen vortrag ersten prozess eindeutig hervorgeht ausschließlich fehlende ausführungsplanung gegenstand rechtsstreits bgh urteil januar vii zr olg hamm lg bochum vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar urteil zivilkammer landgerichts bochum juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens landgericht bochum zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten schadensersatz wegen mangelhafter architektenleistungen rahmen planung erstellung regenwasserversickerungsanlage kläger bauherr schule beauftragte generalplanervertrag april beklagte gesellschaft bürgerlichen rechts deren gesellschafter beklagten sichtlich zweiten bauabschnittes bauvorhabens architektenleistungen leistungsphasen abs hoai kläger nimmt beklagten wegen berschwemmungsschadens höhe anspruch mängel regenwasserversickerungsanlage zurückzuführen schaden bereits rechtsstreit beim landgericht kläger jetzige beklagte geltend gemacht worden klageschrift september begründung zahlungsanspruchs ausgeführt worden folgezeit parteien sowie weitere bau beteiligte firmen rahmen außergerichtlichen beweissicherungsverfahrens ursache für berschwemmung erforscht zwecke wurde einverständnis parteien beauftragt sachverständige dr ing rahmen schadensuntersuchung wurde festgestellt insgesamt grundstück befindlichen versickerungsanlagen iii verschiedenen gründen funktionsfähig ausreichend dimensioniert beweis sachverständigengutachten dr für gericht ablichtung anlage anbei gutachten geht unbestritten hervor maßgebliche ursache für berschwemmungsschaden fehlende ausführungsplanung für versickerungsanlagen planung erstellen aufgabe beklagten leistung überhaupt erbracht gutachten sachverständigen mängel entwurfsplanung fehlende ausführungsplanung fehlerhafte bauausführung fehlerhafte objektüberwachung für diverse beanstandungen versickerungsanlagen iii fehlerquelle aufgelistet bauunternehmer architekt verantwortlichen zugeschrieben worden einwand damaligen beklagten anlage sei bereits rahmen ersten bauabschnittes errichtet worden ausweislich ab nahmeprotokolls april vertragsschluss parteien schon fertig gestellt trug kläger entsprechende auftrag erstellung ausführungsplanung beklagte sei bereits jahr mündlich vergeben worden klage wurde rechtskräftigem urteil landgerichts januar begründung abgewiesen kläger trotz entsprechenden hinweises gerichts beauftragung beklagten erstellung ausführungsplanung für versickerungsanlagen substantiiert dargelegt vorliegenden verfahren macht kläger geltend versickerungsanlage sei aufgrund fehlerhaften entwurfsplanung beklagten mangelhaft ausgeführt worden beklagten hätten ausführenden baufirma zugänglich gemacht beklagte vertraglich übernommene bauaufsicht ordnungsgemäß durchgeführt rahmen abnahme bestehende mängel anlage beanstandet landgericht klage unzulässig abgewiesen über geltend gemachten anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden sei berufung klägers erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren gleichen umfang entscheidungsgründe revision führt aufhebung urteile beider vorinstanzen zurückverweisung sache landgericht berufungsgericht landgericht auffassung erneute klage sei unzulässig landgericht über streitgegenstand vorliegenden verfahrens bereits verfahren rechtskräftig entschieden ii berufungsurteil sowie urteil landgerichts halten re
  3168. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb brao abs nr abs abs nr hgb anwaltsvertrag abschluss rechtsanwalt verbot verstößt widerstreitende interessen vertreten nichtig anwaltsvertrag verstößt deshalb verbot widerstreitende interessen vertreten anwalt gebühreninteresse für mandanten nachteilige maßnahmen treffen könnte bgh urteil mai ix zr olg münchen lg münchen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar richter vill vorsitzenden richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwaltsgesellschaft verlangt vergütung schadensersatz gemäß abs hgb höhe insgesamt nebst zinsen sowie vorlage buchauszuges für zeitraum januar september grundlage ansprüche vertrag parteien mai klägerin dienstleistungen zusammenhang rohstoffeinkauf hackschnitzeln landschaftspflegeholz verpflichtet ziel vertragsbeziehung vermittlung unterschriftsreifer verträge möglichst kostengünstigen belieferung beklagten klägerin erbringenden leistungen gehörten erstellung prüfung verhandlung lieferantenverträge für beklagte akzeptablen bedingungen gegenleistung klägerin monat liche pauschalvergütung netto sowie erfolgsabhängige vergütung erhalten deren höhe danach richtete weit beklagten vermittelten lieferanten zahlende kaufpreis durchschnittlichen preis jeweiligen abrechnungsmonat unterschritt vergütung rechtsanwaltsvergütungsordnung ausgeschlossen soweit klägerin ausdrücklich gerichtlichen verfolgung mängeleinreden sonstigen ansprüchen lieferantenverträgen beauftragt würde beklagte erklärte mehrfach außerordentliche kündigung vertrages ordentlich erst märz gekündigt konnte klägerin hält kündigungen für unwirksam kündigte jedoch reaktion kündigungserklärungen beklagten schreiben februar ihrerseits vertrag verlangt soweit interesse vertraglich vereinbarte mindestvergütung für oben genannten zeitraum sowie vorlage buchauszuges berufungsgericht vertrag für nichtig gehalten klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klägerin bisher gestellten anträge entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt vgl anwbl vertrag mai sei wegen verstoßes abs brao verbindung bgb nichtig klägerin widerstreitende interessen vertreten beide vertragsparteien seien übereinstimmend möglichst niedrigen einkaufspreisen interessiert gefahr bestanden klägerin möglichst günstige vergütung erreichen bereit sei lieferanten vertragsbedingungen gewährleistungen vertragsdauer qualitätsgarantien liefergarantien kündigungsausschlüssen pp entgegen kommen interessen beklagten widersprochen rechtsfolge verstoßes abs brao sei nichtigkeit vertrages gemäß bgb ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand vertrag mai gemäß abs brao verbindung bgb nichtig gemäß abs brao rechtsanwalt verboten widerstreitende interessen vertreten grundlage ermächtigung abs nr lit brao konkretisiert berufsordnung für rechtsanwälte bora verbot dahingehend rechtsanwalt tätig darf partei rechtssache widerstreitenden interesse bereits beraten vertreten rechtssache sonstiger weise sinne brao beruflich befasst grundlage regelung abs brao vertrauensverhältnis mandanten wahrung unabhängigkeit rechtsanwalts interesse rechtspflege gebotene gradlinigkeit anwaltlichen berufsausübung bt drucks wahrnehmung anwaltlicher aufgaben setzt unabhängigen verschwiegenen interessen eigenen mandanten verpflichteten rechtsanwalt voraus bgh urteil november ix zr bghz rn april anwz brfg njw rn anwalt diener gegenläufiger interessen macht verliert jegliche unabhängige sachwalterstellung dienste rechtsuchenden bverfg njw ber individuelle manda
  3169. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss märz kosten klägerin unzulässig verworfen gründe fristgerechte anhörungsrüge unzulässig begründung legt dar entscheidungserhebliche vorbringen nichtzulassungsbeschwerde senat angegriffenen entscheidung übergangen worden soweit hierzu pauschal abschnitte iii iv beschwerdeschrift seiten bezug genommen bergehensbehauptung gründe beschlusses märz weiteres widerlegt seiten beschwerdeschrift erhobenen gehörsrügen senat einleitungssatz beschlusses märz ebenfalls ergibt vollen umfanges geprüft sinne anhörungsrüge erfolgten erläuterung weiterhin geltend gemachte gehörsverletzung vorinstanz zulässiger inhalt anhörungsrüge zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde bgh beschl november vi zr njw januar iii zr bverfg kammerbeschl mai njw anm zuck anhörungsrüge weiterhin aufgegriffene frage grenzen objektiven willkür begründungsmängeln tatrichterlichen beweiswürdigung steht zusammenhang gewährung rechtlichen gehörs rechtliche beurteilung zulassungsrüge senat daher anhörungsrüge angegriffen anhörungsrüge letztlich wiederholten gesichtspunkt abweichung berufungsurteils rechtssätzen urteils bundesgerichtshofs juli viii zr njw senat beschluss märz behandelt unterstellung senat sei hierbei beweislast klägerin ausgegangen falsch frage rechtlichen gehörs unabhängig beweislastverteilung punkt berührt ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3170. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts märz aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts berlin januar zurückweisung berufung beklagten teilweise geändert neu gefaßt beklagte verurteilt kläger dm nebst zinsen seit juni zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen kosten ersten rechtszuges tragen kläger beklagte kosten zweiten rechtszuges kläger beklagte kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten schadensersatz wegen nichterfüllung vertrages august beklagte verpflichtet einmaliges entgelt dm zuzüglich mehrwertsteuer für dauer zunächst drei jahren ab november fläche aufstellen werbeanlage verfügung stellen kläger errichtete erforderliche gerüst versah werbetafeln baute inbetriebnahme anlage verlangen tiefbauamtes ab nachdem herausgestellt daß vertraglich vereinbarte fläche pachtgelände beklagten öffentlichen straßenraum gehörte landgericht gab höhe dm erhobenen klage ersatz entgangenen gewinns sowie kosten für abbau anlage sowie akquisitionskosten für dritten bereits abgeschlossenen werbeverträge abweisung übrigen höhe teilbetrages dm statt dagegen legten beide parteien berufung berufungsgericht änderte erstinstanzliche urteil zugunsten beklagten ab verurteilte zahlung dm dagegen richtet revision klägers senat angenommen zahlungsanspruch höhe insgesamt dm einschließlich berufungsgericht zugesprochenen betrages weiterverfolgt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht sieht vertrag parteien rechtspacht hält beklagte grunde abs bgb bgb für schadensersatzpflichtig insoweit läßt dahinstehen beklagten anfang unmöglich kläger vereinbarte fläche überlassen daran bereits besitz ergriffen besitz tiefbauamt entzogen wurde rechtsmangel darstelle weder revision günstig revisionserwiderung angegriffen revisionsrechtlich beanstanden parteien ebenfalls angegriffenen feststellungen berufungsgerichts hätte kläger drei bereits abgeschlossenen werbeverträgen über laufzeit vertrages beklagten nettoerlös insgesamt dm erzielt zugleich hätte zeit insgesamt dm nettopacht beklagte zahlen müssen für betrieb werbeanlage dm stromkosten netto aufwenden müssen für akquisition drei werbeverträge bereits akquisitionskosten höhe netto dm entstanden aufwand für abbau werbeanlage belief dm allerdings sieht berufungsgericht zuletzt genannten betrag revision zutreffend rügt bruttobetrag errechnet daraus nettobetrag mehrwertsteuer dm obwohl parteien unstreitig daß betrag dm bereits nettobetrag mehrwertsteuer handelt schon landgericht zutreffend erkannt ii zutreffend berechnet berufungsgericht kläger ersetzenden entgangenen nettogewinn erwartenden erlös drei werbeverträgen dm zunächst pachtzins dm stromkosten dm abzug bringt kläger infolge nichtdurchführung vertrages erspart daß zwischenergebnis betrag dm ergibt betrag bringt berufungsgericht sodann akquisitionskosten dm sowie abbaukosten vermeintlichen nettobetrag dm abzug gelangt zugesprochenen betrag dm begründung weiteren abzugspositionen führt kosten wären kläger durchführung vertrages entstanden einschließlich abbaukosten maßgabe beklagten geschlossenen pachtvertrages verpflichtet sei werbeanlage ablauf pachtzeit kosten entfernen kläger könne verlangen gestellt stehen würde beklagte vertrag erfüllt hätte neben entgangenen gewinn könne kosten ohnehin angefal len wären deshalb zusätzlich geltend andernfalls würde besser gestellt vertragserfüllung gestanden hätte ergebe urteil bundesgerichtshofes bghz njw soweit bundesgerichtshof ausführe gläubiger könne ersatz tatsächlich entstandener aufwendungen zusätzlich verlangen betreffe vorliegenden fall schon deshalb entschiedenen fall rentabilitätsvermutung gelte kläger rentabili
  3171. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf inso abs insolvenzreife gmbh geschuldete vertragliche leistung ordnungsgemäß erbracht dadurch schädigung vermögens vertragspartners gmbh deliktisches handeln dritten begünstigt worden besteht darin berücksichtigung schutzzwecks insolvenzantragspflicht haftung geschäftsführers gmbh für eingetretenen schaden auslösender innerer zusammenhang verletzung insolvenzantragspflicht geschäftsführer vermögensschaden vertragspartners gmbh bgh urteil oktober ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt umfang zulassung berufungsgericht revision klägerin zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts karlsruhe februar höhe nebst zinsen zurückgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin ehemann kauften notariellem vertrag januar penthousewohnung gmbh fol genden schuldnerin bauträgerin deren geschäftsführer beklagte ersten halbjahr wurde subunternehmer schuldne rin eingangstür wohnung eingebaut august brach unbekannter tür entwendete schmuck klägerin april beantragte beklagte eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin juli eröffnet wurde eröffnung insolvenzverfahrens begonnener prozess klägerin schuldnerin landgericht karlsruhe endete november vergleich inhalt schuldnerin für entwendeten schmuckgegenstände betrag höhe einschließlich zinsen sowie rechtsverfolgungskosten höhe zahlen gesamtforderung höhe wurde insolvenztabelle festgestellt vorliegenden rechtsstreit begehrt klägerin beklagten zahlung betrags neugläubigerschaden wegen verletzung insolvenzantragspflicht klägerin behauptet diebstahl sei möglich schuldnerin entgegen vertraglichen vereinbarung außerachtlassung vorvertraglich geäußerten wünsche tür geringen sicherheitsstufe eingebaut tür kaufvertrag vereinbarten sicherheitsstufe hätte ca eingebaute tür gekostet minderleistung sei darauf zurückzuführen schuldnerin zeitpunkt bestellung tür bereits zahlungsunfähig sei landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren entscheidungsgründe revision klägerin hinsichtlich rechtsverfolgungskosten höhe erfolg brigen unbegründet berufungsgericht soweit für revision bedeutung ausgeführt zeitpunkt vertragsschlusses januar sei schuldnerin überschuldet beklagte schuldhaft insolvenzantragspflicht verstoßen klägerin deren schmuck august verübten einbruch gestohlen worden sei dadurch erheblichen wirtschaftlichen nachteil erlitten ursächlich beklagten anzulastende insolvenzverschleppung zurückzuführen sei haftung beklagten abs bgb abs gmbhg oktober geltenden fassung folgenden af scheide dennoch schaden schutzbereich verletzten norm liege entwendete schmuck verkörpere schaden insolvenzreife inneren zusammenhang stehe annahme verbiete schon deshalb klägerin wesentlichen gestellt wolle schuldnerin vertrag ordnungsgemäß erfüllt sache ersatz für mangelfolgeschaden fordere verlust schmucks sei zugleich integritätsinteresse berührt rahmen vertrauensschadens liquidieren könne unmittelbaren zusammenhang fehle jedoch deshalb abhandenkommen schmucks mehr unmittelbarer ausfluss schuldnerin zuteil gewordenen vorleistung bzw kreditgewährung begriffen könne vorleistung bzw kreditgewährung sinne erschöpfe darin klägerin vertraglichen zahlungsver pflichtung vollem umfang nachgekommen sei während schuldnerin tür einbauen lassen ca günstiger sei geschuldete tür klägerin mangel ungleich höherer vermögensnachteil recht
  3172. [['bundesgerichtshof beschluss str august nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb bzrg abs abs nr gutachten bestehen hanges sinne stgb darauf beruhenden gefährlichkeit angeklagten gutachten über geisteszustand erstattung verwertung taten zentralregister getilgten tilgungsreifen verurteilungen erlaubt bgh beschluss august str lg mönchengladbach strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts düsseldorf zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten ersten urteil wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei tateinheitlich zusammentreffenden fällen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verhängt sicherungsverwahrung angeordnet weiteren tatvorwürfen freigesprochen revision angeklagten senat urteil verwerfung weitergehenden rechtsmittels maßregelausspruch aufgehoben bgh beschluss märz str stv senat erst später vorgelegte revision staatsanwaltschaft urteil aufgehoben worden soweit angeklagte vorwurf sexuellen kindesmissbrauchs acht weiteren fällen freigesprochen worden bgh urteil juni str nstz zweiten verfahrensdurchgang landgericht verfahren hinsichtlich verbliebenen tatvorwürfe antrag staatsanwaltschaft gemäß abs stpo vorläufig eingestellt erneut sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen richtet revision angeklagten rechtsmittel erfolg aufgrund rechtskräftigen schuldspruchs bindenden feststellungen missbrauchte damals jahre alte angeklagte zwei mädchen alter zehn elf bzw zwölf jahren unmittelbaren wohnumfeld kennen gelernt einverständnis eltern hilfsbereiter nachbar gekümmert holte kinder schule ab machte ausflüge ließ wohnung internet nutzen sommerferien kinder ständig morgens abends taten darunter oralverkehr beiden mädchen angeklagten wechselseitiges anfassen genitalien mehreren gelegenheiten austausch zungenküssen sowie zwei fälle vorzeigens pornographischer filme beging angeklagte zeitraum anfang juni ende august nähere eingrenzung kammer zwei bergriffen abgesehen august stattfanden möglich anordnung sicherungsverwahrung hält erneut rechtlicher nachprüfung stand formellen voraussetzungen maßregel gemäß abs stgb af sowie abs satz stgb af landgericht anwendung tatzeit geltenden rechts vgl art abs egstgb allerdings rechtsfehler festgestellt angeklagte rechtskräftig gesamtfreiheitsstrafe mehr drei jahren verurteilt worden verwirkten einzelstrafen drei jahren acht monaten für verbrechen stgb af sowie zwei jahren drei jahren für vergehen stgb gebildet worden vorangegangener verurteilungen freiheitsstrafe darauf beruhender strafverbüßung bedurfte fall daher materiellen voraussetzungen sicherungsverwahrung landgericht indes rechtsfehlerhaft begründet hang angeklagten erheblichen straftaten namentlich opfer seelisch körperlich schwer geschädigt abs nr stgb af belegen mehrere verurteilungen angeklagten nachteil herangezogen bundeszentralregister bereits getilgt rechtsfehler sachrüge berücksichtigen bgh urteil januar str bghst beschluss märz str bghr bzrg verwertungsverbot strafkammer annahme angeklagten bestehe ausgeprägter hang begehung sexualstraftaten nachteil kindern beiden gehörten sachverständigen gefolgt ausgeführt delinquenz angeklagten zeichne frühen beginn nahezu ausschließlich sexuellen bezug insbesondere sei angeklagte lebensjahr mehrfach wegen exhibitionistischer handlungen verurteilt worden urteilsgründe geben sammenhang auszugsweise text dreier urteile landgerichts krefeld jahren danach angeklagte anfang alter jahren dreimal nackt fenster elterlichen wohnung posiert glied straße spielenden kindern vorgezeigt september inzwischen jahre alt zwei vierzehnjährigen mädchen nackt präsentiert zuletzt
  3173. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja falsche suchrubrik uwg abs satz nr stellt verkäufer gebrauchtfahrzeugs angebot internethandelsplattform suchrubrik geringeren tatsächlichen laufleistung pkw handelt dabei grundsätzlich unwahre angabe sinne abs uwg über angebotene fahrzeug irreführung publikums unzutreffende einordnung geeignet für durchschnittlich informierten verständigen leser bereits berschrift anzeige weiteres hervorgeht angesprochene publikum getäuscht bgh urteil oktober zr olg karlsruhe freiburg lg freiburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter prof dr büscher pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts freiburg juni abgeändert klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien handeln gebrauchten kraftfahrzeugen über internethandelsplattform de kauf anbieten verkäufer fahrzeugs über eingabemaske verschiedene kriterien kilometerstand angebotenen fahrzeug eingeben kaufinteressent ebenfalls über suchmaske merkmale gesuchten fahrzeug angeben dadurch fahrzeugsuche einschränken hinsichtlich kilometerstands für angabe beliebig bestimmte zahl beispielsweise km km km entscheiden beklagte inserierte november de rubrik km kraftfahrzeug folgender druck hervorgehobener berschrift bmw tou gesamt km atm km eur anschließenden fahrzeugbeschreibung ergab pkw angebotszeitpunkt gesamtkilometerstand km aufwies km austauschmotor eingebaut worden nunmehr kilometerstand km klägerin einstellung pkws rubrik unzutreffenden kilometerangabe wettbewerbsrechtlich relevante irreführung verkehrs erblickt nimmt beklagte daher unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte klage entgegengetreten ansicht vertreten unterlassungsklage sei schon wegen rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig klägerin beauftragte rechtsanwalt etwaige wettbe werbsverstöße ermittle abmahngeschäft eigener regie betreibe brigen scheide irreführung leser beanstandeten angebots tatsächliche gesamtlaufleistung km sowohl anzeigenüberschrift anschließenden fließtext erkennen könnten landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen für verkauf kraftfahrzeugen angabe kilometerlaufleistungen werben niedriger tatsächlich gefahrenen kilometer führt fahrzeug günstigere suchrubrik gerät fahrzeug kilometerlaufleistung zusteht geschieht de november klägerin nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht geltend gemachten unterlassungsanspruch bereinstimmung landgericht gemäß abs abs uwg für zulässig begründet erachtet ausgeführt unterlassungsklage sei zulässig unstreitige umstand klägerin vielzahl fällen konkurrenten abmahnen lasse unterlassungsansprüche gerichtlich verfolge strafbewehrte unterwerfungserklärung abgegeben reiche für annahme missbräuchlichen rechtsverfolgung sei ersichtlich klägerin wettbewerbsverstöße erster linie gewinninteresse verfolge beklagte nehme unwahre kilometerangabe rubrik km irreführende handlung angebot beklagten richte hauptsächlich verbraucher erwerb pkw bmw beworbenen art interessiert seien für verkehrskreis gehöre laufleistung fahrzeugs maßgeblichen entscheidungsgesichtspunkten beklagte hinsichtlich laufleistung beworbenen pkw kaufangebot zutreffende angaben gemacht fehlerhafte einstellung rubrik km sei jedoch trotz richtigstellung eigentlichen verkaufs angebot geeignet potentielle käufer kaufentscheidung relevant beeinflussen fehlerhafte einordnung verleitet würden überhaupt angebot beklagten befassen beklagte verschaffe einordnung angebots rubrik km gerade gegenüber mitbewerbern ebenfalls uwg geschützt würd
  3174. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklägers rechtsanwalt mo juli beizuordnen ge genstandslos gründe entscheidung über antrag nebenklägers für revisionsverfahren rechtsanwalt mo beistand beizuord nen bedarf nebenkläger beschluss landgerichts april rechtsanwalt mo beistand abs stpo beigeordnet worden beistandsbestellung abs stpo wirkt über jeweili ge instanz hinaus rechtskräftigen abschluss verfahrens erstreckt somit revisionsinstanz bode otten fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  3175. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen fahrlässiger tötung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung juni sitzung juni denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck beisitzende richter bundesanwalt staatsanwalt verhandlung bundesanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft nebenkläger verhandlung rechtsanwalt vertreter nebenklägers verhandlung justizangestellte verhandlung justizangestellte verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revisionen nebenkläger staatsanwaltschaft urteil landgerichts mühlhausen oktober verworfen nebenkläger kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf fahrlässigen tötung freigesprochen dagegen richten verfahrensrügen sachrüge gestützten revisionen nebenkläger sachrüge begründete revision staatsanwaltschaft feststellungen hielt später getötete abend juli klubhaus verlauf abends nahm alkohol kokain wobei alkoholkonsum äußerlich gut anzumerken verließ klub haus frühen morgen juli gemeinsam ecke straße warfen geld zigarettenauto maten jedoch zigaretten ausgab verärgert schlugen beide jeweils lose herumliegenden gehwegplatte automaten wegen dadurch entstandenen lärms riefen unabhängig voneinander zwei zeugen uhr polizei meldeten daß personen dabei seien automaten aufzubrechen angeklagte polizeiobermeister polizeiinspektion polizeiobermeisterin fenwagen tatort geschickt wurden daraufhin streib versuchten bierwagen verstecken angeklagte pom näherten bierwagen seite wobei pom laut rief halt stehenbleiben polizei während bierwagen pom festgenommen wurde entwand griff angeklagten schlug kopfhöhe angeklagte wich wegen schläge zurück forderte hinzulegen lief indes über terrasse tischen stühlen richtung straße davon wobei angeketteten stühle zerrte angeklagte glaubte wolle stuhl vorgehen zog pfefferspray koppel fragte willst erschießen wegen abstandes bewegung beide befanden eingesetzte pfefferspray nennenswerte wirkung ende terrasse lagerte palette pflastersteine links daneben lag ungeordneter haufen pflastersteine gewicht jeweils etwa kilogramm nahm mindestens steine warf richtung kopfes angeklagten entfernung drei vier metern gegenüberstand aufgrund wurfes zog angeklagte dienstwaffe führte oben warnschuß abzugeben warf augenblick großer wucht zweiten stein angeklagten kopf knapp verfehlte drehte erneut hinten dritten stein aufzuheben angeklagte erkannte daß würfe erhebliche gefahr drohte zog waffe unten beine schießen betätigte abzug vorgespannten waffe schuß traf gerade bückenden cm über boden rücken eröffnete aorta vollständig daß innerhalb kurzer zeit verblutete landgericht angeklagten freigesprochen tat notwehr gerechtfertigt angesehen stgb ii nebenklägern erhobenen verfahrensrügen soweit zulässig erhoben gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet nachprüfung angefochtenen urteils revisionsführern erhobene sachrüge rechtsfehler gunsten angeklagten ergeben beweiswürdigung landgerichts hält rechtlicher nachprüfung stand würdigung erhobenen beweise sache tatrichters revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen grundlage beweisergebnisses abweichende berzeugungsbildung möglich wäre sogar näher gelegen hätte revisionsgericht eingreifen beweiswürdigung rechtsfehlerhaft etwa denkgesetze gesichertes erfahrungswissen verstößt widersprüchlich lückenhaft derartiger rechtsfehler beschwerdeführern aufgezeigt ersichtlich nebenklägerin behauptete widerspruch zeugenaussagen einlassung angeklagten besteht zeugen schnelles ziehen zielen schießen bekundet wobei zielen ausgestrecktem arm gegensatz schießen hüfte bejaht bekundung läßt einlassung angeklagten waffe zunächst oben geführt warnschuß abzuge
  3176. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen beihilfe gewerbsmäßigen bandenbetrug ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen november maßgabe unbegründet verworfen erfüllung bewährungsauflage urteil amtsgerichts wetter märz gezahlten euro erste gesamtstrafe jahr neun monaten monat angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision angeklagten allgemeinen sachrüge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg landgericht bemerkt ua versehentlich unterlassen gemäß abs satz abs satz stgb gebotene entscheidung über anrechnung erfüllten bewährungsauflage hinsichtlich gemäß abs stgb einbezogenen strafe tenor treffen holt senat sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  3177. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklägers rechtsanwalt für revisionsinstanz beistand bestellen abgelehnt voraussetzungen abs stpo vorliegen soweit begehren antrag bewilligung prozeßkostenhilfe abs stpo ausgelegt unbegründet allein angeklagten eingelegte revision abs stpo offensichtlich unbegründet vgl bghr stpo abs prozeßkostenhilfe rissing van saan miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  3178. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren vollstreckbarerklärung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen rechtsbeschwerde geltende rechtsmittel beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg november kosten beschwerdeführerin unzulässig verworfen antrag prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe statthafte art eugvvo abs avag abs nr zpo rechtsbeschwerde unzulässig form fristgerecht beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde abs abs avag abs satz zpo prozesskostenhilfe antragstellerin schon deshalb gewährt gesuch innerhalb monat zustellung angefochtenen entscheidung beim bundesgerichtshof eingegangen fischer ganter kayser vorinstanzen raebel lohmann lg osnabrück entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  3179. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat landgericht bedacht qualifikation abs nr stgb grunde liegende abstrakte lebensgefährdung qualifikation vorsätzlichen konkreten lebensgefährdung abs nr buchstabe stgb verdrängt vgl senat beschluss august str nstz siehe senat beschluss juli str senat schließt jedoch rechtsfehler schuldspruch gegebenen fallkonstellation unberührt lässt strafausspruch nachteil angeklagten beeinflusst schäfer krehl bartel eschelbach schmidt'],['Soon']]
  3180. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet januar bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vizepräsidenten schlick sowie richter wöstmann seiters tombrink dr remmert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts hannover april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten zahlung handelsmaklerprovision klägerin vermittelte beklagten fondsgebundene lebensund rentenversicherung lebensversicherung handelte sog nettopolice heißt beklagten zahlenden monatlichen prämien provisionsanteile für vermittlung enthalten stattdessen wurde parteien gesonderte vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen danach beklagte angegebenen barzahlungspreis effektiven jahreszins insgesamt monatlichen raten je zahlen juni geschlossene vereinbarung enthielt folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht können vertragserklärung innerhalb zwei wochen angabe gründen textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frühestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist genügt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen fall wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurückzugewähren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben beklagte behauptet vermittlungsgebührenvereinbarung faxschreiben juni versandt uhr klägerin zugegangen uhr widerrufen unstreitig beklagte nachdem klägerin zahlung vergütung anspruch genommen schreiben august erneut widerruf erklärt amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin erfolg gehabt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision klägerin führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts berücksichtigung erstinstanzlich durchgeführten beweisaufnahme verbindung bedeutung ok nachricht beklagten benutzten faxgeräts davon auszugehen beklagte juni abschluss vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete willenserklärung widerrufen widerruf klägerin zugegangen deshalb amtsgericht klage recht abgewiesen ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht übersehen klägerin wirksamem widerruf zahlungsanspruch zustehen vermittlungsgebührenvereinbarung juni klägerin vergütungsanspruch abs satz bgb abs hgb herleiten beklagte diesbezügliche willenserklärung wirksam widerrufen streitgegenständliche schuldverhältnis gemäß art abs egbgb bürgerliche gesetzbuch bgb informationspflichten verordnung juni geltenden fassung anzuwenden vertrag genannten datum geschlossen worden unbefristetes schuldverhältnis sinne art abs egbgb handelt beklagten stand ausgeübte widerrufsrecht gemäß abs bgb vermittlungsgebühr teilzahlungen erbringen handelte teilzahlungsgeschäft sinne abs bgb gemäß satz bgb abs abs satz bgb konnte beklagte abschluss vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete willenserklärung innerhalb zwei wochen widerrufen zusammenhang kommt darauf beklagte juni widerruf erklärt fax klägerin zugegangen deshalb landgericht klärungsbedürftig angesehene frage bedeutung ok nachricht faxgeräts für nachweis zugangs entscheidungserheblich beklagte unstreitig klägerin zugegangenem schriftsatz august erneut widerruf erklärt zeitpunkt widerrufsfrist abgelaufen abs satz bgb beginnt widerrufsfrist augenblick verbraucher deutlich gestaltete belehrung über widerrufsrecht hinweis fristbeginn erhalten hieran mangelt vorliegenden fall deshalb abs satz satz bgb widerrufsrecht beklagten sechs monate vertragsschluss erloschen aa vertragsurkunde enthaltene widerrufsbelehrung genügte anforderungen abs satz bgb enthielt hinweis frist für widerruf frühestens erhalt belehrung beginnt ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs belehrung unzureichend verbraucher eindeutig über beginn widerrufsfrist aufklärt umfassend irreführend verwendung wortes frühestens ermöglicht ver braucher fristbeginn weiteres
  3181. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen wissentlicher schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenkläger für revisionsinstanz prozesskostenhilfe hinzuziehung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt gründe anwaltliche vertretung hinblick angeklagten eingelegte abs stpo unbegründete revision erforderlich vgl bgh beschl juni str brigen fehlt erforderlichen darlegung wirtschaftlichen voraussetzungen für bewilligung vgl senatsbeschluss juli str rissing van saan bode rothfuß otten appl'],['Soon']]
  3182. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen urkundenfälschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld juni verfahren hinsichtlich tat ziff ii urteilsgründe vorläufig eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte urkundenfälschung tateinheit versuchtem betrug drei fällen schuldig strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben insoweit getroffenen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ii weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen urkundenfälschung sechs fällen davon drei fällen tateinheit versuchtem betrug einbeziehung strafe vorangegangenen urteil gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdeführer rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo vorläufig eingestellt soweit angeklagte fall ziff ii urteilsgründe kontoeröffnung postbank bremen wegen urkundenfälschung verurteilt worden schuldspruch fällen ii urteilsgründe wegen urkundenfälschung vier fällen davon zwei fällen tateinheit versuchtem betrug bestand strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche beurteilung taten erweist rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt mehrere personen begangenen deliktsserie für beteiligten gesondert prüfen entscheiden zurechenbaren delikte tateinheit tatmehrheit zueinander stehen erbringt mittäter tatbeiträge einheitlich sämtliche jedenfalls einzelne taten fördern jeweils rechtlich selbständig gleichartiger tateinheit begangen zuzurechnen st rspr vgl etwa bgh beschluss februar str wistra maßstäben fällen ii urteils gründe zwei taten angeklagten auszugehen eröffnete fällen ii ii urteilsgründe jeweils persönlich konto wobei vorlage gefälschten französischen passes über identität täuschte zeitpunkt bereits geplanten betrügerischen berweisungen konto verschleiern entdeckung person verhindern hinsichtlich einreichung gefälschter berweisungsträger fällen ii ii urteilsgründe landgericht indes feststellen können angeklagte vornahm blick tatinteresse kontoinhaber einschlägigen vorstrafen konnte strafkammer insoweit rechtsfehlerfrei schluss ziehen sei taten versuchten betrugs mittäterschaftlich beteiligt hieraus folgt jedoch einreichung berweisungsträger weitere rechtlich selbständige taten angeklagten handelte über eröffnung konten hinausgehender individueller tatbeitrag angeklagten bewertung rechtfertigen könnte ergibt gesamtzusammenhang urteilsgründe senat schließt neuen hauptverhandlung weitere feststellungen getroffen könnten annahme selbständiger taten fällen ii ii urteilsgründe belegen könnten ändert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen angeklagte geschehen hätte verteidigen können berücksichtigung rechtsfehlerfreien verurteilung angeklagten wegen urkundenfälschung tateinheit versuchtem betrug fall ii urteilsgründe reichte angeklagte gefälschten berweisungsträger schuldspruch daher dahin ändern angeklagte drei fällen jeweils urkundenfälschung tateinheit versuchtem betrug schuldig einstellung verfahrens fall ii schuldspruchänderung fällen ii urteilsgründe bedingen aufhebung insoweit verhängten einzelstrafen gesamtstrafenausspruchs neuen tatgericht insgesamt stimmige rechtsfolgenentscheidung ermöglichen senat für genommen rechtsfehlerfrei zugemessene einzelstrafe fall ii urteilsgründe aufgehoben feststellungen strafausspruch rechtsfehler betroffen können deshalb bestehen bleiben becker pfister gericke schäfer spaniol'],['Soon']]
  3183. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr februar rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter prof leupertz beschlossen klägerin für verteidigung revision beklagten für revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz insoweit ratenfreie prozesskostenhilfe bewilligt abweisung klage höhe betrages nebst zinsen hieraus höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit oktober gerichtet brigen prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen umfang bewilligung prozesskostenhilfe klägerin wahrung rechte revisionsverfahren rechtsanwalt prof dr reinelt beigeordnet gründe klägerin beauftragte beklagte folgenden beklagte vertrag august architektenleistungen gemäß leistungsphasen abs hoai für neubau wohnund geschäftshauses dezember traten bereich flachdachs feuchtigkeitsbildungen februar schimmelpilzbefall fristloser kündigung architektenvertrages nahm klägerin beklagte vorprozess erfolgreich ersatz kosten mängelbeseitigung anspruch urteil märz stellte oberlandesgericht stuttgart darüber hinaus fest beklagte klägerin aufwendungen schäden ersetzen beseitigung feuchtigkeitsmängel holzteilen flachdachs entstehen oktober besorgte beklagte nachbesserung flachdachs fertigstellung innenausbaus bezog klägerin oktober gebäude vorliegenden verfahren verlangt klägerin beklagten schadensersatz für feuchtigkeitsbefall entstandenen mangelfolgeschäden insgesamt beziffert beklagte verjährung berufen hilfsweise resthonorarforderung aufgerechnet landgericht schadensersatzansprüche höhe insgesamt für gerechtfertigt gehalten klägerin abzug restlichen architektenhonorars betrag nebst zinsen zugesprochen urteil beklagte ziel klageabweisung berufung eingelegt klägerin anschlussberufung verurteilung beklagten zahlung weiterer ansatz statt für versicherung nebst zinsen angetragen einzelnen folgende forderungen geltend gemacht nutzungsausfall entgangene eigenheimzulage zusätzliche prämien für bauherrenhaftpflichtversicherung gerüstmehrkosten lichtbilder für beweiszwecke setzungsschäden terrasse insgesamt berufungsgericht anschlussberufung zurückgewiesen klägerin brigen unbegründet angesehene berufung beklagten anstelle landgericht zuerkannten nutzungsausfallschadens anspruch erstattung zusätzlichen aufwendungen für ersatzmietwohnung höhe zuerkannt landgericht zugesprochenen aufwendungen für lichtbilder für erstattungspflichtig erachtet danach verbleibende klageforderung mietaufwendungen haftpflichtversicherungsprämien gerüstmehrkosten setzungsschäden terrasse hilfsaufrechung beklagten honorarforderung erloschen angesehen klage deshalb abgewiesen hinblick nutzungsausfallschaden verjährungseinwand beklagten berufungsgericht revision wegen grundsätzlicher bedeutung sache gemäß abs nr abs nr zpo zugelassen urteil beide parteien revision eingelegt beklagte beruft weiterhin verjährung meint lediglich für setzungsschaden terrasse zahlen müssen insoweit sei klageforderung hilfsaufrechnung honoraranspruch erloschen klägerin möchte revision zuletzt berufungsverfahren gestellten anträge weiterverfolgen einwendungen entscheidung berufungsgerichts erhebt soweit für mietaufwendungen zuerkannte ersatzbetrag landgericht ausgeurteilten nutzungsausfallschaden zurückbleibt ersatzanspruch für verlust eigenheimzulage zugebilligt worden darüber hinaus rügt berufungsgericht klägerin rechtsfehlerhaft hilfsweise aufrechnung gestellte honorarforderung zuerkannt klägerin beantragt bewilligung prozesskostenhilfe für revision verteidigung revision beklagten ii prozesskostenhilfeantrag tenor ersichtlichen umfang begründet brigen unbegründet klägerin persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen lage kosten prozessführung ganz teilweise aufzubringen deshalb gemäß abs satz zpo weiteres prozesskostenhilfe für verteidigung revision beklagten bewilligen eigene revision hinreichende aussicht erfolg insoweit abweisung klage höhe betrages nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit oktober
  3184. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3185. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle ja nein ja blendsegel uwg frage ergänzenden wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes wegen vermeidbarer herkunftstäuschung vertrieb erzeugnisses außenleuchte klagemodell erinnern gestaltung ebenfalls gestalterische praktische grundidee angewendet worden erstmals klagemodell findet übrigen wesentlich gesamteindruck vermittelt bgh urt februar zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr büscher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien stellen her vertreiben leuchten für straßen wege objektbeleuchtung außenbereich eingesetzt klägerin vertreibt pollerleuchte sr iii früher sr wegeleuchte sr iv früher sr ii wandleuchte sr ii früher sr iii nachstehend wiedergegebenen gestaltungen pollerleuchte sr iii früher sr wegeleuchte sr iv früher sr ii wandleuchte sr ii früher sr iii leuchten gehen entwurf früheren geschäftsführers klägerin zurück gestaltung poller wegeleuchten wurde dezember ehrenpreis für produktdesign landes nordrhein westfalen ausgezeichnet darüber wurde fachzeitschrift licht architektur ausgabe iv berichtet dezember meldete klägerin wegeleuchte teilnahme wettbewerb gute industrieform hannover erhielt jahr product design award klägerin inhaberin deutschen geschmacksmusters nr sammelanmeldung geschmacksmustern april angemeldet worden geschmacksmuster betrifft gestaltung pollerleuchte sr nr abbildungen wegeleuchte sr ii nr abbildungen sowie wandleuchte sr iii nr abbildungen klägerin weiterhin inhaberin ebenfalls april angemeldeten internationalen geschmacksmusters nr dm gestaltungen pollerleuchte vgl abbildungen wegeleuchte vgl abbildungen registriert beklagte stellt außenleuchte bezeichnung typ klageantrag sowie abbildungen anlage ke ersichtlichen gestaltung her vertreibt leuchte anläßlich hannover messe ausgestellt klägerin ansicht beklagte verletze vertrieb außenleuchte geschmacksmuster handele zudem wettbewerbswidrig beanstandete leuchte beklagten bereits verkehr bekannt gewordene gestaltungsform sr leuchtenserie unzulässig bernahme prägenden merkmale nachgeahmt verkehr daher modell beklagten unternehmen klägerin zuordnen klägerin beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen außenleuchten nachfolgend abgebildet bundesrepublik deutschland anzubieten verkehr bringen klägerin ab juni auskunft über herkunft vertriebsweg vorstehend beschriebenen erzeugnisse erteilen insbesondere angabe namen anschriften hersteller lieferanten deren vorbesitzer gewerblichen abnehmer auftraggeber sowie angabe mengen hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten erzeugnisse klägerin ab juni über umfang vorstehend bezeichneten handlungen rechnung legen angabe erzielten umsatzes sowie angabe umfangs betriebenen werbung aufgeschlüsselt kalendervierteljahren bundesländern werbeträgern festzustellen daß beklagte verpflichtet klägerin schaden erstatten vorstehend ziffer bezeichneten handlungen entstanden künftig entstehen beklagte demgegenüber vorgebracht leuchte typ gehe eigenständigen entwurf zeugen zurück bereits februar stadtplanungsamt sowie firmen vorgestellt ha be entwurf möglicherweise hätten verwerten können geschmacksmustern klägerin fehle daher neuheit ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz seien gegeben klägerin maßgeblich angesehenen gestaltungselementen leuchtenkopfes sei formenschatz art d� co aufgegriffen worden beanstandete außenleuchte sei zudem gesamterscheinungsbild völlig leuchten klägerin gestaltet landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht klage stattgegeben revision deren zurückweisung klägerin beantragt begeh
  3186. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm märz kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger wenden zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger eisenbahner damals jährige ehefrau wurden jahr für gmbh tätigen vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung erwerben dezember unterbreiten gmbh nachfolgend verkäuferin notarielles kaufangebot angebot kläger drei monate gebunden nahm ver käuferin notariell beurkundeter erklärung dezember finanzierung kaufpreises dm zuzüglich sanierungsvergütung dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landesbank folgenden bank klägern dezember darlehensvertrag über dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparverträge über dm dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustürwiderrufsgesetz beigefügt enthält folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse über dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt für beantragte darlehen eingeräumten sicherheiten für gläubigerin treuhänderisch verwalten übertragen besondere bedingungen für vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages verträge ablösen sobald stände eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhältnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthält nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwärtigen künftigen forderungen gläubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begründet notarieller urkunde dezember bestellten kläger zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld über dm zuzüglich jahreszinsen gemäß ziffer urkunde übernahmen persönliche haftung für zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarfen wegen persönlichen haftung sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen kläger widerriefen mai abschluss vertragsgemäß ausgezahlten vorausdarlehens gerichteten willenserklärungen berufung vorschriften haustürwiderrufsgesetzes nachdem bank juli zusammenhang darlehensverhältnis zustehenden ansprüche beklagte abgetreten nimmt kläger notariellen urkunde dezember persönlich anspruch hiergegen wenden kläger klage behaupten seien privatwohnung vermittler verhalten beklagte zurechnen lassen müsse abschluss darle hensvertrages bestimmt worden notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe sichere deren eigene ansprüche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen beklagte hilfswiderklagend rückzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzüglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung kläger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht soweit für revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgeführt kläger seien grund grundschuldbestellung nebst persönlicher haftungsübernahme unterwerfungserklärung notariellen urkunde dezember verpflichtet zwangsvollstreckung vermögen dulden grund beklagten zurechenbaren haustürsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden sollten einrede ergebe daraus rückgewähranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam klägern erklärte widerruf ausdrücklich vorausdarlehen beziehe kläger könnten rückzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gemäß abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfalls betracht ii ausführungen halten r
  3187. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen august soweit betrifft strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht münchen umfassend geständigen angeklagten wegen insgesamt straftaten betäubungsmittelgesetz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren elf monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten gemäß abs stpo unbegründet soweit schuldspruch richtet führt jedoch aufgrund verfahrensrüge aufhebung gesamten strafausspruchs macht revision verstoß abs stpo geltend angeklagten letzte wort gewährt worden sei anforderungen abs satz stpo genügenden vortrag beweisaufnahme geschlossen gelegenheit schluss vortrag verteidigers sowie letzten wort angeklagten gegeben worden hieran anschließend wurde erneut beweisaufnahme eingetreten frage einziehung sichergestellter betäubungsmittel weiterer gegenstände erörtert diesbezüglich erklärten angeklagte verteidiger deren formloser einziehung einverstanden erneuten schließung beweisaufnahme wiederholten lediglich staatsanwaltschaft verteidiger zuvor gestellten anträge während angeklagten gelegenheit gegeben wurde äußern verfahrensweise entsprach gesetz rechtsprechung angeklagten gemäß abs stpo erneut letzte wort gewähren schluss beweisaufnahme nochmals verhandlung eingetreten worden wiedereintritt vorausgegangenen ausführungen angeklagten rechtliche bedeutung schlussvortrag letztes wort nimmt erneute beachtung stpo erforderlich macht bghst bgh nstz rr wann wiedereintritt auszugehen anhand konkreten umstände einzelfalls bestimmen insbesondere liegt wiedereintritt wille gerichts ausdruck kommt zusammenwirken prozessbeteiligten beweisaufnahme fortzufahren anträge verfahrensbeteiligten erörtert bgh nstz fallgestaltung liegt protokoll prozessuale geschehen dahingehend bewertet nochmals beweisaufnahme eingetreten erneut geschlossen wurde kam erklärung angeklagten sei formlosen einzie hung sichergestellter gegenstände einverstanden potentielle bedeutung für tatgerichtliche sachentscheidung geltend gemachte verfahrensverstoß bewiesen für nachweis rede stehenden wesentlichen förmlichkeit abs stpo allein maßgeblichen sitzungsniederschrift vgl bghst lässt ansicht senats entnehmen angeklagten erneuten schluss beweisaufnahme nochmals letzte wort gewährt worden kommt daher darauf urteil beteiligten berufsrichter staatsanwaltschaftliche sitzungsvertreter protokollführerin jeweiligen dienstlichen stellungnahmen erklärt konkreten verfahrensgang mehr erinnern dargelegten verfahrensfehler jedoch schuldspruch beruhen senat vorliegenden fall ausschließen angeklagte erneuten letzten wort insofern erhebliches hätte bekunden können zuvor umfassend für tatgericht berzeugung zudem weitere beweismittel gestützt glaubhaft geständig dagegen ausspruch über einzelstrafen gesamtstrafe verfahrensfehler beruhen ausgeschlossen angeklagte wäre letzte wort erneut erteilt worden ausführungen gemacht hätte strafzumessung gunsten beeinflusst hätten gilt umso mehr wiedereintritt beweisaufnahme erklärtes einverständnis außergerichtlichen einziehung sichergestellter gegenstände jedenfalls gesichtspunkt gezeigter reue mildernder umstand hätte gewertet dürfen steht entgegen verfahrensbeteiligten ausweis lich urteilsgründe bereits ersten beiden hauptverhandlungstage hinsichtlich gesamtstrafe verständigt august sechs tage beginn hauptverhandlung kraft getretene stpo sieht absatz satz benennung ober untergrenze absatz satz entfallen bindung gerichts verständigung aussicht gestellte strafrahmen mehr tat schuldangemessen nack wahl jäger elf sander'],['Soon']]
  3188. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja autoruf genossenschaft ii gwb abs genossenschaft normadressatin abs gwb grundsätzlich berechtigt einrichtungen ausschließlich mitgliedern verfügung stellen bgh urteil mai kzr olg münchen lg münchen kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts münchen märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klägers urteil landgerichts münchen zivilkammer kartellkammer juli zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand kläger betreibt taxiunternehmen münchen beklagte genossenschaft taxiunternehmern münchen besteht etwa mitgliedern ca fahrzeugen beklagte unterhält neben auftragsvermittlungszentrale system etwa telefonrufsäulen taxistandplätzen aufgestellt taxikunden direkt angerufen können obwohl münchen weitere kleinere taxigenossenschaften bestehen rufsäulensystem beklagten verfügung gestellt etwa münchner taxiunternehmer nehmen hierüber aufträge entgegen insgesamt vermittelt beklagte über rufsäulensystem jährlich ca millionen aufträge weitere millionen aufträge über funkzentralvermittlung einzelnen taxifahrer weitergeleitet beklagte stellt auftragsvermittlungssystem grundsätzlich mitgliedern verfügung lässt satzung nichtmitglieder wege genannten anschlussvertrags genossenschaftlichen einrichtungen nutzen praxis erlaubt beklagte jedoch fällen denen mitgliedschaft möglich nutzende pächter inhaber genehmigung taxiverkehr münchen für aufnahme genossenschaft einmaliges eintrittsgeld erhoben derzeit euro netto beträgt eintrittsgeld zurückgezahlt genosse austritt für teilnahme auftragsvermittlung über rufsäulen verlangt beklagte mitgliedern jährliches entgelt höhe euro für funkvermittlung weitere euro netto kläger zunächst auftragsvermittlung über funk rufsäulen angeschlossen mitglied beklagten müssen wunsch begründete bereits hohe anfangsinvestitionen tätigen müssen wisse lange überhaupt taxiunternehmen betreiben nachdem beklagte abschluss anschlussvertrags verwehrt erwerb genossenschaftsanteils verwiesen trat beklagte mittlerweile kläger interesse auftragsvermittlung über telefonrufsäulen mehr hingegen zusätzlich über zentrale funkvermittlung klage fordert raten eingezahlte eintrittsgeld zurück beklagte missbrauch marktbeherrschenden stellung eintritt genossenschaft veranlasst landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte verurteilt kläger euro zug zug ausscheiden klägers genossenschaft zahlen brigen klage abgewiesen olg münchen wuw de berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag kläger revision entgegengetreten entscheidungsgründe zulässige revision erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet beklagte sei anbieterin vermittlungsleistungen für beförderungsaufträge telefon funk marktbeherrschend sinne abs gwb behindere kläger dadurch unbillig teilnahme funk rufsäulensystem mitgliedschaft abhän gig mache dadurch übe faktischen zwang bezwecke willen berufsständischen vereinigung anschließe zudem erteile stadt münchen weiteren sondernutzungserlaubnisse für telefonrufsäulen betreiber davon ausgehe beklagte taxiunternehmen zwang mitgliedschaft einrichtungen partizipieren lasse beklagte system bereits seit längerer zeit praktiziere zeige beispiel städte mitgliedschaft genossenschaft notwendig voraussetzung dafür müsse taxiunternehmer system teilnehme denkbar sei schließlich außen stehende taxiunternehmer gegebenenfalls höheren preisen auftragsvermittlungssystem partizipieren lassen beklagte dürfe jedenfalls marktbeherrscherin abs gwb system nutzen taxiunternehmen beitritt bewegen könne für gewinnen kläger stehe deshalb schadensersatzanspruch
  3189. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter prof dr sander richterin dr schneider richter dölp richter prof dr könig beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit diebstahl wegen computerbetruges vier fällen gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte rechtsfolgenausspruch beschränkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten verletzung sachlichen rechts gerügt erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen jahre alte wegen handtaschenraubes lasten älterer damen vorbestrafte angeklagte pathologischer spieler ua schloss nahezu täglich sportwetten ab verschuldete deswegen erheblich gläubiger drohte rechtlichen schritten hintergrund verschaffte angeklagte trick zutritt wohnung wohlhabenden jährigen frau bestehlen schlafzimmer geld suchte wurde überrascht würgte laut hilfe schreiende frau mindestens sekunden tot boden sank versteckte leiche keller wohnhauses hob ec karte getöteten viermal insgesamt ab landgericht tötungsverbrechen verdeckungsmord gewertet strafzumessung gemäß abs stgb gemilderten strafrahmen abs abs stgb zugrunde gelegt sachverständig beraten ergebnis gelangt steuerungsfähigkeit angeklagten begehung taten aufgrund pathologischen spielsucht ausschließbar erheblich vermindert sei angeklagte könne wettleidenschaft mehr adäquat steuern ua spielsucht mittlerweile gravierenden persönlichkeitsveränderungen geführt bewahre fast abergläubisch erfolgreiche wettscheine bestimmten orten ua alltägliches denken beschäftige wetten möglichkeiten dafür erforderliche geld beschaffen wettchancen erhöhen lese entsprechende literatur taten sei denken allein darauf gerichtet für weitere wetteinsätze erforderliche bargeld verschaffen begründung landgericht erheblichen verminderung schuldfähigkeit angeklagten ausgegangen hält revisionsgerichtlicher berprüfung stand pathologisches spielen stellt wovon landgericht ansatz zutreffend ausgeht für genommen schuldfähigkeit erheblich einschränkende ausschließende krankhafte seelische störung schwere seelische abartigkeit dar bgh urteil november str bghst beschlüsse november str bghr stgb seelische abartigkeit juli str nstz allerdings können schweren fällen psychische defekte persönlichkeitsveränderungen auftreten ähnliche struktur schwere stoffgebundenen suchterkrankungen aufweisen massiven entzugserscheinungen kommen vgl bgh urteil märz str bghst mwn substanzabhängigkeit deshalb spielsucht erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit angenommen schwersten persönlichkeitsveränderungen geführt täter beschaffungstaten starken entzugserscheinungen gelitten persönlichkeitsveränderungen müssen schweregrad krankhaften seelischen störung gleichwertig vgl bgh urteile november märz sowie beschlüsse juli november jeweils aao maßstäben angefochtene urteil gerecht bereits höchst zweifelhaft urteil wiedergegebenen schwurgerichtskammer einklang sachverständigen anhaltspunkte für gravierende persönlichkeitsänderungen genannten verhaltensweisen angeklagten überhaupt belegen jedenfalls setzt landgericht stelle ausdrücklich auseinander angenommenen veränderungen seelische abartigkeit schweregrad krankhaften seelischen störungen gleichwertig landgericht darüber hinaus ausreichend frage befasst inwieweit spielsucht angeklagten konkreten tatsituation ausgewirkt aa spielsucht gesichtspunkt verminderung schuldfähigkeit beachtlich begangen
  3190. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin november einstimmig beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts stade oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend begründung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge landgericht beweisantrag einholung weiteren sachverständigengutachtens fehlerhaft abgelehnt zulässig erhoben mitteilung schriftlichen sachverständigengutachtens beschwerdeführerin bedurfte weder beweisantrag ablehnende gerichtsbeschluss umstände abgehoben text gutachtens hätten ergeben können konstellation beschluss senats oktober str stv ls zugrunde gelegen gegeben sache hält beschluss rechtlicher nachprüfung stand landgericht antrag abgelehnt begründung lediglich ausgeführt sei weder anzunehmen gehörte sachverständige über ausreichende sachkunde sachverständiger über überlegene forschungsmittel verfüge fehlt für ablehnung abs satz stpo vorrangig erforderlichen berzeugung gerichts gegenteil behaupteten tatsache sei frühere gutachten bereits erwiesen beweis gestellt bodenspuren fahrzeug schuhen angeklagten tatort gesicherten bodenproben übereinstimmen gegenteil nämlich spuren proben übereinstimmen landgericht beschluss urteil dargelegt senat ausschließen urteil brigen sorgfältige beweiswürdigung auffällt fehlerhaften ablehnung beweisantrags beruht landgericht ausführlich gutachten gehörten sachverständigen auseinandergesetzt dargelegt warum beim fehlen individuellen außergewöhnlichen beimengungen boden enthaltenen stoffen allein aufgrund bereinstimmung spuren drei ca gezogenen proben farbgebung korngrößenverteilung davon überzeugen konnte angeklagte fahrzeug tatort befunden lediglich wertung sachverständigen sei wahrscheinlich wahrscheinlich fall nachvollzogen dabei ausführungen berücksichtigt wonach spuren proben farbe korngrößenverteilung zufällig übereinstimmen könnten obwohl verschiedenen orten stammen würden weiterer sachverständiger landgericht hierzu zusätzliche erkenntnismöglichkeiten für berzeugungsbildung hätte vermitteln können nebenklage weder beweisantrag revisionsbegründung aufgezeigt unabhängig hiervon ersichtlich becker pfister hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  3191. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richter bundesgerichtshof detter rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenklägerin gesetzliche vertreterin persönlich justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mühlhausen märz verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen mißbrauchs kindern tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen weiteren sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt urteil richtet revision staatsanwaltschaft wirksam strafausspruch beschränkt wurde sachrüge strafzumessung gunsten angeklagten rechtsfehlerhaft angegriffen rechtsmittel erfolg ii anlaß erörterung gibt ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe tatrichter gesamtstrafenbildung ausgeführt nochmaliger zusammenfassender würdigung taten täterpersönlichkeit hält kammer somit erhöhung einsatzstrafe hälfte summe weiteren einzelstrafen für angemessen ergäbe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat richtig zwei jahre drei monate ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs fällen denen strafe geringfügig über bewährungsgrenze liegt besonders prüfen bewährung betracht käme fall absenkung gesamtstrafe zwei jahre verantwortet erörterung voraussetzungen absätze stgb kommt kammer ergebnis angesichts umstandes daß kammer für angemessen erachtete gesamtstrafe monat richtig drei monate über grenze liegt bewährung zuläßt erscheint verantwortbar gesamtstrafe abzusenken angeklagten bewährungsmöglichkeit einräumen können erwägungen heraus kammer letztlich gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren erkannt bewährung ausgesetzt berlegungen rechtlich beanstanden unzulässig gesamtstrafe grund rechenformel bilden insbesondere rechtsfehlerhaft gesamtstrafe erhöhung einsatzstrafe hälfte summe übrigen einzelstrafen berechnen vgl schäfer praxis strafzumessung aufl rdn schematismus gesamtstrafenbildung fremd vgl stree schönke schröder stgb aufl rdn gemäß abs satz stgb vielmehr gesamtstrafenbildung person täters einzelnen straftaten zusammenfassend würdigen zusammenfassenden würdigung kommt summe einzelstrafen angemessene erhöhung einsatzstrafe berücksichtigung person täters taten hierbei erhöhung einsatzstrafe niedriger ausfallen einzelnen taten enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang besteht landgericht berlegungen gesamtstrafenbildung demgemäß rechtlich bedenklich unzulässigen übrigen rechnerisch fehlerhaften rechenformel ausgegangen senat schließt vorliegenden fall jedoch daß konkret verhängte strafe bedenklichen ausgangsüberlegungen tatrichters beruht letztlich verhängte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wurde gerade berechnet ergebnis umfassenden sachgerechten gesamtwürdigung täterpersönlichkeit einzelnen straftaten abs satz stgb hierbei durfte gemäß abs stgb wirkungen strafe für künftige leben täters gesellschaft erwarten gewicht zukommen tatrichter keineswegs unterhalb schuldangemessenheit liegende strafe verhängen urteilsgründe gesamtheit vielmehr deutlich daß tatrichter vorläufig für angemessen erachtete gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat gedanklicher zwischenschritt findung letztlich konkret für tat schuldangemessen erachteten strafe verhängte gesamtfreiheitsstrafe liegt innerhalb tatrichter eingeräumten spielraums sowohl einzelstrafen gesamtstrafe unten bestimmung gelöst gerechter schuldausgleich durchgreifende rechtsfehler angefochtenen urteils nachteil angeklagten gemäß stpo berücksichtigen berprüfung senat ergeben bode detter fischer rothfuß elf'],['Soo
  3192. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet februar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs schweigt schuldner erheblichen forderung während monatelangen zeitraums rechnungen mahnungen bietet einschaltung inkassounternehmens erwirken mahnbescheids widerspruch eingeleiteten gerichtlichen verfahren ratenweise zahlung gesamtforderung einschließlich zinsen angefallenen kosten gläubiger zahlungseinstellung schuldners zahlungsverzug fortdauernden anspruchsprüfung erklärt erkannt bgh urteil februar ix zr lg aachen ag aachen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilkammer landgerichts aachen april urteil amtsgerichts aachen november aufgehoben beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz ab februar bezahlen wegen zinsmehrforderung klage abgewiesen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger verwalter antrag dezember über vermögen gmbh nachfolgend schuldnerin februar eröffneten insolvenzverfahren schuldnerin beauftragte beklagte rahmen ständigen geschäftsbeziehung materialtransport eschweiler antwerpen für leistung stellte beklagte schuldnerin vereinbarungsgemäß juni august insgesamt betrag rechnung erfolg mahnte beklagte juli juli august september gegenüber schuldnerin zahlung beklagten forderungseinzug betrautes inkassounternehmen erwirkte anschluss weitere fruchtlose mahnung oktober schuldnerin november mahnbescheid widerspruch schuldnerin eingeleiteten streitigen verfahren machte beklagte geltend schuldnerin einwände forderung erhoben schuldnerin zeigte verteidigungsbereitschaft teilte gericht weiteren verlauf beklagten vergleichsangebot unterbreitet rahmen april festgestellten gerichtlichen vergleichs verpflichtete schuldnerin monatlichen raten beginnend ab april beklagte nebst zinsen rechtsverfolgungskosten zahlen schuldnerin entrichtete april mai juni jeweils beklagte vorliegender klage nimmt kläger gesichtspunkt vorsatzanfechtung beklagte erstattung empfangenen zahlungen über anspruch vordergerichte klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision erfolg führt verurteilung beklagten berufungsgericht ausgeführt fehle abs inso vorausgesetzten kenntnis beklagten benachteiligungsvorsatz schuldnerin kenntnis benachteiligungsvorsatzes gemäß abs satz inso vermutet gläubiger gewusst zahlungsunfähigkeit schuldners drohe handlung gläubiger benachteilige beklagte zeitpunkt entgegennahme ratenzahlungen zwingend wenigstens drohende zahlungsunfähigkeit schuldnerin schließen müssen für nichtzahlung seien ursachen zahlungsunfähigkeit betracht gekommen möglichkeit bestanden schuldnerin prüfung berechtigung geltend gemachten forderung abgeschlossen gehabt hiermit lasse prozessuale verhalten erhebung widerspruchs mitteilung verteidigungsbereitschaft erklären gelte umso mehr fälligkeit forderungen angefochtenen rechtshandlungen überschaubarer zeitraum gelegen getroffenen ratenzahlungsvereinbarung beklagte schließen können schuldnerin interessiert sei gesamtfälligkeit forderung abzuwenden erkenntnis deute zwingend wenigstens drohende zahlungsunfähigkeit abschluss ratenzahlungsvereinbarungen vergleichswege sei rechtspraxis gängige bung biete schuldner zahlungsunfähigkeit drohe erhebliche vorteile ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand klage hauptsache gemäß abs satz inso begründet beklagte wissen zahlungsunfähigkeit schuldnerin deren benachteiligungsvorsatz erkannt angefochtenen ratenzahlungen stellen rechtshandlungen schuldnerin dar selbstbestimmt darüber entschieden vergleichswege übernommenen verpflichtungen banküberweisungen erfüllt infolge vermögensabflusses rechtshandlungen gläubigerbenachteiligung abs inso ausgelöst bgh urteil mai ix zr wm rn mwn schul
  3193. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehör dr ganter mai beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september angenommen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last streitwert für revisionsinstanz dm gründe rechtsmittel wirft rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung verspricht ergebnis erfolg zpo insbesondere aufgrund beteiligten voraus abgeschlossenen privatschriftlichen unwiderruflichen kaufverträge gegenseitigen aushandeln notariellen kaufverträge auszugehen abs agbg inhaltskontrolle gemäß abs bgb hält kaufvertrages stand auslegung berufungsgerichts handele schadenspauschalierung revisionsrechtlich unangreifbar gegenüber pauschalierung steht beklagten gegenbeweis offen bgb daß gesamte kläger entstandene verzugsschaden erfüllt sei gegenbeweis renovierungskosten mietausfall erstrekken müßte beklagten angetreten umfassenden rahmen können kläger inzwischen vereinnahmten mietzinsen schadensmindernd anzusetzen aufrechenbaren gegenanspruch höhe dm beklagten schlüssig dargetan wertung berufungsgerichts daß kläger bindendes schriftliches vergleichsangebot abgegeben hält angriffen revision stand mündliche einigung beklagten hinreichend dargetan gegenüber bestreiten klägers hätten einzelnen vortragen müssen beteiligten deckungsgleichen erklärungen abgegeben kreft kirchhof zugehör fischer ganter'],['Soon']]
  3194. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz beurkg abs notariellen belehrungspflicht über rechtlichen folgen nderung vertragsschluss gegebenen umstände verzicht versorgungsausgleich jahr geschlossenen ehevertrag bgh urteil mai iii zr olg düsseldorf lg duisburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vizepräsidenten schlick richter wöstmann tombrink dr remmert reiter für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts duisburg dezember insgesamt zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtsmittelzüge rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten erbin notars schadensersatz wegen verletzung notarieller amts pflichten beurkundung ehevertrags oktober ehevertrag schlossen kläger spätere ehefrau für fall scheidung versorgungsausgleich ziffer abs satz ehevertrags heißt versorgung entsprechend vermögenstrennungen getrennt beibehalten fortsetzen zeitpunkt vertragsschlusses kläger zahnarzt tätig ehefrau betrieb zwei einzelhandelsgeschäfte eheleute planten gemeinsamen kinder gingen davon jeweils eigenen erwerbstätigkeit altersvorsorge aufbauen können jahr meldete ehefrau klägers einzelhandelsgeschäften insolvenz gab berufstätigkeit begann absprache kläger studium januar wurde gemeinsame tochter geboren anschließend kümmerte ehefrau klägers ausschließlich betreuung gemeinsamen tochter pflege erkrankten vaters urteil familiengerichts februar wurde ehe geschieden familiengericht stellte fest wegen offensichtlich einseitigen benachteiligung ehefrau abschluss vereinbarung über verzicht durchführung versorgungsausgleichs notariellen ehevertrag oktober gingen beide parteien davon vereinbarung unwirksam sei kläger durchführung versorgungsausgleichs eintretende kürzung rentenanwartschaft zahlung versorgungswerk zahnärztekammer abwenden begehrt wege schadensersatzes beklagten erbin ehevertrag oktober beurkundenden notars zahlung be trags versorgungswerk auffassung vertreten notar amtspflichtwidrig weder bedeutung ausschlusses versorgungsausgleichs mögliche unwirksamkeit ehevertrags hingewiesen sorge dafür getragen ausformulierung ehevertrags richterlichen inhaltskontrolle standhalte insbesondere notar unterlassen gründe ehevertrag aufzunehmen weshalb vereinbarung versorgungsausgleich für beide seiten interessengerecht sei aufklärung notar darüber ebenfalls vereinbarte unterhaltsverzicht ausschluss versorgungsausgleichs möglicherweise unwirksam seien hätte kläger eheschließung abgesehen amtspflichtverletzung notars sei daher kausal für entstandenen schaden beklagte amtspflichtverletzung notars bestritten landgericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht zurückweisung berufung brigen beklagte verurteilt versorgungswerk zahnärztekammer nordrhein mitgliedsnummer klägers betrag zahlen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe zulässige revision beklagten führt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung auffassung berufungsgerichts haftet beklagte kläger erbin beurkundenden notars gemäß abs satz bnoto verbindung bgb amtspflichtverletzung notar abs satz beurkg folgende pflicht verstoßen beteiligten über rechtliche tragweite geschäfts belehren darüber belehrt vereinbarte ausschluss versorgungsausgleichs späteren wegfall geschäftsgrundlage unwirksam kläger berufung hierauf treu glauben verwehrt könne rechtsprechung bundesgerichtshofs wirksamkeitsund ausübungskontrolle eheverträgen erst ehevertrag herausgebildet vorher sei indes rechtsprechung anerkannt berufung einzelne klauseln ehevertrags treuwidrig darstellen könne wege anwendung grundsätze über wegfall geschäftsgrundlage unwirksamkeit einzelner regelungen betracht komme zudem notar ziffer ehevertra
  3195. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim august ausspruch über einzelstrafen fällen ii urteilsgründe sowie über gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen erpressung betrugs sechs fällen diebstahls erschleichens leistungen fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeordnet davon drei monate vollstreckt gelten dagegen richtet allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo ausspruch über einzelstrafen fällen ii erpressung diebstahl urteilsgründe bestehen bleiben strafkammer strafen jeweils für besonders schwere fälle erpressung bzw diebstahls vorgesehenen strafrahmen abs satz bzw abs satz stgb entnommen davon ausgegangen angeklagte taten gewerbsmäßig begangen abs satz alternative bzw abs satz nr stgb hält rechtlicher berprüfung stand gewerbsmäßig handelt wer absicht verfolgt wiederholte tatbegehung fortlaufende einnahmequelle dauer umfang verschaffen st rspr vgl etwa bgh beschluss dezember str njw wiederholungsabsicht gerade dasjenige delikt beziehen tatbestand merkmal gewerbsmäßigkeit qualifiziert besonders schwerer fall einzustufen vgl bgh aao hinblick erpressung diebstahl fall rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen entschloss andauernden geldsorgen leidende angeklagte begehung straftaten fortlaufende verdienstmöglichkeit verschaffen bekannt mobilfunk bezahlfernsehunternehmen kunden bereits vertragsabschluss elektronikartikel mobiltelefone receiver aushändigen jedoch aufgrund negativer einträge schufa auskunftsdatei unternehmen vertragspartner akzeptiert wurde sah gute einnahmequelle darin unterstützung personen deren namen entsprechende verträge abzuschließen elektronikartikel gelangen veräußern umsetzung tatplans beging folgezeit zwei betrugstaten nachteil mobilfunk bzw bezahlfernsehunternehmen fälle ii urteilsgründe sowie vier weitere betrügereien nachteil geschädigter fälle ii urteilsgründe daneben beging zwei bietenden gelegenheiten erpressung fall ii urteilsgründe diebstahl fall ii urteilsgründe feststellungen tragen bewertung landgerichts angeklagte hinsichtlich betrugstaten gewerbsmäßig handelte folgt hinblick fälle ii urteilsgründe daraus entschluss gefasst wiederholte betrügereien nachteil mobilfunk bzw bezahlfernsehunternehmen dauerhafte einnahmequelle verschaffen bezug betrugstaten fällen ii urteilsgründe handelte ungeachtet ursprünglichen tatplan angeklagten abweichenden tatmodalitäten ebenfalls jeweils dasjenige delikt begehung wiederholungsabsicht angeklagten gerichtet gewerbsmäßiges handeln hinblick erpressung diebstahl belegen feststellungen demgegenüber entschluss angeklagten straftaten fortlaufende einnahmequelle verschaffen bezog allein betrugstaten jedoch erpressungs diebstahlsdelikte dementsprechend beging erpressung diebstahl jeweils aufgrund spontanen tatentschlusses einzelstrafen fällen ii urteilsgründe müssen deshalb grundlage jeweiligen regelstrafrahmens abs bzw abs stgb neu bemessen entzieht gesamtstrafe grundlage einzelstrafen fällen ii urteilsgründe sowie gesamtstrafe zugrunde liegenden feststellungen rechtsfehler jedoch berührt können deshalb bestehen bleiben becker gericke tiemann spaniol berg'],['Soon']]
  3196. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main september entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts januar unbegründet verworfen maßgabe tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln fällen ii anklagepunkte urteilsgründe entfällt brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker fischer schmitt appl krehl'],['Soon']]
  3197. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah gg art abs abs abs zulässigkeit presseberichterstattung über hauskauf bekannten politikers aktuellem anlass bgh urteil mai vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vizepräsidentin dr müller richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts februar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand nachdem kläger außenminister vizekanzler bundesrepublik deutschland juni letztmals sitzung bundestagsfraktion teilgenommen veröffentlichte beklagten verlegte zeitschrift bunte heft nr juni artikel berschrift trug nobel lässt professor nieder artikel einzelheiten über kläger erworbene wohnhaus mitgeteilt frage gestellt wovon kläger bezahlt ferner foto hauses abgedruckt kläger sieht veröffentlichung persönlichkeitsrecht verletzt deshalb klage erho ben antrag beklagten veröffentlichung verbreitung bestimmter ußerungen fotos wohnhauses untersagen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht urteil afp veröffentlicht ausgeführt ber klage sei grund abwägung allgemeinen persönlichkeitsrechts klägers ebenfalls verfassungsrang genießenden recht beklagten meinungsäußerungs pressefreiheit entscheiden abwägung ergebe allgemeine persönlichkeitsrecht klägers zurücktreten müsse veröffentlichung abbildung wohnhauses beklagte allgemeine persönlichkeitsrecht klägers eingegriffen eingriff persönlichkeitsrecht liege anonymität veröffentlichung aufnahme wohnsitzes namensnennung aufgehoben gefahr bestehe wohnhaus eignung rückzugsbereich individueller lebensgestaltung beeinträchtigt abwägung kollidierenden grundrechte ergebe jedoch veröffentlichungsinteresse beklagten überwiege haus sei für ortsfremde weiteres lokalisieren erheblichen anlock anreizwirkung für neugierige folge gefahr weiteren beeinträchtigung persönlichkeitsrechten könne daher ausgegangen veröffentlichung berühre kernbereich privatsphäre eingriff persönlichkeitsrecht klägers wiege daher schwer demgegenüber beklagte berechtigtes überwiegendes interesse veröffentlichung aktuellem anlass nämlich abschieds grünen bundestagsfraktion ausscheidens bundestag darüber berichtet anwesen kläger freiheit genießt frage kläger ausscheiden politik leben gestalte bestehe berechtigtes informationsinteresse rückzug politik stelle weitere zäsur leben klägers dar frage hochrangiger politiker leben abschied politik gestalte sei zeitgeschichtlicher bedeutung zählten wohnverhältnisse komme hinzu artikel wandlung angesprochen kläger seit beginn jahre durchlebt linken frankfurter wg edle villa märchen daran bestehe öffentliches interesse schließlich beklagte mitgeteilt pension kläger beziehe frage aufgeworfen wovon kläger kaufpreis bezahlt behandele beitrag frage steuerzahlern aufgebrachten diäten pensionen politikern erwerb entsprechender immobilien ermöglichten frage lebensstil einkünfte politikern erlaubten bestehe starkes informationsinteresse ffentlichkeit abwägung betroffenen grundrechte müsse kläger wortberichterstattung hinnehmen enthalte gegenüber foto grundstück zusätzlichen informationen abgesehen mitteilung vorhandenseins untergeschosses angabe grundstücksgröße ußerung nachbargrundstück steht gerade für mio euro verkauf beeinträchtige persönlichkeitsrecht klägers leser vorstellung davon vermittelt größenordnung kläger aufzubringende kaufpreis gelegen möge wobei vorstellung vermittelt kläger millionenobjekt erworben genannten gründen bestehe daran überwiegendes informationsinteresse ffentlichkeit ußerung wovon joschka fischer bezahlt teilweise kredit knüpfe mitteilung über einkommensquellen kläger ehemaliger bundes landespolitike
  3198. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr schoppmeyer januar beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten unzulä ssig verworfen beschwerdewert gründe beklagte erstrebt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist kläger macht beklagte ansprüche haf tpflichtversicherung geltend klage stattgebende urteil landgerichts beklagten mai zugestellt worden urteil fristgerecht berufung eingelegt oberlandesgericht berufungsbegründungsfrist august samstag verlängert verfügung august beklagten august zugegangen oberlandesgericht darauf hing wiesen august berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei august beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand gewähren ausgeführt berufungsbegründung müsse postweg verloren gegangen sachbearbeitende prozessbevol lmächtigte schriftsatz august mehrtägigen abwesenheit unterzeichnet akten kanzlei für ausgehende post vorgesehenen tisch gelegt zugehörigen verfügungsblatt akten sekretärin diktat en tsprechend handschriftlich verfügt berufungsbegründungsschrift oberlandesgericht versenden sei akten anschli eßend vorzulegen seien namentlich ermittelnde kanzleimitarbeiterin schriftsatz kuvertiert frankiert tisch befindliche postausgangsfach gelegt sodann mitarbeiterin verfügungsblatt neben versendungsve rfügung datum vermerkt fristenkalender sei ber ufungsbegründungsfrist wegen fertigung absendung berufungsbegründungsschrift gestrichen worden weise fristgebundene post kanzlei prozessbevollmächtigten durc hweg bearbeitet tag sei postausgangsfach geleert post etwa meter entfernten postfiliale gebracht worden rückkehr sachbearbeitenden prozessbevollmächtigten august sei postausgangsfach leer ablauf august vergewissert neben bersendungsverf ügung akten datum vermerkt sei ber ufungsbegründungsschrift mehr akten befunden stattdessen für akten vorgesehene abschrift eingehe ftet sei oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung zurückgewiesen berufung beklagten unzulässig verworfen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft jedoch brigen zulässig voraussetzungen abs zpo erfüllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts insb esondere wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich ber ufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs en twickelten anforderungen organisation postausgangs anwaltskanzlei beachtet verfahrensgrundrechte beklagten gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehör art abs gg verletzt wiedereinsetzung vorigen stand versagt ansicht beklagte glaubhaft gemacht berufungsbegründungsfrist verschulden versäumt ha weder substantiiert vorgetragen glaubhaft gemacht berufungsbegründungsschrift rechtzeitig august postlauf gelangt sei einzelnen darlegen glau bhaft müssen wann wem weise ber ufungsbegründungsschrift post gegeben worden sei demgegenüber beklagte vorgetragen prozessbevollmächtigter schriftsatz für ausgehende post vorgesehenen tisch elegt wer schriftsatz kuvertiert frankiert postau sgangsfach gelegt sei aufklärbar sei dargelegt wer dafür kanzleiinternen organisationsplan zuständig sei wer schriftsatz post bringen müssen bürokräften prozessbevollmächtigten bearbeitung schriftsatzes versehen unterlaufen sei beklagte vo rgetragen neben bersendungsverfügung vermerkte datum gestrichene berufungsbegründungsfrist fristenkalender beschaffenheit tisches herunterfallen schrif tstücken ausschließe reichten hinreichender wahrscheinlichkeit auszuschließen berufungsbegründungsschrift weder kanzleiräumen postfiliale verloren gegangen sei jedenfalls sei vorbringen ungeeignet organisationsverschulden prozessbevollmächtigten beklagten auszuschließen sei insbesondere vorgetragen für behandlung fristgebu
  3199. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmüller schriftl ichen verfahren abs zpo schriftsatzfrist dezember für recht erkannt revision klägerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln februar unzulässig verworfen soweit verneinung schadensersatzanspruchs richtet brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rüc zahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn oktober abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts erhielt vn antragstellung sämtliche relevanten vertragsunterlagen insbesondere verbraucherinformation wurde über widerspruchsrecht vvg antragstellung gültigen fassung folgenden vvg belehrt juli kündigte vn vertrag versicherer zahlte rückkaufswert schreiben märz erklärte vn schließlich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn rückzahlung vertrag eleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rüc kkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision ve rfolgt vn klagebegehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils urückverweisung sache berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer über widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gemäß abs satz vvg jahr zahlung ersten prämie rüc kwirkend endgültig wirksam geworden vn stehe schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher pflichtverletzung ii revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs unzulässig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch vvg für unwirksam erachtet revision zugelassen frage abs satz vvg europarechtskonform sei grundsätzlicher bedeutung sei entscheidungsgründen berufungsurteils gebotenen deutlichkeit ausdruck gebrachte beschränkung revisionszulassung widerspruch abgeleiteten bereicherungsanspruch wirksam zugrunde liegende sachverhalt tatsächlicher rechtl icher hinsicht unabhängig für schadensersatzforderung maßgeblichen prozessstoff beurteilt vgl senatsurteil mai iv zr bghz nichtzulassung revision eingelegte beschwerde senat beschluss juni zurückgewiesen iii revision soweit zulässig begründet anspruch prämienrückzahlung folgt grunde nac abs satz alt bgb bindenden feststellungen berufungsgerichts parteien wege sogenannten policenmodells gemäß vvg geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund für prämienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen widerspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa berufungsgericht ebenfalls bindender wirkung festgestellt belehrte versicherer vn ordnungsgemäß abs satz vvg über widerspruchsrecht für fall bestimmte abs satz vvg iderspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahre sfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet für davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundsätzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgemäß über recht iderspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsb
  3200. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs versicherungssumme regelmäßig ausreichend direktansprüche befriedigen abzug kapitalzahlungen ansprüche rentenansprüche verbleibende versicherungssumme geringer summe kapitalisierungswerte rentenleistungen fortführung urteils erkennenden senats bghz ff bgh urteil oktober vi zr olg celle lg stade vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner richterin diederichsen richter zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsinstanz oberlandesgericht celle zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kfz haftpflichtversicherer beklagten verkehrsunfall oktober beteiligt kläger verletzt worden rechtskräftigem urteil berufungsgerichts februar beklagte ersatz materiellen schadens klägers berücksichtigung mitverschuldens klägers ersatz immateriellen schadens klägers verpflichtet worden haftung beklagten mindestversicherungssumme damals millionen dm beschränkt kläger macht vermehrte bedürfnisse pflegekosten fahrtkosten verdienstausfall für zeit märz februar geltend landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht geltend gemachten anspruch klägers stvg abs bgb pflvg voller höhe bejaht einwand beklagten verteilungsverfahren gemäß abs vvg stattfinden müssen stattgefunden kläger befriedigungsvorrecht gemäß abs sgb zustehe sei unberechtigt zugrundelegung berechnung beklagten stehe kläger mehr vorliegenden verfahren geltend gemachte summe für verlangen beklagten kläger monatliche geringe rentenzahlung statt kapitalzahlung verweisen gebe rechtsgrundlage ii angefochtene urteil hält rechtlichen berprüfung stand rechtsfehlerhaft berufungsgericht entscheidung über höhe ansprüche klägers für zeit märz februar geklärt offen gelassen voraussetzungen abs vvg genügendes verteilungsverfahren durchgeführt worden geltend gemachte direktanspruch klägers nr pflvg beklagte kfz haftpflichtversicherer setzt leistungspflicht versicherers versicherungsverhältnis voraus umfang versicherungsschutzes ergibt parteien versicherungsvertrags getroffenen vereinbarungen vgl bgh urteil juni iv zr danach direktanspruch geschädigten hinsichtlich geltendmachung insbesondere versicherte risiko vereinbarte versicherungssumme näherer maßgabe jeweiligen versicherungsvertrages begrenzt versicherer unmittelbare inanspruchnahme direktanspruch außerhalb versicherungsvertrags stehenden dritten über hinaus belastet versicherungsvertrag regulieren verpflichtet vgl senatsurteile bghz november vi zr versr ff soweit erschöpfung versicherungssumme geht deshalb teilen direktanspruch unbeschadet eigenständigkeit gesetzlicher haftpflichtanspruch gegenüber vertraglichen ansprüchen versicherungsverhältnis regeln festgelegt für begrenzung deckungsanspruchs versicherungsverhältnis gelten obwohl pflichtversicherungsgesetz ausdrücklich bezug genommen daher rechtsprechung schrifttum ganz überwiegenden meinung vgl senatsurteil bghz bestimmungen vvg für direktanspruch maßgebend haftpflichtversicherer schadensereignis mehreren dritten verantwortlich darf deshalb gläubiger erster anspruch geltend macht lasten später kommenden dritten voll befriedigen versicherungssumme befriedigung direktansprüche ausreicht prioritätsprinzip abs vvg vielmehr versicherungssumme forderungen beteiligten dritten verhältnismäßig verteilen abs satz vvg dritte sinne vorschrift geschädigte sozialversicherungsträger ansprüche geschädigten ganz teilweise übergegangen vgl prölss martin voit knappmann vvg auflage rn forderungen dritten bereits tituliert unerheblich erst zukunft fällig werdende ansprüche anfang verteilung einzubeziehen vg
  3201. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schäfer vorsitzender richter bundesgerichtshof hubert mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt beide verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägers justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt verkündung revisionen staatsanwaltschaft nebenklägers urteil landgerichts düsseldorf august verworfen beschwerdeführer tragen kosten rechtsmittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenkläger je hälfte angeklagten revisionen entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf schweren vergewaltigung freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft nebenklägers jeweils sachrüge staatsanwaltschaft beanstandet zudem verfahren beide rechtsmittel bleiben erfolg unverändert hauptverhandlung zugelassene anklage legt angeklagten last während dienstes polizist nebenkläger polizeiwache anlässlich anzeige wegen fahrraddiebstahls konkludente drohungen sowie ausnutzung lage ne benkläger einwirkung schutzlos ausgesetzt sei abs nr stgb genötigt oralverkehr auszuführen sowie dulden angeklagte danach über hose penis gestreichelt tat angeklagte geladene dienstwaffe hosenbund getragen landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte april ab uhr dienst mann wache wachablösung begab erste etage umkleideräumen zog dienstuniform entgegen sonstigen bung vergaß tag dienstwaffe anzulegen nebenkläger begab uhr uhr allein angeklagten besetzten polizeiwache diebstahl fahrrads anzuzeigen angeklagte bat nebenkläger vorlage personalausweises forderte schreibtisch platz nehmen angeklagte rief weiteren verlauf computerprogramm erstellung anzeigen legte vorgang kurz danach gab namen nebenklägers geburtsdatum zeit später druckte angeklagte strafanzeige überreichte nebenkläger durchsicht unterschrift begab toilettenräume wache nebenkläger folgte sah angeklagte urinieren penis geöffneten hosenschlitz hand hielt nebenkläger kniete penis entgegenhaltenden angeklagten nahm glied mund bewegte geschlossenen augen zweimal her nebenkläger ekelte würgen brach verkehr ab samen erguss gekommen abbruch nahm angeklagte verschloss hose anschließend rauchten beide wache gemeinsam zigaretten strafkammer angeklagten anklagevorwurf sowie jeglichen sexualbezogenen kontakt nebenkläger bestritten tatsächlichen gründen freigesprochen einlassung angeklagten sei sexualbezogenen körperkontakt gekommen widerlegt angesehen davon überzeugen vermocht festgestellte oralverkehr hinsichtlich art durchführung insbesondere hinblick aspekte unfreiwilligkeit zwang druck bedrohungscharakter nebenkläger geschildert abgelaufen ii revisionen staatsanwaltschaft nebenklägers zeigen durchgreifenden rechtsfehler bleiben erfolg revision staatsanwaltschaft verfahrensrügen dringen antragsschrift generalbundesanwaltes dargelegten gründen abs stpo erhobene sachrüge veranlasste umfassende berprüfung urteils durchgreifenden rechtsfehler erbracht entgegen ansicht beschwerdeführerin insbesondere beweiswürdigung landgerichts ergebnis beanstanden beweiswürdigung gesetz tatrichter übertragen stpo obliegt daher allein umfassenden eindruck hauptverhandlung urteil über schuld unschuld angeklagten bilden beweisrechtlichen schlussfolgerungen brauchen zwingend genügt möglich revisionsgerichtliche prüfung beschränkt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt berzeugung schuld angeklagten überhöhte anforderungen stellt liegen rechtsfehler revisionsgericht tatrichterliche berzeugungsbildung hinzunehmen abweichende würdigung beweise möglich sogar näher liegend wäre s
  3202. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja teddybär uwg abs nr tatbestand abs nr fall uwg setzt herabsetzende verunglimpfende beeinträchtigung rufs betroffenen kennzeichens voraus beeinträchtigung unterscheidungskraft steht gleich bgh urteil september zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts düsseldorf juli abgeändert klage vollen umfang abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin produziert vertreibt drucker hierzu passenden druckerpatronen seit mitte bringt patronen neben bezeichnung drucker patronen eingesetzt können artikelnummern spezielle bildmotive teddybären badeentchen sonnenschirme ebenfalls zuordnung jeweiligen patrone passenden drucker erlauben bildmotive jeweils farbe patrone enthaltenen tinte gehalten patronen verschiedenen farben findet bildmotiv für farbe verpackung nachstehend wiedergegeben gestaltet beklagten gehören pelikan konzern ebenfalls schreibgeräte tintenerzeugnisse herstellt wobei beklagte rechtsnachfolgerin früheren beklagten für vertrieb erzeugnisse zuständig beklagte handelsvertreterin fungiert sortiment beklagten gehören druckerpatronen für drucker hersteller geeignet darunter für drucker klägerin verpackungen druckerpatronen beklagten für drucker zeit frühere beklagte für vertrieb zuständig gestaltet nachstehend wiedergegebenen unterlassungsantrag ersichtlich ansicht klägerin stellt bernahme kennzeichnung druckerpatronen verwendeten bildmotive verpackungen druckerpatronen beklagten insbesondere gesichtspunkt abs nr uwg unzulässigen rufausnutzung bzw rufbeeinträchtigung unlauteres verhalten wettbewerb dar klägerin landgericht zuletzt beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs druckerpatronen verpackungen nachfolgenden abbildungen anzubieten anbieten lassen verkehr bringen verkehr bringen lassen werbung benutzen benutzen lassen darüber hinaus klägerin beklagten auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzpflicht beklagten begehrt landgericht klage vollen umfang stattgegeben berufung beklagten beklagten insoweit erfolg deren verpflichtung schadensersatz auskunftserteilung zeit juli beschränkt wurde berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgründe soweit berufungsgericht klage für begründet erachtet entscheidung folgt begründet anbieten druckerpatronen streitgegenständlichen verpackungen sei wegen bernahme bildmotive klägerin liegenden ausnutzung wertschätzung kennzeichen unlautere vergleichende werbung bildmotive würden verbrauchern klägerin hergestellten drucker besäßen stammend identifiziert verwendung beklagten schwäche zwangsläufig zuordnung unternehmen klägerin beeinträchtige ruf rufbeeinträchtigung gehe über vergleichenden werbung notwendigerweise verbundene maß deutlich hinaus sei deswegen unlauter bildmotive seien für zuordnung druckerpatronen jeweiligen druckertypen klägerin hilfreich erforderlich gelte berücksichtigung vorteils vergleichende werbung für verbraucher unlauter seien jedenfalls streitfall erfolgte nahezu identische bernahme bildmotive beanstandeten verpackungen ebenfalls dominierende präsentation beklagten rechtsnachfolgerin ursprünglichen beklagten bestehe wiederholungsgefahr erstbegehungsgefahr beklagte argumentation verteidigung rechte rahmen vorliegenden rechtsstreits beschränkt für zeit erlöschen früheren beklagten bestehende schadensersatzanspruch klägerin beklagte sei verjäh
  3203. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo jedoch schuldspruch vorgenannten urteils dahin geändert angeklagte wegen besonders schweren raubes zwei fällen davon fall tateinheit gefährlicher körperverletzung unerlaubtem führen schusswaffe wegen besitzes betäubungsmitteln sowie wegen zuwiderhandlung vollziehbares behördliches waffenverbot gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker mayer spaniol ecli de bgh str gericke tiemann'],['Soon']]
  3204. [['bundesgerichtshof beschluss zb april zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zpo vorgesehene verfahren tiere entsprechend anwendbar räumenden grundstück befinden gilt räumungsverfahren entstehenden kosten etwa wegen art anzahl tiere hoch ausfallen scheitert versuch gerichtsvollziehers verwahrung genommenen tiere abs satz zpo verkaufen gläubiger für kosten weiteren verwahrung tiere mehr aufzukommen vollstreckung zpo neben herausgabevollstreckung zpo verhängung zwangsgelds schuldner maßnahmen veranlassen räumung grundstücks dienen kommt grundsätzlich betracht neben räumungs herausgabeverpflichtung weitergehende handlungspflichten schuldners gegenstand vollstreckungstitels bgh beschluss april zb lg weiden opf ag tirschenreuth zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts weiden opf zivilkammer märz kosten gläubigerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe schuldner rechtskräftig verurteilt grundstück flurstücknummer gemarkung gemeinde räumen geräumt gläubigerin herauszugeben sowie während pachtzeit bauschutt vorgenommene aufschüttung kosten beseitigen schuldner betreibt grundstück zucht damwild nachdem amtsgericht tirschenreuth bereits jahr zwangsgeld schuldner verhängt damwild räumenden grundstück entfernt gläubigerin jahr erneut verhängung zwangsgeldes schuldner wegen unterbliebenen entfernung damwilds grundstück beantragt amtsgericht tirschenreuth antragsgemäß zwangsgeld für fall beigetrieben für je tag zwangshaft schuldner festgesetzt sofortige beschwerde schuldners landgericht weiden beschluss amtsgerichts tirschenreuth aufgehoben antrag gläubigerin verhängung zwangsmitteln zurückgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gläubigerin schuldner beantragt rechtsbeschwerde zurückzuweisen ii beschwerdegericht voraussetzungen für anordnung zwangsgeldes zpo verneint begründung ausgeführt räumung grundstücks schuldner sei trotz grundstück befindlichen wildbestandes jedenfalls stück damwild unvertretbare handlung räumung betäuben tiere deren anderweitige unterbringung erfordere erheblichen aufwand bestünden für gläubigerin handlungsmöglichkeiten schuldner halte grundstück mehr tiere genehmigungsbescheid erlaubt sei gläubigerin könne beim zuständigen landratsamt einhaltung geltenden vorschriften hinwirken für reduzierung wildbestandes sorgen tiere könnten rahmen räumung angrenzende grundstück schuldners verlagert zwangsvollstreckung könne sogenannten berliner modell erfolgen danach könne gerichtsvollzieher tiere grundstück belassen schuldner innerhalb zweimonatsfrist abs satz halbsatz zpo möglichkeit grundstück voraussetzungen für tierhaltung schaffen tiere abzufordern ergebnislosem ablauf frist könne gerichtsvollzieher sodann tiere verkaufen erlös hinterlegen iii gemäß abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sache erfolg frage rahmen vollstreckung herausgabe grundstücken zpo verfahren schuldner grundstück tiere hält rechtsprechung literatur umstritten teilweise ansicht vertreten interesse effektiven zwangsvollstreckung zuständige ordnungsamt rahmen gefahrenabwehr für unterbringung versorgung tiere sorgen vgl olg karlsruhe njw lg oldenburg dgvz lg ingolstadt rpfleger vg freiburg njw wieczorek schütze storz zpo aufl rn walker schuschke walker vollstreckung vorläufiger rechtsschutz aufl rn geißler dgvz schneider mdr differenzierend höhe entstehenden kosten ferst dgvz gegenansicht geht davon räumenden grundstück befindliche tiere bewegliche sachen behandeln insoweit entsprechend abs zpo verfahren vgl münchkomm zpo gruber aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn stein jonas brehm zpo aufl rn zöller stöber zpo aufl rn loritz dgvz ff braun jz ff stollenwerk jurbüro rigol mdr ff zuzustimmen befinden herauszugebenden grundstück tiere schuldners gerichtsvollzieher zwangsvollstreckung grundsätzlich abs zpo durchzuführen aa bewegliche sachen gege
  3205. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mühlens richter gröning dr grabinski hoffmann beschlossen herrn patentanwalt kanzlei ei einsicht akten patentnichtigkeitsverfah rens zr gewährt gründe patentanwalt nennung auftraggebers einsicht akten nichtigkeitsverfahrens begehrt einlegung berufung beschließenden senat befinden klägerin gegenüber antrag bedenken erhoben beklagte angemerkt antragsteller möge aufgefordert auftraggeber nennen patentinhaber prüfen könne akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges interesse ii akteneinsichtsantrag stattzugeben abs patg gilt für akteneinsicht parteien nichtigkeitsverfahrens regelung patg entsprechend recht einsicht akten patentamts betrifft danach einsicht akten lediglich förmlichen antrag jedoch darlegung berechtigten interesses abhängig senat bereits jahr entschieden beschluss oktober zr grur hieran ständiger rechtsprechung festgehalten zuletzt beschluss mai xa zr demnach antragsteller einsicht akten nichtigkeitsverfahrens gewähren schutzwürdiges gegeninteresse beklagte dargelegt pauschal darauf bezogen kenntnis antragsteller vertretenen partei beurteilen könne sicht gründe gewährung akteneinsicht entgegenstünden genügt darlegung gegeninteresses hintergrund darlegungen mangels näherer ausführungen antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen keukenschrijver mühlens grabinski gröning hoffmann vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  3206. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren april schriftsätze eingereicht konnten richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart sowie richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgängerin klägerin initiatorin gründungsgesellschafterin sowie darlehensgeberin jahr gegründeten kg gmbh co folgenden kg publikumsgesellschaft deren zweck vermietung erworbenen immobilie beklagte kg seit kommanditist beteiligt gründung fonds erhielten kommanditisten zunächst verlustzuweisungen jahren gewinnunabhängige ausschüttungen klägerin nimmt vielzahl verfahren kommanditis ten höhe jeweils erhaltenen ausschüttungen wegen darlehenszinsverbindlichkeiten kg anspruch gesellschaftsvertrag folgenden gv enthält nr folgende regelung kommanditisten übernehmen weder gegenüber gesellschaftern gegenüber dritten irgendwelche zahlungsverpflichtungen haftungen irgendwelche nachschussverpflichtungen über verpflichtung leistung beitrittserklärung gezeichneten kommanditbeteiligung zuzüglich agio hinausgehen gilt für fall liquidation vertragliche ausschluss nachschusspflicht lässt gesetzliche regelung über haftung kommanditisten gegenüber gesellschaftsgläubigern gemäß ff hgb unberührt seite emissionsprospekts finden rubrik rechtsform haftung folgende hinweise soweit haftung beschränkt besteht nachschusspflicht insbesondere für fremdfinanzierung gilt geplanten auszahlungen übersteigen selben zeitraum erwirtschafteten gewinne führen gemäß abs hgb wiederaufleben beschränkten kommanditistenhaftung höhe vorgenommenen auszahlungen rechtsvorgängerin klägerin gewährte kg ursprünglich für erwerb gewerbeimmobilie darlehen höhe mio dm immobilie ab september mehr gewünschten weise vermieten ließ geriet kg wirtschaftliche schwierigkeiten konnte darlehen länger bedienen klägerin gewährte kg vermeidung insolvenz vertrag märz juni folgedarlehen höhe mio offene teilforderung ersten darle hen abgelöst wurde fälligen tilgungs zinsraten stundete klägerin immer großen teilen parallel forderte kg kommanditisten erhaltenen ausschüttungen zurückzuzahlen wirtschaftliche situation verbessern klägerin erstattete kommanditistin erhaltenen auszahlungen behauptung klägerin bestand verbindlichkeit kg höhe hierbei handele stundungsvereinbarungen ausgenommene darlehenszinsen für zeitraum juli august zahlung gerichtete klage erster instanz erfolgreich berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision klägerin erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt könne zugunsten klägerin unterstellt forderung schlüssig dargelegt voraussetzungen wonach haftung kommanditisten gegenüber dritten besteht bzw auflebt grundsätzlich vorliegen anspruch klägerin gegenüber beklagten stehe regelung nr gesellschaftsvertrags entgegen klausel enthalte umfassenden haftungsausschluss sprüche gesellschaftern drittgeschäft forderungen gesellschaft hätten mitgesellschafter abs abs hgb umfasse potenzielle anleger überschaubares haftungsrisiko beitritt kg bewegt sollen ii urteil berufungsgerichts hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand anspruch klägerin abs abs hgb regelung nr satz gv ausgeschlossen vertragsklausel sinne klarstellung auszulegen kommanditisten lediglich höhe einlagen haften abs abs hgb bgb abweichende vereinbarung nachschusspflicht getroffen wurde ansprüche gesellschafter gläubigers mitgesellschafter abs abs hgb regelung dagegen ausgeschlossen insoweit zweifel sinne abs bgb bestehen würden vgl brigen bgh urteil oktober ii zr zip rn ff iii abschließende sachentscheidung senats ab
  3207. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum november februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet ver sucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3208. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke dr schmidt räntsch dr czub beschlossen antrag versäumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag vorläufige einstellung zwangsvollstreckung urteil amtsgerichts merzig mai sowie urteil landgerichts saarbrücken märz kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beträgt gründe märz zugestellte urteil landgerichts beklagte april eingegangenen schriftsatz nichtzulassungsbeschwerde eingelegt zugleich versäumung beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt soweit für entscheidung über antrag belang ausgeführt büro zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten beklagten versehe anmeldung zunächst eingegangene schriftstück posteingangsstempel gebe sämtliche eingangsstempel versehene post bürovorsteherin bzw deren vertreterin bürovorsteherin sehe sämtliche schriftstücke eventuellen frist fristen würden zentralen fristenkalender notiert fristenkontrolle lege bürovorsteherin bzw deren vertreterin für rechtsanwalt für jeweils folgende woche sogenannten fristzettel darin seien sämtliche fristen zeitlichen reihenfolge vermerkt montag woche schreibe bürovorsteherin bzw mitarbeiterin für rechtsanwalt einzeln formular fristen für folgende woche heraus versehe fristen fristenkalender haken ausgefüllten formulare würden tag rechtsanwälten jeweils für rechtsanwalt zuständigen sekretärin vorgelegt vorliegenden fall unterblieb eintragung frist für einlegung nichtzulassungsbeschwerde fiel zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten beklagten märz wies daher sekretärin mündlich akten sofort bürovorsteherin weisung weiterzugeben nichtzulassungsbeschwerdefrist begründungsfrist fristenkalender einzutragen weisung sekretärin nachgekommen zweitinstanzliche prozeßbevollmächtigte beklagten akten april vorlegen lassen bemerkt daß frist verstrichen beklagte meint zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten treffe verschulden fristversäumung ii beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagen beklagte dargelegt daß verschulden gehindert notfrist monat einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten zpo ausgeräumt daß zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten beklagten eigenes organisations verschulden vorzuwerfen abs zpo zurechnen lassen muß beklagte erfolg darauf berufen daß büro zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten geltende dienstanweisung fristenkontrolle ausreichend vorsorge fristversäumungen getroffen sei anweisung läßt erkennen daß mandat bearbeitende rechtsanwalt zustellung gerichtlicher entscheidungen lauf rechtsmittelfrist gang gesetzt zustellungszeitpunkt festhalten eintragung fristenkalender rechtzeitige wiedervorlage sicherstellen muß vgl bverfg njw entnehmen daß eintragung fristendes fristenkalender dadurch gesichert daß rechtsanwalt empfangsbekenntnis über zustellung gerichtlichen entscheidung erst unterzeichnen zurückgeben darf wahrung rechtsmittelfrist erforderlichen maßnahmen getroffen wurden vgl bgh beschl märz zb njw senat beschl februar zr njw bedarf jedoch vertiefung zweitinstanzliche prozeßbevollmächtigte beklagten einzelanweisung erteilt allein ungenügend mangel organisato weisung erteilt allein ungenügend mangel organisatorisch aufgefangen wurde allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt daß allgemeine organisatorische regelungen entscheidend ankommt einzelfall konkrete anweisungen vorliegen deren befolgung fristwahrung sichergestellt hätten senat beschl oktober zb njw rechtsanwalt bürokraft mündlich anweist rechtsmittelfrist einzutragen genügt sorgfaltspflicht kanzlei ausreichende organisatorische vorkehrungen dafür getroffen daß korrekte fristeintragung tatsächlich erfolgt bgh beschl oktober vii zb njw beschl november vi zr njw notierung richtigkeit überprüft vgl bgh beschluß april viii zb umdruck daß büro zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten vorkehrungen getroffen beklagte dargelegt übrigen mün
  3209. [['bundesgerichtshof beschluss stb mai ermittlungsverfahren wegen unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie beschwerdeführers verteidigers mai gemäß abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten beschlüsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august bgs august bgs verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen gründe generalbundesanwalt führt seit juli beschwerdeführer ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung weiterer straftaten beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs durchsuchung beschuldigten sachen besitz befinden gestattet durchsuchung einreise beschuldigten august flughafen frankfurt stattgefunden beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlagnahme sowie vorläufige sicherstellung zwecke durchsicht jeweils näher bezeichneten gegenständen angeordnet amtsgericht germersheim beschluss juni nr pog rheinland pfalz angeordneten durchsuchung wohnung beschuldigten juli sichergestellt worden hiergegen wendet beschuldigte beschwerden oktober wesentlichen folgt begründet ermittlungsverfahren beruhe angaben sommer pakistan gewahrsam pakistanischen geheimdienstes isi gemacht dabei sei kontaktes deutschen behörden pakistan anwaltlichen beistands beraubt gerichtsverfahren drei geheimgefängnissen festgehalten dabei waffenähnlichen gegenständen sowie fäusten geschlagen füßen getreten worden sei medizinisch betreut lügendetektorentest unterzogen worden sei schlaf entzogen worden frieren müssen angaben seien deshalb unverwertbar foltergeständnisse dürften einleitung ermittlungsverfahrens gefolterten verwendet zulässigen beschwerden bleiben sache erfolg besteht bisher vorliegenden erkenntnissen anordnung durchsuchungen stpo beschlagnahmen abs stpo vorläufigen sicherstellungen stpo hinreichender anfangsverdacht dafür beschuldigte ausländische terroristische vereinigung al qaeda seit januar geldzahlungen rekrutierung kämpfern bergabe ferngläsern nachtsichtbrillen sowie erbieten für vereinigung kämpfen unterstützt abs nr abs satz abs stgb sinne anfangsverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte pakistan januar mitte sowie ende mai insgesamt mehr ranghohes mitglied al qaeda bzw vertrauten übergeben außerdem gebeten afghanistan für al qaeda kämpfenden gruppen anschließen dürfen daraufhin ausbildungslager aufgehalten beim bau sprengvorrichtung hand verletzt drei personen kämpfer gebiet pakistanisch afghanischen grenze geschickt ferngläser sowie nachtsichtbrillen deutschland pakistan gebracht verdacht zeitpunkt erlasses angegriffenen entscheidungen angaben ergeben beschuldigte festnahme juni gegenüber pakistanischen behörden vernehmungen gemacht über pakistanische geheimdienst verbindungsbeamten bundeskriminalamts pakistan form berichten über befragungen informiert hieraus ergebende anfangsverdacht zwischenzeitlich weitere ermittlungsergebnisse bestätigt dabei handelt zeugnis leiters rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad beschuldigten rahmen konsularischen betreuung während haft pakistan aufgesucht dabei beschuldigte verschiedenen geldtransfers aufenthalt trainingscamp al qaeda geschildert sammeln geldspenden transport geld sowie nachtsichtgeräten ferngläsern entfernungsmessern pakistan rekrutieren kämpfern ausbildung trainingscamps al qaeda beschuldigten stiefsohn bekundet zuletzt sammeln geld für al qaeda sowie umstände verletzung beschuldigten zeugen bestätigt einwand angaben beschuldigten gegenüber pakistanischen geheimdienst isi unterlägen verwertungsverbot hätte bereits einleitung ermittlungsverfahrens entgegengestanden greift dabei dahingestellt bleiben beweismittel ausländische hoheitsorgane hilfe verbotener vernehmungsmethoden erlangt wurden entsprechender anwendung stpo unverwertbar erkenntnisse drittstaat deutschen strafverfolgungsbehörden angefordert angenommen worden vgl hierzu gleß löwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso kommt bisherigen erkenntnissen verwertungsverbot art u
  3210. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts münchen februar soweit zurückgenommen worden insgesamt zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter anlageberatung mitarbeiter inzwischen insolventen ag kläger beantragte januar über wertpapierhandels haus ag rechtsvorgängerin ag nachfol gend einheitlich ag rechtsvorgängerin beklagten direktbank nachfolgend beklagte während revisionsverfahrens beklagte verschmolzen worden eröffnung depotkontos einschluss finanzdienstleisters sog zins plus konto selben tag unterzeichnete kläger transaktionsvollmacht zugunsten ag zins plus konto handelte tagesgeldkonto über jeweiligen marktzins liegenden jährlichen verzinsung einlage zwingend depotvertrag etwaigen einbuchung wertpapieren verbunden ag beklagten vereinbart verhältnis beklagte lediglich marktzins zahlen ag differenz kunden zahlenden zins beklagte zahlen kontoeröffnungsantrag januar heißt auszugsweise ausschluß anlageberatung bank erfüllt lediglich gesetzlichen aufklärungs erkundigungs pflichten führt aufträge bank spricht weder empfehlungen für kauf verkauf wertpapieren bietet bank beratungsleistungen ag eingeräumten transaktionsvollmacht gleichen tag heißt vermögensverwalter haftet für beratungsleistungen maßgabe gesetzlichen vertraglichen bestimmungen ansprechpartner depotkontoinhabers für derartige beratungsleistungen ausschließlich vermögensverwalter vermögensverwalter zusammenhang vermögensanlage auftrag bank tätig deren vertreter besitzt vollmacht abgabe irgendwelcher erklärungen für bank depotkonto inhaber bestätigt en kenntnis folgenden umständen anlageberatung disposition allgemeine kundenbetreuung erfolgen ausschließlich vermögensverwalter rahmen eingeräumten vollmacht berechtigt verfügungen über angelegte vermögen vorzunehmen bank anlageentscheidungen vermögensdispositionen beteiligt einhaltung vereinbarungen art weise vermögensanlage überprüfen märz erwarb kläger telefonischer beratung mitarbeiter ag inhaber genussscheine ag nominalwert kläger verlangt zuletzt zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag zahlung entgangener anlagezinsen höhe nebst zinsen feststellung annahmeverzugs herausgabe bestimmter dokumente hierbei beruft aufklärungs beratungspflichtverletzungen ag für beklagte ansicht verschiedenen rechtsgründen einzustehen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug rückübertragung inhaber genussscheine ag verurteilt diesbezüglichen annahmeverzug beklagten festgestellt berufung brigen soweit zurückgenommen worden zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe verfahren unterbrochen rechtsvorgängerin beklagten prozessbevollmächtigten vertreten trat beklagte aufgrund verschmelzung gesamtrechtsnachfolgerin gemäß abs zpo unterbrechung verfahrens kraft gesetzes prozess vgl bgh urteil dezember ii zr bghz aussetzung verfahrens beantragt worden ii revision zulässig insbesondere gemäß abs nr zpo aufgrund zulassung berufungsgericht statthaft revision beschränkt depotvertragliche haftung beklagten kraft wissenszurechnung zugelassen beschränkung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente unzulässig anerkanntermaßen berufungsgericht möglichkeit revision hinsichtlich tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren teils gesamtstreitstoffs zuzulassen partei revision beschränken könnte st rspr vgl senatsurteile oktober xi zr
  3211. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter scharen keukenschrijver richterin mühlens richter asendorf dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten januar verkündete urteil zivilkammer landgerichts heilbronn aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte frühere ehefrau inhabers kurierdienst nachfolgend kurierdienst mai motorradunfall schwer verletzt wurde folgezeit für monate betreuung beklagten stand klägerin wurden danach allerdings beklagte persönlich fahrer kurierdiensts reparaturen fuhrpark kurierdiensts auftrag gegeben werklohn hierfür bezahlt worden klägerin verfahren zunächst dauerhaft geschäftsunfähigen inha ber kurierdiensts vollstreckungsbescheid ergangen sodann vorliegenden verfahren beklagte vollmachtlose vertreterin zahlung reparaturkosten anspruch genommen amtsgericht beklagte zahlung werklohns nebst zinsen verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klägerin verteidigt angefochtene urteil entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht entscheidung über kosten revisionsverfahrens übertragen berufungsgericht gemeint beklagte vollmachtlose vertreterin für werklohnforderung einzustehen kurierdienst weitergeführt betreuung auftragserteilung fortgewirkt klägerin bereits vollstreckungsbescheid inhaber kurierdiensts erwirkt stehe annahme vollmachtslosen vertretung beklagte für forderung einzustehen entgegen ii rügt revision erfolg fehlerhaft stützt darauf fahrer kurierdiensts reparaturaufträge untervollmacht für kurierdienst erteilt hätten sei inhaber geschäftsherr verpflichtet worden beklagte vertrag vertretungsmacht ge schlossen für fuhrpark kurierdiensts zuständigen mitarbeiter seien unfall bevollmächtigt worden aufträge zusammenhang fuhrpark erteilen brigen stehe bereits erwirkte vollstreckungsbescheid inanspruchnahme beklagten entgegen iii bisher festgestellte sachverhalt trägt verurteilung beklagten haftung beklagten bgb vorinstanzen ausgegangen setzt handeln vertreters beim vertragsschluss nachweis vertretungsmacht voraus berufungsgericht bezug genommene ersturteil unstreitig festgestellt beklagte reparaturaufträge persönlich erteilt daraus beklagte betrieb kurierdiensts weitergeführt tatrichterlich festgestellt folgt handeln beklagten vertreterin fehlt schon handeln kommt haftung beklagten bgb betracht vgl münchkomm schramm bgb aufl rdn anwk ackermann rdn je bgb allerdings klägerin mündlichen verhandlung über revision gegenrüge erhoben zeugenbeweis gestellter vortrag schriftsatz juni bl sei übergangen worden beklagte fahrer kn beauftragt reparaturauf träge erteilen rüge konnte mündlichen verhandlung erhoben zöller gummer zpo aufl rdn beklagte jedenfalls behauptung bestritten weisungen fahrer erteilt bl vortrag klägerin erheblich konnte fall nachweises richtigkeit auftreten be klagten vollmachtslose vertreterin begründen darin gelegen hätte beklagte für fahrern vollmacht erteilung reparaturaufträge erteilt hätte ihrerseits für unternehmen ehemanns vertretungsberechtigt berufungsgericht nachgegangen vielmehr unrecht haftungsgrundlage ausreichen lassen beklagte betrieb weitergeführt insoweit kommt zugunsten klägerin abs bgb ergebende beweislastumkehr vgl bghz tragen nachweis vertretungsmacht vertreterhandelns geht hierfür derjenige beweispflichtig vertreter wegen fehlender vollmacht anspruch nimmt vgl bamberger roth habermeier bgb rdn beweis angetreten bisher geführt für haftung beklagten rechtsgründen insbe sondere sachwalterhaftung abs bgb fehlt tatsächlichen anhaltspunkten haftung beklagten abs satz hgb scheidet schon deshalb beklagte geschäft fremdes für bisherigen inhaber fortgeführt lebenden erworben anlass zulassung revision genomm
  3212. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juni preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz abs satz indizien für zahlungseinstellung gegeben schuldner erteilte zahlungszusagen einhält verspätete zahlungen druck angedrohten liefersperre vornimmt bgh urteil juni ix zr olg köln lg aachen ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill grupp dr schoppmeyer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag oktober über vermögen gmbh nachfolgend schuldnerin januar eröffneten insolvenzverfahren gegenstand vorliegenden klage bilden ansprüche vorsatzanfechtung schuldnerin verwertung abfällen zwecks gewinnung methanol chemischer stoffe befasste stand beklagten seit september jahres ständiger geschäftsbeziehung beklagte errichtete gelände schuldnerin anlagen rückkühlung kühlwasser gegenleistung für herstellung schließenden mietweisen gebrauch anlagen schuldnerin vergütungen beklagte zahlen beklagte berechnete schuldnerin november dezember fälligen betrag ferner dezember betrag zahlung fällig dezember entrichtete schuldnerin zahlung januar beklagte außerdem stellte beklagte schuldnerin schreiben dezember dezember fälligen betrag schreiben dezember januar fälligen betrag rechnung mangels zahlung bestand januar zahlungsrückstand schuldnerin über geschäftsführer für januar angekündigte teilzahlung über erbrachte schuldnerin jeweils januar erteilte beklagte schuldnerin rechnungen über fälligkeit januar ferner januar betrag zahlung fällig beklagte setzte schuldnerin schreiben januar zahlungsfrist januar kündigte für fall fehlender zahlung abschaltung abbau anlage verlängerung zahlungsfrist beklagte glich schuldnerin januar zeitpunkt insgesamt offenen betrag mehrere teilzahlungen folgezeit geriet schuldnerin immer zahlungsverzug zahlungsrückstand belief april mai juli ermäßigte rückstand schuldnerin zahlte august september jeweils beklagte sämtliche forderungen getilgt rechnung oktober entrichtete schuldnerin november betrag kläger verlangt gesichtspunkt vorsatzanfechtung beklagten erstattung unangegriffenen berechnung berufungsgerichts zeitraum januar november belaufenden zahlungen stattgabe landgericht berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision klägers führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt angefochtenen zahlungen stellten rechtshandlungen schuldnerin dar gläubigerbenachteiligung bewirkt hätten bestünden bereits bedenken schuldnerin zahlungen vorsatz gläubiger benachteiligen abs inso vorgenommen unterstelle benachteiligungsvorsatz könne davon ausgegangen beklagte davon positive kenntnis erlangt umstand schuldnerin dezember fälligen verbindlichkeiten über erst januar beglichen begründe erforderliche kenntnis kenntnis seien erhöhte anforderungen stellen kongruente leistungen handele zudem sei verbindlichkeit verfahrenseröffnung offen geblieben verspätet sechs wochen fälligkeit erfüllt worden berdies handele zahlungsrückstand beginn geschäftsbeziehungen ausreiche erheblich sei schuldnerin weder ende anfang späteren zeitpunkt erklärt fällige verbindlichkeiten bezahlen können zahlungsverhalten schuldnerin unterschiedliche hintergründe können komme betracht gewissen zeitraum dauernder zahlungsverzug kauf genommen worden sei ausschöpfung kreditlinie aufnahme kredits vermeiden soweit schuldnerin entgegen eigenen ankündigung januar teilzahlung erbracht folge daraus kenntnis beklagten ersten fall verspäteten alsbald nachgeholten zahlung gehandelt gleiches gelte für umstand beklagte wiederholt abschalten kühlanlage gedr
  3213. [['bundesgerichtshof beschluss ix za juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape juli beschlossen antrag gewährung prozesskostenhilfe einlegung rechtsbeschwerde beschlüsse zivilkammer landgerichts memmingen januar april zurückgewiesen gründe prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde wäre statthaft gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs richtet rechtsmittelzug grundsätzlich allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften insolvenzgericht kraft besonderer zuweisung funktional vollstreckungsgericht entscheidet bgh beschl februar ix zb zip mai ix zb zip januar ix zb zip rn rechtsbeschwerde daher rahmen herausgabevollstreckung abs inso zulassung beschwerdegerichts abs satz nr zpo eröffnet bgh beschl september ix zb zip rn fehlt ganter raebel gehrlein kayser pape vorinstanzen ag memmingen entscheidung lg memmingen entscheidung'],['Soon']]
  3214. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bb bgb bgb leasinggeber lieferanten formularmäßig vereinbarten rückkaufvereinbarung enthaltene klausel bergabe objektes dadurch ersetzt daß leasinggeberin herausgabeansprüche gegenüber besitzer lieferanten abtritt gemäß abs nr agbg unwirksam bgh urteil märz viii zr olg köln lg köln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer ball dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand leasing gmbh deren rechtsnachfolgerin klägerin folgenden klägerin schloß firma gmbh folgenden märz fünf leasingverträge über fünf sattelauflieger typs fahrzeuge erwarb klägerin beklagten über ließ sodann gleichzeitig schloß klägerin beklagten fünf gleichlautende vorformulierte rückkaufvereinbarungen denen nr bestimmt für fall daß leasingnehmer vereinbarten zahlungsverpflichtungen leasingvertrag nachkommen leasingvertrag daher fristlos kündigen muß verpflichtet lieferant verlangen leasingobjekt ab standort zurückzukaufen kaufpreis folgt berechnet zugang rückkaufverlangens nung gilt kaufvertrag zustande gekommen nebst rech lieferanten zug zug zahlung kaufpreises eigentumsrechte leasingobjekt übertragen bergabe objektes dadurch ersetzt daß herausgabeansprüche gegenüber besitzer lieferanten abtritt nachdem rückstand geraten zahlungsverpflichtungen ab juli kündigte klägerin schreiben september gegenüber leasingverträge fristlos forderte zahlung betrages dm sowie herausgabe fahrzeuge aufforderungen kam schreiben oktober verlangte klägerin daraufhin beklagten bezugnahme getroffenen rückkaufvereinbarungen rückkauf fünf sattelauflieger gesamtpreis dm gleichzeitig trat zug zug zahlung kaufpreises herausgabeansprüche ab forderte beklagte zwecks vereinbarung abhol termine unmittelbar verbindung setzen beklagte verwei gerte zahlung begründung klägerin könne obliegenden eigentums besitzverschaffungspflicht genügen besitz unstreitig rußland verbrachten fahrzeuge sei standort fahrzeuge nennen könne landgericht zunächst teilbetrag je dm eingegangenen fünf rückkaufvereinbarungen beschränkten klage teil zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht urteil landgerichts abgeändert klage abgewie sen anschlußberufung klägerin zahlung weiterer dm nebst zinsen begehrt zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klägerin berufungsinstanz gestellten anträge entscheidungsgründe begründung berufungsgericht ausgeführt klägerin stehe anspruch kaufpreiszahlung abs bgb folgenden schuldrechtlichen verpflichtung beklagten verkaufte sache übergeben eigentum verschaffen nachgekommen sei nachkommen könne auslegung getroffenen rückkaufvereinbarungen ergebe daß parteien besitzverschaffungspflicht klägerin abgesehen fälligkeit zahlungsanspruchs klägerin verschaffung mittelbaren besitzes surrogat für einräumung unmittelbaren sachherrschaft geknüpft hätten sinn zweck rückkaufvereinbarungen sowie interessenlage parteien abschluß verträge sprächen dagegen daß parteien einvernehmen darüber erzielt könnten beklagte solle besitzverlustrisiko tragen anlaß für abschluß jeweiligen rückkaufvereinbarungen sei beklagten erkennbar gewordene interesse klägerin berechtigten fristlosen kündigung leasingverträge infolge zahlungsverzugs bezahlung offenstehenden forderun gen entsprechende einstandspflicht beklagten sichern tatsache daß klägerin allgemeinen geschäftsbedin gungen verpflichtet sattelauflieger neuwert sämtliche ver sicherbare risiken versichern insbesondere vollkaskoversicherung wiederbeschaffungswert abzuschließen gegebenenfalls diebstahls besitzverlustrisiko abdeckte ferner umstand daß überdies zugunsten klägerin sicherungsscheine ausgestellt sollten aufgrund verfügungsbefugnis über versicherungsleistung all
  3215. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs nr anrechte rentenlebensversicherung kapitalwahlrecht können berechtigte wahlrecht erst rechtshängigkeit scheidungsantrags ausübt dadurch wege versorgungsausgleichs ausgeglichen daß kapitalleistung heranziehung abs nr bgb rentenleistung umgerechnet fortführung senatsbeschlusses februar xii zb veröffentlichung bestimmt bgh beschluß märz xii zb olg celle ag stade xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegners beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert dm gründe august geschlossene ehe parteien notariell beurkundetem vertrag november gütertrennung vereinbart wurde ehemann antragsgegner august zugestellten antrag verbundurteil amtsgerichts stade mai geschieden insoweit rechtskräftig seit juni versorgungsausgleich wurde abgetrennt beschluß märz geregelt während ehezeit august juli abs bgb erwarben ehegatten jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte verfahrensbeteiligte bfa märz geborene ehefrau höhe dm juni geborene ehemann höhe dm jeweils monatlich bezogen juli ehemann bezieht seit juli bfa vollrente wegen alters außerdem ehezeit versorgungsanwartschaften allgemeine versicherungsgesellschaft erworben oktober eintritt vorruhestand dezember tätig betrieblichen altersversorgung weder anwartschafts leistungsstadium volldynamisch deren privatrechtlich organisierter träger realteilung zuläßt bezieht seit juli lebenslange rente höhe dm monatlich ferner ehemann ehe versorgungsanwartschaften zwei lebensversicherungen lebensversicherungs ag worben deren deckungskapital ende ehezeit dm vertrag nr dm vertrag nr betrug beide versicherungsverträge gewähren ehemann recht lebenslänglichen altersrente kapitalzahlung wählen ehemann schreiben august kapitaloption gebrauch gemacht daneben mehrere ehemann ehe erworbene kapitallebensversicherungen sowie ehemann ehe anspruch genommene berufsunfähigkeitszusatzversicherungen festgestellt amtsgericht ehegatten gesetzlichen rentenversicherung erworbenen damals dm ehemann dm ehefrau festgestellten ehezeitlichen anrechte sowie ehemann erworbene volldynamische versor gung umgerechnete ehezeitliche anrecht höhe dm versorgungsausgleich einbezogen ausgleichanspruch ehefrau höhe dm errechnet versorgungsausgleich dahin geregelt daß gemäß abs nr vahrg wege supersplittings rentenanwartschaften ehemannes bfa höhe dm monatlich bezogen juli versicherungskonto ehefrau bfa übertragen außerdem ehemann gemäß abs nr vahrg aufgegeben für ehefrau beitragszahlung höhe dm rentenanwartschaften höhe dm monatlich bezogen juli bfa einzuzahlen beschwerde ehefrau oberlandesgericht zurückweisung anschlußbeschwerde ehemannes anrechte ehemanns trägen nr nr bestehenden lebensversicherungsver versorgungsausgleich einbezogen ausgleichsanspruch ehefrau ehemann höhe dm ges rente dm betriebsrente dm lebensversicherung dm lebensversicherung dm versorgung ehemann dm gesetzliche rente ehefrau dm dm errechnet versorgungsausgleich dahin geregelt daß gemäß abs nr vahrg wege supersplittings rentenanwartschaften ehemannes bfa höhe dm monatlich bezogen juli versicherungskonto ehefrau bfa übertragen hinsichtlich verbleibenden ausgleichsbetrags ehemann gemäß abs nr vahrg aufgegeben betrag dm versicherungskonto ehefrau bfa begründung rentenanwartschaften höhe dm monatlich bezogen juli einzuzahlen verurteilung beitragszahlung wendet ehemann weiteren beschwerde ii rechtsmittel führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts durchführung versorgungsausgleichs ehezeitlich erworbenen versorgungsanrechte lebensversicherungsverträgen endnummern berücksichtigen dabei handele versicherungen
  3216. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet märz kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren sachlage märz vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krüger dr klein dr gaier für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgericht koblenz februar aufgehoben soweit nachteil beklagten ergangen umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember erwarb klägerin beklagten verwaltungs fabrikgebäuden bebautes gelände preis dm klägerin macht schadensersatz höhe dm geltend behauptung beklagte vertrag obliegende verpflichtung beseitigung altlasten erfüllt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht abweisung höhe teilbetrages dm bestätigt übrigen grundurteil erlassen revision verfolgen be klagten klageabweisungsantrag parteien entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden erklärt abs zpo entscheidungsgründe revision erfolg urteil berufungsgerichts schon deshalb aufzuheben tatbestand enthält erkennen läßt sachverhalt berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt abs zpo außer groben umschreibung streitstoffs besteht tatbestand lediglich wiedergabe anträge verweisungen tatbestand entscheidungsgründe erstinstanzlichen urteils sowie pauschalen bezugnahme zweiter instanz eingereichten schriftsätze grundlage revisionsgericht aufgabe anwendung rechts festgestellten sachverhalt nachzuprüfen nachkommen vgl bghz senatsurteil februar njw steht entgegen betrifft frage zulässigkeit pauschalen bezugnahmen berücksichtigung erstinstanzlichen vorbringens entsprechende rüge rechtsfehler führt aufhebung urteils zurückverweisung sache berufungsgericht bghz bgh urt juni ix zr bghr zpo abs tatbestand fehlender urt februar iii zr bghr zpo abs tatbestand fehlender bundesgerichtshof sieht aufhebung ab ziel revisionsrechtlicher berprüfung einzelfall dadurch erreicht daß sach streitstand entscheidungsgründen beurteilung aufgeworfenen rechtsfragen ausreichenden umfang ergibt urt juli ix zr bghr zpo abs tatbestand fehlender fall gegeben wesentlich für entscheidung ausführungen berufungsgerichts frage vertragsauflösung grundsätzen wegfalls geschäftsgrundlage bejahen abs abs notariellen vertrages enthaltene verpflichtung altlastenbeseitigung auszulegen beide fragen entziehen rechtlichen nachprüfung für beurteilung wesentlichen umstände mitgeteilt entscheidungsgründen entnehmen angenommen daß berufungsurteil allein erstinstanzlich festgestellten bezug genommenen sachverhalt beruht zumal berufungsgericht ergänzende beweisaufnahme durchgeführt ii berufungsgericht erhält zurückverweisung gelegenheit rechtlichen bedenken auseinanderzusetzen revision auslegung haftungsklausel angefochtenen urteil vorgebracht dabei insbesondere bedacht nehmen gebot beiden seiten interessegerechten auslegung bgh urt oktober ii zr njw gebot verletzt gefundene auslegungsergebnis für beklagten mehr kalkulierbaren haftungsrisiko führen würde kommt betracht umfang altlastenbeseitigungspflicht zeitpunkt feststellung altlasten geltenden öffentlich rechtlichen vorschriften beurteilen zudem zeitliche einschränkungen berücksichtigen ferner daß parteien vertragsklausel zweifel inhalt beimessen rechtserheblicher bedeutung bgh urt mai ii zr njw senatsurt oktober zr njw jew berufungsgericht prüfen müssen grundsatz auslegung entgegensteht vertrag vorgesehenen zeitlichen haftungsbeschränkung für fall bedeutung zuerkennt daß beklagten verpflichtung gelände altlastenfrei übergeben erfüllt wenzel schneider klein krüger gaier'],['Soon']]
  3217. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel dahin ergänzt daß entziehung fahrerlaubnis strafbefehl amtsgerichts hamburg oktober aktenzeichen js aufrechterhalten beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  3218. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter dr brause vorsitzender richterin solin stojanovic richter schaal richterin dr schneider richter dölp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bedrohung wegen gefährlicher körperverletzung bewährung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wendet sachrüge nichtannahme bedingten tötungsvorsatzes generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg strafkammer folgende feststellungen wertungen getroffen mittag tattages zog jahre alte angeklagte flur wohnhauses während verbalen streits nebenkläger springmesser jackentasche äußerte komm her vieh steche ab abend tages öffnete nebenkläger haustür trat haus heraus befindlichen briefkasten öffnen augenblick kam angeklagte hausflur hielt dabei springmesser hand nebenkläger fürchtete angeklagte wolle angreifen hielt außen haustür fest während angeklagte innen tür drückte angeklagte wegen körperlichen unterlegenheit tür aufdrücken konnte griff arm türspalt fuchtelte messer oberkörper nebenklägers herum dabei bewusst verletzen können angeklagte traf nebenkläger messer fügte brustbereich cm lange oberflächliche schnittverletzung wodurch haut hautuntergewebe geringer tiefe durchtrennt wurden tatgericht für zweiten vorfall bedingten körperverletzungsvorsatz angeklagten angenommen jedoch einlassung angeklagten hauptverhandlung folgend tötungsvorsatz verneint beweiswürdigung auseinandergesetzt angeklagte polizeilichen vernehmung erklärt sei durchaus bewusst nebenkläger hätte sterben können sei egal hätte eben pech gehabt sachverständig beratene strafkammer jedoch ausschließen können angaben unzutreffend angeklagte vernehmung grund paranoiden persönlichkeitsakzentuierung über normale maß weit hinausschießenden erregungszustand befand ußerungen abgegeben tatsächliches tatzeitpunkt wiedergegeben hätten nebenkläger angegeben angeklagte hätte eingestochen messer oberkörper rumgefuchtelt zudem sei wunde angaben medizinischen sachverständigen denen strafkammer gefolgt geringem kraftaufwand zugefügt worden ansatzweise lebensgefährlich angriffe beweiswürdigung versagen revision macht geltend landgericht entlastende umstände zugrunde gelegt für deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gebe erwägungen landgerichts seien bloß denktheoretische möglichkeiten jeglicher anknüpfungspunkte entbehrten trifft getroffenen feststellungen deren nachvollziehbarer bewertung offensichtlich zeigt revision generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt fehlgewichtungen beweisanzeichen weitere nahe liegende schlussfolgerungen landgericht übersehen worden urteil enthält rechtsfehler zugunsten angeklagten stpo brause solin stojanovic schneider schaal dölp'],['Soon']]
  3219. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli entschädigungsrechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja beg abs zpo abs vorschriften zivilprozessordnung verfahren entschädigungsgerichten jeweils geltenden fassung sinngemäß anzuwenden dynamische verweisung berufung verfahren entschädigungsgerichten unanfechtbaren beschluss zurückgewiesen bgh beschluss juli ix zb olg koblenz lg trier ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen sofortige beschwerde klägers nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september sowie vorbezeichneten beschluss hilfsweise eingelegte rechtsmittel unzulässig verworfen außergerichtlichen kosten rechtsmittelverfahrens kläger auferlegt gründe beklagte land lehnte bescheid januar entschädigung klägers wegen schadens körper gesundheit ab anspruch sei jedenfalls beg erloschen sachverhalt begründung rechtzeitig hinreichend dargelegt worden sei hiergegen wendete fristgerecht erhobene klage stellung nahm inwieweit serbien geborene kläger während deutschen besetzung untergrund gelebt deutschen sprach kulturkreis angehört abs beg landgericht klage abgewiesen kläger personengruppen zähle denen gesetz für schaden körper gesundheit individualentschädigung gewähre beg insbesondere könne berücksichtigung beweiserleichterungen beg festgestellt kläger deutschen sprachund kulturkreis angehört oberlandesgericht kläger angekündigt berufung landgerichtliche urteil mangels erfolgsaussicht einstimmigen beschluss zurückzuweisen beabsichtige weder lasse anspruchsberechtigung beg feststellen sei anspruch wegen schadens körper gesundheit nr beg rechtzeitig hinreichend dargelegt worden hinderungsgründe entscheidung beschluss gemäß abs satz nr zpo seien ersichtlich kläger bedenken oberlandesgerichts entgegengetreten jedoch beabsichtigten verfahrensweise stellung genommen oberlandesgericht berufung klägers einstimmigen beschluss september zurückgewiesen hiergegen kläger beschwerde erhoben zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt hilfsweise rechtsmittel revision eingelegt begründung rechtsmittels kläger ausgeführt generalverweisung bundesentschädigungsgesetzes vorschriften zivilprozessordnung abs beg erstrecke möglichkeit berufung einstimmigen beschluss abs zpo zurückzuweisen kläger sei deshalb hinsichtlich rechtsmittel stellen berufungsurteil entscheidung über zulassung revision enthalte beg sei revision zuzulassen grundsätzliche rechtsfrage klären sei verfahren entschädigungsgerichten berufung entsprechend abs zpo einstimmigen beschluss zurückgewiesen könne notfalls müsse zulassungsunabhängig revision entsprechend beg statthaft ii rechtsmittel klägers zurückweisung berufung beschlusswege unstatthaft form beanstandende entscheidung oberlandesgerichts gemäß abs beg abs zpo unanfechtbar frage verfahrensfehlerhafter entscheidungsform berufungsgerichts nichtzulassungsbeschwerde beg revision entsprechend beg eröffnen wäre kläger meint stellt somit einstimmige zurückweisung berufung oberlandesgericht beschlusswege zulässig vorschrift abs zpo fassung art zivilprozessreformgesetzes juli bgbl verfahren eingeführt gilt abs beg sinngemäß für berufungsrechtszug entschädigungsgerichte anzuwenden abs beg vorschriften zivilprozessordnung jeweils geltenden fassung dynamische verweisung gilt rechtsähnlichen generalverweisungen vwgo sgg fgo vgl falk anwendung zivilprozessordnung gerichtsverfassungsgesetzes vwgo auer inhalt reichweite grenzen verweisung vwgo davon art zivilprozessreformgesetzes gesetzgeber ausgegangen insbesondere nummer bestimmte anfügung satzes beg betreffend frist einlegung rechtsbeschwerde setzt voraus abs beg neuen vorschriften zivilprozessordnung über rechtsbeschwerde zpo für verfahren entschädigungsgerichten sinngemäß gelten vgl entwurf gesetzes reform zivilprozesses april btdrucks trifft für neugeschaffenen regelungen berufungsverfahrens anpassung abs beg art nr zivilprozessreformgesetzes überflüssig wäre
  3220. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo beabsichtigte revision aussicht erfolg berufungsurteil gründen berufungsgericht entscheidung gestützt vgl bgh urteil dezember ii zr wm rn ff mwn richtig darstellt analog zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens ausnahme kosten streithelfer tragen abs abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt wiechers joeres matthias ellenberger menges vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3221. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet april justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa dd arzt patienten ersten einsatz medikaments wirksamkeit konkreten behandlungssituation zunächst erprobt über risiken vollständig aufzuklären patient entscheiden erprobung überhaupt einwilligen wegen möglichen nebenwirkungen darauf verzichten patient frage zutreffender ärztlicher aufklärung entscheidungskonflikt geraten wäre persönlich angehört wegen schwerer hirnschäden gericht aufgrund umfassenden würdigung umstände einzelfalls festzustellen patient nachvollziehbaren gründen ernsthaften entscheidungskonflikt geraten könnte bgh urteil april vi zr olg braunschweig lg göttingen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte universität wegen behaupteter ärztlicher fehler deren medizinischen einrichtungen zahlung schmerzensgeld ersatz materiellen schadens feststellung anspruch klägerin wurde stationären behandlung universitätsklinik seit märz behandlung herzarrhythmie medikament cordarex amiodaron verabreicht märz erlitt pause durchgeführten geplanten myokardszintigraphie kreislaufstillstand konnte innerhalb minuten entdeckung reanimation beendet führte jedoch schweren bleiben hirnschäden klägerin wirft behandelnden rzten beklagten behandlungs aufklärungsfehler landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klageziel entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts behandlungsfehler behandelnden rzte festzustellen ausführungen gerichtlichen sachverständigen sei entnehmen behandlung amiodaron cordarex indiziert sei vorherige behandlung betablockern symptomatischen besserung erheblichem leidensdruck ansonsten ausreichend behandelbarem vorhofflimmern angeschlagen kontraindikation ausführungen sachverständigen vorgelegen aufklärungsfehler sei verneinen aufklärungspflicht bestanden medikament cordarex amiodaron sei ausführungen sachverständigen hoher wahrscheinlichkeit ursache für klägerin eingetretenen herzstillstand risiko herzstillstandes sei wechsel herzrhythmusmedikaments propafenon cordarex gesteigert vielmehr gesenkt worden hinblick risiko eintritts herzstillstandes seien rzte beklagten daher einwilligungsaufklärung verpflichtet insoweit gesteigertes risiko vorgelegen aufklärungspflicht hinsichtlich sonstigen risiken medikamentes cordarex bestanden dabei sei entscheidend klägerin risken verwirklicht maßgeblich sei vielmehr risiken erforderlichen zeitraum erprobung umstellung cordarex nämlich zehn tage gar hätten verwirklichen können zumindest für phase therapeutischen abklärung medikamentenwechsel sinnvoll sei daher aufklärungspflicht seitens beklagten bestanden solange phase feststellung medikament patienten überhaupt helfe risikoerhöhung ausgeschlossen sei fehle einwilligungsbedürftigen eingriff selbstbestimmungsrecht patienten beeinträchtigt allerdings beginn dauermedikamentierung aufklärung klägerin über erst verbundenen nebenwirkungsrisiken erfolgen müssen darauf komme frage mehr gestellt unterstelle bestehen aufklärungspflicht hafte beklagte cordarex gabe hypothetische einwilligung klägerin gedeckt wäre entscheidungskonflikt klägerin bereits hinreichend dargelegt infolge erheblichen kognitiven beeinträchtigung spastischen störung infolge hirnschadens entscheidungskonflikt persönlich angehört könne gehe lasten fehlende persönliche anhörung unstreitige aufklärbare streitige umstände kompensiert zeitpunkt probeweisen umstellung medikation ab märz cordarex unstreitig festgestanden klägerin absolute tachyarrhythmie bestand beta blockern behandelbar herausg
  3222. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts köln oktober abgelehnt gründe schuldner prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren gewährt rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo sofortige beschwerde setzt rechtsmittel beschwer rechtsmittelführers voraus zeitpunkt entscheidung gegeben wegfall macht rechtsmittel unzulässig bgh beschl oktober ix zb zinso rn bgh beschl januar ix zb zinso rn beschluss amtsgerichts köln juni angeordnete zwangsweise vorführung schuldners beim vorläufigen insolvenzverwalter auskunftserteilung eröffnungsverfahren überholt insolvenzge richt beschluss november insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet eröffnung insolvenzverfahrens vorführung schuldners beim vorläufigen insolvenzverwalter erledigt sachentscheidung über rechtsmittel schuldners mehr möglich vgl bgh beschl januar aao fortsetzungsfeststellungsbeschwerde ausnahmefällen möglich anordnung insolvenzgerichts besonders schwerwiegender eingriff grundrecht freiheit person verbunden fortwirkende beeinträchtigung schuldners gegeben bghz bgh beschl oktober aao rn ff scheidet für entsprechende verletzung vorgetragen erkennbar ausgeführte vorführungsanordnung zweck dienen voraussetzungen für eröffnung insolvenzverfahrens klären verfahrenseröffnung weitere auswirkungen schuldner ganter raebel pape vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung kayser grupp'],['Soon']]
  3223. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkündet april justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr lemke asendorf für recht erkannt berufung beklagten februar verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert folgt neu gefasst abweisung weitergehenden klage europäische patent umfang patentansprüche soweit patentanspruch rückbezogen sowie patentanspruchs soweit über folgende fassung hinausgeht verfahren auslösung rückhaltemitteln sicherungssystem für fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslösekriteriums mindestens schwellwert für geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslösekriterium benutzte schwellwert abhängigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen fahrzeugs veränderbar wobei zustandsgröße bzw mehreren zustandsgrößen gemittelte beschleunigungssignal für nichtig erklärt wobei rückbeziehungen patentanspruch patentansprüchen patentanspruch vorstehend bezeichneten fassung beziehen rückbeziehung patentanspruch patentanspruch sowie rückbeziehungen patentanspruch rückbeziehung patentanspruch patentansprüchen entfallen kosten rechtsstreits tragen klägerin drei viertel beklagte viertel rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar inanspruchnahme priorität zweier deutscher patentanmeldungen februar juli angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents verfahren auslösung rückhaltemitteln betrifft patentansprüche umfasst nebengeordneten patentansprüche streitpatents fassung europäischen einspruchsverfahren erhalten verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut verfahren auslösung rückhaltemitteln sicherungssystem für fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslösekriteriums mindestens schwellwert für geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslösekriterium benutzte schwellwert abhängigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen fahrzeugs veränderbar verfahren auslösung rückhaltemitteln sicherungssystem für fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen zeitliche integration geschwindigkeit gebildet geschwindigkeit wichtung arbeitssignal umgewandelt bildung auslösekriteriums mindestens schwellwert für arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslösekriterium benutzte schwellwert abhängigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen fahrzeugs veränderbar verfahren auslösung rückhaltemitteln sicherungssystem für fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal erste wichtungsfunktion gewichtet gewichtete beschleunigungssignal zeitliche integration erstes arbeitssignal umgewandelt erste arbeitssignal zweite wichtungsfunktion zweites arbeitssignal umgewandelt bildung auslösekriteriums mindestens schwellwert für arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslösekriterium benutzte schwellwert abhängigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen fahrzeugs veränderbar wegen abhängigen patentansprüche streitpatents patentschrift verwiesen klägerin geltend gemacht streitpatent sei gegenüber ursprünglich eingereichten unterlagen unzulässig erweitert europäischen einspruchsverfahren eingefügte merkmal crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen ursprünglichen unterlagen entnehmen sei erfindung sei deutlich vollständig offenbart fachmann ausführen könne patentschrift ergebe aufprall mittels gemessenen beschleunigungssignals ermittelt könne gegenstand streitpatents sei gegenüber stand technik patentfähig klägerin beantragt streitpatent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklären beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise maßgabe verteidigt patentanspruch folgende fassung erhalten anfügung unterst
  3224. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr zugehör dr ganter september beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai angenommen kläger trägt kosten revisionsverfahrens streitwert für revisionsinstanz dm gründe sache grundsätzliche bedeutung ergebnis richtig entschieden abs zpo weggabe berücksichtigung kaufpreisverbindlichkeit wertlosen aktien vermögen gemeinschuldnerin erfüllte für allein weder tatbestand konkursrechtlichen anfechtungsvorschriften aktg anfechtungsrecht vgl bgh urt dezember ix zr njw rr ansprüche verwertung fahrscheinautomaten beklagte ergeben könnten bedeutung für sachverhalt substantiierten tatsachenvortrag klägers fehlt übrigen läßt berufungsurteil rechtsfehler erkennen kreft stodolkowitz zugehör kirchhof ganter'],['Soon']]
  3225. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb annahme innengesellschaft bürgerlichen rechts erfordert beteiligten gesellschaftsrechtlicher bindung förderung gemeinsamen zwecks verpflichten rechtsverhältnis kaufvertrag über erbanteil beruhender anspruch gesellschafters mitgesellschafter unterliegt auseinandersetzung gesellschaft durchsetzungssperre bgh urteil november ii zr olg koblenz lg koblenz ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart dr drescher für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens ausnahme gerichtskosten für revisionsverfahren erhoben zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger anteil miterbe verstorbenen notariellem vertrag no vember verkaufte übertrug erbanteil ausschließlich grundstück flur nr bestehenden nachlass beklagte kaufpreis höhe dm dezember fällig tage vertragsschlusses darlehen verzin sen nr ii notariellen urkunde verpflichtete beklagte erbanteil kläger zurück übertragen urkunde übernommenen verpflichtung ganz teilweise nachkomme beklagte gleicher urkunde vater klägers benachbarte grundstück flur nr erwarb ließ grundstücken mehrfamilienwohnhaus errichten leitung berwachung bauarbeiten betraute beklagte vater klägers finanziellen mittel während andauernden bauphase verfügung stellte kosten bauvorhabens gegenüber ursprünglichen planung wesentlich erhöhten beklagte deshalb finanzielle schwierigkeiten geriet teilte objekt drei eigentumswohnungen notariellem vertrag dezember veräußerte zunächst eigentumswohnung schwester mutter klägers kaufpreis dm handschriftlichen zusatzabrede selben tag wurde parteien kaufvertrages vereinbart kaufpreis tatsächlichen baukosten entweder unten oben nachverhandelt wegen weiterer finanzieller probleme verkaufte beklagte notariellem vertrag august weitere eigentumswohnung gleicher größe kläger kaufpreis dm kläger trat handschriftlichen zusatz august mutter beklagten getroffenen notizzettel niedergelegten vereinbarung dezember kläger januar beklagten kaufpreis für erbanteil voller höhe schuldig geblieben vereinbarten zinsen teilweise entrichtet rückübertragung erbanteils verlangt beklagte märz aufrechnung infolge gestiegener baukosten verkauf eigentumswohnung angeblich zuste henden weiteren kaufpreisanspruch dm erklärt landgericht rückübertragung erbanteils abgabe eintragung klägers grundbuch erforderlichen erklärungen gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht einzelrichter klage zeit unbegründet abgewiesen hiergegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision klägers begründet führt aufhebung gefochtenen urteils zurückverweisung sache senat berufungsgerichts abs satz zpo berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt geforderten rückübertragung erbanteils stehe durchsetzungssperre bgb entgegen spätestens auftreten finanzierungsproblemen hätten parteien eltern klägers zumindest schlüssiges verhalten bgb innengesellschaft gegründet zweck bauvorhaben fertig stellen gesellschaft sei auseinandergesetzt rückforderung erbanteils verstoße kläger jedenfalls auseinandersetzung gesellschaft pflicht gesellschaftszweck fördern ii beurteilung hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ansicht berufungsgerichts geltend gemachte anspruch rückübertragung veräußerten erbanteils unterliege innen gesellschaft bürgerlichen rechts beruhenden durchsetzungssperre mehrfacher hinsicht verfehlt schon annahme berufungsgerichts parteien eltern klägers bgb innengesellschaft bestanden stellt rechtskonstruktion hinreichende tatsachengrundlage dar beruht darauf berufungsgericht gründung bgbinnengesellschaft stellenden anforderungen grundlegend verkannt zudem verletzung rechts klägers gewährung rechtlichen gehörs parte
  3226. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen diebstahls az cs js amtsgericht fürth strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts september beschlossen antrag weitere untersuchung entscheidung sache gemäß abs stpo amtsgericht bergheim übertragen abgelehnt gründe strafbefehlsverfahren ständiger rechtsprechung senats bertragung verfahrens gemäß abs stpo gericht erst zulässig rechtzeitigen einspruch anberaumte hauptverhandlung begonnen bghst ff bgh beschl april ars staatsanwaltschaft gemäß abs satz stpo klage beginn hauptverhandlung zustimmung angeklagten vgl satz stpo zurücknehmen verfahren ebene staatsanwaltschaft zurückbringen solange weise gericht auswählen besteht bertragungsmöglichkeit abs stpo übrigen erscheint bertragung vorliegen förmlichen voraussetzungen unterstellt sachdienlich akten ergibt angeklagte juni urlaub polen dürfte deshalb möglich termin amtsgericht fürth wahrzunehmen rissing van saan ribgh detter wegen urlaubs unterschrift gehindert rissing van saan rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  3227. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg februar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen bestehens berufshaftpflichtversicherung brao ecli de bgh banwzbrfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwalt prof dr quaas rechtsanwältin schäfer februar beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen oktober abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe beklagte forderte kläger erhalt mitteilung versicherung ag schreiben januar vorlage bescheinigung versicherers nachzuweisen versicherungsschutz gemäß brao bestehe schreiben februar bestätigte versicherung ag beitragskonto klägers ausgeglichen sei jedoch für zeitraum oktober januar versicherungslücke bestehe daraufhin forderte beklagte kläger februar nachweis erbringen vorgenannte versi cherungslücke geschlossen sei schreiben april bestätigte versicherung ag versicherungslücke mehr bestehe generalstaatsanwaltschaft leitete antrag be klagten august anwaltsrechtliches ermittlungsverfahren kläger wegen verdachts verletzung berufspflichten brao kläger beklagte klage erhoben zuletzt antrag festzustellen für zeitraum oktober januar lücke versicherungsschutz anwaltlichen berufshaftpflichtversicherung bestanden verstoß brao vorliege anwaltsgerichtshof klage unzulässig verworfen feststellungsinteresse klägers fehle kläger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag satz brao abs vwgo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt bverfg njw bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn vgl ferner bverwg nvwz rr schmidt räntsch gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn voraussetzungen vorliegend gegeben anwaltsgerichtshof recht feststellungsinteresse klägers verneint feststellungsanträge verfahren anwaltsgerichtsbarkeit nderung verfahrensrechts september wegfall ff brao mehr grundsätzlich unzulässig vgl früheren rechtslage senat beschluss november anwz njw mwn zulässigkeit feststellungsklage erfordert jedoch abs satz brao abs vwgo kläger berechtigtes interesse begehrten feststellung interesse schließt schutzwürdig anzuerkennende interesse rechtlicher wirtschaftlicher ideeller art vgl bverwg njw kopp schenke vwgo aufl rn anwaltsgerichtshof feststellungsinteresse klägers hinblick einleitung verfahrens generalstaatsanwaltschaft kläger einlassen rechte wahren könne verneint demgegenüber vertritt kläger auffassung anwaltsrechtliche ermittlungsverfahren sei geeignet erschöpfende regelung parteien vorliegenden verfahrens streitigen frage bestehens nichtbestehens versicherungslücke zeitraum oktober januar herbeizuführen gebe rechtskräftigen bescheid frage frage verstoßes brao bereits entschieden worden sei kläger berechtigtes interesse sinne abs vwgo dargetan vorgenannte versicherungslücke einhergehende verstoß brao parteien ausschließlich rahmen wahrnehmung vorstand beklagten abs nr brao obliegenden aufgaben berufsaufsicht handhabung rügerechts bedeutung dementsprechend könnte interesse klägers begehrten feststellung allenfalls rahmen beklagten eingeleiteten aufsichtsverfahrens bestehen darf vorstand beklagten abs satz alt brao rüge mehr erteilen anwaltsgerichtliche verfahren eingeleitet rügerecht erlischt einleitung lebt mehr anwaltsgerichtliche verfahren eingestellt beschuldigte freigesprochen lauda gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn indes vorliegend gemäß brao anwaltsgerichtliches verfahren eingeleitet worden vielmehr denkbar generalstaatsanwaltschaft beim anwaltsgericht anschuldigungsschrift einreicht verfahren vorstand beklagten entscheidung zurückgibt vgl lauda aao rn daher ausgeschlossen aufsichtsverfahren beklagten fortgeführt bere
  3228. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja online versicherungsvermittlung uwg nr gewo versvermv abgrenzung versicherungsvermittlung tätigkeit ausschließlich darauf gerichtet kontakte potentiellen versicherungsnehmer versicherungsvermittler herzustellen richtet objektiven erscheinungsbild ausgeübten tätigkeit bewirbt handelsunternehmen rahmen internetauftritts konkrete versicherungsprodukte ermöglicht online abschluss versicherungsverträgen internetseite versicherungsvermittlers handelsunternehmen versicherungsvermittler verbraucher wechsel betreibers internetseite verborgen bleibt bgh urteil november zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler für recht erkannt revision beklagten streithelferinnen urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember zurückweisung weitergehenden rechtsmittels aufgehoben soweit berufungsgericht berufung beklagten streithelferinnen verurteilung beklagten hauptteil unterlassungsantrags unterlassungsantrag insbesondere teil zurückgewiesen berufung beklagten streithelferinnen urteil landgerichts hamburg kammer für handelssachen april zurückweisung rechtsmittels brigen insoweit abgeändert beklagte hauptteil unterlassungsantrags verurteilt worden klage insoweit unzulässig abgewiesen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last ausnahme kosten nebenintervention streithelferinnen tragen rechts wegen tatbestand beklagte handelt kaffee gebrauchsartikeln bot internetseite www tchibo de versicherungsverträge finanzdienstleistungen versicherer angebotenen versicherungsverträge streithelferinnen beklagten asstel lebensversicherung ag asstel sachversicherung ag januar enthielten internetseiten beklagten nachfolgend teil wiedergegebenen anlagen ersichtliche angebot abschluss versicherungs kreditverträgen erwerb finanzprodukten internetseiten weisen kopfzeile tchibo logo anlage schaltfläche angabe versicherungen streithelferinnen versicherungs partner beklagten tchibo ausgewählter experte bezeichnet versicherungsverträge konnten online geschlossen internetseiten anlage hieß hierzu vielen dank online antrag wurde erfolgreich verschickt erhalten kürze bestätigungsmail asstel tchibo experten team anlage anlage anlage anlage beklagten folgezeit geänderte internetauftritt anlagen sowie nachstehend auszugsweise wiedergegeben finden kopfzeile internetseiten tchibo logo schaltfläche versicherungen sowie angaben versicherungspartner tchibo ausgewählter experte zusammenhang streithelferinnen anlage anlage anlage anlage anlage anlage kläger verband wirtschaft wettbewerb auffassung beklagte sei aufgrund internetauftritts vermittlerin versicherungen finanzdienstleistungen sei unterlassung tätigkeit verpflichtet über erforderlichen genehmigungen gewerbeordnung verfüge informationspflichten nachgekommen sei kläger beantragt beklagte androhung gesetzlicher ordnungsmittel verurteilen unterlassen internet zeitungsanzeigen sonstigen werbeträgern geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs versicherungsverträge vermitteln hierfür genehmigung gewo besitzen versicherungsverträge anzubieten anbieten lassen hierbei versvermv festgelegten informationspflichten erfüllen finanzdienstleistungen anzubieten hierfür erlaubnis gemäß gewo besitzen insbesondere geschieht anlagen sowie ersichtlich beklagte verurteilen kläger nebst zinsen höhe acht prozentpunkten über basiszinssatz seit april zahlen beklagte streithelferinnen klage entgegengetreten geltend gemacht versicherungsvermittler sei streithelferin asstel prokunde versicherungskonzepte gmbh beklagte ermögliche streithelferinnen lediglich werbeauftritt landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt lg hamburg urteil april juris berufung beklagten streithelferinnen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagte streithelferinnen ab
  3229. [['bundesgerichtshof beschluss iii za januar prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters tombrink beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe für beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november abgelehnt gründe prozesskostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo daran fehlt beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde gemäß nr satz egzpo unzulässig wert beschwer übersteigt ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs auskunftsanspruch wirtschaftlichen interesse bemessen kläger erteilung auskunft gemäß zpo freiem ermessen schätzen wobei wert auskunftsanspruchs regel bruchteil üblicherweise leistungsanspruchs bemessen auskunftsanspruch vorbereiten höhe bruchteils davon abhängt inwieweit kläger für geltendma chung leistungsanspruchs begehrte auskunft angewiesen etwa bgh urteil januar xii zr njw beschluss oktober ix zr beckrs rn zöller herget zpo aufl rn auskunft klageschrift kläger streitwert angegeben ausdruck gebracht wirtschaftliches interesse klage wert höhe veranschlagt dementsprechend beide vorinstanzen streitwert festgesetzt parteien beanstandet worden wäre demgegenüber kläger prozesskostenhilfegesuch nunmehr beschwer angegeben mitgeteilt anspruch schadensersatz berichtigung registers mindestens betrage anspruchsumfang weder erläutert anhand akteninhalts nachvollziehbar angabe allenfalls vorinstanzlichen wertbemessung auszugehen schlick vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung tombrink'],['Soon']]
  3230. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rubrum senatsbeschlusses oktober gemäß zpo dahin geändert stelle verfahrensbevollmächtigten ii instanz antragsgegners verfahrensbevollmächtigter rechtsanwalt keller aufgeführt hahne sprick wagenitz weber monecke dose vorinstanzen ag hannover entscheidung olg celle entscheidung uf'],['Soon']]
  3231. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb eh wettkampf fußballspiel spieler verletzt begründet für genommen sorgfaltspflichtverstoß bestehen haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich anspruchsbegründend bgh urteil oktober vi zr olg celle lg stade vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterinnen diederichsen pentz für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten zahlung schadensersatz schmerzensgeld sowie feststellung ersatzpflicht für künftige materielle immaterielle schäden anspruch märz spielte kläger mitglied fußballvereins mtv mannschaft fc beklagte angehörte während spiels kam parteien kampf ball kläger fraktur schien wadenbeins erlitt kläger behauptet beklagte hinten gestrecktem bein angegriffen nachdem ball schon abgespielt beklagte behauptet beide parteien ball gelaufen seien ball zuerst erreicht kläger bein ball ausgestreckt dadurch lauf beklagten gestört aktion seien beide parteien fall gekommen klage blieb beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe berufungsgericht verneint haftung beklagten für unfallschäden klägers schadensersatzanspruch teilnehmers sportlichen kampfspiel mitspieler setze nachweis voraus regelgerecht verhalten verletzungen regelgerechtem verhalten auftreten könnten nehme spielteilnehmer kauf weshalb jedenfalls verbot treuwidrigen selbstwiderspruchs verstoße geschädigte beklagten schädiger anspruch nehme obwohl ebenso gut lage kommen können beklagte befinde recht dagegen gewehrt würde trotz einhaltens spielregeln ersatz leisten müssen kläger beweis für regelverstoß erheblichkeit geführt angaben kläger benannten zeugen seien glaubhafter zeugen frage beklagte haftpflichtversichert sei komme entscheidung bundesgerichtshofs wonach haftungsfreistellung sportlichen wettbewerben unerheblichem gefahrenpotential anzunehmen sei soweit versicherungsschutz bestehe vgl senatsurteil januar vi zr versr sei vorliegenden fall anwendbar ent scheidung beziehe schaden motorsportlichen veranstaltung teilnehmer pflichtversichert seien ausdehnung urteil aufgestellten grundsätze private haftpflichtversicherungen sei dagegen abzulehnen frage voraussetzungen teilnehmer sportlichen wettbewerbs gegenüber hafte wäre nämlich unterschiedlich je beteiligtem spieler danach beantworten haftpflichtversicherung bestehe ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung ergebnis stand frage deren klärung berufungsgericht revision zugelassen stellt streitfall allerdings berufungsgericht revision wegen frage zugelassen fortführung senatsurteils januar vi zr versr haftungsausschluss sportlichen wettbewerben unerheblichem gefahrenpotential betracht kommt private haftpflichtversicherung besteht urteil auffahrunfall während motorsportlichen veranstaltung hockenheimring zugrunde lag erkennende senat entschieden regelfall weder konkludenten haftungsausschluss ausgegangen geltendmachung schadensersatzansprüchen treuwidrig angesehen für aufgrund besonderen gefahrenpotentials sportveranstaltung erwartenden bzw eintretenden schäden für teilnehmer versicherungsschutz besteht seien bestehenden risiken haft pflichtversicherung gedeckt bestehe weder grund für annahme teilnehmer wollten gegenseitig etwaige schadensersatzansprüche verzichten erscheine treuwidrig verletzte versicherung gedeckten schaden geltend mache vgl senatsurteil januar vi zr aao senat bestehen versicherungsschutzes anspruchserhaltende funktion beigemessen frage haftung beklagten konkludent abbedungen wurde geltendmachung gerichteter ersatzansprüche treuwidrig kommt streitfall haftung beklagten bereits deshalb gegeben voraussetzungen vorliegend allein anspruchsgrundlage betracht kommenden abs bgb erfüllt fehlt
  3232. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer februar gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier mai maßgabe unbegründet verworfen daß erste drei gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei jahren sechs monaten für angeklagten einzelfreiheitsstrafe vier monaten urteil amtsgerichts bitburg november js ds vrs einbezogen amtsgericht bitburg gebildete gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten aufgelöst übrigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen vorliegenden verfahren beurteilenden taten ii wurden jahr somit urteil amtsgerichts kleve april begangen urteil bildet daher zäsur daß einzelstrafen für dahin begangenen taten bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen abs satz stgb hierzu gehört einzelfreiheitsstrafe vier monaten urteil amtsgerichts bitburg gericht gebildete gesamtstrafe danach aufzulösen strafkammer urteilsgründen ergibt fassung urteilstenors versehentlich amtsgericht kleve verhängte freiheitsstrafe gesamtstrafe einbezogen obwohl einbeziehung amtsgericht bitburg verhängten einzelstrafe gewollt ua senat strafausspruch entsprechend ergänzt angeklagte hierdurch beschwert rissing van saan bode rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  3233. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet mai ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs cb abs satz prkg allgemeinen geschäftsbedingungen erdgassondervertrags enthaltene preisregelung sowohl berechnung vertragsbeginn geltenden arbeitspreises berechnung späterer preisänderungen dient preishauptabrede inhaltskontrolle gemäß abs satz bgb entzogen soweit vertragsbeginn geltende arbeitspreis bestimmt stellt dagegen inhaltskontrolle unterworfene preisnebenabrede dar soweit künftige ungewisse preisanpassungen regelt preisanpassungsklausel erdgassondervertrag arbeitspreis für lieferung gas bestimmten zeitpunkten ausschließlich abhängigkeit vertraglich definierten preisentwicklung für heizöl ändert hält verwendung unternehmerischen geschäftsverkehr inhaltskontrolle gemäß abs bgb stand abgrenzung senatsurteilen märz viii zr bghz viii zr wm preisanpassungsklausel abs prkg verstößt gleichwohl prkg unwirksam allein wegen verstoßes abs prkg gemäß abs bgb unwirksam bgh urteil mai viii zr olg oldenburg lg oldenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr frellesen vorsitzenden richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april fassung berichtigungsbeschlusses mai zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin porzellanfabrik bezog beklagten ab mitte august erdgas januar dezember erfolgte belieferung aufgrund erdgaslieferungsvertrages dezember gemäß ziffer vertrages kunde für erdgaslieferung bereitstellung entgelt gemäß anlage beigefügten preisregelung zahlen erdgaspreisregelung überschriebenen anlage vertrag heißt entgelt entsprechend ziffer vertrages gemäß folgender regelung ermittelt erdgaspreis setzt zusammen jahresgrundpreis sowie arbeitspreis für abgenommene erdgasmenge beträgt jahresgrundpreis euro arbeitspreis cent je kwh hs jahresgrundpreis monatlichen teilbeträgen je jahresbetrages zusammen monatlichen abrechnung erdgasmenge rechnung gestellt jahresgrundpreis gilt fester arbeitspreis veränderlicher preisanteil veränderliche anteil bezogen preis für leichtes heizöl preis für leichtes heizöl richtet verbraucherpreisen abnahme hl pro auftrag einschließlich verbrauchssteuer monatlich für rheinschiene fachserie preise preisindizes für gewerbliche produkte erzeugerpreise reihe tabellenteil statistischen bundesamtes euro je hl veröffentlicht monatlichen werten mittel für quartal kalenderjahres bilden preise mehr veröffentlicht wirtschaftlichen grundgedanken regelung möglichst nahe kommende vereinbarungen treffen basis für erdgaspreis gemäß abschnitt preis für leichtes heizöl euro je hl umsatzsteuer ndert preis für leichtes heizöl gemäß abschnitt gegenüber abschnitt ändert arbeitspreis gleichen verhältnis neue arbeitspreis beträgt pa cent kwh hs euro hl wobei für preis für leichtes heizöl gemäß abschnitt euro je hl einzusetzen arbeitspreis drei dezimalstellen errechnet zwei dezimalen gerundet wobei dritte dezimale aufrundung bewirkt preisänderung jeweils januar april juli oktober jahres wirksam für ermittlung neuen arbeitspreises für durchschnittspreis vorletzten quartals eingesetzt jeweils dezember märz juni september gültig gewesene arbeitspreis gilt solange vorläufiger preis neue arbeitspreis gemäß vorstehender regelung ermittelt für ab folgemonats abgenommene erdgasmenge berechnet ziffer erdgaslieferungsvertrages lautet sollten vertragsabschluss erlassene geänderte rechtsvorschriften behördliche maßnahmen wirkung erdgasgewinnung erdgasbezug erdgasfortleitung erdgaslieferung unmittelbar mittelbar verteuert bzw verbilligt erhöht bzw ermäßigt abweichend ziffer unterjährig entgelt entsprechend ab zeitpunkt verteuerung bzw verbilligung kraft tritt gilt insbesondere veränderten belastungen ewe beklagten einführung erhöhung steuern abgaben sowie auflagen subventionsbestimmungen fü
  3234. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts münchen april aufgehoben bezüglich angeklagter strafausspruch bezüglich angeklagten zudem je weils soweit entscheidung über anordnung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht münchen angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betäu bungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge tatmehrheit drei tatmehrheitlichen fällen gewerbsmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe acht jahren angeklagten wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungs mitteln geringer menge tateinheit bewaffnetem unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tatmehrheit anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten angeklagten wegen zweier tat mehrheitlicher fälle unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit jeweils beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten zudem strafkammer angeklagten erweiterten verfall hinsichtlich bmw sowie angeklagten verfall wertersatz höhe euro angeordnet angeklagten landgericht wei teren anklagevorwürfen freigesprochen jeweils sachrüge geführten revisionen angeklagten erzielen tenor ersichtlichen teilerfolg brigen jeweils unbegründet sinne abs stpo strafkammer bezüglich angeklagten erörtert unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb betracht kommt hierzu hätte angesichts feststellungen umfangreichen drogenkonsum beider angeklagter mehrere gramm kokain pro tag mehrwöchige entzugserscheinungen haftantritt seit jahren mehrere gramm cannabis pro tag tatsache taten eigenen betäubungsmittelkonsum dienten anlass bestanden vgl prüfungsmaßstab senat beschluss september str mwn strafkammer betäubungsmittelkonsum beider angeklagter lediglich hinblick erhebliche verminderung schuldfähigkeit erörtert anordnung unterbringung entziehungsanstalt indes annahme erheblich verminderter schuldfähigkeit abhängig st rspr vgl zuletzt bgh beschluss mai str angeklagten strafkammer tat vo raussetzungen btmg für erfüllt erachtet strafe abs nr btmg ivm abs stgb verschobenen strafrahmen entnommen für tat einzelfreiheitsstrafe sieben jahren verhängt zugleich einsatzstrafe hierbei worauf revision zutreffend hinweist rechtsfehlerhaft st rspr vgl zuletzt bgh beschluss juli str mwn erwogen aufgrund vertypten milderungsgrundes annahme minder schweren falls abs btmg möglich wäre angeklagten besteht rahmen strafzumessung erörterungsmangel beiden angeklagten strafkammer einzelstrafen normalstrafrahmen entnommen rahmen konkreten strafzumessung gunsten gewürdigt jeweils anderweitig verfolgten lieferanten verfahrensgegenständ lichen betäubungsmitteln benannt belastet angesichts unvollständigen angaben senat nachprüfen sachlage fernliegt voraussetzungen btmg beiden angeklagten vorgelegen zwingt aufhebung strafausspruchs beide angeklagte landgericht getroffenen feststellungen dargelegten rechtsfehlern betroffen können deshalb bestehen bleiben vgl abs stpo feststellungen können ergänzt getroffenen widerspruch stehen raum graf radtke jäger mosbacher'],['Soon']]
  3235. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja brüssel iia vo art intfamrvg hk� art satz lit art bereinkommens über zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentführung oktober bgbl ii hk� steht entscheidung verfahren nichtanerkennung ausländischen sorgerechtsentscheidung gemäß art abs verordnung eg nr rates über zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung aufhebung verordnung eg nr brüssel iia vo entgegen oberlandesgericht antrag nichtanerkennung zurückgewiesen bedarf anordnung sofortigen wirksamkeit entscheidung gemäß abs gesetzes durchführung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts januar bgbl zuletzt geändert art gesetzes dezember bgbl intfamrvg oberlandesgericht dennoch sofortige wirksamkeit angeordnet geht anordnung leere deshalb fehlt hiervon betroffenen rechtsschutzbedürfnis für antrag aufhebung anordnung gemäß intfamrvg bgh beschluss april xii zb olg bamberg ag bamberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen antrag antragstellers beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat familiensenat märz ausgesprochene anordnung sofortigen wirksamkeit aufzuheben unzulässig zurückgewiesen gründe antragsteller begehrt nichtanerkennung ungarischen sorgerechtsentscheidung beziehung antragstellers antragsgegnerin kind geboren august hervorgegangen beschluss november übertrug gerichts ii iii stadtbezirks budapest folgenden stadtbezirksgericht abänderung vorangegangenen regelungen wege einstweiligen anordnung betreuung erziehung kindes antragsgegnerin kind deutschland lebende antragsteller wurde verpflichtet kind innerhalb drei tagen ungarn verbringen kindesmutter übergeben sowie kindesunterhalt zahlen weiteren wurde umgangsrecht kindesvaters vorläufig geregelt amtsgericht bamberg antrag antragstellers vorgenannte entscheidung anzuerkennen beschluss januar stattgegeben hierauf antragsgegnerin eingelegte beschwerde oberlandesgericht bamberg beschluss märz entscheidung amtsgerichts aufgehoben antrag antragstellers zurückgewiesen sofortige wirksamkeit beschlusses angeordnet hiergegen wendet antragsteller bereits eingelegten begründeten rechtsbeschwerde zudem beantragt gemäß gesetzes durchführung bestimmter rechtsinstrumente gebiet internationalen familienrechts januar bgbl zuletzt geändert art gesetzes dezember bgbl folgenden intfamrvg anordnung sofortigen wirksamkeit aufzuheben ii antrag aufhebung sofortigen wirksamkeit mangels rechtsschutzbedürfnisses unzulässig daher zurückzuweisen antrag allerdings gemäß intfamrvg statthaft beschwerdegericht ergebnis recht davon ausgegangen vorliegende verfahren art ff verordnung eg nr rates über zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen ehesachen verfahren betreffend elterliche verantwortung aufhebung verordnung eg nr folgenden brüssel iia vo anzuwenden für verfahren gemäß nr intfamrvg intfamrvg entsprechend gelten hierzu rauscher europäisches zivilprozess kollisionsrecht euzpr euipr bearb art brüssel iia vo rn geimer schütze dilger internationaler rechtsverkehr nr el einl rn ff erlässt art ff brüssel iia vo hauptsache zuständiges gericht einstweilige maßnahme richtet anerkennung vollstreckung maßnahme mitgliedsstaaten art ff brüssel iia vo senatsbeschluss februar xii zb famrz rn hinweis urteil eugh juli rs famrz dabei für anwendung art ff brüssel iia vo darauf abzustellen ursprungsgericht zuständigkeit art ff brüssel iia vo gestützt vgl senatsbeschluss februar xii zb famrz rn zweifelhaft worauf ursprungsgericht zuständigkeit gestützt anhand entscheidung ursprungsgerichts enthaltenen ausführungen prüfen zuständigkeit vorschrift brüssel iia vo stützen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn danach art ff brüssel iia vo vorliegend anwendbar stadtbezirksgericht beschluss november ausdrücklich zuständigkeitsnormen brüssel iia vo bezug genommen jedoch ergibt begründung
  3236. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september aufgehoben sofortige beschwerde beklagten kostenfestsetzungsbeschluss zivilkammer landgerichts hamburg mai zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen beschwerdewert gründe landgericht beklagten antragsgemäß zahlung nebst zinsen verurteilt kosten rechtsstreits auferlegt kostenfestsetzungsverfahren landgericht antrag klägerin fache verfahrensgebühr gemäß rvg vv nr höhe insgesamt erstattungsfähige kosten festgesetzt hiergegen gerichteten sofortigen beschwerde beklagte geltend gemacht genannte gebühr sei anrechnung vorbemerkung abs rvg vv nr höhe vorzunehmen prozessbevollmächtigte klägerin angelegenheit bereits außergerichtlich tätig sei deshalb verfahrensgebühr anrechnung hälftigen vorgerichtliche tätigkeit entstandenen geschäftsgebühr gemindert müssen beschwerdegericht sofortigen beschwerde stattgegeben begehrte anrechnung vorgenommen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde klägerin antrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg geltend gemachte verfahrensgebühr gemäß nr rvg vv kostenfestsetzungsverfahren voller höhe berücksichtigen hälftige anrechnung wegen gegenstandes entstandenen geschäftsgebühr nr rvg vv erfolgen entscheidung beschwerdegerichts entspricht rechtspre chung bundesgerichtshofs einführung rvg artikel abs nr gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstelle rechtsanwaltschaft sowie nderung sonstiger vorschriften juli vgl grundlegend bgh beschluss januar viii zb njw inkrafttreten rvg vertreten entscheidung befassten senate bundesgerichtshofs teilweise aufgabe bishe rigen rechtsprechung auffassung rvg lediglich klarstellung bisherigen rechtslage erfolgt bgh beschluss september ii zb njw rn beschluss dezember xii zb famrz rn beschluss märz ix zb april zb ags ags rn beschluss rn beschluss august viii zb juris danach findet für kostenfestsetzungen inkrafttreten norm anrechnung geschäftsgebühr verfahrensgebühr abs rvg genannten voraussetzungen statt vii zivilsenat schließt rechtsprechung nimmt begründung bezug entscheidung xii zivilsenats dezember xii zb aao rechtsbeschwerde rügt demnach recht beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts abgeändert verfahrensgebühr rvg vv nr gekürzt sache endentscheidung reif abs zpo beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sofortige beschwerde kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen kostenentscheidung beruht abs abs satz zpo kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  3237. [['bundesgerichtshof beschluss str januar bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stgb abs nr abs fälschung zahlungskarten garantiefunktion erlangung kartendaten mittels skimming auswerten systematisieren videoaufzeichnungen pin eingaben sowie erfassen ausgelesenen kartendaten kunden datenträger unmittelbar tat angesetzt bgh beschluss januar str lg freiburg strafsache wegen gewerbs bandenmäßiger fälschung zahlungskarten garantiefunktion strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg august schuldspruch erstreckung mitangeklagten dahingehend abge ändert abs stpo angeklagte gewerbs bandenmäßigen fälschung zahlungskarten garantiefunktion tateinheit beihilfe gewerbs bandenmäßigen computerbetrug sowie wegen verabredung gewerbsund bandenmäßigen fälschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fällen mitangeklagte gewerbs bandenmäßi gen fälschung zahlungskarten garantiefunktion drei fällen jeweils tateinheit beihilfe gewerbsund bandenmäßigen computerbetrug sowie wegen verabredung gewerbs bandenmäßigen fälschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fällen schuldig weitergehende revision angeklagten verworfen abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmäßiger fälschung zahlungskarten garantiefunktion tateinheit beihilfe gewerbs bandenmäßigen computerbetrug fall iii urteilsgründe sowie wegen versuchter gewerbs bandenmäßiger fälschung zahlungskarten garantiefunktion zwei fällen fälle iii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt verurteilung hält fällen iii urteilsgründe rechtlicher berprüfung stand feststellungen landgerichts gehörten angeklagte revidierende mitangeklagte professionell strukturier ten bande gebildet gewerbsmäßig zahlungskarten garantiefunktion fälschen angeklagten mitangeklagten kam dabei aufgabe skimmern dafür zuständig jeweils kameraleiste geldautomaten anzubringen hilfe kamera eingabe pin nutzer automaten filmen zudem brachten kartenlesegeräte jeweilige einzugsvorrichtung geldautomaten für verwendeten zahlungskarten konnten magnetstreifen karten gespeicherten daten ausgelesen angeklagten fiel zusätzlich aufgabe aufgenommenen videoaufzeichnungen auszuwerten pins nutzer anhand videoaufzeichnungen herauszuschreiben ordnen sowie für lesbaren ausgelesenen kartendaten datenträger überschreiben zusammen pins verwendung chat messengerprogrammen über internet namentlich ermittelte bandenmitglieder ausland übermitteln stellten grundlage übersandten informationen später bargeldabhebung eingesetzten kartendubletten her für tätigkeit angeklagten anführer bande jeweils hälfte kartendubletten abgehobenen gelder zugesagt worden angeklagte davon teil mitangeklagten weitergeben fall iii urteilsgründe angeklagte ei nem zeitraum rund woche täglich beschriebenen skimminggerätschaften geldautomaten bankfiliale abgebaut dabei konnten näher festgestellten anzahl kartendaten ausgelesen pins ermittelt entsprechenden daten befanden zeitpunkt festnahme angeklagten mitangeklagten datenträger angeklagte bereits teile videoaufzeichnungen ausgewertet pins erfasst geordnet bertragung daten ausland agierenden bandenmitglieder ließ feststellen entsprechend verhielt feststellungen fall iii bezüglich skimmings weiteren bankfiliale erfahrung gebrachten daten angeklagten teilweiser auswertung gefertigten aufnahmen bereits datenträger erfasst worden bermittlung daten konnte tatgericht wiederum feststellen feststellungen tragen schuldsprüche wegen versuchter gewerbs bandenmäßiger fälschung zahlungskarten garantiefunktion weder verwenden skimming gerätschaften geldautomaten auswerten videoaufzeichnungen systematischen erfassen ermittelten pins aufspielen ausgelesenen kartendaten datenträger angeklagte mitangeklagte unmittelbar begehung tat gemäß abs abs abs abs nr stgb angesetzt unmittelbares ansetzen taten fällen iii begründende verhaltensweisen bandenmitglieder mittäter fraglichen taten beteiligt einheitlichen versuch
  3238. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aa minderjährigen patienten relativ indizierten eingriff möglichkeit erheblicher folgen für künftige lebensgestaltung vetorecht einwilligung gesetzlichen vertreter zustehen über ausreichende urteilsfähigkeit verfügen über gegenüber hauptrisiko eingriffs weniger schweres risiko aufzuklären eingriff spezifisch anhaftet für laien überraschend verwirklichung risikos lebensführung patienten schwer belastet würde hinblick beginn verjährungsfrist gemäß bgb besteht verpflichtung patienten kenntnisse über fachspezifisch medizinische fragen verschaffen bgh urteil oktober vi zr olg münchen lg münchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner richterin diederichsen richter zoll für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt schmerzensgeld wegen unzureichender aufklärung über risiken operation aufgrund neben folgen querschnittgelähmt beklagte oberarzt orthopädischen abteilung klinik operation durchgeführt wurde träger klinik streithelfer august geborene klägerin litt ab lebensjahr adoleszenzskoliose nachdem konservative maßnahmen wirksam fortschreitende verkrümmung erwiesen schlug beklagte jahr eltern klägerin operation missbildung korrigieren september wurde aufklärungsgespräch über vorgehensweise risiken operation frau dr eltern klägerin deren beisein geführt operation verschoben klägerin starker akne operation betroffenen hautstellen litt januar führte dr dr weiteres aufklärungsgespräch operation wurde wiederum aufgeschoben eigenblutspende versäumt worden eltern damals jährigen klägerin unterzeichneten jeweiligen aufklärungsgespräch vordruck einwilligungserklärung vordruck handschriftlich eingefügt infektion gefäß nervenverletzung querschnitt eigenblut retransfusion notfall fremdblut operation klägerin ständiger behandlung klinischen ambulanz anlässlich behandlungstermine wurden gespräche behandelnden rzten mutter klägerin über risiken erfolgsaussichten anstehenden operation geführt risiken falschgelenkbildung pseudarthrose operativen zugangs verwachsungen brustraum rippeninstabilitäten wurden aufklärungsgespräch angesprochen beklagte februar vortag operation führte dabei unterschrieb neben eltern klägerin einverständniserklärung vordruck folgende handschriftliche eintragungen ergänzt komplikationsmöglichkeiten neurologische ausfälle infektionen blutungen thrombosen embolien operation februar kam einblutung rückenmarkskanal querschnittlähmung klägerin führte folgezeit entwickelten neben beschwerden verwachsungen brustraum falschgelenkbildungen rippeninstabilitäten klägerin macht nachdem erfolglos versucht operierenden arzt wegen behandlungsfehlers anspruch nehmen beklagten schadensersatzansprüche wegen unzureichender aufklärung februar geltend auffassung aufklärung sei schon deshalb unwirksam aufklärungsadressaten eltern seien obwohl februar bereits sittliche reife erforderliche verständnis für risiken operation gehabt außerdem sei aufklärung februar spät erfolgt inhalt her unzureichend beiden vorhergehenden aufklärungsgespräche könnten wegen zeitlichen abstands beurteilung miteinbezogen beklagte alternativen eingriff dringlichkeit angesprochen sei risiko querschnittlähmung verharmlost worden ber möglichkeit materialbruches bildung verwachsungen brustraum falschgelenken rippeninstabilitäten sei aufgeklärt worden kenntnis risiken wäre operation eingewilligt worden anspruch beklagten sei verjährt klägerin erst gutachten sachverständigen prof dr juni erfahren aufklärung unzureichend sei beklagte wendet dagegen unzureichende aufklärung unterstellt würde eltern klägerin jedenfalls kenntnis risiken
  3239. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr rechtsstreit verkündet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb kenntnis vorausabtretung kenntnis abtretung sinne bgb gleichzustellen bestätigung bghz ff bgh urteil juni viii zr olg köln lg bonn viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsätze mai eingereicht konnten vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin factoring unternehmen vorliegenden rechtsstreit computer gmbh bezahlung warenlieferungen liquidation befindlichen edv handels gmbh folgenden gemäß rechnungen juni über insgesamt dm anspruch genommen nachdem über vermögen computer gmbh künftig schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet worden führt klägerin rechtsstreit beklagten insolvenzverwalter rechnungen denen bestellungen gleichen tage zugrunde lagen enthielten sämtliche früheren rechnungen seit juli bestehenden geschäftsbeziehung hinweis forderungen rahmen factoring vertrages gmbh klägerin übertragen zahlung schuldbefreiender wirkung deren konten geleistet zahlung factoring zahlbar abzug innerhalb tagen rein netto netto innerhalb tagen fällig factoring vertrages klägerin september heißt ausführung factoring vertrages tritt hierdurch fallenden forderungen stichtag bernahme bestehen danach entstehen factor ab factor nimmt abtretung hierdurch abtretung forderungen jeweils augenblick entstehens erfolgt besonderen bertragungsaktes bedarf mehr schuldnerin gegenüber klage geltend gemachten forderungen gegenansprüchen gegenüber gemäß rechnungen zeit juni höhe insgesamt dm weiteren rechnungen zeit juni über insgesamt dm aufgerechnet forderungen ebenfalls tage rechnungsstellung fällig darüber hinaus schuldnerin vereinbarung kontokorrentverhältnisses sowie absprache mai daß ansprüche gegeneinander aufgerechnet könnten behauptet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen revision klägerin zunächst klageantrag schuldnerin weiterverfolgt nachdem beschluß amtsgerichts bonn november insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt worden klageforderung bestritten begehrt klägerin nunmehr feststellung forderung tabelle insolvenzverfahrens parteien entscheidung mündliche verhandlung einverstanden erklärt entscheidungsgründe begründung berufungsgericht entscheidung veröffentlicht wm ff anm schwarz wm ff wagner wub iv bgb emde ewir ausgeführt klägerin stehe abgetretene kaufpreisforderung aufrechnung schuldnerin gegenforderungen erloschen sei aufgrund factoring vertrages erfolgte vorausabtretung bewirkt daß ansprüche schuldnerin frühestens rechnungsstellung juni höhe dm juni höhe dm juni höhe dm klägerin übergegangen seien tagen hätten bereits gegenforderungen schuldnerin bestanden ansprüche überstiegen hätten schuldnerin gegenforderungen jeweils entstehen klageforderungen wirksamwerden abtretung erworben seien klageforderungen vornherein gegenforderungen belastet daß voraussetzungen bgb vorgelegen hätten bgb erlaube aufrechnung fälligen gegenforderung fälligkeit zumindest gleichzeitig zedierten forderung eintrete fall sei schuldnerin sei schließlich aufrechnungsmöglichkeit erhalten geblieben obwohl kenntnis vorausabtretung gehabt kenntnis abtretung gleichstehe vielmehr blieben schuldner einwendungen erhalten zeitpunkt entstehung zedierten forderung gehabt erst ankauf voraus zedierten forderung sei abtretung erfolgt mithin könne kenntnis schuldners vorausabtretung erst zeitpunkt beachtlich entspreche regelung bgb bgb erweitert hingegen wäre setze kenntnis vorausabtretung kenntnis abtretung gleich neue gläubiger stets geschützt möglichkeit aufrechnung belastete forderung erhalten auffassung bundesgerichtshof
  3240. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet februar olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo bgb dc berufungsurteil revision stattfindet ersehen sach streitstand gericht ausgegangen rechtsmittelbegehren parteien verfolgt tatsächlichen feststellungen entscheidung zugrunde liegen fehlen darstellungen revisionsgericht urteil amts wegen aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen fortführung senatsurteil september vi zr bghz bgh urteil februar vi zr lg oldenburg ag westerstede ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff müller für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts oldenburg januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten verkehrsunfall abs stvg abs nr vvg restlichen sach schadensersatz anspruch fahrzeug klägerin wurde august verkehrsunfall beschädigt klägerin eingeholtes sachverständigengutachten wies wiederbeschaffungswert restwert klägerin veräußerte beschädigte fahrzeug beim kauf fahrzeugs gutachten ausgewiesenen restwert zahlung gab beklagten jedenfalls abschluss ent sprechenden vereinbarung gelegenheit gegeben unfallfahrzeug besser verwerten september legte beklagte restwertangebot über grundlage restwerts errechneten wiederbeschaffungsaufwand höhe abzüglich ersetzte klägerin verlangt hauptsache weiteren schadensersatz differenz höhe fiktiven reparaturkosten beschränkten wiederbeschaffungsaufwand zugrundelegung restwerts insgesamt betrag amtsgericht klage stattgegeben landgericht urteil amtsgerichts berufung beklagten abgeändert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen sei grundsatz davon auszugehen geschädigte wirtschaftlichkeitsgebot nachkomme folglich abs satz bgb verstoße unfallfahrzeug grundlage eingeholten sachverständigengutachtens darin ausgewiesenen restwerts verkaufe zahlung gebe geschädigte verletze obliegende schadensminderungspflicht unfallfahrzeug veräußere zuvor schädiger kfz haftpflichtversicherer gelegenheit gegeben günstigere verwertung gutachten vorgesehen vorzunehmen gelte falls geschädigte berechtigtes interesse sofortigen verwertung schädiger sei zuzumuten falle ergebnisse geschädigten eingeholten privatgutachtens hinzunehmen klägerin streitfall vernünftigen grund vorgetragen fahrzeug sofort veräußern sei berechnung schadensersatzhöhe beklagten vorgelegte restwertangebot zugrunde legen ii revision klägerin schon deshalb begründet berufungsurteil vorschrift zpo entsprechende darstellung enthält höchstrichterlichen rechtsprechung anerkannt berufungsurteil revision stattfindet ersehen sach streitstand gericht ausgegangen rechtsmittelbegehren parteien verfolgt tatsächlichen feststellungen entscheidung zugrunde liegen aufgabe revisionsgerichts sachverhalt ermitteln abschließend beurteilen können revision begründet senatsurteil september vi zr bghz bgh urteil märz zr njw rn jeweils mwn fehlen berufungsurteil entsprechenden darstellungen leidet amts wegen berücksichtigenden verfahrensmangel revisionsgericht urteil fall grundsätzlich aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen senatsurteil september vi zr aao bgh urteile märz zr aao rn oktober vii zr njw rn ball musielak voit zpo aufl rn hkzpo wöstmann aufl rn jeweils mwn angefochtene urteil dargestellten erfordernissen gerecht rechtsfehlerhaft berufungsgericht bezugnahme tatsächlichen feststellungen amtsgerichts darstellung etwaiger nderungen ergänzungen anwendung abs nr abs abs satz zpo abgesehen nachdem berufungsgericht revision zugelassen lagen voraussetzungen für absehen abs satz nr zpo grundsätzlich vorgeschriebenen bezugnahme tatsächlichen feststellungen angefochtenen urteil dar
  3241. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen anhörungsrüge senatsurteil februar kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge begründet klägerin macht erfolg geltend senat verletzung art abs gg berücksichtigt revisionsbegründung gerügt aufgrund unterlassens schnittstellenkontrollen seitens beklagten müsse beweislastumkehr deren lasten eingreifen wegen fehlenden schnittstellenkontrollen lagerausgang sei sicher feststellbar sendung center miami anschlusstransport empfängerin verlust geraten sei vortrag klägerin senat entscheidung berücksichtigt klägerin geäußerten rechtsauffassung beigetreten angenommen beklagte hinblick darauf ort verlustes feststeht sekundäre darlegungslast trifft beklagte entgegen ansicht revision ausreichendem maße nachgekommen rn bornkamm pokrant koch büscher löffler vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3242. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo jedoch unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo berufungsgericht verstoß grundsatz rechtlichen gehörs unterlaufen nichtzulassungsbeschwerde angeführten beweisangebote klägerin ersichtlich blick urteil senats april ix zr zip für unerheblich gehal ten vgl bverfge nachdem schuldnerin allein gegenüber bank aufgetreten alleinige kontoinhaberin bezeichnet weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  3243. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter grupp juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münster januar kosten schuldners unzulässig verworfen gründe rechtsbeschwerde schon deshalb unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden inso abs satz abs satz zpo rechtsbeschwerde zudem statthaft stellt insolvenzschuldner antrag vollstreckungsschutz regelung zpo insolvenzgericht funktional vollstreckungsgericht tätig bgh beschl november ix zb wm rn rechtsmittelzug richtet allgemeinen vollstreckungsrechtlichen vorschriften bgh beschl februar ix zb wm entscheidung insolvenzgerichts vollstreckungsgericht findet folglich sofortige beschwerde statt zpo während entscheidung beschwerdegerichts rechtsbeschwerde anfechtbar beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden inso abs satz nr zpo woran vorliegenden fall fehlt ganter raebel lohmann kayser grupp vorinstanzen ag münster entscheidung ik lg münster entscheidung'],['Soon']]
  3244. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung kläger urteil zivilkammer landgerichts münchen juli insgesamt zurückgewiesen kläger tragen kosten rechtsstreits jeweils hälfte rechts wegen tatbestand kläger begehren beklagten schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter anlageberatung mitarbeiter inzwischen insolventen ag kläger beantragten oktober über wertpapierhan delshaus ag rechtsvorgängerin ag folgend einheitlich ag rechtsvorgängerin beklagten di rektbank nachfolgend beklagte während revisionsverfahrens beklagte verschmolzen worden eröffnung depotkontos einschluss finanzdienstleisters sog zins plus konto selben tag unterzeichneten kläger transaktionsvollmacht zugunsten ag zins plus konto handelte tagesgeldkonto über jeweiligen marktzins liegenden jährlichen verzinsung einlage zwingend depotvertrag etwaigen einbuchung wertpapieren verbunden ag beklagten vereinbart verhältnis beklagte lediglich marktzins zahlen ag differenz kunden zahlenden zins beklagte zahlen kontoeröffnungsantrag oktober heißt auszugsweise ausschluß anlageberatung bank erfüllt lediglich gesetzlichen aufklärungs erkundigungs pflichten führt aufträge bank spricht weder empfehlungen für kauf verkauf wertpapieren bietet bank beratungsleistungen ag eingeräumten transaktionsvollmacht gleichen tag heißt ausschluss anlageberatung bank prüfung transaktio nen bevollmächtigten rahmen geschäftsbeziehung erfüllt bank lediglich gesetzli chen aufklärungs erkundigungspflichten führt aufträge bank gibt weder empfehlungen für kauf verkauf wertpapieren bietet beratungsleistungen beratungsleistungen anlageentscheidungen bevollmächtigte bank einfluss rahmen rechtsbeziehung kunde bevollmächtigte gemachten angaben vorgaben kennt sig regelmäs bank kontrolliert daher einhaltung anlagevorgaben kunden gegenüber bevollmächtigten bank anla geentscheidungen vermögensdispositionen beteiligt einhaltung vereinbarungen art weise vermögensanlage überprüfen rechtsstellung bevollmächtigten bevollmächtigte abgabe erklärungen namen bank berechtigt auftrag bank tätig zeit august mai erwarben kläger jeweils telefonischer beratung mitarbeiter ag wertpapiere für insgesamt inhaber genussscheine ag nominalwert insgesamt januar mai für insgesamt kläger wege schadensersatzes zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag verlangt sowie anrechnung ver kaufserlösen für wertpapiere zahlung weiterer ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten hierbei berufen aufklärungs beratungspflichtverletzungen ag für beklagte ansicht verschiedenen rechtsgründen einzustehen landgericht klage abgewiesen erste berufungsurteil berufungsgericht klage rechtsanwaltskosten stattgegeben senat urteil märz xi zr bkr revision beklagten aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen darauf berufungsgericht beklagte zahlung nebst zinsen zug zug bertragung inhaber genussscheine ag verurteilt berufung brigen zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe verfahren unterbrochen rechtsvorgängerin beklagten prozessbevollmächtigten vertreten trat beklagte aufgrund verschmelzung gesamtrechtsnachfolgerin gemäß abs zpo unterbrechung verfahrens kraft gesetzes prozess vgl bgh urteil dezember ii zr bghz aussetzung verfahrens beantragt worden ii revision zulässig insbesondere gemäß abs nr zpo aufgrund zulassung berufungsgericht statthaft revision beschränkt depotvertragliche haftung beklagten kraft wissenszurechnung zugelassen beschränkung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente unzulä
  3245. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja va� abs nr bgb abs sächsischen rzteversorgung erworbenen versorgungsanrechte angleichungsdynamisch sinne abs nr va� berechnung höchstbetrages abs bgb ausgleichsberechtigten ehegatten seinerseits angleichungsdynamische rentenanrechte erworben versorgungsausgleich sowohl angleichungs regeldynamische rentenanrechte gutgebracht sollen bgh beschluss november xii zb olg brandenburg ag frankfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss senats für familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe geborene antragstellerin folgenden ehefrau geborene antragsgegner folgenden ehemann juni ehe geschlossen scheidungsantrag wurde ehemann februar zugestellt april verkündete verbundurteil amtsgerichts familiengericht scheidungsausspruch rechtskräftig während ehezeit juni januar abs bgb beide parteien rentenanwartschaften erworben arzthelfe rin beschäftigte ehefrau erwarb angleichungsdynamische anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung bund früher bundesversicherungsanstalt für angestellte monatlicher höhe dm bezogen januar arzt tätige ehemann erwarb versorgungsanwartschaften sächsischen rzteversorgung folgenden s� monatlicher höhe dm ebenfalls bezogen januar daneben begründete ehemann weitere versorgungsanwartschaften zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen folgenden zvk nominalbetrag monatlich dm amtsgericht zurückverweisung versorgungsausgleich dahin geregelt lasten versorgung ehemannes s� versicherungskonto ehefrau angleichungsdynamische rentenanwartschaften monatlicher höhe bezogen januar begründet dagegen gerichtete beschwerde s� oberlandesgericht wege analogen quasi splittings lasten versorgung ehemannes s� versicherungskonto ehefrau angleichungsdynamische rentenanwartschaften monatlicher höhe bezogen januar begründet wegen weitergehenden anwartschaften ehemannes s� wegen anwartschaften zvk schuldrechtlichen versorgungsausgleich vorbehalten hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde s� berechnung höchstbetrages heranziehung aktuellen rentenwertes west beanstandet ii zulässige rechtsmittel führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht davon ausgegangen ehemann sowohl werthöheren angleichungsdynamischen anrechte s� höheren einzigen nichtangleichungsdynamischen anrechte zvk erworben grunde sei gemäß abs nr va� versorgungsausgleich einkommensangleichung durchzuführen rechtsbeschwerde angegriffene beurteilung rechtsgründen beanstanden allerdings rechtsprechung literatur umstritten dynamik diejenigen versorgungsanrechte unterliegen s� ärztlichen versorgungswerken beitrittsgebiet erworben worden für angleichungsdynamik olg dresden famrz olg dresden famrz zahnärzteversorgung sachsen olg thüringen famrz rzteversorgung thüringen johannsen henrich hahne eherecht aufl va� rdn münchkomm sander bgb aufl va� rdn götsche famrz gutdeutsch famrz für regeldynamik olg naumburg famrz olg naumburg nj rzteversorgung sachsen anhalt friederici nj vgl anwkomm rehbein bgb va� rdn auffassung senats ehemann s� erworbenen versorgungsanrechte angleichungsdynamische sonstige anrechte sinne abs nr va� qualifizieren s� berufsständische versorgungseinrichtung rechtsform anstalt öffentlichen rechts abs satzung pflichtmitglieder versorgungswerkes rzte tierärzte pflichtmitglieder sächsischen landesärztekammer landestierärztekammer geworden soweit lebensjahr vollendet berufsunfähig satzung gesetzes über berufsausübung berufsvertretungen berufsgerichtsbarkeit rzte zahnärzte tierärzte apotheker freistaat sachsen sächsisches heilberufekammergesetz mai gvbl angestellte rzte können gemäß abs nr sgb vi zugunsten s� versicherungspflicht gesetzlichen
  3246. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet april stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vereinbart geschäftsführer komplementär gmbh anstellungsvertrag kommanditgesellschaft abgeschlossen verhältnis gmbh beschränkungen bgb befreit gehaltserhöhung vorheriges einverständnis gesellschafterversammlung gmbh vertragsänderung bgb schwebend unwirksam nderung genehmigt grundsätzen anstellungsverhältnisses fehlerhafter vertragsgrundlage anspruch erhöhte vergütung tätigkeit kenntnis für vertragsschluss zuständigen organs zumindest organmitglieds erhöhungsvereinbarung fortgesetzt bgh urteil april ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april richter prof dr strohn richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision beklagten zurückweisung weitergehenden revision schlussurteil zivilsenats kammergerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr brutto nebst zinsen abzüglich oktober gezahlter verurteilt widerklage über anerkannten betrag nebst zinsen hinaus über betrag mehr nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger seit geschäftsführer komplementär gmbh beklagten kommanditgesellschaft einziger kommanditist einziger gesellschafter gmbh zeitweise vermittelt treuhandverhältnis geschäftsführer komplementärin kläger beschränkungen bgb befreit datum januar unterschrieb sowohl für für beklagte kommanditgesellschaft geschäftsführerdienstvertrag jahresvergütung dm vorsah eigenen namen beklagten erhöhte kläger geschäftsführerbezüge seither mehrfach seit später pro jahr beklagte wies seit außer jahr jeweils jahresfehlbeträge finanzbedarf wurde einzigen kommanditisten gedeckt geschäftsführung beklagten für jahre entlastung erteilte februar wurde kläger geschäftsführer komplementärin abberufen april kündigte beklagte dienstvertrag wichtigem grund kläger klage monatliches gehalt für november mai insgesamt brutto nebst zinsen abzüglich oktober gezahlter netto verlangt widerklage beklagte rückzahlung geleisteten gehaltszahlungen oktober einschließlich steuerzahlungen februar höhe schadensersatz höhe wegen überhöhter vergütungszahlungen ehefrau klägers hotelübernachtungskosten für reise china zusammen geltend gemacht landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten kammergericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung brutto nebst zinsen abzüglich netto kläger widerklage aufgrund anerkenntnisses abweisung weitergehenden widerklage zahlung verurteilt dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten antrag abweisung klage verurteilung entsprechend widerklage soweit kläger anerkannt weiterverfolgt entscheidungsgründe revision beklagten teilweise erfolg führt insoweit aufhebung zurückverweisung berufungsgericht ausgeführt kläger stünden gehaltsansprüche für zeitraum november abberufung februar für drei monate jeweils zzgl grundsätzen fehlerhaften anstellungsvertrags geschäftsführeranstellungsvertrag januar späteren gehaltserhöhungen seien schwebend unwirksam kläger für für kommanditgesellschaft gehandelt insoweit beschränkungen bgb befreit sei alleinige gesellschafter komplementärin alleinige kommanditist anstellungsvertrag erhöhungen konkludent genehmigt insbesondere könnten beschlüsse über entlastung geschäftsführung dahin verstanden teilgenehmigung jahresgehalt dm aussage alleinigen gesellschafters landgericht vorstellungen entsprochen stehe entgegen angenommen könne teilwirksamkeit hypothetischen parteiwillen entsprochen kläger stehe abberufung anspruch grundsätzen fehlerhaften anstellungsvertrages anwendung fänden geschäftsführer komplementär gmbh anstellungsvertrag für kommanditgesellschaft abschließe insoweit beschränkungen bgb befreit dafür genüge alleinigen gesellschafter bekannt sei
  3247. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet april böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja svg bvg bgb forderungsübergang versorgungsträger steht entgegen daß ersatzansprüche krankenkassen für leistungen gemäß abs satz bvg erbracht pauschal abgegolten rahmen gemäß zpo gebotenen tatrichterlichen schätzung schadenshöhe für ermittlung umfangs krankenkasse erbrachten einzelleistung anteil pauschale zugrunde gelegt bgh urteil april vi zr lg stade ag bremervörde vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stade februar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende bundesrepublik deutschland macht versorgungsträger schadensersatzansprüche übergegangenem recht geltend frühere bundeswehrsoldat nachfolgend geschädigte erlitt januar dienst verkehrsunfall erheblich verletzt wurde erhält aufgrund bescheides versorgungsamtes januar wirkung ab april beschädigtenversorgung soldatenversorgungsgesetz svg dezember klägerin beklagten fahrer haftpflichtversicherer unfallbeteiligten kraftfahrzeugs klage antrag erhoben deren ersatzpflicht hinsichtlich künftiger aufwendungen soldatenversorgungsgesetz verbindung bundesversorgungsgesetz bvg festzustellen urteil mai amtsgericht klage parteien mehr streitigen haftungsquote stattgegeben geschädigte wurde jahren verschiedenen krankenhäusern behandelt dafür für weitere krankenhausbehandlungen aufgrund bundesbehandlungsscheins jahr wandte aok insgesamt klägerin beansprucht beklagten ersatz kosten beklagten halten klägerin für aktivlegitimiert einrede verjährung erhoben amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht ansicht schadensersatzanspruch geschädigten sei klägerin unabhängig davon übergegangen wann behandlungskosten krankenkasse tatsächlich erstattet für frage rückgriffs bvg komme allein darauf daß versorgungsträger erstattungsleistung herangezogen worden sei anwendungsbereich abs satz abs bvg erbringe krankenkasse behandlungsleistungen für versorgungsträger umfang leistungspflicht gehe ersatzanspruch geschädigten über erfordernis kongruenten leistung versorgungsträgers fehle soweit bvg pauschale abgeltung ersatzansprüche krankenkasse vorsehe handele rein interne abrechnungsregelung ansprüche klägerin seien verjährt könne dahinstehen wann verjährungsfrist laufen begonnen sei jedenfalls klageerhebung vorprozeß rechtzeitig unterbrochen worden dortigen feststellungsantrag erfaßten künftigen ansprüche beträfen leistungen zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung erbracht worden seien klägerin damals schadensersatz für heilbehandlungen juni verlangt konkretisierung feststellungsbegehrens ausgeführt antrag vermeidung verjährung hinsichtlich entstehens weiterer kosten gestellt deswegen seien feststellungsbegehren sämtliche zeitlich juni angefallenen ansprüche erfaßt ii angefochtene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand schadensersatzanspruch geschädigten gemäß svg bvg umfang klageforderung klägerin übergegangen gemäß svg erhält soldat wehrdienstbeschädigung erlitten beendigung wehrdienstverhältnisses wegen gesundheitlichen wirtschaftlichen folgen wehrdienstbeschädigung antrag grundsätzlich versorgung entsprechender anwendung vorschriften bundesversorgungsgesetzes bvg geht ersatzanspruch geschädigten gegenüber dritten umfang bundesversorgungsgesetz begründeten pflicht gewährung leistungen bund über voraussetzung für forderungsübergang daß leistungspflicht bundes ersatzpflicht schädigers sachlich zeitlich kongruent vgl senatsurteil märz vi zr versr behebung art gleichen schadens dienen zeitraum betreffen vgl rohr sträßer bundesversorgungsrecht bvg anm kongruenz versorgungspflicht kläg
  3248. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni bghr ja bghst ja veröffentlichung ja nachschlagewerk ja stpo abs angeklagte hinreichend verteidigt kurzfristiger erkrankung pflichtverteidigers verteidiger für tag hauptverhandlung bestellt vernehmung zeugen ermöglichen ersatzverteidiger sache einarbeiten konnte bgh urteil juni str lg kassel strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung mai sitzung juni denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt verhandlung bundesanwalt beim bundesgerichtshof verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger für angeklagten justizhauptsekretärin justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel august feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorge nannte urteil soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe schlagung freiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt wovon neun monate vollstreckt gelten angeklagten vorwurf unterschlagung freigesprochen rüge verletzung sachlichen rechts gestützte revision staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg revision angeklagten führt verfah rensrüge aufhebung angefochtenen entscheidung feststellungen landgerichts arbeitete angeklagte seit beginn jahres spedition erhielt februar auftrag sechs paletten telekommunikationsartikel großbritannien verbringen für transport wurde angeklagte eingesetzt machte beladen fuhrpark spedition gehörenden lkw februar uhr richtung großbritannien fahrzeug befanden mobiltelefone marke nokia wert netto angeklagte fuhr über autobahn richtung niederlande erreichte pausen passieren niederländischen belgischen grenze kr kurz antwerpen gelegene tankstelle betankte uhr lkw zeit danach kam strecke kr vollständigen entwendung ladung dabei verschaffte angeklagte mehreren drit ten zugang ladefläche lkw geladenen mobiltelefone nehmen zueignen konnten anschließend wurde lkw gelände abgestellt sodann begab angeklagte tankstelle gelegenen uhr betrat trinken kurz uhr verließ shop richtung gelände befindlichen abstellplätze für kraftfahrzeuge wenig später kam zurück kassierer später eintreffenden polizeibeamten wahrheit zuwider mitzuteilen angeblich parkplatz abgestellter lkw während aufenthalts tankstelle entwendet worden sei landgericht angeklagten wegen beihilfe verun treuenden unterschlagung verurteilt lediglich festgestellt kön nen dritten zugang ladung pkw ermöglicht lediglich fremde tat gefördert tat bestreitenden angeklagten bensgefährtin angeklagten vater le landgericht vorwurf beteiligung vorangehend geschilderten tat tatsächlichen gründen freigesprochen sei erforderlichen sicherheit nachzuweisen festgestellt können mobiltelefon angeklagten angeklagten zugelassenen ruf nummer uhr uhr gespräche stattgefunden hätten beide geräte zeitpunkten uhr uhr belgischem gebiet befunden entfernung wenigen kilometern richtung frankreich bewegt hätten verurteilung landgericht außer stande gesehen zweifel verblieben angeklagte für tatzeitraum telefon verliehen anschluss überhaupt erst tat erstmalig verwendet zudem sei auszuschließen angeklagte belgien völlig eigenen zweck abseits tatbeteiligung verfolgt möglicherweise angeklagten tatbeteiligung abzubringen versucht ii revision staatsanwaltschaft vollem umfang erfolg freispruch angeklagten hält rechtlicher nachprüfung stand revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen tatrichter angeklagten freispricht zweifel täterschaft überwinden vermag beweiswürdigung sache tatrich ters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen würdigen revisionsgericht jedoch eingreifen tatrichter rechtsfehler unterlaufen angeklagte tatbeteiligung bestritten für tatabend ali
  3249. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren nachschlagewerk ja bghz nein brao abs nr bestimmt geschäftsordnung rechtsanwaltskammer daß wahl mitglieder vorstandes geheim erfolgen grundsatz geheimen wahl strikt beachten verletzt numerierung anwesenheitsliste stimmzetteln person wählers wahlentscheidung aufgedeckt bgh beschl oktober anwz agh sachsen anhalt wegen anfechtung vorstandswahl bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf terno richterin dr otten sowie rechtsanwälte dr kieserling dr schott dr wüllrich oktober beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluß senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt naumburg september zurückgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittels tragen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe jahreskammerversammlung antragsgegnerin juni sieben dreizehn vorstandsmitglieder wegen ablaufs amtszeit abs brao neu wählen abs satz geschäftsordnung antragsgegnerin erfolgt wahl vorstandsmitglieder geheim mittels unterschriebener stimmzettel einzigen wahlgang antragsteller mitglied antragsgegnerin beim einlaß versammlung namen ausliegenden anwesenheitslisten einzutragen listen durchnumeriert namen antragstellers zahl vermerkt listen bereits eintragung namens fortlaufende numerierung aufwiesen erst nachhinein mitarbeiterin antragsgegnerin durchnumeriert worden mehr festzustellen teilnahme wahl wurde antragsteller stimmzettel ausgehändigt oben rechts bleistift eingetragene zahl aufwies übrigen stimmzettel weise zahl versehen antragsteller gab wahl ausgegebenen stimmzetteln durchgeführt wurde stimmzettel ab juli beim anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz beantragt vorstandswahl juni für ungültig erklären begründung insbesondere geltend gemacht durchführung wahl sei abs geschäftsordnung antragsgegnerin verankerte grundsatz geheimen wahl verletzt worden anwaltsgerichtshof antrag entsprochen dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin ii rechtsmittel zulässig abs brao bleibt sache jedoch erfolg anwaltsgerichtshof juni durchgeführte wahl vorstandsmitgliedern antragsgegnerin recht für ungültig erklärt bundesrechtsanwaltsordung enthält über art weise kammerversammlung vorstand wählen abs abs nr brao regelung vielmehr bestimmt insoweit nähere geschäftsordnung kammer abs brao gesetzgeber zulässiger weise regelung wahlmodalitäten ausdrücklich satzungsautonomie rechtsanwaltskammern überlassen vertrauen darauf daß stan desorganisation rahmen zugebilligten verbandsautonomie angemessene grundsätzen demokratie vereinbare regelung treffen bghz geschäftsordnung antragsgegnerin satzungsautonomie gebrauch gemacht regelungen wahlverfahren wahl vorstandsmitgliedern festgelegt abweichen verfahren läßt geschäftsordnung antragsgegnerin wahl mitglieder vorstandes danach geheim erfolgen abs satz geschäftsordnung ausgestaltung wahlhandlung insbesondere akt stimmabgabe demgemäß grundsatz geheimen wahl strikt beachten anforderungen genügte juni vorgenommen wahlhandlung wahl vorstandsmitglieder deshalb verletzung geschäftsordnung antragsgegnerin zustande gekommen abs brao stimmzettel antragstellers vermerkte zahl stimmte namen zugeordneten zahl anwesenheitsliste überein stimmzettel anwesenheitsliste konnten deshalb aufdeckung person wählers wahlentscheidung führen angesichts durchnumerierung anwesenheitslisten stimmzetteln ausgeschlossen daß wahlentscheidung wahlberechtigter weise aufgedeckt konnte daß verfahren grundsatz geheimen wahl wahrt bedarf weiteren begründung vgl maunz dürig herzog scholz grundgesetz art rdn antragsgegnerin beanstandet entscheidung anwaltsgerichtshofs insoweit anwaltsgerichtshof entgegen beschwerde vertretenen auffassung antragsbefugnis antragstellers zutreffend bejaht bundesrechtsanwaltsordnung verlangt für zulässigkeit antrags wahl für ungültig erklären daß wahl anfechtende wahlakt widerspruch protokoll gegeben wahlverf
  3250. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr grabinski richterin schuster beschlossen wert gegenstands anwaltlichen tätigkeit betreffend ergänzende schutzzertifikat de für berufungsinstanz festgesetzt gründe senat streitwert für berufungsinstanz festgesetzt klägerin gemäß abs rvg getrennte festsetzung streitwerts betreffend grundpatent schutzzertifikat beantragt tätigkeit rechtsanwälte ergänzende schutzzertifikat bezogen gerichtlichen tätigkeit gedeckt abs gkg verfahren rechtszug werte mehrerer streitgegenstände grundsätzlich zusam mengerechnet abs gkg beträgt streitwert höchstens wert streitfall schon gegenstand ergänzenden schutzzertifikats erreicht streitwerterörterung mündlichen verhandlung juni ergeben für gerichtsgebühren festgesetzte streitwert für gebühren rechtsanwälte derjenigen partei maßgeblich ergänzende schutzzertifikat angegriffen meier beck keukenschrijver grabinski mühlens schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  3251. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart juni kosten gläubigerin unzulässig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gemäß abs satz inso verbindung eginso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo senat rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten gehörsverletzungen geprüft für durchgreifend erachtet gemäß abs satz inso steht beschwerde beschluss restschuldbefreiung erteilt worden insolvenzgläubiger anhörung abs inso versagung restschuldbefreiung beantragt danach erforderliche anhörung antrag schuldners restschuldbefreiung allgemein vertretener auffassung form erfolgen internet veröffentlichenden beschluss frist bestimmt innerhalb gläubiger anträge versagung restschuldbefreiung stellen können vgl ag göttingen nzi fk inso ahrens aufl rn münchkomminso stephan aufl rn weinland ahrens prütting gehrlein inso rn entsprechend insolvenzgericht verfahren gläubiger innerhalb frist antrag versagung restschuldbefreiung gestellt fristablauf anträgen restschuldbefreiung präkludiert hmbkomm inso streck aufl rn fk inso ahrens aao rn münchkomm inso stephan aao rn soweit gläubigerin geltend macht antragstellung gehindert insolvenzgericht schreiben januar beantwortet eingang schreibens insolvenzgericht festgestellt worden weiteren begründung gemäß inso abs satz zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann möhring vorinstanzen ag stuttgart entscheidung ik lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  3252. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr sgb vi abs abs nr ehegatte während ehezeit vorzeitig altersrente anspruch genommen ende ehezeit abs nr sgb vi geminderte zugangsfaktor verfassungskonformer auslegung abs nr bgb versorgungsausgleich berücksichtigt anschluss senatsbeschlüsse oktober xii zb veröffentlichung bestimmt juni xii zb famrz mai xii zb famrz verordnung nderung barwert verordnung mai verordnung nderung barwert verordnung mai früheren bedenken senats verfassungsmäßigkeit barwert verordnung berücksichtigung wegfalls befristung verordnung nderung barwert verordnung hinreichend rechnung getragen barwert volldynamischen anwartschaft versorgungsausgleich deswegen regelmäßig barwert verordnung ermitteln bgh beschluss oktober xii zb kg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat für familiensachen kammergerichts berlin märz aufgehoben beschwerde antragstellers urteil amtsgerichts familiengericht tempelhof kreuzberg november ausspruch versorgungsausgleich abs tenors geändert insoweit neu gefasst versicherungskonto antragstellers deutschen rentenversicherung bund versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung berlin brandenburg rentenanwartschaften höhe monatlich wege splittings abs bgb höhe weiteren wege erweiterten splittings abs nr vahrg jeweils bezogen märz umrechenbar entgeltpunkte übertragen kosten rechtsmittelverfahren antragsteller antragsgegnerin tragen beschwerdewert gründe parteien streiten durchführung öffentlich rechtlichen versorgungsausgleichs juli ehe geschlossen scheidungsantrag antragstellers ehemann antragsgegnerin ehefrau april zugestellt worden amtsgericht ehe parteien geschieden öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgeführt ehezeit juli märz abs bgb beide parteien anrechte gesetzlichen rentenversicherung weitere anrechte betrieblichen altersversorgung erworben märz geborene ehemann bezieht seit oktober altersrente gesetzlichen rentenversicherung deren ehezeitanteil berücksichtigung zugangsfaktors beläuft daneben erhält ehemann seit oktober betriebliche altersversorgung deren statischer ehezeitanteil monatlich beträgt weiteren betrieblichen altersversorgung ehemannes liegt ehezeitlich erworbenes deckungskapital höhe zugrunde april geborene ehefrau während ehezeit versorgungsanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe weitere anwartschaften zusatzversorgung öffentlichen dienstes versorgungsanstalt bundes länder vbl erworben deren ehezeitanteil beläuft amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt wege splittings versicherungskonto antragstellers deutschen rentenversicherung bund drv bund versicherungskonto antragsgegnerin deutschen rentenversicherung berlin brandenburg drv berlin brandenburg rentenanwartschaften höhe bezogen märz umrechenbar entgeltpunkte übertragen außerdem wege erweiterten splittings versicherungskonto ehemannes versicherungskonto ehefrau weitere bezogen märz umrechenbar entgeltpunkte versicherungskonto ehefrau drv berlin brandenburg übertragen kammergericht beschwerde antragstellers zurückgewiesen dagegen richtet kammergericht zugelassene rechtsbeschwerde ehemannes herabsetzung durchgeführten splittings monatlich begehrt ii zulässige rechtsmittel sache überwiegend erfolg führt abänderung angefochtenen entscheidung amtsgericht folgend kammergericht ehezeitanteil statischen betriebsrente ehemannes anwendung tabelle barwert verordnung volldynamische anrechte umgerechnet außerdem deckungskapital weiteren betrieblichen altersversorgung ehemannes volldynamisches rentenanrecht monatlich umgerechnet zudem seiten ehemannes vollen ehezeitlich erworbenen rentenanrechte gesetzlichen rentenversicherung einbezogen dabei rechtsauffassung weiteren beteiligten angeschlossen abweichend rechtsprechung senats trotz rentenbeginns ende ehezeit geminderten zugangsfaktor für
  3253. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung januar februar teilgenommen richter basdorf vorsitzender richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger für angeklagten rechtsanwalt ha verteidiger für angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle sitzung februar für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts leipzig dezember aufgehoben soweit angeklagte fällen urteilsgründe wegen untreue sechs fällen verurteilt wurde angeklagte vorwurf untreue fällen urteilsgründe siebanlagen radlader kosten staatskasse freigesprochen hierauf entfallenden notwendigen auslagen angeklagten tragen fällen urteilsgründe betonbrecher zugehörigen feststellungen aufgehoben urteil ferner fall ii urteilsgründe steine strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision schuldspruch wegen untreue fall ii betreffend verworfen revisionen staatsanwaltschaft genannte urteil verworfen insoweit staatskasse kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen sache neuer verhandlung entscheidung fällen urteilsgründe rechtsfolgenausspruch über verbleibenden kosten revision angeklagten ei ne wirtschaftsstrafkammer landgerichts chemnitz zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen untreue sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt weiteren vorwürfen untreue betruges subventionsbetruges vorwurf bestechlichkeit freigesprochen angeklagten vorwürfen beihilfe untreue jeweils tateinheit betrug bestechung freigesprochen staatsanwaltschaft wendet sachrüge gestützten revisionen generalbundesanwalt vertreten freispruch angeklagten teilfreispruch angeklagten vorwurf bestechlichkeit angeklagte führt revision verurteilung vollem umfang verfahrensrügen sachrüge revision überwiegend begründet rechtsmittel staatsanwaltschaft bleiben hingegen erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts angeklagte zuletzt leitender verwaltungsdirektor betriebsleiter beschäftigung arbeitslosen dienenden abm stützpunktes stadt leipzig seit eigenbetrieb behandelt wurde abmstützpunkt führte abriß beräumungsarbeiten gewerbegebiet leipzig nordost gno auftrag firma leipzig nordost mbh gbg beschäftigung arbeitslosen dauerhaft gewährleisten verfolgte angeklagte anfang ziel für abm stützpunkt betriebseigenen maschinen fahrzeugpark aufzubauen finanzielle mittel für sofortkauf entsprechenden maschinen standen verfügung angeklagte dachte daher system mietkaufs maschinen fahrzeuge zunächst über mehrere monate angemietet danach entsprechende gelder verfügung standen eigentum abm stützpunktes erworben sollten soweit für bezahlung mietrechnungen unmittelbar entsprechenden haushaltsmittel verfügung standen sollten mietforderungen hilfe einnahmen aufträgen gbg verrechnungswege beglichen angeklagte mietete zunächst kaufte sodann späteren zeitpunkten mitangeklagten bauunter nehmen betrieb fünf baumaschinen teilweise überhöhten preisen sechste baumaschine wurde vornherein überhöhten mietkaufpreis erworben fälle urteilsgründe mietete abm stützpunkt zwei betonbrecher kk fall sowie kk fall leistete hierfür mietzahlungen gegenüber marktüblichen mietzins überhöht später wurden beide maschinen sogenannten restkaufpreis erworben für miete restkaufpreis insgesamt erbrachten zahlungen berechnung landgerichts etwa bzw dm richtig bzw dm höher marktüblichen mietkauf anfang für siebanlage mcdonald fall radlader fall geleisteten mietzahlungen verglichen marktüblichem mietzins überhöht insgesamt für miete restkaufpreis erbrachten zahlungen jedoch höher marktüblichen mietkauf anfang für siebanlage finlay fall geleisteten mietzahlungen zugrunde gelegten basis ebenfalls überhöht jedoch betrugen insgesamt für miete restkaufpreis erbrachten zahlungen entgegen unschlüssigen zahlenwerk
  3254. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stpo abs nr verweigert tatzeugin hauptverhandlung zeugnis dürfen angaben exploration für glaubhaftigkeitsprüfung tatgeschehen gemacht zusatztatsachen für feststellungen tathergang verwertet sachverständige zeugin gehört gilt für erneute hauptverhandlung wiederaufnahme verfahrens bgh urt november str landgericht bonn bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode richterinnen bundesgerichtshof dr otten elf beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte justizhauptsekretärin verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bonn märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht köln angeklagten urteil april rechtskräftig seit november wegen sexuellen mißbrauchs kindern zwei fällen davon fall tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt feststellungen angeklagte taten jahren juli geborenen enkelin begangen verurteilung beruhte wesentlichen belastenden angaben zeugin februar beantragte angeklagte wiederaufnahme verfahrens angeklagten belastende aussage schreiben staatsanwaltschaft köln dezember falsch widerrufen probationsverfahren wurde widerruf mai richterlich vernommen februar verwarf landgericht bonn wiederaufnahmeantrag unbegründet sofortige beschwerde angeklagten ordnete oberlandesgericht köln mai wiederaufnahme verfahrens erneuerung hauptverhandlung urteil märz landgericht bonn urteil landgerichts köln aufgehoben angeklagten fortfall fortgesetzten handlung wesentlichen wegen tatgeschehens wegen sexuellen mißbrauchs kindes elf fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts ii revision verfahrensrüge erfolg landgericht angaben enkelin angeklagten verwerten dürfen gegenüber früheren sachverständigen jetzigen zeugin glaubwürdigkeitsprüfung gemacht neuen haupt verhandlung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht verfahrensrüge genügt anforderungen abs satz stpo grund zulässig erhobenen sachrüge urteilsinhalt ergänzend vorbringen revisionsbegründung herangezogen rüge liegen folgende verfahrensvorgänge grunde ermittlungsverfahren staatsanwaltschaft köln sachverständige ben gutachten glaubhaftigkeit belastenden angap beauftragt exploration äußerte zeugin september ausführlich tatgeschehen hauptverhandlung landgericht köln machte ausführliche bela stende angaben tatgeschehen landgericht bereinstimmung damaligen sachverständigen für glaubhaft erachtete feststellungen grunde legte vorbereitung entscheidung probationsverfahren beauftragte landgericht sachverständige ergänzenden gutach ten glaubhaftigkeit aussagewiderrufs hierzu erfolgten exploration äußerte dezember wegen bedenken verteidigung unbefangenheit sachverständigen beauftragte landgericht bonn vorbereitung erneuten hauptverhandlung wiederaufnahmeverfahren sachverständige erstattung weiteren glaubhaftigkeitsgutach tens sachverständige wurde hauptverhandlung gehört stand zeugin jedoch mehr exploration verfügung abgebrochenen hauptverhandlung oktober machte belehrung über zeugnisverweigerungsrecht zunächst angaben persönlichen verhältnissen vernehmungsfähigkeit verweigerte schließlich weitere angaben neu anberaumten hauptverhandlung märz machte belehrung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch strafkammer ange fochtenen urteil zugrunde liegenden hauptverhandlung vorsitzenden berichterstatter strafkammer landgerichts köln belehrung über zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt frühere sachverständige zeugen vernommen gegenüber tatgeschehen ausgesagt sachverständige gehört bew
  3255. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar bewährungsverfahren az bwr ls js jug amtsgericht münchen az nzs vrjs amtsgericht clausthal zellerfeld ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts januar beschlossen antrag bestimmung zuständigen gerichts abgelehnt gründe verurteilten wurde amtsgericht münchen jugendschöffengericht urteil dezember jugendstrafe jahr neun monaten verhängt wobei entscheidung über deren aussetzung bewährung zunächst vorbehalten wurde beschluss amtsgerichts münchen april wurde zwischenzeitlich gewährte strafaussetzung bewährung widerrufen deren teilweiser verbüßung jugendanstalt hameln setzte für zuständige vollstreckungsleiter beim amtsgericht hameln verbliebenen rest sowie weiteren jugendstrafe beschluss november bewährung weitere strafvollstreckung folge entlassung bewährung erforderlich werdenden entscheidungen gab gemäß abs abs abs jgg amtsgericht goslar ab bezirk verurteilte entlassung wohnsitz genommen nachdem amtsgericht goslar beschluss dezember bewährungsaufsicht übernommen gab neuerlichen wohnsitzverlegung verurteilten weiteren rahmen bewährungsüberwachung treffenden entscheidungen berufung abs satz stpo beschluss märz amtsgericht münchen erkennende gericht weitergabe zuständige gericht zurück nahm beschluss märz nachträglichen entscheidungen strafaussetzung bewährung beschluss amtsgerichts münchen april beziehen sowie weitere vollstreckung beschluss zurück übertrug berufung abs abs abs jgg für neuen wohnsitz verurteilten zuständigen amtsgericht clausthal zellerfeld bewährungsaufsicht verfügung mai übernahm nachdem verurteilte zwischenzeitlich festen wohnsitz mittlerweile bezirk amtsgerichts traunstein gemeldet grund amtsgericht clausthal zellerfeld rückübernahme amtsgericht münchen angeregt amtsgericht münchen rückübernahme verweigert verurteilte ort wohnsitzgerichts derzeit unauffindbar sei sache bestimmung zuständigen gerichts stpo bundesgerichtshof vorgelegt ii antrag gerichtsstandsbestimmung abzulehnen voraussetzungen für entscheidung zuständigkeitsstreits bundesgerichtshof liegen bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz abs satz jgg darüber hinaus abs satz jgg übergeordnetes gericht entscheiden zwei gerichten streit darüber besteht ursprünglich abgebende gericht aufgrund nderung maßgebenden verhältnisse bertragung rückgängig sache über nehmen entweder erledigen gegebenenfalls gericht übertragen senat beschluss oktober ars nstz brunner dölling jgg aufl rn gilt gericht sache abgegeben dafür zuständig bertragungsentscheidung ändern daran fehlt vorliegenden fall aufnahme verurteilten jugendstrafvollzug jugendanstalt hameln ging gemäß abs jgg zuständigkeit für vollstreckung jugendstrafe betreffenden entscheidungen vollstreckungsleiter amtierenden jugendrichter beim amtsgericht hameln über dementsprechend beschluss november gemäß abs jgg über aussetzung reststrafe entschieden gleichzeitig gemäß abs abs abs satz jgg zuständigkeit für vollstreckung weitere entscheidung jugendrichter beim amtsgericht goslar übertragen beschluss amtsgerichts goslar märz dortige jugendrichter rahmen bewährungsüberwachung treffenden entscheidungen gemäß abs satz stpo amtsgericht münchen zurückgab jedoch zuständigkeit gedeckt vgl senat beschluss april ars bghst beschluss november ars bghst zunächst übernehmende richter nämlich beim abgebenden gericht nderung anregen dagegen befugt sache drittes gericht übertragen bgh beschluss november ars aao eisenberg jgg aufl rn insoweit abgabe november sache endgültig verantwortungsbereich amtsgerichts hameln ausgeschieden deshalb pflicht entscheidung nderung verhältnisse überprüfen erforderlich rückgängig senat beschluss dezember ars bghst beschluss märz ars bghst gegebenenfalls gericht aufgaben betrauen brunner dölling aao rn hierdurch grundsatz einheitlichkeit erzieherischen entscheidung entsprochen eisenberg jgg aufl rn allerdings dadurch rechtswirksamkeit bertragung gründenden weiteren entscheidungen frage gestellt jedoch bleibt f
  3256. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs seelotsg abs möglichkeit inanspruchnahme binnenlotsen schadensersatz entsprechender anwendung abs seelotsg bgh urteil februar ii zr bghz grob fahrlässig vorsätzlich herbeigeführte schäden beschränkt ausweitung lotsenprivilegs entsprechende anwendung arbeitnehmerhaftung entwickelten grundsätze folge umständen bestehenden quotierungsmöglichkeit grob fahrlässiger schadensherbeiführung zulässig bgh urteil juli vi zr rheinschifffahrtsobergericht oberlandesgerichts karlsruhe rheinschifffahrtsgericht amtsgerichts kehl ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch richterin müller für recht erkannt revision grundurteil rheinschifffahrtsobergerichts oberlandesgerichts karlsruhe april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten schiffsunfall übergegangenem recht schadensersatz anspruch klägerin versicherer fahrgastkabinenschiffs april passagieren besatzung rhein basel köln unterwegs lange breite schiff gehörte niederländischen cruiselines uhr kollidierte plittersdorfer grund rhein km buhne wodurch erheblich beschädigt wurde geborene beklagte lotse für oberrhein inhaber entsprechenden streckenpatents sowie radarpatents für schiffseignerin vergangenheit wiederholt tätig geworden vier wochen kollision beklagten tauglichkeit schiffsführer ärztlich bescheinigt worden beklagte april uhr schleuse iffezheim rhein km bord gekommen für vergütung schiff speyer lotse begleiten diensthabende kapitän zeuge besaß für streckenabschnitt iffezheim speyer streckenpatent führte talschleusung iffezheim übergab ausfahrt schleusenkammer rhein km beklagten steuer schiffs kurze zeit später kam starker nebel beklagte steuerte schiff radarfahrt plittersdorfer grund rhein km macht fahrwasser rheinabwärts linkskurve rechten seite neben fahrwasser befinden buhnen beklagte änderte uhr linksweisenden kurs schiffs geschwindigkeit km steuerbord zeuge kurs schiffes anhand gps gestützter daten tresco verfolgte wies beklagten weit steuerbord angesetzten kurs beklagte änderte kurs sekunden kursänderung uhr fuhr schiff geschwindigkeit km erste buhne klägerin ansicht beklagte verantwortlicher schiffsführer kollision grob fahrlässig verursacht sei deshalb schadensersatz verpflichtet rheinschifffahrtsgericht zunächst zahlung nebst prozesszinsen gerichtete klage abgewiesen klägerin berufungsinstanz klage rechnungseinheiten sinne binnenschifffahrtsgesetzes binschg multiplikation kurs sonderziehungsrechts internationalen währungsfonds xdr tag urteilserlasses nebst zinsen reduziert rheinschifffahrtsobergericht anspruch klägerin grunde für gerechtfertigt erklärt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren zurückweisung berufung entscheidungsgründe berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte lotse rahmen dienstvertrages zumindest dienstvertragsähnlichen verhältnisses gegenüber rechtsvorgängerin klägerin verpflichtet sei schiffsführer während reise beraten zeitpunkt havarie sei beklagte zudem verantwortlicher schiffsführer sei bekannt einziger bord über erforderliche streckenpatent verfügte pflichten schiffsführers rheinschifffahrtspolizeiverordnung rheinschpv schiff besatzung passagiere gefährden beklagte objektiv verletzt schiff frühen morgen april buhnenfeld plittersdorfer grund gesteuert haftungsausschluss analog abs gesetzes über seelotswesen seelotsg für einfache fahrlässigkeit greife beklagte objektiv grob fahrlässig verhalten erkennbare begründung uhr linksweisenden kurs steuerbord geändert schiff richtung buhnenfeldes gelenkt lotse für oberrhein inhaber streckenpatents buhnenfeld bekannt müssen besondere streckenkenntnis lotsen stelle grund dar warum beklagten steuer befehl verantwortung für schiff übergeben
  3257. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai schuldspruch dahin geändert fall ii urteilsgründe verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen entfällt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fällen fälle ii sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen drei fällen fälle ii gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt angeklagte wendet revision urteil rügt verletzung formellen materiellen rechts rechts mittel führt lediglich nderung schuldspruchs hinsichtlich falles ii brigen zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo fall ii urteilsgründe bedarf schuldspruch nderung dahin angeklagte lediglich sexuellen missbrauchs kindes schuldig verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb entfallen insoweit strafverfolgungsverjährung eingetreten erste verjährungsunterbrechende handlung anordnung vernehmung beschuldigten erfolgte mai zeitpunkt jedoch bereits strafverfolgungsverjährung eingetreten gunsten angeklagten davon auszugehen fall ii tat schon januar begangen vorwurf verjährten sexuellen missbrauch kindes tateinheit steht steht annahme verjährung entgegen verjährung bestimmt tateinheitlichem zusammentreffen für gesetzesverletzung gesondert st rspr vgl tröndle fischer stgb aufl rdn art nr gesetzes nderung vorschriften über straftaten sexuelle selbstbestimmung dezember bestimmt abs nr stgb nunmehr straftaten stgb verjährung vollendung lebensjahres opfers ruht rechtslage für vorliegenden fall geändert zeitpunkt inkrafttreten gesetzes april bereits strafverfolgungsverjährung eingetreten vgl bgh nstz trotz nderung schuldspruchs können für fall ii festgesetzte einzelstrafe gesamtstrafe bestehen bleiben senat schließt tatrichter niedrigere einzelstrafe erkannt hätte verfolgungsverjährung hinsichtlich strafbarkeit stgb beachtet hätte zumal verjährte taten bzw tatteile strafzumessung strafschärfend berücksichtigt können vgl bghr stgb abs vorleben brigen einzelstrafe fall ii wegfall verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen angemessen sinne abs satz stpo tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  3258. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo berufungsinstanz zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3259. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin august maßgabe unbegründet verworfen angeklagte für einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander mosbacher ecli de bgh str schneider köhler'],['Soon']]
  3260. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr bgb rückgriff gesetzlichen regelungen wegfall geschäftsgrundlage kommt grundsätzlich betracht soweit vertragliche regelung nr vob abs vob vorliegt anwendung gesetzlichen regelungen wegfall geschäftsgrundlage jedoch möglich parteien einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise bestimmte menge zugrundegelegt menge überschritten bgh beschluss märz vii zr olg schleswig lg kiel vii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier prof leupertz beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig oktober zurückgewiesen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert gründe beklagte beauftragte klägerin zusammenhang erneuerung bundesautobahn bauleistungen menge fünf tonnen entsorgender abfälle abfall busch hecken schnittgut ausgeschrieben klägerin behauptung grundlage nachunternehmerangebots einheitspreis angeboten zuschlag erhalten beauftragte nachunternehmer leistung einheitspreis klägerin macht geltend tatsächliche menge sei ca nachdem gekündigt worden verlangt prozess für geleistete menge einheitspreis abzug eingesparten kosten für weiteren prozess verlangt behauptung kündigung sei unrecht erfolgt wären weitere entsorgen zahlung berufungsgericht für einheitspreis für weitere berücksichtigung vergütungsregelung nr vob errechneten einheitspreis zuerkannt für restliche menge wegen schwerwiegender störung geschäftsgrundlage maßgabe regelung bgb berücksichtigung grundsätze treu glauben preis festgesetzt abgabe angebots erteilung zuschlags seien parteien ersichtlich davon ausgegangen ausgeschriebene vordersatz fünf tonnen jedenfalls annähernd erwartenden massen entsprochen angebotene einheitspreis realistisch kalkulierten angebot beruht partei zeitpunkt möglichkeit derart weitgehenden ausmaß schwerwiegenden abweichung massen nachunternehmerpreis vorausgesehen revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde klägerin beschwerde unbegründet unrecht sieht beschwerde entscheidung berufungsgerichts abweichung rechtsprechung senats bgh urteil märz vii zr wm urteil dezember vii zr bghz entscheidungen kammergerichts baur oberlandesgerichts naumburg baur herrschenden literaturmeinung aa rechtsprechung senats enthält nr vob abs vob vertrag abschließende regelung für berschreitung massenansätze über hinaus regelung bestimmte prozentuale berschreitung beschränkt grundsätze über wegfall geschäftsgrundlage bgb daneben zurückgegriffen frage preisgestaltung massenüberschreitungen vertraglich geregelt bgh urteil märz vii zr wm urteil dezember vii zr bghz rn bb rechtsprechung ergibt veränderung einheitspreises stattfinden bestimmte menge geschäftsgrundlage vertrages erhoben worden wegen berschreitung menge wegfall geschäftsgrundlage vorliegt möglich geschäftsgrundlage einheitspreisvereinbarung bestimmte menge überschritten allerdings einheitspreis möglichkeit mengenänderung immanent grundsätzlich grund für annahme besteht bestimmte menge sei geschäftsgrundlage vertrages geworden außergewöhnlichen preisbildung vorliegt jedoch denkbar darin angelegte störung quivalenzverhältnisses leistung gegenleistung erheblichen mengenänderungen stärkerem maße auswirkt fall berufungsgericht angenommen fall nichtzulassungsbeschwerde erwähnten rechtsprechung bundesgerichtshofs erfasst zieht vielmehr allgemein gültigen grundsatz heran rückgriff gesetzlichen regelungen wegfall geschäftsgrundlage betracht kommt soweit vertragliche regelung vorliegt insoweit kommt prozentuale mengenüberschreitung vergütungsregelungen nr vob abschließend anwendung bgb möglich gesetzlich nunmehr niedergelegte grundsatz frage gestellt preisvereinbarung geschäftsgrundlage zugrunde liegen deren wegfall vertrag bestimmten voraussetzungen anzupassen bgb dementsprechend ging nichtzulassungsbeschwerde erwähnten entscheidung senats märz vii zr wm fall wegfal
  3261. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose richterin dr v� zina richter schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen anträge streithelferinnen klägerin insolvenzverwalter über vermögen beklagten aufnahme verfahrens über nichtzulassungsbeschwerden verhandlung hauptsache laden zurückgewiesen gründe rechtsstreit passivprozess einzuordnen für aufnahme entsprechende anwendung abs zpo vorgesehen vgl abs inso für einordnung rechtsstreits aktiv passivprozess kommt allerdings konkrete parteirolle maßgebend vielmehr materielle inhalt begehrens bgh urteil märz ii zr njw kübler prütting bork lüke inso stand november rn mwn relevanten feststellungsanträgen deshalb rechtsschutzziel abzustellen jaeger windel inso rn kayser hk inso aufl rn einzelne aspekte rechtsverhältnissen bestand rechtsverhältnisses feststellung gestellt entscheiden rechtsfolgen insolvenzverfahren daraus ergeben können über einordnung rechtsstreits geht klägerin streithelferinnen fortbestand garagenvertrages vertraglich vereinbarten ende jahr klaganträge ziff frage vertrag beklagten wirksam gemäß bgb gekündigt konnte klagantrag ziff bloße vorfrage hierzu gegenstand selbständigen feststellungsklage vgl senatsurteil september xii zr njw mwn klagantrag ziff deshalb berücksichtigung sinns dahin umzudeuten entsprechend klaganträgen ziff feststellung fortbestehens garagenvertrages beantragt fortbestehen berufungsgericht mietvertrag eingeordneten garagenvertrags wirkt gemäß abs nr alt abs inso lasten teilungsmasse handelt deshalb passivund aktivprozess dose v� zina günter schilling nedden boeger vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3262. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen dr schmidt räntsch richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr martini prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofes februar zurückgewiesen antragstellerin kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragstellerin seit rechtsanwaltschaft zugelassen beantragte schreiben februar verleihung fachanwaltsbezeichnung für erbrecht antragsgegnerin wies antrag bescheid juli zurück anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragstellerin anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulässig abs abs brao sache erfolg anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung recht zurückgewiesen beschwerdevorbringen antragstellerin rechtfertigt beurteilung antragsgegnerin erfüllt voraussetzungen für verleihung fachanwaltsbezeichnung für erbrecht abs fao beteiligten außer streit antragstellerin erforderlichen theoretischen kenntnisse erbrecht nachgewiesen fao antragstellerin jedoch antragsgegnerin anwaltsgerichtshof recht angenommen hinsichtlich geforderten praktischen erfahrungen satz buchst fao jedenfalls nachgewiesen mindestens zehn rechtsförmliche verfahren außerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit bearbeitet satz buchst fao ab juli geltenden für antragstellerin maßgeblichen fassung abs fao setzt erwerb besonderer praktischer erfahrungen erbrecht voraus antragsteller innerhalb letzten drei jahre antragstellung fälle persönlich weisungsfrei bearbeitet davon mindestens rechtsförmliche verfahren davon wiederum höchstens verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit fälle müssen nr fao bestimmten bereiche beziehen antragsgegnerin anwaltsgerichtshof offen gelassen antragstellerin nachgewiesen innerhalb letzten drei jahre antragstellung erbrechtliche fälle persönlich weisungsfrei bearbeitet antragsgegnerin ablehnung antrags darauf gestützt lediglich neun verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit zwei rechtsförmliche verfahren außerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit anerkannt könnten anwaltsgerichtshof dagegen angefochtenen beschluss anzahl anzuerkennender fgg fälle offen gelassen jedenfalls seien antragstellerin vorgelegten fallliste mindestens zehn lediglich sieben fälle anzuerkennen rechtsförmliche verfahren erbrecht außerhalb freiwilligen gerichtsbarkeit gegenstand hätten ergebnis beanstanden rechtsfragen deren klärung anwaltsgerichtshof sofortige beschwerde zugelassen beziehen fallbegriff erbrecht sowie begriff rechtsförmlichen verfahrens hierzu vertretenen auffassungen anwaltsgerichtshofs weitgehend jedoch uneingeschränkt zuzustimmen anwaltsgerichtshof entscheidung zutreffenden fallbegriff zugrunde gelegt fall sinne satz fao senat entschieden juristische aufarbeitung einheitlichen lebenssachverhalts lebenssachverhalten dadurch unterscheidet beurteilenden tatsachen beteiligten verschieden bghz njw tz zustimmend hartung römermann scharmer berufs fachanwaltsordnung aufl fao rdn feuerich weyland brao aufl fao rdn kleine cosack brao aufl anh rdn begriffsbestimmung für fallbegriff fachgebiet erbrecht satz buchst fao maßgeblich hält senat fest erbrechtlichen fall fall gemäß satz buchst fao dadurch nr fao bestimmten bereiche erbrechts bezieht voraussetzung erfüllt schwerpunkt bearbeitung fao näher umschriebenen fachgebiet erbrecht liegt dafür genügt frage fachgebiet erheblich erheblich vgl bghz ls tz bezug erbrecht fällen gewahrt fao aufgeführten erbrecht häufig beziehung stehenden rechtsgebiete übergreifen familien gesellschafts stiftungs sozialrecht internationales privatrecht steuerrecht ergibt bereits wortlaut fao gebieten erbrecht bezüge bestehen müssen dafür reicht beliebige erbrechtliche gesichtspunkt fall schwerpunkt geb
  3263. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mauerg zpo abs bund mauergrundstück ausschluß berechtigten dritten veräußern genügt daß dritten beabsichtigte nutzung öffentlichen interesse liegt interesses bundes veräußerung bedarf veräußerung mauergrundstücks möglich öffentliche interesse dritten erwerb beschränkt dinglichen rechts vertrag gesichert könnte vorliegen öffentlichen interesses erwerb mauergrundstücks dritten gerichtlich voll überprüfbar beurteilungsspielraum verbleibt bund ablehnenden bescheid bundes gerichtete klage genügt bestimmtheitserfordernis abs nr zpo klageschrift beigefügte bescheid klagegrund enthält bgh urt april zr brandenburgisches olg lg cottbus zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krüger dr lemke dr gaier für recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kosten klägers zurückgewiesen streithilfe verursachten kosten trägt rechts wegen tatbestand kläger erbeserbe früheren eigentümerin ufer havel gemarkung gelegenen flurstücke flur flurstücke jahren volkseigentum überführt grenzstreifen ehemaligen ddr berlin west einbezogen worden maueröffnung wurde über flurstücke verlaufende asphaltstraße kolonnenweg aufgrund vereinbarung kommunalen stellen damaligen grenztruppen nutzung ffentlichkeit rad gehweg freigegeben juni entschied stadtverordnetenversammlung streithelferin dafür streifen kolonnenweg seeufer begrünen parkähnliche anlage sitzelementen auszugestalten bebauungsplan dauerhafte nutzung öffentliche grünfläche sowie öffentlichen geh radweg vorsieht wurde januar aufgestellt öffentlich bekannt gemacht april bezog streithelferin flächen gleichem nutzungszweck städtebaulichen entwicklungsbereich august beantragte kläger rückerwerb grundstücke mauergrundstücksgesetz beklagte streithelferin einigten oktober darauf flächen beklagten zuzuordnen anschließend streithelferin veräußern entsprechender zuordnungsbescheid erging november rückerwerb kläger wurde bescheid august abgelehnt kläger beantragt aufhebung ablehnenden bescheids berechtigung erwerb mauergrundstücksgesetz festzustellen antrag tatsacheninstanzen erfolglos geblieben revision beklagte streithelferin entgegentreten verfolgt entscheidungsgründe berufungsgericht hält klage für zulässig sei insbesondere fristgemäß erhoben kläger klageschrift stellenden bestimmtheitsanforderungen deren inhalt zusammen später eingereichten bescheid genügt anspruch klägers rückerwerb flächen sei ausgeschlossen beklagte flurstücke öffentlichen interesse streithelferin veräußern beabsichtige streit helferin geplante nutzung für zwecke gemeingebrauchs grün verkehrsfläche reiche begründung öffentlichen interesses sei verfassungsrechtlich geboten streithelferin kläger ersatzweise angebotene bestellung beschränkten persönlichen dienstbarkeit verweisen hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand ii recht bejaht berufungsgericht zulässigkeit klage zivilrechtsweg abs satz mauerg gegeben klage vorangehendes widerspruchsverfahren ablehnenden bescheid findet abs satz mauerg statt klage ordnungsgemäß innerhalb frist abs mauerg erhoben klage genügt berücksichtigung besonderheiten rechtsschutzes ablehnenden verwaltungsakt anforderungen grundsätzlich streitigkeiten mauergrundstücksgesetz anwendbare abs zpo statt hellmann fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus gesetz regelung offener vermögensfragen mauerg rdn bestimmtheit klagegrundes stellt enthält oktober eingereichte klageschrift neben bezeichnung streitteile anträge aufhebung bescheids august feststellung berechtigung klägers erwerb umstrittenen flächen mangel wurde oktober erfolgte vorlage bescheides behoben hierbei braucht senat entscheiden inwieweit allgemeinen bezugnahme urkunden genügt klageschrift unzureichend wiedergegebenen klagegrund ersetzen bezugnahme pkh gesuch e
  3264. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz nr bgb abs stgb legt schuldner widerspruch anmeldung forderung vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung insolvenzgläubiger klage feststellung rechtsgrundes erheben arbeitgeber verbindlichkeit gegenüber träger sozialversicherung wegen zahlungsunfähigkeit erfüllen liegt tatbestand stgb grundsätzlich bgh urteil januar ix zr lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand aufgrund antrag restschuldbefreiung verbundenen eigenantrags beklagten bauunternehmen betrieb wurde april insolvenzverfahren eröffnet klägerin meldete rückständige sozialversicherungsbeiträge tabelle machte geltend teilbetrag entfalle forderung vorsätzlicher unerlaubter handlung nämlich vorenthaltene arbeitnehmeranteile für monate januar juni beklagte widersprach einordnung genannten teilforderung vorsätzlichen unerlaubten handlung klägerin daraufhin klage feststellung erhoben teilforderung vorsätzlichen unerlaubten handlung herrühre amtsgericht landgericht klage stattgegeben zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung berufungsgericht ausgeführt feststellungsklage sei entsprechender anwendung inso zulässig kläger berechtigtes feststellungsinteresse schuldner bestreite gläubiger angemeldete forderung vorsätzlichen unerlaubten handlung stamme berühre widerspruch interessenlage gläubigers widerspruch beseitigt folge fragliche forderung später gewährte restschuldbefreiung falle stehe zunächst fest restschuldbefreiung komme gläubiger deren bewilligung abwarten müsse ehe widerspruch beseitigen dürfe könne jedoch beweisnot geraten frühzeitige klärung rechtlichen qualität gläubigerforderung liege interesse schuldners begehren klägerin sei begründet beklagte sei ar beitgeber für ordnungsgemäße abführung arbeitnehmeranteile sozialversicherung verantwortlich dabei für fremdes geld gehandelt deshalb sei finanzielle leistungsfähigkeit beklagten unerheblich unterlassen abführung objektiven tatbestand stgb verwirklicht vortrag sei seinerzeit unternehmern arbeitsgemeinschaft verbunden darauf verlassen deren mitarbeiter löhne ordnungsgemäß berechnen sozialversicherungsbeiträge abführen würden vermöge beklagten vorwurf vorsatzes entlasten ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung we sentlichen punkt stand zulässigkeit feststellungsklage bestehen beden ken beschluss september ix zb wm senat ausgeführt insolvenzgläubiger könne falls schuldner widerspruch anmeldung forderung vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung einlege inso klage feststellung forderung schuldner erheben widerspruch stehe feststellung forderung entgegen abs satz inso hindere vollstreckung tabelle solange entsprechendes feststellungsurteil beseitigt worden sei stelle erhebung feststellungsklage grundsätzlich notwendige prozessuale reaktion gläubigers widerspruch dar rechtsprechung vgl ferner bghz bgh urt mai ix zr zvi ganz überwiegend zustimmung erfahren vgl hk inso landfermann aufl rn hmbkomminso herchen rn hmbkomm inso streck rn braun kießner inso aufl rn braun buck aao rn ahrens kohte ahrens grote verfahrenskostenstundung restschuldbefreiung verbraucherinsolvenzverfahren aufl rn kahlert zinso peters kts beschränkter widerspruch möglich ergibt jedenfalls nderungen gesetz nderung insolvenzordnung gesetze oktober bgbl vorgenommen wurden abs inso gläubiger anmeldung forderung tatsachen anzugeben denen einschätzung gläubigers ergibt vorsätzlich begangene unerlaubte handlung schuldners
  3265. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen beschluss ii zivilsenats oktober dahin berichtigt ersten absatz richtig heißen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts januar richtig februar gemäß berichtigungsbeschluss juni zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf strohn caliebe drescher reichart born vorinstanzen lg berlin entscheidung kg entscheidung'],['Soon']]
  3266. [['bundesgerichtshof beschluss ak stb mai nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs tathandlung werben mitglieder unterstützer terroristischen vereinigung darstellt grundsätzlich unterstützung vereinigung bgh beschl mai ak stb ermittlungsrichter bundesgerichtshofs ermittlungsverfahren wegen verdachts unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidiger mai gemäß abs stpo beschlossen haftbefehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs märz bgs dahin geändert beschuldigte unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung mindestens fällen werbens mitglieder unterstützer für ausländische terroristische vereinigung mindestens fällen dringend verdächtig untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung allgemeinen vorschriften zuständigen gericht übertragen beschwerde beschuldigten erledigt gründe beschuldigte oktober festgenommen worden befindet seitdem untersuchungshaft zuerst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs september bgs seit märz aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs märz bgs vorangegangenen haftbefehl ersetzt gegenstand neuen haftbefehls vorwurf beschuldigte september oktober zumindest fällen ausländische terroristische vereinigung unterstützt deren zwecke deren tätigkeit darauf gerichtet mord totschlag straftaten persönliche freiheit fällen stgb begehen abs nr nr abs satz abs stgb beschuldigte ursprünglichen haftbefehl beschwerde eingelegt rechtsmittel neuen haftbefehl erstreckt nachdem stelle getreten ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerde abgeholfen senat liegt sache zugleich entscheidung über fortdauer untersuchungshaft stpo ändert rahmen haftprüfung haftbefehl ab hält untersuchungshaft aufrecht haftbeschwerde beschuldigten findet erledigung bisherigen ermittlungsergebnis sinne dringenden tatverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte verbreitete zeit september oktober wohnsitz über kommunikationssoftware islamistisch ausgerichteten chatroom audio videobotschaften rädelsführern mitgliedern ausländischen terroristischen vereinigungen al qaeda al qaeda zweistromland spielte entweder audiodateien echtzeit chatroom ab stellte einzelfällen genannten textchat machte dateien über links teilnehmern zugänglich mindestens fällen verbreitete beschuldigte weise texte denen wesentlichen rädelsführer laden alzarqawi al zawahiri teilnahme djihad sowie tötung gegnern aufgerufen wurde bereits begangene terroristische anschläge gerechtfertigt wurden dringende tatverdacht ergibt bezüglich existenz tätigkeit zusammensetzung ausländischen terroristischen vereinigungen haftbefehl näher aufgeführten erkenntnissen hinsichtlich handlungen beschuldigten folgt wesentlichen haftbefehl geschilderten berwachungsmaßnahmen internetverkehrs beschuldigte insgesamt neun verschiedenen tarnnamen chatroom agierte folgt erkenntnissen auswertung beiden tragbaren computer beschuldigten längerfristiger observation berwachung telekommunikation gewonnen wurden sowie umständen rahmen früheren ermittlungsverfahrens bekannt geworden entgegen generalbundesanwalt ermittlungsrichter bundesgerichtshofs vertretenen ansicht erfüllt verhalten beschuldigte bisherigen ermittlungen dringend verdächtig tatbestand unterstützens ausländischen terroristischen vereinigung abs abs nr abs satz stgb gesetzgeber strafrechtsänderungsgesetz august bgbl gesetz umsetzung rahmenbeschlusses rates juni terrorismusbekämpfung nderung gesetze dezember bgbl vorgenommenen nderungen stgb schließen tätigkeiten werben für terroristische vereinigung darstellen tatbestandsmerk mal unterstützens subsumieren gilt sowohl für werben mitglieder unterstützer für werben für ideologie ziele vereinigung einzelnen stgb stellt tatbestandsvarianten unterstützens terroristischen vereinigung werbens für handlungen strafe außerhalb organisation stehende begangen obwohl dera
  3267. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg stvo abs satz verkehrsteilnehmer sinne abs satz stvo person verkehrserheblich verhält körperlich unmittelbar ablauf verkehrsvorgangs einwirkt darunter fällt fließende durchgangsverkehr straße jedenfalls derjenige straßenseite fahrbahnrand anfährt bgh urteil mai vi zr lg heilbronn ag heilbronn ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterinnen pentz dr roloff sowie richter dr klein dr allgayer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts heilbronn mai zurückgewiesen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten ersatz weiteren sachschadens verkehrsunfall anspruch klägerin fahrzeug vorwärts rechtwinklig fahrbahn angeordneten parkplatz geparkt beklagte beklagten gehaltenes beklagten haftpflichtversichertes fahrzeug gegenüberliegenden fahrbahnrand entgegen fahrtrichtung abgestellt fahrzeug stand weiteres fahrzeug klägerin parkte rückwärts linksbogen absicht sodann gegenfahrbahn fahrtrichtung weiterzufahren dabei kollidierte beklagten ebenfalls rückwärts fuhr ausparken können zeitpunkt zusammenstoßes befand fahrzeug beklagten rückwärtsbewegung vorgerichtlich regulierte beklagte höhe mehr streit stehenden schadenspositionen klägerin grundlage haftungsquote drittel deren lasten klage macht klägerin soweit revisionsverfahren interesse restlichen zwei drittel geltend amtsgericht klage grundlage haftungsquote teilweise stattgegeben berufung klägerin landgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin ansprüche zahlung weiteren zuzüglich zinsen freistellung anwaltskosten entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht klägerin über amtsgericht grundlage haftungsquote zugesprochenen betrag weitergehender schadensersatzanspruch ergebnis beweisaufnahme hätten sowohl klägerin beklagte sorgfaltspflichten abs satz stvo verstoßen klägerin rückwärts über beide fahrbahnen ausgeparkt obwohl zuvor erkannt gehabt beklagte auto gegangen eingestiegen sei weiterfahrt zunächst würde zurückstoßen müssen beklagte sei parkposition heraus über strecke ca zehn metern rückwärts gefahren rückwärtigen verkehrsraum erforderlichen besonders hohen sorgfalt beobachten dabei rückwärtsfahrt begonnen klägerin rückwärtsfahrvorgang etwa hälfte abgeschlossen gehabt gesteigerten sorgfaltspflichten abs satz stvo gälten gegenüber fließenden durchgangsverkehr straße gegenüber verkehrsteilnehmern für vorliegende konstellation kollision parkplatz rückwärts straße einfahrenden fahrzeug gegenüberliegenden fahrbahnrand rückwärts ausparkenden weiteren fahrzeug dagegen fände rechtsprechung bundesgerichtshofs sog parkplatzunfällen anwendung auffassung folgen wolle abs satz stvo allein fließenden verkehr schützten führe ergebnis beide verkehrsteilnehmer maßstab abs stvo gebot gegenseitigen rücksichtnahme messen lassen müssten abwägung beiderseitigen verursachungsbeiträge sei haftungsquote angemessen abs stvg ii revision unbegründet entscheidung über haftungsverteilung rahmen stvg rahmen bgb sache tatrichters revisionsverfahren darauf überprüfen betracht kommenden umstände vollständig richtig berücksichtigt abwägung rechtlich zulässige erwägungen zugrunde gelegt worden senatsurteile oktober vi zr njw rn januar vi zr njw rn mai vi zr njw rn abwägung aufgrund festgestellten heißt unstreitigen zugestandenen zpo bewiesenen umstände einzelfalls vorzunehmen unfall ausgewirkt erster linie hierbei maß verursachung belang beteiligten schadensentstehung beigetragen faktor abwägung dabei beiderseitige verschulden senatsurteile oktober vi zr aao januar vi zr aao mai vi zr aao grundsätzen erwägungen berufungsgerichts beanstanden frei rechtsfehlern berufungsgericht klägerin verhältnis beklagten verstoß abs satz stvo last gelegt abs stvo führer fahrz
  3268. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september aufgehoben soweit festgestellt angeklagte vermögenswerte höhe mindestens taten erlangt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung fällen wobei fällen beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe jahren monaten verurteilt ferner festgestellt angeklagte vermögenswerte höhe mindestens taten erlangt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo ersichtlich abs sätze stpo gestützte feststellung vgl tenorierung bgh urteil oktober str bghst begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht härtevorschrift stgb erkennbar erwägungen einbezogen entspricht jedoch rechtsprechung bundesgerichtshofs abs stgb rahmen abs stpo treffenden entscheidung berücksichtigen bgh aao mwn voraussetzungen bestimmung bedürfen erörterung nahe liegende anhaltspunkte für deren vorliegen gegeben bgh beschluss märz str njw liegt landgericht wert fall ii urteilsgründe erbeuteten schmucks ersichtlich voller höhe wertberechnung abs satz stpo eingestellt festgestellt angeklagte schmuck später verkaufsgeschäft preis veräußert ua urteilsfeststellungen ergibt weitgehende entreicherung sinne abs satz stgb daran anknüpfend hätte tatgericht voraussetzungen härtevorschrift erörtern müssen vgl rechtlichen anforderungen einzelnen bgh urteil oktober str nstz rr landgericht getroffene feststellung daher bestehen bleiben aufhebung zugehörigen tatsächlichen feststellungen bedarf tatrichter gehindert ergänzende hierzu widerspruch stehende feststellungen etwa aufteilung erlösten treffen fassung urteilsformel weist senat darauf anordnung aufrechterhaltung beschlagnahme einzelner gegenstände dinglichen arrests gemäß abs stpo beschlusswege erfolgen bgh beschluss februar str bghst mutzbauer roggenbuck franke cierniak reiter'],['Soon']]
  3269. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober jugendvollstreckungssache wegen versuchten betrugs az vrjs amtsgericht delbrück az ls amtsgericht mönchengladbach az js staatsanwaltschaft mönchengladbach ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen für vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mönchengladbach juli ls js amtsgericht delbrück zuständig gründe generalbundesanwalt beantragt beschließen für vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mönchengladbach juli ls js amtsgericht delbrück zuständig begründung folgendes ausgeführt verurteilte befand zeitpunkt bereits seit januar vollstreckung einbezogenen strafe urteil august justizvollzugsanstalt hövelhof amtsgericht delbrück bezirk justizvollzugsanstalt liegt verfügung januar vollstreckung strafe amtsgericht mönchengladbach vorbehalt übernommen richtig eingeleitet vheft bd bl august übersandte amtsgericht mönchengladbach vorläufiges aufnahmeersuchen vollstreckung urteil juli neu verhängten einheitsjugendstrafe justizvollzugsanstalt hövelhof heft bd bl schreiben august teilte amtsgericht delbrück amtsgericht mönchengladbach vollstreckung strafe übernommen worden sei heft bd bl beschluss september ordnete jugendrichter beim amtsgericht delbrück vollstreckungsleiter vorzeitige entlassung verurteilten setzte vollstreckung reststrafe bewährung heft bd bl ff verurteilte wurde oktober justizvollzugsanstalt entlassen seither mönchengladbach wohnhaft amtsgericht delbrück beschluss oktober bernahme vollstreckung jugendstrafe urteil amtsgerichts mönchengladbach juli abgelehnt bergang vollstreckungszuständigkeit gemäß abs jgg ordnungsgemäße einleitung vollstreckung voraussetze fehle hierfür sei ladung strafantritt aufnahmeersuchen justizvollzugsanstalt erforderlich vielmehr sei vollstreckung einleitende gericht richtlinien jgg verpflichtet vollstreckungsleiter strafakten vollstreckungsheft übersenden mangels bersendung vollständigen akten sei einleitung vollstreckung amtsgericht mönchengladbach ordnungsgemäß erfolgt bedingung ordnungsgemäßen einleitung erfolgte bernahme vollstreckung daher abgelehnt amtsgericht mönchengladbach teilte auffassung akten amtsgericht delbrück zurück gesandt jugendrichter beim amtsgericht delbrück sache bundesgerichtshof entscheidung über zuständigkeit vorgelegt ii bundesgerichtshof für entscheidung jugendgerichten bestehenden streits gemäß stpo gemeinschaftliches oberes gericht berufen amtsgerichte mönchengladbach delbrück bezirken verschiedener landgerichte liegen zuständig für vollstreckung gemäß abs jgg amtsgericht delbrück insoweit generalbundesanwalt zuschrift zutreffend ausgeführt zuständigkeitsübergang findet eindeutigen wortlaut abs satz jgg abschluss aufnahme verurteilten jugendstrafvollzugsanstalt statt vgl eisenberg jgg aufl rn voraussetzung lediglich verurteilte ersuchen zuständigen vollstreckungsleiters jugendstrafvollzug aufgenommen worden womit vollstreckung eingeleitet fall entgegen ansicht jugendrichters amtsgerichts delbrück ergibt richtlinien jgg rijgg vi nr ursprüngliche vollstreckungsleiter strafakten vollstreckungsheft denjenigen jugendrichter übersenden vollstreckung abs jgg aufnahme übergegangen sobald nachricht aufnahme verurteilten jugendstrafanstalt erhält strafantrittsanzeige verpflichtung bersendung ak ten demnach folge voraussetzung bergangs vollstreckungszuständigkeit ausführungen tritt senat krehl eschelbach bartel zeng wimmer'],['Soon']]
  3270. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurückgewiesen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithilfe hälfte nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über restlichen kosten beschwerdeverfahrens einschließlich restlichen kosten streithilfe berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert für beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzt nichtzulassungsbeschwerde klägers nichtzulassungsbeschwerde beklagten gründe kläger eigentümer kreisstraße sowie abstützung straße dienenden schwergewichtsmauer mauer befindet oberhalb eigentum beklagten stehenden grundstücks beklagten beauftragten streithelferin klägers errichtung neuen wohnhauses fertigbauweise massiven keller herstellung kellers mussten steil ansteigenden grundstück beklagten abgrabungen vorgenommen während arbeiten stürzte november großer teil schwergewichtsmauer klage nimmt kläger beklagten zahlung betrages anspruch landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufung oberlandesgericht klageanspruch grunde für gerechtfertigt erklärt rechtsstreit wegen höhe anspruchs landgericht zurückverwiesen revision zugelassen hiergegen wenden beide parteien nichtzulassungsbeschwerde ii auffassung berufungsgerichts anspruch klägers wegen beschädigung stützmauer grunde gegeben lägen voraussetzungen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen ausgleichsanspruchs entsprechender anwendung abs satz bgb veranlassung beklagten sei beim bau hauses vertiefung grundstückes sinne bgb vorgenommen worden kläger möglichkeit gehabt schaden verhindern höhe sei sache entscheidungsreif beklagten hätten kläger ansatz gebrachten positionen substantiiert bestritten rechtsstreit sei entsprechend hilfsantrag beklagten insoweit landgericht zurückzuverweisen erstinstanzliche verfahren leide wesentlichen mangel landgericht bestreiten beklagten höhe übergangen insoweit seien weiterer vortrag beider parteien sowie aufwendige beweisaufnahme erforderlich iii nichtzulassungsbeschwerde klägers führt aufhebung angefochtenen urteils abs zpo berufungsgericht anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt art abs gg verpflichtet gericht ausführungen anträge prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen gebot rechtlichen gehörs prozessgrundrecht sicherstellen entscheidungen frei verfahrensfehlern ergehen grund unterlassener kenntnisnahme nichtberücksichtigung sachvortrags parteien gericht vorbringen prozessbeteiligten entscheidungsgründen ausdrücklich befassen verstoß art abs gg liegt einzelfall besondere umstände deutlich vorbringen beteiligten entweder überhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bgh beschluss dezember xi zr njw rr rn mwn maßstäben art abs gg verletzt aa berufungsgericht begründet vorliegen wesentlichen mangel verfahrens landgerichts abs nr zpo erwägung landgericht bestreiten beklagten höhe klägerischen anspruchs übergangen worauf berufungsgericht feststellung stützt näher erläutert auseinandersetzung feststellungen tatbestand urteils landgerichts gemäß zpo beweis für mündliche parteivorbringen liefern fehlt landgericht unstreitig dargestellt kläger schaden höhe entstanden näheren begründung schadenshöhe ergänzend klageschrift bezug genommen antrag berichtigung tatbestandes zpo beklagten gestellt berufungsgericht gleichwohl weitere begründung bestreiten beklagten ausgegangen lässt rückschluss tatbestand erstinstanzlichen urteils vorbringen parteien ersten instanz entweder kenntnis genommen entscheidung erwogen bb ergibt beschwerdeerwiderung bezug genommenen rechtsprechung bundesgerichtshofs tatbestand beweiswirkung zukommt widersprüchlich vorauszusetzen hi
  3271. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer terno richterin dr otten sowie rechtsanwälte dr schott dr körner dr wüllrich juli beschlossen gerichtliche gebühren auslagen beiden rechtszügen erhoben antragsteller antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen verfügung oktober präsident oberlandes gerichts düsseldorf frühere antragsgegner zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen dagegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt nachdem beschwerdeverfahren weitere unterlagen belege beigebracht bereinigung vermögensverhältnisse dargelegt antragsgegnerin mai widerrufsverfügung oktober aufgehoben beide parteien daraufhin übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt ii erledigung hauptsache entsprechender anwendung zpo fgg billigem ermessen berücksichtigung erfolgsaussichten sofortigen beschwerde über kosten entscheiden berücksichtigung sach streitstandes erscheint angemessen gerichtliche gebühren auslagen erheben letzten stand antrag gerichtliche entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben müssen nachdem antragsteller regelung vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht vgl abs halbs brao senatsbeschluß oktober anwz antragsteller jedoch notwendigen außergerichtlichen auslagen aufzuerlegen antragsgegnerin entstanden kosten veranlaßt abs satz fgg widerrufsverfügung oktober gemäß abs nr brao gerechtfertigt antragsteller damaligen zeitpunkt vermögensverfall daß dargelegt hätte daß vermögensverfall interessen rechtsuchenden gefährdet erst aufgrund vortrags beschwerdeverfahren auflage senats vorgelegten belege weiteren unterlagen konnte davon ausgegangen daß ursprüngliche widerrufsgrund mehr vorliegt deppert fischer schott terno körner otten wüllrich'],['Soon']]
  3272. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen graßnack sacher wimmer beschlossen beschwerden beklagten nichtzulassung revision stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe klägerin macht gegenüber beklagten mängelansprüche abgetretenem recht geltend anfang beauftragte grundbesitzgesellschaft beklagte errichtung außenanlagen supermarkt gegenstand auftragserteilung anlage parkplatzes ge pflasterten stellflächen fahrspuren vertragsparteien vereinbarten anwendung vob grundbesitzgesellschaft beauftragte außerdem beklagte planungsarbeiten sowie bauleitung für genannte bauvorhaben rahmen pflasterarbeiten verwendete beklagte anstelle leistungsverzeichnis vorgesehenen kieses körnung kies körnung heißt kies besonders feinkörnige anteile durchmesser unterhalb mm mai nahm grundbesitzgesellschaft werk beklagten ab notariell beurkundetem vertrag september verkaufte grundbesitzgesellschaft betreffende objekt klägerin gleichzeitig trat grundbesitzgesellschaft gewährleistungsansprüche klägerin ab jahr zeigten bereich pflasterarbeiten besonders belasteten stellen fahrspuren mangelsymptome form loser pflastersteine umfassende mangelbeseitigung nahm beklagte erfolgter mangelrüge fristsetzung seitens klägerin klägerin vorliegenden rechtsstreit zunächst beklagte kostenvorschuss beklagte schadensersatz anspruch genommen außerdem feststellung ersatzpflicht beider beklagter hinsichtlich weitergehender aufwendungen schäden begehrt während laufenden verfahrens jahr fahrspuren hingegen stellplätze drittunternehmer sanieren außerdem plattendruck versuche durchführen lassen hierdurch entstanden kosten höhe insgesamt netto klageänderung teilweiser klagerücknahme begehrt klägerin beklagten ausgleich rahmen sanierung tatsächlich getätigten aufwendungen erstattung für privatgutachten aufgewandten kosten ersatz nettokosten für vorgenommene sanierung stellplätze landgericht klage beklagte beweisaufnahme höhe nebst zinsen stattgegeben sowie beklagte erstattung außergerichtlicher rechtsanwaltskosten höhe verurteilt klage brigen abgewiesen urteil landgerichts sowohl beklagte klägerin berufung eingelegt berufungsgericht verurteilung beklagten bestätigt beklagte gleichen umfang beklagte gesamtschuldnerin zusammen verurteilt revision berufungsgericht zugelassen hiergegen richten nichtzulassungsbeschwerden beklagten ii berufungsgericht führt wesentlichen beide beklagten hafteten gesamtschuldnerisch klägerin schadensersatz landgericht allein gegenüber beklagten zuerkannten höhe klägerin ste he insoweit gegenüber beiden beklagten werkvertraglicher schadensersatzanspruch zutreffend landgericht festgestellt beklagten erstellte werk mangelhaft sei darüber hinaus sei haftung beklagten anzunehmen trotz kenntnis eingesetzten bauleiters davon beklagte leistungsverzeichnis ausgeschriebene sand kies gemisch verwandt für vertragsgemäße ausführung geschuldeten leistung gesorgt werk beklagten sei mangelhaft rahmen pflasterarbeiten vertraglich vereinbart kies körnung statt körnung verwandt berufungsgericht teile auffassung landgerichts abweichung tatsächlichen istbeschaffenheit geschuldeten beschaffenheit sachmangel begründe darauf ankomme tatsächlich ausgeführte leistung möglicherweise wirtschaftlich technisch besser sei vereinbarte wesentliche unwesentliche abweichung vereinbarten leistung handele vorliegend hätten beklagten vorgenommene abweichung betroffenen fläche gravierende fehler gezeigt weiteres davon ausgegangen könne beide materialien gleicher weise für angestrebten verwendungszweck geeignet seien geltendmachung gewährleistungsansprüche vorliegenden fall ausnahmsweise treuwidrig wäre könne festgestellt tatsachen hierfür sprechen könnten seien weder
  3273. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe fälle anklageschrift september verurteilt worden insoweit kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni schuldspruch dahin geändert daß verurteilung wegen mißbrauchs akademischen graden fünf fällen entfällt gehende revision verworfen beschwerdeführer übrigen kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen untreue fünf fällen vorenthaltens arbeitsentgelt fällen wegen mißbrauchs akademischen graden fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt berufsverbot für dauer drei jahren angeordnet beschlußformel ersichtlichen teileinstel lung verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren gemäß abs nr abs stpo eingestellt soweit angeklagte fünf fällen wegen mißbrauchs akademischen graden verurteilt worden aufgrund teileinstellung erfolgte nderung schuldspruchs wegfall insoweit verhängten einzelstrafen jeweils tagessätzen je euro geldstrafe folge ausspruch über gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt senat schließt hinblick bestehen bleibende einsatzstrafe zwei jahren drei monaten freiheitsstrafe sowie anzahl höhe weiteren verbleibenden einzelstrafen daß strafkammer hätte nunmehr weggefallenen einzelstrafen bildung gesamtstrafe außer betracht gelassen niedrigere verhängte gesamtstrafe erkannt hätte tepperwien kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3274. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga ge cb avbgasv unwirksamkeit preisanpassungsklauseln erdgaslieferverträgen normsonderkunden unwirksamkeit preisänderungsklausel tritt weder avbgasv deren stelle kommt energieversorgungsunternehmen wege ergänzender vertragsauslegung recht nderung vereinbarten preises festhalten vereinbarten preis deshalb unzumutbar innerhalb überschaubarer zeit kündigung vertrag lösen bestätigung bgh urteil oktober viii zr bgh urteil januar viii zr olg hamm lg essen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterinnen hermanns dr milger dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm märz kostenpunkt insoweit aufgehoben vorgenannten kläger betrifft berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts essen april insoweit maßgabe zurückgewiesen entscheidungsformel erstinstanzlichen urteils folgt gefasst festgestellt beklagten gegenüber klägern vorgenommenen erhöhungen arbeitspreise für erdgas oktober april oktober januar oktober unwirksam kläger revision zurückgenommen rechtsmittels für verlustig erklärt kläger fallen gerichtskosten außergerichtlichen kosten beklagten jeweils eigenen außergerichtlichen kosten last übrigen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhöhungen beklagten kommunalen versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen wurden kläger ausnahme klägers schlossen spätestens september beklagten gaslieferverträge sonderabkommen soa soa beklagten vorformulierten bedingungen für sonderabkommen lauten auszugsweise folgt stadtwerke beklagte behalten nderung preise bedingungen sonderabkommens für wirksamwerden genügt entsprechende veröffentlichung tagespresse kunde nderung einverstanden sonderabkommen zweiwöchiger frist ende öffentlichen bekanntmachung folgenden monats schriftlich kündigen weitere belieferung preisen bedingungen sondervereinbarung tarifkunde avbgasv hierzu jeweils gültigen anlagen stadtwerke insbesondere allgemeinen tarifen verlangen vereinbarte vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt soweit sonderabkommen vereinbart gelten bestimmungen avbgasv entsprechend laufzeit vertrages beträgt soweit vereinbart zwei jahre verlängert jeweils jahr drei monate ablauf schriftlich gekündigt verträgen abgeschlossen wurden bedingungen für sonderabkommen geringfügig abweichenden wortlaut stadtwerke behalten nderung preise bedingungen sonderabkommens für wirksamwerden genügt entsprechende veröffentlichung tagespresse kunde nderung einverstanden sonderabkommen fristlos kündi gen weitere belieferung tarifkunde avbgasv hierzu jeweils gültigen anlagen stadtwerke insbesondere allgemeinen tarifen verlangen soweit sonderabkommen vereinbart gelten bestimmungen avbgasv entsprechend sonderabkommen gilt zunächst dezember abschluß folgenden jahres verlängert jeweils jahr spätestens monat vorher schriftlich gekündigt beklagte erhöhte arbeitspreise oktober april oktober januar oktober dagegen wenden kläger klage beantragt festzustellen genannten preiserhöhungen unwirksam landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision kläger ausnahme klägers revision zurückgenommen wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstreben entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht olg hamm rde begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klage sei betreffend kläger mangels feststellungsinteresses bereits unzulässig für übrigen kläger sei erforderliche feststellungsinteresse hingegen bejahen feststellung unwirksamkeit unbilligkeit preiserhöhungen gerichtete klage sei jedoch unbegründet seien preisanpassungsklauseln beiden fassungen ziffer bedingungen für sonderabkommen unwirksam preiserhöhungen seien jedoch grundsätzen ergänzenden vertragsausl
  3275. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein januar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter veräußerung betäubungsmitteln vier fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln zehn fällen davon sechs fällen geringer menge sowie wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt ferner fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen bestimmt daß verwaltungsbehörde ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen darf urteil richtet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft sachrüge geltend macht strafkammer ausgesprochene freiheitsstrafe sei unverhältnismä ßig niedrig insbesondere sei tatbestand abs satz nr btmg erfaßten fällen unerlaubten veräußerung betäubung smitteln unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln straferschwerendes gewerbsmäßiges handeln sinne abs satz nr btmg unrecht verneint generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolg revision wirksam rechtsfolgenausspruch beschränkt beschwerdeführerin unbeschränkten antrag aufhebung angefochtenen urteils gestellt steht widerspruch angriffsziel rechtsmittels revisionsrechtfertigungsschrift ergibt deren auslegung läßt rechtsfolgenausspruch bezogenen beschränkungswillen beschwerdeführerin erkennen vgl auslegung fällen senatsurteil mai str kuckein kk stpo aufl rdn nachw soweit beschwerdeführerin verneinung regelbeispiels abs satz nr btmg beanstandet macht erkennbar wertungsfehler geltend senat deshalb ausschließen daß schuldspruch berührt ii landgericht folgende einzeltaten festgestellt vier verkäufe insgesamt haschisch gewinnvorteil einkaufspreis sowie vier gewinnorientierte verkäufe ecstasy tabletten psilocybin pilzen sechs gewinnorientierte verkäufe kg kg kg kg haschisch ecstasy tabletten aufbewahrung etwa marihuana wohnung angeklagten für taten fallgruppe landgericht anwendung für tatbestand abs satz nr btmg geltenden normalstrafrahmens jeweils freiheitsstrafen drei neun monaten für taten fallgruppe denen landgericht jeweils geringe menge betäubungsmittels angenommen ausgehend strafrahmen abs nr btmg freiheitsstrafen neun monaten zwei jahren drei monaten für tatbestand abs satz nr btmg zugeordnete tat fallgruppe freiheitsstrafe zwei monaten festgesetzt iii berprüfung rechtsfolgenausspruchs deckt rechtsfehler gunsten gemäß stpo ebenfalls beachten nachteil angeklagten nichtannahme regelbeispiels gewerbsmäßigen handelns abs satz nr btmg für tatbestand abs satz nr btmg fallenden taten hält rechtlichen nachprüfung stand strafkammer berzeugung gewinnen können daß angeklagte abwicklung einzelnen rauschgiftgeschäfte absicht einnahmequelle umfang dauer verschaffen bewertung insbesondere feststellung gestützt angeklagte sei mal mal zeugen immer neuen lieferung veranlaßt worden aufgrund jeweils neuen anfragen zeugen angeklagte stets ei nen neuen entschluß gefaßt angesichts urteilsfeststellungen braucht allerdings geringe zahl taten denen angeklagte ge winn zog allein hinreichendes beweisanzeichen für willen angeklagten rauschgifthandel fortlaufende einnahmequelle verschaffen hiervon landgericht zusammenhang urteilsgründe ergibt zutreffend ausgegangen übrigen stellt strafzumessung rechtsfehlerfrei dar insbesondere löst strafe weit unten bestimmung gerechter schuldausgleich daß grobes mißverhältnis schuld strafe offenkundig vgl bghst schäfer praxis strafzumessung aufl rdn nachw schäfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3276. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3277. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchten gefährlichen eingriffs straßenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchtem gefährlichen eingriff straßenverkehr verurteilt worden sowie ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls zwei fällen wegen widerstandes vollstreckungsbeamte tateinheit versuchtem gefährlichen eingriff straßenverkehr gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel erzielt entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen erweist unbegründet sinne abs stpo verurteilung wegen versuchten gefährlichen eingriffs straßenverkehr gemäß abs nr abs abs nr stgb fall ii urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagte flucht verfolgenden polizeibeamten gefahrenen pkw zweimal moment gegenfahrbahn dreispurig ausgebauten bundesstraße gelenkt polizeifahrzeug jeweils gerade berholen ansetzte landgericht fahrmanöver hindernisbereiten sinne abs nr stgb gewertet gemeint angeklagte zumindest bedingte gefährdungsvorsatz hinsichtlich konkreten rechtsgutsgefährdung gehandelt hochgefährliche fahrweise angeklagten werfen gegenstände fluchtfahrzeug mittäter belegen angeklagte konkrete gefährdung polizeibeamten streifenwagens zumindest billigend kauf genommen versuch gefährlichen eingriffs straßenverkehr belegt aa gefestigter rechtsprechung senats tathandlung über innewohnende latente gefährlichkeit hinaus kritischen situation geführt allgemeiner lebenserfahrung grund objektiv nachträglichen prognose beurteilen sicherheit bestimmten person sache sinne beinaheunfalls stark beein trächtigt zufall abhing rechtsgut verletzt wurde vgl senatsbeschluss november str bghr stgb abs nr eingriff erheblicher mwn vorgängen fließenden verkehr bewusst zweckwidrigen einsatz fahrzeugs verkehrsfeindlicher absicht ferner hinzukommen fahrzeug zumindest bedingtem schädigungsvorsatz missbraucht wurde senatsurteil februar str bghst beschluss november str nstz bb landgericht demgegenüber darauf beschränkt bloßen gefährdungsvorsatz festzustellen senat entgegen auffassung generalbundesanwalts gesamtzusammenhang urteilsgründe entnehmen angeklagte gefährlichen fahrmanövern bedingtem schädigungsvorsatz gehandelt aufhebung schuldspruchs wegen versuchten gefährlichen eingriffs straßenverkehr zieht aufhebung für rechtsfehlerfreien tateinheitlichen verurteilung wegen widerstands vollstreckungsbeamte gemäß abs abs satz nr stgb gesamtfreiheitsstrafe neu entscheidung berufene tatrichter deutlicher bisher geschehen darzulegen angeklagte gegebenenfalls sinne sukzessiver mittäterschaft hinauswerfen feuerlöschers weiteren gegenstände mittäter einverstanden bedingtem schädigungsvorsatz geschehen angeklagte bestritten für fall erneuten verhandlung bedingter schädigungsvorsatz angeklagten nachweisen lässt nunmehr entscheidung berufene tatrichter strafbarkeit wegen gefährdung straßenverkehrs gemäß abs nr stgb erwägen sost scheible roggenbuck franke cierniak bender'],['Soon']]
  3278. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsbeschwerdeverfahren betreffend marke nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja visage markeng abs nr abs zeichen benutzung bestandteil komplexen kennzeichnung verbindung marke eigenständige unterscheidungskraft erlangen maßgeblichen verkehrskreise infolge benutzung fraglichen bestandteil gekennzeichnete ware dienstleistung bestimmten unternehmen stammend verstehen somit denjenigen unternehmen unterscheiden anschluss eugh urt juli slg grur tz wrp nestl� mars für nachweis benutzung bestandteil komplexen zeichens erworbenen eigenständigen unterscheidungskraft fraglichen bestandteils reicht lediglich benutzung gesamtzeichens belegen bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar richter dr bergmann pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde februar verkündungs statt zugestellten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten anmelderin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe anmelderin anmeldung november eintragung wortbildmarke farben blau weiß für seifen mittel körper schönheitspflege mittel pflege reinigung verschönerung haare beantragt deutsche patent markenamt anmeldung für seifen mittel körper schönheitspflege wegen fehlens unterscheidungskraft zurückgewiesen dagegen eingelegte beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurückgewiesen bpatge grur hiergegen wendet anmelderin zugelassenen rechtsbeschwerde eintragungsantrag weiterverfolgt ii bundespatentgericht beschwerde anmelderin für unbegründet erachtet eintragung angemeldeten marke visage für seifen mittel körper schönheitspflege jedenfalls absolute schutzhindernis fehlenden unterscheidungskraft abs nr markeng entgegenstehe hierzu ausgeführt markenwort visage bedeute französischen sprache gesicht sei fremdwort bedeutung allgemeinen deutschen sprachschatz enthalten verbrauchern bezeichnung für seifen sowie mittel körper schönheitspflege begegne zwanglos hinweis bestimmung betreffenden mittel für gesicht verstanden kosmetika sei zudem verwendung jedenfalls einfacher leicht fassbarer französischer ausdrücke femme homme warenbeschreibung deutschen geschäftsverkehr häufig grafische ausgestaltung erlange angemeldete marke erforderliche unterscheidungskraft grafik erschöpfe schlichten rechteckigen blauen unterlegung normalen weißen großdrucklettern wiedergegebenen wortes visage dabei handele grafische stilmittel einfachster art geschäftsverkehr insbesondere kosmetika ausschmückung hervorhebung angaben produkten deren verpackungen vielfach anzutreffen seien schutzhindernis fehlender unterscheidungskraft sei dadurch gemäß abs markeng beseitigt worden marke infolge benutzung für angemeldeten beteiligten verkehrskreisen durchgesetzt hierfür erforderliche nachweis sei anmelderin gelungen angemeldete marke alleinstellung stets zusammen marke nivea benutzt hinblick darauf angemeldete marke dabei innerhalb gesamtkonzeption raumaufteilung unterschiedliche farbliche unterlegung marke nivea optisch erkennbar abgesetzt sei zugunsten anmelderin markenmäßige verwendung unterstellt könnte sei hinreichend nachgewiesen angemeldete marke rahmen benutzung gesamtkombination eigenständiger bestandteil verkehrsdurchsetzung erlangt berücksichtigung rechtsprechung gerichtshofs europäischen gemeinschaften müsse fällen vorliegenden denen verkehrsdurchsetzung verbraucherbefragung ermittelt weiterhin verkehrsbekanntheit mindestens untergrenze für annahme verkehrsdurchsetzung ausgegangen aufgrund anmelderin vorgelegten verkehrsbefragung könne verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke festgestellt kreis befragten endabnehmer frauen beschränkt worden sei abgesehen davon lasse befragungsergebnissen verkehrsdurchsetzung angemeldeten marke ableiten markenstelle veranlasste befragung beteiligten händler hersteller industrie handelskammern hätte zuordnungsgrad bzw ergeben ausreichender durchsetzungsgrad fachkreisen
  3279. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juni gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim november aussprüchen über einzelstrafe fall ii urteilsgründe über gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen sowie bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz wurfsterns gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt wobei vier monate gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung vollstreckt gelten rüge verletzung materiellen rechts ge stützte revision entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall ii urteilsgründe angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz wurfsterns verurteilt worden landgericht einzelfreiheitsstrafe jahr acht monaten erkannt hält strafausspruch revisionsrechtlicher berprüfung stand strafkammer gunsten angeklagten strafzumessung eingestellt gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten betäubungsmittel fall sichergestellt wurden deshalb verkehr gelangten hierbei handelt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs wegen verbundenen wegfalls betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden gefahr für allgemeinheit bestimmenden strafzumessungsgrund sowohl strafrahmenwahl konkreten strafzumessung beachten bgh beschlüsse februar str strafo november str juris rn september str juris rn september str juris rn mwn gemäß abs satz halbsatz stpo gründen strafurteils angeführt bgh beschluss juni str nstz senat ausschließen landgericht geringere einzelstrafe verhängt hätte sicherstellung marihuanas gunsten angeklagten berücksichtigt hätte aufhebung einzelfreiheitsstrafe fall ii urteilsgründe aufhebung gesamtstrafenausspruchs folge strafkammer angefochtenen urteil strafzumessung getroffenen feststellungen rechtsfehler lediglich lückenhaften würdigung festgestellten tatsachen besteht betroffen können deshalb bestehen bleiben abs stpo neue tatgericht ergänzende feststellungen treffen soweit bisherigen widerspruch stehen hinsichtlich strafrahmenwahl weist senat mögliche sperrwirkung abs btmg vgl bgh beschluss juli str nstz ff mwn becker ribgh dr berg befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker schäfer spaniol hoch'],['Soon']]
  3280. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit antragsteller rechtsbeschwerdeführer prozessbevollmächtigte rechtsanwälte antragsgegnerin rechtsbeschwerdegegnerin prozessbevollmächtigte rechtsanwälte iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa galke beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts november sch kosten unzulässig verworfen weder kraft gesetzes statthaft beschluss zugelassen worden abs abs abs zpo unstreitig erfolgten zahlung beschränkte ungeachtet wortlauts gestellten anträge interesse parteien ersichtlich darauf kosten verfahrens belastet kammergericht angefochtenen beschluss getroffene kostenentscheidung ergebnis richtig parteien entsprechendem richterlichen hinweis hauptsache ausdrücklich übereinstimmend für erledigt erklärt hätten billigkeit entsprochen hätte kosten verfahrens antragsteller aufzuerlegen vgl zpo zöller vollkommer zpo aufl rdn streitwert für beide rechtszüge folgt festgesetzt oktober eingang schriftsatzes antragstellers gleichen tage ab oktober entstandene kosten schlick wurm kapsa streck galke vorinstanzen kg berlin entscheidung sch'],['Soon']]
  3281. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bcc markeng abs zpo grenzziehung branchenähnlichkeit branchenunähnlichkeit verwechslungsgefahr sinne abs markeng ebenso diejenige dienstleistungsähnlichkeit unähnlichkeit verwechslungsprüfung abs nr markeng kennzeichnungskraft klagekennzeichens abhängig bestehen geschäftsfelder parteien erbringung dienstleistungen beurteilung branchennähe regelmäßig dienstleistungen mittel abzustellen deren parteien hierbei bedienen erster instanz erfolgreiche kläger berufungsinstanz erstmals zusätzlichen anspruch rechtsstreit einführen anspruch urteilsbekanntmachung wegen kennzeichenverletzung schon erster instanz geltend gemachten anspruch weiteren klagegrund etwa weiteres kennzeichen stützen berufung beklagten anschließen bgh urteil januar zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin februar handelsregister eingetragen wurde führte unternehmensbezeichnung bcc unternehmensberatung gesellschaft für unternehmensorganisation informationsmanagement mbh zeit benutzt unternehmensbezeichnung bcc unternehmensberatung gmbh gegenstand unternehmens klägerin beratung sowie entwicklung konzeptionen bereich informationsmanagements unternehmensorganisation insbesondere entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation beklagte dienstleistungen bereich telekommunikationsund informationstechnik erbringt seit september zunächst unternehmensbezeichnung bcc braunschweiger communication carrier gmbh seit ende firmierung bcc business communication company gmbh handelsregister eingetragen geschäftsverkehr stellt schlagwortartig bezeichnung bcc heraus verwendet domainnamen bcc de beklagte inhaberin marken priorität august für dienstleistungen telekommunikation sprachdatenübermittlung erstellung telekommunikationsinfrastrukturen internetaufbau installation betrieb bertragungsund vermittlungstechniken für sprache sonstige daten erstellung telekommunikations stadtnetzen telekommunikations fernnetzen aufbau betrieb telekommunikations rechenzentren entwurf entwicklung design computerhardware computersoftware eingetragen nachstehend wiedergegebenen landgerichtlichen urteilsformel dd uu näher bezeichnet weiterhin inhaberin marken nr priorität oktober nr priorität april nr priorität juli marken für verschiedene dienstleistungen eingetragen wesentlichen denjenigen identisch für übrigen marken schutz beanspruchen klägerin behauptet biete seit februar dienstleistungen bundesweit bezeichnung bcc ansicht firmenschlagwort bcc beklagten verwendeten unternehmensbezeichnung marken domainnamen beklagten bestehe verwechslungsgefahr klägerin beklagte deshalb unterlassung einwilligung löschung unternehmensbezeichnung marken domainnamens sowie auskunftserteilung anspruch genommen feststellung verpflichtung beklagten begehrt verletzungshandlungen entstandenen entstehenden schaden ersetzen landgericht klage wesentlichen stattgegeben beklagte verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr bezeichnung bcc alleinstellung zusammenhang entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation tätigkeiten verbundenen beratung verwenden geschäftlichen verkehr bezeichnung bcc business communication company gmbh bezeichnung firma verwenden soweit unternehmensgegenstand zusammenhang entwicklung vertrieb installation wartung software sowie vertrieb dienstleistungen bereich informationstechnologie telekommunikation tätigkeiten verbundenen beratung steht g
  3282. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit klägerin beschwerdeführerin prozessbevollmächtigter rechtsanwalt beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa galke beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts klägerin kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt berufungsrechtszug zuletzt gestellten antrag klägerin geltend gemachten zinsen insoweit nebenforderungen betreffen hauptforderung soweit darüber hinaus zinsen beansprucht fehlt hinsichtlich differenzbetrages abhängigkeit hauptforderung zinsen daher nebenforderungen sinne abs halbs zpo hauptforderung schlick wurm kapsa streck galke vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  3283. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg november abs stpo unzulässig verworfen revisionen angeklagten ge gen urteil abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü revision unzulässig angeklagte hauptverhandlung beisein dolmetschers erfolgten rechtsmittelbelehrung rücksprache verteidiger erklärt urteil anzunehmen rechtsmittel verzichten protokoll bl verzicht grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst gründe wirksamkeit entgegenstehen könnten ersichtlich harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3284. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen einschleusens ausländern strafsenat bundesgerichtshofs juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein september zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmäßigen einschleusens mehreren ausländern zehn fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrüge stpo erfolg feststellungen landgerichts vermittelte angeklagte rahmen vielköpfigen schleuserorganisation zusammen ehefrau bezahlung bar schweiz ausländer für aufenthalt deutschland erforderlichen papiere fahrer einreisewilligen italien deutschland brachten gewann angeklagte führte zeit mai juni zwei schleusungsfahrten fünfzehn bzw sieben ausländern juli transportierten st st dreiundzwanzig jugoslawen über grenzüber gang kiefersfelden autobahn illegal deutschland september november schleuste sechs mal jeweils mindestens vier ausländer november drei jugoslawen vier iraner geständigen fahrer wurden wegen taten bislang wegen tat november be reits rechtskräftig vergleichsweise geringen freiheitsstrafen verurteilt ii angefochtene urteil hält rechtlicher nachprüfung stand beweiswürdigung landgerichts lückenhaft zulässig erhobene verfahrensrüge aufweist revision beanstandet erfolg daß landgericht wesentliches ergebnis beweisaufnahme wahr unterstellte behauptung beweiswürdigung eingestellt erwogen aa verurteilung angeklagten beruht ausschließlich angaben drei oben genannten fahrer angeklagten jeweils auftraggeber identifizierten urteilsgründen entnehmen ggf angeklagte eingelassen gesamtzusammenhang ergibt jedoch daß geständige einlassungen je denfalls vorlagen feststellungen tatbeteiligung ehefrau angeklagten italien auslieferungshaft befindet basieren angaben hauptver handlung angeklagten konnte zeuge zeuge vernommen st erschienen obgleich beide ladung schweiz erhalten deren polizeiliche richterliche aussagen gerichteten verfahren wurden verlesen bb angeklagte beantragte während hauptverhandlung rechtsanwalt tatsache daß ce ce lugano vernehmen beweis märz rechtsanwalt erschienen folgende schriftliche un terschriebene erklärung abgegeben heutigem datum fräulein tochter sl kenntnis gesetzt letztere italienischen behörden anweisung deutschen behörden wegen verletzung deutschen bundesgesetzes über einwanderung festgenommen worden für vorgehen behörden protokollen gebrauch gemacht angeblich diktiert unterschrieben worden grund erkläre hiermit bekanntschaft frau sl allein tatsache beschränkt seit über jahren kunde caf� ehemann oben genannten person gehört erkläre daher protokolle persönlichen daten angeben wirklichkeit entsprechen vergehen für deutschen behörden freiheitsstrafe monaten verurteilt beihilfe oben erwähnten sl bosnische staatsbürgerin wohnhaft schweiz begangen wurden bestätige nie davon kenntnis sl arten illegaler aktivitäten ausgeübt hätte wortlaut bersetzung ebenfalls übergebenen originals italienischer sprache vernehmung zeugen strafkammer gemäß abs satz letzte alt stpo abgelehnt beweisthema wahr unterstellt urteilsgründen findet wahr unterstellten tatsache wort erklärung erwähnt cc frei rechtsfehlern beweiswürdigung hauptverhandlung erhobenen beweise zugrunde legen stpo schriftlichen urteilsgründen muß widerspiegeln darlegung wesentlichen aspekte beweisführung soweit deren verständnis berprüfung urteils notwendig abs satz stpo beweiserhebungen für beweisführung bedeutungslos herausstellen bedürfen erwähnung gilt für zunächst erheblich angesehene entlastende tatsachen deren vorhandensein entsprechenden beweisantrag wahr unterstellt wurde urteilsgründe müssen somit stets wahr unterstellten behauptung auseinandersetzen stellungnahme erforderlich weiteres ersehen beweiswürdigung wahrunterstellung einklang gebracht sonstigen gründen ausdrückliche erörterung wahr unterstellten tatsache berlegu
  3285. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet november kirchgeßner amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso lösungsklauseln verträgen über fortlaufende lieferung energie insolvenzantrag insolvenzeröffnung anknüpfen unwirksam bgh urteil november ix zr olg celle lg hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober urteil zivilkammer landgerichts hannover februar aufgehoben klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin februar gmbh fortan schuldnerin vertrag über lieferung elektrischer energie geschlossen vertrag zunächst für jahr februar laufen jeweils weitere zwölf monate verlängern drei monate vertragsablauf schriftlich gekündigt ferner bestimmt nr abs vertrags vertrag endet kündigung automatisch kunde insolvenzantrag stellt aufgrund gläubigerantrages vorläufige insolvenzverfahren eingeleitet eröffnet nachdem beklagte dezember vorläufigen insolvenzverwalter über vermögen schuldnerin bestellt worden korrespondierte klägerin wegen fortbestandes vertragsverhältnisses wandte auffassung klägerin bisherige energielieferungsvertrag sei infolge insolvenz schuldnerin automatisch beendet worden unterzeichnete gleichwohl neuen vertrag wirkung januar höheren preisen begleitschreiben januar teilte beklagte neuen vertrag vorbehalt prüfung rechtslage anzunehmen klägerin verlangte beklagten für stromlieferungen zeitraum januar juli über alten vertrag bereits geleisteten zahlungen hinaus zunächst weiteres entgelt teilweiser klagerücknahme begehrt nebst zinsen beklagte wendet klageforderung unwirksamkeit lösungsklausel ersten energielieferungsvertrag weiterhin bestand abrechnung stromlieferungen zugrunde legen sei landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe zulässige revision begründet führt klageabweisung berufungsgericht schon landgericht gemeint schuldnerin geschlossene energielieferungsvertrag sei wirksamen lösungsklausel gemäß nr abs vertrags spätestens dezember beendet worden insolvenzabhängige lösungsklausel verstoße inso vielmehr spreche entstehungsgeschichte vorschrift für generelle wirksamkeit lösungsklauseln gesetzgeber bewusst lautenden bestimmung gesetzentwurf abstand genommen neufassung abs vvg zeige gesetzgeber insolvenzabhängigen lösungsklauseln kritisch gegenüber stehe wahlrecht insolvenzverwalters inso sei berührt insolvenzverwalter vertrag rechtlichen bestand hinnehmen müsse lösungsklausel sei abs nr abs satz bgb verbindung nr bgb af unwirksam insolvenzantragstellung sachlicher grund vertragslösung ausdrücklich genannt unangemessene benachteiligung schuldnerin lösungsklausel ersichtlich sei insolvenzrechtliche anfechtbarkeit lösungsklausel sei geltend gemacht worden daher sei zahlungsanspruch grundlage vorbehalt abgeschlossenen neuen vertrages begründet ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts schuldnerin geschlossene energielieferungsvertrag infolge insolvenz schuldnerin aufgelöst worden vertrag vereinbarte lösungsklausel für insolvenzfall erweist vielmehr unwirksam sinne inso voraus wahlrecht insolvenzverwalters inso ausschließt zutreffend geht berufungsgericht davon nr abs vertrags enthaltenen klausel insolvenzabhängige lösungsklausel handelt liegt parteien für fall zahlungseinstellung insolvenzantrages insolvenzeröffnung recht eingeräumt vertrag lösen bgh urteil mai ix zr bghz vertrag streitfall auflösenden bedingung eintritts insolvenzbezogenen umstände steht vgl braun kroth inso aufl rn unterschied knüpfen insolvenzunabhängige lösungsklauseln insolvenzspezifische umstände etwa verzug sonstige vertragsverletzungen münchkomm inso huber aufl rn hk
  3286. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn november maßgabe unbegründet verworfen angeklagte wegen tat ii urteilsgründe einzelfreiheitsstrafe sechs monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung tateinheit untreue bestechlichkeit fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt mehrere verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge gestützte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo revision macht recht geltend landgericht hinsichtlich tat ii urteilsgründe sowohl einzelfreiheitsstrafe sechs monaten acht monaten verhängt für tat landgericht bemessung einzelstrafen vorgenommenen staffelung höhe vereinnahmten bzw ausstehenden bestechungsgelder einzelfreiheitsstrafe sechs monaten fest zusetzen wäre senat einzelfreiheitsstrafe entsprechender anwendung abs stpo höhe festgesetzt aufhebung gesamtstrafe bedurfte senat schließt angesichts rechtsfehlerfrei verhängten einzelstrafen landgericht niedrigeren gesamtstrafe gelangt wäre für tat ii urteilsgründe überschießend verhängte einzelfreiheitsstrafe acht monaten berücksichtigt hätte senat weist darauf tat anklage betreffend oktober für eingereichte einkommensteu ererklärung für jahr gegenstand urteils verfahren daher insoweit beim landgericht anhängig vgl bgh urteil märz str mwn ii revision angeklagten geringen umfang erfolg unbillig gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo raum wahl jäger rothfuß radtke'],['Soon']]
  3287. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund ansprüche vertrag schutzwirkung zugunsten dritter stehen kläger beklagten mandantin geschlossene beratungsvertrag diente schutz klägers vertragsgegner mandantin schutz wäre gegenläufigkeit interessen auftraggeber teil vereinbar bgh urteil april ix zr wm rn ebenso klageforderung berücksichtigung insoweit maßgeblichen umstände vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn stillschweigend geschlossenen auskunftsvertrag gestützt angenommen beklagte gegenüber kläger vertragsgegner mandantin für richtigkeit seite vertragsverhandlungen gebiet steuerrechts abgegebenen erklärungen einstehen geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein möhring grupp schoppmeyer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3288. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer dr pape grupp november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft zulässig abs abs zpo nr egzpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo rückzahlung honorars nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen fragen entscheidungserheblich weder gmbh folgenden iag folgenden gaa kläger steht schadensersatzanspruch beklagten rückzahlung geleisteten honorars schaden entstanden für gezahlte honorar beratungsleistungen beklagten erhalten schadensberechnung einzustellen vgl bgh urt november ix zr wm rn zusätzliche vergütungsansprüche etwaige unterlassene aufklärung über mandatsbeziehungen ausgelöst divergenz senatsurteil november aao besteht schadensersatzansprüche nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen fragen soweit für genommen zulassungsrelevanz entscheidungserheblich berufungsgericht schadensersatzansprüche ergebnis recht abgewiesen iag stehen beklagten wegen bildung tilgung ausgleichsverbindlichkeit freistellung treuhandanstalt altlastenrisiko sowie wegen fortbestehens exklusiventsorgungsverträge schadensersatzansprüche beklagten bestand insoweit beratungsvertrag schadensersatzansprüche gaa wegen bildung tilgung ausgleichsverbindlichkeit freistellung treuhandanstalt altlastenrisiko berufungsinstanz mehr streitgegenständlich landgericht sämtliche kläger eigenem abgetretenem recht geltend gemachten schadensersatzansprüche abgewiesen kläger berufung abweisung ansprüche iag gewandt vgl bghz bgh urt november zr njw januar zr wm januar zr njw rr rn gleiches gilt für etwaige schadensersatzansprüche gaa wegen fortbestehens exklusivmaklerverträge insoweit überdies weder vorgetragen erkennbar deren wegfall kaufpreis verringert hätte iag stehen beklagten schadensersatzansprüche wegen abschlusses betriebsführungsvertrages folgenden dmg soweit kläger schaden daraus herleitet vertrag anfang später geänderten inhalt hätte abgeschlossen müssen fehlt vortrag dmg bereit wäre berdies kläger haftungsausfüllende kausalität dargelegt vermutung beratungsgerechten verhaltens berufen iag hätte darauf verzichten können dmg gesellschaft betriebsführung beauftragen weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo kayser gehrlein pape fischer grupp vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  3289. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen bedrohung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dölp prof dr könig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden februar verworfen kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bedrohung freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt dagegen richtet sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen november ergriff angeklagte vietnamesischen schnellrestaurant hackmesser mitarbeiterin lokals veranlassen kasse befindliche bargeld auszuhändigen gelang jedoch sofort hinterausgang lokal fliehen sodann hielt inhaber lokals stellte messer hals drohte töten geld aushändige wirt riss angeklagten messer hand flüchtete haupteingang allein gastraum zurückgebliebene angeklagte bereute tat obwohl davon ausging schwierigkeiten kasse öffnen ungehindert geld entnehmen lokal fliehen können wartete polizei gab alarmierten beamten derjenige erkennen wirt bedroht landgericht strafbefreienden rücktritt angeklagten versuch schweren räuberischen erpressung wirts mitarbeiterin angenommen abs satz alternative stgb bedrohung abs stgb schuldig gesprochen rücktrittshorizont angeklagten fehlgeschlagenen unbeendeten versuch ausgegangen angeklagte sowohl flucht mitarbeiterin derjenigen wirtes davon ausgegangen sei tatbestandsmäßiges ziel weiterhin erreichen können freiwillig tat vollendet ii rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg landgericht angeklagten aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswürdigung zutreffend allein wegen bedrohung verurteilt wesentliche umstände berzeugungsbildung außer acht lassen angenommen angeklagte sei unbeendeten fehlgeschlagenen versuch schweren räuberischen erpressung straf befreiend zurückgetreten landgerichtlichen erwägungen rücktrittshorizont angeklagten beziehen zutreffend vorstellungsbild zeitpunkt hierfür maßgeblichen letzten ausführungshandlung kommen rechtsfehler ergebnis angeklagte annahm taterfolg könne immer erreicht vgl bgh urteil april str rn entkommen bedrohten erpressungsopfer für angeklagten möglichkeit bestand begehrte geld kasse nehmen hätte landgericht angesichts festgestellten tatzieles kasse befindliche bargeld gelangen ua versuchten schweren raub blick nehmen müssen versuch ständiger rechtsprechung sonderfall erpressung anzusehenden deliktes vgl bgh urteil april str bghst angeklagte feststellungen ebenso freiwillig zurückgetreten rücktritt erfasste neben raub erpressungsdelikten vorliegenden konstellation darin tatbestandlich enthaltene versuchte nötigung ziel gerichtet sei herausgabe sei wegnahme besitz kassenbestandes bringen vgl bgh beschluss mai str nste nr stgb lk stgb lilie albrecht aufl rn nk stgb zaczyk aufl rn mutzbauer sander dölp schneider könig'],['Soon']]
  3290. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen bandenhandels betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin klargestellt angeklagte wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen wegen anstiftung einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen sowie wegen handeltreibens betäubungsmitteln verurteilt vgl meyer goßner stpo aufl rdn beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker miebach sost scheible pfister hubert'],['Soon']]
  3291. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts göttingen juni kosten beschwerdeführers unzulässig verworfen anträge bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren beiordnung notanwalts zurückgewiesen gründe abs nr zpo inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig fristgerecht rechtsbeschwerdegericht bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo prozesskostenhilfe schuldner gewährt rechtsmittel hinreichende aussicht erfolg satz zpo form fristgerecht erhobene rechtsbeschwerde wäre unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo vorinstanzen schuldner restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gemäß abs inso versagt voraussetzungen schadensersatzanspruchs treuhänder ersichtlich gegeben klärungsbedürftige rechtsfragen insoweit aufgeworfen antrag beiordnung notanwalts bleibt erfolg rechtsverfolgung aussichtslos erscheint abs zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag osterode entscheidung ik lg göttingen entscheidung'],['Soon']]
  3292. [['bundesgerichtshof beschluss zb august rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja akustilon markeng abs verfahren markeng formelle prüfung beschränkt inhaber eingetragenen marke löschung rechtzeitig widersprochen antrag abs markeng geltend gemacht inhaber marke erfülle mehr markeng genannten voraussetzungen register eingetragene markeninhaber widerspruch erhoben deutsche patent markenamt verfahren markeng vorliegen voraussetzungen markeng prüfen bgh beschluss august zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr koch dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli kosten antragstellerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe inhaberin februar eingetragenen marke nr akustilon ew kg mai trat ew verwaltungs gmbh persönlich haftende gesellschafterin kommanditgesellschaft firmierung ew gmbh co kg änderte notarieller urkunde notars dr september brachten kommanditisten kommanditbeteiligungen wege sacheinlage sofortiger schuldrechtlicher dinglicher wirkung ew gmbh nunmehr ew verwaltungs gmbh firmierte oktober wurde handelsregister eingetragen kommanditgesellschaft aufgelöst firma erloschen antragstellerin beim deutschen patent markenamt april löschung marke beantragt markeninhaberin mehr markeng genannten voraussetzungen erfülle markenabteilung deutschen patent markenamtes zeitpunkt register markeninhaberin eingetragene kommanditgesellschaft ende juni löschungsantrag unterrichtet aufgefordert mitzuteilen löschungsantrag widerspricht namen kommanditgesellschaft anfang juli rechtsanwälte bestellt löschungsantrag widersprochen daraufhin markenabteilung deutschen patent markenamtes antragstellerin schreiben juli mitgeteilt markeninhaberin löschungsantrag widersprochen nachdem antragstellerin mitteilung deutschen patentund markenamtes juli beschwerde eingelegt ew gmbh nachfolgend markeninhaberin umschreibung marke beantragt umschreibung april erfolgt bundespatentgericht beschwerde zurückgewiesen bpatg grur hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehörs rügt geltend macht angefochtene beschluss sei gründen versehen ii bundespatentgericht auffassung vertreten mitteilung markenabteilung juli sei beschluss sinne abs satz markeng beschwerde statthaft sei zulässige beschwerde sei begründet ew kg unterrichtung deutschen patent markenamtes über löschungsantrag zugehen können mehr bestanden rechtsanwälte hätten für kommanditgesellschaft löschung wirksam widersprechen können läge zumindest konkludent erklärter widerspruch markeninhaberin beschwerdeverfahren beteiligt erkennen gegeben löschung marke einverstanden sei widerspruch sei innerhalb frist abs markeng erfolgt kommanditgesellschaft sei wirksam unterrichtet worden frist für widerspruch deshalb laufen begonnen iii rechtsbeschwerde antragstellerin erfolg form fristgerecht eingelegte begründete rechtsbeschwerde zulässig statthaftigkeit folgt daraus gesetz aufgeführter zulassungsfreie rechtsbeschwerde eröffnender verfahrensmangel gerügt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehörs sowie darauf angefochtene beschluss gründen versehen einzelnen begründet frage erhobenen rügen durchgreifen kommt für statthaftigkeit rechtsmittels st rspr vgl bgh beschluss juni zb grur rn wrp limes logistik rechtsbeschwerde begründet rüge rechtsbeschwerde entscheidung bundespatentgerichts sei gründen versehen worden abs nr markeng greift aa rechtsbeschwerde meint angefochtene beschluss sei gründen versehen inhaltlich gravierende mängel aufweise widersprüchlich sei bundespatentgericht hinsichtlich unterrichtung abs markeng formelle legitimation zeitpunkt markeninhaberin eingetragenen kommanditgesellschaft abgestellt für frage widerspruchserhebung widerspruch kommanditgesellschaft gefordert materiell rechtliche betrachtung vorgenommen weiterer schwerwiegender begründungsmangel sei bundespatentger
  3293. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts krefeld november aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts krefeld september betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt krefeld auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe haftanordnung amtsgerichts betroffenen jedenfalls deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt büren verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen würde vgl näher senat beschluss juli zb juris rn weiteren begründung abgesehen abs famfg stresemann schmidt räntsch weinland czub kazele vorinstanzen ag krefeld entscheidung xiv lg krefeld entscheidung'],['Soon']]
  3294. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs regelung teilungserklärung teilende eigentümer vorbehält flächen gemeinschaftseigentums nachträglich sondernutzungsrechte begründen sachenrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz genügen bgh urteil januar zr lg berlin ag schöneberg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft infolge teilung grundstücks beklagten entstanden gehören erdgeschoss gelegenen wohnungsund teileigentumseinheiten nr kläger eigentümer wohnung zweiten obergeschoss juli geänderten teilungserklärung beklagte unwiderruflich befugt erdgeschoss gelegenen wohnungen teile gartenflächen terrassen sondernutzung zuzuordnen befugnis erlischt für jeweilige sondernutzungsrecht eintragung grundbuch begünstigten wohnungs bzw teileigentums notarieller urkunde august wies beklagte einheiten nr jeweils sondernutzungsrecht näher bezeichneten lageplan eingezeichneten hofflächen weitere zuweisung sondernutzungsflächen für einheiten nr geplant kläger verlangen beklagten unterlassen künftig sonderrechtszuweisungen bezug gemeinschaftseigentum stehenden freiflächen vorzunehmen ferner beantragen feststellung vorgenommene zuweisung sondernutzungsrechten einheiten unwirksam amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht hält unterlassungs feststellungsantrag für begründet beklagte zustimmung übrigen miteigentümer berechtigt sei flächen gemeinschaftseigentums einzelnen einheiten sondernutzungsrecht zuzuordnen vorbehalt teilungserklärung sei wegen verstoßes sachenrechtliche bestimmtheitsgebot unwirksam festlegungen anzahl größe lage begründenden sondernutzungsrechte fehlten ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung ergebnis stand ausgangspunkt zutreffend nimmt berufungsgericht teilende eigentümer teilungserklärung ermächtigen verkauf wohnungseigentumseinheiten jeweiligen erwerber sondernutzungsrecht bestimmten flächen einzuräumen inhalt näher bestimmen gestaltung rechtlich unbedenklich sofern solange dadurch begünstigte eigentümer wohnungs teileigentümereinheit vgl senat urteil dezember zr njw rn ff gilt für ermächtigung bereits bestehende sondernutzungsrechte konkretisieren ändern für vorbehalt teilenden eigentümer ermöglicht teile gemeinschaftseigentums deren mitgebrauch übrigen wohnungseigentümer ausgeschlossen denen sondernutzungsrechte begründet sollen späteren zeitpunkt festzulegen vgl bayoblg dnotz sowie kg zmr sp richtig ferner vorbehalt sachenrechtlichen bestimmtheitsgrundsatz genügen aa bestimmtheitserfordernis sachen grundbuchrechts gilt für inhalt sondereigentums abs grundbuch einzutragende sondernutzungsrecht dinglichen wirkung rechts senat beschluss november zb bghz regelungen teilungserklärungen denen sondernutzungsrechte verbindlich festgelegt müssen daher hinreichend bestimmt senat urteil dezember zr njw rn verbindlichen festlegung steht gleich wohnungseigentümer teilungserklärung mitgebrauch gemeinschaftseigentum stehenden fläche sogleich aufschiebend bedingt ausgeschlossen negative komponente sondernutzungsrechts folge mitwirkung späteren zuweisung sondernutzungsrechts fläche entbehrlich bayoblgz bayoblg rpfleger dnotz olg hamm nzm olg düsseldorf njw rr bb ermächtigung teilende eigentümer vorbehält sondernutzungsrechte späteren zeitpunkt begründen sachenrechtlichen bestimmtheitserfordernis genügen ebenso olg frankfurt njw rr armbrüster zmr krause notbz verlangt jedermann inhalt dinglichen rechts anhand eintragungen grundbuch eindeutig erkenne
  3295. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii januar ausspruch über anordnung sicherungsverwahrung zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision maßgabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen körperverletzung fällen iii iii iii entfällt angeklagte komplex iii wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung verurteilt gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung fünf fällen davon drei fällen tateinheit körperverletzung fall tateinheit schwerem raub gefährlicher körperverletzung weiteren fall tateinheit unterschlagung sowie wegen versuchter besonders schwerer vergewaltigung drei fällen jeweils tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen schwerer vergewaltigung tateinheit körperverletzung wegen raubes tateinheit körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt zudem wurden sicherungsverwahrung angeordnet pkw eingezogen fahrerlaubnis entzogen bestimmung sperrfrist fünf jahren für neuerteilung fahrerlaubnis führerschein eingezogen verurteilung wendet revision angeklagten erhebung formal sachrüge entscheidenden erfolg revision allein hinsichtlich anordnung sicherungsverwahrung vorbestrafte angeklagte regelmäßig kontakt prostituierten straßenstrich tschechischen republik ab jahre entschloss sexuelle handlungen gewaltsam erzwingen zehn prostituierten schloss zeit mai april schein vereinbarungen über entgeltliche dienstleistungen prostituierten geeigneter stelle gewalt entsprechenden drohungen duldung vornahme sexuellen handlungen zwingen bezahlen meist ebenfalls deren willen benutzung kondoms prostituierten gefügig drohte messern schlug prostituierten meist fäusten würgte fällen nahm zudem ausnutzung gewalt gegenstände handtasche kleidungsstücke geschädigten erlitten verletzungen faustschlag führte kieferbruch tarnung verwendete verschiedene entstempelte autokennzeichen angeklagte hauptverhandlung wesentlichen bestritten kontakte prostituierten tschechien bestätigt nähe wärme zärtlichkeit gesucht etwa film pretty woman hinsichtlich einzelnen tatvorwürfe drei fällen entsprechende begegnungen überhaupt abrede gestellt gegeben vier prostituierten gab zusammentreffen erinnern können seite sei strafbares geschehen zwei weiteren fällen vorzeigen messers zugegeben fall schlag gesicht allerdings flachen hand tatsächlich würgen mehrere faustschläge kieferbruch wegnahme lediglich hose tatsächlich handtasche eingeräumt geschädigten entschuldigte hauptverhandlung allerdings annahm überwies schadensersatz messer verschiedene kennzeichen selbstschutz berfälle unberechtigte anzeigen geführt sei anzeigen bedroht worden bußgeld bezahlen müssen nachdem polizeibeamten auto prostituierten erwischt worden sei prostituierte seien mehrfach entgegennahme vorkasse einfach weggelaufen sei bedrohung stock messer doppelzahlung gezwungen worden straßenstrich rechtsfreien raum angesehen entsprechend ausgenutzt ii wegen verjährung entfallen fällen iii iii jeweiligen tateinheitlichen verurteilungen wegen körperverletzung taten nachteil iii angeklagte rechtsfehlerfreien feststellungen zutreffenden rechtlichen würdigung urteilsgründen besonders schweren vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung tatmehrheitlich besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig gemacht strafkammer hierfür einzelstrafen höhe vier jahren acht monaten sechs jahren einsatzstrafe festgesetzt schuldspruch urteilsformel jedoch besonders schwere vergewaltigung schwerem raub gefährlicher körperverletzung tateinheitlicher vorgang niedergeschlagen senat versehen korrigiert fall iii entfällt feststellungen rechtlichen würdigung landgerichts tate
  3296. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr stresemann februar richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss oberlandesgerichts bamberg zivilsenat mai aufgehoben kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist gewährt sache verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger macht beklagten sachmängelansprüche abschluss grundstückskaufvertrages geltend landgericht klage kläger januar zugestellte urteil abgewiesen märz montag oberlandesgericht per telefax erste seite zweiseitigen berufungsschrift sowie zehnseitige abschrift urteils landgerichts eingegangen zweite seite berufungsschriftsatzes unterschrift prozessbevollmächtigten klägers aufwies fehlte märz ging berufungsschriftsatz original vollständig oberlandesgericht nachdem vorsitzende kläger verfügung märz unvollständigen faxeingang absicht berufung unzulässig verwerfen hingewiesen schriftsatz märz wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsfrist beantragt begründung wiedereinsetzungsgesuchs prozessbevollmächtigte klägers darauf berufen kanzleiangestellte be auftragt berufungsschriftsatz oberlandesgericht per telefax versenden angewiesen sendeprotokoll auszudrucken darauf überprüfen originalschriftsatz vollständig ordnungsgemäß übermittelt worden sei sodann über erfolg fehlschlagen bermittlung unterrichten sollen frau bermittlung schriftsatzes nebst urteilsabschrift sendebericht ausgedruckt überprüft sei davon ausgegangen berufungsschriftsatz nebst urteil vollständig beim oberlandesgericht eingegangen sei anschließend rechtsanwalt ordnungsgemäßen bermittlung berufungsschriftsatzes informiert frist elektronischen fristenkontrollsystem gestrichen handele frau gebildete geprüfte rechtsanwaltsfachangestellte seit kanzlei arbeite bislang weisungen stets sorgfältig zuverlässig fehlerlos ausgeführt oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung urteil landgerichts unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klägers deren zurückweisung beklagten beantragen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulässig verwerfen ordnungsgemäße berufungsschrift erst ablauf frist zpo eingegangen sei voraussetzungen für wiedereinsetzung vorigen stand gemäß zpo vorlägen kläger verschulden prozessbevollmächtigten gemäß abs zpo zuzurechnen sei ausgeräumt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftsätze genüge rechtsanwalt angestellten anweise bermittelung per telefax anhand sendeprotokolls überprüfen bermittlung vollständig richtigen empfänger erfolgt sei dabei sei vergleich anzahl übermittelnden seiten laut sendeprotokoll versandten seiten anzuordnen hieran fehle vorliegend weder gebe entsprechende allgemeine weisung sei kanzleiangestellten erteilte zelanweisung ausreichend ausdrückliche anweisung seitenzahlen abzugleichen nämlich behauptet entsprechende anweisung lasse angaben kanzleiangestellten vorgeleg ten eidesstattlichen versicherung entnehmen iii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo berufungsgericht anforderungen partei veranlasst wiedereinsetzung vorigen stand erlangen überspannt dadurch anspruch klägers gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip verletzt vgl senat beschluss juli zb bghz bgh beschluss november vi zb njw rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg auffassung berufungsgerichts voraussetzungen für gewährung wiedereinsetzung versäumte berufungsfrist zpo lägen rechtsfehlerhaft ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs genügt rechtsanwalt pflicht wirksamen ausgangskontrolle fristwahrender schriftsätze angestellten anweist bermitt lung per telefax anhand sendepro
  3297. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr nobbe richter dr müller dr ellenberger prof dr schmitt dr grüneberg beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsurteil punkten rechtsfehlerfrei näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller schmitt vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung ellenberger grüneberg'],['Soon']]
  3298. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts august kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin pädagogische leiterin mehreren vorstandsmitgliedern eingetragenen vereins kinderhäuser sowie babyklappen betreibt ehemann dr geschäftsführender vorstand vereins jahren gehörte klägerin zunächst ag frauen sodann leitenden gremium genannten frauenleitung kommunistischen bundes ab juli veröffentlichte beklagte betriebenen internetseite www spiegel de artikel babyklappenstreit lukrative geschäft kindern befasste vorwürfen sozialbehörde verein über verbleib findelkindern ausreichend informiert artikel heißt weitgehend unbeachtete dasein vereins erst geändert geschäftsführer projekt findelbaby erfunden plötzlich high society metropole für einstigen kommunisten erwärmt schilderung einzelheiten auseinandersetzung verein sozialbehörde lautet artikel ehefrau gehörten kommunistischen bund für umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich machte frauenpolitik hätten eheleute kinderhaus straße gegründet leiterin klägerin geworden sei einrichtung sei konservativen kreisen linker kinderladen kaderschmiede kommunistischer sektierer geschmäht worden stadt üblichen zuschüsse verweigert sei gericht nachzahlung für mehrere jahre verpflichtet worden geld mittlerweile verfeindeten vereinsmitgliedern aufgeteilt gegründet landgericht beklagte verurteilt unterlassen wörtlich sinngemäß zusammenhang klägerin äußern verbreiten kampf teil leben ehefrau gehörten kommunistischen bund für umsetzung kinderpolitik mitverantwortlich machte frauenpolitik zudem wurde beklagte freistellung klägerin außergerichtlichen rechtsanwaltsgebühren verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage hinsichtlich zitierten textpassage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht klägerin hinsichtlich berufungsgericht abgewiesenen textpassage unterlassungsanspruch abs abs satz bgb verbindung art abs art abs gg ußerungen klägerin kommunistischen bund angehört sei mitverantwortlich für frauenpolitik stellten wahre tatsachenbehauptungen dar ußerungen seien rechtmäßig beträfen sozialsphäre klägerin politischen betätigung menschen wahrgenommen können denen rein persönlichen beziehungen bestanden hätten klägerin weder substantiiert vorgetragen bloße quotenfrau sei sei hinblick ausgeübten funktionen aktivitäten nachvollziehbar beanstandeten ußerungen entfalteten prangerwirkung schwerwiegenden auswirkungen ansehen persönlichkeitsentfaltung klägerin fehle konkretem vortrag öffentliches informationsinteresse ergebe öffentlichen diskussion verein betriebenen babyklappen finanzielle gebaren vereins zusammenhang würden werdegang klägerin deren heutige tätigkeit sowie aufgabenfelder vereins vergangenheit heraus erklärt ii beurteilung berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand revision beanstandet sieht berufungsgericht ußerungen klägerin kommunistischen bund angehört frauenpolitik gemacht rechtsfehler wahre tatsachenbehauptungen revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klägerin sei angegriffene textpassage rechtswidriger weise persönlichkeitsrecht verletzt weswegen diesbezüglich unterlassungsanspruch gemäß abs bgb abs satz bgb analog verbindung art abs art abs gg beklagte zustehe zutreffend berufungsgericht für geboten erachtet über unterlassungsantrag aufgrund abwägung rechts klägerin schutz persönlichkeit achtung privatlebens art abs art abs gg art abs emrk art abs gg art abs emrk verankerten recht beklagten freie meinungsäußerung entscheiden wegen eigenart persönlichkeitsrechts rahmenrechts liegt reichweite absol
  3299. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja nr abs abs satz abs grundsatz bauliche maßnahme optische veränderung wohnungseigentumsanlage bewirkt gebrauchswerterhöhung darstellen qualifizierte mehrheit beschlossen setzt voraus maßnahme sicht verständigen wohnungseigentümers sinnvolle neuerung darstellt voraussichtlich geeignet gebrauchswert wohnungseigentums nachhaltig erhöhen sinnvollen neuerung fehlen entstehenden kosten bzw mehrkosten außer verhältnis erzielbaren vorteil stehen erhebliche optische veränderung wohnungseigentumsanlage weder modernisierende instandsetzung modernisierungsmaßnahme einzuordnen bedarf nachteilige bauliche maßnahme zustimmung wohnungseigentümer bgh urteil dezember zr lg bremen ag bremen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts bremen september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentümergemeinschaft kläger wenden mehrere eigentümerversammlungen april august stimmen gefasste beschlüsse sehen sanierungsbedürftigen holz gefertigten balkonbrüstungen wege modernisierenden instandsetzung stahl glas ersetzt amtsgericht klage abgewiesen berufung erfolglos geblieben zugelassenen revision deren zurückweisung beklagten beantragen verfolgen kläger weiterhin ziel beschlüsse für ungültig erklären lassen entscheidungsgründe berufungsgericht meint beschlossene sanierung sei bauliche maßnahme gemäß abs zustimmung kläger sei entbehrlich über nr bestimmte maß hinaus beeinträchtigt würden optische veränderung stelle gebotenen objektiven sicht beeinträchtigung dar hinblick entstehenden kosten gelte stahl glaskonstruktion behauptung kläger entsprechend sanierung holzbrüstungen koste beweisaufnahme sei davon auszugehen geplanten balkonbrüstungen wetterbeständiger dauerhafter seien soweit kläger behaupteten stahl glaskonstruktion verursache laufenden unterhaltung höhere reparaturkosten seien hinblick beeinträchtigung bestehenden primären substantiierungslast nachgekommen ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand beschlossene erneuerung gemeinschaftseigentum stehenden balkonbrüstungen berufungsgericht meint bauliche maßnahme sinne abs wäre für kläger nachteilig sinne abs satz nr bedürfte zustimmung berufungsgericht rechtsbegriff nachteils zutreffend erfasst nachteil ganz unerhebliche beeinträchtigung konkret objektiv entscheidend verkehrsanschauung wohnungseigentümer entsprechenden lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen senat beschluss dezember zb bghz urteil juni zr njw rn mwn merle bärmann aufl rn mwn insoweit maßnahme verbundenen kosten ebenso wenig mögliche haftung außenverhältnis berücksichtigen senat beschluss dezember zb aao zustimmenden wohnungseigentümer kosten abs unterfallenden maßnahmen ohnehin befreit abs satz halbsatz näher senat urteil november zr njw rn ff wovon berufungsgericht nachvollziehbar ausgeht erhebliche optische veränderung gesamten gebäudes maßnahme einhergeht nachteil regelmäßig anzunehmen zustimmung wohnungseigentümer erforderlich olg düsseldorf fgprax olg köln nzm hogenschurz jennißen aufl rn timme elzer rn jeweils mwn vgl bgh beschluss januar vii zb bghz aa bayoblg wum merle bärmann aao rn niedenführ nzm erhebliche optische veränderung gebäudes vorteil nachteil können regelfall verständige wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten maßnahme gängigen zeitgeschmack entspricht minderheit geschmack mehrheit fügen gilt allerdings soweit entscheidung gesetz insbesondere gemäß abs mehrheitsmacht unterworfen seit reform wohnungseigentumsrechts jahr ergibt auslegung begriffs nachteil daraus anforderungen einfügung abs erweiterte beschlusskompet
  3300. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juni schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs hgb abs satz abs fall stornoabwehr notleidender versicherungsverträge mittels stornogefahrmitteilung versicherungsvertreter genügt versicherungsunternehmen nachbearbeitungspflicht versicherungsvertreter unverzüglich gefahr stornierung hinweist versicherungsunternehmen gestattet angemessener zeit gewisse klarheit verschaffen anhaltspunkte für vertragsgefährdung vorliegen entscheidung treffen eigene nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift darauf beschränkt versicherungsvertreter abzeichnende stornogefahr mitzuteilen bloße versendung stornogefahrmitteilung nachfolger ausgeschiedenen versicherungsvertreters ausreichende maßnahme stornogefahrabwehr bgh urteil juni vii zr olg zweibrücken lg frankenthal pfalz vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier richter kosziol für recht erkannt revision klägerin zurückweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts frankenthal pfalz november höhe nebst zinsen zurückgewiesen worden rechtsstreit umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über pflicht rückzahlung provisionsvorschüssen klägerin versicherungsunternehmen beklagte aufgrund mehrfachagenturvertrags februar scheiden september für klägerin versicherungsvertreter tätig klägerin verlangt rückzahlung provisionsvorschüssen für reihe versicherungsverträgen begründung vertragsverhältnisse seien beendigung versicherungsvertretervertrages beklagten storniert worden klägerin macht geltend ausscheiden beklagten stornogefahrmitteilungen rechtzeitig versandt trägt eigene stornoabwehrmaßnahmen ausscheiden beklagten erfolglos geblieben seien verrechnung beklagten zustehenden guthabens höhe klägerin erster instanz zuletzt zuzüglich zinsen verlangt landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klägerin forderung zwei fallgruppen unterteilt zweck zwei tabellarische aufstellungen stichwortartigen zusammenstellung stornierter einzelverträge überreicht ersten gruppe anlage handelt darstellung klägerin diejenigen verträge für ausscheiden beklagten stornogefahrmitteilungen versandt worden seien insoweit klägerin restforderung errechnet abzüglich guthabens beklagten höhe zweite fallgruppe anlage betrifft diejenigen stornierten verträge denen klägerin auffassung ausscheiden beklagten ausreichende eigene nachbearbeitung vorgenommen klägerin anspruch insoweit beziffert zusammen weiteren forderung höhe klägerin berufung zuletzt verlangt berufung erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin provisionsrückzahlungsansprüche höhe entscheidungsgründe revision führt teilweise aufhebung angefochtenen urteils insoweit zurückverweisung sache berufungsgericht brigen erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte sei rückgewähr streitgegenständlichen provisionsvorschüsse verpflichtet soweit rückzahlungsanspruch betracht komme stehe weit übersteigendes guthaben beklagten entgegen übrigen fällen scheide rückzahlungsanspruch klägerin auflösung beklagten vermittelten versicherungsverträge vertreten schlüssig vorgetragen nachbearbeitungspflicht ausreichend nachgekommen ganz überwiegenden berufungsgericht einzelnen näher bezeichneten zahl fälle ersten gruppe klägerin stornogefahrmitteilungen bearbeitungsaufträge bezeichnet beklagten erst wochen ersten anzeichen für notleidendwerden jeweiligen versicherungsvertrags versandt könne rechtzeitig angesehen rücksicht provisionsinteresse beklagten sei klägerin gehalten unverzüglich ersten anzeichen für stornogefahr tätig hinblick bestmöglichen chancenerhalt für versicherungsvert
  3301. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer september gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts essen januar soweit angeklagten betrifft aufgehoben soweit angeklagte mo wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr zwei fällen fälle ii ii urteilsgründe angeklagte wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr fünf fällen fälle ii urteilsgründe verurteilt worden aussprüchen über gesamtstrafen feststellungen ausnahme derjenigen konkreten gefährdung fremder sachen bedeutendem wert bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten jeweils gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten mo un ter freispruch brigen wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr zwei fällen wegen sachbeschädigung wegen betruges vier fällen wobei fall beim versuch blieb angeklagten we gen gefährlichen eingriffs straßenverkehr wegen betruges jeweils fünf fällen revisionen angeklagten denen verletzung materiellen rechts rügen beschlussformel ersichtlichen teilerfolg gehenden rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo angeklagten erhobene näher ausgeführte verfahrensrüge unzulässig abs satz stpo ii berprüfung angefochtenen urteils grund beiden angeklagten geltend gemachten sachlich rechtlichen beanstandungen führt aufhebung angefochtenen urteils soweit landgericht wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr verurteilt bisherigen einzelnen taten getroffenen feststellungen belegen hinreichend fehlverhalten konkrete gefährdung abs stgb bezeichneten individualrechtsgüter folge ständiger rechtsprechung senats liegt vollendeter gefährlicher eingriff straßenverkehr sinne abs stgb erst abs nr stgb genannten tathandlungen beeinträchtigung sicherheit straßenverkehrs herbeigeführt worden abstrakte gefahrenlage konkreten gefährdung leib leben menschen fremder sachen bedeutendem wert verdichtet senatsurteil dezember str bghst senatsbeschlüsse april str nstz juni str rn ssw stgb ernemann aufl rn annahme über abstrakte beeinträchtigung sicherheit straßenverkehrs hinausgehende konkrete gefährdung angefochtenen urteil betreffenden fälle belegt angeklagten führten feststellungen landgerichts fahrer verschiedener kraftfahrzeuge absichtlich insgesamt neun verkehrsunfälle herbei machten anschluss gegenüber gegnerischen haftpflichtversicherungen unberechtigte schadensersatzansprüche geltend dadurch vorübergehende ganz unerhebliche einnahmequelle verschaffen beleg voraussetzungen gefährlichen eingriffs straßenverkehr insgesamt sieben fällen teilt strafkammer urteilsgründen jeweiligen anschaffungs bzw zeitwert fahrzeugs unfallgegners sowie aufgeschlüsselt einzelnen schadenspositionen beträge angeklagten anwaltsschreiben gegnerischen haftpflichtversicherungen geltend machten summen letztlich ausgezahlt erhielten daraus sowie feststellungen jeweiligen unfallhergang folgert landgericht betreffenden fällen seien schon deshalb fremde sachen bedeutendem wert nämlich senat ständiger rechtsprechung angenommenen mindesthöhe vgl senatsbeschluss september str bghr stgb abs gefährdung gefährdet worden zuge jeweiligen vorfälle tatsächlich kollisionen beteiligten kraftfahrzeugen gekommen sei feststellungen jeweils konkret eingetretenen fremdschäden urteilsgründen indes mitgeteilt konkrete gefahr weiterer schäden lassen gesamtzusammenhang schilderung jeweiligen kollisionen jeweils mitgeteilten schadensbild hinreichend sicher entnehmen sache bedarf daher insoweit neuer prüfung tatrichter über gesamtstrafe neu befinden durchgreifende rechtsfehler feststellungen konkreten gefährdung fremder sachen bedeutendem wert beschränkt senat übrigen urteilsfeststellungen aufrecht erhalten gehenden rechtsmitteln bleibt erfolg gründen antragsschriften generalbundesanwalts juli versagt senat bemerkt insoweit l
  3302. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg mai beschluss zpo kosten zurückzuweisen streitwert gründe zulassungsgründe liegen revision aussicht erfolg entgegen ansicht berufungsgerichts rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts allein fehlen höchstrichterlichen entscheidung frage kommanditist registerführenden treuhandgesellschafter verwaltungstreuhandvertrag verbunden anspruch auskunft über namen anschriften treugeber begründet deren erforderlichkeit daher zulassungsgrund vgl bgh beschluss dezember ix zr nzi rn brigen frage auskunftsanspruch zweiseitigen treuhandverhältnis ergibt entscheidungserheblich klägerin auskunftsanspruch beklagte bereits gesellschafterlicher verbundenheit ivm bgb zusteht nachfolgend ii ii revision aussicht erfolg klägerin steht beklagte registerführende gesellschafterin gesellschaftsvertraglicher verbundenheit anspruch mitteilung namen adressen treugeber vgl hierzu bgh urteil februar ii zr bghz rn mwn sowohl berufungsgericht revision gehen allerdings recht davon treugeber weder unmittelbare vertragspartner klägerin auskunftsanspruch vgl bgh beschluss september ii zr zip rn ff innengesellschaft verbunden vgl hierzu bgh urteil januar ii zr zip rn ff regelungen gesellschafts treuhandvertrag sachverhalten entscheidungen senats februar ii zr bghz ii zr zip zugrunde lagen unmittelbare mitgesellschafter klägerin behandeln sog qualifizierte treuhand klägerin beklagte jedoch beide unmittelbare kommanditisten klägerin nachdem zuvor treugeberin beteiligt seit april handelsregister eingetragen demgemäß gesellschaftsvertrag miteinander verbunden aufgrund gesellschafts vertraglichen beziehung schulden verhältnis gegenseitige rücksichtnahme pflicht umfasst ausübung gesellschafterrechten be verhindern daraus folgt pflicht beklagten auskunftserteilung beklagte verfügt gesellschafts treuhandvertrag registerführende gesellschafterin über angaben treugebern deren kenntnis klägerin angewiesen gesellschafterrecht gesellschaftsvertrags einberufung gesellschafterversammlung verlangen ausüben können möglichkeit deren namen anschriften gelangen für einberufungsverlangen erforderliche quorum erreichen besteht für klägerin auskunftsverpflichtung hätte beklagte mithin hand klägerin ausübung mitgliedschaftsrechts dauer endgültig hindern fehlen unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen beziehung klägerin treugebern begründet schützenswertes anonymitätsinteresse treugeber steht auskunftsanspruch entgegen senat bereits früheren entscheidungen ausgeführt urteile februar ii zr bghz rn ii zr zip rn gesellschafter publikumspersonengesellschaft gmbh gesellschafter grundsätzlich mitgesellschafter gesellschaftsanteil treuhänderisch für dritten hält anspruch darauf erfahren wer treugeber auskunftsrecht klägerin lediglich verbot unzulässigen rechtsausübung bgb schikaneverbot gemäß bgb begrenzt vgl bgh urteil januar ii zr zip rn urteil februar ii zr bghz rn anhaltspunkte für vorliegen ausschlussgründe berufungsgericht festgestellt angesichts kommt mehr darauf anspruch klägerin auskunft gemäß bgb eintragung klägerin direktkommanditistin verwaltungstreuhand fortbestehenden treuhandverhältnis beklagten ergibt berufungsgericht recht angenommen dabei ergänzend darauf abzustellen vorliegenden fall formaler betrachtung lediglich zweiseitige treuhandverhältnisse beklagten jeweiligen treugebern handelt sache vielmehr gesellschaftsvertraglich überlagert bereits begründung jeweiligen treuhandverhältnisses abschluss dreiseitigen vertrags beklagten einzelnen treugeber fondsgesellschaft erfolgt beitritt fondsgesellschaft anleger treugeber möglich treugeber qualifizierten treuhand unmittelbaren gesells
  3303. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr joeres vorsitzenden richterin mayen richter dr grüneberg maihold dr matthias für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte bank rückabwicklung darlehensverträgen finanzierung erwerbs eigentumswohnungen anspruch kläger zahnarztehepaar wurden steuerberater eingeschalteten vermittler geworben zweck steuerersparnis zwei neu errichtende wohneinheiten straße erwerben bevollmächtigten notarieller urkunde november steuerberatungsgesellschaft gmbh folgenden treuhänderin über erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfügte abgabe willenserklärungen für kauf finanzierung einschließlich unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung erforderlich treuhänderin schloss dezember namen kläger rechtsvorgängerin beklagten folgenden beklagte zwei verträge über annuitätendarlehen grundschuld abtretung ansprüche lebensversicherung gesichert wurden dezember erwarb für kläger beiden wohnungen gesamtkaufpreis dm ablauf vereinbarten zinsbindung beklagten angebotenen anschlusszinssatz akzeptierten kläger lösten darlehen dezember vollständig ab restschuld wurde über bank finanziert sicherheiten übertragen wurden kläger begehren ungerechtfertigter bereicherung schadensersatz erstattung zins tilgungsleistungen beiden darlehen geleistet ansicht seien treuhänderin beklagten institutionalisiert zusammengearbeitet erwerb wohnungen über deren wert arglistig getäuscht worden beklagte pflichtwidrig sittenwidrige berteuerung kaufpreises sowie versteckte innenprovisionen hingewiesen treuhänderin erteilte vollmacht wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz nichtig sei hätten kläger zudem zins tilgungsleistungen rechtsgrund erbracht klage zahlung nebst zinsen hilfsweise zahlung betrages zug zug bertragung eigentumswohnungen vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision kläger begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet aufklärungsverschulden beklagten könne festgestellt kläger wissensvorsprung beklagten berteuerung kaufpreises substantiiert vorgetragen hätten dafür reiche vorgelegte private sachverständigengutachten pflicht beklagten aufklärung über möglicherweise gezahlte innenprovisionen bestanden arglistiges verhalten vermittler wegen objektiven evidenz verletzung eigenen aufklärungspflicht beklagten belegen könne sei festzustellen bereicherungsrechtliche ansprüche scheiterten schließlich daran vorzeitige ablösung darlehens bernahme finanzierung bank nebst bertragung sicherheiten kausaler anerkenntnisvertrag aufzufassen seien umfassenden einwendungsverzicht kläger enthalte ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings berufungsgericht schadens ersatzanspruch kläger verschulden vertragsschluss wegen verletzung eigenen aufklärungspflicht beklagten sittenwidrigen berteuerung kaufpreises abgelehnt ausreichender sachvortrag kläger fehlt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs kreditgebende bank steuersparenden bauherren bauträgerund erwerbermodellen unangemessenheit kaufpreises über grundsätzlich verkäufer aufzuklären bgh urteil märz zr wm ausnahmsweise hinweisen krasses missverhältnis kaufpreis verkehrswert vorliegt bank sittenwidrigen bervorteilung käufers verkäufer ausgehen ständiger rechtsprechung erst fall wert leistung knapp doppelt hoch wert gegenleistung vgl bghz tz senatsurteile januar xi zr wm märz xi zr wm juni xi zr wm tz juni xi zr wm tz februar xi zr wm tz april xi zr wm tz jeweils nachw dafür erforderliche klärung wertes erworbenen immobilie erfordert da
  3304. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember beschlossen angeklagten antrag versäumung frist begründung revision urteil landgerichts arnsberg juni kostenpflichtig wiedereinsetzung vorigen stand gewährt beschluss landgerichts arnsberg august revision angeklagten unzulässig verworfen wurde gegenstandslos revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten revision tragen ecli de bgh str ergänzend bemerkt senat generalbundesanwalt angeregten klarstellung urteilsformel bezüglich art menge sichergestellten betäubungsmittel bedurfte einziehungsgegenstand gründen ergibt vgl senat beschluss september str brigen angeklagte ausweislich urteilsgründe einverständnis einziehung sichergestellten betäubungsmittel verzicht deren rückgabe erklärt ua sost scheible roggenbuck quentin cierniak feilcke'],['Soon']]
  3305. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ablehnung voraussetzungen stgb grundlage landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tatvorbereitung tatausführung nachtatverhalten allein anhörung psychiatrischen sachverständigen vernehmung weiteren sachverständigen letztlich sachlichrechtlich verfahrensrechtlich durchgreifend bedenklich basdorf schneider raum schaal könig'],['Soon']]
  3306. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs antrag klageerhebung abs zpo unzulässig selbständigen beweisverfahren festgestellten mängel unstreitig beseitigt worden für antrag abs zpo raum bgh beschluß dezember vii zb olg dresden lg chemnitz vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluß zivilsenats oberlandesgerichts dresden april zurückgewiesen antragsgegnerin trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert gründe antragsgegnerin errichtete eigentumswohnungsanlage abnahme zeigten verteilt über gesamte gebäude risse wänden antragsteller leiteten selbständiges beweisverfahren sachverständige stellte fest daß gebäude fachgerecht errichtet worden daraufhin beseitigte antragsgegnerin festgestellten mängel anschließend beantragte gemäß zpo antragstellern aufzugeben hauptsacheklage erheben auszusprechen daß antragsteller entstandenen kosten tragen falls anordnung nachkommen sollten landgericht beide anträge abgelehnt sofortige beschwerde antragsgegnerin erfolglos geblieben dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegründet ansicht berufungsgerichts fehlt für anordnung klageerhebung gerichteten antrag rechtsschutzbedürfnis antragsgegnerin anspruch tatsächliche voraussetzungen selbständigen beweisverfahren festgestellt sollten nachträglich erfüllt sei hauptsacheklage gegenstandslos geworden kostenentscheidung zugunsten antragsgegnerin unterbleiben abs zpo liege gedanke zugrunde daß antragsteller unterlassen hauptsacheklage kostenpflicht entgehen solle abweisung klage ergeben würde vorschrift sei daher anzuwenden gesetzeszweck unvereinbar rechtlich unbillig erscheine allein wegen nichterhebung hauptsacheklage außergerichtlichen kosten antragsgegners antragsteller aufzuerlegen sei fall unerheblich sei daß antragsgegnerin einleitung selbständigen beweisverfahrens angeboten risse acryl verschließen dabei sach fachgerechte mängelbeseitigung gehandelt erwägungen halten angriffen rechtsbeschwerde ergebnis stand fristsetzung erhebung klage abs zpo kostenentscheidung abs zpo zugunsten antragsgegnerin kommen betracht literatur obergerichtlichen rechtsprechung anerkannt daß für anwendung abs zpo raum antragsgegner selbständigen beweisverfahren festgestellten mängel erhebung hauptsacheklage beseitigt anspruch erfüllt fall antrag unzulässig folge davon für kostenentscheidung abs zpo raum vgl musielak huber zpo aufl rn zöller herget zpo aufl rn werner pastor bauprozeß aufl rn je nachweisen rechtsprechung auffassung trifft sinn zweck abs zpo vereinbaren antragsteller erhebung klage aufzugeben anspruch gegenstand aufgrund mängelbeseitigung bereits erfüllt erloschen folge daß für kostenentscheidung abs zpo raum anwendung grundsätze beschwerdegericht anträge antragsgegnerin recht abgelehnt mängel unstreitig beseitigt rechtsbeschwerde erhobenen weiteren einwendungen darauf abzielen selbständige beweisverfahren sei unrecht eingeleitet worden kommt kostenentscheidung beruht abs zpo dressler hausmann kniffka kuffer bauner'],['Soon']]
  3307. [['bundesgerichtshof anwz beschluss dezember verfahren wegen beanstandung kurzbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr fischer schlick richterin dr otten sowie rechtsanwälte prof dr salditt dr schott dr wosgien dezember mündlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg februar aufgehoben verfügung antragsgegnerin januar aufgehoben antragsgegnerin kosten verfahrens tragen antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsteller gehört zahlreichen rechtsanwälten bestehenden sozietät kanzleien mehreren städten deutschlands sowie sozietät tritt kurzbezeichnung rechtsverkehr benutzten briefbögen stellt bezeichnung großbuchstaben cms voran begründet antragsteller daß sozietät über cms verwaltungs gmbh europäischen wirtschaftlichen interessenvereinigung ewiv beteiligt sei bezeichnung cms handelsregister eingetragen sei buchstabenfolge ergebe anfangsbuchstaben drei aktiven seniorpartnern ewiv januar antragsgegnerin antragsteller mitgeteilt kürzel cms briefbogen stelle gemäß abs bora unzulässige sachfirma dar antragsgegnerin antragsteller aufgefordert binnen monats erklären daß bitte auffassung antragsgegnerin rechnung tragende neugestaltung briefbogens folgen dagegen rechtsanwalt antrag gerichtliche entscheidung gestellt gerichtlichen verfahren general managing partner sozietät antragstellers namens mitglieder erklärt daß rechtlichen vorgehen antragstellers einverstanden seien anwaltsgerichtshof aufhebungsantrag unbegründet zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde rechtsanwalts begehren weiterverfolgt ii sofortige beschwerde gemäß abs brao statthaft sowie form fristgerecht eingelegt worden antragsteller einleitung gerichtlichen verfahrens befugt angegriffene verfügung persönlich richtet weiterhin geschäftlichen verkehr kurzbezeichnung sozietät umstrittenen zusatz buchstabenfolge cms verwenden dabei einklang gesamten sozietät ausdruck gebrachten willensbildung gesellschafter befindet erweist rechtsauffassung antragstellers zutreffend verfügung antragsgegnerin januar geeignet sozietätsmitglied rechten verletzen iii beschwerde sache erfolg antragsteller ebenso übrigen sozietätsmitglieder berechtigt für berufliche zusammenarbeit gewählten kurzbezeichnung buchstabenfolge cms voranzustellen antragsgegnerin stützt verfügung abs bora bestimmung darf für berufliche zusammenarbeit gewählte kurzbezeichnung übrigen gemeinschaftliche berufsausübung hinweisenden zusatz enthalten umstrittene buchstabenfolge zusatz sinne regelung anzusehen bora betrifft wortlaut sinngehalt berechtigung führung berufliche zusammenarbeit kennzeichnenden kurzbezeichnung insbesondere frage gestaltet darf zielrichtung vorschrift für auslegung abs bora maßgeblich bestimmung regelt kennzeichnung tatbestandes beruflichen zusammenarbeit kurzbezeichnung enthalten darf bgh beschl februar anwz njw frage geht streitfall antragsteller sozien kommt darauf angabe cms unmittelbarem räumlichen zusammenhang kurzbezeichnung teil namens gesellschaft verwenden geht gestaltung briefbogens senat vorliegt eindeutig hervor buchstabenfolge cms stellt vorbringen antragstellers phantasiebezeichnung dar auffälliger form beteiligung sozietät cms register eingetragenen ewiv hinweisen funktion zusatzes antragsgegnerin zweifel zieht dadurch belegt daß unteren rand briefbogens vierzeiliger hinweis befindet cms ewiv beginnt kurzbezeichnungen sozietät antragstellers sowie weiterer fünf internationaler beruflicher zusammenschlüsse rechtsanwälten enthält wobei namen jeweils buchstaben cms beginnen zusatz enthält daher sachaussage verständlich jedoch denjenigen adressaten erschließt denen gründung ewiv namen cms bekannt unteren ende briefbogens angebrachten hinweis gelesen beanstandete buchstabenfolge bezieht unteren ende briefbogens enthaltenen hinweis entnehmen bete
  3308. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landau pfalz juni schuldspruch dahin geändert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs kindes sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs fällen schuldig ausspruch über adhäsionsantrag dahin geändert neu gefasst angeklagte verurteilt nebenklägerin rechtsanwältin vertreten nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen brigen entscheidung über adhäsionsantrag abgesehen gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels neben adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen auslagen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes sexuellen missbrauchs kindes jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen sechs weiteren fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt ferner verurteilt nebenklägerin betrag höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit juni zahlen hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten erzielt sachrüge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift november zutreffend ausgeführt fall ii urteilsgründe strafverfolgung wegen tateinheitlich hinzutretenden vorwurfs sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verjährt abs satz abs nr stgb senat schuldspruch entsprechend geändert nderung schuldspruchs gefährdet strafausspruch obwohl landgericht strafzumessung fall ii urteilsgründe lasten angeklagten verwirklichung zweier straftatbestände hingewiesen verjährte taten dürfen strafzumessung zukommenden gewicht berücksichtigt brigen kommt umstand angeklagte vertrauensstellung missbraucht unabhängig anwendbarkeit stgb straferschwerende wirkung gesichtspunkt tatschuld erhöht vgl bgh be schlüsse april str pfister nstz rr februar str entscheidung über adhäsionsantrag nebenklägerin begegnet zwei punkten durchgreifenden rechtlichen bedenken hauptausspruch insoweit aufzuheben landgericht verletzten schadensersatz für beauftragung nebenklagevertreterin entstehenden außergerichtlichen kosten aufgrund entstandenen geschäftsgebühr höhe eur gemäß abs abs bgb zugesprochen knappen ausführungen erlauben senat nachprüfung insoweit zuerkannte anspruch materiellen schadensersatz grunde höhe rechtsfehlerfrei bestimmt worden landgericht nebenklägerin prozesszinsen gemäß abs satz bgb zuerkannt beginnt zinslauf erst antragstellung hauptverhandlung juni prozessualen sachverhalt früheren zeitpunkt voraussetzungen abs stpo erfüllt hätte landgericht belegt prüfung verfahrensvoraussetzungen zutage getreten senat ausspruch über adhäsionsantrag entsprechend geändert brigen gemäß abs satz stpo entscheidung abgesehen mutzbauer roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  3309. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr juni rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts oktober zurückgewiesen aufzeigt daß rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht verneint beweisaufnahme objektiv grobe pflichtverletzung beklagten aufnahme arbeiten zeitpunkt erforderlichkeit sicherungsmaßnahmen bekannt sei rechtsgründen beanstanden weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  3310. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein februar maßgabe unbegründet verworfen daß fall ii urteilsgründe verurteilung wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen entfällt übrigen berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen gründe verurteilung angeklagten fall ii urteilsgründe wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb muß entfallen vergehen verjährt hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt verjährungsprüfung tateinheitlichem zusammentreffen mehrerer tatbestände für tatbestand gesondert vorzunehmen tröndle fischer stgb aufl rn tatzeitraum feststeht gunsten angeklagten frühestmöglichen zeitpunkt mithin januar tatzeitpunkt verjährungsbeginn stgb auszugehen ruhen vollendung lebensjahrs geschädigten juli abs nr stgb kommt schon deshalb betracht regelung tatbestand stgb erfasst verjährungsfrist jahren gemäß abs nr stgb endete daher januar sodass erste vernehmung beschuldigten februar bl mehr unterbrechung verjährung geeignet wegfall tateinheitlichen verurteilung stgb bedingt aufhebung fall verhängten einzelstrafe sowie gesamtstrafe nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3311. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß entsprechend abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen schuldspruch dahin geändert angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge vier fällen schuldig gehende revision verworfen beschwerdeführer übrigen kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch fall ii urteilsgründe bestand bezüglich verurteilung grunde liegenden anklageschrift januar fehlt wirksamen eröffnungsbeschluss strafkammer über eröffnung hauptverfahrens zulassung anklage gesetzlich vorgesehenen besetzung drei berufsrichtern ausschluss schöffen entschieden vgl bghst bgh beschluss august str amts wegen beachtende verfahrenshindernis führt fall ii aufhebung angefochtenen urteils einstellung verfahrens teileinstellung führt nderung schuldspruchs wegfall für eingestellten fall verhängten einzelstrafe ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt senat schließt anbetracht verbleibenden vier einzelstrafen wegfall für eingestellte tat verhängten einzelstrafe ausspruch über maßvolle gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt darüber hinaus erkannte gesamtstrafe angemessen sinne abs stpo frage etwaigen fortsetzung verfahrens hinblick eingestellten fall beachtung verschlechterungsverbots verweist senat ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts vgl hanack löwe rosenberg aufl rdn kuckein kk aufl rdn jeweils tepperwien kuckein solin stojanovi athing ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien'],['Soon']]
  3312. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr löffler born für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin juni kosten maßgabe zurückgewiesen klage unzulässig abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter klägerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft bürgerlichen rechts kündigte gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft übrigen gesellschaftern fortgeführt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschäftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen sämtliche wirtschaftsgüter auflösung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben außer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschäftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fünf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwölf monate ausscheiden fällig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt juli erstellte klägerin überarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens höhe ergab übersandte schreiben juli ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begründete zusätzlich vermerkte beklagte widerspruch anschließe september beantragte klägerin vertreten gesellschafterin für teilbetrag höhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten oktober zugestellt wurde abs gesellschaftsvertrags obliegt führung geschäfte gesellschaftern gemeinschaftlich eingang widerspruchs forderte mahngericht klägerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klägerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjährung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision ergebnis erfolg klage bereits unzulässig abzuweisen klägerin vorschrift gesetze vertreten nr zpo klägerin organschaftlich gesellschaftern vertreten gem abs zpo bgb gesellschaft bürgerlichen rechts gesellschafter gerichtlich außergerichtlich vertreten denen geschäftsführungsbefugnis zusteht soweit gesellschaftsvertrag abweichenden regelungen enthält vgl bgh urteil februar ii zr zip abs gesellschaftsvertrags klägerin obliegt führung geschäfte gesellschaftern gemeinschaftlich gesellschaft gesamtvertreter vertreten klägerin verfahren gesellschaftern gesellschafterin vertreten mahnbe scheidsantrag vertreterbezeichnung folgenden gerichtlichen entscheidungen übernommen klägerin einzige organschaftliche vertreterin gesellschaft aufgeführt weder ausdrücklich konkludent alleinigen vertretung gesellschaft beauftragt worden rubrum klägerin beantragt dahin berichtigen gesellschafter vertreten angabe vertreters berichtigt irrtümlich falsch bezeichnet bgh urteil februar ii zr zip rn dafür irrtümlich aufgeführt wurde gesellschafter ge setzliche vertreter bezeichnet sollten bestehen anhaltspunkte benennung gesetzlicher vertreterin beruht angaben mahnbescheidsantrag klägerin berichtigungsantrag begründet revisionsinstanz amts wegen berücksichtigende vertretungsmangel wurde geheilt heilung dadurch möglich gesetzlichen vertreter klägerin prozess eintreten prozessführung vollmachtlosen vertreters genehmigen bgh urteil februar ii zr zip rn juni ii zr zip september ii zr wm gesellschafter trotz hinweises senats vertretungsmangel terminsbestimmung prozess eingetreten prozessführung gesellschafterin genehmigt erklärung prozessbevollmächtigten k
  3313. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja interconnect interconnect markeng abs nr bestandteil interconnect zusammengesetzten zeichen interconnect neben stammbestandteil konkrete ware dienstleistung bezeichnet geringer kennzeichnungskraft über selbständig kennzeichnende stellung verfügen stimmt bestandteil älteren zeichen überein verwechslungsgefahr weiteren sinne führen bgh urt juni zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin gebiet datenkommunikation informationstechnik tätig firmiert seit august interconnect gesellschaft für datenkommunikation mbh inhaberin mai eingetragenen wort bildmarke nr für datenverarbeitungsgeräte computer organisationsberatung installation montage elektronischen datenverarbeitungsgeräten reparatur instandhaltung elektronischen datenverarbeitungsgeräten erstellen programmen für datenverarbeitungsanlagen dienstleistungen ingenieurs beklagte größte inländische telekommunikationsunternehmen inhaberin januar angemeldeten farben grau magenta eingetragenen wort bildmarke nr sowie januar angemeldeten wortmarke nr interconnect deren schutz erstreckt erstellen programmen für datenverarbeitung dienstleistungen datenbank insbesondere vermietung zugriffszeiten betrieb datenbanken sowie sammeln liefern daten nachrichten informationen vermietung datenverarbeitungseinrichtungen computern projektierung planung einrichtungen für telekommunikation beklagte verwendet geschäftlichen verkehr werbung für netzdienstleistungen für geschäfte internet kennzeichen interconnect klägerin sieht darin verletzung kennzeichenrechte beklagte bereits anerkenntnisurteil senats april zr verpflichtet unterlassen kennzeichnung netzdienstleistungen für internet basierende geschäfte kennzeichen interconnect verwenden kennzeichen netzdienstleistungen für internet basierende geschäfte anzubieten verkehr bringen auskunft über verletzungshandlungen erteilen vorliegenden rechtsstreit nimmt klägerin beklagte wegen verletzung kennzeichenrechte feststellung verpflichtung schadensersatz hilfsweise grundsätzen bereicherungsrechts feststellung verpflichtung zahlung angemessenen lizenzgebühr anspruch beklagte klage entgegengetreten einrede verjährung erhoben landgericht klage abgewiesen berufungsgericht feststellungsantrag hinsichtlich verpflichtung schadensersatz für zeit ab januar stattgegeben für zeit davor verpflichtung beklagten festgestellt klägerin grundsätzen bereicherungsrechts angemessene lizenzgebühr bezahlen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel klageabweisung klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt feststellungsklage sei zulässig erforderliche feststellungsinteresse liege aufgrund besonderheiten gewerblichen rechtsschutz obwohl wege stufenklage unbezifferte leistung hätte geklagt können erforderliche rechtsschutzinteresse sei gegeben zeitpunkt rechtshängigkeit klage vollständige auskunft erteilt sei spätere auskunftserteilung berühre fortbestand rechtsschutzinteresses feststellungsklage sei begründet schadensersatzanspruch klägerin folge für zeit ab juli bindungswirkung rechtskräftigen vorverurteilung unterlassung streitgegenständlichen zeichennutzung verurteilung vertraglichen unterlassungspflicht komme rechtskraftwirkung für schadensersatzanspruch entsprechendes müsse für verurteilung gesetzlichen unterlassungspflicht gelten bindungswirkung rechtswidrigkeit handlungen erfasse könne erst ab juli letzten mündlichen tatsachenverhandlung vorverfahren eintreten für zeitraum davor folge schadensersatzanspruch grundsätzlich markenrecht klagemarke sei gering kennzeichnun
  3314. [['zr berichtigung leitsatzes leitsatz urteils november zr dahingehend berichtigt angeführten vorschriften statt zpo abs nr richtig heißt zpo abs nr bundesgerichtshof geschäftsstelle zivilsenats karlsruhe mai führinger justizangestellte'],['Soon']]
  3315. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet dezember schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vvg abs satz rechtsstreit über prämienanpassung krankenversicherung gemäß abs satz vvg unabhängigkeit zustimmenden treuhänders zivilgerichten gesondert überprüfen bgh urteil dezember iv zr lg potsdam ag potsdam ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann mündliche verhandlung dezember für recht erkannt revision beklagten urteil lan dgerichts potsdam zivilkammer september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren beträgt rechts wegen tatbestand kläger beklagten krankheitskostenversicherung tarif vision krankentagegeldversicherung tarif tv unterhält wendet klage beitragserhöhungen beklagte januar januar schreiben november erhöhte beklagte monatliche prämie tarif tv wirkung ab januar weiterem schreiben november passte monatlichen beiträge januar tarif vision tarif tv prämienanpassungen jeweils beklagten bestellter treuhänder zugestimmt für rechtsvorgängerin tätig kläger zahlte fortan erhöhten beiträge jahr erhobenen klage wendet kläger vorgenannten beitragserhöhungen begehrt rückzahlung einschließlich dezember erhöhungen entfalle nden prämienanteile insgesamt nebst zinsen ferner feststellung prämienerhöhungen unwirksam seien zahlung jeweiligen erhöhungsbetrages verpflichtet sei möchte festgestellt wissen beklagte herausgabe nutzungen verpflichtet sei februar zahlungen beitragserhöhungen gezogen nutzungen ab märz gesetzlichen zinssatz verzinsen schließlich nimmt beklagte freistellung vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten auslagen anspruch kläger hält erhöhungen formellen materiellen gründen für unwirksam seien bereits ordnungsgemäß sinne abs vvg begründet insbesondere fehle abs satz vvg erforderlichen zustimmung unabhängigen treuhänders beklagten bestellte treuhänder sei wirtschaftlich unabhängig beklagte meint prämienanpassungen entsprächen vertraglichen gesetzlichen vorgaben erhebt einrede verjährung beruft verwirkung amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung erfolglos geblieben re vision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts entscheidung versr veröffentlicht streitgegenständlichen prämienerhöhungen unwirksam zustimmende treuhänder unabhängig sei wirksamkeitsvoraussetzung prämienanpassung sei abs satz vvg unabhängiger treuhänder zugestimmt abe zivilgerichten veranlassung versicherten obli egende prüfung prämienerhöhung wirksam beziehe inhaltliche versicherungsmathematische berechnung prämienerhöhung umfasse aufgrund verfassungsgerichtlicher vorgaben fragen person treuhänders einschließlich unabhängigkeit vag vorgesehene prüfung abs satz vvg genannten tatbestandsmerkmals aufsichtsbehörde könne zivilrechtliche prüfungskompetenz au sschließen berprüfung treuhänderischen unabhängigkeit ausschließlich verfahren abs vag vorzunehmen versicherte angreifen könne sei vorgaben bundesverfassungsgerichts einklang bringen hinsichtlich anforderungen unabhängigkeit tre uhänders sei sinn zweck abs satz vvg gesamtwürdigung erforderlich objektiv generalisierender verständiger würdigung vertrauen gerechtfertigt sei treuhänder interessen gesamtheit versicherungsnehmer ang emessen wahrnehmen rahmen gesamtwürdigung seien abs satz nr hgb geregelten anforderungen gesichtspunkt berücksichtigen würdigung ergebe fehlende unabhängigkeit beklagten tätig gewordenen treuhänders umfang bezogenen vergütung umstand für über zeitraum über jahren tätig sei hierbei prämienanpassungen beklagten geprüft verbundenen unternehmen ruhegehalt bezogen geltend gemachten ansprüche klägers seien verjährt für verjähr
  3316. [['bundesgerichtshof beschluss iii za juni rechtsstreit ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters reiter sowie richterin dr liebert beschlossen anträge klägerin bewilligung prozesskostenhilfe für beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april schh einstweilige einstellung zwangsvollstreckung vorgenannten urteil verbindung kostenfestsetzungsbeschluss oberlandesgerichts rostock mai abgelehnt gründe beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde erfolgsaussicht abs satz zpo beschwerde verfahren über entschädigungsklagen ff gvg zulässig wert revision geltend machenden beschwer übersteigt abs satz halbsatz gvg zpo nr satz egzpo senatsbeschlüsse juli iii zr njw rn ff februar iii zr beckrs rn ff daran fehlt oberlandesgericht streitwert zutreffend festgesetzt wert entspricht interesse klägerin abänderung angefochtenen entscheidung erforderliche mindestbeschwer mehr somit erreicht antrag zwangsvollstreckung urteil oberlandesgerichts april verbindung kostenfestsetzungs beschluss mai entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt abs satz zpo gilt grundsätzlich für beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde beim bundesgerichtshof antrag prozesskostenhilfe gestellt worden bgh beschlüsse februar xi za mdr rn februar za beckrs darüber hinaus einstweilige einstellung zwangsvollstreckung einlegung nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen vgl bgh beschluss februar aao musielak voit lackmann zpo aufl rn zöller herget zpo aufl rn herrmann hucke reiter seiters liebert vorinstanz olg rostock entscheidung schh'],['Soon']]
  3317. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja dacheindeckungsplatten geschmmg abs muster fassaden dacheindeckungsplatten eigentümlich sinne abs geschmmg gängige geometrische form verwendet form für durchschnittskönnen kenntnis betreffenden fachgebiets ausgestatteten mustergestalter hinblick vermeintliche funktionsbedingte nachteile vornherein ausscheidet bgh urt oktober zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber herstellung vertrieb decksteinen schiefer für fassaden dacheindeckungen beklagte inhaberin juli angemeldeten dezember nr für fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster beklagte inhaberin august angemeldeten januar nr für fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster flos flos gibt verschiedene arten dach schiefer einzudecken altdeutsche deckung schuppenschablonendeckung bogenschnittdeckung jeweils zahlreichen varianten unterschiedlich gestaltete decksteine verwendet anmeldung muster beklagten gab sog schuppenschablone rechte schuppe sog bogenschnittschablone bogenschnittschablone rechts bogenschnittschablone läuft seitenkanten asymmetrischen bogen sog bogenschnitt schuppenschablone seit etwa bogenschnittschablone seit etwa asbestzement seit verwendet deckung steinen für rechtsdeckung linksdeckung unterschiedlich gestaltete decksteine benötigt jeweils deckrichtung ausgerichteten gestaltung mustergemäßen decksteine können dagegen wegen symmetrischen form sowohl für rechts für linksdeckung verwendet klägerin ansicht eingetragenen muster tag anmeldung schutzfähig vorgebracht muster seien weder neu eigentümlich klägerin beantragt beklagte verurteilen schriftliche erklärung gegenüber deutschen patent markenamt löschung muster flos sowie flos geschmacksmusters de sowie geschmacksmusters de einzuwilligen beklagte eingetragenen muster schutzfähig verteidigt landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageantrag entscheidungsgründe berufungsgericht antrag einwilligung löschung streitgegenständlichen muster unbegründet angesehen prüfung schutzfähigkeit muster geschmacksmustergesetz früherer fassung vorzunehmen sei erscheinungsbild einzelnen muster einzelnen decksteins abzustellen gestaltung einzelnen decksteins gegenstand anmeldung deshalb schutzgegenstand sei komme ästhetischen eindruck entstehe steine dach verlegt seien verlegebild hänge ohnehin form steins art verlegung ab muster seien neu symmetrisch gleichförmige harmonische gesamteindruck einzelnen entgegenhaltungen vorweggenommen kombination sämtlicher für gesamteindruck bestimmender gestaltungselemente sei vorbekannt dargetan geschmacksmuster seien eigentümlich sinne abs geschmmg spielraum für gestaltung decksteinen relativ eng sei genügten bereits verhältnismäßig geringe abweichungen erforderliche gestaltungshöhe bejahen maßgebenden fachkreise würden zudem angesichts gestaltungsdichte bereich gestalterische feinheiten achten neugestaltung sei zeitpunkt anmeldung naheliegend über können durchschnittsgestalters hinausgegangen technische möglichkeit eckabrundungen mustern gestalten sei schon seit fünfziger jahren gegeben entsprechende materialien werkzeuge verfügung gestanden hätten obwohl eigenen vorbringen klägerin schieferformen gebe über jahrzehnte deckstein sämtliche jeweils gesamteindruck muster prägenden gestaltungsmerkmale vereint ii beurteilung hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand klage einwilligung löschung angegriffenen muster begründet grundlage l�
  3318. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schäfer mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts aurich juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verfahrensbeanstandung rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten bleibt schuldspruch generalbundesanwalt antragsschrift aufgezeigten gründen erfolg strafausspruch weist durchgreifenden rechtsfehler erörterung bedarf folgendes landgericht voraussetzungen minder schweren falles abs btmg verneint strafe abs abs stgb gemilderten rahmen abs btmg entnommen dabei prüfung minder schweren falles allein menge plantage hergestellten konsumfähigen marihuanas kg wirkstoffgehalt kg thc abgestellt anschluss konkreten strafzumessung aufgeführten allgemeinen milderungsgründe sowie vertypten milderungsgrund beihilfe erwägungen strafrahmenwahl einbezogen begegnet bedenken vgl etwa bgh beschluss juli str juris rn freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten blick unrechts schuldgehalt tat sowie weiteren landgericht aufgeführten bestimmenden strafzumessungsgründe allerdings angemessen sinne abs stpo becker schäfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  3319. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen anhörungsrüge rechtsbeschwerdeführerin april beschluss senats märz zurückgewiesen senat rüge geprüft begründet erachtet soweit anhörungsrüge berufungsbegründung bestimmten weitergehenden inhalt beilegt setzt lediglich eigene bewertung stelle senat bereinstimmung berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen würdigung unrecht wendet beklagte auslegung wortlaut eindeutigen zweifel offen lassenden prozesserklärung erstinstanzlichen bevollmächtigten revisionsgericht rechtliche einschränkung befugt bghz goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3320. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs nr abgrenzung sonstigen familiensachen allgemeinen zivilsachen bgh beschluss august xii zb olg hamburg ag hamburg wandsbek ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter prof dr klinkhammer dr nedden boeger dr botur guhling richterin dr krüger beschlossen antragsgegner darauf hingewiesen nichtzulassungsbeschwerde erhobenes rechtsmittel beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni unstatthaft daher unzulässig verwerfen dürfte antragsgegner hierzu einschließlich september stellung nehmen gründe beiden beteiligten miteinander verheiratet lebten seit ende getrennt ab jahr scheidungsverfahren rechtshängig antragsgegner jahr alleiniger gesellschafter gmbh folgenden gmbh deren geschäftsführerinnen jahren damalige ehefrau folgenden antragstellerin sowie neue lebensgefährtin alleinige geschäftsführerin gmbh ab ausscheiden antragstellerin lebensgefährtin antragsgegner jahre gesellschaftsanteile übertrug beiden beteiligten gewährten gmbh mitte aufgrund vier unbefristeten darlehensverträgen kredite höhe insgesamt rückzahlung erstes anfordern erfolgen märz forderte antragstellerin antragsgegner gemeinsam kündigung darlehen gegenüber gmbh erklären antragsgegner reagierte hierauf april beim landgericht erhobenen klage antragstellerin verurteilung antragsgegners erklärung darlehenskündigungen begehrt antragsgegner einwand verteidigt antragstellerin gespräch jahre weitere zusammenarbeit anlässlich familiären situation gegangen sei hälfte kreditsumme nämlich bar ausgezahlt entsprechendem hinweis landgericht rechtsstreit übereinstimmenden antrag beider beteiligter amtsgericht familiengericht verwiesen anspruch antragsgegner ehemann gehe begehrte kündigung zusammenhang trennung eheleute stehe angaben antragstellerin liege grund für begehren trennung eheleute verbunden bertragung geschäftsanteils beklagten darlehensnehmerin neue lebensgefährtin scheidungsbegehren beklagten fernziel klage sei ersichtlich wirtschaftliche entflechtung parteien hinsichtlich gemeinsamen darlehensrückforderung amtsgericht antrag antragsgegner abgabe kündigungserklärungen verpflichten zurückgewiesen hiergegen antragstellerin beschwerde eingelegt ersten hilfsantrag feststellung begehrt antragsgegner während beschwerdeverfahrens erfolgten scheidung lebensgefährtin geheiratet kündigungserklärung verpflichtet sei zweiten hilfsantrag verpflichtung antragsgegners gerichtet nebst zinsen schadensersatz gemäß abs abs bgb zahlen oberlandesgericht zweiten hilfsantrag teil zinsen stattgegeben antragsgegner abs bgb folgende pflicht gemeinsamen darlehenskündigung verletzt antragstellerin dadurch schaden hälftiger darlehenshöhe entstanden sei hätte kündigung rückzahlung darlehens hälfte zugestanden weitergehende beschwerde weiteren anträge antragstellerin oberlandesgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen hiergegen wendet antragsgegner nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten rechtsmittel ii antragsgegner beim bundesgerichtshof eingelegte rechtsmittel vorläufiger auffassung senats unstatthaft daher unzulässig dürfte sonstige familiensache sinne abs nr famfg vorliegen folge nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich gegeben rechtsbeschwerde gemäß abs famfg fehlender zulassung oberlandesgericht eröffnet wäre rechtsmittelgericht verfahren allerdings betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wäre senatsbeschluss februar xii zr famrz rn würde daher vorliegenden sache entgegen annahme vorinstanzen familiensache allgemeine zivilsache handeln wäre nichtzulassungsbeschwerde gemäß zpo nr egzpo statthaft jedoch fall gemäß abs nr famfg sonstige familiensachen verfahren ansprüche miteinander verheirateten ehemals miteinander verheirateten personen elternteil zusammenhang trennung scheidung aufhebung ehe betreffen sofern zuständigkeit arbeitsgerichte gegeben verfahren abs satz nr lit zpo genannten sachgebiete wohnungse
  3321. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart mai kosten klägerin unzulässig verworfen beschwerdewert gründe amtsgericht familiengericht klage klägerin beklagten nachehelichen unterhalt anspruch nimmt mündliche verhandlung juni abgewiesen nachdem verhandlung gegenwart klägerin prozeßbevollmächtigten termin verkündung entscheidung juni anberaumt worden ausweislich familienrichter unterzeichneten niederschrift sitzung juni für parteien niemand erschienen wurde entscheidung anlage ersichtlichen inhalts bezugnahme entscheidenden teil verkündet dabei beweisbeschluß urteil beschluß handelte protokoll anlage ersichtlich drei vordruck vorgege benen möglichkeiten angekreuzt sitzungsniederschrift gerichtsakte nachgeheftet handschriftlicher unterzeichneter klagabweisender tenor nebst zusatz streitwert feststellungen berufungsgerichts ursprünglich wohl verkündungsprotokoll angeheftete folgeblatt enthält weder aktenzeichen angabe parteien verkündungstermin prozeßbevollmächtigte klägerin mehrfach schriftlich august oktober bersendung entscheidung gebeten jeweils antwort erhalten bald geschehen vollständig abgefaßte urteil tenor anlage verkündungsprotokoll übereinstimmt wurde prozeßbevollmächtigten klägerin dezember zugestellt enthält ersten seite vermerk urkundsbeamtin geschäftsstelle sei juni verkündet worden urteil legte klägerin fax januar berufung zugleich begründete hinweis berufungsgerichts märz berufungsfrist alternative zpo sei dezember abgelaufen somit gewahrt beantragte klägerin vorsorglich versäumung frist einlegung berufung wiedereinsetzung vorigen stand gewähren amtsgericht gerichteter antrag verkündungsprotokoll berichtigen tatsachen offenbar entspreche blieb erfolg angefochtenen beschluß wies berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag klägerin zurück verwarf berufung unzulässig dagegen richtet rechtsbeschwerde deren zulassung beru fungsgericht angefochtenen beschluß begründung ausgesprochen fortbildung rechts sei entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich deshalb sei zulassung rechtsbeschwerde geboten neuem zivilprozeßrecht falle verwerfung berufung unzulässig mehr kraft gesetzes eröffnet sei ii rechtsbeschwerde gesetzes wegen statthaft abs satz zpo berufungsgericht übersehen jedoch unzulässig insoweit dahinstehen bereits daraus folgt daß rechtsbeschwerde ausdrückliche darlegung zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo enthält entsprechender vortrag etwa entbehrlich oberlandesgericht rechtsbeschwerde entscheidung zugelassen zulassung ohnehin kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde entbehrt gesetzlichen grundlage entfaltet deshalb bindungswirkung für rechtsbeschwerdegericht vgl senatsbeschluß april xii zb famrz vielmehr prüfen voraussetzungen abs zpo gegeben vgl bgh beschluß februar zb famrz zöller gummer zpo aufl rdn handelt mithin abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde allein abs nr zpo statthaft somit gemäß abs nr zpo zulässig zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo begründung ergeben bb senat neigt allerdings auffassung daß unzulässigkeit rechtsbeschwerde vorliegenden einzelfall schon fehlen ausdrücklicher darlegungen zulässigkeitsgründen abs zpo ergibt oberlandesgericht zulassung rechtsbeschwerde begründet entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sei fortbildung rechts wegen frage erforderlich rechtsanwaltskanzlei generell vorkehrungen wahrung fünfmonatsfrist zpo treffen seien zustellung bereits verkündeten entscheidung ungewöhnlich verzögert anhaltspunkte dafür vorliegen daß verkündeten entscheidung urteil gehandelt deshalb ablauf absoluten berufungsfrist befürchten sei rechtsbeschwerde setzt oberlandesgericht formulierten klärungsbedürftig angesehenen frage unmittelbar auseinander greift kernpunkt nämlich ungewißheit über art verkündeten entscheidung geht über berufungsgericht formulierte zulassungsfrag
  3322. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat urteil soweit verwertung aussagen angeklagten polizei geht rechtsfehlerfrei fall teilschweigens sinne urteils strafsenats april str njw liegt nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3323. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet januar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs rahmen anlagevermittlung kommt anlageinteressenten vermittler auskunftsvertrag haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande interessent deutlich macht bestimmte anlageentscheidung bezogen besonderen kenntnisse verbindungen vermittlers anspruch nehmen anlagevermittler gewünschte tätigkeit beginnt st rspr zuletzt senatsurteil oktober iii zr zip feststellung weiterer besonderer umstände bedarf gilt vermittler vertragsverhandlungen zugleich selbständiger repräsentant bank auftritt bgh urteil januar iii zr olg karlsruhe lg mannheim iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa dörr für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli aufgehoben soweit übereinstimmend erklärte teilerledigung wirkungslos geworden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs sowie teilerledigung entfallenden kosten rechtsstreits berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verwaltet vermögen stiftung deren satzung vermögen mündelsicher anzulegen beklagte firmiert gmbh zugleich repräsentantin bank luxemburg niederlassung bank ag dresden sommer rief seinerzeit beklagten beschäftigte zeuge klägerin stellte anlagemöglichkeiten bank telefax oktober briefkopf beklagten teilte klägerin bezugnahme artikel zeitschrift finanzen gehöre einlagensicherungsfonds sc bundesverbandes deutscher banken klägerin legte daraufhin oktober dm festgeld für tage bank anlageauftrag enthält unterschriften vorgedruckte bestätigung kunden allgemeinen geschäftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden fristablauf wurde anlage klägerin juli mehrfach verlängert mai übertrug bank geldbetrag zuzüglich zinsen höhe neu eingerichtetes abwicklungskonto klägerin mai bundesamt für finanzdienstleistungen bank geschlossen ber deren vermögen insolvenzverfahren beim amtsgericht dresden eröffnet tatsächlich bank mitglied einlagensicherungsfonds bundesverbands deutscher banken klägerin forderung insolvenzverfahren angemeldet vorliegenden klage klägerin schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter anlageberatung höhe nebst zinsen zug zug abtretung insolvenzverfahren angemeldeten forderung bank geltend gemacht landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen revisionsverfah ren verfolgt klägerin abzug zwischenzeitlich insolvenzverwalter gezahlten betrags klageantrag entscheidungsgründe revision erfolg ansicht berufungsgerichts lässt gesonderter beratungs auskunftsvertrag parteien feststellen auskunftsvertrag zustande gekommen sei zugunsten klägerin unterstellt könne sei bank geschlossen worden bank sei dabei beklagte zeugen vertreten worden allerdings sei beklagte gegenüber klägerin anlagevermittlerin aufgetreten tätigkeit eigenschaft repräsentantin bank sinne kwg ausgeübt bernehme vermittler wissen späteren vertragsparteien aufgaben typischerweise oblägen deren pflichtenkreis tätig sei zugleich deren hilfsperson betrachten vielfältigen fällen vertreterhaftung banken sparkassen versicherungen rechtsprechung bundesgerichtshofs entsprechende konstellation handele vorliegenden fall bank geschäftsvermittlung repräsentanten beklagten bedient darauf briefkopf offen hingewiesen hätten angesichts allein rede stehenden festgeldeinlagengeschäfts ge mäß abs kwg sei vornherein klar bank vermittelt können bank für ständig selbständige vermittler tätigen repräsentanten überlassen kunden für anlagen werben erforderlichen vertragsverhandlungen führen vertragsunterlagen vorzubereiten ablauf auftreten beklagten repräsentantin bank sei klägerin bekannt beklagte daneben vermittlung kapitalanlagen firmiert geschäftsverkehr aufgetreten sei für streitfall wesentliche bedeutung gehabt könne rahmen anlagevermittlung a
  3324. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr zpo abs während dauer wohlverhaltensphase insolvenzgläubiger ansprüchen vorsätzlich begangener unerlaubter handlung vorrechtsbereich für forderungen vollstrecken bgh beschluss juni ix zb ag münster lg münster ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring juni beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münster august kosten gläubiger zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe beschwerdeführer gläubiger november eröffneten insolvenzverfahren über vermögen schuldners beschluss november wohlverhaltensphase restschuldbefreiungsverfahrens überführt worden ausgenommene forderung sinne nr inso angemeldet wegen erlass pfändungs berweisungsbeschlusses beantragt ansprüche schuldners drittschuldner gepfändet sollten soweit treuhänderin abgetreten worden nachdem vollstreckungsgericht zunächst gemäß abs zpo monat lich pfändungsfreien betrag beschluss januar festgesetzt richterin erinnerung schuldners pfändungsund berweisungsbeschluss aufgehoben antrag erlass zurückgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde gläubiger erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses wohlverhaltensphase restschuldbefreiungsverfahrens vorrechtsbereich abs zpo vollstrecken ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz zpo statthaft beschwerdegericht zugelassen bgh beschluss februar ix zb zinso februar ix zb zinso zulässige rechtsbeschwerde jedoch unbegründet beschwerdegericht angenommen amtsgericht pfändungs berweisungsbeschluss recht aufgehoben antrag gläubiger zurückgewiesen pfändung sei unzulässig vollstreckungsverbot abs inso uneingeschränkt für insolvenzgläubiger gelte sämtliche insolvenzgläubiger einschließlich unterhalts deliktsgläubiger müssten treuhandphase gleichen befriedigungsmöglichkeiten ausnahme vollstreckungsverbot komme deshalb betracht rechtsgedanke nr inso stehe auslegung entgegen vorschrift ergebe privi legierung deliktsgläubiger erst ende wohlverhaltensphase eintreten solle ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand einhelliger auffassung rechtsprechung schrifttum gilt vollstreckungsverbot abs inso für gläubiger deren forderung vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung stammt eröffnung insolvenzverfahrens begangen wurde bag bage rn zpo lg leipzig nzi lg saarbrücken beschluss april rn ag bremen nzi fk inso ahrens aufl rn fischer ahrens gehrlein ringstmeier inso rn graf schlicker kexel inso aufl rn hmbkomm inso streck aufl rn hk inso landfermann aufl rn wenzel kübler prütting bork inso rn uhlenbruck vallender inso aufl rn bundesgerichtshof frage abs inso vollstreckung gläubigern ausgenommener forderung vorrechtsbereich abs zpo während laufs wohlverhaltensphase ausschließt bislang ausdrücklich entschieden zweck vollstreckungsverbots abs inso neuerwerb schuldners gemäß abs inso treuhänder abgetreten gemäß inso herauszugeben zugriff insolvenzgläubiger entziehen bgh urteil juli ix zr bghz beschluss juli ix zb zinso rn gilt hinblick gläubiger deren forderung eröffnung insolvenzverfahrens vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung stammt verfahren privileg angemeldet forderung restschuldbefreiung erfasst erteilung restschuldbefreiung durchsetzbar privileg bezieht insolvenzrechtliche nachhaftung gläubiger schon innerhalb insolvenz restschuldbefreiungsverfahrens sonderstellung zuzuweisen bgh beschluss september ix zb zinso rn mwn grundsätzen ausgeschlossen gläubiger ausgenommenen forderung bereits während laufs wohlverhaltensphase vorrechtsbereich abs zpo vollstreckt wertentscheidung gesetzgebers nr inso geht entgegen auffassung rechtsbeschwerdebegründung dahin fall fehlens konkurrierender neugläubiger schuldner gläubiger ausgenommenen forderung rahmen abs zpo pfändbaren einkünfte zuzuweisen gesetzgeber vielmehr art abs gg verletzen für gleichbehandlung insolvenzgläubiger
  3325. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb vob vob nr zuschlag nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen vergabeverfahren über bauleistungen erfolgt ausgeschriebenen fristen terminen mehr eingehalten können zustande gekommene bauvertrag ergänzend dahin auszulegen bauzeit berücksichtigung umstände einzelfalls vertragliche vergütungsanspruch anlehnung grundsätze nr vob anzupassen bgh urteil mai vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober zurückgewiesen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin fordert auftragnehmerin beklagten bundesrepublik deutschland mehrvergütung wegen erhöhter stahl zementkosten verzögerten vergabeverfahren klägerin unterbreitete beklagten öffentlicher ausschreibung für lose bundesautobahn autobahnzubringer vertragsangebot februar angebotssumme für los baubeginn juli fertigstellungstermin januar für los fertigstellungstermin september vorgesehen ursprünglich juli laufende bindefrist für vertragsangebot klägerin wurde beiden seiten einvernehmlich kommentarlos hinblick umfangreiche prüfung wertung angebote september verlängert anschluss daran wurde wegen august konkurrenten eingeleiteten vergabenachprüfungsverfahrens mehrfach verlängert zuletzt juli einverständniserklärungen klägerin hierzu erfolgten beklagten übersandten formular folgendem wortlaut geehrte damen herren vorgeschlagenen verlängerung zuschlags bindefrist einverstanden zuschlag beklagte erfolgte schreiben juli bezug nahm angebot klägerin verzeichnis nachunternehmer april sowie letzte schreiben bindefristverlängerung juni klägerin bestätigte zuschlag schreiben september selben tag fragte beklagten wegen neuer ausführungsfristen einigung über terminplan erfolgte bauvorhaben wurde durchgeführt jahren stahlpreis erheblich gestiegen klägerin behauptet gleiches für betonpreis schreiben november forderte klägerin anpassung einheitspreise wegen veränderung stahl zementpreise weltmarkt beklagte lehnte hinweis vorbehaltlos erklärte einverständnis bindefristverlängerungen ab vorliegenden klage macht klägerin errechnete mehrvergütung vergleich vertragspreisen höhe geltend landgericht klage zwischenurteil grunde für gerechtfertigt erklärt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgründe revision begründet berufungsurteil hält rechtlichen nachprüfung ergebnis stand berufungsgericht urteil baur veröffentlicht hält anspruch klägerin grunde für gerechtfertigt besonderen verhältnis bauherrn bauunternehmer folge pflicht beklagten preisanpassung zuzustimmen soweit nderung materialkosten verursacht sei verzögerungen nachprüfungsverfahren ablauf ursprünglichen bindefrist angebots klägerin juli zurückzuführen sei anspruch könne klägerin wege unmittelbar leistung gerichteten klage durchsetzen könne offenbleiben anspruch anwendung grundsätze über wegfall geschäftsgrundlage bgb unmittelbar bgb hinblick bauvertragsparteien verbindende pflicht kooperation ergebe vertrag sei allgemeinen vertragsgrundsätzen zuschlagsschreiben zustande gekommen beklagte annahme nderungen erklärt folge daraus ausführungsfristen erkennbar unmöglich einzuhalten seien sei überzeugend erklärungen bindefristverlängerung vertragsschluss wege ergänzenden auslegung aussagewert zuzuweisen objektiven bedeutung maßgeblicher sicht jeweiligen erklärungsempfängers hätten unverändert geschlossene vertrag enthalte ausdrückliche regelung über preisanpassung verzögerung vertragsannahme ausführungsfrist für vorgesehene leistung stelle geschäftsgrundlage dar sei einerseits vertragsinhalt zugleich grundlage erwartungen über vertragsabwicklung somit basis für kalkulation bieters könne bes
  3326. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluß zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september aufgehoben sofortige beschwerde antragsgegnerin kostenfestsetzungsbeschluß landgerichts stuttgart dezember fassung teilabhilfebeschlusses märz zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragstellerin antragsgegnerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens antragsgegnerin auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe antragsgegnerin reichte beim landgericht abmahnung antragstellerin wegen behaupteten wettbewerbsverstoßes schutzschrift antrag enthielt etwaigen antrag erlaß einstweiligen verfügung zurückzuweisen zwei tage später beim landgericht eingegangenen antrag erlaß einstweiligen verfügung nahm antragstellerin landgericht anberaumten termin mündlichen verhandlung zurück für einreichung schutzschrift antragsgegnerin festsetzung gebühr verfahrensbevollmächtigten begehrt landgericht gebühr streitwert verfügungsverfahrens sowie gebühr für antrag abs zpo kostenstreitwert festgesetzt beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht kostenfestsetzung geändert erstattenden kosten höhe gebühr festgesetzt zugelassenen rechtsbeschwerde wendet antragstellerin höhere landgericht vorgenommene gebührenfestsetzung ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht kosten für einreichung schutzschrift höhe vollen prozeßgebühr jedenfalls für erstattungsfähig angesehen vorliegenden fall schutzschrift antrag terminsbestimmung antrag abweisung verfügungsantrags enthält entscheidung beschwerdegerichts hält rechtlichen nachprüfung stand abs satz abs satz zpo antragsgegnerin rechtsanwaltsgebühren erstatten maßnahmen entstanden zweckentsprechenden rechtsverteidigung notwendig danach antragsgegnerin für verfahrensbevollmächtigten eingereichte schutzschrift anspruch erstattung halben prozeßgebühr abs brago kosten schutzschrift vorsorglich verteidigung erwarteten antrag erlaß einstweiligen verfügung eingereicht worden grundsätzlich erstattungsfähig entsprechender antrag erlaß einstweiligen verfügung gericht eingeht antrag abgelehnt zurückgenommen daß mündliche verhandlung stattgefunden vgl bgh beschl zb wrp kosten schutzschrift für betreiben geschäfts einschließlich information abs nr brago volle gebühr prozeßgebühr geschuldet abs brago vermindert gebührenanspruch halbe gebühr auftrag endet bevor rechtsanwalt schriftsatz sachanträgen eingereicht abs brago genannten handlungen vorgenommen sorglich eingereichten schutzschrift enthaltenen anträge sachanträge abs brago vgl bgh wrp kosten schutzschrift iii kostenentscheidung folgt abs satz zpo ullmann starck büscher bornkamm schaffert'],['Soon']]
  3327. [['bghst ja veröffentlichung ja stgb befehl tötung demonteurs selbstschußanlagen innerdeutschen grenze bgh urt februar str schwg berlin str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richter basdorf vorsitzender richter häger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin april maßgabe verworfen daß angeklagte freigesprochen staatskasse trägt kosten gesamten verfahrens angeklagten insoweit entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe zugelassene anklage wirft angeklagten totschlag zeit april gemeinschaftlich handelnd tötung innerdeut schen grenze organisiert herbeigeführt landgericht angefochtene urteil verfahren angeklagten wegen eingetretener verfolgungsverjährung eingestellt hiergegen gerichtete sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg soweit rechtsmittel zuungunsten angeklagten eingelegt führt vielmehr stpo nderung angefochtenen urteils dahin daß angeklagte freigesprochen landgericht folgende feststellungen getroffen perfektionierung august begonnenen absperrmaßnahmen regierung ddr herbst begonnen weite teile innerdeutschen grenze minensperren versehen flüchtlinge wirksamer flucht bundesrepublik deutschland abzuhalten nachdem anfangs hierzu erdminen installiert worden wurden erhöhung wirksamkeit minensperren ab zunächst vereinzelt ab anfang systematisch abbau ab jahre splitterminen typs sm sogenannte anlage grenzsicherung installiert dabei handelte selbstschußanlagen ddr zugekehrten seite metallgitterzauns angebracht belastung verspannten drähten mechanischelektrischem detonation auslösten darauf breitete kegelförmige salve etwa scharfkantigen metallsplittern parallel metallgitterzaun wobei kinetische energie ausreichte menschen sicherheit schwer verletzen töten viele flüchtlinge erlitten minen schwerste verletzungen wurden getötet regierung ddr bestritt damals existenz derartiger anlagen alter jahren ddr wegen diversion schweren fall staatsgefährdender gewaltakte staatsgefährdender propaganda sowie hetze schweren fall lebenslangem zuchthaus verurteilt verbüßung neun jahren zehn monaten strafe bundesregierung freigekauft bundesrepublik deutschland entlassen worden sann geprägt ddr herrschenden unmenschlichen haftbedingungen darauf ddr präsentation selbstschußanlagen weltöffentlichkeit bloßzustellen verfolgung ziels montierte nacht april nacht april jeweils nähe späteren tatort splittermine ab abgebauten splitterminen präsentierte verschiedenen behörden bundesrepublik deutsch land zwei zeitschriften arbeitsgemeinschaft august vorgänge versetzten dienststellen ddr ministeriellen spitze helle aufregung ddr grundlagenvertrag bundesrepublik deutschland abgeschlossen konferenz helsinki teilgenommen internationale anerkennung bemüht abbau verbringung minen bundesrepublik deutschland welt bloßgestellt lüge überführt deshalb sollten weitere derartige aktionen mitteln unterbunden täter umständen für allemal ausgeschaltet spätestens april magazin spiegel erschienenen artikel wurde ministerium für staatssicherheit ddr bekannt daß nacht april erste beiden minen abgebaut spätestens daraufhin gab minister für staatssicherheit mielke befehl weitere minendemontagen preis verhindern neuerlichen versuch mine sm abzubauen möglichst festzunehmen für allemal endgültig auszuschalten festnahme vorrangig bezweckt informationen über mögliche mittäter hintermänner auftraggeber erhalten möglich würde keinesfalls entkommen lassen not falls vernichten töten einzelheiten umsetzung anordnung überließ mielke untergebenen angeklagte kompaniechef speziellen einsatzkompanie ministeriums für staatssicherheit deren hauptaufgabe bestand wahrnehmung politisch operativer operativ militärischer ei
  3328. [['bundesgerichtshof beschluss str august bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stgb abs bewusste selbstgefährdung lässt grundsätzlich erfolgsabwendungspflicht eintrittspflichtigen garanten entfallen allein selbstge fährdung angelegte geschehen erwartungswidrig richtung verlust rechtsguts entwickelt bgh beschluss august str lg münchen strafsache wegen totschlags unterlassen strafsenat bundesgerichtshofs august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen dezember verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags unterlassen wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit versuchter schwerer räuberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt dagegen ausgeführte sachrüge gestützte revision unbegründet sinne abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen totschlags unterlassen abs abs stgb fall ii urteilsgründe geschehen april landgericht rechtsfehler angeklagten für rechtlich verpflichtet gehalten tod später verstorbenen verhindern eingetretenen tod geschädigten vorsatz zugerechnet rechtsfehlerfreien beweiswürdigung beruhenden feststellungen mehrere personen angeklagte bereits verlaufe nachmittags getroffen gemeinsam alkohol sowie verschiedene betäubungsmittel konsumiert abend begab gruppe größeren gebäudekomplex gelegene wohnung angeklagten nahmen anwesenden weiterhin alkohol amphetamin cannabis verlaufe abends bot angeklagte übrigen personen wohnung gammabutyrolacton gbl konsumieren stoff befand unverdünnt besitz angeklagten befindlichen glasflasche außer revidierenden mitangeklagten ging sonstigen anwesenden angebot nachdem angeklagte mitangeklagte etwa zwei drei milliliter gbl verdünnt halben liter wasser konsumiert blieb flasche gbl frei zugänglich wohnung angeklagten stehen spätestens eigenen konsum wies angeklagte gäste darauf gbl unverdünnt genommen dürfe zeit danach setzte später verstorbene flasche unverdünnten gbl direkt trank landgericht mehr näher feststellbare menge substanz angeklagte mitangeklagte aufnahme tödlich wirkenden menge ausgingen versuchten erfolglos erbrechen veranlassen verlor mehr bewusstsein nachdem stabile seitenlage gebracht worden beschränkte angeklagte übrigen anwesenden darauf atemfrequenz bewusstlosen geschädigten kontrol lieren spätestens angeklagte wahrnahm lediglich sechs acht sekunden atmete nahm billigend kauf geschädigte unverzügliche herbeirufen ärztlicher hilfe folgen einnahme unverdünnten gbl versterben dennoch blieb untätig hätte zeitpunkt medizinische hilfe angefordert wäre leben geschädigten sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit gerettet worden nachdem angeklagten wahrgenommen atemfrequenz niedriger atmung zudem unregelmäßig ge räuschintensiv wurde leitete angeklagte zunächst weiterhin rettungsmaßnahmen später wurde ausschließbar initiative angeklagten erster rettungswagen verständigt angeklagte beobachtete rettungswagen abfuhr aufgenommen ließ zweiten rettungswagen herbeirufen besatzung unternahm wiederbelebungsversuche führten jedoch erfolg verstarb konsum gbl ausgelösten atemstillstand dadurch bewirkten sauerstoffunterversorgung gehirns feststellungen angeklagte wegen totschlags unterlassen strafbar gemacht angeklagte sinne abs stgb rechtlich dafür einzustehen tod geschädigten konsum gbl eintritt pflicht abwendung todeserfolgs resultierte tatsächlichen herrschaft angeklagten über besitz befindliche wohnung für übrigen anwesenden frei zugängliche flasche hochgradig gesundheits lebensgefährlichen gbl aa rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt gefahrenquelle schafft unterhält lage verhältnisse erforderlichen vorkehrungen schutz personen treffen bgh urteil november str bghst rn mwn siehe bgh urteil dezember str nstz entsprechende pflicht beschränkt ergreifen maßnahmen gesamtumständen zumutbar verständiger umsichtiger mensch für notwendig ausreichend hält schäden bewahren zustän
  3329. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller juni beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln september kosten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe klägerin verlangt beklagten rückzahlung geleisteter versicherungsprämien für zwei fondsgebundene lebensversicherung sverträge widerspruchserklärung gemäß abs satz vvg sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten klageabweisende urteil landgerichts klägerin rechtzeitig berufung eingelegt innerhalb mai verlängerten berufungsbegründungsfrist ging beim oberlandesgericht april per telefax april per post berufungsbegründung bezeichneter schriftsatz handschriftlich unterzeichnet unterschrift stammt rechtsanwaltskanzlei prozessbevollmächtigten klägerin damals angestellten rechtsanwältin lich vermerkt darunter maschinenschrift rechtsanwalt berufungsgericht berufung unzulässig verworfen berufungsbegründung beauftragten proze ssbevollmächtigten klägerin unterschrieben sei sei unterzeichnung rechtsmittelschrift vertreter zulässig müsse jedoch volle verantwortung für inhalt schriftsatzes übernehmen dafür reiche unterschrift auftrag unterzeichnende erkennen gebe gericht gegenüber erklärungsbote auftrete gelte weiteren umständen ersichtlich sei unterzeichner wahrnehmung erteilten mandats tätig geworden sei könne angenommen unterzeichner briefkopf schriftsatzes sozietätsmitglied aufgeführt sei sei fall rechtsanwältin sozietät prozessbevollmäch tigten klägerin angestellt sozietätsmitglied sei hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft jedoch brigen zulässig voraussetzungen abs zpo erfüllt insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts berufungsgericht verfahrensgrundrechte klägerin gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip rechtliches gehör art abs gg verletzt berufung begründung berufungsbegrü ndungsschrift sei ordnungsgemäß unterschrieben verworfen unterzeichnung berufungsbegründung berufungsgericht zutreffend unzureichend gewertet berufungsbegründungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundsätzlich beim berufung sgericht postulationsfähigen rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben nr abs zpo erfordernis sichergestellt schriftstück entwurf handelt wissen willen berechti gten gericht zugeleitet worden insbesondere unterschrift identifizierung urhebers schriftlichen prozesshandlung rmöglichen unbedingten willen ausdruck bringen verantwortung für inhalt schriftsatzes übernehmen senatsbeschluss oktober iv zb juris rn bgh beschlüsse april vii zb juris rn april vii zb juris rn november vi zb versr rn urteil mai xi zr versr ii jeweils unterschriftsleistung bestimmten voraussetzungen vertreter zulässig jedoch volle verantwortung für inhalt rechtsmittelschrift übernehmen etwa unterzeichnung für rechtsanwalt ausdruck bringen verwendung zusatzes trag reicht für bernahme verantwortung sinne grundsätzlich unterzeichnende erkennen gibt gericht gegenüber erklärungsbote auftritt bgh beschluss juni vi zb famrz ii urteil märz ii zr versr ii beschlüsse mai iii zb versr november zr versr unterzeichnung rechtsmittelschrift zusatz unschädlich unterzeichnende rechtsanwalt sozietätsmitglied kreis beim berufungsgericht zugelassenen prozessbevollmächtigten berufungsklägers zählt unmitte lbar ausführung erteilten mandats tätig geworden bgh beschlüsse juni aao mai aao darauf klägerin berufungsgericht richtig ausgeführt stützen rechtsanwältin kläge rin vorträgt briefkopf berufungsbegründungsschrift ersichtlich zeit unterzeichnung berufungsbegründung sozietät prozessbevollmächtigten klägerin angestellt sozietätsmitglied anstellungsverhältnis rechtsanwältin eidesstattlichen versicherung angegeben zusatz anstellung ausdruck bringen eidesstattlichen versicherung klägerin
  3330. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter hucke dr remmert stöhr richterin pentz richter offenloch beschlossen ablehnungsgesuch kläger märz richter tombrink zurückgewiesen gründe beschluss februar senat ablehnungsgesuch kläger beschluss juli beteiligten richter unbegründet zurückgewiesen februar zugestellten beschluss kläger schreiben märz anhörungsrüge erhoben weiteren begründung rüge eingereichten schreiben beschluss beteiligten richter tombrink wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii befangenheitsantrag zulässig insbesondere konnte beauftragung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts gestellt abs abs zpo antrag jedoch begründet klägern bereits beschluss februar deutlich gemacht worden findet ablehnung wegen besorgnis befangenheit statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richters rechtfertigen abs zpo dabei kommen objektive gründe betracht sicht verständigen prozesspartei berechtigte zweifel unparteilichkeit unabhängigkeit abgelehnten richter aufkommen lassen vgl zöller vollkommer zpo aufl rn mwn gründe kläger vorgebracht wenden abermals hauptsächlich beschlüssen juli nunmehr februar ausdruck kommenden rechtsansichten senats jedoch zweifel unparteilichkeit unabhängigkeit abgelehnten richters begründet ausführungen kläger weiteren eingaben april enthalten eben falls gesichtspunkte besorgnis befangenheit rechtfertigen könnten hucke remmert pentz stöhr offenloch vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3331. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe september kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen januar eträgt beschwerdewert gründe parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren september ehemann antragsgegner geboren märz februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragsgegners beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellerin landesversicherungsanstalt baden württemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich januar begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni januar abs bgb anwartschaften antragsgegners beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich monatlich januar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsän derungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsgegner vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragstellerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragstellerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsgegner verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurteilt müssen ggf abänderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abänderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden württembergischen bemessungsfaktors für hinsichtlich sonderzuwendung gesetz über anpa
  3332. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag verurteilten nachholung rechtlichen gehörs entsprechend stpo art abs gg zurückgewiesen ü landgericht angeklagten februar wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision senat beschluß november abs stpo unbegründet verworfen schreiben juni verurteilte nachholung rechtlichen gehörs gemäß stpo erneute beschlußfassung berücksichtigung nunmehrigen vorbringens beantragt begründung macht geltend möglichkeit gehabt erlaß erwähnten beschlusses verwerfungsantrag generalbundesanwalts september äußern mitgeteilt worden sei voraussetzungen stpo liegen entscheidung senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehört worden verwerfungsantrag generalbundesanwalts verteidiger september zugestellt worden wodurch abs satz stpo bestimmte frist lauf gesetzt wurde schriftsatz september gab verteidiger gegenerklärung ab senat beschlußfassung be rücksichtigt gebot rechtlichen gehörs art abs gg genügt zusätzliche mitteilung angeklagten notwendig rechtliches gehör revisionsverfahren angeklagten grundsätzlich allein vermittlung verteidigers gewährt gilt abs stpo ermächtigt zustellung antrags verwerfung revision für angeklagten entgegenzunehmen benachrichtigung angeklagten verwerfungsantrag entscheidung sinne abs satz stpo handelt erforderlich vgl bghr stpo satz anhörung meyer goßner stpo aufl rdn harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  3333. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr notwendigen inhalt berufungsbegründung anschluss bgh urteil juni ix zr njw bgh beschluss november xii zb olg düsseldorf lg duisburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr günter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember kosten klägers verworfen wert gründe parteien streiten vertragliche entschädigung wegen mieterseitigen verdienstausfalls infolge umbaumaßnahmen vermieter kläger mieter räumlichkeiten beklagten betriebenen krankenhaus betreibt darin friseursalon vormieterin klägers abgeschlossenen mietvertrag abs wurde vereinbart beklagte zeitlich begrenzter einschränkung völligem stillstand gewerbebetriebs umbaumaßnahmen steuerberater nachzuweisenden verdienstausfall für dauer eventuellen geschäftsbeeinträchtigung geschäftsstillstands trägt folgezeit ließ beklagte umbaumaßnahmen durchführen schließung neben vermieteten ladenlokal gelegenen hintereingangs krankenhauses verbunden klage begehrt kläger ersatz verdienstausfalls für zeit juni dezember nebst zinsen ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten sowie feststellung weiterer ersatzansprüche höhe gerechtfertigten mietminderung hilfsweise kläger beantragt berechtigung festzustellen wegen überzahlter mieten künftige mietansprüche aufzurechnen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägers wegen ausreichender berufungsbegründung verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klägers ii abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig abs zpo genannten zulässigkeitsgründe vorliegt berufungsgericht anforderungen abs satz zpo inhalt berufungsbegründung stellen überspannt gemäß abs satz nr zpo berufungsbegründung bezeichnung umstände enthalten denen ansicht rechtsmittelführers rechtsverletzung deren erheblichkeit für angefochtene entscheidung ergibt berufungsbegründung erkennen lassen tatsächlichen rechtlichen gründen berufungskläger angefochtene urteil für unrichtig hält diejenigen punkte rechtlicher art darzulegen unzutreffend ansieht gründe anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit für angefochtene entscheidung herleitet besondere for male anforderungen insoweit gestellt erfordert berufungsbegründung insbesondere weder ausdrückliche benennung bestimmten norm schlüssigkeit jedenfalls vertretbarkeit erhobenen rügen senatsbeschluss november xii zb famrz mwn maßgaben genügt berufungsbegründung vorliegenden fall anforderungen grund sinn abs zpo gegeben berufungsgericht zutreffend herausgestellt angefochtene entscheidung landgerichts hinsichtlich antrags zahlung entschädigung für verdienstausfall berufungsbegründung ergebnis frage gestellt tragenden gründe darin vollständig angegriffen worden erwägungen landgerichts grund höhe anspruchs anspruchshöhe angegriffen worden dagegen kläger weiteren klageabweisung tragenden grund landgerichtlichen entscheidung baumaßnahme verursachte beeinträchtigung betriebs dargelegt berufungsbegründung entgegen getreten dagegen rechtsbeschwerde erhobenen rügen begründet rechtsbeschwerde meint kläger geführte berufungsangriff geeignet sei landgerichtliche argumentation fehlenden nachweis rückgangs kundenfrequenz infolge schließung hinteren krankenhauseingangs fall bringen trifft landgericht abweisung klage bereits darauf gestützt kläger ausweislich abs mietvertrags darlegen beweisen müssen umbaumaßnahmen beklagten hinteren eingang erheblichen abnahme kundenstroms somit ursächlich rückgang gewinns geführt hätten sei gelungen anteil kundschaft über hinteren eingang bezogen tauglich beweis gestellt worden sei demgegenüber kläger berufungsbegründung lediglich gerügt vertragsklausel falls auffassung landgerichts zuträfe inhalt vertragliche regelung sei angesichts bevorstehender beeinträchtigungen vereinfachung getroffen worden sei parteien wahrscheinlich angesehener gescheh
  3334. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vermg abs abs abs bgb kostenerstattungsanspruch staatlichen verwalters hausgrundstücks damaligen eigentümer ende staatlichen verwaltung zurückgewonnene verwaltungs verfügungsbefugnis über grundstück verliert restitutionsantrag ns geschädigten voreigentümers stattgegeben bgh urteil juli iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick dörr für recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand verwaltungsauftrag magistrats groß berlin februar wurde eigentum stehende mietshaus bebaute grundstück straße berlin gemäß verordnung sicherung vermögenswerten september vobl staatliche verwaltung gestellt beendigung staatlichen verwaltung ablauf dezember gab klagende wohnungsbaugesellschaft grundstück wirkung januar beklagte heraus mittlerweile wege erbfolge grundstückseigentümerin geworden grundstück erworben ihrerseits jüdischen voreigentümer gekauft schreiben april streithelferin beklagten rückübertragung eigentumsrechte grundstück beantragt bestandskräftig gewordenem bescheid oktober übertrug zuständige amt regelung offener vermögensfragen grundstückseigentum streithelferin beklagten begründung führte amt daß gemäß abs vermögensgesetzes veräußerung grundstücks jüdischen voreigentümer jahre verfolgungsbedingter vermögensverlust vermuten sei klägerin vereinnahmte ende staatlichen verwaltung mieten bestritt betriebs verwaltungs sonstigen kosten für zeitraum juli dezember erstellten abrechnungen ergaben einschluß vorangegangenen wirtschaftsjahren juni entstandenen negativsaldos dm fehlbetrag dm klägerin verlangt beklagten zahlung betrags nebst zinsen landgericht klage abgewiesen berufung klägerin kammergericht angefochtene urteil wesentlichen dahin abgeändert daß klageanspruch grunde gerechtfertigt sei hinsichtlich fehlbetrags zeit juli berufung zurückgewiesen revision verfolgt beklagte antrag vollständige abweisung klage entscheidungsgründe einheitliches rechtsmittel behandelnde bgh beschluß juli zr njw urteil märz zr njw revision beklagten streithelferin erfolg rechtsprechung senats institut staatlichen verwaltung früheren ddr neben enteignungen sonstigen eigentumsverlusten führenden maßnahmen planmäßig mittel wirtschaftlichen enteignung eingesetzt wurde ab juli bestimmungen vermögensgesetzes sinnfällig ausdruck gekommenen funktionswandel dahin erfahren daß staatlichen verwalter verhältnis eigentümer echte treuhänderstellung zugewiesen worden treuhänderstellung rechtfertigt ungeachtet öffentlich rechtlichen natur rechtsinstituts staatlichen verwaltung staatlichen verwalter allgemeinen kostenerstattungsanspruch bgb entsprechend für juli gemachte aufwendungen zuzubilligen senatsurteile bghz ff bghz anspruch umfaßt pauschalierte verwaltungskosten maßgabe höchstbeträge zweiten berechnungsverordnung jeweils geltenden fassung bghz ff demgegenüber verwehrt vermögensgesetz fällen denen schädigungsmaßnahme vollständigen verlust eigentums geführt korrektur teilungs bzw diskriminierungsunrechts rückübertragung vermögenswerts vorzunehmen verfügungsberechtigten allgemeinen erstattungsanspruch für aufwendungen rückübertragung restitution unterliegenden vermögensgegenstand gemacht abs satz vermg gewährt verfügungsberechtigten lediglich kostenerstattungsanspruch für instandsetzungsmaßnahmen vermieter erhöhung miete berechtigen soweit kosten bereits mieterhöhung ausgeglichen worden satz absatzes anschließende bestimmung rechtsprechung senats abs satz vermg geregelten tatbestände anwendbar ändert daran daß verfügungsberechtigte betriebs gewöhnlichen er
  3335. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag nebenklägers für revisionsin stanz prozeßkostenhilfe für bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt rechtsmittel nebenklägers offensichtlich unbegründet vgl bghr stpo abs prozeßkostenhilfe rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  3336. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr sieben monaten verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt hiergegen wendet angeklagte sachrüge gestützten revision rechtsmittel begründet landgericht folgenden feststellungen wertungen getroffen näher bestimmbaren abend oktober kam angeklagten geschädigten streit geschädigte sexuelle handlungen angeklagten ablehnte angeklagte ablehnung akzeptieren äußerte wohl gewalt bräuchte nehme brauche anschließend schubste schlafanzug bekleidet schlafsofa sitzende geschädigte liegeposition ergriff hände hand festhielt zog hand schlafanzughose herunter sodann legte angeklagte geschädigte umklammerung befreien konnte spreizte beine auseinander vollzog vaginalen geschlechtsverkehr samenerguss tat ii urteilsgründe rahmen erneuten auseinandersetzung dezember schubste angeklagte geschädigte wand packte beiden händen hals würgte tat ii urteilsgründe angeklagte tatvorwürfe bestritten berzeugung festgestellten geschehen stützt strafkammer angaben geschädigten glaubhaft bewertet ersten polizeilichen vernehmung märz detaillierte befragung geschädigten unterblieb gab geschädigte während beziehung angeklagten viermal vergewaltigungen gekommen sei oktober november dezember zugetragen hätten rahmen weiteren vernehmung fachdienststelle polizei märz schilderte geschädigte vergewaltigungen explizite nachfrage weiteren verlauf vernehmung berichtete detailliert vergewaltigung oktober hauptverhandlung geschädigte tat oktober hinsichtlich zeitpunkt anlass ablauf eigentlichen vergewaltigungshandlung bereinstimmung bekundungen polizeilichen vernehmung märz geschildert ausweislich erwägungen strafrahmenwahl geht strafkammer verfahren hinsichtlich anklagevorwurfs weiteren november dezember began genen vergewaltigung hauptverhandlung gemäß abs stpo eingestellt davon sexuelle bergriffe angeklagten geschädigte über ausgeurteilte tat hinaus möglich sicher feststellbar seien auffassung landgerichts spricht umstand geschädigte abweichend feststellungen weiteren vergewaltigungen berichtet deren anzahl drei vier geschwankt glaubhaftigkeit ersten geschilderten festgestellten vergewaltigung oktober ii beweiswürdigung angefochtenen urteils hält rechtlichen prüfung stand erwägungen strafkammer nachvollziehbare begründung für unterschiedliche bewertung verlässlichkeit angaben geschädigten tat oktober einerseits weiteren vergewaltigungsvorwürfen andererseits vermissen lassen konstellation aussage aussage steht außer aussage einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen tatrichter bewusst aussage zeugen besonderen glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen urteilsgründe müssen erkennen lassen tatgericht umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bgh urteil juli str bghst beschluss november str nstz rr urteil dezember str nstz rr glaubt gericht teil aussage belastungszeugen obwohl teilen folgt bedarf regelmäßig besonderen begründung vgl bgh beschluss septem ber str rn urteil februar str rn insoweit nstz abgedruckt beschluss juni str nstz rr anforderungen urteilsgründe gerecht während strafkammer bekundungen geschädigten weiteren vergewaltigungen für sicheren nachweis entsprechender bergriffe angeklagten geschädigte ausreichend erachtet hält angaben geschädigten abgeurteilten tat oktober für uneingeschränkt glaubhaft differenzierende bewertung glaubhaftigkeit einzelner aussageteile hätte näheren begründung bedurft angefochtene urteil gänze vermissen lässt zusammenhang wäre landgericht gehalten angaben geschädigte polizeilichen vernehmungen märz sowie hauptverha
  3337. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp richterin dr menges beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli fassung berichtigungsbeschlusses oktober insoweit unzulässig verworfen berufungsgericht anspruch klägerin selbstschuldnerischen regelbürgschaft mangels bestehens hauptforderung zurückgewiesen beschwerde klägerin nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil zurückgewiesen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlichen kosten streithelferin beklagten gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe revision gemäß zpo unzulässig verwerfen soweit ansprüche klägerin selbstschuldnerischen regelbürgschaft betrifft berufungsgericht mangels bestehens bürgschaftserklärung beklagten bürgin gesicherten hauptforderung verneint umfang abs zpo statthaft berufungsgericht zugelassen worden insoweit erhobene nichtzulassungsbeschwerde mangels zulassungsgrundes gemäß abs zpo zurückzuweisen berufungsgericht zulassung revision umfang wirksam beschränkt entscheidungssatz angefochtenen urteils enthält zusatz zugelassene revision einschränkt beschränkung ergibt auslegung urteilsgründe ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschränkung revisionszulassung entscheidungsgründen berufungsurteils ergeben berufungsgericht revision wegen rechtsfrage zugelassen für eindeutig abgrenzbaren teil streitstoffs bedeutung gebotene auslegung entscheidungsgründe ergeben zulassung revision teil streitstoffs beschränkt bgh urteile januar ix zr wm rn mai viii zr njw rn märz xi zr juris rn oktober xi zr juris rn versäumnisurteil mai ix zr wm rn jeweils mwn beschlüsse juni vi zr juris rn dezember xi zr juris rn berufungsgericht revision wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo höchstrichterlich entschiedene frage wirksamkeit agb vorgegebenen verpflichtung verkäufers stellung bürgschaft erstes anfordern zugelassen rechtsfrage betrifft haftung beklagten bürgschaft erstes anfordern ansicht berufungsgerichts einrede entgegensteht verpflichtung rechtsstreit aufseiten beklagten beigetretenen hauptschuldnerin stellung bürgschaft sei allgemeinen einkaufsbedingungen klägerin wirksam begründet worden berufungsgericht klargestellt zulassung revision haftung beklagten bürgschaft erstes anfordern für genannte rechtsfrage bedeutung beschränkt haftung beklagten einfachen selbstschuldnerischen bürgschaft erstreckt haftung regelbürgschaft berufungsgericht aufgrund durchgeführten beweisaufnahme tatrichterlich verneint gesicherte hauptforderung bestehe ersichtlich insoweit klärungsbedürftige rechtsfragen angenommen beschränkung revisionszulassung wirksam zulassung revision einzelne rechtsfragen anspruchselemente beschränkt wohl tatsächlich rechtlich selbstständigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs partei revision beschränken könn te st rspr bgh urteile dezember vi zr njw januar ix zr wm rn september ii zr wm rn september xi zr bghz rn oktober xi zr juris rn sowie beschlüsse dezember iii zr wm rn dezember xi zr juris rn jeweils mwn dafür reicht zulassungsbeschränkung betroffene teil streits tatsächlicher rechtlicher hinsicht unabhängig übrigen prozessstoff beurteilt zurückverweisung nderung beschränkten zulassung erfassten teils gefahr widerspruchs anfechtbaren gerät senatsurteile september xi zr wm oktober xi zr juris rn sowie bgh beschlüsse dezember iii zr wm rn juni vi zr rn november xi zr wm rn jeweils mwn danach handelt beschränkung revisionszulassung frage hauptschuldnerin stellung bürgschaft erstes anfordern verpflichtet rechtlich selbstständigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs parteien revision hätten beschränken können berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete rechtsfrage betrifft ausschließlich abs satz bgb bürgenden beklagten inanspruchnahme bürgschaft erstes anfordern erhobene hauptschuldnerin zustehende einrede abs satz fall bgb klagende gläu
  3338. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen april aufgehoben soweit angeklagte ziffer ii urteilsgründe letztgenannten fall wegen förderung sexueller handlungen minderjähriger verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin geändert daß angeklagte förderung sexueller handlungen minderjähriger zwei fällen schweren sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit förderung sexueller handlungen minderjähriger verbreiten pornographischer schriften sowie schweren sexuellen mißbrauchs kindern schuldig gehende revision verworfen angeklagte übrigen kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen förderung sexueller handlungen minderjähriger drei fällen einbeziehung einzelstrafen rechtskräftigen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit förderung sexueller handlungen minderjähriger verbreiten pornographischer schriften sowie wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift juli zutreffend ausgeführt verfahren hinsichtlich letzten nachteil festgestellten tat wegen vorliegens verfahrenshindernisses einzustellen fall erfolgte verurteilung angeklagten wegen förderung sexueller handlungen minderjähriger bestand für abgeurteilte tat anklage mangelt gegenstand anklageschrift november bl ii tat einbeziehende nachtragsanklage erhoben worden anklageschrift ergibt hinreichender deutlichkeit lediglich zwei fälle nachteil verfolgt sollten vgl bl ii angabe tatorte je wohnung ei nes beiden angeklagten ungefähren tatzeit beteiligten personen sowie ausgeführten sexualpraktiken ausreichend konkretisiert anklageschrift umgrenzungsfunktion gerecht vgl bghr stpo abs satz tat meyer goßner stpo aufl rdn demgegenüber geht strafkammer grund angaben übereinstimmenden geständnisses angeklagten vgl ua hinweis gemäß stpo bl iii weiteren dritten strafbaren handlung deren nachteil unterscheidet urteilsgründen beiden angeklagten taten nachteil geschädigten insbesondere wohnung begangenen feststellung geschädigten sei weiße reizwäsche ausgehändigt bekleidet fotografiert worden ua hierdurch besonderem maße konkretisierte vergehen ausweislich anklageschrift verfolgungswillen staatsanwaltschaft umfasst durfte gegenstand urteilsfindung gemacht hinweis stpo insoweit ausreichend vielmehr hätte erhebung nachtragsanklage bedurft schließt senat aufhebung einstellung verfahrens bezüglich dritten nachteil begangenen tat entfällt insoweit verhängte einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren gleichwohl bestehen bleiben senat schließt hinblick anzahl höhe verbleibenden einzelstrafen daß tatrichter wegfall einzelstrafe vier monaten niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  3339. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren acht monaten verurteilt dagegen sachrüge gestützte revision angeklagten erfolg landgericht getroffenen feststellungen beschäftigte serbien lebende angeklagte seit alternativen heilmethoden spezialisierte laufe zeit herstellung anwendung cannabisöl therapiezwecken schmerz krebsbehandlung verkauf ls verschaffte fortlaufende einnahmequelle wodurch mittlerweile überwiegend lebensunterhalt finanziert bisheriger lieferant montenegro lieferschwierigkeiten geriet sowohl montenegro serbien handel cannabispflanzen illegal jedoch serbien verwendung heilzwecken geduldet angeklagte weiteren lieferweg erschließen fuhr deshalb ende januar anfang februar niederlande kaufte sechs kilogramm cannabispflanzen für euro transport auto deutschland serbien riskant erschien wusste strafbar pflanzen stauraum anspruch nehmen daher auffällig würden verarbeitete pflanzen niederlanden insgesamt rund kilogramm cannabisöl wirkstoffgehalt rund gramm thc februar begab begleitung nichtrevidierenden mitangeklagten über deutschland serbien behältnisse cannabisöl verstaute verschiedenen stellen fahrzeug gepäckstücke gepäckraum legte griffbereit schlagstock sowie schutzweste mitgeführten betäubungsmittel angreifern schützen uhr wurde nähe neu isenburg polizeilichen kontrolle unterzogen betäubungsmittel sowie schlagstock aufgefunden wurden ii schuldspruch strafausspruch halten rechtlicher berprüfung stand erörterung bedarf jedoch folgendes angeklagte bereits transport cannabisöls sinne abs nr btmg handel getrieben begriff handeltreibens betäubungsmitteln fällt eigennützige bemühung darauf gerichtet umsatz betäubungsmitteln ermöglichen fördern bverfg njw bgh beschluss oktober gsst bghst weit auszulegende tatbestandsmerkmal handeltreiben hinblick weit vorne gelegte vollendungsschwelle unechtes unternehmensdelikt bezeichnet vgl bgh gsst aao bgh beschluss oktober str nstz vorliegend erfolgte transport cannabisöls diente umsatz niederlanden erworbenen ls eigennützigen gründen fördern solchermaßen absatz gerichtete transport betäubungsmitteln daher bereits handeltreiben sinne abs nr btmg werten vgl bgh urteil mai str nstz beschluss august str nstz angeklagte deutschem betäubungsmittelstrafrecht bestrafen anwendungsbereich nationalen strafrechts bestimmt ff stgb denen zunächst territorialitätsprinzip grunde liegt wonach deutsche strafrecht für taten gilt inland sowie bestimmten schiffen luftfahrzeugen begangen stgb anknüpfungspunkt insoweit begehungsort tat nationale strafgewalt legitimation bezug geahndeten verhaltens staatsgebiet findet feststellung tatorts entscheidet daher über stgb weiteres deutsches strafrecht anwendbar wiederum begehungsort tat liegt richtet für täter abs stgb begangen danach handlung ort täter gehandelt falle unterlassens hätte handeln müssen handlungsort tatbestand gehörende erfolg eingetreten vorstellung täters eintreten erfolgsort abs stgb bestimmt demgemäß ort handelns abs var stgb ort erfolgseintritts abs var stgb gleichermaßen tatorte anknüpfungspunkte für anwendung territorialgrundsatzes darstellen handeltreiben betäubungsmitteln tätigkeitsdelikt für frage tat gemäß abs stgb inland begangen deshalb allein handlungsort abzustellen vgl bgh beschlüsse märz str juli ars nstz
  3340. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet märz heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht restlichen werklohn geltend bauvorhaben für heizungs sanitärarbeiten erbracht umfaßt wohnungen beklagte bauingenieur vier bauherren anteil wohnungen landgericht hinsichtlich beklagten folgenden beklagter teilurteil entschieden insoweit klage wegen ablaufs zweijährigen verjährungsfrist abgewiesen berufungsgericht grundlage vierjährigen verjährungsfrist angenommen geltend ge machte anspruch sei verjährt aufhebung landgerichtlichen urteils sache landgericht zurückverwiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet maßgebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb nr egzpo berufungsgericht revision zugelassen unterscheidung zwei vierjährigen verjährungsfrist erforderliche abgrenzung gewerblichen tätigkeit sinne abs bgb privaten nutzung grundeigentums grundsätzlicher bedeutung sei zulassung gerechtfertigt zulassungsgrund gegeben bisher vorinstanzen allein erörterte verjährung wirft grundsätzliche frage fragliche abgrenzung gegenstand umfangreichen rechtsprechung bundesgerichtshofs deren anwendung einzelfall führt grundsätzlichkeit sinne zulassungsgrundes für fall entscheidender bedeutung senat gleichwohl zulassung gebunden abs zpo ii recht rügt revision daß berufungsgericht sache weiteren verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen zunächst über grund anspruchs entscheiden nachdem landgericht klage wegen verjährung abgewiesen berufungsgericht dagegen eingeklagten anspruch für unverjährt hält durfte insgesamt zurückverwiesen vgl bgh urteil märz vii zr bghz vielmehr hätte berufungsgericht angesichts grund betrag streitigen klage verhandlung über grund ganz erledigen müssen gegebenenfalls erlaß grundurteils vgl bgh urteil april viii zr bghz iii berufungsurteil danach bestand erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zumindest über grund insgesamt entscheiden soweit revision beurteilung berufungsgerichts wendet werkleistung sei vorliegend für gewerbebetrieb beklagten sinne bgb erfolgt greifen rügen abgrenzung gewerblichen tätigkeit sinne privaten nutzung grundeigentums grundlage berufungsgericht zutreffend herangezogenen rechtsprechungsgrundsätze sache tatrichterlichen würdigung einzelfall insoweit berufungsgericht angestellten erwägungen revisionsrechtlicher sicht beanstanden dressler hausmann kniffka wiebel bauner'],['Soon']]
  3341. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juni rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen antrag klägers beiordnung notanwaltes für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen gründe antrag klägers beiordnung rechtsanwalts abs zpo unbegründet partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden senat beschluss april xi zb juris rn bgh beschlüsse april iii zb njw rr juni vi zr njw rn zunächst vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden entsprechend mandatiert kommt fall späteren mandatsniederlegung bestellung notanwalts betracht partei beendigung mandats vertreten dabei partei darzulegen beendigung mandats verschulden zurückzuführen bgh beschluss juni vi zr njw rn daran fehlt kläger zunächst rechtsanwälte dr vertreten worden nichtzulassungsbe schwerde eingelegt danach mandat niedergelegt anschließend rechtsanwalt weitere vertretung klägers übernommen später mandat ebenfalls niedergelegt kläger legt dar beendigung mandate vertreten kläger mandatsverhältnis rechtsanwälten dr gekündigt begründung rück nahme vereinbarung besprechungstermins bezug genommen führt feststellen müsse rechtsanwalt dr rücksprache wichtige verhandelbare mitarbeit verzichte sei vertrauen person rechtsanwalt dr massiv erschüttert grund könne erstellten ausarbeitung rechtsanwalt dr vertrauensvolle akzeptanz entgegen bringen ausführungen nachvollziehbar entnehmen beendigung mandats verhalten rechtsanwälte gerechtfertigt kläger vertreten soweit rechtsanwalt für kläger tätig geworden macht kläger geltend rechtsanwalt mandat erteilt ha be auftrag vertretungsvollmacht gehabt für bundesgerichtshof vorstellig darstellung unzutreffend kläger vorgelegten unterlagen geht hervor schriftlichen anfrage bitte rechtsanwalt gewandt revi sion bzw nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  3342. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb vergütungsanspruch anwaltsdienstvertrag wegen unzureichenden pflichtwidrigen leistung rechtsanwalts gekürzt wegfall geraten vereitelt rechtsanwalt pflichtverletzung kostenerstattungsanspruch mandanten liegt darin regel schaden vergütungsanspruch entgegengehalten bgh urteil juli ix zr lg kleve ag geldern ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli richter dr fischer dr ganter raebel kayser cierniak für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts kleve oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalt tochter beklagten klageerzwingungsverfahren vertreten zivilrechtlichen vorprozeß sachverständiger eidlich vernommenen architekten gerichtet beklagte tochter vorwarfen meineid geleistet nachdem beklagten angestrengtes klageerzwingungsverfahren rechtsanwalt vertreten lassen gescheitert wandte kläger beauftragte eigenen namen für tochter erneut antrag gerichtliche entscheidung über erhebung öffentlichen klage architekten abs satz stpo stellen april trafen parteien schriftliche honorarvereinbarung über dm zuzüglich umsatzsteuer beklagte vorschuß dm zahlte kläger reichte gefertigten klageerzwingungsantrag beim zuständigen oberlandesgericht düsseldorf beschluß september unzulässig verwarf soweit revisionsverfahren interesse verlangt kläger beklagten zahlung dm zuzüglich umsatzsteuer beklagte widerklagend rückzahlung geleisteten vorschusses beklagte macht wechselnder begründung geltend einreichung unzulässigen antrags sei für völlig wertlos vorinstanzen klage umfang stattgegeben widerklage abgewiesen dagegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht meint honoraranspruch sei aufgrund schlechten anwaltlichen leistung untergegangen abgrenzung schlichten schlechtleistung anwaltlichen honoraranspruch unberührt lasse gänzlich wertlosen wegfall honorars führe sei kaum möglich deshalb müsse generell dabei verbleiben daß dienstvertragliche vergütungsanspruch unzulängliche leistung beein trächtigt beklagte anwaltsvertrag gekündigt könne bgb angewandt demgegenüber beruft revision rechtsprechung reichsgerichts rgz wonach anspruch anwaltsgebühren schon schuldhaften verletzung wesentlicher anwaltspflichten ausgeschlossen sei anwalt hierbei interessen auftraggebers zuwider gehandelt revision hält für gegeben beklagte kläger vorausgegangenen antrag gerichtliche entscheidung nebst verwerfungsbeschluß oberlandesgerichts düsseldorf verfügung gestellt zweite antrag wiederum zulässigkeitshürde gescheitert sei angriffe unbegründet kläger steht honorarvereinbarung april für vorgeschriebenen form abs satz brago entspricht neben geleisteten vorschuß jedenfalls betrag auftraggeber rechtsanwalts anwaltlichen vergütungsanspruch regelfall vgl bgh urt juni ix zr wm anwaltsdienstvertrag bgb hergeleitet kraft gesetzes wegen mangelhafter dienstleistung kürzen dienstvertragsrecht kennt gewährleistung bgh urt april iii zr njw januar iii zr njw olg nürnberg anwbl zugehör handbuch anwaltshaftung rn deshalb bundesgerichtshof rechtsgedanken bgb begründeten weit gehenden rechtsprechung reichsgerichts rgz abgerückt ausschluß gebührenforderung für fallgestaltungen anerkannt denen rechtsanwalt über grob fahrlässigen pflichtenverstoß hinaus stgb strafbaren parteiverrat begangen vgl bgh urt januar iii zr aao derartigen verstoß entsteht bgb enthaltenen gedanken vornherein anspruch vergütung daß unerheblich auftraggeber schaden entstanden fall revision einräumt gegeben vergütungsanspruch klägers abs bgb anwaltsdienstverträge grundsätzlich anwendbar vgl zugehör aao rn vollständig teilweise entfallen absatz satz bestimmung setzt voraus daß bisherigen anwalts leistungen infolge kündigung für dienstberechtigten interesse gegenstand kläger erteilten anwaltlichen mandats antrag gerichtliche entscheidung üb
  3343. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring april beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts münchen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe schuldner beantragte april eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen restschuldbefreiung stundung verfahrenskosten beigefügten gläubiger forderungsverzeichnis einzige gläubigerin bank verbindlichkeiten höhe darlehen nutzung girokontos nutzung kreditkarte verfügung april gab insolvenzgericht folgende fragen beantworten grund verschuldung geschehen liegt forderung nr zugrunde wofür wurden ziffer enthaltenen kredite verwendet zugleich wurde schuldner darauf hingewiesen verletzung mitwirkungspflichten stundung versagt könne schuldner vertretende sozialreferat stadt münchen teilte nachfolgend sei meinung schuldner gestellten fragen beantworten müsse bereits hinreichend auskunft über wirtschaftlichen verhältnisse gemacht eröffnungsvoraussetzungen beurteilt könnten daraufhin amtsgericht antrag stundung verfahrenskosten begründung zurückgewiesen schuldner mitwirkungspflichten abs inso verletzt rechtfertige versagung restschuldbefreiung abs nr inso zurückweisung stundungsantrags inso sofortige beschwerde schuldners erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner stundungsbegehren ii statthafte abs satz nr zpo abs inso brigen zulässige abs nr fall zpo rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht ausgeführt schuldner sei aufgrund zulässigkeit eröffnungsantrags umfassend auskunftserteilung verpflichtet frage verwendung kredits darauf abgezielt für kredit vermögenswerte geschaffen worden seien masse gezogen könnten jedenfalls einzige schuldposition handle stelle frage darlehensschuld vermögenswerte gegenüber stünden vorrangig klärung begründetheit insolvenzantrags dienende frage müsse schuldner beantwortet bewusste weigerung rechtfertige abweisung insolvenzantrags versagung restschuldbefreiung ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand vorinstanzen entscheidungen unrecht abs nr inso gestützt antrag stundung verfahrenskosten abzulehnen bereits zweifelsfrei feststeht grund für versagung restschuldbefreiung abs nr inso vorliegt bgh beschluss dezember ix zb zvi vorschrift kommt jedoch soweit allein darum geht schuldner antrag inso hinreichende angaben über wirtschaftlichen verhältnisse gemacht bgh beschluss januar ix zb zvi februar ix zb zvi liegt fall insolvenzgericht schuldner zurückweisung sofortigen beschwerde aufgefordert vorschuss deckung verfahrenskosten gemäß abs satz inso leisten angekündigt eröffnungsantrag abs inso mangels masse abzuweisen vorschuss fristgerecht gezahlt abweisung eröffnungsantrags inso darf erfolgen antrag zulässig fehlenden massekostendeckung abgesehen begründet bgh beschluss april ix zb zip rn hk inso kirchhof aufl rn uhlenbruck inso aufl rn jaeger schilken inso rn hmbkomm inso schröder aufl rn ankündigung abweisung eröffnungsantrags mangels masse belegt daher insolvenzgericht eröffnungsvoraussetzungen ausnahme kostendeckung erfüllt angesehen beantwortung schuldner gestellten fragen für erforderlich gehalten eröffnungsvoraussetzungen beurteilen können können fragen klärung deckung verfahrenskosten stundungsvoraussetzungen bezweckt vgl bgh beschluss februar aao antrag stundung verfahrenskosten bisherigen sachstand weder unzulässig unbegründet aa recht beschwerdegericht angenommen schuldner sei infolge zulässigkeit antrags umfassend auskunft verpflichtet zusammenhang antrag stundung verfahrenskosten schuldet auskunft jedoch insoweit benötigt beurteilen vermögen schuldners deckung verfahrenskosten ausreicht prüfung erfolgt verfahrensstadium summarisch stundung kosten darf übersteigerte informationsauflagen erschwert insolvenzgericht frage entscheidung über stundungsgesuch weitere umstände aufzuklären begren
  3344. [['bundesgerichtshof beschluss ar ri dezember versetzungsverfahren richters antragsteller prozeßbevollmächtigte rechtsanwälte antragsgegner wegen versetzung aufgrund veränderung gerichtsorganisation antrag abs vwgo bundesgerichtshof dienstgericht bundes dezember vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe vorsitzenden richter bundesverwaltungsgericht dr silberkuhl bundesverwaltungsgericht gödel richter bundesgerichtshof dr joeres beschlossen antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung widerspruchs antragstellers versetzung bundespatentgericht ernennung richter bundespatentgericht erlaß antragsgegners november zurückgewiesen kosten verfahrens gemäß abs vwgo trägt antragsteller gegenstandswert für verfahren tenor beschlusses verfahrensbeteiligten vorab telefonisch mitgeteilt gründe geborene antragsteller wurde februar antragsgegner berufung richterverhältnis lebenszeit richter bundesdisziplinargericht ernannt planstelle besoldungsgruppe eingewiesen bundesdisziplinargericht januar kraft getretenen art abs satz gesetzes neuordnung bundesdisziplinarrechts juli bgbl ablauf dezember aufgelöst antragsgegner versetzte antragsteller erlaß november gemäß abs nr abs drig wirkung januar bundespatentgericht ernannte richter bundespatentgericht wies planstelle besoldungsgruppe begründung führte wesentlichen auflösung bundesdisziplinargerichts stelle veränderung gerichtsorganisation sinne abs nr drig dar drig lasse regelungszweck bertragung richteramtes höherem endgrundgehalt widerspruch richters geschäftsbereich antragsgegners gebe außerhalb bundesdisziplinargerichts weiteren richterämter besoldungsstufe besoldete richterämter gebe beim bundespatentgericht geschäftsbereich bundesministeriums verteidigung gehörenden truppendienstgerichten gebe ebenfalls richterämter besoldungsgruppe bestehe jedoch wegen personalabbaus bundeswehr bedarf richter sei für amt richters bundespatentgericht geeignet verfüge über längere richtererfahrung während tätigkeit deutschen patent markenamt einschlägige fachkenntnisse erworben versetzung bundespatentgericht münchen sei zumutbar schulpflicht kinder sorge betagten pflegebedürftigen eltern berufstätigkeit ehefrau hauseigentum nähe frankfurts stünden umzug familie münchen entgegen beschäftigung beim europäischen patentamt münchen beim markenamt alicante beworben zudem hand gehabt bernahme tätigkeit richter hessischen justizdienst bisherigen dienstort frankfurt verbleiben zunächst strikt abgelehnt stelle hessen wechseln nunmehr sehe land hessen wegen wechsels richter bundesdisziplinargericht möglichkeit mehr antragsteller besoldetes amt übernehmen antragsteller verweigerte annahme ernennungsurkunde erhob erlaß november widerspruch begründung machte geltend antragsgegner frist gemäß abs drig versäumt inkrafttreten veränderung sinne vorschrift sei wirksamwerden verän derung gerichtsorganisation inkrafttreten veränderung regelnden gesetzes januar verstehen abs drig lasse bertragung richteramtes höherem endgrundgehalt sei für amt richters bundespatentgericht geeignet gehöre personenkreis richter bundespatentgericht üblicherweise gewonnen würden beim deutschen patent markenamt sei oktober juli tätig tätigkeit liege mehr zehn jahre zurück versetzung münchen sei zumutbar umschulung beiden kinder hessen bayern würde erhebliche schwierigkeiten bereiten eltern seien schwerbehindert gesundheitlich angegriffen pflegebedürftigkeit sei naher zukunft besorgen ehefrau weigere münchen umzuziehen deshalb müsse für restliche berufstätigkeit nächsten jahren münchen frankfurt pendeln dadurch entstehenden kosten würden höheren bezüge besoldungsgruppe erhalte ausgeglichen falls ehefrau umzug bereit finde wäre verkauf eigenheims hohen finanziellen verlusten möglich eigenheim ende jahre vertrauen erklärung damaligen staatssekretärs antragsgegners gerüchten über auflösung bundesdisziplinargerichts sei dran erworben wechsel hessische justiz verwendung stelle abhängig gemacht antragsgegner dar erinnert daß ernennung richter bundesdisziplinargeri
  3345. [['bundesgerichtshof namen volkes teil urteil zr verkündet oktober weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs einverständnis parteien schriftlichen verfahren grundlage september eingereichten schriftsätze vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagte abgewiesen worden umfang aufhebung berufungen beklagten streithelferin urteil zivilkammer landgerichts leipzig juli zurückgewiesen kostenentscheidung bleibt schlussurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand notarieller erklärung september boten kläger käufer beklagten verkäuferin deren persönlich haftende gesell schafterin beklagte abschluss kaufvertrags über eigentumswohnung abschnitt ii heißt angebot hält käufer unwiderruflich gebunden ablauf frist erlischt lediglich bindung angebot jedoch angebot stets widerruflicher weise fortbesteht widerruf schriftlich gegenüber verkäufer erklären zugang widerrufserklärung beim verkäufer angebot angenommen kläger widerriefen angebot beklagte nahm notarieller erklärung dezember kläger wurden eigentümer wohnungsgrundbuch eingetragen kaufvertrag sei wegen verspäteter annahme angebots zustande gekommen wesentlichen rückzahlung kaufpreises zug zug rückübertragung eigentums wohnung gerichteten klage landgericht stattgegeben oberlandesgericht berufungen beklagten streithelferin abgewiesen entscheidungsgründe berufungsgericht entscheidung notbz veröffentlicht stellt fest angebot klägern beklagten allgemeine geschäftsbedingung gestellt worden bindungsfrist abschnitt ii abs angebots hält berufungsgericht für wohl unwirksam wirksam sei jedoch abschnitt ii absatz enthaltene fortgeltungsklausel halte agb rechtlichen inhaltskontrolle stand somit beklagte angebot rechtzeitig angenommen ii hält rechtlicher nachprüfung stand ber vermögen beklagten wurde januar insolvenzverfahren eröffnet verfahren deshalb unterbrochen zpo unrecht verneint berufungsgericht anspruch kläger beklage rückabwicklung kaufvertrags abs satz alt bgb kaufvertrag beurkundung annahmeerklärung beklagten satz bgb zustande gekommen erklärung kläger wirksam angebot über bindungsfrist hinaus widerruflich fortbesteht anderenfalls wäre angebot zeitpunkt annahme bereits erloschen unabhängig davon bindungsfrist mehr zwei monaten wirksam siehe senat urteil september zr veröffentlichung bestimmt soweit antragende äußert deckt erklärte bindungsfrist empfänger für annahme angebots eingeräumten frist bgb folge angebot ablauf bindungsfrist erlischt vgl senat urteil juni zr njw rn erklärung über fortgeltung angebots über bindungsfrist hinaus wurde klägern feststellung berufungsgerichts beklagten allgemeine geschäftsbedingung gestellt unterliegt unbefristete fortgeltungsklausel sogenannte vertragsabschlussklausel agb rechtlichen wirksamkeitskontrolle hält stand verstößt verbot verwender unangemessen lange hinreichend bestimmte fristen für annahme angebots vorbehält nr halbsatz bgb begründung hierfür verweist senat bloße wiederholungen vermeiden entscheidung juni zr mdr rn inhaltsgleiche erklärung betrifft vertragsschluss danach gescheitert beklagte wegen unwirksamkeit fortsetzungsklausel ablauf bindungsfrist erloschene angebot klägerin mehr annehmen konnte anhaltspunkte für annahme abs bgb neues angebot geltenden verspäteten annahmeerklärung kläger ersichtlich annahme schweigen kommt beurkundungsbedürftigen grundstücksgeschäften betracht teil erfüllung vorgenommenen handlungen insbesondere kaufpreiszahlung grundsätzlich schlüssige annahmeerklärung anzusehen senat urteil juni zr njw rn iii berufungsurteil somit aufzuheben soweit klage beklagte abgewiesen worden sache insoweit entscheidung reif senat entscheiden führt zurückweisung berufungen beklagten streithelferin landgerichtliche urteil stresemann schmidt räntsch weinland czub kazele vorinstanzen
  3346. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil rechtsstreit verkündet april heinekamp justizobersekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin ambrosius richter felsch mündliche verhandlung april für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger angestellter sparkasse beklagten versorgungsanstalt bundes länder vbl pflichtversichert sparkasse beteiligte beklagten sinne satzung vbls kündigte beteiligungsverhältnis dezember kündigung beteiligungsverhältnisses folge daß kläger danach beitragsfrei versicherter abs vbls eintritt versicherungsfalles vbls anspruch derzeit statische versicherungsrente abs vbls form mindestversorgung abs vbls ergibt zudem verpflichtung ausscheidenden beteiligten versicherungsmathematischen grundsätzen errechnenden gegenwert beklagte leisten anstaltsvermögen aufgrund beteiligung erfüllenden verpflichtungen decken kündigung beteiligungsverhältnisses sparkasse erfolgt maßgabe vorstand personalrat november getroffenen dienstvereinbarung über versorgungsordnung folgenden vo eigenes zusatzversorgungssystem für mitarbeiter schaffen hinblick darauf sparkasse bereits august kläger schriftlich vereinbart daß einerseits gegenüber versicherungsleistungen beklagte unwiderruflich verzichte andererseits beklagten vereinbarung vorformulierte verzichts erlaßerklärung antragen beklagte annahme kläger darauf unterbreiteten angebots august abschluß erlaßvertrages abgelehnt kläger meint beklagte sei annahme erlaßangebots verpflichtet beitragsfreien versicherung beklagten versicherungsfall lediglich anspruch statische versicherungsrente statische teil sparkasse rahmen versorgung anrechnen könnte entfallen leistungen beklagten rahmen versorgungssystems sparkasse dynamisiert daß weise bessere höhere versorgungsleistungen erlangen könne komme deshalb berechtigtes interesse abschluß erlaßvereinbarung gegenläufige intere ssen beklagten seien ersichtlich kläger begehrt deshalb verurteilung beklagten abgabe annahmeerklärung landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts beklagte verpflichtet erlaßangebot klägers anzunehmen bestimmungen satzung beklagten ergebe verpflichtung berücksichtigung grundsätze treu glauben zivilrecht beherrschenden prinzip privatautonomie folge freiheit abschluß vertrages abzulehnen gelte grundsätzlich für erlaßvertrag daß beziehungen gläubigers dritten sparkasse abschluß erlaßvertrages günstiger gestalten könnten reiche für allein bewertung rechtfertigen könne festgestellt daß beklagten für ablehnung vertragschlusses berechtigten interessen seite stünden bertragung rechtsprechung entwickelten grundsätze vorzeitigen rückzahlung darlehen vorliegenden fall komme betracht ii dagegen wendet revision ergebnis erfolg satzungsgemäß vorgesehenen vbls kündigung beteiligungsverhältnisses sparkasse revision meint geschäftsgrundlage für künftigen versicherungsansprüche klägers entfallen art umfang leistungen vielmehr für fall beendigung beteiligung satzung beklagten deren regelungen allgemeine versicherungsbedingungen darstellen bghz ausdrücklich geregelt abs vbls risiko kündigung dynamische versorgungsrente erhalten mithin vertrag versicherten zugewiesen dergestalt vertragsinhalt erhoben worden bloße geschäftsgrundlage vgl bghz bgh urteil september zr zip beklagte berücksichtigung versicherungsverhältnis beherrschenden grundsatzes treu glauben annahme erlaßangebots verpflichtet auszugehen bindung klägers vertragsschluß beteiligten versicherten gruppenversicherungsvertrag begründeten rechtsverhältnisse vgl bghz umstände berechtigtes interesse klägers erlaßvereinbarung begründen könnten vgl bghz kläger schlüssig dargelegt ergeben vo kläger insbesondere stützen aa soweit meint könne vo arbeitgeberin voll
  3347. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser richterin lohmann april beschlossen gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerdeschrift september anträge enthält beschwerde schriftsatz november zurückgenommen worden bestimmt streitwert gemäß abs satz gkg beschwer beklagten unterliegen bezug klageanträge insgesamt hinsichtlich klageantrags bewerten zinsen wertberechnung bezifferten freistellungsantrags unberücksichtigt bleiben bgh beschl oktober vii zr njw dezember vii zr njw rr gegenüber klageantrag bemisst senat unterliegen beklagten fischer ganter kayser raebel lohmann vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3348. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tübingen november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat tatsache daß landgericht subjektiven voraussetzungen mordmerkmals grausamkeit nähere begründung verneint beschwert angeklagte gilt dafür daß vorliegen niedrigen beweggründen geprüft wurde nack schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  3349. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd postausgangskiste prozessbevollmächtigten gehört organisatorischem verantwortungsbereich bereits teil postwegs bgh beschluss august vi zb olg schleswig lg kiel ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler müller richter dr klein beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts november kosten klägers unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe kläger nimmt beklagten schmerzensgeld feststellung ärztlichen behandlung anspruch landgericht klage abgewiesen juli zugestellte urteil kläger rechtzeitig berufung eingelegt hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufung sei begründet worden übermittelte kläger oktober september datierte berufungsbegründung zugleich kläger beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewähren begründung antrags kläger wesentlichen ausgeführt berufungsbegründung sei september für postversand frankiert postversandfach gelegt worden sei offensichtlich regal postfaches gerutscht erst rahmen suche folge gerichtlichen hinweises aufgefunden worden einzige erklärung hierfür sei gelben postkisten letzter zeit häufiger vorgekommen sei derart vollgefüllt oberen postsendungen bereits über rand postkastens hinausragten weiteren hinweis vorsitzenden berufungsgerichts glaubhaftmachung begründung wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen tatsachen ebenso fehle substantiiertem vortrag wann wem berufungsbegründungsschrift umschlag getan frankiert postausgangsfach gelegt worden kläger eidesstattliche versicherung prozessbevollmächtigten vorgelegt wonach schriftsatz nachmittag september unterschrieben versendung gericht veranlasst berufungsbegründung sei für postversand frankiert postfach gelegt worden sei personal versichert worden offensichtlich sei brief berufungsbegründung schrank gerutscht könnten eigentlich briefe regal gelangen allerdings sei letzter zeit häufiger vorgekommen postkisten derart vollgefüllt oberen postsendungen bereits über rand postkastens hinausragten angefochtenen beschluss november berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt berufung unzulässig verworfen berufung innerhalb berufungsbegründungsfrist begründet worden sei begründung wesentlichen ausgeführt wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht kläger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begründen vielmehr stünden versäumnisse prozessbevollmächtigten raum kläger gemäß abs zpo zurechnen lassen müsse kläger glaubhaft gemacht ursache fristversäumnis außerhalb verantwortungsbereichs prozessbevollmächtigten liege kläger ausreichend konkret dargelegt glaubhaft gemacht berufungsbegründungsschrift kanzlei prozessbevollmächtigten september postversand fertig postausgangsfach gelegt worden sei fehle insoweit lückenlosen darlegung ablaufs nämlich wann wem berufungsbegründung umschlag getan frankiert postausgangsfach gelegt worden glaubhaftmachung nennung namen kanzleiangestellten vorlage deren eidesstattlichen versicherungen sei erfolgt brigen angaben klägers ausreichend konkret zugrunde gelegt liege aufgrund bekannten berfüllung postabholkiste kläger zurechenbares organisationsverschulden beschluss wendet kläger rechtsbeschwerde ii statthafte abs satz abs satz nr abs satz zpo rechtsbeschwerde erfolg unzulässig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde berufung unzulässig verwerfenden beschluss gewahrt müssen senatsbeschluss dezember vi zb njw rn mwn erfüllt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erforderlich insbesondere verletzen angefochtenen beschlüsse anspruch klägers gewährung rechtlichen gehörs art abs gg wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfg njw mwn zutreffend geht berufungsgericht davon kläger glaubhaft gemacht verschulden prozessbevollmächtigten fristversäumun
  3350. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs abs einverständnis parteien sinne abs zpo liegt zunächst partei zustimmung entscheidung einzelrichter erklärt erst deren widerruf partei zustimmung erklärt bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter rogge richter scharen keukenschrijver richterin mühlens richter dr meierbeck für recht erkannt revision beklagten dezember verkündete urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute ehe wurde geschlossen geschieden jahre parteien gütertrennung vereinbart miteigentümer je grundstücks notariellem vertrag september übertrug kläger beklagten hälftigen miteigentumsanteil grundstück wobei parteien darüber streiten bertragung schenkweise erfolgt kläger standpunkt vertritt schenkung gehandelt anwaltlichem schreiben juli wegen groben undanks beklagten widerrufen verlangt beklagten rückauflassung miteigentumsanteils abgabe entsprechenden eintragungsbewilligung beklagte entgegengetreten landgericht teilurteil klage abgewiesen über widerklagend beklagten geltend gemachte auskunftsansprüche landgericht schlußurteil oktober entschieden landgericht teilurteil angenommen daß schenkung vereinbart sei voraussetzungen für widerruf schenkung vorgelegen hätten teilurteil kläger berufung eingelegt beklagte berufungsinstanz schriftsatz november erklärt stimme entscheidung rechtsstreits einzelrichter demgegenüber kläger schriftsatz november entscheidung einzelrichter zugestimmt entscheidung senats für sinnvoll erachtet folgezeit beide parteien meinung geändert schriftsatz november beklagte entscheidung rechtsstreits senat beantragt letzten mündlichen verhandlung november demgegenüber nunmehr kläger entscheidung einzelrichter einverstanden erklärt berufungsgericht entscheidung einzelrichters teilurteil landgerichts abgeändert klage insoweit stattgegeben beklagte entscheidung berufungsgerichts revision eingelegt kläger tritt revision beklagten entgegen entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht beklagte rügt recht daß einzelrichter befugt anstelle kollegiums entscheiden entscheidet einzelrichter unbefugt allein liegt absoluter revisionsgrund sinne nr zpo gericht gesetz vorgesehenen besetzung entschieden abs zpo berufungsgericht entscheidung gestützt können parteien einzelrichter entscheidung ermächtigen anwendung vorhergehenden absätze zpo übertragen worden voraussetzung einverständnis parteien berufungsgericht angenommen einverständnis vorgelegen soweit beklagte schriftsatz november entscheidung senat gebeten sei hierdurch rechtswirksam zuvor schriftsatz november erteilte zustimmung entscheidung rechtsstreits einzelrichter hinfällig geworden wesentliche nderung prozeßlage umständen widerruf berechtigen können sei abgabe zustimmungserklärung eingetreten rügt revision recht bundesgerichtshof fall beide parteien zunächst einverständnis entscheidung einzelrichter erklärt entschieden daß widerruf einverständnisses einzelrichterentscheidung berufungsinstanz abs satz zpo entsprechend anwendbar folge daß widerruf wesentlichen nderung prozeßlage betracht kommt bghz ff voraussetzung für entsprechende anwendung abs satz zpo daß berufungsinstanz zumindest irgendeinem zeitpunkt prozeßlage bestanden einverständnis parteien entscheidung einzelrichter vorgelegen entscheidung einzelrichter anwendung abs zpo einverständnis parteien letzten mündlichen verhandlung voraussetzt offenbleiben vorliegenden fall zeit vorgelegen zunächst beklagte entscheidung einzelrichter einverstanden erklärt kläger hingegen entscheidung senat gebeten sodann beklagte zustimmung zurückgenommen entscheidung senat beantragt be
  3351. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld november strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben bisherigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafen jeweils drei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachrüge gestützten revisionen angeklagten strafausspruch erfolg schuldspruch unbegründet sinne abs stpo strafausspruch bestehen bleiben landgericht angeklagten verhängten strafen jeweils strafrahmen abs btmg entnommen deren konkreter bemessung beiden angeklagten deren aufklärungsbereitschaft strafmildernd zugute gebracht dagegen anwendung btmg für möglich gehalten hält rechtlicher prüfung stand urteilsfeststellungen wurden angeklagten juli einfuhr etwa kg marihuana kg amphetamin niederlanden bundesrepublik festgenommen sowohl polizeilichen vernehmungen selben tag weiteren ermittlungs zwischenverfahren leisteten angeklagten aufklärungshilfe anklageerhebung juli eröffnete landgericht krefeld beschluss september hauptverfahren stpo erstmals november stattfindenden hauptverhandlung machten beide angeklagten angaben auftraggeber landgericht ansicht ausgeschlossen sei angaben strafmilderung btmg stützen späte zeitpunkt aussagen erst hauptverhandlung führe gemäß satz btmg abs stgb art egstgb jeweils fassung str� ndg juli bgbl kraft seit september wegen nunmehr geltenden zeitlichen grenze berücksichtungsfähigkeit vergünstigung btmg angeklagten mehr zugute kommen könne gefolgt art egstgb bestimmt stgb btmg fassung str� ndg verfahren anzuwenden denen september eröffnung hauptverfahrens beschlossen worden negativ formulierte berleitungsvorschrift stellt verfassungsrechtlich unbedenkliche bverfge bghst eser schönke schröder stgb aufl rdn derogation meistbegünstigungsprinzips abs stgb dar gerichte bereits rechtshängigen verfahren gegebenenfalls schwierigen bewertung entbinden alte neue fassung btmg umständen konkreten einzelfalls mildere gesetz sei btdrucks etwa hinblick frage milderung abs stgb absehens strafe bedeutet jedoch umkehrschluss neuen vorschriften präklusionsvorschrift abs stgb weiteres verfahren anzuwenden denen eröffnung hauptverfahrens september beschlossen worden für frage verfahren anwendbaren rechts gelten vielmehr allgemeinen regeln denen grundsätzlich tatzeit geltende materielle recht anwendung findet abs stgb sofern neuere recht gesamtheit für angeklagten günstigere regelung darstellt abs stgb landgericht vorgenommene auslegung abs stgb satz btmg nf anwendung finden versagung alter rechtslage gegebenen milderungsmöglichkeit btmg führt für angeklagten nachteilige nderung tatzeit geltenden materiellen rechts darstellt findet gesetzesbegründung stütze geht erkennbar derogation meistbegünstigungsprinzips abs stgb dortige formulierung stgb strafverfahren anwendbar sei denen inkrafttreten neuregelung september eröffnungsbeschluss ergangen sei btdrucks aao anwendungsautomatismus be zug neuen vorschriften begründen str� ndg eingeführte kronzeugenregelung kriminalitätsbereichen denen bislang entsprechenden bereichspezifischen vorschriften gab mildere regelung darstellen daher gemäß abs stgb september eröffneten verfahren regelmäßig anwendung finden jedoch bereichen denen schon bisher sog kleine kronzeugenregelungen galten btmg af abs stgb af fall einzelfall entscheiden neue alte regelung rechtsfolgen aufklärungs bzw präventionshilfe gesamtheit für angeklagten günstigere gesetzeslage darstellt auslegung art egstgb dahin ab september eröffneten verfahren stets btmg nf anzuwenden deshalb gefolgt nderung verf
  3352. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel dr pape grupp richterin möhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten klägerin zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe beschwerde unbegründet legt gesetzlichen grund zulassung revision abs zpo dar berufungsgericht weicht rechtssätzen angeführten vergleichsentscheidung bgh urteil juli iv zr njw ab lediglich damalige einzelfall beurteilt worden fehl geht erhobene gehörsrüge angeblich übergangenen vortrag berufungsbegründung berufungsgericht auseinandergesetzt erhobene rechtsbehauptung überdies unzutref fend beratung scheidungsanwalts bgb geht immer schutz scheidungsbeklagten nachlassplanung schutz gesetzlichen erben je lage falles hinzutreten soweit beschwerde unzureichende anforderungen berufungsgerichts sekundäre darlegungslast beklagten beanstandet erhebt revisionsrechtliche sachrüge zulassungsrechtlich belang weiteren begründung entscheidung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen vill raebel grupp pape möhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3353. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen september zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt gründe voraussetzungen für zulassung revision liegen streitfall beschwerde rügt allerdings recht würdigung sagen zeugen revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht hinreichend kläger vorgelegten unterlagen auseinandergesetzt denen entgegen aussagen vernommenen zeugen rechnungsstellung gerade genaue unterscheidung eigenkapitalvermittlung gesellschaftsanteilen nr buchst ustg umsatzsteuerpflicht unterliegt werbemaßnahmen für befreiung gilt vorgenommen wurde ferner streitstoff erhebliche frage vorgelegt hinblick regelungen investitionsplan ergänzenden ausführungen inhalt leistungsverträge werbemaßnahmen rahmen konzeption fonds werbung abzugrenzen it gmbh großes vertriebsunternehmen bewerbung insgesamt vertriebenen produkte betrieben senat erlass angefochtenen urteils für fonds iii entschieden hinblick regelungen investitionsplan jegliche werbetätigkeit budgetposition konzeption werbung prospekt gründung abgerechnet übliche werbemaßnahmen eigenkapitalvermittlung dienen hiervon auszunehmen vgl eingehend hierzu senatsurteil februar iii zr njw rr rn für budgetposition konzeptions prospekt gründungskosten beim betroffenen fonds iv längerer lektüre stellen prospekts hinweis werbemaßnahmen gibt gilt schließlich rügt beschwerde recht berufungsgericht jeglicher feststellungen enthalten werbemaßnahmen für betroffenen fonds vorgenommen worden angefochtene entscheidung jedoch erwägung getra gen berufungsgericht sei davon überzeugt genannten umstände für anlageentscheidung klägers bestimmend seien dabei berufungsgericht durchaus gesehen anleger verletzung aufklärungspflicht beruft unzulänglichen irreführenden darstellung emissionsprospekt beruht gewisse kausalitätsvermutung zugute kommt vgl senatsurteile november iii zr juris beckrs rn februar aao rn juli iii zr juris beckrs rn vermutung hindert tatrichter indes daran anleger motiven zeichnung anlage veranlasst rahmen persönlichen anhörung befragen mag mittelpunkt stehende frage anleger falle pflichtgemäßen aufklärung verhalten hätte unmittelbar berlegungen zusammenhang stehen anleger geschuldete aufklärung tatsächlich anlageentscheidung bewogen rechtlich ausgeschlossen für tatrichter inbegriff rahmen anhörung gewonnenen eindrücke berzeugung ergibt ungeachtet kausalitätsvermutung hätte unterbliebene aufklärung verzicht anlage geführt tatrichterliche würdigung hinsicht beziehung überzeugt mag offen bleiben jedenfalls willkürlich verstößt rechtliche gehör klägers gibt brigen anlass zulassung revision schlick dörr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3354. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november zugehörigen feststellungen aufgehoben ausspruch über einzelstrafen fällen urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg feststellungen landgerichts angeklagte freiberuflicher ingenieur selbstständig tätig erbrachte dabei dienstleistungen gegenüber verschiedenen firmen für qualitätskontrollen beratende ingenieurstätigkeiten bereich projektmanagement ausführte angeklagte beschäftigte hierbei mitarbeiter ausschließlich allein tätig erstellten rechnungen gab statt richtigen steuernummer jeweils erdachten ziffernfolgen gebildete fiktive steuernummern für jahre gab umsatz gewerbe einkommensteuerjahreserklärungen ab verkürzte dadurch erzielten umsätzen gewinnen ergebenden steuern auffassung landgerichts getroffenen feststellungen für konkrete berechnung betriebsausgaben ausreichten schätzte betriebsausgaben beachtung zweifelssatzes vier prozent einnahmen berechnung landgerichts ergab nichtabgabe steuererklärungen steuerverkürzung euro für umsatzsteuer setzte landgericht rahmen strafzumessung berücksichtigungsfähige vorsteuern höhe euro angeklagte verhindern finanzamt altforderungen höhe insgesamt euro vollstrecken konnte machte zudem vollstreckungsversuch finanzamts jahr falsche angaben über vermögensverhältnisse verschwieg dabei konto sparkasse für darauffolgenden tagen einkünfte insgesamt euro eingingen finanzbehörden deshalb lage etwaige pfändungen offenen steuerforderungen höhe senken landgericht angeklagten daher wegen steuerhinterziehung unterlassen abs nr ao fällen weiteren fall aktives tun abs nr ao verurteilt ii rüge verletzung formellen rechts ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo nachprüfung urteils sachrüge führt aufhebung einzelstrafen fällen urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen feststellungen brigen revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo schuldspruch insgesamt einzelstrafe fall urteilsgründe feststellungen getragen nachfolgend dargestellte rechtsfehler landgerichts betrifft ausschließlich schuldumfang ausgeschlossen rechtsfehlerfreie bestimmung betriebsausgaben angeklagten wegfall schuldspruchs irgendeiner verfahrensgegenständlichen taten führen strafausspruch fällen urteilsgründe bestand landgericht schuldumfang zutreffend bestimmt hierzu generalbundesanwalt ausgeführt kammer betriebsausgaben einnahmen geschätzt ua dabei kammer hinweis beschluss senats november str ansatz zutreffend erkannt besteuerungsgrundlagen geschätzt dürfen jedoch kommt schätzung schuldumfangs betracht mangels vorhandener unterlagen konkrete berechnung bemessungsgrundlage vorgenommen senat aao rn pauschale schätzung erst zulässig konkrete schätzung vorneherein entsprechenden berechnungsversuchen möglich erweist bgh urteil juli str rn maßstäben beweiswürdigung kammer bestand aufgrund denkfehlers blick darauf verstellt großteil betriebsausgaben konkret hätte berechnet können kammer beweiswürdigung eingestellt angeklagte kosten fahrten hotelübernachtungen sonstige für tätigkeit jeweiligen auftraggebern angefallene aufwendungen abrechnungen geltend konnte tat rechnungen angeklagten gegenüber auftraggebern ergibt ua angeklagten demnach betriebsausgaben erwachsen seinerseits gegenüber auftraggebern geltend gemacht erstattet bekommen kammer dabei bedacht vorgenannten aufwendungen durchlaufenden posten angeklagten darstellen ermittlung einnahmen jeweils vol
  3355. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november pellowski justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja preisv bgb abs abs grundlage sozialplans gezahlte abfindungen erstattungsfähige selbstkosten sinne verordnung pr nr über preise öffentlichen aufträgen verbindung nummer abs buchst abs buchst leitsätze für preisermittlung grund selbstkosten teil normalen betriebsgeschehens leistungserstellung zugeordnet können betriebs branchenüblich grundsatz wirtschaftlicher betriebsführung entsprechen abfindungszahlungen existenz unternehmens ganzes berühren stilllegung tanklagers bundeswehr kündigung bewirtschaftungsvertrags grundsätzlich normalen betriebsgeschehen zuzurechnen gehören allgemeinen unternehmerwagnis kalkulatorischen gewinn abgegolten vereinbaren parteien rahmen selbstkostenerstattungsvertrags verordnung nr über preise öffentlichen aufträgen endgültige selbstkostenerstattungspreis zuständige preisüberwachungsstelle festgelegt liegt regelmäßig schiedsgutachtenabrede engeren sinn bgb entsprechend anzuwenden schiedsgutachtenabrede engeren sinn bestimmt regel leistungszeit gemäß abs bgb dahingehend fälligkeit vergütungsforderung vorlage gutachtens entscheidung preisüberwachungsstelle aufgeschoben dennoch erhobene klage verfrüht derzeit unbegründet abzuweisen fortführung senatsurteils juli iii zr njw rr bgh urteil november iii zr olg koblenz lg koblenz iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters tombrink dr remmert reiter für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts koblenz november zurückgewiesen anschlussberufung beklagten vorbezeichnete urteil dahingehend abgeändert klage insgesamt abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte erstattung kosten anspruch zusammenhang schließung tanklagers bundeswehr entstanden beklagte ließ bundeseigene tanklager seit grund gesellschaft mbh geschlossenen öffentlichen preisrecht unterliegenden vertrags bewirtschaften unterhalten für leistungsgegenstand vergütung maßgeblichen vertraglichen bestimmungen wurden fünften nderungsvertrag september oktober folgenden nderungsvertrag neu gefasst geschuldeten leistungen zählten insbesondere durchführung tanklagerbetriebs sicherung tanklagers werkschutz zweck wurde gesamte tanklager nebst dazugehörigen betriebsgebäuden einrichtungen auftragnehmer besitz überlassen hinsichtlich vergütung enthält nderungsvertrag folgende regelung auftraggeber vergütet auftragnehmer eigenleistungen eigenleistungen leistungen vertrag obliegen ausnahme fremdleistungen fremdleistungen fremdleistungen leistungen vertrag obliegen jedoch wirtschaftlichen gründen dritte erbringen lässt maßgabe folgenden bestimmungen für eigenleistungen auftragnehmer erbringen selbstkostenerstattungspreis gemäß vo pr vereinbart abgeltung kalkulatorischen gewinns satz netto selbstkosten selbstkosten sonderkosten vertriebs umsatzsteuer vereinbart für fremdleistungen effektiven einstandspreise gemäß nr lsp abzüglich erzielter mengenrabatte preisnachlässe gutschriften für treue jahres umsatzrabatte für zurückgesandte verpackungen auftragnehmer absetzbare umsatzsteuer rahmen selbstkostenerstattungspreises erstattet endgültige selbstkostenerstattungspreis zuständige preisüberwachungsstelle geprüft festgelegt für vertragsjahr oben begrenzter selbstkostenerstattungspreis vereinbart preis jeweils gültige umsatzsteuer enthalten oben begrenzte selbstkostenerstattungspreis für lfd vertragsjahr festgelegt innerhalb wochen beendigung preisprüfung oben begrenzten selbstkostenerstattungspreises für vergangene vertragsjahr abs nderungsvertrags regelt zahlungsbedingungen für selbstkostenerstattungspreis auftraggeber zahlt auftragnehmer rechtzeitig zweiten monats kalendervierteljahres wbv vi wehrbereichsverwaltung vi viertel gemäß jeweils festgelegten
  3356. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte dm grundstücksgesell schaft gbr rend fonds beklagte damals firmie ag umbenannt ag schließlich umgewandelt gmbh grün dungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger macht verschiedene prospektmängel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei sämtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschüttungen abzüglich geleisteten einlage überstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägers beruhe fehler vortrag klägers sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet kläger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris ebenso wenig führt angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher würdigung angenommen betragsangaben darlehensverträgen hätten deklaratorische bedeutung tatsächlich sei quotale haftung vereinbart prospekt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweck
  3357. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs pflicht rechtsanwalts mandanten über inhalt möglichen vergleichs aufzuklären dient schutz vergleich bestehenden rechtsposition mandanten schließt mandant vergleich rechtsanwalt über inhalt unzureichend aufgeklärt anspruch schadensersatz gesichtspunkt schutzzwecks verletzten pflicht differenz vermögenslage beschränkt gegenpartei inhalt vergleichs akzeptiert hätte bgh urteil januar ix zr olg stuttgart lg heilbronn ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september berichtigt beschluss september kostenpunkt insoweit aufgehoben verletzung anwaltlicher pflichten zustandekommen gerichtlichen vergleichs mai gestützte widerklage für zeit ab januar abgewiesen wurde umfang sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand september geborene beklagte ab oktober beim folgenden arbeitgeber chefin genieur beschäftigt arbeitgeber kündigte arbeitsvertrag april hiergegen gerichtete kündigungsschutzklage beklagten kläger anwaltlich vertreten wurde erfolg zwei weitere zwischenzeitlich arbeitgeber ausgesprochene kündigungen ließ beklagte ebenfalls kläger klage erheben arbeitsgerichtlichen verfahren machte kläger auftrag beklagten seit januar arbeitgeber einbehaltene vergütung geltend verfahren schloss kläger für beklagten mai erledigung zweiten kündigungsschutzprozesses mai widerruflichen vergleich inhalt arbeitsverhältnis dezember grundlage vertragsgemäßen bezüge abgerechnet jahren altersteilzeitarbeitsverhältnis vergütung altersteilzeitgesetz geführt dezember beendet wurde vergleich wurde widerrufen folgezeit stellte heraus vergleich zwei punkten vorstellungen beklagten entsprach arbeitgeber entgegen annahme beklagten vergleich verpflichtet vergütung für altersteilzeit entsprechend tarifvertrag april aufzustocken zweiten beklagte hinnehmen arbeitgeber grundlage geltenden versorgungstarifvertrags ab januar wegen vorzeitiger inanspruchnahme monatlich gekürzte altersrente bezahlte beklagte verschiedene rechnungen klägers beglich verklagte kläger vorliegenden rechtsstreit zahlung zuzüglich zinsen beklagte widerklage erhoben schadensersatz höhe nebst zinsen verlangt insbesondere behauptung kläger rechtsanwalt zusammenhang abschluss vergleichs mai obliegenden pflichten verletzt verlangt gestellt wäre vergleich geschlos sen arbeitsverhältnis vollendung lebensjahres fortgesetzt worden deshalb zusätzlich beantragt festzustellen kläger infolge vergleichs anfallenden rentenschaden sowie steuerschaden ersetzen nachzahlung betrags vergleich monatlichen zahlung arbeitsentgelt für zeitraum januar einschließlich september erwächst widerklage beim landgericht erfolg berufungsgericht kläger widerklage verurteilt beklagten zuzüglich zinsen zahlen feststellungsanträgen stattgegeben einschränkung rentenschaden maximal monatlich ersetzen sei steuerschaden vergleich steuerbelastung aufgrund nachzahlung derjenigen monatlicher zahlung januar september bemesse schadensersatzansprüche betreffend jahre verjährt abgewiesen revision berufungsgericht insoweit zugelassen verletzung anwaltlicher pflichten zustandekommen gerichtlichen vergleichs mai gestützte widerklage für zeit ab januar abgewiesen wurde abweisung widerklage umfang richtet revision beklagten entscheidungsgründe beschränkung zulassung revision berufungsgericht wirksam zulassung innerhalb widerklage klar abgegrenzten teilzeitraum einheitlichen prozessualen anspruchs be schränkt allein für teil streitgegenstands rechtsfrage bedeutung höhe schadens normativ begrenzen gefahr widersprüchlicher entscheidungen revisionszulassung betroffenen übrigen teils besteht vgl bgh urt juni viii zr zip oktober xii zr njw m�
  3358. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil oktober strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dölp beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt ungunsten angeklagten eingelegte hauptverhandlung beschränkte revision staatsanwaltschaft wendet sachrüge strafzumessung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg strafausspruch aufrecht erhalten bleiben strafzumessung grundsätzlich aufgabe tatrichters unterliegt begrenzten revisionsgerichtlichen nachprüfung eingriff revisionsgerichts möglich strafzumessungserwägungen fehlerhaft bghst fall begründung landgericht erhebliche verminderung schuldfähigkeit steuerungsfähigkeit angeklagten tatzeit angenommen deshalb festsetzung strafe abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrunde gelegt hält rechtlicher nachprüfung stand landgericht angeklagten wegen getrunkenen alkohols voraussetzungen stgb bejaht ausgeführt festgestellte blutalkoholkonzentration promille liege nahe wert promille ab verminderung schuldfähigkeit regelmäßig anzunehmen sonstigen erkenntnisse hauptverhandlung ergäben bild annahme erheblich verminderter schuldfähigkeit jedoch ausreichend begründet feststellungen tragfähiger anhalt für erhebliche verminderung schuldfähigkeit angeklagten ersichtlich vgl zudem bghst zudem auffassung strafkammer verurteilung märz sei strafzumessung berücksichtigen begehung hiesigen tat rechtskräftig rechtsfehlerfrei begründet rechtskräftigen verurteilungen warnfunktion ausgehen strafzumessung gegebenenfalls strafschärfend berücksichtigt können vgl bghr stgb abs vorleben bgh urteil juli str schäfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rdn ff gilt insbesondere für frage strafaussetzung bewährung nachträglichen gesamtstrafbildung bezug sämtliche vorverurteilungen landgericht wegen entgegenstehenden zäsurwirkung ersten vorverurteilung zutreffend abgesehen basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  3359. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts ziffer antrag anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august verfahren eingestellt soweit vorwurf november versuchten betrugs betrifft gehende revision angeklagten vorgenannte urteil verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen betrugs sieben fällen versuchten betrugs gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt außerdem angeordnet auslieferungshaft angeklagte rumänien erlitten verhältnis zwei eins strafe angerechnet urteil richtet verfahrensrügen sachbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel führt einstellung verfahrens wegen vorwurfs versuchten betrugs brigen revision unbegründet sinne abs stpo abs nr irg dürfen mitgliedstaat übergebene personen wegen bergabe begangenen tat derjenigen bergabe zugrunde liegt weder verfolgt verurteilt freiheitsentziehenden maßnahme unterworfen begriff tat sinne abs nr irg knüpft dabei beschreibung straftat auslieferungsbewilligung wiederum europäischen haftbefehl beschreibung tat november fehlt europäischen haftbefehl angeklagten oktober wurden ausschließlich tattage vollendeten betrugstaten genannt denen sodann generelle beschreibung tatbilds hinzugefügt wurde abweichende tatzeit abgeurteilten versuchten vergehens wurde europäischen haftbefehl erwähnt versuchstatbestand umschrieben rechtsnormen stgb wurden darin genannt deshalb fehlt unbeschadet umstands europäische haftbefehl vorangestellten allgemeinen mitteilung insgesamt taten beziehen ausreichenden kennzeichnung vorwurfs versuchten betrugs november insoweit einstellung verfahrens angezeigt ausnahmefall gemäß abs irg vgl senat urteil dezember str vorliegt entfällt einzelstrafe fall ii urteilsgründe senat schließt ausspruch über gesamtstrafe weggefallene strafe niedriger ausgefallen wäre kostenentscheidung beruht abs satz stpo wegen geringen erfolgs rechtsmittels unbillig angeklagten gebühren auslagen belasten abs satz stpo fischer krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  3360. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juni fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja satzung ruhegehalts zusatzversorgungskasse saarlandes saarlzversorgks abs buchst satz vorschrift abs buchst satz zvks dahin auszulegen anspruch neuberechnung rente für rentenberechtigte schon inkrafttreten neuen satzung januar zusatzrente bezogen eintritt neuen versicherungsfalles voraussetzt erwerb zusätzlicher versorgungspunkte bgh urteil juni iv zr olg saarbrücken lg saarbrücken iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke mündliche verhandlung juni für recht erkannt revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts februar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten zusatzversorgungskasse neuberechnung versorgungsrente gesetzlichen rentenversicherung erhält kläger seit november berufsunfähigkeitsrente vollendung lebensjahres seit januar altersrente für schwerbehinderte beklagte gewährte kläger zusatzversorgungsrente wegen berufsunfähigkeit annahme versicherungsfalls september berechnung liegt gesamtversorgung zugrunde hinblick bezug altersrente gesetzlichen rentenversicherung beantragte kläger beklagten zusatzversorgungsrente wegen berufsunfähigkeit wegen alters umzuwandeln grundlage gesamtversorgung errechnen lehnte beklagte bescheid mai ab kläger eintritt berufsunfähigkeit arbeitsverhältnis mehr aufgenommen deshalb zusätzlichen versorgungspunkte erworben abs buchst abs januar kraft getretenen neufassung satzung folgenden zvks bestimmungen lauten auszügen folgt dezember versorgungsrentenberechtigte versorgungsrenten berücksichtigung nichtzahlungs ruhensregelungen ergeben ausgleichsbeträge dezember geltenden zusatzversorgungsrecht für dezember versorgungsrentenberechtigten dezember festgestellt absatz festgestellten versorgungsrenten vorbehaltlich satzes besitzstandsrenten weitergezahlt entsprechend dynamisiert gelten folgende maßgaben für neuberechnungen gilt maßgabe zusätzliche versorgungspunkte satz berücksichtigen soweit zeiten januar berücksichtigen startgutschrift entsprechend berechnet versicherungsfall teilweisen vollen erwerbsminderung jahr eingetreten gelten insoweit bisher maßgebenden satzungsregelungen fort neuberechnung betriebsrente neu berechnen betriebsrentenberechtigten neuer versicherungsfall eintritt seit beginn betriebsrente aufgrund früheren versicherungsfalles zusätzliche versorgungspunkte berücksichtigen neuberechnung bisherige betriebsrente betrag erhöht betriebsrente aufgrund neu berücksichtigenden versorgungspunkte ergibt für zusätzlichen versorgungspunkte abschlagsfaktor abs gesondert festgestellt betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung betriebsrente wegen voller erwerbsminderung wegen alters bisher abs hälfte gezahlte betriebsrente voll gezahlt betriebsrente wegen voller erwerbsminderung betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung bisher gezahlte betriebsrente entsprechend abs hälfte gezahlt sätze entsprechend anzuwenden zusätzliche versorgungspunkte berücksichtigen landgericht feststellung verpflichtung beklagten neuberechnung rente gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht verneint anspruch klägers neuberechnung abs zvks zusätzlichen versorgungspunkte erworben voraussetzungen abs zvks seien erfüllt verwendete begriff erwerbsminderung sei seit januar geltenden neufassung sgb vi entnommen versicherungsfall liege beim kläger berücksichtigung bergangsvorschriften neuen satzung kläger jedoch anspruch neuberechnung versorgungsrente abs buchst satz zvks kläger günstigsten auslegung vorschrift abs buchst könne insbesondere aufgrund formulierung maßgabe dahin verstanden zvks gesamten regelungsgehalt anwendung finde soweit zusätzliche versorgungspunkte erworben worden hinsichtlich b
  3361. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juli verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen anstiftung untreue verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte betruges zwei fällen untreue fünf fällen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betruges zwei fällen wegen anstiftung untreue wegen untreue fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet ange klagte revision verletzung formellen sachlichen rechts rügt antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgründe tat gemäß abs nr abs stpo eingestellt schuldspruch geändert nachprüfung urteils verbleibenden umfang weder schuldspruch strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben wegfall einzelstrafe jahr führt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat ausschließen landgericht angesichts einsatzstrafe zwei jahren drei monaten sowie weiteren einzelfreiheitsstrafen jahr acht monaten dreimal zehn monaten acht monaten sieben monaten mildere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte zumal eingestellte prozessordnungsgemäß festgestellte tat strafzumessung lasten angeklagten verwertet vgl meyer goßner stpo aufl rdn rdn tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  3362. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz januar soweit angeklagten betrifft abs stpo wegen tat januar schuldspruch dahin abgeändert daß verurteilung wegen tat einheitlichen versuchten mordes entfällt einzelstrafausspruch wegen tat gesamtstrafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten revision für allgemeine strafsachen zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht beschwerdeführer wegen schwerer körperverletzung nachteil nebenklägers tateinheit sätzlicher körperverletzung nachteil nebenklägers tat april einzelstrafe drei jahre sechs monate freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlich nichtrevidenten begange nen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung nachteil zeugen tat januar einzelstrafe sieben jahre sechs monate gesamtfreiheitsstrafe acht jahren neun monaten verurteilt revision führt sachrüge schuldspruchänderung zweiten fall sowie aufhebung zugehörigen einsatzstrafe gesamtstrafe übrigen unbegründet sinne abs stpo besetzungsrüge jedenfalls offensichtlich unbegründet soweit verletzung abs stpo gestützte verfahrensrüge sachlichrechtlichen teilerfolg revision gänzlich erledigt erweist ebenfalls unbegründet aufklärungsrüge unzulässsig sachlichrechtliche berprüfung schuldspruchs ersten fall ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten zugehörige einzelstrafausspruch erweist rechtsfehlerfrei ebenso läßt ausschließen daß höhe aufzuhebenden einsatzstrafe mitbestimmt könnte schließlich ablehnung maßregel stgb sachlichrechtlich beanstanden rechtsfehlerfrei erweist schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher körperverletzung begehungsweisen abs nr stgb zweiten fall hingegen hält annahme bedingten tötungsvorsatzes beim beschwerdeführer sachlichrechtlicher berprüfung stand tatinitiative mitangeklagten gegangen lag eigentliche tatmotivation vollzog eigenhändig besonders tiefgehenden tatsächlich lebensgefährliche folgen gebliebenen messerstich seite opfers allein billigung messereinsatzes mittäters beschwerdeführer vermag hinreichend sicher belegen daß hohe hemmschwelle billigung tötung opfers überwunden vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter gegebenen beweislage auszuschließen daß neuer tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige feststellungen treffen könnte senat ändert daher letztlich generalbundesanwalt beantragt schuldspruch folge wegfalls verurteilung wegen tateinheitlichen mordes beweislage betreffend mitangeklagten folglich abgekürzt gefaßte urteil angefochten eindeutig gleich gelagert daß urteilsaufhebung stpo erstrecken wegen geänderten strafrahmens zieht schuldspruchänderung aufhebung einsatzstrafe aufhebung gesamtstrafe aufhebung zugehöriger feststellungen persönlichen verhältnissen angeklagten beeinträchtigung schuldfähigkeit tatbegehung bedarf neue tatrichter wegfall heranwachsenden mitangeklagten schuldspruchs wegen kapitalverbrechens große strafkammer abs gvg einzelstrafe für zweiten fall naheliegend abs stgb gemilderten normalstrafrahmen vier qualifikationsmerkmale verwirklichten abs stgb gesamtstrafe allein grundlage bislang getroffenen feststellungen festzusetzen allenfalls neue widerspruchsfreie feststellungen ergänzbar harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  3363. [['bundesgerichtshof beschluss zb september vergabenachprüfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gwb abs legt bieter nichtbeachtung vergabevorschriften dar kommt danach vergaberechtsgemäße maßnahme aufhebung ausschreibung betracht angebote unvollständig bieter regelmäßig unabhängig davon nachprüfungsverfahren antragsbefugt angebot ausschlussgrund leidet vol nr abs fehlen muster deren vorlage öffentliche auftraggeber verlangt verlangte muster unvollständig nr abs vol entsprechend anzuwenden gwb abs abs vol nr abs öffentliche auftraggeber anwendung nr abs vol angebot bieters wegen unvollständigkeit wertet jedenfalls diejenigen angebote bieter ausschließen gleichfalls beanstandeten gleichwertigen mangel leiden gwb abs abs angebote bestimmter hinsicht unvollständig deshalb wertung auszuschließen bieter angebot weiteren ausschlussgrund leidet verlangen auftragsvergabe eingeleiteten vergabeverfahren unterbleibt gwb abs öffentliche auftraggeber unterstützende beigeladene haften teilschuldner für erstattung aufwendungen obsiegenden antragstellers verfahren vergabekammer bgh beschl september zb olg frankfurt main vergabekammer landes hessen beim regierungspräsidium darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofs richter scharen richterinnen ambrosius mühlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff september beschlossen sofortige beschwerde antragstellerin mangels rechtzeitigen beschlusses vergabekammer landes hessen regierungspräsidium darmstadt ausgesprochen geltende ablehnung nachprüfungsantrags antragstellerin teilweise aufgehoben antragsgegnerin untersagt grundlage ausschreibung vergabenummer festgelegten bedingungen zuschlag erteilen brigen sofortige beschwerde antragstellerin zurückgewiesen antragsgegnerin beigeladene gesamtschuldner für amtshandlungen vergabekammer landes hessen regierungspräsidium darmstadt entstandenen kosten tragen antragsgegnerin beigeladene antragstellerin deren zweckentsprechenden rechtsverfolgung vergabekammer landes hessen regierungspräsidium darmstadt entstandene notwendige auslagen je hälfte erstatten hinzuziehung verfahrensbevollmächtigten antragstellerin notwendig antragsgegnerin beigeladene kosten verfahrens sofortigen beschwerde tragen gründe antragsgegnerin schrieb ende april europaweit beschaffung universellen einsatzanzügen für hessische polizei offenen verfahren anzüge sollten aramidgewebe bestimmter zusammensetzung farbe stahlblau beachtung näher angegebener technischer spezifikationen hergestellt sollten anzügen anzubringenden haft flauschbänder außen innenlage schwer entflammbar soweit für anbringung funktionsabzeichen sowie fixierung rückenschildes aufschriften polizei einsatzleiter usw weiteren schildes dienen sollten jedoch permanent schwer entflammbaren farbpassenden material bestehen außerdem einsatzanzugsjacke reißverschlussschieber material artikelkurzbeschreibung hinweis schutzwirkung pflegehinweisen angeheftet angebotsbedingungen vermerkt ausdrücklich zuzusichern einsatzanzüge konfektionierung verwendete stoff tl gerecht angefertigt materialproben sowie technische protokolle unabhängigen prüfinstitutes legen bitte angebote nachweis technischen forderungen sowie angebote angebotsmuster bleiben unberücksichtigt spinnmaterialien gleichwertigen eigenschaften zugelassen anbieter insoweit hierfür vorgesehener stelle folgende erklärung unterschreiben angebotene spinnmaterial verkehrsübliche bezeichnung eigenschaften beschriebenen material gleichwertig ebenfalls geforderten prüfwerte vorlegen ausschreibungsunterlagen konnten mai angefordert ausschließlich hauptangebote juni abgegeben angebotstermin verbindliche angebotsmuster firmenstempel beurteilung vorzulegen ausführungsfrist august beginnen anzüge sollten mai geliefert jedenfalls fußballweltmeisterschaft verfügung stehen sollten weitere maximal stück sollten antragsgegnerin angefordert ebenfalls mai geliefert können weitere optionale lieferung stück für haushaltsjahr ende ersten quartals erfolgen können leistungs preisblatt sowohl für mai für ende ersten quartals be
  3364. [['bundesgerichtshof beschluss xi za februar rechtsstreit ecli de bgh bxiza xi zivilsenat bundesgerichtshofes februar vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen ablehnungsgesuch beklagten januar senatsbeschluss januar beteiligten richter unzulässig verworfen anhörungsrüge beklagten januar senatsbeschluss januar zurückgewiesen gründe ablehnungsgesuch beklagten unzulässig ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit abs zpo müssen umstände angeführt befangenheit einzelnen richter gründen rechtfertigen persönliche beziehungen richters parteien verhandlung stehenden streitsache stehen bgh beschluss september vii zb juris rn mwn umstände legt beklagte dar vielmehr lehnt pauschal beschluss unterzeichnenden senatsmitglieder ab offensichtlich grundloses rechtmissbräuchliches ablehnungsgesuch unzulässig verwerfen sachlage senat angegriffenen besetzung entscheiden mangels inhaltlicher individualisierung lediglich formalentscheidung treffen vgl bverfg beschluss juli bvr njw bgh beschluss september vii zb juris rn mwn anhörungsrüge beklagten unbegründet vorbringen beklagten schreiben januar für frage bewilligung prozesskostenhilfe unerheblich ellenberger grüneberg menges maihold derstadt vorinstanzen ag offenburg entscheidung lg offenburg entscheidung'],['Soon']]
  3365. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts stralsund november verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt sachrüge gestützte rechtsfolgenausspruch beschränkte revision angeklagten beanstandet landgericht rechtsfehlerhaft erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit tat verneint stgb unrecht anordnung unterbringung entziehungsanstalt abgesehen stgb ungunsten angeklagten eingelegte ebenfalls rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision staatsanwaltschaft erstrebt verurteilung wegen mordes stgb landgericht unrecht sowohl mordmerkmal verdeckungsabsicht niedrigen beweggründe verneint beide rechtsmittel bleiben erfolg revision staatsanwaltschaft feststellungen jährige rechten szene zuzurechnende angeklagte jährige mitangeklagte eng befreundet zueinander bruder schwester verhältnis entwickelt angeklagte wusste beziehungen mitangeklagten vater späteren tatopfer seit jahren zerrüttet wiederholt ge schilderten quälenden bild bruchstückhaften erinnerungen schloss mitangeklagte kind sexuell missbraucht müsse brachte deren beschützer wegen aversion kinderschänder für todesstrafe befürwortete abend september kehrte angeklagte mehrwöchiger beruflicher abwesenheit bahn wohnort zurück unterwegs bat mitangeklagte bahnhof abzuholen eröffnete für einmaliges heute gültiges angebot mitangeklagte begleitete angeklagten wohnung verlauf gesprächs über lebenssituation psychotherapeutischer behandlung befindlichen mitangeklagten präzisierte angeklagte angebot dahin aufsuchen frage möglichen sexuellen miss brauchs für mal klären hierzu solle pkw etwa km entfernten wohnort bringen mitangeklagte zögerte zunächst hinweis angeklagten könne weise dorthin gelangen willigte schließlich mitangeklagte ließ angeklagten uhr höhe nachbargrundstücks aussteigen parkte pkw etwa wohnhaus entfernt zuvor verabredeter stelle angeklagte überstieg verschlossen geglaubte hoftor anwesens klopfte haustür gab freund tochter erkennen worauf einließ angeklagten nunmehr vorwurf sexuellen missbrauchs tochter konfrontiert reagierte aggressiv versuchte angeklagten haus drängen hierauf zog angeklagte mitgeführten schlaghandschuhe verstärktem handrückenbereich über schlug wiederholt wuchtig faust gesicht boden ging regungslos liegen blieb anschließend versetzte getragenen innenkappen stahl verstärkten schu hen mehrere fußtritte seite tod opfers nahm handeln billigend kauf annahme tödlichen verletzungen beigebracht verließ angeklagte sodann haus begab mitangeklagten stellte frage vater sehen wolle mitangeklagte worten verneinte nee definitiv kündigte sache klären begab erneut anwesen überstieg nochmals hoftor drang haus nahm küche brotmesser etwa cm langer klinge weiterhin reglos daliegenden stich brust töten zwei erste stiche rutschten ab beim dritten wuchtig geführten stich drang messer volle klingenlänge perforierte herzbeutel rechte herzkammer verbluten verstarb kurze zeit danach soweit landgericht danach tatbestandsmerkmale mordes abs stgb verneint angeklagten totschlags stgb schuldig gesprochen weist zugrunde liegende würdigung beweise entgegen auffassung beschwerdeführerin durchgreifenden rechtsfehler tödlichen messerstich absicht angeklagten handlungsleitend ermittlung täter vorangegangenen misshandlungen verhindern schließt landgericht worten gegenüber mitangeklagten sache klären hintergrund tatgeschehens offensichtlich mitangeklagte erheb
  3366. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen angeklagten kosten einsetzung stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts leipzig januar gewährt revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unbegründet verworfen allerdings urteilsformel adhäsionsausspruch folgt klargestellt beiden angeklagten gesamtschuldner gerichtete leistungsantrag adhäsionsklägers schadensersatz schmerzensgeld grunde gerechtfertigt entscheidung über höhe ansprüche abgesehen angeklagten gesamtschuldner verpflichtet adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen immateriellen schäden verübten straftat november ersetzen soweit ansprüche sozialversicherungsträger sonstige versicherer übergegangen beschwerdeführer kosten rechtsmittels neben adhäsionskläger revisionen entstandenen notwendigen auslagen tragen schneider dölp bellay könig feilcke'],['Soon']]
  3367. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richterin mühlens richter prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben soweit darin berufung beklagten verurteilung urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurückgewiesen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beklagte wettbewerber gebiet herstellung vertriebs kapillarrohrmatten beklagte inhaber europäischen patents raumdecke metallplatten betrifft heizen kühlen eingesetzt patentanspruch lautet verfahrenssprache deutsch metallplatten tragekonstruktion für bestehende raumdecke heiz kühlmedium durchströmbare rohrförmige leitungen erzielung gewünschter temperaturwerte innerhalb raumes trägt rohrförmigen leitungen flexible röhrchen ausgebildet mattenförmig zusammengefasst lose metallplatten direkt aufliegen klägerin wurde vorprozess senat ebenfalls urteil juni entschieden verurteilt unterlassen bereich bundesrepublik deutschland flexiblen röhrchen bestehende matten dritte anzubieten liefern geeignet bestimmt leitung heiz kühlmediums vorgesehen für herstellung metallplatten tragekonstruktion für bestehenden raumdecken denen matten direkt lose metallplatten aufliegen verwendet zugleich wurde klägerin verurteilt über derartige seit oktober vorgenommene handlungen rechnung legen wurde festgestellt klägerin verpflichtet handlungen entstandenen schaden ersetzen berufung urteil landgerichts berlin wies kammergericht urteil september zurück urteil verschickte beklagte deren geschäftsführer beklagte kunden klägerin fügte genannte beschreibung situation ausführungen angeblichen schutzbereich patents machte heißt patent umfasse ausführungen denen gelochten deckenplatten akustikvlies ausgerüstet seien wobei kapillarrohrmatten akustikmatten blech gipskarton abgedeckt würden heißt anspruch sagt kapillarrohre direkt platten aufliegen immer häufiger anzutreffende ausführung akustikdecken verwendet etwa mm starkes akustikvlies gelochten blechplatten aufgeklebt fall können karo matten natürlich vlies mehr direkt blech gelegt ausführung anspruch abgedeckt akustikvlies verbesserung kühlleistung eingesetzt akustikvlies bestandteil deckenplatte versendung begleitschreibens wendet klägerin soweit für revisionsverfahren interesse antrag beklagten verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken zusammenhang beschreibung reichweite zugunsten beklagten erteilten europäischen patents behaupten umfasse akustikvlies aufliegende kapillarrohrmatten denen matten mehr direkt blech akustikvlies gelegt würden landgericht antragsgemäß erkannt berufung hiergegen erfolg geblieben senat revision zugelassen beklagten weiterhin abweisung klage erreichen klägerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht beklagten antragsgemäß unterlassung behauptung verurteilt schutzbereich europäischen patents umfasse akustikvlies aufliegende kapillarrohrmatten begründung ausgeführt gehe vorliegend verletzungsprozess bereits entschiedene frage klägerin flexible röhrchen verwenden dürfe befüllt wasser heraus lage seien recht großflächig blech lose aufzuliegen röhrchen würden sinne flexibel verwendet akustikvlies aufgeklebt würden verwendungsweise betreffe unteransprüche patents abhängigen unteransprüchen könne patentschutz jedoch verbindung rückbezogenen unabhängigen hauptanspruch begehrt selbständiger schutz elemente unteranspruchs scheide rahmen patg unteransprüche schutzbereich patents erweiterten sei beklagten rundschreiben beanstandete verwendung akustikvlies aufliegenden kapillarmatten denen matten mehr direkt
  3368. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr fischer prof dr schmitt prof dr krehl dr eschelbach oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin für angeklagten verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts darmstadt januar soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben soweit anordnung sicherungsverwahrung abgesehen worden strafausspruch insoweit zugunsten angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer vergewaltigung zwei fällen davon fall tateinheitlich körperverletzung wegen vergewaltigung acht fällen wegen sexueller nötigung sowie wegen körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt dabei geldstrafe urteil amtsgerichts bensheim november sowie auflösung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren urteil amtsgerichts offenbach januar darin gebildeten einzelstrafen einbezogen außerdem angeklagten wegen unterlassener hilfeleistung weiteren freiheitsstrafe acht monaten verurteilt revision staatsanwaltschaft richtet sachrüge allein dagegen strafkammer anordnung sicherungsverwahrung geprüft rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg wegen bejahenden inneren abhängigkeit sicherungsverwahrung strafzumessung jedoch entscheidung maßregelfrage beschränkbar erfasst zugleich zugunsten angeklagten stpo strafausspruch landgericht folgendes festgestellt angeklagte weist zahlreiche vorstrafen wegen raubes gefährlicher körperverletzung befand tatzeit aufgrund verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung laufender bewährung kannte geschädigte bereits seit mitte jahre flüchtig kneipenbesuch zeit mitte ende april ließ angeheiterte geschädigte zufälligen zusammentreffen angeklagten straße überreden sohn mitangeklagten wohnung trinken mitter nacht befand geschädigte aufgrund konsums alkohols möglicherweise aufgrund unbemerkten verabreichung medikamentes betäubungsmittels bewusstseinsgetrübten zustand erinnerungsvermögen aussetzte angeklagten fass ten entschluss zustand auszunutzen geschädigte sexuell gefügig nachdem bewusstsein gekommen vermittelten glaubhaft beiden geschlechtsverkehr gehabt kompromittierende fotos gemacht hätten angeklagte drohte stark übergewichtigen körpers schämenden geschädigten fotos personen privaten beruflichen umfeld versenden sohn sexuell verfügung stehen geschädigte sah folgezeit scham aufgrund erscheinungsbildes daran zweifelte polizei glauben schenken würde strafanzeige ab zeit mai september zwang angeklagte geschädigte teilweise ausnutzung schutzlosen lage teilweise drohungen anwendung gewalt fällen sexuellen handlungen regelmäßig über stunden hinzogen dabei kam oral geschlechtsverkehr sowie einzelnen fällen weiteren opfer ganz besonderem maße erniedrigenden sexuellen handlungen neun fällen beteiligte mitangeklagte fall mitangeklagte angeklagten be kannt sexuellen bergriffen geschädigten entwickelte infolge geschehens posttraumatische belastungsstörung stationärer behandlung bedurfte belastung laufende hauptverhandlung mehr gewachsen trank suizidabsicht alkohol lebensbedrohlichen blutalkoholkonzentration führte darüber hinaus landgericht festgestellt angeklagte november unterließ für aufgrund konsums alkohol drogen besinnung verloren ärztliche hilfe holen obwohl erkannt lebensbedrohlichen zustand befand verstarb zeitraum november uhr abend november alkohol betäubungsmittel mischintoxikation schriftlichen urteilsgründe enthalten möglichkeit anordnung sicherungsverwahrung ausführungen urteil hinsichtlich nichtanordnung sicherungsverwahrung bestand landgericht erkennbar geprüft angeklagten sicherungsverwahrung abs bzw abs stgb angeordnet bestand verfahrensrechtliche
  3369. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet märz kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb dezember bnoto beginn verjährung schadensersatzanspruchs notar anderweitige ersatzmöglichkeit betracht kommt bgh urteil märz iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte notar beurkundete dezember grundstückskaufvertrag klägerin käuferin verkäuferin darin verpflichtete verkäuferin verkauften grundbesitz errichtetes vollendetes wohn geschäftshaus anerkannten regeln baukunst fertigzustellen klägerin januar übergeben einzelnen sollten für pflicht verkäuferin fertigstellung bauwerks geänderten baupläne baubeschreibung urkunde beigefügte aufstellung erbringenden restarbeiten gelten baupläne baubeschreibung wurden weder verlesen beteiligten durchsicht vorgelegt vertragsurkunde beigefügt vertragsparteien kam folgezeit reihe rechtsstreitigkeiten verkäuferin berief schreiben anwaltlichen vertreters märz formnichtigkeit notariellen kaufvertrags machte bereitschaft neuabschluß ausschluß gewährleistung abhängig klägerin nahm ihrerseits verkäuferin schadensersatz wegen nichterfüllung anspruch rechtsstreit hielten sowohl landgericht darmstadt urteil mai zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main urteil februar notariellen kaufvertrag dezember für wirksam verurteilten verkäuferin schadensersatzleistung deren revision hob zivilsenat bundesgerichtshofs urteil dezember zr njw rr berufungsurteil wies nderung erstinstanzlichen entscheidung klage ab rechtsauffassung ergaben art umfang bauausführung aufstellung über restarbeiten wesentlich erst vertragsurkunde beigefügten bauplänen baubeschreibung formmangel führe unwirksamkeit gesamten vertrags vorliegenden verfahren nimmt klägerin deswegen notar schadensersatz anspruch verjährung berufen landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen landgericht rücksicht rechtsstandpunkt beklagten bestätigenden urteile tatsacheninstanzen vorprozeß verschulden beklagten verneint berufungsgericht zivilsenat oberlandesgerichts frankfurt main klageforderung jedenfalls für verjährt gehalten erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klägerin ersatzansprüche entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht läßt dahinstehen tatbestandlichen voraussetzungen haftung beklagten notars gemäß abs bnoto vorliegen insbesondere beklagten infolge sogenannten kollegialgerichtsrichtlinie verschuldensvorwurf sei jedenfalls sei möglicher schadensersatzanspruch beklagten gemäß bgb seit ende märz verjährt verjährung spätestens zugang schreibens märz begonnen anwaltliche vertreter verkäuferin ausdrücklich formnichtigkeit grundstückskaufvertrags gerügt bereits zeitpunkt erst zustellung revisionsurteils dezember vorprozeß klägerin für ver jährungsbeginn notwendige kenntnis notariellen pflichtverletzung schaden person ersatzpflichtigen erlangt entscheidend dafür sei kenntnis tatsachen richtiger verknüpfung rechtlicher subsumtion feststellung ersatzpflicht bestimmten person erlaubten geschädigte tatsachen zutreffend rechtlich würdige sei dagegen unerheblich infolgedessen hindere unzutreffende rechtliche würdigung klägerin grundstückskaufvertrag dezember entscheidung bundesgerichtshofs für formwirksam erachtet beginn verjährungsfrist verwickelten ganz zweifelhaften rechtslage rechtsunkenntnis geschädigten für verjährungsbeginn erforderliche kenntnis ausschließe könne ausgegangen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unterlägen baupläne baubeschreibungen beurkundungspflicht über gesetzlich vorgeschriebene ausgestaltung hinaus weitergehende verpflichtungen begründen sollten daß sowohl landgeric
  3370. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde april verkündungs statt zugestellten beschluss senats markenbeschwerdesenats bundespatentgerichts kosten antragstellerinnen zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe antragstellerinnen löschung august angemeldeten juni verkehr durchgesetztes zeichen für deutsche postreklame gmbh für werbung branchen fernsprechbüchern veröffentlichung herausgabe branchen fernsprechbüchern eingetragenen wortmarke nr gelbe seiten beantragt marke wurde september detemedien deutsche telekom medien gmbh februar markeninhaberin umgeschrieben deutsche patent markenamt löschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin bundespatentgericht beschluss patent markenamts aufgehoben dagegen wendet antragstellerin bundespatentgericht zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehörs rügt antragstellerin rechtsbeschwerde einreichung begründung zurückgenommen ii bundespatentgericht angenommen löschungsgründe abs verbindung abs nr markeng kämen gemäß abs satz markeng betracht eintragungstag juni eingang löschungsanträge november mehr zehn jahre lägen löschungsgründe abs verbindung abs nr markeng lägen ebenfalls löschungsgrund bösgläubigen markenanmeldung abs abs nr markeng sei verneinen könne festgestellt deutsche postreklame gmbh kenntnis schutzwürdigen besitzstandes vorbenutzers zureichenden sachlichen grund für gleiche gleichartige gleiche verwechseln ähnliche bezeichnung ziel störung besitzstandes vorbenutzers absicht für gebrauch bezeichnung sperren kennzeichen angemeldet tatbestand erschleichung marke liege iii rechtsbeschwerde erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde gemäß abs nr markeng zulassung bundespatentgericht statthaft antragstellerin gesetz aufgeführten zulassungsfreie rechtsbeschwerde eröffnenden verfahrensmangel versagung rechtlichen gehörs rügt rüge einzelnen begründet rechtsbeschwerde jedoch unbegründet verfahren bundespatentgericht verletzt antragstellerin anspruch gewährung rechtlichen gehörs art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt rechtslage äußern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwägung zieht vgl bverfge mwn rechtsbeschwerde rügt erfolg bundespatentgericht vortrag antragstellerin kern richtig erfasst deutsche postreklame gmbh begriff gelbe seiten für beanspruchten dienstleistungen markenanmeldung markenmäßig benutzt deswegen gesichtspunkten störung fremden besitzstandes markenerschleichung bösgläubig abs nr markeng angemeldet aa bundespatentgericht einzelnen ausgeführt anmeldezeitpunkt schutzwürdigen besitzstand dritten zeichen gelbe seiten deutschland gab bb tatbestand markenerschleichung bundespatentgericht verneint anspruch antragstellerin rechtliches gehör verletzen bundespatentgericht einzelnen begründet deutsche postreklame gmbh weder anmeldung wort bildmarke deren eintragung verkehrsdurchgesetztes zeichen später anmeldung wortmarke gelbe seiten bezug genommen worden anmeldung wortmarke aussagen gunsten manipuliert falsche angaben gemacht bundespatentgericht vorbringen antragstellerin angeblich fehlenden markenmäßigen benutzung sowohl tatbestandlichen teil beschlusses wiedergegeben ausdrücklich gründen behandelt dabei vortrag antragstellerinnen verkannt für unzutreffend gehalten bundespatentgericht feststellung markenmäßigen benutzung für eingetragenen dienstleistungen gestaltung umschlagseiten branchen fernsprechbücher etwa verwendung zeichens werbemittelaufdrucken sponsoringaktivitäten hausfassadenwerbung gestützt gehörsverstoß zusammenhang ersichtlich erfolg rügt rechtsbeschwerde bundespatentgericht vortrag antragstellerinnen anmeldung wortmarke gelbe seiten sei zweckfremd ziel behinderung potentieller mitbewerber erfolgt hinreichend berücksichtigt deshalb kern zutreffend erfasst
  3371. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision form fristgerecht begründet rechtsanwalt dr revisionsverfahren nachgewiesen worden angeklagten märz bevollmächtigt wurde beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  3372. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts ziffer antrag anhörung beschwerdeführers gemäß abs stpo dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth oktober dahin ergänzt verhängten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten zwei monate entschädigung für rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung vollstreckt gelten weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln zwei fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln zwei fällen sowie wegen besonders schweren raubs tateinheit gefährlicher körperverletzung unerlaubtem sichverschaffen betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt entscheidung über verfall wertersatz getroffen revision angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rügt erzielt lediglich wegen ablauf revisionsbegründungsfrist eingetretenen verfahrensverzögerung teilerfolg abs stpo urteil kompensation für konventionsverstoß ergänzen brigen rechtsmittel zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts november unbegründet abs stpo kompensation erlass angefochtenen urteils eingetretenen justiz anzulastenden verfahrensverzögerung angemessener teil angeklagten verhängten gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt erklären vgl bgh beschluss januar gsst bghst akten wurden staatsanwaltschaft nürnberg fürth bersendungsbericht dezember generalbundesanwalt übersandt erst november eingetroffen ausweislich vermerks geschäftsstelle ix zivilsenats bundesgerichtshofs akten karton zusammen akten zivilverfahrens eingetroffen wurden nachdem festgestellt worden beiakten zivilverfahrens handelte generalbundesanwalt weitergeleitet justizbehörden beginn revisionsverfahrens gebot zügiger verfahrenserledigung art abs satz mrk verletzt dargelegte verfahrensgang generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt ablauf revisionsbegründungsfrist insge samt verfahrensverzögerung etwa elf monaten geführt sachrüge amts wegen berücksichtigen st rspr vgl beschlüsse februar str wistra juni str bghr stgb abs verfahrensverzögerung mwn auszugleichen stellt senat fest zwei monate erkannten freiheitsstrafe vollstreckt gelten kompensation senat entsprechender anwendung abs satz stpo aussprechen bgh beschlüsse märz str nstz rr november str nstz februar str wistra verurteilung insgesamt gerichtete revision geringen teilerfolg unbillig beschwerdeführer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo raum jäger mosbacher radtke fischer'],['Soon']]
  3373. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen tenor oktober verkündeten urteils wegen offensichtlicher unrichtigkeit gemäß abs zpo folgt berichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november kosten beklagten zurückgewiesen stresemann schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen lg kempten entscheidung olg münchen augsburg entscheidung'],['Soon']]
  3374. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller oktober beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken april beschluss zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme binnen monats gründe klägerin macht leistungsanspruch leben sversicherung geltend parteien streiten kern frage pfändung ansprüche versicherung streithelferin beklagten zustellung pfändungs berweisungsbeschlusses beklagte drittschuldnerin konkludenten iderruf bezugsberechtigung beinhaltet ehemann klägerin versicherungsnehmer beklagten abgeschlossenen kapitallebensversicherung laufzeit januar widerrufliche bezugsrecht jahre beiden kindern gleichen teilen geräumt streithelferin beklagten erwirkte november wegen hauptforderung versicherungsnehmer mittels hauseigenen antragsvordrucks pfändungs berweisungsbeschluss beklagten dezember zugestellt wurde antrag beschluss beigefügten anlage heißt gepfändet solange gläubigeranspruch gedeckt ansprüche forderungen schuldners drittschuldnerin auszahlung versicherungssumme widerruf bezugsberechtigung benennung bezugsberechtigten anstelle bisherigen bezugsberechtigten kündigung versicherungsverträge ferner enthält beschluss satz gepfändete beträge gläubiger folgendes konto überweisen drittschuldnererklärung machte beklagte angabe bestehenden bezugsrechten hierfür formular vorges ehenen kästchen angekreuzt april zahlte versicherungsleistung höhe streithelferin klägerin begehrt aufgrund entsprechenden ermächtigung kinder geltendmachung ansprüche erneute auszahlung vorinstanzen klage einschränkung beim zinsanspruch stattgegeben hiergegen wendet beklagte revision ii voraussetzungen für zurückweisung revision zpo erfüllt berufungsgericht sache richtig entschieden jedoch rechtsfrage deren beantwortung tragend abgestellt derentwegen revision zugelassen für entscheidung ankommt grundsatzbedeutung rechtssache abs nr zpo mangels entscheidungserheblichkeit frage verneinen berufungsgericht ausgeführt allein zustellung pfändungs berweisungsbeschlusses nderung widerruflichen bezugsrechts kinder versicherungsnehmers bewirkt beschluss enthalte widerruf stelle staatlichen hoheitsakt dar für auslegung allein objektive beschlussinhalt maßgeblich sei besondere interesse lage erklärenden komme auslegung rechtsgeschäftlichen willenserklärungen darüber hinau sgehende rechtsgeschäftliche erklärung streithelferin könne eschluss beigegeben hoheitsakt seien di eser lediglich rechte möglichkeiten versicherungsvertrag übe rtragen worden mithin gesonderten willenserklärung gegenüber beklagten deutlich müssen pfändung umfassten nebenrechten bestimmung bezugsrechts verfahren wolle ablaufdatum getan berufungsgericht revision zugelassen insoweit richtig sieht frage pfändung berweisung ansprüche lebensversicherung zugleich widerruf bezugsrechts dritten enthalten gläubiger gesondert erklärt umstritten für annahme insoweit schon pfändungs berweisungsbeschluss ausreichend sprechen olg köln versr für einziehungsverfügung finanzamts reiff schneider prölss martin vvg aufl alb rn kollhosser prölss martin vvg aufl alb rn vorauflage brömmelmeyer beckmann matusche beckmann versicherungsrechts handbuch aufl rn wohl heilmann versr gegenteiliger auffassung gesonderte erklärung erforderlich außer berufungsgericht rgz olg dresden olgr benkel hirschberg lebens berufsunfähigkeitsversicherung aufl alb rn teslau prang van bühren hand buch versicherungsrecht rn hasse versr brehm stein jonas zpo aufl rn zöller stöber zpo aufl rn stichwort lebensversicherung bohn festschrift schiedermair wohl musielak becker zpo aufl rn auslegung einzelfall befürworten schwintowski berliner kommentar vvg rn ortmann schwintowski brömmelmeyer pk vvg rn frage streitfall entscheidungserheblich etwaiger konkludent erklärter widerruf jedenfalls mehr eintritt versicherungsfalls wirksam geworden regelung vvg vvg ergibt v
  3375. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurückgewiesen beklagten räumungsfrist mai eingeräumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit februar mieterin wohnung errichteten gebäude vornahme umbau ten seit jahrzehnten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnfläche qm genutzt rund qm großen grundstück innenstadtnaher wohnlage befindet klägerin objekt anfang für erworben danach sämtlichen mietern schreiben april januar gekündigt plant abriss bestehenden sanierungsbedürftigen gebäudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnfläche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klägerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klägerin erhobene räumungsklage abgewiesen berufung klägerin landgericht beklagte abänderung erstinstanzlichen urteils räumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt beklagte sei räumung herausgabe wohnung verpflichtet kündigung klägerin april mietverhältnis parteien januar beendet klägerin sei gemäß abs nr bgb kündigung mietvertrages berechtigt würde fortbestand mietverhältnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebäudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klägerin könne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erlös erzielen aufwendungen übersteige betrag relation sachverständigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen für dauer jahren gesetzt solle müsse angemessene verzinsung verkaufserlöses über gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals höhe klägerin beabsichtigte abriss anschließende neubau sei angesichts sanierungsbedürftigkeit gebäudes wirtschaftlich vernünftig gesamtumständen angemessen grundstückseigentümer dürfe darauf verwiesen sanierungsmaßnahmen beschränken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebäudes jahren führen würden vielmehr stelle fall entscheidung eigentümers für nachhaltige sanierung abriss anschließenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung für gegenüber vollsanierung wirtschaftlich günstigeren abriss anschließenden neubau sei beanstanden klägerin würde fortbestand mietverhältnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhältnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genüge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern könne sei fall klägerin geplanten verwertung rendite erzielen könne während sowohl minimal vollsanierung rendite erzielbar sei deutlich für mehrfamilienhäuser mehr wohnungen zielbaren rendite liege ausübung kündigungsrechtes klägerin sei deswegen rechtsmissbräuchlich grundstück kenntnis sanierungsbedürftigkeit unrentabilität gebäudes gekauft ab riss anschließende neubau wirtschaftlicher vernunft entspreche sei unerheblich gebotenen maßnahmen bisherigen eigentümer erwerber durchgeführt würden ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung ergebnis stand revision zurückzuweisen beklagte gemäß abs bgb räumung herausgabe mietwohnung verpflichtet kündigung klägerin april mietverhältnis kündigungserklärung angegebenen zeitpunkt januar beendet klägerin gemäß abs nr bgb kündigung berechtigt zutreffend berufungsgericht angenommen klägerin fortsetzung mietverhältnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstücks gehindert würde klägerin geplante abriss vorhandenen gebäudes ersetzung neubau stellt wirtschaftliche
  3376. [['bundesgerichtshof namen volkes zr vers� umnisurteil rechtsstreit verkündet märz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter asendorf für recht erkannt revision beklagten november verkündete teilend teilgrundurteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf kostenpunkt insoweit aufgehoben klägerin ansprüche wegen immaterieller schäden schmerzensgeld beklagten zuerkannt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand geborene klägerin buchte oktober firma handelnden beklagten für zeit februar gruppenreise nebst helikopter skipaß für sechs tage reise reiseinformation special näher beschrieben beide beklagten bestätigten buchung schriftlich beklagte begleitete reisegruppe beauftragte skiführer sorgte ort für bergführer ausrüstung reiseantritt unterzeichnete klägerin beklagten vorgelegtes for mular anspruchs klageverzicht wegen etwaiger schäden teilnahme gebuchten helikopter skilauf erklärte für februar helikopter skilauf gletscher vorgesehen klägerin mitreisenden wurden russischen helikopter etwa höhe gletscher abgesetzt fuhren kleingruppen skiern snowboards tal zweiten abfahrt stürzte klägerin snowboard etwa tief weit vorgegebenen spur quer gletscherhang verlaufende gletscherspalte äußerst schwierige bergung klägerin stunden erfolg klägerin wurde reiseführer russischen bergfüh rern reiseteilnehmern unfallstelle schwebenden hubschrauber geschoben unfall anschließenden rettungsaktion wurde klägerin schwer verletzt seitdem querschnittsgelähmt klägerin beklagten reiseveranstalter ersatz materiellen immateriellen schäden anspruch genommen landgericht zwei teilurteile klagen abgewiesen berufungsgericht teilend teilgrundurteil klagen zahlung angemessenen schmerzensgeldes grunde stattgegeben festgestellt daß beklagten gesamtschuldner verpflichtet klägerin sämtliche materiellen schäden unfallereignis februar soweit ansprüche sozialversicherungsträger sonstige dritte übergegangen übergehen sämtliche weiteren immateriellen schäden ersetzen revisionen beklagten zunächst anträge berufungsinstanz weiterverfolgt senat lediglich revision beklagten teilweise insoweit angenommen ansprüche wegen immaterieller schäden schmerzensgeld zuerkannt worden insoweit verfolgt beklagte rechtsmittel klägerin mündlichen verhandlung erschienen entscheidungsgründe revision beklagten erfolg soweit senat rechtsmittel angenommen umfang angefochtene entscheidung aufzuheben rechtsstreit berufungsgericht zurückzuverweisen berufungsgericht klägerin schmerzensgeldanspruch beklagten unerlaubter handlung zugesprochen ausgeführt reiseveranstalter seien beklagten verpflichtet geschuldeten reiseleistungen organisieren erbringen daß über gletscherabfahrten bestehende allgemeine lebensrisiko hinausgehende gefährdung klägerin ausgeschlossen verpflichtung hätten beklagten schuldhaft verletzt skiführer detailliiert angewiesen hätten gesichtspunkten vorgesehenen abfahrtstrecken auszuwählen seien umständen gebotenen sicherheitsmaßnahmen treffen seien abfahrtsteilnehmer stürzen gletscherspalten bewahren schuldhafte verletzung organisationspflicht folge daraus daß heliko pter skiabfahrten gletschern unerfahrene ungeeignete person beauftragt hätten abfahrtstrecken gletscher auszuwählen abfahrten organisieren auswahl zeugen hätten gerade hinblick gefährlichkeit gletscherabfahrten gebotene sorgfalt beachtet zeuge tourenwart sei staatlich geprüfter skiund berg skiführer ausbildung skifahren gletschern gehört helikopter skiing indessen erfahrung gehabt seien gletscherverhältnisse mangelnde befähigung zeugen unbekannt art weise be legt unfalltag vorgesehenen gletscherhang ausgewählt sodann abfahrten durchgeführt untersuchung hanges gebotene sorgfalt beachtet abfahrtteilnehmer weder deutlich angewiesen bergführern gezogenen spuren �
  3377. [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring dezember beschlossen antrag beklagten beiordnung notanwalts für beabsichtigte rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hamburg september abgelehnt gründe antrag beiordnung notanwalts bereits deshalb unbegründet beklagte dargelegt erfolglos vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt bemüht beiordnung notanwalts vorschrift abs zpo setzt voraus partei zumutbaren anstrengungen unternommen vertretung bereiten rechtsanwalt finden rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof hierzu darlegen erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte gewandt bgh beschluss februar iv zr njw rr januar ix zb famrz juni ix za wum rn januar ix za wum rn rechtsanwälte gründen bernahme mandats bereit bgh beschluss august za wum rn beklagten geschilderten bemühungen vertretung bereiten zugelassenen rechtsanwalt finden genügen anschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwälte allgemein zugänglichen quellen entnehmen mandatsandienung beklagten daher ergebnislosen fernmündlichen anfragen örtlichen rechtsanwaltskammer möglich kayser vill pape lohmann möhring vorinstanzen ag hamburg altona entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  3378. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aeuv art bgb behörden freistaat bayern dadurch hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoßen dezember vertrieb sportwetten anbieter deutschen lotto totoblock zusammen geschlossenen lotterieunternehmen länder untersagt amtshaftungsanspruch gemäß abs art satz gg scheidet insoweit untersagungsverfügungen objektiv rechtswidrig jedoch verschulden amtsträger fehlt bayerischen verwaltungsgerichte untersagungsverfügungen anordnung sofortigen vollziehbarkeit aufgehoben ebenfalls hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoßen bayerische gesetzgeber hinreichend qualifizierter weise unionsrecht verstoßen sportwettenmonopol dezember aufrechterhalten bgh urteil oktober iii zr olg münchen lg passau iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vizepräsidenten schlick richter dr herrmann hucke tombrink dr remmert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli zurückgewiesen kosten revisionsrechtszugs klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin gibraltar ansässige anbieterin sportwetten macht stadt beklagte sowie freistaat bay ern beklagter eigenem abgetretenem recht schadensersatzansprüche wegen verletzung europäischen rechts geltend klägerin verfügt über erlaubnis gibraltarischen behörden für veranstaltung sportwetten bayern angebotenen wetten vertrieb neben präsenz internet über wettbüros selbständigen geschäftsbesorgern geführt wurden geschäftsbesorger folgenden zedent betrieb gebiet beklag ten wettbüro trat klägerin später schadensersatzansprüche ab verfügung april untersagte beklagte zedenten vermittlung sportwetten ordnete sofortige vollziehung verwaltungsakts gemäß abs vwgo stützte generalklausel art abs nr landesstraf verordnungsgesetzes verbindung stgb abs staatsvertrages lotteriewesen deutschland gültig juli dezember führte zedenten fehle notwendige staatliche erlaubnis vermitteln sportwetten verfügung gerichteten widerspruch zedenten hob beklagte anordnung sofortigen vollziehbarkeit half rechtsmittel jedoch brigen ab legte vorgang regierung zuständiger widerspruchsbehörde bescheid juni wies regierung niederbayern widerspruch zedenten untersagungsverfügung zurück ordnete deren sofortige vollziehung zedent erhob daraufhin klage verfügung beklagten verwaltungsgericht stellte antrag schiebende wirkung klage abs vwgo wiederherzustellen beschluss august wies verwaltungsgericht antrag zurück oktober stellte zedent vermittlung sportwetten klägerin beschluss dezember wies bayerische verwaltungsgerichtshof beschwerde zedenten abweisung antrags abs vwgo zurück klägerin sieht erlass behördlichen untersagungsverfügung folgenden ergangenen verwaltungsgerichtlichen entscheidungen sowie schaffung beziehungsweise aufrechterhaltung vorschriften staatsvertrags jeweils qualifizierte verstöße recht europäischen union beklagten gesamtschuldnern zahlung zunächst ersatz eigenen schadens zedenten jahr verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin klageforderung schadensersatz für erhöht erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgründe zulässige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts klägerin schadensersatz weder grundsätzen gemeinschafts beziehungsweise unionsrechtlichen staatshaftungsanspruchs bgb art gg enteignungsgleichem eingriff verlangen hinblick unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch berufungsgericht auffassung landgerichts eigen gemacht beklagten hätten objektiv europarechtlich gewährleistete dienstleis tungsfreiheit klägerin zedenten verletzt landgericht hierzu ausgeführt urteilen gerichtshofs europäischen union september genüge deutschen ländern bestehende sportwettenmonopol für gerechtfertigten eingriff europäische dienstleistungsfreiheit erforderlichen kohärenz pferdewetten bestimmte glückspiele automatenspiele gewerbefreiheit unterl�
  3379. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen gewerbsmäßiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter richterin landgericht verhandlung bundesanwältin beim bundesgerichtshof verkündung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt ten für angeklagten für angeklag verhandlung rechtsanwalt klagten für ange verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund dezember strafaussprüchen zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger bandenhehlerei fällen gesamtfreiheitsstrafen zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen richten ungunsten angeklagten eingelegten verletzung materiellen rechts gestützten revisionen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ausdrücklich rechtsfolgenausspruch beschränkten rechtsmitteln beanstandet beschwerdeführerin strafzumessung insbesondere annahme jeweils minder schwerer fälle gewerbsmäßigen bandenhehlerei abs stgb sowie strafaussetzungen bewährung revisionen ausweislich ausführungen begründungsschrift staatsanwaltschaft über ausdrückliche beschränkungserklärung hinaus vgl bgh urteil mai str wirksam strafaussprüche angefochtenen urteils beschränkt vollen erfolg strafaussprüche begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken strafzumessung grundsätzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwägen strafzumessungsentscheidung tatrichters revisionsgericht eingreifen rechtsfehler aufweist zumessungserwägungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstoßen verhängte strafe oben unten bestimmung löst gerechter schuldausgleich rahmen verletzung gesetzes sinne abs stpo vorliegen st rspr vgl bgh beschluss april gsst bghst revisionsrechtlichen prüfungsmaßstab ausgehend können strafaussprüche angefochtenen urteils bestand strafkammer sowohl strafrahmenwahl konkreten bemessung einzelstrafen jeweils gunsten sämtlicher angeklagten berücksichtigte erwägung angeklagten hätten taten geldnot begangen urteilsausführungen getragen feststel lungen betrieben angeklagten geschäft verkauf goldund silberschmuck filialen filiale abgeurteilten taten wegen verlusten ge schlossen wurde geschäft während angeklagten fortgeführt geschäftstätigkeit jeweils legale kommen monatlich erzielen finanziellen situation angeklagten tatzeit landgericht lediglich festgestellt angeklagten legalen verkauf schmuck wenig verdienten indes wirtschaftliche notlage rahmen strafzumessung je sachlage strafmildernde bedeutung beigemessen vgl bgh beschlüsse januar str bghr stgb abs lebensumstände juli str bghr stgb abs lebensumstände juni str bghr stgb abs lebensumstände vgl theune lk stgb aufl rn ansatz dargetan bemessung angeklagten verhängenden einzelund gesamtstrafen bedarf daher neuen tatrichterlichen verhandlung entscheidung dabei neue tatrichter sowohl rahmen prüfung minder schwerer fälle abs stgb strafzumessung engeren sinne werte jeweils gehehlten schmuckes bedacht nehmen hierzu können soweit erforderlich ergänzende bisherigen widersprechende feststellungen getroffen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  3380. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer bundesanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz straf maßregelausspruch jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit unerlaubtem führen schusswaffe unerlaubtem besitz munition freiheitsstrafe acht jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren sechs monaten freiheitsstrafe angeordnet einziehungsentscheidung getroffen rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegründet feststellungen landgerichts begab angeklagte februar türkische bedienung tätige zeugin caf� kurz zuvor be ziehung begonnen besuchen beabsichtigte schließen lokals gesellschaft leisten anschließend wohnung übernachten caf� hielt seit nachmittag spätere tatopfer zeuge mitternacht meisten gäste caf� verlassen konsumierte angeklagte kokain trank erheblichem umfang bier schnaps setzte schließlich tisch zeugen saßen ge spräch über gegenwärtigen politischen gegebenheiten türkei führten hinzukommen angeklagten setzten unterhaltung fort kam folge kontroversen politischen diskussion angeklagten geführt wurde leidenschaftlich lautstark beklagte demokratiedefizit türkei sowie unterdrückung entrechtung kurden dabei äußerte gewisses verständnis für verbotene kurdische arbeiterpartei pkk allerdings veranlassten gewalttätigen anschläge türkische einrichtungen rechtfertigen dabei blieb atmosphäre während mehrstündigen diskussion freundschaftlich allerdings kam beim angeklagten anhänger atatürks bezeichnete laufe zeit stetig steigernde wut mangelnden patriotismus vorwarf ständige kritik türkischen regierung empfand beleidigung türkischen staates persönlichen ehre türke verletzt fühlte halb verspürte schließlich dringende bedürfnis für beleidigung heimatlandes abzustrafen uhr morgens caf� geschlossen bemerkte zigaretten ausgegangen anderweitig kei ne besorgen bot angeklagte könne kurz hause kommen könne vorrat bekommen tatsächlich beabsichtigte schusswaffe anzugreifen verletzen ging ahnen vorschlag folgte ange klagten zeugin schon stück voraus gelaufen wenigen minuten erreichten innenhof gebäude angeklagte zusammen eltern wohnung teilte angeklagte bat zeugin warten zigaretten geholt ca fünf minuten kehrte revolver unauffällig rechten hand hielt zurück versteck dachboden hauses geholt unmittelbar nachdem angeklagte beiden zurückgebliebenen erreicht zog zeugin schnell seite gab ent fernung ca metern kurz hintereinander zwei gezielte schüsse unteren gliedmaßen angriff überraschten ab dabei beab sichtigte bereich beine verletzen tod nahm billigend kauf während schusses rief ficke kurde bzw verfickter kurde brach zweiten schuss linken oberschenkel getroffen trümmerbruch geführt zusammen angeklagte kümmerte verließ zunächst zeugin innenhof kamen jedoch alsbald zurück sahen tat opfer immer regungslos boden liegen angeklagte brachte tatwaffe zurück dachboden ging anschließend zeugin wohnung forderte rettungswagen her beizurufen befürchtete geschädigten schwer verletzt tat uhr falschen namen schussverletzung geschädigten hinzuweisen zeitpunkt polizei uhr streifenwagen sondersignal tatort entsandt allerdings bereits geschädigten angerufen worden anschließenden durchsuchung wohnung angeklagten wurde kleiderschrank gehörende erlaubnispflichtige munition
  3381. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter tropf prof dr krüger dr klein dr lemke dr gaier beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember angenommen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens antrag klägerin prozeßkostenhilfe abgelehnt streitwert dm gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung zpo revision endergebnis aussicht erfolg begründung berufungsgerichts abweisung widerklageantrages tritt senat allerdings entgegen ansicht berufungsgerichts insoweit ausführungen erstinstanzlichen urteil folgt umfaßt abtretung sicherung etwaiger rentenrückstände gesamte mietforderung über betrag monatlich fälligen rente ii abtretungsurkunde oktober mietforderungen ausdrücklich höhe jeweiligen rente erfüllungshalber abgetreten soweit vorbemerkung abtretungsurkunde ziel sicherstellung künftiger rentenforderungen rede selben satz klargestellt daß abtretung höhe rentenforderungen erfolgt allerdings steht beklagten freigabeanspruch bgb deshalb klägerin bereits geschuldete erklärung abgegeben erfüllung eingetreten klägerin freigabeerklärung benennung beklagten berechtigten abgelehnt gleichzeitig schriftsatz juni geäußert daß über betrag dm hinaus weiteren eigenen rechte verbleibenden hinterlegten restbetrag geltend erklärung reicht verbindung prozeßvergleich juni klägerin trotz widerrufs insoweit festhalten lassen weiterhin rechte dm übersteigenden betrag geltend macht für nachweis gemäß abs nr hinterlo voraussetzung herausgabeverfügung hinterlegungsstelle läßt erkennen daß klägerin herausgabe bewilligen vgl bülow mecke schmidt hinterlo aufl rdn unschädlich daß bewilligung beklagte berechtigte nennt erklärung ganz allgemein gehalten herausgabe angeht gerichtet vgl bülow mecke schmidt aao rdn steht rechtsprechung anspruch einwilligung auszahlung berechtigten ausgeht vgl bghz entgegen grundlage für inhalt formulierten anspruch nämlich ebenfalls abs nr hinterlo wobei lediglich sicherste zweifel ausschließende nachweises gewählt wurde prozeßvollmacht reicht herauszugebende betrag gegenstand rechtsstreits für bewilligung regelmäßig vgl bülow mecke schmidt aao rdn aufnahme prozeßbevollmächtigten niederschrift über prozeßvergleich nachgewiesen vgl bülow mecke schmidt aao rdn kostenentscheidung folgt abs zpo ii prozeßkostenhilfe klägerin gewährt wirtschaftlichen voraussetzungen für deren bewilligung gegeben klägerin abs zpo vermögen einzusetzen sparguthaben allerdings abs satz bshg nr durchführungsvo abs nr bshg betrag dm verbleiben muß danach klägerin für revisionsverfahren verfügung stehende sparguthaben reicht begleichung entstandenen kosten tropf krüger lemke klein gaier'],['Soon']]
  3382. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen nachstellung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen nachstellung tateinheit körperverletzung nötigung versuchter nötigung sachbeschädigung verurteilt wurde taten ii urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtstrafe soweit strafkammer unterlassen für fall ii urteilsgründe verhängte geldstrafe tagessätzen tagessatzhöhe festzusetzen gehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen nachstellung tateinheit körperverletzung nötigung versuchter nötigung sachbeschädigung sowie wegen bedrohung tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung richtet verfahrensrügen sachlich rechtliche beanstandungen gestützte revision rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet landgericht hinsichtlich nachstellung tateinheitlich abgeurteilten straftatbestände wesentlichen folgende feststellungen getroffen oktober trennte nebenklägerin angeklagten beendete mai jahres begonnene beziehung nacht april stieg angeklagte dach hauses nebenklägerin wohnte deckte teilweise ab schnitt dachfolie loch dachfenster öffnete anschließend stieg haus begab schlafzimmer nebenklägerin setzte fragte männerkontakte antwort kontakte schlug angeklagte mehrfach forderte freischaltung handys nachdem nebenklägerin pin handys eingegeben angeklagte durchforstet schlug erneut mehrfach schließlich drohte umzubringen falls polizei anrufe knast müsse april sandte angeklagte arbeitgeber nebenklägerin mail bewusst wahrheitswidrig behauptete nebenklägerin würde kosten privat bereichern april mai sicherte nebenklägerin angst angeklagte erneut wohnung eindringen wohnungstür eisenstange fenster schlüsseln alarmanlage ferner beschaffte pfefferspray schreckschusspistole installierte handy notfallalarm mai verschaffte angeklagte erneut über dach zugang wohnung nebenklägerin wobei wiederum dachziegel abdeckte loch dachfolie schnitt hierdurch haus einstieg schließlich wohnungstür nebenklägerin eintrat daraufhin gab nebenklägerin drei schüsse schreckschusspistole ab woraufhin angeklagte zusammensackte liebe schwor mitteilte eigentlich vorgehabt bringen pulsadern aufschneide aufgrund verhaltens angeklagten hielt nebenklägerin längere zeit hause zog bekannten betrat wohnung zunächst begleitung september heiratete angeklagten rechtsmittel angeklagten erfolg soweit verurteilung wegen nachstellung tateinheit körperverletzung nöti gung versuchter nötigung sachbeschädigung richtet aufhebung angeklagten verhängten gesamtfreiheitsstrafe folge ferner landgericht unterlassen für fall ii urteilsgründe verhängte geldstrafe tagessätzen tagessatzhöhe festzusetzen angeklagten erhobenen verfahrensrügen soweit seite revisionsbegründungsschrift aufklärungsrüge erhoben unzulässig abs satz stpo vgl beweisantragsrügen ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift august ferner rechtsmittel unbegründet abs stpo soweit schuldspruch fall ii urteilsgründe bedrohung tateinheit beleidigung nachteil zeugen richtet sichtlich tat begegnet verhängung einzelstrafe tagessätzen bedenken jedoch strafkammer unterlassen fällen aufgehens geldstrafe gesamtfreiheitsstrafe notwendige festsetzung tagessatzhöhe vorzunehmen vgl etwa bgh beschluss juni str fischer stgb aufl rn ae mwn neue tatrichter nachzuholen verurteilung angeklagten wegen nachstellung tateinheit körperverletzung nötigung versuchter nötigung sachbeschädigung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht getroffenen feststellungen tragen schuldspruch wegen strafkammer angenommenen abs nr stgb aa tathandlung abs stgb unbefugte nachstellen beharrliche unmittelbare mittelbare annäherungshandlungen opfer näh
  3383. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen belehrender hinweise beabsichtigter werbung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr könig richterin dr fetzer sowie rechtsanwälte dr martini prof dr quaas januar beschlossen antrag klägers berufung urteil senat anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen september zugelassen gründe kläger wendet beklagte ausgesprochene belehrende hinweise januar februar kläger beabsichtigte schockwerbung für kanzlei betreffen werbezwecken kaffeetassen aufdrucken bildern weiterem text jeweils kontaktdaten kanzlei verbreiten streit stehenden drei exemplaren zeigt erste abbildung frau knien liegendes mädchen gegenstand nackte gesäß schlägt neben bild aufgedruckt körperliche züchtigung verboten abs bgb zweiten abbildungsabdruck schlägt mann knien liegenden frau gegenstand entblößte gesäß daneben findet text wurden opfer straftat dritten abbildung hält frau ersichtlich verzweiflung mündungslauf schusswaffe kinn daneben aufgedruckt verzagen fragen hinsichtlich berufsrechtlichen zulässigkeit auge gefassten werbung kläger beklagte vorab beurteilung gebeten genannten bescheiden teilte kläger jeweils werbung wegen unvereinbarkeit anwaltlichem berufsrecht sowie wettbewerbsrecht unterlassen beiden kläger förmlich zugestellten bescheide enthielten rechtsmittelbelehrung wonach binnen monats zustellung klage beim anwaltsgerichtshof erhoben könne kläger erhobene klage anwaltsgerichtshof unzulässig abgewiesen berufung zugelassen hiergegen richtet zulassungsantrag klägers satz brao abs vwgo statthafte antrag erfolg ernstliche zweifel richtigkeit erstinstanzlichen urteils bestehen satz brao abs nr abs satz vwgo anwaltsgerichtshof vertritt tragend auffassung beklagte getroffenen maßnahmen seien geeignet grundrechte klägers beeinträchtigen bewertung zurückliegender vorgänge schuldvorwurf enthielten annahme begegnet schon angesichts erheblichen bedenken beklagte kläger ausweislich jeweiligen bescheidstenors verbindung feststellung rechtswidrigkeit werbung konkrete verbote ausgesprochen jedenfalls dürfte bereich präventiver hinweise regelungscharakter verlassen vgl stelkens stelkens bonk sachs vwvfg aufl rn zudem bescheide rechtsmittelbelehrung versehen wurden förmlich zugestellt vgl etwa bverwge stelkens aao rn verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses über zulassung berufung begründen begründung beim bundesgerichtshof herrenstraße karlsruhe einzureichen begründungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlängert begründung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulässig satz brao abs vwgo kayser könig martini fetzer quaas vorinstanzen agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  3384. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja rc netzmittel uwg abs nr pflschg abs eintragung pflanzenschutzmittel zusatzstoffes für stoffe beim bundesamt für verbraucherschutz lebensmittelsicherheit geführte liste wirkte jedenfalls januar gunsten dritter unlautere handlung schon deshalb spürbar sinne abs uwg für kurze zeit vorgenommen worden bgh urteil februar zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand niederlanden ansässige beklagte handelt deutschland importierten pflanzenschutzmitteln stoffen bestimmt pflanzenschutzmitteln zugesetzt deren eigenschaften wirkungen verändern weiteren zusatzstoffe juni bot gmbh bad über vertriebsmitarbeiter st satzstoff rc netzmittel erwerb vortrag beklagten handelt netzmittel haftung pflanzenschutzmitteln pflanzen verbessern beim bundesamt für verbraucherschutz lebensmittelsicherheit bvl weiteren bundesamt geführten liste über zusatzstoffe eingetragene gmbh mittel unterneh men erworben ausland ausgeführt umkartons kanister zusatzstoff umetikettiert stofflich unverändert deutschland eingeführt klägerin entwickelt produziert vertreibt deutschland pflanzenschutzmittel zusatzstoffe hält vertrieb rc netzmittels für rechts wettbewerbswidrig mittel entgegen abs pflschg liste bundesamtes über zusatzstoffe eingetragen sei klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs zusatzstoffe für pflanzenschutzmittel insbesondere bezeichnung rc netzmittel angebotenen zusatzstoff geltungsbereich deutschen pflanzenschutzgesetzes verkehr bringen zusatzstoff anzubieten abgabe vorrätig halten feilzuhalten abzugeben soweit jeweilige zusatzstoff liste für zusatzstoffe bundesamtes für verbraucherschutz lebensmittelsicherheit aufgenommen worden landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht entscheidung folgt begründet parteien bestehe ungeachtet wettbewerbsverhältnis klägerin netzmittel sortiment führe produkt streit gehe könne hilfsstoff kaufentscheidung hinsichtlich hauptprodukts beeinflussen daher absatz klägerin beeinträchtigen umstand beklagte mittel angaben behaupteten testlauf nischenprodukt vertrieben vertrieb längst eingestellt wiederholungsgefahr ebenso wenig entfallen lassen beklagten abgegebene strafbewehrte unterlassungserklärung für beurteilung streitfalles maßgebliche bestimmung pflschg sei tag klägerin vorgetragenen verletzungsfalles kraft getreten produkt beklagten danach tag mehr feststellung verkehrsfähigkeit verkehr gebracht dürfen feststellung verkehrsfähigkeit freigestellter reimport liege beklagte eigenen angaben originalprodukt umverpackt umetikettiert zudem gänzlich namen versehen zulassungsbestimmungen pflanzenschutzgesetzes seien marktverhaltensregelungen sinne nr uwg deren verletzung angesichts schutzgutes gesundheit bloßen bagatellverstoß darstellten ii beurteilung gerichtete revision beklagten begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht unrecht davon ausgegangen klägerin beanstandete verhalten vertriebsmitarbeiters st beklagte zurechnen lassen abs uwg bereits grundlage eigenen vortrags beklagten jedenfalls inkrafttreten zweiten gesetzes nderung pflanzenschutzgesetzes weiteren nderungsgesetz juni rechts wettbewerbswidrig berufungsgericht zugunsten beklagten unterstellt mitarbeiter st angebotene zusatzstoff entsprechend vortrag beklagten für liste eingetragenen gmbh beim b
  3385. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3386. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo organisation fristenkontrolle partei zwei prozeßbevollmächtigte vertreten bgh beschluß april vii zr olg dresden lg leipzig vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september verworfen antrag klägerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen klägerin trägt kosten verfahrens einschließlich derjenigen nebenintervention verfahrenswert beträgt gründe klägerin wurde berufungsgericht rechtsanwälten partner leipzig sowie rechtsanwalt bad homburg vertreten berufungsurteil berufung klägerin zurückgewiesen klage abgewiesen wurde wurde prozeßbevollmächtigten klägerin je weils september zugestellt berufungsgericht revision zugelassen klägerin ablauf frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde montag oktober november nichtzulassungsbeschwerde eingelegt antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde gestellt wiedereinsetzung glaubhaft gemacht prozeßbevollmächtigten hätten vereinbart daß fristenkontrolle allein rechtsanwalt geführt kanzlei post anwaltskollegium gemeinsam geöffnet anschließend mitarbeiterin übergeben post dezernate verteile frist manuellen elektronischen kalender system rechtsanwalt micro eingetragen zuständige mitarbeiterin fe seit jahren anwaltsgehilfin tätig sei bisher niemals fehler fristenkontrolle fristeneintragung unterlaufen seien frist tage zugangs urteils zutreffend für oktober eingetragen jedoch frist september manuellen elektronischen kalender gestrichen rechtsanwälte partner leipzig übersandte urteilsabschrift geschickt hätten frau fe sei dabei irrig davon ausgegangen gericht zugestellte urteilsausfertigung deshalb neue frist oktober notiert weisung verstoßen unbearbeitete fristen rücksprache rechtsanwalt streichen rechtsanwalt fristversäumung erst oktober bemerkt ii nichtzulassungsbeschwerde innerhalb frist abs satz zpo eingelegt deshalb verwerfen form fristgerecht eingelegte antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde erfolg klägerin gemäß abs zpo zuzurechnende verschulden prozeßbevollmächtigten verhindert frist einzuhalten klägerin dargetan daß beide prozeßbevollmächtigte pflichten rahmen fristenkontrolle erfüllt rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil oktober vi zr bghz ebenso bverwg beschluß dezember njw zöller stöber zpo aufl rn für fall daß partei mehrere prozeßbevollmächtigte vertreten für beginn laufs berufungsfrist zeitlich erste zustellung prozeßbevollmächtigten abzustellen gleiches gilt für lauf frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde gemäß zpo mehrere prozeßbevollmächtigte berechtigt sowohl gemeinschaftlich einzeln partei vertreten ordnungsgemäße fristenkontrolle daher gewährleistet vorkehrung getroffen daß für fristberechnung sowohl zustellung rechtsanwälte partner rechtsanwalt hinblick darauf beachtet wurde wen zuerst zugestellt dadurch konnte fristbeginn zutreffend berechnet rechtsanwälte partner daher gehalten für fristgerechte einlegung rechtsmittels erforderlichen daten übermitteln bgh beschluß mai vi zb versr rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmäßig schriftlich erfolgen vgl bgh beschluß april vi zb njw bghr zpo rechtsmittelauftrag rechtsanwälte partner mußten daher rechtsanwalt fristenkontrolle intern übernommen mitteilen wann urteil zugestellt vortrag klägerin ergibt daß verpflichtung nachgekommen rechtsanwälte partner schickten danach lediglich übersandte ausfertigung urteils kopie rechtsanwalt fristenkontrolle organisieren daß endgültige frist erst berechnet eingetragen wurde geklärt wann rechtsanwälte partner zugestellt vorgetragen auszuschließen daß bürokraft fe fehlerhafte nderung vorgenommen hätte rechtsanwälte partner zustellungsdatum mitgeteilt hätten rech
  3387. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz eigentümer nießbrauch belasteten grundstücks tode nießbrauchers gemäß abs satz bgb vorzeitigen kündigung nießbraucher abgeschlossenen mietvertrages berechtigt neben weiteren personen miterben nießbrauchers bruchteilseigentümer können mietverhältnis über gemeinschaftliche grundstück wirksam stimmenmehrheit kündigen kündigung maßnahme ordnungsgemäßen verwaltung gemäß abs satz bgb darstellt anschluss senatsurteil bghz famrz ff bgh urteil oktober xii zr olg schleswig lg kiel xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr v� zina richter schilling dr günter für recht erkannt revision klägerinnen urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts januar zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klägerin klägerin ausnahme außergerichtlichen kosten jeweils tragen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt caf� konditorei klägerin inhaberin snack imbisses beklagten miteigentümer anwesens geschäftsräume klägerinnen befinden notariellem vertrag dezember mutter beklagten eigentum immobilie beklagten sowie weiteren sohn übertragen miteigentumsanteil jedoch später beklagten übertrug wurde lebenslanger nießbrauch grundstück eingeräumt januar schloss mutter beklagten nachfolgend nießbraucherin klägerinnen unbefristete mietverträge über geschäftsräume ab denen ordentliches kündigungsrecht vermieters ausgeschlossen wurde solange caf� konditorei gaststätte betrieben juni verstarb nießbraucherin wurde beklagten weiteren sohn beerbt nachdem folgezeit beklagten zweifel wirksamkeit mietverträge geäußert forderten klägerinnen über bevollmächtigten beklagten fristsetzung november wirksamkeit mietverträge bestätigen während beklagte entsprechende erklärung abgab versuchten beklagten umlaufverfahren beschlussfassung miteigentümer kündigung mietverhältnisse klägerinnen dezember erreichen beklagte teilte beklagten jedoch kündigung mietverträge zustimme dennoch erklärten beklagten zusammen über miteigentumsanteile mietgrundstück verfügten schreiben dezember namen eigentümergemeinschaft gegenüber klägerinnen kündigung mietverhältnisse klage klägerinnen feststellung begehrt ausgesprochenen kündigungen unwirksam seien bestehenden mietverhältnisse ungekündigt fortbestünden landgericht klage vollständig abgewiesen berufung klägerinnen berufungsgericht abänderung erstinstanzlichen entscheidung zurückweisung berufung brigen feststellung getroffen zwi schen klägerinnen nießbraucherin abgeschlossenen mietverträge vorbehaltlich kündigungen dezember wirksam berufungsgericht zugelassenen revision möchten klägerinnen feststellung erreichen kündigungen dezember unwirksam beklagten gesetzliches kündigungsrecht zusteht entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung ausgeführt mietvertrag klägerinnen mutter beklagten wirksam stande gekommen tod mutter beklagten beendet worden sei vielmehr seien beklagten eigentümer grundstücks gemäß abs abs bgb nießbraucherin abgeschlossenen mietverträge eingetreten seien daher berechtigt mietverträge gemäß abs bgb kündigen stehe entgegen rechtsprechung bundesgerichtshofes kündigungsrecht eigentümers abs bgb ausgeschlossen könne eigentümer gleichzeitig alleinerbe verstorbenen nießbrauchers daher bereits wege erbfolge vertragspartner mieters geworden sei vorliegenden fall fehle jedoch personenidentität eigentümer nießbrauch belasteten grundstücks erben nießbraucherin zeitpunkt erbfalles seien eigentümer belasteten grundstücks beklagten bruchteilseigentümer erben nießbraucherin seien dagegen beklagten sowie weitere sohn miterbengemeinschaft zudem berücksichtige bundesgerichtshof vertretene auffassung literatur überwiegend zustimmung gestoßen sei falle todes nießbrauchers gemäß abs abs bgb erben ledigl
  3388. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit strafkammer einzelfreiheitsstrafen sechs monaten verhängt erwähnte voraussetzungen abs stgb ausdrücklich angesichts angeklagten unverfrorenen wiederholungstäter tag gelegten hohen maßes krimineller energie liegt jedoch hand einwirkung angeklagten niedrigeren strafen festsetzung freiheitsstrafen unerlässlich beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nack wahl graf hebenstreit sander'],['Soon']]
  3389. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september kosten klägerin zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig zpo jedoch unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht unterbrechungswirkung stufenklage einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs beurteilt insbesondere trifft hauptanspruch verjährt solange beide erhobenen hilfsansprüche ersten zweiten stufe erledigt vgl bgh urt juni iv zr wm januar xii zr njw märz iv zr wm rn möglicherweise grundsätzliche frage provisionsrechtsstreit lg hagen insgesamt folge abs satz bgb stillstand geraten damalige kläger verhandlungstermin märz rechtshängigen antrag abgabe eidesstattlichen versicherung gestellt aufgrund neuen anträge schriftsatz februar entscheidungserheblich berufungsgericht zutreffend divergenz rechtssätze beschluss olg köln november wlw juris rn verneint rechtsstreit erledigung auskunftsstufe antrag abgabe eidesstattlichen versicherung bereits stufe hauptanspruchs gelangt abschließend konkretisiert vorbehalt weitergehender ansprüche kennzeichnet rechtshängigen hauptantrag teilklage führt entsprechenden beschränkung unterbrechungswirkung gemäß abs bgb konnte ausgeführt vorläufige bezifferung zahlungsantrages folge hinblick erledigte vorstufe eintreten berufungsgericht rechtliche gehör klägerin art abs gg verletzt berufungsgericht vorgetragenen hinweise landgerichts provisionsrechtsstreit gegenüber beklagten berücksichtigt sachvortrag gründen materiellen rechts für unzureichend gehalten siehe insoweit unten berufungsurteils klägerin akten provisionsrechtsstreits überlassen worden einklang grundsätzen fairen verfahrens stande hinweis berufungsgerichts märz nachzukommen berufungsgericht hinweis verpflichtet trotz fehlender spezialbezugnahme gesamten inhalt beigezogenen akten provisionsrechtsstreits gunsten klägerin verwerten vgl bgh urt juni ix zr njw ii mai ix zr njw ii beklagten schließlich rechtmäßiges alternativverhalten berufen pflichtwidrigkeit auskünfte bestritten grund zulassung revision hinblick darlegungslast beim einwand rechtmäßigen alternativverhaltens scheidet demzufolge fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  3390. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen versäumung frist begründung revision urteil landgerichts koblenz november angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewährt kosten wiedereinsetzung trägt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sachrüge gestützte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch rechtsfehlerfrei namentlich lässt beweiswürdigung landgericht notwehrlage sowie irrtümliche annahme lage angeklagten ausgeschlossen rechtsfehler erkennen dagegen hält strafausspruch rechtlicher prüfung stand gründe denen landgericht erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit ausgeschlossen frei rechtsfehlern zutreffend landgericht angenommen eingangsvoraussetzungen stgb sachlage insoweit rechtsfehlerfrei dargelegten ausführungen sachverständigen allein merkmal tiefgreifenden bewusstseinsstörung betracht kam revision zutreffend ausgeführt tatrichter insoweit nähere erörterung sachverständigen folgend fachwissenschaftlichen forensisch psychiatrischen literatur neuen systematischen differenzierung affekttaten engeren sinne sog impulstaten angeschlossen vgl marneros affekttaten impulstaten hieraus für anwendung stgb schlussfolgerungen gezogen herkömmlichen begrifflichen zuordnung weiteres vereinbar generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt ergebnis dahinstehen zusammenhang urteilsgründe ergibt tatrichter anschluss sachverständige näher geprüfte kategorie impulstaten letztlich zutreffend anhand kriterien untersucht gemeinhin oberbegriff affekttaten diskutiert anzumerken insoweit allerdings tatrichter engeren sinn definierten bereich affekttat soweit hierunter beziehungstaten versteht jedenfalls engen begriff beziehung zugrunde legt zusammenhang insoweit typischen verlaufs aufbauformen affektiver spannungen allein enge partnerschaftliche gar intime beziehungen abgestellt personen über langen zeitraum beruflich persönlich engen kontakt ausweichmöglichkeit fall konflikten stehen ähnlichen konstellationen kommen anwendung tatrichter genannten kriterien für vorliegen sog impulstat möglicherweise schuldrelevanter einschränkung steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei zutreffend rügt revision landgericht vorliegen indiziell angesehenen raptusartigen tatverlaufs gleichsam rechtwinkligem affektverlauf tragfähigen gründen verneint feststellungen griff spätere tatopfer angeklagten belanglosem grund stieß gewalt beinahe offen stehenden fahrertür lkw kabine beide personen befanden angeklagte erkannte angriff abgeschlossen warf plötzlicher wut arbeitskollegen schlug körperlich deutlich überlegene tatopfer vielfach äußerster wucht fäusten kopf kniete sodann halb beifahrersitz liegende opfer erwürgte unmittelbarem fortgang handlung tatzeitpunkt angeklagte etwa stunden geschlafen wies blutalkoholkonzentration zusammen späteren tatopfer etwa zwölf stunden lang parkplatz fahrerkabine lkw gesessen festgestellten umständen begegnet würdigung landgerichts durchgreifenden rechtlichen bedenken plötzlichen kurzen impulsdurchbruch gehandelt angeklagte gewalt über längeren zeitraum hinweg ausgeübt angriffsrichtung gewechselt ua argumentation angeklagte über symptome mundtrockenheit herzklopfen vermehrtes atmen einengung seelischen abläufe zusammenhang tatgeschehen berichtet ua wendet ersichtlich schematisch indizielle kriterien forensisch psychiatrischen literatur gutachten sachverständigen finden angeklagte vollständige amnesie hinsichtlich unmittelbaren tatgeschehens berufen ua unabhängig davon wäre angesichts festgestellten kampfgeschehens angeklagten aufgewandten gewalt offe
  3391. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gewerbsmäßiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßiger hehlerei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel verfahrensrüge erfolg urteil richter mitgewirkt gerichtetes ablehnungsgesuch wegen besorgnis befangenheit unrecht gemäß abs nr stpo unzulässig verworfen nr stpo verfahrensrüge liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde verhandlungstag märz verteidiger vorsitzenden namens vollmacht angeklagten wegen besorgnis befangenheit abgelehnt begründung ausgeführt heutigen hauptverhandlung vorsitzende richter widerspruch verteidigung nachdem gericht gestellten beweisanträge abgelehnt verteidigung zeit zugebilligt wurde auswirkungen ablehnungsgründe für beweisführung prüfen insbesondere frage klären weitere beweisanträge gestellt sollen verteidigung möglichkeit eingeräumt angeklagten gestellten fragen erklärungen abzugeben versuch entgegentrat beweisaufnahme geschlossen dadurch unsachlicher unangemessener form rechte verteidigung eingeschränkt ausdruck gebracht preis verhandlung heute ende bringen wolle dadurch vertrauen beschuldigten unvoreingenommenheit zerstört kammer vorsitz abgelehnten richters ablehnung folgender begründung unzulässig verworfen ablehnung offensichtlich verfahren verschleppt kammer über beweisanträge heute zunächst verkündeten beschluss entsprechender ankündigung vorsitzenden letzten sitzungstag entschieden ber weiteren sechs beweisanträge anschließend soweit erledigt beraten beschluss vernehmung zeugen verkündet worden zeuge anhörung prozessbeteiligten allseitigen einverständnis entlassen worden anschließend wurde mittagspause beweisantrag verlesung urkunden zeugen stammen gestellt wurde lediglich über zwei beweisanträge befunden prozessbeteiligten beiden ersten beschlüssen jeweils sogleich abdruck bzw kopien erhalten hintergrund seit jahreswechsel verteidigung angekl lediglich scheibchenweise beweisanträge gestellt sodann erledigt wurden heutigen termin zeuge geladen worden vorbehaltlich entscheidung über weitere beweisanträge schluss beweisaufnahme rechnen entspricht feststellung schlusses beweisaufnahme anträge mehr gestellt worden gesetz stpo weitere unterbrechung insbesondere prüfung weiteren beweisanträgen offensichtlich mehr erforderlich anträge hätten nunmehr tagen hauptverhandlung länger andauernden pausen sogleich gestellt können daraufhin angeklagte verteidiger mitglieder kammer befangen abgelehnt begründung kammer vorsitzenden gerichtete befangenheitsgesuch unzulässig zurückgewiesen sei grob sachwidrig mache deutlich vorsitzende kammer verfahren tage falle ende bringen wolle beantragte unterbrechung prüfung ablehnungsbeschlüsse kammer prozessverschleppung gedient vielmehr sei verteidigung prozessförderungspflicht nachgekommen gericht gegenüber erklärt prüfung unverzüglich mithin unterbrechung hauptverhandlung beginn kommenden woche vorzunehmen gericht vorab prüfungsergebnis zukommen lassen sei geradezu willkürlich widerspruch verteidigung beweisaufnahme beenden erst recht willkürlich prozessordnungswidrig sei daraufhin gestellten befangenheitsantrag gesichtspunkt offensichtlichen prozessverschleppung abzulehnen kammer befangenheitsgesuch ebenfalls unzulässig verworfen ausgeführt geht bereits ausgeführt verteidigung offensichtlich sachgerechte aufklärung darum prozess verschleppen insoweit kommt weder gerichtliche fürsorgepflicht grundsatz prozessfairness zuge lediglich ablehnungsverfahren streit über bisherige ergebnis beweisaufnahme ausgetragen absolute revisionsgrund gemäß nr stpo liegt rügen denen beiden erkennbar a
  3392. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main märz feststellungen aufgehoben jedoch bleibt adhäsionsentscheidung bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit körperverletzung sowie wegen versuchter gefährlicher körperverletzung tateinheit körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt darüber hinaus angeklagten verurteilt nebenklägerin nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit märz zahlen dage gen gerichtete sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft urteilsformel ersichtlichen teilerfolg feststellungen landgerichts begab nebenklägerin frühen morgen august wohnung angeklagten entgelt geschlechtsverkehr auszuüben erfolgtem einvernehmlichen verkehr gestattete angeklagte auszuschlafen woraufhin nebenklägerin unbekleideten zustand matratze wohnzimmer legte uhr wurde wach angeklagte laut zimmer herumschrie beschimpfte nebenklägerin bedroht fühlte daher überprüfte wohnung verlassen könnte tür verschlossen schlüssel sehen bat angeklagten gehen lassen beschimpfte jedoch entgegnete müsse zwei tage wohnung bleiben durchficken sodann umfasste beiden händen hals würgte fest lange akute lebensgefahr geriet nebenklägerin gelang angeklagten wegzustoßen schlug mehrfach faust gesicht kopf weitere schläge befürchtete gab gegenwehr schließlich führte weinend oralen vaginalen geschlechtsverkehr angeklagten angeklagte beschimpfte weiterhin fügte brennenden zigarette mehrere brandverletzungen bereich dekollet� angeklagte nebenklägerin abließ gestattete balkon frische luft schnappen rief sogleich laut hilfe weshalb angeklagte rücken einschlug vergeblich versuchte wohnung zurück ziehen anschließend versuchte feuerzeug schambereich entzünden ebenfalls gelang daraufhin verschloss tür innen nebenklägerin wurde uhr polizeibeamten nachbarn herbeigerufen befreit landgericht angeklagten wegen geschehens wohnung wegen besonders schwerer vergewaltigung gemäß abs nr stgb tateinheit körperverletzung gemäß stgb wegen geschehens balkon wegen versuchter gefährlicher körperverletzung gemäß abs nr stgb tateinheit körperverletzung gemäß stgb verurteilt ii rechtsmittel staatsanwaltschaft weitgehend erfolg schuldspruch angefochtenen urteils weist mehrere rechtsfehler zugunsten angeklagten strafkammer unrechtsgehalt festgestellten taten ausgeschöpft kognitionspflicht nachgekommen landgericht unterlassen geschehen wohnung balkon rechtlichen gesichtspunkt geiselnahme abs stgb würdigen verschließen wohnung angeklagte andauernde physische herrschaft über geschädigte erlangt bereits insoweit bemächtigt sinne abs stgb vgl schönke schröder stgb aufl rn feststellungen liegt nahe eintritt akuter lebensgefahr erfolgtem langen festen würgen geschädigten konkludent drohung tod einherging vgl insoweit bgh beschluss mai str nstz wäre daher erörtern verschließen wohnung geschaffene beherrschungslage zeitpunkt qualifizierten drohung bereits gewisse stabilisierung erfahren daher weitergehende drucksituation opfer gerade stabilen bemächtigungslage ergeben vgl bgh beschluss februar str beschluss september str nstz rr dafür spricht angeklagte wohnung verschlossen geschädigte bemerkt bedroht fühlte beschimpfte entgegnete müsse zwei tage wohnung bleiben für sexuelle handlungen verfügung stehen a
  3393. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann märz beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschluß zivilkammer landgerichts flensburg november aufgehoben sofortige beschwerde insolvenzverwalters beschluß amtsgerichts flensburg juli folgt abgeändert zugunsten insolvenzverwalters weitere auslagen höhe zuzüglich umsatzsteuer lasten insolvenzmasse festgesetzt kosten rechtsmittelverfahren trägt insolvenzmasse gegenstandswert festgesetzt rechtsmittelverfahren gründe rechtsbeschwerdeführer verwalter insolvenzverfahren schuldnerin beantragte für tätigkeit folgende vergütung festzusetzen vergütung auslagenpauschale umsatzsteuer zuvor masse begleichung steuerberaterkosten entnommen dadurch angefallen daß buchführungsarbeiten steuerberater vergeben amtsgericht vergütung festgesetzt vergütungsabschlag vorgenommen auslagenpauschale betrag abgezogen nettobetrag steuerberaterkosten entspricht abzug zuzüglich umsatzsteuer gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen richtet rechtsbeschwerde ii gemäß abs satz nr abs nr zpo inso zulässige rechtsbeschwerde begründet insolvenzverwalter entsprechend obliegenden verpflichtung rahmen vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt daß buchführungsarbeiten steuerberater vergeben amtsgericht landgericht zutreffend davon ausgegangen daß berechtigt verpflichtet prüfen beauftragung externen gerechtfertigt bgh beschl november ix zb zip vorinstanzen jedoch prüfung inwieweit insolvenzverwalter abwicklung insolvenzverfahrens lasten masse steuerberater beauftragen darf strenge maßstäbe angelegt buchhaltung vorliegenden fall eröffnung insolvenzverfahrens außerhalb schuldner unternehmens erledigt worden insolvenzverwalter zuzumuten neue buchhaltung anzulegen eigenen mitarbeitern führen lassen schaltet deswegen zusätzlich steuerberater darf mindernd vergütung auslagenpauschale auswirken bgh beschl november aao juli ix zb zip münchkomminso nowak insvv rn insolvenzgericht rechnungsbetrag auslagenpauschale abgesetzt entsprechender auslagenbetrag zusätzlich festzusetzen fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']]
  3394. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wobindg anpassung wohnraummietvertrags wegen fehlens geschäftsgrundlage vermieter einseitig wobindg vorgenommenen mieterhöhungen langjähriger mietdauer deswegen unwirksam erweisen wohnung entgegen übereinstimmenden vorstellung parteien vertragsschuss mangels erfüllung gesetzlichen voraussetzungen abs satz ii wobaug preisbindung unterliegt bgh urteil märz viii zr lg berlin ag berlin charlottenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin mai fassung berichtigungsbeschlusses juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin jahr rechtsvorgängerin beklagten wohnung gemietet ursprüngliche vermieterin jahr errichtete gebäude wohnung klägerin befindet jahren inanspruchnahme öffentlicher mittel saniert mietvertrags heißt art wohnung neubau wohnung öffentlich gefördert mitteln stbaufg errichtet monatliche grundmiete ursprünglich dm wurde vermieterin wiederholt einseitig wobindg erhöht letzt beklagten für zeit ab januar ab september ab januar ab juli ab juli seit juli klägerin zahlte jeweils geforderten beträge klägerin macht geltend ursprünglich vereinbarte ausgangsmiete schulde einseitig vorgenommenen mieterhöhungen seien unwirksam siebziger jahren rechtsvorgängerin beklagten durchgeführten sanierungsmaßnahmen abs satz ii wobaug beschriebenen umfang gehabt hätten wohnung deshalb während gesamten mietdauer mietpreisbindung unterlegen für zeitraum januar dezember müsse beklagte deshalb über ausgangsmiete monatlich hinausgehenden zahlungen grundmiete zurückerstatten klägerin zahlung nebst zinsen sowie feststellung begehrt zahlende nettokaltmiete ab januar betrag übersteige amtsgericht klage stattgegeben landgericht urteil amtsgerichts abgeändert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt klägerin stehe anspruch rückzahlung vermeintlich gezahlter mieten geltendmachung dahingehenden bereicherungsanspruchs sei klägerin treu glauben bgb gehindert rückforderung seit vorbehaltlos gezahlten mieterhöhungsbeträge stelle unzulässige rechtsausübung dar klägerin diejenigen beträge zurückverlange für deren rückforderung verjährung eingetreten sei beklagte hinblick preisgebundenheit miete mieterhöhungen ff bgb verzichtet könne mehr nachholen sei zahlungen klägerin jeweiligen erhöhungserklärungen konkludente vereinbarung erhöhten miete zustande gekommen befolgung aufforderung regelmäßig willenserklärung enthalte nachdem klägerin jedoch über derart langen zeitraum mehr jahren vorbehaltlos mieterhöhung beklagten akzeptiert entsprechenden zahlungen geleistet sei rückforderung ebenso anspruch rückwirkende herabsetzung mieten ausgeschlossen klägerin mietvertrag maßgabe geschlossen preisgebundene neubauwohnung handele umfangreiche bauliche nderungen gebäude bezug wohnung vorge nommen worden seien gedanken über rechtliche gestaltung mietverhältnisses gemacht sei für jedoch erkennbar miete zukünftig erhöhen würde darauf miete langen zeitraum unverändert bleiben würde offensichtlich vertraut vertrauen dürfen vergangenheit sei behandlung wohnung preisgebunden für klägerin insoweit wirtschaftlich vorteilhaft mieterhöhungen infolge öffentlichrechtlichen vorgaben maßvoll seien jedenfalls längerfristig erfahrungen kammer unterhalb preisfreien wohnungsmietbereich erzielenden mieten gelegen hätten rechtsgedanken bgb ergebe beklagte ursprünglich vereinbarten grundmiete zufrieden geben müsse fortgeltung grundmiete gerichtete feststellungskl
  3395. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs vereinbarung wohnungseigentümer sachenrechtlichen grundlagen gemeinschaft gegenstand wirkung sondernachfolger gemäß abs beigelegt schuldrechtliche verpflichtung eigentumsübertragung begründet verpflichtung wohnungseigentümer alleineigentum teilfläche gemeinschaftlichen eigentums verschaffen bgh urt april zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krüger dr lemke dr gaier für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august soweit betrifft aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer grundstücks straße zwei weitere miteigentümer begründeten notariellem ver trag juni gemäß wohnungseigentum nachbargrundstück straße wobei kläger sondereigentum drei wohnungen erwarb außerdem teileigentum sondernutzungsrecht größeren grundstück straße angrenzenden gartenfläche erhalten bezug fläche wurde abs notariellen vertrages vereinbart scil kläger rechtsnachfolger berechtigt miteigentümern reale teilung gemeinschaftlichen eigentums dahin verlangen daß vorbezeichneten gartenfläche teileigentum selbständiges grundstück gebildet wozu erschienenen genehmigung erklären bertragung miteigentumsanteile miteigentümer verselbständigten grundstück entgelt verlangen miteigentümer veräußerung verpflichtet verpflichtung rechtsnachfolger übertragen herr rechtsnachfolger berechtigt siche rung rechte eintragung vormerkung verlangen notariellem vertrag januar änderten vertragsparteien einräumungsvereinbarung juni dahin ab daß kläger teileigentum erwerben statt sondernutzungsrecht gartenfläche wohnungseigentum zugeordnet wurde folgezeit veräußerte kläger wohnungseigentum beklagten erwarben bzw jeweils beiden wohnungseigentumseinheiten übernahmen verpflichtung abs notariellen vertrages juni wohnungsgrundbüchern für kläger jeweils vormerkung für verschaffung eigentums betreffenden gartenfläche eingetragen kläger betreibt erwerb alleinigen eigentums gartenfläche zweck übersandte beklagten mehrere vertragsentwürfe zurückgewiesen wurden veranlaßte kläger abvermesserung teils gartenfläche seither flurstück geführt kläger legte anschließend beklagten notariellen vertrag für wohnungseigentümer vollmachtlosen vertreter abgeschlossen während eigentümer früheren wohnung klägers vertrag genehmigten lehnten beklagten ab vorliegenden rechtsstreit kläger erster linie zustimmung beklagten teilung grundstücks straße besondere erklärung auflassung gefordert ferner bestellung baulast für bemessung abstandsflächen teilfläche nachbargrundstücks grundstück zugerechnet jeweiligen grundstückseigentümer neun ffnungen brandmauer gestattet zudem kläger neben zahlung dm feststellung verlangt daß beklagten verpflichtet weiteren schaden erteilten zustimmung teilung auflassung seit mai ersetzen hilfsweise kläger auflassungsantrag teil gartenfläche gerichtet statt baulast vereinbarung sondernutzungsrechts sowie bestellung grunddienstbarkeit verlangt zurückweisung weitergehenden anträge landgericht beklagten verurteilt teilung grundstücks bertragung eigentums gartenfläche zuzustimmen sowie geforderte baulast bestellen ferner ersatzpflicht beklagten für schäden wegen erteilten zustimmung festgestellt hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel vollständiger klageabweisung kläger beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht meint beklagten seien rechtsnachfolger abs notariellen vertrages verpflichtet kläger eigentum umstrittenen gartenfläche übertragen stehe entgegen daß kläger mehr miteigentümer sei recht persönlich zeitpunkt
  3396. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen versuchter nötigung az ds js amtsgericht heinsberg az vrjs amtsgericht krefeld strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts dezember beschlossen abgabebeschluß amtsgerichts heinsberg mai aufgehoben zuständig für bewährungsaufsicht nachträglichen entscheidungen aussetzung verhängung jugendstrafe bewährung beziehen jugendrichter amtsgericht heinsberg gründe amtsgericht heinsberg urteil april entscheidung über verhängung jugendstrafe für dauer zwei jahren bewährung ausgesetzt nachdem verurteilte willich verzogen bewährungsüberwachung amtsgericht willich richtig amtsgericht krefeld für willich zuständige amtsgericht übertragen amtsgericht krefeld lehnt bernahme ab verfahren aussetzung verhängung jugendstrafe kommt bertragung bewährungsüberwachung jgg betracht bghr jgg berwachung abs jgg für nachträglichen entscheidungen bewährungsaussetzung beziehen lediglich abs satz jgg jedoch bestimmung abs satz jgg verweist möglichkeit zuständigkeitsübertra gung erkennende gericht geregelt strafvollstreckung erwachsene abs stpo obliegt bewährungsüberwachung für nachträglichen entscheidungen zuständigen gericht bewährungsverstoß anlaß für prüfung jgg erkennenden gericht treffenden entscheidung geben erscheint sinnvoll alleinige zuständigkeit für bewährungsüberwachung belassen jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  3397. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen betroffenen wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen für einlegung rechtsbeschwerde begründung bewilligt rechtsmittel betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts berlin aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts tiergarten dezember betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen bundesrepublik deutschland auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene ghanaischer staatsangehöriger reiste oktober flugzeug griechenland kommend flughafen bundesgebiet kontrolle beamte be teiligten wies ghanaischen nationalpass legte spanische aufenthaltserlaubnis beide dokumente aliaspersonalien ausgestellt passfoto gibt abbild person betroffene wurde festgenommen bereits griechenland asylantrag gestellt gab gegenüber beamten beteiligten nunmehr bundesrepublik asyl beantragen antrag beteiligten amtsgericht beschluss oktober abs famfg vorläufige freiheitsentziehung dezember angeordnet beteiligte verfügte zurückschiebung betroffenen griechenland oktober stellte betroffene asylantrag bundesamt für migration flüchtlinge nachfolgend bamf november verwaltungsgericht antrag einstweiligen rechtsschutz zurückschiebung griechenland bamf richtete november rückübernahmeersuchen griechenland amtsgericht dezember haft sicherung zurückschiebung betroffenen dezember angeordnet nachdem verwaltungsgericht vollzug abschiebung vorläufig ausgesetzt betroffene dezember zurückschiebungshaft entlassen worden beschwerde feststellung beantragt haftanordnung rechtswidrig landgericht rechtsmittel beschluss februar zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffene feststellung beantragt beschluss amtsgerichts beschluss landgerichts rechten verletzt ii beschwerdegericht meint voraussetzungen haftgrunds abs satz nr aufenthg seien erfüllt absicht zurückschiebung entziehen folge umstand unerlaubten einreise verwendung falscher ausweispapiere zweck identitätstäuschung entlassung betroffenen dezember festgestanden zurückschiebung betroffenen innerhalb drei monats frist abs satz aufenthg erfolgen können haftrichter rechtmäßigkeit zurückschiebung überprüfen müssen entscheidung verwaltungsgerichts verfahren einstweiligen rechtsschutzes sei abzuwarten zurückschiebungen griechenland generell ausgesetzt seien asylantrag anordnung haft wegen bamf griechenland gerichteten rückübernahmeersuchens entgegengestanden verstoß beteiligungserfordernis abs aufenthg für zurückschiebungen ohnehin gelte betroffene geltend gemacht iii hält rechtlicher nachprüfung stand erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss april zb infauslr rechtsbeschwerde gemäß famfg form fristgerecht eingelegt betroffene rechtsbeschwerde allein rechtliche nachprüfung angefochtenen entscheidung erreichen bereits beschwerdegericht über fortsetzungsfeststellungsantrag famfg entschieden geht rechtsbeschwerdeverfahren allein rechtmäßigkeit entscheidung dabei inzident allerdings frage rechtmäßigkeit haftentscheidung prüfen senat beschluss juli zb rn juris entsprechend legt senat anhand rechtsbeschwerdebegründung antrag betroffenen rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht übersehen inhalt verfahrensakten antrag anordnung freiheitsentziehung famfg fehlte vorliegen rechtswirksamen antrags jedoch verfahrensvoraussetzung daher lage verfahrens prüfen verfahrensakten müssen entweder vollständigen schriftlichen haftantrag enthalten antragsbegründung protokoll über anhörung betroffenen ergeben letzteres ebenfalls fall beides fehlt berprüfung rechtmäßigkeit haftanordnung rechtsmittelinstanzen möglich siehe senat beschluss april zb infauslr für rechtsbeschwerdeverfahren somit davon auszugehen haftanordnung rechtmäßiger antrag
  3398. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht willkürverbot missachtet richterliche auslegung anwendung materiellen rechts verfahrensrechts willkürlich stellt verstoß art abs gg dar hierfür reicht fragwürdige sogar fehlerhafte rechtsanwendung offensichtlicher rechtsfehler genügt erforderlich vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrängt sachfremden erwägungen beruht rechtslage mithin krasser weise verkannt worden bverfge voraussetzungen liegen ersichtlich berufungsgericht rechtslage prozessstoff eingehend auseinandergesetzt dargelegte auffassung beruht tatrichterlich zulässigen bewertung prozessstoffes geltend gemachte gehörsverstoß liegt art abs gg verletzt zurückweisung beweisantrags prozessrecht stütze mehr findet gerichten verwehrt vorbringen verfahrensbeteiligten gründen formellen materiellen rechts außer betracht lassen bverfge njw berufungsgericht vorbringen beklagten befasst darlegung maßgeblichen gesichtspunkte für unstimmig erachtet vgl bgh urt märz vii zr njw rr weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3399. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet dezember bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja festlegung tagesneuwerte ii gasnev abs august geltenden fassung netzbetreiber gegenüber eingetretene bestandskraft festlegung bundesnetzagentur oktober über abs gasnev af ermittlung tagesneuwerte anwendbaren preisindizes bk entgegenhalten lassen bgh beschluss dezember envr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember präsidentin bundesgerichtshofs limperg sowie richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung beschwerdegericht zurückverwiesen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen rechtsbeschwerde betroffenen zurückgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe betroffene betreibt gasverteilernetz stadtgebiet hannover teilgebieten langenhagen laatzen sowie umlandkommunen ronnenberg seelze hemmingen bescheid mai erhielt daten geschäftsjahres beruhende dezember geltende genehmigung entgelte für netzzugang gemäß enwg beschluss dezember setzte bundesnetzagentur einzelnen erlösobergrenzen für jahre niedriger betroffenen begehrt fest dabei legte für ermittlung tagesneuwerte abs gasnev hinsichtlich anwendung bringenden preisindizes festlegung oktober bk zugrunde betroffenen begehrte bereinigung effizienzwerts abs aregv lehnte bundesnetzagentur ab beschwerde betroffene soweit für rechtsbeschwerdeverfahren interesse geltend gemacht effizienzwert sei wegen netz verhältnis ausspeisepunkten überdurchschnittlich hohen zahl messstellen bereinigen außerdem sei ausgangsniveau für bestimmung erlösobergrenzen abs aregv rechtsfehlerhaft ermittelt worden festlegung oktober gebildeten indexreihen beschwerdegericht verfahren erkannt bundesgerichtshof beschluss november envr rde festlegung tagesneuwerte bestätigt worden sei sachfremd seien festlegung rechtswidrig sei sei vorliegend beachten betroffene festlegung erhobene beschwerde zurückgenommen festlegung gegenüber bestandskräftig geworden sei beschwerdegericht beschluss bundesnetzagentur aufgehoben verpflichtet festlegungsbeschluss maßgabe neu lassen betroffene bereinigung effizienzwerts wegen verhältnisses anzahl messstellen anzahl ausspeisepunkte verlangen könne brigen beschwerde erfolg gehabt hiergegen richten oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerden betroffenen bundesnetzagentur ii rechtsbeschwerde bundesnetzagentur erfolg während rechtsbeschwerde betroffenen unbegründet beschwerdegericht entscheidung olg düsseldorf rde wesentlichen folgt begründet beschwerde erfolg soweit betroffene dagegen wende bundesnetzagentur tagesneuwerte altanlagen grundlage rechtswidriger preisindizes ermittelt beschwerdesenat beschwerden zahlreicher netzbetreiber festlegung bundesnetzagentur oktober beschlüsse juni aufgehoben betroffene beschwerde festlegung zurückgenommen gegenüber bestandskräftig geworden sei dagegen könne betroffene bereinigung effizienzwerts hinblick verhältnis anzahl messstellen anzahl ausspeisepunkte verlangen netz betroffenen über durchschnitt liegende anzahl messstellen pro ausspeisepunkt stelle besonderheit versorgungsaufgabe sinne abs satz aregv dar bundesgerichtshof vergleichbaren problematik elektrizitätsverteilernetz bezug anzahl zählpunkte entschieden gelte für gasverteilernetz gleichermaßen jahr kraft getretene neuregelung abs satz aregv sei erst für zweite regulierungsperiode relevant anzahl messstellen pro ausspeisepunkt netz betroffenen überdurchschnittlich hoch sei stehe unabhängig davon fest durchschnittliche zahl betroffene messstellen bundesnetzagentur betrage betroffene dargelegt abs nr aregv ermittelten kosten infolge besonderheit mehr drei prozent erhöhten rechtsprechung bundesgerichtshofs sei insoweit nachweis mehrkosten erforderlich gerade dadurch entstünden anzahl messstellen pro ausspe
  3400. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache alias alias alias wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve mai anordnung verfalls höhe abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschränkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin geändert anordnung angeklagten betreffenden verfalls entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt verfall beim angeklagten sichergestellten angeordnet hiergegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gestützte revision angeklagten führt lediglich beschränkung rechtsfolgenausspruchs absehen vorgenannten verfall brigen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben feststellungen landgerichts handelte restliches kaufgeld angeklagte erwerb weiterer betäubungsmittel für fall beauftragte kurier weitere bodypacks betäubungsmitteln hätte nehmen deutschland transportieren können angeklagte demnach geld für tat erlangte abs satz stgb unterliegt verfall gegebenenfalls stgb eingezogen vgl bgh beschlüsse mai str nstz rr juni str körner volkmer btmg aufl rn mükostgb rahlf aufl btmg rn allein mögliche einziehung neben weiteren rechtsfolgen gewicht fällt zurückverweisung tatrichter pflichtgemäßem ermessen einziehung steht hinblick betrag unangemessenen aufwand erfordern würde senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts übrigen rechtsfolgen beschränkt teilerfolg revision erheblich belastung angeklagten gebühren auslagen unbillig wäre abs stpo becker pfister mayer schäfer gericke'],['Soon']]
  3401. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november breskic justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb unterhalt höhe regelbetrags anspruch genommene elternteil trägt darlegungs beweislast für verminderte leistungsfähigkeit unterhalt kind übergangenem recht öffentlichen einrichtungen verwandten geltend gemacht anschluß senatsurteil februar xii zr famrz bgh urteil november xii zr olg dresden ag hohenstein ernstthal xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs für recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger macht übergegangene unterhaltsansprüche beklagten geltend beklagte vater geborenen kindes stefan mutter lebt kläger leistete zeit februar dezember unterhaltsvorschuß für kind höhe insgesamt dm betrag kläger wegen verminderter leistungsfähigkeit beklagten dm abzug gebracht ergebenden differenzbetrag dm nebst zinsen sowie mahnauslagen vorliegenden klage geltend gemacht amtsgericht familiengericht klage ausnahme verlangten mahnkosten stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgründe rechtsmittel begründet frage örtlichen zuständigkeit amtsgerichts deretwegen oberlandesgericht revision zugelassen mehr prüfen abs zpo abs zpo vgl zpo abs zpo bgh urteil april zr njw beschluß mai iii zr njw revision erinnert insoweit recht klage revision meint mangels hinreichend bestimmten antrags unzulässig läßt begehren klägers verminderten leistungsfähigkeit beklagten herabsetzung unterhaltsanspruchs höhe dm rechnung tragen erkennen für monatsraten höhe abzug vorgenommen betrag demnach für einzelnen monate geltend gemacht unklarheit führt jedoch unzulässigkeit klage kläger verlangt für vergangenheit liegenden genau bezeichneten abgeschlossenen zeitraum unterhalt höhe bezifferten gesamtbetrags bestimmtheitserfordernis abs nr zpo genüge getan könnte gelten kläger revision unterstellt klage lediglich teilanspruch verfolgen daß offenbliebe zeiträume teilbetrag höhe entfiele für zeiträume folglich künftig unterhalt nachgefordert könnte liegen dinge jedoch unterhaltsrecht spricht senat wiederholt entschieden vermutung teilklage vgl bghz senatsurteil dezember ivb zr famrz für annahme teilklage deshalb fordern daß kläger entweder ausdrücklich unterhaltsteilanspruch geltend macht wenigstens erkennbar nachforderung unterhalt vorbehält beides kläger getan oberlandesgericht festgestellt daß für eingeklagten zeitraum ansprüche kindes beklagten kläger übergegangen dagegen revision eingewandt beanstanden daß oberlandesgericht beklagten darlegungs beweislast für angeblich verminderte leistungsfähigkeit auferlegt kläger unterhaltsvorschuß höhe mindestunterhalts geleistet beklagten insoweit übergegangenem recht unterhalt begehre für zeitraum juli ergibt bereits früheren fassung abs bgb danach galt regelunterhalt mindestbedarf folge daß weitere darlegung bedarfs unterhaltsberechtigten kindes erforderlich vgl etwa senatsurteil oktober xii zr famrz für zeit ab juli geltende neuregelung kindesunterhaltsgesetz april bgbl daran geändert abs bgb gestrichen begriff regelunterhalts regelbetrages bgb ersetzt worden neuerung gesetzgeber senat erst erlaß angefochtenen urteils ergangenen entscheidung februar xii zr famrz ausgeführt bisherigen rechtslage lasten kindes abweichen beweiserleichterungen rahmen regelbetrags nehmen gilt unabhängig davon unterhaltsanspruch verfahren ff zpo geltend gemacht kind land übergegangenem recht unterhaltsschuldner anspruch nimmt gesetzliche bergang unterhaltsforderung berechtigten öffentliche einrichtungen uvg verwandte bgb anstelle erster linie verpflichteten schuldners unterhalt leisten dient bereitschaft leistenden fördern unterhalt vorzuschießen entfielen infolge forderungsübergangs kind zugute kommenden bew
  3402. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betrugs anhörungsrügen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhörungsrügen verurteilten beschluss senats juli kosten zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts augsburg dezember gemäß abs stpo verworfen dagegen wendet verurteilte zahlreichen einwendungen teils bezugnahme stpo anhörungsrüge gekennzeichnet teils entscheidungen gerichte bundesgerichtshofs beziehen anhörungsrügen stpo berücksichtigung sämtlicher sache verurteilten eingereichten schreiben falls unbegründet verletzung rechtlichen gehörs liegt soweit verurteilte verletzung anspruchs rechtliches gehör für töchter geltend macht kommt gehörsverletzung senat vornherein betracht sechs töchter verurteilten ursprünglich drittbeteiligte verfahren beteiligt landgericht insoweit jeweils festgestellt drittbeteiligte abs stgb af einzelnen bezeichnete berweisungen seitens verurteilten erhalten sog verschiebungsfälle wertersatzverfall wegen entgegenstehender ansprüche verletzter abs satz stgb abs stpo jeweils af angeordnet rechtsmittel für drittbeteiligten eingelegt worden angesichts bereits eingetretener rechtskraft revisionsverfahren mehr beteiligt senat entscheidung brigen weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden berücksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten übergangen sonstiger weise deren anspruch rechtliches gehör verletzt verletzung rechtlichen gehörs ergibt daraus senat revision verurteilten begründung gemäß abs stpo verworfen begründung bedurfte einstimmig gemäß abs stpo ergangenen entscheidung grundgesetz gebietet letztinstanzlichen entscheidungen regelmäßig begründung vgl bverfg kammer beschluss juni bvr mwn wistra gewährleistungen europäischen menschenrechtskonvention verlangen begründung entscheidung revisionsgerichts egmr entscheidung februar eugrz siehe bgh beschluss november str strafo grundsätzlich davon auszugehen gerichte entgegengenommene beteiligtenvorbringen kenntnis genommen erwägung gezogen vgl bverfg aao mwn vortrag verurteilten begründung anhörungsrügen soweit bundesgerichtshof zugegangenen schreiben verurteilten überhaupt revision betreffenden beschluss senats betreffen erschöpft letztlich wiederholung vertiefung revisionsvorbringens anhörungsrüge dient revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen nochmals überprüfen vgl bgh beschluss november str mwn kern enthalten neuerlichen ausführungen verurteilten vorwurf senat sache fehlerhaft entschieden vorbringen rahmen stpo gehört vgl senatsbeschluss aao kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss märz str wistra rn mwn raum bellay fischer radtke bär'],['Soon']]
  3403. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründete anwaltsgesellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende kläger mitgesellschafter gmbh co kg busunternehmen betreibt bezieht geschäftsführer komplementär gmbh gehalt legte aufgrund vermögensverwaltungsvertrages februar gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb deswegen beauftragte rechtsanwälte neben weitere mandanten unternehmen vertraten rückholung gelder schweiz schweizer unternehmen wurde insolvent seit sogenanntes nachlassverfahren schweizer recht anhängig deswegen fragten klägerischen anwälte ende beklagten bereit sei mandanten nachlassverfahren vertreten schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten nachlassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten kläger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach kläger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren stimmte gläubigerversammlung november namens klägers nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte kläger ehemaligen verwaltungsräte direktoren unternehmens schadensersatz klage erfolg schadensersatzansprüche klägers berufungsgericht anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt gläubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner bürgen gewährspflichtige sofern mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt kläger wegen verlusts ansprüche beklagten schadensersatz höhe teilweise form freistellung landgericht klage anordnung abgesonderten verhandlung über zulässigkeit klage unzulässig abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht zwischenurteil entschieden deutschen gerichte international zuständig seien berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht landshut art abs art abs buchst fall lugano� bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägers vertrag verbraucher geschlossen beklagten hätten tätigkeit deutschland wohnsitzstaat klägers sowohl internetauftritt schreiben januar ausgerichtet mandanten klägerischen rechtsanwälte kläger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtformulare beigefügt hätten beklagte könne verbrauchergerichtsstand deutschland verklagt iii
  3404. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs zpo abs unterlässt berufungsgericht konkretisierung unbestimmten feststellungsantrags hinzuwirken eingangsgericht erkannt verkürzt rechtliche gehör berufungsbeklagten nunmehr feststellungsklage unzulässig abweist bgh beschluss april ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen beschwerde widerklägerin revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember zugelassen revision widerklägerin vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen wert revisionsverfahrens festgesetzt gründe landgericht widerklage beklagten antragsgemäß festgestellt klägerin verpflichtet beklagten schäden ersetzen infolge unrichtiger verbuchung voranmeldung erklärung umsatzsteuer jahren oktober entstanden entstehen dagegen erhobenen berufung klägerin bestimmtheit ausspruchs gerügt beklagte rüge entgegengetreten protokoll berufungsverhandlung parteien schriftsätzlich angekündigten sachanträge gestellt danach sach rechtslage erörtert worden schluss sitzung verkündeten urteil berufungsgericht landgerichtliche feststellung aufgehoben widerklage insoweit unzulässig abgewiesen gestellte sachantrag hinreichend bestimmt sei revision entscheidung zugelassen hiergegen wendet beklagte beschwerde verkürzung rechtlichen gehörs rügt hätte berufungsgericht urteil mangelhafte fassung feststellungsantrags hingewiesen wäre antrag ausgeführt bestimmter gefasst worden beschwerdeerwiderung entnimmt protokoll berufungsverhandlung gericht ansicht unbestimmte antragsfassung hingewiesen ii revision zuzulassen begründet angegriffene urteil anspruch widerklägerin rechtliches gehör art abs gg verletzt angefochtene urteil daher abs zpo aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen gerichtliche hinweispflichten dienen vermeidung berraschungsentscheidungen konkretisieren anspruch parteien rechtliches gehör bverfge grundrechtliche gewährleistung rechtlichen gehörs gericht schützt vertrauen erster instanz siegreichen partei darauf berufungsgericht rechtzeitig hinweis erhalten entscheidungserheblichen punkt vorinstanz folgen aufgrund abweichenden ansicht ergänzung sachvortrags erforderlich bgh beschl märz iv zr njw rr juni zr rn berufungsgericht ebenso eingangsgericht satz abs satz zpo insbesondere dahin wirken parteien sachdienliche anträge stellen rechtliche gehör gericht streitgegenstand klage bezieht danach allein sachverhalt vortrag ebenso sachdienliche fassung klageanträge denen partei gericht verhandelt hält berufungsgericht antrag abweichend ausspruch vorinstanz für unzulässig erachtens bestimmtheitserfordernis abs nr zpo genügt heilung mangels hinwirken betroffene partei gelegenheit erhalten sachantrag zulässigkeitsbedenken erkennenden gerichts anzupassen gebotene hinweise gerichts können entfallen betroffene partei gegenseite nötige unterrichtung erhalten bghz rn bgh beschl dezember ix zr njw rr rn gilt weiteres für gerichtliche pflicht sachdienliche klaganträge hinzuwirken begründeten anlass nderung sachantrags partei schon gegenseite berufungsinstanz erstrittene sachurteil wegen angeblich unbestimmten ausspruchs angreift angriff wiegt schwerer ergangene günstige sachurteil prozessuale obliegenheiten berufungsbeklagten erwachsen deshalb allein gegnerischen bestimmtheitsrüge hinblick nachträgliche konkretisierung sachantrags konsequenzen berufungsbeklagte erst erwägen berufungsgericht erfährt für günstigen standpunkt vorinstanz insoweit teilt hinweis beschwerdevorbringen unterblieben entgegengesetzte behauptung beschwerdegegnerin abs satz zpo inhalt akten bewiesen berufungsgericht protokollierte allgemeine hinweis sach rechtslage erörtert worden sei erlaubt beweisschluss sei erörterung behebung antragsmangels hingewirkt worden erörterung sachlichen einwände beschränkt berufungsurteil fehlenden haftung klägerin für tä
  3405. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai kosten klägerin unzulässig verworfen gründe klägerin eingelegte nichtzulassungsbeschwerde unzulässig beschwerdegericht rechtsbeschwerde beschluss mai gemäß abs satz nr zpo zugelassen entscheidung anfechtbar gesetzgeber bewusst möglichkeit beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde abgesehen rechtsmittel nichtzulassung rechtsbeschwerde verfassungs wegen geboten vgl bgh beschluss november zb juris rn mwn kostenentscheidung beruht abs zpo büscher schaffert koch kirchhoff feddersen vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  3406. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja basis zpo abs abs abs gwb abs enthält berufungsurteil unklare lückenhafte ausführungen hilfsanträge partei berufungsinstanz gestellt urteil wegen amts wegen berücksichtigenden verfahrensmangels aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen gegenstand gemäß abs zpo verbindung abs gwb frage kommenden verweisung für kartellsachen zuständige oberlandesgericht prüfung einzelnen rechtlichen anspruchsgrundlagen umfasst gesamten kartellrechtlichen fragestellung betroffenen streitgegenstand bgh urteil februar zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler für recht erkannt revision beklagten teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreiberin firmierenden bau heimwerkermarktkette märkte teilweise beklagten teilweise franchisenehmern betrieben franchisenehmern betriebenen märkten neben beklagten zentral bezogenen produkten produkte angeboten franchisenehmer einkauft sogenannte artikel klägerin lieferantin beklagten einzelner franchisenehmer denen artikel liefert beklagte betreibt für gesamte kette warenwirtschaftssystem basis nutzer sogenannten marktleiterrechten umfassenden zugriff zugriffserlaubnis sieht bestimmte regeln darf betriebsfremden personen zugriff gestattet installation hard software nderung systemeinstellungen darf freigabe beklagten bestimmtes unternehmen vorgenommen während daten beklagten zentral eingekauften artikel elektronisch eingelesen bestellt können müssen franchisenehmern individuell bestellten artikel aufwendig manuell eingegeben zudem deren bestellungen über papierausdruck möglich bestellvorgang vereinfachen entwickelte für beklagte freiberuflich tätige it trainer auftrag mitarbeiters komplementärin mehrerer franchisenehmer beklagten sogenannte umgehungslösung dabei handelt programm microsoft excel programmiertes makro excel datei hinterlegte dateien artikel automatisch entsprechende eingabemaske systems basis eingegeben konnten klägerin rahmenverträgen gegenüber großen zahl franchisenehmern beklagten verpflichtet eingabe artikel daten basis übernehmen programmierung umgehungslösung erfuhr beauftragte mindestens vier personen artikelanleger erforderlichen daten mithilfe umgehungslösung basis einzuspielen artikelanlegern handelte zwei mitarbeiter märkten zwei unternehmensfremde personen wurden märkten benutzerkonten marktleiterrechten eingerichtet erhielten datei umgehungslösung artikel daten usb stick entwickelte zudem auftrag klägerin lösung vereinfachung bestellvorgangs statt verwendung papierausdrucks danach ausgabe einlesbaren pdf datei erfolgen vorhaben wurde letztlich umgesetzt nachdem beklagte vorgängen erfahren warf klägerin zwei schreiben sicherungssysteme beklagten umgangen basis unbefugt eingegriffen integrität funktionalität systems gefährdet erste schreiben juli vielzahl märkten zweite september aktiven franchisepartner gerichtet schreiben klägerin untersagung widerruf gerichteten klage irreführend herabsetzend angegriffen klage rechtskräftig abgewiesen worden vorliegenden revisionsverfahren geht allein beklagten erhobenen widerklage erster instanz beantragt unterlassen dritte artikeldaten warenwirtschaftssystem basis beklagten mittels beklagten freigegebenen hard software importieren zugriff warenwirtschaftssystem basis beklagten nehmen beauftragte dritte nehmen lassen dritte hard software sonstige vorgehensweise elektronische bestellung warenwirtschaftssystem basis beklagten für zentral über beklagte eingekauften artikel sogenannter artikel ermöglicht entwickeln herzustellen verwenden landgericht klägerin widerklage antragsgemäß unterlassung verurteilt
  3407. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen becker beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück juli verfolgung fall iv urteilsgründe verbrechen vergewaltigung beschränkt schuldspruch dahin neu gefaßt daß angeklagte vergewaltigung vier fällen körperverletzung vier fällen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit körperverletzung wegen vergewaltigung drei fällen wegen körperverletzung vier fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt fall iv urteilsgründe senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts gemäß abs stpo verbrechen vergewaltigung beschränkt körperverletzungsvorsatz bislang ausreichend begründet worden daß angeklagte rechnete daß handeln allergie ausgelöst könnte rechtliche würdigung ua feststellungen belegt romanhaften unnötig weitschweifigen urteilsausführungen gerade abs stpo vorgeschriebenen tatbestandsausfüllenden angaben knapp körperverletzungsvorsatz fall iv lückenhaft übrigen würde rechnen wissensseite vorsatzes durchaus selbstverständliche willenselement belegen beschränkung verbleibenden umfang nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung generalbundesanwalt antragsschrift oktober abschnitt ii genannten gründen schuldspruch strafaussprüchen fällen iv rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben darüber hinaus hält jedoch strafausspruch fällen iv rechtlicher nachprüfung stand insbesondere stellt rechtsfehler dar daß strafkammer strafzumessung für vergewaltigungsfälle nähere ausführungen strafrahmenwahl regelstrafrahmen abs stgb fall iv abs stgb gemildert ausgegangen generalbundesanwalt vermißte ausdrückliche begründung warum regelstrafrahmen grundtatbestandes abs stgb gar minder schweren falles abs stgb angewendet worden bedarf sachverhalt prüfung nahelegt erörterung urteilsgründen grundlage revisionsrechtlichen nachprüfung geboten liegt heranziehung niedrigeren strafrahmens betracht gesamten umstände fern erörterung sachlichrechtlichen gründen geboten bgh stv ga liegt sämtliche vergewaltigungsfälle dadurch gekennzeichnet daß opfer weit über durchschnitt sonstiger fälle hinausgehenden weise erniedrigt worden gilt insbesondere für begleitumstände fall iv fall iv mußte opfers infolge heftiger schmerzen übergeben fällen iv begleitete handlungen abstoßenden frau besonderer weise demütigenden bemerkungen abgehen regelstrafrahmen liegt deshalb fern einzelnen isolierten bergriff unbescholtenen mannes handelt schwerwiegende serie acht abgeurteilten gewalttaten nachteil ehefrau bereits weitere festgestellte abs stpo eingestellte vergewaltigung jahre ua vorausgegangen ehefrau ebenfalls besonders entwürdigend behandelt einbettung einzeltaten serie gleichzeitig gewicht einzeltat deutlich erhöht vortaten grundsätzlich nachfolgende taten strafschärfend berücksichtigt können sofern innerer kriminologischer zusammenhang besteht bghr stgb abs nachtatverhalten strafkammer strafmildernd herangezogenen umstände erfordern erörterung strafrahmenverschiebung teil geringes gewicht teil strafzumessungsrechtlich irrelevant freiheitsentzug untersuchungshaft stellt verhängung verbüßenden freiheitsstrafe wegen vollen anrechenbarkeit stgb grundsätzlich strafmildernd berücksichtigenden nachteil für angeklagten dar bghr stgb abs lebensumstände bgh wistra schäfer praxis strafzumessung aufl rdn mag einzelfall besondere umstände hinzutreten besondere beeindruckung täters freiheitsentzug führte daß bewährungsstrafe verhängt konnte bgh nstz entscheidung bghr stgb abs begründung wurde unter
  3408. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs aufrechnung gegenforderung grundschuld abgelöst duldungsanspruch aufrechnung vollständig abgelöst fehlende betrag zusammen aufrechnung wege zahlung erbracht bgh urteil juli zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand eheleuten grundstück gehörte gleichen teilen grundstück einfamilienhaus bebaut eheleute wohnten landes bausparkasse bausparkasse darlehen aufgenommen sicherung forderung darlehensvertrag wurde für bausparkasse briefgrundschuld über dm zuzüglich zinsen bestellt darlehen wurde vollständig zurückgezahlt übermittelte bausparkasse eheleuten grundschuldbrief bewilligung löschung eingetragenen rechts eheleute schung indessen betrieben lö wurde zwangsversteigerung angeordnet grundstück wurde mai beklagten zugeschlagen versteigerungsbedingungen grundschuld bestehen geblieben beklagten entrichtete bargebot entsprechend gemindert zwischenzeitlich voneinander geschiedenen eheleute bewohnten gebäude grund stück zunächst beklagte erhob deshalb klage amtsgericht bergisch gladbach antrag herausgabe grundstücks verurteilen räumung machte geltend august ausgezogen erreichte klageabweisendes urteil erkannte kläger geltend gemachten ansprüche wurde gemäß anerkenntnis verurteilt urteil amtsgerichts wurde rechtskräftig verstarb august wurde sohn beerbt schreiben dezember erklärte weiterhin gläubigerin eingetragene bausparkasse grundschuld sämtliche ansprüche abzutreten dezember eingegangenen klage beantragt beklagten verurteilen zwangsvollstreckung grundschuld wegen zeitraum mai dezember fällig gewordenen zinsen grundschuld zwecke leistung gemeinschaftlich bruchteilsgemeinschaft dulden während rechtsstreits trat kläger verfahren verstarb ber nachlass wurde insol venzverfahren eröffnet klägerin verwalterin ernannt wurde setzt eigenschaft rechtsstreit anstelle fort beklagte verteidigt hilfsweise aufrechnung zahlungsansprüchen widerklage antrag erhoben festzustellen verpflichtet sei zwangsvollstreckung grundschuld dulden landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagte anträge abweisung kla ge feststellung weiterverfolgt kläger während berufungsverfahrens grundschuld gekündigt klage erweitert zuletzt beantragt beklagten verurteilen zwangsvollstreckung grundschuld wegen hauptforderung zeitraum mai dezember fällig gewordenen zinsen dulden oberlandesgericht klage wegen dezember fällig gewordenen zinsen abgewiesen weitergehende berufung zurückgewiesen beklagten entsprechend erweiterten klageantrag verurteilt wirksamkeit beklagten erklärten aufrechnung verneint revision hierauf beschränkt zugelassen verfolgt beklagte antrag vollständige abweisung klage widerklage gestellten antrag entscheidungsgründe berufungsgericht meint beklagte müsse zwangsvollstreckung grundschuld wegen nominalbetrags zeitraum januar dezember fällig gewordenen zinsen dulden gemäß abs bgb klage mitwirkung klägers erheben können grundschuld sei beklagten erklärte aufrechnung abgelöst worden auszug anspruch ordnungsgemäße bergabe erfüllt worden sei beklagte herausgabe räumung grundstücks grundsätzlich nutzungsentschädigung verlangen können klägern komme indessen rechtskraft insoweit unzutreffenden urteils amtsgerichts bergischgladbach zugute räumung herausgabe seit august mehr schulde folge hiervon sei beklagten vorteile nutzung grundstücks tage vergüten bleibe betrag beklagten aufrechenbaren forderungen vortrag beklagten nominalbetrag grundschuld zurück grundschuld abs bgb aufrechnung zahlungsanspruch abgelöst könne vollständigen befriedigung gläubigers führe beklagten erklärte aufrechnung klägern geltend gemachten an
  3409. [['verfahren wurde rechtsmittel zurückgenommen somit entscheidung vorinstanz rechtskräftig geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  3410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs cmr art abs für behandlung beweisanträgen rahmen indizienbeweisführung gelten zivilprozess besonderheiten tatrichter darf beweiserhebung prüfen gesamtheit vorgetragenen indizien richtigkeit unterstellt wahrheit haupttatsache überzeugen würde führt prüfung negativen ergebnis darf hilfstatsache betreffende beweisantrag zurückgewiesen frage unterzeichnung cmr frachtbriefs vertreterhandeln vorliegt wem gegebenenfalls zuzurechnen beurteilt grundlage internationalen privatrechts ermittelnden nationalen recht bgh urteil oktober zr olg düsseldorf lg krefeld zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin unternehmen geschäftssitz wales nimmt ebenfalls ansässige beklagte wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch beklagte führte für klägerin grundlage märz geschlossenen vertrags laufend gütertransporte transport computerbildschirmen verschiedenen empfängern europa vertraglichen vereinbarungen durften beladene trailer zugmaschine abgekoppelt getrennt abgestellt für trans porte deutschland stellte beklagte klägerin jeweils rechnung klägerin beauftragte beklagte anfang februar beförderung computerbildschirmen geschäftssitz deutschland gmbh deutschland handelsrechnungen lieferscheinen handelte bildschirme gesamtwert durchführung transports beauftragte beklagte streithelferin ihrerseits cardiff wales ansässiges transportunternehmen beauftragte fahrer unternehmens übernahm container geladene gut februar freitag klägerin dabei unterschrieb cmr frachtbrief ber wochenende stellte fahrer zugmaschine abgekoppelten trailer wohnort england unbewacht öffentlichen straße einsamen gegend ab wurde gut beladene trailer nacht februar gestohlen klägerin nimmt beklagte wegen entwendung transportgutes ersatz warenwerts beziffert erstattung gutachterkosten höhe anspruch ansicht ergibt internationale zuständigkeit deutschen gerichtsbarkeit für entscheidung über klage art abs buchst cmr vorgetragen parteien hätten durchgehenden lkw transport festen kosten vereinbart durchführung beklagte tatsächlich beabsichtigt beklagte streithelferin insbesondere internationale zuständigkeit deutschen gerichtsbarkeit abrede gestellt geltend gemacht klägerin beklagte spediteurin beauf tragt speditionsvertrag unterliege vorschriften cmr gelte streitfall maßgeblichen englischen recht vereinbarung festpreises für besorgung transports allerdings bestritten beklagte frachtführerin sinne cmr anzusehen sei könne klägerin erfolg zuständigkeitsbestimmung art abs buchst cmr berufen vorliegenden fall durchgehender straßengütertransport sogenannten huckepack verfahren multimodaltransport schiff lkw transportmittel beabsichtigt sei innerenglische teilstrecke diebstahl gutes gekommen sei fänden vorschriften cmr anwendung berufungsgericht erster instanz erfolgreiche klage mangels internationaler zuständigkeit deutschen gerichtsbarkeit unzulässig abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte streithelferin beantragen erstrebt klägerin wiederherstellung klage stattgebenden erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen internationale zuständigkeit deutschen gerichtsbarkeit könne art abs buchst cmr gestützt parteien geschlossene vertrag anwendungsbereich bereinkommens unterliege ausgeführt jahre geschlossenen rahmenvereinbarung ergebe für schadensfall geltung bestimmungen cmr unabhängig vorliegen dafür erforderlichen voraussetzungen vereinbart worden sei vorschriften cmr fänden vorliegenden transport unabhängig rechtswahl anwendung dafür hätten parteien grenzübe
  3411. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet januar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo gericht unterhaltsberechtigten ehegatten vorprozess zusätzlichen erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet abs bgb zugleich entschieden erwerbsobliegenheit genügt feststellung abänderungsverfahren maßgebend unterhaltsverpflichtete deshalb einwenden unterhaltsberechtigte erleide aufnahme obliegenden erwerbstätigkeit ehebedingten nachteil weshalb befristung unterhalts gesichtspunkt ausscheidet gilt unterhaltsverpflichtete wesentliche veränderung verhältnisse dargetan obliegenheit nachhinein begründen könnte bgh urteil januar xii zr olg braunschweig ag helmstedt xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter schilling für recht erkannt revision urteil familiensenats oberlandesgerichts braunschweig mai kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt abänderung unterhaltsurteils zahlung aufstockungsunterhalt beklagte geschiedene ehefrau verurteilt worden geschlossenen ehe parteien stammen zwei kinder geboren beklagte gelernte erzieherin arbeitete beruf geburt ersten kindes beklagte nahm scheidung jahr beschäftigung bäckereiverkäuferin heute ausübt machte gegenüber kläger zunächst nachehelichen unterhalt geltend seinerzeit angewandten anrechnungsmethode unterhalt versprach nachdem senat rechtsprechung geändert einkünfte beklagten nunmehr wege differenzmethode berücksichtigen erhob beklagte mai klage nachehelichen unterhalt urteil mai wurde kläger zahlung laufenden monatlichen unterhaltes für zeit ab juni verurteilt märz anhängig gemachten abänderungsklage kläger zwischenzeitlich neue ehe eingegangen seit geschieden mittlerweile eingetretene wirtschaftliche selbständigkeit beiden kinder berufen zudem geltend gemacht monatliche darlehensraten für genutzte immobilie bezahlen ferner müsse unterhaltsanspruch beklagten befristet amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht zurückgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht hinblick frage befristung zugelassene revision klägers abänderungsklage verfolgt entscheidungsgründe revision erfolg für verfahren gemäß art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden senatsurteil dezember xii zr veröffentlichung bestimmt berufungsgericht entscheidung folgt begründet entgegen ansicht beklagten stehe abs zpo geltendmachung zeitlichen begrenzung nachehelichen unterhaltsanspruches entgegen sei tochter mai bereits volljährig berufsausbildung sohn dezember volljährig geworden zudem seien parteien bereits seit acht jahren geschieden beklagte seit scheidung vollschichtig bäckereiverkäuferin tätig aufgrund umstände bereits mai absehbar sei berufliche werdegang beklagten entwickeln ehebedingten nachteile verbleiben würden könne jedoch dahinstehen amtsgericht urteil mai folgendes ausgeführt zeitliche begrenzung unterhaltsanspruchs derzeit vorzunehmen klägerin lebenden gemeinschaftlichen kinder minderjährig wirtschaftlich selbständig erst völligen wirtschaftlichen verselbständigung kinder wäre zeitliche begrenzung herabsetzung eheangemessenen unterhalts abs satz bgb betracht ziehen hiergegen gerichtete berufung hiesigen klägers dortigen beklagten sei beschluss oberlandesgerichts oktober zpo zurückgewiesen worden seinerzeit zeitliche begrenzung durchsetzbar sei urteil amtsgerichts genannten voraussetzungen lägen sohn dezember volljährig geworden sei seit september ausbildung ausreichenden ausbildungsvergütung absolviere ergebnis zutreffend amtsgericht festgestellt höhe unstreitige aufstockungsunterhaltsanspruch beklagten bgb zeitlich befristen sei allein ehedauer vermöge neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs gesetzeswortlaut neu gefassten bgb entspreche begrenzung befristung nachehelichen unterhaltsanspruchs mehr auszuschließen vielmehr sei berücksichtigen inwieweit ehe nachteile hi
  3412. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mai sch kosten unzulässig verworfen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes gründe gemäß abs satz nr abs satz abs nr fall abs zpo gesetzes wegen statthafte rechtsbeschwerde brigen zulässig abs zpo oberlandesgericht streitgegenständlichen schiedsspruch dahingehend ausgelegt schiedsgericht aufrechnung bestrittenen gegenforderungen zugelassen entscheidung über aufrechnung antragsgegnerin sowie gegenaufrechnung tragstellerin letztlich enthalten auslegung hält senat für richtig insoweit rechtsbeschwerde erhobene rüge schiedsgericht streitiges vorbringen unstreitig behandelt dadurch anspruch antragsgegnerin rechtliches gehör verletzt geht daher leere schiedsgericht aufrechnung gestellte gegenforderung berücksichtigt aufrechnungseinwand antragsgegner grundsätzlich verfahren vollstreckbarerklärung ordentlichen gericht geltend gemacht vgl bghz ff bgh urteil januar vii zr njw gilt für inländische ebenso für ausländische schiedssprüche vgl bghz urteil januar aao hiervon oberlandesgericht zutreffend ausgegangen allerdings vollstreckbarerklärungsverfahren aufrechnung berücksichtigt ihrerseits schiedsabrede unterliegt vgl rg jw rgz rg hrr nr bghz senat beschluss januar iii zr njw rr rn genauso bundesgerichtshof hinweis entsprechende situation schiedsabrede aufrechnung bestehen parteivereinbarung behandelt ausländische gerichtsbarkeit vereinbart worden vgl etwa bghz ff bgh urteile dezember viii zr njw mai viii zr njw entgegen auffassung rechtsbeschwerde besteht deshalb hinblick bghz frage schiedsgerichtsklausel berücksichtigung aufrechnungseinwands zivilprozess ausschließt letztlich offen gelassen worden klärungsbedürftige rechtsfrage mehr bedarf ferner klärung rechtsbeschwerde aufgewor fenen frage schiedsvertrag beachtung aufrechnung schiedsabrede unterfallenden forderung hindert unstreitig beantwortet frage vorzitierte rechtsprechung befasst streitigen forderungen beruht berlegung schiedsvereinbarung ausschließt ordentliches gericht anstelle schiedsgerichts über bestand grund höhe forderung entscheidet forderung unstreitig liegt eingriff parteien vereinbarte entscheidungsbefugnis schiedsgerichts senat beschluss januar aao für vergleichbaren fall über gegenforderung abschließender schiedsspruch bereits vorliegt übersieht antragsgegnerin aufrechnung gestellten kaufpreisforderungen unstreitig jedoch insoweit streitig forderungen zeitlich zuvor antragstellerin erklärte aufrechnung weiteren schadensersatzansprüchen untergegangen deshalb durchaus streitig antragsgegnerin aufrechenbare forderung überhaupt zustand klärungsbedürftige rechtsfrage liegt hinblick bgb einzelfall erhebung schiedsabrede prozess bgb verstoßen deshalb unbeachtlich entspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghz bgh urteil juni viii zr wm zusammenhang vermögensverfall schuldners aufrechnung gestellten forderung angestellten erwägungen treffen vorliegenden rechtsstreit ersichtlich abgesehen davon antragsgegnerin oberlandesgericht überhaupt bgb berufen rechtsbeschwerde angeführte umstand antragsgegnerin hinblick gegenforderungen kaufpreis gegebenenfalls später slowakei vollstreckungsmaßnahmen durchführen letztlich folge geschäftsbeziehungen ausländischen unternehmen antragstellerin abgeschlossenen verträge vermag oberlandesgericht vermögenslosigkeit antragstellerin festgestellt rechtsbeschwerde insoweit übergangenen sachvortrag aufzeigt einwand bgb begründen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanz olg schleswig entscheidung sch'],['Soon']]
  3413. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja estg abs einkommensteuerhinterziehung provisionsverteilungen system schreiber anschluss bghst bgh beschluss oktober str lg augsburg str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrügen näher ausgeführten sachrüge revision führt sachrüge umfänglichen aufhebung urteils zurückverweisung sache landgericht landgericht verurteilung angeklagten darauf gestützt jahren gewerbliche einkünfte tätigkeit lobbyist für anderweitig verfolgten karlheinz schreiber höhe rund millionen dm erzielt jeweiligen jahressteuererklärungen verschwiegen dadurch angeklagte einkommensteuer höhe insgesamt rund millionen dm hinterzogen landgericht folgendes festgestellt angeklagte seit ende jahre lobbyist waffenhändler tätigen karlheinz schreiber bekannt ab mitte jahre betätigte angeklagte neben späteren anwaltlichen tätigkeit anbahnung vermittlung industriellen großaufträgen wobei internationalen kontakten profitierte über vater jahre verstorbenen bayerischen ministerpräsidenten dr franz josef strauß geknüpft kontakte beziehungen nutzte angeklagte überwiegend interesse karlheinz schreiber für langjährige tätigkeit entlohnen künftig gewogen halten ließ schreiber angeklagten oktober juli einzelüberweisungen geldbeträge rund dm dm insgesamt fast millionen dm zukommen beträge stammten provisionszahlungen schreiber über kontrollierten domizilgesellschaften international aircraft leasing ltd vaduz liechtenstein nachfolgend ial investment ltd inc panama nachfolgend atg vereinnahmt provisionszahlungen größenordnung insgesamt über millionen dm stammten drei großaufträgen vermittlung schreiber stande kamen dabei handelte verkauf airbus flugzeugen kanada provisionsvereinbarung ial airbus industrie märz verkauf airbusflugzeugen thailand provisionsvereinbarung ial airbus industrie juni sowie verkauf fuchspanzern saudi arabien verdeckte provisionsvereinbarung atg thyssen industrie ag juli schreiber ließ verschiedenen tranchen gezahlten provisionen persönlich unterhaltene nummernkonten beim schweizer bank verein zürich transferieren nummernkonten richtete schreiber verschiedene unterkonten jeweils rubrikbezeichnung führte erste gruppe rubrikkonten lautete beiden geführten domizilgesellschaften ial atg für jeweils verschiedene fremdwährungskonten einrichtete abhängig währung provisionstranchen gezahlt wurden fand gutschrift entsprechenden fremdwährungskonto jeweiligen rubrizierung statt konten veranlasste schreiber regel zeitnah zahlungseingängen umbuchungen gruppe rubrikkonten bank unterhielt zweite gruppe rubrikkonten schreiber für dritte eröffnet denen unterschiedlichen gründen provisionseinnahmen teilbeträge zukommen lassen rubrikkonten ordnete schreiber dabei decknamen weitgehend vornamen empfängers orientierte für angeklagten richtete schreiber oktober rubrikkonto master bezeichnung januar maxwell abgeändert wurde errichtung rubrikkontos ging absprache schreiber angeklagten voraus angeklagten zustehende anteile provisionen schweizer rubrikkonto überwiesen sollten schreiber eingehenden gelder folgezeit für angeklagten gemäß weisungen verwalten würde bereinkunft angeklagten ermöglichen provisionszahlungen besteuerung deutschland entziehen auszahlungen rubrikkonto zuflüsse art erhielt angeklagte fand lediglich august berweisung über dm schweizer konto firma delta international est statt insoweit vermochte landgericht indes sicher davon überzeugen veranlassung angeklagten erfolgte landgericht angeklagten entfaltete tätigkeit gewerbebetrieb lobbyistentätigkeit sinne abs nr abs estg angesehen schreiber rub
  3414. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen strafvereitelung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte dadurch beschwert daß stelle beihilfe betrug wegen strafvereitelung verurteilt wurde beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen jähnke detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  3415. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr appl dr ellenberger für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin reisebüro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschäft anspruch februar schloß beklagte klägerin vertrag über akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschäftsbedingungen vorgesehen daß beklagte fälligen forderungen klägerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfüllt nr abs allgemeinen geschäftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafür daß kartenbelastungen für leistungen rahmen geschäftsbetriebes erfolgen gewöhnlichen geschäftsbetrieb gehörenden leistungen insbesondere kreditgewährungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergütung verpflichteten zwei kunden klägerin schweiz august für vermittlung objekts klägerin sofort fällige leistungsvergütung höhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klägerin abzüglich provision umsatzsteuer gut nahm später rückbelastung klägerin ende klägerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klägerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehöre gewöhnlichen geschäftsbetrieb klägerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfaßt amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mündlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden daß klage angegebene geschäftsführer klägerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansässige klägerin handelsregisterauszug vorgelegt daß hierbei unselbständige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung berufung beantragt beschluß dezember landgericht antrag beklagten für funktionell unzuständig erklärt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision unbegründet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschränkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begründung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklärten voraussetzungen zulässigkeit rechtsmittels läßt entgegen ansicht revisionserwiderung einschränkung entnehmen revision sei zugunsten klägerin zugelassen worden klägerin berufungsurteil beschwert beschränkung zulassung revision frage zulässigkeit berufung wäre außerdem unzulässig folge daß beschränkung zulassung unwirksam wäre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm veröffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulässig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel über ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlüsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zuständiges gericht über einheitliche berufung beklagten entschieden zuständigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erlaß angefochtenen urteils veröffentlichten beschluß januar viii zb wm entschieden daß abs nr buchst gvg berufungsverfahren rege
  3416. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juni vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs satz setzt handelsvertreter vertragshändler vertraglich verbotene konkurrenztätigkeit ungeachtet abmahnung unternehmers herstel lers importeurs fort hierauf gestützte außerordentliche kündigung wichtigem grund deswegen unwirksam unternehmer hersteller importeur abmahnung erst mehrere monate zeitpunkt ausgesprochen verbotswidrigen konkurrenztätigkeit kenntnis erlangt bgh urteil juni viii zr olg düsseldorf lg düsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni aufgehoben berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts düsseldorf februar zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin motorräder vertreibt schloss beklagten deutschen tochtergesellschaft japanischen motorradherstellers jahre händlervertrag bestimmt ziffer wettbewerbsverbot klägerin konkurrenzprodukte vorherige zustimmung beklagten verkaufen darf ziffer vertrages möglichkeit ordentlichen kündigung frist monaten monatsende erstmals august vorgesehen gemäß ziffer bleibt recht außerordentlichen kündigung vertrages wichtigem grund unberührt wichtiger grund insbesondere vorliegen vertragsparteien wesentliche bestimmungen händlervertrages verstößt ziffer anlage händlervertrag erteilte beklagte zustimmung vertrieb motorrädern marken klägerin anfang jahres begehrte zustimmung verkauf motorrollern marke erteilte beklagte hingegen ende august teilte klägerin beklagten schriftlich gleichwohl marke fahrzeugsortiment aufgenommen daraufhin forderte beklagte schreiben september klägerin unverzüglichen einstellung vertriebs produkten drohte für fall weigerung fristlosen kündigung händlervertrages klägerin teilte beklagten hierauf vertrieb produkte einstellen restbestand verkaufen beklagte erklärte daraufhin abverkauf dezember einverstanden spätestens juni stellte beklagte jedoch fest betriebsgrundstück klägerin zelt neben deren verkaufshalle motorroller marke verkauft wurden schreiben sep tember forderte beklagte klägerin fristsetzung september vertrieb fahrzeugen einzustellen kündigte anderenfalls außerordentliche kündigung händlervertrages fruchtlosem ablauf frist erklärte beklagte schreiben oktober berufung ziffern händlervertrages fristlose kündigung klage klägerin zunächst feststellung begehrt händlervertrag kündigung sofortiger wirkung beendet worden über oktober hinaus fortbesteht landgericht klage abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht urteil abgeändert entsprechend gerichtlichen hinweis geänderten klageantrag festgestellt parteien bestehende händlervertrag schreiben beklagten oktober ausgesprochene kündigung sofortiger wirkung ende gefunden april fortbestanden senat zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt zulässigkeit feststellungsklage stehe entgegen rechtsverhältnis bestehen festgestellt solle inzwischen vergangenes sei händlervertrag vorbringen klägerin rechtsfolgen etwa rücknahmeverpflichtung ersatzteilen ergeben könnten klägerin beendigung vertragsverhältnisses leistungsklage beispiel rücknahme satzteilen ausgleich gemäß hgb analog erheben könne stehe zulässigkeit ebenfalls entgegen leistungsklage zunächst zulässiger feststellungsklage erst nachträglich möglich entfalle hierdurch feststellungsinteresse bereits anhängigen feststellungsklage jedenfalls zweiter instanz klägerin anspruch feststellung vertragsverhältnis parteien seitens beklagten ausgesprochene fristlose kündigung oktober april ende gefunden ergebnis landgericht durchgeführten beweisaufnahme stehe fest klägerin händle
  3417. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung februar sitzung februar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts münchen mai ver worfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels rechts wegen gründe landgericht nunmehr jahre alten angeklagten wegen mordes wegen versuchten mordes taten verübte etwa jähriger aufseher gestapo gefängnisses theresienstadt freispruch übrigen lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt revision angeklagten erfolg angeklagte aufseher nähe leitmeritz befindlichen gestapo gefängnis kleine festung theresienstadt damaliges protektorat böhmen mähren zeitraum über häftlinge menschen jüdischer abstammung angehörige widerstandsgruppen kriegsgefangene unmenschlichen bedingungen untergebracht denen nachweislich wahrscheinlich we sentlich mehr ums leben kamen insbesondere kriegsende entwickelte gestapo gefängnis vernichtungslager lagerkommandanten mißhandelte überwiegen de teil aufseher rassenhaß häftlinge tötung häftlinge gehörte alltag kleinen festung erwähnt seien drei landgericht festgestellte vorfälle jahre wurde jüdischen zelle provisorischer galgen aufgebaut mehrere häftlinge mußten galgen schlinge hals bank stellen häftling namens sohn wurde sodann befohlen bank wegzustoßen vater erhängen nachdem sohn weigerte mußte schlinge hals bank stellen aufseher zwangen vater bank wegzustoßen daß sohn erhängt wurde märz wurden zwei häftlinge deren flucht gescheitert über mehrere tage grausam gefoltert aufseher banden leiterähnliche gestelle zerschlugen stöcken gliedmaßen gnadentod flehenden häftlinge blieben mehrere tage gestellen hängen aufseher befahlen sodann häftlingen mißhandelten steinigen qualen verlängern sollten steinen zunächst beine zertrümmert schließlich erbarmte häftling zertrümmerte stein schädel opfer kalten januartag jahre befahl lagerkommandant zwei jüdischen häftlingen hof nackt auszuziehen dritter häftling mußte beiden nackten häftlinge gejohle herbeigerufenen aufseher denen angeklagte befand schlauch lange wasser bespritzen leben flehenden opfer schließlich zusammenbrachen unterkühlung starben insoweit wurde angeklagte befehl tötung häftlinge angelastet worden freigesprochen landgericht konnte weder täterschaft aktives tun unterlassen beihilfe nachweisen angeklagte tatzeit wachhabender wachstube unterstand ideologie rassenhasses verinnerlicht ließ hiervon umgang häftlingen leiten galt aufsehern gefürchtetsten grausamsten gerierte herrscher über leben tod nahm nichtige anlässe vorwand für quälereien tötungen zwei vorfälle gegenstand verurteilung september jüdische häftlinge erntearbeiter feld blumenkohlernte eingesetzt angeklagte aufsicht führte bemerkte namentlich bekannter häftling blumenkohlkopf hemd versteckte schlug stock kopf häftlings schoß mindestens zweimal bedingtem tötungsvorsatz kurzer entfernung brust bauchbereich gefangenen ließ häftling bewußtsein getötet liegen entfernte weitere schicksal häftlings niemand half bekannt tat landgericht versuchten mord niedrigen beweggründen bewertet freiheitsstrafe elf jahren verhängt september meldete jüdische ingenieur arbeitseinsatz sog urnenkommando mußte asche krematorium bohuvice verbrannten leichen häftlingen eger kippen versehentlich wachstube zurück angeklagte veranlaßte daß häftling wachstube gebracht wurde ließ schlagstock haselnußholz bringen schlug mehrmals voller wucht kopf schultern häftlings reaktionslos kopfüber vorne stürzte trat bedingtem tötungsvorsatz stiefeln gefangenen mehrmals wuchtig kopf hals brustkorb befahl häftlingen mißhandelten totenkammer bringen verstarb tat landgericht mord niedrigen beweggründen bewertet lebenslange freiheit
  3418. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar verfahren vollstreckbarerklärung teilschiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs schiedsgericht abs fall zpo verpflichtet partei vorgelegten unterlagen partei übermitteln unterlagen partei bereits bekannt bgh beschluss januar zb olg frankfurt main ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat märz kosten antragsgegners zurückgewiesen gegenstandswert gründe antragsteller verfügte über liegenschaften errichtung golfanlage nutzen trat antragsgegner verhandlungen über zusammenarbeit abschluss kooperationsvertrags schiedsvertrags oktober sowie notariellen unterpachtvertrags notariellen untererbbaurechtsvertrags mai führten etwa ab jahr kam parteien unstimmigkeiten über kooperationsvertrag ergebenden pflichten deren erfüllung antragsgegner erklärte schreiben april september dezember unterschiedlichen gründen jeweils außerordentliche kündigung kooperationsvertrags antragsteller geführten schiedsverfahren soweit für rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung zwei mündlichen verhand lungen november teilschiedsspruch ergangen schiedsgericht unwirksamkeit kündigungen festgestellt sowie über weitere sachanträge antragstellers nachteil antragsgegners entschieden antragsteller vollstreckbarerklärung teilschiedsspruchs beantragt antragsgegner entgegengetreten aufhebung teilschiedsspruchs begehrt oberlandesgericht teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts gesetzes wegen statthaft abs satz nr zpo abs nr fall zpo genannte entscheidung oberlandesgerichts über antrag betreffend vollstreckbarerklärung schiedsspruchs ff zpo findet gemäß abs satz zpo rechtsbeschwerde statt rechtsbeschwerde zulässig abs zpo begründet antrag vollstreckbarerklärung gemäß abs satz zpo aufhebung schiedsspruchs abzulehnen abs zpo bezeichneten aufhebungsgründe vorliegt rechtsbeschwerde trägt antragsgegner angriffs verteidigungsmittel geltend können abs nr buchst fall zpo vollstreckung schiedsspruchs führe öffentlichen ordnung ordre public widersprechenden ergebnis abs nr buchst fall zpo schiedsgericht antragsgegner entgegen abs zpo schiedsgericht antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut übermittelt anspruch antragsgegners gewährung rechtlichen gehörs verletzt rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht recht angenommen schiedsgericht dadurch antragsgegner antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut übermittelt abs zpo verstoßen antragsgegner weder geltendmachung angriffs verteidigungsmitteln gehindert anspruch rechtliches gehör verletzt daher offenbleiben antragsgegner unterbliebene bermittlung abschriften anlagenkonvoluts unterlaufenen verstoß abs zpo oberlandesgericht angenommen rechtzeitig gerügt daher ohnehin mehr geltend konnte feststellungen oberlandesgerichts antrags gegner inhalt schiedsgericht antragsteller vorgelegten anlagenkonvoluts bekannt oberlandesgericht festgestellt schiedsgericht antragsteller vorgelegte anlagenkonvolut vortrag antragstellers jahren parteien geschlossenen verträge insbesondere teilschiedsspruch für rechtsbeziehung parteien maßgebenden kooperationsvertrag oktober enthalten antragsgegner geltend gemacht vertragsunterlagen bekannt seien ferner konkreten anhaltspunkte für original abweichenden inhalt vorgelegten unterlagen vorgetragen inhalt teilschiedsspruchs biete entgegen auffassung antragsgegners konkreten anhaltspunkte dafür schiedsgericht anlagenkonvolut gegenüber wortlaut originalurkunden veränderte vertragsunterlagen vorgelegen hätten oberlandesgericht recht angenommen abs zpo schiedsgericht verpflichtet partei vorgelegten unterlagen partei übermitteln unterlagen partei bereits bekannt münchkomm zpo münch aufl rn partei dadurch unterlagen übermittelt weder geltendmachung angriffs verteidigungsmitteln gehindert anspruch rechtliches
  3419. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen klägerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3420. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmöller richter dr schoppmeyer september beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august gemäß zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert festgesetzt gründe klägerin beantragte märz fondsgebund ene rentenversicherung beklagten abzuschließen vermittl erin beklagten nahm antrag übergab klägerin gelegenheit verschiedene unterlagen insbesondere ve rtragsbestimmungen einschließlich allgemeinen versicherungsbedi gungen sowie dreiseitiges formular informationen gemäß vvg vvg formular befand zweiten seite widerrufsbelehrung deren text farblich unterlegt beklagte nahm antrag übersandte klägerin schreiben märz versicherungsschein versicherungsbeginn april klägerin zahlte einmalprämie schreiben februar kündigte versicherung beklagte errechnete rückkaufswert zahlte kl ägerin anwaltsschreiben januar widerrief se vertrag erklärte stehe unbegrenztes widerrufsrecht meint beklagte ordnungsgemäß über risiken vertrags belehrt sei informationspflichten vollständig nachgekommen klage begehrt klägerin soweit interesse zahlung weiterer nebst zinsen außergerichtlicher nwaltskosten klage beiden instanzen erfolg geblieben revision verfolgt klägerin klage ii voraussetzungen für zulassung revisio sinne abs satz zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo zulassungsgründe abs satz zpo bestehen landgericht revision tenor urteils zugelassen jedoch fehlt begründung warum revision zuzulassen sei erkennbar warum landgericht veranlasst gesehen revision zuzulassen insbesondere sache grundsätzliche bedeutung frage voraussetzungen widerrufsbelehrung deutlich gestaltet höchstrichterlichen rechtspr echung geklärt senatsurteile januar iv zr versr oktober iv zr versr rn senatsbeschluss mai iv za versr rn bgh beschluss november zr versr revision zeigt gesichtspunkte aufgrund klärungsbedarf bestehen könnte frage voraussetzungen widerruf srecht abs satz vvg erlischt kommt festste llungen landgerichts streitfall festgestellt klägerin erteilte widerrufsbelehrung ordnungsgemäß wirksam we iteren voraussetzungen abs satz vvg zugang ende märz klägerin versandten versicherungsscheins vollständig erfüllt klägerin anwaltsschreiben januar vertragserklärungen widerrief widerrufsfrist ge mäß abs abs vvg bereits abgelaufen erfolg greift revision feststellungen landgerichts aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts klägerin wirksam über wide rrufsrecht belehrt worden berufungsgericht revisionsrechtlich beansta ndender weise festgestellt widerrufsbelehrung deutlich gestaltet anforderungen abs satz nr vvg erfüllt soweit widerrufsbelehrung umrahmt farblich unterlegt handelt abs satz vvg unerhebliche abweichung musterwiderrufsbelehrung dagegen setzt revision eigene würdigung revisionsrechtlich beachtliche fehler zeigt insbesondere trifft widerrufsb elehrung drucktechnisch ausreichend hervorgehoben sei iderrufsbelehrung über fast halbe seite erstreckt be rschrift zwischenüberschriften fett gedruckt gesamte text farblich unterlegt weist würdigung berufungsgerichts belehrung beim flüchtigen lesen auffalle ausreichend markant sei revisionsrechtlich erheblichen fehler steht entgegen widerrufsbelehrung innerhalb dreise itiges formulars informationen gemäß vvg vvg efand klägerin gemäß abs satz nr vvg für fristbeginn erforderlichen informationen abs vvg abgabe vertragserklärung erhalten berufungsgericht ebenfalls festgestellt revision erhebt hiergegen ke ine rügen versicherungsschein beklagte klägerin schreiben märz zugesandt klägerin unstreitig zugegangen bb begann tägige widerrufsfrist jedenfalls ende märz laufen abs satz vvg erst januar erklärte widerruf klägerin mithin verspätet revision klägerin aussicht erfolg landgericht klage recht abgewiesen klägerin revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen landgerichts
  3421. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso eröffnung insolvenzverfahrens erfüllung verbindlichkeit schuldner geleistet worden obwohl verbindlichkeit insolvenzmasse erfüllen leistende befreit zeit leistungserfolg verhindern vermochte verfahrenseröffnung kenntnis erlangt bgh urteil juli ix zr lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg mai kosten beklagten maßgabe zurückgewiesen zugesprochene betrag prozentpunkten über basiszinssatz verzinsen rechts wegen tatbestand kläger verwalter februar eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin eröffnung wurde februar internet februar bundesanzeiger veröffentlicht schuldnerin beklagten schäden einbruchsdiebstahl versichert regulierung insolvenzeröffnung eingetretenen versicherungsfalls übersandte beklagte postanschrift schuldnerin februar scheck über spätestens märz zugegangenen schreiben februar zeigte kläger beklagten eröffnung insolvenzverfahrens for derte zahlung versicherungsleistung märz wurde scheck eingelöst kläger einlösungsbetrag erhielt zahlung nebst zinsen gerichtete klage beiden instanzen erfolgreich berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision ausnahme angegriffenen zinshöhe unbegründet berufungsgericht angenommen beklagte könne für erst eröffnung insolvenzverfahrens vorgenommene zahlung erfolg schutz guten glaubens satz inso berufen fehlende kenntnis verfahrenseröffnung beklagte darzulegen beweisen sei darlegungslast nachgekommen zahlung scheck trete erfüllung erst einlösung schecks barzahlung gutschrift zeitpunkt sei maßgeblich dafür beklagte kenntnis verfahrenseröffnung gehabt märz beklagte bereits kenntnis insolvenzeröffnung gehabt schreiben klägers spätestens märz zugegangen sei versicherungsunternehmen organisationsstrukturen möglicherweise derart ausgestaltet seien eingehende information sachbearbeiter unverzüglich vorgelegt würde sei zeitraum fünf tagen eingegangene information beklagten zugegangen bewerten ii hält rechtlicher berprüfung ergebnis stand beklagte leistungsverpflichtung versicherungsverhältnis fei geworden eröffnung insolvenzverfahren geht abs inso empfangszuständigkeit für leistungen insolvenzmasse gehörenden forderungen erbracht insolvenzverwalter über jaeger windel inso rn münchkomm inso ott vuia aufl rn hk inso kayser aufl rn parteien vorgetragen scheckzahlung beklagten versicherungsvertrag zulässige leistung erfüllungs statt gemäß abs bgb erbracht worden deshalb konnte beklagte scheck mangels einigung kläger erfüllungshalber hingeben deckungspflicht erst erfüllen scheck ordnungsgemäß eingelöst wurde vgl bghz entsprechend abs bgb trug beklagte gefahr kosten scheckübermittlung gläubiger vgl bgh urt juli viii zr zip ii bermittlung kläger streitfall insoweit gescheitert scheck hände organwalters mehr empfangszuständigen insolvenzschuldnerin gelangt kläger weitergeleitet eingelöst worden beklagte aufgrund einlösung insolvenzschuldnerin verpflichtung versicherungsvertrag freige worden kläger nochmalige leistung anspruch genommen beurteilt satz inso allgemeinen gefahrtragungsgrundsatz abs bgb revisionserwiderung meint satz inso leistende befreit zeit leistung insolvenzschuldner eröffnung verfahrens kannte beklagte trifft darlegungs beweislast dafür eröffnung insolvenzverfahrens gekannt leistungshandlung bersendung schecks öffentlichen bekanntmachung verfahrenseröffnung vorgenommen vgl bgh urt dezember ix zr zip rn maßgeblich für bergang beweislast zeitpunkt bekanntmachung abs satz inso bewirkt gilt hk inso kayser aao rn öffentliche bekanntmachung veröffentlichung internet erfolgt land mecklenburg vorpommern abs satz abs satz inso juni geltenden fassung ver
  3422. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bückeburg juni verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii wegen vergewaltigung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte vergewaltigung schweren sexuellen missbrauchs kindes sowie sexuellen missbrauchs jugendlichen sieben fällen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fällen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt beanstandungen verfahrens allgemeine sachrüge gestützte revision entscheidungsformel ersichtlichen erfolg verurteilung fall ii urteilsgründe bestand generalbundesanwalt einzelnen dargelegt für tat anklage fehlt angesichts einsatzstrafe zwei jahren sechs monaten sowie verbleibenden einzelstrafen senat ausschließen tatrichter wegfallende einzelstrafe zwei jahren für fall ii geringere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte strafe zudem angemessen sinne abs stpo brigen berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschwerdeführers ergeben hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdeführer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  3423. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig zpo jedoch unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beklagte anfechtungsrechtlichen rückgewähranspruch inso insolvenzforderungen inso aufrechnen ausschluss folgt zweck anfechtung bgh urt dezember ix zr nzi münchkomminso brandes aufl rn weiteren begründung abge sehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3424. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vii für gerichtliche geltendmachung unfallversicherungsträger unternehmer falle schwarzarbeit zustehenden regressanspruchs abs sgb vii rechtsweg sozialgerichten zivilrechtsweg eröffnet bgh beschluss april vi zb olg dresden lg dresden vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter stöhr offenloch richterin dr oehler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten klägerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe beklagte betreibt taxi mietwagenunternehmen klägerin trägerin gesetzlichen unfallversicherung verlangt beklagten abs sgb vii erstattung aufwendungen für heilbehandlung für beklagten tätigen jedoch einzugsstelle datenstelle träger rentenversicherung gemeldeten taxifahrers erbracht nachdem fahrgast überfallen schwer verletzt worden beklagte wendet erstattungspflicht begründung taxifahrer sei versicherungspflichtiger arbeitnehmer selbständiger unternehmer für tätig geworden landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten für unzulässig erklärt rechtsstreit sozialgericht verwiesen beschwerdegericht sofortige beschwerde klägerin zurückgewiesen hiergegen wendet klägerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii gemäß abs satz nr zpo abs satz gvg statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht zutreffend ergebnis gelangt streitfall abs nr sgg rechtsweg sozialgerichten eröffnet insbesondere ordentlichen gerichten zugewiesene bürgerliche rechtsstreitigkeit sinne gvg handelt beschwerdegericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beim anspruch abs sgb vii handle sonderrecht trägers öffentlicher aufgaben träger gesetzlichen unfallversicherung zustehen könne anspruch zivilrechtlichen vertragsstrafe vergleichbar sei komme erster linie strafcharakter allein ausübung öffentlicher gewalt handelnder hoheitsträger gebrauch dürfe für öffentlich rechtliche streitigkeit spreche ferner kriterium sachnähe regressverhältnis träger gesetzlichen unfallversicherung unternehmer abs sgb vii entscheidend geprägt normen sozialversicherungsrechts nämlich melde beitrags aufzeichnungs pflichten unternehmer sgb iv sgb vii deren verletzung tatbestand schwarzarbeit erfülle abs nr schwarzarbg öffentlich rechtliche einordnung vergleichende betrachtung erwägungen bekräftigt bundesgerichtshof veranlasst hätten rückgriffsanspruch rvo vorgängernorm abs sgb vii zivilrecht unterstellen systematischen einordnung regelung sgb vii ergebe gesetzesbegründung lasse eindeutige aussage rechtsweg entnehmen abgesehen davon lasse anspruch abs sgb vii entgegen gesetzesbegründung geläufige systeme einordnen stelle sgb vii eher fremdkörper dar beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand ersatzanspruch unfallversicherungsträgers abs sgb vii entsteht unternehmer schwarzarbeit gesetzes bekämpfung schwarzarbeit illegalen beschäftigung schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schwarzarbg juli bgbl erbringen dadurch bewirken beiträge kapitel sgb vii richtiger höhe rechtzeitig entrichtet abs nr schwarzarbg leistet schwarzarbeit wer dienstoder werkleistungen erbringt ausführen lässt dabei arbeitgeber unternehmer versicherungspflichtiger selbständiger grund dienst werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen melde beitrags aufzeichnungspflichten erfüllt für gerichtliche geltendmachung anspruchs abs sgb vii rechtsweg ordentlichen sozialgerichten gegeben höchst richterlich bislang geklärt literatur instanzrechtsprechung beurteilen frage unterschiedlich aa ansicht handelt abs sgb vii zivilrechtliche anspruchsgrundlage rechtsweg ordentlichen gerichten eröffnet lg erfurt sg mannheim urteil november unveröffentlicht leube sgb bereiter hahn mehrtens gesetzliche unfallversicherung sgb vii rn stand juni nehls hauck noftz sgb vii rn stand dezember keller meyer ladewig keller leitherer sgg aufl rn erfk rolfs aufl sgb vii rn wussow schneider unfallhaftpflichtrecht aufl kap rn bultmann pla
  3425. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts märz kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund soweit berufungsgericht lediglich deklaratorischen konstitutiven schuldanerkenntnis beklagten ausgegangen entspricht würdigung wegen schriftstück mitgeteilten schuldgrundes beigefügten gegenstand sicherungsvereinbarung gemachten kostennoten höchstrichterlicher rechtsprechung bgh urt oktober xii zr njw februar vi zr njw einbeziehung ehemann beklagten gerichteter forderungen beruhte zugleich erklärten schuldbeitritt beklagten verjährung übernommene schuld unterliegt bghz bgh urt märz vii zr njw sachlage scheidet entscheidungserheblicher verstoß art abs gg feststellungen berufungsgerichts dauerten verhandlungen parteien dezember fort ergibt bezugnahme tatbestand ersturteils landgericht eingehend frage auseinandergesetzt beklagte verhandlungen tatbestand mitgeteilte schreiben juni abgebrochen unstreitigen verhandlungen parteien dezember erstinstanzlichen feststellungen ausgegangen würdigung berufungsgerichts beklagte schreiben juni rücksicht zugleich erklärte anfechtung vereinbarung ausdruck gebracht verjährungsverzicht künftig beachten vgl bgh urt juni vi zr njw zumal beklagte außerdem erhebung schadensersatzanspruchs angekündigt für zulassung revision herzuleiten kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  3426. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen senatsbeschluss januar betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurückgewiesen ü beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehör sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begründung rechtsbehelf vertretene auffassung senat teilt begründungspflicht bestehe namentlich für fall beschluss abs stpo tragenden gründe antragsbegründung generalbundesanwalts abweichen kommt senat entgegen rückschlüssen antragstellers ersten beiden verfahrensrügen verletzung abs stpo sowie stpo gestützt zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts dezember offensichtlich unbegründet erachtet sah beurteilung etwa divergierende entscheidungen strafsenate bundesgerichtshofs gehindert verteidiger angeführten entscheidungen begründen maßgeblich abweichender fallgestaltung divergenz sinne gvg behauptete antragspraxis generalbundesanwalts revisionen staatsanwaltschaft hinderte senat beschlussfassung abs stpo weder beschlussfassung bestand anlass mitteilung senatsbesetzung senatsbeschluss oktober str recht vorsitzende antrag verteidigers entscheidung einsicht senatsheft gewähren abgelehnt bgh nstz gesetz regelung zugangs informationen bundes september bgbl ifg ergibt gesetz anwendbar abschließenden regelungen strafprozessordnung akteneinsicht vorgehen abs ifg harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3427. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb agbg bm abs formularmäßiger genereller verzicht rechte bgb agbg unwirksam abweichung bghz ff bgh urteil märz ix zr olg oldenburg lg osnabrück ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehör dr ganter für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bank gewährte ehemann beklagten folgenden hauptschuldner geschäftliche kredite beklagte übernahm februar april jeweils formularmäßig selbstschuldnerische bürgschaften sicherung bestehenden künftigen bedingten befristeten ansprüche geschäftsverbindung hauptschuldner sicherheit anläßlich bestimmten kreditgewährung bestellt betrag dm ziffer bürgschaftsvertrags april lautet bürge verzichtet rechte bgb bürgschaftsvertrag februar enthält wortgleiche klausel mai schloß hauptschuldner klägerin vertrag über gewährung betriebsmittelkredits höhe dm wurde darlehenskonto verfügung gestellt seite wurde kreditlinie kontokorrentkonto nr dahin dm betragen dm reduziert beiden verträgen berschrift sonstige sicherheiten bürgschaft beklagten über dm aufgeführt unterschriften vertragsparteien enthielten verträge folgenden beklagten unterschriebenen passus soweit hinblick güterstand ehegatten mitwirkung ehegatten erforderlich könnte insbesondere bestellung sicherheiten erteilt hiermit zustimmung jahre fiel hauptschuldner konkurs klägerin verwertete grundstück hauptschuldners eingetragene grundschuld erlöste hieraus abzug kosten dm außerdem zog sicherungshalber abgetretene forderungen ließ sicherungsübereignetes inventar versteigern aufgrund vereinbarung konkursverwalter vereinnahmte erlöse forderungseinzug erlöse versteigerten sachen dadurch flossen dm dm restlichen erlöse kamen masse zugute klage nimmt klägerin beklagte bürgschaft april hilfsweise bürgschaft februar zahlung dm anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hauptsache stattgegeben dagegen wendet beklagte revision entscheidungsgründe rechtsmittel führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache meinung berufungsgerichts beklagte april übernommene bürgschaft konkludent verträge mai begründete verbindlichkeiten erweitert klägerin belegt daß verbürgten hauptforderungen bürgschaftsbetrag übersteigender höhe offen seien soweit klägerin konkursverwalter darauf geeinigt daß erlös verwertung anderweitigen sicher heiten teil zufließe könne beklagte dagegen wehren rechte bgb wirksam verzichtet ii hält wesentlichen punkten rechtlichen berprüfung stand recht rügt revision auslegung berufungsgerichts beklagte kreditverträge mai unterschrieben zugleich für verträge neu gewährte kredite verbürgt beiden kreditverträge mai charakter allgemeinen geschäftsbedingungen individualverträgen vorinstanzen erörtert worden frage indes offenbleiben individualverträge handeln senat auslegung berufungsgerichts gebunden tatrichterliche auslegung für revisionsgericht bindend gesetzliche allgemein anerkannte auslegungsregeln denkgesetze erfahrungssätze verletzt bghz bgh urt februar zr njw januar ix zr njw entsprechenden berprüfung hält auslegung berufungsgerichts stand berufungsgericht verkannt daß beklagte kreditverträge hinblick güterstand danach erforderliche mitwirkung unterschrieben verträgen sonstige sicherheiten bürgschaft beklagten über dm aufgeführt sei daraus meint berufungsgericht entnommen können daß klägerin bürgschaft für neuen kredite anspruch nehmen beklagte unterschrift zugestimmt erwägungen fehlerhaft beklagte ehegatten abgeschlossenen kreditverträgen tatsächlich bankinterne umschuldung hinausliefen unten ii aa allein ehegüterrechtlicher rücksichtnahme zugestimmt kreditnehmer ehemann vermeint
  3428. [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt räntsch schaal richterin roggenbuck rechtsanwälte dr wüllrich dr frey prof dr stüer mündlicher verhandlung januar beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen november zurückgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller widerruf zulassung wegen vermögensverfalls bescheid justizministeriums landes nordrhein westfalen september sodann erneuten april bestandskräftig gewordenen widerruf zulassung wegen nichtunterhaltens kanzlei zugelassen bescheid september wurde erneut bezirk antragsgegnerin rechtsanwalt zugelassen zulassung widerrief antragsgegnerin bescheid mai dagegen antragsteller gerichtliche entscheidung beantragt antrag anwaltsgerichtshof zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde deren zurückweisung antragsgegnerin beantragt ii gemäß abs nr abs brao zulässige rechtsmittel erfolg angefochtene widerrufsbescheid rechtmäßig verletzt antragsteller rechten zulassung rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermögensverfalls widerrufen vermögensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außer stande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmaßnahmen senat beschl märz anwz brak mitt beschl november anwz brak mitt danach befand antragsteller erlass widerrufsbescheids vermögensverfall erneuten zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft bescheid antragsgegnerin september antragsteller folgende vollstreckungsverfahren anhängig gerichtskasse wegen aktuell wegen teilforderung gerichtskasse wegen aktuell kreissparkasse wegen teilforderung ag wegen teilforderung aktuell kl konkursverwalter wegen verfahren nr verhaftungs anträgen abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden wurden zeitpunkt wiederzulassung antragstellers mehr betrieben entgegen angaben antragstellers erhebungsbogen für erneute zulassung beruhte zulassung herausstellte darauf forderungen erfüllt bereinigt wurden vielmehr wurde lediglich mehr betrieben antragsteller erreichbar umstand antragsteller überwiegend hohen forderungen beglichen belegt vermögensverhältnisse erlass widerrufsbescheids beengt lage kleinere forderungen begleichen für gläubiger mehr erreichbar zulassung wurden folgende weiteren vollstreckungsverfahren antragsteller bekannt kammerbeitragsforderung agg wegen prof jo wegen vollstreckungsauftrag nr antrag abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden weiteren vollstreckungsverfahren belegen vermögenslage antragstellers gebessert daran ändert rechtsanwalt antragsgegne rin schreiben september mitgeteilt antragsteller für gearbeitet dabei aufgesparten gehaltsanspruch höhe ca dm erworben seien verbindlichkeiten beglichen worden weder anspruch begleichung verbindlichkeiten erlass widerrufsbescheids belegt beschäftigungsverhältnis zudem mitteilung herrn rechtsanwalt juni wiederzulassung beendet worden antragsteller rechtsanwaltsbewerber zugelassener rechtsanwalt angestellt worden sei seinerzeit berücksichtigung forderungen nr widerrufsbescheid stand entgegen schon wiederzulassung geltend gemacht worden nämlich entgegen versicherung antragstellers erledigt bleiben deshalb wiederzulassung beleg dafür vermögensverhältnisse antragstellers schon zeitpunkt geordnet antrag wiederzulassung nr brao hätte zurückgewiesen müssen umstand zwingt antragsgegnerin zulassung abs satz brao zurückzunehmen nämlich fortbestehen verschwiegenen vermögensverfalls erfolgter zulassung rechtsanwaltschaft deswegen gleich widerrufsverfahren einleiten zulassung erteilten vollstreckungsaufträge stützen dahin weiterhin sachliche erledigung bereinigung gefund
  3429. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin dr v� zina richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zugelassen revision beklagten vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig abs satz nr zpo nr egzpo wären zulassung revision durchführung revisionsverfahrens geboten berufungsgericht entscheidung anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg verletzt deshalb sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert bghz ff njw mwn durchführung revisionsverfahrens bedarf jedoch behebung verfahrensfehlers vielmehr revisionsgericht fällen ver letzung rechtlichen gehörs abs zpo nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschluss aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurückverweisen möglichkeit macht senat gebrauch ii recht rügt nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht verfahrensgrundrecht beklagten rechtliches gehör verletzt entscheidung tatsachen zugrunde gelegt nachträglich berichtigten tatbestand berufungsurteils widersprechen begründung urteils beruht hinsichtlich kündigung januar feststellung beklagte untermieterin adressatin einstweiligen verfügung zutritt mieträumen verweigerte insoweit hinblick einstweilige verfügung berichtigten tatbestand wesentlichen schwerpunkt urteilsbegründung somit grundlage entzogen für angenommenen räumungsund herausgabeanspruch klägers berufungsgericht maßgeblich kündigung januar abgestellt zumal beiden vorausgegangenen kündigungen für vertragsbeendigung ausgereicht einstweilige verfügung untermieterin gerichtet beklagte trifft demnach grundlage feststellungen berufungsgerichts weiteres verschulden verweigerung zutritts mieträumen berufungsgericht angeführte verdacht künftiger vertragsuntreue verliert aufgrund berichtigten tatbestands wesentliche stütze berufungsgericht unterlaufene verletzung rechtlichen gehörs entscheidungserheblich angefochtene urteil aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen dose v� zina günter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3430. [['bundesgerichtshof beschluss envz februar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvz kartellsenat bundesgerichtshofs februar präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter prof dr kirchhoff dr grüneberg dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats kammergerichts mai zurückgewiesen rechtsbeschwerde genannten beschluss verworfen antragsgegner trägt kosten rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich notwendigen auslagen bundesnetzagentur gegenstandswert für rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt gründe antragsteller antragsgegner eigentümer grund stücken insel überwiegend sommerhäusern bebaut freizeit erholungszwecken genutzt meisten grundstücke stehen eigentum antragsgegners familienangehörigen viele davon dritte verpachtet seit jahr insel über zentralen anschlusspunkt festland öffentliche stromnetz angeschlossen versorgung grundstücke grundstücke eigentümer ließ antragsgegner leitungen verlegen stromlieferungen rechnet versorger zentral antragsgegner ab seinerseits verträge pächtern eigentümern abgeschlossen antragsteller jahr angestrengtes missbrauchsverfahren ziel antragsgegner anschluss grundstücks verpflichten blieb erfolglos nderung enwg august beantragten antragsteller erneut einleitung missbrauchsverfahrens bundesnetzagentur lehnte antrag begründung ab antragsgegner betreibe kundenanlage sinne nr enwg beschluss märz beckrs verpflichtete beschwerdegericht bundesnetzagentur antragsteller beachtung rechtsauffassung neu bescheiden bundesnetzagentur verpflichtete antragsgegner daraufhin beschluss oktober antragsteller gemäß abs enwg netz anzuschließen gemäß enwg netzzugang wirtschaftlich angemessenen transparenten diskriminierungsfreien bedingungen gewähren beschwerdegericht verfügung gerichtete beschwerde zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen dagegen wendet antragsgegner zulassungsfreien rechtsbeschwerde nichtzulassungsbeschwerde bundesnetzagentur tritt beiden rechtsmitteln entgegen ii rechtsbeschwerde unzulässig verfahrensfehler abs enwg statthaftigkeit rechtsbeschwerde zulassung führt aufgezeigt rechtsbeschwerde macht geltend beschwerdegericht vortrag antragsgegners aufgrund nachträglich eingetretener nderungen handle nunmehr kundenanlage unrecht präkludiert angesehen versagung rechtlichen gehörs abs nr enwg art abs gg schlüssig dargelegt rechtsbeschwerde ansatz verkennt beschwerdegericht recht davon ausgegangen antragsteller aufgrund früheren beschwerdeentscheidung märz mehr geltend sei damaligen zeitpunkt betreiber energieversorgungsnetzes ausgehend davon beschwerdegericht recht geprüft antragsteller geltend gemachten tatsächlichen nderungen abweichenden rechtlichen beurteilung führen begründung verneint für einordnung kundenanlage nr buchst enwg erforderliche voraussetzung antragsgegner anlage jedermann belieferung letztverbraucher strom diskriminierungsfrei unentgeltlich verfügung stelle sei berücksichtigung vorgetragenen nderungen beantragung für einzelbelieferung abnehmer erforderlichen zählpunkte erstellung zählpunkts für parzelle mai weiterhin erfüllt beschwerdegericht vortrag antragsgegners präkludiert angesehen vielmehr inhaltlichen beurteilung unterzogen ausreichend erachtet antragsgegner günstigeren materiell rechtlichen beurteilung gelangen darin liegt verletzung art abs gg vortrag antragsgegners einordnung anlage versorgungsnetz führe für unzumutbaren finanziellen belastungen beschwerdegericht recht präkludiert angesehen feststellungen beschwerdegerichts betrifft diesbezügliche vorbringen sachverhalt bereits zeitpunkt früheren beschwerdeentscheidung märz vorlag umstände darf beschwerdegegner aufgrund rechtskraft entscheidung mehr berufen antragsgegner hiervon abweichend belastungen vorgetragen erst märz eingetreten zeigt rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde rügt beschwerdegericht vortrag antragsgegners antragstellern begehrten netzanschlüsse führten kapazitätsüberlastung unrecht un
  3431. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg mai feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen objektiven tatgeschehen ausgeurteilten taten ii urteilsgründe aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts hagen verwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fällen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet angeklagte rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision verfahrensbeanstandungen bleiben folg jedoch führt rechtsmittel sachrüge aufhebung urteils beschlussformel ersichtlichen umfang brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts lockte iran aufgewachsene angeklagte mitte jahres alter jahren gemeinsam eltern flüchtling deutschland gekommen flüchtlingsunterkunft untergebracht mitte september anfang oktober zwei fällen damals neunjährigen ebenfalls familie untergebrachten nebenkläger duschraum unterkunft vollzog fall anwendung gewalt jeweils analen geschlechtsverkehr person angeklagten landgericht festgestellt etwa ab alter jahren nächtlichen samenergüssen litt wobei möglicherweise lediglich resultat häufigen masturbierens wurde deswegen iran arzt vorgestellt hypersexualität diagnostizierte angeklagten medikament androcur wirkstoff cyproteronacetat verordnete bildung sexualhormonen unterdrückt vorrat angeklagten androcur während flucht deutschland aufgebraucht nahm medikament seither mehr landgericht hinsichtlich beurteilung schuldfähigkeit angeklagten psychiatrischen sachverständigen angeschlossen ausgeführt angeklagte weise leichte intelligenzminderung darüber hinaus sei angesichts angegebenen kontinuierlichen medikation cyproteronacetat fremdanamnestischen angaben eltern hypersexualität auszugehen gebe sexualanamnese hierauf hinweise sei schamgefühle tabuisierung themenkreises iran erklärbar diagnosen folgend strafkammer angenommen angeklagten krankheitsbedingt bestehende mehr medikamentös regulierte starke sexualtrieb infolge intellektuellen minderbegabung ohnehin herabgesetzte möglichkeiten vernunftgesteuerten triebregulation getroffen sei angeklagten liege schwere seelische abartigkeit steuerungsfähigkeit zeitpunkt taten sinne stgb erheblich vermindert gemäß stgb aufgehoben sei ii revision angeklagten begründet schuldfähigkeitsprüfung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken schon dadurch voraussetzungen für unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb rechtsfehlerfrei dargelegt ausführungen landgerichts strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten rechtsfehlerhaft ermöglichen senat weder nachprüfung recht schuldunfähigkeit angeklagten zeitpunkt taten ausgeschlossen recht erhebliche verminderung schuld bejaht entscheidung schuldfähigkeit angeklagten tatzeit stgb bezeichneten gründe ausgeschlossen sinne stgb erheblich vermindert erfolgt prinzipiell mehrstufig vgl bgh urteil juli str njw beschlüsse märz str nstz juli str juris rn zunächst feststellung erforderlich angeklagten psychische störung vorliegt ausmaß erreicht psychopathologischen eingangsmerkmale stgb subsumieren sodann ausprägungsgrad störung deren einfluss soziale anpassungsfähigkeit täters untersuchen festgestellten psychopathologischen verhaltensmuster psychische funktionsfähigkeit täters tatbegehung beeinträchtigt worden hierzu gericht jeweils für tatsachenbewertung hilfe sachverständigen angewiesen gleichwohl handelt frage vorliegens eingangsmerkmale stgb gesichertem vorliegen psychiatrischen befunds prüfung aufgehobenen erheblich eingeschränkten steuerungsfähigkeit angeklagten tatzeit rechtsfragen deren beurteilung e
  3432. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja solingen info bgb verwendet dritter recht namensführung namen gebietskörperschaft weitere zusätze second level domain zusammen top level domain info liegt darin unberechtigte namensanmaßung satz alt bgb bgh urt september zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin stadt solingen inhaberin domain solingen de beklagte gmbh betreibt regionalportal internet über informationen über klägerin region solingen anbietet inhaberin domain namen solingen info de solingen info klägerin geltend gemacht namensrecht beklagten registrierung benutzung domain namens solingen info verletzt verkehr erwarte inhaberin ortsnamen top level domain info gebildeten domain namens entsprechende gemeinde sei klägerin soweit für revisionsinstanz bedeutung beantragt beklagte verurteilen unterlassen domain namen solingen info verwenden gegenüber registrierungsstelle afilias ltd domainnamen solingen info verzichten beklagte klage entgegengetreten vorgetragen internet nutzer nehme domain namen solingen info informationen über region solingen erhalten ordne domain namen klägerin landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufungsgericht berufung beklagten verurteilung klageanträgen zurückgewiesen olg düsseldorf grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren abweisung klage klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klageanträge bgb für begründet angesehen hierzu ausgeführt benutzung namens weitere zusätze domain gehe verkehr allgemeinen davon domain namensinhabers handele benutze nichtberechtigter fremden namen zusätze trete mithin zuordnungsverwirrung gelte für namen gebietskörperschaften verwendung domainnamen gebietskörperschaften zuordnungsverwirrung unabhängig top level domain eintrete könne zweifelhaft widersprüchlichen domain namen etwa karlsruhe at verwendung top leveldomain com sei denkbar verkehr zuordnung gebietskörperschaft vornehme liege sache top level domain info bestimmte branchen staaten beschränkt sei verkehr anhaltspunkte domain namensträgers handele beklagte könne darauf berufen streitfall zuordnungsverwirrung aufgrund inhalts startseite ausgeräumt gehe hinreichend klar hervor website klägerin handele weder angabe powered by link informationen stadt solingen lasse beklagte inhaberin internet seite eindeutig erkennen benutzung ortsnamen bestehenden domains dritte über ort berichten wollten könne rechtsgründen bestehende zuordnungsverwirrung inhalt startseite ausgeschlossen klägerin nämlich sofortiger klarstellung ersten internet seite beklagten eigenen nutzung domain ausgeschlossen berechtigten belangen dritter namen beschreibenden zwecken benutzen könne hinzufügung beschreibender zusätze rechnung getragen entsprechend nehme klägerin benutzung domain namens solingen info de beklagte notwendigkeit für weitere verkürzung beklagten benutzten second level domain solingen bestehe ii revision begründet klägerin steht verwendung domain namens solingen info gerichtete unterlassungsanspruch bgb registrierung benutzung domain namens solingen info verletzt beklagte namensrecht klägerin unberechtigte namensanmaßung satz alt bgb gegeben dritter recht namensführung unbefugt gleichen namen namensträger gebraucht dadurch zuordnungsverwirrung eintritt schutzwürdige interessen berechtigten verletzt bghz pro fide catholica bgh urt zr wrp tz stadt geldern fremder name internet adresse benutzt liegen voraussetzungen regelmäßig vgl bghz shell de maxem de gilt ebenfalls verwendung namens gebietskörperschaft steht bezeichnung eigenes namensrecht bgb aufgrund bezeichnung voraussetzungen nam
  3433. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit körperverletzung führen halbautomatischen kurzwaffe einbeziehung weiterer freiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt adhäsionsentscheidung getroffen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo unterbliebene maßregelanordnung stgb bestand feststellungen konsumierte angeklagte seit regelmäßig cannabis etwa seit zunächst gelegentlich bald täglich kokain tode mutter jahre danach schränkte kokainkonsum absolvierte jahr erfolg eineinhalbjährige drogentherapie mitte drogenabstinent blieb rückfall nahm inhaftierung mitte februar täglich unregelmäßigen abständen etwa zwei dreimal wöchentlich mehrere wochen gar zwei drei gramm kokain konsum litt angeklagte schweißausbrüchen krampfanfällen wahnvorstellungen ruhelosigkeit weshalb danach mehrere tage erholen zuletzt führte angeklagte august april ambulante drogentherapie wobei sommer einmaligen rückfall kam drogenkonsum ab mitte finanzierte angeklagte nebenkläger fortlaufend erpressten zahlungen strafkammer sachverständig beraten hang angeklagten berauschende mittel bermaß nehmen zweifelsfrei festzustellen vermocht angeklagte suchtmittelabhängigkeit beherrscht leben betäubungsmittelkonsum eingeengt sei liege schädlicher süchtiger kokainkonsum durchgängiges syndrom schweren betäubungsmittelabhängigkeit sei feststellbar angeklagte lage sei drogenkonsum kontrollieren eigener initiative drogentherapie unterziehen familiären belange kümmern begründung landgericht hang sinne satz stgb verneint rechtsfehlerhaft hang auszugehen eingewurzelte psychische disposition zurückgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer rauschmittel konsumieren wobei neigung grad physischer abhängigkeit erreicht st rspr vgl bgh beschluss november str stv mwn annahme neigung liegt urteilsgründen nahe landgericht geforderte betäubungsmittelabhängigkeit täters hingegen voraussetzung maßregelanordnung senat hebt daher entscheidung über unterbliebenen maßregelanspruch schließt landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt niedrigere strafe verhängt hätte neue tatgericht übrigen voraussetzungen stgb prüfen gegebenenfalls entscheidung über vollstreckungsreihenfolge strafe maßregel treffen abs stgb aufhebung feststellungen unterbliebenen maßregelausspruch bedarf lediglich wertungsfehler vorliegt gleichwohl abklärung maßgeblichen aktuellen situation angeklagten anhörung sachverständigen stpo bedürfen bisherigen feststellungen können widersprechende ergänzt raum schaal könig schneider bellay'],['Soon']]
  3434. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn oktober soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen beihilfe schweren räuberischen erpressung freiheitsstrafe zwei jahren bewährung gesamtschuldnerischen zahlung schmerzensgeldbetrages tatopfer verurteilt revision angeklagten sachrüge erfolg feststellungen landgerichts kam februar berfall sonnenstudios mas kierten täter beiden mitangeklagten tatopfer vorhalt ungeladenen gaspistole zwangen geld kasse ca herauszugeben ua angeklagte beiden haupt täter kraftfahrzeug st klagten wohnort mitange weiteren mitangeklagten holt tatort gebracht vorangegangen zunächst abgeeine erfolglose suche gelegenheiten berfall spätestens während fahrt angeklagten klar geworden beiden mitfahrer berfall geplant gleichwohl fuhr beide nähe sonnenstudios gelegenen parkplatz aussteigen ließ rückkehr berfall wartete ua landgericht angeklagten hinblick unterstützenden fahrdienste wissen vorhaben mitangeklagten wegen beihilfe schweren räuberischen erpressung verurteilt mitangeklagten mittel sinne abs ziff stgb berfall notwendigen nachdruck ausführen können sei sicher bewusst angeklagten günstigere annahme sei lebensfremd ua verurteilung wegen beihilfe schweren räuberischen erpressung hält rechtlicher nachprüfung stand für annahme kammer angeklagten sei sicher bewusst mitangeklagten mittel sinne abs ziff stgb gehabt hätten fehlt tragfähigen tatsachengrundlage feststellungen über einsatz gaspistole mittel sinne abs ziff stgb tatbegehung auto gesprochen worden sei fehlen genauso konkrete hinweise darauf angeklagte etwa bemerkt könnte mitangeklagte waffe geführt kammer stellt deshalb würdigung gar konkret mitgeführte gaspistole allgemein darauf ab sei bewusst mitangeklagten tat notwendigen nachdruck ausführen können mittel sinne abs ziff stgb einsetzen würden schlussfolgerung wäre beanstanden lebenserfahrung tatsächlich tatbegehung vorliegenden fall einsatz mitteln sinne abs nr stgb vorstellbar wäre fall sowohl vorgehen bloßer anwendung gewalt drohungen gemäß stgb verwendung abs ziff stgb erfassten offensichtlich ungefährlichen gegenstandes vgl fischer stgb aufl rdn kommt nachdruck ausgeführten tat betracht soweit landgericht darüber hinaus anführt angeklagten günstigere annahme sei lebensfremd entbehrt jeglichen greifbaren tatsachenkerns erweist landgerichtliche würdigung letztlich bloße vermutung verurteilung angeklagten gestützt darf verurteilung angeklagten wegen beihilfe schweren räuberischen erpressung deshalb bestand soweit darin rechtsfehlerfreie tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe räuberischen erpressung enthalten insgesamt aufgehoben neu verhandelt senat ausschließen weitere feststellungen kenntnis angeklagten einsatz gaspistole getroffen können aufhebung erfasst adhäsionsausspruch kammer lediglich floskelhaft hinsichtlich verurteilung zahlung schmerzensgeld bezug ausgesprochene verpflichtung erstattung weitergehenden schadens gar begründet vgl beschluss senats heutigen tag str mitangeklagten rissing van saan krehl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  3435. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb erbringen unfallversicherungsträger rentenversicherungsträger unfallgeschädigten rentenleistungen reicht gemäß abs sgb versicherungsträger übergegangene schadensersatzanspruch beiden versicherungsträgern erbrachten leistungen abzudecken versicherungsträger soweit konkurrieren entsprechend sgb gesamtgläubiger sgb vi abs nr sgb vii ff sgb verletztenrente unfallversicherung inkrafttreten rentenreformgesetzes vollem umfang erwerbsschaden unfallgeschädigten kongruent bgh urteil dezember vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juli zurückgewiesen kosten revision fallen beklagten last rechts wegen tatbestand klagende berufsgenossenschaft klägerin macht beklagten rentenversicherungsträger beklagte berufung satz sgb ausgleichsanspruch höhe dm geltend august wurde frau heimweg arbeitsplatz verkehrsunfall schwer verletzt grund verletzungen unfall ausgeübte tätigkeit verkäuferin mehr ausüben beklagten erhält deshalb erwerbsunfähigkeitsrente darüber hinaus bezieht klägerin trägerin gesetzlichen unfallversicherung verletztenrente grundlage minderung erwerbsfähigkeit hundert mai vereinbarten beklagte für unfallfolgen vollem umfang eintrittspflichtige haftpflichtversicherer unfallverursachers verletzungsbedingten anspruch ersatz erwerbsschadens wirkung ab juni kapitalisieren beklagte errechnete innenverhältnis klägerin entfallenden teil anspruchs anhand verhältnisses parteien jeweils erbrachten sozialleistungen dabei berücksichtigte klägerin gezahlte verletztenrente allerdings voller höhe vielmehr kürzte hinblick abs nr sgb vi getroffene regelung betrag minderung erwerbsfähigkeit hundert juni grundrente bundesversorgungsgesetz gewähren wäre haftpflichtversicherer unfallverursachers zahlte derart ermittelten betrag dm beklagte klägerin auffassung gezahlte verletztenrente sei berechnung verhältnisses parteien erbrachten sozialleistungen voller höhe berücksichtigen rente ungeachtet abs nr sgb vi getroffenen regelung vollem umfang lohnersatzfunktion zugrundelegung auffassung entfällt beklagte unstreitig anteiliger schadensersatzanspruch höhe lediglich dm differenz haftpflichtversicherer unfallverursachers beklagte gezahlten betrag klägerin klage geltend gemacht landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung erfolg geblieben revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht hält berufung beklagten für zulässig obwohl parteien letzten mündlichen verhandlung landgericht erklärt seien sprungrevision einverstanden darin liege wirksame vereinbarung berufungsverzichtes zulässigkeit berufung berühre erst entsprechenden einwand gegenseite relevant klägerin jedoch ausdrücklich erklärt einwand unzulässigkeit berufung erheben sache meint berufungsgericht klägerin könne beklagten analoger anwendung satz sgb zahlung differenzbetrages dm verlangen parteien seien analog satz sgb einander gesamtgläubiger verhältnis erbrachten sozialleistungen ausgleich verpflichtet annahme teilgläubigerschaft ergebe geltend gemachte zahlungsanspruch jedenfalls abs bgb berechnung für klageanspruch maßgeblichen größenverhältnisses parteien erbrachten sozialleistungen sei klägerin gezahlte verletztenrente voller höhe berücksichtigen rente komme vollem umfang lohnersatzfunktion diene teilweise ausgleich immaterieller schäden deckung verletzungsbedingten mehrbedarfs gelte für teilbetrag verletztenrente höhe gleichem grad minderung erwerbsfähigkeit gewährenden grundrente bundesversorgungsgesetz gemäß abs nr sgb vi anrechnung erwerbsunfä higkeitsrente ausgenommen sei inkrafttreten sgb vi zweifel daran bestanden daß verletztenrente voller höhe lohnersatzfunktion gehabt daß
  3436. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz niederländische aow pension abs bgb öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich berücksichtigen bgh beschluss februar xii zb kg berlin ag berlin schöneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen kammergerichts berlin april kosten antragsgegnerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien streiten durchführung versorgungsausgleichs oktober ehe geschlossen scheidungsantrag ehemannes ehefrau märz zugestellt worden amtsgericht ehe parteien verbundurteil geschieden insoweit rechtskräftig öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgeführt ehezeit oktober februar abs bgb ehemann rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung bund drv bund sowie weite re anwartschaften betriebsrente versorgungsanstalt bundes länder vbl erworben ehezeitanteil seit dezember gezahlten gesetzlichen altersrente beläuft monatlich derjenige ebenfalls seit dezember gezahlten versorgungsrente vbl monatlich jeweils bezogen ende ehezeit ehefrau während ehezeit anwartschaften deutschen gesetzlichen rentenversicherung erworben ehezeitanteil statischen niederländischen betriebsrente pensionsfonds abp folgenden abp rente aufgabe berufstätigkeit september wartegeld für zeit februar zurückzuführen beträgt feststellungen berufungsgerichts jährlich entspricht volldynamischen anwartschaft monatlich daneben ehefrau während ehezeit anwartschaften allgemeines altersgeld niederländischen volksversicherung folgenden aow pension erworben deren ehezeitanteil beläuft berücksichtigung satzungsgemäß aufgerundeten versicherungsjahre monatlich nlg nlg brutto amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt versicherungskonto ehemannes gesetzlichen rentenversicherung dasjenige ehefrau monatliche rentenanwartschaften höhe übertragen beschwerde ehefrau kammergericht entscheidung abgeändert wege splittings insgesamt monatlich übertragen amtsgericht kammergericht aow pension ehefrau durchführung versorgungsaus gleichs berücksichtigt dagegen berechnung ehezeitanteils zusatzversorgung ehemannes wendet ehefrau zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulässige rechtsmittel erfolg kammergericht seiten ehemannes neben ehezeitanteil gesetzlichen altersrente ehezeitanteil betriebsrente vbl höhe berücksichtigt ehemann inzwischen betriebsrente erhalte sei auszugehen jährlich steige somit leistungsstadium volldynamisch sei gleichwohl könne ehezeitanteil vollen nominalwert eingestellt versorgungsfall erst dezember somit ende ehezeit februar eingetreten sei zwischenzeit bestehende anwartschaftsdynamik könne unberücksichtigt bleiben anwartschaftsstadium statische erst leistungsbeginn ende ehezeit volldynamische anwartschaft ehemannes sei deswegen berücksichtigung tabelle barwertverordnung deren anmerkung volldynamische rentenanwartschaft gesetzlichen rentenversicherung umzurechnen seiten ehefrau sei neben ehezeitanteil niederländischen betriebsrente ehezeitanteil anwartschaft aowpension durchführung versorgungsausgleichs berücksichtigen geboten sei rechtsprechung literatur kontrovers behandelt berwiegend einbeziehung volksrente abgelehnt steuermitteln gespeiste höhe beitragsleistungen unabhängige grundversorgung handele deswegen abs satz bgb versorgungsausgleich ausgenommen sei auffassung kammergericht angeschlossen seien anwartschaften aow pension versorgungsausgleich einzubeziehen zweifellos handele versorgung anwartschaft abs satz bgb streitig könne allenfalls anwartschaft hilfe vermögens arbeit ehegatten sinne abs satz bgb erworben aufrechterhalten sei ausnahmevorschrift sei anzuwenden gesetzgeberische motiv ausklammerung streitigen versorgung rechtfertige gesetzesmaterialien ergebe dafür zumal danach lediglich versorgungen ausgenommen seien denen erwerber besonders enge beziehung insbesondere schadensrenten sowie versorgungen anwartschaftsb
  3437. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet september kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bb klausel allgemeinen geschäftsbedingungen kraftfahr zeug leasinggebers wonach falle kündigung leasingvertrages wegen verlusts leasingfahrzeugs anspruch zeitwert restvertragswert höhe amortisierten gesamtaufwandes wobei höhere wert maßgebend benachteiligt versicherung fahrzeugs verpflichteten leasingnehmer unangemessen sinne abs bgb bgh urteil september viii zr lg hamburg ag hamburg altona viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger für recht erkannt revision klägerin urteil landgerichts hamburg zivilkammer august zurückgewiesen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand gemäß antrag klägerin mai annahme beklagten juli schlossen parteien leasingvertrag über kraftfahrzeug vertrag lagen allgemeinen leasingbedingungen beklagten folgenden alb zugrunde lauten auszugsweise gefahrtragung gefahr zufälligen untergangs sowie verlustes diebstahls unterschlagung beschädigung vernichtung vorzeitigen verschleißes fahrzeuges trägt leasingnehmer ereignisse entbinden leasingnehmer weder verpflichtung vereinbarten leasingraten leisten sonstigen verpflichtungen leasingvertrages verlust untergang beschädigung fahrzeuges leasingvertrag vertragspartei binnen wochen schadenseintritt ende kalendermonats gekündigt beschädigung jedoch reparaturaufwendungen mindestens zeitwertes fahrzeuges betragen leasingnehmer beklagte unverzüglich schriftlich verständigen sofern absatz genannten ereignisse eingetreten vertragsparteien kündigungsrecht gebrauch leasingnehmer verpflichtet fahrzeug kosten reparieren guten zustand zurückversetzen lassen parteien kündigungsrecht gebrauch anspruch zeitwert fahrzeuges restvertragswert entsprechend immer höhere sei verwertungserlös versicherungsentschädigung höhe zeit bzw restvertragswertes angerechnet für eventuelle unterdeckung haftet leasingnehmer versicherung leasingnehmer verpflichtet für dauer vertrages fahrzeughaftpflichtversicherung unbegrenzten deckungssumme sowie vollkaskoversicherung selbstbeteiligung höchstens abzuschließen innerhalb drei tagen sicherungsschein kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausgestellt übermitteln leasingnehmer tritt hiermit rechte über fahrzeug abgeschlossenen versicherungen ausnahme schadensfreiheitsrabattes unwiderruflich ab nimmt abtretung soweit versicherungsbedingungen versicherungsgesellschaft bindend vorschreiben versicherungsentschädigungen wahl folgt verwendet für ersetzung wiederherstellung reparatur fahrzeuges gutschrift für zahlungsverpflichtungen leasingnehmers aufgrund leasingvertrages kündigung restvertragswert summe leasingnehmer ordentlichen vertragsabschluss geplanten ende leasingzeit erbringenden leasingraten sonstigen zahlungen zzgl kalkulierten restwertes zzgl vorfälligkeitsentschädigung refinanzierenden bank rechnung gestellt für vorzeitige zahlung zinsgutschrift erteilen basis refinanzierungszinses für leasingvertrag errechnet klägerin versicherte fahrzeug vereinbarungsgemäß ließ beklagten sicherungsschein ausstellen november wurde fahrzeug entwendet schreiben november teilte beklagte klägerin ablösewert leasingvertrages betrage mehrwertsteuer endgültige abrechnung erfolge regulierung kaskoversicherer eingeschaltete kraftfahrzeugsachverständige ermittelte wiederbeschaffungswert netto danach erstattete versicherer beklagten abzug vereinbarten selbstbeteiligung klägerin auffassung teil versicherungsleistung beklagten genannten ablösewert übersteige stehe deswegen beklagte zahlung nebst verzugszinsen anspruch genommen amtsgericht klage abgewiesen anm moseschus ewir landgericht berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsbegehren entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht ausgeführt rechtsprechung bundesgerichtshofs m�
  3438. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen klägerin kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägerin aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3439. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken juli vorwurf fahrlässigen trunkenheit verkehr fall ii urteilsgründe zustimmung generalbundesanwalts verfolgung ausgenommen vorbezeichnete urteil soweit angeklagte verurteilt worden schuldspruch fall ii urteilsgründe dahin geändert angeklagte vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis tateinheit vorsätzlichem gebrauch fahrzeugs haftpflichtversicherungsvertrag fahrlässiger gefährdung straßenverkehrs schuldig gehende revision angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis tateinheit vorsätzlichem gebrauch fahrzeugs haftpflichtversicherungsvertrag fahrlässiger gefährdung straßenverkehrs fahrlässiger trunkenheit verkehr wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln freispruch brigen einbeziehung strafe anderweitigen verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sperrfrist für erteilung fahrerlaubnis angeordnet revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat beschränkt strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgründe gemäß abs stpo maßgabe vorwurf fahrlässigen trunkenheit verkehr stgb davon ausgenommen angeklagte feststellungen tatzeitpunkt flucht polizei befand weiteres strafkammer getan davon ausgegangen fahrweise folge betäubungsmittelintoxikation etwa fluchtbedingt unangepassten geschwindigkeit vgl senatsbeschluss april str bghr stgb abs fahruntüchtigkeit alkoholbedingte führt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insoweit nimmt senat zutreffenden ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts dezember bezug fall ii folgte tateinheitliche verurteilung wegen fahrlässiger straßenverkehrsgefährdung landgericht rechtsfehlerfrei abs nr abs nr stgb gestützt strafausspruch bestand senat ausschließen landgericht schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger trunkenheit verkehr fall ii urteilsgründe geringere einsatzstrafe demzufolge niedrigere gesamtstrafe kürzere sperrfrist erkannt hätte sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  3440. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr schmitt prof dr krehl dr eschelbach zeng staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger nebenkläger rechtsanwalt vertreter nebenklägers rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen nebenkläger urteil landgerichts marburg august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags jugendstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen schmerzensgeld höhe euro nebst zinsen nebenkläger gesamtgläubiger zahlen hiergegen richten sachrüge gestützten revisionen nebenkläger adhäsionsausspruch rechtsmittelangriff ausgenommen rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts schuldete angeklagte später getöteten geldbetrag vertröstete wiederholt märz hielt angeklagte freunden trank bier jägermeister anwesende teilte angeklagten über internetplattform freundin geschlafen wechselseitigen beleidigungen führte kommunikation internet mündete abrede faustkampf mann mann uhr spielplatz stattfinden kurz aufbruch duell schrieb angeklagte freundin kurznachricht mitteilte schlag tot antwortete lassen geschlafen ha be erwiderte egal geh gemeinsame bekannte wollten zuschauer geschehen beiwohnen sicht kampf waffen handeln größer angeklagte trainierte muay thai boxen angeklagte angst gegner entschluss kampf hinderte beim verlassen wohnung steckte klappmesser einhändig feststellbarer klinge freunde beobachtete forderte messer zurückzulassen kümmerte folgenden mehr darum angeklagte uhr spielplatz eintraf plastikrohr bewaffnen begleiter bemerkung solle fairer kampf stattfinden verwehrt wurde während folgenden kampfgeschehens versetzte erst angeklagten faustschläge gesicht tritt oberkörper angeklagte wehrte gleichsam rudernden fäusten losging dabei hielt messer hand jedoch drei vier zentimeter klinge herausragten schlagbewegungen wurden geschädigten pariert dabei unbemerkt leichte schnittverletzungen unterarm zuzog aufgrund kampfhandlungen fiel angeklagte rückwärts boden worauf geschädigte schritte zurücktrat reaktion angeklagten abwartete erregt wütend aufgrund persönlichkeitsstörung leichter alkoholisierung sowie drogeneinwirkung stand un ter besonderer anspannung sprang sofort ging angriff über dabei holte seitlich führte messer rechten hand für raschen niederschlag rächen platz verlierer verlassen sichelförmigen bewegung stach geschädigten bauch sofort anschließend linke seite brustkorbs dabei traf herzkammer alsbald tode führte angeklagten ausführung stiche bewusst gegner tödlich treffen konnte womit abfand landgericht handlung totschlag mord sinne abs stgb bewertet heimtücke sei anzunehmen sei getötete faustkampf gerechnet zurzeit stiche arg wehrlos aufgrund starker wut rachegefühle persönlichkeitsstörung sowie alkoholisierung angeklagte bewusstsein ausnutzung arglosigkeit opfers gehandelt brigen sei bereits objektiv notwendig handeln angeklagten niedrigen beweggründen auszugehen jedenfalls tatzeit fähigkeit beherrschung beweggründe gefehlt ii revisionen nebenkläger verurteilung angeklagten wegen mordes erstreben unbegründet verneinung heimtücke rechtsfehlerfrei dabei offen bleiben landgericht objektiven tatbestand mordmerkmals heimtücke recht bejaht heimtücke gegeben täter arg wehrlosigkeit opfers bewusst ausführung tödlichen angriffs ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten tötungsvorsatz geführten angriffs körperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet st rspr vgl bgh beschluss april str mwn opfer tatsituation ernsthaften angriffen körperliche unversehrtheit gerechnet scheidet arglosigkeit allgemeinen vgl bgh beschluss april str nstz rr arglosigkeit ausgeschlossen kontrahenten ausdrücklich
  3441. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz zurückgewiesen verfahren gerichtsgebührenfrei auslagen erstattet gründe kostenansatz richtig beklagten gezahlten gerichtskosten für revisionsinstanz wegen kostenbefreiung klägerin entsprechend kostenverteilung beschluss senats januar siebtel zurückzuzahlen gerichtskosten erheben bereits erhobene kosten zurückzuzahlen soweit kostenbefreite partei gerichtlichen kostenentscheidung kosten tragen abs satz gkg klägerin gerichten bundes kostenbefreit entsprechend landgericht vorgelegten bescheinigung mitglied diakonischen werkes evangelischen kirche anerkannten spitzenverband freien wohlfahrtspflege baden württemberg angeschlossen abs nr baden württembergischen landesjustizkos tengesetzes gebührenfreiheit genießen führt kostenbefreiung bundesgerichtshof landesrechtliche befreiungsvorschriften gelten für verfahren ordentlichen gerichten betreffenden landes bgh beschluss dezember xii zr njw rr rn für bund gilt verordnung betreffend gebührenfreiheit verfahren reichsgericht dezember rgbl rggebfrhv fort bgh beschluss dezember xii zr njwrr rn danach besteht kostenfreiheit für klägerin zahlung gebühren befreit nr rg gebfrhv öffentliche armen kranken arbeits besserungsanstalten ferner waisenhäuser milde stiftungen insofern einzelne familien bestimmte personen betreffen bloßen studienstipendien bestehen klägerin betreibt weder genannten anstalten stiftung unterhält tatbestand landgerichtlichen urteils einrichtungen altenhilfe insbesondere altenheime rechtsform gmbh nr rg gebfrhv kirchen pfarreien kaplaneien vikarien küstereien kostenbefreit deren einnahmen etatmäßigen ausgaben übersteigen kirchen sinn vorschrift kirche pfarrei vikariat kaplanei küsterei näher bezeichnete kirchengut verstehen gebührenfreiheit kommt kirchengesellschaften religionsgemeinschaften bestehenden rechtlich selbständigen trägern kirchen kulturzwecken dienendem vermögen aufgrund einschränkungen bundesgerichtshof rechtsfähiger verein rechtsfähiger form errichteter bedürftiger träger kirchengut gerichtskosten befreit bgh beschluss dezember xii zr njw rr rn weder klägerin trägerin kirchengut vorgetragen etatmäßigen ausgaben einnahmen übersteigen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  3442. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april schuldspruch dahin geändert angeklagte statt vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fällen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fällen schuldig ausspruch über entsprechenden einzelstrafen über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fällen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen acht fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel sachrüge urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe jeweils wegen vergewaltigung abs nr abs satz nr stgb verurteilt worden schuldspruch bestand feststellungen belegen hinreichend abs nr stgb vorausgesetzte vorsätzliche nötigung gewalt erfordert regelmäßig täter eigene kraftentfaltung opfer körperlich wirksamen zwang aussetzt geleisteten erwarteten widerstand überwinden landgericht ungeachtet schon eindeutigen feststellungen anwendung gewalt sinne vorschrift jedenfalls dargetan angeklagte festhalten arme kindes bzw dadurch körper legte zwangswirkung erzielen nachdem gegebenen umständen weitergehende feststellungen hierzu erwarten senat fällen schuldspruch geändert aufhebung entsprechenden einzelstrafen jeweils vier jahre neun monate freiheitsstrafe gesamtstrafe zugehörigen feststellungen folge tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  3443. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde kosten auslagenentscheidung vorbezeichneten urteil kostenpflichtig unbegründet verworfen entscheidung sach rechtslage entspricht nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  3444. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni kosten antragstellerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe mehrere versicherer erwirkten drei gesamtschuldner vollstreckbares urteil handelsgerichts evry tribunal de commerce evry oktober berufungsgerichts paris cour appel de paris november zahlung nebst zinsen nebenforderungen versicherer verurteilt worden antragstellerin rechtsnachfolgerin beklagten gesamtschuldnerinnen titulierte forderung beglichen nimmt nunmehr antragsgegnerin rechtsnachfolgerin weiteren verurteilten gesamtschuldnerin innenverhältnis ausgleich anspruch antrag landgericht mönchengladbach angeordnet genannten urteile zugunsten antragstellerin insofern vollstreckungsklausel versehen antragsgegnerin titulierten beträge antragstellerin zahlen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschwerdegericht beschluss abgeändert antrag antragstellerin abgewiesen rechtsbeschwerde möchte antragstellerin aufhebung entscheidung beschwerdegerichts wiederherstellung landgerichtlichen beschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde gemäß art verordnung eg nr rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen fortan eugvvo af verbindung abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch abs avag abs zpo unzulässig aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert verfahren findet verordnung eg nr rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember anwendung damaligen mitgliedstaaten europäischen gemeinschaft ausnahme dänemarks märz kraft getreten art eugvvo af klagen anzuwenden vorliegend danach erhoben worden art abs eugvvo af verordnung eu nr europäischen parlaments rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember fortan eugvvo nf kommt art abs eugvvo nf anwendung verfahren januar danach eingeleitet worden für januar eingeleitete verfahren findet art abs eugvvo nf verordnung eg nr rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember weiterhin anwendung rechtsbeschwerde geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten liegen zutreffend beschwerdegericht rechtsbeschwerde angegriffen davon ausgegangen gemäß abs satz avag zwangsvollstreckung ausland ergangenen titel zugunsten titel bezeichneten berechtigten für zulässig erklärt titel recht staates errichtet worden für vollstreckbar ausländischer titel betreiben rechtsnachfolgers ursprünglichen klägers für vollstreckbar erklärt bgh beschluss januar ix zb nv rn vgl kropholler hein europäisches zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn einholung rechtsgutachtens beschwerdegericht davon überzeugt urteile französischem recht vollstreckungstitel innenregress gegenüber weiteren gesamtschuldner darstellen rechtsbeschwerde macht antragstellerin geltend beschwerdegericht französisches recht fehlerhaft angewendet verletzung ausländischem recht jedoch rechtsbeschwerde gemäß abs zpo gestützt unzureichende fehlerhafte ermittlung ausländischen rechts zpo verfahrensrüge geltend gemacht vgl bgh beschluss juli zb bghz rn urteil januar ii zr wm rn diesbezüglich liegen zulässigkeitsgründe weder beschwerdegericht eingeholte gutachten ausländischen recht gehörswidrig willkürlich missverstanden willkürlich davon abstand genommen weitere beweiserhebungen ausländischen recht vorzunehmen aa eingeholte gutachten verhält folge beschwerdegericht aufgegebenen beweisthemas antragstellerin für ansicht angeführte literaturstelle grundsatz frage französischen titel zugunsten antragstellerin für vollstreckbar erklärt sollen obwohl titelgläubigerin vollstreckbare titel darstellen gutachten
  3445. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember insolvenzeröffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz glaubhaftmachung eröffnungsgrundes gläubiger eröffnungsantrag ausgleich forderung weiterverfolgen zeitraum zwei jahren antragstellung bereits antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners anhängig bgh beschluss dezember ix zb lg berlin ag berlin charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp dezember beschlossen rechtsmittel gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts berlin juni beschluss amtsgerichts charlottenburg februar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht charlottenburg zurückverwiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe oktober beantragte gläubigerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin wegen rückständiger sozialversicherungsbeiträge für zeitraum januar september höhe insgesamt einschließlich säumniszuschlägen gebühren pauschsteuer insolvenzgericht behandelte antrag zulässig stellte schuldnerin stellungnahme ordnete erstellung sachverständigengutachtens frage eröffnungsgrunds kostendeckenden masse aussichten für fortführung unternehmens schuldnerin januar teilte gläubigerin schuldnerin rückständigen beitragsforderungen vollständig beglichen beantragte fortführung insolvenzverfahrens gemäß abs satz inso hinblick mai gestellten forderungsausgleich schuldnerin oktober für erledigt erklärten insolvenzantrag insolvenzgericht antrag eröffnung insolvenzverfahrens unzulässig verworfen sofortige beschwerde gläubigerin erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin antrag ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs zpo brigen zulässig abs zpo sache erfolg begründete rechtsmittel gläubigerin führt aufhebung angefochtenen entscheidungen zurückverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht ausgeführt gläubigerin fortbestehen eröffnungsgrundes ausgleich forderung hinreichend glaubhaft gemacht reiche rechtsprechung bundesgerichtshofs grundsätzlich glaubhaftmachung indizien gläubiger einzeln rahmen zusammenschau hinreichend sicheren schluss vorliegen eröffnungsgrundes zuließen hierbei stelle nichtabführung sozialversicherungsbeiträgen über zeitraum mehr sechs monaten starkes eintritt zahlungsunfähigkeit hindeutendes beweisanzeichen dar jedoch könne allein verweis glaubhaftmachung eröffnungsgrundes antragstellung ausreichen fortbestand eröffnungsgrundes ausgleich forderung glaubhaft diesbezüglich sei rechtsprechung bundesgerichtshofs unklar entscheidung april ix zb wm ausgeführt grundsätzlich außen erscheinung getretene zahlungsunfähigkeit fortwirke entfalle schuldner zahlungen gesamtheit gläubiger aufgenommen tatsachenvortrag hierzu sei seiten gläubigerin erfolgt sekundäre darlegungslast schuldners bundesgerichtshof abgelehnt anhörung schuldners erfolge zulassungsverfahren gesetzesmaterialien folge ausreichen könne gläubiger lediglich bereits erfüllte forderung berufe weiteren indizien vortrage ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin beschwerdegericht gegebenen begründung zurückgewiesen recht beschwerdegericht davon ausgegangen gläubigerin bevor schuldnerin bestehenden zahlungsrückstände ausglich eröffnungsgrund zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht grundsätzlich glaubhaftmachung eröffnungsgrundes glaubhaftmachung indizien erfolgen einzeln zusammenschau allgemeiner erfahrung hinreichend sicheren schluss vorliegen eröffnungsgrundes erlauben bgh beschluss juni ix zb wm rn april ix zb wm rn münchkomm inso schmahl vuia aufl rn mwn eröffnungsgrund zahlungsunfähigkeit sinne inso beschwerdegericht erkannt starke indizwirkung mindestens sechsmonatigen nichtabführung sozialversicherungsbeiträgen ausgehen bgh urteil november ix zr bghz beschluss juni aao münchkomminso schmahl vuia aao rn mwn grundlage indizwirkung ann
  3446. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf mai adhäsionsausspruch aufgehoben entscheidung über entschädigungsantrag abgesehen weitergehende revision unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trägt beteiligte gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt darüber hinaus verurteilt nebenkläger schmerzensgeld höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszins zahlen verfahrensrüge sachlich rechtliche beanstandungen gestützte rechtsmittel angeklagten schuld strafausspruch unbegründet sinne abs stpo demgegenüber adhäsionsentscheidung bestand generalbundesanwalt hierzu antrag folgendes ausgeführt landgericht begründung höhe schmerzensgeldanspruchs lediglich satz schwere verletzungen zeugen unerheblichen psychischen folgen schwere verschuldens angeklagten abgestellt ua neben pauschalen erwägungen finden ausführungen bemessung schmerzensgeldes hinblick konkret zugrunde liegende tat ausgeurteilten betrag hinreichend deutlich insbesondere ersichtlich strafkammer regelmäßig erforderlich wirtschaftlichen verhältnisse schädiger geschädigtem berücksichtigt vgl senat beschluss märz str zurückverweisung sache neuer verhandlung allein über adhäsionsanspruch kommt betracht vielmehr abs satz stpo insoweit entscheidung abzusehen senat meyer goßner schmitt stpo aufl rn schließt senat becker hubert mayer schäfer spaniol'],['Soon']]
  3447. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr wurm dr kapsa dörr dr herrmann wöstmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beiden revisionsverfahren zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger stürzte morgen januar uhr gehweg verkehrsberuhigten straße vorbringen bereich boden verlegten absperrhahns gefallen stelle mosaiksteine pflaster herausgerissen worden seien kläger nimmt deswegen beklagte gemeinde wegen verletzung verkehrssicherungspflicht zahlung schmerzensgeldes mindestens sowie feststellung ersatzpflicht für weiteren materiellen immateriellen schäden anspruch vorinstanzen klage abgewiesen revision klägers erkennende senat urteil juni iii zr njw versr erste berufungsurteil aufgehoben rechtsstreit berufungsgericht zurückverwiesen neuer mündlicher verhandlung oberlandesgericht berufung klägers wiederum zurückgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision entscheidungsgründe revision führt aufhebung zweiten berufungsurteils zurückverweisung sache senat berufungsgerichts berufungsgericht lässt dahinstehen beklagten gemeinde amtspflichtverletzung last fällt beweisaufnahme streitigen unfallhergang sei veranlasst jedenfalls überwiege verschulden klägers derart demgegenüber etwaiges verschulden bediensteten gemeinde zurücktrete angegebenen tageszeit uhr januar seien beobachtung senatsmitglieder sichtverhältnisse breiten trotz herrschenden dämmerung außerordentlich gut erheblicher entfernung hätten einzelne pflastersteine mühe genau wahrgenommen können wetter januar trüber müsse unmittelbare nahbereich weiteres gut sichtbar dämmerig keinesfalls dunkel sei stehe nunmehr fest kläger vortrag klageschrift sei dunkelheit gestürzt mehr aufrecht erhalten zudem unmittelbarer nähe unfallstelle gewohnt sei rtlichkeit bestens vertraut wiederholt mosaiksteine herausgerissen sollten könne kläger verborgen geblieben komme hinzu kläger fuß kompletter länge loch getreten gewissermaßen festgeklemmt wolle müsse großes loch für einigermaßen aufmerksamen fußgänger weiteres erkennbar fußgänger trotz bekannter gefährlichkeit fußwegs große löcher farblich deutlich umgebung abhöben überhaupt wahrnehme abwägung beiderseitigen verursachungsbeiträge bgb anspruch schadensersatz ii ausführungen halten angriffen revision ergebnis stand berufungsgericht offen gelassen seiten beklagten gemeinde amtspflichtverletzung gegeben zugunsten klägers revisionsinstanz unterstellen feststellung mitverschuldens abs bgb abwägung beiderseitigen verursachungsbeiträge grundsätzlich aufgabe tatrichters revisionsverfahren darauf überprüfen betracht kommenden umstände vollständig richtig berücksichtigt abwägung rechtlich zulässige erwägungen zugrunde gelegt worden vgl bgh urteil november vi zr njw vollständige berbürdung schadens beteiligten rahmen bgb kommt allerdings ausnahmsweise betracht bgh urteil februar vi zr versr daran gemessen entscheidung berufungsgerichts frei rechtsfehlern entgegen revision letztlich beanstanden berufungsgericht beteiligung parteien private beobachtung kenntnis breiten januar allgemein herrschenden lichtverhältnissen verschafft dabei handelt offenkundige allgemeinkundige tatsachen sinne zpo beziehung darf richter privates wissen verwerten notwendigen tatsachengrundlagen gegebenenfalls ermitteln vgl stein jonas leipold zpo aufl rn allerdings parteien insoweit rechtliches gehör gewähren mündlichen verhandlung bekannt geben vgl stein jonas leipold aao rn gilt streitfall mehr berufungsgericht hinweis beschluss dezember anschein erweckt komme punkt lichtverhältnisse unfalltag genauer rekonstruieren ließen revision erhebt indes rügen information unterblieben sei seite revision zuzugeben berufungsgericht mitverantwortungsanteil klägers unfall jedenfalls hoch anse
  3448. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch adhäsionsentscheidung folgt geändert angeklagte verurteilt adhäsionsklägerin schmerzensgeld höhe zahlen brigen entscheidung über adhäsionsantrag abgesehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels neben adhäsionsklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen sowie revisionsinstanz adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen neben adhäsionsklägerin tragen ergänzend bemerkt senat aufklärungsrüge bezug unterbliebene einholung nebenklägerin betreffenden strafregisterauszuges unzulässig mangelt bestimmtheit behauptung beweisergebnisses beschwerdeführer möglich inhalt registerauszugs vorzutragen revision unterlässt jedoch mitzuteilen strafkammer beweisbegehren verteidigung verhalten adhäsionsausspruch abzuändern adhäsionsklägerin ergänzten vortrag deutlich gemacht vermeintlich weiteren ansprüche wege leistungs feststellungsklage verfolgt für leistungsklage einzelnen schadenspositionen beziffert für feststellungsklage jedenfalls teilweise feststellungsinteresse zweifelhaft kostenentscheidung bezüglich adhäsion beruht abs satz stpo mutzbauer schneider hoch berger köhler'],['Soon']]
  3449. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen erinnerung beklagten kostenansatz kostenrechnung dezember zurückgewiesen gründe beschluss november senat rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig august kosten unzulässig verworfen rechtsbeschwerde beschluss zugelassen worden kostenrechnung dezember beklagte einspruch eingelegt zulässige erinnerung beklagten über abs satz gkg abs gvg senat entscheiden vgl bgh beschl januar zr njw rr begründet verletzung kostenrechts gestützt vgl sen beschl dezember ii zr njw rr bgh beschl november iv zr ags fall beklagte wendet allein beschluss november ausgesprochene kostentragungspflicht sowohl kostenbeamte senat gebunden vgl sen aao führt begründung erinnerung sämtliche anwälte willkürlich falsch gehandelt hätten interesse könne für ganzen falschhandlungen kosten tragen solle kostenrechnung dezember wurde zutreffend festgebühr angesetzt verwerfung rechtsbeschwerde fällt nr kostenverzeichnisses gerichtskostengesetz streitwert unabhängige festgebühr kostenentscheidung treffen abs gkg goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg lübeck entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  3450. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ii zr verkündet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs anforderungen ordnungsgemäße berufungsbegründung bgh versäumnisurteil november ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe für recht erkannt revision klägers teilurteil zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger macht eigenschaft insolvenzverwalter über vermögen gmbh künftig gemeinschuldnerin beklagten erstattungs bzw schadensersatzansprüche geltend beklagte gesellschafterin gemeinschuldnerin funktionales eigenkapital umqualifiziertes darlehen zurückzahlen lassen beklagten hält gesichtspunkt ausfallhaftung abs gmbhg für ersatzpflichtig landgericht klagen sämtlich abgewiesen hinsichtlich beklagten vorliegen krise verneint hinsichtlich beklagten finden maßgeblichen ausführungen überschriebenen teil urteilsgründe worten eingeleitet für gedacht unterstellenden fall beklagten haften ausfallhaftung beklagten greift auszahlungszeitpunkt gesellschafter kläger drei beklagten berufung eingelegt beklagten gerichtete berufung berufungsgericht teilurteil unzulässig verworfen hiergegen richtet senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe ber revision klägers beklagte trotz ordnungsgemäßer ladung revisionsverhandlungstermin vertreten versäumnisurteil entscheiden inhaltlich säumnis sachlichen prüfung antrags beruht bghz ii revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht beklagten gerichtete berufung klägers mangels ausreichender berufungsbegründung abs nr zpo für unzulässig gehalten abweisung klage beklagten sei landgerichtlichen urteil zwei gründe gestützt fehlende gesellschafterstellung fehlen krise sinne eigenkapitalersatzregeln zweiten gesichtspunkt fehle angriffen berufungsbegründung begründung begegnet durchgreifenden bedenken nötigt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung berufungsgericht berufungsgericht anforderungen ordnungsgemäße berufungsbegründung unzulässiger weise überspannt auffassung berufungsgerichts landgericht abweisung beklagten gerichteten klage fehlen krise gestützt findet urteilsgründen hinreichende grundlage landgericht begründung klageabweisung beklagten feststellung beschränkt sei ausfallhaftender abs gmbhg frage primärhaftung beklagten rahmen zulässigkeitsprüfung feststellungsklage ausdrücklich lediglich unterstellt bestehende ausfallhaftung gestützte klageabweisung kläger insoweit zutreffenden ausführungen berufungsgerichts ausreichend abs zpo angegriffen darüber hinausgehenden begründung berufung mangels vorliegens weiteren urteilsbegründung verpflichtet abs zpo erfordert berufungskläger berufungsbegründung erkennen lässt tatsächlichen rechtlichen gründen angefochtene urteil für unrichtig hält berufungsbegründung daher diejenigen punkte rechtlicher tatsächlicher art darzulegen berufungskläger unzutreffend ansieht gründe anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit für angefochtene entscheidung berufungskläger hergeleitet darlegung fehlerhaftigkeit somit lediglich mitteilung umstände erforderlich urteil sicht berufungsklägers frage stellen bgh beschl mai viii zb bghreport hieraus folgt selbstverständlich berufungskläger weder günstige teile urteils weitere abweisende entscheidung möglicherweise stützende begründung angefochtenen entscheidung angeführte umstände angreifen iii rechtsstreit revisionsinstanz endentscheidungsreif abs zpo sache berufungsgericht zurückzuverweisen nunmehr begründetheit berufung verhältnis beklagten befassen goette kraemer strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3451. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr müller richter dr ellenberger dr grüneberg maihold für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin bank beklagten streiten über ansprüche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten wurden ende august anfang september für gmbh co kg folgenden gmbh co kg tätigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage über miteigentümern gemeinsam beauftragte pächterin hotelähnlich betrieben längeren aufenthalt gästen dienen kg folgenden bauträgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klägerin finanziert nachdem ursprünglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden übertrug bauträgerin aufgabe gmbh co kg klägerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klägerin namentlich objektfinanziererin benannt außerdem wurde prospekt schreiben klägerin zitiert bestätigte für käufer appartements treuhandkonten führen sowie mittelverwendungskontrolle durchzuführen kaufpreiszahlungen erwerber erst fälligkeit freizugeben oktober unterbreiteten beklagten gmbh folgenden treuhänderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschäftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteil ten treuhänderin über erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfügte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchführung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensverträge erforderlichen sicherungsverträge abzuschließen gegebenenfalls aufzuheben treuhänderin nahm angebot schloss namens beklagten bauträgerin notariell beurkundeten kaufvertrag fi nanzierung gesamtaufwandes schlossen beklagten neben weiteren darlehensvertrag bank persönlich klägerin oktober datierten vertrag über annuitätendarlehen höhe dm vereinbarungsgemäß grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pächterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bauträgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgeführt eigentümer appartements zweck gründeten wegen rückständiger raten kündigte klägerin märz darlehensvertrag folgezeit widerriefen beklagten darlehensvertragserklärungen haustürwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klägerin begehrt klage rückzahlung darlehens höhe nebst zinsen widerklagend verlangen beklagten wege schadensersatzes rückzahlung tilgungsleistungen höhe nebst rechtshängigkeitszinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen hätten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschäft klägerin verkäuferin halten müsse außerdem stünden klägerin schadensersatzansprüche wegen aufklärungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustürwiderrufsgesetz landgericht klage teil zinsforderung stattgegeben widerklage abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung widerklage geltend gemachten zahlungsanspruch entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagten seien verpflichtet landgericht zuerkannten betrag höhe einwände erhoben hätten klägerin zahlen anspruch könnten schadenser satzanspruch entgegenhalten liege ausnahmefälle denen kreditgebende bank aufklärung über finanzierte gesc
  3452. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni maßgabe verworfen daß angeklagte betrugs elf fällen weiteren betrugs tateinheitlichen fällen sowie untreue tateinheitlichen fällen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betrugs elf fällen wegen weiteren betrugs tateinheitlichen fällen sowie wegen untreue gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel sachrüge beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt weist zutreffend antragsschrift darauf daß betrug tateinheitlichen fällen tateinheitlichen fällen vorliegt tabelle as ii aufgeführte fall untreue nachteil eheleute ua tabelle as ii ua versehentlich betrugsfall nochmals gezählt wurde senat schließt daß für betrug verhängte einzelstrafe acht jahren zehn monaten darauf beruht daß tatrichter tateinheitlichen fällen statt tateinheitlichen fällen ausgegangen entsprechend anregung generalbundesanwalts schuldspruch dahin klarzustellen daß angeklagte untreue tateinheitlichen fällen schuldig geringfügige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  3453. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll beschlossen gehörsrüge beschluss senats mai kosten klägerin unzulässig verworfen gründe rechtsbehelf zpo verwirklichung verfassungsrechtlich gebotenen maßes rechtsschutz nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erforderlich anhörungsrüge neue eigenständige verletzung art abs gg bundesgerichtshof richtet andernfalls anhörungsrüge rechtsbehelf geboten infolgedessen unzulässig vgl senatsbeschluss november vi zr njw bgh beschluss dezember zr juris rn ff anhörungsrüge rügt beschwerdeführerin bundesgerichtshof sei beschluss vorbringen klägerin nichtzulassungsbeschwerde eingegangen berufungsgericht privatgutachten dr übergangen deshalb rechtliche gehör verletzt macht neue eigenständige verletzung rechtlichen gehörs bundesgerichtshof geltend nämlich schon deshalb angenommen senat gesetzlich vorgesehenen möglichkeit gebrauch gemacht gemäß abs satz zpo näheren begründung abzusehen vgl senatsbeschluss november vi zr aao bgh beschluss dezember zr aao ii brigen senat entscheidung vorbringen klägerin umfassend berücksichtigt dabei ergeben instanzgerichte ausführungen privatgutachters dr beachtet recht darauf hingewiesen gerichtssachverständige insbesondere gutachten ausführlich auseinandergesetzt jedoch teilweise schlussfolgerungen gelangt umständen beanstanden berufungsgericht gerichtsgutachten gestützt zumal privatgutachter fallbezogen geäußert allgemeine ausführungen morbus sudeck sudeck typ gemacht demgegenüber gerichtssachverständige konkret bezogen klägerin begründet erkennbarkeit gefahr sudeck syndroms erst ab oktober gegeben müller wellner stöhr diederichsen zoll vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  3454. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nutzung musik für werbezwecke urhg abs gema aufgrund berechtigten geschlossenen berechtigungsverträge fassung jahre berechtigt deren urheberrechtliche nutzungsrechte hinsichtlich verwendung musikwerken werbezwecken wahrzunehmen bgh urteil juni zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr koch für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts münchen zivilkammer mai abgeändert festgestellt beklagte berechtigt klägerin auskunft vergütung verlangen für benutzung musikwerken teilen musikwerken bestandteil arbeitsergebnisse nämlich werbespots für kunden konzipiert realisiert denen internet website referenz für art qualität eigenen leistungen wirbt eigenwerbung arbeitsergebnissen kosten rechtsstreits trägt beklagte rechts wegen tatbestand klägerin werbeagentur stellt für kunden fernsehwerbespots her dafür benötigte musik lässt eigens komponieren klägerin wirbt für werbespots einschließlich musik internetseite präsentiert beklagte gesellschaft für musikalische aufführungs mechanische vervielfältigungsrechte gema nimmt komponisten textdichtern musikverlegern aufgrund berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen nutzungsrechte musikwerken wahr schreiben september teilte beklagte klägerin betreff nutzung werken gema repertoires gewerblichen websites präsentationszwecken hinweis für nutzung vorgesehenen vergütungssätze kenntnis davon musikwerke gema repertoires internet nutzen bitten genutzten werke anzumelden bitte senden ausgefüllten meldebogen spätestens zurück klägerin ansicht beklagte sei berechtigt wegen benutzung musikwerken eigenwerbung auskunft vergütung verlangen klägerin beantragt festzustellen beklagte berechtigt auskunft vergütung verlangen für benutzung musikwerken teilen musikwerken bestandteil arbeitsergebnisse nämlich werbespots für kunden konzipiert realisiert denen internet website referenz für art qualität eigenen leistungen wirbt eigenwerbung arbeitsergebnissen beklagte entgegengetreten auffassung sei hinsichtlich nutzung musikwerken internet insoweit wahrnehmungsberechtigt für werbezwecke verwendet würden landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben olg münchen grur rr senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageantrag entscheidungsgründe berufungsgericht feststellungsklage unbegründet angesehen feststellungsantrag entsprechender klarstellung klägerin dahin ausgelegt werbespots beziehe hinsichtlich deren komponisten sowohl verwendung musik herstellung werbespots eigenwerbung klägerin einverstanden seien angenommen beklagte sei berechtigt bezüglich derartiger werbespots klägerin bgb auskunft abs satz urhg abs urhg bgb wege lizenzanalogie vergütung verlangen hierzu berufungsgericht ausgeführt bestimmung lit abs berechtigungsverträge fassung juni juni sei dahin auszulegen berechtigten beklagten recht öffentlichen zugänglichmachung musikwerken bereithalten betreffenden musik unterlegten werbespots internetseiten zwecke eigenwerbung übertrügen regelung lit abs berechtigungsverträge behalte berechtigten einwilligung benutzung wer kes herstellung werbespots urheber einwilligung verbindung musikwerkes werbung erteilt sei anschließende vervielfältigung verbreitung wiedergabe werkes lit abs berechtigungsverträge eingeräumten rechten umfasst ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg feststellungsklage entgegen ansicht berufungsgerichts begründet beklagte klägerin wegen benutzung musikwerken internet eigenwerbung weder auskunft vergütung beanspruchen beklagte aufgrund berechtigten geschlossenen berechtigungsverträge berechtigt deren urheberrechtliche nutzungsrechte hinsichtlich verwendung musi
  3455. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach märz feststellungen aufgehoben soweit angeklagten be trifft sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten dere strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten versuchten schweren räuberischen erpressung diebstahls schuldig gesprochen angeklagten neun monaten angeklagten jugendstrafe bewährung ausge setzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt revision angeklagten sachrüge erfolg rechtsmittel führt stpo aufhebung verurteilung mitangeklagten feststellungen landgerichts kamen angeklagten überein lebensmittelgeschäft überfallen beabsichtigten inhabe rin bedrohung klappmesser herausgabe geld veranlassen über drohung hinausgehenden einsatz messers zwecke verletzung personen schlossen jedoch vornherein fall betreten geschäfts ging angeklagte theke hielt inhaberin messer sagte geld her inhaberin resolut entgegnete kriegt entschlossen beide angeklagte geschäft unverrichteter dinge verlassen beim hinausgehen entnahm angeklagte einverständnis angeklagten zwei zigarettenschachteln regal steckte grundlage schuldspruch wegen schwerer räuberischer erpressung bestand feststellungen legen möglichkeit nahe angeklagten strafbefreiender wirkung erpressungsversuch zurückgetreten könnten abs satz stgb hiermit landgericht rechtsfehlerhaft auseinandergesetzt gemäß abs satz stgb tatbeteiligung mehrerer diejenigen beteiligten wegen versuchs bestraft freiwillig tatvollendung verhindern hierfür genügen mittäter falle unbeendeten versuchs einvernehmlich mehr weiterhandeln obwohl tun könnten bghst bgh nstz gilt versuch fehlgeschlagen fall tat misslingen zunächst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten nahe liegenden mitteln objektiv mehr vollendet täter erkennt subjektiv sei wegen aufkommender innerer hemmungen bgh nstz vollendung mehr für möglich hält abzustellen daher ursprünglichen tatplan erkenntnishorizont täters abschluss letzten ausführungshandlung bgh nstz fehlschlag liegt bereits darin täter vorstellung müsse erfolg herbeizuführen tatplan abweichen hält vielmehr vollendung tat unmittelbaren handlungsfortgang für möglich mitteln verzicht weiterhandeln freiwilliger rücktritt unbeendeten versuch bewerten bgh nstz fehlgeschlagen versuch erst täter erkennt subjektive vorstellung herbeiführung erfolgs erneuten ansetzens bedürfte etwa folge zeitlichen zäsur unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs bghst ursprüngliche tatplan je fallgestaltung insoweit rolle für erkenntnishorizont täters spielen scheitern bisherigen bemühungen erkannte notwendigkeit tathandlung ablauf grundlegend ändern ganz bisher verwendete tatmittel einzusetzen gewichtiges indiz dafür darstellen sicht versuch fehlgeschlagen vgl bgh nstz vorstellungen angeklagten misslingen zunächst auge gefassten tatablaufs weigerung geschädigten geld herauszugeben teilt urteil feststellungen landgerichts dahin verstehen sollten angeklagten unüberwindliche hemmungen messer über bloßes mittel bedrohung hinaus einzusetzen insoweit herr entschlüsse verstünde indes weitere handlungsalternative mehr sahen unmittelbaren fortgang hätten tatvollendung gelangen können insbesondere lässt feststellung angeklagte geschädigten messer vorgehalten erkennen intensität bedrohung bereits erreicht fehlgeschlagener versuch belegt landgericht anbetracht eng zusammenhängenden geschehensablaufs insgesamt neue feststellungen ermöglichen hebt senat urteil hinsichtlich schuldspruchs wegen diebstahls ii bezug mitangeklagten senat satz stpo erkennen gleichfalls revision eingelegt hätte urteil beruht sachlich rechtlichen mangel schuldspruch beschwerdeführer leidet entscheidung satz abs stpo veranlasst landgericht haftbefehl angeklagten be reits eintritt rechtskraft aufgehoben becker lien
  3456. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja idw informationsdienst wissenschaft markeng abs nr abs abs besteht zusammengesetzte marke buchstabenfolge idw abkürzung weiteren wortbestandteile informationsdienst wissenschaft darstellt verknüpfung buchstabenfolge wortbestandteilen neigung verkehrs marke benennungen buchstabenfolge verkürzen insbesondere entgegenstehen buchstabenfolge verkehr abkürzung allgemein bekannt schwierigkeiten bestehen längeren wortbestandteile einzuprägen bgh beschl dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde markeninhabers märz verkündungs statt zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe für markeninhaber märz angemeldete wortmarke nr september für dienstleistungen für kursiv gesetzten dienstleistungen bundespatentgericht löschung angeordnet bzw löschungsanordnung deutschen patent markenamts bestätigt geräte aufzeichnung bertragung wiedergabe ton bild tonaufzeichnungsgeräte tonträger tonübertragungsgeräte tonwiedergabegeräte telefonische bertragungsapparate magnetaufzeichnungsträger insbesondere magnet videobänder compact disks optische datenträger datenverarbeitungsgeräte computer datenverarbeitungsprogramme computerbetriebsprogramme computerperipheriegeräte telekommunikationsgeräte papier pappe materialien soweit klasse enthalten druckereierzeugnisse insbesondere informationsbroschüren informationsbriefe zeitungen fotografien graphiken lehr unterrichtsmittel ausgenommen apparate telekommunikation sammeln liefern nachrichten erstellen bildreportagen tonreportagen bermittlung nachrichten nachrichten bildübermittlung mittels computer elektronische nachrichtenübermittlung bermittlung audiodateien bildschirmtextdienst fernschreibdienst fernsprechdienst vermietung geräten nachrichtenübertragung presseagenturen sammeln liefern informationen wissenschaft forschung sammeln liefern pressemeldungen recherchieren nutzerorientierte auswahl bertragung informationen entgelt für dritte produktion ausstrahlung fernseh hörfunkprogrammen erziehung ausbildung unterhaltung sportliche kulturelle aktivitäten herausgabe veröffentlichung schulungsmaterial veranstaltung organisation schulungen herausgabe veröffentlichung texten insbesondere informationsangeboten internet organisation veranstaltung schulungen konferenzen kongressen zusammenstellung rundfunk fernsehprogrammen erstellen programmen für datenverarbeitung insbesondere aktualisieren computer software design computer software computerberatungsdienste erstellen ton bildreportagen vermietung computer software betrieb datenbanken vermietung zugriffszeit datenbanken dienstleistungen graphikers dienstleistungen redakteurs verwaltung urheberrechten bereitstellung recherchemöglichkeiten bermittlung informationen über wissenschaft technologie sowie über experten wissenschaft forschung per internet eingetragen worden eintragung oktober veröffentlicht worden eintragung widersprechende seit oktober durchgesetzt eingetragenen wortmarke nr idw seit september eingetragenen wort bildmarke nr widerspruch erhoben widerspruchsmarken geschützt für dienstleistungen fachliche beratung wirtschaftsprüfern wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie außerordentlichen mitgliedern zeicheninhabers insbesondere über unabhängige eigenverantwortliche fachgerechte berufsausübung rahmen einheitlicher grundsätze fachliche beratung wirtschaftsprüfernachwuchses durchführung fachliche finanzielle organisatorische unterstützung ausbildungsmaßnahmen insbesondere lehrgängen seminaren kursen vorträgen berufsbegleitender fortbildung unterhaltung präsenzbibl
  3457. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs nr gesetzesalternative verurteilung gewerbsmäßig begangenen diebstahls gewerbsmäßiger hehlerei gleichzeitiger verwirklichung tatbestands geldwäsche abs nr stgb bgh beschluss august str lg potsdam ecli de bgh str bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen diebstahls gewerbsmäßiger hehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam august schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst angeklagte diebstahls gewerbsmäßigen hehlerei jeweils acht fällen sowie vorsätzlichen körperverletzung strafbar rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben abs stpo gesonderte geldstrafe verhängt wurde entfällt weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls gewerbsmäßiger hehlerei acht fällen sowie wegen gefährlicher körperverletzung schuldig gesprochen einbeziehung strafen drei vorangegangenen strafbefehlen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt geldstrafe verhängt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts be schlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen bleibt erfolglos abs stpo feststellungen landgerichts taten stahl hehlte angeklagte januar august insbesondere baumaschinen gartengeräte solarmodule motorradreifen vw bus gegenstände vorgenannten tatzeitraum gestohlen worden wurden grundstück sichergestellt deren verkauf lebensunterhalt finanzieren landgericht klären vermocht angeklagte festgestellten diebstähle begangen sichergestellten gegenstände hehler erworben jeweils wegen abs satz nr stgb bezeichneten voraussetzungen mithin gewerbsmäßig begangenen diebstahls gemäß abs stgb gewerbsmäßiger hehlerei sinne abs abs nr stgb verurteilt ii erörterung bedarf folgendes verfahrensbeanstandung betreffend ablehnung nochmaligen einvernahme zeugen kok bereits zulässiger weise erhoben worden abs satz stpo revision ablehnung antrags vernehmung bereits angehörten zeugen geltend gemacht ständiger rechtsprechung mitgeteilt wozu zeuge hauptverhandlung bereits ausgesagt geprüft bloßen antrag wiederholung bereits durchgeführten beweisaufnahme feststellung inhalts handelte antrag beweisantrag verbescheiden geschehen beanstandet beweisanregung abgelehnt durfte vgl bgh urteile mai str bghst dezember str juni str beschluss juni str jeweils mwn revision teilt zeuge bereits zuvor vernommen worden versäumt inhalt angaben schildern wahldeutige verurteilung angeklagten steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs st rspr seit bgh urteil april str bghst umfangreiche rechtsprechungsnachweise lr stpo sander aufl rn ff kmr stuckenberg stpo el august rn ff rechtlich beanstanden entgegen auffassung revision begegnet ungleichartige wahlfeststellung verfassungsrechtlichen bedenken vgl hierzu bgh beschlüsse juni ars nstz rr september ars nstz rr september ars nstz rr juli ars nstz rr bgh beschluss märz str verurteilung wahldeutiger grundlage scheidet vorliegend deshalb betroffenen fällen neben strafbarkeit wegen diebstahls gewerbsmäßiger hehlerei strafbarkeit wegen geldwäsche abs nr stgb gegeben vielmehr schließt ge setzesalternative verurteilung wegen katalogvortat neufassung strafvorschrift stgb gesetz verbesserung bekämpfung organisierten kriminalität mai bgbl schuldspruch wegen geldwäsche abs satz stgb aa genannte gesetzesänderung wurde strafbarkeit wegen geldwäsche fälle erweitert denen allein vortäter geld wäscht unbefriedigend empfundene vormalige rechtslage geändert möglicher jedoch sicher nachweisbarer begehung vortat alleinvortäter bestrafung weder wegen vortat wegen geldwäsche möglich sei bt drucks doppelbestrafung vermeiden wurde abs satz stgb persönlicher strafausschließungsgrund bzw konkurrenzregel vgl bgh urteil september str njw beschluss februar str bghst eingeführt wonach strafbarkeit wegen beteiligung katalogv
  3458. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet april heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs juristische person privatrechts öffentlicher auftraggeber sinne nr abs vob sämtliche anteile körperschaft öffentlichen rechts gehören bgh urteil april vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer bauner richterin safari chabestari für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juni kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten abgetretenem recht bau gmbh auszahlung zweier sicherheitseinbehalte beklagte wohnungsbaugesellschaft deren alleiniger gesellschafter land berlin beauftragte bau gmbh april einbau aufzugsanlagen zwei bauvorhaben vertragspartner vereinbarten geltung vob sicherheitseinbehalt bruttoabrechnungssumme für dauer fünf jahre festgelegten gewährleistung vorrangig vertragsinhalt gewordenen besprechungsprotokoll märz erklärte bau gmbh belehrung über möglichkeit ablösung sicherheitseinbehalts gemäß vob bürgschaft entsprechend vorschrift beklagten ablösen ziffer zusätzlichen vertragsbedingungen bestimmt ablösung sicherheitseinbehalts bürgschaft inland zugelassenen kreditinstituts kreditversicherers bedingungen auftraggeberin möglich nachdem über vermögen bau gmbh insolvenzverfahren eröffnet worden kündigte beklagte vertragsverhältnisse abrechnung bauleistungen mai nahm sicherheitseinbehalte höhe entsprechend jeweils anerkannten schlussrechnungssumme aufforderung klägerin juni sicherheitseinbehalte juni sperrkonto einzuzahlen kam beklagte beruft darauf öffentlicher auftraggeber berechtigt sicherheit einbehaltenen betrag eigenes verwahrgeldkonto nehmen dürfen außerdem könnten sicherheitseinbehalte besprechungsprotokoll festgehaltenen erklärung bau gmbh bürgschaft abgelöst landgericht beklagte antragsgemäß zahlung einbehaltenen betrags verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht auffassung vertragsverhältnisse bau gmbh beklagten sei vob uneingeschränkt anwendbar besprechungsprotokoll enthalte vertragliche vereinbarung dahingehend sicherheitseinbehalt stellung bankbürgschaft abgelöst könne einseitigen erklärung zedentin bürgschaft stellen lasse verzicht zustehende rechte ableiten beklagte sicherheitseinbehalt auszuzahlen verpflichtung einzahlung sperrkonto nachgekommen sei nr abs vob wonach öffentliche auftraggeber berechtigt seien sicherheitseinbehalt eigenes verwahrgeldkonto nehmen statt sperrkonto einzuzahlen könne beklagte berufen privileg öffentlichen auftraggebers sinne vorschrift komme juristischen personen privatrechts öffentlichen hand beherrscht würden ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand klägerin beklagten sofortige auszahlung sicherheitseinbehalts gemäß nr abs vob verlangen verträgen april april vertragsbestandteile besprechungsprotokoll märz nachrangig zusätzlichen vertragsbedingungen für ausführung bauleistungen sowie vob angegeben weder besprechungsprotokoll märz festgehaltene erklärung zedentin sicherheitseinbehalt bürgschaft ablösen bestimmung ziffer zusätzlichen vertragsbedingungen beklagte verpflichtung enthoben gemäß nr abs vob einbehaltenen betrag sperrkonto einzuzahlen einseitigen erklärung einbehaltenen betrag bürgschaft abzulösen vereinbarung parteien sehen auszahlung einbehalts ablauf gewährleistungsfrist ausreichung gewährleistungsbürgschaft betracht kommt ziffer zusätzlichen vertragsbedingungen lässt einschränkung entnehmen parteien auftragnehmer nr vob eingeräumte wahlrecht vertraglich dahingehend eingeschränkt sicherheitseinbehalt bürgschaft abgelöst für entscheidung unerheblich daher dahingestellt bleiben abtretung sicherheit einbehaltenen werklohnforderung klägerin daher berechtigt beklagten gemäß nr abs vob angemessene fri
  3459. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs nr schuldner ungekündigten kontokorrentkredit ausgeschöpft führen kritischer zeit eingehende konto gutgeschriebene zahlungen denen abbuchungen gegenüberstehen infolge verbundenen kredittilgung inkongruenten deckung zugunsten kreditinstituts bgh urteil mai ix zr olg frankfurt main lg darmstadt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag oktober über vermögen gmbh nachfol gend schuldnerin januar eröffneten insolvenzverfahren beklagte sparkasse räumte schuldnerin ab juli unbefristet kreditlinie höhe innerhalb letzten drei monate antragstellung wurde kredit insgesamt zurückgeführt baugesellschaft mbh überwies konto schuldnerin august betrag september weiteren betrag beide zahlungen beruhten zwischenzeitlich rechtskräftigen vorläufig vollstreckbaren urteil schuldnerin aufgrund seitens beklagten gestellter bankbürgschaften vollstrecken konnte außerdem gingen august zahlung september zahlung konto schuldnerin schließlich erfolgte buchung zugunsten schuldnerin titel zahlungen sparkasse intern höhe bekanntwerden insolvenzantrags kündigte beklagte geschäftsverbindung schuldnerin schreiben november unstreitig hätte beklagte zeitpunkt verfügungen schuldnerin konto zugelassen kläger verlangt beklagten wege insolvenzanfechtung zahlung höhe landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht gemeint könne bargeschäft ausgegangen gewährung kreditlinie bernahme bürgschaften gegenleistung beklagten für firma zugunsten schuldnerin vorgenommenen einzahlungen darstelle einzahlungen bedeuteten rückführung schuldnerin beklagten anspruch genommenen kredits zeitweilige gutschrifterhöhung sachlage spiele rolle beklagte bereits anspruch kreditrückführung gehabt unstreitig kreditrückführung begehrt zahlungseingang konto schuldnerin sei gläubigerbenachteiligung eingetreten vielmehr schuldnerin zahlungsanspruch gehabt gegenleistung ankomme ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand feststellungen berufungsgerichts wurde schuldnerin gewährte kreditlinie höhe zeitraum drei monaten insolvenzantragstellung kontogutschriften verringert darin liegende rückzahlung kredits inkongruente deckung anfechtbar abs nr inso kritischer zeit vorgenommene verrechnungen kreditinstituts ansprüchen kunden gutschriften aufgrund berweisungen forderungen institut kunden anspruch genommenen kreditlinie kontokorrentkredits zustehen können inso anfechtbar deshalb abs nr inso unzulässig norm eingreift hängt davon ab etwa wegen kündigung kreditvertrages anspruch bank rückzahlung kredits fällig bghz rn anspruch bank gutschriften saldo kreditkontos verrechnen dadurch eigene forderung befriedigen besteht jeweiligen zeitpunkt verrechnung rückzahlung kredits verlangen kreditgeber rückzahlung ausgereichten kredits erst fälligkeit fordern allein giro kontokorrentabrede stellte schuldnerin gewährten kredit rückzahlung fällig bghz bgh urt oktober ix zr zip vielmehr fälligkeit ende vereinbarten laufzeit ordentliche außerordentliche kündigung begründet obermüller insolvenzrecht bankpraxis aufl rn kündigung erst november rückführung kreditlinie ausgesprochen worden schuldner streitfall ungekündigten kontokorrentkredit vollständig ausgeschöpft führen kritischen zeit eingehende zahlungen konto gutgeschrieben inkongruenten deckung bghz ff bgh urt juni ix zr zip urt oktober ix zr
  3460. [['bundesgerichtshof beschluss xa zr november patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs november richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr berger dr bacher beschlossen streitwert für nichtigkeitsverfahren erster instanz für berufungsverfahren festgesetzt gründe festsetzung erfolgt für erstinstanzliche verfahren abänderung streitwertfestsetzung bundespatentgericht februar beruht insoweit abs gkg für berufungsverfahren beruht festsetzung ff gkg abs satz patkostg für bemessung streitwerts parteien erster instanz übereinstimmend angegebenen ersichtlich erheblich niedrig gegriffenen werte maßgeblich abzustellen vielmehr gemeinen wert patents zeitpunkt einleitung verfahrens jeweiligen instanz zuzüglich betrags dahin entstandenen schadensersatzansprüche grundlegend hierzu bgh beschl zr grur streitwert substantiiert vorgetragenen angabe beklagten sei eigenen gesamtumsatz zuzüglich bezifferten umsätzen verletzer auszugehen klägerin hinsichtlich einzelner rechnungsposten ergebnis entgegengetreten senat geht deshalb davon streitwertberechnung bereits eigenumsätze beklagten höhe einfließen beklagten angegebenen lizenzsatz klägerin entgegengetreten grund umstände bemisst senat streitwert für beide instanzen übereinstimmend dabei berücksichtigt mähmaschine streitpatent vier patente geschützt vgl schadensersatz lizenzanalogie olg düsseldorf mitt meier beck keukenschrijver berger mühlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  3461. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn februar soweit betrifft ausspruch über verfall zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen jeweils tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben geringer menge gesamtfreiheitsstrafen drei jahren sechs monaten bzw zwei jahren zehn monaten verurteilt darüber hinaus betreffend beide angeklagte gesamtschuldner betrag höhe euro betreffend angeklagte weiteren betrag höhe euro für verfallen erklärt revisionen rügen angeklagten verletzung materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegründet soweit schuld strafausspruch richten urteil jedoch hinsichtlich verfallsanordnung bestand generalbundesanwalt antragsschrift ausgeführt landgericht verfall wertersatz stgb höhe erhaltenen kurierlohns angeordnet entscheidung bestand kammer erkennbar ermessensvorschrift abs satz alternative stgb geprüft hätte anlass bestanden urteilsfeststellungen kurierlohn vereinnahmte geld zumindest teilweise verbraucht worden reisekosten kinder begleichen ua zeitpunkt festnahme angeklagten barmittel sichergestellt konnten ua offenbar mehr vorhanden abs satz stgb erforderliche ermessensentscheidung tatrichter vorbehalten revisionsgericht nachgeholt bgh nstz zumal vorliegend weiterer feststellungen bedarf gegebenenfalls inwieweit erlangte vermögen angeklagten vorhanden darüber hinaus verfallsanordnung deshalb bestand strafkammer erörtert für angeklagten unbillige härte sinne abs satz stgb darstellt hierzu hätten gesamtumstände insbesondere festgestellten finanziellen verhältnisse angeklagten ua jedoch anlass gegeben schließt senat rissing van saan rothfuß appl fischer cierniak'],['Soon']]
  3462. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen anhörungsrüge verurteilten senatsbeschluss dezember kosten zurückgewiesen gründe dahinstehen rüge zulässig erhoben wurde zeitpunkt kenntniserlangung bzw fehlende kenntniserlangung revisionsentscheidung glaubhaft gemacht satz stpo rüge jedenfalls unbegründet senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehört worden wurde berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch verurteilten rechtliches gehör verletzt verurteilte wurde gehört erhört kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss juli str nack rothfuß elf hebenstreit jäger'],['Soon']]
  3463. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch vorbezeichneten urteils soweit angeklagten betrifft dahin abgeändert angeklagte besonders schweren raubes tateinheit freiheitsberaubung gefährlicher körperverletzung schuldig abs stpo analog beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit landgericht angeklagten tateinheitlich hinzutretenden körperverletzung lediglich abs stgb schuldig gesprochen weder strafantrag gestellt besondere öffentliche interesse strafverfolgung bejaht abs stgb indes tragen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insoweit verurteilung angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher körperverletzung abs nr stgb verletzungen führendes umklammern beifahrersitz befindlichen geschädigten hinten während pkw fahrt entsprach gemeinsamen tatplan fahrzeug steuernden mitangeklagten senat ändert schuldspruch entsprechend ab stpo steht entgegen bereits anklageschrift staatsanwaltschaft februar angeklagten fixierung geschädigten hinten während fahrt gemeinschaftlich mitangeklagten begangene gefährliche körperverletzung sinne abs nr stgb last gelegt becker ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker mayer schäfer spaniol'],['Soon']]
  3464. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein ec karten bed banken nr iii fassung oktober frage rechtsscheinhaftung bank mißbräuchlicher verwendung eurocheque vordrucken druckerei bank abhanden gekommen bgh urteil mai zr olg nürnberg lg nürnberg fürth zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg september zurückgewiesen revision klägerin vorbezeichnete urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streithelferin beklagten betätigen gebiet geld wertguttransportes klägerin nimmt beklagte wegen verlustes ec karten eurocheque vordrucken deren beförderung beklagte beauftragt schadensersatz anspruch klägerin wandte anfang beklagte geschäftsbeziehung durchführung geld wertguttransporten einzugehen dauer angelegte geschäftspartnerschaft scheiterte juni jedoch daran daß beklagte über gepanzerten fahrzeuge verfügte versicherungsschutz für vorgesehenen transporte erlangen konnte gleichwohl kamen parteien überein daß beklagte aufgrund einzelaufträgen wertguttransporte für klägerin haftungsfreistellung durchführen bezug haftungsausschluß heißt unwidersprochen gebliebenen schreiben beklagten klägerin juli folgt haftung liegt jedoch besprochen klärung versicherungsschutzes vertragsabschluß beiderseits vollem umfang haus oktober übernahm beklagte klägerin aufgrund erteilten auftrages insgesamt ec karten eurocheque vordrucke druckerei verschiedenen banken neuen bundesländern befördert sollten anschließenden transport führte streithelferin beklagten deren auftrag gepanzerten fahr zeugen während umladevorgangs betriebsgelände streithelferin beklagten kam oktober raubüberfall beklagten klägerin übergebenen eckarten scheckvordrucke entwendet wurden abhanden gekommenen scheckvordrucke bereits fortlaufenden schecknummern versehen erst ausgabe kunden einzudruckenden kontonummern fehlten jedoch folgezeit wurden ausland zahlreiche scheckvordrukke banken geschäften verwendet nachdem zeitpunkt raubüberfalls fehlenden kontonummern nachträglich kodierzeile aufgedruckt worden streithelferinnen klägerin bezogene kreditinstitute vorgelegten eurocheques höhe garantiebetrages dm zahlung geleistet nehmen klägerin ersatz entstandenen schadens anspruch klägerin auffassung vertreten beklagte müsse für verhalten streithelferin grob fahrlässig unterlassen ausreichende sicherheitsvorkehrungen berfall treffen vollem umfang einstehen könne erfolg haftungsfreistellung berufen transport ungepanzerten fahrzeugen umschlag transportgutes beziehe zudem beklagte abredewidrig subunternehmerin eingeschaltet deren verhalten haftungsfreistellung ohnehin erstrecke entstandene schaden setze für neuherstellung entwendeten ec karten scheckvordrucke erforderlichen aufwendungen unstreitig dm banken vorlage gefälschten schecks bislang geleisteten zahlungen zusammen klägerin kreditinstituten erstattet zahlreiche entwendeten scheckvordrucke umlauf seien müsse deren künftiger einlösung entstehung weiterer schäden gerechnet klägerin zuletzt beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen ii festzustellen daß beklagte verpflichtet klägerin über vorgenannten klagebetrag hinausgehenden schaden berfall oktober geschäftsstelle rahmen parteien abgeschlossenen frachtverträge oktober dm ersetzen beklagte streithelferin entgegengetreten beklagte klägerin vereinbarte haftungsfreistellung berufen vorgebracht weitergabe auftrags streithelferin vertragswidrig gehandelt klägerin einschaltung subunternehmern gewünscht beklagte streithelferin weiterhin auffassung vertreten schadensersatzverpflichtung wegen eingelöster einzulösender eurocheques komme betracht vo
  3465. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert gründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs zpo beschwerdeführer aufgeworfene frage darlegungsund beweislast für erfüllung einlageverpflichtung gemäß abs gmbhg rechtsprechung senats bereits dahin geklärt daß unstreitiger bewiesener einlageleistung konto gesellschaft erfüllung einlageschuld bgb jedenfalls solange auszugehen konkrete anhaltspunkte dafür dargetan daß gesellschaft daran gehindert über eingezahlten betrag verfügen sen urt dezember ii zr zip vorliegenden fall fehlt schon anhaltspunkten für debitorische kontoführung gemeinschuldnerin zeitpunkt einzahlung erst recht dafür daß dadurch gehindert über eingezahlten betrag verfügen übrigen entgegen ansicht beschwerdeführers schon berziehung kreditlimits fall wäre vgl senat aao soweit berufungsgericht ebenso landgericht aufgrund erstinstanzlichen aussage zeugen zusammenhang vorliegenden unterlagen einzahlung stammeinlagen für bewiesen erachtet zeugen erneut vernehmen abs zpo liegt darin verstoß art abs gg begründung berufungsgerichts daß seinerzeit ca jahren eigenen interesse zeugen gründungsgesellschafter steuerberater rechtsanwalt gesellschaft gelegen einzahlung einlagen bekundet überwachen überprüfen enthält implizit auseinandersetzung kläger genannten funktionen zeugen abgeleiteten glaubwürdigkeitsbedenken beweismaß für mehr weniger lange zurückliegende einzahlung stammeinlage einzelfall ausreicht sache tatrichterlicher würdigung allgemein klärungsfähige rechtsfrage grundsätzlicher bedeutung röhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  3466. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm märz strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen raubes freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen richtet mehreren verfahrensrügen sachbeschwerde begründete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo antragsschreiben juli generalbundesanwalt insoweit ausgeführt strafkammer ausdrücklich lasten angeklagten rechtsfeindliche leugnen tat prozess sehenden auges uneidliche falschaussage mutter zuließ berücksich tigt danach besorgen bloße dulden falschen aussage hauptverhandlung strafschärfungsgrund angesehen prozessverhalten strafschärfend verwerten wäre zulässig allein furcht bestrafung beruhte ausdruck rechtsfeindlichkeit uneinsichtigkeit wäre vgl bgh urteil januar str bghr stgb abs nachtatverhalten bgh beschluss dezember str straffo käme insbesondere betracht angeklagte zeugin falschaussage gunsten veranlasst kenntnis bereitschaft hierzu zeugin benannt hätte hierzu jedoch festgestellt nachdem leugnen tat zulässiges verteidigungsverhalten angeklagten darstellt vgl bgh beschluss juli str nstz grenzen überschritten dürften dadurch tatverdacht mittäter wesentlich ver stärkt vgl bgh beschluss oktober str verhalten für genommen begründung entsprechenden gesinnung herangezogen auszuschließen konkrete strafzumessung rechtsfehler beruht strafausspruch aufgehoben senat verschließen weitergehende revision angeklagten unbegründet insoweit nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung wobei senat entscheidung revisionsschreiben juli vorlag rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo raum graf radtke jäger mosbacher'],['Soon']]
  3467. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo abs nr inso erzwingung schlussberichts rechtskräftig festgesetztes zwangsgeld mehr vollstreckt sobald schlussbericht eingereicht bgh beschluss dezember ix zb lg bamberg ag bamberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bamberg juni beschluss amtsgerichts bamberg februar aufgehoben zwangsvollstreckung beschluss amtsgerichts bamberg juli für unzulässig erklärt gegenstandswert festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführer wurde zwischenzeitlich abberufener treuhänder restschuldbefreiungsverfahren beschluss insolvenzgerichts juli zwangs geld höhe festgesetzt verpflichtung vorlage schlussberichts nachgekommen dagegen eingelegte sofortige beschwerde wurde landgericht beschluss august zurückgewiesen beschluss rechtskräftig rechtsbeschwerdeführer legte schlussbericht september schreiben dezember insolvenzgericht beschwerdeführer zahlungsaufforderung nebst vollstreckungsandrohung übersandt beantragt zwangsgeldbeschluss aufzuheben antrag vorinstanzen erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt aufhebung angefochtenen entscheidungen ergangenen zwangsgeldbeschlusses hilfsweise erreichen beitreibung zwangsgeldes für unzulässig erklärt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulässig hilfsantrag zwangsvollstreckung beschluss amtsgerichts bamberg juli für unzulässig erklären verfahrensrechtlicher hinsicht landgericht zulässigen beschwerde ausgegangen treuhänder ebenso insolvenzverwalter berechtigt vollstreckung zwangsgeldbeschlusses erfüllungseinwand erheben allgemeiner meinung vgl zöller herget zpo aufl rn besteht hierfür rechtsschutzinteresse sobald zwangsvollstreckung ernstlich droht fehlt zwangsvollstreckung unstreitig beabsichtigt mehr droht aufgrund zahlungsaufforderung dezember beschwerde führer vollstreckung gewärtigen aufhebungsantrag abgewiesen hiergegen rechtsmittel sofortigen beschwerde zpo gegeben treuhänder insolvenzverwalter gemäß abs inso vorheriger androhung zwangsgeld verhängt pflichten erfüllt holt treuhänder rechtskräftiger festsetzung zwangsgeldes verlangte handlung erfüllungseinwand berufen sowohl vornahme vertretbaren handlung vgl bgh beschluss november ixa zb bghz vertretbaren handlung vgl bgh aao beschluss juni zb njw rr rn ff kg mdr olg nürnberg famrz münchkomm zpo gruber aufl rn zöller stöber zpo aufl rn hkzpo pukall aufl rn prütting gehrlein olzen zpo aufl rn berücksichtigen betrifft vollstreckung grundlage abs satz inso ergangenen rechtskräftigen zwangsgeldbeschluss mangels gläubigertitels für vollstreckungsabwehrklage zpo schuldner grundsätzlich erfüllungseinwand geltend olg düsseldorf mdr münchkomm zpo gruber aao rn mwn raum art weise zwangsvollstreckung berührt scheidet vollstreckungserinnerung zpo sinne lg oldenburg zip bk inso blersch rn vielmehr insolvenzgericht antrag treuhänders gemäß abs nr zpo inso beschlussweg über befriedigungseinwand befinden jaeger gerhardt inso rn anfechtung uhlenbruck inso aufl rn münchkomminso graeber aufl rn hmbkomm inso frind aufl rn entscheidung steht treuhänder gemäß zpo sofortige beschwerde falle zulassung gemäß abs satz nr zpo rechtsbeschwerde offen rechtsmittel hilfsantrag begründet zwangsgeldbeschluss juli darf wegen zweckerreichung mehr vollstreckt nachdem rechtsbeschwerdeführer verpflichtung vorlage schlussberichts nachgekommen beschwerdegericht ausgeführt aufhebung zwangsgeldbeschlusses komme betracht rechtskraft erwachsen sei zweck zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vorlage schlussberichts erfüllt sei hindere rechtskraft gericht aufhebung verfahren zwangsgeldfestsetzung farce treuhänder beitreibung warten könne nachweis erfüllung pflicht aufhebungsantrag stellen können gericht entsprechen vielmehr sei verfahren aufhebung rechtskräftigen zwangsgeldbeschlusses gesetz vo
  3468. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb april zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs richter raebel athing dr boetticher lienen zoll april beschlossen rechtsbeschwerde wertenden gegenvorstellungen beschlüsse zivilkammer landgerichts dortmund november februar kosten schuldners unzulässig verworfen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs nr abs satz zpo außerordentliche beschwerde wegen verletzung verfahrensgrundrechten statthaft vgl bghz rechtsbeschwerde ferner trotz entsprechender belehrung landgerichts schreiben januar zurückgenommen worden obwohl außerdem erforderlich wäre vgl bgh beschl märz ix zb njw st rspr beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden wert rechtsbeschwerdeverfahrens raebel athing lienen boetticher zoll'],['Soon']]
  3469. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg bgb gmbhg vertragskonzern aufrechnung herrschenden unternehmens bereits entstandenen anspruch abhängigen gesellschaft verlustausgleich gemäß aktg zulässig wirksam sofern aufrechnung gestellte forderung werthaltig beweislast für werthaltigkeit herrschende unternehmen zulässig wirksam vereinbarung herrschende unternehmen abhängigen gesellschaft geld sachmittel anrechnung bestehenden anspruch verlustausgleich gemäß aktg vorfinanzierung verlustausgleichs für laufende geschäftsjahr verfügung stellt grundsätze eigenkapitalersatzes gmbhg gmbhg analog gelten gmbh vertragskonzern gesellschafterleistungen oben buchst genannten voraussetzungen erbracht eigenkapitalersetzende darlehen vergleichbare leistungen qualifizieren bgh urteil juli ii zr olg jena lg gera ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein caliebe dr reichart für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter jahr gegründeten gmbh deren alleingesellschafterin beklagte gmbh co kg beiden gesellschaften bestanden geschäftsbeziehungen sowie organschaftsvertrag beherrschungs ergebnisabführungsvertrag februar rückwirkend für zeit ab juli abgeschlossen märz handelsregister eingetragen worden jahresabschluss gemeinschuldnerin für rumpfwirtschaftsjahr wies jahresfehlbetrag dm sowie ausgleichsforderung gegenüber beklagten abs aktg gleicher höhe ergebnis bilanzverlustes dm beklagte beschloss juli einstellung geschäftsbetriebes sowie stille liquidation gemeinschuldnerin erklärte gegenüber schreiben august hinweis deren schlechte ertragslage kündigung organschaftsvertrages wichtigem grund rückwirkend januar schreiben datum dezember erklärte beklagte aufrechnung eigenen forderungen insgesamt dm gegenüber forderungen gemeinschuldnerin dm einschluss verlustausgleichsforderung für höhe dm dezember wurde insolvenzverfahren über vermögen gemeinschuldnerin eröffnet klage begehrt kläger beklagten zahlung ver lustausgleichs für höhe bestreitet wirksamkeit kündigung unternehmensvertrages sowie beklagten behauptete abgabe aufrechnungserklärung insolvenzeröffnung meint aufrechnung sei ohnehin wegen umgehung abs aktg sowie deshalb unwirksam beklagten aufrechnung gestellten forderungen eigenkapitalersetzenden charakter gehabt hätten klage beiden vorinstanzen erfolg dagegen richtet senat nichtzulassungsbeschwerde beklagten zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht gmbhr ag meint abhängigen gmbh vertragskonzern analog abs aktg zuste hende anspruch verlustausgleich sei geldzahlungsanspruch könne barzahlung erfüllt verlustausgleich diene kapitalerhaltung abhängigen gmbh bzw schutz gläubiger aushöhlung bilanzmäßigen substanz sei rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz anspruch gmbhg behandeln ebenfalls aufgerechnet könne bghz aufrechnung führe vollwertigen kapitalzufluss kläger könne sonach offenen anspruch aktg geltend gemäß abs inso verfristete insolvenzanfechtung aufrechnung angewiesen ii angefochtene urteil schrifttum überwiegend kritik gefun vgl grunewald nzg hentzen ag liebscher zip priester bb reuter db sinewe ewir suchanek herbst fr einschr verse zip zust dagegen hirte großkomm aktg aufl rdn petersen gmbhr hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon aktg vertragskonzern gmbh abhängiger gesellschaft gemeinschuldnerin vorliegenden falles entsprechende anwendung findet vgl senat bghz vorschrift vertragsteil abhängigen gesellschaft gegenüber verpflichtet während vertragsdauer entstehenden jahresfehlbetrag auszugleichen berücksichtigung ausgleichsforderun
  3470. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg september verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen berichterstatterin richterin lohmann september beschlossen berufungsverfahren eingestellt kläger kosten berufungsverfahrens tragen streitwert berufungsverfahrens festgesetzt gründe nachdem kläger berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt märz zurückgenommen berufungsverfahren entsprechend abs vwgo einzustellen satz brao abs satz vwgo veranlasste kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung beruht abs brao entscheidung trifft gemäß satz brao abs abs satz vwgo berichterstatterin lohmann vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']]
  3471. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts gießen dezember gemäß zpo einstimmigen beschluss zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt satz abs satz nr nr zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht formulierte zulassungsfrage parteien mietvertrages risiko zukünftigen bautätigkeit erkannt beim abschluss vertrags bestimmung zustands willen aufgenommen entzieht grundsätzlichen betrachtung vielmehr tatrichter berücksichtigung sämtlicher umstände einzelfalles prüfen entscheiden revision aussicht erfolg dabei offen bleiben berufungsgericht anlehnung verbreitete instanzrechtsprechung bayoblg njw kg nzm olg münchen wum lg berlin ge ge wum ag frankfurt main nzm ag hamburg blankenese zmr kritisch hierzu staudinger emmerich bgb neubearb rn bamberger roth ehlert bgb aufl rn münchkommbgb häublein bgb aufl rn schmidt futterer eisenschmid mietrecht aufl bgb rn ff sternel mietrecht aktuell aufl rn viii ff blank börstinghaus miete aufl rn angenommen parteien streitfall vertragsschluss konkludente beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen beklagten risiko störungen zehn jahre vertragsschluss nachbargrundstück eingerichtete großbaustelle übernommen deshalb bereits mangel mietsache fehlt mangel vorliegt stellt rechtsfehlerfreien hilfsbegründung berufungsgerichts unerheblich dar abs satz bgb beklagten anspruch klägerin zahlung rückständiger miete jedenfalls deshalb entgegenhalten können sei umfang nichtzahlung gemindert berufungsgericht wertet pumpen ausgehenden lärm deshalb unerheblich abs satz bgb gerichtlich bestellten sachverständigen einsatz beider pumpen volllastbetrieb richtwertüberschreitung tagsüber festgestellt können nachts sei zulässige richtwert db überschritten wor führe erheblichen gebrauchsbeeinträchtigung beklagten hätten lärmbelastung schließen fenster db vermindern können nachts geltende richtwert db überschritten worden wäre sei beklagten zumutbar pumpen herbst wintermonaten sommer betrieben worden seien tatrichterliche würdigung berufungsgerichts vertretbar revisionsrechtlich hinzunehmen soweit revision meint berufungsgericht lärm pumpen fälschlich isoliert betrachtet dabei straße ausgehenden lärm übersehen trifft berufungsgericht bezugnehmend messungen sachverständigen festgestellt tagsüber wahrnehmbare pumpengeräusch straßenlärm überlagert soweit revision würdigung berufungsgerichts frage stellen zeugen bestätigte sachvortrag schallpegeln sei übergangen worden erfolg versagt bleiben berufungsgericht aussagen zeugen erster instanz gesamtbewertung einbezogen hierzu ausgeführt sachverständige nachvollziehbar erläutert zeugen gemessenen werte besäßen deshalb aussagekraft für schallmessung erforderlichen technischen voraussetzungen erfüllt seien besteht gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen ab zustellung beschlusses hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen ag gießen entscheidung lg gießen entscheidung'],['Soon']]
  3472. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb ba voraussetzungen wucherischer wucherähnlicher grundstücksgeschäfte ehegatten zusammenhang scheidung bgh urteil februar xii zr olg koblenz lg koblenz xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz märz aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien geschiedene eheleute streiten über wirksamkeit geschlossenen grundstückskaufvertrags schlossen parteien ehe zwei geborene kinder hervorgegangen ging klägerin außereheliche beziehung asylbewerber algerischer staatsangehörigkeit beziehung gebar klägerin februar kind wahre abstammung parteien verwandten bekanntenkreis verheimlichten nachdem asylgesuch mai rechtskräftig abgelehnt worden stand ausweisung für märz klägerin verlangte daraufhin beklagten alsbaldige scheidung einzuwilligen ermöglichen heiraten dadurch abschiebung verhindern längeren erörterungen schlossen parteien dezember notariell beurkundeten vertrag klägerin hälftigen miteigentumsanteil familienheim bebauten grundstück preis dm beklagten veräußerte februar wurde ehe parteien geschieden märz erklärte klägerin anfechtung grundstückskaufvertrags klägerin begehrt feststellung daß vertrag dezember nichtig hilfsweise beantragt beklagten zug zug rückzahlung dm verurteilen aufhebung vertrags rückübertragung hälftigen miteigentums zuzustimmen äußerst hilfsweise begehrt beklagten zahlung dm abzüglich bereits gezahlter dm nebst zinsen verurteilen macht wesentlichen geltend bertragung hälftigen miteigentums sei sittenwidrig wert dm betrage somit grobes mißverhältnis vereinbarten gegenleistung dm vorliege bewußtsein wertrelation ausnutzung klägerin seelischen zwangslage beklagte vertrag billigenden vermögensvorteil verschafft landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen revision verfolgt klägerin erstinstanzliches begehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts parteien geschlossene vertrag wirksam zugunsten klägerin unterstellt daß für dm beklagten veräußerter grundstücksanteil dm wert sei beklagte erwerb seelische zwangssituation vorteil ausgenutzt betracht käme allenfalls nichtigkeit wegen verstoßes guten sitten abs abs bgb anwendung bgb genügten jedoch bloße ausnutzen zwangslage mißverhältnis leistung gegenleistung vielmehr müßten besondere umstände hinzukommen vereinbarung anstößiges gepräge gäben besonderen umstände lägen klägerin sommer scheidung begehrt abschiebung verhindern hätten parteien getrennt gelebt voraussetzungen für ehescheidung deshalb vorgelegen klägerin umständen unbedingt einvernehmlich geschieden beklagte klägerin herbeigeführte zwangslage ausgenutzt günstigen kaufpreis für klägerin gehörende grundstückshälfte ausgehandelt sei hierin rechtsgeschäft sehen inhalt zweck beweggrund gesamtcharakter guten sitten verstoße ausführungen halten rechtlichen nachprüfung punkten stand voraussetzungen abs bgb oberlandesgericht ergebnis zutreffend verneint verwirklichung wuchertatbestands scheitert allerdings angefochtenen urteil ausgeführt fehlen besonderer umstände vereinbarung anstößiges gepräge geben schon wortlaut abs bgb insbesondere ergibt rechtsgeschäft jemand ausbeutung zwangslage für leistung vermögensvorteile versprechen gewähren läßt auffälligen mißverhältnis leistung stehen stets nichtig rückgriffs abs bgb bedarf rgz rgrk krügernieland zöller bgb aufl rdn für prüfung besondere zusätzliche umstände vereinbarung anstößiges gepräge geben mithin raum oberlandesgericht beleg für gegenteilige auffassung angefü
  3473. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli gesamtvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts chemnitz juni kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt euro gründe weitere beteiligte gesamtvollstreckungsverwalter über vermögen schuldnerin antrag april für tätigkeit vergütung facher satz vergvo zuzüglich umsatzsteuer sowie pauschalierte auslagen insbesondere für porti telefon fahrtkosten höhe jeweils zuzüglich umsatzsteuer beantragt insolvenzgericht beantragte vergütung maßgabe zugesprochen hinsichtlich umsatzsteuer unterschiedsbetrag ermäßigten satz allgemeinen satz berechtigt sei vgl bgh beschl november ix zb wm bezüglich auslagen betrag zuzüglich umsatzsteuer bewilligt teilweise absetzung auslagen gerichtete sofortige beschwerde landgericht zurückgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde bundesgerichtshof rechtsmittelzug gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten grundsätzen vgl bgh beschl januar ix zb wm abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig jedoch unbegründet landgericht gebilligte pauschalierung auslagen höhe beantragten zugesprochenen vergütung rechtlich beanstanden soweit rechtsbeschwerde auffassung vertritt abs insvv geregelten vergütungsgrundsätze pauschalierung auslagen hätten außerhalb anwendungsbereichs insvv gültigkeit müssten für auslagenansprüche gesamtvollstreckungsverwalters entsprechend herangezogen folgen entsprechende bergangsregelung weitere beteiligte stützen rechtsbeschwerde gerichtliche entscheidung literaturstimme anführen standpunkt einnimmt verfassung gebietet vorgezogene anwendung abs insvv ebenfalls abs vergvo postulierte darlegungs belegpflicht betrifft vergütungsanspruch ersatz auslagen soweit ohnehin schon allgemeine geschäftskosten vergütung abgegolten vergvo wer kosten gläubigergesamtheit ersatz besonderer kosten für beansprucht mangels abweichenden regelung schon allgemeinen rechtsgrundsätzen zuzumuten abzurechnen steht art abs gg einklang literatur vergvo allerdings auffassung vertreten einzelfall gründen vereinfachung begrenzte pauschalierung auslagenansprüche platz greifen vgl eickmann vergvo aufl rn haarmeyer wutzke förster vergütung insolvenzverfahren aufl rn kilger karsten schmidt insolvenzgesetze aufl ko anm uhlenbruck ko aufl rn pauschalierung rahmen insbesondere befürwortet einzelnachweise schwer besonders aufwendig beschafft können innerhalb einzelnen auslagengruppen porti telefon pauschaler erfahrungssatz anzuerkennen ebenso lg mönchengladbach zip lg nürnberg fürth kts grundsätzen vorinstanzen ausgerichtet weiteren beteiligten pauschalen auslagensatz höhe festgesetzten vergütung abs satz vergvo geforderte belegte einzelaufstellung zugebilligt darin liegt jedenfalls rechtsfehler nachteil weiteren beteiligten weitergehende vorschlag neuordnung auslagenerstat tung abs abs insvv seien pauschalierungen vomhundertsatz jedenfalls gesetzlichen vergütung unbedenklich vgl haarmeyer wutzke förster vergütung insolvenzverfahren aufl vergvo rn abzulehnen anlehnung regelung insvv deutlich angehobene pauschalbetrag geht über abwicklungserleichterungen hinaus eröffnet verwalter faktisch wahlrecht gemäß abs insvv vergütungsverordnung kennt dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag chemnitz entscheidung lg chemnitz entscheidung'],['Soon']]
  3474. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr drescher richter wöstmann born dr bernau sander für recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beteiligte betrag höhe gmbh co kg fondsgesellschaft telbar über beklagte treuhänderin wobei obligatorisch teil kommanditbeteiligung höhe über beklagte finanziert weitere eigenmitteln klägerin erbracht wurden klägerin erhielt für jahre ausschüttungen höhe beklagte gründungskommanditistin fondgesellschaft treuhänderin unternehmensgegenstand fondsgesellschaft entwicklung herstellung vermarktung verwertung bzw lizenzierung internationalen filmprojekten sowie erwerb halten veräußerung direkten indirekten beteiligungen gesellschaften entwicklung herstellung vermarktung verwertung bzw lizenzierung internationalen filmprojekten befasst fondsgesellschaft stoffrechte erwerben produzierte unechter auftragsproduktion beauftragte produktionsdienstleister filme räumte verwertungsrechte filmen jedoch zeitlich befristet lizenznehmerin erhielt dafür jährliche zinszahlungen sowie fest vereinbarte mindestschlusszahlung prospekt über anlage gesamtinvestitionskosten produktionskosten bezeichnet anlage fondsgesellschaft wies sogenannte defeasence struktur beschluss gesellschafterversammlung dezember wurden produzierenden filme bestimmt lizenzvertrag inc schloss fondsgesellschaft dezember ab weiteren kam abschluss sogenannten assumption agreements fondsgesellschaft produktionsdienstleisterin lizenznehmerin beklagten dezember floss großteil anlegern eingeworbenen gelder über produktionsdienstleisterin lizenznehmerin ab geld schuldbeitretende bank beklagte weiterleitete klägerin klage zahlung rückabwicklung fondsbeteiligung begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht beklagten hauptsache verurteilt klägerin nebst zinsen zahlen sämtlichen ansprüchen beklagten finanzierung beteiligungen wert aufgenommenen darlehen etwaigen nachteilen freizustellen dadurch erleidet finanzbehörden vornherein berücksichtigung beteiligung steuerlich veranlagt worden beklagten verfolgen klageabweisungsantrag bundesgerichtshof zugelassenen revision entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt aufhebung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit für verfahren bedeutung ausgeführt beklagte klägerin inanspruchnahme persönlichen vertrauens grundsätzen prospekthaftung weiteren sinne hafte beklagte vertragspartnerin klägerin hinreichend aufgeklärt hafte gründungskommanditistin beklagte verpflichtende anteilsfinanzierung anleger auszahlungsbetrag kommanditanteils übernommen deshalb für anleger zwingende vertragspartnerin vorvertragliche hinweispflicht wegen wissensvorsprungs pflicht bekannte prospektmängel anlegern mitzuteilen prospekt kläre über mittelverwendung hinreichend sei beispielhafter investitions finanzierungsplan dargestellt berschrift mittelverwendung gesamtinvestitionskosten produktionskosten bezeichnet seien erwecke anlegern eindruck einbezahlten gelder höhe direkt zwischenzeitliche umleitung herstellung filme aufgewendet würden tatsächlich fließe jedoch großer anteil gelder selben tag lizenznehmerin geld schuldbeitretende bank weiterleite anlagegeldern geringer teil unmittelbar für produktion filme verfügung stehe stelle prospekts gehe hervor großer teil anlagegelder zahlung schuldbeitrittsgebühren schuldbeitretende bank fließen solle beklagten sei gegensatz klägerin geldfluss dezember bekannt gesichtspunkt sei hinweispflichtig für anleger entscheidungserheblich könne investierten gelder tatsächlich verwendet würden darlehensweise weiterleitung fondsge
  3475. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs direktzahlungen auftraggebers gemäß nr vob nachunternehmer gewähren inkongruente deckung sinne abs inso bgh urteil oktober ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts hamburg juni zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand gmbh fortan schuldnerin schloss mbh fortan gmbh mehrere bauver träge denen bestimmungen vob zugrunde gelegt wurden auszuführenden arbeiten übertrug schuldnerin gmbh fortan gmbh subunternehmerin gmbh trat schuldnerin bestehenden werklohnansprüche denen forderungen abschlagszahlungen gehörten beklagte factoring gesellschaft ab beklagte bevorschusste abgetretenen ansprüche erstellte april mai mehrere abschlagsrechnungen gegenüber schuldnerin nachdem zahlungen erbrachte stellte gmbh arbeiten kündigte gegenüber schuldnerin verfahrensgegenständlichen werkvertrag juni anschließend wandten gmbh beklagte gmbh bitte ausgleich offen stehenden forderungen schuldnerin bereits juni werklohnforderungen rahmen globalzession bank fortan bank abgetreten juni unterrichtete bank gmbh über zession gmbh bank vereinbarten anschließend gmbh solle werklohnforderungen schuldnerin abschlagszahlung bank erbringen darüber liegenden betrag könne gmbh einbehalten zahlungen subunternehmer gemäß nr vob erbringen erhalt vereinbarten zahlung teilte bank schuldnerin schreiben juni globalzession ansprüche mehr geltend hiervon wurden drittschuldner unterrichtet hierauf zahlte gmbh juli gemäß nr vob beklagte nachdem schuldnerin juli eigenantrag gestellt wurde september über deren vermögen insolvenzverfahren eröffnet klägerin insolvenzverwalterin bestellt klägerin macht geltend zahlung gmbh sei inkongruente deckung anfechtbar begehrt rückzahlung landgericht kla ge stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht landgerichtliche urteil abgeändert klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klageantrag entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht ausgeführt bank sei aufgrund globalzession zwischenzeitlich eingetretener verwertungsreife berechtigt abgetretenen forderungen verwerten wahrnehmung verwertungsrechts bank gmbh vereinbarung geschlossen wonach gmbh subunternehmer schuldnerin direkt befriedigen solle art verwertung seien forderungen eröffnung insolvenzverfahrens gänzlich vermögen späteren schuldnerin ausgeschieden gläubigerbenachteiligung liege daher könne dahingestellt bleiben beklagte zahlung inkongruente deckung erlangt ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand geltend gemachte anfechtungsanspruch ff abs inso scheitert entgegen annahme berufungsgerichts fehlen gläubigerbenachteiligung gläubigerbenachteiligung sinne insolvenzrechtlichen anfechtungsvorschriften liegt rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkürzt dadurch zugriff schuldnervermögen vereitelt erschwert verzögert bghz rn hk inso kreft aufl rn weiteren nachweisen verkürzung masse insbesondere eintreten schuldner zustehende forderung zahlung dritten getilgt hierdurch befriedigungsmöglichkeiten insolvenzgläubiger schlechter gestalten rede stehende werklohnforderung schuldnerin für subunternehmerin ausgeführten arbeiten unterlag juli gmbh gegenüber beklagten zahlung erbrachte mehr globalzession stand ausschließlich schuldnerin bank zessionarin bereits zuvor gegenüber schuldnerin erklärt globalzession ansprüche mehr geltend drittschuldnern mitgeteilt bank erkennen gegeben sicherungszweck erledigt durfte fortan über streitgegenständliche forderung mehr verfügen insbesondere mehr verwerten bank inzwischen geflossenen bereits überbe
  3476. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin august verworfen kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen räuberischer pressung einzelstrafe jahr sechs monate wegen schwerer räuberischer erpressung einzelstrafe drei jahre drei monate gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung frei heitsstrafe vier jahren verurteilt wirksam jeweiligen strafausspruch beschränkten revisionen wendet staatsanwaltschaft allein strafzumessung für angeklagten gemeinsam begangene schwere räuberische erpressung fall ii urteilsgründe beanstandet insbesondere annahme minder schweren falles rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen landgerichts betraten jeweils schal maskierten angeklagten morgen januar filiale firma sc zwangen kassiererin vorhalt großen küchenmessers klappmessers büro befindlichen tresor führen büro hielten für angeklagten unerwartet fünf weitere mitarbeiter firma sc derum vorhalt messer zwangen angeklagten anwesenden boden legen während angestellten tresor öff nen mußte entnahm durchwühlten alsdann taschen opfer nahmen zwei mobiltelefone verließen geschäft kassiererin während berfalls leichte zwei zentimeter lange schnittwunde arm erlitten urteilsausführungen unabsichtlich zugefügt worden vorfall mehrere wochen arbeitsunfähig befand monate psychologischer behandlung beide angeklagte standen begehung tat einfluß rauschmitteln schuldfähigkeit jedoch erheblich einschränkte strafkammer beiden angeklagten minder schweren fall besonders schweren räuberischen erpressung sinne abs stgb ausgegangen zusammenhang jugendliche alter angeklagten reue getragenes geständnis entschuldigung geschädigten verzicht rückgabe tat verwendeten gegenstände insbesondere darauf abgestellt daß angeklagte erstmalig freiheitsentziehenden rechtsfolge angeklagte erstmalig freiheits strafe verurteilt worden angeklagten strafer schwerender gesichtspunkt benannt worden daß tat während laufenden bewährungsfrist jugendstrafverfahren begangen innerhalb gefundenen strafrahmens kassiererin infolge tat eingetretenen physischen psychischen beeinträchtigungen erzielte hohe beute angeklagten strafrechtlichen vorbelastungen strafschärfend berücksichtigt worden gunsten angeklagten strafkammer erlittene sechswö chige untersuchungshaft begonnene schadenswiedergutmachung umstand gewertet daß erheblich strafrechtlich erscheinung getreten angeklagten strafmildernd ausgewirkt daß infolge neuerlichen tatbegehung widerruf unerheblichen strafrestes jugendstrafe rechnen schließlich strafkammer festsetzung strafen gunsten beider angeklagten drohenden ausländerrechtlichen maßnahmen bedacht strafzumessung landgerichts rechtsfehlerfrei insbesondere hält anwendung abs stgb für minder schwere fälle vorgesehenen strafrahmens rechtlicher nachprüfung stand strafzumessung frage gehört minder schwerer fall vorliegt grundsätzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen umständen bestimmendes gewicht beimißt wesentlichen beurteilung überlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwürdigung vornehmen nachprüfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt juni str fall allerdings landgericht wahl strafrahmens erster linie strafmildernden umstände
  3477. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen februar zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit hinsichtlich angeklagten strafaussetzung bewährung abgesehen wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe menschenhandel zwecke sexuellen ausbeutung tateinheitlich begangenen zuhälterei einbeziehung strafe früher ergangenen strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten zwei wochen verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten sachrüge rechtsmittel unbegründet soweit schuldspruch strafzumessung richtet abs stpo führt aufhebung urteils soweit landgericht strafaussetzung bewährung abgesehen landgericht ausgeführt vollstreckung strafe könne bewährung ausgesetzt gesamtwürdigung tat persönlichkeit angeklagten besonderen umstände sinne abs stgb vorlägen dafür genüge nunmehr anstellung sicherheitsgewerbe gefunden beihilfe tat bruders geleistet gesamtschau strafmilderungsgründe ergebe besonderen umstände angeklagte hauptverhandlung ansatzweise eindruck erweckt unrecht strafbaren verhaltens einsehe bereue geringes mitgefühl geschädigten zeugin entwickelt begründung weist rechtsfehler abs stgb ermöglicht gericht vorliegen günstigen legalprognose besonderer tat persönlichkeit angeklagten liegender umstände vollstreckung freiheitsstrafe zwei jahren bewährung auszusetzen dabei voraussetzungen abs stgb vorrangig prüfen vgl senat beschluss april str bghr stgb abs sozialprognose daran fehlt durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet ferner bewertung eindrucks angeklagten hauptverhandlung obwohl angaben sache gemacht steht angeklagten frei äußern sache auszusagen macht schweigerecht gebrauch darf nachteil gewertet vgl bgh beschluss oktober str nstz mwn unbefangene gebrauch schweigerechts wäre gewährleistet angeklagte prüfung gründe hierfür befürchten müsste deshalb dürfen aussageverweigerung nachteiligen schlüsse gezogen urteilsgründe lassen besorgen landgericht verkannt senat ausschließen ablehnung strafaussetzung bewährung rechtsfehlern beruht appl krehl bartel eschelbach grube'],['Soon']]
  3478. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zuweisung verschreibungen zpo abs uwg nr apog abs satz fall sgb abs satz verurteilung unterlassung amts wegen aufzuheben unterlassungsantrag enthaltenes merkmal verbietenden handlung urteilsausspruch fehlt gericht ausgesprochene unterlassungsgebot daher reicht unterlassungsantrag bestimmung abs satz fall apog grundsätzlich arzneimitteln beachten arztpraxis patienten angewendet sollen sogenannten applikationsarzneimitteln daher zeitpunkt aussicht genommenen behandlung arztpraxis vorhanden müssen sowie speziell medikamenten für ersteinstellung ersteinweisung hepatitis patienten benötigt bgh urteil juni zr olg nürnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen für recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts nürnberg zivilsenat dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beklagte apotheker betreiben jeweils apotheke beklagte gab oktober november jeweils drei verschreibungspflichtigen medikamente incivo mg filmtabletten copegus mg filmtabletten ribarin mg filmtabletten pegasys ig fertogüem stück fertigspritzen für arztpraxis dres behandelte hepatitis patienten ab beiden fällen wurde arztpraxis ausgestellte rezept patienten ausgehändigt wurden rezept medikamente direkt arztpraxis apotheke beklagten ausgetauscht patienten vorgehensweise beklagten arztpraxis einverstanden wurden zeitpunkt apotheke beklagten vorstellig arztpraxis dres durchgeführte be handlung hepatitis erkrankten patienten lief regelmäßig ab patienten ersten termin untersucht diagnose hepatitis erkrankung weiteren termin einbestellt wurden zweiten termin klärte behandelnde arzt über durchzuführende behandlung verabreichenden medikamente sowie deren nebenwirkungen dritten termin wurden patienten arzthelferin arztpraxis anwendung beklagten zeitpunkt bereitgestellten medikamente selbstverabreichung pegasys fertigspritzen eingewiesen kläger sieht beschriebenen vorgehensweise wettbewerbsrechtlich relevanten verstoß beklagten apothekenrechtliche verbot absprachen über zuweisung patienten verschreibungen arzt apotheke beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rezeptpflichtige arzneimittel umgehung rechts patienten freie apothekenwahl sowie direkter entgegennahme ärztlicher rezepte deren aussteller abzugeben abgeben lassen darüber hinaus kläger feststellung schadensersatzpflicht beklagten verurteilung erteilung auskünften über entsprechende handlungen begehrt beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht müsse gewährleistet betreffenden medikamente für ersteinstellung hepatitis patienten arztpraxis vollständig richtigen verabreichungsform vorhanden seien sei daher unabdingbar beklagte medikamente jeweils zeitgerecht einstellungsterminen arztpraxis liefere landgericht klage stattgegeben zweiten rechtszug beklagte klageabweisungsantrag weiterverfolgt kläger zurückweisung berufung beantragt hinsichtlich unterlassung kläger hilfsweise beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rezeptpflichtige arzneimittel ärztlicher verordnung herrn dr med straße praxis bringen bringen aushändigen lassen verordnung namentlich bezeichnete person aushändigung verordnung bevollmächtigte dritte belieferung aushändigung ausdrücklich anordnet ausgenommen hiervon verordnungen zytostatikazubereitungen enthalten arzneimittel gesundheitsbehörden bundes länder benannten stellen falle bedrohlichen übertragbaren krankheit deren ausbreitung sofortige übliche maß erheblich überschreitende bereitstellung spezifischen arzneimitteln erforderlich macht abs satz nr arzneimittelgesetzes bevorratet abs nr arzneimittelgesetzes her
  3479. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr bszg verminderung sonderzahlung bundessonderzahlungsgesetz führt verkürzung beamtenrechtlichen brutto versorgungsbezüge deshalb wertermittlung versorgungsausgleich berücksichtigen rechtspolitische erklärung verkürzung abzug für pflegeleistungen ändert daran bgh beschluss juli xii zb olg koblenz ag idar oberstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts koblenz märz kosten weiteren beteiligten maßgabe zurückgewiesen für antragsgegnerin gesetzliche rentenanrechte höhe begründet beschwerdewert gründe parteien streiten versorgungsausgleich oktober geschlossene ehe parteien wurde märz zugestellten antrag urteil august rechtskräftig geschieden verfahren über versorgungsausgleich wurde abgetrennt ehezeit oktober februar abs bgb antragsteller folgenden ehemann geboren januar anrechte soldatenversorgung wehrbereichsverwaltung süd weitere beteiligte erworben deren höhe berücksichtigung gemäß bszg erfolgten verminderung sonderzahlung monatlich bezogen ehezeitende beträgt antragstellerin folgenden ehefrau geboren juli ehezeit anrechte gesetzlichen rentenversicherung höhe monatlich bezogen ehezeitende erworben amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt lasten soldatenversorgung ehemannes rentenkonto ehefrau deutschen rentenversicherung bund versorgungsanrechte höhe monatlich bezogen ehezeitende begründet hiergegen gerichtete beschwerde weiteren beteiligten oberlandesgericht maßgabe zurückgewiesen für ehefrau rentenanwartschaften höhe amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt höhe begründet hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde schon beschwerdeverfahren erreichen aufgrund bszg erfolgte verminderung sonderzahlung versorgung ehemannes versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt ehezeitanteil versorgung deshalb statt monatlich bezogen ehezeitende ansatz gebracht ii rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts bszg vorgeschriebene verminderung sonderzahlung ermittlung wertes soldatenversorgung ehemannes versorgungsausgleich berücksichtigen ermittlung wertes auszugleichenden versorgungen sei bruttobeträgen auszugehen folge rentenversicherungsträger einbehaltenen beiträge kranken pflege rentenversicherung unberücksichtigt blieben bszg vorgeschriebenen verminderung sonderzulage handele jedoch versicherungsbeiträge richtig sei rentner vollem umfang beiträge pflegeversicherung erbringen hätten während pflegeleistungen versorgungsempfänger anteilig beihilfe gedeckt würden verminderung sonderzuwendung solle gleichstellung versorgungsempfängern rentnern bewirkt erreicht wirtschaftlichen ergebnis versorgungsempfänger vollen beitrag pflegerisiko beteiligt würden ändere indes daran sozialpolitische ziel gesetzgeber wege allgemeinen kürzung versorgungsbezüge umgesetzt worden sei absenkung bruttoversorgungsbezüge lasse berufung verfolgte legislative ziel versicherungsbeitrag umdeuten für versorgungsausgleich ergebe daraus konsequenz beamtenrechtlichen versorgungsanrechte verminderung sonderzulage verringerten brutto wert versorgungsausgleich berücksichtigen seien ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand frage verminderung sonderzahlung gemäß bszg versorgungsausgleich berücksichtigen rechtsprechung oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt berücksichtigung oberlandesgericht nürnberg famrz oberlandesgericht rostock njw rr soweit ersichtlich senat für familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig beschlüsse märz september veröffentlicht ausgesprochen auffassung oberlandesgerichte nürnberg rostock bszg bernahme vollen beitragssatzes pflegeversicherung für rentner seit april abs satz halbs sgb xi eingeführt worden sei versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen zusätzlichen monatlichen beitragsanteile laufenden kalenderjahres einma
  3480. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters außenstehenden aktionäre beschluß zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz kosten unzulässig verworfen gründe beschwerdeführer vertreter außenstehenden aktionäre spruchverfahren aktg zahlenden vorschuß landgericht festgesetzt beschwerde vorschuß höhe begehrt oberlandesgericht vorschuß erhöht übrigen beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet außerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdeführers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl gülti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdeführers rechtsmittel außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozeßreformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo außerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlägige verfahren gesetz über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen für außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfüllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt röhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  3481. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle januar kosten antragstellerin unzulässig verworfen beschwerdewert gründe urteil teilanerkenntnisurteil zweitem versäumnisurteil oktober antragstellerin november zugestellt wurde amtsgericht ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgeführt beides inzwischen rechtskräftig antragsgegner anerkenntnis gemäß zahlung zugewinnausgleichs verurteilt einspruch antragstellerin teilversäumnisurteil august anträge weiteren zugewinnausgleich nachehelichen unterhalt zurückgewiesen worden begründung verworfen sei termin mündlichen verhandlung über einspruch erschienen dagegen legte antragstellerin berufung dezember beim oberlandesgericht einging beantragte fax dezember versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren beschluß januar wies berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch begründung zurück antragstellerin weder vorgetragen glaubhaft gemacht zuzurechnendes anwaltsverschulden gehindert berufungsfrist wahren verwarf berufung zugleich unzulässig letzten tag antrag verlängerten frist begründung berufung reichte antragstellerin zwei gesonderte schriftsätze begründung berufung antrag abänderung angefochtenen urteils ergänzen unterhalt höhe dm mindestens zahlen antrag beklagten abänderung angefochtenen teilanerkenntnis schlußurteils zahlung weiteren zugewinnausgleichs höhe nebst zinsen verurteilen begründungen beiden schriftsätzen enthalten lediglich ausführungen begründetheit ansprüche nachehelichen unterhalt ausgleich zugewinns sowie berufungsangriffe deren abweisung beschluß berufungsgerichts januar richtet rechtsbeschwerde antragstellerin verwerfung berufung bekämpft weiterhin wiedereinsetzung versäumte frist einlegung berufung begehrt ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs nr zpo statthaft zulässig voraussetzungen abs zpo gegeben soweit rechtsbeschwerde geltend macht wegen ausführungen berufungsgerichts anforderungen sorgfalt rechtsanwalts wiedereinsetzungsgesuch rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordere entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung kommt darauf angefochtene entscheidung schon zeitpunkt einlegung rechtsbeschwerde gründen ergebnis richtig erweist abs zpo berufung antragstellerin jedenfalls rechtsbeschwerdegericht amts wegen prüfen schon deshalb unzulässig innerhalb verlängerter frist ordnungsgemäß begründet wurde daß wiedereinsetzung einlegungsfrist betracht kommt vgl senatsbeschluß august xii zb famrz scheidungsausspruch entscheidung versorgungsausgleich ausweislich gestellten berufungsanträge berufung angefochten worden gleiches gilt hinsichtlich teilanerkenntnisurteils antragstellerin beschwert somit richtet berufung antragstellerin allein dagegen daß einspruch teilversäumnisurteil august zweites versäumnisurteil verworfen wurde teil entscheidung unterliegt berufung gemäß abs zpo insoweit darauf gestützt daß fall schuldhaften versäumung termins mündlichen verhandlung über einspruch erste teilversäumnisurteil vorgelegen schlüssigkeit vortrags hängt bereits zulässigkeit rechtsmittels abs zpo verbindung zpo ab vgl bgh urteile november ix zr njw september viii zr njw jeweils gleichlautenden abs zpo musielak ball zpo aufl rdn erst recht berufung unzulässig vortrag gänzlich fehlt hahne sprick wagenitz weber monecke dose'],['Soon']]
  3482. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen mordes we gen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe tateinheit unerlaubtem besitz munition lebenslanger freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sowie angeklagte wegen anstiftung mord le benslanger freiheitsstrafe verurteilt urteilsfeststellungen lauerte angeklagte frühen morgenstunden april vater angeklagten zeitpunkt angriffs versah arbeitsweg erschoss unmittelbarer nähe hinten seite selbstladepistole kaliber auto aufgesetztem schalldämpfer opfer angeklagten klagte beabsichtigt sofort tot ange deren mutter angeklagten für tat begehung gewinnen können hierfür dm aussicht gestellt sodann gezahlt angeklagte nahm billigend kauf vater bewusster ausnutzung arg wehrlosigkeit getötet würde nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo erörterung bedarf lediglich hinsichtlich rüge verletzung stpo rüge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde november bruder angeklagten zeuge cu uhr polizei erschienen anga ben gemacht zeugen vernehmung überschriebenen niederschrift hierzu ende vernehmung uhr ausweist zeugen unterschrieben ausgeführt freiwillig dienststelle gekommen gibt cu zeuge folgendes komme hierher möchte mitteilen mutter mei wh gewaltsamen tod vaters ne schwester tun dürften heute abend streitgespräch mutter geführt gespräch heutigen abend kassette aufgenommen meinung verdächtige ußerungen mutter beinhaltet zeuge cu hauptverhandlung zeug nisverweigerungsrecht stpo berufen verwertung seinerzeitigen polizeilichen vernehmung widersprochen vorsitzenden angekündigten verlesung gespräch zeugen cu mutter deutsche sprache übersetzten verschriftung zeugen übergebenen tonbandes verteidigung beiden angeklagten widersprochen widerspruch wurde beschluss strafkammer unbegründet zurückgewiesen tonband sei bestandteil vernehmung zeugen sei vernehmung bezug genommen worden schriftstück sei tonbandaufnahme unmittelbar wahrnehmbar überdies sei beweismittel spontan eigene initiative zeugen entstanden heimlichkeit aufzeichnung führe unverwertbarkeit tonbandaufzeichnung verschriftung gesprächs zeugen cu mutter wurde sodann dahingehender verfügung vorsitzenden verlesen beweismittel urteil abgehandelt hierin erblickt verteidigung verstoß stpo soweit landgericht verwertungsverbot blick heimlichkeit tonbandaufnahme verneint revision ausdrücklich gerügt rb revisionsführer bestimmten prüfungsumfang maßgeblichkeit angriffsrichtung rüge vgl bgh beschluss september str bgh beschluss august str bgh urteil august str cirener sander jr bleibt revisionsvorbringen erfolg sieht revision verlesung verwertung verschriftung tonband aufgezeichneten gesprächs recht verstoß stpo senat ausschließen urteil aufgezeigten rechtsfehler beruht verlesung verwertung verschriftung zeugen cu übergebenen tonbandes verletzen stpo wonach sage hauptverhandlung vernommenen zeugen erst hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht gebrauch macht verlesen darf übergebene tonband teil vernehmung verwertungsverbot bezieht bundesgerichtshof entwickelten grundsätzen bgh beschluss juli str bghst literatur zustimmung erfahren sander cirener löwe rosenberg stpo aufl rn ganter beckok stpo ed rn diemer kk stpo aufl rn denen abzuweichen senat anlass sieht erstreckt verwertungsverbot stpo schriftstücke aussageverweigerungsberechtigte zeuge vernehmung übergeben zeuge cu ausweislich revision mitgeteil ten niederschrift november tat bezogen vgl bgh urteil juni str bgh beschluss august str bgh beschluss märz str schriftstücke bestandteil aussage sachlage zeuge inhalt schriftstücks mündlich wiedergegeben hätte bgh beschluss november str gleicher weise gilt für relevante tonbandaufzeichnung über zeugen mitgehörtes gespräch inhalt zeuge aussage hätte wiedergeben können beweisinforma
  3483. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb avbfernwärmev abs abs af allgemeine geschäftsbedingungen verträgen lieferanten abnehmern fernwärme unterliegen fällen abs satz avbfernwärmev abgesehen inhaltskontrolle ff bgb anschluss bgh urteil januar viii zr bghz ff sofern abs satz avbfernwärmev erfasste fallgestaltung vorliegt daher preisanpassungsklauseln verträgen fernwärmekunden ff bgb regelung abs avbfernwärme bzw gleich lautenden abs avbfernwärmev af messen abs satz avbfernwärmev abs satz af kostenorientierte preisbemessung gewährleistet zugleich umstand rechnung getragen gestaltung fernwärmepreise losgelöst marktverhältnissen vollziehen abs satz avbfernwärmev abs satz af weist beiden aufgeführten bemessungsfaktoren gleichen rang ermöglicht abstufungen soweit angemessenheit entspricht bloßen kostenorientierung indikator bemessungsgröße gewählt tatsächliche entwicklung kosten überwiegend eingesetzten brennstoffs anknüpft versorgungsunternehmen erzeugung fernwärme ausschließlich erdgas einsetzt fernwärmelieferungsverträgen verwendete preisanpassungsklausel vorgaben abs satz avbfernwärmev abs satz af vereinbaren daher unwirksam veränderung verbrauchsabhängigen arbeitspreises allein preisentwicklung für leichtes heizöl gekoppelt fernwärmekunde einwendungen wirksamkeit versorgungsunternehmen verwendeten preisanpassungsklausel zahlungsprozess gemäß nr avbfernwärmev ausgeschlossen anschluss senatsurteile februar viii zr njw april viii zr njw dezember viii zr wm januar viii zr wm bgh urteil april viii zr olg naumburg lg dessau roßlau viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin energieversorgungsunternehmen kunden fernwärme beliefert fernwärme blockheizwerk klägerin erzeugt erdgas betrieben beklagten handelt wohnungsbaugenossenschaft für wohnblöcke aufgrund oktober november parteien unterzeichneten energielieferungsvertrages fernwärme klägerin bezieht vertrag laufzeit september vertrages beklagten entrichtende wärmepreis folgt bestimmt kunde zahlt klägerin für gelieferte wärmemenge wär mepreis wärmepreis setzt zusammen wärmegrundpreis wärmearbeitspreis verrechnungspreis mietpreis für hausübergabestationen jeweils gültigen preise sowie preisänderungsbestimmungen ergeben anlage beigefügten preisblatt wärmepreis gesetzliche umsatzsteuer jeweils gültigen höhe hinzugerechnet berechtigt preise anlage angegebenen preisände rungsklausel anzupassen preisänderungen bersendung neuen preisblattes kunden angabe zeitpunktes preisänderung wirksam einschließlich dezember beklagte preise klägerin akzeptiert zuletzt wärmearbeitspreis mwh für jahr klägerin beklagten vier preisanpassungsmitteilungen übermittelt denen wärmearbeitspreis angepasst november februar januar april wärmearbeitspreis mwh wärmearbeitspreis mwh mai juli wärmearbeitspreis mwh august oktober wärmearbeitspreis mwh parteien streiten vorrangig frage klägerin vorgenommenen nderungen wärmearbeitspreises wirksam anpassung wärmearbeitspreises heißt nr anlage fernwärmeliefervertrag arbeitspreis für verrechnenden mengen ändert entsprechend nachstehender formel wap wapo hel mwh bedeuten wap wärmearbeitspreis mwh wapo mwh hel veröffentlichter heizölpreis mwh extra leichtes heizöl gemäß ziffer veröffentlichter heizölpreis für mwh iv quartal anpassung erfolgt vierteljährlich preise zuzüglich mehrwertsteuer preis für extra leichtes heizöl umsatzsteuer hl monatlichen veröffentlichungen statistischen bundesamtes wiesbaden fachserie preise reihe preise preisindizes für gewerbliche produkte erzeugerpreise entnehmen preis für verbraucher düsseldorf frankfurt mannhei
  3484. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft stodolkowitz dr zugehör dr ganter prof dr wagenitz mai beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai angenommen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsverfahren beträgt dm gründe sache wirft ungeklärten rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung revision bietet ergebnis aussicht erfolg zpo auslegung tatrichters daß schuldner grundschuldbestellungsurkunden wegen beträge grundschulden zwangsvollstreckung unterwerfen entweder belasteten grundstücke gesamtes übriges vermögen rechtsfehlerfrei deshalb revisionsinstanz bindend unzulänglichkeit schuldnervermögens anfg vorliegenden fall lange angenommen klägerin gunsten eingetragenen grundschulden vollstreckt beweisbewehrten vortrag ausgeht daß jetzigen marktverhältnissen voll valutierenden grundschulden nennwert mio dm mio dm erlösen daraus ergebende ausfall markant daß überwiegender wahrscheinlichkeit erfordernis vgl huber anfechtungsgesetz aufl rdn paulus kübler prütting inso anfg rdn gesagt könnte zwangsversteigerung vollständigen befriedigung klägerin führen kreft stodolkowitz ganter zugehör wagenitz'],['Soon']]
  3485. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin möhring mai beschlossen verfahren ix zb ix zb gemeinsamen entscheidung verbunden verfahren ix zb führt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember kosten beklagten unzulässig verworfen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar kosten beklagten unzulässig verworfen antrag beklagten prozesskostenhilfe für verfahren rechtsbeschwerde zuvor genannten beschlüsse oberlandesgerichts düsseldorf bewilligen abgelehnt gründe rechtsmittel klägers rechtsbeschwerden auszulegen statthafte rechtsmittel angefochtenen entscheidungen vorliegend jedoch eröffnet gesetz weder für verfahren über ablehnung richtern über bewilligung prozesskostenhilfe zulassungsfreie rechtsbeschwerde vorsieht abs satz nr zpo oberlandesgericht beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet revision nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum außerordentlichen beschwerde eröffnet bgh beschluss märz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff daneben dahinstehen rechtsbeschwerde deshalb erfolg versagt bliebe beim bundesgerichtshof rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden abs satz zpo kläger beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten abs satz zpo prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo voraussetzungen für beiordnung notanwaltes abs zpo liegen ebenfalls beklagte rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3486. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts angeklagten juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt dagegen richtet verfahrensrügen sachbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel sachrüge erfolgt feststellungen landgerichts angeklagte leh rer grundschule für kinder sonderpädagogischem förderbedarf klassenlehrer juni geborenen nebenklägerin litt entwicklungsverzögerungen besuchte integrationskind besonderem förderbedarf grundschule nutzte bietende gelegenheiten sexuellen handlungen nebenklägerin aufenthalt schulklasse jugendherberge veran lasste angeklagte nebenklägerin zimmer kommen zog hose unterhose legte bett wies nebenklägerin badeanzug auszuziehen fasste hüfte setzte penis hob ab schüler zimmertür klopfte hob angeklagte herunter befahl schnell bad gehen anzuziehen leise verhalten fall ii urteilsgründe mai nebenklägerin weiterführende schule kennen lernen fuhr schulbus dorthin während mutter angeklagten auto folgte ende vorstel lung fuhr angeklagte nebenklägerin mutter zurück setzte mutter deren wohnung ab nahm nebenklägerin zeit unterrichtsbeginn hielt angeklagte haus ging schlafzimmer entkleidete nebenklägerin legte bett hob schoß setzte penis hob hoch herunter währenddessen sah immer uhr rechtzeitig unterricht kommen sexuellen handlungen frühstückten beide gingen hund angeklagten spazieren fuhren grundschule fall ii urteilsgründe tag vierten schuljahr nebenklägerin unterrichtete angeklagte differenzierungsraum während weitere klassenlehrerin schüler klassenraum unterrichtete angeklagte zog hose stehenden nebenklägerin herunter schob unterhose beiseite führte finger scheide lehrerkollegin tür klopfte signalisieren ende schulstunde nahe rief angeklagte verzögerung komm rein zwischenzeit zog finger scheide nebenklägerin zog hose hoch angeklagte befahl nebenklägerin tisch setzen stifte einzuräumen lehrerin verdacht schöpfe fall ii urteilsgründe landgericht urteil aussagepsychologischen sach verständigen folgend angaben nebenklägerin gestützt nebenklägerin geschehen logisch konsistent detailreich nachvollziehbar dargestellt authentisch wirkende emotionale belastung erkennen lassen lägen besonderheiten angaben denen gute aussagequalität ergebe entstehung beschuldigung nachdem nebenklägerin mutter zeugin rede gestellt worden sei sexvideos internet angesehen möglichkeit freundin vermittelt spreche glaubhaftigkeit aussagen frage filminhalts nebenklägerin bekundet sei angeklagte gemacht ergänzend erklärt videofilme erst missbrauchshandlungen aufgerufen nebenklägerin besitze weit unterdurchschnittliche merk speicherfähigkeit weshalb für besonders schwie rig wäre erfundene geschichte konstant behaupten auszuschließen sei drucksituation gespräch mutter mutter freundin motiviert worden könnte falsche beschuldigung aufzustellen schilderung wäre geschädigten eingeschränkten kognitiven leistungsfähigkeit ad hoc möglich geschilderten geschehnisse erlebnisbasiert wären angaben weiteren klassenlehrerin ehefrau angeklagten ergäben erheblichen einwendungen glaubhaftigkeit beschuldigung ii revision sachrüge begründet sodass verfah rensrügen ankommt beweiswürdigung landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswürdigung sache tatgerichts obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen würdigen revisionsgerichtliche prüfung darauf beschränkt tatgericht rechtsfehler unterlaufen fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaf
  3487. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr nr ausgleichspflichtige ehegatte für schuldrechtlich auszugleichende betriebsrente vollem umfang hinsichtlich ausgleichsberechtigten ehegatten gebührenden teils beiträge kranken pflegeversicherung zahlen während schuldrechtliche ausgleichsrente bemessung ausgleichsberechtigten ehegatten erbringenden kranken pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt daraus ergebenden verstoß halbteilungsgrundsatz kürzung ausgleichsrente nr bgb nr bgb rechnung getragen bgh beschluss august xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen weiteren beschwerden beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle august zurückgewiesen kosten verfahrens weiteren beschwerde gegeneinander aufgehoben beschwerdewert dm gründe parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich februar geschlossene ehe wurde ehefrau antragstellerin vorliegenden verfahren mai zugestellten antrag ehemannes antragsgegner vorliegenden verfahren verbundurteil amtsgerichts familiengericht februar rechtskräftig seit april geschieden versorgungsausgleich geregelt amtsgericht ging davon ehegatten während ehezeit februar april abs bgb folgende versorgungsanrechte erworben februar geborene ehemann rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte höhe dm anwartschaften betriebliche altersversorgung höhe umgewertet dm insgesamt höhe dm juli geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte höhe dm anwartschaften betriebliche altersversorgung versorgungsanstalt stadt höhe umgewertet dm insgesamt höhe dm jeweils monatlich bezogen april amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt wege splittings rentenanwartschaften ehemannes höhe dm ehefrau übertragen differenz beiderseitigen anwartschaften betriebliche alterversorgung höhe dm wege erweiterten splittings teilweise bertragung weiterer gesetzlicher rentenanwartschaften ehemannes ausgeglichen höhe maßgebenden höchstbetrags höhe dm hinsichtlich verbleibenden differenz wurde ehefrau schuldrechtliche versorgungsausgleich vorbehalten parteien beziehen inzwischen jeweils vollrente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung daneben betriebliches ruhe geld ehemann seit märz ehefrau seit august amtsgericht ehefrau schuldrechtliche ausgleichsrente höhe dm ab juni zugesprochen beschwerde ehemannes oberlandesgericht ergänzende auskünfte versorgungsträger eingeholt danach betragen ehezeitanteil betrieblichen altersversorgung ehemannes betriebszugehörigkeit inzwischen beendet für zeit märz september monatlich dm monate ehezeit monate gesamtzeit dm ab oktober dm dm ehezeitanteil nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen altersversorgung ehefrau versorgungsrente dm berücksichtigung bereits gemäß abs nr vahrg wege erweiterten splittings erfolgten teilausgleichs oberlandesgericht ehemann abänderung amtsgerichtlichen entscheidung verurteilt ehefrau schuldrechtliche ausgleichsrente zahlen november juni höhe monatlich dm juli september höhe monatlich dm oktober dezember höhe monatlich dm januar juni höhe dm ab juli höhe monatlich dm hiergegen wenden beide parteien zugelassenen weiteren beschwerde ii rechtsmittel ehemannes begründet schuldrechtlichen versorgungsausgleich fallenden anrechten parteien besteht zugunsten ehemannes wertdifferenz hälftig ehefrau zusteht für zeit august september dm sowie für zeit ab oktober dm beträgt ehefrau zustehende hälftige wertdifferenz jedoch teilbetrag angerechnet ehefrau bereits gemäß abs nr vahrg wege erweiterten splittings bertragung anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe dm gutgebracht worden auffassung oberlandesgerichts öffentlich rechtlichen teilausgleich bereits verbrauchte teil schuldrechtlichen versorgungsausgleichs senatsentscheidung september xii zb famrz gebilligt dadurch
  3488. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkündet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen mündliche verhandlung november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar soweit beschwert aufgehoben urteil amtsgerichts landwirtschaftsgericht neuruppin april abgeändert klage insgesamt abgewiesen kosten rechtsstreits trägt klägerin rechts wegen tatbestand dezember beschloß vollversammlung klägerin deren liquidation ende jahres bestellte beklagten liquidator zugleich gewährte vollversammlung beklagten für tätigkeit liquidator vergütung dm pro stunde zuzüglich erstattung spesen fahrtkosten märz vereinbarten parteien ab april abweichend bisherigen abrechnungsmodus pauschalvergütung monatlich dm für tätigkeit liquidator erhielt beklagte für jahre klägerin vergütung einschließlich spesen fahrtkosten insgesamt dm klägerin auffassung vertreten beklagte pflichten liquidator mehrfacher hinsicht verletzt dadurch schaden zugefügt darüber hinaus hohe vergütung kassiert aufgrund unkorrekter aufstellungen belege spesen fahrtkosten abgerechnet erhaltenen beträge müsse zurückzahlen landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten klage lediglich höhe dm nebst zinsen stattgegeben beklagte höhe pflichtwidrig schuldhaft hohe inventarbeiträge ehemaligen lpg mitglieder ausgezahlt sei klägerin ersatz dadurch entstandenen schadens verpflichtet beiden parteien angestrengten berufungsverfahren klägerin beklagten zahlung sowie gesamtschuldner dritten zahlung weiterer jeweils zinsen verlangt rücksicht abtretung klageforderung rechtsvorgängerin bank ag bank oberlandesgericht beklagten abändernd zahlung nebst zinsen klägerin verurteilt wegen pflichtwidrig zuviel ausgezahlter inventarbeiträge wegen vertragswidrig bzw rechtsgrundlos erlangter spesen geltend gemachter aufwendungen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag vollständige klageabweisung klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe revision zulässig steht entgegen daß zulassungsgrund abs zpo ersichtlich berufungsgericht angeführt revisionsgericht zulassung gebunden abs satz zpo ii revision sache erfolg berufungsgericht neigt beschlüsse vollversammlung klägerin beklagte liquidator bestellt vergütung festgelegt worden wegen fehlerhafter einberufung versammlung nichtig anzusehen gleichwohl hafte beklagte lwanpg klägerin gegenüber für pflichtverletzungen liquidator schuldhaft unterlaufen seien tätigkeit jedenfalls faktisch ausgeübt hierfür haftungsmaßstäbe gälten vorzuwerfen sei beklagten vorliegend daß spesen ordnungsgemäß abgerechnet müsse klägerin darlegen beweisen daß abgerechnete vergütung sowie spesen fahrtkosten tätigkeit beklagten für klägerin veranlaßt seien sei hinsichtlich spesen fahrtkosten hinsichtlich vergütungsanspruchs gelungen beklagten vorgelegten belege könnten geschäftsvorfällen für lpg tätigkeit zugeordnet lediglich pauschalierende angaben enthielten teilweise seien privaten lebensführung zuzuordnen dafür insgesamt erhaltenen zahlungen dm beklagte daher rechtsgrund erhalten müsse erstatten dabei stehe abtretung bank klageweisen geltendmachung entgegen klägerin forderung ermächtigung zessionarin wege gewillkürter prozeßstandschaft geltend könne angefochtene urteil unterliegt schon deswegen aufhebung klage unzulässig fehlt mangels prozeßführungsbefugnis klägerin prozeßvoraussetzung vgl senat bghz klägerin macht rechtsvorgängerin bank abgetretenen anspruch geltend abtretung entgegen auffassung revision wirksam annimmt beklagten liquidator vorgenommene abtretung mitwirkung organe klägerin bedurfte scheitert daran wirksamkeit abtretung jedenfalls liegt gerichtlichen geltendmachung abgetretenen anspruchs zahlung bank geneh migung vertretungsberechtigten auf
  3489. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb cb fe ddr komverf vermg abs globalanmeldung anm conference on jewish material claims against germany inc enthaltene verzicht schadensersatzansprüche steht regelungen abs vermg zusammenhang bezieht mögliche pflicht verfügungsberechtigten rahmen investiven maßnahme vermg über vermögenswert verfügt berechtigten verkehrswert erstatten verkauf volkseigenen grundstücks eigentum gemeinde überführt worden unterlag genehmigung rechtsaufsichtsbehörde kommunalverfassung ddr fortführung bghz senatsurteil oktober iii zr njw rechtsaufsichtsbehörde haftet gemeinde für kommunalaufsichtliche genehmigung notariellen kaufvertrags unrecht genehmigungsbedürftigkeit ausgeht erteilung genehmigung hintergrund umstrittenen rechtslage geprüft abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil januar iii zr olg brandenburg lg potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa dörr für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts märz zurückgewiesen klägerin kosten revisionsrechtszugs tragen streithelferin trägt außergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand klagende gemeinde begehrt beklagten landkreis schadensersatz auffassung grundstückskaufvertrag unrecht kommunalaufsichtliche genehmigung erteilt späteren restitutionsverfahren hinsichtlich betroffenen grundstücks berechtigung streithelferin conference on jewish material claims against germany inc zahlung verkehrswertes festgestellt frühere gemeinde brieselang während vermögensrechtlichen verfahrens vertreten amt brieselang deren rechtsnachfolger aufgrund vierten gemeindegebietsreformgesetzes landes bran denburg märz gvbl klägerin geworden folgenden klägerin verkaufte notariellem vertrag dezember insgesamt sieben flurstücke örtliche wohnungsbaugenossenschaft preis dm für flurstücke grundbuch eigentum volkes rechtsträger rat gemeinde brieselang eingetragen sechs flurstücke wohnblöcken garagen bebaut käuferin errichtet siebte streit stehende grundstück groß unbebaut käuferin verpflichtete verkauften grundbesitz gebäuden bebauen vorwiegend für wohnzwecke genutzt kaufvertrag enthält hinweis grundbesitz rahmen investiven maßnahme vermg verkauft pflicht klägerin bescheinigung abs vermg innerhalb woche beurkundung erteilen bestimmung abs vermg zugeschnittene vertragsklausel nachtragsvereinbarung dezember wurde streitige grundstück entfallende kaufpreis veränderung gesamtpreises dm festgelegt landrat landkreises nauen rechtsvorgängers beklagten erteilte märz genehmigung gesetzes über selbstverwaltung gemeinden landkreise ddr folgenden ddr kommverf mai ddr gbl käuferin wurde september eigentümerin grundbuch eingetragen streithelferin meldete anm bezeichneten globalanmeldung dezember hinsichtlich streitgegenständlichen grundstücks februar konkretisiert wurde rückübertragungs entschädigungsansprüche zugleich erklärte unwiderruflichen verzicht schadensersatzansprüche gegenüber verfügungsberechtigten fern zeitpunkt verfügung präzisierung erfolgt beim bundesministerium justiz dezember beim beklagten januar eingegangene anmeldung lehnte amt regelung offener vermögensfragen bescheid oktober rückübertragung ab stellte fest antragstellerin streithelferin berechtigte sinn abs satz vermg amt brieselang beteiligte bescheid bezeichnet zahlung geldbetrages höhe geldleistungen veräußerung grundstücks erlös verkehrswert zeitpunkt veräußerung unwesentlich unterschreite zahlung verkehrswertes verlangen könne erzielte erlös verkehrswert entspreche sei verfahren vermögensgesetz klären antragstellerin beteiligten grundlage bescheides stimmte klägerin zunächst anspruch streithelferin verkehrswert höhe dm zahlte hierauf teilbetrag begründung beklagte unrecht kommunalaufsichtliche genehmigung erteilt bescheid oktober übersehen anmeldung streithelferin ve
  3490. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache alias alias wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs januar gemäß abs stpo beschlossen anträge angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts regensburg juli versäumung antragsfrist wiedereinsetzung unzulässig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulässig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung acht fällen davon drei fällen tateinheit vorsätzlicher körperverletzung wegen versuchter nötigung sowie wegen nötigung vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt adhäsionsentscheidungen getroffen urteil angeklagte rechtzeitig revision eingelegt schriftliche urteil neuen verteidiger bestellung august vorgetragen oktober pflichtverteidiger beigeordnet wurde september zugestellt worden oktober gericht eingegangenen schriftsatz pflichtverteidiger rüge verletzung materiellen rechts erhoben oktober eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung für fall beantragt revisionsbegründung unvollständig sei november wahlverteidiger gemeldet akteneinsicht beantragt gewährt worden dezember eingegangenen schriftsatz pflichtverteidiger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision wiedereinsetzung versäumung frist wiedereinsetzung beantragt revisionsbegründung unvollständig verspätet mithin bedingung wiedereinsetzung beantragt worden eingetreten schon grund über oktober eingegangenen antrag entscheiden dezember eingegangenen anträge unzulässig voraussetzungen gemäß abs satz stpo eingehalten worden jeweilige antragsbegründung äußert wann hindernisse rechtzeitigen revisionsbegründung rechtzeitigen wiedereinsetzungsantrag entgegenstanden weggefallen entscheidend für beginn frist für wiedereinsetzungsantrag sinne abs satz stpo zeitpunkt kenntnisnahme fristversäumung angeklagten jedenfalls fällen denen wahrung frist für wiedereinsetzungsantrag offensichtlich angeklagte wahlverteidiger antrag generalbundesanwalts versäumten fristen hätte erfahren können gehört formgerechten anbringung wiedereinsetzungsantrags antragsteller mitteilt wann hindernis entfallen vgl bgh nstz nstz rr gilt verteidiger eigenes verschulden geltend macht angeklagten zuzurechnen wäre bgh beschluss august str meyer goßner stpo aufl rn erforderlich demnach mitteilung wann angeklagte versäumung revisionsbegründungsfrist frist stpo kenntnis erhalten entsprechenden vortrag fehlt revision angeklagten unzulässig verwerfen abs stpo revision innerhalb frist abs satz stpo verspätet begründet worden brigen wäre revision unbegründet sinne abs stpo kostenentscheidung beruht abs satz stpo nack rothfuß cirener jäger radtke'],['Soon']]
  3491. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs nr bb pflicht vornahme schönheitsreparaturen soweit mieter mietvertrag auferlegt einheitliche einzelmaßnahmen aufspaltbare rechtspflicht folge unwirksamkeit einzelaspekt einheitlichen rechtspflicht betreffenden formularbestimmung gebotenen gesamtschau regelung unwirksamkeit gesamten vornahmeklausel führt gilt inhaltliche ausgestaltung einheitlichen rechtspflicht verschiedenen sprachlich voneinander unabhängigen klauseln mietvertrags geregelt bestätigung bgh urteil januar viii zr njw rn bgh urteil märz viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bünger kosziol für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens klägerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit juni mieterin wohnung klägerin berlin februar trat beklagte mietverhältnis mietverhältnis beiden beklagten endete august mietvertrag juni enthält nr nr folgende vorformulierte klauseln miete hierfür kosten kalkuliert mieter verpflichtet schönheitsreparaturen hinsichtlich malerarbeiten wänden decken küche bad duschräumen jahre wohn schlafzimmern flur dielen toiletten jahre sowie sonstigen räumen jahre jeweils gerechnet beginn mietverhältnisses bzw soweit schönheitsreparaturen zeitpunkt mieter fachgerecht durchgeführt wurden zeitpunkt fachgerecht auszuführen miete hierfür kosten kalkuliert mieter verpflichtet schönheitsreparaturen bezug lackieren fenster wohnungseingangstüre innen wohnungstüren sowie heizkörper einschließlich heizrohre jahre jeweils gerechnet beginn mietverhältnisses bzw soweit schönheitsreparaturen zeitpunkt mieter fachgerecht durchgeführt wurden zeitpunkt fachgerecht durchzuführen sei erforderlich lackabplatzungen nachdunkeln etc vorhanden durchführungsverpflichtung ausführungsfrist gilt für schamponieren teppichen klägerin nimmt beklagten erfolgloser aufforderung ersatz für lackierarbeiten innenseiten fenster türen anfallenden kosten höhe anspruch beklagten halten abwälzung schönheitsreparaturen für unwirksam arbeiten seien brigen fällig amtsgericht klage geringfügiges teilanerkenntnis beklagten abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägerin landgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin erstinstanzlichen antrag streitigen umfang entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin stehe gegenüber beklagten anspruch schadensersatz wegen unterlassener schönheitsreparaturen gemäß abs bgb klausel nr mietvertrags vornahme schönheitsreparaturen mieter übertragen sei gemäß bgb unwirksam form allgemeinen geschäftsbedingungen vereinbarte durchführungsverpflichtung betreffend bertragung schönheitsreparaturen mieter dürfe konkreten bedarf gelöst bundesgerichtshof daher starre fristen für ausführung schönheitsreparaturen unwirksam angesehen rechtsprechung komme darauf angegebener zeitraum formulierungen regel allgemeinen ähnliche wendungen für mieter erkennbar flexibel vereinbart sei wortlaut klausel einzelfall anpassung renovierungsintervalle tatsächlichen renovierungsbedarf möglich sei vorliegend enthalte nr mietvertrags lackierarbeiten fenstern türen heizkörpern regele sinne aufweichung führende einschränkung sei erforderlich würden klägerin ausschließlich nr mietvertrags geregelten lackierarbeiten geltend gemacht jedoch regelung nr mietvertrags malerarbeiten wänden decken betreffe mangels einschränkung erforderlichkeit starre frist enthalte unwirksam sei führe unwirksamkeit maßgeblichen regelung nr mietvertrags stellten nr nr mietvertrags jeweils sprachlich voneinander unabhängige regelungen dar unterschiedliche ar beiten beträfen jedoch handele mieter auferlegten pflicht
  3492. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo maßgabe abs stpo unbegründet verworfen strafe urteil amtsgerichts tiergarten berlin september ds js erkannte gesamtfreiheitsstrafe einbezogen angeklagte trägt kosten revision ü nachdem landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt änderte senat revision angeklagten urteil schuldspruch dahingehend ab angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen davon fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verurteilt hob rechtsfolgenausspruch mitsamt zugrundeliegenden feststellungen nunmehr landgericht angeklagten grundlage rechtskräftigen schuldspruchs abermals gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt sachrüge gestützte revision angeklagten tenor ersichtlichen geringfügigen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo entscheidung gesamtstrafbildung ersten landgerichtlichen urteil fehlerhaft vollstreckt angesehenen geldstrafe tagessätzen urteil amtsgerichts tiergarten berlin september abzusehen rechtsfehlerhaft beruht unzutreffenden verständnis strafe sei genehmigung vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe vorsitzenden erledigt voraussetzungen stgb mehr gegeben seien dabei verkennt landgericht rechtsnatur gemäß abs satz stvollzg stpo erteilenden genehmigung unterbrechung untersuchungshaft zwecke strafvollstreckung sicherung untersuchungshaftzwecke dient vgl hierzu meyer goßner stpo aufl rdn callies müller dietz stvollzg aufl rdn vollstreckungsstand hinsichtlich verbüßenden ersatzfreiheitsstrafe unberührt lässt landgericht beachtet grundsätzlich aufhebung gesamtstrafe erneuten verhandlung gesamtstrafbildung gemäß abs satz stgb maßgabe vollstreckungssituation zeitpunkt ersten verhandlung erfolgen revisionsführer erlangter rechtsvorteil nachträgliche gesamtstrafbildung rechtsmittel genommen bghr stgb abs satz erledigung etwa eingetretene zwischenzeitliche vollstreckung hätte danach ohnehin unberücksichtigt bleiben insoweit wären grundsätzlich zwei gesamtstrafen bilden unterblieben beschwert angeklagten für beschwer vermeiden bezieht senat indes entsprechend abs stgb abs stpo geldstrafe genannten amtsgerichtlichen urteil fälschlich beschwerend einheitlich gebildete gesamtstrafe soweit geldstrafe vollstreckt gemäß abs stgb gesamtstrafe angerechnet verfahrensweise angeklagte ergebnis erste revision erfolgten schuldspruchänderung fortgeführ ten verfahren geringfügigen vorteil erfährt besser gestellt zwei gesamtstrafen gebildet dabei infolge verschlechterungsverbots abs satz stpo einzelne einzelstrafen naheliegend indes herabsetzung bisherigen gesamtstraflast reduziert würden basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  3493. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens gründe kläger geltend gemachten zulassungsgründe fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo gegeben feststehenden grundsätze höchstrichterlichen rechtsprechung substantiierungslast anwalts unterlassung vertraglich gebotenen handlung vorgeworfen bghz bgh urt februar ix zr njw dezember ix zr njw juni ix zr wm bedürfen entscheidung streitfalls ergänzung abweichung höchstrichterlichen rechtsprechung frage maßstäben beurteilen ausgangsprozeß pflichtgemäßem verhalten anwalts geendet hätte vgl bghz ff läßt berufungsurteil entnehmen kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  3494. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulässig verworfen anhörungsrüge antragstellers senatsbeschluss märz kosten zurückgewiesen gründe beschluss märz senat antrag antragstellers januar bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschlüsse landgerichts oberlandesgerichts mangels hinreichender erfolgsaussicht zurückge wiesen dagegen antragsteller schriftsatz april gehörsrüge erhoben darüber hinaus schriftsatz april beschluss senats märz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulässig anhörungsrüge begründet hätte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulässig richtet unterschiedslos sämtliche senatsbeschluss märz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persönlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschränkt allgemeine rechtsausführungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden verstoß grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstände besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen könnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs zudem dadurch bestätigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhängigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhörungsrügen ablehnungsgesuche eingereicht alledem liegt rechtsmissbrauch klar hand ablehnungsgesuch unzulässig senat hierüber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhörungsrüge senatsbeschluss märz unbegründet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollständig berücksichtigt jedoch für durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung hätte anhörungsrüge erfolg bundesgerichtshof entscheidung über rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfüllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wöstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3495. [['bundesgerichtshof beschluss envr januar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr kirchhoff dr grüneberg dr bacher beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens sowie notwendigen auslagen bundesnetzagentur trägt antragstellerin wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragstellerin trägt enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rücknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht daher billigkeit erstattung außergerichtlichen auslagen bundesnetzagentur anzuordnen gilt namentlich gericht rücknahme sachprüfung durchgeführt umstände hervortreten rahmen billigkeitserwägungen abweichende kostenverteilung rechtfertigen könnten vgl bgh beschluss november kvr wuw de rn kostenverteilung rechtsbeschwerderücknah me besonderen umstände liegen entgegen ansicht antragstellerin teilweisen einigung über kosten beteiligten geführten weiteren beschwerdeverfahren festsetzung erlösobergrenzen antragstellerin annahme angebots abschluss öffentlich rechtlichen vertrags kosten gegeneinander aufgehoben worden erwartung geäußert außergerichtlichen kosten würden hiesigen verfahren entsprechend behandelt bundesnetzagentur dahingehendes vertrauen zurechenbar veranlasst indessen ersichtlich bereinstimmung beschwerdegericht wert festgesetzt bornkamm raum grüneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  3496. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergänzend bemerkt senat beiden verteidigern erhobenen verfahrensrüge hilfsbeweisantrag einholung sachverständigengutachtens aussagefähigkeit nebenklägers unzulässig obwohl beweisende behauptung schuldspruch richtet antrag für fall bestimmten rechtsfolgenentscheidung gestellt vgl bgh urteil oktober str bghst gegenerklärung märz lag senat beratung sost scheible cierniak bender franke feilcke'],['Soon']]
  3497. [['bundesgerichtshof beschluss anwz august verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richterinnen lohmann dr fetzer rechtsanwälte dr martini prof dr quaas august beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats sächsischen anwaltsgerichtshofs september aufgehoben gebühren auslagen erhoben antragsteller antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller rechtsanwalt mitglied antragsgegnerin bescheid juli antragsgegnerin zulassung wegen vermögensverfalls widerrufen sofortige vollziehung widerrufsbescheides angeordnet rechtsmittelbelehrung versehene bescheid antragsteller juli zugestellt worden juli ging antragsgegnerin telefax jetzigen verfahrensbevollmächtigten für antragsteller legitimierten widerspruch bescheid juli einlegten akteneinsicht kanzlei beantragten außerdem baten bezugnahme schreiben antragsgegnerin juli gelegenheit stellungnahme frage bestellung vertreters august vertreterbestellung sei erforderlich antragsteller mandate mehr bearbeite antragsgegnerin lehnte schreiben juli verlängerung frist stellungnahme hinsichtlich sicht eilbedürftigen vertreterbestellung ab akten würden übersandt könnten räumen antragsgegnerin eingesehen weder hinsichtlich vertreterbestellung begründung rechtsmittels sei brigen akteneinsicht erforderlich schreiben august teilte antragsgegnerin antragsteller sei wirkung august geführten rechtsanwaltsverzeichnis gelöscht worden august stellte antragsteller weiterhin vertreten jetzigen verfahrensbevollmächtigten antrag gerichtliche entscheidung beantragte zugleich wiedereinsetzung vorigen stand beanstandete antragsgegnerin weder darauf hingewiesen widerspruch richtige rechtsmittel sei schriftsatz anwaltsgerichtshof weitergeleitet kenntnis fehler hätten verfahrensbevollmächtigten erst mitteilung antragsgegnerin über löschung rechtsanwaltsverzeichnis erhalten angefochtenen beschluss anwaltsgerichtshof tragsteller wiedereinsetzung vorigen stand gewährt hiergegen antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt märz vorläufige insolvenzverwaltung über vermögen antragstellers angeordnet worden schreiben april antragsteller gegenüber antragsgegnerin zulassung verzichtet antragsteller beschwerdeverfahren für erledigt erklärt antragsgegnerin entsprechende erklärung abgegeben erneut zulassung antragstellers widerrufen vertritt weiterhin ansicht zulassung antragstellers bescheid juli bestandskräftig widerrufen worden ii gerichtliche verfahren richtet august gel tenden recht abs brao sofortige beschwerde gemäß abs satz brao abs satz fgg statthaft brigen zulässig führt aufhebung angefochtenen beschlusses antragsteller verschulden gehindert frist abs brao für antrag gerichtliche entscheidung einzuhalten fgg verschulden verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen statthaften antrag gerichtliche entscheidung beim anwaltsgerichtshof gestellt unstatthaften widerspruch antragsgegnerin eingelegt vgl abs satz fgg verschulden deshalb unbeachtlich antragsgegnerin schriftsatz innerhalb laufenden frist anwaltsgerichtshof weitergeleitet vergeblich beruft antragsteller insoweit rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bundesgerichtshofs fällen denen rechtsmittelschrift unzuständiges gericht gerichtet rechtsprechung gericht erstinstanzlich sache befasst eingereichten fristgebundenen schriftsatz für rechtsmittelverfahren aufgrund art abs gg rechtsstaatprinzip art abs gg abgeleiteten pflicht fairen verfahrensgestaltung zuge ordentlichen geschäftsgangs zuständige gericht weiterzuleiten geht schriftsatz zeitig ausgangsgericht fristgerechte weiterleitung zuständige gericht üblichen geschäftsgang weiteres erwartet darf partei darauf vertrauen schriftsatz rechtzeitig beim rechtsmittelgericht eingeht verschulden partei bevollmächtigten wirkt mehr bverfge bverfg njw bgh beschl mai zb bghz grundsätze gelten leicht einwandfrei fehlgeleitet erkennbare rechtsbeh
  3498. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen gegenvorstellung klägerin streitwertfestsetzung januar zurückgewiesen gründe schreiben klägerin juni gegenvorstellung streitwertfestsetzung senatsbeschluss januar auszulegen abs satz abs satz gkg streitwertbeschwerde obersten gerichtshof bundes stattfindet vgl bgh beschluss august ix zr juris anlass nderung festgesetzten streitwerts besteht jedoch klägerin streitwert für verfahren klageschrift vorläufig geschätzt angegeben nachdem erster instanz abweichende wertfestsetzung begehrt landgericht streitwert festgesetzt landgericht hauptantrag unzulässig abgewiesen beklagten hilfsantrag verurteilt urteil allein beklagten berufung eingelegt berufungsgericht wert berufungsverfahrens entsprechend kostenquote erster instanz zwei drittel gerundet festgesetzt berücksichtigung kostenquote zweiter instanz senat beschluss januar streitwert für allein beklagten eingelegte revision bestimmt klägerin mai zeitpunkt einwände streitwertfestsetzungen landgericht oberlandesgericht bundesgerichtshof erhoben erst nachdem senat beschluss mai festgestellt beklagten revision berufungsurteil verhandlungstermin februar wirksam zurückgenommen klägerin schriftsatz juni streitwertfestsetzung begehrt nachdem ursprüngliche streitwertfestsetzung angabe klägerin entspricht mehr sechseinhalb jahre abweichende wertfestsetzung begehrt besteht anlass streitwertheraufsetzung abschluss revisionsverfahrens brigen klägerin vorgetragen wirtschaftliches interesse daran gerade beklagten berufungsurteil untersagten internet glücksspiele unterlassen mehr beträgt zusammenhang sowohl beschränkung geschäftstätigkeit klägerin bundesland nordrhein westfalen vielzahl anbieter illegaler internet glücksspiele berücksichtigen maßgeblich legale geschäft nordrhein westfalen klägerin illegalen internet glücksspiele beklagten entgeht büscher schaffert schwonke kirchhoff richter bgh feddersen urlaub daher gehindert unterschreiben büscher vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  3499. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter rogge richter dr melullis scharen keukenschrijver richterin mühlens für recht erkannt revision klägerin dezember verkündete urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin erstellte für beklagte stadt thüringen aufgrund schriftlichen vertrages dezember basiskonzeption errichtung erlebnis freizeitbades anl leistung bezahlt legte klägerin beklagten ferner ausarbeitung titel erlebniscenter betrifft gesamtanlage neben erlebnis freizeitbad hotels bungalows ferienwohnungen golfplatz sportanlage reiter pony erlebnishof sowie tiergehege umfassen anl klägerin meint hierfür werklohn beanspruchen können umstände belegten daß erste bürgermeister beklagten entsprechenden auftrag erteilt landgericht oberlandesgericht zahlungsklage abgewiesen hiergegen richtet revision klägerin weiterhin verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen begehrt beklagte begehren entgegengetreten entscheidungsgründe zulässige revision erfolg berufungsgericht davon ausgegangen beklagte schaffung erlebniscenters gemeinde beabsichtigt klägerin vorgetragenen umstände ließen jedoch zwingend abschluß werkvertrages erstellung gesamtplanung für vorhaben schließen klägerin anbetracht vertrages september davon ausgehen können daß beklagte formlos werkvertragliche verpflichtungen einlassen klägerin angeführten schreiben beklagten juli september ließen schluß vertragsannahme beklagte naheliegend sei vielmehr daß klägerin schreiben lediglich legitimiert sollen gespräche führen bzw informationen angebote einzuholen behaupteten späteren verwertung klägerin erstellten expos� rahmen beklagten angestrengten genehmigungsverfahrens bezüglich wasserfreizeitanlage golfplatz lasse konkludente vertragsannahme ableiten darlegungen klägerin sei schon entnehmen fassung gegenüber behörden überhaupt verwendet worden solle sei daher auszuschließen daß beklagte frühjahr mitte bereits vergütete basiskonzeption genutzt zumal unklar geblieben sei wann klägerin art relevanten nderungen konzept hinzugefügt angesichts verhältnismäßig geringen summe rechtfertige beklagten erbrachte zahlung dm annahme hiermit beklagte aufwendungen klägerin anerkennung rechtspflicht abgelten schließlich spreche tatsache daß beklagten übersandte vergütungsvereinbarung unterzeichnet worden sei ebenso zustandekommen werkvertrages eigene schreiben klägerin dezember recht rügt revision würdigung berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft relevanten gesichtspunkte sachgerechter weise berücksichtige daß bereinkunft entgeltlichen werkvertrages klägerin ersten bürgermeister vertretenen beklagten gekommen sei klägerin unstreitigen hilfstatsachen sowie behaupteten indizien hergeleitet fall tatrichter erschöpfend daraufhin würdigen richtigkeit unterstellt einzelne umstände umstände gesamtheit wahrheit haupttatsache überzeugen würden vgl bgh urt xii zr njw rr urt iii zr mdr beweisantrag darf deshalb erst abgelehnt prüfung ergebnis führt daß nachweis frage stehenden hilfstatsachen berzeugungsbildung ändern würde bverfg beschl bvr njw bgh urt xii zr njw rr erfordernissen genügt angefochtene urteil näher benannte zeugen beweis gestellte behauptung klägerin tatsacheninstanzen ging dahin herren hätten unabhängig voneinander geführten gesprächen ersten bürgermeister beklagten erfahren daß klägerin beklagten vertrag geschlossen bürgermeister herrn ersten besuch juli sinngemäß gesagt daß klägerin beauftragt untersuchungen durchzuführen gebiet hotel verbindung wasserfreizeitanlage touristisch genutzt wer könne zusammenhang bürgermeister klägerin weiterhin beauftragt investoren betreiber für projekt suchen mehrere besprechungen gegeben denen bürgermeister eingeräumt daß vertrag
  3500. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs verwertung beigezogener akten urkunden beweis setzt deren würdigung gerichtlichen entscheidung voraus bgh beschluß juli iii zb olg karlsruhe lg konstanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert festgesetzt gründe klagende gemeinde nahm früheren beklagten bauleiter beklagte künftig beklagte erbin bodengutachter tätig gewesenen verstorbenen ehemannes schadensersatz anspruch beklagte verteidigte sei erbin ehemannes geworden landgericht ließ passivlegitimation beklagten offen wies gerichteten schadensersatzansprüche wegen verjährung ab beklagte durchgeführten berufungsverfahren zog oberlandesgericht vorsorglich informationszwecken nachlaßakten verhandlungstermin wies berufungsgericht parteien darauf daß unabhängig frage beklagte erbin ehemannes geworden sei grundsätzlich eintrittspflicht ehemann stehenden versicherung betracht komme grundlage schlossen parteien zweck rechtsstreit seiten beklagten beigetretene vorschlag gerichts vergleich danach verpflichtete streithelfer zahlung klägerin kostenverteilung deren lasten kostenfestsetzungsverfahren beklagte beantragt klägerin beweisgebühr festzusetzen nachlaßakten seien berufungssenat passivlegitimation beklagten höchst fraglich angesehen beweis verwertet worden landgericht einholung dienstlichen stellungnahme berufungsgerichts antrag abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten zurückgewiesen angenommen beweisgebühr sei jedenfalls deshalb angefallen gerichtlichen sachentscheidung fehle vorläufige aussage gerichts über berzeugung stelle schon deshalb beweisverwertung dar ußerung gebunden sei handele verwertung beweisen prognose parteien grundlage verglichen vorläufige würdigung akzeptierten könne gerichtlichen beweiswürdigung vergleich verzichtet gleichgestellt hiergegen wendet beklagte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsmittel erfolg ausführungen oberlandesgerichts veröffentlicht njw rr olg report karlsruhe zutreffend rechtsgrundlage entscheidung weiterhin abs brago bundesgebührenordnung für rechtsanwälte inzwischen aufgehoben wirkung juli rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt worden art nr art kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl beweisgebühr mehr kennt streitfall vergütung prozeßbevollmächtigten gemäß abs abs rvg bisherigem recht bemessen akten urkunden beigezogen erhält rechtsanwalt abs brago beweisgebühr akten urkunden beweisbeschluß erkennbar beweis beigezogen beweis verwertet darin geregelten drei gebührentatbeständen scheiden beiden ersten streitfall ersichtlich berufungsgericht nachlaßakten ausdrücklich informationszwekken beigezogen daran ausweislich protokolls mündlichen verhandlung festgehalten fraglich deswegen beigezogenen akten ungeachtet beweis verwertet worden obwohl oberlandesgericht sachentscheidung mehr gefällt parteien aufgrund unterbreiteten vergleichsvorschlags anschließend verglichen frage beschwerdegericht herangezogenen neueren rechtsprechung teil fachliteratur verneinen olg hamburg mdr jurbüro olg münchen rpfleger mdr olgreport rpfleger olg report hartmann kostengesetze aufl brago rn riedel sußbauer keller brago aufl rn olg schleswig jurbüro olg hamburg jurbüro olg karlsruhe anwbl olg koblenz anwbl gebauer brago rn gerold schmidt eicken brago aufl rn hansens brago aufl rn ders jurbüro wortlaut zweck vorschrift reicht daß gericht beigezogenen urkunden akten erläuterung besseren verständnis parteivortrags ergänzung verwendet urkunden müssen vielmehr dritten tatbestandsvariante gerade beweis für entscheidung rechtsstreits bedeutsamen tatsache verwendet worden setzt würdigung gerichtlichen entscheidung voraus vorausgehende einschätzung gerichts parteien ziel gütlichen erledigung rechtsstreits mitgeteilt dadurch
  3501. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs eingang berufungsbegründung uhr letzten tages berufungsbegründungsfrist bgh beschluss mai vi zb olg frankfurt main lg darmstadt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main september kosten klägers verworfen wert beschwerdegegenstandes gründe landgericht darmstadt urteil april klage abgewiesen frist einlegung berufungsbegründung lief juli ab prozessbevollmächtigte klägers vorgetragen aufgrund starker arbeitsbelastung juli während bürozeiten berufungsschrift fertig stellen können abschluss berufungsschrift ca uhr schriftsatz per fax versenden feststellen müssen faxgerät schriftsatz angenommen nachdem kabel leitungen geprüft display faxgerätes vermerk gesehen toner kartusche gewechselt müsse obwohl zunächst erschöpfung toner kartusche fehlerursache ausgeschlossen toner für ausdrucke gebraucht kartusche ausgetauscht daraufhin faxgerät funktioniert wechseln kartusche üblicherweise fachangestellten ausgeführt etwa minuten gedauert schriftsatz daher erst mitternacht versandt können empfangsgerät gerichts ausgedruckten drei seiten berufungsbegründung sowie beigefügten anlage befindet unten jeweiligen seite faxgerät stammende zeitangabe fr antrag klägers juli wiedereinsetzung vorigen stand gewähren berufungsgericht zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klägers ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo jedoch zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss begegnet bedenken darstellung anträge parteien enthält handelt beschluss gesetzes wegen rechtsbeschwerde angefochten abs satz zpo beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben streitgegenstand sowie anträge parteien beiden instanzen erkennen lassen anderenfalls gesetzmäßigen gründen versehen vgl senat beschluss juni vi zb versr bgh beschlüsse juni ix zb versr juli ii zb njw rr april ix zb bgh report fehlen anträge rechtsbeschwerde beanstandet deshalb hingenommen anträge prozessualen vorgängen allein ankommt hinreichender deutlichkeit beschlussgründen ergeben rechtsbeschwerde unzulässig abs zpo angeführten zulässigkeitsgründe ersichtlich berufungsgericht berufung unzulässig verworfen innerhalb gesetzlichen frist abs zpo ablauf juli eingegangen sei kläger wiedereinsetzung fristversäumung gewährt könne verschulden prozessbevollmächtigten zweiter instanz fristversäumung zurechnen lassen müsse abs zpo hält angriffen rechtsbeschwerde stand aa entspricht wortlaut gesetzlichen regelung monaten bemessene frist frist begründung berufung abs satz zpo ablauf tages endet tag entspricht ereignis zustellung urteils fällt abs zpo abs abs bgb frist endet ablauf tages uhr vorliegenden fall lief frist angegriffenen feststellungen angefochtenen beschlusses deshalb juli uhr ab bb rechtsbeschwerde beanstandet laut aufdruck fax sei berufungsbegründung rechtzeitig uhr juli eingegangen berufungsgericht hierzu amts wegen aufklären müssen empfangsgerät häufig lediglich ende bertragung zeitangabe ausdrucke offenbar springe zeitanzeiger gerät zeitangabe uhr sofort uhr kläger vermöge hierzu äußern entsprechende tatrichterliche feststellungen sei daher zugunsten klägers davon auszugehen anzeige faxgerät gerichtlichen eingangsstelle zeitangabe bedeute rechtsbeschwerde geltend sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung beschwerdegerichts erfordere berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag abgelehnt vorrangige frage begründungsschriftsatz verspätet eingegangen sei näher prüfen versage rechtsuchenden bürger rechtliche prüfung sache aufgrund anforderungen weder gesetz höchstrichterlichen rechtsprechung verlangt denen rechnen art abs art abs gg entge
  3502. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof hubert dr schäfer mayer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts bückeburg september rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung wegen vorsätzlicher brandstiftung diebstahls zwei fällen wegen diebstahls waffen wohnungseinbruchdiebstahls waffen einbeziehung zwei früheren urteilen jugendstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt sowie unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet weiterhin bestimmt gesamte jugendstrafe maßregel vollziehen gunsten angeklagten eingelegte wirksam rechtsfolgen ausspruch beschränkte revision staatsanwaltschaft rügt allgemein verletzung materiellen rechts beanstandet einzelnen strafausspruch angefochtenen urteils sowie anordnung unterbringung angeklagten gemäß stgb erstrebt aufhebung rechtsfolgenausspruchs sowie zurückverweisung sache insoweit erneuter verhandlung entscheidung angeklagte begründet revision allgemein erhobenen sachrüge beanstandet einzelnen ebenfalls strafhöhe sowie anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus beide rechtsmittel führen aufhebung rechtsfolgenausspruchs wirksam beschränkte rechtsmittel staatsanwaltschaft somit vollen revision angeklagten lediglich teilweisen erfolg weitergehende revision unbegründet feststellungen landgerichts beging angeklagte gegenständlichen taten märz fall ii urteilsgründe sexuelle nötigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung november fall ii urteilsgründe wohnungseinbruchdiebstahl waffen während landgericht fall ii festgestellt angeklagte zeitpunkt tat aufgrund hyperkinetischen störung sozialverhaltens daraus entwickelnden dissozialen persönlichkeitsstörung sicher zustand erheblich verminderten schuldfähigkeit sinne stgb befand fällen ii vorsätzliche brandstiftung ii urteilsgründe zustand schuldfähigkeit lediglich auszuschließen vermocht september oktober begangenen fällen ii urteilsgründe diebstahl zwei fällen diebstahl waf fen angeklagte auffassung landgerichts demgegenüber voll schuldfähig revision angeklagten sachrüge angeklagten veranlasste umfassende berprüfung angefochtenen urteils schuldspruch antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten gründen ergebnis durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht demgegenüber rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben strafausspruch weist durchgreifende rechtsfehler nachteil angeklagten insoweit generalbundesanwalt zuschrift hauptverhandlung wesentlichen folgendes ausgeführt hinsichtlich zumessungserwägungen fall jedoch besorgen jugendkammer fehlen strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt landgericht lasten angeklagten gewertet vorverhalten zeugin gelegen aufgrund angeklagte berechtigte erwartung einverständliche sexuelle handlungen konnte ua vgl bgh beschluss januar str ferner berücksichtigte kammer zuungunsten beschwerdeführers länger andauernde freundschaft gar intime beziehung beteiligten bestand ua landgericht ferner bewertung tatunrechts prüfung besondere umstände vorliegen erwachsenen vorliegen minder schweren falles begründet hätten lediglich fällen ii vorgenommen ua für fall ii ua jedoch vergleichbar gebotene erörterung abs stgb unterlassen weiteren landgericht zwei erledigte urteile gemäß abs jgg einbezogen näher dargestellt einbeziehung rechtskräftiger früherer urteile abs jgg früher begangenen straftaten rahmen gesamtwürdigung neu
  3503. [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts mainz februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht sicherungsverfahren unterbringung be schuldigten psychiatrischen krankenhaus hinblick zwei rechtswidrige taten exhibitionistischen handlung gemäß stgb angeordnet revision beschuldigten führt sachrüge aufhebung urteils grundlage feststellungen landgerichts steht schon annahme natürlichem vorsatz begangener rechtswidriger anlasstaten gemäß stgb außer zweifel fall urteilsgründe hielt beschuldigte unbekleidet fenster wohnung schaute drei weiblichen jugendlichen gegenüber liegenden balkon saßen fenster geöffnet landgericht festgestellt mädchen konnten geschlechtsteil beschuldigten sehen begaben balkon wohnung beschuldigten fotografieren nachdem mädchen balkon verlassen beobachtete angeklagte onanierende bewegungen ausführte mädchen fühlten belästigt zumindest natürlicher tatvorsatz beschuldigten hinreichend sicher festgestellt täter abs stgb hinsichtlich wahrnehmung person direktem vorsatz handeln tröndle fischer stgb aufl rdn müko hörnle rdn jew feststellungen hierzu enthält urteil ergibt hinblick möglichkeit beschuldigte geschlossenen fenster wohnung stand weiteres erforderlichen zumindest bedingten vorsatz belästigung enthält angefochtene urteil keinerlei feststellung fall urteilsgründe hielt beschuldigte unbekleidetem zustand uhr uhr wohnungstür erdgeschoss hauses schwester gehörende wohnung bewohnt wurde dabei wohnung anwesenden wohnungsinhaberin gesehen erheblich belästigt fühlte landgericht insoweit anschluss sachverständigen festgestellt beschuldigte grund vorliegenden schizophrenen psychose entweder sexueller motivation fall steuerungsfähigkeit motivation protestes wahnhaft erlebte angebliche verfolgung wohnungsnachbarin fall einsichtsfähigkeit gehandelt feststellungen ergibt landgericht angenommene verwirklichung straftat abs stgb exhibitionistische handlung sinne abs stgb allein äußerer vorgang handlung sexueller motivation vgl tröndle fischer aao rdn motivation beschuldigten konnte daher offen bleiben sicher festgestellt konnte zweifelssatz anzuwenden brigen fehlen insoweit jegliche feststellungen tatvorsatz unabhängig davon ergebnis generalbundesanwalt zutreffend angenommen voraussetzungen maßregelanordnung gemäß stgb rechtsfehlerfrei festgestellt anordnung betroffenen außerordentlich belastenden maßregel setzt sorgfältige kritische prüfung insbesondere gefährlichkeitsprognose beachtung verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stgb voraus fall ausreichend feststellung behandlungs bedürftigkeit vage prognosen gemeinlästigen verhaltens vorliegend mangelt generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt schon hinreichend nachvollziehbaren feststellung zustands sinne stgb zusammenhang prognose gefährlichkeits prognose landgerichts wohl eher sachverständigen für möglich gehaltene zweite deutungsmöglichkeit anknüpft ua konnten möglichkeiten deutung feststellung beim beschuldigten gegebenen psychischen erkrankung offen nebeneinander stehen bleiben jeweils unterschiedliche prognostische bedeutung erörtern brigen annahme landgerichts beschuldigten sei en erhebliche rechtswidrige taten erwarten feststellungen getragen zeuge dr beschuldigten ansicht unberechenbar bezeichnet ua hierfür gewicht konkrete anhaltspunkte zeuge genannt bekundung aggressionsbereitschaft beschuldigten ergebe gelegentlich gereiztem tonfall rahmen willen angeordneten unterbringung landesrechtlichen unterbringungsgesetz deutet darauf zeuge für stgb geltenden maßstäben vertraut landgericht durfte bewertungen zeugen daher weiteres beurteilung feststellungen zugrunde legen begriffe aggressionspotenzial unberechenbar ungeprüft übernahm jährige beschuldigte vergangenheit vielfach wegen ex hibitionistischen handlungen a
  3504. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet november bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja pumpspeicherkraftwerke enwg nr stromnev abs satz betreiber pumpspeicherkraftwerks für betrieb netz strom entnimmt letztverbraucher nr enwg entgeltpflichtiger netznutzer abs satz stromnev bgh beschluss november envr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr kirchhoff dr grüneberg dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf september zurückgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich notwendigen auslagen bundesnetzagentur tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt gründe antragstellerin betreibt bertragungsnetz nördlichen bundesländern höchstspannungsnetz drei pumpspeicherkraftwerke angeschlossen pumpspeicherkraftwerke arbeiten folgendem system elektrischer energie höchstspannungsnetz pumpen angetrieben wasser unteren becken höher gelegenes sammelbecken pumpen besteht bedarf energie netz zuzuführen wasser oberen becken abgelassen abfließende wasser treibt drehturbinen wodurch herkömmlichen wasserkraftwerk strom erzeugt höchstspannungsnetz eingespeist drei pumpspeicherkraftwerke verfügen über gesamtleistung mw stehen eigentum vattenfall generations ag co kg schwesterunternehmen antragstellerin antragstellerin beantragte juni bundesnetzagentur gemäß enwg genehmigung netzentgelte für jahr genehmigungsantrag berücksichtigte entsprechend verfahrensweise vorjahren netznutzung pumpspeicherkraftwerke genehmigungsantrag entsprach bundesnetzagentur vollen umfang neben weiteren kürzungen legte insbesondere fest strombezug pumpspeicherkraftwerke entgegen genehmigungspraxis vorjahren netzentgeltpflichtig sei hiergegen antragstellerin beschwerde gewandt allein geltend macht stromentnahme pumpspeicherkraftwerke sei unrecht entgeltpflichtige netznutzung ansatz gebracht worden beschwerdegericht rechtsmittel antragstellerin zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren ii beschwerdegericht beschwerde antragstellerin recht zulässig erachtet antragstellerin entscheidung bundesnetzagentur sowohl formell materiell beschwert für annahme materiellen beschwer reicht betroffene angefochtene entscheidung individuell unmittelbar betroffen bgh beschl envr wuw tz citiworks beschl envr wuw de tz ff ulm neu ulm bundesnetzagentur angeordnete berücksichtigung netznutzung pumpspeicherkraftwerke berührt antragstellerin schon deshalb unmittelbar geltend gemachten kosten vollständig nächste netzebene umlegen darf antragstellerin grundlage entscheidung bundesnetzagentur möglicherweise gegenüber dritten nämlich pumpspeicherkraftwerken netzentgelte geltend lässt beschwer entfallen iii rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt betreiber pumpspeicherkraftwerken entgeltpflichtige netznutzer enwg seien pumpspeicherkraftwerk müsse letztverbraucher stromnev angesehen hochpumpen wassers strom verbraucht hieran ändere umstand ablassen wassers strom zurückgewonnen könne größenordnung eingesetzten stroms sei gesamte vorgang wirtschaftlich betrachtet system energie gespeichert solle energie zunächst jedoch verbraucht mechanische energie umgewandelt liege letztverbrauch zweck verbrauchs sei irrelevant analoge anwendung abs satz stromnev speisung strom netzentgeltpflicht befreie komme betracht insofern lücke regelungen stromnetzentgeltverordnung fehle vielmehr gesetzgeber entgeltpflicht stromverbrauch erfassen pumpspeicherkraftwerke bezug netzentgeltpflicht hätte privilegieren hätte für ausnahmetatbestand schaffen müssen gegensatz gesetzgebern staaten getan ausführungen beschwerdegerichts lassen rechtsfehler erkennen beschwerdegericht bestätigung bundesnetzagentur inanspruchnahme strom für betrieb pumpspeicherkraftwerke recht letztverbrauch abs
  3505. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zwvwv abs abs honorare zwangsverwalter beauftragten rechtsanwalts müssen vergütungsfestsetzungsverfahren auslagen sinne abs satz zwvwv abgerechnet daneben verwalter auslagenpauschale gemäß satz beanspruchen bgh beschluss juli zb lg kassel ag kassel zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr roth beschlossen rechtsbeschwerde zwangsverwalters beschluss zivilkammer landgerichts kassel august aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe anfang wurde zwangsverwaltung eingang beschlusses bezeichneten vermieteten altenpflegeeinrichtung bebauten grundbesitzes angeordnet zwangsverwalter rechtsanwalt ging wegen mietrückständen gerichtlich mieter bereitete abschluss vertrages neuen mieter hierzu nahm hilfe sozietät verbundenen rechtsanwalts anspruch mai gestattete amtsgericht begleichung hierdurch verursachten anwaltskosten masse entnehmen aufhebung zwangsverwaltung anfang rechnete zwangsverwalter vergütung nebst auslagenpauschale jährlich ab anwaltskosten erwähnen festsetzung vergütung für jahre erhob gläubigerin sofortige beschwerde machte geltend masse entnommenen anwaltshonorare seien überhöht beschwerde wurde begründung zurückgewiesen hinsichtlich kosten anfechtbaren festsetzung fehle daraufhin zwangsverwalter beantragt auslagen für bereits masse entnommene rechtsanwaltskosten jahren höhe insgesamt sowie versicherungskosten aufgrund besonderen haftungsrisikos für jahr höhe ergänzend festzusetzen amtsgericht antrag entsprochen sofortige beschwerde gläubigerin nachträgliche festsetzung auslagen abgelehnt worden beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurückweisung gläubigerin beantragt erstrebt zwangsverwalter wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung ii beschwerdegericht meint anwaltshonorare seien besondere kosten sinne abs zwvwv denen zwangsverwalter wählen könne inanspruchnahme vorschrift vorgesehenen pauschalierung wege einzelnachweises geltend mache indes wahl getroffen sei wechsel abrechnungsmethode für jeweiligen abrechnungszeitraum ausgeschlossen nachträglichen festsetzung stehe ferner entgegen entscheidungen vollstreckungsgerichts über festsetzung auslagenpauschale rechtskraft erwachsen seien erneute befassung frage scheide mithin gelte für nachträglich beantragte festsetzung versicherungskosten iii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand gemäß abs satz nr zpo statthafte zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet ausgangspunkt zutreffend nimmt beschwerdegericht über kosten zwangsverwalter beauftragten rechtsanwalts rahmen vergütungsfestsetzung entscheiden allerdings unumstritten aa teil schrifttums sieht kosten ausgaben verwaltung sinne abs zvg zwangsverwalter unmittelbar masse entnehmen könne deren berechtigung rahmen jahres schlussrechnung gerichtlich geprüft haarmeyer wutzke förster hintzen zwangsverwaltung aufl zwvwv rdn depr� mayer praxis zwangsverwaltung aufl rdn depr� zfir eickmann zip ansicht erfolgt prüfung ansatzes kosten externen anwalts vergütungsfestsetzungsverfahren seien anwendung abs zwvwv besondere auslagen verwalters festzusetzen sofern beauftragung anwalts erforderlich sei andernfalls könne verwaltervergütung unrecht masse entnommenen betrag gekürzt engels dassler schiffhauer hintzen engels rellermeyer zvg aufl rdn stöber zvg aufl rdn keller zfir bb zuletzt genannte auffassung verdient vorzug lassen berufungsgericht offenbar meint abs satz zwvwv beispielhaft aufgeführten kosten schluss honorare rechtsanwälten steuerberatern zwangsverwalter beauftragten selbständigen besonderer qualifikation auslagen sinne vorschrift vergütungen lassen insbesondere vorschrift erwähnten kosten einstellung hilfskräften fassen hiermit hilfskräfte gemeint verwalter unselbständigen tätigkeiten verantwort
  3506. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen sexuellen mißbrauchs widerstandsunfähiger personen strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mosbach januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat sachrüge dringt ergebnis beweiswürdigung landgerichts rechtsfehlerfrei feststellung angeklagte geschädigte genitalbereich hand berührt beruht hinreichenden tatsachengrundlage möglichkeit daß berührung stattgefunden wovon zugelassene anklage gleicher beweislage ausging lag zumindest gleich nahe landgericht außer acht gelassen angeklagte insoweit eingeschränkten tatsachengrundlage tatbestand abs nr stgb vollendet daß junge frau entblößtem unterkörper tisch legte geöffnetem gürtel knopf reißverschluß hose deren gespreizten beine stellte stellt für schon vollendete sexuelle handlung dar vorgehen angeklagten tatplan entsprechend diente geschlechtliche erregung verschaffen vgl bgh nstz schuldspruch muß daher bestehen bleiben senat ausschließen daß verminderte schuldu mfang ohnehin milden strafe strafausspruch ausgewirkt hätte recht landgericht aussetzung verhängten freiheitsstrafe bewährung gesichtspunkt verteidigung rechtsordnung abs stgb versagt angeklagte leiter sonderschule für körperliche sexuelle integrität würde anvertrauten schüler besonderem maße verantwortlich ausnützen schutzlosen ausgeliefertseins schwer behinderten opfers liegende mißachtung menschenwürde wiegt schwer daß aussetzung vollstreckung für rechtsempfinden über besonderheiten einzelfalls unterrichteten bevölkerung schlechthin unverständlich wäre fehlerhafte beweiswürdigung landgerichts ergebnis nachteil angeklagten auswirkt kommt rüge verstoßes abs stpo ebenfalls berühren geschädigten genitalbereich betrifft mehr senat weist allerdings angesichts unwidersprochenen vortrags revision nderung tatsächlichen gesichtspunktes sei hauptverhandlung angesprochen worden gang hauptverhandlung entnehmen darauf daß landgericht unrecht unterlassen angeklagten schuldumfang auswirkende nderung sachlage hinzuweisen schäfer nack schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  3507. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten vorwurf handtaschen raubs laden diebstahls freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrüge begründete revision angeklagten erfolg strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten sachverständig beratene strafkammer festgestellt daß paranoidhalluzinatorischen psychose schizophrenen formenkreis leide fähigkeit unrecht taten einzusehen deren begehung infolge erkrankung jedenfalls erheblich eingeschränkt möglicherweise sogar vollständig aufgehoben sei für frage unterbringung stgb erheblich verminderten einsichtsfähigkeit angeklagten ausgegangen voraussetzungen stgb müssen für anordnung maßregel zweifelsfrei festgestellt bloße möglichkeit daß gegeben genügt lediglich verminderter einsichtsfähigkeit kommt darauf konkreten fall fehlen einsicht bewirkt bghst solange verminderung einsichtsfähigkeit fehlen einsicht ausgelöst dadurch straftaten geführt sicherung allgemeinheit unterbringung psychiatrischen krankenhaus veranlaßt bghst bghr stgb schuldunfähigkeit urteil daher aufzuheben neue tatrichter gelegenheit erforderlichen zusammenhang erkrankung angeklagten begangenen taten erforderlichen weise darzulegen insoweit genügt aufgehobene urteil anforderungen weder mitteilung daß angeklagte festnahme untersuchungshaft psychotisch dekompensiert wirres zeug geredet allgemeinen tatbezogenen feststellungen erhalte über gedankenübertragung befehle teilweise höre stimmen sagten solle stehlen bzw dinge tun manchmal hätten stimmen aufgefordert erhängen läßt entnehmen daß ursache für festgestellten taten erkrankung angeklagten beschaffungstaten handelt liegt jedenfalls fern angeklagte seit lebensjahr fast regelmäßig cannabis raucht konsumiert drogen trinkt alkohol bermaß zuletzt ca flaschen bier täglich tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  3508. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja palplus ep� art abs ältere nachveröffentlichte patentanmeldung neuheitsprüfung berücksichtigen veröffentlichung zurückgenommen zurückgenommen gilt bgh urteil september zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meierbeck richter gröning dr grabinski hoffmann sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt berufung beklagten juli verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurückgewiesen kosten berufungsverfahrens klägerin viertel beklagte drei viertel tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatent inanspruchnahme priorität deutschen patentanmeldung nk april april angemeldet wurde klageerhebung zeitablauf erloschen insgesamt acht patentansprüchen patentanspruch erteilten fassung folgenden wortlaut verfahren kompatiblen bertragen signalartzusatzinformation vertikalen rücklauf gehörenden zeilen fernsehsignals wobei signalartzusatzinformation verbesserten empfängern auswertbar dadurch gekennzeichnet signalart zusatzinformation bildsignalen freien hälfte ersten letzten aktiven bildzeile fernsehbildern datenpaket übertragen einlauf start nutzinformationsdaten enthält wobei empfangsseitig einlaufinformationsdaten für phasenrichtige rückgewinnung datentaktes nutzinformationsdaten dienen startinformationsdaten adressierung nutzinformationsdaten sowie selektiven erfassung beginns nutzinformationsdaten dienen signalart zusatzinformation mindestens zwei folgenden fernseh signalarten umfasst standard signal letterbox signal bildzusatzinformationen enthält letterbox signal bild zusatzinformationen letterbox signal film quelle bild zusatzinformationen letterbox signal kamera quelle bild zusatzinformationen insbesondere unterscheidung statisch bewegt geltendem bildinhalt halb vollbilder klägerin wegen verletzung streitpatents anspruch genommen nichtigkeitsklage geltend gemacht gegenstand streitpatents angegebene priorität wirksam beanspruchen könne fehle patentfähigkeit patentanspruch beschreibung enthielten jeweils unzulässige erweiterungen weiterhin sei gegenstand für fachmann ausführbaren weise offenbart patentgericht streitpatent teilweise für nichtig erklärt patentanspruch ende folgendes merkmal angefügt worden einlaufinformationsdaten impuls dauer vorangestellt pegel maximalen amplitude umax daten entspricht breite mehrfaches taktperiode daten umfasst hiergegen richtet berufung beklagten streitpatent beschränkt verteidigt erteilten patentanspruch wort mindestens sowie letzten beiden spiegelstriche patentanspruch vollständig gestrichen sollen klägerin eigene berufung zurückgenommen tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe streitpatent betrifft verfahren sendung fernseh signalen beschreibung streitpatent bekannt fernseh signale breitbildformat gemäß prioritätszeitpunkt aussicht genommenen palplus norm kompatibel damals gültigen pal norm übertragen herkömmlichen fernsehempfängern bildformat letterbox bild schwarzen balken oberen unteren bildrand wiedergegeben können fernseher bildschirmen format letterbox signal ursprüngliche fernsehsignal erhöhten bildauflösung generieren können für zeilen schwarzen balken schwarzwert angehoben zeilen weitere bildinformationen übertragen können erfindung liegt aufgabe zugrunde fernsehsignal informationen jeweils übertragenen signalart bisherigen standard möglichst wenig berührende weise übertragen lösung schlägt patentanspruch berufungsverfah ren verteidigten fassung verfahren merkmale folgt gliedern lassen gliederungsziffern gemäß patentgerichtlichen urteil jedoch teilweise entsprechend technischen ablauf geänderter abfolge verfahren kompatiblen bertragen signalart zusatzinformation zeilen fernsehsignals geeignet signalart zusatzinformation zeilen fernsehsignals üb
  3509. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hoai abs werklohnforderung planungs berwachungsleistungen beauftragten architekten für bauunternehmer vorzunehmende sanierung allein dadurch fällig daß besteller bauunternehmer erbringung teilleistungen darauf daß sanierung fortgeführt bgh urteil mai vii zr olg celle lg hildesheim vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr haß dr wiebel dr kuffer richterin safari chabestari für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger architekt öffentlich bestellter sachverständiger verlangt beklagten rechtsnachfolgerin ag honorar für leistungen für deren zentrallager erbracht ag beauftragte rahmen sanierung zentrallagers gmbh ausführung fußbodenarbeiten abnahme gmbh nachfolgend erbrachten leistungen lehnte ag wegen ausführungsmängeln ab daraufhin beauftragte ag kläger feststel lung mängel entwicklung sanierungskonzeptes beaufsichtigung sanierungsarbeiten deren abnahme oktober rechnete kläger dahin erbrachten leistungen ab abschluß sanierungsarbeiten schlossen rechtsvorgängerin beklagten gmbh sommer vergleich gmbh erbringende schlußzahlung einigten gmbh führte hinblick vergleich sanierungsarbeiten nachdem gmbh kläger schreiben dezember abschluß vergleichs mitgeteilt erteilte rechtsvorgängerin beklagten für erbrachten leistungen dezember schlußrechnung dezember eingegangenen antrag klägers erließ amtsgericht januar beklagte wegen forderung schlußrechnung mahnbescheid januar zugestellt wurde landgericht teilgrundurteil klageanspruch grunde für berechtigt erklärt berufung beklagten führte insoweit klageabweisung senat zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis finden gesetze dezember geltenden fassung anwendung art egbgb berufungsgericht führt honorarforderung klägers sei verjährt fälligkeit honoraranspruchs beginn zweijährigen verjährungsfrist sei gemäß hoai erteilung schlußrechnung abhängig gegenstand kläger erteilten auftrags sei architektenleistung leistung bausachverständigen fälligkeit honoraranspruchs hierfür bestimme danach wann rechnung erstmals hätte erstellt forderung hätte geltend gemacht können sei offensichtlich bereits jahre fall nachdem kläger entsprechend aufgestellten tätigkeitsnachweisen sachverständigentätigkeit bereits september abgeschlossen jahr rechnungsstellung lage gesehen annähme daß kläger leistung insgesamt erst jahre hätte abrechnen können sei forderung verjährt bevor mahnbescheid beantragt wurde insoweit sei bedeutung kläger erst dezember beilegung auseinandersetzung rechtsvorgängerin beklagten gmbh erfahren ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht geht zutreffend davon daß honorarforderung klägers gemäß abs nr bgb zweijährigen verjährungsfrist unterliegt auffassung fälligkeit hänge davon ab wann rechnung erstmals hätte erstellt forderung hätte geltend gemacht können dagegen rechtsfehlerhaft insbesondere bezug genommene entscheidung senats november vii zr bghz ff gestützt entscheidung lediglich ausgeführt daß anspruch erstattung erschließungskosten sinne bgb entstanden erstmals geltend gemacht notfalls wege klage durchgesetzt frage wann werklohnanspruch fällig läßt urteil entnehmen kläger rechtsvorgängerin beklagten feststellung mängeln entwicklung sanierungskonzepts beaufsichtigung sanierungsarbeiten beauftragt liegt nahe daß hierbei entgegen auffassung berufungsgerichts architektenleistungen handelt hoai abzurechnen für frage forderung klägers verjährt bedarf hierzu abschließenden entscheidung kläge
  3510. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs rechnet vermieter preisfreien wohnraums über betriebskosten gemischt genutzten abrechnungseinheiten flächenmaßstab ab vorwegabzug gewerbeflächen entfallenden kosten vorzunehmen trägt mieter darlegungs beweislast dafür kosten erheblichen mehrbelastung wohnraummieter führen deshalb vorwegabzug gewerbeflächen entfallenden kosten geboten anschluss senatsurteil märz viii zr njw bgh urteil oktober viii zr lg berlin ag schöneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter wiechers dr frellesen sowie richterinnen hermanns dr hessel für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter wohnung berlin erdgeschoss anwesens wohnräume gesamtfläche verein vermietet räume behinderten wohnzwecken überlässt betreutes wohnen kläger seit dezember zwangsverwalter grundstücks bestellt gemäß nr mietvertrags beklagten neben miete monatliche vorschusszahlungen betriebskosten sowie heiz warmwasserkosten leisten nr vertrags miete nebenkosten monatlich voraus spätestens dritten werktag monats vermieter zahlen oktober betrug miete einschließlich vorschusszahlungen schreiben oktober rechnete kläger über betriebskosten für jahr ab anteilige umlage gesamtkosten wohnung beklagten erfolgte flächenmaßstab vorwegabzug für kosten erdgeschoss hauses betriebene wohnheim für behinderte entfielen nahm kläger abrechnung ergab nachforderung höhe schreiben oktober erklärte kläger erhöhung beklagten zahlenden betriebskostenvorschusses ab november beklagten zahlten weder nachforderungsbetrag betriebskostenabrechnung erhöhungsbeträge für betriebskostenvorschuss oktober gericht eingegangenen november zugestellten klage kläger beklagten zahlung nebst zinsen begehrt betrag setzt restlichen betriebskostenforderung für jahr höhe abzüglich kläger verrechneten guthabens betriebskostennachforderung für erhöhungsbeträgen für betriebskostenvorschuss für zeitraum november september insgesamt miete einschließlich vorauszahlungen für oktober zusammen oktober zahlten beklagten miete für monat oktober höhe betrages kläger klage zurückgenommen beantragt beklagten insoweit kosten rechtsstreits aufzuerlegen amtsgericht klage abgewiesen berufung kläger zahlungsbegehren hinsichtlich betriebskostennachforderung für jahr erhöhungsbeträge für betriebskostenvorschuss insgesamt höhe nebst zinsen weiterverfolgt mündlichen berufungsverhandlung parteien bezug be triebskostenvorschüsse für monate januar oktober rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt berufungsgericht teilweiser abänderung erstinstanzlichen urteils klage höhe nebst zinsen stattgegeben beklagten hinsichtlich zurückgenommenen sowie übereinstimmend für erledigt erklärten teils klageforderung kosten rechtsstreits auferlegt berufungsgericht zugelassenen revision begehren beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden urteils entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht begründung ge veröffentlichten entscheidung ausgeführt beklagten schuldeten aufgrund betriebskostenabrechnung für jahr nachzahlung höhe abrechnung sei wegen fehlenden vorwegabzugs für haus befindliche wohnheim für behinderte unwirksam sei mietverhältnis verein wohnheim betreibe gewerbliches mietverhältnis anzusehen jedoch sei abrechnung betriebskosten geboten gewerblich genutzte flächen entfallenden kosten stets vorweg gesamtkosten abzuziehen lediglich verbleibenden kosten wohnflächen verteilen vorliegenden fall vorwegabzugs gewerbefläche bedurft anhaltspunkte dafür gegeben seien wohnheim anteilig höhere betriebskosten verursache verein überlasse bewohnern räume wohnzwecken genutzten fläche angaben klägers etwa bewohner se
  3511. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser dezember beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april kosten beklagten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe beschwerde genügt mangels ausreichender begründung anforderungen abs zpo beschwerdeerwiderung zutreffend rügt ausreichend dargetan daß ende begründung herausgestellten rechtsfragen entscheidungserheblich beschwerde legt dar daß angefochtene entscheidung objektiv willkürlich darstellt verfahrensgrundrechte beschwerdeführers verletzt senat braucht daher darauf einzugehen mängel prüfung grundsätzlichen bedeutung abs satz nr zpo rahmen zulassungsgrundes sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo bedeutsam können vgl bgh beschl juli zr wm juli zb wm juli zr wm oktober xi zr wm kreft kirchhof ganter fischer kayser'],['Soon']]
  3512. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz abs familiensachen bereich freiwilligen gerichtsbarkeit beginnt rechtsmittelfrist für verkündeten beschluß zustellung rechtsmittelführer erst letzten zustellung beteiligten abgrenzung senatsbeschluß oktober xii zb njw bgh beschluß april xii zb olg schleswig ag lübeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt beschlossen weitere beschwerde beschluß senats für familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli kosten antragsgegnerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe angefochtenen beschluß januar änderte amtsgericht familiengericht früheres urteil angeordneten versorgungsausgleich vahrg nachdem parteien weiteren beteiligten verfügung november darauf hingewiesen daß schriftlichen verfahren entscheiden sofern hiergegen jahresende einwände erhoben würden einwände erhoben worden beschluß wurde antragsgegnerin persönlich januar niederlegung zugestellt zustellungen antragsteller weiteren beteiligten erfolgten januar januar beim amtsgericht eingegangenem schriftsatz januar zeigten rechtsanwälte kollegen erstmals anwaltliche vertretung antragsgegnerin wurde daraufhin januar formlos beschlußausfertigung zusatz kenntnis übersandt januar erhielten februar legte antragsgegnerin zweitinstanzlichen verfahrensbevollmächtigten hinweis januar erfolgte zustellung beschlusses beschwerde juni zugegangenen gerichtlichen hinweis beschwerdefrist sei gewahrt vertrat antragsgegnerin auffassung beschwerdefrist versäumt erst zeitlich letzten zustellung weitere beteiligte januar begonnen beantragte vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand oberlandesgericht wies wiedereinsetzungsgesuch zurück verwarf beschwerde unzulässig dagegen richtet weitere beschwerde antragsgegnerin ii beschwerde erfolg zutreffend ausgangspunkt beschwerdegerichts daß februar eingelegte beschwerde einmonatige beschwerdefrist abs satz zpo zpo gewahrt bereits zustellung antragsgegnerin persönlich januar begonnen richtig ferner daß zustellung antragsgegnerin persönlich wirksam zeitpunkt zustellung gericht gegenüber verfahrensbevollmächtigter bestellt zustellung andernfalls zpo hätte bewirkt müssen vgl bghz auffassung antragsgegnerin entsprechend ausführungen senatsbeschluß oktober xii zb njw beschwerdefrist erst zeitlich letzten zustellung beteiligten erst januar laufen begonnen zutreffenden gründen angefochtenen entscheidung folgen vorliegende abänderungsverfahren vahrg isoliertes selbständiges verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit vgl keidel kuntze freiwillige gerichtsbarkeit aufl rdn gemäß abs satz zpo anstelle abs fgg vorschriften zivilprozeßordnung über bekanntgabe zustellung gerichtlicher entscheidungen anzuwenden insoweit entgegen auffassung weiteren beschwerde abs zpo einschlägig senatsbeschluß oktober allein bezieht für verkündete beschlüsse geltende vorschrift abs zpo vgl zöller philippi zpo aufl rdn ergibt ankündigung familiengerichts schriftlichen verfahren entscheiden isolierten verfahren über versorgungsausgleich zpo abs fgg gilt vgl senatsbeschluß dezember ivb zb famrz abs fgg grundsätzlich durchzuführende mündliche verhandlung somit notwendige sinne abs zpo darstellt vgl keidel kuntze aao rdn darin etwa ankündigung sehen zustimmung parteien besonderen termin verkündende entscheidung vorausgegangene mündliche verhandlung sinne abs satz zpo treffen vielmehr wendung schriftlichen verfahren dahin verstehen zustimmung parteien solle abs fgg für regelfall vorgesehene mündliche verhandlung entschieden somit rechtfertigt vorliegende verfahren ausnahme grundsatz daß für beginn rechtsmittelfrist zeitpunkt zustellung rechtsmittelführer maßgeblich vgl zöller vollkommer aao rdn bpatg grur insbesondere erfolgte zustellung entscheidung abs zpo genannten fällen verkündungs statt daß entscheidung bereits entäußerung gericht existent wurde vgl thomas putzo zpo aufl rdn erst letzten zustellungsakt frage wann beteiligt
  3513. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs nr senat hält neufassung sexualdelikte strafrechtsreformgesetz definition begriffs beischlaf ständiger rechtsprechung seit bghst ff erfolgt fest danach eindringen männlichen gliedes scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfüllt bgh urt oktober str lg bad kreuznach bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verhandlung verteidigerin justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach februar verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsinstanz entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern fällen sowie wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet revision rügt verletzung formellen materiellen rechts verfahrensverstoß macht verletzung stpo geltend übrigen beanstandet rahmen sachbeschwerde annahme uneingeschränkter schuldfähigkeit bejahen merkmals beischlaf sowie anordnung sicherungsverwahrung rechtsmittel erfolg ii fall ii urteilsgründe stellt landgericht fest angeklagte jahre januar geborenen geschlechtsverkehr vollzogen penis scheidenvorhof mädchens einführte landgericht bewertet tatgeschehen fall vollzogenen beischlafs somit regelbeispiel sinne abs nr stgb ebenso sieht fällen ii verbrechenstatbestand abs nr stgb erfüllt angeklagte zweimal scheidenvorhof jährigen eindrang auslegung steht einklang ständigen rechtsprechung tatbestandsmerkmal beischlaf bghst ff bgh beschl august str miebach nstz dagegen schrifttum erhobenen einwänden lenckner schönke schröder aufl rdn mau rach schroeder maiwald strafrecht bt aufl rdn tröndle fischer stgb aufl rdn wohl horn sk stgb rdn folgt senat senat hält definition begriffs beischlaf neufassung sexualdelikte strafrechtsreformgesetz fest eindringen gliedes scheidenvorhof tatbestand beischlafs erfüllt entsprechend strafsenat bundesgerichtshofes entschieden beschl august str ergibt wortlaut abs nr stgb danach beischlaf fall eindringens körper körper tatopfer angeklagte jeweils eingedrungen kommt rücksicht für tatopfer kaum zumutbaren feststellungsschwierig keiten darauf ausmaß geschehen hierfür spricht ferner entstehungsgeschichte strafrechtsreformgesetzes auslegung begriff beischlafs rechtsprechung gefunden gesetzgeber bekannt obwohl sexualstrafrecht tiefgreifend umgestaltet sah anlaß rechtsprechung frage stellen iii übrigen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jähnke otten fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  3514. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts ziffer aa antrag anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn juni soweit betrifft verfahren hinsichtlich fall urteilsgründe eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil aa schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen diebstahls sowie wegen wohnungseinbruchdiebstahls hehlerei verurteilt bb aufgehoben soweit urteil amtsgerichts limburg lahn april ausgesprochene fahrverbot aufrechterhalten worden weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht limburg lahn angeklagten wegen diebstahls hehlerei auflösung urteil amtsgerichts limburg lahn april verhängten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung verhängten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt amtsgerichtliche urteil verhängte geldbuße höhe fahrverbot drei monaten dauer wurden aufrechterhalten darüber hinaus landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchdiebstahls hehlerei weiteren gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren monat verurteilt dagegen gerichtete rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet abs stpo antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall urteilsgründe gemäß abs nr abs stpo eingestellt infolge teileinstellung schuldspruch abzuändern strafausspruch trotz teileinstellung bestehen bleiben angesichts für tat ausgesprochenen einzelstrafe tagessätzen ausgeschlossen landgericht deren wegfall ausspruch geringeren gesamtstrafe gekommen wäre aufrechterhaltung fahrverbots stgb bestand urteilsfeststellungen angeklagte besitz fahrerlaubnis verbotsfrist rechtskraft amtsgerichtlichen urteils april begonnen abs satz stgb af dreimonatige fahrverbot endete juni tag verkündung urteils vorliegender sache fahrverbot zeitpunkt gegenstandslos sinne abs satz stgb vgl bgh beschluss august str fischer stgb aufl rn appl ribgh prof dr krehl wegen krankheit unterschrift gehindert appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  3515. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier dr kolz oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts traunstein juli soweit angeklagten betrifft maßregelausspruch zugehörigen fest stellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen betäubungsmittel straftaten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren monat verurteilt übrigen freigesprochen unterbringung entziehungsanstalt angeordnet staatsanwaltschaft wendet revision maßregelausspruch rügt verletzung materiellen rechts rechtsmittel begründet revision staatsanwaltschaft wirksam anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt be schränkt beschwerdeführerin aufhebung angefochtenen urteils rechtsfolgenausspruch beantragt begründung ergibt daß urteil deshalb für rechtsfehlerhaft hält unterbringung entziehungsanstalt angeordnet worden daß deren voraussetzungen vorlägen bringt beschwerdeführerin ausdruck daß lediglich maßregelausspruch angreifen vgl bghr stpo abs antrag bgh nstz kleinknecht meyergoßner stpo aufl rdn ausspruch über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hält rechtlicher nachprüfung stand recht rügt beschwerdeführerin daß voraussetzungen maßregel urteil hinlänglich dargetan urteilsgründe lassen näheren umstände erkennen denen für tatrichter ergeben daß angeklagte hang beherrscht berauschende mittel bermaß nehmen daß rede stehenden taten rausch begangen jedenfalls hang zurückgehen abs stgb landgericht zutreffend davon ausgegangen daß unterbringung entziehungsanstalt zumindest erheblich verminderte schuldfähigkeit täters sinne stgb voraussetzt vgl bghr stgb abs hang ua überdies bedacht daß hang sinne abs stgb angenommen chronische körperlicher sucht beruhende abhängigkeit vorliegt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung festzustellen immer rauschmittel bermaß nehmen neigung muß grad phys ischer abhängigkeit erreicht vgl bghr stgb hang unbe schadet richtigen rechtlichen ansatzes hätte auffassung kammer handele beschaffungskriminalität hangspezifische taten ua begründung bedurft daran fehlt bewertung tatrichters übrigen getroffenen feststellungen getragen darstellung werdegangs angeklagten ergibt allerdings daß alter jahren begann haschisch rauchen faßt täglichen konsum lebensjahr steigerte seit frühjahr konsumierte vermehrt ecstasy kokain lsd rahmen ausführungen erheblich verminderten steuerungsfähigkeit angeklagten hebt sachverständig beratene strafkammer hingegen hervor deutliche minderung selbstkontrolle selbstkritik sei ebensowenig feststellbar inkonsistenz willensbildung einengung wahrnehmungs bewußtseinsfeldes motivation abgeurteilten straftaten sei suchtmittel spezifische komplikationen geleitet etwa entzugssyndrom daraus resultierenden zwang suchtmittel beschaffen konsumieren vielmehr seien normal psychologische motive handlungsbestimmend anzusehen ua ausführungen deuten eher fehlen hanges angeklagten mißbrauch rauschmitteln symptomwertes konkreten taten für hang mehr hätte annahme gegenteils darlegung bedurft vermißt beschwerdeführerin recht beweisführung landgerichts bejahung voraussetzungen abs stgb begegnet weiteren gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen bedenken kammer frage gehörte sachverständige gegensatz bewertung kammer unterbringungsvoraussetzungen gegeben erachtet ua freilich recht pflicht tatrichters gegenüber sachverständigen selbständigkeit urteils wahren bghst bghr stpo abs satz beweisergebnis frage für deren entscheidung gesetz zuziehung sachverständigen vorsieht stpo wi
  3516. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen angesichts tatrichterlicher würdigung ausschreibungsunterlagen getroffenen feststellung berufungsgerichts bieter hätten art umfang nachunternehmer auszuführenden leistungen namen vorgesehenen nachunternehmer angeben müssen angebot klägerin jedenfalls deshalb gemäß nr abs vob nr abs satz vob auszuschließen klägerin angegeben arbeiten nachunternehmer ausführen lassen würde klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert melullis jestaedt keukenschrijver scharen asendorf'],['Soon']]
  3517. [['bundesgerichtshof vi zr beschluss januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg kläger trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert gründe kommt entgegen auffassung berufungsgerichts haftungsprivilegierung gemäß abs alt sgb vii unternehmer zugute beklagte vorübergehende betriebliche tätigkeit gemeinsamen betriebsstätte verrichtet vgl senatsurteile juli vi zr versr juli vi zr versr revision endergebnis deswegen aussicht erfolg verkehrssiche rungspflicht arbeitgeberin klägers übertragen worden zudem feststellungen berufungsgerichts überwiegenden mitverschulden klägers auszugehen dr müller dr greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  3518. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs auftrags geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein insolvenzunabhängig erklärte verzicht herausgabeansprüche auftraggebers wirksam inso abs auftragnehmer ausführung auftrags schuldner zugewendeten mittel unentgeltlichen leistungen auftragnehmer verzichtet schuldner herausgabeansprüche auftragnehmer unentgeltliche leistung auftragnehmer hierfür schuldner verzicht ausgleichenden vermögenswerten vorteil verspricht bgb satzung unterstützungskasse sinne abs satz betravg enthaltene verzicht rückforderungsansprüche hält inhaltskontrolle stand bgh urteil dezember ix zr kammergericht lg berlin ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli kosten klägers kosten streithelferin tragen zurückgewiesen rechts wegen tatbestand rudolf gmbh fortan schuldnerin erteilte jahr jahr geborenen damaligen geschäftsführer alleingesellschafter fortan geschäftsführer pensionszusage für al ters witwenrente april trat schuldnerin beklagten rechtsform eingetragenen vereins geführten überbetrieblichen unterstützungskasse gleichzeitig beantragte beklagten entsprechende versorgung für alters witwenrente über unterstützungskasse einzurichten märz schlug beklagte schuldnerin leistungsplan für geschäftsführer januar kraft treten danach beklagte leistungsplan genannten leistungen bereinstimmung satzung erbringen schuldnerin beklagten hierzu erforderlichen mittel zuwenden lebenslange altersrente für geschäftsführer monatlich betragen tod verwitwete ehegatte lebenslange monatliche altersrente erhalten nummer leistungsplans heißt zugesagten leistungen unterstützungskasse leben mitarbeiters abgeschlossenen versicherungsvertrag rückgedeckt ansprüche versicherungsvertrag stehen ausschließlich unterstützungskasse schuldnerin stimmte leistungsplan august vereinbarte august geschäftsführer leistungsplan pensionszusage jahr ersetzt satzung beklagten bestimmt zweck verein soziale einrichtung arbeitgebern betrieblichen altersversorgungsmaßnahmen über unterstützungskasse gruppen unterstützungskasse durchführen ausschließliche unabänderliche zweck vereins besteht darin zugehörigen bzw früheren zugehörigen einzelner trägerunternehmen mitglied vereins aufnahmeantrag gestellt mitglieder vereins deren mitgliedschaft erloschen alter sowie beim tode angehörigen maßgabe satzung ergänzenden richtlinien vereins laufend einmalig freiwillige versorgungsleistungen gewähren einkünfte vermögen trägerunternehmen verzichten grundsätzlich jegliche rückforderung für jeweils gebildeten kassenvermögens aufgrund etwaigen gesetzlichen rückforderungsanspruchs gilt für fall mitgliedschaft trägerunternehmens erlischt verzicht bezieht allerdings etwaige ansprüche trägerunternehmen darauf gerichtet verein zugewendete mittel beachtung satzungsgemäßen verwendungszwecks versorgungsträger verfügung stellt versorgung fortführt unabhängig davon trägerunternehmen zuwendungen infolge irrtums geleistet worden zurückfordern mittelverwendung verein zuwendungen trägerunternehmen beiträge für rückdeckungsversicherungen verwenden sofern zuwendungen ausdrücklich für zwecke erfolgen regelung absatz bleibt unberührt leistungen leistungsanwärter einzelnen trägerunternehmens dürfen erfolgen soweit für jeweilige trägerunternehmen getrennt ausgewiesene vermögen dafür ausreicht leistungen verein rahmen leistungspläne versorgung alters witwen waisenrenten gewähren soweit jeweils betroffene trägerunternehmen hierfür erforderlichen mittel verfügung gestellt soweit verein leistungen rahmen leistungsplans erbringt obwohl trägerunternehmen unmittelbar erbringung entsprechenden leistung verpflichtet gilt leistung vereins leistung dritten
  3519. [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil strafkammer landgerichts münster amtsgericht bocholt dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionseinlegungsfrist vgl senatsbeschluss märz erfolg feststellungen leidet angeklagte seit etwa wahnhaften vorstellungen sieht verschiedene unterbringungen betreuungsgericht tochter betreffende sorgerechtsentscheidungen entrechtet beansprucht recht tätlichen widerstand aufgrund erkrankung beschuldigte möglicherweise mehr lage vermeintlichen widerstandshandlungen verbundene unrecht einzusehen keineswegs imstande eventuell vorhandenen einsicht handeln ua juni begab beschuldigte zeitgleich eingang bekennerfaxes parkplatz justizzentrums bocholt beschädigung abgestellten pkw widerstand widerfahrene behandlung betreuungs bzw familienrichter amtsgerichts bocholt leisten kg schweren hammer begann fahrzeug justizbeschäftigten einzuschlagen geschäftsstelle betreuungsgerichts arbeitete justizhauptwachtmeister amtsgerichts amtsanwalt gingen versuchten erfolglos beruhigendes zureden weiteren einschlagen fahrzeuge abzuhalten beschuldigte bemerkte justizhauptwachtmeister hinten näherte erhob hammer erklärte sinngemäß verpiss schlage schädel beamte verzichtete daraufhin eingreifen pfefferspray ausgerüsteten polizeistreife ergab beschuldigte unmittelbar deren eintreffen sechzehn beschädigten fahrzeugen entstand sachschaden insgesamt rund euro anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus bestand soweit landgericht anschluss sachverständigen davon ausgeht beschuldigte nachhaltigen wahnideen verbundenen psychose leide gemäß abs stpo abgekürzten urteilsgründen schon bewertung tragenden anknüpfungs be fundtatsachen wiedergegeben vgl bgh beschlüsse januar str rn januar str rn jeweils mwn umstand beschuldigte mehrmals betreuungsgericht geschlossen untergebracht worden oktober erfolgreich neuroleptika behandelt wurde deutet gravierende erkrankung psychischen bereich vermag konkrete darlegung krankheitsbildes ersetzen angefochtenen urteil näher ausgeführt wahnhafte störung konkret steuerungsfähigkeit beschuldigten anlasstaten ausgewirkt vgl bgh beschluss august str rn mwn tatplanung zeitgleichen eingang bekennerfaxes könnte aufhebung einsichts steuerungsfähigkeit sprechen zudem erkennbar wieso bedrohung justizhauptwachtmeisters wahnerleben beruhen zumal beschuldigte ausweislich strafrechtlichen vorbelastungen für persönlichkeit typischen hang aggressionen eingeräumt gefährlichkeitsprognose tragfähig begründet senat stgb seit august geltenden neufassung anzuwenden abs stgb stpo landgericht prüfung gefährlichkeit beschuldigten rechtlichen ausgangspunkt anlasstaten abgestellt erwartende erhebliche menschen gefährdende taten satz stgb jedoch näher dargelegt art straftaten hoher wahrscheinlichkeit rechnen groß gefahr begehung zukunft zudem lassen ausführungen landgerichts besorgen menschen gefährdende straftaten allein aufgrund zustands beschuldigten erwarten wegen persönlichkeitsstruktur gehörenden neigung amphetaminmissbrauch sollten neuen hauptverhandlung wiederum gleichen feststellungen getroffen neue tatrichter gelegenheit näher darzulegen worin gesetzliche eingriffsgrundlage für vollstreckungshandlung justizhauptwachtmeisters lag vgl olg celle urteil juli ss juris rn ff olg hamm beschluss februar iii rvs juris rn olg hamm njw sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  3520. [['str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen november gemäß abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe verurteilt revision verfahrensrüge erfolg rügt recht hauptverhandlung gemäß abs satz gvg reduzierten besetzung durchgeführt wurde nr stpo folgender verfahrensablauf liegt grunde eröffnungsbeschluss september strafkammer hauptverfahren eröffnet dabei beschluss gemäß abs satz gvg fassen oktober eröffnungsbeschluss feststellung ergänzt hauptverhandlung besetzung zwei berufsrichtern einschließlich vorsitzenden zwei schöffen stattfindet beschluss hauptverhandlung verteidigung weder zugestellt worden bekannt geworden mitteilung gerichtsbesetzung abs satz stpo beginn hauptverhandlung erfolgt hauptverhandlung vorsitzende gerichtsbesetzung mitgeteilt be schluss oktober hinzuweisen antrag verteidigung hauptverhandlung wegen erst mitgeteilten besetzung unterbrechen wurde unterbrechung fünf minuten gerichtsbeschluss begründung zurückgewiesen gericht ordnungsgemäß besetzt sei zulässig erhobenen besetzungsrüge präkludiert erfolg versagt zwei berufsrichtern erkennende gericht fehlerhaft besetzt rüge zulässig revision vollständig mitgeteilt große strafkammer hauptverhandlung abs stpo prüfung besetzung gar unterbrochen nr lit stpo vgl zudem anschluss antrag generalbundesanwalts unterbrechungsdauer meyer goßner stpo aufl rdn revision beanstandet recht landgericht besetzung zwei anstatt drei berufsrichtern zwei schöffen entschieden obwohl eröffnung hauptverfahrens dahin gehenden beschluss abs gvg gefasst aa entscheidung über anzahl hauptverhandlung mitwirkenden richter eröffnung hauptverfahrens treffen vgl bghr gvg abs besetzungsbeschluss meyer goßner aao gvg rdn eröffnung bedeutet zugleich eröffnungsentscheidung spätere beschlussfassung möglich eröffnung hauptverfahrens feststehen vielen richtern erkennende gericht verfahrensabschnitt besetzt vgl begründung rege gesetzes entlastung rechtspflege januar bt drucks bghst siolek löwe rosenberg stpo aufl gvg rdn entscheidung regelmäßig mehr geändert vgl bgh nstz rr meyer goßner aao hiernach feststellungs beschluss landgerichts oktober rechtliche relevanz bb eröffnung hauptverfahrens abs gvg beschlossen worden große strafkammer hauptverhandlung zwei richtern einschließlich vorsitzenden zwei schöffen besetzt strafkammer hauptverhandlung drei richtern tätig ausspruch versehentlich unterblieben vgl bghst bgh nstz rr lg bremen stv siegismund wickern wistra siolek aao meyer goßner aao diemer kk aufl gvg rdn kissel mayer gvg aufl rdn vgl differenzierend tragend regelausnahme verhältnis bghst gemäß abs satz gvg große strafkammer hauptverhandlung grundsätzlich drei berufsrichtern zwei schöffen besetzt abweichen gesetzlichen vorgabe bedarf ausdrücklicher beschlussfassung abs gvg basdorf brause hubert schaal schneider'],['Soon']]
  3521. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar baulandsache iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dörr wöstmann seiters tombrink beschlossen gegenstandswert für beschwerde beteiligten nichtzulassung revision urteil senats für baulandsachen oberlandesgerichts frankfurt main märz festgesetzt gründe gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerde abs baugb zpo höhe werts einwurfsgrundstücks festzusetzen ständiger rechtsprechung senats zuletzt beschluss november iii zr juris rn revision deren zulassung beteiligten erstreben einbeziehung grundstücks umlegungsverfahren bekämpft regelungen umlegungsplans angefochten streitwert grundstückswerts bemessen rechtfertigt daraus umlegung idee ungebrochenen fortsetzung eigentums verwandelten grundstück zugrunde liegt eigentümer vernünftigen wirtschaftlichen betrachtungsweise eigentum genommen schließt entsprechende anwendung zpo umlegung enteignung auswirkt streitwertberechnung einzubeziehen neben wert grund bodens diejenigen vorhandenen aufbauten senatsurteile februar iii zr bghz ff februar iii zr bghz ff für streitwertfestsetzung deshalb grundsätzlich einzubeziehen wert vorhandenen aufbauten beteiligten beziffern hinzuzurechnen bodenwert berufungsgericht für fragliche grundstück bodenrichtwertkarte richtwertzone rohbauland ermittelt größe ergibt grundstückswert maßgebliche verkehrswert preis bestimmt gewöhnlichen geschäftsverkehr rechtlichen gegebenheiten tatsächlichen eigenschaften rücksicht ungewöhnliche persönliche verhältnisse erzielen wäre baugb immobilienwertermittlungsverordnung immowertv insoweit vergleichswertverfahren ermittlung verkehrswerts herangezogen anwendung verfahrens abs satz immowertv bodenrichtwerte ermittlung bodenwerts zurückgegriffen gegensatz auffassung beteiligten geltend gemachte grundstückswert wertfestsetzung zugrunde gelegt dargelegt kaufpreisangebot beteiligten jahr höhe für teilfläche fraglichen grundstücks wert grundstücks insgesamt heute darstellt beteiligten geltend beteiligte heute entsprechendes angebot unterbreiten würde darüber hinaus liegt hinblick grundstücksgröße lediglich interesse beteiligten verfahrenstechnische hürden vermeiden hand damals gebotene kaufpreis marktwert für gesamte grundstück orientiert ausgehend grundstückswert höhe wert aufbauten höhe quote ergibt insgesamt gegenstandswert schlick dörr seiters wöstmann tombrink vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt main entscheidung baul'],['Soon']]
  3522. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verfahrensrüge sachrüge gestützte revision angeklagten beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen offensichtlich unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend ausgeführt beschwerdeführer beanstandet abs stpo gestützten verfahrensrüge recht weder anklageschrift eröffnungsbeschluss möglichkeit unterbringung entziehungsanstalt hingewiesen worden hauptverhandlung gericht hinweis erteilt umstand staatsanwalt hauptverhandlung hinsichtlich revisionsführers anordnung maßregel stgb beantragt macht gerichtlichen hinweis entbehrlich bghst bgh nstz auszuschließen angeklagte prozessordnungsmäßigem verfahrensablauf verteidigt gericht maßregel angeordnet hätte anordnung unterbringung stgb könnte sachlich rechtlichen gründen bestand urteil entspricht anforderungen gemäß bverfge näher darzulegende hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges abs stgb bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  3523. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb stellt verkäufer sicherheit für darlehen kaufpreis aufgebracht führt objektiv geschäft käufers rückzahlung darlehens ausschließlich dritter verpflichtet bgh urteil november iii zr olg brandenburg lg neuruppin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr dr herrmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verkaufte beklagten weiteren erwerber juni betriebsteil einzelkaufmännischen unternehmens für dm käufer brachten erworbenen betrieb gegründete gmbh co kg folgenden vorübergehend kläger beteiligt erwerber kaufpreis vollständig eigenmitteln bestreiten konnten wurde teilweise stadtsparkasse bruar finanziert schloss fe darlehensnehmerin erforderlichen verträge vorgesehene besicherung kredits grundschuld miterwerber beklagten stellen scheiterte daraufhin erweiterte kläger zweck bereits zugunsten sparkasse bestellten grundschuld forderungen firmenübernahme höhe maximal dm firma herrn gmbh co kg beklagte darlehen wurden notleidend sparkasse betrieb zwangsversteigerung grundstücks klägers deren abwendung zahlte kreditinstitut dm betrag finanzierte darlehen bank erhielt sparkasse entrichteten betrag aufwendungen für aufgenommenen kredit verlangt kläger beklagten ersetzt macht geltend zahlung beklagten zwecke kaufpreisfinanzierung eingegangenen darlehensverbindlichkeiten befreit klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht ausgeführt anspruch klägers bgb scheide nachvollziehbar dargelegt zahlung sparkasse beklagten gerichtete forderung getilgt insbesondere fehle benennung konkreten kreditvertrags sparkasse beklagten abgeschlossen kläger gestellte grundschuld gesichert worden sei ii hält rechtlichen nachprüfung stand derzeitigen sach streitstand entgegen ansicht berufungsgerichts satz bgb folgender anspruch klägers ersatz aufwendungen befriedigung sparkasse geltend gemachten forderung getätigt ausgeschlossen zahlung klägers sparkasse erfolgte zumindest ausführung geschäfts für beklagten kläger leistete abwendung zwangsvollstreckung grundstück zwecks besicherung finanzierungskredits bestellten grundschuld gestellung sicherheiten für kredit sofern beklagte kläger hierzu ohnehin wenigstens konkludent auftrag ff bgb erteilt jedenfalls objektiv geschäft ausschließlich sphäre klägers fiel beiderseitigen sachvortrag scheidet landge richt erwogene möglichkeit kläger leistung kreditinstitut gerichtete darlehensforderung getilgt sparkasse forderte schreiben november kündigung gunsten bestellten grundschuld zahlung höhe für kreditgewährung firma gmbh co kg si cherheit dienenden erstrangigen teilbetrags dm nachfolgenden schreiben klägers kreditinstitut november juni ergibt leistung forderung nachgekommen betreff beider schreiben insbesondere juni sparkasse gegenüber eingang zahlung ankündigte bezug genommen dementspre chend verrechnete sparkasse leistung klägers tilgung verbindlichkeiten vgl schriftsatz beklagten januar derzeitigen sach streitstand zahlte kläger ferner gewährte darlehen finanzie rung unternehmenskaufs dienenden kreditverträge februar kläger verfügung gestellte immobilienpfandrecht aufgrund sparkasse zahlung verlangte grundschuldzweckerklärung forderungen firmenübernah me besichern gestellung grundschuld für finanzierungsdarlehen sparkasse geschäft objektiv zumindest sphäre beklagten fiel darlehen dienen kläger zustehenden kaufpreis aufzubringen beschaffung tilgung kauf preisschuld erforderlichen mittel oblag käufern beklagten beklagte gesch
  3524. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet september ß justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ba cb unternehmer gegenüber verbrauchern abschluss flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete klausel abschluss vertrages gestehungspreise für flüssiggas material lohn transport lagerkosten mineralöl bzw mehrwertsteuersätze ändern beklagte umfang veränderung kostenfaktoren pro liefereinheit vorstehend angegebenen derzeitigen gaspreis ändern vorgenannten kosten ermäßigen kunde neufestsetzung preises rahmen veränderung kostenfaktoren verlangen hält inhaltskontrolle abs bgb stand bgh urteil september viii zr olg stuttgart lg stuttgart viii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger liste qualifizierter einrichtungen abs uklag eingetragener verein nimmt beklagte unterlassung deren allgemeinen geschäftsbedingungen enthaltenen preisanpassungsklausel anspruch beklagte bundesweit tätiges unternehmen flüssiggas handelt rahmen belieferungsverträge flüssiggasbehälter vermietet verwendet gegenüber verbrauchern vorformulierten flüssiggas belieferungs vertrag nr abs satz kunde verpflichtet während laufzeit vertrages gesamtem bedarf flüssiggas ausschließlich beklagten decken nr enthält vertrag folgende preisanpassungsklausel preisklausel für flüssiggaslieferungen abschluß vertrages gestehungspreise für flüssiggas material lohn transport lagerkosten mineralöl bzw mehrwertsteuersätze ändern beklagte umfang veränderung kostenfaktoren pro liefereinheit vorstehend angegebenen derzeitigen gaspreis ändern vorgenannten kosten ermäßigen kunde neufestsetzung preises rahmen veränderung kostenfaktoren verlangen landgericht klage unterlassung verwendung beanstandeten klausel stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg daher zurückzuweisen berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet beklagten verwendete abs bgb kontrollfähige preisanpassungsklausel benachteilige deren kunden entgegen geboten treu glauben unangemessen sei deshalb abs bgb unwirksam räume beklagten recht vereinbarten gaspreis voraussehbaren nachvollziehbaren voraussetzungen ändern langfristigen vertragsverhältnissen gaslieferungsverträgen beklagten sei interesse parteien anzuerkennen vertragsschluss zugrunde gelegte relation leistung gegenleistung über gesamte vertragsdauer gleichgewicht halten kostenelementeklauseln anpassung preise grundlage entwicklung kostenelemente erlaubten seien daher grundsätzlich zulässig müssten transparenzgebot abs satz bgb genügen dafür sei entscheidend vertragspartner verwenders umfang zukommenden preissteigerungen vertragsschluss formulierung klausel erkennen berechtigung preiserhöhung verwenders klausel messen könne für einseitiges bestimmungsrecht verwenders bedürfe möglichst konkreten festlegung voraussetzungen denen bestimmungsrecht entstehe richtlinien denen auszuüben sei außerdem müsse verhindert verwender nachträglich vereinbarten preis enthaltenen gewinnanteil erhöhe anforderungen genüge beklagten verwendete preisanpassungsklausel für verbandsprozess maßgeblichen kunden feindlichsten auslegung kunde ausreichend lage versetzt grund umfang preiserhöhungen erkennen abschätzen deren berechtigung überprüfen können beklagten gewähre klausel unzulässigen ermessensspielraum stelle preisanpassungen deren zeitpunkt belieben beklagten beschränke bestimmten prozentualen umfang stelle sicher preise exakter berechnung sämtlicher nderungsfaktoren angepasst würden schon bezugsgrößen seien hinreichend klar beschrieben unklar sei anteil allgemeinen geschäftskosten beklagten flüssig
  3525. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil januar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt erhobenen sachrüge revision angeklagten erfolg ausführungen landgerichts schuldfähigkeit halten rechtlicher berprüfung stand angeklagte tötete vorsätzlich jährige cousine deren freizügiges verhalten provozierte bestrafungs zerstörungsimpuls vernichtungswillen böse mädchen sexuell erniedrigen anschließend frau zerstören versetzte messerstiche bauch brustbereich wodurch lunge herz leber darm durchgreifend verletzt wurden ferner setzte zahlreiche stichverletzungen gesäß rücken schließlich rammte cm langen holzstock erheblichem kraftaufwand scheide cm tief körper after führte kofferanhänger hierin landgericht rechtsfehlerfrei grausam niedrigen beweggründen begangenen mord gefunden landgericht anhörung zweier psychiatrischer sachverständiger uneingeschränkte schuldfähigkeit angeklagten angenommen insbesondere vorliegen psychose formenkreis schizophrenie hochgradigen affekt ausgeschlossen urteilsausführungen tragen annahme uneingeschränkter schuldfähigkeit gesichtspunkt gebotenen ganzheitsbetrachtung vgl bghr stgb seelische abartigkeit namentlich erörterung vermissen etwa schwere seelische abartigkeit urteil ua rande erwähnt vorliegt schon außergewöhnliche bild hiesigen tat vgl bgh beschl november str zudem jahr angeklagten rußland begangene tat wesentliche parallelen hiesigen tat aufweist einschließlich damals gestellten diagnosen ua eingehende prüfung erörterung gesichtspunkt etwaigen vorliegens psychischen defekts genannten art unerläßlich aufgezeigten mängel beurteilung frage uneingeschränkter schuld führen aufhebung schuldspruchs feststellungen neue tatrichter muß gelegenheit gebotenen umfassenden neuen prüfung strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten objektive geschehen festzustellen deshalb hebt senat angefochtene urteil vollem umfang sollten neuen hauptverhandlung voraussetzungen stgb festgestellt liegt anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hand verschlechterungsverbot stünde entgegen abs satz stpo für annahme hierfür erforderlichen stabilen massiven psychischen defekts angeklagten vgl hierzu bgh urt märz str insoweit nstz stv abgedruckt liegen trotz bislang erfolgter feststellung voraussetzungen stgb angesichts biographischen besonderheiten angeklagten zusammenhang früheren gravierenden gewalttat bereits früher reaktion hierauf veranlaßten stationären behandlungen psychiatrischen kliniken sowie blick ungewöhnlich grausame teilweise bizarre tatbild außergewöhnliche tatmotivation deutliche anhaltspunkte immerhin bisher gehörten sachverständigen tief verwurzelte sexualproblematik beim angeklagten diagnostiziert während tat durchbruch gelangt sei harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  3526. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september sachen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt dose beschlossen außerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschluss zivilkammer landgerichts waldshut tiengen märz kosten beklagten unzulässig verworfen gründe amtsgericht waldshut tiengen beschluss februar gesuch beklagten prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht rechtsverteidigung zurückgewiesen hiergegen beklagte sofortige beschwerde eingelegt landgericht waldshut tiengen beschluss märz zurückgewiesen dagegen richtet vorliegende außerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel beklagten prozesskostenhilfe für streitverfahren begehrt rechtsmittel unstatthaft rechtsbeschwerde zulässig berufungsgericht zugelassen abs zpo rechtsbeschwerde versagung prozesskostenhilfe ohnehin fehlerhaft beurteilte erfolgsaussicht gestützt senatsbeschluss august xii za famrz rechtsmittel genannte außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit zulässig dabei dahinstehen versagung prozesskostenhilfe gesetzwidrig neuregelung beschwerderechts genanntes außerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof mehr statthaft vgl bghz senatsbeschluss juli xii zb njw zöller philippi zpo aufl rdn sprick weber monecke ahlt fuchs dose'],['Soon']]
  3527. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja aktg abs satz gg art abs inso zpo abs insolvenzverwalter gemäß insolvenzplan treuhänderisch abgetretene masseforderung aufhebung insolvenzverfahrens mehr partei kraft amtes eigenem recht zessionar weiterverfolgen anschluss sen urt juni ii zr zip bankbestätigung abs satz aktg bank bekannten zweck vorlage handelsregister bestimmt grundsätzlich erkennen lassen eingeforderten bareinlagen mehrerer bestimmter inferenten endgültig freier verfügung vorstandes aktiengesellschaft bankkonto einbezahlt worden gegenwarts vergangenheitsform bestätigung kommt vorgenannten erfordernissen entsprechende bankbestätigung gemäß abs satz aktg haftungsbegründend unrichtig bzw soweit bestätigte einlagebetrag bank bekannten umständen wirksam endgültig freier verfügung vorstandes geleistet worden einlageschuld betreffenden inferenten daher erfüllt gleiche gilt bank geldeingänge genannten quellen freier verfügung vorstandes stehend bewusstsein bestätigt registergericht nachweis ordnungsgemäßen kapitalaufbringung vorgespiegelt bankkonto gesellschaft geleistete zahlungen schon freien verfügung vorstandes entzogen allein für konto zeichnungsberechtigt erstinstanzlicher beweisantritt erster instanz obsiegenden partei berufungsgericht wiederholung beweisangebots beachten bgh urteil januar ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter ag nachfolgend schuld nerin mehreren tochtergesellschaften ag nachfolgend ag wurde november gegründet beklagte bzw deren rechtsvorgängerin hausbank schuldnerin mai beschloss hauptversammlung schuldnerin erhöhung grundkapitals dm dm ausgabe inhaber stammaktien nennbetrag je dm selben tag wurde erhöhungsbeschluss handelsregister angemeldet weiteren hauptversammlungsbeschluss februar wurde kapitalerhöhungsbeschluss wiederholt oktober zeichnete ag sämtliche neuen aktien ausgabebetrag insgesamt dm dm je aktie vorgesehen aktien später zahlreiche anleger zunächst aktienzertifikate schuldnerin erworben erwerben sollten aufzuteilen dezember meldeten alleinvorstand aufsichtsratsvorsitzende schuldnerin durchführung kapitalerhöhung handelsregister erklärten dabei geldbetrag dm gesellschaft einbezahlt wurde endgültig freien verfügung vorstands steht beigefügt schreiben beklagten schuldnerin dezember vorstandsmitglied angestellten beklagten unterzeichnet folgenden inhalt konto firma geehrter herr ag nr wunschgemäß bestätigen vorgenannten konto seit kontoeröffnung geldeingänge über dm verzeichnen mittel vorstand endgültig freien verfügung standen seit februar beklagte schuldnerin deren wunsch bereits mehrere bestätigungen über bisherigen kontozuflüsse übersandt zuletzt november über ca mio dm jeweils hinweis prüfung mittelzufluss zugrunde liegenden beteiligungsverträge bzw buchungsunterlagen sowie weiterverwendung eingegangenen mittel vorgenommen wurde tatsächlich konto dezember ca dm zeit davor beträge zweistelliger millionenhöhe insbesondere gesellschaften konzerns überwiesen worden weiteren schreiben januar bestätigte beklagte schuldnerin bezugnahme schreiben dezember vorgenannten konto geldeingang über dm verzeichnen betrag vorstand endgültig freien verfügung stand schreiben wurde ebenfalls registergericht vorgelegt durchführung kapitalerhöhung märz handelsregister eintrug vortrag beklagten genannten konto seit eröffnung einzahlungen oben genannten betrag weit übersteigenden höhe eingegangen zeichnungsberechtigt für konto gemäß vereinbarung beklagten jeweils zweit handelnd alleinvorstand schuldnerin aufsicht
  3528. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs gewerbliche genossenschaft ddr betriebsgebäude errichtet besteht tatsächliche vermutung dafür daß kosten errichtung gebäudes staatlich zugewiesenen mitteln genossenschaft bezahlt worden bgh urt januar zr olg dresden lg chemnitz zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr wenzel richter dr vogt schneider prof dr krüger dr klein für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli umfang annahme revision kostenausspruch aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts chemnitz februar zurückgewiesen soweit abweisung klage zielt kläger trägt beklagte kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten berechtigung klägers sachenrechtsbereinigungsgesetz beklagte aufgrund vermögenszuordnung eigentümerin ehemals volkseigenen grundstücks rechtsträger rat gemeinde beantragte konsumgenossenschaft folgenden genossenschaft genehmigung bau kaufhalle grundstück genehmigung wurde erteilt halle wurde errichtet verleihung nutzungsrechts genossenschaft bertragung rechtsträgerschaft genossenschaft erfolgten genossenschaft wurde später konsumgenossenschaften konsumgenossenschaft zusammengeschlossen kläger verwalter gesamtvollstreckungsverfahren über vermögen konsumgenossenschaft schaft hervorgegangenen konsumgenossen behauptet bau kaufhalle sei mitteln genossenschaft erfolgt beantragt anspruchsberechtigung sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen hilfsweise beklagte zahlung dm verurteilen beklagte widerklagend feststellung eigentums halle grundstück beantragt landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen oberlandesgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben hiergegen richtet revision erstrebt wiederherstellung landgerichtlichen urteils senat revision insoweit angenommen oberlandesgericht klage abgewiesen entscheidungsgründe berufungsgericht verneint berechtigung klägers sachenrechtsbereinigungsgesetz geht rechtsprechung senats davon daß errichtung gebäudes genossenschaft anspruch erwerb grundstücks bestellung erbbaurechts führt bebauung eingesetzten mittel genossenschaft erwirtschaftet staatshaushalt zugewiesen worden erfahrungssatz erfolgt sei sei erkennenden richtern bekannt kläger insoweit angetretene beweis sei verspätet ii revision umfang annahme senat begründet abs buchst abs abs nr sachenrberg steht kläger anspruch erwerb grundstücks bestellung erbbaurechts bebauung grundstücks genossenschaft genehmigung staatlichen stellen ddr bedeutet bauliche nutzung grundstücks gewerblichen zwecken nr sachenrberg begründet anspruch erwerb grundstücks bestellung erbbaurechts abs sachenrberg investition genossenschaft recht ddr verleihung nutzungsrechts hätte dinglich abgesichert können senat bghz ff hieran fehlt sofern kosten errichtung bauwerks genossenschaft erwirtschaftet worden überwiegend zuweisungen staatshaushalt beglichen wurden senatsurt januar zr dtz kläger beweis behauptung halle sei eigenmitteln genossenschaft errichtet erfahrungssatz berufen investitionen gewerblicher genossenschaften ddr seit mitte sechziger jahre allein mitteln genossenschaften finanziert worden daher bestehe tatsächliche vermutung dafür daß kosten für bau halle zuweisungen staatshaushalt bestritten worden seien erfahrungssatz besteht nachprüfung revisionsgericht zugänglich senatsurt januar zr njw rr musielak ball zpo rdn bestehen erfahrungssatzes praxis ddr begründung verneint behauptete satz sei westdeutschland aufgewachsenen ausgebildeten entscheidung berufenen richtern bekannt verhält vielmehr anhand einschlägigen veröffentlichungen notwendigenfalls beauftragung sachverständigen festzustellen behauptete satz besteht vgl bgh urt dezember viii zr bghr zpo anscheinsbeweis stein jonas leipold zpo aufl rdn rosenberg schwab gottwald zivilprozeßrecht aufl ii kläger behaupteten erfahrungssatz auszugehen vgl senat bghz
  3529. [['bundesgerichtshof beschluss vi za april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr april beschlossen beschluß vi zivilsenats bundesgerichtshofs februar amts wegen gemäß abs zpo dahin berichtigt daß vorletzte satz richtig lautet weder enthält gesetz ausdrückliche zulassung rechtsbeschwerde beschluß sofortige beschwerde versagung prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  3530. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkündet november langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja flurbereinigungsg abs satz dritten grund erklärung verpächters abs satz fall flurbg stelle landwirtschaftliche flächen zugeteilt setzt daran alten grundstücken bestehende landpachtverhältnis entsprechend abs satz flurbg fort bgh urteil november lwzr olg brandenburg ag frankfurt bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brückner sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats landwirtschaftssenat brandenburgischen oberlandes gerichts mai insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung berufung klägerin urteil amtsgerichts frankfurt land wirtschaftsgericht juli zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag februar april verpachteten erbengemeinschaft gehörende gelegene ackerfläche beklagte für zeit november oktober insgesamt ha großen pachtfläche entfielen ha flurstück gemarkung fläche befand gebiet nachfolgend bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde verpächter schrieben april flurneuordnungsbehörde zugunsten klägerin geldleistung insgesamt landabfindung verzichteten erklärten eingebrachten flächen beklagte verpachtet seien klägerin bestehenden pachtvertrag eintreten solle klägerin erklärte gegenüber flurneuordnungsbehörde mai landverzicht verpächter gunsten annehme geldausgleich aufforderung behörde zahlen bodenordnungsverfahren wurde stelle flurstücks neues etwa gleich großes flurstück gebildet eigentümerin klägerin grundbuch eingetragen wurde amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe grundstücks feststellung verpflichtung ersatz nichtherausgabe seit oktober entstandenen schadens gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht landwirtschaftssenat beklagte herausgabe grundstücks ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten verurteilt ferner verpflichtung beklagten zahlung verzugszinsen klägerin eingezahlten prozesskosten festgestellt weitergehende klage abgewiesen urteil wendet beklagte senat zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen möchte klägerin beantragt zurückweisung revision entscheidungsgründe berufungsgericht meint klägerin bgb herausgabe neuen grundstücks verlangen könne beklagte sei gegenüber abs bgb besitz berechtigt recht beklagten besitz pachtvertrag altflurstück kraft gesetzes neuen grundstück fortgesetzt fall landabfindung abs flurbg vorgelegen für entsprechende anwendung rechtsgeschäftlichen erwerb pachtsache betreffenden bgb fehle regelungslücke flurbereinigungsgesetz abs gesonderte abfindung inhaber persönlicher besitzrechte geld vorschreibe ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand klägerin beklagten bgb herausgabe bodenordnungsverfahren ff lwanpg zugeteilten grundstücks verlangen beklagte grund abs satz flurbg neuen grundstück begründeten pachtverhältnisses gegenüber abs bgb weiterhin besitz berechtigt entgegen auffassung berufungsgerichts lässt vorschriften flurbereinigungsgesetzes über wahrung rechte dritter ff entnehmen alten grundstücken bestehenden pachtverhältnisse abfindungsgrundstücken fortsetzen dritte grund gunsten erfolgten zustimmung verpächters geldabfindung abs satz fall flurbg erhalten system regelungen flurbereinigungsgesetz wahrung rechte dritter bezogenen erwägungen berufungsgerichts allerdings ausgangspunkt zutreffend grundsätzlich setzt alten grundstück bestehendes pachtverhältnis flurbereinigung neu gebildeten grundstück fort verpächter abs flurbg landabfindung erhalten abs flurbg abfindung geld zugestimmt landabfindung tritt abs satz flurbg hinsichtlich rechte alten grundstücken grundstücke betreffenden flurbg aufgehobenen rechtsverhältnisse stelle alten grundstücke geldabfindung verpächter falle zustimmung abs flurbg erhält surrogat vertragliche
  3531. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbörse ii urhg abs satz bgb abs zpo abs nr abs eltern verpflichtet internetnutzung minderjährigen kindes beaufsichtigen schädigung dritter urheberrechte verletzende teilnahme kindes tauschbörsen verhindern allerdings genügen eltern aufsichtspflicht über normal entwickeltes kind grundlegenden gebote verbote befolgt regelmäßig bereits dadurch kind über rechtswidrigkeit teilnahme internettauschbörsen belehren teilnahme daran verbieten ausreichend insoweit kind einhaltung allgemeiner regeln ordentlichen verhalten aufzugeben fortführung bgh urteil november zr grur rn morpheus eltern gemäß abs bgb gesichtspunkt verletzung aufsichtspflicht für beaufsichtigende person widerrechtlich herbeigeführte urheberrechtsverletzung verantwortlich ersetzende schaden grundsätzen lizenzanalogie berechnet bgh urteil juni zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerinnen deutsche tonträgerhersteller verfügen über ausschließliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klägerin verlaufe revisionsverfahrens klägerin verschmolzen worden beklagte inhaberin internetzugangs haushalt beklagten befand computer über verkehrsüblich verschlüsselten wlan anschluss internet verbunden anschluss wurde beklagten sowie damals jährigen tochter damals jährigen sohn benutzt rahmen ermittlungsverfahrens wegen verdachts rechtswidrigen filesharing über internet zugang beklagten fand telefonische kontaktaufnahme polizei beklagten statt beklagte äußerte tochter verantwortliche für herunterladen musikdateien frage komme daraufhin durchgeführten polizeilichen vernehmung tochter gab belehrung beschuldigte dezember über tauschbörse software bearshare audio dateien heruntergeladen öffentlich zugänglich gemacht ferner erklärte sei recht bewusst audio dateien art weise herunterladen dürfe klägerinnen ließen beklagte anwaltsschreiben märz abmahnen behaupteten klägerinnen beauftragte unternehmen dezember gmbh sei festgestellt worden uhr über ip adresse audiodateien herunterladen verfügbar gemacht worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen für klägerinnen originär aufgrund rechtsgeschäftlichen erwerbs ausschließlichen verwertungsrechte tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausübenden künstler für territorium bundesrepublik deutschland besäßen beklagte gab daraufhin strafbewehrte unterlassungserklärung ab klägerinnen beklagte erstattung abmahnkosten höhe anspruch genommen betrag basis gegenstandswerts berechnet außerdem klägerinnen schadensersatz höhe insgesamt wegen öffentlichen zugänglichmachens insgesamt einzelnen künstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei für titel fiktiven lizenzgebühr ausgegangen beantragt beklagte verurteilen klägerin schadensersatz höhe klägerin schadensersatz höhe klägerin schadensersatz höhe klägerin schadensersatz höhe sowie klägerinnen gleichen teilen betrag höhe jeweils nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit rechtshängigkeit zahlen beklagte wendet verwertung polizeilichen geständnisses tochter behauptet über rechtswidrigkeit teilnahme musiktauschbörsen internet belehrt außerdem macht geltend verlangte schadensersatz abmahnkosten seien überhöht landgericht klage vernehmung tochter beklagten zeugin teil abmahnkosten stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurückweisung berufung brigen landgerichtliche urteil hinblick verurteilung erstattung abmahnkosten abgeändert b
  3532. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen steuerhinterziehung einziehungsbeteiligter ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts antrag anhörung beschwerdeführer mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck dezember aufgehoben ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich verfalls wertersatz weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen revision einziehungsbeteiligten vorgenannte urteil aufgehoben soweit sichergestellte pkw audi tdi eingezogen worden umfang aufhebung urteil neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel angeklagten einziehungsbeteiligten wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt zudem hinsichtlich betrages euro verfall wertersatz angeordnet daneben sichergestellten pkw audi einziehungsbeteiligten entschädigungslos eingezogen urteil wenden angeklagte einziehungsbeteiligte verletzung materiellen rechts gestützten revisionen rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet abs stpo feststellungen landgerichts verbrachte angeklagte zeitraum januar juni fällen insgesamt stangen zigaretten zuvor märkten warschau erworben denen deutschen steuerzeichen angebracht über deutsch polnische grenze deutschland angeklagte meldete zigaretten grenzübertritt zollbehörden vielmehr tabaksteuer abführen zigaretten gewinnbringend verkaufen können unversteuerten zigaretten veräußerte jeweils raum hamburg gesondert verfolgten wobei einkaufspreis mindestens euro höchstens euro pro stange aufschlug angeklagte ließ zigaretten deren genaue anzahl marken zuvor über skype vereinbart hierfür entlohnten fahrern pkw später lkw deutschland transportieren jeweiligen lkw ließ angeklagte während transports jeweils mindestens pkw eskortieren male wurde eigentum einziehungsbeteiligten stehende audi tdi begleitfahrzeug für unversteuerten zigaretten beladenen lkw verwendet einziehungsbeteiligte fahrzeug september hamburg bestellt folgetag erhalten eskortierte lkw während fahrt teilweise allein jedenfalls fall gemeinsam angeklagten dabei wusste lkw beiladung unversteuerte zigaretten befanden über deutschpolnische grenze gebracht wurden berechnung landgerichts wurde rahmen transporte tabaksteuer umfang insgesamt euro verkürzt dabei euro beim letzten transport juni transport wurde angeklagten eigentum beifahrers einziehungsbeteiligten stehenden pkw audi begleitet ii schuldspruch wegen steuerhinterziehung gemäß abs nr ao fällen rechtsfehlerfrei getroffenen urteilsfeststellungen getragen tabaksteuer entstand beim grenzübertritt polen deutschland tabakwaren entgegen abs tabstg deutsche steuerzeichen steuerrechtlich freien verkehr mitgliedstaats steuergebiet verbracht dabei gewerblichen zwecken besitz gehalten wurden vgl abs satz tabstg angeklagte verstieß jeweils pflicht abs satz tabstg steuerschuldner über tabakwaren für steuer entstanden unverzüglich steuererklärung abzugeben vgl jäger joecks jäger randt steuerstrafrecht aufl ao rn nachweisen rspr ausspruch über einzelstrafen enthält antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen rechtsfehler nachteil angeklagten abs stpo demgegenüber anordnung verfalls wertersatz bestand abs stpo näheren erörterung bedürfen ausführungen landgerichts verfall gewinns verkauf deutsche steuerzeichen deutschland verbrachten zigaretten landgericht anordnung verfalls betrages euro wertersatz abs satz stgb gestützt auffassung angeklagte zigaretten verfahrensgegenständlichen taten steuerhinterziehung erlangt abs satz stgb erlaube verfall gegenstände erstrecken täter teilnehmer veräußerung erlangten gegenstandes erworben veräußerung zigaretten angeklagte jedenfalls gewinn mindestens euro je stange zigaretten erlangt betrag gegenständlich mehr vorhanden sei sei gemäß stgb verfall wertersatz anzuordnen vorschrift abs satz stgb stehe verfall entgegen fiskus verkauf zigaretten anspruch entstand
  3533. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin september zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht prozessuale vorschrift zpo verkannt zeuge durfte zeugnis pauschal verweigern deshalb unvernommen entlassen bgh urteil oktober ii zr njw darauf beklagte jedoch zulassungsgrund stützen anschluss termin beweisaufnahme rügelos verhandelt zpo berechtigung zeugen aussageverweigerung zweifel gezogen senatsurteil november iva zr versr darin liegt zumindest konkludenter verzicht zeugen beweismittel zöller greger zpo aufl rdn münchkomm zpo damrau aufl rdn wieczorek zpo aufl anm ii stein jonas berger zpo aufl rdn musielak huber zpo aufl rdn wiederholte ladung einvernahme zeugen kam deshalb betracht protokoll vorangegangenen beweisaufnahme durfte berufungsgericht trotz richterwechsels wege urkundsbeweises verwerten bghz soweit rahmen beweiswürdigung berlegungen angaben zeugen folgen können ohnehin lediglich fehlende plausibilität aussage glaubwürdigkeit stützt beruht persönlichen eindrücken abschließenden mündlichen verhandlung gewonnen worden urteilsfindung befassten richter teilgenommen beklagten gerügten verstoß art abs gg senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3534. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli verfahren vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe für beabsichtigten rechtsbeschwerden zurückgewiesen aussicht genommene rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo gründe rechtsbeschwerden beschlüsse oberlandesgerichts münchen november februar mai statthaft weder gesetz ausdrücklich eröffnet oberlandesgericht angefochtenen beschlüssen zugelassen worden abs zpo beschlüsse oberlandesgerichts märz denen gehörsrügen beschwerdeführers zurückgewiesen worden unanfechtbar abs satz zpo müller greiner pauge diederichsen zoll vorinstanzen lg passau entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3535. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache alias wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil oberlandesgerichts münchen august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe oberlandesgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafen verurteilt jeweils verfahrensbeanstandungen rüge verletzung materiellen rechts gestützten revisionen gründen antragsschriften generalbundesanwalts erfolg ergänzend dortigen ausführungen bedarf folgender erörterungen beiden beschwerdeführern wortgleich erhobene rüge verletzung abs stpo ablehnung vernehmung zeugen st zulässig unbegründet generalbundesanwalt fehlend bemängelten beweisantrag ablehnungsbeschluss bezug genommenen dokumente sachaktenbestandteile entscheidung über verfahrensbeanstandung erforderlich fehlende vorlage stellt mithin missach tung abs satz stpo ergebenden formerfordernisse dar recht geltendmachung verfahrensfehlern blick verletzung beweisantragsrechts beschwerdeführer verwirkt missverständnis tatgerichts ausgeräumt hätten rechtsprechung bundesgerichtshofs antragsteller beweisantrags gehalten unzutreffende auslegung antrags entsprechenden hinweis neuen beweisantrag hauptverhandlung aufzuklären gerichtliche missverständnis jedenfalls ungenauen formulierung beweisantrags beruht etwa fall gericht beweisbegehren beweisantrag behandelt antragsteller zeugen beleg für wahrnehmungen benennt allein für schlussfolgerungen beweisziel mitgeteilter erkenntnisgrundlage gezogen antragsteller gehalten tatsachen konkretisieren gegenstand unmittelbaren eigenen wahrnehmung zeugen sollen bgh urteil august str nstz verhält indes antragsbegründung ging unmissverständlich hervor zeugen wissen gestellten tatsachen dadurch erlangt sollten jeweils seite teilnehmers telefongespräch mitgehört angesichts hätte oberlandesgericht antrag deshalb beweisermittlungsantrag behandeln dürfen zeugen hätten bekunden können gehört tatsächlich zutraf fehler beruht urteil indes hätte strafsenat antrag richtigerweise beweisantrag behandelt wäre abs satz stpo bescheiden vernehmung auslandszeugen gerichtet vorschrift antrag vernehmung zeugen ladung ausland bewirken wäre abgelehnt vernehmung pflichtgemäßen ermessen gerichts erforschung wahrheit erforderlich maßstab für prüfung aufklärungspflicht sinne abs stpo lr becker stpo aufl rn ff rn mwn gleiche maßstab für entscheidung über beweisermittlungsanträge gilt vgl lr becker aao rn mwn gemessen maßstab oberlandesgericht generalbundesanwalt ergebnis zutreffend ausgeführt revisionsrechtlich beanstandender begründung ausgeführt warum für fall zeugen wissen gestellten tatsachen bekundet hätten berzeugung gelangt wäre mitgehörten gesprächsinhalte tatsächlich wahrheit entsprachen etwaigen fehlern bescheidung antrags erhebung beweisen daktyloskopischen untersuchung autos tatopfers jeweils rüge ii revisionsbegründungen rechtsanwalt sch für angeklagten für angeklagten bzw rechtsanwälten dr würde urteil beruhen genannten beweismittel belegende beweistatsache bestand allein darin auto mordopfers daktyloskopischen spuren abgesucht worden sei dabei lediglich daumenabdruck opfers kofferraumdeckel gesichert konnte einzeltatsache ergeben schon für unmittelbare beweisziel verteidigung täter fahrzeug während tat zweitschlüssel benutzt anschließend sämtliche spuren beseitigt hätten über bloße speku lation hinausreichenden indizien erst recht gilt blick mittelbare beweisziel nutzung anschließenden reinigung fahrzeugs ergebe hinweis darauf mordopfer auftrag jugoslawischen geheimdienstes sfb ssup eigenen auto hätte entführt sollen entführung eskaliert sei angesichts bedeutungslosigkeit beweistatsache evident beschwerdeführer anderslautenden ablehnungsbegründung weiteren sachdienlichen anträge hätten stellen können gefährdet bestand urteils deshalb strafsenat ablehnun
  3536. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb september handelsregistersache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs gmbhg abs abs satz abs satz registergericht berechtigt gesellschafterliste zurückzuweisen entgegen abs satz abs satz gmbhg veränderungen personen gesellschafter umfangs beteiligung ausweist ankündigt aufschiebend bedingt abgetretener geschäftsanteil abs bgb verbindung abs gmbhg bedingungseintritt zweiterwerber gutgläubig erworben bgh beschluss september ii zb olg hamburg ag hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli kosten rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen geschäftswert festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführer reichte eigenschaft notar liste gesellschafter gmbh handelsregister spalte veränderungen gesellschaftsanteil beiden gesellschafterinnen vermerkt aufschiebend bedingt abgetreten rechtsbeschwerdeführer bescheinigte zugleich veränderung aufgrund urkunde märz ergeben liste brigen zuletzt handelsregister aufgenommenen liste übereinstimme registergericht aufnahme liste handelsregister abgelehnt bereits eingetretene veränderung enthalte oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt rechtsbeschwerdeführer begehren aufnahme gesellschafterliste registerordner ii beschwerdegericht olg hamburg zip ausgeführt stehe abtretung gesellschaftsanteils aufschiebenden bedingung dürfe einreichung bereinigten gesellschafterliste erst eintritt bedingung erfolgen hinblick etwaigen gutgläubigen erwerb dritten gemäß abs bgb abs gmbhg müsse möglichkeit eingeräumt aufschiebend bedingte abtretung hinzuweisen gutgläubiger erwerb dritten bedingungseintritt sei möglich iii zulässige rechtsbeschwerde erfolg verfahren gem art abs satz fgg rg seit september geltende verfahrensrecht anwendbar verfahren einleitende antrag einreichung gesellschafterliste märz inkrafttreten neuregelung gericht eingegangen beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gemäß abs famfg statthaft brigen zulässig rechtsbeschwerdebefugnis beteiligten notars ergibt daraus beschwerde beschluss registergerichts erfolg geblieben rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg oberlandesgericht beschwerde notars angefochtenen beschluss registergerichts recht zurückgewiesen form fristgerecht eingelegte beschwerde beschluss registergerichts gem abs famfg statthaft vorschrift findet beschwerde ersten rechtszug ergangenen entscheidungen amts landgerichte angelegenheiten gesetz statt angelegenheiten gesetz über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg angelegenheiten gehört abs hrv geregelte aufnahme gesellschafterliste registerordner handelsregisterverordnung ergänzend geregelten verfahrensvorschriften beruhen verordnungsermächtigung abs famfg gesellschafterliste einreichende notar befugt beschwerde eigenen namen einzulegen folgt allein abs famfg danach steht beschwerde beschluss antrag erlassen antrag zurückgewiesen worden allein antragsteller fällen abs famfg müssen immer voraussetzungen abs famfg erfüllt bgh beschluss märz ii zb zip rn beschluss april ii zb zip rn beschluss august xii zb famrz fgg unger schultebunert weinreich famfg aufl rn fall abs famfg steht beschwerde demjenigen beschluss eigenen rechten beeinträchtigt ablehnung registergerichts notar gem abs gmbhg eingereichte gesellschafterliste registerordner aufzunehmen notar eigenen rechten beeinträchtigt bgh beschluss märz ii zb zip rn registergericht recht aufnahme gesellschafterliste märz handelsregister abgelehnt bereits eingetretene veränderung gesellschafterbestand eingetragen eventuelle veränderung zukunft hingewiesen registergericht darf obwohl verwahrstelle eingereichte liste jedenfalls darauf prüfen anforderungen abs satz gmbhg entspricht vgl olg münchen zip zip olg bamberg zip olg jena zip wachter bb scholz schneider gmbhg aufl nacht
  3537. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb märz rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe beklagte folgenden beklagte wendet versagung wiedereinsetzung erfolgte verwerfung berufung wegen versäumung rechtsmittelfrist teilurteil landgerichts januar prozessbevollmächtigten beklagten zusammen zwei urteilen parallelverfahren februar zugestellt worden verfahren be rufungsschrift februar rechtzeitig beim oberlandesgericht eingegangen hiesigen verfahren rechtsstreit iii zb prozessbevollmächtigte beklagten schriftsatz april berufung eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand zugleich verlängerung berufungsbegründungsfrist beantragt wiedereinsetzung wesentlichen darauf verwiesen februar insgesamt drei berufungsschriften drei parallelverfahren verfasst drei schriftsätze mitarbeiterin per post oberlandesgericht versandt sei berufung eingegangen beklagte zuverlässigkeit post verlassen dürfen angefochtenen beschluss oberlandesgericht zurückweisung antrags wiedereinsetzung berufung unzulässig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung oberlandesgericht berufungsgericht ausgeführt satz zpo komme wiedereinsetzung betracht partei verschulden gehindert sei versäumte frist einzuhalten voraussetzung liege jedoch könne ausgeschlossen versäumung organisationsverschulden unzureichende ausgangskontrolle prozessbevollmächtigten beklagten beruhe beklagte abs zpo zurechnen lassen müsse kausalität ver schuldens könne deswegen verneint prozessbevollmächtigte vorgetragen drei berufungen seien mitarbeiterin briefkasten eingeworfen worden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen seien ungeeignet tatsächlichen einwurf glaubhaft mitarbeiterin eidesstattlichen versicherung april erklärt drei berufungsschriften februar unterzeichnung prozessbevollmächtigten kuverts verpackt ausreichend frankiert persönlich briefkasten eingeworfen hieran könne erinnern tag für postdienst eingeteilt sei angaben stünden jedoch widerspruch eidesstattlichen versicherung april mitarbeiterin erklärt mehr genau sagen können für versand einheitlicher großer briefumschlag drei getrennte briefumschläge verwendet worden seien mitarbeiterin tatsächlich spezifische erinnerung einwurf berufungsschriften briefkasten hätte müsste wissen einheitlichen großen umschlag drei getrennten umschlägen persönlich briefkasten eingeworfen worden seien hält rechtlichen nachprüfung stand abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo ausführungen berufungsgerichts kausalität anwaltlichen organisationsverschuldens beru hen verfahrensfehler verletzen beklagte grundrecht rechtliches gehör art abs gg sowie gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs art abs gg rechtsmittel begründet unrecht beanstandet beklagte allerdings oberlandesgericht versäumung berufungsfrist ausgegangen verfassungswidriger weise naheliegende möglichkeit berufungsschrift abgesandt beim berufungsgericht eingegangen ernsthaft erwogen obwohl unterbreitete prozessstoff anlass bot insoweit kommt darauf siehe ausführungen oberlandesgericht einwurf berufungsschrift briefkasten glaubhaft gemacht angesehen diesbezüglichen würdigung verfahrensfehler unterlaufen konnte vortrag beklagten wahr unterstellen würde rechtsfehlerfrei davon ausgehen berufungsfrist gewahrt worden beklagte schriftsätzen april durchgängig vorgetragen berufungsschrift sei beim oberlandesgericht eingegangen insoweit eidesstattliche versicherung anwaltlichen mitarbeiterin vorgelegt erklärt april beim berufungsgericht angerufen sowohl geschäftsstelle zivilsenats
  3538. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg juni september kosten schuldnerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo inso jedoch unzulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert einheitlichkeit rechtsprechung fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo insolvenzantrag weiteren beteiligten märz bezug genommenen anlagen antragstellerin ersichtlich zusammen antragsschrift allerdings mehrere gesellschaften gruppe bezog beim insolvenzgericht eingereicht worden ergibt daraus schuldnerin bereits verfahrenseröffnung insolvenzantrag abgegebenen stellungnahme april antragsschrift erwähnten anlagen eingeht weitere aktenführung insolvenzgericht dadurch erschwert worden teil eröffnungsverfahren insolvenzgericht wegen örtlicher zuständigkeit abzugeben einfluss zulässigkeit insolvenzantrags steht frage rechtsbeschwerde vermag aufzuzeigen beschwerdeentscheidung insolvenzgericht angenommenen eröffnungsgrund zahlungsunfähigkeit begründung gebilligt eingreifen rechtsbeschwerdegerichts nötig macht handelt insoweit einzelfallentscheidung vorinstanzen durften eintritt zahlungsunfähigkeit eingeholten gutachten verbindung angaben schreiben schuldnerin februar nebst beigefügten liquiditätsberechnungen entnehmen dafür liquidität schuldnerin zeitpunkt entscheidung beschwerdegerichts september verbessert könnte vgl münchkomm inso schmahl rn rn hk inso kirchhof aufl rn fehlt anhalt für gehörsverstoß beschwerdegericht für entscheidung verfahrenseröffnung insolvenzgericht bestätigen ursächlich geworden könnte ersichtlich rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urt mai ix zr zip veröffentlichung bghz vorgesehen innerhalb drei wochen beseitigenden liquiditätslücke schuld ners regelmäßig zahlungsunfähigkeit auszugehen sofern ausnahmsweise sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erwarten liquiditätslücke demnächst vollständig fast vollständig beseitigt angesichts schuldnerin angemeldeten zusätzlichen liquiditätsbedarfs spätestens zeitpunkt fall gläubigerbanken ausgereichten kredite fristgerecht kündigen konnten zeitpunkt lag weit entscheidung beschwerdegericht rechtsbeschwerde übergangen gerügten alternativen wege liquiditätsbeschaffung vermögen daran ändern soweit beschwerdegericht ausdrücklich auseinandersetzt entscheidungserheblichen verfassungsverstoß begründen weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  3539. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen anhörungsrüge klägerin senatsbeschluss januar kosten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge klägerin zpo fristgerecht eingereicht worden jedoch sache unbegründet rüge senat klägerin wahrung anspruchs gewährung rechtlichen gehörs art abs gg beschlussfassung darauf hinweisen müssen güteantrag anforderungen individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs genüge verfängt vorerwähnte rechtsfrage bereits beiden vorinstanzen näheren behandelt worden landgericht klageabweisendes urteil neben gründen hierauf gestützt landgerichtsurteil dementsprechend klägerin berufungsbegründung punkt eingegangen berufungsgericht seinerseits ausgeführt zweifel hinreichenden anspruchsindividualisierung güteantrag hinweisbeschluss zurückweisungsbeschluss worauf klägerin zweiter instanz stellungnahme märz erwidert schließlich frage nichtzulassungsbeschwerdebegründung seite eingehend erörtert hintergrund erscheint erklärlich zumal bundes gerichtshof zugelassener rechtsanwalt vorherigen hinweis erkennenden senats mögliche entscheidungserheblichkeit gesichtspunkts vermisst annahme berraschungsentscheidung senats liegt erkennbar fern unbeschadet wären anhörungsrüge enthaltenen ergänzenden ausführungen geeignet bedenken senats ausreichende anspruchsindividualisierung güteantrag entkräften angestrebte verfahrensziel art umfang forderung unbestimmt ungefähren größenordnung weder für anspruchsgegner für gütestelle einschätzbar teilweise geltendmachung schadensersatzanspruchs etwa höhe aufgebrachten kapitalbeträge bloße feststellung klägerin entgegen erwägungen anhörungsrüge offensichtlich angestrebt herrmann tombrink reiter remmert liebert vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3540. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gießen august unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe mord tateinheit beihilfe raub todesfolge begangen zustand erheblich verminderter schuldfähigkeit freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrüge rechtsmittel erfolg schuldspruch revision entsprechend vorbringen generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo strafzumessungserwägungen landgerichts strafrahmen abs stgb für gehilfen zweimal gemildert nämlich abs abs stgb abs stgb lassen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten erkennen bemerkt senat ergänzend landgericht hätte weitere obligatorische strafrahmenmilderung abs abs stgb strafe abs stgb vornehmen müssen angeklagten gehilfen urteilsfeststellungen keinerlei eigenes interesse tat täterbezogene mordmerkmal habgier fehlt vgl bghr stgb abs merkmal bgh njw bghst mordqualifikation bezug eigenes handeln gegeben senat jedoch ausschließen daß verhängte strafe darauf beruht unterlassene dritte strafrahmenverschiebung einfluß höchstmaß anzuwendenden strafrahmens beträgt dreifacher milderung strafe abs stgb acht jahre fünf monate woche mindestmaß gemäß abs stgb tateinheitlich verletzten vorschrift stgb entnehmen höhere strafe androht mindeststrafe zehn jahren freiheitsstrafe für täter raubes todesfolge für angeklagten lediglich zweimal mildern abs abs stgb abs stgb ergibt sodann gemäß abs nr stgb mindestmaß sechs monaten dagegen beträgt mindestmaß stgb dreifacher milderung monat abs nr abs stgb landgericht rechnerisch zutreffenden mindeststrafe sechs monaten ausgegangen erkennbar unteren strafrahmen orientiert ausführt daß strafe geständnis angeklagten aufklärungshilfe mehr unteren drittel eröffneten strafrahmens hätte liegen können strafrahmen sechs monaten acht jahren fünf monaten woche liegt verhängte strafe zwei jahren sechs monaten unteren drittel rissing van saan otten ribgh rothfuß urlaub deshalb unterschrift gehindert rissing van saan fischer elf'],['Soon']]
  3541. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet oktober wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr abs öffentlicher auftraggeber bauleistungen macht nr abs vob eingeräumten ermessen fehlerhaften gebrauch bieter gegenüber ebenfalls geeigneten preislich günstigeren bieter prinzip bekannt bewährt bevorzugt bgh urt oktober zr thüringer oberlandesgericht lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck für recht erkannt revision klägerin april verkündete urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte schrieb januar für bauvorhaben verschiedene bauarbeiten öffentlich bauvorhaben handelte errichtung wohneinheiten ca qm wohnfläche rahmen sozialen wohnungsbaus klägerin beteiligte ausschreibung reichte angebot über dm wurde platz bieterliste gesetzt gleichwohl erhielt klägerin zuschlag deren angebot teurer klägerin unternehmen bereits jahr zuvor wohneinheiten für beklagte errichtet klägerin verlangt schadensersatz verschulden vertragsschluß beklagte entscheidung über zuschlag grundsätze auswahlverfahrens vob verletzt entgangenen gewinn beziffert dm beide vorinstanzen klage abgewiesen revision erstrebt klägerin aufhebung angefochtenen urteils verurteilung beklagten antrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht zutreffend rechtsprechung bundesgerichtshofs ausgegangen öffentliche ausschreibung regeln vob angebot klägerin parteien vertragsähnliches vertrauensverhältnis zustande gekommen sei beiden seiten sorgfaltspflichten begründet sorgfaltspflichten gehört insbesondere einhaltung vergabevorschriften vob deren schuldhafte verletzung schadensersatzansprüche begründen bghz sen urt zr njw urt zr njw urt zr njw berufungsgericht eignung klägerin bieterin rahmen nr vob geprüft festgestellt daß klägerin persönlicher sachlicher hinsicht erbringung ausgeschriebenen bauarbeiten geeignet notwendige sicherheit erfüllung vertraglichen verpflichtungen bietet insbesondere über erforderliche fachkunde technische wirtschaftliche leistungsfähigkeit ausführung konkreten ausgeschriebenen bauvorhabens über erforderliche zuverlässigkeit verfügt ausführungen berufungsgerichts angebot klägerin deshalb engere auswahl für erteilung zuschlags ziehen berufungsgericht ausgeführt nr abs satz vob solle zuschlag dasjenige angebot engeren auswahl erfolgen berücksichtigung technischen wirtschaftlichen gesichtspunkte annehmbarste erscheine dabei sei niedrigste preis allein entscheidend nr abs satz vob vielmehr sei auftraggeber bewertung angebote entscheidung über zuschlag ermessens beurteilungsspielraum eingeräumt wobei objektiven subjektiven gehalt objektive seite erfordere daß dritter fachkundiger vergabe interes sierter bauherr ausgesuchte angebot geeignetste für vergabe anstehende objekt ansehen würde subjektiv sei berücksichtigen spezielle auftraggeber lage für ziele bestrebungen richtig erachte könne davon ausgegangen daß angebot klägerin objektiver hinsicht annehmbarste sei greift revision günstig rechtsfehler insoweit ersichtlich berufungsgericht sodann schadensersatzanspruch klägerin verneint beklagte sorgfaltspflichten gegenüber klägerin verletzt subjektiven bereich beurteilungsspielraums lägen umstände vergabe auftrages rechtfertigten beklagte zugunsten berücksich tigen können daß bereits vergangenheit wohneinheiten für beklagte errichtet bauausführung völlig reibungslos technische zeitliche probleme erfolgt sei sage darüber daß klägerin lage sei ausgeschriebenen leistungen zufriedenheit beklagten erfüllen völlig gleicher eignung zweier bieter könne jedoch prinzip bekannt bewährt zurückgegriffen führe berücksichtigung geringfügigen preisunterschiedes lediglich daß vorzug gegeben können ausführungen
  3542. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr beyer ball dr leimert dr wolst sowie richterin hermanns für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts dresden august kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin seit eigentümerin wohnhaus bebauten grundstücks straße beklagten seit erdgeschoß hochparterre hauses zwei zimmer wohnung küche bad größe ca gemietet klägerin bewohnt zwei weitere zimmer erdgeschoß nebst küche wohnfläche ca toilette klägerin über flur erdgeschosses erreichen eingangsbereich für beide wohnungen bildet ber bad verfügt wohnung klägerin seit lungenkrebs erkrankt darüber hinaus stark sehbehindert klägerin benutzt bad untergeschoß hangwohnung innerhalb hauses über steinerne wendeltreppe außen über abschüssigen schlecht befestigten haus herum erreichbar wohnung ersten stock ebenfalls über bad verfügt steht leer klägerin gegenüber jahre alten beklagten schreiben april eigenbedarfskündigung ausgesprochen geltend gemacht wolle erdgeschoßwohnung anwesens fünf zimmer wohnung umbauen köln lebenden eltern zumindest zeitweise zusammen wohnen pflegen könnten gesundheitszustand erfordere sei betagten eltern möglich wohnung obergeschoß nutzen beklagten kündigung widersprochen bestreiten eigenbedarf klägerin darüber hinaus geltend aufgrund gesundheitszustandes beklagte krebs erkrankt sei zumutbar wohnung umzuziehen klägerin begehrt räumung beklagten bewohnten wohnung erdgeschoß amtsgericht einnahme augenscheins anwesen straße klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin räumungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt kündigung klägerin rechtfertige räumungsanspruch beklagten vermieter könne mietverhältnis über wohnraum grundsätzlich kündigen berechtigtes interesse beendigung sei insbesondere gegeben räume wohnung für familienangehörigen benötige sei fall vernünftige nachvollziehbare gründe für inanspruchnahme wohnraumes sprächen wobei interessen vermieters abzustellen sei besonderen belange mieters seien abwägung rahmen härteklausel bgb vorher bgb beachten grundsätzen sei eigenbedarf bejahen hintergrund stationären krankenhausaufenthalten begleitenden chemotherapie klägerin sei offensichtlich daß pflege unterstützung eltern bedürfe berzeugung kammer stehe fest daß eltern klägerin aufgrund krebserkrankung tochter ernsthaft entschlossen hätten ziehen beizustehen unterstützen derzeit bewohnten räumlichkeiten beibehalten wohnung beklagten zeiten nutzen wollten denen tochter aufgrund erkrankung hilfe pflege bedürfe stehe berechtigten interesse klägerin beendigung mietverhältnisses beklagten entgegen beendigung mietverhältnisses komme jedoch deshalb betracht kündigung für beklagten härte bedeute würdigung aufgezeigten interessen klägerin rechtfertigen sei beklagte sei schwer krebskrank attest vermittelte gesamtbild mache angesichts alters beklagten nachvollziehbar daß umzug einhergehenden physischen psychischen belastungen erheblichen negativen einfluß würden hinzu komme daß umzug umgebung bereits für härte bedeute menschen alter beklagten umgebung gewöhnt verwurzelt seien daß neuen umfeld mehr eingewöhnen zurechtfinden könnten allerdings konkurriere gesundheitlichen persönlichen belangen beklagten gleicher weise wunsch klägerin gegenseitiger unterstützung hilfe innerhalb familie schwierigen konfliktsituation gingen belange beklagten klägerin immerhin begrenztem umfang möglich sei eltern während deren zeitweiligen aufenthaltes hause anderweitig unterzu bringen jedenfalls dachgeschoß ausreichender wohnraum verfügung stehe sei für mutter klägerin treppensteigen beschwerlichkeiten verbunden erscheine jedoch zumutbar daß klägerin mechanische hilfsvorrichtungen berwindung stockwerke treppenlift ähnliches anbringe a
  3543. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts wiesbaden mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe neun jahren verurteilt dagegen wendet generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts rügt erstrebt verurteilung angeklagten wegen mordes rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts angeklagte mutter mehreren wuchtigen harten stumpfen gegenstand geführten schlägen getötet landgericht weder heimtückische begehungsweise handeln habgier sonstiges mordmerkmal feststellen können geschehen totschlag gewertet wertung zugrundeliegende beweiswürdigung rechtsgründen beanstanden ergebnis hauptverhandlung festzustellen würdigen sache tatrichters revisionsgericht entscheidung tatrichters grundsätzlich hinzunehmen prüfung beschränken urteilsgründe rechtsfehler enthalten namentlich gegeben beweiswürdigung lückenhaft widersprüchlich unklar denkgesetze erfahrungssätze verstößt verurteilung erforderliche gewißheit übertriebene anforderungen gestellt worden vgl bghst bgh nstz bghr stpo beweiswürdigung schoreit kk stpo aufl rdn rechtsfehler sinne enthält urteil heimtückisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewußt tötung ausnutzt landgericht bereits objektiven voraussetzungen mordmerkmals arg wehrlosigkeit tatopfers feststellen können urteilsausführungen sachverständiger hilfe klären angeklagte ermittlungsverfahren tat bestritten hauptverhandlung sache eingelassen mutter offen gegenüberstand tödlichen schläge versetzte indiz für arglosigkeit könnte rücken zuwandte gerade bückte deshalb vorn geführten angriff sehen konnte ua soweit revision darauf verweist daß darlegungen sachverständigen dr angriff vorn schläge gesenkte haupt mut ter erfolgt seien findet urteilsgründen stütze gleiches gilt für revision angeführten für mögliche arglosigkeit opfers sprechenden umstand daß opfer geraucht flur angegriffen worden sei allerdings landgericht auseinandergesetzt daß angeklagte mutter möglicherweise offen feindselig gegenübertrat überraschend angegriffen könnte daß möglichkeit blieb angriff irgendwie begegnen rechtsfehler darin angesichts letztlich ungeklärten ablaufs geschehens gesehen allein fehlen abwehrverletzungen tatopfer drängte weiteren erörterung ausführungen denen landgericht dargelegt warum habgier motiv für tötung tatopfers überzeugen können halten ebenfalls rechtlicher berprüfung stand landgericht gesehen daß beziehung angeklagten mutter wesentlich davon bestimmt daß angeklagte ständigen geldnöten befand zuwendungen erhoffte machtmittel einzusetzen wußte daß angeklagte mutter entgegen deren angaben gegenüber dritten schon zuvor geld weggenommen landgericht rechtsfehlerfreier begründung widerlegt angesehen zudem pflegte getötete umgang ermittelten personen vergangenheit möglicherweise hohe geldbeträge erhalten beträge gebracht umständen bewegt annahme landgerichts angeklagte mutter getötet morgen bank abgehobenen euro erlangen wobei schon feststeht geld angeklagten zusammentraf rahmen möglicher revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher beweiswürdigung sonstiger niedriger beweggrund tötungsmotiv liegt feststellungen nahe erörterung mußte landgericht entgegen auffassung revision gedrängt sehen bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  3544. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mühlens sowie richter gröning dr grabinski hoffmann für recht erkannt berufung märz verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaber europäischen patents streitpatents april angemeldet wurde streitpatent umfasst patentansprüche patentanspruch folgenden wortlaut zusammenklappbarer schiebewagen für kinder puppen wagengestellt mindestens aufweist zwei obere spiegelbildlich angeordnete vorn hinten ansteigend wesentlichen förmig verlaufende gehende miteinander verbundenen abschnitten gebildete gestellholme deren untere enden verbringen zusammengelegten stellung aufstellposition schwenkbar verbindungsteil angekoppelt verbindungsteil zwei untere spiegelbildlich angeordnete vorn hinten wesentlichen förmig verlaufende durchgehende miteinander verbundenen abschnitten gebildete verschwenkbare gestellholme angeordnet deren hinteren enden radlagerhalter für hintere räder räderanordnungen befestigt mindestens vordere radanordnung mindestens rad mittels mindestens radlagerhalters verbindungsteil brückenteil unteren gestellholme befestigt gekennzeichnet aufstellbares spreizgestänge form kreuzgestänges bestimmten abstand verbindungsteil holmen verbindend vorgesehen derart ausgebildet aufstellen wagengestells oberen unteren holme charakteristische position sowohl zueinander gegeneinander verbracht beim zusammenlegen spreizgestänges oberen unteren holme gleichzeitig aufeinander verschwenken patentansprüche unmittelbar mittelbar patentanspruch rückbezogen klägerin geltend gemacht gegenstand streitpa tents unzulässig erweitert gegenüber stand technik patentfähig sei patentgericht klage abgewiesen dagegen wendet klägerin beantragt urteil patentgerichts abzuändern streitpatent für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklären beklagte beantragt berufung zurückzuweisen entscheidungsgründe zulässige berufung klägerin bleibt erfolg patentan sprüche gehen über inhalt anmeldung ursprünglich eingereichten fassung hinaus gegenstand patentfähig art abs ep� art ii abs nr intpat� bkg streitpatent betrifft zusammenklappbaren schiebewagen für kinder puppen beschreibung streitpatents ausgeführt us patent priorität beruhend offenlegungsschrift nachfolgende zeichnung stammt kinderwagen rahmenkonstruktion bekannt sei unteres scherenartig gelenkstück angelenktes paar seitenholmen aufweise zusammenklappbare querholme miteinander verbunden seien seitenholmen seien verschiebbare gelenke für schwenkbewegliche befestigung rückenholmen vorgesehen deren ende jeweils schiebegriff angebracht sei stabilisierung konstruktion aufgestellter lage seien beiden rückenholmen obere untere querholme vorgesehen jeweils ende zwei gleich langen gelenkig miteinander verbundenen stangen bestünden ende rückenholmen angelenkt seien rückenholmen seien vorderseitig sitzholme angelenkt schwenkbeweglich vorderen enden lagern seitenholme befestigt seien rückseitig rückenholme seien beinstützen vorgesehen enden querholmen drehgelenkig befestigt seien verschiebliche anordnung gelenke rückenholmen einerseits zusammenlegbaren querholme andererseits könne wagengestell gleichzeitigem verschieben gelenke für rückenholme seitenholmen vollständig zusammengelegt zudem klagepatentschrift französische patentanmeldung verwiesen nachfolgende zeichnung stammt sei zusammenlegbares kinderwagengestell bekannt gleichen aufbau bekannte gestell aufweise jedoch rückenholme festen lagern seitenholmen schwenkbeweglich gelagert seien rückenholme unterhalb zusammenlegbaren scherengestänges spreizgestänge rückenholmen vorgesehen sei geteilt gegeneinander verschwenkbar ausgeführt seien zusammen sitzholmen kräfteparallelogramm bildeten für spreizung seitenholme sei zusätzlich zusammenlegbarer querholm unteren abschnitten rückenholme vorg
  3545. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen dr schneider richterin dr fetzer richter dr bünger beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt satz abs satz zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr alt zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr alt zpo erforderlich maßstäbe denen beurteilen gasversorgungsunternehmen gegenüber normsonderkunden einseitiges preisänderungsrecht zusteht rechtsprechung senats geklärt insbesondere geklärt voraussetzungen normsonderkundenvertrag wirksamen vertraglichen vereinbarung preisänderungsrechts allgemeinen geschäftsbedingungen ausgegangen vgl senatsurteile februar viii zr njw rn ff juli viii zr bghz rn ff ff januar viii zr njw rr rn jeweils mwn beim fehlen wirksamen vereinbarung preisände rungsrechts ergänzenden auslegung versorgungsvertrages hergeleitet senatsurteile februar viii zr aao rn juli viii zr aao rn ff januar viii zr aao rn ff jeweils mwn vorbehaltlosen zahlung gasversorgungsunternehmen einseitig erhöhten gaspreise kunden stillschweigende zustimmung erhöhten preis gesehen vgl senatsurteile juli viii zr aao rn februar viii zr aao rn jeweils mwn vorliegende fall weist darüber hinausgehenden klärungsbedarf revision aussicht erfolg berufungsurteil hält rechtlicher berprüfung stand entgegen auffassung revision lässt einseitiges preisänderungsrecht beklagten ergänzenden vertragsauslegung herleiten rechtsprechung senats kommt ergänzende vertragsauslegung betracht wegfall unwirksamen klausel entstehende lücke dispositives gesetzesrecht füllen lässt ergebnis führt beiderseitigen interessen mehr vertretbarer weise rechnung trägt vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten kunden verschiebt vgl senatsurteile februar viii zr aao rn januar viii zr aao rn jeweils mwn fall beklagten steht gemäß vertragsbedingungen recht kündigungsfrist drei monaten jeweils ende abrechnungsjahres vertrag lösen fall ablauf kündigungsfrist ver traglich vereinbarten preis gebunden bleibt festhalten vertrag bestehenden bedingungen weiteres unzumutbar vgl senatsurteil februar viii zr aao rn mwn kläger bereits januar ersten streitgegenständlichen preiserhöhungen widersprochen sodann weiteren preiserhöhungen widerspruch erhoben für beklagte bestand deshalb anlass kündigung klägern bestehenden vertrages etwa ziel rückkehr tarifkundenverhältnis betracht ziehen weise unbefriedigenden erlössituation begegnen soweit revision demgegenüber anführt kläger hätten billigkeit preiserhöhungen gewandt rechtfertigt ebenfalls abweichende bewertung tatsächlichen beklagten vermuteten gründe für widerspruch kommt soweit beklagte geltend macht bestätigung berufungsurteils massenhaft rückforderungsansprüche erwarten existenzbedrohende verluste folge hätten dahinstehen umstand für frage ergänzenden vertragsauslegung hinblick einseitiges preisänderungsrecht bedeutung zukommt vgl senatsurteile juli viii zr bghz rn juli viii zr aao rn beklagte führt hinreichenden vortrag tatsacheninstanzen entgegen ansicht revision liegen voraussetzungen abs bgb gesamtnichtigkeit abs bgb kommt betracht unwirksame klausel lücke verbleibt weder dispositives recht ergänzende vertragsauslegung geschlossen festhalten vertrag unzumutbare härte für vertragspartei darstellt bgh urteile juni zr bghz mai kzr njw rn fall vgl oben erfolg bleibt rüge revision berufungsgericht rechtsfehlerhaft beklagten geltend gemachte entreicherung gemäß abs bgb abgelehnt grundlage getroffenen feststellungen steht abs bgb bereicherungsanspruch kläger entgegen beklagte vorliegend schon deshalb entreicherung berufen kläger seit widerspruch januar zahlungen vorbehalt rückforderung gestellt beklagte widersprochen fall hindert abs satz bgb analog anwendbarkeit abs bgb bgh urteile oktober iii zr njw ii juni ivb zr njw rev
  3546. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb cd ff abtretungsverbot fall bgb steht abtretung anspruchs treuhandkommanditisten treugeber freistellung haftung für ansprüche gläubigern gesellschaft insolvenzverwalter insolvenzverfahren über vermögen kommanditgesellschaft folge zahlungsanspruch umwandelt entgegen insolvenzverwalter abgetretenen anspruch treugeber schadensersatzansprüchen treuhandkommanditisten prospekthaftung aufrechnen bgh urteil märz ii zr olg düsseldorf lg düsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägers zurückgewiesen anschlussrevision beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november teilweise abgeändert berufung beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels sowie anschlussberufung klägers urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf dezember teilweise abgeändert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklärte juli gegenüber treuhänderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzüglich agio treuhänderin übernahm gem treuhandvertrages für beklagte förmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhänderin persönlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages schuldnerin lautet auszugsweise vermögen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschäftsjahres gegebenen verhältnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschüttungen gesellschaft objektgesellschaften erhält abdeckung kosten aufrechterhaltung liquiditätsreserve liquiditätsprognose beteiligungsprospektes angegebenen höhe verbleiben ab halbjährlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhältnis ergebnisbeteiligung gemäß ziff auszuschütten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschüttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rückzahlung beteiligungstreuhänder für rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht für beteiligungstreuhänder persönliche haftung für verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten für beteiligungstreuhänder kommanditbeteiligung eigenen namen hält beteiligungstreuhänder maßgabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen je weils januar juli jahres erstmals januar ausschüttungen höhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen für gewinne ausschüttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag eröffnung insol venzverfahrens wegen zahlungsunfähigkeit verfahren wurde april eröffnet vereinbarung april ließ kläger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprüche anleger abtreten forderte beklagte fristsetzung november vergeblich rückzahlung ausschüttungen kläger klage geltend gemachten rückzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gestützt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage höhe inso sowie weiteren abgetretenem recht insgesamt stattgegeben anschlussberufung klägers zurückgewiesen dagegen wenden kläger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgründe revision klägers anschlussrevision beklagten geringem umfang erfolg berufungsgeri
  3547. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen betruges vier fällen wegen untreue drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten verfahrensrüge erfolg verfängt rüge verstoßes stpo gesichtspunkt unzulässigen gesamtpakets revision trägt hierzu öffentlicher hauptverhandlung unterbreitete verständigungsvorschlag gerichts entsprechend ergebnis vorgespräche wendung enthielt staatsanwaltschaft wirke darauf angeklagten anhängiges berufungsverfahren abs stpo eingestellt hinweis geplantes vorgehen staatsanwaltschaft liegt entgegen auffassung revision rechtsverstoß verständigung abs satz stpo verfahrensbezogene maßnahmen zugrundeliegenden erkenntnisverfahren beziehen daraus folgt verständigung verfahren bindungswirkung einbezogen können außerhalb kompetenz gerichts liegen vgl bverfg urteil märz bvr bvr bvr bverfge rn verbot gesamtlösungen offengelassen hinsichtlich zusage rechtsmittelrücknahme verfahren bgh beschluss november str nstz anm ventzke bindungswirkung verständigung soweit gehen gericht verfahren mitbestimmt mitteilungen staatsanwaltschaft rahmen verständigung bestimmten ergebnis verfahren stpo behandeln entfalten bindungswirkung lösen schutzwürdiges vertrauen vgl bverfg aao rn zusagen staatsanwaltschaft einstellungen verfahren stpo anlässlich verständigung etwa verboten vgl näher knauer nstz mosbacher nzwist gesetzesbegründung stpo auslegung verständigungsvorschriften besondere bedeutung zukommt vgl bverfg aao bverfge ff rn ff heißt hierzu ausdrücklich ausgeschlossen staatsanwaltschaft zusagen rahmen gesetzlichen befugnisse sachbehandlung anhängigen ermittlungsverfahren angeklagten einstellung stpo abgibt zusagen können naturgemäß bindungswirkung teilnehmen zustande gekommene verständigung maßgabe absätze für gericht entfaltet bt drucks zulässig deshalb staatsanwaltschaft anlässlich verständigung stpo ankündigt anhängige ermittlungsverfahren abs stpo hinblick erwartende verurteilung einzustellen einstellung bereits anhängiger verfahren abs stpo hinzuwirken solange eindruck erweckt dabei bindungswirkung verständigung abs stpo erfassten bestandteil handelt eindruck entgegengewirkt vorsitzende angeklagten geschehen darüber belehrt ankündigung bindungswirkung entfaltet vgl mosbacher aao revision rügt hingegen recht vorsitzende abs satz stpo über sämtliche außerhalb hauptverhandlung geführten verständigungsgespräche berichtet schon mitteilung über oktober während unterbrochener hauptverhandlung geführte gespräch gericht staatsanwaltschaft verteidigung defizitär mitzuteilen verständigung abzielenden gespräch außerhalb hauptverhandlung wesentliche inhalt gesprächs hierzu gehört standpunkte einzelnen gesprächsteilnehmern vertreten wurden seite frage verständigung aufgeworfen wurde gesprächsteilnehmern zustimmung ablehnung gestoßen bverfg aao rn senat beschluss januar str mwn anforderungen genügt erfolgte mitteilung neben hinweis erörterung sach rechtslage wiedergabe gesprächsergebnisses hinsichtlich auffassungen staatsanwaltschaft verteidigung beschränkt wesentliche gesprächsinhalte fehlen recht rügt revision verstoß abs satz stpo zudem öffentlicher hauptverhandlung mitteilung über anschließenden telefonate vorsitzenden verteidigerin staatsanwaltschaft erfolgt rahmen gespräche hielt staatsanwaltschaft abweichend zuvor geführten mitgeteilten verständigungsgespräch freiheitsstrafe bereich vier jahren für möglich schloss gericht mitzuteilen abs stpo sämtliche verständigung abzielende gespräche anfängliche verständigungsgespräche inhaltlich später modifiziert jedenfalls hinsichtlich telefonisch geführten verständigungsgespräche senat beruhen urteils rechtsverstoß ausschlie
  3548. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klage nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung berufung klägerin urteil landgerichts frankfurt main kammer für handelssachen oktober zurückgewiesen kosten rechtsstreits klägerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klägerin vertriebsgesellschaft roche diagnostics gmbh vertreibt bezeichnungen accu chek aviva accu chek compact teststreifen blutzuckerselbstkontrolle für diabetiker roche diagnostics gmbh für teststreifen deren erstmaligem inverkehrbringen europäischen union benannte stelle vereinigten königreich englischer sprache konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen aufgrund beiden produkte ce kennzeichnung erhalten klägerin vertreibt beiden produkte deutschland angaben deutscher sprache umverpackung verkaufsverpackung einliegenden gebrauchsanweisung deutscher sprache klägerin für teststreifen verwendeten dosen befindet kontrolllösung genauigkeit blutzuckermessgeräts überprüft teststreifen verwendet kontrolllösung teststreifen getropft teststreifen messgerät eingeführt gemessene wert werten dose verglichen gemessene wert außerhalb grenzwerte liegt weist mangelnde genauigkeit messgeräts britischen markt vertreibt klägerin blutzuckermessgeräte blutzuckerteststreifen ausschließlich messeinheiten mmol dagegen bietet deutschland blutzuckermessgeräte denen entweder messeinheit mmol messeinheit mg dl verwendet klägerin deutschland vertriebenen dosen für teststreifen grenzwerte für kontrolllösung teststreifen daher sowohl mg dl mmol angegeben beklagte großhändlerin medizinprodukten vertrieb roche diagnostics gmbh für eu ausland hergestellte teststreifen accu chek aviva accu chek compact deutschland wege parallelvertriebs umverpackungen denen aufkleber hinweisen deutscher sprache anbrachte verpackungen beklagten angefertigte deutsche sprachfassung herstellerinformationen beigefügt wörtlich herstellerinformationen entsprach roche diagnostics gmbh vertrieb deutschland bestimmten teststreifen verwendete teststreifen beklagten vertriebenen produkts accu chek aviva grenzwerte zeit juni herbst allein mmol angegeben ansicht klägerin beklagten vertriebenen teststreifen accu chek aviva accu chek compact neues ergänzendes konformitätsbewertungsverfahren deutschland verkehrsfähig klägerin beklagte wegen vertriebs teststreifen abgemahnt beklagte für fraglichen blutzuckerteststreifen benannten stelle niederlanden ergänzendes konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen zertifizierung dezember erhalten klage klägerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen bundesrepublik deutschland ländern europäischen union europäischen wirtschaftsraums eingeführte blutzuckerteststreifenpackungen kennzeichnung accu chek aviva accu chek compact umgestalteten umverpackung gebrauchsanweisung verkehr bringen verkehr bringen lassen umverpackten vitro diagnostika eigenanwendung erneuten ergänzenden konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden antrag klägerin nachfolgend für erledigt erklärt später zurückgenommen ausgeführt erst klageerhebung erfahren beklagte für produkte über zertifizierung benannte stelle niederlanden verfügt landgericht klägerin anträgen auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht erstattung rechtsverfolgungskosten weiterverfolgte klage abgewiesen widerklage beklagten festgestellt gegenüber klägerin verpflichtet unterlassen bundesrepublik deutschland ländern europäischen union europäischen wirtschaftsraums einge führte bluterzuckertest streifenpackungen kennzeichnung accuchek aviva accu chek compact umgestalteten umverpackung gebrauchsanwei
  3549. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz januar strafausspruch dahingehend geändert verhängten einzelstrafen jeweils zwei monate gesamtfreiheitsstrafe sechs monate fünf jahre herabgesetzt weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts wegen justiz zuzurechnenden verfahrensverzögerung urteilserlass vorlage akten generalbundesanwalt angeklagten verhängten einzelstrafen jeweils zwei monate gesamtfreiheitsstrafe sechs monate fünf jahre herabzusetzen abs satz stpo vgl hierzu senatsbeschlüsse april str juni str dezember str februar str geringfügige erfolg revision rechtfertigt angeklag ten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo bode otten rothfuß boetticher roggenbuck'],['Soon']]
  3550. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig februar bezüglich tat ii urteilsgründe schuldspruch dahin geändert angeklagte beihilfe vorsätzlichen gefährdung straßenverkehrs tateinheit nötigung schuldig gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe soweit angeklagte fall ii urteilsgründe mittäter wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher gefährdung straßenverkehrs gemäß abs nr abs nr stgb verurteilt worden hält urteil sachlich rechtlicher prüfung stand feststellungen erkennen angeklagte führer fahrzeugs nebenkläger berholvorgang behinderte gefährdete angeklagte billigte rahmen verabredeten verfolgungsfahrt rücksichtslosen nebenkläger gefährdenden fahrmanöver vorausfahrenden früheren mitangeklagten ge fährdete eigenes fahrverhalten nebenkläger beim berholen für annahme täterschaftlichen handelns angeklagten wäre jedoch erforderlich stgb eigenhändiges delikt mithin täter derjenige tatbestandshandlung verwirklicht vgl bgh njw feststellungen tragen jedoch verurteilung angeklagten we gen tateinheitlich begangener beihilfe vorsätzlichen gefährdung straßenverkehrs senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch ändern stpo steht entgegen angeklagte hauptverhandlung entsprechende veränderung rechtlichen gesichtspunkts hingewiesen worden strafausspruch schuldspruchänderung berührt landgericht strafe abs stgb gemilderten strafrahmen tateinheitlich verwirklichten nötigungsdelikts entnommen unrechtsgehalt tat rechtlich abweichende bewertung sachverhalts geändert maßregelanordnung stgb ebenfalls bestand landgericht führerscheinmaßnahme recht darauf gestützt angeklagte kraftfahrzeug tatmittel nötigung einsetzte brigen revision unbegründet sinne abs stpo tepperwien maatz ernemann kuckein sost scheible'],['Soon']]
  3551. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bverfgg abs wurde unterhaltspflichtiges kind rechtskräftig verurteilt ansprüche elternunterhalt sozialhilfeträger übergegangenem recht geltend macht annahme darlehensangebotes sozialhilfeträgers erfüllen beruht urteil rechtsanwendung bundesverfassungsgericht späteren zeitpunkt fall verfassungswidrig beanstandet wurde anspruch sozialhilfeträgers rückzahlung darlehens einwand rechtsmissbräuchlichen verhaltens entgegengesetzt deshalb sozialhilfeträger bewilligung löschung sicherung darlehensforderung bestellten grundschuld verlangt reichweite konterkarierungsverbots abs satz bverfgg bgh beschluss februar xii zb kammergericht berlin ag schöneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin dr v� zina richter dr klinkhammer dr günter dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats kammergerichts berlin januar kosten antragsgegners zurückgewiesen gründe antragstellerin begehrt antragsgegner löschungsbewilligung für grundschuld zeit juni juni erbrachte antragsgegner sozialhilfeleistungen höhe dm für damals pflegebedürftige mutter antragstellerin rechtswahrungsanzeige juli wurde antragstellerin hilfeleistung unterrichtet verheiratete antragstellerin verfügte zeitraum leistungserbringung über eigenen einkünfte gemeinsam ehemann miteigentümerin selbstgenutzten einfamilienhauses nachdem antragsgegner sozialhilfeleistungen mutter antragstellerin eingestellt nahm antragstellerin übergegangenem recht höhe erbrachten leistungen elternunterhalt anspruch ursprünglich zahlung gerichtete klage änderte antragsgegner laufe verfahrens dahingehend antragstellerin verurteilen sei antragsgegner angebotenes zinsloses darlehen höhe dm fällig tode antragstellerin ehemannes anzunehmen sicherung darlehens grundschuld höhe darlehensbetrages nebst zinsen ab fälligkeit miteigentumsanteil hausgrundstück bewilligen beantragen urteil august wurde antragstellerin antragsgemäß verurteilt berufung urteil legte grundschuld wurde aufgrund dezember notariell beurkundeten bestellung grundbuch eingetragen nachdem bundesverfassungsgericht urteil juni famrz ff urteil landgerichts duisburg mai famrz ff für verfassungswidrig erklärt elternunterhalt anspruch genommener unterhaltspflichtiger verurteilt worden sozialhilfeträger angebotenes zinsloses darlehen anzunehmen sicherung darlehensforderung grundschuld miteigentumsanteil bestellen forderte antragstellerin antragsgegner vergeblich abgabe löschungsbewilligung hinsichtlich gunsten eingetragenen grundschuld vorliegenden verfahren begehrt antragstellerin antragsgegner abgabe entsprechenden löschungsbewilligung amtsgericht antrag zurückgewiesen beschwerde antragstellerin kammergericht entscheidung amtsgerichts geändert antragsgegner verpflichtet löschung grundschuld bewilligen kammergericht zugelassenen rechtsbeschwerde möchte antragsgegner wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung fur veröffentlicht begründung ausgeführt parteien sei aufgrund urteils amtsgerichts august darlehensvertrag zustande gekommen zugleich sicherungsvereinbarung bezüglich antragstellerin bestellenden grundschuld sicherungsabrede sicherungsgeber grundsätzlich wegfall sicherungszwecks aufschiebend bedingten anspruch rückgewähr grundschuld vorliegend sei zweck grundschuld sicherung urteil begründeten darlehensanspruchs antragsgegners zweck sei entfallen darlehensvertrag resultierenden anspruch antragsgegners dauernde einrede antragstellerin entgegenstehe aufgrund amtsgerichtlichen urteils parteien stande gekommene darlehensvertrag verstoße sowohl gesetzliches verbot bgb guten sitten abs bgb belastung antragstellerin grundpfandrechtlich gesicherten darlehen greife deren art abs gg verfassungsmäßig geschützte finanzielle dispositionsfreiheit finde stütze verfassungsm�
  3552. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger einstimmig beschlossen revision kläger urteil zivilkammer landgerichts arnsberg januar zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt gründe revision gemäß zpo beschluss zurückzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen für zulassung revision vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darüber hinaus aussicht erfolg bietet begründung hinweis damaligen vorsitzenden juni bezug genommen satz abs satz zpo ausführungen revision schriftsatz juni rechtfertigen beurteilung entgegen ansicht revision berufungsgericht vorgenommenen interessenabwägung vornherein eigen tumsinteressen beklagten vorrang informationsinteressen kläger eingeräumt vielmehr art abs satz gg geschützte eigentumsinteresse beklagten optisch ungeschmälerten erhaltung wohnhauses vgl bverfge informationsinteressen kläger berücksichtigt erforderliche einzelfallbezogene interessenabwägung vorgenommen revisionsgericht eingeschränkt überprüfbar lässt rechtsfehler erkennen berufungsgericht recht davon ausgegangen verfügbarkeit kabelanschlusses regelmäßig sachbezogener grund versagung genehmigung parabolantenne gegeben senatsurteil november viii zr njw iii gilt für ständig deutschland lebende ausländer informationsinteresse empfang programmen heimatländer bezug zusätzlichen digitalen kabelprogramms befriedigen können senatsurteil märz viii zr njw rr ii liegt informationsbedürfnis kläger entgegen ansicht revision genüge getan kläger vorgetragen hilfe decoders drei spanische fernsehsender tve internacional canal horas tve internacional asia africa hilfe zusätzlich decoder erwerbenden schlüssels weitere vier spanische fernsehsender canal clasico tele deporte canal nostalgia grandes documentales ga blatt empfangen können empfang insgesamt sieben fernsehsendern herkunftslandes reicht jedenfalls bestehende informationsinteresse kläger befriedigen programminhalte dreier sender überschneiden sollten vgl bverfg njw rr bverfg beschluss märz beckrs nr senatsurteil märz aao ii steht entgegen klägern für bezug zusätzlichen programmpaketen zusatzkosten entstehen informationsfreiheit gewährleistet zugang informationsquellen rahmen allgemeinen gesetze art abs gg kostenlosigkeit bverfg njw rr bverfg beschluss märz aao aufbringung für entsprechenden programmpakete entrichtenden zusatzkosten möglich vgl bverfg njw rr bverfg beschluss märz aao kläger dargelegt berufungsgericht vortrag kläger haus nachbarschaft verfügten mehrere familien über satellitenempfangsanlage interessenabwägung rechtsfehlerhaft übergangen häusern nachbarschaft angebrachte parabolantennen kommt abwägung interessen parteien soweit gebäude beklagten revisionsinstanz vorgelegten bilder unstreitig geworden drei parabolantennen befinden ebenfalls unstreitig beiden dach angebrachten antennen teil breitbandanlage über insgesamt mietwohnungen beklagten über breitbandkabelnetz hörfunk fernsehprogrammen versorgt beklagte mieter dritte antenne gebäude angebracht entfernung anspruch nimmt anspruch kläger ihrerseits parabolantenne gebäude anbringen dürfen lässt daraus herleiten ball wiechers hermanns dr wolst dr milger vorinstanzen ag arnsberg entscheidung lg arnsberg entscheidung'],['Soon']]
  3553. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ac behandlung tieres tierarzt führt grober behandlungsfehler geeignet schaden tatsächlich eingetretenen art herbeizuführen regelmäßig umkehr objektiven beweislast für ursächlichen zusammenhang behandlungsfehler gesundheitsschaden bgh urteil mai vi zr olg oldenburg lg osnabrück ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter stöhr wellner richterinnen pentz dr oehler dr roloff für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg märz kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten schadensersatz wegen verletzung pflichten tierärztlichen behandlungsvertrag anspruch klägerin eigentümerin hengstes juli stellte pferd beklagten tierarzt behandlung nachdem innenseite rechten hinteren beines verletzung festgestellt beklagte verschloss wunde gab anweisung pferd müsse zwei tage geschont könne geritten soweit schwellung wundbereich eintrete juli wurde pferd beritt abgeholt dabei ergaben leichte taktunreinheiten bereich verletzten beines reiten eingestellt wurde juli wur de fraktur tibia hinten rechts diagnostiziert operation fraktur gelang pferd wurde euthanasiert klägerin behauptet juli behandelte verletzung sei schlag stute verursacht worden verletzung haut fissur darunterliegenden knochens geführt fissur innerhalb folgenden tage juli diagnostizierten fraktur entwickelt beklagte behandlungsfehlerhaft lahmheits röntgenuntersuchung pferdes verzichtet dabei hätte fissur erkannt können klägerin beantragt beklagten verurteilen schadensersatz sowie außergerichtliche rechtsanwaltskosten zahlen festzustellen beklagte verpflichtet weitergehenden schaden ersetzen dadurch entstanden hengst euthanasiert soweit ansprüche beziffert dritte übergegangen landgericht grund teilurteil schadensersatz gerichteten klageantrag grunde für gerechtfertigt erklärt ersatzpflicht für darüber hinausgehende schäden festgestellt oberlandesgericht berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen ersatz rechtsanwaltskosten gerichtete klageantrag grunde für gerechtfertigt erklärt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht klägerin anspruch beklagten schadensersatz wegen pflichtverletzung tierärztlichen behandlungsvertrag gemäß abs bgb grunde feststellung landgerichts juli fissur tibia hinten rechts vorgelegen juli vollständigen fraktur entwickelt deren folge pferd euthanasiert müssen sei erinnern beklagten sei grober verstoß pflichten tierärztlichen behandlungsvertrag last legen liege befunderhebungsfehler lahmheitsuntersuchung trab durchgeführt hätte hinreichender wahrscheinlichkeit funktionsbeeinträchtigung rechten hinterhand pferdes ergeben beklagten weiterer diagnostik entsprechenden vorkehrungen hätte veranlassen müssen wäre befund funktionsbeeinträchtigung zwingend erforderlich strikte boxenruhe sowie maßnahmen verordnen geeignet wären hinlegen pferdes weitestgehend verhindern für fall röntgenologischer nachweis hätte erbracht können hätte entwicklung lahmheit überwacht ggf tage später röntgenuntersuchung nachgeholt müssen unterlassen maßnahmen sei grob fehlerhaft fissur besonders naheliegende verletzungsfolge gefahr schwerwiegender komplikationen gehandelt vollständige tibiafraktur regelmäßig tödlichen verlauf führe auffassung beklagten folgte juli sei lahmheitsuntersuchung trab indiziert ergäbe abweichende beurteilung hätte beklagten wegen großen risikos späterer komplikationen letztlich letalen verlaufs besondere beratungs hinweispflicht oblegen sofortige weitere untersuchung verzichten hätte klägerin über vermeidung fraktur zwingend gebotenen haltungsbedingungen informieren müssen aufgrund unaufklärbarkeit kausalverlaufs sei davon auszugehen fehlerhafte behandlung beklagten kausal für ausbildung vollständigen fraktur geworden sei b
  3554. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke mai beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss februar kosten beklagten zurückgewiesen gründe rechtzeitig gemäß abs satz zpo eingegangenen anhörungsrüge macht beklagte geltend senat argument auseinander gesetzt neben unterschrift stehende unterschrift ehemannes erblassers schriftstück oktober geleistet worden müsse umstand erblasser schriftstück erbscheinsverfahren vernommenen zeugen bemerkung gezeigt gemacht schluss gezogen beklagten jedenfalls verziehen deshalb liege schriftstück wirksames gemeinschaftliches ehegattentestament sei erbunwürdigkeit berufungsgericht erneute vernehmung zeugen verzichten dürfen anhörungsrüge begründet zeugen brauchten vernommen senat beschluss februar davon ausgegangen wissen gestellte behauptung zutrifft schriftstück oktober zeugen gezeigt wurde unterschrift beklagten getragen weitere unterschrift für zeugen diejenige erblassers darstellte unterstellt erblasser fälschung unterschrift für begrenzten zwecke denen schriftstück oktober vorstellung dienen einverstanden einverständnis lässt verzeihung bgb werten aussage zeugen notar nachlassgericht erblasser zeugen schriftstück oktober januar gezeigt bemerkt gemacht letzten willen notariell beurkunden lassen ja danach schriftstück oktober mag zwei unterschriften getragen entwurf gehandelt erblasser schriftstück gesprächen zeugen verwendete konnte wissen notariellen protokollierung mehr kommen würde anhaltspunkte dafür verwendung schriftstücks oktober tod beklagte gebilligt hätte nämlich vorlage angeblich gültiges testament erbscheinsverfahren weder vorgetragen ersichtlich spätere verhalten beklagten vorinstanzen rechtsfehlerfrei gebrauchmachen unechten urkunde stgb gewertet rechtfertigt vorwurf erbunwürdigkeit abs nr bgb schon deshalb kommt verzeihung betracht erweist annahme berufungsgerichts verzeihungshandlung sei vollzogen seite berufungsurteils ergebnis zutreffend gedanke erblasser fälschung unterschrift schriftstück oktober einverstanden könnte berufungsurteil ausdrücklich erwogen terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  3555. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat stellungnahme verteidigerin januar ergibt neuer sachverhalt abweichenden beurteilung angemessenheit strafe anlass geben könnte becker gericke tiemann ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']]
  3556. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen fahrlässiger tötung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln mai unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen fahrlässiger tötung tateinheit vorsätzlicher gefährdung straßenverkehrs freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte ausgeführte sachrüge gestützten revision rechtsmittel erfolg tateinheitliche verurteilung wegen vorsätzlicher gefährdung straßenverkehrs gemäß abs nr abs nr stgb hält rechtlicher berprüfung stand feststellungen befuhr angeklagte juli uhr geliehenen pkw marke bmw deutlich überhöhter geschwindigkeit zwei richtungsfahrbahnen aufweisende stadtzentrum straße dabei nahm moderatem verkehrsaufkom men schneller folge mehrere spurwechsel vorschriftsmäßig fahrende fahrzeuge überholen können unmittelbar berholmanöver nahm zeitpunkt linken fahrspur fahrende angeklagte wahr rund meter entfernte lichtzeichenanlage kreuzung straße ka straße straße gelb licht umsprang etwa meter kreuzung eröffnet rechts straße dritter geradeausstreifen meter kreuzung rechtsabbiegespur angeklagte beabsichtigte kreuzung umschalten rotlicht passieren ampel warten müssen jedoch linken rechts daneben führenden fahrspur fahrzeuge befanden geschwindigkeit angesichts gelblicht zeigenden lichtzeichenanlage verringerten demnach deutlich langsamer fuhren angeklagte nahm durchgängigen spurwechsel linken über mittlere wenige meter zuvor neu hinzugekommene zeitpunkt freie geradeausspur wenige fahrzeuglängen haltelinie erreichte angeklagte fuhr geschwindigkeit mindestens km kreuzung gleichen zeitpunkt befuhr zeugin ku bmw mini cooper zeitwert rund euro mittlere fahrspur zeugin beabsichtigte rechten fahrstreifen wechseln nachdem schulterblick vergewissert neu hinzugekommenen geradeausstreifen fahrzeug befand betätigte blinker setzte erneuten schulterblick wechsel rechte fahrspur dabei gefahrene geschwindigkeit betrug vorbereitung halts haltelinie km selben moment näherte pkw angeklagten zeitpunkt schulterblicks zeugin ku linken mittleren geradeausspur befunden deshalb wahrgenommen konnte hinten wegen angeklagten gefahrenen geschwindigkeit möglich zeugin ku eingeleiteten spurwechsel rechtzeitig reagieren kam deshalb spitzwinkligen streifkollision beiden fahrzeugen deren folge stellte bmw angeklagten rechts geriet rotierende flugbewegung folge schleuderte fahrzeug über kreuzungsbereich prallte mast lichtzeichenanlage erfasste etwa meter ausgangspunkt kollision lichtzeichenmast fahrrad wartenden jährigen geschädigte wurde etwa meter luft geschleudert erlitt tödliche verletzungen neben geschädigten stehende zeuge konnte sprung retten blieb unversehrt lichtzeichenanlage entstand sachschaden höhe euro pkw zeugin ku erlitt totalschaden blieb unver letzt landgericht davon ausgegangen angeklagte setzen blinkers zeugin ku sowohl aufgrund erst kurz berholvorgang erfolgten einfahrens rechte geradeausspur wegen deutlich überhöhten geschwindigkeit bestehenden geschwindigkeitsunterschiedes sehen konnte ua feststellungen belegen angeklagte berholvorgang falsch gefahren abs nr stgb aa falsches fahren berholvorgang liegt täter stvo normierten regeln verletzt anderweitigen verkehrsverstoß begeht berholen gefährlicher macht sodass innerer zusammenhang verkehrsverstoß spezifischen gefahrenlage berholens besteht vgl bayoblg beschluss februar st rr dar urteil februar st vrs olg düsseldorf beschluss april ss vrs urteil juli ss vrs könig leipziger kommentar stgb aufl rn sternberg lieben hecker schönke schröder stgb aufl rn ernemann ssw stgb aufl rn bb daran gemessen angeklagte berholen schon deshalb falsch gefahren gefahrene geschwindigkeit anhalten innerhalb übersehbaren strecke unmöglich machte abs satz stvo abs nr stvo zulässige höchstgeschwindig
  3557. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr fischer dr ganter raebel kayser januar beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen oktober berichtigt beschluß februar angenommen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsverfahren dm festgesetzt gründe rechtssache wirft ungeklärten rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung ergebnis richtig entschieden abs zpo fischer ganter kayser raebel'],['Soon']]
  3558. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs auslegung antrags verlängerung berufungsbegründungsfrist angabe falschen aktenzeichens bgh beschluß juni viii zb lg karlsruhe ag karlsruhe viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr leimert wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluß ix zivilkammer landgerichts karlsruhe november aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht karlsruhe zurückverwiesen beschwerdewert gründe kläger beklagten verfahren amtsgericht karlsruhe zahlung rückständiger mietzinsen nebenkosten sowie verfahren amtsgericht karlsruhe räumung mietsache anspruch genommen räumungsverfahren amtsgericht karlsruhe klage kläger august zugestellte urteil juli abgewiesen kläger schriftsatz september dagegen berufung eingelegt berufungsverfahren beim landgericht karlsruhe aktenzeichen geführt forderungssache amtsgericht karlsruhe klage urteil august kläger august zugestellt worden abgewiesen urteil kläger gleichfalls berufung eingelegt berufungsverfahren beim landgericht karlsruhe aktenzeichen geführt oktober prozeßbevollmächtigte klägers fristverlängerungsantrag räumungsverfahren gestellt enthält jedoch irrtümlich aktenzeichen zahlungsklage fristverlängerungsantrag heißt bitte höflich darum heute ablaufende berufungsbegründungsfrist monat november verlängern oktober ging prozeßbevollmächtigten klägers verfahren zahlung rückständiger mietzinsen fristverlängerungsverfügung oktober vermerk daß berufungsbegründungsfrist erst oktober abgelaufen wäre daraufhin beantragte kläger vorliegenden räumungsverfahren schriftsatz oktober wiedereinsetzung vorigen stand antrag verband erneuten fristverlängerungsantrag wies darauf daß antrag oktober verfahren betreffe verfügung oktober wies landgericht kläger darauf daß beabsichtige berufung räumungsverfahren mangels fristgerechtem eingang begründung unzulässig verwerfen verfügung heißt zudem zusammenhang vorlage akten wurde festgestellt daß weiteren verfahren parteien beantragte verfügung gewährte fristverlängerung möglicherweise vorliegende verfahren hätte betreffen sollen kammervorsitzende nunmehr räumungsverfahren verfügung oktober berufungsbegründungsfrist november vorbehaltlich entscheidung über wiedereinsetzungsantrag verlängert berufungsbegründung klägers november beim landgericht eingegangen landgericht berufung unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde klägers ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz zpo wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache zulässig abs nr zpo form fristgerecht eingelegt zpo begründet landgericht ausgeführt berufung klägers sei unzulässig verwerfen rechtsmittel innerhalb berufungsbegründungsfrist begründet zweimonatige berufungsbegründungsfrist sei oktober abgelaufen frist sei prozeßbevollmächtigten falschen aktenzeichen ebenfalls kammer anhängigen parallelverfahrens parteien eingereichte gesuch fristverlängerung gewahrt für fristwahrung fristverlängerungsgesuch sei ebenso berufungsschrift berufungsbegründung hinreichend klare zuordnung schriftsatzes konkreten verfahren erforderlich schriftsatz oktober sei angesichts angegebenen aktenzeichens anhängigen verfahrens weder eindeutig hinreichend sicher berufung zuzuordnen ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand berufung fristgerecht november begründet worden daß wiedereinsetzungsantrag klägers ankommt annahme berufungsgerichts antrag klägers verlängerung berufungsbegründungsfrist oktober betreffe forderungssachen parteien vorliegende räumungsverfahren gefolgt auslegung prozeßhandlungen unterliegt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher nachprüfung orientiert grundsatz daß zweifel dasjenige gewollt maßstäben rechtsordnung vernünftig recht verstandenen interesse entspricht bgh urteil november xii zr njw rr senatsurteil mai viii zr njw ii anwendung grundsatzes führt vorliegend ergebnis
  3559. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen geschäftshaus objekt büro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklärte dezember gegenüber treuhände rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzüglich agio treuhänderin übernahm gemäß treuhandvertrages für beklagten förmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhänderin persönlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermögen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschäftsjahres gegebenen verhältnis festen kapitalkonten beteiligt verhältnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage übersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenüber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsüberschüsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquiditätsreserve höhe liquiditätsprognose beteiligungsprospektes angegebenen höhe verbleiben halbjährlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhältnis festen kapitalkonten auszuschütten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschüttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rückzahlung treuhänder für rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht für treuhänder persönliche haftung für verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten für treuhänder kommanditbeteiligung eigenen namen hält treuhänder maßgabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjährlichen zahlungen ausschüttungen höhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste für jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag eröffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfähigkeit verfahren wurde august eröffnet vereinbarung oktober ließ kläger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprüche anleger abtreten kläger verlangt beklagten rückzahlung ausschüttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gestützt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt hafte beklagte unmittelbar kommanditist kläger stehe abgetretenem recht anspruch rückzahlung ausschüttungen abtretung verstoße trotz inhaltsänderung bgb anspruch gläubiger tilgenden schuld abgetreten worden sei treuhandvertrag sei wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz gemäß bgb nichtig treuhandvertrag sei ergänzend dahin auszulegen freistellungsanspruch anspruch gesellschafter verbindlichkeiten gesellschaft erst fünf jahren auflösung gesellschaft verjähre aufrechnung behaupteten schadensersatzansprüchen treuhandkommanditistin aufklärungspflichtverletzung sei haftungssystem kommanditgesellschaft ausgeschlossen ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung ergebnis stand senat rüge mangelnden zulässigkeit berufung geprüft für durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klägers beklagten treugeber abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn kläger steht jedoch berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt anspruch rückzahlung
  3560. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter nötigung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen anhörungsrüge verurteilten märz senatsbeschluss märz kosten zurückgewiesen ablehnung beschluss beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit unstatthaft zurückgewiesen gründe senat beanstandeten beschluss revision angeklagten urteil landgerichts mosbach oktober gemäß abs stpo unbegründet verworfen hiergegen verurteilte schreiben märz selben tag zunächst unterschrift april verurteilten unterschrieben beim bundesgerichtshof eingegangen anhörungsrüge erhoben beschlossen habenden bgh richter wegen offenkundiger befangenheit abgelehnt senat entscheidet über anhörungsrüge stpo geschäftsverteilungsplan bundesgerichtshofs internen geschäftsverteilungsplan senats bestimmten besetzung grundsätzlich richter über revision angeklagten entschieden entspricht intention rechtsbehelfs prüfung beseitigung gerichtlicher gehörsverstöße obliegt erster linie sache befassten iudex quo vgl bverfg beschluss februar bvr angeklagten wäre zustellung antrags general bundesanwalts gemäß abs stpo entscheiden unbenommen geschäftsverteilungsplänen entscheidung über revision berufenen richter wegen besorgnis befangenheit abzulehnen hierzu anlass gesehen hätte zusammenhang anhörungsrüge nachgeholt bgh beschluss august str beschluss august str anhörungsrüge bereits unzulässig verurteilte glaubhaft gemacht wann auffassung vorliegenden verletzung rechtlichen gehörs kenntnis erlangt satz stpo anhörungsrüge wäre zudem unbegründet liegt ver letzung rechtlichen gehörs senat entscheidung nachteil verurteilten weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden wäre entscheidung berücksichtigendes namentlich mehreren schreiben enthaltenes vorbringen verurteilten übergangen nack rothfuß jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  3561. [['bundesgerichtshof hinweis beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder einstimmig beschlossen kläger darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln februar gemäß zpo beschluss zurückzuweisen gründe revision zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorliegen aussicht erfolg zpo entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund für zulassung revision abs satz zpo berufungsgericht angeführte frage anfechtbarkeit pachtzahlungen eigenkapitalersetzende nutzungsüberlassung abs inso weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zulassungsvoraussetzun gen beziehen grundsätzlich geltendes recht frage auslaufendem altfälle anwendbarem recht zulassung revision rechtfertigen entweder vielzahl verfahren altem recht entscheiden auslegung alten rechts bedeutung für aktuelle recht bgh beschluss märz zr wm berufungsgericht angeführte frage betrifft auslaufendes recht gesetz modernisierung gmbh rechts bekämpfung missbräuchen oktober momig eigenkapitalersatzrecht bisherigen prägung aufgehoben worden gilt für altfälle fort berufungsgericht dargelegt ersichtlich wegen vielzahl altem recht beurteilenden fällen gründen bedürfnis klärung rechtsfrage besteht ii revision aussicht erfolg berufungsgericht berufung klägers urteil landgerichts januar umfang revisionszulassung recht zurückgewiesen revision wendet annahme berufungsgerichts grundsätze existenzvernichtenden eingriffs seien empfang pachtraten höhe netto für zeit august oktober anwendbar meint beklagte sei zahlung schadensersatz bgb verpflichtet deshalb hafte insoweit für revision bedeutung beklagte teilnehmerin abs bgb berufungsgericht führt begründung auffassung existenzvernichtender eingriff vorliegen könne gesellschaft gmbh folgenden neu vermögen betriebsfremd entzogen vermögensverlust dürfe unternehmerische fehlentscheidung handeln insolvenzreife dürfe materiellen unterkapitalisierung beruhen entnahme verstoß gmbh reiche für existenzvernichtenden eingriff allein sodann entnimmt berufungsgericht gutachten sonderinsolvenzverwalters insolvenzverfahren über vermögen gmbh alt grundentscheidung sohn folgenden neu auffanggesellschaft gründen vertretbar sei nimmt streitigen vorgänge hätten grundentscheidung beruht würden deshalb allenfalls managementfehler existenzvernichtender eingriff darstellen revision meint gegensatz berufungsgericht für existenzvernichtenden eingriff genüge schon gesellschafter vermögen entziehe regeln eigenkapitalersatzes gmbhg gebunden sei entscheidend sei allein fähigkeit gesellschaft schulden zurückzahlen können beeinträchtigt sei insoweit könnten eigenkapitalersatzrecht bzw gmbhg existenzvernichtende eingriff überschneiden gelte gesellschaft für weggabe vermögensgegenstände gleichwertige kompensation geleistet daran fehle pachtschulden neu gegenüber alt zahlungen getilgt worden seien wegen eigenkapitalersatzfunktion anwendbarkeit grundsätze über eigenkapitalersatz wertlos seien revision erfolg bloße zulassen zahlungen forderungen inkrafttreten momig geltenden eigenkapitalersatzregeln gesperrt geschäftsführern gmbh hätten bedient dürfen allein schon anspruch wegen existenzvernichtenden eingriffs begründen etwa bgh urteil dezember ii zr zip heeg manthey gmbhr ff lutter bayer lutter hommelhoff gmbhg aufl rn haftung wegen existenzvernichtenden eingriffs subsidiär gegenüber haftung gmbhg knüpft existenzvernichtungshaftung einheitlichen insolvenz gesellschaft führenden eingriff gesellschaftsvermögen zwingend geboten schadensersatzhaftung wegen existenzvernichtenden eingriffs jenseits grenze gmbhg beginnen lassen bgh urteil juli ii zr bghz rn trihotel strohn zinso servatius beckok gmbhg konzernrecht stand rn gleichwohl geht existenzvernichtungshaftung sowohl hinsichtlich bestimmung rechtsgrundlagen sachgerechten begre
  3562. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindern jeweils tateinheit sexuellem missbrauch kindern wegen sexuellen missbrauchs kindern vier fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge erfolg verfahrensrügen kommt landgericht vorgenommene beweiswürdigung hinsichtlich sexuellen bergriffe angeklagten gegenüber enkelin lebensgefährtin hält berücksichtigung beschränkten revisionsgerichtlichen prüfungsumfangs vgl senat beschluss januar str stv sachlich rechtlicher berprüfung stand beweiswürdigung sache tatgerichts allein obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen würdigen senat beschluss januar str aao schlussfolgerungen brauchen zwingend genügt möglich senat beschluss januar str aao revisionsgerichtliche prüfung darauf beschränkt tatgericht rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt st rspr vgl senat urteil november str bghr stpo beweiswürdigung weitere nachw meyer goßner schmitt stpo aufl rn fällen denen aussage aussage steht bundesgerichtshof zudem besondere anforderungen darlegung verurteilung führenden beweiswürdigung formuliert urteilsgründe müssen fall erkennen lassen tatgericht umstände entscheidung zugunsten zuungunsten angeklagten beeinflussen geeignet erkannt berlegungen einbezogen vgl bgh beschluss april str bghr stpo beweiswürdigung beschluss april str bghr stpo beweiswürdigung senat beschluss januar str aao gesamtschau gewürdigt st rspr vgl senat beschluss januar str aao mwn dabei gerade sexualdelikten entstehung entwicklung belastenden aussage aufzuklären vgl bgh urteil mai str nstz senat beschluss januar str aao danach beweiswürdigung stellenden strengen anforderungen landgericht gerecht geworden beweiswürdigung leidet durchgreifenden erörterungsmängeln generalbundesanwalt insoweit antragsschrift juli ausgeführt hinsichtlich kerngeschehens sechs festgestellten taten liegt aussage aussage situation feststellungen aussageentstehung feststellungen erwägungen aussageentwicklung für bewertung aussage geschädigten sexuellen missbrauchs besonderer bedeutung vgl bgh beschluss april str nstz rr lückenhaft landgericht führt geschädigte erlebnisse zunächst gegenüber zeugen detailreicher gegenüber polizei schließlich ebenfalls umfassend kammer geschildert ua aufgrund aussage kriminalhauptkommissarin stellt kammer sodann fest geschädigten kammer gemachten angaben denen übereinstimmen schon polizei gemacht schon genaueren details gemeint sexuelle bergriffe bezeichneten handlungen angeklagten mitgeteilt urteil jedoch genaueren details aussage insbesondere kerngeschehen entnehmen ansatzweise lediglich situation letzten erlebten bergriff jahr geschädigte mutter aufgefordert abzuholen ua vorkommnisse geschildert denen angeklagte geschädigte brust gestreichelt zunge berührt ua ebenso ansätzen ua wiedergegeben geschädigte gegenüber vater mutter taten angeklagten erzählt anvertraut konstanz aussage geschädigten jedoch für verurteilung angeklagten besonderer bedeutung für revisionsgericht nachprüfbar wodurch detaillierte angaben verschiedenen aussagen zeugin erforderlich gilt umso mehr kammer zusammenhang feststellungen taten abweichungen aussage geschädigten gericht polizeilichen vernehmung ausgegangen ua kammer nachvollziehbar ua ff widerlegt angesehene einlassung angeklagten unglaubwürdig angesehenen au
  3563. [['bundesgerichtshof beschluss arz juni gerichtsstandsbestimmungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver prof dr meier beck asendorf dr kirchhoff juni beschlossen gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie weiteren anträge juni kosten antragstellers zurückgewiesen gegenstandswert festgesetzt gründe antragsteller schuldner beim amts landgericht freiburg anhängigen zwangsvollstreckungsverfahren begründung gesamte freiburger justiz sei befangen begehrt anwaltlich vertretene antragsteller bestimmung zuständigen gerichts ferner sollen zwei zwangsversteigerungsverfahren gemäß zvg verschiedenen anordnungen alten stand zurückversetzt sowie wege einstweiligen verfügung widersprüche grundbuch freiburg eingetragen ii anträge mangels zuständigkeit bundesgerichtshofs sämtlich unzulässig gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet bundesgerichtshof grundsätzlich divergenzfalle vorlage zuständigen oberlandesgerichts abs zpo unmittelbare anrufung bundesgerichtshofs parteien scheidet deshalb sen beschl arz originäre zuständigkeit bundesgerichtshofs abs nr zpo betracht käme sämtliche richter zuständigen oberlandesgerichts einzelnen falle ausübung richteramtes rechtlich tatsächlich verhindert wären dahinstehen kaum denkbarer fall liegt ergibt insbesondere pauschalen befangenheitsvorwurf antragstellers gegenüber freiburger justiz für weiterhin begehrten gerichtlichen maßnahmen zuständigkeit bundesgerichtshofs denkbaren rechtlichen gesichtspunkt gegeben iii kostenentscheidung beruht entsprechenden anwen dung abs zpo melullis keukenschrijver meier beck asendorf kirchhoff'],['Soon']]
  3564. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mühlens richter dr meier beck beschlossen beschwerde beschluß landgerichts halle april kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen weder innerhalb gesetzlichen beschwerdefrist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden antragsteller belehrung über formellen erfordernisse beschwerde fristgerecht wiedereinsetzung vorigen stand beantragt rechtsmittel unzulässig erweist melullis scharen mühlens ambrosius meier beck'],['Soon']]
  3565. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr büscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni kosten klägerin zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe parteien streiten darüber klägerin beklagten wegen verspäteter herausgabe eingelagerter elektronikware schadensersatz verpflichtet beklagte betreibt online handel gebrauchten pcs klägerin logistikunternehmen bietet einlagerung versand parteien schlossen september vertrag versand beklagten veräußerten klägerin gegenstand ab oktober übersandte beklagte klägerin elektronikware bitte bearbeitung gemäß bedingungen zuvor geschlossenen vertrags märz wies klägerin beklagte darauf ursprünglich vereinbarten versandpreise mehr haltbar seien ab zeitpunkt stellte klägerin leistungen abweichend ursprünglich vereinbarten preisen je versandpaket rechnung für teil versandten pakete berechnete weitere beträge beklagte klägerin rechnung gestellten entgelte akzeptiert zusammenarbeit klägerin jedenfalls ab november beendet schreiben november forderte beklagte klägerin leistung sicherheit herausgabe klägerin eingelagerten darstellung klägerin damaligen zeitpunkt wert etwa klägerin verweigerte herausgabe zunächst berufung vermeintliche ansprüche höhe etwa parteien september geschlossenen vertrag herausgabe erfolgte schließlich november klägerin beklagte zahlung nebst zinsen anspruch genommen widerklagend beklagte zunächst beantragt klägerin verurteilen sämtliche besitz befindlichen fn bezeichneten liste näher beschriebenen beklagte herauszugeben festzustellen klägerin beklagten für schaden wertverlust entgangener gewinn bezüglich liste fn aufgeführten haftet beklagten aufgrund nichtverfügbarkeit ware entstanden landgericht beklagte urteil juni verurteilt klägerin nebst zinsen zahlen zug zug herausgabe liste fn näher aufgeführten weitergehende klage widerklage landgericht abgewiesen dagegen beide parteien berufung eingelegt rechtsmittel klägerin erfolg berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgeändert zahlungsanspruch klägerin lediglich höhe nebst zinsen für begründet erachtet darüber hinaus berufungsgericht widerklage beklagten festgestellt klägerin beklagten für schaden wertverlust entgangener gewinn haftet beklagten aufgrund nichtverfügbarkeit ware anlage fn aufgeführt zeitraum november november entstanden revision urteil berufungsgericht zugelassen dagegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde zuzulassenden revision abweisung beklagten widerklage verfolgten feststellungsantrags über schadensersatzverpflichtung erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht ebenso landgericht ersichtlich davon ausgegangen klägerin beklagten eingelagerten wegen offener forderungen lagervertrag grundsätzlich gemäß abs satz hgb pfandrecht zugestanden weiteren angenommen klägerin schnellen wertverfall unterliegenden elektronikgeräte beklagten deren angebot schreiben november sicherheit höhe leisten mehr vorenthalten dürfen berechtigte forderung klä gerin zeitpunkt etwa betragen beklagten angebotene sicherheit berechtigte forderung klägerin mithin erheblich überstiegen unberechtigten zurückhaltung lagerguts ergebe schadensersatzanspruch beklagten klägerin wegen verzugs abs bgb beschwerde macht geltend klägerin sei abs bgb gemäß bgb kraft gesetzes entstandenes pfandrecht entsprechende anwendung fänden berechtigt herausgabe beklagten eingelagerten verweigern abs bgb könne verpfänder rückgabe pfandes befriedigung pfandgläubigers verlangen rückgabeanspruch setze mithin anerbieten befriedigung voraus seitens beklagten geschehen sei berufungsgericht festgestellt ferner müsse berücksichtigt pfandrecht mehreren sachen gemäß bgb für ganze forderung hafte daraus ergebe verpfä
  3566. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs kosten insolvenzverwalter beauftragten auktionators teil tatsächlich angefallenen verwertungskosten bgh beschluss september ix zr olg karlsruhe lg baden baden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo jedoch unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht zutreffend entschieden daß kosten beklagten eingeschalteten verwerters vorab brutto verwertungserlös abzuziehen teil tatsächlich angefallenen verwertungskosten sinne abs satz inso begründete gegenteilige auffassung lwowski münchkomm inso te gegenteilige auffassung lwowski münchkomm inso rn vermag ganz herrschende meinung frage stellen vgl braun gerbers inso aufl rn fk inso wegener aufl rn smid inso aufl rn becker nerlich römermann inso rn uhlenbruck inso aufl rn breutigam breutigam blersch goetsch aao inso rn ringstmeier beck depre praxis insolvenz mönning fs uhlenbruck ehlenz zinso nichtzulassungsbeschwerde verweist literaturstimmen vgl bgh urt februar ix zr wm wonach trotz berufungsurteil geschilderten gesetzesgeschichte anspruch erstattung notwendiger erhaltungskosten zumindest analoger anwendung bgb folgen beschwerde vordergrund ausführungen gestellte frage inso abschließende erhaltungskosten ausschließende sonderregelung enthalten kommt jedoch berufungsgericht entscheidung unabhängig etwaigen vorrang inso darauf selbständig gestützt beklagte ansprüche bgb geltend ansprüche satz bgb einzelfall bezogenen tatrichterlichen feststellung verneint hält beschwerdeführer für rechtsirrig anhaltspunkte dafür berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs fremden geschäft übersehen könnte ergeben berufungsurteil zulassungsgrund bezug verneinung gegenanspruchs geschäftsführung auftrag zeigt rechtsmittelführer weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  3567. [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ernemann dr schmidt räntsch rechtsanwälte dr frey dr wosgien prof dr quaas juli beschlossen sofortige beschwerde rechtsanwalts beschluss iii senats anwaltsgerichtshofs badenwürttemberg februar unzulässig verworfen kosten für beschwerdeverfahren erhoben gründe anwaltsgericht rechtsanwalt wegen verletzung berufspflichten verweis geldbuße verhängt wegen genügend entschuldigten ausbleibens berufungshauptverhandlung anwaltsgerichtshof berufung rechtsanwalts verhandlung sache gemäß abs satz stpo abs satz brao verworfen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungshauptverhandlung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen beschluss wendet rechtsanwalt sofortigen beschwerde rechtsmittel statthaft anwaltsgerichtliche verfahren soweit bundesrechtsanwaltsordnung eigenen regeln enthält vorschriften strafprozessordnung entsprechend anzuwenden satz brao abs satz halbs stpo beschwerde beschlüsse oberlandesge richts ersten rechtszug erlassen worden generell ausgeschlossen beschlüsse anwaltsgerichtshofs stehen insoweit entscheidungen oberlandesgerichts gleich bghst bgh beschluss mai anwst st rspr vgl feuerich weyland brao aufl rdn rdn angegriffene beschluss daher unanfechtbar senat bezüglich kosten beschwerdeverfahrens blick angefochtenen entscheidung angefügten unrichtigen rechtsmittelbelehrung vorschrift abs satz gkg gebrauch gemacht vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rdn hirsch basdorf wosgien ernemann frey schmidt räntsch quaas vorinstanz agh stuttgart entscheidung februar agh'],['Soon']]
  3568. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja micardis markeng abs gemeinschaftsmarkenverordnung art abs parallelimporteur darf für vertrieb importierten arzneimittels zulässigerweise neue verpackung herstellt sowohl ausfuhrmitgliedstaat benutzte originalbezeichnung arzneimittels anbringen ausstattung verwenden arzneimittel ausland verkehr gebracht worden darauf ankommt wiederanbringung geschützten kennzeichen erforderlich verkehrsfähigkeit importierten arzneimittels inland herzustellen bgh urt dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april zurückgewiesen klägerin trägt kosten revision nichtzulassungsbeschwerde rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin für pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen deutschen wortmarke nr micardis ferner inhaberin gleichfalls für pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen deutschen schwarz weißen wort bildmarke nr entsprechenden nachfolgend abgebildeten gemeinschaftsmarke nr klägerin bringt marke micardis herz kreislaufmittel wirkstoff telmisartan wort bildmarke gemeinschaftsmarke geschützten ausstattung verkehr arzneimittel für konzern klägerin gehörende boehringer ingelheim international gmbh europaweit kommission europäischen gemeinschaften art verordnung ewg nr rates juli festlegung gemeinschaftsverfahren für genehmigung berwachung human tierarzneimitteln schaffung europäischen agentur für beurteilung arzneimitteln abl nr zentral zugelassen worden zentrale zulassung für micardis mg micardis mg umfasst packungsgrößen tabletten tabletten größen arzneimittel klägerin deutschland vertrieben italien wirkstoffstärken mg mg konzern klägerin gehörenden unternehmen jeweils packungsgröße tabletten verkehr gebracht beklagte importiert micardis italien tabletten packt arzneimittel für vertrieb deutschland hergestellte packungen größen tabletten tabletten dabei gibt bezeichnung micardis angebrachten sternchenhinweis micardis eingetragene marke klägerin sei ferner weist darauf klägerin herstellerin arzneimittels sei beklagten eingeführt umgepackt worden sei sowie beklagten parallel vertrieben brigen entspricht gestaltung beklagten hergestellten umverpackungen beispielhaft nachfolgend abgebildeten verpackung ersehen anlage klageschrift ausstattung packungen klägerin beklagten vertriebsgesellschaften beklagten vertreiben importierten umgepackten arzneimittel gemeinsam beklagten deutschland klägerin verwendung marken geschützten ausstattung für beklagten hergestellten packungen verletzung marken beanstandet soweit für revisionsinstanz bedeutung beklagten verlangt beim inverkehrbringen anbieten italien importierten arzneimittel deutschland verwendung fünf bestimmt bezeichneten verpackungsgestaltungen oben abgebildeten gestaltung unterlassen ferner beklagten auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen klage insoweit vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagten beantragen verfolgt klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht ansprüche klägerin abs nr abs markeng art abs lit abs lit gmv verneint begründung ausgeführt parteien sei unstreitig beklagten berechtigt seien neue umverpackungen verwenden statt bündelpackungen herzustellen entgegen ansicht klägerin dürften beklagten dabei für klägerin geschützte ausstattung verwenden markenrechte klägerin seien insoweit erschöpft könne umpacken gestalteten verpackungen widersetzen sinne rechtsprechung gerichtshofs europäischen gemeinschaften erforderlich sei parallel importierten arzneimittel inland vertreiben können parallelimporteur sei berechtigt vertrieb einfuhrland berechtigterweise hergestellte packung auszustatten markeninhaber getan hätte arzneimitte
  3569. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführerin generalbundesanwalts juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober tat urteilsgründe betreffenden einzelstrafausspruch entfällt gesamtstrafenausspruch aufgehoben sache insoweit neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freisprechung brigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt zudem verfall wertersatz höhe angeordnet für angeklagte höhe revidierenden mitangeklagten gesamtschuldnerin haftet allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg erweist brigen antragsschrift generalbundesanwalts dargestellten erwägungen unbegründet liegt verfahrenshindernis enthält eröffnungsbeschluss august unzutreffendes datum soweit darin anklage staatsanwaltschaft karlsruhe juni aktenzeichen js hauptverhandlung zugelassen führt unwirksamkeit eröffnungsbeschlusses vgl hierzu bgh urteile oktober str november str nstz anklageschrift angeklagte revidierenden mitangeklagten datiert juni aktenzeichen js wenige seiten abschrift anklage beschuldigten abgeheftet datum juni trägt eröffnungsbeschluss lässt angabe allein angeklagte mitangeklagten betreffenden rubrums zweifache angabe aktenzeichens anklage juni eindeutige willenserklärung gerichts entnehmen vgl bgh urteil august str münchkommstpo wenske aufl rn beiden angeklagten betreffende anklage aktenzeichen js hauptverhandlung zugelassen revision führt sachrüge urteilsaufhebung hinsichtlich einzelstrafe für tat urteilsgründe landgericht vier fälle handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge festgestellt hierfür einzelstrafen jahr neun monaten dreimal jahr drei monaten verhängt entsprechenden schuldspruch weder verkündet tenor urteilsurkunde enthalten senat erwogen auseinanderfallen schuldspruch urteilsgründen offensichtliches verkündungs bzw fassungsversehen handelt wonach generalbundesanwalt beantragte ausnahmsweise ergänzung urteilsformel zulässig wäre voraussetzungen für abänderung urteils liegen rechtsprechung bundesgerichtshofs offensichtlich fehler weiteres urkunde tatsachen ergeben für verfahrensbeteiligten klar tage treten entfernten verdacht späteren sachlichen nderung ausschließen berichtigung eindeutig erkennbar gericht tatsächlich gewollt entschieden prüfung strenger maßstab anzulegen verhindern berichtigung unzulässige abänderung urteils einhergeht vgl bgh beschlüsse april str mwn november str urteil januar str bghr stpo urteilsberichtigung mwn meyer goßner meyer goßner schmitt stpo aufl rn spricht angesichts späteren abfassung urteilsgründe vieles dafür landgericht verkündeten tenor verzählt jedoch offensichtlich dargestellten sinne staatsanwaltschaft angeklagten anklageschrift juni insgesamt acht fälle handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge last gelegt zugelassene nachtragsanklage september erfasste weiteren fall handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge mithin landgericht neun vorgeworfene taten anhängig geworden verkündete urteil bezog vier taten für verurteilung erging dreimal handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge beihilfe tat ausweislich verkündeten tenors tenors urteilsurkunde brigen mithin für anhängig gewesenen tatvorwürfe freispruch erfolgt hintergrund für verfahrensbeteiligten erkennbar tatsächlich für weiteren tatvorwurf verurteilung gewollt freispruch entgegen verkündeten wortlauts weitere tat erfassen anhaltspunkte hierfür weder prozessgestaltung tatvorwürfe teilweise bestreitenden einlassungsverhalten angeklagten ergeben jedenfalls eindeutig anhängigen taten ergreifenden fassung
  3570. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmäßiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember soweit angeklagten betrifft gemäß abs stpo schuldspruch fall urteilsgründe dahin abgeändert angeklagte versicherungsmissbrauchs abs stgb schuldig einzelstrafausspruch fall urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegründet verworfen revision angeklagten maßgabe niederlanden verbüßte auslieferungshaft verhältnis verhängte strafe angerechnet ü landgericht angeklagten wegen diebstahls neun fällen wegen urkundenfälschung vier fällen sowie wegen gewerbsmäßiger hehlerei gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende revision gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo bezüglich schuldspruchs generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt soweit angeklagte fall wegen hehlerei verurteilt worden schuldspruch allerdings umzustellen versicherungsbetrug versicherungsmissbrauch kommen vortaten hehlereitatbestandes betracht vgl bgh nstz allerdings ergibt gebotenen gesamtbetrachtung urteilsgründe angeklagte versicherungsmissbrauchs stgb schuldig angeklagte bmw typ beiseite geschafft tatbeitrag maßgeblicher bedeutung annahme täterschaft lediglich beihilfe hand liegt schuldspruch entsprechend abzuändern abs stpo steht berichtigung schuldspruchs entgegen wesentlichen geständige angeklagte erfolgreicher geschehen geänderten schuldvorwurf verteidigen allerdings vermag senat angesichts gegenüber stgb deutlich milderen strafrahmens stgb auszuschließen tatrichter grundlage geänderten schuld spruchs geringere strafe zwei jahren vier monaten verhängt hätte herabsetzung fall verhängten strafe gesetzliche mindestmaß gleichzeitiger aufrechterhaltung geringfügiger verminderung gesamtstrafenausspruchs sieht senat letztlich deswegen gehindert landgericht festgestellt geldstrafe entscheidung amtsgerichts hamburg barmbek februar erledigt auszuschließen entscheidung zäsurwirkung zukommt mithin fällen urteilsgründe etwaiger einbeziehung vorentscheidung seite fällen urteilsgründe seite jeweils gesonderte gesamtfreiheitsstrafe verhängen wobei zumindest blick erste gesamtfreiheitsstrafe angesichts geringeren strafe fall urteilsgründe ergebnis zugunsten angeklagten auswirken könnte aufhebung feststellungen bedarf neue tatrichter darf festsetzung neuen einzelstrafe fall urteilsgründe gesamtstrafenbildung neue feststellungen zugrunde legen sofern bisherigen widersprechen summe etwa namentlich nichtvollstreckung geldstrafe zeitpunkt ersten urteils bghr stgb abs satz erledigung verhängender zweier gesamtstrafen darf bisher verhängte gesamtstrafe nebst geldstrafe überschreiten soweit beschwerdeführer verfahrensrügen erst schriftsatz juni außerhalb revisionsbegrün dungsfrist erhoben senatsentscheidung berücksichtigen basdorf raum schaal brause jäger'],['Soon']]
  3571. [['iv zr berichtigung angaben vorinstanzen seite urteils februar dahingehend berichtigt erste instanz statt landgericht aachen richtig heißen landgericht köln karlsruhe märz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshofs ecli de bgh vivzr'],['Soon']]
  3572. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember verfahren aufhebung inländischen schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr buchst bildung schiedsgerichts sinne abs nr buchst zpo bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen schiedsgericht erfolgreich abgelehnten schiedsrichter besetzt gilt für fall gerichtliche entscheidung über ablehnungsantrag erst erlass schiedsspruchs ergangen verfahrensverstoß sinne abs nr buchst zpo schiedsspruch ausgewirkt möglichkeit besteht schiedsgericht verfahrensverstoß entschieden hätte danach stets anzunehmen besetzung schiedsgerichts erfolgreich abgelehnten schiedsrichter sinne abs nr buchst zpo schiedsspruch ausgewirkt gilt für fall drei schiedsrichtern besetztes schiedsgericht schiedsspruch einstimmig erlassen bgh beschluss dezember zb olg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten antragsgegnerin zurückgewiesen gegenstandswert gründe antragstellerin antragsgegnerin november abgeschlossenen vertrag thermalbad verpachtet vertrag vereinbart für streitigkeiten vertrag ergeben rechtsweg ordentlichen gerichten ausgeschlossen über streitigkeiten schiedsgericht entscheidet parteien entstand streit über laufzeit pachtvertra ges antragsgegnerin erhob antragstellerin dezember schiedsklage beantragte festzustellen pachtvertrag unbestimmte zeit abgeschlossen nachdem partei schiedsrichter bestellt bestellten beiden schiedsrichter dritte schiedsrichterin vorsitzende schiedsgerichts obfrau tätig wurde antragstellerin lehnte obfrau wegen besorgnis befangenheit ab schiedsgericht wies ablehnungsantrag zurück antrag antragstellerin erklärte oberlandesgericht ablehnung obfrau beschluss januar für begründet schiedsgericht zwischenzeit schiedsspruch april festgestellt pachtvertrag november unbestimmte zeit abgeschlossen gilt antragstellerin beim oberlandesgericht aufhebung schiedsspruchs beantragt begründung vorgetragen obfrau schiedsgerichts sei befangen antragsgegnerin entgegengetreten geltend gemacht fehlerhafte besetzung schiedsgerichts schiedsspruch ausgewirkt begründung beisitzenden schiedsrichtern unterzeichnetes schreiben berufen erklären schiedsspruch sei einstimmig beschlossen worden neuen obmann gleichlautender schiedsspruch erlassen oberlandesgericht aufhebungsantrag antragstellerin stattgegeben dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin ii statthafte abs satz nr verbindung abs satz abs nr fall zpo sowie brigen zulässige abs zpo rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht antrag gerichtliche aufhebung inländischen schiedsspruchs recht stattgegeben antragstellerin gemäß abs nr buchst zpo begründet geltend gemacht bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen ii anzunehmen schiedsspruch ausgewirkt ii bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen schiedsgericht erfolgreich abgelehnten schiedsrichter besetzt vgl rg ur teil januar vii rgz münchkomm zpo münch aufl rn musielak voit zpo aufl rn verhält oberlandesgericht antrag antragstellerin gemäß abs nr fall abs satz abs satz zpo unanfechtbaren beschluss vgl abs satz zpo festgestellt ablehnung vorsitzenden schiedsgerichts wegen besorgnis befangenheit begründet steht fest bildung schiedsgerichts bestimmungen buches zivilprozessordnung entsprochen dabei unerheblich entscheidung über ablehnungsantrag erst erlass schiedsspruchs ergangen schiedsgericht einschließlich abgelehnten schiedsrichter während anhängigkeit ablehnungsantrags gemäß abs satz zpo schiedsrichterliche verfahren fortsetzen schiedsspruch erlassen konnte vgl schütze wieczorek schütze zpo aufl rn anzunehmen fehlerhafte besetzung schiedsgerichts schiedsspruch ausgewirkt erfordernis ursächlichkeit verfahrensverstoßes für schiedsspruch lediglich verhindern schiedsspruch rein formalen gründen aufgehoben neues verfahren durchgeführt ergebnis aufgehobene schiedsspruch führ
  3573. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts memmingen juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen hehlerei freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt nachteil angeklagten eingelegten revision beanstandet staatsanwaltschaft daß statt wegen mittäterschaft schweren raub vortat verurteilt wurde revision sachrüge erfolg angeklagten wurde last gelegt gemeinsam unbekannten tätern späten abend märz mineralienhändler vo anwesen zi stände wert dm beraubt großen teil anschließend wohnung hamburg verbracht strafkammer konnte zweifel beteiligung angeklagten raub überwinden wegen hehlerei verurteilt beanstandet staatsanwaltschaft strafkammer überspannte anforderungen für verurteilung wegen raubes erforderliche gewißheit gestellt ii strafkammer festgestellt angeklagte beruf hotelkaufmann september arbeitslos lebte vorwiegend sozialhilfe anschließend nahm unwiderlegten einlassung zufolge tätigkeit telefonmarketingfirma angeblichen monatseinkommen ca dm netto seit sechsten lebensjahr sammelt angeklagte mineralien bergkristalle rahmen staatsanwaltschaft kiel anhängigen ermittlungsverfahrens angeklagte beschuldigt april besuchen bekannte wohnung mine ralien bergkristallsammlers eingebrochen zahlreiche gegenstände insbesondere edelsteine entwendet später wohnung angeklagten wiederfanden beteiligung tat räumte angeklagte während hauptverhandlung sache handelt mineralien edelsteinen seit angeklagte kunde jährlich stattfindenden hamburger mineralientagen februar erwarb brasilien ca kg bergkri stalle darunter besonders große seltene exemplare kg gewicht neuerwerbungen bot kunden darunter angeklagten schriftlich märz erschien besichtigung steine begleitet etwa zwanzig fünfundzwanzigjährigen mann nordafrikanischem aussehen ib vorgestellt wurde sowie angeblicher freundin ca siebzehn zwanzigjährigen frau vornamen auftrat führte besucher laufe mehr stündigen besichtigung gesamtes anwesen lebensgefährtin bewohnten einfamilienhaus nachbargebäude untergebrachten lager bergkristallen ließ angeklagte nahezu größere bergkristallstück zeigen preis nennen verschiedenen stücken fundort sowie genaue bezeichnung zettel schreiben eingehend musterte übrigen warenbestand sowie einrichtungsgegenstände wohnung angeklagte begleiter übernachteten morgen märz kaufte angeklagte abreise smaragde citrinlaser für insgesamt dm schenkte ange klagten kleine mangrovenwurzel vier morganite angeklagte bestellt wurden märz übersandt rechnung über dm blieb unbezahlt ib wurde märz nochmals gesehen märz allein hause lebensge fährtin arbeitete angeklagte seit besuch märz wußte abends kellnerin ort uhr läutete hausglocke öffnete sah zwei unbekannten pudelmützen maskierten männern gegenüber etwa großen schwarzafrikaner deutsch sprechenden weißen körperlänge etwa sofort faustfeuerwaffe kopf richtete fesselten händen füßen verschlossen mund klebeband sperrten kellerabgang drohung erschießen entferne während fesselung fuhr fahrzeug schwerem dieselmotor grundstück während folgenden zweieinhalb stunden durchsuchten täter gesamte anwesen transportierten gegenstände gesamtwert mindestens dm ab beute bestand zwei meter großen mangrovenwurzel kamera handy geräte unterhaltungselektronik brasilianische musik cds textilien teppichen kunstgewerblichen artikeln insbesondere afrika schmuckstücken ablagen ausstellungskoffer edelsteinen wert dm ca tonne bergkristalle wert dm darunter soeben erst beschafften großen seltenen einzelstücke teil beute fand später beim ange
  3574. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr grundsätzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berührt klärungsbedürftig rechtsfrage berufungsurteil aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft über umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen abweichende ansichten literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begründet vereinsvorstände haften analog abs gmbhg satz gmbhg abs nr abs aktg abs abs nr geng für masseschmälernde zahlungen eintritt insolvenzreife vereins abs bgb enthält planwidrige regelungslücke analoge anwendung genannten vorschrift möglich erforderlich würde bgh beschluss februar ii zr olg karlsruhe freiburg lg offenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr löffler bender einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klägers urteil oberlandesgerichts karlsruhe juni beschluss gemäß zpo zurückzuweisen streitwert gründe zulassungsgründe liegen revision klägers aussicht erfolg rechtssache kommt weder grundsätzliche bedeutung zulassung revision fortbildung rechts geboten aa ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtssache grundsätzliche bedeutung entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen deswegen abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berührt allgemein bedeutung siehe grundlegend hierzu bghz ff klärungsbedürftig rechtsfrage berufungsurteil aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft über umfang bedeutung rechtsvorschrift unklarheiten bestehen derartige unklarheiten bestehen rechtsfrage bundesgerichtshof bisher entschieden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten münchkommzpo wenzel aufl rdn musielak ball zpo aufl rdn jew nachw derartige unklarheiten bestehen abweichende ansichten literatur vereinzelt geblieben nachvollziehbar begründet bverfg njw rr tz bb danach rechtssache grundsätzliche bedeutung frage vereinsvorstände analog abs gmbhg satz gmbhg abs nr abs aktg abs abs nr geng für masseschmälernde zahlungen eintritt insolvenzreife vereins haften jedenfalls mehr klärungsbedürftig geltenden recht eindeutig beantworten vereinzelt literatur passarge zinso ders nzg wischemeyer dzwir regelmäßig eigene begründung folgend münchkommbgb reuter aufl rdn ebenso werner zev roth knof kts hirte fs werner letztere für stiftungsvorstände reklamierte planwidrige regelungslücke abs bgb besteht de lege lata offensichtlich angebliches vorhandensein grundlage geltenden rechts gesetzgeber spätestens schon widerlegt worden entsprechender begründung bt drucks abs bgb unverändert ließ inso geschaffen wurde hierzu haas goetsch beuthin gummert münchhdb gesr bd aufl rdn erst recht these planwidrigen regelungslücke unvertretbar geworden gesetzgeber gegenteiligen vorstellungen gesetz begrenzung haftung ehrenamtlich tätigen vereins stiftungsvorständen september bgbl ausdruck gebracht gesetzgeber hält ehrenamtliche tätigkeit bevölkerung für gemeinwesen für unabdingbar fördern zweck reaktion negativen folgen haftungsrisiken ehrenamtlich tätiger vereinsvorstände für entwicklung bürgerschaftlichen engagements deutschland gesetz haftungserleichterungen geschaffen ziel haftungsrisiken vorstände zumutbares maß begrenzen bt drucks bt drucks genannte gesetz wirkung ab oktober eingefügte bgb zugrunde liegende haftungsproblematik unmittelbar betrifft spricht darin ausdruck gebrachte wille gesetzgebers eindeutige sprache ausdehnung haftung vereinsvorständen ebenso klasen bb hangebrauck ewir kunkel jurispr hagesr anm stünde gesetzlich fundierte haftung für masseschmälerungen passt ohnehin schwerlich struktur verein
  3575. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache betreffend ansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb lwanpg abs ehemaligen lpg mitglied dritten geschlossene vereinbarung über abgeltung ansprüche früheren lpg zugehörigkeit für vereinbarung beteiligten rechtsnachfolger lpg eigenen anspruch begründen daß weiteren forderungen geltend gemacht bgh beschl april blw olg brandenburg ag fürstenwalde bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter siebers gose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluß landwirtschaftssenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni aufgehoben beschwerde antragstellers beschluß amtsgerichts landwirtschaftsgericht fürstenwalde januar zurückgewiesen gerichtlichen kosten rechtsmittelverfahren einschließlich außergerichtlichen kosten antragsgegnerin trägt antragsteller beschwerdewert gründe antragsteller verfolgt abgetretenem recht ansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz januar lpg typ iii eingetreten später wurde zuge konzentration spezialisierung landwirtschaft mitglied lpg jahr drei lpg en vereinigte lpg herrn zusammenschloß bezifferte wert beteiligung dm vollversammlung wurde november stimmen anwesenden bzw vertretenen mitgliedern insgesamt mitgliedern beschlossen gesamte vermögen lpg neu gründende gmbh co kg übertragen ebenfalls neu gründende gmbh komplementärin lpg zunächst alleinige kommanditistin sollten komplementär gmbh wurde ermächtigt aufteilung kommanditanteils mitglieder lpg maßgabe umwandlungsbeschlusses weise vorzunehmen daß sonderrechtsnachfolger erst eintragung handelsregister gesellschafter wurde dementsprechend schlossen neu gegründete landwirtschaft gmbh lpg november gesellschaftsvertrag antragsgegnerin deren eintragung handelsregister erfolgte juni lpg schied april antragsgegnerin kommanditeinlage wege sonderrechtsnachfolge frühere lpg mitglieder übertrug ab september wurde antragsgegnerin register rechtsnachfolgerin lpg geführt wurde kommanditist veräußerte anwart schaftsrecht eintragung gesellschafter für dm landwirtschaft betriebs gmbh kommanditistin antragsgegnerin april erwerb entsprechend umwandlungsbeschluß enthaltenen bernahmeangebot lwanpg höhe buchmäßigen nennbetrags kommanditanteils unterbreitet vertrags vereinbart daß ansprüche früheren lpg zugehörigkeit verkäufers einschließlich ansprüche deren rechtsnachfolger erledigt mai trat schaft lpg ansprüche mitglied antragsteller ab antragsteller meint daß umstrukturierung vereinigte lpg bestimmungen landwirtschaftsanpassungsge setzes entspreche liege identitätswahrende umwandlung lpg antragsgegnerin vertrag über veräußerung kommanditbeteiligung hält antragsteller für nichtig lediglich werts beteiligung erhalten landwirtschaftsgericht feststellung daß antragsgegnerin umstrukturierung vereinigte lpg bestimmungen landwirt schaftsanpassungsgesetzes entstanden gerichteten antrag zahlung dm nebst zinsen sowie auskunftserteilung gerichteten hilfsanträge zurückgewiesen oberlandesgericht feststellungsantrag stattgegeben dagegen wendet antragsgegnerin zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt antragsteller beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht hält feststellungsantrag für zulässig frage rechtlichen bestand strukturänderung betreffe rechtsverhältnis antragsgegnerin zusammengeschlossenen lpg en berühre zugleich stellung antragstellers abgetretenen rechtsposition mitglied früheren lpg rechtsverhältnis antragsgegnerin auffassung beschwerdegerichts feststellungsantrag begründet antragsteller sei aktivlegitimiert strukturänderung entspreche allerdings landwirtschaftsanpassungsgesetz verfügung gestellten umwandlungsmöglichkeiten mitglieder lpg en unmittelbar gesellschafter antragsgegnerin geworden seien deswegen liege identitätswahrende umwandlung iii rechtsbeschwerde begründet daß frage identitätswahrenden umwandlung ankommt re
  3576. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkündet september wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster für recht erkannt berufung beklagten brigen zurückgewiesen januar verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert folgt neu gefasst europäische patent umfang patentansprüche dadurch teilweise für nichtig erklärt stelle folgende patentansprüche treten strahlungsheizkörper beheizung kochstelle unterhalb deckplatte anzuordnen mindestens grundkörper mehreren bauteilen zusammengesetzt wobei grundkörper isoliermaterial bestehenden trägerkörper aufweist wobei bauteilen wenigstens zwei zusammengebauten montagezustand heizkörpers miteinander baugruppe verbunden wobei bauteil widerstand flachband besteht materialdicke halben millimeter materialbreite mm beträgt wobei flachband vorgefertigt wellenförmigen verlauf kante streifenförmig anschließenden eingriffsabschnitt vorherige herstellung vertiefung eindrücken trägerkörper festgelegt wobei trägerkörper trocken vorgefertigt wobei widerstand über größten teil länge gesamte länge ununterbrochen durchgehenden befestigungsabschnitt dadurch bildet über länge ununterbrochen unmittelbar eingriff trägerkörper steht gegenüber abhebebewegungen quer trägerkörper spielfrei gesichert wobei gesamte widerstand flachband gebildet jeweilige längskante gestreckten zustand durchgehend annähernd geradlinig seitliche flächen eventuellen vorsprüngen durchbrüchen frei strahlungsheizkörper anspruch dadurch gekennzeichnet widerstand größte materialdicke größenordnung zehntel millimeter größte materialbreite größenordnung fachen materialdicke aufweist strahlungsheizkörper vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet widerstand isolierung bildenden trägerkörper über höhe eingreift mindestens größenordnung fachen materialdicke liegt strahlungsheizkörper vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet widerstand ausschließlich reibungsschluss beiden seitenflächen abheben quer heizebene gesichert heizebene rechtwinkligen querschnitten frei abwinkelungen durchbrüchen strahlungsheizkörper vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet trägerkörper wenigstens bereich eingriffsabschnittes richtung wärmedehnungsbedingten formveränderungen bauteils wesentlichen temperaturneutral nachgiebig insbesondere rückfedernd elastisch bzw betriebsbedingungen unsinterbar strahlungsheizkörper vorhergehenden ansprüche dadurch gekennzeichnet wellenförmige verlauf widerstandes bleibende rückfedernde verformung ausgangsmaterials gebildete gebogene profilierung rückfedernd streckbares ausgleichsprofil für spannungen bildet patentanspruch bleibt bisherigen rückbeziehungen bestehen patentansprüche bleiben bisherigen fassung rückbeziehung patentanspruch bestehen weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klägerin fünftel beklagte vier fünftel rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents august inanspruchnahme priorität deutschen patentanmeldung september angemeldet worden streitpatent betrifft heizer insbesondere für küchengeräte umfasst patentansprüche patentanspruch verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut strahlungsheizkörper beheizung kochstelle unterhalb deckplatte anzuordnen mindestens grundkörper isoliermaterial bestehenden trägerkörper aufweist mehreren bauteilen zusammengesetzt denen wenigstens zwei zusammengebauten montagezustand heizkörpers miteinander baugruppe verbunden wobei bauteil widerstand flachband besteht materialdicke halben millimeter materialbreite mm beträgt vorgefertigt wellenförmigen verlauf kante streifenförmig anschließenden eingriffsabschnitt eindrücken trocken vorgefertigten trägerkörper festgelegt klägerin streitpatent umfang patentanspruchs nachgeordneten patentansprüche we
  3577. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet februar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs bb ci zeitpunkt vertragsangebot abwesenden angenommen konnte unterliegt tatrichterlichem ermessen entscheidung tatsachengerichts revisionsgericht daraufhin überprüfbar ermessen ausgeübt worden dabei wesentlichen umstände rechtsfehlerfrei ermittelt berücksichtigt sowie grenzen tatrichterlichen ermessens richtig bestimmt eingehalten worden anschluss bgh urteil november ii zr lm bgb nr bage bb rechtzeitigkeit annahme vertragsangebots grundsätzlich derjenige beweisen vertragsschluss behauptet daraus rechtsfolgen ableitet daran ändert umkehr prozessualen parteirollen negativen feststellungsklage verbunden fortführung bgh beschluss januar xi zr njw rr gewerblichen mietvertrag antragende regelmäßig jedenfalls binnen zwei drei wochen erwarten aussicht genommener vertragspartner annahme angebots erklärt umständen verlängerung annahmefrist abs bgb bewirken können annahme gemäß abs bgb verspäteten angebots beide vertragsparteien wirksamen vertragsschluss ausgehen anschluss bgh urteile juni zr njw september zr njw allgemeinen geschäftsbedingungen enthaltene bestimmung jährigen laufzeit für mietvertrag über freifläche mobilfunkmast errichtet benachteiligt vermieter unangemessen mieter bereits jahren kündigen fortführung senatsurteils mai xii zr njw bgh urteil februar xii zr olg karlsruhe lg konstanz ecli de bgh uxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr nedden boeger dr botur guhling für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt eigentümerin grundstücks feststellung beklagten wirksames mietverhältnis bestehe beklagte mobilfunkanbieterin streitgegenständlichen grundstück klägerin örtliches versorgungsunternehmen lediglich wasserhochbehälter unterhält mobilfunkmast errichten rechtsvorgängerin übersandte daher anfang november rechtsvorgängerin klägerin unterzeichneten schriftlichen freiflächen mietvertragstext sah jährige laufzeit beginnend ab vertragsunterzeichnung beide vertragsparteien sowie ordentliches kündigungsrecht mieters ablauf vertragsjahres ab monat aufbau mastes begonnen zahlende jah resmiete zuzüglich umsatzsteuer betragen rechtsvorgängerin klägerin nahm vertragstext handschriftliche nderung drei statt vorgesehenen zwei freihandys unterschrieb dezember übersandte vertrag per post rechtsvorgängerin beklagten unterzeichnete januar reichte vertrag zurück folgezeit erstritt beklagte über siebenjährigem genehmigungsverfahren september baugenehmigung november teilte klägerin beklagten vertrag für unwirksam halten kündigte vorsorglich außerordentlich klage begehrt klägerin feststellung parteien wirksames mietverhältnis bestehe hilfsweise beantragt festzustellen mietverhältnis kündigung beendet sei landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht entscheidung folgt begründet parteien sei wirksamer mietvertrag geschlossen worden beklagte klägerin übersandte angebot rechtzeitig angenommen beweisbelastet dafür wirksamer vertrag bestehe für verspätete annahme sei klägerin beweis sei gelungen abwesenden abgegebene angebot sei zeitpunkt angenommen worden klägerin regelmäßigen umständen erwarten dürfen annahmefrist beginne unterzeichnung klägerin mithin dezember ende zugang annahme für januar anzunehmen sei beiden daten lägen insgesamt tage angemessen sei fall vorliegenden grundsätzlich frist vier wochen allerdings seien antwort verzögernden umstände berücksichtigen klägerin bekannt seien denen rechnen müssen beklagte vorgetragen k
  3578. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen nebenklägerin anwältin für revisionsinstanz rechts schweinfurt beistand bestellt gründe nebenklägerin beantragt für revisionsverfahren rechtsanwältin beistand beizuordnen für revisionsverfahren fortwirkende bestellung beistand landgericht erfolgt nebenklägerin lediglich prozeßkostenhilfe gewährt rechtsanwältin geordnet bd bl siehe kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn voraussetzungen für bestellung beistandes liegen abs abs nr lit stpo maul granderath boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  3579. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen richterin dr schneider vorsitzende richter prof dr könig richter dr berger richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt nebenklägervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig gesprochen angeklagten strafaussetzung bewährung jugendstrafe zwei jahren angeklagten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt dagegen wenden revisionen staatsanwaltschaft beanstanden verletzung materiellen rechts ziel verurteilung wegen versuchten heimtückemordes generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel erfolg feststellungen trafen cousins miteinander verwandten angeklagten nebenkläger abends wohnung kannten nebenkläger seit etwa halben jahr bereits wiederholt aufgehalten sicht nebenklägers bestand insbesondere angeklagten freundschaftliches verhältnis dahin friedlich verlaufenem zusammensein späterer stunde nebenkläger bäuchlings entblößtem oberkörper bett lag legte unvermittelt angeklagte hielt völlig überraschten nebenkläger luftdruckpistole kopf gab vielzahl schüssen ab insgesamt sieben schüsse trafen kopf drei schüsse hals vier schüsse unterarm nebenklägers motiv für angriff konnte landgericht feststellen weiteren verlauf beteiligte angeklagte gewalttätigkeiten schlug wehrenden nebenkläger wohnung vorgefundenes zehn zentimeter langes über kilogramm schweres scharfkantiges hammerwerk massivem metall kopf nebenkläger gleichwohl gegenwehr fortsetzte forderte angeklagte cousin nochmals zuzuschlagen daraufhin versetzte nebenkläger weiteren schlag hammerwerk kopf während nebenkläger trotzdem fortdauernd wehrte angeklagten angeklagte würgte wegzudrücken holte zwei messer küche nebenkläger wohnung flüchten stach angeklagte küchenmesser klingenlänge cm rücken gleichwohl konnte nebenkläger nachbarn sicherheit bringen angeklagten handelten aufgrund gemeinsamen tatentschlusses nahmen zumindest billigend kauf geschädigten töten landgericht geht dabei davon bereits überwiegend kopf hals nebenklägers gerichteten schüsse angeklagten tötungsvorsatz erfolgten ua willen angeklagten mitgetragen ua wesentliches indiz für tö tungsvorsatz angeklagten sieht verwendung drei verschiedenen waffen gefährlichen werkzeugen zumindest gesamtschau handlungen beiden angeklagten sei objektive lebensgefährlichkeit tathandlungen gegeben deren umstände angeklagten bekannt seien ua tatsächlich bestand geschädigten akute lebensgefahr jugendkammer mordmerkmal heimtücke verneint geschädigte beginn tatausführungshandlungen angriffen körperliche unversehrtheit gerechnet festgestellt können infolge arglosigkeit wehrlos sei nebenkläger befreien wohnung fliehen können situation befunden gegenwehr möglich wäre begründung landgericht verurteilung wegen versuchten heimtückemordes abgelehnt hält rechtlicher nachprüfung stand heimtückisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit tatopfers bewusst tötung ausnutzt wesentlich mörder opfer angriff erwartet arglos hilflosen lage überrascht dadurch daran hindert anschlag le ben begegnen wenigstens erschweren opfer gerade grund arglosigkeit wehrlos maßgebend für beurteilung lage beginn ersten tötungsvorsatz geführten angriffs vgl bgh urteile juli str bghst januar str njw april str nstz opfer moment täter wirkungsvolles entgegensetzen wehrlosigkeit auszugehen weiteren verlauf kampfgeschehens abwehrmaßnahmen entfalten vermag vgl bgh urteil oktober str nstz müko stgb schneider aufl rn mwn bei
  3580. [['bundesgerichtshof beschluss arz mai gerichtsstandbestimmungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verweisungsbeschluss schon deshalb unwirksam verweisende gericht frage befasst gemäß zpo örtlich zuständig parteien weder frage erfüllungsorts thematisiert wohnsitz beklagten zeitpunkt vertragsschlusses vorgetragen bgh beschluss mai arz olg brandenburg ag neukölln ag fürstenwalde zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen zuständig amtsgericht neukölln gründe klägerin nimmt beklagten zahlung vergütung für mobilfunkleistungen anspruch beklagte schloss klägerin juli schriftlichen vertrag über erbringung mobilfunkleistungen rubrik anschrift vertragsformular adresse fürstenwalde eingetragen januar wurde beklagten adresse fürstenwalde antragsgemäß mahnbescheid über hauptforderung euro zugestellt beklagte legte widerspruch teilte anschrift adresse berlin zahlung gerichtskostenvorschusses gab mahngericht verfahren mahnantrag benannte amtsgericht fürstenwalde ab konnte anspruchsbegründung mahnbescheid angegebenen adresse fürstenwalde zustellen klägerin teilte neue anschrift wiederum adresse berlin wurde anspruchsbegründung einlegen briefkasten zugestellt zustellung anspruchsbegründung bat amtsgericht fürstenwalde klägerin mitteilung verweisung amtsgericht neukölln beantragt beklagte angaben bereits zeitpunkt widerspruchs mahnbescheid berlin wohnhaft sei klägerin stellte verweisungsantrag begründung beklagte wohnsitz bereits zeitpunkt widerspruchs berlin verlegt sei amtsgericht neukölln örtlich zuständig amtsgericht fürstenwalde erklärte für unzuständig verwies rechtsstreit ff zpo für wohnsitz beklagten zuständige amtsgericht neukölln amtsgericht neukölln teilte parteien halte verweisungsbeschluss für bindend amtsgericht fürstenwalde gemäß zpo weiterhin zuständig sei klägerin beantragte daraufhin rechtsstreit amtsgericht fürstenwalde zurückzuverweisen amtsgericht neukölln erklärte für unzuständig legte sache brandenburgischen oberlandesgericht brandenburgische oberlandesgericht hält amtsgericht neukölln für zuständig sieht entsprechenden bestimmung gerichtsstandes entscheidungen vier oberlandesgerichten olg frankfurt main beschluss august ar njw olg braunschweig beschluss februar olgr braunschweig olg münchen beschluss juli ar mdr kg beschluss september ar kgr gehindert sache deshalb bundesgerichtshof vorgelegt beschluss märz ar juris ii zutreffenden erwägungen vorlegende gericht vo raussetzungen für zuständigkeitsbestimmung gemäß abs nr zpo für vorlage gemäß abs zpo bejaht iii zuständig amtsgericht neukölln vorlegende gericht zutreffend darlegt falle negativen kompetenzkonflikts innerhalb ordentlichen gerichtsbarkeit grundsätzlich gericht zuständig bestimmen sache zuerst ergangenen verweisungsbeschluss verwiesen worden folgt regelung abs satz zpo wonach grundlage zpo ergangener verweisungsbeschluss für gericht sache verwiesen bindend bindungswirkung entfällt verweisungsbeschluss schlechterdings rahmen zpo ergangen anzusehen etwa verletzung rechtlichen gehörs beruht gesetzlichen richter erlassen wurde gesetzlichen grundlage entbehrt deshalb willkürlich betrachtet hierfür genügt beschluss inhaltlich unrichtig fehlerhaft willkür liegt verweisungsbeschluss rechtliche grundlage fehlt verständiger würdigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verständlich erscheint offensichtlich unhaltbar vgl bgh beschluss mai arz njw rr rn recht vorlegende gericht verweisungsbeschluss amtsgerichts fürstenwalde anlegung maßstabes willkürlich angesehen verweisungsbeschluss allerdings mehr verständlich offensichtlich unhaltbar beurteilen verweisende gericht zuständigkeit begründende norm kenntnis genommen weiteres darüber hinweggesetzt senat für fall bejaht schon mehrere jahre verweisungsbeschluss gesetzesänderung erfolgt verweisungen rede stehenden art gerade verhindern bgh beschluss september arz njw vergleichbare konstellation vorliegen
  3581. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt für angeklagten rechtsanwalt für angeklagten rechtsanwalt für angeklagten mat rechtsanwalt für angeklagten verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrücken juni schuldsprüchen dahin abgeändert angeklagte wohnungseinbruchsdiebstahls diebstahls drei fällen schweren bandendiebstahls neun fällen computerbetruges zwei fällen versuchten computerbetruges angeklagte wohnungsein bruchsdiebstahls diebstahls drei fällen schweren bandendiebstahls drei fällen angeklagte mat schweren bandendiebstahls sieben fällen diebstahls drei fällen sachbeschädigung brandstiftung schweren brandstiftung tateinheit wohnungseinbruchsdiebstahl angeklagte schweren bandendiebstahls fünf fällen computerbetruges zwei fällen versuchten computerbetruges schuldig aussprüchen über angeklagten fällen schweren bandendiebstahls fälle iii vi vii viii ix xiii xiv xv xvii fälle iii vi vii verhängten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten angeklagten betreffenden rechts mittel staatsanwaltschaft allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen iii angeklagten mat tra gen kosten betreffenden revisionen staatsanwaltschaft iv revisionen angeklagten mat vorbezeichnete urteil verwor fen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls wegen diebstahls drei fällen wegen bandendiebstahls neun fällen wegen computerbetruges zwei fällen wegen versuchten computerbetruges gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls wegen diebstahls drei fällen wegen bandendiebstahls drei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde angeklagten mat wegen bandendiebstahls sieben fällen wegen diebstahls drei fällen wegen brandstiftung wegen schwerer brandstiftung tateinheit wohnungseinbruchsdiebstahl wegen sachbeschädigung jugendstrafe vier jahren neun monaten angeklagten wegen bandendiebstahls fünf fällen wegen computerbetruges zwei fällen wegen versuchten computerbetruges einbeziehung urteils amtsgerichts saarlouis februar jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde brigen angeklagten mat freige sprochen urteil wenden angeklagten mat revisionen denen verletzung formellen materiel len rechts rügen staatsanwaltschaft beanstandet ungunsten angeklagten eingelegten revisionen angeklagten fällen verurteilung wegen bandendiebstahls wegen schweren bandendiebstahls gemäß stgb verurteilt worden erstrebt hinsichtlich angeklagten mat jeweils entsprechende schuld spruchänderung aufrechterhaltung erkannten jugendstrafen bezüglich angeklagten begehrt neben verschärfung schuldsprüche aufhebung insoweit verhängten einzelstrafen sowie gesamtstrafen revisionen staatsanwaltschaft revisionen staatsanwaltschaft erfolg recht rügt beschwerdeführerin landgericht vier angeklagten jeweils wegen bandendiebstahls wegen schweren bandendiebstahls verurteilt feststellungen fassten angeklagten sowie gesondert verfolgte juni entschluss de solate finanzielle situation künftig einbruchsdiebstähle verbessern vorübergehende einnahmequelle verschaffen wobei gehilfendienste leistete juli schlossen angeklagten mat brüder gesondert verfolgten denen ebenfalls erzielung dauerhafter einnahmen ging august kam schließlich gesondert verfolgte kenntnis geplanten straftaten unterschlupf gewährte tatausführungen unterstützte zeit juni august begingen angeklagten wechselnder besetzung neb
  3582. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels amtsgericht schöffengericht wilhelmshaven zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlicher einfuhr betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt wegen mangels amts wegen berücksichtigenden verfahrensvoraussetzung erfolg rügen einzelnen ankommt landgericht sachlich unzuständiges gericht entschieden generalbundesanwalt hierzu anlehnung frühere entscheidung bundesgerichtshofs bgh beschluss juli str bghst ff bestätigt urteil april str bghst antragsschrift ausgeführt annahme strafkammer sei infolge beschlusses schöffengerichts september zuständig geworden rechtsfehlerhaft verweisung sache schöffengericht konnte stpo erfolgen bestimmung vorangegangener aussetzung erst beginn hauptverhandlung anwendbar bgh beschluss september stb bghst urteil januar str bghst beschluss juli str bghst jäger lr stpo aufl rdnr gmel kk stpo aufl rdnr deiters sk stpo aufl rdnr meyer goßner stpo aufl rdnr jeweils mwn verfahrensrechtlichen situation vgl bgh beschluss dezember str bghst handelte vielmehr vorlegungsbeschluss gemäß abs satz halbsatz stpo umgekehrten fall siehe olg hamm mdr zuständigkeit gerichts höherer ordnung erst begründenden bgh beschluss juli str bghst jäger lr aao rdnr meyer goßner aao rdnr ausdrücklichen bernahmebeschluss gemäß abs satz abs stpo erst einhaltung abs stpo vorgeschriebenen verfahrens sowie anhörung verfahrensbeteiligten abs stpo hätte ergehen können angeklagten entsprechend stpo förmlich zuzustellen wäre landgericht erlassen strafprozessualen literatur etwa jäger lr aao rdnr dagegen deiters sk aao rdnr umstrittene frage bernahmebeschluss sinne abs satz stpo stillschweigend ergehen obwohl grundsätzlich zweifelsfreier form erkennen lassen gericht tatvorwurf vorläufigen rechtlichen würdigung abzuurteilen btdrucks bedarf entscheidung konkludenter bernahmebeschluss etwa anordnung haftfortdauer zurückweisung zuständigkeitsrüge scheidet schon deshalb strafkammer wortlaut beschlusses september deutlich macht abgabeentscheidung schöffengerichts september gebunden glaubte stillschweigender bernahmebeschluss angenommen erklärende überhaupt bewusstsein entscheidung treffen können vorliegend fall landgericht vielmehr fehlerhaft davon ausgegangen eingeschränkte willkürprüfung gemäß stpo vornehmen sah daher vorliegen willkür verneint verweisung amtsgerichts gebunden gleichen grund kommt schlüssige bernahme sache strafkammer durchgeführten hauptverhandlung vornherein betracht zumal darin ausweislich sitzungsniederschrift abgabebeschluss schöffengerichts september verlesen wurde vgl bgh urteil april str bghst beschluss juli str bghst meyer goßner aao rdnr feststellung unzuständigkeit landgerichts steht schließlich vorschrift stpo entgegen liegt norm gedanke zugrunde verhandlung gericht höherer ordnung angeklagten generell benachteiligen rgst meyergoßner aao rdnr anwendbarkeit bestimmung setzt jedoch voraus sache mehr beim gericht niederer ordnung anhängig zuständigkeit gerichts höherer ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde bgh beschluss april str bghst beschluss dezember str bghst beschluss juli str bghst daran fehlte weshalb landgericht überhaupt sache verhandeln durfte mangelnde sachliche zuständigkeit führt gegensatz prozesshindernissen einstellung verfahrens gemäß stpo verweisung sache zuständige gericht landgericht sinne vorschrift unrecht für zuständig erachtet objektiver betrachtung zuständig bgh beschluss juli str bghst kuckein kk aao rdnr meyer
  3583. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs zpo wonach angriffs verteidigungsmittel ersten rechtszug recht zurückgewiesen worden berufungsinstanz ausgeschlossen anwendbar erster instanz vorbringen zpo unberücksichtigt geblieben anschluss bgh beschluss märz vii zr njwrr rn abs zpo erfasstes neues vorbringen berufungsinstanz handelt streitiger vortrag schluss mündlichen verhandlung erster instanz vorgebracht daher erstinstanzlichen urteil recht gemäß zpo unberücksichtigt geblieben anschluss bgh urteile april zr njw ii mwn mai viii zr njw rn liegen dinge jedoch vorbringen satz zpo gewährtes schriftsatzrecht gedeckt satz zpo beachtenden erstinstanzlichen prozessstoff gehört satz zpo gewährten schriftsatzrecht vorbringen gedeckt erwiderung verspäteten vortrag gegners darstellt fortführung bgh urteil märz ix zr njw ii zählen neue tatsächliche behauptungen soweit reaktion partei rechtzeitig mitgeteilte gegnerische vorbringen erfolgen fortführung bgh urteil november iv zr jr zpo af bgh beschluss februar viii zr ecli de bgh bviiizr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurückverwiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe klägerin betreibt kabelnetze deutschland erbringt dienstleistungen bereich fernsehen internet telefonie über tv kabel beklagte verfügt vorwiegend ostdeutschland über verschiedene kabelschutzrohr glasfasertrassen kunden telekommunikationsbranche verkauft vermietet anfang jahres erwarb klägerin beklagten zwei kabelschutzrohre sechszügigen kabelschutzrohrtrasse kilome tern länge strecke preis brutto zweck schlossen parteien vertrag über erwerb kabelrohranlage folgenden vertrag abs folgende bestimmung enthält verkäufer käufer für ausführliche dokumentation kaufgegenstands erforderlichen informationen vollumfänglich überlassen beinhaltet sämtliche genehmigungen für vorhandene kabelschutzrohrtrasse genehmigungsverfahren errichtung bezugnahme vertragsbestimmung forderte klägerin beklagte schreiben mai fristsetzung zwei wochen bergabe verschiedener auffassung fehlender unterlagen seien forstämtern geschlossene gestattungsverträge übergeben trasse über verwaltetes gelände verlaufe schließlich erklärte klägerin weiterem schreiben juni wegen sicht fehlender unterlagen sowie wegen weiterer behaupteter mängel kabelschutzrohre rücktritt kaufvertrag vorliegenden rechtsstreit begehrt klägerin rückabwicklung kaufvertrags sowie feststellung annahmeverzugs beklagten klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde klageabweisungsbegehren weiterverfolgt ii berufungsgericht begründung entscheidung soweit für verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse wesentlichen ausgeführt klägerin stehe beklagte geltend gemachte anspruch rückzahlung vollständigen kaufpreises nebst zinsen zug zug rückgabe tenor landgerichtlichen urteils benannten unterlagen dateien gemäß abs bgb fehlenden bergabe vier forstämtern geschlossenen gestattungsverträge beklagte vertragliche pflicht vollumfänglichen berlassung für ausführliche dokumentation kaufgegenstands erforderlichen informationen gemäß abs vertrages verstoßen hierbei handele unerhebliche pflichtverletzung sinne abs bgb recht landgericht erforderlichkeit vorlage gestattungsverträgen bezeichneten forstämtern abrede stellenden vortrag beklagten schriftsatz januar unberücksichtigt gelassen wonach aufgrund verlaufs trasse entlang bundesstraße betreffenden bereich gestattung forstämter allein zuständigen straßenbaulastträgers straßenbauamt sch maß geblich sei genehmigungen klägerin bereits überlassen erstmals s
  3584. [['bundesgerichtshof ars ar beschluss april strafsache wegen raubes az ls amtsgericht hameln az ls amtsgericht cottbus az nzs js nzs js staatsanwaltschaft hannover strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april gemäß abs abs jgg beschlossen ber gerichtliche zuständigkeit verfahren ars gemeinsam entschieden für untersuchung entscheidung beiden sachen amtsgericht jugendschöffengericht cottbus zuständig gründe staatsanwaltschaft hannover legt angeklagten anklageschriften jugendschöffengericht hameln juli september hannover begangenen raub räuberischen diebstahl sowie hehlerei last zeit anklageerhebung verbüßte angeklagte seit märz jugendstrafe zwei jahren sechs monaten jugendanstalt hameln übrigen festen wohnsitz jugendschöffengericht anklagen zugelassen hauptverfahren eröffnet dezember wurde angeklagte weiteren vollstreckung jugendstrafe justizvollzugsanstalt spremberg bezirk amtsgerichts cottbus verlegt zustimmung staatsanwaltschaft hannover jugendschöffengericht hameln verfahren gemäß abs jgg jugendschöffengericht cottbus abgegeben bernahme verfahren abgelehnt jugendschöffengericht hameln beantragt zuständige gericht bestimmen zuständig für untersuchung entscheidung für beide anklagen jugendschöffengericht cottbus abs jgg verbindung abs jgg ausdruck kommende grundsatz daß heranwachsende für aufenthaltsort zuständigen gericht verantworten sollen darf durchbrochen erschwernisse für durchführung verfahrens erheblich vgl bgh böhm nstz voraussetzungen liegen angeklagte befindet verbüßung längeren jugendstrafe kurzfristig justizvollzugsanstalt spremberg hauptverhandlung jugendschöffengericht cottbus schon deshalb einfacher weniger aufwand verbunden heranwachsende angeklagte längerfristig hauptverhandlung hameln verschubt einzeltransport vorgeführt muß für anklage september geständnis angeklagten rechnen daß auswärtigen zeugen hannover salzgitter braunschweig benötigt anklagevorwurf juli geständnis angeklagten auskunft verteidigers gegenüber senat vorerst rechnen sowohl tatopfer täter näher beschreiben zeuge benannte polizeibeamte können gegebenen umständen kommissarisch vernommen daß deren anreise cottbus voraussichtlich entbehr lich dürfte daß angeklagte freiwillig bezirk amtsgerichts cottbus aufhält strafhaft befindet steht abgabe wegen aufenthaltswechsels abs abs jgg entgegen vgl bghst ff brunner dölling jgg aufl rdn jew jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  3585. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kosten beklagten zurückgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft brigen zulässig jedoch begründet rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht dürfte übersehen überschießende feststellungen denen urteil vorprozess beruht interventionswirkung zpo teilnehmen vgl bgh beschluss november zb bghz urteil mai ix zr famrz rn prütting gehrlein zpo aufl rn stein jonas jacoby zpo aufl rn beruht urteil mehreren selbständig tragenden gründen jedoch hinsichtlich gründe zulassungsgrund gegeben bgh beschluss september ix zb wm münchkomm zpo krüger aufl rn berufungsgericht allein vermeintliche interventionswirkung urteils vorprozess abgestellt vielmehr selbständig geprüft konto zahlungen gelangt anderkonto beklagten darstellte frage bejaht insoweit deckt nichtzulassungsbeschwerde zulassungsgrund anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg wurde verletzt sonderkonto vorlag rechtsfrage zeugenbeweis grundsätzlich zugänglich tatsachen abweichenden subsumtionsschluss zuließen beklagte tatsacheninstanzen weder vorgetragen beweis gestellt vorgelegten unterlagen sprechen eindeutig für eröffnung anderkontos weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg kleve entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3586. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb beim abschluss vertrags unternehmer verbraucher widerrufsbelehrung unterschreiben bedarf konkreter anhaltspunkte dafür fehlen voraussetzungen gesetzlichen widerrufsrechts mangels haustürsituation frist für ausübung widerrufsrechts gang gesetzt unternehmer verbraucher zusätzlich belehrung erteilt anforderungen für gesetzliches widerrufsrecht bgb fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november bgbl entspricht für annahme fristbeginn falle möglicherweise vereinbarten vertraglichen widerrufsrechts anforderungen für gesetzliches widerrufsrecht genügenden belehrung abhängig reicht unternehmer formulierung widerrufsbelehrung vorgaben gesetzlichen widerrufsrechts orientiert falle eingreifens gesetzlichen widerrufsrechts belehrung gesetzlichen anforderungen erfüllen bgh urteil mai ii zr olg düsseldorf lg düsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin trat beitrittserklärung dezember dezember angenommen wurde beklagten geschlossenen fonds rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts erklärte beitritt aufgrund vermittlung privatwoh nung beitrittsformular angebotenen beteiligungsmöglichkeiten wählte beteiligungsprogramm multi verpflichtete einmalzahlung höhe zuzüglich agio monatlichen ratenzahlungen höhe zuzüglich agio über zeitraum jahren vertragssumme einmalzahlung erste rate februar fällig erklärung januar beklagten angenommen märz verringerte versprochene einmalzahlung zuzüglich agio vertragssumme nunmehr belief zudem einmalzahlung nunmehr erst märz fällig beide beitrittsformulare enthalten folgende klägerin unterschriebene widerrufsbelehrung widerrufsbelehrung abschluss oben genannten beitrittserklärung gerichtete willenserklärung mehr gebunden binnen zwei wochen widerrufe gbr verzichtet etwaiges vorzeitiges erlöschen widerrufsrechts gesetzlichen bestimmungen abs abs bgb widerruf willenserklärung kommt beteiligung gbr wirksam zustande form widerrufs widerruf textform brief fax erfolgen widerruf begründung enthalten fristablauf lauf frist für widerruf beginnt tag nachdem iderrufsbelehrung unterschrieben exemplar widerrufsbelehrung schriftlicher vertragsantrag abschrift vertragsurkunde bzw vertragsantrages verfügung gestellt wurden wahrung frist genügt rechtzeitige absendung widerrufs adressat widerrufs widerruf senden gmbh co kg fax str gbr telefon widerruf bereits erhaltenen leistungen ablauf widerrufsfrist bereits leistungen gbr gmbh co kg erhalten widerrufsrecht dennoch ausüben widerrufe fall empfangene leistungen jedoch binnen tagen gbr bzw gmbh co kg zurückgewähren gbr bzw gmbh co kg leistungen gezogenen nutzungen herausgeben frist beginnt absendung widerrufs gbr bzw gmbh co kg gegenüber erbrachten leistungen ganz teilweise zurückgewähren beispielsweise inhalt erbrachten leistungen ausgeschlossen verpflichtet insoweit wertersatz leisten gilt für fall gbr bzw gmbh co kg erbrachten leistungen bestimmungsgemäß genutzt verpflichtung wertersatz vermeiden leistungen ablauf widerrufsfrist anspruch nehme klägerin erbrachte einmalzahlung leistete monatsraten schreiben prozessbevollmächtigten juni erklärte widerruf beteiligung leistete zahlungen mehr klage verlangt klägerin soweit revisionsverfahren bedeutung feststellung gesellschaftsvertrag beklagten widerruf beendet sei beklagte gesellschaftsvertrag rechtlichen verpflichtungen mehr herleiten könne landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt aufh
  3587. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz anspruch erstattung kosten vorprozessual beauftragten privatsachverständigen bestehen erteilung gutachtensauftrags ausreichende anhaltspunkte für versuchten versicherungsbetrug gegeben einzelnen angegriffene gutachten aufzeigt ersatz schäden begehrt wurde unfall entstanden können bgh beschluss oktober vi zb olg dresden lg leipzig vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar kosten klägers nebenintervention entstandenen kosten tragen zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe kläger behauptet beklagte sei april pkw vw passat fahrleistung ca km annähernd neun jahre alt pkw mercedes benz klägers aufgefahren anwaltsschreiben mai beklagten haftpflichtversicherer beklagten gefahrenen fahrzeugs kopie beklagten handschriftlich gefertigten erklärung datum unfalltages vorgelegt beklagte bestätigt unfall verursacht unfallbeteiligten polizeiliche unfallaufnahme verzichtet unbeteiligte zeugen gab halterin vw passats prämie für etwa monate zuvor abgeschlossene haftpflichtversicherung dahin bezahlt grundlage außergerichtlichen gutachtens begehrte kläger erstattung reparaturkosten für mercedes benz höhe nebst kosten für gutachten auslagenpauschale anwaltsschreiben juni verlangte ferner zahlung nutzungsentschädigung beklagte verdacht hegte könne versuchter versicherungsbetrug vorliegen beauftragte juni ihrerseits sachverständigen prüfung kläger geltend gemachten beschädigungen pkw unfall verursacht worden könnten gutachten juli kam sachverständige ergebnis auffahren passats mercedes klägers ausgeschlossen könne sei unmöglich sämtliche schäden gutachten klägers unfallbedingt aufgeführt seien behaupteten auffahrunfall verursacht worden seien darauf teilte beklagte kläger schreiben august gestellten ansprüche zurückweise außergerichtlich zahlungen leisten schriftsatz dezember erhob kläger klage ersatz schadens landgericht leipzig beklagte beantragte berufung eingeholte privatgutachten klageabweisung hinblick erbringenden kostenvorschuss nahm kläger klage zurück landgericht legte kläger kosten rechtsstreits angefochtenen kostenfestsetzungsbeschluss juli rechtspflegerin kosten vorprozessual beklagten eingeholten gutachtens höhe kläger festgesetzt sofortigen beschwerde kläger eingewendet kosten gutachtens seien erstattungsfähig beklagte gutachten auftrag gegeben erhalten bevor klage angedroht sei gutachten sei prozessbezogen richtigkeit beklagte bewiesen sachverständige ausschließen können beschädigungen unfall verursacht worden seien rechtspflegerin sofortigen beschwerde abgeholfen beschwerdegericht einzelrichter sache entscheidung übertragen sofortige beschwerde zurückgewiesen dagegen wendet kläger beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht begründung ansicht sachverständigenkosten seien kostenfestsetzungsverfahren voller höhe festzusetzen wesentlichen ausgeführt kläger müsse rücknahme klage gegner erwachsenen kosten rechtsstreits erstatten könnten kosten vorprozessual erstatteter privatgutachten ausnahmsweise kosten rechtsstreits gutachten prozessbezogen eingeholt worden sei derartige prozessbezogenheit sei anzunehmen rechtmäßigkeit schadensersatzverlangens zweifelnde haftpflichtversicherer gutachten zeitpunkt auftrag gegeben klage bereits angedroht sei gutachten klageandrohung erstattet worden sei ausnahmsweise seien kos ten gutachtens unabhängig ausdrücklichen klageandrohung erstatten verdacht versicherungsbetrug aufgedrängt anspruch genommenen haftpflichtversicherer bleibe erkenntnismöglichkeiten fehlten gutachten berprüfung plausibilität behaupteten unfallhergangs dadurch angeblich verursachten schäden rechtsstreit vermeiden auftrag sachverständigen sei notwendig zweckentsprechenden rechtsverteidigung verständige wirtschaftlich vernünftig denk
  3588. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja preisrätselgewinnauslobung uwg nr zeitschrift abgedruckter beitrag preisrätsel überschrieben sowohl redaktionelle werbliche elemente enthält verstößt verschleierungsverbot nr uwg werbliche charakter veröffentlichung für durchschnittlich informierten situationsadäquat aufmerksamen leser bereits ersten blick erst analysierenden lektüre beitrags erkennbar bgh urteil oktober zr olg karlsruhe lg freiburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe oktober aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts freiburg august zurückgewiesen kosten erstinstanzlichen verfahrens berufungsverfahrens tragen klägerin beklagte kosten revision trägt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte verlegerin monatlich erscheinenden zeitschrift ausgabe befand seite rubrik preisrätsel gewinnspiel teilnehmer richtiger beantwortung preisfrage drei ausgelobten epiliergeräten marke braun wert gewinnen konnten unterhalb berschrift gewinnen epiliergerät braun folgender text abgedruckt winter setzt unserer haut mächtig trockene heizungsluft drinnen klirrende kälte draußen wechsel beiden lässt haut leiden frostigen temperaturen körpereigene kreatin weniger flexibel folge haut schnell spannt darüber hinaus trocknet kälte zusätzlich irritationen juckreiz führen kommt wasserhaushalt balance verlangsamt natürlichen erneuerungspro zess haut grund warum experten winter äußerst sanfte haarentfernungsmethode empfehlen silk pil xpressive wet dry braun dafür ideal bietet sanfteste hautschonendste epilation je braun gab geheimnis anwendung wasser warmes wasser wirkt entspannend beruhigend gefühl haut besser zupfempfinden nimmt merklich ab darunter abgedruckte preisfrage lautete geheimnis silk pil xpressive wet dry separaten kasten abgedruckten teilnahmebedingungen untersten beiden zeilen hinweis enthalten gewinne hersteller kostenlos verfügung gestellt würden optisch beitrag nachfolgend abgebildet gestaltet klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs ansicht preisrätsel sei neben fünf ausgabe abgedruckten beiträgen mehr streit stehen wegen verstoßes nr uwg wettbewerbsrechtlich unzulässig werbecharakter beitrags verschleiert handele zudem information getarnte werbung nr anhangs abs uwg widerspruch presserechtlichen trennungsgebot landespressegesetz baden württemberg lpresseg bw stehe daher nr uwg verstoße klägerin ursprünglich veröffentlichung sechs beiträgen zeitschrift ausgabe beanstandet deren unterlassung begehrt darüber hinaus erstattung abmahnkosten verlangt beklagte entgegengetreten landgericht unterlassungsklage lediglich bezug drei veröffentlichungen für begründet erachtet brigen abgewiesen kloth lg freiburg grur prax berufungsinstanz klägerin unterlassungsbegehren hinsichtlich seiten veröffentlichten beiträge komplex triprotect dr hauschka med zurückgenommen berufung beklagten berufungsgericht klage klägerin allein weiterverfolgten unterlassungsantrag hinsichtlich seite veröffentlichten beitrags preisrätsel sowie begehren erstattung abmahnkosten abgewiesen olg karlsruhe wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils rechtshängigen umfang entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin allein beanstandete veröffentlichung verschleiere werbecharakter beitrags sinne nr uwg verkehr werbliche zielsetzung erkenne verstoß nr anhangs abs uwg scheide gleichen gründen vorschrift nr uwg sei ebenfalls verletzt beklagte entgelt für veröffentlichung erhalten beitrag daher trennungsgebot lpresseg bw verstoße ii dagegen gerichtete revision klägerin erfolg führt aufhebung berufungsurteils rechtshängigen umf
  3589. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth oktober maßgabe unbegründet verworfen angeklagte fällen urteilsgründe jeweils einzelfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fällen tatmehrheit betrug sechs fällen tatmehrheit versuchtem betrug vier fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrüge gestützten revision rechtsmittel führt gemäß abs stpo abs stpo analog lediglich herabsetzung einzelstrafen fällen urteilsgründe brigen antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen unbegründet sinne abs stpo erörterung bedarf lediglich folgendes fall urteilsgründe landgericht beachtet flaschen je liter schaumwein sterreich deutsche verbrauchsteuergebiet verbracht worden flaschen steuerlager gmbh aufgenommen wurden fall hinterzogene schaumweinsteuer beträgt daher statt euro lediglich euro wurden fall urteilsgründe zudem branntweinsteuer höhe euro verkürzt wurde lediglich steuern umfang euro statt euro hinterzogen senat jedoch ausschließen rechenfehler auswirkungen höhe landgericht festgesetzten einzelstrafe acht monaten freiheitsstrafe ausgehend urteilsgründen dargelegten verkürzungsumfang anknüpfenden maßstäben ua hätte landgericht für entsprechend verringerten schuldumfang ebenfalls einzelfreiheitsstrafe acht monaten verhängt generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend aufgezeigt beträgt hinterziehungsumfang fällen urteilsgründe sog revera fälle jeweils euro fällen daher landgericht rahmen strafzumessung gezogene grenze euro ab landgericht einzelstrafen jahr vier monaten verhängt ua überschritten landgericht urteilsgründen dargelegten verkürzungsumfang anknüpfenden maßstäben für strafzumessung entnehmen verkürzungsbeträgen euro euro jeweils einzelfreiheitsstrafen jahr zwei monaten verhängt hätte senat ausschließen landgericht fällen urteilsgründe einzel strafen jahr zwei monate verhängt hätte erkannt hätte verkürzungsbeträge fällen grenze euro überschritten senat setzt daher analog abs stpo fällen urteilsgründe einzelfreiheitsstrafen jeweils jahr vier monaten jahr zwei monate herab senat bereinstimmung generalbundesanwalt antragsschrift vertretenen auffassung ausschließen landgericht zugrundelegung einzelstrafen niedrigere festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte betroffen lediglich fünf einzelstrafen wobei einsatzstrafe jahr neun monaten freiheitsstrafe unberührt bleibt zudem vermindert generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt strafzumessungsrechtlich relevante gesamtverkürzungsumfang lediglich weniger prozent angesichts geringen teilerfolgs revision unbillig beschwerdeführer kosten rechtsmittels insgesamt aufzuerlegen abs satz stpo raum graf radtke jäger fischer'],['Soon']]
  3590. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember nachschlagewerk ja bghst nein bghr ja veröffentlichung ja ao abs nr strafbarkeit wegen vollendeter steuerhinterziehung gemäß abs nr ao aufgrund unrichtiger unvollständiger angaben entfällt deshalb zuständigen finanzbehörden für steuerfestsetzung bedeutsamen tatsachen bekannt zudem sämtliche beweismittel ao bekannt verfügbar bgh beschluss dezember str landgericht münchen strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen januar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte einkauf tätiger angestellter firma für elektronikbauteile europäischen ausland über gruppe personen eingekauft deren deutschland ansässige firmen zweck erlangung unberechtigter vorsteuerabzüge zwischengeschaltet kenntnis umstände wissen berechtigung vorsteuerabzug bestand gab angeklagte eingangsrechnungen gesondert ausgewiesener umsatzsteuer buchhaltung firma zwecke verbuchung vornahme vorsteuerabzugs für rechnungen datierend august september wurden für vierzehn falsche umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben erste davon ging oktober beim zuständigen finanzamt insgesamt wurde umsatzsteuer höhe rund mio euro hinterzogen grundlage feststellungen wurde angeklagte wegen steuerhinterziehung vierzehn fällen vier jahren neun monaten ge samtfreiheitsstrafe verurteilt mehrere verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge gestützte revision bleibt erfolglos abs stpo näheren ausführung bedarf lediglich folgendes revision rügt verletzung abs stpo wegen ablehnung beweisantrags nr nachfolgend bleibt ergebnis erfolglos zeigt revision insoweit rechtsfehler nachfolgend senat jedoch ausschließen urteil hierauf beruht nachfolgend folgendes liegt zugrunde länger begründetem beweisantrag januar macht verteidigung kern zweierlei geltend zunächst sache räumen firma ermittelnder steuerfahnder münchen entgegen zeugenaussage strafkammer erst april bereits september bevor rede stehenden vorsteueranmeldungen beim finanzamt eingegangen kenntnis steuerstrafrechtlichen verdachtslage erlangt ergebe vermerk über telefonat steuerfahnders steuerfahnder hamburg einvernahme nunmehr beantragt sowie weiteren schreiben vermerken deren verfasser ebenfalls zeugen gehört sollen erweisen zuständigen finanz strafverfolgungsbehörden frühzeitig kenntnis verfahrensgegenständlichen sachverhalt hätten verhindern können größerer schaden entsteht steuerfahnder münchen maßnahmen ergriffen mitarbeiter firma informieren gegenteil obgleich gegenüber aufgetreten sei guten glauben gelassen darin bestärkt hierzu solle mitarbeiterin firma vernom men steuerfahnder trotz wissens frühjahr auskunft bezug verfahrensgegenständlichen sachverhalte gebeten hintergrund anfrage darzulegen hinsichtlich ersten beweisbehauptung wissen steuerfahnders lehnte strafkammer beweisantrag beschluss januar begründung ab kenntnis steuerfahnders lediglich anfangsverdacht gehabt hätte sei für verfahren bedeutung fahnder hätte wissen offenbaren dürfen ermittlungserfolg gefährden könne verfahrensverzögerungen entstanden seien spiele für frage betrügerische umsatzsteuerkette vorliege inwieweit angeklagte hierin involviert rolle brigen sei darauf hinzuweisen verteidigung gezogene schluss behauptete kenntnis steuerfahnders weder telefonat dokumentierenden weiteren vermerk nachvollziehen lasse vielmehr abwegig sei weiteren beweisbehauptungen schweigen steuerfahnders hörte strafkammer zuvor bereits vernommenen steuerfahnder münchen erneut lehnte sodann beweisantrag beschluss januar begründung ab steuerfahnder sei tatsachenbehauptung gehört worden beweis erhoben sei gründen ausgeführt beweisantrag sei insoweit schon unzulässig konkrete tat schuldfrage bezogene beweisbehauptung enthalte ablehnungsbeschlüsse frei rechtsfehlern ablehnungsbeschluss januar verletzt abs stpo bedeutungslosigkeit beweisbehauptung belegt beweisbehauptung bedeutungslos weder schuld rechtsfolgenausspruch beeinflussen vermag gericht daher
  3591. [['bundesgerichtshof zivilsenat geschäftsstelle aktenzeichen karlsruhe zb antwort bitte angeben schreibfehlerberichtigung abschiebungshaftsache beschluss senats september rn wegen schreibfehlers folgt korrigiert statt abs satz famfg richtig lauten abs satz aufenthg statt vorschrift eingestelltes verfahren zustimmungserfordernis abs famfg erfasst richtig lauten vorschrift eingestelltes verfahren zustimmungserfordernis abs aufenthg erfasst rinke justizangestellte hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']]
  3592. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg juli kosten maßgabe zurückgewiesen daß ziff urteils amtsgerichts familiengerichts freiburg br april monatliche ausgleichsbetrag bezogen oktober beträgt beschwerdewert gründe parteien mai geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren dezember november zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß wege quasisplittings abs bgb lasten versorgung antragsgegnerin beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen oktober begründet darüber hinaus wege splittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen oktober versicherungskonto antragstellers bfa übertragen dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen mai oktober abs bgb anwartschaften antragsgegnerin beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich bfa höhe monatlich bezogen oktober ausgegangen ruhensbetrag beamtvg ergibt für antragsgegnerin auskunft lbv antragsteller feststellungen amtsgerichts ehezeit versorgungsanrecht allianz lebensversicherungs ag weitere beteiligte höhe dynamisiert monatlich erworben hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien weiteren beteiligten rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs verbindung abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb famrz ff bzw ff senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb aao antragsgegnerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsteller quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragstellers gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsgegnerin verstoß halbteilungsgrundsatz me
  3593. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb abs tragweite abs bgb bgh urteil april ix zr kg berlin lg berlin verkündet april bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof raebel kayser sowie richterin dr v� zina für recht erkannt revision beklagten streithelferin urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin schwedisches unternehmen streithelferin beklagten schlossen dezember vertrag wonach klägerin ausbauhaus bausatz für streithelferin durchzuführendes bauvorhaben eheleute liefern bauteile direkt baustelle abzuliefern montage sache streithelferin zahlenden preis vertragsschluß restlichen spätestens tage lieferung zahlen vertragsparteien dezember geschlossenen rah menvertrag vertrag dezember bezug genommen wurde vob teil soweit vertrag vorliegenden art anwendbar verwiesen nr zeitpunkt fälligkeit kaufpreises abnahme ausbauhaus bausatzes gem bestimmt nr nr rahmenvertrags übrigen regelungen geltendmachung mängeln während montage enthielt heißt absatz falle gilt abnahme ablauf zehn werktagen lieferung erfolgt übrigen vob teil anzuwenden nr rahmenvertrags streithelferin zahlungsgarantie form unwiderruflichen bankbürgschaft stellen bank zahlung innerhalb drei wochen lieferung garantiert datum februar übersandte beklagte bankinstitut klägerin zahlungsbestätigung bürgschaftsübernahme klägerin bestätigte streithelferin angewiesen worden für fertigteilhaus für bauvorhaben vereinbarten gesamtkaufpreis höhe folgendem zahlungsplan klägerin überweisen tage lieferung hauses abnahme bauherren vereidigten sachverständigen daran anschließenden bemerkung daß geld anzugebendes konto klägerin deutschen kreditinstitut überwiesen heißt sodann übernehmen hiermit klägerin gegenüber verzicht einrede anfechtbarkeit aufrechenbarkeit vorausklage selbstschuldnerische bürgschaft für zahlungsverpflichtungen unserer kundin aufgrund abgeschlossenen werkvertrages klägerin gegenüber obliegen betrag oben bezeichneten hauptschuld zuzüglich zinsen kosten verpflichtungen bürgschaft enden erlöschen forderungen spätestens schreiben mai teilte beklagte klägerin daß laufzeit zahlungsbestätigung über dm verlängert wurde nachdem streithelferin teilbetrag vertraglich vereinbarten preises gezahlt schlossen vertragsparteien juni zusätzliche vereinbarung streithelferin verpflichtete restbetrag sek spätestens juli klägerin überweisen lieferung fand anfang juli statt streithelferin weitere zahlungen wegen angeblich vorhandener mängel verweigerte nahm klägerin anwaltsschreiben august beklagte deren bürgschaft anspruch klage verlangt zahlung umgerechnet dm nebst zinsen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht teil geltend gemachten zinsanspruchs stattgegeben revision verfolgen beklagte streithelferin klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gegebene begründung trägt verurteilung beklagten beanstanden daß vorinstanzen rechtsverhältnis prozeßparteien aufgrund nachträglicher rechtswahl art abs egbgb deutsches recht angewandt revision greift berufungsurteil punkt erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte sei aufgrund übernommenen bürgschaft verpflichtet verbindlichkeit streithelferin klägerin geschlossenen vertrag über lieferung bausatzes für bauvorhaben soweit besteht erfüllen berufungsgericht recht davon ausgegangen daß beklagte wortlaut urkunde februar für etwa bestehende verbindlichkeit streithelferin gegenüber klägerin vertrag dezember einzustehen verpflichtung beklagten ansicht berufungsgerichts dadurch eingeschränkt daß beklagte eigentlichen bürgschaftserklärung vorangestellten zahlungsbestätigung streithelferin angewiesen kaufpreis erst tage abnah
  3594. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november schuldspruch dahin abgeändert angeklagte fall ii vergewaltigung schuldig aussprüchen über fällen ii erkannten einzelstrafen über gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlicher körperverletzung vier fällen davon zwei fällen tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall ii schuldspruchänderung erforderlich tateinheitlich vergewaltigung begangene vorsätzliche körperverletzung tatzeit frühjahr zeitpunkt ersten unterbrechung verjährung geeigneten handlung bekanntgabe einleitung ermittlungsverfahrens verteidiger angeklagten april ausschließbar schon verjährt zweifelsgrundsatz tatzeit eindeutig festgestellt angeklagten günstigeren fallgestaltung auszugehen vgl fischer stgb aufl rdn wegen wegfalls tateinheitlichen verurteilung wegen vorsätzlicher körperverletzung fall ii erkannte einzelstrafe bestand landgericht strafzumessung ausdrücklich verwirklichung zweier straftatbestände lasten angeklagten berücksichtigt ua darüber hinaus können fällen ii verhängten einzelstrafen deswegen bestehen bleiben verneinung alkoholbedingt erheblichen verminderung steuerungsfähigkeit durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet getroffenen feststellungen angeklagte begehung vier taten jeweils ab uhr flaschen bier konsumiert hiervon ausgehend landgericht hinsichtlich beiden körperverletzungstaten fälle ii alkoholbedingt erheblich verminderte steuerungsfähigkeit angeklagten auszuschließen vermocht fällen ii wegen vergewaltigungen gezeigten leistungsverhaltens dagegen verneint darin gesehen angeklagte gezielt erfüllung sexuellen wünsche sexuellen befriedigung handelte ua ehefrau schlug geschlechtsverkehr erzwang entgegen ansicht landgerichts ausschluss erheblichen verminderung steuerungsfähigkeit genügender sicherheit belegen hätte aussagekräftiger psychodiagnostischer beweisanzeichen bedurft umstände betracht ziehen hinweise darauf geben können steuerungsvermögen täters trotz erheblichen alkoholisierung erheblichem maße beeinträchtigt vgl bghr stgb blutalkoholkonzentration vgl fischer aao rdn angeklagten vorgenommenen handlungen handelt jedoch lediglich ausführung schlichter handlungsmuster schluss zulassen aufhebung beiden einzelstrafen bedingt aufhebung erkannten gesamtstrafe tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  3595. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs einrichtung betreuung aufgabenkreis grundstücksveräußerung vorsorgebevollmächtigten privatschriftliche vorsorgevollmacht erteilt bgh beschluss februar xii zb xii zb lg münchen ii ag fürstenfeldbruck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschlüsse zivilkammer landgerichts münchen ii juni august maßgabe zurückgewiesen festgelegten aufgabenkreis betreuers begriff verkauf begriff veräußerung ersetzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet fortgeschrittenen senilen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen tochter beteiligten folgenden bevollmächtigte privatschriftliche general vorsorgevollmacht erteilt deren wirksamkeit zweifel steht laufenden einnahmen gedeckten pflege heimkosten sowie finanzielle bedürfnisse betroffenen abzudecken beabsichtigt bevollmächtigte veräußerung hausgrundstücks betroffenen hierzu aufgrund fehlender notarieller beglaubigung ausübung vollmacht imstande einrichtung betreuung für zweck veräußerung hausgrundstücks angeregt beteiligte weitere tochter betroffenen beabsichtigte grundstücksveräußerung gewandt angeboten schuldübernahmeerklärung eigenanteil heimunterbringungskosten vorwegabzug monatlichen altersrente zusätzlich monatliches taschengeld betroffenen für fall übernehmen finanzielle unterversorgung besteht amtsgericht beschluss april betreuung für aufgabenkreis prüfung entscheidung über verkauf vermietung verwaltung immobilie sowie durchführung gefundenen entscheidung eingerichtet beteiligten berufsbetreuer bestellt weiterem beschluss juli amtsgericht aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenüber bevollmächtigten erweitert beide beschlüsse beteiligte beschwerde eingelegt landgericht jeweils zurückgewiesen hiergegen richten rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden begründet landgericht begründung entscheidungen ausgeführt privatschriftliche generalvollmacht reiche wirksamen vertretung betroffenen aufgabenkreis grundstücksverkaufs wegen gbo daher könnten angelegenheiten betroffenen bevollmächtigte hilfen ebenso gut betreuer besorgt zusage beteiligten für monatlichen heim pflegekosten aufzukommen soweit barvermögen betroffenen gedeckt könnten mache anordnung betreuung entbehrlich angesichts offenbar unüberbrückbaren innerfamiliären differenzen erscheine umsetzung zusammenwirkens wohle betroffenen realisierbar bezüglich heimkosten schuldübernahmevertrag zustande käme wären hiervon weitere verbindlichkeiten betroffenen etwa zusammenhang laufenden kosten für immobilie erfasst sei abschließend bereits bestellung betreuers klären umfang tatsächlich verkauf notwendig machende finanzierungslücke bestehe prüfung frage solle gerade hände berufsmäßigen betreuers gelegt bestellung bevollmächtigten beteiligten deren sohnes betreuer komme wegen bestehender interessenkonflikte betracht erforderlich sei aufgabenkreis kontrollbetreuung betroffene mehr lage sei bevollmächtigte überwachen bestehenden rechte gegenüber wahrzunehmen bitte betreuers auskunft über vermögen einnahmen betroffenen sei bevollmächtigte nachgekommen betreuer bedürfe auskünfte prüfungsauftrag hinsichtlich grundstücksveräußerung wahrnehmen können mangelnden kooperation betreuer ergäben konkrete anhaltspunkte dafür bevollmächtigte generalvollmacht ordnungsgemäß interesse betroffenen ausübe angefochtenen entscheidungen halten rechtlichen nachprüfung stand landgericht betreuungsbedürftigkeit betroffenen sinne abs bgb rechtsfehlerfrei festgestellt dagegen erinnert rechtsbeschwerde gemäß abs satz bgb betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljährigen bevollmächtigten ebenso gut betreuer besorgt können landgericht jedoch zutreffend erkannt betreuungsbedarf besteht soweit veräußerung hausgrundstücks betroffenen geht wäre
  3596. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts flensburg februar verfahren fall urteilsgründe eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte gefährlichen körperverletzung körperverletzung drei fällen vergewaltigung schuldig ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung zwei fällen körperverletzung drei fällen vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt brigen frei gesprochen verurteilung wendet angeklagte rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel bleibt fällen ii sowie urteilsgründe erfolg insoweit nimmt senat bezug antragsschrift generalbundesanwalts fall führt rechtsmittel einstellung verfahrens verurteilung fall bestand hinsichtlich abgeurteilten tat wirksamen anklage fehlt zugelassenen anklage angeklagte tat geschlechtsverkehr tatopfer vorsätzlich hi virus infiziert zeitraum august september begangen urteilsgründen tat dagegen möglicherweise schon februar begangen tatschilderung anklage urteil beschränkt darstellung tatbestand erfüllenden umstände weitere besonderheiten geschehen derart prägten schon daraus identität angeklagter abgeurteilter tat belegt würde mitgeteilt umständen angesichts unterschiedlichen angaben tatzeitpunkt davon ausgegangen verschiedene taten handelt dementsprechend verfahren einzustellen steht erhebung neuen verfahrensrechtlichen anforderungen entsprechenden anklage entgegen vgl bghr stpo abs satz tat einstellung fall führt nderung schuldspruchs wegfall verhängten einzelstrafe aufhebung gesamtfreiheitsstrafe insoweit getroffenen feststellungen zurückverweisung sache festsetzung neuen gesamtfreiheitsstrafe senat schließt landgericht verurteilung fall einzelstrafen geringer bemessen hätte ii für weitere verfahren sieht senat anlass bedeutung hinzuweisen zeitpunkt tatbegehung gesichtspunkt verjährung zukommen hätte angeklagte wovon landgericht angefochtenen urteil ausgeht tatopfer bereits geschlechtsverkehr februar hi virus infiziert stünde verfolgung tat vollendete gefährliche körperverletzung verfahrenshindernis verjährung entgegen maßgebliche verjährungsfrist betrüge fall fünf jahre april verjährten taten gefährlichen körperverletzung gemäß abs nr stgb stgb af fünf jahren folge ersetzung verbundenen anhebung gesetzlichen höchststrafe für gefährliche körperverletzung fünf jahren zehn jahre verjährungsfrist fünf jahren zehn jahre verlängert außer betracht bleiben nderung verjährungsfrist ergebnis nderung materiellrechtlichen strafdrohung ergibt maßgebliche verjährungsfrist stgb danach anwendbare strafgesetz stgb af bestimmt maßgebende verjährungsfrist vgl jähnke lk aufl rdn danach geltende verjährungsfrist fünf jahren landgericht festgestellten sachverhalt februar gang gesetzt worden daher ersten unterbrechungshandlung anordnung beschuldigtenvernehmung juni bereits abgelaufen tat angeklagte tatopfer landgericht für möglich hält bereits februar infiziert schon vollzug geschlechtsverkehrs virus übertragen wurde sinne satz stgb beendet weiterer handlungen angeklagten tatbestandsmäßige erfolg vertieft etwa beim diebstahl fall mag gesichert konnte bedarf infizierung nebenklägerin bertragung virus tatbestandsmäßig
  3597. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer august gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts gera märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge verurteilt angeklagten für neun fälle drei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe angeklagten für sechs fälle drei jahren vier monaten gesamtfreiheitsstrafe revisionen angeklagten sachrüge erfolg schuldsprüche halten sachlich rechtlichen prüfung stand landgericht rechtlichen bewertung einfuhr handeltreiben großen schuldumfang ausgegangen deshalb rechtsfehlerhaft ergebnis gelangt täterschaft angeklagten beziehe geringe mengen betäubungsmitteln angeklagten fuhren teils beide teils gesondert verfolgten fällen ii weiteren interessenten namens fi mehrfach einkauf haschisch nie derlande kaufgeld beteiligten erwarb maastricht be nötigten haschischmengen für angeklagten erwarb jeweils für haschisch wirkstoffgehalt thc rückfahrt wurde betäubungsmittel pkw bundesrepublik gebracht beiden angeklagten erwarben haschisch teil für eigenbedarf übrigen wurde beteiligten gewinnbringend weiterverkauft landgericht angeklagten einkaufsfahrten denen teilgenommen jeweils gesamte menge tatbeteiligten eingeführten verkauften haschischs mittäter einfuhr handeltreibens geringer menge zugerechnet grundlage bisherigen feststellungen annahme mittäterschaft angeklagten bezug gesamten mitgebrachten haschischmengen gerechtfertigt zweifel täterschaft angeklagten bestehen soweit haschisch für eigenen zwecke konsum verkauf mitgebracht für darüber hinausgehenden mengen jeweils ebenfalls täter gehilfen tatbeteiligten betäubungsmittelstrafrecht allgemeinen grundsätzen bestimmen vgl franke wienroeder btmg aufl rdn ff frage täterschaft beihilfe vorliegt aufgrund umstände vorstellung angeklagten umfaßt wertender betrachtung beantworten wesentliche anhaltspunkte für wertung können eigene interesse taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghr stgb abs tatinteresse bgh nstz bghst tröndle fischer stgb aufl rdn jew hierzu enthält urteil erörterungen fehlen schon nähere feststellungen angeklagten für bestimmten haschisch mengen bereits niederlanden ausgehändigt fall gibt hinreichenden anhaltspunkte dafür daß angeklagten eigenes weiteres interesse einfuhr verkauf fi für deren zwecke erworbenen haschischs vgl hierzu bgh stv bghr btmg abs nr einfuhr bgh urt april str juni str franke wienroeder rdn körner btmg aufl rdn ebensowenig könnte weiteres täterwillen tatherrschaft angeklagten hinsichtlich fremden haschischmengen ausgegangen sollten hierzu weiteren feststellungen möglich zugunsten angeklagten davon auszugehen daß hinsichtlich für konsum verkauf erworbenen mengen täter gehandelt wurden gesamtmengen dagegen jeweils ungeteilt eingeführt angeklagten mittäter einfuhr geringen gesamtmenge zugleich gesamtmenge täter handel getrieben richtet vorstehenden grundsätzen für abgrenzung täterschaft beihilfe besonderheiten bestehen fällen ii fall ii angeklagte fi maastricht gefahren haschisch beschaffen hause gewinnbringend veräußert gemeinsame tatentschluß allein machte mittäter beteiligte kaufgeld für erworbenen haschisch erhielt offenbar niederlanden lediglich haschisch einziger erkennbarer tatbeitrag daß rückreise zeitweise fahrzeug steuerte verkauf fi mitgebrachten beteiligt erhielt deshalb gewinnanteil vgl ua oben eigenes tatinteresse angeklagten fuhr handeltreiben hinsichtlich somit bisher festgestellt erkennbar überlassenen falls bereits niederlanden erhalten erworben eingeführt menge handel getrieben fall ii angeklagte zusammen beschaffungsfahrt maastricht unternommen fuhr fahrzeug hinweg rückweg fahrt haschisch erwarb erwarb
  3598. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe mai maßgabe schuldspruch worte schwerer vergewaltigung worte schwerer sexueller nötigung ersetzt unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack rothfuß cirener jäger radtke'],['Soon']]
  3599. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja quersubventionierung laborgemeinschaften uwg nr mbo kap laborarzt handelt unlauter nr uwg niedergelassenen rzten durchführung laboruntersuchungen gegenüber kasse abrechnen können selbstkosten erwartung anbietet niedergelassenen rzte gegenzug patienten für untersuchungen überweisen laborarzt vorgenommen können angebot selbstkosten steht gleich günstigen preise für niedergelassenen rzten abzurechnenden laboruntersuchungen dadurch ermöglicht laborarzt betreuten laborgemeinschaft niedergelassenen rzte freie kapazitäten labors unentgeltlich verbilligt verfügung stellt anschluss bgh grur wrp gruppenprofil bgh urt april zr olg celle lg lüneburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr bergmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien rzte für laboratoriumsmedizin folgenden laborärzte kläger betreiben hamburg beklagten bremerhaven jeweils entsprechende gemeinschaftspraxis kläger wenden dagegen beklagten schreiben april niedergelassene rzte uelzen gewandt leistungen arbeitsgemeinschaft labor diagnostik preisen angeboten sätzen gesetzlichen krankenkassen zugrunde gelegten einheitlichen bewertungsmaßstabs darstellung kläger selbstkosten beklagten lagen rztliche laborleistungen gesetzlichen krankenversicherung ärztliche leistungen einheitlichen bewertungs maßstab ebm honoriert kassenärztlichen bundesvereinigungen spitzenverbänden krankenkassen bewertungsausschüsse vereinbaren sgb abschnitt einheitlichen bewertungsmaßstabs regelt laboratoriumsuntersuchungen ii allgemeinen iii speziellen untersuchungen entsprechend allgemein iiund iii leistungen unterschieden ii leistungen können niedergelassene rzte laborärzte folgenden niedergelassene rzte erbringen gegenüber krankenkasse abrechnen iii leistungen laborärzten vorbehalten können abgerechnet soweit niedergelassene rzte eigene laborleistungen erbringen tun regel eigenen praxis vielmehr schließen laborgemeinschaften zusammen laborgemeinschaften häufig laborarztpraxis angesiedelt für angeschlossenen niedergelassenen rzte ii leistungen selbstkosten erbringt soweit untersuchungen kategorie iii erforderlich müssen niedergelassenen rzte patienten laborarzt überweisen laborarztpraxis laborgemeinschaft angesiedelt laborarzt zwei funktionen tätig erbringt iii leistungen aufgrund berweisungen niedergelassenen rzten zweiten betreibt für laborgemeinschaft niedergelassener rzte labor ii leistungen erbracht gemeinschaftspraxis beklagten laborgemeinschaft oben genannte arbeitsgemeinschaft labor diagnostik angesiedelt beklagten angehörenden niedergelassenen rzte gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts zeit beanstandete schreiben versandt wurde deren geschäftsführer laborärzten herrscht hinsichtlich iii leistungen reger wettbewerb zuletzt dadurch gefördert viele laborärzte leistungen lokal regional gar überregional anbieten blich laborärzte untersuchenden proben niedergelassenen rzten abholen lassen hierfür kosten rechnung stellen kläger versendung schreibens april beklagten wettbewerbsverstoß gesehen gesichtspunkt übertriebenen anlockens allgemeinen marktstörung rechtsbruchs vorwurf rechtsbruchs geht ärztlichen berufsordnungen enthaltene provisionsverbot danach dürfen rzte für zuweisung patienten untersuchungsmaterial weder gegenleistung gewähren gegenleistung gewähren lassen vgl gleich lautenden bestimmungen berufsordnung rztekammer niedersachsen berufsordnung für rztinnen rzte lande bremen musterberufsordnung für deutschen rztinnen rzte fassung beschlüsse deutschen rztetages eisenach mbo kläger behauptet beklagten angebotenen sätze einheitlichen bewertungsmaßstabs unterschreitenden
  3600. [['bundesgerichtshof beschluss zr juni patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antrag herrn gewährung verfah renskostenhilfe zurückgewiesen gründe patentgericht europäische patent streit patent antrag klägerin für nichtig erklärt beklagte urteil berufung eingelegt antragsteller vorbringen zufolge beklagten juni vermittlervertrag über vermarktung streitpatents schweiz geschlossen daran interessiert vertrag für übrigen länder abzuschließen denen streitpatent kraft steht antragsteller möchte urteil patentgerichts eigenen berufung anfechten hierzu begehrt gewährung verfahrenskostenhilfe beklagte vorbringen antragstellers vorgehen einverstanden ii antrag unbegründet beabsichtigte rechtsverfolgung gemäß abs zpo erforderliche aussicht erfolg bietet bislang rechtsstreit beteiligte antragsteller könnte urteil patentgerichts allenfalls streithelfer beklagten anfechten hierzu müsste gemäß abs zpo rechtliches interesse obsiegen beklagten rein wirtschaftliches tatsächliches interesse genügt bgh beschluss februar zb grur rn parallelverwendung angesichts reicht wirtschaftliche interesse antragstellers beklagten für gebiet bundesrepublik deutschland vermittlungsvertrag abzuschließen für beitritt rechtsstreit seiten beklagten hinreichendes interesse bestünde vertrag bereits abgeschlossen wäre bedarf entscheidung meier beck grabinski hoffmann bacher schuster vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']]
  3601. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidt räntsch beschlossen beschwerde klägers beschluß zivilkammer landgerichts münchen ii september kosten unzulässig verworfen gründe entscheidungen beschwerdegerichts weitere beschwerde statthaft abs satz zpo rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft weder zugelassen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh njw beschwerde schließlich außerordentliches rechtsmittel statthaft bgh njw kostenentscheidung beruht zpo streitwert wenzel tropf lemke klein schmidt räntsch'],['Soon']]
  3602. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja world end verlg satz abs recht verlegers folgeauflagen werkes veranstalten ausdrückliche erwähnung gesamtinhalt verlagsvertrages ergeben satz verlg bersetzungsverträge anwendbar verleger treffenden last neuauflage veranstalten dadurch nachkommen taschenbuch sonderausgabe herausgibt steht gleich taschenbuch sonderausgabe eigenen verlag veranlasst bgh urteil februar zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli zurückweisung anschlussrevision beklagten kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht nachteil klägers erkannt berufung beklagten urteil landgerichts münchen zivilkammer dezember insgesamt zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand kläger verlag schloss beklagten bersetzer verträge denen bersetzung folgender romane autors boyle deutsche sprache verpflichtete world end vertrag november dezember if the river whiskey vertrag august oktober the tortilla curtain vertrag märz april kläger veröffentlichte bersetzungen beklagten zunächst hardcover ausgabe hardcover exemplare bersetzungen world end if the river whiskey deutschen ausgabe fluss voll whisky wär the tortilla curtain deutschen ausgabe am� rica lieferbar jeweils zwei jahre erstveröffentlichung gab deutsche taschenbuchverlag bersetzungen lizenz klägers taschenbuch heraus sämtliche werke heute taschenbuch lieferbar beklagte setzte kläger schreiben januar frist juli veranstaltung neuauflage bersetzungen kündigte verstreichen frist gemäß verlg vertrag zurücktreten nachdem kläger rechterückruf für unwirksam erklärt stellte beklagte schreiben mai klar rückruf rechte urhg rücktritt verlagsvertrag verlg angekündigt voraussetzungen für rücktritt ansicht erfüllt seien verlag eigene neuauflage veranstalte nachdem kläger schreiben juni mitgeteilt vorbereitung nachauflagen titel begonnen laufe sommers erscheinen würden erklärte beklagte schreiben juli verlängere gesetzte frist beklagte rief schreiben anwaltlichen vertreters juli nutzungsrechte bersetzungen zurück erklärte gemäß verlg rücktritt verlagsvertrag begründete kläger innerhalb gesetzten frist eigene neuauflage titel veranstaltet offenbar lizenzausgaben beibehalten wolle schreiben august oktober wandte beklagte lizenznehmer klägers teilte rechte bersetzungen zustünden kläger auffassung beklagte sei weder rückruf rücktritt berechtigt beantragt festzustellen urheberrechtlichen nutzungsrechte bersetzungen rückruf rücktritt beklagten zurückgefallen landgericht feststellungsantrag stattgegeben lg münchen grur rr berufung beklagten berufungsgericht entscheidung landgerichts teilweise abgeändert olg münchen festgestellt nutzungsrechte bersetzungen seien ausnahme rechts veranstaltung neuauflage hardcover ausgabe rückruf rücktritt beklagten zurückgefallen klage hinsichtlich rechts veranstaltung neuauflage hardcover ausgabe abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils anschlussrevision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen recht veranstaltung weiterer hardcover ausgaben sämtlicher bersetzungen stehe beklagten übrigen rechte bersetzungen stünden dagegen kläger begründung ausgeführt sämtlichen bersetzungsverträgen handele echte verlagsverträge bloße bestellverträge beklagte kläger ausschließliche recht vervielfältigung verbreitung bersetzungen insbesondere recht lizenzierung taschenbuchausgaben eingeräumt hinsichtlich bersetzungen romane world end if the river whiskey beklagte kläger recht veranstaltung folgeauflagen vertraglich eingeräumt daher
  3603. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli zwangsvollstreckungsverfahren während insolvenz nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso bgb zpo zvg eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners pfändung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandgläubiger mehr zulässig bgh beschluss juli ix zb lg dresden ag dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts dresden dezember aufgehoben sofortige beschwerde gläubigerin beschluss amtsgerichts dresden vollstreckungsgericht august zurückgewiesen kosten beider rechtsmittelzüge gläubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gläubigerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners aufgrund vollstreckbarer grundschuldbestellungsur kunde über dm nebst zinsen gegenüber insolvenzverwalter erteilten vollstreckungsklausel beantragt ansprüche schuldners drittschuldnerin höhe nebst zinsen höhe weiterer pfänden einziehung überweisen vollstreckungsgericht antrag abgelehnt hiergegen erhobenen sofortigen beschwerde abgeholfen landgericht ablehnungsbeschluss amtsgerichts aufgehoben angewiesen inso gestützten bedenken beantragte vollstreckungsmaßnahme abzustehen zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter landgerichtliche entscheidung aufzuheben ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte abs zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet pfändung abs satz inso wirkung für insolvenzmasse fortbestehenden mietforderungen losgelöst absonderungsrecht grundpfandgläubigerin steht eröffnung insolvenzverfahrens vollstreckungsverbot abs inso entgegen bedenken amtsgerichts beantragte mietpfändung absonderungsrecht grundpfandgläubigerin treffen entscheidung deshalb herzustellen inso bestimmt gläubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenständen zusteht maßgabe gesetzes über zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grund pfandgläubiger absonderungsrecht gemäß bgb mithafteten mieten pachten eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen grundstückseigentümers schuldners wege forderungspfändung verfolgen können wortgetreue auslegung steht einklang vorrang zwangsverwaltung gegenüber forderungspfändung abs satz zpo für zwangsvollstreckung grundpfandgläubigers mithaftende mieten pachten ergibt recht grundpfandgläubigers befriedigung grundstück gegenständen recht bgb erstreckt folgt bgb abs zpo vorschrift abs satz zpo entspricht zwangsverwaltung insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender mieten pachten zugunsten absonderungsberechtigter grundpfandgläubiger überwindet bloße möglichkeit zwangsvollstreckung bewegliche vermögen mieten pachten hypothekarischen haftungsverbund gewährt grundpfandgläubigern entgegen ansicht rechtsbeschwerdeerwiderung eigenständiges absonderungsrecht abs inso anwendung inso verdrängen könnte bestätigt wortgetreue auslegung inso insbesondere abs inso vorauspfändung mieten zpo begründet spätestens ablauf nächsten eröffnung folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr dabei stellt abs satz inso klar rechtsgeschäftliche verfügungen schuldners gleichstehen wege zwangsvollstreckung erfolgt begründung regierungsentwurfs insolvenzordnung btdrucks hierunter fällt jedenfalls pfändung berwei sung forderung vollstreckungsgläubiger einziehung leuchtet hypothekarischen haftungsverbund stehenden mieten pachten eröffnung insolvenzverfahrens grundpfandgläubiger pfändung folge bgb beschlagnahmt könnten stimmen schrifttums verfahrensgegenständliche pfändung rechtlich billigen treten daher folgerichtig für einschränkende auslegung abs satz inso vgl hkinso eickmann aufl rn uhlenbruck berscheid inso aufl rn abs ko gleichen sinne jaeger henckel ko aufl rn spräche dagegen pfandverstrickung aufrechtzuerhalten gläubiger eröffneten insolvenzverfahren herbeiführen indes richtige gesetzesverständnis kopf ge
  3604. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts kosten unbegründet verworfen gründe beschluss februar hob senat revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august teilweiser einstellung verfahrens nderung schuldspruchs ausspruch über verhängte gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verwies sache insoweit neuer verhandlung entscheidung landgericht zurück juni verurteilte landgericht angeklagten nunmehr gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten beschluss august rechtzeitig urteil eingelegte revision landgericht gemäß abs stpo unzulässig verworfen worden weder angeklagte protokoll geschäftsstelle verteidiger revisionsantrag gestellt revision begründet beschluss wendet angeklagte september beim landgericht eingegangenen schreiben rechtsmittel fristgerechter antrag entscheidung revisionsgerichts gemäß abs stpo auszulegen vgl stpo zulässig begründet revisionsanträge gestellt worden revision entgegen abs stpo begründet worden landgericht recht gemäß abs stpo unzulässig verworfen generalbundesanwalt weist zutreffend darauf weiteren schreiben angeklagten september denen erneut revision urteil landgerichts eingelegt eigenständige bedeutung zukommt rechtsmittel bereits rechtzeitig schreiben juni eingelegt hierüber landgericht angefochtenen beschluss august entschieden becker lienen hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  3605. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr schäfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann hoch beisitzende richter richterin amtsgericht vertreterin bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hildesheim august jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fällen anklage freigesprochen worden ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ii weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes fünf fällen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fällen davon fall tateinheit sexuellem missbrauch widerstandsunfähigen person gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt anordnung sicherungsverwahrung vorbehalten hiergegen wendet rüge verletzung materiellen rechts gestützte wirksam freispruch fällen anklage sowie maßregelausspruch beschränkte revision staatsanwaltschaft feststellungen freundete mutter september september geborenen nebenkläger jahr angeklagten bald familienleben einbezogen wurde übernahm abwechselnd großvater abwesenheit mutter aufsicht über kinder sommer missbrauchte angeklagte vier fällen damals elfjährigen nebenkläger drei fällen oralverkehr kind durchführte fall spitze vibrators anus einführte dezember januar drang fall spitze vibrators gleich darauf dildos anal damals siebenjährigen nebenkläger ju manipulierte zwei fällen glied wobei kind fall schlief vorwurf weiterer missbrauchstaten nachteil ju landgericht angeklagten freigesprochen fällen anklage denen angeklagten vorgeworfen worden anfertigung fotos nebenkläger zwei fällen veranlasst entblößtem erigierten penis couch sitzend posieren ii rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg soweit freisprüche fällen anklage wendet staatsanwaltschaft revision wirksam freisprüche beiden fällen beschränkt allgemein verletzung materiellen rechts gerügt beantragt angefochtene urteil hinsichtlich teilfreisprüche lediglich vorbehaltenen sicherungsverwahrung aufzuheben setzt revisionsbegründung ausschließlich teilfreisprüchen fällen anklage auseinander fall umfang anfechtung unklar ständiger rechtsprechung angriffsziel rechtsmittels auslegung ermitteln vgl etwa bgh urteile mai str juris rn juni str bghr stpo abs antrag ergibt insoweit maßgeblichen eindeutigen sinn revisionsbegründung blick nr abs ristbv beschränkung rechtsmittels genannten freisprüche maßregelausspruch übrigen teilfreisprüche ebenso schuldsprüche hierfür verhängten einzelfreiheitsstrafen rechtskraft erwachsen umfang anfechtung halten teilfreisprüche rechtlichen berprüfung stand landgericht festgestellten sachverhalt rechtlichen gesichtspunkten geprüft obliegende allseitige kognitionspflicht stpo verstoßen stellt sachlich rechtlichen mangel dar vgl kk kuckein aufl rn mwn umfassende gerichtliche kognitionspflicht gebietet zugelassene anklage abgegrenzte prozessstoff vollständige aburteilung einheitlichen lebensvorgangs erschöpft st rspr vgl bgh urteil oktober str nstz mwn unrechtsgehalt tat rücksicht eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte bewertung ausgeschöpft soweit rechtlichen gründe entgegenstehen vgl meyer goßner schmitt stpo aufl rn landgericht unterlassen urteilsgründen wurden fotografien kind entblößtem unterkörper erigiertem glied breitbeinig couch sitzend zeigen handy angeklagten ausgelesen angeklagte eingeräumt aufnahmen gefertigt nebenkläger gebeten posieren nachdem abgelichteten position vorgefunden fotos spontanen eingebung heraus gemacht gezeigt gelöscht ua landgericht sieht grundlage einlassung gefolgt anklagevorwurf bestätigt sei weder erwiesen angeklagte nebenkläger pose vera
  3606. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge mitführung gefährlichen gegenstandes freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ferner festgestellt tat aufgrund betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde hiergegen gerichtete verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten be schlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist landgericht entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gemäß stgb getroffen hierzu generalbundesanwalt antragsschrift dargelegt unterbringung stgb geht etwaigen maßnahme btmg hieran neufassung stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbi grundsätzlich geändert maßregel neufassung vorschrift mehr zwingend anzuordnen gericht jedoch nunmehr satz stgb eingeräumte ermessen tatsächlich ausüben urteilsgründen kenntlich daran fehlt ausführungen ständige rechtsprechung anknüpfen vgl bgh beschlüsse november str nstz rr märz str stv februar str april str nstz rr zweifelnd vorrang maßregel zurückstellung strafvollstreckung btmg bgh beschluss juni str strafo verschließt senat ber maßregelanordnung daher hinzuziehung sachverständigen satz stpo neu entscheiden angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung beschwerdeführer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil oktober str bghst senat ausschließen tatgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt hätte strafausspruch deshalb bestehen bleiben brigen bemerkt senat nichteinbeziehung gesamtstrafenfähigen geldstrafe abs satz stgb bedarf begründung vgl bgh beschluss dezember str strafo getroffene entscheidung beschwert angeklagten mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  3607. [['bundesgerichtshof beschluss april zb rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja auswärtiger rechtsanwalt ii zpo abs satz halbs beauftragt gewerbliches unternehmen über eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfügt für führung prozesses auswärtigen gericht sitz unternehmens ansässigen rechtsanwalt zusammenhang terminswahrnehmung anfallenden reisekosten allgemeinen notwendigen kosten rechtsverfolgung verteidigung gilt grundsätzlich für verfahren einstweiligen verfügung bgh beschl april zb olg karlsruhe lg mannheim zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september kosten verfügungsklägerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde setzt gründe verfügungsklägerin größeres berlin ansässiges mineralölunternehmen wettbewerbsrechtlichen streit verfügungsbeklagten beauftragte rechtsanwälte berlin düsseldorf hamburg münchen ansässigen überörtlichen sozietät für beim landgericht mannheim beschlußverfügung erwirkten widerspruch verhandlungstermin landgericht wahrnahmen landgericht bestätigte einstweilige verfügung erlegte verfügungsbeklagten kosten rechtsstreits kostenfestsetzungsverfahren verfügungsklägerin beantragt kosten reise berliner prozeßbevollmächtigten verhandlungs termin mannheim festzusetzen landgericht antrag abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde verfügungsklägerin zurückgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde verfügungsklägerin kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich reisekosten weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde begründet recht beschwerdegericht mehrkosten streitfall beauftragung berliner statt mannheimer rechtsanwalts entstanden erstattungsfähig angesehen erstattungsfähigkeit streit befindlichen reisekosten hängt davon ab für verfügungsklägerin notwendig rechtsanwalt prozeßvertretung beauftragen ort prozeßgerichts berlin ansässig abs satz halbs zpo frage beschwerdegericht zutreffend verneint bundesgerichtshof allerdings entschieden daß allgemeinen notwendige kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung handelt auswärtigen gericht klagende verklagte partei wohn geschäftsort ansässigen rechtsanwalt vertretung beauftragt bgh beschl viii zb njw beschl zb njw wrp auswärtiger rechtsanwalt regel kennt indessen nahmen schon zeitpunkt beauftragung rechtsanwalts feststeht daß eingehendes mandantengespräch für prozeßführung erforderlich rechtsprechung bundesgerichtshofs regelmäßig fall fraglichen partei gewerbliches unternehmen handelt über eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfügt bgh njw fällen davon auszugehen daß rechtsstreit sachkundigen mitarbeiter rechtsabteilung tatsächlicher rechtlicher hinsicht vorbereitet partei daher lage sitz prozeßgerichts ansässigen prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich instruieren eingehendes persönliches mandantengespräch voraussetzungen weder ermittlung sachverhalts rechtsberatung erforderlich schriftlichen bermittlung erforderlichen informationen können beratung abstimmung prozessualen vorgehens ebenfalls schriftlich telefonisch erfolgen hinblick modernen kommunikationsformen verzögerung befürchten sitz prozeßgerichts ansässiger rechtsanwalt beauftragt grundsätze gelten für verfügungsverfahren vgl bgh njw reisekosten berliner anwalts danach streitfall notwendigen kosten zweckentsprechenden rechtsverfolgung feststellungen beschwerdegerichts unterhält verfügungsklägerin eigene rechtsabteilung angelegenheit syndikus mitarbeiter juristischer qualifikation bearbeitet worden verfügungsklägerin hätte umständen mannheimer rechtsanwalt beauftragen erforderlichen informationen schriftlich zukommen lassen können besonderheiten sachverhalts persönliche kontaktaufnahme erfordert hätten ersichtlich kostenentscheidung beruht abs zpo ullmann starck büscher bornkamm schaffert'],['Soon']]
  3608. [['str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bautzen oktober gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewährung versagt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen senat nimmt bezug ausführungen generalbundesanwalts denen beitritt feststellungen frage strafaussetzung bewährung hebt senat neuen tatrichter neue umfassende würdigung ermöglichen basdorf raum schaal jäger brause'],['Soon']]
  3609. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhörungsrüge oktober senatsurteil september kosten klägers zurückgewiesen gründe übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt jedoch für unerheblich gehalten worden rügebegründung beanstandet kern angesichts klägerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhältnisse beklagten ausreichender anlass für systemumstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgründen für entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschätzungsprärogative für beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten künftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhörungsrüge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschätzungsprärogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klägerseite geteilt verstoß verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  3610. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbsmäßigen bandenbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs analog abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zwickau april schuldspruch dahin geändert angeklagte gewerbsmäßigen bandenbetruges drei fällen davon zwei fällen tateinheit gewerbs bandenmäßiger urkundenfälschung betruges versuchten gewerbsmäßigen bandenbetruges hehlerei schuldig strafausspruch dahin geändert einzelstrafe fall urteilsgründe sechs monate freiheitsstrafe festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßigen bandenbetruges vier fällen davon zwei fällen tateinheit gewerbs bandenmäßiger urkundenfälschung wegen versuchten gewerbsmäßigen bandenbetruges wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt einziehung wertersatz höhe angeordnet urteil wendet angeklagte verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel erzielt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen entsprechend antrag generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo schuldspruch wegen gewerbsmäßigen bandenbetruges gemäß abs stgb hält fall urteilsgründe rechtlicher berprüfung stand feststellungen landgerichts angeklagte beiden gesondert verurteilten sowie weitere beteiligte übereingekommen arbeitsteilig vielzahl fällen vorspiegelung zahlungswilligkeit kraftfahrzeuge baumaschinen erwerben anschließend verdunkelung fehlenden eigentümerstellung finanziellen vorteil beteiligten verkaufen nachdem weise angeklagte zusammen drei mittätern zunächst dezember geschädigten lkw nebst fahrzeugpapieren schlüsseln ausgehändigt erhalten fall urteilsgründe selben tag weiterverkauft worden kam angeklagte gesondert verfolgten strafkammer ban denmitgliedern zählt überein vertrauensseligen geschädigten bargeld betrügerisch erlangen vorwand nahm angeklagte fall urteilsgründe erneut kontakt geschädigten bat darlehensweise zahlung wahrheitswidrigen angaben angeklagten rückzahlungsbereitschaft vertrauend übergab geschädigte dezember geld feststellungen tragen rechtliche bewertung bandenmäßigen tatbegehung fall ursprüngliche verabredung betrugstaten hierzu geplante vorgehensweise bezogen fahrzeuge baumaschinen unmittelbare tatbeute erfassten erschleichung gelddarlehens entsprechende erweiterung bandenabrede landgericht festgestellt qualifikationstatbestand abs stgb mithin unrecht bejaht senat ändert schuldspruch entsprechender anwendung abs stpo verurteilung wegen betruges auszuschließen weitere feststellungen treffen lassen rechtlichen bewertung tat führen könnten stpo steht schuldspruchänderung entgegen geständige angeklagte geschehen hätte verteidigen können senat einzelstrafe für fall gemäß abs stpo analog mindeststrafe abs stgb herabgesetzt rechtsfehlerfreien gegenüber bandenabrede weitergehenden feststellung gewerbsmäßigkeit landgericht liegt regelbeispiel besonders schweren falls abs satz nr stgb erwägungen denen strafrahmenwahl minder schweren fall qualifikation abs halbsatz stgb verneint sprechen gleichermaßen entkräftung indizwirkung regelbeispiels auswirkungen herabsetzung einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe angesichts höhe übrigen fünf einzelstrafen einsatzstrafe zwei jahre freiheitstrafe auszuschließen höhe eingezogenen wertersatzes begegnet bedenken landgericht begründung einziehungsentscheidung erörtern müssen zusammenhang strafzumessung erwähnten fahrzeug einziehungsgegenstand beschlagnahmt amtlicher verwertung angeklagte freiwillig zustimmte ua wirksamer verzicht vermögensgegenstand vorgelegen könnte höhe abzuschöpfenden wertes taterträgen auswirken vgl bgh urteile april str nstz oktober str bghst april str njw beschlüsse november str nstz rr juni str insofern liegt urteilsgründen nahe pkw straftaten verwendung fand erklärung tatmittel gegenstand einziehung abs stgb bezogen diesbezüglicher verzicht wäre für umfang stgb angeordne
  3611. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden mai maßgabe unbegründet verworfen angeklagte mordes tateinheit versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl sowie versuchten mordes zwei fällen fall tateinheitlich versuchtem wohnungseinbruchsdiebstahl sowie weiteren fall tateinheitlich schwerem räuberischen diebstahl sowie wohnungseinbruchsdiebstahls fällen davon acht fällen versuch schuldig angeklagte für tat ii freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstählen verurteilt berichtigungsbeschluss juli zahl verringert dabei kammer offenbar fall ii auge verloren ursprünglich mordversuch angeklagt sowie fälle ii addieren fälle teils versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher unrichtigkeit gegenstandslos schuldspruch entsprechend ursprünglichen urteilstenor urteilsgründen klarzustellen für fall ii landgericht ersichtlich versehentlich einzelstrafe ausgeworfen senat setzt deshalb bereinstimmung antrag generalbundesanwaltes entsprechender anwendung abs stpo einzelstrafe für tat gesetzliche mindeststrafe abs stgb sechs monaten fest verschlechterungsverbot steht entgegen bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende ausspruch lebenslänglichen gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt rissing van saan fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  3612. [['bundesgerichtshof beschluss krb dezember bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja owig gwb abs vo eg nr art abs unionsrechtskonformer auslegung berücksichtigung vorschrift abs gwb fassung gwb novelle bemessung unternehmensgeldbuße abs owig rechtsnachfolger juristischen person personenvereinigung wegen inkrafttreten abs owig begangenen tat bußgeld verhängt früheren neuen vermögensverbindung wirtschaftlicher betrachtungsweise nahezu identität besteht bestätigung bgh beschluss august krb bghst versicherungsfusion art abs verordnung eg nr ermächtigt nationalen wettbewerbsbehörden gerichte wegen verstoßes wettbewerbsrecht europäischen union bußgeld unternehmen unabhängig nationalen bußgeldvorschriften verhängen bgh beschluss dezember krb olg düsseldorf bußgeldverfahren nebenbetroffene kartellsenat bundesgerichtshofs präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfuß dezember beschlossen rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember gemäß abs owig verworfen staatskasse trägt kosten rechtsmittels nebenbetroffenen entstandenen notwendigen auslagen gründe oberlandesgericht nebenbetroffene vorwurf kartellordnungswidrigkeit freigesprochen hiergegen richtet rechtsbeschwerde generalstaatsanwaltschaft bundeskartellamt beitritt generalbundesanwalt beantragt verwerfung gemäß abs owig europäische kommission art abs satz verordnung eg nr stellung genommen oberlandesgericht nebenbetroffene freigesprochen voraussetzungen für bußgeldrechtliche verantwortlichkeit abs owig vorlägen feststellungen oberlandesgerichts nebenbetroffene gesamtrechtsnachfolgerin maxit deutschland gmbh folgenden maxit bundesweit herstellung vertrieb trockenmörtel tätigen unternehmens maxit wurde notariell beurkundeten vertrag juni nebenbetroffene verschmolzen verschmelzung juli handelsregister eingetragen größenverhältnissen beiden verschmelzungsbeteiligten oberlandesgericht festgestellt maxit stichtag dezember eigenkapital höhe millionen euro sachanlagen höhe millionen euro finanzanlagen höhe millionen euro aufwies umsatzerlöse jahr betrugen millionen euro maxit jahr durchschnittlich mitarbeiter beschäftigt für nebenbetroffene ergaben verschmelzung stichtag eigenkapital höhe millionen euro sachanlagen höhe millionen euro finanzanlagen höhe millionen euro erzielte jahr umsatzerlöse höhe millionen euro mitarbeiter beschäftigt maxit bußgeldbescheid erlassen worden damaliger mittlerweile rechtskräftig bußgeld belegter geschäftsführer treffen oktober spitzenvertretern mörtelherstellern über jeweils bestehenden absichten hinblick einführung silostellgebühr ausgetauscht hersteller mörtelmengen über tonnen silos direkt baustellen verarbeiter transportieren folgezeit abnehmern zusätzliches entgelt für silogestellung durchsetzten oberlandesgericht auffassung voraussetzungen für verhängung geldbuße nebenbetroffene owig vorlägen geschäftsführer sei für maxit für nebenbetroffene tätig geworden zeitpunkt verschmelzung sei kartellordnungswidrigkeit geschäftsführers bereits beendet jüngeren rechtsprechung bundesgerichtshofs komme erstreckung bußgeldrechtlichen haftung rechtsnachfolger betracht früheren neuen vermögensverbindung identität nahezu identität bestünde belegten festgestellten zahlen nahezu punkten sachanlagen finanzanlagen umsätze zahl mitarbeiter relatives bergewicht maxit bußgeldrechtlichen sinne hinreichende prägung gesamtvermögens übernommene vermögen könne hieraus geschlossen art abs satz vo eg nr lasse ebenfalls bußgeldhaftung nebenbetroffenen herleiten gelte schon deshalb last gelegte verhalten geeignet sei zwischenstaatlichen handel spürbar beeinträchtigen somit art eg art aeuv verstoßen silostellgebühr verursachter preisanstieg könne mörteleinlieferungen benachbarten ausland allenfalls begünstigt erschwert zudem ermächtige art abs satz vo eg nr nationalen wettbewerbsbehörden lediglich ahndung regeln nationalen rechts
  3613. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter bundesgerichtshof vill vorsitzenden richter raebel dr pape grupp richterin möhring september beschlossen beschwerde kläger revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august zugelassen revision kläger vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt klägern für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren revisionsverfahren prozesskostenhilfe zahlungsverpflichtung gewährt rechtsanwältin beigeordnet landgericht beweisaufnahme klage zahlung schadensersatz grunde für gerechtfertigt gehalten angenommen beklagte verkehrsanwalt beklagten prozessanwälte hätten pflichtwidrig schadensersatzansprüche rechtsanwalt künftig erstanwalt verjähren lassen sei klä gern umfassend förderung abwicklung notariellen kaufvertrags mai beauftragt deswegen hätte pflicht getroffen zahlung umsatzsteuer umfassenden teils kaufpreises kläger sicherzustellen hätten beklagten erkennen klägern anraten müssen vorerst klage kaufvertrag beurkundenden notar abzusehen erstanwalt verklagen berufungsgericht berufung beklagten landgerichtliche urteil abgeändert klage abgewiesen frage kläger erstanwalt umfassend abwicklung grundstückskaufvertrags beauftragt gesehen landgericht klägern sei entgegen ansicht landgerichts gelungen beklagten bestrittene behauptung beweisen hätten erstanwalt umfassend prüfung notariellen grundstückskaufvertrages gesamtheit hinsichtlich entscheidenden vertragsbestandteils abtretung vorsteuererstattungsanspruchs beauftragt komme anwaltspflichtverletzung erstanwalts betracht hiergegen wendet nichtzulassungsbeschwerde kläger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen wol len rügen insbesondere verletzung rechtlichen gehörs berufungsgericht ii revision zuzulassen begründet angegriffene urteil anspruch kläger rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt beschwerde führt gemäß abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht entscheidungserhebliches vorbringen kläger übergangen ersten rechtszug ausdrücklich darauf verwiesen haftung erstanwalts annahme beschränkten mandats bestehe nebenpflicht getroffen kläger außerhalb mandatsgegenstandes über für offenkundige gefahr ungesicherten vorleistungspflicht hinblick umsatzsteuer beziehenden kaufpreisteil hinzuweisen allerdings kläger ausführungen berufungserwiderung ausdrücklich wiederholt mussten ersten rechtszug hauptbegründung erfolg landgericht haftung umfassendem mandat angenommen jedenfalls durfte berufungsgericht davon ausgehen kläger hätten vorbringen fallen gelassen berufungserwiderung vorbringen erster instanz bezug genommen nichtberücksichtigung vorbringens ersten rechtszug verstoß art abs gg qualifizieren bgh urteil juli zr njw berufungsurteil beruht verletzung rechtlichen gehörs ausgeschlossen berufungsgericht berücksichtigung übergangenen vorbringens entschieden hätte bgh aao njw erstanwalt berufungsgericht angenommene beschränkte mandat hätte geprüft müssen treu glauben kläger gefahren außerhalb beschränkten mandats liegenden klausel über abtretung vorsteueransprüche käuferin kläger verkäufer grundstückskaufvertrag hätte warnen müssen nebenpflicht beschränkten mandat anzunehmen gefahren anwalt bekannt offenkundig gilt insbesondere gefahren interessen auftraggebers betreffen beschränkten auftragsgegenstand engen zusammenhang stehen vill zugehör fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn mwn offenkundig bedeutet für durchschnittlichen berater ersten blick ersichtlich bgh urteil dezember ix zr njw rn gefahren müssen ordnungsgemäßer bearbeitung aufdrängen bgh urteil november ix zr njw steuerliche problematik ao vgl hierzu bgh urteil oktober ix zr wm bfh urteil märz bfhe eder zip krauß bb dürfte für durchschnittlichen berater ersten blick möglicherweise ersichtli
  3614. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni kosten klägerin zurückgewiesen streitwert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe klägerin zentralstelle für private berspielungsrechte zp� zusammenschluss deutscher verwertungsgesellschaften gesellschafter inkasso wahrgenommenen ansprüche urheber zahlung gerätevergütung übertragen beklagte deutsche tochtergesellschaft französischen elektronikherstellers mp player fest eingebautem speicher produziert november importeurin geräte französischen muttergesellschaft inland vertrieb klägerin bundesverband informationswirtschaft telekommunikation neue medien bitkom oktober abgeschlossenen gesamtvertrag regelung urheberrechtlichen vergütungspflicht für tonaufzeichnungsgeräte beigetreten gesamtvertrag sieht anlage für inland veräußerten verkehr gebrachten mp player fest eingebautem speicher vergütung nebst umsatzsteuer abzüglich gesamtvertragsnachlasses schreiben august setzte beklagte klägerin davon kenntnis beginnend jahre importe direkt französischen muttergesellschaft vorgenommen würden zugleich bat darum rechnungen beigefügten meldungen angegebene adresse französischen muttergesellschaft richten juli teilte beklagte klägerin erneut sämtliche importe direkt muttergesellschaft frankreich vorgenommen würden meldungen klägerin daher erfolgen würden klägerin erhielt juli stempel muttergesellschaft beklagten versehene meldungen für erste zweite quartal oktober für dritte quartal januar für vierte quartal abrechnung klägerin erfolgte april wandte beklagte folgendem schreiben klägerin beiliegend übersenden meldungen für jahre zeitgleich möchten bitten kunden adressdaten nutzen bereits für gültig aktuell eingetragene frankreich müsste folgt geändert deutschland gmbh klägerin stellte dezember für jahr vertriebene mp player fest eingebautem speicher berücksichtigung gesamtvertragsnachlasses betrag höhe netto rechnung dezember erteilte über betrag gutschrift stellte stattdessen beklagten für jahre vertriebene mp player betrag höhe brutto rechnung mails dezember wies beklagte klägerin darauf für jahr anspruch nehmen sei klägerin ansicht parteien hätten rücksicht schreiben beklagten april darauf verständigt beklagte für gerätevergütung für jahr unabhängig treffenden gesetzlichen zahlungsverpflichtung einzustehen darüber hinaus beklagte gerätevergütung importeurin mp player zahlen klägerin beklagte durchführung abs nr buchst abs urhwg vorgesehenen verfahrens schiedsstelle zahlung zuzüglich zinsen anspruch genommen oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde revision zahlungsantrag weiterverfolgen beklagte beantragt nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo beschwerde macht erfolg geltend oberlandesgericht haftung beklagten importeurin mp player rechtsfehlerhaft verneint gemäß abs urhg af urheber werkes art werkes erwarten aufnahme funksendungen bild tonträger bertragungen bildoder tonträger abs urhg af vervielfältigt hersteller abs satz urhg af sowie einführer händler abs satz urhg af geräten bild tonträgern erkennbar vornahme vervielfältigungen bestimmt anspruch zahlung angemessenen vergütung für veräußerung geräte sowie bild tonträger geschaffene möglichkeit vervielfältigungen vorzunehmen einführer abs satz urhg af abs satz urhg wer geräte bild tonträger geltungsbereich gesetzes verbringt verbringen lässt liegt einfuhr vertrag gebietsfremden zugrunde einführer abs satz urhg af abs satz urhg geltungsbereich gesetzes ansässige vertragspartner soweit gewerblich t
  3615. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz telefaxkopie originalvollmacht vollmachtsurkunde sinne satz bgb bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensverträgen gerichteten willenserklärungen kläger kläger schlossen beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensverträge aufgrund vertragserklärung januar nr über jahre festen zinssatz nominal aufgrund antrags beklagten februar annahme kläger februar nr über zehn jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprüche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte kläger abschluss darlehensverträge über widerrufsrecht folgt vorinstanzliche prozessbevollmächtigte kläger äußerte telefaxschreiben verbraucherzentrale oktober betreff kreditverträge nr bezogen abschluss darlehensver träge gerichteten willenserklärungen kläger sei widerruf heute möglich bezugnahme einverständniserklärung verbraucher hiermit erklärt schreiben übermittelte vorinstanzliche prozessbevollmächtigte kläger per telefax selben tag samstag einverständniserklärung vollmacht klägers klägerin beklagte entgegnete vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten kläger selben tag übermittelten telefaxschreiben oktober weise zugunsten eheleute erklärten widerruf hiermit maßgabe satz bgb zurück während erstinstanzlichen verfahrens wiederholten kläger bezogen beide darlehensverträge widerruf schriftsätzen prozessbevollmächtigten dezember februar klage zuletzt feststellung parteien geschlossenen darlehensverträge schreiben oktober nebst erklärung dezember februar wirksam widerrufen rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien außerdem erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hilfsweise zahlung näher bezeichneter beträge zug zug zahlung ebenfalls näher bezeichneter beträge sowie feststellung kläger verpflichtungen oben genannten kreditverträge freigestellt seien beklagte sicherheiten zurückzugewähren bzw löschungsbewilligung erteilen außergerichtlich verauslagten anwaltskosten erstatten landgericht abgewiesen dagegen kläger berufung eingelegt berufungsbegründungsschrift beantragt festzustellen näher bezeichneten darlehensverträge aufgrund schreibens oktober nebst erklärung dezember februar wirksam widerrufen rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden seien außerdem antrag erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten weiterverfolgt anträge kläger mündlichen verhandlung berufungsgericht zunächst gestellt erörterung sach rechtslage klägervertreter erklärt stelle feststellungsantrag nunmehr maßgabe schreiben oktober mehr aufgeführt solle berufungsgericht daraufhin zurückweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil dahin abgeändert festgestellt näher bezeichneten darlehensverträge aufgrund schreiben dezember erklärten widerrufs abschluss kreditverträge gerichteten willenserklärungen kläger wirksam widerrufen worden seien jeweilige vertragsverhältnis rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei entscheidungsformel berufungsgericht dahin erkannt revision urteil zugelassen gründen ausgeführt revision sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick divergierende obergerichtliche entscheidungen frage verwirkung bzw rechtsmissbräuchlichen geltendmachung verbraucherwiderrufsrechten zugelassen dagegen komme revisionszulassung beklagten parallelverfahren ausdrücklich begehrt hinsichtlich allgemeinen zul
  3616. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz fehlende unterschrift richters entscheidung mitgewirkt mehr nachgeholt für einlegung rechtsmittels längste frist fünf monaten verkündung urteils abgelaufen bgb abs beschränkung nutzungsziehungsrechts nießbrauchers einzelne teile gebäudes mietwohnungen nießbrauch bebauten grundstück unzulässig bgh urt januar zr olg münchen zivilsenate augsburg lg kempten zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte erhielt bergabevertrag august unentgeltliches lebenslängliches nießbrauchsrecht bebauten grundstück eingeräumt recht wurde grundbuch eingetragen grundstückseigentümer wurden rechtsstreit ausgeschiedenen beklagten jahr gebäude wohnungseigentum entsprechend aufteilungsplan mai aufgeteilt aufteilung wurde jedoch vollzogen notariell beurkundetem vertrag november erwarben kläger beklagten grundstück hinsichtlich nießbrauchs für beklagte enthält vertrag folgende regelung bezüglich grundstücks besteht amtlicher aufteilungsplan aufteilung grundstücks wohnungseigentum aufteilungsplan vertragsparteien bekannt frau stimmt hiermit berechtigte grundbuch eingetragenen bedingten nießbrauch aufteilung belasteten grundstücks entsprechend vorliegenden aufteilungsplan bestätigt nießbrauch künftig ausschließlich aufteilungsplan nr bezeichnete wohnung erdgeschoß beschränkt bewilligt schon heute löschung nießbrauchs übrigen wohnungseigentumsrechten grundbuch heißt nr besitzübergabe erfolgt sofort bergabe gehen nutzungen lasten sowie gefahrtragung käufer über trägt gleichen zeitpunkt steuern sonstigen öffentlichen abgaben jahr betrieben kläger aufteilung wohnungseigentum allerdings aufteilungsplan mai nießbrauchsrecht für beklagte wurde grundbuch gelöscht später klage jedoch eingetragen ebenfalls jahr forderte beklagte haus woh nenden mieter mieten mehr kläger zahlen kläger klage feststellung beantragt nießbrauch beklagten bestimmte räume erdgeschoß ersten obergeschoß gebäudes bezieht beklagten recht zusteht mieten beanspruchen beklagte wege widerklage verurteilung kläger verlangt mieter anzuweisen geschuldeten mieten lange beklagte zahlen kläger mietern nachgewiesen grundstück wohnungseigentum gemäß aufteilungsplan mai aufgeteilt beklagten erstrangigen nießbrauch plan nr bezeichneten wohnung erdgeschoß eingeräumt landgericht zweiten feststellungsantrag kläger stattgegeben klage brigen sowie widerklage abgewiesen berufungen beklagten kläger erfolglos geblieben berufungsgericht urteil schluss sitzung mündliche verhandlung stattfand verkündet entscheidungsformel gründe vorsitzenden berufungssenats justizangestellten unterschriebene sitzungsprotokoll aufgenommen worden enthält protokoll parteivertretern gestellten anträge teil wörtlicher wiedergabe teil bezugnahme frühere schriftsätze senat zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag widerklageantrag entscheidungsgründe berufungsgericht hält zweiten feststellungsantrag kläger trotz beklagten erhobenen widerklage für zulässig allein klageantrag rechtskräftig entschieden wer inhaber anspruchs mieten sei feststellungsantrag sei begründet beschränkung nießbrauchs ergebe kaufvertrag november darin beklagte erklärt recht künftig aufteilungsplan nr bezeichnete wohnung beziehe könne entnommen beschränkung erst aufteilung grundstücks eintreten solle für auslegung spreche tatsächliche handhabung vertragsschluss mieten einvernehmlich klägern zugeflossen seien schriftverkehr parteien vertragsschluss sei entnehmen beklagtenseite mie
  3617. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3618. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung genannten urteils unbegründet verworfen gesetz entspricht beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rissing van saan bode rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  3619. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler becker hubert beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof leitender oberstaatsanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt wilhelmshaven verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte anna betrifft vollem umfang soweit angeklagten betrifft strafausspruch soweit entscheidung über unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen ii revision angeklagten urteil verworfen vorgenannte iii angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagte anna freisprechung übrigen wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt außerdem angeklagte maßregel stgb angeordnet angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen einbeziehung urteils amtsgerichts leer gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten sowie wegen weiteren falles einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesonderten freiheitsstrafe jahr verurteilt schließlich landgericht einziehung sichergestelltem haschisch angeordnet urteil wenden revisionen staatsanwaltschaft angeklagten staatsanwaltschaft zuungunsten beiden angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene revision jeweiligen rechtsfolgenausspruch beschränkt angeklagte rügt revision verletzung formellen rechts erstrebt sachbeschwerde geringere strafen sowie strafaussetzung bewährung rechtsmittel staatsanwaltschaft urteilsformel ersichtlichen erfolg revision angeklagten unbegründet landgericht festgestellt nachdem angeklagte mai einfuhr rund gramm haschisch gramm marihuana hanfsamen frischer tat betroffen worden hierwegen wurde einbezogenen freiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt kam spätestens august nichtrevidenten gilbert sohn angeklagten anna überein gronin gen größere mengen haschisch besorgen angeklagte verhindern daß sohn beschaffungsfahrten durchführt erklärte bereit kurierin tätig demgemäß fuhr auftrag angeklagten sohnes august anfang november pkw drei mal groningen wirkte unentgeltlich einfuhr jeweils rund gramm haschisch bundesrepublik deutschland landgericht davon überzeugen vermochte daß angeklagte bereits ersten fahrt transport haschisch wußte wurde insoweit freigesprochen angeklagte rechtsmittel staatsanwaltschaft führt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden beschränkung rechtsmittels rechtsfolgenausspruch unwirksam tragfähigkeit schuldspruches wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen fehlt vgl kuckein kk aufl rdn ausführungen urteils gehilfenvorsatz angeklagten widersprüchlich landgericht hierzu festgestellt angeklagten sei jeweils bewußt daß eingeführte haschischmenge eigenverbrauch bestimmt großenteils weiterverkauft ua rahmen strafzumessung strafkammer hingegen davon ausgegangen daß angeklagte glaubte haschisch sei allein für angeklagten bestimmt benötige wegen schmerzen ua wäre richtig hätte mangels erforderlichen vorstellung haupttat beihilfe handeltreiben geleistet unwirksamkeit revisionsbeschränkung führenden widersprüchlichen feststellungen bedingen aufhebung verurteilung angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen rechtsfehlerfreie verurteilung wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen ebe
  3620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo märz nachgelassenen schriftsätze vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts neuruppin juli zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin zwangsverwalterin beklagte vermieteten eigentumswohnung nimmt beklagte nachzahlung betriebskosten abrechnungen für jahre anspruch klage vorinstanzen teilweise erfolg revisionsinstanz streiten parteien über beklagten rechnung gestellte grundsteuer höhe insgesamt dabei handelt betrag gemeinde für wohnung beklagten erhoben beklagte meint klägerin betrag einfach abrechnung einstellen dürfe umlage anteil wohnfläche vornehmen müsse berufungsgericht zugelassenen revision ver folgt beklagte klageabweisungsbegehren höhe betrages entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin sei abrechnung grundsteuerbescheiden ausgewiesenen beträge berechtigt bundesgerichtshof entschieden parteivereinbarung über umlegungsmaßstab grundsätzlich vorrangig sei bestimmte betriebskostenart grundsteuer vermieter gesondert wohnungsbezogen treffe liege fall jedoch kosten betriebs objektes etwa wohnungseigentumsanlage mehrzahl wohnungseigentümern treffe sei unterscheiden kosten wohnungseigentümer gemeinschaft zahlen hätten seien gesamtheit betriebskosten wohnungseigentümer entfalle anteil entsprechende kostenbetrag jedoch kosten grundsteuer vermieter anteilig separate inanspruchnahme gläubiger steuerbehörde entstünden handele kosten gemeinschaft entstünden eigentumswohnung bilde für wirtschaftliche einheit bemühen willen vertragsparteien entsprechenden ausgleich sei deshalb davon auszugehen vermieter berechtigt sei allein mietwohnung entfallenden grundsteuerbetrag abzurechnen verstoß etwa vereinbarten umlegungsmaßstab vorzuhalten sei ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand revision daher zurückzuweisen berufungsgericht klägerin recht betriebskostenabrechnungen für jahre geltend gemachten grundsteuerbeträge höhe insgesamt zuerkannt klägerin gemeinde für wohnung beklagten erhobene grundsteuer korrekt weitere rechenoperationen betriebskostenabrechnung beklagten geschuldete position übernommen mieter tragende betriebskosten dritten gemeinde speziell für einzelne wohnung erhoben mieter betriebskostenabrechnung schlicht weiterzuleiten vgl bereits senatsbeschlüsse märz viii zr wum rn september viii zr wum rn viii zr juris rn für anwendung gesetzlichen vertraglich vereinbarten umlageschlüssels raum derartigen positionen umzulegen gibt soweit früheren senatsentscheidung senatsurteil mai viii zr wum ii ergeben hält senat daran fest ball dr milger dr schneider dr hessel dr bünger vorinstanzen ag oranienburg entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']]
  3621. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat begründung strafkammer einholung rechtsmedizinischen sachverständigengutachtens vernehmung geschädigten untersuchenden arztes gerichteten beweisantrag verteidigers angeklagten zurückgewiesen begegnet rechtlichen bedenken soweit landgericht antrag abgelehnt beweis gestellte tatsache bereits erwiesen sei beweisbehauptung geschädigte außer kopfplatzwunde weitere schädelverletzung erlitten verkürzt zurückweisung beweiserhebung sachverständigen wegen völliger ungeeignetheit beweismittels berücksichtigt sachverständiger schon geeignetes beweismittel sinne abs satz stpo vorhandenen anknüpfungstatsachen darlegung erfahrungssätze schlussfolgerungen erlauben beweistatsache lediglich wahrscheinlicher können meyer goßner stpo aufl rn mwn urteil beruht jedoch verfahrensverstoß senat ausschließen strafkammer erhebung beantragten beweise glaubhaftigkeit jedenfalls teilweise objektive beweismittel belegten aussage geschädigten glaubwürdigkeit beurteilt hätte detaillierten kerngeschehen konstanten bekundungen gefolgt wäre zumal einzig entgegenstehende wechselnde einlassung angeklagten rechtsfehlerfrei heraus nachvollziehbar teilen anhand objektiver beweismittel widerlegt angesehen becker schäfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  3622. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück september aufgehoben soweit angeklagte wegen geldfälschung tateinheit betrug sowie wegen geldfälschung tateinheit versuchtem betrug verurteilt worden jedoch bleiben insoweit getroffenen feststellungen aufrechterhalten ausspruch über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen geldfälschung tateinheit betrug wegen geldfälschung tateinheit versuchtem betrug gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt näher ausgeführte sachbeschwerde gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet schuldspruch wegen geldfälschung abs nr stgb aufgehoben generalbundesanwalt zutreffend einzelnen ausgeführt feststellungen getragen danach übergab angeklagte zwei fällen gesondert verfolgten falschgeld jeweils hochwertige alkoholika werben angaben motivation angeklagte besitz falsifikate gelangt enthält urteil deshalb hinsichtlich jeweils tateinheitlich ausgeurteilten betrugs bzw versuchten betrugs aufgehoben umstellung schuldspruchs stgb kommt betracht möglich erscheint vorbereitenden delikten nachmachens verfälschens sichverschaffens feststellungen treffen bisherigen feststellungen können aufrechterhalten bleiben aufhebung schuldspruchs verbundene wegfall beiden einzelstrafen führt aufhebung gesamtstrafe verurteilung wegen handeltreibens betäubungsmitteln hält hingegen rechtlicher nachprüfung stand feststellungen ge samtzusammenhang entnommen angeklagte gewinnerzielungsabsicht eigennützig handelte bgh urteil februar str bghst abschließend bemerkt senat anklageschrift revisionsverfahren amts wegen kenntnis nehmen feststellungen landgerichts taten entsprechen nahezu wortgleich konkreten anklagesatz verfahrensweise einrückens birgt gefahr richterliche prüfung verzichten objektiven subjektiven tatbestand erfüllenden tatsachen hauptverhandlung vollständig festgestellt worden gefährdet bestand urteils jedenfalls anklagesatz tatsachen entnehmen möglicherweise vorliegenden fall anklage vollständig eingerückt revisionsgericht berechtigt urteil fehlenden feststellungen rückgriff anklageschrift übrigen aktenbestandteile ergänzen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  3623. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin deutsche post ag weltweit größten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin priorität februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz genießt weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet beklagte turbo gmbh befördert gewerbsmäßig brief sonstige sendungen inhaberin august angemeldeten wort bildmarke nr turbo klageantrag abgebildet für angeführten dienstleistungen eingetragen beklagte verfügt über internetauftritt domainnamen www turbopost de für beklagten denic registriert beklagte früherer geschäftsführer beklagten beklagte jetziger geschäftsführer klägerin geltend gemacht marken unternehmenskennzeichen würden verwendung marken beklagten verletzt beantragt beklagten verurteilen unterlassen inland geschäftlichen verkehr zeichen turbo nachfolgend beispielhaft wiedergegeben dienstleistungen verteilung werbeprospekten drucksachen werbeartikeln beförderung gütern verpackung lagerung zustellung briefen paketen geld wertgegenständen abholen briefen paketen geld wertgegenständen lagerung briefen paketen wertgegenständen termingebundene zustellung abholung briefen paketen wertgegenständen vermietung postfächern kurierdienste anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen unternehmenszeichen turbo gmbh domainnamen turbopost de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen vorgenannten zeichen geschäftspapieren werbung beispielsweise internet zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen klägerin beklagten weiterhin auskunftserteilung anspruch genommen beklagten zudem einwilligung löschung marke unternehmenskennzeichens turbo gmbh begehrt beklagten klägerin einwilligung löschung domainnamens turbopost de anspruch genommen schließlich feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen lg düsseldorf urt juris berufung klägerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren beklagten beantragen revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht ansprüche klägerin beklagten marken abs nr abs markeng unternehmenskennzeichen abs markeng verneint begründung ausgeführt markenverletzung sei nr markeng ausgeschlossen zeichenbestandteil post angegriffenen zeichen sei für interessierenden bereich brief paket express transportdienstleistungen rein beschreibend weiteren wortbestandteil turbo unterstrichen verkehr verdeutlichen solle angebotenen postdienstleistungen besonders schnell erbracht würden anwendung nr markeng stehe entgegen angegriffenen zeichen kennzeichenmäßig verwandt würden verstoß guten sitten nr markeng liege streitfall bestehe großes bedürfnis für benutzung begriffs post für anbieter postdienstleistungen ii zulässige revision begründet klägerin stehen geltend gemachten unterlassungsansprüche abs nr abs markeng aufgrund klagemarke nr post vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten löschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht löschungsanträge deutschen patent markenamts bestätigt vgl bgh beschl zb post ii solange löschungsa
  3624. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt feststellung beklagten für ag bzw ag rechtsstreit eingetreten zinssatz swap vertrag mehr schulden rechtsvorgängerin beklagten künftig einheitlich beklagte stand klägerin stadt nordrhein westfalen knapp einwohnern geschäftsbeziehungen mai erneut september schlossen parteien formular rahmenvertrag für finanztermingeschäfte ecli de bgh uxizr grundlage rahmenvertrags einigten parteien insgesamt swap geschäfte miteinander tätigten januar chf plus swap zinssatz swap vertrag laufzeit januar zunächst februar beklagte schuldete zahlung festen zinses höhe bezugsbetrag mio klägerin schuldete sofern chfdevisenkassakurs kleiner gleich zahlung zinsen variabler satz höhe zuzüglich tabelle chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag mio sofern chf devisenkassakurs größer variable satz kleiner gleich klägerin festen zins höhe bezugsbetrag leisten zinssatz swap vertrag marktwert sicht klägerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch negative marktwert anfänglich festgestellt jedenfalls höhe eingepreisten bruttomarge offenbarte beklagte klägerin beklagte leistete zinssatz swap vertrag zahlungen höhe inzwischen geschäft für klägerin nachteilig zinssatz swap geschäften erwirtschaftete klägerin erträge höhe antrag festzustellen klägerin weiteren zahlungen oben angeführten swap geschäft verpflichtet sei soweit betrag überstiegen landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klägerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile derzeit gegenüberstünden berufung beklag ten berufungsgericht zurückgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollständige abweisung klage weiterverfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg düsseldorf beckrs soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt beklagte schulde klägerin wegen verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klägerin abschluss swapgeschäfts objektgerecht beraten unterlassen klägerin anfänglichen negativen marktwert swap geschäfts höhe hinzuweisen aufklärungspflicht beklagte dadurch erfüllt erklärt swap geschäfte verfügten überhaupt über ändernden positiven negativen marktwert swaps jeweils gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschäfte informationen hätten darüber ausgesagt markt abschluss swaps künftige entwicklung prognostiziere prognose anfänglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinnspanne beklagten abbilde anzeige markt wahrscheinlichkeit verlusts klägerin aufgrund finanzmathematischer simulationsmodelle höher gewinns einschätze ebenso wenig deutlich beklagte gewinnspanne gerade dadurch realisiert chancen risiko profil swaps bewusst lasten klägerin ausgebildet aufklärungspflicht knüpfe dabei mehr weniger komplexen struktur jeweiligen swaps weitere beratungspflichten ergeben könnten swap geschäften eigenen bedeutung anfänglichen negativen marktwerts beklagte aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt vermutung abs satz bgb widerlegt insbesondere berufungsgericht festzustellen vermocht beklagte unvermeidbaren rechtsirrtum befunden pflichtverletzung sei für abschluss swap geschäfts klägerin ursächlich geworden soweit beklagte behaupte trage blaue hinein lasse rechtsverteidigung beklagten kausalitätsfrage bereits offen wessen einschätzung willensbildung prüfung für
  3625. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs lit ermittlung pfändbaren teils arbeitseinkommens kosten für unterkunft heizung konkreten bedarf berücksichtigt soweit umständen einzelfalls örtlichen gegebenheiten angemessenen umfang übersteigen gebotenen prüfung vorrangig ortsübliche mietpreisniveau qualifizierten mietspiegel bgb mietspiegel bgb unmittelbar mietdatenbank bgb ableiten lässt heranzuziehen anschluss bgh beschluss juli ixa zb bghz miethöchstgrenzen tabelle wogg maßstab angemessenheit kosten für unterkunft erst zurückgegriffen konkret individueller maßstab lokale erkenntnismöglichkeiten gebildet bgh beschluss juli vii zb lg essen ag gelsenkirchen buer vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde gläubigerinnen beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurückgewiesen antrag schuldners gewährung prozesskostenhilfe verteidigung anschlussrechtsbeschwerde zurückgewiesen schuldner trägt kosten beschwerdeverfahren gründe gläubigerinnen betreiben schuldner vater gerichtlichen vergleich zwangsvollstreckung wegen laufenden rückständigen unterhalts oktober gläubigerinnen schuldner pfändungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprüche schuldners arbeitsverhältnis drittschuldnerin gepfändet worden pfändungsfreibetrag folge mehrfach erhöht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag berücksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november beantragt worden freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprüche gläubigerinnen gegenüber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genießen würden schuldner februar erhöhung pfändungsfreibetrages märz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfesätzen mietkosten begründet beschluss februar amtsgericht folgende freibeträge festgesetzt dezember zuzüglich nettomehrbetrag märz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts berücksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr berücksichtigen sei angegebenen mietkosten abzüglich stromkosten jeweils vollem umfang berücksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung gläubigerinnen februar sofortige beschwerde begründung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner könne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii für alleinstehenden angemessen seien seien stadt für wohnung qm wohnfläche zuzüglich unterhaltskosten schuldner bevollmächtigten mehrfach erklären lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde gläubigerinnen februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzüglich heizund nebenkostenvorauszahlung für zeit ab märz herabgesetzt pfändungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begründet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe für empfänger leistungen sgb ii müsse pfändungsfreibetrag entsprechend schmälern lassen andererseits nichtgewährung zusätzlichen freibetrages für neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung höhe monatlich müsse abgezogen gläubigerinnen sofortigen beschwerde schuldners ent gegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurückgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag für zeit ab märz berücksichtigung monatlichen wohnbedarfs höhe festgesetzt gemäß abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klärung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerd
  3626. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag nebenklägerinnen tere gesetzlich vertreten mutter januar rechtsanwältin letzk beizu ordnen gegenstandslos gründe entscheidung über antrag nebenklägerinnen für revisionsverfahren rechtsanwältin stand beizuordnen bedarf nebenklägerinnen beschluss landgerichts juni rechtsanwältin beistand abs stpo beigeordnet worden gemeinsamer beistandsbestellung abs stpo wirkt über jeweilige instanz hinaus rechtskräftigen abschluss verfahrens erstreckt somit revisionsinstanz rissing van saan otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  3627. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen entscheidung über anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts amberg mai aufgehoben nachträglichen anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung abgesehen kosten verfahrens über anordnung sicherungsverwahrung notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last gründe landgericht urteil landgerichts amberg august vorbehaltene unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung gemäß abs satz stgb angeordnet dagegen richtet revision verurteilten mehreren verfahrensrügen rüge verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg verurteilte landgericht amberg urteil august wegen versuches räuberischen erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt worden außerdem anordnung sicherungsverwahrung vorbehalten worden verurteilung lag zugrunde angeklagte juni justizvollzugsanstalt zusammen zwei mitgefangenen neu aufgenommenen weiteren mitgefangenen wegen angeblichen verrates unbekannten straftäter bestrafung körperlich misshandelt dabei versprechen abgenötigt zukunft gesamten einkauf abzuliefern urteil april landgericht amberg ursprünglich vorbehaltene sicherungsverwahrung angeordnet entscheidung wesentlichen darauf gestützt verurteilte während haftvollzugs belastungs enttäuschungssituationen wutausbrüchen reagierte denen gegenüber sachen gegenüber aggressiv verhielt insbesondere polizei eröffnet mitgefangener wegen angeblicher bedrohung angezeigt wutentbrannt toilette aggressiven wucht toilettendeckel gesetzt zerbrach fall nachdem beantragter umschluss abgelehnt worden sei fäusten toilettentüre gedroschen danach haftraum wand geschlagen eigene gegenstände zertrümmert körperverletzungstaten sei jedoch seit tat juni mehr gekommen landgericht darüber hinaus mehr fünfzehn jahre zurückliegende vorahndung urteil amtsgerichts weiden juni herangezogen versuchte sexuelle nötigung tateinheit exhibitionistischen handlungen nachteil tatzeit jährigen rentners betraf beschluss oktober senat urteil aufgehoben neuer verhandlung entscheidung landgericht amberg zurückverwiesen materiellen voraussetzungen nachträglichen anordnung vorbehaltenen sicherungsverwahrung ausreichend dargelegt worden aufgehobenen entscheidung zugrunde gelegte verhalten betroffenen betraf weder aggressive handlungen strafvollzugsbedienstete mitgefangene straftaten drohungen für betrachtet rückkehr kriminelle subkulturen hindeuteten brigen senat ausgeführt straftat november verurteilung wegen anlasstat mehr jahre zurücklag bereits verfahren hätte berücksichtigung finden können sofern tat entweder entscheidung august eingeflossen jedenfalls dennoch anlass bestand bereits damals sicherungsverwahrung anzuordnen bestünden zumindest rechtliche bedenken nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung hierauf stützen ii nunmehr angefochtenen urteil strafkammer landgerichts amberg erneut sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet entscheidung zunächst erkenntnisse gestützt bereits aufgehobenen entscheidung april aufgeführt ergänzend wurde festgestellt verurteilte märz arbeitstherapeutischen betrieb vollzugsanstalt probeweise aufgenommen worden wunsch mitgefangenen kleine engelsfigur ton verkaufswert euro bemalen entwendete kaffee eintauschte außerdem äußerte zuweilen hämischem ton gegenüber anstaltsbediensteten schrie beim einrücken arbeit lautstark herum riss fteren gemeinschaftsraum kommando bestimmte fernsehprogramm ließ mitgefangene putzdienste für ausführen insgesamt lässt auffassung strafkammer vollzugsverhalten verurteilten bisherige delinquenz ausfluss tief verwurzelten kombinierten persönlichkeitsstörung erscheinen wegen weitere erhebliche straftaten ernsthaft besorgen seien iii revision verurteilten nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung bereits sachrüge aufzuheben verfahrensrügen kam daher vorliegend mehr abs satz stgb endgültige sicherungsverwahrung anzuordnen gesamtwürdigung verurteilten taten entwicklung
  3628. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen beihilfe einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jäger bellay richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr bär staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persönlich rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte justizobersekretärin verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth oktober soweit betrifft strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe einfuhr betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt vollstreckung verhängten freiheitsstrafe bewährung ausgesetzt angeklagte rügt verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet feststellungen landgerichts buchte angeklagte per internet januar für ehemann hotelzimmer barcelona über kreditkarte verfügte daher internetbuchung vornehmen konnte monaten zuvor regelmäßig kokain konsumiert wusste spätestens seit ende jahres fahrten ehemanns spanien jeweils beschaffung erheblicher mengen kokain für gewinnbringenden weiterverkauf deutschland gemeinsamen konsum dienten anstehende reise zweck verfolgte tatsächlich spanischen lieferanten erwerb kilogramm kokain für vereinbart worden januar führte ehemann pkw kokain kokainhydrochlorid deutschland rahmen hauptverhandlung getroffenen verständigung räumten sämtliche angeklagte tatvorwürfe anklageschrift vollem umfang wenngleich angeklagte stets betonen ließ strafbaren verhalten ihrerseits ausgegangen ua gab hierbei buchung hotelzimmers billigend kauf genommen aufenthalt ehemanns barcelona beschaffung betäubungsmitteln dienen könnte zeit gemeinsam kokain konsumiert somit aufenthalt ehemanns außerhalb gemeinsamen ehelichen haushalts sicht beschaffung betäubungsmitteln dienen können positive kenntnis zweck fahrt barcelona jedoch erst wenige stunden hotelbuchung erlangt ua strafkammer minder schweren fall abs nr abs btmg verneint prüfung gunsten angeklagten neben aspekten gewertet geständnis subjektiver hinsicht teilgeständnis abgelegt tatbeitrag geringe kriminelle energie erfordert unteren rand strafwürdigen verhaltens anzusiedeln sei haupttat großer wahrscheinlichkeit tatbeitrag gleichem erfolg begangen worden wäre ua beihilfe vertypten strafmilderungsgrund erwähnt festsetzung einzelstrafe strafkammer strafrahmenwahl genannten strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen freiheitsstrafe jahr sechs monaten für tat schuldangemessen erachtet ii nachprüfung urteils revision angeklagten lediglich strafausspruch rechtsfehler nachteil ergeben hinsichtlich verfahrensrügen zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift februar bezug genommen schuldspruch hält rechtlicher nachprüfung stand strafkammer aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswürdigung berzeugung gelangt angeklagte buchung hotelzimmers billigend kauf genommen fahrt ehemanns barcelona beschaffung unerheblichen menge kokain diente deshalb tatsächlich eingeführten menge rechnete menge billigend kauf nahm wertung tatbeitrags beihilfe stgb hilfeleistung herbeiführung taterfolges haupttäter objektiv fördert erleichtert für eintritt erfolges irgendeiner weise kausal st rspr vgl etwa bgh urteil märz str njw mwn rechtsfehler strafausspruch hält rechtlicher nachprüfung stand strafkammer bedacht ständiger rechtsprechung fällen denen gesetz straftat minder schweren fall vorsieht einzelfall gesetzlicher milderungsgrund abs stgb gegeben strafrahmenwahl vorrangig prüfen minder schwerer fall v
  3629. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr bergmann richterinnen caliebe dr reichart sowie richter born sunder beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision grundurteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts mai zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet allerdings ständigen rechtsprechung senats teilung sachwerte einräumung rechtlich begrenzten möglichkeit bisherigen mandanten werben sachlich nahe liegende angemessene art auseinandersetzung freiberuflersozietät verfahren weitergehende abfindung grundsätzlich beansprucht bgh beschluss mai ii zr zip rn mwn schließt ausgleichsanspruch für goodwill sozietät kläger geltend macht regelfall abweichende beurteilung schon veranlasst werben gesellschafters bisherigen mandaten tatsächlichen gründen weniger aussichtsreich erscheint ergebnis weniger erfolgreich werben mitgesellschafter vgl bgh beschluss mai ii zr zip rn ausnahme grundsatz kommt einzelfall betracht schon infolge besonderen gestaltung zusammenarbeit sozietät gravierendes chancenungleichgewicht besteht fall sozietätsinterne aufgabenzuteilung gesellschafter zugriff mandantenstamm erheblich erschwert obwohl erfüllung zugewiesenen aufgaben wesentlich aufbau mandantenstamms beigetragen streitfall berufungsgericht olg saarbrücken dstr unterschiedliche aufgabenverteilung geprägte atypische gestaltung gesellschaft bejaht deshalb ausnahmefall angenommen trotz für beide gesellschafter bestehenden möglichkeit bisherigen mandanten werben raum für ausgleichsanspruch bleibt beurteilung weist rechtsfehler zulassung revision rechtfertigen könnten weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen senat weist für durchzuführende betragsverfahren vorsorglich darauf verteilung zuge auseinandersetzung verbleibenden berschusses gemäß bgb verhältnis anteile gesellschafter gewinn erfolgen ge sichtspunkt anknüpfend bisherigen parteivortrag beteiligungsverhältnissen abweichenden ergebnisverteilung gegebenenfalls frage nachzugehen weise parteien gewinnverteilung geregelt beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert bergmann caliebe born reichart sunder vorinstanzen lg saarbrücken entscheidung olg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  3630. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai verfahren vollstreckbarerklärung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brüssel vo art nr vollstreckbarerklärung polnischen versäumnisurteils beklagte erststaat rechtzeitig einspruch eingelegt begründung versagt verfahrenseinleitende schriftstück sei beklagten rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen konnte brüssel vo art nr behaupteter prozessbetrug hindert vollstreckbarerklärung entscheidung erststaats rechtsmittel eingelegt wurde behauptete verstoß beseitigt bgh beschluss mai ix zb olg celle lg lüneburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle märz kosten rechtsbeschwerdeführerin unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller inhaber polen ansässigen unternehmens antragsgegnerin sitz deutschland kaufvertrag zucker unternehmen antragstellers liefern nachdem verpflichtung nachkam beantragte antragsteller beim bezirksgericht breslau antragsgegnerin zahlung nebst zinsen verurteilen antrag wurde versäumnisurteil april entsprochen ber antragsgegnerin polen erhobenen einspruch bislang entschieden deutschland antragsteller beantragt versäumnisentscheidung bezirksgerichts breslau für vollstreckbar erklären landgericht antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin konkretisierung zinsausspruchs geführt brigen erfolglos geblieben hiergegen wendet antragsgegnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß art verordnung eg nr rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen fortan eugvvo abl ff januar verbindung abs avag abs satz nr zpo statthaft jedoch abs avag abs zpo unzulässig aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert soweit rechtsbeschwerde zulässigkeitsgrund einheitlichkeitssicherungsbedarfs geltend macht meint beschwerdegericht gehörsverletzend anerkennungshindernis art nr eugvvo verneint erfolg regelung entscheidung anerkannt beklagten verfahren eingelassen verfahrenseinleitende schriftstück rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen konnte sei entscheidung rechtsbehelf einge legt obwohl möglichkeit daher verteidigungsrechte art nr eugvvo geschützt sollen erst recht gewahrt beklagte abwesenheit ergangene entscheidung tatsächlich rechtsbehelf eingelegt geltend konnte sei verfahrenseinleitende schriftstück gleichwertige schriftstück rechtzeitig weise zugestellt worden verteidigen können eugh urteil april rs apostolides orams slg rn kropholler hein europäisches zivilprozessrecht aufl art eugvo rn rechtsbehelfen zählt einspruch versäumnisurteil vgl eugh urteil april aao rn antragsgegnerin erhoben wurde gemäß art polnischen zivilverfahrensgesetzbuchs fortan zvgb statthaft rechtsprechung europäischen gerichtshofes lässt gleichzeitig schließen einlassung sinne art nr eugvvo erhebung rechtsbehelfs erlass versäumnisurteils liegt vollstreckbarerklärung versäumnisurteils begehrt angesichts tatsächlich eingelegten rechtsbehelfs erststaat kommt rechtsbeschwerde behaupteten symptomatischen rechtsfehler beschwerdegerichts prüfung versagungsgrundes art nr eugvvo grundsatzbedeutung behauptete gehörsverstoß liegt schon oberlandesgericht vortrag antragsgegnerin verfügung bezirksgerichts breslau dezember übergangen ebenso wenig gehörsverletzung beschwerdegerichts verneinung ordre public vorbehalts art nr eugvvo fest zustellen offen bleiben zusammenhang vorwurf prozessbetrugs zutrifft prozessbetrug hindert jedenfalls vollstreckbarerklärung entscheidung erststaat rechtsmittel eingelegt wurde behauptete verstoß beseitigt vgl bgh urteil september viii zr njw art iii abs deutsch britisches bereinkommen kropholler hein aao rn geimer geimer schütze euzvr aufl art rn beklagter ausländischen gericht eingelassen anerkennungsverfahren erneut rügen können gegner urteil v
  3631. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkündet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja springer prosieben gwb abs satz verfahren zusammenschlusskontrolle ausnahmsweise fortsetzungsfeststellungsinteresse abs satz gwb schon bejahen beteiligten darlegen können klärung untersagungsverfügung aufgeworfenen fragen besonderes berechtigtes interesse präjudizierung entsprechenden derzeit absehbaren zusammenschlussvorhabens ergeben bgh beschluss september kvr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter dr raum prof dr meier beck dr strohn beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf september zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerdegericht hilfsweise gestellten fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig verworfen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens mio festgesetzt gründe betroffene nachfolgend springer beabsichtigte betroffenen nachfolgend prosieben holding deren geschäftsanteile betroffenen nachfolgend prosieben sowie sat beteiligungsgesellschaft mbh ihrerseits wiederum knapp stammaktien prosieben hält erwerben vollzug zusammenschlusses hätte springer über sämtliche stammaktien prosieben verfügt bundeskartellamt zusammenschluss angefochtenen beschluss begründung untersagt falle durchführung vorhabens komme drei märkten bundesweiten fernsehwerbemarkt lesermarkt für straßenverkaufszeitungen sowie bundesweiten anzeigenmarkt für zeitungen verstärkung marktbeherrschenden stellung zusammenschlussbeteiligten bkarta wuw de entscheidung gerichtete beschwerde springer beantragt untersagungsverfügung bundeskartellamts aufzuheben hilfsweise festzustellen angefochtene verfügung unbegründet beschwerdegericht unzulässig verworfen olg düsseldorf wuw de hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde springer beantragt beschluss beschwerdegerichts aufzuheben sache beschwerdegericht zurückzuverweisen bundeskartellamt beantragt rechtsbeschwerde zurückzuweisen ii beschwerdegericht angenommen sowohl aufhebung untersagungsverfügung gerichtete hauptantrag fortsetzungsfeststellungsantrag seien unzulässig begründung ausgeführt antrag springer aufhebung angefochtenen entscheidung begehrt sei unstatthaft untersagungsverfügung bun deskartellamts erledigt erledigung sei eingetreten prosiebenholding zusammenschlussvorhaben aufgegeben ergebe presseerklärung zusammenschlussbeteiligten februar erklärt hätten zusammenschlussvorhaben weiterverfolgen behaupte springer vorhaben sei einstweilen aufgegeben worden widerspreche erklärung prosieben holding wonach auszuschließen sei vorhaben für fall aufhebung untersagungsverfügung aufgegriffen weiterverfolgt brigen springer vorhaben aufgegeben fülle presseberichten über entsprechenden beschluss vorstands springer ergebe hilfsweise gestellte fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig antrag setze feststellungsinteresse voraus streitfall fehle entsprechendes interesse könne wiederholungsgefahr ergeben setze voraus wiederholung rechtshandlung gegenstand untersagungsverfügung sei konkret abzeichne sei fall berechtigtes interesse anerkannt klärung unklaren rechtslage für beschwerdeführer hinblick künftiges verhalten interesse sei ausreichend erforderlich sei insofern falle künftigen entscheidung gleichen tatsächlichen verhältnissen tatbestandsvoraussetzungen ausgegangen müsse hieran scheitere feststellungsbegehren erstrebte gerichtliche berprüfung könne springer verlässliche beurteilungsgrundlage für künftig aussicht genommene zusammenschlussvorhaben verschaffen iii rechtsbeschwerde unbegründet soweit verwerfung hauptantrags unzulässig richtet dagegen erfolg soweit beschwerdeinstanz hilfsweise gestellten fortsetzu
  3632. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd bshg abs sozialhilfeträger ersatz unterhaltsaufwandes für kind gerichteten schadensersatzanspruch mutter arzt vgl bghz ff überleiten mutter wirtschaftlich leistungsfähig bgh urteil juli vi zr olg hamm lg detmold vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen sowie richter stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger örtlicher sozialhilfeträger verlangt beklagten übergeleitetem recht schadensersatz für aufwendungen seit märz wege eingliederungshilfe für behinderte gemäß ff bshg für dezember geborenen trisomie leidenden marcus geb volljährigkeit erbracht rechtskräftiges urteil olg hamm april az leistsatz veröff versr wurde festgestellt daß beklagten verpflichtet frau mutter marcus wegen ärztlicher falschbehandlung während schwangerschaft erforderlichen unterhaltsaufwand für sohn ersetzen frau lehnte geburt aufnahme sohnes haushalt ab vater marcus unbekannt wurde zunächst pflegeeltern untergebracht frau seit mehr erwerbstätig bezieht inzwischen erwerbsunfähigkeitsrente januar gab eidesstattliche versicherung ab kläger trägt seit märz für marcus kosten für eingliederungshilfe für behinderte schreiben juli januar leitete frau urteil olg hamm zustehenden ansprüche wirkung ab märz über dagegen legten beklagten rechtsbehelfe verweigerten zahlung kläger verlangt februar eingereichten klage ersatz bezifferten aufwendungen märz mai sowie feststellung ersatzpflicht beklagten für aufwendungen zeit juni dezember landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht feststellungsausspruch aufrechterhalten übrigen erstinstanzliche urteil wegen teilweiser verjährung klageforderung dahingehend abgeändert daß ersatz aufwendungen lediglich januar mai leisten sei oberlandesgericht revision für beklagten fortbildung rechts zugelassen rechtsmittel verfolgen beklagten antrag klageabweisung vollem umfang entscheidungsgründe berufungsgericht aktivlegitimation klägers bejaht frau zustehenden schadensersatzansprüche beklagten abs bshg wirksam übergeleitet vorrang sgb verbindung abs satz bshg bestehe schon deshalb gemäß abs sgb vorschrift sgb erst ab juli wirksam geworden sei sowohl zeitpunkt behandlungsfehlers august geburt dezember vorschriften rvo galten sei zweck abs nr bshg sozialhilfeträger anwendung sozialversicherungsrechtlicher vorschriften schlechter stellen anwendbarkeit abs bshg stünde verweis sgb sei lediglich erleichterung für sozialhilfeträger geschaffen worden wonach fällen denen bereits sgb rechtsübergang vorsehe notwendigkeit berleitungsanzeige entfalle anspruchsübergang stehe entgegen auffassung beklagten urteil oberlandesgerichts naumburg dezember versr rechtskräftig nichtannahme revision beschluß erkennenden senats november vi zr versr entgegen urteil liege zugrunde daß klagende sozialversicherungsträger vertragsärztliche leistungen eigenen anspruch geschädigten kindes abs sgb erbracht deshalb insoweit unterhaltspflicht eltern auslösende bedürftigkeit bestanden deshalb sei fall trotz leistung sozialversicherungsträgers mangels kongruenz schadensersatzanspruch eltern haftenden arzt abs sgb sozialversicherungsträger übergegangen vorliegenden fall minderjährige unverheiratete marcus jedenfalls gemäß bshg anspruch gewährung hilfe bshg stehe kläger entsprechender aufwendungsersatzanspruch berleitung ansprüche gemäß abs satz bshg rechtfertige frage gegenüber leistung sozialhilfe vorrangigen inanspruchnahme eltern könne deshalb letztlich offen bleiben ernsthafte zweifel fehlenden leistungsfähigkeit mutter bestünden vater unbekannt sei sei mangelnder leistungsfähigkeit auszugehen kläger seien ermittlungen hinsichtlich person aufenthalts einkommenssituation leibliche
  3633. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo geltung zpo anschlussrevision unzulässig lebenssachverhalt betrifft revision erfassten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht fortführung bghz bgh urt november zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr büscher dr schaffert für recht erkannt anschlussrevision klägerin verworfen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april kostenpunkt insoweit hinsichtlich schadensfalls beschränkt mitverschulden aufgehoben berufungsgericht über betrag nebst zinsen über basiszinssatz seit mai seit juni seit september seit november seit januar seit juli hinaus nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin transportversicherer nimmt beklagte paketbeförderungsdienst betreibt abgetretenem übergegangenem recht versicherungsnehmer weiteren versender fall wegen beschädigung schadensfall neun fällen wegen verlusts transportgut schadensfälle schadensersatz anspruch gegenstand revisionsverfahrens schadensfälle schadensfall oktober beauftragte gmbh lünen beklagte beförderung pakets taunusstein paket enthaltene drucker erreichte empfängerin beschädigtem zustand klägerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten höhe weiteren schadensersatz höhe schadensfall november beauftragte gmbh büren beklagte beförderung pakets duisburg paket erreichte empfängerin klägerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten höhe weiteren schadensersatz höhe schadensfall juli beauftragte gmbh co kg lüdenscheid beklagte beförderung pakets karben paket erreichte empfängerin klägerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten höhe weiteren schadensersatz höhe schadensfall juli beauftragte co ag münchen beklagte abholung pakets pulheim paket erreichte empfängerin klägerin begehrt schadensersatz höhe schadensfall september beauftragte ce ag würselen beklagte beförderung pakets aalen paket erreichte empfängerin klägerin begehrt abzug vorprozessualen zahlung beklagten höhe weiteren schadensersatz höhe klägerin behauptet beklagte schadensfällen schadensfällen jeweilige paket beförderung übernommen auffassung beklagte hafte sowohl für warenverluste für beschädigung druckers voller höhe betriebsorganisation beklagten schwerwiegende mängel aufweise hiervon sei auszugehen beklagte einlassungsobliegenheit erfüllt klägerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte auffassung könne qualifiziertes verschulden angelastet jeweiligen versendern wirksam verzicht durchführung schnittstellenkontrollen vereinbart schadensfall scheide qualifiziertes verschulden schon deshalb paketinhalt bereits bergabe sendung abholfahrer beschädigt sei brigen müsse klägerin mitverschulden versender wegen fehlender wertdeklaration zurechnen lassen falle wertdeklaration behandele beförderung übergebenen pakete sorgfältiger sofern deren wert dm übersteige landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurückweisung rechtsmittels brigen klage hinsichtlich teilbetrags höhe abgewiesen beklagte schadensfällen haften brauche klägerin schadensfall hälftiges mitverschulden versenderin zurechnen lassen müsse senat revision beklagten beschränkt schadensfälle hinsichtlich schadensfalls beschränkt frage mitverschuldens zugelassen umfang verfolgt beklagte revision deren zurückweisung klägerin beantragt antrag abweisung klage klägerin anschlussrevision eingelegt berufungsgericht abgewiesenen teil klageforderung weiterverfolgt beklagte beantragt anschlussrevision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klägerin abweisung klage brigen schadensersatzans
  3634. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg bgb reichweite materiellen rechtskraft prozessentscheidungen verfahrensbeendenden wirkung versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen entscheidung wegen verbotenen supersplittings unwirksamen parteivereinbarung beruht fortführung senatsbeschlusses bghz bgh beschluss januar xii zb olg bamberg ag würzburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerden antragstellers weiteren beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg juni zurückgewiesen antragsteller weitere beteiligte außergerichtlichen kosten tragen brigen kosten rechtsbeschwerde jeweils hälfte auferlegt beschwerdewert gründe jahre geborene antragsteller folgenden ehemann jahre geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau jahre ehe geschlossen beide parteien rzte ehefrau übte beruf wegen augenleidens seit jahre mehr scheidungsantrag ehemannes wurde ehefrau juni zugestellt zuge scheidungsverfahrens wurden auskünfte während ehezeit november mai abs bgb erworbenen versorgungsanrechten eingeholt auskünften ehemann ehezeit voll dynamische anwartschaften beamtenrechtliche versorgung beteiligten freistaat bayern monatlicher höhe dm sowie anwartschaftsstadium statische leistungsstadium dynamische berufsständische versorgung beteiligten bayerische rzteversorgung monatlicher höhe nominal dm erworben standen seiten ehefrau gleichartige anwartschaften berufsständische versorgung bayerischen rzteversorgung monatlicher höhe nominal dm gegenüber daneben bezog ehefrau bereits ende ehezeit längstens jahre befristete private berufsunfähigkeitsrente lebensversicherungsgesellschaft monatlicher höhe nominal dm verwaltungsgerichtlicher rechtsstreit ehefrau bayerischen rzteversorgung zahlung ruhegeldes wegen berufsunfähigkeit begehrte abschluss scheidungsverfahrens beendet mündlichen verhandlung amtsgericht familiengericht oktober schlossen anwaltlich vertretenen parteien folgesache versorgungsausgleich folgenden teilvergleich parteien besteht einvernehmen versorgungsausgleich allein beamtenversorgung antragstellers einbezogen übrigen versorgungen beiderseits jeweils anrechnungsfrei partei verbleiben verbundurteil amtsgerichts familiengericht september wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich familiengerichtlicher genehmigung parteien geschlossenen teilvergleiches weise durchgeführt lasten beamtenrechtlichen versorgung ehemannes zugunsten ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung monatlicher höhe dm bezogen mai versicherungskonto beteiligten ehemaligen bundesversicherungsanstalt für angestellte begründet wurden folgezeit wurde ehefrau bayerischen rzteversorgung beendigung verwaltungsgerichtlichen verfahrens rückwirkend november zahlung ruhegeldes berufsunfähigkeit eingewiesen jahre erloschen dahin bestehenden versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen rzteversorgung beitragsrückgewähr jahre schied ehemann beamtenrechtlichen dienstverhältnis wurde erneut mitglied bayerischen rzteversorgung freistaat bayern wurde wegen beamtenverhältnis zurückgelegten zeiten mai april bayerischen rzteversorgung nachversichert antrag juni begehrte ehemann abänderung erstentscheidung versorgungsausgleich gemäß abs nr vahrg zufolge ausscheidens beamtenverhältnis stelle volldynamischen anwartschaften beamtenrechtliche versorgung teildynamische deshalb barwert verordnung umzurechnende anwartschaften rzteversorgung getreten seien während gleichzeitig anrechte ehefrau rzteversorgung rückwirkende einweisung ruhegeld berufsunfähigkeit leistungsphase eingetreten volldynamischen anrecht aufgewertet worden seien antrag wurde amtsgericht familiengericht beschluss mai zurückgewiesen dagegen gerichtete beschwerde ehemannes wies oberlandesgericht münchen beschluss mai begründung zurück vereinbarung parteien oktober abs satz bgb verstoßen verstoß gerichtliche genehmigung geheilt können folge verfahren über versor
  3635. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mühlhausen märz rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet angeklagte rügt rechtsfolgenausspruch beschränkten revision verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus bestand sachverständig beratene landgericht angenommen angeklagte taten zustand erheblich verminderter schuldfähigkeit begangen persönlichkeitsstörung kriterien schweren seelischen abartigkeit sinne stgb erfülle leide bewertung leitet folgenden merkmalen wesenszügen angeklagten her handele person niedrigen selbstwertgefühl stark ausgeprägten angst versagen berufs familienleben bereits grenzbereich neurotischen störung anzusiedeln sei permanenten gefühl berforderung stark ausgeprägten inneren verletzlichkeit hinzu komme psychosexuelle retardierung deutlichen neigung sexuellen handlungen kindern jahren bereits straftaten jahren gezeigt handele pädophilie engeren sinne äußerst geringes selbstwertgefühl versuche kurzfristig sexuellen verkehr schwächeren personen nämlich kindern kompensieren gesamtschau ergäben festgestellten faktoren persönlichkeitsstörung obwohl klaren einordnung etwa schema dsm iv entziehe trotzdem voraussetzungen erheblich verminderten schuldfähigkeit stgb erfülle begründung hält rechtlicher prüfung stand diagnose persönlichkeitsstörung läßt für genommen aussage über frage schuldfähigkeit täters bedarf gesamtschau störungen beim täter gesamtheit leben vergleichbar schwer ähnlichen folgen stören belasten einengen krankhafte seelische störungen art schweregrad störung müssen grundlage gesamtbetrachtung persönlichkeit angeklagten entwicklung bewertet wobei vorgeschichte unmittelbarer anlaß ausführung tat sowie verhalten tat bedeutung st rspr vgl bghst bgh nstz bgh beschl januar str mai str mai str betracht ziehen persönlichkeitsstörung letztlich eigenschaften verhaltensweisen handelt innerhalb bandbreite voll schuldfähiger menschen bewegen übliche ursachen für strafbares verhalten vgl bghst persönlichkeit angeklagten weist psychische auffälligkeiten straftaten widerspiegeln sachverständige vermochte auffälligkeiten schema dsm iv einzuordnen störungen deren wertung schwer stgb hand liegt angeklagten daher offensichtlich gegeben sachverständige meint deshalb würdigung folge gesamtbetrachtung zustandes angeklagten indessen tatsachen belegt psychiatrischer sicht lediglich diffuses näher bestimmbares beschwerdebild vorliegt bedarf würdigung gewichts auffälligkeiten besonderem maße feststellung auswirkungen leben täters tat feststellungen urteil mitzuteilen teilt hierzu neben finanziellen ehelichen alltagsproblemen angeklagten lediglich teilweise lange zurückliegenden einschlägigen straftaten ausdruck sexuellen deviation betrachtet verbleibt wesentlichen umstand daß angeklagte rückfällig geworden für genommen geeignet schwere seelische abartigkeit darzutun voraussetzungen erheblich verminderten schuldfähigkeit ausreichend festgestellt unterbringungsanordnung bestand rechtsfehler führt aufhebung gesamten strafausspruchs rechtsfehlerhafte annahme stgb beschwert bereich eigentlichen strafzumessung angeklagten grundsätzlich vgl beschluß senats juni str bgh urt januar str insoweit bghr stgb seelische abartigkeit triebstörung abgedruckt voraussetzungen stgb neu treffenden feststellungen betreffen sowohl straf weiteren rechtsfolgenausspruch senat hielt deshalb aufhebung milden einzelstrafen höhe gesamtgeschehen gerecht wer denden gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen
  3636. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera dezember zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit strafaussetzung bewährung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fällen einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr fünf monaten verurteilt brigen freigesprochen sachrüge gestützte revision führt aufhebung soweit strafaussetzung bewährung versagt worden brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht ausgeführt bereits besonderen umständen abs stgb fehle angeklagten sei lediglich zugute halten etwa viereinhalb monate untersuchungshaft befunden geständnis sonstige erhebliche milderungsgründe hätten vorgelegen reiche angeklagten ausnahmsweise rechtswohltat bewährung zukommen lassen erlittene untersuchungshaft bereits erheblich beeindruckt worden sei kammer während hauptverhandlung feststellen können hält rechtlicher nachprüfung stand bereits ansatz rechtsfehlerhaft besondere umstände sinne abs stgb verneinen frage befassen angeklagten günstige sozialprognose abs stgb stellen gilt schon deshalb absatz berücksichtigenden faktoren gehören schon für prognose absatz relevant vgl bgh nstz rr stv umgekehrt besondere umstände sinne absatz für prognose absatz belang können vgl bghr stgb abs sozialprognose annahme wahrscheinlichkeit künftigen straffreien verhaltens lag feststellungen vorneherein fern angeklagte lediglich geringfügig einschlägig wegen beleidigungen fahrlässigen straßenverkehrsgefährdung diebstahls geringwertiger sachen vorbestraft abgeurteilten straftaten liegen jahre zurück verfahrensdauer unangemessen lang nähere ausführungen außerdem übt angeklagte arbeitstätigkeit gas wasserinstallateur inzwischen kindern getrennt darüber hinaus strafkammer hohe anforderungen vorliegen besonderer umstände abs stgb gestellt genügt milderungsgründe besonderem gewicht vorliegen strafaussetzung trotz erheblichen unrechtsgehalts strafhöhe widerspiegelt unangebracht strafrecht geschützten interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen vgl bghst bgh nstz milderungsgründe tat ausnahmecharakter verleihen verlangt abs stgb entgegen auffassung landgerichts vgl bghr stgb abs umstände besondere schließlich bleiben begründung landgericht vorliegen besonderer umstände sinne abs stgb verneint mildernde umstände unerörtert kammer berücksichtigt taten vergleichsweise lange zurückliegen vgl stgb abs umstände besondere außerdem wurde strafverfahren urteilsfeststellungen gebotenen beschleunigung betrieben missbrauchsvorwürfe wurden gegenüber ermittlungsbehörden erstmals november erhoben ermittlungsrichterliche vernehmung geschädigten kindes erfolgte mai kinderpsychiatrische exploration fand april statt hauptverhandlung wurde erst dezember dezember durchgeführt unangemessen lange verfahrensdauer hätte gebotene gesamtbetrachtung bghst gunsten angeklagten einbezogen müssen senat ausschließen landgericht zugrundelegung zutreffenden prüfungsmaßstabes sowie außer betracht gelassenen milderungsgründe verhängte strafe bewährung ausgesetzt hätte strafausspruch dagegen bestehen bleiben senat schließt einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefal len wären strafkammer angesprochenen umstände berücksichtigt hätte senat weist für neue verhandlung darauf besondere umstände sinne abs stgb begründung abgelehnt dürfen angeklagte tat bestritten vgl bgh beschl februar str rissing van saan rothfuß cierniak appl schmitt'],['Soon']]
  3637. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn april entsprechend antragsschriften generalbundesanwalts oktober unbegründet verworfen jedoch tenor angefochtenen urteils dahingehend berichtigt angeklagten versuchten besonders schweren räuberischen erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhäsionskläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  3638. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer mai gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat umstand angeklagte ermittlungsrichterlichen vernehmung benachrichtigung türkischen auslandsvertretung ersucht zeigt gelegenheit art abs lit satz w� hätte hingewiesen müssen bekannt rissing van saan rothfuß appl fischer cierniak'],['Soon']]
  3639. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handel treibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision angeklagten urteil sachrüge erfolg annahme täterschaftlich begangener einfuhr betäubungsmitteln geringer menge hält rechtlicher nachprüfung stand landgericht zutreffend davon ausgegangen tatbestand einfuhr eigenhändigen transport betäubungsmittels über grenze erfordert mittäter einfuhr sinne abs stgb beteiligter deshalb rauschgift person inland verbracht voraussetzung dafür geltenden landgericht zugrunde gelegten grundsätzen allgemeinen strafrechts tatbegehung objektiv fördernder beitrag teil tätigkeit darstellt handlungen ergänzung eigenen tatanteils erscheinen lässt bgh beschlüsse mai str stv september str nstz gegeben tatrichter grundlage umfassend wertenden betrachtung festzustellen besonderer bedeutung dabei grad eigenen interesses taterfolg einfluss vorbereitung tat tatplanung umfang tatbeteiligung teilhabe tatherrschaft jedenfalls wille durchführung ausgang tat maßgeblich willen betreffenden abhängen dabei entscheidender bezugspunkt merkmalen einfuhrvorgang bgh beschlüsse juni str juris rn mai str stv weber btmg aufl rn mwn ausschlaggebende bedeutung dabei indes interesse beschaffenden betäubungsmittelmenge handel treibenden gelingen einfuhrvorgangs zukommen falle gewinnt insbesondere tatherrschaft einfuhr wille hierzu gewicht bgh aao weber aao rn bloßes veranlassen beschaffungsfahrt einfluss deren durchführung genügt dagegen bgh aao beschluss februar str stv mwn ausgehend grundsätzen wertung landgerichts angeklagte sei täterschaftlichen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig bestand feststellungen wertungen einfuhr fall ua beschränken darauf angeklagte erhebliches eigenes interesse erfolgreichen einfuhr betäubungsmittel gehabt weitere geschäfte amphetamin versprochen belegten zahlreichen vertrauensperson geführten gespräche lieferung drogen immer zugesichert worden sei eigenes interesse erfolg geschäfts wichtige rolle angeklagte gesamtgefüge beteiligten personen gespielt fall ua angeklagte umstände verbringung drogen gewusst vertrauensperson mitgeteilt komme juli deutschland gegenüber vertrauensperson sei organisator drogen partner mitangeklagten drogen für einfuhr fahrzeug lebensgefährtin versteckt aufgetreten einfuhr eigenen interesse angeklagten gelegen einfluss grenzüberschreitenden fahrten landgericht hingegen festgestellt angeklagte weder einfluss transportweg modalitäten einfuhr vgl bgh urteil februar str juris rn landgericht jeweils festgestellten umstände durchführung betäubungsmittelgeschäfts beziehen vermögen rechtliche einordnung tatbeiträge mittäterschaftliche einfuhr landgericht rechtfertigen angesichts tateinheitlichen verwirklichung führt aufhebung schuldspruchs insgesamt für genommen rechtsfehlerfreien verurteilung wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge neuen tatgericht widerspruchsfreie feststellungen ermöglichen sieht senat davon ab insoweit bislang getroffenen feststellungen teilweise bestehen lassen abfassung urteilsgründe geschlossene wiedergabe angaben gehörten zeugen inhalts abgehörten telefongespräche chronologischer reihenfolge gibt anlass folgenden hinweisen beweiswürdigung umfassende dokumentation beweisaufnahme enthalten lediglich belegen warum bestimmte bedeutsame umstände festgestellt worden vgl bgh beschlüsse mai str juris januar str juris rn oktober str nstz rr ls juni str juris rn me
  3640. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchten totschlags wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock september soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung verurteilt worden strafausspruch revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft schuldspruch dahin geändert angeklagte gefährlichen körperverletzung zwei fällen fall tateinheit besonders schwerem raub schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen besonders schweren raubes qualifiziert abs nr stgb tateinheit gefährlicher körperverletzung jugendstrafen sechs jahren zehn monaten bzw drei jahren sechs monaten lich angeklagten verurteilt hinsicht außerdem adhäsionsentscheidung gunsten letztgenannte tat geschädigten getroffen urteil wenden angeklagten verletzung materiellen rechts gestützten revisionen wobei revisionsangriff angeklagten revisionsantrag begründung ergibt verurteilung wegen versuchten totschlags beschränkt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg gehende revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo verurteilungen angeklagten wegen versuchten totschlags halten rechtlicher prüfung stand landgericht getroffenen feststellungen wollten angeklagten einsatz springmessers zufällig vorbeikommenden passanten berauben ausführung plans fiel angeklagte zeugen art karatesprung entwickelte zwi schen beiden handgemenge verlauf angeklagte zeugen bedingtem tötungsvorsatz je zwei kräftig geführte messerstiche brust beckenraum versetzte angeklagte berfall beobachtet butterflymesser spielend abgesichert forderte mitangeklagten mehrfach kommen beide verließen sodann tatort zeugen berauben zeuge setzte zunächst fort stiche schläge wahrgenommen hilfe rettungsdienstes wegen abstrakt lebensgefährlichen verletzungen stationäre krankenhausbehandlung begeben verurteilung angeklagten wegen versuchten tot schlags bestand entgegen auffassung revision landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte bedingtem tötungsvorsatz handelte zeugen wuchtigen messerstiche versetzte ua frage strafbefreienden rücktritts totschlagsversuch lediglich ausgeführt ausscheide versuch beendet bloße abbruch tathandlung deshalb für strafbefreienden rücktritt genügt ua begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken für abgrenzung unbeendeten beendeten versuch für voraussetzungen strafbefreienden rücktritts kommt darauf täter letzten konkret vorgenommenen ausführungshandlung eintritt tatbestandsmäßigen erfolgs für möglich hält sog rücktrittshorizont st rspr vgl bgh urteil august str bghst beschluss mai gsst bghst beendeter versuch ferner anzunehmen täter letzten ausführungshandlung vorstellungen über folgen tuns macht vgl bgh urteil november str bghst frage rücktrittshorizonts landgericht gar befasst dabei hätte entsprechender darlegungen umso mehr bedurft opfer trotz stichverletzungen boden gegangen zunächst fortsetzen konnte dafür angeklagte zustechen vorstellungen über folgen tuns gemacht geben bisherigen feststellungen hinreichenden anhalt aufgezeigte mangel zwingt aufhebung für gesehen rechtlich beanstandenden verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich begangenen gefährlichen körperverletzung nachteil zeugen vgl bgh urteil februar str bghr stpo aufhebung vgl kk kuckein stpo aufl rn hinsichtlich angeklagten belegen gene ralbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt feststellungen lediglich gemeinschaftlichen gefährlichen körperverletzung abs nrn abs stgb jedoch versuchten totschlags schuldig gemacht mittäter haftet für handeln rahmen zumindest bedingten vorsatzes für taterfolg insoweit verantwortlich wille reicht exzess last fällt handlun
  3641. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet november bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb brao abs tritt rechtsanwalt honorarforderungen zustimmung auftraggebers rechtsanwalt ab zuvor außergerichtlich kostenfestsetzungsverfahren brago vertreten angelegenheit umfassend kennengelernt zession gemäß bgb abs nr stgb unwirksam ergänzung bgh wm bgh urteil november ix zr lg düsseldorf ag düsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter kayser vill richterin lohmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten restliches anwaltshonorar rechtsanwalt dr fortan zedent vertrat beklagten anwaltlich lan desarbeitsgericht mündlichen verhandlung januar klägerseite beklagte zedent prozeßbevollmächtigter teilnahmen schlossen parteien vorschlag gerichts vergleich erstreckte neben streitgegenständlichen anspruch weitere punkte mandat zedenten bezog parteien streitig zedent abschluß vergleichs mitgewirkt beklagte gebührenrechnung zedenten vergleichsabschluß entfallenden gesetzlichen gebühren auslagen gekürzt kläger ebenfalls rechtsanwalt unterhält zedenten bürogemeinschaft näher aufgeklärten zeitpunkt zedent restlichen honoraranspruch kläger abgetreten amtsgericht klage begründung abgewiesen vergleich sei mitwirkung zedenten geschlossen worden berufungsgericht berufung zurückgewiesen hiergegen wendet kläger zugelassenen revision entscheidungsgründe revision führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht meint kläger stehe beklagten honoraranspruch abgetretenem recht abtretungsvertrag zedenten kläger bgb nichtig sei honorarforderung entgegen berufsrechtlichen abs brao strafrechtlichen abs nr stgb schweigepflicht zustimmung beklagten kläger abgetreten abs brao ergebe daß abtretung anwalt tätigen drit ten zustimmung mandanten bedürfe abs nr stgb schütze mandanten davor daß beauftragte rechtsanwalt geheimnis wertenden tatsachen rechtsanwälten mitteile gelte für rechtsanwälte bürogemeinschaft unterhielten ii erwägungen wendet revision erfolg vorliegenden fall ausgehend vorbringen klägers mangels anderweitiger feststellungen zugrunde legen objektiven voraussetzungen abs nr stgb erfüllt abtretung infolgedessen gemäß bgb unwirksam obwohl beklagte zugestimmt anschluß rechtsprechung abtretung ärztlicher honorarforderungen bghz weitergabe ärztlichen patienten berufskartei bghz bundesgerichtshof entschieden daß abtretung honorarforderung rechtsanwalts bgb zustimmung mandanten regel objektiven tatbestand privatgeheimnis schützenden strafvorschrift abs nr stgb erfüllt abtretung umfassende informationspflicht bgb gegenüber neuen gläubiger verbunden deshalb einführung abs brao sowohl schuldrechtliche grundgeschäft forderungsübertragung abtretung dingliches erfüllungsgeschäft gemäß bgb nichtig dadurch art abs gg gewährleisteten recht mandanten informa tionelle selbstbestimmung rechnung getragen bghz bgh urt mai ix zr wm juli ix zr wm jahre kraft getretenen streitfall deshalb anzuwendenden vorschrift abs brao rechtsanwalt gebührenforderung erwirbt gleicher weise verschwiegenheit verpflichtet beauftragte rechtsanwalt abs satz brao abtretung gebührenforderungen bertragung einziehung rechtsanwalt zugelassenen dritten unzulässig sei forderung rechtskräftig festgestellt erster vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen rechtsanwalt ausdrückliche schriftliche einwilligung mandanten eingeholt abs satz brao zweck neuen regelung erschließt entstehungsgeschichte abs satz brao vorschlag rechtsausschusses deutschen bundestages eingeführt worden vgl bt drucks begründung vgl bt drucks aao urteile bundesgerichtshofs märz bghz mai aao verwiesen denen ergebe daß abtretung anwaltlicher gebührenforderungen wirksam sei entweder rechtsanwalt zustimmung mandante
  3642. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler wellner richterin diederichsen richter stöhr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg märz insoweit angenommen berufungsgericht zahlung dm nebst zinsen kläger verurteilt übrigen revision angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung insoweit revision endergebnis aussicht erfolg deckt grundbuchberichtigung gerichtete urteilsspruch völlig begründungsüberlegungen berufungsgerichts indessen dadurch beklagte allein revision eingelegt sache letztlich entgegen rechtslage belastet klägern erklärte anfechtung wegen arglistiger täuschung durchgreifen stünde aufgrund revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffenen feststellungen anspruch rückgewähr grundstückseigentums beklagte muß daher fall eintragung kläger eigentümer grundstücks grundbuch hinnehmen gebotenen weise mitwirken kostenentscheidung bleibt vorbehalten dr müller dr dressler diederichsen wellner stöhr'],['Soon']]
  3643. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grossistenkündigung gwb abs abs gwb verbotene diskriminierung liegt beanstandete ungleichbehandlung nachteilig wettbewerbsposition anspruchstellenden unternehmens auswirkt bgh urteil oktober kzr schleswig holsteinisches olg lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr bacher für recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts januar kosten klägerin zurückgewiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerin sogenannter pressegrossist verlangt beklagten vertriebsgesellschaft bauer media group weiterhin presseerzeugnissen bauer konzerns führenden deutschen europäischen zeitschriftenverlage beliefert deutschland nahezu zeitungen zeitschriften über stationären einzelhandel ausnahme bahnhofsbuchhandels verkauft großhandelsebene insgesamt pressegrossisten vertrieben neben grossisten unterschiedlicher verlagsbeteiligung gibt verlagsunabhängige grossisten denen klägerin zählt grundsätzlich versorgt jeweils einziger grossist bestimmtes gebiet publikationen sämtlicher verlage lediglich hamburg berlin besteht sogenanntes doppel grosso objekttrennung wobei zwei grossisten jeweils produkte bestimmter verlage ausschließlich vertreiben beiden grossisten hamburg pressevertrieb nord kg pvn hundertprozentiges konzernunternehmen bauer media group grossisten kaufen zeitungen zeitschriften verlagen verkaufen gebundenen preisen einzelhändler gebiet verkaufte exemplare verlagen rückvergütet remissionsrecht handelsspannen grossisten verlagen jeweils für mehrere jahre vereinbart für verlagsunabhängigen grossisten verhandlungen bundesverband deutscher buch zeitungs zeitschriften grossisten bvpg geführt august unterzeichneten verband deutscher zeitschriftenverleger vdz mitglied bauer media group bundesverband deutscher zeitungsverleger bdz bvpg gemeinsame erklärung auszugsweise heißt verlage grossisten bekennen einmütig bewährten grossovertriebssystem zugunsten berallerhältlichkeit vielfalt presseangebots deutschland beinhaltet akzeptanz gegenwärtigen grosso struktur mischung mittelständischen grossisten ca umsatz anteil grossisten vielfältigen verlagsbeteiligungen besteht ausweitung grosso betriebe verlagsbeteiligung geplant einhergehend bekenntnis für partnerschaftliche langfristige zusammenarbeit sehen grossisten verlage notwendigkeit grosso system gesetzlich sichern geschäftsbeziehungen sollen berücksichtigung essentials marktwirtschaftlichen bedingungen unterliegen klägerin bauer verlag wurden vertrag november allgemeine lieferungs zahlungsbedingungen vereinbart wesentliche regelungen grosso vertriebs enthalten vereinbarungen parteien allerdings vollständig wiedergeben schreiben mai wies beklagte klägerin darauf geltende handelsspannenvereinbarung februar auslaufe automatisch verlängere beklagte kündigte deshalb vorsorglich klarstellung bestehenden regelungen termin schreiben oktober teilte klägerin grosso vertrag wegen ausdrücklichen befristung kündigung handelsspannen februar ende kündigte grosso vertrag zudem vorsorglich datum märz beauftragte beklagte pvn vertrieb zeitungen zeitschriften bauer media group gebiet klägerin ebenso verfuhr gegenüber zwei grossisten nähe hamburg klägerin meint vertraglichen anspruch weiterbelieferung beklagte hinblick gemeinsame erklärung kündigung berechtigt sei außerdem behandele beklagte rechtfertigenden grund gegenüber übrigen presse grossisten denen beklagte grosso verträge fortsetze ungleich behindere dabei verlage einzelhandel klägerin beantragt beklagte verurteilen ausschließlich klägerin vertriebsgebiet klägerin sämtlichen presseerzeugnissen beklagten abgabe stationären einzelhandel ausnahme bahnhofsbuchhandels bedingungen beliefern beklagte mai bundesverband presse grosso vereinbart h
  3644. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier januar maßgabe angeklagte besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt eschelbach krehl ott'],['Soon']]
  3645. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb verwendung unzulässiger allgemeiner geschäftsbedingungen formularmäßige ausschluß beratungspflichten seitens versicherungsmaklers rechtfertigt regelfall hinzutreten besonderer umstände verwirkung maklerlohnanspruchs bgh urteil mai iii zr lg karlsruhe ag karlsruhe iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa dörr dr herrmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin vermittelte beklagten oktober vertrag über fondsgebundene lebensversicherung luxemburg ansässigen beitragssumme dm vertragslaufzeit jahren dabei handelte sogenannte nettopolice versicherungsprämie provisionsanteil für vermittlung vertrags enthält statt unterzeichnete be klagte vorformulierte vermittlungsgebührenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision klägerin höhe dm zahlbar monatsraten je dm sowie ab vierten versicherungsjahr weiteren monatlich jeweils fälligen versicherungsbeitrags während laufzeit versicherungsvertrags verpflichtete gegenzug wurde versicherer leistende prämie während ersten drei jahre dm dm gesenkt vereinbarung heißt handelsmakler kunden beauftragt nachfolgend gekennzeichneten versicherungsverträge vermitteln erhält kunden für vermittelten versicherungsvertrag vermittlungsgebühr handelsmakler erhält jeweiligen versicherungsunternehmen für vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages vergütung handelsmakler erbringende leistung vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages beschränkt über vermittlung jeweiligen versicherungsvertrages hinausgehende beratungs betreuungspflicht gegenstand vereinbarung handelsmakler geschuldet anspruch handelsmaklers gegenüber kunden zahlung jeweiligen vermittlungsgebühr ersten drei versicherungsjahren entsteht annahme jeweiligen versicherungsantrages versicherungsunternehmen sofern kunde bestimmungen versicherungsvertragsgesetzes jeweiligen versicherungsvertrag widerspricht rücktritt jeweiligen versicherungsvertrag erklärt antrag widerruft vermittlungsgebührenansprüche handelsmaklers bleiben jedoch nde rung vorzeitigen beendigung jeweiligen versicherungsvertrages gründen unberührt versicherungsbeginn dezember beklagte zahlte über treuhänder versicherungsprämie maklercourtage november danach kündigte versicherungsvertrag stellte zahlungen vorliegenden klage verlangt klägerin fälligstellung gesamtbetrags restliche vermittlungsprovision für zeit dezember mai höhe beklagte kongruenz gewollten tatsächlich abgeschlossenen versicherung bestritten verwirkung provisionsanspruchs entsprechender anwendung bgb eingewandt amtsgericht klage abgewiesen landgericht geringfügigen korrektur zinsen mahnkosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg ansicht berufungsgerichts steht provisionsanspruch klägerin verhältnis versicherungsgesellschaft makler geltende sogenannte schicksalsteilungsgrundsatz entgegen vorformulierte gebührenvereinbarung verstoße weder bestimmungen agb gesetzes vorschriften über kündigungsrecht versicherungsnehmers lebensversicherungen abs abs vvg bgb ebensowenig weiche vermittelte versicherungsvertrag wesentlich vertrag ab maklervertrag herbeigeführt sollen verwirkung provisionsanspruchs klägerin bgb sei gleichfalls gegeben beklagte konkreten tatsachen vorgetragen annahme groben pflichtverletzung rechtfertigten soweit zusammenhang ziffer vermittlungsgebührenvereinbarung verweise könne daraus für pflichtwidriges verhalten klägerin hergeleitet regelungen ziffer vereinbarung benachteiligten versicherungsnehmer unangemessen hierdurch lediglich deutlich gemacht da�
  3646. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vermg abs abs satz abs satz abs verfügungsberechtigter sinn abs satz vermg während anhängigkeit restitutionsverfahrens gemäß abs vermg bestellte gesetzliche vertreter eigentümers nutzungsherausgabeanspruch conference on jewish material claims against germany inc gesetzlichen vertreter unbekannten erben früheren jüdischen eigentümers weiterentwicklung senatsurteils februar iii zr viz bgh urteil april iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin november abgeändert urteil zivilsenats kammergerichts berlin august aufgehoben klage anhängigen umfang grunde gerechtfertigt sache verhandlung entscheidung über betrag anspruchs kosten einschließlich kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin conference on jewish material claims against germany inc verlangt beklagten sache für zeit ab juli herausgabe nutzungen für grundstück berlin prenzlauer berg april bestandskräftig gewordenen bescheid landesamtes regelung offener vermögensfragen märz übertragen worden grundstück stand januar eigentum person jüdischen glaubens kammergericht berlin ordnete dezember verwaltung grundstücks aufgrund verordnung über behandlung feindlichen vermögens januar rgbl elften verordnung reichsbürgergesetz november rgbl verfiel vermögen deutschen reich entsprechende eintragung grundbuch wurde jedoch vorgenommen kriegsende wurde grundstück aufgrund verordnung dezember über verwaltung schutz ausländischen eigentums groß berlin vobl staatliche verwaltung gestellt staatlicher verwalter veb kommunale wohnungsverwaltung berlin rechtsvorgänger beklagten beendigung staatlichen verwaltung dezember wurde beklagte für anschließende zeit gesetzlichen vertreter für unbekannten eigentümer grundstücks abs satz vermg bestellt beklagte übergab klägerin händen eingeschalteten hausverwaltung grundstück juli nachdem beklagte für zeit bestandskraft restitutionsbescheids bergabe grundstücks anspruch dm anerkannt über landgericht anerkenntnisurteil entschieden verlangt klägerin beklagten für zeit juli april zahlung dm nebst zinsen insoweit klage vorinstanzen erfolg senat beschwerde klägerin revision zugelassen entscheidungsgründe rechtsmittel klägerin begründet klage verbliebenen umfang grunde gerechtfertigt feststellungen berufungsgerichts lassen nutzungsherausgabeansprüche beklagte verneinen zutreffend geht berufungsgericht bereinstimmung restitutionsbescheid landesamtes regelung offener vermögensfragen davon daß eingetragene eigentümer aufgrund bestimmungen elften verordnung reichsbürgergesetz vermögensverlust erlitten wegen belegenheit grundstücks ostteil berlins regelungen vermögensgesetzes wiedergutzumachen für anwendung bestimmung abs vermg bedeutung daß elften verordnung reichsbürgergesetz angeordnete vermögensverfall nichtig angesehen vgl bverwge bghz gsz ff grundlegend verordnung gesichtspunkt entzugs staatsangehörigkeit bverfge vermögensgesetz gerade vermögensentziehungen ns staates wiedergutmachen verlust eigentums geführt vgl senatsurteil bghz für betroffenen personenkreis wurden abs vermg erstmals konstitutiv rückübertragungsansprüche begründet ansprüche jüdischen berechtigten deren rechtsnachfolgern geltend gemacht rechtzeitig gestellten rückgabeantrag person klägerin rechtsnachfolgerin sinn abs satz vermg verwirklicht demgegenüber kommt aufhebung während ddr zeit begründeten staatlichen verwaltung vorliegenden fallkonstellation eigenständige vermögensrechtliche wirkung bezug wiedergutmachung erlittenen unrechts ändert freilich berufungsgericht recht ausführt daran daß staatliche verwaltung typisches teilungsunrecht abs vermg erfaßt ff vermg eigenen regelungen wiedergutmachung
  3647. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulässig sache bleibt jedoch erfolg grund für zulassung revision gegeben unrecht macht beklagte blick entscheidung einzelrichter verstoß art abs satz gg geltend kläger schriftsatz dezember ausdrücklich bekundet früheren zeitpunkt einverständnis ent scheidung einzelrichter erklärt ga ix widerruf zustimmung kläger mangels wesentlichen nderung prozesslage bghz berechtigt verletzung art abs gg ebenfalls gegeben oberlandesgericht gehalten zeugen vernehmen anfrage oberlandesgerichts beschluss mai antrag vernehmung zeugen aufrechterhalten beklagte erklärt vernehmung zeugen ermessen gerichts stellen beweisantrag zurückgenommen zeuge gehört wurde durfte oberlandesgericht vernehmung zeugen absehen beklagte für fall vernehmung zeugen vernehmung zeugen benannt ebenfalls verfassungs wegen geboten beklagte zeugen erstmals schluss mündlichen verhandlung schriftsatz benannt oberlandesgericht lediglich gelegenheit eingeräumt ergebnis beweisaufnahme stellung nehmen beweisantrag brauchte oberlandesgericht berücksichtigen vorbringen beklagten entnehmen verspätete benennung zeugen verstoß ge gen gerichtliche aufklärungspflicht satz zpo beruht bgh urt oktober ix zr njw ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3648. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen abänderung beschlusses oktober streitwert für revisionsinstanz festgesetzt gründe parteien rechtlich wirtschaftlich unabhängige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klägerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften petra instyle unterlassung anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt ansprüche klägerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie verstoß irreführungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gestützt landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch schadensersatzpflicht beklagten abs markeng bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgeändert klage unternehmenskennzeichen klägerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmächtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprüche teilweise begründet führt festsetzung streitwerts für revisionsinstanz streitwert für vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprüchen unterlassung schadensersatz unternehmenskennzeichen klägerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprüchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien über sämtliche ansprüche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbständigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthäufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identität liegt eventualverhältnis gestellten ansprüche weise nebeneinander bestehen können kläger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben könnte verurteilung gemäß antrag notwendigerweise abweisung antrags zöge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klägerin verfolgten ansprüche wirtschaftlich identisch hätte klägerin ansprüche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht hätte ansprüchen stattgegeben können ansprüche bilden ungeachtet einheitlichen anträge jeweils eigenen gegenstand daher gemäß abs satz gkg addieren höhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprüche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhöhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert für hauptanspruch festzusetzen für hilfsweise geltend gemachten ansprüche streitwert angemessen erhöhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag berücksichtigen angriffsfaktor regelfall unverändert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundsätzlich gerechtfertigt maßstäbe gelten kläger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexanträge vorliegend feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstände sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert für erster linie unternehmenskennzeichen klägerin gestützten ansprüche bereinstimmung berufungsgericht wert für weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprüche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits über senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhöhen streitwert für revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch büscher löffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  3649. [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt gründe beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ablehnungsgesuch antragstellers juli unzulässig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurückgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gemäß abs zpo beschlüsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlüsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug für verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschädigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer anträge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']]
  3650. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ca amtspflicht katastrophenschutzbehörde drohenden deichbruch bevölkerung hochwassergefahr warnen schutzbereich warnung berschwemmungen fallen schäden mißachtung inhalts warnung vermeiden ließen schäden keller befindlichen gegenständen betreten kellers wegen lebensgefahr hätte gewarnt müssen bgh urteil november iii zr olg münchen lg augsburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision beklagten zurückweisung anschlußrevision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger fordern beklagten kreisfreien stadt schadensersatz wegen berschwemmung hausgrundstücks wertach nacht mai sogenanntes ser pfingsthochwas wertach gesetzlich freistaat bayern unterhaltendes gewässer erster ordnung oberhalb stadtteil gelegenen anwesens kläger befindet ca km entfernt eigentum streithelferin beklagten stehende wehranlage wehr östliche uferböschung flußaufwärts befestigt während westlichen ufer etwa langer damm befestigten fahrweg krone verlief durchschleusen treibgut hielt streithelferin stangen teil ausgerüstet haken sägen einsatz werksfeuerwehr vergangenheit stets teilweiser vollständiger verschluß wehrs treibgut verklausung verhindern lassen lediglich jahre wegen bruchs absperrung radegundisbachs berschwemmung gekommen mai führten starke regenfälle zugsgebiet höchsten bislang gemessenen hochwasser wertach statistischen wiederkehrzeit jahren ab mittag mai führte wertach zunächst vereinzelt zunehmend große mengen treibgut teilweise wehr hängenblieb schließlich verklausung folge uhr versuchten mitarbeiter streithelferin vergeblich wehr verkeilten baum bugsierhaken entfernen uhr scheiterte versuch baum lastwagen montierten seilwinde herauszuziehen daraufhin wurden uhr berufsfeuerwehr beklagten werksfeuerwehr streithelferin alarmiert uhr ordnete einsatzleiter deicherhöhung sandsäcken absicht teleskopsäge uhr für besseren abfluß sorgen blieb ver geblich etwa uhr mußte ostdeich aufgegeben westufer konnte deicherhöhung ansteigen wassers zunächst schritt halten uhr verschärfte lage daß sandsäcke teil durchspült vermehrt weggespült wurden kurz darauf wurde zittern westdeichs gemeldet danach nahmen einsatzkräfte wasserseitige stabilisierung deichs grobem schüttmaterial angriff einsatz schwerem gerät hielten verantwortlichen mangels befestigter zufahrten für aussichtslos sprengung lehnte uhr angeforderte sprengmeister ab uhr brachen westdamm zunächst länge sandsackerhöhung uhr damm bruch weitete länge etwa uhr brach wehr dammbruch ausgelöste flutwelle überschwemmte stadtteil keller erdgeschoß haus kläger warnungen bewohner lautsprecherwagen polizei wasserwacht erfolgten bereich frühestens ab uhr kläger beklagten vorgeworfen verklausung wehrs einsatz schweren geräts ver hindert bevölkerung zudem rechtzeitig gewarnt seien erst uhr uhr knall flutwelle zerberstenden kellertür geweckt worden klage teilbetrag dm schadens geltend landgericht grundurteil beklagte verpflichtet klägern diejenigen schäden inventar keller erdgeschoß hauses ersetzen mitteilung beklagten über damm bruch uhr mai abwendbar wären berufungsgericht berufung kläger zurückgewiesen berufung beklagten streithelferin alarmierungszeitpunkt uhr verschoben warnung bevölkerung inhaltlich lautsprecherdurchsage verlangt bruch wertachdamms sowie kürze erwartende flutwelle hingewiesen wegen lebensgefahr davor gewarnt hätte keller tiefgaragen betreten erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag kläger anschlußrevision eingelegt ziel beklagte vollem umfang ersatzleistung verurteilen ent
  3651. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten ur teil landgerichts dresden märz gemäß abs stpo schuldspruch dahingehend abgeändert angeklagte betruges neun fällen schuldig einzelstrafaussprüchen fällen vi laufende nummer tabelle vi laufende nummer tabelle vi laufende nummer tabelle urteilsgründe aufgehoben drei einzelstrafen entfallen weitergehende revision angeklagten revision angeklagten ho vorgenannte urteil abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü landgericht angeklagten wegen betruges tateinheitlichen fällen einsatzstrafe sechs jahren freiheitsstrafe sowie weiteren elf hierzu tatmehrheit stehenden fällen betruges einzelfreiheitsstrafen drei monaten zwei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt berufsverbot verhängt angeklagten ho wegen betruges tateinheitlichen fällen freiheitsstrafe sieben jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten ho ten urteil bleibt erfolg revision angeklagh führt schuldspruchänderung lediglich wegfall drei einzelstrafaussprüchen brigen rechtsmittel gründen antragsschrift generalbundesanwalts sinne abs stpo unbegründet generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt tenor näher bezeichneten taten anklage umfasst durften daher gegenstand tatmehrheitlicher verurteilungen tatmehrheitlich ausgeurteilten fällen anlegern geführten einzelgespräche bereits geleisteten organisatorischen tatbeiträge ergänzten angeklagten fälle angeklagten nerhalb landgericht zutreffend angenommenen organisationsherrschaft insgesamt tateinheitlich begangen zugerechnet können vgl bgh wistra senat offenlassen jedenfalls angeklagte derartige erhöhung schuldumfangs hingewiesen worden brigen annahme tatmehrheit verbleibt beschwert senat schließt tatrichter verbleibenden neun einzelfreiheitsstrafen verhängte gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte basdorf schaal häger gerhardt jäger'],['Soon']]
  3652. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache az nzs ds js amtsgericht cuxhaven strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen antrag beschwerdeführers nachholung rechtlichen gehörs zurückgewiesen gründe gehörsrüge unbegründet liegt verletzung rechtlichen gehörs senat entscheidung weder verfahrensstoff verwertet antragsteller gehört worden wäre entscheidung berücksichtigendes vorbringen antragstellers übergangen sofortige beschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sieht gesetz brigen vorsitzender richter bgh prof dr fischer unterschrift gehindert krehl krehl eschelbach ott zeng'],['Soon']]
  3653. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gesetzlicher grund zulassung revision abs zpo besteht tatrichterlichen prüfung haftungsausfüllenden kausalität berufungsgericht höchstrichterlichen rechtsgrundsätzen abgewichen anwaltsregress geltend gemachte schaden wäre vermieden worden kläger pflichtmäßiger beratung rechtsstreit bruder neffen entschlossen hätte prozess für erfolgreich verlaufen wäre schon einleitung rechtsstreits kläger berufungsgericht angesichts bestehenden prozess kostenrisiken tatrichterlicher würdigung überzeugen können hierbei zutreffend für kläger günstige beweismaß zpo zugrunde gelegt durchführung würdigung parteianhörung klägers zusammenhang lässt verfahrensgrundrechtsverletzung nachteil erkennen weiteren begründung gemäß abs satz zpo entsprechend zpo abgesehen kayser raebel pape lohmann möhring vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3654. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs rechtsanwalt bestimmenden schriftsatz für rechtsanwalt unterzeichnet übernimmt unterschrift verantwortung für inhalt schriftsatzes unterschrift maschinenschriftlich name rechtsanwalts beigefügt bgh beschluss märz xi zb olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt märz beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens streithelferin berufungsgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe kläger verlangt beklagten bank rückabwicklung geschlossenen fremdwährungsdarlehens landgericht klage urteil november zugestellt november abgewiesen dagegen prozessbevollmächtigte klägers rechtsanwälten dr sa bestehende rechts anwaltspartnerschaft mbh dezember berufung eingelegt se februar fristgerecht begründet sowohl berufungsschrift berufungsbegründung augenscheinlich person herrührenden unterschrift versehen unleserlich individuelle unterscheidungskräftige züge aufweist unterschrift befindet jeweils maschinenschriftliche zusatz ra dr fachanwalt für bank kapitalmarktrecht indes beiden unterschriften stammen hinweis beklagten berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet deshalb berufung unzulässig verwerfen sei prozessbevollmächtigte klägers erläutert unterschrift stamme rechtsanwalt sa kläger ebenfalls bevollmächtigt worden sei zugleich kläger vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist beantragt ständige praxis prozessbevollmächtigten sei postulationsfähige anwälte rechtsanwaltspartnerschaft bestimmende schriftsätze falschen namenszusatz unterzeichnet hätten bislang beanstandet worden sei beschluss august berufungsgericht antrag klägers wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen unleserlichkeit unterschrift hindere allerdings wirksamkeit berufung schriftzug hinreichend individuelle unterschrift handele rechtsanwalt sa zugeordnet kön ne sei zugelassener rechtsanwalt oberlandesgerichten postulationsfähig kläger ausweislich prozessvollmacht juli bevollmächtigt worden formwirksame einlegung rechtsmittels scheitere daran unterschrift rechtsanwalt sa maschinenschriftliche zusatz ra dr sei deutlich rechtsanwalt sa rechtsanwalt dr beigefügt vertretung für unterschrieben aufgrund sei unbe dingte wille rechtsanwalt sa verantwortung für inhalt schriftsatzes übernehmen hinreichend deutlich ausdruck gebracht worden für gericht müsse gewährleistet unleserliche unterschrift maschinenschriftlichen zusatz identifizierbar sei sei handhabung prozessbevollmächtigten klägers fall hierin liege zugleich schuldhaftes handeln prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei aufgrund sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägers ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begründete rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr fall zpo verwerfung berufung unzulässig ordnungsgemäßen einlegung berufung fehle verletzt kläger verfahrensgrundrechten gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip sowie rechtliches gehör art abs gg rechtsprechung bundesgerichtshofs eigenhändige unterschrift ausstellers abs nr zpo wirksam keitsvoraussetzung für rechtzeitige berufungsschrift identifizierung urhebers schriftlichen prozesshandlung ermöglicht unbedingter wille ausdruck gebracht schriftsatz verantworten gericht einzureichen für anwaltsprozess bedeutet berufungsschrift bevollmächtigten prozessgericht zugelassenen rechtsanwalt verfasst eigenverantwortlicher prüfung genehmigt unterschrieben vgl bgh beschlüsse juni zb njw november vi zb versr rn november xi zb njw rr rn juli iii zb njw rr
  3655. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts aachen oktober zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben bezüglich erhöhung nettomiete monatlich nachteil klägerin erkannt worden insoweit berufung beklagten urteil amtsgerichts geilenkirchen april zurückgewiesen kosten rechtsstreits klägerin beklagten tragen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahr mieter reihenhauses klägerin geilenkirchen neutevern ortsteil geilenkirchen handelt jahr errichtete ehemalige soldatensiedlung unmittelbar benachbarten heutigen nato awacs flughafen gehörte nunmehr insgesamt eigentum klägerin befindet nettomiete für qm große haus betrug zuletzt je qm schreiben september verlangte klägerin beklagten bezugnahme mietspiegel geilenkirchen zustimmung erhöhung monatlichen nettomiete je qm beklagten erteilten zustimmung amtsgericht zustimmung begehrten mieterhöhung gerichteten klage einholung sachverständigengutachtens überwiegend stattgegeben berufungsgericht erstinstanzliche urteil zurückweisung weitergehenden berufung beklagten teilweise geändert beklagten zustimmung mieterhöhung monatlich je qm verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision teil erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt kammer ortsübliche vergleichsmiete heranziehung mietspiegels für stadt geilenkirchen entsprechend zpo geschätzt amtsgericht eingeholte sachverständigengutachten könne punkten grundlage entscheidung gemacht erforderlichen transparenz nachvollziehbarkeit fehle gerichtlichen verfahren könne offenlegung miete anschrift sowie sonstigen angaben über beschaffenheit vergleichswohnungen verzichtet sachverständige mitteilung erforderlichen angaben wesentlichen verweigert sei sowohl für gericht für parteien möglichkeit gegeben vergleichbarkeit wohnungen auseinander setzen mietobjekt beklagten liege klägerin mieterhöhungsverlangen angenommen einfachen wohnlage begriff lage sinne bgb sei bezug wohngebiet gemeint beispiel zentral randlage wohn misch gewerbegebiet infrastruktur einkaufsmöglichkeiten kulturelle einrichtungen schulen verkehrsanbindung straßenbild gepräge umweltbelästigung lärm wohnlage mietspiegel stadt geilenkirchen folgenden typisierenden kategorien unterschieden einfache wohnlage beispiel besonders dichte bebauung baugebiete gemischter benutzung industrieanlagen beeinträchtigungen abgase staub rauch verkehr starke mängel belichtung sonneneinstrahlung belüftung öffentlichen verkehrsmittel beziehungsweise einkaufsmöglichkeiten nähe wenig schulen kulturelle einrichtungen freizeitmöglichkeiten mittlere wohnlage beispiel wohngebiete besondere vorund nachteile sowohl innenstadt vorort ausreichende ca fünf minuten fußweg verkehrsanbindung einkaufszentren öffentlichen einrichtungen durchgangsverkehr regel kompakte bauweise geringen freiflächen durchschnittliche immissionsbelastung gute wohnlage sei darstellung beider parteien betracht ziehen für eingruppierung beklagten gemieteten reihenhauses einfache wohnlage sprächen folgende kriterien häuser siedlung hinterließen großen mehrheit deutlich jahre gekommenes ganz selten äußerst schlichtes wenig phantasiereiches einheitsbild nennenswerte zahl bewohnern mühe gegeben vereinzelte grundstücke liebevoll gestalten ursprüngliche zweckbestimmung kaserne sei indes prägend mittelpunkt bilde grauer barackenartiger block lagercharakter unmittelbar angrenzend befinde stark gesicherte eingang awacs gelände jeweils getrennt liegenden garagenreihen deutlichem kasernenhofcharakter fehle offenkundig äußere pflege relativ schmalen straßen siedlung befänden te
  3656. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter seiters tombrink dr remmert richterinnen dr arend dr böttcher beschlossen antrag antragstellerin bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg september abgelehnt gründe senat legt schreiben beklagten oktober antrag bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde angefochtene entscheidung landgerichts prozesskostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht wäre weder zulässig begründet rechtsmittel beklagte september zugestellten beschluss landgerichts wenden berufung unzulässig verworfen worden dagegen gerichtete rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs nr abs satz zpo hätte binnen notfrist monat zustellung angefochtenen beschlusses beim rechtsbeschwerdegericht eingelegt müssen gilt gleichermaßen für bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsmittel gerichteten antrag antrag beklagten indessen erst oktober beim rechtsbeschwerdegericht fristablauf eingegangen daher unzulässig rechtsbeschwerde hätte inhaltlich aussicht erfolg zulassungsgrund gemäß abs zpo weder dargelegt ersichtlich vielmehr berufungsgericht beklagten persönlich eingereichte berufung recht unzulässig verworfen abs satz zpo seiters böttcher vorinstanzen ag riedlingen entscheidung lg ravensburg entscheidung'],['Soon']]
  3657. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt februar maßgabe zurückgewiesen betroffene dolmetscherkosten erstatten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trägt betroffene gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene libanesischer staatsangehöriger polen kommend wurde oktober beamten beteiligten zug gorgast gusow für fahrt warschau berlin ausgestellten fahrkarte angetroffen konnte polnischen asylbescheinigung ausweisen ber aufenthaltstitel verfügte befragung beamten gab wolle freundin hannover besuchen oktober beteiligte anordnung sicherungshaft betroffenen beantragt persönlichen anhörung amtsgericht betroffene angegeben deutschland kommen bundesrepublik deutschland lebenden deutschen ehefrau stettin treffen zug stettin verlassen dortigen halt verschlafen schaffner zuges vereinbart geweckt worden sei zurück polen wolle jedoch amtsgericht betroffenen sicherungshaft längstens november sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet hiergegen betroffene sofortige beschwerde eingelegt oktober polen zurückgeschoben worden seither beantragt feststellung inhaftierung rechtswidrig sei landgericht ehefrau betroffenen anhörung geladen nachdem jedoch mitgeteilt angaben beschwerde zurückgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint haftanordnung sei beanstanden dafür erforderlichen voraussetzungen seien gegeben insbesondere lägen haftgründe abs satz nr aufenthg betroffene sei unerlaubt eingereist vollziehbar ausreisepflichtig darüber hinaus begründete verdacht bestanden betroffene zurückschiebung entziehen entziehungsabsicht sei abs satz aufenthg widerlegt behauptungen betroffenen ehefrau stettin treffen sei versehentlich bundesgebiet gelangt seien glaubhaft haftanordnung sei verhältnismäßig verstoß beschleunigungsgebot liege amtsgericht verfahrensfehlerhaft anhörung ehefrau betroffenen abgesehen stehe rechtmäßigkeit haftanordnung entgegen beteiligung ehefrau beschwerdeverfahren sei darin liegender fehler jedenfalls geheilt worden iii erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss februar zb fgprax beschluss april zb infauslr gemäß famfg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde unbegründet abs nr aufenthg abs nr bpolg zuständigen behörde vgl senat beschluss märz zb fgprax gestellte haftantrag genügt gesetzlichen anforderungen abs famfg für abschiebungshaftanträge neben erfordernissen abs satz nr famfg insbesondere darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht erforderlichkeit haft durchführbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer verlangt abs satz nr famfg senat beschluss april zb infauslr anforderungen genügt gestellte antrag beteiligte dabei rubriken verwandten formulars gelöst unschädlich entgegen auffassung rechtsbeschwerde drückt umstand amtsgericht ehefrau betroffenen entscheidung angehört haftanordnung stempel rechtswidrigkeit folge darin liegender rechtsfehler mehr geheilt könnte unterbliebenen anhörung abs famfg vgl bverfg infauslr betroffenen kernstück amtsermittlung freiheitsentziehungsverfahren bverfg njw vorenthalten essentielle verfahrensgarantie missachtet senat beschluss juli zb juris rn stellt fehlende unzureichende beteiligung ehefrau vergleichbar gravierende verfahrenswidrigkeit dar daher grundsätzlich ehefrau abgeschoben worden vergleichbare hinderungsgründe anhörung entgegenstehen abschluss beschwerdeverfahrens nachgeholt geheilt vgl olg celle infauslr abs fevg geschehen beschwerdegericht ehefrau verfahren beteiligt deren anhörung angeordnet ehefrau recht gebrauch gemacht angaben famfg entsprechenden anwendung abs nr zpo führt lediglich weitere sachverhaltsaufklärung famfg mehr möglich deshalb
  3658. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs famfg ff fgg rg art abs entscheidet familiengericht statt fortgeltenden alten verfahrensrecht urteil fehlerhaft neuem verfahrensrecht beschluss einlegung beschwerde beim ausgangsgericht rechtsmittelfrist gewahrt grundsatz meistbegünstigung anschluss senatsbeschluss dezember xii zb mdr bgh beschluss april xii zb olg nürnberg ag neumarkt opf xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dose weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats senats für familiensachen oberlandesgerichts nürnberg oktober aufgehoben sache verhandlung erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe kläger beantragt beklagten vereinfachten unterhaltsverfahren zahlung kindesunterhalt verpflichten nachdem anträge beklagten juni zugestellt worden einwendungen hiergegen erhoben kläger dezember beantragt streitige verfahren durchzuführen endbeschluss juni beklagte antragsgemäß zahlung kindesunterhalt verpflichtet worden rechtsbehelfsbelehrung heißt beschluss rechtsmittel beschwerde statthaft binnen frist monat beim amtsgericht einzulegen sei beschluss bevollmächtigten beklagten juni zugestellt worden schriftsatz juli beschwerde beim amtsgericht eingelegt bereits selben tag per telefax eingegangen weiterleitung originals berufungsgericht beschwerde juli eingegangen berufungsgericht angefochtenen beschluss berufung beklagten unzulässig verworfen anzuwendenden alten recht beklagte beim berufungsgericht berufung einlegen müssen frist hierzu sei juli abgelaufen weshalb rechtsmittel beklagten verspätet sei wiedereinsetzung vorigen stand sei beklagten gewähren hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg zutreffend berufungsgericht allerdings darauf hingewiesen verfahren gemäß art abs fgg rg august geltende alte verfahrensrecht anzuwenden verfahren inkrafttreten famfg september eingeleitet worden vgl abs zpo af bzw abs famfg wonach rechtsstreit zustellung festsetzungsantrages rechtshängig geworden gilt rechtsbeschwerde zulässig gemäß abs satz nr ivm abs satz zpo statthaft rechtsbeschwerde brigen gemäß abs nr ivm abs nr zpo zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts beschwerdegericht entscheidung verfahrensgrundrecht beklagten gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip verletzt gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung berufungsgerichts kommt verneinte frage beklagten wiedereinsetzung vorigen stand gewähren vorliegend hätte berufungsgericht grundsatz meistbegünstigung rechtsmittel beklagten zulässig erachten müssen allgemeiner auffassung dürfen prozessparteien dadurch gericht entscheidung falschen form erlässt rechtsnachteil erleiden steht deshalb sowohl rechtsmittel art tatsächlich ergangenen entscheidung statthaft rechtsmittel richtigen form erlassenen entscheidung zulässig wäre grundsatz meistbegünstigung st rspr vgl senatsbeschluss dezember xii zb mdr rn mwn schutzgedanke meistbegünstigung beschwerte partei nachtei len schützen unrichtigen entscheidungsform beruhen grundsatz meistbegünstigung führt allerdings rechtsmittel erstinstanzlichen gericht eingeschlagenen falschen weitergehen müsste vielmehr rechtsmittelgericht verfahren betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wäre senatsbeschluss dezember xii zb mdr rn grundsatz meistbegünstigung findet ebenso anwendung gericht angewandten verfahrensrecht entscheidungsart zutreffend gewählt fehler jedoch anwendung falschen verfahrensrechts beruht fällen vertrauen beteiligten richtigkeit gewählten entscheidungs bzw verfahrensform schutzwürdig ebenso olg zweibrücken beschluss
  3659. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen brandstiftung erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer august einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lüneburg oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend begründung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge angeklagten dr inhalt ußerungen mitangeklagten strafkammer hätte über anlässlich deren versuchter po lizeilicher vernehmung märz anhörung polizeibeamten beweis erheben ergebnis beweisaufnahme sodann ungeachtet anwendung verbotener vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit beweiswürdigung einfließen lassen müssen entlastung angeklagten gedient hätte erfolg aussagen anwendung verbotener vernehmungsmethoden gewonnen worden dürfen verwertet gilt beschuldigte verwertung zustimmt abs satz stpo senat offen lassen fälle denkbar denen entgegen klaren wortlaut gesetzes übergeordneten verfassungs menschenrechtlichen prinzipien verwertung derartiger erkenntnisse dennoch betracht kommen könnte jedenfalls gericht allein aufgrund einfachrechtlich auferlegten aufklärungspflicht abs stpo gehalten abs satz stpo einfachrechtlich verbotene sachaufklärung betreiben derartiges mag vielmehr allenfalls erwägung ziehen angeklagte etwa entsprechenden beweisantrag unmissverständlich verstehen gibt abs satz stpo gewährten individuellen schutz verzichtet aufzeigt effektive verteidigung verwertung gesperrten beweisstoffes verwehrt daher abs satz stpo objektiv allgemeininteresse garantierten grundsätze rechtsstaatlichen strafverfahrens wege güterabwägung ebenfalls rechtsstaatsprinzip umfassten anspruch wirksame verteidigung tatvorwurf zurücktreten müssen daran fehlt vielmehr verteidigung verlauf verfahrens mehrfach verstoß stpo hingewiesen rahmen plädoyers lediglich darauf aufmerksam gemacht landgericht prüfen widerspruchsunabhängige verwertungsverbot stpo berücksichtigung inhalts aussagen ausschließlich zugunsten angeklagten entgegensteht senat daher offen lassen verfassungskonforme auslegung abs satz stpo oben umrissenen sinne hinblick eindeutigen gegenteiligen wortlaut überhaupt möglich wäre ebenso bedarf erörterung angeklagte meint falle verlangen bewirkten verwertbarkeit gesperrten erkenntnisse ausschließlich gunsten berücksichtigt dürften läge ansicht senats indessen fern entscheidung über angeklagten revision angeklagten einlegung rahmen revisionsbegrün dung erhobenen beschwerden bewährungsbeschluss senat zuständig landgericht beiden fällen abhilfeentscheidung getroffen vgl meyer goßner stpo aufl rdn becker miebach sost scheible pfister schäfer'],['Soon']]
  3660. [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape dr schoppmeyer meyberg dezember beschlossen bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts cottbus juli abgelehnt gründe kläger nimmt beklagte steuerberatungsgesellschaft insolvenzanfechtung rückgewähr anspruch beklagten september zugestellten urteil september amtsgericht klage abgewiesen urteil kläger per telefax oktober beim landgericht eingegangenen prozesskostenhilfeantrag berufungsentwurf gewandt bewilligung prozesskostenhilfe kläger mai zugestellten beschluss mai prozessbevollmächtigten klägers juni datierte berufungsschrift juni beim berufungsgericht eingereicht hinweis rechtzeitigen eingang berufung berufungsgericht kläger juli wiedereinsetzung frist einlegung berufung versagt berufung unzulässig verworfen kläger begehrt prozesskostenhilfe beschluss rechtsbeschwerde einzulegen ii prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde antragstellers hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo kläger berufung klagabweisende amtsgerichtliche urteil bewilligung prozesskostenhilfe für berufungsverfahren verspätet eingelegt kläger oktober eingereichte schriftsatz eindeutig antrag bewilligung prozesskostenhilfe gekennzeichnet berufungseinlegung darstellen berschrift prozesskostenhilfeantrag berufungsentwurf einlegung berufung vorbehaltlich bewilligung prozesskostenhilfe ergab zweifelsfrei berufung erst eingelegt kläger prozesskostenhilfe gewährt würde vgl bgh beschluss dezember xii zb njw rr rn einschätzung vermochte bestätigung eingangs berufungsschrift geschäftsstelle landgerichts oktober ändern soweit antragsgegnerin stellungnahme prozesskostenhilfeentwurf november vorsorglich zurückweisung berufung beantragte stellt ebenfalls grund dar kläger beson ders schutzwürdig bezug antrag wiedereinsetzung einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe anzusehen kläger aufgrund eigenen gestaltung antrags prozesskostenhilfe zweiten rechtszug klar wegfall hindernisses innerhalb wiedereinsetzungsfrist zpo versäumte einlegung berufung nachzuholen umstand kläger prozesskostenhilfe bewilligenden beschluss berufungsgerichts mai gewählten prozessbevollmächtigten bedingungen ortsansässigen rechtsanwalts beigeordnet wurden führt verlängerung wiedereinsetzungsfrist kläger prozessbevollmächtigten schon prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen obwohl abs zpo vorsieht bezirk prozessgerichts niedergelassener rechtsanwalt beigeordnet dadurch weiteren kosten entstehen kläger rechnen eingeschränkte beiordnung erfolgen könnte verlängerung zweiwöchigen wiedereinsetzungsfrist mehrere tage etwa fall ablehnung prozesskostenhilfe vgl bgh beschluss juli ix zb mdr bedurfte unerheblich zusammenhang prozessbevollmächtigten klägers eigenen namen eingelegte beschwerde beschränkung beiordnung bedingungen ortsansässigen rechtsanwalts beschränkung betraf verhältnis beigeordneten rechtsanwälten prozessgericht kläger hätte innerhalb zwei wochen zustellung beschlusses über bewilligung prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand beantragen berufung einlegen müssen vgl bgh be schluss juli aao erst mehrere tage juni abgelaufenen wiedereinsetzungsfrist eingegangener antrag verspätet wiedereinsetzung frist einlegung berufung konnte amts wegen gewährt kayser lohmann schoppmeyer pape meyberg vorinstanzen ag senftenberg entscheidung lg cottbus entscheidung'],['Soon']]
  3661. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen versuchten diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin angeklagten urteil landgerichts fulda märz verworfen kosten revision staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch revision nebenklägerin entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt nebenklägerin trägt kosten rechtsmittels revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenklägerin je hälfte angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten diebstahls tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenklägerin angeklagte rügt verletzung materiellen rechts wendet insbesondere verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung strafzumessung staatsanwaltschaft nebenklägerin beanstanden sachrüge verfahrensrügen beweiswürdigung landgerichts erstreben verurteilung wegen versuchter vergewaltigung rechtsmittel erfolg revision angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts september unbegründet sinne abs stpo revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin erfolg aufklärungsrügen staatsanwaltschaft nebenklägerin zulässigkeit unterstellt jedenfalls begründet vermissten beweiserhebungen landgericht aufdrängen mussten sachrüge hält angefochtene urteil rechtlichen nachprüfung stand beurteilung gefährlichen körperverletzung tat lässt ebenso wenig rechtsfehler erkennen annahme tateinheit gefährlichen körperverletzung versuchten diebstahl angriffe beweiswürdigung landgerichts bleiben erfolglos aufgabe grundlage vorhandenen beweismittel berzeugung tatsächlichen geschehen verschaffen obliegt grundsätzlich allein tatrichter beweiswürdigung revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen tatrichter vorhandene zweifel überwinden revisionsgericht entscheidung hinblick rechtsfehler überprüfen insbesondere darauf beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft beweismittel ausschöpft verstöße denkgesetze erfahrungssätze aufweist tatrichter überspannte anforderungen für verurteilung erforderliche gewissheit gestellt fehler zeigen revisionen erörterung bedarf folgendes landgericht nachvollziehbar davon ausgegangen angeklagte nebenklägerin versuchten einbruchsdiebstahl überrascht packte ruhig stellen einschüchtern ua bedurfte danach näheren begründung angeklagte motivation heraus nebenklägerin losreißen konnte nachsetzte deshalb rangelei gastraum caf� warf riss bereich reißverschlusses jeanshose objektives indiz dafür sprechen angeklagte beabsichtigt könnte nebenklägerin hose gewaltsam öffnen herunterzuziehen landgericht gesehen erörtert ua hiernach zweifel vergewaltigungsvorsatz überwinden vermochte revisionsgericht hinzunehmen beurteilung möglich wäre sogar näher gelegen hätte sowohl revision staatsanwaltschaft nebenklägerin erfolglos geblieben nebenklägerin außer revisionsgebühr nr kostenverzeichnisses anlage abs gkg hälfte gerichtlichen auslagen tragen vgl olg koblenz vrs olg hamm njw jmblnw olg stuttgart njw hilger löwe rosenberg stpo aufl rdn beiden revisionen verursachten notwendigen auslagen angeklagten allein staatskasse tragen abs satz stpo auferlegung notwendigen auslagen angeklagten nebenkläger erfolgt allein erfolglos revision eingelegt dagegen staatsanwaltschaft rechtsmittelführerin abs satz stpo vgl bghst bgh njw olg karlsruhe rpfl bayoblg rüth dar kosten auslagenentscheidung hinsichtlich revision angeklagten beruht abs satz stpo revi
  3662. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhältnis genannten weichen kosten für sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten für funktionsträger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3663. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers gemäß ff abs stpo juli beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand verworfen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember feststellungen aufgehoben strafausspruch fällen anklageschrift staatsanwaltschaft aachen oktober az js gesamtstrafenaussprüchen ausspruch über maßregel umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts aachen zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen einbe ziehung freiheitsstrafe urteil amtsgerichts jülich sowie geldstrafen urteil amtsgerichts wiesbaden gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt außerdem weitere gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen sowie wegen versuchs beteiligung verbrechen verhängt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sowie vorwegvollzug jeweils jahr fünf monaten bezüglich beider gesamtfreiheitsstrafen angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrüge beschlusstenor ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand verwerfen angeklagte revisionsbegründungsfrist versäumt erheben allgemeinen sachrüge schriftsatz januar gewahrt verfahrensrügen ablauf revisionsbegründungsfrist erhoben brigen liegen voraussetzungen für wiedereinsetzung nachholung verfahrensrügen gründen antragsschrift generalbundesanwalts fällen anklageschrift staatsanwaltschaft aachen dezember hält strafausspruch rechtlicher berprüfung stand insoweit fehlt feststellungen wirkstoffgehalt geernteten marihuanas schuldumfang grundlage bestimmender umstand für strafzumessung sinne abs satz stpo zuverlässig beurteilen lässt entgegen auffassung generalbundesanwalts schuldumfang rückschluss festgestellten wirkstoffgehalten letzten sichergestellten pflanzungen jeweiligen plantagen ermittelt derartiger ver gleich würde etwa fall geschehen genannten fällen unterblieben voraussetzen sichergestellten pflanzen über deren zahl hinaus gewichtsmenge angegeben aufhebung strafaussprüche fälle betrifft sowohl zeitlich zäsurwirkungen entfaltenden urteilen liegen führt aufhebung beider gesamtstrafen brigen weist senat darauf bemessung gesamtfreiheitsstrafen verhältnis zueinander hand urteilsgründe insbesondere verhängten einzelstrafen ua schwer nachzuvollziehen schuldspruch abs nr btmg bleibt dargelegten rechtsfehler unberührt angesichts urteilsgründen mitgeteilten erntemengen senat ausschließen betreffenden fällen grenzwert geringen menge unterschritten anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt bestand begründung landgerichts für maßregel erschöpft schlichter bezugnahme sachverständigen eigenständige würdigung wiedergabe gesetzeswortlauts ua genügt gegebenen umständen anforderungen urteilsgründe abs satz stpo senat vermag hand rudimentären ausführungen urteils überprüfen landgericht voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei bejaht rücksicht tatbeiträge angeklagten feststellungen zumindest betriebenen hanfplantagen kopf unternehmung fungierte ua sowie zahlreichen vorstrafen denen drogenkarriere angeklagten gerade entnehmen lässt verstan annahme hanges symptomatischen zusammenhangs etwaigen hangs begangenen straftaten sowie positiven gefahrprognose sinne stgb zutreffend weist generalbundesanwalt schließlich darauf strafkammer anordnung vorwegvollzugs jeweils jahr fünf monaten bezüglich beider gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerhaft davon abgesehen voraussichtliche dauer unterbringung bestimmt festzusetzen wegen zäsurwirkung vorverurteilung zwei gesamtstrafen gebildet müssen vorschrift über reihenfolge vollstreckung stgb beide strafen anzuwenden sollvorschrift abs satz stgb für beide strafen getrennt
  3664. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet märz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz bf auftraggeber bauvertrag gestellten formularklauseln parteien vereinbaren unabhängig ausführungsbürgschaft einbehalt unverzinslichen sicherheitsleistung auftraggeber höhe brutto abrechnungssumme für sicherstellung gewährleistung einschließlich schadensersatz erstattung berzahlungen auftragnehmer berechtigt sicherheitseinbehalt vorlage unbefristeten selbstschuldnerischen unwiderruflichen bürgschaft deutschen großbank versicherung abzulösen frühestens jedoch vollständiger beseitigung abnahmeprotokoll festgestellten mängel fehlender leistungen ecli de bgh uviizr gebotenen gesamtbeurteilung wegen unangemessener benachteiligung auftragnehmers abs satz bgb unwirksam fortführung bgh urteil november vii zr bghz bgh urteil märz vii zr olg jena lg gera vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke richterinnen graßnack sacher borris für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin höhe sicherheitseinbehalts zuzüglich zinsen zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten zahlung restwerklohn für bauarbeiten beklagte beauftragte klägerin schriftlichem bauwerkvertrag bgb juni folgenden bauwerkvertrag errichtung rohbaus für anbau einliegerwohnung erweiterungsbau bestehenden einfamilienhaus pauschalpreis brutto bauwerkvertrags lautet auszugsweise sicherheitseinbehalt parteien vereinbaren unabhängig ausführungsbürgschaft einbehalt unverzinslichen sicherheitsleistung ag auftraggeber höhe brutto abrechnungssumme für sicherstellung gewährleistung einschließlich schadensersatz erstattung berzahlungen auftragnehmer berechtigt sicherheitseinbehalt vorlage unbefristeten selbstschuldnerischen unwiderruflichen bürgschaft deutschen großbank versicherung abzulösen frühestens jedoch vollständiger beseitigung abnahmeprotokoll festgestellten mängel fehlender leistungen klägerin kündigte vertrag anwaltsschreiben juni wegen fehlender baufreiheit erteilte juni schlussrechnung restbetrag geltend machte beklagte kündigte vertrag schreiben juli wegen schuldnerverzugs juli datierenden beklagten architekten klägerin unterschriebenen abnahmeprotokoll mängel erfolgte restarbeiten aufgeführt klägerin erster instanz restwerklohn zuletzt höhe nebst zinsen gefordert landgericht beklagte beweisaufnahme verurteilt klägerin nebst zinsen zahlen berufung klägerin anschlussberufung beklagten urteil erfolglos geblieben senat nichtzulassungsbeschwerde klägerin revision zugelassen soweit berufung klägerin höhe sicherheitseinbehalts höhe brutto abrechnungssumme zuzüglich zinsen zurückgewiesen worden brigen senat beschwerde klägerin nichtzulassung revision genannten urteil zurückgewiesen revision verfolgt klägerin zuerkannten werklohnanspruch zuzüglich zinsen umfang zulassung revision entscheidungsgründe revision klägerin führt angefochtenen umfang aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht führt soweit für revision bedeutung wesentlichen folgendes bezüglich sicherheitseinbehalts sei berufung unbegründet landgericht sicherheitseinbehalt recht klageforderung abgezogen sei entgegen ansicht klägerin wirksam vereinbart stehe entgegen einbehalt wegen wesentlicher wegen unwesentlicher mängel zugelassen sei fehlende regelung über einzahlung sperrkonto führe unwirksamkeit klausel anforderung stelle vob vob sei vorliegenden fall wirksam bauvertrag einbezogen worden deshalb sei sperrkontoregelung vob anzuwenden wirksamkeit einbehaltsklausel stehe entgegen sicherheitseinbehalt neben leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht könne ii hält rechtlichen nachprü
  3665. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch niederlanden erlittene freiheitsentziehung verhältnis angerechnet angeklagte brigen freigesprochen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker hubert gericke schäfer spaniol'],['Soon']]
  3666. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi sost scheible beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts neubrandenburg märz soweit angeklagten betrifft feststellungen ausnahme derjenigen äußeren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten rügt staatsanwaltschaft verletzung sachlichen rechts erstrebt verurteilung angeklagten wegen körperverletzung todesfolge rechtsmittel wesentlichen erfolg feststellungen suchten angeklagte frank verfahren vorwurf beteiligung schlägerei rechtskräftig freigesprochen worden tattage uhr diskothek moon dance tanzte kam ren� angeklagte nicole spätere tatopfer wiederholt tanzenden nicole tanzen angeklagte forderte jedesmal entfernen geraume zeit später ging erheblich angetrunkene ren� bak nunmehr eingangsbereich diskothek aufhaltenden gruppe angeklagten versuchte erneut nicole anzusprechen abwandte sprach ren� geklagten frank früheren mitan belästigt fühlte ren� händen stoß brust versetzte schritte rückwärts taumelte boden fiel angeklagte trat eingedenk vorangegangenen auseinandersetzungen boden liegenden ren� heran trat spitze beschuhten fußes kräftig oberkörper dabei achtete angeklagte angaben darauf ren� kopf treffen gefährlichkeit tritten kopf wusste fußtritt angeklagten traf oberkörper tatopfers unmittelbar unterhalb rippenwinkels löste über sog sonnengeflecht reaktion nervus vagus hirnnerv parasympatischen nervensystems herzstillstand führte reflextod folge reizung solarplexus wurde möglicherweise starken alkoholisierung tatopfers verbundene beeinträchtigung atemzentrums organische veränderungen herzmuskel tatopfers herzmuskelentzündung begünstigt landgericht tat lediglich mittels leben gefährdenden behandlung begangene gefährliche körperverletzung abs nr stgb gewertet strafbarkeit angeklagten wegen körperverletzung todesfolge abs stgb verneint tödliche gefahr für opfer weit außerhalb lebenswahrscheinlichkeit gelegen angeklagten qualifizierende folge deshalb zugerechnet könne nachvollziehbaren überzeugenden ausführungen sachverständigen stelle tritt rumpf boden liegenden menschen gefährliche begehungsweise dar stets risiko erheblicher verletzungen bestehe sei leber milzriss rippenbrüche einspießungsverletzungen reflextod reizung solarplexus eintritt handele medizinische rarität allgemeinwissen gehöre angeklagte kampfsportler aufgrund bildung ausbildung über weitergehendes medizinisches wissen verfüge festgestellt können individuellen vorhersehbarkeit todeseintritts fehle erwägungen halten rechtlicher nachprüfung stand lassen besorgen jugendkammer hinsichtlich individuellen vorhersehbarkeit todeseintritts hohe anforderungen gestellt feststellungen haftete angeklagten vorsätzlich begangenen körperverletzungshandlung landgericht rechtsfehler gefährliche körperverletzung sinne abs nr stgb gewertet spezifische gefahr tod opfers führen gerade gefahr tödlichen ausgang niedergeschlagen abs stgb vorausgesetzte unmittelbare gefahrverwirklichungs zusammenhang vgl bghr stgb todesfolge todesursächlichen körperverletzungshandlung später eingetretenen tod opfers gegeben fehlt zusammenhang tatsächliche geschehensablauf körperverletzung todesfolge miteinander verknüpft außerhalb lebenswahrscheinlichkeit liegt vgl bghst etwa verkettung außergewöhnlicher unglücklicher zufälle vgl bghs
  3667. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht erforderliche abgrenzung mittäterschaft beihilfe ausdrücklich vorgenommen senat entnimmt jedoch gesamtzusammenhang urteilsgründe daß annahme mittäterschaft rechtlich vertretbare gesamtwürdigung tatumstände zugrunde liegt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  3668. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg oktober gründen antragsschrift generalbundesanwalts april maßgabe unbegründet verworfen angeklagte statt tateinheitlich unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge schuldig nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergänzend bemerkt senat aufhebung entscheidung über vorwegvollzug freiheitsstrafe maßregel bedarf entgegen antrags generalbundesanwalts strafkammer dauer vorwegvollzugs ausgehend festgestellten therapiedauer voraussichtlich zwei jahren ergebnis zutreffend acht monate festgesetzt angesichts umstands zwischenzeitlich vollstreckte untersuchungshaft dauer vorwegvollzugs übersteigt senat aufhebungsantrag generalbundesanwalts gehindert beschlusswege abs stpo entscheiden vgl bgh beschluss februar str strafo gericke kk stpo aufl rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  3669. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil februar strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal richter dr jäger beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin angeklagten urteil landgerichts berlin märz verworfen angeklagte nebenklägerin tragen jeweils kosten eigenen rechtsmittels staatskasse trägt kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen richten jeweils sachrüge geführten revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin angeklagten sämtliche revisionen bleiben erfolglos landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte späteren op fer zunächst glücklich zweiter ehe verheiratet kam jedoch streit geschädigte aufnahme tätigkeit kellnerin häufiger montagearbeiten abwesenden angeklagten mehr mehr distanzierte zusammenhang frau gefundenen joint arbeitskollege überlassen reagierte angeklagte erstmals aggressiv handgreiflich hierbei gedanken geleitet geliebte frau schädlichen einflüssen schützen müssen wohl begründeten sorge alsbald verlieren geschädigte ging anschließend vordergründig zwecks versöhnung vorschlag angeklagten alte arbeit aufzugeben neue suchen angeklagte telefonat gaststättenwirts geschädigten bemerkte daraufhin rede stellte verbat kontrolle angeklagten verwies darauf nötig gaststätte arbeiten genug geld verdient holte bezeichnete geld schrank gab bemerken könne behalten anschließend verschüttete kaffee über tisch wies angeklagten worten raus wohnung ehelichen wohnung angeklagte sinneswandel völlig überrascht erschüttert trat spontan geschädigte heran fasste beiden händen vorne hals würgte geschädigte tod eintrat heftigen gefühlsaufwallung bewegten wut verzweiflung verlustängste möglicherweise vermeintliches besitzrecht ber vorstellungen geschädigten machte gedanken realisierte lebensbedrohliche angriff für körperlich unterlegene geschädigte möglichkeit abwehr völlig überraschend kam kurze zeit später stellte angeklagte polizei landgericht tat totschlag gewertet annahme mordmerkmalen abgelehnt ausgeschlossen angeklagte mögliche arg wehrlosigkeit opfers bewusst ausgenutzt insbesondere sachverständige näher ausgeführt jeglicher zugang eigenen aggressivität verschlossen sei handeln niedrigen beweggründen strafkammer verneint festzustellen vermochte übersteigertes besitzdenken hauptmotiv angeklagten sei ii sämtliche revisionen bleiben erfolglos generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft ablehnung mordmerkmals heimtücke beanstandet unbegründet annahme heimtückemordes setzt feststellungen landgerichts voraus tragfähig belegen angeklagte feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst tötung ausgenutzt beginn tödlichen angriffs bewusst ahnungslosigkeit gegenüber angriff schutzlosen menschen überraschen vgl bgh nstz bgh beschluss dezember str eben feststellungen landgericht allerdings getroffen gegenteil festgestellt angeklagten arg wehrlosigkeit opfers gerade bewusst umstand gewisse affektive erschütterung vorsätzlichen tötungsdelikten normalfall stellt feststellung frage begründung landgericht ausführungen sachverständigen abgestellt wonach angeklagten jeglicher zugang eigenen feindseligen haltung fehle deshalb bewertung aggressiven verhaltens verhältnis geschädigten möglich sei feststellungen beruhen angesichts gesamtumstände geschehens tragfähiger grundlage revision nebenklägerin ablehnung mordmerkmale heimtücke niedrige beweggründe richtet bleibt ebenfalls erfolg ablehnung mordmerkmals niedrigen beweggründe begegnet grundlage feststellungen landgerichts bedenken beweggründe sinne abs stgb niedrig allgemeiner sittli
  3670. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld mai adhäsionsausspruch aufgehoben entscheidung über adhäsionsanträge abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trägt beteiligte gründe landgericht angeklagten wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt adhäsionsverfahren darauf erkannt klageanträge nebenklägerinnen grunde gerechtfertigt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet sachrüge lediglich erfolg soweit adhäsionsausspruch richtet brigen unbegründet sinne abs stpo urteilsfeststellungen tötete angeklagte wohnung krefeld ukrainischen staatsangehörigen tatopfer mitgeführte bargeld zuzueignen neben adhäsionsklägerinnen ehefrau tatopfers zwei minderjährige töchter angeklagten bezifferte schadensersatzansprüche zusammenhang tötung tatopfers ersatz beerdigungskosten unterhaltsschäden sowie schmerzensgeldansprüche geltend landgericht ansprüche grunde hinweis abs abs abs bgb für gerechtfertigt erachtet grundurteil bereits deshalb bestand antragsberechtigung adhäsionsklägerinnen nachgewiesen gemäß stpo erbe verletzten berechtigt straftat erwachsenen vermögensrechtlichen anspruch adhäsionsverfahren geltend nachweis erbfolge jedoch erforderlich erbschein vorlegt vgl hilger löwe rosenberg stpo aufl rdn meyer goßner stpo aufl rdn geschehen erbenstellung adhäsionsklägerinnen weise nachgewiesen landgericht urteil weder tatsächlicher rechtlicher hinsicht frage befasst antragstellerinnen zuletzt blick anwendbarkeit internationalen erbrechts art egbgb versteht wege erbfolge rechtsnachfolgerinnen tatopfers geworden antragsberechtigung sinne stpo für adhäsionsverfahren belegt adhäsionsantrag unzulässig senat spricht deshalb gemäß abs satz stpo entschei dung über antrag abgesehen meyer goßner aao rdn darüber hinaus adhäsionsentscheidung anforderungen genügt begründung grunde zuerkannten ansprüche stellen daher mehr belang entscheidung gemäß abs stpo kam angesichts geringfügigen erfolges rechtsmittels betracht brigen beruht kostenentscheidung abs abs stpo becker pfister hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  3671. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren räuberischen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel mai maßgabe unbegründet verworfen vollzug unterbringung angeklagten entziehungsanstalt jahr neun monate verhängten gesamtfreiheitsstrafe vollziehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe generalbundesanwalt landgericht angeordneten dauer vorwegvollzugs gesamtfreiheitsstrafe folgendes ausgeführt ansatz zutreffend geht landgericht davon teil abs satz stgb bemessen verbüßung anschließenden unterbringung gemäß abs satz stgb aussetzung vollstreckung strafrestes bewährung halbstrafenzeitpunkt möglich vgl bgh beschluss mai str rn indessen unbeachtet gelassen erlittene untersuchungshaft festsetzung dauer vorwegvollzugs strafe abs stgb außer betracht bleiben vollstreckungsverfahren gemäß abs satz stgb dauer unterbringung vollziehenden teils strafe anzurechnen vgl senat beschluss märz str bgh beschluss november str rn gleiches gilt für angeklagten wegen verfahrensverzögerungen zugesprochene kompensation monat freiheitsstrafe wirkung bereits vollzogenen erlittenen freiheitsentziehung sinne abs satz stgb angesichts strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen behandlungsdauer zwei jahren vgl ua deshalb vorwegvollzug jahr neun monaten anzuordnen senat urteilstenor entsprechend abs stpo abändern verschlechterungsverbot steht entgegen gesetzlichen regelungen über vollstreckungsreihenfolge dienen sicherstellung therapieerfolgs vgl bgh beschluss märz str rn tritt senat berichtigt dauer vorwegvollzugs entsprechend revision gestellten antrag ausschließlich strafbemessung betreffenden beanstandungen strafausspruch beschränkt steht entgegen entscheidung über vorwegvollzug teils strafe vorliegenden fall untrennbar strafbemessung verbunden mutzbauer sander könig schneider köhler'],['Soon']]
  3672. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts halle dezember kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antrag schuldners august wurde über vermögen august insolvenzverfahren eröffnet restschuldbefreiung begehrt finanzamt naumburg vertretene beteiligte land schlusstermin august beantragt schuldner restschuldbefreiung versagen antrag darauf gestützt schuldner anlässlich finanzverwaltung erwirkten fruchtlosen pfändung juli gegenüber vollstreckungsbeamten verschwiegen über offene forderungen gesamtvolumen sowie bausparguthaben höhe verfügen insolvenzgericht versagungsantrag zurückgewiesen schuldner gegenüber vollstreckungsbeamten eigenhändigen schriftlichen angaben unterschriebene gemacht beschwerde landes landgericht antrag stattgegeben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner begehren restschuldbefreiung ii statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo abs abs satz inso unzulässig beschwerdegericht verfahrensgrundrechte schuldners verletzt weitere zulässigkeitsgründe abs nr zpo geltend gemacht rüge anspruch schuldners rechtliches gehör sei verletzt beschwerdegericht feststellungen zielgerichtetheit verschweigens forderungen gegenüber vollstreckungsbeamten getroffen greift beschwerdegericht hinblick subjektiven voraussetzungen abs nr inso lediglich gesetzeswortlaut wiederholt brauchte subjektiven seite befassen schuldner weder versagungsverfahren beschwerdeverfahren vortrag weiteren beteiligten geäußert au ßenstände gewerblichen tätigkeit forderung bausparvertrag verschwiegen dadurch weitere vollstreckungsmaßnahmen finanzbehörden unterbinden verhalten durfte beschwerdegericht dahin werten schuldner vorwurf entgegentrat annahme beschwerdegerichts schriftliche angaben sinne abs nr inso seien gegeben schuldner dritten aufgenommene angaben unterschrift bestätige steht einklang ständigen rechtsprechung senats bghz beschl märz ix zb nzi rn desweiteren senat schon mehrfach entschieden tatbestand abs nr inso unrichtige angaben gegenüber vollstreckungsbeamten finanzamts erfüllt bgh beschl märz aao rn dezember ix zb zvi rn weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo ganter raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag halle saale entscheidung lg halle entscheidung'],['Soon']]
  3673. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter bundesgerichtshof becker vorsitzender richter bundesgerichtshof dr miebach lienen hubert dr schäfer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverlet zung freiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten staatsanwaltschaft verfahrensrüge verletzung nr stpo verbindung nr stpo erfolg richter landgericht dr angefochtenen ur teil mitgewirkt staatsanwalt abgetrennten verfahren js staatsanwaltschaft oldenburg november anklage amtsgericht nordenham söhne angeklagten wegen selben sachverhalts hoben körperverletzungstat nachteil märz gegenstand tatvorwurfs angeklagten verurteilung zugrunde liegt deshalb richter strafverfahren angeklagten kraft gesetzes ausgeschlossen nr stpo becker miebach hubert pfister schäfer'],['Soon']]
  3674. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet dezember herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs frage erteilung objektiv erforderlichen nachträglichen widerrufsbelehrung einräumung voraussetzungslosen vertraglichen widerrufsrechts verstanden bgh urteil dezember xi zr olg hamm lg essen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rückforderungs feststellungsansprüche hinblick darlehen finanzierung mittelbaren beteiligung geschlossenen immobilienfonds klägerin ehemann wurden ende anfang vermittler geworben anteilssumme dm zuzüglich agio über treuhänder gbr beteiligen finanzierung fondsbeitritts gewährte beklagte eheleuten vertrag dezember januar darlehen über nennbetrag dm zinsfestschreibung januar darlehensvertrag eheleuten gesondert unterzeichnete belehrung über gesetzliches widerrufsrecht beigefügt nachdem darlehen zwischenzeitlich bereits prolongiert worden unterbreitete beklagte eheleuten schreiben januar hinweis januar auslaufende vertraglich vereinbarte zinsbindungsfrist angebot prolongation darlehens angebot prolongation wobei alternativ abschluss zusätzlichen zahlungsausfallversicherung anbot angebot prolongation schreiben zwei widerrufsbelehrungen beigefügt widerrufsbelehrung bzw widerrufsbelehrung vertragserklärung bezeichnet darlehensvertragsnummer enthielten widerrufsbelehrung trug zusätzlich bezeichnung anlage prolongation widerrufsbelehrung vertragserklärung lautet auszugsweise folgt können vertragserklärung innerhalb monats angabe gründen textform brief fax mail widerrufen lauf frist für widerruf beginnt tag nachdem ausfertigung widerrufsbelehrung vertragsurkunde schriftliche vertragsantrag abschrift vertragsurkunde vertragsantrags verfügung gestellt wurde anschreiben beklagten januar heißt unterzeichnen bitte gewählte prolongationsangebot sowie angeheftete widerrufsbelehrung jeweils hierfür vorgesehenen stellen senden spätestens zurück losgelöst hiervon erhalten anlage widerrufsbelehrung ursprünglichen vertragserklärung verbunden bitte kenntnis nehmen akten nehmen beabsichtigen unserer angebote anzunehmen anspruch genommene darlehen zurückzubezahlen position darlehensstand per ausgewiesenen betrag überweisen bitte spätestens oben genannte darlehenskonto hoffnung weiterhin angenehme geschäftsverbindung verbleiben eheleute nahmen beiden prolongationsangebote erklärten anwaltsschreiben februar gegenüber beklagten widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklärung eigenem sowie abgetretenem recht ehemannes erhobenen klage klägerin zuletzt hauptsache verurteilung beklagten zahlung seit vertragsabschluss geleistete zinsraten abzüglich erhaltene fondsausschüttungen nebst zinsen zug zug abtretung rechte fondsanteil beantragt weiteren feststellung rückzahlungsansprüche beklagten streitgegenständlichen darlehensvertrag bestehen beklagte ersatz weiteren vermögensschadens zusammenhang erwerb finanzierung gesellschaftsanteils verpflichtet sowie schließlich feststellung annahmeverzugs beklagten bezug abtretung rechte gesellschaftsanteil hilfsweise neuberechnung geleisteten teilzahlungen zinssatz nebst erstattung überzahlten zinsen sowie feststellung begehrt ehemann darlehensvertrag anstelle vertraglich vereinbarten zinsen lediglich höhe schulden auffassung vertreten klageforderungen fänden grundlage sowohl widerruf darlehensvertragserklärungen eheleute schadensersatzansprüchen wegen arglistigen täuschung anlageberater beklagten fondsinitiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet grundsätzen verbundenen geschäfts zuzurechnen sei landgericht klage zuletzt gestellten hauptanträgen ausnahme feststellung ersatzpfl
  3675. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvo abs stvg abs benutzer bevorrechtigten straße gegenüber verkehrsteilnehmern einmündenden vorfahrtsstraße kreuzenden bevorrechtigten straße herankommen lange vorfahrtsberechtigt vorfahrtsstraße ganzen länge fahrzeugs verlassen bgh urteil mai vi zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter stöhr richterin pentz richter offenloch für recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni maßgabe zurückgewiesen vorgerichtlichen rechtsanwaltsgebühren klägerin höhe ersetzen kosten revisionsverfahrens folgt verteilt gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägerin tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weiteren außergerichtlichen kosten drittwiderbeklagten trägt beklagte beklagten tragen außergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprüche verkehrsunfall august bus pkw klä gerin halterin eigentümerin busses drittwiderbeklagten gefahren wurde beklagte fahrer halter beklagten haftpflichtversicherten pkw unfallzeitpunkt befuhr drittwiderbeklagte bus vorfahrtsberechtigte straße beklagte befuhr untergeordnete straße einmündung straße links abbiegen zeichen stvo sicht drittwiderbeklagten befindet unmittelbar straße parallel vorfahrtsberechtigten straße bushaltestelle anzufahren überfuhr drittwiderbeklagte bus fahrstreifen begrenzende unterbrochene linie straße dabei kam kollision vorfahrtsstraße heranfahrenden pkw beklagten parteien wege klage widerklage wechselseitig schadensersatzansprüche geltend landgericht klage stattgegeben beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt klägerin nebst zinsen sowie weitere vorgerichtliche anwaltskosten nebst zinsen zahlen widerklage beklagten abgewiesen berufung beklagten haftungsanteil prozent anerkannt beklagte widerklageforderung prozent begrenzt beantragt urteil landgerichts abzuändern beklagten abweisung klage brigen gesamtschuldner verurteilen klägerin nebst zinsen zahlen sowie widerbeklagten gesamtschuldner verurteilen beklagten nebst zinsen zahlen oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten berufungsverfahren gestellten anträge entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts urteil sp veröffentlicht stehen lediglich klägerin ersatzansprüche verkehrsunfall beklagten hafteten für unfallschäden vollständig haftungsverteilung stvg alleinige unfallverursachung beklagten ergeben parteien angegriffenen unfallhergang bus ursprünglich vorfahrtsberechtigten straße befunden einmündung vorhandene unterbrochene linie überfahren einmündung liegende bushaltestelle anzufahren untergeordneten straße sei beklagte fahrzeug gekommen beide fahrzeuge seien geringer geschwindigkeit gefahren höhe vorderen rechten rades busses sei fahrzeug beklagten bus gestoßen vorfahrtsstraße sei für beide richtungen deutlich einsehbar feststellungen sachverständigen bus unterbrochene linie überfahren müssen haltestelle erreichen bus vorfahrtsrecht behalten fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene linie überfahren bushaltestelle vorfahrtsberechtigten fahrbahn gehört bus zuge fahrt vorfahrtsberechtigten straße erreichen müssen ergebe wartepflicht beklagten einmündung befindlichen vorfahrt gewähren schild abwägung abs stvg sei lasten beklagten berücksichtigen beklagte stvo verstoßen sorgfaltsverstoß drittwiderbeklagten sei erkennbar sei geringer geschwindigkeit gefahren grundsätzlich darauf vertrauen dürfen pkw rechtzeitig angehalten abwägung verursachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich verletzung vorfahrtsrechts beklagten gegenüber einfache betriebsgefahr busses zurücktrete klägerin anspruch ersatz außergerichtlichen rechtsanwaltsgebühren höhe gebührensatzes berschreitung anerkannten mittelgebühr bew
  3676. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen senat beabsichtigt revision klägers teilurteil zivilkammer landgerichts siegen februar gemäß satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rüc kzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn november genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgen vvg abgeschlossen folge zahlte versicherungsprämien schreiben dezember kündigte versicherung erhielt rückkaufswert ausgezahlt schreiben mai erklärte widerspruch vvg feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag schriftliche belehrung über widerspruchsrecht gemäß abs satz vvg klage verlangt vn soweit für revisionsverfahren interesse rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können ii amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bere icherung verneint vn prämien rechtsgrund geleistet sei ordnungsgemäß über widerspruchsrecht abs satz vvg belehrt worden versicherungsvertrag sei wirksam ustande gekommen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs iii voraussetzungen für zulassung revision abs zpo liegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo rechtssache weder grundsätzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts für revisionsverfahren bindenden feststellungen berufungsgerichts erhielt vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation iderspruchsbelehrung entgegen ansicht revision vn ordnungsgemäß über widerspruchsrecht belehrt worden begriff textform widerspruchsbelehrung erläuterungsbedürftig urteil juni senat entschieden begriff textform widerspruchsbelehrung vvg erläuterungsbedürftig iv zr wegen einzelhe iten urteil verwiesen entscheidungserhebliche frage geklärt ergebnis revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht widerspruchsbelehrung brigen für ordnungsgemäß ansah einbeziehung gesamtinhalts policenbegleitschreibens für vn ausreichend deutlich ersichtlich unterlagen vorliegen müssen widerspruchsfrist laufen beginnt vgl senatsbeschluss juni iv zr rn solchermaßen policenmodell geschlossene versicherungsverträge wegen gemeinschaftsrechtswidrigkeit vvg wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl senatsurteil juli iv zr bghz rn ff bverfg versr rn ff streitfall dahinstehen revision begehrte vorlage gerichtshof europäischen union sche idet bereits deshalb frage policenmodell genannten richtlinien unvereinbar entsc heidungserheblich ankommt vn falle unterstellten gemeinschaftsrechtswidrigkeit policenmodells treu glauben wegen widersprüchlicher rechtsausübung verwehrt jahrelanger durchführung vertrages angebliche unwirksamkeit berufen daraus bereicherungsansprüche herzuleiten vgl einze lnen maßstäben senatsurteil juli aao rn bverfg aao rn ff vn verhielt objektiv widersprüchlich zumindest vertraglich eingeräumte bekannt gemachte widerspruchsfrist ließ vertragsschluss ungenutzt verstreichen vn zahlte über jahre versicherungsprämien jahrelangen prämienzahlungen bereits vertragsschluss über möglichkeit vertrag zustande kommen lassen belehrten vn bekla gten schutzwürdiges vertrauen bestand vertrages begrü ndet vertrauensbegründende wirkung für vn erkennbar vgl ergänzend senatsbeschluss september iv zr senatsurteil juni iv zr vers
  3677. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat revision zuzugeben daß ausführungen denen landgericht vorliegen voraussetzungen stgb verneint zusammenhang rechtskräftigen feststellungen äußeren tatgeschehen anlaß mißverständnissen geben können senat versteht darlegung ua angeklagte einzelheiten tatausführung wahrscheinlich registriert apperzipiert dahin daß verneinung bewußtseins ausnutzung arg wehrlosigkeit tatopfers bezieht entgegen ansicht revision landgericht ablehnung weiteren milderung strafrahmens alt stgb gemäß abs stgb stgb ausgeschlossen angesehen ausübung tatrichter eingeräumten ermessens vgl bgh nstz jähnke lk aufl rdn tröndle fischer stgb aufl rdn jeweils begegnet konkreten fall rechtlichen bedenken rissing van saan detter rothfuß ri inbgh otten urlaubsbedingt unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']]
  3678. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen banden gewerbsmäßigen subventionsbetruges beihilfe subventionsbetrug nebenbeteiligte ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen revisionen nebenbeteiligten vorgenannte urteil abs stpo ausspruch über geldbußen aufrechterhaltung zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen banden ge werbsmäßigen subventionsbetrugs zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ausgesprochen jahr strafe vollstreckt gilt angeklagte wegen beihilfe subventionsbetrug freiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ferner acht monate strafe für vollstreckt erklärt verfahren brigen eingestellt nebenbeteiligte tat angeklagten deren geschäftsführerin geldbuße weitere nebenbeteiligte angeklagten wegen wegen tat deren geschäftsführer ver hängt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten revision angeklagten allgemeinen sachrüge geführte bleiben gründen antrags schrift generalbundesanwalts erfolglos abs stpo hingegen führen sachbeanstandungen gestützten revisionen nebenbeteiligten abs stpo aufhebung aussprüche über geldbußen hierzu generalbundesanwalt ausgeführt revision urteil enthält erörterungsmangel landgericht festsetzung geldbuße bemessungsfaktoren dargelegt höhe geldbuße juristische person personengesellschaft owig daran orientieren tat leitungsperson bewertet geldbuße danach unrechtsgehalt bezugstat deren auswirkungen geschützten ordnungsbereich bemessen blick wirtschaftliche gesamtsituation unternehmens kommt straftat erlangten vorteil entscheidende rolle buß geld abs abs owig übersteigen vgl göhler gürtler owig aufl rdnr ganz herrschender meinung erfordert begriff vorteils sinne vorschrift abs owig saldierung deren rahmen tat erlangten wirtschaftlichen zuwächsen kosten sonstigen aufwendungen betroffenen abzuziehen gilt nettoprinzip schätzung gewinns zulässig grundlagen denen schätzung basiert müssen gerichtlichen entscheidung dargelegt nachprüfung bußgeldbemessung ermöglichen göhler gürtler rdnrn landgericht vorliegend festgestellt scheinrechnungen erfolgte zahlungen euro bereichert wurde ua bemessung geldbuße landgericht gesehen kosten sonstige aufwendungen ermittlung gewinns abzuziehen ausnahme vergleich vereinbarten zahlung euro schadensersatz dargelegt abzügen gegebenenfalls wege schätzung angabe schätzungsgrundlagen ausgeht bleibt daher urteilsfeststellungen offen vermögensvorteil landgericht erwiesen erachtet wert tatsächlich oberhalb verhängten geldbuße liegt daher gemutmaßt revision urteil weist erörterungsmängel feststellungen ua lassen erkennen wirtschaftlichen vorteil sinne abs owig landgericht ausgegangen worauf entsprechende schätzung beruhte ausführungen lässt weder ersehen kosten aufwendungen abzug gebracht wurden höhe wirtschaftsstrafkammer nachträglichen wegfallen vorteils ausgegangen senat verschließen bisherigen feststellungen wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings anhaltspunkt dafür festgesetzten geldbußen höhe übersetzt könnten feststellungen festgesetzten geldbußen rechtsfehlerfrei getroffen können aufrechterhalten bleiben neu entscheidung berufene tatgericht ergänzende feststellungen treffen sofern bestehenden widersprechen mutzbauer sander berger schneider feilcke'],['Soon']]
  3679. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja berschrift widerrufsbelehrung uwg nr bgb abs egbgb art abs nr widerrufsbelehrung einleitenden satz verbraucher folgende widerrufsrecht verstößt deutlichkeitsgebot gemäß abs bgb verbindung art abs nr egbgb unternehmer braucht prüfen adressaten widerrufsbelehrung verbraucher unternehmer prüfung fernabsatzgeschäft häufig möglich bgh urteil november zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien vertreiben über internet elektroartikel streiten wettbewerbsrechtliche zulässigkeit kläger märz internetseite verwandten widerrufsbelehrung sowie abmahnkosten internetseite klägers befand damaligen zeitpunkt rubrik informationen widerrufsbelehrung bezeichneter elektronischer verweis link nachstehend wiedergegebene abrufbare widerrufsbelehrung inhaltlich musterbelehrung gemäß anlage abs bgb infov entsprach widerrufsbelehrung verbraucher folgende widerrufsrecht können vertragserklärung innerhalb zwei wochen angabe gründen textform per brief per fax mail ware fristablauf überlassen rücksendung sache widerrufen frist beginnt erhalt belehrung textform jedoch eingang ware beim empfänger erfüllung unserer informationspflichten gemäß abs bgb verbindung abs bgb infov sowie unserer pflichten gemäß abs satz bgb verbindung bgb infov wahrung widerrufsfrist genügt rechtzeitige absendung widerrufs sache widerruf richten beklagte ansicht einleitungssatz verbraucher folgende widerrufsrecht handele klare verständliche widerrufsbelehrung sinne abs satz abs satz bgb juni geltenden fassung weiteren bgb af satz lasse leser unklaren darüber verbraucher anzusehen sei beklagte mahnte kläger daher anwaltsschreiben märz ab verlangte zahlung abmahnkosten höhe kläger entgegengetreten auffassung beanstandeten einleitungssatz halte exakt gesetzlichen vorgaben durchschnittliche kaufinteressent sei verständnis begriffs verbraucher überfordert kläger zunächst wege negativen feststellungsklage feststellung begehrt beklagten abmahnung geltend gemachten ansprüche zustehen beklagte widerklagend aufrechnung geltend gemachten anspruchs zahlung abmahnkosten höhe kostenerstattungsanspruch klägers höhe beantragt kläger androhung ordnungsmitteln untersagen internetverkäufen gegenüber verbrauchern widerrufsbelehrung verwenden folgende satz vorangestellt verbraucher folgende gesetzliche widerrufsrecht kläger verurteilen nebst zinsen zahlen hinblick widerklage parteien übereinstimmend negative feststellungklage hinsichtlich unterlassungsanspruchs teilweise hinsichtlich zahlungsanspruchs hauptsache für erledigt erklärt landgericht widerklage abgewiesen festgestellt beklagten abmahnung märz kostenerstattungsanspruch kläger zusteht dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben olg hamburg mmr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage widerklage geltend gemachtes begehren kläger beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen beklagten stehe widerklage geltend gemachte unterlassungsanspruch rechtlichen gesichtspunkt dementsprechend sei vorgerichtliche abmahnung unbegründet folge kostenerstattungsanspruch gemäß abs satz uwg kläger ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht angenommen beklagten geltend gemachte unterlassungsanspruch gemäß abs nr nr uwg verbindung abs satz abs satz abs satz bgb af zusteht beanstandete widerrufs belehrung klägers transparenzgebot abs satz abs satz bgb af verstößt abmahnung beklagten märz demzufolge unbegründet kostenerstattungsanspruch abs satz uwg kläger beklagte unterlassungsanspruch wiederholungsgefahr gestütz
  3680. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin märz gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts hanau august unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe generalbundesanwalt revision nebenklägerin ausgeführt landgericht angeklagten wegen beihilfe schweren raub freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil richtet revision nebenklägerin verletzung materiellen rechtes rügt rechtsmittel unzulässig nebenklägerin beantragt angefochtene urteil feststellungen aufzuheben sache erneuten verhandlung entscheidung strafkammer zurückzuverweisen hinblick regelung abs stpo zwingend erforderlich wäre klargestellt urteil ziel nderung schuldspruchs anficht vgl se nat beschl str gilt mehr revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt rechtsmittel rechtsfolgenausspruch landgerichtlichen erkenntnisses wenden schließt senat rissing van saan bode rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  3681. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schwerer sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz mai abs stpo maßgabe unbegründet verworfen teilfreispruch entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revision entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer sexueller nötigung tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen räuberischer erpressung tateinheit körperverletzung wegen gefährlicher körperverletzung wegen betruges zwei fällen wegen körperverletzung vier fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel bleibt gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg jedoch teilfreispruch bestand generalbundesanwalt insoweit folgendes ausgeführt teilfreispruch erfolgen anklagevorwurf bezug zusätzliche quetschen fingers tat zugeordnet wurde vollumfänglich richtig erwiesen landgericht jedoch lediglich konkurrenzrechtliche beurteilung ideal anstatt realkonkurrenz vornimmt deshalb gesamte geschehen tat aburteilt entfallenlassen teilfreispruchs klarstellung erfolgen angeklagter darf wegen tatgeschehens zugleich verurteilt frei gesprochen bgh beschluss januar str abgedruckt mwn stimmt senat ändert urteilsformel entsprechend ab rechtlichen bewertung senat davon ausgegangen vorsitzende beweisaufnahme bemerkung geschlossen sicht kammer beweisanträge abgearbeitet worden seien beweisantrag verlesung urteils amtsgerichts zittau sander dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  3682. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen fahrlässigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwältin beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwältin beim bundesgerichtshof verkündung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger prof dr rer nat sachverständiger verhandlung verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hagen august aufgehoben strafausspruch feststellungen soweit beschwerdeführer verfall wertersatz höhe mehr angeordnet worden gehende verfallsanordnung entfällt revision staatsanwaltschaft vorgenannte urteil dahin geändert tütchen jamaican gold extreme zwei tütchen vip eingezogen gehenden revisionen verworfen umfang aufhebung ziffer sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel amtsgericht strafrichter iserlohn zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln zwei fällen gesamtgeldstrafe tagessätzen je verurteilt brigen freigesprochen ferner verfall wertersatz höhe einziehung zwölf tütchen jamaican gold extreme zwei tütchen vip angeordnet urteil gerichteten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft jeweils sachrüge gestützt während angeklagte freispruch verurteilungsfällen anstrebt begehrt staatsanwaltschaft diesbezüglich verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge insoweit rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten revisionen erzielen jeweils urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte betreibt ladengeschäft zubehör für konsum cannabis vertreibt spätestens jahr beschloss angeklagte über erlaubnis umgang betäubungsmitteln verfügt gewinnbringend kräutermischungen anzubieten synthetische cannabinoide enthielten wegen cannabisähnlichen wirkung kräutermischungen szenekreisen rauschmittel konsumiert hauptsächlich geraucht kräutermischungen enthalten getrocknetes pflanzenmaterial synthetische cannabinoide jwh jwh jwh aufgesprüht wirkstoffe üblicherweise kräutermischungen gleichmäßig verteilt konsument weder erkennen wirkungsweise unterschiedlich starken synthetischen cannabinoide aufgesprüht wurde menge angeklagten bekannt kräutermischungen konsum rauchen verwendet wurden bewusstseinsverändernde wirkung sofern synthetische cannabinoide enthielten jeweiligen lieferungen wurden lieferanten analysenbefunde übersandt auswiesen weder synthetische pflanzliche cannabinoide untersuchten probematerial gefunden konnten herstellern labor übersandten proben enthielten nämlich angeklagte wusste gegensatz tatsächlich vertriebenen produkten synthetischen cannabinoide oktober erwarb angeklagte belgischen firma tütchen kräutermischung vip jeweils drei gramm fall tütchen enthielten tatzeitpunkt betäubungsmittelgesetz unterfallende jwh betäubungsmittelgesetz unterfallenden jwh mithin bezogen gesamtmenge gramm jwh oktober erwarb angeklagte lieferanten tütchen kräutermischung jamaican gold extreme jeweils drei gramm fall kräutermischung enthielt jwh jwh wirkstoffgehalt jwh betrug reine wirkstoffmenge gesamtlieferung gramm jwh angeklagte hielt zeitpunkt bestellungen für möglich kräutermischungen jamaican gold extreme vip stoffe enthielten betäubungsmittelgesetz unterfallen nahm billigend kauf kräuter mischung vip verkaufte angeklagte gewinn tütchen für jeweils einnahm verkäufen kräutermischung jamaican gold extreme kam durchsuchung oktober wurden vorgenannten lieferungen ladengeschäft angeklagten zwei tütchen vip zwölf tütchen jamaican gold extreme sichergestellt weitere tütchen jamaican gold extreme geschäft oktober wurden privatwohnung angeklagten gefunden landgericht sachverhalt folgt be
  3683. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nr abs bgb für frage voraussetzungen schuldner trotz zuvielforderung gläubigers verzug gerät gelten falle berschreitung kalendermäßig bestimmten leistungszeit herbeigeführten verzuges grundsätze bundesgerichtshof verzug zuvielmahnung entwickelt zahlungsverzug kunden versorgungsunternehmens ursprünglichen rechnung genannten leistungszeit bezahlt steht entgegen versorgungsunternehmen tarife infolgedessen rechnungen nachträglich herabgesetzt ändert daran ursprünglichen tarife nderung gültig deshalb darauf beruhenden rechnungsbeträge dahin geschuldet gilt sonderfall unbilligen leistungsbestimmung abs satz bgb bgh urt juli zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin ambrosius richter asendorf für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts berlin juli hinsichtlich zinsentscheidung teilweise geändert beklagte verurteilt klägerin über zugesprochenen zinsen hinaus weitere zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit januar weiteren seit juli jeweils juni zahlen weitergehenden rechtsmittel klägerin zurückgewiesen beklagte trägt kosten berufungs revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin anstalt öffentlichen rechts abfallentsorgung straßenreinigung land berlin betreibt beklagten grundstückseigentümer land berlin rückständiges straßenreinigungsentgelt für jahre nebst verzugszinsen anspruch genommen parteien streiten inzwischen über teil zinsen klägerin beklagten für qm große grundstück waldpark wuhlheide rechnungen dezember für jahr für für für rechnung gestellt laut vermerk rechnungen jeweils dezember fällig sollten sowie rechnung januar für jahr fällig juni sondergutschriften april ermäßigte klägerin wegen rückwirkend geänderter tarife rechnungen für für für für beklagte zahlte rechnungen jeweils teilbeträge klägerin rest verklagt eingewandt teile grundstücks forst genutzt würden weshalb gemäß abs strrg berlin wonach eigentümer grundstücken forst genutzt entgelt befreit für ganze grundstück bezahlen brauche punkt landgericht teilweise recht gegeben klägerin entgelt für forstlich grünfläche privatstraße genutzten grundstücksteile größe qm zuerkannt verzugszinsen landgericht klägerin erst ab zustellung mahnbescheids juni zugesprochen insoweit klägerin berufung eingelegt hinblick rechnungen bestimmten fälligkeitsdaten anspruch zinsen schon ab januar bzw ab juli weiterverfolgt berufung berufungsgericht zurückgewiesen worden hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision wesentlichen erfolg anspruch klägerin verzugszinsen aufgrund teil mahnung teil bestimmung leistungszeit kalender herbeigeführten verzuges beklagten begründet abs satz abs satz abs satz bgb dezember geltenden fassung folgenden art satz egbgb berufungsgericht verzug beklagten aufgrund rechnungen genannten fälligkeitsdaten wegen entschuldigenden rechtsirrtums beklagten abgelehnt klägerin erstmalig dezember bzw januar für jahre ab beträge rechnung gestellt denen nunmehr rechtskräftig feststehe überhaupt höhe zwei dritteln berechtigt seien beklagte sei damals lage tatsächlich geschuldeten entgelte festzustellen seien später unerhebliche korrekturen rechnungshöhe wegen nachträglicher tarifänderungen erfolgt klägerin herausrechnung waldstücke erst verlauf vorliegenden prozesses akzeptiert vergeblich berufe klägerin darauf beklagte zumindest eigene berechnungen abzug forstflächen hätte anstellen müssen sei beklagten anbetracht tatsache über richtige entgelthöhe langwieriger prozess landgericht geführt worden sei möglich zumutbar ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht verkannt klägerin berechtigt rechnungen leistung
  3684. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsbeschwerdeverfahren vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilkammer einzelrichter landgerichts zwickau september aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger beklagten wegen verkehrsunfalls restlichen schadensersatz höhe dm termin mündlichen verhandlung amtsgericht kläger assessor kanzlei prozeßbevollmächtigten vertreten worden parteien vergleich geschlossen danach kläger beklagten kosten rechtsstreits tragen anschließenden kostenfestsetzungsverfahren kläger rechtsanwaltsgebühren neben prozeßgebühr gem abs nr brago verhandlungsgebühr gem abs nr brago vergleichsgebühr gem abs brago angemeldet gebühren rechtspfleger kostenausgleichung berücksichtigt beklagten erstattenden außergerichtlichen kosten kostenfestsetzungsbeschluß april demgemäß gesetzt landgericht sofortige beschwerde beklagten beschluß einzelrichters september zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen beantragen beklagten angefochtenen beschluß aufzuheben kostenfestsetzungsbeschluß amtsgerichts insoweit abzuändern kostenausgleichung zugunsten prozeßgebühr klägers mehr hilfsweise sache beschwerdegericht zurückzuverweisen ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht angefochtene einzelrichterentscheidung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs gg ergangen ix zivilsenat bundesgerichtshofs entschieden daß fall einzelrichter sache rechtsgrundsätzliche bedeutung beimißt über beschwerde entschieden rechtsbeschwerde zuge lassen zulassung wirksam entscheidung jedoch rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen unterliegt bgh beschluß märz ix zb veröffentlichung bghz bestimmt senat bereits angeschlossen beschluß april vi zb veröffentlichung bestimmt vorliegend einzelrichter rechtsbeschwerde wegen allgemeiner bedeutung zugelassen entscheidung durfte treffen hätte verfahren vielmehr gemäß nr zpo drei richtern besetzten kammer übertragen müssen begriff grundsätzlichen bedeutung sinne bestimmung umfaßt neben grundsätzlichen bedeutung engeren sinne abs nr zpo genannten fälle rechtsfortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung vgl bt drucks abs zpo einzelrichter verfügt rechtssachen denen grundsätzliche bedeutung beimißt über handlungsermessen fällen eigene entscheidung schlechthin versagt bringt zulassung rechtsbeschwerde ausdruck daß rechtssache auffassung grundsätzlicher bedeutung entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt verstoß verfassungsgebot gesetzlichen richters senat amts wegen berücksichtigen bgh beschluß märz ix zb umdruck iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat möglichkeit gkg gebrauch müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  3685. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen beihilfe bandenhandel betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister hubert dr schäfer richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember soweit betrifft ausspruch über verfall zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen beihilfe bandenmäßigen handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt einziehungsentscheidung getroffen verfall wertersatz höhe angeordnet verurteilung gerichtete revision angeklagten rügt verletzung formellen sachlichen rechts rechtsmittel führt aufhebung verfallsentscheidung brigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensbeanstandungen bleiben gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg berprüfung urteils aufgrund sachbeschwerde schuldspruch verhängten einzelstrafen sowie einziehung rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht gilt ergebnis für gesamtstrafenausspruch landgericht davon abgesehen früher beschluss gebildete gesamtgeldstrafe aufzulösen gesamtgeldstrafe zugrunde liegenden einzelstrafen gegenständliche gesamtstrafe einzubeziehen begründung entscheidung lediglich ausgeführt sei einwirkung angeklagten erforderlich geld freiheitsstrafe nebeneinander bestehen bleiben führt ausspruch über verhängte gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben wäre dahinstehen dabei generalbundesanwalt meint begründung gemäß abs satz halbsatz abs stgb grundsätzlich zulässigen entscheidung unzureichend landgericht erörtert früher gebildete gesamtgeldstrafe teilweise ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden zeitpunkt erlasses angefochtenen urteils unterbrechung hiesigen verfahren angeordneten untersuchungshaft vollstreckt wurde einbeziehung einzelstrafen denen beschluss amtsgerichts potsdam märz nachträglich gesamtgeldstrafe gebildet wor wäre gesamtzusammenhang urteilsgründe stgb ohnehin betracht gekommen umstand strafbefehl amtsgerichts potsdam märz sowie strafbefehl amtsgerichts frankfurt april verhängten geldstrafen nachträglich gesamtgeldstrafe gebildet worden ergibt vorliegend ausdrückliche feststellung zugehörigen tatzeiten landgericht hinreichend sicher strafbefehl april zugrunde liegende straftat strafbefehl märz begangen worden mithin strafbefehl märz hinsichtlich nachträglichen gesamtstrafenbildung rechtskräftigen erledigten vorstrafen gegenständlichen einzelstrafen zäsur bildet sämtliche angefochtene urteil abgeurteilte taten ab ende august mithin erlass zäsur bildenden strafbefehls begangen worden wäre bildung nachträglichen gesamtstrafe verhängten einzelfreiheitsstrafen beiden früheren geldstrafen gemäß abs stgb rechtlich zulässig gesamtstrafenausspruch somit bestand ausspruch über verfall wertersatz höhe hingegen bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgeführt verfallsanordnung erweist rechtsfehlerhaft abs stgb gericht zwingend verfall anzuordnen täter rechtswidrige tat begangen für erlangt soweit verfall bestimmten gegenstandes wegen beschaffenheit erlangten gründen möglich tritt gemäß stgb verfall wertersatzes stelle erlangten abschöpfung erfolgt bruttoprinzip wonach grundsätzlich täter für tat erhalten für verfal len erklären vgl senat bghr stgb erlangtes sowie urteil märz str juris daran gemessen begegnen ausführungen landgerichts schon höhe taten erlangten durchgreifenden bedenken feststellungen belegen angeklagte fall ii voraus entlohnt worden feststellungen vorangegangenen fällen lassen schluss vgl insbesondere fall ii u
  3686. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmächtigten klägerin gibt veranlassung gegenstandswert für verfahren nichtzulassungsbeschwerde anderweit über festzusetzen gründe unterscheiden beschwer beklagten nr egzpo für gebühren maßgeblichen wert beschwerdeverfahrens vgl senat bghz beschwer verurteilten beklagten richtet deren interesse abänderung bekämpften entscheidung berücksichtigung beklagten rückbau verurteilt worden beschwer insoweit kosten ersatzvornahme bemessen vgl senat bghz beschl januar zr rz juris beklagten nichtzulassungsbeschwerde dargelegt beschwer danach betrag übersteigt gebühren wert beschwerdeverfahrens bestimmt antrag rechtsmittelführers wert streitgegenstandes ersten rechtszuges begrenzt abs satz gkg senat insoweit ermessensfehlerfreie bewertung berufungsge richts zugrunde gelegt wert gelangt für gebühren anwalts gilt abweichendes rvg krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  3687. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb haftung gmbh für fehlerhafte anlageberatung namensgleiche einzelfirma gesichtspunkten firmenfortführung rechtsscheinhaftung bgh urteil juli iii zr thüringer olg jena lg erfurt iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidenten schlick richter wöstmann seiters tombrink dr remmert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena mai kostenpunkt insoweit aufgehoben urteil landgerichts erfurt oktober berufung beklagten abgeändert worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte folgenden beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung zeugen zeichnete klägerin juli beteiligungen atypisch stille gesellschafterin ag gesamteinlagesumme gestalt ei ner einmaleinlage sowie monatlichen raten je erbringen zahlungen fiel zusätzlich agio klägerin geltend gemacht beklagte müsse für einzelnen vorgetragene beratungsfehler zeugen nungsschadens einstehen zeuge zel firma ersatz zeichhabe mitarbeiter vertretungsbefugnis gehandelt beklagte gmbh sei für verbindlichkeiten firma gesichtspunkt rechtsnachfolge beziehungsweise firmenfortführung haftbar landgericht haftung beklagten bejaht klage überwiegend stattgegeben hiergegen eingelegte berufung beklagten oberlandesgericht vernehmung zeugen haftung laufe berufungsverfahrens liquidationsstadium getretenen beklagten verneint landgerichtsurteil teilweise abgeändert klage insgesamt abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils zulassung revision prozessbevollmächtigte beklagten mitteilung amtsgerichts schweinfurt über dezember erfolgte eintragung handelsregister vorgelegt wonach liquidation beklagten beendet gesellschaft erloschen entscheidungsgründe revision begründet führt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt aufgrund aussage zeugen klägerin einzelfirma stehe fest anlageberatungsvertrag zustan de gekommen sei beklagte gesichtspunkt firmenfortführung gemäß hgb zurechnen lassen müsste zeuge eindeutig ausgesagt streitgegenständlichen kapitalanlage direktvermittlung gehandelt unbeschadet müsse beklagte für etwaige haftung einzelfirma gemäß hgb einstehen firmenübernahme firmenfortführung beklagte vorgelegen aussage zeugen hätten vielmehr beide firmen einzelfirma august handelsregister eingetragene beklagte gmbh nebeneinander existiert altkunden klägerin bereits gründung beklagten beteiligungsgeschäfte abgeschlossen hätten seien einzelfirma geblieben beklagte erklärt für bereits einzelfirma abgeschlossene kapitalanlagen haftung übernehmen deren geschäfte fortführen ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand begründung berufungsurteils trägt ablehnung haftung beklagten recht beanstandet revision berufungsgericht beurteilung frage zeuge beratung klägerin eigenen namen namen dritten einzelfirma einzelkaufmännisches unternehmen gehandelt maßgebli chen rechtlichen kriterien zugrunde gelegt berücksichtigung weiteren fallumstände allein aussage zeugen gestützt gemäß abs bgb kommt für frage eigen vertreterhandeln vorliegt darauf teil erklärungen gesamtverhalten betreffenden person verstehen werten durfte entscheidend objektivierte empfängersicht wobei umstände berücksichtigen vertragsschluss geführt etwa senatsurteil oktober iii zr njw rr mwn aussage zeugen wonach für beide gesell schaften heißt für einzelfirma sodann für be klagte tätig sei klägerin bezug streit stehende kapitalanlage indes eigenständig rahmen direktvertrags beraten ergibt auftreten zeugen maßgeblichen sicht objektivierten empfängers klägerin einzuordnen revision macht zusammenhang zutreffend da
  3688. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str str mai strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr könig dr berger köhler beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwältin mo vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin geändert angeklagten gesamtschuldner angeklagten einziehung wertes taterträgen höhe angeordnet weiterhin vorgenannte urteil soweit mitangeklagten gö göt betrifft dahin geändert mitangeklagten höhe angeordneten einziehungen angeklagten sowie untereinander gesamtschuldnerisch haften revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin geändert angeklagten einziehung wertes taterträgen höhe angeordnet insoweit revision angeklagten sowie umfang mitangeklagten gö göt angeordneten einziehungen gesamtschuldner haftet weitergehende revision angeklagten ver worfen davon abgesehen angeklagten rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionsverfahren entstandenen kosten aufzuerlegen davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerle gen jedoch nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten urteil august schweren raubes sowie besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsberaubung abgetrennten verfahren angeklagten urteil august besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsberaubung schuldig gesprochen angeklagten jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewährung ausgesetzt worden angeklagten einbeziehung zwei früheren urteilen jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt außerdem angeklagten einzie hung geldbetrages sowie angeklagten einziehung geldbetrages angeordnet angeklagte wendet verurteilung verletzung materiellen rechts gestützten revision ebenfalls jeweils sachrüge gestützten revisionen staatsanwaltschaft richten einziehungsentscheidungen landgerichts jeweils tat november auszusprechende höhe einziehung wertes taterträge beschränkt während generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel staatsanwaltschaft angestrebten nderung einziehungsentscheidungen führen bleibt rechtsmittel angeklagten überwiegend erfolglos feststellungen landgerichts überfielen angeklagten abend november möbelgeschäft mitangeklagte göt angestellt zugang kassenbüro verschaffte tatbeute gemeinsamen tatplan göt gleichen anteilen aufgeteilt wobei fahrer tat mitwirkenden mitangeklagten gö entlohnung aussicht gestellt wurde ren mitangeklagten für tat weite angeklagten fahrt tatort begleitete zwei messern rolle klebeband ausgerüstet worden nachdem hilfe mitangeklagten göt kassenbüro eingedrungen zeigten beiden tätigen kassiererinnen drohend messer forderten boden legen kassenbüro vorgefundenen schlüsselbund mitgebrachten rucksack ging angrenzenden tresor raum öffnete tresore entnahm rucksack steckte ffnung weiteren tresors gelang währenddessen forderte kassiererinnen schmuck abzunehmen danach fesselte klebeband nachdem kassenbüro zurückgekehrt beide angeklagte festnetztelefone unbenutzbar gemacht nahmen schreibtisch safebag tageseinnahmen höhe befanden wechselgeldkasse steckten geld ebenfalls rucksack angeklagten beim anschließenden verlassen tatorts trug rucksack gesamtbeute hielt fluchtfahrzeug erreichen tiefgarage fahrtziel schütteten beide angeklagte sowie mitangeklagten gö geld rucksack kofferraum fahrzeuges sortierten stapelten gemeinsam mitangeklagten gö erhielten jeweils mindestens angeklagte mindes tens tatbeute nahm für anteil mindestens sowie weitere später mitangeklagten göt anteil übergab verbleib restlichen geldes konnte festgestellt landgericht jeweils abs stgb nf gestützten einziehu
  3689. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts mainz august zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zweier verbraucherdarlehensverträge gerichteten willenserklärungen klägers parteien schlossen finanzierung immobilienerwerbs juli wege fernabsatzgeschäfts zwei verbraucherdarlehensverträge form sog forwarddarlehen über für abnahme darlehensvaluta zeitraum mai mai vorgesehen beklagte belehrte kläger jeweils gleichlautend folgt über widerrufsrecht kläger nahm darlehen ab zahlte märz nichtabnahmeentschädigung höhe beklagte schreiben prozessbevollmächtigten september erklärte kläger widerruf abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen forderte beklagte rückzahlung nichtabnahmeentschädigung oktober beklagte wies forderung klägers kläger september zugegangenen schreiben zurück klage rückzahlung nichtabnahmeentschädigung nebst zinsen freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung klägers schluss antrag erstattung nichtabnahmeentschädigung nebst zinsen weiterverfolgt berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen hieraus höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit september zahlen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte zurückweisung klägerischen berufung entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt parteien seien juli wege fernabsatzes zwei verbraucherdarlehensverträge forwarddarlehen zustande gekommen kläger recht zugestanden abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen widerrufen beklagte kläger unzureichend deutlich über voraussetzungen für anlaufen widerrufsfrist belehrt gesetzlichkeitsfiktion musters für widerrufsbelehrung maßgeblichen fassung bgb informationspflichten verordnung könne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollständig entsprochen mangels ordnungsgemäßer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen kläger widerruf erklären können vorschriften fernabsatzrechts über erlöschen widerrufsrechts seien parteien geschlossenen verbraucherdarlehensverträge anwendbar parteien ausübung widerrufsrechts vereinbart hätten kläger müsse darlehen zahlung nichtabnahmeentschädigung mehr abnehmen ändere fortbestehenden widerruflichkeit abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen klägers kläger widerrufsrecht weder verwirkt rechtsmissbräuchlich ausgeübt grundlage widerruf entstandenen rückgewährschuldverhältnisses könne kläger nichtabnahmeentschädigung zurückverlangen zinsen höhe fünf prozentpunkten stünden kläger gesichtspunkt schuldnerverzugs aufgrund weigerung beklagten forderung auszugleichen ab september ii ausführungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht allerdings ausgangspunkt richtig erkannt kläger sei gemäß abs bgb zunächst recht zugekommen abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen abs bgb art abs satz nr abs abs satz egbgb maßgeblichen august juni geltenden fassung widerrufen rechtsfehlerhaft berufungsgericht indessen davon ausgegangen beklagte kläger unzureichend über zukommende widerrufsrecht belehrt widerrufsfrist erklärung widerrufs abgelaufen sei entgegen rechtsmeinung berufungsgerichts beklagte senat inhaltsgleichen widerrufsbelehrung bereits entschieden senatsurteil februar xi zr wm rn ff voraussetzungen widerrufsrechts zutreffend dargestellt gesetzlichkeitsfikt
  3690. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli maßgabe sichergestellten gramm kokain nebst verpackungsmaterial eingezogen unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']]
  3691. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr nachschlagewerk verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle ja bghz nein bghr ja meinpaket de ii uwg abs aufrufen verkaufsportals internet geschäftliche entscheidung sinne abs uwg räumliche zeitliche beschränkungen kommunikationsmittels sinne abs nr uwg erst anzunehmen objektiv unmöglich fraglichen angaben schon aufforderung kauf für frage informationen unternehmer rahmen aufforderung kauf erteilen prüfung einzelfalls erforderlich einerseits unternehmer gewählte gestaltung werbemittels umfang insgesamt erforderlichen angaben ankommt andererseits entscheidung gesetzgebers beachten bestimmte angaben wesentlich anzusehen bgh urteil september zr olg köln lg bonn ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision klägers zurückweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln september kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich unterlassungsantrags nachteil klägers erkannt worden umfang aufhebung berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts bonn märz zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand kläger verein sozialer wettbewerb zwei bundesweit tätige anbieter elektro elektronikartikeln sowie versandhändler angehören bundesweit art anbieten beklagte betreibt internetportal meinpaket de gewerbliche verkäufer anbieten können beklagte schließt käufern verträge über produkte ab kläger nimmt beklagte unterlassung ganzseitigen anzeigenwerbung anspruch zeitung bild sonntag dezember veröffentlicht worden nachfolgend verkleinert wiedergegeben konnten über verkaufsplattform beklagten erworben besuchte werbung angesprochener internetnutzer verkaufsplattform gab anzeige genannten code öffnete jeweilige produktseite angezeigt wurde wer gewerbliche verkäufer jeweiligen artikels rubrik anbieterinformationen erhielt nutzer angaben firma anschrift vertragspartners kläger ansicht beklagte werbung verpflichtung verstoßen identität anschrift verkaufsplattform nutzenden anbieter anzugeben landgericht beklagte antragsgemäß unterlassung konkret beanstandeten werbung sowie erstattung abmahnkosten höhe nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit september verurteilt lg bonn urteil märz juris berufungsgericht klage abgewiesen olg köln mmr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils senat beschluss januar gerichtshof europäischen union folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt bgh grur wrp meinpaket de müssen angaben anschrift identität gewerbetreibenden sinne art abs buchst richtlinie eg schon anzeigenwerbung für konkrete produkte printmedium gemacht verbraucher beworbenen produkte ausschließlich über anzeige angegebene website werbenden unternehmens erwerben art abs richtlinie forderlichen informationen einfache weise über website erhalten können kommt für antwort frage darauf printmedium werbende unternehmen für verkauf eigener produkte wirbt für art abs richtlinie eg erforderlichen angaben direkt eigene website verweist werbung produkte bezieht unternehmen internetplattform werbenden verkauft verbraucher angaben art abs richtlinie erst mehreren weiteren schritten klicks über verlinkung internetseiten unternehmen erhalten können werbung allein angegebenen website plattformbetreibers bereitgestellt gerichtshof europäischen union fragen folgt beantwortet eugh urteil märz grur wrp vsw dhl paket art abs richtlinie eg europäischen parlaments rates mai über unlautere geschäftspraktiken unternehmen gegenüber verbrauchern binnenmarkt nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg eg europäischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europäischen parlaments rates dahin auszulegen werbeanzeige ausgangsverfahren rede stehende begriff aufforderung kauf sinne richtlinie fällt vorschrift vorge
  3692. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xii zr verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz abs abs satz revisionsgerichtliche prüfung wahrung schriftform akten befindlichen urkunde beschränkt getroffenen feststellungen deren beschaffenheit berufungsurteil tatbestand erstinstanzlichen urteils verweist bezugnahme urkunde enthält bgb abs formfreiheit zustimmung mieters vermieterwechsel alte neue vermieter schriftform bgb genügenden nachtrag langfristigen mietvertrag vereinbart bgb abs abs fortbestand besitzeinräumungspflicht vermieters herstellung mietobjekts verpflichtet grundstück nachträglich dritten verkauft bebaut anderweitig vermietet agbg abs bb ch angemessenheit gewerbemietvertrag über errichtendes gebäude zeitliche begrenzung vereinbarten vertragsstrafe für tag berschreitung vereinbarten mietbeginns bgh urteil märz xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz fuchs für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts berlin mai zurückgewiesen beklagten tragen weiteren kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klägerin nimmt mieterin beklagten feststellung fortbestehens gewerbemietvertrages einräumung mietbesitzes zahlung vertragsstrafe anspruch klägerin schloß februar märz gmbh stellende räumlichkeiten gmbh mietvertrag über erund pkw parkflächen berlin lebensmittelsupermarkt betreiben spätester mietbe ginn juni vereinbart für fall daß mietobjekt mieterin spätestens tage verfügung stand vermieter gemäß abs mietvertrages verpflichtet für tag verzuges vertragsstrafe dm zahlen mietverhältnis unbestimmte zeit abgeschlossen vermieterin frühestens mai mieterin frühestens mai gekündigt können mietzins monatlich dm netto vereinbart gmbh verpflichtete abs vertrages räumlichkeiten flächen basis vereinbarten pläne baubeschreibung zeitnah erstellen baugenehmigung einzuholen für fall daß beabsichtigte bauvorhaben genehmigt würde zunächst versucht baugenehmigung veränderter form erreichen rechtskraft negativen baubescheides vermieter erfolglos durchgeführtem widerspruchsverfahren vermieter berechtigt vertrag zurückzutreten vertretern beider vertragsparteien unterzeichnete mietvertrag zusammengeheftet numerierten seiten enthalten jeweils paraphen zeichnungsberechtigter vertreter beider vertragsparteien gleiches gilt für baubeschreibung sämtliche abs mietvertrages genannten anlagen mietvertrag ebenfalls vertretern vertragsparteien unterschrieben lediglich je anlage seite sowie zwei anlagen seite baubeschreibung seitenzahlen versehen paraphiert gmbh veräußerte grundstücksfläche miet objekt errichtet deren eigentümerin zeit punkt grundbuch eingetragen notariellem vertrag mai beklagten ebenfalls zeitpunkt eigentümer grundbuch eingetragen wurden vertrag heißt daß klägerin gmbh geschlossene mietvertrag käufern vollin haltlich bekannt sei übernommen juli veräußerten beklagten objekt ma baubetreuungsgesellschaft mbh voreintragung zwischenerwerber neue eigentümerin grundbuch eingetragen wurde bau befindliche objekt februar konkurrentin klägerin vermietete juli verhandelten parteien über modifizierung planungen daß einigung erzielt wurde förmliches baugenehmigungsverfahren grundlage ursprünglichen pläne wurde eingeleitet juni erklärten beklagten gegenüber klägerin rücktritt vertrag klägerin widersprach mahnte februar vertragseinhaltung forderte beklagten entsprechend mietvertrag besitz einzuräumen erwiderung klageschrift erklärten beklagten juli vorsorglich sowohl ordentliche fristlose kündigung mietvertrages landgericht antragsgemäß festgestellt daß mietvertrag parteien rücktrittserklärung beklagten juni beendet wurde fortbesteht beklagten gesamtschuldner einräumung besitzes mietvertrag genannten räumlichkeiten flächen sowie zahlung v
  3693. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs gmbhg nr aktg abs gesellschafter personengesellschaft können zwecke durchsetzung ersatzansprüchen organschaftlichen vertreter entsprechender anwendung nr halbs gmbhg abs satz aktg besonderen vertreter bestellen besonderer vertreter beirat publikumskommanditgesellschaft bestellt bgh beschluss juni ii zr olg bremen lg bremen ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr reichart dr drescher dr löffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen august beschluss gemäß zpo zurückzuweisen streitwert gründe revision bereits unzulässig soweit geltend macht klage sei unbegründet enthält entscheidungssatz berufungsurteils zusatz zugunsten beklagten zugelassene revision einschränkt eingrenzung rechtsmittelzulassung jedoch ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs entscheidungsgründen ergeben vgl bghz nachw bgh beschl september vii zr njw rr tz fall gründen urteils berufungsgericht ausgeführt frage publikums kommanditgesellschaft analog aktg geschäftsführer gegenüber gewählte beirat gesellschaft gerichtlich vertreten soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich entschieden rücksicht darauf lässt senat abs nr revision erwägungen lassen hinreichend deutlich erkennen berufungsgericht anrufung revisionsgerichts rechtfertigende rechtsfrage allein prozessführungsbefugnis ebene zulässigkeit klage gesehen zulässigkeit klage gemäß zpo gesondert verhandelt entschieden betrifft abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs gegenstand beschränkten zulassung revision materiell rechtliche beurteilung berufungsgericht hingegen recht unrecht beruhen für zweifelhaft gehalten fall revision frage zulässigkeit klage beschränkt vgl bgh urteil mai iii zr njw nachw ii soweit revision zulässig liegen voraussetzungen für zulassung aussicht erfolg zpo zulassungsgründe bestehen rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo berufungsgericht zulassung revision zugrunde gelegte frage publikumskommanditgesellschaft analog aktg gewählte beirat gesellschaft klage geschäftsführer gerichtlich vertreten entscheidungserheblich beiräte klägerinnen jeweils wirksam gesellschafterversammlungen prozessführung beklagte beauftragt bevollmächtigt worden bereits deshalb konnten beiräte sinne abs zpo prozessunfähigen klägerinnen prozess vertreten gesetzliche vertretungsermächtigung analog aktg kommt berufungsgericht urteil seite absatz erkennt revision soweit zulässig sache aussicht erfolg gesellschafter personengesellschaft können durchsetzung ersatzansprüchen organschaftlichen vertreter entsprechender anwendung nr halbs gmbhg abs satz aktg besonderen vertreter bestellen karrer nzg ff folgend hopt baumbach hopt hgb aufl rdn für gmbh co kg vgl landgericht karlsruhe urt januar kfh nzg scholz schmidt gmbhg aufl rdn hüffer ulmer habersack winter gmbhg rdn liegen sämtliche voraussetzungen für wirksame bestellung beiräte besondere prozessvertreter für aktivprozess beklagte aa klägerinnen konnten persönlich haftenden gesellschafter vertreten beklagte verklagte komplementärin wegen verbots insichprozesses organschaftlichen prozessvertretung ausgeschlossen senat bghz tz sanitary nachw staub habersack hgb aufl rdn klägerinnen konnten jeweils zweite persönlich haftende gesellschafterin vertreten allerdings führt ausscheiden zwei komplementären grundsätzlich verbleibende komplementär vertretungsberechtigt beide gesellschaftsvertrag gesamtvertretungsberechtigt senat bghz staub habersack hgb aufl rdn nachw streitfall gelten erwartet derjenige ansprüche verfolgt gefahr läuft entsprechenden verfahren etwaige eigene versäumnisse versäumnisse ersatzpflichtigen kollegial geschäftlich verbundenen personen aufgedeckt senat sieht deshalb grund für regelung nr gmbhg darin prozess mehreren vorhandenen geschäftsführern jedenfalls häufig immer übrigen gesch
  3694. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein geso abs nr aufgrund presseberichten amtliche verlautbarung enthalten gläubiger umständen gehalten zahlungsfähigkeit schuldners erkundigen geso ko inso insolvenzanfechtung bleibt anzeige masseunzulänglichkeit möglich bgh urteil juli ix zr olg jena lg erfurt ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr zugehör dr ganter für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt verwalter gesamtvollstreckung über vermögen bau gmbh früheren großbauunternehmens thüringen künftig schuldnerin beklagten krankenkasse wege anfechtung rückzahlung sozialversicherungsbeiträgen höhe dm schuldnerin bemühte staatlicher unterstützung anteilnahme presse weitere bankkredite gemäß antrag schuldnerin april stundete beklagte zahlung sozialversicherungsbeiträge für märz zwei wochen juni wurden schuldnerin gewährten bankkredite fällig gestellt löhne gehälter für juni wurden gezahlt letzte kreditverhandlungen schuldnerin banken scheiterten ersten juli woche juli betrugen fälligen ernsthaft eingeforderten bankverbindlichkeiten schuldnerin etwa mio dm zeitpunkt passiva schuldnerin etwa mio dm mehr doppelt hoch deren aktiva juli widerrief schuldnerin beklagten erteilte ermächtigung einzug sozialversicherungsbeiträge lastschriftverfahren uhr tages überwies schuldnerin telegraphisch beklagten abschlag dm sozialversicherungsbeiträge für juni zeitgleich erfüllte schuldnerin verbindlichkeiten gegenüber sozialversicherungsträgern finanzbehörde überwiesene betrag wurde konto beklagten vormittag juli gutgeschrieben uhr tages beantragte schuldnerin gesamtvollstreckung über vermögen eröffnen zahlungsunfähig überschuldet sei uhr juli ordnete amtsgericht maßnahmen sicherung masse bestellte kläger sequester september wurde gesamtvollstrekkungsverfahren wegen zahlungsunfähigkeit berschuldung eröffnet datum mai veröffentlicht bundesanzeiger juni zeigte kläger masseunzulänglichkeit geso beklagten juli zugestellte anfechtungsklage vorinstanzen erfolg revision klageanspruch weiterverfolgt entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache abs zpo möglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht angenommen rechtzeitig geltend gemachte abs geso anfechtung wegen abschlagszahlung schuldnerin beklagte juli sozialversicherungsbeiträge für juni sei gemäß abs nr geso begründet zunächst festgestellt daß beklagten tage unterstellte zahlungsunfähigkeit schuldnerin bekannt nimmt revision weiterhin berufungsgericht angenommen beklagten zeitpunkt zahlungsunfähigkeit schuldnerin umständen bekannt müssen ausgeführt kläger entsprechende anfechtungsvoraussetzung hinreichend dargelegt bewiesen stundung sozialversicherungsbeiträge april beklagte zahlungsunfähigkeit schuldnerin hinweisen können mustergültige schuldnerin sei sozialversicherungsbeiträge lastschrift einziehen lassen immer für ausreichende deckung gesorgt einmalige stundung liquiditätsengpaß hingedeutet damals bauwirtschaft üblich sei stundung schuldnerin sozialversicherungsbeiträge für april mai juni fristgerecht gezahlt telegraphischen berweisung üblichen zahlungstermin lasse fahrlässigkeit beklagten herleiten gelte für schriftlichen widerruf lastschriftverfahrens juli fahrlässige unkenntnis beklagten zahlungseinstellung schuldnerin ergebe berichten tagespresse allgemeine presseberichte amtlichen verlautbarungen enthielten könnten fahrlässige unkenntnis begründen bloße berschuldung schuldners möglich sei zeitungsartikel hätten ausreichender sicherheit mitteilung zahlungsunfähigkeit schuldnerin enthalten artikeln april ergebe lediglich daß schuld
  3695. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juli verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs abs nr stpo vorläufig eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgründe verurteilt worden insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen weitergehende revision kosten angeklagten maßgabe verworfen angeklagte fällen urteilsgründe falls vorsätzlichen unerlaubten besitzes halbautomatischen kurzwaffe munition schuldig für fälle urteilsgründe einzelfreiheitsstrafe jahr festgesetzt gründe landgericht angeklagten wegen steuerhehlerei fall urteilsgründe unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge fall versuchten schweren raubes fall unerlaubten besitzes schusswaffe nebst munition zwei fällen fälle beihilfe unerlaubten erwerb schusswaffe fall versuchs beteiligung verbrechen fall gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt gesamtfreiheitsstrafe grunde liegenden einzelstrafen betragen dabei neun monate fall vier jahre sechs monate fall zwei jahre fall jeweils jahr fällen sowie sechs monate fall revision angeklagten verletzung formellen sachlichen rechts rügt führt lediglich tenor ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts februar erwiderung revision abs satz stpo entkräftet unbegründet sinne abs stpo erörterung bedarf lediglich folgendes grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen fall urteilsgründe verurteilung angeklagten wegen steuerhehlerei sinne abs ao revisionsrechtlich beanstanden nachdem zigaretten entgegen abs tabstg deutsche steuerzeichen steuergebiet bundesrepublik deutschland verbracht worden für unverzüglich gemäß satz tabstg steuererklärung abgegeben worden lagerhalle angeklagten verbracht wurden verbringen bundesrepublik vollendete steuerhinterziehung beendet daran anschließende umladen zigaretten erfolgte zigaretten sodann deutschland weiterzuveräußern angeklagte wusste ua gesamtumständen hinreichend konkretisierten absatz zigaretten unterstützte angeklagte unmittelbar interesse vortäter umstand absatz aufgrund einschreitens strafverfolgungsbehörden gelungen steht vollendung absatzhilfe entgegen tatvarianten absetzens absatzhilfe setzen absatzerfolg voraus bgh njw demgegenüber hält annahme landgerichts angeklagte fällen urteilsgründe besitzes schusswaffen munition zwei rechtlich selbständigen fällen schuldig gemacht rechtlicher berprüfung stand feststellungen bewahrte angeklagte zunächst zwei geladene halbautomatische schusswaffen plastiktüte verpackt direkt neben terrasse bewohnten hauses waffen übergab polizei geführten vertrauensperson verwahrte danach haus gleichzeitige unerlaubte ausüben tatsächlichen gewalt über mehrere waffen waffenteile bzw munition strafbestimmung fallen gilt verstoß waffenrecht st rspr vgl bghr waffg konkurrenzen bgh nstz rr bghr waffg abs konkurrenzen bgh beschl januar str jew senat sieht veranlassung rechtsprechung frage stellen waffen gemeinsam ort aufbewahrt schuldspruch daher geschehen berichtigen stpo steht entgegen insoweit geständige angeklagte hätte falle hinweises erfolg versprechender geschehen verteidigen können zutreffend landgericht zusammenhang hinsichtlich weitergabe beiden waffen vertrauensperson verurteilung angeklagten wegen unerlaubten berlassens waffe abs nr waffg abgesehen insoweit tatvollendung gegeben abs nr waffg geschützte rechtsgut darin erblicken interesse öffentlichen sicherheit ordnung vgl abs waffg waffen vorliegenden art unberechtigte personen überlassen sollen fall beeinträchtigt scheingeschäft vertrauensperson schafft gefährdungslage abs nr waffg verhindern hält aufrecht vielmehr scheingeschäft gerade verhindern waffen missachtung waffenrechtlichen vorschriften umlauf kommen bzw bleiben insoweit sach interessenlage vergleichbar lieferung hehlers vertrauensperson gegeben vgl bgh nstz rr fällen regelmäßig weitere beeinträchtigung rechtsguts ausgesc
  3696. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet märz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision beklagten urteil einzelrichters zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben berufung klägerin urteil einzelrichterin zivilkammer landgerichts frankfurt main mai zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten über rückzahlungsanspruch klagenden bank immobilienfinanzierung liegt folgender sachverhalt zugrunde beklagte türkischer staatsangehöriger gelernter schweißer damaligen monatlichen nettogehalt dm wurde ende versicherungsvertreter hause besucht möglichkeit angesprochen eigene aufwendungen geld verdienen beide suchten daraufhin geschäftsräume grundbesitz gmbh nachfolgend anlagevermittlerin verlauf geführten gesprächs entschloss kläger kreditfinanzierten kauf eigentumswohnung te vertriebsmitarbeiter gr zweck erteil nachfolgend treuhänder ei ne umfassende notarielle vollmacht abschluss erforderlichen verträge oktober unterzeichnete beklagte vermittlung treuhänders klägerin vorbereiteten antrag gewährung vorausdarlehens über dm november angenommen wurde vertragsinhalt kredit hilfe anzusparender bausparverträge getilgt notariellem vertrag dezember kaufte treuhänder über erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfügte namen beklagten eigentumswohnung preis dm ferner bestellte beklagte vertreten treuhänder unterbevollmächtigte notariatssekretärin klä gerin notarieller urkunde selben tage sicherungsgrundschuld über dm immobilie übernahm insoweit persönliche haftung unterwarf sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen kreditsumme wurde notariatsangestellten namens beklagten notariellen urkunde bestimmt notaranderkonto überwiesen nachdem beklagte ende märz konditionenan passungen geänderten zahlungen eingestellt kündigte klägerin darlehensvertrag fristlos beklagte wandte daraufhin vollstreckungsgegenklage klägerin notariellen urkunde dezember betriebene zwangsvollstreckung zudem ließ anwaltlichem schriftsatz november darlehensvertragserklärung haustürwiderrufsgesetz widerrufen rechtskräftiges urteil oktober erklärte oberlandesgericht frankfurt main zwangsvollstreckung klägerin für unzulässig verfahren resultierenden kostenfestsetzungsbeschlüssen landgerichts hanau august über dm september über dm betreibt beklagte zwangsvollstreckung klägerin kostenforderungen begründung aufgerechnet widerruf kreditvertrages rückzahlungsanspruch zumindest gleicher höhe zustehe beklagte hält entgegen notaranderkonto überwiesene darlehensvaluta mangels wirksamer anweisung empfangen regeln über verbundene geschäft kreditrückzahlung verpflichtet landgericht vollstreckungsgegenklage klägerin abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt zwangsvollstreckung beiden kostenfestsetzungsbeschlüssen sei unzulässig kostenerstattungsansprüche beklagten klägerin erklärte aufrechnung rückzahlungsanspruch hwig erloschen seien regeln über verbundene geschäft sinne verbrkrg abzahlungsgesetz bzw allgemeinen grundsatz treu glauben stünden entgegen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes stellten immobilienerwerb darlehensvertrag grundsätzlich wirtschaftliche einheit dar rechtsunkundige unerfahrene laie wisse verkäufer kreditgeber verschiedene personen seien beklagte darlehensvaluta auszahlung treuhänder gemäß hwig empfangen hierfür erforderliche weisung beklagte konkludent schon darlehensantrag erteilt willen beider parteien anlagemodell verwirklicht sollen anlagevermittlerin geplant sei anfang auszahlung darlehens treuhänder gehört beauftragung wahrung interessen beteiligten vorgesehen beklagten gewollt sei interesse d
  3697. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgäu november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat rüge strafkammer antrag vernehmung mittäters zeuge rechtsfehlerhaft begründung abgelehnt zeuge sei unerreichbar greift antrag handelte beweisantrag antragswortlaut weder aufenthaltsort benannten zeugen erfolgversprechende ansätze ermittlung enthält soweit danach allenfalls verletzung aufklärungspflicht betracht kommen könnte trägt revision bemühungen beibringung beweismittels strafkammer hätte entfalten sollen kommt mehr darauf daß revisionsvortrag deshalb unvollständig beschwerdeführer verschweigt daß benannte zeuge unbekannten aufenthalts festnahme ausgeschrieben abs satz stpo ribgh dr boetticher wegen urlaubs unterschreiben nack nack hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']]
  3698. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache ziff wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln ziff wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth november soweit betrifft aussprüchen über fall iii urteilsgründe verhängten einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe frei heitsberaubung tateinheit beihilfe nötigung wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln drei fällen wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt angeklagten wegen beihilfe freiheitsberaubung beihilfe freiheitsberaubung tateinheit beihilfe nötigung wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt revisionen rügen angeklagten verletzung sachlichen rechts angeklagte rügt ferner verletzung formellen rechts rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen umfang strafausspruch erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall iii urteilsgründe verhängten einzelfreiheitsstrafen jeweils neun monaten halten rechtlicher nachprüfung stand landgericht sowohl angeklagten angeklagten gute gehalten tatopfer versperrten kellerraum befand begütigend angeklagten eingewirkt ha ben rahmen beweiswürdigung landgericht gunsten angeklagten darüber hinaus unterstellt tat deshalb mitgewirkt angeklagten rahmen angeklagten schlimmerem abzuhalten betreffenden strafzumessungserwägun gen landgericht dagegen ausgeführt glaube angeklagten behauptung anbetracht eigenen vorstrafen ja wohl einfacher wäre angeklagten gar erst büro holen angeklagte schon schützen ua auszuschließen widerspruch bemessung wegen tat verhängten einzelfreiheitsstrafen nachteil angeklagten ausgewirkt aufhebung beiden angeklagten betreffenden einzelstrafaussprüche fall iii urteilsgründe zieht aufhebung verhängten gesamtfreiheitsstrafen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3699. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter nötigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen festgestellt urteil landgerichts kiel februar eingelegte revision angeklagten wirksam zurückgenommen worden antrag angeklagten wiedereinsetzung stand versäumung frist einlegung revision gewähren verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter nötigung sowie wegen tateinheitlich begangener verstöße waffen sprengstoffgesetz gesamtfreiheitsstrafe verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet februar ergangene urteil angeklagte tags darauf verteidiger revision eingelegt märz beim landgericht eingegangenen versehentlich februar datierten schriftsatz briefkopf verteidigerbüros verwendenden rechtsanwältin besonderer vollmacht zurückgenommen worden angeklagte schreiben juli wiedereinsetzung vorigen stand beantragt schreiben mai lässt ergänzend entnehmen revision leider grund missverständnisses zurückgezogen worden sei senat stellt fest revision märz eingegangenen schriftsatz wirksam zurückgenommen worden bedarf hierfür besonderen form gebundenen vgl bgh beschluss dezember str nstz ermächtigung seitens angeklagten abs stpo ergibt vorliegend bereits erklärung rechtsanwältin rechtsmittel besonderer vollmacht zurückzunehmen indiziell spricht zudem missverständnis angeklagte landgerichtlichen berichterstatter märz geführten telefonat erklärt erwäge eingelegte revision zurückzunehmen behandlungsbeginn beschleunigen sa bl wirksame rücknahmeerklärung führt verlust rechtsmittels prozesshandlung weder widerrufen wegen irrtums angefochten vgl bgh beschluss september str bghr stpo abs rücknahme entsprechender wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen bereits deshalb unzulässig vgl bgh aao mutzbauer sander berger schneider köhler'],['Soon']]
  3700. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden oktober soweit betrifft ausspruch gemäß abs stpo aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung vier fällen davon fall tateinheit schwerem raub gesamtfreiheitsstrafe acht jahren vier monaten verurteilt ferner festgestellt angeklagte revidierende mitangeklagte taten euro erlangt kammer deshalb verfall bzw verfall wertersatz erkannt ansprüche einzelnen nachfolgend aufgeführten verletzten sinne abs satz stgb entgegenstehen hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts begründete revision beschwerdeführers rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo rüge verletzung aufklärungspflicht abs stpo antragsschrift generalbundesanwalts april genannten gründen erfolg schuld strafausspruch angefochtenen urteils halten rechtlicher berprüfung stand nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bestand jedoch feststellung abs stpo landgericht summe angeklagten mitangeklagten taten jeweils erlangten addition jeweils erlangten bargeldsummen sowie wertes entwendeten schmuckgegenstände ermittelt errechnete gesamtsumme abzüglich wertes geschädigten zurückgelangten schmuckstücke betrag bezeichnet vorliegen voraussetzungen abs stpo auffangrechtserwerb staates unterliegt jedoch tatrichter rahmen abs stpo treffenden entscheidung regelung abs stgb beachten st rspr vgl senatsbeschluss november str wistra mwn deren prüfung rechtsfehlerhaft unterblieben dafür voraussetzungen stgb vorliegenden fall erörtern wären bieten feststellungen persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen angeklagten anhalt neue tatrichter daher voraussetzungen für anwendung abs stgb auseinanderzusetzen vgl systematik abs stgb bgh urteile märz str nstz märz str nstz rr ff landgericht entscheidung abs stpo insoweit lediglich wertungsfehler unterlaufen können zugehörigen feststellungen aufrecht erhalten bleiben erstreckung aufhebung revidierenden mitangeklagten gemäß stpo geboten ständiger rechtspre chung bundesgerichtshofs vorschrift stpo grundsätzlich identische sachlich rechtliche fehler verfallsentscheidungen anzuwenden gilt jedoch soweit rechtsfehler lediglich nichterörterung härtevorschrift stgb besteht frage wegen unbilligen härte aufgrund ermessensentscheidung verfallsentscheidung abzusehen individuellen erwägungen beruht vgl bgh beschluss januar str nstz mwn liegt sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  3701. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluß senats für familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts november aufgehoben sache weiteren behandlung entscheidung oberlandesgericht zurückverwiesen gründe ehe parteien seit mai rechtskräftiges urteil amtsgerichts familiengericht geschieden vorliegenden verfahren begehrt antragstellerin prozeßkostenhilfe für stufenklage auskunftserteilung zahlung nachehelichen ehegattenunterhalts erstrebt antragsgegner antrag prozeßkostenhilfe entgegengetreten amtsgericht familiengericht antrag bewilligung prozeßkostenhilfe begründung zurückgewiesen beabsichtigte prozeßführung wege isolierten klage sei mutwillig hiergegen gerich tete sofortige beschwerde antragstellerin blieb erfolglos zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt bisheriges begehren ii rechtsbeschwerde zulässig beschwerdegericht gemäß abs nr zpo wegen grundsätzlicher bedeutung sache zugelassen daran senat gebunden abs satz zpo kommt zulassung rechtsbeschwerde bewilligung prozeßkostenhilfe gesichtspunkt grundsätzlichen bedeutung rechtssache abs nr zpo fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo betracht fragen verfahrens prozeßkostenhilfe persönlichen voraussetzungen bewilligung geht senatsbeschluß august xii za famrz bgh beschluß november zb famrz indessen fall antragstellerin geltend macht personenbezogene beurteilung rechtsverfolgung mutwillig sei gerechtfertigt rechtsbeschwerde sache erfolg senat inzwischen erlaß angefochtenen beschlusses entschieden geltendmachung zivilprozessualen scheidungsfolgensache außerhalb verbundverfahrens grundsätzlich mutwillig sinne zpo senatsbeschluß märz xii zb famrz ff vermeidung wiederholungen gründe beschlusses verwiesen angefochtene entscheidung danach bestand bislang getroffenen feststellungen mutwilligen rechtsverfolgung antragstellerin ausgegangen sache oberlandesgericht zurückzuverweisen prüfen antragstellerin wirtschaftlichen voraussetzungen für bewilligung prozeßkostenhilfe erfüllt beabsichtigte klage hinreichende aussicht erfolg verspricht zpo hahne weber monecke v� zina wagenitz dose'],['Soon']]
  3702. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten urteil november wegen vorteilsannahme untreue neun fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde dagegen gerichtete revision angeklagten führte senatsbeschluß august str wonach schuldsprüche wegen vorteilsannahme wegen untreue drei fällen rechtskräftig wurden landgericht für taten strafen nunmehr neu bemessen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten erkannt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde dagegen sachrüge geführte revision erweist einzelstrafaussprüchen unbegründet sinne abs stpo führt jedoch aufhebung ausspruchs über gesamtfreiheitsstrafe landgericht gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten zwei einzelfreiheitsstrafen acht sechs monaten zwei geldstrafen tagessätzen je euro gebildet dabei erörtert möglicherweise übersehen daß gemäß abs satz stgb gesamtgeldstrafe hätte gesondert erkennen können worauf verbleibenden beiden einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe weniger jahr hätten zurückgeführt können insbesondere hinblick darauf daß bbglbg falle verurteilung beamten freiheitsstrafe jahr für vorsätzliche tat en einbeziehung geldstrafe gebildete gesamtfreiheitsstrafe handelt bverwge schwerwiegende folge verlusts beamtenrechte zwingend vorschreibt durfte prüfung verzichtet vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige schäfer praxis strafzumessung aufl rdn daß landgericht erwähnten folgen festgesetzten gesamtstrafe gesehen milderungsgrund gewertet ändert daran auszuschließen daß berücksichtigung abs satz stgb gegebenen möglichkeit ermessen angeklagten günstigeren ergebnis ausgeübt hätte vgl bgh aao vorliegenden subsumtionsfehler aufhebung feststellungen veranlaßt neue tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich feststellungen treffen bisherigen widersprechen harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3703. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig märz aufgehoben soweit entscheidung über vollstreckungsreihenfolge gemäß abs stgb unterblieben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit vorsätzlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten lediglich hinsichtlich unterbliebenen entscheidung über vollstreckungsreihenfolge freiheitsstrafe maßregel erfolg weitergehende revision gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo unterbringung stgb neben zeitigen freiheitsstrafe mehr drei jahren angeordnet abs satz stgb teil strafe maßregel vollzogen teil strafe bemessen vollziehung anschließenden unterbringung entscheidung über aussetzung reststrafe bewährung abs satz stgb möglich abs satz stgb tatgericht sollvorschrift abs satz stgb einzelfallbezogenen gründen abweichen landgericht jedoch entscheidung über vollstreckungsreihenfolge getroffen worauf generalbundesanwalt recht hinweist rechtsfehlerhaft vgl bgh urteil januar str nstz rr mangels feststellungen voraussichtlichen therapiedauer senat prüfen vorwegvollzug angeklagten erlittene untersuchungshaft erledigt anordnung vollzugs teils freiheitsstrafe maßregelvollstreckung deshalb unterbleiben entscheidung über vorwegvollzug daher sachverständiger beratung möglichen dauer erfolgreichen therapie nachzuholen bgh aao mutzbauer sander berger schneider köhler'],['Soon']]
  3704. [['bundesgerichtshof beschluss str mai bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stgb beurteilung schuldfähigkeit kommt blutalkoholkonzentration umso geringere bedeutung je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische beweisanzeichen verfügung stehen bestätigung fortführung bgh urteil april str bghst bgh beschluss mai str lg münchen ii strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii oktober unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vorsätzlicher körperverletzung fünf jahren drei monaten freiheitsstrafe verurteilt verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge gestützte revision unbegründet abs stpo grundlage umfassenden näher überprüften geständnisses landgericht folgendes tatgeschehen festgestellt angeklagte begab juli beendigung arbeit frühdienst pension tätig für abrechnungen zuständig nahezu tag stammkneipe trank ab uhr spätestens ab uhr mindestens sechs maximal zehn halbe bier teilweise hielt angeklagte kneipe bank neben brunnen stand nachmittag badeten kinder brunnen darunter angeklagten unbekannte damals siebenjährige geschädigte unterhose entkleidet geschädigte verließ letztes kinder brunnen ging bank sitzenden angeklagten trocknete jungen befindlichen handtuch ab junge sorge äußerte könne mutter rger bekommen nass verdreckt sei bot angeklagte angeklagten wohnung nehmen wäsche trocken junge folgte angeklagten nahegelegene wohnung ermittelbaren zeitpunkt uhr kurz uhr erreicht wurde brachte angeklagte jungen badezimmer entkleidete badewanne stieg nachdem angeklagte unterhose jungen wäschetrockner gebracht angestellt ging jungen badezimmer half beim duschen einseifte hierbei fasste angeklagte entschluss sexuelle handlungen kind vorzunehmen sprach jungen sichtbare reste april durchgeführten phimose operation äußerte helfen sodann griff badewanne kniend hand penis jungen nahm mund bewegte mund über etwa fünf zehn sekunden geschlechtsteil jungen zurück zog mund daran sexuell erregen erklärte kind mache pipi besser hochkomme zumindest teilweise gelang angeklagte beendete oralverkehr nachdem junge äußerte eklig finde anschließend trug angeklagte babyöl gleitcreme after jungen drang dabei finger be wegte finger mehrmals her dadurch sexuell erregen verursachte jungen angeklagte zumindest billigend kauf nahm unerhebliche schmerzen junge ekelempfinden gegenüber angeklagten äußerte beendete angeklagte sexuelle handlung hörte jungen mund küssen verlauf geschehens getan junge etwa minuten zwischenzeitlich getrockneten kleidung wohnung angeklagten verließ sagte angeklagte geschehen geheimnis bleiben solle ii darüber hinaus zwei sachverständige beratene landgericht schuldfähigkeit festgestellt angeklagte tatzeit alkoholbedingt enthemmt jedoch strafrechtlichen verantwortlichkeit weder aufgrund alkoholkonsums aufgrund sonstiger umstände stgb erheblich vermindert strafkammer zugrundelegung jeweils angeklagten günstigsten parameter maximale trinkmenge kürzestmögliche trinkdauer alkoholgehalt bieres angeklagten benachteiligenden rechtsfehler maximale blutalkoholkonzentration errechnet aussagen zeugen wirt stammkneipe angeklagten strafkammer entnommen angeklagte angegebenen trinkmengen gewöhnt dadurch bedingten ausfallerscheinungen generell tattag leicht angaben angeklagten entnahm mai erlittenen schlaganfall danach erfolgter reha täglich sechs zehn gelegentlich vierzehn halbe bier trank hierdurch beeinträchtigungen berufsleben gekommen kammer ferner eigener prüfung ausführun gen sachverständigen aufgrund rechen schreibfehlers maximalen blutalkoholkonzentration sogar ausgegangen eigen gemacht wonach leistungsvermögen angeklagten sowie detailscharfe erinnerung abläufe tattag ebenso vorliegen stringenten intentionalen handlungsbogens vielen planerischen elementen sinnvollen r
  3705. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil landgerichts memmingen zivilkammer dezember kosten klägerin unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe klägerin eigentümerin flurstücks gemarkung zugunsten jeweiligen eigentümers lasten beklag ten gemeinschaftlich gehörenden benachbarten grundstücke flurstück flurstück geh fahrtrecht grundbuch eingetragen grunddienstbarkeit terrasse anpflanzungen reckstangengerüst dergestalt beeinträchtigt durchfahrt größeren fahrzeugen insbesondere pkw möglich klägerin verurteilung beklagten beantragt dritten zufahrt grundstück näher bezeichneten fläche beklagten gehörenden flurstücken kraftfahrzeugen einschließlich lastkraftwagen baufahrzeugen gewähren hilfsweise zahlung notwegrente amtsgericht klage hauptantrag stattgegeben berufung beklagten landgericht verurteilt zugang zufahrt grundstück klägerin näher bezeichneten fläche flurstücke dulden soweit dadurch bestehenden anlagen beeinträchtigt beschwerde klägerin zulassung revision zweitinstanzliche urteil erreichen angestrebten revisionsverfahren klageanträge weiterverfolgen beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels ii beschwerde unzulässig klägerin geboten siehe senat beschluss juli zr njw dargelegt glaubhaft gemacht wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo klage unterlassung beeinträchtigung grunddienstbarkeit bestimmt wert rechts zpo zpo schätzen für wert beseitigungsklage interesse klägers beseitigung beanstandeten zustands maßgeblich zpo schätzen beide werte zusammenzurechnen maßgebend für wert beschwer rechtsmittelverfahren interesse rechtsmittelklägers abänderung angefochtenen entscheidung senat beschluss juli zr grundeigentum grundsätzen bemisst beschwer klägerin angestrebten revisionsverfahren geltend könnte allenfalls wert grunddienstbarkeit beanspruchten umfang abzüglich werts berufungsgericht festgelegten umfang für grundstück klägerin hinzuzurechnen wert interesses klägerin beseitigung anlagen beklagten werte überschreiten ergibt beschwerdebegründung aa zeigt klägerin für beschwer maßgebliche wertminderung grundstücks duldungsausspruch berufungsurteil vergleich klage verfolgten ziel gelangt weit über liegenden betrag berechnung stichhaltig beruht darauf grundstück klägerin größe qm insgesamt bebaubar deshalb verkehrswert qm anzusetzen sei wogegen bestand berufungsurteils bebaubarkeit entfiele verkehrswert qm für grünland sowie qm für ackerland anzusetzen sei annahme jedoch beschwerdebegründung vorgelegte mail fachbereichs bauwesen landratsamts bürgermeister ke widerlegt darin enthaltenen ortsplanerischen stellungnahme bauvorhaben klägerin heißt erschließung grundstücks über südlich davon verlaufende straße erfolgen müsse nördliche bauflucht geplanten gebäudes nördlicher vorhandene wohnhaus flurstück verlaufen dürfe daraus folgt zweierlei klage verfolgte wegemäßige erschließung grundstücks östlicher richtung bebaubarkeit entgegensteht grundstück insgesamt bebaubar wertminde rung lässt somit klägerin gewählten art weise berechnen bb hinzu kommt klägerin berechnung zugrunde gelegten verkehrswerte glaubhaft gemacht bezieht nämlich verkehrswertgutachten september zwangsversteigerungsverfahren erstellt worden damals gab grundstück klägerin mangels teilung bewertete flurstück später grundstück klägerin entstand lag südlich davon verlaufenden öffentlichen straße straße dorthin grundstück klägerin zugang deshalb gutachten ermittelte verkehrswert für bauland weiteres für berechnung verkehrswerts grundstücks klägerin zugrunde gelegt abgesehen davon vorstehend aa gesagten berufungsurteil auswirkungen bebaubarkeit grundstücks klägerin liegt vorgetragene aufwand für erschließung hinteren bauplatzes höhe nr egzpo festgelegten wertgrenze ersichtlich inwiefern klägerin get
  3706. [['bundesgerichtshof str beschluss mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september zugehörigen feststellungen aufgehoben schuldspruch fall ii urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fällen wegen versuchter vergewaltigung einbeziehung strafen vorverurteilung amtsgericht varel gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten allgemeine sachrüge erhebt einzelbeanstandung verurteilung wegen versuchter vergewaltigung wendet rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg revisionsgerichtliche nachprüfung hinsichtlich verurteilung wegen vergewaltigung zwei fällen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben fall ii urteilsgründe landgericht allerdings unrecht abs nr stgb angewandt obwohl angeklagte opfer erzwingung geschlechtsverkehrs messer bedroht gefährliches werkzeug drohmittel verwendet qualifikation abs nr stgb verwirklicht angeklagte dadurch indes beschwert senat neigt abweichung bisherigen standpunkt nstz beschl februar str wegen abs satz stpo geforderten rechtlichen bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikationen urteilsformel für erforderlich halten vgl einzelnen pfister nstz rr sieht davon ab schuldspruch dahingehend abzuändern daß angeklagte besonders schweren vergewaltigung schuldig angeklagte schuldspruch angefochtenen urteils beschwert landgericht jedoch neuen entscheidung liste angewendeten vorschriften abs satz stpo dementsprechend ergänzen verurteilung wegen versuchter vergewaltigung fall ii urteilsgründe bestand feststellungen angeklagte opfer absicht willen geschlechtsverkehr durchzuführen boden geworfen messer bedroht eindruck opfers jedoch plötzlich aussetzer bzw konnte wohl ua opfer gelang aufzustehen wegzulaufen angeklagten verfolgt generalbundesanwalt recht ausgeführt fehlt tatsachengrundlage beurteilen können angeklagte trotz aufgabe weiteren tatausführung mangels freiwilligkeit wegen vergewaltigungsversuchs strafbar bleibt ausführung tatplans mehr für möglich hielt grund äußerer innerer hemmnisse außerstande sah tat vollenden mehr herr entschlüsse vgl bghst bghr stgb abs satz freiwilligkeit bisherigen feststellungen jedenfalls ausgeschlossen daß angeklagte opfer freien stücken abgelassen frage rücktritts versuch hätte deshalb erörterung darlegung bedurft nachdem angefochtene urteil hierzu ausführt neuen tatrichter nachzuholen sofern neuerliche prüfung ergibt daß angeklagte strafbefreiend zurückgetreten weist senat hinblick subsumtion angefochtenen urteil ua darauf daß qualifikation abs nr stgb diejenige abs nr stgb verdrängt vgl eser schönke schröder stgb aufl rdn tröndle fischer stgb aufl rdn aufhebung verurteilung fall ii urteilsgründe zieht aufhebung gesamtstrafe einzelstrafen für beiden taten fehler berührt können deshalb bestehen bleiben neue tatrichter gesamtstrafenbildung gelegenheit widerspruch aufzulösen darin besteht daß bisherigen feststellungen ua schöffengericht varel dezember neun straftaten abgeurteilt angefochtenen urteil jedoch sieben einzelstrafen neue gesamtstrafe einbezogen worden tolksdorf miebach lienen pfister richter bundesgerichtshof becker infolge urlaubs unterschrift gehindert tolksdorf'],['Soon']]
  3707. [['bundesgerichtshof beschluss blw märz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen märz vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten antragsteller antragsgegner außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe beteiligten kinder dezember verstorbenen deren nachlaß hof höferolle getragener landwirtschaftlicher grundbesitz etwa hektar gehört gemeinschaftlichen testament vorverstor benen ehemann beteiligte hoferbe grundbesitzes landwirtschaftsgericht erteilte infolgedessen hoffolgezeugnis dagegen wenden beteiligten vorbringen hof hätte zeitpunkt erbfalls hofeigenschaft verloren landwirtschaftsgericht antrag feststellung daß grundbesitz hof sinne höfeordnung mehr sei ebenso zurückgewiesen antrag einziehung hoffolgezeugnisses sofortige beschwerde einfache beschwerde hiergegen erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten bisherigen anträge beteiligte beantragt zurückweisung rechtsmittels ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulässig näher bghz ff daran fehlt indes soweit rechtsbeschwerde meint bestehe divergenz angefochtenen entscheidung senatsentscheidung mai veröffentlicht bghz verkennt daß eigenen vorbringen beschwerdegericht allenfalls senat angestellten erwägungen verlust hofeigenschaft aufhebung betriebseinheit rechtsfehlerfrei entschiedenen fall übertragen unterstellt läge divergenzfall sinne abs nr lwvg st rspr senats vgl schon beschl juni blw agrarr beschwerdegericht nämlich für divergenz erforderlich wäre rechtsbeschwerde weder aufgezeigt ersichtlich abstrakten rechtssatz aufgestellt angeführten senatsentscheidung enthaltenen rechtssatz abweicht infolgedessen für frage statthaftigkeit rechtsbeschwerde belang tatrichterliche würdigung vorinstanzen frage verlustes hofeigenschaft rechtsfehler aufweist hierauf käme erst rechtsbeschwerde zulässig wäre iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel ke krüger lem'],['Soon']]
  3708. [['bundesgerichtshof zr beschluss april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr schaffert beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision hätte ergebnis aussicht erfolg zumindest geringe zeichenähnlichkeit bejahen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm erdmann ungern sternberg büscher pokrant schaffert'],['Soon']]
  3709. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb mehreren schädigungshandlungen trifft verteidiger für einzelne beweislast voraussetzungen notwehrlage vorlagen streitig schadensfolgen einzelnen verletzungshandlungen gezogen handlungen notwehr gerechtfertigt geschädigte beweisen gerade verletzungshandlung für entstehung schadens ursächlich deretwegen verteidiger notwehr berufen bgh urteil oktober vi zr olg karlsruhe freiburg lg offenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidentin dr müller richterin diederichsen richter pauge stöhr zoll für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten materiellen immateriellen schadensersatz wegen folgen tätlichen auseinandersetzung parteien september uhr versetzte beklagte kläger während straßenfestes mehrere faustschläge gesicht kläger frakturen unterkiefer erlitt ber tathergang einzelnen streiten parteien kläger verlangt beklagten zahlung angemessenen schmerzensgeldes sowie ersatz materiellen schadens zudem beantragt ersatzpflicht beklagten für sämtliche scha densereignis entstehenden zukünftigen materiellen immateriellen schäden festzustellen soweit ersatzansprüche dritte sozialversicherungsträger übergegangen landgericht kläger schmerzensgeld höhe zuerkannt klage brigen abgewiesen berufungsgericht kläger weitere schmerzensgeld zuerkannt weitergehende berufung klägers zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageanträge soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgründe feststellungen landgerichts berufungsgericht beurteilung grunde legt parteien fraglichen vorfall gedränge leicht gegeneinander gestoßen kläger beim weitergehen abfällig über beklagten geäußert scheiß türke sowie kannst ja mal richtig deutsch gesagt woraufhin beklagte kläger nachgegangen sei rede gestellt sei zuspitzenden verbalen auseinandersetzung gekommen deren verlauf beklagte kläger baseball kappe kopf geschlagen hierauf kläger beklagten sekunden lang hals gewürgt woraufhin beklagte kläger weggeschubst sodann sei kläger geballten fäusten beklagten zugelaufen angriff abzuwehren beklagte kläger drei mal gesicht geschlagen wodurch kläger boden gegangen sei obwohl beklagte kampfunfähigkeit klägers erkannt boden liegenden kläger nochmals drei mal geschlagen berufungsgericht drei ersten schläge gesicht klägers bgb gerechtfertigt angesehen haftung beklagten für späteren schläge bejaht teilt allerdings beurteilung landgerichts könne festgestellt schläge verletzungen klägers behauptete materielle schaden verursacht worden seien ungewissheit gehe lasten klägers insoweit beweislast treffe wegen kampfunfähig boden liegenden kläger geführten schläge sei schmerzensgeld höhe insgesamt angemessen berufungsgericht revision zugelassen für fälle frage beweislast höchstrichterlich geklärt sei ii berufungsurteil hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand durchgreifend rüge revision beweiswürdigung berufungsgerichts lasse wesentliche umstände unberücksichtigt sei widersprüchlich beweiswürdigung grundsätzlich sache tatrichters eingeschränkt daraufhin überprüfen tatrichter prozessstoff beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt beweiswürdigung vollständig rechtlich möglich denk erfahrungssätze verstößt vgl senat urteile oktober vi zr njw oktober vi zr njw rr derartige rechtsfehler weist angegriffene urteil soweit revision meint beweiswürdigung wesentliche umstände unberücksichtigt gelassen berufungsgericht strafverfahren protokollierten aussagen beklagten sowie landgericht zeugen vernommenen würdigung einbezogen zeigt insoweit tatsacheninstanzen beweisantritt erfolgt zudem gericht abs zpo wesentlichen gesichtspunkte begründung beschränken alleine fehlenden auseinandersetzung einzelnen g
  3710. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo landgericht verkennung zäsurwirkung berufungsurteils landgerichts bielefeld mai strafe gebildet beschwert angeklagten beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  3711. [['berichtigt beschluss vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet september stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin caliebe richter wöstmann born sunder für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main darmstadt mai aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts darmstadt august abgeändert folgt neu gefasst beklagten gesamtschuldner verurteilt klägerin betrag zuzüglich zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit märz beteiligung vertragsnummer zahlen kosten rechtsstreits einschließlich kosten revisionsverfahrens beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagten beteiligten beitrittserklärung mai ag co kg deren rechtsnachfolgerin beklagte hierzu wählten beteiligungsprogramm classic einmaleinlage höhe zuzüglich agios beide beträge vollem umfang eingezahlt atypisch stille gesellschaftsvertrag folgenden gv enthält folgende regelungen gesellschaftskapital konten atypisch stillen gesellschafters für gesellschafter geschäftsinhaber für einlage gesondertes kapitalkonto geführt folgenden unterkonten zusammensetzt einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto einlagekonto gewinn verlustkonto sowie privatkonto jeweils dezember jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen kapitalkonto gesellschafters einlagekonto einlagen einzelnen gesellschafters verbucht konto maßgeblich für gewinn verlustbeteiligung einzelnen gesellschafters gewinn verlustkonto einzelnen gesellschafter zugewiesenen gewinn verlustanteile gebucht privatkonto agioforderungen agiozahlungen sowie auszahlungen entnahmen ausschüttungen gemäß vertrags gebucht gesellschaftsbeschlüsse gegenstand beschlussfassung auflösung gesellschaft bedarf gesellschafterbeschluss mehrheit abgegebenen stimmen beteiligung vermögen auseinandersetzungswert gesellschafter erhalten falle ausscheidens liquidation unternehmens geschäftsinhabers entsprechend verhältnis erbrachten einlagen gesamtbetrag einlagen gesellschafter zeitpunkt voll eingezahlten grundkapital geschäftsinhabers anteil seit beitritt unternehmen geschäftsinhabers gebildeten vermögen einschließlich stillen reserven bilanzierten wirtschaftsgüter berücksichtigung etwaigen geschäftswerts einzelheiten ergeben regelungen vertrags weisen gemäß vertrags geführten konten einzelnen gesellschafters ausscheiden berücksichtigung zuzuordnenden stillen reserven negativsaldo ausscheidende gesellschafter verpflichtet gemäß erhaltenen auszahlungen entnahmen ausschüttungen höhe negativsaldos gesellschaft zurückzuzahlen auszahlungen entnahmen ausschüttungen diejenigen gesellschafter einlagen form einmaleinlage erbringen erhalten jährlich gewinnunabhängige auszahlungen entnahmen ausschüttungen lasten privatkontos hierbei handelt garantieverzinsung abfindungsguthaben beendigung atypisch stillen gesellschaft beendigung atypisch stillen gesellschaft steht gesellschaftern abfindungsguthaben errechnet maßgabe vertrags nachstehenden buchstaben folgt bersteigen auseinandersetzungsstichtag vgl buchstabe paragraphen verlustanteile entnahmen gesellschafter während gesamten gesellschaftszugehörigkeit erhalten eingezahlten einlagebetrag agio zuzüglich gewinn verlustkonto gutgeschriebenen gewinnbeteiligungen insoweit ergebende negative betrag falle vertragsgemäßen austritts gesellschafter zunächst auseinandersetzungsanspruch gemäß buchstabe höhe anteiligen auseinandersetzungswerts verrechnet danach einmalanlegern negativer betrag verbleiben gesellschaft ausstehenden betrag maximal höhe empfangenen auszahlungen entnahmen ausschüttungen zurückfordern jahren erhielten beklagten vertragsgemäß gewinnunabhängige ausschüttungen gesamthöhe dezember beschlossen stillen gesellschafter umlaufverfahren nr gv erforderlichen mehrheit stille gesellschaft dezember liquidieren per dezember wies kapitalkont
  3712. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges anhörungsrüge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen anhörungsrüge verurteilten beschluss september kostenpflichtig zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts würzburg märz beschluss september gemäß abs stpo unbegründet verworfen hiergegen verurteilte schreiben oktober sofortige beschwerde verwerfung revision eingelegt wiedereinsetzung vorherigen stand fortführung revision nachreichung gegenstellungnahmen zusätzlichen revisions begründungen beantragt anhörungsrüge gemäß stpo auszulegende beschwerde unbegründet verstoß gewährung rechtlichen gehörs vgl art abs gg trägt verurteilte beschwerdevorbringen senat revision verurteilten grundlage revisionsbegründungen verteidiger sowohl verletzung formellen materiellen rechts beanstandeten entsprechenden antrag generalbundesanwalts unbegründet verworfen anhörungsverfahren stpo dient weiteres revisionsvorbringen ermöglichen aufgrund erhobenen sachrüge senat gründe angefochtenen urteils ohnehin umfassend rechtsfehler nachteil verurteilten überprüfen beanstandungen schreiben verurteilten oktober zeigen rechtsfehler kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo raum jäger fischer bellay hohoff'],['Soon']]
  3713. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb zpo sgb abs sozialversicherung abs sgb insolvenzrechtlich unzulässige verrechnung vorgenommen massefreie vermögen schuldners bezieht insolvenzverwalter treuhänder restschuldbefreiungsverfahren verpflichtet hiergegen vorzugehen zieht insolvenzverwalter treuhänder restschuldbefreiungsverfahren unpfändbare versorgungsbezüge schuldners teilweise für beansprucht ausgezahlte einkommen einkommensquellen unterhalb pfändungsgrenze liegt verwalter treuhänder dafür sorge tragen schuldner jedenfalls beitrag höhe pfändungsgrenze verbleibt bgh urteil juli ix zr lg würzburg ag würzburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein dr pape für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts würzburg juni kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin bezieht witwenrente deutschen rentenversicherung bund vormals bfa fortan rentenversicherung leistungen landwirtschaftlichen sozialversicherung fortan lsv sowie arbeitslohn geringfügigen beschäftigung für genommen liegen bezüge jeweils unterhalb pfändungsgrenze für arbeitseinkommen gemäß zpo witwenrente klägerin voller höhe ausgezahlt teilbetrag rentenversicherung ermächtigung aok ost westfalenlippe fortan aok verbindlichkeiten klägerin gegenüber aok verrechnet vgl sgb april trat schuldnerin zusammenhang beantragten insolvenzverfahren pfändbaren bezüge für zeit sechs jahren eröffnung insolvenzverfahrens gericht bestimmenden treuhänder ab insolvenzverfahren wurde april eröffnet beklagte wurde insolvenzverwalter bestellt oktober kündigte insolvenzgericht erteilung restschuldbefreiung bestimmte beklagten treuhänder beschluss januar hob insolvenzverfahren ordnete schuldnerin restschuldbefreiung gewährt für zeit fünf jahren ab april obliegenheiten erfülle versagungsgründe wirksam geltend gemacht würden beklagte vereinnahmte zahlungen lsv übrigen einkünfte flossen klägerin summe verrechnungsbetrag gekürzten witwenrente arbeitslohns lag durchgängig unterhalb pfändungsgrenze zeit oktober märz belief differenz insgesamt klägerin verlangt beklagten persönlich zahlung differenzbetrages sowie feststellung beklagte verpflichtet sei monatliche differenz pfandfreien betrag summe tatsächlichen einkünfte ab april auszuzahlen amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung entscheidungsgründe revision ergebnis erfolg berufungsgericht meint beklagte pflichten treuhänder schuldhaft verletzt hafte klägerin bgb schadensersatz berechnung pfändungsfreigrenze klägerin stellen dürfen witwenrente voller höhe erhalten verrechnung gemäß sgb sei eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin angreifbar abs satz inso gedeckt sei insolvenzrechtlich unzulässige vorwegbefriedigung insolvenzgläubigers verrechnung könne jedoch lasten insolvenzschuldners gehen faktisch pfändungsfreigrenze unterlaufen insolvenzverwalter treuhänder vielmehr darauf achten sämtliche vermögenspositionen schuldner zuständen schuldner verwalter treuhänder tatsächlich erreichten zahlungsverzug minderleistung müsse treuhänder ordnungsgemäße erfüllung hinwirken pflicht beklagte verletzt verfahrenseröffnung schritte unternommen verrechnungspraxis aok beenden schuldhafte unterlassen beziehe pfändbare ansprüche klägerin mithin gegenstand abtretungserklärung gemäß abs inso summe festgestellten tatsächlich gegebenen einkünfte ergebe abzug pfändungsfreigrenze betrag gläubigern jeweils verfügung stellen sei ordnungsgemäßer tätigkeit beklagten wäre verrechnung unterblieben ii ausführungen tragen verurteilung persönlich schadensersatz anspruch genommenen beklagten beklagten last gelegte pflichtenverstoß einerseits vorwegbefriedigung aok wege verrechnung kranke
  3714. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen versuchten diebstahls az ar amtsgericht köln az ds js amtsgericht wuppertal strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts september beschlossen für weitere bewährungsüberwachung amtsgericht köln zuständig gründe senat teilt auffassung generalbundesanwalts daß für weitere bewährungsüberwachung amtsgericht köln zuständig bertragung bewährungsüberwachung amtsgericht köln beschluß amtsgerichts wuppertal märz gemäß abs satz stpo gerechtfertigt sachlich geboten verurteilte zeit wohnsitz köln beschluß für wohnsitzgericht bindend abs satz halbsatz stpo gilt wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt woran ohnehin zweifel bestehen rücknahme bertragung bertragung gericht allein übertragende gericht ersten rechtszugs befugt für annahme willkürlichen entscheidung amtsgerichts wuppertal ersichtlich daß verurteilte derzeit köln unauffindbar möglicherweise obdachlos läßt daher zuständigkeit amtsgerichts köln entfallen vgl senatsbeschluß august ars rissing van saan athing fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  3715. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer august gemäß abs abs satz stpo beschlossen angeklagte kosten ur teil landgerichts göttingen januar eingelegten zurückgenommenen revision tragen revisionen übrigen angeklagten genannte urteil gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet verworfen soweit einziehung wertes taten erlangten angeordnet worden haften jeweiligen angeklagten gesamtschuldnerisch beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat erhobenen rüge fehlerhafter gerichtsbesetzung jedenfalls unbegründet mutzbauer sander mosbacher schneider köhler'],['Soon']]
  3716. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� mnisurteil viii zr verkündet november kirchgeßner justizobersekretärin urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja eugv� art nr zpo frage internationalen zuständigkeit deutscher gerichte für entscheidung über prozeß erklärte aufrechnung urteil eugh juli rs njw zpo abs bestimmtheitsgrundsatz abs zpo gilt für prozeßaufrechnung prozeß mehrheit forderungen aufgerechnet bestimmtheitsgrundsatz gewahrt mehreren forderungen bestimmten reihenfolge benannt einzelnen hinreichend genau bezeichnet bgh urteil november viii zr olg rostock lg rostock viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst dr frellesen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock august aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klägerin dänemark ansässiges unternehmen verlangt beklagten bezahlung lieferung apfelsaftkonzentrat beklagte macht wege aufrechnung widerklage mehrere abgetretene forderungen geltend forderung gegenforderungen liegt folgender sachverhalt zugrunde klägerin kaufte tschechien ansässigen firma derholt apfelsaft orangensaftkonzentrat sodann verschiedene deutsche firmen beklagte weiterverkaufte lieferungen erfolgten jeweils unmittelbar tschechischen herstellerin deutschen käuferinnen gegenstand klage neben außergerichtlichen auslagen höhe dm kaufpreisforderung für lieferung apfelsaftkonzentrat juli für klägerin beklagten august rechnung über dm stellte rechnung beklagte bislang vorangegangenen rechnungen bezahlt urkunde juli trat firma sechs forderungen angeblich klägerin zustanden insgesamt dm beliefen höhe teilbetrages dm beklagte ab forderungen rechnet beklagte höhe klageforderung übersteigenden betrag dm macht wege widerklage geltend hinsichtlich aufrechnung widerklage klägerin internationale unzuständigkeit deutschen gerichte gerügt auffassung daß zusammenhang klageforderung beklagten geltend gemachten gegenforderungen fehle aufrechnung widerklage deshalb unzulässig seien berdies seien gegenansprüche unbegründet betreffenden forderungen firma klägerin aufrechnung bzw verrechnung rahmen laufenden geschäftsbeziehungen erloschen seien landgericht klage wesentlichen stattgegeben aufrechnung widerklage begründung für entscheidung über gegenforderungen fehle internationalen zuständigkeit deutschen gerichte für unzulässig erachtet hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht zurückgewiesen revision verfolgt beklagte anträge klage widerklage vollem umfang entscheidungsgründe berufungsgericht insoweit bereinstimmung landgericht klage gesichtspunkt internationalen zuständigkeit für zulässig sache für begründet gehalten entgegen auffassung landgerichts jedoch internationale zuständigkeit hinsichtlich entscheidung über aufrechnung gleichfalls bejaht offengelassen urteil europäischen gerichtshofes juli njw für geltendmachung forderung verteidigungsmittel zuständigkeitsbestimmung art nr eugv� für unanwendbar hält insoweit nationale recht verweist für entscheidung über prozeßaufrechnung deutschem verfahrensrecht internationalen zuständigkeit bedürfe erfordernis gegebenenfalls begründen sei jedenfalls sei frühere rechtsprechung bundesgerichtshofes hierzu vorschrift art nr eugv� herangezogen urteil europäischen gerichtshofes überholt unabhängig meinungsstreit über auslegung urteils hinsichtlich anwendbarkeit nationalen rechts sei vorliegenden fall internationale zuständigkeit zumindest deshalb gegeben deutschen ge richte entscheidung über aufrechnungsforderung gesichtspunkt erfüllungsortes art nr eugv� bzw abs zpo analog international originär zuständig seien parteien seien nämlich stillschweigend davon ausgegangen daß ware erst lieferung bezahlen sei daher seien gemäß art abs cisg bestimmungen internationalen kaufvertrag firma klägeri
  3717. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer dr strohn dr reichart beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung mitteilung aktg berufungsgericht verfahren vgl lgu zutreffend ausgeführt bersendung bertragungsberichts rechtzeitig inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden kläger fehl geht meint abs aktg berufen können verfahrensrügen senat geprüft für durchgreifend erachtet weitergehenden begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly strohn vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung kraemer reichart'],['Soon']]
  3718. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewährungssache betreffend wegen verletzung unterhaltspflicht az b� amtsgericht münchen az ds js amtsgericht dresden strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts august beschlossen beschluß amtsgerichts münchen juli bewährungsüberwachung amtsgericht dresden zurückgegeben wurde aufgehoben für weitere bewährungsüberwachung amtsgericht münchen zuständig gründe bertragung bewährungsüberwachung amtsgericht münchen beschluß amtsgerichts dresden februar abs satz stpo gerechtfertigt sachlich geboten verurteilte wohnsitz zeit schon zeit verurteilung münchen beschluß für wohnsitzgericht bindend abs satz halbsatz stpo aufgehoben geändert wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt woran jedenfalls zweifel bestehen rücknahme bertragung bertragung gericht allein übertragende gericht ersten rechtszugs befugt vgl bghst bgh nstz kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn für annahme willkürlichen entscheidung amtsgericht dresden ersichtlich daß verurteilte derzeit münchen unauffindbar möglicherweise obdachlos läßt daher zuständigkeit amtsgerichts münchen entfallen jähnke detter otten bode fischer'],['Soon']]
  3719. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr greift gesellschafter geschäftsführer gmbh klage beschluss über abberufung geschäftsführer zusätzlich beendigung dienstverhältnisses richtet falle rechtsmittels klageabweisendes urteil wert beschwer ebenso streitwert gemäß zpo interesse weiterhin geschäftsführer gesellschaft lenkungs leitungsmacht hand behalten abberufung gesellschafter geschäftsführers amt geschäftsleiter stellt jedenfalls schwerer wiegenden eingriff rechte dar ausschließung gesellschafter insofern wirtschaftliche wert geschäftsanteils grundsätzlich geeignetes kriterium für obergrenze bemessung hinsichtlich wertes beschwerdegegenstandes rechtsstreit abberufung herangezogen bgh beschluss märz ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer dr reichart dr drescher beschlossen wert beschwer für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt gründe klage begehrt kläger beschluss gesellschafterversammlung beklagten september über sofortige abberufung geschäftsführer für nichtig erklären stammkapital beklagten kläger zwei weiteren gesellschafter anteilen höhe jeweils beteiligt vorinstanzen streitwert festgesetzt berufungsgericht abänderung erstinstanzlichen klage stattgebenden urteils klage abgewiesen dagegen revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils meint beschwer angefochtene urteil sei mindestens bemessen während beklagte vorinstanzliche wertbemessung für zutreffend hält ii wert beschwer für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt entgegen ansicht klägers nr egzpo festgelegte zulässigkeitsgrenze vorliegenden fall streitgegenstand abberufung klägers geschäftsführer zusätzlich beendigung geschäftsführer dienstverhältnisses richtet wert beschwer ebenso streitwert gemäß zpo interesse klägers weiterhin geschäftsführer beklagten lenkungs leitungsmacht beklagten hand behalten vgl sen beschl mai ii zr njw rr mai ii zr njw rr zugrundelegung maßstabs wert beschwer für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren insoweit bereinstimmung wertfestsetzungen vorinstanzen ermessensfehlgebrauch erkennen lassen parteien einlegung nichtzulassungsbeschwerde streitig lediglich bemessen land oberlandesgericht übereinstimmenden wertfestsetzungen näher begründet jedoch liegt wertbemessung höhe geschäftsanteilswerts nominal offensichtlich nahe liegende vergleichskriterium zugrunde abberufung klägers geschäftsführer jedenfalls schwerer wiegenden eingriff rechte darstellt ausschließung gesellschafter insofern wirtschaftliche wert betreffenden geschäftsanteils grundsätzlich geeignetes kriterium für obergrenze wertbemessung klage gesellschafter geschäftsführers abberufung geschäftsführer herangezogen danach bereits vorinstanzlichen gerichte wirtschaftlichen wert betreffenden anteils ermangelung abweichenden sachvortrags parteien entsprechend nennwert ermessensfehlerfrei gegenstandswert für klage abberufung geschäftsführer festgesetzt entsprechend vorinstanzlichen wertbemessungen beträgt wert beschwer klägers für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wert beschwer wirkt etwa zusätzlich werterhöhend kläger nunmehr geltend macht abberufung geschäftsführer beklagten umfassende kontroll mitwirkungsrechte energy windpark gmbh co kg deren komplementärin beklagte verloren gingen abgesehen davon dabei außerhalb beklagten liegende umstände handelt fungierte beklagte unstreitig gemäß unternehmensgegenstand kommanditgesellschaft ausschließlich komplementärin kapitalund ergebnisbeteiligung gesellschafterstellung klägers beklagten blieb brigen uneingeschränkt bestehen für zusätzliche berück sichtigung wertes kommanditbeteiligung klägers nunmehr mindestens ansatz bringen möchte danach raum goette kurzwelly reichart kraemer drescher vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  3720. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache alias wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsformel dahin ergänzt brigen entscheidung über adhäsionsantrag abgesehen sofortige beschwerde kostenentscheidung vorbezeichneten urteils gründen antragsschrift generalbundesanwalts verworfen ecli de bgh str beschwerdeführer kosten rechtsmittels insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten neben adhäsionskläger erwachsenen notwendigen auslagen tragen sost scheible franke quentin bender feilcke'],['Soon']]
  3721. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts saarbrücken mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte abgetretenem recht sohnes zahlung frachtvergütungen sowie schadensersatz wegen nichterfüllung vereinbarung über einsatz zwei transportfahrzeugen zeit januar juli anspruch klägerin unterhielt oktober transportunternehmen identischen anschrift wurde oktober transportunternehmen sohn angemeldet dezember kam ehemann klägerin betrieb klägerin tätig beklagten vertragsverhandlungen über täglichen einsatz zwei transportfahrzeugen für beklagte fahrzeuge sollten jeweils kurzfristig telefonisch geordert faxschreiben dezember teilte beklagte firma ab januar täglich lkw nutzlast to eingesetzt weiteren faxschreiben dezember bestätigte beklagte firma zusätzliche tägliche disponierung planensattelzugs länge ab januar beklagte rief fahrzeuge januar ab wobei anforderungen jedoch täglich erfolgten juli überwiegend ausblieben juli stellte firma lasten express beklagten für ladestellen zeit januar juli insgesamt dm rechnung anwaltlichem schreiben august wurde beklagte erfolglos aufgefordert rechnungsbetrag september auszugleichen für lkw standtage zeit januar juli insgesamt dm klägerin zahlen klägerin beantragte dezember für firma erlass mahnbescheids über hauptforderung frachtausfall gemäß rechnung höhe nebst zinsen kosten januar erlassen beklagten januar zugestellt wurde beklagte legte mahnbescheid widerspruch schriftsatz juni beantragte klägerin für durchführung streitigen verfahrens prozesskostenhilfe bewilligen sache wurde daraufhin juli mahngericht mahnbescheid benannte landgericht saarbrücken abgegeben klägerin beschluss april prozesskostenhilfe bewilligte bewilligungsbeschluss wurde klägerin april zugestellt begründung mahnbescheid geltend gemachten anspruchs ging juni beim landgericht saarbrücken klägerin vorgebracht sei geltendmachung streitgegenständlichen forderungen berechtigt sohn betrieb für dm übernommen ansprüche beklagte ende juli abgetreten mehr zahlung raten für bernahmebetrag stande sei mahnbescheid eigenem recht beantragt sei klageforderung verjährt schadensersatzanspruch ergebe daraus beklagte vereinbart täglich beide fahrzeuge geordert beklagte schulde daher schadensersatz höhe vereinbarten vergütung abzüglich für ersparte aufwendungen klägerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte zahlungsverpflichtung schon grunde abrede gestellt zudem einrede verjährung erhoben landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt berufung be klagten berufungsgericht klage wegen verjährung erhobenen ansprüche insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen streitgegenständlichen frachtvergütungs schadensersatzansprüche verjährt seien ausgeführt rechnung juli geltend gemachten vergütungsansprüche seien gemäß abs satz hgb verjährt mahnbescheid januar komme verjährungsunterbrechende hemmende wirkung forderung mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert mahnbescheid klägerin berechtigter beantragt worden sei mahnbescheid geltend gemachten ansprüche seien jedoch innerhalb jahres beendigung verjährungsunterbrechung bzw hemmung begründet worden zeitpunkt einreichung anspruchsbegründung juni sei einjährige verjährungsfrist abs satz hgb bereits abgelaufen könne entgegen ansicht landgerichts angenommen vorsätzlichen rechtswidrigen pflichtverletzung nichtzahlung frachtlohn liege besondere verjährungsfrist drei jah
  3722. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen beklagte darauf hingewiesen senat beabsichtigt zugelassene revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main november gemäß satz zpo zurückzuweisen gründe klägerin inhaberin ausschließlichen verwertungsrechte film film wurde november über internetanschluss beklagten zugeordnete ip adresse über internettauschbörse herunterladen angeboten außergerichtliche abmahnung beklagten führte streitbeilegung mahnbescheid dezember beklagten dezember zugestellt worden klägerin anspruch zahlung schadensersatz höhe nebst zinsen geltend gemacht darüber hinaus klägerin gegenstandswert höhe zugrundelegung geschäftsgebühr berechneten anspruch erstattung abmahnkosten höhe zuzüglich zinsen geltend gemacht abgabe sache gericht streitverfahrens klägerin beantragt beklagten verurteilen klägerin betrag höhe nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit august zahlen amtsgericht beklagten zunächst wege versäumnis urteils klageantrag entsprechend verurteilt hiergegen beklagte einspruch begründung eingelegt klageforderung sei verjährt daraufhin amtsgericht versäumnisurteil aufgehoben klage abgewiesen landgericht berufung klägerin klage antragsgemäß stattgegeben landgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision beklagten einstimmigen beschluss gemäß satz zpo zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung revision liegen ii revision zudem aussicht erfolg ii voraussetzungen für zulassung revision liegen insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo entscheidung revisionsgerichts bundesgerichtshof frage falle urheberrechtsverletzung öffentliche zugänglichmachung wege filesharings restschadensersatzanspruch gemäß satz urhg bgb verlangt anspruch berechnen abschluss vorliegenden berufungsverfahrens ergangenes urteil mai zr grur wrp everytime we touch geklärt danach restschadensersatzanspruch satz urhg bgb herausgabe rechtswidrigen eingriff erlangten erstreckt fällen widerrechtlichen öffentlichen zugänglichmachens urheberrechtlich geschützten werks über internettauschbörse mittels fiktiven lizenz berechnet bgh grur rn ff everytime we touch zulassung revision ferner wegen divergierender ansätze schadensberechnung instanzrechtsprechung erforderlich rechtsprechung bundesgerichtshofs geklärt für schadensberechnung fällen vorliegenden art lizenzanalogie herangezogen bgh grur rn ff everytime we touch höhe zahlenden lizenzgebühr tatrichter gemäß zpo würdigung besonderen umstände einzelfalls freien berzeugung bemessen revisionsverfahren prüfen tatrichterliche schätzung grundsätzlich falschen offenbar unsachlichen erwägungen beruht tatrichter wesentliche entscheidung bedingende tatsachen außer acht gelassen insbesondere schätzungsbegründende tatsachen gewürdigt parteien vorgebracht natur sache ergeben vgl bgh urteil oktober zr grur rn wrp pressefotos urteil oktober zr grur rn wrp whistling for train urteil april zr grur rn wrp restwertbörse revision zudem aussicht erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden klägerin restschadensersatzanspruch gemäß satz urhg bgb zusteht grundsätzen lizenzanalogie beläuft revision vermag mängel tatrichterlichen schätzung schadenshöhe aufzuzeigen annahme berufungsgerichts schadensersatzforderung sei verjährt ebenfalls frei rechtsfehlern anspruch satz urhg bgb verjährt gemäß satz bgb zehn jahren entstehung rücksicht entstehung jahren begehung verletzungshandlung sonstigen schaden auslösenden ereignis vgl bgh urteil januar zr grur rn wrp motorradteile verjährungsfrist zeitpunkt gerichtlichen geltendmachung klägerin abgelaufen berufungsgericht abmahnkostenforderung ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt aa erfolg wendet revision bestimmung gegenstandswerts für
  3723. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar schuldspruch dahin abgeändert angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge acht fällen schuldig wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe entfällt gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge acht fällen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln weiteren fall gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten führt beschlusstenor ersichtlichen schuldspruchänderung brigen erfolg urteilsfeststellungen verkaufte angeklagte dezember marihuana händigte mari huana erhielt teilbetrag kaufpreis restlichen gab treffen dezember fall ii urteilsgründe tag fragte angeklagten weiteren normalem marihuana marihuana sorte haze für kommunikation nutzten beide msm chat angeklagte brachte marihuana dezember be zahlte zunächst normale marihuana marihuana sorte haze bezahlte tage später fall ii urteilsgründe feststellungen tat tateinheitlich tat verwirklicht worden davon auszugehen angeklagte geld für beide lieferungen zusammen entgegennahm überschneiden rauschgiftgeschäfte handlungsteil tateinheitliche verknüpfung beiden taten vorliegt vgl bgh urteil april str beschlüsse august str oktober str juni str bghr btmg abs nr konkurrenzen senat schließt neuen hauptverhandlung zwei eigenständige taten festgestellt könnten ändert schuldspruch nderung schuldspruchs führt wegfall fall ii verhängten einzelfreiheitsstrafe jahr vier monaten freiheitsstrafe übrigen einzelstrafen gesamtstrafe davon berührt angesichts verbleibenden einzelstrafen jahr acht monate jahr sieben monate fünfmal jahr sechs monate jahr fünf monate senat ausschließen tatrichter zutreffender rechtlicher würdigung geringere erhöhung einsatzstrafe vorgenommen hätte sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  3724. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ii zr verkündet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gesellschaft bürgerlichen rechts eintretende gesellschafter für eintritt begründete verbindlichkeiten gesellschaft grundsätzlich persönlich gesamtschuldner altgesellschaftern einzustehen grundsatz gilt für gesellschaften bürgerlichen rechts denen angehörige freier berufe gemeinsamer berufsausübung zusammengeschlossen für verbindlichkeiten beruflichen haftungsfällen gesellschaften ausnahme bleibt offen bgh urteil april ii zr olg hamm lg bielefeld ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger kraemer münke dr graf für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bielefeld november hinsichtlich haftung privatvermögen zurückgewiesen erledigung rechtsstreits festgestellt zurückweisung weitergehenden berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts bielefeld folgt abgeändert klage beklagten abgewiesen soweit zahlung privatvermögen gerichtet erstinstanzlichen kosten tragen beklagten gesamtschuldner zwei drittel gerichtskosten eigenen außergerichtlichen kosten zwei drittel außergerichtlichen kosten klägerin klägerin jeweils drittel gerichtskosten eigenen außergerichtlichen kosten sowie außergerichtlichen kosten beklagten kosten berufungsinstanz tragen beklagten jeweils gerichtskosten sowie eigenen außergerichtlichen kosten klägerin gerichtskosten eigenen außergerichtlichen kosten außergerichtlichen kosten beklagten kosten revision klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin beklagten gemeinsam revisionsverfahren mehr beteiligten beklagten gesamtschuldnerisch rückzahlung rechtsgrund geleisteten honorarvorschusses dm anspruch genommen beklagten rechtsanwälte juli sozietät zusammengeschlossen klägerin vorschuß anfang mai gezahlt zeitpunkt beklagte rechtsanwalt zugelassen landgericht klage drei beklagten stattgegeben beklagten entscheidung eingelegte berufung beklagten begründet worden beklagten rechtsmittel zurückgenommen beklagte zahlte anfang april klagforderung dm klägerin daraufhin rechtsstreit berufungsverfahren für erledigt erklärt beklagte erledigungserklärung angeschlossen klage soweit betrifft für anfang unbegründet hält mitglied sozietät sei rechtsgrundlose vorschußzahlung gegründete bereicherungsanspruch klägerin entstanden sei hafte für altverbindlichkeit sozietät privatvermögen oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen erledigung rechtsstreits festgestellt zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgründe klägerin verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten über betreffende revision beklagten versäumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich säumnis sachprüfung bghz revision führt teilweiser aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage soweit verurteilung beklagten zahlung privatvermögen betrifft berufungsgericht ansicht klage sei zahlung dm beklagten april gegenüber beklagten zulässig begründet verhältnis gesellschafts gesellschafterhaftung bestimme entscheidung senats januar bghz analog hgb folge bejahung akzessorietätsprinzips sei gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts haftung entsprechend hgb unterwerfen zentraler bestandteil akzessorietätsprinzip beruhenden haftungsregimes sei beklagte deshalb begleichung klagforderung für eintritt sozietät begründeten rückforderungsanspruch klägerin privatvermögen gehaftet hält revisionsrechtlicher prüfung teil stand berufungsgericht darin folgen daß konsequenz akzessorischen haftungsprinzips bestehende gesellschaft bürgerlichen rechts eintretende gesellschafter für bereits begründete verbindlichkeiten gesellschaft grundsätzlich entsprechend regelung hgb für offene handelsgesellschaf
  3725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgeändert berufung beklagten zurückweisung rechtsmittels brigen zurückweisung anschlussberufung klägers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgeändert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklärte september gegenüber treuhän derin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuldnerin beteiligungssumme dm zuzüglich agio treuhänderin übernahm gemäß treuhandvertrages für beklagten förmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhänderin persönlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermögen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschäftsjahres gegebenen verhältnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschüttungen gesellschaft objektgesellschaften erhält abdeckung kosten aufrechterhaltung liquiditätsreserve liquiditätsprognose beteiligungsprospektes angegebenen höhe verbleiben ab halbjährlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhältnis ergebnisbeteiligung gemäß ziff auszuschütten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschüttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rückzahlung beteiligungstreuhänder für rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht für beteiligungstreuhänder persönliche haftung für verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten für beteiligungstreuhänder kommanditbetei ligung eigenen namen hält beteiligungstreuhänder maßgabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals juli ausschüttungen höhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen für gewinne ausschüttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag eröffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfähigkeit verfahren wurde april eröffnet vereinbarung april ließ kläger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprüche anleger abtreten forderte beklagten fristsetzung november vergeblich rückzahlung ausschüttungen kläger klage geltend gemachten rückzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gestützt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden kläger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgründe revision klägers überwiegend erfolg führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils höhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagte hafte kläger unmittelbar kommanditist anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschüttungen könne kläger abgetretenem recht rückzahlung sämtlicher ausschüttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklärungspflichtverletzung erloschen ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung wesentlichen punkten stand senat rüge mangelnden zulässigkeit berufung geprüft für durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspr
  3726. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung august sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit staatsanwalt verhandlung august oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof sitzung august vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwälte verteidiger verhandlung august rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin verhandlung august justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november schuldspruch dahin abgeändert daß angeklagte sexuellen mißbrauchs kindern acht fällen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen fällen fällen tateinheit sexuellem mißbrauch kindern neun fällen tateinheit vergewaltigung schuldig weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen fällen fällen tateinheit sexuellem mißbrauch kindern fällen tateinheit vergewaltigung einbeziehung urteil amtsgerichts dezember verhängten freiheitsstrafe monaten gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt feststellungen landgerichts mißbrauchte angeklagte juni geborene stieftochter ende dezember sexuell steigender intensität streicheln brust scheidenbereich über eindringen finger ab mai vergewaltigung verurteilung wendet angeklagte verfahrensrügen sachbeschwerde gestützten revision rechtsmittel geringen erfolg acht fällen entfällt tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen wegen insoweit eingetretener verfolgungsverjährung verfahrensrügen unzulässig unbegründet sinne abs stpo hierzu antragsschrift generalbundesanwalts april verwiesen ii sachrüge weitgehend unbegründet beweiswürdigung frei rechtsfehlern feststellungen strafkammer tatgeschehen beruhen wesentlichen angaben geschädigten angeklagte be streitet taten stieftochter lediglich ab gewaschen eingecremt behandlung rissen haut nachdem alter zehn jahren stark gewachsen sei steht aussage aussage tatgericht schon aufgrund zweifelssatzes verurteilung gehindert außer angaben einzigen belastungszeugen weiteren belastenden indizien vorliegen aussage zeugen besonderen glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen bedarf rahmen gesamtschau lückenlosen würdigung aussage samt umstände indizien für bewertung bedeutung können vgl bghst bghst bghr stpo beweiswürdigung landgericht verkannt urteilsgründe lassen erkennen daß jugendkammer vorgänge tatsachen entscheidung beeinflussen konnten erkannt berlegungen einbezogen strafkammer stellt umfangreichen beweiswürdigung zustandekommen anzeige sowie jeweilige ergebnis mehrfachen vernehmungen geschädigten laufe verfahrens ausführlich dar unterzieht weitere indizien rahmen gesamtschau heranziehung sachverständiger hilfe sorgfältigen würdigung anzeige kam feststellungen strafkammer nachdem zeugin fahrt jugendamt januar deren zweck kind häuslichen fesseln befreien gegenüber zeuginnen sa erstmals sexuellen bergriffe angeklagten erwähnte schritt anzeige dahin gewagt angst daß kinder familie heim kommen familie kaputt geht stiefvater immer gesagt verschwiegenheit verpflichtet mutter anvertraut nahm zeugin sowieso geglaubt hätte angaben geschädigten polizei ermittlungsrichterin sachverständigen begutachtung deren glaubwürdigkeit hauptverhandlung hohen maß konstanz geprägt geschädigte schilderte belastungseifer zahlreiche details sowohl kernhandlung rahmenbedingungen komplikationen handlungsablauf ausgefallene einzelheiten hinreichende anhaltspunkte für komplott ergaben personen für komplott frage kämen bedrängten zeugin solle anzeige zurücknehmen steht entgegen daß geschädigte inzestfällen selten erheblichem psychischem druck seitens familie verzweiflung januar zunächst vorformulierten falschen widerruf angaben polizei unterzeichnete weiteren gespräch beisein mutter weiterer v
  3727. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil kzr verkündet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja erdgassondervertrag gwb abs bgb abs abs cb abs versorgung letztverbrauchern erdgas bildet sachlich eigenen markt einheitlicher markt für wärmeenergie besteht bestätigung bghz fernwärme für börnsen billigkeit erhöhung gaspreises darzulegen gasversorger dartun erhöhung bestehende marktbeherrschende stellung missbraucht individualprozess mehrdeutige allgemeine geschäftsbedingung kundenfeindlichsten sinne auszulegen auslegung unwirksamkeit klausel führt kunden günstiger klausel gassondervertrag gasversorger berechtigt gaspreise ändern preisänderung vorlieferanten erfolgt benachteiligt kunden entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam bgh urteil april kzr olg dresden lg dresden kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil kartellsenats oberlandesgerichts dresden dezember zurückgewiesen soweit berufungsurteil zugunsten klägers ergangen außergerichtlichen kosten kläger ausnahme klägers revisionsinstanz fallen beklagten last gerichtskosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhöhungen beklagte ostsachsen erdgas beliefert gegenüber klägern sondervertragskunden vorgenommen verträge klägern beklagte früheren gmbh abgeschlossen bestimmen firma gaspreise gaspreis setzt zusammen grundpreis monat arbeitspreis kwh berechtigt gaspreise ändern preisänderung vorlieferanten erfolgt bestandteile vertrages soweit sondervertrag vereinbart gilt avbgasv hierzu veröffentlichten anlagen wesentliche bestandteile vertrages beklagte erhöhte arbeitspreis oktober kläger hinnahmen nachfolgenden erhöhungen arbeitspreises juni november sowie januar april wurden hingegen klägern beanstandet beantragt festzustellen jeweils klägern beklagten bestehenden gasversorgungsverträge über mai hinaus unverändert seit oktober geltenden preisen nächsten letzte mündliche verhandlung folgenden preiserhöhung fortbestehen landgericht antragsgemäß erkannt berufung beklagten erfolg geblieben olg dresden rde berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag kläger treten rechtsmittel entgegen kläger während revisionsverfahrens verstorben entscheidungsgründe zulässige revision über teilurteil insoweit entscheiden verfahren hinsichtlich verstorbenen klägers unterbrochen bleibt erfolg berufungsgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet entgegen auffassung landgerichts halte preisanpassungsklausel gasversorgungsverträge parteien klauselkontrolle abs satz bgb stand enthalte klausel regelung über art weise preisberechnung führe jedoch intransparenz klausel genauere angaben umfang berechnung künftiger preisänderungen möglich seien ergebe marktbeherrschenden stellung beklagten deren gestaltungsspielraum abs gwb höchstrichterlicher rechtsprechung bgb begrenzt sei danach für preiserhöhungen maßgeblichen gesichtspunkte könnten voraus sowohl inhaltlich richtigen für verbraucher verständlichen weise dargelegt landgerichtliche urteil sei gleichwohl ergebnis richtig preisanpassungsschreiben beklagten geboten entnehmen sei weshalb vorgenommenen veränderungen marktbeherrschenden energieversorger abs gwb unbedenklich seien entsprechende begründungslast sei notwendige korrektiv für be schränkung anforderungen transparenz preisanpassungsklausel dauerschuldverträgen miet heimverträgen vorgeschrieben wirksame preiserhöhung erfordere knappe nachvollziehbare gesamtdarstellung erhöhungsverlangen beklagten fehle hingegen erforderliche bezug materiell rechtlichen kriterien preiserhöhung ii beurteilung hält ergebnis revisionsrechtlichen nachprüfung stand landgericht richtig entschieden preisänderungsklausel abs vertrages abs satz bgb unwirksam vertragspartner beklagten entgegen geboten treu glauben unangemessen bena
  3728. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters reiter beschlossen ablehnungsgesuch antragstellers april unzulässig verworfen anhörungsrüge antragstellers senatsbeschluss märz kosten zurückgewiesen gründe beschluss märz senat antrag antragstellers januar bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschlüsse landgerichts oberlandesgerichts mangels hinreichender erfolgsaussicht zurückge wiesen dagegen antragsteller schriftsatz märz gehörsrüge erhoben darüber hinaus schriftsatz april beschluss senats märz beteiligten richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt ii ablehnungsgesuch unzulässig anhörungsrüge begründet hätte gegenvorstellung erfolg ablehnungsgesuch abs zpo unzulässig richtet unterschiedslos sämtliche senatsbeschluss märz beteiligten richter besorgnis befangenheit konkreten angegriffenen senatsentscheidung enthaltenen anhaltspunkten vgl bgh beschluss oktober zr njw rr rn mwn persönlichen beziehungen richter beteiligten streitsache hergeleitet vgl senatsbeschluss august iii zr beckrs rn bgh beschluss april anwz beckrs rn mwn antragsteller beschränkt allgemeine rechtsausführungen auffassung unrichtigen senatsbeschluss macht angeblich daraus folgenden verstoß grundgesetzlich garantierten rechte geltend ernsthafte umstände besorgnis befangenheit abgelehnten richter rechtfertigen könnten weder substantiiert vorgetragen erkennbar substanzlosigkeit ablehnungsgesuchs dadurch bestätigt antragsteller zahlreichen weiteren beim senat anhängigen verfahren obwohl vorliegenden fall zusammenhang stehen wesentlichen gleichlautende anhörungsrügen ablehnungsgesuche eingereicht ablehnungsgesuch unzulässig senat hierüber besetzung abgelehnten richtern entscheiden senatsbeschluss aao bgh beschluss april aao anhörungsrüge senatsbeschluss märz unbegründet senat angegriffenen entscheidung zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollständig berücksichtigt jedoch für durchgreifend erachtet etwaige gegenvorstellung hätte anhörungsrüge erfolg bundesgerichtshof entscheidung über rechtsbeschwerden voraussetzungen abs zpo befugt erfüllt antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen schlick herrmann seiters wöstmann reiter vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3729. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr schneider kosziol beschlossen senat beabsichtigt revision beklagten einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen gründe klägerin netzbetreiberin schleswig holstein beklagte betreibt photovoltaikanlage nahm september betrieb anlage erzeugten strom speiste netz klägerin erhielt eeg vergütung tag inbetriebnahme anlage beklagte klägerin übersandtes formblatt angaben anlage ausgefüllt unterschrieben formblatt trägt berschrift verbindliche erklärung ermittlung förderfähigkeit maßgeblichen vergütungshöhe für strom photovoltaikanlagen gesetz für vorrang erneuerbarer energien erneuerbare energien gesetzeeg ziffer formblattes gestellte frage standort leistung photovoltaikanlage bundesnetzagentur unmittelbar inbetriebsetzung gemeldet worden abs nr eeg bejahte beklagte heißt formblatt unmittelbar über unterschrift beklagten betreiber stromerzeugungsanlage versichert hiermit vorstehenden angaben wahrheit entsprechen sofern vorstehende angaben betreibers stromerzeugungsanlage unzutreffend sollten behält netzbetreiber verzinsliche rückforderung gezahlter einspeisevergütungen entsprechenden umfang betreiber stromerzeugungsanlage meldung anlage bundesnetzagentur nahm beklagte jedoch erst april parteien streiten frage wegen zunächst unterbliebenen meldung anlage bundesnetzagentur vergütungsanspruch beklagten für streitgegenständlichen zeitraum januar juli gemäß abs nr buchst eeg tatsächlichen monatsmittelwert energieträgerspezifischen marktwertes mithin betrag für zeitraum ab august zeitpunkt inkrafttretens eeg april gemäß abs satz nr abs nr buchst eeg null verringert klägerin demzufolge für jahre insgesamt rückzahlungsanspruch höhe nebst zinsen beklagte zusteht amtsgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten landgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii grund für zulassung revision liegt mehr satz abs satz zpo berufungsgericht revision wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache abs satz nr zpo zugelassen vielzahl vergleichbarer verfahren anhängig sei für deren behandlung einheitlichem maßstab höchstrichterlichen leitentscheidung bedürfe insoweit maßgeblichen rechtsfragen mittlerweile jedoch geklärt liegt weiteren gesetz genannten revisionszulassungsgründe abs satz nr zpo senat erlass berufungsurteils vergleichbaren fall entschieden aufnehmenden netzbetreiber betreiber photovoltaikanlage pflicht meldung standorts installierten leistung anlage bundesnetzagentur verstoßen eeg vergütungsanspruch deshalb für zeitraum verstoßes gemäß abs nr buchst eeg juli tatsächlichen monatsmittelwert energieträgerspezifischen marktwertes für zeitraum ab august gemäß abs satz nr abs nr buchst eeg null verringert gemäß abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg anspruch rückzahlung darüber hinausgehenden mehrbetrages geleisteten eeg vergütung zusteht senatsurteil juli viii zr juris rn ff vorstehend genannten sanktionen für fall nichterfüllung meldepflicht anlagenbetreibers gegenüber bundesnetzagentur verstoßen senat vorbezeichneten urteil ebenfalls entschieden verfassungsrechtlichen verhältnismäßigkeitsgrundsatz senatsurteil juli viii zr aao rn ff ändert mittlerweile gesetzgeber getroffene regelung eeg vollständigen entfallen vergütungsanspruchs anlagen betreibers für zeitraum ab august dezember eingespeisten strom vorschrift bestimmten voraussetzungen mildere vorstehend genannte sanktionierung verstoßes anlagenbetreibers meldepflicht vorsieht abs nr eeg findet senat urteil juli viii zr aao rn ff einzelnen ausgeführt anwendung ältere bestandsanlagen anlage beklagten zeitraum dezember inkrafttreten eeg august betrieb genommen worden senat bereits entschieden rückforderungsanspruch netzbetreibers anlagenbetreiber abs satz eeg beziehungsweise abs satz eeg sowie verpflichtung netzbetreibers z
  3730. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick richter halfmeier beschlossen kosten rechtsstreits erster instanz tragen klägerin beklagte kosten beweisaufnahme berufungsinstanz trägt beklagte übrigen kosten berufungsverfahrens tragen klägerin beklagte kosten verfahrens beschwerde nichtzulassung revision trägt beklagte streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe nachdem übereinstimmenden erklärungen parteien rechtsstreit insgesamt erledigt über bisher entstandenen kosten rechtsstreits einschließlich derjenigen vorinstanzen für revisionsinstanz geltenden vorschrift zpo billigem ermessen berücksichtigung bisherigen sach streitstands beschluss entscheiden vgl bgh beschluss februar vii zr baur zfbr entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits soweit eingeklagten werklohn höhe nebst zinsen betreffen beklagten aufzuerlegen feststellung forderung insolvenztabelle deren berechtigung mehr bestritten insoweit rolle unterlegenen begeben verfahren beschwerde nichtzulassung revision betraf teil klageanspruchs brigen entspricht zutreffende kostenentscheidung urteil berufungsgerichts überwiegenden obsiegen klägerin hierbei verbleiben kniffka bauner eick safari chabestari halfmeier vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3731. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl schluckebier schaal oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts landshut februar feststellungen demjenigen ziffer ii urteilsgründe festgestellten falle angeklagte geschädigten vergewaltigung gedroht sowie ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen acht fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt staatsanwaltschaft erstrebt ungunsten angeklagten eingelegten revision abgeurteilten fälle verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller nötigung hierauf rechtsmittel wirksam beschränkt beschwerdeführerin unbeschränkten aufhebungs zurückverweisungsantrag gestellt steht widerspruch daß revision lediglich ausführungen tenor bezeichneten fall begründet deshalb angriffsziel rechtsmittels auslegung ermitteln vgl bghr stpo abs antrag kuckein kk stpo aufl rdn entsprechenden beschränkungswillen beschwerdeführerin ergibt generalbundesanwalt vertretene revision erfolg beschwerdeführerin beanstandet recht daß landgericht gegebene begründung ziffer ii urteilsgründe festgestellten fälle annahme tateinheitlich begangenen sexuellen nötigung abgelehnt tragfähig getroffenen feststellungen legte angeklagte wohnzimmercouch wohnung tatzeit jährige tochter zeitpunkt allein wohnung lebte drohte falls mache vergewaltigen versuchte glied scheide mädchens einzuführen vollständiges eindringen angeklagten konnte geschädigte dadurch verhindern daß verkrampfte landgericht sieht hierin vollendete sexuelle nötigung vergewaltigung sinne abs nr abs nr stgb ansicht drohung angeklagten tochter vergewaltigen sei drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben sinne abs nr stgb dafür sei drohende einfache körperverletzung ausreichend schwerere vergewaltigung müsse notwendig erhebliche körperverletzung bringen hält rechtlicher nachprüfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs erfordert merkmal drohung gefahr für leib leben gewisse schwere aussicht gestellten angriffs körperliche unversehrtheit deshalb drohung handlung falle verwirklichung gewalt wäre drohung gefahr für leib leben vgl bgh stv senat indes bereits früher hervorgehoben daß androhung gegenüber jährigen tochter willen geschlechtsverkehr auszuführen mehr androhung letztlich bedeutsamen beeinträchtigung körperlichen integrität gewicht androhung etwa ohrfeige vergleichbar bghr stgb abs drohung liegt gebrauch begriffs vergewaltigung angeklagten geschehenszusammenhang schloß erkennbar anwendung gewalt einsatz wenigstens körperkraft erforderlich wäre nachhaltigere abwehrreaktionen opfers brechen geschlechtsverkehr willen vollziehen konkret aussicht gestellte verletzung körperlichen integrität jährigen leiblichen tochter vater gegebenen umständen ersichtlich intensität erheblichkeit daß voraussetzungen gegenwärtiger leibesgefahr für opfer sinne abs nr stgb erfüllt vgl erschöpfung ermüdung zehnjährigen opfers gewaltanwendung bgh nstz berücksichtigung situation opfers bgh miebach nstz nr landgericht mithin anforderungen erfüllung tatbestandsmerkmals überspannt strafkammer geht gunsten angeklagten davon gegenwehr geschädigten bemerkt inso weit vorsatz nötigungsvorsatz gehandelt dabei stützt angaben geschädigten bekundet könne sagen angeklagte widerstand bemerkt eindringen angeklagten dadurch vermeiden können daß versteift einfach glied angeklagten hand weggedrückt würdigung landgerichts tatsächlicher hinsicht lückenhaft strafkammer hätte frage nötigungsvors
  3732. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg oktober verworfen jedoch urteilsformel dahingehend berichtigt daß angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht verurteilte angeklagten freispruch übrigen wegen gemeinschaftlichen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit gemeinschaftlichem unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge tateinheit gemeint tatmehrheit fällen unerlaubten handeltreibens be täubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten dagegen gerichtete revision angeklagten sowohl hinsichtlich schuld hinsichtlich strafausspruchs unbegründet nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo allerdings bedarf urteilsformel wegen offensichtlichen schreibversehens vgl ua richtigstellung dahingehend daß fälle handeltreibens betäubungsmitteln tatmehrheit tateinheit versehentlich formuliert weiteren tat handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge stehen generalbundesanwalt recht anmerkt zudem mitteilung daß angeklagte mittäter gemeinschaftlich handelte urteilsformel deren fassung über notwendigen inhalt hinaus allerdings ermessen gerichts unterliegt abs satz stpo entbehrlich vgl bghst meyer goßner stpo aufl rdn ii antrag generalbundesanwalts oben genannte urteil aufzuheben soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben vermag senat entsprechen schriftlichen urteilsgründen stgb ausdrücklich genannt strafkammer frage unterbringung entziehungsanstalt angeklagten keineswegs übersehen erkennbar überprüft festgestellt daß einschlägig vorbestrafte drogen abhängige angeklagte seit jahren alkohol betäubungsmittel konsumierte zuletzt verbrauchte gramm heroin täglich therapie absolvierte bislang nunmehr nahm kontakt drogenberatungsstelle gleichwohl strafkammer ersichtlich voraussetzungen stgb für gegeben erachtet frei rechtsfehlern hang berauschende mittel bermaß nehmen bedeutet daß täter rauschmittel umfang nimmt daß gesundheit arbeits leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt tendenz betäubungsmittelmißbrauch depravation erhebliche persönlichkeitsstörung reicht daher senat nstz rr senat nstz rr senat nstz senat nstz jeweils anhaltspunkte für derartige auswirkungen drogenkonsums beim angeklagten ergaben feststellungen strafkammer persönlichen verhältnissen insbesondere arbeitsleben jedoch vielmehr stellte landgericht ausdrücklich fest ua daß trotz drogenkonsums hinweise depravation schwere persönlichkeitsstörung ergaben weitere darlegungen hierzu bedurfte vorliegenden fall zumal seite antrag anordnung unterbringung entziehungsanstalt gestellt worden vgl abs satz alt stpo anordnung maßnahme getroffenen feststellungen aufdrängte danach frage berufung fehlende hinzuziehung sachverständigen gemäß stpo verfahrensrüge bedurft hätte offen bleiben vgl hierzu bgh nstz bgh stv herdegen karlsruher kommentar stpo rdn senat über ablehnung teilaufhebungsantrags stgb ebenfalls gemäß abs stpo entscheiden vgl bgh nstz rr kuckein karlsruher kommentar stpo aufl rdn jeweils nack kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  3733. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdesache ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff prof dr koch feddersen beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat dezember kosten antragstellerinnen unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstands gründe kaufvertrag englischer sprache share purchase and assignment agreement nachfolgend spa erwarb antragstellerin antragsgegnern sämtliche anteile gesellschaft beschränkter haftung antragstellerin übernahm kaufvertrag garantien für verpflichtungen antragstellerin teilbetrag anfänglich zahlenden kaufpreises höhe wurde vereinbarungsgemäß absicherung etwaiger ansprüche antragstellerinnen wegen garantieverletzungen treuhandkonto eingezahlt treuhänder verwaltet wurde neben anfänglich zahlenden kaufpreis sah ziffer spa geschäftsentwicklung verkauften gesellschaft abhängige jährliche zahlungen earn out amounts ziffer spa regelte verfahren fall streitigkeiten über earn out amounts falls vertreter verkäuferseite bestimmung höhe zahlungen widersprechen earn out dispute notice anzuzeigen sodann parteien innerhalb werktagen einvernehmliche einigung erzielen konnte partei verlangen streitigkeit streitbeilegungsmechanismus gemäß ziffer spa beigelegt wurde davon ausgenommen jedoch streitigkeiten über berechnung jährlichen earn out amounts earn out schiedsrichter geregelt sollten ziffer spa enthielt sodann nähere einzelheiten verfahren earn out schiedsrichters befugnissen ziffer spa sah earn out schiedsrichter international anerkannte unabhängige wirtschaftsprüfungsgesellschaft büros israel berlin ziffer spa regelte rechte käufers verletzungen verkäufergarantien streitbeilegung ansprüchen käufers verletzung garantien bestimmte ziffer spa deutscher bersetzung können käuferin vertreter verkäufer ergänzung senat bezüglich bestimmten position positionen betrags beträgen angelegenheit schiedsrichter beigelegt parteien derartige entscheidung für verkäufer endgültig bindend abschließend entscheidung beschluss schiedsrichters zuständigen gericht vollstreckt ziffer spa enthielt deutscher bersetzung folgende regelung streitigkeiten zusammenhang vertrag einschließlich einschränkung ansprüche aufrechnung gegenanspruch gültigkeit entstehen zunächst chief executive officer vertreter verkäufer ergänzung senat weitergeleitet versuch diesbezüglich für beide seiten zufriedenstellende vereinbarung finden chief executive officer vertreter vereinbarung ende werktages erreicht verweisung vorgenommen streitigkeiten drei schiedsrichtern gemäß schiedsordnung deutschen institution für schiedsgerichtsbarkeit dis rückgriff ordentlichen gerichte abschließend beizulegen gerichtsstand schiedsverfahrens frankfurt main sprache schiedsverfahrens englisch schiedsklausel unterliegt materiellen recht bundesrepublik deutschland abschluss kaufvertrags kam parteien streit über verletzung verkäufergarantien antragstellerinnen machten gegenüber treuhänder schadensersatzforderung höhe geltend treuhänder zahlte deswegen kaufpreis einbehaltenen betrag antragsgegner daraufhin reichten antragsgegner antragstellerinnen deutschen institution für schiedsgerichtsbarkeit dis schiedsklage verlangten treuhänder auszahlung einbehaltenen betrags höhe anzuweisen antragstellerinnen lehnten schiedsverfahren zuständigkeit schiedsgerichts für treuhandbetrag betreffenden ansprüche ab zwischenschiedsspruch april bejahte schiedsgericht zuständigkeit antragstellerinnen beantragen zwischenentscheid schiedsgerichts aufzuheben festzustellen schiedsgericht entscheidung über schiedsklage juli geltend gemachten ansprüche unzuständig oberlandesgericht antrag zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerinnen deren zurückweisung antragsgegner beantragen ii oberlandesgericht schiedsverfahren hinsichtlich treuhänder einbehaltenen betrags für zulässig gehalten ausgeführt wortlaut ziffern spa sei widersprüchlich während schiedsklause
  3734. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts dortmund november verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren bewährung verurteilt urteil wenden angeklagte staatsanwaltschaft revisionen denen verletzung sachlichen rechts rügen während angeklagte rechtsmittel wirksam versagung strafaussetzung beschränkt erstrebt staatsanwaltschaft rechtsmittel verurteilung angeklagten wegen versuchten tötungsdelikts beide rechtsmittel erweisen unbegründet landgericht festgestellt opfer tat ehefrau angeklagten türkei geschlossene ehe anfang dadurch belastet angeklagte wohl deutschland geboren aufgewachsen traditionellen patriarchalischen weltbild heimat verhaftet ehe freiheiten herausnahm ehefrau zugestand wurde gegenüber mehrfach tätlich sodass schließlich jahr zusammen beiden kindern vorübergehend frauenhaus flüchtete frühen morgen tattages kam wiederum heftigen verbalen auseinandersetzung beiden angst angeklagte könne wiederum tätlich suchte nachbarhaus lebenden bruder angeklagten ehefrau geschädigte aufnahmen angeklagte folgte wütend wurde jedoch bruder zunächst haus gelassen außer wut entfernte angeklagte kurzzeitig kehrte jedoch alsbald einseitig geschliffenen küchenmesser ca cm langen klinge zurück ausruf umbringen eilte aufgebrachte angeklagte unmittelbar ehefrau keller hauses befindlichen küche befand versuchte messer einzustechen gelang jedoch bruder sofort einschritt arm ergriff festhielt zumindest erhebliche verletzungen geschädigten verhinderte während angeklagte messer fest umklammert hielt mehrfach stichbewegungen richtung ehefrau ausführte rief lass los bring versuchen einzustechen wurde geschädigte messer getroffen allerdings lediglich streifigen verletzung form leichten ritzung bzw rötung haut bereich rechten hüfte führte geschädigte sogleich angeklagten messer zukommen sah platz aufgesprungen vermochte weitere verletzungen erlitten flüchten erst gelungen gelang bruder angeklagten veranlassen messer loszulassen auffassung schwurgerichtskammer handelte angeklagte mindestens vorstellung ehefrau zorn messer erheblich verletzen spreche überwiegende wahrscheinlichkeit für zumindest bedingten tötungsvorsatz sichere berzeugung hiervon vermochte schwurgerichtskammer indes verschaffen landgericht angeklagten deshalb gefährlichen körperverletzung tatalternative abs nr stgb körperverletzung mittels waffe gefährlichen werkzeugs für schuldig befunden ii revision staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft beanstandet landgericht vorliegen zumindest bedingten tötungsvorsatzes beim angeklagten verneint beschwerdeführerin auffassung schwurgerichtskammer anforderungen tatrichterliche berzeugung subjektiven tatseite überspannt angriff beweiswürdigung angefochtenen urteils bleibt revision indes ergebnis erfolg versagt rüge landgericht unrecht voraussetzungen zumindest bedingten tötungsvorsatzes verneint hinreichend widerspruchsfrei für vorsatz sprechenden beweisanzeichen hinreichend auseinandergesetzt überspannte anforderungen berzeugungsbildung schuld angeklagten gestellt unbegründet beweiswürdigung sache tatrichters revisionsgericht eingreifen rechtsfehlerhaft insbesondere widersprüche erhebliche lücken aufweist denkgesetzen vereinbar fehler liegen schon deshalb schlussfolgerungen tatrichter gunsten angeklagten gezogen zwingend würdigung beweisergebnisses ergebnis hätte führen können insbe
  3735. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb famfg abs betreuer vorsorgevollmacht widerrufen befugnis eigenständiger aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen abgrenzung senatsbeschlüssen november xii zb famrz august xii zb famrz aufgabenkreis darf betreuer übertragen festhalten erteilten vorsorgevollmacht künftige verletzung wohls betroffenen hinreichender wahrscheinlichkeit erheblicher schwere befürchten lässt mildere maßnahmen abwehr schadens für betroffenen geeignet erscheinen wirksamen widerruf vorsorgevollmacht betreuer bevollmächtigte namen betroffenen beschwerde betreuerbestellung einlegen fortführung senatsbeschlüsse april xii zb famrz november xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb lg dortmund ag unna xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts dortmund november kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet demenz hirnorganischer veränderung hirninfarkt wegen angelegenheiten mehr erledigen belange kümmerte zunächst beteiligte folgenden bevollmächtigter betroffene laufe jahres verdacht schöpfte hintergangen et wa märz april widerrief betroffene erteilte bankvollmacht november bestellte amtsgericht herrn folgenden erster betreuer ehrenamtlichen betreuer für aufgabenkreise gesundheitsfürsorge vermögensangelegenheiten vertretung behörden mtern anwaltsschreiben februar zeigte bevollmächtigte betroffene ersatzweise dr bereits juli notarielle vorsorgevollmacht erteilt urkunde für fall trotz vorsorgevollmacht notwendigen einrichtung betreuung bevollmächtigte hilfsweise ersatzbevollmächtigte betreuer vorgeschlagen schreiben februar märz widerrief jeweils erste betreuer bevollmächtigten erteilte vorsorgevollmacht folgezeit äußerte betroffene gegenüber betreuungsbehörde wunsch vollmacht bestand solle beschluss januar bestellte amtsgericht beteiligten folgenden jetziger vermögensbetreuer berufsbetreuer für aufgabenkreise vermögensangelegenheiten vertretung behörden gerichten sozialversicherungsträgern sowie bevollmächtigten betreuer für aufgabenkreis gesundheitsfürsorge einschließlich zustimmung unterbringungsähnlichen maßnahmen weiterem beschluss januar amtsgericht betreuung bevollmächtigten aufgehoben aufgabenkreise jetzigen vermögensbetreuers punkt widerruf notar beurkundeten vorsorgevollmacht betreffend aufgabenkreise vermögensangelegenheiten vertretung behörden gerichten sozialversicherungsträgern erweitert beschluss wurde jetzigen vermögensbetreuer februar zugestellt schreiben darauffolgenden tag widerrief vorsorgevollmacht gegenüber bevollmächtigten bezug vorgenannten aufgabenkreise beschluss januar betroffene vertreten bevollmächtigten beschwerde ziel aufhebung betreuung zumindest auswechslung betreuers eingelegt landgericht verworfen hiergegen wendet betroffene ebenfalls bevollmächtigten namen eingelegten rechtsbeschwerde ii abs satz nr alt famfg statthafte rechtsbeschwerde brigen zulässig insbesondere betroffene wirksam bevollmächtigten gemäß abs famfg verfahren rechtsbeschwerde anzuwenden prütting helms fröschle famfg aufl rn vertreten vorschrift vorsorgebevollmächtigte entscheidung aufgabenkreis betrifft namen betroffenen beschwerde einlegen vertretungsmacht widerruf vorsorgevollmacht entfallen möglicherweise jahr erklärten widerruf vorsorgevollmacht betroffene landgericht festgestellt soweit amtsgericht mitteilung ersten betreuers über vollmachtwiderruf bezug nimmt berichtet hierin widerruf bankvollmacht liegt entzug vorsorgevollmacht zutreffend weiterhin bereits amtsgericht davon ausgegangen vollmacht ersten betreuer wirksam widerrufen worden aa aufgabenkreise gesundheitsfürsorge vermögensangelegenheiten vert
  3736. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister lienen becker hubert beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts duisburg märz soweit angeklagten betrifft schuldspruch dahin neu gefaßt daß bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen sowie unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln vier fällen davon drei fällen bandenmäßig begangen gesamtfreiheitsstrafe elf jahren einzelstrafen zweimal sieben jahren sechs monaten sechs jahren sechs monaten fünf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts stützt rechtsmittel strafausspruch erfolg feststellungen kaufte angeklagte anführer bande betäubungsmittelhändlern vier fällen heroin größeren mengen ließ zeitraum knapp sechs wochen mittätern kleinmengen konsumenten verkaufen zwei fällen wurde jeweils gramm fall gramm weiteren fall ca gramm heroin jeweils hoher qualität handel getrieben berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung gründen antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insbesondere jugendkammer rechtsfehlerfrei vier selbständigen fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln ausgegangen feststellungen ergibt hinreichender deutlichkeit daß verkauften heroinbubbles vier unterschiedlichen einkaufsmengen ua stammen vielen einzelverkäufe vier bewertungseinheiten zusammenfassen vgl bghr btmg bewertungseinheit weber btmg ff rdn revision vorgetragene rein theoretische möglichkeit daß zwei einkaufsmengen jeweils gramm heroin herstellung bubbles vermischt worden könnten annahme bewertungseinheit führen vgl weber aao rdn unerlaubte handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringe menge bezog senat entsprechend antrag generalbundesanwalts schuldspruch geändert strafausspruch insgesamt bestand begründung jugendkammer anwendung erwachsenenstrafrecht angeklagten tatzeitpunkten ca jahre alt heranwachsender gekommen weist rechtsfehler gemäß abs nr jgg erforderliche gesamtwürdigung persönlichkeit schwierigen lebensverhältnisse denen aufgewachsen vorgenommen wesentliche gesichtspunkte dabei übersehen daß dabei schluß gekommen handle angeklagten bereits gefestigte person weitgehend abgeschlossener entwicklung liegt innerhalb weiten beurteilungsspielraums jugendrichter zukommt bghst bgh njw entgegen meinung revision kommt für gleichstellung heranwachsenden jugendlichen abs nr jgg darauf daß angeklagte grund lebensweges echte chance positive entwicklung vielmehr maßgebend heranwachsenden täter größerem umfang entwicklungskräfte wirksam st rspr vgl bghst bghr jgg abs nr entwicklungsstand landgericht rechtsfehlerfrei verneint einzelstrafaussprüche gesamtstrafenausspruch bestehen hingegen durchgreifende rechtliche bedenken jugendkammer verhängung hohen freiheitsstrafen erkennbar geprüft wirkungen strafen für künftige leben urteilszeitpunkt erst jahre alten angeklagten gesellschaft erwarten abs satz stgb strafzumessung wirkungen strafe täter spezialpräventiven gesichtspunkt resozialisierung berücksichtigen vgl bghst ff gribbohm lk aufl rdn ff deshalb art umfang strafe bestimmen daß resozialisierungszweck erfüllt vgl stree schönke schröder stgb aufl vorbem rdn verhängung hohen freiheitsstrafe jungen angeklagten lange freiheitsstrafe während zeit verbüßen muß häufig entscheidende weic
  3737. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter wöstmann hucke seiters dr remmert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht treuhandvertrag verbundenen beklagten anspruch anteilige befreiung darlehensverbindlichkeiten geltend denen persönlich haftende gesellschafterin geschlossenen immobilienfonds ausgesetzt beklagte beteiligte erklärung dezember einlage höhe dm zuzüglich agio gmbh co ohg folgenden fondsgesellschaft deren gegenstand erwerb grundstücken potsdam drewitz zwecke bebauung wohn gebäuden geförderten freifinanzierten wohnungsbau gesellschaftskapital fondsgesellschaft wurde gesellschaftsvertrags dm festgesetzt gründungsgesellschafter gmbh geschäftsführende gesellschafterin sowie zugleich beklagte machte nr gesellschaftsvertrags vorgesehenen möglichkeit gebrauch über klägerin treuhandgesellschaft fondsgesellschaft beteiligen beitrittserklärung heißt einlage maßgabe nachgenannten bestimmungen treuhänderisch klägerin für gehalten treuhandvertrag entsprechend gemäß prospekt bekannten wortlaut schließe gesellschaft ab erkenne gesellschaftsvertrag fondsgesellschaft treuhandvertrag klägerin für verbindlich bekannt daß über verpflichtung leistung beitrittserklärung vereinbarten zahlungen hinaus sonstigen vermögen gegenüber gläubigern gesellschaft quotal entsprechend unserer kapitalmäßigen beteiligung gesellschaft hafte beitrittserklärung beklagten wurde fondsgesellschaft vertreten angenommen gmbh klägerin dezember treuhandvertrag bestimmt treuhänder eigenen namen gesellschafter gebührt gesellschaftseinlage allein treugeber treuhänder für rechnung interesse treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen rechte pflichten treffen innenverhältnis ausschließlich treugeber nr gesellschaftsvertrags klargestellt klägerin beteiligung gesellschaft eigenen namen für fremde rechnung treuhänder treugeber erwerben halten sowie sämtliche daraus resultierenden rechte für treugeber wahrnehmen gesellschaftsvertraglichen rechte gesellschafter treugebern wahrgenommen können ferner sieht nr gesellschafter ausnahme geschäftsführenden gesellschafterin innenverhältnis für verbindlichkeiten gesellschaft quotal entsprechend kapitalmäßigen beteiligung haften dezember schloss fondsgesellschaft teilweisen finanzierung bauvorhabens gmbh deren rechtsnachfolgerin darlehensvertrag festlaufzeit dezember über betrag dm verzinsung tilgungsrate jeweils ab märz nachdem mieteinnahmen fondsgesellschaft prospektierten erwartungen zurückblieben wirtschaftliche situation fondsgesellschaft zunehmend verschlechterte beschloss fondsgesellschaft veräußerung fondsimmobilien entsprechendes aufforde rungsschreiben dezember ablösevereinba rung bezug genommen veräußerung fonds immobilien zugestimmt bestätigte fondsgesellschaft offenen forderungsstand darlehens per september anrechnung zahlungen anlegern persönliche haftung klage begehrt klägerin beklagten haftung hgb für forderungen inzwischen insolventen rück zahlung anteiligen darlehensbetrages nebst zinsen freizustellen berufungsrechtszug entsprechenden zahlungsantrag übergegangen insoweit verfolgt freistellungsantrag hilfsweise landgericht klage entsprochen während oberlandesgericht berufung beklagten vollständig abgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin anträge entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht lässt offen höhe darlehensanspruch entstanden besteht lässt dahinge stellt inanspruchnahme fondsanleger ergebnis ausscheidet zugriff getroffenen absprachen freie liquidi tät fondsgesellschaft beschränkt sollen berufungsgericht häl
  3738. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin februar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat modifizierung früherer rechtsprechung vgl bgh nstz grundsätzlich erwägenswerter härteausgleich wege vollstreckungslösung lebenslangen freiheitsstrafe vgl bgh gs njw abdruck bghst bestimmt bghst blick erledigte daher stgb einbeziehungsfähige spätere bestrafungen angeklagten kam betracht hätte unanwendbarkeit stgb begründenden zeitablauf rahmen einbeziehung späterer strafen überhaupt zeitnäherer aburteilung hand gelegen gewichtig vorbelasteten angeklagten besondere schwere schuld gemäß stgb festzustellen entgangene einbeziehung stgb jedoch vollstreckungsverfahren gemäß abs satz abs satz stgb bedeutsam vgl bverfg kammer beschluss januar bvr basdorf raum schaal brause jäger'],['Soon']]
  3739. [['bghr bundesgerichtshof beschluss ix zr dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill dezember beschlossen antrag klägers gewährung prozeßkostenhilfe durchführung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main januar zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs nr zpo bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden daß merkmal nahestehende person abs nr halbs geso anleh nung rege inso sowie abs nr inso auszulegen bghz bgh urt dezember ix zr wm geklärt ferner daß schuldnerin beherrschte gesellschaft nahestehende person sinne genannten vorschriften bghz vorschrift abs nr geso anfechtung gegenüber personen erleichtert aufgrund rechtlichen verbindung gemeinschuldnerin möglichkeit umfassende informationen über deren wirtschaftliche verhältnisse erhalten bghz möglichkeit muß tatsächlich bestanden entsprechende gesetzliche vermutung jedenfalls verhältnis abhängigen herrschenden gesellschaft angenommen ebenso henckel kölner schrift inso aufl rn hk inso kreft aufl rn frage tatsächliche vermutung bestehen weitere frage wer gegebenenfalls widerlegen stellen streitfall berufungsgericht beweislastentscheidung getroffen vielmehr tatrichterlicher berzeugung vorbringen beklagten gefolgt trotz beteiligung schuldnerin beklagten für annahme nahestehenden person notwendigen informationsmöglichkeiten gehabt soweit berufungsgericht anfechtungstatbestand abs nr geso verneint entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde ständiger rechtsprechung praktizierte darlegungsund beweislast verkannt insbesondere beweiswert anerkannt höchstrichterliche rechtsprechung inkongruenten deckung beimißt lediglich tatrichterlicher verantwortung angenommen beklagten hätten sprechende beweisanzeichen entkräftet kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  3740. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision parteien urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin ausschließlichen urheberrechtlichen nutzungsrechte flash präsentation nahrungsergänzung für erteilung lizenzen nutzung präsentation dreistufiges gebührenmodell entwickelt lizenznehmer für rahmen präsentation werben zahlen einmalig sowie monatlich erste stufe lizenzverträge verpflichtung werbung für enthalten laufzeit monaten pauschalpreis zweite stufe sogenannten resellerverträge denen lizenznehmer für werben unterlizenzen erteilen darf laufen monate kosten für weitere unterlizenz lizenzgebühr pro monat entrichten dritte stufe beklagte inhaber internet adresse www de über nahrungsergänzungsmittel unternehmens herbalife vertrieb webseite konnte über schaltfläche wellness flash info märz präsentation nahrungsergänzung ende wesentlichen gleiche präsentation fremden server abgerufen verknüpfung internet seite beklagten flash präsentation unternehmen hergestellt betätigte zwischenhändler nahrungsergänzungsmittel herbalife für mehr weitere endverkäufer nahrungsergänzungsmittel derartige verknüpfungen flash präsentation eingerichtet klägerin wegen verletzung nutzungsrechte flash präsentation gezahlt klägerin nimmt beklagten wegen verletzung nutzungsrechte flash präsentation nahrungsergänzung soweit revisionsinstanz bedeutung schadensersatz höhe sowie zahlung abmahnkosten jeweils nebst zinsen anspruch landgericht klage ausnahme teils zinsantrags stattgegeben beklagten zahlung insgesamt verurteilt dagegen eingelegte berufung beklagten berufungsgericht anspruch schadensersatz sowie zinsen teilweise herabgesetzt beklagten zahlung insgesamt verurteilt beklagte erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision vollständige abweisung klage revision klägerin wen det dagegen berufungsgericht landgericht zuerkannten anspruch schadensersatz gekürzt klägerin beantragt revision beklagten hinsichtlich schadensersatzanspruchs unbegründet zurückzuweisen unzulässig verwerfen soweit zuerkennung abmahnkosten richtet beklagte beantragt revision klägerin zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin beklagten abs urhg anspruch schadensersatz höhe darüber hinaus könne klägerin beklagten abmahnkosten verlangen hierzu berufungsgericht ausgeführt beklagte sei klägerin grunde schadensersatz verpflichtet deren nutzungsrechte flash präsentation nahrungsergänzung fahrlässig verletzt schätzung grundsätzen lizenzanalogie berechnenden schadens könne dreistufigen vergütungsmodell klägerin orientieren beklagten sei zweite stufe modells anzuwenden wonach für lizenzverträge laufzeit monaten pauschalgebühr geschuldet sei klägerin derartige lizenzverträge lizenzgebühr zuzüglich mehrwertsteuer lizenzgebühr einschließlich mehrwertsteuer geschlossen betrag enthaltene mehrwertsteuer anspruch bestehe beklagte allerdings ersetzen klägerin geleistete zahlung könne beklagten schadensersatzpflicht befreien zudem bestehe anspruch ersatz abmahnkosten klägervertreter geltend gemachte streitwert sei gemäß zpo angemessen gleiches gelte für mittelgebühr abs nr brago ii beurteilung gerichtete revision beklagten folg erwägungen denen berufungsgericht begründet klägerin beklagten wegen unberechtigten nutzung flashpräsentation nahrungsergänzung gemäß abs satz urhg schadensersatz höhe beanspruchen könne halten rechtlichen nachprüfung stand anspruch schadensersatz wegen urheberrechtsverletzung september kraft getretene gesetz verbesserung durchsetzung rechten geistigen eigentums juli bgbl neu geregelt worden abs urhg für beurteilung schadensersatzpflicht kommt allein r
  3741. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe klägerin verlangt abgetretenem recht ehemannes rechtsanwalts beklagten auszahlung teiles erlöses verkauf eigentum zedenten stehenden motoryacht erzielte deren eigentümerin ursprünglich kanada ansässige gesellschaft namens company co ltd folgenden beklagte unmittelbarer besitzer bootes gläubigerin beklagten yacht gepfändet beauftragte zedenten erhebung drittwiderspruchsklage beilegung streitigkeit kamen gläubigerin zedent überein letzterer boot erwerben gläubigerin zahlung kaufpreises freigeben zedent erwarb daraufhin aufgrund vertrages september yacht für dm selben tage vereinbarten zedent boot seinerzeit wert rund dm verkauft zedent erlös aufgewendeten dm erhalten mehrertrag zustehen weiterverkauf beklagte durchführen veräußerte yacht für mehr dm führte jedoch hiervon zedenten ab parteien streiten zedent aufgrund weiterer klägerin behaupteter abreden beteiligten untereinander anspruch ersatz für zwischenerwerb bootes angefallenen aufwendungen beklagten landgericht klage abgewiesen berufung klägerin erfolglos geblieben ii berufungsurteil gemäß abs zpo aufzuheben beschwerde recht rügt objektiv verletzung grundrechts klägerin gewährung rechtlichen gehörs art abs gg beruht berufungsgericht abgetretenen anspruch klägerin ge gen beklagten gemäß bgb grundlage zedenten erteilten auftrags erwägung verneint zustandekommen entsprechenden vertrags sei hinreichend substantiiert vorgetragen worden behauptung anlässlich gesprächen kanzlei zedenten september oktober sei vereinbart worden erlös direkt zedenten dm gezahlt sollten sei auftrag zedenten gegenüber beklagten vorgetragen worden abrede zedenten erlös beteiligen beruht objektiven verletzung anspruchs klägerin rechtliches gehör art abs gg verpflichtet gericht ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen bverfge bverfg njw zip rechtsauffassung berufungsgerichts vortrag klägerin lasse vereinbarung entnehmen beklagte gegenüber zedenten verpflichtet sei unmittelbar dm verkaufserlös zahlen beruht unvollständigen berücksichtigung deren vorbringens schon nachgelassenen schriftsatz klägerin mai enthaltene behauptung ergebnis verhandlungen vorgenannten terminen denen zedent beklagte geschäftsführer teilgenommen einigkeit darüber bestanden zedent beklagten bewerkstelligenden verkauf yacht direkt dm erhalten solle enthält entgegen ansicht berufungsgerichts möglicherweise genügenden hinweis darauf zedent getroffenen abreden unmittelbaren anspruch beklagten erhalten hinzu tritt klägerin schriftsatz vorgetragen zedent seinerzeit getroffenen vereinbarungen eigenen anspruch beklagten erhalten sollen parteien sei eigenes auftragsverhältnis gewollt vorbringen diente ergänzung präzisierung bereits anspruchsbegründung märz schriftsatz april enthaltenen seinerzeit hinsichtlich zeit ortes beteiligten personen unkonkret gehaltenen behauptung klägerin sei vereinbart worden beklagte solle auftrag zedenten yacht verkaufen erlös dm zedenten auskehren vorbringen lässt raum mehr für interpretation berufungsgerichts vielmehr klägerin zustandekommen wohl rahmen dreiseitigen vertrages vereinbarten rechtsverhältnisses zedenten beklagten schlüssig vorgetragen abreden über inhalt behaupteten vertrages über parteien insbesondere verpflichtung beklagten herausgabe bestimmten teils verkaufserlöses zedenten angabe ort zeit beteiligten personen konkret vorgetragen zedent beklagte vertrag über verkauf yacht behaupteten inhalt geschlossen klägerin beklagten abgetretenen bgb anspruch auskehr zedenten entfallenden teils verkaufserlöses weitere angaben etwa hergang verhandlungen wort laut mündlich getroffenen vereinbarungen d
  3742. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet februar wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb ed bereits vollzogenen dauerschuldverhältnis rücktritt betracht kommen vollständige rückabwicklung unschwer möglich interessenlage beteiligten sachgerecht bgh urt februar zr olg schleswig lg lübeck zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck für recht erkannt revision beklagten anschlußrevision klägerin september verkündete urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig zurückweisung rechtsmittel übrigen kostenausspruch insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte herausgabe bürgschaftsurkunde sparkasse mecklenburg nordwest markt wismar dortiges zeichen avalkonto nr über dm juni verurteilt berufungsgericht widerklage über landgerichtliche urteil hinaus wegen forderung mehr dm entwicklungskosten abgewiesen sowie anschlußberufung beklagten zurückgewiesen soweit berufungsgericht klage höhe mehr dm abgewiesen umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über ansprüche juli geschlossenen vertrag über frage wann vertragsverhältnis beendet worden vertrag verpflichtete klägerin multiwarn photoionisations detektor pid entwickeln herzustellen beklagte liefern detektor handelt tragbares batteriegetriebenes gerät aufdeckung messung luftschadstoffen organisch ionisierbarer gase dämpfe präambel vertrages erklärte klägerin daß knowhow für entwicklung produktion pid besitze beklagte daß wissen über anwendung märkte besitze ver trages übernahm beklagte entwicklungskosten für vertragsprodukt insgesamt dm angegeben maximal betrag dm entwicklungskosten sollten voraussichtlich rahmen programms auftragsforschung entwicklung west ost awo übernommen klägerin verpflichtete beklagte weltweit ausschließlicher basis vertragsprodukt beliefern parteien vereinbarten mindestabnahmemenge außerdem vereinbarten parteien daß beklagten entrichtende preis für basisversion geräts dm betragen für bestellungen vertragsprodukts schriftform vorgesehen beklagte zahlte zeit september april teilbeträgen entwicklungskosten höhe insgesamt dm außerdem zahlte beklagte für bestellte geräte feststellungen berufungsgerichts dm dm insgesamt dm ende jahres lieferte klägerin ersten geräte beanstandete beklagte daß meßergebnisse jeweiligen luf tfeuchtigkeit abhängig seien klägerin erklärte behebung beanstandungen bereit kosten feuchte kalibratoren entwickeln beklagte akzeptierte nachdem klägerin entsprechende maßnahmen durchgeführt beklagten prototyp probemessungen vorgenommen worden teilte beklagte klägerin schreiben april daß beklagten sicht entwicklungsphase abgeschlossen sei zugleich bestätigte daß serien produktion klägerin angelaufen sei obwohl zukunft kleinere nacharbeiten geben zeit april stellte beklagte ausgelieferten geräten meßfehler fest klägerin eingeräumt wurden beklagte forderte daraufhin schriftlichen vertrag juli angegebene fehlermarge einzuhalten klägerin erwiderte daß grundlage weiterer meßreihen maximalen fehlern ausgegangen müsse schreiben dezember bezeichnete beklagte meßungenauigkeiten akzeptabel setzte frist nachbesserung märz verband androhung annahme gerätes fristablauf abzulehnen vorsorglich sprach fristgerechte kündigung vertrages dezember nachdem beklagten nochmals märz verlängerte frist erfolglos verstrichen erklärte beklagte schreiben april vertrag für beendet klage klägerin zunächst neben feststellung daß vertrag beklagten ablauf märz beendet sei herausgabe bürgschaftsurkunde über dm verlangt klägerin beklagten vertragsschluß sicherheit für vorauszahlung höhe dm zuzüglich mehrwertsteuer für klägerin später liefernde geräte gestellt außerdem klägerin betrag dm für fünf gemäß rechnung mai gelieferte geräte für
  3743. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart november unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels revision erhobenen sachrüge bemerkt senat ergänzend bereits feststellungen wirtschaftlichen interessen angeklagten brand lokal sowie inhalt besprechungen bekannten angeklagten zeugen über vorbereitungen tat durchführung brandleger gewonnenen tragen schuldspruch wegen anstiftung ver suchten schweren brandstiftung nunmehr getroffenen feststellungen eigentlichen ausführung tat insbesondere betreten lokals ergeben vorbereitung tat betrauten früheren mitangeklagten brand zeugen lokal gezeigt zeugen dabei gegenüber erklärt zugang lokal lokaleingang dienende hölzerne windfangtür sei problem tür gebe tritt sei offen ua strafkammer widerspruchsfrei dargelegt daß eintourig vorgeschlossene windfangtür gewissen kraftaufwand nachhaltige beschädigungen geöffnet innere lokals brandlegung betreten angesichts nunmehr getroffenen feststellungen eigentlichen tatausführung sowie übrigen gesamtumstände liegt fern lokalpächter ci ci gegensatz angeklagten versicherungsleistungen erwarten könnten interesse daran gehabt windfangtür sorgfältig verschließen brandleger zutritt lokal verschaffen je denfalls lassen urteilsgründe denen strafkammer beteiligung lokalpächter brandlegung ausgeschlossen rechtsfehler erkennen schäfer kolz nack hebenstreit boetticher'],['Soon']]
  3744. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr juli rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo senat rüge klägerin art abs gg geprüft für durchgreifend erachtet berufungsgericht vorbringen klägerin art geschäftstätigkeit gmbh künftig gmbh übergangen entscheidungserheblich fehlt ausreichend substantiiertes beweis gestelltes vorbringen klägerin gmbh august erzielten gewinnen ausweislich beabsichtigten stillen gesellschaftsvertrages klägerin erzielten anhand steuerbilanz ermittelten gewinnen mindestens pro jahr erhalten weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo jedoch tragen streithelfer außergerichtlichen kosten jeweils abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe joeres ellenberger mayen schmitt vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3745. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb märz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert wiechers beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilkammer landgerichts berlin juli zurückgewiesen beklagten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert gründe kläger beklagten parteien bestehende mietverhältnis juni gekündigt mietzahlung für monate juli oktober anspruch genommen klage stattgebende urteil amtsgerichts beklagtenvertreterin februar zugestellt worden hiergegen märz eingegangenen schriftsatz beim landgericht berufung eingelegt april begründet richterlichen hinweis landgerichts april daß hinblick abs nr gvg bedenken zulässigkeit berufung bestünden kläger zeitpunkt rechtshängigkeit erster instanz allgemeinen wohnsitz angaben mahnbescheid außerhalb geltungsbereichs gerichtsverfassungsgesetzes hätten prozeßbevollmächtigte beklagten zuständigkeit landgerichts stellung genommen hilfsweise abgabe rechtsstreits kammergericht beantragt nachdem landgericht beschluß mai für unzuständig erklärt rechtsstreit gemäß zpo kammergericht verwiesen beschluß juni bernahme rechtsstreits begründung abgelehnt verweisungsbeschluß landgerichts mai entfalte mangels gesetzlicher grundlage bindungswirkung abs satz zpo hieraufhin landgericht beschluß juli berufung beklagten unzulässig verworfen berufung innerhalb monats seit zustellung angefochtenen urteils beim zuständigen gericht eingelegt hätten dabei landgericht hinweis april bezug genommen händen prozeßbevollmächtigten juli zugestellten beschluß wenden beklagten august eingegangenen rechtsbeschwerde innerhalb verlängerter frist oktober begründet ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs nr zpo statthaft abs nr zpo zulässig beklagten verletzung prozessualen fürsorgepflicht gerichts zusammenhang weiterleitung rechtzeitig eingereichter rechtsmittelschriften sache zulassungsgrund sicherung einheitli chen rechtsprechung geltend rechtsbeschwerde übrigen gemäß zpo form fristgerecht eingelegt begründet worden wertgrenze nr egzpo kommt vgl senatsbeschluß september viii zb njw ii rechtsbeschwerde sache jedoch erfolg daß zurückzuweisen soweit beklagten auffassung vertreten regelung abs nr gvg sei einschränkend dahingehend auszulegen daß zuständigkeit oberlandesgerichts ausscheide vorliegenden fall anwendung internationalen rechts vornherein eindeutig ankomme unzutreffend erkennende senat entschieden beschluß juli viii zb njw ii findet abs nr gvg mietstreitigkeiten anwendung aufgrund rein formalen anknüpfung rechtsmittelzuständigkeit oberlandesgerichts kommt dabei darauf vorliegenden fall einzelfall besonderen fragen internationalen privatrechts stellen bgh beschluß februar iv zb njw ii senatsbeschluß januar viii zb ii veröffentlichung bestimmt danach berufung beklagten unzulässig abs zpo gemäß abs nr gvg zuständigen kammergericht eingereicht worden entgegen ansicht beklagten gunsten daraus hergeleitet daß berufungsschrift vorliegenden fall märz neun arbeitstage fristablauf märz beim landgericht eingegangen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gericht verfahren anhängig verpflichtet fristgebundene schriftsätze für rechtsmittelverfahren eingereicht zuständige rechtsmittelgericht weiterzuleiten geht schriftsatz zeitig sache befaßt gewesenen gericht daß fristgerechte weiterleitung rechtsmittelgericht ordentlichen geschäftsgang weiteres erwartet darf partei darauf vertrauen daß schriftsatz überhaupt weitergeleitet darauf daß fristgerecht beim rechtsmittelgericht eingeht geschieht tatsächlich partei wiedereinsetzung vorigen stand unabhängig davon gewähren gründen fehlerhafte einreichung beruht bverfge bverfg njw offenbleiben grundsätze für vorliegenden fall gelten berufung sache bisher befaßten gericht eingelegt worden vgl bverfg njw aao beklagten hätten jedenfalls nachdem prozeßbevollmächtigten richterliche hinweis april april zugegangen innerhalb frist abs zpo berufung beim kammergericht einlegen sowie zugleich wiedereinse
  3746. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen wohnungseinbruchsdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn november maßgabe unbegründet verworfen vorwegvollzug freiheitsstrafe entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls diebstahls waffen wegen versuchter nötigung tateinheit gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt zudem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt elf monate freiheitsstrafe maßregel vollziehen hiergegen gerichtete sachrüge gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo nachprüfung urteils gründen antragsschrift generalbundesanwalts schuld strafausspruch sowie anordnung unterbringung entziehungsanstalt angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe maßregel bestand angesichts landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen behandlungsdauer monaten wären richtiger berechnung zehneinhalb monate freiheitsstrafe vorweg vollziehen mögliche vorwegvollzug angeklagten seit juni erlittene untersuchungshaft zwischenzeitlich erledigt bleibt für weitere anordnung vorwegvollzugs raum mehr anordnung entfallen vgl senatsbeschluss september str nstz rr mwn geringfügige erfolg revision rechtfertigt beschwerdeführer teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen fischer appl eschelbach krehl bartel'],['Soon']]
  3747. [['bundesgerichtshof beschluss zb august wohnungseigentumssache nachschlagewerk ja bghr ja bghz ja abs abs satz abs satz zpo veräußerung wohnungseigentums während rechtshängigen wohnungseigentumsverfahrens läßt verfahrensführungsbefugnis veräußerers unberührt formellen beteiligung erwerbers gericht bedarf feststellung bekanntgabe beschlußergebnisses vorsitzenden wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive bedeutung handelt regelfall voraussetzung für rechtswirksame zustandekommen eigentümerbeschlusses formal einwandfrei zustande gekommene ablehnung beschlußantrages wohnungseigentümer beschlußqualität negativbeschluß nichtbeschluß bgh beschluß august zb olg köln lg aachen ag eschweiler zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krüger dr klein dr gaier beschlossen rechtsmittel antragsgegner beschlüsse amtsgerichts eschweiler februar zivilkammer landgerichts aachen november kostenpunkt insoweit aufgehoben tagesordnungspunkt gefaßte eigentümerbeschluß august für ungültig erklärt worden antrag eigentümerbeschluß für ungültig erklären abgewiesen gerichtskosten ersten instanz tragen antragsteller antragsgegner gerichtskosten beschwerdeinstanz antragstellern antragsgegnern auferlegt gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen antragsteller außergerichtliche kosten erstattet geschäftswert für erste instanz abänderung wertfestsetzung angefochtenen beschluß dm für rechtsbeschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsteller wohnungseigentümer wohnungseigentumsanlage beteiligten laufe vorliegenden verfahrens miteigentumsanteile veräußert juli stimmte wohnungseigentümerversammlung tagesordnungspunkt über antragstellern eingebrachten beschlußanträge geltendmachung gewährleistungsansprüchen wegen baumängeln gemeinschaftseigentum ab damaligen verwalter erstellten versammlungsniederschrift abstimmungsergebnis hilfsantrag bezeichneten antrag wohnungseigentümer bestimmte mängel gemeinschaftseigentum vorhanden ansähen hiervon betroffen seien sollten bauträger eigene kosten anspruch nehmen ja stimmen richtig enthaltungen sowie weitere feststellung vermerkt ber hilfsantrag konnte gültiger beschluß gefaßt antragsteller beantragten daraufhin beim zuständigen amtsgericht feststellung daß hilfsantrag eigentümerversammlung angenommen worden sei sowie hilfsweise aufhebung beschlusses eigentümerversammlung ermächtigung geltendmachung minderungsansprüchen gegenüber bauträger april erklärten antragsteller antrag für erledigt worauf amtsgericht rechtskräftig gewordenen beschluß august erledigung hauptsache feststellte august beschloß versammlung wohnungseigentümer tagesordnungspunkt stimmen antragsteller niemand ermächtigt eventuelle mängel gemeinschaftseigentums alleine eigenen namen geltend eigentümergemeinschaft beabsichtigt jetzigen zeitpunkt wahlrecht hinsichtlich event betracht kommender gewährleistungsansprüche auszuüben nachbesserung mängelbeseitigung minderung schadenersatz grundlage stellt gemeinschaft nochmals klar daß versammlung juli insoweitigen hilfsantrag eheleute scil antragsteller beschluß gefaßt worden amtsgericht beschluß antragsgemäß für ungültig erklärt sofortige beschwerde antragsgegner landgericht zurückgewiesen oberlandesgericht köln möchte hiergegen gerichtete sofortige weitere beschwerde zurückweisen sieht hieran jedoch entscheidungen oberlandesgerichts hamm juni olgz dezember olgz gehindert deshalb sache beschluß februar zmr zwe bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs abs abs fgg vorlegende gericht ansicht wegen klaren positiven abstimmungsergebnisses beschlußantrag juli bestehe für angefochtenen beschluß enthaltene klarstellung daß seinerzeit beschluß über hilfsantrag zustande gekommen sei begründeter anlaß fehlerhaften feststellung beschlußergebnisses versammlungsleiter komme konstitutive deklaratorische bedeutung ändere annahme hilfsantrags wege objektiver auslegung anhand versammlungsniederschrift ermittelnden stim
  3748. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts hinblick verfahrensbeschränkung zustimmung anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dessau november maßgabe unbegründet verworfen ausspruch über einziehung digitalkamera smart laptops hp pavillion ze nebst cd rom entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe senat beschränkt zustimmung generalbundesanwalts verfolgung tat landgericht ausnahme angeordneten einziehung festgesetzten rechtsfolgen abs stpo berprüfung urteils brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  3749. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar verfahren aufhebung inländischen schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr buchst anerkennung vollstreckung schiedsspruchs verstößt öffentliche ordnung ordre public ergebnis führt wesentlichen grundsätzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar ordre public erfasst elementare grundlagen rechtsordnung beziehungsweise eklatante verstöße materielle gerechtigkeit wobei widerspruch zwingenden vorschriften deutschen rechts genügt bgh beschluss januar iii zb olg celle iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch kosten unzulässig verworfen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo rechtsbeschwerde unzulässig abs zpo entgegen auffassung antragstellerin oberlandesgericht prüfung anerkennung vollstreckung schiedsspruchs ergebnis führt öffentlichen ordnung ordre public widerspricht abs nr buchst zpo unzutreffenden rechtlichen maßstab ausgegangen annahme oberlandesgerichts widerspruch ordre public offensichtlicher unvereinbarkeit wesentlichen grundsätzen deutschen rechts vorliege daher einwand verletzung ordre public extremen ausnahmefällen greife zutreffend entspricht senatsrechtsprechung soweit rechtsbeschwerde abweichende rechtsauffassung ältere entscheidungen bundesgerichtshofs stützt urteile mai vii zr bghz april vii zr bghz oktober kzr bghz oktober kzr bghz abs nr zpo fassung september bgbl ergangen danach konnte aufhebung beantragt anerkennung schiedsspruchs guten sitten öffentliche ordnung verstoßen würde entsprechende regelung enthielt abs nr zpo bezüglich versagung vollstreckbarerklärung ausländischen schiedsspruchs insoweit wurde entscheidungen frage offensichtlichen unvereinbarkeit problematisiert vielmehr heißt urteil oktober aao entscheidung schiedsgerichts zugrunde liegende rechtsauffassung geteilt deshalb zumindest vertretbar erscheint unerheblich geprüft wurde guten sitten beziehungsweise öffentlichen ordnung gehört gesetz neuregelung internationalen privatrechts juli bgbl wurden allerdings abs nr abs nr zpo dahin geändert aufhebung inländischen schiedsspruchs beziehungsweise versagung vollstreckbarerklärung ausländischen schiedsspruchs auszusprechen anerkennung schiedsspruchs ergebnis führt wesentlichen grundsätzen deutschen rechts offensichtlich unvereinbar insbesondere anerkennung grundrechten unvereinbar parallel nderung schiedsrecht wurde ordre publicvorbehalt art egbgb anwendung rechtsnormen staates abs nr zpo anerkennung ausländischer urteile entsprechend umformuliert gesetzesbegründung vorbehaltsklausel kernbestand inländischen rechtsordnung geschützt wobei anlehnung neuere völkervertragliche praxis insbesondere art eg schuldvertragsübereinkommens juni vorbehalt ordre public zusatz offensichtlich unvereinbar bewusst eng einschränkend formuliert wurde vgl gesetzentwurf bundesregierung br drucks dementsprechend senat rechtsprechung vgl urteil juli iii zr njw darauf abgestellt schiedsspruch offensichtlich norm verletzt grundlagen staatlichen wirtschaftlichen lebens regelt offensichtlich deutschen gerechtigkeitsvorstellungen untragbaren widerspruch steht hierbei senat betont bloße verletzung materiellen rechts verfahrensrechts schiedsgericht entscheiden für verstoß ausreicht schiedsspruch einzelheiten materiell rechtliche richtigkeit überprüfen lediglich darauf elementaren grundlagen rechtsordnung verletzt beziehungsweise eklatanter verstoß materielle gerechtigkeit vorliegt hintergrund offensichtlichkeitskriteriums dabei letztlich verbot r� vision au fond heißt verbot ausländische entscheidung schiedsspruch materielle richtigkeit überprüfen europäische gerichtshof vgl urteile märz njw rn mai njw
  3750. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß stpo beschlossen anhörungsrüge angeklagten märz senatsbeschluss februar kosten zurückgewiesen gründe senat beschluss februar revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern november unbegründet verworfen hiergegen erhobene anhörungsrüge angeklagten erfolg senat revisionsentscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehört worden wurde weder berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehör verletzt senat entscheidung vielmehr revisionsvorbringen angeklagten vollem umfang bedacht gewürdigt für durchgreifend erachtet senat lagen prüfung insbesondere materiell rechtlichen einzelbeanstandungen schriftsatz august ohnehin senat jedoch entscheidung über revision angeklagten schon aufgrund zuvor allgemein erhobenen sachrüge gehalten umfassende sachlich rechtliche prüfung urteils vorzunehmen umstand senat verwerfung revision ausführlich begründet verstoß grundsatz gewährung rechtlichen gehörs geschlossen abs stpo sieht begründung revision verwerfenden beschlusses verfahrensgang ergeben für zurückweisung rechtsmittels maßgeblichen gründe ausreichender klarheit entscheidungsgründen angefochtenen urteils inhalt antragsschrift generalbundesanwalts vgl bgh beschluss januar str verfassungsrechtlichen unbedenklichkeit kk kuckein stpo aufl rn mwn weitere begründungspflicht für letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr anfechtbare entscheidungen besteht vgl bverfg njw strafo kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl bgh beschluss november str mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']]
  3751. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen betrugs anhörungsrüge verurteilten stpo strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehör lage erlass senatsentscheidung oktober zurückzuversetzen kosten zurückgewiesen ü sachlichrechtlichen einwand verurteilten strafzumessungserwägungen angefochtenen urteils ließen erkennen schadenshöhe landgericht ausgegangen sei generalbundesanwalt ergänzenden zuschrift september stellung genommen räumt verurteilte brigen anhörungsrüge angefochtenen urteil sowohl wiederbeschaffungswerte fahrzeuge zeitpunkt bergabe tatvollendung vgl bgh wistra tatvollendung geleisteten ratenzahlungen bestimmung finanzierungsbanken endgültig erlittenen vermögensverluste vgl bgh wistra hinreichend deutlich entnehmen umstand generalbundesanwalt antragsschrift august verurteilten bereits zuvor landgericht übermittelten ausführungen sachrüge vorliegen begründet ebenfalls gehörsverletzung ausführungen generalbundesanwalt september ergänzend stellung genommen ausführungen verurteilten psychologischen festlegung liegen neben sache brause raum schneider schaal dölp'],['Soon']]
  3752. [['bundesgerichtshof beschluss zb august zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr kirchhoff einzelrichter beschlossen erinnerung schuldners ansatz gerichtskosten mai kostenrechnung mai kassenzeichen zurückgewiesen gründe senat rechtsbeschwerde schuldners beschluss mai unzulässig verworfen ansatz gerichtskosten kostenrechnung mai kassenzeichen schuldner beschwerde bezeichneten eingabe schriftlich gewandt kostenbeamte beanstandung erinnerung gkg gewertet abgeholfen ii eingabe schuldners juni erinnerung kostenansatz auszulegen ber erinnerung entscheidet beim bundesgerichtshof gemäß abs abs gkg grundsätzlich einzelrichter bgh beschluss april zb mdr iii zulässige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung schuldners erfolg verwerfung rechtsbeschwerde gebühr nr kostenverzeichnisses anlage gkg höhe angefallen gebühr wurde wirkung august erhöht bgbl kostenschuldner haftet sowohl antragsteller rechtsbeschwerdeinstanz abs satz gkg entscheidungsschuldner senatsbeschluss mai nr gkg iv verfahren gerichtsgebührenfrei abs satz gkg kirchhoff vorinstanzen ag philippsburg entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  3753. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein beschlossen antrag zulassung sprungrevision urteil amtsgerichts hermeskeil mai kosten beklagten zurückgewiesen gründe kläger kündigte ende dezember dezember mitgliedschaft beklagten eingetragenen genossenschaft herstellung vertrieb molkereiprodukten befaßt rundschreiben dezember teilte beklagte mitgliedern daß milchgeldauszahlung für november treueprämie pfennig je kilogramm milchanlieferung zuzüglich mehrwertsteuer gezahlt bedingung daß mitgliedschaft dezember gekündigt dürfe milchanlieferung eingestellt sei ferner informierte beklagte mitglieder rundschreiben september daß treuen mitgliedern jubiläumsbonus cent je kilogramm für milchanlieferung september bedingung zahle daß mitgliedschaft dezember gekündigt dürfe milchanlieferung eingestellt sei obwohl kläger milchlieferungspflicht ende mitgliedschaft nachkam verweigerte beklagte zahlung sowohl treueprämie höhe jubiläumsbonus hinblick schon jahre ausgesprochene kündigung dezember amtsgericht zahlung treueprämie jubiläumsbonus gerichteten klage stattgegeben beklagte begehrt erklärten einverständnis klägers zulassung sprungrevision urteil ii zulässige antrag zulassung sprungrevision gemäß zpo begründet gesetz abs satz zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat rechtsmittel zulassen darf rechtssache entgegen ansicht beklagten grundsätzliche bedeutung sinne abs satz nr zpo beklagten aufgeworfene rechtsfrage genossenschaft mitgliedern treu bleiben geringe treueprämie zahlen darf genossen mitgliedschaft gekündigt gewährt amtsgericht entscheidung zutreffend zugrunde gelegten senatsrechtsprechung bereits geklärt vgl sen urt november ii zr wm sen urt juni ii zr wm jeweils nachw sache erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts abs satz nr variante zpo vorliegende einzelfallkonstellation gibt veranlassung leitsätze für auslegung gesetzesbestimmungen materiellen rechts aufzuzeigen etwaige gesetzeslücken schließen weicht amtsgericht zutreffend erkannt rechtserheblicher weise sachverhalten ab bisherigen senatsrechtsprechung insbesondere oben zitierten urteilen juni november zugrunde lagen weitere frage genossenschaft berechtigt könnte mitgliedern anreiz aufrechterhaltung mitgliedschaft geben dauer zugehörigkeit steigende treueprämie zahlt vgl sen urt november aao vorliegenden fall entscheidungserheblich entscheidung senats schließlich sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten abs satz nr variante zpo entscheidung amtsgerichts entspricht bereits dargelegt gefestigten senatsrechtsprechung etwa davon abweichende ober untergerichtliche rechtsprechung vermag beklagte antragsschrift aufzuzeigen kritischen stimmen literatur senat bereits eingehend urteil november aao auseinandergesetzt neuerliche wesentlichen gleichgelagerte kritik beuthien insbesondere zfgg ff gibt erneuten grundsätzlichen erörterung veranlassung symptomatische rechtsfehler eingreifen revisionsgerichts erforderlich könnten amtsgericht entgegen ansicht beklagten unterlaufen einklang senatsrechtsprechung ergangenes urteil erweist vielmehr ergebnis zutreffend röhricht goette münke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  3754. [['bundesgerichtshof beschluss ix za juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring juni beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe für beabsichtigte anhörungsrüge senatsbeschluss mai abgelehnt gründe prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg abs satz zpo anhörungsrüge wäre unbegründet gehörsverletzung vorliegt beschluss mai abgelehnte antrag klägerin antrag gewährung prozesskostenhilfe für beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde umgedeutet nichtzulassung rechtsbeschwerde abs satz nr zpo gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss november ix za wum januar ix zb wum klägerin rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3755. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring september beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss juni kosten schuldnerin zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge senat beschluss juni anhörungsrüge schuldnerin umfassten angriffe rechtsbeschwerde vollem umfang darauf geprüft rechtsbeschwerdegrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen sämtlich für durchgreifend erachtet insoweit rechtsbeschwerde zurückweisenden beschluss kern angriffe betreffende begründung abs zpo beigefügt weiterreichenden begründung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begründet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begründung entscheidung ansonsten hätte partei hand mittels anhörungsrüge zpo bestimmung abs satz zpo rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen vgl bt drucks bgh beschluss februar iii zr njw juli iii zr njw rr oktober ix zr siehe ferner bgh beschluss januar ii zr wm entsprechendes gilt für rechtsbeschwerdeverfahren bgh beschluss november ix zb nv januar ix zb famrz rn mwn kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  3756. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch adhäsions nebenklägerin entstandenen notwendigen auslagen tragen angesichts außergewöhnlichen milde einzelstrafen sieht senat anlass eingreifen wegen begründungsmängel rahmen strafzumessung basdorf brause dölp schaal könig'],['Soon']]
  3757. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja altzertg abs satz nr abs juni geltenden fassung vvg pflicht gemäß abs satz altzertg juni geltenden fassung altzertg vertragskosten jeweils euro gesondert auszuweisen entfällt objektiver unmöglichkeit angabe fester euro beträge infolge prozentualer berechnung kosten altzertg zertifizierten rentenversicherung ersatzlos anbieter fall vielmehr gehalten kostenberechnung anhand rechenbeispielen erläutern vertraglich garantierter rechnungszinssatz bestimmte verzinsung abs satz nr satz altzertg vertragspartner beteiligung berschüssen bewertungsreserven zugesagt abs satz halbs altzertg untersagt zusätzliche aufnahme vorgaben vvg ausgerichteten modellrechnung produktinformationsblatt bgh urteil mai iv zr olg köln lg köln iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung mai für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln november kostenpunkt insoweit aufgehoben urteil landgerichts köln juni hinsichtlich klageantrags abgeändert klageantrag teilweise abgewiesen worden weitergehende revision klägers rechtsmittel beklagten zurückgewiesen kosten rechtsstreits trägt kläger zwei drittel beklagte drittel rechts wegen tatbestand kläger liste qualifizierter einrichtungen gemäß uklag geführter verbraucherverband nimmt beklagte uklag nr uwg verbindung vorschriften gesetzes über zertifizierung altersvorsorge basisrentenver trägen altersvorsorgeverträge zertifizierungsgesetz altzertg juni geltender fassung nachfolgend altzertg unterlassung zahlung abmahnpauschale anspruch gegenstand drei unterlassungsanträge informationen produktinformationsblatt stand april altzertg zertifizierten rentenversicherung beklagten zertifizi erungsnummer verbrauchern verfügung stellt vorprozessuale abmahnung blieb erfolglos beklagte ermittelt vertragskosten prozentuale kostenkalkulation höhe einzustellenden bezugsgrößen verä ndert dabei fortlaufend produktinformationsblatt heißt anfallenden laufenden kosten betragen rentenbeginn frühesten rentenbeginn summe jeweiligen monat gezahlten eigenbeiträge pro monat ab frühesten rentenbeginn eur pro jahr entspricht eur pro monat sowie summe jeweiligen monat gezahlten eigenbeiträge pro monat vertrag zulagen gutgeschrieben zuzahlungen geleistet fallen zusätzlich olgende kosten frühesten rentenbeginn pro zulage zuzahlung zulage zuzahlung summe jeweiligen monat gezahlten zulagen zuzahlungen pro monat ab frühesten rentenbeginn pro zulage zuzahlung zulage zuzahlung sowie summe jeweiligen monat gezahlten zulagen zuzahlungen pro monat ab rentenbeginn betragen laufenden kosten jahresbetrages altersrente pro jahr klageantrag beanstandet kläger prozentualen kostenangaben auffassung abs satz altzertg einklang stehen klageantrag wendet seite produktinformationsblatts abgedruckte tabellarische darstellung entwicklung vertragsguthabens guthabenwerte sämtlich zugrundelegung allein vertraglich garantierten rechnungszinssatzes berechnet kläger meint beklagte müsse stattdessen abs satz nr satz altzertg vorgegebenen zinssätzen rechnen schließlich klageantrag kläger ansicht zusätzliche aufnahme vorgaben abs vvg ausgerichteten normierte modellrechnung bezeichneten tabelle beklagte alternativ fiktive verzinsungen zugrunde gelegt sei abs satz halbsatz altzertg unzulässig beklagte meint produktinformationsblatt entspreche gesetzlichen vorgaben landgericht klage teilweise stattgegeben eklagte unterlassung vorgenannten prozentualen kostenangaben sowie zahlung abmahnkostenpauschale nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen berufung beklagten erstinstanzliche urteil zurückwe isung weitergehenden rechtsmittels dahin teilweise abgeändert klage hinsichtlich prozentualen kostenangaben betreffend zulagen zuzahlungen sowie zeitraum ab rentenbeginn ebenfalls abgewiesen hiergegen eingelegten re
  3758. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb werkvertraglichen gewährleistungsansprüche bestellers unterliegen verjährungsregelung abs satz bgb abnahme entstanden verjährungsfrist beginnt erst laufen abnahme erfolgt endgültig verweigert abänderung bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr bgh urteil juli vii zr olg oldenburg lg oldenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richter bauner dr eick halfmeier leupertz für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten gemäß bgb schadensersatz für mangelhafte erbringung architektenleistungen beklagte architekt erhielt klägerin vertrag april auftrag anstelle zuvor wegen massiver baumängel gekündigten architekten fertigstellung rohbau befindlichen wohnhauses planen überwachen schon kam parteien unstimmigkeiten darüber beklagte zusammenhang mangelfreien fertigstellung bauvorhabens übertragenen leistungen vertragsgerecht erbracht ende forderte klägerin mehrfach für behebung verschiedener baulicher mängel abnahme ausführungsgewerke sorgen dezember gericht eingegangenen schriftsatz leitete beklagten selbständiges beweisverfahren gegenstand märz eingegangenen schriftsatz erweiterte märz erstattete gerichtliche sachverständige gutachten beklagten märz zugestellt wurde danach fanden parteien einbeziehung haftpflichtversicherung beklagten verhandlungen statt klage wurde märz erhoben klägerin erstinstanzlichen verfahren mangelbedingten schadensersatz höhe nebst zinsen beansprucht darüber hinaus feststellung angetragen beklagte weiteren schadensersatz für näher bezeichnete baumängel leisten landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt feststellungsbegehren teilweise stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil abgeändert klage begründung abgewiesen klageforderungen seien verjährt senat zugelassenen revision verfolgt klägerin erstinstanzlichen verfahren zuerkannten ansprüche entscheidungsgründe revision klägerin begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht rechtsverhältnis parteien berücksichtigung für verjährung geltenden berleitungsvorschriften art egbgb dezember geltenden gesetze anwendbar art satz egbgb berufungsgericht sieht bgb abgeleiteten schadensersatzansprüche klägerin verjährt geht grundlage rechtsprechung senats bgh urteil september vii zr baur nzbau zfbr davon schon abnahme für mehr nachbesserungsfähige mängel architektengewerks bestehende schadensersatzanspruch bestellers bgb regelverjährung unterliege bgb eingreife besteller architektenleistungen weder abgenommen deren abnahme endgültig verweigert abnahme sei erfolgt ebenso wenig könne endgültige verweigerung abnahme unverjährter zeit festgestellt ursprünglich dreißigjährige regelverjährung entstehung anspruchs demnach zeitpunkt laufen begonnen rede stehenden mängel bauwerk verkörpert hätten sei spätestens februar fall klägerin schriftsatz märz antrag selbständigen beweisverfahren streitgegenständlichen mängel erweitert regelverjährungsfrist gemäß art abs egbgb jahre ab januar betragen sei anspruch klägerin berücksichtigung verhandlungsbedingten hemmungszeiten verjährt klägerin be klagten schreiben januar zahlung aufgefordert dadurch möglicherweise erkennen gegeben abnahme endgültig verweigern ii hält rechtlichen berprüfung stand klage geltend gemachten schadensersatzansprüche klägerin soweit deren feststellung begehrt verjährt klägerin verlangt schadensersatz für baumängel vertragsgerechte erbringung beklagten übertragenen architektenleistungen zurückführt dahin gehende ansprüche können gemäß bgb bestehen rechtsp
  3759. [['bundesgerichtshof vii zb beschluss dezember rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr haß dr wiebel bauner beschlossen sofortige beschwerde beklagten beschluß zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts mai kosten beklagten verworfen abs abs zpo fall anwaltszwang abs abs zpo gegeben beschwerdewert dm festgesetzt ullmann thode wiebel haß bauner'],['Soon']]
  3760. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs rechtsstreit entgegen abs kapmug ausgesetzt worden können parteien jederzeit fortsetzung verlangen zuvor aussetzungsbeschluss rechtsmittel eingelegt bgh beschluss september xi zb olg münchen lg münchen xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe kläger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang august gezeichneten beteiligung medienfonds gmbh co kg folgenden fonds stützt klagebegehren angebliche prospektverantwortung beklagten rechtlichen gesichtspunkt prospekthaftung engeren sinne begründung für anlage herausgegebene prospekt sei inhaltlich verschiedenen gründen falsch nimmt beklagte beteiligung finanzierende bank anspruch begründung beklagte aufklärungspflichten eingehung darlehensvertrages verletzt weiteren gegenüber beklagten widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklärung erklärt gesellschaftszweck fonds weltweite entwicklung co produktion verwertung vermarktung vertrieb kino tv musikproduktionen sowie audiovisueller produktionen nebst nebenrechten anlagemodell sieht obligatorische fremdfinanzierung anlegers höhe beteiligungsbetrages beklagte kläger gezeichnete anlage entwickelte prognostiziert blieben ausschüttungen prognosen zurück entzog finanzamt fonds gewährte steuerliche aner kennung abschreibungsmodell initiator fonds wegen unzutreffenden steuerlichen gestaltung fonds rechtskräftig mehrjährigen haftstrafe verurteilt worden beim oberlandesgericht münchen aktenzeichen kap verfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz nachfolgend kapmug durchgeführt worden musterentscheid dezember beckrs nunmehr rechtsbeschwerdeverfahren beim bundesgerichtshof aktenzeichen ii zb anhängig beklagte musterbeklagte klären verfahren soweit hiesige beklagte betrifft deren prospektverantwortlichkeit fehlerhaftigkeit prospekts beschluss november landgericht verfahren kapmug ausgesetzt dagegen parteien rechtsbehelfe eingelegt schriftsatz august kläger fortsetzung verfahrens beantragt rechtsstreit entscheidungsreif außerdem aussetzung verfahrens kapmug zulässig sei antrag landgericht abgelehnt sofortige beschwerde klägers oberlandesgericht beschluss landgerichts aufgehoben begründung wesentlichen ausgeführt rechtsmittel sofortigen beschwerde sei abs kapmug gestützten aussetzungsbeschluss gemäß abs nr zpo statthaft anwendungsbereich abs kapmug eröffnet sei abs satz kapmug anwendung komme aussetzungsbeschluss sei rechtskraft erwachsen beschwerde eingelegt worden sei hierbei handele rechtskraft formellen sinne landgericht hindere für fortsetzung verfahrens sprechenden argumenten klägers befassen gelte insbesondere für umstand kläger ansprüche verletzung darlehensvertraglichen pflichten beklagten stütze deshalb aussetzung verfahrens kapmug unzulässig sei beharren formellen rechtskraft gesetzeskonformen aussetzungsbeschlusses würde hierdurch herbeigeführten zustand perpetuieren brigen sei beschwerde angefochtenen beschluss gemäß abs nr zpo statthaft zulässig beschwerde sei begründet aussetzung verfahrens sei vorliegend unzulässig voraussetzungen abs kapmug vorgelegen hätten aufgrund bestehe weder für ausgangs für beschwerdegericht ermessen verfahren aufgenommen vielmehr sei zwingend landgericht daher über antrag klägers neu entscheiden beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt beklagte aufhebung beschlusses beschwerdegerichts zurückweisung sofortigen beschwerde klägers entscheidung landgerichts ii statthafte rechtsbeschwerde abs satz nr zpo begründet beschwerdegericht recht ablehnung verfahrensfortsetzung landgericht rechtsfehlerhaft angesehen beschluss aufgehoben entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen landgericht aufgrund antrags kl�
  3761. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung beihilfe gefährlichen körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts düsseldorf märz unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat beschwerdeführer beanstandet zurückweisung hilfsbeweisantrages einholung rechtsmedizinischen sachverständigengutachtens allein aufklärungsrüge revisionsbegründung wahlrecht revisionsführers ablehnung beweisantrages rüge verletzung be weisantragsrechts aufklärungsrüge anzugreifen vgl bgh urteil januar str nstz lr becker stpo aufl rn stand brigen ausschließlich gebote beweisbegehren handelte beweisantrag fehlte sowohl ursprünglichen ergänzten fassung bestimmte beweisbehauptung dargelegt wurde konkreten verletzungen zeugen einsatz base ballschlägers hätten entstehen müssen aufklärungsrüge unbegründet erwägungen landgericht vermeintlichen völligen ungeeignetheit beweismittels dargelegt einholung rechtsmedizinischen sachverständigengutachtens jedenfalls amtsaufklärungspflicht abs stpo gedrängt becker schäfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  3762. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert vorsitzenden richter dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts münchen september kosten klägerin zurückgewiesen streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde zeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert besteht grund sinne abs zpo revision klägerin rechtsschutzbegehren weiterverfolgen möchte zuzulassen beabsichtigte revision hätte erfolg beschwerdeführerin mittelpunkt angekündigten revisionsangriffs gestellte frage neufassung betravg grundrechte versicherten art abs abs gg verstößt entscheidungserheblich neuen regelungen betriebsrentenrechts erste gesetz nderung gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung dezember bgbl altersvermögensgesetz juni bgbl klägerin genannte bestandsrentnerin wegen bergangsregelungen betravg weitergehenden ansprüche herleiten wirkung januar kraft getretenen neuen satzung beklagten fall rückwirkenden neuregelung zusatzversorgung öffentlichen dienstes gesetzgeber beklagte rechtsprechung bundesverfassungsgerichts verpflichtet vgl bverfge versr senatsurteile februar iv zr versr ii iv zr versr ii vgl senatsurteil januar iv zr versr ii seiffert dr schlichting dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3763. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja dresdner christstollen markeng abs nr abs abs nr abs abs abs abs nr inhaber kollektivmarke entsprechender anwendung abs nr markeng rechte marke wegen verstoßes verbandsmitglieds markensatzung geregelten bedingungen für markenbenutzung geltend abs markeng enthaltene schutzschranke rechtmäßigen benutzern markeng geographischen herkunftsangabe unabhängig verbandsmitgliedschaft guten sitten widersprechende verwendung geographischen herkunftsangabe ermöglichen benutzt verbandsmitglied über reine geographische herkunftsangabe weitere elemente enthaltende kollektivmarke markensatzung angeführten bedingungen für benutzung kollektivmarke halten bgh urt oktober zr olg dresden lg leipzig zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kostenpunkt übrigen teilweise aufgehoben insgesamt folgt gefaßt berufung beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil landgerichts leipzig zivilkammer februar kostenpunkt aufgehoben übrigen beibehaltung strafandrohung unterlassungsausspruch abändernd neu gefaßt beklagten verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr verbandsmarke schutzverbandes dresdner stollen qualitätssiegel bereinstimmung satzung schutzverbandes gekennzeichneten stollen zugleich confiserie kennzeichnen gekennzeichneten stollen folgender aufmachung verkehr bringen kosten rechtsstreits tragen kläger beklagten rechts wegen tatbestand kläger schutzverband dresdner stollen eingetragener verein verbandszweck förderung gewerblichen interessen mitglieder zusammenhang herstellung vertrieb dresdner stollen schutz verbraucher stollen irreführungen besteht kläger inhaber kollektivmarken für stollen eingetragenen wortmarke nr dresdner christstollen wort bildmarke nr verband benutzte qualitätssiegel darstellt beide marken kraft löschungsantrag beklagten begründet wurde dresdner stollen sei gattungsbezeichnung für backwaren freizuhalten beschluß deutschen patent markenamtes oktober zurückgewiesen worden seit juli geltenden fassung satzung gestattet kläger mitgliedern stollen verbandsmarken dresdner stollen dresdner christstollen kennzeichnen heißt satzung benutzung verbandsmarke soweit benutzungsform angeht dresdner stets kennzeichenbestandteil hingegen bestandteil stollen ergänzt modifiziert betrifft insbesondere ergänzenden hinweise weihnachts christ hinweise besonderen zutaten butter mandel rosinen verbandsmarke sichtbaren oberseite stollenverpackung dominierendes kennzeichen erscheinen soweit schriftgröße farbliche gestaltung betrifft gilt für abs genannten variationen benutzung weiterer kennzeichen verbandsmitglied verpflichtet namen bzw firma mindestens sichtbaren fläche verpackung anzubringen wobei optischen wirkung gegenüber verbandsmarke zurückgesetzt erfolgt neben verbandsmarke namen bzw firma verbandsmitglied gestattet weitere kennzeichen benutzen dadurch optische dominanz verbandsmarke beeinträchtigt beklagte inhaber bäckerei umgebung dresden bereich schutzverbandes mitglied klagenden verbandes stellt stollen kläger festgelegten rezepturen qualitätsmaßstäben her beklagte gmbh sitz schleswig holstein handelt back konditorwaren marke bundesweit vertreibt beklagten hergestellten verpackten gelieferten christstollen weihnachtssaison handel gebracht verpackung befinden bezeichnung original dresdner christstollen kollektivmarke geschützte qualitätssiegel klägers zeichen confiserie klageantrag oberseite verpackung aufgeklappter vorderseite wiedergegeben kläger ansicht vertreten beklagten für vertrieb verwandte verpackung entspreche vorgaben satzung neben benutzung kollektivmarke sei verboten kennzeichen nichtmitgliedern anzubringen schutz kollektivmarke verwendung kennzeichen d
  3764. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß stpo sowie abs stpo beschlossen versäumung frist begründung revision urteil landgerichts gießen august angeklagten antrag kosten wiedereinsetzung vorigen stand gewährt revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft ausspruch über anordnung sicherungsverwahrung feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge wegen verabredung schweren raubes lebenslanger freiheitsstrafe gesamtstrafe verurteilt besondere schuldschwere festgestellt unterbringung angeklagten siche rungsverwahrung angeordnet revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel maßregelausspruch sachbeschwerde erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo anordnung maßregel bestand landgericht zusammenhang urteilsgründe hinreichend deutlich ergibt vorschrift abs satz stgb anordnung sicherungsverwahrung zugrundegelegt dabei allerdings formellen voraussetzungen verkannt anordnung sicherungsverwahrung neben verhängung lebenslanger freiheitsstrafe einzelstrafe ebenso lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe mehreren lebenslangen einzelstrafen gebildet wurde unzulässig bghst für anordnung sicherungsverwahrung derzeitigen gesetzlichen regelung stgb verurteilung zeitiger freiheitsstrafe voraussetzung verurteilung lebenslanger gesamtfreiheitsstrafe sicherungsverwahrung jedoch erkannt unabhängig lebenslanger freiheitsstrafe geahndeten tat wegen weiteren straftat gesamtfreiheitsstrafe einbezogene zeitige freiheitsstrafe verwirkt hinsichtlich formellen materiellen voraussetzungen abs stgb gegeben bghst grundsätze gelten für vorschrift abs satz stgb angeklagte zwei verbrechen begangen jeweils freiheitsstrafe mindestens zwei jahren verwirkt wurde lebenslange freiheitsstrafe einzelstrafe für mord tateinheit raub todesfolge verhängt übrigen lediglich zeitige freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten für verabredung schweren raubes fehlt formellen voraussetzung verurteilung wegen mehrerer taten zeitiger freiheitsstrafe mindestens drei jahren sachlich bedenkliche gesetzliche regelung stgb schon bghst bgh nstz wonach verurteilung zeitiger freiheitsstrafe sicherungsverwahrung auslösen bereits gesetzesinitiative bundesregierung geführt bt drucks wonach abs satz jeweils wort zeitiger gestrichen gesetz geworden derzeit geltenden gesetz eindeutigem wortlaut maßregelausspruch aufzuheben neue tatrichter gelegenheit voraussetzungen abs stgb prüfen anordnung sicherungsverwahrung obligatorisch vorsieht formelle voraussetzung verurteilung zeitiger freiheitsstrafe mindestens zwei jahren gegeben bedarf darlegung früheren verurteilungen voraussetzungen abs nr stgb finden können vorverurteilungen sinne vorschrift gilt verurteilung gesamtfreiheitsstrafe abs satz stgb einzige verurteilung erfüllt voraussetzungen abs nr stgb einzelstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthält bghst deshalb bedarf mitteilung zugrundeliegenden einzelstrafen genaue zeitfolge vollstreckung sonstiger verwahrzeiten hinblick abs satz stgb anzugeben schließlich neue tatrichter gesamtwürdigung täters derjenigen taten vorzunehmen abs stgb taten symptomcharakter ansieht vgl bghr stgb abs vorverurteilungen rissing van saan otten ribgh rothfuß urlaub deshalb unterschrift gehindert rissing van saan fischer elf'],['Soon']]
  3765. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat rüge verstoßes fair trial grundsatz revision mitteilt angeklagte erstgespräch verteidigerin vorsitzenden beginn hauptverhandlung mindestens zweimal auflagen haftverschonungsbeschlusses verstoßen sodass bereits erneute vollzug untersuchungshaft drohte einschätzung person angeklagten aufdrängte brigen verteidigten angeklagten bewusst allein formlosen gespräch vorsitzenden strafkammer verbindliche zusage über strafhöhe ergeben gilt gleicher weise für gespräch gesamten strafkammer staatsanwältin insoweit vorliegend klar ersichtlich strafkammer hierüber beraten zudem für erkennbar absprache dabei gerade zustande gekommen solange verbindlichen absprache prozessbeteiligten fehlt verstößt gericht fair trialgrundsatz strafe vorstellungen verteidigten angeklagten bemisst zuvor geständnis abgelegt herr ribgh dr kolz befindet urlaub deshalb unterschrift verhindert nack wahl elf nack graf'],['Soon']]
  3766. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja bghr ja ja telefonischer auskunftsdienst uwg pangv abs satz abs abs satz abs nr bgb abs satz nr bgb infov abs nr tkg tkv abs für anbieter telekommunikationsdienstleistungen gemäß abs telekommunikationskundenschutzverordnung bestehende erfordernis endkunden verlangten entgelte veröffentlichen ändert deren sonstigen vorschriften bestehenden verpflichtung angabe preisen zusammenhang werbung anbieters telekommunikationsdienstleistung erfolgende angabe anzuwählenden telefonnummer stellt leistungsangebot abs satz fall pangv dar werbesendungen fernsehen stellen abs nr pangv angabe preisen zulässigen mündlichen angebote dar bestimmungen preisangabenverordnung weisen wettbewerbsbezug weshalb verstöße zugleich tatbestand uwg erfüllen werbesendungen hörfunk stellen abs nr pangv angabe preisen zulässige mündliche angebote dar lösen informationspflicht abs satz nr bgb abs nr bgb infov bgh urteil juli zr lg bonn olg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision klägers zurückweisung rechtsmittels übrigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni kostenpunkt übrigen teilweise aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts bonn oktober zurückweisung rechtsmittels übrigen abgeändert aufrechterhaltung androhung ordnungsmitteln folgt neu gefaßt beklagte verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienst inland printmedien fernsehen nummer letztverbrauchern anzubieten preis für leistung anzugeben übrigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand beklagte deutsche telekom ag betreibt telefonnummer inlandsauskunftsdienst stellt kunden hierfür dm sofern gespräch länger sekunden dauert je angefangenen weiteren sekunden zusätzlich dm rech nung bewirbt auskunftsdienst werbespots hörfunk fernsehen anzeigen printmedien sowie hinweise telefonrechnungen bzw beigelegten flyern weist dabei weder berechnungssatz überhaupt entgeltlichkeit auskunftsdienstes kläger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbände werbung beklagten angabe rechnung gestellten entgelte verstoß preisangabenverordnung bgbl neugefaßt gemäß bekanntmachung bgbl pangv zugleich uwg sowie irreführend uwg beanstandet kläger beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs leistung auskunftsdienst inland nummer letztverbrauchern anzubieten bzw für leistung gegenüber letztverbrauchern werben preis für leistung anzugeben zweiten rechtszug kläger hilfsweise geltend gemachten verletzungsformen orientierten antrag gestellt beklagte klage entgegengetreten konkreten verletzungsform orientierenden klageantrag unzulässig weitgehend gerügt übrigen auffassung vertreten werbung könne zugleich angebot pangv darstellen berufungsgericht ersten instanz erfolgreiche klage abgewiesen olg köln mmr hiergegen richtet revision klägers klageantrag weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klageantrag hinreichend bestimmt angesehen kläger beanstandete verhalten beklagten jedoch weder verstoß preisangabenverordnung uwg wettbewerbswidrige verhaltensweise irreführend uwg gewertet hierzu ausgeführt schon wortlaut abs satz pangv sei erklärung unternehmen kunden wende bereitschaft abschluß vertrages ausdruck bringe angebot sinne vorschrift verstehen bliebe für dortige unterscheidung anbieten werben raum beklagte auskunftsdienst sinnvollerweise angabe regulierungsbehörde zugeteilten rufnummer bewerben könne wäre allein möglichkeit sofortigen inanspruchnahme leistung abstellte praktisch fall mehr denkbar beklagte rufnummer mitteilung jeweils aktuellen gerade bereich telefonsektors häufig wechselnden tarife einprägsam ausschließlich zwec
  3767. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve dezember zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen untreue tat april verurteilt ausspruch über beiden gesamtstrafen schuldspruch vorbezeichneten urteils brigen dahin berichtigt bezeichnung taten gewerbsmäßig entfällt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßigen betruges sowie wegen gewerbsmäßiger untreue fällen einbeziehung weiterer strafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten sowie wegen gewerbsmäßigen betruges fällen gewerbsmäßiger untreue weiteren fall einbeziehung weiteren einzelstrafe weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrügen sowie allgemeinen sachbeschwerde rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg untreuetat nachteil frau april für landgericht einzelstrafe jahr verhängt aufstellung taten urteilsgründen ua enthalten festgestellt neue tatrichter nachholen gewerbsmäßige begehungsweise betrugs übrigen untreuetaten abs satz nr stgb abs stgb rechtsfehlerfrei festgestellt findet indes regelbeispiel für annahme besonders schweren falls handelt aufnahme urteilsformel meyer goßner stpo aufl rdn senat schuldspruch insoweit berichtigt während zumessung verbleibenden einzelstrafen rechtsfehler nachteil angeklagten aufweist hält gesamtstrafenbildung rechtlicher nachprüfung stand landgericht bildung zweier gesamtstrafen verkannt verurteilung landgericht kleve juli zäsurwirkung zukommt abzuurteilenden taten beging angeklagte überwiegend teilweise verurteilung landgericht kleve juli urteil angeklagte wegen fünf betrugstaten wegen unterschlagung verurteilt worden dagegen gerichtete revision angeklagten senat urteil beschluss januar bezüglich verurteilung wegen unterschlagung sowie ausspruch über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung zurückverwiesen erst begehung sämtlicher verfahrensgegenständlicher taten landgericht kleve sodann zweiten verfahrensdurchgang urteil juni erkennbar einstellung verfahrens wegen vorwurfs unterschlagung aufgrund verbliebenen fünf einzelstrafen wegen betrugs neue gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren erkannt danach weiteren sache urteil landgerichts kleve november dezember fünf einzelstrafen sowie einzelstrafe acht monaten wegen bereits november dezember begangenen betrugstat neue gesamtstrafe zwei jahren drei monaten gebildet worden feststellungen liegen voraussetzungen dafür sämtlichen einzelstrafen abzuurteilenden taten sowie einzelstrafen für vorbezeichneten früheren taten auflösung urteil landgerichts kleve november dezember gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einzige gesamtstrafe gebildet voraussetzung für nachträgliche gesamtstrafenbildung gemäß abs satz stgb später abzuurteilenden taten früheren verurteilung begangen worden für auslegung worte früheren verurteilung begangen kommt letzte tatrichterliche entscheidung schuld straffrage vgl rissing van saan lk aufl rdn ersten landgericht kleve angeklagten geführten strafverfahren teilaufhebung ergangene zweite urteil juni sachentscheidung sinne abs satz stgb enthielt hierfür genügt entscheidung über bildung gesamtstrafe aufgrund tatrichterlichen verhandlung ergangen vgl fischer stgb aufl rdn tatrichter vorzunehmenden bildung einheitlichen ge samtstrafe klären einzelstrafe acht monaten wegen betrugstat november dezember urteil landgerichts kleve dezember entscheidungsformel angegriffenen entscheidung november ua verhängt worden sost scheible pfister schäfer hubert mayer'],['Soon']]
  3768. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ba stvg frage halter kraftfahrzeugs trotz berschreitens zulässigen höchstgeschwindigkeit wegen grob verkehrswidrigen verhaltens jährigen radfahrers verkehrsunfall stvg abs bgb völlig gefährdungshaftung sinne abs stvg freigestellt bgh urteil november vi zr olg zweibrücken lg frankenthal vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt feststellung verpflichtung beklagten ersatz materiellen immateriellen schadens verkehrsunfall november damals alter jahren erlitten gehörte radsportgruppe rennrädern sicht links neben landstraße verlaufenden radweg fuhr kurz erreichen ortschaft mußten radfahrer links vorfahrtsberechtigte landstraße einmündende seitenstraße überqueren kläger letztem fahrer vorausfahrenden mitglieder gruppe taten ausnutzung querungshilfe fahrbahnmitte straße gelegene verkehrsinsel setzten sodann fahrt radweg links landstraße fort kläger dagegen fuhr möglicherweise abzukürzen einmündende querstraße bog links vorfahrtsberechtigte landstraße gegenrichtung leichten kurve einmündungsbereich zuläuft kam beklagte beklagten haftpflichtversicherten pkw entgegen leitete nachdem verhalten klägers bemerkt vollbremsung dabei rutschte fahrzeug blockierten rädern über stelle fahrbahnhälften trennende schraffierte sperrfläche kläger rennrad erfaßte kläger erlitt unfall schwerste verletzungen bleibenden schweren gesundheitlichen folgen landgericht klage feststellung schadensersatzpflicht beklagten abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung klägers zurückgewiesen revision verfolgt klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht grundlage eingeholten sachverständigengutachtens ausgeführt tatsache daß beklagte pkw sperrfläche geraten sei sei allein fahrtechnisch bedingt beklagten vorzuwerfen nachdem räder pkw infolge verhalten klägers veranlaßten sofortigen vollbrem sung beklagten blockiert hätten fahrzeug mehr lenken mehr leichten rechtsschwenk fahrbahn folgen können zweckmäßiger wäre pkw dosiert abzubremsen lenkfähigkeit erhalten könne dahinstehen blick darauf daß kläger geschaffene gefahrensituation für beklagten anbetracht zeit wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei könne unzweckmäßige reaktion form lenkunfähigkeit pkw führenden vollbremsung vorgeworfen kläger sei zuzugeben daß berechnungen sachverständigen ausgangsgeschwindigkeit beklagten mindestens km über damals für unfallstelle geltenden zulässigen höchstgeschwindigkeit km gelegen weiteren wäre kollision verlaufen beklagte zulässige höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte rahmen vermeidbarkeitsbetrachtungen sei sachverständige schluß gekommen daß wegmäßige wohl jedenfalls berechnungsvariante sogar zeitliche vermeidbarkeit angenommen könne gleichwohl sei gerechtfertigt zumindest anteilige haftung beklagten für schaden klägers verkehrsunfall bejahen geringfügige geschwindigkeitsüberschreitung leicht erhöhten betriebsgefahr pkw beklagten stehe grob fahrlässige fehlverhalten klägers gegenüber leichtfertigkeit beim einfahren vorfahrtsberechtigte straße trotz erkennbarkeit bedrohlicher weise nähernden pkw beklagten vorfahrt völlig unverständlicher weise mißachtet alter unfallzeitpunkt jährigen klägers führe beurteilung kläger sei unfallzeitpunkt rund groß etwa kg schwer eher erwachsen gewirkt regeln gefahren straßenverkehrs sei radsportbegeisterter rennradfahrer vertraut kön ne deshalb personen gleichgesetzt aufgrund alters straßenverkehr voll integriert seien einbindung klägers radfahrergruppe lasse subjektive p
  3769. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo abs satz zvfv gg art abs art abs formularzwang für anträge erlass pfändungs berweisungsbeschlusses regelnden rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt gläubiger formularzwang entbunden soweit formular unvollständig unzutreffend fehlerhaft missverständlich fall zutreffend erfassenden bereichen beanstanden formular streichungen berichtigungen ergänzungen vornimmt formular insoweit nutzt beigefügte anlagen verweist antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses formunwirksam antragsteller antragsformulars bedient layout geringe für zügige bearbeitung antrags gewicht fallende nderungen enthält antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses deshalb formunwirksam antragsformular formular gemäß anlage nr zvfv enthaltenen grünfarbigen elemente aufweist bgh beschluss februar vii zb landgericht regensburg amtsgericht regensburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick prof dr jurgeleit richterin graßnack beschlossen rechtsmittel gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg juli sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurückverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfändungs berweisungsbeschlusses gründen aufgehobenen beschlüsse ablehnen gründe gläubigerin begehrt erlass pfändungs berweisungsbeschlusses inhaberin zwei schuldner vollstreckungsbescheid titulierten hauptforderungen nebst zinsen kosten höhe wegen ansprüche gläubigerin amtsgericht pfändung berweisung forderungen schuldners bank girovertrag beantragt hierzu gläubigerin antragsformular genutzt vollständig anlage verordnung über formulare für zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv vorgegebenen formular übereinstimmt darstellung einzelnen rahmen zeilen seitenrandabstände sowie länge textlinien weichen teilweise originalformular ab zudem gläubigerin seite formulars eintragung forderungshöhe vorgenommen ausschließlich anlage beigefügte forderungsaufstellung verwiesen amtsgericht vorherigem hinweis antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses zurückgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt gläubigerin aufhebung zurückweisenden beschlüsse erlass beantragten pfändungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurückverweisung sache erneuten entscheidung ii zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlüsse zurückverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag gläubigerin erlass pfändungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindliche formular anlage nr zvfv handele anerkennungsfähigkeit formularimitaten gleich qualität sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfügige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz weißdruck statt farbdruck programm gerätespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars authentizität formulars rein drucktechnisch begründete unterschiede berührt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hält rechtlichen berprüfung stand antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begründung sei formgerecht eingereicht worden unzulässig zurückgewiesen gemäß abs satz zpo bundesministerium justiz ermächtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare für antrag erlass pfändungs berweisungsbe schlusses einzuführen soweit satz formulare eingeführt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft
  3770. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters tombrink dr remmert sowie richterin dr arend beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats kammergerichts april gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten dritten rechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe klägerin werbeagentur verlangt beklagten lebensmittelproduktion tätigen gesellschaft polnischen rechts vergütung für dienstleistungen zusammenhang markteinführung help food sp vertriebenen vita menü zertifikats geschäftsführer beklagten zugleich geschäfts führer mittlerweile liquidation befindlichen help food schriftliche vereinbarung über geschäftsführerin klägerin zeugin erbrachten leistungen wurde getroffen landgericht klage begründung abgewiesen stehe aufgrund vernehmung zeugin weder aktivlegitimation klägerin passivlegitimation beklagten fest berufung klägerin kammergericht abänderung angefochtenen urteils klage vollumfänglich stattgegeben begründung ausgeführt würdige aussage zeugin ebenso landgericht dahingehend juli für zeit april dezember zahlung monatlichen vergütung für leistungen geschäftsführerin klägerin zahlung weiterer pro monat für ab juli hinzukommenden leistungen zeugin einverstanden erklärt vorinstanz zweifel richtigkeit aussage angedeutet ergebnis zustandekommen vergütungsvereinbarung beauftragung gerade klägerin gerade beklagte erwiesen angesehen würdigung zeugenaussage sei sachverhalt ausgeschöpft ergebe landgericht berücksichtigt schon gesamten umständen falles unabhängig aussage zeugin vertragsbeziehung parteien rechtsstreits zustande gekommen könne umständen gehöre insbesondere tatsache unstreitig bereits vertragsbeziehung klägerin beklagten bestanden aufgrund leistungen rechnung gestellt konto beklagten bezahlt worden seien geschäftsführer parteien hintergrund vereinbarungen über weitere gleichartige leistungen deren vergütung träfen dränge annahme vertrag bisherigen vertragspartnern geschlossen sollen anderenfalls entsprechende klarstellung erwarten wäre gelte für erwerb eigenen vergütungsanspruchs zeugin für erbrachten leistungen gespräch juli hätte sprache kommen müssen ii nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß abs zpo hebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht angefochtene entscheidung beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehör art abs gg erfolg macht beschwerde geltend berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag beklagten schriftsätzen januar april außer acht gelassen einzelnen dargelegt anlagen jeweils hinweise darauf enthalten verhandlungen für help food für beklagte führte ausdrücklich darauf verwiesen anlage ausdruck mail januar handschriftlich rechnungsanschrift help food folgt postalische anschrift help food vermerkt seite anlage präsentationsunterlage copyright kontraktbedingungen exklusiver kon trakt für jahre help food haushaltsverfügung help food ende startphase erwähnt seite anlage logo klägerin versehenes protokoll treffens beteiligten august vorschlag vertrag help food rede anlage unterzeichnetes schreiben dezember absender help food ausweist anlage ausdruck mail zeugin september absenderadresse helpfood eu trägt für passivlegitimation help food beklagten sprechenden hinweisen berufungsgericht auseinander gesetzt auffassung parteien vertragsbeziehung zustande gekommen sei erklärtermaßen sicht insoweit überzeugende beziehungsweise unergiebige erstinstanzliche aussage zeugin davon unabhängige würdigung gesamten umstände falles gestützt gezogenen schluss zulasse gesamtwürdigung berufungsgericht vorgenommen vielmehr einziges indiz berücksichtigt bereits früher nämlich bezug beklagten vertriebene produkt econdimenta gewürzmischungen vertragsbeziehung parteien bestanden gänzlich unbeachtet gelassen dagegen aufgeführten klägerin vorgelegten passivlegitimation beklagten sprechenden unterlagen denen hi
  3771. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs leistet geschiedener elternteil freien stücken vollen ausbildungsunterhalt für volljähriges kind solange gegenüber elternteil familienrechtlichen ausgleichsanspruch verfolgt gegenüber auskunft über einkünfte verpflichtet bgh beschluss april xii zb olg karlsruhe ag bruchsal xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten antragstellerin zurückgewiesen rechts wegen gründe geschiedenen ehe beteiligten gingen zwei inzwischen volljährige kinder hervor ausbildung befinden gemäß juli beteiligten getroffenen unterhaltsvereinbarung zahlte antragsgegner vater eintritt volljährigkeit kinder unterhalt höhe jeweils geltenden höchstbetrages düsseldorfer tabelle händen antragstellerin mutter seit erreichen volljährigkeit leistet vater unterhaltsvereinbarung erfassten ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar kinder antrag begehrt mutter vater verpflichten auskunft über einkünfte erteilen belegen für fall späteren inanspruchnahme haftungsanteil gesetzlich gemeinsam geschuldeten ausbildungsunterhalt berechnen könne familiengericht antrag abgewiesen oberlandesgericht beschwerde mutter zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet auskunftspflicht sei verwandtenunterhalt gegeben soweit feststellung unterhaltsverpflichtung erforderlich sei haftungsanteil müsse mutter jedoch berechnen tatsächlich unterhalt anspruch genommen sei fall vater vollen ausbildungsunterhalt gemeinsamen kinder leiste ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand beteiligten eltern gemeinschaftlichen kindern gleich nah verwandt haften für ausbildungsunterhalt gemäß abs satz bgb anteilig erwerbs vermögensverhältnissen elternteil gemeinschaftlichen kind unterhalt anspruch genommen stellt frage berechnung haftungsanteils einkommen erzielt gefährdung angemessenen unterhalts volljährigen kinde ebenfalls unterhalt gewähren könnte anspruch genommene elternteil berechnung haftungsan teils lage einkommens vermögensverhältnisse elternteils bekannt eltern gemäß abs bgb bestehende besondere rechtsverhältnis reicht danach grundsätzlich auskunftsanspruch begründen senatsurteil dezember ivb famrz senat auskunftspflicht elternteile untereinander folge bestehenden besonderen rechtsbeziehung eltern bgb hergeleitet ständiger rechtsprechung besteht treu glauben auskunftsanspruch beteiligten besondere rechtliche beziehungen vertraglicher außervertraglicher art bestehen bringen auskunftbegehrende entschuldbar über bestehen umfang rechts unklaren deshalb auskunft verpflichteten angewiesen während auskunft unschwer erteilen dadurch unbillig belastet senatsurteil bghz famrz rn grundsatz gilt trotz familienrecht bestehenden sonderbestimmungen vgl bgb familienrecht bgb regeln teilbereich gesetzgeber gegenseitigen rechte pflichten präzisieren dadurch besonderen fällen bgb herzuleitende informationspflicht ausgeschlossen senatsurteil dezember ivb famrz mwn ebenso auskunft erforderlich familienrechtlichen ausgleichsanspruch berechnen bundesgerichtshof angenommen unterhaltslast gegenüber kindern innenverhältnis eltern entsprechend leistungsvermögen gerecht verteilen bghz famrz bghz famrz senatsurteil bghz famrz vgl senatsurteil mai ivb zr famrz höhe ausgleichsanspruchs richtet haftungsanteilen eltern kenntnis beider einkommensverhältnisse berechnet können senat bisherigen rechtsprechung senatsurteil dezember ivb zr famrz offen gelassen auskunftsanspruch besteht anspruch genommene kind freien stücken vollen unterhalt leistet darauf beruft unterhalt teilweise schulden oberlandesgericht recht verneint treu glauben bgb begründete auskunftsanspruch setzt voraus auskunftbegehrende über bestehen umfang rechts unklaren deshalb auskun
  3772. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schadensersatzpflicht besitzers bgb wert herauszugebenden sache beschränkt bestimmt subjektiven interesse eigentümers deren wiedererlangung fortführung bgh urteil mai viii zr njw senat urteil januar zr njw rr bgb abs verschärfte haftung empfängers leistung entfällt leistende mangel rechtsgrunds kennt empfänger kenntnis annimmt empfänger leistung vertreter leistenden sittenwidriger weise zusammengewirkt haftet verschärft abs bgb leistung kenntnis vertretenen mangel rechtsgrunds erfolgt deswegen bgb kondiziert bgh urteil mai zr olg frankfurt main lg hanau zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin weinland richter dr kazele für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin großhändlerin für ausländische presseerzeugnisse streithelfer beklagten vertriebsleiter veräußerte namen klägerin jahren etwa zeitschriften deren beständen beklagten preisen zunächst ab mitte je zeitschrift weiteren betrag je heft zahlte beklagte privatkonto streithelfers beklagte bot zeitschriften internetplattform kauf verkaufte zeitschriften erzielte daraus erlös insgesamt beklagten veräußerten zeitschriften handelte vortrag klägerin sog remissionsware zeitschriften normalen vertrieb über zeitschriftenhandel üblichen preisen je heft veräußern können für amerikanischen lieferanten einkaufspreis ca darstellung insgesamt rückvergütet erhalten lieferungen beklagten endeten anfang nachdem klägerin vortrag unrechtmäßigen vertrieb streithelfer festgestellt angestelltenverhältnis gekündigt klägerin verlangt beklagten auskunft über verbleib aufstellung beklagten gelieferten zeitschriften vernichtung verkauf insoweit angabe erlöses feststellung verpflichtung beklagten ersatz schäden vertrieb zeitschriften auszahlung verkauf erzielten erlöses zzgl zinsen feststellung verpflichtung beklagten herausgabe vertrieb außerhalb internetaccounts erzielten veräußerungserlöses landgericht klage insoweit abgewiesen berufung klägerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin anträge entscheidungsgründe berufungsgericht meint geltend gemachten ansprüchen stünde entgegen zeitschriften wirksam beklagten übereignet worden seien streithelfer anscheinsvollmacht gehandelt kollusives zusammenwirken beklagten streithelfer könne festgestellt verträge seien wegen zahlungen streithelfer nichtig beklagte subjektiven tatbestand bestechung erfüllt darüber hinaus sei ersichtlich verträge über belieferung beklagten gesetzliches verbot verstoßen hätten sittenwidrig seien ii entscheidung berufungsgerichts begründetheit klage anhand anspruchsgrundlagen geprüft hält rechtlicher berprüfung stand antrag festzustellen beklagte klägerin schaden ersetzen daraus entstanden entstehen beklagte mehr verkauf bestimmte zeitschriften sog remissionsware verkehr gebracht lieferanten wegen unrecht erstatteter einkaufspreise anspruch genommen worden folgenden vertriebsschaden bezeichnet rechtsfehlerhaft abgewiesen worden berufungsgericht gegebenen begründung verneint schadensersatzanspruch klägerin ergibt allerdings abs bgb eigentum zeitschriften bereignung beklagten verloren satz bgb revision stellt unrecht bergabe klägerin beklagten frage bergabe satz bgb stellt tatsächlichen vorgang dar nämlich erlangung tatsächlichen gewalt über sache bgh urteil februar iv zr bghz konsens über wechsel eigenbesitz zugrunde liegen bergabe besitzverschaffung verbotene eigenmacht abs bgb abzugrenzen vgl rgz konsens liegt berufungsgericht bezug genommenen feststellungen erstinstanzlichen urteil darin streithelfer namen klägerin verkauften zeitschriften beklagten kartons firmens
  3773. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii za august rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn caliebe dr drescher beschlossen vorsichtshalber gestellte antrag beklagten gewährung prozesskostenhilfe zwecks berprüfung entscheidung senats juli zurückgewiesen beabsichtigte rechtsverfolgung beklagten schon belehrungsschreiben rechtspflegers mitgeteilt worden wegen unstatthaftigkeit beabsichtigten rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos stellt entgegen ansicht antragstellers verstoß grundsatz gewährung rechtlichen gehörs dar ausführungen inhaltlich eingegangen gesetz rechtsmittel verfügung stellt weitere inhaltsgleiche gesuche senat künftig mehr förmlich bescheiden goette kurzwelly caliebe strohn drescher vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3774. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg februar schuldspruch geändert angeklagte schuldig sexuellen mißbrauchs kindern fällen fall tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen sowie körperverletzung strafausspruch fällen gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern fällen tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen davon drei fällen tateinheit berlassen pornografischer schriften personen jahren drei fällen tateinheit körperverletzung sowie wegen körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen gemäß abs nr stgb fällen wegen berlassen pornografischer schriften personen jahren abs nr stgb fällen wegen körperverletzung fällen bestand insoweit generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt verfolgungsverjährung eingetreten abs nr stgb verjährung steht entgegen daß vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mißbrauch kindern zusammentreffen tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjährung vgl bgh nstz schuldspruchänderung wegen teilweiser verjährung führt aufhebung ausspruchs über einzelstrafen fällen über gesamtstrafe landgericht zumessung strafen für taten fällen strafrahmen abs stgb ausdrücklich berücksichtigt daß angeklagte verjährten straftatbestände stgb bzw stgb stgb verwirklicht senat daher sicher ausschließen daß gesichtspunkt straffindung beeinflußt berücksichtigt daß verjährte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben vgl beschl senats oktober str straferschwerend gewertet können für strafe fall beruhen ausgeschlossen obwohl ausdrückliche erwähnung berücksichtigung verwirklichung stgb erfolgt einzelstrafen fällen gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen zugehörigen feststellungen können bestehen bleiben lediglich wertungsfehler rede stehen ergänzende feststellungen getroffenen widersprechen zulässig bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  3775. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kosten klägerin zurückgewiesen wert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klägerin wurden verletzt frage derjenige sicherheit für fremde schuld gibt eigenes wirtschaftliches interesse leistung sicherungsnehmers kommt bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerdebegründung für auffassung herangezogene entscheidung bgh urt märz ix zr zip drücklich aufgegeben bghz rn bgh urt juni ix zr zip rn vgl bghz bgh urt märz ix zr zip rn tritt spätere insolvenzschuldner sicherungs erfüllungshalber zustehende forderung gläubiger dritten ab erfolgt unentgeltlich empfänger anfechtungsgegner zeitpunkt vollendung rechtserwerbs gegenleistung wen immer mehr erbringen vgl bghz absehen geltendmachung dritten bestehenden anspruchs weder insolvenzschuldner dritten neuer vermögenswert zugeführt bghz rn bgh urt mai ix zr beratungsleistungen entstehen abgetretenen gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien klägerin tatsacheninstanzen vorgetragen abtretung deshalb inso anfechtbar weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3776. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rennie markeng abs nr abs abs vertrieb parallelimportierten arzneimittels inland bestimmten packungsgröße weiteres dadurch möglich originalverpackung weiteren blisterstreifen aufgefüllt umetikettiert markeninhaber vertrieb arzneimittels neuen verpackung wiederanbringung marke widersetzen bgh urteil februar zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln oktober zurückweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben hinsichtlich klageantrags nachteil klägerin erkannt worden umfang aufhebung kostenpunkt urteil zivilkammer landgerichts köln märz berufung klägerin abgeändert beklagte androhung gericht für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten verurteilt unterlassen arzneimittel rennie mg kautabletten packungsgröße kautabletten tschechien deutschland importieren umzupacken deutschland eigenen umverpackungen kautabletten vertreiben kosten rechtsstreits klägerin beklagte tragen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin für pharmazeutische erzeugnisse eingetragenen marke rennie marke vertreibt muttergesellschaft klägerin verschreibungsfreies arzneimittel deutschland bietet packungsgrößen tabletten blisterstreifen jeweils tabletten tschechischen republik arzneimittel rennie packungen höchstens tabletten verkehr gebracht beklagte importiert arzneimittel tschechischen republik vertreibt seit jahr tabletten aufgefüllten umetikettierten packung mai kündigte beklagte arzneimittel neu erstellten umverpackungen tabletten deutschland vertreiben klägerin macht vorliegenden verfahren geltend vertrieb arzneimittels tabletten neu erstellten umverpackungen statt umetikettierten auffüllpackungen verletze rechte marke klägerin beantragt beklagte verurteilen androhung gericht für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten unterlassen arzneimittel rennie mg kautabletten packungsgröße kautabletten tschechien deutschland importieren umzupacken deutschland eigenen umverpackungen kautabletten vertreiben außergerichtliche anwaltskosten höhe nebst zinsen höhe acht prozentpunkten über basiszinssatz seit oktober zahlen auskunft erteilen über umfang unzulässiger handlungen gemäß ziffer bekanntgabe namen anschriften lieferanten gewerblichen abnehmer deren auftragge ber sowie über menge bezogenen ausgelieferten bestellten arzneimittel ii festzustellen beklagte verpflichtet jeglichen schaden ersetzen handlungen gemäß ziffer entstanden entstehen beklagte klage entgegengetreten geltend gemacht umpacken importierten arzneimittel sei erforderlich inland vertriebene packungsgröße tabletten herzustellen könne frei wählen fertigung neuen verpackung auffüllen umetikettieren ursprünglichen verpackungen geschehe landgericht klage abgewiesen berufung klägerin erfolglos geblieben olg köln urteil oktober juris senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klageanträge entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin stünden geltend gemachten ansprüche unterlassung auskunftserteilung erstattung anwaltskosten feststellung schadensersatzpflicht markenrecht ausgeführt umpacken beklagten importierten arzneimittels marke rennie packungen jeweils tabletten verletze markenrechte klägerin markenrechte klägerin tschechischen republik verkehr gebrachten arzneimitteln seien erschöpft packen rede stehenden arzneimittel sei erforderlich deutschland zugang relevanten teilmarkt erhalten sei beklagte danach umpacken berechtigt könne untersagt neue eigene faltschachteln verwenden müsse aufstockung originalpackung vornehmen frage neue verpackung aufsto
  3777. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin mai verfolgung soweit verfahren angeklagten betrifft gemäß abs nr abs stpo vorwurf brandstiftung gemäß abs nr stgb beschränkt vorbezeichnete urteil aa schuldspruch dahin abgeändert angeklagte wegen brandstiftung gemäß abs nr stgb schuldig bb strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen brandstiftung gemäß abs nr nr stgb acht busse unterstellhalle carport vollständig zerstört wurden ua freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg hinblick zulässig erhobene verfahrensrüge angeklagte sei weder anklageschrift entgegen abs stpo hauptverhandlung darauf hingewiesen worden hinsichtlich abgebrannten unterstellhalle brandstiftung gemäß abs nr stgb betracht komme beschränkt senat strafverfolgung gemäß abs nr abs stpo zustimmung generalbundesanwalts verfolgung verletzung abs nr stgb hinsichtlich zerstörten busse soweit angeklagte hinblick acht abgebrannten busse wegen brandstiftung gemäß abs nr stgb verurteilt worden nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschränkung strafverfolgung wegfall verurteilung wegen brandstiftung gemäß abs nr stgb folge zieht aufhebung strafausspruchs senat letztlich ausschließen landgericht niedrigere freiheitsstrafe verhängt hätte angeklagten gemäß abs nr stgb wegen zerstörung gebäudes sinne abs nr stgb verurteilt hätte aufhebung feststellungen strafausspruch bedarf rechtsfehlerfrei getroffen worden neue tatgericht darf strafzumessung weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen für neue hauptverhandlung weist senat darauf feststellungen infolge brandstiftung bezüglich busse abgebrannten unterstellhalle deren wert rahmen neu vorzunehmenden strafzumessung berücksichtigt dürfen rechtsprechung bundesgerichtshofs führt vorgenommene ausscheidung verfahrensstoff gemäß stpo zusammenhängenden tatsachen mehr anhängig deshalb richterlichen kognition ausscheiden grund für urteilsfindung außer betracht bleiben müssten vielmehr tatgericht gehindert tatsachenstoff berücksichtigen zumindest mittelbar für beurteilung tat täter bedeutung vgl bgh urteil februar str wistra mwn hinsichtlich unterstellhalle verursachten brandschadens fall hinweis ergeht vertrauen angeklagten erweckt zerstörung unterstellhalle könne mehr rahmen strafzumessung nachteil verwertet erfordernis hinweises vgl bgh beschluss september str nstz urteil februar str wistra vgl bgh beschluss juni str wistra für kosten auslagenentscheidung hinsichtlich verfolgungsbeschränkung raum vgl bgh beschlüsse juni str bghr stpo kostenentscheidung november str raum graf mosbacher jäger fischer'],['Soon']]
  3778. [['bundesgerichtshof beschluss vi za september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo frage zeitpunkt hindernis wiedereinsetzung versäumung berufungsbegründungsfrist beantragen ablehnung antrages beiordnung notanwaltes beseitigt anzusehen bgh beschluß september vi za olg nürnberg lg nürnberg fürth vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr müller richter dr gerlach dr greiner wellner richterin diederichsen beschlossen sofortige beschwerde klägers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juli kosten unzulässig verworfen beschwerdewert dm festgesetzt gründe kläger klage abweisende urteil landgerichts dezember prozeßbevollmächtigten januar zugestellt worden februar berufung eingelegt frist begründung rechtsmittels wurde april verlängert märz beantragte kläger eigenem schreiben beiordnung notanwaltes begründung berufung zugrundelegung vorformulierten begründungsschrift prozeßbevollmächtigten erklärten märz mandat für erloschen oberlandesgericht wies antrag klägers beschluß april zurück dagegen wandte kläger mai gegendarstellung mai wurde gegenvorstellung zurückgewiesen kläger möglichkeit wiedereinsetzung versäumung berufungsbegründungsfrist hingewiesen außerdem wurde verwerfung unzulässigen berufung angekündigt gelegenheit stellungnahme innerhalb zwei wochen eingeräumt schreiben juni rechtfertigte kläger bisheriges vorgehen erneuerte antrag bestellung notanwaltes oberlandesgericht berufung klägers beschluß juli unzulässig verworfen beschluß wurde bisherigen prozeßbevollmächtigten juli zugestellt hiergegen wandte kläger weiteren gegenvorstellung juli zurückweisung einwendungen klägers oberlandesgericht juli hinweis gegeben daß verwerfungsbeschluß sofortiger beschwerde angegriffen könne dagegen wandte kläger schreiben juli oberlandesgericht schreiben klägers juli bundesgerichtshof rechtsmittel beschluß juli vorgelegt ii sofortige beschwerde aufzufassenden schreiben klägers juli erfüllen erforderliche form abs satz verbindung abs zpo beim oberlandesgericht zugelassenen anwalt unterzeichnet worden zöller gummer zpo aufl rdn kläger schon deshalb notanwalt gemäß zpo durchführung sofortigen beschwerde bestellt rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oberlandesgericht recht berufung klägers unzulässig verworfen nachdem berufungsbegründung formerfordernissen abs zpo genügt hätte april eingereicht worden frist für wiedereinsetzungsantrag versäumung berufungsbegründungsfrist kläger schuldhaft versäumt abs zpo kläger darauf berufen daß anwalt wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können einhaltung berufungsbegründungsfrist frist für wiedereinsetzungsantrag gehindert solange über antrag beiordnung notanwaltes gemäß zpo entschieden worden ablehnung beiordnung gilt hindernis jedoch behoben anknüpfungszeitpunkt für frist abs zpo bekanntgabe beschlusses antrag zpo zurückweist vgl bgh beschluß juli xii zb njw beurteilende verfahrensrechtliche lage vergleichbar fall mittellose partei ablauf rechtsmittelfrist prozeßkostenhilfe beantragt antrag fristablauf mangels hinreichender erfolgsaussicht rechtsverfolgung abgelehnt fall anerkannt daß trotz bestehenden mittellosigkeit zweiwöchige frist für antrag wiedereinsetzung vorigen stand bekanntgabe prozeßkostenhilfe verweigernden entscheidung anknüpft allenfalls zeitspanne drei vier tagen für berlegung eingeräumt rechtsmittel eigene kosten durchgeführt fristwahrung entgegenstehende hindernis mittellosigkeit partei ausstehende entscheidung über prozeßkostenhilfegesuch prozeßkostenhilfe verweigert muß partei inne rhalb angemessenen berlegungsfrist entscheiden eigene kosten rechtsmittel durchführen vgl musielak grandel zpo aufl rdn senat beschluß november vi zb versr entsprechendes gilt hindernis für fristwahrung darin besteht daß partei vertretung bereiten rechtsanwalt findet mittel behebung hindernisses antrag beiordnung notanwaltes gemäß zpo versagt mittel gilt hindernis behoben gerichtlich festgestellt worden daß partei prozeßvertreter finden konnte rechts
  3779. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen jedoch urteilstenor dahingehend ergänzt angeklagte brigen freigesprochen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit körperverletzung einbeziehung einzelstrafen früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten wegen gefährlicher körperverletzung zwei fällen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo entscheidung landgerichts unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen hält sachlichrechtlicher berprüfung stand annahme sachverständig beratenen landgerichts für tatrelevanten zeitraum hang isd stgb vorgelegen ua begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken getroffenen feststellungen besteht angeklagten bereits seit jugendlichem alter chronische körperlicher sucht beruhende abhängigkeit opiaten heroin daneben konsumiert seit jahren alkohol bermaß absolvierte jahr alkoholentwöhnungstherapie entziehungsanstalt beides führte erfolg tatzeitraum wurde polamidon substituiert zumindest zwei anlasstaten beging angeklagte einfluss alkohol verschiedenen drogen medikamenten entgegen wertung landgerichts besteht daher hang angeklagten übermäßigen genuss berauschender mittel sinne satz stgb vgl begriff bgh beschlüsse januar str juris rn februar str juris rn landgericht zudem teils widersprüchlichen erwägungen engen deshalb rechtsfehlerhaften verständnis erforderlichen symptomatischen zusammenhang hang anlasstaten ausgegangen insoweit gilt aa ständiger rechtsprechung erforderlich hang alleinige ursache für anlasstat vielmehr zusammenhang bereits bejahen hang neben umständen beigetragen angeklagte erhebliche rechtswidrige taten begangen vgl bgh beschluss mai str bghr stgb zusammenhang symptomatischer außer hang weitere persönlichkeitsmängel disposition für begehung straftaten begründen steht erforderlichen symptomatischen zusammenhang entgegen bgh beschluss dezember str bghr stgb zusammenhang symptomatischer bb soweit landgericht ausgeführt persönlichkeitsdefizite angeklagten tatbestimmend seien betäubungsmittelabhängigkeit allenfalls tatbegleitenden faktor darstellte steht ebenso erwägung taten situativen befindlichkeiten angeklagten erklären ließen bereits widerspruch feststellungen tatgeschehen danach geriet angeklagte schweren raub einhergehenden körperverletzungshandlung aufgrund persönlichkeitsstruktur verbindung bestehenden mischintoxikationszustand hochgradigen reizzustand wegnahme bargeldes gewaltanwendung entschloss wirkten tatzeit blutalkoholkonzentration drogengemisch polamidon diazepam resten cannabis flupirtinhaltigen medikament enthemmend aggressionsfördernd eingeschränkt lage verhalten steuern ua hinreichender zusammenhang hang zumindest tat belegt anhaltspunkte dafür vielfach einschlägig vorbestrafte angeklagte gefährlich sinne satz stgb ersichtlich für anordnung maßregel erforderlichen erfolgsaussicht satz stgb urteil verhält vornherein ausscheidet über anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt wiederum hinzuziehung sachverständigen stpo neu verhandelt entschieden steht entgegen angeklagte revision eingelegt abs satz stpo bgh urteil april str bghst beschluss dezember str nstz rr nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen urteilsformel bedarf ergänzung teilfreispruch vorwurf gefährlichen körperverletzung nachteil zeugin ii urteilsgründe enthalten kostenentscheidung weit angeklagte freigesprochen wurde ausfü
  3780. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert mayer beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kiel april feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil soweit schuldspruch angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorbe zeichnete urteil soweit betrifft strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten jeweils wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit raub versuchter räuberischer erpressung sowie wegen freiheitsberaubung gesamtstrafen fünf jahren sechs monaten sowie fünf jahren neun monaten verurteilt hiergegen richten revisionen staatsan waltschaft angeklagten klagten vollem umfang ange beschränkt strafausspruch rechtsmittel staatsanwaltschaft führt aufhebung angefochtenen urteils gemäß stpo zugunsten angeklagten dementsprechend revisionen angeklagten erfolg feststellungen landgerichts erlangten angeklagten polen kenntnis davon nebenkläger haus vermögenswerte bargeld uhren verwahrte beschlossen berauben ausgerüstet sturmhauben maskierung fesselungsmaterial fuhren morgens tür haus nebenklägers läuteten ahnungslos öffnete versetzte angeklagte sofort faustschlag gesicht brachte weiteren schlägen innerhalb hauses boden gemeinsam banden angeklagten bauch liegenden opfer hände klebeband rücken zusammen während angeklagte begann haus durchsuchen kniete angeklagte boden liegenden gefesselten opfer drückte kopf unten verlangte geld schrie money money nebenkläger bereit angeklagten haus befindlichen tresor zeigen daraufhin ließen angeklagten aufstand keller ging zahlenkombination tresors mitteilte angeklagte öffnete daraufhin safe mitangeklagte entnahm daraus bar geld höhe ca sowie zwei uhren wert ca augenblick betrat nebenklägerin lebensgefährtin nebenklägers haus angeklagte packte brachte gewaltsam boden fesselte armen sowie beinen klebeband verklebte mund warf jacke über kopf beobachtungen hindern angeklagte brachte nebenkläger zurück erdgeschoss legte bäuchlings boden fesselte füße verband händen unterschenkel oben ragten fußsohlen oben zeigten warf jacke über kopf sodann durchwühlten angeklagten haus suche weiterer beute zwischendurch kamen immer beiden opfern zurück verlangten herausgabe weiterem geld weiteren uhren boden liegenden opfer alkohol reinigungsmitteln überschütteten befürchteten sollten brand gesteckt erlitten todesangst angeklagte fand nunmehr schlafzim mer gasrevolver sowie marderwarner angeklagte hielt revolver nebenkläger gesicht berzeugung kammer verlangte dabei allerdings erneut wertsachen nebenkläger zwingen erklären worum marderwarner handelte nachdem erklärung nebenklägers verstanden zerstörten schließlich gerät weiteren durchsuchung hauses fanden cm große stablampe angeklagte nebenkläger mehrfach fußsohlen schlug preisgabe weiterer verstecke wertsachen abzupressen erklären versuchte weiteres geld setzten durchsuchung wohnung fort gaben suche nachdem außer dritten uhr mobiltelefon beutel kleingeld weiteres mehr gefunden verließen haus ii staatsanwaltschaft rügt verletzung formellen materiellen rechts revision sachbeschwerde erfolg verfahrensbeanstandungen ankommt feststellungen belegen schweren raub abs nr buchst stgb angeklagten opfer klebeband armen beinen gefesselt mittel geführt über tatbestand geforderte hinausgehend gebraucht widerstand person gewalt verhindern vgl fischer stgb aufl rdn landgericht ebenso staatsanwaltschaft anklageerhebung unterlassen sachverh
  3781. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet februar breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb bb abs satz alt zuwendungen eltern ehe kindes willen künftige schwiegerkind erfolgen unbenannte zuwendung schenkung qualifizieren aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl etwa senatsurteile september xii zr famrz bghz derartige schenkungen grundsätze wegfalls geschäftsgrundlage anzuwenden rückforderungsansprüche schwiegereltern grundsätzen wegfalls geschäftsgrundlage können begründung verneint beschenkte schwiegerkind eigenen kind schwiegereltern gesetzlichem güterstand gelebt eigene kind über zugewinnausgleich teilweise schenkung profitiert aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl senatsurteil bghz falle schwiegerelterlicher ehe eigenen kindes beschenkten willen erfolgter schenkungen scheitern ehe ansprüche abs satz alt bgb denkbar aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung vgl senatsurteil bghz bgh urteil februar xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr hahne sowie richter prof dr wagenitz dose dr klinkhammer schilling für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung kläger wegen betrag rückforderung bar übergebener dm materialkosten höhe übersteigenden klage zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen tatbestand kläger schwiegereltern beklagten begehren rückzahlung geldbeträgen beklagten eheschließung tochter verfügung gestellt kläger ver langt außerdem ausgleich für instandsetzungsarbeiten wohnung beklagten tochter kläger beklagte lebten seit nichtehelichen lebensgemeinschaft zusammen wurde erste beiden gemeinsamen kinder geboren februar ersteigerte beklagte eigentumswohnung preis dm zeitpunkt eheschließung tochter kläger bereits aussicht genommen wohnung späteren eheleuten für zeit zusammenlebens familienheim diente steht heute alleineigentum beklagten finanzierung wohnung nahm beklagte darlehen über dm april überwiesen kläger konto beklagten telegrafisch dm übergaben kläger bar dm mai überwies beklagte konto gerichtskasse dm gebotspreis folgezeit wurden eigentumswohnung instandsetzungs umbau renovierungsarbeiten durchgeführt kläger mitwirkte ab herbst bezogen beklagte tochter kläger gemeinsame kind wohnung juni schlossen beklagte tochter kläger ehe zweites kind hervorging september zog beklagte wohnung nachdem tochter kläger mai scheidungsantrag gestellt zog september ebenfalls wohnung beklagte seither vermietet scheidungsverfahren schlossen beklagte tochter kläger vergleich zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht sollten inzwischen ehe rechtskräftig geschieden kläger beklagten rückzahlung überwiesenen dm sowie bar übergebenen dm verlangt kläger darüber hinaus vergütung arbeiten ersatz materialkosten landgericht klage abgewiesen berufung kläger erfolg senat zugelassenen revision verfolgen kläger begehren ausnahme ersatzes materialkosten entscheidungsgründe revision unzulässig soweit zurückweisung berufung ansehung bar übergebenen dm richtet insoweit greift revisionsbegründung berufungsurteil vgl bgh beschluss oktober viii zb njw rr münchkomm wenzel zpo aufl rdn soweit revision eingelegt zulässig erfolg führt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht auffassung berufungsgerichts stehen klägern eigenem recht ansprüche beklagten anspruch regeln über wegfall geschäftsgrundlage gemäß abs bgb scheide liege zahlung dm zuwendung beklagten dabei während verlobungszeit erfolgte zuwendung schwiegereltern handele fänden grundsätze über ehebedingte zuwendungen entsprechen de anwendung zuwendung sei rücksicht beabsichtigte eheschließung damals schon geborene enkelkind kläger beitrag schaffung familienheims erfolgt sch
  3782. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle mai unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe revision angeklagten unzulässig wirksam rechtsmittel verzichtet hauptverhandlungsprotokoll ergibt angeklagte verteidiger anschluß urteilsverkündung erfolgter rechtsmittelbelehrung erklärt daß einlegung rechtsmittels verzichtet erklärungen wurden gemäß abs stpo vorgelesen genehmigt umstände wirksamkeit rechtsmittelverzichts entgegenstehen könnten weder erkennbar angeklagten behauptet alledem wirksame rechtsmittelverzicht prozeßhandlung widerrufen wegen irrtums angefochten zurückgenommen st rspr vgl bghst bgh nstz bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht vgl meyer goßner stpo aufl rdn tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  3783. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg sachverständige betroffenen erstellung gutachtens persönlich untersuchen begutachtung aktenlage grundsätzlich zulässig bgh beschluss august xii zb lg düsseldorf ag düsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf märz aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe betroffene begehrt aufhebung betreuung für betroffenen besteht betreuung für aufgabenbereiche besorgung rechtsangelegenheiten gerichten vertretung behörden einschließlich beantragung arge leistungen wohnungsangelegenheiten eröffnung bankkontos für sämtliche aufgabenkreise einwilligungsvorbehalt angeordnet amtsgericht antrag betroffenen betreuung aufzuheben zurückgewiesen betreuung zugleich aufgabenkreis verfügungen über bankkonto betroffenen stadtsparkasse erweitert landgericht beschwerde betroffenen zurückgewiesen hiergegen wendet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet landgericht begründung entscheidung ausgeführt sachverständige gutachten überzeugend dargelegt betroffene paranoiden psychose leide angeordneten aufgabenkreisen betreuung bedürfe willen betroffenen angeordnet könne bestimmbarkeit willens vernünftige erwägungen betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen sei zudem belegten zahlreichen überwiegend unverständlichen eingaben betroffenen eindrucksvoll betreuungsbedürftigkeit ebenso amtsgericht recht aufgabenkreis erweitert betreuer befugnis eingeräumt verfügungen über bankkonto betroffenen treffen angegriffene entscheidung hält verfahrensrüge rechtsbeschwerde stand landgericht hätte gutachten entscheidung zugrunde legen dürfen sachverständige betroffenen persönlich untersucht für aufhebungsverfahren gelten abs famfg persönliche anhörung betroffenen einholung sachverständigengutachtens vorschreiben verbleibt insoweit allgemeinen verfahrensregeln grundsätzen amtsermittlung senatsbeschluss februar xii zb famrz rn danach einholung sachverständigengutachtens aufhebungsverfahren obligatorisch sachverständigengutachten eingeholt gericht entscheidung darauf stützt formalen anforderungen famfg genügen senatsbeschluss november xii zb famrz rn gemäß abs satz famfg sachverständige betroffenen erstattung gutachtens persönlich untersuchen befragen bt drucks erforderliche persönliche untersuchung erstattetes sachverständigengutachten grundsätzlich verwertbar keidel budde famfg aufl rn mwn weigerung betroffenen kontakt sachverständigen zuzulassen hinreichender grund persönlichen untersuchung sachverständigen abzusehen keidel budde famfg aufl rn mwn wirkt betroffene begutachtung gericht gemäß abs abs famfg vorführung anordnen senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn bt drucks anforderungen entscheidung landgerichts gerecht amtsgericht einzelnen dargelegt sachverständige betroffenen persönlich untersucht führt amtsgericht darlegungen sachverständigen böten vielzahl akte gelangten schreiben betroffenen ausreichende basis für diagnose erstellung psychiatrischen gutachtens vermag gleichwohl persönliche untersuchung betroffenen ersetzen amtsgericht hätte deswegen erwägen müssen betroffenen gutachterlichen untersuchung vorführen lassen dabei hängt erstattung gutachtens ergebnis davon ab verbaler kontakt betroffenen sachverständigen hergestellt sachverständige gehindert fall betroffenen verweigerten kommunikation gesamtverhalten verbindung erkenntnissen schlüsse bestimmtes krankheitsbild ziehen keidel budde famfg aufl rn soweit amtsgericht vorgenommene landgericht bestätigte erweiterung betreuung gemäß famfg anbelangt schon deshalb bestand instanzgerichte antrag betroffenen aufhebung betreuung verfahrensfehlerhafte weise zurückgewiesen abschließend darüber befunden betreuung grunde überhaupt bestehen bleiben unbeschadet fragen wesent
  3784. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet september vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb aa managermodell personengesellschaften gmbh regelungen gesellschafter gruppe gesellschaftern gesellschaftermehrheit recht einräumen mitgesellschafter sachlichen grund gesellschaft auszuschließen hinauskündigungsklauseln grundsätzlich abs bgb nichtig gleiche gilt für neben gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche vereinbarung ergebnis führen grundsatz gilt ausnahmslos voraussetzungen geknüpfte hinauskündigungsklausel vielmehr wirksam wegen besonderer umstände sachlich gerechtfertigt fall geschäftsführer hinblick geschäftsführerstellung minderheitsbeteiligung eingeräumt für entgelt höhe nennwerts zahlen beendigung geschäftsführeramtes höhe begrenzte abfindung zurückzuübertragen sog managermodell bgh urteil september ii zr olg frankfurt main lg darmstadt ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly münke dr strohn dr reichart für recht erkannt revision urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh betreibt vielzahl märkten märkten jeweils rechtsform gmbh organisiert für operative geschäft ort geschäftsführer zuständig administrativen aufgaben zweiten geschäftsführer sitz holding erledigt entsprechend einheitlichen unternehmenskonzept zielt darauf ab motivation geschäftsführers unternehmer marktes fühlen steigern beteiligt beklagte jeweiligen ort geschäftsführer geschäftsanteil geleiteten gmbh restliche stammkapital hält beklagte geschäftsführer für erwerb anteils regel nominalwert zahlen gewinn verlust gesellschaft beteiligt zugleich vereinbart beklagte geschäftsführer gesellschafterstellung enden geschäftsführer abberufen geschäftsführeranstellungsvertrag beendet gibt geschäftsführer erwerb geschäftsanteils angebot rückkauf rückübertragung geschäftsanteils falle abberufung beendigung geschäftsführeranstellungsvertrages ab beklagte bedingungseintritt binnen zwei monaten annehmen kaufpreis für rückkauf betrag vereinbart einheitswert betriebsvermögens dreijährigen durchschnittsertrag richtet jedoch zehnfache nominalwerts übersteigen darf brigen gesellschaftsvertrag jeweiligen gesellschaft bestimmt bertragung geschäftsanteilen zustimmung gesellschaft zulässig kläger geschäftsführer markt gmbh folgenden markt gmbh deren stammkapital dm betrug vertrag dezember wurde entsprechend geschilderten unternehmenskonzept mitgesellschafter erwarb beklagten geschäftsanteil höhe nominal dm für gleichen betrag zahlte später finanziellen ausgleich dm verringert wurde ebenfalls dezember ließ kläger kaufund abtretungsangebot oben beschriebenen art notariell beurkunden mai wurde kläger stimmen beklagten geschäftsführer abberufen anstellungsvertrag gekündigt erklärung juni nahm beklagte kauf abtretungsangebot klägers dezember abfindung zahlte kläger dm kläger hält kauf abtretungsvertrag für nichtig festgestellt wissen anregung berufungsgerichts zweiten rechtszug hilfsweise beantragt festzustellen weder kündigung geschäftsführeranstellungsvertrages kauf abtretungsvertrag gesellschafterstellung markt gmbh verloren berufungsgericht klage hauptantrag unzulässig hilfsantrag unbegründet abgewiesen zip dagegen richtet angefochtenen urteil zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision ergebnis erfolg berufungsgericht ausgeführt für hauptantrag fehle rechtsschutzinteresse gehe kläger klärung frage gesellschafter markt gmbh sei dafür komme allein unwirksamkeit rückübertragungsvertrages zulässige hilfsantrag sei unbegründet sei rückübertragungsangebot klägers dezember wegen verstoßes guten sitten abs bgb nichtig stelle sache hinauskündigungsklausel dar ausnahmsweise vorliegen sachlichen grundes wirksam sei sachlicher grund liege insbesondere reiche dafür geschäftsmodell beklagten verfolg
  3785. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter scharen richter dr lemke asendorf gröning dr berger für recht erkannt berufung mai verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents februar inanspruchnahme priorität märz angemeldet wurde patent betrifft widerstandsschweißvorrichtung umfasst patentansprüche denen patentanspruch verfahrenssprache lautet resistance welding device comprising welding current source welding current regulating device coupled to said welding current source at least one set of replaceable welding tongs that receives current provided by said welding current source characterized that said set of welding tongs include local data storage memory that stores data specific for said welding tongs and first data interface that transmits said data to said welding current regulating device patentansprüche deutschen bersetzung gemäß patentschrift folgenden wortlaut widerstandsschweißvorrichtung schweißstromquelle genannte schweißstromquelle angeschlossenen schweißstrom regelgerät mindestens auswechselbaren schweißzange genannten schweißstromquelle geliefertem strom gespeist dadurch gekennzeichnet genannte schweißzange lokalen datenspeicher aufweist für genannte schweißzange spezifische daten speichert erste datenschnittstelle aufweist genannten daten genannte schweißstrom regelgerät überträgt widerstandsschweißvorrichtung anspruch dadurch gekennzeichnet genannte schweißstromregelgerät zweite datenschnittstelle umfasst genannten ersten datenschnittstelle genannten schweißzange verbindbar sowie programmspeicher für schweißzange spezifischen daten aufnehmen schweißzange dadurch gekennzeichnet lokalen datenspeicher umfasst für schweißzange spezifische daten speichert erste datenschnittstelle bertragung genannten daten regelgerät betrieb schweißzange steuert umfasst verfahren betrieb regelgeräts widerstandsschweißvorrichtung gekennzeichnet befestigen selbstprogrammierbaren schweißzange lokalen datenspeicher speichern für schweißzange spezifischen daten erste daten schnittstelle bertragung daten regelgerät aufweist betrieb schweißzange steuert schweißanordnung bertragen spezifischen betriebsparameter steuer regelgerät patentansprüche patenanspruch patenansprüche patentanspruch rückbezogen wegen deren wortlauts patentschrift bezug genommen nichtigkeitsklage klägerin geltend gemacht streitpatent sei patentfähig lehre neu jedenfalls stand technik nahegelegt sei dafür druckschriftlichen stand technik berufen außerdem geltend gemacht programmfortschaltung pf anlagen stelle neuheitsschädliche offenkundige vorbenutzung dar bereits dritte geheimhaltungsverpflichtung geliefert worden sei klägerin beantragt streitpatent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklären beklagte beantragt klage abzuweisen streitpatent hilfsweise geänderten ansprüchen verteidigt insoweit protokoll mündlichen verhandlung bundespatentgericht bl nia bezug genommen beklagte insbesondere geltend gemacht schweißtechnik sei abgeschlossenes technisches gebiet fachmann daher schriften ausschließlich schweißtechnik beschäftigen heranziehen bundespatentgericht streitpatent für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten beklagte beantragt urteil bundespatentgerichts mai abzuändern nichtigkeitsklage abzuweisen hilfsweise streitpatent maßgabe aufrecht erhalten ansprüchen wort daten wort spezifischen bzw spezifische folgende wörter ersetzt steuer regeldatensätze einschließlich referenzdatensätze anspruch wort daten wort spezifischen folgende wörter ersetzt steuer regeldatensätzen einschließlich referenzdatensätzen sowie patenansprüchen weitere wort daten wort datensätze ersetzt klägerin beantragt
  3786. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja buchstabe markeng abs nr frage unterscheidungskraft üblicher schreibweise wortmarke angemeldeten einzelbuchstabens bgh beschl juni zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck pokrant dr büscher raebel beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluß senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts august aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt gründe märz eingereichten anmeldung begehrt anmelderin eintragung buchstabens für vielzahl klassen türen fenster metall schlosserwaren kleineisenwaren geldschränke fensterläden metall fensterrollen metallgitter schlösser schlüssel dichtungen dichtungs packungs iso liermaterial fenster türen metall briefkästen metall markenregister markenstelle deutschen patentamts angemeldeten marke eintragung wegen fehlender unterscheidungskraft bestehens freihaltungsbedürfnisses versagt hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin erfolglos geblieben bpatge grur mitt zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsbegehren ii bundespatentgericht schutzhindernis fehlenden unterscheidungskraft für gegeben erachtet ausgeführt liege annahme freihaltungsbedürfnisses angemeldeten buchstaben nahe einzelbuchstaben häufig abkürzung für qualitätskennzeichen kennzeichen für preisgruppen kleineisenwaren baumarktartikeln dienten bestimmte modellreihen betriebes bezeichneten ferner stünden buchstaben vielen technischen gebieten statthalter für werte technische begriffe eigenschaften technische kennwerte jedoch setze verweigerung markenschutzes für lediglich einzelbuchstaben bestehende marke feststellung konkreten angemeldeten bezogenen freihaltungsbedürfnisses voraus streitfall einzelnen für angemeldeten nachgewiesen könne sei buchstabe wortmarke angemeldet schutzhindernis regelmäßig schon anzunehmen betreffende buchstabe abkürzung lexikalisch nachweisbar sei sachangabe abgekürzten form beschreibung ernsthaft betracht komme könne einfluß beurteilung unterscheidungskraft bleiben hänge insbesondere davon ab maße interesse freihaltung zeichens bestehe weshalb anforderungen unterscheidungskraft jedenfalls gering anzusetzen seien anforderungen angemeldete marke gerecht anmelderin marke wortzeichen angemeldet fehle jeglicher graphischen ausgestaltung zeichens buchstabe sei weder hinblick konkret beanspruchten einzelwaren eigentümlich ausgewählt sei irgendeine weise darstellung verfremdet worden etwa außergewöhnliche stellung raum festlegung bestimmten minimalgröße gegenüber druckbuchstaben hervorgehoben darstellungsform bestehe für verkehr konkreter anlaß gerade buchstaben betrieblichen herkunftshinweis aufzufassen etwa fall könne für anmelderin durchgesetzt hätte markengesetz ergangenen füllkörper entscheidung bundesgerichtshofes sei für annahme unterscheidungskraft art quinquies abschn nr pv� augenfällige üblichen verkehrsgepflogenheiten abweichende gestaltung zahl für notwendig ausreichend erachtet worden unterscheidungskraft anzunehmen bestehe veranlassung unterscheidungskraft buchstaben abs nr markeng art quinquies abschn nr pv� inhaltlich übereinstimme beur teilen stehe wenngleich bindungswirkung für nationale eintragungspraxis sei einklang prüfungsrichtlinien harmonisierungsamtes für binnenmarkt denen gemeinschaftsmarke zwei buchstaben ziffern bestehe unterscheidungskräftig erachten sei sofern buchstaben ziffern ungewöhnlicher form wiedergegeben seien besondere umstände vorlägen iii zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg beurteilung bundespatentgerichts angemeldeten wortmarke fehle unterscheidungskraft abs nr markeng hält rechtlichen nachprüfung stand zutreffend bundespatentgericht abstrakte unterscheidungseignung angemeldeten marke zweifel gezogen
  3787. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr günter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe februar kosten beklagten verworfen gründe beklagten wurde klage stattgebende urteil märz zugestellt beim oberlandesgericht april montag per fax eingegangenen schriftsatz prozessbevollmächtigten beantragte beklagte prozesskostenhilfe für berufungsverfahren sowie wiedereinsetzung berufungs berufungsbegründungsfrist schriftsatz heißt zeige beklagten berufungskläger beabsichtigten berufungsverfahren vertrete sowie abhängig prozesskostenhilfebewilligung lege urteil berufung bereits folgende berufungsanträge angekündigt anschluss daran folgt prozessbevollmächtigten beklagten unterschriebenen schriftsatz ziffer kurze begründung prozesskostenhilfeantrages worten begründung prozesskostenhilfeantrags beziehe sowie nachstehende begründung beabsichtigten berufung ziffer ii folgen ausführungen satz beabsichtigte berufung folgt begründet eingeleitet beschluss august beklagten august zugestellt wurde gab berufungsgericht prozesskostenhilfeantrag statt januar beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz prozessbevollmächtigten beantragte beklagte fürsorglich wiedereinsetzung wiedereinsetzungsfrist bezogen frist für berufung berufungsbegründung berufungsgericht berufung beklagten angegriffenen beschluss unzulässig verworfen zugleich wiedereinset zungsgesuch zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii für verfahren gemäß art abs fgg rg ende august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden senatsurteil dezember xii zr famrz rn abs nr abs satz abs zpo statt hafte rechtsbeschwerde beklagten zulässig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung senats entgegen ansicht beklagten sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich liegt weder divergenz rechtsprechung bundesgerichtshofs beruht entscheidung berufungsgerichts verstoß anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg verletzt anspruch beklagten gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip vgl bverfge bverfg njw berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen berufung verworfen versäumung berufungsfrist verschulden prozessbevollmächtigten beruhe beklagte gem abs zpo zurechnen lassen müsse prozessbevollmächtigte beklagten schriftsatz april einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe für berufungsver fahren abhängig gemacht für fall bewilligung prozesskostenhilfe eingelegte berufung sei jedoch unzulässig ausführungen beklagten schriftsatz prozessbevollmächtigten april könnten dahingehend verstanden berufung unbedingt eingelegt durchführung berufungsverfahrens bewilligung prozesskostenhilfe abhängig gemacht anhaltspunkte dafür beklagten wiedereinsetzung versäumte wiedereinsetzungs berufungsfrist gewährt könne seien gegeben ausführungen stehen einklang rechtsprechung senats ergeben zulassungsgrund recht berufungsgericht angenommen beklagte april beim oberlandesgericht eingegangenen schriftsatz gewährung prozesskostenhilfe abhängig gemachte unzulässige berufung eingelegt gewährung prozesskostenhilfe geknüpfte berufungseinlegung grundsätzlich unzulässig vgl bgh beschluss oktober zb versr zöller heßler zpo aufl rn münchkommzpo rimmelspacher aufl rn jedoch formalen anforderungen berufungsschrift erfüllt kommt deutung schriftsatz unbedingte berufung bestimmt betracht entweder schriftsatz begleitumständen vernünftigen zweifel ausschließenden deutlichkeit ergibt vgl senatsbeschlüsse bghz famrz märz xii zr famrz rn juli xii zb famrz mai xii zb famrz entgegen auffassung rechtsbeschwerde fall schriftsatz enthält mehreren stellen formulierungen dahingehend verstanden können einlegung berufung bewilligung prozesskostenhilfe bedingt einleitende formulierung abhängig prozesskostenhilfebewilligung lege urteil berufung bereits fol
  3788. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts zustimmung antrag juli gemäß abs satz nr abs abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal november verfahren vorwurf handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge beschränkt vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel führt teilweisen beschränkung strafverfolgung insoweit schuldspruch entschei dungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen bezog angeklagte zeitraum mai oktober unbekannten drogenhändler mehrfach kommission marihuana gleichbleibender qualität rauschgiftmengen gewicht gramm wurden stets wohnung angeklagten übergeben wobei jeweils vorausgegangene lieferung anlässlich nächsten bezahlte insgesamt gramm wirkstoffgehalt angeklagten gramm für gewinnbringenden weiterverkauf bestimmt rest konsumierte senat verfahren zustimmung generalbundesanwalts gemäß abs satz nr abs stpo vorwurf handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge beschränkt hierdurch bedingte nderung schuldspruchs lässt landgericht verhängte freiheitsstrafe unberührt antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen auszuschließen strafkammer ausgeschiedene delikt besitzes betäubungsmitteln geringer menge geringere strafe erkannt hätte verurteilung angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge erweist nachteil rechtsfehlerhaft landgericht aufgrund umstands angeklagte jeweils vorausgegangene lieferung anlässlich nächsten bezahlte unrecht darauf erkannt tatbestand handeltreibens betäu bungsmitteln geringer menge einziges mal verwirklicht sei vielmehr gilt bezahlung zuvor kommission erhaltener rauschgiftmengen anlass bernahme weiterer rauschgiftmengen umsatzgeschäfte einheitlichen tat sinne natürlichen handlungseinheit verbindet geschäfte bilden hingegen bewertungseinheit vgl bgh beschluss juli gsst juris rn ff bedeutet fällen tatbestände handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge jeweiligen anzahl einzelgeschäfte tateinheitlich verwirklicht hinsichtlich verurteilung wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge beschwert indes landgericht sache angenommene bewertungseinheit angeklagten wenngleich landgericht angeklagten konsumierten anteil marihuanas gramm einzelnen lieferungen zugeordnet können grundlage urteilsfeststellungen rein rechnerisch gewinnbringenden weiterverkauf bestimmten teilmengen ersten vierten lieferung bzw gramm grenzwert sinne abs nr btmg unterschreiten lieferungen mindestens gramm bezieht handeltreiben dagegen zwingend geringe mengen soweit angeklagte wegen lieferungen verurteilt worden anklageschrift staatsanwaltschaft februar erwähnt mangelt verfahrensvoraussetzung anklageerhebung demzufolge derjenigen eröffnungsbeschlusses staatsanwaltschaft anklage wegen sechs lieferungen betreffend gesamtmenge gramm erhoben umsatzgeschäfte landgericht entsprechend anklageschrift festgestellt weiteren feststellungen zufolge lieferte unbekannte drogenhändler darüber hinaus fünften sechsten anklagesatz geschilderten geschäft mehrmals teilmengen mindestens gramm anklageschrift erwähnten zusätzlichen lieferungen gleichwohl gegenstand anklage sowie hierauf bezogenen eröffnungsbeschlusses landgerichts september sämtliche festgestellten geschäfte stellen dargelegt materiellrechtliche tat sinne natürlichen handlungseinheit dar angeklagte jeweils vorausgegangene lieferung anlässlich nächsten bezahlte vgl bgh beschluss juli gsst juris rn ff ebe
  3789. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb baybg art bbg schädiger falle verletzung beamten versetzung vorzeitigen ruhestand geführt dienstherrn beihilfeleistungen ersetzen aufgrund unfallbedingter heilmaßnahmen erbringen bgh urteil dezember vi zr olg nürnberg lg nürnberg fürth vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg märz kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende land kläger begehrt wege schadensersatzes übergegangenem recht art baybg erstattung beihilfeleistungen wegen dienstunfähigkeit ruhestand versetzten polizeibeamten erbracht juni wurde aufnahme verkehrsunfalls beklagten haftpflichtversicherten lkw schwer verletzt volle haftung beklagten für unfallfolgen steht parteien außer streit aufgrund unfall erlittenen verletzungen wurde ablauf monats januar vorzeitigen ruhestand versetzt kläger erbrachte zeit märz februar beihilfeleistungen höhe dm unfallbedingten heilbehandlungsmaßnahmen beruhen landgericht erstattung betrags gerichteten klage ausnahme geringfügigen teils geltend gemachten zinsen stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt kläger antrag entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht kläger geltend gemachte schadensersatzanspruch könne beklagten erstattung beihilfeleistungen verlangen aufgrund unfallbedingter heilbehandlungsmaßnahmen erbracht gesetzlicher forderungsübergang gem art baybg finde statt schadensersatzanspruch geschädigten beamten leistung dienstherrn zeitlicher sachlicher zusammenhang kongruenz bestehe sei gegeben beihilfeleistungen für unfallbedingte heilbehandlungsmaßnahmen dienten nämlich ausgleich entstandenen schadens begründeten allenfalls eigenen übergegangenem recht ersatzfähigen schaden klägers beruhten originären pflichten beamten bzw ruhestandsbeamtenverhältnis sowie beihilfeberechtigung bernahme beamtenverhältnis lebenszeit grundsätzlich lebenslang bestehe angehörige beamten tod unterhaltsansprüche bisherige absicherung krankheitsfall verlören behalte verletzte beamte falle dienstunfähigkeit beihilfeberechtigung gelte beamte wegen dienstunfähigkeit vorzeitigen ruhestand versetzt versetzung ru hestand beende beamtenverhältnis nämlich schlechthin wandle besonderes ruhestandsverhältnis rechte gälten ruhestand fort verhalte beihilfeberechtigung fortdauer beihilferechts trotz dienstunfähigkeit verwirkliche anspruch lebenslange absicherung krankheitsfall beamte bereits bernahme beamtenverhältnis lebenszeit erworben sei schadensrechtlicher sicht beihilfeanspruch ruhestand funktionaler bestandteil entgelts qualifizieren sei quivalent für erbrachte leistung aktiven beamtenzeit beamte unfallbedingt vorzeitigen ruhestand versetzt entgehe dienstherrn erreichen gesetzlichen ruhestandsalters weitere leistung beamten umstand rechtfertige jedoch schädiger beamten ersatz einzelleistungen heranzuziehen unfallbedingt seien dienstherr aufgrund beihilfeberechtigung unfall hätte erbringen müssen kläger stehe geltend gemachte anspruch davon ausgehe daß eintritt beamten vorzeitigen ruhestand strikte beihilferechtliche zäsur bewirke folge daß beamte bisherigen beihilfeanspruch verliere beginn ruhestandsverhältnisses eigenständigen beihilfeanspruch neu erwerbe betrachtung verliere geschädigte schädigende ereignis anspruch beihilferechtliche erstattung konkreter einzelleistungen lediglich abstrakte absicherung für mögliche spätere krankheitsfälle könne offen bleiben schädiger zumindest ausgleich derjenigen kosten verpflichtet sei für vergleichbare absicherung krankheitsfall aufzuwenden seien kläger mache abstrakten anspruch gerade geltend vielmehr bestehe ersatz konkreter beihilfeleistungen ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung ergebnis stand kl
  3790. [['str bundesgerichtshof beschluss märz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig september abs stpo unbegründet verworfen revision nebenkläger genannte urteil gründen antragsschrift generalbundesanwalts abs stpo unzulässig verworfen beschwerdeführer jeweils kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat anordnung vorbehaltener sicherungsverwahrung abs stgb hält rechtlicher prüfung stand senat weist jedoch insoweit darauf rahmen ermessensentscheidung hätte berücksichtigt können anordnung neben lebenslanger freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische bedeutung entfalten vgl hierzu rissing van saan peglau lk stgb aufl rn mwn basdorf könig brause schaal bellay'],['Soon']]
  3791. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstande nen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat rüge verletzung stpo unbegründet rüge liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde angeklagten liegt last ehemann butterflymesser zwei stichverletzungen linken oberkörperbereich versetzt nachdem schützend neue partnerin gestellt angeklagte nebenbuhlerin gesicht zerschneiden geschädigte ehemann angeklagten gemäß abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigt zunächst behandelnden rzte schweigepflicht entbunden hauptverhandlung machten sowohl geschädigte gemäß stpo ua behandelnden rzte gemäß abs satz nr stpo ua gegenüber denen geschädigte mittlerweile entbindung schweigepflicht widerrufen zeugnisverweigerungsrecht gebrauch landgericht deshalb angaben behandelnden arztes dr über verletzungen geschädigten dadurch hauptverhandlung eingeführt polizeiliche vernehmungsbeamtin rahmen polizeilichen vernehmung ge machten angaben vernommen ua ff zeitpunkt polizeilichen vernehmung behandelnden rzte geschädigten schweigepflicht entbunden ua landgericht weise hauptverhandlung eingeführten angaben arztes dr über verletzungen geschädigten urteil zugrunde gelegt ua entgegen annahme revision stand verwertung angaben stpo ergebendes verwertungsverbot entgegen aa vorschrift stpo grundsätzlich berufsgeheimnisträger stpo anwendbar vgl bgh urteil november str bghst beschluss september str stv rechtsprechung bundesgerichtshofs senat festhält darf ermittlungsrichter über inhalt aussage gemäß abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigten arztes vernommen ermittlungsrichter gemacht arzt aussage gemäß abs stpo verpflichtung verschwiegenheit entbunden stpo anwendbar bghst bgh stv gla meyer goßner stpo aufl rn rn diemer kk stpo aufl rn ignor bertheau löwe rosenberg aufl rn neubeck kmr stpo rn sander cirener löwe rosenberg aufl rn aa olg hamburg njw geppert jura eb schmidt jr grund hierfür fall pflichtenwiderstreit verwertungsverbot stpo rücksicht nimmt auftreten zutr diemer aao zeugnisverweigerungsrecht stpo berufsgeheimnisträger geschützt diejenige person schweigepflicht entbinden recht beschränkt darauf darüber entscheiden berufsgeheimnisträger schweigepflicht entbindet indes anspruch darauf berufsgeheimnisträger aussage verweigert gericht verwertet gleichwohl ausgesagt bghst berufsgeheimnisträger zeitpunkt aussage ermittlungsrichter schweigepflicht befreit befand pflichtenwiderstreit wahrheitspflicht schweigepflicht bb für vorliegende fallkonstellation zunächst schweigepflicht entbundene berufsgeheimnisträger ermittlungsverfahren angaben ermittlungsrichter rahmen polizeilichen vernehmung gemacht führt ebenfalls vorliegen verwertungsverbots gemäß stpo verwertbarkeit angaben vernehmungsperson ergibt fall vernehmung jedenfalls zeitpunkt schweigepflicht entbundenen person erst besonderen bedeutung richterlichen gegenüber sonstigen vernehmung vgl bghst meyer goßner stpo aufl rn mwn bereits daraus vorschrift stpo mangels vorausgesetzten pflichtenkollision vernehmung ermittlungsverfahren schweigepflicht entbundenen berufsgeheimnisträgers vornherein anwendbar vgl bgh stv zeugen dr entbindung ärztlichen schweigepflicht rahmen polizeilichen vernehmung gemachten angaben durften daher widerruf entbindungserklärung seitens geschädigten vernehmung polizeilichen vernehmungsbeamtin hauptverhandlung eingeführt urteil verwertet rüge verletzung art satz iii buchst mrk ergebenden konfrontationsrechts behandelnden arzt geschädigten zeugen dr kontradiktorischen verfahren entsprechenden fragen hätten gestellt können bereits unzulässig rüge innerhalb revisionsbegründungsfrist stpo erhoben worden erst gegenerklärung antragsschrift generalbundesanwalts genügt rüg
  3792. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april richter prof dr büscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr löffler beschlossen beschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten beklagten zurückgewiesen streitwert gründe klägerin betreibt kamerunkai hamburg umschlagsbetrieb löschte november auftrag charterers seeschiffs bbc naples partie rohre schiff für beklagte empfängerin bestimmt löschung rohre luke wurden luke befindlichen rohre gelöscht rohre luke großen teil gelöscht kamen schlamm verunreinigte tropfende rohre vorschein ebenfalls gelöscht wurden bezug verunreinigung rohre wurde später festgestellt offenbar leck ballasttanks eintritt seewasser laderaum gegeben seewasser verflüssigte lose geschüttetes bleierzkonzentrat beiladung wand rohren getrennt ebenfalls laderaum gestaut trennwand wasserdicht konnte verflüssigte bleierzkonzentrat rohren belegten teil laderaums ausbreiten lagernden rohre kontaminieren klägerin lagerte rohre entladung gelände bleierzkonzentrat umweltgift handelt mussten rohre fachgerecht behandelt bleierzkonzentrat entsprechend auflagen hamburger umweltbehörde entsorgt reinigung rohre beauftragte beklagte klägerin beklagten für durchgeführten reinigungsarbeiten für lagerung rohre gelände insgesamt rechnung stellte klägerin nimmt beklagte vorliegenden rechtsstreit zahlung betrags nebst zinsen anspruch beklagte demgegenüber geltend gemacht klägerin könne für reinigung rohre entstandenen kosten erstattet verlangen infolge verunreinigung rohre entstandenen schaden sorgfaltswidriges löschen gutes verursacht klägerin löschung begangene pflichtverletzung führe aufrechenbaren schadensersatzanspruch grundsätzen vertrags schutzwirkung zugunsten dritter beklagte schutzbereich umschlagsvertrags charterer klägerin frachtvertrag sinne abs hgb handele einbezogen sei landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht beschluss abs zpo zurückgewiesen begründung berufungsgericht ausgeführt beklagte könne grunde unstreitigen forderung klägerin weder vertragliche deliktische ansprüche wegen kontaminie rung rohre bleierzschlamm entgegenhalten klägerin beklagten bestehe vertragsverhältnis charterer schiffes bbc naples sei klägerin umschlagsvertrag verbunden beklagte sei partei vertrags gemäß bgb forderungsberechtigt deliktischer schadensersatzanspruch scheitere daran klägerin beim löschen rohre sorgfaltswidrig verhalten soweit beklagte für auffassung klägerin sei umschlagsvertrag vertraglich schadensersatz verpflichtet rechtsprechung bundesgerichtshofs stütze haftung unterfrachtführers gegenüber empfänger allein empfänger begünstigenden unterfrachtvertrag richte sei rechtsprechung streitfall anwendbar klägerin sei beauftragt worden partie rohre seeschiff bbc naples hilfe kränen kaianlage löschen lagerfläche zwischenzulagern vertrag bestandteile verschiedener vertragstypen enthalte seien einzelnen tätigkeiten regeln gemischten vertrags behandeln rohre seien unstreitig während beförderung lager klägerin vornahme ortsveränderung beschädigt worden vortrag beklagten sei vielmehr geschehen klägerin bleierzschlamm tropfende rohre über dahin kontaminierte rohre kai abgelegt seien hinweggehoben werkvertragliche tätigkeit sei regeln gemischten vertrags werkvertragsrecht anzuwenden dementsprechend scheide inanspruchnahme klägerin umschlag terminalvertrag beklagte ii beschwerde beklagten zurückzuweisen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern beklagte wendet nichtzulassungsbeschwerde beurteilung berufungsgerichts beklagten stünden empfängerin gutes umschlagsvertrag vertraglichen ansprüche klägerin macht geltend ausführungen berufungsgerichts würden soweit sache anwendbarkeit abs satz hgb verneinten wesen kaiumschlagsvertrags gerecht hauptgegenstand vertragstyps sei annahme ablader angelieferten güter deren beförderung sch
  3793. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach juni ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo entscheidung über kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten mai wegen diebstahls brandstiftung einbeziehung sechsmonatigen freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuss märz gesamtfreiheitsstrafe vier jahren acht monaten verurteilt revision angeklagten hob senat verwerfung rechtsmittels brigen urteil strafausspruch zugehörigen feststellungen verwies sache insoweit neuer verhandlung entscheidung zurück landgericht angeklagten nunmehr gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrüge gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht für nacht oktober begangenen verfahrensgegenständlichen taten erneut einzelfreiheitsstrafen jahr drei jahren acht monaten erkannt hieraus gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten gebildet nachträglichen gesamtstrafenbildung stgb einbeziehung sechsmonatigen freiheitsstrafe urteil amtsgerichts neuss märz verbindung berufungsurteil landgerichts düsseldorf februar landgericht gehindert gesehen strafe seit november vollständig vollstreckt deshalb erledigt sei insoweit landgericht bemessung gesamtstrafe härteausgleich vorgenommen nachprüfung urteils einzelstrafaussprüchen rechtsfehler nachteil beschwerdeführers ergeben insoweit rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo gesamtstrafe hält indessen rechtlicher nachprüfung stand landgericht verkannt aufhebung gesamtstrafe revisionsgericht zurückverweisung sache tatgericht neuen verhandlung gesamtstrafenbildung maßgabe vollstreckungssituation zeitpunkt ersten tatrichterlichen verhandlung vorzunehmen beschwerdeführer früher erlangter rechtsvorteil rechtsmittel genommen darf st rspr vgl bgh nstz rr fischer stgb aufl rdn danach hätte landgericht gesamtstrafenbildung vollstreckungslage mai grunde legen müssen zeitpunkt geldstrafe urteil amtsgerichts mönchengladbach mai vollstreckung ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt entscheidung zäsurwirkung mehr entfalten konnte erledigt jedoch zeitpunkt erlasses ersten tatrichterlichen urteils vorliegender sache strafe urteil amtsgerichts neuss märz für nachträgliche gesamtstrafenbildung zeitpunkt sache ergangenen berufungsurteils letzte tatrichterliche sach entscheidung maßgeblich vgl fischer aao rdn verfahrensgegenständlichen taten urteil begangen wurden hätte landgericht vorliegenden fall verhängten einzelstrafen sechsmonatigen strafe urteil amtsgerichts neuss märz berufungsurteil landgerichts düsseldorf februar nachträgliche gesamtstrafe bilden müssen rechtsfehler trotz vorgenommenen härteausgleichs nachteil angeklagten ausgewirkt nötigt abermals aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat möglichkeit abs satz stpo gebrauch gemacht kosten auslagenentscheidung verfahren gemäß stpo vorzubehalten becker lienen hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  3794. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai aufgehoben streitwert für rechtsbeschwerde gründe kläger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch november beteiligten kläger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung drei kg einlage dm zuzüglich agio datum dezember reichten kläger über vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten gütestelle rechtsanwalts antrag außergerichtliche streitschlichtung anlage gütestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gütetermin erschienen stellte gütestelle dezember scheitern verfahrens fest juni kläger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet sämtliche finanziellen schäden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen kläger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollständigen irreführenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar kläger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss august unzulässig verworfen urteil gleichen tage klage abgewiesen hiergegen kläger berufung eingelegt berufungsbegründung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schäden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rücksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gemäß gesetzes über musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begründung entscheidung we sentlichen ausgeführt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begründet einschlägiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hänge feststellungszielen prospektfehlervorwürfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjährungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung güteantrags januar vorliegen diesbezüglichen vollmacht kläger rechtsanwälte müsse gegebenenfalls beweis erhoben güteantrag sei ausreichend bestimmt kläger anlagefonds beteiligungsnummer höhe geleisteten einlage gerügten prospektfehler benenne liege missbrauch güteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb eröffneten möglichkeit hemmung verjährung soweit klage bgb gestützt seien ausführungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhängig feststellungszielen begründet sei ausführungen halten rechtlicher nachprüfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz für positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn veröffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsanträge geltend gemacht uneingeschränkt musterverfahrensfähig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme öffentliche kapitalmarktinformation anwendbar kläger gestützt bgb anspruch daraus herleiten möchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch für hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde führt umstand kläger anspruch sachverhalt stützen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfragen
  3795. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juni verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs fao abs vorstand rechtsanwaltskammer entscheidung über erlaubnis führung fachanwaltsbezeichnung votum fachausschusses gebunden brao fao abs rechtsanwalt nachweis besonderer theoretischer kenntnisse ausnahmefällen stellungnahmen amtlichen vertretern justiz führen müssen belegen daß kenntnisse fachbereiche erstrecken für anwalt nachweis führen bgh beschluß juni anwz niedersächsischer anwaltsgerichtshof wegen erlaubnis führung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer basdorf dr ganter rechtsanwälte prof dr salditt dr müller sowie rechtsanwältin dr christian juni beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluß senats niedersächsischen anwaltsgerichtshofs celle august zurückgewiesen antragsgegnerin kosten rechtsmittels tragen antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt gründe antragsteller seit jahre rechtsanwalt zugelassen seit etwa jahren hauptsächlich strafverteidiger tätig mai wurde vorstand antragsgegnerin ordentlichen mitglied neu gegründeten fachausschusses für strafrecht bestellt konstituierenden sitzung fachausschusses wurde antragsteller stellvertretenden vorsitzenden gewählt oktober antragsteller antragsgegnerin beantragt fachanwaltsbezeichnung für strafrecht verleihen antragsteller fachlehrgang abs fao vorgesehen teilgenommen statt nachweis besonderen theoretischen kenntnisse zahlreiche stellungnahmen richtern staatsanwälten strafverfahren während vollstreckung amtlich beteiligten personen vorgelegt fachausschuß für strafrecht gelangte sitzung mai einstimmig ergebnis daß antragsteller voraussetzungen für verleihung fachanwaltsbezeichnung erfüllt bescheid februar vorstand antragsgegnerin antrag jedoch zurückgewiesen rechtsanwalt nachweis besonderer theoretischer kenntnisse geführt antrag rechtsanwalts anwalts gerichtshof bescheid aufgehoben antragsgegnerin aufgegeben antragsteller bezeichnung fachanwalt für strafrecht gestatten dagegen richtet zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin ii gemäß abs brao zulässige rechtsmittel sache erfolg antragsteller besitzt aufgrund langjährigen tätigkeit strafverteidiger gemäß fao erforderlichen praktischen erfahrungen antragsgegnerin zweifel gezogen zurückweisung gesuchs allein begründet antragsteller nachweis besonderer theoretischer kenntnisse erbracht hält rechtlichen nachprüfung stand antragsteller vielmehr anwaltsgerichtshof recht angenommen voraussetzungen für verleihung fachanwaltsbezeichnung strafrecht erfüllt antragsgegnerin mußte allerdings antrag schon deshalb stattgeben fachausschuß sitzung mai ergebnis gelangt antragsteller fao geforderten nachweis erbracht ber antrag rechtsanwalts vorstand rechtsanwaltskammer befinden abs brao gesetzliche regelung sieht daß entscheidung prüfung nachweise ausschuß kammer vorausgeht gesetzgeber fachausschuß aufgabe übertragen entschließung kammer vorzubereiten jedoch entscheidungskompetenz vorstand fachausschuß verlagert prüfung bildet lediglich vorgeschaltetes verfahren stellungnahme gesuch antragstellers abzuschließen abs fao ergebnis fachausschuß gelangt begründung muß vorstand zuge treffenden entscheidung rechtlicher tatsächlicher hinsicht eingehend auseinandersetzen bindung beschluß fachausschusses sehen jedoch weder gesetz fachanwaltsordnung daß frage beruhen satzungsversammlung ermächtigt wäre wege satzung vorstand rechtsanwaltskammer untersagen ergebnis prüfung fachausschuß abzuweichen beurteilung bewerber vorgelegten unterlagen geforderten besonderen theoretischen kenntnisse nachweisen uneingeschränkten gerichtlichen kontrolle zugänglich bgh beschl juni anwz njw bghz streitfall gelangt senat bereinstimmung vorinstanz ergebnis daß antragsteller gebotenen nachweis geführt rechtsanwalt besitzt besondere theoretische kenntnisse betreffenden fachgebiet erheblich maß überstei gen übl
  3796. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg abs nr buchst abs eeg abs satz nr abs abs nr buchst eeg abs nr abs satz nr buchst betreiber photovoltaikanlage fördermittel erneuerbareenergien gesetz anspruch nehmen über geltende rechtslage über voraussetzungen für inanspruchnahme förderung informieren deshalb grundsätzlich verantwortlich für erfüllung meldepflichten gegenüber bundesnetzagentur netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet anlagenbetreiber pflicht meldung photovoltaikanlage bermittlung deren standort installierter leistung bundesnetzagentur hinzuweisen über rechtlichen folgen nichterfüllung pflicht aufzuklären abs nr buchst eeg sanktion für fall nichterfüllung meldepflicht anlagenbetreibers gegenüber bundesnetzagentur vorgesehene verringerung einspeisevergütung marktwert abs satz nr eeg für pflichtverstoß angeordnete sanktion verringerung vergütung null verstoßen angesichts gesetzgeber bereich energierechts zustehenden weiten geecli de bgh uviiizr staltungsspielraums weise förderwürdig erachtetes verhalten unterstützen verfassungsrechtlichen verhältnismäßigkeitsgrundsatz fortführung senatsurteile märz viii zr wm rn juli viii zr nvwz rn viii zr juris rn abs satz eeg abs satz eeg enthalten spezielle anspruchsgrundlagen für zurückforderung zuviel gezahlter vergütung erneuerbare energien gesetz rückforderungsanspruch netzbetreibers anlagenbetreiber vorbezeichneten bestimmungen sowie verpflichtung netzbetreibers zurückgeforderte vergütung nächsten abrechnung einnahme berücksichtigen weise eeg ausgleichsmechanismus zuzuführen hängen davon ab netzbetreiber seinerseits bertragungsnetzbetreiber entsprechende rückzahlung anspruch genommen kommt darauf netzbetreiber möglichen rückforderungsanspruch bertragungsnetzbetreibers einrede verjährung entgegenhalten könnte bgh urteil juli viii zr olg schleswig lg itzehoe viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter prof dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juni fassung berichtigungsbeschlusses juli zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin netzbetreiberin schleswig holstein beklagte landwirt betreibt grundstück photovoltaik dachanlage nahm märz zunächst netzanschluss betrieb seit mai speist erzeugten strom netz klägerin bereits inbetriebnahme anlage januar klägerin übersandtes formblatt angaben anlage ausgefüllt zurückgesandt formblatt trägt berschrift verbindliche erklärung ermittlung förderfähigkeit maßgeblichen vergütungshöhe für strom photovoltaikanlagen gesetz für vorrang erneuerbarer energien erneuerbare energien gesetz eeg ziffer formblattes gestellte frage wurde standort leistung photovoltaikanlage bundesnetzagentur gemeldet abs eeg bejahte beklagte heißt formblatt unmittelbar über unterschrift beklagten betreiber stromerzeugungsanlage versichert hiermit vorstehenden angaben wahrheit entsprechen sofern vorstehende angaben betreibers stromerzeugungsanlage unzutreffend sollten behält netzbetreiber verzinsliche rückforderung gezahlter einspeisevergütungen entsprechenden umfang betreiber stromerzeugungsanlage zeitraum juni november zahlte klägerin beklagten einspeisevergütung fördersätzen eeg höhe insgesamt herbst stellte klägerin stichprobenartigen berprüfung fest beklagte vorbezeichnete meldung anlage bundesnetzagentur vorgenommen november holte beklagte meldung aufgrund dahin unterbliebenen meldung korrigierte klägerin abrechnungen dahingehend beklagten für zeitraum juni juli anspruch vergütung eingespeisten stroms marktwert für darauf folgenden zeitraum august november gar vergütung zustehe verlangte beklagten daraufhin rückzahlung rechnerisch unstreitigen marktwert für erstgenannten zeitraum verringerten oben genannten gesamten ei
  3797. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen falschbeurkundung amt strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg juni verworfen jedoch fall urteilsgründe einzelfreiheitsstrafe acht monaten festgesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen falschbeurkundung amt gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten unbegründet nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben landgericht jedoch unterlassen fall urteilsgründe tat januar einzelfreiheitsstrafe festzusetzen urteilsgründen ergibt landgericht sämtlichen vergleichbaren fällen tabelle einzelfreiheitsstrafe jeweils acht monaten erkannt dabei augenscheinlich versehentlich fall aufgeführt auszuschließen insofern freiheitsstrafe verhängt hätte setzt senat entsprechender anwendung abs stpo einzelstrafe fall acht monate freiheitsstrafe fest steht verbot schlechterstellung entgegen vgl bgh beschluss september str nstz rr mwn becker pfister hubert lienen schäfer'],['Soon']]
  3798. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschluß zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken familiensenat dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert dm gründe dezember geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin juni zugestellten antrag ehemannes antragsteller verbundurteil märz geschieden insoweit rechtskräftig seit juni versorgungsausgleich geregelt während ehezeit dezember mai abs bgb erwarben beide ehegatten feststellungen amtsgerichts jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte weitere beteiligte bfa ehefrau höhe dm ehemann höhe dm jeweils monatlich bezogen ende ehezeit daneben amtsgericht für ehemann fiktive altersruhegeldanwartschaft höhe monatlich dm bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung weitere beteiligte festgestellt für ehefrau ehezeitliche anwartschaft sogenannte qualifizierte versicherungsrente aufgrund betriebsrentengesetzes versorgungsanstalt bundes länder weitere beteiligte vbl gemäß satzung vbl fassung satzungsänderung höhe dynamisiert monatlich dm amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt daß lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung für ehefrau bfa rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen ende ehezeit begründet dabei versorgungsanwartschaft ehemannes volldynamisch bewertet anwartschaft ehefrau statische versicherungsrente vbl höhe monatlich dm mittels barwert verordnung dynamische anwartschaft höhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerden bayerische versorgungskammer bzw bfa gerügt daß versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch bewerten bzw daß höchstbetrag überschritten worden sei beschwerden oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich dahingehend abgeändert daß wege sogenannten analogen quasisplittings abs vahrg abs bgb lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung für ehefrau bfa rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe monatlich dm bezogen ende ehezeit begründet dabei versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch bewertet ebenso anwartschaften ehefrau vbl heranziehung barwert verordnung dezember geltenden fassung dynamische anwartschaften umgerechnet dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde ehefrau anwendung barwert verordnung rügt außerdem bewertung versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch beanstandet ii rechtsmittel führt aufhebung entscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht recht oberlandesgericht versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch leistungsphase volldynamisch bewertet vgl senatsbeschluß juli xii zb famrz vgl senatsbeschluß september ivb zb famrz hinsichtlich vbl begründeten versorgungsanwartschaft ehefrau oberlandesgericht auskunft august zugrunde gelegt betravg vorschrift umsetzenden regelung satzung vbl fassung satzungsänderung beruht hält rechtlichen berprüfung stand senat zwischenzeitlich entschieden satzung vbl zumindest seit januar unwirksam senatsbeschluß januar xii zb famrz maßgeblichkeit zeitpunkt entscheidung geltenden rechts hinsichtlich höhe versorgungsausgleichs übrigen regelung wirkung januar kraft getretene satzungsänderung februar geänderte neufassung satzung vbl veröffentlicht banz nr januar überholt notwendigkeit nderungen versorgungsordnungen wertermittlung berücksichtigen vgl senatsbeschluß juli ivb zb famrz sache muß daher oberlandesgericht zurückverwiesen oberlandesgericht wert vbl begründeten versorgungsanwartschaft ehefrau anhand aktuellen auskunft feststellen v
  3799. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen zutreffend strafkammer angenommen voraussetzungen aussetzung maßregel vorlagen basdorf brause dölp schneider könig'],['Soon']]
  3800. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwg abs satz august bank genügt pflicht abs satz kwg august kunden schriftlich leicht verständlicher form über sicherungseinrichtung informieren information allgemeinen geschäftsbedingungen enthalten kunden hierauf aufnahme geschäftsbeziehung gesondert hinweist bgb bank darf zustandekommen beratungsvertrages kunden besonderes interesse nominalsicherheit geldanlage offenbart einlage empfehlen gesetzliche mindestdeckung einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetz besteht bgh urteil juli xi zr olg dresden lg dresden xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen dr ellenberger dr grüneberg für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen richter tatbestand klägerin verlangt beklagten abgesonderte befriedigung nebenintervenientin gerichteten möglichen versicherungsforderung beklagte insolvenzverwalter über vermögen jahr gegründeten bank folgenden insolvenzschuldne rin einlagensicherungsfonds bundesverbandes deutscher banken angeschlossen verbindlichkeiten gegenüber kunden höhe für einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden eigenkapitals bank absichert vielmehr unterlag einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetz angelegten kundengelder höhe anlagesumme höchstbetrag gesichert insolvenzschuldnerin streitverkündeten versicherer folgenden nebenintervenientin haftpflichtversicherung für vermögensschäden abgeschlossen klägerin trat erstmals märz insolvenzschuldnerin wegen erwerbs festverzinslichen geldanlage heran gespräch inhalt parteien streitig verlauf sparbrief über dm erwarb unterzeichnete eröffnung konten depots überschriebenes formular insolvenzschuldnerin anschluss einzutragenden kundendaten angaben gewg einzigen unterschriftenfeld folgenden inhalt einbeziehung geschäftsbedingungen maßgebend für geschäftsverbindung allgemeinen geschäftsbedingungen bank allgemeinen geschäftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden daneben gelten für einzelne geschäftsbeziehungen sonderbedingungen abweichungen ergänzungen allgemeinen geschäftsbedingungen enthalten insbesondere handelt hierbei bedingungen für scheckverkehr für ec karten für sparverkehr für wertpapiergeschäft für deutschen börsen abzuwickelnden börsenaufträge gelten bedingungen für geschäfte deutschen wertpapierbörsen wortlaut einzelnen regelungen geschäftsräumen bank eingesehen kontoinhaber später bersendung allgemeinen geschäftsbedingungen sonderbedingungen verlangen außerdem erhielt klägerin anlage auftrag bezeichnetes formular insolvenzschuldnerin einziehung anlagebetrages ermächtigte seite formulars befindet weiteres grau unterlegtes gesondert unterschreibendes textfeld ebenfalls klägerin unterschrieben wurde allgemeinen geschäftsbedingungen bank hinweisen einlagensicherung erhalten kenntnis genommen deren geltung einverstanden gelten sonderbedingungen für sparverkehr verlangen ausgehändigt bedingungen für anlagen gehen automatisch bezug genommenen allgemeinen geschäftsbedingungen insolvenzschuldnerin deren aushändigung klägerin september streitig heißt nummer folgt sicherungseinrichtung schutz einlagen bank mitglied gesetzlichen einlagensicherung sinne einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetzes entschädigungsanspruch höhe begrenzt einlagen gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm sowie verbindlichkeiten wertpapiergeschäften gegenwert ecu umgerechnet stand august ca dm berechnung höhe entschädigungsanspruches betrag einlagen gelder marktwert finanzinstrumente eintritt entschädigungsfalles zugrunde legen entschädigungsanspruch umfaßt rahmen obergrenze erfüllung entstandenen zinsansprüche obergrenze bezieh
  3801. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache alias alias wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts verden juni zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fällen taten freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls versuchten wohnungseinbruchdiebstahls versuchten diebstahls sowie körperverletzung freigesprochen wirksam freispruch vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls tat versuchten wohnungseinbruchdiebstahls tat beschränkten revision greift staatsanwaltschaft gestützt rüge verletzung materiellen rechts erster linie beweiswürdigung generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg hauptverhandlung landgericht zunächst februar angeklagten sowie mitangeklagten stattgefunden denen vielzahl diebstahlstaten vorgeworfen wurde juni tag verkündung angefochtenen urteils strafkammer verfahren angeklagten abgetrennt tatsächlichen gründen freigesprochen täterschaft überzeugen können angeklagten anklage september last gelegten taten gegenstand revisionsverfahrens landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen juli uhr uhr versuchten zwei unbekannte männer aufhebeln terrassentür zutritt wohnhaus oldenburg verschaffen dadurch alarmanlage ausgelöst wurde flüchteten stiegen nähe abgestellten dunkelgrünen pkw vw golf unmittelbar anschließend dritten südländisch aussehenden unbekannten mann gesteuert davonfuhr tat selben tag uhr uhr brachen unbekannte wohnhaus ovelgönne terrassentür aufhebelten entwendeten hieraus neben bargeld wertsachen blaue geldkassette papieren sowie dunkelblaue stofftasche rote nylontasche tat selben tag uhr sahen polizeibeamte stelle ca km tatort oldenburg tat ca km tatort ovelgönne tat entfernt tat verwendete fluchtfahrzeug ca zehn minütiger verfolgung hielten angeklagten beiden früheren mitangeklagten besetzt angeklagte saß steuer durchsuchung pkw wurden tat entwendete blaue nunmehr leere geldkassette beiden taschen aufgefunden fehlende berzeugung davon sache schweigende angeklagte taten beteiligt strafkammer berücksichtigung feststellungen erkennen berprüfen pkw polizeibeamte wesentlichen folgt begründet beiden tatzeugen tat jeweils teile geschehens beobachtet angeklagten täter erkannt zeugin fahrer pkw ca jahre alten südländer beschrieben während angeklagte tatzeit jahre richtig jahre alt sei wesentliche teile diebesbeute tat seien kontrollierten durchsuchten pkw aufgefunden worden sei möglich tatort ovelgönne sei polizeilichen verfolgung kontrolle insassenwechsel stattgefunden ii freispruch vorwurf wohnungseinbruchdiebstahls versuchten wohnungseinbruchdiebstahls hält rechtlicher nachprüfung stand dabei dahinstehen revisionsführerin meint zugrundeliegende beweiswürdigung rechtsfehler aufweist angefochtene urteil einzelpunkten anforderungen genügt sachlich rechtlichen gründen darstellung freisprechenden erkenntnisses stellen zutreffend beanstandet staatsanwaltschaft falls landgericht kognitionspflicht vgl abs stpo nachgekommen anklage erfasste gesamtgeschehen taten rechtsfehlerhaft vollständig gewürdigt umfassende kognitionspflicht tatgerichts gebietet anklage eröffnungsbeschluss zugelassen erschöpfen untersuchungsgegenstand bildende angeklagte tat restlos tatsächlichen abs stpo denkbaren rechtlichen stpo gesichtspunkten aufzuklären abzuurteilen rücksicht anklage eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche bewertung vgl bgh urteil november str juris rn beschluss september str stv lr stuckenberg stpo aufl rn mwn landger
  3802. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenhandels betäubungsmitteln geringer menge bandenhandels betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts ii antrag januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld juni soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen ii revision angeklagten vorbezeichnete urteil soweit betrifft einzelstrafen fälle vi urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt angeklagten wegen bandenmäßigen handeltreibens betäu bungsmitteln geringer menge acht fällen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen sowie wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit schwerem menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren acht monaten verurteilt ferner landgericht unterbringung angeklagten entziehungs anstalt angeordnet bestimmt freiheitsstrafe für dauer jahr zehn monaten unterbringung vollziehen revision angeklagten teriellen rechts angeklagte rügt allgemein verletzung mawendet ebenfalls rüge verletzung sachlichen rechts gestützten revision verurteilung beanstandet einzelnen landgericht anwendung nr btmg abgelehnt rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolge revision angeklagten nachprüfung angefochtenen urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil beschwerdeführers erbracht abs stpo urteil indes bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt begründung strafkammer sehe unterbringung gegenwärtigen zeitpunkt jedenfalls versprechend angeklagten notwendige einsichtsfähigkeit therapiebedürftigkeit festzustellen sei vermag ablehnung maßregelanordnung tragen fehlender therapiewille allein hindert unterbringung stgb grundsätzlich umstand erfolgsaussicht entwöhnungsbehandlung sprechendes indiz mangel therapiebereitschaft schluss fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht maßregel rechtfertigt lässt aufgrund landgericht vorgenommenen gesamtwürdigung täterpersönlichkeit sonstigen maßgeblichen umstände beurteilen bgh njw beschl märz str unterbringung entziehungsanstalt hängt therapiewillen betroffenen ab btdrucks ziel behandlung maßregelvollzug vielmehr gerade therapiebereitschaft beim angeklagten erst wecken bgh nstz rr gericht daher gegebenenfalls prüfen konkrete aussicht besteht therapiebereitschaft für erfolg versprechende behandlung maßregel geweckt vgl fischer stgb aufl rdn ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt somit hinzuziehung sachverständigen stpo neu verhandelt entschieden anhaltspunkte dafür angeklagte gefährlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen über erhebliche zeit rückfall hang bewahren satz stgb abgesehen therapieunwilligkeit ersichtlich angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr nstz nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschließen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafen erkannt mildere gesamtstrafe verhängt hätte strafausspruch deshalb bestehen bleiben neue tatrichter falle anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abs satz abs satz stgb über reihenfolge vollstreckung strafe maßregel befinden vgl bgh nstz nstz rr vorwegvoll
  3803. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf juli strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen betrugs einbeziehung geldstrafe tagessätzen gesamtfreiheitsstrafe neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel schuldspruch unbegründet sinne abs stpo ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat daß rüge verletzung stpo jedenfalls deshalb erfolglos bleibt revisionsbegründung zusammen hang mitteilt fortsetzungstermin april über fragen vernehmung zeugen rechtshilfewege verhandelt worden strafausspruch bestand landgericht strafrahmen abs stgb ausgegangen fehlerhaft angenommen daß sechs monaten zehn jahren freiheitsstrafe reiche voraussetzungen abs nr stgb vorliegen strafkammer geprüft vgl vermögensverlust großen ausmaßes bgh nstz ber strafe deshalb neu befinden senat jedoch strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufrechterhalten rechtsfehlerfrei getroffen worden schließt ergänzende feststellungen tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  3804. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim februar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe entsprechend beiden angeklagten initiative angeklagten gefaßten tatplan angeklagte si arbeitskollegin angeklagten deren beruflichen plänen wege stand nachmittag november aufgelauert erschlagen tatort tiefgarage angeklagten zusammen zuvor hinblick zugangsmöglichkeiten fluchtwege einzelnen ausgekundschaftet tatplan sah daß si vormittag unwahren behauptung sei anruf eingegangen pkw si tiefgarage beschädigt worden sei aufsuchen tiefgarage veranlaßt angeklagte erschlagen tat fall nachmittag geschehen sobald si dienstende tiefgara ge pkw gekommen vormittag angeklagte si geplanten weise veranlaßt tiefgarage zusuchen kam jedoch tat letzten moment rolltor öffnete angeklagte deshalb fürchtete gestört grundlage feststellungen strafkammer angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen mordes jeweils lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revisionen angeklagten bleiben erfolglos berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend vorbringen generalbundesanwalts bemerkt senat revision angeklagten verurteilung angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen mordes rechtlich beanstanden verhalten angeklagten mittäterin zuzurechnen abs stgb daß ausführungen strafkammer letztlich verneinten täterschaft unterlassen hieran anknüpfenden erwägungen revision beruhen bleiben können revision angeklagten annahme strafkammer angeklagte niedrigen beweggründen gehandelt hält rechtlicher berprüfung stand gefährdet bestand urteils jedoch strafkammer geht davon daß angeklagte tat zuletzt deshalb begangen verhindern daß angeklagte endgültig konsequenz abwenden tatsächlich antun könnte nachdem selbstmord gedroht si leben bliebe lebensentwurf angeklag ten sei trennung vorgesehen zumal gesellschaftsbild angeklagten ernährer beschützer familie einigermaßen realistische alternative gäbe trennung ehefrau umschloß für vorstellung leben einsamkeit verbitterung all könne tötung menschen jedoch moralisch rechtfertigen beweggründe seien vielmehr sittlich verachtenswert stünden tiefster stufe zutiefst egoistischer natur letztlich angst zukunft geschuldet seien schon ansatz tötung sei sinne stgb niedrigen beweggründen begangen moralisch gerechtfertigt sei geht unzutreffenden maßstab unbeschadet frage umständen tötung menschen moralisch gerechtfertigt ergibt niedrigkeit beweggründe jedenfalls schon fehlenden moralischen rechtfertigung tat übrigen tragen motive denen jedermann je anlaß mehr weniger stark erliegen vorneherein stempel niedrig keit bgh njw für wut enttäuschung rachsucht begangene tat nachw gilt tat angst zukunft begangen wurde bewertung derartiger motive niedrig setzt vielmehr umfassende gesamtabwägung umstände voraus bgh aao daran fehlt schon deshalb worauf revision zutreffend hinweist strafkammer zusammenhang erörtert daß angeklagten darum ging selbstmord angeklagten verhindern annahme motiv sei zutiefst egoi stischer natur fernliegend anhaltspunkte beurteilung rechtfertigen könnten erkennbar strafkammer jedoch heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht bleibt schuldspruch alledem unberührt vgl bgh aao weder hinblick beziehungen angeklagten tatopfer anhaltspunkte für derart ungewöhnliche umstände erkennbar gebieten würden erörtern strafrahmenmilderung gemäß abs nr stgb für heimtückisch begangenen mord vgl bghst ff betracht kommen könnte schließlich aufgezeigte mangel entscheidung gemäß abs nr stgb ausgewirkt strafkammer besondere schwere schuld verneint schäfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  3805. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten festgestellt beschluss amtsgerichts bielefeld februar beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld februar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen beteiligten stadt solingen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene tadschikischer staatsangehöriger reiste mai deutschland asylantrag wurde seit februar bestandskräftigem bescheid zuständigen bundesamts zurückgewiesen aufgrund entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig kam februar wurde polizei aufgegriffen februar amtsgericht haft sicherung abschiebung für dauer vier wochen angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurückgewiesen februar betroffene abgeschoben worden rechtsbeschwerde möchte beteiligte festgestellt wissen betroffene haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii beschwerdegericht bejaht haftgründe abs satz nr nr aufenthg betroffene aufenthaltsort gewechselt ausländerbehörde neue anschrift anzugeben zudem sei untergetaucht ausreisen müssen iii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr satz famfg statthaft brigen zulässig famfg beteiligte beschwerdeberechtigt betroffenen benannte vertrauensperson bereits ersten rechtszug verfahren beteiligt worden abs nr abs nr famfg rechtsbeschwerde begründet betroffene haftanordnung aufrechterhaltung beschwerdegericht rechten verletzt worden amtsgericht hätte haft anordnen dürfen betroffenen haftantrag beteiligten beginn mündlichen hörung lediglich bekannt gegeben protokoll mündlichen anhörung lässt erkennen haftbefehl ausgehändigt wurde aa haftantrag betroffenen erst beginn richterlichen anhörung eröffnet einfachen überschaubaren sachverhalt betrifft betroffene berücksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfähig senat beschluss märz zb bghz rn mwn bedeutet haftrichter fall darauf beschränken dürfte inhalt haftantrags mündlich bekannt geben vielmehr betroffenen fall kopie ausgehändigt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert weiteren verlauf anhörung exemplar haftantrags einsehen gegebenenfalls später rechtsanwalt vorlegen können senat beschluss juni zb rn juris bekanntgabe aushändigung haftantrags voraussetzung für ausreichende gewährung rechtlichen gehörs anderenfalls ausgeschlossen betroffene lage sämtlichen angaben beteiligten behörde vgl abs famfg äußern senat beschluss juli zb fgprax rn bb haftanordnung bereits mangels aushändigung haftantrags rechtswidrig dahingestellt bleiben deren rechtswidrigkeit daraus folgt begründung amtsrichters erkennen lässt angaben behörde haftantrag eigenständigen würdigung unterzogen zweifel daran bestehen deshalb begründung haftanordnung wörtliche bernahme haftantrags sogar bernahme behördlichen sachbearbeiter verwendeten ichform beschränkt aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt durfte beschwerdeverfahren grundsätzlich erforderlichen anhörung vgl senat beschluss juni zb rn mwn juris absehen erstinstanzliche anhörung betroffenen schon mangels aushändigung haftantrags fehlerhaft vgl senat beschluss juni zb rn juris iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann roth weinland brückner kazele vorinstanzen ag bielefeld entscheidung xiv lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  3806. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs einrichtung betreuung aufgabenkreis grundstücksveräußerung vorsorgebevollmächtigten privatschriftliche vorsorgevollmacht erteilt bgh beschluss februar xii zb xii zb lg münchen ii ag fürstenfeldbruck ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerden beschlüsse zivilkammer landgerichts münchen ii juni august maßgabe zurückgewiesen festgelegten aufgabenkreis betreuers begriff verkauf begriff veräußerung ersetzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet fortgeschrittenen senilen demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen tochter beteiligten folgenden bevollmächtigte privatschriftliche general vorsorgevollmacht erteilt deren wirksamkeit zweifel steht laufenden einnahmen gedeckten pflege heimkosten sowie finanzielle bedürfnisse betroffenen abzudecken beabsichtigt bevollmächtigte veräußerung hausgrundstücks betroffenen hierzu aufgrund fehlender notarieller beglaubigung ausübung vollmacht imstande einrichtung betreuung für zweck veräußerung hausgrundstücks angeregt beteiligte weitere tochter betroffenen beabsichtigte grundstücksveräußerung gewandt angeboten schuldübernahmeerklärung eigenanteil heimunterbringungskosten vorwegabzug monatlichen altersrente zusätzlich monatliches taschengeld betroffenen für fall übernehmen finanzielle unterversorgung besteht amtsgericht beschluss april betreuung für aufgabenkreis prüfung entscheidung über verkauf vermietung verwaltung immobilie sowie durchführung gefundenen entscheidung eingerichtet beteiligten berufsbetreuer bestellt weiterem beschluss juli amtsgericht aufgabenkreis geltendmachung rechten betreuten gegenüber bevollmächtigten erweitert beide beschlüsse beteiligte beschwerde eingelegt landgericht jeweils zurückgewiesen hiergegen richten rechtsbeschwerden ii rechtsbeschwerden begründet landgericht begründung entscheidungen ausgeführt privatschriftliche generalvollmacht reiche wirksamen vertretung betroffenen aufgabenkreis grundstücksverkaufs wegen gbo daher könnten angelegenheiten betroffenen bevollmächtigte hilfen ebenso gut betreuer besorgt zusage beteiligten für monatlichen heim pflegekosten aufzukommen soweit barvermögen betroffenen gedeckt könnten mache anordnung betreuung entbehrlich angesichts offenbar unüberbrückbaren innerfamiliären differenzen erscheine umsetzung zusammenwirkens wohle betroffenen realisierbar bezüglich heimkosten schuldübernahmevertrag zustande käme wären hiervon weitere verbindlichkeiten betroffenen etwa zusammenhang laufenden kosten für immobilie erfasst sei abschließend bereits bestellung betreuers klären umfang tatsächlich verkauf notwendig machende finanzierungslücke bestehe prüfung frage solle gerade hände berufsmäßigen betreuers gelegt bestellung bevollmächtigten beteiligten deren sohnes betreuer komme wegen bestehender interessenkonflikte betracht erforderlich sei aufgabenkreis kontrollbetreuung betroffene mehr lage sei bevollmächtigte überwachen bestehenden rechte gegenüber wahrzunehmen bitte betreuers auskunft über vermögen einnahmen betroffenen sei bevollmächtigte nachgekommen betreuer bedürfe auskünfte prüfungsauftrag hinsichtlich grundstücksveräußerung wahrnehmen können mangelnden kooperation betreuer ergäben konkrete anhaltspunkte dafür bevollmächtigte generalvollmacht ordnungsgemäß interesse betroffenen ausübe angefochtenen entscheidungen halten rechtlichen nachprüfung stand landgericht betreuungsbedürftigkeit betroffenen sinne abs bgb rechtsfehlerfrei festgestellt dagegen erinnert rechtsbeschwerde gemäß abs satz bgb betreuung erforderlich soweit angelegenheiten volljährigen bevollmächtigten ebenso gut betreuer besorgt können landgericht jedoch zutreffend erkannt betreuungsbedarf besteht soweit veräußerung hausgrundstücks betroffenen geht wäre
  3807. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen verfahren eingestellt staatskasse trägt kosten verfahrens berbürdung notwendigen auslagen angeklagten staatskasse abgesehen ü landgericht hamburg angeklagten dezember wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt während verfahrens über revision angeklagten mai verstorben verfahren stpo einzustellen bghst kostenentscheidung folgt abs stpo für berbürdung notwendigen auslagen angeklagten staatskasse besteht anlaß abs satz nr stpo vgl bgh aao basdorf brause häger schaal raum'],['Soon']]
  3808. [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankfurt april feststellungen aufgehoben ausgenommen feststellungen äußeren tatgeschehen weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht sicherungsverfahren unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen gerichtete sachrüge gestützte revision umfang beschlussformel erfolg feststellungen leidet vorbestrafte jährige beschuldigte seit jahrzehnten andauernden chronifizierten katatonen schizophrenie wahnvorstellungen sinnestäuschungen psychomotorische störungen gekennzeichnet erregung stupor haltungsverharren schwanken seit wurde immer teilweise kurzen abständen psychiatrischen krankenhäusern behandelt rahmen letzten behandlungen wurde mehrfach zwangsmedikation angeordnet einzelnen behandlungsabschnitten lebte januar tagesstrukturierenden einrichtungen betreutem einzelwohnen mai zog beschuldigte alleineigentum stehende einfamilienhaus verstorbenen vaters rüdersdorf gestattete sohn ehemaligen lebensgefährtin vaters zeugen damals gutes verhältnis raum erdge schoß lagerung verschiedenen gegenständen nutzen anfang wurde beschuldigten angekündigt zwangsversteigerung grundstück betrieben aufgrund grundschuld zeugen gewährtes privatdarlehen sicherte zeitpunkt be fanden grundstück darauf befindliche wohnhaus verwahrlosten zustand versorgung strom gas wasser wegen zahlungsrückständen abgestellt juli legte beschuldigte frühen morgenstunden suizidaler absicht drei stellen erdgeschoss allein bewohnten hauses feuer zeugen lagerzwe cken genutzten raum ausbreitende feuer wurde zeugen nachbarn wahrgenommen feuerwehr alarmierte bemerkte beschuldigten obergeschoss hauses fenster stand bereits qualm entwich beschuldigte gestikulierte sprach laut sang machte anstalten brennende haus verlassen feuerwehr konnte gerettet ebenso konnte bergreifen flammen vier fünf meter entfernt stehende nachbarhaus verhindert erdgeschoss wohnhauses beschuldigten brannte vollständig dabei wurden gelagerten gegenstände zeugen wert circa euro zerstört haus mehr be wohnbar zeitpunkt tatgeschehens handelte beschuldigte rahmen akut psychotischen phase katatonen schizophrenie steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt vollständig aufgehoben ua anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus hält sachlich rechtlicher berprüfung stand für unterbringungsanordnung vorausgesetzte gefahrenprognose ausreichend begründet unbefristete unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb außerordentlich belastende maßnahme besonders gravierenden eingriff rechte betroffenen darstellt darf daher angeordnet wahrscheinlichkeit höheren grades dafür besteht täter infolge fortdauernden zustands erhebliche rechtswidrige taten begehen opfer seelisch körperlich erheblich geschädigt erheblich gefährdet schwerer wirtschaftlicher schaden angerichtet satz stgb prognose grundlage umfassenden würdigung persönlichkeit täters vorlebens begangenen anlasstat entwickeln st rspr vgl etwa bgh beschluss juni str nstz rr mwn einzustellen konkrete krankheits kriminalitätsentwicklung sowie person beschuldigten konkrete lebenssituation bezogenen risikofaktoren individuelle krankheitsbedingte disposition begehung straftaten jenseits anlasstaten belegen können vgl bgh beschluss dezember str nstz rr tatgericht unterbringungsanordnung zugrunde liegenden umstände urteilsgründen umfassend darzustellen revisionsgericht lage versetzt entscheidung nachzuvollziehen st rspr etwa bgh beschlüsse oktober str nstz rr januar str nstz november str nstz rr mwn anforderungen prognose landgerichts gerecht aa ansatz zutreffend davon ausgegangen straftat erheblicher bedeutung sinne satz stgb vorliegt mindestens bereich mittleren kriminalität zuzurechnen rechtsfrieden empfindlich stört gee
  3809. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs zpo abs satz abs abs zpo erfasst veräußerung grundstücks einwirkungen nachbargrundstück ausgehen während rechtsstreits über abwehr einwirkungen abs bgb bgb bernahme rechtsnachfolger führt rechtsvorgänger rechtsstreit wurden zwei grundstücke weise bebaut einzelne geschosse beiden aufstehenden gebäude teil jeweilige nachbargrundstück hineinragen verschachtelte bauweise bildet geschoss natürlichwirtschaftlicher betrachtung insgesamt einheit beiden gebäude übergebauten räume wesentlicher bestandteil grundstücks gebäude steht geschoss zuzuordnen fortführung senat bghz urt oktober zr wm wurden zwei grundstücke verschachtelter bauweise bebaut bgb insoweit entsprechend anwendbar beeinträchtigung nutzung räumen eigentümers grundstück geht einwirkungen beruhen grundstück liegenden räumen eigentumsrechtlich grundstückseigentümer zuzurechnen ausgehen wurden errichtung gebäudes beeinträchtigten grundstück zuzuordnen anforderungen schallschutz eingehalten grundstückseigentümer duldung derjenigen geräuschimmission verpflichtet einhaltung anforderungen grenzen zulässigen richtwerte hielte gedachter einhaltung schallschutzanforderungen zulässigen richtwerte überschritten führt wesentlichen beeinträchtigung grundstückseigentümer abwehren könnte störer maßnahmen durchführen verhindern geräuschimmission zulässigen richtwerte überschreiten schallschutzanforderungen eingehalten worden wären bgh urt februar zr olg koblenz lg koblenz zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer flurstücks nr eigentümerin angrenzenden flurstücks nr märz beklagte errichtete aufgrund parteien vereinbarten wechselseitigen berbaurechts teil flurstück klägers teil damals gehörenden flurstück räume denen kühlaggregate für grundstück betriebenen supermarkt aufstellte maschinenräume später errichtete kläger wohnungen flurstücken nr nr teilweise über maschinenräumen befinden verschachtelte bauweise kläger verlangt beklagten durchführung maßnahmen verhindern kühlaggregaten ausgehende lärm innerhalb wohn schlafräume ersten zweiten obergeschoß hauses richtwert db während nachtzeit übersteigt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag kläger beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht anspruch klägers beseitigung lärmbeeinträchtigung abs satz bgb könne offen bleiben bgb wegen verschachtelten bauweise anwendung finde erster instanz eingeholten sachverständigengutachten ergebe jedenfalls eigentum klägers wesentlich beeinträchtigt sei treu glauben duldung geräuschimmissionen verpflichtet beklagte nämlich bewiesen kläger ausmaß kühlaggregaten ausgehenden geräusche errichtung wohnungen bekannt wegen erwartenden lärmbeeinträchtigung errichtung abgeraten worden sei geltendmachung beseitigungsanspruchs stehe ebenfalls entgegen errichtung wohnungen erforderliche schallschutz gewahrt worden sei kläger müsse nachträglichen maßnahmen einhaltung schallschutzvorschriften wohnungen ergreifen hält revisionsrechtlichen nachprüfung teil stand ii erfolg rügt revision berufungsgericht beklagte passivlegitimiert angesehen eigentum flurstück nr rechtshängigkeit klage sohn übertragen für prozessverlauf unerheblich besagt eigentumswechsel darüber beklagte weiterhin besitzerin grundstücks aufgrund miet pachtvertrags ähnlichen rechtsverhältnisses reichte störerin abs bgb anzusehen vgl senat bghz punkt bedarf aller
  3810. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmöller juni beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli zurückgewiesen klägerin kosten beschwerdeverfahrens einschließlich nichtzulassungsbeschwerde verursachten kosten streithelfer beklagten tragen gegenstandswert gründe nichtzulassungsbeschwerde erfolg aufgeworfenen grundsätzlichen fragen reic hweite versicherungsschutzes zusammenhang st ehenden verteilung darlegungs beweislast se natsurteil mai iv zr veröffentlicht juris versicherungsvertrag zugrunde lag geklärt danach bargeld hingegen buch giralgeld typische transportrisiken während werttransports abschluss versichert eingeschlossen verluste schäden unterschlagung sinne abs stgb veruntreuung sinne abs stgb veruntreuende unterschlagung folgen versichert dagegen schäden lediglich untreue stgb resultieren ebenso wenig vertragliche haftung für gesamten transportbetrieb vers icherungsnehmerin sinne haftpflichtversicherung versich erungsschutz umfasst senatsurteil mai aao rn ff ff vorliegende verfahren gibt insofern anlass für abweichungen ergänzungen revision zeitpunkt einlegung nichtzula ssungsbeschwerde blick senat erst danach geklärten rechtsfragen hätte zugelassen müssen erfol gsaussichten beabsichtigten revision brigen prüfen vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr ii jedoch verneinen angefochtene berufungsurteil rechtsfehler lasten klägerin enthält beschwerdevorbringen reichweite versicherungsschutzes verteilung darlegungs beweislast senatsurteil mai iv zr aao rn ff genannten gründen erfolg verfahrensgrundrechte beschwerdeführerin insbesondere art abs gg berufungsgericht insoweit verletzt bargeldverlust versicherten zeitraum vgl senatsurteil mai aao rn klägerin nachgewiesen aa behauptung beklagten transportierte bargeld sei auftragsgemäß filiale deutschen bundesbank abge liefert für versicherungsnehmerin geführtes konto eing ezahlt worden klägerin substantiiert widersprochen dargelegt betreffende bargeld sei versicherungsnehmerin transport übergeben worden brigen darauf beschränkt vortrag beklagten weiteren ablauf teil nichtwissen bestreiten ergänzend klägerin lediglich vermutung geäußert geld könne bereits einzahlung konto versicherungsnehmerin verschwunden klägerin darlegungslast genügt bb versicherungsfall begründender verlust tran sportguts lässt feststellen ebenso senatsurteil mai entschiedenen sache ergibt berufungsgericht recht sfehler vorgenommene auslegung maßgeblichen bedingungen transportvertrages klägerin versicherung snehmerin letzterer untersagt transportier tes geld genannten kontogebundenen berweisungsverfahren pooling ver fahren zunächst für deutschen bundesbank eing erichtetes konto verbuchen lassen klägerin behauptete verlust erst dadurch eingetreten nachfolgend anstehende berweisungen konto pflich twidrig unterblieben darin liegt stofflicher zugriff transportiertes bargeld lediglich treuwidriger umgang ende versicherungsschutzes mehr versichertem buchgeld cc versicherungsfall deshalb verneinen wäre behauptung beklagten versich erungsnehmerin praktizierte pooling verfahren klägerin über längere zeit hingenommen wurde offen bleiben geltend gemachte anspruch steht klägerin aufgrund beklagten abgegebenen versicherungsbestätigungen vgl senatsurteil mai aao rn eigenständigen schadensersatzanspruch klägerin berufungsgericht würdigung besonderen umstände einzelfalles insbesondere beklagten ausgestellten versich erungsbestätigungen vertretbarer begründung abgelehnt anhalt spunkte für willkürlich art abs gg verletzung rechts rechtliches gehör art abs gg getroffene entscheidung bestehen beklagten erklärte arglistanfechtung kommt mehr dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmöller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  3811. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen beschwerden klägers beklagten nichtzulassung revision teilend grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april zurückgewiesen begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägers tragen kläger beklagte jeweils hälfte außergerichtlichen kosten beklagten trägt klägerin außergerichtlichen kosten beklagten trägt abs abs zpo für betragsverfahren weist senat folgendes soweit berufungsgericht seite berufungsurteils für grundurteil tragend ausführt mitverschulden müsse gesichtspunkt fehlerhafter planungen herrn zugerechnet instanzgerichte rechtsauffassung berücksichtigung erwägungen seite nichtzulassungsbeschwerdebegründung august überdenken gegenstandswert eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen lg dessau roßlau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  3812. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja reifen progressiv urhg einfaches nutzungsrecht ausschließlichen nutzungsrecht ableitet erlischt ausschließliche nutzungsrecht aufgrund wirksamen rückrufs wegen nichtausübung urhg erlischt bgh urteil märz zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger programmierer behauptet alleiniger urheber für reifenhändler bestimmten computerprogramms reifen progressiv erstellung jedenfalls maßgeblich beteiligt gmbh besaß ausschließliche nutzungsrecht programm einschließlich berechtigung verändern weiterzuentwickeln räumte beklagten reifenhändlerin vertrag september einmalige zahlung bestimmten betrages einfaches nutzungsrecht software schloss oktober programmwartungsvertrag verpflichtete beklagten zahlung jährlichen gebühr jeweils neueste version programms verfügung stellen nachdem gmbh geschäftsbetrieb september eingestellt später insolvenzantrag gestellt erklärte kläger gegenüber gmbh schreiben juli gemäß urhg rückruf eingeräumten ausschließlichen nutzungsrechts gmbh vertrieb jahre computerprogramms ag betraut berufungsgericht ag vorprozess verwendung programms begründung untersagt kläger sei zumindest miturheber bertragung nutzungsrechte ag zugestimmt kläger auffassung wirksamen rückruf ausschließlichen nutzungsrechts gmbh sei einfache nutzungsrecht beklagten erloschen programm seitdem unbefugt nutze zudem verwende beklagte zustimmung ag veränderte version programms verletze dadurch urheberrecht nimmt beklagte unterlassung schadensersatz bzw herausgabe ungerechtfertigten bereicherung höhe ermessen gerichts gestellten betrages anspruch landgericht klage abgewiesen lg köln grur rr berufung erfolg geblieben olg köln grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen kläger geltend gemachten ansprüche seien abs urhg begründet beklagte urheberrecht klägers dadurch verletzt programm rückruf genutzt nutzungsrecht beklagten sei infolge rückrufs erloschen veränderungen programms versionen beklagten hätten gleichfalls verletzung urheberrechten klägers geführt auswirkungen rückrufs nutzungsrecht beklagten berufungsgericht ausgeführt einfache nutzungsrecht beklagten programm sei erloschen gunsten klägers unterstellt könne kläger alleiniger urheber sei ausschließliche nutzungsrecht gmbh wirksam zurückgerufen abs urhg erlösche ausschließliche nutzungsrecht urheber eingeräumt wirksamwerden rückrufs schicksal nutzungsrechte seinerseits dritten eingeräumt sei urhg geregelt grundsätzlich sei anzunehmen rechtsverlust lizenzgebers rechte lizenznehmers untergingen weiteres urheber zurückfielen rückruf wegen nichtausübung nutzungsrechts lösung jedoch interessen beteiligten gerecht wäre widersprüchlich inhaber ausschließlichen nutzungsrechts ordnungsgemäßer ausübung rechts verliehenen einfachen nutzungsrechte deshalb entfallen lassen weitere einfache nutzungsrechte vergeben sicht einfachen lizenznehmers wäre plausibel begründen interesse urhebers sei bereits dadurch genügt infolge rück rufs ausschließlichen nutzungsrechte anstelle untätigen vormaligen inhabers verwerten könne ii beurteilung gerichtete revision klägers erfolg geltend gemachten ansprüche unterlassung schadensersatz abs urhg bzw herausgabe ungerechtfertigten bereicherung abs satz fall bgb begründet beklagte urheberecht klägers verletzt beklagte urheberrecht klägers dadurch verletzt computerprogramm rückruf nutzungsrechts gmbh kläger genutzt berufungsgericht gunsten klägers unterstellt kläger alleiniger urheber computerprogramms ausschließliche nutzungsrecht gmbh wirks
  3813. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin dezember abs stpo strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt sachrüge begründete revision angeklagten erzielt teilerfolg schuldspruch unbegründet sinne abs stpo hingegen hält strafausspruch sachlichrechtlicher prüfung stand angeklagte opfer vietnam stam mende asylbewerber wesentlichen grund einlassung angeklagten gutachtens rechtsmedizinischen sachverständigen landgericht folgenden tathergang festgestellt streit über zulässigkeit konsums alkohol drogen drohte alkoholi sierte angeklagten mehr heim für asylbewerber berlin wohnen lassen schlug angeklagten ge füllte thermoskanne stirn erhebliche verletzung bewirken angeklagte erfaßte abwehr weiterer angriffe couch befindliches küchenmesser klingenlänge cm kündigte einsatz für fall weiterer schläge setzte sei ne angriffe kanne fort angeklagte versuchte linken hand schlag abzuwehren stieß messer cm tief tödlich linken oberbauch angreifers während folgenden gerangels versuchte angeklagten kanne kopf schlagen schließlich obsiegte angeklagte gelungen gegner richtung zimmertür schieben kanne hand schlagen kurz drauf verlor gleichgewicht griff reflexartig rechten hand nacken angeklagten zog fallen boden angeklagte stieß bedingtem tötungsvorsatz voller wucht messer ganzen länge über unteren brustbeinteil bauch mehr be herrschbare innere blutungen führten tatnacht tod opfers landgericht ersten messerstich notwehr gerechtfertigt angesehen für tödlichen messerstich unfallgeschehen abhebende einlassung angeklagten rechtsfehlerfreien feststellungen widerlegt dagegen begegnet begründung schwurgericht voraussetzungen ersten alternative stgb verneint durchgreifenden bedenken landgericht darauf abgestellt daß willentliche verletzung verneinenden einlassung angeklagten anhaltspunkte dafür entnehmen seien daß angeklagte mißhandlung versuch weiterer mißhandlungen zorn gereizt stützt schwurgericht unrecht punkt widerlegt angese henen angaben angeklagten vgl bgh beschl oktober str unterläßt fehlerfrei festgestellten sachverhalt vorsätzlichen tötungsdelikts hinblick für maß schuld relevante motivation angeklagten würdigen umstand daß angeklagte zunächst berechtigt notwehr ausgeübt hindert anwendung ersten alternative stgb bgh nstz unmittelbar anschließend setzte opfer sogar angriffe fort zog angeklagten boden großer heftigkeit angeklagten geführte tödliche stich dürfte fernliegend spontanem zorn über weiteren angriffe geführt worden vgl bgh aao senat ausschließen daß rechtsfehlerfreier prüfung stgb schwurgericht geringeren strafe gelangt wäre ber straffrage muß daher erneut entschieden heranziehung generalpräventiver erwägungen liegt fern vgl bghr stgb abs generalprävention harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  3814. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klägers wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung antrags zulassung berufung zurückgewiesen antrag klägers zulassung berufung prozessbevollmächtigten klägers april verkündungsstatt zugestellte urteil ii senats anwaltsgerichtshofes freien hansestadt hamburg unzulässig verworfen kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe beklagte bescheid dezember zulassung klägers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao widerrufen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil wurde prozessbevollmächtigten klägers april zugestellt schriftsatz prozessbevollmächtigten mai kläger zulassung berufung beantragt schriftsatz prozessbevollmächtigten juni antrag verlängerung frist begründung zulassungsantrags gestellt verfügung vorsitzenden juni wurde kläger darauf hingewiesen frist begründung zulassungsantrags verlängerung zugänglich gleichzeitig wurde anzunehmende unzulässigkeit zulassungsantrags hingewiesen juli eingegangenem schriftsatz prozessbevollmächtigten kläger wiedereinsetzung vorigen stand beantragt zulassungsantrag begründet ii antrag zulassung berufung gemäß satz brao abs satz abs satz vwgo unzulässig verwerfen kläger antragsbegründungsfrist versäumt beträgt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollständigen urteils danach lief begründungsfrist juni ab erfolg beruft kläger darauf angefochtenen urteil beigefügte rechtsmittelbelehrung unvollständig sei beginnt frist für rechtsmittel laufen beteiligte über rechtsbehelf gericht rechtsbehelf anzubringen sitz einzuhaltende frist schriftlich belehrt worden abs satz brao abs vwgo angefochtenen urteil beigefügte rechtsmittelbelehrung zutreffend entgegen auffassung klägers insoweit völlig eindeutigen wortlaut abs vwgo hinweis darauf erteilt verlängerung frist begründung zulassungsantrags möglich bgh beschluss september anwz brfg juris rn juli eingegangene antragsbegründung verspätet antrag wiedereinsetzung vorigen stand bleibt erfolg gemäß satz brao abs abs satz vwgo wiedereinsetzung vorigen stand gewährt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten unverschuldet fristversäumung anwendung sorgfalt berücksichtigung konkreten sachlage verkehr erforderlich kläger vernünftigerweise zugemutet konnte vermeiden vgl bgh beschluss februar anwz brfg juris rn verschulden vertreters kläger gemäß abs satz brao satz vwgo abs zpo zugerechnet unverschuldeten fristversäumung fehlt prozessbevollmächtigte klägers hätte anwendung erforderlichen sorgfalt erkennen können fristverlängerung betracht kommt abs satz brao abs vwgo abs zpo können gesetzliche fristen besonders bestimmten fällen verlängert vwgo sieht für frist begründung zulassungsan trags abs satz vwgo frist begründung zugelassenen berufung abs satz vwgo möglichkeit verlängerung kommt betracht bgh beschlüsse september anwz brfg juris rn februar anwz brfg juris rn schmidt räntsch gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht aufl brao rn jeweils kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser roggenbuck martini lohmann kau vorinstanz agh hamburg entscheidung ii'],['Soon']]
  3815. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs nr barwertvo ermittlung barwertes anrechten volldynamischen versorgung bayerische apothekerversorgung bestimmt seit januar barwert verordnung fassung zweiten verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl bedenken senats beschluß september bghz nderung barwert verordnung rechnung getragen bgh beschluß juli xii zb olg münchen ag fürstenfeldbruck xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluß zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts münchen juni aufgehoben nr entscheidungssatzes endurteils amtsgerichts familiengericht fürstenfeldbruck februar teilweise abgeändert folgt neu gefaßt lasten versorgung antragsgegners bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung versicherungskonto nr antragstellerin bundesversicherungsanstalt für angestellte rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen juni begründet monatsbetrag begründenden anwartschaften entgeltpunkte umzurechnen gerichtskosten rechtsmittelverfahren tragen parteien je hälfte außergerichtliche kosten verfahren erstattet beschwerdewert dm gründe januar geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner juli zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil februar geschieden insoweit rechtskräftig selben tage versorgungsausgleich geregelt während ehezeit januar juni abs bgb erwarb märz geborene ehefrau angegriffenen feststellungen familiengerichts rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte weitere beteiligte bfa höhe dm mai geborene ehemann erwarb während ehezeit altersruhegeldanwartschaft höhe monatlich dm bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung weitere beteiligte amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt daß lasten versorgungsanwartschaften ehemannes bayerischen versorgungskammer bayerische apothekerversorgung für ehefrau bfa rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen juni versicherungskonto ehefrau bfa begründet dabei versorgungsanwartschaft ehemannes anwartschaftsteil statisch bewertet für erforderliche umrechnung wert anrechts barwert verordnung dezember geltenden fassung für verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur veröffentlichte ersatztabellen dm ermittelt anrecht grundlage volldynamische anwartschaft höhe monatlich dm umgerechnet oberlandesgericht beschwerde beteiligten entscheidung amtsgerichts zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde weiterhin abänderung entscheidung begehrt barwert verordnung ermittlung barwerts zwingend anwendbar sei ii rechtsmittel begründet recht oberlandesgericht versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung anwartschaftsteil statisch leistungsphase volldynamisch bewertet vgl senatsbeschluß juli xii zb famrz vgl senatsbeschluß september ivb zb famrz weitere beschwerde erinnert hiergegen für umrechnung versorgungsanwartschaft oberlandesgericht allerdings barwert verordnung dezember geltenden fassung herangezogen übermäßigen abwertung bewerteten anrechte führe daher gleichheitssatz verletze anstelle tabellen barwert verordnung seien deshalb jahre veröffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz für barwertermittlung zugrunde legen ausführungen halten rechtlicher berprüfung stand insbesondere ermittlung barwerte für volldynamische anwart schaften grundsätzlich ersatztabellen anstelle barwertverordnung zurückgegriffen unbeschadet einwände bisherige beschwerdegericht zugrunde gelegte fassung barwert verordnung bestanden bghz nachdem barwert verordnung zwischenzeitlich zweite verordnung nderung barwert verordnung mai bgbl geändert worden umrechnung versorgungsanwartschaft ehemannes bayerischen apothekerversorgung nunmehr anhand geänderten barwert verordnung erfolgen maßgeblichkeit zeit entscheidung geltenden rechts für höhe versorgungsausgleichs vgl etwa senatsbeschluß februar xii zb famrz bedenke
  3816. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet dezember heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bgb regelt lediglich formbedürftigkeit erbverzichts abstraktes erbrechtliches verfügungsgeschäft entsprechende anwendung dingliche vollzugsgeschäfte erbverzicht zusammenhang stehen kommt betracht bgh urteil dezember iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mündliche verhandlung dezember für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin teil gegründeten me diengruppe geschäftsführer alleiniger gesellschafter komplementär gmbh klägerin sohn beklagte schwester oktober ge währte klägerin darlehen höhe verzinsen ab november kündbar frist vier wochen monatsende dezember schlossen be klagte zunächst privatschriftlichen kommanditanteilsübernahme leibrentenvertrag folgenden bernahmevertrag en kommanditbeteiligung medi gmbh co kg beklagte übertrug ver pflichtete gegenzug lebenslange monatliche leibrente höhe zahlen ferner heißt vertrages herr tritt hiermit sämtlichen gegenwärtigen künftigen forderungen insbesondere darlehensforderungen sohn verbundenen unternehmen insbesondere medien gmbh co kg medien gmbh co kg vertriebs gmbh bzw erlangt tochter ab nimmt abtretung hiermit abtretungen gem vorstehendem absatz stehen aufschiebenden bedingung vorliegenden vereinbarung bezweckte bertragung kommanditanteile rechtliche maßnahmen einleitet sonstige handlungen maßnahmen weitesten sinn einleitet ergreift geeignet bertragung kommanditanteile rückgängig bertragung kommanditanteile bezweckte stellung kommanditistin rechtlicher hinsicht insbesondere vermögens gesellschaftsrechtlicher hinsicht beeinträchtigen verpflichtet für fall bedingungseintritts entweder gemäß vorstehenden abs erworbenen hälftigen forderungen schwester abzutreten abzug hinsichtlich abgetretenen forderung entstandenen rechtsverfolgungskosten verbleibenden realisierten hälftigen betrag auszukehren selben tag schlossen beklagte ei nen notariellen erb pflichtteilsverzichtsvertrag heißt vorbemerkung herr kommanditbeteiligung gesamtnennbetrag medien gmbh co kg tochter frau wege sonderrechtsnachfolge kommanditanteils leibrentenvertrag abgetreten rechtliche wirksamwerden abtretung über kommanditanteile nominal steht aufschiebenden bedingung eintragung frau handelsregister klarstellung sonderrechtsnachfolge abtretung erst zeitpunkt wirksam vertragsgegenstand erb pflichtteilsverzicht frau gegenzug bedingungen wirksamkeit anteilsübertragung sowie unterbleibens geltendmachung erbverzicht bedingten höheren pflichtteilsanspruchs verbleibenden erben herrn erklären möchte regelung erb pflichtteilsverzichts bestimmt sodann bedingung verzichtserklärungen vorstehend stehen aufschiebenden bedingungen kommanditanteil herrn gesamtnennbetrag medien gmbh co kg wirksam frei rechten dritter frau übergeht gesellschafts erbvertraglichen verpflichtungen verfügungen entgegenstehen erbverzicht verbleibenden gesetzlichen erben sonstigen rechtsnachfolger herrn pflichtteils pflichtteilsergänzungsansprüche zusatzpflichtteil gegenüber frau geltend heißt garantie herr garantiert selbständig tochter frau monatliche nettoleibrente höhe zahlen gesellschafts erbvertraglichen regelungen getroffen wirksamen bertragung abschnitt lit näher bezeichneten gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen würden beklagte zwischenzeitlich handelsregister eingetragen schreiben august legte gegenüber klägerin abtretung offen erklärte bedingung sei eingetreten künd igung darlehensvertrages erklärte antrag klägerin landgericht festgestellt beklagten darlehensvertrag zinsansprüche kündigung fällig stellender kapitalrückzahlungsanspruch klägerin zustehen berufung beklagten berufungsgericht maßgabe zurückgewiesen festgestellt beklagten darlehensvertrag klägerin
  3817. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja suchmaschineneintrag uwg abs nr fall unaufgeforderter anruf gewerbetreibenden werbezwecken wettbewerbswidrige unzumutbare belästigung beurteilen anrufer zuvor annehmen durfte anzurufende anruf geplant einverstanden kostenlose eintrag gewerbetreibenden verzeichnis internetsuchmaschine vielzahl gleichartiger suchmaschinen rechtfertigt grundsätzlich annahme gewerbetreibende anruf berprüfung über eingespeicherten datenbestandes einverstanden telefonische gewählt wurde zugleich angebot entgeltlichen leistung umwandlung kostenlosen eintrags erweiterten entgeltlichen eintrag unterbreiten abgrenzung bgh urt zr grur wrp telefonwerbung für zusatzeintrag bgh urteil september zr olg hamm lg essen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september prof dr bornkamm richter vorsitzenden dr ungern sternberg richter pokrant prof dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte bietet gewerblichen unternehmen entgelt verzeichnis internetsuchmaschine de aufzunehmen kläger mitbewerber beklagten gestaltete internetauftritt gmbh folgenden gmbh mitarbeiter veranlasste linksetzung internetseiten gmbh über suchmaschinen zahlreicher unternehmen darunter suchmaschine de beklagten aufgerufen konnten juni rief mitarbeiter beklagten geschäftsführer gmbh unaufgefordert wegen eintrags gesellschaft verzeichnis suchmaschine de kläger anruf un zumutbare belästigung sinne abs nr uwg beanstandet vorgetragen beklagte davon ausgehen können gmbh anruf mutmaßlich einverstanden sei ergebe daraus internetauftritt gmbh suchmaschine beklagten verlinkt worden sei kläger landgericht beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen dritte vorher aufgefordert worden geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs per telefon angebote anzusprechen bereits gegenstand bestehenden geschäftsbeziehung beklagte vorgebracht gmbh zeit anrufs geschäftsbeziehung bestanden gesellschaft möglichkeit kostenlosen eintrag suchmaschine de genutzt deshalb gmbh besondere aufforderung telefonisch angebote weitergehenden internetdienstleistungen unterbreiten dürfen landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren kläger zuletzt beantragt beklagte verurteilen unterlassen per telefonanruf dritten vorher aufgefordert worden bisherige kostenlose grundeintragungen kostenpflichtige erweiternde eintragungen suchmaschinen verändern suchen berufungsgericht landgerichtliche urteil abgeändert beklagte antrag verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückwei sung kläger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen mitarbeiter beklagten anruf geschäftsführer gmbh juni wettbewerbswidrig gehandelt unaufgeforderte anruf sei unzumutbare belästigung beklagte umständen anruf erkennbar seien mutmaßlichen einwilligung gmbh ausgehen können mutmaßliches interesse gmbh anruf ergebe daraus einverstanden sei beklagten verzeichnis suchmaschine aufgenommen dadurch sei geringfügige geschäftsbeziehung begründet worden möge grundsätzlich rechtfertigen telefonisch kontakt aufzunehmen fragen bestehenden speicherung klären anruf sei jedoch gegangen beklagte erster instanz zunächst vorgetragen landgerichtlichen urteil sei unstreitig anruf angebot bezweckt sei suchmaschine de gespeicherten daten entgelt inhaltlich umzugestalten erörterung mündlichen verhandlung senat beklagte mehr abrede gestellt telefonanruf umwandlung kostenlosen speicherung kostenpflichtigen eintrag angestrebt worden sei belästigung unaufgeforderten anruf sei hinnehmbar gmbh sei gleicher weise beklagten verzeichnisse weiterer suchmaschinen aufgenommen worden würde anruf beklagten rechtmäßig angesehen dürften betreiber suchmaschinen versuchen kostenlosen einträge telefonanrufe entgeltpflichtige umzuwandeln ii beurteilung gerichtet
  3818. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein egbgb art abs satz alt maßgeblichen umständen konkludenten rechtswahl für architektenvertrag zugunsten deutschen rechts bgb abs erfüllungsort für beiderseitigen verpflichtungen architektenvertrag regelmäßig ort bauwerkes architekt verpflichtet für bauvorhaben planung bauaufsicht erbringen bgh urteil dezember vii zr olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember richter prof dr thode dr haß dr kuffer dr kniffka wendt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september insoweit aufgehoben klage beklagten unzulässig abgewiesen worden sache insoweit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens landgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt abgetretenem recht norwegen domizilierten beklagten gesamtschuldner vorschuß für mängelbeseitigungskosten sowie schadensersatz angeblichen ansprüche gmbh klägerin abgetreten parteien streiten vorrangig über internationale zuständigkeit deutschen gerichte ii jahre beauftragte klägerin gmbh errichtung dreier reihenhäuser grundstück parteien streitig gmbh beklagten vertrag über errichtung rohbaus beklagten vertrag über bauplanung bauüberwachung rohbaus abgeschlossen iii landgericht klage beide beklagten begründung unzulässig abgewiesen deutschen gerichte seien für klage international zuständig hinsichtlich beklagten berufung klägerin erfolg berufungsgericht internationale zuständigkeit deutschen gerichte für klage beklagte bejaht landgerichtliche urteil insoweit aufgehoben sache landgericht zurückverwiesen hinsichtlich klage beklagten berufung erfolg revision wendet klägerin dagegen daß berufungsgericht internationale zuständigkeit deutschen gerichte für klage beklagten verneint entscheidungsgründe revision klägerin erfolg führt hinsichtlich klage beklagten aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache landgericht ii beurteilung internationalen zuständigkeit deutschen gerichte richtet luganer bereinkommen eugv� luganer bereinkommen märz bgbl ii für bundesrepublik deutschland verhältnis norwegen kraft getreten art lug� verhältnis eugv� luganer bereinkommen für mitgliedsstaaten europäischen gemeinschaft regelt statt eugv� luganer bereinkommen anzuwenden beklagte wohnsitz hoheitsgebiet vertragsstaates luganer bereinkommens mitglied europäischen gemeinschaft art abs lit lug� luganer bereinkommen gemäß art abs klagen anzuwenden inkrafttreten erhoben worden voraussetzungen liegen beklagte wohnsitz norwegen vertragsstaat luganer bereinkommens mitgliedsstaat europäischen gemeinschaft abtretung forderung für frage internationalen zuständigkeit deutschen gerichte unerheblich für internationale zuständigkeit kommt allein darauf erhobenen klage prozeßpartei benannte beklagte wohnsitz staat abtretung forderung frage internationalen zivilprozeßrechts materiell rechtliche frage internationalen privatrechts art egbgb klage inkrafttreten luganer bereinkommens verhältnis norwegen vertragsstaat bundesrepublik deutschland erhoben worden sachliche anwendungsbereich luganer bereinkommens art abs eröffnet rechtsstreit zivilsache gegenstand iii internationale zuständigkeit deutschen gerichte für klage beklagten eröffnet voraussetzungen gerichtsstands erfüllungsort art nr lug� erfüllt art nr lug� weiterhin europäischen gerichtshof art nr eugv� entwickelten grundsätzen auszulegen für luganer bereinkommen gibt auslegungszuständigkeit europäischen gerichtshofs kropholler europäisches zivilprozeßrecht aufl einleitung rdn geimer schütze europäisches zivilverfahrensrecht einleitung rdn maßgeblich für auslegung luganer bereinkommens protokoll nr bereinkommen bgbl ii abgedruckt jayme hausmann internationales privat verfahrensrecht aufl ff präambel protokolls nr müssen vertragsparteien bereinkommens september ergangenen entscheidungen europäi
  3819. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz zwangsversteigerungssache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs märz richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts siegen september aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen vollziehung zuschlagsbeschlusses amtsgerichts siegen juli erneuten entscheidung über beschwerde schuldners ausgesetzt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für anwaltliche vertretung schuldners gründe gläubigerin betreibt seit jahr zwangsversteigerung eingangs genannten grundstücke schuldners deren werte festgesetzt wurde verfahren wurde wegen bestehenden suizidgefährdung schuldners mehrmals einstweilen eingestellt versteigerungstermin september wurde meistgebot über abgegeben antrag schuldners versagte amtsgericht einholung amtsärztlichen stellungnahme zuschlag meistgebot stellte verfahren einstweilen april dabei wies schuldner darauf gesundheitszustand dauerhaften einstellung verfahrens führen könne sei daher gehalten geeignete maßnahmen gesundheitszustand stabilisieren für februar anberaumten nächsten versteigerungstermin stellte schuldner erneut vollstreckungsschutzantrag wiederum akuter suizidgefahr begründete teilte dabei psychiatrische psychotherapeutische hilfe anspruch genommen zustand infolge vorläufigen einstellung verfahrens stabilisiert erhebliche verschlechterung sei fortsetzung verfahrens eingetreten termin wurde meistgebot über abgegeben einholung weiteren amtsärztlichen stellungnahme wiederum vorliegen suizidgefahr schuldner ausging versagte amtsgericht erneut zuschlag stellte verfahren september einstweilen hiergegen gerichtete beschwerde betreibenden gläubigerin wies landgericht einholung psychiatrischen gutachtens zurück märz aufgenommene ambulante psychothe rapeutische behandlung beendete schuldner april unmittelbar nächsten versteigerungstermin dezember beantragte erneut einstweilige einstellung wegen suizidgefahr termin wurde gebot über abgegeben zuschlagsbeschluss amtsgerichts hob landgericht sofortige beschwerde schuldners versagte zuschlag stellte zwangsversteigerung einstweilen märz beschluss gab schuldner psychotherapeutische behandlung begeben vollstreckungsgericht gegenüber nachzuweisen schuldner wurde darauf hingewiesen weiterer vollstreckungsschutz betracht käme auflage nachkommen ab april wurde verfahren fortgesetzt juni bestimmten versteigerungstermin stellte schuldner erneut vollstreckungsschutzantrag begründung führte sei zunächst aufgrund erkrankungen aufnahme therapie lage anschließend zeitnahen termine gegeben außerdem sei skepsis behandlungserfolg weiterhin bestehen geblieben entschluss psychotherapeutischen behandlung unterziehen sei abgerückt versteigerungstermin blieb ersteher gebot meistbietender beschlüssen juli amtsgericht vollstreckungsschutzantrag schuldners zurückgewiesen ersteher zuschlag erteilt beide beschlüsse gerichteten sofortigen beschwerden landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen schuldner versagung zuschlags einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens erreichen ii beschwerdegericht geht aufgrund mehreren gutachterlichen stellungnahmen amtsärztin sowie vorangegangenen beschwerdeverfahren eingeholten gutachtens psychiaters psychotherapeuten davon schuldner psychisch erkrankt ernsthaft suizid schuldners gerechnet falls zuschlagsbeschluss rechtskräftig schuldner eigentum bewohnten haus elternhaus endgültig verliert abwendung suizidgefahr eingeholten ärztlichen stellungnahmen konsequente längerfristige psychotherapeutische behandlung erfolgen können möglichkeiten stünden gebote unterbringung gabe medikamenten stationäre behandlung seien geeignet zugrundeliegenden konflikt lösen schuldner ermöglichen selbstmord eigentumsverlust reagieren sowie sicher selbstmordabsichten distanzieren längerfristige psychotherapie schuldner aufgenommen ansicht beschwerdegerichts besteht keinerle
  3820. [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss dezember ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft bzw unterstützung kriminellen vereinigung beschwerden betroffenen beschlagnahmen bi brief strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwaltes betroffenen dezember beschlossen beschwerden betroffenen bi be schlüsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november bgs bgs unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen gründe beschuldigten wurden aufgrund haft befehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs oktober untersuchungshaft genommen beschlüssen november bgs ermittlungsrichter beschlagnahme drei briefen betroffenen bi untersuchungsgefange nen angeordnet verfahren beweismittel bedeutung können hiergegen betroffenen erhobenen beschwerden ermittlungsrichter beschluß november teilweise abgeholfen angeordnet daß beschlagnahmten briefen kopien fertigen sowie beweismittel akten nehmen seien beschlagnahme herstellung kopien aufgehoben außerdem bestimmt daß beschuldigten gerichteten briefe angehal ten deren nehmen seien beschuldigten gerichtete schreiben sei dagegen weiterzuleiten beschul digte zwischenzeitlich untersuchungshaft entlassen worden sei betroffene daraufhin schreiben november mitgeteilt daß beschwerden hinsichtlich angehaltenen briefe beschuldigten ziel aufrecht erhalte daß schreiben beschuldigten ausgehändigt zugleich mitgeteilt daß beschwerde beschlagnahme briefes beschuldigten abhilfeentscheidung erledigt beschwerden soweit betroffenen weitergeführt unzulässig gemäß abs stpo beschwerden verfügungen ermittlungsrichters bundesgerichtshofs statthaft verhaftung einstweilige unterbringung beschlagnahme durchsuchung betreffen beschlagnahme briefe wurde jedoch bereits ermittlungsrichter wege abhilfe aufgehoben gemäß abs stpo getroffene anordnung beschuldigten gerichteten schreiben adressaten auszuhändigen deren nehmen stellt abs stpo anfechtbare ent scheidung ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dar betrifft weder beschlagnahme verhaftung sinne abs stpo vgl bghst tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  3821. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bußmann november beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat januar kosten unzulässig verworfen streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde klägers unzulässig beschwerdewert gemäß nr satz egzpo bestehende wertgrenze übersteigt rechtsprechung senats wert streits über bestehen privaten kranken pflegeversicherungsvertrages gemäß zpo fachen jahresprämie abzüglich positiven feststellungsklagen üblichen abschlags festzusetzen senatsbeschluss november iv zr versr rn monatsprämie für krankenvers cherung einschließlich beitrags pflegeversicherung beträgt ergibt betrag insgesamt jahre sprämie abzüglich leistungsansprüche blick ausstehende klärung wertfestsetzung einzustellen wären vgl enatsbeschluss november iv zr aao rn kläger rechtsstreit angekündigt ii brigen wäre beschwerde unbegründet rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rech tsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo rügen verletzung rechtlichen gehörs art abs gg verstoßes gleichheitssatz art abs gg greifen näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg deggendorf entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3822. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs weist schuldner eingesetzten treuhänder verfahrenseröffnung treuhandkonto berweisung dritten bewirken verwalter genehmigung zahlung dritten deren erstattung verlangen inso abs satz verfügungen treuhänders eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen treugebers wirksam verfügungsgegenstand wirtschaftlich masse gehört bgh beschluss juli ix zr olg münchen lg münchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november kosten beklagten zurückgewiesen beklagte kosten streithelfers tragen streitwert festgesetzt gründe beklagten steht letztverbliebenem partner rechtsanwaltskanzlei rü rechtsanwälte gbr nachfolgend gbr dr nachfolgend schuldner wegen wahrnehmung rechte ei ner zivilrechtlichen auseinandersetzung bank honorarfor derung höhe forderung entrichtete schuldner nachdem gbr juni zahlungsunfähigkeit gestützten insolvenzantrag gestellt aufgrund stundungsund ratenzahlungsvereinbarung august betrag höhe zahlung nahm gbr insolvenzantrag schriftsatz august zurück neuerlichen antrag gbr januar wurde februar insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet kläger insolvenzverwalter bestellt streithelfer klägers rechtsanwalt führte ag für schuldner offenes treuhandkonto schuldner verfahrenseröffnung erteilte weisung entrichtete streithelfer unkenntnis verfahrenseröffnung februar tilgung honorarrestforderung konto betrag höhe gbr kläger verlangt vorliegender klage beklagten erstattung zahlung vorinstanzen klage stattgegeben oberlandesgericht angenommen zahlung gemäß abs satz nr inso anfechtung unterliege beschwerde nichtzulassung revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii beschwerde bleibt erfolg geltend gemachten zulassungsgründe entscheidungserheblich klage eindeutiger rechtslage grundlage abs bgb findet zutreffend macht beschwerde geltend anfechtung vorliegend ausscheidet maßgebliche rechtshandlung entgegen wortlaut abs inso verfahrenseröffnung vorgenommen wurde sondertatbestand inso eingreift voraussetzung insolvenzanfechtung bildet ausdrücklichen wortlaut abs inso anlehnung frühere konkursrecht ko insolvenzeröffnung vorgenommene rechtshandlung btdrucks bgh urteil märz ix zr bghz hk inso kreft aufl rn münchkomm inso kirchhof aufl rn gehrlein ahrens gehrlein ringstmeier inso rn beschränkung anfechtung verfahrenseröffnung verwirklichte rechtshandlungen beruht annahme gesetzgebers späteren rechtshandlungen schuldners sowie abs nr inso hinreichender schutz masse sichergestellt kirchhof aao vorliegend unstreitig schon auftrag schuldners streithelfer berweisung beklagten vorzunehmen erst insolvenzeröffnung erging sachlage mangels zeitlich verfahrenseröffnung liegenden rechtshandlung für insolvenzanfechtung vornherein raum jedoch klageforderung gemäß abs bgb begründet vorschrift berechtigte nichtberechtigten erstattung erbrachten leistung verlangen berechtigten gegenüber wirksam streithelfer februar zugunsten beklagten vorgenommene zahlung vorliegender klage erkennenden genehmigung abs bgb klägers berechtigtem gegenüber wirksame leistung erbracht wirksamkeit streithelfer treuhandkonto beklagten vorgenommenen berweisung scheitert bereits abs satz inso deshalb bedurfte bereits berweisung gültigkeit genehmigung seitens klägers schuldner streithelfer bestand treuhandverhältnis über konto guthaben berweisung beklagten herrührte dabei handelte vollrechtstreuhand schuldner treugeber verfügungsmacht innehatte uneingeschränkt verfügungsbefugte streithelfer treuhänder lediglich schuldrechtlich gebunden übertragene recht maßgabe treuhandvereinbarung schuldner auszuüben treuhandverhältnis uneigennützig art verwaltungstreuhand ausgestaltet treuhand interessen schuldners treugeber diente vgl einzelnen hkinso lohmann aao rn treuhänder handelt eigenen namen deshalb vertreter schuldners verfügungen unter
  3823. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera april sofortige beschwerde kostenentscheidung unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan otten fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  3824. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts essen dezember verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen suchte damals jahre alte angeklagte juni jahre alte ehefrau lidia oktober getrennt deren wohnung angeklagte erkannte lidia versuch umarmen zurückgewiesen abend erhofft gemeinsam verbringen reagierte gereizt ehefrau bewegen wohnung verlassen geriet grund hirnorganischen erkrankung leicht reizbare angeklagte wut zerschlug bierglas küchentisch darüber erboste ehefrau schlug zweimal hand angeklagten schimpfte lauthals angeklagte ergriff verlauf auseinandersetzung ahle gesamtlänge etwa cm folgte ehefrau wohnzimmer zurückgezogen stach neunmal wuchtig ahle ehefrau jedenfalls sechs stiche brust ver setzte angeklagte frau rascher folge nacheinander vorstellung tod herbeizuführen ehefrau angeklagten verstarb innerhalb kurzer zeit grund stiche verursachten massiven blutverlustes begehung tat steuerungsfähigkeit angeklagten grund hirnorganischen erkrankung verbindung affektiv aufgeladenen tatsituation erheblich vermindert hinblick darauf landgericht minder schweren fall sinne zweiten alternative stgb bejaht strafe danach verfügung stehenden strafrahmen jahr zehn jahren freiheitsstrafe entnommen berprüfung schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revision angegriffene beweiswürdigung hält rechtlicher nachprüfung stand beweiswürdigung grundsätzlich sache tatrichters revisionsgericht grund sachrüge prüfen tatrichter hierbei rechtsfehler unterlaufen st rspr vgl bghr stpo berzeugungsbildung fall insbesondere begegnet berzeugungsbildung täterschaft angeklagten rechtlichen bedenken landgericht sicher festgestellten beweisanzeichen nahe liegende schlüsse gezogen einzelne indizien für allein ausreichen würden einzelne umstände erklären ließen durfte strafkammer aufgrund gesamtwürdigung festgestellten umstände berzeugung bilden tatopfer stichverletzungen innerhalb kurzer zeit tode führten juni uhr uhr zugefügt wurden angeklagten zeit wohnung tatopfers aufhielt soweit beschwerdeführer revisionsbegründung eigene beweiswürdigung vornimmt revisionsverfahren gehört strafausspruch bestand dahinstehen landgericht ußerungen tatopfers zugunsten angeklagten schwere beleidigung zwei schläge angeklagten ehefrau versetzt wurden misshandlungen sinne ersten alternative stgb hätte werten müssen jedenfalls angeklagte feststellungen stgb erforderlich eigene schuld zorn gereizt tat hingerissen worden vielmehr seit jahren getrennt lebenden ehefrau streit angefangen verlassen wohnung bewegen bierglas geschenk gemeinsamen sohnes zerschlagen beanstanden landgericht minder schweren fall schon aufgrund vorliegenden übrigen milderungsgründe bejaht annahme landgerichts strafrahmen stgb verbrauch vertypten milderungsgrundes stgb anzuwenden sei obwohl angeklagte vorbestraft tat schwierigen lebenssituation spontan begangen aufgrund alters charakters besonders haftempfindlich lässt rechtsfehler erkennen entgegen auffassung revision daher für nochmalige milderung strafrahmens stgb gemäß abs stgb raum allerdings beanstanden revision generalbundesanwalt recht landgericht straferschwerungsgrund herangezogen angeklagte direktem tötungsvorsatz bedingtem gehandelt tatbestand totschlags setzt vorsätzliche tatbegehung voraus deren regelfall tötung direktem vorsatz daher verstößt doppelverwertungsverbot abs stgb umstand angeklagte direktem tötungsvorsatz gehandelt
  3825. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt nebenklägervertreter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen nebenkläger urteil landgerichts göttingen mai schuldspruch dahingehend abgeändert daß angeklagten jeweils gefährlichen körperverletzung schuldig angeklagte totschlag angeklagte tateinheit tateinheit beihilfe totschlag rechtsfolgenaussprüche bleiben aufrechterhalten weitergehende revision betreffend angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittel nebenkläger deren notwendige auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährli cher körperverletzung tateinheit körperverletzung todesfolge freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten schwager angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit beihilfe körperverletzung todesfolge unterlassen freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt eltern tode gekommenen bo verfahren nebenkläger angeschlos sen revisionen denen unterbliebene anklagegemäße ver urteilung wegen totschlags rügen weitgehend erfolg bleiben insoweit erfolglos gehilfenstellung angeklagten angrei fen landgericht folgende feststellungen getroffen jeweils jahre alten angeklagten nahmen abend juni hannoversch münden musikgaststätte feier anläßlich beendigung schuljahres teil angeklagte traf dabei bereits stark angetrunkenen jährigen bo brennenden zigarette shirt angeklagten berührte wurde kaum sichtbar beschädigt späterer stunde kam deswegen streit angeklagten bo nachdem weitere gäste angeklagten ort auseinandersetzung weggezogen entschloß bo angeklagte forderte schwager abreibung verpassen beteiligen uhr folgten genuß alkoholischen getränken haschisch steuerungsfähigkeit erheblich verminderten angeklagten bo über parkplatz anwesens schließenden bäumen büschen bewachsenen ehemaligen pferdekoppel griff wegen übermäßigen alkohol ha schischkonsums mehr koordinierter effektiver abwehr fähigen bo brachte gemeinsam schwager fall beide angeklagte schlugen traten mindestens dreimal verletzungsvorsatz opfer fügten erhebliche verletzungen kopf rumpf angeklagte hals bäuchlings liegenden bo umschlang gürtel strangulierte erhebli cher kraftentfaltung opfer sitzend bein rücken kopf stehend mindestens drei möglicherweise fünf minuten lang ua zeit bildete reaktion strangulieren massive gehirnschwellung tod beiführte nachdem angeklagte bo her worten reicht längeres drosseln verhindert trugen beide angeklagte bewußtlosen möglicherweise bereits verstorbenen bo parkplatz legten opfer gebüsch ab geklagten richteten kleidung her gingen gaststätte zurück angeklagte schilderte tat russischen heimatsprache mehreren zeugen ua führte opfer sei gewürgt getreten geschlagen nachdem fast totgeschlagen worden sei büsche geworfen worden landgericht hintergrund ußerung davon überzeugt daß angeklagte bo tod ernsthaft für möglich gehalten ua hält einlas sung angeklagten beweisaufnahme für widerlegt hätten gerechnet opfer aufrappeln ua vage darauf vertraut tod eintreten dafür landgericht herangezogenen erwägungen halten sachlichrechtlicher prüfung stand geht schwurgericht zutreffend davon daß objektiv äußerst gefährlichen handlung strangulieren tatopfers unzweifelhaft darstelle annahme bedingten tötungsvorsatzes nahe liege ua schwurgericht mißt indiziellen wirkung gefährlichkeit handlung tatumständen ergebende gesteigerte gewicht stellt nämlich außerordentlich lange dauer strangulierens drei fünf minuten ab vgl bghr stgb abs vorsatz bedingter verstellt deshalb blick darauf daß angeklagte leben gefähr dende handlung vornahm opfer weise verletzte ganz sicher etwa stich herz vergleichbar tode führte vgl bghr aao drosselung eignung bloße ver
  3826. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr belastung grundstücks fremdgrundschuld forderung sichert stellt vermögensverschwendung dar bgh beschluss juni ix zb ag dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape juni beschlossen rechtsbeschwerde gläubigerinnen beschluss zivilkammer landgerichts dresden juli aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe januar beantragte schuldner eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen stundung verfahrenskosten sowie restschuldbefreiung mai wurde insolvenzverfahren eröffnet weitere beteiligte fortan verwalter insolvenzverwalter be stellt schlusstermin beantragten weiteren beteiligten erste ehefrau minderjährige tochter schuldners fortan gläubigerinnen versagung restschuldbefreiung schuldner leistung zahlung fremde schuld bestellung zweier grundschulden vermögen verschwendet sowie auskunfts mitwirkungspflichten nachgekommen sei insolvenzgericht antrag wegen fehlender glaubhaftmachung abgewiesen sofortige beschwerde gläubigerinnen erfolglos geblieben rechtsbeschwerde gläubigerinnen weiterhin versagung restschuldbefreiung erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz inso abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig abs zpo führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache beschwerdegericht angefochtene beschluss übergeht entscheidungserhebliches vorbringen gläubigerinnen verletzt deren grundrecht rechtliches gehör gericht art abs gg hinsichtlich versagungsgrundes vermögensverschwendung abs nr inso wegen zahlung fremde schuld gläubigerinnen vorgetragen schuldner august letzte rate für wohnwagen höhe bezahlt obwohl wohnwagen zuvor nämlich september bernahme restraten damalige lebensgefährtin heutige ehefrau veräußert beschwerdegericht vortrag für un schlüssig gehalten mutmaßungen gehandelt gläubigerinnen ernstlich behauptet hätten mutmaßungen zuträfen würdigung vorbringens gläubigerinnen nachzuvollziehen schriftsatz november beschwerdegericht bezieht erläutern gläubigerinnen anhand vorgelegten unterlagen warum mittel für rückzahlung darlehens vermögen schuldners stammen müssten weiteren schriftsatz februar beschwerdegericht ebenfalls verweist heißt sodann vorwurf schuldner zahlung vermögen erbracht bleibe aufrecht erhalten zahlung schuld dritten stellt vermögensverschwendung sinne abs nr inso dar hinsichtlich versagungsgrundes verstoßes mitwirkungspflichten abs nr inso gläubigerinnen vorgetragen schuldner gläubigerin erwerb wohnund geschäftshauses interessiert sei besichtigen zutritt verweigert beschwerdegericht pflichtverstoß gesehen einmaligen vorfall gehandelt anhörungstermin gewonnenen eindruck hätte schuldner nachdrücklichen verlangen verwalters duldung besichtigung verschlossen gläubigerinnen glaubhaftmachung vorbringens jedoch bericht verwalters bezogen heißt schuldner sei bewegen innenbesichtigung zuzulassen gemäß abs inso schuldner verpflichtet verwalter erfüllung aufgaben unterstützen gehört kaufinteressenten zutritt bebauten grundstück ermöglichen möglichst günstige verwertung grundstücks ermöglichen inso berdies hält begründung beschwerdegericht hinsichtlich eintragung grundschulden versagungsgrund abs nr inso für erfüllt erachtet rechtlichen berprüfung stand schuldner eigentümer wohn geschäftshaus bebauten grundstücks jahre bestellte zugunsten damaligen lebensgefährtin jetzigen ehefrau forderungen zwei grundschulden höhe je april eingetragen wurden grundstück zeitpunkt wertausschöpfend belastet vorrangigen grundpfandrechte valutierten höhe etwa beschwerdegericht gemeint schuldner verhalten hinreichend gerechtfertigt grundschulden alt neugläubigern gegenleistung für stundung sicherheit für weiteres darlehen anbieten sei überdies stets davon ausgegangen grundschulden anfechtbar kondizierbar seien objektiv sei daher v
  3827. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii januar strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision vorgenannte urteil unbegründet verworfen umfang aufhebung verfahren neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge mitführen waffen tateinheit vorsätzlichem besitz zweier verbotener waffen freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt revision erzielt sachrüge tenor ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo landgericht festgestellt angeklagte august wegen diebstahls tateinheit vorsätzlicher körperverletzung teilnahme ko wochenende ableistung vier tagen zialdienst verurteilt wurde vorahndung landgericht rahmen strafzumessung ausdrücklich lasten angeklagten gewürdigt verwertung vorverurteilung stand indes worauf revision generalbundesanwalt zutreffend hinweisen abs bzrg abs bzrg entgegen nachdem tilgungsreife ablauf lebensjahrs angeklagten eingetreten vgl abs bzrg angesichts tatsache grenze geringen menge thc beim komplett sichergestellten marihuana unwesentlich überschritten wurde teilgeständige angeklagte hauptverhandlung angaben hintermann gemacht liegt fern landgericht trotz gewisser erschwerender umstände berücksichtigung bisherigen unbestraftheit angeklagten minder schweren fall abs btmg angenommen hätte weshalb gemäß antrag generalbundesanwalts strafausspruch zugehörigen feststellungen aufzuheben raum graf mosbacher radtke fischer'],['Soon']]
  3828. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember breskic justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle xii zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb bewertung gesellschaftsrechtlich ausgestalteten mitarbeiterbeteiligung zugewinnausgleich parteien daraus künftig erwartenden laufenden erträge unterhaltsvergleich bereits unterhaltsrechtlich relevantes einkommen berücksichtigt abgrenzung senatsurteil bghz bgh urteil dezember xii zr olg hamburg ag hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt für recht erkannt revision urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten antragstellerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien deren februar geschlossenen ehe insoweit rechtskräftiges verbundurteil mai geschieden wurde streiten rahmen zugewinnausgleichs revisionsverfahren bewertung stillen beteiligung antragsgegners parteien beginn ehe vermögenslos revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts belief endvermögen antragstellerin stichtag märz dm antragsgegners stille beteiligung dm unstreitige vermögenswerte dm zuzüglich darlehensforderung dm kautionsrückzahlungsanspruchs dm abzüglich bankverbindlichkeiten dm stillen beteiligung folgende bewandtnis geborene antragsgegner seit vielen jahren beim hamburg beschäftigt mitarbeitern bestimmten aussetzungen möglichkeit bietet stille gesellschafter mitarbeiter kommanditgesellschaft beteiligen ihrerseits verlagsgesellschaften beteiligt ausgeschütteten gewinne erhält sowie eigene gewinne anlage flüssiger mittel erzielt nominalwert stillen beteiligung maximal dm begrenzt bemißt punktesystem hilfe für jeweiligen stillen gesellschafter maßgebliche werte jahreseinkommen dienstjahren errechnet antragsgegner möglichkeit gebrauch gemacht stichtag höchsteinlage dm bedingungsgemäß weder verpfändbar abtretbar beteiligt gesellschaftsvertrag sieht daß verteilungsfähige gewinn kg gesamthöhe mio dm kopfteilen übrigen ebenso eventueller verlust indes nachschußpflicht auslöst entsprechend jeweiligen höhe beteiligung stillen gesellschaftern januar gesellschafter einlagen dm verteilt gewinnanteil für persönlichen steuern langfristiges darlehen kg erreichen lebensjahres für individuelle altersversorgung vermögensbildung einzusetzen kg gewährten darlehen laufzeit jahren erbringen zinsen jährlich gewinnanteil ausgeschüttet beendigung stillen beteiligung ende dienstverhältnisses verlag endet erhält gesellschafter lediglich nennwert einlage zurück gewinnanteilen beteiligung erhielt antragsgegner dm rund dm rund dm dm knapp dm darlehensforderung gegenüber kg stichtag vorstehend bereits berücksichtigten betrag dm angewachsen scheidungsverfahren parteien september unterhaltsvergleich geschlossen dabei ausdrücklich vergleichsgrundlage gemacht daß nettobeträge tantiemen bezeichneten gewinnanteile unterhaltsrelevantes einkommen antragsgegners angesetzt antragstellerin vertritt auffassung stille beteiligung sei grundlage voraussichtlichen ertrags stichtag gerechneten betriebszugehörigkeit antragsgegners jahren monaten vollendung lebensjahres mindestens dm anzusetzen während antragsgegner nennwert dm für maßgeblich hält ausscheiden zurückerhalte amtsgericht beteiligung grundlage eingeholten sachverständigengutachtens dm bewertet antragstellerin insgesamt dm zugewinnausgleich zugesprochen berufung antragsgegners berufungsgericht beteiligung nennwert bewertet zahlungsantrag höhe dm dm dm dm stattgegeben weitergehenden zahlungsanspruch soweit anschluß berufung antragstellerin geltend gemacht wurde abgewiesen dagegen richtet zugelassene revision antragstellerin zweitinstanzliches begehren weiterverfolgt entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg zutreffend weist berufungsgericht rechtsprechung senats senatsurteile bghz famrz ff sowie november xii zr famrz bewertung unveräußerlicher unternehmensbeteiligungen zugewinnausgleich danach fällen denen gesellschafter ausscheiden geringere abfindung erhält anteiligen u
  3829. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juni küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs satz fa bietet autovermieter unfallgeschädigten fahrzeug tarif deutlich über normaltarif örtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung vollen tarif übernimmt vermieter mieter darüber aufklären kommt darauf vermieter mehrere einheitlichen tarif anbietet erforderlich ausreichend mieter deutlich unmissverständlich darauf hinzuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif möglicherweise vollem umfang erstatten bgh urteil juni xii zr lg darmstadt ag lampertheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts darmstadt februar aufgehoben urteil amtsgerichts lampertheim oktober abgeändert klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits auferlegt rechts wegen tatbestand klägerin autovermieterin macht beklagten rückständige miete für berlassung mietwagens geltend vertrag april mietete sohn beklagten verkehrsunfall geführte pkw beklagten beschädigt worden klägerin für zeit april mai ersatzwagen genannten standardtarif zuzüglich mehrwertsteuer je tag klägerin stellte rechnung dabei legte standard tarif tage zugrunde pauschaltarif insgesamt für beklagten günstiger berechnung einzeltagessatz für tage haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung für unfallschaden streitig zahlte differenz verlangt klägerin beklagten darauf beruft klägerin abschluss mietvertrages darüber aufgeklärt anmietung erheblich günstigeren tarif möglich sei ersatz gegnerischen haftpflichtversicherung abgelehnt worden wäre wegen verletzung pflicht stehe schadensersatzanspruch aufrechne amtsgericht beklagten antragsgemäß zahlung nebst zinsen verurteilt berufung abgesehen reduzierung zinszeitraums tag erfolglos geblieben dagegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils klageabweisung landgericht ausgeführt parteien sei mietvertrag zustande gekommen beklagten stehe schadensersatzanspruch mietzinsanspruch klägerin aufrechnen könnte pflichtverletzung klägerin abschluss mietvertrages sei erkennbar preiskalkulation mietwagenunternehmer unfallersatzwagen sei immer nachvollziehbar vorliegenden fall stimme vortrag klägerin rechtfertigung tarifs unfallersatzwagen tatsächlichen umständen überein neben standardtarif unfallersatzwagen gebe günstigeren tarif kunde kreditkarte zahle weitere vergünstigungen gebe möglichkeit zahlung kreditkarte müsse vermieter hinweisen grundsätzlich treffe parteien pflicht gegenseitig über umstände aufzuklären allein partei bekannt für partei sowie vertragsschluss erkennbar bedeutung seien umfang aufklärungspflicht hänge dabei umständen einzelfalls grundsätzen treu glauben ab verhalte vermieter vertragswidrig trotz ausdrücklicher frage geschädigten vergünstigung bar kreditzahlung möglich sei wahrheitswidrig antworte ungefragt müsse kunden darauf hinweisen zahlung mittels kreditkarte mietpreis günstiger hinweispflicht könne schon deshalb angenommen anmietung unfallersatzwagens einsatz kreditkarte geschädigten regel sei anmietung erfolge fahrzeug anmietenden dritten geschädigt worden sei geschädigte gehe davon ersatzanspruch dritten deshalb letztlich für kosten ersatzanmietung aufkommen müsse einsatz kreditkarte müsste geschädigte vorleistung treten würde mietwagenunternehmer konto unbegrenzten zugriff verfügung stellen beklagte mietwagenkosten voller höhe bezahlen müsse sei ersten blick unbillig könne nämlich haftpflichtversicherung vollen ersatz zahlenden mietwagenkosten verlangen preiskampf versicherern mietwagenunterneh mern könne rücken geschädigten ausgetragen unfall geschädigte könne deshalb mietwagen angebotenen tarif anmieten für erkennbar außerhalb blichen liege geschädigte un
  3830. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja videospiel konsolen richtlinie eg art abs buchst gerichtshof europäischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europäischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegen rede stehende technische maßnahme zugleich werke sonstige schutzgegenstände computerprogramme schützt bgh beschluss februar zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europäischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandten schutzrechte informationsgesellschaft abl nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt steht art abs buchst richtlinie eg anwendung art abs richtlinie eg nationale recht umsetzenden vorschrift abs urhg entgegen rede stehende technische maßnahme zugleich werke sonstige schutzgegenstände computerprogramme schützt gründe beiden klägerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafür passende spiele klägerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klägerin tochterunternehmen klägerin videospiele ausschließlich besonderen für nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfügen über eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt geräte erhältlich denen karten ausgelesen beschrieben können slot eingesteckte karte können konsole spiele geladen gespielt klägerinnen slot karten speziell für nintendo ds konsole entwickelt vervielfältigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern frühere beklagte deren geschäftsführer beklagten nachfolgend beklagte über deren vermögen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren eröffnet jetzige beklagte insolvenzverwalter bestellt worden bot jahr internet adapter für nintendo ds konsole adapter slot karten form größe genau nachgebildet slot konsole passen verfügen über einschub für micro sd karte über eingebauten speicherbaustein flash speicher nutzer konsole können hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klägerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmaßnahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter übertragen sodann entweder micro sd karte anschließend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters mithilfe adapter nintendo dskonsole für vielzahl spielen anbieter genutzt klägerin sieht vertrieb adapter verstoß vorschrift abs urhg schutz wirksamer technischer maßnahmen schutzmaßnahmen ihrerseits schutz urheberrechtlich geschützter werke leistungen dienen daher beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen gewerblichen zwecken kartenschacht nintendo ds spielkonsole passende sogenannte slot karten über internen wiederbeschreibbaren speicher vorrichtung verwendung micro sdkarte verfügen geeignet internet verfügbare kopien nintendods spielen klägerinnen nintendo ds konsole abzuspielen insbesondere näher bezeichneten slot karten einzuführen verbreiten verkaufen hinblick verkauf bewerben besitzen darüber hinaus verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung karten sowie feststellung schadensersatzpflicht begehrt ferner klägerin markenrechtliche klägerin wettbewerbsrechtliche ansprüche beklagten erhoben zusammenhang vorliegenden vorabentscheidungsersuchen bedeutung landgeric
  3831. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft dortmund az ds js amtsgericht jugendrichter dortmund az ds js hw amtsgericht elmshorn strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts januar beschlossen beschluss amtsgerichts jugendrichters dortmund oktober aufgehoben amtsgericht dortmund jugendrichter bleibt weiterhin für untersuchung entscheidung sache zuständig gründe senat schließt stellungnahme generalbundesanwalts januar zutreffend ausgeführt abgabe verfahrens amtsgericht jugendgericht dortmund gemäß abs abs jgg fehlerhaft vorausgesetzt angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt hätte bghst bghr jgg abs abgabe bgh nstz rr jedoch fall bereits juli westerhorn umgezogen bl eröffnung hauptverfahrens weiterer wohnortwechsel stattgefunden brunner dölling jgg auflage rdn bertragung untersuchung entscheidung sache wohnsitzgericht abs stpo zweckmäßig angeklagte geständig anklageschrift genannten zeugen dortmund umgebung wohnen hauptverfahren eröffnet wurde verbleibt zuständigkeit amtsgerichts jugendgerichts dortmund vgl satz stpo rissing van saan bode fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  3832. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen fassung angefochtenen urteils bemerkt senat ergänzend urteilsgründe sollen wesentliche beschränken bedeutet für vorstrafen daß umfang denjenigen einzelheiten mitzuteilen denen für getroffene entscheidung bedeutung vgl bghr stpo abs satz strafzumessung angesichts zutreffenden knappen bewertung vorstrafen angeklagten ua angezeigt sämtliche einzelheiten sachverhalts früheren insbesondere einschlägigen entscheidungen mitzuteilen wahl schluckebier hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  3833. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko nr verschafft bank zahlungseinstellung gemeinschuldners verrechnung inkongruente befriedigung subjektive tatbestand erfüllt anfechtungsgegner wirksamwerden rechtshandlung berzeugung vermögen gemeinschuldners befriedigung gläubiger ausreichen anschluß bghz bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg trier ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter konkursverfahren über vermögen spedition tätig gewesenen kg nimmt beklagte bank deren rechtsvorgängerin gemeinschuldnerin girokonto unterhielt gesichtspunkt konkursanfechtung rückzahlung verrechneter gutschriften anspruch kreditvertrag november gewährte beklagte gemeinschuldnerin kontokorrentkredit höhe dm mündliche vereinbarung wurde kreditlinie jahre dm erhöht zeit mai september verrechnete beklagte gutschriften gesamthöhe dm sollstand girokontos durchweg betrag dm überschritt höhe beklagte zeitraum kontoüberziehung genehmigte parteien umstritten kreditkündigung erfolgte eröffnung konkursverfahrens verrechneten beträgen erstattete beklagte klageerhebung dm für zugang allgemeinen verfügungsverbots verrechneten gutschriften kläger lässt außerdem abzüge gefallen soweit beklagte ausgleich verrechneter gutschriften sicherungsgut freigegeben dm pfändungspfandgläubiger gemeinschuldnerin befriedigt dm kläger beklagte rückzahlung restbetrags höhe dm anspruch genommen ansicht beklagte darüber hinausgehende verringerung sollstandes inkongruente deckung erlangt kontoüberziehung sei zumindest stillschweigend genehmigt worden schreiben juli beklagte zudem kreditrahmen dm eingeräumt fortan eingehalten worden sei vorangegangene kündigung beklagte deshalb eingehende gelder gunsten verrechnen dürfen spätestens mai sei beklagten zahlungseinstellung gemeinschuldnerin bekannt beklagte meint hingegen ausdrücklich gebilligten kreditrahmen dm übersteigende kontoüberziehung sei lediglich gedul det kreditkündigung deshalb notwendig zahlungseinstellung gemeinschuldnerin anfechtungszeitraum vorgelegen jedenfalls beklagte davon erst zugang allgemeinen verfügungs veräußerungsverbotes august kenntnis erlangt vorinstanzen klage abgewiesen revision verfolgt kläger rückzahlungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht beweisaufnahme angenommen daß gemeinschuldnerin spätestens juli zahlungen eingestellt ergebnis beweisaufnahme klarheit darüber gewonnen höhe sollstand kreditvereinbarungen gedeckt beklagten genehmigt worden sei deshalb offengelassen beklagte angefochtenen verrechnungen inkongruente deckung erlangt jedenfalls beklagte bewiesen daß zahlungseinstellung gemeinschuldnerin deren etwaiger begünstigungsabsicht kenntnis gehabt ii hält angriffen revision stand gegenwärtigen sach streitstand anspruch klägers abs nr ko ausgeschlossen berufungsgericht beurteilung inkongruenz allerdings zutreffenden rechtlichen grundsätzen ausgegangen anspruch bank gutschriften saldo debitorisch geführten girokontos verrechnen insoweit eigene forderung befriedigen besteht jeweiligen zeitpunkt verrechnung rückzahlung kredits verlangen fehlt kündigung fall gar kreditvertrag geschlossen worden allerdings berziehung vertraglich vereinbart folge daß fälliger anspruch bank erst kündigung entsteht bghz vereinbarung konkludent zustande kommen bgh urt juni ix zr wm fehlt hingegen vereinbarung berziehung dennoch sogleich zurückgefordert liegt bloße duldung kunden recht inanspruchnahme kreditsumme gibt vielmehr bank rückzahlung verlangen zuvor kündigen müssen bghz rechtsfehlerhaft berufungsgericht frag
  3834. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober gemäß abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung genannten urteils unbegründet verworfen gesetz entspricht beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen ergänzend bemerkt senat entscheidend für maß kompensation für konventionswidrige verfahrensverzögerung revision meint ausschließlich umfang eingetretenen verfahrensverzögerung maßgeblich nämlich eingetretene verzögerung konkret jeweiligen angeklagten ausgewirkt bgh nstz wobei belastung schwebendes verfahren abhängig sowohl persönlichen situation angeklagten höhe erwartenden strafe deren mögliche auswirkungen geschehen weiteres führen trotz gleichlanger konventionswidriger verfahrensverzögerung mehreren unterschiedlich langen freiheitsstrafen verurteilten straftätern maß kompensation identisch landgericht für drei angeklagten festgesetzte höhe unterschiedliche kompensation näher begründet angesichts für angeklagten äußerst großzügig bemesse nen kompensation schließt senat jedenfalls beruhen urteils versäumnis rissing van saan rothfuß appl fischer cierniak'],['Soon']]
  3835. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo annahme berufungsgerichts bedingung für rückübertragungsanspruch sei ungeachtet fehlenden eintragung grundschuld eingetreten zulassungsrelevante rügen erhoben entscheidung beruht revisionsverfahren angreifbaren tatrichterlichen auslegung vertrages erblasserin schuldner ergänzend dahin ausgelegt begriff belastung sei sicht erblasserin ernsthaft drohende unmittelbar bevorstehende eintragung grundpfandrechts verstehen grundlage schreibens bank november erblasserin davon ausgehen dürfen materiellrechtlichen verfahrensrechtlichen voraussetzungen für eintragung grundschuld ausnahme eintragungsantrages gegeben seien auslegung möglich verletzt weder anerkannte auslegungsregeln verstößt denkgesetze erfahrungssätze berufungsgericht entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde ständige rechtsprechung bgh voraussetzungen ergänzenden vertragsauslegung vollständig ignoriert planwidrige regelungslücke gesehen nichtzulassungsbeschwerde räumt letztlich vertragsparteien vorliegenden fall gedacht dürften auffüllungsbedürftige lücke vertrag sicht vorgelegen brigen würde ergebnis fehlerhafte annahme regelungslücke schlichten rechtsanwendungsfehler hindeuten zulassung revision führen rüge gefährdungssituation für nießbrauch erblasserin bestanden schuldner bank seien eintragungsbewilligung eintragungsantrag bezüglich grundschuld lebzeiten erblasserin hätten erfolgen sollen greift sachlage nachrangig eintragbare belastung konnte nießbrauch erblasserin ohnehin bestand gefährdet parteien davon abgehalten derarti ge ungefährliche belastung voraussetzung für rückgewähranspruch ausreichen lassen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg münster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  3836. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr august rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision zpo zurückzuweisen kläger erhält gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses gründe senat davon überzeugt voraussetzungen für zulas sung revision vorliegen revision aussicht erfolg geltend gemachte amtshaftungsanspruch klägers wegen rechtswidriger inhaftierung grunde unstreitig kläger zuerkannte schmerzensgeld abs bgb höhe revisionsrechtlich beanstanden insbesondere gilt für erwägung berufungsgerichts freiheitsentziehenden eingriff könne beklagte rechtmäßiges alternativverhalten berufen indessen schließe bemessung anspruchshöhe umstand berücksichtigung finden könne materiellrechtlichen voraussetzungen für inhaftierung klägers vorgelegen hätten steht nämlich einklang erwägung bundesverfas sungsgerichts beim vorliegen verletzung menschenwürde art abs gg grundgesetzverletzung abwägung verfassungsbelangen gerechtfertigt rechtsfolgenseite frage art umfang schadensausgleichs erwägungen schwere eingriffs angestellt art höhe ausgleichs eingriffsintensität abhängig gemacht können bverfg njw rn nichtannahme verfassungsbeschwerde senatsurteil bghz senat sieht bedenken dagegen grundsätze rede stehenden eingriff persönliche freiheit art gg übertragen tragenden argument revision boden entzogen betrachtungsweise grunde berechtigte anspruch geschädigten wiedergutmachung über umweg anspruchshöhe faktisch entwertet bemessung schmerzensgeldes einzelnen sache tat richters gesetzesverletzungen liegen zusammenfassender würdigung vermag senat sache weder rechtsgrundsätzlichkeit bedeutung für fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzuerkennen schlick wurm wöstmann dörr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  3837. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb dezember zwangsversteigerungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser dr bergmann dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts münchen mai kosten schuldners zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe amtsgericht vollstreckungsgericht beschluß dezember zwangsversteigerung rubrum aufgeführten wohnungseigentums angeordnet verkehrswert gestützt sachverständigengutachten beschluß juli dm festgesetzt dagegen schuldner sofortige beschwerde eingelegt begründung eigentumswohnung größe qm wovon amtsgericht wertfestsetzungsbeschluß ausgegangen sei qm landgericht sofortige beschwerde zurückgewiesen tatsächliche größe möglicherweise schuldner richtig maßgeblich sei teilungserklärung entsprechende februar festgesetzten tage versteigerungstermins beim amtsgericht eingegangenen schreiben schuldner hinweis neue abgeschlossenheitsbescheinigung januar zufolge wohnung größe qm abermals nderung verkehrswertgutachtens beantragt gleichwohl amtsgericht versteigerungstermin geringste gebot versteigerungsbedingungen grundlage festgesetzten verkehrswerts festgestellt wohnungseigentum meistgebot sofortige beschwerde schuldners landgericht zurückgewiesen dagegen wendet schuldner landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo zulässig indessen erfolg beschluß zuschlag erteilt versagt begründung daß grundstückswert unrichtig festgesetzt sei angefochten abs satz zvg grundsätzlich hindert bindung vollstreckungsgerichts wertfestsetzung erneute prüfung wertes entscheidung über zuschlag berprüfung nderung fehlerhaft festgesetzten wertes zel ler stöber zvg aufl anm anfechtung zuschlagsbeschlusses möglich vollstreckungsgericht trotz rechtzeitigen nachweises neuer für wertfestsetzung erheblicher tatsachen unterlassen festgesetzten wert amts wegen ändern vgl olg köln zip gerhardt dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rn zeller stöber zvg anm braucht senat vorliegenden fall entscheiden neue tatsache vollstreckungsgericht zuschlagserteilung bekannt geworden neue tatsache handelt beschlußfassung grundlagen für wertfestsetzung geändert bringt schuldner bereits beschußfassung sei falsch verpflichte vollstreckungsgericht berprüfung rechtskräftigen wertfestsetzungsbeschlusses olg köln zip steiner storz zvg aufl rn zeller stöber zvg anm vorliegenden fall vorgebracht daß beschlußfassung grundlagen für wertfestsetzung geändert schuldner hielt wertfestsetzung anfang für falsch wohnungsgröße seit zwangsversteigerungsverfahren betrieben verändert divergenz wohnungsgröße schuldner angibt derjenigen sachverständige folgend gerichte zugrunde gelegt beruht angeblichen tatsächlichen baulichen veränderungen einbeziehung podestfläche treppenhauses wohnung jahren stattgefunden grundlagen für wertfestsetzung hätten geändert rechtlichen voraussetzungen geschaffen worden wären podestfläche sondereigentum schuldners rechnen tatrichterlichen feststellungen heute geschehen deshalb wertfestsetzung sache richtig schuldner erachtens zutreffende wohnungsgröße vollstreckungsgericht bereits ergehen wertfestsetzungsbeschlusses vorgetragen recht darauf aufmerksam gemacht worden daß vortrag genüge daß vielmehr lange teilungserklärung gemeinschaftsordnung geändert sei angaben wohnung einbezogene podestfläche gemeinschaftseigentum gehöre wert wohnungseigentums erhöhe anschließend gebotene gelegenheit gemeinschaftsordnung ändern schuldner heute wahrgenommen erwirken neuen abgeschlossenheitsbescheinigung abs nr reicht jeweiligen wohnungseigentümer miteigentümer wirksames recht podestfläche verschaffen wäre vielmehr vereinbarung miteigentümer erforderlich vorschrift abs zvg wonach beschwerdegericht amts wegen nr zvg bezeichneten versagungsgründe berücksichtigen verfahren rechtsbeschwerde gilt braucht senat entscheiden ersichtlich daß vorliegenden verfahren versagungsgründe vorliegt kreft ganter raebel kayser bergmann'],['Soon']
  3838. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandwert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe abs satz zpo statthafte nichtzulassungsbeschwerde deckt zulassungsgrund abs satz zpo vorinstanzen berechnung anfechtungsfrist davon ausgegangen eintragungsantrag notariellen urkunden januar sei namens schuldner gestellt worden voraussetzungen abs satz anfg gegeben seien deshalb willkürlich zugleich angenommen worden dinglichen einigung hätten schuldner namen beklagten gehandelt hierbei handelte notwendiger weise zweiseitiges rechtsgeschäft gegenüber antrag einseitige verfahrenshandlung vorbringen beklagten schuldnern angefochtenen hypothekenbestellung verbliebene vermögen sei für zugriff klägerin ausreichend weshalb objektiven gläubigerbenachteiligung fehle berufungsgericht kenntnis genommen worden erwähnung tatbestand ergibt berufungsgericht hieraus zutreffenden rechtlichen schlüsse gezogen handelt lediglich einfachen zulassung revision rechtfertigenden rechtsfehler gehörsverstoß liegt darin berufungsgericht vorliegen bargeschäfts verneint wertpapierdarlehensvertrag unwirksam beklagten hypotheken inkongruente deckung erlangt vorbringen tatsacheninstanzen darlehensgeber großeltern beklagten großeltern vertretenen beklagten schließlich beruht annahme gläubigerbenachteiligungsvorsatzes gehörsverletzung berufungsgericht vortrag wertverhältnissen urteil referiert gläubigerbenachteiligungsvorsatz denklogisch ausgeschlossen angefochtenen rechtshandlung grunde liegende gesamtgeschehen absicherung bank erhöht zugriffsmasse für übrigen gläubiger indessen verkürzt benachteiligung gerade anfechtenden gläubigers vorsatz beziehen weiteren begründung abs satz halbsatz zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3839. [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen schweren menschenhandels strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers zustimmung nebenklägerin general bundesanwalts antrag oktober gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg september verfahren soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgründe vorwurf vergewaltigung beschränkt schuldspruch dahin geändert daß angeklagte wegen schweren menschenhandels tateinheit menschenhandel zuhälterei gewerbsmäßigem einschleusen ausländern fall ii urteilsgründe wegen vergewaltigung fall ii urteilsgründe verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren menschenhandels zwei fällen jeweils tateinheit menschenhandel zuhälterei gewerbs bandenmäßigem einschleusen ausländern davon fall ii urteilsgründe weiterer tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz sowie erweiterten verfall angeordnet hiergegen wendet revision angeklagten verfahrensrügen allgemeinen sachrüge verfahrensrügen bleiben schon gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg übrigen landgericht ladung zeuginnen recht we gen unerreichbarkeit abgelehnt sachlichrechtliche berprüfung verfahrensbeschränkung führen entscheidungsformel ersichtlichen nderung schuldspruchs feststellungen angeklagte gesondert verfolgten vereinbart frauen ausnutzung allgemein schlechten lebensbedingungen ukraine einreise bundesrepublik deutschland aufnahme tätigkeit prostituierte bewegen dabei täuschte frauen teil daß deutschland tätigkeit tänzerin ausüben könnten unrichtigen angaben verschaffte frauen visa kenntnis umstände übernahm angeklagte frauen deutschland vorher festgelegten orten brachte einzelnen bordellen nachdem frauen bordellbetreibern darüber unterrichtet summen abzuführen sammelte angeklagte gelder frauen regelmäßigen abständen leitete abzug anteils lebensunterhalt bestritt fall ii urteilsgründe angeklagte nebenklägerin stellung tänzerin versprochen worden grenzübertritt übernommen bordell mitange klagten pa gebracht nebenklägerin fügte für über raschenden anordnung prostituieren wußte befand deutschen sprache mächtig angst polizei mußte hälfte dirnenlohns tagesmiete dm mitangeklagten abliefern für verbringen deutschland mußte dm pro woche weitere dm angeklagten zahlen innerhalb tagen nebenklägerin zahlung fast vollständig angeklagten geleistet angeklagte landgericht meint gemeinschaftlich begangenen schweren menschenhandels form listigen bestimmens prostitution abs nr stgb schuldig gemacht ausscheidet opfer prostitution bloß tatsächlich zugeführt wurde vgl lenckner perron schönke schröder stgb aufl rdn laufhütte lk aufl rdn offenbleiben verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen schweren menschenhandels form listigen anwerbung sexuellen handlungen abs nr alt stgb sowie gewerbsmäßigen anwerbung prostitution abs nr stgb rechtsfehlerfrei schuldspruch zusätzliche bejahung abs nr stgb berührt verwirklichung drei tatvarianten strafschärfend berücksichtigt worden verurteilung wegen zuhälterei bestand wenngleich für neben rechtsfehlerfrei festgestellten ausbeuterischen zuhälterei abs nr stgb angenommene dirigierende zuhälterei abs nr stgb erforderlichen feststellungen fehlt teilweise unzutreffend landgericht verstoß vorschriften ausländergesetzes beurteilt bezugsnorm für abs auslg strafbare einschleusen ausländern ersichtlich abs nr auslg angenommen für schuldhaften verstoß nebenklägerin abs nr auslg geben feststellungen indes anhaltspunkt strafbarkeit nebenklägerin abs nr auslg dadurch daß absicht erwerbstätigkeit auszuüben touristenvisum eingereist stehen rechtlichen bedenken entgegen senat urteil februar bghr auslg unerlaubter aufenthalt nstz dargelegt feststellungen angeklagte kontinuierliche zusammenarbeit bernahme frauen beim erschleichen visums für nebenklägerin abs nr aus
  3840. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr september rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr richterinnen pentz müller beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zugelassen gründe revision zugelassen berufungsgericht berufung klägerin rechtsfehlerhaft teilweise unzulässig verworfen brigen zulassungsgründe gegeben galke wellner pentz stöhr müller vorinstanzen lg halle entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  3841. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richter dr ernemann dr frellesen schaal sowie rechtsanwälte dr wüllrich dr frey prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg november maßgabe zurückgewiesen antrag gerichtliche entscheidung unbegründet zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller wurde februar vorübergehenden zulassung nordrhein westfalen erneut rechtsanwaltschaft gelassen seitdem rechtsanwalt beim landgericht januar beim oberlandesgericht seit zuge lassen antragsgegnerin widerrief verfügung juli zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermögensverfalls ordnete sofortige vollziehung widerrufsverfügung antragsteller antrag gerichtliche entscheidung aufhebung widerrufsverfügung herstellung aufschiebenden wirkung antrags gerichtliche entscheidung beantragt anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung unzulässig verworfen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde beteiligten mündlichen verhandlung dezember entscheidung schriftlichen verfahren einverstanden erklärt ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao sache erfolg offen bleiben anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung recht unzulässig verworfen antrag jedenfalls unbegründet abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet voraussetzungen zeitpunkt widerrufsverfügung erfüllt bestehen fort vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungmaßnahmen st rspr vgl senatsbeschluss märz anwz brak mitt senatsbeschluss november anwz brak mitt erlass widerrufsverfügung beschluss amtsgerichts april insolvenzverfahren über vermögen antragstellers eröffnet worden nachdem zuvor bereits vier haftbefehlen schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen worden höhe angemeldeten forderungen antragsteller beläuft gemäß tabelle inso juni insgesamt eröffnung insolvenzverfahrens begründete gesetzliche vermutung für vermögensverfall abs nr brao antragsteller widerlegt antragsgegnerin deshalb recht davon ausgegangen antragsteller erlass widerrufsverfügung vermögensverfall geraten dagegen bringt antragsteller beschwerdeverfahren konsolidierung vermögensverhältnisse antragstellers wäre laufenden verfahren berücksichtigen bghz voraussetzungen für zweifelsfreien wegfall widerrufsgrundes antragsteller jedoch dargetan solange insolvenzverfahren über vermögen antragstellers läuft grundlage gesetzlichen vermutung entfallen vermögensverhältnisse schuldners über vermögen insolvenzverfahren eröffnet worden können grundsätzlich erst aufhebung insolvenzverfahrens schuldner recht zurückerhält über vormalige insolvenzmasse frei verfügen abs satz inso ankündigung restschuld befreiung beschluss insolvenzgerichts abs inso geordnet angesehen senatsbeschluss dezember anwz njw ii voraussetzung gegeben insolvenzverfahren abgeschlossen ankündigung restschuldbefreiung insolvenzgericht kommen abzusehen schlussbericht insolvenzverwalters september beträgt massebestand derzeit kosten verfahrens gedeckt quotenzahlung insolvenzgläubiger erwarten umständen festgestellt antragsteller mehr vermögensverfall befindet bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundsätzlich gefährdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermögensverfall befindet regel fall insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts fremdgeldern darauf möglichen zugriff gläubigern gefährdung grundsätzlich insolvenzeröffnung verbundenen verfügungsbeschränkung insolvenzschuldn
  3842. [['bundesgerichtshof beschluss ix za juni insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape juni beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bonn märz abgelehnt gründe antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde schuldners aussicht erfolg bietet satz zpo inso rechtsbeschwerde statthaft abs inso jedoch verfristet gesuch schuldners wiedereinsetzung versäumte frist einlegung rechtsbeschwerde zpo verspricht erfolg partei über finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfügt antrag wiedereinsetzung versäumte frist gewährt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfegesuch gericht gestellt kräften stehende getan über antrag verzögerung entschieden fordernis genügt prozesskostenhilfeantrag innerhalb laufenden frist erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen partei nebst erforderlichen belege abs satz zpo vorgelegt bgh beschluss juli ix zb njw august xii zb njw rr april ix za famrz juli ix za famrz februar xii zb njwrr rn mai ix za zinso rn erfordernis formularmäßige erklärung prozesskostenhilfe vorzulegen entsprechende belege beizufügen entfällt deshalb über vermögen antragstellers insolvenzverfahren anhängig bgh beschluss juli aao februar ix za juris rn beschluss beschwerdegerichts schuldner april zugestellt worden gesetzliche monatsfrist einlegung rechtsbeschwerde inso abs satz zpo mai abgelaufen innerhalb frist vollständiges prozesskostenhilfegesuch beim bundesgerichtshof eingegangen bevollmächtigte schuldners letzten tag frist per telefax eingegangenen prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt erklärung schuldners über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse täglich post tragsteller ausgefüllt unterzeichnet zurückzuerwarten entsprechende erklärung später beim bundesgerichtshof eingegangen kayser raebel pape vill lohmann vorinstanzen ag bonn entscheidung lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  3843. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember zurückgewiesen soweit berufungsgericht entscheidung selbständig tragend darauf gestützt kläger geltend gemachten schaden schlüssig vorgetragen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick dörr hucke vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung herrmann tombrink'],['Soon']]
  3844. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen außerordentliche sofortige weitere beschwerde beklagten beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november november kosten beklagten verworfen gründe beklagte wendet außerordentliche sofortige weitere beschwerde bezeichneten rechtsmittel beschluss beschwerdegerichts november kosten rechtsstreits auferlegt wurden sowie nderen beschluss beschwerdegerichts november verfahren ergangener kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts karlsruhe februar aufgehoben worden rechtsmittel schon deshalb unzulässig verwerfen beim bundesgerichtshof zugelassenen recht sanwalt unterzeichnet abs satz zpo brigen wegen fehlender statthaftigkeit unzulässig bundesgerichtshof beschlüsse berufungsgerichts ausschließlich fä llen abs zpo angerufen bgh beschluss märz ix zb bghz senatsbeschlüsse februar iv zb famrz dezember iv zb famrz november iv zb famrz rechtsbeschwerde hiernach statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt abs satz nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschluss zugelassen abs satz nr zpo beide voraussetzungen gegeben zusätzliches außerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft entscheidung verfa hrensgrundrechte beschwerdeführers verletzt rstellung sonstigen gründen greifbar gesetzeswidrig bgh eschluss märz aao senatsbeschlüsse februar dezember jeweils aao beschwerdeführer steht fällen verfahren zpo offen gerügter verfassungsverstoß beseitigt kommt allein verfassungsb eschwerde bundesverfassungsgericht betracht beschwerdeführer herangezogene entscheidung zivilsenats bundesgerichtshofs mai zb njw rr bereits deshalb einschlägig zugelassene rechtsbeschwerde zugrunde lag unzulässigkeit beschwerdeführer eingelegten rechtsmittels folgt weder aufhebung angefochtenen en tscheidungen fortsetzung verfahrens beschwe rdegericht aussetzung vollziehung angefo chtenen entscheidungen wege einstweiligen anordnung betracht kommt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen iv zb lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  3845. [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger oktober gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft beiden angeschuldigten fortzudauern etwa erforderliche haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung oberlandesgericht stuttgart übertragen gründe angeschuldigten wurden november vorläufig festgenommen seit november befinden aufgrund haftbefehle amtsgerichts stuttgart selben tag gs ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april angeschuldigter bgs angeschuldigter bgs abgeändert haftfortdauer über sechs monate hinaus anordnenden beschluss senats juli ak ununterbrochen untersuchungshaft haftbefehle fassung senats folgende tatvorwürfe gegenstand angeschuldigte libanesischer staatsangehöriger syrien stuttgart orten bundesrepublik deutschland ende august festnahme mitglied ausland bestehenden vereinigung jaish al muhajirin wal ansar jamwa beteiligt deren zwecke tätigkeiten darauf gerichtet seien mord totschlag erpresserischen menschenraub geiselnahme begehen ausreise deutschland august syrien vereinigung angeschlossen militärische ausbildung absolviert kampfeinsatz teilgenommen oktober sei vorübergehend deutschland zurückgekehrt auftrag emirs geld ausrüstungsgegenstände für jamwa beschaffen ausführung auftrags zwei nachtsichtgeräte tarnkleidung erworben sowie berweisung usd für zwecke vereinigung veranlasst angeschuldigten sei deshalb vorzuwerfen mitglied terroristischen vereinigung ausland außerhalb mitgliedstaaten europäischen union beteiligt verbrechen strafbar abs abs sätze stgb angeschuldigte deutscher staatsangehöriger mönchengladbach stuttgart anfang oktober festnahme vereinigung dadurch unterstützt angeschuldigten kenntnis beschriebenen umstände erledigung teilten auftrags geholfen beschaffung tarnkleidung mitgewirkt für transport ausrüstungsgegenstände bestimmte kraftfahrzeug zugelassen entsprechenden versicherungsvertrag abgeschlossen bereiterklärt vorgesehenen transport landwege syrien gemeinsam angeschuldigten durchzufüh ren terroristische vereinigung ausland außerhalb mitgliedstaaten europäischen union unterstützt vergehen abs satz abs abs sätze stgb ii untersuchungshaft beiden angeschuldigten über neun monate hinaus fortzudauern dringenden tatverdacht nimmt senat bezug gründe haftfortdauerbeschlusses juli deren geltung zwischenzeitlich geändert ermächtigung strafrechtlichen verfolgung mitglieder unterstützer jaish al muhajirin wal ansar deutsche staatsangehörige bundesrepublik deutschland aufhalten tätig bundesministerium justiz verbraucherschutz nunmehr juli erteilt abs satz stgb entgegen auffassung verteidigers angeschuldigten entfaltet wirksamkeit für angeschuldigten vorgeworfene tatgeschehen ansicht genannte vorschrift gestatte ermächtigung allgemeiner form für verfolgung künftiger taten während zurückliegenden taten ausdrücklich konkreten sachverhalt bezogen müsse folgt senat beim angeschuldigten besteht weiterhin haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo senat nimmt insoweit erneut bezug zutreffenden gründe angeschuldigten ergangenen haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april bgs deren fortgeltung zwischenzeit geändert beim angeschuldigten besteht jedenfalls haftgrund schwer kriminalität abs stpo umständen ausgeschlossen vollzug untersuchungshaft alsbaldige ahndung aufklärung tat gefährdet wäre juli bereitschaft erklärt sache auszusagen darauf veranlassten mehrtägigen nachvernehmungen polizeipräsidium stuttgart wesentlichen geständig gezeigt umfangreiche angaben organisationsstrukturen vereinigung sowie kontaktleuten deutschland türkei syrien gemacht gleichwohl angeschuldigte indes unerheblichen freiheitsstrafe rechnen besorgen bindungen bundesrepublik deutschland ausreichend tragfähig daraus entspringenden fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken können angeschuldigte libanesischer staatsangehöriger ver
  3846. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten zurückweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten verurteilung zahlung mehr nebst zinsen teil versäumnis endurteil kammer für handelssachen landgerichts dresden juli zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe klägerin transportversicherin gmbh deren tochtergesellschaft folgenden versicherungsnehmer versicherungsnehmer beauftragten beklagte russisches speditionsunternehmen transport sendung baumaterialien dresden moskau beklagte beauftragte beklagte litauisches frachtunternehmen unterfrachtführerin durchführung transports beklagte holte mehreren kisten bestehende sendung hochwertige steinplatten enthielt mai mehreren cmr frachtbriefen lkw ab mai wurde grenze russland vollständige zollrevision angeordnet transportkisten wurden abgeladen geöffnet mitarbeitern zollbehörde verschlossen lkw geladen beim entladen kisten moskau wurde festgestellt drei kisten aufgebrochen darin enthaltene steinplatten beschädigt klägerin versicherungsnehmer entschädigt soweit vorliegenden verfahren interesse abgetretenem recht empfängerin transportguts beklagte schadensersatzansprüche höhe wertes zerstörten teils lieferung geltend gemacht landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt berufungsgericht deren berufung maßgabe zurückgewiesen beklagten zahlende betrag nebst zinsen beläuft revision zugelassen hiergegen wendet beklagte beschwerde nichtzulassung revision vollständige abweisung gerichteten klage erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolg führt gemäß abs zpo teilweisen aufhebung angegriffenen urteils insoweit zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht angenommen beklagten durchgeführten transport sei cmr anzuwenden beklagte hafte empfängerin transportguts anspruch klägerin abgetreten art abs verbindung art cmr für entstandenen schaden voraussetzungen denen beklagte verschuldensunabhängigen haftung befreit wäre lägen qualifiziertes verschulden beklagten landgericht recht festgestellt haftung beklagten sei art abs buchst art abs cmr rechnungseinheiten für kilogramm beschädigung entwerteten teils sendung begrenzt berechnung sei gewicht kg zugrunde legen beklagte könne einwand gewicht beschädigten ware lediglich kg betragen gehört landgericht gewicht beschädigten packstücke unstreitigen tatbestand kg angegeben feststellung unterliege tatbestandswirkung zpo sei unstreitiges vorbringen maßgeblich berufungsurteil beruht teilweise verletzung rechts beklagten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg landgericht unstreitigen tatbestand festgestellt mitarbeiter empfängerin sendung russland festgestellt hätten drei kisten steinplatten enthielten aufgebrochen darin enthaltene steine gewicht kg beschädigt seien außerdem gewechselten schriftsätze bezug genommen entscheidungs gründen ausgeführt ergebnis beweisaufnahme stehe fest qm fußbodenplatten basalto di olbia qm wandplatten basalto di olbia qm wandplatten nero portoro seien beschädigt worden unbestritten gebliebenen vortrag klägerin gewicht geschädigten packstücke kg betragen berufungsgericht unrecht angenommen sei gemäß zpo feststellung landgerichts gebunden gewicht beschädigten ware kg betragen aa berufungsgericht grundsatz zutreffend davon ausgegangen tatsächliche vorbringen parteien erster linie tatbestand landgerichtlichen urteils entnehmen satz zpo hierzu zählen tatsächlichen feststellungen entscheidungsgründen enthalten bgh urteil mai xi zr bghz enthält tatbestand bezugnahme schriftsätze anlagen abs satz zpo davon auszugehen deren inhalt bestandteil mündlichen verhandlung gemacht worden bgh urteil november iv zr
  3847. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb märz verfahren aufhebung inländischer schiedssprüche nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja streitwertabhängige schiedsrichtervergütung zpo setzt schiedsgericht rahmen zpo treffenden kostenentscheidung streitwert schiedsgerichtlichen verfahrens fest stellt unzulässiges richten eigener sache dar vergütung schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig festsetzung streitwerts allerdings verhältnis schiedsparteien zueinander verbindlich insoweit grundlage schiedsgericht angeordneten kostenerstattung parteien bleibt jedoch unbenommen ordentlichen gerichten anhängig machenden vergütungsstreitigkeit gegenüber schiedsrichtern darauf berufen streitwert hoch festgesetzt worden sei bgh beschluss märz iii zb kammergericht iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts august sch zurückgewiesen antragsteller trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens streitwert für rechtsbeschwerdeverfahren mio festgesetzt gründe antragsteller leitete schreiben januar schiedsverfahren antragsgegnerinnen mündlichen verhandlung schiedsgericht nahm antragsteller schiedsklage zurück oktober erließ schiedsgericht schiedsspruch beendigung schiedsverfahrens pflicht antragstellers kosten tragen streitwertfestsetzung mio vorbehalt hinsichtlich entscheidung über höhe antragsteller antragsgegnerinnen erstattenden kosten enthielt schiedsspruch januar berichtigte schiedsgericht schiedsspruch gründen februar erließ schiedsgericht schiedsspruch über erstattungsansprüche antragsgegnerinnen bezüglich schiedsgericht geleisteten vorschüsse außergerichtlichen kosten antragsteller aufhebung schiedssprüche schiedsspruchs oktober jedoch ausnahme ausspruchs schiedsverfahren beendet beantragt hilfsweise feststellung begehrt schiedsspruch oktober bezüglich ziffer iii streitwert rechtswirkung schiedsspruch entfaltet kammergericht schiedsvz anträge zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellers ii gesetzes wegen statthafte abs satz nr abs satz abs nr fall zpo brigen abs zpo zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg entgegen auffassung antragstellers verstößt weder streit wertfestsetzung schiedsspruch oktober darauf aufbauende entscheidung über kostenerstattung schiedsspruch februar verbot richtens eigener sache grundsatz niemand eigener sache richter gehört grundprinzipien rechtsstaats insoweit wesen richterlichen tätigkeit nichtbeteiligten dritten sachlicher persönlicher unabhängigkeit ausgeübt vgl bverfge verbot richtens eigener sache für gerichtliche verfahren ausschlussgrund für ausübung richteramts nr zpo formuliert gilt für schiedsrichterliche verfahren enthält buch zpo zpo ausschluss ablehnungsgründe berechtigten zweifeln unparteilichkeit schiedsrichters grundsatz niemand eigener sache richten darf gilt unverzichtbarer bestandteil rechtsstaatlichen gerichtsbarkeit vgl bgh urteile dezember vii zr bghz november vii zr bghz ff senatsurteile juli iii zr bghz märz iii zr bghz verletzung führt aufhebung schiedsspruchs wobei vorliegenden fall dahinstehen schiedsspruch insoweit unzulässigen verfahren beruht vgl etwa senatsurteil märz aao abs nr zpo beschluss juli iii zb bghz abs nr zpo verfahrensrechtlichen ordre public abs nr buchst zpo verstößt vgl senatsurteil november iii zr wm abs nr zpo siehe senatsurteil mai iii zr bghz deutschen ordre public art buchst un� vgl münchkommzpo münch aufl rn musielak voit zpo aufl rn zöller geimer zpo aufl rn rn kosten schiedsverfahrens anbetrifft bedeutet verbot richtens eigener sache für schiedsrichter zunächst vergütungsansprüche parteien zusprechen schiedsspruch titulieren dürfen parteien für schiedsrichterliche tätigkeit ausreichenden vorschuss geleistet schiedsgericht weitere tätigkeit bgb zurückhalten vgl bgh urteil februar vii zr bghz senatsurteil april iii zr bghz parteien schiedsvertrags pflicht trifft durchführung verfahrens fördern hierbei soweit erforderlich pa
  3848. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen verfahren entsprechender anwendung zpo entscheidung gerichtshofs europäischen union verfahren zr ausgesetzt gründe klägerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafür passende spiele klägerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klägerin tochterunternehmen klägerin europäischen wirtschaftsraum spiele spielekonsolen nintendo of europe gmbh tochtergesellschaft klägerin zugleich deren lizenznehmerin hergestellt vertrieben nintendo of europe gmbh klägerin ermächtigt wettbewerbsrechtliche ansprüche durchzusetzen videospiele ausschließlich besonderen für nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfügen über eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt geräte erhältlich denen karten ausgelesen beschrieben können slot eingesteckte karte kön nen konsole spiele geladen gespielt klägerinnen slot karten speziell für nintendo ds konsole entwickelt vervielfältigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern beklagte bot jahr internet adapter für nintendo dskonsole adapter originalen speicherkarten form größe genau nachgebildet slot konsole passen verfügen über einschub für micro sd karte über eingebauten speicherbaustein flash speicher nutzer konsole können hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klägerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmaßnahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter übertragen sodann entweder micro sd karte anschließend adapter eingesteckt unmittelbar eingebauten speicherbaustein adapters mithilfe adapter nintendo ds konsole für vielzahl spielen anbieter genutzt adapter weder ce kennzeichnung herstellerangaben versehen klägerin sieht vertrieb adapter verstoß vorschrift abs urhg schutz wirksamer technischer maßnahmen daher beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen gewerblichen zwecken kartenschacht nintendo ds spielkonsole passende sogenannte slot karten über internen wiederbeschreibbaren speicher vorrichtung verwendung micro sdkarte verfügen geeignet internet verfügbare kopien nintendods spielen klägerinnen nintendo ds konsole abzuspielen insbesondere näher bezeichneten slot karten einzuführen verbreiten verkaufen hinblick verkauf bewerben besitzen darüber hinaus verurteilung beklagten auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung karten sowie feststellung schadensersatzpflicht begehrt klägerin beklagte wegen verstoßes nr uwg verbindung gesetzes über technische arbeitsmittel verbraucherprodukte gpsg zweiten verordnung geräte produktsicherheitsgesetz zweite gpsgv unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung sowie feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufung beklagten blick urheberechtlichen ansprüche erfolg geblieben blick wettbewerbsrechtlichen ansprüche hinsichtlich auskunftsanspruchs geringen teil erfolg gehabt senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerinnen beantragen verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii aussetzung verfahrens entsprechender anwendung zpo gleichzeitiges vorabentscheidungsersuchen gerichtshof europäischen union grundsätzlich zulässig entscheidung rechtsstreits beantwortung frage abhängt bereits rechtsstreit gerichtshof europäischen union vorabentscheidung art aeuv vorgelegt wurde bgh beschluss januar viii zr juris rn beschluss mai zr juris rn senat verfahren zr gerichtshof europäischen union auslegung art abs buchst richtlinie eg europäischen parlaments rates mai harmonisierung bestimmter aspekte urheberrechts verwandt
  3849. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten totschlags gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe zeugen hauptverhandlung rechtsfehlerhaft über zeugnis verweigerungsrecht belehrt worden senat jedoch bereinstimmung bundesanwaltschaft ausschließen urteil verstoß abs stpo beruht prozessverhalten sämtlicher angehöriger familie strafantrag familie gestellt polizei angaben sache gemacht zeigt gesamtschau über zeugnisverweigerungsrecht belehrten geschädigten strafrechtliche verfolgung drei angeklagten ankam daher davon auszugehen zeugen ordnungsgemäßer belehrung stpo ausgesagt hätten vgl senat nstz rr nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  3850. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt für recht erkannt revision klägers zurückweisung anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägers erkannt worden berufung beklagten schluss urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf juni maßgabe zurückgewiesen beklagte verurteilt kläger eigentum besitz tenor landgerichtlichen urteils näher bezeichneten grundstück übertragen beklagte kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand kläger verlangt bertragung eigentums besitzes ferienhausgrundstück sardinien italien parteien geschäftlich familiär miteinander verbunden beklagte bruder zeugin inzwischen geschiedenen ehe frau klägers beklagte erwarb jahr zeugen streitgegenständliche grundstück zunächst schloss märz privatschriftlichen vertrag zeugen kaufpreis dm angegeben kläger rechtsanwalt tätig für herbeiführung abwicklung abzuschließenden notariellen vertrags honorar dm zustehen kaufpreis beklagten konto kanzlei klägers hinterlegt märz überwies beklagte dm konto kanzlei klägers märz schloss zeugen italien notariellen kaufvertrag über grundstück wurde gesamtkaufpreis mio lire vereinbart vertrag bestätigte zeuge wahrheitswidrig gesamtbetrag beklagten bereits deutschland erhalten tatsächlich überwies beklagte erst august zweite kaufpreisrate dm konto kanzlei klägers oktober überwies kläger dm beklagten hälftige kaufpreisrückerstattung kläger verlangt bertragung eigentums besitzes grundstück macht geltend beklagte auftrag treuhänder für erworben landgericht über behauptete treuhandabrede parteien beweis erhoben beklagten bertragung grundstücks verurteilt berufungsgericht berufung beklagten landge richtliche schlussurteil teilweise abgeändert beklagten verurteilt kläger lediglich hälftiges miteigentum hälftigen mitbesitz streitgegenständlichen grundstück einzuräumen senat zugelassenen revision verfolgt kläger kla ge soweit berufungsgericht abgewiesen wurde anschlussrevision möchte beklagte vollständige klageabweisung erreichen entscheidungsgründe revision erfolg anschlussrevision bleibt erfolg versagt berufungsgericht bejaht bereinstimmung landgericht vorbringen klägers folgend abrede parteien beklagte grundstück treuhänderisch für kläger erwerben meint jedoch vereinbarung sei nachträglich dahin abgeändert worden treuhandauftrag hälftigen miteigentumsanteil bezogen ii berufungsurteil hält angriffen revision gegensatz denen anschlussrevision stand klage zulässig rechtsfehlerfrei berufungsgericht zuständigkeit deut schen gerichte gemäß art nr eugvvo ausgeschlossen angesehen vgl bgh urteil august xii zr njw rr parteien angegriffen jedoch revisionsgericht selbständig prüfen abs zpo ausgeschlossen vgl bghz gegensatz auffassung beklagten klageantrag berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten form hinreichend bestimmt abs nr zpo davon auszugehen klageantrag stattgebende urteil vollstreckungsfähigen inhalt bghz hinreichend bestimmt bertragung eigentums grundstück gerichteter klageantrag vgl bghz aao sofern wovon auszugehen grundstück hinreichend bezeichnet kommt gegensatz auffassung beklagten darauf klageantrag angegeben form willenserklärung abzugeben rechtskräftiges urteil fingiert abs satz zpo abgabe willenserklärung für wirksamkeit notwendigen form vgl rgz olg köln njw rr münchkommzpo gruber aufl rn hk zpo pukall zpo aufl rn soweit zpo entsprechende vollstreckung urteils italien möglich bleibt kläger möglichkeit antrag abs zpo stellen vgl stein jonas brehm zpo aufl rn klage begründet kläger steht anspruch bertragung eigentums besitzes streitgegenständlichen grundstück beklagten bgb durchgreifend rahmen anschlussrevision vorgebrachten angriffe beklagten beweiswürdigung berufungsgerichtes parteien vereinbarung gesc
  3851. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil iii zr verkündet märz anker justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs nr allein umstand anleger abschluss beratung formalen vollzug bereits getroffenen anlageentscheidung kurz zeichnungsschein unterschrift vorgelegt text scheins unterzeichnung durchliest deshalb widerspruch erfolgten beratung schein enthaltenen angaben anlage bemerkt rechtfertigt für vorwurf grob fahrlässiger unkenntnis sinne abs nr bgb bgh versäumnisurteil märz iii zr olg frankfurt lg darmstadt ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert pohl dr arend für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main sitz darmstadt januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinblick vorwurf anlegergerechter beratung abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagte schadensersatzansprüche wegen beratungspflichtverletzungen zusammenhang zeichnung genussrechtsbeteiligungen inzwischen insolventen mbh zuletzt gmbh august september dezember geltend landgericht klage durchführung beweisaufnahme wesentlichen stattgegeben hierbei einzelrichter soweit für revisionsverfahren bedeutung davon ausgegangen beratung klägerin anlegergerecht sei sichere anlage für altersvorsorge gewollt für beklagte tätige beraterin beteiligungen sicher risikolos empfohlen obwohl spekulatives anlageprodukt bestehendem vorliegend realisiertem totalverlustrisiko gehandelt anspruch schadensersatz sei verjährt soweit kleingedruckten text zeichnungsscheine risikohinweise befänden stehe fest klägerin text unterzeichnung gelesen deshalb diskrepanz erfolgten beratung erkannt verhalten klägerin sei insoweit allenfalls normal fahrlässig einzustufen sodass voraussetzungen abs nr bgb vorlägen berufung beklagten oberlandesgericht klage begründung abgewiesen unterschreiben zeichnungsscheine vorherige lektüre inhalts sei grob fahrlässig hiergegen richtet senat beschränkt vorwurf anlegergerechten beratung zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision führt teilweisen aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht hierbei über rechtsmittel antragsgemäß versäumnisurteil entscheiden urteil beruht inhaltlich säumnis beklagten berücksichtigung gesamten sach streitstands vgl senat versäumnisurteil november iii zr wm rn mwn berufungsgericht soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt erstinstanzlichen feststellungen grund höhe anspruchs könnten dahinstehen klageforderung jedenfalls verjährt sei landgericht grob fahrlässige unkenntnis klägerin anspruchsbegründenden tatsachen jahre verneint veranlassung verpflichtung bestanden zeichnungsscheine lesen auffassung teile berufungsgericht scheinen fänden hinweise risiken anlage unternehmensbeteiligung sei rechtssicherheitsgesichtspunkten unvereinbar wiederholt verträge unterzeichnen später deren verbindlichkeit hinweis leugnen erklärungen gelesen mithin bewusst eigene interessen augen deren inhalt verschlossen klägerin hätte scheine minimalanforderung sorgfalt eigenen angelegenheiten lesen müssen wäre sofort widerspruch inhalt beratung aufgefallen klägerin sei bewusst hingabe geld empfang anlageprodukts verpflichtet scheine enthielten insoweit rechtsgeschäftliche erklärung gebe grund unterschrift unverbindlich rechtsfolgenlos anzusehen willenserklärung müsse klägerin vielmehr ähnlich blankounterschrift zurechnen lassen ii angefochtene urteil hält umfang beschränkten revisionszulassung rechtlichen nachprüfung stand grobe fahrlässigkeit setzt objektiv schwerwiegenden subjektiv entschuldbaren verstoß anforderungen verkehr erforderlichen sorgfalt voraus grob fahrlässige unkenntnis sinne abs nr bgb liegt gläubiger kenntnis deshalb fehlt ganz naheliegende berlegungen angestellt beachtet gege
  3852. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bmw emblem markeng abs nr nr schwarz weiße marke zeichen farbe identisch sofern farbunterschiede unbedeutend markenmäßige benutzung liegt plakette anbringung ersatzteilen dient bekannten marke automobilherstellers versehen klagemarke dritten für produkte eigene marke benutzt schutzschranke nr markeng eröffnet bgh urteil märz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin bekannter deutscher automobilhersteller inhaberin beim deutschen patent markenamt farben schwarz weiß eingetragenen wort bild marke nr für plaketten schutz beansprucht plaketten zeichen denen inneren felder farben blau weiß anschließende kreis schwarz buchstaben sowie umrandungen silberner farbe gestaltet klägerin artikelbezeichnung bmw vertrieben fronthaube sowie heck hergestellten kraftfahrzeuge angebracht bmw emblem handelt berühmte marke beklagte vertreibt national international autoteile stellt ebenfalls bmw plaketten her deren gestaltung plaketten klägerin gleicht vertreibt artikelbezeichnung repl lieferte plaketten größerer stückzahl australien abmahnung klägerin gab beklagte mai unterlassungsverpflichtungserklärung ab auskunfts schadensersatz vernichtungsansprüche klägerin wies dagegen ebenso zurück zahlung außergerichtlicher abmahnkosten daraufhin klägerin erhobene klage erkannte landgericht lg hamburg urteil märz juris kleinen teil abmahnkosten antragsgemäß folgt beklagte verurteilt auskunft erteilen rechnung legen umfang geschäftlichen verkehr nachfolgend abgebildete emblem verkehr gebracht verkehr bringen lassen angeboten genannten zwecken besessen besitzt entsprechende embleme ausgeführt vorlage verbindlich unterzeichneten verzeichnisses angaben belege enthalten liefermengen lieferzeiten lieferpreise gewerbliche abnehmer sowie nachstehend abgebildeten emblemen erzielten umsatz angebotsmengen angebotszeiten angebotspreise angebotsempfänger einzelnen kostenfaktoren aufgeschlüsselten gestehungskosten erzielten gewinn betriebene werbung insbesondere angabe werbemedien auflagenhöhe werbeprospekten für werbung aufgewandten kosten ii beklagte verurteilt auskunft erteilen über herkunft vertriebswege verletzungsgegenständen gemäß ziffer vorlage verbindlich unterzeichneten verzeichnisses angaben enthalten über namen anschrift herstellers lieferanten vorbesitzer verletzungsgegenstände gemäß ziffer sowie über menge enthaltenen bestellten verletzungsgegenstände gemäß ziffer iii beklagte verurteilt umfang vorstehenden auskunft gemäß ziffer ii belege herauszugeben nämlich jeweiligen einkaufs verkaufsbelege sowie rechnungen lieferscheine wobei angaben über sonstige verkäufe sowie sonstige preise belegen geschwärzt können iv festgestellt beklagte verpflichtet klägerin sämtlichen schaden erstatten gemäß ziffer beauskunftende handlungen entstanden entstehen beklagte verurteilt sämtliche besitz befindliche verletzungsgegenstände gemäß ziffer gerichtsvollzieher zwecke vernichtung herauszugeben vi beklagte ferner verurteilt klägerin nebst zinsen hieraus höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit juli zahlen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt begehrt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klage sei landgericht zuerkannten umfang begründet beklagte markenrecht klägerin gemäß abs nr markeng verletzt schutzschranke nr markeng berufen könne ausgeführt benutzung logos klägerin für beklagten vertriebene bmw plakette sei markenmäßige verwendung drittherst
  3853. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september restitutionsklageverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münchen juni kosten restitutionsklägers unzulässig verworfen antrag restitutionsklägers beiordnung notanwalts für einlegung rechtsbeschwerde vorgenannten beschluss abgelehnt wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt gründe rechtsbeschwerde jedenfalls unzulässig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz zpo antrag beiordnung notanwalts abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos frist einlegung rechtsbeschwerde abgelaufen wiedereinsetzung vorigen stand restitutionskläger gewährt antrag beiordnung notanwalts innerhalb notfrist abs zpo eingegangen vgl bgh beschluss januar ix za wum kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen ag münchen entscheidung lg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3854. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung betrug beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts augsburg juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat prüfung strafbarkeit gemäß abs nr gmbhg ging strafkammer feststellung insolvenzantragspflicht wegen zahlungsunfähigkeit gemäß abs satz gmbhg zutreffend legaldefinition abs insolvenzordnung wirkung januar konkursordnung ablöste abs inso schuldner zahlungsunfähig lage fälligen zahlungspflichten erfüllen merkmale dauer wesentlichkeit gesetzgeber insolvenzordnung umschreibung zahlungsunfähigkeit bewusst verzichtet geltung alten rechts ko verbreiteten neigung begegnen begriff zahlungsunfähigkeit stark einzuengen über wochen sogar monate fortbestehende illiquidität rechtlich unerheblichen zahlungsstockung erklären legaldefinition frühere rechtsprechung überholt wonach gläubigern ernstlich eingeforderten verbindlichkeiten maßgebend entscheidend allein zeitpunkt fälligkeit forderung stundungsvereinbarung hinausgeschoben zahlungsunfähigkeit abzugrenzen weiterhin bloße zahlungsstockung kurzfristig behebbare mangel flüssigen mitteln zeitraum maximal drei wochen beseitigen kreditwürdige person lage binnen zwei drei wochen benötigten beträge darlehensweise beschaffen liegt vorneherein zahlungsunfähigkeit vgl bgh wistra schulzeosterloh baumbach hueck gmbh gesetz aufl rdn ff rdn bieneck müller gugenberger bieneck wirtschaftsstrafrecht aufl rdn ff senat versteht daher urteil bundesgerichtshofs april str rdn hinweis jahr stammende entscheidung bundesgerichtshofs alten konkursrecht bghr gmbhg abs zahlungsunfähigkeit gewählte formulierung wonach zahlungsunfähigkeit konkreten fall seit dezember sinne gmbhg außen erscheinung tretende mangel zahlungsmitteln beruhende voraussichtlich dauernde unvermögen unternehmens sei sofort erfüllenden geldschulden wesentlichen begleichen dahingehend zahlungsstockung sinne neuen insolvenzrechts angesprochen davon strafsenat alte rechtsprechung trotz neuen legaldefinition abs für bereich strafrechts hintanstellung zivilrechtsakzessorietät strafnorm perpetuieren über ältere rechtsprechung ix zivilsenats bundesgerichtshofs jahre bgh wistra aao hinwegsetzen ausgegangen nack wahl kolz ribgh dr graf befindet urlaub deshalb unterschrift gehindert hebenstreit nack'],['Soon']]
  3855. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen einschleusens ausländern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember soweit betrifft feststellungen aufgehoben fall urteilsgründe ausnahme feststellungen äußeren tatgeschehen ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen einschleu sens ausländern drei fällen sowie hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen offensichtlich unbegründet sinne abs stpo verurteilung wegen hehlerei gemäß abs stgb fall urteilsgründe feststellungen getragen danach kaufte angeklagte staatsangehörigen italienischen für euro pkw mercedes diesel erst februar für euro erworben bergabe pkws dortmund märz veräußerte angeklagte fahrzeug beträchtlichem gewinn zuvor besprochen diebstahl versicherten pkw gestohlen melden versicherungssumme auszahlen lassen mai zeigte polizei italien bewusst wahrheits widrig diebstahl fahrzeugs abs stgb setzt vortat voraus rechtswidrigen besitzlage hehlereigegenstand betracht kommenden sache geführt versicherungsnehmer gehörende versicherte sache verkauft anschließend versicherungsbetrug begehen schafft rechtswidrige besitzlage trotz kriminellen absichten weiterhin berechtigter verfügt verkauf liegende versicherungsmissbrauch gemäß abs stgb berlassen daher taugliche vortat für hehlerei versicherten sache bgh beschluss november str rn beschluss februar str nstz beschluss juli str stree hecker schönke schröder aufl rn berichtigung schuldspruchs kommt betracht landgericht feststellungen getroffen ver sicherung herangetreten dabei gelungen auszahlung versicherungssumme erwirken vgl bgh beschluss juli str derartige feststellungen erforderlich entscheiden angeklagte wegen beihilfe betrug abs stgb beihilfe versuchten betrug abs stgb versicherungsmissbrauch alternative beiseiteschaffens versicherten sache abs stgb strafbar gemacht sache bedarf daher insoweit neuer verhandlung entscheidung rechtsfehlerfrei getroffenen lediglich ergänzenden feststellungen äußeren sachverhalt können bestehen bleiben aufhebung verurteilung wegen hehlerei zieht aufhebung festgesetzten gesamtstrafe mutzbauer roggenbuck schmitt franke quentin'],['Soon']]
  3856. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschluß senats oktober zurückgewiesen gründe senat revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar schuldspruch bestätigt rechtsfolgenausspruch aufgehoben angeklagte beantragt stpo wege gegenvorstellung berprüfung verwerfenden teils entscheidung senat nachteil feststellungen landgerichts abgewichen sei fall ii urteilsgründe betreffende antrag erfolg entscheidung senats einklang feststellungen landgerichts steht daß für teilweise schadenswiedergutmachung beginn hauptverhandlung vorgesehene geldbetrag dm notfalls für aufstockung kaution verfügbar hätte müssen ergibt bereits landgericht festgestellten tatumständen daß übrigen landgericht berlegung angestellt darlegungen ua entnehmen ausgeführt daß damals untersuchungshaft befindende mandant sei nen materiellen mitteln wichtige freiheit erkaufen weshalb recht konnte angeklagte möglichkeit gefährdete über gelder ernstfall sofort frei verfügen können daß strafkammer geldern drei geldbeträge schadenswiedergutmachung vorgesehenen teil gemeint ergibt ausdrücklich vorausgehenden satz drei zahlbeträge genannt worden erwägung senat angeklagten beanstandeten satz beschluß oktober gebilligt recht begründet daß berlegung landgerichts einklang getroffenen feststellungen steht wonach höhe kaution ungewiß staatsanwaltschaft sicherheitsleistung höhe verlangt weit über angeklagten dafür vorgesehene summe million dm hinausgegangen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  3857. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkündet märz freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle disziplinarverfahren bundesgerichtshof senat für notarsachen sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr rinne vorsitzender richter bundesgerichtshof seiffert dr kurzwelly sowie notare dr lintz eule beisitzende richter bundesanwalt dr schnarr vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt lütz binder landau pfalz rechtsanwalt dr bracher bonn rechtsanwalt dr kleine cosack freiburg verteidiger justizamtsinspektor freitag urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt berufung notars urteil notarsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken juni rechtsfolgenausspruch aufgehoben folgt gefaßt notar einheitlichen dienstvergehens schuldig verweis geldbuße notar kosten disziplinarverfahrens erster instanz einschließlich derjenigen behördlichen verfahrens tragen kosten berufungsverfahrens notar darin entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse notar je hälfte last rechts wegen gründe oberlandesgericht notar wegen mehrfacher verletzung dienstlicher pflichten einheitlichen dienstvergehens für schuldig befunden entfernung amt erkannt dagegen richtet gemäß bnoto ff bdo zulässige zunächst unbeschränkt eingelegte berufung notars einstellung disziplinarverfahrens hilfsweise freispruch erstrebt berufungshauptver handlung notar sodann zustimmung vertreters bundesanwaltschaft berufung rechtsfolgenausspruch beschränkt solchermaßen beschränkte rechtsmittel dahingehend erfolg daß entfernung amt lediglich verweis geldbuße erkennen ii beschränkung berufung amts wegen prüfen wirksam insbesondere besteht einstellung disziplinarverfahrens zwingendes verfahrenshindernis gemäß bnoto abs abs nr bdo disziplinarklage verbindung nachtragsschriftsatz juli genügt ordnungsgemäße anschuldigungsschrift stellenden anforderungen bnoto bdo bzw abs ldg zumindest präzisierung nachtragsschriftsatz entgegen ansicht notars nachtragsanklage darstellt notar vorgeworfene täglicher praxis begangene fehlverhalten mtern zeitlich örtlich begrenzt bezüglich art fehlerhaften dienstverrichtung ausreichend präzise dargelegt strafgerichtliche freispruch landgerichts urt dezember kls js stellt ebenfalls prozeßhindernis für disziplinarverfahren dar sog disziplinarischer berhang besteht vgl abs bdo gilt abgesehen davon daß strafurteil vorfälle amt schränkung vorgänge aufgrund dortigen verfahrensbenicht betraf für sämtliche schuldigungen disziplinarverfahren danach betracht kommenden etwaigen verstöße abs donot abs bnoto beurkg verhältnis gegenstand strafverfahrens unterschiedlicher ebene bewegen derartige disziplinarrechtliche verstöße begründen zwangsläufig strafbarkeit stgb infolge wirksamen berufungsbeschränkung schuldspruch zugrundeliegenden bindungswirkung freisprechenden strafurteils gemäß abs satz ldg abs satz bdo berücksichtigenden feststellungen urteils oberlandesgerichts rechtskraft erwachsen senat daher folgendem auszugehen feststellungen rechtskräftigen strafurteil verfuhr notar beurkundungen notariat regel weise daß vorbereiteten entwürfe niederschrift mandanten besprach falls notwendig inhaltlich stilistisch orthographisch handschriftlich änderte randvermerke über abänderungen anzubringen danach verlas entwürfe ließ mandanten gesonderten blatt unterschreiben vermerk trug vorgelesen notar beteiligten genehmigt eigenhändig unterschrieben eigene unterschrift setzte unterschriften mandanten woraufhin entließ bevor entwürfe unterschriftenblättern geschäftsgang gab ließ banddiktaten entwürfe reinschriften ausdrucken entwürfen verglich kam daß reinschriften abermals verbesserte nochmals ausdrucken ließ zufriedenheit gefunden entwürfe wurden ausdrucken reinschriften sowie unterschriftenblättern büroklammer verbunden sachbearbeitern übergeben begleitverfügungen anhefteten schreibkräfte verbanden mittels heftrücken ausdrucke unterschriftenblättern legten entwürfe daneben aktenmappe ab ausfertigungen abschriften wurden reinschriften unt
  3858. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer richter dr bünger beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo nr egzpo sache erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs art abs gg klägerin begehrt beklagten zwischenhändlerin kaufpreis für vorangegangener musterlieferung ab juli auftrag gegebene november februar sukzessive ausgeführte lieferung metallbolzen beklagte verweigert zahlung berufung sachmangel vereinbarten härtespezifikation abweichende festigkeit bolzen hoher mangangehalt endkunden festgestellt mai nochmals juli gegenüber beklagten beanstandet worden sei landgericht klage begründung stattgegeben behauptete mängelrüge verspätet sei beklagte deshalb mängel berufen könne berufungsgericht klage begründung abgewiesen behauptete mangel bestehe verdeckten mangel handele mängelanzeige erst unverzüglich entdeckung erfolgen müssen streitfall rechtzeitig erfolgt sei dagegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde erfolg macht nichtzulassungsbeschwerde geltend berufungsgericht anspruch klägerin gewährung rechtlichen gehörs art abs gg verletzt entscheidungserheblichen sachvortrag klägerin beklagten behaupteten mangel übergangen dadurch versäumt vorbringen klägerin art abs gg gebotenen weise kenntnis nehmen beweis über beklagten behaupteten mangel erheben vgl bgh beschlüsse februar viii zr wum rn mwn juni xii zr njw ii juni ii zr njw rr rn juni vii zr nzbau rn mai zr juris rn berufungsgericht ausgeführt lieferung mangelbehafteter bolzen sei vorbringen parteien auszugehen klägerin hohe festigkeit hohen mangangehalt geliefer ten bolzen bestritten allein darauf berufen genau bolzen geliefert gegenstand vorher gelieferten muster seien muster auftrag genau bezeichnete bolzen seien jedoch vertragsgegenstand nichtzulassungsbeschwerde beanstandet recht berufungsgericht würdigung klägerin hätte bereinstimmung gelieferten bolzen zuvor erstellten mustern berufen geltend gemacht bolzen vertragsgemäß seien vorbringen klägerin kern erfasst dadurch anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg verletzt unstreitig beklagte zunächst musterbolzen vorgaben härtespezifikation anl klägerin bestellt februar erhalten bezahlt ga anl musterbolzen beklagte vorträgt mangelfrei kunden beanstandet worden ga daraufhin kam aufgrund bestellungen beklagten juli anl auftragsbestätigungen klägerin august anl produktionsfreigabe beklagte september anl auftragserteilung über lieferung streitgegenständlichen bolzen ebenso musterbolzen härtegrad aufweisen sollten anl unrecht meint berufungsgericht klägerin hätte bereinstimmung bolzen zuvor gelieferten mustern berufen bestritten gelieferten bolzen hinsichtlich vereinbarten härtegrades mangangehalts vertragsgemäß seien vielmehr klägerin nichtzulassungsbeschwerde bezugnahme vorinstanzlichen sachvortrag klägerin einzelnen darlegt ver ständiger würdigung vorbringens geltend gemacht gelieferten bolzen gleicher weise vertragsgemäß seien zuvor gelieferten hinsichtlich technischen anforderungen insbesondere geforderten härtegrades identischen musterbolzen beklagten unstreitig mangelfrei gebilligt worden klägerin schriftsatz november ausdrücklich darauf berufen gelieferte ware vereinbarungen zuvor erhaltenen mustern entspreche ga schriftsatz klägerin februar ga nochmals vorgetragen parteien hätten letztlich lieferung bolzen gemäß musterbestellung november order juli bestätigten preisen geeinigt nunmehr erfolgten lieferungen entsprächen exakt jahr gelieferten musterbolzen b
  3859. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape richterin möhring oktober beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss september zurückgewiesen antrag bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren beschluss zivilkammer landgerichts berlin juni abgelehnt antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulässig verworfen gründe gegenvorstellung auszulegende schreiben antragstellers oktober gibt anlass nderung angegriffenen beschlusses bleibt vielmehr festzuhalten antragsteller erhobene rechtsbeschwerde hinblick unterbliebene zulassung beschwerdegericht statthaft nichtzulassung rechtsbeschwerde findet revision nichtzulassungsbe schwerde statt bgh beschluss november ix za wum außerordentlichen beschwerde eröffnet bgh beschluss märz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff mangels erfolgsaussichten für beabsichtigte rechtsverfolgung satz zpo bewilligung beantragten prozesskostenhilfe versagen antrag wiedereinsetzung vorigen stand statthaft rechtsmittel antragstellers unverschuldeten fristversäumnis sinne zpo scheitert antragsteller rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten vill lohmann pape fischer möhring vorinstanzen ag berlin mitte entscheidung ik lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3860. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter galke richter stöhr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich berufungsanträge sowie hinsichtlich berufungsantrags insoweit zurückgewiesen worden begehrten außergerichtlichen rechtsverfolgungskosten betrag nebst zinsen übersteigen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe kläger verlangt beklagten schadensersatz zusammenhang erwerb wertpapieren beklagten alleinige vorstände zwischenzeitlich insolventen ag bereich anlageberatung tätig erträge insbesondere provisionen emittenten empfohlenen anlagen erwirtschaftete jahren erwarb veräußerte ag für kläger rahmen bestehenden vermögensverwaltungsvertrags wertpapiere zudem kaufte kläger ab juni telefonischer beratung empfehlung für ag tätigen kundenberaters wertpapiere darunter neben genussscheinen genussscheine ag kläger behauptet sei hinreichend über anlagen verbundenen risiken insbesondere emittenten totalverlustrisiko aufgeklärt worden dafür seien beklagten verantwortlich kundenberater systematisch fehlerhaften anlageberatung veranlasst hätten soweit gegenstand nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kläger klage ersatz für wertpapiere gezahlten kaufpreise abzüglich erzielter erlöse zug zug abtretung ansprüche gehaltenen wertpapieren sowie ersatz entgangener anlagezinsen vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten jeweils nebst verzugszinsen verlangt ferner feststellung begehrt beklagten gegenleistungen annah meverzug befinden schließlich beklagten erstattung zinsdifferenz zuzüglich verzugszinsen anspruch genommen daraus ergeben ag bezüglich tagesgeldbetrags verzinsung zugesagt erbracht berufungsantrag ziff klage vollständiger klageabweisung landgericht berufungsinstanz erfolg bezüglich für april erworbenen wertpapiere ag aufgewendeten beträge nebst verzugszinsen sowie bezüglich darauf entfallenden rechtsverfolgungskosten brigen wurde berufung klägers zurückgewiesen revision berufungsgericht zugelassen hiergegen wendet kläger nichtzulassungsbeschwerde soweit nichtzulassungsbeschwerde klägers abweisung geltend gemachten anspruchs ersatz behaupteten zinsdifferenz nebst verzugszinsen berufungsantrag ziffer richtet zurückzuweisen nichtzulassungsbeschwerde zeigt insoweit rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert ii brigen nichtzulassungsbeschwerde erfolg führt gemäß abs zpo insoweit aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufung klägers hinsichtlich berufungsanträge ziffer anspruch satz für erwerb wertpapiere aufgewendeten beträge nebst verzugszinsen ziffer anspruch ersatz wiederanlageschadens ziffer anspruch ersatz außergerichtlicher rechtsverfolgungskosten soweit berufungsgericht zugesprochenen betrag übersteigen ziffer feststellung annahmeverzugs zurückgewiesen wurde kläger rügt insoweit recht berufungsgericht anspruch art abs gg gewährung rechtlichen gehörs entscheidungserheblicher weise verletzt soweit wertpapiere ag betroffen berufungsgericht schadensersatzanspruch klägers verneint begründung klageabweisung soweit für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren interesse ausgeführt beklagten hafteten kläger insoweit bgb seien voraussetzungen sittenwidrigen schädigung hinblick außerhalb vermögensverwaltungsvertrags kläger erworbenen wertpapiere hinsichtlich ag für kläger rahmen vermögensverwaltungsvertrags erworbenen wertpapiere klägervortrag erfüllt danach hätten beklagten unternehmen derart organisiert berater anleger flächendeckend umfassend entgegen persönlich
  3861. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet november ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb verbraucher fernabsatz wasserbett gekauft schuldet falle widerrufs ersatz für wertminderung dadurch eintritt matratze betts prüfzwecken wasser befüllt bgh urteil november viii zr lg berlin ag berlin wedding viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin november zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten über internet wasserbetten verkauf anbietet rückzahlung kaufpreises für wasserbett anspruch august schlossen parteien per mail kaufvertrag über wasserbett las vegas preis angebot beklagten kläger per mail angehängte pdf datei übersandt worden text mail enthält widerrufsbelehrung widerrufsfolgen heißt können empfangene leistung ganz teilweise verschlechtertem zustand zurückgewähren müssen insoweit gegebenenfalls wertersatz leisten berlassung sachen gilt verschlechterung sache ausschließlich deren prüfung etwa ladengeschäft möglich wäre zurückzuführen brigen können wertersatzpflicht vermeiden sache eigentum gebrauch nehmen unterlassen deren wert beeinträchtigt weiteren text mail heißt hinblick widerrufsbelehrung weisen ergänzend darauf befüllen matratze wasserbettes regelmäßig verschlechterung eintritt bett mehr neuwertig veräußern wasserbett wurde september barzahlung beim kläger angeliefert kläger baute wasserbett befüllte matratze wasser benutzte bett sodann drei tage lang mail september übte widerrufsrecht schreiben heißt leider mitteilen bezüglich wasserbettkaufs rückgaberecht gebrauch möchte letzten tagen möglichkeit ausgiebig testen abholung wasserbetts forderte kläger beklagten rückzahlung kaufpreises beklagte erstattete lediglich betrag machte geltend bett mehr verkäuflich sei lediglich heizung wert sei verwertbar amtsgericht rückzahlung restlichen kaufpreises sowie zahlung vorgerichtlicher anwaltskosten jeweils nebst zinsen gerichteten klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger stehe geltend gemachte rückzahlungsanspruch aufgrund bgb wirksamen widerrufs gemäß abs bgb beklagte dagegen wirksam wertersatzanspruch abs satz bgb höhe klageforderung aufgerechnet vorschrift verbraucher abweichend abs satz nr bgb wertersatz für bestimmungsgemäße ingebrauchnahme sache entstandene verschlechterung leisten entsprechend vorgaben bestimmung informiert worden sei wertersatz sei dagegen abs satz bgb af satz leisten verschlechterung ausschließlich prüfung sache zurückzuführen sei zunächst berufungsgericht vertretene auffassung aufgrund mehrtägigen ausgiebigen testung bettes könne mehr bloßen prüfung müsse bereits bestimmungsgemäßen ingebrauchnahme folge wertersatzes verschlechterung ausgegangen lasse aufgrund september ergangenen entscheidung gerichtshofs europäischen union rs mehr aufrecht erhalten gerichtshof über wertersatz infolge verschlechterung sache über wertersatz für erlangte gebrauchsvor teile befinden gehabt entscheidung für streitfall einschlägig sei gerichtshof jedoch grundsätzliche ausführungen rechtsfolgen wirksamen widerrufs fernabsatzgeschäft gemacht vorliegenden rechtsstreit beträfen gerichtshof hinblick art abs satz abs fernabsatz richtlinie ziel richtlinie betont für verbraucher nachteile auszugleichen vertragsabschluss fernabsatz gegenüber vertragsabschluss laden hinnehmen müsse widerrufsrecht verbraucher angemessene bedenkzeit eingeräumt möglichkeit gekaufte ware prüfen auszuprobieren ausnahmeregelung abs satz bgb af sei europarechtskonform dahingehend verstehen prüfen ausp
  3862. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja antivir antivirus markeng abs nr rechtsgründen verwechslungsgefahr freihaltungsbedürftige sachangabe angelehnten klagemarke marke benutzten sachangabe verneinen bgh urteil märz zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben berufung klägerin urteil kammer für handelssachen landgerichts stuttgart mai zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin wort bildmarke nr nachstehend dargestellt marke genießt schutz für datenverarbeitungsprogramme beklagte vertreibt datenverarbeitungsprogramm aufdeckung computerviren dient bezeichnung antivirus nachfolgend verkleinert abgebildeten aufmachung klägerin hierin verletzung marke gesehen beklagte unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen geltend gemacht beklagte benutze angegriffene bezeichnung markenmäßig liege klanglich schriftbildlich engsten hnlichkeitsbereich marke tatsächliche verwechslungen form behauptet daß telefonanrufe benutzern ware beklagten hotline klägerin angekommen seien beklagte entgegengetreten landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht beklagte antragsgemäß verurteilt revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe berufungsgericht markenverletzung sinne abs nr markeng angenommen ausgeführt beklagte verwende bezeichnung antivirus produktidentifizierender weise kennzeichnung ergebe daraus daß eindruck verkehrs bezeichnung verpackung verwendungsweise benutzerhandbuch cd hinweis herkunft bezeichneten ware bestimmten betrieb gebe beurteilung verwechslungsgefahr klagemarke angegriffenen bezeichnung seien kennzeichnungskraft deren grad vorgegebene schutzumfang klagezeichens sowie hnlichkeitsgrad kollidierenden bezeichnungen erfaßten warenbereiche sowie wechselwirkung faktoren dergestalt berücksichtigen daß geringer schutzumfang hohen hnlichkeitsgrad bezeichnungen warenbereichs kompensiert hieraus ergebe klangliche verwechslungsgefahr erfahrungsgemäß endsilben begriffs aussprache untergehen könnten regel weniger aufmerksamkeit zuteil wortanfang wortstamm schutzumfang klagemarke reiche weit beschreibende angabe angelehnt sei dürfe entscheidend bereinstimmungen allein beschreibenden angabe antivirus abgestellt maßgeblich bleibe gesamteindruck sieben buchstaben schreibweise übereinstimmenden bezeichnungen beklagte schreibe bezeichnung ebenfalls großem anfangsbuchstaben großem mittelbuchstaben halte ebenso klagemarke abstand zwei wortteilen bereinstimmungen dringe beklagte schutzbereich klagemarke nr markeng bezeichnete schutzschranke könne beklagte berufen ii beurteilung hält revisionsrechtlichen berprüfung stand klägerin markenrecht geltend gemachten ansprüche begründet zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen daß markenverletzung abs markeng grundsätzlich angenommen beanstandeten handlungen ungeschriebene tatbestandsmerkmal markenmäßigen verwendung erfüllen rechtsprechung gerichtshofs europäischen gemeinschaften hängt beantwortung frage abs nr markeng umgesetzte bestimmung art abs markenrl anwendung findet davon ab rede stehende bezeichnung unterscheidung bestimmten unternehmens marke benutzt verwendung zwecken erfolgt eugh slg grur int tz bmw deenik annahme markenbenutzung verletzungshandlung abs markeng setzt demnach voraus daß verwendung angegriffenen bezeichnung rahmen produktabsatzes jedenfalls unterscheidung unternehmens denen dient bgh urt zr grur wrp festspielhaus urt zr grur wrp fr� hst� cks drink urt zr grur wrp fr� hst� cks drink ii berufungsgericht markenmäßige verwendung angegriffenen bezeichnung daraus entnommen daß
  3863. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat dahinstehen feststellungen inneren tatseite verurteilung angeklagten wegen schweren raubes abs nr buchst stgb tragen vgl bgh njw maßvolle strafe rechtsfehler annahme tateinheitlichen erfüllung qualifikationstatbestandes beruhen rissing van saan krehl fischer appl eschelbach'],['Soon']]
  3864. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts januar stellt senat klar daß angeklagte fall ii urteilsgründe freiheitsstrafe jahr fall ii freiheitsstrafe neun monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  3865. [['bundesgerichtshof beschluss kzb november rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter präsidenten prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum november beschlossen erinnerung beschwerdeführers kostenansatz gemäß kostenrechnung bundesgerichtshofs oktober zurückgewiesen gründe erinnerung ansatz gerichtskosten beschwerdeverfahrens unbegründet senatsbeschluß oktober erinnerungsführer kosten beschwerdeverfahrens auferlegt worden entgegen auffassung erinnerungsführers wirksam höhe angesetzten gerichtsgebühr ergibt abs gkg erinnerung zweifel gezogen entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei abs satz gkg hirsch goette bornkamm ball raum'],['Soon']]
  3866. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar verfahren aufhebung inländischen schiedsspruchs iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann seiters dr remmert reiter beschlossen senatsbeschluss januar wegen offensichtlichen schreibfehlers dahingehend berichtigt rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle april sch unzulässig verworfen schlick herrmann remmert seiters reiter vorinstanz olg celle entscheidung sch'],['Soon']]
  3867. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil großen auswärtigen strafkammer recklinghausen landgerichts bochum märz gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge strafausspruch erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht hinsichtlich drei taten vorliegen minder schweren falles sinne abs stgb ausgegangen annahme landgerichts verhängenden einzelstrafen seien strafrahmen jahr zehn jahren entnehmen rechtsfehlerhaft strafrahmen findet gemäß abs halbs stgb minder schweren fällen abs stgb anwendung minder schweren fällen abs stgb dagegen gemäß abs halbs stgb freiheitsstrafe sechs monaten fünf jahren erkennen regelbeispiel abs stgb erfüllt strafrahmenwahl zunächst prüfen trotz vorliegens regelbeispiels wegen erheblich schuldmindernder umstände strafrahmen abs stgb anzuwenden normalstrafrahmen abs auszugehen vgl bgh stv gegebenenfalls können extremen ausnahmefällen gehende milderung normalstrafrahmens bemessung strafe rahmen für minder schweren fall sinne abs halbs stgb betracht ziehen angesichts fülle rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen vorliegenden gewichtigen milderungsgründe auszuschließen landgericht hätte gebotene prüfung vorgenommen regelwirkung abs stgb verneint hinblick besonders gewichtigen strafmilderungsgründe minder schweren fall abs stgb angenommen innerhalb verfügung stehenden strafrahmens sechs monaten fünf jahren freiheitsstrafe niedrigere einzelstrafen verhängt hätte aufgezeigte rechtsfehler führt aufhebung gesamten strafausspruchs grunde liegenden feststellungen können jedoch bestehen bleiben rechtsfehler betroffen ergänzende feststellungen hierzu widerspruch stehen zulässig tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3868. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler lienen becker hubert beisitzende richter staatsanwältin verhandlung bundesanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen fall tateinheit räuberischem angriff kraftfahrer gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt außerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt daß erkannte gesamtfreiheitsstrafe für dauer zwei jahren sechs monaten einschluß anzurechnenden untersuchungshaft maßregel vollziehen sachrüge gestützte revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen seit mehreren jahren heroin kokain abhängige angeklagte jeweils zustand starken entzugs beschaffung drogen zwei berfälle begangen schuldspruch hält rechtlicher berprüfung stand insbesondere landgericht feststellungen aufgehobenen strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten tatzeiten bereinstimmung entsprechenden gutachten sachverständigen getroffen allerdings landgericht beweiswürdigung ende ersten absatzes darstellung gutachtens schuldfähigkeit angeklagten formuliert sachverständige folgendes ausgeführt müsse deshalb für erste begangene tat davon ausgegangen daß insoweit zumindest ausgeschlossen daß steuerungsfähigkeit aufgehoben während für zweite tat sicher davon auszugehen sei daß dabei steuerungsfähigkeit angeklagten aufgehoben ua formulierungen beruhen offensichtlich versehen bereits eingangs absatzes ende zitierte satz steht strafkammer ausgeführt feststellungen erheblich verminderten schuldfähigkeit überzeugenden ausführungen sachverständigen grunde gelegt zudem ergeben ausführlichen detaillierten darlegungen landgerichts inhalt ergebnis schuldfähigkeitsgutachtens zweiten tat stattgefundenen kokainkonsum berücksichtigt beiden zitierten satz unmittelbar folgenden absätzen daß sachverständige jeweils überzeugenden argumenten ersten fall aufgehobenen zweiten fall erhaltenen eingeschränkten steuerungsfähigkeit angeklagten ausgegangen daß landgericht bereinstimmung ausführungen sachverständigen aufhebung schuldfähigkeit ausgeschlossen danach ergibt würdigung gesamten tatrichterlichen beweiswürdigung daß landgericht strafrechtlichen verantwortlichkeit angeklagten widersprüchliche feststellungen getroffen schuldfähigkeit angeklagten bewertet sachverständige sachverhaltsfeststellungen landgerichts daß ausgeschlossen daß steuerungsfähigkeit angeklagten begehung ersten tat erheblich vermindert wegen danach geschehenen kokainkonsums hinsichtlich zweiten tat erheblich verminderten steuerungsfähigkeit sicher auszugehen stehen vielmehr einklang inhalt ergebnis sachverständigengutachtens anordnung vorwegvollzugs teils freiheitsstrafe bestimmte dauer begegnen durchgreifenden rechtlichen bedenken weicht strafkammer gesetzlichen regel abs stgb ab wonach grundsätzlich maßregel strafe vollzogen möglichst umgehende behandlung süchtigen rechtsbrechers ehesten dauerhaften erfolg verspricht bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser strafe teil maßregel vollzogen zweck dadurch leichter erreicht abs stgb fall bedarf darlegung nachvollziehbarer gründe weshalb maßregel anschließende strafvollzug therapieerfolg gefährden angeklagten konkret auswirken könnte vgl bghr stgb abs vorwegvollzug teilweiser längerer dauer vorwegvollzugs muß urteil zusätzlich hierfür wesentlichen gründe erkennen lassen insbesondere für fälle gilt denen zeit vorwegvollzugs zusammen erwartenden anrechenbaren abs stgb dauer unterbringung zwei drittel verhängten strafe zeitpunkt übersteigt regelmäßig aussetzung vollstreckung restes zeitigen freiheitsstrafe betracht k
  3869. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ea verkehrssicherungspflicht für wasserstraßen gebietet regel optische kennzeichnung verbleibender hindernisse merkmale denen schiffahrt orientieren konnte zuge bauarbeiten entfernt worden beseitigung brückenbogens stehengebliebenen brückenpfeilern bgh beschluß mai iii zr moselschiffahrtsobergericht köln moselschiffahrtsgericht st goar iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa dörr dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln moselschiffahrtsobergericht oktober bschmo zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen gegenstandswert festgesetzt gründe klagende versicherung nimmt bundesrepublik deutschland verkehrssicherungspflichtige bundeswasserstraße mosel ersatz schäden anspruch kollision motorschiffs rechten brückenpfeiler straßenbrücke mehring abend november entstanden brücke damals zuge bauarbeiten beiden brückenpfeiler abgebaut während rechte pfeiler dunkeln lag talwärts bergwärts angelegte radarbojen gekennzeichnet linke brückenpfeiler aufgrund bauarbeiten unfallzeitpunkt hell erleuchtet brückenbauarbeiten beklagte beschilderung moselufer hingewiesen schiffsführer rechten moselseite berg fahrenden motorschiffs übersah rande fahrwassers stehenden brückenpfeiler schiff stieß pfeilerstumpf sank entstand totalschaden moselschiffahrtsgericht klage abgewiesen moselschiffahrtsobergericht berufungsverfahren zahlung gerichteten leistungsantrag grunde für gerechtfertigt erklärt ersatzpflicht beklagten für weiteren schäden anteil festgestellt revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten ii rechtsmittel zulässig unbegründet zulassungsgründe sinne abs zpo gegeben berufungsgericht urteil binnenschiffahrt nr abgedruckt ausgangspunkt verletzung verkehrssicherungspflicht seiten beklagten bejaht hinweise brückenbauarbeiten beschilderung moselufer sicherung rechten brückenpfeilers radartonnen für ausreichend gehalten zusätzliche anbringen lichtern wahrschauflößen verlangt dunkelheit optischer sicht fahrenden verkehrsteilnehmer gefahrenstelle aufmerksam brückenbauarbeiten hätten nämlich entfernung dahin schiffahrt genutzter zeichen geführt wegen straßenbeleuchtung brücke angebrachter schiffahrtszeichen sei brücke zuvor dunkelheit sichtbar schiffahrt orientierung gedient abriß seien schiffsführer trotz baustellenhinweise überraschende situation gestellt worden gefahr fehlreaktionen getragen steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs bedarf weiteren grundsätzlichen klärung revisionsverfahren wasserstraße verkehrssicherungspflichtige gesamte fahrwasser für durchgehenden schiffsverkehr rahmen möglichen zumutbaren sichern insbesondere dafür sorgen daß frei hindernissen daß zumindest bekannte künstliche hindernisse genügend gekennzeichnet bghz ff gilt mehr wasserstraßenverwaltung gefahrenlage geschaffen fall senatsurteils juni iii zr versr wesentlich vergrößert merkmale denen schiffahrt orientieren konnte streitfall straßenbeleuchtung brücke schiffahrtszeichen brückenbogen zuge bauarbeiten beseitigt fällen muß verkehrssicherungspflichtige abwehr für schiffahrt drohenden gefahren zeichen wählen vorkehrungen treffen für verkehrsteilnehmer eindeutig unmißverständ lich art lage mehr weiteres erkennbaren gefahrenstelle klarstellen verkehrsteilnehmern möglich gefahr rechtzeitig auszuweichen senatsurteil juni aao bgh urteil februar ii zr versr anforderungen zutreffenden auffassung berufungsgerichts beklagten getroffenen sicherungsmaßnahmen hinweisschilder moselufer radartonnen bergwärts talwärts rechten brückenpfeiler genügt ungefähr wasser ragenden pfeilerreste gelben tonnen beklagte behauptet dunkelheit guter feuersicht für optischer sicht fahrenden schiffsführer erkennbar infolgedessen kommt zusammenhang erhobene verletzung rechtlichen gehörs art abs gg gestützte rüge beschwerde berufungsgericht sachvortrag
  3870. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz halbsatz darlegung verstoßes vermieters wirtschaftlichkeitsgebot vergabe verwalterleistungen bgh urteil dezember xii zr olg rostock lg neubrandenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien vertragspartner gewerblichen mietverhältnisses streiten über erstattung verwaltungskosten klägerin vermieterin gewerbeflächen sb markt beklagte mietete rechtsvorgänger klägerin jahr flächen betrieb getränkeshops klage verlangt klägerin aufgrund abrechnungen für jahre nachzahlungen nebenkosten denen revision verwaltungskosten jährlich brutto streit stehen mietvertrag enthält insoweit formularmäßig vereinbarte verpflichtung mieters bernahme nebenkosten denen kosten betriebes verwaltungskosten aufgeführt landgericht klage hinsichtlich verwaltungskosten insgesamt abgewiesen erstes urteil oberlandesgerichts bezug verwaltungskosten berufung zurückgewiesen senat urteil februar xii zr nzm aufgehoben zurückverweisung sache berufungsgericht beklagte zahlung verwaltungskosten voller höhe verurteilt dagegen richtet zugelassene revision beklagten insoweit wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision bleibt erfolg berufungsgericht anschluss senatsurteil februar umlage verwaltungskosten entsprechend abs nr betrkv definierten begriff wirksam vereinbart angesehen entsprächen klägerin abgerechneten kosten einwand beklagten verwaltungskosten verstießen höhe wirtschaftlichkeitsgebot sei hinblick benannte vergleichsobjekte hinreichend substantiiert wirtschaftlichkeitsgebot bedeute vermieter angehalten sei rahmen gewissen ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich vorzugehen angemessenes kosten nutzen verhältnis rücksicht nehmen umzulegenden nebenkosten müssten ordnungsgemäßen bewirtschaftung entsprechen abrechnung überhöhter betriebskosten verletze vermieter vertragliche nebenpflicht könne schadensersatzanspruch mieters führen freihaltung überhöhten kosten richte einordnung folge allgemeinen grundsätzen mieter für pflichtwidriges verhalten vermieters eintritt schadens darlegungs beweislast trage müsse umstände vortragen beweis stellen vielfältigen je region kommune unterschiedlichen bedingungen vermietungsmarkts sowie besonderen gegebenheiten mietobjekts hinreichend rechnung trügen mache mieter geltend vermieter leistung verwalters überteuert eingekauft müsse vortrag ergeben konkret anspruch genommene leistung region üblicherweise günstiger erhalten sei dabei seien vortrag mieters insbesondere umstände handele belegeinsicht angemessenheit prüfen könne übertriebenen anforderungen stellen genüge gewisse grobe anhaltspunkte für behauptung deren richtigkeit vermute zumindest müsse vortrag erkennen lassen nachvollziehbar schluss gelangt sei vermieter für zugrunde liegende leistung überhöhten preis bezahlt vorliegenden fall sei nachzuvollziehen beklagten vorgetragenen kosten für verwaltung objekte streitgegenständlichen kosten vergleichen ließen für aufgeführten verträge lasse beurteilen leistungen vergleichbar seien umfang verwaltertätigkeiten unbekannt sei sei erkennbar jeweiligen mietverträgen verwalterkosten mieter übergewälzt worden seien über verwaltungskostenbegriff betriebskostenverordnung hinausgingen verwaltung gewerbeimmobilien schon umfang einzelnen ausprägung unwesentlich konkreten verwaltungsobjekt bestimmt könne pauschale bezifferung jährlicher entgelte für objekte aufschluss über angemessenheit konkreten kosten vorliegenden fall geben ii hält rechtlicher nachprüfung ergebnis stand berufungsgericht grundeigentum veröffentlichten entscheidung bereinstimmung sache ergangenen senatsurteil februar xi
  3871. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja treppenlift zpo abs nachlässigkeit sinne abs satz nr zpo grundsätzlich verneinen neues angriffs verteidigungsmittel erst schluss erstinstanzlichen mündlichen verhandlung entstanden stützt beklagte einwendung klageanspruch rechtsposition wege abtretung erworben entsprechende verteidigungsmittel erst erwerb rechtsposition entstanden bgh beschluss mai zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten april verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt gründe klägerin nimmt beklagten wegen patentverletzung spruch klägerin inhaberin ausschließlichen lizenz wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patent klagepatent treppenlift stabilisierungsvorrichtung betrifft patentanspruch klagepatents lautet treppenlift stabilisierungsvorrichtung verzahnten teil buchse befindet achse rotors geführt rollen befinden unteren rohr fahrbahn rollen wobei buchse zwei hebeln befindet verzahnten teil erlaubt grundplatte befindlichen zahnkranz greifen wobei inneren platte welle motorgetriebes dreht mechanisch mittels zugstange verzahnten teil verbunden dadurch gekennzeichnet für abstand achsen unteren oberen fahrbahnrohres waagerechten bereich mm geneigten bereichen fahrbahn grad konversionsfaktor abstand rohrachsen millimeter neigungswinkel fahrbahn gegenüber waagerechten wert mm grad bersetzung bzw bertragungsfaktor verzahnten teil zahnkranz beträgt beklagte deren frühere geschäftsführerin nunmehrige liquidatorin beklagte modellbezeichnung treppen lifte vertrieben denen auffassung klägerin merkmale patentanspruch wortsinngemäß verwirklicht beklagten bestritten lifte veröffentlichung anmeldung klagepatents vertrieben landgericht beklagten beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt berufungsinstanz beklagten zusätzlich einwand widerrechtlichen entnahme erhoben einwand rechte gegenstand klagepatents gestützt ehemann beklagten stammkapital beklagten beteiligt deren geschäfte faktisch geführt erlass erstinstanzlichen urteils beklagte abgetreten berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen dagegen wenden beklagten nichtzulassungsbeschwerde klägerin entgegentritt ii zulässige nichtzulassungsbeschwerde begründet recht rügen beklagten entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehör art abs gg berufungsgericht erstinstanzliche verurteilung be stätigende entscheidung wesentlichen folgt begründet feststellungen landgerichts beklagte zwei tage veröffentlichung hinweises erteilung klagepatents treppenlift geliefert merkmale patentanspruch wortsinngemäß verwirklicht seien konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit vollständigkeit feststellungen begründeten lägen beklagten könnten behauptung gehört seien aufgrund laufe berufungsverfahrens erfolgten abtretung inhaber materiellen erfinderrechte behauptung stelle neues verteidigungsvorbringen dar streitig sei zugelassen könne voraussetzungen abs zpo vorlägen bundesgerichtshof zusammenhang streitigkeiten werkverträgen entschieden abschluss ersten instanz erstellte neue schlussrechnung aufgrund abs abs zpo unberücksichtigt bleiben dürfe dafür maßgeblichen erwägungen träfen fall erst zweiter instanz erfolgten abtretung jedoch daraus abgeleitete rechte seien präklusionsvorschriften anwendbar streitfall sei verhalten beklagten prozessförderungspflicht abs zpo vereinbar zudem nachlässig beurteilen sei weder ersichtlich beklagten erläutert weshalb ehemann beklagten möglich sei informationen angeblichen widerrechtlichen entnahme schon erster instanz verschaffen rechte beklagte abzutreten beurteilung hält angriff nichtzulassungsbeschwerde entscheidenden punkt stand be
  3872. [['bundesgerichtshof namen volkes verzichtsurteil iii zr verkündet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs urteilsformel verzichtsurteil revisionsinstanz bgh verzichtsurteil juni iii zr lg duisburg ag mülheim ruhr iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr dr herrmann schriftlichen verfahren aufgrund mai eingereichten schriftsätze für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klägerin urteil amtsgerichts mülheim ruhr august vollem umfang maßgabe zurückgewiesen daß klägerin aufgrund verzichts anspruch abgewiesen abs zpo klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen schlick wurm dörr kapsa herrmann'],['Soon']]
  3873. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts görlitz februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurückverwiesen wert gründe rechtsbeschwerde beteiligten staatskasse festsetzung betreuervergütung stundensatz statt erhöhten stundensatzes begehrt führt aufhebung beschwerdeentscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht beurteilung beschwerdegerichts wonach betreuerin jahr abgeschlossene ausbildung kauffrau einzelhandel für betreuung nutzbare kenntnisse abs satz vbvg erworben hält rechtlicher berprüfung stand beschwerdegericht maßgeblichen tatsachen vollständig ermittelt würdigung falschen maßstab zugrunde gelegt beschwerdegericht inhalt ausbildung fehlerhaft ermittelt verordnung über berufsausbildung einzelhandel ausbildungsberufen verkäufer verkäuferin kaufmann einzelhandel kauffrau einzelhandel juli bgbl folgenden ezhdlausbv entscheidung zugrunde gelegt für abgeschlossene ausbildung betreuerin verordnung über berufsausbildung kaufmann einzelhandel kauffrau einzelhandel januar bgbl folgenden ezhdlkfmausbv maßgebliche ausbildungsordnung prüfungs ausbildungsinhalt insbesondere bezug beschwerdegericht für betreuung nutzbar bewerteten inhalte unerheblicher weise regelt ezhdlausbv beruht tatsachenfeststellung fehler gilt anbetracht erfolgten anhörung betreuerin deren ergebnis hinreichende grundlage für feststellung bietet ausbildung inhalt maßgeblichen ausbildungsordnung festgelegt ansatz zutreffend geht beschwerdegericht davon erhöhter stundensatz abs satz vbvg schon gerechtfertigt ausbildung gleichsam rande vermittlung betreuungsrelevanter kenntnisse inhalt vielmehr erforderlich kernbereich hierauf ausgerichtet senatsbeschlüsse märz xii zb juris rn januar xii zb famrz rn mwn rechtlich beanstanden jedoch annahme sei ausreichend vermittelten für betreuung nutzbaren kenntnisse für erlernten beruf prägend seien erforderlich vielmehr feststellung erheblicher teil ausbildung vermittlung wissens gerichtet dadurch erworbene wissen über grundwissen deutlich hinausgeht senatsbeschlüsse märz xii zb juris rn januar xii zb famrz rn mwn allein daraus bestimmte kenntnisse für berufsausübung erheblicher bedeutung jedoch darauf geschlossen erheblichen teil ausbildung darstellen wissen nämlich lebenserfahrung fortbildungen berufspraxis erworben erhöhten vergütung abs satz vbvg führt senatsbeschluss april xii zb njw rr rn entscheidung über erhöhte vergütung abs satz vbvg gericht konkrete betrachtung tatsächlichen inhalts ausbildung vornehmen insbesondere umfang für betreuung nutzbaren ausbildungsinhalte bzw deren anteil gesamtausbildungszeit feststellen würdigung einbeziehen inwieweit kenntnisse selbständiger maßgeblicher teil abschlussprüfung vgl senatsbeschlüsse dezember xii zb famrz rn oktober xii zb famrz rn umfang bzw anteil vermittlung für betreuung nutzbarer kenntnisse dabei genau festgestellt exakter prozentanteil angegeben genügt aufgrund erkennbaren zeitlichen aufwands anhaltspunkte feststeht erheblicher teil ausbildungszeit vermittlung wissens fällt beschwerdegericht feststellungen umfang anteil vermittlung für betreuung nutzbaren wissens gesamtausbildung betreuerin getroffen vorgenommene schätzung rahmen kontrollüberlegung insoweit hinreichende tatsachengrundlage ferner fehlt feststellung bzw inwieweit angenommene für betreuung nutzbare wissen über grundwissen hinausgeht entscheidung beschwerdegerichts daher aufzuheben erforderlichen feststellungen treffen senat abschließende entscheidung sache verwehrt sache anderweitigen behandlung entscheidung beschwerdegericht zurückzuverweisen abs famfg erneuten entscheidung beschwerdegericht ezhdlkfmausbv anhörung betreuerin würdigen rechtsbeschwerde recht vorbringt ausbildungsrahmenplan anlage ezhdlkfmausbv ausbildungsinhalte zeitpunkt wann vermitteln
  3874. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann richterin roggenbuck rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs märz zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid april antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde eingelegt bescheid juli antragsgegnerin sofortigen vollzug widerrufsverfügung angeordnet antragsteller beantragt aufschiebende wirkung antrags gerichtliche entscheidung bzw sofortigen beschwerde herzustellen ii sofortige beschwerde zulässig abs nr abs brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwalt schaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall liegt rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen vgl bgh beschl november anwz brak mitt beschl november anwz njw abs nr brao vermutet insolvenzverfahren über vermögen rechtsanwalts eröffnet verhält amtsgericht beschluss februar eröffnung insolvenzverfahrens angeordnet antragsteller vermutung vermögensverfalls widerlegt antragsgegnerin widerrufsbescheid einzelnen zutreffend ausgeführt anhaltspunkte dafür ungeachtet vermögensverfalls interessen rechtsuchenden gefährdet lagen erlass widerrufsverfügung vermögensverfall führt regelmäßig derartigen gefährdung insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf möglichen zugriff gläubiger vermögensverhältnisse antragstellers konsolidiert widerruf abgesehen könnte vgl bghz insolvenzverfahren dauert derzeit insolvenzverwalter bericht insolvenzgericht april geschätzt verfahren wegen vielzahl laufenden gerichtlichen verfahren abschlussreif vermögensverfall entfällt bereits insolvenzeröffnung verbundene verfügungsbeschränkung insolvenzschuldners erst insolvenzverfahren abschluss führt konsolidierung vermögensverhältnisse antragstellers gerechnet abschluss derzeit absehbar ausnahmefall gefährdung interessen recht suchenden vermögensverfall rechtsanwalts verneint senat beschl oktober anwz njw ii beschl dezember anwz njw rr ii beschl dezember anwz anwbl ii beschl juni anwz njw ebenfalls gegeben weder anstellungsvertrag april rechtsanwalts steuerberatungskanzlei st antragsteller erfüllen anforderungen senat ausschluss gefährdung rechtsuchenden gestellt antragsteller landgericht rechtskräftigen urteilen mai mai wegen vermögensstraftaten zusammenhang amtsausübung notar jeweils freiheitsstrafen bewährung verurteilt worden urteil landgerichts november wurde wegen untreue fällen einbeziehung strafen vorgenannten urteilen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil rechtskräftig april amtsgericht haftbefehl antragsteller erlas sen gewerbsmäßiger bandenbetrug tateinheit gewerbsmäßiger bandenmäßiger urkundenfälschung fällen zeit mai april vorgeworfen arbeitgeber tag wegen gleichartiger tatvorwürfe fällen haft befehl ergangen zulassung vormaligen rechtsanwalts zwi schenzeitlich rechtskräftig widerrufen worden ber sofortige beschwerde konnte senat mündliche verhandlung entscheiden beteiligten darauf verzichtet entscheidung antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung sofortigen beschwerde erledigt ganter ernemann stüer roggenbuck quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  3875. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brückner richter dr kazele beschlossen beschwerde nichtzulassung revision beschluss zivilkammer landgerichts berlin dezember kosten klägers unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger besitz zwei gemälden deren bergabe eigentum beklagten standen behauptet vertreter beklagten kaufpreis erworben sei nunmehr deren eigentümer kläger begehrt feststellung eigentums gemälden amtsgericht klage abgewiesen berufung landgericht abs zpo zurückgewiesen beschwerde kläger zulassung revision erreichen ii beschwerde unzulässig verwerfen geboten vgl senat beschluss juli zr njw glaubhaft gemacht worden wert revision geltend machenden beschwer nr egzpo betrag übersteigt dabei offen bleiben inwieweit kläger möglich angaben streitwert vorinstanzen korrigieren vgl bgh beschluss mai vii zr juris rn beschluss mai zr juris rn rügelose wertfestsetzung ii beschluss märz zr juris rn rügelose wertfestsetzung zulässig wäre zugunsten klägers beschwer wert gemälde abschlag angesetzt nunmehr behauptete beschwer hinreichend glaubhaft gemacht zwecke glaubhaftmachung übersteigenden werts gemälde kläger blatt bestehendes expertengutachten inhabers antiquitäten schmuckgeschäfts vorgelegt darin gemälde jedoch stichpunktartig beschrieben werte ca sowie angesetzt grundlagen für schätzung erkennbar hinblick darauf kläger wert gemälde vorinstanzen lediglich beziffert reicht glaubhaftmachung nunmehr behaupteten deutlich höheren wertes zumal besondere sachkunde ausstellers experten gutachtens dargelegt glaubhaft gemacht worden iii kostenentscheidung folgt abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens mangels anhaltspunkte festgesetzt stresemann czub brückner roth kazele vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3876. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bgb dreijährige verjährungsfrist abs bgb gilt für stammrecht dagegen für stammrecht fließenden weiteren ansprüche wiederkehrende leistungen für gilt unmittelbar vierjährige verjährungsfrist bgb ausschließliche anwendbarkeit bgb gilt hinsichtlich beginns verjährungsfrist deshalb können ansprüche wiederkehrende leistungen bereits kenntniserlangung verjährt bgh urteil januar vi zr olg schleswig lg itzehoe vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts märz aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts itzehoe august zurückgewiesen kosten rechtsmittel klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin bundesrepublik deutschland vertreten wehrbereichsverwaltung west macht beklagten landkreis pinneberg übergegangene schadensersatzansprüche geltend halbwaise verstorbenen hauptfeldwebel bundeswehr erlitt aufgrund ärztlichen behandlungsfehlers krankenhaus beklagten september gesundheitsschaden seit mai deshalb schwerbehinderter anerkannt klägerin zahlte wegen behinderung über eigentliche bezugsdauer vollendung lebensjahres ende schul ausbildung hinaus waisengeld zudem beihilfe sowie ab september pflegegeld urteil november wurde beklagte vorangegangenen rechtsstreit verurteilt geschädigten schmerzensgeld höhe dm nebst zinsen zahlen rahmen ärztlichen behandlung krankenhaus beklagten behandlungsfehlerhaft wpw syndrom diagnostiziert worden sei schreiben august reichte mutter geschädigten zuständigen wehrbereichsverwaltung vorbezeichnete urteil zutreffenden hinweis zwischenzeitlich eingelegtes rechtsmittel zurückgenommen worden sei verfügung juli dezernats iv wurde sache dezernat ii abgegeben zwecks prüfung erstattungsanspruch geltend gemacht daraufhin wandte zuständige sachbearbeiterin regressabteilung august erstmals direkt kommunalen schadensausgleich schleswigholstein ksa versicherer beklagten kreises daran schlossen weiterer schriftverkehr telefonate ksa vertrat auffassung forderung einschließlich verjährt sei leistete für zeit ab januar zahlungen schreiben juli verzichtete ksa erhebung einrede verjährung juli soweit bereits verjährung eingetreten vorliegende klage juli beim landgericht eingegangen landgericht teilweiser erledigung zahlung feststellung gerichteten klage höhe hinsichtlich feststellungsantrags stattgegeben hinsichtlich gehenden leistungsantrags wegen verjährung abgewiesen beru fung klägerin berufungsgericht beklagte insoweit verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung entscheidung landgerichts entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt anspruch klägerin beklagten abs bgb verbindung abs soldatengesetz sg bundesbeamtengesetz bbg wegen fehlerhafter ärztlicher behandlung anlässlich krankenhausaufenthaltes sei bezüglich zeitraums juli dezember entgegen ansicht landgerichts verjährt für rechtskräftig ausgeurteilten schmerzensgeldanspruch gelte dreißigjährige verjährungsfrist für parallel laufenden anspruch ersatz materiellen schadens form wiederkehrender leistungen zunächst altes recht gegolten wiederkehrende leistungen seien danach unabhängig davon vertraglichen deliktischen stammrecht folgen bgb binnen vier jahren verjährt zutreffend landgericht ausgeführt klägerin geltend gemachten ansprüche beihilfe pflegegeld waisenrente wiederkehrende leistungen seien würde bedeuten ansprüche für zeitraum dezember inkrafttreten schuldrechtsänderungsgesetzes januar verjährt wären landgericht entschieden landgericht jedoch berücksichtigt geschädigte ansprüche geltend mache schadensfall gemäß abs sg bbg klägerin übergegangen seien falle cessio legis deliktischen ansprüchen stehe ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs anwe
  3877. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen schweren raubes az js vrs js vrs js vrs staatsanwaltschaft braunschweig az stvk landgericht osnabrück az stvk landgericht lüneburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts oktober beschlossen strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrück für gemäß ff stpo treffenden entscheidungen zuständig gründe angeklagten mehrere urteile freiheitsstrafen verhängt worden schreiben august eingang august staatsanwaltschaft braunschweig landgericht osnabrück strafvollstreckungskammer entscheidung gemäß abs stgb ersucht wobei strafaussetzung bewährung befürwortet wurde angeklagte befand zeitpunkt justizvollzugsanstalt lingen damaschke august wurde über justizvollzugsanstalt wolfenbüttel justizvollzugsanstalt uelzen verlegt august zugeführt wurde strafvollstreckungskammern landgerichts lüneburg landgerichts osnabrück sitz beim amtsgericht lingen ems streiten über zuständigkeit für gemäß ff stpo treffenden entscheidungen ii bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zuständigkeitsstreites berufen stpo zuständig strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrück abs satz stpo für ff stpo treffenden entscheidungen strafvollstreckungskammer zuständig deren bezirk strafanstalt liegt verurteilte zeitpunkt gericht sache befaßt aufgenommen verurteilte befand justizvollzugsanstalt lingen damaschke strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrück deren bezirk strafanstalt liegt sache befaßt wurde befaßt gericht sache schon tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen können vgl bghst ff senatsbeschlüsse juni ars november ars märz ars daher jedenfalls eingang antrages staatsanwaltschaft braunschweig versagung strafaussetzung bewährung gemäß abs stgb august strafvollstreckungskammer landgerichts osnabrück sache befaßt vgl bghst ff danach erfolgte verlegung verurteilten justizvollzugsanstalt lingen damaschke justizvollzugsanstalt uelzen ändert zuständigkeit vgl bghr stpo abs befaßtsein bgh beschl februar ars ständigen rechtsprechung senats tritt zuständigkeitswechsel strafvollstreckungskammer strafvollstreckungskammer lange abschließend über frage befunden befaßt wurde bevor verurteilte bezirk strafvollstreckungskammer gehörende justizvollzugsanstalt aufgenommen worden vgl bghst jähnke otten fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  3878. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja diglycidverbindung patg offenbart beschreibung patents mehrere möglichkeiten bestimmte technische wirkung erzielt jedoch möglichkeiten patentanspruch aufgenommen worden verletzung patents äquivalenten mitteln angenommen abgewandelte lösung spezifischen wirkungen schutz gestellten lösung deckt ähnlicher weise lösung beschreibung patentanspruch aufgezeigten lösungsvariante unterscheidet bgh urteil september zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster für recht erkannt revision beklagten april verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben soweit darin nachteil erkannt worden anschlussrevision kläger zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte patentlizenzvertrag wege stufenklage auskunft bucheinsicht sowie zahlung daraus ergebenden lizenzgebühr anspruch kläger inhaber deutschen patents lizenzpatents mai angemeldet worden verfahren herstellung reagenz danach hergestelltes reagenz sowie verwendung bindung polymeren mikroorganismen wässrigen lösungen betrifft erfinder kläger kläger benannt hinweis erteilung lizenzpatents februar veröffentlicht worden schutzrecht mai zeitablauf erloschen patentansprüche übrigen patentansprüche zurückbezogen lauten verfahren herstellung reagenz basis organischen silica festphase isolierung polymers mikroorganismus wässrigen lösung vitro ex vivo dadurch gekennzeichnet silica umsetzung epoxyhaltigen silylverbindung mercaptogruppenhaltigen silan sowie oxypropyldiglycidäther silanisiert bzw organische festphase umsetzung diglycidverbindung epoxidiert erhaltene produkt amino carhoxylhaltigen monomer oligomer polymer umsetzt erhaltene reaktionsprodukt polycarbonsäure derivat freie säure überführt umsetzt reagenz zwecke isolation polymers mikroorganismus wässrigen lösung vitro ex vivo herstellbar verfahren gemäß ansprüchen verwendung reagenz gemäß anspruch eliminierung biopolymeren mikroorganismen wässrigen lösung adsorption reagenz vertrag dezember erteilten kläger beklagten ausschließliche lizenz gegenstand schutzrechts beklagte verpflichtete vertrag zahlung nettoverkaufserlös abhängigen lizenzgebühr kläger geltend beklagte mache patentgemäßen verfahren herstellung produkts wortsinngemäß jedenfalls äquivalent gebrauch landgericht beklagte beweisaufnahme teilurteil antragsgemäß erteilung begehrten auskunft sowie gestattung bucheinsicht vereidigten buchprüfer verurteilt tenor erstinstanzlichen urteils lautet hinsichtlich verurteilung auskunft folgt beklagte verurteilt klägern auskunft darüber erteilen nettoverkaufserlöse jahren november reagenzien zwecke isolation polymers mikroorganismus ex vivo erzielt verfahren gemäß ansprüchen patents de herstellbar hergestellt worden berufungsgericht berufung beklagten einholung sachverständigengutachtens maßgabe zurückgewiesen verurteilung auskunfterteilung folgt ergänzt wobei vorprodukt organische festphase eingesetzt worden stoff enthält insbesondere netto verkaufserlöse jahren november produkt erzielt anschlussberufung kläger verurteilung hinsichtlich weiteren zeitraums erlöschen lizenzpatents gerichtet berufungsgericht unzulässig verworfen berufungsurteil richten beklagte senat zugelassenen revision kläger deren nichtzulassungsbeschwerde senat zurückgewiesen anschlussrevision beide parteien verfolgen zweitinstanzliches begehren vollem umfang entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt zurückverweisung sache berufungsgericht anschlussrevision kläger unbegründet lizenzpatent betrifft verfahren herstellung rea genz verfahren hergestelltes reagenz sowie verwendung bindung polymeren mikroorganisme
  3879. [['bundesgerichtshof beschluss ak juli strafverfahren wegen mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger juli gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung oberlandesgericht stuttgart übertragen gründe angeschuldigte wurde dezember vorläufig festgenommen befindet seitdem ununterbrochen untersuchungshaft zunächst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs später haftbefehl strafsenats oberlandesgerichts stuttgart juni ste ersetzt wurde gegenstand haftbefehls vorwurf heranwachsende angeschuldigte zeitraum herbst anfang jahres syrien drei fällen mitglied organisation jabhat al nusra beteiligt deren zwecke deren tätigkeit darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb sowie straftaten persönliche freiheit fällen stgb begehen zwei fälle tateinheitlich tatsächliche gewalt über kriegswaffen ausgeübt erwerb tatsächlichen gewalt genehmigung gesetz über kontrolle kriegswaffen beruht anzeige gesetz erstattet worden sei strafbar gemäß abs nr abs sätze abs nr kwkg stgb jgg wegen tatvorwürfe generalbundesanwalt april oberlandesgericht stuttgart anklage angeschuldigten erhoben strafsenat oberlandesgerichts hält weiteren vollzug untersuchungshaft für erforderlich ii voraussetzungen für fortdauer untersuchungshaft über sechs monate hinaus liegen angeschuldigte haftbefehl juni last gelegten taten dringend verdächtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa vereinigung jabhat al nusra wurde ende abu muhammad al jawlani syrischen mitgliedern seinerzeitigen organisation islamischer staat irak isi auftrag deren anführers abu bakr al baghdadi syrien gegründet ableger irakischen organisation nachbarland operieren gründung wurde januar internet veröffentlichten video bekannt gegeben beiden gruppierungen kam april bruch al baghdadi vereinigung teilorganisationen isi jabhat al nusra neu ausgerufenen islamischen staat irak großsyrien isig verkündete muhammad al jawlani wies anführer jabhat al nusra zurück betonte eigenständigkeit gruppierung legte treueid emir kern al qaida ayman al zawahiri ab seitdem fungierte jabhat al nusra regionalorganisation al qaida syrien ziel jabhat al nusra sturz assad regimes syrien islamischen staat grundlage eigenen interpretation scharia ersetzen darüber hinaus erstrebt befreiung historischen großsyrien heißt syriens einschließlich teilen südlichen türkei libanon jordaniens israels palästinensischen gebiete ziele verfolgt jabhat al nusra mittels militärischer operationen sprengstoffanschläge selbstmordattentate entführungen gezielte tötungen angehörigen syrischen militär sicherheitsapparates konflikt beteiligten zivilisten insgesamt gruppierung allein ende mehr anschläge zugerechnet denen mindestens menschen getötet wurden jabhat al nusra militärisch hierarchisch organisiert anführer weiterhin muhammad al jawlani fünf sechs personen gebildeter shura rat zugeordnet unterhalb führungsebene stehen kommandeure kämpfenden einheiten ihrerseits untergliedert ort agierenden kampfgruppen zahl kämpfer jabhat al nusra derzeit geschätzt militärische ausbildung erhalten verzweigten netz trainingslagern daneben gibt hinweise sogenannte scharia komitees jabhat al nusra kontrollierten gebieten religiöse angelegenheiten regeln aufbau eigenen justiz verwaltungssystems vorantreiben für ffentlichkeitsarbeit bedient eigenen medienstelle über internet verlautbarungen operationsberichte anschlagsvideos verbreitet darüber hinaus unterhält netzwerk korrespondenten syrien berichte über twitter kanäle veröffentlichen videoverlautbarung muhammad al jawlani juli jabhat al nusra nunmehr loslösung kern alqaida jabhat fath al sham umbenannt bb angeschuldigte schloss ersten hälfte jahres syrien bewaffneten miliz namens katiba owais al qorani
  3880. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen trotz einfach gelagerten tatvorwurfs sonderlich komplexen beweislage seiten ungewöhnlich umfangreiche urteil gibt senat anlaß folgenden hinweisen gemäß abs satz stpo müssen urteilsgründe für erwiesen erachteten tatsachen angeben denen gesetzlichen merkmale straftat gefunden darüber hinaus feststellungen aufzunehmen verständnis beurteilung tat notwendig unwichtige nebenvorgänge weder für beweiswürdigung für schuldspruch rechtsfolgen bedeutung etwa terminsabrede angeklagten zollamt vereinba rung rauhputzarbeiten antritt fahrt amsterdam tanken gescheiterte versuch erwerbs bier tankstelle niederlanden daher überflüssig urteil vielmehr unübersichtlich erschweren verständnis leser muß erst fülle erheblicher unerheblicher tatsachen diejenigen heraussuchen auffassung entscheidungsrelevant indessen aufgabe revisionsgerichts einzelfall gefahr sachlich rechtlicher mängel urteils ziehen vgl bgh becker nstz rr nr urteilsgründe dienen dokumentation beweisaufnahme sollen gesetzgeber abgeschaffte protokoll über inhalt ußerungen angeklagten zeugen ersetzen ergebnis hauptverhandlung wiedergeben nachprüfung getroffenen entscheidung rechtsfehler ermöglichen umfängliche darstellung einlassung angeklagten schilderung antworten frage bzw vorhalt daher verfehlt bezug einzelheiten beweiswürdigung fehlt gleiches gilt für zeugenaussagen breite darstellung einzelheiten beweisaufnahme gebotene eigenverantwortliche würdigung beweise weder ersetzen regel verständnis würdigung erforderlich vgl bgh becker nstz rr nr tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  3881. [['bundesgerichtshof urteil namen volkes zr verkündet juni mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abbruch oberirdischen bauwerks mauer führt angrenzende grundstück halt verliert vertiefung grundstücks gleichgesetzt nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhältnis pflicht ankündigung derartiger abrissarbeiten hergeleitet rechtzeitig erfolgen grundstücksnachbarn lage versetzt vorher eigene stützungsmaßnahmen treffen bgh urteil juni zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin weinland für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentümer angrenzender grundstücke grundstück klägerin liegt höher beklagten angaben klägerin zufolge mittel lange alte mauer abgestützt grundstück beklagten steht wann höhenunterschied grundstücke gekommen aufschüttung abgrabungen grundstück streitig beklagte möchte mauer beseitigen dagegen wendet klägerin unterlassungsklage widerklage beklagte seinerseits feststellen lassen abriss berechtigt geländeunterschied bezogene sicherungsmaßnahmen ergreifen ferner beantragt klägerin verurteilen stützmauer grundstück entlang gemeinsamen grenze errichten festzustellen kosten für errichtung unterhaltung mauer sowie seit juli für sicherung grenze entstandenen aufwendungen tragen landgericht teilurteil über klage entschieden beklagten antragsgemäß verurteilt abriss mauer unterlassen einrichtung ersetzen grundstück klägerin vergleichbarer weise stützt dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt abweisung klage erreichen entscheidungsgründe berufungsgericht meint landgericht unzulässiges teilurteil erlassen während klage berechtigung beklagten sofortigen abriss mauer gegenstand gehe widerklage darum wer letztendlich für bodenphysikalische stütze grundstücks klägerin verantwortlich sei unterlassungsanspruch sei begründet lasse möglicherweise analogen anwendung bgb herleiten ersatzlose beseitigung mauer vertiefung ähnliche situation geschaffen jedenfalls ergebe nachbarrechtlichen gemeinschaftsverhältnis pflicht beklagten rücksichtnahme interessen klägerin deren grundstück wegbrechen gesichert müsse verbiete mauer ersatzlos beseitigen unabhängig davon wer für geländeunterschied beiden grundstücke für abstützung grundstücks klägerin verantwortlich sei frage rahmen landgericht anhängigen widerklage beklagten entscheiden widerklage erfolg klägerin neue mauer errichten müsse beklagte alte mauer vollständigen errichtung neuen mauer stehen lassen provisorisch für anderweitige stütze sorgen ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung schon deshalb stand landgericht klage revision recht rügt unzulässiges teilurteil stattgegeben ausgangspunkt zutreffend nimmt berufungsgericht teilurteil gemäß zpo ergehen darf gefahr widersprüchlicher entscheidungen besteht weitere verlauf prozesses entscheidung umständen mehr berühren teilurteil frage beantwortet weiteren verfahren über ansprüche stellt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulässig dabei möglichkeit abweichenden entscheidung instanzenzug berücksichtigen vgl bgh urteil august ix zr bghz rn ff urteil april ivb zr bghz zöller vollkommer zpo aufl rn jeweils mwn danach durfte landgericht teilurteil über klage entscheiden ergibt allerdings schon ersten antrag widerklage beklagte berechtigung ersatzlosen entfernung mauer feststellen lassen antrag gemäß abs nr zpo unzulässig betrifft kontradiktorische gegenteil klage streitgegenstand vgl zöller vollkommer aao rn gefahr einander widersprechender entscheidungen begründet teilurteil insoweit gericht sachliche prüfung unzulässigen antrags ohnehin verwehrt vgl bgh urteil august ix zr bgh
  3882. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa dörr galke beschlossen september entstandenen kosten rechtsstreits tragen klägerin beklagte weiteren kosten revisionsrechtszuges trägt klägerin gründe mündlichen verhandlung senat parteien rechtsstreits soweit anhängig übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt dementsprechend umfang erledigung über kosten berücksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen entscheiden abs satz zpo danach klägerin kosten tragen revision beklagten weiterverfolgte feststellungsbegehren daß zweigstellenvertrages juni vereinbarte wettbewerbsverbot vier jahren entschädigung unwirksam sei hätte erfolg gehabt verbot hätte rechtlichen nachprüfung standgehalten hinzu kommt daß klägerin verzicht wettbewerbsverbot insoweit rolle unterlegenen partei begeben übrigen beruht kostenentscheidung zpo rinne wurm dörr kapsa galke'],['Soon']]
  3883. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juli heinekamp justizsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung juli für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beruft existenz eigenhändigen gemeinschaftlichen testaments eltern todestag vaters oktober krankenhaus errichtet worden verstorben testament vorlegen behauptung klägerin testament neben beklagten geschwistern bindend schlußerbin letztver sterbenden elternteil eingesetzt worden eltern jahre notarielles testament errichtet gegenseitig alleinerben eingesetzt bestimmt testierfreiheit berlebenden solle beschränkt mutter parteien notariellen testament allein beklagten erben berufen jahre gestorben vorangegangenen verfahren klägerin beantragt beklagten wege einstweiligen verfügung untersagen über nachlaß mutter verfügen antrag wurde zurückgewiesen vorliegenden verfahren klägerin feststellung geklagt drittel miterbin mutter vorinstanzen klägerin benannten zeugen für existenz testaments oktober vernommen würdigung vernehmungsprotokolle einstweiligen verfügungsverfahren begnügt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin zurückgewiesen worden dagegen wendet revision entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint klägerin beweis für existenz weiteren testaments oktober bracht bereits einstweiligen verfügungsverfahren gehörten zeugen hätten vernommen müssen landgericht hätten parteien erklärt seien beweisaufnahme verfügungsverfahren anwesend hätten zeugen fragen stellen können seien deshalb verwertung verfügungsverfahren erhobenen beweise einverstanden daß klägerin später gemeint vernommenen zeugen müßten gehört stehe würdigung vernehmungsprotokolle verfügungsverfahren entgegen wiedergegebenen aussagen bruders erblassers sei errichtung angeblichen testaments oktober anwesend enthielten unstimmigkeiten erhebliche zweifel glaubhaftigkeit aufkommen ließen bestünden bedenken glaubwürdigkeit angeblichen erbteil klägerin gekauft daher ausgang rechtsstreits interessiert sei frühere ehemann beklagten verfügungsverfahren ausgesagt sei oktober stets zusammen bruder erblassers krankenzimmer über testament sei gesprochen insbesondere schriftlich niedergelegt worden klägerin vorgelegten kopien schreiben mutter sowie krankenschwester testamentserrichtung miterlebt wolle könnten echtheit geprüft originale verfügung stünden bestehe verdacht fälschungen soweit klägerin wissen ehemannes töchter stelle daß mutter beerdigung vaters über oktober errichtete testament darin vorgesehene schlußerbfolge klägerin gleichen teilen neben beklagten gesprochen könne davon ausgegangen daß zeugen entsprechenden angaben verfügungsverfahren wiederholen würden sei anbetracht übrigen beweisergebnisses bewiesen daß klägerin behauptete testament jemals errichtet worden sei behaupteten inhalt dagegen wendet revision recht führt erster linie daß beurteilung glaubhaftigkeit sowie glaubwürdigkeit zeugen vernommenen bruders erblassers rechtsfehlerhaft sei zusammenhang rügt revision daß weder berufungsgericht landgericht persönlichen eindruck zeugen verschafft schon deshalb berufungsurteil bestehen bleiben klägerin berufungsbegründung vernehmung sämtlicher zeugen gefordert zulässig hinblick urkundenbeweisliche verwertung vernehmungsprotokollen verfahren erneuten vernehmung zeugen anhängigen verfahren abzusehen vernehmung zwecke unmittelbaren beweises beantragt bgh urteil november vi zr njw ii daran können bedenken glaubhaftigkeit angaben verfahren sowie persönliche glaubwürdigkeit zeugen ändern insoweit handelt vielmehr unzulässige vorweggenommene beweiswürdig
  3884. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stayer markeng abs nr abs für rechtserhaltende benutzung marke inland reicht reine durchfuhr ausland gekennzeichneter ware deutschland gilt für international registrierte marke kennzeichnung exportware inland für rechtserhaltende benutzung genügen setzt voraus ausland ansässigen abnehmer markeninhaber unabhängiges unternehmen handelt marke rechtserhaltend für benutzt zwei oberbegriffe warenverzeichnisses fallen umfassendere oberbegriff löschen bgh urteil november zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr koch dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision klägerin urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat april zurückweisung weitergehenden rechtsmittels insoweit aufgehoben berufungsgericht klage hinsichtlich eingetragenen outils abgewiesen umfang aufhebung berufung beklagten urteil landgerichts münchen zivilkammer juli zurückgewiesen anschlussrevision beklagten urteil oberlandesgerichts münchen april zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens trägt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte russische herstellerin handbetätigten werkzeugen inhaberin ir marke stayer nr über priorität dezember verfügt deren schutz deutschland erstreckt streitmarke streitmarke für klassen folgt eingetragen klasse produits de nettoyage produits pour faire briller pr� parations pour polir produits de d� graissage abrasifs produits pour aiguiser abrasifs meri termes incompr� hensibles de avis bureau international r� gle r� glement ex� cution commun produits pour polir papier meri toile meri pierre adoucir toile polir produits pour d� rouiller klasse outils coutellerie instruments main pour abraser affiloirs meules aiguiser main meules en meri limes aiguilles limes m� ches tondeuses gazon fers gaufrer coffins porteforets perforateurs outils main actionn� manuellement pistolets coupoirs d� coupoirs klasse brosses pinceaux brosses pour peintres brosses pour criture b� tons pour criture termes trop vagues de avis bureau international r� gle r� glement ex� cution commun rubans encreurs rouleaux de peintres en b� timent coupe papier querres dessin pellicules en mati� res plastiques sacs terme trop vague de avis bureau international r� gle r� glement ex� cution commun mati� res filtrantes termes trop vagues de avis bureau international r� gle r� glement ex� cution commun klägerin geltend gemacht beklagte streitmarke deutschland rechtserhaltend benutzt landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt schutzentziehung streitmarke deutschland einzuwilligen berufungsgericht landgerichtliche urteil insoweit abgeändert verurteilung beklagten für klasse eingetragenen outils instruments main pour abraser ausgenommen dagegen richten senat zugelassene revision klägerin anschlussrevision beklagten klägerin verfolgt rechtsmittel zurückweisung beklagte beantragt wiederherstellung landgerichtlichen urteils anschlussrevision erstrebt beklagte vollständige abweisung klage klägerin beantragt anschlussrevision beklagten zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen voraussetzungen für schutzentziehung streitmarke wegen verfalls gemäß abs abs abs abs abs markeng lägen überwiegend beklagte streitmarke für teil eingetragenen rechtserhaltend sinne markeng benutzt ausgeführt klägerin dargetan über allgemein zugängliche quellen benutzung streitmarke deutschland feststellen können beklagte demgegenüber hinreichend vorgetragen über lizenznehmerin deutschland streitmarke gekennzeichnete produkte warenverzeichnisses angeboten trag angebot verkaufsräumen sei erstin stanzlich ausreichend substantiiert neuen zweitinstanzlichen vortrag hierzu sei beklagte ausgeschlossen abschluss rahmenvertrags russischen co ltd belege rechtserhaltende benutzung streitmarke deutschland verwendung marke internen geschäftspapieren stelle ausreiche
  3885. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist januar für recht erkannt revision klägerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april unzulässig verworfen soweit anspruch gemäß vvg erklärten widerspruch gestützt brigen sowie kostenpunkt berufungsurteil revision aufgehoben sache ne uen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge rentenversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn november genannten policenmodell vvg antragstellung gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli erklärte vn widerspruch abs satz vvg hilfsweise kündigung vertrages beklagte wickelte vertrag gekündigt en ab zahlte rückkaufswert klage verlangt vn insbesondere rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können außerdem sei versicherer wegen unzureichender aufklärung über abschlusskosten sch adensersatz verpflichtet landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision ver folgt vn zahlung gerichteten hauptantrag insgesamt entscheidungsgründe revision bezüglich schadensersatzanspruchs unzulässig verwerfen brigen führt aufhebung ber ufungsurteils zurückverweisung sache berufungsg ericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgemäß über widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gemäß abs satz vvg jahr zahlung ersten prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden anspruch schadensersatz bestehe revision mangels zulassung hinsichtlich geltend gemachten schadensersatzanspruchs zulässig statthaft soweit berufungsgericht widerspruch abs vvg für unwirksam erachtet revision wegen grundsätzlicher bedeutung beschränkt frage zugelassen abs satz vvg regelungen europäischen union entspricht beschränkung revisionszulassung entscheidungsgründen berufungsurteils deut lich entnehmen wirksam vgl senatsurteil mai iv zr versr rn für bghz vorgesehen bereicherungsanspruch zugrunde liegende sachverhalt ta tsächlicher rechtlicher hinsicht unabhängig für sch adensersatzanspruch wegen verschuldens vertragsschluss maßgebl ichen prozessstoff beurteilt entgegen auffassung revision berufungsgericht schadensersatzanspruch brigen recht zuerkannt xi zivilsenat bundesgerichtshofs bereits entschieden rechtsprechung aufklärungspflichten anlageberatend tätigen bank über innenprovisionen vereinnahmter rückvergütungen fällen kapitalanlageberatung bank gilt bgh urteile november xi zr njw rr rn juli xi zr wm rn ff revision soweit zulässig begründet anspruch prämienrückzahlung folgt grunde abs satz alt bgb parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund für prämienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn entgegen auffassung revisionserwiderung ordnungsgemäß abs satz vvg über widerspruchsrecht für fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahre sfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr versr rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform
  3886. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3887. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer münke dr strohn für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni aufgehoben berufung beklagten widerklägerin teilurteil kammer für handelssachen landgerichts chemnitz september zurückgewiesen ber kosten revisionsverfahrens landgericht rahmen fällenden schlußurteils befinden rechts wegen tatbestand gesellschafter stammkapital ausgestatteten klagenden gmbh gmbh folgenden tschechische gesellschafter deren geschäftsführer vorstandsvorsitzender weiterer unternehmen denen klägerin enge geschäftsbeziehungen unterhielt dr unternehmensgegenstand klägerin satzung herstellung vertrieb geschweißten stahl präzisionsstahlrohren elektroinstallationsmaterial erzeugnissen stahlrohren werkstoffen für vornahme über gewöhnlichen betrieb hinausgehender geschäfte geschäftsführer einwilligung gesellschafterversammlung einzuholen abs satzung zeit geschäftsführer beschränkungen bgb befreit einzige organschaftliche vertreter klägerin gründete dezember alleiniger gesellschafter beklagte schloß selben tag für beide gesellschaften handelnd notariellen kaufvertrag wurde gesamte für herstellung klägerin vertriebenen notwendige teil unternehmens einschließlich produktionsanlagen umlaufgüter betriebsnotwendigen grundstücke beklagte veräußert klägerin blieb danach geschäftsbereich handel präzisionsstahlrohren sonderstählen bisherigen geschäftstätigkeit entfiel parteien streiten darum für geschäft wirksamer gesellschafterbeschluß gefaßt worden beklagte meint beschluß sei vorgelegte datierte abtretungs aufrechnungsvereinbarung klägerin fe ze getroffen worden klägerin hingegen hält urkunde für verfälscht übrigen für formunwirksam klägerin klage erster linie verurteilung beklagten bewilligung löschung aufgrund kaufvertrages bewilligten auflassungsvormerkungen für vier verkaufte grundstücke sowie zwischenfeststellungsklage feststellung unwirksamkeit kaufvertrages nebst nachtrag juli begehrt widerklage beklagte verurteilung klägerin bewilligung eintragung beklagten eigentümerin betreffenden grundstücke erwirken landgericht teilurteil zwischenfeststellungsklage entsprochen widerklage abgewiesen entscheidung über bewilligung löschung auflassungsvormerkungen schlußurteil vorbehalten berufung beklagten oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen widerklage entsprochen senat zugelassenen revision erstrebt klägerin zurückweisung berufung beklagten landgerichtliche urteil entscheidungsgründe revision begründet führt wiederherstellung erstinstanzlichen teilurteils berufungsgericht angenommen kaufvertrag dezember nachtrag juli sei wirksam zustande gekommen geschäftsführer vornahme geschäfts berechtigt sei hierfür erteilte zustimmung besonderen form bedurft hält revisionsrechtlicher prüfung stand dabei braucht senat frage einzugehen berufungsgericht angenommen beschluß über ermächtigung herrn abschluß vertrages notariellen beurkundung deswegen bedurfte unternehmens erfassende veräußerung gesamten produktionsbereichs einschließlich notwendigen produktions weiteren lagen nderung unternehmensgegenstandes darstelle klägerin weiterhin bereich stahlrohren tätig bleibe produktion jederzeit aufnehmen könne fehlt schon überhaupt beschluß gesellschafterversammlung klägerin angesichts grundlagen gesellschaft betreffenden bedeutung vertrages unerläßlich zugunsten beklagten dabei unterstellt daß abtretungsund aufrechnungsvereinbarung dr unterschrieben worden daß blätter urkunde nachträglich ausgetauscht worden daß inhaltlich einverständnis späteren vorgehen veräußerung wesentlicher teile gesellschaftsvermögens entnehmen wirksamen gesellschafterbeschluß fehlt schon deswegen mitgesellschafterin klägerin schon ersten rechtszug recht bemängelt zustandekommen mitgewirkt genannten urkunde einleitend erwähnt jedoc
  3888. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen abwicklerbestellung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr frey dr braeuer oktober beschlossen antrag klägers prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe kläger bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen zulassung widerrufen worden widerruf bestandskräftig bescheid november beklagte rechtsanwalt beschränkt vier gericht anhängige verfahren ab wickler kanzlei klägers bestellt hiergegen kläger persönlich erhobene klage anwaltsgerichtshof unzulässig abgewiesen kläger entgegen abs satz brao abs vwgo anwaltlich vertreten zudem beklagte bestellung abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben entscheidung anwaltsgerichtshofs kläger persönlich sofortige beschwerde bezeichnetes rechtsmittel eingelegt weiterhin bestellung ab wicklers wendet beantragt prozesskostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand ii beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo kläger eingelegte rechtsmittel für prozesskostenhilfe begehrt statthafter antrag zulassung berufung angefochtene entscheidung anwaltsgerichtshofs auszulegen brao abs vwgo voraussetzungen für zulassung berufung abs vwgo jedoch erfüllt bestehen ernsthaften zweifel richtigkeit angefochtenen entscheidung abs nr vwgo kläger hätte anwaltsgerichtshof gemäß abs satz brao oberverwaltungsgericht gleichsteht rechtsanwalt rechtslehrer deutschen hochschule sinne hochschulrahmengesetzes befähigung richteramt vertreten lassen müssen vgl abs satz satz abs satz vwgo außerdem angegriffene maßnahme bestellung abwicklers erledigt nachdem beklagte bestellung bescheid dezember zurückgenommen verfahrensgrundrechte klägers insbesondere anspruch rechtliches gehör faires verfahren wurden verletzt abs nr vwgo kessal wulf roggenbuck frey lohmann braeuer vorinstanz agh münchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  3889. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar strafsache wegen verdachts betrugs verteidiger antragsteller az js staatsanwaltschaft aurich az qs landgericht aurich az ws oberlandesgericht oldenburg gehörsrüge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag beschwerdeführers nachholung rechtlichen gehörs kosten unbegründet verworfen gründe beschluss april oberlandesgericht oldenburg weitere beschwerde beschwerdeführers beschluss landgerichts aurich februar unzulässig verworfen gegenvorstellung beschwerdeführers feststellung nichtigkeit beschlusses sowie vorangegangenen entscheidungen amtsgerichts aurich landgerichts aurich gerichtet oberlandesgericht beschluss dezember zurückgewiesen beide beschlüsse oberlandesgerichts gerichtete beschwerde senat beschluss januar unzulässig zurückgewiesen beschluss beschwerdeführer nachholung rechtlichen gehörs gemäß stpo beantragt gehörsrüge unbegründet senat beschluss januar beschwerde unzulässig zurückgewiesen beschlüsse oberlandesgerichts beschwerde grundsätzlich zulässig abs satz halbs stpo bezeichneter ausnahmefall vorlag entscheidung senat verfahrensstoff verwertet beschwerdeführer gehört wurde ent sprechende antrag generalbundesanwalts september beschwerdeführer schreiben oktober zugeleitet worden hierzu schreiben oktober november stellung genommen erfolgter akteneinsicht sachakten november beschwerdeführer weitere stellungnahme januar akten gereicht vorbringen wurde senat umfassend kenntnis genommen entscheidungsfindung berücksichtigt wiederholten antrag einsicht bgh akte bezeichnete senatsheft entsprochen stellt rein interne arbeitsgrundlage dar abgesehen notizen bearbeitungshinweisen ä senatsmitgliedern akteneinsichtsrecht ohnehin beziehen befinden senatsheft ausschließlich vorgänge original ablichtung sachakten enthalten sachakten gelangen insoweit bedürfnis für gesondertes akteneinsichtsrecht erkennbar vgl bgh beschluss februar str beschluss juni str karlsruher kommentar laufhütte willnow stpo aufl rn ergänzend darauf hingewiesen aktenzeichen ar weiteres beschwerdeführer unbekanntes verfahren geführt handelt vielmehr aktenzeichen generalbundesanwalt gegenständliche beschwerdeverfahren führt fischer eschelbach ott'],['Soon']]
  3890. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr feilcke beisitzende richter staatsanwältin vertreterin generalbundesanwalts verhandlung rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts düsseldorf januar zugehörigen feststellungen aufgehoben schuldspruch ausnahme feststellungen äußeren tatgeschehen soweit angeklagte fällen ii fall ii urteilsgründe verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft revision angeklagten verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels insoweit entstandenen notwendigen auslagen nebenklägerinnen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen betrugs drei fällen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung zwei fällen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit erpressung wegen körperverletzung anstiftung ausstellen unrichtiger gesundheitszeugnisse anstiftung gebrauch unrichtiger gesundheitszeugnisse zuhälterei tateinheit versuchtem schweren menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung sowie wegen erpressung tateinheit körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt teilweise vertretene revision staatsanwaltschaft rüge verletzung materiellen rechts beschwerdeführerin erstrebt fällen ii fall ii urteilsgründe jeweils verurteilungen wegen schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tateinheit zuhälterei fall ii fall urteilsgründe schuldspruch wegen tateinheitlich begangener zuhälterei fall ii fall urteilsgründe insbesondere verurteilung wegen räuberischer erpressung gefährlichen eingriffs straßenverkehr brigen beanstandet strafausspruch angeklagte wendet ausgeführte sachrüge gestützten revision verurteilung rechtsmittel staatsanwaltschaft führt aufhebung schuldspruchs fällen ii fall ii urteilsgründe sowie gesamten strafausspruchs brigen erweist unbegründet revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen nahm angeklagte über internet vielzahl frauen kontakte nutzte auszuloten frauen bereits über erfahrungen rotlichtmilieu verfügten zumindest grundsätzliche bereitschaft zeigten prostituierte arbeiten sofern frauen gefielen davon ausging prostitutionstätigkeit bringen können intensivierte beziehungen absicht einnahmen frauen partizipieren lebensunterhalt bestreiten drei fällen brachte jeweils bereits prostitution nachgehende frauen tatsächlich unzutreffenden versprechen gelder für gemeinsame zukunft anzulegen zeitraum dezember januar geldbeträge höhe insgesamt euro euro euro überlassen abredewidrig jeweils für verbrauchte ii ii ii fall urteilsgründe frauen schlug angeklagte rahmen auseinandersetzung oktober november flachen hand gesicht sowie kopf trat arme beine sowie mindestens leicht unterleib ii fall urteilsgründe zwei fällen veranlasste angeklagte frauen jahren aufnahme prostitutionstätigkeit tatzeit jährige geschädigte brachte angeklagte zuvor über abläufe prostitu tionstätigkeit club informiert juni fahrzeug ausgewählten saunaclub für tage prostitution nachging abzug kosten euro verdien te aufforderung angeklagten per mobiltelefon über jeweiligen einkünfte unterrichten kam geschädigte unvollständig ii fall urteilsgründe juni holte angeklagte geschädigte pkw saunaclub ab nachdem vergeblich ver sucht geschädigte erklärung geld für gemeinsame zukunft anlegen herausgabe verdienstes bewegen kam angeklagten geldübergabe beharrlich verweigernden geschädigten über geraume zeit hinziehenden auseinandersetzung deren verlauf angeklagte schlie�
  3891. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens sowie richter dr grabinski dr bacher beschlossen sachverständigen prof dr ing betref fende ablehnungsgesuch zurückgewiesen gründe antrag zulässig sache jedoch begründet gerichtliche sachverständige prof dr ing ge richt schreiben september mitgeteilt april gmbh nachfolgend gmbh gebeten worden sei klienten kurzbewertung hinsichtlich essentialität patenten unterstützen april sei vertrag gmbh zustande gekommen weitere träge gegeben anlässlich jährigen bestehens gmbh sei erstmalig veranstaltung september eingeladen worden erfahren gmbh derzeit direkt indirekt für klägerin patentstreitigkeiten beklagte bearbeite zumindest verfahren involviert sei gerichtliche sachverständige gutachten erstattet sei september bekannt gerichtlichen sachverständigen sei november bekannt herrn gmbh seit allgemeinen anfrage kontaktiert worden sei grundsätzlich bereit sei ipr fragen kompetenzgebiet für gmbh tätig vertrag kooperation seien seinerzeit zustande gekommen gerichtliche sachverständige herrn gutachtertätig keit für bundesgerichtshof pflicht unabhängigkeit neutralität streitsachen parteien rechtsstreits hingewiesen gmbh neutrale vermittlerin experten expertise verstanden beklagte stützt ablehnungsantrag wesentlichen darauf gerichtlichen sachverständigen enge verbindung gmbh klägerin verborgen bleiben dürfen internetauftritt gmbh klar eindeutig erkennbar sei zudem ergebe besorgnis befangenheit schreiben gerichtlichen sachverständigen september sachverhalt oberflächlich dargelegt ii abs zpo zpo sachverständiger abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen grund beklagte dargelegt vorbringen ergeben gebotenen objektiven betrachtung umstände sicht beklagten zweifel unparteilichkeit gerichtlichen sachverständigen begründen können anschein vollständiger unvoreingenommenheit begründet sachverständige wirtschaftlichen verbindung parteien steht bgh beschluss juli zr rn beschluss juli zr nimmt sachverständige demgegenüber gutachtensauftrag dritten seinerseits beratungsverhältnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht streitfall gegeben besorgnis befangenheit zunächst umstände aufnahme wirtschaftlichen verbindung gmbh be gründet gerichtlichen sachverständigen prof dr ing zustandekommen beratungsvertrages april gmbh bewusst klägerin rechtlichen auseinandersetzungen beklagten beraten richtigkeit entsprechenden ausführungen sachverständigen schreiben september gericht beklagten frage gestellt worden beratungsleistung sachverständige für gmbh erbracht überdies punktueller natur dauer angelegt stand angaben inhaltlichem zusammenhang streitfall betrifft prozessparteien gmbh weislich beklagten vorgelegten auszüge internetpräsenz für vielzahl anbietern bereich mobilfunktechnik sowie zahlreiche rechtanwalts patentanwaltskanzleien tätig deshalb lager klägerin zugeordnet daher besorgen sachverständige abschluss streitfall erstellten schriftlichen gutachtens auftrag gegebene tätigkeit für gmbh daran gehindert gutachten mündlichen verhandlung unvoreingenommen abzugeben abweichende beurteilung ergibt entgegen auffassung beklagten daraus gerichtliche sachverständige näher dargelegt für klienten gmbh erteilung auftrags tätig honorar für tätigkeit erhalten umfang gmbh november aufträge aussicht gestellt ausführungen gerichtlichen sachverständigen glaubwürdigkeit zweifel bestehen folgt lediglich kurzbewertung beteiligt zusammenhang gerichtlichen auseinandersetzungen steht streitparteien involviert gmbh november all gemeinen anfrage herangetreten grundsätzlich bereit sei gutachtenaufträge anzunehmen angaben genügen zweifel unvoreingenommenheit verbindungen gmbh ergeben könnten auszuräumen schon angesichts sachverständige anlass näheren angaben meier beck keukenschrijver grabinski mühlens bacher vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  3892. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen bestimmens person jahren förderung unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin juli gemäß abs abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november maßgabe unbegründet verworfen angeklagte fällen ii urteilsgründe jeweils unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit bestimmen person jahren förderung unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln schuldig beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge acht fällen zwei fälle jeweils tateinheit bestimmen person jahren unerlaubten ausführen betäubungsmitteln fälle tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten führt lediglich nderung schuldspruchs fällen ii urteilsgründe brigen unbegründet sinne abs stpo ergebnis zutreffend landgericht angeklagte fällen ii urteilsgründe jeweils tateinheitlich begangenen verbrechens gemäß abs nr btmg schuldig gesprochen entgegen auffassung landgerichts angeklagte jedoch transporten jeweils kg kokain brüssel über dublin belfast fall ii urteilsgründe bzw niederlanden über dublin london fall ii urteilsgründe beteiligten minderjährigen ausfuhr betäubungsmitteln bestimmt setzt verbringen betäubungsmittel geltungsbereich betäubungsmittelgesetzes über deutsche hoheitsgrenze ausland voraus vgl körner btmg aufl rn weber btmg aufl rdn umgekehrten fall einfuhr vgl bghr btmg abs nr einfuhr vielmehr angeklagte feststellungen genannten fällen jeweils tateinheitlich tatbestand bestimmens person jahren förderung unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln verwirklicht senat ändert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen angeklagte wirksamer geschehen hätte verteidigen können nderung schuldspruchs auswirkungen aussprüche über fällen ii urteilsgründe verhängten einzelstrafen landgericht ergebnis zutreffend strafrahmen abs btmg entnommen tepperwien athing ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3893. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr kessal wulf richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr frey dr braeuer oktober beschlossen antrag klägerin zulassung berufung urteil senats brandenburgischen anwaltsgerichtshofs mai abgelehnt klägerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe klägerin diplomjuristin bisher rechtsanwältin zugelassen beantragte juli zulassung rechtsanwaltschaft bescheid märz lehnte beklagte antrag ab voraussetzungen für zulassung diplomjuristin anwaltschaft mindestens zweijährige juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf vgl rag ddr september erfüllt sei klägerin stellte antrag gerichtliche entscheidung juni hob beklagte ablehnenden bescheid märz verfahren anwaltsgerichtshof wurde übereinstimmend für erledigt erklärt beschluss november legte anwaltsgerichtshof beklagten kosten verfahrens november beschloss beklagte zulassungsverfahren gemäß brao auszusetzen klägerin strafverfahren wegen falscher versicherung eides statt anhängig zuständige amtsgericht beschluss september einholung sachverständigengutachtens frage angeordnet tatzeit krankhafte seelische störung tiefgreifende bewusstseinsstörung schwachsinn schwere seelische abartigkeit vorlag deshalb vollständig teilweise unfähig unrecht tat einzusehen einsicht handeln schreiben november beim anwaltsgerichtshof eingegangen november klägerin persönlich untätigkeitsklage erhoben beantragt beklagte verurteilen zulassungsantrag nunmehr zeitnah entscheiden anwaltsgerichtshof klägerin darauf hingewiesen rechtsanwalt rechtslehrer deutschen hochschule befähigung richteramt vertreten lassen müsse gerichtsbescheid juli anwaltsgerichtshof klage unzulässig abgewiesen juli zugestellten bescheid klägerin vertreten rechtsanwalt august rechtsmittel eingelegt zulassung berufung beantragt september klägerin wiederum vertreten rechtsanwalt verlängerung frist für berufungsbegründung beantragt oktober rechtsanwalt go für klägerin gemeldet beantragt abänderung gerichtsbescheides beklagte verurteilen zulassungsantrag klägerin bescheiden ansicht vertreten gelte altes recht klägerin früheren rechtsstreit fortsetzen überdies rechtzeitig mündliche verhandlung beantragt anwaltssenat bundesgerichtshofs schriftsatz august antrag mündliche verhandlung ausgelegt sache anwaltsgerichtshof zurückgegeben mündlicher verhandlung april anwaltsgerichtshof klage zulassung rechtsanwaltschaft zurückgewiesen urteil klägerin persönlich mai rechtsanwalt go mai zugestellt worden juni beim bundesgerichtshof schriftsatz juni eingegangen rechtsanwalt fung eingelegt nachdem rechtsanwalt für klägerin beru darauf hingewiesen worden antrag zulassung berufung innerhalb monats zustellung angefochtenen entscheidung beim anwaltsgerichtshof hätte eingelegt müssen schriftsatz juli erklärt ziehe schreiben zurück zwischenzeitlich juli rechtsanwalt namens vollmacht klägerin antrag zulassung be rufung einreichung anliegenden schriftsatzes klägerin juli begründet august wiederum rechtsanwalt go für klä gerin gemeldet gegenvorstellung erhoben hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand wegen zulassung berufung beantragt schriftsatz heißt klägerin juni rechtsanwalt unterzeichneten schriftsatz per email telefax bundesgerichtshof anwaltsgerichtshof übersandt beweis zeuge ke vorgang erforderlichenfalls eides statt versi chern rücknahme rechtsmittels rechtsanwalt sei erfolgt anzusehen infolge hinweises bundesgerichtshofs irrtum über zulässige rechtsmittel befunden klägerin kontaktieren können bewusst schaden zufügen bundesgerichtshof sei sache infolge mehrfacher befassung bereits bekannt deshalb sei einlegung rechtsmittels falschen gericht unschädlich ebenfalls august rechtsanwalt go beim anwaltsgerichtshof wiedereinsetzung zulassung berufung beantragt ii zulassungsantrag mehreren gründen unzulässig verfahren unterliegt neuem verfah
  3894. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer april gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts aachen dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor angefochtenen urteils dahin klargestellt beide angeklagten fall ii urteilsgründe wegen besonders schweren raubes angeklagte fall ii urteilsgründe wegen körperverlet zung tateinheit versuchter nötigung verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat kammer behandlung beweisantrages angeklagten einholung sprachwissenschaftlichen sachverständigengut achtens abs satz stpo verstoßen wahr unterstellt zeugin verwendete begriff abziehens grundsätzlich sowohl ausrauben betrügen geschädigten mittels fake bubbles umfasst zeugin jedoch bedrohung messer angeklagten berichtet ua durfte strafkammer wahrunterstellung verstoßen einschätzung gelangen abziehen bedrohung messer ausrauben täuschung opfers gemeint rissing van saan solin stojanovi appl fischer schmitt'],['Soon']]
  3895. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz haftfähigkeit betroffenen prüfen aufgabe haftrichters fehlende eingeschränkte reisefähigkeit aussetzung abschiebung vgl etwa abs aufenthg begleitende maßnahmen erforderlich macht dagegen beteiligte behörde verwaltungsgerichte prüfen haftrichter abs satz aufenthg festzustellen abschiebung beteiligten behörde ergriffenen maßnahmen hinblick etwaige betroffenen verwaltungsgerichten eingeleitete verfahren voraussichtlich durchgeführt bgh beschluss juni zb lg münster ag borken ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidträntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münster oktober kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene reiste september erstmals deutschland wurde erfolglosen asylverfahren juni heimatland guinea abgeschoben november reiste erneut deutschland stellte wiederum asylantrag zuständige bundesamt bescheid januar ablehnte für april angekündigte abschiebung scheiterte daran betroffene unterkunft angetroffen wurde untertauchte august wurde niederlanden deutschland rücküberstellt antrag beteiligten behörde amtsgericht beschluss august betroffenen haft sicherung abschiebung guinea november angeordnet beschwerde betroffenen erfolg geblieben rechtsbeschwerde möchte auslaufen haft feststellung rechtswidrigkeit erreichen ii ansicht beschwerdegerichts angeordnete haft rechtmäßig haftantrag sei zulässig haftgrund abs satz nr aufenthg vorgelegen betroffene abschiebung april entzogen sei untergetaucht beschwerdeverfahren reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht liege eher fern beginn haft niederlanden rücküberstellt worden sei iii erwägungen halten ergebnis rechtlichen prüfung stand beschwerdegericht betroffenen beschwerdeverfahren erneut persönlich anhören ergibt entgegen ansicht daraus zweifel reisefähigkeit dargelegt notwendigkeit begleiteten abschiebung geltend gemacht allerdings verletzt aufrechterhaltung angeordneten sicherungshaft beschwerdegericht rechte betroffenen art abs gg zwingend gebotene erneute persönliche anhörung unterbleibt kommt fall darauf haft sache recht aufrechterhalten worden beschwerdegericht indessen unterschied haftrichter fall verpflichtet betroffenen entscheidung erneut persönlich anzuhören darf davon vielmehr abs satz famfg genannten voraussetzungen absehen verletzung rechte betroffenen art abs satz art abs gg führt absehen erneuten persönlichen anhörung betroffenen beschwerdeverfahren deshalb voraussetzungen vorlagen anhörung beschwerdeverfahren zwingend geboten senat beschluss april zb juris rn mwn fall aa verlauf beschwerdeverfahrens betroffene allerdings vorlage ärztlichen attestes bezweifelt hinblick posttraumatische belastungsstörung reisefähig sei posttraumatische belastungsstörung betroffenen verfahren freiheitsentziehung bedeutung erlangen uneingeschränkt gilt haftfähigkeit frage stellt prüfen aufgabe haftrichters liegt dagegen bedenken reisefähigkeit betroffenen erhoben begleitende maßnahmen gefordert fehlende eingeschränkte reisefähigkeit aussetzung abschiebung vgl etwa abs aufenthg begleitende maßnahmen erforderlich macht beteiligte behörde verwaltungsgerichte prüfen haftrichter abs satz aufenthg festzustellen abschiebung beteiligten behörde ergriffenen maßnahmen hinblick etwaige betroffenen verwaltungsgerichten eingeleitete verfahren voraussichtlich durchgeführt eigene ermittlungen anzustellen insbesondere über stand erfolgsaussichten behördlichen verwaltungsgerichtlichen verfahrens erkundigen über vorliegen etwaiger abschiebungshindernisse notwendigkeit begleitender maßnahmen entschieden ganzen senat beschluss april zb juris rn bb danach bestimmt wann beschwerdegericht betroffenen gemäß abs famfg erneut anzuhören schon fall beschwerdeverfahren anzeichen für vorliegen abschiebungshindernisses ergeben entw
  3896. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo prozessbevollmächtigte partei erkrankungsbedingt einhaltung bereits monat verlängerten berufungsbegründungsfrist gehindert für beginn wiedereinsetzungsfrist abs zpo wegfall erkrankung zeitpunkt maßgebend gegenseite zustimmung erneuten fristverlängerung verweigert anschluss bgh beschlüsse märz ix zb njw juli ii zb njw bgh beschluss april viii zb lg münchen ag münchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr achilles sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss landgerichts münchen zivilkammer september aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung berufung urteil amtsgerichts münchen juli gewährt sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe klägerin beklagten räumung angemieteten doppelhaushälfte zahlung rückständiger miete anspruch genommen amtsgericht beklagten zahlung verurteilt hinsichtlich räumungsantrags sowie weiteren zahlungsantrags erledigung hauptsache festgestellt urteil amtsgerichts prozessbevollmächtigten beklagten juli zugestellt worden hiergegen gerichtete berufung beklagten august beim landgericht eingegangen antrag prozessbevollmächtigten beklagten vorsitzende berufungskammer frist begründung berufung monat oktober verlängert schriftsatz oktober eingegangen beim landgericht selben tag prozessbevollmächtigte beklagten unabhängig zustimmung gegenseite weitere fristverlängerung für zwei tage nachgesucht antrag anwaltlicher versicherung richtigkeit angaben begründet oktober erkrankt urlaub zurückgekehrt außerdem mitarbeiterin aufgrund schmerzhaften verletzung rechten arm schreibfähigkeit eingeschränkt sei vorsitzende berufungskammer klägerin verfügung oktober stellungnahme binnen dreier tage aufgefordert oktober prozessbevollmächtigten beklagten zwischenzeitlich gefertigte berufungsbegründung beim landgericht eingegangen klägerin anwaltsschriftsatz november einwilligung beantragten fristverlängerung verweigert dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz beklagte wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist beantragt hierbei vorlage ärztlichen bescheinigung nähere ausführungen art schwere erkrankung gemacht bereits beschriebene verletzung mitarbeiterin ärztliches attest belegt landgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung beklagten unzulässig verworfen begründung ausgeführt schriftsatz dezember gestellte wiedereinsetzungsantrag sei verfristet erkrankung hindernis für fertigung berufungsbegründung oktober geendet hierdurch monatsfrist abs satz zpo gang gesetzt worden sei fristablauf eingereichten schriftsätzen könne konkludent gestellter antrag wiedereinsetzung vorigen stand entnommen dortigen ausführungen anforderungen darlegung wiedereinsetzungsgrundes genügten dagegen wendet beklagte form fristgerecht eingelegten rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist zurückverweisung sache berufungsgericht abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde beklagten zulässig entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert abs nr alt zpo angegriffene entscheidung verletzt verfassungsrechtlich verbürgten ansprüche beklagten gewährleistung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip rechtliches gehör art abs gg berufungsgericht anforderungen darlegung wiedereinsetzungsgrundes überspannt dadurch beklagten zugang rechtsmittelinstanz unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschwert st rspr vgl bverfgk bgh be schlüsse juli zb bghz juni zb wum rn jeweils mwn rechtsbeschwerde begründet beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zpo versäumung berufungsbegründungsfrist gewähren verschulden fristgerechte
  3897. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat angeklagte hinsichtlich tat nachteil nebenklägers verurteilt worden daher urteil möglicherweise rechtsfehlerhaften zulassung nebenklage beruhen becker gericke tiemann ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']]
  3898. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen anhörungsrüge beklagten beschluss senats juni zurückgewiesen übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt worden übrigen begründung nichtzulassungsbeschwerde abschnitt iii verstoß berufungsgerichts art abs gg hinblick komplex arglistige täuschung gerügt worden krüger lemke stresemann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung schmidt räntsch czub'],['Soon']]
  3899. [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar angenommen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung zpo revision ergebnis aussicht erfolg kläger reichte januar beim landratsamt antrag anbau milchviehstalles schweinemaststall schreiben august teilte landratsamt beklagten gemeinde daß bauvorhaben immissionsschutzrechtlichen gesichtspunkten genehmigungsfähig sei ersuchte gemeinde hinweis mögliche schadensersatzansprüche erteilung einvernehmens gemeinde schon dezember einvernehmen erstmals erteilt verweigerte sitzung gemeinderats september einvernehmen erneut kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen verfahren gemeinde beigeladen worden gelangte verwaltungsgericht rechtskräftig gewordenes urteil auffassung daß vorhaben genehmigungsfähig sei daraufhin erteilte gemeinde november einvernehmen baugenehmigungsbescheid landratsamtes erging januar kläger begehrt ersatz schadens verzögerte aufnahme schweinemastbetriebes entstanden landgericht klage grunde für gerechtfertigt erklärt oberlandesgericht berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen daß schadensersatzanspruch zeitraum september juni beschränkt revision verfolgt beklagte antrag vollständige klageabweisung ii beantwortung frage amtspflichtverletzung geltend gemachten schaden verursacht kommt ständigen rechtsprechung darauf verlauf dinge pflichtgemäßem verhalten amtsträgers genommen hätten vermögenslage geschädigten wäre bghz senatsurteil dezember iii zr veröffentlichung bghz vorgesehen zusammenhang unterstellt berufungsgericht zugunsten beklagten daß rechtzeitigen pflichtgemäßen erteilung gemeindlichen einvernehmens beantragten baugenehmigung nachbar dagegen etwaige anordnung sofortigen vollziehbarkeit bauaufsichtsbehörde vorgegangen wäre vorhaben gleicher weise verzögert würde berufungsgericht hält indessen erwägung für durchgreifend falle widersprechenden nachbarn einvernehmen versagenden gemeinde deliktsrechtliche gesamtschuldnerschaft anzunehmen sei etwa gemeinde bauaufsichtsbehörde bestehen könne vgl senatsurteil bghz begründung revision recht geltend macht haltbar grundstückseigentümer keineswegs fernliegenden geplante errichtung schweinemaststalles mastplätzen befürchtung bauvorhaben bringe für erhebliche unzumutbare geruchsbelästigungen verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen rechtsbehelfe nachbarn erteilte baugenehmigung ergreift begeht grundsätzlich besonderen voraussetzungen bgb vorliegen unerlaubte handlung nachteil begünstigten sinne ff bgb gesamtschuldnerschaft nachbar gemeinde sinne abs bgb daher begründbar gleichwohl erweist berufungsurteil ergebnis richtig revisionserwiderung macht geltend schon allgemeinen grundsätzen haftungszurechnung könne beklagte gemeinde darauf berufen eigenem pflichtgemäßen verhalten wäre gleiche schaden rechtsbehelf nachbarn verursacht worden rechtsprechung schrifttum sei einhellig anerkannt daß schädiger hypothetische schadensverursachung dritten berufen könne geschädigten ebenfalls schadensersatzanspruch zugestanden hätte vgl bgh urteil oktober ii zr njw staudinger schiemann bearb rn palandt heinrichs bgb aufl vorbem rn grundsatz sei dahin erweitern daß hypothetische schädigende verhalten dritten immer unberücksichtigt bleiben müsse rücksicht darauf hieraus für geschädigten ersatzanspruch dritten hätte entstehen können jedenfalls sei hypothetische verhalten nachbarn vorliegenden fall deshalb unerheblich berücksichtigung schutzzweck verletzten amtspflicht vereinbaren sei ansonsten könne amtsträger hinweis verhalten dritten behörde besonderen amts sorgfaltspflichten gegenüber geschädigten beachten verantwortung entziehen ausführungen allgemeinheit folgen vorliegend dahinstehen revision jedenfalls deshalb erfolg zugunsten klägers grundsatz tragen kommt daß amtshaf tungsproze
  3900. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja agb banken nr abs ordentliche kündigung nr abs agb banken setzt voraus bank abwägung interessen beendigung vertragsverhältnisses interessen kunden fortbestand vornimmt gg art abs bgb cd grundsatz privatautonomie beherrschte bürgerliche recht enthält über mittelbare drittwirkung allgemeinen gleichheitssatzes begründbare allgemeine pflicht gleichmäßigen behandlung sämtlicher vertragspartner ausübung vertraglich vereinbarten ordentlichen kündigungsrechts mittelbare geltung art abs gg verhältnis einzelner privatrechtssubjekte zueinander setzt soziales machtverhältnis voraus machtverhältnis ergibt allein kreditwirtschaftlichen betätigung privaten bank bgh urteil januar xi zr hanseatolg bremen lg bremen xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kapitalgesellschaft organisierte klägerin nimmt beklagte bank feststellung fortbestehens girovertrages anspruch klägerin unterhielt beklagten seit september girokonto für verlagsgeschäft nutzte vertragsbeziehung beklagten lagen deren allgemeine geschäftsbedingungen stand mai nachfolgend agb banken zugrunde folgende klausel enthielten kündigungsrechte bank kündigung einhaltung kündigungsfrist bank gesamte geschäftsverbindung einzelne geschäftsbeziehungen für weder laufzeit abweichende kündigungsregelung vereinbart jederzeit einhaltung angemessenen kündigungsfrist kündigen beispiel scheckvertrag nutzung scheckvordrucken berechtigt bemessung kündigungsfrist bank berechtigten belange kunden rücksicht nehmen für kündigung führung laufenden konten depots beträgt kündigungsfrist mindestens sechs wochen beklagte teilte klägerin schreiben juli sehe grundsätzlichen erwägungen mehr lage kontoverbindung klägerin aufrecht erhalten zugleich kündigte gemäß ziffer unserer allgemeinen geschäftsbedingungen kontoverbindung september klägerin erwirkte september einstweilige verfügung inhalts beklagten aufgegeben girokonto entscheidung hauptsache weiterzuführen landgericht feststellung fortbestehens girovertrages gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin feststellungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung veröffentlicht wm ff ausgeführt klage sei unbegründet beklagte girovertrag kündigung wirksam beendet dabei könne dahinstehen beklagte abgabe erklärung juli klägerin bestritten wirksam vertreten worden sei jedenfalls mittels klageerwiderung beklagte kündigung bekräftigt erneut ausgesprochen klageerwiderung neuerlich frist gesetzt sei unerheblich erneute kündigung gemäß beklagte erlassenen einstweiligen verfügung erst entscheidung rechtsstreits erster instanz wirken können sollen art gg beklagte kündigung gehindert grundrechtsverpflichtete sei art abs satz gg zugunsten klägerin kündigung widerstritten klägerin bestimmung privilegierte politische partei sei berechtigte belange klägerin beklagte kündigung bemessung frist berücksichtigen müssen insbesondere angemessenheitsprüfung interessenabwägung belangen klägerin oblegen zumal klägerin darauf berufen sei kreditinstitut bereit girovertrag einzugehen wirksamkeit kündigung scheitere bgb bgb ii hält revisionsrechtlicher berprüfung punkten stand zutreffend berufungsgericht allerdings davon ausgegangen klageantrag feststellung fortbestands girovertrages rechtsverhältnisses über schluss letzten mündlichen tatsachenverhandlu
  3901. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag beschwerdewert gründe parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren märz ehefrau antragsgegnerin geboren dezember februar zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellers beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin bundesversicherungsan stalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich januar begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober januar abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe mo ab natlich januar ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht entscheidung dahin gehend abgeändert daß ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsän derungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsteller verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurteilt müssen gegebenenfalls abänderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abänderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden württembergischen bemessungsfaktors für hinsichtlich sond
  3902. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts duisburg november abgelehnt gründe eröffnungsantrag schuldners oktober lehnte insolvenzgericht beschluss juni stundung verfahrenskosten ab zweifelsfreier grund für versagung restschuldbefreiung vorlag antrag verfahrenseröffnung wurde mangels masse abgewiesen versagungsgrund abs nr inso lag schuldner insolvenzantrag darlehensforderung vaters angegeben antragstellung befriedigte märz schuldner erneut stundung verfahrenskosten eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen erteilung restschuldbefreiung beantragt anträge insolvenzgericht be schluss juni zurückgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolglos geblieben schuldner beabsichtigt beschluss beschwerdegerichts november rechtsbeschwerde wenden für prozesskostenhilfe nachsucht ii antrag gewährung prozesskostenhilfe abzulehnen rechtsbeschwerde aussicht erfolg inso zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde abs abs abs inso abs satz nr zpo wäre unzulässig abs zpo bundesgerichtshof entschieden antrag schuldners restschuldbefreiung rechtsschutzbedürfnis fehlt innerhalb drei jahren rechtskräftiger versagung restschuldbefreiung früheren verfahren wegen vorsätzlichen grob fahrlässigen verletzung auskunfts mitwirkungspflichten erneuten antrag restschuldbefreiung stellt bgh beschl juli ix zb zinso rn bghz weiteren entscheidung januar ix zb gilt dreijährige sperrfrist ab erlass entscheidung über eröffnungsantrag laufen beginnt schuldner eröffnungsverfahren versäumt hinweis gerichts rechtzeitig eigenen insolvenzantrag verbunden antrag restschuldbefreiung stellen grundsätzen erneut gestellte eigenantrag nebst antrag verfahrenskostenstundung restschuldbefreiung unzulässig steht schon eröffnungsverfahren eröffneten verfahren zweifelsfrei fest schuldner restschuldbefreiung versagen ständiger rechtsprechung bgh beschl dezember ix zb zinso januar ix zb zinso november ix zb zinso rn stundung verfahrenskosten versagt aufgehoben vorhergehenden versagung restschuldbefreiung bedarf aufhebung beruht unredlichkeit schuldners planwidrige regelungslücke senat für eröffnete verfahren ausgegangen schuldner restschuldbefreiung früheren verfahren schlusstermin versagt bgh beschl juli aao rn ff besteht verhindern erstverfahren festgestellte versagungsgrund sanktionslos bleibt darf schuldner möglichkeit sofort antrag restschuldbefreiung stellen entsprechend grundgedanken vorschlags regierungsentwurf gesetzes entschuldung mittelloser personen stärkung gläubigerrechte sowie regelung insolvenzfestigkeit lizenzen august abgedruckt beilage zvi heft versagungstatbestand abs nr inso erweitert vgl bgh beschl juli aao rn schuldner aufwändige kostenträchtige verfahren sofort anspruch nehmen können aufgrund fehlverhaltens schon vorangegangenen eröffnungsverfahren stundungsversagung gekommen besteht dreijährige sperrfrist für erneuten antrag deren lauf rechtskraft entscheidung über ableh nung verfahrenskostenstundung abweisung eröffnungsantrags mangels masse früheren verfahren beginnt steht entgegen hierfür doppelten analogie nämlich anwendung versagungsgründe abs nr inso eröffnungsverfahren entscheidung über verfahrenskostenstundung entsprechenden anwendung abs nr inso maßgabe vorschläge regierungsentwurfs entschuldungsgesetzes bedarf entsprechende anwendung versagungsgründe eröffnungsverfahren oben bereits ausgeführt fall deren zweifelsfreien vorliegens schon seit langem anerkannt anlass rechtsprechung abzugehen einzuschränken besteht vielmehr sicherung maßvollen inanspruchnahme zeit kostenaufwändigen restschuldbefreiungsverfahrens geboten schon verfahrenseröffnung zweifelsfrei festgestellten verstößen übermäßige inanspruchnahme verfahrens verhindern abgrenzungskriterien tragfähig erwiesen vgl bgh beschl juli aao rn betracht kommt zeitlich begrenzte
  3903. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg august tenor dahingehend ergänzt angeklagte brigen freigesprochen insoweit staatskasse ausscheidbaren kosten notwendigen auslagen angeklagten tragen rechtsfolgenausspruch ausnahme einziehungsentscheidung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt sichergestellte betäubungsmittel eingezogen wertersatzverfall höhe angeordnet verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch weist zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts ergibt rechtsfehler nachteil angeklagten allerdings hinsichtlich tat ii urteilsgründe teilfreispruch nachzuholen strafkammer insoweit tatmehrheitlich angeklagten fällen lediglich neun bewertungseinheit verbundene taten für erwiesen erachtet brigen feststellungen weiteren fällen treffen konnte ua strafausspruch hält entgegen ansicht generalbundesanwalts rechtlicher nachprüfung stand landgericht lasten angeklagten hohe kriminelle energie berücksichtigt zumal eigener suchtdruck massive finanzielle nöte triebfeder handelns reines gewinnstreben ua formulierung lässt besorgen kammer entgegen abs stgb gewinnstreben bereits tatbestand handeltreibens betäubungsmitteln gehörenden umstand verwertet vgl bgh nstz rr deutet darüber hinaus darauf landgericht bloße fehlen genannter strafmildernder umstände strafschärfend berücksichtigt senat nstz senat letztlich sicher ausschließen landgericht richtiger würdigung trotz großen mengen betäubungsmitteln denen handel getrieben wurde angesichts zahlreicher gunsten wirkender umstände minder schweren fall angenommen anwendung normalstrafrahmens jedenfalls niedrigeren einzelstrafen gelangt wäre ausspruch über wertersatzverfall erweist insoweit fehlerhaft feststellungen nahe liegende mitverfügungsgewalt gesondert verfolgten ehefrau gesamtschuldnerischen haftung angeklagten führen müsste neue tatrichter gegebenenfalls tenor ausdruck bringen bgh strafo aufhebung feststellungen bedarf aufgezeigten rechtsfehlern wertungsfehler handelt neue tatrichter neue ergänzende feststellungen treffen bisher getroffenen widersprechen appl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  3904. [['bundesgerichtshof beschluss kvr juli kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter ball prof dr bornkamm prof dr meier beck dr strohn beschlossen gerichtskosten verfahrens tragen rechtsbeschwerdeführerin bundeskartellamt je hälfte außergerichtliche kosten erstatten wert verfahrensgegenstandes beträgt übereinstimmenden erklärung erledigung hauptsache mio euro gründe aufgrund übereinstimmenden erledigungserklärungen senat über kosten verfahrens entscheiden entscheidung gemäß abs abs satz gwb schriftlichen verfahren ergehen nachdem parteien hierzu einverständnis erklärt gwb abs satz vwgo abs satz zpo über kosten hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen kartellverwaltungsverfahrens billigem ermessen berücksichtigung bisherigen sach streitstandes entscheiden dabei genügt summarische prüfung erfolgsaussicht rechtlicher tatsächlicher hinsicht verfahrensausgang danach offen gerichtskosten hälftig teilen außergerichtlichen kosten erstatten bgh beschl kvr wuw de erledigte beschwerde streitfall liegen voraussetzungen rahmen gebotenen summarischen prüfung entscheiden beschwerdegericht räumlich sachlich relevanten markt zutreffend abgegrenzt ferner offen bleiben annahme beschwerdegerichts angemeldete zusammenschluss markt marktbeherrschenden stellung beteiligten führen angriffen rechtsbeschwerde standgehalten hätte sachverhalt wirft insoweit reihe schwieriger fragen deren beantwortung rahmen summarischen prüfung veranlasst entspricht daher billigem ermessen gerichtskosten verfahrens rechtsbeschwerdeführerin bundeskartellamt je hälfte aufzuerlegen erstattung außergerichtlicher kosten erstattung außergerichtlichen kosten beigeladenen vorzusehen hirsch ball meier beck bornkamm strohn vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  3905. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen strafverfolgung gemäß abs stpo zustimmung bundesanwaltschaft vorwurf abgabe unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen zugunsten treuhandgesellschaft mbh für monate februar märz beschränkt soweit angeklagte wegen abgabe inhaltlich unrichtigen umsatzsteuerjahreserklärung für jahr verurteilt worden trägt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten revision angeklagten urteil landgerichts stendal april gemäß abs stpo schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen steuerhinterziehung zwei fällen verurteilt gesamten strafausspruch zugrunde liegenden feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen steuerhinterzie hung drei fällen gesamtgeldstrafe tagessätzen je euro verurteilt dagegen wendet angeklagte verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge gestützten revision beschränkung strafverfolgung führt wegfall einzelstrafe nderung schuldspruchs brigen rechtsmittel strafausspruch erfolg senat gemäß abs stpo zustimmung bundesanwaltschaft blick weitgehend identischen unrechtsgehalt umsatzsteuerjahreserklärung voranmeldungen vgl bghst jäger nstz strafverfolgung vorwurf abgabe unrichtigen umsatzsteuervoranmeldungen für monate februar märz beschränkt vgl kostenentscheidung bghr stpo kostenentscheidung verfahrensrügen bleiben antragsschrift bundesanwaltschaft genannten gründen erfolg schuldspruch hält rechtlicher nachprüfung stand angeklagte finanzbehörden über steuerlich hebliche tatsachen unrichtige angaben gemacht abs nr ao umsatzsteuervoranmeldungen treuhandgesellschaft mbh folgenden für monate februar märz treuhandgesellschaft tatsächlich zustehende vorsteuerüberhänge vgl abs satz abs ustg geltend gemacht liegt bereits nahe vorsteuerbeträge rechnungen über erwerb leasingrestwerten zustan leistungen sinne abs nr ustg treuhandgesellschaft erbracht worden treugebern treuhandgesellschaft betriebene gmbh übernahm verwer tung leasingverträge unmittelbar zwischenschaltung verkäufern ab februar treuhandgesellschaft leistungsempfängerin sinne abs nr ustg anzusehen wäre rahmen abzugebenden steueranmeldungen vorsteuerabzüge hätte vornehmen können hätten angemeldeten vorsteuerüberhänge ergeben zutreffend bundesanwaltschaft zuschrift darauf hingewiesen fall jeweiligen vorsteuerbetrag angeklagten angemeldeter gleich hoher umsatzsteuerbetrag weiterübertragung leasingrestwerte gmbh ge genübergestanden hätte vorsteuern vollständig ausgeglichen hätte taterfolg geltend gemachten vorsteuer überhängen dadurch eingetreten finanzbehörden verrechnung umsatzsteuerzahllast leasingrestwerte veräußernden unternehmens zugestimmt vgl satz ao urteilsfeststellungen tragen tatvorsatz entnehmen rechtsanwalt steuerberater wirtschaftsprüfer tätige angeklagte sinngehalt abs nr ustg verwendeten rechnungsbegriffs gemäß abs satz ustg vorzunehmenden saldierung kannte gerade leistungsempfängerin ansah wusste für weiterlieferungen treuhänderin gmbh ausgangsrechnungen erstellen vorsteuerüberhang vornherein ergeben konnte für erstrebte erreichte verrechnung raum blieb angeklagte nahm etwa rechtsirrig isoliert vorsteuerabzug einzelnen rechnungen geltend leistungsbeziehung endgültigen abnehmer finanzamt vollständig verheimlichen durfte vielmehr angeklagte davon kenntnis gmbh bereits ab februar verwertung leasingrechte begann woraus umsatzsteuerbeträge ergaben finanzierung kaufpreises erforderlichen wege verrechnung durchgesetzten vorsteuerüberhang vornherein zuließen gegenteilig lautende klausel treuhandvertrag wonach für treugeber leasingrestwerte verwal ten angeklagte beiden treugebern anfang leasingverträge eigener verantwortung verwalten wollten schein vgl abs ao vereinbart strafzumessung begegnet indes durchgreifenden be denken landgericht einz
  3906. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beklagte wettbewerber herstellung vertrieb decksteinen schiefer für fassaden dacheindeckungen beklagte geschäftsführer beklagten klägerin inhaberin juli angemeldeten dezember nr für fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster klägerin inhaberin august angemeldeten januar nr für fassaden dacheindeckungsplatten eingetragenen nachfolgend abgebildeten geschmacksmuster flos flos seit ende anfang vertreibt klägerin inland mustergemäße schieferplatten eingetragenen marke wario gibt verschiedene arten dach schiefer einzudecken altdeutsche deckung schuppenschablonendeckung bogenschnittdeckung jeweils zahlreichen varianten unterschiedlich gestaltete decksteine verwendet anmeldung muster klägerin gab sog schuppenschablone rechte schuppe sog bogenschnittschablone bogenschnittschablone rechts bogenschnittschablone läuft seitenkanten asymmetrischen bogen sog bogenschnitt schuppenschablone seit etwa bogenschnittschablone seit etwa asbestzement seit verwendet deckung steinen für rechtsdeckung linksdeckung unterschiedlich gestaltete decksteine benötigt jeweils deckrichtung ausgerichteten gestaltung mustergemäßen decksteine können dagegen wegen symmetrischen form sowohl für rechts für linksdeckung verwendet beklagten bringen schieferplatten klagegeschmacksmustern ähnlich bezeichnung multiform verkehr klägerin ansicht beklagten dadurch rechte eingetragenen geschmacksmustern verletzt wettbewerbswidrig gehandelt deshalb unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung vernichtung feststellung schadensersatzpflicht beklagten geklagt landgericht klägerin zudem ansprüche wegen verletzung international registrierten geschmacksmusters spanien geltend gemacht beklagten vorgetragen eingetragenen muster seien tag anmeldung schutzfähig weder neu eigentümlich seien vertriebenen decksteine seien zudem decksteinen klägerin optischer technischer hinsicht vollkommen verschieden landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verurteilen meidung gericht für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten wiederholungsfall zwei jahren unterlassen schieferplatten maßgabe nachfolgender abbildungen folgende gestaltungsmerkmale aufweisen schieferplatte weist wesentlichen grundform vierecks grundform quadrat für deckung rundbogen format rhombus für deckung schablonen format ausgebildet ecken vierecks mittig rundung kreisförmigen segments ausgebildet eckabrundung eckabrundung symmetrisch gedachten winkelhalbierenden diagonalen angeordnet vorzugsweise für schablonen deckung aa bb cc vorzugsweise für rundbogen deckung aa bb cc deutschland herzustellen herstellen lassen deutschland hergestellten schieferplatten bewerben anzubieten verkehr bringen bewerben anbieten verkehr bringen lassen hilfsweise geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland bewerben anzubieten verkehr bringen bewerben anbieten verkehr bringen lassen klägerin darüber auskunft erteilen rechnung legen umfang beklagten vorstehend ziffer bezeichneten handlungen seit februar begangen angabe herstellungsmengen zeiten eigenen fremden räumen gelagerten mengen sowie falle lieferung spanien deutschland mengen erhaltenen bestellten erzeugnisse sowie namen anschriften hersteller lieferanten vorbesitzer einzelnen lieferungen aufgeschlüsselt liefermengen zeiten preisen ggf typenbezeichnungen qualitäten größen usw sowie namen anschriften gewerblichen abnehmer einzelnen angebote au
  3907. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision beklagten landes urteil zivilsenats kammergerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten landes erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand frühen morgenstunden juli wurde berlin pkwfahrer festgenommen mehrere polizeisperren durchbrochen einsatz zahlreiche polizeibeamte beklagten landes darunter kläger damals zivilfahnder beteiligt kläger trug prellungen schürfwunden nase sowie prellungen rechten brustkorb davon erkrankte psychisch wurde wegen dienstunfähigkeit ruhestand versetzt wegen erlittenen verletzungen beansprucht kläger beklagten land zahlung angemessenen schmerzensgeldes feststellung ersatzpflicht für entstandenen materiellen schäden stützt schadensersatzbegehren amtshaftung behauptet polizeibeamte beklagten landes hätten einsatz getreten dadurch vorbeschriebenen verletzungen zugefügt psychischen erkrankung geführt landgericht kläger dm nebst zinsen zugesprochen übrigen klage abgewiesen berufung klägers berufungsgericht beklagte land verurteilt dm nebst zinsen zahlen festgestellt daß beklagte land verpflichtet sei sämtliche materiellen schäden vorfall juli ersetzen soweit ansprüche sozialversicherungsträger dritte übergegangen seien übergingen weitergehende berufung klägers berufung beklagten landes berufungsgericht zurückgewiesen revision verfolgt beklagte land antrag vollständige abweisung klage entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil beklagten landes erkannt worden zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht kläger schadensersatzanspruch wegen amtspflichtverletzung abs bgb art satz gg zugebilligt wesentlichen ausgeführt kläger sei einsatz juli polizeibeamten getreten worden dadurch gesicht körper prellungen schürfwunden erlitten polizeibeamten hätten kläger verletzungen vorsätzlich zugefügt feststellungen ergäben urkundenbeweislich verwerteten protokollen staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahrens über vernehmung einsatz beteiligten polizeibeamten ver nehmung polizeibeamten zeugen bedurft könne zugunsten beklagten landes unterstellt daß ebenso ermittlungsverfahren ausgesagt hätte körperverletzung psychischen erkrankung klägers geführt renten begehrensneurose vorliege sei folge amtspflichtverletzung beklagten land zuzurechnen ii berufungsurteil hält rechtlichen prüfung stand angefochtene urteil tragenden feststellungen polizeibeamten beklagten landes begangenen amtspflichtverletzung frei verfahrensfehlern getroffen worden revision beanstandet recht daß berufungsgericht allein grundlage niederschriften über vernehmung einsatz beteiligten polizeibeamten davon überzeugt daß kläger kollegen vorsätzlich getreten dadurch gesicht sowie brustkorb verletzt wurde schriftliche aussagen sowie protokolle über aussagen zeugen verfahren können urkundenbeweislich verwertet fall beweispflichtige partei beantragt akten verfahrens gegenstand mündlichen verhandlung möglichkeit urkundenbeweises berührt jedoch recht parteien unmittelbare anhörung zeugen anhängigen rechtsstreit beantragen macht parteien davon gebrauch verwertung staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren protokollierten aussage wege urkundenbeweises anstelle beantragten anhörung zeugen unzulässig vgl senatsurteil juli iii zr bghr zpo abs unmittelbarkeit bgh urteile juni vi zr njw juni vi zr njw rr november vi zr ua ebe bgh grundsätze berufungsgericht beachtet beklagte land berufungsverfahren verfahren landgericht bestritten daß fußtritten kläger gekommen sei verletzungen seien darauf zurückzuführen daß gebüsch steinplatten ausgelegten boden gefallen sei ferner beklagte land erstinstanzlichen vortrag bezogen d
  3908. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts aurich oktober kosten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe amtsgericht beklagte prozessbevollmächtigten erster instanz mai zugestelltes urteil verurteilt klägerin rückständiges hausgeld nebst zinsen zahlen urteil beklagte zunächst juni eingegangenen schriftsatz unzuständigen landgericht oldenburg sodann juli eingegangenen schriftsatz zuständigen landgericht aurich berufung eingelegt zweite berufung antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist verbunden vorgetragen prozessbevollmächtigten hät ten abweichenden regelung berufungszuständigkeit wohnungseigentumssachen für oberlandesgerichtsbezirk oldenburg gewusst wissen müssen landgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unzulässig abs satz nr abs satz zpo gesetzes wegen statthaft zulässig abs zpo bestimmten weiteren voraussetzungen gegeben fall sache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs nr zpo deshalb senat bghz beschl oktober zb njw beschl mai zb njw rr anforderungen berufungsgericht stellt überzogen wären beklagten zugang gegebenen berufung unzumutbar erschwerten vgl bverfge bverfg njw famrz senat beschl oktober zb njw beklagte berufungsfrist versäumt prozessbevollmächtigten berufungsschrift abend letzten tags frist zeitpunkt unzuständigen landgericht oldenburg eingereicht fristgerechten weiterleitung zuständige landgericht aurich normalen geschäftsgang erfordernis bgh beschl juli iii zb njw rr mehr rechnen zulässigkeit berufung hing deshalb entscheidend davon ab berufungsfrist fristgerechte einreichung unzuständigen landgericht oldenburg gewahrt konnte verneinendenfalls beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist gewähren beides berufungsgericht verneint entspricht sache rechtsprechung bundesgerichtshofs weder fortzubilden ergänzen anforderungen einlegung rechtsmitteln überspannt aa entscheidung berufungsgerichts enthält darstellung sachverhalts allerdings rechtsbeschwerde zuzugeben enthalten hindert fehlen sachdarstellung entscheidung über rechtsbeschwerde deshalb gründen angefochtenen entscheidung gerade ausreichender deutlichkeit entnehmen wohnungseigentumsrechtliche streitigkeit handelt beklagte berufung innerhalb frist nds zustvo justiz nds zustvo justiz zuständigen landgericht aurich eingereicht bb bereinstimmung rechtsprechung senats nimmt berufungsgericht berufung beklagten fristwahrend rechtzeitige einreichung berufungsschrift sachlich zuständigen landgericht aurich eingelegt konnte rechtsfehlerfrei beru fungsgericht beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist versagt einhaltung frist beklagte nämlich zpo verlangt verschulden gehindert nichteinhaltung frist beruht vielmehr versäumnis prozessbevollmächtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen beides senat inhaltsgleichen parallelverfahren zb einzelnen erläutert hierauf bezug genommen iii kostenentscheidung beruht abs zpo krüger schmidt räntsch klein lemke roth vorinstanzen ag delmenhorst entscheidung viii lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  3909. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr leibliche nichten neffen vermieters kraft nahen verwandtschaftsverhältnisses vermieter familienangehörige sinne abs nr bgb fortführung senatsurteils juli viii zr njw bgh urteil januar viii zr lg baden baden ag baden baden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr bünger für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts baden baden mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich eigenbedarfskündigung märz nachteil klägerin entschieden brigen revision unzulässig verworfen berufung klägerin urteil amtsgerichts baden baden juli zurückweisung rechtsmittels brigen teilweise abgeändert beklagten gesamtschuldner verurteilt bewohnte wohnung straße obergeschoss sowie wohnung gehörende garage nebst fernbedienung klägerin herauszugeben beklagten räumungsfrist mai eingeräumt kosten rechtsstreits klägerin beklagten tragen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt rückgabe beklagten gemieteten wohnung sowie erstattung vorgerichtlich entstandener rechtsanwaltskosten sommer zog damals jährige klägerin eigentumswohnung übersiedelte nahe gelegene se niorenresidenz be vermietete wohnung ab september beklagten monatlichen miete ab oktober mieteten beklagten zusätzlich wohnung gehörende garage für monatlich notariellem vertrag august übertrug verwitwete kinderlose klägerin eigentum wohnung schenkungsweise wege vorweggenommener erbfolge wohnende nichte dabei be hielt klägerin nießbrauch wohnung vertrages verpflichtete nichte gegenleistung gegenüber klägerin lebenszeit deren haushalt seniorenresidenz versorgen häusliche grundpflege klägerin übernehmen vertragschließenden vereinbarten sicherung verpflichtung eintragung reallast grundbuch erklärten nichte beabsichtigt nächster zukunft übertragene eigentumswohnung ziehen räumlich möglich vorstehende pflegeverpflichtung persönlich erfüllen vertrag wurde grundbuch vollzogen anwaltsschreiben erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten ließ klägerin seit august mehrfach sowohl fristlose ordentliche kündigungen beklagten bestehenden mietverhältnisses aussprechen kündigungsgründe wurden zunächst verspätete mietzahlun gen geltend gemacht später eigenbedarf aufgrund pflegevereinbarung vertrag august schließlich höhe unstreitige teilbeträge miete beklagten wegen behaupteter mängel mietwohnung einbehalten klage klägerin rückgabe wohnung nebst garage verlangt zahlungsanspruch erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten höhe nebst zinsen gemäß gebührenrechnung erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten märz geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen hinblick darauf eigenbedarf gestützte ordentliche kündigung märz für gerechtfertigt gehalten gemäß zpo anordnung getroffen mietverhältnis parteien konditionen bisher unbestimmte zeit mindestens jedoch august fortgesetzt landgericht berufung klägerin maßgabe zurückgewiesen urteil amtsgerichts getroffene anordnung über fortsetzung mietverhältnisses ersatzlos wegfall gerät dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin rückgabe zahlungsbegehren hinblick ordentliche kündigung märz wegen eigenbedarfs fristlose kündigung november wegen zahlungsrückständen weiterverfolgt entscheidungsgründe revision wesentlichen erfolg berufungsgericht soweit revisionsverfahren interesse ausgeführt klägerin stehe beklagten anspruch räumung herausgabe mietwohnung bgb mietverhältnis sei eigenbedarf gestützte ordentliche kündigung märz beendet worden kammer sei verbot reformatio peius daran gehindert amtsgericht befürwortete wirksamkeit eigenbedarfskündigung märz verneinen obwohl seitens erstinstanzliche urteil gleichfalls beschwerten beklagten anschluss berufung hiergegen eingelegt worden sei klägerin insoweit erstinstanzliche urteil rechtsstellung e
  3910. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handelreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat landgericht verhängte freiheitsstrafe jahr neun monaten bewährung ausgesetzt begründet daß unabhängig möglicherweise ansonsten gegebenen positiven sozialprognose besondere umstände sinne abs stgb vorliegen erwägung wäre rechtsfehlerhaft kammer ausdruck hätte bringen daß frage günstigen kriminalprognose dahinstehen könne ständiger rechtsprechung gesichtspunkt für beurteilung bedeutsam umstände besonderem gewicht abs stgb vorliegen vgl bgh beschl april str nstz tatrichter darf frage daher offen lassen gesamtzusammenhang entnimmt senat jedoch daß lediglich mißverständliche formulierung kammer handelt kriminalprognose entscheidung berücksichtigt kammer nämlich berlegungen ausdrücklich umstände einbezogen für beurteilung kriminalprognose relevant nämlich daß angeklagte feste anstellung arbeitslosigkeit droht drogenproblematik aufgearbeitet nack boetticher hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']]
  3911. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren räuberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen märz aufgehoben soweit entscheidung über vollstreckungsreihenfolge gemäß abs stgb abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte wegen räuberischen diebstahls wegen schweren räuberischen diebstahls zwei fällen davon fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung wegen diebstahls wegen diebstahls waffen drei fällen davon fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung versuchter gefährlicher körperverletzung sowie wegen widerstands vollstreckungsbeamte tateinheit versuchter gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt außerdem unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten soweit schuldspruch strafausspruch richtet unbegründet sinne abs stpo anordnung unterbringung entziehungsanstalt hält rechtlicher nachprüfung stand dagegen bedarf hinsichtlich vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher entscheidung landgericht insofern nähere ausführungen grundentscheidung gesetzgebers abs stgb vorgesehenen reihenfolge belassen wonach falle neben freiheitsstrafe getroffenen unterbringungsanordnung maßregel strafe vollziehen damaliger sicht beanstanden landgerichtlichen entscheidung jedoch gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl kraft getreten insofern bedeutsame neuregelung enthält stpo revisionsgericht berücksichtigen gemäß abs sätze stgb gericht anordnung unterbringung entziehungsanstalt neben zeitigen freiheitsstrafe über drei jahren bestimmen teil strafe maßregel vollziehen dabei teil strafe bemessen vollziehung anschließenden unterbringung entscheidung über reststrafaussetzung bewährung abs satz stgb möglich wegen gesetzesänderung bedarf erneuten tatrichterlichen entscheidung über vollstreckungsreihenfolge verschlechterungsverbot beachten tepperwien athing solin stojanovi ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']]
  3912. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts siegen april soweit mitangeklagten betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten früheren mitangeklagten jeweils schweren raubes tateinheit räuberischem angriff kraftfahrer zwei fällen für schuldig befunden angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten angeklagten jugendstrafe zwei jahren vier monaten angeklagten revision eingelegt jugendstrafe zwei jahren strafaussetzung bewährung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen de nen verletzung materiellen rechts rügen angeklagte standet darüber hinaus verfahren bean rechtsmittel sachrügen erfolg führen gemäß stpo hinsichtlich mitangeklagten aufhebung ur teils feststellungen landgerichts beabsichtigten angeklagten mitangeklagte taxifahrer überfallen berauben ersten fall lotsten taxi nachts kindergarten ließen fahrer anhalten angeklagten nächst kehrten entfernten taxi zurück taxifah rer gerade starten nahmen einsatz ungeladenen gaspistole messers geldtasche zweiten fall dirigierte angeklagte taxifahrer nachts sportplatz anhalten aufgefordert wurde auto kaum stand bedrohten angeklagten mitgeführten messer nahmen geldbörse ca grundlage feststellungen landgericht angeklagten rechtsfehler jeweils gemeinschaftlich begangenen schweren raubes abs nr stgb für schuldig befunden dagegen schuldsprüche bestand soweit angeklagten tateinheitlich wegen räuberischen angriffs kraftfahrer abs stgb verurteilt urteil muß daher insgesamt aufgehoben vgl meyergoßner stpo aufl rdn ae allerdings wäre schuldsprüchen stgb zugrundeliegende rechtsauffassung landgerichts bisherigen rechtsprechung beanstanden vgl bghst ff bgh nstz rechtsprechung hält senat jedoch länger fest urteil november strafsache str veröffentlichung bghst bestimmt einzelnen dargelegt erachtet enger bisher schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung für geboten danach setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknüpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmäßiger angriffshandlung dergestalt voraus daß tatzeitpunkt verüben angriffs tatopfer führer mitfahrer kraftfahrzeugs daran könnte fehlen führer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hält allgemein betrieb fahrzeugs bewältigung verkehrsvorgängen beschäftigt regelmäßig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten gründen anhält fahrer motor ausstellt senatsurteil aao geschädigten taxifahrer verüben jeweiligen angriffs genannten sinne führer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuge laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuge bewältigung verkehrsvorgängen beschäftigt daß gerade deshalb leichter opfer räuberischen angriffs angeklagten möglicherweise hierin liegenden besonderen verhältnisse straßenverkehrs für taten ausgenutzt vgl hierzu senatsbeschluß november str läßt angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen müssen daher nachgeholt für neue hauptverhandlung weist senat folgendes falls nunmehr entscheidende jugendkammer vorliegen tatbestandsvoraussetzungen stgb geänderten rechtsprechung senats mehr bejahen könnte gehindert bemessung strafen wegen schweren raubes strafschärfend werten daß taten taxifahrer während ausübung interesse allgemeinheit liegenden berufs richteten angeklagten opfer planmäßig orte lockten für hilfe erwarten tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  3913. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gkg abs dezember abs gkg mai zpo gg art abs streitigkeiten über bestand privatrechtlichen dauernden dienstverhältnisses ordentlichen gerichten hauptgeschäftsführer handwerkskammer bestimmt gebührenstreitwert grundsätzlich anlehnung abs gkg abs abs gkg abs arbgg abs gkg abs gkg entsprechend anwendbar bestätigung bgh beschluß februar ix zr njw rr verstößt allgemeinen gleichheitssatz art abs gg bgh beschluß juni iii zr olg karlsruhe lg freiburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa dörr galke dr herrmann beschlossen gegenvorstellung klägers streitwertfestsetzung senatsbeschluß september zurückgewiesen gründe kläger grundlage privatrechtlichen dienstvertrags jahresgehalt dm hauptgeschäftsführer erstbeklagten handwerkskammer februar wurde fristlos gekündigt anschließend schlossen parteien vereinbarung abfindung höhe dm aufhebungsvertrag kläger später wegen widerrechtlicher drohung anfocht klage erster linie feststellung begehrt daß aufhebungsvertrag unwirksam dienstverhältnis außerordentliche kündigung beklagten aufgelöst worden sei unveränderten vertragsbedingungen fortbestehe weiterbeschäftigung hauptgeschäftsführer verlangt hilfsweise soweit interesse erstbeklagte verurteilen rückständige umlage für altersversorgung klägers höhe abzuführen landgericht oberlandesgericht anträge abgewiesen beschwerde klägers nichtzulassung revision senat beschluß september zurückgewiesen gegenstandswert beschwerde zugleich festgesetzt dabei senat bereinstimmung landgericht dreifachen jahresbetrag vergütung klägers abzug wegen feststellungsklage ausgegangen dm dm dm hilfsantrag zusätzlich geforderte zahlung streitwerterhöhend berücksichtigt festsetzung wendet kläger märz eingegangen gegenvorstellung vertritt ansicht zpo ermittlung streitwerts auszuübende ermessen fällen für arbeitsgerichtliche streitigkeiten geltenden bestimmung abs gkg auszurichten mindestens regelungen abs gkg für öffentlich rechtliche dienst amtsverhältnisse ersten alternative wäre streitwert vorliegend festzusetzen zweiten hiervon abweichende rechtsprechung bundesgerichtshofs führe erheblichen mißverhältnis verschiedenen arbeitnehmergruppen sei gleichheitsgrundsatz art abs gg unvereinbar ii gegenvorstellung zulässig begründet streitverhältnis gemäß nr gkg fassung kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mai bgbl gerichtskostengesetz fassung bekanntmachung dezember bgbl folgenden gkg weiterhin anzuwenden danach gegenvorstellung mehr anfechtbare streitwertfestsetzung wahrende frist sechs monaten seit rechtskraft hauptsacheentscheidung gemäß abs satz abs satz gkg vgl bgh beschluß februar iva zr njw rr gewahrt wertfestsetzung beschluß senats september entspricht gesetzlichen vorschriften weder gerichtskostengesetz zivilprozeßordnung enthalten über ermittlung gegenstandswerts rechtsstreitigkeiten über bestehen nichtbestehen beendigung dienstverhältnisses bürgerlichen rechts besondere bestimmungen abs gkg abs gkg für statusstreitigkeiten streitwert fachen betrag endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger zulagen bzw hälfte betrags für dauer jahres vereinbarten gehalts vorsieht gilt für öffentlich rechtliche dienst amtsverhältnisse ähnliche streitwertbestimmung früheren kostenrechtsmodernisierungsgesetz aufgehobenen abs satz arbgg heute abs satz gkg wonach streitigkeiten art für wertberechnung höchstens betrag für dauer vierteljahres leistenden arbeitsentgelts maßgebend beschränkt wortlaut gesetzessystematik rechtsstreitigkeiten über arbeitsverhältnisse sinne abs nr arbgg gerichten für arbeitssachen verfahren ordentlichen gerichten über dienstverhältnisse läßt sonderregelung übertragen bgh beschluß februar ix zr njw rr ermangelung spezieller normen gebührenstreitwert zivilprozeß gemäß abs gkg zpo freiem ermessen festzusetzen maßgebend gericht schätzende interesse klägers begehrten feststellung anhaltspunkt hierfür abs gkg abs gkg getroffen
  3914. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenklägerin für revisionsinstanz rechtsanwalt kassel beistand bestellt gründe nebenklägerin juli beantragt für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe beiordnung rechtsanwalt bewilligen antrag weitestgehende wirkung zukommt antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begründet gesetzlichen voraussetzungen für bestellung beistands erfüllt abs abs nr lit stpo beantragte entscheidung würde erübrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen hätte jedoch fall landgericht nebenklägerin vielmehr prozeßkostenhilfe bewilligt beistandsbestellung steht abschluß revisionsverfahrens beschluß senats august entgegen nebenklägerin antrag rechtzeitig gestellt jähnke niemöller otten detter fischer'],['Soon']]
  3915. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe zulässige nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolg zulassungsgrund aufdeckt sache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts insbesondere liegt zulassungsgrund einheitlichkeitssicherung hierzu geltend gemachten gesichtspunkte abs satz zpo berufungsgericht zutreffend angenommen beklagten sekundären darlegungspflicht schriftsatz september ausreichend genügt danach zweckmäßigkeit abmahnung ausreichend belehrt abweichung rechtsprechung senats liegt wissen benannten zeugen gestellten ußerungen entscheidungserheblich entscheidung berufungsgerichts verletzt recht klägerin rechtliches gehör verstößt willkürverbot weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  3916. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg november angenommen soweit verurteilung beklagten unterlassung bestätigt worden insoweit kommt mißbräuchliches vorgehen klägerin hinblick möglichkeit subjektiven klagehäufung betracht kurz klageerhebung vorliegenden verfahren sache zr ebenfalls nürnberg ansässigen konzerngesellschaft klage erhoben worden übrigen revision genannte urteil angenommen revision wirft insoweit fragen grundsätzlicher bedeutung hätte ergebnis aussicht erfolg kostenentscheidung bleibt schlußentscheidung vorbehalten streitwert für revision april dm für zeit danach dm festgesetzt erdmann starck büscher bornkamm schaffert'],['Soon']]
  3917. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof gericke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter richter landgericht verhandlung staatsanwältin verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin rechtsanwältin vertreterin nebenklägers justizfachangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen nebenkläger urteil landgerichts verden juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen revision angeklagten verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe elf jahren sechs monaten verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet dagegen richten jeweils rüge verletzung materiellen rechts gestützten revisionen nebenkläger geltend landgericht angeklagten unrecht wegen mordes verurteilt angeklagte wendet allgemeinen sachrüge verurteilung revisionen nebenkläger führen aufhebung urteils rechtsmittel angeklagten erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte befand seit januar aufgrund früheren verurteilung unterbringung entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden maßregelvollzug rehburg loccum september unbegleiteten tagesausgang traf spätestens uhr waldstück südlich loccumer klosters später getötete beiden bereits ten verabredet einander zufällig begegneten landgericht feststellen können jedenfalls zugunsten angeklagten davon ausgegangen opfer freiwillig wald gelegenen platz folgte etwa meter abseits befestigten wegs befindet kam austausch sexueller handlungen wobei landgericht wiederum zugunsten angeklagten angenommen freiwillig geschah während zusammentreffens entschloss angeklagte erwürgen töten zugunsten angeklag ten strafkammer unterstellt hierzu spontan entschloss motiv festzustellen vermocht angeklagte würgte opfer heftig lange zungenbiss erlitt infolge angriffs hals erstickte rahmen gegenwehr fügte angeklagten kratzer linken wange nachdem angeklagte frau getötet trug ausnahme socke linken fuß unbekleideten leichnam ca meter wald hinein bedeckte stöcken sten sodann entfernte tatort spuren übersah dabei jedoch brille opfers sowie kaugummipapier dna anhaftungen wahrscheinlichkeit eins quadrillionen stammen anschließend fuhr fahrrad maßregelvollzugszentrum zurück landgericht tat totschlag stgb gewertet verwirklichung mordmerkmals gemäß abs stgb überzeugen vermocht hinsichtlich merkmals verdeckungsabsicht strafkammer rahmen beweiswürdigung ausgeführt straftat hätte verdeckt sollen festzustellen sei sei durchaus vorstellbar angeklagte sexuelle nötigung vergewaltigung nachteil begangen tat befürchtete anzeigen ua ebenfalls sei denkbar angeklagte angst strafverfolgung entschloss töten ua jedoch handle annahme mögliches sicher feststehendes geschehen ua letztlich erscheine möglich positiv festzustellen gunsten angeklagten anzunehmen sei angeklagte frau bekannten grund streit geraten seien deshalb entschlossen töten ua ii revisionen nebenkläger unterbliebene verurteilung angeklagten wegen mordes gemäß stgb beanstanden erfolg begründung landgericht annahme mordmerkmals verdeckungsabsicht abgelehnt begegnet berücksichtigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen prüfungsmaßstabs vgl hierzu bgh beschluss mai str juris rn urteil februar str juris rn durchgreifenden rechtlichen bedenken beweiswürdigung landgerichts erweist lückenhaft strafkammer sämtliche umstände geeignet entscheidung beeinflussen berlegungen einbezogen umfassenden gesamtwürdigung zugeführt vgl bgh urteil februar str juris rn insbesondere verabsäumt strafrechtlich relevante vorleben angeklagten blick nehmen vgl hierzu bgh urteil september str nstz rr festste
  3918. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer oktober beschlossen rechtsbeschwerde insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts aurich dezember unzulässig verworfen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts aurich dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe eigenantrag eröffnete amtsgericht juni insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter beschluss august stellte insolvenzgericht verfahren gemäß inso insolvenzverwalter beantragt vergütung zuzüglich auslagenpauschale festzusetzen zusammen zuzüglich je umsatzsteuer hierbei masse zugrunde gelegt kaufpreisforderung für verkauf grundstücken notarieller kaufvertrag juli enthalten regelvergütung verschiedene zuschläge insgesamt begehrt wegen kaufpreisanspruches insolvenzverwalter zwangsvollstreckung käuferin eingeleitet vollstreckungsabwehrklage erhoben verfahren wurde ruhen gebracht amtsgericht vergütung einschließlich auslagen umsatzsteuer festgesetzt beantragte berechnungsgrundlage regelvergütung zugrunde gelegt lediglich zuschlag zugebilligt schuldnerin insolvenzverwalter hiergegen sofortige beschwerde erhoben schuldnerin hiermit kürzung berechnungsgrundlage erreichen derartiger kauf preisanspruch schuldnerin bestanden außerdem seien zuschläge gerechtfertigt insolvenzverwalter begehrte weiterhin zuschläge insgesamt beide rechtsmittel erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgen schuldnerin insolvenzverwalter rechtsschutzbegehren vollem umfang ii rechtsbeschwerde insolvenzverwalters rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulässig abs zpo weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts bemessung vorzunehmender abschläge grundsätzlich aufgabe tatrichters bgh beschl juli ix zb zip september ix zb nzi juli ix zb zip mai ix zb zip rechtsbeschwerdeinstanz darauf überprüfen gefahr verschiebung maßstäbe bringt bgh beschl juli ix zb zip juni ix zb rn derartige gefahr besteht vorliegenden fall hinblick begehrten zuschlag wegen konzernverflechtung zeigt rechtsbeschwerde zulässigkeitsgrund landgericht verflechtung wirtschaftlichen interessen schuldnerin interessen grundstückskäuferin zubilligung zuschlags berücksichtigt weiteren zusätzlichen arbeiten gerade konzernverflechtung verursacht worden sollen legt rechtsbeschwerde dar allein umstand konzernrechtlichen verflechtung rechtfertigt zuschlag umfang schwierigkeit geschäftsführung verwalters gemäß abs satz inso abweichungen regelsatz rechnung getragen maßgebend hierbei bearbeitung insolvenzverwalter stärker schwächer entsprechenden insolvenzverfahren allgemein üblich anspruch genommen gestiegene gefallene arbeitsaufwand bgh beschl mai aao landgericht zutreffend berücksichtigt begehrten zuschlag wegen weitgehender befriedigung gläubiger landgericht zutreffend zuerkannt befriedigung gläubiger gemäß inso zentraler zweck insolvenzverfahrens tätigkeit insolvenzverwalters überhaupt für genommen zuschlag rechtfertigt zuschlag kommt betracht insolvenzverwalter insoweit stärker entsprechenden insolvenzverfahren allgemein üblich anspruch genommen worden landgericht zutreffend berücksichtigt rechtsbeschwerde beanstandet schließlich unrecht landgericht wegen vorzeitiger verfahrensbeendigung gemäß abs buchst abschlag vorgenommen verfahren inso eingestellt worden leitentscheidung senats bedarf insoweit offensichtlich deshalb klärungsbedürftig verfahrenseinstellung inso vorzeitige verfahrensbeendigung sinne darstellt haarmeyer wutzke förster insvv aufl rn kübler prütting eickmann prasser inso insvv rn münchkomm inso nowak aufl insvv rn hk inso irschlinger aufl insvv rn vgl bgh beschl dezember ix zb zi
  3919. [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz november verfahren wegen wiederzulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr ernemann richterin lohmann sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas mündlicher verhandlung november beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beschlüsse ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg januar märz zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittel tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren jeweils festgesetzt gründe jahr geborene antragsteller rechtsanwaltschaft zugelassen danach berater dozent tätig rechtskräftiges urteil amtsgerichts februar wurde antragsteller wegen betruges versuchter nöti gung sowie wegen falscher verdächtigung drei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde bewährungszeit wurde vier jahre festgesetzt urteil stützte geständnis antragstellers hauptverhandlung berücksichtigte strafmildernd antragsteller erklärte hauptverhandlung rechtsmittelverzicht antrag märz begehrte antragsteller wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin lehnte antrag bescheid september ab anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung beschluss januar zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde verfahren anwz wiederzulassung rechtsanwaltschaft begehrt während gerichtlichen verfahrens beantragte antragsteller schreiben juli august september september oktober erneut wiederzulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin wies anträge bescheid dezember unzulässig zurück anwaltsgerichtshof dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung beschluss märz zurückgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss anwaltsgerichtshofs gegenstand verfahrens anwz senat beschwerdeverfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden ii sofortige beschwerde antragstellers verfahren anwz zulässig abs nr abs brao abs brao sache erfolg anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung versagungsbescheid antragsgegnerin september recht zurückgewiesen antragsteller gegenwärtigen zeitpunkt anspruch wiederzulassung rechtsanwaltschaft nr brao antragsteller geltend gemachten verfahrensrügen verhelfen rechtsmittel erfolg gilt insbesondere für rügen verletzung rechtlichen gehörs sowie fehlerhaften besetzung anwaltsgerichtshofs beschwerdeverfahren richtet zeitpunkt angegriffenen verfügungen geltenden verfahrensrecht abs abs brao fassung gesetzes modernisierung verfahren anwaltlichen notariellen berufsrecht errichtung schlichtungsstellen rechtsanwaltschaft sowie nderung weiterer vorschriften juli bgbl senat entscheidet danach beschwerdegericht für angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao mithin tatsacheninstanz danach sache tatsächlicher rechtlicher hinsicht bindung feststellungen vorinstanz beurteilen etwaiger verfahrensfehler anwaltsgerichtshofs deshalb verfahrensfehlerfreie beschwerdeverfahren geheilt st rspr bghz beschl november anwz brak mitt beschl oktober anwz brak mitt beschl juni anwz njw rr somit insbesondere etwaiger verstoß anspruch rechtliches gehör dadurch geheilt worden antragsteller senat rechtliches gehör erhalten frage etwa vorliegende fehler vorstandswahlen antragsgegnerin besetzung richterwahlausschusses folge besetzung anwaltsgerichtshofs durchschlagen braucht genannten gründen nachgegangen beschwerdeverfahren zweite tatsacheninstanz eröffnet falle vorschriftsmäßigen besetzung erstinstanzlichen gerichts eigene sachentscheidung beschwerdegerichts möglich bghz ebenso für berufungsverfahren zpo bgh urt märz ii zr njw schon grunde dringt antragsteller rüge richter anwaltsgerichtshofs seien verschiedenen gründen wirksam ernannt worden beschwerdeverfahren aufhebung käme betracht beschluss anwaltsgerichtshofs wegen geltend gemachten fehler wahl richter nichtig wäre jedoch fall bghz bverfg njw bghst rechtmäßigkeit ve
  3920. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter ne kovi vill cierniak richterin lohmann mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo abschluß versteigerung weist gerichtsvollzieher gemäß zpo meistbietenden eigentum wirksam gepfändeten sache weise daß erwerber schuldnerfremden sachen unabhängig gutem glauben lastenfrei neues eigentum erlangt gilt für kläger vorgetragenen fall daß ersteher kenntnis fehlenden eigentum schuldners rgz ff bghz vgl rgz eigentumszuweisung gerichtsvollzieher verfügung wege zwangsvollstreckung sinne abs satz bgb staatlicher hoheitsakt bghz daraus folgt daß feststellungen berufungsgerichts rechtmäßigen ablieferung versteigerten sache beruhende eigentumserwerb beklagten fällen bgb sogleich wege schadensersatzes gemäß abs bgb rückgängig gemacht vgl rgz bghz weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen fischer ne kovi cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  3921. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ecli de bgh biizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr drescher richter born sunder richterin grüneberg richter sander beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz beschluss gemäß zpo kosten zurückzuweisen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe klägerin beklagte beabsichtigten erwerbenden grundstücken wohngebäude errichten sowie vorhandene wohngebäude umzubauen immobilien veräußern zweck schlossen undatierten gesellschaftsvertrag folgende regelungen enthält klägerin erwirbt erbengemeinschaft anwesen für teur partner schließen form bgb innengesellschaft zusammen gmbh beklagte erbringt gesellschafterleistung architekten weitere mitarbeiter sämtliche arbeiten gemäß abs hoai gesellschafterstellung gmbh erfolgsbezogenen gewinnanteil gemäß kalkulation vergütung hoai übersteigt vereinbart gmbh ausreichend motivieren kostengünstig architektonisch ansprechend planen bauleitung erforderlichen nachdruck unternehmerischen eifer übernehmen erbringt gesellschafterverpflichtung finanzierung geschäftsführung vermarktung projekts gewinn erhalten gmbh oktober verkaufte klägerin gesellschaftsvertrag genannten grundstücke rahmen bauträgervertrags eheleute me errichtete einfamilienhaus hierbei erbrachten be klagte herangezogene architektenleistungen eheleute me frühere beklagte nahmen bauwerk einzug dezember ab auftreten feuchtigkeitsproblemen nahmen klägerin landgericht ravensburg nachbesserung anspruch rechtsstreit verkündete klägerin beklagten streit klägerin daraufhin streithelferin beitrat rechtskräftigem urteil dezember verurteilte landgericht ravensburg klägerin mangelbeseitigung ermächtigte eheleute me schließlich beschluss juni selbstvornahme nachbesserungsarbeiten kosten klägerin bereits jahr trat beklagte beklagten möglicherweise zustehenden ansprüche klägerin ab klägerin macht märz erhobenen klage ersatz schäden geltend aufgrund mangelhafter architektenleistungen beanstandeten baumängeln geführt hätten entstanden seien beklagten gesamtschuldner zahlung anspruch genommen feststellung verpflichtung ersatz aufwendungen zusammenhang geltend gemachten gewährleistungsansprüchen begehrt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin lediglich beklagte richtete berufungsgericht zahlungsantrag höhe nebst zinsen stattgegeben feststellungsbegehren entsprochen hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision ii revision beschluss zurückzuweisen zpo voraussetzungen für zulassung revision liegen revision aussicht erfolg berufungsgericht olg stuttgart zip begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt klägerin beklagte hätten innengesellschaft zusammengeschlossen stille gesellschaft ff hgb anzusehen sei gemäß gesellschaftsvertrag sei klägerin außen aufgetreten gesellschaftsvermögen gebildet worden einlage beklagten erbringung architektenleistungen unterstützung handelsgewerbes klägerin bestanden wegen mangelhafter erfüllung beitragsverpflichtung stehe klägerin beklagte schadensersatzanspruch entsprechend nr bgb werkvertragliche gewährleistungsrecht entsprechend anwendbar ergebe schadensersatzanspruch wegen schlechterfüllung beitragsverpflichtung unmittelbar bgb beklagte beitragspflicht schuldhaft verletzt rahmen geschuldeten vollarchitektur obliegenden bauüberwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei infolge interventionswirkung urteils landgerichts ravensburg dezember stehe vorliegen baumängeln hinsichtlich dampfsperre drainage abdichtung verglasungselemente fest stehe aufgrund umstände falles berzeugung gerichts fest baumängel verletzung bauüberwachungspflicht zurückzuführen seien verschulden beklagten gemäß abs satz bgb vermutet entlastung maßstab bgb vorgetragen beklagte gemäß bgb für pflichtverletzungen beklagten einzustehen subunternehmer tätig geworden sei ersetzende schaden umfasse verhältnis bauherren
  3922. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg mai schuldspruch dahingehend abgeändert angeklagten wegen betruges fällen schuldig brigen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat strafkammer fall gemäß abs stpo hinsichtlich beider angeklagter verfolgung ausgenommen dementsprechenden korrektur schuldspruchs entfallen urteilsgründen für fall ausgesprochenen einzelstrafen höhe jahr sechs monaten freiheitsstrafe beim angeklagten ua sowie höhe jahr zwei monaten freiheitsstrafe angeklagten ua senat ausschließen strafkammer einzelstrafen anbetracht weiteren einzelstrafen beim angeklagten höhe zehn monaten zwei jahren freiheitsstrafe angeklagten höhe sieben monaten jahr sechs monaten niedrigere gesamtfreiheitsstrafen beim angeklagten fünf jahre angeklagten zwei jahre sechs monate verhängt hätte strafkammer tatbestandlichen eingehungs betrugsschaden gesamthöhe eingegangenen verpflichtung auto miet käufer sieht ua rechtsfehlerfrei entspricht rechtsprechung senats bgh beschluss februar str rn ff genügt bundesverfassungsgericht hierzu zunächst vermögensnachteil untreue bverfg beschluss juni bvr bvr bvr rn ff entsprechend bestimmung tatbestandlichen schadens beim betrug bverfg beschluss dezember bvr bvr rn ff gesetzten maßstäben nack rothfuß elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  3923. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht recht entschieden rückgabe nr uwg beanstandeten imitats beklagte lieferanten erneutes rechtswidriges inverkehrbringen darstellte weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert ullmann bornkamm büscher pokrant schaffert vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  3924. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg senat für anwaltssachen bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwälte dr kau prof dr schmittmann beschlossen anhörungsrüge klägers senatsbeschluss oktober kosten klägers zurückgewiesen antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung antrags zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen mai unzulässig verworfen gründe klageabweisende urteil anwaltsgerichtshofs nordrhein westfalen mai wurde kläger juni zugestellt nachdem begründung antrags zulassung berufung montag august eingegangen vorsitzende senats verfügung august anzunehmende unzulässigkeit rechtsmittels hingewiesen reaktion klägers erfolgte senat daraufhin antrag klägers zulassung berufung beschluss oktober unzulässig verworfen hiergegen wendet kläger anhörungsrüge gerichtsbekannt vorausgesetzt dürfen fall doppelter rechtshängigkeit verfahren anwz brfg vorliege senat bedenken richtigkeit rechtsbehelfsbelehrung angemeldet rechtsmittelbegründungsfrist sei daher abgelaufen vorsorglich beantragt kläger wiedereinsetzung vorigen stand ii anhörungsrüge gemäß abs satz brao vwgo statthaft jedoch unbegründet senat berücksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen klägers übergangen rechtliches gehör sonstiger weise verkürzt ergibt schon daraus kläger hinweis anzunehmenden unzulässigkeit reagiert senat hält entscheidung brigen sache weiterhin für zutreffend lediglich ergänzend weist insoweit darauf frage doppelten rechtshängigkeit für zulässigkeit klägerischen antrags zulassung berufung bedeutung iii vorsorglich gestellte antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung antragsbegründungsfrist unzulässig wäre darüber hinaus unbegründet antrag gemäß abs satz brao vwgo statthaft kläger frist begründung antrags zulassung berufung bereits angegriffenen beschluss ausgeführt versäumt entgegen ansicht klägers erteilte rechtsmittelbelehrung fehlerhaft setzte daher zwei monats frist rechtsmittelbegründung gang senat verfahren anwz brfg geäußerten zweifel richtigkeit rechtsmittelbelehrung betreffen rechtsmittelbelehrung hiesigen verfahren vielmehr anwaltsgerichtshof geäußerten bedenken hiesigen verfahren erteilten rechtsmittelbelehrung bereits rechnung getragen antrag jedoch verfristet steht antrag entgegen zwischenzeitlich verfahrensabschließende senatsentscheidung ergangen bgh beschlüsse november xii zb njw rn februar xii zb famrz bverwge jew mwn antrag daher unabhängig anhörungsrüge behandeln verbescheiden antrag hätte jedoch innerhalb monats wegfall hindernisses gestellt müssen abs satz brao abs satz halbsatz vwgo spätestens hinweis anzunehmende unzulässigkeit august gemäß abs satz brao satz vwgo satz alt zpo zweiten werktag aufgabe post zugegangen gilt hätte kläger möglichkeit anlass gehabt etwaiges fehlendes verschulden geltend wiedereinsetzungsantrag kläger jedoch erst schriftsatz november gestellt antrag wäre brigen begründet kläger ordnungsgemäße rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden handelt eigenes risiko rechtsmittelbelehrung für fehlerhaft hält deshalb lauf jahresfrist abs satz brao abs vwgo ausgeht brigen für kläger bekannten verfügungen verfahren anwz brfg ersichtlich senat geäußerten bedenken seinerzeit erteilte rechtsmittelbelehrung hiesigen verfahren einschlägig trifft daher versäumung antragsbegründungsfrist verschulden verfahrensabschließenden beschluss senats oktober bewenden kayser lohmann kau seiters schmittmann vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  3925. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb november erbscheinssache iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen beschwerde antragstellers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts köln juli unzulässig verworfen gründe beschwerdeführer beim oberlandesgericht beantragt prozeßkostenhilfe für wiederaufnahme erbscheinsverfahrens bewilligen antrag angegriffenen beschluß abgelehnt worden dagegen antragsteller beschwerde bundesgerichtshof eingelegt rechtsmittel unstatthaft verwerfen anrufung bundesgerichtshofs kommt verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit soweit fgg vorschriften zivilprozeßordnung über prozeßkostenhilfe entsprechende anwendung finden wege vorlage abs fgg betracht gvg greift bgh beschluß märz zb bgh report vgl ferner beschlüsse dezember xii zb njw rr september zb njw ii vorlage fehlt terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch'],['Soon']]
  3926. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gmbhg abs satz fall beschlussfassung über ordentliche kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags beherrschte gesellschaft herrschende gesellschafter stimmberechtigt bgh urteil mai ii zr olg dresden lg chemnitz ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh schloss juli mbh geschäftsanteile hält beherrschungs gewinnabführungsvertrag ab restlichen geschäftsanteile hält schuldnerin vertrag einhaltung kündigungsfrist wichtigem grund brigen erstmals ablauf dezember frist sechs monaten schriftlich gekündigt können gekündigt gleicher kündigungsfrist jeweils kalenderjahr verlängern ausgleich für schuldnerin vorgesehen notariell beurkundeten be schluss stimmten gesellschafter beklagten august beherrschungs gewinnabführungsvertrag daraufhin handelsregister eingetragen wurde ber vermögen schuldnerin wurde januar insolvenzverfahren eröffnet kläger wurde insolvenzverwalter bestellt beantragte gesellschafterversammlung beklagten november kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags beschließen antrag wurde stimmen herrschenden gesellschaft abgelehnt kläger beantragt beschluss gesellschafterversammlung november für nichtig erklären festzustellen beschluss gefasst worden beherrschungs gewinnabführungsvertrag außerordentlich hilfsweise fristgerecht dezember kündigen landgericht beschluss für nichtig erklärt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt beschlussfassung über kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags handele entscheidung körperschaftlichem charakter herr schende gesellschafter stimmrecht organisationsentscheidung über wesentliche strukturänderung getroffen ii urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand kläger insolvenzverwalter anstelle schuldnerin ausübung stimmrechts gesellschafterversammlung beklagten erhebung anfechtungsklage berechtigt insolvenzverwalter teil verwaltungsrechts recht ausübung stimmrechts gesellschafterversammlung jedenfalls soweit beschlussgegenstand vermögenssphäre betrifft vgl olg münchen zip bergmann festschrift kirchhof ff abs inso insolvenzverwalter insolvenzmasse gehörende vermögen verwalten gmbh geschäftsanteil gehört masse abs inso beschlussgegenstand außerordentlichen hilfsweise ordentlichen kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags weisungsrecht abs gmbhg gewinnbezugsrecht abs gmbhg vermögenssphäre schuldnerin betroffen anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten außerordentliche kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags abgelehnt verbundene positive beschlussfeststellungsklage außerordentliche kündigung beschlossen wurde schon deshalb unbegründet kündigungsgrund fehlt anfechtungsklage begründet gefasste beschluss gesetzes satzungswidrig stelle festzustellende beschluss seinerseits gesetzes satzungskonform vgl bgh urteil märz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz grund außerordentlichen kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags besteht wichtiger grund kündigung liegt kündigenden vertragsteil beherrschten gmbh fortsetzung vertrags mehr zumutbar grund kläger dargelegt schuldnerin geschäftsanteil wegfall unternehmensvertrags besser verwerten betrifft persönlichen verhältnisse verhältnis beherrschter herrschender gesellschaft anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten ordentliche kündigung beherrschungsund gewinnabführungsvertrags stimmen mbh abgelehnt ebenfalls unbegründet entfällt grundlage für beantragte feststellung kündigung beschlossen wurde gesellschafter
  3927. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera märz aufgehoben soweit urteil amtsgerichts pößneck zweigstelle bad lobenstein september verhängte maßregel aufrechterhalten worden deren aufrechterhaltung entfällt urteilstenor dahin klargestellt angeklagte wegen bedrohung freiheitsstrafe sechs monaten wegen übrigen taten sowie einbezogenen strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten auflösung gesamtstrafenbeschluss amtsgerichts pößneck zweigstelle bad lobenstein az js ds gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung strafbefehl amtsgerichts pößneck zweigstelle bad lobenstein az cs js erkannten geldstrafen urteil amtsgerichts pößneck zweigstelle bad lobenstein az js ds erkannten freiheitsstrafe sowie aufrechterhaltung ausgeurteilten maßregel gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten sowie freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler ergeben insoweit zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts verwiesen senat jedoch urteilstenor klargestellt bildung mehrerer gesamt strafen urteilsformel erkennbar für taten einzelnen rechtsfolgen festgesetzt meyer goßner appl urteile strafsachen aufl rdn aufrechterhaltung sperre stgb dagegen bestand sperrfrist endete feststellungen märz mithin märz tag verkündung urteils vorliegender sache worauf generalbundesanwalt recht hinweist fahrerlaubnissperre bereits zeitpunkt urteilsverkündung gegens tandslos sinne abs satz stgb vgl senatsbeschluss juli str bedurfte ausspruchs über aufrechterhaltung entziehung fahrerlaubnis einziehung führerscheins angefochtenen urteil nämlich früheren urteil angeordnete maßnahme gründen immer erledigt fehlt notwendigkeit gleichwohl über aufrechterhaltung befinden regelmäßig unschädlich liegt urteil amtsgerichts pößneck zweigstelle bad lobenstein angeordnete entziehung fahrerlaubnis einziehung führerscheins unmittelbar rechtskraft urteils wirksam wurden insoweit bedurfte deshalb weiteren vollstreckung mehr maßnahmen erledigt vgl bgh nstz rr rissing van saan lk stgb aufl rdn kostenentscheidung abs stpo veranlasst rechtsmittel angeklagten geringen nderung angefochtenen urteils geführt rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  3928. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs schuldner eidesstattliche versicherung vollständigkeit insolvenzverwalter gefertigten vermögensverzeichnisses berufung unrichtigkeiten unvollständigkeiten verweigern bgh beschluss oktober ix zb lg göttingen ag göttingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts göttingen januar kosten schuldners verworfen gegenstandswert festgesetzt gründe antrag finanzamts göttingen wurde über vermögen schuldners beschluss mai insolvenzverfahren eröffnet rechtsanwalt insolvenzverwalter bestellt bericht juli teilte insolvenzverwalter vorlage verzeichnisse inso sei schuldner versuche kontaktaufnahme reagiere außerstande über massegutachten hinausgehende feststellungen vermögenslage treffen schriftsatz oktober insolvenzverwalter beantragt schuldner aufzugeben richtigkeit vermögensübersicht eidesstattlich versichern unentschuldigtem ausbleiben dezember bestimmten termin abgabe eidesstattlichen versicherung amtsgericht januar verhaftung schuldners angeordnet dagegen eingelegte beschwerde erfolg geblieben rechtsbeschwerde verfolgt schuldner rechtsschutzbegehren ii abs nr zpo abs abs satz abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig schuldner unterbreitete rechtsfrage falle verwalter gefertigten unrichtigen unvollständigen verzeichnisses abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet bedarf grundsätzlichen rechtlichen klärung insoweit beschwerdegericht vertretene zutreffende rechtsansicht entspricht einhelliger auffassung verzeichnis massegegenstände inso bildet zusammen gläubigerverzeichnis inso grundlage für vermögensübersicht inso vermögensübersicht gläubigern berblick über wirtschaftlichen verhältnisse schuldners zeitpunkt insolvenzeröffnung vermitteln voraussichtliche wirtschaftliche ergebnis insolvenzverfahrens erkennen lassen vermögensübersicht gemäß abs satz inso geordnete bersicht form ge genüberstellung fk inso wegener aufl rn vermögen verbindlichkeiten schuldners ähnlich bilanz abzubilden btdrucks uhlenbruck maus inso aufl rn wegen besonderen bedeutung vermögensübersicht für verfahren stellt abs inso eidesstattlichen versicherung schuldners spezielles zwangsmittel verfügung richtigkeit vollständigkeit hinzuwirken eidesstattlichen versicherung abs inso unterscheidet eidesstattliche versicherung abs inso dadurch ausschließlich vollständigkeit richtigkeit vermögensübersicht ganzes richtigkeit einzelnen vermögensgegenstände bezieht fk inso wegener aao rn hmbkomminso jarchow aufl rn einklang hiermit beschränkt ergangene haftbefehl darauf schuldner eidesstattlichen versicherung über richtigkeit vermögensverzeichnisses veranlassen schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung soweit ersichtlich einhelliger auffassung begründung verweigern vermögensübersicht unrichtig unvollständig sei vielmehr obliegt schuldner verwalter vorgelegte bersicht entsprechend erkenntnissen korrigieren vervollständigen fk inso wegener aao rn uhlenbruck maus aao rn braun dithmar inso aufl rn holzer kübler prütting bork inso rn allein verständnis entspricht bereits geltung ko anerkannten inso übernommenen gesetzeszweck vgl bt drucks aao hilfe ergänzender angaben schuldners mängel verzeichnisses beheben tatsächlichen verhältnissen entsprechende vermögensübersicht errichten lg frankfurt kts jaeger weber ko aufl anm kuhn uhlenbruck ko aufl rn kilger schmidt ko aufl anm abgabe eidesstattlichen versicherung verfolgte ziel würde gerade verfehlt schuldner erklärung blick vermeintliche unstimmigkeiten insolvenzverwalter gefertigten vermögensübersicht verweigern dürfte soweit schuldner blick art abs gg darauf beruft über inhalt vermögensverzeichnisses bilde greift ebenfalls zulassungsgrund rüge schon deshalb entscheidungserheblich schuldner aufgrund bevollmächtigten gewährten akteneinsicht über inhalt vermögensverzeichnisses or
  3929. [['bundesgerichtshof beschluss str alt str februar strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig oktober abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat annahme landgerichts urteil dezember person angeklagten getroffenen feststellungen seien rechtskraft erwachsen unzutreffend urteil beschluss senats mai rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben worden feststellungen aufgehoben ausschließlich rechtsfolgenausspruch beziehen deshalb durften für neue urteil mehr herangezogen vielmehr hätte landgericht insoweit umfassend eigene feststellungen treffen urteilsgründen mitteilen müssen vgl bgh urteil märz str nstz rr bgh beschluss dezember str bghst sachlich rechtliche mangel nötigt jedoch ausnahmsweise aufhebung angefochtenen urteils höhe verhängten freiheitsstrafe ausgewirkt strafzumessung strafkammer beruht maßgeblich tatsachen denen entweder feststellungen getroffen bestandskräftig festgestellten umständen außerordentlich brutalen tat ergeben unterbringung stgb aufgrund eigener feststellungen rahmen neuen beweisaufnahme verneint basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']]
  3930. [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck juni urteilsformel einfügen wortes wegen gefährlicher körperverletzung ergänzt einzelstrafausspruch wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit beleidigung ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit körperverletzung gefährlicher körperverletzung tateinheit beleidigung einbeziehung strafe gesamtstrafenfähigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verhängt sachrüge gestützte revision angeklagten führt schuldspruch klarstellung konkurrenzverhältnisses tatmehrheit beiden abgeurteilten taten lediglich ergänzende einfügung wortes wegen urteilsformel landgericht verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung annahme ausgegangen voraussetzungen lebensgefährdenden behandlung abs nr stgb würden grundsätzlich schon faustschläge gesicht kopf tatopfers erfüllt wäre rechtlich unbedenklich annahme lebensgefährdenden behandlung angefochtenen urteil jedoch festgestellten besonderen umstände konkreten tatausführung vgl lilie lk stgb aufl rdn nachw gerechtfertigt übrigen rechtsmittel schuldspruch einzelstrafausspruch zwei jahren neun monaten freiheitsstrafe wegen vergewaltigung tateinheit körperverletzung unbegründet abs stpo zumessung einzelstrafe jahr freiheitsstrafe wegen tateinheit beleidigung begangenen gefährlichen körperverletzung gesamtstrafenbildung hingegen frei rechtsfehlern landgericht unzutreffenden obergrenze abs stgb gemilderten strafrahmens abs stgb ausgegangen beträgt landgericht annimmt zehn jahre sieben jahre sechs monate zudem läßt strafschärfende berücksichtigung tat zeugin zugefügten schmerzen verletzungen verstoß abs stgb besorgen landgericht legt konkret dar worin denkbare gesteigerte unrecht sieht maß schmerzen verletzungen übersteigt allgemein körperverletzungshandlung verbunden voraussetzungen qualifikation abs nr stgb erfüllt einzelstrafe jahr freiheitsstrafe infolgedessen gesamtstrafe schon deshalb bestand bildung gesamtstrafe einbezogenen freiheitsstrafe urteil dezember amtsgerichts berlin tiergarten landgericht überdies bedacht daß urteil zugrundeliegenden taten ebenso angefochtenen entscheidung abgeurteilten taten urteil amtsgerichts berlin tiergarten oktober begangen worden angeklagten einbeziehung früherer jugendrechtlicher ahndungen einheitsjugendstrafe zwei jahren verhängt worden kommt denkbare nachträgliche gesamtstrafenbildung getrennt verhängten jugendstrafe analog jgg betracht bghst rechtlich mögliche gesamtstrafenbildung erfordert regel härteausgleich strafbemessung bgh aao tröndle fischer stgb aufl rdn nachw hätte landgericht urteil erörtern müssen daran fehlt tolksdorf rissing van saan winkler miebach becker'],['Soon']]
  3931. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs prämienanspruch geltend machende versicherer unwirksamkeit versicherungsnehmer ausgesprochenen kündigung wegen fehlens anschlussversicherungsnachweises gemäß abs vvg berufen versicherungsnehmer nachweisbar fehlen hingewiesen bgh urteil januar iv zr lg münchen ii ag starnberg iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung januar für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil landgerichts münchen ii zivilkammer januar aufgehoben urteil amtsgerichts starnberg november geändert zurückweisung weitergehenden berufung folgt neu gefasst beklagte verurteilt klägerin nebst säumniszuschlag sowie vorgerichtliche mahnkosten zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits tragen klägerin beklagte rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten gehaltenen privaten krankheitskostenversicherung zahlung rückständiger prämien für zeitraum november oktober zuzüglich säumni szuschlag sowie erstattung vorgerichtlicher mahnkosten anspruch klägerin dezember zugegangenen schreiben erklärte beklagte wegen angekündigten beitragserhöhung monatlich fristlose kündigung vertrages januar nachweis für unterbrechung versicherer bestehende pflich tkrankenversicherung abs satz vvg lag kündigungserklärung schreiben januar erhalt beklagte abrede stellt forderte klägerin zurückweisung kündigung fristsetzung vorlage anschlussversicherungsnachweises bescheinigung über seit januar versicherer fortbestehenden versicherungsschutz ging klägerin erst oktober beklagte meint bgb folgende pflicht versicherungsnehmer unwirksamkeit kündigung hinzuweisen erst versicherer darzulegenden nachzuwe isenden zugang hinweises erfüllt klägerin nachweis führen können sei schadensersatz verpflichtet auffassung klägerin hinweispflicht demgegenüber bereits absendung mitteilung erfüllt jedenfalls trage gläubiger schadensersatzanspruchs primäre darlegungs beweislast für pflichtverletzung beweis beklagte geführt amtsgericht beklagten antragsgemäß zahlung ines prämienrückstands säumniszuschlags erstattung vorgerichtlicher mahnkosten verur teilt hiergegen gerichtete berufung erfolg geblieben revision erstrebt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgründe revision überwiegend begründet ansicht berufungsgerichts steht klägerin für streitbefangenen zeitraum vertraglicher anspruch prämienza hlung kündigung sei erst oktober wirksam geworden folge daraus schreiben klägerin januar beklagten nachweislich zugegangen sei klägerin pflicht bgb unverzüglich unwirksamkeit kündigung hinzuweisen schon absendung schre ibens entsprochen ohnehin folge verletzung hinweispflicht wirksamkeit kündigung allenfalls schadensersatzanspruch abs bgb obliegenden beweis für vorliegen pflichtverletzung beklagte erbracht nichtzugang schreibens januar ewiesen ii hält rechtlicher nachprüfung entscheidenden punkt stand begründet allerdings prämienanspruch klägerin für monate november dezember höhe beklagte vertrag erst dezember gekündigt hinzu kommt säumniszuschlag für beiden monate gem äß abs satz vvg juli geltenden fassung höhe zuzüglich vorgerichtlicher mahnkosten beklagte schlüssig dargelegt klägerin bereits für november dezember sogenannten notlagentarif vag art egvvg überführt versicherungsprämien für monate januar oktober klägerin demgegenüber verlangen rahmen geltend gemachten primäranspruchs gesicht spunkt treu glauben bgb unwirksamkeit beklagten erklärten kündigung wegen fehlens anschlussversicherungsnachweises berufen beklagten hierauf nachweisbar hingewiesen kündigung pflichtkrankenversicherung de abs satz vvg setzt abs vvg nachweis neuen versicherer unterbrechung fortbestehenden versicherungsschutzes voraus erbrachte beklagte erst klägerin oktober zugegangenen schreiben kündigung gemäß abs satz vvg april gülti
  3932. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr rechtsstreit nachschlagewerk verkündet juli bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle ja bghz nein bghr ja beg verfolgter folgen schädigung körpers gesundheit gestorben beihilfeanspruch witwe lediglich dadurch gehindert daß beg erhöhung todeszeitpunkt bezogenen gesundheitsschadensrente verstorbenen beim erreichen verfolgungsbedingten beeinträchtigung erwerbsfähigkeit zuließ bgh urteil juli ix zr olg münchen lg münchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs einseitige mündliche verhandlung juni gemäß abs satz beg vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beansprucht soweit für revision interesse witwenbeihilfe gemäß beg geborener tumorleiden verstorbener ehemann bezog aufgrund abänderungsbescheides september ab januar entschädigungsrente verfolgungsbedingten mde allgemeinen mde berechnet abhilfeverfahren erben festsetzungen blieb erfolg beihilfeantrag klägerin wurde abgelehnt klage tatsacheninstanzen abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision entscheidungsgründe revision begründet entscheidung senats sache mangels hinreichender feststellungen ergehen berufungsgericht klägerin beg gestützten beihilfeanspruch versagt verstorbene verfolgte erhöhung verfolgungsbedingten minderung erwerbsfähigkeit vmde abs beg neufestsetzung bisherigen rente hätte erreichen können rentenabweichung mindestens ergebe ii begründung berufungsgerichts beihilfeanspruch hinterbliebenen verfolgten verneint bundesgerichtshof bereits urteil dezember ix zr rzw lm beg nr berufungsgericht bezieht ausgeführt daß beg einklang zweckgerichteten auslegung vorbildes vorschrift bvg fassung ersten zweiten neuordnungsgesetzes juni februar bgbl verstanden muß hierzu damalige verwaltungsvorschrift bvg siehe bundesanzeiger nr januar vgl nachfolgend dritte neuordnungsgesetz dezember bgbl zurückgegriffen bestimmt daß entschädigungsrente bezogen gelte zeitpunkt todes verfolgten hierauf anspruch bestanden rechtsprechung bundesgerichtshof urteil januar ix zr rzw lm beg nr bestätigt fortgeführt gewährung hinterbliebenenbeihilfe hängt danach eigenständigen prüfung tatbestandsvoraussetzungen ab widerrufs kürzungsmöglichkeiten gegenüber verstorbenen engen voraussetzungen beg kommt normzweck beg spricht dagegen daß rentenanspruch verstorbenen tod beg bemessungsgrundlage vmde festsetzbar muß hinterbliebenenbeihilfe mittelbaren schaden witwe waisen ausgleichen bedürftigkeit wegen verfolgungsbedingt fehlenden unzureichenden versorgung liegt bgh urt dezember januar aao september ix zr lm beg nr bl bedürfnislage bestünde erst recht einzelfall verstorbene verfolgte aufgrund versteinerung materiell zustehende entschädigung erhalten hinterbliebenenbeihilfe normzweck zufälligen umstand abhängen letzte festgesetzte gesundheitsschadensrente verstorbenen hohen anpassungsrückstand erreichte daß tod beg erfolgversprechendes abänderungsbegehren möglich wäre ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs abs beg zugunsten zuungunsten rentenempfängers auswirken vorschrift zweck wiedergutmachungsfreundlich auszulegen bgh urt februar ix zr lm beg nr gesetz zwingt abänderungserschwernisse gegenüber verstorbenen rentenempfänger sogar drittwirkung lasten hinterbliebenen auszustatten wiedergutmachung mittelbaren versorgungsschadens fallweise vollständig verhindern würde wortlaut gesetzessystematik beg beihilfeanspruch hinterbliebenen ausschließen vorschriften beg betreffen veränderungen bemessungsgrundlagen gegenwärtig künftig geschuldeten gesundheitsschadensrente vgl blessin giessler beg schlußg beg anm ii mithin rentenhöhe laufenden rentenanspruch geht schwellenwert beg grund beihilfeanspruchs zuzurechnen entgegen ansicht berufungsgerichts beklagten dadurch daß
  3933. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen keukenschrijver richterin mühlens für recht erkannt revision kläger juni verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg kostenausspruch insoweit aufgehoben berufung kläger abweisung beklagte gerichteten zahlungsklage zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger alleineigentümer grundstückes gebiet erstbeklagten bayerischen gemeinde grundstück früher meßwerkzeugfabrik benutzt worden nachbargrundstücke gehörten gemeinde bzw herrn kläger planten areal wohnanlage errichten dezember gründeten gesellschaft bürgerlichen rechts notariellem vertrag juli übernahmen kläger gesellschafter jeweils miteigentum vormals kläger allein gehörenden grundstück preis jeweils dm september trafen kläger erstbeklagte gemeinde herr vereinbarung über privates umlegungsverfahren wodurch jeweiligen grundstücke grenzen neu festgelegt wurden dabei übernahmen kläger pflicht vertragsflächen frei eventuellen altlasten bodenverunreinigungen ordnungsgemäßen zustand übergeben nachdem kläger plan wohnanlage errichten aufgegeben verkauften februar notarieller form grundstück bauträgergesellschaft mbh erwerber gegenüber machten bereits umlegungspartnern gegebene zusage abrißarbeiten stellte rahmen anschließenden tiefbauarbeiten heraus daß boden grundwasser grundstücke areals verunreinigt kosten für sanierung bodens beziffern kläger dm aufgrund grundwasserverschmutzung erwartenden sanierungskosten betragen angaben kläger mio dm kläger vorerst dm schadensersatz gegenüber erstbeklagten gemeinde beklagten gerichtlich geltend gemacht beklagte nehmen anspruch nachdem märz baugrunduntersuchung schadstoffbelastung betraut worden mai schriftlichen bericht erstattete kläger sowohl hinblick schadstoffbelastung boden hinblick grundwasserverschmutzung für ungenügend halten landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen klägern eingelegte revision umfang abweisung beklagte gerichteten klage angenommen worden beklagte verfolgen kläger zahlungsbegehren beklagte entgegengetreten entscheidungsgründe zulässige rechtsmittel kläger tenor ersichtlichen umfange erfolg berufungsgericht geht davon daß schriftlichen bericht mai zugrundeliegende vertrag werkvertrag allein kläger beklagten zustande gekommen sei aufgrund entsprechender abtretung stehe nunmehr kläger infolge pflichtwidriger erfüllung werkvertrages erwachsener schadensersatzanspruch klägern begegnet rechtlichen bedenken rügen hiergegen weder revision kläger seitens beklagten erhoben berufungsgericht verletzung werkvertrages beklagte festgestellt beklagte abfallrechtliche bewertung bodens grundstücks kläger geschuldet abfallrechtliche problematik beklagten erstellte gutachten jedoch unklar gar inhaltlich falsch behandelt beklagte vorgefundenen werten orientierungswerte bayerischen altlastenleitfadens hessischen vwv gegenübergestellt obwohl vereinbarungsgemäß hierauf abgestellt sollen empfehlung für aushubbegleitende berwachung zwecke ausschlusses unzulässig hoher belastungen für deponien ausgesprochen anschluß daran sei behauptet worden entsorgung könne zugelassenen deponie erfolgen gutachten beklagten daher unzutreffenden eindruck erweckt daß durchgeführten untersuchung gewonnenen erkenntnissen über beschaffenheit bodens orientierungswerte hessischen vwv überschritten seien anfallender aushub für zwecke aussicht genommenen deponie hessen angedient könne erhöhte kosten zahlen müssen hiervon revisionsinstanz auszugehen revision zeigt daß berufungsgericht tatrichterlicher würdigung auftrag gutachten getroffenen feststellung aufgrund rechtsfehlers weiteres fehlverhalten beklagten untersuchung bodens abfallrechtlichen bewertung bodenaushubs unberücksichtigt gel
  3934. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii august rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier tatmehrheitlichen fällen sowie wegen beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sache ungarn zeit dezember dezember erlittene auslieferungshaft kammer verhältnis ausgeurteilte freiheitsstrafe angerechnet hiergegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen grün antragsschrift generalbundesanwalts märz unbegründet sinne abs stpo rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung betreffende verfahrensrüge kommt ii berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rechtsfolgenausspruch hingegen bestehen bleiben strafzumessung durchgreifende rechtsfehler enthält landgericht festgesetzten einzelstrafen fällen iii gmbh iii gmbh urteilsgründe kei nen bestand landgericht insoweit fall iii urteilsgründe neben regelbeispiel abs satz nr ao jeweils regelbeispiel bandenmäßigen begehung abs satz nr ao bejaht strafe strafrahmen abs satz ao entnommen feststellungen landgerichts tragen hingegen annahme bandenmäßigen begehung bande setzt fall abs satz nr ao zusammenschluss mindestens drei personen voraus fortgesetzten begehung unbestimmten vielzahl taten abs ao verbunden erforderlich bandenabrede einzelne mitglied willen mindestens zwei personen begehung straftaten zukunft für gewisse dauer zusammenzutun bandenmitglied danach anzusehen wer organisation bande eingebunden geltenden regeln akzeptiert fortbestand bande beiträgt straftaten täter teilnehmer beteiligt vgl bgh beschluss märz str wistra dagegen gefestigter bandenwille tätigwerden übergeordneten bandeninteresse erforderlich bgh beschluss märz gsst bghst feststellungen landgerichts jeweils beschreibung mitwirkung weiterer personen gegenstand verurteilung bildenden fall steuerhinterziehung bezogen gmbh fall iii urteilsgründe bzw gmbh fall iii ur teilsgründe erschöpfen lässt hinreichend entnehmen angeklagte gesondert verurteilte dr weiteren genannten perso nen jeweils willen verbunden zukünftig für gewisse dauer mehrere selbständige einzelnen ungewisse steuerhinterziehungen begehen beiden fällen fehlt überdies ausreichend konkreten feststellungen art zukünftigen tatbeteiligung weiteren personen unabhängig zuvor ausgeführten festgesetzten einzelstrafen bereits deshalb bestand ausführungen landgerichts besorgen lassen für bemessung strafen erforderlichen gesamtwürdigung für wertung taten täters betracht kommender umstände wesentlichen mildernden gesichtspunkt berücksichtigt strafkammer freilich rechtsfehlerhaft erst bemessung gesamtstrafe blick abgeurteilten taten urteil fünf bzw sechs jahre vergangen taten bereits längere zeit zurückliegen ua solch lange zeitspanne begehung tat aburteilung wesentlichen strafmilderungsgrund darstellt vgl bgh urteile dezember str bghr stgb abs zeitablauf mwn september str nstz rr daneben hätte tatgericht bemessung einzelstrafen bedenken gehabt überdurchschnittlich langen verfahrensdauer eigenständige strafmildernde bedeutung zukommt für angeklagten besonderen belastungen verbunden bgh beschlüsse juni str bghr stgb abs verfahrensverzögerung september str nstz rr januar gsst bghst nichterwähnung urteilsgründen legt nahe tatgericht bestimmenden milderungsgrund sinne abs satz stpo bedeutung verkannt vgl bgh beschluss märz str nstz rr gilt besonders hintergrund kammer verfahrensdauer vorliegend gar gesichtspunkt möglichen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung art abs
  3935. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb agbg bb wohnraummietvertrag enthaltene klausel schönheitsreparaturen regel küchen bädern toiletten spätestens drei jahren wohnräumen schlafräumen dielen spätestens fünf jahren sonstigen räumlichkeiten spätestens sieben jahren durchzuführen enthält starren fristenplan deshalb wegen unangemessener benachteiligung mieters unwirksam bgh urteil juli viii zr lg düsseldorf ag düsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf november kostenpunkt insoweit aufgehoben klage höhe abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatz wegen ordnungsgemäß ausgeführter schönheitsreparaturen beendigung mietverhältnisses vertrag august beklagten kläger wohnung anwesen straße gemietet miet verhältnis begann september endete vorausgegangener kündigung beklagten august ber instandhaltung instandsetzung mieträume enthält mietvertrag nr folgende vorgedruckte klausel mieter insbesondere verpflichtung kosten schönheitsreparaturen auszuführen bzw ausführen lassen arbeiten ab mietbeginn regel küchen bädern toiletten spätestens drei jahren wohnräumen schlafräumen dielen spätestens fünf jahren sonstigen räumlichkeiten spätestens sieben jahren tätigen kläger behauptet beklagten hätten auszug erforderlichen schönheitsreparaturen trotz setzung nachfrist bzw ordnungsgemäß durchgeführt deshalb arbeiten firma ausführen lassen hierfür bezahlt betrag kläger ersten instanz begehrt amtsgericht klage abgewiesen hiergegen kläger berufung eingelegt weiteren geltend gemacht wegen verzögerten renovierung wohnung erst ab oktober vermieten können weshalb für monat september nutzungsentschädigung höhe zustehe abzug beklagten geleisteten kaution nunmehr betrag gefordert landgericht hiergegen gerichtete berufung klägers zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren höhe entscheidungsgründe berufungsgericht wesentlichen ausgeführt kläger stehe schadensersatzanspruch wegen verletzung verpflichtung durchführung schönheitsreparaturen beklagten klausel nr mietvertrages sei unwirksam wegen formulierung spätestens drei bzw fünf sieben jahren sicht verständigen mieters renovierung allein wegen fristablaufs vorschreibe renovierungsbedarf tatsächlich bestehe handele daher starre fälligkeitsregelung rechtsprechung bundesgerichtshofes unangemessene benachteiligung mieters darstelle deshalb gemäß abs satz bgb bzw abs agbg unwirksam sei hieran ändere zusatz regel hinreichend deutlich erkennen lasse voraussetzungen mieter nachweis erbringen könne daß räume renovierungsbedürftig seien daher fristen einhalten müsse ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand kläger steht sofern übrigen voraussetzungen erfüllt grund regelung über schönheitsreparaturen nr mietvertrages august schadensersatzanspruch beklagten klausel wegen verstoßes agbg bgb unwirksam entgegen auffassung berufungsgerichts enthält starren fristenplan auslegung klausel unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen berprüfung senat geht davon daß mietvertragsklauseln beurteilenden regelung entsprechen über bezirk berufungsgerichts hinaus verwendet vgl senatsurteil mai viii zr njw wum ii aa allgemeine geschäftsbedingungen gemäß objektiven inhalt typischen sinn einheitlich auszulegen verständigen redlichen vertragspartnern abwägung interessen normalerweise beteiligten verkehrskreise verstanden wobei verständnismöglichkeiten durchschnittlichen vertragspartners zugrunde legen st rspr senatsurteil mai aao ii bb hiervon zutreffend berufungsgericht ausgegangen auffassung sicht verständigen
  3936. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja streitwert nichtzulassungsbeschwerde zpo gkverz nr nr rvg vv nr nr berufungsurteil revision hilfsweise wegen streitgegenstands nichtzulassungsbeschwerde angegriffen entstehen neben gebühren für revisionsverfahren weiteren gerichts anwaltsgebühren für frage umfang berufungsurteil primär revision hilfsweise nichtzulassungsbeschwerde angegriffen erheblich umfang berufungsgericht revision tatsächlich zugelassen maßgeblich allein begehren revisionskläger rechtsmittel geltend gemacht bgh beschluss dezember zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antrag festsetzung gesonderten streitwerts für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen gründe parteien klage widerklage feststellung bestehens bzw nichtbestehens verschiedener rechtsverhältnisse zusammenhang einräumung lizenzen patenten begehrt berufungsgericht teil klagebegehrens stattgegeben weitergehende klage sowie widerklage abgewiesen beide parteien berufungsurteil revision hilfsweise für fall berufungsgericht ausdrückliche beschränkung ausgesprochene zulassung für gesamten streitgegenstand gilt nichtzulassungsbeschwerde angegriffen später rechtsmittel zurückgenommen senat streitwert für revisionsinstanz millionen euro festgesetzt klägerin beantragt ergänzend streitwert für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen beklagte hierzu geäußert ii antrag bleibt erfolglos festsetzung gesonderten streitwerts weder gkg rvg veranlasst für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde können zusätzlichen gebühren anfallen revisionsverfahren einheit bildet streitwert für revisionsinstanz bereits gesetz vorgesehenen höchstwert festgesetzt worden klägerin ansatz verkennt entstehen zusätzlichen gebühren revisionskläger berufungsurteil hilfsweise nichtzulassungsbeschwerde angreift verfahren über nichtzulassungsbeschwerde nachfolgendes revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich einheit verfahren über nichtzulassungsbeschwerde fallen gerichtsgebühren gemäß nr nr kostenverzeichnisses soweit beschwerde erfolglos bleibt verfahren gerichtliche entscheidung beendet soweit beschwerde erfolg verfahren gemäß abs satz zpo revisionsverfahren fortgesetzt fallen gerichtsgebühren gemäß nr kostenverzeichnisses verfahren über nichtzulassungsbeschwerde gemäß nr nr vergütungsverzeichnisses entstandene verfahrensgebühr beteiligten anwälte gemäß anmerkung nr verfahrensgebühr für nachfolgende revisionsverfahren anzurechnen höhe gebühr entspricht nr nr derjenigen verfahren über nichtzulassungsbeschwerde abweichungen können ergeben streitwert beiden verfahren unterschiedlich hoch angesichts engen zusammenhangs umstand revision verfolgte begehren hilfsweise wege nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht führen über für revisionsverfahren anfallenden gebühren hinaus weitere gebühren entstehen bereits berufungsgericht revision vollem umfang zugelassen bleibt hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde wirkung berufungsgericht revision teilweise zugelassen hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich bildet verfahren über rechtsmittel lediglich zwischenstadium innerhalb bereits anhängigen verfahrens über ergebnis zulässige revision soweit hilfsweise eingelegte nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen könnte wortlaut oben ge nannten vorschriften entstehung zusätzlicher gebühren für gericht anwälte betracht kommen auslegung stünde widerspruch aufgezeigten sinn zweck bestimmungen abweichendes gelten berufungsurteil hinsichtlich teils streitgegenstands revision hinsichtlich teils ausschließlich nichtzulassungsbeschwerde angefochten bedarf entscheidung konstellation liegt streitfall entgegen auffassung klägerin nichtzulassungsbeschwerde beklagten deswegen primäres rechtsmittel anhängig geworden widerklagebegehren seitens berufungsgerichts ausgesprochenen zul
  3937. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen angeklagten antrag versäumung frist begründung revision urteil landgerichts frankenthal september wiedereinsetzung vorigen stand gewährt revision angeklagten vorbezeichnete urteil maßgabe unbegründet verworfen hinsichtlich betrages euro verfall wertersatz angeordnet einziehung pc rechners mod entfällt insoweit beschränkt senat verfolgung zustimmung generalbundesanwalts abs stpo genannten gründen beschwerdeführer kosten wiedereinsetzung rechtsmittels tragen tepperwien maatz ernemann athing franke'],['Soon']]
  3938. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senat weist folgendes entscheidung angeklagten besonders beschwerende maßregel unterbringung psychiatrischen krankenhaus zukunft bewährung ausgesetzt abs stgb grundsatz verhältnismäßigkeit angesichts überaus großen gewichts festgestellten anlasstaten besonders beachten insbesondere prüfen maßnahmen rahmen bereits angeordneten betreuung gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger taten hinreichend begegnet vgl tröndle fischer stgb aufl rdn tepperwien maatz ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  3939. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember sicherungsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts koblenz juni feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht sicherungsverfahren unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen wendet beschuldigte revision näher ausgeführte rüge verletzung formellen rechts stützt verletzung materiellen rechts beanstandet rechtsmittel sachrüge erfolg urteilsfeststellungen leidet beschuldigte seit jahren psychotischen störung formenkreis schizophrenie icd zudem cannabinoiden amphetaminen abhängig deswegen unfähig unrecht taten einzusehen zustand schuldunfähigkeit beging beschuldigte zeitraum dezember februar mehrere strafbare handlungen brach wohnung vermieters berufsschule sowie zweimal wohnwagen entwendete gegenstände beschuldigte fühlte wegen miethöhe übervorteilt beleidigte po lizeibeamte fall zündete beschuldigte wohnung vermieters feuerzeug gardine fahne sowie heu kaninchenstall wut wohngebäude niederzubrennen für heruntergekommen mehr sanierungsfähig hielt dabei wusste schlimme straftat sei ii anordnung unterbringung psychiatrischen krankenhaus stgb hält sachlichrechtlicher nachprüfung stand landgericht eingangs sachverhaltsfeststellungen einzeltaten ausgeführt beschuldigte aufgrund psychotischen störung schuldunfähig stgb infolge krankhaften seelischen störung anlasstaten beging indes einzelfällen weder eingangsmerkmal stgb symptomatischen zusammenhang tatsachen belegt bereits eigene einschätzung gewichtigsten tat versuchten schweren brandstiftung abs nr abs stgb beschuldigten schlimme straftat lässt landgericht angenommenen unrechtseinsicht vereinbaren beschuldigten tatsächlich fähigkeit unrecht versuchten brandstiftung einzusehen gefehlt hätte wäre erkenntnis jedenfalls weitere begründung erklärlich brigen landgericht beweggründe insbesondere wut über erhöhen miete festgestellt wahnhaftes erleben dadurch motiviertes handeln schließen lassen generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausgeführt unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb darf angeordnet zweifelsfrei feststeht unterzubringende begehung anlasstaten aufgrund vorübergehenden psychischen störung stgb genannten eingangsmerkmale schuldunfähig stgb vermindert schuldfähig stgb tatbegehung hierauf beruht erforderliche symptomatische zusammenhang besteht festgestellte für schuldfähigkeit bedeutsame zustand täters für anlasstat kausal geworden wobei mitursächlichkeit genügt bgh nstz rr bgh beschluss august str juris rn urteilsgründen dazulegen festgestellte psychische störung jeweiligen tatsituation einsicht steuerungsfähigkeit ausgewirkt warum anlasstaten entsprechenden zustand zurückzuführen st rspr bgh beschluss august str juris rn beschluss mai str juris rn jeweils mwn darlegungsanforderungen urteil landgerichts gerecht einbruchs diebstahls beleidigungstaten grundsatz delikte allgemeinen kriminalität denen falle psychose annahme aufgehobenen erheblich verminderten schuldfähigkeit unbedingt hand liegt vorliegend etwa entwenden batterien dvds fernglases kabeltrommel buches kamasutra näher ausgeführten wahnerleben verbindung stehen erschließt nähere erörterung gilt bzgl fallakte fall ua hinblick darauf beschuldigte befürchtet explodieren falls hause festgenommen insoweit fehlt ausführungen weshalb beschuldigte erkannt einsteigen fremden wohnwagen unrecht gleiches gilt für diebstahl berufsschule fallakte fall ua näher belegte feststellung beschuldigte wahnhafte idee gehabt missstände offenbaren würde erklären weshalb beschuldigten erlaubt bargeld getränke essen stehlen zusammenhang versuchten inbrandsetzen wohnung vermieters kausaler zusammenhang psychischen erkrankung beschuldigten ebenfalls belegt beschuldigte wahnvorstellungen hinblick vermieter spionage nachstel
  3940. [['bundesgerichtshof beschluss viii za mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen anträge beklagten bewilligung prozesskostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilkammer landgerichts münchen februar für antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung vorgenannten urteil zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg satz zpo gründe für zulassung revision abs zpo ersichtlich weder ergibt vorbringen beklagten bestehen sonstige anhaltspunkte dafür rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert näheren begründung entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen mangels erfolgsaussicht beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung abs satz abs zpo aussicht erfolg bgh beschluss mai za njw rr ii senatsbeschluss oktober viii zr wum ii beschluss juni xii zr njw rr tz ball dr frellesen dr achilles hermanns dr schneider vorinstanzen ag münchen entscheidung lg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3941. [['bundesgerichtshof beschluss stb september nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja vstgb abs nr verstorbener gilt humanitären völkerrecht schützende person sinne abs nr vstgb bgh beschluss september stb olg frankfurt main strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie beschwerdeführers verteidiger september gemäß abs abs satz halbsatz nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten haftfortdauerbeschluss oberlandesgerichts frankfurt main august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde februar aufgrund haftbefehls amtsgerichts frankfurt main februar js festgenommen befindet seitdem untersuchungshaft nachdem senat haftbefehl beschluss juli ak wegen unverhältnismäßigkeit weiteren vollzugs untersuchungshaft grundlage aufgehoben untersuchungshaft nunmehr aufgrund haftbefehls oberlandesgerichts frankfurt main juni ste vollzogen gegenstand haftbefehls vorwurf angeklagte zeit september anfang februar syrien sturmgewehr typs kalaschnikow bewaffnetes mitglied isig kampfhandlungen verstümmelung leiche gegnerischen kämpfers mitgewirkt sowie propagandistisch nutzbare videoaufnahme verstümmelung erstellt dadurch zwei fällen mitglied vereinigung ausland beteiligt deren zwecke deren tätigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen dabei jeweils tateinheitlich tatsächliche gewalt über kriegswaffen ausgeübt erwerb tatsächlichen gewalt genehmigung gesetz über kontrolle kriegswaffen beruht anzeige abs nr krwaffkontrg erstattet worden sei sowie fall tateinheitlich zusammenhang nichtinternationalen bewaffneten konflikt humanitären völkerrecht schützende person schwerwiegender weise entwürdigend erniedrigend behandelt strafbar gemäß abs nr abs sätze stgb abs nr krwaffkontrg abs nr vstgb abs stgb wegen haftbefehl zugrunde liegenden vorwurfs generalbundesanwalt mai anklage beim oberlandesgericht frankfurt main erhoben beschluss august oberlandesgericht fortdauer untersuchungshaft angeordnet dagegen angeklagte schriftsatz verteidigers august beschwerde eingelegt ii beschwerde unbegründet angeklagte last gelegten taten dringend verdächtig bisherigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa islamische staat irak großsyrien folgenden isig bzw nunmehr islamische staat folgenden is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprünglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palästina umfassenden ideologie gründenden gottesstaat errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen präsidenten assad stürzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprüchen entgegenstellt feind islam begreift tötung feinde einschüchterung gewaltakte sieht vereinigung legitimes mittel kampfes organisation geht zurück al qaida irak aqi bekannt gewordene abu musab al zarqawi geführte gruppierung tanzim qa idat al jihad fi bilad ar rafidain organisation basis jihad zweistromland deren vorgängerorganisationen leistung treueids osama laden al qaida ernannte laden al zarqawi dezember stellvertreter irak jahr schloss vereinigung gruppierungen dachorganisation schura rat mudschahedin irak zusammen tod al zarqawis juni islamische staat irak isi führung abu ayyub al masri hervorging nachdem frühjahr operation us armee getötet worden übernahm abubakr al baghdadi führung isi griff ab jahr aufruf anführers al qaida al zawahiri folgend syrischen bürgerkrieg kämpfer dorthin entsandte januar syrien agierenden überwiegend syrischen kämpfer führung irak kampferprobten syrers muhammad al jaulani terroristischen vereinigung jabhat nusra li ahl ash sham folgenden jan zusammengeschlossen al baghdadi isi unterstehende regionalorganisation vorgesehen führungsanspruch dokumentieren verkündete april zusammenschluss isi jan organisation islamischer staat irak großsyrien al jaulani lehnte zusam
  3942. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren wegen erlass regelungsverfügung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt räntsch richterinnen roggenbuck lohmann rechtsanwälte prof dr stüer dr martini prof dr quaas april beschlossen antrag erlass regelungsverfügung widerruf zulassung rechtsanwaltskammer antragsgegnerin november kosten antragstellers unzulässig verworfen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen geschäftswert verfahrens festgesetzt gründe antrag erlass regelungsverfügung widerruf zulassung rechtsanwaltschaft antragsgegnerin november per bundesanzeiger verfügt unzulässig fehlender aussicht erfolg scheitert abs satz brao zpo fgg antrag gewährung prozesskostenhilfe widerruf zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwaltskammer abs satz abs brao antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof statthaft bezirk rechtsanwaltskammer sitz einstweilige anordnung abs fgg scheidet vorschrift spezielleren vorschriften abs brao verdrängt danach rechtzeitig nämlich innerhalb monats seit zustellung widerrufsbescheids gestellter antrag gerichtliche entscheidung aufschiebende wirkung entfällt anordnung sofortigen vollziehung wiederherstellung stellung antrags gerichtliche entscheidung hauptsache zuständigen anwaltsgerichtshof beantragt zuständigkeit bundesgerichtshofs besteht gilt rechtsanwalt frist für antrag gerichtliche entscheidung versäumt widerrufsbescheid bestandskräftig geworden bescheid antrag rechtsanwaltskammer wiederaufgreifen verfahrens analog vwvfg versäumung frist unverschuldet wiedereinsetzungsantrag verbundenen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof angegriffen zuständigkeit bundesgerichtshofs besteht konstellation entscheidung mündliche verhandlung ergehen senat bghz ganter schmidt räntsch stüer roggenbuck martini lohmann quaas'],['Soon']]
  3943. [['bundesgerichtshof beschluss ars dezember strafsache wegen beihilfe bankrott anfragebeschluss strafsenats september strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen senat stimmt rechtsansicht anfragenden strafsenats gibt entgegenstehende eigene rechtsprechung fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  3944. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen heimtücke mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt festgestellt angeklagte ehemann geliebten abend november hinsicht arglos pkw firmengelände losfahren aufgelauert vier pistolenschüssen getötet revision angeklagten urteil zulässig erhobenen rüge verletzung abs stpo erfolg rüge liegt folgender verfahrensgang zugrunde angeklagten unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklage begehung totschlags last gelegt worden ehefrau verhältnis vier schüssen halbautomatischen selbstladepistole kaliber mm erschossen nebenklägervertreter rechtsanwalt dr wandte eröff nungsbeschluss sei insofern unrichtig hinweis darauf gegeben worden sei verwirklichung stgb form niedrigen beweggründe betracht komme staatsanwaltschaft gab hierzu folgende stellungnahme ab gehe derzeit davon mordmerkmal hinreichender sicherheit begründen lassen wobei nebenklage zuzugeben sei annahme entsprechenden mordmerkmals vorneherein abwegig ansehen können daher bedenken angeklagten entsprechender hinweis gemäß stpo gegeben sei hauptverhandlung sei evtl gem abs stgb ersten hauptverhandlungstag erteilte vorsitzende schwurgerichts daraufhin angeklagten höchst vorsorglich protokoll erwiesenen bgh stv rechtlichen hinweis umständen verurteilung gemäß stgb betracht kommen könne erteilung hinweises erklärte nebenklägervertreter rechtsanwalt dr bruder getöteten nebenkläger projektil schusswaffe tacho fahrzeugs gefunden akten reiche sowie einschusslöcher fahrzeug ersichtlich seien daraufhin ordnete gericht fahrzeug getöteten beteiligung rechtsmediziners dr erneut entsprechende spuren untersucht solle ergebnis untersuchung veranlasste rechtsmediziner hauptverhandlung bisher erstelltes gutach ten reihenfolge abgegebenen schüsse ändern ua ff bd ii bl ff bd iii bl anklage obwohl vertreter nebenkläger zwei ortsbesichtigung tatrekonstruktion fordernden beweisanträgen abgelehnt wurden inaugenscheinnahme tatorts weiteren erforschung wahrheit erforderlich sei darauf hingewiesen mordmerkmal heimtücke betracht komme gericht entsprechenden rechtlichen hinweis gegeben urteil vorliegen heimtücke maßgeblich sachverständigen hauptverhandlung dargelegten reihenfolge abgegebenen schüsse begründet ua revision sieht recht verletzung abs stpo darin verurteilung angeklagten wegen mordes allgemeiner hinweis stgb vorangegangen konkrete begehungsform genannt wurde allgemeine hinweis ausreichend stpo ausdrückliche bestimmung darüber enthält weise angeklagter veränderung rechtlichen gesichtspunkts hinzuweisen ergibt zweck vorschrift angeklagten berraschungen schützen gelegenheit geben gegenüber neuen vorwurf verteidigen hinweis gehalten angeklagten verteidiger ermöglicht verteidigung neuen rechtlichen gesichtspunkt einzurichten bghst bgh mdr meyer goßner stpo aufl rdn nennt strafgesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende begehungsweisen hinweis abs stpo ausreichend angibt begehungsform auffassung gerichts etwa verfahrensbeteiligten vgl bghst bgh nstz gegebenen fall betracht kommt bghst gilt ständiger rechtsprechung sowohl bergang bestimmten mordmerkmalen vgl bghst fall zugelassene anklage überhaupt mordmerkmal nennt vgl bgh stv nstz senat ausschließen urteil rechtsfehler beruht verfahrensgang konnte angeklagte möglicherweise verteidigung darauf einstellen mordmerkmal handeln niedrigen beweggründen betracht kommen konnte mordmerkmal landgericht angefochtenen urteil erörtert abgelehnt ua mordmerkmal heimtücke lag fern zumal nebenkläger mehrfach ausführlicher begründung vorliegen hingewiesen vortrag revision sitzungsstaatsanwalt verurteilung wegen heimtücke mordes beantragt schwurgericht gesichtspun
  3945. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat schließt rechtlich unbedenkliche annahme tatbestandsvarianten abs nr stgb strafausspruch ausgewirkt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  3946. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts rechtsbeugung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke bender dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts halle oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts halle zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorsitzenden richter vorwurf rechtsbeugung tateinheit urkundenfälschung strafvereitelung amt freigesprochen generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft sachrüge erfolg anklage legt angeklagten rechtsbeugung tateinheit urkundenfälschung fünf fällen davon fall weiterer tateinheit strafvereitelung amt last entgegen abs satz strafprozessordnung normierten verbot ablauf gesetzlich vorgesehenen frist fünf wochen urteilsgründe geändert ergänzt dabei zumindest billigend kauf genommen nachteil jeweiligen revisionsführers handeln landgericht lehnte eröff nung hauptverfahrens ab schwerer rechtsbruch angenommen könne tatbestände urkundenfälschung vollstreckungsvereitelung unterfielen sperrwirkung stgb oberlandesgericht ließ anklage beschluss april olgst stgb nr eröffnete verfahren landgericht angeklagte urkundenfälschung fünf fällen davon fall tateinheit strafvereitelung amt hinreichend verdächtig sei feststellungen angefochtenen urteils wurde angeklagte oktober vorsitzenden richter befördert zunächst große strafkammer leitete später vorsitz kleinen strafkammer innehatte wegen verspäteter zustellung urteilen kam mehreren disziplinarverfahren august erteilte präsident landgerichts vorhalt schreiben juli erteilte angeklagten verweis sieben fällen erkennbaren grund zustellung urteilen erst dreieinhalb neun monate eingang geschäftsstelle verfügt dienstgericht für richter landgericht verhängte ange klagten rechtskräftigem disziplinarbescheid juli geldbuße elf fällen wiederum zustellung urteilen erst viereinhalb zwölfeinhalb monate eingang geschäftsstelle verfügt august leitete staatsanwaltschaft angeklagten ermittlungsverfahren wegen urkundenfälschung strafvereitelung beschluss januar wurde angeklagte wegen festgestellten fünf sachverhalte siebzehn weiterer fälle denen unvollständig abgefasste urteile geschäftsstelle gelangt dienstgericht für richter landgericht fig dienstes enthoben vorläu landgericht fünf angeklagten fällen einzelnen folgende feststellungen getroffen strafsache strafkammer berufung verwarf angeklagten geleitete eintägiger haupt verhandlung februar maßgabe herabsetzung freiheitsstrafe berufungsführer legte revision april drei tage ablauf fünfwöchigen urteilsabsetzungsfrist abs satz stpo leitete angeklagte zuständigen geschäftsstellenmitarbeiterin urteil lediglich rubrum tenor prozessgeschichte feststellungen person kostenentscheidung jedoch feststellungen sache beweiswürdigung rechtliche würdigung ausführungen strafzumessung enthielt ließ eingangsvermerk abs satz stpo anbringen ablauf urteilsabsetzungsfrist ergänzte urteil fehlenden bestandteile zustellung vervollständigten urteils verfügte juli oberlandesgericht verwarf revision berichtigung schuldspruch november strafsache wurde berufung eintägiger hauptverhandlung märz maßgabe herabsetzung geldstrafe verworfen berufungsführer legte revision mai tag ablaufs urteilsabsetzungsfrist brachte zuständige geschäftsstellenmitarbeiterin anweisung angeklagten eingangsvermerk schriftlichen urteil zeitpunkt rubrum tenor prozessgeschichte feststellungen person kostenentscheidung enthielt während übrigen urteilsbestandteile rudimentär gar enthalten schilderung tathand lung fehlte vollständig nderungen ergänzungen ablauf urteilsabsetzungsfrist vorgenommen verfügte angeklagte dezember zustellung vervollständigten u
  3947. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette kraemer dr graf dr strohn beschlossen rechtsbeschwerdeführer wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist für einlegung rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juli gewährt rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juli kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen gerichtskosten für verfahren rechtsbeschwerde erhoben beschwerdewert gründe beschluß märz landgericht ansbach ausgangsverfahren beklagten für beabsichtigte rechtsverteidi gung prozeßkostenhilfe bewilligt rechtsbeschwerdeführer folgenden beschwerdeführer bedingungen prozeßgericht zugelassenen rechtsanwalts beigeordnet hinblick einschränkung eingelegte sofortige beschwerde prozeßbevollmächtigten beklagten oberlandesgericht beschluß juli zurückgewiesen rechtsbeschwerde wurde zugelassen zustellung beschlusses juli beschwerdeführer schriftsatz august nichtzulassung gegenvorstellung erhoben oberlandesgericht beschluß oktober abhalf rechtsbeschwerde nachträglich zuließ ergänzungsbeschluß wurde beschwerdeführer oktober zugestellt form fristgemäß beantragt nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung rechtsbeschwerde zugleich verfolgt gleichzeitig eingelegten rechtsbeschwerde begehren einschränkung prozeßbevollmächtigter beigeordnet ii rechtsbeschwerdeführer antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewähren grund erst nachhinein erfolgten zulassung rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert fristgemäß rechtsbeschwerde angefochtenen beschluß einzulegen zpo wiedereinsetzungsantrag innerhalb frist abs zpo gestellt worden weggefallen hindernis zustellung ergänzungsbeschlusses oktober daß oktober beim bundesgerichtshof eingegangene antrag rechtzeitig gestellt rechtsbeschwerde abs ziff abs zpo unzulässig verwerfen rechtsbeschwerdegericht bindende zulassung vorliegt beschluß oktober handelt unzulässige ergänzungsentscheidung zpo ebenso rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo berufungsurteil unterbliebene zulassung revision ergänzungsurteil nachgeholt bghz zulassung rechtsbeschwerde nachträglich ergänzungsbeschluß erfolgen nachträgliche zulassung würde gegebenen fall zpo vorausgesetzt unterbliebene entscheidung nachholen entgegen zpo bereits getroffenen entscheidung widersprechen abändern beschwerdegericht ausgangsbeschluß rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen sen beschl november ii zb darüber hinaus ergibt gesetzessystematik daß nachträgliche zulassung rechtsbeschwerde gegenvorstellung beschwerten partei unzulässig gesetzgeber für rechtsbeschwerde unterschied revision ausdrücklich einführung nichtzulassungsbeschwerde verzichtet vgl zöller gummer zpo aufl rdn nachträgliche zulassung widerspricht eindeutigen gesetzgeberischen willen nichtzulassung rechtsmittel vorzusehen umdeutung beschlusses oktober entscheidung zpo möglich rechtsprechung bundesgerichtshofs zulassung revision zpo berichtigung urteils beschlossene zulassung versehentlich aufgenommen wurde zpo erfolgen versehentliche nichtaufnahme revisionszulassung zusammenhang urteils verkündung außen getreten daß offenbare unrichtigkeit vorliegt bghz davon angesichts ausdrücklichen nichtzulassungsentscheidung beschwerdegerichts ausgangsbeschluß rede mangels rechtsbeschwerdegericht bindenden zulassung kommt aufhebung zurückverweisung wegen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulässigen zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter sachen denen grundsätzliche bedeutung zumißt sen beschl november ii zb anschluß bgh beschl märz ix zb wm betracht röhricht goette graf kraemer strohn'],['Soon']]
  3948. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet februar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz bgb abs abs absatz satz anfechtbarem erwerb geld anfechtungsgegner prozesszinsen ab eröffnung insolvenzverfahrens entrichten gezogene schuldhaft gezogene zinsen nutzungen ab zeitpunkt vornahme anfechtbaren rechtshandlung herauszugeben bgh urteil februar ix zr olg karlsruhe lg karlsruhe ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz zurückgewiesen anschlussrevision klägers vorgenannte urteil kostenausspruch insoweit aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni hinsichtlich hauptbetrages nebst zinsen zurückgewiesen wurde umfang sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen weitergehende anschlussrevision zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte führte für schuldnerin girokonto nr für kreditrahmen mio dm bestand januar wies konto sollsaldo dm kontoschluss februar erfolgten gutschriften höhe insgesamt dm februar wurden ansprüche schuldnerin vorgenannten kontoverbindung zwei gläubiger gepfändet erwirkten pfändungsbeschlüsse wurden februar beklagten zugestellt februar wurde eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin beantragt verfahren wurde juni eröffnet kläger insolvenzverwalter bestellt schreiben august forderte beklagte kontokorrentbetrag dm inkongruente deckung gemäß abs nr inso abzuführen aufhebung ergangenen pfändungen zahlte beklagte april geltend gemachten betrag kläger zurück schreiben april forderte kläger beklagte fristsetzung april über zeit februar april gezogenen nutzungen rechnung legen hieraus ergebenden betrag zahlen fristverlängerung teilte beklagte september für genannten zeitraum tageszinsen höhe durchschnittlich erwirtschaftet betrag ergebe betrag schrieb konto klägers per november gut kläger macht geltend beklagte schulde für genannten zeit raum ersatz für gezogene nutzungen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz zumindest sei davon auszugehen ziehung nutzungen höhe schuldhaft unterlassen abzüglich nutzungsherausgabe bereits entrichteten betrages schulde beklagte restliche nebst verzugszinsen landgericht klage beweisaufnahme abgewiesen berufungsgericht klage höhe für begründet erachtet weitergehende berufung zurückgewiesen anschlussberufung beklagten widerklagend begehrte berufungsgericht unzulässig verworfen widerklageantrag bezogene nichtzulassungsbeschwerde senat beschluss oktober zurückgewiesen zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils wege anschlussrevision verlangt kläger zinsen für zeitraum februar eröffnung insolvenzverfahrens entscheidungsgründe revision unbegründet anschlussrevision teilweisen erfolg führt insoweit zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht urteil zip veröffentlicht ausgeführt für zeit ab insolvenzeröffnung juni rückgewähr betrages dm schulde beklagte verzinsung höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz höhe beklagten tatsächlich gezogenen schuldhaft gezogenen nutzungen komme abs satz inso abs abs bgb anfechtungsgegner sofern insolvenzrechtliche rückgewähranspruch geldsumme gerichtet sei ab zeitpunkt entstehung prozesszinsen gesetzlicher höhe zahlen sei übersehen insbesondere verschulden anfechtungsgegners längerer zeitraum insolvenzeröffnung rückgewähr verstreiche härten entstehen könnten angesichts eindeutigen klaren verweisung abs satz inso sei raum für einschränkungen allenfalls extremfällen gegeben seien könne bgb beschränkung betracht kommen zuvor erfolgte pfändung ansprüchen schuldnerin beklagte stehe anspruch prozesszinsen entgegen sei insolvenzeröffnung trotz inso pfändung bewirkte beschlagnahme öffentlich
  3949. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken februar kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin sparkasse nimmt beklagten gesellschafter rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts betriebenen immobilienfonds quotal rückzahlung gesellschaft aufgenommenen darlehens anspruch beklagte gesellschafter geschlossenen immobilienfonds gdbr folgenden gbr abs gesell schaftsvertrages oktober beträgt kapital gbr dm gbr summe beteiligungen zugeführt ferner aufnahme darlehen höhe dm zuzüglich disagio vorgesehen für einzelnen gesellschafter teilschuldnerisch verhältnis zeichnungssumme gesamten gesellschaftskapital haften gemäß abs erwerb gesellschaftsbeteiligung dm anteilige darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß abs dm verbunden einzelne gesellschafter darf abs gesellschaftsvertrages darlehensverträgen ausschließlich teilschuldnerisch verhältnis anteils gesamten fondsvermögen verpflichtet insgesamt wurden verschiedenen gesellschaftern anteile gezeichnet vertrag dezember gewährte klägerin gbr darlehen abzug disagios höhe dm gesellschaft ausgezahlt wurde darlehen wurde zusatzvereinbarung september zwei darlehen über bzw aufgeteilt april gewährte klägerin gbr weiteres darlehen über höhe ablösung beiden altdarlehen höhe für renovierungsarbeiten fondsimmobilie verwendet wurde darlehensvertrag bezeichnung fondsgesellschaft darlehensnehmer zusatz enthalten gemäß gesellschaftsvertrag haften gesellschafter persönlich teilschuldnerisch verhältnis gesellschaftsanteils gesellschaftskapital folgezeit reichten einnahmen fondsimmobilie bedienung darlehens schreiben august kündigte klägerin darlehen april stellte offenen saldo nebst zinsen rückzahlung oktober fällig schreiben märz nahm klägerin beklagten aufgrund persönlichen haftung zugrundelegung quote anspruch landgericht klage zahlung nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht verurteilung höhe nebst zinsen aufrechterhalten klage brigen abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte hafte mitglied gbr analog hgb quotal für deren darlehensschuld haftungsquote betrage landgericht angenommen nderung rechtsprechung bundesgerichtshofs teilrechtsfähigkeit gesellschaft bürgerlichen rechts könne unbeschränkte persönliche haftung gesellschafter individualvertragliche vereinbarung gläubiger eingeschränkt ausgeschlossen geschlossenen immobilienfonds sei gesellschaftern ausnahmsweise berufung gesellschaftsvertrag vereinbarte haftungsbeschränkung bzw haftungsausschluss möglich vertragspartner gesellschaft erkennbar vorliegenden fall sei darlehensvertrag april entnehmen klägerin gesellschaftsvertrag bekannt sei deshalb müsse darin geregelte haftungsbeschränkung gelten lassen gesellschaftsvertrages genannten beträgen gebe gesellschaftsanteile gezeichnet sollten dm dm dafür spreche höhe darlehensrückzahlungsverpflichtung dm dm prospekt würden anteile je dm zugrunde gelegt aufgrund klägerin davon ausgehen müssen gesellschafter quote pro gesellschaftsanteil hafteten ausführungen enthielten hinweis darauf gelten solle anteile gezeichnet würden zudem prospekt ausdrücklich ausgeführt platzierungsgarantie vorgesehen sei garant für fall anteile gezeichnet würden fehlende kapital aufbringe gesellschafter vollen gesellschafterrechten gerade angabe konkreten anteiligen darlehensrückzahlungsbetrages klägerin klarmachen müssen haftung einzelnen gesellschafters quote gesamten ursprünglichen darlehens genannten anteiligen darlehensbetrag beschränkt sei davon abhänge viele anteile tatsächl
  3950. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz strafsache wegen urkundenfälschung az js staatsanwaltschaft osnabrück az js staatsanwaltschaft arnsberg az ds js amtsgericht meschede az ds js amtsgericht bad iburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz gemäß stpo beschlossen antrag amtsgerichts meschede anhängige verfahren ds js beim amtsgericht bad iburg anhängigen verfahren ds js verbinden zurückgewiesen gründe staatsanwaltschaft osnabrück angeklagten beim amtsgericht bad iburg anklage erhoben staatsanwaltschaft arnsberg beim amtsgericht meschede beide gerichte hauptverfahren eröffnet amtsgericht meschede beantragt anhängige verfahren beim amtsgericht bad iburg anhängigen verfahren verbinden amtsgericht bad iburg bereit verfahren übernehmen antrag beiden verfahren gemäß abs stpo miteinander verbinden erfolg bundesgerichtshof gemeinschaftlichem oberen gericht entscheidung verwehrt beteiligten staatsanwaltschaften übereinstimmenden antrag verfahrensverbindung gestellt abs satz stpo können mehrere zusammenhängende strafsachen verschiedenen gerichten anhängig gemacht worden vereinbarung gerichte miteinander verbunden vereinbarung müssen entsprechende anträge beteiligten staatsanwaltschaften vorausgehen heißt staatsanwaltschaften müssen über verbindung erst vereinbarung beteiligten gerichte zustande kommt entscheidet antrag staatsanwaltschaft angeschuldigten gemeinschaftliche obere gericht vgl bghst voraussetzungen für verbindung gegeben staatsanwaltschaften arnsberg osnabrück bisher gelegenheit beabsichtigten verfahrensverbindung äußern übereinstimmenden anträge verfahrensverbindung gestellt gemeinschaftliche obere gericht vereinbarung gerichte ersetzen denen verfahren anhängig bereinstimmung zuständigen staatsanwaltschaften rissing van saan bode rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  3951. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz zpo abs bgb abs verweigert betroffene verfahren aufhebung betreuung beim erstinstanzlichen anhörungstermin kommunikation richter ergibt allein hieraus verpflichtung beschwerdegerichts erneuten anhörung betroffenen fehlende bereitschaft betroffenen zusammenarbeit betreuer unbetreubarkeit lässt erforderlichkeit betreuung entfallen betreuer kommunikation betroffenen interesse wohl rechtlich tätig fortführung senatsbeschlusses januar xii zb famrz legt betroffene erstmals rechtsbeschwerdeverfahren dritten vertretung bestimmten angelegenheiten ermächtigende vollmacht handelt hierbei neues tatsächliches vorbringen rechtsbeschwerdeinstanz berücksichtigung finden bgh beschluss mai xii zb lg frankfurt main ag bad homburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main juli zurückgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei abs gnotkg wert gründe betroffene begehrt aufhebung für eingerichteten betreuung betroffene derzeit psychiatrischen krankenhaus heilbehandlung aufhält leidet psychose schizophrenen formenkreis für besteht seit betreuung für aufgabenkreise vertretung gegenüber heim klinikleitung behörden versicherungen sonstigen institutionen sorge für gesundheit aufenthaltsbestimmung entscheidung über unterbringung wohnungsangelegenheiten sowie vertretung straf ermittlungsverfahren betreuer zunächst vater be troffenen bestellt einverständnis betroffenen wurde juli beteiligte berufsbetreuer eingesetzt schreiben februar betroffene aufhebung betreuung beantragt amtsgericht psychiatrisches sachverständigengutachten eingeholt beteiligten verfahrenspfleger bestellt termin anhörung betroffenen wurde april bestimmt betreuungsrichter beteiligte festgesetzten anhörungstermin gemeinschaftsraum klinik eingetreten betroffene zeitpunkt aufgehalten sofort zimmer verlassen versuch betreuungsrichters betroffenen mitwirkung anhörung bewegen erfolglos geblieben beschluss mai amtsgericht antrag betroffenen aufhebung betreuung abgelehnt beschwerde betroffenen landgericht anhörung betroffenen zurückgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdeverfahren betroffene februar datiertes schriftstück vorgelegt vater vollmacht vertretung gegenüber behörden sonstigen institutionen erteilt ii rechtsbeschwerde erfolg soweit betroffene verstoß amtsermittlungsgrundsatz famfg begründung geltend macht beschwerdegericht anhören müssen greift rüge gemäß abs famfg gelten für aufhebung betreuung abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persönliche anhörung betroffenen vorschreibt verbleibt insoweit allgemeinen verfahrensregeln senatsbeschluss februar xii zb famrz rn durchführung verfahrens aufhebung betreuung daher maßgeblich grundsätzen amtsermittlung famfg bestimmt gericht danach amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzuführen geeignet erscheinenden beweise erheben senatsbeschluss bghz famrz rn maßstäben vorschrift bestimmt einzelfall erneute persönliche anhörung betroffenen durchzuführen senatsbeschluss februar xii zb famrz rn über art umfang ermittlungen grundsätzlich tatrichter pflichtgemäßem ermessen entscheidet obliegt rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich kontrolle rechtsfehler insbesondere prüfung tatrichter grenzen ermessens eingehalten rechtliche würdigung ausreichenden sachaufklärung beruht vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn gemessen hieran rechtsgründen beanstanden beschwerdegericht erneuten anhörung betroffenen abgesehen betroffene zeigte bereits während erstinstanzlichen verfahrens verhaltensweisen denen beschwerdegericht darauf schließen konnte erneuten anhörung beschwerdeverfahren weiteren erkenntnisse für treffende entscheidung erwarten betroffe ne mitwirken weigerte während anhörung betreuungsrichter sprechen ve
  3952. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ewg rl art abs satz art abs art hgb richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle außerhalb geschäftsräumen geschlossenen verträgen beitritt geschlossenen immobilienfonds anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhängig davon fonds rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire lehre fehlerhaften gesellschaft entsprechend allgemeinen grundsätzen zivilrechts vernünftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten sichern richtlinie ewg vereinbar bleibt anwendbar art abs richtlinie schließt widerrufenden verbraucher haftsumme abs hgb anspruch nehmen bgh beschluss juli ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr löffler einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november beschluss zpo zurückzuweisen streitwert festgesetzt gründe rechtsfrage deretwegen berufungsgericht revision zugelassen revisionsbegründung verhält urteil gerichtshofs europäischen gemeinschaften april zip ff geklärt grundsätzliche bedeutung abs nr zpo mehr dahinstehen beklagte abs nr hwig abs satz nr bgb vorausgesetzten situation beigetreten gesellschaftsbeteiligung widerrufen konnte richten rechtsfolgen grundsätzen über fehlerhafte gesellschaft beteiligung ex nunc rückabgewickelt gerichtshof europäischen gemeinschaften vorlagefragen erkennenden senats ausgeführt richtlinie ewg rates dezember betreffend verbraucherschutz falle außerhalb geschäftsräumen geschlossenen verträgen beitritt geschlossenen immobilienfonds form personengesellschaft anwendbar zweck beitritts vorrangig darin besteht mitglied gesellschaft kapital anzulegen gilt unabhängig davon fonds form gesellschaft bürgerlichen rechts ohg bzw kg errichtet acte claire gerichtshof stellt erklärung beitritts zweck kapitalanlage ab auffassung kommt für frage anwendbarkeit richtlinie erster linie umstände vertragsschlusses rechtsform anlagegesellschaft richtlinie schließt ansicht gerichtshofs fällen keineswegs verbraucher gegebenenfalls gewisse folgen tragen ausübung widerrufsrechts ergeben zip tz gerichtshof ausdrücklich festgestellt darf nationale recht regelung rechtsfolgen widerrufs vernünftigen ausgleich gerechte risikoverteilung einzelnen beteiligten herstellen aao tz insbesondere zulässig widerrufenden verbraucher drittgläubigern finanziellen folgen widerrufs beitritts aufzuerlegen zumal vertrag widerrufen beteiligt aao tz ausführungen gerichtshofs vereinbarkeit lehre fehlerhaften gesellschaft art abs richtlinie gelten wegen identischen interessenlage personenhandelsgesellschaft ebenso gesellschaft bürgerlichen rechts entgegen auffassung revi sion schließt art abs richtlinie widerrufenden verbraucher haftsumme gem abs hgb anspruch nehmen lehre fehlerhaften gesellschaft trägt besonderheit gesellschaftsrechts rechnung nachdem organisationseinheit erst fehlerhafter grundlage vollzug gesetzt worden ergebnisse vorgangs regelmäßig entstehen verbindlichkeiten verbunden weiteres rückgängig gemacht können lehre fehlerhaften gesellschaft fehlerhafte gesellschaftsbeitritt gleichsteht bghz ff bghz bgh urteil oktober ii zr wm juli ii zr zip gehört gesicherten bestandteil gesellschaftsrechts bghz gegenläufigen interessen beitretenden mitgesellschafter gläubiger gesellschaft gleichmäßig berücksichtigt darin liegt eigenheit gesellschaftsrechtlichen konstellation kern aussagen lehre fehlerhaften gesellschaft bzw fehlerhaften betritt besteht ständigen rechtsprechung senats literatur einmütig folgt darin beitretende austritt infolge geltend gemachten fehlerhaftigkeit widerruf kündigung gesellschafter rechten pflichten sowohl innen siehe bereits bghz außenverhältnis ff hgb bghz bgh urteil oktober ii zr zip bghz tz siehe literatur staub habersack hgb aufl rn mwn fehlerhaft beigetrete
  3953. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juni holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz hb frage ersatzfähigkeit reparaturkosten über wiederbeschaffungswert unfallbeschädigten kraftfahrzeugs liegen bgh urteil juni vi zr lg offenburg ag oberkirch vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen pentz dr roloff für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts offenburg august kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht schadensersatzansprüche verkehrsunfall oktober geltend für einstandspflicht beklagten außer streit steht vorgerichtlich schätzung sachschadens pkw klägerin mercedes benz beauftragte sachverständige ermittelte reparaturkosten brutto wiederbeschaffungswert restwert klägerin ließ pkw zeit oktober reparieren reparatur gebrauchtteile verwendet wurden kostete beklagte regulierte schaden wirtschaftlichen totalschaden grundlage wiederbeschaffungsaufwands zahlte klägerin betrag darüber hinaus beglich sachverständigenkosten zahlte vorgerichtliche anwaltskosten sowie unkostenpauschale zahlung offenen reparaturkosten mietwagenkosten weiterer rechtsanwaltskosten höheren gegenstandswert gerichtete klage beim amtsgericht überwiegend erfolgreich wobei amtsgericht geltend gemachten reparaturkosten vollem umfang restliche rechtsanwaltskosten höhe zuerkannt berufung beklagten berufungsgericht klage hinsichtlich reparaturkosten darauf entfallende rechtsanwaltskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung trotz feststellung gerichtlichen sachverständigen wonach reparatur technisch optisch einwandfreien ergebnis geführt beklagte recht totalschadensbasis abgerechnet instandsetzung beschädigten fahrzeugs sei regel wirtschaftlich unvernünftig voraussichtlichen reparaturkosten mehr über wiederbeschaffungswert lägen liege streitfall ausweislich schadensgutachtens sachverständigen hätten voraussichtlichen reparaturkosten brutto angesetzten wiederbeschaffungswerts höhe betragen umstand klägerin tatsächlich rechnung gestellten reparaturkosten grenze knapp einhielten rechtfertige beurteilung reparatur sei bereits entsprechend vorgaben sachverständigen durchgeführt worden fahrertür zierleiste seien gebrauchtteile ersetzt worden sachverständi gen vorgesehene austausch weiterer zierleisten kniestücks hinten links ließen reparaturkostenrechnung firma entnehmen verwendung gebrauchtteilen sei brigen ebenso schädlich beschreitung abweichenden günstigeren reparaturwegs einholung schadensgutachtens komme zentrale bedeutung schadensregulierung bedeutung würde untergraben gestatten nachträglich ex post betrachtung frage stellen darauf ankäme tatsächlich berechneten kosten innerhalb grenze hielten deshalb sei geschädigten abrechnung reparaturkostenbasis versagen prognostizierten reparaturkosten wiederbeschaffungswerts überstiegen andernfalls ergebe unerhebliche manipulationsgefahr versteckte rabattgewährung herunterrechnen arbeitszeiten rechnung ausgewiesene positionen verwendung gebrauchtteilen größerem umfang könne gesichtspunkt verkehrssicherheit problematisch brigen verhalte klägerin widersprüchlich gutachten sachverständigen ausgangsbasis für grenze wähle andererseits eignung frage stelle darauf berufe austausch diverser zierleisten griffs fahrertür sei notwendig klägerin sei daher ergebnis trotz feststellung gerichtlichen sachverständigen durchgeführte reparatur technisch optisch einwandfreien ergebnis geführt beklagten bereits vorgenommene regulierung totalschadensbasis verweisen ii berufungsurteil hält ergebnis revisionsrechtlicher nachprüfung stand klägerin stehen weder geltend gemachten reparaturkosten ersatz weiterer nebenkosten rechtsprechung erkennenden senats abweichung wirtschaftlichkeitsgebot abs satz bgb ersatz reparaturaufwands reparaturkost
  3954. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenklägerin stanz rechtsanwältin für revisionsin erlangen beistand bestellt nebenklägerin für revisionsinstanz hinzuziehung rechtsanwalts prozeßkostenhilfe gewährt rechtsanwältin nürnberg beigeordnet gründe nebenklägerinnen beantragt für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe bewilligen rechtsanwältinnen nebenklägerin bzw nebenklägerin antrag nebenklägerin beizuordnen stpo ausdruck gebrachten allgemeinen rechtsgedanken zufolge antrag bestellung beistandes abs stpo auszulegen bewilligung prozeßkostenhilfe gemäß abs stpo zusätzliche bedürftigkeitsprüfung voraussetzt daher für nebenkläger ungünstiger kommt nämlich betracht voraussetzungen für bestellung beistandes vorliegen bgh njw für revisionsverfahren fortwirkende bestellung beistand landgericht erfolgt nebenklägerin lediglich prozeßkostenhilfe gewährt rechtsanwältin beigeordnet aussetzungen für bestellung beistandes liegen abs satz abs nr buchst stpo hinsichtlich nebenklägerin liegen voraussetzungen abs abs nr buchst stpo anschluß berechtigende tat verbrechen nebenklägerin antragstellung sechzehnte lebensjahr schon vollendet jedoch abs stpo prozeßkostenhilfe bwilligen granderath nack schluckebier wahl kolz'],['Soon']]
  3955. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat beschwerdeführer erhobene verfahrensrüge jedenfalls unbegründet mutzbauer sander berger schneider köhler'],['Soon']]
  3956. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juni gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt dezember soweit angeklagten betrifft strafausspruch soweit entscheidung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendstrafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht beiden angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerem raub gefährlicher körperverletzung jugendstrafen fünf jahren zwei monaten bzw vier jahren verurteilt beanstandende adhäsionsentscheidung getroffen sachlichrechtliche beanstandungen gestützten revisionen angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuldspruch berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit strafkammer nachvollziehbar versuchten mord habgier verneint versuchten raub todesfolge erörtert beschwert angeklagten urteil jedoch bestand soweit entscheidung frage unterbringung beiden angeklagten entziehungsanstalt unterblieben feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte seit andauernd zwischenzeitlich wahl los seit verstärkt wahllos drogen gras crystal amphetamin schulischen beruflichen scheitern führte soziale situation massiv verschlechterte angeklagten kam neben konsum alkohol regelmäßig wochenende konsum hauptsächlich chemischen drogen crystal amphetamin beide angeklagte begingen nächtlichen raubüberfall einfluss alkohol drogen ziel geld für erwerb betäubungsmitteln erbeuten feststellungen drängten prüfung voraussetzungen für unterbringung entziehungsanstalt gegeben ber anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt alledem hinzuziehung sachverständigen stpo neu verhandelt entschieden hinblick abs jgg angeklagten verhängten beanstandenden jugendstrafen aufzuheben ernemann fischer eschelbach appl ott'],['Soon']]
  3957. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt feststellung beklagten für ag bzw ag rechtsstreit eingetreten zinssatz swap vertrag mehr schulden beklagte macht widerklagend zahlungsansprüche geltend rechtsvorgängerin beklagten künftig einheitlich beklagte stand klägerin stadt nordrhein westfalen rund einwohnern geschäftsbeziehungen dezember schlossen parteien formular rahmenvertrag für finanztermingeschäfte grundlage rahmenvertrags einigten parteien verschiedene swap geschäfte miteinander ecli de bgh uxizr tätigten februar chf plus swap zinssatzswap vertrag laufzeit februar november beklagte schuldete zahlung festen zinses höhe bezugsbetrag mio klägerin schuldete zinsen zunächst zeitraum februar februar höhe bezugsbetrag mio ab februar schuldete zinsen variabler satz höhe zuzüglich aufschlags formel chf chf chf devisenkassakurs bezugsbetrag mio klägerin geschuldete variable satz feststellungstag kleiner gleich klägerin zahlung zinsen höhe verpflichtet klägerin geschuldete variable satz feststellungstag größer gleich klägerin zinsen höhe schulden mittels zinssatz swap vertrags lösten parteien november geschlossenen doppel digitalswap ab klägerin zahlungspflicht höhe drohte außerdem schlossen parteien mai weitere swap verträge februar geschlossenen zinssatz swap vertrag marktwert sicht klägerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfängliche negative marktwert festgestellt beklagte leistete zinssatz swap vertrag zahlungen höhe inzwischen geschäft für klägerin nachteilig erbrachte zahlungen antrag festzustellen klägerin weiteren zahlungen oben angeführten swap geschäft verpflichtet sei soweit betrag überstiegen landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klägerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenüberstünden brigen klage abgewiesen widerklage beklagten ansprüche mai geschlossenen swap verträgen höhe nebst zinsen geltend gemacht entsprochen berufungsgericht berufung klägerin landgerichtliche urteil gemäß schon erster instanz formulierten klageantrag dahin abgeändert festgestellt klägerin verpflichtet sei chf plus swap februar weitere zahlungen leisten soweit über betrag höhe hinausgingen dabei vorbringen klägerin übernommen nachdem kenntnis de beratungspflichtverletzung beklagten erlangt streitgegenständlichen geschäft über positive zwischenbilanz höhe verfügt berufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollständige abweisung klage weiterverfolgt gunsten rechtskräftig titulierte widerklage steht mehr streit weder gegenstand berufungs gegenstand revisionsverfahrens entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg düsseldorf beckrs soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt beklagte schulde klägerin wegen verletzung pflichten rahmenvertrag bzw rahmenvertrag vorgelagerten beratungsvertrag schadensersatz klägerin abschluss swapgeschäfts objektgerecht beraten unterlassen klägerin anfänglichen negativen marktwert swap geschäfts höhe hinzuweisen aufklärungspflicht beklagte dadurch erfüllt erklärt swap geschäfte verfügten überhaupt über ändernden positiven negativen marktwert swap gewinnmarge eingepreist verdiene geld brief spanne hedging geschäfte informationen hätten darüber ausgesagt markt abschluss swaps künftige entwicklung prognostiziere prognose anfänglichen negativen marktwert ausdruck finde marktwert gewinn
  3958. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juni ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo umfang gerichtlichen prüfung fortführung verfahrens gemäß abs zpo bgh urteil juni viii zr lg köln ag köln viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln juli fassung berichtigungsbeschlusses september urteil november ergänzungen beschlusses mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit januar mieter wohnung köln klägerin vermieterin bruttomiete beträgt monatlich parteien kam vielzahl rechtsstreitigkeiten über mietminderung wegen lärmbelästigung gebell hunden selben haus wohnenden tochter klägerin insoweit entschied amtsgericht köln urteil april miete für zurückliegenden zeitraum höhe monatlich gemindert schreiben februar kündigte klägerin mietverhältnis soweit revisionsverfahren interesse fristlos wegen zahlungsverzugs begehrt klage räumung herausgabe wohnung räumung dachbodens sachen beklagten sowie entfernung treppenhaus abgestellten schuhregals beklagte auffassung kündigung berechtigende mietrückstände bestünden miete wegen fortdauernden hundegebells weiterhin gemindert sei amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten urteil november zurückgewiesen beschluss mai urteil hinsichtlich vollstreckbarkeit räumungsfrist ergänzt anhörungsrüge beklagten landgericht urteil juli berichtigt beschluss september vorangegangene urteil november ergänzungen beschluss mai aufrechterhalten dagegen wendet beklagte berufungsgericht urteil juli zugelassenen revision klageabweisungsbegehren weiterverfolgt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung urteils juli soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt anhörungsrüge beklagten sei zulässig begründet führe jedoch fortsetzungsverfahren abänderung urteils november rahmen gebotenen verfahrensfortsetzung sei erneut prüfen zeit kündigung klägerin februar rückstand mehr zwei monatsmieten beklagten bestanden insoweit sei gericht entscheidung frei verbot reformatio peius gebe gegenstand berprüfung fortsetzungsverfahren sei gesamte abrechnung ansprüchen klägerin gegenansprüchen beklagten danach verbleibe sache entscheidung urteil november berücksichtigung beklagten übergangen gerügten positionen ausspruch kündigung februar mietrückstand mehr zwei monatsmieten bestanden reiche kündigungsgrund sinne abs nr buchst bgb bezug genommenen urteil november berufungsgericht soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt mietminderung wegen andauernden hundegebells stehe beklagten recht amtsgericht betreffenden vortrag beklagten schriftsätzen juli unsubstantiiert angesehen sei beklagten urteil amtsgerichts köln april mietminderung höhe monatlich wegen hundegebells für april liegenden zeitraum zugebilligt worden lärmbelästigung hundegebell immer neu auftretendes problem unterschiedlicher stärke handele beklagte vortrag beschränken dürfen situation sei seit erlass genannten urteils unverändert bestünden bedenken sachvortrag beklagten schriftsatz juli amtsgericht getan verspätet zurückzuweisen schriftsatz reiche substantiierung konkrete angaben hundelärm etwa dauer bellens verteilung über tag bzw nacht lautstärke würden gemacht beklagte minderung miete berufe darlegen beweisen müsse beeinträchtigungen einzelnen minderung führten sei konkreter vortrag bezogen streitigen zeiträume abzuverlangen daran fehle ersten instanz beklagte zudem mangel streitigen zeit klägerin erneut angezeigt hätte sei ebenfalls vorgetragen soweit beklagte erstmals berufungsverfahren lärmprotokoll betreffend zeitraum april juni vorgelegt sei gemäß abs nr zpo mehr zulässig beklagten behauptete lär
  3959. [['bundesgerichtshof beschluss kvz dezember kartellverwaltungsverfahren kartellsenat bundesgerichtshofs dezember präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum richter prof dr strohn dr deichfuß beschlossen beschwerde beteiligten rechtsbeschwerde november verkündeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf zugelassen soweit beschwerde angefochtenen beschluss bundeskartellamts hinsichtlich alleinvertriebsrechts für produktbereich mikrobiologie zurückgewiesen brigen nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen gründe streitfall wirft grundsätzliche frage berechnung art abs vertikal gvo maßgeblichen marktanteile soweit handelsmarkt geht volumina verkäufe hersteller endabnehmer einzubeziehen sofern hersteller betreffenden produkte teilweise handel teilweise direkt endabnehmer verkaufen frage jedoch hinsichtlich teilmarkts mikrobiologie entscheidungserheblich ergebnis nachermittlungen bundeskartellamts schriftsatz bundeskartellamts februar wiedergegeben richtigkeit nichtzulassungsbeschwerde einwendungen erhebt lagen marktanteile merck teilmärkten anorganische reagenzien lösungsmittel art abs buchst vertikal gvo maßgeblichen kalenderjahr über volumina verkäufe händler endabnehmer berücksichtigt sache wirft brigen weder fragen grundsätzlicher bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs soweit nichtzulassungsbeschwerde annahme wettbewerbsbeschränkenden vereinbarung angreift tragen angegriffenen feststellungen beschwerdegerichts jedenfalls beurteilung rede stehende vereinbarung beschränkung wettbewerbs bewirkt rechtsmittelbelehrung rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts binnen frist monat zustellung vorliegenden beschlusses beginnt schriftlich beschwerdegericht einzulegen rechtsbeschwerde binnen frist zwei monaten zustellung vorliegenden beschlusses beginnt begründen frist antrag vorsitzenden rechtsbeschwerdegerichts verlängert begründung rechtsbeschwerde erklärung enthalten inwieweit beschluss beschwerdegerichts angefochten abänderung aufhebung beantragt rechtsbeschwerdeschrift begründung müssen deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet gilt für kartellbehörde eingereichte rechtsbeschwerdeschrift rechtsbeschwerdebegründung limperg meier beck strohn raum deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  3960. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet februar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer bauner für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli zurückgewiesen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand kläger verlangt herausgabe zweier bürgschaftsurkunden beklagten überlassen kläger eigentümer grundstücks gmbh bebauen läßt kläger deren alleiniger geschäftsführender gesellschafter gmbh beauftragte beklagte rohbauarbeiten beklagte verlangte bauvertrag vereinbarte sicherheit für erbringenden vorleistungen verlangen übersandte kläger beiden streitigen bauvertrag bezogenen bürgschaftsurkunden jedoch gmbh kläger persönlich hauptschuldner ausweisen beklagte erklärte sicherheiten einverstanden voraussetzung daß kläger verpflichte werkvertrag ergebende ansprüche gegenüber bürgen anzuerkennen soweit ansprüche gmbh anerkannt vollstreckbar ausgeurteilt würden hierzu kläger bereit daraufhin verlangte erhielt beklagte zwei weitere bürgschaften banken nunmehr gmbh hauptschuldnerin ausweisen aufforderung zuerst übergebenen beiden bürgschaften zurückzusenden kam beklagte hinsichtlich beiden bürgschaftsurkunden landgericht ungerechtfertigte bereicherung beklagten angenommen verurteilt urkunden kläger herauszugeben oberlandesgericht ergebnis bestätigt berufung beklagten zurückgewiesen revision wegen für grundsätzlich gehaltenen frage zugelassen austausch hauptschuldners zustimmung bürgen vorgenommen dürfe revision beklagten strebt abweisung klage entscheidungsgründe revision zulässig obwohl zulassungsgrund gegeben berufungsgericht grundsätzlich erachtete rechtsfrage bedarf soweit überhaupt stellt klärung revisionsgericht rechtlichen zweifel aufwirft senat gleichwohl zulassung berufungsgericht gebunden abs satz zpo revision begründet für schuldverhältnis maßgebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht auffassung beklagte beiden ersten kläger hauptschuldner bezeichnenden bürgschaftsurkunden rechtsgrund erlangt verpflichtung werklohnansprüche beklagten sichern allein für gmbh auftraggeberin bestanden für deren verbindlichkeit hätten banken verbürgen rechtsgrund ergebe ferner möglichen absprache parteien bürgschaften persönliche verpflichtung klägers gegenüber beklagten zahlung werklohns werkvertrag hätten sichern sollen absprache inhalt bürgschaften nachträglich wesentlich verändert hauptschuldner ausgetauscht sollen berücksichtigung schutzwürdigen belange bürgen könne hauptschuldner zustimmung bürgen ausgetauscht ii dagegen wendet revision ergebnis erfolg beklagte herausgabe streitigen bürgschaftsurkunden verpflichtet rechtsgrund erhalten recht stellt revision frage daß gmbh beklagten geschlossenen werkvertrag rechtsgrund für begebung bürgschaftsurkunden kläger hauptschuldner ergibt vertrag verpflichtet auftraggeber stellenden sicherheiten allein gmbh berufungsgericht möglich bezeichnete daher revisionsrechtszug trotz hierfür feststellungen fehlender hinreichender anhaltspunkte unterstellende nachträgliche absprache parteien bürgschaften sollten persönliche verpflichtung klägers gegenüber beklagten zahlung werklohns werkvertrag juli sichern wäre geeignet rechtsgrund für beklagte darzustellen aufgrund herausgabe streitigen bürgschaftsurkunden verweigert könnte berufungsgericht persönliche verpflichtung klägers werklohnzahlung festgestellt deren sicherung absprache dienen könnte festgestellten sachverhalt revisionsrechtszug zugrundezulegenden streitstoff hierfür ausreichenden anhaltspunkte entnehmen insbesondere geben berufungsurteil festgestellten begleitumstände bersendung bürgschaftsurkunden dafür her parteien hätten darauf verständigt kläger solle werkvertrag persönlich verpflichtet ginge unterstellende sicherungsabrede mangels sichernder forderung le
  3961. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs abs abs analog stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt april urteil aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii ii urteilsgründe verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte schuldig sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern tateinheit vergewaltigung sowie sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern fällen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindern sechs fällen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten bergang sicherungsin strafverfahren wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern tateinheit vergewaltigung sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern fällen sowie sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindern sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet abs stpo soweit landgericht angeklagten fällen ii sowie ii urteilsgründe jeweils wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindern verurteilt fehlt verfahrensvoraussetzung darauf bezogenen antragsschrift demzufolge entsprechenden eröffnungsbeschluss urteil insoweit aufzuheben verfahren gemäß abs abs stpo analog einzustellen angeklagten unverändert hauptverhandlung zugelassenen antragsschrift april last gelegt worden zeit august oktober nachteil märz geborenen nebenklägerin erziehung betreuung lebensfüh rung anvertraut sexuelle bergriffe begangen dabei angeklagte bergriffe zeit august juli gemeinsam nebenklägerin deren mutter bewohnten wohnung straße bergriffe zeitraum juli vermutlich ende juli ebenfalls gemeinsam genutzten wohnung straße sowie weitere bergriffe vermutlich ab august oktober dönerladen regelmäßig gemeinsamen bernachtung genutzt worden sei vorgenommen tatvorwürfe umfassten folgende einzeltaten zeit juli vermutlich ende juli angeklagte gemeinsamen wohnung straße nebenklägerin aufgefordert händen penis manipulieren wobei kind aufforderung folge geleistet fall ii urteilsgründe weiteren exakt festgestellten tag selben zeitraum nebenklägerin aufforderung angeklagten wohnung oralverkehr vollzogen fall ii urteilsgründe zumindest weiteren gleichartigen handlung sei selben tatzeitraum genannten ort gekommen nebenklägerin aufforderung angeklagten oralverkehr vollzogen fall ii urteilsgründe sommer vermutlich august oktober angeklagte dönerladen jährige nebenklägerin aufgefordert hand penis manipulieren wobei nebenklägerin aufforderung folge geleistet fall ii urteilsgründe darüber hinaus nebenklägerin selben zeitraum gleichen rtlichkeit veranlasst vier fällen oralverkehr vollziehen fälle ii urteilsgründe wobei nebenklägerin zwei fälle zudem sperma angeklagten schlucken müssen landgericht folgende feststellungen getroffen kurze zeit einzug straße übte angeklagte erstmals kinderzimmer geschlechtsverkehr nebenklägerin wobei kondom benutzte sperma bauch nebenklägerin spritzte fall ii urteilsgründe folge kam mindestens drei weiteren fällen geschlechtsverkehr angeklagten nebenklägerin fälle ii urteilsgründe vorspiel ging mindestens fall voraus nebenklägerin entsprechender aufforderung angeklagten händen penis manipulierte angeklagte manipulierte händen brust scheide nebenklägerin bevor geschlechtsverkehr vollzog angeklagte forderte nebenklägerin matratzenlage
  3962. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen senatsurteil juni wegen schreibversehen gründen dahin berichtigt rn seite zeile oben wort herrn buchstaben buchstabe eingefügt seite rdn zeile oben zitat otto njw ff seitenangabe ff ersetzt seite rdn zeile entfällt zitat fischer aao rn ff angabe rn ff rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  3963. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkündet april justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja airbag auslösesteuerung ep� art patg umstand kenntnis technischen sachverhalts allgemeinen fachwissen gehört belegt für fachmann nahegelegen lösung bestimmten technischen problems kenntnis bedienen bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr lemke asendorf für recht erkannt berufung februar verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klägerin maßgabe zurückgewiesen rückbeziehungen patentanspruch nachgeordneten patentansprüchen patentanspruch fassung urteils bundespatentgerichts beziehen rückbeziehung patentanspruch patentanspruch sowie rückbeziehungen patentanspruch rückbeziehung patentanspruch patentansprüchen entfallen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin januar inanspruchnahme priorität zweier deutscher patentanmeldungen februar juli angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents verfahren auslösung rückhaltemitteln betrifft patentansprüche umfasst nebengeordneten patentansprüche streitpatents fassung europäischen einspruchsverfahren erhalten verfahrenssprache deutsch folgenden wortlaut verfahren auslösung rückhaltemitteln sicherungssystem für fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal zeitliche integration geschwindigkeit umgewandelt bildung auslösekriteriums mindestens schwellwert für geschwindigkeit vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslösekriterium benutzte schwellwert abhängigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen fahrzeugs veränderbar verfahren auslösung rückhaltemitteln sicherungssystem für fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen zeitliche integration geschwindigkeit gebildet geschwindigkeit wichtung arbeitssignal umgewandelt bildung auslösekriteriums mindestens schwellwert für arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslösekriterium benutzte schwellwert abhängigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen fahrzeugs veränderbar verfahren auslösung rückhaltemitteln sicherungssystem für fahrzeuginsassen beschleunigungssignal gemessen beschleunigungssignal erste wichtungsfunktion gewichtet gewichtete beschleunigungssignal zeitliche integration erstes arbeitssignal umgewandelt erste arbeitssignal zweite wichtungsfunktion zweites arbeitssignal umgewandelt bildung auslösekriteriums mindestens schwellwert für arbeitssignal vorgebbar dadurch gekennzeichnet auslösekriterium benutzte schwellwert abhängigkeit mehreren crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen fahrzeugs veränderbar wegen abhängigen patentansprüche streitpatents patentschrift verwiesen klägerin geltend gemacht streitpatent sei gegenüber ursprünglich eingereichten unterlagen unzulässig erweitert europäischen einspruchsverfahren eingefügte merkmal crashvorgang abgeleiteten zustandsgrößen ursprünglichen unterlagen entnehmen sei erfindung sei deutlich vollständig offenbart fachmann ausführen könne patentschrift ergebe aufprall mittels gemessenen beschleunigungssignals ermittelt könne gegenstand streitpatents sei gegenüber stand technik vorveröffentlichten deutschen offenlegungsschriften nachveröffentlichten zeitrangälteren deutschen offenlegungsschriften veröffentlichung europäischen patentanmeldung europäische patentschrift veröffentlichung internationalen patentanmeldung januar literaturstellen halbleiterschaltungstechnik tietze ch schenk auflage suchowerskyj volution en mati� re de d� tecteurs de choc ing� nieurs de automobile nr bildeten patentfähig klägerin veröffentlichung broesch digitale signalverarbeitung verwiesen klägerin beantragt streitpatent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklären beklagte klage entgegengetreten streitpatent hilfsweise maßgabe verteidigt patentanspruch folgende fas
  3964. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten te urteil landgerichts darmstadt oktober soweit betrifft schuldspruch dahin geändert daß fall ii verurteilung wegen tateinheitlich begangener freiheitsberaubung entfällt revision angeklagten genannte urteil soweit betrifft strafausspruch aufgehoben revisionen angeklagten te genannte urteil soweit mitan geklagten yi yil betrifft ausspruch über ziehung verfall zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen schweren raubs tateinheit freiheitsbe raubung jugendstrafe zwei jahren sechs monaten angeklagten wegen schweren raubs fünf fällen jeweils tateinheit freiheitsberaubung einheits jugendstrafe fünf jahren angeklagten wegen schweren raubs fünf fällen jeweils tateinheit freiheitsberaubung fall tateinheitlich körperverletzung einheits jugendstrafe fünf jahren sechs monaten angeklagten te wegen schweren raubs vier fällen raubs fall jeweils tateinheit freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten mitangeklagte yil wurde wegen schweren raubs tateinheit freiheitsberaubung jugendstrafe zwei jahren sechs monaten mitangeklagte yi wegen schweren raubs zwei fällen jeweils tateinheit freiheitsberaubung einheits jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt übrigen landgericht sichergestellten geldbeträge für verfallen erklärt sichergestellten waffen gefährlichen gegenstände eingezogen angeklagten rügen rechtsmitteln verletzung sachlichen angeklagten formellen rechts rechtsmittel sachrüge beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen offensichtlich unbegründet abs stpo ii fall ii schuldspruch bestand soweit angeklagten te wegen tateinheitlich begangener frei heitsberaubung verurteilt wurden feststellungen landgerichts freiheitsberaubung zeuge dadurch erlitt daß täter bemächtigten spielhalle verlassen tatbestandliche gewaltmittel begehung raubs deshalb kommt stgb allgemeinere tatbestand anwendung bghr stgb abs konkurrenzen weiteren abgeurteilten fällen wurden tatopfer nachdem täter spielhalle verbracht beine arme oberkörper gefesselt ua daß nachdem täter beute spielhalle verlassen ortsveränderung gehindert wegfall schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener freiheitsberaubung fall ii angeklagten te auswirkungen strafausspruch hinblick verbleibenden erheblichen unrechts schuldgehalt tat senat ausschließen daß beiden angeklagten verurteilung wegen freiheitsberaubung fall ii milder bestraft worden wären steht entgegen daß landgericht umstand freiheitsberaubung straferschwerend berücksichtigt einheitsjugendstrafe für angeklagten dagegen nachfolgend erörternden gründen bestehen bleiben angeklagten verhängte einheitsjugendstrafe bestand landgericht abs jgg beachtet angeklagte wurde urteil amtsgerichts dieburg august rechtskräftig wegen körperverletzung jugendstrafe jahr bewährung verurteilt ua vorverurteilung hätte jugendkammer anlaß geben müssen prüfen erneute verurteilung einzubeziehen prüfung rechtsfehlerhaft unterblieben gemäß abs satz jgg ahndung straftaten jugendstrafrecht anderweitig bereits rechtskräftig verhängte jugendstrafe erledigt grundsätzlich einheitliche rechtsfolge erkennen einbeziehung früheren verurteilung darf ausnahmsweise abgesehen erzieherischen gründen zweckmäßig abs satz jgg entscheidung ausschließlich erziehungszweck orientieren umständen konkreten falls treffen vgl bghst absehen einbeziehung erfordert gründe gesichtspunkt erziehung ganz besonderem gewicht verfolgung zwecks über üblichen strafzumessungspunkte hinaus nebeneinander zweier jugendstrafen notwendig erscheinen lassen vgl bghst ff bgh stv bghr jgg abs nichteinbeziehung angefochtene urteil enthält hinweis darauf daß ausnahmefall gegeben könnte
  3965. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts ziffer antrag anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn mai zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit verfall wertersatz höhe euro angeordnet wurde anordnung entfällt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge vier fällen davon drei fällen tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt außerdem verfall wertersatz höhe euro angeordnet hiergegen richtet sach verfahrensrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge bleibt generalbundesanwalt zuschrift genannten gründen erfolg schuld strafausspruch aufgrund sachrüge beanstanden jedoch anordnung wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft führt aufhebung anordnung landgericht anordnung wertersatzverfall höhe sichergestellten geldbetrages begründung getroffen angeklagten jeweils taten erlangten vorteile hätten soweit angeklagten geht wert mindestens betrag euro erreicht geldbetrag durchsuchung haftraums gefunden worden urteilsfeststellungen kam jedoch beabsichtigten honorierung beihilfehandlungen angeklagten zahlung bargeldbetrages für sämtliche vermittlungstätigkeiten insoweit voraussetzungen für anordnung wertersatzverfalls gemäß stgb festgestellt angeklagte zudem hauptverhandlung rückzahlung sichergestellten geldbetrages verzichtet mehr wertmäßig vermögen angeklagten vorhanden deshalb für anordnung verfalls wertersatz raum vgl senat beschluss november str nstz rr hiernach besteht bedarf für zurückverweisung sache landgericht erneuten entscheidung über verfall wertersatz anordnung vielmehr entfallen geringe erfolg rechtsmittels rechtfertigt gemäß abs satz stpo auferlegung kosten abzusehen appl ribgh prof dr krehl wegen urlaubs unterschrift gehindert eschelbach appl ribgh schmidt wegen urlaubs unterschrift gehindert grube appl'],['Soon']]
  3966. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mainz mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat rüge fehlenden örtlichen zuständigkeit landgerichts mainz nr stpo unbegründet hinsichtlich angeklagten gerichtsstand zusammenhangs stpo gegeben tatsache daß verfahren früheren mitangeklagten später abgetrennt wurde ließ zuständigkeit landgerichts mainz entfallen zuständigkeit verbindung zusammenhängender strafsachen geschaffen worden bleibt bestehen grund verbindung eröffnung hauptverfahrens wegfällt bghst bgh urteil oktober str njw insoweit bghst abgedruckt gefährdet bestand urteils daß urteilstenor niedrigere strafe zwei jahre sechs monate ausweist urteilsgründe für angemessen erklären zwei jahre neun monate verbleibt vielmehr urteilstenor ersichtlichen verkündeten urteilsformel entsprechenden strafe vgl bgh beschluß februar str beschluß juni str bgh nstzrr rissing van saan detter rothfuß ribgh bode infolge urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']]
  3967. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel kayser april beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg juli angenommen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsinstanz dm festgesetzt gründe revision wirft ungeklärten rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung verspricht endergebnis erfolg zpo klägerin schon hinreichend dargetan daß beklagten pflichten anwaltsvertrag schuldhaft verletzt wurden klägerin interessenwahrnehmung erst zeitpunkt betraut rechtsstreit beim landgericht nürnberg fürth bereits anhängig blick unstreitige kaufmannseigenschaft beider parteien vorliegenden vertragsurkunden denen gerichtsstandsvereinba rung schlüssig ergab bereits angefallenen erheblichen mehrkosten zumindest vertretbar sogar naheliegend verweisungsantrag zunächst stellen gilt für fall daß zuständigkeit landgerichts nürnberg fürth abs zpo ergeben konnte fürstentum liechtenstein bundesrepublik deutschland lugano� bereinkommen september kraft gesetzt vgl münchkomm zpo gottwald aufl art eugv� rn baum bach lauterbach albers hartmann zpo aufl schlußanhang vd bersicht rn kreft ganter kayser raebel'],['Soon']]
  3968. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs grundstückseigentümer entscheidet allein über kommerzielle verwertung grundstück angefertigten fotografien bauwerke gartenanlagen zugang privaten zwecken gestattet bestätigung senatsurteils dezember zr njw bgh urteil märz zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub dr kazele für recht erkannt revision beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte unterlassung verwertung fotografien verurteilt verpflichtung beklagten ersatz schadens verwertung fotografien festgestellt worden hiervon ausgenommen fotografien park sanssouci schlössern sanssouci neues palais charlottenhof bildergalerie neue kammern orangerie drachenhaus belvedere römische bäder chinesisches teehaus sowie parkarchitekturen gebäuden ab februar neuer garten einschließlich heiligen sees marmorpalais schloss cecilienhof meierei orangerie diversen gartenarchitekturen gebäuden ab februar schloss park rheinsberg einschließlich nebengebäude wasserflächen brücken ab märz schloss park charlottenburg nebengebäuden belvedere mausoleum schinkelpavillon ab januar schloss park sacrow ab februar schloss glienicke parkgebäude ab januar schloss park königs wusterhausen einschließlich nebenanlagen ab märz insoweit bleiben verurteilung unterlassung feststellung schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahren berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin staatsvertrag länder berlin brandenburg august gvbl bln gvbl bb stv errichtete öffentlich rechtliche stiftung deren aufgabe etwa ehemals preußische schlösser historische bauten gehörige gartenanlagen bewahren berücksichtigung historischer kunst gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer belange pflegen ffentlichkeit zugänglich wendet dagegen beklagte fotoagentur überwiegend auftrag dritter beispiel presseunternehmen daneben eigener initiative fotografien herstellt fotos kulturgütern klägerin gehören etwa parkanlagen skulpturen außenansichten historischer gebäude entgelt abhängige genehmigung vermarktet verlangt beklagten unterlassen privaten zwecken august angefertigte fotos gehörenden kulturgüter vervielfältigen verbreiten öffentlich wiederzugeben geschehen lassen soweit fotos innerhalb anwesen aufgenommen wurden darüber hinaus beantragt auskunft über anzahl fotografien erzielten einnahmen schließlich möchte ersatzpflicht beklagten für bereits entstandene zukünftig entstehende schäden festgestellt wissen landgericht klage stattgegeben lg potsdam oberlandesgericht ersten berufungsverfahren abgewiesen olg brandenburg grur urteil senat ersten revisionsverfahren aufgehoben sache oberlandesgericht zurückverwiesen urteil dezember zr njw zweiten berufungsverfahren oberlandesgericht verurteilung beklagten zurückweisung berufung brigen hinsichtlich unterlassungsantrags aufnahmen zeitraum ab august hinsichtlich feststellung schadensersatzpflicht zeitraum verkündung ersten revisionsurteils senats dezember reduziert grur rr senat zugelassenen revision möchte beklagte weiterhin abweisung klage erreichen klägerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht hält klage für überwiegend begründet entscheidung senats ersten revisionsverfahren sei davon auszugehen beklagte eigentum klägerin grundstücken verletze gebäuden parkanlagen ungenehmigt fotoaufnahme anfertige verwerte fest stehe ferner klägerin geltendmachung unterlassungsanspruchs weder staatsvertrag über errichtung satzung öffentlich rechtlichen normen pressefreiheit eingeschränkt klägerin sei aktivlegitimiert eigentum sechs anwesen darunter schlosspark sanssouci neuem pa
  3969. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo hb verfahrenskostenhilfegesuch für beabsichtigte beschwerde familiensache dezember bestehenden rechtslage beim oberlandesgericht einzureichen wegen inkrafttreten fgg reform zunächst insoweit bestehenden rechtsunsicherheit inzwischen gesetzesänderung geführt begründet einreichung beim hierfür unzuständigen amtsgericht verschulden rechtsanwalts bgh beschluss juli xii zb olg frankfurt ag bad hersfeld xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr günter beschlossen antragstellerin versäumung frist einlegung begründung rechtsbeschwerde beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main april wiedereinsetzung vorigen stand gewährt rechtsbeschwerde antragstellerin vorgenannte beschluss aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe beteiligten streiten über volljährigenunterhalt antragstellerin geborene tochter antragsgegners amtsgericht beantragt antragsgegner unterhaltszahlungen ab februar verpflichten amtsgericht antrag zurückgewiesen beschluss amtsgerichts antragstellerin februar zugestellt worden märz beim amtsgericht eingegangenen schriftsatz antragstellerin verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte beschwerde beantragt amtsgericht antrag oberlandesgericht weitergeleitet märz eingegangen antragstellerin april zugestellten hinweis oberlandesgerichts antrag wegen erst ablauf beschwerdefrist erfolgten eingangs mangels erfolgsaussicht rechtsverfolgung zurückzuweisen sei antragstellerin april sowohl beim oberlandesgericht beim amtsgericht eingegangenen schriftsatz beschwerde amtsgerichtlichen beschluss eingelegt beantragt wegen versäumten beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen beschwerde verworfen dagegen richtet antragstellerin eingelegte rechtsbeschwerde anträge vorinstanz weiterverfolgt ii abs satz famfg abs satz zpo ivm abs satz famfg abs satz abs nr zpo statthafte zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts entscheidung famrz veröffentlicht bedürftigen partei rechtsmittel einlegen wiedereinsetzung vorigen stand gewähren ablauf rechtsmittelfrist vollständigen antrag prozesskostenhilfe vordruck über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse nebst belegen eingereicht antrag müsse beim zuständigen gericht eingereicht vorliegenden fall sei abs zpo oberlandesgericht rechtsmittelgericht zuständig regelung seit september geltende neue familienverfahrensrecht geändert vorschriften über prozesskostenhilfe seien famfg anwendbar abs famfg beschwerde gericht einzulegen sei beschluss angefochten antrag verfahrenskostenhilfe hingegen weiterhin beim rechtsmittelgericht eingereicht müsse gegenauffassung wonach antrag verfahrenskostenhilfe beim amtsgericht einzureichen sei beschwerde einzulegen sei vermöge überzeugen sei verständlich warum beschwerde beim amtsgericht einzulegen sei verfahrenskostenhilfeantrag beim rechtsmittelgericht systembruch ändere daran regeln prozesskostenhilfe unverändert neue verfahrensgesetz einbezogen worden seien gesetzesmaterialien rechtfertigten schluss abweichenden willen gesetzgebers gesetzestext sei vielmehr klar verständlich amtsgericht sei verfahrensgericht sinne abs zpo alleinigen verpflichtung weiterleitung akten könne stellung ergeben dafür spreche vergleich regelungen finanzgerichtsbarkeit ebenfalls beschwerde beim ausgangsgericht einzulegen sei prozess kostenhilfeantrag für beabsichtigte beschwerde beim rechtsmittelgericht verwaltungsprozessrecht gelte gleiche hält entscheidenden punkt rechtlichen berprüfung stand oberlandesgericht darin zuzustimmen antrag verfahrenskostenhilfe wiedereinsetzung wegen bedürftigkeit begründen können dezember bestehenden rechtslage beim rechtsmittelgericht einzureichen
  3970. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer april gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main august unbegründet maßgabe verworfen daß angeklagten für fall festgesetzte einzelstrafe neun monaten entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten freisprechung üb rigen wegen einzeltaten verurteilt entspricht darstellung taten urteilsgründen rahmen strafzumessung landgericht jedoch einzelstrafen für urteilsgründen abgehandelten fall festgesetzt insoweit festgesetzte einzelstrafe höhe monaten daher entfallen gesamtstrafe bestehen bleiben senat schließt daß landgericht zugrundelegung einzelstrafen niedrigere gesamtstrafe verhängt hätte übrigen grund revisionsrechtfertigungen gebotene berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  3971. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja oeg bvg bgb für forderungsübergang gemäß oeg bvg voraussetzung leistungsberechtigte versorgungsantrag stellt für kenntnis rechtsübergang genügt grundsätzlich kenntnis tatsachen denen leistungen opferentschädigungsgesetz rechnen bgh urteil oktober vi zr lg lübeck ag lübeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts lübeck oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land folgenden kläger macht beklagten ersatzansprüche abs oeg bvg übergegangenem recht geltend beklagte alleinerbe juni tötete kurz danach leben nahm kläger erbrachte witwe opfers frau leistungen opferentschädigungsgesetz juli eingegangenen antrag frau bewilligte landesamt für soziale dienste bescheid januar witwengrundrente höhe monatlich ab juli antrag januar wurde bescheid februar bestattungsgeld zuerkannt september oktober schlossen frau beklagte vergleich verpflichtete frau erledigung ansprüche erbin zustehen zustehen könnten zahlen zahlung betrages erfolgt kläger verlangt ersatz bestattungsgeldes unterhaltsschadens für zeitraum juli februar höhe monatlich amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten streithelfers landgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung kläger stehe anspruch übergegangenem recht frau deren ansprüche beklagten abfindungsvergleich erloschen seien erfasse über wortlaut hinaus forderungen frau erbin verstorbenen ehemannes zustünden beerdigungskosten unterhaltsschaden belege vergleichsabschluss vorausgegangene korrespondenz frau über vergleich geregelten anspruch ersatz beerdigungskosten wirksam verfügen können gesetzlicher forderungsübergang kläger schon zeit punkt schadensfalles erst zeitpunkt erfolgt sei frau jeweiligen leistungen opferentschädigungsgesetz beantragt sei hinsichtlich beerdigungskosten erst abschluss vergleichs geschehen antrag bewilligung witwenrente sei vorher gestellt worden beklagte davon zeitpunkt zahlung vergleichsbetrages kenntnis gehabt rücksicht darauf stünden inanspruchnahme kläger vorschriften bgb entgegen ii angegriffene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand erfolg wendet revision allerdings auffassung berufungsgerichts frau beklagten geschlossene vergleich beerdigungskosten unterhaltsschaden erfassen auslegung individuellen vereinbarung revisionsrechtszug beschränkt nachprüfbar unterliegt nachprüfung jedenfalls insoweit gesetzliche auslegungsregeln denkgesetze erfahrungssätze verfahrensvorschriften verletzt worden verstoß anerkannte auslegungsgrundsätze gegeben für auslegung wesentlichen tatsachen berücksichtigt worden vgl senatsurteile dezember vi zr versr märz vi zr versr bgh urteil februar viii zr njw fall recht berufungsgericht gemäß bgb vorzunehmenden auslegung vereinbarung september oktober über deren wortlaut hinaus vergleichsabschluss vorausgegangene korrespondenz berücksichtigt revision angegriffenen feststellungen berufungsgerichts frau anwaltsschreiben september ersatz beerdigungskosten künftigen unterhaltsschadens verlangt nachfolgende korrespondenz zeigt gerade ansprüche angestrebten vergleich erledigt sollten tatsachenvortrag beteiligten über schadenspositionen einigkeit erzielt deshalb abfindungsvereinbarung ausgeklammert hätten zeigt revision sachlage begegnet auffassung berufungsgerichts gegenstand vergleichs seien über wortlaut hinaus ansprüche frau erbin zustünden sämtliche ansprüche aufgrund tötung ehemannes beklagten erben zustehen zustehen könnten durchgreifenden bedenken entgegen auffassung berufungsgerichts jedoch ansprüche frau ersatz beerdigu
  3972. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet februar mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hgb begriff wichtigen grundes außerordentlichen kündigung sinne abs nr hgb stimmt inhaltlich begriff wichtigen grundes sinne abs satz hgb überein bestätigung bgh urt november vii zr versr urt juli zr wm urt märz zr wm urt november viii zr wm bgh urteil februar viii zr olg bamberg lg hof viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr zülch dr hübsch ball wiechers für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten ausgleichsanspruch kläger beendigung handelsvertretertätigkeit für beklagten geltend macht beklagte inhaber verlages periodisch erscheinende ratgeber für bauwillige umweltkarten für bestimmte regionen neuen bundesländern herausgab broschüren wurden behörden banken unternehmen kostenloses informationsmaterial ausgelegt verdienst erzielte beklagte abdruck werbeanzeigen herausgegebenen broschüren aufträge für derartige werbeanzeigen wurden handelsvertretern hereingeholt auftrag beklagten jeweiligen region ansässige unternehmen aufsuchten derartige handelsvertretertätigkeit für beklagten nahm kläger ende bezirk april schlossen parteien hierüber handelsvertretervertrag sieht nummer für beide seiten kündigungsfrist vier wochen mitte mai übernahm kläger zusätzlich handelsvertreter vertrieb saunaanlagen firma herbst unterbreitete beklagte handelsvertretern neuen vertragsentwurf folgende neue bestimmungen enthielt nr absatz für nebentätigkeit genehmigung verlages bzw verlagsbeauftragten schriftlich einzuholen bekanntgabe entsprechenden firma zeitaufwandes nr kündigung für beide seiten vier wochen schriftform vertrag vertragspartner wichtigem grund einhaltung kündigungsfrist gekündigt wichtiger punkt gilt vertragspartner verpflichtungen nachkommt kläger unterzeichnete geänderten vertrag dezember laufe jahres kam unstimmigkeiten parteien wegen rückläufiger umsätze aufgrund vermittlungstätigkeit klägers schreiben juni beanstandeten beklagte bzw mitarbeiter daß kläger umsatzsoll bezug ratgeber für bauwillige für gebiet insel dm verfehlt beibringung fehlenden anzeigenaufträge setzte beklagte kläger letzte frist august weiterem schriftwechsel richtete beklagte august folgendes schreiben kläger nebentätigkeit umfang tätigkeit für verlag stark eingeschränkt kündigen betriebsbedingten gründen handelsvertreterverhältnis ordentlich gemäß vertrag kläger begehrt handelsvertreterausgleich gemäß hgb anwaltsschreiben juli geltend gemacht auffassung beklagte könne kündigung wichtigen grund sinne abs nr hgb stützen nebentätigkeit für firma beklagte gekannt gebilligt umsatzrückgang sei nebentätigkeit sättigung marktes zurückzuführen demgegenüber vertritt beklagte auffassung verhalten klägers stelle verschuldeten wichtigen grund außerordentlichen kündigung dar abs nr hgb ausgleichsanspruch ausschließe kläger bereits ab november aktivitäten für verlagsvertretung eingeschränkt ab anfang einzigen auftrag für umweltkarte für gebiet vermittelt sei anschließend für ratgeber für gebiet insel tätig geworden ab mitte juli tätigkeit für verlag völlig eingestellt landgericht kläger ausgleichsanspruch höhe dm nebst zinsen zuerkannt berufungsgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht offengelassen anspruchsvoraussetzungen abs satz nr hgb erfüllt hält ausschlußtatbestand abs nr hgb für gegeben stützt klageabweisung hilfsweise darauf daß zubilligung ausgleichsanspruchs gemäß abs satz nr hgb unbillig wäre einzelnen ausgeführt für kündigung handelsvertreterverhältnisses beklagten liege wichtiger grund sinne abs nr hgb best
  3973. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge offenloch beschlossen selbstablehnung richterin bundesgerichtshof pentz anzeige oktober angezeigten umständen für begründet erklärt alt zpo abs zpo galke wellner pauge diederichsen offenloch'],['Soon']]
  3974. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs nr abs werkmangel genügt für geltendmachung rechte bestellers für hemmung verjährung hinweis bloßen mangelerscheinungen mangelursachen braucht überhaupt mitzuteilen darf irrtümlich falsch angeben gilt besteller irrtümlich annimmt objektiven funktionsstörung gar mangel lediglich bedienungsfehler zugrunde liegt revisionsgericht sache entscheiden sachverhältnis bisher erstinstanzlichen gericht festgestellt worden berufungsgericht gemäß abs nr zpo geprüft konkrete anhaltspunkte zweifel richtigkeit erstinstanzlichen feststellung begründen bgh urt oktober zr olg düsseldorf lg duisburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterinnen ambrosius mühlens richter prof dr meier beck für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt wege schadensersatzes rückzahlung werklohn vortrag beklagten gelieferte werk funktionsuntauglich streit dreht revisionsverfahren erster linie verjährung forderung frage verjährung gemäß abs bgb prüfung mangels seitens unternehmers gemäß bgb verhandlungen über anspruch gehemmt worden klägerin bestellte beklagten abwasserbehandlungsanlage hinsichtlich deren funktionsweise vertraglich vereinbart wurde behandlung abwässer kristalliner brei bilden solle automatische austragseinrichtung abfüllung säcke entfernt könne gewährleistungsfrist sechs monate ab abnahme bewegliche zwölf monate übrigen anlageteile vereinbart klägerin nahm anlage august ab dezember teilte zuständige mitarbeiter klägerin zeuge telefonisch geschäftsführer beklagten erstmals eindampfbehälter feste masse bilde spaten lösen müsse mitteilung wiederholte zeuge folgezeit mal behälter erneut beschriebenen weise leeren ersten telefongespräch gab geschäftsführer beklagten rat zink nickel abwässer einzuspeisen späteren gesprächen erteilte beklagte unterschiedliche empfehlungen klägerin jeweils befolgte wurde zudosierung verändert wurden nderungen gasbrenner vorgenommen danach kam vielzahl weiteren telefongesprächen wechselseitigen schreiben sowie besuchen beklagten klägerin kontakte zogen jahr juli reichte klägerin vorliegende klage gericht landgericht verhalten parteien dahin rechtlich gewürdigt mängelbehebungsversuche beklagten stattgefunden hätten deretwegen verjährung gewährleistungsansprüche klägerin gemäß bgb klageerhebung gehemmt sei deshalb klage wesentlichen stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht hemmung verjährung verneint klage abgewiesen hiergegen richtet bundesgerichtshof zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision erfolg etwaige schadensersatzforderung klägerin verjährt berufungsgericht anderslautendes urteil folgt begründet telefonischen reaktionen beklagten seien weder mangelprüfungen mangelbeseitigungsversuche abs bgb beide parteien damals davon ausgegangen seien infrarotverdampfer fehlerhaft sei bedienungsfehler einstellung verdampfers korrigiert müssten telefonate hätten verhandlungen bgb dargestellt geltendmachung ansprüchen gegangen sei erst schreiben klägerin september geändert beklagten mitgeteilt funktionsweise verdampfers sei absolut unbefriedigend gespräch gebeten zustimmenden antwort beklagten telefax september beginn verhandlungen gelegen zeitpunkt seien bereits monate tage ab abnahme verstrichen verjährung bereits eingetreten ergebnis ändere teil vertretenen auffassung folge für verhandlungen bgb prüfung mangels mangelbeseitigungsversuch genüge verhalten beklagte erstmals später nämlich besuch geschäftsführers konstrukteurs verdampfers klägerin oktober gezeigt ii erwägungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung stand verjährung sowohl abs bgb mangelprüfu
  3975. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache alias wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn september zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen davon fall mitführung sonstigen gegenstandes art verletzung personen geeignet bestimmt tenorierung fällen vgl bgh urteil august str bghr btmg abs urteilsformel wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte allgemein rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln gemäß abs nr btmg fall ii urteilsgründe bestand fall ii urteilsgründe getroffenen feststellungen verkauften angeklagte mittäter zeit februar august straße mari huana rauschgift entstammte vorrat angeklagte mittäter unbewohnten unmöblierten wohnung obergeschoss gebäudes straße unterhielten konnten august durchsuchung insgesamt gramm marihuana gramm tetrahydrocannabinol sichergestellt badezimmer wohnung neben verpackungsmaterial griffbereit springmesser abgelegt angeklagten bewusst feststellungen zugrunde liegende beweiswürdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen bedenken belegt angeklagte kenntnis badezimmer wohnung befindlichen springmesser besaß aa landgericht berzeugung davon angeklagte hauptverhandlung sache eingelassen mittäter wohnung obergeschoss gebäudes straße heraus betriebenen handel marihuana beteiligt ande rem sonstigen handel betäubungsmittel bekundungen mehrerer zeugen über häufige aufenthalte angeklagten gebäude straße sowie darauf gestützt bunkerwoh nung sowohl buchführung über betäubungsmittelgeschäfte genutzten notizbuch marihuana gefüllten klemmverschlusstüte finger handflächenabdrücke angeklagten befanden insoweit beweiswürdigung landgerichts rechts wegen erinnern bb hingegen hält beweiswürdigung bezüglich für strafbarkeit wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln erforderlichen kenntnis angeklagten springmesser bunkerwohnung befand rechtlicher prüfung stand strafkammer feststellung angeklagten griffbereite verfügbarkeit springmessers bewusst angefochtenen urteil stelle beweiswürdigend belegt kenntnis angeklagten lässt vorliegend gesamtzusammenhang urteilsgründe entnehmen ergibt lediglich springmesser mittäter angeklagten wegen tat bereits rechtskräftig verurteilten zeugen gehörte august bunkerwohnung befand umständen ergibt jedoch weder wann zeuge gehörende messer bunkerwohnung deponierte angeklagte zeitpunkt wohnung aufhielt messer gelegenheit tatsächlich kenntnis nahm aufhebung verurteilung fall ii urteilsgründe zieht aufhebung gesamtstrafe sost scheible roggenbuck feilcke quentin paul'],['Soon']]
  3976. [['str verfügung strafsache bghr bghst nachschlagewerk veröffentlichung ja ja ja ja stpo abs satz abs satz mrk art abs buchst praxis wonach revisionshauptverhandlungen anwesenheit angeklagten gewählten verteidigers durchgeführt genügt anforderungen art absatz buchst mrk erscheint wahlverteidiger termin hauptverhandlung gemäß absatz stpo mitgeteilt wurde hauptverhandlung revisionsgericht teilt vorab erscheinen regel pflichtverteidiger für revisionshauptverhandlung bestellen recht angeklagten verteidigung art iii mrk wahren bgh verfügung september str lg fulda wegen beihilfe schweren räuberischen erpressung termin november aufgehoben neuer termin hauptverhandlung über revisionen staatsanwaltschaft angeklagten mittwoch januar uhr für angeklagten herr rechtsanwalt pflichtverteidiger für revisionshauptverhandlung bestimmt gründe hauptverhandlung senats august für angeklagten pflichtverteidiger rechtsanwalt erschienen wahlverteidiger angeklagten herr rechtsanwalt schreiben august mitgeteilt hauptverhandlung anreisen schreiben lag senat erst august senat hauptverhandlung über revisionen staatsanwaltschaft ausgesetzt angeklagte verteidigt wortlaut abs satz abs stpo anwesenheit gewählten verteidigers revisionshauptverhandlung grundsätzlich erforderlich bisherigen rechtsprechung bung pflichtverteidiger für revisionshauptverhandlung bestellen schwerwiegender fall vorliegt bverfge rechtslage besonders schwierig vgl bghst meyer goßner schmitt stpo aufl rn weiteren nachweisen auffassung strafsenats genügt bisherige praxis wonach zahlreiche revisionshauptverhandlungen anwesenheit angeklagten gewählten verteidiger durchgeführt anforderungen art abs buchstabe mrk anbetracht umstands revision bundesgerichtshof einzige rechtsmittel urteile großen strafkammer landgerichte erstinstanzlichen senate oberlandesgerichte erscheint vertretbar angeklagten hauptverhandlungen deren ende beschwerende entscheidung ergehen jegliche vertretung regelmäßiger abwesenheit angeklagten jedenfalls faktisch rechtliches gehör lassen gilt hauptverhandlungen über revisionen staatsanwaltschaft nebenklägern gleichermaßen für über revisionen angeklagten gelten steht entgegen angeklagten freigestellt hauptverhandlung wahlverteidiger vertreten lassen abs satz stpo nichterscheinen verteidigers kosteninteresse angeklagten zugrunde liegen gründe wahlverteidiger revisionshauptverhandlung erscheint können vielfältig müssen interessen angeklagten übereinstimmen mögliche interesse angeklagten pflichtverteidigerkosten verfahrenskosten belastet kommt gesetzlichen wertung stpo teilt wahlverteidiger hauptverhandlung revisionsgericht erscheinen daher regel pflichtverteidiger für revisionshauptverhandlung bestellen durchführung verfahrens sichern hierin möglicherweise liegende berufstypische sonderopfer hinzunehmen karlsruhe september bundesgerichtshof vorsitzende strafsenats prof dr fischer'],['Soon']]
  3977. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sekundärhaftung architekten entwickelten grundsätze architekten anwendbar lediglich aufgaben grundlagenermittlung vorbereitung vergabe leistungsphasen abs hoai beauftragt worden abgrenzung bgh urteil januar vii zr baur zfbr bgh urteil juli vii zr olg naumburg lg dessau vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april urteil zivilkammer landgerichts dessau mai aufgehoben klage abgewiesen kläger tragen kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte architekt wendet verurteilung zahlung schadensersatz revisionsverfahren geht darum einrede verjährung berufen beklagte wurde klägern jahre grundleistungen phasen abs hoai für errichtung hauses kläger beauftragt grundstück befindet meter elbe entfernt planung beklagten sah abdichtung drückendes grundwasser abnahme hauses januar trat erstmals april jahres wasser keller kläger wandten deswegen bauausführende firma unternahm jedoch beklagten über wassereintritt auffassung informierte liege ausführungsfehler beklagte blieb untätig neuen wassereintritt jahre beauftragten kläger sachverständigen ermittlung ursachen prüfung aufwand beseitigung mängel erforderlich sei sachverständige stellte fest fehlende abdichtung drückendes grundwasser schadensursächlich kläger verlangen beklagten für schadensbeseitigung landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren klageabweisung entscheidungsgründe revision erfolg führt abweisung klage schuldverhältnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art egbgb berufungsgericht meint beklagte könne einrede verjährung berufen treffe sekundärhaftung ausschluss verjährungseinrede führe aufgrund sachwalterhaftung sei einrede ausgeschlossen beklagten objektive untersuchung unverjährter zeit aufgetretenen mangels information bauherren über ergebnis untersuchung oblegen ii hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht versagt beklagten unrecht anwendung grundsätze sogenannten sekundärhaftung architekten einrede verjährung rechtsprechung senats obliegt umfassend beauftragten architekten rahmen betreuungsaufgabe wahrung auftraggeberrechte gegenüber bauunternehmern zunächst objektive klärung mängelursachen eigene planungs aufsichtsfehler gehören vertragsverletzung pflichtwidrige unterlassung jeglicher untersuchung beratung architekt möglicherweise verjährung bestehenden ansprüche herbeiführt begründet falsche beratung weiteren schadensersatzanspruch dahin verjährung gerichteten gewährleistungs schadensersatzansprüche eingetreten gilt bgh urteil märz vii zr bghz urteil september vii zr baur zfbr nzbau anknüpfungspunkt für sekundärhaftung architekten übernommene aufgabenkreis pflicht aufklärung über eigene fehler übernommenen betreuungsaufgaben ergeben derartige betreuungspflichten folgen für umfassend beauftragten architekten daraus objektüberwachung objektbetreuung übernommen verpflichtet für mängelfreiheit bauwerks sorgen besteller fertigstellung bauwerks untersuchung behebung baumangels seite stehen umfassenden beauftragung architekten räumt besteller zentrale stellung planung durchführung bauwerks primäre ansprechpartner bestellers problemen bauabwicklung kommt setzt fertigstellung bauvorhabens fort deshalb architekt fertigstellung bauvorhabens sachwalter bestellers durchsetzung ansprüche bau planungsbeteiligten behilflich bgh urteil september vii zr aao architekt aufgaben grundlagenermittlung vorbereitung vergabe betraut erheblichen teil planungsaufgaben übernommen aufgaben gehen über reine planung hinaus grundsätzlich leistungen planer integrieren leistungsbeschreibungen planung fachlich beteiligten abstimmen koord
  3978. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück juli soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte mehreren verfahrensrügen sachrüge verurteilung hält sachlich rechtlicher prüfung stand verfahrensrügen kommt daher feststellungen landgerichts beauftragte beschwerdeführer wegen tat rechtskräftig verurteilten mitangeklagten bezahlung kurierlohns dm ca kg haschisch lieferanten de niederlande abzuholen bringen rauschgift deutschland ge winnbringend weiterverkauft dezember fuhr zusammen wegen tat ebenfalls rechtskräftig verurteilten mitangeklagten de pkw kontaktaufnahme lieferanten lie ferung rauschgiftes verzögerten hielten uhr längstens ca uhr de führte ca während zeit mehrere telefongespräche uhr uhr übergab männliche person verurteilten plastiktüte pkw abstellte anschließend traten rückreise deutschland spätestens zeitpunkt wußte daß plastiktüte größere menge rauschgift befand unerlaubt deutschland eingeführt verkauft uhr reisten grenzübergang bad bentheim bab bundesrepublik deutschland dabei führten plastiktüte gramm haschisch wirkstoffmenge gramm thc gramm kokain wirkstoffmenge gramm khc berprüfung grenzschutzbeamte wurden drogen gefunden mehreren beschuldigtenvernehmungen hauptverhandlung gaben verurteilten seien de niederlande dorthin auszuliefern wüßten rauschgift pkw gekommen sei beschuldigtenvernehmungen januar februar sagte beschwerdeführer auftrag erhalten vier kartons haushaltswaren de bringen erst hauptverhandlung bezeich nete beschwerdeführer hintermann auftraggeber dro gentransports strafkammer einlassungen verurteilten hauptverhandlung seien davon ausgegangen pla stiktüte befinde haschisch unwiderlegt behandelt wegen einfuhr handeltreiben haschisch verurteilt tatvorwurf bestreitenden angeklagten aufgrund schlüssigen detailiierten glaubhaften aussage überführt angesehen angaben seien deshalb großem gewicht hauptverhandlung eigene tatbeteiligung schonungslos eingeräumt tatbeteiligung beschwerdeführers auftraggeber hintermann sinne btmg zuverlässig dargelegt sei konkreter anlaß erkennen daß mitangeklagten unrecht hintermann haupttäter bezeichnet könnte sei deshalb unglaubwürdig zunächst mehre ren beschuldigtenvernehmungen unschuldig bezeichnet tatbeteiligung beschwerdeführers sofort geoffenbart urteil hält sachlich rechtlicher berprüfung stand verurteilung beschwerdeführers beruht ausschließlich angaben mitangeklagten hauptverhandlung sol chen fall aussage aussage steht entscheidung allein davon abhängt angaben gericht folgt müssen urteilsgründe erkennen lassen daß tatrichter umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswürdigung abs satz beweisergebnis bgh stv zudem besonderem maße gesamtwürdigung indizien geboten bghr stpo indizien beweiswürdigung anforderungen urteilsgründe gerecht darstellung für beweiswürdigung wesentlichen tatsachen einzelnen punkten unvollständig ermöglicht senat rechtliche berprüfung außerdem würdigt strafkammer wesentliche für angeklagten sprechende indizien unzureichend urteil fehlt geschlossene ausreichend substantiierte darstellung aussagen mitangeklagten vernehmungen hauptverhandlung vgl hierzu hanack löwe rosenberg stpo aufl rdn nachw insbesondere de geführten telefonaten kontaktaufnahme rauschgiftliefe ranten rauschgiftübergabe bezahlung inhalt gespräche bergeber ausführliche wiedergabe aussagen punkten schon deshalb erforderlich landgericht geführten telefonaten konta
  3979. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts memmingen märz beschluss landgerichts memmingen zivilkammer april rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt memmingen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe amtsgericht beschluss märz betroffenen nigerianischen staatsangehörigen abschiebungshaft für dauer zwei monaten verhängt landgericht dagegen gerichtete beschwerde betroffenen beschluss april zurückgewiesen dagegen wendet betroffene rechtsbeschwerde april erfolgten abschiebung feststellen lassen angefochtenen beschlüsse rechten verletzt ii beschwerdegericht meint reiche betroffenen haftantrag anhörung mündlich übersetzt worden sei aushändigung schriftlichen haftantrags sei erforderlich sei verfahrensbevollmächtigten betroffenen überdies vorab per fax zugeleitet worden iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache analog famfg zulassung statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr brigen zulässig sache erfolg betroffene haftanordnung jedenfalls deshalb rechten verletzt worden anhörung anspruch rechtliches gehör art abs gg ausreichend gewahrt nämlich ersichtlich ablichtung haftantrags ausgehändigt worden haftantrag erst beginn anhörung eröffnet einfachen überschaubaren sachverhalt betrifft betroffene berücksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfähig senat beschluss märz zb bghz rn beschluss juni zb infauslr rn fall ablichtung antrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert betroffene schon grund situation zumeist lage mündlich übermittelten haftantrag erfassen weiteren verlauf anhörung exemplar haftantrags einsehen gegebenenfalls später rechtsanwalt vorlegen können näher senat beschluss juni zb infauslr rn aushändigung haftantrags beschwerdegericht offenbar meint deshalb entbehrlich verfahrensbevollmächtigte betroffenen per fax erhalten weder anhörung anwesend gelegenheit gehabt inhalt haftantrags anhörung betroffenen erörtern aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt jedenfalls deshalb verfahrensfehlerhafte anhörung amtsgericht für zukunft geheilt worden konnte verfahrensbevollmächtigter kenntnis vollständigen haftantrag erlangen weitere voraussetzung für heilung verfahrensfehlerhaften anhörung wäre jedoch erneute anhörung betroffenen beschwerdegericht unterblieben vgl senat beschluss märz zb juris rn brigen rügt rechtsbeschwerde recht beschwerdegericht haftgrund aktenvermerk beteiligten behörde gestützt obwohl anhörung betroffenen vermerk amtsgericht aktenkundig grund wäre erneute anhörung zwingend geboten iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke roth schmidt räntsch brückner vorinstanzen ag memmingen entscheidung xiv lg memmingen entscheidung'],['Soon']]
  3980. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juni werner justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vob nr abs satz pauschalpreisverträgen vereinbarte vertragsleistungen weise vereinbart ausgeführt vergütung nr abs satz beurteilen vereinbaren parteien skonto für einzelne rate zahlungsplanes skonto für fristgerecht gezahlte rate verdient raten fristgerecht geleistet bgh urteil juni vii zr olg karlsruhe lg offenburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter prof dr thode hausmann dr wiebel dr kuffer dr kniffka für recht erkannt revision beklagten schlußurteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg juli ausspruch über kosten teilurteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg mai insoweit aufgehoben höhe dm zuzüglich zinsen nachteil beklagten erkannt worden teilurteil abgeändert soweit berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts offenburg april höhe betrages dm skontoabzug zurückgewiesen worden insoweit klage abgewiesen übrigen umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten restwerklohn höhe dm für umbau industriehalle eigentumswohnungen bauvertrages vorrangig neben vob gelten auftragnehmer ausnahme näher bezeichneter leistungen bauleistungen leistungen lieferungen erbringen schlüsselfertigen betriebsbereiten erstellung bauvorhabens erforderlich außenanlagen sollten gemäß kostenberechnung architekten erbracht bauherr behielt leistungen bereich pflanzen reduzieren vergütung bauvertrages entsprechend zahlungsplan folgt fällig auftragnehmer erhält beginnend ersten rate ende november sechs gleiche zahlungen dm endend sechsten rate ende april daß ende april gesamtbetrag dm bezahlt weitere zahlung einhaltung zahlungen entsprechend zahlungsplan gewährt skonto vergütung heißt vertrages abschluß vertrages bautechnisch notwendigen gründen planung ausführung folge mehr minderkosten geändert verpflichten ver tragsparteien kosten mehr minderleistungen basis pauschalpreises ermitteln pauschalpreis aufzuschlagen bzw pauschalpreis abzug bringen arbeiten erbracht abnahme erfolgt beklagte beanstandet revisionsverfahren daß positionen innenfensterbänke treppenhausverglasung gesetzte bäume leistungen erbracht wurden deswegen hätten bezahlt müssen ferner beanstandet daß skontoabzug dm versagt wurde zudem beruft mängel schalldämmung unterkonstruktion dachterrassen landgericht beklagte zahlung dm zug zug beseitigung einzelnen bezeichneter mängel verurteilt beiderseitige berufung berufungsgericht beklagte teilurteil zahlung dm zuzüglich zinsen verurteilt höhe betrages dm berufung klägerin zurückgewiesen berufung beklagten vollem umfang zurückgewiesen schlußurteil berufungsgericht beklagte zahlung weiterer dm verurteilt über kosten entschieden revision beklagten richtet teilurteil sowie kostenausspruch schlußurteils umfang angegriffenen teilurteils senat revision schlußurteil teilurteil insoweit angenommen höhe dm abzüge für fensterbänke treppenhausverglasung bäume skonto nachteil beklagten erkannt worden senat verfahren verbunden entscheidungsgründe revision umfang annahme erfolg führt abweisung klage soweit beklagte skonto höhe dm beansprucht übrigen zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht wegen fehlens teils innenfensterbänke gesamtbetrag dm einzelbeträge brutto dm dm könne werklohnforderung abzug gemacht unstreitig seien minderleistungen absprache architekten beklagten erfolgt leistungsumfang lediglich grob umschrieben worden sei deute pauschalierung folge daß nderungen grundlegend seien abweichung vereinbarten pauschalpreises rechtfertigten zudem lägen voraussetzungen bauvertrages nderung bautechnisch notwendigen gründen gehandelt ausführung treppenhauses holz statt aluminium wertdifferenz brutto dm während bauausführung vereinbart worden sei unterfalle anpassungsvereinbarung gleiches gelte für gesetzte
  3981. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen juni soweit angeklagte betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet hiergegen wendet angeklagte ausgeführte sachrüge gestützten revision rechtsmittel erfolg feststellungen ließ mitangeklagte angeklagten beziehung unterhielt ausschließbar allein deswegen angeklagten wohnung aufgenommen worden spätsommer paket gramm heroinzubereitung wirkstoffgehalt wohnanschrift angeklagten versenden mitangeklagten besitz genommen wurde hälfte heroins verwendete mitangeklagte folgezeit eigenkonsum für angeklagte hälfte streckte portionierte verkaufte wohnung angeklagten abnehmer angeklagte aktiv planung organisation durchführung handeltreibens eingebunden interesse details tätigkeit freundes bekam paket heroin angekommen plötzlich ausreichend heroin wohnung verfügung stand angeklagte wusste mitangeklagte heroin handelte sah gern mitangeklagte geschäfte wohnung tätigte duldete jedoch verkaufstätigkeit freundes erzielten gewinnen insbesondere kostenlose versorgung heroin finanzierung einkäufen urlauben erheblich profitierte oktober erhielt mitangeklagte kurier lieferung gramm heroinzubereitung wirkstoffgehalt wohnung angeklagten nahm wohnung wurde hälfte lieferung mitangeklagten angeklagten konsumiert während hälfte wiederum mitangeklagten streckung konsumenten weiterveräußert wurde diesmal bekam angeklagte dadurch heroin verfügbar mitangeklagte neue lieferung erhalten duldete anschließenden verkauf heroins wohnung gründen zuvor unterstützte dadurch mitangeklagten ii verurteilung angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen hält rechtlichen prüfung stand aktive beteiligung angeklagten handelstätigkeit mitangeklagten urteilsausführungen belegt allein kenntnis billigung lagerung aufbereitung vertriebs betäubungsmitteln wohnung erfüllt irgendwie geartete handelstätigkeit objektiv fördernde unterstützungshandlung voraussetzungen strafbaren beihilfe st rspr vgl bgh urteil dezember str nstz beschlüsse november str nstz rr august str bghr btmg abs nr handeltreiben januar str bghr btmg abs nr handeltreiben unterstützungsbeitrag angeklagten positives tun landgericht festgestellt angeklagte schon berlassung mitnutzung wohnung mitangeklagten deren geplanter verwendung für rauschgiftgeschäfte wusste vgl bgh urteil dezember str aao beschluss april str nstz rr strafkammer angenommen künftige hinnahme rauschgifthandels wohnung bezogene zusage angeklagten psychische unterstützung taten mitangeklagten gewertet könnte vgl bgh beschluss april str aao lässt urteilsfeststellungen ebenfalls entnehmen strafbarkeit wegen beihilfe unterlassen scheidet mangels garantenstellung angeklagten inhaber wohnung grundsätzlich rechtlich dafür einzustehen räumen dritte straftaten begangen st rspr vgl bgh urteil dezember str aao beschluss juli str bghr stgb abs garantenstellung urteil februar str bghst ausnahmefall wohnung wegen besonderen beschaffenheit lage über eigenschaft außen abgeschirmter bereich hinaus gefahrenquelle darstellt vgl bgh urteil februar str aao beschluss januar str aao festgestellt angeklagte mitangeklagten begangenen taten vorteile zog mag strafrechtlich aspekt geldwäsche stgb bedeutsam vgl bgh urteil dezember str nstz weber btmg aufl ff rn ff für frage bestehens garantenpflicht angeklagten umstand entgegen ansicht strafkammer indes relevanz sost scheible cierniak mutzbauer franke bender'],['Soon']]
  3982. [['bundesgerichtshof beschluss za oktober zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff beschlossen antrag schuldners wahrnehmung rechte gemäß zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt gründe voraussetzungen für beiordnung notanwalts gemäß abs zpo erfüllt schuldner beabsichtigte rechtsbeschwerde wortlaut antrags beschluss beschwerdegerichts juli richten wäre unstatthaft entscheidung über anhörungsrüge unanfechtbar abs satz zpo soweit beabsichtigte rechtsmittel entgegen antragsfassung unmittelbar zurückweisungsbeschluss mai richten wäre rechtsbeschwerde ebenfalls statthaft rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung zwangsvollstreckungsverfahren findet fall vorliegend ausgesprochenen zulassung beschwerdegericht statt abs satz nr zpo bornkamm pokrant schaffert büscher kirchhoff vorinstanz lg darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  3983. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulässig verworfen kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beklagten auferlegt ausnahme nebenintervention verursachten kosten streithelferinnen beklagten tragen streitwert gründe nichtzulassungsbeschwerde beklagten unzulässig verwerfen wert beschwer nr egzpo erforderlich übersteigt lediglich beträgt falle einlegung rechtsmittels verurteilung erteilung auskunft für bemessung beschwer ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs aufwand zeit kosten abzustellen erfüllen titulierten anspruchs erfordert sowie etwaige gegebene geheimhaltungsinteressen bghz gilt wovon abzuweichen veranlassung besteht fall vorliegenden berufungsgericht stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche urteil aufhebt auskunftsanspruch zuspricht brigen rechtsstreit hinsichtlich weiteren stufen erste instanz zurückverweist bghz bgh beschl juli iv zr njw nachw zugrundelegung grundsätze bemisst senat vorliegend aufwand kosten zeit gunsten beklagten geht senat davon für durchsehen aktenordner zeitaufwand stunden erforderlich berzeugung senats glaubhaft gemacht beklagten jedoch stunden vollem umfang rechtsanwälte persönlich aufgewandt müssen allein deshalb stundensatz für anfallenden stunden gerechtfertigt vielmehr spricht dagegen zunächst nichtanwaltliche hilfskraft ordner durchsehen einzelne angelegenheit betreffenden vorgänge kennzeichnen anschluss hieran anwalt seinerseits soweit geschehen ausgeführten anwaltlichen tätigkeiten kurz form tätigkeitsnachweisen zusammenfassen für rechtsanwalt persönlich auszuführende tätigkeit zusammenhang auskunftserteilung aufwand pro stunde umständen gerechtfertigt beklagten verkennen rahmen beschwer eigenen aufwand geltend können geltend gemachten stundensatz handelt jedoch satz rechtsanwälte auftraggeber rechnung stellen stundensatz enthält eigenen aufwand rechtsanwalts umfasst zusätzlich kostenaufwand anwaltsbüros betriebswirtschaftlich höhe stundensatzes einkalkuliert anwaltliche tätigkeit entfallende kostenanteil daher ermittlung eigenen aufwands anwalts stundensatz höhe abgezogen anlegung großzügigen maßstabes aufwand mehr pro stunde bewerten beschwer stunden führt goette kurzwelly caliebe kraemer drescher vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  3984. [['bundesgerichtshof beschluss iii za iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren antragsteller antragsgegnerin iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidenten schlick richter dörr wöstmann seiters tombrink beschlossen anträge antragstellers november bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november zurückgewiesen gründe prozesskostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel richterablehnungsgesuch antragstellers oktober zurückweisenden beschluss oberlandesgerichts november kommt allein rechtsbeschwerde betracht abs abs abs zpo bgh beschlüsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn indes statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt oberlandes gericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen gehörsrüge antragstellers zurückweisende beschluss oberlandesgerichts november gemäß abs satz zpo unanfechtbar soweit antragsteller frühere rechtsprechung außerordentlichen beschwerde greifbarer gesetzeswidrigkeit verweist anzumerken neuregelung beschwerderechts zivilprozessreformgesetz bundesgerichtshof ausschließlich fällen abs zpo angerufen vgl bgh beschluss märz ix zb bghz ff senat beschlüsse märz iii zb beckrs rn september iii za beckrs antragsteller für gegenteilige auffassung angeführte beschluss bundesgerichtshofs mai zb njw rr beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde ergangen betrifft anfechtung beweisbeschlusses über erstellung gutachtens klärung prozessfähigkeit prozesspartei deren vorherige anhörung frage erlassen wurde generelle anerkennung außerordentlichen beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit hiermit verbunden antragsteller rechnen weitere eingaben sache verbeschieden schlick vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung tombrink'],['Soon']]
  3985. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb märz verfahren vollstreckbarerklärung schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo für vollstreckbarerklärung schiedsspruchs rechtlich anzuerkennendes interesse bestehen schiedsspruch vollstreckbar bgh beschluss märz iii zb kg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben schiedsspruch schiedsrichters dr hoffmann theinert februar dis sv insgesamt für vollstreckbar erklärt antragsgegnerin kosten verfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes gründe antragsgegnerin insolvenzverwalterin über vermögen gmbh gestützt si cherungsabtretungen gemeinschuldnerin zwischenerwerbers forderung macht antragsteller antragsgegnerin absonderungsrecht geltend dis schiedsverfahren erwirkte schiedsspruch februar antragsgegnerin folgt verurteilt wurde schiedsbeklagte antragsgegnerin verurteilt schiedskläger antragsteller abzüglich kosten gemäß inso nebst zinsen über basiszinssatz hieraus seit februar zahlen schiedsbeklagte ferner verurteilt schiedskläger auskunft darüber erteilen beträge gmbh geschäftsbeziehung gmbh einleitung insolvenzverfahrens erhalten sowie entsprechenden abrechnungsunterlagen hierüber vorzulegen richtigkeit vollständigkeit angaben eides statt versichern schiedskläger vereinnahmten gelder berücksichtigung zahlung gemäß ziffer höchstbetrag abzüglich kostenbeitrages gemäß inso nebst zinsen über basiszinssatz hieraus seit tag schiedsbeklagte antrag streitigkeit schiedsgericht vorzulegen empfangen auszuzahlen schiedsbeklagte trägt kosten schiedsrichterlichen verfahrens festsetzung höhe kosten erfolgt gesonderten schiedsspruch antragsteller begehrt schiedsspruch für vollstreckbar erklären oberlandesgericht schiedsspruch bezüglich nr buchst tenors für vollstreckbar erklärt weitergehenden antrag abgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller gesuch schiedsspruch insgesamt für vollstreckbar erklären ii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung ange fochtenen beschlusses vollstreckbarerklärung schiedsspruchs vollem umfang oberlandesgericht ausgeführt soweit vollstreckbarerklärung nr buchst nr schiedsgerichtlichen verurteilung begehrt fehle antrag rechtsschutzbedürfnis teil schiedsspruchs sei vollstreckbar nr nr buchst tenors genannte gesetzliche vergütung gemäß inso sei keineswegs festgelegt offen gelte entsprechend für kostenentscheidung nr satz tenors schiedsspruch vorgenannten umfang vollstreckungsfähig sei müsse verfahren vollstreckbarerklärung berücksichtigt setze entgegen auffassung bayerischen obersten landesgerichts njw rr voraus schiedsspruch tatsächlich zwangsvollstreckung betrieben könne jedenfalls gesichtspunkt sicherung einheit lichen rechtsprechung abs nr alt zpo zulässige rechtsbeschwerde begründet oberlandesgericht antrag unrecht teilweise rechtsschutzbedürfnis abgesprochen schiedsspruch allerdings hinsichtlich verurteilungen nr buchst nr vollstreckbar aa antragsgegnerin verurteilt worden abzüglich kosten gemäß inso nebst zinsen nr tenors sowie auskunft gemäß nr buchst tenors ergebenden vereinnahmten gelder berücksichtigung zahlung gemäß ziffer tenors höchstbetrag abzüglich kostenbeitrages gemäß inso nebst zinsen nr buchst tenors antragsteller zahlen ausspruch unbestimmt jedenfalls ausgeurteilten zahlungsbetrag abzuziehenden kosten verwertung sicherungshalber abgetretenen forderung insolvenzverwalter nr alt abs abs abs inso feststehen grundsätzlich pauschal höhe verwertungserlöses anzusetzen vgl abs satz inso vermutet höhe verwertungskosten anfielen vgl münchkomminso lwowski rn lagen tatsächlich entstandenen für verwertung erforderlichen kosten erheblich niedriger erheblich höher kosten gegebenenfalls zuzüglich umsatzsteuer anzusetzen vgl abs satz inso steht urteilssumme nr nr buchst tenors insgesamt frage ersichtlich höhe schiedsgericht verwertungskosten neben gemäß abs satz inso bemessenden feststellungskosten kosten g
  3986. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen senat beabsichtigt revision einstimmigen beschluss gemäß zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision besteht berufungsgericht zulassungsgrund genannte rechtsfrage grundsätzlicher natur lässt anhand berufungsgericht zutreffend angewendeten rechtsprechung senats weiteres beantworten revision aussicht erfolg klägerin stehen geltend gemachten nachforderungen betriebskostenabrechnungen für jahre entgegen auffassung revision betrifft frage vermieter betriebskostenabrechnung mehrere gebäude abrechnungseinheit zusammenfassen durfte formelle wirksamkeit materielle richtigkeit berufungsgericht zutreffend angenommen abrechnung formeller hinsicht stellenden mindestanforderungen gebieten abrechnung zugrunde gelegte abrechnungseinheit nähere bezeichnung davon umfassten gebäude erläutert formeller hinsicht betriebskostenabrechnung stellenden anforderungen vgl senatsurteile august viii zr njw rn november viii zr nzm rn mai viii zr njw rn april viii zr njw rn berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen mietvertrag stillschweigende abrede dahin enthält abrechnung gebäudebezogen allein gebäude erfolgen ferner rechtsgründen beanstanden berufungsgericht angenommen zusammenfassung einheitlich bewirtschafteten gebäude abrechnungseinheit beklagten greifbaren unzumutbaren nachteile entstünden entspreche billigem ermessen anhaltspunkte dafür klägerin gewählte abrechnungseinheit für beklagten ergebnis gewicht fallende erhöhte belastung nebenkosten ergeben könnte ersichtlich revision geltend gemacht besteht gelegenheit stellungnahme binnen drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen ag pinneberg entscheidung lg itzehoe entscheidung'],['Soon']]
  3987. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet februar kirchgeßner amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr abs verjährung rechtlichen berater gerichteten ersatzanspruchs beginnt laufen mandant schaden pflichtwidrigkeit beraters erkannt infolge grober fahrlässigkeit erkannt rät berater fortsetzung rechtsstreits mandant regel kenntnis pflichtwidrigkeit beraters gericht gegner zuvor fristversäumung hingewiesen bgh urteil februar ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beklagten ausgangsrechtsstreits wohnung vermietet ende oktober zurückgegeben klägerin beauftragte hierauf beklagten rechtsanwalt durchsetzung mietrechtlicher ansprüche vormaligen mieter deren vergleichsangebot dezember lehnte beklagte schreiben mai ab nachdem mieter januar diesbezüglich nachgefragt anwaltsschriftsatz juni beriefen mieter verjährung nachdem rechtsschutzversicherung klägerin deckungszusage erteilt erhob beklagte für klägerin mieter zahlungsklage über terminsladung november erteilte amtsgericht hauptstreitpunkt verjährung hinweis verjährungsfrist gang gesetzt worden dürfte verhandlungen etwa monate lang eingeschlafen seien amtsgericht wies klage urteil mai ab anspruch ablauf jahres verjährt sei landgericht hiergegen eingelegte berufung einstimmigen beschluss februar zurückgewiesen klägerin wirft beklagten rechtzeitig für hemmung verjährung gesorgt schaden vergrößert unzutreffenden rat erteilt zustand wohnung gründen beweisführung verändern nimmt beklagten wegen fehlerhafter beratung ersatz vorprozess geltend gemachten klagebetrags nutzungsausfallentschädigung über monate ausgleich weiterer kosten insgesamt zahlung höhe anspruch dezember eingereichte märz zugestellte klage vorinstanzen erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin anspruch voller höhe entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt könne offen bleiben geltend gemachten ansprüche beständen beklagte könne erfolg einrede verjährung berufen lauf maßgeblichen regelmäßigen verjährungsfrist drei jahren ablauf dezember begonnen regressanspruch klägerin wäre jedenfalls jahr entstanden kenntnis anspruch begründenden umständen klägerin spätestens jahr erlangt gelte sowohl für schadensersatzansprüche wegen verjährten ansprüche mieter wegen geltend gemachten mietausfallschadens erforderlich ausreichend sei allein kenntnis umstände rechtlich zutreffende bewertung sei insbesondere erforderlich mandant bekannten umständen bereits schluss schadensersatzanspruch rechtsanwalt gezogen zutreffende rechtliche würdigung mandanten könne bereits gründen rechtssicherheit ankommen klägerin spätestens aufgrund gerichtlichen hinweises november erkennen müssen rechtliche beratung beklagten fehlerhaft sei berücksichtigung verhandlungen über regressanspruch oktober oktober eingetretenen hemmung verjährung elf monaten drei tagen sei daher zeitpunkt eingangs klageschrift dezember bereits verjährung eingetreten ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand berufungsgericht gegebene begründung trägt annahme regelmäßige verjährung drei jahren bgb gemäß abs bgb bereits ablauf dezember begonnen ansprüche rechtsanwälte verjähren seit dezember allgemeinen verjährungsvorschriften ff bgb danach regressanspruch drei jahren bgb ab schluss jahres anspruch entstanden abs nr bgb mandant person schuldners anspruch begründenden umständen kenntnis erlangt grobe fahrlässigkeit erlangen müsste abs nr bgb verjährt vgl bgh urteil dezember ix zr wm rn gehrlein anwalts steuerbera
  3988. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting richterin dr kessal wulf richter felsch dr franke dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts köln september aufgehoben sofortige beschwerde klägerin anerkenntnisurteil amtsgerichts köln april getroffene kostenentscheidung zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittel beschwerdewert gründe klage klägerin versicherte zunächst infolge tarifvertrages altersvorsorge kommunal märz atv vorgenommene umstellung beklagten getragenen zusatzversorgung endgehaltsbezogenen gesamtversorgungssystem punktemodell beruhenden neuen betriebsrentensystem vgl senatsurteil september iv zr veröffentlicht internetseite bundesgerichtshofs juris tz gewandt systemumstellung wegen vermeintlicher grundrechtsverstöße für rechtswidrig erachtet klagantrag angekündigt festzustellen januar weiterhin anspruch versorgungsbezüge früheren versorgungstarifvertrag november fassung nderungstarifvertrages oktober tarifverträgen beruhenden früheren satzung beklagten hilfsweise klägerin höhe rahmen berleitung neue betriebsrentensystem erteilten startgutschrift gewandt neuen satzungsbestimmungen blick startgutschriftenberechnung berücksichtigende steuerklasse jeweiligen versicherten für rechtswidrig hält beklagte klaganträgen beru fung art abs gg geschützte tarifautonomie tarifvertragsparteien entgegengetreten deren atv getroffene grundentscheidung ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte senatsurteil november iv zr bghz ff bergangsregelung für rentenferne versicherte neuen satzung versorgungsanstalt bundes länder vbl klägerin anlehnung senat getroffene entscheidung vorliegenden rechtsstreit feststellung beantragt beklagten erteilte startgutschrift wert kläge rin umstellungsstichtag erlangten anwartschaft betriebsrente verbindlich festlege klagantrag beklagte antragsankündigung folgenden mündlichen verhandlung anerkannt amtsgericht insoweit klageänderung angenommen beklagte entsprechend anerkenntnis verurteilt klägerin zpo kosten rechtsstreits auferlegt sofortige beschwerde klägerin landgericht kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten wiederherstellung amtsgerichtlichen kostenentscheidung begehrt ii landgericht zugelassene satz nr zpo form fristgerecht eingelegte begründete zpo rechtsbeschwerde erfolg landgericht angenommen bereits ursprünglich angekündigten anträgen klägerin kern begehren zugrunde gelegen festzustellen zusatzversorgungsrente neuen satzung beklagten berechnen sei klägerin infolge senatsentscheidung november klagantrag lediglich dahin präzisiert startgutschrift verbindlich festgelegt sei bleibe antrag inhaltlich ursprünglich angekündigten anträgen zurück sei bereits minus enthalten weshalb beklagte insoweit schon zugang klagschrift anerkenntnis abgeben können erst später abgegebene erklärung beklagten sei deshalb sofortiges anerkenntnis zpo andererseits beschränkung ursprünglichen klagebegehrens teilweise rücknahme klage liege müsse klägerin insoweit kosten rechtsstreits abs zpo tragen insgesamt führe kosten gegeneinander aufzuheben hält rechtlicher nachprüfung stand vielmehr bleibt kostenentscheidung amtsgerichtlichen urteils abs zpo ergebnis bestehen klägerin erstmals anschluss senatsentscheidung november aao gestellten neuen klagantrag teilweise erfolg insoweit gilt jedoch folgendes soweit ursprünglichen klaganträge inhaltlich über urteilsausspruch späteren anerkenntnisurteil amtsgerichts hinausgingen liegt landgericht zutreffend erkannt geänderten klagantrag teilweise rücknahme klage insoweit klägerin kosten rechtsstreits abs zpo tragen brigen beruht kostenentscheidung zpo neu gefassten klagantrag beklagte umgehend sofort zpo anerkannt insoweit rechtsstreit veranlasst landgericht angenommen klägerin zunächst lediglich ansprüche erhoben begründet weder systemumstellung zusatzversorgung für arbeitnehmer öffentlichen dienstes rechtswidrig können v
  3989. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs beseitigung eigentumsbeeinträchtigenden zustands grundstücks eigentümer nachbargrundstücks weder positives tun pflichtwidriges unterlassen geschaffen verpflichtet beeinträchtigung gefahrenträchtigen zustand grundstücks zurückzuführen bgh urt september zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf schneider dr lemke für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember abgeändert klage abgewiesen kläger kosten rechtsstreits tragen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand notariellem vertrag november erwarben kläger gesellschaft bürgerlichen rechts erbengemeinschaft grundstück eigentumsumschrei bung grundbuch erfolgte juni beklagte einreichung klage juli eigentümer nachbargrundstücks bestandskräftigem bescheid amtes regelung offener vermögensfragen mitte november resti tuiert worden beide teil gewerblich genutzten altbau miethäusern bebaute grundstücke standen wiedervereinigung eigentum volkes rechtsträger jeweils veb kommunale wohnungsverwaltung errichtete anfang jahre jetzigen grundstück kläger etwa großen eingeschossigen anbau zugang ausschließlich durchbruch brandwand nachbargrundstück möglich ferner befindet erdgeschoß grundstück kläger gelegenen seitenflügels miethauses großer raum erwerb kläger hergestellte ffnung grenzwand grundstücken erschlossen zugang angren zenden raum hauses kläger wurde seinerzeit zugemauert sowohl anbau raum seitenflügel miethauses kläger derzeit dritten gewerblich genutzt behauptung beklagte räume dritten vermietet kläger verlangt beklagten verurteilen anbau beseitigen maueröffnung wanddurchbruch raum seitenflügel miethauses schließen zugang angrenzenden raum öffnen sowie auskunft über höhe erzielten mietzinses für vermietung anbaus raums seitenflügel hauses erteilen nebst zinsen auszuzahlen landgericht auskunftsund zahlungsanspruch abgewiesen klage übrigen stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision erstrebt weiterhin vollständige abweisung klage entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts während rechtsstreits erfolgte restitution bisher beklagten gehörenden grundstücks anzuwendenden grundsatz prozeßwirtschaftlichkeit einfluß passivlegitimation beklagten sei zustandsstörer aufrechterhalten eigentum kläger fortlaufend beeinträchtigenden zustands willen zurückgegangen sei kläger eigentümer anbaus geworden seien sei unerheblich seien abs bgb duldung verpflichtet voraussetzungen abs zgb abs bgb vorlägen ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand kläger trotz ordnungsgemäßer ladung verhandlungstermin vertreten deshalb über revision versäumnisurteil entscheiden obwohl urteil inhaltlich säumnisfolge beruht vgl bghz senatsurt juni zr njw berufungsgericht recht fortdauernden eigentumsbeeinträchtigung kläger ausgeht dahinstehen knüpft gesetz rechtsfolge bgb jegliche beeinträchtigung eigentümer dulden muß allein inhalt eigentums bgb widersprechende zustand begründet abwehranspruch vgl senat bghz sachherrschaft grundstückseigentümers lange beeinträchtigt eigentumsstörung beseitigt senatsurt dezember zr njw anlehnung grundsätze eigengrenzüberbaus könnte wirtschaftlicher betrachtung eigentumsbeeinträchtigung gegeben jedoch zweifel daran deswegen angebracht baumaßnahmen seinerzeit berechtigten ausschließlich klägern gehörenden grundstück ausgeführt wurden kläger eigentum baulich veränderten zustand erlangt staudinger gursky rdn ff bedarf vertiefung beklagte für etwaige störung verantwortlich allgemeiner auffassung richtet anspruch abs bgb denjenigen eigentumsbeeinträchtigung verhalten positives tun pflichtwidriges unterlassen adäquat verursacht vgl senat bghz senatsurt
  3990. [['bundesgerichtshof vi zivilsenat geschäftsstelle bundesgerichtshof karlsruhe aktenzeichen vi zr antwort bitte angeben durchwahl zeichen karlsruhe geschäftsstellenberichtigung leitsatz senatsurteils januar dahingehend berichtigt vorinstanzen oberlandesgericht zweibrücken landgericht frankenthal handelt oberlandesgericht braunschweig landgericht göttingen verfügung abschrift formlos parteivertreter frau rechtspflegerin druckereiverfügung böhringer mangold justizamtsinspektorin hausanschrift herrenstr karlsruhe internet mail adresse poststelle bgh bund de www bundesgerichtshof de telefon zentrale telefax'],['Soon']]
  3991. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergänzend bemerkt senat rüge verletzung aufklärungspflicht ablehnung zeugen laden über polizeikommissariat omsk russ land laden bereits zulässiger weise ausgeführt fehlen angaben anschrift zeugen ermittelt rüge verletzung abs satz stpo ablehnung beweisantrags vernehmung zeugen zulässig unbegründet beschluss landgerichts weist rechtsfehler rüge verletzung aufklärungspflicht ablehnung vernehmung zeugin kor bereits deshalb unzulässig be stimmte beweisbehauptung fehlt sost scheible roggenbuck bender cierniak feilcke'],['Soon']]
  3992. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe parteien eigentümer benachbarter grundstücke kläger beklagte klage zustimmung absicherung zufahrt über nachbargrundstück bestellung grunddienstbarkeit erhoben landgericht urteil februar beklagte bewilligung verurteilt zug zug bergabe notariellen urkunde kläger gegenüber beklagten zahlung jährlichen nutzungsentgeltes verpflichtet wegen anspruchs sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft entscheidung beiden parteien märz zugestellt worden berufungsfrist dienstag osterfeiertagen april ablief urteil beide parteien angefochten berufungsschrift klägers rechtsanwalt vertritt april per telefax oberlandesgericht eingegangen april kläger wiedereinsetzung vorherigen stand wegen versäumten berufungsfrist beantragt begründung vorgetragen freitag märz ordnungsgemäß adressierten ausreichend frankierten brief berufungsschrift zusammen schriftstücken bürofachangestellten versendung post übergeben briefe üblich dienstschluss etwa uhr briefkasten eingeworfen brief berufungsbegründung sei postwege verloren gegangen märz sei letzter arbeitstag auslandsurlaub persönlich davon überzeugt berufungsschrift herausgegangen sei oberlandesgericht beschluss august wiedereinsetzungsgesuch unzulässig zurückgewiesen dagegen wendet kläger rechtsbeschwerde ii berufungsgericht meint wiedereinsetzungsantrag unzulässig sei kläger entsprechend abs zpo tatsächlichen voraussetzungen für zulässigkeit begründetheit gesuchs vorgetragen fehlten für wahrung antragsfrist zpo bedeutsame angabe wann hindernis weggefallen sei sei erforderlich kläger hierauf hinzuweisen behebung mangels ablauf antragsfrist zpo möglich sei iii rechtsbeschwerde statthaft abs nr abs satz zpo jedoch zulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo vgl bghz voraussetzungen vorliegen begründung rechtsbeschwerde dargelegt abs nr zpo daran fehlt rechtsbeschwerde macht geltend rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo aufgeworfene rechtsfrage umstände für beginn fristablaufs darzulegen rückrechnung zeitpunkt eingangs wiedereinsetzungsantrages gericht beginn antragsfrist laufende rechtsmittelfrist fällt klärungsbedürftig bereits bundesgerichtshof beschl januar viii zr njw rr abweichend rechtsbeschwerde vertretenen ansicht entschieden worden frist für wiedereinsetzung beginnt abs zpo wegfall hindernisses laufen umstand schon ablauf frist für vorzunehmende prozesshandlung eintritt auffassung schrifttum ganz überwiegend vertreten ball jurbüro müller njw hk zpo saenger aufl rdn münchkomm zpo gehrlein aufl rdn musielak grandel zpo aufl rdn stein jonas roth zpo aufl rdn thomas putzo hüßtege zpo aufl rdn zöller greger zpo aufl rdn umstände für fristbeginn maßgeblich daher fall darzulegen rechtsfrage danach geklärt anzusehen zumal rechtsbeschwerdebegründung rechtsprechung literatur rechtsfrage gar befasst deshalb gründe benennt weshalb bisherigen rechtsprechung mehr festzuhalten rechtsbeschwerde macht ferner verletzung gebots gewährung rechtlichen gehörs art abs gg geltend meint richterlichen hinweises abs zpo darauf bedurft kläger wiedereinsetzungsgesuch wegfall hindernisses vorgetragen gehörsverstoß dargetan entgegen ansicht beschwerdeführers hätte berufungsgericht nämlich vortrag klägers nachgereichten schriftsatz oktober umständen wann hindernis rechtzeitigen einreichung berufungsschrift behoben wiedereinsetzungsfrist laufen begann berücksichtigen dürfen vorbringen entscheidung über wiedereinsetzungsantrag zulässigkeit berufung eingegangen wäre für begründung wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen vortrag abs zpo bestimmte
  3993. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus januar gemäß abs stpo hinsichtlich angeklagten aufgehoben soweit angeklagten fall ii urteilsgründe wegen brandstiftung verurteilt worden sämtlichen strafaussprüchen weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen brandstiftung angeklagten wegen weiterer straftaten jugend strafen verurteilt revision angeklagten erzielt sach rüge beschlußtenor ersichtlichen teilerfolg stpo angeklagten zugutekommt rechtsmittel eingelegt beantragten verfahrensweise anhörung über verteidiger indes widersprochen übrigen revision unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift april ausgeführt aufgrund allgemeinen sachrüge gebotene nachprüfung urteils ergibt daß feststellungen falle ii ua schuldspruch tragen zusammenhang läßt urteil weder entnehmen daß brand gesetzten bauwagen hütte sinne abs nr stgb handelte vgl olg karlsruhe nstz daß maschinenkraft bewegtes kraftfahrzeug abs nr stgb aufgezeigte rechtsfehler nötigt aufhebung schuldspruchs beantragten umfang entzieht wegen danach vorläufig weit gefaßten schuldspruchs strafausspruch grundlage vgl senat beschluß april str aufhebung feststellungen bedarf jedoch neuer entscheidung berufene tatrichter hinblick bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende feststellungen treffen folgt senat basdorf brause häger schaal raum'],['Soon']]
  3994. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo abs pkhvv betroffener grundsätzlich abschiebung erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse pkhvv festgelegten formular abgeben gleichgestellte unterlage vorlegen bgh beschluss oktober zb lg krefeld ag krefeld zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts krefeld august zurückgewiesen gründe betroffene ukrainische staatsangehörige mehrere jahre tschechien aufgehalten deutschland ausgereist wandte september polizei kaldenkirchen verlust rucksacks passes melden wurde festgenommen antrag beteiligten september ordnete amtsgericht betroffene haft sicherung abschiebung dezember sofortige wirksamkeit entscheidung november betroffene amtsgericht beantragt beschluss amtsgerichts september aufzuheben festzustellen inhaftierung abschiebungshaft rechtswidrig zurückweisung antrags betroffene sofortige beschwerde eingelegt abschiebung ukraine november antrag festzustellen inhaftierung abschiebungshaft rechtswidrig landgericht rechtsmittel zurückgewiesen dagegen betroffene fristgerecht rechtsbeschwerde eingelegt beantragt für rechtsbeschwerdeverfahren verfahrenskostenhilfe beiordnung verfahrensbevollmächtigten bewilligen erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse betroffene vorgelegt ii antrag betroffenen bewilligung verfahrenskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren unbegründet bewilligung verfahrenskostenhilfe setzt famfg ff zpo voraus betroffene persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen einsatz einkommens vermögens maßgabe zpo kosten prozessführung teil raten aufbringen abs zpo dafür erforderlichen darlegung anlage pkhvv festgelegten formulars bedienen vollständig ausgefüllt gerichtliche prüfung antragsvoraussetzungen möglich bgh beschluss februar xii zb famrz beschluss februar xii zb famrz betroffene beschwerdeinstanz vorgeschriebene formular vollständig ausgefüllt akten gereicht genügt rechtsbeschwerdeinstanz bezugnahme vorliegende erklärung unmissverständlich veränderungen seitdem eingetreten senat beschluss oktober za famrz voraussetzungen liegen betroffene rechtsbeschwerdeverfahren erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen vorgelegt allerdings beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte erklärung bezug genommen bezugnahme indessen ausreichend persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse betroffenen abschiebung ukraine grundlegend verändert trotz veränderung lebensumstände ergebnis verändert hätten betroffene erklärt vorlage erklärung vorgeschriebenen formular deshalb entbehrlich betroffene ukraine aufhält unsicher verfahrensbevollmächtigter rechtsbeschwerdeinstanz kontakt aufnehmen formular vollständig ausgefüllt vorlegen aa formularzwang gilt für anträge verfahrenskostenhilfe verfahrensbeteiligten wohnsitz ständigen aufenthalt staat abs zpo sieht für ausnahme zivilprozessordnung verweist gegenteil für bewilligung prozesskostenhilfe beteiligte eu ausland zpo uneingeschränkt abs zpo beteiligte eu ausland eg prozesskostenhilfevordruckverordnung anlage vorschrift bestimmte formular verwenden formular folgt diktion grund art richtlinie eg rates januar verbesserung zugangs recht streitsachen grenzüberschreitendem bezug festlegung gemeinsamer mindestvorschriften für prozesskostenhilfe derartigen streitsachen abl nr be richtigt abl nr bestimmten standardformular unterscheidet inhaltlich verwendenden formular bb berücksichtigende erklärung ukrainischen behörden deutschen diplomatischen vertretung ukraine bedürftigkeit betroffenen maßgabe art verhältnis ukraine anwendbaren haager bereinkommens über zivilprozess märz bgbl ii bek november bgbl ii bescheinigt betroffene ebenfalls vorgelegt abgabe erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen gesichtspunkt effektiven rechtsschutzes abzusehen
  3995. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sender felsberg urhg erdgebundene rundfunksendungen über inländischen sender ffentlichkeit ausgestrahlt unterliegen tatbestand senderechts urhg urhg bezug nehmen grenznahen senderstandort gezielt für ffentlichkeit benachbarten ausland abgestrahlt inland geringem umfang empfangen können rundfunksendungen sache bestimmungslandes schutzland entscheiden sendungen rechtsordnung gewährten schutzrechten unterwirft geschieht bemessung höhe vergütungsansprüchen gesellschaft verwertung leistungsschutzrechten inländischem recht wegen für ausland bestimmter rundfunksendungen geltend berücksichtigen daß rundfunksendungen bestimmungsland entsprechenden vergütungsansprüchen belastet bgh urt november zr olg saarbrücken lg saarbrücken zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm pokrant für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts juni aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte besitzt rechtlich selbständiges unternehmen ministerpräsidenten landes saarland jahr erteilte erlaubnis für ausstrahlung rundfunksendungen strahlt inland über sender felsberg französischen grenze entfernt steht werbefinanziertes hörfunkprogramm langwelle richtung frankreich sendungen muttergesellschaft beklagten verwendung musiktonträgern paris produziert mittels richtfunk kabelverbindungen seit zeit über satellit sender felsberg übertragen beklagten ausgestrahlten sendungen können inland äußerst geringem umfang empfangen beklagte überläßt teile programms unentgeltlich dab multimediapilotprojekt saarland digitale sendungen hilfe besonderer geräte derzeit geräte einsatz gehört können hörfunksendungen französischer sprache gestaltet ausschließlich für französischen raum bestimmt werbezeiten programms frankreich ansässige unternehmen vermarktet für betrieb senders felsberg erhält beklagte eigenen werbeeinnahmen erzielt französischen muttergesellschaft vergütung aufnahme sendetätigkeit beklagten senderstandort felsberg gewählt worden damals frankreich private werbefinanzierte hörfunksendungen erlaubt seit jahre verbreitet muttergesellschaft beklagten über sender felsberg ausgestrahlte hörfunkprogramm frankreich über ukw sender klägerin gvl einzige verwertungsgesellschaft deutschland ansprüche ausübender künstler tonträgerhersteller abs urhg wahrnimmt vertrag über verwendung tonträgern hörfunkprogrammen august september verpflichtete beklagte gegenüber klägerin gegenleistung für verwendung musiktonträgern ausgestrahlten hörfunkprogramm jährlich dm zuzüglich mehrwertsteuer jeweils anfallenden höhe bezahlen vertrag kündigte dezember grund dafür daß verwertungsgesellschaft spre frankreich rechte ausübenden künstlern tonträgerherstellern rundfunksendungen wahrnimmt französische muttergesellschaft beklagten vergütungsforderungen wegen ausstrahlung hörfunkprogramms über sender felsberg geltend machte verwertungsgesellschaft spre paris muttergesellschaft beklagten angestrengtes gerichtliches verfahren derzeit dritten instanz anhängig antrag klägerin erließ schiedsstelle gesetz über wahrnehmung urheberrechten verwandten schutzrechten beim deutschen patentamt juli einigungsvorschlag sch urh beklagte verpflichtet für inanspruchnahme senderechts senderstandort felsberg jährliche vergütung dm zuzüglich mehrwertsteuer zahlen einigungsvorschlag beklagte widerspruch eingelegt klage verlangt klägerin beklagten wegen programmausstrahlung über sender felsberg für jahre vergütung mio dm zuzüglich mehrwertsteuer klägerin vorgetragen ausstrahlungen senders felsberg deutschem recht bestehenden leistungsschutzrechte ausübender künstler tonträgerhersteller wahrgenommen würden ei
  3996. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten führens schusswaffe strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch angeklagte brigen freigesprochen abs stpo vgl bghr waffg abs konkurrenzen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  3997. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr satz ansprüche behandlungsfehlern können zeiten verjähren aufklärungsversäumnissen satz bgb endet hemmung verjährung einschlafen verhandlungen zeitpunkt spätestens erklärung jeweils seite sei gläubigers schuldners erwarten wäre bgh urteil november vi zr olg koblenz lg koblenz ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz dr oehler richter dr klein für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse darüber ansprüche klägers beklagten nachfolgend beklagten wegen ärztlicher behandlungs aufklärungsfehler zusammenhang geburt verjährt kläger wurde november gewicht gramm krankenhaus beklagten geboren geburt wurde nächst beklagten diensthabenden stationsärztin geleitet später übernahm beklagte gynäkologische chefärztin geburtsleitung während geburt trat schulterdystokie weshalb beklagte entscheidung vaginal operativen entbindung traf entbindung linke arm klägers hämatomen besetzt schlaff später wurden obere untere parese plexus brachialis links sowie claviculafraktur diagnostiziert mutter klägers fertigte august umfangreiches gedächtnisprotokoll ereignisse aufnahme krankenhaus beklagten geburt klägers detailliert beschrieb kritik angewandten geburtshilflichen technik sowie daran übte risikoaufklärung unterblieben kaiserschnittentbindung angeboten worden sei aufforderung prozessbevollmächtigten klägers übersandte beklagte september seiten bestehende dokumentation über stationären aufenthalt mutter klägers seite geburtsprotokolls zeitraum aufnahme mutter klägers beklagten nachmittag novembers uhr folgetag dokumentiert fehlte zunächst wurde erst mai übermittelt schreiben august erhoben damaligen prozessbevollmächtigten klägers ansprüche beklagte deren haftpflichtversicherer schreiben august ankündigte einsicht behandlungsunterlagen nehmen sowie ärztliche stellungnahmen einzuholen anschließend deckungs haftungsfrage äußern oktober lehnte haftpflichtversicherer haftung beklagten ab schreiben heißt vorbezeichneter angelegenheit konnten zwischenzeitlich mandantschaft betreffenden behandlungsunterlagen einsehen darüber hinaus liegt stellungnahme rzte geschehnis auswertung berprüfung unserer unterlagen müssen jedoch mitteilen haftung begründendes fehlverhalten rzte unserer versicherungsnehmerin entbindung festzustellen vermögen folgenden ging haftpflichtversicherer vorwürfe abschließend formulierte zusammenfassend medizinischer auswertung vorliegenden unterlagen sagen mandantin wurde wohl dahingehend aufgeklärt wiederum makrosomes kind handelt infolge über risiken alternativen aufgeklärt alledem ergibt vorgehen rzte entbindung behandlungsfehler erkennen vielmehr ergibt unterlagen sorgfalt vorgegangen wurde demnach ergibt obigen erörterungen haftung bereits grunde abzulehnen bedauern günstigere mitteilung können hoffen jedoch insoweit verständnis mandantschaft brigen gehen davon etwaige geltend gemachte schmerzensgeldansprüche bereits verjährt november baten prozessbevollmächtigten klägers nochmalige berprüfung sach rechtslage berlassung weiterer unterlagen haftpflichtversicherer beklagten übersandte mai fehlende erste seite dokumentation stationären aufenthalts mutter klägers hinweis darauf halte bereits schreiben oktober bekundeten auffassung fest nochmalige aufforderung juni übersandte haftpflichtversicherer beklagten august weitere unterlagen prozess bevollmächtigten klägers reagierten darauf schreiben juni oktober gericht eingegangenen klage begehrt kläger beklagten gesamtschuldnern zahlung schmerzensgeldes mindestens ersatz vorgeri
  3998. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder beschlossen beschwerde streithelfer klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten unzulässig verworfen streitwert gründe beschwerde streithelfer klägers nichtzulassung revision verwerfen unzulässig kläger anfechtungs nichtigkeitsfeststellungsklage zwei gesellschafterbeschlüsse beklagten gmbh september februar gewandt denen jeweils wichtigem grund gesellschaft ausgeschlossen gesellschaftsanteil eingezogen wurde landgericht soweit für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedeutung hinsichtlich ersten beschlusses september unwirksamkeit ausgesprochen weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägers zurückgewiesen urteil landgerichts insoweit korrigiert beschluss september für nichtig erklärt berufungsgericht stützt entscheidung bereits landgericht darauf ausreichenden gründe für ausschluss vorgelegen hätten anfechtungsklage februar gefassten weiteren ausschließungsbeschluss sei jedoch zurückzuweisen kläger anfechtungsfrist versäumt berufungsverfahren erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten seiten klägers streithelfer sozietät sämtliche partner beigetreten nichtzulassungsbeschwerde verfolgen streithelfer nichtigerklärung beschlusses februar kläger nichtzulassungsbeschwerde eingelegt stattdessen prozessbevollmächtigten streithelfer gerichteten kopie erkennenden senat vorgelegten schriftsatz neuen instanzanwalts dezember weiterführung nichtzulassungsbeschwerde widersprochen ber vermögen beklagten wurde beschluss zuständigen amtsgerichts offenburg januar februar insolvenzverfahren eröffnet eigenverwaltung angeordnet ii nichtzulassungsbeschwerde streithelfer unzulässig verwerfen schriftsatz instanzanwalts klägers dezember erklärten widerspruch weiterführung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens eröffnung insolvenzverfahrens januar unzulässig geworden instanzanwalt klägers ausgesprochene widerspruch klägers weiterführung nichtzulassungsbeschwerde führt unzulässigkeit nichtzulassungsbeschwerde weiterführung nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklichen erklärung hauptpartei widerspricht zpo widerspricht hauptpartei zweifelsfrei fortführung prozesses rechtsmittel streitgenössischen streithelfers unzulässig bgh beschluss juli zr njw beschluss dezember iii zb juris rn ff beschluss november vii zb njw beschluss oktober ivb zb bghz jew mwn widerspruch hauptpartei entgegen ansicht beschwerdeführer nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigen beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erklärt widerspruch unterliegt anwaltszwang bgh beschluss dezember iii zb juris rn ausdrücklich erklärt schlüssiges verhalten reicht daraus zweifelsfrei wille hauptpartei ergibt prozess fortführen bgh urteil dezember ii zr bghz beschluss november vii zb njw urteil oktober ii zr zip beschluss januar viii zb bghz jew mwn rgz weth musielak voit zpo aufl rn münchkommzpo schultes aufl rn mwn wurde etwa ausreichende verlautbarung widerspruchs hauptpartei angesehen außergerichtlichen vergleich nichtfortführung verfahrens bzw rechtsmittelverzicht verpflichtet vergleich gericht gegner hauptpartei kenntnis gebracht wurde vgl bgh beschluss november vii zb njw beschluss dezember iii zb juris rn olg dresden njw rr ebenso weth musielak voit zpo aufl rn spätere eröffnung insolvenzverfahrens vorliegenden fall unterbrechung verfahrens gem zpo geführt offenbleiben rechtsmittel bereits unterbrechung verfahrens unzulässig entsprechender anwendung abs zpo während unterbrechung verfahrens verworfen bgh beschluss oktober iii zr mdr mwn bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg offenburg entscheidung kfh olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  3999. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schwammkörper patg patkostg abs abs teilungserklärung gilt deshalb abgegeben anmelder zusätzliche gebühren begleicht für abgetrennte anmeldung wegen erhöhung anspruchszahl gegenüber stammanmeldung für abgetrennte anmeldung eingereichten anmeldungsunterlagen entstanden bgh beschluss november zb bundespatentgericht ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning hoffmann dr deichfuß sowie richterin dr marx beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats bundespatentgerichts april zurückgewiesen gründe anmelder meldete oktober elektronisch patent schwammkörper reinigung oberflächen betrifft stammanmeldung hierfür entrichtete anmeldegebühr höhe oktober erklärte anmelder per telefax teilung zwölf patentansprüche umfassenden anmeldung gegenstand rechtsbeschwerde abgetrennte teilanmeldung patentansprüche umfasst einzugsermächtigung gleichen tag höhe entrichtete anmelder anmeldegebühr für teilanmeldung bescheid oktober wies patentamt anmelder darauf anmeldegebühr kostenmerkblatt gebührennummer patentamts ausgewiesenen beträge erhöhe für ausscheidungsantrag mehr zehn patentansprüche eingereicht würden anzahl stammanmeldung eingereichten patentansprüche überschritten weitere zahlung erfolgte stammanmeldung wurde november zurückgenommen märz erstattete patentamt anmelder gezahlten betrag höhe abzüglich erstattungsgebühr höhe beschluss juni patentamt festgestellt teilungserklärung abgegeben gelte beschwerdeverfahren präsidentin patentamts beigetreten anmelder begehren weiterverfolgt beschluss april patentgericht festgestellt rechtsfolge abs patg wonach teilungserklärung abgegeben gilt eingetreten sei hiergegen richtet patentgericht zugelassene rechtsbeschwerde präsidentin deutschen patent markenamts ii zugelassene rechtsbeschwerde statthaft ergibt allerdings bereits zulassung patentgericht für statthaftigkeit vielmehr maßgebend gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens vgl bgh beschluss august zb grur rn berraschungsei vorliegende rechtsbeschwerde richtet lediglich kostenansatz abs patg gegenstand beschluss patentgericht festgestellt rechtsfolgen patg eingetreten stellt rechtsmittelführer frage materiellen voraussetzungen für feststellung bestehen iii patentgericht festgestellt vorliegende teilungserklärung gemäß abs patg abgegeben gelte anmelder erforderlichen anmeldungsunterlagen gebühren für teilanmeldung fristgerecht beigebracht für zeit teilung seien gebühren gleicher höhe entrichten für ursprüngliche anmeldung entrichten seien umstand patentamt anmelder betrag abzüglich erstattungsgebühr zurückgezahlt führe beurteilung unerheblich sei anmelder teilungserklärung mehr ansprüche angemeldet stammanmeldung für teilanmeldung angefallene höhere anmeldegebühr erhöhung anzahl ansprüche anmeldungsunterlagen abgetrennten anmeldungen stammanmeldung ergebe gehöre abs patg entrichtenden gebühren vielmehr unterliege allgemeinen regelungen patentkostengesetzes umstand anmelder danach entrichtenden weiteren anspruchsgebühren entrichtet führe abs patkostg unwirksamkeit erhöhung anzahl ansprüche folge könne prüfung teilanmeldung grundlage anspruchssatzes erhöhten anspruchszahl erfolgen lediglich grundlage bisherigen stammanmeldung eingereichten anspruchssatzes niedrigeren anspruchszahl ungeteilten anmeldung führe nichtvornahmefiktion abs patkostg anmeldung grundlage erhöhten anspruchssatzes behandeln sei regelung abs patg biete hinreichende grundlage für beurteilung fall teilanmeldung vorschrift sei vielmehr dahin auszulegen vorliegen tatbestandsmäßigen voraussetzungen teilanmeldung vollanmeldung erstarke wegen nichtzahlung erhöhten anspruchsgebühren rückgängig gemacht könne iv beurteilung hält rechtlichen berprüfung stand patentgericht rechtfehlerfrei angenommen teilungserklärung sinne abs patg abgegeben gilt anmelder gebühren für zeit teilung fristgerecht entrichtet eingang teilungserklärung beim paten
  4000. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs persönliche haftung kommanditisten lebt abs satz hgb agio zurückgezahlt sofern dadurch stand kapitalkontos betrag haftsumme sinkt schon zuvor wert mehr erreicht bestätigung sen beschl juli ii zr zip bghz bgh urteil mai ii zr lg berlin ag charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin februar kostenpunkt insoweit abgeändert nachteil klägerin erkannt worden berufung beklagten urteil zivilprozessabteilung amtsgerichts charlottenburg juni zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte trat klägerin gegründeten geschlossenen immobilienfonds kommanditisten beitrittserklärung oktober zahlte vereinbarte hafteinlage höhe dm zuzüglich agios höhe dm klägerin erzielte beginn ausschließlich negative jahresergebnisse folge kapitalkonten kommanditisten durchweg negativ jahr nahm gleichwohl gegenüber kommanditisten liquiditätsausschüttung höhe jeweiligen kommanditeinlage klägerin anfang jahres mehr lage zins tilgungsdienst für bank aufgenommenen kredite zahlen vereinbarte rahmen sanierungskonzepts bank deren verlangen sofortige fälligstellung darlehensteilbetrages höhe kommanditisten insgesamt gezahlten ausschüttungsbetrages gesellschafterversammlung geschäftsführer zuvor stimmenmehrheit abschluss vereinbarung beauftragt bank klägerin hierzu erteilter zustimmung gesellschafterversammlung ermächtigt forderungen kommanditisten abs hgb eigenen namen fremde rechnung geltend nachdem klägerin beklagte außergerichtlich vergeblich rückzahlung entfallenden ausschüttungsbetrages höhe aufgefordert erhob klage zahlung betrages nebst zinsen sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltsgebühren amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten höhe betrag agios abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision sache erfolg führt teilweiser abänderung angefochtenen urteils wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt ausschüttung beklagte sei insoweit haftungsunschädlich anzusehen beklagte über handelsregister eingetragene hafteinlage hinaus agio gesellschaft gezahlt rückzahlung höhe agios erstattet worden sei über eingetragenen betrag hinaus gezahlt haftungseinlage dadurch gemindert worden sei ii angefochtene urteil hält umfang anfechtung revisions rechtlicher berprüfung stand beklagte gemäß abs hgb rückzahlung gesamten ausgeschütteten betrages höhe verpflichtet senat bereits bghz erneut zeitlich berufungsurteil hinweisbeschluss juli ii zr zip tz bayer lieder zip ff entschieden abs hgb rückzahlung kommanditisten haftungsbegründend soweit dadurch kapitalanteil kommanditisten betrag haftsumme sinkt schon zuvor wert mehr erreicht liegt fall berufungsgericht entgegen unzutreffenden ansicht revisionserwiderung bezugnahme amtsgerichtliche urteil festgestellt unstreitig klägerin beginn ausschließlich negative jahresergebnisse erzielte kapitalkonten kommanditisten dementsprechend durchweg negativ ausschüttungen ohnehin schon negativen kapitalanteil beklagten gemindert angesichts ausschüttung persönliche zunächst zahlung pflichteinlage ausgeschlossene haftung beklagten umfang geleisteten zahlung aufgelebt berufungsgericht fälschlicherweise meint darauf ankommt agio gesellschaftsvertraglichen regelungen eigenkapital zuzurechnen rückzahlung gesellschaftsvertrag vorgesehen rückzahlung ausdrücklich rückzahlung agios bezeichnet angabe zahlungsgrundes geleistet worden goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4001. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bestechung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar soweit angeklagten betrifft ausspruch über einziehung wertersatz aufgehoben einziehungsanordnung entfällt gehende revision verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe landgericht angeklagten wegen bestechung fällen vorteilsgewährung zwei fällen betrugs sieben fällen anstiftung betrug zwölf fällen sowie wegen vereitelns zwangsvollstreckung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weiteren angeklagten einziehung geldbetrags höhe euro wertersatz angeordnet hiergegen richtet verfahrensbeanstandung rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg schuld strafausspruch revision angeklagten unbegründet nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagten angeordnete einziehung wertersatz höhe euro dagegen bestehen bleiben feststellungen angefochtenen urteils bargeld vortäuschung für wohnbauförderung erforderlichen eigenkapitals verwendet wurde eigentum angeklagten gmbh stand liegen voraussetzungen abs stgb vgl bgh beschluss april str wistra einziehungsanordnung hätte allenfalls beim vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb gesellschaft nebenbeteiligte getroffen können geringfügige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel entstandenen kosten auslagen freizustellen abs stpo sost scheible cierniak bender franke feilcke'],['Soon']]
  4002. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat dezember zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kläger tragen gegenstandswert rechtsbeschwerde beträgt gründe kläger november oberlandesgericht eingegangenem anwaltsschriftsatz oktober zugestelltes urteil berufung eingelegt zugleich beantragt wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren begründung wiedereinsetzungsantrags kläger wesentlichen vorgetragen sei rechtsanwalt vereinbart urteil möglichst letzten tag frist anzufechten selbständige anschlussberufung beklagten vermeiden prozessbevollmächtigter berufung november montag diktieren sofort einreichen akte hierfür bereits schreibtisch parat gelegen vormittag november prozessbevollmächtigter ende besprechung uhr anruf erhalten mitgeteilt worden sei freund vortag tödlich verunglückt sei verstorbenen handele langjährigen besten freund rechtsanwalts sei grund nachricht völlig paralysiert augenblick ton mehr reden erst recht gedanken fassen können sei kurzerhand hause gegangen schreckliche nachricht ehefrau geben akten bereits aktentasche seien mitgenommen gegebenenfalls nachmittag hause arbeiten sei gelungen akte vorliegenden rechtsstreits sei schreibtisch verblieben dramatische ereignis rechtsanwalt seelischen ausnahmezustand versetzt wäre versäumung berufungsfrist gekommen prozessbevollmächtigte klägers angaben eides statt anwaltlich versichert berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs müsse rechtsanwalt allgemeine vorkehrungen dafür treffen wahrung fristen erforderliche unternommen unvorhergesehen ausfalle müsse personal notwendigen allgemeinen anweisungen für fall geben prozessbevollmächtigte klägers derartige vorkehrungen getroffen trage einzelanwalt müsse zumutbare vorkehrungen für verhinderungsfall treffen prozessbevollmächtigte klägers sei indes einzelanwalt zwei weiteren grundsätzlich vertreter betracht kommenden kollegen kanzlei tätig hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägers ii abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begründete rechtsbeschwerde zulässig unbegründet rechtsbeschwerde abs nr alt zpo zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert begründung angefochtenen beschlusses enthält überzogene anforderungen wiedereinsetzungsantrag führt zulässigkeit rechtsbeschwerde fehler ergebnis entscheidung ausgewirkt vgl bgh beschlüsse oktober zb njw januar ii zb njw rn höchstrichterlichen rechtsprechung rechtsanwalt allgemeine vorkehrungen dafür treffen wahrung fristen erforderliche unternommen unvorhergesehen ausfällt personal notwendigen allgemeinen anweisungen für fall geben einzelanwalt eigenes personal tätig zumutbare vorkehrungen für verhinderungsfall treffen maßnahmen einzelfall rechtsanwalt allerdings vorbereiten konkreten ausfall vorhersehen bgh beschlüsse september zb njw rn september zb njw rn juli zb beckrs rn rechtsanwalt unvorhergesehen krank möglich zumutbar fristwahrung unternehmen vgl bgh beschlüsse september aao märz zb njw rr rn juli zb beckrs rn august xii zb njw rn september aao rn höchstrichterliche rechtsprechung sieht mithin differenzierte anforderungen einerseits für allgemeine vorausschauende vorkehrungen für krankheitsfall andererseits für konkrete maßnahmen bereits eingetretenen krankheitsfall deshalb durfte wiedereinsetzungsantrag allein begründung zurückgewiesen fehle vortrag allgemeinen vorkehrungen für krankheitsfall sachverhaltsschilderung klägers entnehmen prozessbevollmächtigte kanzlei spontan verließ zustand angaben paralysiert sprechen konnte dafür zuvor später laufe tages kollegen büropersonal über ausfall informiert sonstige weise bekannt wurde besta
  4003. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet mai fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist april vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke für recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe juli geändert festgestellt beklagten gemäß satzung november erteilte startgutschrift wert klägerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurückgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen streitwert tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthält bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschäftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt übertra gen anwartschaften übrigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenüber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhängig zugehörigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschäftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift für volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschäftigung gemindert multiplikation dezember maßgebenden gesamtbeschäftigungsquotienten abs atv abs vbls april geborene somit rentenfernen jahrgang zugehörige klägerin beklagte streiten über zulässigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung für rentenferne versicherte höhe klägerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klägerin hält beklagte für verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens höhe geringeren betrages gewähren zugrundelegung dezember gültigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darüber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageanträgen näher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte stützt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung für rentenferne versicherte tarifvertrag märz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurückgehe rück sicht art abs gg geschützte tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschützten besitzstand klägerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klägerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewähren geringeren betrag berechnung zusatzrente früheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klägerin verwendung genannten näherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversicherungsträgers bere
  4004. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher born einstimmig beschlossen beklagte darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beschluss gemäß zpo zurückzuweisen streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt für zahlungsantrag nämlich mitglieder monate für feststellungsantrag gründe entgegen auffassung berufungsgerichts besteht grund für zulassung revision abs satz zpo rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung berufungsgericht angeführten fragen allein satzungszielen zahlungsansprüche vereinsmitglieder ergeben können voraussetzungen gewerkschaft erlass arbeitskampfunterstützungsordnung stellen kommt für entscheidung revision aussicht erfolg klage zulässig gilt insbesondere für berufungsgericht rechtsfehlerfrei zwischenfeststellungsklage abs zpo vgl bgh urteil juli ix zr njw rr angesehene feststellungsklage pflicht zahlung monatlichen mitgliedsbeiträge vorgreifliches rechtsverhältnis abs zpo festgestellt beklagte wehrt jedenfalls verpflichtung monatlich pro mitglied streikfonds zahlen müssen brigen land oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen vortrag beklagten wehre mitgliedsbeitrag unbeachtliche schutzbehauptung sei ii klage begründet kläger beklagten anspruch zahlung allgemeinen mitgliedsbeitrags höhe pro monat mitglied kläger für zeit juli september pro monat mitglied geltend macht nämlich insgesamt mitgliedern befugnis klägers mitgliedsbeitrag erheben höhe satzung gesamtvorstand festlegen lassen bringt revision dagegen bestehen bedenken vgl bgh urteil juli ii zr bghz urteil juli ii zr zip rn kläger anspruch beklagten zahlung pro monat mitglied streikfonds für streitigen zeitraum juli september insgesamt berechtigung erhebung speziellen zweck gewidmeten teils mitgliedsbeitrags ergibt ebenfalls satzung klägers gesamtvorstand einheitlichen mitgliedsbeitrag festgesetzt allgemeinen zwecken dienenden teil beitrags unterhaltung streikkasse bestimmten beitragsteil differenziert unschädlich entscheidend allein beide bestandteile beitrags anforderungen satzung entsprechend festgesetzt worden danach setzt gesamtvorstand klägers mitgliedsbeiträge fest wobei allein insoweit satzungsmäßige bindung besteht höhe zahl mitglieder landesverbände richten voraussetzungen erfüllt höhe beitrags streikkasse richtet zahl mitglieder landesverbände davon auszugehen beitragsteil ebenso allgemeine mitgliedsbeitrag gesamtvorstand klägers festgesetzt worden rügt revision feststellungen getroffen worden seien gesamtvorstand juni mitgliedsbeitrag pro monat mitglied festgesetzt sagt beklagte behauptet hätte beitrag streikkasse sei entgegen ausdrücklichen zuständigkeitszuweisung arbeitskampfunterstützungsordnung klägers gesamtvorstand festgesetzt worden berufungsurteil zugrunde liegende annahme gesamtvorstand streikbeitrag früheren zeitpunkt festgesetzt juni über allgemeinen teil mitgliedsbeitrags entschieden frage gestellt kläger voraussetzungen tariffähigen gewerkschaft erfüllt entgegen auffassung revision bedeutung entscheidend tatsächlich streikkasse unterhält möglichkeit arbeitskampfmaßnahmen offen hält beklagte dagegen wehren darauf hinwirken arbeitskampfunterstützungsordnung aufgehoben brigen landgericht knapper begründung festgestellt kläger voraussetzungen tariffähigen gewerkschaft erfüllt berufungsgericht ausführungen eigen gemacht anspruch zahlung mitgliedsbeitrags steht zurückbehaltungsrecht entgegen stellt revision mehr frage klageforderung hilfs aufrechnung beklagten erloschen beklagte anspruch kläger zahlung strukturhilfe höhe je für jahre entgegen auffassung revision ergibt satzung klägers landesverbänden strukturschwachen bundesländern besondere finanzielle unterstützung gewährt gegenteilige auslegung berufungsgerichts senat voll überprüft bgh beschluss november ii zb bghz urteil april ii zr njw r
  4005. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts heidelberg november zurückgewiesen beklagten räumungsfrist mai eingeräumt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte seit februar mieter wohnung errichteten gebäude vornahme umbau ten seit jahrzehnten mehrfamilienhaus sechs wohneinheiten gesamtwohnfläche qm genutzt rund qm großen grundstück innenstadtnaher wohnlage befindet klägerin objekt anfang für erworben danach sämtlichen mietern schreiben april januar gekündigt plant abriss bestehenden sanierungsbedürftigen gebäudes neuerrichtung wohnanlage sechs eigentumswohnungen gesamtwohnfläche qm sowohl geplante abriss neubau baurechtlich genehmigt klägerin bietet projektierten eigentumswohnungen bereits kauf amtsgericht klägerin erhobene räumungsklage abgewiesen berufung klägerin landgericht beklagten abänderung erstinstanzlichen urteils räumung verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt beklagte sei räumung herausgabe wohnung verpflichtet kündigung klägerin april mietverhältnis parteien januar beendet klägerin sei gemäß abs nr bgb kündigung mietvertrages berechtigt würde fortbestand mietverhältnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung gebäudes gehindert dadurch erhebliche nachteile erleiden klägerin könne beabsichtigten verkauf neu errichtenden wohnungen erlös erzielen wendungen übersteige betrag relation sachverständigen errechneten reinertrag vermietung neu errichteten wohnungen für dauer jahren gesetzt solle müsse angemessene verzinsung verkaufserlöses über gleichen zeitraum angesetzt zugrundelegung zinssatzes errechne daraus rendite eingesetzten kapitals höhe klägerin beabsichtigte abriss anschließende neubau sei angesichts sanierungsbedürftigkeit gebäudes wirtschaftlich vernünftig gesamtumständen angemessen grundstückseigentümer dürfe darauf verwiesen sanierungsmaßnahmen beschränken behebung instandhaltungsstaus restnutzungsdauer gebäudes jahren führen würden vielmehr stelle fall entscheidung eigentümers für nachhaltige sanierung abriss anschließenden neubau angemessene wirtschaftliche verwertung dar entscheidung für gegenüber vollsanierung wirtschaftlich günstigeren abriss anschließenden neubau sei beanstanden klägerin würde fortbestand mietverhältnisses erhebli che nachteile erleiden erforderlich sei vermieter fortsetzung mietverhältnisses rendite mehr erwirtschafte gar verluste erleide genüge vielmehr vermieter rendite beabsichtigten verwertung erheblich verbessern könne sei fall klägerin geplanten verwertung rendite erzielen könne während sowohl minimal vollsanierung rendite erzielbar sei deutlich für mehrfamilienhäuser mehr wohnungen zielbaren rendite liege ausübung kündigungsrechtes klägerin sei deswegen rechtsmissbräuchlich grundstück kenntnis sanierungsbedürftigkeit unrentabilität gebäudes gekauft abriss anschließende neubau wirtschaftlicher vernunft entspreche sei unerheblich gebotenen maßnahmen bisherigen eigentümer erwerber durchgeführt würden ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung ergebnis stand revision zurückzuweisen beklagte gemäß abs bgb räumung herausgabe mietwohnung verpflichtet kündigung klägerin april mietverhältnis kündigungserklärung angegebenen zeitpunkt januar beendet klägerin gemäß abs nr bgb kündigung berechtigt zutreffend berufungsgericht angenommen klägerin fortsetzung mietverhältnisses angemessenen wirtschaftlichen verwertung grundstücks gehindert würde klägerin geplante abriss vorhandenen gebäudes ersetzung neubau stellt wirtschaftliche verwertu
  4006. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte jahr dm grundstücksgesellschaft firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schließlich umgewandelt gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger macht verschiedene prospektmängel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei sämtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschüttungen abzüglich geleisteten einlage überstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägers beruhe fehler vortrag klägers sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet kläger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss führen würde dahinstehen revision zeigt schon tatsächlich haftung höchstbeträgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussförderung bestehe rechtsanspru
  4007. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz juni prüfungsverfahren landes antragsgegner berufungskläger revisionskläger prozeßbevollmächtigte rechtsanwälte vorsitzenden richter landgericht antragsteller berufungsbeklagter revisionsbeklagter prozeßbevollmächtigte rechtsanwälte wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr erdmann richter bundesgerichtshof dr siol dr boetticher seiffert richterin bundesgerichtshof solin sto für recht erkannt revision antragsgegners urteil senats dienstgerichtshofs für richter oberlandesgericht hamm juli zurückgewiesen antragsgegner kosten rechtsmittels tragen rechts wegen tatbestand antragsteller vorsitzender richter landgericht vorsitzender strafkammer schwurgericht landgerichts seit november strafverfahren js ks anhängig verfahren wurde neun geklagten seit fast sechs monaten untersuchungshaft befanden versuchter mord acht fällen tateinheit schwerer brandstiftung last gelegt beschluß januar ordnete oberlandesgericht fortdauer untersuchungshaft angeklagten über sechs mo nate hinaus dabei mahnte möglichst zeitnahe terminierung führte schwurgerichtskammer insoweit besondere beschleunigungsgebot haftsachen wahren müssen einhaltung künftiger erneuter haftprüfung stpo bejaht verteidiger rechtsanwalt hi schriftsatz mitgeteilte absicht schwurgerichtskammer hauptverhandlung erst beginnen tatsächlich umgesetzt gegebener zeit entscheiden besondere beschleunigungsgebot dürfte jedenfalls gewahrt konkret belegte tragfähige hinderungsgründe für möglichst zeitnahe terminierung weitere aufrechterhaltung untersuchungshaft rechtfertigen antragsteller setzte verfügung januar beginn hauptverhandlung april fest februar beantragte präsidenten landgerichts bewilligung erholungsurlaub für zeit april beiden beisitzer strafkammer stellten für etwa zeitraum urlaubsanträge entscheidung über urlaubsanträge trat präsident landgerichts prüfung frage falle bewilli gung urlaube ordnungsgemäße erledigung dienstgeschäfte gewährleistet sei dabei ging besonders zeitnahe sachgerechte erledigung strafverfahrens hierzu wurde antragsteller februar besprechung damaligen präsidenten vizepräsidenten landgerichts gebeten gegenstand gesprächs befürchtung april erforderlichen erneuten prüfung haftfortdauer oberlandesgericht könnten neun angeklagten oben genannten strafverfahrens freien fuß gesetzt insbesondere hohem maße ansehen justiz schaden würde beginn hauptverhandlung wegen urlaubs kammermitglieder früheren zeitpunkt möglich wäre gespräch kündigte präsident landgerichts daß verteidigern nachgefragt zeit geplanten urlaubs kammermitglieder etwaigen hauptverhandlung teilzunehmen gehindert seien verfahrensweise stimmte antragsteller ausdrücklich februar wurde antragsteller ergebnis durchgeführten nachfrage unterrichtet weiteren gespräch selben tage neben antragsteller übrigen mitglieder strafkammer teilnahmen wurde hinweis ansehen justiz nochmals sinngemäß frage vorgelegt frühere terminierung möglich ratsam sei verfahrensweise legte antragsteller zwecke dienstgerichtlichen berprüfung widerspruch präsident oberlandesgerichts widerspruchsbescheid juni zurückwies daraufhin antragsteller dienstgericht für richter landgericht düsseldorf angerufen beantragt aufhebung widerspruchsbescheids präsidenten oberlandesgerichts juni festzu stellen daß präsident landgerichts dadurch antragstellers richterliche unabhängigkeit verletzt daß besprechung februar angekündigt prüfen versagung antragstellers urlaubsgesuchs frühere terminierung verfahrens ks js möglich sei telefonische befragung verteidiger genannten verfahrens prüfung möglichkeit früheren terminierung veranlaßt antragsteller februar vermerk über telefonische befragung verteidiger vorgelegt anschließend frage gestellt frühere terminierung verfahrens möglich ratsam sei dienstgericht antrag urteil juli einverständnis parteien mündliche verhandlung ergangen stattgegeben begründung wesentlichen ausg
  4008. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen angeklagten versäumung frist begründung revision urteil landgerichts oldenburg märz antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewährt kosten wiedereinsetzung trägt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat soweit angefochtenen urteil ua feststellungen person insoweit aufgehobenen urteils strafkammer januar wiedergegeben sieht senat darin unzulässige verweisung feststellungen vgl kuckein kk aufl rdn ausführungen ua entnehmen daß neue tatrichter urteil beweismittel herangezogen selbständig entsprechende feststellungen neu getroffen entscheidung zugrunde gelegt nachdem angeklagte abgelehnt person äußern vgl kuckein aao rdn tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  4009. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck prof dr bornkamm dr büscher für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts düsseldorf zivilkammer februar abgeändert klage abgewiesen kläger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand kläger mitglied pop gruppe be klagte verwertet musikaufnahmen gruppe parteien streiten darüber beklagte berechtigt alte musikaufnahmen gruppe denen kläger ausübender künstler mitgewirkt cd verwerten rechtsvorgängerin beklagten folgenden tongesellschaft mbh schlossen mitglieder gruppe september künstlervertrag kommerzielle auswertung musikaufnahmen pop gruppe ging rechtsübertragung ausschließlichkeit vertrages heißt künstler überträgt einschränkung für länder welt sämtlichen leistungsschutzrechte soweit rechte übertragbar künstler räumt ausschließliche übertragbare recht aufnahmen darbietungen zeitlich unbeschränkt ganz teilweise ganzen welt weise verwerten verwerten lassen übertragenen rechte schließen insbesondere recht aufnahme vervielfältigung verbreitung recht anspruch öffentlichen aufführung sowie verwertung schallaufnahmen optisch akustische verfahren grundlage vertrags brachte langspielplatten aufnahmen gruppe drei heraus später vergab drittunternehmen rechte verwertung aufnahmen cd kläger auffassung drei aufnahmen hätten erlaubnis auswertung cd lizenziert dürfen zeit vertragsschlusses bekannte nutzungsart abs urhg sei daher inzwischen records gmbh firmierte rechtsvorgängerin beklagten unterlassung anspruch genommen landgericht rechtsvorgängerin beklagten antragsgemäß verurteilt berufungsgericht berufung zurückgewiesen olg düsseldorf revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag kläger beantragt revision zurückzuweisen während revisionsverfahrens rechtsvorgängerin beklagten re cords gmbh beklagte verschmolzen worden entscheidungsgründe berufungsgericht kläger aktivlegitimation abs satz urhg entnommen hinsichtlich verwertung fraglichen drei aufnahmen cd unterlassungsanspruch zugesprochen begründung schon früher geäußerte rechtsauffassung olg düsseldorf njw rr verwiesen danach sei möglichkeit veröffentlichung tonaufnahmen cd tonträgern jahre bekannte nutzungsart abs urhg abzustellen sei darauf daß nutzungsart bekannt angesehen könne technischen möglichkeiten wirtschaftlich bedeutsamen verwertbarkeit bereits bekannt sei grundsätzen sei klimbim entscheidung bundesgerichtshofs bghz festzuhalten ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand revision führt aufhebung angefochtenen urteils abweisung klage dabei dahinstehen streitfall voraussetzungen vorliegen denen einzelnes mitglied ensembles abweichend abs satz urhg ähnlich einzelner miturheber abs satz urhg verletzung leistungsschutzrechts vorgehen vgl bghz ff the doors beanstandete nutzung cd umfassenden einwilligung mitglieder gruppe gedeckt vertrag september berufungsgericht weiteres davon ausgegangen daß bestimmung abs urhg wonach einräumung nutzungsrechten für bekannte nutzungsarten unwirksam für einwilligung ausübenden künstlers nutzung darbietung gilt entgegen stillschweigenden annahme berufungsgerichts kommt bestimmung vorliegend jedoch anwendung streitfall nötigt daher für berufungsgericht mittelpunkt stehende rechtsprechung schrifttum umstrittene frage beantworten auswertung tonaufnahmen cd gegenüber aufnahmen herkömmlichen langspielplatten musikkassetten neue nutzungsart darstellt bejahend kg njw rr olg düsseldorf njw rr gaertner afp reber grur ders hertin fromm nordemann urheberrecht aufl urhg rdn fitzek unbekannte nutzungsart verneinend olg köln dünnwald ufita gamm schack urheber urhebervertragsrecht aufl rdn castendyk systematischen einordnung vorschrift urheberrecht betitelten ersten teil gesetz über urheberrecht ver
  4010. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts münster august soweit angeklagten betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge vier fällen bzw drei fällen angeklagten zudem wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafen drei jahren drei monaten bzw zwei jahren sechs monaten verurteilt außerdem einziehung sichergestellten gegenständen verfall wertersatz höhe erweiterten verfall höhe angeordnet revisionen angeklagten sachrüge erfolg strafkammer folgende feststellungen getroffen november beauftragte gesondert verfolgte klagten ange entlohnung pkw vw polo ikea parkplatz wohnung fahren inhalt kofferraums deponieren kofferraum befand große tasche mindestens zehn kilogramm marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc angeklagte deponierte marihuana ge mäß vorheriger absprache halbbruder angeklagten zimmer selben haus beide angeklagte ständig zugang fall urteilsgründe selben tag holte angeklagte auftrag entlohnung erneut zwei reisetaschen jeweils mindestens zehn kilogramm marihuana mindestens wirkstoffgehalt ikeaparkplatz deponierte absprache angeklagten wiederum zimmer taschen enthielten außerdem zwei haschischplatten angeklagte mer angeklagten herausnahm gesondert zim lagerte fall urteilsgründe dezember übernahm angeklagte auftrag entlohnung ikea parkplatz erneut zwei taschen jeweils mindestens sechs kilogramm marihuana mindestens wirkstoffgehalt deponierte absprache angeklagten zimmer fall urteilsgründe dezember fuhr angeklagte gemeinsam ikea parkplatz übernahm zwei taschen insgesamt zwölf kilogramm marihuana wirkstoffgehalt kilogramm cannabishaltigem material fahrt haus marihuana gemäß absprache angeklagten zimmer lagern wurde polizeibeamten angehalten festgenommen betäubungsmittel wurden sichergestellt fall urteilsgründe angeklagte gab gelagerten betäubungs mitteln mindestens viermal kuriere heraus wann genau mengen einzelnen taten angeklagten zimmer verbrachten betäubungsmittel herausgegeben wurden konnte festgestellt zimmer angeklagten wurden durchsuchung rahmen ermittlungsverfahrens marihuana cannabishaltiges material sowie zwei haschischplatten sichergestellt ii revisionen angeklagten erfolg annahme vier selbständigen taten rechtlichen prüfung standhält ständiger rechtsprechung verwirklicht gleichzeitige besitz verschiedenartiger betäubungsmittel tatbestand unerlaubten besitzes betäubungsmitteln vgl bgh urteil august str beschluss august str stv urteil april str nstz rr urteil dezember str nstz rr beschluss oktober str nstz gegenüber täterschaftlich begangenen unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tritt zurück st rspr vgl bgh beschluss mai str bghst beschluss oktober str nstz rr deshalb mangels wertgleichheit kraft selbständige voraussetzungen abs nr btmg erfüllende taten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge untereinander tateinheit verbinden vgl bgh beschluss mai str bghst weber btmg aufl rn beim zusammentreffen täterschaftlichem besitz betäubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge behält besitz eigenen unrechtsgehalt tritt zurück besteht vielmehr tateinheit st rspr bgh beschluss oktober str nstz rr weber aao rn mwn unerlaubte besitz betäubungsmitteln fällen demgemäß kraft selbständige fälle beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit verklammern feststellungen lassen besorgen angeklagten tatsächliche verfügungsgewalt zumindest zeitweise gleichzeitig über betäubungsmittel mehr festgestellten taten ausgeübt scheint naheli
  4011. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober gemäß zpo kosten zurückzuweisen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe revision zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen zusammenhang abs gmbhg af auslaufendem recht grundsätzliche fragen erwarten erhebliche anzahl fällen zugrunde liegende altem recht entscheiden vgl bgh beschluss april ii zr zip rn geschäftsführer gmbh ber zeugungsbildung nachweis bergangs geschäftsanteils sinne abs gmbhg af geführt angesehen gesellschaftsvertragliche bestimmungen berücksichtigen abtretung erschweren rechtsprechung senats geklärt vgl bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip revision sache aussicht erfolg berufungsgericht zutreffend darlehensrückzahlungsanspruch klägerin höhe bejaht entgegen auffassung revision ergibt vereinbarung liquiditätsausgleich liquiditätsvereinbarung april kündigungseinschränkung für darlehen bereits landgericht recht festgestellt beklagte kündigung ausschließende verknüpfung liquiditätsvereinbarung darlehen ausreichend dargelegt berufungsgericht feststellungen landgerichts eigen gemacht revision angeführten bestrittenen vortrag beklagten erster instanz ergibt verknüpfung beklagte lediglich behauptet grundlage liquiditätsvereinbarung gewährten darlehen finanzierte investitionsmaßnahme weise entwickelt klägerin verfügung gestellten gelder amortisiert hätten dargelegt konkrete liquiditätsvereinbarung begründete hinderungsgrund kündigung darlehens entgegengestanden text liquiditätsvereinbarung lassen anhaltspunkte für kündigungsbeschränkung entnehmen darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnung erloschen beklagten stand aufrechenbarer anspruch abfindung zutreffenden feststellungen berufungsgerichts inhaberin geschäftsanteils klägerin können gemäß abs gmbhg af klägerin gegenüber erwerberin geschäftsanteils galt senat verweist zunächst hinweisbeschluss heutigen tag parallelverfahren ii zr revisionsbegründung vorliegenden verfahren gibt anlass folgenden ergänzenden ausführungen aa entgegen auffassung revision finden fehlerhafte geschäftsanteilsübertragungen gmbh grundsätze lehre fehlerhaften gesellschaft anwendung ständige rechtsprechung vgl bgh urteil juli xi zr zip rn urteil januar viii zr zip rn urteil dezember ii zr zip urteil märz ii zr zip urteil januar ii zr zip ebenso winter löbbe ulmer habersack winter gmbhg rn rn scholz winter seibt gmbhg aufl rn scholz seibt gmbhg aufl rn münchkommgmbhg reichert weller rn bb recht berufungsgericht unwirksame geschäftsanteilsabtretung abtretung mitgliedschaftlicher gewinnbezugsrechte umgedeutet beklagte daher anteiligen bezug gewinnvortrags höhe berechtigt womit hätte aufrechnen können umdeutung formunwirksamen abtretung geschäftsanteils abtretung gewinnbezugsrechts einzelfall betracht kommen vgl scholz seibt gmbhg aufl rn münchkommgmbhg reichert weller rn für hypothetischen willen parteien liegen streitfall indes ausreichenden anhaltspunkte umdeutung vertrags davon auszugehen vertragschließenden beim vertragsabschluss tatsächlich gewollt vorstellungen dabei leiten lassen davon gewollt würden unwirksamkeit abgeschlossenen vertrags erkannt würden hypothetische parteiwille rein objektiven gesichtspunkten ermittelt hypothetischer parteiwille regelmäßig anzunehmen rechtsgeschäft wirtschaftliche erfolg erreicht nichtige rechtsgeschäft allgemeinen davon ausgegangen parteien vernünftig denkenden menschen beim vertragsabschluss angestrebten wirtschaftlichen erfolg angekommen bgh urteil dezember ii zr bghz umdeutung fehlerhaften abtretung geschäftsanteils abtretun
  4012. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zurückschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz verständigungsschwierigkeiten betroffenen rechtfertigen ebenso schwierigkeit sach rechtslage bestellung verfahrenspflegers gg art abs verfahrenspfleger teilnahme anhörung betroffenen haftantrag übermittelt worden anspruch betroffenen rechtliches gehör gewahrt haftantrag ausgehändigt wurde bgh beschluss september zb lg kaiserslautern ag kaiserslautern zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts kaiserslautern oktober november rechten verletzt weitergehende rechtsbeschwerde zurückgewiesen gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen freistaat sachsen auferlegt brigen findet auslagenerstattung statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene tunesischer libyscher staatsangehöriger wurde ablehnung asylantrages juni italien abgeschoben oktober wurde kaiserslautern festgenommen antrag beteiligten behörde oktober amtsgericht anhörung betroffenen beschluss gleichen tage abschiebungshaft längstens januar angeordnet landgericht nachdem betroffenen verfahrenspfleger bestellt beauftragtes mitglied kammer angehört beschluss november beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde november haft entlassenen betroffenen feststellung verletzung rechte erreichen ii beschwerdegericht meint haftantrag sei zulässig insbesondere zuständigen behörde gestellt lägen voraussetzungen für anordnung sicherungshaft haftanordnung sei grunde dauer verhältnismäßig iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr sowie form fristgerecht gemäß famfg eingelegt teilweise begründet betroffene haft anordnenden beschluss amtsgerichts rechten verletzt worden haftantrag beginn anhörung ausgehändigt worden antrag betroffenen erst beginn anhörung eröffnet einfachen überschaubaren sachverhalt betrifft betroffene berücksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfähig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschränken darf inhalt haftantrags mündlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb infauslr rn beschluss dezember zb infauslr rn aushändigung ablichtung haftantrages fehlt protokoll über anhörung betroffenen amtsgericht entnehmen antrag betroffenen eröffnet wurde unbegründet rechtsbeschwerde soweit betroffene festgestellt wissen entscheidung landgerichts rechten verletzt verfahrensfehler beschwerdeverfahren wirkung für zukunft geheilt worden beschwerdegericht betroffenen verfahrenspfleger bestellt ablichtung haftantrages ausgehändigt betroffene anwesenheit beschwerdegericht erneut angehört worden vgl senat beschluss märz zb juris rn beschluss dezember zb infauslr rn beschwerdegericht betroffenen grundlage abs satz famfg rechtsanwalt verfahrenspfleger bestellt voraussetzungen für derartige bestellung lagen allerdings abs satz famfg bestellung verfahrenspflegers erfolgen wahrnehmung interessen betroffenen verfahren erforderlich unterbringungs betreuungssachen kommt bestellung verfahrenspflegers freiheitsentziehungssachen ausnahmecharakter bt drucks unterbringungs betreuungssachen stehen maßnahmen rede wegen psychischen erkrankung behinderung betroffenen angeordnet sollen gesundheitszustand betroffenen zugleich fähigkeit wahrnehmung interessen verfahren beeinträchtigen bestellung verfahrenspflegers erforderlich krankhafte störung fähigkeit betroffenen eigenverantwortlichen wahrnehmung interessen besteht freiheitsentziehungssachen regel vgl keidel budde famfg aufl rn hinweis bt drucks zusammenhang erforderlichkeit bestellung verfahrenspflegers gesundheitszustand betrof
  4013. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkündet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein geng satz regelung satzung agrargenossenschaft daß mitglied verpflichtet genossenschaft gehörenden landwirtschaftlichen flächen pacht anzudienen hinreichend bestimmt inhalt abzuschließenden pachtvertrages richtet danach innerhalb genossenschaft für verträge üblich bgh urt april lwzr olg jena ag gera bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen mündliche verhandlung april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kreye andreae für recht erkannt revision klägerin urteil senats für landwirtschaftssachen thüringer oberlandesgerichts jena januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin eingetragene genossenschaft deren zweck förderung erwerbs wirtschaft mitglieder gemeinschaftlichen geschäftsbetrieb gemeinschaftliche erzeugung absatz landwirtschaftlicher erzeugnisse gerichtet beklagte mitglied klägerin ablauf dezember ausscheiden satzung klägerin heißt mitglied pflicht interesse genossenschaft wahren insbesondere genossenschaft eigentum stehenden landwirtschaftlichen flächen außer denen für eigenbedarf pacht anzudienen abs satzung lautet nutzung grundstücke mitglieder genossenschaft pachtverträgen geregelt für inhalt anpassung beendigung pachtverträge gelten vorschriften über landpacht parteien geführten vorprozeß landwirtschaftsgericht rechtskräftiges urteil dezember festgestellt daß beklagte verpflichtet klägerin eigentum stehenden landwirtschaftlichen flächen außer denen für eigenbedarf für zeit mitgliedschaft pacht anzudienen november februar unterbreitete klägerin beklagten mehrere angebote abschluß pachtvertrags über fläche ha beklagte annahm eigenes vertragsangebot gab ab schreiben februar teilte klägerin daß pachtvertrag dritten abgeschlossen klägerin räumte daraufhin bisher bewirtschafteten flächen übergab anfang märz neuen pächter klägerin meint beklagte andienungspflicht verletzt müsse deshalb für pachtjahr schadenersatz höhe dm leisten verurteilung beklagten zahlung betrags gerichteten klage amtsgericht landwirtschaftsgericht stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht senat für landwirtschaftssachen klage abgewiesen zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils soweit beklagte zahlung verurteilt worden beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts scheitert klageanspruch daran daß weder satzung klägerin vorprozeß ergangenen rechtskräftigen feststellungsurteil hinreichend konkretisierte rechtspflicht beklagten abschluß pachtvertrags ergibt soweit andienungspflicht beklagten pflicht vertragsabschluß beinhalte sei rechtliche situation vorvertrags vergleichbar danach müsse inhalt abzuschließenden hauptvertrags wenigstens bestimmbar könnten jedoch hauptpunkte pachtvertrags größe pachtfläche vertragsdauer höhe pachtzinses bestimmt deshalb klägerin anspruch beklagten abschluß pachtvertrags stehe somit schadenersatzanspruch wegen anderweitigen verpachtung hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand ii klägerin steht beklagten schadenersatzanspruch wegen verletzung rechtskräftig festgestellten genossenschaftlichen andienungspflicht beklagte verpflichtet klägerin eigentum stehenden flächen ausnahme flächen für eigenbedarf benötigt pacht anzudienen ergibt rechtskräftigen feststellungsurteil dezember parteien geführten vorprozeß ergangen darin satzung ergebende verpflichtung tituliert entgegen auffassung berufungsgerichts verpflichtung hinreichend bestimmt darauf gerichtet klägerin angebot abschluß pachtvertrags angemessenen innerhalb genossenschaft üblichen bedingungen unterbreiten angebot klägerin anzunehmen unrecht nimmt berufungsgericht daß situation insoweit bestehens vorvertrags verglei
  4014. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziffer antrag märz einstimmig gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april soweit verurteilt worden unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor dahingehend ergänzt daß angeklagte fall anklage oktober freigesprochen insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten landgericht insoweit festgestellt daß angeklagte lieferung mai sichergestellten sieben kilogramm kokain beteiligt zusammenhang gleichen tag erfolgten entgegennahme millionen it lire für erwerb kilogramm kokain mai bestand ua beschwerdeführer übrigen kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  4015. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring juni beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss februar kosten klägers zurückgewiesen gründe zpo zulässige anhörungsrüge unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen verpflichtung senat nachgekommen beratung februar anhörungsrüge umfassten vortrag nichtzulassungsbeschwerde klägers vollem umfang darauf geprüft zulässigkeit rechtsmittels ergibt gesichtspunkt ausführungen sämtlich für durchgreifend erachtet beschwerde verwerfenden beschluss begründet insbesondere senat entscheidung vortrag klägers zugrunde gelegt berufungsgericht verhandlung geäußert endgültige entscheidung bedürfe weiterer aufklärung sachverhalts senat kenntnis genommenen vortrag rechtlich schlüsse gezogen kläger darauf verwiesen dennoch endentscheidung rechnen müssen nachdem berufungsgericht termin verkün dung entscheidung anberaumt mag berufungsgericht erteilung weiteren hinweises geäußerten rechtsansicht hätte abweichen dürfen vgl bgh beschluss juni zb bpatge juli ix zr zinso rn ändert daran juni wirksames urteil verkündet kläger innerhalb fristen abs satz abs satz zpo angefochten senat vortrag klägers erfolglosen sachstandsanfragen beklagtenvertreters kenntnis genommen kläger stellt anhörungsrüge abrede erstmals april darum gekümmert inhalt juni verkündeten entscheidung erfahrung bringen mithin fast drei jahre verkündungstermin senat entscheidung vortrag klägers weiteren erfolglosen akteneinsichtsersuchen sachstandsanfragen zugrunde gelegt schlüsse sachverhalt gezogen kläger nämlich innerhalb fristen abs satz abs satz zpo tätig geworden weder beim richter geschäftsstelle angerufen inhalt entscheidung ermitteln gericht aufgesucht akteneinsicht genommen rechtsmittel unkenntnis eingelegten entscheidung eingelegt einfache bitte berlassung verkündeten entscheidung innerhalb genannten fristen hätte gegebenenfalls möglichkeit wiedereinsetzung zpo eröffnet zumutbare unternommen inhalt verkündeten entscheidung erfahrung bringen weswegen anspruch gewährung effektiven rechtsschutz verletzt kayser vill pape lohmann möhring vorinstanzen lg kassel entscheidung olg frankfurt kassel entscheidung'],['Soon']]
  4016. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden dezember verworfen jedoch schuldspruch dahin neu gefaßt daß angeklagte wegen schweren raubes versuchten diebstahls verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes wegen versuchten besonders schweren falls diebstahls gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt gesamtstrafe wurde gebildet einsatzstrafe für schweren raub sechs jahren einzelstrafe für versuchten diebstahl zehn monaten sowie zwei einbezogenen einzelstrafen zwei jahren sechs monaten zwei jahren früheren entscheidung nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat lediglich schuldspruch neu gefaßt bezeichnung tat gemeinschaftlich begangen sowie vorliegen gesetzlicher regelbeispiele für besonders schwere fälle urteilsformel aufzunehmen meyer goßner stpo aufl rdn näherer erörterung bedarf rüge landgericht grundsatz fairen verfahrens verstoßen angeklagten verteidiger über inhalt verfahrensbeendenden absprache unklaren gelassen liegt folgender revision vorgetragener insoweit dienstliche erklärung vorsitzenden strafkammer bestätigter sachverhalt zugrunde hauptverhandlung mehrere telefonate verteidiger vorsitzenden darüber gegeben verfahren einvernehmlich beendet könnte dabei wurde einigung dahingehend erzielt daß angeklagte wegen beiden angeklagten taten schwerer raub versuchter diebstahl gesamtfreiheitsstrafe höchstens vier jahren neun monaten verurteilt würde sofern umfassend geständig sei gesprächen denen beteiligten notwendigkeit weitere strafen einzubeziehen bewußt wurde erörtert angeklagte beiden mitangeklagten belasten aussageinhalt erneut gegenstand telefonats kurz hauptverhandlungstermin sowie gesprächs unmittelbar beginn hauptverhandlung vorsitzende verteidiger fragte beim alten bleibe hauptverhandlung angeklagte sodann daß zuvor gespräche verteidiger vorsitzenden gegenstand erörterung gemacht worden teil geständige angaben gemacht abschluß ersten hauptverhandlungstages vorsitzende verteidiger worten strafrecht gebe wegfall geschäftsgrundlage mitgeteilt fühle mehr vorherige absprache gebunden revisionsvortrag sei seiten strafkammer nachgefragt worden belastung mitangeklagten erfolgen würde worauf verteidigung hinweis reagiert angeklagte könne eigenem wissen wenig sagen dienstliche erklärung vorsitzenden bestätigt erklärt sei verteidiger mitteilung kammer nehme geständiger einlassung angeklagten strafobergrenze fünf fünfeinhalb jahren aussicht nachgefragt weitere strafmilderung betracht käme mandant mitangeklagten belaste daraufhin kammer für fall belastung mitangeklagten umfang anklagevorwurfs strafobergrenze vier jahren neun monaten aussicht gestellt folgezeit hätten informationen verteidigers drittbelastung erfolgen mehrfach gewechselt gespräch verteidiger unmittelbar beginn hauptverhandlung vorsitzende verstanden daß volles geständnis drittbelastung sinne anklage erfolgen wegen gleichwohl bestehenden unsicherheit über inhalt aussage abgesprochene verständigung hauptverhandlung protokolliert revisionsvortrag angeklagte gleich beginn hauptverhandlung umfassend gestanden dienstliche erklärung vorsitzenden ebenfalls bestätigt darin heißt angeklagte ersten hauptverhandlungstag weder vorgeworfene tat umfassend eingeräumt mitangeklagten belastet eindruck einlassung verteidiger gegenüber vorsitzenden verständnis dafür geäußert daß kammer strafrahmenobergrenze mehr ge bunden sei erst vernehmung geschädigten angeklagte späteren hauptverhandlungstagen volles geständnis abgelegt revision rügt grundsatz fairen verfahrens sei dadurch verletzt daß landgericht klargestellt inhaltlichen anforderungen geständnis gestellt weise angeklagte erwartung strafe vier jahren neun monaten für angeklagten taten geständnis beginn ha
  4017. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ba cf frage händler verpflichtet weiterverkauf gebrauchtwagens kenntnis beim hersteller geführten reparaturhistorie fahrzeugs verschaffen klausel allgemeinen geschäftsbedingungen gebrauchtwagenkaufvertrags ansprüche käufers wegen sachmängeln verjähren jahr ab ablieferung kaufgegenstandes kunden gegenüber verbrauchern geschäftsverkehr unternehmern wegen unangemessener benachteiligung vertragspartners verwenders unwirksam anschluss senatsurteile mai viii zr juris september viii zr bghz bgh urteil juni viii zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin kaufte rechtsvorgängerin beklagten folgenden beklagte juni gebrauchten audi quattro laufleistung kilometer preis beklagte ihrerseits april streithelferin laufleistung kilometer preis erworben klägerin unterzeichneten bestellformular juni rubriken zahl umfang art mängeln unfallschäden laut vorbesitzer anlage verkäufer weise mängel unfallschäden bekannt jeweils antwort nein angekreuzt ziffer vi nummer vertrag einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen für verkauf gebrauchten kraftfahrzeugen anhängern lautet ansprüche käufers wegen sachmängeln verjähren jahr ab ablieferung kaufgegenstandes kunden fahrzeug wurde juni übergeben anwaltsschreiben märz erklärte klägerin anfechtung kaufvertrags hilfsweise rücktritt kaufvertrag begründung beklagte blaue hinein bewusster täuschung klägerin unfallfreiheit fahrzeugs zugesichert tatsächlich seien jedoch oktober mai erhebliche unfallschäden repariert worden klage klägerin verurteilung beklagten rückzahlung kaufpreises nebst zinsen zug zug rückgabe fahrzeugs erstattung entstandener finanzierungskosten freistellung bestehenden darlehensverbindlichkeiten höhe anwaltskosten höhe sowie zahlung gutachterkosten höhe nebst zinsen begehrt landgericht klage abzug nutzungsentschädigung stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen dagegen wendet klägerin senat zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin anspruch rückabwicklung kaufvertrages kaufvertrag wirksam gemäß bgb angefochten etwaige gewährleistungsansprüche klägerin seien verjährt verpflichtung beklagten bestanden reparatur mai klägerin mitzuteilen bloßer bagatellschaden vorgelegen insoweit lediglich lackierarbeiten zusammenhang ausbau kunststoffteilen hinteren stoßfänger gehandelt blechschäden tiefer schichtstärke spachtelauftrags wären klägerin vorgetragen schaden behauptung klägerin kostenaufwand netto verursacht sei ankaufzeitpunkt fünfeinhalb jahre alten fahrzeug laufleistung rund kilometer bagatellschaden anzusehen anfechtung sei hinblick reparatur oktober begründet einschränkung laut vorbesitzer verneinung unfallschäden bestellformular spreche erkennbar dafür beklagte für unfallfreiheit fahrzeugs beim vorbesitzer haften handele hierbei lediglich wissenserklärung verkäuferin angaben vorbesitzes hierzu wiedergebe weitere nein beantwortete angabe verkäuferin seien weise mängel unfallschäden bekannt geworden sei lediglich wissensmitteilung enthalte zusicherung unfallfreiheit erklärung sei verstehen geschäftsbereich beklagten kenntnisse über mangel unfallschaden vorgelegen hätten stehe fest beklagte streithelferin fahrzeug erworben über reparatur oktober zugrunde liegenden unfallschaden informiert worden sei beklagte sichtprüfung erkennbaren mangel arglistig verschwiegen
  4018. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausschreibung vermessungsleistungen uwg hoai wettbewerbliche haftung dritten tritt verstößen verbotsnormen denen unterworfen jedenfalls erforderliche prüfung verhaltens desjenigen rechtswidrige beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen insbesondere angesichts eigenverantwortung zuzumuten bgh urteil mai zr lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof stark pokrant dr büscher für recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts münchen kammer für handelssachen oktober aufgehoben klage abgewiesen kosten rechtsstreits trägt kläger rechts wegen tatbestand kläger fachverband etwa selbständigen vermessungsingenieure bayern organisiert satzungsgemäßen aufgaben gehören wahrnehmung beruflichen belange mitglieder sowie bekämpfung unlauteren wettbewerbs mißachtung grundsätzen honorarordnung für architekten ingenieure hoai unterschreitung mindestsätze hoai beklagte betreibt münchen bauunternehmung jahr führte ausschreibung für vermessungsleistungen bauvorhaben unterschleißheim angeschriebenen ingenieurbüros wurden darin aufgefordert angebote pauschalen festpreisen für drei verschiedene phasen leistungsumfang unterbreiten nachdem kläger inhaber ingenieurbüros mün chen auftrag beklagten für vermessungsleistungen erhalten darauf hingewiesen daß bauvorhaben unterschleißheim vermessungsleistungen mindestsätzen hoai angeboten gegenüber kläger strafbewehrt verpflichtet unterlassen ingenieurleistungen für vermessung anzubieten abzurechnen leistungsbild hoai unterfallen denen grundlagen honorars gemäß abs abs hoai beachtet mindestsätze hoai insbesondere honorartafel gemäß hoai unterschritten kläger vorgetragen fehlende differenzierung entwurfsvermessung bauvermessung sowie fehlen für honorarermittlung hoai erforderlichen angaben insbesondere einordnung honorarzone anrechenbaren kosten ausschreibungsunterlagen beklagte angeschriebenen ingenieuren nahegelegt angebote unterhalb mindestsätze hoai abzugeben tat sächlich ingenieurbüro angebot abgege ben für wettbewerbswidrige verhalten hafte beklagte störerin kläger beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen gebiet freistaats bayern geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken vermessungsleistungen auszuschreiben dabei ingenieure abgabe angeboten für ingenieurleistungen aufzufordern leistungsbildern honorarordnung für architekten ingenieure hoai unterfallen denen ausschreibungsunterlagen angaben grundlagen honorars für vermessungstechnischen leistungen insbesondere angaben einordnung honorarzone angabe anrechenbaren kosten fehlen beklagte entgegengetreten geltend gemacht ausschreibung beteiligter ingenieur mindestsätze hoai unterschritten wettbewerbswidrig sei rechtsverstoß zudem erst angeschriebenen ingenieure bewußt planmäßig über zwingende preisrecht hoai hinweggesetzt hätten sei weder vorgetragen ersichtlich schließlich obliege beachtung zwingenden preisrechts hoai erster linie architekten ingenieuren hingegen auftraggeberin weshalb prüfungspflicht oblegen landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt hiergegen richtet sprung revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt kläger beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe landgericht kläger für abs nr uwg klagebefugt gehalten angenommen beklagte hafte entsprechend bgb uwg störerin für ingenieurbüro begangenen verstoß abs hoai ausgeführt ingenieurbüro bauvorhaben unterschleiß heim angebot unterhalb abs hoai zwingenden mindestsätze hoai abgegeben kläger vorgelegte strafbewehrte unterlassungserklärung inhabers ingenieurbüros für veranlassung bestanden hätte ausreichend dargetan nachgewiesen verstoß sei geeignet wettbewerb rede stehenden markt erheblich beeinträchtigen beklagte wettbewerbsverstoß willentlich adäquat kausal mitgewirkt ausschreibung angeschrieben
  4019. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat abs stpo verletzt schuldspruch falle ii stützt gesetz reform strafrechts bgbl wesentlich veränderte vorschrift abs satz stgb wegen strafgesetzes beschwerdeführer angeklagt hinweises anwendung unbenannten besonders schweren falles abs satz stgb af bedurfte vgl bghst schäfer maul boetticher granderath schluckebier'],['Soon']]
  4020. [['bundesgerichtshof beschluss envr september energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs september präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum sowie richter dr kirchhoff dr grüneberg dr bacher beschlossen beschwerdeführerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegnerin tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beschwerdeführerin trägt enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rücknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung außergerichtlichen auslagen beschwerdegegnerin anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerderücknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg raum grüneberg kirchhoff bacher vorinstanz olg stuttgart entscheidung enwg'],['Soon']]
  4021. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde wegen mehrerer fälle überwiegend bandenmäßig begangenen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe elf jahren verurteilt revision macht geltend angeklagten abgelegte geständnis sei hinblick für fall zugesagte eingehaltene strafobergrenze zehn jahren neun monaten unverwertbar abs satz abs satz stpo jedenfalls seien behauptete geschehen grundsätze fairen verfahrens verletzt ebenfalls erhobene sachrüge revision zunächst näher ausgeführt erwiderung antrag generalbundesanwalts abs satz stpo näher ausgeführt angeklagte gemäß stgb hätte untergebracht müssen revision bleibt erfolglos abs stpo begründung verfahrensrüge macht revision geltend staatsanwalt anklageerhebung hauptverhandlung für fall weitgehenden geständnisses benennung lieferanten genannte strafobergrenze zugesichert dabei ausdrücklich erklärt gericht sichere sei vorsitzenden immer laufe mehrmonatigen hauptverhandlung gericht mehrmals geäußert einigung staatsanwaltschaft verteidigung mittragen letztlich vorsitzende je umfang angaben angeklagten strafobergrenze entweder zehn jahren sechs monaten acht jahren zehn monaten zugesagt all stehe freilich hauptverhandlungsprotokoll stehe erklärung gerichts scheitern sämtlicher verständigungsbemühungen aussicht gestellte strafrahmenobergrenzen gebunden fühle hierzu legt revision näher dar warum für verfahrensbeteiligten erkennbar erklärung gerichts strafrahmenobergrenze zehn jahren neun monaten bezog rügen versagen schon deshalb senat genannten vortrag erwiesen ansieht berufsrichterlichen mitglieder strafkammer vorbringen revision dienstlichen erklärung detaillierter schilderung geschehensablaufs nachdruck entspricht wahrheit falsch befremdlich widersprochen angeklagten sei gericht niemals strafobergrenze punktstrafe zugesichert worden staatsanwalt sei niemals ermächtigt worden irgendwelche erklärungen bindender wirkung für gericht abzugeben automatismus wonach einigung staats anwaltschaft verteidigung gericht mitgetragen würde sei nie erklärt entsprechender anschein gericht nie erweckt worden staatsanwalt ebenfalls erklärt revisionsvorbringen sei wesentlichen punkten unzutreffend staatsanwaltschaft erklärt gegebenenfalls gericht dafür einzusetzen genannte höchststrafe überschritten sei nie erklärt worden staatsanwaltschaft könne verbindliche zusagen namens gerichts alledem angehört revision erklärt behauptungen vortrag zuwiderliefen seien schlichtweg falsch senat braucht offenbar wiederholten stets identischer besetzung beteiligten geführten gesprächen gegebenen umständen detail nachzugehen liegen identischen punkten untereinander unvereinbare erklärungen verteidigung einerseits gericht staatsanwaltschaft andererseits fehlt regelmäßig hinreichend sichere grundlage für erfolgreiche verfahrensrüge vgl bgh beschl januar str sache ergangener gesonderter beschluss mitangeklagten bgh nstz gründe einzelfalls ausnahmsweise beurteilung nahe legten ersichtlich tatsächliche richtigkeit behauptungen denen verfahrensrechtlicher verstoß ergeben erwiesen lediglich grundsatz zweifel für angeklagten unterstellt bgh aao darauf begründung verfahrensrüge vorgetragene sachverhalt etwa zusicherung gericht gar bekannten antrag staatsanwalts richten vorsitzende staatsanwalt immer sei ungewöhnlich erscheint forensischer erfahrung entspricht kommt daher mehr grund sachrüge gebotene berprüfung urteils weder schuldspruch strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ebenso wenig stellt bestand urteils frage strafkammer davon abgesehen angeklagten gemäß stgb entziehungsanstalt unterzubringen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschwert angeklagten grundsätzlich maßregel gemäß stgb verhängt vgl zuletzt bgh beschluss janu
  4022. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs satz richtlinie eg art abs satz zpo richtlinienkonform dahin auszulegen prozesspartei wohnsitz gewöhnlichen aufenthalt mitgliedstaat europäischen union antrag grenzüberschreitende prozesskostenhilfe zuständigen bermittlungsbehörde mitgliedstaats wohnsitzes unmittelbar empfangsbehörde mitgliedstaats gerichtsstands sache befassten deutschen prozessgericht stellen anschluss bgh beschluss november iv zr wm rn bage rn bag njw rn ff eugh urteil juli juris rn ff alplachta abs satz zpo richtlinienkonform dahin auszulegen prozesskostenhilfe nachsuchende partei falle antragstellung unmittelbar prozessgericht verpflichtet gericht eigene kosten bersetzungen eingereichten fremdsprachigen prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen anschluss eugh urteil juli aao rn ff alplachta bag njw rn abgrenzung bgh beschluss november iv zr aao rn bgh beschluss juli viii zr olg dresden lg görlitz ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger dr schmidt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurückverwiesen gerichtskosten für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe kläger polnischer staatsangehöriger polen lebt bäckerei betreibt verlangt beklagten rückabwicklung kaufvertrags über zwei behauptung mangelhafte backöfen samt zubehör zahlung kaufpreises rügte kläger ungleichmäßigen backergebnissen führende verteilung temperatur zunächst hinsichtlich schließlich hinsichtlich backofens beklagte setzte daraufhin mehrmals kundendienstmitarbeiter kläger schließlich erklärte kläger nachdem beklagten frist beseitigung behaupteten mängel gesetzt rücktritt kaufvertrag verlangte rückzahlung kaufpreises sowie abholung backöfen landgericht vernehmung zeugen einholung sachverständigengutachtens zahlung insgesamt kaufpreis zinsschaden gerichtete klage abgewiesen ursache für schlechten backergebnisse bedienfehler ausgeschlossen könne kläger hiergegen eingelegte berufung berufungsgericht mündlichen verhandlung beschlossen neues sachverständigengutachten einzuholen kläger aufgefordert hierfür vorschuss höhe einzuzahlen getan berlassung akten sachverständigen mitgeteilt vorschuss reiche deshalb berufungsgericht kläger sachverständigen vorgenommenen kostenschätzung zahlung weiteren auslagenvorschusses höhe aufgefordert kläger daraufhin zunächst verlängerung hierzu gesetzten frist sodann bewilligung prozesskostenhilfe für berufungsverfahren beantragt sowie aufschub hinsichtlich vorschusszahlung entscheidung über prozesskostenhilfeantrag gebeten kläger antrag grenzüberschreitende prozesskostenhilfe ausgeführt sei mehr lage kosten rechtsstreits ratenweise aufzubringen antrag beigefügt deutscher sprache ausgefüllte erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnis se klägers sowie anlagen polnischer sprache denen deutsche sprache übersetzt worden vorsitzende berufungsgerichts sodann verfügung märz termin mündlichen verhandlung mai bestimmt darauf hingewiesen kläger gesetzten frist weder angeforderten weiteren vorschuss eingezahlt gesetz entsprechenden prozesskostenhilfeantrag gestellt abs satz zpo verlange anlagen grenzüberschreitenden prozesskostenhilfeantrag deutsche sprache übersetzen seien sei geschehen berdies frage stellen prozesskostenhilfeantrag über polnische einrichtung hätte übermittelt müssen amtsgericht abs zpo entspreche kläger daraufhin april bezirksgericht opole polen ebenfalls antrag grenzüberschreitende prozesskostenhilfe eingereicht mündlichen verhandlung berufungsgericht mai kläger unterlagen antrag vorgelegt woraufhin berufungsgericht darauf hingewiesen hinsichtlich unterlagen deutsche bersetzung erforderlich sei klägervertrete
  4023. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt september beschlossen gehörsrüge beklagten senatsbeschluss juni kosten zurückgewiesen senat anspruch rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat angriffe beklagten nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft für durchgreifend erachtet näheren begründung abs satz halbs zpo abgesehen anwendungsbereich abs satz zpo entsprechend anwendbar vgl bt drucks siehe bgh beschluss februar iii zr njw nobbe joeres ellenberger mayen schmitt'],['Soon']]
  4024. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag nebenklägerin geboren april für revisionsinstanz prozeßkostenhilfe für bestellung rechtsanwalts bewilligen abgelehnt gründe voraussetzungen für beistandsbestellung abs satz stpo liegen für nebenklägerin geb april nebenklägerin lebensjahr vollendet abs stpo rechtfertigt gewährung prozeßkostenhilfe anwaltliche vertretung hinblick allein angeklagten eingelegte revision erforderlich abs satz stpo revision generalbundesanwalt antrag ausgeführt schuldspruch unbegründet sinne abs stpo soweit senat beschluß heutigen tag strafausspruch teilweise aufgehoben berührt interessen nebenklägerin gesetzlicher wertung rande beschränkung anfechtungsrechtes abs stpo ergibt vgl bghr stpo abs prozeßkostenhilfe abs prozeßkostenhilfe bgh beschlüsse märz str mai str bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  4025. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr zpo abtretung klageforderung eintritt hemmungswirkung gemäß abs nr bgb zpo zustellung klage beklagten führt beendigung hemmung laufs verjährungsfrist bgh urteil november zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher prof dr schaffert dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin deutsches speditionsunternehmen nimmt italien ansässigen beklagten wegen verlustes transportgut abgetretenem recht schadensersatz anspruch kraftverkehr italia tochtergesellschaft kläge rin sitz italien weiteren italia beauftragte beklagten november transport partie schokolade reichenbach deutschland san nicola la strada italien fahrer beklagten übernahm paletten gepackte gut nettogewicht kg november reichenbach klägerin für gmbh co kg weiteren versenderin lager unterhielt beförderung italien erreichte november uhr nördlich neapel gelegene autobahnraststätte teano ovest beladenen lkw abstellte pause einzulegen folgenden nacht wurde fahrer drei männern raststätte überfallen transportgut wurde geraubt april stellte versenderin klägerin für abhandengekommene ware rechnung klägerin auffassung vertreten beklagte hafte für verlust gutes gemäß art abs cmr voraussetzungen für haftungsausschluss art abs cmr vorlägen darüber hinaus schulde beklagte ersatz außergerichtliche rechtsverfolgung angefallenen kosten erfüllung berechtigten schadensersatzforderung verzug befunden klägerin beklagten wegen streitgegenständlichen verlusts zunächst berufung abtretung italia märz schadensersatz anspruch genommen einreichung zustellung klage beklagten geltend gemachten schadensersatzanspruch september italia zurückabgetre ten klageforderung zustellung klage ansprüche aufgerechnet beklagten unstreitig zustanden klägerin daraufhin feststellung begehrt rechtsstreit ausnahme verlangten vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten hauptsache erledigt sei berufungsverfahren klägerin ursprünglichen zahlungsantrag zurückgekehrt italia vortrag klägerin vereinbarung august erneut sämtliche schadensersatzansprüche transport november beklagten abgetreten italia erklärte aufrechnung sei mangels zustimmung beklagten wirksam geworden italia sei einverstanden klägerin ansprüche transportvertrag november weiterverfolge zahlung verlange brigen hätten voraussetzungen für gewillkürte prozessstandschaft vorgelegen schutzwürdiges eigeninteresse verfolgung streitgegenständlichen ansprüche ergebe umstand wegen verlustes ware november versenderin schadensersatz geleistet klägerin zuletzt beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen sowie vorgerichtliche kosten höhe zahlen hilfsweise für fall beklagte aufrechnung oktober zustimmt sowie berufungsgericht umstellung ursprünglichen klageantrag unzulässig ansehen beklagten verurteilen zahlen beklagten verurteilen zinsen zahlen festzustellen rechtsstreit höhe betrages aufrechnung italia oktober hauptsache erledigt beklagte einrede verjährung erhoben berufungsgericht landgericht für unbegründet erachteten klage ersten urteil hauptsache abzug für transportkosten höhe nebst zinsen stattgegeben darüber hinaus klägerin anspruch erstattung vorgerichtlicher kosten höhe zuerkannt olg stuttgart urteil oktober juris urteil senat revision beklagten anschlussrevision klägerin aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen beklagten erhobene verjährungseinrede für unbegründet erachtet geltend gemachte schadensersatzforderung höhe für transportkosten gekürzt worden bgh urteil oktober zr transpr berufungsgericht klagehauptantrag zweiten urteil nunmehr vollem umfang stattgegeben olg stuttgart transpr senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beant
  4026. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit verkündet september wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bgb fc erteilt öffentlicher auftraggeber bieter niedrigsten preis ausgeschriebenen auftrag deshalb strafbaren manipulationen eingereichten gebot unzuverlässig ansieht steht bieter anspruch erstattung differenz gebot nächstgünstigsten bieters folge auftrag erteilt wurde bgh urteil september zr olg koblenz lg koblenz zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september richter prof dr jestaedt dr melullis scharen richterin mühlens richter dr meier beck für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin bauunternehmen macht grund höhe unstreitige forderungen werkvertrag höhe dm beklagte geltend gegenüber klageforderung gegenansprüchen aufgerechnet denen gegenüber klägerin schadensersatz geltend macht ersatzverlangen gestützt verhalten klägerin zusammenhang ausschreibung errichtung heizanlage für neubau amtes ausschrei bung nahm neben unternehmen klägerin teil ffnung gebote stellte abgegebene günstigste heraus lag rund dm nächstgünstigen bieters weiteren verlauf klägerin finanzielle zuwendungen mitarbeiter beklagten zugang angebotsunterlagen verschafft gelegenheit preis für teilposition angebotes heizkörper ursprünglich betrag dm ausgewiesen vorgesetzte acht betrag dm umgewandelt verhalten strafverfahren geführt verurteilung beteiligten personen endete beklagte darüber hinaus anlaß genommen klägerin für längere zeit teilnahme ausschreibungen auszuschließen zugleich rahmen streitigen ausschreibung gemachtes angebot zurückgewiesen begründung wegen klägerin verantwortenden zurückweisung angebot zweitgünstigsten bieters zurückgreifen müssen beklagte klägerin erstattung verbundenen mehrkosten anspruch genommen hieraus abgeleiteten schadensersatzanspruch gegenüber klageforderung aufgerechnet landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt entscheidung gerichtete berufung beklagten abgesehen teil zinsanspruchs erfolg revision verfolgt beklagte antrag vollständige abweisung klage klägerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige revision bleibt sache erfolg verurteilung beklagten zahlung eingeklagten werklohnanspruchs frei rechtsfehlern recht berufungsgericht aufrechnung gegenüber grund höhe unstreitigen anspruch durchgreifen lassen aufrechnung geltend gemachte schadensersatzanspruch steht beklagten insoweit dahinstehen klägerin vorgeworfenen manipulationen verletzung ausschreibung beklagten begründeten vertrauensverhältnisses darstellen grunde ersatzpflicht klägerin grundsätzen culpa contrahendo auslösen hiervon ausgeht beklagten aufrechnungsforderung geltend gemachte schaden verletzung vertrauensverhältnisses herzuleitenden ersatzpflicht erfaßt verlangten schadensersatz begehrt beklagte ausgleich für mehrkosten deshalb entstanden blick infolge manipulationen klägerin verneinte persönliche zuverlässigkeit klägerin deren sachlichem angebot gebrauch gemacht betrachtung trennt gebot klägerin sinn zweck ausschreibungsverfahrens unvereinbaren weise inhalt auswahl ausschreibung eingegangenen geboten jeweilige angebot einheit frage gebot annehmbarste schließt sowohl sachlichen inhalt persönliche zuverlässigkeit bieters beide zusammen müssen entscheidung ausschreibenden darüber bestimmen wer zuschlag erhalten demgemäß beklagte angebot klägerin insgesamt annehmen ablehnen können hingegen geltend daß angebot wegen sachlichen inhaltes angenommen hätte wegen person leistungserbringers annehmen ausschreibende wegen fehlens persönlichen zuverlässigkeit bieters gebot entschieden beruhen nachteiligen wirtschaftlichen folgen insbesondere unmöglichkeit gebotenen niedrigen preis anspruch nehmen eigenen entscheidung ausschreibenden bieter gebot zurückgewiesen rahmen schadensersatzanspruches culpa contrahendo rechnung stellen insoweit beklagten darin beigetreten daß rechtlich fall gehalten w�
  4027. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november vereinfachten insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja insvv verhältnis größe verfahrens wenige einfach erstellende steuererklärungen regelvergütung abgegolten bgh beschluss november ix zb lg bochum ag bochum ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bochum mai kosten treuhänders unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs inso abs satz nr zpo art eginso unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert frage abgabe einkommenssteuererklärungen schuldners für treuhänder vereinfachten insolvenzverfahren regelaufgaben gehört besondere aufgaben sinne abs satz insvv handelt lasten masse steuerbe rater übertragen klärungsbedürftig gelten abgrenzungskriterien für insolvenzverwalter rechtsbeschwerde zitierten vermeintlich abweichenden stimmen verweisen rechtsprechung senats erörtern frage näher rechtsprechung senats insolvenzverwalter rahmen vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen für beauftragten fachleute entrichtete entgelt masse entnommen insolvenzgericht berechtigt verpflichtet prüfen beauftragung externer gerechtfertigt kommt ergebnis beauftragung gerechtfertigt festgesetzte vergütung unrecht masse entnommenen betrag kürzen bgh beschluss november ix zb zip oktober ix zb zvb umdruck vergütung treuhänders vereinfachten insolvenzverfahren beträgt gemäß abs satz inso insolvenzmasse weniger regelvergütung verwalters abs insvv grund hierfür aufgabenkreis anstelle insolvenzverwalters vereinfachten insolvenzverfahren tätigen treuhänders erheblich reduziert deshalb regelmäßig wertes insolvenzmasse geminderte vergütung gerechtfertigt vgl amtliche begründung insvv abgedruckt haarmeyer wutzke förster insvv aufl ff bgh beschluss september ix zb zip rn april ix zb zinso rn aufgabenreduzierung ergibt daraus vereinfachten insolvenzverfahren versuch außergerichtlichen schuldenbereinigung verfahren über schuldenbereinigungsplan vorausgeht dementsprechend insolvenzverfahren zeitpunkt eröffnung bereits weitgehend aufbereitet anstelle berichtstermins prüfungstermin durchgeführt vgl amtliche begründung aao zudem treuhänder gemäß abs satz inso anfechtung berechtigt weshalb falle entsprechenden auftrags gläubigerversammlung abs satz inso zuschlag zustehen bgh beschluss april aao zudem gemäß abs inso verwertung gegenständen berechtigt denen absonderungsrechte bestehen hinsichtlich abgabe steuererklärungen wesentlicher unterschied dagegen verhältnis insolvenzverwalter gegeben schuldner arbeitnehmer abgabe steuererklärung verzichtet hierfür steuerrechtlich verpflichtung besteht bestehen steuererstattungsansprüche treuhänder zugunsten masse realisieren insolvenzverwalter entspricht sachgerechter amtsführung für steuerrechtliche tätigkeiten besondere kenntnisse erfordern über allgemeinen steuererklärung verbundenen arbeitsaufwand hinausgehen steuerberater einzusetzen einschaltung rechtsanwalts dafür maßstab verwalter treuhänder rechtsanwalt steuerberater zugelassen für tätigkeit angemessener vernünftigerweise rechtsanwalt steuerberater eingeschaltet hätte besondere aufgabe allgemeines geschäft treuhänders verwalters handeln bgh beschluss juli ix zb bghz november ix zb zip märz ix zb zvi verhältnis größe verfahrens wenige einfach erstellende steuererklärungen sofern rechtsmittel eingelegt müssen regelvergütung abgegolten vgl bgh beschluss november ix zb zinso rn mwn feststellungen beschwerdegerichts steuererklärungen einfach aufwand gewissem umfang bereitete lediglich ermittlung sachverhalts dafür ersichtlich steuerberater einfacher ermittelt konnte treuhänder ohnehin kontakt schuldner gehörte aufgaben für durchsetzung ansprüchen masse erforderlichen ermitt
  4028. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhörungsrüge klägerin senatsbeschluss januar zurückgewiesen kosten rügeverfahrens klägerin tragen gründe gemäß zpo erhobene gehörsrüge begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klägerin vollem umfang geprüft gründe für zulassung revision entnehmen können verletzung rechtlichen gehörs liegt schon rin senat angriffe klägerin beurteilung berufungsgerichts zeitpunkt verjährungsverzichts jahr etwaige forderungen klägerin bereits verjährt für durchgreifend erachtet galke diederichsen pentz pauge offenloch vorinstanzen lg würzburg entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']]
  4029. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde drittschuldnerin beschluss zivilkammer einzelrichter landgerichts ulm juni aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert gründe amtsgericht antrag gläubigerin angeblich schuldner drittschuldnerin zustehenden ansprüche ruhegeld gepfändet gläubigerin einziehung überwiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde drittschuldnerin landgericht beschluss einzelrichters zurückgewiesen rechtsbeschwerde we gen grundsätzlicher bedeutung sache sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen begehrt drittschuldnerin angefochtenen beschluss aufzuheben sache neuen behandlung entscheidung beschwerdegericht zurückzuverweisen ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt indes aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte entscheiden hätte verfahren gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer übertragen müssen vgl bgh beschlüsse märz ix zb bghz april vii zb baur zfbr september xii zb njw aufhebung führt zurückverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschluss erlassen dressler kuffer kessal wulf bauner safari chabestari vorinstanzen ag ulm entscheidung lg ulm entscheidung'],['Soon']]
  4030. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gestattung führens fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr kessalwulf richter prof dr könig richterin dr fetzer sowie rechtsanwälte dr frey dr braeuer für recht erkannt abänderung urteils senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen april beschluss beklagten september aufgehoben beklagte verpflichtet kläger führen bezeichnung fachanwalt für familienrecht gestatten beklagte trägt kosten verfahrens beiden rechtszügen streitwert für berufungsverfahren festgesetzt tatbestand seit juni rechtsanwaltschaft zugelassene kläger betreibt eigene kanzlei außerdem freier mitarbeit für rechtsanwälte dr ku tätig schreiben dezember beantragte beklagten führung bezeichnung fachanwalt für familienrecht gestatten anwaltliche tätigkeit fao besondere theoretische kenntnisse abs satz fao sowie erfüllung fortbildungspflicht abs fao wies nachweis voraussetzungen satz buchst fao legte drei falllisten insgesamt fällen denen gerichtliche außergerichtliche fallliste betraf mandate rechtsanwalts dr fallliste ii mandate rechtsanwalts ku fallliste iii eigene mandate aufforderung beklagten entsprechend legte kläger anwaltliche versicherungen genannten rechtsanwälte denen bezugnahme falllisten bzw ii jeweils ausdruck gebracht kläger aufgeführten fälle persönlich weisungsfrei bearbeitet beschluss september beklagte antrag klägers abgelehnt kläger hinsichtlich falllisten ii nachgewiesen geforderten fälle persönlich weisungsfrei bearbeitet durchsicht akten falllisten ergeben keinerlei verantwortung gegenüber mandanten gegenüber jeweiligen kanzleiinhaber übernommen eigene entscheidungsbefugnis für wesentliche teile fallbearbeitung zugestanden hauptantrag aufhebung bezeichneten beschlusses september gestattung führens fachanwaltsbezeichnung gerichtete klage anwaltsgerichtshof urteil april abgewiesen berufung zugelassen könne offenbleiben anforderungen persönliche weisungsfreie bearbeitung gegeben seien bedeute sei abschließend geklärt jedenfalls kläger fälle rechtsanwalt bearbeitet fao gehe davon weisungsfreier eigenverantwortlich tätiger rechtsanwalt genügend erfahrungen sammeln könne später fachanwalt kompetent auftreten können gemessen anforderungen sei tätigkeit klägers juristische fachliche durchdringung abgesprochen solle sei rechtsanwalts sachbearbeiters hintergrund arbeit verantwortlichen rechtsanwalts vorbereite gründen seien neue entscheidung beklagten zielende hilfsanträge klägers unbegründet beschluss mai senat antrag klägers berufung urteil anwaltsgerichtshofs wegen ernstlicher zweifel richtigkeit zugelassen satz brao abs nr vwgo berufung beantragt kläger beklagte aufhebung beschlusses september verurteilen kläger antrag dezember führung bezeichnung fachanwalt für familienrecht gestatten hilfsweise beantragt beklagte verurteilen über antrag dezember maßgabe neu entscheiden wegen fehlenden nachweises besonderen praktischen erfahrungen sinne fao abgelehnt hilfsweise über genannten antrag neu entscheiden bezugnahme bisherigen vortrag jeweils beweisantritt macht kläger geltend keinesfalls rolle bloßen sachbearbeiters verharrt vielmehr für beiden rechtsanwälte aufgeführten fälle entsprechend deren anwaltlicher versicherung persönlich weisungsfrei rechtsanwalt bearbeitet dabei vielzahl gerichtlicher termine wahrgenommen sowie mandantengespräche geführt beklagte beantragt berufung zurückzuweisen trägt anwaltlichen versicherungen seien unzureichend wegen weiteren einzelheiten gerichtsakten beider instanzen bezug genommen entscheidungsgründe zulässige berufung sache erfolg beklagte kläger befugnis führen fachanwaltsbezeichnung für familienrecht unrecht versagt kläger nachgewiesen über abs satz brao abs fao geforderten besonderen theoretischen kenntnisse praktischen erfahrungen familienrecht verfügt demgemäß verletzt
  4031. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ea fe stürzt fußgänger unmittelbarer nähe gefahrenstelle liegt grundsätzen anscheinsbeweises schluß nahe daß gefahrenstelle ursache sturzes anschluß bgh urt februar vi zr versr bgh urteil juni iii zr olg münchen lg oldenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa dörr dr herrmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte gemeinde wegen verletzung straßenverkehrssicherungspflicht schadensersatz anspruch morgen januar stürzte kläger dunkelheit gehweg verkehrsberuhigten straße erstinstanzlichen vortrag boden verlegten absperrhahn herum pflasterung herausgerissen ber losen steine sei gestolpert bodenöff nung gerutscht umgeknickt dabei erheblich verletzt sei arbeitsunfähig mosaik basaltsteine stelle seien vorschriftsmäßig befestigt entsprechend ausschreibung mörtel lose sand verlegt worden seien außerdem sei beklagte anwohnern darüber informiert worden daß steine pflaster gelöst hätten vorinstanzen zahlung angemessenen schmerzensgeldes mindestens sowie feststellung ersatzpflicht beklagten für weiteren materiellen immateriellen schäden klägers gerichtete klage abgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt kläger klageanträge entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht aufgrund unfallschilderung klägers mündlichen berufungsverhandlung davon überzeugt gesehen daß straße befindliche loch ursächlich für sturz klägers sei kläger gefallen sei darstellung ursache dafür bemerkt gefühl gehabt daß jemand bein festhalte nachmittag unfallstelle besichtigt loch pflasterung bemerkt sei daher naheliegend daß daraufhin schlußfolgerung gezogen schuh loch getreten dadurch fall gekommen sei indes möglichkeit daß dadurch unfallursächliche möglichkeiten ausgeschlossen wären straßenlaterne zwei meter unfallstelle entfernt gebrannt klagevorbringen betracht komme müsse kläger dunkle zone getreten hätte auffallen müssen zudem klageschrift unfallhergang geschildert danach wolle lose fußweg liegende basaltsteine getreten über bodenöffnung gerutscht umgeknickt beschreibung unfallhergangs sei schilderung mündlichen verhandlung berufungssenat bereinstimmung bringen ii hält angriffen revision stand berufungsgericht frage beklagten ver letzung niedersachsen hoheitlich ausgestalteten abs nstrg straßenverkehrssicherungspflicht last fällt insbesondere gefährliche zustand fußwegs unfall bekannt befaßt für revisionsinstanz demnach zugunsten klägers unterstellen feststellungen berufungsgerichts kläger unmit telbarer nähe gefahrenstelle loch pflasterung gehwegs lose darum herumliegenden pflastersteinen ergab ge stürzt geschehensablauf legt berufungsgericht verkennt grundsätzen anscheinsbeweises schluß nahe daß verkehrswidrige gefahrenquelle ursache sturzes bgh urteil februar vi zr versr senatsbeschluß september iii zr umdruck bgh urteil mai vi zr versr verkürzt zugleich darlegungslast klägers muß somit weder vortragen beim bestreiten beklagten berzeugung gerichts beweisen einzelnen unfall gekommen für streitenden beweis ersten anscheins für unfallursächlichkeit gefahrenstelle erschüttern vielmehr sache beklagten daher zumindest ernsthafte möglichkeit atypischen geschehensablaufs gefahrenstelle zurückgehenden unfallhergangs darzutun gegebenenfalls nachzuweisen rücksicht darauf überspannt berufungsgericht anforderungen schlüssigen klagevortrag genügt daß kläger kern stets behauptet wegen gefährlichen lochs fußweg herumliegenden ähnlich gefährlichen pflastersteine fall gekommen realistisch frage kommende möglichkeiten anbietenden schluß unfallursächlichkeit entkräften könnten zeigt berufungsger
  4032. [['bundesgerichtshof beschluss anwz november verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter richterin dr otten sowie rechtsanwälte professor dr salditt dr kieserling rechtsanwältin kappelhoff november beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwenigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht zugelassen antragsgegnerin lassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gemäß abs nr brao bescheid dezember widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluß juni zurückgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers bestandskraft weiteren widerrufs gemäß abs nr brao verzicht antragstellers zulassung rechtsanwaltschaft hauptsache ebenso sofortvollzug betreffende trag wiederherstellung aufschiebenden wirkung erledigt antragsteller antragsgegnerin übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt entsprechend zpo fgg entspricht billigem ermessen verfahrenskosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden gründen angefochtenen beschlusses bisherigen sachstand erfolglos geblieben wäre deppert basdorf salditt ganter kieserling otten kappelhoff'],['Soon']]
  4033. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg abs abs beschwerdeberechtigung privatrechtlich organisierten versorgungsträgers abänderungsverfahren vahrg geltend macht entstandenes bisher schuldrechtlichen versorgungsausgleich überlassenes anrecht sei abs vahrg auszugleichen erlaß ausgangsentscheidung möglichkeit realteilung eingeführt worden sei bgh beschluß august xii zb olg koblenz ag mainz xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick weber monecke prof dr wagenitz beschlossen weitere beschwerde beschwerdeführerin beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts koblenz januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe juni geschlossene ehe parteien wurde antrag früheren ehefrau antragstellerin urteil juli geschieden insoweit rechtskräftig seit juli nachdem verfahren über versorgungsausgleich abgetrennt worden beschluß dezember amtsgericht ehezeit juni juni zugrunde legt versorgungsausgleich dahingehend geregelt daß versicherungskonto frühe ren ehemannes antragsgegner bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung monatliche rente höhe dm bezogen versicherungskonto antragstellerin bfa übertragen wurden darüber hinaus wurden ausgleich anwartschaften antragsgegners betrieblichen altersversorgung pensionskasse für arbeitnehmer zweiten deutschen fernsehens pensionskasse weitere beteiligte wege erweiterten splittings nr vahrg versicherungskonto antragsgegners bfa versicherungskonto antragstellerin bfa weitere rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung höhe monatlich dm bezogen ende ehezeit übertragen gründen beschlusses wurde ausgeführt daß verbleibende rest rentenanwartschaften antragsgegners gegenüber pensionskasse schuldrechtlichen versorgungsausgleich verweisen sei entscheidung lag zugrunde daß auskünften versorgungsträger beide ehegatten ehezeit anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben für antragsgegner monatlich dm für antragstellerin monatlich dm jeweils bezogen ende ehezeit bfa mitgeteilt wurden daneben stand antragsgegner rentenanspruch betrieblicher altersversorgung gegenüber pensionskasse für tätigkeit beim zdf ab juli ende ehezeit zuletzt jährlich dm bezifferte schließlich antragstellerin anwartschaften zusatzversorgung öffentlichen dienstes erworben auskunft versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte monatlich dm beliefen seit märz bezieht antragsgegner invalidenrente pensionskasse höhe monatlich dm zeitpunkt dezember antragstellerin bezieht seit april ebenfalls versorgung nämlich altersrente für schwerbehinderte höhe damals monatlich dm beantragte april durchführung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs zweck holte amtsgericht familiengericht neue auskünfte versorgungsträgern ergaben für antragsgegner ehezeit entfallende anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung höhe monatlich dm wobei ehezeit entfallende anwartschaft zusatzleistung höherversicherung monatlich dm beträgt für antragstellerin anwartschaft gesetzlichen rentenversicherung höhe damals monatlich dm zwischenzeitlich dm anwartschaft vbl höhe monatlich dm einschließlich qualifizierten versicherungsrente vbls betrieblichen altersversorgung antragsgegners wies pensionskasse schreiben juli totalrevision versorgungsausgleichs legte berechnung versicherungsmathematischen sachverständigen dr ergab daß ausgangsentscheidung amtsgerichts über versorgungsausgleich versorgungssatzung realteilung eingeführt zugleich wurde darin geänderte versorgungsausgleich berücksichtigung realteilung einzelnen errechnet mündlicher verhandlung beschwerdeführerin geladen wurde erkannte antragsgegner durchführung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs ab juli monatliche ausgleichsrente höhe dm anschluß daran schlossen parteien vergleich über anrechnung zahlenden ausgleichsrente tituliert
  4034. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ah stgb tmg unterlassungsanspruch wegen meinungsforum internet eingestellten ehrverletzenden beitrags betreiber forums gegeben verletzten identität autors bekannt bgh urteil märz vi zr olg düsseldorf lg düsseldorf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers zurückweisung rechtsmittels brigen urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinsichtlich klageantrags abgewiesen worden anschlussrevision beklagten zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger mitbegründer vorstandsvorsitzender vereins satzungsmäßiger zweck bekämpfung kinderpornographie internet beklagte betreiberin internetforums sexuellem missbrauch kinderpornographie beschäftigt nachdem klä ger beitrag forum eingestellt veröffentlichte unbekannter pseudonym katzenfreund beitrag kläger persönlichkeitsrecht verletzt sieht ebenso später eingestellten beitrag autors pseudonym rumtrauben identität kläger bekannt kläger beklagte unterlassung verbreitung beiträge zahlung geldentschädigung mindestens ersatz vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten höhe anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich unterlassungsbegehrens bezüglich beider beiträge teils geltend gemachten rechtsverfolgungskosten stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage hinsichtlich beitrags kläger bekannten verfassers rumtrauben insoweit beanspruchten rechtsverfolgungskosten abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte erstrebt anschlussrevision vollumfängliche klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht entscheidung afp veröffentlicht beurteilt beitrag autors katzenfreund meinungsäußerung kläger ehre verletze diffamierung eigenen beiträge klägers gerechtfertigt denen zuvor forum negativer weise über diskussionsgegner geäußert hinsichtlich beitrags bestehe unterlassungsanspruch beklag te betreiberin forums ußerung verbreite insoweit grundrecht meinungsäußerungsfreiheit berufen könne demgegenüber kläger unterlassungsanspruch beklagte hinsichtlich beitrags bekannten autors rumtrauben falle kenntnis identität autors sei meinungsforum vorrangig derjenige anspruch nehmen geäußert anspruch ersatz rechtsverfolgungskosten bestehe höhe hinsichtlich beitrags autors katzenfreund ii angefochtene urteil hält angriffen revision stand anschlussrevision beklagten erfolg rechtlich zutreffend parteien revisionsrechtszug angegriffen wertet berufungsgericht beitrag autors katzenfreund meinungsäußerung kläger wegen schmähender inhalte ehre verletzt verbreitung deshalb hinnehmen ansatz zutreffend nimmt berufungsgericht beklagte betreiberin internetforums kenntniserlangung unzulässigen inhalten sperren bzw entfernen dritten eingestellten beitrags verpflichtet verpflichtung ergibt allerdings berufungsurteil anklingt nr tdg nr mdstv für beurteilung zukunft gerichteten unterlassungsanspruchs klägers zeitpunkt entscheidung geltende recht maßgebend bghz grundsätzlich revisionsgericht berücksichtigen bghz abzustellen mithin gesetz vereinheitlichung vorschriften über bestimmte elektronische informations kommunikationsdienste elektronischer geschäftsverkehr vereinheitlichungsgesetz elgvg februar märz kraft getretenen vorschriften telemediengesetzes bgbl stelle teledienstegesetzes medienstaatsvertrages getreten telemediengesetz enthaltenen vorschriften verantwortlichkeit diensteanbietern tmg regelungen teledienstegesetzes für mediendienste bisher geltenden entsprechenden regelungen medienstaatsvertrages unverändert übernommen vgl begründung bundesregierung gesetzesentwurf oktober bt drucks diesbezüglichen vorschr
  4035. [['bundesgerichtshof beschluss anwz verkündet oktober werner justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs professor dr hirsch richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr frellesen schaal sowie rechtsanwälte dr frey dr wosgien professor dr quaas mündlicher verhandlung juli beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes nordrheinwestfalen januar zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren euro festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft rechtsanwalt amtsgericht landgericht zugelassen verfügung januar antragsgegnerin zulassung wegen vermögensverfalls widerrufen dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde rechtsmittel zulässig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg soweit antragsteller begründung beschwerde vorgetragen anspruch rechtliches gehör sei verfahren anwaltsgerichtshof verletzt worden abwesenheit verhandelt worden sei obwohl terminstag verhinderung wegen terminskollision hingewiesen rechtsmittel erfolg verhelfen senat entscheidet beschwerdegericht für angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit geltenden verfahren abs brao ermittelt tatsacheninstanz sachverhalt eigener verantwortung etwaige verfahrensfehler vorinstanz kommt grundsätzlich anhörung antragstellers beschwerdeverfahren etwaige verletzung rechtlichen gehörs verfahren anwaltsgerichtshof geheilt bgh beschl oktober anwz beschl mai anwz abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse absehbarer zeit ordnen geraten außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmaßnahmen situation beim antragsteller zeitpunkt erlasses widerrufsverfügung gegeben versorgungswerk rechtsanwälte betrieb wegen forderung höhe zwangsvollstreckung mitteilung gerichtsvollzieher zudem acht zwangsvollstreckungsmaßnahmen offen für teilweise bereits termin abgabe eidesstattlichen versicherung bestimmt dabei handelte wesentlichen kleinere beträge forderung belief allerdings nebst kosten antragsteller folge kleinere zahlungen geleistet anwaltsgerichtshof vorgetragen verbindlichkeiten erfüllt versorgungswerk vereinbarung getroffen jedoch nachgewiesen gegenteil wurde verfahren anwaltsgerichtshof bekannt finanzamt wegen steuerrückständen säumniszu schlägen höhe insgesamt fälligkeitsdaten ab september märz haftbefehl erwirkt widerrufsgrund nachträglich entfallen antragstel ler september vollstreckungsverfahren finanzamts eidesstattliche versicherung abgegeben anhaltspunkte dafür interessen rechtsuchenden vermögensverfall ausnahmsweise gefährdet gegeben hirsch otten frey frellesen wosgien vorinstanz agh hamm entscheidung schaal quaas'],['Soon']]
  4036. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg erledigung hauptsache bedarf feststellung vorinstanzliche entscheidung rechtsmittelführer rechten verletzt darauf gerichteten antrags bgh beschluss juni xii zb lg frankfurt ammain ag frankfurt main xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai kosten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe beteiligte betreuerin betroffenen mutter betroffene zwischenzeitlich verstorbener ehemann notariellen erbvertrag vereinbart gegenseitig alleinerben beteiligte nacherbin einzusetzen tode vaters schlug beteiligte nacherbschaft machte pflichtteilsanspruch geltend beantragte beim amtsgericht bestellung ergänzungsbetreuers für aufgabenkreis geltendmachung pflichtteilsanspruchs tochter verstorbenen ehemanns betroffenen amtsgericht bestellte beteiligte ergänzungsbetreuerin aufgabenkreis erbschaftsangelegenheiten verstorbenen ehemann betroffenen beschluss legte beteiligte namen betroffenen eigenen namen beschwerde ziel beschränkung aufgabenkreises ergänzungsbetreuerin regelung pflichtteilsanspruchs tochter betroffenen beschluss landgerichts beschwerden zurückgewiesen wurden beteiligte rechtsbeschwerde eingelegt beschränkung aufgabenkreises ergänzungsbetreuerin anstrebt zwischenzeitlich amtsgericht angegriffenen beschluss über bestellung ergänzungsbetreuers aufgehoben ii rechtsbeschwerde beteiligten unzulässig angegriffene entscheidung während rechtsmittelverfahrens aufgehoben wurde beteiligte trotz hinweises senats sachgerechten antrag gestellt amtsgericht beschluss januar rechtsbeschwerde angegriffenen beschluss über bestellung beteiligten ergänzungsbetreuerin aufgehoben aufgaben ergänzungsbetreuung abgeschlossen wurden bereich freiwilligen gerichtsbarkeit führt erlass angegriffenen entscheidung eingetretene erledigung angelegenheiten hauptsache regelmäßig unzulässigkeit rechtsmittels rechtsschutzbedürfnis beteiligten erledigung verfahrensgegenstandes mehr gegeben bgh beschluss oktober zb fgprax rn münchkomm zpo koritz aufl famfg rn müther bork jacoby schwab famfg rn unger schulte bunert weinreich famfg aufl rn bumiller harders freiwillige gerichtsbarkeit famfg aufl famfg rn jürgens betreuungsrecht aufl famfg rn angefochtene entscheidung hauptsache erledigt beschwerdegericht gemäß abs famfg aussprechen entscheidung gerichts ersten rechtszugs beschwerdeführer rechten verletzt vorschrift rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden bgh beschluss februar zb fgprax rn voraussetzung hierfür jedoch beschwerdeführer entsprechenden antrag stellt berechtigtes interesse feststellung vorliegt feststellungsinteresse regel anzunehmen schwerwiegender grundrechtseingriff vorliegt abs nr famfg konkrete wiederholungsgefahr abs nr famfg besteht entscheidenden fall senat beteiligte schreiben februar darauf hingewiesen angegriffene beschluss über bestellung ergänzungsbetreuerin amtsgericht aufgehoben worden dadurch verfahrensgegenstand rechtsbeschwerde erledigt dürfte dennoch beteiligte abs famfg erforderlichen antrag gestellt rechtsbeschwerdebegründung gestellten anträgen festgehalten aufgrund zwischenzeitlich erfolgten aufhebung angegriffenen entscheidung amtsgericht besteht insoweit jedoch rechtsschutzbedürfnis mehr hahne weber monecke günter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xvii nue lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4037. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts halle oktober aufgehoben sache verhandlung neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger eigentümer beklagten besitzer grundbuch blatt nr eingetragenen grundstücks qm große grundstück grenzt wohnhaus bebaute grundstück beklagten nutzen grundstück kläger zugang wohnhaus grundstück gelegenen hof kläger verlangen herausgabe grundstücks beklagten wege hilfswiderklage beantragt kläger verurteilen eintragung dienstbarkeit herausverlangten grundstück bewilligen aufgrund deren jeweiligen eigentümer grundstücks beklagten berechtigt seien grundstück kläger näherer maßgabe begehen befahren amtsgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen landgericht berufung beklagten abweisung klage hilfsweise verurteilung kläger gemäß widerklage erstreben unzulässig verworfen wert geltend gemachten beschwerdegegenstands übersteige dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses erreichen berufung verfolgen möchten ii rechtsbeschwerde zulässig begründet rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo verfahren berufungsgerichts anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg verletzt senat bghz hierauf beruht angefochtene entscheidung bghz berufungsgericht bemisst interesse beklagten abweisung klage entsprechend wert grundstücks kläger qm meint hinblick widerklage sei betrag erhöhen ergebe daraus beklagten hilfsweise erhobenen widerklage erstrebten dauer grundstück kläger qm großen hof wohnhaus grundstück erreichen pro quadratmeter gehe wert hoffläche über wert grundstücks kläger hinaus hält rechtlicher prüfung stand beschwer beklagten summe werte anträge bestimmt über nachteil beklagten entschieden worden bgh beschl sept iii zr bghr zpo abs satz klage widerklage urt september xii zr njw olg köln jurbüro anm mümmler musielak ball zpo aufl rdn zöller gummer heßler zpo aufl rdn beschwer beklagten verurteilung herausgabe grundstücks kläger berufungsgericht gemäß zpo zutreffend wert herauszugebenden grundstücks angenommen hiergegen erhebt beschwerde einwendungen rechtsfehler ersichtlich rechtsfehlerhaft jedoch bemessung widerklage verfolgten anspruchs wert hoffläche grundstücks beklagten wert beschwerdegegenstands insoweit zpo bestimmen hierbei kommt zugänglichkeit hoffläche wert zugang fläche über grundstück kläger für grundstück beklagten einbeziehung errichteten gebäudes hierzu beklagten vorgetragen seien versorgung wohnhauses heizmaterial entsorgung mülls zugang hof über grundstück kläger angewiesen andernfalls holz briketts müll wohnung hof bzw zurück tragen müssten vorbringen beklagten enthält entscheidung berufungsgerichts ausführungen rechtfertigt zusammenhang tatsache vortrag beklagten kurzen letzten absatz schriftsatzes prozessbevollmächtigten oktober erfolgt ausgeführt schluss vorbringen berufungsgericht übersehen anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs verletzt worden berücksichtigt wert zugangs hof über grundstück kläger bestimmung wohnwertes hauses beklagten zulässigkeit berufung notwendige wert beschwerdegegenstands sinne abs nr zpo überschritten senat schätzt wert insgesamt krüger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag sangerhausen entscheidung ii lg halle entscheidung'],['Soon']]
  4038. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs werdender wohnungseigentümer bleibt mitglied verbands einheit abtretung vorgemerkten bereignungsanspruchs besitzübertragung veräußert insoweit aufgabe bgh urteil juni vii zr bghz erwerber werdender wohnungseigentümer anzusehen bgh urteil juli zr lg stuttgart ag nürtingen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts stuttgart oktober kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand tochter beklagten folgenden streitverkündete kaufte notariellem vertrag juli bauträgerin eigentumswohnung sowie zwei tiefgaragenstellplätze teilung bauträgerin gehörenden grundstücks entstanden eintragung auflassungsvormerkung erfolgte juli september wurde erstmals weiterer erwerber eigentümer grundbuch eingetragen spätestens jahr überließ bauträgerin streitverkündeten wohnung stellplätze nutzung notariellem vertrag oktober veräußerte streitverkündete wohnung nebst stellplätzen beklagte oktober wurde abtretung auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen derzeit leben beklagte streitverkündete wohnung oktober wurden einheiten zwangsversteigerung dritten zugeschlagen klagende wohnungseigentümergemeinschaft verlangt beklagten zahlung abrechnungsspitzen für jahr rückständiges hausgeld für zeitraum januar einschließlich oktober anteilige zahlung sonderumlage amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision klägerin zurückweisung berufung erreichen beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts urteil zwe veröffentlicht schuldet beklagte geforderten beträge werdende wohnungseigentümerin sei streitverkündete rechtsstellung sei infolge abtretung auflassungsvormerkung beklagte übergegangen zweck anerkennung rechtsfigur werdenden wohnungseigentümers nämlich loslösung meinungsbildung innerhalb gemeinschaft teilenden eigentümer sei erreicht sobald erste erwerber jeweiligen einheit streitverkündete rechtsstellung erlangt dagegen sei beklagte zweiterwerberin endgültigen erwerb eigentums weder beitragspflichtig stimmberechtigt ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand beklagte schuldet geforderten beträge wohnungseigentümerin sinne abs entsprechende anwendung norm scheidet werdende wohnungseigentümerin anzusehen rechtsstellung streitverkündete spätestens jahr erlangt folge seither kosten lasten tragen näher hierzu teilenden bauträgerin erstrittene urteil senats mai zr bghz rn ff hieran jahr vorgenommene veräußerung geändert rechtsprechung senats entstehungsphase wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls innenverhältnis teilenden eigentümer ersterwerbern vorverlagerte anwendung wohnungseigentumsgesetzes geboten sobald käufer rechtlich verfestigte erwerbsposition besitzen infolge vertraglich vereinbarten bergangs lasten nutzungen wohnung berechtigtes interesse daran wohnungseigentum verbundenen mitwirkungsrechte verwaltung wohnungsanlage vorzeitig auszuüben beides anzunehmen wirksamer bereignung wohnungseigentum gerichteter erwerbsvertrag vorliegt bereignungsanspruch auflassungsvormerkung gesichert besitz wohnung erwerber übergegangen infolgedessen werdende wohnungseigentümer einerseits mitwirkungsrechte ausüben andererseits gemäß abs kosten lasten tragen vgl senat beschluss juni zb bghz rn ff urteil mai zr bghz rn teilende eigentümer haftet gesamtschuldnerisch urteil mai zr aao rn gilt grundsatz erwerbsposition erst entstehung wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich verfestigt senat urteil mai zr aao rn ff veräußerung wohnungen vollständig rechtlich vollzug gesetzten wohnungseigentümergemeinschaft heraus bundesgerichtshof vorverlagerte anwendung wohnungseigentumsgesetzes dagegen stets abgelehnt sog zweiterwerb vgl bgh urteil mär
  4039. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beteiligte jahr dm grundstücksgesellschaft damals firmierend umbenannt gbr fonds beklagte ag schließlich umgewandelt ag gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig klägerin macht verschiedene prospektmängel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei sämtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschüttungen abzüglich geleisteten einlage überstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägerin beruhe fehler vortrag klägerin sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet klägerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klägerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris ebenso wenig führt angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher würdigung angenommen betragsangaben darlehensverträgen hätten deklaratorische bedeutung tatsächlich sei quotale haftung vereinbart prospekt insoweit fehlerhaft darin e
  4040. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gerichtskosten für revisionsverfahren erhoben urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten räumung herausgabe gewerberäumen kläger seit eigentümer grundstücks beklagten früchte wein gemüseladen betreiben beklagten räume voreigentümerin gemietet parteien streiten über wirksamkeit fortbestand mietvertrags landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen festgestellt daß wert beschwer für kläger dm beträgt darstellung tatbestandes berufungsgericht abgesehen urteil wendet revision klägers zweitinstanzliches klagebegehren weiterverfolgt entscheidungsgründe beklagten revisionsbeklagten mündlichen verhandlung trotz rechtzeitiger bekanntmachung termins vertreten über revision antragsgemäß versäumnisurteil entscheiden zpo vgl bghz ff urteil beruht jedoch inhaltlich säumnisfolge prüfung angefochtenen entscheidung ii revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung berufungsgericht oberlandesgericht berufungsurteil darstellung tatbestandes gemäß abs zpo abgesehen sa che revisibel angesehen annahme boden entzogen nachdem erkennende senat wert beschwer mehr dm festgesetzt abs satz zpo revision beanstandet recht daß angefochtene urteil tatbestand enthält fehlen tatbestandes führt grundsätzlich aufhebung urteils entscheidung entnommen streitstoff berufungsgericht entscheidung zugrunde gelegt vgl etwa bghz senatsurteile oktober ivb zr mai xii zr bghr zpo abs tatbestand fehlender nr allerdings bundesgerichtshof einzelfällen aufhebung tatbestand versehenen berufungsurteils abgesehen anwendung rechts festgestellten sachverhalt deshalb nachgeprüft konnte sach streitstand für beurteilung aufgeworfenen rechtsfragen ausreichenden umfang entscheidungsgründen ergab vgl etwa bgh urteile september vi zr märz iv zr bghr zpo abs tatbestand fehlender nr ausnahmefall jedoch gegeben fehlt bereits wiedergabe gestellten anträge abs zpo berufungsurteil allgemein abweisung räumungsklage rede übrigen berufungsgericht zutreffende begründung landgericht räumungsklage abgewiesen bezug genommen bezugnahme ersetzt notwendige feststellung tatsächlichen grundlagen berufungsgericht entscheidung gestützt schon ansatz ermöglicht angefochtene urteil verläßlichen berblick wann wem inhalt form mietvertrag geschlossen verlängert worden ebenso fehlen feststellungen für verständnis klagebegehrens zentralen frage wann wem grund mietvertrag gekündigt angefochten worden einzelheiten läßt berufungsurteil hinreichend klares bild darüber gewinnen tatsächlichen grundlage berufungsgericht rechtlichen ergebnis gelangt geht berufungsgericht davon daß mietvertrag enthaltene sondervereinbarung über einräumung vorkaufsrechts satz bgb vorgeschriebenen form ermangele formnichtigkeit abrede greife mietvertrag über oberlandesgericht beruft für auffassung gesamtschau ursprungsvertrag beiden ergänzungsvereinbarungen für gesamtnichtigkeit sprechende vermutung bgb entkräfte urteil inhalt zusammenspiel abreden einzelnen erkennbar revisionsgericht anwendung bgb durchaus mögliche gesamtschau allein aufgrund berufungsurteils nachvollziehen entsprechendes gilt für berlegungen berufungsgerichts denen ergänzungsvereinbarung januar vertragslaufzeit dezember verlängert worden schriftformerfordernis bgb genügt berufungsurteil gibt voraussetzungen erkennende senat für anwendung satz bgb nachtragsvereinbarungen formuliert zutreffend erschöpfende nachprüfung berufungsgericht bejahten frage voraussetzungen vorliegenden fall gegeben jedoch aufgrund
  4041. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz fassung juni ff bgb widerrufen mehrere darlehensnehmer abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärungen wandelt widerruf darlehensnehmer verbraucherdarlehensvertrag verhältnis sämtlichen darlehensnehmern einheitliches rückgewährschuldverhältnis darlehensnehmer mitgläubiger rückgewährschuldverhältnis resultierenden ansprüche fortführung senatsurteil oktober xi zr wm rn veröffentlichung bestimmt bghz bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten zurückweisung anschlussrevision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung kläger urteil zivilkammer landgerichts mainz juli insoweit zurückgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden kläger gesamten hand nebst zinsen hieraus höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit juli zahlen übrigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensverträgen gerichteten willenserklärungen kläger kläger schlossen april beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensverträge über je darlehensvertrag nr beinhaltete abrede für jahre fes ten zinssatzes nominal darlehensvertrag nr betrag nr betrag verteilte sah zunächst variable verzinsung maßgabe drei monats euribor zuzüglich marge ab jahr zahlten kläger aufgrund konditionenanpassung insoweit festen zinssatz sicherung ansprüche beklagten diente buchgrundschuld grundstück kläger über beklagte belehrte kläger abschluss darlehensverträge april über widerrufsrecht jeweils gleichlautend folgt kläger verkauften grundstück juni dritten vereinbarten käufer eigentumsübergang soweit interesse frei grundbuch eingetragenen rechten lasten erfolgen solle beurkundende notar forderte beklagte juni erteilung löschungsbewilligung beklagte öffentlich beglaubigter form schreiben august übermittelte kläger lösten restdarlehenssummen september ab beklagte forderte kläger zahlten aufhebungsentgelte höhe bearbeitungsentgelt höhe kosten öffentlichen beglaubigung löschungsbewilligung höhe kläger widerriefen schreiben prozessbevollmächtigten juni abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen forderten beklagte zahlung juni klage rückzahlung aufhebungsentgelte bearbeitungsentgelts kosten öffentlichen beglaubigung gesamten hand nebst zinsen außerdem freistellung vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten landgericht abgewiesen dagegen kläger berufung eingelegt beklagte während berufungsverfahrens hilfsweise bestrittenen eigenen anspruch nutzungsersatz aufgerechnet berufungsgericht zurückweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil abgeändert klage freistellungsbegehren stattgegeben gründen dahin erkannt beklagten stehe hilfsweise aufrechnung gestellte anspruch berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte hilfsaufrechnung zurückkommt vollständige zurückweisung klägerischen berufung kläger verfolgen anschlussrevision freistellungsbegehren entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt parteien seien april verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen klägern recht zugestanden abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen widerrufen verwendung wortes frühestens beschreibung voraussetzungen für anlaufen widerrufsfrist beklagte kläger über bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters für wide
  4042. [['bundesgerichtshof beschluss za september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen antrag bewilligung verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg sinne abs famfg abs satz zpo sorgfältig begründete beschwerdeentscheidung weist rechtsfehler haftantrag zulässig begründet getroffenen feststellungen lag insbesondere haftgrund unerlaubten einreise gemäß abs satz nr abs satz aufenthg aufgrund früheren abschiebung einreiseverbot begründet abs abs nr aufenthg betroffene vollziehbar ausreisepflichtig abs nr aufenthg gemäß abs satz aufenthg erforderliche prognose über durchführung abschiebung bezugnahme ergänzende stellungnahmen ausländerbehörde fehlerfrei getroffen worden beschwerdegericht asylgesuch betroffenen april weitergeleitet schon deshalb beanstanden bevollmächtigten anhörung darauf hingewiesen asylgesuch zuständigen behörde gestellt kern wendet betroffene verfahren abschiebungshaft versagung einbürgerung obwohl senat hintergrund lebensgeschichte nachvollziehen bestandskräftige verwaltungsrechtliche entscheidung verfahren abschiebungshaft revidiert krüger stresemann brückner roth weinland vorinstanzen ag bonn entscheidung xiv lg bonn entscheidung'],['Soon']]
  4043. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stpo abs antrag durchführung sicherungsverfahrens strafverfahren staatsanwaltschaft beschwerdeverfahren ablehnung eröffnung hauptverfahrens gestellt bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni sicherungsverfahren wegen beleidigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts koblenz november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus abgelehnt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg verfahrensvoraussetzung zulässigen antragsschrift demgemäß wirksamen eröffnungsbeschlusses gegeben einzelnen verfahren liegen zwei ursprünglich amtsgericht st goar gerichtete anklagen august november zugrunde strafverfahren staatsanwaltschaft koblenz dezember einstweilige unterbringung beschuldigten stpo beantragt hinblick erwartende maßregelanordnung vorlage akten landgericht gemäß abs stpo stpo angeregt beschluß februar landgericht koblenz verbindung beiden verfahren sicherungsverfahren bezüglich tat ii eröffnet übrigen eröffnung hauptverfahrens abgelehnt teilweise nichteröffnung sicherungsverfahrens staatsanwaltschaft koblenz fristgerecht sofortige beschwerde eingelegt beschwerdebegründung ausdrücklich eröffnung sicherungsverfahrens beantragt oberlandesgericht koblenz beschluß märz sofortige beschwerde staatsanwaltschaft sicherungsverfahren hinsichtlich weiteren taten eröffnet antragsschrift abs stpo prozeßvoraussetzung für sicherungsverfahren anklageschrift ersetzt fischer kk aufl rdn ff gössel löwe rosenberg stpo aufl rdn pfeiffer stpo aufl rdn kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn jeweils durchführung strafverfahrens bezweckende anklageschrift hauptverfahren sicherungsverfahren eröffnet eröffnungsrichter unzulässiger weise hinsichtlich durchführung selbständigen sicherungsverfahrens bestehende ermessen staatsanwaltschaft eingreifen würde rgst fehlen erforderlichen antrags abs stpo vermag nachträgliche zustimmung staatsanwaltschaft eröffnung sicherungsverfahrens ändern antrag durchführung sicherungsverfahrens jedoch staatsanwaltschaft hilfsantrag anklageschrift verbunden rgst aao fischer aao rdn gössel aao weiteren verlauf zwischenverfahrens gestellt aa wohl kleinknecht meyer goßner aao rdn fall einleitungsermessen staatsanwaltschaft gewahrt übrigen staatsanwaltschaft eröffnungsentscheidung gerichts ohnehin befugt anklageschrift zurückzunehmen antragsschrift abs stpo neu einzureichen stellung sicherungsverfahrensantrags darüber hinaus beschwerdeverfahren ablehnung eröffnung hauptverfahrens möglich entscheidungsfreiheit staatsanwaltschaft eingeschränkt verteidigungsinteressen beschuldigten beteiligung beschwerdeverfahren gewahrt daß anklage über wortlaut stpo hinaus eröffnung hauptverfahrens ablehnenden beschluß staatsanwaltschaft mehr zurückgenommen olg frankfurt jr schoreit kk aufl rdn rieß löwe rosenberg aufl rdn steht entgegen beschränkung rücknahmemöglichkeit dient angeschuldigten sperrwirkungen stpo erhalten rieß aao meyer goßner jr vorschrift stpo steht ablehnung eröffnung strafverfahrens wegen schuldunfähigkeit anschließenden durchführung sicherungsverfahrens gerade entgegen tolksdorf kk aufl rdn rieß aao rdn entgegen auffassung landgerichts antrag staatsanwaltschaft dezember hilfsantrag durchführung sicherungsverfahrens ausgelegt einstweilige unterbringung stpo ebenso unterbringung stgb weiteres strafverfahren möglich antragsbegründung ausgeführt daß aufgrund
  4044. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen märz feststellungen aufgehoben schuldspruch fällen ii urteilsgründe gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sechs fällen fälle ii wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fällen fälle ii wegen vergewaltigung fall ii wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rüge verletzung formellen rechts unbegründet landgericht hilfsbeweisantrag einholung sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei wegen offenkundigkeit beweistatsachen abgelehnt strafkammer daher aufklärungsgesichtspunkten gehalten beantragten beweis erheben sachrüge revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift juni einzelnen zutreffend ausgeführt belegen feststellungen landgerichts angeklagte fall ii geschädigte gewalt duldung geschlechtsverkehrs genötigt danach zerrte angeklagte tatzeit jährige geschädigte stuhl nahe bett zog hose slip unten schob oberbekleidung hoch legte wogegen körperlich wehren wusste zerren drauflegen berwindung erwarteten widerstands erfolgten ausdrücklich festgestellt versteht geschädigte abgeurteilten taten vorgenommene sexuelle handlungen gewehrt danach angeklagte widerstand erwarten angeklagte geschlechtsverkehr willen geschädigten vollzogen reicht für allein verurteilung wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen abs nr stgb fall ii urteilsgründe hält rechtlichen nachprüfung stand feststellungen lässt hinreichend entnehmen geschädigten fähigkeit sexueller selbstbe stimmung gefehlt allein urteil hierfür angeführte offenbar altersgemäße sexuelle reifeprozess reicht hierfür brigen spricht gesamtzusammenhang einzelnen taten eher dagegen sexuellen handlungen angeklagten einverständlich geschehen abs nr stgb voraussetzt vgl bgh beschluss april str rn schließlich strafausspruch fällen ii urteilsgründe aufzuheben landgericht bemessung einzelstrafen fehlerhaft strafschärfend berücksichtigt angeklagte vorbestraft sei taten wurden september begangen ersten vorverurteilung amtsgericht bochum juni neue tatrichter blick stgb gelegenheit festzustellen vorverurteilungen erledigt ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']]
  4045. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja svg bvg afg abs bvg sgb abs nr sgb xi nr sgb xi abs forderungsübergang bvg erweitert umfang ersatzpflicht schuldners fortführung bghz bghz forderungsübergang bvg zahlung beiträgen arbeitslosenversicherung rentenversicherung gesetzlichen krankenversicherung pflegeversicherung versorgungsamt beitragspflicht abs sgb xi nr sgb xi pflicht bundesversorgungsgesetz sinne abs bvg bgh urteil juli vi zr olg stuttgart lg stuttgart vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober zurückgewiesen anschlußrevision beklagten angefochtene urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte über dm nebst zinsen hieraus seit märz hinausgehenden zahlung verurteilt worden übrigen anschlußrevision zurückgewiesen umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende land kläger nimmt beklagte erstattung beiträgen gesetzlichen renten kranken pflege arbeitslosenversicherung anspruch wegen unfallbedingten wehrdienstbeschädigung geschädigten gezahlt februar wurde verkehrsunfall schwer verletzt haftung beklagten haftpflichtversicherer unfall beteiligten pkw parteien grunde unstreitig geschädigte juli grundwehrdienst angetreten november wurde zeitsoldat für zunächst zwei jahre verpflichtet september schied aufgrund erlittenen unfallfolgen dienst bundeswehr bescheid november erkannte versorgungsamt verletzungen geschädigten folgen wehrdienstbeschädigung daraufhin zahlte kläger geschädigten versorgungskrankengeld bescheid oktober stellte versorgungsamt eintritt dauerhaften arbeitsunfähigkeit sinne abs bundesversorgungsgesetz bvg fest kündigte einstellung zahlung versorgungskrankengeld november kläger begehrt erstattung dezember november erbrachten beiträge kranken pflegeversicherung höhe dm sowie geleisteten renten arbeitslosenversicherungsbeiträge für zeit januar november höhe dm davon dm rentenversicherungsbeiträge landgericht klage abgewiesen berufung klägers berufungsgericht hinsichtlich verlangten renten krankenund pflegeversicherungsbeiträge stattgegeben hinsichtlich beiträge arbeitslosenversicherung berufung zurückgewiesen berufungsgericht revision zugelassen revision verfolgt kläger klagebegehren hinsichtlich beiträge arbeitslosenversicherung beklagte erstrebt anschlußrevision klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht hält beklagte aufgrund bvg übergegangenen rechts für verpflichtet kläger geltend gemachten beiträge ausnahme arbeitslosenversicherung erstatten bezüglich beiträge kranken pflegeversicherung geschädigte unfallbedingte entlassung bundeswehr dienstherrn gewährte soziale absicherung krankheitsfall verloren versicherung gesetzlichen kranken pflegeversicherung diene daher grundsätzlich ausgleich unfall erlittenen schadens daß kläger geleisteten beiträge versicherungen kongruenten schaden darstellten daß geschädigte zeitpunkt unfalls sozialversichert sei stehe annahme schadens form leistenden beiträge entgegen beitragsverpflichtung ursächliche folge schädigenden ereignisses sei voraussetzung für gewährung versorgungskrankengeld ff bvg verpflichtung zahlung sozialbeiträgen sei wegen bereits bestehender berufsunfähigkeit entfallen abs bvg sei feststellung dauerschadens ausgeschlossen solange geschädigte möglichkeit verbesserung gesundheitszustandes stationärer behandlung befinde erst möglichkeit rehabilitationsmaßnahmen für weitere wochen erfolg verspreche seien voraussetzungen für feststellung dauerschadens gegeben hinblick darauf daß geschädigte jahren mehrfach zuletzt mai juni rehabilitation stationärer behandlung befunden sei dauerzustand maßgeblichen bescheid versorgungsamtes eingetreten abs sgb ergebe daß
  4046. [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidenten schlick richter wöstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen beschwerde klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten dritten rechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen gründe klägerin nimmt beklagte land schadensersatz wegen amtspflichtverletzung rahmen notaraufsicht anspruch grundlage generalunternehmervertrags zwei berweisungen erfüllungssicherheit höhe auftraggeber geleistet danach insolvent wurde zuvor notar dr auftrag geber gesellschaft anwaltlich betreute april unzutreffend bestätigt liege kreditzusage europäischen bank über mio denen mio für generalunternehmervertrag vorgesehen seien wegen vorfalls wurde notar wegen vorsätzlichen amtspflichtverletzung schadensersatz verurteilt vorliegenden klage macht klägerin weiteren schadensersatz geltend ansicht hätten bediensteten beklagten gegenüber bestehenden amtspflichten dadurch verletzt erkennbar ungeordneten vermögensverhältnissen lebenden notar vorläufig amtes enthoben hätten bevor falsche bestätigung hätte abgeben können ermittlung vermögensverhältnisse vorläufigen amtsenthebung spätestens anlass bestanden nachdem aufsichtsbehörde august notar ergangenen pfändungs berweisungsbeschluss erfahren grundbuch abteilung iii bezüglich miteigentumsanteils notars dr markung grundstück flur flurstück ge folgende eintragungen enthalten anspruch eintragung bauhandwerkersicherungshypothek höhe für bedachungen gmbh eingetragen april anspruch eintragung bauhandwerkersicherungshypothek höhe sowie kostenpauschale für gmbh eingetragen märz zwangssicherungshypothek höhe für land finanzamt eingetragen september zwangssicherungshypothek höhe für betonsteinwerk gmbh eingetragen mai natur neben mitteilung über erlass pfändungs berweisungsbeschlusses erhielt beklagte land august kenntnis schreiben gläubigers woraus ergab pfändungs berweisungsbeschluss gegenstandslos betrachten sei gläubiger titel seinerzeit jedoch notar zurückgegeben präsidenten landgerichts notaraufsichtsbehörde wurden juli zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehrerer gläubiger notar bekannt persönlichen anhörung wurde notar oktober vorläufig amtes enthoben klägerin macht geltend präsident landgerichts bereits august kenntnis grundbucheintragungen lasten notars erhalten deshalb schon zuvor anlass gehabt notar zumindest vorläufig amtes entheben vorsätzlichen schädigung lasten klägerin gekommen wäre klage landgericht abgewiesen worden dagegen erhobene berufung erfolglos berufungsgericht revision zugelassen wogegen klägerin nichtzulassungsbeschwerde wendet ii zulässige nichtzulassungsbeschwerde sache erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt entscheidungserheblicher weise recht klägerin gewährung rechtlichen gehörs art abs gg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für verfahren nichtzulassungsbeschwerde interesse wesentlichen ausgeführt schutzzweck pflicht enthebung notars amtes abs nr bnoto umfasse eingetretenen schaden infolge falschen bestätigung abgegeben gleichwohl sei klage unbegründet präsident landgerichts klägerin schützende amtspflicht verletzt notaraufsicht diene grundsätzlich allgemeinen interessen schutz einzelner dritter ändere jedoch aufsichtsbehörde verdachtsgründe bekannt würden anlass für einleitung vorläufigen amtsenthebung gäben ausnahmefall sei gegeben präsident landgerichts april kenntnis tatsachen erhalten derartigen maßnahme hätten veranlassen müssen klägerin sei beweisfällig dafür präsidenten landgerichts notaraufsicht betrauten personen frühzeitig zureichende anhaltspunkte für beanstandende wirtschaftsführung notars vorgelegen hätten april vorläufig amtes hätte entheben müssen behauptung klägerin prüfungsbeauftragte beklagten kenntnis vier zwangsvollstreckungs maßnahmen grundbesitz n
  4047. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung weiterer tateinheit vorsätzlicher körperverletzung bedrohung freiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrüge erfolg eingehens erhobenen verfahrensrügen bedarf landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte sowie geschädigten ten schnellrestaurant arbeite außerdem wohnten zusam men mietwohnung mehrfamilienhaus tat kam angeklagten immer konflikten hintergrund angeklagten arbeit triftigen grund ständig schikanierte nachdem wegen verhaltens gegenüber geklagten filialleiter schnellrestaurants zurechtgewiesen worden angeklagten rächen deshalb schrieb freundin mail wahrheitswidrig behauptete angeklagte schon mehrfach frauen hintergangen tatnacht konfrontierte freundin angeklagten behauptungen teilte deshalb trennen wütend erregt suchte angeklagte daraufhin zim mer kam körperlichen auseinandersetzung geschädigte versuchte beiden auseinander bringen schlug angeklagte gesicht nasenbeinbruch erlitt weiteren verlauf auseinandersetzung flüchtete treppenhaus wurde angeklagten fall gebracht lag linken körperseite zusammengekrümmter haltung boden schützte kopf händen angeklagte barfuß trat mindestens fünf mal oben rechte kopfseite traf höhe schläfe eingreifen nachbarn wurde angeklagte schließlich weiteren tritten abgehalten beim weggehen rief angeklagte geschädigten ende kannst glück reden freunde hast verteidigt erlitt tritte geringe verletzungen rechten kopfseite kam rötungen hautabschürfungen bereich rechten augenbraue linken kopfseite stirn wangenbereich fanden tat mehrere blutergüsse form gelblichgrünlichen verfärbungen aufschlagen linken kopfhälfte boden verursacht wurden konkrete lebensgefahr bestand für geschädigten gefahr wäre landgericht eintritt fern liegender umstände gekommen landgericht tritte angeklagten kopf geschädigten rechtlich versuchten totschlag tateinheit gefährlicher körperverletzung abs satz nr stgb gewertet schluss bedingten tötungsvorsatz dabei abstrakten gefährlichkeit tatausführung für leben geschädigten gezogen medizinischen laien sei bekannt tritte kopf empfindlichen schläfenbereich tödliche folgen können angeklagten seien folgen jedoch tatausführung gleichgültig näheren gedanken darüber gemacht heftigen zahlreichen tritte überleben allein umstand angeklagte beim zutreten barfuß sei stehe bedingten tötungsvorsatz entgegen annahme landgerichts angeklagte bedingtem tötungsvorsatz gehandelt hält sachlich rechtlicher nachprüfung stand ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes anerkannt äußerst gefährlichen gewalthandlungen schluss zumindest bedingten tötungsvorsatz nahe liegt dabei jedoch möglichkeit betracht ziehen täter gefahr tötung erkannt jedenfalls darauf vertraut erfolg eintreten schluss bedingten tötungsvorsatz erfordert deshalb tatgericht sachlage ernsthaft betracht kommenden tatumstände denen psychische verfassung täters tatbegehung sowie motive gehören erwägungen einbe zogen gilt namentlich für spontane unüberlegte affektiver erregung ausgeführte handlungen daraus ergebenden anforderungen prüfung bedingten tötungsvorsatzes ausführungen landgerichts angefochtenen urteil vorliegenden besonders gelagerten fall ausreichend gerecht aa landgericht rahmen gebotenen gesamtschau für bewertung tat bedeutsamen objektiven subjektiven umstände auseinandergesetzt barfuß ausgeführten tritte hochgradig lebensgefährlichen gewalthandlungen darstellten feststellungen sachverständig beratenen landgerichts wuchtige tritte kopf bzw schläfenbereich generell geeignet schwere kopfverletzungen impressionsfrakturen gehirnverletzungen
  4048. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg februar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift august bemerkt senat fehlenden einführung ua urteilsgründe einkopierten textpassagen hauptverhandlung beruht urteil beweiswürdigung lediglich umstand abgestellt daß sachverständige big tower computeranlage angeklagten gefundenen festplatte zusätzlich bereits sachverständigen gefundenen textstellen vier weitere fragmente entdeckt wiederum teilen anonymen schreibens april entsprächen wobei insbesondere vergrößerung schnittkanten verschiebungen sichtbar seien ua liegt nahe daß feststellung sach verständigen kern gutachtenauftrages betraf gegenstand mündlich erstatteten gutachtens nähere einzelheiten textfragmente inaugenscheinnahme mündliche gutachtenerstattung eingeführt worden können beweiswürdigung abgestellt stellt verfahrensfehler dar daß staatsanwalt schlußvortrag gehalten obgleich zeuge vernommen worden zeugenvernehmung betraf lediglich verfahrensbeteiligten frage gestellte tatsache bergabe zwei lederriemen angebliches beweisstück verteidiger sachbearbeitenden staatsanwalt durchführung staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahrens betreffende schilderung schlichten bergabevorgangs stand weiteren einsatz staatsanwaltes hauptverhandlung entgegen vgl registrierung verwahrung beschlagnahmten urkunde bghst lediglich würdigung eigenen aussage enthalten bghr stpo staatsanwalt daran revision einräumt gehalten hinzuziehung vertreters anklagebehörde ersichtlich entbehrlich niemanden frage gestellte bergabe lederriemen aussagewürdigung bedurfte generalbundesanwalt zutreffend dargelegt bestand unlösbarer zusammenhang aussageinhalt übrigen beweisergebnis kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  4049. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hoai abs abs für frage mehrere anlagen sinne abs verbindung abs hoai vorliegen kommt darauf anlagenteile funktionellen technischen kriterien einheit zusammengefaßt entscheidend leistung für mehrere gebäude erfolgt bgh urteil januar vii zr kg lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode hausmann dr kuffer prof dr kniffka für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klage höhe dm stattgebende urteil zivilkammer landgerichts berlin juni zurückgewiesen worden sache umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin erbrachte für beklagten ingenieurleistungen technischen gebäudeausrüstung für sanierung villa sowie wirtschaftsgebäudes nebst musikpavillon kegelpavillon gewächshaus bootshaus außenanlagen klägerin verlangt vergütung weise daß honorar für villa einerseits wirtschaftsgebäude einschließlich nebengebäude andererseits ermittelte beklagte prozeß infolge degression honorartabelle geringeren vergütungsanteil einheitlichen abrechnung leistungen für gebäude komplexes ergeben würde anerkannt insoweit mittlerweile rechtskräftiges teilanerkenntnisurteil ergangen schlußurteil landgericht klägerin grundlage berechnung weitergehende honorarforderung höhe dm zuerkannt berufung beklagten erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht villa einerseits wirtschafts nebengebäuden andererseits getrennte honorarabrechnung klägerin für technische gebäudeausrüstung gebilligt gebiete verweisung abs hoai begriff gebäude abs hoai begriff anlagen sinne hoai ersetzen könne jedoch folge daß wirtschaftliche funktionale selbständigkeit anlage technischen gebäudeausrüstung losgelöst ausgestatteten gebäuden beurteilen sei hoai verwendete begriff anlage müsse vielmehr begriff gebäude folgen daraus ergebe daß sonderfachmann leistungen getrennt abrechnen dürfe anlagen für real selbständige gebäude verschiedenen funktionen geplant parteien streitige frage klägerin geplanten haustechnischen anlagen jeweils geschlossene funktionsund versorgungseinheiten darstellten komme beklagten behauptete vernetzung für unterschiedlichen gebäude geplanten anlagen stromkabel wasserleitungen ähnliche verbindungen reiche für zusammenfassung anrechenbaren kosten zwecke gebührenbemessung ii hält revisionsrechtlichen prüfung punkten stand berufungsgericht abs abs hoai zutreffend angewandt zulässigkeit getrennter abrechnungen ingenieur allein davon abhängig gemacht daß leistungen mehrere real selbständige gebäude verschiedenen funktionen beziehen berufungsgericht geht zutreffend davon daß aufgrund verweisung abs hoai begriff gebäudes hoai anlage ersetzen unmittelbarer anwendungsbereich hoai leistungen gebäuden freianlagen raumbildenden ausbauten ff hoai beziehen dagegen leistungen anlagen technischen ausrüstung sinnvoller anwendungsbereich für ent sprechende anwendung hoai ergibt begriff gebäude denjenigen anlage ersetzt berufungsgericht darin zuzustimmen daß weder vorhandensein einheitlicher hausanschlüsse vernetzung verschiedener gebäude stromkabel wasserleitungen ähnliche verbindungen hinreichende bedingungen für annahme einheitlichen anlage für gebäudekomplex einheitlicher anschluß mehrere verschiedene installiert jeweiligen versorgungsunternehmen bestimmt vgl etwa abs avbwasserv erster linie für abrechnungsverhältnis kunden bedeutung bloße vorhandensein verbindenden leitungen vermag für genommen verschiedene anlagen einheitlichen ganzen zusammenzuführen auffassung berufungsgerichts daß vor
  4050. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richter dr brause richter schaal richterin dr schneider richter prof dr könig beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle beschlossen großen senat für strafsachen gemäß abs gvg folgende rechtsfrage entscheidung vorgelegt begründet fortdauernde abwesenheit stpo während zeugenvernehmung entfernten angeklagten verhandlung über entlassung zeugen absoluten revisionsgrund nr stpo gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen sexuellen missbrauchs kindes freiheitsstrafe jahr sechs monaten verhängt einbeziehung urteilsgründen mitgeteilten einzelstrafen rechtskräftigen verurteilung zwei jahren sechs monaten gesamtfreiheitsstrafe neuen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensrüge allgemeine sachrüge gestützten revision senat möchte entsprechenden beschlussantrag generalbundesanwalts folgend urteil sachrüge gesamtstrafausspruch wegen fehlender angabe höhe einbezogenen einzelstrafen aufheben weitergehende revision verwerfen verfahrensvoraussetzung wirksamen eröffnungsbeschlusses sieht erfüllt unrichtigen angaben eröffneten anklage schriftlichen fassung handelt anhörung beteiligten richter eindeutig erweist fassungsversehen schuld strafausspruch hält angefochtene urteil sachlichrechtlicher prüfung stand senat hält verletzung stpo gestützte verfahrensrüge nr stpo für unbegründet senat durchführung anfrageverfahrens vorlage großen senat für strafsachen gemäß abs gvg entscheiden rüge beanstandet revision fortdauernde abwesenheit angeklagten während verhandlung über vereidigung entlassung gemäß satz stpo abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen nebenklägerin während beanstandung hinsichtlich verhandlung über vereidigung kindlichen zeugin offensichtlich unbegründet bgh holtz mdr bghr stpo abwesenheit bghst gilt bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bezogen verhandlung über entlassung zeugin senat hält rüge für zulässig sachvorbringen revision hierzu protokoll für erwiesen beanstandung fortdauernder abwesenheit angeklagten getroffenen entlassungsentscheidung vorsitzenden abs stpo entsprechend zunehmend ausgeweiteten verständnis norm revisionsrüge notwendig vorgeschalteten zwischenrechtsbehelf schneider kk aufl rdn ff mosbacher jr rechtsprechung bislang voraussetzung für rüge nr stpo wegen gesetzwidriger abwesenheit angeklagten entlassungsverhandlung verlangt worden mangelnder vortrag angeklagten hierzu berührt daher entgegen auffassung generalbundesanwalts beschlussverwerfungsantrag vollständigkeit vortrags sinne abs satz stpo statthaftigkeit frage stehenden verfahrensrüge zwischenrechtsbehelf abhängig wäre erfordernis seinerseits verfahren gvg klären protokoll frage wiederzulassung angeklagten hauptverhandlung vernehmung kindlichen zeugin etwa derart lückenhaft frage abwesenheit angeklagten abschluss aussage etwa zulässiges freibeweisverfahren vgl bghst veranlasst wäre rüge grundlage entziehen könnte begründung nimmt senat anfragebeschluss sache märz stv anm eisenberg bezug abkehr bisheriger rechtsprechung bghr stpo abwesenheit nr angeklagter bgh nstz rechnet senat verhandlung über entlassung stpo abwesenheit angeklagten vernommenen zeugen vernehmung sieht demnach abwesenheit angeklagten verfahrensabschnitt stpo gedeckt absoluten revisionsgrund nr stpo begründend wortlaut wortsinn stpo erlauben legen sogar nahe vernehmung zeugen aussage befragung verstehen eng unmittelbar zusammenhängenden verfahrensvorgänge aufrufs vgl abs abs satz stpo belehrung abs satz stpo etwaigen vereidigung eingeschlossen entscheidung hierüber entlassung stpo rechnen entsprechend begriff vernehmung vorschrift abs satz stpo über vernehmungsaufzeichnung vgl meyer goßner stpo aufl rdn namentlich vorschriften anwese
  4051. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg persönliche anhörung betroffenen verfahren betreffend aufhebung betreuung generell unverzichtbar gericht einholung neuen sachverständigengutachtens entschließt gutachten tatsachengrundlage für entscheidung heranziehen bgh beschluss august xii zb lg aachen ag aachen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts aachen oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen gründe jährige betroffene erstrebt aufhebung betreuung für wurde juni einholung sachverständigengutachtens rechtliche betreuung aufgabenkreis vermögenssorge eingerichtet insoweit einwilligungsvorbehalt angeordnet laufe jahres wurde betreuung aufgabenkreise gesundheitsfürsorge wohnungs mietangelegenheiten sowie angelegenheiten betreffend post elektronischen rechtsverkehr erweitert september betroffene aufhebung betreuung beantragt mitteilung amtsgerichts vorlage ärztlichen zeugnisses veranlassung einholung neuen sachverständigengutachtens sehe betroffene april aufhebungsantrag wiederholt ärztliches attest vorgelegt betroffenen bescheinigte keinerlei hinweise für ausreichende gesetzliche betreuung rechtfertigende hirnleistungsschwäche bestünden amtsgericht hiernach arzt für psychiatrie dr erstellung medizinischen sachverständigengutachtens beauftragt vorlage gutachtens aufhebungsantrag betroffenen zurückgewiesen dagegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht zurückgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache landgericht beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt voraussetzungen für betreuung weggefallen seien überzeugenden nachvollziehbaren feststellungen sachverständigen dr bestehe betroffenen anhaltende wahnhafte störung krankheitsbedingt zeige betroffene ausgeprägtes seit jahren bestehendes wahnsystem regelung angelegenheiten sei mehr lage finanziellen angelegenheiten neige betroffene stark eingeschränkter einsichts kritikfähigkeit hochspekulative finanztransaktionen durchzuführen könne krankheitsbedingt risiko kennen opfer betrügerischer absichten namentlich zusammenhang erbringung zahlungen für angebliche vermittlung millionenkrediten afrika ablehnung betreuung sei infolge krankheits behandlungsuneinsichtigkeit betroffenen krankheitsbedingte entscheidung werten betreuung willen betroffenen anzuordnen sei voraussetzungen für einrichtung einwilligungsvorbehalts seien erfüllt betroffene sei geschäftsunfähig einwilligungsvorbehalt würde betroffene regelmäßig immer höhere beträge für vermittlung millionenschweren darlehens zahlen über internetadresse aussicht gestellt worden sei umgang geld sei betroffene leicht beeinflussbar während geschäftsunfähigkeit gleichzeitig für geschäftspartner unmittelbar erkennbar sei hält bereits verfahrensrügen rechtsbeschwerde stand landgericht hätte über beschwerde entscheiden dürfen betroffenen vorher persönlich anzuhören gemäß abs famfg gelten für aufhebung betreuung einwilligungsvorbehalts abs abs satz famfg entsprechend erfasst verweisung abs famfg persönliche anhörung betroffenen vorschreibt ändert daran aufhebungsverfahren allgemeinen verfahrensregeln insbesondere grundsätze rechtlichen gehörs art abs gg amtsermittlung famfg beachten famfg gericht amts wegen feststellung tatsachen erforderlichen ermittlungen durchzuführen geeignet erscheinenden beweise erheben maßstäben famfg bestimmt einzelfall aufhebungsverfahren persönliche anhörung betroffenen durchzuführen gericht dadurch unmittelbaren eindruck betroffenen verschaffen vgl senatsbeschlüsse mai xii zb famrz rn februar xii zb famrz rn über art umfang ermittlungen grundsätzlich tatrichter pflichtgemäßem ermessen entscheidet obliegt
  4052. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr könig seiters sowie rechtsanwälte dr frey dr martini juni beschlossen antrag klägerin zulassung berufung märz zugestellte urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs abgelehnt klägerin trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe klägerin wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermögensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet antrag klägerin zulassung berufung ii antrag klägerin zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo geltend macht zulässig unbegründet ber vermögen klägerin beschluss amtsgerichts juli wegen zahlungsunfähigkeit insolvenzverfahren eröffnet worden abs nr brao deshalb vermögensverfall klägerin kraft gesetzes vermutet solange insolvenzverfahren läuft grundlage vermutung entfallen geordnete vermögensverhältnisse erst hergestellt schuldner entweder beschluss insolvenzgerichts restschuldbefreiung angekündigt wurde abs inso insolvenzgericht bestätigter insolvenzplan inso angenommener schuldenbereinigungsplan inso vorliegt erfüllung schuldner übrigen forderungen gegenüber gläubigern befreit vgl senatsbeschlüsse mai anwz zinso rn oktober anwz brfg nzi rn april anwz brfg juris rn voraussetzungen lagen senatsrechtsprechung vgl beschlüsse juni anwz brfg bghz rn ff oktober aao rn für beurteilung rechtmäßigkeit widerrufs maßgeblichen zeitpunkt abschlusses behördlichen widerrufsverfahrens bescheid beklagten mai beurteilung zeitlich späterer brigen zulassungsantrag behaupteter entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten soweit klägerin darauf verweist insolvenzverwalter anwaltskanzlei august abs inso frei gegeben beseitigt weder insolvenz vermögensverfall vgl senatsbeschlüsse november anwz juris rn märz anwz nzi rn september anwz brfg zinso rn bestimmung abs nr brao entnehmen geht gesetzgeber grundsätzlich gefährdung interessen rechtsuchenden rechtsanwalt vermögensverfall befindet freigabe insolvenzverwalter insoweit entscheidungserheblich maßgeblich für allein gesetzlichen alternativen für masse vorteilhafter entscheidet für verbleib masse fließen erträge selbständigen tätigkeit haftet für hieraus resultierenden verbindlichkeiten gibt hingegen selbständige tätigkeit frei fließt insolvenzschuldner neuerwerb haftet jedoch nunmehr für entstehenden neuverbindlichkeiten darüber hinaus unterliegt ablieferungspflicht abs satz inso abs inso hieraus folgt kanzleifreigabe regelmäßig erfolgen verwalter einnahmen selbständigen tätigkeit eher niedrig einschätzt risiko vermeiden masse verbindlichkeiten tätigkeit belastet sinne insolvenzverwalter freigabeerklärung august darauf gestützt berufliche tätigkeit klägerin vollkostengesichtspunkten erwirtschaftung bererlöses für insolvenzmasse führen jedoch führung lasten verfahrens erheblichen ansprüchen dritter insbesondere finanzbehörden rechnen gefährdung interessen rechtsuchenden allein freigabe weder ausgeschlossen ver mindert vgl senatsbeschlüsse november aao rn märz aao rn bloße antrag erteilung restschuldbefreiung genügt insoweit gefährdung entfällt erst beschluss inso vgl senatsbeschluss mai aao rn anhaltspunkte dafür seltenen ausnahmefälle vorliegt denen ansonsten senatsrechtsprechung gefährdung interessen rechtsuchenden vermögensverfall verneint vgl hierzu senatsbeschlüsse mai aao rn september aao rn jeweils ersichtlich iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao tolksdorf könig frey seiters martini vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  4053. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb april rechtsbeschwerdeverfahren xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr wassermann richterin mayen april beschlossen antrag klägers beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurückgewiesen gründe antrag klägers beiordnung rechtsanwalts abs zpo unbegründet partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen daß trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden bgh beschluß april iii zb njw rr daran fehlt kläger begründung april gestellten antrages ausgeführt prozeßbevollmächtigte rechtsbeschwerde begründet beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt könne mehr rechtzeitig beauftragen frist begründung rechtsbeschwerde selben tag ende voraussetzungen bestellung notanwalts dargetan frist begründung rechtsbeschwerde antrag prozeßbevollmächtigten klägers zugleich mandat niedergelegt mai verlängert worden kläger macht geltend daß dahin vertretung bereiten rechtsanwalt finden könne dargelegt gründen bisherige prozeßbevollmächtigte mandat niedergelegt nobbe müller wassermann joeres mayen'],['Soon']]
  4054. [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeklagten verteidiger august gemäß abs satz halbs nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts düsseldorf juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde januar vorläufig festgenommen befindet seit januar untersuchungshaft zuerst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs tag bgs sodann aufgrund ersetzenden haftbefehls oberlandesgerichts düsseldorf april beschlüsse mai august januar jeweils abgeändert worden oberlandesgericht düsseldorf verhandelt seit mai angeklagten generalbundesanwalt mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung tateinheit mehrfachem betrug vielfachem betrugsversuch last legt mai verteidigerin angeklagten aufhebung haftbefehls beantragt dringender tatverdacht mehr bestehe hilfsweise beantragt haft befehl außer vollzug setzen zweck mildere mittel insbesondere intensive meldeauflage erreicht könne oberlandesgericht beschluss juni haftfortdauer angeordnet hiergegen eingelegten beschwerde oberlandesgericht beschluss juni abgeholfen rechtsmittel bleibt erfolg soweit untersuchungshaft dringenden tatverdacht mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung begründet gilt folgendes oberlandesgericht rahmen umstellung haftbefehls april auswertung vorhandenen beweismittel dringenden tatverdacht dahingehend angenommen angeklagte angeworben mitangeklagten terroristischen vereini gung al qaeda mitglied betätigt darauf bewertung ermittlungsergebnisses grundsätzlich möglich senat bereits beschluss september ak hingewiesen nunmehr oberlandesgericht haftfortdauer anordnenden beschluss juni einschätzung grundlage dahin verhandlungstagen durchgeführten beweisaufnahme bestätigt rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht während laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschränktem umfang nachprüfung beschwerdegericht allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen würdigen sowie grundlage bewerten dringende tatverdacht erreichten verfahrens stand fortbesteht fall beschwerdegericht demgegenüber eigenen unmittelbaren erkenntnisse über verlauf beweisaufnahme vgl bghr stpo tatverdacht maßstab dringende tatverdacht vorbringen beschwerde erschüttert gilt für beweisergebnisse sehvermögen mitangeklagten rahmen wohn raumüberwachung dokumentierten ußerungen wegen besonderer fähigkeiten kämpfer wegen eröffneten reisemöglichkeiten europa entsandt worden kämpfer spender für al qaeda gewinnen dringenden tatverdacht dahingehend angeklagte zusammen mitangeklagten zehn fällen vollendeten fällen versuchten betrug nachteil lebensversicherungsgesellschaften begangen betrügerisch erstrebten versicherungsleistungen höhe über mio zumindest teilweise ausländischen terroristischen vereinigung al qaeda zukommen lassen senat bereits untersuchungshaft angeklagten bestätigenden beschlüssen september ak dezember ak april ak bejaht dabei nahe liegend angesehen oberlandesgericht begangenen bzw versuchten betrugstaten hinblick höhe schadens sowie hinzutreten mitangeklagten ebenfalls nahe liegende ban denmäßige begehung besonders schwere fälle einstufen soweit oberlandesgericht berücksichtigung bisher durchgeführten beweisaufnahme ergebnis gekommen lägen acht fälle vollendeten betruges entsprechende beschlüsse haftbefehl jeweils angepasst tatsächlichen grundlage dringenden tatverdachts dadurch wesentliches geändert gegenteiliges verteidigung behauptet soweit rechtlichen einordnung angeklagten vorgeworfenen sachverhalts zweifelt sieht senat anlass bisherigen entscheidungen abweichenden bewertung erwägungen oberlandesgericht haftbefehl angegriffenen haftfortdauerbeschluss angestellt beschwerdevorbringen entkräftet besteht weiterhin gefahr angeklagte weiteren verfahren flucht entziehen suchen milder
  4055. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts frankfurt main oktober verworfen wert gründe verfahren über elterliche sorge wendet staatskasse kostenbeamten familiengerichts angeordnete erstattung dolmetscherkosten verfahrensbeistand wurden familiengericht aufgaben abs abs satz famfg übertragen außerdem gestattet worden gesprächen mutter dolmetscher hinzuzuziehen verfahrensbeistand hinzugezogene dolmetscher sodann kostenrechnung amtsgericht gestellt höhe netto beglichen worden bezirksrevisorin amtsgerichts erstattung dolmetscherauslagen erinnerung eingelegt geltend gemacht dolmetscherkosten pauschalen vergütung verfahrensbeistands abgedeckt seien rechtspflegerin amtsgerichts erinnerung abgeholfen beschwerde zugelassen oberlandesgericht beschwerde staatskasse zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde staatskasse ii rechtsbeschwerde statthaft wendet staatskasse erstattung dolmetscher angemeldeten kosten verfahrensbeistand angemeldeten dolmetscherkosten dagegen erstattet worden vielmehr lediglich gesetzliche pauschale gegenstand rechtsmittelverfahrens mithin erinnerung staatskasse festsetzung dolmetscherkosten gemäß jveg handelt findet entscheidung oberlandesgerichts gemäß abs satz jveg beschwerde obersten gerichtshof bundes statt festsetzung recht erfolgt kosten allein rahmen vergütung verfahrensbeistands hätten geltend gemacht können hierfür unerheblich fehlerhafte zulassung rechtsbeschwerde schließlich gesetz vorgesehene dritte instanz eröffnet ständige rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl senatsbeschluss september xii za famrz rn mwn dose klinkhammer botur günter guhling vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung wf'],['Soon']]
  4056. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht vermerk dokumentation beklagten für august ausgelegt auslegung allein wortlaut vermerks ergebnis beweisaufnahme vernehmung beiden parteien gestützt beklagte daher fehlenden dokumentation möglicherweise folgende vermutung entkräften kläger beweisen therapeutische aufklärung für richtig verstandene vermerk coloskopie spricht erteilt worden berufungsgericht hält rahmen tatrichter eingeräumten ermessens beweiswürdigung weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert dr müller dr greiner pauge vorinstanzen lg köln entscheidung wellner stöhr olg köln entscheidung'],['Soon']]
  4057. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja strom telefon ii gwb abs beeinträchtigt marktbeherrschendes unternehmen mißbräuchlicher ausnutzung marktbeherrschenden stellung wettbewerbsmöglichkeiten unternehmen beherrschten drittmarkt steht unterlassungsanspruch demjenigen unternehmen seinerseits drittmarkt beherrscht bgh urt november kzr olg düsseldorf lg dortmund kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meier beck für recht erkannt revision urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin deutsche telekom ag beklagte stadtwerke gmbh stadt gas wasser über tochtergesellschaft strom versorgt geschäftsanteile stadt gehalten beklagte mehr heitsgesellschafterin beklagten telekommunikationsdienstleistungen erbringt ende anfang boten beklagten bezeichnung power verträge laufzeit monaten über pakete bezug strom sowie gegebenenfalls gas wasser beklagten bezug telekommunikationsdienstleistungen beklagten umfaßten für gleichzeitigen bezug leistungen jährliche rückvergütung dm vorsahen internet warb beklagte hierfür folgt power xs strom telefonie beziehen strom zugleich kunde net möchten kunde net bieten weitere ersparnis dm monat reduzieren rechnung dm jahr wer nein sagen power strom wasser telefonie beziehen strom wasser stadtwerken telefonieren bereits günstig über net möglichkeit dm monat heißt dm jahr einzusparen power xl strom gas telefonie beziehen strom gas stadtwerken telefonieren günstig über net ermöglicht power xl dm monat einzusparen jahr zahlen somit dm weniger power xxl strom gas wasser telefonie beziehen strom gas wasser stadtwerken zugleich kunde net können höchste power sparrate nutzen sparen monat für monat dm jahr summiert ersparnis dm unglaublich wahr gibt hierbei grund zögern klägerin sieht angeboten beklagten werbung hierfür mißbrauch marktbeherrschenden stellung beklagten wettbewerbswidriges verhalten gesichtspunkt grund gesetzwidrigen rückverstaatlichung telefonmarktes kommunalrechtlich unzulässigen erwerbswirtschaftlichen betätigung beklagten unmittelbar mittelbar beteiligter gebietskörperschaften unlauteren kopplungsangebots klage beklagten untersagt für abschluß stromlieferungsverträgen werben denen bezug strom preisvergünstigt angeboten kunde telefonanschluß beklagten anmeldet angemeldet insbesondere vorstehend wiedergegeben tarifen power xs xl xxl werben angekündigte preisvergünstigungen tatsächlich gewähren beiden vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin berufungsanträge beklagten treten rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe revision insgesamt zulässig umstand daß berufungsgericht revisionszulassung grundsätzlichen bedeutung begründet rechtssache hinblick rahmen kartellrechtlichen ansprüche vorzunehmende abwägung zukomme beschränkt nachprüfbarkeit berufungsurteils revisionszulassung bestimmte rechtsfrage beschränkt bghz entsprechende auslegung wortlaut tenors unbeschränkten zulassung kommt daher betracht begründung klageanspruchs mißbrauch marktbeherrschenden stellung jedenfalls berufungsverfahren gleichwertigen rechtlichen rechtfertigungen klageanspruchs einheitlichen klageantrags darstellt begründung zulassungsentscheidung zulassung revision hinsichtlich teils streitgegenstands gesehen sache bleibt revision erfolg berufungsge richt klage ergebnis zutreffend betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten unbegründet angesehen berufungsgericht anspruch beklagte abs abs nr gwb verneint zugunsten klägerin könne unterstellt daß netzgebiet beklagten abgrenzbaren räumlich relevanten strommarkt darstelle beklagte marktbeherrschend sei vorwurf angegriffene angebot stelle mißbräuchliche ausnutzung marktbeherrschenden stellung beklagten strommarkt dar gefahr bestehe daß beklag
  4058. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juni heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung juni für recht erkannt revision beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben zahlung mehr nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen ebensversicherung nebst berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn januar genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen feststellungen berufungsgerichts erhielt vn vertragsschluss verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag vn zahlte versicherungsbeiträge höhe insgesamt revisionsverhandlung unstreitig gestellt worden juli kündigte vn vertrag versicherer zahlte rückkaufswert sowie berschussbeteiligung verzugszinsen schreiben dezember erklärte vn widerspruch vvg klage vn rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkauf swerts insgesamt verlangt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen sei niemals über widerspruchsrecht belehrt worden ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels höhe nebst zinsen stattgegeben insoweit verfolgt versicherer revision antrag zurückweisung berufung entscheidungsgründe revision teilweise erfolg auffassung berufungsgerichts vn ungerechtfertigter bereicherung anspruch weitere rückzahlung be iträgen gezogenen nutzungen parteien geschlossene versicherungsvertrag sei verfristeten widerspruch vn unwirksam geworden feststellungen landgerichts vn verbraucherinformation vertrag sschluss erhalten vertrag daher policenmodell ustande kommen können ber hiernach bestehende widerspruch srecht versicherer vn ordnungsgemäß belehrt belehrung antragsformular fehle notwendige hinweis darauf widerspruch schriftlich erfolgen müsse widerspruchsrecht ablauf jahresfrist abs satz vvg zeitpunkt widerspruchserklärung fortbestanden vn recht widerspruch verwirkt schutzwürdiges vertrauen könne versicherer schon deshalb anspruch nehmen vn ordnungsgemäße widersp ruchsbelehrung erteilt grund liege geltendm achung bereicherungsanspruchs widersprüchliche rechtsau sübung rahmen bereicherungsrechtlichen rückabwicklung müsse vn versicherungsschutz anrechnen lassen kündigung vertrages genossen parteien hätten wert risikoschutzes unstreitig gestellt versicherer vortrag entstandenen abschluss verwaltungskosten müsse vn rahmen gebotenen saldierung entgege nhalten lassen versicherer beiträgen gezogenen he rauszugebenden nutzungen seien für zeit beendigung beitragszahlungen vn weitere für nachfolgende zeit schätzen schätzung höhe nutzungen sei durchschnittliche nettoverzinsung kapitalanlagen deutschen lebensversicherer zugrunde legen vn könne herausgabe nutzungen beanspruchen soweit versicherer vereinbarten beiträge fonds investiert versicherer sparanteil beiträge angegeben wert fondsanteile tag kündigung beziffert hiernach seien nutzungen sparanteil gezogen worden vorbringen sei vn hinreichend konkret entgegen getreten versicherer nutzungen denjenigen beitr ägen ziehen können für verwaltung lebensversicherung svertrages für abschlusskosten aufwenden müssen ii ausführungen berufungsgerichts halten rechtlichen nachprüfung punkten stand revision insgesamt zulässig berufungsgericht entgegen auffassung revisionserwiderung
  4059. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken april rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen widerstands vollstreckungsbeamte einbeziehung geldstrafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten sowie wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit bedrohung weiteren freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt ferner unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sachrüge gestützte revision angeklagten umfang beschlussformel erfolg feststellungen leidet angeklagte wahrscheinlich seit fall seit emotional instabilen persönlichkeitsstörung impulsiven typ icd wegen psychischer störungen zunächst wegen angststörungen seit wiederholt behandlung niedergelassenen psychiaters schwere depression diagnostizierte medikamentös therapierte jahr fiel angeklagte erstmals gewalttätigkeiten mittlerweile geschiedene ehefrau wegen weiterer gewalttätiger bergriffe mai januar sowie trennung gegenüber geäußerter beleidigungen bedrohungen wurde jahr wegen körperverletzung vier fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt hintergrund persönlichkeitsstörung dahin auswirkt angeklagte gegebenenfalls nichtigem anlass kaum mehr beherrschbare spirale aggression hineinsteigert ua beging beiden anlasstaten august griff zunächst verbal mitarbeiterin städtischen verkehrsüberwachung verbotswidrig behindernd geparkten pkw bekannten angeklagten abschleppen lassen schrie wild gestikulierende angeklagte unverständlich herum stieß zeugin schulter beruhigte drei uniformierte polizeibeamte eintrafen platzverweis setzte brüllend wehr polizist wegzuführen versuchte schlug faust weiteren beamten gelang heftig wehrenden angeklagten handschellen anzulegen streifenwagen bringen fahrt dienststelle trat wobei zwei begleitenden polizeibeamten leicht weiterer erheblich verletzt wurden april griff angeklagte bruder früheren ehefrau sowie deren neuen lebensgefährten konnte trennung ehefrau überwinden verärgert darüber familie neue beziehung billigte tattag brachte erfahrung teile familie neuer lebensgefährte caf� aufhielten nachdem bruder früheren ehefrau bereits caf� geschlagen folgte gastraum entdeckte zeugen unvermittelt zog schraubendreher zufällig fuchtelte oberkörper her dabei fügte oberflächliche wunde brust körperlich überlegene wehrte angeklagte wurde weiteren gästen caf� gedrängt schlug jedoch außen fensterscheiben gästen tür begab obwohl drohte geklagten holzbrett schlagen stürmte schraubendreher zeugen fügte weitere oberflächliche wunden erst nachdem messer caf� geholt satz angeklagten androhte ergriff flucht rahmen verfahrensgegenständlichen nachtatgeschehens kam kurz darauf tätlichen auseinandersetzung weiteren bruder früheren ehefrau angeklagten verlauf angeklagte bruder schraubendreher rumpf stach aufgrund psychischen erkrankung angeklagte auffassung sachverständig beratenen landgerichts zeitpunkt taten massiv eingeschränkt verhalten modulieren aggressivität kontrollieren steigerte aggression hinein zielführend konnte ua führte steuerungsfähigkeit tatzeitpunkten erheblich vermindert maßregelausspruch hält sachlich rechtlichen prüfung stand anordnung stgb bedarf besonders sorgfältigen begründung schwerwiegende gegebenenfalls langfristig leben betroffenen eingreifende maßnahme darstellt danach erhebenden anforderungen genügt angefochtene urteil bereits vorliegen eingangsmerkmals stgb hinreichend belegt sachverständige folgend landgericht ordnen beim angeklagten diagnostizierte persönlichkeitsstörung eingangsmerkmal krankhaften seelischen störung stgb derartige defekte jedoch merkmal schweren seelischen abartigkeit messen vgl bgh b
  4060. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr märz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer prof dr gehrlein dr strohn caliebe beschlossen gegenvorstellung prozessbevollmächtigten beschwerdegegners beschwerdewert abänderung senatsbeschlusses februar mio festgesetzt gründe prozessbevollmächtigten beklagten eigenem recht erhobene gegenvorstellung gemäß abs rvg zulässig führt angeführten gründen nderung bisher festgesetzten beschwerdewerts gemäß abs gkg wirkung für gerichtsgebühren klägerin beschwerde zulassung revision zwecks weiterverfolgung forderung mio begehrt drei verschiedene eventualverhältnis gestellte lebenssachverhalte bzw klagegründe gestützt beschluss über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde februar senat entgegen ansicht klägerin bescheidung hilfsanträge prozessualen gründen abgelehnt über geltend gemachten zulassungsgründe für drei verschiedene streitgegenstände entschieden führt wertaddition gemäß abs satz gkg goette kraemer strohn gehrlein caliebe vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4061. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ca cd bpflv abs satz frage bereicherungsanspruch rückerstattung ärztlichen honoraren für wahlleistungen einwand unzulässiger rechtsausübung entgegengesetzt zugrunde liegenden wahlleistungsvereinbarungen wegen verstoßes unterrichtungspflicht abs satz bpflv unwirksam leistungen jedoch über langen zeitraum abgerufen beanstandungsfrei erbracht honoriert worden bgh urteil februar iii zr olg münchen lg münchen ii iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr dr herrmann für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april zurückgewiesen klägerin kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand klägerin befand zeitraum dezember november wiederholt ambulanter stationärer behandlung kreiskrankenhauses betrieb krankenhauses wurde wirkung januar beklagte gemeinnützige gesellschaft beschränkter haftung übertragen beklagte klinik liquidationsberechtigter chefarzt tätig klägerin mitglied gesetzlichen krankenversicherung über private zusatzversicherung verfügt aufgrund jeweils inhaltsgleichen wahlleistungsvereinbarungen ärztlich behandelt wahlleistungsvereinbarungen lauteten soweit bedeutung folgt wahlleistungen erstrecken ärztlichen leistungen behandlung beteiligten rzte krankenhauses soweit gesonderten berechnung leistungen berechtigt chefarztbehandlung einschließlich rzten veranlaßten leistungen rzten ärztlich geleiteten einrichtungen außerhalb krankenhauses gilt soweit krankenhaus berechnet liquidation erfolgt go� goz jeweils gültigen fassung go� auszugsweise informationstafeln gegenüber patientenaufnahme stationsdienstzimmer einsichtnahme klägerin wurden für chefarztbehandlung elf abrechnungen erteilt daraus ergebenden gesamtbetrag eigenen mitteln bezahlt nimmt nunmehr beide beklagten gesamtschuldnerisch rückzahlung geleisteten beträge begründung anspruch wahlleistungsvereinbarungen seien wegen verstoßes abs satz vorliegend anwendbaren bundespflegesatzverordnung bpflv september bgbl unwirksam berufungsgericht insoweit lediglich zugesprochen zugelassenen revision verfolgt klägerin mehrforderung beide beklagten entscheidungsgründe revision begründet unrecht macht revision geltend rede stehenden wahlleistungsvereinbarungen sei bereits schriftform abs satz bpflv gewahrt worden vertreter rechtsvorgängers beklagten beklagten unterschrieben worden seien wahlleistungen abs satz bpflv krankenhaus vereinbart allein träger vertragspartner vereinbarung über gesonderte berechung senatsurteil juli iii zr versr jedoch beide vorinstanzen recht davon ausgegangen vorstehend wiedergegebene wahlleistungsvereinbarung inhaltlich anforderungen abs satz bpflv genügte danach wahlleistungen erbringung schriftlich vereinbaren patient abschluss vereinbarung über entgelte wahlleistungen deren inhalt einzelnen unterrichten rechtsprechung senats abzugehen anlass besteht wahlleistungsvereinbarung hinreichende vorherige unterrichtung patienten abgeschlossen worden unwirksam vgl senatsurteile november iii zr bghz njw januar iii zr njw juli iii zr versr senat vorgenannten urteilen anforderungen präzisiert ausreichende unterrichtung stellen danach reicht einerseits patient lediglich darauf hingewiesen abrechnung liquidierenden chefarztes gebührenordnung für rzte erfolge andererseits erforderlich patienten hinweis mutmaßlich ansatz bringenden nummern gebührenverzeichnisses gebührenordnung für rzte detailliert einzelfall abgestellt höhe voraussichtlich entstehenden arztkosten form wesentlichen zutreffenden kostenanschlags mitgeteilt senat vielmehr kriterien aufgestellt denen unterrichtung patienten orientieren ausreichend danach falle kurze charakterisierung inhalts wahlärztlicher leistungen wobei ausdruck kommt hierdurch rücksicht art schwere erkrankung persönliche behandlung liquidationsberechtigten rzte sichergest
  4062. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember zurückgewiesen drittwiderbeklagte rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde verlustig kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger ehefrau landwirte beklagte betreibt tonwarenfabrik ziegelei notariellem vertrag märz verkauften kläger ehefrau miteigentümer landwirtschaftlich genutzte grundstücke beklagte preis grundstücke liegen außerhalb örtlichen vorzugsgebiets für lehmabbau notariellem vertrag juli verkauften eheleute weitere kleine fläche beklagte unmittelbar abschluss ersten kaufvertrags ließ beklagte probeentnahmen durchführen abbauwürdigen ton ergaben stellte daraufhin beim bergamt südbayern antrag zulassung betriebsplan zulassungsverfahren beendet kläger eingeholten privatgutachten tatsächliche wert flächen mio belaufen kläger abgetretenem recht ehefrau anpassung kaufpreises form erhöhung mio verlangt hilfsweise feststellung anspruch erhöhung beklagten bestandskräftige abbaugenehmigung erteilt klage tatsacheninstanzen erfolg geblieben revision oberlandesgericht zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägers drittwiderbeklagte zunächst ebenfalls eingelegte nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen ii berufungsgericht meint kläger wegfall geschäftsgrundlage schlüssig substantiiert dargetan vortrag anhörung berufungsrechtszug präzisiert beklagte ausdrücklich gefragt lehm abbauen wolle hinweis verneint wolle fläche verpachten eventuell später tauschgrund verwenden daraus ergebe kläger für beklagte erkennbar verwendung flächen geschäftsgrund lage gemacht ebenso wenig preisforderung verwendung abhängig gemacht liege quivalenzstörung tonvorkommen wegen wenige kilometer entfernten abbaugebiets unvorhergesehen sei iii nichtzulassungsbeschwerde zulässig insbesondere übersteigt wert beschwerdegegenstandes nr egzpo jedoch sache erfolg zulassungsgrund abs satz zpo besteht allerdings rügt nichtzulassungsbeschwerde recht berufungsgericht rechtliche gehör klägers gewahrt zurückweisung berufung vorherigen richterlichen hinweis berlegung gestützt gemessen angaben präzisierenden persönlichen anhörung klägers sei klage hinblick wegfall geschäftsgrundlage schlüssig substantiiert kläger jedoch klageschrift beweisantritt vorgetragen unmissverständlich ausdruck gebracht nutzung grundstücke zentraler preisbildender faktor sei beklagte beabsichtigten lehmabbau gewiesen sei bereit preis für landwirtschaftliche nutzflächen zahlen einbeziehung vortrags persönlichen angaben klägers widerspruch steht annahme berufungsgerichts nachvollziehbar beklagte während vertragsverhandlungen gestellte frage klägers lediglich interesse künftigen verwendung verstehen können dokumentiert worden berufungsgericht einschätzung gemäß abs zpo hingewiesen rechtliche gehör klägers zurückweisung berufung gewahrt worden hinweis erforderlich nachdem landgericht umfänglich beweis gesprächsverlauf erhoben ausdruck gebracht substantiierung gegeben sei wäre hinweis erfolgt hätte kläger klargestellt schriftsätzliches vorbringen aufrechterhält berufungsgericht hätte zurückweisung fehlende schlüssigkeit substantiierung hinsichtlich wegfalls geschäftsgrundlage stützen dürfen fehlt entscheidungserheblichkeit verfahrensfehlers wegfall geschäftsgrundlage kläger begehrte rechtsfolge herleiten verlangt erfolglosen verhandlungen über anpassung kaufpreises anhebung fünffache derartige anhebung beschwerde meint für beklagte zumutbar sinne abs satz bgb fall erlaubte fehlende geschäftsgrundlage kläger benachteiligten teil rücktritt vertrag anpassung zumutbarkeit beide richtungen prüfen quivalenzstörungen darf rücktritt verwiesen insgesamt aufrechterhaltung vertragsbeziehung bessere lösung münchkomm bgb roth a
  4063. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vortäuschens straftat strafsenat bundesgerichtshofs januar gemäß abs abs stpo beschlossen beschluss landgerichts gera september revision angeklagten urteil landgerichts gera juni unzulässig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil unzulässig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten juni wegen vortäuschens straftat geldstrafe tagessätzen je euro verurteilt urteilsverkündung erteilung rechtsmittelbelehrung angeklagte verteidigerin rechtsmittel urteil verzichtet trotz rechtsmittelverzichts angeklagte gleichen tag beim landgericht eingegangenem schreiben revision urteil eingelegt zustimmung widerrufen schließlich revision schreiben september begründet beschluss september angeklagten zugestellt oktober landgericht revision unzulässig verworfen angeklagte unabhängig erklärten rechtsmittelverzicht form abs stpo beachtet beschluss wendet angeklagte oktober beim landgericht eingegangenen sofortigen beschwerde antrag entscheidung revisionsgerichts abs stpo auszulegen antrag angeklagten statthaft fristgerecht gestellt ergebnis erfolg allerdings führt aufhebung beschlusses landgericht revision unzulässig verworfen entscheidung landgericht befugt befugnis verwerfung revision diejenigen fälle beschränkt denen beschwerdeführer für einlegung begründung rechtsmittels vorgeschriebenen formen fristen gewahrt abs stpo soweit revision dagegen grund unzulässig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mängeln form fristeinhaltung zusammentrifft etwa revision wirksamem rechtsmittelverzicht fristgerecht eingelegt worden formgerecht begründet wurde vgl bgh njw demgemäß obliegt revisionsgericht revision verwerfen abs stpo unzulässig angeklagte wirksam rechtsmittel urteil verzichtet abs satz stpo verzichtserklärung angeklagte gebunden grundsätzlich weder angefochten zurückgenommen widerrufen gründe ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts hätten führen können bverfg nstz rr ersichtlich behauptung angeklagten über inhalt erklärung geirrt begründet zweifel wirksamkeit verzichts angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt worden hinzu kommt anwaltlich vertreten soweit verteidigerin einlegung rechtsmitteln verzichtet liegt hand abgabe verzichtserklärung gelegenheit verteidigerin hierüber beraten fischer rothfuß appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  4064. [['berichtigt beschluss september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof beschluss zb märz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs prüfung abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilten beklagten zugemutet eidesstattliche versicherung anwaltlichen rat beistand abzugeben verpflichteten großzügiger beurteilungsspielraum zuzubilligen bgh beschluss märz zb olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter prof dr büscher pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli aufgehoben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerde beträgt gründe klägerin softwareunternehmen arbeitete beklagten mai vermarktung produkte zusammen klägerin macht vorliegenden rechtsstreit wege stufenklage ansprüche zahlung lizenzgebühren geltend landgericht beklagte ersten stufe erteilung auskünften verurteilt dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht unzulässig verworfen wert beschwer beklagten für auskunftsstufe lediglich betrage auskunftserteilung landgericht beklagte antrag klägerin verurteilt organ richtigkeit erteilten auskünfte eides statt versichern streitwert für teil rechtsstreits landgericht festgesetzt verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung gerichtete berufung beklagten berufungsgericht mangels erreichens erforderlichen wertes beschwer unzulässig verworfen dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz zpo statthaft brigen zulässig abs zpo sache erfolg berufungsgericht berufung unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstands übersteige abs nr zpo ausgeführt wert beschwer beklagten bemesse voraussichtlichen aufwand zeit kosten für abgabe eidesstattlichen versicherung verbunden sei übersteige betrag gelte berücksichtige verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung über umfang verpflichtung auskunftserteilung ersten teilurteil landgerichts hinausgehe wert beschwer übersteige deshalb betrag beratung geschäftsführer beklagten rechtsanwalt erforderlich sei urteilsausspruch sei hinreichend bestimmt erteilten auskünfte deren richtigkeit beklagte versichern solle seien tenor landgerichtlichen urteils einzelnen aufgeführt formel für eidesstattliche versicherung sei urteilstenor ebenfalls schon festgelegt beratung rechtsanwalt über fassung eidesstattlichen versicherung bedürfe abgabe eidesstattlichen versicherung stelle berufstypische leistung geschäftsführer beklagten dar bemessung wertes erforderlichen zeitaufwands sei daher verdienst geschäftsführers beklagten stundensatz zugrunde legen auskunftspflichtige zeuge zivilprozess erhalte insoweit je stunde ansatz gebracht würden übersteige erforderliche aufwand für abgabe eidesstattlichen versicherung betrag begründung berufungsgerichts erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo rechtsbeschwerde macht recht geltend berufungsgericht entscheidung rechtsprechung bundesgerichtshofs abgewichen berufungsgericht ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen wert beschwerdegegenstands fall einlegung rechtsmittels verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung aufwand zeit kosten bemisst abgabe eidesstattlichen versicherung erfordert sowie geltend gemachten geheimhaltungsinteresse verurteilten st rspr vgl bgh beschluss oktober xii zb famrz rn urteil februar iv zr njw rr rn mwn abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilte berechtigt verpflichtet erteilte auskunft vollständigkeit richtigkeit überprüfen gegebenenfalls ergänzen berichtigen dabei einschaltung rechtsanwalts verwehrt etwa urteilsausspruch hinreichend bestimmt zweifel über inhalt umfang vollstreckungsverfahren klären sorgfältige erfüllung titulierten anspruchs rechtskenntnisse voraussetzt bgh njw rr rn mwn beurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung verurteilten beklagten zugemutet eidesstattliche versicherung anwaltl
  4065. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen totschlags prozesskostenhilfe adhäsionsverfahren ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß abs stpo beschlossen adhäsionsklägerin für revisionsinstanz rechtsanwalt ma adhäsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligt hamburg beigeordnet gründe tat angeklagten geschädigte erster instanz zugelassene nebenklägerin tatsacheninstanz wege adhäsion schmerzensgeldansprüche geltend gemacht schriftsatz juni beantragt für revisionsinstanz adhäsionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen adhäsionsverfahren über prozesskostenhilfeantrag nebenklägern für jeweilige instanz gesondert entscheiden abs satz stpo abs satz zpo vgl bgh beschlüsse märz str njw mai str nstz rr bewilligung prozesskostenhilfe steht entgegen revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen allerdings rückwirkende bewilligung prozesskostenhilfe zumal rechtskräftigem verfahrensabschluss grundsätzlich möglich vgl bgh beschluss september str zeitpunkt antragstellung zurückwirkende entscheidung kommt jedoch betracht antrag rechtzeitig beschieden worden antragsteller antrag bereits für bewilligung prozesskostenhilfe erforderliche getan vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs prozesskostenhilfe maßstäben adhäsionsklägerin rückwirkend prozesskostenhilfe gewähren rechtsanwalt ma beizuordnen tragstellerin bereits nebenklagevertreter beigeordnet abs satz stpo schriftsatz juni beantragt revisionsverfahren prozesskostenhilfe für adhäsionsverfahren beiordnung bisherigen rechtsanwalts gewähren gegenüber landgericht abgegebene erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse denen seither geändert verwiesen antrag jedoch bundesgerichtshof gelangt mutzbauer sander berger könig mosbacher'],['Soon']]
  4066. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen verdachts sexuellen missbrauchs ausnutzung beratungs behandlungs betreuungsverhältnisses ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführerin generalbundesanwalts mai gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts bochum september unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten vorwurf sexuellen missbrauchs ausnutzung beratungs behandlungs betreuungsverhältnisses freigesprochen wegen verletzung privatgeheimnisses verwarnt verurteilung geldstrafe vorbehalten freispruch wendet revision nebenklägerin sachrüge rechtsmittel bleibt erfolg strafkammer insoweit wesentlichen folgende feststellungen getroffen angeklagte diplom psychologe bochum autismuserkrankungen spezialisierten praxis tätig ab september nahm damals zwölfjährige tochter nebenklägerin autistischen störung leidet wöchentlich zwei förderstunden angeklagten kollegen wahr parallel hierzu fanden monatlich bezugspersonengespräche statt deren rahmen angeklagte nebenklägerin anfangs ebenfalls anwesenden ehemann über verlauf therapiegespräche berichtete gespräche rechnete angeklagte krankenkasse ab erstgespräch nebenklägerin angeklagten mitgeteilt leichten form asperger syndroms leide therapieangeboten für erwachsene erkundigt aufnahme therapie seitens nebenklägerin landgericht indes festgestellt bezugspersonengespräch berichtete nebenklägerin angeklagten beabsichtige informationsblatt für jugendliche diagnose asperger syndrom erstellen hierbei unterstützte angeklagte nebenklägerin kam zusammenhang nahezu wöchentlichen treffen gemeinsam text für broschüre arbeiten treffen berichtete nebenklägerin angeklagten häufig schwierigkeiten augenkontakt halten angeklagte riet versuchen blick stattdessen stirn gegenübers richten kontakt angeklagten nebenklägerin wurde immer enger entwickelte schließlich beider sicht liebesverhältnis ab märz kam einvernehmlich zungenküssen intimen berührungen angeklagten nebenklägerin nachdem ehemann nebenklägerin juni verhältnis erfahren beendete angeklagte kontakt grundlage feststellungen landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen voraussetzungen abs stgb vorliegen nebenklägerin angeklagten sexuellen handlungen kam wegen geistigen seelischen krankheit behinderung beratung behandlung betreuung anvertraut setzt anvertrautsein sinne abs stgb zustandekommen rechtsgeschäftlichen beziehung täter opfer voraus kommt darauf verhältnis initiative patienten täters dritten begründet wurde belang zudem tatsächlich behandlungsbedürftige krankheit behinderung vorliegt sofern betroffene person subjektiv behandlungsoder beratungsbedürftigkeit empfindet beratungs behandlungs betreuungsverhältnis zumindest beabsichtigten intensität dauer abhängigkeit entstehen opfer zusätzlich über derartigen verhältnis allgemein verbundene unterordnung autorität täters einhergehende psychische hemmung hinaus erschwert abwehrwillen gegenüber täter entwickeln betätigen ausreichend opfer fürsorgerische tätigkeit täters entgegennimmt bgh urteil dezember str nstz fürsorgerische tätigkeit angeklagte bezug objektiv vorliegende nebenklägerin zumindest empfundene behandlungsbedürftigkeit eigenen asperger syndroms entfaltet feststellungen ging nebenklägerin begegnungen angeklagten hiervon weder bloße erkundigung therapieangeboten freundschaftliche ratschlag betreffend schwierigkeiten beim augenkontakt reichen anvertrautsein sinne begründen erst recht gilt für unterstützung nebenklägerin ehrenamtlichen engagement nebenklägerin angeklagten deshalb wegen geistigen seelischen krankheit behinderung beratung anvertraut sinne abs stgb angeklagte rahmen sog bezugspersonengespräche regelmäßig über verlauf therapie tochter berichtete gespräche dienten lediglich information eltern patientin stgb tatbestandlich erfasst aa schon wortlaut erstreckt schutz stgb bloße informationsgespräche dritten über behandlungsverlauf patienten vorschrift setzt voraus opfer täte
  4067. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp sowie richterin möhring august beschlossen anhörungsrüge klägers senatsbeschluss juli kosten zurückgewiesen streithelfer tragen kosten selber gründe anhörungsrüge unbegründet kläger verletzt gerügte anspruch rechtliches gehör art abs gg verpflichtet gerichte ausführungen partei kenntnis nehmen ausführungen folgen bverfge senat beschwerdebegründung gehaltenen vortrag umfassend kenntnis genommen berufungsurteil geht davon rede stehende umlagevertrag insolvenzfest sei verurteilung zedenten inso folge umstand vertrag vereinbarte abrechnung vorgenommen hinsichtlich selbständig tragenden hilfsbegründung zulassungsgrund geltend gemacht kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4068. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat landgericht verfallsanordnung unrecht stgb gestützt rechtsgrundlage für verfall vergütung angeklagte fall für fahrerdienste unmittelbar tat erlangt vielmehr stgb abs satz stgb vgl bghr stgb abs tatmittel tolksdorf miebach pfister winkler hubert'],['Soon']]
  4069. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vers� umnisurteil ii zr verkündet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs bgb abs hgb außen gesellschaft bürgerlichen rechts besitzt rechtsfähigkeit soweit teilnahme rechtsverkehr eigene rechte pflichten begründet rahmen zugleich zivilprozeß aktiv passiv parteifähig soweit gesellschafter für verbindlichkeiten gesellschaft bürgerlichen rechts persönlich haftet entspricht verhältnis verbindlichkeit gesellschaft haftung gesellschafters derjenigen ohg akzessorietät fortführung bghz bgh urteil januar ii zr olg nürnberg lg ansbach ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg märz zurückweisung weitergehenden rechtsmittels kostenpunkt hinsichtlich abweisung beklagte gerichteten klage aufgehoben berufung beklagten vorbehaltsurteil kammer für handelssachen landgerichts ansbach november maßgabe zurückgewiesen daß beklagte neben beklagten gesamtschuldnerin verurteilt außergerichtlichen kosten beklagten trägt klägerin beklagten tragen außergerichtlichen kosten hinsichtlich ersten rechtszuges tragen beklagten gesamtschuldnerisch daneben beklagte gesamtschuldnerin klägerin gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägerin außergerichtlichen kosten klägerin rechts mittelinstanzen sowie gerichtskosten berufungsinstanz tragen klägerin beklagte je hälfte gerichtskosten revisionsinstanz tragen klägerin beklagte rechts wegen tatbestand klägerin klagt wechselprozeß zahlung wechselsumme dm zuzüglich nebenforderungen beklagte bauwirtschaftliche arbeitsgemeinschaft arge rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts wechselakzeptantin früheren beklagten deren gesellschafterinnen haftung beklagten für wechselforderung leitet rechtsscheinsgesichtspunkten her landgericht beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zahlung verurteilt oberlandesgericht klage hinsichtlich beklagten deren berufung abgewiesen hiergegen richtet revision klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils begehrt entscheidungsgründe beklagte verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten über betreffende revision klägerin versäumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich säumnis sachprüfung vgl bghz revision erfolg soweit abweisung beklagte gerichteten klage wendet übrigen unbegründet auffassung berufungsgerichts klage beklagte unzulässig parteifähige gesellschaft bürgerlichen rechts handele hält revisionsrechtlicher prüfung stand senat hält aufgabe bisherigen rechtsprechung für geboten außen gesellschaft bürgerlichen rechts umfang zivilprozeß parteifähig anzusehen zpo teilnehmer rechtsverkehr träger rechten pflichten neuerer rechtsprechung bundesgerichtshofs gesellschaft bürgerlichen rechts gesamthandsgemeinschaft gesellschafter rechtsverkehr grundsätzlich heißt soweit spezielle gesichtspunkte entgegenstehen rechtsposition einnehmen bghz ansatz bereits bghz soweit rahmen eigene rechte pflichten begründet juristische person rechtsfähig vgl abs bgb ber rechtsnatur gesellschaft bürgerlichen rechts finden gesetz umfassenden abschließenden regeln ersten entwurf bgb gesellschaft römischrechtlichem vorbild ausschließlich schuldrechtliches rechtsverhältnis gesellschaftern eigenes gesellschafter verschiedenen gesellschaftsvermögen gestaltet vgl mot ii mugdan ii zweite kommission konstituierte hingegen gesellschaftsvermögen gesamthandsvermögen vgl heutigen bgb jedoch gesamthandsprinzip folgenden konsequenzen einzelnen regeln vielmehr wesentlichen regelung gesellschaftsverhältnisses schuldverhältnis geblieben unvollständiger weise gesamthandsprinzip darüber gestülpt wurde flume allgemeiner teil bürgerlichen rechts bd vgl ulmer fs robert fischer inhalt gesamthandsprinzips heißt protokollen lediglich meinungen darüber rechtsgemeinschaft gesammten hand t
  4070. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hgb ausgleichsanspruch tankstellenpächters wegen tätigkeit sogenannten shop geschäft bgh urteil oktober viii zr olg münchen lg münchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer ball dr frellesen für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger betrieb beklagten gepachtete tankstelle november juni bezüglich ver kaufs kraft schmierstoffen handelsvertreter hierfür zahlte beklagte vertragsbeendigung ausgleich hgb höhe dm zuzüglich mehrwertsteuer tankstelle sogenannter shop angegliedert kläger eigenen namen für eigene rechnung diverse artikel verkaufte bezog teil lieferanten schaft mbh folgenden lenservice gmbh folgenden lager handelsgeselleinzelhandels tankstel denen beklagte beteiligt übrigen herstellern händlern denen beklagte verbunden für shop geschäft begehrt kläger beklagten weiteren handelsvertreterausgleich gemäß hgb analog höhe begründung anspruchs kläger vorgetragen bezüglich über bezogen wirtschaft lich handelsvertreter gleichgestanden insoweit absatzorganisation beklagten eingegliedert sei beklagte kernsegment shops warenpräsentation lieferanten vorgegeben rückgabe tankstelle beklagte kunden übernommen kläger für shop geschäft geworben hierfür schulde beklagte ausgleichszahlung höhe klageforderung klage beiden vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe berufungsgericht soweit für revisionsverfahren interesse ausgeführt veröffentlicht njw rr ausgleichsanspruch entsprechender anwendung hgb stehe kläger hinsichtlich eigenen namen für eigene rechnung betriebenen geschäfts tankstellen shop für gleichsanspruch eigenhändlers hgb analog sei ungeachtet weiterer voraussetzungen erforderlich daß eigenhändler für vertrieb erzeugnisse herstellers handelsvertreter einzusetzen typischen bindungen verpflichtungen handelsvertreters unterliege daran fehle kläger handelsvertreter absatzorganisation beklagten eingebunden sei sei verpflichtet beklagten unternehmen denen beklagte beteiligt sei beziehen möglichkeit gehabt genutzt bezugsquellen bestimmen shop erheblichem umfang unternehmen angeboten sphäre beklagten zuzurechnen seien darüber hinaus unabhängigkeit klägers daran deutlich daß kläger lieferantensystem beklagten soweit darüber bezogen hinsichtlich tabakwaren gelöst lieferanten eingekauft ii revision erfolg daher zurückzuweisen kläger steht ausgleichsanspruch hgb analog hinblick eigenen namen für eigene rechnung betriebene verkaufsgeschäft tankstellen shop berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen daß vertrags eigenhändler entsprechender anwendung hgb ausgleich verlangen rechtsverhältnis hersteller lieferanten derart ausgestaltet daß bloßen verkäufer käufer beziehung erschöpft händler absatzorganisation herstellers lieferanten eingliedert daß wirtschaftlich erheblichem umfang handelsvertreter vergleichbare aufgaben erfüllen händler verpflichtet hersteller lieferanten spätestens vertragsende kundenstamm übertragen daß vorteile kundenstamms sofort weiteres nutzbar st rspr bgh urteil dezember viii zr njw ii zuletzt bgh urteil januar viii zr njw ii vorliegenden fall fehlt berufungsgericht grundlage verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsachenfeststellungen recht angenommen erforderlichen einbindung klägers shop geschäft betreffende absatzorganisation beklagten hinsichtlich weiteren voraussetzung für analoge anwendung hgb verpflichtung bertragung kundenstammes verhält offenbleiben recht berufungsgericht einbindung klägers absatzorganisation beklagten hinsichtlich shop geschäfts deshalb verneint kläger bezugsquellen für shop angebotenen bestimmen konnte gegenüber beklagten verpflichtet großhandelsunternehm
  4071. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziffer antrag juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november soweit betrifft ausspruch über verfall aufgehoben anordnung verfalls dm entfällt weitergehende revision angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubs zwei fällen unerlaubter einreise unerlaubten aufenthalts tateinheit urkundenfälschung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt sowie verfall dm angeordnet urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision übrigen gemäß abs stpo unbegründete rechtsmittel führt lediglich aufhebung verfallsanordnung urteilsfeststellungen angeklagten sichergestellten dm teil kurz zuvor erlangten beute berfall supermarkt erbeutete geld unterliegt verfall ansprüche geschädigten vorgehen abs satz stgb vgl bgh beschl juni str bghr tatbeute einziehung stgb scheidet verfallsanordnung muß deshalb entfallen angesichts geringen erfolgs revision angeklagten scheidet kostenteilung rahmen abs stpo rissing van saan detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  4072. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring januar beschlossen rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts stuttgart september unzulässig verworfen rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen gerichtskosten tragen weitere beteiligte schuldnerin weitere beteiligte jeweils rechtsbeschwerdeverfahren weiteren beteiligten angefallenen außergerichtlichen kosten tragen schuldnerin weitere beteiligte jeweils rechtsbeschwerdeverfahren schuldnerin weiteren beteiligten angefallenen außergerichtlichen kosten trägt weitere beteiligte jeweils brigen tragen beteiligten außergerichtlichen kosten jeweils gegenstandswert beträgt für rechtsbeschwerde weiteren beteiligten für rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten gründe rechtsbeschwerden schuldnerin weiteren beteiligten gemäß abs satz nr zpo abs nr abs inso statthaft gemäß abs zpo unzulässig rechtsbeschwerde weiteren beteiligten zeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert soweit weitere beteiligte beschwerdebefugnis weiteren beteiligten rügt verstoß art abs gg dargelegt beschwerdegericht ersichtlich vorbringen beteiligten kenntnis genommen hinblick ausstehende vergütung endgültigen insolvenzverwalters masse vorrangig entnehmen schlussfolgerungen für prognose vergütungsanspruch forderung weiteren beteiligten beeinträchtigen gezogen weitere beteiligte darin liegt gehörsverstoß vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn entscheidung beschwerdegerichts sofortige beschwerde schuldnerin zulässig betrachten wirft klärungsbedürftigen grundsatzfragen annahme wirksamen vertretung schon eröffnungsverfahren beauftragten prozessbevollmächtigten entspricht einhelligen meinung literatur rechtsprechung wonach eröffnungsverfahren erteilte vollmacht vertretung schuldners insolvenzverfahren eröffnungsbeschluss gemäß abs inso erlischt olg dresden zip hk inso marotzke aufl rn münchkomm inso ott vuia aufl rn braun knoth inso aufl rn hmbkomm inso ahrendt aufl rn uhlenbruck sinz inso aufl rn tintelnot kübler prütting bork inso rn hess inso rn jedenfalls beschwerdeverfahren neu schuldnerin beauftragten prozessbevollmächtigten schriftsätze beschwerdeeinlegung angeblich mehr bevollmächtigten ehemaligen prozessbevollmächtigten schuldnerin nachträglich genehmigt dadurch etwaigen verfahrensmangel ordnungsgemäßen vertretung anfang geheilt abs zpo wegen rückwirkung braucht genehmigung innerhalb frist erklärt für genehmigte verfahrenshandlung gilt bgh beschluss januar zb rn bghz ebenso beschwerden schuldnerin weiteren beteiligten unzulässig sinne abs zpo beurteilung höhe abschläge regelsatz vergütung vorzunehmen obliegt zuvörderst tatrichter rechtsbeschwerde angegriffen gefahr besteht falscher maßstab angewendet worden bgh beschluss februar ix zb nzi rn fall weiterer begründung genannten rechtsmitteln gemäß abs satz abgesehen kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen ag esslingen entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  4073. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln januar zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen versuchter sexueller nötigung verurteilt wurde ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe revision entscheidungsformel ersichtlichen umfang begründet übrigen unbegründet sinne abs stpo möglicherweise unzutreffende beurteilung konkurrenzen angeklagte jedenfalls beschwert schuldspruch wegen versuchter sexueller nötigung hält rechtlicher berprüfung stand fehlt insoweit schon hinreichenden feststellungen tatvorsatz angeklagten daß beurteilen läßt versuch tat abs stgb überhaupt angesetzt ergibt weiteres daraus daß angeklagte zeugin hinten umarmte wäre ansetzen tat sinne stgb gegeben drängte jedenfalls erörterung rücktritts versuch gemäß abs satz stgb urteilsfeststellungen wehrte zeugin umarmung schubste angeklagten ließ zeugin ab schlief ua generalbundesanwalt zuschrift senat zutreffend ausgeführt ergibt weder feststellungen tatsituation denjenigen alkoholisierung angeklagten daß vollendung möglicherweise beabsichtigten tat möglich ausführung tat freiwillig aufgab aufhebung verurteilung fall führt aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat ausschließen daß insoweit verhängte einzelstrafe jahr drei monaten bemessung gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt rissing van saan detter fischer otten elf'],['Soon']]
  4074. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts ravensburg februar strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen heimtückemordes bezugnahme großen senat für strafsachen bghst entwickelten grundsätze außergewöhnlichen strafmilderung zeitigen freiheitsstrafe jahren verurteilt strafausspruch beschränkten revision rügt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beanstandet daß landgericht lebenslange freiheitsstrafe verhängt rechtmittel erfolg feststellungen erschoß angeklagte frühen morgenstunden august geschlossenen augen couch liegenden ehemann wohnzimmer gemeinsam bewohnten hauses revolver ehemann zuvor alkoholisiert hause gekommen angeklagte üblich beschimpft danach aufgefordert zuwider gewesenen oralverkehr vollziehen angeklagte jedoch sofort verweigert daß ehemann daraufhin nachhaltig darauf bestanden hätte vielmehr wohnzimmer befindliche couch gelegt üblich gemeinsam angeklagten nächtigen angeklagte ehemann freizeit jagd nachging holte wenig später waffenschrank revolver schoß großkalibrigen waffe schlafenden mann kopf tötung ehemannes unglückliche folge vorangegangenen streits verbunden attakke jagdmesser sexuellen nötigung darzustellen schnitt schere haarbüschel kopf ab brachte jagdmesser mehrere verletzungen gesicht körper darstellung versuchten sexuellen nötigung glaubhaft entblößte geschlechtsteil ehemannes wobei schutzhandschuhe benutzte spuren hinterlassen dabei entging daß ehemann zunächst lebte schließlich legte revolver couch nähe oberschenkels ehemanns ab rief sohn behauptung sei waffe bedroht worden dabei sei schuß losgegangen motiv für handlungsweise angeklagten neben seit vielen jahren erfolgten zermürbenden ständigen beschimpfungen ehemann verlangen oralverkehr erwachsenen kinder aufgenommen hätten angeklagte gemeinsam ehemann erbaute haus verlassen strafkammer tat angeklagten rechtlich heimtükkemord gemäß stgb angesehen voraussetzungen für vorliegen rechtfertigenden notwehr rechtfertigenden notstandes kammer verneint aufgrund gesamtsituation akute lebensgefahr für angeklagte dritte bestanden schwurgerichtskammer vorliegen voraussetzungen für annahme entschuldigenden notstandes verneint zunächst sei schon annahme gegenwärtigen gefahr sinne abs stgb fernliegend übrigen sei gefahr für angeklagte tat abwendbar anderweitige abwendungsmöglichkeit sei ersichtlich jederzeit mögliche auszug angeklagten tochter betracht gekommen sei weiteres möglich auszug sofort tattag geschilderten bedrängten lage befreien übrigen hätte angesichts seit langem anhaltenden beleidigungen demütigungen entsprechend lange berlegungsfrist verfügung gestanden erkundigungen über möglichkeiten anderweitigen abwendbarkeit gefahr rat weiteren personen hätte einholen können strafkammer jedoch anstelle verhängenden lebenslangen freiheitsstrafe wegen vorliegens außergewöhnlicher umstände denen angeklagte tat begangen strafe entsprechend abs nr stgb gemilderten strafrahmen entnommen be gründet daß getötete ehemann angeklagten gegenüber sexuelle wünsche partnertausch ähnliches geäußert besonders nachhaltig demütigend empfunden ebenso sei angeklagte vergangenheit öfteren sexuell massiver weise angegangen oralverkehr aufgefordert worden demütigungen hätten gerade letzter zeit zunehmenden alkoholischen beeinflussung gehäuft dabei ehemann meist spät abendlichen rückkehr sofa schlafenden angeklagten decke weggezogen daß erwachen mußte raucher bedingt erkrankung rücksicht genom
  4075. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel dr fischer dr pape grupp februar beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss amtsgerichts eutin mai aufhebung beschlusses zivilkammer landgerichts lübeck juli abgeändert vergütung weiteren beteiligten einschluss erstattender auslagen umsatzsteuern festgesetzt gründe weitere beteiligte eigenantrag schuldnerin november eröffnung verfahrens februar mitbestimmender vorläufiger insolvenzverwalter verwaltete vermögen betrug insolvenzgericht beantragte festsetzung mindestvergütung abgelehnt weiteren beteiligten vergütung ersatz auslagen sowie umsatzsteuern gesamtbetrag zugebilligt dagegen erhobene beschwerde weiteren beteiligten erfolglos geblieben gemäß abs inso abs nr zpo zulässige rechtsbeschwerde weiteren beteiligten begründet steht abs insvv ungekürzte mindestvergütung nebst auslagenpauschale gemäß abs insvv höhe erstattung umsatzsteuern gemäß insvv vgl einzelnen bghz rn kayser raebel pape vorinstanzen ag eutin entscheidung lg lübeck entscheidung fischer grupp'],['Soon']]
  4076. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges antrag wiedereinsetzung vorigen stand ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts frankfurt main april kosten unzulässig verworfen gründe landgericht angeklagten urteil april wegen betruges drei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteilsverkündung wurde angeklagten rechtsmittelbelehrung erteilt frist für revisionsbegründung äußerte angeklagte legte schriftsätze beiden verteidiger revision urteil wurde rechtsanwalt rechtsanwalt august september zugestellt revisionsbegründung bisher eingegangen landgericht beschluss oktober rechtsanwalt november zugestellt wurde revision angeklagten unzulässig verworfen november eingegangenen schriftsatz für angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand beantragt rechtsmittel begründet vorgetragen anwaltlich versichert protokoll hauptverhandlung sei zugestellt worden verschiedenen verteidiger tatsacheninstanz durchgehend hauptverhandlung teilgenommen sei angeklagten schon amts wegen versäumung revisionsbegründungsfrist wiedereinsetzung gewähren verteidiger hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sei jedenfalls treffe angeklagten verschulden fristversäumung mehrfach rechtsanwalt fristen erkundigt ange klagte erklärung vertrauen dürfen revisionsbegründungsfrist beginne erst zustellung hauptverhandlungsprotokolls ii antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand unzulässig folgt bereits daraus revisionsverwerfungsbeschluss landgerichts gemäß abs stpo angeklagten gesondert angegriffen wurde wiedereinsetzung vorigen stand unabhängig revisionsverwerfungsbeschluss beantragt wiedereinsetzung führt gegebenenfalls durchbrechung rechtskraft vgl rg beschluss juli iv rgst bgh beschluss dezember str bghst jedoch leidet wiedereinsetzungsantrag angeklagten mängeln tatsachenvortrag glaubhaftmachung sinne abs satz stpo wiedereinsetzung vorigen stand demjenigen gewähren verschulden verhindert frist einzuhalten satz stpo antrag binnen woche wegfall hindernisses stellen innerhalb wochenfrist antragsteller angaben über wiedereinsetzungsgrund erforderlichen angaben ebenso glaubhaftmachung voraussetzung zulässigkeit antrags vgl bgh beschluss januar str nstz rr wiedereinsetzungsantrag daher konkreter behauptung tatsachen vollständig begründet unverschuldete verhinderung antragstellers entnommen vgl lr graalmann scherer stpo aufl rn daran fehlt formfehler zustellung hauptverhandlungsprotokolls mehreren verteidigern ergibt wiedereinsetzungsgrund gibt rechtsmittel angeklagten revisionsbegründungsfrist vorliegenden fall bereits ersten urteilszustellung derjenigen rechtsanwalt august beginnt deshalb september endete september angeordnete september bewirkte urteilszustellung rechtsanwalt wurde bereits abgelaufene revisionsbegründungsfrist neu eröffnet für erst fristablauf bewirkte doppelzustellungen gilt abs stpo vgl bgh beschluss juli str bghst zustellungen rechtsanwalt kommt daher anwaltliches verschulden versäumung frist angeklagte zurechnen lassen jedoch ergibt vorbringen sachverhalt vorliegen angeklagte eigenes verschulden wahrnehmung frist gehindert kannte aufgrund rechtsmittelbelehrungen revisionsbegründungsfrist abreden rechtsanwalt durchführung revisionsverfahrens getroffen ebenfalls für revision eingelegt dargetan gespräche rechtsanwalt denen schutzwürdiges vertrauen angeklagten auskünfte ergeben näher mitgeteilt worden angeklagte fristablauf etwa erst revisionsverwerfungsbeschluss mehrfach rechtsanwalt einzuhaltenden fristen deren beginn bzw ablauf erkundigt antragsvorbringen entnehmen brigen ungeachtet antrags generalbundesanwalts wiedereinsetzungsantrag verwerfen nachgereichten schriftsatz mai erläutert worden angeklagte tatsächlich unzutreffende behauptung rechtsanwalt vertraut frist revisionsbe gründung erst ordnungsgemäßer zustellung hauptverhand lungsprotokolls
  4077. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja ii gründe stgb abs strafrechtliche garantenpflicht eheleuten endet ehegatte ernsthaften absicht getrennt eheliche lebensgemeinschaft herzustellen bgh urt juli str lg oldenburg bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof winkler pfister becker hubert beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg juni verworfen revision angeklagten vorbezeich nete urteil zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit beschwerdeführerin wegen beihilfe körperverletzung unterlassen verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer brandstif tung einbeziehung früherer entscheidungen jugendstrafe vier jahren wegen gefährlicher körperverletzung einbeziehung früherer strafen gesamtstrafe jahr vier monaten verurteilt angeklagte wegen schwerer brandstiftung wegen unterlassen begangener beihilfe körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren monat verurteilt vorwurf gemeinschaftlich versuchten mordes zwei fällen landgericht angeklagten freigesprochen freispruch richtet revision staatsanwaltschaft sachlichrechtlichen beanstandungen revision angeklagten rügt verletzung verfahrensrecht erhebt materiellrechtliche beanstandungen rechtsmittel staatsanwaltschaft bleibt angeklagten teilweisen erfolg verurteilungen landgericht festgestellt abend juni drangen beide angeklagte geschiedenen ersten ehemann angeklagten hende haus abwesenheit geschiedenen ersten ehe manns legten angeklagte bewohnte fremdem eigentum ste schlafzimmer angeklagte bodenraum brand haus vollständig zerstörte gebäudeschaden mindestens dm verursachte januar würgte angeklagte helm ehemann angeklagten wil grenze bewußtlosigkeit schlug faust magen über opfer verärgert wegen diebstahls polizei angezeigt angeklagte kurz tat vorhaben angeklagten kenntnis erlangt unterließ ehemann etwa vier wochen zuvor getrennt angriff warnen unternahm keinerlei bemühungen angeklagten tat abzuhalten ber gegenstand verurteilung hinaus beiden angeklagten anklage last gelegt worden zweimal versucht wilhelm heimtückisch töten sollen januar opfer grog trinken gegeben zuvor angeklagten beim tierarzt dr entwendetes mittel tötung tieren gemischt wilhelm bemerken grog sei salzig getränk sofort ausgespuckt rest güllegrube geschüttet jahr angeklagte sy tabletten angeklagte mann ecsta zuvor besorgt verabreicht anstelle beiden angeklagten erstrebten todes beim opfer kreislaufproblemen gekommen obwohl angeklagte tatvorwürfe hauptverhandlung einräumte landgericht geschehensablauf überzeugen können auszuschließen vermocht daß angeklagten unverbindliche gespräche über tatmöglichkeiten geführt worden revision staatsanwaltschaft revision angeklagten soweit beweiswürdigung wendet staatsanwaltschaft rügt landgericht angeklagten aufgrund rechtsfehlerhaften beweiswürdigung vorwurf zweifach versuchten mordes freigesprochen dabei hebt wesentlichen darauf ab daß landgericht geständnis angeklagten insoweit ausreichend angesehen während für verurteilung angeklagten wegen schwerer brandstiftung körperverletzung geständnis angeklagten ausreichen lassen angeklagte rügt hingegen landgericht grund rechtsfehlerhaften beweiswürdigung wegen schwerer brandstiftung verurteilt angaben angeklagten landgericht stützen können angaben vorwurf zweifach versuchten mordes ausreichend für berführung angesehen beide revisionen zeigen beanstandungen rec
  4078. [['nachschlagewerk ja bghst nein stgb abs wer terroristischen motiven gezielt politischen auseinandersetzung unbeteiligte dritte sprengstoffanschlag tötet handelt niedrigen beweggründen sprengstoffanschlag berliner diskothek la belle jahre bgh urteil juni lg berlin str str bundesgerichtshof namen volkes urteil juni strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung juni teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr raum richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt ko rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt ka verteidiger angeklagten rechtsanwältin rechtsanwältin kr verteidigerinnen angeklagten rechtsanwalt kl rechtsanwalt li rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwältin verteidiger angeklagten rechtsanwältin rechtsanwalt rechtsanwalt eh rechtsanwalt fo rechtsanwalt fr rechtsanwalt ga rechtsanwalt gr rechtsanwalt groe rechtsanwalt gro rechtsanwalt hi rechtsanwalt ho rechtsanwalt kar rechtsanwalt kö rechtsanwalt la rechtsanwältin le rechtsanwalt lei rechtsanwalt rechtsanwalt mü rechtsanwalt rechtsanwältin rechtsanwalt plö pl rechtsanwalt ro rechtsanwalt sc rechtsanwalt sch rechtsanwalt schu rechtsanwältin se rechtsanwalt wa rechtsanwalt we rechtsanwältin rechtsanwalt wol rechtsanwalt wr vertreter nebenkläger justizangestellte re justizangestellte wah urkundsbeamtinnen geschäftsstelle juni für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft beschwerdeführenden nebenkläger ba br ed el laub mar st fre mas no gra mc nu be kan mö pf red sowie angeklagten urteil landgerichts berlin november verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel beschwerdeführenden nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse trägt kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen beschwerdeführenden nebenkläger tragen kosten rechtsmittel nebenkläger br rechtsmittel angeklagten nen notwendigen auslagen rechts wegen trägt entstande gründe landgericht angeklagte wegen gemein schaftlich begangenen dreifachen mordes tateinheit fachem versuchten mord vorsätzlicher herbeiführung sprengstoffexplosion sowie angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafen jahren verurteilt angeklagte freigesprochen staatsanwaltschaft wendet verfahrensrügen begründeten revisionen sache dagegen daß angeklagten wegen mittäter schaftlicher beteiligung tat verurteilt worden daß angeklagten erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit strafmildernd zugute gehalten angeklagten weitere mordmerkmal niedrigen beweggründe angenommen worden staatsanwaltschaft erstrebt letztlich verurteilung vier angeklagten lebenslangen freiheitsstrafen nebenkläger wenden unterschiedlichen anträgen ebenfalls unterbliebene mittäterschaftliche verurteilung ferner nebenkläger freispruch angeklagten angefochten verurteilten angeklagten revisi onen eingelegt rechtsmittel bleiben erfolg sachverhalt feststellungen landgerichts bestanden seit januar wachsende spannungen usa libyen etwa mitte märz beauftragten libysche dienststellen ost berlin gelegene libysche volksbüro für ddr zuständige libysche auslandsvertretung folgenden lvb deutschland anschläge amerikanische einrichtungen begehen zunächst wurde lvb geplant amerikanischen bus täglich amerikanischen soldaten besetzt west ost berlin verkehrte ost berliner gebiet waffen anzugreifen angeklagte mitglied palästinensischen terrororganisation pflp gc lvb sogenannter technischer mitarbeiter akkreditiert wurde planung eingebunden diplomatenfahrzeug anschlag eingesetzt angeklagte hielt ost berlin angestellter libyschen propagandaministeriums sowie mitglied sogenannter revolutionskomitees häufiger kontakt lvb lernte dabei angeklagten kennen anschlagsplan eingebunden wußte davon unternahm dagegen angeklagte lebte seit west berlin wurde ministerium für staatssicherheit ddr mfs informeller mitarbeiter angeworben aufgabe insbesond
  4079. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet januar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb af fb agbg zpo abs nr abs arglistigen täuschung über höhe vermittlungsprovisionen mittels genannten objekt finanzierungsvermittlungsauftrages anschluss bgh urteil juni xi zr veröffentlichung bghz vorgesehen wirkung berufungsgericht bezug genommenen feststellungen unstreitigen tatbestand erstinstanzlichen urteils anschluss bgh urteil januar ii zr njw rr rn mwn bgh urteil januar xi zr kg berlin lg berlin xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts berlin schöneberg mai kostenpunkt insoweit aufgehoben darin klage abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über ansprüche zusammenhang beklagtenseite finanzierten erwerb eigentumswohnung klägerseite klägerseite erwarb jahre steuersparzwecken eigentumswohnung objekt bo be kaufpreis betrug dm finanzierung kaufs schloss klägerseite beklagten hierbei beklagten vertreten wurde darlehensvertrag über tilgungsfreies vorausdarlehen höhe dm sowie zwei bausparverträge vermittlung eigentumswohnung finanzierung erfolgte genden gmbh fol mbh folgenden zwei unternehmen gruppe folgenden gruppe seit großem umfang anlageobjekte vertrieb beklagte zusammenarbeit verschiedenen banken finanzierte insoweit unterzeichnete klägerseite feststellungen instanzgerichte unstreitigen vortrag parteien beruhen objekt finanzierungsvermittlungsauftrag klägerseite vorgelegten mustern auftrages heißt erteile hiermit auftrag objekt finanzierung vermitteln auftrag punkt nachfolgenden aufstellung benannte firma genannten gebührensätzen ausgeführt unbestrittenen vortrag klägerseite gemäß punkt aufstellung jeweilige finanzierungsvermittlungsgesellschaft finanzierungsvermittlungsgebühr darlehensbetrages gemäß punkt jeweilige immobilienvermittlungsgesellschaft courtage höhe kaufpreises erhalten darlehensvaluta wurde folge ausgezahlt klage verlangt klägerseite gestützt schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher aufklärungspflichtverletzung rückabwicklung kreditfinanzierten kaufs eigentumswohnung begehrt insbesondere rückzahlung geleisteter zinsen feststellung darlehensvertrag gegenüber zahlungsansprüche bestehen zug zug auflassung miteigentumsanteils sowie feststellung beklagtenseite sämtlichen schaden ersetzen zusammenhang finanzierten erwerb eigentumswohnung steht ansprüche stützt klägerseite darauf jekt finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über höhe vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei außerdem beklagtenseite zusammenarbeit gruppe schwerwiegenden interessenkonflikt verwickelt beklagtenseite entgegen getreten einrede verjährung erhoben zudem wege widerklage feststellung begehrt vorausdarlehensvertrag haustürwiderruf klägerseite aufgelöst worden wirksam fortbesteht landgericht klage wesentlichen stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagtenseite berufungsgericht klage abgewiesen widerklage stattgegeben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klägerseite erfolg widerklage hinnimmt klagebegehren entscheidungsgründe revision begründet führt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils insoweit zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung ausgeführt vorvertragliches aufklärungsverschulden beklagtenseite liege insbesondere aufklärungspflichtiger wissensvorsprung über höhe ver triebsprovisionen beklagtenseite sei verpflichtet klägerseite höhe vertriebsprovisionen hinzuweisen solange sittenwidrigen berhöhung kaufpreises führten aufklärungspflicht wegen schwerwiegenden interessenkonflikts beklagtenseite bestanden beklagte bereits oktober davon ausgehen dürfen l
  4080. [['bundesgerichtshof beschluss str juni nachschlagewerk nein bghst nein veröffentlichung ja aufenthg abs nr abs stgb abs strafbarkeit wegen versuchs einschleusens ausländern gemäß abs nr abs abs nr aufenthg bestimmt ff stgb für prüfung unmittelbaren ansetzens rechtsprechung versuchten anstiftung abs stgb herangezogen darauf unerlaubten einreise unmittelbar angesetzt worden kommt bgh beschluss juni str lg detmold strafsache wegen versuchten einschleusens ausländern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold dezember unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten einschleusens ausländern sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg verurteilung wegen versuchten einschleusens ausländern gemäß abs nr abs abs nr aufenthg sieben fällen rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen getragen abs nr aufenthg tatbestandsalternative hilfeleistens allgemeinen regeln stgb straf bare beihilfehandlungen taten abs nr abs nr aufenthg selbstständigen täterschaft stgb begangenen straftaten heraufgestuft gehilfe zugleich abs nr aufenthg buchstaben genannten schleusermerkmale erfüllt vgl bgh urteil november str nstz urteil juli str nstz urteil märz str nstz gk aufenthg mosbacher rn schott einschleusen ausländern täterschaftliches hilfeleisten sinne vorschrift kommen deshalb grundsätzlich handlungen betracht stgb vorschrift entwickelten grundsätzen beihilfe jeweiligen bezugstat erfasst bgh urteil april str njw bayoblg beschluss dezember st rr bayoblgst gk aufenthg mosbacher rn mükostgb gericke aufenthg rn renner auslr aufl aufenthg rn geht unterstützung unerlaubten einreise mehrerer ausländer gemäß abs nr aufenthg fällt handlung tatbestand abs nr aufenthg unerlaubten grenzübertritt ausländers irgendeiner weise objektiv fördert bgh urteil april str njw urteil mai str bghst steiner minthe illegale migration schleusungskriminalität ff schott einschleusen ausländern ff jeweils vielen beispielen dabei hilfeleistung unmittelbar grenzübertritt geleistet schon unterstützung vorfeld einreise beschaffung weiterleitung informationen grenzübertritt organisation reisemöglichkeiten beschaffung gefälschten reisedokumenten anwerbung transithelfern ausreichend grenzübertritt ermöglicht erleichtert bgh urteil april str njw mwn grundsätzen sog kettenbeihilfe vgl bgh urteil märz str njw heine schönke schröder aufl rn mwn stelle ebenfalls anwendung finden vgl bgh urteil märz str nstz täterschaftliches hilfeleisten sinne abs nr aufenthg gegeben unterstützungshandlung förderung hilfeleistung schleusers abs nr aufenthg gehilfen abs nr aufenthg stgb beschränkt findet unerlaubte einreise statt versucht kommt beim schleusermerkmalen handelnden unterstützer strafbarkeit wegen versuchten hilfeleistens abs nr abs aufenthg betracht bgh beschluss september str njw dabei gelten allgemein versuchsstrafbarkeit entwickelten grundsätze ff stgb für prüfung unmittelbaren ansetzens ergänzend rechtsprechung versuchten anstiftung abs stgb herangezogen vgl bgh urteil märz str nstz schott einschleusen ausländern mükostgb gericke aufenthg rn daher beginnt strafbarkeit wegen versuchten hilfeleistens abs nr abs aufenthg täter handlung vornimmt vorstellung tat unmittelbar förderung präsumtiven bezugstat unerlaubten einreise abs nr aufenthg ansetzt angesichts vielzahl denkbarer sachverhaltsgestaltungen begriff hilfeleistens unterfallen bedarf kriterium unmittelbarkeit dabei regelmäßig wertenden konkretisierung einzelfall vgl bgh urteil märz str nstz maßgebend bun desgerichtshof versuchten gefangenenbefreiung vergleichbaren alternative förderns gemäß abs alt abs stgb entschieden weit täter bereits anvisierten unterstützungserfolg angenähert handeln gefahr für betroffene rechtsgut begründet vgl bgh urteil o
  4081. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet august küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick fuchs richterin dr v� zina für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden august aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts leipzig februar zurückgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten über umfang nutzungsbefugnis mietvertrag klägerin schloß november beklagten schriftlichen mietvertrag über bebaute grundstücksteilfläche speicher dauer jahren jähriger verlängerungsoption mietgegenstand mietvertrages folgt beschrieben eigentum mieters gebäude eigentum db ag grund boden mietsache gemäß mietvertrages nutzung bestehenden gebäuden wirtschaftsgebäude verwendet lautet folgt uneingeschränkte eigentum nutzungsrecht gebäude fall gewährleistet wahrnehmung verlängerungsoption gemäß regelung vorrang sonstigen folgenden vertragsbedingungen parteien gingen davon daß gebäude grund boden gesondertes eigentum beklagten bestand recht ddr möglich einigten dahin daß klägerin gebäude erwerben privatschriftlichem kaufvertrag november kaufte klägerin gebäude immobilienfirma beklagte gebäude zuvor veräußert weder immobilienfirma klägerin eigentümerin gebäudes geworden getrenntes gebäudeeigentum gesondert hätte übertragen können bestand folge zahlte klägerin vereinbarte miete setzte gebäude instand schreiben september kündigte beklagte fristlos begründung klägerin könne mangels eigentums gebäude mietsache vertragsgemäß nutzen klage verlangt klägerin festzustellen daß berechtigt gemieteten teilflächen darauf stehende gebäude aufgrund mietvertrages november uneingeschränkt nutzen beklagte für fall daß klage stattgegeben hilfswiderklage zahlung erhöhten miete für nutzung gebäudes rückwirkend ab mietvertragsbeginn für zukunft erhoben landgericht einzelrichter klage stattgegeben widerklage abgewiesen obwohl rechtsstreit einzelrichter übertragen worden berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgeändert klage abgewiesen dagegen richtet senat angenommene revision klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückweisung berufung beklagten berufungsgericht wesentlichen ausgeführt feststellungsklage sei unbegründet klägerin könne mietvertrag november nutzungsrecht für gebäude speicher herleiten mietvertrag lasse auslegung dahin daß beklagte grundstück gebäude klägerin nutzung überlassen beschreibung mietgegenstandes mietvertrages ergebe daß grund boden gebäude vermietet worden sei demgemäß sei mietvertrages dahin verstehen daß beklagte vermeintliche eigentum klägerin gebäude hieraus resultierende nutzungsrecht gebäude gewährleisten anspruch klägerin nutzung gebäudes lasse grundsätzen über wegfall geschäftsgrundlage herleiten sei gemeinsame vorstellung parteien klägerin könne gebäude speicher selbständiges gebäudeeigentum erwerben grundlage mietvertrages geworden wegfall geschäftsgrundlage grundsätzlich eintretende rechtsfolge vertragsanpassung komme jedoch betracht fortsetzung vertrages für beklagte hinblick dauer mietvertrages unzumutbar sei vorliegenden fall führe interessenabwägung deshalb vertragsaufhebung berufungsgericht gemäß zpo sache entschieden obwohl rechtsstreit wesentlichen verfahrensmangel litt erster instanz einzelrichter entschieden worden übertragen worden zurückverweisung erste instanz für sachdienlich gehalten rechtsstreit weitere sachaufklärung beweiserhebung entscheidung reif sei ausführungen berufungsgerichts halten punkten revisionsrechtlichen berprüfung stand erfolg rügt revision allerdings berufungsgericht parteien ausdrücklich angehört daß beabsichtige rechtsstreit gemäß zpo landgericht zurückzuverweisen zpo entscheiden rüge senat geprüft für durchgreifend erachtet zpo recht re
  4082. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs frage wann einrichtung betreuung trotz bestehender vorsorgevollmacht erforderlich bgh beschluss februar xii zb lg bielefeld ag bad oeynhausen ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld oktober fassung ergänzungsbeschlusses oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurückverwiesen wert gründe jahre geborene betroffene rund fünf jahre jüngere ehefrau lebten zusammen beteiligten sohn tochter hausanwesen ehefrau betroffenen sohn dezember übereignet sowie betroffenen dabei lebenslanges unentgeltliches wohnungsrecht sämtlichen räumen keller erdgeschoss einräumen lassen tatsächlich bewohnten betroffene ehefrau keller gelegene souterrain räume beteiligte erdgeschoss bereits april betroffene ebenso ehefrau beteiligten folgenden vorsorgebevollmächtigte jeweils einzelvertretungsberechtigten umfassende notarielle general vorsorgevollmacht erteilt märz regte weitere tochter beteiligte beim amtsgericht bestellung berufsbetreuers für eltern amtsgericht kam anregung juni bestellte wege einstweiligen anordnung beteiligten rechtsanwalt vorläufigen betreuer betroffenen aufgabenkreis aufenthaltsbestimmung gesundheitsfürsorge regelung postverkehrs vermögensangelegenheiten vertretung gegenüber behörden sozialversicherungsträgern sowie wohnungsangelegenheiten vorläufige betreuung verlängerte amtsgericht dezember weitere sechs monate hiergegen gerichtete beschwerde vorsorgebevollmächtigten wies landgericht beschluss april zurück beschluss juni amtsgericht angeordnet vorläufige betreuung längerfristige betreuung fortgeführt zeitpunkt über aufhebung verlängerung betreuung entschieden juni bestimmt hiergegen beiden vorsorgebevollmächtigten eingelegte beschwerde erfolg geblieben landgericht amtsgerichtlichen beschluss lediglich insoweit abgeändert anstelle beteiligten beteiligten berufsbetreuer betreuer bestellt rechtsbeschwerde wenden vorsorgebevollmächtigten betreuungserrichtung ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr famfg zulassung statthaft brigen zulässig insbesondere vorsorgebevollmächtigten rechtsbeschwerdeberechtigt beschwerde zurückgewiesen worden vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn erfolg landgericht begründung entscheidung ausgeführt voraussetzungen für einrichtung betreuung lägen weiterhin begründung beschluss april bezug genommen beschwerdegericht dargelegt betroffenen liege demenzielle entwicklung vaskulären typ kognitiven defiziten form kurz langzeitgedächtnisstörungen bedürfe rechtlichen betreuung amtsgericht bestimmten aufgabenkreis brigen sei einrichtung betreuung einverstanden bestellung betreuers für betroffenen sei wegen vorsorgevollmacht entbehrlich könne unwirksamkeit vollmachterteilung hinreichender sicherheit festgestellt ausübung vorsorgevollmacht vorsorgebevollmächtigten anstelle betreuung widerspreche jedoch wiederholt geäußerten jedenfalls natürlichen willen betroffenen könnten angelegenheiten betroffenen vorsorgebevollmächtigten ebenso gut betreuer besorgt folge ausführlichen übereinstimmenden angaben sachverständigen verfahrenspflegerin bestünden anhaltspunkte dafür vorsorgebevollmächtigten ungeeignet seien erteilte vollmacht sinne allein wohl betroffenen wahrzunehmen einerseits regelmäßig hinreichend tatsächliche betreuung betroffenen bemühten andererseits hätten deutlich schwerer wiege schwester erteilte hausverbot ungeeignet erwiesen emotionale bindung betroffenen sei stark vorsorgebevollmächtigten hätten wegen differenzen schwester eigenen interessen weit diejenigen betroffenen gestellt betreuer nunmehr überprüfen für betroffenen widerruf general vorsorgevollmacht sowie anfechtung widerruf grundstücksübertragungsvertrags vornehme nachdem betroffene
  4083. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter basdorf vorsitzender richter häger richterin dr gerhardt richter dr raum richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts görlitz mai maßgabe verworfen daß angeklagte fall ii urteilsgründe wegen beihilfe versuchten schweren raub tateinheit versuchtem diebstahl waffen verurteilt kosten rechtsmittel hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten ko wegen versuch ten schweren raubes wegen diebstahls waffen tateinheit wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sieben monaten angeklagten wegen beihilfe versuch ten schweren raub wegen beihilfe diebstahl waffen tateinheit beihilfe wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten angeklagten wegen beihilfe versuchten diebstahl wegen beihilfe wohnungseinbruchdiebstahl gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt sachrüge gestützten revisionen rügt staatsanwaltschaft daß angeklagten jeweils gehilfen verurteilt worden hinblick angeklagten ko begangene raubdelikt bean standet daß strafkammer insoweit minder schweren fall sinne abs stgb angenommen rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten erfolg urteil hält sachlichrechtlicher prüfung stand begegnet durchgreifenden bedenken daß strafkammer angeklagten fall ii wegen beihil fe versuchten schweren raub bzw versuchten diebstahl fall ii beide ebenfalls gehilfen verurteilt mittäter wer fremdes tun fördert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfügt daß beitrag teil tätigkeit umgekehrt tun ergänzung eigenen tatanteils erscheint beteiligter enges verhältnis tat gesamten umständen vorstellung umfaßt wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte können grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghst grenzfällen bundesgerichtshof tatrichter für obliegende wertung beurteilungsspielraum eröffnet läßt angefochtene urteil erkennen daß tatrichter genannten maßstäbe erkannt sachverhalt vollständig gewürdigt gefundene ergebnis revisionsgericht rechtsfehlerhaft beanstandet tatrichterliche beurteilung möglich wäre vgl bgh nstz bgh njw gemessen maßstäben entscheidung landgerichts vertretbar strafkammer neben gesichtspunkten insbesondere rollenverteilung einhergehenden mangel tatherrschaft beihilfe gewerteten tatbeiträgen abgestellt daß abweichende tatrichterliche wertung arbeitsteilig gesetzten ziel beuteerlangung ausrichtete nähergelegen hätte berechtigt revisionsgericht eingreifen fall ii holt senat versehentlich unterbliebene ua ausurteilung tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten diebstahls waffen angeklagten strafzumessungsrechtlich auswirkung bleibt begegnet ebenfalls bedenken daß strafkammer fall ii urteilsgründe hinblick angeklagten ko minder schweren fall raubes sinne abs stgb angenommen strafzumessung frage gehört minder schwerer fall vorliegt grundsätzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen umständen bestimmendes gewicht beimißt wesentlichen beurteilung überlassen st rspr vgl bghst bghr stgb abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwürdigung vornehmen nachprüfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt juni str fall aufgezeigten prüfungsmaßstab zeigen einzelausführungen revisionen rechtsfehler landgericht ersichtlich beiden angeklagten wenngleich urteilsbegründung gehilfen betreffend mißverständlich gefaßt ua maßgeblich vorliegen vertypten milderungsgr
  4084. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr berger prof dr krehl dr eschelbach staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretärin justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts frankfurt main august feststellungen ausnahme teilfreispruchs zugunsten angeklagten fall ii aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht frankfurt main angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen urkundenfälschung tateinheit betrug neun fällen fälle ii freisprechung brigen fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren angeklagten wegen diebstahls drei fällen fälle ii sowie versuchten betrugs fall ii gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten wegen urkundenfälschung tateinheit betrug sieben fällen fälle ii wobei zwei fällen beim versuch betrugs blieb fälle ii wegen beihilfe betrug fall ii wegen urkundenfälschung zwei fällen jeweiliger tateinheit beihilfe diebstahl fälle ii wegen versuchten betrugs vier fällen fälle ii gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zuungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft beanstandet rüge verletzung materiellen rechts unterlassene verurteilung angeklagten wegen bandenmäßiger begehung jeweiligen straftaten rechtsmittel staatsanwaltschaft begründet feststellungen landgerichts ließ gebiet ehemaligen jugoslawien agierende gruppierung seit ende jahres hochwertige baumaschinen dritte vorliegend angeklagten deutschland rechtswidrige taten erlangen bosnienherzegowina kroatien verbringen gewinnbringend veräußern dabei wurden angeklagten veranlasst falschem namen vorlage gefälschter identitätspapiere baufirmen gründen deren geschäftsführer aufzutreten namen firmen wurden grundstücke angemietet umschlagplätze für erlangenden baumaschinen genutzt wurden sodann wurden angeklagten deren namen unbekannt gebliebenen mittätern baumaschinen angemietet anlieferung gefälschten frachtpapieren gutgläubigen spediteuren ausland verbracht wurden bzw sollten beiden angeklagten handelten hierbei dauerhafte einnahmequelle verschaffen beiden wurde jeweiligen auftraggebern für beteiligung einzelnen betrugstaten entlohnung jeweils zugesagt einzelnen wurden folgende taten festgestellt komplex auftrag unbekannt gebliebenen angeklagte bau ende firma gründete bau sitz weisung auftragsgebers mietete folgende baumaschinen wobei jeweils verwendung falschen namens wahrheitswidrig zahlungs rückgabebereitschaft vorspiegelte dezember radlader wert ca fall ii dezember bagger wert ca fall ii radlader wert ca fall ii sowie radlader kettenbagger wert insgesamt ca fälle ii fällen ii ließ angeklagte baumaschinen bosnien herzegowina liefern fällen ii scheiterte vorhaben daran vermieter maschinen anlieferung verdacht schöpften zurücknahmen komplex mai gründete angeklagte bau st vormaligen auftraggebers firma bau st weisung gemeinsam ehefrau weitere betrugstaten begehen hierbei mietete ehe frau jeweils falschem namen auftrat wahr heitswidrig zahlungs rückgabebereitschaft vorspiegelte folgende baumaschinen juni minibagger radlader anbauteilen gesamtwert fall ii juni kleinbagger radlader gesamtwert fall ii fällen ii ließ angeklagte maschinen richtung balkan transportieren bitten ehefrau mietete angeklagte pkw vorspiegelung verfügungsberechtigung gutgläubigen dritten verkauft wurde bergabe fahrzeugs kam flucht angeklagten mehr fall ii komplex gleicher weise wurde angeklagte folgten bauvermittlung für gesondert ver frau aliasnamen tätig weisung auftraggebers gründete april firma lung bauvermitt mitte juni mietete angeklagte vw golf wert ca stellte fahrzeug weisung auftragsgebers nähe hauptbahnhofs ab verbringung f
  4085. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juni boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs juwelier kundenschmuck anbahnung werk kaufvertrages entgegennimmt treu glauben berücksichtigung verkehrsanschauung verpflichtet über fehlen versicherung risiko verlustes diebstahl raub aufzuklären versicherung branchenüblich bgh urteil juni vii zr lg lüneburg ag winsen luhe ecli de bgh uviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr eick richter dr kartzke prof dr jurgeleit richterinnen sacher wimmer für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts lüneburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprüche wegen verletzung vorvertraglichen aufklärungspflicht beklagte betreibt juweliergeschäft februar übergab ehefrau klägers beklagten deren geschäftsräumen diverse eigentum klägers stehende schmuckstücke intention reparieren lassen goldarmband beziehungsweise beklagten verkaufen zwei ohrringe zwei armbänder zwei halsketten sowie brosche anlässlich raubüberfalls februar geschäft beklagten wurden schmuckstücke klägers entwendet beklagte insoweit versichert worauf gespräch ehefrau klägers berlassung schmuckstücke hingewiesen wert übergebenen schmuckstücke parteien streitig beklagte erachtet kläger angesetzten betrag für übersetzt geht wert höhe kläger verlangt beklagten schadensersatz für geraubten schmuckstücke berufung darauf schmuckstücke beklagten belassen hätte fehlenden versicherungsschutz gewusst hätte amtsgericht beklagte verurteilt kläger nebst zinsen zahlen rechtsverfolgungskosten freizustellen berufung beklagten berufungsgericht urteil amtsgerichts dahingehend abgeändert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe revision klägers führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht führt soweit für revision bedeutung schadensersatzanspruch klägers wegen verletzung aufklärungspflicht bestehe beklagte sei verpflichtet kläger darauf hinzuweisen hinsichtlich übergebenen schmuckstücke verlustrisiko diebstahl raub versicherungen abgedeckt treffe rechtspflicht aufklärung über bestimmte umstände nachfrage bestehe teil treu glauben berücksichtigung verkehrsanschauung redlicherweise mitteilung tatsachen erwarten darf für willensbildung offensichtlich ausschlaggebender bedeutung vorliegend seien jedoch anhaltspunkte dafür ersichtlich für willensbildung klägers offensichtlich ausschlaggebender bedeutung beklagte übergebenen schmuckstücke verlustrisiko diebstahl raub versichert möge gelten juwelier übergebenen schmuckstücken besonders hohem wert handele angesichts kläger gesamtwert übergebenen schmuckes lediglich knapp beziffere sei vorliegend fall ii hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht gegebenen begründung aufklärungspflicht beklagten über mangelnden versicherungsschutz verneint richtig sieht berufungsgericht allerdings pflichtverletzung beklagten bereits daraus ergibt klägerin entgegengenommen schmuck vertragspartei vertretende risiko verlusts diebstahl raub versichert dahingestellt bleiben dabei parteien betreffend reparatur übergebene goldarmband bereits werkvertrag gemäß bgb zustande gekommen generelle versicherungspflicht besteht für juwelier weder für kundenschmuck durchführung werkvertrages bgb für abgabe ankaufs reparaturangebotes abs nr bgb entgegengenommen für werkvertragsrecht ebenso olg frankfurt njw rr palandt sprau bgb aufl rn staudinger peters jakoby bgb rn messerschmidt voit merkens privates baurecht aufl rn beckogk merkle bgb stand februar rn vgl rg hrr nr versicherungspflicht betreibers kfz werkstatt feuergefahr versicherungspflicht entgegennahme besonders wertvoller gegenstände bejahend schwenker erman bgb aufl rn münchkommbgb busche aufl
  4086. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr begründung haftantrags tatsachen denen ausreisepflicht betroffenen beruht falsch vorgetragen leidet richterliche anordnung freiheitsentziehung verfahrensmangel rechtswidrigkeit führt bgh beschluss juli zb lg hannover ag hannover zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen betroffenen beiordnung rechtsanwalt rinkler verfahrenskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover januar bewilligt rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts hannover januar beschluss amtsgerichts hannover november betroffenen rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckent sprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen land niedersachsen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene reiste erstmalig anfang bundesrepublik deutschland februar gestellter asylantrag wurde bescheid bundesamts für migration flüchtlinge folgenden bundesamt märz unzulässig zurückgewiesen berstellung betroffenen art dublin ii verordnung slowakische republik angeordnet betroffene zuvor ebenfalls asyl beantragt berstellung scheiterte betroffene aufnahmeein richtung untergebracht verließ danach aufenthalt für behörden unbekannt ankündigung rücküberstellung betroffenen königreich niederlande bundesrepublik deutschland hob bundesamt oktober bescheid märz kündigte neue entscheidung über asylantrag berstellung betroffenen slowakische republik infolge zeitablaufs mehr zulässig bescheid oktober wurde asylantrag februar offensichtlich unbegründet abgelehnt betroffene verlassen bundesgebietes binnen woche aufgefordert abschiebung georgien angedroht bescheid wurde aufnahmeeinrichtung betroffene jahr untergebracht bitte aushändigung übersandt ging oktober rückantwort teilte aufnahmeeinrichtung bundesamt betroffene einrichtung januar verlassen aufenthaltsort bekannt sei berstellung betroffenen niederlanden ordnete amtsgericht antrag beteiligten ausländerbehörde haft sicherung abschiebung längstens februar sofortige wirksamkeit entscheidung sofortige beschwerde betroffenen landgericht zurückgewiesen februar wurde betroffene abgeschoben rechtsbeschwerde beantragt rechtswidrigkeit beschlusses landgerichts haftanordnung amtsgerichts festzustellen ii beschwerdegericht haftgrund abs nr aufenthg bejaht abschiebungshindernis grund asylantrags betroffenen februar verneint aufenthaltsgestattung abs asylvfg sei bescheid bundesamtes oktober erloschen abs asylvfg oktober gestellt gelte betroffene seit oktober vollziehbar ausreisepflichtig sei iii abs nr famfg statthafte senat beschl februar zb nvwz gemäß famfg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde sache erfolg rechtsbeschwerde verfolgte fortsetzungsfeststellungsantrag famfg begründet abschiebungshaft durfte amtsgericht schon deshalb angeordnet beschwerdegericht bestätigt wirksamen antrag beteiligten anordnung freiheitsentziehung fehlt vorliegen zulässigen antrages zuständigen verwaltungsbehörde famfg verfahrensvoraussetzung lage verfahrens prüfen senat beschl märz zb rn senat beschl april zb rn juris haftantrag abs satz famfg begründen verstoß begründungszwang führt unzulässigkeit antrags senat beschl april zb rn juris für abschiebungs zurückschiebungshaftanträge insbesondere darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchführung abschiebung notwendigen haftdauer verlangt abs satz nr famfg begründung haftantrags beteiligten november genügt anforderungen aa antrag fehlt abs satz nr famfg erforderliche angabe tatsachen denen ausreisepflicht betroffenen ergab antrag stellende behörde aufzeigen betroffenen aufenthaltsrecht bundesgebiet zusteht hierfür grund ausreisepflicht bezeichnen sicherung abschiebungshaft angeordnet ergibt ausreisepflicht vollziehbaren bescheid behörde haftantrag bescheid bezug nehmen vgl bahrenf
  4087. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz aufgehoben kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist gewährt sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe landgericht kläger september zugestelltem urteil klage abgewiesen dagegen kläger form fristgerecht berufung eingelegt schriftsatz november letzten tag berufungsbegründungsfrist deren verlängerung monat beantragt vorgesehene vorabtelefax schriftsatzes oberlandesgericht original erst dezember eingegan gen oberlandesgericht darauf hingewiesen kläger berufung dezember begründet wiedereinsetzung vorigen stand versäumung begründungsfrist beantragt angefochtenen beschluss oberlandesgericht zurückweisung wiedereinsetzungsantrags berufung klägers wegen versäumung begründungsfrist unzulässig verworfen hiergegen wendet kläger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz abs satz zpo zulässig abs nr zpo begründet angegriffene beschluss steht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs verletzt kläger art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg verbürgten recht faire verfahrensgestaltung kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist gewähren berufungsgericht meint antrag klägers verlängerung berufungsbegründungsfrist sei rechtzeitigem eingang entsprechen scheitere daran begründungsfrist eingang antrags versäumt kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist versagen sei sei unverschuldet sendebericht telefaxgeräts prozessbevollmächtigten klägers sei anhaltspunkt dafür entnehmen bermittlung vorabtelefax verlängerungsantrags fehlgeschlagen sei versäumung frist kläger deshalb vertreten handhabung fristenkontrolle büro pro zessbevollmächtigten anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs entspreche danach dürfe verlängerung begründungsfrist endgültig vorläufig notiert rechtsanwalt rechnen dürfe antrag entsprochen sei neue frist gleich absendung telefax vorläufig endgültig notiert worden erwägungen halten rechtlichen prüfung stand kläger allerdings berufungsbegründungsfrist versäumt lief ablauf november antrag klägers verlängerung begründungsfrist berufungsgericht mehr telefax tag erst original dezember eingegangen verspätet daran ändert hinweis rechtsbeschwerde journal telefaxgeräts berufungsgerichts weist nr bermittlungsversuch vermerkten zeitpunkt november uhr klägers fehlende angabe absendernummer angegebene sendezeit sekunden geben anhaltspunkt dafür antrag elektronisch vollständig eingegangen ordnungsgemäß ausgedruckt vgl bgh urteil märz xii zr njw angaben belegen vielmehr versuch gelungen telefax tatsächlich berufungsgericht eingegangen kläger frist formgerechten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist gewähren deren versäumung vertreten aa kläger durfte begründungsfrist letzten tag ausschöpfen senat beschluss september zb njw rn stellung verlängerungsantrags tag seinerzeit erforderliche unternommen frist einzuhalten durfte nämlich rechnen antrag zumindest grunde entsprochen würde erster verlängerungsantrag hinweis arbeitsbelastung prozessbevollmächtigten ausreichend senat beschluss juni zb juris rn bb kläger vertreten verlängerungsantrag mehr rechtzeitig berufungsgericht eingegangen absendung befasste mitarbeiterin prozessbevollmächtigten klägers eidesstattlichen versicherung verlängerungsantrag november uhr berufungsgericht per telefax übermittelt vorgelegten sendebericht benutzten telefaxgeräts bestätigt antrag zudem vollständig abbildet kennzeichnet bermittlung vermerk ok erfolgreich gab deshalb berufungsgericht sieht weder anhaltspunkte dafür bermittlung dennoch fehlgeschlagen k
  4088. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verhängung ordnungsmittels abs zpo vorausgehende androhung gemäß abs zpo wirksam prozessvergleich aufgenommen gilt für fall gericht zustandekommen inhalt vergleichs abs satz zpo feststellt bgh beschluss februar zb olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten gläubigerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe parteien schlossen september oberlandesgericht schleswig prozessvergleich verpflichtete schuldnerin androhung ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs behaupten behaupten lassen unterzeichnung pre selection vertrags gehe kundin vertragsbindung beschluss november landgericht schuldnerin wegen zuwiderhandlungen vergleich vereinbarte verbot ordnungsgeld höhe ersatzweise für je tag ordnungshaft festgesetzt sofortige beschwerde schuldnerin beschwerdegericht ordnungsmittelbeschluss aufgehoben olg schleswig schlha zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin wiederherstellung landgerichtlichen entscheidung ii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulässig zpo sache erfolg beschwerdegericht angenommen ordnungsmittel festgesetzt dürfen vorausgehende androhung sinne abs zpo gefehlt könne prozessvergleich wirksam aufgenommen vielmehr müsse gericht ordnungsmittel androhen beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand vorschrift abs zpo verhängung ordnungsmittels abs zpo entsprechende androhung vorausgehen verpflichtung aussprechenden urteil enthalten antrag prozessgericht ersten rechtszugs erlassen androhung schuldner möglichen folgen verstoßes unterlassungsgebot deutlich augen führen dadurch anhalten unterlassungspflicht befolgen vgl bgh beschluss oktober zb bghz euro einführungsrabatt kg jurbüro recht berufungsgericht davon ausgegangen entsprechende androhung wirksam prozessvergleich erfolgen ebenso rgz olg karlsruhe grur olg stuttgart wrp kg jurbüro njw rr olg frankfurt njw rr olg köln olg rep münchkomm zpo gruber aufl rn musielak lackmann zpo aufl rn saenger pukall zpo aufl rn schuschke walker sturhahn vollstreckung vorläufiger rechtsschutz aufl rn wiezcorek schütze storz zpo aufl rn köhler köhler bornkamm uwg aufl rn fezer büscher uwg aufl rn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprüche verfahren aufl kap rn aa lg berlin mdr blomeyer zivilprozessrecht vollstreckungsverfahren baur schiedsrichterliche vergleich rn hasse njw schlosser jz aa bestimmung abs zpo sieht androhung ordnungsmittel ausschließlich richter davon macht gesetz für abs nr zpo aufgeführten prozessvergleiche ausnahme prozessökonomischen gründen geboten steht zweck ordnungsmittelandrohung abs zpo entgegen seiten gerichts schuldner einzuwirken unterlassungsgebot beachten grundsatz effektiven rechtsschutzes rechtfertigt ebenfalls absehen erfordernis richterlichen ordnungsmittelandrohung allerdings gericht antrag gläubigers ordnungsmittelandrohung bereits urteil aussprechen während androhung ordnungsmitteln besonderen beschluss voraussetzungen zwangsvollstreckung gemäß abs zpo vorliegen müssen vgl bgh urteil september zr grur wrp verjährungsunterbrechung beschluss januar zb bghz rn dadurch entsteht für zeit zustellung beschlusses ordnungsmittelandrohung rechtsschutzlücke parteien können prozessvergleich vertragsstrafe vereinbaren schuldner unterlassungsgebot bereits abschluss prozessvergleichs beachten vertragsstrafe verwirken rechtsbeschwerde meint vorliegenden fall deshalb beurteilung geboten prozessvergleich verfahren ergangene unterlassungsurteile ordnungsmittelandrohungen vorausgegangen deren verbote prozessvergleich aufgenommen worden gläubigerin betreibt zwangsvollstreckung ausschließlich prozessvergleich für frage voraussetzungen
  4089. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stgb abs nr fassung november abs nr fassung november beim inbrandsetzen fremden gebäudes tatbestand brandstiftung abs nr stgb strrg denjenigen schweren brandstiftung gemäß abs nr inbrandsetzen gebäudes wohnung menschen dient verdrängt bgh beschl november str lg waldshut tiengen bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs november gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen märz maßgabe unbegründet verworfen daß tateinheitliche verurteilung wegen brandstiftung abs nr stgb entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit schwerer versuchter besonders schwerer brandstiftung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten führt lediglich nderung schuldspruchs bleibt übrigen erfolg feststellungen landgerichts legte angeklagte nächtens gasthof auszubildender tätig brand gebäude eigentum lehrherrn stand befanden zeitpunkt personen darunter bernachtungsgäste ersten obergeschoß teilweise über brand gesetzten raum schliefen angeklagte hielt für möglich daß feuer obergeschoß stockwerke übergreifen gesundheit menschen brandverletzungen rauchvergiftungen erheblich beeinträchtigen könne junge frau deren zimmer alsbald rauch gefüllt aufwachte kam schnellen eingreifen feuerwehr dadurch blieb brand wesentlichen raum beschränkt angeklagte gelegt feuer bereits hölzernen deckenbalken ergriffen fest boden verklebte teppichboden gebrannt nachdem brandbeschleuniger eingesetzte benzin verbraucht rechtlich landgericht versuchte besonders schwere brandstiftung abs stgb gewürdigt bedingte vorsatz angeklagten gesundheitsbeschädigung großen zahl menschen bezogen darüber hinaus tatbestände einfachen brandstiftung variante abs nr stgb schweren brandstiftung variante abs nr stgb erfüllt angesehen dagegen rechts wegen erinnern vgl auslegung merkmals großen zahl menschen abs stgb bgh nstz indessen hält annahme tateinheit einfachen brandstiftung vollendeten schweren brandstiftung rechtlicher nachprüfung stand vielmehr inbrandsetzung fremden gebäudes brandstiftung abs nr stgb inbrandsetzen fremden gebäudes tatbestand schweren brandstiftung gemäß abs nr inbrandsetzen gebäudes wohnung menschen dient verdrängt für fassung entsprechenden tatbestände inkrafttreten strrg rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt siehe verhältnis abs stgb af nr stgb af bgh stv bghr stgb abs af konkurrenzen bgh urteil november str beschluß oktober str beschluß märz str rechtsprechung hält senat für strrg umgestalteten tatbestände fest lackner kühl stgb aufl rdn tröndle fischer stgb aufl rdn sk horn rdn während grundtatbestand abs nr stgb lediglich fremde gebäude inbrandsetzen schützen erweitert tatbestand abs nr stgb schutz erfaßt sowohl fremde eigene gebäude fügt weiteres merkmal hinzu gebäude muß wohnung menschen dienen liegen voraussetzungen tatbestandes abs nr stgb fremdes gebäude handelt unrechtsgehalt abs nr stgb vollständig miterfaßt merkmale abs nr stgb enthalten erfolg entgegengehalten beide tatbestände schützten unterschiedliche rechtsgüter erste fremde eigentum zweite leben gesundheit sk horn rdn vgl tröndle fischer aao rdn betrachtung griffe kurz tatbestandsvariante inbrandsetzens wohnung menschen dienenden gebäudes abs nr stgb fremdes zwangsläufig neben leib leben fremde eigentum geschützt ergibt schon fassung tatbestandes uneingeschränkt gebäude tauglichen tatobjekt erhebt übrigen grundtatbestand abs nr stgb etwa ausschließlich qualifiziertes sachbeschädigungsdelikt charakterisieren haftet vielmehr element gemeingefährlichkeit vgl gesetzentwurf bt drucks radtke zstw findet zuletzt systematischen stellung abschnitt über gemeingefährlichen straftaten bestätigung hinzu kommt daß gerade fremdheit gebäudes gründende teil schuldgehalts verurteilung wegen brandstiftung tateinheit schwerer brandstiftung schuldsp
  4090. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa abs anpassung ehevertraglichen ausschlusses versorgungsausgleichs geänderte verhältnisse beschränkung rahmen ausübungskontrolle durchzuführenden versorgungsausgleichs ehebedingt entstandenen versorgungsnachteile ehegatten fortführung senatsurteils februar xii zr famrz bgh beschluß oktober xii zb olg koblenz ag betzdorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts koblenz januar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe november geschlossene ehe parteien zwei mai juni geborene kinder hervorgegangen wurde ehemann antragsgegner juli zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil amtsgerichts familiengericht juni geschieden insoweit rechtskräftig seit november versorgungsausgleich geregelt ehevertrag november vereinbarten parteien für beabsichtigte ehe gütertrennung verzichteten gegenseitig versorgungsausgleich während ehezeit november juni abs bgb erwarb april geborene ehefrau rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte weitere beteiligte bfa höhe monatlich dm september geborene ehemann erwarb während ehezeit volldynamische rentenanwartschaften berliner rzteversorgung weitere beteiligte höhe monatlich dm amtsgericht ehevertraglichen ausschluß versorgungsausgleichs berufung bgb korrigiert versorgungsausgleich dahin geregelt daß lasten für ehemann berliner rzteversorgung bestehenden versorgungsanwartschaft für ehefrau rentenanwartschaften bfa höhe monatlich dm dm dm davon dm bezogen juni rentenkonto ehefrau bfa begründet beschwerde ehemannes oberlandesgericht amtsgerichtliche urteil abgeändert lasten für ehemann berliner rzteversorgung bestehenden versorgungsanwartschaft für ehefrau rentenanwartschaften bfa höhe monatlich dm bezogen juni rentenkonto ehefrau bfa begründet dagegen wendet ehemann oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde berufung ehevertraglichen ausschluß versorgungsausgleichs durchführung weiterhin angreift ii rechtsmittel begründet auffassung oberlandesgerichts parteien getroffene abrede über ausschluß versorgungsausgleichs schon deshalb beanstanden antragstellerin vertragsschluß unangemessen benachteiligt worden sei für ungleiche verhandlungsposition seien anhaltspunkte ersichtlich abschluß ehevertrags november sei antragstellerin versicherungspflichtig beschäftigt jahre pflichtbeiträge entgelt dm entrichtet somit eigene versorgungsanwartschaften aufgebaut konkrete planungen denen antragstellerin beruf aufgeben solle kindererziehung widmen hätten bestanden zumal gemeinsame kinder weder vorhanden erwartet worden seien umstand daß antragstellerin erworbenen versorgungsanwartschaften wertmäßig geringer antragsgegner erworbenen versorgungsanrechte seien reiche daß antragsgegner unerfahrenheit antragstellerin verwerflicher weise ausgenutzt sei erkennbar allerdings sei ehevertrag soweit versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei regeln über wegfall geschäftsgrundlage anzupassen verhältnisse beim vertragsschluß zugrunde gelegt worden seien nachträglich geändert hätten parteien seien beim vertragsschluß davon ausgegangen daß antragstellerin erwerbstätigkeit eigene versorgung aufbauen könne sei geburten gemeinsamen kinder möglich ehevertrag sei deshalb anzupassen antragstellerin stellen stünde kinder erzogen ursprünglich geplant erwerbstä tigkeit nachgegangen wäre oberlandesgericht eingeholten sachverständigengutachten ergebe hätte antragstellerin rentenanwartschaft dm erwerben können während zeit kinderbetreuung mai juni berufstätigkeit fortgeführt dabei einkommen erzielt hätte folgezeit januar juni erzielt antragstellerin während zeit kinderbetreuung tatsächlich rentenanwartschaften höhe dm erzielt seien ehevertrag anzupassen für antragstellerin rentenanwartschaften
  4091. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach juni zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit fällen urteilsgründe verurteilt worden ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen betruges zehn fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo soweit angeklagte fällen urteilsgründe verurteilt worden aufgrund sachrüge gebotene umfassende nachprüfung urteils durchgreifenden rechtsfehler nachteil ergeben fällen urteilsgründe verurteilung wegen betruges hingegen bestand aufhebung gesamtstrafe bedingt beiden fällen schuldspruch feststellungen getragen fall strafkammer festgestellt angeklagte november vortäuschung zahlungsfähigkeit willigkeit zeugen notariellen vertrag über kauf einfa milienhaus bebauten grundstücks für kaufpreis schloss marktwert entsprach zugunsten angeklagten wurde auflassungsvormerkung eingetragen verkäufer händigte angeklagten sämtliche schlüssel für haus erteilte einverständnis vorzeitigen beginn umbauarbeiten objekt vorneherein beabsichtigt zahlte angeklagte kaufpreis nachdem zeuge löschung vormerkung erreichen können verkaufte grundstück zirka neun monate später dritten für kaufpreis erzielte deshalb geringeres entgelt objekt infolge abgeschlossenen baumaßnahmen baustellencharakter grundlage allein feststellungen vermögensschaden zeugen sinne abs stgb dargetan aa vermögensschädigung schon abschluss notariellen vertrages eingetreten fall erschlichenen kaufvertrages bereits vertragsschluss gefährdungsschaden verkäufers begründen gegenforderung zahlung kaufpreises aufgrund mangelnder zahlungsfähigkeit willigkeit käufers entstandenen forderung bereignung bergabe kaufsache gleichwertig gilt indes grundsätzlich vertrag zug zug leistung verpflichtet leistungsverweigerungsrecht sichert bonität beeinträchtigte gegenforderung vgl bgh urteil november str juris rn beschluss juni str nstz rr für grundstücksgeschäfte bedeutet notariellen kaufvertragsschluss eingehungsbetrug liegt regelfall eintragung grundbuch vorherigen kaufpreiszahlung abhängig vgl bgh beschlüsse januar str holtz mdr dezember str holtz mdr november str bghr stgb abs vermögensschaden vorleistungspflicht verkäufers festgestellt anbetracht gegebenen umstände liegt brigen fern bb entgegen auffassung generalbundesanwalts urteilsgründen entnehmen zeuge freiwillige ber tragung besitzes vermögen geschädigt wurde grundstücksgeschäften denen verkäufer fall ausbleibens kaufpreiszahlung verlust eigentums abgesichert vermögensschaden dadurch entstehen irrtumsbedingt käufer bereits erfüllung verbindlichkeiten besitz eingeräumt vgl bgh urteil november str juris rn beschlüsse januar str holtz mdr dezember str holtz mdr schaden hiermit verbundenen vereitelung anderweitigen verwertung grundstücks dadurch entgangenen nutzungsmöglichkeit sehen negative vermögenssaldo jedoch form ausgebliebenen vermögenszuwachses konkret bestimmbar vgl bgh urteil märz str wistra beschluss november str bghr stgb abs vermögensschaden insoweit überholt bgh beschluss juli str njw gegenüber zahlungsunfähigen täter erhobene entgeltforderung für gebrauchsüberlassung urteilsgründe enthalten hierzu feststellungen dauer angeklagten ausgeübten besitzes mitgeteilt auflassungsvormerkung diesbezüglich bedeutung ansonsten wirkt vorübergehende entziehung besitzes für gesehen vermögensschädigend betroffene sache wirtschaftlichen wert entweder teilweise abgenutzt verbraucht vgl bgh urteil oktober str bghst konkrete besitzübertragung geschäftsverkehr gewö
  4092. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja arzneimittelg zpo vermutung abs satz arzneimittelg ausschließende alternativursache abs satz arzneimittelg setzt ausreichend konkrete gegebenheiten einzelfalles entsprechende feststellungen dahingehend voraus geeignet allein zusammenwirken anspruch genommenen pharmazeutischen unternehmer ebenfalls zuzurechnenden ursachen geltend gemachten schaden herbeizuführen gilt insoweit entsprechender prüfungsmaßstab abs sätze arzneimittelg für feststellung schadenseignung aufgestellt arzneimittelg frage voraussetzungen auskunftserteilung feststellung anspruch schadensersatz arzneimittelg besteht erforderlich bgh urteil märz vi zr olg koblenz lg koblenz vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte deutschland zugelassene medikament vioxx vertrieb gesichtspunkt arzneimittelhaftung anspruch begehrt auskunft gemäß amg ersatz materiellen immateriellen schadens medikament vioxx wurde damals jährigen kläger ärztlicherseits ab märz wegen polymyalgie rheumatica bestehendem verdacht chronische polyarthritis verschrieben kläger nahm medikament morgen januar schwindelig linke körperseite taub arme beine kribbelten hausarzt wies krankenhaus diagnose apoplektischen insults schlaganfalls deren richtigkeit parteien streitig wurde kläger zunächst stationär sodann längere zeit ambu lant behandelt macht geltend januar schlaganfall erlitten langsam erholt leide heute gesundheitlichen beeinträchtigungen kläger führt schlaganfall einnahme medikaments vioxx zurück beklagte bekanntwerden möglicher gesundheitsrisiken september markt nahm landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen dagegen wendet kläger berufungsgericht zugelassenen revision begehren vollem umfang weiterverfolgt entscheidungsgründe berufungsgericht urteil pharmr veröffentlicht verneint auskunftsanspruch gemäß amg hält erteilung begehrten auskunft für erforderlich schadensersatzansprüche klägers bereits aufgrund derzeitigen sach streitstandes verneinen seien für haftung erforderliche ursachenzusammenhang einnahme medikaments gesundheitlichen schädigung sei vorliegend nachgewiesen kausalitätsvermutung abs satz amg komme anwendung landgericht getroffenen feststellungen umstände vorgelegen hätten geeignet seien schaden verursachen abs satz amg umstände ergäben eigenen vortrag klägers geeignet seien für allein schaden verursachen sachverständige prof dr dargelegt berufung angegriffen umkehr beweislast bundesgerichtshof für arzthaftung entwickelten grundsätzen groben behandlungsfehlers komme fällen vorliegenden art betracht gelte für fall beklagten vorzuwerfen sei medikament schon jahr markt genommen grundsätze anscheinsbeweises kämen tragen berufung angegriffenen feststellungen sachverständigen landgericht bindender wirkung grundlage entscheidung gemacht lasse schlaganfall klägers zwanglos unstreitig vorliegenden risikofaktoren außerhalb anwendung vioxx stünden erklären zpo erbringenden nachweis kausalität einnahme vioxx vorgebrachten beschwerden kläger geführt gehe sachverständige davon medikamenteneinnahme hierfür hinreichender wahrscheinlichkeit mitursächlich sei zweifel daran ergäben jedoch daraus beim kläger unstreitig gegebenen risikofaktoren schädigung gleicher weise erklären könnten sachverständige ausgangsgutachten ergänzungsgutachten dargelegt risikofaktoren für allein geeignet seien erlittenen schlaganfall herbeizuführen verordnete eingenommene medikament lediglich weiteren risikofaktor dargestellt ii angefochtene urteil hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand beurteilung berufungsgerichts schadensersatzansprüche klägers seien deshalb ver
  4093. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fleischgebühren aeuv art richtlinie ewg rates januar fassung richtlinie eg rates dezember art abs entscheidung ewg rates juni art abs art abs gemeinde zeit gesonderte gebühren für untersuchungen trichinen für bakteriologische untersuchungen erhoben unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten weise art abs entscheidung ewg art abs richtlinie ewg fassung richtlinie eg verstoßen bgh beschluss januar iii zr olg hamm lg bielefeld iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann seiters tombrink beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger verfolgt insolvenzverwalter über vermögen ohg folgenden schuldnerin aufnahme rechtsstreits nichtzulassungsbeschwerdeverfahren schadensersatzansprüche beklagte stadt zusammenhang erhebung untersuchungsgebühren fleischhygienerechtlichen vorschriften zeitraum januar februar behaupteter höhe verfahren ging schuldnerin erwirkte rechtskräftig gewordene urteil verwaltungsgerichts minden september voraus januar februar ergangene gebührenbescheide beklagten höhe gesamtbetrags aufgehoben wurden insoweit bestehen blieben höhe gemeinschaftsrechtlichen pauschalgebühren entsprachen zugleich wurde beklagte rückzahlung betrags nebst zinsen seit august verurteilt anhängigen verfahren wegen inanspruchnahme bankkredit schuldnerin entstandene zinsschäden geltend gemacht heranziehung gebührenzahlungen grundlage teilweise aufgehobenen bescheide beruhen klage schuldnerin vorinstanzen erfolglos geblieben beschwerde begehrt kläger aufnahme rechtsstreits zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen abs zpo zutreffend vorinstanzen aufgrund bindungswirkung ur teils verwaltungsgerichts davon ausgegangen gebührenbescheide beklagten bestimmungen richtlinie ewg rates januar über finanzierung untersuchungen hygienekontrollen frischem fleisch geflügelfleisch abl eg nr ausführung ergangenen entscheidung ewg rates juni abl eg nr beziehungsweise ab januar richtlinie ewg ändernden bestimmungen richtlinie eg rates dezember abl eg nr einklang standen betraf festsetzung gesonderter gebühren für untersuchungen trichinen für bakteriologische untersuchungen art abs ratsentscheidung ewg beziehungsweise art abs richtlinie ewg fassung richtlinie eg verstieß wonach gemeinschaftsgebühren stelle abgabe treten behörden mitgliedstaaten für fleischuntersuchungen hygienekontrollen erhoben kosten untersuchungen gemeinschaftsgebühr erfasst gerichtshof europäischen union urteil mai slg dvbl vorlage bundesverwaltungsgerichts vgl lre entschieden beklagte ungeachtet grundsätzlichen berechtigung höhe tatsächlichen untersuchungskosten über pauschalgebühr hinausgehenden betrag erheben berechtigt kalkulation allgemeinen untersuchungsgebühr versorgungsbezüge pensionierter tierärzte angehörigen berücksichtigen berufungsgericht wegen verstöße unionsrechtli chen schadensersatzanspruch verneint festzustellen vermocht beklagte satzungsregelungen grundlage ergangenen gebührenbescheide hinreichend qualifizierter weise recht europäischen union verstoßen hiergegen erhobenen rügen beschwerde veranlassen zulassung revision berufungsgericht wegen maßgebenden kriterien für hinreichend qualifizierten verstoß vermeidung wiederholungen urteil landgerichts bezug genommen insoweit passage urteil gerichtshofs märz brasserie p� cheur factortame slg njw rn wiedergegeben darauf hingewiesen entscheidend sei mitgliedstaat grenzen ermessen gesetzt seien offenkundig erheblich überschritten erfolg beanstandet beschwerde insoweit berufungsgericht unrichtigen maßstab zugrunde gelegt fallkonstellation gehe mitgliedstaat erheblich verringerter ermessensspielraum zustehe bloße verletzung unionsrechts genüge hinreichend qualifizierten verstoß begründen berufungsgericht in
  4094. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar soweit betrifft aufgehoben einzelstrafausspruch fall ii urteilsgründe tat wendehammer gesamtstrafenausspruch revision angeklagten vorgenannte urteil landgerichts frankfurt main soweit betrifft aufgehoben einzelstrafausspruch fall ii urteilsgründe tat wendehammer fall ii urteilsgründe zugehörigen feststellungen gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefähr licher körperverletzung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe acht jahren neun monaten bruder angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung beihilfe gefährlichen körperverletzung wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt verurteilung richten verletzung formellen materiellen rechts gestützten revisionen angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet abs stpo angeklagten rügen angeklagten erhobenen verfahrensbeanstandete verlesung verwertung verteidigererklärung bruders bleiben zutreffenden gründen antragsschriften generalbundesanwalts oktober erfolg schuldsprüche wegen gefährlicher körperverletzung zwei fällen hinsichtlich angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung beihilfe gefährlichen körperverletzung hinsichtlich angeklagten weisen kei nen angeklagten beschwerenden rechtsfehler entsprechendes gilt für tat einkaufszentrum bzw brücke wegen jeweils verhängten einzelstrafen einzelstrafaussprüche fall ii urteilsgründe tat wendehammer hingegen bestand landgericht lasten beider angeklagter berücksichtigt stgb gleich drei tatbestandsvarianten scil abs nr nr nr stgb verwirklicht worden sei soweit landgericht davon ausgeht tatvariante abs nr stgb sei erfüllt begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken qualifikationstatbestand abs nr stgb verwirklicht wer tat beteiligten gemeinschaftlich begeht weder eigenhändigkeit mittäterschaft vorausgesetzt ausreichend vielmehr schon gemeinsame wirken täters gehilfen begehung körperverletzung vgl bgh urteil september str bghst beschluss märz str nstz rr folgt sinn zweck qualifikationstatbestandes abs nr stgb wonach zusammenwirken mittäterschaftliche begehung verstärkte gefährlichkeit körperverletzung für opfer begründet vgl bgh urteil september str bghst allerdings gemeinschaftliche begehung beteiligungsform regelmäßig erst anzunehmen tatort anwesende gehilfe wirkung körperverletzungshandlung täters physisch psychisch vgl bgh urteil dezember str nstz bewusst weise verstärkt lage verletzten verschlechtern geeignet regel schwächung abwehrmöglichkeiten verwirklicht opfer präsenz mehrerer personen verletzerseite insbesondere wegen erwarteten eingreifens beteiligten chancen beeinträchtigt täter körperverletzung gegenwehr leisten auszuweichen flüchten feststellungen stand angeklagte wendehammer abgestellten pkw sah bruder geschädigten herschwingende hiebe schlachtermesser bedrohte angeklagte forderte bruder schnell auto einzusteigen fliehen bruder kam aufforderung jedoch fragte mitangeklagten lediglich polizei schon sei angeklagte frage verneinte zusätzlich darauf hinwies kameras befindlich seien schwang angeklagte beisein bruders schlachtermesser scharfen klinge voraus mehrfach geschädigten sodann skalpierungsverletzung zufügte unbeschadet umstandes schon erkennbar landgericht oben dargelegten maßstabes bewusst feststellungen gemeinsames einwirken opfer begehung körperverletzungshandlung hinreichend entnehmen insoweit erscheinen indes ergänzende feststellungen möglich verurteilung angeklagte wegen handeltrei bens betäubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgrün
  4095. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ii zr verkündet dezember vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb prospekthaftungsansprüche beitritt geschlossenen immobilienfonds ergeben verjähren sechs monaten ab kenntnis prospektfehlers spätestens drei jahre erwerb anteils bgh urteil dezember ii zr olg stuttgart lg ulm ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts ulm mai abgeändert soweit nachteil beklagten entschieden worden klage beklagten abgewiesen kosten ersten zweiten instanz tragen parteien folgt gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägerin tragen klägerin beklagte je hälfte außergerichtlichen kosten beklagten trägt klägerin allein außergerichtlichen kosten beklagten trägt kosten revisionsinstanz tragen parteien folgt gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägerin tragen klägerin beklagte außergerichtlichen kosten beklagten trägt klägerin allein außergerichtlichen kosten beklagten trägt rechts wegen tatbestand klägerin zeichnete november zwei gesellschaftsanteile gemäß herausgeber zeichnungsschein prospekts geschlossenen immo bilienfonds gmbh deren damaliger geschäftsführer beklagte zugleich gesellschaft beteiligt klägerin geriet wegen finanziellen belastungen finanzierung gesellschaftsanteile abgeschlossenen lebensversicherung wirtschaftliche schwierigkeiten nimmt beklagten gesamtschuldner neben wegen fehlerhafter anlagevermittlung belangten beklagten zahlung schadensersatz anspruch klägerin wirft beklagten daß prospekt streitbefangenen geschlossenen immobilienfonds fehlerhaft insbesondere finanzierung über kapitallebensversicherung prospekt angegebenen weise möglich sei beklagte bestreitet erhebt einrede verjährung landgericht klage beide beklagte stattgegeben oberlandesgericht berufung beider beklagten zurückgewiesen revision beklagten senatsbeschluß september angenommen worden beklagte verfolgt revision antrag klage abzuweisen entscheidungsgründe klägerin verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten über revision beklagten versäumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich säumnis umfassender sachprüfung vgl bghz revision beklagten begründet führt abweisung gerichteten klage wegen verjährung klageforderung berufungsgericht beklagten erhobene einrede verjährung durchgreifen lassen verjährungsfrist jahren ausgegangen hiergegen gerichteten angriffe revision erfolg grundsätze allgemeinen prospekthaftung rechtsprechung analogie gesetzlich geregelten prospekthaftungstatbeständen entwickelt etwa bghz ff ff ff tatbestände sehen durchweg daß ansprüche prospekthaftung sechs monaten kenntnis anlegers pro spektfehler spätestens jedoch drei jahren verjähren etwa abs kagg abs auslinvestmg sowie seit inkrafttreten dritten finanzmarktförderungsgesetzes april börsg verkaufsprospektg börsg vorgesehen dabei stellen abs kagg abs auslinvestmg für beginn dreijahresfrist kaufvertrag börsg verkaufsprospektg börsg prospektherausgabe ab umständen lag nahe gesetzlichen bestimmungen haftungsvoraussetzungen verjährungsfrist maßstab berücksichtigen geführt daß senat anlehnung damals bereits kraft gewesenen bestimmungen abs kagg abs auslinvestmg entschieden daß rechtsprechung entwickelten prospekthaftungsansprüche sechs monaten ab kenntnis prospektfehlers spätestens drei jahre beitritt gesellschaft erwerb anteile verjähren senat sieht anlaß seit bghz ff vertretenen standpunkt literatur allgemein zustimmung gefunden vgl assmann prospekthaftung kiethe bb münchkomm emmerich bgb aufl rdn soer gel wiedemann bgb aufl rdn staudinger löwisch bgb aufl vorbem ff rdn speziell geschlossenen immobilienfonds michalski schulenburg nzg schmidt weidert db ff wagner nzg abzugehen entgegen auffassung berufungsgerichts ergib
  4096. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar blum justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb abs dc frage geschädigten beanspruchter unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer kostenfaktoren sinne abs satz bgb erforderlich offen bleiben feststeht geschädigten jedenfalls kostengünstigere anmietung entsprechenden fahrzeugs zugemutet konnte konkreten situation normaltarif vollem umfang bedürfnissen entsprach weiteres zugänglich bgh urteil januar vi zr lg bochum ag recklinghausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist november vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bochum november kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagten kraftfahrzeughalter ansprüche ersatz restlicher mietwagenkosten verkehrsunfall januar geltend pkw klägerin opel movano beschädigt wurde parteien unstreitig beklagte für entstandenen schaden vollem umfang eintrittspflichtig streitig lediglich höhe mietwagenkosten erstatten beschädigte fahrzeug klägerin wurde firma autohaus gmbh klägerin geschäftliche beziehungen unterhält repariert haftpflichtversicherer beklagten erstattete kosten vollem umfang während reparaturzeit mietete klägerin firma gmbh zunächst opel movano für tage sodann opel arena für weitere tage angebotenen unfallersatztarif firma gmbh bot fahrzeuge günstigeren normaltarif für selbstzahler mietwagenkosten für zeit reparatur einschließlich märz beliefen insgesamt haftpflichtversicherer beklagten erstattete vorprozessual insoweit betrag lediglich lag normaltarif preisliste opel rent zugrunde für opel movano wochenpauschale sowie drei tagespauschalen je sowie wochenpauschale für opel arena tagespauschale höhe jeweils netto vorliegenden klage begehrt klägerin erstattung differenzbetrages amtsgericht klage abgewiesen berufungsgericht klägerin berufung betrag zugesprochen gehende berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klageantrag vollem umfang entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts klägerin erstattung kosten für anmietung ersatzfahrzeuges für dauer tagen normaltarif firma gmbh verlangen begründung wesentlichen ausgeführt klägerin schon hinreichend konkret dargelegt anspruch genommene unfallersatztarif firma gmbh erforderlich wiederherstellung sei ausgehend neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs unfallersatztarif sei anknüpfungspunkt für prüfung normaltarif tarif für selbstzahler anwendung finde daher marktwirtschaftlichen gesichtspunkten gebildet erhöhung anknüpfung normaltarif ergebenden betrags sei gerechtfertigt soweit unfallbedingt sei sei gemäß zpo grundlage vortrags geschädigten beratung sachverständigen schätzen insoweit sei beweiserhebung veranlasst vortrag klägerin hinreichend substantiiert sei maßgeblich sei allein spezifische kalkulation geschädigten einzelfall anspruch genommenen unfallersatztarifs weswegen substantiierten parteivortrags preisbildung zugrunde liegenden kalkulation betroffenen mietwagenunternehmens bedürfe trotz ausdrücklichen gerichtlichen hinweises klägerin umfassende konkrete preiskalkulation firma gmbh hinsichtlich unfallersatztarifs vorgelegt frage wesentlich günstigerer tarif zugänglich sei klägerin vorgetragen weiteren tarifen gefragt umstände dargelegt denen ergebe nachfrage jedenfalls firma gmbh zumutbar wäre liege konkreten umständen hand klägerin unternehmen beschädigte fahrzeug erst zwei monate unfall reparieren lassen eigenen vortrag schon zuvor geschäftliche kontakte firma gmbh gehabt firmenfahrzeuge erworben reparieren lassen gerade situation nahe gelegen sei zumutbar vorab verfügbaren tarifen erkundigen firma gmbh angebotenen normaltarife ausgehend tagesmiete stellten objektiv erforderlichen herstellungsaufwand dar sei klägerin insbesondere aufgrund bestehenden geschäftlichen kontakte firma gmbh zuzumuten ersatzfahrzeug u
  4097. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen verletzung konkursantragspflicht strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau oktober maßgabel unbegründet verworfen rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt ausgleich erfüllung zugleich urteil landgerichts hanau märz angeordneten geldauflage drei monate gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt gelten brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfuß appl fischer cierniak'],['Soon']]
  4098. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache akteneinsichtsersuchen rechtsanwälte dr patentanwalts gmbh partner zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter gröning dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfuß beschlossen jeweils rechtsanwälten einsicht dr patentanwalts akten partner gmbh patentnichtigkeitsverfahrens zr gewährt gründe rechtsanwälte dr partner patentanwalts gmbh jeweils erstellung kopie akten nichtigkeitsverfahrens zr bersendung gebeten klägerin gesuchen widersprochen beklagte erklärt grundsätzlich einwände weise jedoch darauf bestimmung gegenstandswerts sache gerichts parteien geheimhaltungsbedürftig sei sofern dritte gesondertes interesse daran nachweisen ii beiden anträgen akteneinsicht stattzugeben abs patg gilt für akteneinsicht parteien nichtigkeitsverfahrens regelung patg entsprechend recht einsicht akten patentamts betrifft st rspr vgl bgh beschluss oktober zr grur akteneinsicht xv regelun gen nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden vgl busse keukenschrijver patg auflage rn danach einsicht akten nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich förmlichen antrag jedoch zusätzlichen darlegung berechtigten interesses abhängig wortlaut abs patg darin ausdruck kommenden wertung erforderlich vonseiten patentinhabers hinblick akteneinsicht gleich behandelnden nichtigkeitsklägers entgegenstehendes schutzwürdiges interesse dargetan erst danach bedürfte abwägung beteiligten interessen soweit beklagte darauf hinweist bestimmung gegenstandswerts sache gerichts parteien geheimhaltungsbedürftig sei schutzwürdiges interesse beklagten daran zumindest teile akten einsicht auszunehmen substantiiert dargetan gröning grabinski hoffmann bacher deichfuß vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']]
  4099. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter dr mutzbauer richter dölp richter prof dr könig richter dr berger richter bellay beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin la nebenklägervertreterin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts saarbrücken november feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung ehefrau strafaussetzung bewährung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hingegen vorwurf sexualdelikte nachteil stieftochter begangen tatsächlichen gründen freigesprochen freispruchsfälle gerichtete sachrüge geführte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten erfolg zugelassene anklage angeklagten last gelegt stiefvater mai geborenen nebenklägerin be reits kurze zeit deren einzug wohnung angeklagten februar folgende sexuelle handlungen begangen faschingssonntag februar angeklagte nebenklägerin elterlichen bett schlafzimmer aufgefordert penis mund nehmen tat mutter nebenklägerin kurz zuvor schlafzimmer verlassen rückkehr fortsetzung tat verhindert fall zeitraum zwei jahren entweder mai mai sei angeklagte mehrfach woche insgesamt mindestens fällen zimmer nebenklägerin gegangen shirt angehoben brüsten gestreichelt fälle näher bestimmbaren zeitpunkt jahr sei angeklagte nachts nackt zimmer bett liegenden nebenklägerin gekommen kopf gewaltsam richtung gedreht versucht penis mund stecken nebenklägerin festes aufeinanderpressen lippen verhindert danach angeklagte nachthemd unterhose gegriffen finger vaginal eingeführt schließlich nebenklägerin linke seite gedreht slip unten gezogen versucht penis anal zuführen nebenklägerin zusammendrücken gesäßhälften jedoch verhindert fall zeitraum angeklagte öfters mindestens zweimal nachts nebenklägerin zimmer aufgesucht nachthemd hochgeschoben unterhose gegriffen finger vaginal eingeführt fälle angeklagte taten abgeurteilte vergewaltigung ehefrau bestritten geschilderte situation fasching gegeben sei nachts zimmer nebenklägerin landgericht vorwurf betreffend februar festgestellt angeklagte ehefrau nebenklägerin faschingsumzug anschließend gaststätte wohnung zurückgekehrt ging nebenklägerin zeit eltern schlief angeklagten ehebett während mutter weile wohnzimmer verblieb schlafzimmer kam stellte fest nebenklägerin decke neben entblößten penis angeklagten lag beide schliefen scheuchte daraufhin tochter bett angeklagten abend nächsten tag rede stellte erwiderte wisse weiteren angeklagten taten nachteil nebenklägerin fälle landgericht tathandlungen betreffenden feststellungen getroffen sachverständig beratene landgericht angeklagten angelasteten sexuellen bergriffen nachteil stieftochter überzeugen vermocht nebenklägerin geschilderten einzeltaten hintergrund kognitiven kompetenzen zentralen kern hinreichend detailliert konstant seien erlebnisbezug positiv belegen können ua angaben seien hinreichend qualitätsreich annahme falschaussage quelle immer gespeist hinreichender sicherheit zurückweisen können darüber hinaus ließen rahmen analyse entstehungsgeschichte bedeutsame fehlerquellen für wirken aussageverfälschender prozesse identifizieren geeignet seien zuverlässigkeit aussage nebenklägerin bedeutsam einzuschränken ua ii revision staatsanwaltschaft erfolg beweiswürdigung landgerichts stpo hält sachlich rechtlicher prüfung stand revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel täterschaft überwinden vermag beweiswürdigung sache tatgerichts revisionsrechtliche prüfung beschränkt darauf rechtsfehler unterlaufen beweiswürdigung lückenhaft widersprüchlich unklar denkgesetze erfahrungssätze verstößt
  4100. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz bewährungssache az js staatsanwaltschaft offenburg az stvk stvk landgericht strafvollstreckungskammer braunschweig az ar generalstaatsanwaltschaft karlsruhe az bwl ds js bew amtsgericht offenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz beschlossen für bewährungsaufsicht nachträglichen entscheidungen strafaussetzung bewährung beziehen strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig zuständig gründe amtsgericht offenburg landgericht braunschweig straf vollstreckungskammer streiten über zuständigkeit für berwachung bewährung aussetzung restfreiheitsstrafe tagen gemäß abs satz btmg beschluss amtsgerichts offenburg juli bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht entscheidung zuständigkeitsstreites berufen stpo zuständig strafvollstreckungskammer landgerichts braun schweig abs satz abs satz stpo generalbundesanwalt hierzu folgende stellungnahme abgege ben zuständig strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig gemäß abs satz stpo aufnahme verurteilten zuständigkeitsbereich gehörende justizvollzugsan stalt wolfenbüttel für berwachung strafaussetzung bewährung zuständig geworden entlassung strafhaft geblieben allgemeine fortsetzungszuständigkeit strafvollstreckungskammer regelung abs satz btmg aufgehoben bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden insoweit allgemeinen zuständigkeit strafvollstreckungskammer bleibt darauf verurteilte zeitpunkt aussetzungsentscheidung danach strafhaft befand kommt vgl bgh nstz rr nstz bghst grunde bedeutung verurteilte zurückstellung strafvollstreckung btmg strafaussetzung bewährung gemäß btmg landgerichtsbezirk gehörenden weiteren justizvollzugsanstalt strafhaft verbüßen schließt senat rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  4101. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avb unfallvers unfallbegriff anfänglich willensgesteuerter weiteren verlauf mehr gezielter beherrschbarer eigenbewegung versicherungsnehmers bgh urteil januar iv zr olg schleswig lg kiel iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenates schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beruf selbständiger maurer unterhält beklagten unfallversicherung versicherungsverhältnis liegen allgemeine unfallversicherungs bedingungen aub folgenden aub zugrunde auszugsweise folgt lauten versichert unfall liegt versicherte person plötzlich außen körper wirkendes ereignis unfallereignis unfreiwillig gesundheitsschädigung erleidet fällen versicherungsschutz ausgeschlossen ausgeschlossen außerdem folgende beeinträchtigungen schäden bandscheiben sowie blutungen inneren organen gehirnblutungen versicherungsschutz besteht jedoch vertrag fallendes unfallereignis ziffer überwiegende ursache februar führte kläger baustelle estrichund putzarbeiten dabei schleppte kg schweren sack material enthielt rechten schulter beging plattenweg richtung hauseingang entgegenkommenden handwerker ausweichen trat fuß über rand plattenweges etwa cm tiefer gelegene grünfläche kam dadurch fall versuch sack festzuhalten führte drehbewegung verspürte aufprall erdboden heftigen schmerz unteren beckenbereich stationärer behandlung februar wurde kläger märz wegen bandscheibenvorfalles operiert darstellung gesundheitlichen beeinträchtigungen dadurch behoben kläger machte gegenüber beklagten bedingungsgemäße voll invalidität geltend lehnte jegliche versicherungsleistung ab bandscheibenschäden versicherungsschutz ausgeschlossen seien überdies unfallereignis vorliege landgericht beklagte antragsgemäß zahlung invaliditätsrente monatlich ab februar verurteilt kläger anstatt begehrten nebst zinsen invaliditätsleistung lediglich nebst zinsen zugesprochen urteil beklagte berufung eingelegt kläger antrag angeschlossen beklagte zahlung weiterer invaliditätsleistung nebst zinsen verurteilen anschlussberufung vollem umfang erfolg während berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen dagegen wendet revision entscheidungsgründe rechtsmittel insoweit erfolg angefochtene urteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen berufungsgericht ausgeführt kläger unfall ziffer aub erlitten gesundheitsschädigung sei eigene verlauf willensgesteuerte bewegung klägers ausgelöst worden tritt tiefer plattenweg gelegene grünfläche gefolgt sei genüge unfallbegriff auszufüllen körperlicher aufprall eintritt gesundheitsschädigung sei dafür voraussetzung schließe ziffer aub schäden bandscheibe grundsätzlich falle bestehe dennoch versicherungsschutz versicherungsvertrag fallendes unfallereignis ziffer aub überwiegende ursache sei beweis sei gutachten gerichtlichen sachverständigen geführt unfallereignis überwiegend ursache bandscheibenvorfalls insbesondere sachverständige festgestellt wegen deutlicher degenerativer veränderungen wirbelsäule bereich unteren lendenwirbel jederzeit trauma bandscheibenvorfall hätte kommen können ausschluss ziffer aub könne für altersgerecht degenerierte wirbelsäule gelten gesunde wirbelsäule für menschen jenseits kindergartenalters gebe würde wiedereinschlussklausel für bandscheibenschäden versicherungsnehmer kleinkinder ausgenommen geltung kommen auslegungsergebnis könne richtig beim kläger sei invalidität invaliditätsgrad jedenfalls binnen jahres unfall eingetreten innerhalb monaten ärztlich festgestellt geltend gemacht invaliditätsgrad bemesse danach inwieweit normal
  4102. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg artt abs abs abs satz bgb abs verfassungsmäßigkeit abs bgb angeblichen leiblichen vater verwehrt vaterschaft rechtlichen vaters anzufechten kind sozial familiäre beziehung besteht verhältnis definition sozial familiären beziehung abs satz bgb regelannahmen abs satz bgb unzulässigkeit isolierten abstammungsfeststellungsklage statusrechtlichen folgen begehrt bgh urteil dezember xii zr olg dresden ag hohenstein ernstthal xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august kosten klägers maßgabe zurückgewiesen amtsgericht ausgesprochenen abweisung hilfsantrages unzulässig verbleibt rechts wegen tenor berichtigt anliegenden beschluss tatbestand kläger ehefrau beklagten januar beklagte gebar innerhalb gesetzlichen empfängniszeit geschlechtlich verkehrt urkunde jugendamts september anerkannt vater damals ungeborenen kindes behauptet ehefrau beklagten eigener darstellung anfang februar darstellung beklagten anfang april kennen gelernt beziehung endete übereinstimmender darstellung parteien anfang juni etwa zeitgleich nahmen beklagte ehefrau seit verheiratet eheliches zusammenleben wohnen seit geburt kindes zusammen zuvor darstellung klägers anfang april mitte juni getrennt gelebt familiengericht wies kläger beklagten erhobene klage feststellung vater kindes sei hinweis bgb seinerzeit geltenden fassung mangels anfechtungsbefugnis unzulässig ab berufung klägers setzte berufungsgericht verfahren bundesverfassungsgericht vorschrift tag verkündung angefochtenen urteils beschlüssen april famrz ff für teilweise verfassungswidrig erklärt angeordnet gesetzlichen neuregelung anhängige verfahren deren entscheidung hiervon abhängt auszusetzen ab april geltenden neufassung bgb wiederaufnahme verfahrens versicherte kläger eides statt mutter kindes innerhalb empfängniszeit nämlich zeitraum märz mai beigewohnt erweiterte klage beklagte ferner beantragte hilfsweise festzustellen abstamme berufungsgericht wies berufung zurück dagegen richtet zugelassene revision klägers begehren weiterverfolgt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht klage für insgesamt zulässig sowohl haupt hilfsantrag für unbegründet gehalten kläger anfechtungsklage abs abs nr bgb vorgeschrieben sowohl kind vater sinne nr bgb erhoben sei abs bgb anfechtung berechtigt beiden beklagten sozialfamiliäre beziehung bestehe sei abs satz bgb fall vater rechtssinne für kind tatsächliche verantwortung trage davon sei abs satz bgb regel auszugehen rechtliche vater mutter kindes verheiratet sei kind längere zeit häuslicher gemeinschaft zusammengelebt beide voraussetzungen seien erfüllt beklagte mutter beklagten seit verheiratet sei beklagte seit geburt januar gemeinsamen wohnung lebe kläger abrede stelle gesetzlichen regelungen seien soweit vorliegenden fall beträfen verfassungsrechtlich unbedenklich gesetzgeber bundesverfassungsgericht beschlüsse april aao gemachten vorgaben zutreffend umgesetzt insbesondere kläger beanspruchte recht klärung biologischen abstammung art abs gg geschützten unbeeinträchtigten fortbestand vater rechtsinne kind mutter bestehenden sozial familiären verantwortungsgemeinschaft abgewogen beanstandender weise schutz vorrang möglichkeit vaterschaftsanfechtung eingeräumt fällen zulasse denen sozial familiäre beziehung rechtlichen vater kind bestehe wertung gebiete zugleich abweisung hilfsantrages begehrte feststellung beklagte kläger abstamme sozial familiäre beziehung gefährde insoweit müsse möglicherweise persönlichkeitsrecht art abs gg angeblichen biologischen vaters herzuleitendes recht abstammung kindes gerichtlich klären lassen art abs gg gebotenen schutz familie beklagten kind zustehenden persönlichkeitsrecht zurücktreten ei
  4103. [['str alt str str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten nebenkläger urteil landgerichts hildesheim märz abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde nebenkläger kostenentscheidung genannten urteils dahin abgeändert daß angeklagte sämtliche nebenklägern dahin entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenklägern notwendigen auslagen angeklagten auferlegt allein angefochtene auslagenverteilung entspricht schuldspruch wegen kapitalverbrechens nachteil angehörigen nebenkläger billigkeit abs abs stpo harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  4104. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts dortmund oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fünfzehn fällen freispruch brigen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner betrag höhe für verfallen erklärt hinsichtlich betrages höhe verfall wertersatz angeordnet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten urteilsformel ersichtlichen teilerfolg verteidiger revisionsrechtfertigung zunächst umfassenden aufhebungsantrag verbundene rechtsmittel schriftsatz märz teilweise zurückgenommen abs stpo schriftsatz beantragt angefochtene urteil feststellungen strafausspruch soweit entscheidung unterbringung entziehungsanstalt unterblieben aufzuheben ablauf revisionsbegründungsfrist beginn hauptverhandlung eingegangene daher stpo beurteilende erklärung rechtslage entsprechenden erklärung innerhalb frist abs stpo vgl senatsbeschluss juni str bghst ff wirksam verteidiger hauptverhandlung erklärt zeitpunkt abgabe gemäß abs stpo erforderliche ausdrückliche ermächtigung angeklagten für ermächtigung bestimmte form vorgeschrieben für nachweis genügt anwaltliche versicherung verteidigers senatsbeschluss märz str nstz rr meyer goßner stpo aufl rn verteidiger hauptverhandlung erklärte erweiterung rechtsmittels wegen ablaufs revisionseinlegungsfrist unzulässig bgh beschluss oktober str bghst ii teilrücknahme angefochtene urteil schuldspruch rechtskraft erwachsen gleiches gilt hinsichtlich anordnungen verfalls verfalls wertersatz hierbei ständiger rechtspre chung bundesgerichtshofs maßnahmen eigener art strafcharakter handelt vgl bgh urteil märz str njw revisionsgerichtlichen nachprüfung unterliegt daher strafausspruch insoweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben soweit revisionsvorbringen hinblick verneinung erheblich verminderter schuldfähigkeit rüge verletzung verfahrensrecht entnommen bleibt beanstandung generalbundesanwalt zuschrift senat märz einzelnen zutreffend ausgeführt erfolg nachprüfung angefochtenen urteils sachrüge hinsichtlich strafausspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben hinblick nichtanordnung unterbringung stgb führt rechtsmittel jedoch aufhebung urteils zurückverweisung landgericht strafkammer hätte erörtern müssen angeklagte gemäß stgb entziehungsanstalt unterzubringen getroffenen feststellungen für unterbringung erforderlichen hang nahe legen chronische körperlicher sucht beruhende abhängigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel nehmen st rspr vgl senatsbeschluss märz str nstz ssw stgb schöch rn feststellungen kam angeklagte etwa alter zwölf jahren drogen kontakt jahren begann regelmäßigen konsum marihuana etwa jahr später begann regelmäßig haschisch für eigenkonsum erwerben zuletzt etwa gramm pro tag etwa jahren probierte angeklagte kokain ab lebensjahr regelmäßig konsumierte verbrauch steigerte etwa gramm kokain tatzeitraum hierfür wandte etwa tag abgeurteilten taten beging soweit überwiegend marihuana gehandelt finanzierung drogenkonsums jahr wurde wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln sowie wegen fahrens fahrerlaubnis drogeneinfluss jeweils geldstraf
  4105. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer märz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo berufungsgericht weder verhandlungsgrundsatz verkannt nämlich übersehen kläger hilfsweise vorbringen beklagten eigen klage schlüssig bergehen unstreitig gewordenen sachvortrags spruch rechtliches gehör verletzt vortrag veräußerungsvollmacht bucheigentümer besessen klage schlüssig kläger konnte falle veräußerungsvollmacht nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen feststellungen berufungsgerichts eigentümer kaufgegenstand selbstständige parzelle gab nie geben konnte wäre kläger eigentümer geworden hätte schaden erlitten angegriffenen feststellungen berufungsgerichts aufhebungsvertrag mehr gekommen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  4106. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte mitglied klagenden wohnungseigentümergemeinschaft klage darauf gerichtet beklagten verurteilen mitarbeitern firma zugang eigentum stehenden wohnung gewähren durchbohren decke bodens wohnzimmer installation senkrecht verlaufenden kabelstrangs neu installierenden breitbandkabelanlage dulden amtsgericht klage klägerin oktober zugestellte urteil abgewiesen oktober landgericht briefpapier prozessbevollmächtigten klägerin geschriebene berufungsschrift eingegangen schriftsatz schließt maschinenschriftlichen namenszusatz darunter rechtsanwalt unmittelbar über text befinden für unterschrift vorgesehenen stelle zwei miteinander verbundene linien denen senkrecht waagerecht verläuft hinweis vorsitzenden berufungsgerichts liege mangels unterschrift ordnungsgemäße berufung klägerin wegen versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt dezember berufungsbegründung eingereicht landgericht berufung klägerin unzulässig verworfen rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts berufung unzulässig berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sei schriftzug bestehe leicht bogenförmigen strichen zueinander nahezu rechten winkel gesetzt worden seien individuellen merkmalen fehle vollständig klägerin sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren antrag ordnungsgemäß unterzeichnet sei zudem mangele nachholung versäumten prozesshandlung innerhalb antragsfrist dezember eingegangene berufungsbegründung weise unterschrift zwei individualisierbare linien zusätzlich förmigen haken anforderungen unterschrift genügten wenngleich abgeschliffenen individualisierbaren schriftzug namens handele zeige bereits ran weder eidesstattlichen versicherung vorangegangenen vermeintlichen unterzeichnungen schriftsätze ähnele iii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo unzutreffenden annahme ordnungsgemäß unterzeichneten berufungsschrift beruhende verwerfung berufung unzulässig verletzt klägerin verfahrensgrundrechten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung berufungsgerichts berufungsschrift ordnungsgemäß berufungsschrift bestimmender schriftsatz anwaltsprozess grundsätzlich berufungsgericht postulationsfähigen rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben nr abs zpo anforderungen genügende unterschrift verlangt identität unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden schriftzug individuelle charakteristische merkmale nachahmung erschweren aufweist lesbar müssen wiedergabe namens darstellt absicht vollen unterschrift erkennen lässt flüchtig niedergelegt starken abschleifungsprozess gekennzeichnet voraussetzungen vereinfachter lesbarer namenszug unterschrift anzuerkennen wobei bedeutung unterzeichner gleicher ähnlicher weise unterschreibt dabei anbetracht variationsbreite unterschriften person aufweisen jedenfalls gesicherter urheberschaft großzügiger maßstab anzulegen st rspr vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn senat beschluss januar zb juris rn anforderungen genügt schriftzug prozessbevollmächtigten klägerin berufungsschrift senat bindung ausführungen berufungsgerichts amts wegen prüfen vgl bgh beschluss märz vi zb juris rn mwn urheberschaft rechtsanwalt gibt zweifel ergibt schriftzug befindlichen maschinenschriftl
  4107. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen oktober ausspruch über verfall wertersatz aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ferner verfall wertersatz stgb höhe euro angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel ausspruch über wertersatzverfall erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo ausspruch über wertersatzverfall höhe euro bestehen bleiben feststellungen angeklagte anlässlich vermitt lungstätigkeit insgesamt euro kaufpreis für gelieferte drogen entgegengenommen holländischen drogendealer weitergeleitet zahlte hierfür vermittlungsprovisionen unterschiedlicher höhe landgericht danach rechtsfehlerfrei angenommen angeklagte angeklagten abgeurteilten beiden fällen unmittelbar insgesamt euro sinne abs satz stgb erlangt vgl bgh beschluss januar str nstz kaufgeld verfügungsgewalt kontroll berwachungsmaßnahmen gebracht ua generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hätte landgericht gegebenen umständen abs satz fall stgb prüfen müssen wertersatzverfallsanordnung ganz teilweise unterbleiben vgl bgh urteil september str bghst beschlüsse oktober str nstz rr november str nstz rr mai str angeklagte leitete vereinnahmten erlöse lebte festnahme sozialleistungen entscheidung abs satz fall stgb liegt ermessen tatgerichts senat daher revisionsverfahren nachholen aufhebung feststellungen bedarf sachlage abs stpo vgl bgh beschluss januar str nstz ernemann solin stojanovi franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  4108. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwälte dr kau dr lauer november beschlossen antrag klägerin zulassung berufung urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs juli unzulässig verworfen klägerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe geborene klägerin wurde rechtsanwältin zugelassen beschluss september eröffnete amtsgericht insolvenzverfahren über vermögen klägerin insolvenzverwalterin gab september öffentlich bekannt gemachte erklärung selbständige wirtschaftliche tätigkeit klägerin rechtsanwältin frei erklärte gemäß abs satz inso vermögen klägerin selbständigen tätigkeit rechtsanwältin insolvenzmasse gehöre ansprüche tätigkeit insolvenzverfahren geltend gemacht könnten bescheid november widerrief beklagte zulassung klägerin rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klägerin beantragt nunmehr zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs beklagte anschluss hieran bescheid mai sofortige vollziehung widerrufsbescheids angeordnet weiterem bescheid juli beklagte zulassung klägerin rechtsanwaltschaft wegen fehlens vorgeschriebenen berufshaftpflichtversicherung widerrufen abs nr brao widerrufsbescheid seit august bestandskräftig ii angefochtene urteil anwaltsgerichtshofs satz brao abs vwgo statthafte antrag klägerin zulassung berufung unzulässig wegen bestandskräftigen widerrufs zulassung klägerin rechtsanwaltschaft erforderliche rechtsschutzbedürfnis berprüfung weiteren widerrufsbescheids beklagten november entfallen rechtsschutzbedürfnis fehlt gemäß abs satz brao maßgeblichen vorschriften verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise rechtsstellung klägers erfolg klage verbessert würde klage nutzlos wäre nutzlos klage kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen tatsächlichen ideellen vorteil bringen könnte entsprechend besteht ständigen rechtsprechung senats rechtsschutzbedürfnis für berprüfung angegriffenen widerrufsbescheids hierzu ergangenen entscheidung anwaltsgerichtshofs rechtsanwaltszulassung bereits gründen bestandskräftig widerrufen worden fehlt rechtsschutzbedürfnis für berprüfung weiteren widerrufsgrundes senatsbeschlüsse märz anwz brfg juris rn mwn juli anwz brfg juris rn liegt fall rechtsanwaltszulassung klägerin bereits bescheid beklagten juli bestandskräftig widerrufen worden klägerin fehlen rechtsschutzbedürfnisses möglichkeit verwerfung antrags zulassung berufung hingewiesen worden eingeräumten möglichkeit stellungnahme gebrauch gemacht iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo festsetzung streitwerts abs satz brao limperg bünger kau remmert lauer vorinstanz agh münchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  4109. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff abs satz alt ausgleichsansprüchen erben überlebenden partner nichtehelichen lebensgemeinschaft tod erblassers bestanden bgh urteil oktober xii zr olg düsseldorf lg düsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte ungerechtfertigter bereicherung zahlung nebst zinsen anspruch insolvenzverwalter über vermögen anspruch vorliegenden rechtsstreit zunächst geltend gemacht erbe oktober verstorbenen vaters letzterer tätigte märz berweisung höhe dm konto beklagten berweisungsbeleg trägt vermerk umbuchung nahm beklagte bereits vorausgegangenen rechtsstreit erfolg zahlung teilbetrages dm überwiesenen betrages anspruch gegenstand vorliegenden rechtsstreits restbetrag beklagte überwiesenen summe geltend gemachten anspruch begründet vater beklagten zuwendung lediglich zurückzuzahlendes darlehen gewährt beklagte vorprozess eingeräumt schenkung gehandelt vereinbarung darlehens bestritten einfachen bestreiten genüge darlegungslast jedoch näheren angaben sei deshalb verpflichtet nähere erkenntnismöglichkeiten über hintergrund zahlung verfügung stünden beschluss oktober eingang eingereichten mahnantrages wurde über vermögen insolvenzverfahren eröffnet bestellte insolvenzverwalter teilte gegenüber klägervertreterin genehmigung erteile rechtsstreit fortzuführen genehmigung gelte jedoch für fall insolvenzmasse für kosten aufkommen müsse rechtsschutzversicherung gedeckt seien daraufhin klägervertreterin angezeigt nunmehr insolvenzverwalter über vermögen vertrete entsprechende berichtigung aktivrubrums gebeten beklagte klagebegehren entgegengetreten neben einwendungen zulässigkeit klage geltend gemacht rechtsgrund für zuwendung erblassers bestehe sei seit eng verbunden eheschließung gekommen sei abbruchunternehmen unterstützt gemeinsam aufgebaut dabei darlehen gewährt teilweise zurückgezahlt worden seien erkrankung jahre gepflegt seit gewohnt finanziellen engpässen erblassers zeitweise löhne arbeitnehmer gezahlt einlieferung krankenhaus august ende oktober verstorben sei anweisungen unternehmen fortgeführt haus versorgt aufgrund engen verhältnisses erblasser seien über finanziellen zuwendungen darlehen schriftliche abmachungen aufzeichnungen erfolgt sei rückforderungsansprüchen herangetreten zeit entgelt für tätigkeiten verlangt dennoch erblasser gegenüber finanzieller schuld gefühlt zahlung stelle deshalb rechtlich darlehensrückzahlung entgelt für erbrachten dienste schenkung sittlichem grund mischung rechtsgründen dar landgericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht klage teil zinsanspruchs stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit klage stattgegeben worden umfang zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht klage für zulässig gehalten begründung insofern ausgeführt ursprünglichen jetzigen kläger sei ersten mündlichen verhandlung wirksamen parteiwechsel gekommen nderung partei sei grundsätzlich regelungen über klageänderung beurteilen wobei jeweilige fallgestaltung parteiwechsel beitritt kläger beklagtenseite erster zweiter instanz hinreichende berücksichtigung finden müsse demgemäß hänge wirksamkeit auswechslung klägers grundsätzlich einwilligung beklagten partei sachdienlichkeit prozessualen vorgehensweise ab landgericht sachdienlichkeit parteiwechsels jedenfalls recht bejaht entscheidend sei insowei
  4110. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja honorarkürzung uwg abs satz unterlassungsklage fehlt rechtsschutzbedürfnis haftpflichtversicherer eingewirkt daran hindern rahmen außergerichtlichen schadensregulierung sachverständigenhonorare einzelfall bezogene prüfung begründung allein hinweis pauschale vergütungssätze kürzen höhe unfallschadens gestaffelt bgh urteil juli zr olg nürnberg lg regensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff für recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts nürnberg zivilsenat mai kosten klägerin maßgabe zurückgewiesen klage antrag ii unzulässig unbegründet abgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte kraftfahrzeugversicherer regulierung unfallschäden haftpflichtversicherung erstattet geltend gemachten sachverständigenkosten pauschalen vergütungssätzen höhe unfallschadens gestaffelt vergütungssätze entsprechen ergebnis gesprächen bundesverband freiberuflichen unabhängigen sachverständigen für kraftfahrzeugwesen bvsk bersteigen geschädigten abwicklung unfallschäden geltend gemachten sachverständigenkosten pauschalen vergütungssätze kürzt beklagte weitere prüfung einzelfall sachverständigenkosten jeweiligen pauschalen vergütungssatz erläutert geschädigten folgendem formularschreiben geehrte damen herren rechnung für gutachten euro ausgeglichen erachten sachverständigenhonorar höhe für üblich angemessen stellt unserer auffassung erforderlichen aufwand schadensbeseitigung gemäß bgb dar hierbei empfehlungen bundesverbandes freiberuflichen unabhängigen sachverständigen für kraftfahrzeugwesen bvsk gefolgt gesprächsergebnis bvsk versicherungen huk zugrunde gelegt soweit zahlung ausreichend angesehen legen bitte für sachverständigenleistung übliche vergütung dar nehmen insofern bezug entscheidung bgh zr zr klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs hält vorgehensweise beklagten für wettbewerbsrechtlich unlauter honorarkürzungen einzelfallprüfung setze beklagte tätigkeiten geschäftlichen verhältnisse sachverständigen herab deren rechnungen gekürzt würden geschädigten würden unangemessen unsachlich beeinflusst getäuscht beklagten verwandte formularschreiben entstehe beim adressaten eindruck sachverständige halte verbindliche standards geschädigten sachverständige beauftragten beklagten verwendete kostentabelle hielten müssten schwierigkeiten schadensabwicklung rechnen gebührenanspruch sachverständigen ausgesetzt seien versicherung voller höhe realisieren könnten führe letztlich sachverständige beauftragt würden gebührensätze beklagten hielten klägerin beantragt beklagte verurteilen unterlassen wettbewerb handelnd kürzungen honoraren sachverständigen rahmen regulierung kfz haftpflichtschäden dritte vorzunehmen vornehmen lassen geschädigten gegenüber bestehende zivilrechtliche ersatzpflicht vollständigen sachverständigen angesetzten honorars zuvor einzelfall überprüfen bzw überprüfen lassen kürzungen anhand umstände jeweiligen einzelfalls begründen bzw begründen lassen insbesondere kürzung sachverständigenhonorars allein begründen bzw begründen lassen angesetzte entgelt betrag gesprächsergebnis bvsk huk coburg übersteige insbesondere grundsätzlich betrag gesprächsergebnis bvsk huk coburg üblich angemessen sei schadensbeseitigung erforderlichen aufwand entspreche ii klägerin nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit april zahlen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klägerin zusätzlich hilfsweise klageantrag beantragt beklagte verurteilen unterlassen wettbewerb handelnd kürzungen honoraren sachverständigen rahmen regulierung kfz haftpflichtschäden dritte vorzunehmen vornehmen lassen soweit jeweilige kürzung allein wörtlich inhaltsgleich oben wiedergegebenen formularschreiben begründet berufung klägerin er
  4111. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat daß landgericht feststellung ersten sache ergangenen urteil angeklagte tat tatwaffe versteckt recht wegen doppelrelevanz bindend behandelt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  4112. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wirksamkeit vertrages entscheidung dritten aufschiebend bedingt vertragspartei deren nachteil bedingungseintritt gereichte treu glauben gehalten dritten für entscheidung wesentlichen umstand mitzuteilen stellt verbundene einflussnahme entschließung dritten treuwidrig dar mitteilung absicht erfolgte eintritt bedingung verhindern bgh urteil september zr olg hamm lg münster zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision anschlussrevision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen kläger beklagten rechts wegen tatbestand beklagten beabsichtigten klägern parkhotel erwerben fortzuführen dabei wollten zinsgünstiges darlehen klägerin jahr investitionshilfe für errichtung hotels rechtsvorgänger landkreises erhalten anrechnung kaufpreis übernehmen landrat stellte zustimmung landkreises hierzu aussicht dezember schlossen parteien vereinbarung mehrerer aufschiebender bedingungen deren eintritt januar nachgewiesen ausschluss sachmängelgewährleistung notariellen kaufvertrag über hotelgrundstück bedingungen zählte genehmigung vereinbarten darlehensübernahme landkreis bergabe hotels dezember gelangten beklagten einschätzung fortführung betriebs angesichts ermittelten sanierungsbedarfs unwirtschaftlich sei werfen klägern insoweit erhebliche mängel hotels arglistig verschwiegen anfang januar teilte vater beklagten zeuge landrat söhne wegen unerwartet hohen sanierungsbedarfs beabsichtigten hotel renovieren fortzuführen wollten deshalb kaufvertrag anfechten bzw tun hotel übernommen schreiben januar verweigerte landkreis zustimmung bernahme darlehens entscheidungserheblich sei begründung käufer kaufvertrag erfüllen wollten geschäftsgrundlage für fortsetzung darlehensvertrages entfallen sei begründung ergänzte landrat schreiben januar folgt formulierung kaufvertrag erfüllen bittet herr verstehen fachmännischer beratung wegen abgängigkeit bausubstanz bereit hotel umzubauen weiterzuführen objektbezogenheit seinerzeit gewährten darlehens entfiele geschäftsgrundlage für darlehensübernahme mehr gegeben deshalb entscheidung bleiben beklagten stellten hotelbetrieb januar reichten schlüssel notar zurück gegenüber klägern machten schadensersatz höhe geltend vertrauen wirksamkeit vertrags betriebsgesellschaft gegründet erforderliche stammkapital eingezahlt hätten erfüllung verbindlichkeiten verbraucht worden sei klage verlangen kläger neben zahlung für kaufvertrag übernehmenden warenbestand feststellung beklagten klägern wegen nichterfüllung kaufvertrags schadensersatz verpflichtet ferner beantragen feststellung beklagten geltend gemachte anspruch höhe zusteht landgericht feststellungsantrag stattgegeben klage brigen abgewiesen hiergegen gerichtete berufung kläger anschlussberufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen kläger erstinstanzlichen anträge soweit entsprochen worden beklagten treten revision entgegen wege anschlussrevision deren zurückweisung kläger beantragen erreichen berufungsurteil aufgehoben negative feststellungsklage ab gewiesen soweit über bezogen schadensersatzanspruch bgb entschieden worden entscheidungsgründe berufungsgericht meint klägern stünden ansprüche wegen nichterfüllung kaufvertrags mangels eintritts vereinbarten aufschiebenden bedingungen wirksam geworden sei genehmigung darlehensübernahme landkreis sei beklagten treuwidrig vereitelt worden hätten absicht kaufvertrag erfüllen hotelbetrieb fortzuführen landrat mitgeteilt zustimmung darlehensübernahme abzuhalten hierfür jedoch wirtschaftlich vernünftige gründe gehabt hätten beeinflussendes verhalten regel treuwidrig darstelle gründen beruhe sei bedingungseintritt tr
  4113. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs sätze vorschrift abs satz brao entsprechend fall anzuwenden vertretenen rechtsanwalt vereinbarte vergütung gezahlt gebührenaufkommen erlangen gilt ausfall vertreters darauf beruht verfügbare sicherheiten verlangt vertretene gestellt hätte vorschüsse gesetzliche vergütung abs satz brao festsetzungsverfahren abs satz brao geltendmachung anspruchs gegenüber vertretenen bürgenhaftung berücksichtigen aufgabe senat beschl oktober anwz njw rr bgh beschl september anwz agh naumburg wegen festsetzung vertreter abwicklervergütung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr schmidt räntsch schaal rechtsanwalt dr wosgien rechtsanwältin dr hauger rechtsanwalt prof dr stüer mündlicher verhandlung september beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluss senats anwaltsgerichtshofs landes sachsen anhalt juni kostenpunkt insoweit aufgehoben bescheid antragsgegnerin märz geändert worden antragsgegnerin verpflichtet für antragsteller vertretervergütung festzusetzen für zeit juni dezember monatlich für zeit januar november monatlich jeweils zuzüglich gesetzlichen umsatzsteuer brigen bleibt antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen weitergehende sofortige beschwerde zurückgewiesen antragsgegnerin kosten verfahrens beiden rechtszügen tragen antragsteller insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsgegnerin widerrief bescheid april zulassung rechtsanwalts rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls erklärte bescheid für sofort vollziehbar urkunde mai bestellte antragsteller amts wegen zunächst vertreter rechtskräftiger bestätigung widerrufsbescheids weiterer urkunde november abwickler kanzlei antragsteller vereinbarte rechtsanwalt juni vertretervergütung monatlich netto sicherheit verlangte anrechnung zustehende vergütung entnahm antragsteller laufenden kanzleieinnahmen während tätigkeit vertreter tätigkeit abwickler tätigkeit abwickler endete november antragsteller beantragte antragsgegnerin zustehende vertreter abwicklervergütung folgt festzusetzen juni dezember monatlich januar november monatlich dezember juni monatlich juli november monatlich netto netto netto netto bescheid märz antragsgegnerin antrag festsetzung vertretervergütung zurückgewiesen abwicklervergütung zurückweisung antrags brigen folgt festgesetzt dezember juni monatlich juli november monatlich netto netto anwaltsgerichtshof festsetzungsbescheid antragsgegnerin zurückweisung antrags gerichtliche entscheidung brigen teilweise abgeändert antragsteller neben antragsgegnerin zuerkannten abwicklervergütung vertretervergütung zugesprochen juni dezember monatlich januar november monatlich netto netto dagegen richtet anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige beschwerde antragsgegnerin meint antragsteller könne festsetzung vertretervergütung verlangen antragsteller gegenteiliger ansicht beantragt rechtsmittel zurückzuweisen beteiligten besteht einigkeit geschuldete vertreter abwicklervergütung gesetzliche umsatzsteuer zahlen ii rechtsmittel zulässig indes ergebnis erfolg entscheidung anwaltsgerichtshofs abs satz brao anwaltsgerichtshof zugelassene antragsgegnerin erhobene rechtsbeschwerde sofortige beschwerde statthaft statthafte rechtsmittel antragsgegnerin offensichtlich gemeint abgesehen unzutreffenden bezeichnung form fristgerecht erhoben rechtsmittel erfolg soweit anwaltsgerichtshof bescheid antragsgegnerin märz geändert abs abs satz brao berechtigt waltsgerichtshof bescheid rechtsanwaltskammer ändern nderung bescheids aufgeben senat beschl mai anwz njw insoweit bghz abgedruckt vgl ferner bgh beschl oktober notz njw sache anwaltsgerichtshof zurückweisung antrags antragstellers festsetzung vertretervergütung antragsgegnerin recht beanstandet antragsteller entsprechend abs satz brao festsetzung vertretervergütung verlangen unmittelbar vorschrift allerdings anwen
  4114. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs sätze art abs gg art abs anspruch art abs satz egbgb liquidation fortbestehende lpg richten eigentum stehende gebäude rahmen gescheiterten umwandlung neu gegründete unternehmen übergeben mehr nutzt rechtsstreit über anspruch zivilgericht jedenfalls behördliche feststellung gebäudeeigentümers art abs satz egbgb gebunden zeitpunkt feststellung anspruch bereits verjährt bgh urt oktober zr lg bautzen ag kamenz zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts bautzen februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts kamenz juli zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren streithelferin streithilfe verursachten kosten rechts wegen tatbestand klägerin mitglied ungeteilten erbengemeinschaft grundstück gehört rechtsvorgängerin beklagten lpg jahre ausübung gesetzlichen bodennutzungsrechts stallanlagen errichtet notariellem vertrag juli vereinbarten beklagte zwei weitere lpgen streithelferin lpgen gesamtes betriebsvermögen rückwirkend dezember sacheinlage streithelferin einbringen dafür aktien erhalten sollten bundesamt regelung offener vermögensfragen stellte antrag streithelferin bescheid märz fest selbständiges gebäudeeigentum stallgebäuden entstanden streithelferin eigentümerin gebäude sei klägerin beklagten zahlung moratoriumsentgelts für zeit juli dezember erbengemeinschaft verlangt amtsgericht klage höhe zzgl zinsen stattgegeben brigen abgewiesen berufung beklagten streithelferin landgericht klage insgesamt abgewiesen landgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht meint grundstückseigentümer moratoriumsentgelt art abs satz egbgb nutzer verlangen könne gegenüber nutzung berechtigt sei besitz berechtigt sei art abs satz egbgb jedoch derjenige tage inkrafttretens moratoriums juli grundstück genutzt eigentum stallgebäuden begründe dagegen nutzungsberechtigung begriffsbestimmung nutzers abs sachenrberg gelte für begründeten ansprü che sei art abs satz egbgb begründete recht besitz übertragbar beklagte sei juli jedoch mehr besitzerin stallgebäude notariellen vertrag juli ergebe rahmen gründung streithelferin gesamtes betriebsvermögen übertragen gehabt beklagten mittelbarer besitz stallgebäuden verblieben sei könne dahinstehen bertragung wirksam unwirksam sei bestehe anlass analoger anwendung art abs satz egbgb beklagte nutzer behandeln bertragung wirksam wäre streithelferin berechtigte besitzerin zahlung moratoriumsentgelts verpflichtet andernfalls wäre streithelferin gegenüber erbengemeinschaft rechtsgrundlose besitzerin hätte bgb gezogenen nutzungen herauszugeben ii hält rechtlicher prüfung stand klägerin für erbengemeinschaft satz bgb zustehenden anspruch beklagte zahlung moratoriumsentgelts art abs satz egbgb geltend senat allerdings erst verkündung angefochtenen berufungsurteils für fall gescheiterten umwandlung entschieden urt april zr rdl gebäudeeigentümer gegenüber grundstückseigentümer besitz berechtigt schuldner art abs satz egbgb entrichtenden entgelts vorschrift gibt grundstückseigentümer nutzer für zeit januar sachrechtlichen bereinigung genannten voraussetzungen anspruch entgelt gilt für geltend gemachten moratoriumszins für zeitraum juli dezember art abs satz egbgb recht beklagten besitz ergab eigentum stallgebäuden moratorium vorläufige sicherung rechtsverhältnisse erreicht für bereinigung sachenrechtliche teilhabe nutzers grund boden infrage kamen senat urt juni zr dtz urt oktober zr dtz selbständige eigentum gebäude fremden grundstück grund bürgerlichen gesetzbuch abweichenden ddr rechts entstanden grundfall art abs satz egbgb bezeichneten künftigen gesetzes sachenr
  4115. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr verkündet januar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen mündliche verhandlung wiedereröffnet termin fortsetzung mündlichen verhandlung bestimmt dienstag april uhr gründe gericht abs satz abs satz zpo darauf hinzuwirken parteien sachgerechte anträge stellen kläger nachfolgenden hinweise erteilt revision erfasst gesamte landgerichtliche urteil soweit zuungunsten beklagten entschieden worden beklagte allerdings revision frage zurückbehaltungsrechts beschränkt beschränkung unzulässig unwirksam beschränkung rechtsmittels zulässig tatsächlich rechtlich selbständigen abtrennbaren teil gesamtstreitstoffs betrifft bgh urteil juli iii zr njw soweit bghz abgedruckt urteil januar vii zr bghz xii zr njw urteil rn ff urteil oktober märz iv zr wm rn ff danach beschränkung rechtsmittels zurückbehaltungsrecht für möglich gehalten bgh urteil oktober zr zip münchkommzpo krüger aufl rn ball musielak ball zpo aufl rn rn hk zpo wöstmann aufl rn rn zöller heßler zpo aufl rn entscheidend zurückbehaltungsrecht einzelfall tatsächlicher rechtlicher hinsicht unabhängig übrigen prozessstoff beurteilt bgh urteil juni vii zr bghz urteil september ix zr wm insoweit bghz abgedruckt fall anspruch zahlung abfindung bertragung aktien klägerin zug zug erfüllen bestehen regelung abs partnerschaftsvertrages schon insgesamt nichtig nichtigkeit gesamtregelung besteht anspruchsgrundlage für abfindungsanspruch derartigen anspruch zug zug verurteilung abs bgb erfolgen beklagte verpflichtung rückübertragung aktien angreifen reicht unwirksamkeit vertraglichen abrede abfindungsanspruch begründen gründe landgerichtlichen urteils rechtskraft erfasst rechtskräftig urteilsausspruch prozessuale anspruch vgl bgh urteil dezember ix zr bghz urteil januar ivb zr bghz urteil märz zr njw rr zöller vollkommer zpo aufl rn gilt unabhängig frage rechtliche einordnung zugesprochenen anspruchs etwa vertrag rechtskraft teilnimmt vgl bgh urteil juni zr njw urteil november ix zr bghz rn leipold stein jonas zpo aufl rn ff münchkommzpo gottwald aufl rn ff dadurch jedenfalls rechtskraft erwachsen rückübertragungsanspruch zugrunde liegende vertragsklausel wirksam vgl rgz bag njw bgh urteil november zr zip soweit zurückbehaltungsrecht beurteilen vgl bgh beschluss april xi zr wm leipold stein jonas zpo aufl rn ff senat danach gehindert entscheidung über zurückbehaltungsrecht wirksamkeit vertraglichen abrede beurteilen berufungsgericht bezüglich rückübertragungsanspruchs getan besteht gefahr frage einerseits berufungsgericht andererseits senat unterschiedlich beurteilt fehlt mithin tatsächliche rechtliche unabhängigkeit rückübertragungsanspruchs abfindungsanspruch unzulässigkeit revisionsbeschränkung führt beschränkung unwirksam revision gesamte urteil berufungsgerichts erfasst vgl bgh urteil juli iii zr njw insoweit bghz abgedruckt urteil märz iv zr wm rn dennoch über streitstoff verhandeln revisionskläger entsprechenden antrag gemäß abs satz nr zpo gestellt musielak ball zpo aufl rn würde senat beklagten gegebenenfalls verstoß abs zpo mehr zusprechen beantragt antrag dahingehend ausgelegt revision letztlich gesamte verurteilung richten offen bleiben darauf revisionskläger hinzuweisen bgh urteil oktober zr juris rn ausdehnung revisionsantrags wäre rechtzeitig steht ende mündlichen verhandlung revisionsgericht normalerweise fest umfang angefochtene urteil berprüfung gestellt umfang mangels revisionsangriffs rechtskräftig bgh urteil oktober vi zr njw rr gelten revisionsgericht mündliche verhandlung wiedereröffnet revisionskläger abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben mögliche anfängliche beschränkung revision bedeutet umständen teilweisen rechtsmittelverzicht dafür fehlt hinreichend bestimmten erklärung revisionseinlegung begründung eröffnete anfechtungsm�
  4116. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidentin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo vortrag medizinischen grund fall klägerin dokumentation befundergebnisses bzw ausdrucken aufbewahren kontrollbefunden berwachungsmonitors geboten wäre zeigt nichtzulassungsbeschwerde verstoß art abs gg liegt darin sehen berufungsgericht vorgelegte privatgutachten ausdrücklich erörtert organisation pflege klägerin näher eingeht weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge vorinstanzen lg duisburg entscheidung diederichsen zoll olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4117. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn september aufgehoben soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden ausspruch über insoweit verhängten einzelstrafen ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen nachprüfung urteils angeklagten benachteiligenden rechtsfehler ergeben abs stpo darstellung tatgeschehens aufhebung erfassten fällen beschränkt folgende ausführungen darüber hinaus lieferte angeklagte jeweils kg marihuana paderborn weiteren fällen berdies lieferte angeklagte weiteren fällen jeweils kg marihuana weiteren fall lieferte amphetamin fall lieferte kg marihuana zusätzlich kg kg marihuana kg amphetamin angeklagte täterschaft insoweit bestritten landgericht berzeugung taten grund angaben zeugen polizeilichen vernehmung geführten strafverfahren gewonnen getroffenen feststellungen grunde liegende beweiswürdigung tragen revision recht rügt verurteilung angeklagten fällen ii urteilsgründe wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge schuldspruch wegen taten weder ort zeit sonstigen tatumständen näher bestimmt hinsichtlich tathergangs vage beschrieben namentlich angeklagte vorwürfe bestreitet rechtstaatlichen grundsätzen vereinbaren vgl bghr stpo abs satz mindestfeststellungen könnte verurteilung derart vage feststellungen gestützt würde angeklagte verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt bgh aao darüber hinaus je weniger konkrete tatsachen über schuldspruch bekannt desto fraglicher richter tat sinne stpo überhaupt überzeugt bghr stpo abs satz mindestfeststellungen gilt insbesondere tatvorwurf vorliegenden fall vorgänge betrifft früheren aussagen einzigen zeugen beruhen zudem später widerrufen teilaufhebung führt wegfall insoweit verhängten einzelstrafen entzieht ausspruch über gesamtstrafe grundlage tepperwien maatz solin stojanovi athing ribgh dr ernemann infolge krankheit gehindert unterschreiben tepperwien'],['Soon']]
  4118. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verfahrensrüge landgericht vorschrift satz stpo verstoßen vermerk geschäftsstellenbeamtin über telefonisch erteilte auskunft meldebehörde über wohnsitz hauptbelastungszeugen bericht vorsitzenden richterin hauptverhandlung eingeführt bereits unzulässig abs satz stpo mitgeteilte vermerk enthält handschriftlichen inhalt vermerks bestätigenden zusatz bl rb abs nr lit stpo verlesbare auskunft meldebehörde identischem inhalt handelt sachlage hätte revision verhalten müssen vorsitzende richterin über verweis inhaltliche bereinstimmung blatt akte berichtet hätte für fall zulässiger einführung inhalts urkunde bericht vgl meyer goßner stpo aufl rdn relevante mitteilung begnügen dürfen melderegisterauskunft strengbeweisverfahren beweisaufnahme eingeführt worden rb vgl zudem möglichkeit abs stpo basdorf brause dölp schaal könig'],['Soon']]
  4119. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen senatsbeschluss märz betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurückgewiesen ü beschluss senats abs stpo weder anspruch verurteilten rechtliches gehör sonstige verfahrensgrundrechte verurteilten verletzt worden beschluss bedurfte weitergehenden begründung gilt insoweit verurteilte besonders vermeintlichen verstoß unschuldsvermutung hinweist angesprochene urteilspassage ua gegenstand ausführungen sachrüge revisionsbegründungsschrift oktober generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar sub ii zutreffend stellung genommen begründungsgebot ergab etwa daraus beschwerdeführer abs satz stpo gegenerklärung antragsschrift generalbundesanwalts eingereicht entgegen antrag beschwerdeführers durchführung hauptverhandlung revisionsverfahren abs stpo verfahren wurde begründet verletzung rechts rechtliches gehör besteht anlass mitteilung entscheidung berufenen senatsbesetzung vgl senatsbeschlüsse oktober str april str generalbundesanwalt stellungnahme abgegeben basdorf häger schaal gerhardt jäger'],['Soon']]
  4120. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz strafsache wegen raubes az js staatsanwaltschaft dortmund az ls js amtsgericht dortmund az ls js amtsgericht tiergarten ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendschöffengericht dortmund september aufgehoben zuständig für verhandlung entscheidung sache amtsgericht jugendschöffengericht dortmund gründe zulässige vorlage amtsgerichts berlin tiergarten abgabebeschluss amtsgerichts dortmund september aufzuheben abgabe sache wiederaufnahme gemäß stpo zunächst vorläufig eingestellten verfahrens amtsgericht dortmund amtsgericht berlin tiergarten zulässig angeklagte anklageerhebung aufenthaltsort erneut gewechselt abs satz jgg abgabe jedoch generalbundesanwalt antragsschrift genannten gründen unzweckmäßig angeklagte tatvorwurf gemeinschaftlichen raubes bestritten anklageschrift staatsanwaltschaft dortmund januar genannten zeugen sämtlich dortmund wohnhaft appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']]
  4121. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein gabi gas enwg abs gasversorgungsunternehmen bundesnetzagentur geführten verfahren festlegung neuer rahmenbedingungen für ausgleichsleistungen gassektor beiladungsantrag gestellt gerichtlichen verfahren beschwerdebefugt bgh beschluss oktober envr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr kirchhoff dr grüneberg beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf september zurückgewiesen beschwerdeführerin trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens bundesnetzagentur entstandenen notwendigen auslagen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren mio festgesetzt gründe beschwerdeführerin gasversorgungsunternehmen belie fert hauptsächlich großkunden erdgas transportkundin gasnetzbetreibern teilweise bilanzkreisverantwortliche bundesnetzagentur februar verfahren festlegung neuer rahmenbedingungen für ausgleichsleistungen gassektor eingeleitet amtsblatt sowie internet veröffentlicht verlauf verfahrens bundesnetzagentur vorstellungen grundmodell internet stellungnahme veröffentlichte äußerte beschwerdeführerin mai erließ bundesnetzagentur verfahrensgegenständlichen festlegungen beginn gaswirtschaftsjahres oktober kraft traten gabi gas tenor verfügung folgenden inhalt bilanzkreisnetzbetreiber wirkung verpflichtet abgeschlossene sowie neu abzuschließende bilanzkreisverträge anlage standardbilanzkreisvertrag gas festgelegten regelungen aufzunehmen hinweis sonderregelungen für einspeisung biogas erdgasnetz teil gasnzv bleiben hiervon unberührt prozentsatz toleranzgrenze ab abweichend abs gasnzv festgelegt bilanzkreisnetzbetreiber verpflichtet folgenden informationen für elektronische weiterverarbeitung standardsoftware nutzbaren format internet veröffentlichen täglich aktualisierten ausgleichsenergiepreise einschließlich basis für preisbildung dienenden referenzpreise für jeweiligen gastag zumindest für letzten zwölf monate falle erhebung variablen strukturierungsbeiträgen für verschiedenen stunden gastages festgesetzten höhen strukturierungsbeiträge getrennt ber unterspeisungen einschließlich begründung festgesetzten höhen informationen umfang preis eingesetzten regelenergie für externe regelenergie unterschieden dienstleistungen untertägigen strukturierung beschaffung veräußerung gasmengen informationen möglichst folgetag einsatzes regelenergie mindestens für letzten zwölf monate veröffentlichen außerdem veröffentlichen anteil externen regelenergie aufgrund lokaler räumlich begrenzter ungleichgewichte eingesetzt wurde monatlich saldo kontos für regel ausgleichsenergieumlage schluss vormonats liste derjenigen ausspeisenetzbetreiber jeweiligen marktgebiets bilanzkreisnetzbetreiber für bilanzkreisabrechnung erforderlichen daten fristgerecht unvollständig unzureichender qualität verfügung stellen verpflichtungen lit gelten ab verpflichtung lit ab widerruf bleibt vorbehalten festlegung beigefügten anlage grundmodell ausgleichs bilanzierungsregelungen gassektor beschrieben wobei bundesnetzagentur einleitend feststellt vorgaben beschaffung einsatz regelenergie ex ante beschlusskammer angeordnet können beschwerdeführerin festlegungen beschwerde gelegt beschwerdegericht beschwerde unzulässig verworfen hiergegen wendet beschwerdeführerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht beschwerde statthaft angesehen soweit anlage beschriebene vertragsmodell richtet brigen fehle beschwerdeführerin beschwerdebefugnis begründung folgendes ausgeführt anlage festgelegten bestimmungen denen beschwerdeführerin entscheidung für modell zentralen beschaffung ausgleichsenergie sehe komme regelungswirkung bundesnetzagentur darlege hätten anlage aufgeführten bestimmungen lediglich modellcharakter
  4122. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet september ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo klageantrag duldung modernisierung mietwohnung hinreichend bestimmt erstrebte duldungserfolg sowie umfang duldenden arbeiten wesentlichen umrissen schritten antrag umschrieben mietwohnung bruchteilsgemeinschaft vermietet bruchteilsgemeinschaft beanspruchte duldung wohnungsmodernisierung gemäß abs satz bgb einzelnen mitglieder eigenem recht klageweise durchgesetzt abs satz bgb erforderliche modernisierungsankündigung einzelheit beabsichtigten modernisierungsmaßnahme beschreiben mögliche auswirkung mitteilen lediglich konkret gefasst informationsbedürfnissen mieters rechnung trägt ziel beabsichtigten modernisierung erreichung geplanten maßnahmen erfahren darüber zureichende kenntnis vermitteln weise wohnung geplanten maßnahmen verändert maßnahmen künftig mietgebrauch einschließlich etwaiger verwendungen mieters sowie zahlende miete auswirken bgh urteil september viii zr lg münchen ag münchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts münchen august zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger zusammen drei weiteren personen bruchteilen eigentümer mehrfamilienhaus bebauten grundstücks beabsichtigen westseite hauses balkone errichten beanspruchen beklagten jahre betroffenen wohnungen damaligen eigentümerin gemietet duldung baumaßnahme durchführung maßnahme kündigten hierbei hausverwaltung gmbh vertretenen miteigentümer beklagten schreiben januar bezeichnung nachstehend aufgeführten arbeiten für mai vorgesehenen baubeginn veranschlagten bauzeit sechs wochen dabei setzten für arbeiten innerhalb wohnungen jeweils fünf tage zuzüglich malerar beiten trocknungszeit etwa woche ferner bezifferten darin bezugnahme beigefügte kostenschätzung betrag voraussichtlichen monatlichen mieterhöhung amtsgericht beklagten antragsgemäß verurteilt genannten schreiben angekündigten modernisierungsmaßnahmen anbringung balkons bereich westseite wohnung gegenüber klägern übrigen miteigentümern dulden insbesondere folgende maßnahmen anbringung staubschutzes arbeitsbereich demontage verlegung sowie neuanschluss heizung elektroleitungen sowie schalter steckdosen betroffenen wandbereich ausbau vorhandenen fensters ausbruch fensterbrüstung begradigung laibungen einbau neuen fenstertürelements installation heizung elektroinstallationen betroffenen wandbereich einputzen fensterelements installationsleitungen zunächst grundputz anschließend streichfähigem endputz malerarbeiten bereich betroffenen flächen aufstellung arbeits schutzgerüsts fassadenwestseite betroffenen anwesens höhe traufe ffnung fassadenverkleidung wiedermontage abschluss balkon fensteranbauarbeiten setzen zugankern auflagenkonsole fassade aufstellen balkonpodests anbringung geländers darüber hinaus amtsgericht beklagten verpflichtet miteigentümern hausverwaltung sowie beauftragten handwerkern architekten durchführung genannten maßnahmen zutritt wohnung gewähren hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klage sei zulässig insbesondere sei klageantrag berücksichtigung dabei bezug genommenen modernisierungsankündigung hinreichender sicherheit entnehmen beklagten verlangt entgegen schrifttum vertretenen auffassung sei nötig antrag bereits anforderungen genüge mitteilungspflicht vermieters gemäß abs satz bgb stellen seien frage bgb geregelten duldungspflicht könne bereits amts wegen vorzunehmende prüfung zulässigkeit klage vorverlagert ebenso seien kläger prozessführungsbefugt vorgelegten notariellen urkunde mai
  4123. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr vers� umnisurteil rechtsstreit verkündet september boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle mai aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kannte seit jahren finanzmakler über kapital angelegt gemeinsam tierarzt dr herausgeber zeitschrift fremdgelder kapitalanlage schweiz sammeln fragte beklagten vorstellen könne dabei treuhänder fungieren beklagte bat bedenkzeit september fuhr ehefrau dr für handelte schweiz schweiz ag gemeinsame konto nr eröffnen für jeweils zwei kontoinhaber gemeinsam zeichnungsbefugt konto sollten anlagegelder schweiz gesammelt ferner erteilte dr beklagten vollmacht für konto nr kläger unterzeichnete november vertrag über kapitalbeteiligung dm konto einzuzahlen schweiz besichert bankwechsel zinsgünstig angelegt sollten treuhänder vertrag dr beklagte aufgeführt vertragsurkunde november dr unterschrieben worden dezember stellte kläger scheck über vertragssumme dm bestätigte schreiben dezember einzahlung werterstellung januar kläger legte februar weitere dm überwies betrag direkt konto nr sommer erfuhr kläger daß kapitalbeträge abhanden gekommen rückzahlung mehr rechnen dr erstellte für anleger bericht august teilte daß vereinnahmten anlagegelder treuhandkonto british virgin islands registriert sei überwiesen wurden einschaltung schweizer rechtsanwalts treuhänder bankgesicherte anlage gelder hätte vorgenommen sollen verantwortlich für abwicklung sei sei lage fluß kapitals über verfügungstellung hinaus verfolgen tatsächlich solle sogar treuhänder mehr eingeschaltet dr abfluß geldes konto treuhänderisch gesichertes fälschlich vorgespiegelt kläger nimmt beklagten gesamtschuldner neben dr rückzahlung einlage dm erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hauptsache uneingeschränkt stattgegeben revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgründe kläger verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer bekanntgabe vertreten über revision beklagten versäumnisurteil entscheiden zpo urteil beruht jedoch inhaltlich säumnis sachprüfung vgl bghz revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht geht davon dr beklagten gesellschaft bürgerlichen rechts bestanden deren zweck sammeln anlagegeldern gelegen später samt gewinnanteilen anleger zurückzuzahlen gesellschaft sei spätestens eröffnung kontos nr errichtet worden abschluß treuhandverträge kläger über anlage gelder sei beklagte bgb dr vertreten worden be klagte hafte daher gesamtschuldner neben dr für investierten anlagebeträge gefolgt ii zutreffend rügt revision daß feststellung berufungsgerichts treuhändern gesellschaft bürgerlichen rechts bestanden rechtsfehlerhaft grundvoraussetzung für entstehung gesellschaft bürgerlichen rechts abschluß gesellschaftsvertrages sinne bgb vertragliche verpflichtung zwei mehr partnern gemeinsamen zweck beitragsleistung sonstiger vertraglich vereinbarter weise fördern vertragliche verschmelzung interessen gemeinsamen zweck gesellschaft dabei zentrale bedeutung einigung gemeinsamen zweck vorstellungen parteien über grundlage ziel vertrages vertragsinhalt erhoben abschluß gesellschaftsvertrages dr beklagten läßt prozeßstoff entnehmen klagepartei behauptet selber beklagte sowie dr hätten verfolgung gemeinsamen zwecks vertraglicher basis verbunden macht geltend unterzeichnung kapitalbeteiligungsverträge juni november sei beklagten sowie dr treuhandvertrag zustande gekommen drei treuhänder hätten dabei untereinander bevollmächtigt jeweils für treuhandvertrag abzuschließen beklagte seinerseits ausdrücklich geltend gemacht frage zeugen v
  4124. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen urteil strafsenats bundesgerichtshofs heutigen tage wegen offensichtlichen fassungsversehens dahingehend berichtigt tenor anstelle schwurgerichtskammer richtig lauten jugendkammer schwurgericht schneider könig bellay ecli de bgh str berger feilcke'],['Soon']]
  4125. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen versuchten betruges steuerhinterziehung verfallsbeteiligte strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit prof dr jäger prof dr sander staatsanwältin beim bundesgerichtshof staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter verfallsbeteiligten rechtsanwältin vertreterin verfallsbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt ag fa revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg mai zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht davon abgesehen angeklagten sowie verfallsbeteiligten gmbh ag fa verfall wertersatz anzuord nen jedoch bleiben feststellungen höhe beteiligten erlangten bestehen weitergehenden revisionen staatsanwaltschaft betreffend angeklagten sowie revisionen staatsanwaltschaft betreffend angeklagten verworfen kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft betreffend angeklagten rechtsmittel angeklagten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten weiteren rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten betruges tateinheit unrichtiger darstellung gemäß abs aktg beihilfe unrichtigen darstellung verhältnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss abs nr hgb gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagten landgericht wegen versuchten betru ges tateinheit unrichtiger darstellung gemäß abs aktg wegen unrichtiger darstellung verhältnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt angeklagten landgericht jeweils wegen beihilfe versuchten betrug unrichtigen darstellung gemäß abs aktg unrichtigen darstellung verhältnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss sowie wegen steuerhinterziehung zwei fällen jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt mitangeklagten landgericht wegen beihilfe ver suchten betrug unrichtigen darstellung verhältnisse kapitalgesellschaft jahresabschluss freiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung ebenfalls bewährung ausgesetzt verfall wertersatz gegenüber angeklagten genüber verfallsbeteiligten ag ge gmbh sowie gegenüber weiteren verfallsbeteiligten ehefrau angeklagten fa landgericht angeordnet urteil wendet staatsanwaltschaft revisi onen rügt verletzung materiellen rechts lasten angeklagten eingelegten revisionen staatsanwaltschaft beschränkt strafausspruch bezüglich angeklagten sowie unterbliebene anordnung verfalls wertersatz bezüglich angeklagten zudem wendet bezüglich verfallsbeteiligten fa ag gmbh nichtanordnung verfalls wertersatz revisionen staatsanwaltschaft erfolg soweit nichtanordnung wertersatzverfall wenden daher sofortige beschwerde kostenentscheidung gegenstandslos brigen revisionen staatsanwaltschaft unbegründet landgericht folgende feststellungen getroffen firmenstruktur angeklagte vorsitzender verwaltungsrates schweizer unternehmens ag nachfolgend ag beherrschender mehrheitsaktionär gesellschaft angeklagte zunächst assistent geschäftsleitung später bereichsleiter mediensparte unternehmens tätig insoweit angeklagten direkt unterstellt folgend ag hielt rund aktien ag ag wesentlicher geschäftsgegenstand ag erbringung dienstleistungen internet namentlich bereitstellung speicherkapazitäten servern aufbau internetpräsenz entwicklung software neben ag hielten mitglieder ma nagements aufsichtsrates ag sowie mitarbeiter ge sellschaft ca geschäftsanteile verbleibenden aktien wurden seit märz neuen markt deutsche börse ag frankfurter wertpapierbörse gehandelt vorstandsvorsitzender ag angeklagte angeklagte bl ag hielt ag anteile gmbh deren geschäftsführer angeklagten manipulat
  4126. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss envr märz energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs präsidentin bundesgerichtshofs limperg richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß märz beschlossen beschwerdeführerin verfahrensbeteiligte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten beschwerdegegners tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beschwerdeführerin verfahrensbeteiligte enwg kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen rücknahme rechtsbeschwerden rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung außergerichtlichen auslagen beschwerdegegners anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerderücknahme bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt limperg strohn bacher grüneberg deichfuß vorinstanz olg nürnberg entscheidung kart'],['Soon']]
  4127. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel februar maßgabe angeklagte fall ii urteilsgründe statt schweren raubs tateinheit vorsätzlicher körperverletzung schweren räuberischen erpressung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung schuldig unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen appl krehl bartel ecli de bgh str zeng grube'],['Soon']]
  4128. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verbraucherinsolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo abs inso abs kosten für medizinische behandlungsmethoden gesetzlichen krankenkasse übernommen rechtfertigen regel erhöhung unpfändbaren teils arbeitseinkommens bgh beschluss april ix zb lg verden ag verden ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen schuldnerin durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts verden januar prozesskostenhilfe bewilligt monatliche raten ab juni bundeskasse zahlen rechtsanwalt dr schott beigeordnet rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden januar kosten schuldnerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beschluss januar wurde über vermögen schuldnerin verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet schreiben februar beantragte pfandfreien betrag erhöhen mehraufwendungen für therapeutische maßnahmen leide somatisierungsstörung dysthymia sowie kombinierten persönlichkeitsstörung behandlung seien neben gesetzlichen krankenkasse verfügung gestellten methoden multimodale therapie energetischen massagen osteopathie etc sowie aura gruppensitzungen erforderlich begründung bezog verschiedene bescheinigungen behandelnder rzte für energetischen massagen fielen tägig kosten für aura gruppensitzungen tägig kosten höhe hinzu kämen unregelmäßig mehrkosten für medikamente kostenübernahme wurde gesetzlichen krankenkasse abgelehnt voraussetzungen für erstattungsfähigkeit kosten alternativen behandlungsmethoden erfüllt seien amtsgericht antrag beschwerdeführerin zurückgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin begehren pfändbaren teil einkommens monatlich belassen ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo landgericht zugelassen worden abs inso vgl bgh beschl februar ix zb wm mai ix zb zip juli ix zb kts hieran rechtsbeschwerdegericht gebunden abs satz zpo rechtsbeschwerde brigen zulässig abs zpo ii rechtsbeschwerde unbegründet landgericht richtig entschieden landgericht meint schuldnerin besondere bedürfnis sinne abs buchst zpo hinreichend dargelegt besondere bedürfnisse sinne lägen besondere medizinisch indizierte therapien besondere kosten verursachten gesetzliche krankenkasse übernommen würden hierfür sei ausreichend fragliche therapie lediglich hilfreich sinnvoll sei vielmehr sei wegen erforderlichen abwägung gläubigerinteressen schuldnerschutz fordern objektivierbares besonderes bedürfnis schuldners bestehe billigerweise vollstreckung rücksicht nehmen sei derartige bedürfnisse lägen hinblick medizinische behandlungen schuldner zugemutet könne wirtschaftlichen gründen erforderliche behandlung unterlassen hierfür müsse behandlung dergestalt indiziert betroffene medizinischen gründen zwingend angewiesen sei besserung krankheit symptome erfahren verschlechterung vorzubeugen wirkung behandlung müsse objektivierbar wissenschaftlich nachgewiesen zumindest nachweisbar darüber hinaus müssten kosten für therapie anfallen verhältnismäßig angemessenen verhältnis nutzen stehen grundsätze lägen recht gesetzlichen krankenversicherung zugrunde derartige kosten regelmäßig abs buchst zpo berücksichtigen seien gesetzli chen krankenkasse mangels indikation wirtschaftlichkeit erstattet würden schuldnerin mache kosten für alternative behandlungsmethoden geltend krankenkasse genannten besonderen voraussetzungen gemäß sgb übernehmen wären krankenkasse bernahme abgelehnt sei vortrag schuldnerin medizinischen indikation behandlung unzureichend insbesondere sei ausreichend lediglich bestätigungen behandelnden rzte vorgelegt denen behandlungen indiziert bzw sinnvoll wirken könnten ersichtlich sei wissenschaftlich nachgewiesene medizinische indikation gemeint schuldnerin zugleich davon ausgehe anspruch kostenübernahme gegenüber krankenkasse deshalb sei gutachten über medizinische indikation fraglichen behandlungsmaßnahmen einz
  4129. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs abs stpo beschlossen sofortige beschwerde angeklagten beschluss landgerichts frankfurt main november aufgehoben kosten beschwerdeverfahrens hierin entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen landeskasse last antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand anbringung weiterer verfahrensrügen unzulässig verworfen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mai schuldspruch dahin geändert angeklagte diebstahls fünf fällen computerbetrugs vier fällen versuchten computerbetrugs schuldig weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls fünf fällen davon zwei fällen tateinheit verletzung briefgeheimnisses wegen computerbetruges fünf fällen wobei fall versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verteidiger form fristgerecht eingelegte begründete revision landgericht antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand nachholung revisionsbegründung protokoll geschäftsstelle unzulässig verworfen dagegen wendet angeklagte sofortigen beschwerde sofortige beschwerde gemäß abs stpo zulässig begründet ber antrag wiedereinsetzung vorigen stand nachholung begründung revision revisionsgericht entscheiden daher hebt senat beschluss unzuständigen landgerichts ii wiedereinsetzungsantrag angeklagten unzulässig bedeutung für nachschieben rügen für anforde rungen abs satz stpo gelten dafür wiedereinsetzung grundsätzlich gewähren bghr stpo wirkungen ausnahmefall gewährung rechtlichen gehörs wiedereinsetzung gewähren wäre liegt zumal verteidiger rechtzeitig verfahrensbeanstandungen für angeklagten erhoben entwurf revisionsbegründung angeklagten juli rechtspflegerin protokoll geschäftsstelle übernehmen anforderungen verständlichkeit genügte angeklagte zudem tatsachen begründung wiedereinsetzungsgesuchs glaubhaft gemacht eigene erklärung reicht dafür bghr stpo abs glaubhaftmachung iii revision angeklagten schuldspruch dahin ändern fällen ii ii urteilsgründe verurteilung wegen tateinheitlich begangener verletzung briefgeheimnisses gemäß abs nr stgb entfällt taten juni beendet worden zeit urteils landgerichts mai sechsjährige frist für absolute verjährung strafverfolgung abs satz abs nr abs stgb abgelaufen verjährung führt verfahrenshindernis hinsichtlich tateinheitlich begangenen tatbestands auswirkt senat ausschließen ausspruch über einzelstrafen jeweils acht monaten freiheitsstrafe ausgewirkt hätte landgericht aspekt strafbemessung hervorgehoben verjährte taten dürften zudem strafzumessung berücksichtigt bghr stgb abs vorleben brigen revision gründen antragsschrift ge neralbundesanwalts dezember unbegründet sinne abs stpo iv ausreichender grund nderung verteidigerbestellung besteht fischer appl eschelbach berger frau ri inbgh dr ott wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer'],['Soon']]
  4130. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge nachschlagewerk bghst bghr veröffentlichung ja ja ja ja stpo abs satz emrk art abs rechtmäßigkeit sogenannter legendierter kontrollen gibt weder allgemeinen vorrang strafprozessordnung gegenüber gefahrenabwehrrecht umgekehrt polizei während bereits laufenden ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver ermächtigungsgrundlagen zwecke gefahrenabwehr tätig präventiv polizeilicher grundlage gewonnene beweise strafverfahren verwendet dürfen bestimmt abs satz stpo bgh urteil april str lg limburg lahn ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung april sitzung april denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng dr grube bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verhandlung verkündung verteidiger justizangestellte justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn märz verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt zudem sichergestellte betäubungsmittel pkw vw touran angeklagten eingezogen sowie erweiterten verfall sichergestellten geldbetrags höhe euro angeordnet dagegen wendet angeklagte rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel erfolg feststellungen wurde angeklagte august uhr führer alleiniger insasse fahrzeugs vw touran bundesautobahn kommend bereich ausfahrt gelände nahe gelegenen ice bahnhofs polizeilichen personen fahrzeugkontrolle unterzogen dabei entdeckte polizei eigens dafür präparierten hohlraum armaturenbrett fahrzeugs insgesamt neun päckchen kokain gramm kokain brutto gramm kokainhydrochloridanteil angeklagte kokain zuvor unbekannten person niederlanden übernommen uhr morgens zwecks gewinnbringenden weiterverkaufs deutschland eingeführt entsprach gemeinsamen tatplan angeklagten gesondert verfolgten rokko aufhielt tatzeit ma betäubungsmitteltransport telefonisch orga nisiert kontakt lieferanten niederlanden hergestellt angeklagte rechte hand für entgegennahme transport betäubungsmittel zuständig zuvor ausstehende geldbeträge betäubungsmittelabnehmern früheren lieferungen für bezahlung kokains einzutreiben landgericht berzeugung sachverhalt durchsuchung fahrzeugs angeklagten erlangten erkenntnisse aussagen dabei tätig gewordenen polizeibeamten gestützt deren aussagen auffinden kokains fahrzeug hierzu gefertigten lichtbilder betäubungsmittelgutachten bundeskriminalamts wiesbaden september für verwertbar gehalten angeklagte verwertung beweismitteln fahrzeugdurchsuchung zusammenhang stehen hauptverhandlung widersprochen folgendem hintergrund april vertrauensperson gegenüber kriminalpolizei frankfurt main angegeben marokkanische personengruppe führung frankfurter stadtteil großem stil drogen handele daraufhin leitete staatsanwaltschaft frankfurt main ermittlungsverfahren führte weiteren verdeckte ermittlungen aufgrund hierdurch erlangter erkenntnisse wurden angeklagte gesondert verfolgte identifiziert folge be schuldigte geführt telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erhielten ermittlungsbehörden hinweise für mitte august geplanten betäubungsmitteltransport angeklagten hintermann ende juli familie vorübergehend marokko gereist telefonisch organisiert grundlage ermittlungsrichterlichen beschlusses wurde fahrzeug angeklagten peilsender versehen ab august wurde angeklagte observiert wodurch ermittlungsbehörde kenntnis einreise frühen morgen nächsten tages niederlande erlangte zusammenarbeit niederländischen strafverfolgungsbehörden zustande kam wurde observation landesgrenze abgebrochen tattag august uhr erhielten ermittelnden frankfurter kriminalbeamten über pei
  4131. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken september ausspruch über verfall aufgehoben festgestellt anordnung verfalls ansprüche verletzter entgegenstehen juli sichergestellte geldbetrag höhe euro tat erlangt wert darüber hinaus erlangten geldbetrag euro entspricht gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen vereitelns zwangsvollstreckung falscher versicherung eides statt zwei fällen davon fall tateinheit betrug freisprechung brigen bewährung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt zudem festgestellt anordnung verfalls wertersatz ansprüche verletzter entgegenstehen wert erlangten geldbetrag euro entspricht hiergegen gerichtete revision angeklagten ausspruch über verfall tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegründet sinne abs stpo ausspruch über verfall bestand grundsätzlich zutreffend landgericht davon ausgegangen angeklagte vereitelung zwangsvollstreckung abs stgb verfall sinne abs stgb unterliegendes erlangt entsprechende anordnung deshalb betracht kommt verletzten tat jeweils anspruch erwachsen abs satz stgb wirtschaftlich erlangt gegenstand wert sinne abs stgb sobald unmittelbar tat verfügungsgewalt täters übergegangen bgh urteile mai str bghst dezember str bghst nack ga schafft täter angeklagte zwangsvollstreckung unterliegendes bargeld voraussetzungen abs stgb beiseite drohenden gläubigerzugriff zugänglichen ort versteckt erlangt dadurch über geld weitere mehr gefahr pfändung belastete unbeschränkte tatsächliche verfügungsmacht darin liegt unmittelbar tat erwachsener vermögensvorteil soweit verstecktes vermögen für lottoeinsätze taxifahrten verbraucht wurde angeklagte tatvorteile gesichert allerdings landgericht entscheidung abs stpo differenzierende regelung abs satz stpo einerseits satz andererseits beachtet hinsichtlich juli angeklagten sichergestellten euro voraussetzungen verfalls abs satz stgb gegeben anordnung allein entgegenstehenden ansprüchen verletzten scheitert abs satz stpo deshalb bezeichnung bargeldbestandes abs satz stgb vorzunehmen einberechnung darüber hinaus abs satz stpo festzustellenden geldbetrag kam betracht vgl bgh beschluss dezember str wistra berechnung abs satz stpo bestimmenden geldbetrages berücksichtigen gesetz stärkung rückgewinnungshilfe vermögensabschöpfung straftaten oktober bgbl geschaffene januar kraft getretene vorschrift abs abs stgb taten anwendung findet zeitpunkt beendet bgh beschluss oktober str nstz rr voraussetzungen bezug tat juli falsche versicherung eides statt tateinheit betrug gegeben gemäß abs satz stgb wert erlangten entsprechende geldbetrag danach euro bestimmen senat schließt gegebenen umständen landgericht härtefallregelung stgb vgl bgh urteil oktober str bghst rn gebrauch ge macht hätte entscheidet daher sache vgl bgh beschluss juni str rn wegen lediglich geringfügigen erfolges unbillig beschwerdeführer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo ernemann cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  4132. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senat sieht für anwendung jgg anlass basdorf raum schaal brause könig'],['Soon']]
  4133. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts göttingen märz abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten schweren körperverletzung tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten freiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo erörterung bedarf folgendes senat ordnungsgemäß besetzt steht entgegen seit november planmäßigen vorsitzenden frühere vorsitzende strafsenats vorsitzender richter bundesgerichtshof erreichen altersgrenze november ruhestand getreten seitdem stelle vakant strafsenat richter bundesgerichtshof präsidium bestimmtem vertreter abs satz gvg geführt daran präsidium bundesgerichtshofs aufstellung geschäftsverteilungsplans für jahr abs satz gvg geändert beschluss präsidiums märz richter bundesgerichtshof wirkung april strafsenat zugewie sen worden senat seither sieben bundesrichtern besetzt denen sechs bundesgerichtshof seit mehr fünf jahren angehören grundlage hierzu ergangenen rechtsprechung vgl bgh beschluss märz str bghr gvg vorsitzender zahlreichen nachweisen strafsenat ordnungsgemäß besetzt verfahren wiederbesetzung stelle vorsitzenden richters juni interessebekundungsverfahren eingeleitet worden besetzungsvorschlag präsidentin bundesgerichtshofs bundesminister justiz für verbraucherschutz neubesetzung stelle erfolgte erforderlichen beteiligungen oktober februar teilte bundesminister justiz für verbraucherschutz bundespräsidenten besetzungsvorschlag verfahren konnte jedoch abgeschlossen verwaltungsgerichtshof badenwürttemberg beschluss august bundesrepublik deutschland konkurrentenstreitverfahren einstweilige anordnung untersagt beabsichtigte ernennung auszusprechen bevor über bewerbung klagenden konkurrenten beachtung rechtsauffassung gerichts neue auswahlentscheidung getroffen worden beschluss august verfahren müssen grundsätzlichen vorgaben verwaltungsgerichtshofs beurteilungswesen erforderlichen verwaltungsinternen abstimmungen umgesetzt beförderungsverfahren demgemäß frühzeitig eingeleitet worden gebotenen zügigkeit betrieben blick darauf liegen besondere umstände jedenfalls derzeit rechtfertigen strafsenat präsidium bestimmten stellvertretenden vorsitzenden geleitet beschwerdeschrift angeklagten angesprochene einrichtung doppelvorsitzes präsidium neben möglichkeiten sitzung september eingehend erörtert worden jedoch kommt doppelvorsitz schon aufgrund örtlichen gegebenheiten betracht vgl hierzu ganzen bgh beschluss märz str aao gebotenen einzelfallprüfung siehe bgh urteil märz vii zr njw rn jeweils mwn einheitlichkeit rechtsprechung strafsenats brigen rahmen gegenwärtigen organisation jedenfalls weniger effektiv gewährleistet dadurch jeweils bedingten einarbeitungszeit bernahme doppelvorsitzes vorsitzenden richter strafsenats kurzfristigen bernahme vorsitzes strafsenats stellvertretende vorsitzende seit februar mitglied strafsenats vermag rechtsprechung sowie anhängigen verfahren deren stand deshalb überblicken leitet sämtliche beratungen senats gefahr divergierens judikatur ferner wegen personellen berschneidungen vorhandenen drei sitzgruppen denkbar gering senat weist abschließend folgendes erkennen weshalb bergangslösung vorgenannten sinne verfassungsrechtlich verankerten garantie gesetzlichen richters art abs satz gg resultierenden anforderungen besser gerecht ordnungsgemäß zustande gekommenen geschäftsverteilungsplan entsprechende gegenwärtige besetzung grund bedürfte besonderen rechtfertigung senat wiederum unvollständige besetzung herbeizuführen ausgangspunkt beschwerdeführer betrachtet geeignet wäre gewissem zeitablauf ihrerseits gesetzeswidrigen besetzung führen ohnehin erscheint allerdin
  4134. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet november preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg steuerberater verpflichtet mandanten möglichkeit verbindlichen auskunft finanzamts hinzuweisen entscheidung antrag stellen überlassen anschluss bgh urt februar ix zr wm kommt darauf zuständige finanzamt erbetene verbindliche auskunft erteilt hätte regressgericht prüfen finanzamt ermessen ausgeübt hätte hinsichtlich frage inhalt verbindliche auskunft gehabt hätte demgegenüber entscheidend regressgericht objektive rechtslage beurteilt bgh urteil november ix zr olg düsseldorf lg wuppertal ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerinnen erbinnen nachfolgend erblasser beklagten betreiben steuerberatersozietät erblasser kommanditist gmbh co kg komplementär gmbh beteiligt eigentümer betriebsgrundstücks veräußerte jahr beklagten steuerlich beraten jeweils igen anteil beteiligungen grundeigentums wegen zuletzt genannten umstands beanstandete finanzamt grund betriebsprüfung jahr inanspruchnahme ermäßigten steuersatzes gemäß estg veräußerungsgewinn entsprechend geänderten steuerbescheid wurden mehrsteuern festgesetzt klägerinnen nehmen beklagten schadensersatz anspruch werfen erblasser unsichere rechtslage hingewiesen veräußerung gesellschaftsanteile zugehörige betriebsvermögen sei schon damals steuerrechtlich riskant hätte verbindliche auskunft finanzamts eingeholt können notfalls hätte erblasser teil grundeigentums verkauft steuerschaden hätte vermieden können landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht teil zinsen stattgegeben dagegen wenden beklagten senat zugelassenen revision entscheidungsgründe rechtsmittel führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht ausgeführt beklagten hätten pflichten steuerliche berater verletzt voraussetzungen steuerermäßigung hätten inzwischen bundesfinanzhof geklärt worden sei vorgelegen mitunternehmeranteil erblassers grundstück sonderbetriebsvermögen umfasst jedoch entsprechenden bruchteil mitveräußert worden sei rechtsprechung hätten beklagten voraussehen müssen zumal finanzgericht jahr für erblasser günstigem sinn entschieden schon beratungszeitraum sei steuerliche beurteilung jedoch unsicher wenngleich maßgeblichen bezirk oberfinanzdirektion düsseldorf anteilige mitübertragung betriebsvermögens verlangt worden sei teilen bundesgebiets abweichende praxis finanzverwaltung gegeben einschlägige urteile finanzgerichte hätten gefehlt vorsicht jedoch urteil bundesfinanzhofs jahr mahnen müssen wonach tarifvergünstigung veräußerung gesamten mitunternehmeranteils anwendung gefunden gleichzeitig wirtschaftsgüter sonderbetriebsvermögens buchwert betrieb mitunternehmers überführt worden seien bundesfinanzhof bereits ausgesprochen mitunternehmeranteil gesellschaftsanteil mitunternehmer zuzurechnende sonderbetriebsvermögen umfasse steuerrechtlichen schrifttum seien meinungen geteilt lage hätten für beklagten zweifel ergeben müssen für erblasser zuständige finanzbehörde günstige beurteilung beibehalten hätten deshalb erblasser über risiken aufklären darüber hinaus sogar erster linie verbindliche auskunft finanzamts bemühen müssen hätten beklagten pflichtgemäß anteilsübertragung august verbindliche auskunft beantragt hätte finanzamt verweigern können wäre mutmaßlich weise erteilt worden mitübertragung grundstücksanteils nötig geworden wäre ermäßigten steuersatz zugebilligt bekommen finanzamt ermessensspielraum zugestanden komme darauf re gressgericht rechtslage beurteile aufgrund verbindlichen auskunft wäre belastung erblassers steuernachzahlung vermieden worden ii hält
  4135. [['bundesgerichtshof beschluss za juni rechtsstreit ecli de bgh biza zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens beiordnung rechtsanwalt abgelehnt gründe beklagte für klägerin kunsthandel kommissionsbasis tätig klägerin nimmt beklagten behauptung ende rahmen kommissionsvertrags acht kunstgegenstände wert übergeben wege stufenklage auskunftserteilung rechnungslegung anspruch letzten stufe herausgabe etwa vorhandener kommissionsware zahlung geltend landgericht beklagten teilurteil januar verurteilt über klägerin überlassene kommissionswaren auskunft erteilen auskunftserteilung rechnung legen dagegen beklagte begründung berufung eingelegt bereits november sei über vermögen insolvenzverfahren eröffnet worden nachdem insolvenzverfahren über vermögen beklagten juli aufgehoben worden berufungsgericht beschluss november berufung beklagten unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstands übersteige landgericht berufung zugelassen rechtsbeschwerde beklagten senat beschluss berufungsgerichts aufgehoben sache erneuten entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen beschluss november zb njw rr berufungsgericht beschluss september berufung beklagten teilurteil landgerichts köln januar erneut unzulässig verworfen zurückverweisung sache berufungsgericht beklagten gestellten prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen verwerfung berufung beklagte rechtsbeschwerde wenden beantragt für durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens prozesskostenhilfe bewilligen ii prozesskostenhilfeantrag beklagten abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet abs satz zpo beabsichtigte rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz zpo statthaft gemäß abs zpo rechtsbeschwerde fällen abs nr zpo zulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert fall angegriffene berufung unzulässig verwerfende beschluss berufungsgerichts verletzt weder recht be klagten rechtliches gehör art abs gg verfahrensgrundrecht gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs abs gg berufungsgericht angenommen form fristgerecht eingelegte berufung beklagten sei gemäß abs zpo zulässig wert beschwerdegegenstands übersteige landgericht berufung zugelassen ausführungen beklagten gäben anlass beschwer über festzusetzen sei sache berufungsführers tatsächlichen grundlagen für schätzung beschwer nachvollziehbar darzulegen beklagte vage angaben gemacht bruttostundenlohn bürokaufmanns buchhalters liege gehe stundenlohn sei ersichtlich sichtung ungeordneter unterlagen mehreren kartons herausnahme rechnungen betreffend acht kunstgegenstände mehr stunden anspruch nehmen würden unterlagen kartons befinden sollten betrüge kostenaufwand unterstellten zeitaufwand stunden pro kiste weit weniger beklagte höheren kostenaufwand substantiiert vorgetragen grund sei beklagten beantragte prozesskostenhilfe versagen beurteilung lässt rechtsfehler erkennen aa ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs bemisst gemäß zpo freiem ermessen festzusetzende wert beschwerdegegenstands fall einlegung berufung auskunftserteilung verurteilten person interesse auskunft erteilen müssen dabei wesentlichen darauf abzustellen aufwand zeit kosten erteilung auskunft erfordert verurteilte partei schützenswertes interesse daran bestimmte tatsachen gegner geheim halten bgh njw rr rn mwn rechtsbeschwerdegericht bemessung beschwer darauf überprüfen berufungsgericht gemäß zpo eingeräumten ermessen rechtsfehlerfrei gebrauch gemacht bemessung beschwer rechtsfehlerhaft gericht bewertung beschwerdegegenstands maßgebliche tatsachen verfahrensfehlerhaft berücksichtigt erhebliche tatsachen verstoß aufklärungspflicht gemäß zpo festgestellt bgh njw rr rn mwn bb maßstäben bemessung beschwer beklagten angegriffenen beschluss berufungsgerichts beanstanden wobei berufungsgeri
  4136. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwälte dr martini dr kau juli beschlossen antrag klägerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs für land nordrhein westfalen dezember abgelehnt klägerin trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe klägerin seit bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid september widerrief beklagte zulassung klägerin wegen vermögensverfalls klage widerrufsbescheid erfolglos geblieben nunmehr beantragt klägerin zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klägerin satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn zweifel richtigkeit einzelner rechtssätze tatsächlicher feststellungen füllen zulassungsgrund zweifel richtigkeit ergebnisses erfassen bgh beschluss november notz brfg wm rn vgl bverfge njw rn klägerin beanstandet fehler tatbestand urteils anwaltsgerichtshofs seite drei urteils heißt drei haftbefehle zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides bestanden forderung zugrunde gelegen tatsächlich forderung betragen tatbestandsberichtigungsantrag abs satz brao vwgo klägerin allerdings gestellt unabhängig hiervon beruht urteil höhe genannten forderung entscheidungsgründen anwaltsgerichtshof forderungshöhe erwähnt darauf abgestellt drei haftbefehle überhaupt ergangen zudem bereinstimmung senatsrechtsprechung ausgeführt unfähigkeit geringfügige forde rungen druck zwangsvollstreckungsmaßnahmen begleichen ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse schließen lässt klägerin trägt weiterhin urteil anwaltsgerichtshof aufgeführten forderungen zeitpunkt widerrufsverfügung bereits teilweise zahlungen erledigt ratenzahlungsvereinbarungen geordneten abwicklung zugeführt worden seien hinsichtlich drei forderungen drei anwaltsgerichtshof beweisanzeichen für vermögensverfall verwerteten haftbefehlen zugrunde lagen verweist juli zuständigen gerichtsvollzieher getroffene ratenzahlungsvereinbarung danach drei forderungen forderungsliste beklagten nummern aufgeführt worden sowie weitere forderung nummer monatlich betrag insgesamt zahlen sollen getan vortrag unerheblich ratenzahlungsvereinbarungen ordnung vermögensverhältnisse führen jeweiligen gläubiger getroffen jedoch gerichtsvollzieher namens auftrag forderungsgläubiger gehandelt hätte behauptet klägerin haftbefehle bestehen blieben ersichtlich erledigt forderungen zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheides ankommt vgl bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn st rspr hinsichtlich forderung nr forderungsliste klägerin zusagen gegenüber gerichtsvollzieher eingehalten klägerin verweist darauf seit sommer maßnahmen ordnung stabilisierung finanziellen verhältnisse getroffen kostensenkung kanzleiräume aufgegeben verbesse rung einnahmesituation urlaubsvertretungen übernommen sei gelungen forderungen haftbefehlen zugrunde gelegen hätten zwischenzeitlich befriedigen sei bereits zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheides abzusehen nachdem vermögensverfall klägerin aufgrund ergangenen haftbefehle übrigen vollstreckungsmaßnahmen jedoch feststand wäre sache klägerin darzulegen bezogen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheides gerichteten forderungen absehbarer zeit würde regulieren können verfahren anwaltsgerichtshof angekündigt forderungsaufstellung nachreichen jedoch geschehen termin mündlichen verhandlung anwaltsgerichtshof dezember klägerin persönlich angehört worden angabe einzelheiten erklärt gehe davon nunmehr restlichen verbindlichkeiten rückständige miete forderung betreuungsgerichts tilgen können nachvollziehbare aufstellung september bestehenden verbindlichkeiten enthält zul
  4137. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes märz richter prof dr krüger dr klein dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts rostock juli kosten beklagten unzulässig verworfen innerhalb beschwerdebegründungsfrist ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht worden daß wert revision geltend machenden beschwer zwanzigtausend euro übersteigt nr egzpo abs zpo wertangaben vorgelegten sachverständigengutachten nachvollziehbar gegenstandswert beschwerdeverfahrens krüger klein schmidt räntsch lemke stresemann'],['Soon']]
  4138. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr haß hausmann dr wiebel prof dr kniffka beschlossen urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg september urteilsformel folgt berichtigt eingefügt klage grunde gerechtfertigt gründe berufungsgericht urteilsformel endurteil landgerichts augsburg november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen entscheidungsgründen berufungsgericht ausgeführt klägern stehe grunde kostenvorschußanspruch gemäß abs bgb weiteren ausführungen berufungsgerichts befassen streitigen aspekten grund anspruchs hingegen anspruch höhe für entscheidungsreif gehalten zurückverweisung sache landgericht erfolgt abs nr zpo steht zweifelsfrei fest daß berufungsgericht über grund anspruchs abschließende entscheidung treffen jedoch urteilsformel vergessen urteilsformel deshalb offenbar unrichtig konnte gemäß zpo senat berichtigt dressler haß wiebel hausmann kniffka'],['Soon']]
  4139. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter prof dr kayser raebel prof dr gehrlein dr pape grupp november beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschlüsse amtsgerichts leipzig mai zivilkammer landgerichts leipzig juni geändert weiteren beteiligten über bereits festgesetzten gesamtbetrag hinaus zusätzliche auslagen nebst hierauf entfallender umsatzsteuer erstatten kosten beschwerdeverfahrens weitere beteiligte tragen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe entscheidung vorinstanzen rechtssatz senatsbeschlusses dezember ix zb zinso ii wonach insolvenzverwalter kosten übertragenen zustellungen neben allgemeinen auslagenpauschale fällen de nen nderungsverordnung oktober anzuwenden fordern unvereinbar zulässige rechtsbeschwerde danach begründet kayser raebel pape gehrlein grupp vorinstanzen ag leipzig entscheidung lg leipzig entscheidung'],['Soon']]
  4140. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen besonders schweren raubes raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar dahin geändert angeklagte wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen august aufrechterhaltung adhäsionsentscheidung urteil entfallen gehende revision angeklagten revision angeklagten verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen bezüglich gefährlichen körperverletzung höhe monaten freiheitsstrafe auflösung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt ferner adhäsionsentscheidung urteil aufrechterhalten angeklagten landgericht wegen raubes freiheitsstrafe vier jahren verurteilt verurteilungen richten sachrüge gestützten rechtsmittel angeklagten angeklagte verfahren revision angeklagten beanstandet zudem hinsichtlich gesamt strafenbildung aufrechterhaltung adhäsionsentscheidung erfolg brigen rechtsmittel unbegründet rechtsmittel angeklagten unbegründet abs stpo soweit schuld strafausspruch hinsichtlich tat august richtet jedoch einbeziehung einzelstrafe urteil landgerichts essen august aufrechterhaltung adhäsionsentscheidung urteil bestand hierzu landgericht getroffenen feststellungen wurde angeklagte februar amtsgericht essen wegen ge fährlicher körperverletzung freiheitsstrafe neun monaten verurteilt tatzeit november hiergegen eingelegte berufung verurteilte landgericht essen angeklagten august einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts essen juli gesamtfreiheitsstrafe elf monaten setzte deren vollstreckung bewährung strafbefehl angeklagten wegen verstoßes aufenthaltsgesetz freiheitsstrafe drei monaten bewährung verhängt worden tatzeit januar nunmehr abgeurteilten besonders schweren raub tateinheit gefährlicher körperverletzung angeklagte august begangen angesichts feststellungen nachträgliche gesamtstrafenbildung urteil landgerichts essen august richtig insbesondere landgericht zutreffend davon ausgegangen strafbefehl amtsgerichts essen juli zäsurwirkung zukommt nunmehr abgeurteilte tat erst strafbefehl juli begangen wurde scheidet gesamtstrafenbildung gemäß abs stgb fall bildet rechtsprechung bundesgerichtshofs zeitlich erste vorverurteilung zäsur folge später begangene straftat gesamtstrafenrechtlich betrachten ersten zweiten vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten ersten einzigen vorverurteilung begangen wäre vgl bgh beschluss mai str strafo verhält gesamtstrafenbildung gemäß abs stgb verhängten einzelstrafe für november begangene jedoch erst august abgeurteilte tat ausgeschlossen infolge urteil zutreffend gebildeten nachträglichen gesamtstrafe gesamtstrafenrechtlich verbraucht steht für erneute gesamtstrafenbildung mehr verfügung vgl bgh beschluss märz str mwn rechtsmittel angeklagten insgesamt folg abs stpo vgl abgrenzung raub diebstahl beschlüsse bundesgerichtshofs märz str nstz juli str juris rn angeklagten erhobenen verfahrensrüge be merkt senat ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts september soweit vorgänge zusammenhang nebenklage betrifft bereits deshalb unzulässig revision tatsachen mitteilt für prüfung bedeutung befangenheitsantrag rechtzeitig sinne abs satz stpo gestellt wurde vgl ssw stpo widmaier rn radtke hohmann nagel stpo rn entscheidung landgerichts über ablehnungsgesuch antrag nähere ausführungen rechtzeitig sinne abs stpo erachtet ersetzt abs satz stpo notwendigen revisionsvortrag schon deshalb beschwerdegrundsätzen entscheidenden revisionsgericht rahmen nr stpo umfassende prüfung obliegt ablehnungsgesuch unrecht verworfen wurde unbegründet zurückgewiesenen tatsächlich jedoch bereits unzulässigen antrag fall vgl sswstpo widmaier rn m
  4141. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs anforderungen feststellung zahlungsunfähigkeit tatrichter insolvenzanfechtung bgh urteil oktober ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh co insolvenzverfahren wurde juni antrag schuldnerin juni wegen zahlungsunfähigkeit berschuldung eröffnet beklagte für schuldnerin wirtschaftsprüferin tätig erhielt schuldnerin dezember auftrag erstelltes effizienzsteigerungsprogramm prüfen beklagte erstattete prüfbericht januar januar stellte schuldnerin hierfür dm rechnung schuldnerin stellte beklagten april april schecks über dm dm april mai konto schuldnerin belastet wurden kläger zahlung gemäß abs satz nr inso ange fochten rückzahlung verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch vollem umfang entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint kläger voraussetzungen abs satz nr inso substantiiert vorgetragen zahlungseinstellung liege soweit kläger schreiben april beziehe denen schuldnerin krankenkassen bitte stundung sozialversicherungsbeiträge für märz angeschrie ben lasse hieraus erklärung ableiten zahlungen endgültig unvermögend ausdrücklich mitgeteilt worden sei zahlungseingänge gewartet umstand schuldnerin behauptung klägers löhne gewerblichen mitarbeiter für april mehr ordnungsgemäß zahlen können komme bereits deshalb bedeutung zahlungseinstellung schuldnerin gehälter angestellten unstreitig gezahlt feststellung zahlungsunfähigkeit grundlage finanzstatuts erfolgen rechnungswesen abzuleiten sei verfügbare finanzmittelpotential unternehmens sowie verbindlichkeiten inventarmäßig erfasse kläger sei pflicht substantiiertem vortrag unzureichend nachgekommen stand verbindlichkeiten bezogen april mai mitgeteilt angegeben kreditspielraum fast vollständig ausgeschöpft sei angaben reichten fehlten angaben bestand fälligen forderungen schuldnerin deren kenntnis sei unverzichtbar zahlungsunfähigkeit feststellen können insoweit müsse auszuschließen schuldnerin kurzfristig innerhalb zwei drei wochen erforderlichen flüssigen mittel beschaffen können verbindlichkeiten begleichen erforderlich seien deshalb liquiditätsbilanzen april mai ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand berufungsgericht revision unangegriffen kongruenten deckung ausgegangen zutreffend bezahlung schuld eigenen scheck verkehrsüblich bghz februar ix zr zip bghz münchkomm inso kirchhof rn kübler prütting paulus inso rn beide scheckeinlösungen lagen innerhalb monatsfrist antrag eröffnung insolvenzverfahrens anwendbar deshalb abs satz nr inso bargeschäft liegt erforderliche enge zeitliche unmittelbare zusammenhang leistung annahme auftrags beginn tätigkeit gegenleistung vgl bgh urt april ix zr zip bestand bericht beklagten wurde ab dezember erstellt scheckhingabe scheckeinlösung lagen über monate später entscheidend daher gemäß abs inso maßgeblichen zeitpunkt jeweiligen scheckeinlösung vgl bghz münchkomm inso kirchhof rn zahlungsunfähigkeit vorlag beklagte zeit zahlungsunfähigkeit kannte berufungsgericht zutreffend zunächst gemäß abs satz inso geprüft schuldnerin zeitpunkt scheckeinlösung zahlungen eingestellt vorschrift formulierte vermutung gilt rahmen abs nr inso bghz bgh urt januar ix zr zip liegt zahlungseinstellung begründet gesetzliche vermutung für zahlungsunfähig keit hk inso kirchhof aao rn pr
  4142. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmäßiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september verfahren eingestellt soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten vorbezeichnete urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte gewerbsmäßigen hehlerei fünf fällen hehlerei zwei fällen beihilfe hehlerei zwei fällen beihilfe betrug vier fällen schuldig gehende revision verworfen angeklagte übrigen kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßiger hehlerei fünf fällen hehlerei fünf fällen beihilfe hehlerei zwei fällen beihilfe betrug fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jah ren sechs monaten verurteilt hiergegen eingelegten revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat stellt verfahren verfahrensökonomischen gründen antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo soweit angeklagte fällen urteilsgründe wegen hehlerei fall urteilsgründe wegen beihilfe betrug verurteilt worden bisherigen feststellungen hinsichtlich hehlereifälle bereicherungsabsicht sinne stgb belegt hinsichtlich beihilfe betrug tatbeitrag angeklagten erst auslieferung betrügerisch geleasten fahrzeugs somit beendigung tat erbracht wurde brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teilweise einstellung verfahrens wegfall insoweit verhängten einzelstrafen zweimal acht monaten fälle ii zweimal jahr fälle folge ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt senat schließt anbetracht verbleibenden einzelstrafen sechs monaten sechsmal acht monaten sowie jeweils zweimal jahr drei monaten jahr sechs monaten jahr neun monaten freiheitsstrafe wegfall vier einzelstrafen ausspruch über maßvolle gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt darüber hinaus erkannte gesamtfreiheitsstrafe angesichts unrechtsgehalts verbleibenden einzelstrafen angemessen abs stpo tepperwien kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']]
  4143. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fa rechtsanwalt eingang urteils kanzlei angestellte wege einzelanweisung angehalten fehlerhaft eingetragene frist berufungsbegründung korrigieren befreit davon rahmen vorbereitung prozesshandlung einlegung berufung richtigkeit notierung berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich prüfen bgh urteil september iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vizepräsidenten schlick richter wöstmann hucke seiters tombrink für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts januar zurückgewiesen klägerin kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten grundlage veräußerung grundstücks zusammenhang stehenden vertraglichen vereinbarung juni zahlung hilfsweise begehrt stellung sicherheit höhe landgericht klage abgewiesen oktober zugestellte urteil klägerin oktober faxschreiben berufung eingelegt dezember ebenfalls mittels faxschreibens antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist januar gestellt dezember klägerin berufungsbegründung eingereicht gleichzeitig antrag wiederein setzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist gestellt begründet dezember abgelaufene frist begründung berufung deshalb versäumt worden sei kanzlei prozessbevollmächtigten tätige ansonsten stets sorgfältig arbeitende zuverlässige rechtsanwalts notargehilfin eingang landgerichtlichen urteils sachbearbeitenden rechtsanwältin ausdrücklich schriftlich mündlich erteilte einzelanweisung fehlerhaft dezember notierte berufungsbegründungsfrist sofort überall korrigieren ausgeführt maßgebliche akte sei deshalb erst tag ablauf berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden kammergericht antrag klägerin wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen urteil wendet klägerin berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe zulässige revision begründet berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs zurückgewiesen berufung recht verworfen berufungsgericht begründung ausgeführt versäumung dezember abgelaufenen berufungsbegründungsfrist beruhe klägerin zuzurechnenden verschulden prozessbevollmächtigten mündliche schriftliche anweisung unzutreffend notierte frist für berufungsbegründung sofort überall korrigieren ausgangspunkt sorgfaltspflicht entsprochen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen stets zuverlässige büroangestellte konkrete einzelanweisung befolge anweisung bereits unmittelbar zustellung erstinstanzlichen urteils erteilt worden sei pflicht bestanden korrektur frist überprüfen eigenständige prüfung fristeinhaltung vorliegend mehr stattgefunden handakten einlegung berufung vorgelegt worden seien vorlage vorfristablauf dezember verzichtet worden sei sei sichergestellt worden sache rechtzeitig ablauf berufungsbegründungsfrist vorgelegt berprüfung erfolgen können deshalb pflichtwidrig gegenkontrolle angeordneten fristkorrektur eigenständiger berprüfung berufungsbegründungsfrist prozessbevollmächtigte klägerin stattgefunden obwohl spätestens aktenvorlage vorfristablauf gesonderte vorlageverfügung dezember früher weiteres möglich wäre ii beurteilung hält rügen revision stand recht berufungsgericht angenommen berufungsbegründungsfrist verschulden prozessbevollmächtigten klägerin gemäß abs zpo zurechnen lassen versäumt worden beurteilung anforderungen sorgfaltspflichten rechtsanwalts stellen entgegen auffassung revision überspannt worden sorgfaltspflicht fristsachen verlangt rechtsanwalt zumutbare tun wahrung rechtsmittelfristen gewährleisten dabei berechnung notierung fristen gut ausgebildeten zuverlässig erprobten sorgfältig überwachten bürokraft übertragen rechtsanwalt geeignete organisatorische maßnahmen sicherzustellen fristen zuverlässig festgehalt
  4144. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig märz verfahren fall ii urteilsgründe gemäß stpo eingestellt angeklagte misshandlung schutzbefohlenen vier fällen davon zwei fällen tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig weitergehende revision angeklagten revision angeklagten ge gen vorgenannte urteil gemäß abs stpo unbegründet verworfen soweit verfahren eingestellt worden trägt staatskasse kosten notwendigen auslagen angeklagten brigen be schwerdeführer kosten rechtsmittel tragen trotz verjährungsbedingten wegfalls für fall ii angeklagte verhängten einzelfreiheitsstrafe höhe drei mona ten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt angemessen abs satz stpo harms häger gerhardt basdorf raum'],['Soon']]
  4145. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision kläger urteil zivilkammer landgerichts berlin märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich begründetheit klage hinsichtlich widerklage bezüglich ab juli für dämmung steildächer fassaden für erneuerung heizung fenster rollläden haustüren schließanlage bezüglich ab oktober für dämmung kellerdecken bezüglich ab februar für anlage neuen müllplatzes begehrten mieterhöhung jeweils nachteil beklagten sowie bezüglich ab februar für erneuerung rollläden begehrten mieterhöhung nachteil kläger entschieden brigen revision anschlussrevision zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger seit jeweils gemeinsam mieter zweier wohnungen mehrfamilienhaus beklagten schreiben mai februar kündigte beklagte umfangreiche modernisierungsmaßnahmen wärmedämmung steildachflächen fassaden kellerdecken erneuerung heizung haustüren samt schließanlage fenster treppenhäusern wohnungen kläger sowie einbau neuer rollläden beklagte begann september ausführung angekündigten baumaßnahmen nahm folgezeit entsprechend baufortschritt fünf modernisierungsmieterhöhungen nämlich jeweils hinsichtlich kleineren größeren wohnung schreiben dezember beziehungsweise ab märz schreiben april weitere beziehungsweise ab juli schreiben juli weitere beziehungsweise ab oktober schreiben november weitere beziehungsweise ab februar schließlich schreiben april weitere beziehungsweise ab juli späteren mieterhöhungen wiederholte beklagte vorsorglich früheren mieterhöhungen für fall bisher wirksam geworden kläger erstinstanzlich feststellung begehrt ersten beiden mieterhöhungserklärungen geschuldete miete geändert beklagte widerklagend zahlung mieterhöhungserklärungen für einzelnen bezeichnete zeiträume ergebenden erhöhungsbeträge begehrt insgesamt nebst zinsen für größere wohnung sowie nebst zinsen für kleinere wohnung amtsgericht negative feststellungsklage abgewiesen widerklage kläger abweisung widerklage brigen zahlung insgesamt nebst zinsen verurteilt hiergegen kläger berufung eingelegt klage erweitert begehren feststellung miete fünf erhöhungserklärungen geändert berufungsgericht urteil amtsgerichts zurückweisung berufung brigen abgeändert negative feststellungsklage bezug leistungswiderklage umfassten zeitraum für unzulässig erachtet brigen festgestellt miete für wohnungen kläger aufgrund ersten drei mieterhöhungserklärungen erhöht bezüglich vierten mieterhöhungserklärung november negativen feststellungsklage ausnahme dämmung kellerdecken modernisierung heizung sowie erneuerung rollläden schließanlage bezogenen mieterhöhung hinsichtlich fünften mieterhöhungserklärung april ausnahme für steildachdämmung erneuerung haustüren fenster wohnung treppenhäusern sowie für pergola begehrten mieterhöhung stattgegeben brigen klage abgewiesen widerklage insgesamt abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag sowie widerklageantrag anschlussrevision verfolgen kläger feststellungsbegehren soweit feststellungsklage unzulässig hinblick mieterhöhung hinsichtlich pergola unbegründet abgewiesen worden entscheidungsgründe revision anschlussrevision teilweise erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt soweit zulässig sei hinblick ersten drei mieterhöhungserklärungen erhobene feststellungsklage begründet mieterhöhungserklärungen hätten rechtsgestaltende wirkung seien bedingungsfeindlich beklagte mieterhöhungsverlangen unzulässiger weise bedingung geknüpft vorbehalten baustopp entstandene
  4146. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat daß angeklagte unrichtige anwendung abs nr stgb anstelle abs nr stgb beschwert tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  4147. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr frellesen richterin lohmann sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofs april zurückweisung antrags wiedereinsetzung vorigen stand unzulässig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe bescheid juli widerrief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gemäß abs nr brao wegen vermögensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen beschluss anwaltsgerichtshofs antragsteller mai zugestellt worden antragsteller juni beim anwaltsgerichtshof eingegangenen schriftsatz sofortige beschwerde eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung rechtsmittelfrist beantragt ii sofortige beschwerde unzulässig binnen frist zwei wochen seit zustellung angefochtenen beschlusses anwaltsgerichtshof eingelegt worden abs brao wiedereinsetzung versäumung rechtsmittelfrist antragsteller gewährt frist schuldhaft versäumt abs brao abs fgg darauf antragsteller senat schreiben juli bezug genommen hingewiesen worden antragsteller eingeräumte gelegenheit stellungnahme wahrgenommen ber unzulässige rechtsmittel senat mündliche verhandlung entscheiden bghz tolksdorf frellesen stüer lohmann quaas vorinstanz agh münchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  4148. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr februar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr brockmöller februar beschlossen angeordnet klägerin wegen prozesskosten beklagten märz weitere sicherheit höhe leisten gründe voraussetzungen für anordnung ergänzenden pr ozesskostensicherheit abs zpo gegeben bekla gten einrede mangelnden sicherheitsleistung für prozesskosten klageerwiderung ersten verhandlung hauptsache rechtzeitig uneingeschränkt für rechtszüge erh oben vgl bgh urteil juni viii zr njw rr landgericht zwischenurteil juli sicherheit voraussichtlichen anwaltskosten eklagten für ersten beiden rechtszüge gerichtskosten berufungsinstanz berechnet unbestrittenen vorbringen beklagten angeordnete sicherheit verfahrensgebühren dri tten rechtszuges abdeckt klägerin weiterhin gewöhnlichen aufenthalt südafrika können beklagten weitere sicherheit verlangen klägerin pflicht sicherheitsleistung deshalb befreit rechtsschutzversicherung für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren deckung zugesagt deckungszusage rechtsschutzversicherung gehört befreiungstatbeständen gemäß abs zpo antrag stellung weiteren prozesskostensicherheit treuwidrig höhe weiteren sicherheit bemisst senat grundlage streitwerts möglichen anwaltskosten für dritte instanz für nichtzulassungsbeschwerde möglicher anschließender revision verfahrensgebühr höhe erhöhungsgebühr höhe terminsgebühr höhe auslagenpauschale höhe zzgl umsatzsteuer höhe insgesamt mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr brockmöller vorinstanzen lg verden entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4149. [['nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja bgb fassung juni cc egbgb art nr fassung juni bgb infov abs anlage fassung juni angabe postfachanschrift widerrufsanschrift genügte einführung abs bgb infov juni geltenden fassung gesetzlichen anforderungen belehrung verbrauchers über widerrufsrecht fortführung bgh urteil april zr wm fußnote fußnotentext bitte frist einzelfall prüfen angabe zwei wochen grenzen bearbeitung musters für widerrufsbelehrung hinblick erhalt gesetzlichkeitsfiktion abs bgb infov juni geltenden fassung rechtsmissbräuchlichen ausübung verwirkung widerrufsrechts laufenden verbraucherdarlehensverträgen bgh urteil juli xi zr olg nürnberg lg nürnberg fürth bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt anschlussrevision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg november zurückweisung rechtsmittels brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung früheren klägers klägerin hinsichtlich weiterer nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit juli zurückgewiesen worden berufung früheren klägers klägerin urteil zivilkammer landgerichts nürnberg fürth september zurückweisung rechtsmittels brigen abgeändert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen hieraus höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit juli bezahlen brigen klage abgewiesen revision beklagten zurückgewiesen kosten rechtsstreits tragen beklagte zwei fünftel klägerin drei fünftel rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs verbraucherdarlehensvertrags inzwischen verstorbene frühere kläger klägerin alleinerbin künftig einheitlich kläger schlossen aufgrund vertragserklärung april beklagten darlehensvertrag über nennbetrag höhe zinssatz sicherheit beklagten dienten grundpfandrechte beklagte belehrte kläger april über widerrufsrecht folgt widerrufsbelehrung darlehensvertrag nr über widerrufsrecht können vertragserklärung innerhalb zwei wochen angabe gründen textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frühestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist genügt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten name firma ladungsfähige anschrift kreditinstituts ggf fax nr mail adresse verbraucher bestätigung widerrufserklärung erhält internet adresse sparkasse mail fax widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurückzugewähren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben können empfangene leistung ganz teilweise verschlechtertem zustand zurückgewähren müssen insoweit ggf wertersatz leisten führen vertraglichen zahlungsverpflichtungen für zeitraum widerruf gleichwohl erfüllen müssen verpflichtungen erstattung zahlungen müssen innerhalb tagen absendung widerrufserklärung erfüllen finanzierte geschäfte widerrufen darlehensvertrag verpflichtungen vertrag finanzieren vertrag gebunden beide verträge wirtschaftliche einheit bilden insbesondere anzunehmen zugleich vertragspartner rahmen vertrages vorbereitung abschluss darlehensvertrages mitwirkung vertragspartners bedienen finanzierten erwerb grundstückes grundstücksgleichen rechts wirtschaftliche einheit anzunehmen zugleich vertragspartner rahmen vertrages über zurverfügungstellung darlehen hinaus grundstücksgeschäft zusammenwirken veräußerer fördern veräußerungsinteressen ganz teilweise eigen planung werbung durchführung projektes funktionen veräußerers übernehmen veräußerer einseitig begünstigen können vertrag widerrufen müssen widerruf gegenüber diesbezüglichen vertragspartner erklären darlehensvertrag berlassung sache finanziert gilt folgendes sache falle widerrufs ganz teilweise verschlechtertem zustand zurückgeben können dafür ggf wertersatz leisten gilt verschlechterung sache ausschließlich deren prüfung etwa ladengeschäft m
  4150. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gemeinschaftlichen besonders schweren raubes beihilfe besonders schweren raub revisionen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts koblenz juni soweit mitangeklagten betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten revidierenden mitangeklagten sowie jeweils wegen gemeinschaft lich begangenen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung verurteilt angeklagten freiheitsstrafe fünf jahren angeklagten ju gendstrafe zwei jahren sechs monaten sowie mitangeklagten jugendstrafe zwei jahren erkannt deren voll streckung bewährung ausgesetzt revidierenden mitangeklagten wegen beihilfe schweren raub freiheits strafe drei jahren verurteilt revisionen angeklagten sachrüge erfolg aufhebung urteils mitangeklagten erstrecken landgericht getroffenen feststellungen forderte angeklagte zahlung zeugen versprach summe zahlen kam brach kontakt ab beschloss daraufhin ge walt gemeinsam freunden veranlasste mitangeklagten einzutreiben belohnung gramm haschisch aussicht stellte treffen zeugen verein baren bemächtigen forderung gewalt eintreiben könne pkw seat treffpunkt fuhren wartete forderte über raschten zahl plötzlich umgebenden personen beeindruckten zeugen wies rückbank fahrzeugs setzen außerhalb ortschaft gelegenes waldstück fahren ziel angekommen fesselte zeugen kabelbindern hände rücken durchsuchte jacke zeugen legte gefundenen sachen handy samsung galaxy portmonee geld schlüsselbund kopfhörer taschenmesser cm klinge motorhaube pkw feststellungen dahin angeklagten bereits zeitpunkt zueignungsabsicht hinsichtlich sachen handelten jugendkammer getroffen sodann forderten lautstark derholt begleichung forderung dabei schlugen zeugen mehrmals flachen hand gesicht sodann fäusten brust bauch weiteren schlägen entgehen bot handy flachbildfernseher begleichung forderung angeklagte erklärte handy getilgt seien für fernseher anrechne oberkörper zeugen becken während schlugen versetzte tritt abseits hielt aufforderung ebenfalls zuzuschlagen nachkam pause schlug zeugen sen taschenmesser bein stechen daraufhin nahm desdas ta schenmesser erklärte zeugen münzspiel spielen solle kopf zahl sagen falscher ansage bein stechen tatsächlich angeklagte drohung umsetzen wahl jeweils richtig bestätigen einschüchtern letztlich begleichung ausstehenden forderung mindestens duldung wegnahme bereits abgenommenen gegenstände bewegen angeklagte münze verdeckte bestätigte jeweils wahl sodann beendete warf zweimal getroffene münzspiel messer nahm motorhaube zurücklegte verlangten weiterhin begleichung forderung schließlich stieß angeklagte zeugen knie wuchtig bauch befahl täglich melden anderenfalls schlimmeres erwarten nächsten tag solle fernseher abholung bereithalten sodann schnitt kabelbinder gab sim card handy rück handy schlüssel behielt für portmonee warf wald nachdem inhalt angeklagte jackentasche zurückgesteckt nahm kopfhörer zeugen für behalten schließlich entfernten angeklagten landgericht geschehen gemeinschaftlichen schweren raub angeklagten tatein heit gefährlicher körperverletzung gewertet beihilfe angeklagten angenommen würdigung hält materiell rechtlicher prüfung stand abs stgb setzt voraus zueignungsabsicht zeitpunkt wegnahme besteht st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober str nstz rr landgericht festgestellt wegnahme gegenstände bereits ausbreiten gegenstände zeugen motorhaube fahrzeugs angeklagten vollendet gefesselte zeuge mehr lage sachherrschaft über willen kleidung entnommenen sachen auszuüben gewahrsam bereits moment gebrochen für begründung neuen gewahrsams entscheidend täter verkehrsauffassung herrschaft über sache derart erlangt behinderung alten gewahrsamsinhaber ausüben fortschaffen beute tatort erforderlich vgl fischer stgb aufl
  4151. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke oktober beschlossen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben streitwert für revisionsverfahren erledigungserklärung danach gesamtbetrag dahin entstandenen kosten streitwert für vorinstanzen gründe parteien rechtsstreit hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt über kosten rechtsstreits abs zpo entscheiden berücksichtigung bisherigen sach streitstandes entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits gegeneinander aufzuheben dabei weiteres darauf abgestellt kläger streitiger entscheidung geringen teil betrages erhalten hätte klage rund streit befindlich angegeben vielmehr lasten beklagten berücksichtigen auskunftsbegehren verwendung unwirksamer klauseln ausgelöst kläger zahlungsantrag auskunft beziffern konnte auskunftsanspruch wesentlichen punkten begründet lasten klägers fällt demgegenüber gewicht überhöhten vorstellungen leistungsanspruch teil fehlende auskünfte zurückzuführen wesentlichen beruhten unzutreffenden rechtsansicht vgl bghz über umfang leistungsanspruchs zahlung rückkaufswerts verrechnung abschlusskosten erhöhten berschussbeteiligung terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4152. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln juli unbegründet verworfen soweit schuldspruch strafausspruch einziehung betäubungsmitteln verfall geldbetrages richtet entscheidung über revision angeklagten vorbezeichneten urteil angeordnete maßregel sowie über kosten rechtsmittels bleibt abschließenden entscheidung vorbehalten gründe revision unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch wegen unerlaubten bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sechzehn fällen sowie wegen freiheitsberaubung wendet soweit revision entziehung fahrerlaubnis festsetzung sperrfrist für deren neuerteilung richtet entscheidung zurückgestellt ber teile revision ausnahmsweise vorab entschieden hinblick beschleunigungsgrundsatz geboten bgh urteil juli str veröffentlichung bghst bestimmt gilt gleichermaßen für urteilsverfahren für beschlußverfahren gemäß abs abs stpo frage fällen vorliegenden anordnung maßregel gemäß stgb zulässig feststellung charakterlicher mängel begehung straftaten allgemeinen kriminalität mißbräuchlicher verwendung kraftfahrzeugs gestützt daß regelfall sinne abs stgb vorliegt daß sicherheit straßenverkehrs konkret gefährdendes verhalten angeklagten festgestellt strafsenaten bundesgerichtshofs streitig senat urteil september str nstz strafsenat mehreren entscheidungen angesprochenen anfragebeschluß september str str str nstz näher ausgeführten vorschlag einschränkenden auslegung angeschlossen vgl hierzu bgh beschluß januar ars ebenso strafsenat beschluß januar ars strafsenat beschluß oktober ars nstz strafsenat entgegengetreten beschluß mai str nstz beschluß mai ars vgl tröndle fischer stgb aufl rdn ff strafsenat beschluß august str njw vorgenannte rechtsfrage gemäß abs gvg großen senat für strafsachen entscheidung vorgelegt streitige rechtsfrage kommt vorliegenden fall verkehrsspezifische straftaten konkrete gefährdungen sicherheit straßenverkehrs festgestellt jedoch verwendete angeklagte kraftfahrzeug betäubungsmittel bandenmitglieder auszuliefern bandenmitglieder betäubungsmittel transportieren kopf bande gesondert verfolgten betäubungsmit teleinkauf niederlande fahren mißbrauchte daher fahrerlaubnis begehung zahlreicher teilweise schwerwiegender straftaten würde mißbrauch ausreichender anhaltspunkt für feststellung angesehen täter sei beeinträchtigung verkehrssicherheit bereit vgl bgh nstz ff wäre maßregelanordnung rechtsfehlerfrei würden hingegen weitergehende konkrete tatgeschehen ergebende anhaltspunkte für bereitschaft vorausgesetzt vgl bgh nstz ff begegnete maßregelanordnung rechtlichen bedenken strafsenat urteil juli str erkennenden senat beschlüsse august str sowie november str genannten voraussetzungen für vorabentscheidung über entscheidungsreifen teile revision daher gegeben entscheidung großen senats für strafsachen voraussichtlich mitte jahres rechnen angefochtene urteil erst juli ergangen daß bisher verletzung beschleunigungsgrundsatzes gegeben blick seit september vollzogene untersuchungshaft gebietet beschleunigungsgrundsatz jedoch verfahren teilentscheidung fördern rissing van saan bode rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  4153. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen meineides strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision landgericht zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen meineides tateinheit urkundenfälschung versuchtem betrug wegen beihilfe betrug zwei fällen diebstahls falscher verdächtigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrüge erfolg angeklagte rügt nr stpo gemäß nr stpo ausübung richteramtes ausgeschlossener richter urteil mitgewirkt liegt folgender sachverhalt zugrunde landgericht getroffenen feststellungen beruht ver urteilung angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen diebstahls abs stgb darauf angeklagte gesondert verfolgten ri bestimmt zwei warmluftgeräte baustelle entwenden werkstatt bringen grundlage verurteilung tat bestreitenden angeklagten aussage gesondert verfolgten während laufs hauptverhandlung wurde vorsitzende strafkammer amtsgericht tiergarten berlin gesondert verfolgten wegen straftat anhängigen strafver fahren zeuge gehört machte dabei angaben über inhalt aussage gesondert verfolgten hauptverhandlung landgericht zulässig erhobene verfahrensrüge begründet vorsitzende strafkammer seit vernehmung amtsgericht für vorliegende verfahren nr stpo ausgeschlossen vorschrift richter ausübung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen sache zeuge sachverständiger vernommen bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden sachgleichheit verfahrensidentität bedeutet gegeben richter verfahren zeuge tatgeschehen vernommen worden abzuurteilen vgl bghst bgh nstz meyer goßner stpo aufl rdn weiterhin vorsitzende amtsgericht förmlich zeuge gehört worden hierin unterscheidet fall sachverhalten denen richter lediglich dienstliche erklärung über vorgänge abgibt gegenstand anhängigen verfahrens betreffen zusammenhang amtlichen tätigkeit sache wahrgenommen vgl hierzu bghst bghr stpo abs satz prozessverschleppung schließlich vorsitzende tatgeschehen vernommen worden vernehmung insoweit wiedergabe eigener wahrnehmung tatgeschehen vielmehr zeugenaussage fragen erfasst hinblick schuld straffrage später richterlich tatsächlicher rechtlicher hinsicht bewertet müssen vgl bghst bgh nstz vorliegend vorsitzende zeuge verfahren ge sondert verfolgten belastungszeugen angaben gemacht über inhalt aussage vorliegenden verfahren sachverhalt beweismittel würdigen vorsitzende abschließenden urteilsberatung strafkammer angaben darauf festgelegt inhalt aussage zeugen zweifel unvoreingenommenheit für vorliegende verfahren denkbar vorschrift stpo erfordert nachweis entscheidende richter tatsächlich voreingenommen bereits generelle regelung bloße anschein sachfremden beeinflussung vermieden vgl bghst sinn zweck vorschrift entspricht richter förmlich zeuge vernommen worden ausübung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen über identisches geschehen urteilen hätte vgl schmid ga otto stv rechtsfolge bedenken derartigen fällen gerichtspräsident über erteilung aussagegenehmigung für zeugen benannten richter befinden versagung aussagegenehmigung weder verteidigungsinteressen angeklagten pflicht gerichts wahrheitsermittlung vornherein eingeschränkt vorzugsweise personen ebenfalls verhandlung teilgenommen zeugen frage stehenden tatsachen hören vgl bghr stpo abs satz prozessverschleppung sowie bghst basdorf häger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  4154. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gemäß abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen mai adhäsionsausspruch dahin geändert stelle verurteilung angeklagten zahlung euro bezifferten schmerzensgeldes nebst zinsen dazugehörigen vollstreckbarkeitserklärung ausspruch tritt nebenklägerin ange klagten erhobene anspruch schmerzensgeld grunde gerechtfertigt brigen entscheidung über adhäsionsantrag abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten urteil mai wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen versuchten schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten sowie zahlung schmerzensgeld höhe euro nebenklägerin verurteilt darüber hinaus landgericht ersatzpflicht angeklagten für sämtliche zukünftig entstehenden materiellen immateriellen folgeschäden taten festgestellt soweit sozialversicherungsträger übergegangen beschluss oktober senat revision angeklagten verworfen soweit schuld strafausspruch richtete zugleich entscheidung über revision vorbezeichneten urteil getroffene adhäsionsentscheidung sowie über kosten rechtsmittels hinblick beschluss oktober str nstz rr strafsenaten beim großen senat für zivilsachen eingeleitete anfrageverfahren frage bemessung schmerzensgeldes zurückgestellt abschließenden entscheidung vorbehalten entscheidung vereinigten großen senate bundesgerichtshofs september vgs jr senat beschluss april str frage vorgelegt bemessung billigen entschädigung geld abs bgb wirtschaftlichen verhältnisse schädigers geschädigten berücksichtigt dürfen ja maßstäben nunmehr über adhäsionsentscheidung gerichtete revision angeklagten entscheiden vereinigten großen senate entschieden bemessung billigen entschädigung geld abs bgb bgb umstände falles berücksichtigt dabei wirtschaftlichen verhältnisse schädigers geschädigten vornherein ausgeschlossen können vereinigte große senate beschluss september vgs schmerzensgeld ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtlich doppelte funktion geschädigten angemessenen ausgleich bieten für diejenigen schäden für diejenige lebenshemmung vermögensrechtlicher art ausgleichsfunktion zugleich gedanken rechnung tragen schädiger geschädigten für angetan genugtuung schuldet genugtuungsfunktion st rspr grundlegend bgh großer senat für zivilsachen beschluss juli gsz bghz ff bgh vi zivilsenat urteile oktober vi zr bghz november vi zr bghz dabei steht entschädigungs ausgleichsgedanke vordergrund hinblick zweckbestimmung schmerzensgeldes bildet rücksicht größe heftigkeit dauer schmerzen leiden entstellungen wesentlichste grundlage bemessung billigen entschädigung für bestimmte gruppen immateriellen schäden genugtuungsfunktion regelung entschädigung für immaterielle schäden wegzudenken besondere bedeutung bringt insbesondere vorsätzlichen taten schadensfall hervorgerufene persönliche beziehung schädiger ge schädigtem ausdruck natur sache bestimmung leistung berücksichtigung umstände falles gebietet bgh großer senat für zivilsachen beschluss juli gsz bghz vi zivilsenat urteil januar vi zr versr bemessung billigen entschädigung geld stehen deshalb höhe maß lebensbeeinträchtigung ganz vordergrund daneben können umstände berücksichtigt einzelnen schadensfall besonderes gepräge geben etwa grad verschuldens schädigers einzelfall wirtschaftlichen verhältnisse geschädigten diejenigen schädigers vereinigte große senate beschluss september vgs juris rn berücksichtigender umstand dabei verletzung armen partei vermögenden schädiger etwa außergewöhnlichen wirtschaftlichen gefälle vereinigte große senate beschluss september vgs
  4155. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin möhring oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe klägerin macht wege widerspruchsklage zpo beklagte vorrangige befriedigung versteigerungserlös geltend landgericht klage urteil oktober klägerin november zugestellt worden abgewiesen dezember klägerin berufung urteil eingelegt zugleich wiedereinsetzung vorherigen stand wegen versäumung berufungsfrist beantragt begründet berufung innerhalb februar verlängerten berufungsbegründungsfrist oberlandesgericht antrag klägerin wiedereinsetzung zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen wendet klägerin rechtsbeschwerde ii gemäß abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde erfolg gilt ungeachtet weiteren zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß abs zpo erfüllt angefochtene entscheidung jedenfalls ergebnis richtig darstellt dahinstehen berufungsgericht recht wiedereinsetzungsantrag klägerin wegen versäumung berufungsfrist zurückgewiesen daran anknüpfend berufung verworfen berufung jedenfalls deshalb unzulässig innerhalb frist abs zpo begründet worden frist begründung berufung weder berufung unzulässig verwerfenden beschluss wiedereinsetzung berufungsfrist gerichtete verfahren unterbrochen worden st rspr bgh beschluss januar viii zb versr mwn notwendigkeit berufungsbegründung deshalb entfallen berufungsgericht berufung bereits ablauf verlängerten berufungsbegründungsfrist unzulässig verworfen vgl bgh beschluss august xii zb famrz märz viii zb nv rn frist berufungsbegründung endete vielmehr spätestens ablauf februar tages berufungsgericht berufungsbegründungsfrist antrag klägerin verlängert zeitpunkt weder berufungsbegründungsschrift weiterer fristverlängerungsantrag berufungsgericht eingereicht worden soweit klägerin schriftsatz verfahrensbevollmächtigten september darauf beruft hinblick mittellosigkeit zunächst begründung berufung verzichtet dadurch entstehenden kosten vermeiden unerheblich antrag bewilligung prozesskostenhilfe klägerin berufungsinstanz gestellt kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4156. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen schmuggels strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung november sitzung november denen teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr graf vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr jäger prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr bär oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung november verhandlung november verhandlung november verhandlung november rechtsanwalt verhandlung november verhandlung november rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf gewerbs bandenmäßigen schmuggels hinterziehung umsatzsteuer insgesamt fällen bzw beim angeklagten fällen darunter versuchte tat tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft gestützt rüge verletzung formellen materiellen rechts beweiswürdigung landgerichts beanstanden generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel bereits sachrüge erfolg staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen beanstandungen mehr ankommt zugelassenen anklage angeklagten jahren zugunsten gmbh gmbh folgenden gmbh begangene steuerstraftaten last gelegt gmbh deren geschäftsführer alleiniger gesellschafter gesondert verurteilte sei ab jahr umfangreiche importe metallen durchgeführt nahezu vollständig gmbh weiterverkauft worden seien angeklagte geschäftsführer alleingesellschafter angeklagten sei angestellte gesellschaft aufgrund gemeinsamen besprechung ende juni räumen gmbh hätten angeklagten früheren mitangeklagten st vereinbart zwischenschaltung gmbh warenbezug wettbewerbsvorteil markt ver schaffen zuvor gmbh eingeführten ware möglich aufgrund generierter vorsteuerabzüge kaufpreisminderung gewinnmaximierung erreichen hierzu gmbh rechnungen gmbh jeweils umsatz steuer ausweisen gegenüber finanzbehörden erklären abführen weise gmbh geltend machung vorsteuern ermöglicht zuvor abgeführt worden seien osteuropa deutschland verbrachten hätten jahr allein mitgliedstaaten europäischen union insbesondere baltischen staaten gestammt ab anfang seien angeklagten st zusammen früheren mitangeklagten einfuhren drittstaaten namentlich russland ukrai ne vorgenommen worden hierbei sei wert eingeführten gegenüber zoll regel weniger zehntel tatsächlichen werts angegeben worden zudem sei für inländischen verkäufe gmbh gmbh umsatzsteuer erklärt worden obwohl satzsteuer jeweiligen rechnungen gmbh ausgewiesen worden sei hierdurch seien jeweils abgaben verkürzt worden einzelnen fälle anklageschrift gewerbs bandenmäßiger schmuggel jahre betreffenden fällen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staats anwaltschaft angeklagten hätten gewerbs bandenmäßig ge genüber zollamt falsche angaben warenwert einfuhr kupfererzeugnissen osteuropäischen staaten gebiet europäischen union gemacht infolge falschen angaben seien nahezu vier millionen euro einfuhrumsatzsteuer mehr euro zoll festgesetzt verkürzt worden fälle anklageschrift umsatzsteuerhinterziehung zugunsten gmbh fällen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staatsanwaltschaft angeklagten jeweils hinterziehung umsatzsteuer zugunsten chend gemeinsamen tatplan gmbh entspre seien für gmbh für jahr wahrheitswidrig umsatz null euro angemeldet für monate februar märz pflichtwidrig umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden hierdurch sei insgesamt umsatzsteuer höhe mehr mio euro verkürzt worden fälle anklageschrift umsatzsteuerhinterziehung zugunsten gmbh fällen bzw hinsichtlich angeklagten anklageschrift wirft staatsanwaltschaft angeklagten jeweils hinterziehung umsatzsteuer
  4157. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr fällt stellung antrags gewährung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde grundsatzbedeutung rechtssache erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung höchstrichterlichen rechtsprechung widersprechende beschwerdeentscheidung rechtskräftig bgh beschluss märz ix zb lg mönchengladbach ag mönchengladbach ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer märz beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts mönchengladbach februar aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren euro festgesetzt gründe juli eröffneten insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin schlusstermin insolvenzgläubiger forderungen angemeldet beschluss insolvenzgerichts dezember schuldnerin restschuldbefreiung angekündigt worden laufzeit abtretungserklärung wohlverhaltensphase sechs jahre beginnend verfahrenseröffnung festgesetzt worden sofortigen beschwerde schuldnerin erteilung restschuldbefreiung aufhebung insolvenzverfahrens begehrt landgericht beschwerde beschluss februar zurückgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr inso zulässig schuldnerin antrag restschuldbefreiung abtretungserklärung für zeit sechs jahren insolvenzeröffnung vorgelegt gleichwohl wurde beschluss insolvenzgerichts beschwert antrag lag ersichtlich regelfall entsprechende erwartung zugrunde insolvenzeröffnung gläubiger forderungen anmelden demgemäß antrag sinne begehrens auszulegen schuldnerin sofortige beschwerde verfolgt nunmehr rechtsbeschwerde verfolgt verfahrenserklärung handelt senat derartigen auslegung befugt vgl bgh beschl märz ix zb nzi anm ahrens aao pape zinso senat frage derentwegen sache grundsätzliche bedeutung inzwischen entschieden vgl bgh beschl märz aao fällt einlegung rechtsbeschwerde grundsatzbedeutung rechtssache rechtsbeschwerde gleichwohl zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo erfordert rechtsprechung senats widersprechende beschwerdeent scheidung rechtskräftig vgl hierzu bgh beschl dezember ix zb zvi unschädlich weiteren schuldnerin rechtsbeschwerde erst ergehen senatsbeschlusses märz eingelegt darf nachteil gereichen fristgerechten einlegung mittellosigkeit gehindert brigen nunmehr zulassung wegen divergenz senatsbeschluss märz geboten abs nr alt zpo iii rechtsbeschwerde führt aufhebung zurückverweisung senat beschluss märz aao ausgeführt schuldner fehlenden gläubigeranmeldungen restschuldbefreiung umständen bereits schlusstermin erteilt möglichkeit scheidet etwa deshalb insolvenzgläubigern insolvenzverfahren teilnehmen möglichkeit erhalten versagungsanträge inso stellen angefochtene beschluss deshalb bestehen bleiben vorzeitige erteilung restschuldbefreiung versagt kosten insolvenzverfahrens inso sonstige masseverbindlichkeiten inso offen bgh beschl märz aao fehlen feststellungen deshalb sache beschwerdegericht zurückzuverweisen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag mönchengladbach entscheidung lg mönchengladbach entscheidung'],['Soon']]
  4158. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hanau juni zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe antrag ag folgenden zedentin ordnete voll streckungsgericht mai zwangsversteigerung eingang beschlusses bezeichneten grundstücks beteiligten schuldnerin abteilung iii nr eingetragenen grundschuld verkehrswert setzte vollstreckungsgericht fest beteiligte erwarb verlauf verfahrens grundschuld abtretung betrieb zwangsversteigerung beteiligte inhaberin nachrangiger grundschulden beantragte februar zulassung beitritts zwangsversteigerungsverfahren wegen ansprüche abt iii nr eingetragenen grundschuld vollstreckungsgericht juni termin versteigerung januar bestimmt ließ beschluss januar beitritt beteiligten anhängigen verfahren vollstreckungsgericht stellte termin fest verfahren beteiligten betrieben gab anwesenden weiteren anmeldungen beteiligten bekannt meistbietende blieb beteiligte gebot erteilte vollstreckungsgericht beschluss februar zuschlag ehemann beteiligten deren namen erhobene zuschlagsbeschwerde verspätete entscheidung über beitrittsantrag beteiligten gestützt worden landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen verfolgt beteiligte antrag zuschlag versagen ii beschwerdegericht meint zuschlagsbeschwerde gemäß abs zvg gründe gestützt könne rechte beträfen könne schuldner mittelbare beeinträchtigung verletzung rechten dritter für anspruch nehmen ggf abgabe höheren gebotes berschuss gunsten erzielt worden wäre davon sei allerdings angesichts massiven belastung versteigerungsgegenstandes auszugehen zumal beteiligte ansatzweise vorgetragen für verletzung eigener rechte beteiligten daraus ergebender versagungsgründe abs zvg sei ebenfalls getragen geringste gebot sei ordnungsgemäß zvg berücksichtigung rechte beteiligten festgestellt worden meistgebot beteiligten grenze abs zvg erreicht schließlich lägen abs zvg amts wegen berücksichtigenden versagungsgründe iii rechtsbeschwerde abs satz nr zpo aufgrund zulassung beschwerdegericht statthaft zulässig rechtsbeschwerdefrist monat zustellung angefochtenen beschlusses abs satz zpo gewahrt rechtsbeschwerdeschrift erst juli bundesgerichtshof eingegangen während beschwerdeentscheidung bereits juni beteiligten zugestellt worden zustellung verstieß jedoch abs satz zpo wonach anhängigen verfahren zustellung prozessbevollmächtigten vorgeschrieben zustellung verstoß bestimmung unwirksam setzt rechtsmittelfrist lauf bghz bgh beschl november viii zb njw rr gilt verfahren zwangsvollstreckung schuldner ehegatten für verfahren bevollmächtigt olg zweibrücken rpfleger gericht kenntnis gebracht worden vgl bgh beschl november viii zb aao letzteres anzeige bevollmächtigung ehemannes beteiligte gericht geschehen förmliche zustellung verfahrensbevollmächtigten beteiligten gemäß abs zpo erfolgt rechtsmittelfrist frühestens zpo tatsächlichen zugang entscheidung über zuschlagsbeschwerde ehemann schuldnerin laufen begonnen erfolgte erklärung einlegung postfach juni falle heilung zustellungsmangels zeitpunkt rechtsbeschwerdefrist eingehalten rechtsbeschwerde jedoch unbegründet zuschlagsbeschwerde zulässig beschwerdeführer rechtliches interesse aufhebung zuschlagsentscheidung daran fehlt rechte beeinträchtigt worden feststeht gerügte verfahrensverstoß recht beschwerdeführers ausgewirkt senat beschl juli zb njw rr zuschlagsbeschwerde schuldners allein verletzung rechte gläubigers begründet schon deshalb unzulässig rechtsmittel abs zvg grund gestützt recht betrifft soweit beteiligte beschwerde verletzung rechte beteiligten verspätete entscheidung vollstreckungsgerichts über deren antrag abs zvg zulassung beitritts gestützt aa entscheidung vollstreckungsgerichts über bereits lange vorliegenden beitrittsantrag beteiligten erst zwei tage versteigerungstermin allerdings folge beteiligte
  4159. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsgründe dahin ergänzt einzelstrafen für fälle ii urteilsgründe entsprechend antrag generalbundesanwalts jeweils neunzig tagessätzen je festgesetzt landgericht taten strafzumessungserwägungen angestellt ausnahme falles ii urteilsgründe schwere fälle diebstahls gemäß abs nr stgb bewertet festsetzung einzelstrafen fällen ii urteilsgründe ersichtlich versehentlich unterlassen senat holt entsprechender anwendung abs stpo setzt gesetzlichen mindeststrafe fest abs abs stgb beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  4160. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg februar ausspruch über maßregel zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen beleidigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung geldstrafe tagessätzen verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrügen sachbeschwerde erhebt rechtsmittel lediglich maßregelausspruch begründet schuldspruch hält rechtlicher nachprüfung stand verfahrensrügen erfolg insoweit verweist senat zuschrift generalbundesanwalts mai abs stpo anordnung unterbringung dahin vorbestraften angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb hält rechtlicher nachprüfung hingegen stand derartige maßregel beschwert betroffenen außerordentlich deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit höheren grades einfache möglichkeit neuerlicher schwerer störungen rechtsfriedens besteht geboten sorgfalt vorzunehmende gesamtwürdigung täter tat berücksichtigung grundsatzes verhältnismäßigkeit stgb prognose daß täter infolge zustandes erhebliche rechtswidrige taten erwarten deshalb für allgemeinheit gefährlich vgl bghr stgb ablehnung gefährlichkeit landgericht hierzu angestellten erwägungen erweisen teils tragfähig teils leiden erörterungsmängeln getroffenen feststellungen zufolge leidet jahr geborene angeklagte seit geburt hirnschaden cerebralem anfallsleiden einher gehen störungen sozialverhalten verbaler tätlicher aggressivität störungen anpassungsverhalten sexuellen auffälligkeiten sinne exhibitionismus sowie oligophrenie grade debilität iq verbunden psychose neurose liegt beim angeklagten landgericht vernommene sachverständige ausgeführt daß abgeurteilte tat blindwütiges ausagieren eigengesetzlichkeiten darstelle nachdem angeklagte zunächst heim diakoniewerkes aufgenommen für seit lebensjahr betreuung angeordnet worden befand seit oktober jahres wiederholt wegen aggressiver agitationszustände bezirkskrankenhaus regensburg zuvor sog beschützenden einrichtung führbar verschiedene male mitpatienten personal aggressiv vorging namentlich biß kratzte falle schere pflegepersonal losgegangen bezirkskrankenhaus regensburg kam verfahrensgegenständlichen tat zwei pflegekräfte wollten angeklagten zimmer bringen zustand erheblich verminderter steuerungsfähigkeit aufgrund beschriebenen zustandes beschimpfte weibliche pflegekraft hure nutte schlampe trat fuß rechte magengegend sowie rechte brustkorbseite dadurch erlitt rippenprellung bauchschmerzen begründung unterbringungsanordnung stgb landgericht wesentlichen ausgeführt angeklagte könne aufgrund angeborenen intelligenzminderung jederzeit aggressive erregungszustände hineinsteigern zustand seien weitere erhebliche rechtswidrige straftaten erwarten obwohl bisher strafrechtlich erscheinung getreten sei sei zurückliegenden jahren immer aggressiven durchbrüchen gekommen sei mitpatienten pflegepersonal form beißen kratzen aggressiv geworden gelegenheit pflegepersonal schere gedroht sei für allgemeinheit gefährlich person räumliche berührung komme aggressionsdurchbruch gefährdet könne verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe unterbringung entgegen bestehende zivilrechtliche unterbringung könne betreuer jederzeit beendet sicherung allgemeinheit gebiete daß allein betreuer über beendigung unterbringung entscheiden könne aussetzung anordnung bewährung stgb komme betracht unterbringung geeigneten beschützenden einrichtung sei aufgrund aggressivität angeklagten möglich gefährlichkeitsprognose landgerichts würdigung person vorlebens tat angeklagten berücksichtigung grundsatzes verhältnismäßigkeit rechts wegen stellenden anforderungen hinsicht gerecht angeklagte bisher unbestraft tatzeit f
  4161. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo ermessensausübung prozeßtrennung urkundenverfahren klagepartei teilweise ordentliche verfahren übergehen möchte bgb abs bb frage sittenwidrigkeit anerkannten anwaltlichen gebührenforderungen honorarvereinbarung agbg nr vorformuliertes deklaratorisches schuldanerkenntnis beide seiten wege gegenseitigen nachgebens verständigen benachteiligt verbraucher deswegen unangemessen einwendungen anerkannten ansprüche verzichtet bgh urteil april ix zr olg dresden lg dresden ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwalts gmbh verpflichtete august gegenüber beklagten rechtlich beraten schwebenden sowie anstehenden rechtsstreitigkeiten vertreten ber honorar für tätigkeiten einigten parteien gesonderten schriftlichen vereinbarung beklagte zwei tage mandatserteilung unterzeichnete klägerin danach stundensatz dm zuzüglich auslagen tatsächlich entstandener höhe mindestens nettohonorars außerdem erstattung gesetzlichen umsatzsteuer erhalten klägerin vertrat beklagten grundlage vereinbarungen mehreren zivilprozessen arbeitsgerichtlichen verfahren staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren monatlich abgerechneten leistungen klägerin wurden märz beklagten bezahlt rechnung april blieb teilbetrag dm schuldig rechnungen klägerin für monate mai oktober über insgesamt dm beglich beklagte oktober kamen parteien stundungsvereinbarung schuldanerkenntnis bezeichneten schriftlichen vereinbarung folgenden inhaltes überein laufender rechtsberatung klägerin für beklagten folgende rechnungen derzeit unbeglichen summe dm vorausgeschickt schließen parteien folgende stundungsvereinbarung beklagte erkennt klägerin derzeit fälligen rechnungen gesamtbetrag höhe dm schulden beklagte erkennt klägerin kostenvorschuß für erbringende rechtsanwaltsleistungen höhe dm brutto schulden kostenvorschuß verringert jeweils anteilig zukünftig legenden rechnungen zukünftigen rechnungen klägerin gelten beklagten anerkannt sofern innerhalb frist vier wochen ab rechnungslegung schriftlich angabe gründen widerspricht beklagte verzichtet einwendungen jeglicher art bekannt unbekannt hinsichtlich grundes höhe schuld klägerin stundet beklagten offenen gesamtbetrag höhe dm zinslos salvatorische klausel klägerin unterzeichnete bereinkunft beklagten anschreiben oktober anlage übersandt worden schreiben klägerin hieß vereinbart übersenden anbei stundungsvereinbarung nebst schuldanerkenntnis bitte spätestens unterschrieben zurückzusenden abgestimmt berufung urteil landgerichts dresden einlegen berufung unmittelbar rücksendung stundungsvereinbarung begründen zeit november märz rechnete klägerin weitere dm honoraren ab ende stundung blieben zahlungen beklagten weiterhin klägerin legte infolgedessen mandat nieder nahm beklagten gestützt bereinkunft oktober wege urkundenprozesses anspruch hierbei ließ rückerstattete gerichtskosten dm restbetrag rechnung april anrechnen landgericht verurteilte beklagten antragsgemäß zahlung dm ausführung rechte nachverfahren wurde vorbehalten berufungsinstanz klägerin mündlicher verhandlung nachgelassenen schriftsatz für kostenvorschuß dm urkundenprozeß abstand genommen oberlandesgericht daraufhin trennung verfahrens beschlossen wegen abgetrennten teils mündliche verhandlung wiedereröffnet wegen urkundenprozeß weiterverfolgten teils dm nebst zinsen berufung zurückge wiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht teilweise abstandnahme klägerin urkundenprozeß zweiter instanz für zulässig sachdienlich erachtet teil rechtsstreits zpo abgetrennt ordentlichen verfahren anderweitig verhandelt prozeßtrennung unterliegt re
  4162. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster für recht erkannt revision juli verkündete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehren beklagten reisevermittlerin schadensersatz insolvenz reiseveranstalters vermittlung beklagte deutschland ansässiges über internet handelndes reisebüro buchten kläger oktober niederländischen reiseveranstalter flusskreuzfahrt dezember preis pro person klägern wurde kopie sicherungsscheins niederländischen kundengeldabsicherers vorge legt rechnung reisebestätigung oktober zahlten kläger entfallenden reisepreis beklagte reiseveranstalter geriet finanzielle schwierigkeiten weshalb gebuchte reise durchgeführt konnte kurz darauf meldete insolvenz kläger erhielten gezahlten reisepreis zurück kundengeldabsicherer verweigerte erstattung reisepreises begründung aufgrund reiseveranstalter geschlossenen versicherungsvertrags sei deckungspflicht reisen beschränkt niederländischen markt angeboten abgeschlossen worden seien beiden kläger verlangen beklagten schadensersatz höhe zurückgezahlten reisepreises amtsgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung beklagte pflicht abs satz verbindung abs bgb verletzt klägern sicherheitsleistung nachzuweisen bevor deren zahlungen reisepreis entgegennahm grenzüberschreitend anbietende veranstalter sitz mitglied staaten europäischen union europäischen wirtschaftsraums seien weitergehenden pflichten insolvenzsicherung vorschriften abs bgb freigestellt reisenden art richtlinie ewg juni über pauschalreisen abs satz bgb entsprechende sicherheit leisten entspreche dienstleistungsfreiheit gemäß art aeuv für sicherheitsleistung genüge jedoch abstrakte deckung vorzusehen lediglich für betreffenden staat abgeschlossene reiseverträge greife sicherungsinstrument müsse konkrete risiko deutschland ansässi gen kunden erfassen reisende tatsächlich geschützt sei entspreche ausländische sicherungsmittel vorgaben gemäß art richtlinie anforderungen abs satz bgb reiche jedoch sicherheitsleistung nachzuweisen sicherungsschein auszuhändigen nachweispflicht gelte für reisevermittler bevor zah lungen reisepreis fordere annehme beklagte ordnungsgemäße sicherheitsleistung ausreichend nachgewiesen reiche reiseveranstalter bestätigen lassen kundengeldabsicherung vorliege vermittler sei nachweispflichtig ersetze wissen existenz sicherungsscheins prüfung uneingeschränkten gültigkeit vielmehr hätte prüfung nachfrage beim kundengeldabsicherer abrufen internet veröffentlichten garantiebedingungen erfolgen können ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand sowohl reiseveranstalter klägern abge schlossene reisevertrag beklagten abgeschlossene reisevermittlungsvertrag unterliegen deutschen materiellen recht für vertrag niederländischen reiseveranstalter folgt gemäß art abs rom vo daraus kläger verbraucher beklagte schuldet klägern ersatz für zahlung reisepreises entstandenen schaden nachdem reiseveranstalter insolvent wurde rückzahlung ausblieb berufungsgericht zutreffend erkannt verletze beklagte pflicht abs verbindung abs satz bgb zahlungen reisepreis annahm reisenden nachgewiesen worden reise veranstalter anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheit geleistet sicherstellung erstattung gezahlten reisepreises abs satz nr bgb genannten aufwendungen falle insolvenz reiseveranstalters reisenden bestehen kundengeldabsicherung entgegennahme reisepreises nachzuweisen reiseveranstalter sitz mitgliedstaat europäischen union falle reiseveranstalter reisevermittler verpflichtung befreit reisenden verschafften unmittelbaren anspruch kundengeldabsicherer bergabe veranlassung ausgeste
  4163. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg februar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwzbrfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr bünger dr remmert sowie rechtsanwalt prof dr quaas rechtsanwältin schäfer februar beschlossen antrag klägers zulassung berufung august verkündete urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid mai widerrief beklagte zulassung klägers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao gleichzeitiger anordnung sofortigen vollziehung widerrufsverfügung klage widerrufsbescheid anwaltsgerichtshof wiederherstellung aufschiebenden wirkung klageerhebung abgewie sen kläger beantragt zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii zulassungsantrag erfolg zulassungsgrund abs vwgo gegeben vgl satz brao abs satz vwgo ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils bestehen satz brao abs nr vwgo zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt st rspr vgl etwa bgh beschluss oktober anwz brfg njw rr rn mwn daran fehlt für beurteilung rechtmäßigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft wirkung ab september erfolgten nderung verfahrensrechts allein zeitpunkt abschlusses behördlichen widerrufsverfahrens erlass widerspruchsbescheids neuem recht grundsätzlich vorgeschriebene vorverfahren entbehrlich ausspruch widerrufsverfügung abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten st rspr vgl senatsbeschlüsse juni anwz brfg bghz rn ff märz anwz brfg juris rn mwn kläger maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai vermögensverfall befunden zeitpunkt vollstreckungsgericht führende verzeichnis zpo eingetragen folge eintritt vermögensverfalls vermutet abs nr brao gesetzliche vermutung vermögensverfalls kläger widerlegt rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vermögensverfalls vollständiges detailliertes verzeichnis gläubiger verbindlichkeiten vorlegen konkret darlegen vermögens einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet vgl senatsbeschlüsse oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg brak mitt rn jeweils mwn kläger getan insbesondere hinreichend dargelegt vermögens einkommensverhältnisse maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheids mai gesehen zumindest absehbarer zeit nachhaltig geordnet würden vgl hierzu senat beschluss november anwz brfg juris rn mwn beklagte gerichtetem schreiben mai geschäftlichen neuanfang wege begründung bürogemeinschaft vorlage einnahmen berschuss rechnungen für erste zweite quartal vorlage einzelnen erledigungsnachweisen zahlungsbelegen ratenzahlungsvereinbarungen forderungsaufstellung einschließlich entsprechender abtretungserklärungen angekündigt sowie vorgetragen voraussicht privatdarlehen eltern lebensgefährtin erhalten denen dringlichsten tilgungen vornehmen könne hieraus nachhaltige ordnung vermögens einkommensverhältnisse absehbarer zeit ausreichend erkennen insbesondere fehlten nähere angaben einzelheiten geplanten geschäftlichen neuanfangs konkreten inhalt vorzulegenden dokumente sowie privatdarlehen sicherheit erwarten gegenüber kläger bestehenden forderungen hierdurch erfüllt konnten anwaltsgerichtshof zutreffend verstoß beklagten anspruch klägers gewährung rechtlichen gehörs verneint widerrufsbescheid beklagten anwaltsgerichtshof einzelnen ausgeführt ergangen kläger zuvor hinreichend gelegenheit gehabt stellung nehmen beklagte gerichteten schreiben mai eingeräumt seit ende märz anfang april voll einsatzfähig widerrufsbescheid mai mithin ausreichend gelegenheit etwaige nderung vermögens einkommensverhältnisse hinreichend darzulegen kläger trägt begründung antrags zulassung berufung hätte ausreichend zeit gegeben worden wäre verbindliche ratenzahlungsvereinbarungen abreden über ru
  4164. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet oktober heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist september vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke für recht erkannt rechtsmittel parteien urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe januar aufgehoben urteil amtsgerichts karlsruhe dezember geändert festgestellt beklagten gemäß satzung november erteilte startgutschrift wert klägerin dezember erlangten anwartschaft eintritt versicherungsfalles leistende betriebsrente verbindlich festlegt brigen klage abgewiesen weitergehenden rechtsmittel parteien zurückgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben streitwert rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umstellungsstichtag umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell beruhendes betriebsrentensystem ersetzt neue satzung beklagten vbls enthält bergangsregelungen erhalt systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen dabei versicherte deren versorgungsfall eingetreten rentennahe rentenferne versicherte unterschieden rentennah wer januar lebensjahr vollendet tarifgebiet west beschäftigt bzw umlagesatz abrechnungsverbandes west unterfiel pflichtversicherungszeiten zusatzversorgung januar vorweisen anwartschaften ca rentennahen versicherten weitgehend alten satzungsrecht ermittelt übertra gen anwartschaften übrigen ca millionen rentenfernen versicherten berechnen demgegenüber abs abs satz atv abs abs satz vbls abs betriebsrentengesetzes betravg unabhängig zugehörigkeit rentennahen rentenfernen jahrgang erhalten beschäftigte januar mindestens jahre pflichtversichert startgutschrift für volle kalenderjahr pflichtversicherung dezember mindestens versorgungspunkte vp teilzeitbeschäftigung gemindert multiplikation dezember maßgebenden gesamtbeschäftigungsquotienten abs atv abs vbls oktober geborene somit rentenfernen jahrgang zugehörige klägerin beklagte streiten über zulässigkeit systemumstellung wirksamkeit bergangsregelung für rentenferne versicherte höhe klägerin erteilten startgutschrift versorgungspunkten entspricht wert monatlich klägerin hält beklagte für verpflichtet eintritt versicherungsfalles betriebsrente mindestens höhe geringeren betrages gewähren zugrundelegung dezember gültigen alten satzung beklagten zeitpunkt zeitpunkt eintritts versicherungsfalles ergebe darüber hinaus erstrebt verpflichtung beklagten ermittlung startgutschrift bestimmte verschiedenen klageanträgen näher konkretisierte berechnungselemente zugrunde legen beklagte stützt antrag klagabweisung darauf beanstandete bergangsregelung für rentenferne versicherte tarifvertrag märz tarifvertragsparteien getroffene grundentscheidung zurückgehe rücksicht art abs gg geschützte tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen berprüfung standhalte brigen wahre erteilte startgutschrift verfassungsrechtlich geschützten besitzstand klägerin amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht klagabweisung brigen beklagte verpflichtet klägerin eintritt versicherungsfalles mindestens betriebsrente gewähren geringeren betrag berechnung zusatzrente früheren satzung umstellungsstichtag dezember eintritt versicherungsfalles entspricht startgutschrift entsprechenden antrag klägerin verwendung genannten näherungsverfahrens individuellen rentenauskunft gesetzlichen rentenversic
  4165. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts bremen einzelrichter dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht einzelrichter zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gründe gläubigerin urteil amtsgerichts aufgrund pfändungs berweisungsbeschlusses arbeitseinkommen schuldnerin gepfändet angestellte öffentlichen dienstes versorgungsanstalt bundes länder vbl pflichtversichert berechnung pfändbaren arbeitseinkommens drittschuldnerin arbeitnehmerbeitrag vbl nettolohn hinzugerechnet einbeziehung beitrags gerichtete erinnerung schuldnerin erfolg geblieben ebenso sofortige beschwerde beschluss einzelrichters zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldnerin begehren ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz zpo statthaft zulassung deshalb unwirksam einzelrichter entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden einzelrichterentscheidung unterliegt indes aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters ergangen einzelrichter durfte über zulassung entscheiden hätte verfahren gemäß abs nr zpo kammer übertragen müssen vgl bgh beschlüsse märz ix zb bghz april vii zb baur zfbr september xii zb njw juli vii zb juris dokumentiert aufhebung führt zurückverweisung sache einzelrichter angefochtenen beschluss erlassen dressler kuffer safari chabestari kniffka eick vorinstanzen ag bremen entscheidung lg bremen entscheidung'],['Soon']]
  4166. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte seit früh pensionierter finanzbeamter wurde wegen anlagebetrügereien hohem schaden zwei jahren gesamtfreiheitsstrafe bewährung verurteilt wäre offenbar wegen berlastung polizei gericht ergebnis jahrelanger verfahrensverzögerung gekommen wäre strafkammer gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verhängt worden sachrüge gestützte revision angeklagten strafausspruch beschränkt unbegründet abs stpo revision meint strafkammer hätte ausdrücklich erörtern müssen angeklagte folge verurteilung ruhestandsbezüge verliert senat sieht rechtsfehler allerdings berufliche konsequenzen strafgerichtlichen verurteilung grundsätzlich wirkungen für künftige leben täters gesellschaft erwarten strafzumessung betracht ziehen abs satz stgb konsequenzen verlust ruhestandsbezügen gehören vgl bgh stv tröndle fischer stgb aufl rdn jew strafzumessungsgrund ausdrücklich nennen hängt davon ab erörterung bestimmender strafzumessungsgrund aufdrängt nahe liegen verurteilung grundlage für wirtschaftliche existenz täters verloren geht verlust ruhestandsbezüge früheren beamten fall vgl zusammenfassend bgh nstz strafkammer festgestellt angeklagte ersichtlich monatlich ruhestandsbezüge erhält außerdem seit beratende tätigkeit bereich programmierung weitere durchschnitt erzielt ruhestandsbezüge belaufen daher jedenfalls weniger hälfte gesamteinnahmen angeklagten verlust daher keinesfalls verlust alleinigen wirtschaftlichen existenzgrundlage gleichzusetzen angeklagte straftäter betrachten wirtschaftliche nachteile tat erleidet umstand notwendig bestimmende bedeutung für strafmaß erlangen erörterung urteilsgründen zwingt bgh aao brigen rechtsfehler nachteil angeklagten ersichtlich allerdings strafkammer bemessung kompensation für verfahrensverzögerung ausdrücklich berücksichtigt angeklagte dadurch jahrelang erhebliche staatliche ruhestandsbezüge zugeflossen zügigerer verfahrensdurchführung lange fall wäre vgl demgegenüber berücksichtigung sämtlicher folgen verfahrensverzögerung bgh beschluss juli str näher nachzugehen braucht senat angeklagte unterlassene erörterung gesichtspunkts begünstigt worden alledem beruhen generalbundesanwalt ausgeführt außergewöhnlich milde gekennzeichnete strafe angemessen abs satz stpo wäre behauptete fehler strafzumessung vorläge nack wahl elf boetticher graf'],['Soon']]
  4167. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol beschlossen anhörungsrüge beklagten urteil senats mai zurückgewiesen beklagte kosten rügeverfahrens tragen senatsurteil mai wegen offensichtlichen schreibversehens zpo rn dahin berichtigt wort kontrollfähige wort kontrollfreie ersetzt für kunden verständnis günstiger klausel kontrollfreie preisabrede erscheinen lässt gründe gemäß abs zpo statthafte fristgerecht erhobene anhörungsrüge erfolg beklagte macht geltend senat umstand berücksichtigt streitigen gaslieferungen für genossenschaftswohnungen bezogen dafür anfallenden kosten wohnungsmieter weitergegeben grund hätte unternehmerin sinne bgb angesehen dürfen vielmehr sei haushaltskundin sinne nr enwg übergangen gerügten umstände entscheidungserheblich unternehmereigenschaft beklagten abschluss gaslieferungsvertrages folgt bereits rechtsform eingetragener genossenschaft genossenschaft gilt kraft gesetzes kaufmann abs geng folge beklagten getätigten geschäfte zumindest aufgrund vermutung abs hgb handelsgeschäfte sinne hgb gelten vgl bgh urteile mai ii zr njw januar vii zr bghz mai ix zr bghz rn juli viii zr wm rn ff vorliegen handelsgeschäfts zugleich unternehmergeschäft sinne bgb gegeben senatsurteil juli viii zr aao rn mwn weitere ausführungen voraussetzung abs bgb erübrigt zumal bestehen unternehmerstellung erfordert geschäftstätigkeit absicht verfolgt gewinn erzielen senatsurteil märz viii zr bghz rn bezogene gas gewinnaufschlag weiterzugeben für beurteilung unternehmerstellung beklagten unerheblich genauso anspruch genommene deshalb übergangen gerügte letztverbrauchereigenschaft ganz abgesehen davon bereits voraussetzungen für einordnung beklagten haushaltskundin sinne nr enwg nämlich letztverbraucher energie überwiegend für eigenverbrauch haushalt für jahresverbrauch kilowattstunden übersteigenden eigenverbrauch für berufliche landwirtschaftliche gewerbliche zwecke kaufen schon blick abgenommene energiemenge offensichtlich vorliegen soweit anhörungsrüge hinblick ausführungen rn ff senatsurteils geltend macht klägerin nderungsvorbehalt möglichkeit offen gehalten vereinbarten aufschlagsfaktor nachteil kunden verändern senat vorbringen sinne beklagten gewürdigt rn erfolg rügt anhörungsrüge senat beklagten zweitinstanzlichen verfahren schriftsatz januar geäußerten rechtsauffassung befasst streitige preisanpassungsklausel abs avbfernwärmev messen sei prüfung standhalte für analoge anwendung avbfernwärmev lieferung gas besteht bereits mangels regelungslücke raum soweit anhörungsrüge darüber hinaus auffassung vertritt unwirksame preisänderungsvorbehalt lasse preisanpassungsklausel trennen verbot geltungserhaltenden reduktion hätte unwirksamkeit preisanpassungsklausel führen müssen legt lediglich auffassung senats abweichende rechtsauffassung dar für derartige inhaltliche berprüfung entscheidung anhörungsrüge zpo indes eröffnet dr milger dr achilles dr bünger dr fetzer kosziol vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4168. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fünfzehn fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt sichergestellten betäubungsmittel mobiltelefon eingezogen geldbetrag höhe für verfallen erklärt revision rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen konsumiert angeklagte seit sechs jahren haschisch seit vier jahren nasal heroin unregelmäßigen abständen manchmal kokain heroinkonsum steigerte laufe zeit zwei gramm heroinzubereitung pro tag gab zeiten denen angeklagte heroin konsumierte sommer fuhr angeklagte zweimal kosovo entziehen wurde rückkehr bundesrepublik jeweils rückfällig strafzumessung landgericht angeklagten zugute gehalten daß zeit tatbegehung jahren davor heroin sowie betäubungsmittel konsumierte abhängig relevanten taten begangen deren erlös sucht finanzieren ferner hinblick mögliche spätere zurückstellung strafvollstreckung btmg festgestellt daß angeklagte taten aufgrund betäubungsmittelabhängigkeit begangen angesichts feststellungen hätte tatrichter hilfe sachverständigen prüfen entscheiden müssen angeklagte entziehungsanstalt unterzubringen unterbringung stgb zwingend anzuordnen rechtlichen voraussetzungen maßregel gegeben st rspr vgl bgh detter nstz hiervon darf etwa allein deswegen abgesehen zurückstellung strafvollstreckung btmg auge gefaßt st rspr vgl bgh nstz rr strafo bghr stgb ablehnung daß angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolgs besteht vgl bverfge ff bisherigen feststellungen ersichtlich daß angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs stpo bghst beschwerdeführer maßregel stgb rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bghst senat ausschließen daß landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe verhängt hätte rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  4169. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision höhe zuerkannten anspruchs urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig jedoch unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht art abs gg dadurch verletzt klägerinnen zweiter instanz vorgetragene völlig neue schadensberechnung nzbb unstreitig behandelt frage späteres vorbringen partei bereits vorangegangenes gegenteiliges vorbringen gegners bestritten gelten frage einzel falls bverfg njw bgh urt mai vi zr njw rr maßstäbe berufungsgericht ersichtlich verkannt festgestellte prozessuale verhalten beklagten entsprechenden vortrag schriftsatz klägerinnen april abs zpo subsumiert dagegen schützt art abs gg rechtsprechung bundesgerichtshofs geklärt abs bgb anzuwenden käufer risiko leistungshindernisses übernommen bgh urt februar ii zr lm bgb nr februar zr njw juni zr njw märz viii zr njw frage geschlossene vertrag sinne auszulegen betrifft ausschließlich beurteilenden einzelfall weist rechtsgrundsätzliche bedeutung gehenden begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4170. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb grundsätzlich anzuerkennende recht mitgesellschafter vorhandensein sachlichen grundes gesellschaft ausschließen dürfen ausnahmsweise sittenwidrig angesehen neuer gesellschafter seit langer zeit bestehende sozietät freiberuflern gemeinschaftspraxis laborärzten aufgenommen ausschließungsrecht allein dient altgesellschaftern binnen angemessenen frist prüfung ermöglichen neuen partner notwendige vertrauen hergestellt gesellschafter dauer für gemeinsame berufsausübung erforderlichen weise harmonieren können prüfungsfrist zehn jahren überschreitet anzuerkennenden rahmen weitem bgh urteil märz ii zr olg karlsruhe lg karlsruhe ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagten folgenden beklagte gründeten jahr gemeinschaftspraxis deren gegenstand ausübung laborärztlicher tätigkeit kläger neffe beklagten absolvierte praxis zunächst chemielaborantenlehre ab abschluß medizinstudiums zunächst arzt praktikum später arzt facharzt gemeinschaftspraxis tätig januar wurde gesellschafter gemeinschaftspraxis aufgenommen einlageleistung erbringen wurde gesellschaftsvermögen beteiligt gesellschaftsanteil zunächst ab oktober bzw vielmehr grundlage für gewinn verlustbeteiligung für ermittlung stimmrechts altverbindlichkeiten gesellschaft wurde freigestellt für neue verbindlichkeiten innenverhältnis außer grober fahrlässigkeit vorsatz maßgabe beteiligungsquote einzustehen beklagten ab oktober bzw gesellschaft beteiligt restlichen gesellschaftsanteile entfielen gesellschafter gesellschaftsvertrages gesellschafter gesellschaftsverhältnis sechsmonatiger frist jahresende kündigen scheidet übrigen mitgliedern fortgesetzten gesellschaft unterbleibt kündigung gesellschaft jeweils jahr verlängert für kläger für gesellschafter ausnahme beklagten endete mitgliedschaft fall erreichen lebensjahres nr gesellschaftsvertrages gesellschafter kläger gesellschaftsvermögen beteiligt lediglich anspruch auszahlung gewinnanteils ende mitgliedschaft weitergehende ansprüche ausgeschlossen ausscheidende unterliegt wettbewerbsverbot darf bestimmte beklagten entwickelte analyseverfahren verwenden auflösung gesellschaft erfordert einstimmigen beschluß übrigen bedürfen beschlüsse seit nderung gesellschaftsvertrages oktober dreiviertelmehrheit ber ausschließung gesellschafters trifft folgende bestimmung ausschließung gesellschafter gegenüber abzugebende erklärung gesellschaft ausgeschlossen berufsunfähig aufgrund krankheit länger jahr mitarbeit gesellschaft eingestellt sonstiger wichtiger grund person vorliegt hinblick erheblichen vorleistungen altgesellschafter kommen vertragsschließenden überein daß ausschließung vertragsschließenden ziff kläger gesellschaft frist monaten ende kalenderjahres vorliegen wichtigen grundes frühestens zulässig ausschließung erfolgt mehrheitsbeschluß betroffenen gesellschafter ausschließung vertragsschließenden ziff beklagte unterliegt vorstehenden bestimmungen gerichtsbeschluß erfolgen ferner nr folgendes geregelt vertragsschließenden ziff recht gemeinschaftspraxis insgesamt dritten veräußern hierzu bedarf gesellschafterbeschlusses einfacher mehrheit gefaßt fall scheiden vertragsschließenden ziff ablauf dritten monats beschlußfassung gesellschaft fall vertragsschließende ziff abweichend vorstehenden bestimmungen vergütungsanspruch höhe gewinnquote entsprechenden anteils kaufpreis gleiches gilt für vertragsschließenden ziff kläger zugehörigkeit gesellschaft jahren juni unterbreiteten beklagten anlaß ausscheidens bisherigen mitgesellschafters dr kläger angebot nderung gesellschaftsvertrages gewinn verlustbeteiligung für wegfall kassenzulassung beklagte
  4171. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mainz august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit elf fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatzes höhe dm angeordnet urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel erfolg erörterung bedarf allein verfahrensrüge übrigen revision unbegründet sinne abs stpo ii landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte kriminalhauptkommissar september juni leiter kommissariats für straftaten sexuelle selbstbestimmung zuständig aufgabenbereich gehörte anordnung durchführung polizeilichen kontrollen ortsansässigen barbetrieben darunter angeklagte wußte illegalen bordellbetrieb handelte april nahm angeklagte zeugen treiber be dm folgenden neun monaten jeweils mindestens dm zudem erhielt september zeugen wasserpfeife sowie türkisches schwert dabei beiden klar daß angeklagte gegenzug für erhaltenen zuwendungen dafür sorgen daß bordellbetrieb kontrollen verschont blieb zeit april märz unterließ angeklagte daraufhin dienstlich gebotene kontrollen obwohl wußte daß dienststelle mainz bereits wegen schwerwiegender straftaten betreiber ermittelte hinblick bereits bestehende tele fonüberwachung kontrollen betriebes dienststelle angeklagten notwendig deshalb erwartet wurden iii rüge verfahren landgericht mainz verstoße beschleunigungsgebot art abs mrk jedenfalls unbegründet art abs mrk inhaftierter angeklagter recht behandlung sache innerhalb angemessener frist beginnt beschuldigte ermittlungen kenntnis gesetzt endet rechtskräftigem abschluß verfahrens verfahrensdauer angemessen muß umständen einzelfalles beurteilt dabei gesamte dauer beginn ende frist abzustellen schwere art tatvorwurfs umfang schwierigkeit verfahrens art weise ermittlungen neben eigenen verhalten beschuldigten sowie ausmaß andauern verfahrens verbundenen belastungen für beschuldigten berücksichtigen bverfg njw bgh nstz urt februar str egmr eugrz gewisse untätigkeit während bestimmten verfahrensabschnitts führt daher weiteres verstoß art abs mrk sofern angemessene frist insgesamt überschritten bgh nstz bghr stgb abs verfahrensverzögerung angeklagte dezember erfolgte durchsuchung wohn diensträume eingeleiteten verfahren kenntnis gesetzt worden erhebung anklage februar bedurfte umfangreicher ermittlungen zumal angeklagte tatvorwürfe bestritten staatsanwaltschaft zahlreiche zeugen bordellmilieu vernehmen teilweise schwer erreichen zeitraum ermittlungsverfahrens über zwei jahren revision ausdrücklich beanstandet gerügt ausschließlich verfahren landgericht mainz insoweit jedoch entgegen vorbringen verteidigung verzögerung rund monaten gekommen zustellung anklage februar verteidiger märz april mai umfangreiche schriftliche stellungnahmen tatvorwürfen abgegeben fristverlängerungen beantragt zahlreiche anträge beweiserhebungen zwischenverfahren gestellt letzte schriftsatz lag juni vollständig beim gericht entgegen darstellung revision verfahren juni juli gefördert worden vertreter vorsitzenden umfangreiche akte ausführlichen stellungnahmen bearbeitet juli dezidierte verfügung konkreten anfragen staatsanwaltschaft verfaßt allerdings eingang stellungnahme staatsanwaltschaft ende august november sache geschehen zeit justizverwaltung jedoch gerade beschleunigung verfahrens bemüht sache betreiben überlasteten großen strafkammer beschluß november hifsstrafkammer übertrug deren vorsitzender februar sache terminieren ba
  4172. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat angeklagte deutschen gerichtsbarkeit befreit genießt immunität verfolgung wegen gegenständlichen tat handelte amtlicher eigenschaft hielt deutschland vgl abs gvg völkerrechtlichen maßstäben kommt uneingeschränkte persönliche immunität ersichtlich abs gvg vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl gvg rdn nachw us amerikanischen botschaft caracas venezuela eingesetzte angeklagte sergeant usamerikanischen armee inhaber diplomatic passport urlaub genommen amsterdam geflogen vgl zusammenhang urteilsgründe ua woran tatausführung transport vermeintlicher betäubungsmittel niederlanden deutschland anschloß ablehnung beweisbegehrens beiziehung für tatzeitraum erstellten mobiltelefon abrechnung angeklagten venezuela deren verlesung gerichtet urteil beruhen antrag beweisermittlungsantrag gefaßt gab behauptungsteil lediglich beweisziel angeklagten ange rufen vgl bghst aufklärungsgesichtspunkten mußte strafkammer ersichtlich nachgehen nachdem anruf berichtet angeklagte ermittlungsverfahren bestätigt angeklagte tatsächlich venezuela niederlande gereist anschluß drogentransport festgenommen worden antrag dahin auszulegen wäre daß verteidigung bewiesen sehen angeklagten mobil telefon angerufen müsse abrechnung ergeben für letzteres allerdings antragstellung hauptverhandlung beweis angetreten worden obgleich abrechnungspraxis hiesigen abwiche schließt senat angesichts gesamten beweisumstände daß strafkammer insgesamt angeklagten günstigeren beweisergebnis hätte kommen können tatsächlich ergeben hätte daß anruf vorfeld tat angeklagten sen mobiltelefon erreicht hätte entgegennahme ge sprächs anschluß fernliegend daß dahingehenden würdigung hätte gerechnet müssen schäfer nack boetticher herr ribgh hebenstreit infolge urlaubs unterschrift gehindert schluckebier nack'],['Soon']]
  4173. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juli aussprüchen über fall ii urteilsgründe verhängte einzelfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen geiselnahme tateinheit schwerem raub wegen schweren raubes gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel aussprüchen über fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe gesamtstrafe erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht angeklagten fall ii urteilsgründe wegen geiselnahme tateinheit schwerem raub verhängte frei heitsstrafe sechs jahren strafrahmen abs stgb entnommen erwägungen denen landgericht minder schweren fall sinne abs abs stgb verneint halten rechtlicher nachprüfung stand feststellungen ergriffen angeklagte inzwischen rechtskräftig verurteilter mittäter maßregelvollzugsanstalt ausbrechen wollten pfleger fesselten nahmen mitgeführten schlüssel ab veranlassten preisgabe aufbewahrungsortes schlüssel tür freigelände auffassung landgerichts spricht für annahme minder schweren falles keinerlei physische gewalt geschädigten ausgeübt worden bemächtigungslage kurzen zeitraum angedauert angeklagte geständig dagegen spreche verzweiflungstat gehandelt opfer verhalten keinerlei anlass tatbegehung gegeben gehabt strafschärfende wertung umstände begegnet gegebenen umständen durchgreifenden bedenken umstände nichtvorliegen verzweiflungstat fehlen provokation tatopfer strafschärfend gewertet dürfen lage einzelfalles beurteilt vgl bghst demgemäß bedarf strafschärfende wertung umstände besonderen begründung revisionsgericht rechtliche nachprüfung ermöglichen anforderungen genügen urteilsausführungen entnehmen lässt gründen vorgenannten umstände für strafrahmenwahl bestimmend danach gebotene aufhebung fall ii urteilsgründe ver hängten einzelstrafe führt aufhebung ausspruchs über gesamtfreiheitsstrafe grunde liegenden feststellungen können jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden sofern hierzu widerspruch stehen ergänzende feststellungen möglich verfahren erwachsenen richtet sache allgemeine strafkammer zurückzuverweisen maatz athing franke solin stojanovi ribgh dr mutzbauer urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb unterschriftsleistung verhindert maatz'],['Soon']]
  4174. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsmittel urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juni kosten kläger unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsmittelverfahren beträgt gründe rechtsmittel angefochtene entscheidung oberlandesgerichts koblenz kommt allein nichtzulassungsbeschwerde betracht hätte innerhalb monats urteilszustellung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt unterschriebenen schriftsatz eingelegt müssen abs satz abs satz zpo daran fehlt kostenentscheidung beruht zpo krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg trier entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4175. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen entscheidung bundesverfassungsgerichts kammer dezember bvr wistra jedenfalls deshalb einschlägig tatort ort teilnahmehandlung deutschland liegen stgb harms brause basdorf raum schaal'],['Soon']]
  4176. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü landgericht angeklagten wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit betrug gefährlicher körperverletzung nötigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt beantragt sache landgericht zurück verweisen über verhängung maßregel stgb neu befinden antrag folgt senat angeklagte algerier allerdings befristeter duldung bestandskräftige ausweisungsverfügung besteht feststellungen landgerichts betrügerisch kokainhändler mindestens kokain erlangt später sprühen reizgas gewalt besitz rauschgifts gehalten gesamten tatausführung stand urteilsgründe einfluss kokain landgericht entscheidung frage unterbringung entziehungsanstalt stgb erörtert nötigt vorliegenden sachverhaltskonstellation aufhebung urteils punkt schon vorliegen voraussetzungen stgb zweifelhaft landgericht geht rechtsfehlerfrei davon angeklagten übermäßiger rauschmittelkonsum gegeben seit zwei jahren regelmäßig kokain konsumiert gleichwohl tat zwingend symptomatischen bezug betäubungsmittelabusus angeklagten landgericht rahmen strafzumessung zugunsten angeklagten unterstellt tat mag kokaineinfluss begangen worden lässt größenordnung uneingeschränkte leistungsfähigkeit offenbarenden raffinesse tatausführung weiteres beschaffungsdelikt charakterisieren befriedigung sucht zielte insoweit steht betäubungsmitteldelikt weniger inneren beziehung sucht vielmehr mittel erlangung erheblicher wirtschaftlicher werte sinne stgb erforderlicher symptomatischer zusammenhang betäubungsmittelabhängigkeit tat nämlich betäubungsmittelstraftaten fehlen allein finanzierung allgemeinen lebensbedarfs mittelbar betäubungsmittelkonsums dienen vgl bghr stgb hang zusammenhang symptomatischer liegt abgeurteilten tat zumindest fern landgericht hätte angesichts besonderheiten person angeklagten anordnung stgb absehen dürfen gesetzesnovelle juli bgbl wurde ursprünglich zwingend vorgeschriebene rechtsfolge unterbringung vorschrift umgestaltet gesetzliche neuregelung räumt tatrichter möglichkeit unterbringung stgb ausnahmefällen abzusehen regierungsbegründung gesetzesentwurf nämlich gerade ausreisepflichtigen ausländern möglichkeit eröffnet unterbringung stgb abstand nehmen bt drucks gilt insbesondere erhebliche sprachliche verständigungsprobleme hinzukommen erfolg versprechende therapie schon aufgrund unzulänglichen kommunikationsgrundlage therapeuten kaum vorstellbar wäre bt drucks aao ausnahmefall liegt allerdings weist generalbundesanwalt zutreffend darauf entscheidung über anwendung stgb eingeschränkten ermessen tatrichters steht ermessensentscheidung für revisionsgericht nachprüfbar darstellen landgerichtliche urteil stgb gänzlich unerörtert gelassen entspricht vorgaben senat sieht gegebenen besonderen sachverhaltskonstellation davon ab sache landgericht zurückzuverweisen entscheidung sache praktisch ausgeschlossen erscheint brigen angeklagte nichtanwendung stgb ausdrücklich beanstandet ungeachtet aufhebungsantrags generalbundesanwalts hinsichtlich nichtverhängung maßregel stgb senat abs stpo beschluss entscheiden revision insgesamt verwerfen vgl bgh beschluss september str anordnung maßregel würde nämlich allein gunsten angeklagten wirken bghr stpo abs verwerfung basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  4177. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr richterin harsdorfgebhardt richter hucke beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo soweit berufungsgericht zusammenfassender würdigung form abstrakten rechtssatzes angenommen kläger hätten über rückvergütungen vermögensverwaltungsgesellschaft beklagten informiert müssen sieht senat grundsätzlichen widersprüche urteil bghz senatsurteil märz iii zr njw rr unmittelbar vergleichbare sachverhalte betreffen berufungsgericht frage berücksichtigung rechtsprechung bundesgerichtshofs aufklärungspflicht über wesentliche kapitalmäßige personelle verflechtungen geprüft insoweit weitere leitentscheidung bezogen komplementär treuhandkommanditistin beteiligungsgesellschaft geboten frage auszahlung überhöhter finanzierungsvermittlungsgebühren durfte berufungsgericht schriftsatz beklagten februar beklagte schriftsatz märz bezug genommen wiedergegebenen ergebnisse abgeschlossenen strafverfahrens zugrunde legen davon ausgehen weitergehende vortrag kläger schriftsatz august insbesondere deren beweisangebot vernehmung sachbearbeiters für buchprüfung berichte bestandteil ermittlungsverfahrens geworden erledigt brigen berufungsgericht verstoß willkürverbot anspruch kläger rechtliches gehör relevante prospektmängel sowie ursächlichkeit mangelnden unterrichtung über vorgesehene kapitalerhöhung für anlageentscheidung kläger verneint weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert schlick wurm harsdorf gebhardt dörr hucke vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4178. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil patentnichtigkeitssache verkündet januar wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck für recht erkannt berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts september kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte rechtsnachfolgerin patentinhaberin eingetragenen beklagten übernehmender gesellschaft verschmolzenen werkstatt technik gmbh inhaberin mai angemeldeten deutschen patents streitpatents patentansprüche lauten verfahren ausgleich unwucht kraftfahrzeugrad scheibenrad bereich radscheibe materialunterbrechungen radial durchgehende radscheibenteile aufweist abhängigkeit während meßvorgangs ermittelten meßwerten für innenseite scheibenrades befindliche ausgleichsebene zugeordnetem ausgleichsradius ausgleichsgröße winkellage ausgleichsmasse für innenseite scheibenrades befestigenden klebegewichten durchzuführenden unwuchtausgleich bestimmt dadurch gekennzeichnet daß winkellagen materialunterbrechungen radial durchgehenden radscheibenteile bestimmt gespeichert daß für innenseite scheibenrades befindliche ausgleichsebene bestimmte ausgleichsgröße zwei ausgleichsmassen winkellagen denen radial durchgehenden radscheibenteile vorhanden zerlegt winkellage bestimmten ausgleichsgröße außerhalb radial durchgehenden radscheibenteile liegt daß beiden zerlegten ausgleichsmassen entsprechenden klebegewichte zugeordneten winkellagen ausgleichsebene innenseite scheibenrades befestigt vorrichtung durchführung verfahrens patentanspruch hauptwelle kraftfahrzeugrad aufspannbar kraftschlüssig hauptwelle verbundenen kraftmeßeinrichtung hauptwelle gekoppelten drehwinkelmeßeinrichtung drehwinkelmeßeinrichtung kraftmeßeinrichtung angeschlossenen auswerteeinrichtung bestimmung gleichsmassen winkellagen für unwuchtausgleich mittels klebegewichten ausgleichsebene innenseite scheibenrades dadurch gekennzeichnet daß auswerteeinrichtung speicher angeschlossen winkellage radial durchgehenden radscheibenteile hauptwelle befestigten kraftfahrzeugrades gespeichert daß auswerteeinrichtung vektorrechner aufweist drehwinkelmeßeinrichtung kraftmeßeinrichtung elieferten meßwerte ausgleichsmassen zerlegt winkellagen radial durchgehenden radscheibenteile liegen wegen wortlauts patentanspruch untergeordneten ansprüche patentanspruch untergeordneten anspruchs streitpatentschrift verwiesen nichtigkeitsklage greift klägerin streitpatent mangels erfinderischer tätigkeit patentfähig bundespatentgericht streitpatent für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten abweisung klage erstrebt klägerin tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverständiger univ prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe zulässige berufung erfolg bundespatentgericht einspruchsabteilung europäischen patentamts streitpatent wesentlichen inhaltsgleiche europäische patent widerrufen senat berzeugung daß streitpatent erfinderischer tätigkeit beruht streitpatent betrifft verfahren ausgleich unwucht scheibenrad kraftfahrzeugs vorrichtung durchführung verfahrens verfahren meßvorgang meßwerte für innenseite scheibenrads befindliche ausgleichsebene zugehörigem ausgleichsradius ermittelt abhängigkeit meßwerten winkellage ausgleichsmasse ausgleichsgröße für unwuchtausgleich bestimmt sodann innenseite scheibenrads befestigenden klebegewichten ausgeführt streitpatentschrift schildert befestigung selbstklebender ausgleichsgewichte innenseite scheibenrads scheibenrädern bekannt felgenhörner befestigen unwuchtausgleichgewichten aufweisen anbringung klebegewichten felgenschüssel etwa deutsche offenlegungsschrift beschreibt gewährleisten daß äußere erscheinungsbild radscheibe ausgleichsgewicht beeinträchtigt sp winkellage ausgleichsgewichts ermittelten unwuchtvektor bestimmt leichtmetallrädern insbesondere alumin
  4179. [['bundesgerichtshof beschluss krb juni kartellbußgeldsache nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja owig abs gwb abs satz abs satz gwb unterbrechung verjährung wenigstens organ sinne abs owig führt daß verjährten handlungen organe für bemessung bußgelds dahinterstehende unternehmen herangezogen können soweit handlungen sämtlicher organe hinblick umsetzung einheitlichen kartellabsprache aufgrund bewertungseinheit einheitlichen prozessualen tat zusammengefaßt je länger nachhaltiger kartell praktiziert wurde je flächendeckender angelegt höhere anforderungen darlegungen tatrichters stellen wirtschaftlichen vorteil kartellabsprache verneinen bgh beschluß juni krb olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs juni mündliche verhandlung präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr goette richter prof dr bornkamm dr raum dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerden betroffenen sowie nebenbetroffenen urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai abs owig abs stpo maßgabe unbegründet verworfen daß sämtliche betroffene nebenbetroffene wegen vorsätzlichen hinwegsetzens verurteilt rechtsbeschwerdeführer kosten rechtsmittel insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft vorgenannte urteil gemäß abs owig rechtsfolgenausspruch hinsichtlich sämtlicher nebenbetroffener zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbliebenen kosten verfahrens kartellsenat oberlandesgerichts düsseldorf zurückverwiesen gründe oberlandesgericht betroffenen wegen verstoßes verbot gwb abs nr gwb bzw abs nr gwb geldbußen euro euro verurteilt betroffenen stehenden unternehmen nebenbetroffenen sowie nebenbetroffene geldbußen euro verhängt hiergegen wenden betroffene sowie nebenbetroffene schuld rechtsfolgenausspruch gerichteten rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft erstrebt rechtsbeschwerde generalbundesanwalt vertreten sämtliche nebenbetroffene erhöhung bußgelder während rechtsmittel betroffenen nebenbetroffenen unbegründet führen rechtsbeschwerden staatsanwaltschaft aufhebung rechtsfolgenaussprüche sämtliche nebenbetroffenen oberlandesgericht betroffenen nebenbetroffenen wegen einheitlichen ordnungswidrigkeit abs nr gwb gwb abs nr gwb gwb verurteilt quotenkartell für transportbeton raum berlin beteiligt feststellungen oberlandesgerichts kam infolge wiedervereinigung deutschlands verlegung regierungssitzes berlin stadtgebiet berlin starken zunahme bautätigkeit führte daß weitere hersteller für transportbeton berliner markt drängten löste bereits markt tätigen herstellern befürchtung zukünftig harten preiswettbewerb markt kommen initiative zeugen damals geschäftsführer marktführers kamen berliner markt tätigen transportbetonhersteller anfang überein quotensystem einzuführen danach wurden basis jahr erzielten marktanteile transportbetonherstellern entsprechende anteile gesamtproduktion eingeräumt neue anbieter sollten quotenkartell einbezogen sinne bereinkunft erfolgte aufnahme weiterer hersteller wobei quote bereits markt tätigen transportbetonhersteller jeweils entsprechend abgesenkt wurde während nebenbetroffene schon beginn quotenabsprachen beteiligte traten nebenbetroffenen mitte nebenbetroffene herbst schließlich nebenbetroffene ende kartell fast berlin markt anbietenden transportbetonhersteller ausnahme kleinen unternehmens ganz geringem marktanteil schlossen quotenübereinkunft rahmen gemeinsamer treffen mehrmals jahre stattfanden wurden bislang verkauften mengen einzelnen transportbetonherstellern gemeldet voraussichtlichen gesamtmenge für berlin bezug gesetzt konnten einzelnen kartellmitglieder entfallenden mengen bestimmt einhaltung quotenabsprache überwacht feststellungen oberlandesgerichts stieg nachfrage transportbeton insbesondere jahren aufgrund berlin bestehenden baubooms stark gesamtproduktionsmenge jahr betrug mio cbm jahr mio cbm durchschnittspreis für transportbeton erhöhte jahr dm dm erreichte jahr spitzenwert dm pro kubikmeter absinke
  4180. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle berichtigt beschluss karlsruhe geschäftsstelle ix zivilsenats bundesgerichtshofs preuß justizangestellte rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs zpo steuerberater gerichteten feststellungsklage ersatz künftiger vermögensschaden darf feststellungsinteresse allein deshalb abgesprochen verjährung schadensersatzansprüchen berater droht feststellungsinteresse daraus ergeben eintritt schadens wahrscheinlich bgh urteil juli ix zr olg köln lg köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin betrieb vergangenheit gemeinsam früheren ehemann mehrere hotels jahre angeordneten betriebsprüfung erhielt jahr berichte finanzamts für jahre aufgrund steuernachzahlungen sechsstelliger höhe befürchtete führte versäumnisse damaligen steuerberaters fortan früherer berater zurück beauftragte beklagten klage früheren berater verpflichtung festgestellt jegliche schäden ersetzen dadurch bereits entstanden entstehen würden ergebnis betriebsprüfung für jahre steuernachforderungen belastet würde früheren berater vertretende fehler bearbeitung steuerangelegenheiten zurückzuführen klage wurde landgericht urteil juni unbegründet abgewiesen schadensersatzanspruch früheren berater schlüssig dargelegt sei berufung klägerin wies oberlandesgericht beschluss dezember begründung zurück klage sei bereits unzulässig feststellbar sei klägerin schaden entstanden sei frist verjährung ansprüche früheren steuerberater mangels erlasses klägerin belastenden steuerbescheides laufen begonnen klägerin nimmt beklagten wegen fehlerhafter beratung ersatz entstandenen schadens anspruch macht geltend tragenden kosten vorprozesses höhe insgesamt wären angefallen beklagte pflichtgemäß über unzulässigkeit feststellungsklage aufgeklärt hätte klage erhoben hätte landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt verpflichtung beklagten erstattung kosten vorprozesses folge abs bgb beklagte klägerin pflichtwidrig unzulässigkeit beabsichtigten feststellungsklage hingewiesen für klage feststellungsinteresse gefehlt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs verjährung etwaiger ersatzansprüche mandanten steuerberater erst bekanntgabe belastenden steuerbescheides beginne daraus folgenden eindeutigen unzulässigkeit feststellungsklage ändere bekundungen klägerin parteianhörung erlass belastender steuerbescheide unmittelbar bevor gestanden soweit beklagte berufungsinstanz vorgetragen subjektiv sicher erfolgsaussichten klage angesprochen klägerin hinweise zulässigkeit erteilt reiche für hinreichende belehrung schuldhafte verletzung belehrungspflichten beklagten lasten vermutet landgericht klage vorprozess zunächst zulässig angesehen entlaste stehe fest klägerin feststellungsklage erhoben hätte beklagte deren eindeutige unzulässigkeit hingewiesen hätte greife vermutung beratungsgerechten verhaltens beklagte erschüttert soweit klägerin bestätigt einvernehmen finanzamt geplant sei klage erlass belastender steuerbescheide herauszuzögern hätten beteiligten hinreichende erfolgsaussicht vorausgesetzt plan sei vornherein scheitern verurteilt festgestanden klage unzuläs sig sei gesamte schaden sei entstanden beklagte unterlassen unzulässigkeit klage mangels feststellungsinteresses hinzuweisen verjährung anspruchs sei eingetreten ii ausführungen halten rechtlichen berprü
  4181. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr ernemann sowie rechtsanwälte prof dr salditt dr schott dr wosgien mündlicher verhandlung mai beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats bayerischen anwaltsgerichtshofs dezember zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren euro festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft amtsgericht landgerichten ii zugelassen verfügung januar antragsgegnerin zulassung wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers rechtsmittel zulässig abs nr brao bleibt jedoch sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei daß dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse absehbarer zeit ordnen geraten außerstande verpflichtungen nachzukommen vermutet antragsteller vollstreckungsgericht führende verzeichnis eingetragen beweisanzeichen hierfür erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmaßnahmen situation beim antragsteller zeitpunkt erlasses widerrufsverfügung gegeben schuldnerverzeichnis eingetragen sache wegen forderung höhe dm mai haftbefehl erzwingung eidesstattlichen versicherung erlassen ferner bestanden weitere widerrufsverfügung einzelnen aufgeführte vollstreckungstitel daß widerrufsgrund nachträglich entfallen ergibt schon daraus daß antragsteller märz eidesstattliche versicherung abgegeben soweit antragsteller begründung antrags gerichtliche entscheidung angegeben fast widerrufsverfügung aufgeführten positionen seien erledigt belegt gegenteil weitere vollstreckungsmaßnahmen antragsteller bekannt geworden verfahren für forderung höhe euro april pfändungs berweisungsbeschluß erlassen worden anhaltspunkte dafür daß interessen rechtsuchenden vermögensverfall ausnahmsweise gefährdet gegeben antragsteller wegen erheblich verspäteter weiterleitung fremdgeldern rechtskräftig urteil landgerichts november verbindung urteil amtsgerichts juli geldstrafe verurteilt worden inhalt schriftsatzes mai gab senat anlaß vertagung antragsteller ausreichend zeit angelegenheiten ordnen senat schriftsätzlich vorzutragen deppert ganter salditt otten schott ernemann wosgien'],['Soon']]
  4182. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg ff ff abs zpo ff isolierte kostenentscheidungen ehe familienstreitsachen streitloser hauptsacheregelung erfolgen sofortigen beschwerde ff zpo anfechtbar schließen beteiligten unterhaltssache vergleich kostenregelung gesetzliche wertung zpo kostenaufhebung gemäß famfg billigem ermessen treffenden kostenentscheidung neben weiteren satz famfg regelbeispiele aufgeführten gesichtspunkten berücksichtigen bgh beschluss september xii zb olg karlsruhe freiburg ag emmendingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose schilling dr günter beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe beteiligten streiten darüber höhe verfahrenskosten abschluss unterhaltsvergleichs jeweils tragen jahr geborene antragsteller vater antragsgegner kindesunterhalt für zeit ab juni höhe monatlich sowie rückständigen unterhalt begehrt familiengericht beteiligten dahin verglichen antragsgegner antragsteller ab juni laufenden monatlichen unterhalt sowie rückständigen unterhalt leisten vergleich enthält weder erledigungs erklärung hinsichtlich rechtsstreits vereinbarung kostentragung amtsgericht antragsgegner antragsteller verfahrenskosten auferlegt dabei beschluss wesentlichen verhältnis obsiegens unterliegens beteiligten gestützt beschwerde antragsgegners oberlandesgericht entscheidung famrz veröffentlicht kosten verfahrens gegeneinander aufgehoben hiergegen wendet antragsteller beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulässig begründet rechtsbeschwerde gemäß abs satz famfg abs satz nr zpo statthaft senat teilt auffassung beschwerdegerichts wonach vorliegenden fall sofortige beschwerde gemäß zpo statthaft demgemäß richtet rechtsbeschwerde abs zpo bghz fgprax rn allerdings rechtsprechung literatur umstritten ehe familienstreitsachen ergangenen isolierten kostenentscheidungen beschwerde famfg sofortigen beschwerde gemäß zpo anzufechten frage stellt immer hauptsache anderweitig regel streitlos erledigt beantwortung hängt ab normen verfahren rechtsbeschwerde richtet anforderungen beschwerdeverfahren stellen schürmann fur beachtliche unterschiede bestehen namentlich hinsichtlich erforderlichen beschwer famfg über allerdings zulassungsmöglichkeit abs zpo über beschwerdefrist abs famfg binnen monats abs satz zpo notfrist zwei wochen möglichkeit abhilfe abs satz famfg gegeben abs satz zpo abhilfe möglich besetzung beschwerdegerichts abs grundsätzlich gesamter spruchkörper abs satz zpo originärer einzelrichter sowie hinsichtlich erfordernisses rechtsbehelfsbelehrung famfg vorgesehen einerseits vertreten kostenentscheidungen ehe familienstreitsachen erfolgen beschwerde gemäß abs famfg anzufechten seien begründet isolierte kostenentscheidung verfahren endentscheidung sinne abs abs famfg darstelle abs satz famfg würden vorschriften beschwerderecht famfg verdrängt brigen ersetze famfg lex specialis unterhaltssachen kostenbestimmungen zivilprozessordnung olg oldenburg famrz ergebnis ebenfalls für anwendung famfg olg bremen beschluss april wf juris rn ff olg brandenburg njw rr keidel giers famfg aufl rn schürmann fur vgl rüntz viefhues famrz demgegenüber spricht wohl überwiegende meinung für statthaftigkeit sofortigen beschwerde gemäß zpo olg bamberg famrz kammergericht njw olg nürnberg famrz olg frankfurt famrz schultebunert weinreich famfg aufl rn keidel meyer holz famfg aufl rn prütting helms bömelburg famfg rn bömelburg fpr schael fpr wendl schmitz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rn dabei gesetzesbegründung bezug genommen wonach ausweislich subsidiaritätsklausel abs famfg über abs satz famfg abs abs zpo anwendung gelangen statthafte rechtsmittel ausdrücklich sofortige beschwerde
  4183. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl schluckebier dr kolz richterin bundesgerichtshof elf staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe angeklagten liegen über sexualdelikte stgb af last begangen opfer fällen geborene nebenklägerin tochter früheren lebensgefährtin verurteilt wurde wegen zwei jahre begangener fälle sexuellen mißbrauchs kindern fall tateinheit sexueller nötigung bewährung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren übrigen wurde freigesprochen urteil sowohl staatsanwaltschaft nachteil angeklagten angeklagte revision eingelegt sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft greift während reihe verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge gestützte revision angeklagten erfolglos bleibt revision staatsanwaltschaft staatsanwaltschaft revision schriftsatz märz näher begründet dabei beginn ende schriftsatzes deckungsgleiche anträge abs stpo gestellt maßgeblichen sinn revisionsbegründung versteht senat vorbringen staatsanwaltschaft dahin daß weder schuldspruch strafausspruch fällen anfechten denen verurteilung erfolgt wendet jedoch sämtliche freisprüche wobei ansicht rechtsfehlerhafte beweiswürdigung beispielsfällen verdeutlicht senat bemerkt daß zumal revision staatsanwaltschaft revisionsanträge klar widerspruchsfrei weiteres deckungsgleich ausführungen revisionsbegründung sollten revisionsverfahren unerheblich erleichtert umfang anfechtung ziel rechtsmittels erst wortlaut haftende erforschung sinns vorbringens gedanklichen zusammenhangs berücksichtigung umstände zelfalls vgl insoweit gleich behandelnden auslegung berufungsbegründung gössel löwe rosenberg stpo aufl rdn ermittelt braucht sache rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg wendet recht freisprüchen zugrunde liegende beweiswürdigung jugendkammer sachverständiger beratung eingehender rechtlich beanstandender begründung ergebnis gekommen daß grundsatz zweifel glaubwürdigkeit geschädigten bestehen dennoch sei angeklagte zwei fällen verurteilen übrigen zweifelssatz freizusprechen übrigen angaben nebenklägerin seien polizei einerseits hauptverhandlung andererseits identisch widerspruchsfrei detailliert genug geschildert worden nebenklägerin etwa schilderung ersten oralverkehrs etwa acht jahre alt sei angeklagte gesagt mach fresse hure gewalt linken oberarm angewendet ablauf tatort ekel immer gleich geschildert jedoch unterschiedlich geäußert dabei angeklagten gekniet gestanden vergewaltigung nacht siebzehnten geburtstags schlafzimmer gekommen sofa gestellt hochbett gerissen zunächst gesagt angeklagte sei hinten scheide eingedrungen später mehr sagen können stellung geschlechtsverkehr durchgeführt wurde insgesamt seien viele vorgänge einzelheiten daher konturenlos geschildert jugendkammer überspannten schon deshalb rechtsfehlerhaften maßstab angelegt nebenklägerin bekundet ab siebten lebensjahr unterbrechungen heimaufenthalte zurückgingen gebeten über mehr zehn jahre großen vielzahl fällen mißbraucht worden derartige behauptungen zumal weiteren jahren überprüfen schon wegen naheliegend immer ähnlichen ablaufs tatgeschehens für einzelnen vorgang zeitlich exakte detailreiche schilderung erwartet ebenso wenig erwartet daß erinnerliche detail zeitlich exakt fixierten vorgang zugeordnet vgl bghst senatsurteil juni str übrigen schwächen aussage etwa fehlende kon
  4184. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juni beschlossen beschwerde nichtzulassung revision märz verkündeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg kosten klägers unbegründet zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig jedoch sache erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerdebegründung gerügten verstöße verfahrensgrundrechte klägers liegen entgegen auffassung nichtzulassungsbeschwerde vorliegend regelung brao gemäß art abs nr ivm art abs satz egbgb anzuwenden primäre schadensersatzanspruch dezember entstanden vgl bgh urteil november ix zr njw rn fall verletzung anwaltlicher beratungspflichten entsteht schaden rechtsprechung bundesgerichtshofs zeitpunkt vermögenslage betroffenen pflichtverletzung gegenüber früheren vermögensstand objektiv verschlechtert wofür genügt schaden wenigstens grunde erwachsen mag höhe beziffert können vgl bgh urteil juli ix zr bghz chab zugehör fischer vill fischer rinkler chab handbuch anwaltshaftung aufl rn mvn unterstellt kläger behauptete rat anwalts vereinbarungsentwurf juni unterzeichnen pflichtwidrig hätte vermögenslage klägers objektiv schon zeitpunkt verschlechtert erst abschluss gerichtlichen vergleichs insolvenzverwalter muttergesellschaft schuldnerin beklagten bank weiteren begründung abgesehen abs satz halbs zpo kayser vill fischer lohmann pape vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  4185. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november einstimmig beschlossen für wiedereinsetzung vorigen stand begründung revision urteil landgerichts darmstadt dezember besteht anlaß erste zustellung urteils pflichtverteidiger unwirksam revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen jähnke detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  4186. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb märz zwangsvollstreckungsverfahren ecli de bgh bviizb vii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts ulm januar kosten unzulässig verworfen weder kraft gesetzes statthaft angefochtenen beschluss zugelassen wurde abs zpo bundesgerichtshof gesetzlich geregelten fällen zuständig beliebig angerufen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe durchführung rechtsbeschwerde beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts daher abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet zpo schuldner folgendes hingewiesen senat vergangenen jahren unzähligen verfahren unzulässige anträge rechtsbeschwerden schuldners beschieden zahlreichen vorangegangenen verfahren senat schuldner dahin verbescheiden müssen rechtsmittel unzulässig jeweiligen vorinstanzgerichte rechtsbeschwerden entscheidungen zugelassen schuldner somit rechtliche einordnung rechtsmittel fällen deutlich gemacht worden senat deshalb vermeidung erheblicher kosten für schuldner künftigen rechtsbeschwerden eingaben rechtsbeschwerden aufgefasst müssen mehr bescheiden sofern jeweiligen vorinstanzgerichten ausdrücklich zugelassen worden anträge gewährung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens senat mehr bescheiden senat hinnehmen sinnentleerte inanspruchnahme arbeitskapazitäten erfüllung aufgaben behindert vgl bgh beschlüsse februar iii zb januar ars juris rn ar vs juris rn hinweis bverfg beschlüsse juni bvr juris rn februar bvr juris rn eick halfmeier jurgeleit vorinstanzen ag ulm entscheidung lg ulm entscheidung kartzke sacher'],['Soon']]
  4187. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli schuldspruch dahin geändert für tat nachteil nebenklägerin verurteilung wegen fah rens fahrerlaubnis entfällt rechtsfolgenausspruch dahin geändert angeordnete sperrfrist für erteilung fahrerlaubnis entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung nachteil nebenklägerin wegen freiheitsberaubung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung nachteil nebenklägerin vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis gesamt freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt angeklagten wurde sicherungsverwahrung angeordnet sperrfrist fünf jahren für erteilung fahrerlaubnis verhängt wurde bestimmt luxemburg erlittene auslieferungshaft verhältnis verhängte freiheitsstrafe angerechnet hiergegen wendet revision angeklagten ver letzung formellen materiellen rechtes rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo zutreffend weist generalbundesanwalt darauf verurtei lung wegen fahrens fahrerlaubnis tat nachteil nebenklägerin wegen verletzung grundsatzes spezialität amts wegen beachtendes verfahrenshindernis entgegensteht tatvorwurf gegenstand drei angeklagten erlassenen europäischen haftbefehle auslieferungsverfahrens nachträgliche auslieferungsbewilligung insoweit ersichtlich erfolgt angeklagte einhaltung grundsatzes spezialität verzichtet verurteilung wegen fahrens fahrerlaubnis daher entfallen brigen weist schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten tatkomplex nachteil nebenklägerin wegen vergewaltigung geiselnahme verurteilt wurde beschwert wegfall verurteilung wegen fahrens fahrerlaubnis zieht wegfall anordnung sperrfrist für erteilung fahrerlaubnis landgericht ungeeignetheit führen kraftfahrzeugen ausschließlich begründet angeklagte schon immer fahrerlaubnis gefahren obwohl deshalb schon mehrfach bestraft wurde rechtsfehlerfreie strafausspruch bestehen bleiben senat schließt hinblick milde strafe zwei jahren sechs monaten tatkomplex nachteil nebenklägerin strafe darauf beruht strafkammer verwirklichung dreier straftatbestände angenommen strafkammer zutreffend gemäß abs satz stgb vorrangig bezeichneten strafrahmen stgb ausgegangen fahren fahrerlaubnis ersichtlich für verhängung sperrfrist für erteilung fahrerlaubnis gewicht beigemessen sperrfrist senat entfallen lassen anordnung sicherungsverwahrung bestimmung anrechnungsmaßstabes für luxemburg sache erlittene freiheitsentziehung lassen rechtsfehler erkennen hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdeführer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  4188. [['bundesgerichtshof beschluss ar vs januar rechtsbeschwerdeverfahren wegen verpflichtung staatsanwaltschaft stuttgart bescheidung strafanzeige strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts stuttgart april kosten beschwerdeführers verworfen gründe oberlandesgericht antrag beschwerdeführers januar staatsanwaltschaft stuttgart verpflichten gerichtete strafanzeige september bescheiden unbegründet verworfen beschwerdeführer antragsrecht missbraucht bescheidungspflicht staatsanwaltschaft satz stpo entfalle hiergegen gerichtete oberlandesgericht zugelassene statthafte rechtsbeschwerde begründet antrag beschwerdeführers gerichtliche entscheidung eggvg bereits unzulässig sachentscheidung oberlandesgerichts hätte ergehen dürfen gegenstand verfahrens eggvg unmittelbare verletzung subjektiven rechts antragstellers staatliche maßnahme ablehnung bzw unterlassung abs eggvg unmittelbarkeit fehlt unterbliebenen mitteilung satz stpo beschwerdeführer wovon generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeht dadurch gehindert ungeachtet nichtbescheidung behandlung strafanzeige beschweren schließend gegebenenfalls klageerzwingungsverfahren durchzuführen vgl meyer goßner stpo aufl rn olg frankfurt beschluss april ws frist graalmann scheerer lr aufl rn senat merkt allerdings ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer tendenzen beschwerdeführers verantwortungsvollen umgang justizressourcen besser versuch herbeiführung grundsatzentscheidung dadurch rechnung getragen dürfte staatsanwaltschaft offensichtlich haltlose gegenüber früheren anzeigen partiell neuen sachverhalt betreffende strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde basdorf sander dölp schneider könig'],['Soon']]
  4189. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts erster halbsatz antrag beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juli ausspruch über erweiterten verfall aufgehoben ausspruch entfällt weitergehende revision unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge mitsichführens gegenstands art verletzung personen geeignet bestimmt sowie wegen einreise bundesgebiet aufenthalt bundesgebiet ausweisung abschiebung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt darüber hinaus sichergestellten betäubungsmittel eingezogen sichergestellten geldbetrag höhe euro für verfallen erklärt dagegen gerichtete sachrüge gestützte revision beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo abs stgb gestützte anordnung verfalls bestand fehlt bereits dafür erforderlichen feststellungen deliktischen herkunft geldes umfang neuen verhandlung entscheidung sache bedarf indes angeklagte ausweislich urteilsgründe herausgabe sichergestellten geldes verzichtet anordnung verfalls entbehrlich vgl fischer stgb aufl rn entfällt fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  4190. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwz brfg verkündet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundes gerichtshof prof dr kayser richter seiters richterin dr fetzer sowie rechtsanwälte dr frey dr martini für recht erkannt berufung klägers urteil senats anwaltsgerichtshofs für land nordrhein westfalen januar zurückgewiesen kläger trägt kosten berufungsverfahrens gegenstandswert für berufungsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand kläger wendet widerruf rechtsanwaltszulassung wegen vermögensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene berufung klägers entscheidungsgründe berufung zulässig jedoch sache erfolg senat zulassungsbeschluss januar darauf hingewiesen fraglich sei allein angefochtenen urteil angeführten umstände widerruf rechtfertigten deshalb weiteren verfahren prüfen inhalt schreibens gerichtsvollzieherin dezember beklagten mitgeteilten weite ren vollstreckungsverfahren ableiten lasse kläger bereits maßgeblichen zeitpunkt juli zugestellten widerrufsbescheids juli vermögensverfall befunden prüfung führt bestätigung angefochtenen entscheidung widerruf recht erfolgt abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmaßnahmen st rspr vgl senatsbeschlüsse mai anwz zinso rn juli anwz juris rn jeweils liegen anzeichen dafür rechtsanwalt wirtschaften neue schulden auflaufen lässt zahlt schulden über gewissen zeitraum lediglich druck widerrufs zulassung zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachweis vermögensverfalls regelmäßig ge führt angesehen geordnete vermögensverhältnisse setzen demgegenüber voraus rechtsanwalt über tilgung zumindest geordnete rückführung schulden hinaus erreicht dauerhaft neuen verbindlichkeiten auflaufen deren ordnungsgemäße begleichung entsprechende geldmittel eingehaltene vereinbarungen gläubigern sichergestellt vgl senatsbeschlüsse märz anwz juris rn juli aao rn insoweit gebotenen gesamtwürdigung davon auszugehen kläger bereits maßgeblichen zeitpunkt erlasses widerrufsbescheids juli vermögensverfall befand kläger september rechtskräftiges versäumnisurteil amtsgerichts verurteilt wurde ergangen versicherung ag nebst zinsen seit november zahlen streitgegenständlich anspruch zahlung geschäftsgebühr gemäß abs vvg wegen nichtzahlung prämie gemäß abs vvg gläubigerin urteil kostenfestsetzungsbeschlüssen amtsgerichts dezember sowie april zwangsvollstreckung über gesamtforderung betrieben dr gerichtsvollzieherin auffassung klägers vollstreckungsmaßnahme sei rahmen abs nr brao unbeachtlich für ansprüche berufshaftpflichtversicherung widerrufsgrund abs nr brao lex specialis sei unzutreffend ging persönlichen schreiben klägers mai forderung allge berufshaftpflichtversicherung brao für beratungsmandat abgeschlossene zusätzliche einzelversicherung stände umstand rechtsanwalt vollstreckungen berufshaftpflichtversicherers kommen lässt berücksichtigung rahmen abs nr brao entgegenstehen versicherer zahlungsrückstand anlass für kündigung genommen deshalb widerruf abs nr brao gestützt könnte richtigkeit behauptung klägers innenverhältnis mandantin prämie bezahlen sollen streit gegeben dahinstehen entlastet kläger gerichtsverfahren anschließender zwangsvollstreckung durfte keinesfalls kommen lassen nachweise geltend gemacht zeitweilig burn out syndrom gelitten soweit kläger behauptet allerdings trotz mehrfacher aufforderung beklagten heute belegen zwangsvollstreckung bereits widerruf erledigt worden sei aufgrund folgenden ausführungen gleichwohl davon auszugehen berei
  4191. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski hoffmann richterin dr kober dehm für recht erkannt anschlussberufung zurückweisung berufung urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts januar abgeändert europäische patent wirkung für bundesrepublik deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt patentansprüche fassung angefochtenen urteils erhalten wobei patentanspruch wörtern auswählen anwärtersegmente entsprechend folgt lautet auswahlinformation codierten informationen segment momentanen rahmens videosequenz darstellen empfangen wurde wobei anzahl empfangener bits auswahlinformation verringert abhängigkeit verringerung anzahl anwärtersegmente rekonstruieren segments momentanen rahmens videosequenz verwendung zweiten bewegungsfeldmodells grundlage bewegungsfeldmodells für ausgewählte anwärtersegment bestimmt worden patentansprüchen wörter wenigstens auswahlbit auswahlinformation ersetzt patentanspruch wörter wenigstens auswahlbit auswählen auswahlbit auswahlinformation auswählen ersetzt patentanspruch wörtern empfangen wurde wobei folgt lautet anzahl empfangener bits auswahlinformation verringert abhängigkeit verringerung anzahl anwärtersegmente segment momentanen rahmens videosequenz verwendung zweiten bewegungsfeldmodells grundlage bewegungsfeldmodells für ausgewählte anwärtersegment bestimmt worden rekonstruieren falls identifizierte codierungsbetriebsart zweite codierungsbetriebsart brigen klage abgewiesen erstinstanzlichen kosten rechtsstreits bleiben gegeneinander aufgehoben kosten berufungsverfahrens klägerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents august inanspruchnahme priorität august angemeldet wurde patentanspruch patentansprüche nachgeordnet lautet verfahrenssprache folgt method of decoding encoded information representative of video sequence which has been encoded according to the method of claim said video sequence comprising plurality of video frames the decoding method being characterised by receiving encoded information representative of segment of current frame of said video sequence identifying coding mode of the encoded information the coding mode being one of at least first coding mode and second coding mode if the identified coding mode is said first coding mode reconstructing the segment of the current frame of said video sequence using first motion field model derived using motion compensated prediction with respect to previously encoded frame of the video sequence if the identified coding mode is said second coding mode reconstructing the segment of the current frame of said video sequence using second motion field model based on motion field model determined for adjacent previously encoded segment of the current frame patentanspruch patentansprüche nachgeordnet entsprechende vorrichtung gerichtet klägerin erstinstanzlich streitpatent umfang patentansprüche sowie angegriffen insoweit geltend gemacht gegenstand streitpatents fehle patentfähigkeit streitpatent gehe über anmeldung ursprünglich eingereichten fassung hinaus weiterhin sei gegenstand patentanspruchs ausführbar patentgericht streitpatent stillschweigender abwei sung weitergehenden klage dadurch teilweise für nichtig erklärt patentanspruch ersten hilfsantrag beklagten nachfolgende beschränkte fassung gegeben verfahren decodieren codierten informationen videosequenz darstellen gemäß verfahren anspruch codiert worden wobei videosequenz mehrere videorahmen enthält wobei decodierungsverfahren gekennzeichnet empfangen codierter informationen segment momentanen rahmens videosequenz darstellen identifizieren codierungsbetriebsart codierten informationen wobei codierungsbetriebsart betriebsart wenigstens ersten bewegungskompensierten prädiktiven cod
  4192. [['bundesgerichtshof str beschluss märz strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle september feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen raubes versuchten raubes tateinheit körperverletzung versuchten raubes körperverletzung tateinheit sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt teilweise begründet berprüfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel jedoch insoweit erfolg landgericht geprüft angeklagte gemäß stgb entziehungsanstalt unterzubringen hierzu generalbundesanwalt antragsschrift januar ausgeführt gesamtzusammenhang urteilsgründe ergibt daß angeklagte seit langen jahren alkohol bermaß konsumiert wurde bezirksgericht halle märz wegen fahrlässigen vollrausches freiheitsstrafe verurteilt amtsgericht eisleben ordnete urteil august unterbringung angeklagten entziehungsanstalt wobei unterbringung später bewährung ausgesetzt wurde taten september wurde beim angeklagten blutalkoholkonzentration tat dezember schwierigkeiten gerade gehen augenrötungen geruch alkohol sowie tat märz aufgrund alkoholisierung probleme unterstützung gehen festgestellt aufgrund landgericht sämtlichen taten ausgeschlossen daß steuerungsfähigkeit angeklagten stgb erheblich vermindert angesichts feststellungen liegt anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt nahe daß angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bverfge ff urteilsgründen entnehmen landgericht hätte daher darlegen müssen warum gleichwohl unterbringung abgesehen vgl bghst daß angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst senat letztlich verschließen schließt daß landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafen erkannt hätte strafausspruch daher bestehen bleiben tepperwien maatz ernemann solin stojanovi� sost scheible'],['Soon']]
  4193. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar oktober strafsache wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt az js staatsanwaltschaft essen az js staatsanwaltschaft frankfurt az ds js ds js amtsgericht dorsten az ds js amtsgericht eisenhüttenstadt strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts oktober beschlossen amtsgericht eisenhüttenstadt für untersuchung entscheidung zuständig gründe bertragung zuständigkeit amtsgericht eisenhüttenstadt zweckmäßig geständigen angeklagten mutter kleiner kinder verfahren voraussicht zeugen auskommen weite anreise dorsten ersparen fischer schmitt eschelbach krehl zeng'],['Soon']]
  4194. [['bundesgerichtshof beschluss zb september grundbuchsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts grundbuchamt tempelhof kreuzberg oktober nichtabhilfebeschluss november beschluss zivilsenats kammergerichts berlin dezember aufgehoben amtsgericht grundbuchamt angewiesen vollzug anträge eintragung eigentumswechsels grundschulden beschluss oktober genannten gründen verweigern gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag november ließ beteiligte eingang beschlusses bezeichnete grundstück unterschiedlichen bruchteilen beteiligten beteiligten beteiligten kommanditisten beigetreten handelt jeweils zwei personen bestehende gesellschaften bürgerlichen rechts gbr anhang erwerber notariellen urkunde sowohl namen gbr angabe namen geburtsdatum anschrift jeweils gesellschafter bezeichnet beteiligte wurde notariellen verhandlung komplementärgesellschaft vertreten für traten deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigte geschäftsführerin sowie weiteren gemeinschaftlich vertre tungsberechtigten geschäftsführerin notarieller urkunde november bevollmächtigter vertreter beteiligten wurden befreiung beschränkungen bgb hierzu bevollmächtigte kommanditistin beteiligten vertreten grundbuchamt anträge eigentumsumschreibung eintragung zwei buchgrundschulden jeweiligen miteigentumsanteilen beteiligten lasten sollen zurückgewiesen hiergegen erhobene beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen beteiligten anträge ii ansicht beschwerdegerichts nachweis auflassung vorgelegte notarielle urkunde geeignet identität beteiligten für grundbucheintragungen notwendigen bestimmtheit festzustellen könne ausgeschlossen darin benannten gesellschafter gesellschaften bürgerlichen rechts gegründet hätten weitere angaben eindeutige identifizierung beteiligten erlaubten gründungszeitpunkt ort sitz seien auflassungserklärung vorhanden vertretungsberechtigung gesellschafter auftretenden personen sei deren bloße eigenerklärung nachgewiesen könne ausgeschlossen zwischenzeitlich nde rungen gesellschafterbestand stattgefunden hätten brigen fehle nachweis wirksamen vertretung beteiligten geschäftsführerin vertreter erteilte generalhandlungsvoll macht sei unwirksam unzulässig organschaftliche befugnisse übertragen worden seien iii statthafte abs gbo rechtsbeschwerde brigen zulässig abs gbo famfg insbesondere können beteiligten aufgrund rechtsfähigkeit zurückweisung eintragungsanträge betroffenen rechte selbständig geltend rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht grund für zurückweisung anträge angeführte rechtliche hindernis besteht entgegen auffassung beschwerdegerichts scheitert umschreibung wohnungseigentums beteiligten daran hinreichend bestimmt bezeichnet wären aa zutreffend allerdings rechtsgeschäft gbr grund wohnungseigentum erwirbt grundbuch vollzogen darf identität gesellschaft feststeht somit gesellschaften bürgerlichen rechts unterschieden hierbei handelt folge bestimmtheitsgrundsatzes gesamte grundbuchrecht beherrscht senat beschluss april zb njw rn mwn bb hieraus ergebenden anforderungen notariellen vertrag anhang enthaltene benennung beteiligten jeweils gesellschafter namen geburtsdatum anschrift erfüllt angabe weiterer unterscheidungsmerkmale bedarf folgt regelung abs satz gbo wonach recht gbr form grundbuch eingetragen neben gesellschaft derjenigen materiell rechtlich zusteht gesellschafter grundbuch eingetragen identifizierung gesellschaft erfolgt über notwendige benennung gesellschafter müssen abs buchstabe gbv weise bezeichnet natürlichen personen anforderungen abs buchstabe gbv name geburtsdatum ggf beruf wohnort juristischen personen sowie handels partnerschaftsgesellschaften denjenigen abs buchstabe gbv name firma sitz genügt fall gesellschaft regelmäßig hinreichend bestimmt weitere angaben erforderlich senat beschluss april zb njw rn eintragung steht sonstiges hi
  4195. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle baulandsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs abs badwürttgemo abs abs rahmen anfechtung umlegungsbeschlusses rechtmäßigkeit anordnung umlegung überprüfen fortführung senatsurteile märz iii zr bghz sowie april iii zr njw ffentlichkeitserfordernis abs gemo bw beschluss gemeinderats über anordnung umlegung baugb amtsermittlung über inhalt nichtöffentlichen teils gemeinderatssitzung gemäß abs gemo bw fertigende niederschrift über gemeinderatssitzung öffentliche urkunde bezüglich deren inhalt beweis unrichtigkeit zulässig abs zpo anschluss vgh baden württemberg nvwz rr negative beweiskraft dergestalt niederschrift aufgenommene vorgänge stattgefunden behandeln beizumessen bgh urteil april iii zr olg stuttgart lg stuttgart iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidenten schlick richter wöstmann tombrink dr remmert reiter für recht erkannt revision beteiligten urteil senats für baulandsachen oberlandesgerichts stuttgart juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten eigentümer teilweise bebauten grundstücken bereich umlegungsgebiets grundstücke liegen bereich mehrfach geänderten bebauungsplans mai kraft getreten öffentlichen sitzung märz beriet gemeinderat beteiligten über beschluss anordnung umlegung für teilgebiet bebauungsplans protokoll vermerkt bürgermeister beteiligten uhr für fünf minuten nichtöffentlichkeit herstellte danach wurde ffentlichkeit wiederhergestellt beraten beschluss über anordnung umlegung gefasst aufgrund anordnungsbeschlusses erließ beteiligte april umlegungsbeschluss hiergegen wenden antragsteller antrag gerichtliche entscheidung antrag landgericht beteiligten erhobenen einwände erforderlichkeit umlegung für durchgreifend erachtet zurückgewiesen worden beteiligten urteil landgerichts berufung eingelegt nachdem beteiligte entsprechenden richterlichen hinweis protokoll über sitzung gemeinderats februar vorgelegt beteiligten unwirksamkeit anordnung umlegung wegen verletzung grundsatzes ffentlichkeit sitzungen gemeinderats geltend gemacht berufungsgericht landgerichtliche urteil abgeändert umlegungsbeschluss beteiligten april aufgehoben hiergegen wenden beteiligten berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt umlegungsbeschluss sei rechtswidrig beschluss über anordnung umlegung inzident überprüfen sei seinerseits rechtswidrig sei gemo bw öffentlicher sitzung gemeinderats beraten beschlossen müssen ausweislich sitzungsprotokolls bürgermeister uhr uhr nichtöffentlichkeit sitzung hergestellt anlass für verfahrensweise niederschrift festgehalten worden sei ausschluss ffentlichkeit sei zulässig persönliche wirtschaftliche verhältnisse sprache kämen deren kenntnisnahme schlechthin berechtigtes interesse allgemeinheit bestehen könne deren bekanntgabe einzelnen nachteilig könne müsse einzelfall geprüft beteiligte ausschluss ffentlichkeit gemeinderatssitzung begründet namen einzelnen eigentümer bestandsgrundstücke geplanten umlegungsgebiet hätten genannt sollen bloße nennung namen eigentümer verletze jedoch deren rechtlich geschützten sonstigen schutzwürdigen interessen sei ersichtlich inwieweit bekanntgabe namen einzelnen nachteilig könne gleiches gelte über folgen umlegung für einzelnen bestandsgebäude grundstücke diskutiert sollen dabei kämen persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse sprache bezüglich deren kenntnisnahme berechtigtes interesse allgemeinheit bestehen könne auswirkungen umlegung seien grundstücksbezogen personenbezogen zuletzt bürgermeister beteiligten erklärt anlass für herstellen nichtöffentlichkeit seien fragen zweier gemeinderats mitglieder umlegung eigentümer bestandsgrundstücken kaputt mache über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse einzelner personen gesprochen solle re
  4196. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beklagten wirtschaftsprüfer ersatzansprüche zusammenhang beteiligung gbr geltend august zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erläuterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprüfer kontrolle über zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage übernommen lag prospekt gesellschaftsvertrag anlage abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr benannten wirtschaftsprüfer zugrunde vertrag enthielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut über gemeinsam beauftragten verfügen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter können vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprüche beauftragten können geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermögen enthielt vertrag abs bedingungen denen zahlungen sonderkonto geleistet durften deren einhaltung mittelverwendungskontrolleur überwachen beklagte mitte märz mittelverwendungskontrolleur gewonnen worden fondsgesellschaft prospekt wiedergegebenen vertrag abgeschlossen nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation kläger begehren beklagten wege schadensersatzes rückzahlung geleisteten einlage abzüglich liquidation erhaltenen beträge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlöses ferner beantragen festzustellen beklagte annahme angebotenen abtretung verzug befinde möglichen bestehenden verpflichtungen beteiligung freizustellen werfen beklagten vertrag übertragene mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß ausgeübt insbesondere fondsgesellschaft entgegen abs mittelverwendungskontrollvertrags folgenden mvkv angaben prospekt mitwirkung beklagten über angelegten gelder verfügen können klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger ansprüche entscheidungsgründe zulässige revision begründet führt aufhebung ange fochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung scheiden forderungen beklagten wegen verletzung mittelverwendungskontrollvertrag folgenden pflichten aufgrund subsidiaritätsklausel abs mvkv klausel unterliege agb kontrolle gbr beklagten individuell ausgehandelt worden sei deliktische ansprüche scheiterten ausreichendem sachvortrag ii hält rechtlichen nachprüfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte gegenüber anlegern gegenüber klägern subsidiarität haftung gemäß abs mvkv berufen klausel insoweit nr buchst bgb unwirksam senat urteil november iii zr zip veröffentlichung bghz vorgesehen entschieden urteil berufungssenats beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen gleich gelagerten sachverhalt betraf danach gilt zusammengefasst folgendes abs mvkv handelt inhaltskontrolle ff bgb unterliegende klausel vordergründig einzeln ausgehandelte vertragsbestimmung revisionsverfahren zugrunde legenden sach streitstand individuell beklagten fondsgesellschaft vereinbart worden allerdings handelt bestimmung für vielzahl vertraglichen verhältnissen vorformuliert beklagte über fondsgesellschaft anlegern geschlossenen verträge gegenüber verwendete rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt für anwendbarkeit rechts allgemeinen geschäftsbedingungen darauf ankommt derartige klauseln bestandteil
  4197. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger beschlossen senat beabsichtigt berufungsgericht zugelassene revision einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt berufungsgericht zulassung revision begründet streitfall biete gelegenheit rechtsfortbildend klären durchführung selbständigen beweisverfahrens angemessenheit für fall fristlosen kündigung abs satz bgb für anwendbar erachteten frist abs bgb beeinflusse erwägung trägt jedoch weder berufungsgericht genannten zulassungsgrund liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgründe abs zpo entwicklung höchstrichterlicher leitsätze fortbildung rechts veranlasst für rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt st rspr vgl etwa bghz frage innerhalb zeitlichen rahmens fristlose außerordentliche kündigung wegen gesundheitsgefährdung abs satz bgb auszusprechen hängt besonderen umständen jeweiligen einzelfalls ab entzieht allgemeinen betrachtung gilt unabhängig davon berufungsgericht regelung abs bgb wohnraummietrecht für anwendbar erachtet offen gelassen senatsurteil märz viii zr wum tz bgb niedergelegten grundsätze unzulässige rechtsausübung verwirkung heranzieht vgl hierzu senatsurteil april viii zr njw tz ansonsten zulassungsgrund weder geltend gemacht erkennbar fristlose kündigung mietverhältnisses wegen gesundheitsgefährdung grundsätzlich vorherige fristsetzung voraussetzt höchstrichterlich geklärt senatsurteil april viii zr njw tz ff fristsetzung ausnahmsweise abs satz nr bgb entbehrlich allgemein gültigen klärung zugänglich tatrichter würdigung umstände einzelfalls beurteilen revision aussicht erfolg berufungsgericht klägerin recht anspruch ersatz umzugsbedingten aufwendungen abs abs satz abs satz bgb begründung versagt klägerin kurz abschluss angestrengten selbständigen beweisverfahrens ausgesprochene fristlose kündigung zwischenzeitlich etwa neun monate zurückliegende fristsetzung mangelbeseitigung stützen dürfen berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt vermieterseite angesichts laufenden beweisverfahrens darauf vertrauen durfte klägerin ausspruch fristlosen kündigung nochmals frist mängelbeseitigung setzen vorliegen voraussetzungen abs satz nr bgb denen fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich wäre berufungsgericht ebenfalls rechtsfehler verneint ausspruch fristlosen außerordentlichen kündigung abs satz bgb frist gebunden gleichwohl höchstrichterlichen rechtsprechung seit langem anerkannt längere verzögerung kündigungserklärung rechtsfolgen bleibt kündigungstatbeständen unzumutbarkeit fortsetzung mietverhältnisses anknüpfen vgl abs bgb senat überlangen hinauszögerung kündigung schluss für gerechtfertigt erachtet vertragsfortsetzung sei für kündigenden unzumutbar vgl etwa senatsurteil september viii zr njw rr ii bgb af für gesetzgeber normierten typisierten fälle unzumutbarkeit abs bgb bundesgerichtshof ausgesprochen recht außerordentlichen fristlosen kündigung aufgrund besonderer umstände einzelfalls treuwidrig verwirkt senatsurteil april aao bgh urteil oktober xii zr njw tz fällen daneben abs bgb für kündigung dauerschuldverhältnissen vorgesehene zeitliche schranke wohnraummietrecht gilt senat bislang offen gelassen senatsurteil märz aao xii zivilsenat dagegen bereich gewerberaummiete abs bgb gestützte kündigung abs bgb gemessen urteil märz xii zr njw rr tz vorliegend bedarf frage anwendbarkeit abs bgb klärung beurteilung berufungsgerichts unabhängig davon verhalten klägerin allein gesichtspunkt bgb bewertet daneben abs bgb heranzieht beanstanden besonderen umstände streitfalls gestützte einschätzung klägerin mangel sinne abs bgb vorgelegen november erklärte kündigung nahezu neun monate zuvor erfolgte fristsetzung mängelbeseitigung stützen können vermieterseite ausspruch kündigung erneut frist be
  4198. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja hwig abs satz zusatz widerrufsbelehrung falle widerrufs darlehensvertragserklärung beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande kommt unzulässige erklärung abs satz hwig aufgabe bgh wm bgh urteil april xi zr olg bremen lg bremen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr ellenberger prof dr schmitt dr grüneberg für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen mai kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt rückabwicklung darlehens rechtsvorgängerin beklagten bank künftig beklagte finanzierung beteiligung immobilienfonds gewährt klägerin damals jahre alte krankenschwester unterzeichnete dezember zeichnungsschein für wirtschaftliche beteiligung über treuhänderin gbr anteilssumme dm sowie gesonderten blatt beigefügte widerrufsbelehrung finanzierung fondsbeitritts schloss klägerin dezember darlehensvertrag beklagten über dm beauftragte beklagte darlehen ablauf widerrufsfrist treuhänderin auszuzahlen sicherheit trat klägerin ansprüche fondsbeteiligung sowie kapitallebensversicherung ab darlehensvertrag enthielt klägerin gesondert unterzeichnete widerrufsbelehrung folgendem zusatz falle widerrufs darlehens kommt beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande schreiben november widerrief klägerin darlehensvertrag haustürwiderrufsgesetz berufung darauf nimmt beklagte rückzahlung darlehen geleisteten zahlungen abzüglich fondsausschüttungen höhe rückübertragung ansprüche lebensversicherung zug zug abtretung rechte klägerin fondsbeteiligung anspruch außerdem begehrt feststellung beklagten darlehensvertrag ansprüche mehr zustehen landgericht klage stattgegeben zahlungsantrag jedoch höhe zuzüglich zinsen berufung beklagten oberlandesgericht zip klage zurückweisung anschlussberufung klägerin abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht wesentlichen ausgeführt widerruf november unwirksamkeit darlehensvertrages geführt dabei könne dahin stehen darlehensvertrag haustürsituation abgeschlossen worden sei jedenfalls sei widerrufsfrist woche unterzeichnung vertrages dezember bereits abgelaufen klägerin sei ordnungsgemäß belehrt worden zusatz falle widerrufs darlehensvertrages beitritt fondsgesellschaft wirksam zustande komme sei erklärung sinne abs satz hwig september geltenden fassung folgenden mache belehrung unwirksam derartiger zusatz sei vielmehr teleologischer reduktion vorschrift zulässig bundesgerichtshof bghz abs hwig ziel anwendung regeln verbraucherkreditgesetzes geschäfte haustürsituationen sei gänzlich für unwirksam erklärt lediglich richtlinienkonforme einschränkende auslegung vorgenommen dürfe weit gehen haustürgeschäfterichtlinie eg erfordere danach stelle widerrufsbelehrung richtlinienwidrig dar richtlinie enthalte für widerrufsbelehrung abs satz hwig entsprechendes zusatzverbot widerrufsbelehrung unterliege lediglich transparenzgebot sei verletzt hinweis abs satz verbrkrg september geltenden fassung folgenden sei zutreffend betreffenden rechtsgeschäften verbundenes geschäft gehandelt für geschäfte schreibe aktuelle recht abs bgb für widerrufsbelehrungen entsprechenden hinweis ausdrücklich klägerin beanstandeten zusatz hätten für verbraucher verwirrender sei verbraucherkreditgesetz haustürwiderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene widerrufsbelehrungen erteilt müssen ii hält jedenfalls ergebnis rechtlicher berprüfung stand recht berufungsgericht recht klägerin widerruf darlehensvertrages gemäß abs hwig verneint allerdings handelt revisionsverfahren zugrunde legenden vortrag klägerin darlehensvertrag haustürgeschäft gemäß abs nr hwig widerrufsrecht subsidiaritätsklausel abs hwig ausgeschlossen darlehensvertrag zugleich geschäft abs verbrkrg darstellt abs hwig ric
  4199. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb leasinggesellschaft refinanzierung leasingvertrags vertrag resultierenden forderungen leasingnehmer forfait kreditinstitut verkauft haftet sofern vereinbart für rechtlichen bestand einredefreiheit verkauften forderungen sog bestands veritätshaftung bgb veritätshaftung leasinggesellschaft schließt schaden betrügerisches verhalten leasingnehmers entsteht schon deswegen leasinggesellschaft leasingnehmer vertragspartner näher steht refinanzierende kreditinstitut bgb schuldet forderungsverkäufer forderungskäufer januar abgeschlossenen forderungskaufvertrag verschaffung sicherungseigentum verkauften leasingforderungen zuzuordnenden leasinggegenstand haftet forderungskäufer bgb beweislast für scheitern sicherungsübereignung trägt bgb forderungskäufer bgb bb cd fehlen wegfall geschäftsgrundlage leasingvertrages wegen nichtigkeit betrugsabsicht schein abgeschlossenen kaufvertrags lieferant leasingnehmer über leasingobjekt leasinggesellschaft eingetreten löst bestandshaftung leasinggesellschaft jedenfalls leasingnehmer treu glauben verwehrt gegenüber leasinggesellschaft fehlen wegfall geschäftsgrundlage berufen bgb gutgläubiger eigentumserwerb einigung abtretung herausgabeanspruchs mittelbaren besitzers unmittelbaren besitzer setzt sofern erwerber unmittelbaren besitz überträgt voraus daß unmittelbare besitzer zeitpunkt vollendung erwerbstatbestands willen für mittelbaren besitzer anerkennung herausgabeanspruchs besitzen außen manifestierte nderung willens beendet mittelbaren besitz hindert entstehung unabhängig davon bisherigen bzw angehenden mittelbaren besitzer gegenüber ausdruck gebracht anschluß bgh urteil november viii zr wm bgb besitzerwerb ausgehende eigentumsvermutung zugunsten früheren besitzers wirkt über beendigung besitzes hinaus lange fort widerlegt bestätigung bgh urteil dezember ii zr wm kommt demjenigen zugute recht früheren besitzer ableitet bestätigung bgh urteil februar ii zr wm bgb erwerb mittelbaren besitzes ausgehende eigentumsvermutung besteht widerlegung fort besitzmittlungsverhältnis wegfall besitzmittlungswillens unmittelbaren besitzers beendet bgh urteil november viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin sparkasse nimmt beklagte leasinggesellschaft sparkassen rückzahlung bzw ersatz teils kaufpreises anspruch zuge zweier refinanzierungsgeschäfte für ankauf leasingforderungen beklagten inzwischen zusammengebrochene flowtex technologie gmbh co kg künftig flowtex beklagte gezahlt flowtex vermietete gekaufte geleaste horizontalbohrsysteme bestehend horizontalbohrgerät shelter bezeichneten versorgungseinheit deren hilfe rohre leitungen aufgraben erdoberfläche verlegt können sogenannte servicegesellschaf ten operative geschäft betrieben lieferantin deutschen später italienischen hersteller bezogenen geräte trat ksk guided microtunneling technologies spezial tiefbaugeräte gmbh co kg künftig ksk erscheinung laufe zeit gingen geschäftsführer schmider dr kleiser flowtex geschäftsführerin ksk betrügerischem zusammenwirken über bohrsysteme ksk mehrfach leasinggesellschaften verkaufen denen flowtex jeweils entsprechende leasingverträge abschloß ksk fließenden kaufpreiszahlungen wurden flowtex bezahlung leasingraten verwendet weise schloß flowtex mehr leasingverträge über horizontalbohrsysteme ab denen etwa existierten beklagte schloß jahren flowtex mehrere leasingverträge über insgesamt horizontalbohrsysteme ab klägerin fünf weiteren sparkassen refinanziert wurden grundlage refinanzierung rahmenver
  4200. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen falscher uneidlicher aussage strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal januar gesamten strafausspruch feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen besitzes kinderpornografischer schriften wegen fremdnützigen verschaffens besitzes kinderpornografischen schriften sowie wegen falscher uneidlicher aussage gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt ferner bestimmt strafe drei monate vollstreckt gelten dagegen gerichtete wirksam rechtsfolgenausspruch beschränkte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt erfolg soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgründe wegen fremdnützigen verschaffens besitzes kinderpornografischen schriften verurteilt strafausspruch schon deshalb bestehen bleiben urteilsgründe verhalten einlassung angeklagten tatvorwurf bereits ermittlungsverfahren wesentlicher aufklärungserfolg eingetreten strafmilderung gemäß abs nr abs stgb ermöglicht hätte landgericht insoweit ausgeführt angeklagte bereits ermittlungsverfahren wesentlichen geständig eingelassen kooperatives verhalten maßgeblichen anteil sicherstellung weiterer kinderpornografischer schriften landeskrankenhaus uchtspringe ermittlung bislang unbekannter täter gehabt strafkammer aufklärungshilfe strafrahmenwahl rahmen konkreten strafzumessung berücksichtigt strafrahmenverschiebung abs nr abs stgb jedoch unerörtert gelassen anlass erörterung besteht täter taten offenbart denen beteiligt fischer stgb aufl rn rechtsfehler zwingt aufhebung insoweit verhängten freiheitsstrafe jahr sechs monaten senat sicher ausschließen landgericht geringere einzelstrafe verhängt hätte voraussetzungen für anwendbarkeit abs nr stgb festgestellt milderungsmöglichkeit abs stgb gebrauch gemacht hätte soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen falscher uneidlicher aussage verurteilt worden begegnet strafausspruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte belehrung über zeugnisverweigerungsrecht sowie über wahrheitspflicht zeuge hauptverhandlung gesondert verfolgten hartmut april landgericht stendal ausgesagt dvd kinderpornografischem inhalt erhalten entgelt euro über zeugen tobias zeugen peter weiterzuleiten ebenfalls maßregel vollzug landeskrankenhauses uchtspringe befand tatsächlich angeklagte dvd befindlichen dateien erst november bereits juni juli gesondert verfolgten hartmut sd karte weiterleitung zeugen erhal ten angeklagten jedoch mitgeteilt karte sei für lesbar daraufhin angeklagte karte befindlichen daten dvd festplattenrecorder kopiert dvd gebrannt sodann weitergeleitet hintergrund feststellungen bestand anlass prü fung aussagenotstandes abs satz stgb eventuellen strafmilderung gemäß abs stgb ungeachtet konkurrenzrechtlichen beurteilung strafbaren verhaltens angeklagten hätte wahrheitsgemäßer aussage jedenfalls straftat höheren unrechtsgehalt bezichtigt nämlich neben verschaffung fremdbesitz zusätzlich eigenhändigen herstellung datenträgers kinderpornografischem inhalt anfertigung kopie vgl münchkommstgb hörnle rn ferner hätte angeklagte einziehung dvd festplattenrecorders befürchten müssen abs stgb aussagenotstand sinne abs stgb prüfen beweisperson vorliegenden fall angeklagte aussage bzw auskunftsverweigerungsrecht senatsbeschluss dezember str stv senat hebt zugleich fall ii verhängte einzelstrafe sechs monaten neuen tatrichter gelegenheit geben strafe insgesamt neu zuzumessen mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  4201. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vermieter daran gehindert abs bgb geschuldete abrechnung betriebskosten nachforderung gunsten ausweist mehreren mietern gegenüber vorzunehmen lediglich ausgleich hieraus ergebenden nachzahlungsbetrags anspruch nehmen bgh urteil april viii zr lg berlin ag berlin pankow weißensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni fassung berichtigungsbeschlusses juli zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte neben ehemann mieterin wohnung klägerin mietvertrags monatliche vorauszahlung für betriebs heiz wasserkosten vereinbart beklagte ehemann gerichtetem schreiben dezember rechnete klägerin nebenkosten für abrechnungsjahr ab abrechnung ergab nachzahlungsbetrag wovon teilbetrag höhe schreiben näher aufgeschlüsselte heizkosten entfiel einzelheiten berechnung heizkostensaldos ergeben jedoch gmbh für jahr erstellten heizkos tenabrechnung november allerdings beklagte adressiert worden zugegangen beklagte ehemann ausgleich klägerin korrektur rechnungspostens schornsteinfeger zuletzt geforderten nachzahlungsbetrags abgelehnt amtsgericht beide mieter gesamtschuldner zahlung kalten betriebskosten beklagte darüber hinaus nachzahlung heizkosten jeweils nebst zinsen verurteilt hiergegen gerichtete berufung mieter landgericht verurteilung zahlung kalten betriebskosten aufgehoben jedoch verpflichtung beklagten tragung heizkosten bestätigt landgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollständige abweisung klage entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt heizkostenabrechnung ergebende nachzahlungsforderung sei zugang beklagte gerichteten heizkostenabrechnung gegenüber fällig geworden fälligkeit gegenüber abgerechneten heizkosten setze voraus abrechnung ehemann weiterem mieter zugegangen gegenüber fällig geworden sei betriebskostenabrechnung handele weder willenserklärung gestaltungserklärung etwa kündigung einheitlich mieter wirken könne mehrere mieter hafteten vermieter für ausgleich nebenkosten nachforderungen ebenso für miete gesamtschuldner vermieter sei daher ff bgb berechtigt ausgleich mietrückständen einschließlich ausstehender nebenkostenzahlungen gegenüber mitmieter verfolgen ii beurteilung hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand revision zurückzuweisen recht berufungsgericht angenommen unterbliebene bersendung heizkostenabrechnung weiteren mitmieter fälligkeit abgerechneten nachforderung gegenüber beklagten frage stellt mieten mehrere personen wohnung haften sofern vereinbart worden für mietforderungen vermieters einschließlich nebenkosten gesamtschuldner bgb vermieter daher berechtigt belieben schuldner ganz teilweise anspruch nehmen satz bgb gesamtschuldnern tilgungsgemeinschaft besteht bewirkung gesamten leistung bleiben schuldner verpflichtet satz bgb handelt gesamtschuld verbundenen forderungen selbständige ansprüche gläubigers bestimmung bgb zeigt gesamtschuld grundgedanken einzelwirkung geprägt vgl hierzu bghz daher können einzelnen gesamtschulden vielerlei hinsicht unterschiedlich entwickeln vgl palandt grüneberg bgb aufl rdnr staudinger noack bgb rdnr vgl ferner münchkommbgb bydlinski aufl rdnr lediglich bgb erfassten umstände erfüllung erlass sofern erlass einzelwirkung anzunehmen vgl hierzu bgh urteil dezember iii zr njw bghz gläubigerverzug vergleichbare fallgestaltungen wirken für gesamtschuldner allerdings endet unabhängigkeit einzelnen gesamtschuldverhältnisse getroffenen abreden ergibt sowie fällen denen rechtliche umstände frage stehen notwendigerweise gesamtwirkung müssen vgl hierzu etwa münchkommbgb bydlinski aao rdnr st
  4202. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet november bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs zpo abs satz versicherungsnehmer innerhalb klagefrist abs vvg zunächst prozesskostenhilfegesuch einreicht genügt verpflichtung demnächstige zustellung klage größtmöglicher beschleunigung hinzuwirken für beschwerde ablehnung prozesskostenhilfe frist abs satz zpo ausschöpft beschwerde innerhalb frist begründet aufgabe bghz bgh urteil november iv zr olg stuttgart lg stuttgart iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung november für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juni kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht anschlussberufung klägerin feststellungsantrag stattgegeben brigen revision zurückgewiesen umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagten versicherer ansprüche berufsunfähigkeits zusatzversicherung geltend erlernten beruf erzieherin tätig danach befand elternzeit widmete vorwiegend haushalt eig enen kindern übte erlernten beruf kurzzeitige tätigkeiten springer ende letzten erziehungszeit märz me ldete arbeitssuchend zeit schloss streitgegenständliche versicherung ab zusammenhang versicherungsantrag gestellten esundheitsfragen beantwortete februar durchgehend nein gab arztbesuchen routine befund januar zeigte klägerin beklagten berufsunfähigkeit machte geltend seit märz depression panikstörung sozialer phobie leiden seit mai wochenstunden erzieherin teilzeitbeschäftigt beklagte trat zunächst schreiben april rücknahme erklärung erneut schreiben april gleichzeitiger leistungsablehnung gemäß vvg vertrag zurück führte klägerin gesundheitsfragen antragstellung unzutreffend beantwortet sei schon januar wegen depression ärztlicher behandlung zugrunde liegenden beschwerden hätten schon seit bestanden depression bereits seit schreiben april belehrte beklagte über sechsmonatsfrist gerichtlichen geltendmachung vermeintl ichen ansprüche gemäß abs vvg mehrfacher fristverlängerung verlängerte klagefrist schreiben april letztmalig april klägerin stellte zunächst prozesskostenhilfeantrag april beim oberlandesgericht einging mai landgericht vorlag lehnte beantragte prozesskostenhilfe beschluss august ab klägerin september zugestellt wurde oktober eingelegte sofortige beschwerde bewilligte oberlandesgericht begehrte prozesskostenhilfe danach wurde klage zugestellt landgericht klage zahlung monatlichen rente ab april längstens april sowie freistellung beitragspflicht stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen anschlussberufung klägerin zusätzlich festgestellt tenor näher bezeichnete versicherungsvertrag fortbesteht dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgründe revision geringen teil erfolg insoweit führt aufhebung zurückverweisung sache berufungsgericht wesentlichen ausgeführt versicherungsfall sei eingetreten dabei sei anford erungen tätigkeit erzieherin abzustellen gemessen hieran sei klägerin ergebnis beweisaufnahme mindestens berufsunfähig verletzung vorvertraglichen anzeigepflicht liege vorübergehend aufgetretene beeinträchtigungen infolge familiär bedingter belastungsreaktionen klägerin angeben müssen außerdem sei widerlegt agenten beklagten antragsaufnahme zeitweilig auftretende kopfschmerzen schlafpro bleme offenbart soweit klägerin körperverletzung ärztliche behandlung infolge tätlichen angriffs ehemannes sowie gelegentliche rückenbeschwerden offenbart handele umstände einfluss eintritt umfang berufsunfähigkeit gehabt hätten klagefrist gemäß abs satz vvg sei versäumt sei eingereichten prozesskostenhilfegesuch gewahrt obwohl innerhalb frist beim sachlich unzuständigen obe rlandesgericht eingegangen sei anschließend klägerin zumutbare getan zustellung demnäch
  4203. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen angeklagten wiedereinsetzung vori gen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts berlin märz gewährt beschluss landgerichts juni gegenstandslos revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen verfahrensrüge nr stpo zulässig unbegründet für beurteilungsfehler entscheidung urlaubsrückkehr abs satz stpo verhinderten weiteren beisitzers ablauf höchstfrist abs satz stpo warten ersichtlich vgl meyer goßner stpo aufl rn tragfähiger rückschluss handschriftlichen nderungen vorsitzenden besonderen beratungsbedarf für fassung urteilsgründe möglich basdorf schneider brause schaal bellay'],['Soon']]
  4204. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels ergänzend bemerkt senat verfahrensrüge wegen verstoßes stpo erfolg nachdem vorsitzende strafkammer dienstlichen stellungnahme erklärt hauptverhandlungsprotokoll sei insoweit unklar polizeiliche vernehmung angeklagten februar urkunde beweiszwecken verlesen wege vorhalts eingeführt worden behauptete verfahrensverstoß bewiesen soweit revision behauptet strafkammer urteil hilfsbeweisantrag einholung weiteren sachverständigengutachtens höhe verkehrswertes grundstücks gmbh zeit punkt kreditvergabe dezember rechtsfehlerhaft abgelehnt rüge erfolg dahinstehen hilfsbeweisantrag überhaupt zulässig tatsachenbehauptung wert grundstücks enthält jedenfalls strafkammer hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt aussagen früheren sachverständigen auseinandergesetzt angegeben sei erstellung jahr erstellten wertgutachtens davon ausgegangen erschlossenen damals funktion gewesenen anwesens gewerbe fortgesetzt sei damals allgemein üblich blauäugig vorgegangen sachverständige areal november besichtigt verkehrswert dm ermittelt konnte strafkammer tatsachengrundlage einholung weiteren gutachtens schluss kommen angeklagte dezember darlehen über millionen dm nähere prüfung sicherheiten verstoß berufspflichten ausgereicht nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']]
  4205. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr löffler beschlossen urteil februar wegen offenbarer unrichtigkeit gemäß abs zpo folgt berichtigt satz rn rosenstock studie eingefügt sprechenden umstände bornkamm pokrant koch kirchhoff löffler vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4206. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke juli beschlossen klägerin versäumung fristen für einlegung begründung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november wiedereinsetzung vorigen stand gewährt beschwerde klägerin revision genannte urteil zugelassen sache aufhebung urteils gemäß abs zpo berufungsgericht neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zurückverwiesen streitwert gründe vorinstanzen stufenklage klägerin pflichtteilsansprüche märz verstorbenen ehe mann verfolgt abgewiesen berufungsgericht entscheidung satz bgb gestützt ausgeschlossen für scheidung deutsches recht maßgebend sei ferner offen gelassen klägerin erblasser beantragten scheidung zugestimmt jedenfalls ehe mehr einjähriger trennung gemäß abs bgb geschieden müssen gescheitert sei insoweit berufungsgericht wesentlich eigene darstellung klägerin spanien dezember eingereichten genannten gegenklage erblasser erhobene scheidungsklage gestützt danach hätten ehegatten juli getrennt klägerin bemühungen ehe erhalten hinblick beleidigende quälende verhalten erblassers eingestellt beschwerde macht klägerin geltend berufungsgericht vorbringen auseinander gesetzt einreichen gegenklage hätten ehepartner dahin geeinigt ehe fortzuführen eingeleiteten gerichtlichen schritte auflösung ehe weiterzuverfolgen gemeinsamen entscheidung nunmehr endgültig zusammengerauft erblasser mehreren zeugen benannten freunden januar märz berichtet ii beschwerde zulässig begründet berufungsgericht recht klägerin gehör gericht art abs gg jedenfalls dadurch verletzt vorbringen ver söhnung ehegatten zeit einreichen gegenklage nachgegangen berufungsgericht stellt einleitend ende ausführungen bgb fest ehe klägerin zeitpunkt erbfalls tod erblassers geschieden worden wäre begründung scheiterns ehe bezieht berufungsgericht dagegen zeitpunkt einreichung scheidungsklage bu beginn zweiten absatzes bgb kommt indessen darauf voraussetzungen für scheidung zeit todes erblassers gegeben lebensgemeinschaft ehegatten mehr besteht schon mehr jahr getrennt voneinander leben scheidung beantragt setzt abs satz bgb für feststellung scheiterns ehe weiterhin voraus wiederherstellung ehelichen lebensgemeinschaft erwartet bghz für prognose berufungsgericht näher stellung genommen vortrag klägerin wiederherstellung ehelichen lebensgemeinschaft zeit dezember bedeutung soweit berufungsgericht vortrag klägerin schon zeit seit juli einreichen gegenklage dezember vorübergehend erblasser getrennt gelebt hinblick darauf glauben geschenkt sachverhalt gegenklage dargestellt abweichung erklärt spielt würdigung rolle für frage beziehungen ehepartner dezember weiterentwickelt klägerin beweis gestellten behauptungen insbesondere ußerungen erblassers gegenüber dritten anfang jahres hinreichend substantiiert wahr unterstellt würden könnte scheitern ehe ausgegangen beklagten beweisen brigen fehlen feststellungen berufungsgerichts subjektiven vorstellungen konkrete lebensgemeinschaft geprägt vgl bghz deshalb fraglich außereheliche beziehungen erblassers obwohl vortrag klägerin ernstzunehmen anhaltspunkt für scheitern ehe gewertet können terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg münster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4207. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs nr teilrechtsfähige außen gesellschaft bürgerlichen rechts entsprechender anwendung abs nr bgb eigenbedarf gesellschafter angehörigen berufen fortführung senat urteile juni viii zr njw rn juli viii zr njw rn november viii zr njw rr rn bgb abs wegen eigenbedarfs kündigende vermieter rahmen vertraglichen rücksichtnahmepflicht mieter während kündigungsfrist verfügung stehende vergleichbare wohnung anmietung anzubieten sofern selben haus wohnanlage befindet bestätigung senat urteile juli viii zr njw ii sowie viii zr wum ii november viii zr bghz juni viii zr njw rn oktober viii zr njw rn dezember viii zr njw rr rn verletzung anbietpflicht jedoch folge berechtigt ausgesprochene eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich unwirksam zieht lediglich anspruch schadensersatz geld insoweit aufgabe bisherigen senatsrechtsprechung zuletzt urteil dezember viii zr aao mwn bgh urteil dezember viii zr lg münchen ag münchen ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts münchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten mieteten vertrag februar rechtsvorgängerin klägerin große fünfzimmerwohnung mehrfamilienhaus münchen miete beläuft zwischenzeitlich monatlich klägerin derzeitige vermieterin wohnung jahr gegründete vier mitgliedern bestehende gesellschaft bürgerlichen rechts gbr anwesen selben jahr erworben zweck gesellschaft gesellschaftsvertrags einerseits instandsetzung modernisierung ausbau anwesens vermietung sowie möglichkeit aufteilung wohnungseigentum ab jahr begann klägerin sanierung anwesens wurde wohnungseigentum aufgeteilt teil wohnungen wurde verkauft rest verblieb eigentum klägerin wohnung beklagten einzige saniert ebenfalls jahr schied vier gründungsgesellschafter stelle trat neuer gesellschafter seitdem gesellschafterbestand unverändert geblieben verwandtschaftliche beziehungen bestehen gesellschaftern schreiben september kündigte klägerin mietverhältnis beklagten juni begründung tochter gründungs gesellschafter benötige wohnung für familie beklagten kündigung widersprochen amtsgericht räumung herausgabe fünfzimmerwohnung gerichtete klage begründung abgewiesen ausgesprochene eigenbedarfskündigung sei hinblick darauf rechtsmissbräuchlich klägerin unterlassen beklagten anmietung erdgeschoss anwesens gelegenen seit april leerstehenden zweizimmerwohnung fläche anzubieten berufung klägerin landgericht erfolg geblieben landgericht auffassung vertreten eigenbedarf gesellschafters berechtige gesellschaft bürgerlichen rechts kündigung wohnraummietverhältnisses berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin räumungs herausgabebegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht landgericht münchen zmr begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt eigenbedarf tochter gesellschafters klägerin gestützte kündigung mietverhältnisses sei unwirksam klägerin gesellschaft bürgerlichen rechts gbr könne zugunsten gesellschafter deren angehörigen eigenbedarf sinne abs nr bgb geltend zurechnung eigenbedarfs gesellschafter sei schutzzweck vorschrift kündigungssperre abs bgb zugrunde liege vereinbar mieter unkalkulierbaren risiko eigenbedarfskündigungen überschaubaren personenkreis bewahren rechtlichen beurteilung weiche berufungskammer rechtsprechung bundesgerichtshofs ab billige gesellschaft bürgerlichen rechts hinblick darauf häufig zufall abhänge personenmehrheit etwa ehepaar mieter wohnung miteigentümergemeinschaft gesellschaft bürgerlichen rechts nutzung anbiete gründen gleichstellung beiden formen vermietermehrheiten befugnis wohnraummietverhä
  4208. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ko gemeinschuldner forderung sicherungshalber abgetreten aufrechnung schuldners gegenanspruch dennoch konkursgläubiger benachteiligen ko nr verkauft spätere gemeinschuldner innerhalb zehn tagen eröffnungsantrag vorherige rechtliche verpflichtung gläubiger ware gegenüber daraus resultierenden kaufpreisforderung hergestellte aufrechnungslage inkongruent bgh urteil april ix zr olg köln lg köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr zugehör dr ganter für recht erkannt rechtsmittel klägers urteile zivilsenats oberlandesgerichts köln mai zivilkammer landgerichts köln mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen über dm nebst zinsen hinausgehenden betrages abgewiesen worden bezeichnete urteil landgerichts folgt neu gefaßt beklagte verurteilt kläger dm nebst zinsen seit märz zahlen weitergehende klage abgewiesen kosten ersten zweiten rechtszuges kläger beklagten auferlegt kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand kläger verwalter konkurs über vermögen pas gmbh nachfolgend pas gemeinschuldnerin schuldete beklagten deren fleischlieferungen mehr dm oktober lieferte pas beklagten fleisch wert dm oktober beantragte pas eröffnung konkurses über vermögen verfahren wurde später eröffnet beklagte bezogene fleisch veräußert älteren kaufpreisforderungen zahlungsschuld letzten warenlieferung aufgerechnet teil beklagte verkauften fleisches wert dm pas ihrerseits eigentumsvorbehalt firma gekauft bezahlt ferner pas sämtliche forderungen lieferungen leistungen bank ag fortan bank sicherung gewährten darlehen abgetreten kläger bank kreditversicherern lieferanten gemeinschuldnerin poolvertrag geschlossen demzufolge sicherungshalber abgetretenen forderungen gemeinschuldnerin eigenen namen einziehen darf kläger kaufpreis für letzte warenlieferung gemeinschuldnerin eingeklagt einziehungsermächtigung poolvertrag gestützt aufrechnungseinwand beklagten beruft anfechtung klage blieb vorinstanzen erfolg revision verfolgt klagebegehren insoweit verkaufte fleisch wert dm eigentumsvorbehalt firma stand entscheidungsgründe revision führt verurteilung beklagten soweit klage weiterverfolgt berufungsgericht ausgeführt konkursgläubiger seien veräußerung fleisches benachteiligt worden kaufpreisforderung voraus wirksam bank abgetreten sei daran ändere aufrechnung beklagten entsprechend bgb erlöschen kaufpreisschuld geführt anderenfalls hätte bank forderung absondern können kläger könne klageforderung wege gewillkürten prozeßstandschaft für bank geltend sofern globalzession wirksam sei sei kaufpreisforderung aufrechnung beklagten gemäß abs bgb erloschen abgesehen davon kläger genauen umfang forderungen bank gemeinschuldnerin schlüssig dargetan ii dagegen rügt revision geltend gemachte anspruch ergebe nr ko soweit ware firma geliefert worden sei uneingeschränkten eigentum gemeinschuldnerin gestanden sei konkursmasse bestand ausgelieferten ware geschmälert worden gläubigerbenachteiligung ergebe verlust forderung verlust ware veräußerung ware beklagten inkongruente sicherung sinne nr ko gewährt beklagte zeitpunkt vertragsschlusses anspruch ware gehabt sei erst auslieferung aufrechnungslage versetzt worden iii kläger herstellung aufrechnungslage beklagte angefochten identisch allein abschluß kaufverträge oktober erfüllt wurden vertragsabschlüsse könnten allenfalls gemäß nr fall nr ko anfechtbar erstgenannte norm erfüllt verkaufte fleisch unstreitig ausgehandelten preis wert gläubiger vertragsabschlüsse insoweit gesetzlich vorausgesetzt unmittelbar benachteiligt wurden grunde besteht beweisanzeichen für gläubigerbenachteiligungsabsicht bezug inhalt kaufverträge nr ko angefochtene vorgang jedoch zusätzliches element über bloßen vertragsabschluß hinausging beklagte zuvor schon gläubigerin pas versetzte insoweit späte
  4209. [['bundesgerichtshof str beschluss februar strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel juni verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert daß angeklagte untreue fällen schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen untreue fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts senat stellt verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo soweit angeklagte fall ii urteils gründe verurteilt worden übrigen berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo teilweise einstellung verfahrens wegfall insoweit verhängten einzelstrafe zwei monaten folge ausspruch über gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt senat schließt hinblick verbleibenden unrechts schuldgehalt sowie bestehen bleibenden einzelstrafen daß wegfall strafe ausspruch über maßvolle gesamtstrafe ausgewirkt hätte tolksdorf rissing van saan lienen winkler becker'],['Soon']]
  4210. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechlichkeit geschäftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg dezember verfahren erstreckung angeklagten eingestellt soweit fällen nr urteilsgründe angeklagten wegen bestechlichkeit geschäftlichen verkehr bzw angeklagte wegen bestechung ge schäftlichen verkehr verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last genannte urteil erstreckung angeklagten geändert schuldspruch dahin angeklagte bestechlichkeit geschäftlichen verkehr fällen angeklagte bestechlichkeit geschäftli chen verkehr fällen angeklagte bestechung geschäftlichen verkehr fällen schuldig rechtsfolgenausspruch dahin hinsichtlich verfallsentscheidung festgestellt hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages höhe euro sowie hinsichtlich ange klagten wegen betrages höhe euro angeklagten jeweils tat erlangt anordnung wertersatzverfall deshalb abgesehen ansprüche verletzten entgegenstehen weitergehende revision unbegründet verworfen ii beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit geschäftlichen verkehr fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt brigen freigesprochen zugleich angeklagten wegen bestechlichkeit geschäftlichen ver kehr fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten sowie angeklagten wegen bestechung geschäftlichen verkehr fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt brigen freigesprochen zudem festgestellt hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages euro sowie hinsichtlich angeklagten wegen geldbetrages euro deshalb wertersatzverfall erkannt ansprüche verletzter entgegenstehen urteil wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht folgende angeklagten betreffende feststellungen wertungen getroffen angeklagte hochrangiger manager konzerns geschäftsführer vertrieb personal management gmbh mitglied entscheidungsgremiums für zukünftige ausgestaltung bundesweiten vertriebs dsl verträgen zweiten quartal wurde entscheidung für ex ternen vertrieb dsl verträge zentral für bun desweit zuständige marketingagentur getroffen auftrag für vertrieb dsl verträge wurde angeklagten geführte agentur vergeben auftragsvergabe gespräche angeklagten angeklagten mitglied management teams entscheidungen projekts dsl verträge beratender funktion eingebunden vorausgegangen denen angeklagte für fall auftragserteilung schmiergeldzahlungen höhe je euro pro manntag angeklagten aussicht stellte angeklagte gab angebot angeklagten ebenfalls vorschlag einverstanden erklärte umsetzung vereinbarung zahlte angeklagte zeitraum november märz fällen insgesamt euro bar angeklagten davon absprachegemäß jeweils wenige tage geldübergabe hälfte schmiergelder angeklagten weitergab anfang jahres insolvenz angeklagten geführten marketingagentur drohte brachte gegenüber angeklagten bernahme vertriebs dsl verträge agentur früheren mitangeklagten aufrechterhaltung schmiergeldabrede spiel angeklagte schlag angeklagten besprach beide kamen überein auftragsüber gang unternehmensintern unterstützen schmiergelder weiterhin gezahlt würden sagte angeklagte namen april wurde auftrag auftrag ausgeschrieben konkurrenzangebote eingeholt worden wären agentur te vergeben angeklag über strohmann beteiligt hinsichtlich schmiergeldzah lungen einigten angeklagten modifiziertes abrechnungsmodell vorsah beginnend juli quartalsweise zunächst euro schmiergeld ausgezahlt ablauf quartals abrechnung basis tatsächlich geleisteten manntage erfolgen zeitraum september oktober wurden fällen insgesamt euro bar angeklagten übergeben denen euro teils mehreren wochen geldübergabe angeklagten weiterleitete landgericht geschehen bezüglich angeklagten bestechlichkeit geschäftlichen verkehr gemäß abs stgb gewer tet dabei ge
  4211. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein luftabscheider für milchsammelanlage patg zweck wirkungs funktionsangaben können bestandteile patentanspruchs aufgabe teilnehmen geschützten gegenstand gegenüber stand technik abzugrenzen vorrichtungselement beziehen definieren ausgebildet betreffende funktion erfüllen fortführung bghz befestigungsvorrichtung ii sen urt zr grur schießbolzen patg gebrmg bgb cd verhältnis verletzungsstreit beteiligten parteien gelten allgemeinen grundsätze verbots treuwidrigen handelns erklärungen parteien patentrechtlichen einspruchs gebrauchsmusterrechtlichen löschungsverfahren gegenüber partei abgibt aspekt treu glauben relevant entscheidung einspruchsoder löschungsverfahren dokumentiert vielmehr feststellung erklärungstatbestands gleicher weise beweismittel möglich fortführung sen urt zr njw weichvorrichtung ii sen urt zr grur weichvorrichtung bgh urt juni zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mühlens richter asendorf dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin deutschen patents luftabscheider für milchsammelanlage betrifft sowie parallelen deutschen gebrauchsmusters klagepatent kraft klagegebrauchsmuster mai abgelaufen klagepatent nimmt klägerin beklagten unterlassung rechnungslegung vernichtung angegriffenen erzeugnisse schadensersatz anspruch außerdem begehrt beklagten angemessene nutzungsentschädigung schadensersatz rechnungslegungsansprüche stützt für zeit mai klagegebrauchsmuster anspruch klagepatents erteilten schutzanspruch klagegebrauchsmusters ursprünglich eingetragenen jeweils landgericht geltend gemachten fassung lauten übereinstimmend folgt luftabscheider für sammeltank aufweisende milchsammelanlage bestehend über leitung vakuumpumpe unterdruck beaufschlagbaren luftabscheidebehälter oberen bereich saugleitung für lieferanten anzunehmende milch einmündet unterem bereich unterdruck vakuumpumpe arbeitende förderpumpe aufweisende förderleitung ausgeht sammeltank mündet leitung luftabscheidebehälter vakuumpumpe schaumsammelbehälter angeordnet un terem bereich luftabscheidebehälter führende absperrbare rücklaufleitung ausgeht luftabscheidebehälter ausgehende vakuumpumpe führende leitung ersten leitungsabschnitt oberen bereich schaumsammelbehälters einmündet wobei schaumsammelbehälter belüftung abbau schaumsammelbehälter herrschenden unterdrucks angeschlossen löschungsverfahren wurde klagegebrauchsmuster weise teilweise gelöscht kennzeichnenden teil schutzanspruchs worten schaumsammelbehälter wort einziger eingefügt wurde rechtskräftiges urteil bundespatentgerichts märz klagepatent für nichtig erklärt worden soweit patentanspruch über fassung hinausgeht kennzeichnende teil unverändert gebliebenem oberbegriff bezugszeichen nderungen gegenüber erteilten fassung kursiv lautet dadurch leitung zwi schen luftabscheidebehälter vakuumpumpe schaumsammelbehälter angeordnet unterem bereich luftabscheidebehälter führende ventil absperrbare rücklaufleitung ausgeht leitungsabschnitt luftabscheidebehälter schaumsammelbehälter überbrückt leitungsabschnitt luftabscheidebehälter schaumsammelbehälter umgekehrt ventil rücklaufleitung wirkendes ventil angeordnet luftabscheidebehälter ausgehende vakuumpumpe führende leitung ersten leitungsabschnitt oberen bereich schaumsammelbehälters einmündet wobei schaumsammelbehälter belüftung abbau schaumsammelbehälter herrschenden unterdrucks angeschlossen nachstehenden fig zeigen ausführungsbeispiel findung sowohl klagegebrauchsmuster klagepatentschrift enthalten fig erfindungsgemäße luftabscheider milchannahme dargestellt milchschaum luftabs
  4212. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund januar schuldspruch dahin geändert daß fällen ii urteilsgründe verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen entfällt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen zwei fällen fälle ii sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen tateinheit beischlaf verwandten zwei fällen fälle ii beischlafs verwandten fall ii gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel führt lediglich nderung schuldspruchs hinsichtlich fälle ii übrigen unbegründet sinne abs stpo fällen ii urteilsgründe bedarf schuldspruch nderung dahin daß angeklagte jeweils sexuellen mißbrauchs kindes schuldig verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb muß entfallen insoweit strafverfolgungsverjährung eingetreten verjährungsfrist für abs stgb beträgt fünf jahre abs nr stgb erste verjährungsunterbrechende handlung erlaß haftbefehls erfolgte april daß verstöße stgb fällen ii tatzeiten dezember märz verjährt daß vorwürfe jeweils nichtverjährten sexuellen mißbrauch kindes tateinheit stehen steht annahme verjährung entgegen verjährung bestimmt tateinheitlichem zusammentreffen für gesetzesverletzung gesondert vgl bgh nstz stv bgh beschluß april str tröndle fischer stgb aufl rdn art nr gesetzes nderung vorschriften über straftaten sexuelle selbstbestimmung dezember bgbl bestimmt daß abs nr stgb nunmehr straftaten stgb verjährung vollendung lebensjahres opfers ruht rechtslage für vorliegenden fall geändert zeitpunkt inkrafttretens gesetzes april bereits strafverfolgungsverjährung eingetreten vgl hierzu senatsbeschluß juni str trotz nderung schuldspruchs können fällen ii urteils festgesetzten einzelstrafen bestehen bleiben senat aufgrund strafzumessungserwägungen landgerichts denen tateinheitliche verwirklichung stgb strafbestimmend nachteil angeklagten ausgewirkt ausschließen daß tatrichter niedrigere einzelstrafen erkannt hätte verfolgungsverjährung beachtet hätte maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  4213. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verpflichtung ergänzung tagesordnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer november beschlossen antrag klägers zulassung berufung kläger mai zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofes baden württemberg abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe kläger beantragte schriftsatz februar tagesordnung nächsten kammerversammlung märz beschlussanträge setzen vorstand beauftragt rechtlich zweifelhaften untypisch grotesk verlaufenden verfahren gerichtsbarkeiten anregung verfahren beteiligten kammermitgliedes offiziellen prozessbeobachter bestellen auswertung entsprechenden berichtes gebotenen wegen verfassungskonforme justizpraxis hinzuwirken schriftsatz februar beantragte weiterhin beschlussantrag tagesordnung setzen vorstand beauftragt presseabteilung einzurichten gerichtsreporter abteilung anwälten einzurichten beklagte wies anträge schreiben märz zurück anwaltsgerichtshof klage aufnahme leicht modifizierten anträge tagesordnung nächsten kammerversammlung abgewiesen hiergegen richtet antrag klägers zulassung berufung ii antrag zulassung berufung gemäß satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen anwaltsgerichtshof kreis rechtsanwaltskammern zugewiesenen aufgaben verkannt urteil ausdrücklich abs brao erwähnt zeigt auseinandersetzung frage angestrebten tagesordnungspunkten angelegenheit allgemeiner bedeutung für rechtsanwaltschaft abs satz brao handelt brao umrissenen aufgabenbereich rechtsanwaltskammern insgesamt auge gehabt anwaltsgerichtshof recht entschieden kläger begehrten maßnahmen funktionsbereich rechtsanwaltskammern umfasst ffentlichkeitsarbeit grundsatz legi time aufgabe rechtsanwaltskammern soweit stellung anwaltschaft teil rechtspflege selbstverständnisses anwaltlicher tätigkeit betrifft vgl hessischer agh brak mitt agh bremen brakmitt kläger angestrebten maßnahmen sollen jedoch belangen rechtsanwaltschaft insgesamt dienen kontrolle justiz einzelfällen führen kontrolle justiz gehört aufgaben rechtsanwaltskammern kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao abs gkg kayser roggenbuck quaas lohmann braeuer vorinstanzen agh stuttgart entscheidung agh'],['Soon']]
  4214. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz gläubiger gesellschafters gbr anspruch satz bgb dasjenige gesellschafter auseinandersetzung zukommt gepfändet überweisen lassen berechtigt auseinandersetzungsanspruch gesellschafter pfändungsschuldner klagewege durchzusetzen für fall gesellschaftsvermögen versilbert deshalb grundlage erstellenden auseinandersetzungsrechnung zustehende auseinandersetzungsguthaben einfordern bgh beschluss juli ii zr olg münchen lg münchen ii ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrügen senat geprüft für durchgreifend erachtet berufungsgericht pfändung insoweit missverstanden dadurch mitgliedschaftsrechte beschlag genommen kläger daher berechtigt zustimmung vorgelegten schlussrechnung vorbehaltlich feststellung bestehens darin aktivierten ansprüche verlangen kommt deswegen darauf durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet berufungsgericht verständnis pfändung sei lediglich anspruch satz bgb gepfändet worden kläger durchführung auseinandersetzung versagen missverständnis berufungsgerichts wirkt ergebnis rechts streits sowohl ansprüche gesellschaft anspruch klägers zahlung auseinandersetzungsguthabens verjährt näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly reichart strohn drescher vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4215. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ganter richter dr ernemann dr schmidt räntsch richterin lohmann sowie rechtsanwälte dr frey prof dr stüer prof dr quaas juli beschlossen gebühren auslagen erhoben außergerichtliche kosten erstattet geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe dezember geborene antragsteller wurde mai amtsgericht landgericht rechtsanwalt schaft zugelassen september wurde insolvenzverfahren über vermögen eröffnet rechtsanwaltskammer leitete wider rufsverfahren stellte beschluss vorstandes september nachdem antragsteller einzelkanzlei aufgegeben wirkung oktober anstellungsvertrag sozietät rechtsanwälte geschlossen vertrag zufolge antragsteller vollmacht über bankkonten zugriff barkasse sozietät verboten bargeld schecks wertpapiere sonstige geld sachleistungen mandanten dritten empfang nehmen darf mandate eigenen namen annehmen eigene rechnung führen vergütung insolvenzverwalter ausgezahlt sozietät für vermögensschadenhaftpflichtversicherung versicherungssumme mio pro versicherungsfall abgeschlossen mandate deren gegenstandswerte betrag übersteigen darf betreuen sozietät verpflichtet jegliche nderung vertrages zuständigen rechtsanwaltskammer mitzuteilen nachdem antragsteller örtliche zulassung amtsge richt landgericht oberlandesgericht verzichtet antragsgegnerin dezember rechtsanwaltschaft amtsgericht sowie oberlandesgericht landgericht zugelassen verfügung februar antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls widerrufen abs nr brao widerrufsbescheid gerichtete antrag gerichtliche entscheidung beschluss anwaltsgerichtshofs november zurückgewiesen worden sowohl antragsgegnerin anwaltsgerichtshof abstrakte gefährdung interessen rechtsuchenden darin gesehen name antragstellers briefkopf kanzleischild sozietät aufgeführt während beschwerdeverfahrens parteien darauf geeinigt name antragstellers briefkopf kanzleischild sozietät erscheint jedoch zusatz angestellter rechtsanwalt versehen mai antragsgegnerin widerrufsverfügung februar aufgehoben parteien sodann hauptsache für erledigt erklärt widerstreitende kostenanträge gestellt ii analog zpo vgl bghz senat über kosten verfahrens befinden berücksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen erfolgen senat summarische prüfung erfolgsaussichten antrags gerichtliche entscheidung beschränken vgl bghz bverfg njw zweck entscheidung über kosten rechtsstreits zpo rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung klären recht fortzubilden soweit fragen materiellen rechts geht vgl bgh urt dezember ix zr njw rdn beschl oktober xi zb wm rdn gleiches gilt analog zpo über verfahrenskosten antrags gerichtliche entscheidung zulassungssache befinden vorliegenden fall engen voraussetzungen erfüllt denen widerruf zulassung vermögensverfalls geratenen anwalts abgesehen abs nr brao bleibt offen danach sofortigen beschwerde antragstellers erfolgsaussicht abgesprochen erfolg festgestellt entspricht billigem ermessen gebühren auslagen erheben erstattung außergerichtlicher kosten anzuordnen ganter ernemann frey schmidt ränsch stüer vorinstanz agh hamm entscheidung lohmann quaas'],['Soon']]
  4216. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand nachholung verfahrensrüge unzulässig verworfen gründe senat revision angeklagten beschluß juni offensichtlich unbegründet verworfen revisionsrechtszug erlassenen sachentscheidung verfahren abschluß gebracht kommt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist weiteren begründung revision betracht bghst st rspr schon deswegen antrag angeklagten wiedereinsetzung unzulässig auslegung schreibens antrag stpo führt ebenfalls erfolg voraussetzungen vorliegen senat verwerfungsbeschluß tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehört worden wäre jähnke otten fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  4217. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal august strafausspruch maßregelausspruch jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern zwei fällen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindern dreizehn fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo abs abs satz stgb gestützte anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung bestand generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgeführt wesentliches begründungselement sachverständig beratenen strafkammer für gefahr weiterer straftaten beim angeklagten vorliegende externalisierung eigener verantwortlichkeit dahingehend hauptverhandlung äußere tatgeschehen objektiv eingeräumt brigen gegenüber gericht sachverständigen privaten umfeld angab taten russen gezwungen worden ua ff ausführungen lassen besorgen landgericht einlassung angeklagten rahmen gefährlichkeitsprognose nachteil verwertet zulässiges verteidigungsverhalten darf rahmen prüfung stgb jedoch weder hang gefahrbegründend verwertet bgh njw nstz senat beschl april str rn bgh beschl september str rn anderenfalls wäre angeklagte gezwungen verteidigungsstrategie ändern anordnung sicherungsverwahrung entgehen bgh stv beschl oktober str rn tatrichterliche ermessensausübung gem abs stgb frei rechtsfehlern strafkammer eingeräumten ermessens bewusst ua jedoch besorgen ermessensausübung unzutreffenden prüfungsmaßstab zugrunde gelegt weise defizitären ergebnis gelangt ermessensentscheidungen abs abs stgb schon gesetzes wegen ausnahmecharakter anordnungen abs stgb vortaten vorverbüßungen erfordern senat beschl august str rn beschl oktober str rn urteil juli str rn weitere verengung ermessensspielraums ergibt zusätzlich umstand angeklagte einzelnen taten jahre alt insbesondere frühkriminellen hangtätern lebensjahr gerade erst überschritten sicherungsverwahrung jedoch ausnahmefällen strengen anforderungen besonders schweren straftaten zulässig bedarf besonders sorgfältiger würdigung urteilsgründen senat beschl oktober str rn beschl august str rn bgh beschl august str rn landgericht alter angeklagten rahmen ermessensausübung berücksichtigt geprüft verhängung freiheitsstrafe warnung ausgereicht hätte ua vorstehend dargelegte zweifache ausnahmekonstellation vorliegend stark verengten ermessenspielraum daraus resultierenden gesteigerten sorgfaltsanforderungen maßstab zugrunde gelegt lässt urteilsgründen entnehmen prüfung besonders geschickte vorgehen angeklagten gründung eigenen kinderbetreuungsdienstes ua sowie vielzahl geschädigten annahme ausnahme geschilderten grundsätzen rechtfertigen könnten strafkammer vorgenommen revisionsinstanz nachgeholt revisionsgericht verwehrt ermessensentscheidung tatgerichts eigene ermessenserwägungen modifizieren senat beschl oktober str rn schließt senat rechtsfehler führt aufhebung urteils strafausspruch insoweit generalbundesanwalt ausgeführt strafkammer anordnung maßregel ausweislich urteilsgründe ausdrücklich rahmen strafzumessung berücksichtigt ua weise revisionsrechtliche untrennbarkeit strafausspruch maßregel herbeigeführt strafausspruch falle isolierten aufhebung maßregel frei widersprüchen wäre vgl bghst bghst bgh beschl september str rn unbeschadet neue tatrichter möglichkeit rechtsfolgen insgesamt neu bestimmen wenngleich eher fern liegt landgericht maßregelanordnung bemessung strafe nachteil angeklagten berücksichtigt senat verschließen becker schäfer gericke mayer s
  4218. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs abs nr abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli strafverfolgung ii tat urteilsgründe vorwurf versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung beschränkt schuldspruch für vorgenannten fall dahingehend geändert angeklagte versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung verstoß gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer vergewaltigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher körperverletzung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete allgemeine sachrüge gestützte revision führt lediglich beschlussformel ersichtlichen beschränkung strafverfolgung einhergehenden nderung schuldspruchs abs stpo brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend aufgezeigt tragen landgericht getroffenen rechtsfehlerfreien beweiswürdigung beruhenden feststellungen ii tat urteilsgründe schuldspruch wegen verstoßes gewaltschutzgesetz satz gewschg tatbestandsmerkmal vollstreckbaren anordnung setzt voraus beschluss amtsgerichts tempelhof kreuzberg juli verkürzt formuliert kontaktverbot angeklagten entweder wirksam zugestellt bgh urteil märz str bghst rn bgh beschluss mai str nstz siehe bgh beschluss oktober str rn voraussetzungen wirksamer zustellung cirullies famrz ff vollstreckbarkeit ergangenen einstweiligen anordnung angeordnet worden bgh beschluss mai str nstz bloße kenntnis antragsgegners inhalt anordnung genügt vgl bgh urteil märz str bghst rn bgh beschluss mai str nstz ausdrückliche feststellungen vorliegen vorgenannten voraussetzungen enthält urteil gesamtzusammenhang lassen entnehmen umstand nebenklägerin tag erlasses einstweiligen anordnung gerichtstermin offenbar amtsgericht tempelhof kreuzberg teilgenommen angeklagte vormals gemeinsame wohnung gefolgt ua vollstreckbare anordnung sinne satz gewschg abgeleitet für tat ii fall urteilsgründe betreffende strafe tateinheitlich verwirklichte delikt verstoßes gewaltschutzgesetz angesichts strafe bestimmenden abs satz stgb gemäß abs abs stgb gemilderten strafrahmens stgb beträchtlich gewicht fällt beschränkt senat zustimmung generalbundesanwalts strafverfolgung gemäß abs abs nr stpo beschlussformel ersichtlichen umfang zieht nderung schuldspruchs brigen prüfung angefochtenen urteils sachrüge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben raum graf radtke jäger fischer'],['Soon']]
  4219. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera januar unzulässig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe frist einlegung revision gemäß abs stpo lief januar ab eingang telefax schreibens januar beim amtsgericht gera wurde gewahrt darin enthaltene revision beim unzuständigen gericht einging beim zuständigen landgericht gera ging zugehörige original erst januar verspätet sachlage wurde verteidigerin angeklagten generalbundesanwalt zweimal hingewiesen schreiben mai antragsschrift juni wiedereinsetzungsantrag wurde gestellt gegebenen umständen für wiedereinsetzung amts wegen raum revision daher abs stpo unzulässig verwerfen rissing van saan detter otten bode elf'],['Soon']]
  4220. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts antrag beschwerdeführers september gemäß abs abs analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth april aufgehoben schuldspruch zugehörigen feststellungen soweit angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge verurteilt worden soweit verwaltungsbehörde angewiesen worden angeklagten ablauf zwei jahren ab rechtskraft vorgenannten urteils neue fahrerlaubnis erteilen ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln sowie vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt bestimmt verwaltungsbehörde angeklagten ablauf zwei jahren ab rechtskraft urteils fahrerlaubnis erteilen darf brigen freigesprochen verurteilung gerichtete beanstandung verletzung materiellen rechts ausnahme nichtanwendung stgb gestützte revision angeklagten sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo sachrüge veranlasste umfassende berprüfung urteils hinsichtlich schuldsprüche wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln sowie vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis insoweit verhängten einzelfreiheitsstrafen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben lediglich anordnung sperrfrist bestehen bleiben dagegen hält schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprüfung stand landgericht verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge folgende feststellungen gestützt näher bestimmbaren zeitpunkt märz kaufte übernahm anderweitig verurteilte näher bekannten ort tschechischen republik gramm methamphetamin gewinnbringend weiterzuverkaufen angeklagte wusste betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkauft zumindest billigend kauf nahm brachten rauschgift sodann gemeinsam über tschechisch deutsche grenze gebiet bundesrepublik deutschland rauschgift verkaufte übergab anschließend teilmenge anderweitig verurteilten deren wohnung methamphetamin wirkstoffgehalt mindestens methamphetaminbase feststellungen tragen schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln objektiven tatbestand unzureichend fehlen angaben konkreten tathandlung angeklagten bereits erkennbar fahrzeug bahn fuß methamphetamin über grenze verbracht worden worin genau tatbeitrag angeklagten bestand feststellung konkreten tatbeitrags angeklagten erforderlich revisionsgericht prüfung ermöglichen angeklagte mittäter gehilfe einfuhr beteiligt handlungen grenze strafbarkeit überschritten bloße dabeisein kenntnis rauschgifttransport objektiv fördernden beitrag beihilfe werten vgl hierzu bgh beschluss juli str rn mwn nstz rr psychische beihilfe wiederum bedarf feststellungen inwieweit gehilfe hierdurch tatentschluss haupttäters bestärkt tatausführung unterstützt anwesenheit gefühl sicherheit tatausführung verschafft vgl bgh beschlüsse juli str rn mwn nstz rr november str rn nstz rr schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge daher grundlage ungenügenden feststellungen bestand führt aufhebung verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sowie zugehörigen einzelstrafe gesamtfreiheitsstrafe senat hebt feststellungen insoweit insgesamt anordnung maßregel besserung sicherung urteil gemäß abs satz stpo begründen angeklagten wegen
  4221. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli zurückgewiesen beklagte trägt kosten verfahrens über nichtzulassungsbeschwerde wert euro gründe beschwerde zpo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo urteil berufungsgerichts steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs voraussetzungen schadensersatzanspruchs abs bgb abs verbindung bgb wegen verletzung verwertungsrechts grundpfandgläubigers stilllegung betriebs schuldnerin bereits antrag eröffnung insolvenzverfahrens gemäß abs bgb enthaftung zubehörs geführt ordnungsgemäße bewirtschaftung dahin betriebsgelände genutzten grundstücks darstellte vgl rgz bghz bgh urt november ix zr zip eröffnung insolvenzverfahrens befanden streitigen gegenstände haftungsverband grundschuld spätere räumung vermietung grundstücks beklagten insolvenzverwalter lag gemessen vorschriften ff ff bgb ebenfalls außerhalb grenzen ordnungsgemäßen bewirtschaftung betriebsgrundstücks darauf nutzung mehr möglich kommt für frage zuordnung für zubehör erzielten erlöses weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  4222. [['bundesgerichtshof beschluss notz februar verfahren wegen feststellung voraussetzungen für amtsenthebung bundesgerichtshof senat für notarsachen februar vorsitzenden richter schlick richterin dr kessal wulf richter dr herrmann notarin dr doy� notar dr ebner beschlossen antrag antragstellers wegen versäumung frist einlegung sofortigen beschwerde beschluss notarsenats oberlandesgericht celle september wiedereinsetzung vorigen stand gewähren zurückgewiesen sofortige beschwerde antragstellers beschluss unzulässig verworfen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen kosten erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe verfügung november eröffnete antragsgegner antragsteller amtsenthebung aussicht genommen sei vermögensverfall geraten sei zumindest wirtschaftlichen verhältnisse sowie art wirtschaftsführung interessen rechtsuchenden gefährdeten dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung stellte oberlandesgericht beschluss september fest voraussetzungen für endgültige amtsenthebung notars gemäß abs nr bnoto vorliegen verfahrensbevollmächtigte antragstellers oktober zugestellten beschluss telefax schreiben november beim oberlandesgericht beschwerde eingelegt zugleich beantragt wegen versäumung beschwerdefrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren weiterem schriftsatz november hilfsweise darauf hingewiesen rechtsmittelfrist beschluss oberlandesgerichts rechtsmittelbelehrung versehen sei jahr betragen ii antragsteller frist einreichung sofortigen beschwerde versäumt angefochtene entscheidung notarsenats beim oberlandesgericht verfahrensbevollmächtigten antragstellers montag oktober zugestellt worden frist zwei wochen binnen deren sofortige beschwerde schriftlich beim oberlandesgericht einzulegen abs satz bnoto abs satz brao somit montag oktober abgelaufen antragsteller beanstandete fehlen rechtsmittelbelehrung verwaltungsstreitsachen sinne bnoto disziplinarsachen vgl bdo siehe senatsbeschluss juli notst njw rr lauf rechtsmittelfrist einfluss senatsbeschluss oktober notz dnotz siehe senatsbeschluss märz notz bghr bnoto abs satz wiedereinsetzung november beim oberlandesgericht eingegangene beschwerdeschrift daher frist gewahrt begründung wiedereinsetzungsantrags antragsteller ausgeführt frist sei versäumt worden seit jahren äußerst korrekt arbeitende rechtsanwalts notarfachangestellte verfahrensbevollmächtigten rechtsmittelfrist korrekt monat notiert demzufolge akte erst november vorgelegt worden sei vorbringen geeignet verschulden verfahrensbevollmächtigten antragstellers versäumung beschwerdefrist auszuräumen abs zpo abs satz bnoto abs brao abs fgg darf rechtsanwalt ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs einfach gelagerten fällen feststellung fristbeginns berechnung frist gut ausgebildeten sorgfältig überwachten büroangestellten überlassen vgl bgh beschluss januar vii zb njw gilt frist einfach berechnen übliche büro anwalts geläufige fristen etwa berufungs berufungsbegründungsfristen handelt sinne gehören etwa revisionsbegründungsfristen verwaltungs sozial finanzgerichtssachen einfachen delegierbaren fristen münchkommzpo gehrlein aufl rn musielak grandel zpo aufl rn berufsgerichtlichen verfahren geltende abs brao besonders geregelte zwei wochen frist für einlegung sofortigen beschwerde verwaltungsstreitverfahren bundesrechtsanwaltsordnung bundesnotarordnung gehört fristen deren kenntnis durchschnittlichen fachangestellten rechtsanwaltskanzlei weiteres erwartet vorliegend angestellte verfahrensbevollmächtigten antragstellers eidesstattlichen versicherung angegeben rechtsmittelfrist irrtümlich monat vermerkt dafür ersichtlich angestellte datum vergriffen liegt nahe irrtum darin beruhte davon ausging handele liegend notierenden frist etwa berufungsfrist monatsfrist wiedereinsetzungsgesuch antragstellers darüber entnehmen angestellte ständig notierung rechtsmittelfristen berufsgerichtlichen verfahren befasst daher frist geläufig verfahrensbevollmächtigten seinerseits vorschriften
  4223. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags beihilfe versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stade september unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat hinweispflicht abs stpo verletzt angeklagte feststellung zwi schenzeitlichen verlassen moschee tatwaffe wohnung mohammed geholt überrascht worden bereits wesentlichen ergebnis ermittlungen anklage januar festgehalten daß zeuge fahrt wohnung beobachtet beim einsteigen angeklagten kraftfahrzeug geräusch beim durchladen ei ner waffe vernommen demgegenüber anklagesatz holen waffe fahrzeug rede handelt daher wesentlich lediglich stark verkürzte darstellung sachverhalts hierin wesentliche abweichung sehen würde bestünde hinweispflicht abs stpo besteht rechtsprechung abweichung tatsachen betrifft denen gesetzlichen merkmale gesetzlichen tatbestandes gefunden feststellungen phase tatplanung vorbereitung beziehen bghr stpo iv hinweispflicht herbeischaffen waffe stellt jedoch typische vorbereitungshandlung dar landgericht anwendung abs stgb neben alternativen nr gefährliches werkzeug nr leben gefährdende behandlung alternative nr beteiligten gemeinschaftlich bejaht rechtlich problematisch bisherigen fassung vorschrift abs stgb rechtsprechung auffassung vertreten daß zusammenwirken täters gehilfen für annahme tatbestandsmerkmals gemeinschaftlich ausreicht vgl berblick stree schönke schröder stgb aufl rdn rechtslage infolge umformulierung strrg abs nr stgb beteiligten gemeinschaftlich beurteilen erscheint eindeutig überwiegend bejaht vgl berblick kühl lackner kühl stgb aufl rdn fall gibt indes senat veranlassung termin hauptverhandlung bestimmen rechtsfrage entscheiden ankommt weder schuld strafaus spruch davon beeinflußt zwei weitere tatbestandsalternativen stgb rechtsfehlerfrei bejaht worden angeklagten ohnehin wegen gefährlicher körperverletzung bestrafen ausgeschlossen daß wegfall drei angenommenen alternativen tateinheitlich verwirklichten delikts bemessung strafe ausgewirkt zumal strafkammer strafe strafrahmen stgb angeklagten abs stgb gemildert worden entnommen kutzer rissing van saan winkler miebach lienen'],['Soon']]
  4224. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs anspruch berechtigten grunddienstbarkeit beseitigung unterlassung beeinträchtigung rechts unterliegt verjährung verwirklichung rechts störung ausübung geht bgh urteil oktober zr lg magdeburg ag schönebeck elbe zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts magdeburg februar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer erbengemeinschaft flurstücks nr beklagten gehört westlich angrenzende grundstück flurstücksnummer lasten seit august grundbuch grunddienstbarkeit wegerecht zugunsten jeweiligen eigentümers flurstücks eingetragen ursprünglich nahmen berechtigten kleinen nahe östlichen grenze befindlichen teil belasteten grundstücks anspruch über grundstück dritten gelangten nachdem zuwegung mehr benutzen durften gelangten klägern ebenfalls gehörenden flurstück nr südlich belastete grundstück angrenzt wiederum inanspruchnahme dritten gehörenden grundstücks belastete grundstück etwa mitte west östlichen ausdehnung entlang südlichen grenze flurstück nr möglichkeit zuwegung endete jahr beklagte inanspruchnahme grundstücks gesamten west östlichen ausdehnung verweigert kläger verurteilung beklagten duldung betretens befahrens belasteten grundstücks zweck bewirtschaftung flurstücks weise zuwegung westlich belasteten grundstücks verlaufenden öffentlichen straße breite ca südlichen grundstücksgrenze verläuft beantragt amtsgericht soweit bedeutung klage stattgegeben landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage duldung betretens befahrens belasteten grundstücks verurteilt landgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragen beklagte vollständige abweisung klage erreichen entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts können kläger aufgrund grunddienstbarkeit verlangen beklagte rechtsnachfolgern zuwegung flurstück über gesamte west östliche dehnung belasteten grundstücks benutzung ebenfalls gehörenden flurstücks nr gestattet dienstbarkeit sei deshalb erloschen kläger beseitigung gewünschte zuwegung beeinträchtigenden bäumen beklagte gepflanzt wegen verjährung mehr verlangen könnten belastete grundstück biete trotz vorhandenen aufbauten anpflanzungen genügend platz für einräumung breiten weges gestattungsanspruch hält berufungsgericht für verjährt verwirkt bestimmten verlauf zuwegung könnten kläger mangels vereinbarung wegerechtsbestellung mangels längerer tatsächlicher ausübung jedoch verlangen beklagte könne verlauf bestimmen ii hält rechtlicher nachprüfung stand recht berufungsgericht duldungsanspruch kläger bejaht grundlage abs bgb entgegen prozessbevollmächtigten beklagten mündlichen verhandlung senat vertretenen ansicht berufungsgericht ausgesprochene verurteilung hinreichend bestimmt mangels vorliegens bestimmten störung beklagten recht allgemein aufgegeben betreten befahren grunddienstbarkeit belasteten flurstücks dulden erfolg wendet revision ansicht instanzgerichte beklagte müsse klägern ausübung wegerechts über gesamte west östliche länge grundstücks ermöglichen örtliche ausübungsbeschränkung dienstbarkeitsberechtigten verpflichteten nämlich gewollt berufungsgericht westlichen grenze belasteten grundstücks seit jahren geschaffenen verhältnisse anpflanzung bäumen übersehen umstand berücksichtigt tatbestandlicher wirkung festgestellt belastete grundstück trotz aufbauten anpflanzungen genügend platz für einräumung breiten weges bietet senat beurteilung zugrunde legen beklagte versäumt berufungsinstanz unrichtig angesehenen feststellung berichtigungsantrag zpo entgegenzutreten verfahrensrüge abs satz nr zpo revision erhebt berichtigung nachgeholt siehe bgh urteil januar ii zr njw rr mwn umstand beklagte dezember flä
  4225. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum auswärtige strafkammer recklinghausen januar gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts essen zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindern einbeziehung strafen zwei früher ergangenen urteilen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet außerdem angeordnet daß beiden früheren urteile bestimmte sperre für erteilung fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt urteil wendet angeklagte revision rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren verfahrensrügen erfolg rüge vorsitzende strafkammer hätte urteil mitwirken dürfen nachdem angeklagte wegen besorgnis befan genheit abgelehnt unbegründet dienstlichen ußerung abgelehnten vorsitzenden richters ergibt deren richtigkeit berichterstatterin bestätigt erklärung abgegeben beschwerdeführer geltend gemachte besorgnis befangenheit stützt weitere verfahrensrüge revisionsbegründungsschrift zulässig erhoben insofern beschränkt revision verzicht weitergehende ausführungen darauf ablichtungen beweisantrag bezeichneten schreibens verteidigerin dezember nebst anlage sowie kopie beschlusses strafkammer januar vorzulegen schreiben angeregt beigefügte augenärztliche stellungnahme verlesen rztin sachverständige vernehmen beschluß strafkammer antrag dezember zurückgewiesen antrag beweis gestellte tatsache bereits bewiesen sei antrag tatsache betreffend lediglich beweisermittlungsantrag handele nachzugehen veranlassung bestehe sachverhalt hätte beschwerdeführer angeben müssen verfahrensmangel geltend gemacht mangels angabe genügt rüge anforderungen abs satz stpo nachprüfung aufgrund sachrüge hält urteil schuldspruch stand angeklagten vorgeworfenen handlungen handelt sexuelle handlungen annahme landgerichts daß berücksichtigung für bewertung maßgeblichen umstände bereits erforderliche erheblichkeit nr stgb aufweisen beanstanden dagegen strafausspruch bestand strafkammer für tat einzelfreiheitsstrafe zwei jahren festgesetzt anbetracht daß festgestellten handlungen zutreffend ausführt untersten bereich tatbestandsmäßigen sexuellen handlungen zuzurechnen erscheint strafe unteren strafrahmen abs stgb deutlich überschreitet berücksichtigung angeklagten recht straferschwerend angelasteten umstände nachvollziehbar dadurch erklären daß strafkammer maßgeblich blick für anordnung sicherungsverwahrung abs stgb erforderliche mindeststrafe leiten lassen darauf deutet begründung strafhöhe angestellte erwägung daß angeklagten äußerst gefährlichen straftäter handelt allgemeinheit geschützt muß interesse allgemeinheit gefährlichen straftäter unterbringung sicherungsverwahrung geschützt umstand gemäß stgb strafzumessung lasten berücksichtigt darf abs stgb obligatorische anordnung sicherungsverwahrung davon abhängig macht daß täter freiheitsstrafe mindestens zwei jahren verurteilt setzt vorschrift bezweckten schutz allgemeinheit gefährlichen straftätern grenzen anlaßtaten sollen vergehen verbrechen betracht kommen denen unrecht schuld täters besonders schwer wiegen schließt berücksichtigung sicherungsinteresses zumessung strafe für anlaßtat folge danach gebotenen aufhebung einzelstrafe wegen abgeurteilten tat muß gesamte rechtsfolgenausspruch aufgehoben senat macht möglichkeit abs satz alt stpo gebrauch meyer goßner tolksdorf athing'],['Soon']]
  4226. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde wegen minder schweren falles schweren raubes freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt zwei verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge gestützte revision bleibt erfolglos abs stpo verfahren richtete ursprünglich amtsgericht achern anhängig sache hauptverhandlung strafkammer verwies ersten hauptverhandlungstermin strafkammer erschienen angeklagten beide erging haftbefehl während haftbefehl angeklagten alsbald vollstreckt konnte konnte folgezeit ergriffen wiederholte gezielte bemühungen örtlich zuständigen polizeireviere aufzufinden blieben erfolglos verfahren wurde abgetrennt wurde festnahme ausgeschrieben wann ergriffen absehbar nachdem hauptverhandlung schon mehrere wochen gedauert beantragte angeklagte zeugen vernehmen anschrift wurde lediglich aktenkundige frühere anschrift genannt geschil derte verfahrensgang ergibt mehr aufhielt strafkammer lehnte antrag schilderung dargelegten verfahrensgangs ab zeuge unerreichbar sei abs satz stpo hiergegen wendet revision legt inhaltliche bedeutung aussage für verfahren näher dar frage weise aktueller aufenthaltsort hätte festgestellt können äußert rüge versagt liegt schon ordnungsgemäßer beweisantrag hierfür neben benennung beweisthemas benennung beweismittels erforderlich regelmäßig anzugeben wege beweismittel zeuge erreicht vgl bgh urt juni str stv urt november str verfahrenskundig letzten bekannten anschrift mehr erreichbar intensive schon stellung beweisantrags gericht über mehrere wochen entfaltete bemühungen habhaft erfolglos geblieben umständen allein angabe früheren anschrift ausreichend erforderlich wäre antrag zumindest substantiierter vortrag warum entgegen bisher angefallenen erkenntnissen aussicht bestehen anschrift finden gericht her ergriffenen mitteln realistische aussichten bestehen aufenthaltsort ermitteln daher fehlte schon zulässigen beweisantrag zurückweisung antrags tatgericht unrecht beweisantrag behandelt revision begründen verletzung aufklärungspflicht vorliegt vgl bgh stv bghr stpo abs beweisantrag bgh urt november str grundsätzlich fall suche sache unbedeutenden zeugen erkennbar sinnvolle möglichkeiten ausgeschöpft wurden bgh urt november str allerdings wäre zumal gericht beweisperson schon zeit vergeblich haftbefehl fahndete blickwinkel aufklärungsrüge vorzutragen konkreten gericht bisher ergriffenen möglichkeiten wären vgl bgh urt juni str daran fehlt darauf wegen aufgezeigten mangels unerreichbarkeit zeugen gestützte ablehnung beweisantrags abs satz stpo ordnungsgemäß gerügt wäre vgl fischer kk aufl rdn temming hk stpo aufl rdn frister sk stpo lfg rdn kommt daher mehr abgesehen davon aspekt zulässig erhobene verfahrensrüge vorliegt sache offensichtlich beanstanden ehemaliger mitangeklagter zeuge vernommen flüchtig konkrete aussicht erfolg haftbefehl gefahndet strafkammer fasste ausweislich protokolls hauptverhandlung folgenden beschluss gemäß abs nr stpo niederschrift angaben hauptverhandlung amtsge richt achern verlesen beschluss wurde ausgeführt verfahrensgeschehen knüpft revision verlesung gemäß abs nr stpo trägt setze einverständnis beteiligten verlesung voraus sei protokoll hauptverhandlung belege einverständnis verlesung tatsächlich eingeholt worden eingang revisionsbegründung gab vorsitzende strafkammer beschwerdeführer bekannt gemachte dienstliche erklärung ab danach strafkammer für verfahrensbeteiligten erkennbar beschlossen entscheidung über verlesung aussage unerreichbarkeit vgl hierzu näher oben ziffer stüt zen beim diktieren beschlussbegründung hauptverhandlungsprotokoll versehentlich abs nr stpo stattdessen abs nr stpo diktiert abs nr stpo diktiert später bemerkt diktat falsch niedergeschrieben worden sei wisse mehr rüge bleibt ergebnis erfolglos ergebnis zutreffend vorsitzende davon abgesehen verfahren
  4227. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juni bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs inhaber genannten oktroyierten masseverbindlichkeit während wohlverhaltensphase rechtsschutzinteresse zahlungsklage schuldner bgh urteil juni ix zr ag hamburg altona lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter dr ganter vill cierniak richterin lohmann richter dr fischer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts hamburg märz unzulässig verworfen soweit verurteilung beklagten höhe beantragt brigen vorbezeichnete urteil revision klägerin kostenpunkt insoweit aufgehoben klage höhe nebst zinsen abgewiesen worden berufung beklagten urteil amtsgerichts hamburg altona juni abgeändert beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit dezember zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin vermietete beklagten frisörsalon hamburg monatliche miete betrug seit april blieb beklagte mietzins schuldig antrag wurde insolvenzverfahren über vermögen eröffnet insolvenzverwalter kündigte mietverhältnis september klägerin meldete mietzinsforderung für zeitraum april september tabelle schlusstermin wurde betrag aprilmiete sowie rücklastgebühr insolvenzforderung festgestellt brigen bestritt verwalter forderung begründung masseforderung handele wurde jedoch masse beglichen insolvenzgericht hob insolvenzverfahren vollzug schlussverteilung beschluss juni beklagte befindet nunmehr sogenannten wohlverhaltensphase zusammenhang insolvenzverfahren nahm klägerin zweimal rechtschutzversicherung anspruch infolge selbstbeteiligung entstanden kosten höhe insgesamt amtsgericht klage zahlung mietzinsen für monate mai september sowie ersatz selbstbeteiligungskosten wesentlichen stattgegeben berufung landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt klägerin amtsgerichtliche urteil wiederherzustellen entscheidungsgründe revision wesentlichen erfolg rechtsmittel unzulässig soweit klägerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils insoweit begehrt beklagte erster instanz zahlung verurteilt worden insoweit revision begründet zpo ii soweit rechtsmittel zulässig begründet landgericht begründung klageabweisung folgendes ausgeführt berufung beklagten sei zulässig bedingung eingelegt worden sei rechtsmittel führe abweisung klage klägerin durchsetzung mietforderungen inso gehindert sei hält rechtlicher nachprüfung stand allerdings landgericht recht form fristgerecht eingelegten berufung ausgegangen berufungsgericht juli eingegangenen schriftsatz unbedingt eingelegte berufung ausgelegt auslegung lässt rechtsfehler erkennen insoweit senat revisionsgericht würdigung berufungseinlegung liegenden prozessualen willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen erforderliche auslegung erklärung vornehmen bgh beschl november vii zb njw rr urt mai viii zr njw berufung überschriebene schriftsatz innerhalb berufungsfrist eingegangen wahrt erforderlichen förmlichkeiten erklärt näher bezeichnete urteil amtsgerichts namens vollmacht beklagten berufungsklägerin berufung eingelegt einlegung rechtsmittels zulässigerweise prozesskostenhilfegesuch verbunden worden fall rechtsmittelführer vermeiden eindruck erweckt wolle künftige prozesshandlung ankündigen gewährung prozesskostenhilfe abhängig vgl bghz gesetzlichen anforderungen berufungsschrift erfüllt kommt deutung schriftsatz unbedingte berufung bestimmt betracht begleitumständen vernünftigen zweifel ausschließenden deutlichkeit ergibt vgl bghz ferner bgh beschl dezember ivb zb njw rücksicht schwerwiegenden folgen bedingten unzulässigen berufungseinlegung für annahme derartigen bedingung ausdrückliche zweifelsfreie erklärung erforderlich beispielsweise darin gesehen schriftsatz entwurf berufungsschrift bezeichnet beabsichtigten berufung rede angekündigt gewährung prozesskostenhilfe berufung eingelegt vgl bghz bgh bes
  4228. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidenten schlick richter wöstmann hucke seiters dr remmert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht zusammenhang vermögensanlageverträgen zeitraum mai november handelsvertreter geschlossen schadensersatzansprüche beklagte ag geltend beklagte gehört sowie deren muttergesellschaft versicherungsgruppe konzern zugehörigen gesellschaften handelsvertreterverträge geschlossen aufgrund für gesellschaften versicherungsverträge kapitalanlagen art vermittelt beklagte hierarchisch aufgebaute unterorganisationen sogenannte direktionen strukturiert direktion zugeordneten partner sogenannte vermögensberater selbständige handelsvertreter vermitteln für beklagte produkte genannten partnergesellschaften handelsvertretern zählte jedenfalls ab tod jahr für tätigkeit beklag ten verschiedene werbemittel insbesondere briefpapier logo beklagten verfügung gestellt wurden august ei ner zweijährigen freiheitsstrafe bewährung wegen betruges verurteilt worden beklagten entgegen einstellungspolitik fall polizeiliches führungszeugnis eingeholt bekannt februar wurde broschüre beklagten gruppenleiter monats vorgestellt firmierte vermögensberatung bezeichnung deutsche vortrag klägerin lernte beitskollegin kennen für gearbeitet für versi cherung interessiert sei termin fang stattgefunden über ehemalige ar vereinbart worden eigenschaft leiter geschäftsstelle beklagten herangetreten sei erklärt aufgrund einstufung hierarchie beklagten möglichkeit über beklagte größerem umfang für beklagte eingerichteten konten bank größere geldbeträge äußerst hohen zinsen anzule gen angeboten anlageverträge abzuschließen denen hohe zinsen zusichern könne klägerin daher mai november geschäftsstelle be klagten gekennzeichneten büroräumen anlageverträge unterzeichnet deren laufzeit teilweise aufstockung anlagebetrags jährlichen folgeverträgen zuletzt mai betreffend vertrag mai beziehungsweise november betreffend vertrag november verlängert worden sei anzulegende geld mai november mai november bar übergeben verträgen wurden klägerin kunde anleger aufgeführt wiesen rechten teil kopfzeile logo beklagten inhaltlich versprach klägerin darin jeweils bestimmten anlagezeitraum jährlich verzinsende anlage dabei anlagekapital jeweiligen ablaufdatum anlage sonderkonto sächlich geld nie bank überwiesen tatbank einbezahlt kunden beklagten lediglich über anlagemöglichkeit getäuscht wohin betrug erlangte geld geschafft sei unklar landgericht zahlung insgesamt nebst zinsen sowie vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten gerichtete klage abgewiesen berufungsinstanz klägerin hauptforderung reduziert oberlandesgericht berufung zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren zweiter instanz geltend gemachten umfang entscheidungsgründe revision klägerin erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts stehen klägerin ansprüche beklagte weder vertrag delikt wegen vorvertraglichen pflichtverletzung haftung neben anlageverträgen klägerin beklagten zustande gekommenen beratungs vermittlungsvertrag scheide inhalt vertrages allenfalls beratung vermögensanlagen dritten beispiel fondsgesellschaften versicherungen beklagte üblicherweise vertreibe sei empfohlen geld dritten geben persönlich für klägerin weiteres erkennbar mehr rahmen beratungsvertrags klägerin beklagten eigenen namen gehandelt vertragliche haftung beklagten für de ren erfüllungsgehilfen scheide pflichtverletzungen kei nem inneren sachlichen zusammenhang aufgaben gestanden hätten deren wahrnehmung beklagte bestellt grundlage völlig beklagten losgelösten anlagemodells eigene
  4229. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz störung mieters besitz tabakrauch mieters balkon wohnung raucht verbotene eigenmacht sinne abs bgb mieter verhältnis vermieter rauchen gestattet bgb abs abs satz besitzschutzanspruch abs bgb entsprechend anzuwendenden maßstab abs satz bgb mieter einwirkungen rauchen mieters verbieten verständigen nutzer gebrauch mietsache unwesentlich beeinträchtigen bgb abs ba unterlassungsanspruch abs satz bgb besteht gegenüber wesentlichen beeinträchtigungen uneingeschränkt rauch gestörte mieter recht mieters rücksicht nehmen wohnung vertragsgemäß nutzen wozu grundsätzlich rauchen eigenen wohnung gehört gebot gegenseitigen rücksichtnahme führt allgemeinen gebrauchsregelung für zeiten denen beide mieter nutzung balkone interessiert mieter zeiträume freizuhalten denen balkon unbeeinträchtigt rauchbelästigungen nutzen während mieter zeiten einzuräumen denen balkon rauchen darf bgb abs abs gesundheitsschädliche immissionen tabakrauch wesentliche beeinträchtigungen geduldet müssen gilt verhältnis mietern untereinander mieter berufung gesundheitsschädlichkeit passivrauchens mieter verlangt rauchen balkon unterlassen nichtraucherschutzgesetzen ergebende indiz erschüttern rauchen freien gefahren einhergehen bgh urteil januar zr lg potsdam ag rathenow zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts potsdam märz insoweit aufgehoben berufung urteil amtsgerichts rathenow september hinblick klageantrag zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien mieter mehrfamilienhaus brandenburg kläger wohnen ersten stock beklagten erdgeschoss balkone wohnungen liegen übereinander beklagten raucher nutzen balkon mehrmals tag rauchen wobei umfang täglichen zigarettenkonsums streitig kläger fühlen nichtraucher aufsteigenden tabakrauch gebrauch wohnung gestört soweit interesse beantragt beklagten verurteilen rau chen balkon während bestimmter stunden unterlassen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung kläger zurückgewiesen revision zugelassen kläger unterlassungsantrag verfolgen beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht entscheidung wum ff veröffentlicht meint klägern unterlassungsanspruch wegen besitzstörung abs satz abs bgb zustehe rauchen vertragsgemäßen gebrauch mietwohnung gehöre kläger rauchen beklagten gebrauch wohnung beeinträchtigt sollten stünde lediglich vertraglicher anspruch vermieter wegen mangels mietsache kläger hätten abwehranspruch wegen drohenden gesundheitsverletzung abs abs bgb rauchen freien rauchen innenräumen vergleichbaren gesundheitlichen risiken passivrauchen bringe schließlich ergebe abwehranspruch grundsätzen nachbarlichen gemeinschaftsverhältnisses könne dahinstehen regeln verhältnis mietern untereinander anwendbar seien zwingenden gründen fehle denen geboten sei beklagten zeitabschnittsweise rauchen balkon untersagen verbot wäre art abs gg unvereinbar grundrechtlich geschützte freiheit lebensführung schließe recht eigenen wohnung unabhängig zeitlichen mengenmä ßigen vorgaben rauchen beklagten exzessive raucher kettenraucher handele sei klägern berücksichtigung interesses tabakrauch belästigt zuzumuten für verhältnismäßig kurzen zeiträume denen beklagten rauchten fenster schließen aufenthalt balkon zurückzustellen ii hält rechtlicher nachprüfung stand rechtsfehlerhaft verneint berufungsgericht abwehranspruch kläger wegen störung besitzes abs abs bgb besitzstörung darin begründet besitzer gebrauch sache immissionen sinne abs satz bgb beeinträchtigt vgl bamberger roth fritsche bgb aufl rn erman loren
  4230. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens abs zpo tragen streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhältnis genannten weichen kosten für sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten für funktionsträger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4231. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen zuwiderhandelns vereinsrechtliches betätigungsverbot strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen dadurch generalbundesanwalt strafverfolgung gemäß abs satz nr satz stpo verbindung abs nr stpo vorwurf verstoßes vereinsgesetz beschränkt angeklagte beschwert tolksdorf miebach becker ribgh lienen wegen urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf schäfer'],['Soon']]
  4232. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richterin safari chabestari richter halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig april zurückgewiesen zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten entscheidung berufungsgerichts weicht rechtsprechung oberlandesgericht nürnberg urteil januar baur ab berufungsgericht vielmehr ausdrücklich offen gelassen einrechnung selbstbeteiligung nderungssatz grundsätzlich zulässig abweichung rechtsprechung oberlandesgerichts dresden urteil november juris dokumentiert liegt oberlandesgericht generell möglichkeit ausgeschlossen nachunternehmerleistungen berechnung nderungssatzes berücksichtigen ausschluss bezog konkreten fall beklagte partei gegensatz landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen feststellungen ausnahme firma vorgetragen verhältnis nachunternehmern lohngleitung bestanden soweit währungsrechtliche zulässigkeit gleitklausel zusammenhang vergabe firma geht handelt entscheidung einzelfall insoweit brigen begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo klägerin trägt abs zpo kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert kniffka kuffer halfmeier safari chabestari leupertz vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  4233. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xii zr verkündet mai küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb voraussetzungen stillschweigenden annahme abfindungsangebots einlösung übersandten schecks betrag krassem mißverhältnis unbestrittenen forderung steht erlaßfalle anschluß bghz ff bgh urteil mai xii zr olg naumburg lg dessau xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr blumenröhr richter gerber sprick weber monecke fuchs für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dessau november ausspruch über zinsen dahin geändert daß statt zinsen zahlen weitergehenden rechtsmittel zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand klägerin verlangt rückständigen mietzins für teilfläche grundstücks beklagten vertrag dezember monatsersten voraus fälligen mietzins dm zuzüg lich mehrwertsteuer vermietet sowie für kleinere lagerfläche beklagte nachtrag august für zeit august oktober gleicher weise fälligen mietzins dm zuzüglich mehrwertsteuer hinzugemietet beklagte mietzins für kleinere fläche dm dm für größere fläche ab mai dm dm zahlte kündigte klägerin mietverhältnis schreiben januar märz fristlos klagte vorausgegangenem mahnverfahren zahlung dm nebst verzugszinsen klagebegründungsschrift wurde beklagten juli zugestellt schreiben august teilte beklagte klägerin daß rückstand dm trotz bemühungen vertragstreu begleichen können schreiben heißt ferner bemüht angelegenheit rahmen finanziellen möglichkeiten abzuschließen überreiche anlage verrechnungsscheck über dm endgültigen erledigung obiger angelegenheit antwort schreiben erwarte antwort notwendig daß insofern besprochen schreiben beigefügte verrechnungsscheck trug vermerk schreiben wegen vergl wurde klägerin september eingelöst klägerin verrechnete zahlung höhe dm vorgerichtliche kosten übrigen näher bezeichneten teil zinsen hauptforderung daraufhin erklärten beide parteien rechtsstreit insoweit hauptsache für erledigt landgericht gab teilerledigung anhängigen klage statt berufung beklagten wies oberlandesgericht klage begründung ab einlösung schecks klägerin angebot beklagten abschluß abfindungsvertrages angenommen daß klageforderung erloschen sei dagegen richtet revision klägerin entscheidungsgründe aufgrund säumnis beklagten versäumnisurteil erkennen obwohl entscheidung inhaltlich insoweit revision erfolg säumnisfolge beruht vgl bghz revision führt teil zugesprochenen zinsen wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entgegen ansicht berufungsgerichts abfindungsvertrag zustande gekommen zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts daß für annahme angebots abschluß abfindungsvertrages deren zugang anbietende gemäß bgb verzichtet willensbetätigung wertendes außen hervortretendes verhalten angebotsempfängers ausreichend sofern annahmewille daraus unzweideutig ergibt vgl bghz bgh urteile dezember viii zr wm februar zr njw erfolg rügt revision jedoch daß berufungsgericht würdigung einlösung schecks betätigung wirklichen annahmewillens klägerin anerkannte auslegungsregeln verstoßen maßgebliche umstände vorliegenden einzelfalles unzureichend berücksichtigt zpo tatsachenvortrag parteien für würdigung verhaltens klägerin erhebliche weitere feststellungen erwarten erkennende senat vornehmen mehrere auslegungsmöglichkeiten betracht kommen vgl bghz ergebnis auslegung erweist klage höhe geltend gemachten zinsen begründet bedarf entscheidung auslegung abfindungsangebotes dahin daß klägerin scheck voraussetzung annahme angebots solle einlösen dürfen angriffen revision standhält läßt einlösung schecks zumindest unzweideutig betätigung wirklichen annahmewillens klägerin schließen richtig daß für fall annahme abfindungsangebotes gestattete einlösung zugleich übersandten schecks für allein genommen angebot
  4234. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vbvg sgb viii famfg fgg abs verein gemäß bgb vormund bestellt gemäß abs bgb vergütung aufwendungsersatz verlangen nderung senatsrechtsprechung beschluss märz xii zb famrz mitarbeiter vereins gemäß bgb ivm abs sgb viii bernahme vormundschaften geeignet vormund bestellt verein ausschließlich teilweise tätig abs satz bgb analog verein entsprechender anwendung vbvg vergütung aufwendungsersatz staatskasse beanspruchen anschluss senatsbeschluss märz xii zb famrz bgh beschluss mai xii zb olg münchen ag landshut xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat zugleich familiensenat oktober uf aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts landshut juni abgeändert antrag beteiligten dezember für tätigkeit vormund staatskasse vergütung nebst auslagenersatz zahlen zurückgewiesen erhebung gerichtskosten abgesehen außergerichtliche kosten erstattet gründe beteiligte begehrt für tätigkeit vormund staatskasse vergütung ersatz aufwendungen beschluss juni bestellte amtsgericht beteiligten vormund für minderjähriges kind amtsgericht antrag beteiligten vergütung für jahr samt auslagenersatz festgesetzt antrag brigen zurückgewiesen hiergegen vertreter staatskasse folgenden beteiligter eingelegte beschwerde oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurückgewiesen hiergegen wendet beteiligte beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde zulässig begründet führt aufhebung beschwerdeentscheidung zurückweisung beteiligten gestellten antrages vorliegend findet gesetz über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg anwendung vergütungsantrag dezember datiert zutreffend beschwerdegericht darauf hingewiesen antrag rahmen dauerverfahrens etwa vormundschaft gestellt endentscheidung sinne famfg führt selbständiges verfahren sinne art abs fgg rg einleitet olg nürnberg famrz olg münchen famrz rechtsbeschwerde zulässig statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt abs famfg beschwerdegericht zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulässig präsident landgerichts rechtsbeschwerde für beteiligten eingelegt gemäß abs satz famfg postulationsfähig vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz ii rechtsbeschwerde begründet vereinsvormund bestellte verein beteiligte staatskasse weder vergütung aufwendungsersatz beanspruchen beschwerdegericht vertritt auffassung beteiligten stehe vergütungsanspruch analoger anwendung abs famfg folge rechtsprechung bundesverfassungsgerichts wonach berufsausübung vereins eingreife gesetzes wegen vergütung für führung gerichtlich übertragenen vormundschaften versagen auffassung bundesgerichtshof beschluss märz famrz angeschlossen über vergütung für tätigkeiten vormund bestellten vereins entschieden könnten aufgestellten grundsätze vorliegende verfahren übertragen erwägungen bundesgerichtshofs könne entgegengehalten gesetzgeber kenntnis höchstrichterlich beanstandeten regelungs lücke bewusst gesetzesfassung festgehalten für analogie versperrt könne davon ausgegangen verabschiedung fgg reformgesetzes spezielle problematik vergütung vereinstätigkeiten vormundschaften blickpunkt gesetzgebers gelangt sei analogie stehe entgegen hierfür tatsächlichen gründen bedürfnis bestehe lasse kaum rechtfertigen verein vergütungsanspruch für fall gewähren vereinsmitarbeiter gewissermaßen tarnkappe persönlichen bestellung für verein agiere vielmehr überzeuge erwägung bundesgerichtshofs gewählte rechtliche konstruktion vormundschaft bzw pflegschaft einzelfall ankommen könne verein bestellung vormund vergütungsberechtigt sei vergütungsanspruch vereine stehe entgegen für tätigkeit städte gemeinden finanzielle unterstützung erführen unbeschadet umfangs allenfalls einzelnen regionalen bereichen rechtsanspruch jederzeitigen vorbehalt kürzung e
  4235. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz beurkg pflicht notars beglaubigung unterschrift vollmachtlos geschlossener vertrag über gründung gmbh genehmigt über drohende haftungsrisiken belehren bgh urteil november iii zr olg celle lg stade iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beurkundete oktober gründung hah gmbh folgenden ha gmbh gesellschaftsvertrag schloß vater klägerin für vollmachtloser vertreter klägerin handelte ha gmbh wurde gegründet arbeitnehmer aufträge insolvent gewordenen hr gmbh übernehmen beklagten beglaubigter erklärung oktober genehmigte klägerin erklärungen vaters gründung ha gmbh erteilte nachträglich vollmacht ha gmbh wurde bereits eintragung tätig machte verlust wurde ebenfalls insolvent konkursverwalter ha gmbh nahm klägerin gesellschafterin zahlung stammeinlage ausgleich unterbilanz anspruch klägerin begehrt beklagten schadensersatz höhe nebst zinsen wegen verletzung notarieller amtspflichten beklagte hinreichend über abschluß gesellschaftsvertrages verbundenen haftungsrisiken belehrt landgericht berufungsgericht klage stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klage abzuweisen entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt notarielle beurkundung gründungsvertrages ha gmbh klägerin vater vertreten sei beglaubi gung unterschrift klägerin vertretererklärung genehmigt seien einheitliches amtsgeschäft betrachten diesbezüglich beklagte jedenfalls sogenannte erweiterte belehrungspflicht gehabt besonderer umstand belehrungspflicht begründet erfolgten vertragsaufspaltung gelegen klägerin sei dadurch gefahr geraten gesellschafterin haften jemals belehrt worden wäre klägerin beklagte unterschriftsbeglaubigung pflichtwidrig versäumt über abschluß gesellschaftsvertrages verbundene haftungsrisiko belehrt worden hätte genehmigung erteilt wäre gründung ha gmbh gekommen klägerin hätte weder einlage leisten gehabt unterbilanzhaftung anspruch genommen können ii berufungsurteil hält rechtlichen prüfung stand bisher getroffenen feststellungen klägerin beklagten schadensersatz wegen verletzung notarieller amtspflichten abs satz bnoto verlangen zunächst klarzustellen daß streitfall einheitliches amts geschäft zwei amtsgeschäfte vorliegen nämlich beurkundung gründungsvertrages ha gmbh oktober beglaubigung unterschrift vertrag genehmigenden klägerin oktober für gegenteilige auffassung nimmt berufungsgericht unrecht jw veröffentlichte entscheidung reichsgerichts anspruch ging beglaubigung unterschriften notar entworfenen vertrag vgl rg aao genehmigung früher beurkundeten vertrages grundlage feststellungen berufungsgerichts angenommen beklagte beglaubigung unterschrift klägerin vater geschlossenen gesellschaftsvertrag genehmigt belehrungspflichten verletzt bloßen beglaubigung unterschrift beurkg trifft notar eingeschränkte prüfungs belehrungspflicht rechtsbelehrung grundsätzlich verpflichtet muß lediglich prüfen gründe bestehen amtstätigkeit versagen abs beurkg beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten ganter zugehör ganter hertel handbuch notarhaftung rn rechtsbelehrungspflicht hinsichtlich bezugsurkunde anzunehmen bezugsurkunde beglaubigenden notar errichtet wurde andernfalls müßte fall unterschriftsbeglaubigung nachforschen bezugsurkunde stammt notar müßte deren inhalt rechtliche tragweite vergegenwärtigen praktisch müßte vielen fällen völlig neu einarbeiten übrigen wäre haftungsrisiko daraus für notar ergäbe gebühr für beglaubigung entw
  4236. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb vergatterung soldaten innerdeutschen grenze befehlsgemäßem tödlichen schußwaffengebrauch unbewaffneten flüchtling beihilfe totschlag strafbar bgh beschluß august str lg berlin str bundesgerichtshof beschluss august strafsache wegen beihilfe totschlag strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo dahin geändert daß angeklagte wegen beihilfe totschlag freiheitsstrafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen jedoch gebühr zehntel ermäßigt staatskasse trägt zehntel gerichtlichen auslagen notwendigen auslagen beschwerdeführers revisionsverfahren ü landgericht beschwerdeführer angeklagten wegen anstiftung totschlag freiheitsstrafe elf monaten verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt folgendes tatgeschehen liegt angefochtenen urteil zugrunde mai wurde jährige nerdeutschen grenze alt glienicke berlin rudow soldaten grenztruppen ddr erschossen beiden wachdienst grenze eingesetzten soldaten vermuteten daß schwerkranke möglicherweise suizidale rentner hinterlandsicherungszaun überstiegen postenturm näherte berlin west flüchten nachdem mann zuruf solle stehenbleiben unbeachtet gelassen weitergelaufen gab soldaten befehl postenführer eingesetzten maschinenpistole kalaschnikow dauerfeuer eingestellt fünf schüsse richtung grenzverletzer angesehenen rentners ab flucht unbedingt verhindern schuß traf tödlich ten soldaten befehlsgemäß ausgeübten schußwaffengebrauch gewollt jedoch für möglich erachtet gebilligt beschwerdeführer oberleutnant stellvertretender kompaniechef kommandeur grenzsicherung eingesetzt geschehen benachrichtigt traf alsbald ort herbeigerufene regimentsarzt stellte tod opfers fest grenzsoldaten wurden für verhalten belobigt beschwerdeführer erhielt geldprämie mark auszeichnung vermißtenanzeige angehörigen getöteten wurde veranlassung ministeriums für staatssicherheit ddr vorgespiegelt sei zehn tage später erhängt wald aufgefunden worden angehörigen erklärten daraufhin sofortigen feuerbestattung obduktion einverstanden beschwerdeführer für vergatterung soldaten verantwortlich entweder regelmäßig üblich vorgenommen sicher ausschließbaren fall daß vorrangigen organisationsaufgaben befaßt übertragen soldaten vergatterung üblich einsatz befohlen worden schicht grenzverletzer flucht erforderlichenfalls einsatz schußwaffe hindern festzunehmen äußerstenfalls vernichten tod grenzverletzers eher hingenommen gelungener grenzdurchbruch mitangeklagten beiden grenzdienst eingesetzten unmittelbar für schußwaffengebrauch verantwortlichen tatzeit erst jährigen soldaten urteil angefochten wurden jeweils wegen gemeinschaftlichen totschlags neun monaten freiheitsstrafe bewährung verurteilt landgericht tat weder grenzvorschriften ddr gerechtfertigt trotz handelns befehl entschuldigt angesehen angeklagten vermeidbaren verbotsirrtum zugebilligt strafen strafrahmen stgb mildesten recht abs stgb art abs satz egstgb gebildet beschwerdeführer verhängte elfmonatige freiheitsstrafe landgericht strafrahmen entnommen aufgrund vorgenommenen angeordneten vergatterung anstifter abs nr stgb ddr stgb angesehen ii revision beschwerdeführers führt sachrüge nderung schuldspruchs reduzierung strafe übrigen rechtsmittel generalbundesanwalt zutreffend beurteilt offensichtlich unbegründet ausführung konkret rechtsfehlerfrei festgestellten bedingtem tötungsvorsatz ausgeführten tat grenzsoldaten mittlerweile offenkundigen befehlslage innerdeutschen grenze vgl bghst ff ff folge geleistet entgegen einwendungen revision tatrichter haupttat entsprechend ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst bundesverfassungericht bverfge europäischen gerichtshof für menschenrechte urteile märz eugrz gebilligt geworden zutreffend bewertet für beurteilung allgemeinen befehlslage folgenden tatrichter rechtsfehlerfrei konkret festgestellt
  4237. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen computerbetruges strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo gesamtstrafaussprüchen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen insgesamt verbre chen teils versuchten gewerbs bandenmäßigen computerbetruges bzw gewerbs bandenmäßigen urkundenfälschung insgesamt drei gesamtfreiheitsstrafen verurteilt revision angeklagten bleibt schuld einzel strafaussprüchen erfolg abs stpo hingegen drei gesamtstrafaussprüche bestand unrecht landgericht urteil amtsgerichts tiergarten mai zäsurwirkung beigemessen angeklagte dabei abgeurteilte tat dezember strafbefehl amtsgerichts tiergarten januar begangen landgericht zutreffend erste zäsur gesehen sachlage erste gesamtstrafe einzelfreiheitsstrafe jahr für erste abgeurteilte bereits oktober begangene tat einzelgeldstrafen strafbefehl freiheitsstrafe urteil amtsgerichts mai bilden ermangelung weiteren zäsur übrigen einzelstrafen für weiteren abgeurteilten ab februar begangenen taten weitere gesamtstrafe vgl bghr stgb abs satz zäsurwirkung festsetzung ersten gesamtstrafe neue tatgericht bedenken antragsschrift generalbundesanwalts abs stgb beachten aufhebung feststellungen bedarf bloßen subsumtionsfehler rahmen gesamtstrafbildung basdorf brause dölp schneider könig'],['Soon']]
  4238. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm beschlossen wert gegenstands anwaltlichen tätigkeit prozessbevollmächtigten klägerin für berufungsverfahren euro festgesetzt gründe schreiben prozessbevollmächtigten beklagten dezember beschwerde festsetzung streitwerts bundesgerichtshof statthaft abs satz abs satz gkg gegenvorstellung behandeln aufteilung für berufungsverfahren festgesetzten streitwerts kommt betracht angegriffene patent für klage gleichen wert für einzelnen kläger dadurch reduziert weitere kläger vorhanden klägerin patent jedoch geringerem umfang angegriffen klägerin für hinsichtlich anwaltsgebühren geringerer wert maßgeblich meier beck deichfuß vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  4239. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo abs stpo analog beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig januar schuldspruch fällen ii ii urteilsgründe dahin abgeändert angeklagte besitzes kinderpornographischer schriften tateinheit besitz jugendpornographischer schriften schuldig einzelstrafaussprüche fällen ii ii ii ii urteilsgründe entfallen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern dreißig fällen besitzes kinderpornographischer schriften fünf fällen wegen besitzes jugendpornographischer schriften drei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt revision angeklagten allgemeinen sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen umfang teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen fällen ii ii urteilsgründe bewahrte angeklagte wohnung fünf compactdiscs denen bild videodateien darstellungen sexueller handlungen kindern kindern dritten gespeichert zudem abbildungen sexueller handlungen jugendlichen jugendlichen dritten bilddateien laptop gespeichert weiteren laptop sowie externen festplatte jeweils zwei bilddateien gespeichert unbekleideten jugendlichen erigiertem penis zeigten sämtliche datenträger wurden wohnungsdurchsuchung juli aufgefunden sichergestellt landgericht besitz acht datenträger acht zueinander tatmehrheit stehende selbständige taten angeklagten angesehen konkurrenzrechtliche bewertung hält revisionsgerichtlicher berprüfung stand gleichzeitige besitz verschiedenen datenträger kinder jugendpornographischen dateien verknüpft festgestellten selbständigen verschaffungstaten vgl bgh beschluss juli str bghr stgb konkurrenzen fälle ii ii einheitlichen tat vgl bgh beschluss juni str siehe st rspr gleichzeitigem waffenbesitz bgh beschlüsse dezember str nstz rr august str gleichzeitigem betäubungsmittelbesitz bgh urteil februar str nstz beschluss juli str nstz mwn senat schuldspruch deshalb neu gefasst stpo steht schuldspruchänderung entgegen geständige angeklagte geschehen hätte verteidigen können nderung schuldspruchs führt wegfall für fälle ii ii ii ii verhängten einzelstrafen für fall ii bestimmte höchste freiheitsstrafe fünf monaten bestand ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe bleibt wegfall sieben einzelstrafen unberührt hintergrund für insgesamt dreißig weiteren straftaten sexuellen missbrauchs kindern verhängten einzelstrafen schließt senat landgericht zutreffender beurteilung konkurrenzverhältnisses gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte geringfügige erfolg rechtsmittels gibt anlass angeklagten kosten verfahrens auslagen teilweise entlasten mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  4240. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  4241. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz jveg erstattungsfähigen kosten prozessbegleitend eingeholten privatgutachtens können deshalb höhe begrenzt partei gegner kostenrahmen gutachtens einholung mitgeteilt erstattungsfähigkeit kosten richtet vergütungssätzen justizvergütungs entschädigungsgesetzes jveg bgh beschluss januar vii zb thüringisches oberlandesgericht jena lg erfurt vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats thüringischen oberlandesgerichts jena juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gründe beklagte begehrt festsetzung kosten für privates sachverständigengutachten kläger beklagte zahlung restlichen werklohns anspruch genommen berufungsrechtszug oberlandesgericht sachverständigengutachten eingeholt für sachverständige vergütung höhe rechnung gestellt gutachten beklagte bezugnahme eingeholtes gutachten sachverständigen angegriffen beklagte beantragt für einholung gutachtens sachverständigen entstandenen kosten höhe netto festzusetzen landgericht antragsgemäß entschieden sofortige beschwerde klägers beschwerdegericht kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert streitgegenständlichen kosten festgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde strebt beklagte zurückweisung sofortigen beschwerde klägers kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts hilfsweise zurückverweisung sache erneuten entscheidung beschwerdegericht ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde hilfsantrag erfolg führt aufhebung angegriffenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht meint kosten prozessbegleitenden privatgutachtens seien grundsätzen prozessualen kostenerstattung umfang erstattungsfähig könne offen bleiben zeitaufwand einzelnen für erstellung privaten gutachtens erforderlich sei frage vergütung sachverständigen entschädigungssätze jveg vorgezeichneten rahmen bewegen komme ergebnis entscheidend wenngleich beschwerdegericht annahme be grenzung neige beklagte treu glauben bgb bzw gesichtspunkt schadensminderung abs satz bgb ergebende obliegenheit verletzt kläger kostenrahmen außergerichtlich eingeholten gutachtens vorab mitzuteilen obliegenheit ergebe kostenrechtlichen transparenzgebot kostenrecht schütze parteien unabsehbaren kostenfolgen ermögliche prozessverhalten daran auszurichten schutz dürfe dadurch unterlaufen partei eigene faust außerprozessuale aufwendungen gesetzliche kostenrecht weit übersteigenden größenordnung tätige dabei gegenseite zumindest vorab kenntnis somit gelegenheit nderung prozessplanung geben hätte kläger gewusst unterliegensfall gesetzlich erstattenden gesamtbetrag rund zusätzliche gutachterkosten hinzu kämen erscheine abstakt betrachtet ausgeschlossen chancen risiko analyse möglicherweise disponiert klagerücknahme betracht gezogen zumindest teil streitigen sachfragen unstreitig gestellt hätte untersuchungsaufwand verringern beklagte kostenrahmen gutachtens vorab mitgeteilt kläger allenfalls zusätzlichen kosten größenordnung vorhandenen gerichtsgutachtens einschließlich gewissen toleranzspielraums rechnen gehabt lediglich kosten beschwerdegericht höher bemesse könne beklagte kostenfestsetzungsverfahren geltend hinsichtlich weitergehenden kosten sei klagewege verfolgenden materiellen kostenerstattungsanspruch verweisen hält rechtlichen nachprüfung stand erstattungsfähigen kosten prozessbegleitend eingeholten privatgutachtens können deshalb höhe begrenzt partei gegner kostenrahmen gutachtens einholung mitgeteilt grundsatz umfang kostenpflicht zpo geregelt abs satz zpo unterliegende partei kosten rechtsstreit tragen insbesondere gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgun
  4242. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar restschuldbefreiungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr schuldner während laufzeit abtretungserklärung vermögen todes wegen rücksicht späteres erbrecht erwirbt obliegenheit herausgabe hälfte wertes zahlung entsprechenden geldbetrages erfüllen obliegenheit hälfte wertes erworbenen vermögens treuhänder herauszugeben bertragung anteils nachlass erfüllt schuldner mitglied erbengemeinschaft geworden setzt erfüllung obliegenheit herausgabe hälftigen wertes erworbenen vermögens versilberung nachlasses voraus schuldner entscheidung über antrag restschuldbefreiung gelegenheit geben betreiben ber antrag restschuldbefreiung sowie über etwaige versagungsanträge lange entschieden schuldner ausreichende bemühungen verwertung nachlasses nachvollziehbar darlegt gegebenenfalls beweist bgh beschluss januar ix zb lg heidelberg ag heidelberg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring januar beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts heidelberg mai aufgehoben sofortige beschwerde schuldnerin beschluss amtsgerichts heidelberg dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren insolvenzgericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe schuldnerin schreiben november eröffnung insolvenzverfahrens restschuldbefreiung beantragt insolvenzverfahren dezember eröffnet märz aufgehoben worden nachdem insolvenzgericht beschluss dezember restschuldbefreiung angekündigt weitere beteiligte fortan treuhänder wurde treuhänder bestellt juni starb vater schuldnerin wurde schuldnerin deren bruder je hälfte beerbt nachlass gehörte bebautes grundstück schuldnerin unterrichtete treuhänder erbschaft nachdem nachlassgericht wert nachlasses festgesetzt verlangte treuhänder zahlung betrages masse anwaltlich vertretene schuldnerin zahlte schreiben april erklärte bruder stimme verkauf grundstücks späteren schreiben mai bezweifelte nachlassgericht errechneten wert nachlasses august wies nachlassgericht schuldnerin darauf gläubiger antrag restschuldbefreiung anzuhören seien schuldnerin sei bestmöglichen verwertung nachlasses verpflichtet versagungsantrag aussetzen wolle beschluss oktober setzte insolvenzgericht anordnung schriftlichen verfahrens frist november stellungnahme antrag schuldnerin restschuldbefreiung schreiben oktober weitere beteiligte fortan gläubigerin bezugnahme entsprechenden berichte treuhänders versagung restschuldbefreiung beantragt schuldnerin pflicht herausgabe hälftigen wertes erbschaft nachgekommen sei insolvenzgericht restschuldbefreiung versagt sofortige beschwerde schuldnerin landgericht beschluss aufgehoben versagungsantrag gläubigerin zurückgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin antrag versagung restschuldbefreiung ii rechtsbeschwerde abs satz inso af art eginso statthaft brigen zulässig führt aufhebung angefochtenen beschlusses erfolg erstbeschwerde beschwerdegericht ausgeführt schuldnerin obliegenheit abs nr inso verletzt vorschrift abs nr inso verlange schuldner anteil auseinandergesetzten nachlass gemäß abs bgb treuhänder übertrage schuldner sei vielmehr gehalten hälftigen wert ererbten vermögens treuhänder herauszugeben schuldnerin vorgeworfen ausreichend auseinandersetzung erbengemeinschaft bemüht verwertung nachlass gehörenden grundstücks verzögert zudem fehle verschulden versagung restschuldbefreiung wäre gesichtspunkt verhältnismäßigkeit bedenklich erlös verwertung erbschaft für gläubiger sichern müsse treuhänder angebot bevollmächtigten schuldnerin februar annehmen fall erbauseinandersetzung verkaufs grundstücks schuldnerin entfallende kosten bereinigte ausgleichs kaufpreisforderung abzutreten sei aufgabe treuhänders erlös gläubiger auszuzahlen ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand begründung beschwerdegerichts lässt verstoß obliegenheit gemäß abs nr inso ererbtes vermögen hälfte wer
  4243. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gericht antrag partei radiologischen sachverständigen anhören gutachten gericht beauftragten orthopädischen sachverständigen lediglich telefonischen erläuterung radiologischen gutachtens beruhen zpo abs satz antrag partei anhörung radiologischen sachverständigen erst ablauf frist stellungnahme gutachten gestellt verspätet partei erstmals mündlichen verhandlung fristablauf davon kenntnis erhält weitere gerichtliche sachverständige orthopäde gutachten telefonische erörterung erstgenannten sachverständigen stützt zpo anwendung abs zpo folgeschäden verletzung beschränkt umfasst neben festgestellten unstreitigen verletzung körpers sinn abs bgb entstehende weiteren körperschäden schädigungsursache bgh beschluss oktober vi zr olg hamm lg paderborn vi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge zoll beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe versicherungsnehmer beklagten nahm versicherten klägerin januar vorfahrt prallte motorroller linke pkw seite schleuderte über pkw stürzte boden zog außer becken rippenbrüchen schulterprellungen beidseits parteien streiten darum unfall festgestellten rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden landgericht einholung medizinischen gutachten dr bejaht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht einholung gutachtens dr kausalität für bewiesen erachtet klage abgewiesen klägerin möchte revision klageziel weiterverfolgen deshalb nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg berufungsgericht dadurch davon abgesehen gerichtlichen sachverständigen erläuterung gutachtens laden prozessualen anspruch klägerin mündliche befragung sachverständigen verletzt zpo berufungsgericht frage verursachung rotatorenmanschettenrupturen unfall für ausreichend geklärt erachtet konnte klägerin verlangen sachverständigen fragen aufklärung sache für erforderlich hielt mündlichen beantwortung vorgelegt erst ende sitzung beantragt sachverständigen anzuhören antrag verspätet rechtsmissbräuchlich gestellt worden klägerin erst anhörung sachverständigen erfahren radiologischen sachverständigen telefoniert mündlichen erläuterungen darauf gründete telefongespräch ordnungsgemäße beweisaufnahme klägerin ihrerseits gelegenheit sachverständigen wichtig erscheinenden fragen richten stellungnahmefrist abs satz zpo abgelaufen steht entgegen stellungnahme gutachten gesetzt worden während bedarf klägerin anhörung erst telefonischen besprechung sachverständigen sachverständigen ergeben klägerin zuvor ersichtlich bekannt berufungsgericht hätte antrag klägerin anhörung sachverständigen stattgeben müssen art abs gg vgl bverfg beschluss januar bvr njw rr ständiger rechtsprechung erkennenden senats entspricht vgl senat urteile mai vi zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr beschlüsse mai vi zr versr november vi zr njw rr mai vi zr versr september vi zr versr berufungsgericht neu eröffneten instanz weiteren rügen nichtzulassungsbeschwerde insbesondere berücksichtigen vorliegenden fall verletzungen klägers infolge unfalls mehrfache brüche prellungen beider schultern parteien unstreitig primärverletzungen für haftungsbegründende kausalität zpo festzustellen vorhanden ursachenzusammenhang unfall rupturen rotatorenmanschetten maßstab abs zpo festzustellen tatrichter bezüglich insgesamt ermittelnden kausalverlauf möglichen folgen berzeugung bilden nachweis haftungsgrunds haftungsbegründende kausalität unterliegt strengen anforderungen zpo anwendung abs zpo folgeschäden einze
  4244. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle juli strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten versuchten gemeinschädlichen sachbeschädigung zwei fällen sowie vorsätzlichen brandstiftung für schuldig befunden einbeziehung zweier urteile amtsgerichts eisleben einheitsjugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel strafausspruch verfahrensrüge erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo revision erfolg soweit schuldspruch richtet insoweit nimmt senat bezug ausführungen sowie ii antragsschrift generalbundesanwalts januar denen gegenüber weitere vorbringen schriftsatz verteidigers februar durchdringt demgegenüber strafausspruch bestehen bleiben insoweit macht revision erfolg absoluten revisionsgrund nr stpo stpo geltend rüge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde angeklagte einbezogene urteil amtsgerichts eisleben märz wegen gemeinschaftlich beiden mitangeklagten vorliegenden verfahrens januar begangener gefährlicher körperverletzung bewährung ausgesetzten einheitsjugendstrafe jahr sechs monaten verurteilt worden tat soweit mittäter carsten betrifft abtrennung ver fahrens amtsgericht bernahme landgericht gegenstand verfahren angeklagten gemeinsamer verhandlung entscheidung verbundenen verfahrens hauptverhandlungstermin juli beurlaubte jugendkammer angeklagten sowie mitangeklagten verteidiger deren anträ ge gemäß stpo für dauer vernehmungen derjenigen zeugen ausschließlich tat vernommen en darunter ausdrücklich zeugin evelin danach verließen beiden angeklagten verteidiger saal angefochtenen urteil landgericht bemessung jugendstrafe erheblichen erziehungsbedarf angeklagten erster linie brutalen art weise vorgehens tat januar begründet dabei ausdrücklich strafschärfend gewertet angeklagte anwesenheit mehreren tatzeugen apothekerin frau hausrechtsinhaberin betreffenden apotheke handeln stören ließ anwesenheit zeugin tat einbezogenen urteil amtsgerichts eisleben märz erwähnt erfolg macht revision geltend abwesenheit angeklagten verteidigers urteil belegt umstände erörtert worden angeklagten betrafen deshalb voraussetzungen für beurlaubung satz stpo vorlagen vorschrift besteht möglichkeit beurlaubung für einzelne teile verhandlung denen beurlaubende angeklagte verteidiger betroffen letzteres trifft auszuschließen während abwesenheit angeklagten behandelten umstände mittelbar erhobenen vorwürfe berühren verhandlungsteil für ausspruch über rechtsfolge für angeklagten bedeutung betroffen gmel kk stpo aufl rdn meyer goßner stpo aufl rdn jew hiernach beurlaubung ungeachtet antrags verteidigers angeklagten unstatthaft folgt bereits wesen einbeziehung früheren urteils gemäß abs satz jgg schuldspruch früheren urteils tragenden feststellungen für einbeziehende gericht grundsätzlich bindend deshalb vollständige teilweise wiederholung beweisaufnahme über umstände gegenstand früheren verfahrens grundsätzlich ausgeschlossen vgl eisenberg jgg aufl rdn schließt ergänzende feststellungen früheren verfahren getroffenen widerspruch stehen brigen einbeziehende gericht hinsichtlich rechtsfolgenausspruchs feststellungen früheren urteil gebunden zusammenfassender eigenständiger würdigung früheren urteil festgestellten neuen straftaten sämtliche straftaten gerecht werdende rechtsfolge erkennen vgl eisenberg aao rdn schon deshalb angeklagte beweisaufnahme umständen gefährlichen körperverletzung januar sinne satz stpo betroffen verfahren insoweit unmittelbar mitangeklagten richtete mussten angeklagte verteidiger gelegenheit beweisaufnahme tat verfolgen umständen für einheitlich entscheidende straffrag
  4245. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz prozessualen behandlung erstinstanzlichen vortrag gestützten klageerweiterung berufungsinstanz bgh urteil april ix zr olg frankfurt main lg gießen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägers erkannt worden beklagte verurteilt kläger weitere zuzüglich zinsen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz hieraus seit juli zahlen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand kläger verwalter antrag märz juli eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin schuldnerin bot kunden möglichkeit erfolg misserfolg optionsgeschäften teilzunehmen warb jährlich erzielenden renditen hundert hundert beklagte erklärte mai beitritt anlegergemeinschaft tatsächlich erlitt schuldnerin zeitraum beteiligung beklagten verluste verschleiern leitete anlegern kontoauszüge denen frei erfundene gewinne ausgewiesen gelder anleger wurden geringen teil später überhaupt mehr termingeschäften angelegt einlagen neukunden verwendete schuldnerin art schneeballsystems für ausund rückzahlungen altkunden beklagte leistete ab juni einlagen insgesamt denen agio gebucht wurden erhielt august september gewinnausschüttungen insgesamt kläger auszahlungen angefochten klage zunächst differenzbetrag geleisteten auszahlungen einlage sowie ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten verlangt jeweils zuzüglich zinsen landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz beklagte bekanntwerden senatsurteils dezember bghz ff klageforderung anerkannt kläger hauptforderung zuzüglich zinsen erweitert hierbei bereits klagebegründung vorgelegte neuberechnung kontostandes beklagten berücksichtigung handelsergebnisse bezogen berufungsgericht beklagten anerkenntnis gemäß verurteilt weitergehende klage abgewiesen insoweit berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger berufungsrechtszug geltend gemachten erhöhungsbetrag entscheidungsgründe revision erfolg führt verurteilung beklagten voller höhe berufungsgericht gemeint hinsichtlich erhöhungsbetrages sei sachentscheidung treffen klageerweiterung unzulässig sei scheitere jedenfalls abs zpo behandlung zulassungsproblematik hänge letztlich davon ab klageerweiterung neuen tatsachenvortrag gegenstand bereits ersten rechtszug hätte geltend gemacht können vorwerfbarer weise vgl abs satz nr zpo geschehen sei sei bejahen neuberechnung scheingewinns sei trotz vorlage maßgeblichen berechnung gegenstand erstinstanzlichen rechtsstreits gemacht worden schon daraus folge hieraus ergebende höhere betrag erster instanz eingeklagt worden sei klageschrift vorbehaltene klageerweiterung nehme neuberechnung bezug deren funktion sei erster instanz nachvollziehbar zumal kläger klageforderung hilfsweise gestützt erst berufungsinstanz sei vergleich erstinstanzlichen abrechnung völlig neue berechnungsmethode rechtsstreit eingeführt worden sei schriftsatz klägers dezember belege erläuterungsbedürftig deren richtigkeit könne voraussichtlich einholung schriftlichen sachverständigengutachtens beurteilt klageerweiterung sei mithin unzulässig ber erweiterungsantrag verfolgte forderung müsse gegebenenfalls neuen rechtsstreit entschieden ii begründung hält rechtlicher prüfung mehreren punkten stand unrecht hält berufungsgericht klageerweiterung höhe für unzulässig prozessordnungsgemäßer behandlung hätte gericht über teil klageforderung sachlich entscheiden müssen erhöhung klagebetrages nr zpo nderung klage anzusehen liegt daher fall zpo vorschrift bezieht zpo zulässigkeit klageänderung berufungsinstanz einschränkt bghz bgh urt dezember vii zr versr rn februar xi zr zip rn unbeschränkte zulässigkeit modifizierung klageantrags gemä�
  4246. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen wohnungseinbruchdiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat senat entnimmt urteilsgründen sichergestellten einziehung wertes taterträgen abzug gebrachten gegenständen powerbank paketklebeband pfefferspray zündkerzenschlüssel wert zukommt eingezogen wurden infolge verzichts zutreffend beschwerdeführer nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt wirksam rechtsmittel ausgenommen mutzbauer könig mosbacher berger köhler'],['Soon']]
  4247. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr märz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn dr drescher born sunder beschlossen gegenvorstellung beklagten streitwertbeschluss senats juli zurückgewiesen gründe erkennende senat gesetzes wegen daran gehindert streitwertbeschluss berufungsgerichts beklagten begehrt abzuändern möglichkeit erstmaligen nderung streitwertbeschlusses berufungsgerichts gibt abs satz nr gkg bundesgerichtshof verfahren wegen hauptsache wegen entscheidung über streitwert kostenansatz kostenfestsetzung rechtsmittelinstanz schwebt tatbestände erfüllt senat befasst verfahren deshalb beklagten gegenvorstellung beschluss senats juli eingelegt rücknahme nichtzulassungsbeschwerde beklagten wirkungen abs satz zpo ausgesprochen wurden streitwert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ausdehnende auslegung eindeutigen gesetzeswortlauts sinne gestellten antrags möglich gesetzgeber revisionsgericht nderungsmöglichkeit bewusst während anhängigkeit hauptsacheverfahrens eröffnet solange verfahren wegen entscheidung über streitwert kostenansatz kostenfestsetzung schwebt ber zeitraum hinaus revisionsgericht streitwert unteren instanzen jedoch erstmalig mehr abändern bgh beschluss april zr njw rr mwn danach senat spätestens mitteilung beschlusses abs satz zpo befugnis verloren streitwertbeschluss berufungsgerichts erstmalig ändern olg stuttgart beschluss september juris rn mwn besteht bedürfnis für erweiternde auslegung abs satz nr gkg vorliegenden fall hätte berufungsgericht streitwertbeschluss abändern können wertfestsetzung erkennenden senats für berufungsinstanz vorliegt senat hätte wertfestsetzung unteren instanzen ändern können solange voraussetzungen abs satz nr gkg gegeben hierzu jedoch verpflichtet vgl bgh beschluss oktober xii zb juris rn beschluss april zr njwrr bsg medr rn berufungsgericht abänderungsantrag beklagten festsetzung berufungsgerichts abweichenden wertfestsetzung senats folgt führt wiederaufleben abänderungsbefugnis revisionsgerichts vielmehr insoweit gesetzeswortlaut hingenommen vgl bgh beschluss april zr njw rr bergmann strohn born vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung drescher sunder'],['Soon']]
  4248. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs widerstandsunfähigen person strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stralsund november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahingehend klargestellt angeklagte schweren sexuellen missbrauchs widerstandsunfähigen person abs abs nr stgb tateinheit gefährlicher körperverletzung beleidigung schuldig abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat kennzeichnung qualifikation urteilsformel erfordert vgl bghr stpo abs satz urteilsformel vgl meyer goßner stpo aufl rdn beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']]
  4249. [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz september verfahren wegen anfechtung vorstandswahl antragsgegnerin senat für anwaltssachen bundesgerichtshofs präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidträntsch richterin lohmann rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas september beschlossen antragsgegnerin kosten verfahrens tragen antragstellern beigeladenen verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten beigeladene trägt außergerichtlichen auslagen gegenstandswert verfahrens festgesetzt gründe antragsteller neuwahl neun mitgliedern bisher mitgliedern bestehenden vorstands antragsgegnerin kammerversammlung mai fortan vorstandswahl wegen antragsgegnerin damals praktizierten wahlturnus angefochten antragsgegnerin wurden bislang zwei jahre zwölf bzw elf mitglieder vorstands neu gewählt jeweils ersten jahr zwei zweiten jahr neun dritten jahr sechs vierten jahr sechs mitglieder anwaltsgerichtshof vorstandswahl für ungültig erklärt beschluss antragsgegnerin sofortige beschwerde eingelegt hinweisbeschluss senats februar anwz brakmitt sämtliche mitglieder vorstands antragsgegnerin vorstandsamt niedergelegt kammerversammlung april vorstand antragsgegnerin insgesamt neu gewählt worden vorgesehenen vorstandsämtern dabei neu besetzt worden zehn amtszeit vier jahren elf amtszeit zwei jahren übrigen drei vorstandsämter blieben unbesetzt kandidatinnen kandidaten erforderlichen mehrheiten fanden beteiligten verfahren übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt ii ber kosten hauptsache erledigten verfahrens abs brao abs abs brao fgg zpo billigem ermessen entscheiden billigem ermessen entspricht antragsgegnerin beigeladenen kosten aufzuerlegen erstattung notwendigen außergerichtlichen auslagen antragsteller dagegen beigeladenen aufzugeben wahlanfechtung sachliches ziel rückkehr gesetzlichen turnus zwei jahren erreicht antragsgegnerin bislang praktizierte verfahren neuwahl vorstands stand abs brao einklang senatsbeschluss februar anwz aao rn neukonstituierung vorstands antragsgegnerin erreichte form umstellung verfahrens wäre wahl voraussichtlich für ungültig erklärt worden senatsbe schluss februar anwz aao rn hätte aussicht bestanden gesetzlichen vorgaben entsprechender wahlturnus ungültigerklärung angefochtenen vorstandswahl antragsgegnerin hergestellt worden wäre spricht dafür antragsgegnerin anlehnung abs brao kosten verfahrens aufzuerlegen anlehnung abs brao abs brao abs satz fgg erstattung notwendigen außergerichtlichen auslagen antragsteller aufzugeben entscheidung lässt entgegen ansicht antragsgegnerin rechtfertigen wahl gehabt beschwerde einzulegen höchstrichterliche entscheidung herbeizuführen trifft antragsgegnerin seinerzeit praktizierte turnus vorgaben brao entsprach konnte ernsthaft zweifelhaft klar geben künftig gesetz halten gesetz antragsgegnerin dauer daran hindern konnte eben gesetz einzuhalten hätte deshalb nahe gelegen bereits wahl erhobenen bedenken zunächst nachzugehen drängte ergebnis begründung überzeugende entscheidung anwaltsgerichtshofs rechtsmittel einzulegen zudem schon hinweis später senat aufgezeigten enthielt rückkehr gesetzlich vorgeschriebenen turnus technisch erreichen billigem ermessen entspricht antragsgegnerin erstattung notwendigen außergerichtlichen auslagen entsprechend abs vwgo verfahren beteiligenden beigeladenen aufzugeben beigeladenen gerechtfertigt antragsgegnerin sache erfolglos sofortige beschwerde beschluss anwaltsgerichtshofs eingelegt tolksdorf schmidt räntsch stüer lohmann quaas vorinstanzen agh hamburg entscheidung ii entscheidung ii'],['Soon']]
  4250. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bußmann september beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten unzulässig verworfen streitwert gründe klägerin nimmt beklagte pensionskasse für jahre ab neben bedingungsgemäßen altersrente leistende sonderzahlungen höhe jährlich anspruch klage zunächst nachzahlungen für jahre höhe differenz leistungen beklagten sonderzahlung beanspruchten höhe sowie daneben feststellung begehrt ab jahre hinsichtlich sonderzahlungen arbeitnehmern gleichgestellt früheren zeitpunkt diensten früheren arbeitgeberin ausgeschied enen erhalten sonderzahlung höhe ja hresgrundrente für klägerin jährlichen betrag entspricht während rechtsstreits klägerin zahlungsantrag rückstände einschließlich erweitert feststellungsbegehren entsprechend angepasst landgericht streitwert festgesetzt klage abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung zurückgewiesen nichtzulassungsb schwerde erstrebt klägerin zulassung revision berufungsanträge weiterverfolgen möchte ii nichtzulassungsbeschwerde unzulässig gemäß nr satz egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht ständigen rechtsprechung senats richten streitwert beschwer klagen denen versicherte rente nzahlungen begehrt berechnung vers icherers tatsächlich ergebenden rente abweichen dreieinhal bfachen jahresbetrag satz zpo differenz vgl senatsbeschlüsse oktober iv zr juris rn november iv zr juris rn märz iv zr juris rn jeweils berechnung zusatzrenten zusatzversorgungskasse klage versicherten bezüglich antrags fall leistung feststellung gerichtet beklagte versicherer errechnung rente bestimmte vorgaben beachten nimmt senat wertberechnung blick fehlende vollstreckbarkeit fes tstellungsausspruchs abschlag vgl senatsbeschlü se oktober aao november aao rn grundlage berechnet streitwert folgt klägerin zahlungsantrag für jahre zunächst rückstände höhe geltend gemacht vgl seite klageschrift späteren klagerweiterung eingeklagten rückstände für rechnung stellen klage wiede rkehrende leistungen erst klagerhebung fällig gewordenen eträge gleich beziffert gegenstand besonderen ntrages gemacht worden instanz streitwert beschwerdewerterhöhend auswirken senatsbeschlüsse februar iv zr juris november iv zr nversz hinzu kommt wert feststellungsantrags beziffern woraus gesamtwert ergibt abweisung klageanträge folgende beschwer übersteigt nr satz egzpo festgelegten mindestbetrag mehr iii brigen wäre beschwerde unbegründet rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erforder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rech tsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen mayen felsch dr karczewski harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4251. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juni küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gewerblichen zwischenmiete wohnungen zwecke weitervermietung umstände wohnungstauglichkeit beeinträchtigen mängel zwischenmietverhältnisses verhältnis hauptvermieter zwischenmieter anzusehen mängel erheblich bzw unerheblich abs satz bgb einzustufen hängt insbesondere größenordnung gewerblichen zwischenmietverhältnisses ab unerheblich abs satz bgb fehler insbesondere anzusehen leicht erkennbar schnell geringen kosten beseitigt daß geltendmachung minderung treu glauben verstieße bgh urteil juni xii zr kammergericht berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin september aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens kammergericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht rückständige miete gewerblichen mietvertrag geltend generalmietvertrag august nachtrag august vermietete gmbh wohnanlage bestehend wohnungen gesamtfläche dauer jahren monatsmiete zuletzt dm vermietung erfolgte weitervermietung wohnzwecken anstelle mieters trat beklagte mietvertrag gemeinsamen besichtigung wohnanlage übersandte beklagte hausverwalterin klägerin schreiben märz mängelliste juni forderte beklagte prozeßbevollmächtigten hinweis besichtigungen april mai beseitigung mängel kündigte minderung nettomietzinses schreiben prozeßbevollmächtigten november eigenem schreiben februar rügte beklagte weitere mängel beklagte zahlte für märz miete höhe dm für juni november jeweils dm für dezember dm klägerin differenzbetrag vollen miete höhe dm für märz jeweils dm für juni november dm für dezember insgesamt dm geltend gemacht landgericht berücksichtigung minderung höhe jeweils dm wegen ausfalls heizung monaten oktober november klage höhe dm nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision beklagten führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt weitergehende minderung landgericht zuerkannt sei hinreichend dargetan beklagte wehre mehr höhe miete für märz mache minderung für vorangegangene zeiträume geltend insoweit kämen lediglich bereicherungsansprüche betracht denen aufgerechnet könne sei zweifelhaft beklagte aufrechnung erklärt ausführungen dahin verstehe bleibe aufrechnung erfolg minderung mieten rahmen mehrerer untermietverhältnisse müsse automatisch minderung generalmietzinses führen erfordernis tauglichkeit mietsache generalmietvertrag parteien inhalt verhältnis beklagten untermietern während wohnräume untermietern wohnen vermietet worden seien beklagte gesamte objekt zwecke untervermietung gewinnerzielung gemietet soweit rahmen zweckbestimmung tauglichkeitsbeschränkungen erheblich seien könnten minderung mietansprüche klägerin gegenüber beklagten führen soweit untermieter mietzins ungemindert zahlten liege mangel mietsache verhältnis parteien generalmietvertrages beklagte rahmen minderung für zeit dezember november einzelnen vorgetragen untermieten höhe jeweils gemindert worden seien berechtigter minderung untermieten sei automatisch minderung generalmiete höhe berechtigt wesentlichkeitsgrenze einzelnen wohnungsmietverhältnissen liege beim generalmietvertrag minderung wenigen hundert dm erreiche we sentlichkeitsgrenze schon deshalb bestünden möglicherweise aufrechnung gestellten bereicherungsansprüche minderungen untermieters kö für dezember märz oktober höhe dm dm dm untermieterin ki für oktober höhe dm reichten könne für monat januar verhalten insoweit minderungsbeträge höhe dm untermieterin ko dm untermieter kn dm untermieter kö dm untermieterin ki geltend gem
  4252. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren raubs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sachbeschwerde angeklagten führt aufhebung urteils annahme landgerichts vollendeten schweren raubs schuldig gemacht hält rechtlicher nachprüfung stand feststellungen drang angeklagte wohnung zeugin gewaltsam deren schmuck geld gelangen bedrohte ca cm langen sprungmesser drückte stumpfen seite hals erklärte weder schmuck geld schlafmittel einflößen mißlang drückte boden liegenden frau zweimal kissen fest gesicht anschließend fesselte todesangst erklärte angeklagten geld befände keller schlüssel dafür verwahre nachbarin daraufhin ließ angeklagte zeugin wohnung gehen verfolgte nähe wohnung nachbarin ließ tatopfer alarmierte polizei während tatgeschehens unmittelbar nachdem geschädigte wohnung verlassen entnahm angeklagte ca dm geldbeutel ca dm mappe feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeten schweren raubs läßt ausreichend entnehmen daß angeklagte gewalt mittel wegnahme geldes angewendet tatbestand raubs setzt voraus daß täter zweck wegnahme gewalt person anwendet gegenwärtiger gefahr für leib leben droht ausreichend daß wegnahme gewalt zeitlich nachfolgt daß finale verknüpfung besteht verknüpfung betracht kommen zuvor ausgeübte gewalt aktuelle drohung erneuter gewaltanwendung fortwirkt erfolgt wegnahme dagegen gelegentlich nötigungshandlung folgt nötigung zeitlich daß finale verknüpfung besteht kommt schuldspruch wegen vollendeten raubs betracht vgl bgh nstz nstz rr bghr stgb abs gewalt bgh beschl januar str juni str bisherigen feststellungen auszuschließen daß angeklagte geld erst wegnahm tatopfer wohnung bereits verlassen daß zeitpunkt gewalteinwirkung fortgewirkt belegen urteilsgründe zumal willen zeugin entsprach wohnung verlassen landgericht festgestellt daß angeklagte zeugin verlassen wohnung gezwungen geld nehmen können ursprünglich geplante raub schmuck geld vielmehr flucht tatopfers gescheitert neben somit versuchten schweren raub wegnahmehandlung diebstahl bewertet verurteilung wegen vollendeten schweren raubs daher bestand führt aufhebung rechtsfehlerfreien schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefährlicher körperverletzung ausgeschlossen erscheint daß weitere feststellungen getroffen können kommt umstellung schuldspruchs betracht sache bedarf insgesamt erneuter verhandlung entscheidung vors richterin bgh detter dr rissing van saan richterin bgh elf wegen urlaubs unterschrift verhindert detter otten bode'],['Soon']]
  4253. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet oktober kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja beurkg abs unterschrift beurkundung beteiligten notariellen urkunde erfordert unterzeichnung wenigstens familiennamen unterzeichnung ausschließlich vornamen unwirksamkeit beteiligten abgegebenen erklärungen folge bgh urt oktober zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober richter tropf prof dr krüger dr klein dr lemke dr schmidt räntsch für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juli aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts hannover juni abgeändert klage beklagten abgewiesen kosten instanz folgt verteilt gerichtskosten ausnahme säumnis beklagten verursachten tragen klägerin beklagte je hälfte außergerichtlichen kosten beklagten trägt klägerin außergerichtlichen kosten trägt beklagte hälfte übrigen tragen klägerin beklagte außergerichtlichen kosten beklagte trägt säumnis verursachten kosten allein kosten rechtsmittelinstanzen trägt klägerin urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag april erwarben rechtsmittelverfahren mehr beteiligte beklagte beklagte klägerin grundstück preis mio dm beim abschluß vertrags wurde beklagte ersten vorsitzenden vertreten unterschrieb urkunde lediglich vornamen klägerin verlangt beklagten gesamtschuldnern zahlung teilbetrags dm nebst zinsen landgericht klage stattgegeben beklagte urteil angefochten berufung beklagten erfolglos geblieben revision verfolgt ziel klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht hält kaufvertrag für wirksam unterzeichnung gesetzlichen vertreter beklagten ausschließlich vornamen genüge beurkundungserfordernis bgb schriftformerfordernis namenszug unterzeichnenden ausreichend identifiziere hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand ii erfolg macht revision allerdings geltend daß abs satz beurkg bgb kongruent auszulegen seien folge daß eigenhändige namensunterschrift notariellen urkunde zwingend familiennamen unterzeichnenden enthalten müsse auffassung übersieht daß sinn zweck bgb eindeutige identifizierbarkeit ausstellers privatschriftlichen urkunde darum geht unterschriftsleistung abs satz beurkg jedoch ausgeführt beiden vorschriften somit unterschiedliche anwendungsbereiche entsprechende verschiedene zielsetzungen vorschrift bgb gibt für revision vertretene ansicht her qualifizierten elektronischen signatur zweck verfolgt unterschriftsleistung bgb umstand daß türkische staatsangehörige familiennamen tragen müssen besagt entgegen auffassung revision für allein darüber deutschen notar beurkundeter kaufvertrag über deutschland belegenes grundstück beiden namensbestandteilen beteiligten türkischen staatsangehörigen unterschrieben muß insoweit gilt nämlich ausschließlich deutsche verfahrensrecht ausgangspunkt rechtlichen beurteilung soweit für revisionsverfahren bedeutung vielmehr satz bgb danach bedarf grundstückskaufvertrag wirksamkeit notariellen beurkundung anforderungen formerfordernis stellen regeln bgb vorschriften beurkundungsgesetzes letztere kommt fall bgb vorliegt abs satz beurkg muß notar errichtete niederschrift gegenwart beteiligten eigenhändig unterschrieben unterschrift wirksamkeitsbedingung urkunde unterschrift führt unwirksamkeit beurkundung limmer eylmann vaasen bnoto beurkg rdn unterschrift dokumentiert daß beteiligten erklärungen zurechnen lassen urkunde körperlichen form genehmigen unterschrift dient formelles zeichen verantwortungsübernahme für geltung gültigkeit beurkundeten rechtsgeschäfts für echtheit beurkundeten willens beteiligten heinemann znotp urkunde enthält etwa erklärungen notars aufgrund mitgeteilten willens beteiligten abgibt eigenen willenserklärungen beteiligten identifizierbarkeit beteiligten indes sinn unterschrift hierzu dient beurkg treffende identitätsfeststellung vgl kg njw rr heinemann aao namensbestandteile unterschrift enthalten muß regelt
  4254. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn april kosten angeklagten unzulässig verworfen gründe angeklagten eingelegte revision gründen zuschrift generalbundesanwalts september gemäß abs stpo unzulässig formerfordernissen abs stpo genügt brigen wäre rechtsmittel offensichtlich unbegründet sinne abs stpo rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  4255. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november kosten klägers zurückgewiesen kosten streithelferin tragen streitwert festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund zulassung revision rechtsfortbildung abs satz nr fall zpo angezeigt soweit berufungsgericht klage anwendung inso abgewiesen insoweit angefochtene entscheidung beanstanden beklagte zug zug für später verwertete grundschuld darlehen ausgereicht zweckerklärungen erweiterung sicherungsvereinbarung gegenstand können formfrei getroffen bgh urteil februar ix zr zip rn aufnahme ansprüchen dritter sicherungszweck grundschuld rechtlich möglich setzt voraus grundpfandgläubiger begünstigten dritten wirksamer treuhandvertrag abgeschlossen allgemeiner meinung begründet vertrag über bestellung akzessorischen fiduziarischen sicherheit ausdrückliche vereinbarung treuhandverhältnis darum schuldner valutierten teil grundschuld weise kreditbeschaffung nutzen kreditgeber beleihen lässt bgh urteil februar ix zr zip rn ff weise beteiligten streitfall verfahren schuldnerin zugunsten streithelferin grundschuld bestellt beklagten geschäftsführer schuldnerin gewährte darlehen vereinbarungen beteiligten streithelferin treuhänderisch für beklagte gehaltene grundschuld besichert schuldnerin beklagte zweckvereinbarung getroffen derzufolge grundschuld beklagten geschäftsführer schuldnerin gewährte darlehen sichert rechtliche würdigung widerspricht rechtsprechung senats poolsicherheiten insolvenz vgl bgh urteil juni ix zr zip urteil stellt allgemeinen rechtssatz treuhänderischen verwaltung sicherungsrechts eigenes recht abgesonderte befriedigung hergeleitet entschiedenen sache sicherung abgetretene forderung zahlung drittschuldners erloschen bloß schuldrechtlichen anspruch kam infolge sicherheitentauschs absonderungskraft für ersatzsicherheit demgegenüber streitfall sicherungsrecht untergegangen weiterhin bestand bgh urteil februar aao rn art abs gg verletzt kläger höhe darlehensforderung beklagten inhalt gehörsrüge ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen betrag konnte lediglich klageschrift eingereichten anlage entnommen gericht jedoch verpflichtet allgemein bezug genommene anlagen entscheidungserheblichen vortrag durchforsten kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4256. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern september abs stpo strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision verletzung materiellen rechts rügt strafausspruch erfolg beschwerdeführer zunächst unbeschränkt eingelegte revision revisionsrechtfertigungsschrift nachträglich schlüssig strafausspruch beschränkt darin wendet allein höhe festgestellten hinterziehungsbeträge schuldspruch anzugreifen insoweit führt revision sei rechtsfehlerfrei festgestellt angeklagte jahren hinterziehung umsatz einkommen gewerbesteuern schuldig gemacht vorgenommene rechtsmittelbeschränkung wirksam können umstände für höhe hinterzogenen steuern bedeutsam schuldspruch tangieren doppelrelevante tatsachen beschränkung rechtsmittels entgegenstehen vgl bghst bghr stpo abs beschränkung vorliegend doppelwirkung jedoch ausgeschlossen hierzu generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt landgericht festgestellt finanzamt infolge abgabe falschen jahreserklärungen steuern niedrig festgesetzt ua rechtfertigt für betrachtet schuldspruch darüber hinaus erforderlichen weiteren feststellungen höhe verkürzten steuern wirken strafausspruch möglichkeit schuldumfang könnte neuen hauptverhandlung soweit reduzieren steuerverkürzung vollständig entfiele besteht angesichts landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten angeklagten eingeräumten art weise manipulation buchhaltung ii landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte betrieb februar ende landau namen schnellrestaurant asiatischen gerich ten für jahre gab jeweils unvollständige umsatzsteuerjahreserklärungen sowie einkommensteuer gewerbesteuererklärungen ab denen gegenüber finanzbehörden umsätze betriebseinnahmen gewinne verschwieg hierzu ging weise gastronomiekasse mehrmals tag sogenannte ausdrucke erstellte sämtliche ausdrucke buchhaltung aufnahm wurde wesentlicher teil getätigten umsätze buchhaltung erfasst zudem kaufte angeklagte zeitraum insgesamt drei lieferanten barzahlung verbuchte einkäufe ebenfalls somit sämtliche betriebseinnahmen buchhaltung erfasst wurden angeklagten deren grundlage abgegebenen umsatzsteuerjahreserklärungen sowie einkommen gewerbesteuererklärungen für jahre unvollständig infolge unrichtigen steuererklärungen wurden jeweils geringe steuerbeträge festgesetzt berechnungen landgerichts führte steuerverkürzungen umfang dm dm dm dm gastronomiekasse schnellrestaurants wurde durchsuchung januar vollständig zerstört aufgefunden angeklagte räumte last liegende vorgehensweise bestätigte brigen zahlen steuerfahndung grunde richtig seien jedoch berücksichtigt erhöhter warenverderb vorgelegen angestellten unentgeltlich verköstigt worden seien zudem zweifelte steuerfahndung angenommenen rohgewinnaufschlag buchführung angeklagten aufgrund erfasster betriebseinnahmen sowie erfasster wareneinkäufe umsätze formell materiell ordnungsgemäß sei landgericht höhe verschwiegenen betriebseinnahmen schätzung ermittelt dabei wesentlichen folgt vorgegangen angeklagten erklärten wareneinsatz festgestellten erfassten bareinkäufe hinzugerechnet daraus ergebende summe rohgewinnaufschlag erhöht schließlich reingewinnsatz bzw angewendet richtigkeit rohgewinnaufschlagsatzes reingewinnsatzes landgericht aufgrund ausführungen sachverständigen zeugen gehörten steuerfahndungsbeamten über zeugt vergleichbare chinesische imbissbetriebe geprüft insbesondere ort zuvor ansässigen restaurantbetrieb vergleichsbetrieben ergebe für rohgewinn aufschlagsatz spanne letztendlich zugrunde gelegte rohgewinnaufschlagsatz berücksichtige bereits ausreichend verderb diebstahl eingekauften hinsichtlich ermittlung reingewinnsatzes landgericht amtliche r
  4257. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo eröffnung insolvenzverfahrens schuldner grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende vereinbarung bindet insolvenzverwalter grundstück zugunsten gläubigers wertausschöpfend belastet bgh urteil januar ix zr lg freiburg olg karlsruhe freiburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe freiburg februar zivilkammer landgerichts freiburg februar aufgehoben soweit für erledigt erklärte klage früheren klägers betreffen umfang aufhebung klage abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz soweit für erledigt erklärten teil betreffen trägt klägerin kosten revisionsverfahrens trägt klägerin rechts wegen tatbestand klägerin verlauf rechtsstreits verstorbener ehemann früher kläger je hälftige miteigentümer bewohnten hausgrundstücks grundstück erstrangigen grundschuld über zuzüglich jahreszinsen seit november nebenleistung sowie weiteren grundpfandrechten belastet grundschuld jahre eingetragen worden schreiben juli eheleuten sohn gegengezeichnet juli bestätigte grundpfandgläubigerin folgende mündlich getroffene vereinbarung aufgrund schweren krankheiten herrn frau unveränderter sachlage solange anwesen wohnen weiteres zwangsmaßnahmen privathaus einleiten selbstverständlich zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter seite anstehen antrag grundpfandgläubigerin wurde beschlüssen märz insolvenzverfahren über vermögen kläger eröffnet beiden verfahren wurde beklagte insolvenzverwalter bestellt kläger zunächst beantragt beklagten verurteilen jegliche verwertungsmaßnahmen hinsichtlich bewohnten hausgrundstücks unterlassen januar verstarb ehemalige kläger wurde klägerin allein beerbt urteil februar landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufungsverfahren parteien rechtsstreit bezüglich klage klägers übereinstimmend für erledigt erklärt brigen berufung zurückgewiesen worden ziel senat zugelassenen revision weiterhin abweisung klage soweit für erledigt erklärt worden entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung entscheidungen vorinstanzen über klage klägerin abweisung klage gegenstand revisionsverfahrens klage klägerin beklagten verwalter insolvenzverfahren über vermögen einerseits beklagten verwalter insolvenzverfahren über nachlass früheren klägers andererseits klage erhoben worden klage klägerin früheren klägers rechtsanwalt verwalter über vermögen frau genannt insolvenzund herrn tatsächlich klage zwei beklagte erhoben worden ber vermögen klägerin einerseits früheren klägers andererseits selbständige insolvenzverfahren eröffnet worden denen lediglich natürliche person insolvenzverwalter bestellt worden gibt zwei parteien kraft amtes klägern unterlassung verwertungsmaßnahmen anspruch genommen tod früheren klägers proto koll mündlichen verhandlung januar entnehmen lässt parteivertreter rechtsstreit bezüglich klage verstorbenen herrn für erledigt erklärt anhängig geblieben klage klä gerin ausweislich rubrums entscheidungsgründe be rufungsurteils beklagten sowohl verwalter insolvenzverfahren über vermögen klägerin verwalter insolvenzverfahren über nachlass früheren klägers richtet ii berufungsgericht ausgeführt klage klägerin beziehe gesamte grundstück sei zulässig obgleich bisher weder zwangsversteigerung freihändige versteigerung wohngrundstücks eingeleitet worden sei beklagte verwertung jedenfalls ernsthaft betracht gezogen daraus ergebe grundstück berichten insolvenzgericht werthaltigen vermögensgegenstand erwähnt vorliegenden prozess verwertungsrechts berühmt klägerin möglichkeit gehabt eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen verhindern klage sei begründet binde vollstreckungsverzicht beklagten insolvenzve
  4258. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen miss brauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen zwei fällen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt urteil richtet verfahrensrüge sachbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte lebte oktober zusammen zeugin sc kindern sa sc früheren beziehung zeugin stammten sowie gemeinsamen kindern hintergrund verdachts sc sexuell missbraucht trennte angeklagte sa zeugin sc entstand heftiger streit sor gerecht für kinder schließlich jahre zugunsten angeklagten entschieden wurde geführte strafverfahren wegen verdachts sexuellen missbrauchs nachteil sa sc wurde gemäß abs stpo eingestellt danach beging angeklagte feststellungen landgerichts abgeurteilten taten zwei tagen zeitraum august august missbrauchte angeklagte damals zehnjährige tochter geschlechtsteil nutella bestrich kind aufforderte zunge abzulecken sc benutzte finger schokoladencreme penis angeklagten abzustreifen fälle ii ii urteilsgründe zeitraum august august vollzog angeklagte fällen vaginalen geschlechtsverkehr fälle ii ii urteilsgründe deren geburtstag juni weiteren fällen fälle ii ii urteilsgründe großmutter sc äußerte erstmals jahr gegenüber mü angeklagte sexuell missbraucht ab oktober erste intime beziehung freund portugiesen namens erzählte jedoch vorangegangenen sexuellen bergriffen vaters mai berichtete jedoch freundin sc davon veranlasste kinder jugendschutzdienst chen psychologin nächsten tag rief schwester sa beisein aufzusu beraten wurde sc deren halb fragte früher erhobenen vorwürfe sexuellen missbrauchs angeklagten nachteil zutreffend seien sa bejahte hierauf entschloss sc strafanzeige vater erstatten mai wurde polizeilich vernommen november erfolgte vernehmung ermittlungsrichter zunächst protokoll ersten polizeilichen vernehmung vollständig vorgelesen wurde protokoll zweiten polizeilichen vernehmung las anschließend danach machte ergänzende angaben landgericht beauftragte aussagepsychologische sachverständige berprüfung glaubhaftigkeit angaben führte mai juli explorationsgespräche hauptverhandlung machte sc angaben feststel lungen eingeflossen vernehmung hauptverhandlung wurde protokoll polizeilichen vernehmung inzwischen verstorbenen großmutter mü vorgehalten angeklagte tatbegehung bestritten behauptet sc rache unrecht belaste geld für reise freund gegeben nachdem portugal zurückgekehrt darauf sei freundin gegan gen eigene missbrauchserfahrungen gehabt sei strafanzeige gedrängt worden früheren vorwürfe sexuellen missbrauchs nachteil sa sc seien unrecht erhoben worden daraus tochter gelernt missbrauchsbehauptung weiteres durchkomme sachverständig beratene landgericht angaben zeugin sc gefolgt für deren richtigkeit spreche entstehungsge schichte aussage gewisse widersprüche aussage über umstände ersten offenbarung diesbezüglichen angaben großmutter deren polizeilicher vernehmung gegeben jedoch bestehe jedenfalls bereinstimmung dahin damals gespräch über sexuellen missbrauch angeklagten gegeben aussageverhalten sc spreche ebenfalls für richtigkeit anga ben verschiedene realkennzeichen aufwiesen falschaussagemotiv sei hingegen anzunehmen für suggestive beeinflussung bestünden anhaltspunkte konstanz angaben sei hoch einzuschätzen aussage zeugin sa he früher sc haupt verhandlung wonach angeklagten missbraucht worden sei stelle weiteres indiz für glaubhaftigkeit angaben sc dar zurückhaltung gewürdigt müs
  4259. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen kläger für durchführung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt gründe beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo berufungsgericht bu ergibt klageabweisung zwei selbständige abweisungsgründe gestützt rechtsfrage derentwegen vorinstanz revision zugelassen bezieht beide gründe bundesgerichtshof fall zulassung revision gemäß abs satz zpo gebunden fehlt für zulassung revision wegen grundsätzlichkeit erforderlichen entscheidungserheblichkeit rechtsfrage vgl hk zpo kayser aufl rn ff zulassungsgrund gegeben kommt für entscheidung zpo allein erfolgsaussichten sache bereits prozesskostenhilfeverfahren beurteilt bgh beschl juli iv zr famrz april ix zr berufungsgericht formulierte zulassungsfrage bundesgerichtshof inzwischen urteil mai ii zr zip sinne vorinstanz entschieden umstand beurteilenden fall wirtschaftsprüfer langjährige wirtschaftlichen verhältnissen schuldnerin vertraute steuerberater hinzugezogen worden begründet entscheidungserheblichen unterschied dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4260. [['bundesgerichtshof beschluss ix za mai restschuldbefreiungsverfahren ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen antrag schuldners prozesskostenhilfe für verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein oktober abgelehnt gründe insolvenzgericht schuldner während wohlverhaltensperiode antrag weiteren beteiligten restschuldbefreiung inso versagt mindestvergütung treuhänders abgeführten beträge gedeckt schuldner betrag trotz aufforderung eingezahlt beschluss wurde juni verfahrensbevollmächtigten schuldners beschlussabschrift juni schuldner persönlich zugestellt juni legte schuldner für beschwerdeverfahren bevollmächtigter rechtsanwalt sofortige beschwerde versagung restschuldbefreiung schreiben juli nahm weitere beteiligte versagungsan trag zurück schuldner zwischenzeitlich angeforderten betrag für mindestvergütung gezahlt landgericht sofortige beschwerde schuldners unzulässig verworfen rechtsbeschwerde zugelassen schuldner beantragt prozesskostenhilfe für verfahren rechtsbeschwerde ii prozesskostenhilfe bewilligt beabsichtigte rechtsverfolgung bietet aussicht erfolg inso abs satz zpo entscheidung beschwerdegerichts unterliegt bereits wegen verstoßes verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg aufhebung verbietet entscheidung einzelrichter beschwerdegerichts rechtssache grundsätzliche bedeutung beigemessen bgh beschluss april ix zb nzi rn mwn streitfall eingangsformel angefochtenen beschlusses angegeben beschluss sei einzelrichter ergangen dabei handelt jedoch offenbare unrichtigkeit beschluss entscheidenden kammer vollen besetzung drei richtern unterzeichnet recht beschwerdegericht angenommen sofortige beschwerde schuldners verfristet deshalb unzulässig frist zwei wochen innerhalb sofortige beschwerde einzulegen be gann zustellung angefochtenen entscheidung verfahrensbevollmächtigten schuldners inso abs satz zpo bgh beschluss juli ix za nv rn für schuldner vorlage unterzeichneten vollmacht insolvenzeröffnungsantrag gestellt seither durchgängig vertreten beendigung mandats zustellung beschlusses über versagung restschuldbefreiung schuldner behauptet wurde gegenüber gericht angezeigt beschluss daher gemäß inso abs satz zpo zwingend bisherigen verfahrensbevollmächtigten zuzustellen umstand abschrift beschlusses kurze zeit später schuldner persönlich zugestellt wurde führt späteren beginn fristlaufs maßgeblich schon wegen bestimmung abs satz zpo zustellung verfahrensbevollmächtigten setzte zeitlich frühere zustellung lauf beschwerdefrist gang zustellung schuldner gleicher weise wirksam wäre vgl für zustellungen mehrere prozessbevollmächtigte bgh urteil oktober vi zr bghz für fall persönlichen zustellung schuldner öffentlichen bekanntmachung gemäß inso bgh beschluss november ix zb wm rn beschluss beigefügten rechtsbehelfsbelehrung über fristbeginn mehrfacher zustellung belehrt geboten wäre dahinstehen unvollständigkeit rechtsbehelfsbelehrung einfluss lauf beschwerdefrist allenfalls anspruch wiedereinsetzung vorigen stand begründen bgh beschluss märz ix zb wm rn voraussetzungen für wiedereinsetzung vorigen stand zpo liegen streitfall schuldner anwaltlich vertreten vgl bgh beschluss juni xii zb mdr rücknahme antrags versagung restschuldbefreiung schreiben juli auswirkungen versagungsantrag eingeleitete verfahren ablauf beschwerdefrist juni rechtskräftig abgeschlossen nachfolgende rücknahme antrags berührte wirksamkeit beschlusses über versagung restschuldbefreiung bgh beschluss juli ix zb wm rn kayser gehrlein möhring grupp schoppmeyer vorinstanzen ag rosenheim entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  4261. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer märz gemäß abs abs stpo beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand ergänzung verfahrensrüge gründen antragsschrift generalbundesanwalts unzulässig zurückgewiesen revisionen angeklagten urteil landgerichts bremen februar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge verletzung abs satz stpo angeklagten mangels ausreichenden tatsachenvortrags abs satz stpo unzulässig mitteilungspflicht vorsitzenden abs stpo erstreckt erörterungen gerichts verfahrensbeteiligten deren gegenstand möglichkeit verständigung stpo beginn hauptverhandlung auskunft abs satz stpo gegebenenfalls darüber erteilen derartigen gespräche stattgefunden weiteren verlauf hauptverhandlung erneut mitteilung soweit nderungen gegenüber mitteilung beginn hauptverhandlung ergeben abs satz stpo daraus folgt weitere mitteilung lediglich erfolgen sobald verständigungsbezogene gespräche stattgefunden revisionsgericht prüfung ermöglichen verständigungsbezogene unterrichtungspflicht auslösende gespräche stattgefunden revisionsführer tatsachen inhalt erörterungen vortragen erforderlich bestimmte behauptung tatsachen berprüfung dahin gestatten dabei ausdrücklich konkludent möglichkeit umstände verständigung raum standen jedenfalls fall fragen prozessualen verhaltens konnex verfahrensergebnis gebracht wurden frage ußerung straferwartung nahelag somit mitteilungspflicht ausgelöst wurde bgh beschluss september str nstz mwn anforderungen genügt revision beschränkt bezüglich inhalts gesprächs vortrag vorsitzende gewicht glaubhafter verfahrensabkürzender geständnisse strafzumessung wobei angaben hintermännern lieferanten besonderem gewicht seien hingewiesen insofern weitere einzelheiten vorträgt senat beurteilen verständigungsbezogenes lediglich sonstiges verfahrensförderndes gespräch gehandelt einvernehmliche verfahrenserledigung abzielte vgl hierzu bgh beschluss april str nstz gegenstand unverbindlichen erörterungen insbesondere rechtsgespräch erteilte hinweis strafmildernde wirkung geständnisses bverfge bgh beschluss april str aao urteil juli str entsprechendes gilt für vortrag revision vertreter staatsanwaltschaft ausdrücklich annahme minder schweren falls gewandt insoweit bleibt mangels weitergehenden vortrags unklar kontext ußerung gefallen entsprechender vortrag wäre vorliegend jedoch erforderlich zumal rechtsprechung bundesverfassungsgerichts strafrahmenverschiebung gegenstand verständigung darf bverfge verstoß abs nr stpo liegt für zulässigkeit beauftragung referendars aufgaben urkundsbeamten geschäftsstelle irrelevant ausbildungsabschnitt befindet vgl bgh beschlüsse januar str februar str begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht vorliegenden fall ausdrücklich härtefallregelung stgb eingegangen erörterung voraussetzungen abs stgb erforderlich naheliegende anhaltspunkte für deren vorliegen gegeben vgl bgh beschlüsse september str nstz märz str bghst fall mutzbauer sander berger könig mosbacher'],['Soon']]
  4262. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja uwg preis monitor blickfangmäßige herausstellung preises verbraucher vermittelte fehlerhafte vorstellung beziehe werbemäßig herausgestellte gesamtpaket pc monitor dadurch aufgehoben daß stelle zusammenhang produktbeschreibung heißt preis gelte für teil beworbenen geräte bgh urt november zr olg frankfurt darmstadt lg darmstadt zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr schaffert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts darmstadt kammer für handelssachen juli abgeändert beklagten androhung für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft monaten letztere vollziehen geschäftsführern persönlich haftenden gesellschafterin beklagten untersagt geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken computerartikel zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem preis bewerben soweit sämtliche abgebildeten artikel preis abgegeben insbesondere april erfolgt kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand parteien wettbewerber gebiet handels geräten unterhaltungs kommunikationselektronik beklagte bot tageszeitung april computer monitore nachstehend verkleinert wiedergegeben kauf klägerin werbeanzeige irreführend beanstandet beklagte angesprochenen verkehrskreise über angebot täusche verbraucher davon ausgehen daß blickfangmäßig hervorgehobenen preisen anzeige abgebildeten monitore enthalten seien tatsächlich fall sei klägerin beantragt beklagten androhung näher bezeichneten ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken computerartikel zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem preis bewerben soweit sämtliche abgebildeten artikel preis abgegeben insbesondere april erfolgt beklagte entgegengetreten gemeint irreführung sei schon dadurch ausgeschlossen daß abgebildeten monitor hinweis enthalten sei daß preisen dm bzw dm enthalten sei gerade hinweis letzten zeile aufzählung monitorbildschirm befinde könne flüchtiger leser darüber hinwegsehen landgericht klage abgewiesen berufung erfolglos geblieben revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin unterlassungsbegehren entscheidungsgründe berufungsgericht relevante irreführung werbeanzeige angesprochenen verkehrskreise verneint ausgeführt rechtsprechung gerichtshofes europäischen gemeinschaften müsse beurteilung frage werbung irreführend sei mutmaßliche erwartung durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen durchschnittsverbrauchers abgestellt berücksichtigen seien werbung enthaltenen bestandteile zugrundelegung verbraucherbildes ergebe daß aufmerksamen verständigen durchschnittsverbraucher entgangen könne daß beklagten beworbenen preisen monitore enthalten seien folge zwanglos satz preis monitor mark sofern adressat werbung irrtum unterliege sei risiko betreffende verbraucher tragen ergebe aufmerksamkeitspflicht gebotenen gesamtbetrachtung werbeaussage ii revision erfolg beklagten angegriffene werbung wegen irreführung gemäß uwg untersagen berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen daß frage sinne werbeaussage verstehen verständnis durchschnittlich informierten verständigen situation aussage konfrontiert entsprechend aufmerksamen durchschnittsverbrauchers beurteilen vgl bgh urt zr grur wrp orient teppichmuster urt zr grur wrp möbel umtauschrecht urt zr grur wrp beste morgen recht wendet revision annahme berufungsgerichts aufmerksamen verständigen durchschnittsverbraucher könne entgehen daß beklagten genannten preise für beworbenen computer bildschirm umfaßten ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes darf blickfangmäßig herausgestellte angabe für genommen unrichtig für verkehr mißverständlich irrtumsausschließende aufklärung f�
  4263. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober einzustellen zurückgewiesen gründe beklagten angefochtene urteil verurteilt worden baulasterklärung lasten grundstücks abzugeben randbeet nebst mülltonnenstellplatz verschiedenen gehölzen baulastfläche entfernen anlegung asphaltierten zufahrt baulastfläche dulden versuch zwangsvollstreckung klägerin stellung sicherheit abzuwenden stellung entsprechenden sicherheit klägerin gescheitert beantragen deshalb zwangsvollstreckung angefochtenen urteil abs satz abs zpo einstweilen einzustellen antrag unbegründet einstellung zwangsvollstreckung revisionsgericht verfahren über nichtzulassungsbeschwerde kommt betracht beklagte versäumt berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo stellen obwohl antrag möglich zumutbar wäre bgh beschl juni xii zr njw rr senat beschl märz zr juris beklagten berufungsrechtszug schutzantrag zpo gestellt vorgetragen besonderen gründen möglich zumutbar sei antrag schluss mündlichen verhandlung berufungsgericht stellen krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg bochum entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4264. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juli nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg zpo statthafte rechtsmittel beschwerdeentscheidungen kostensachen freiwilligen gerichtsbarkeit für abs fgg vorschriften zivilprozessordnung verweist sofortige weitere beschwerde gemäß ff fgg über oberlandesgericht entscheiden rechtsbeschwerde ff zpo bundesgerichtshof sofortige weitere beschwerde allerdings statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz nr zpo anschluss bgh beschluss september zb njw bgh beschluss juli iv zb olg münchen lg münchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch juli beschlossen sofortige weitere beschwerde oberlandesgericht münchen zurückgegeben gründe rechtspfleger beim amtsgericht kosten festgesetzt beteiligten beteiligten aufgrund erbscheinsverfahrens erstatten sofortige beschwerde beteiligten änderte landgericht kostenfestsetzungsbeschlüsse kammerbeschluss ab rechtsbeschwerde zugelassen wurde beschluss beteiligten rechtsmittel eingelegt oberlandesgericht hält bereinstimmung beschluss bundesgerichtshofs september zb njw ii für zuständig sieht eigenen sachentscheidung gehindert beschluss bundesgerichtshofs märz zb njw über rechtsbeschwerde kostenfestsetzungsverfahren freiwil ligen gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde zuständigkeit bundesgerichtshofs frage ziehen deshalb oberlandesgericht sache gemäß abs fgg bundesgerichtshof vorgelegt ii vorlage unzulässig deren voraussetzungen inzwischen weggefallen zivilsenat bundesgerichtshofs beschluss märz hinsichtlich zuständigkeit zugrunde liegende rechtsauffassung beschluss september zb njw tz ausdrücklich aufgegeben beschluss september aao vertretenen ansicht zurückgekehrt bundesministerium justiz geplanten reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit eigenen abschließenden zuständigkeitsregelung ff fgg verbleibe ansicht erkennenden senats sofern gesetzliche sonderregelung besteht statthafte rechtsmittel beschwerdeentscheidungen kostensachen freiwilligen gerichtsbarkeit für abs fgg vorschriften zivilprozessordnung verweist sofortige weitere beschwerde gemäß ff fgg über oberlandesgericht entscheiden rechtsbeschwerde ff zpo bundesgerichtshof sofortige weitere beschwerde allerdings statthaft beschwerdegericht zugelassen abs satz nr zpo besteht notwendigkeit mehr für nochmalige entscheidung bundesgerichtshofs über auslegung gesetzlichen zuständigkeitsregelung vorgelegten sache fgg dient wahrung rechtseinheit zweck genügt vorlage führende rechtsfrage jedenfalls zeitpunkt entscheidung über vorlage geklärt bghz bgh beschluss juni vii zb wm keidel meyer holz fgg aufl rdn terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert felsch vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung wx'],['Soon']]
  4265. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben generalbundesanwalt zitierte entscheidung bgh urteil märz str kommt schon deshalb tatrichter anwendung stgb schon sonstigen erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  4266. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring märz beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember zugelassen soweit zurückweisung berufung abweisung klage folgenden punkten richtet schadensersatz wegen zahlung april höhe wegen zahlung höhe februar wegen zahlung märz höhe weitergehende beschwerde nichtzulassung revision vorbezeichneten urteil zurückgewiesen revision klägers vorbezeichnete urteil kostenpunkt sowie umfang zulassung aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens bundesgerichtshof berufungsgericht zurückverwiesen wert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt gründe beklagte verwalter januar eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh kläger wurde märz sonderinsolvenzverwalter bestellt prüfung schadensersatzansprüchen beklagten beauftragt november wurde beklagte abberufen kläger neuen verwalter bestellt kläger wirft beklagten darlegung einzelheiten masseschädigende vereinbarungen einzelnen grundpfandgläubigern getroffen zahlungen insolvenzforderungen geleistet allenfalls nachrangig gesichert gegenstand neuer eröffnung insolvenzverfahrens geschlossener vereinbarungen beklagten jeweiligen gläubiger schadensersatz höhe insgesamt nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage betrag nebst zinsen abgewiesen berufung klägers zahlung weiterer nebst zinsen verlangt erfolglos geblieben nichtzulassungsbeschwerde rügt kläger hinsichtlich mehrerer sicht unberechtigt insolvenzforderungen geleisteter zahlungen verletzung grundrechts rechtliches gehör art abs gg ii umfang insgesamt revision zuzulassen begründet april zahlte beklagte betrag tatbestand berufungs urteils zufolge beklagte mai erst zahlung april gläubigerin vereinbart betroffenen objekte stiller zwangsverwaltung belassen gegenleistung beklagte annuitäten voller höhe sowie monatlich rückstände leisten gründen berufungsurteils vorgang mehr behandelt begründung dafür warum klage insoweit abgewiesen worden fehlt februar zahlte beklagte betrag beklagte vereinbarte juli annuitäten wirkung januar gezahlt sollten berufungsgericht angenommen vereinbarung grundlage zahlung februar kläger klage berufungsbegründung jedoch vorgetragen zahlung tilgungsbestimmung vierte quartal bezog einwand befasst berufungsurteil märz leistete beklagte zahlungen höhe insgesamt hierzu verweist berufungsurteil urteil landgerichts zahlung erfassende rechtfertigende vereinbarung beklagten bindend festgestellt landgericht jedoch märz getroffene vereinbarung festgestellt soweit revision begründet angefochtene urteil gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens bundesgerichtshof berufungsgericht zurückverwiesen iii soweit nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs zpo verfahrensgrundrechte klägers insbesondere rechte rechtliches gehör art abs gg willkürfreie entscheidung art abs gg wurden verletzt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  4267. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli kosten beklagten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe beklagte vater kläger verheiratet betreuerin für bereich vermögenssorge bestellt vater verstarb september parteien jeweils erben geworden kläger beklagte wege stufenklage auskunft rechnungslegung über vermögen erblassers betreuungszeitraum anspruch genommen landgericht klage hinsichtlich antrags auskunftserteilung rechnungslegung teilurteil abgewiesen auskunftsanspruch bereits erfüllt sei weiteres teilurteil april landgericht beklagte verurteilt richtigkeit vollständigkeit angaben für zeitraum september september eides statt versichern hiergegen gerichtete berufung oberlandesgericht unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstandes übersteige beschluß richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde zulässig berufungsgericht davon ausgegangen daß für wert beschwerdegegenstandes zeit kostenaufwand verurteilung abgabe eidesstattlichen versicherung bekämpfenden beklagten entscheidend sei wobei tatsächlichen besonderheiten falles ankomme entgegen berufungsverfahren vertretenen auffassung beklagten bedürfe vorbereitung abzugebenden erklärung weder unterstützung hausverwalter steuerberater abzustellen sei nämlich klägern konkret erhobenen einwände dagegen frage etwa miete strom telefonkosten beklagten hälfte angesetzt könnten bzw inwieweit hohe lebenshaltungskosten berücksichtigt worden seien sei rechtsfrage über erst dritten zahlung schadensersatz gerichteten stufe klage entscheiden sei entgegen beklagten rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen auffassung rechtsbeschwerde sicherung heitlichen rechtsprechung abs satz abs nr zpo zuzulassen gesichtspunkt entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich gilt entwicklung uneinheitlichen rechtsprechung schon anfängen höchstrichterliche leitentscheidung entgegenzutreten bgh beschluß oktober zr njw bedarf vorliegenden fall berufungsgericht bereinstimmung ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs davon ausgegangen daß falle verurteilung versicherung richtigkeit erteilten auskunft eides statt wert beschwerdegegenstandes danach bemißt aufwand zeit kosten abgabe versicherung erfordert bghz gsz ff eidesstattliche versicherung dient erteilte auskunft erhärten für abgabe maßgebliche zeit kostenaufwand regelmäßig demjenigen für erteilung vorangegangenen auskunft entsprechen bgh beschluß april viii zb njw davon berufungsgericht abgewichen kosten erteilung auskunft für zeit beginn betreuung september dezember verursacht beklagten dargelegt worden erteilung auskunft für zeit januar tod erblassers bedurfte ersten teilurteil landgerichts beklagte insoweit gegenüber vormundschaftsgericht erfolgte rechnungslegung berufen konnte daß berufungsgericht übrigen darauf abgestellt beklagte müsse berprüfung allein relevanten tatsächlichen angaben sämt liche unterlagen durchsehen einzelne konkrete daten überprüfen begründet berücksichtigung umstände vorliegenden falles ebenfalls abweichen vorgenannten rechtsprechung teil angaben etwa aufwendungen für miete telefon strom heimkosten steht höhe ersichtlich streit umfang entsprechenden ansätze für sonstigen kosten lebenshaltung gerechtfertigt erst rahmen zahlung schadensersatz gerichteten dritten stufe klage entscheiden hahne weber monecke v� zina wagenitz dose'],['Soon']]
  4268. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vo fluggastrechtevo art abs buchst luftverkabk eu schweiz art gerichtshof europäischen union gemäß art aeuv folgende frage auslegung unionsrechts vorgelegt abkommen schweizerischen eidgenossenschaft europäischen gemeinschaft über luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november dahin auszulegen verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr entsprechend art abs buchst für fluggäste gilt flughäfen schweiz flug drittstaat antreten bgh beschluss april zr lg frankfurt main ag frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europäischen union gemäß art aeuv folgende frage auslegung unionsrechts vorgelegt abkommen schweizerischen eidgenossenschaft europäischen gemeinschaft über luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november dahin auszulegen verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr entsprechend art abs buchst für fluggäste gilt flughäfen schweiz flug drittstaat antreten gründe klägerin verlangt beklagten ausgleichszahlung wegen planmäßig durchgeführten fluges klägerin buchte beklagten luftverkehrsunternehmen sitz schweiz für februar flug frankfurt main zürich flugnummer direkten anschlussflug zürich yaund� kamerun zwischenstopp duala flugnummer flug frankfurt main zürich erfolgte planmäßig abflug anschlussflugs zürich verzögerte stunden minuten flug endete tatsächlich duala klägerin wurde sodann bus duala yaund� befördert erreichte ziel abend folgetags verspätung mehr stunden klägerin macht wegen verspätung ausgleichszahlung höhe geltend amtsgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klageforderung ii berufungsgericht auffassung klage sei entgegen auffassung amtsgerichts zulässig unbegründet internationale zuständigkeit deutschen gerichte ergebe zpo erfüllungsort sinne vorschrift sei für geltend gemachten ansprüche verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen folgenden fluggastrechteverordnung hinblick deren erwägungsgrund angestrebte hohe schutzniveau vereinbarte abflugort frankfurt main gelte sachverhalten denen verspätung schon abflugort erst rahmen anschlussflugs ort eingetreten sei allerdings sei anspruch begründet fluggastrechteverordnung gemäß deren art abs verspätungen anzuwenden sei abflug europäischen union erfolgt sei fluggesellschaft deren gebiet sitz niederlassung verspätung sei jedoch erst anschlussflug zürich somit europäischen union eingetreten handele einheitlichen flug frankfurt main endziel vielmehr seien eigenständige flüge hintereinander geschaltet worden letztlich gewünschte endziel erreichen daher sei verspäteten abflug zürich abzustellen iii entscheidung über revision hängt auslegung abkommens schweizerischen eidgenossenschaft europäischen gemeinschaft über luftverkehr juni fassung beschlusses nr luftverkehrsausschusses gemeinschaft schweiz november folgenden luftverkehrsabkommen verbindung fluggastrechteverordnung ab zurecht berufungsgericht internationale zuständigkeit deutscher gerichte bejaht zuständigkeit ergibt streitfall erfüllungsort hauptleistung flug zugrundeliegenden vertrages gemäß art nr bereinkommens über gerichtliche z
  4269. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter wendt richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller april beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe september beschluss zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme binnen vier wochen gründe klägerin fordert beklagten zahlung kostenausgleichsvereinbarung stellte september antrag fondsgebundene rentenversicherung sowie gesonderten antrag kostenausgleichsvereinbarung höhe abschluss einrichtungskosten monatlichen raten je insgesamt angegeben verzinsung vorgesehen monatliche prämie für versicherung höhe wurde für dauer monaten monatlich kostenausgleich svereinbarung zahlenden betrag reduziert antrag kostenausgleichsvereinbarung heißt tilgung abschluss einrichtungskosten erfolgt separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeiträgen wichtig auflösung versicherungsvertrages führt grundsätzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung kosten falle beitragsfreistellung kündigung versicherungsve rtrages bezahlen unmittelbar über unterschriftsfeld für kostenausgleichsvereinbarung befindet vorformulierte erklärung ko stenausgleichsvereinbarung gekündigt vertrag zugrunde liegenden bedingungen für kostenausgleichsvereinbarung bestimmen zustandekommen kostenausgleich svereinbarung zustandekommen versicherungsvertrages abhä ngig abs auflösung aufhebung versicherungsvertrages grundsätzlich beendigung kostenau sgleichsvereinbarung führt abs abs beklagte zahlte oktober april monatl ichen raten kostenausgleichsvereinbarung höhe jeweils insgesamt anschließend stellte zahlungen klägerin begehrt zahlung offenen raten höhe anwaltlichem schreiben april erklärte beklagte widerruf versicherungsvertrages sowie koste ausgleichsvereinbarung focht beide verträge wegen arglistiger tä uschung kündigte außerordentlich sofortiger wirkung landgericht klage höhe zuzüglich zinsen stattgegeben berufungsgericht erstinstanzliche rteil abgeändert klage abgewiesen dagegen richtet revision klägerin begehren weiterverfolgt ii voraussetzungen für zulassung revision abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo urteil märz iv zr juris senat entschieden abschluss kostenausgleichsvereinbarung rechtlich selbständig neben versicherungsvertrag steht wegen verstoßes abs satz abs satz vvg unwirksam unzulässige umgehung vorliegt aao rn unwirksam allerdings ausschluss kündigungsrechts für kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener benachteiligung versicherungsnehmers gemäß abs nr bgb aao rn grundlage beklagte anwaltlichen schreiben april kostenausgleichsvereinbarung wirksam gekündigt infolge steht klägerin weit erer zahlungsanspruch beklagte mehr frage beklagte zugleich wirksam widerruf abschluss vers icherungsvertrages kostenausgleichsvereinbarung gerichteten willenserklärungen erklärt demgegenüber offe bleiben grundsätzliche klärung entscheidungserheblicher rechtsfr agen erst einlegung steht revisionszurückweisung beschluss schließlich wege senatsbeschluss mai iv zr juris rn bgh beschluss januar zr njw rr ii wendt harsdorf gebhardt lehmann hinweis revisionsverfahren erledigt worden dr karczewski dr brockmöller revisionsrücknahme vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4270. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser prof dr gehrlein februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts itzehoe november kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe zunächst vorläufiger insolvenzverwalter eingesetzte rechtsbeschwerdeführer wurde beschluss amtsgerichts pinneberg juli verwalter insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin bestellt schuldnerin betrieb beschäftigte einschluss teilzeitkräften einschließlich schüleraushilfen zuletzt angestellte rechtsbeschwerdeführer rahmen insolvenzverfahrens wertausfüllend belastete einfamilienhaus schuldnerin veräußert vier fällen jeweils gegenüber gesetzlichen krankenkassen wege anfechtung mittel insolvenzmasse gezogen amtsgericht vergütung rechtsbeschwerdeführers beschluss juni festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde landgericht zurückgewiesen hiergegen wendet rechtsbeschwerdeführer festsetzung zuschlags höhe beansprucht ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs abs inso jedoch unzulässig geltend gemachten zulässigkeitsgründe durchgreifen landgericht ausgeführt tatbestandlichen voraussetzungen für begehrten zuschläge höhe insgesamt seien erfüllt verkauf hausgrundstücks verbundene arbeitsaufwand freihändigen veräußerung anfalle gehöre berücksichtigung dabei geführten verhandlungen bemühungen suche käufers regeltätigkeiten insolvenzverwalters verfahren vorliegenden art ebenso gehöre anfechtung rechtshandlungen regelaufgaben insolvenzverwalters erhöhung gebühren rechtfertige nachweislich besonderheiten aufgetreten seien besondere schwierigkeiten könnten allein hinweis hergeleitet insolvenzverwalter akten altverfahrens befasst betrieb schuldnerin geordnete buchhaltung vorhanden sei dagegen geltend gemachten zulässigkeitsgründe verhelfen rechtsbeschwerde erfolg soweit rechtsbeschwerde versagung zuschlags sowohl hinsichtlich grundstücksveräußerung hinsichtlich anfechtung rechtshandlungen aspekt grundsätzlichen bedeutung abs nr zpo jeweils eigenständig zulässigkeitsfrage formuliert bereits darlegungsanforderungen genügt ausführungen gemacht gründen umfang seite rechtsfragen umstritten bghz davon abgesehen eingreifen rechtsbeschwerdegerichts blick konkrete bemessung vergütung weder gesichtspunkt divergenz sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo angezeigt vordergerichte anforderungen verwirklichung zuschlagstatbeständen entgegen auffassung rechtsbeschwerde überspannt abs buchstabe insvv für insolvenzverwalter zuschlag regelvergütung wegen bearbeitung absonderungsrechten festzusetzen erheblichen teil tätigkeit ausgemacht für nennenswerte befassung mehrbetrag abs nr inso geführt erhält bgh beschl oktober ix zb wm erhebliche beschäftigung insolvenzverwalters absonderungsgegenständen liegt darauf entfallende tätigkeit über gewöhnliche maß hinaus anspruch genommen bgh beschl juli ix zb wm bgh beschl dezember ix zb wm ausschlaggebend real gestiegene arbeitsaufwand bereich vgl bgh beschl juli aao bgh beschl juli ix zb nzi nennenswerte erhebliche befassung rechtsbeschwerdeführers bearbeitung ab aussonderungsrechten ersichtlich nahezu wortgleich beschwerdevorbringen macht rechtsbeschwerdeführer geltend tätigkeit bewertung grundvermögens klärung grundpfandrechte höhe valutierten beauftragung maklers kontrolle verhandlung grundpfandrechtsgläubigerin wahrnehmung notartermins abschluss grundstückskaufvertrages erstreckt rein wertende vorbringen lässt konkrete schilderung tatsachen behaupteten besonderen schwierigkeiten hervorgerufen sollen vermissen belastungen wert grundstücks bereits schuldnerin insolvenzantrag geäußert sichere kenntnis belastungen rechtsbeschwerdeführer einblick grundbuch gewonnen über marktwert grundstücks wurde rechtsbeschwerdeführer beauftragten makler unterrichtet einschaltung zudem eigene verkaufsbemühungen erspart zuletzt wahrnehmun
  4271. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja installiereinrichtung ii gebrmg abs abs patg abs zpo abs satz umfang konkretisierung fachmann anregungen stand technik benötigt bekannte lösung bestimmter weise weiterzuentwickeln frage einzelfalls deren beantwortung gesamtbetrachtung maßgeblichen sachverhaltselemente erfordert dabei etwa ausdrückliche hinweise fachmann beachtlich vielmehr können eigenarten rede stehenden technischen fachgebiets insbesondere betreffend ausbildung fachleuten übliche vorgehensweise entwicklung neuerungen technische bedürfnisse konstruktion anwendung rede stehenden gegenstands ergeben technische vorgaben rolle spielen bgh beschluss dezember zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen antragsgegner trägt kosten verfahrens wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsgegner inhaber februar angemel deten deutschen gebrauchsmusters streitgebrauchsmusters einrichtung installieren versorgungsleitungen betrifft schutzansprüche umfasst streitgebrauchsmuster ablauf höchstmöglichen schutzdauer ende monats februar erloschen gebrauchsmusterabteilung streitgebrauchsmuster gelöscht soweit über antragsgegner löschungsverfahren verteidigte fassung schutzansprüche hinausgeht löschungsantrag brigen zurückgewiesen beschwerde antragstellerin löschungsantrag weiterverfolgt antragsgegner streitgebrauchsmuster gebrauchsmusterabteilung schutzfähig angesehenen fassung mehreren hilfsanträgen verteidigt patentgericht streitgebrauchsmuster vollem umfang gelöscht hiergegen patentgericht zugelassene rechtsbeschwerde antragsgegners gerichtet ablauf höchstschutzdauer streitgebrauchsmusters beteiligten verfahren hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ii infolge erledigungserklärungen berücksichtigung bisherigen sach streitstands über kosten löschungsverfahrens entscheiden abs satz gebrmg abs patg abs satz zpo antragsgegner aufzuerlegen rechtsbeschwerde voraussichtlich erfolg geblieben wäre rechtsbeschwerde infolge zulassung statthaft brigen zulässig abs satz gebrmg verbindung abs patg zulassung rechtsbeschwerde beschränkt nachprüfung grundsätzlich bestimmte rechtsfrage beschwerdegericht für klärungsbedürftig gehalten beschwerdegericht ausgesprochene beschränkung frage wirkung zulassung rechtsbeschwerde erlaubt berprüfung entscheidung art revision st rspr senats vgl beschluss april zb grur basisstation beschluss juli zb juris berprüfung senat danach patentgericht aufgeworfene frage beschränkt inwieweit für fachmann anstöße hinweise anregungen stand technik bedarf beschriebene maßnahmen bekannte anzuwenden streitgebrauchsmuster betrifft einrichtung installieren versorgungsleitungen für mehrere arbeitsplätze raum aufgabe erfindung angegeben einrichtung schaffen flexiblen aufbau flexible installation versorgungsleitungen ermöglicht leicht bedienen möglichst geringen behinderungen raumnutzung führt verteidigten schutzanspruch angegebene lösung folgt gegliedert gliederung patentgerichts eckigen klammern einrichtung installieren versorgungsleitungen datenleitungen für mehrere arbeitsplätze insbesondere für computer arbeitsplätze dergleichen raum miteinander zentralen einrichtung verbunden vorbereiteten elementen gerüstartig aufbaubares system vorgesehen enthält unterhalb decke raums oberhalb normalen greifhöhe anbringbare kanäle aufnahme versorgungsleitungen datenleitungen kanäle anschließbare unten gerichtete arbeitsplätzen zugeordnete säulen versorgungsanschlüssen versehen für kanäle hängehalter aufhängen decke raums vorgesehen säulen bereich kanäle befindliche horizontale achse verschwenkbar angeordnet versorgungsanschlüsse greifhöhe bringen patentgericht angenommen gegenstand schutzansprüche beruhe erfinderischen schritt sinne abs gebrmg angabe schutzansprüchen versorgungsanschlüsse greifhöhe bringen seien verstehe fachmann maschinenbauingenieur fh
  4272. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet september seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb sicherungsfall bauvertrag vereinbarten gewährleistungsbürgschaft erstes anfordern regelmäßig erst gegeben bürgschaftsgläubiger geldzahlung gerichteten gewährleistungsanspruch gewährleistungsbürgschaft erstes anfordern anspruch genommen obwohl sicherungsfall eingetreten anspruch rückzahlung bürgschaftssumme sofort fällig bgh urteil september vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni richter prof dr thode hausmann dr wiebel dr kuffer wendt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin fordert abgetretenem recht mio dm beklagten zurück zedentin betrag bürgin beklagte bürgschaftsgläubigerin erstes anfordern gezahlt anschließend klägerin gleicher höhe rückbürgin anspruch genommen beklagte gmbh generalunternehmerin errichtung reihen doppelhäusern sowie mehrfamilienhauses drei bauabschnitten beauftragt vob vereinbart worden häuser errichtet abgenommen worden generalunternehmervertrag gmbh folgenden hauptschuldnerin bürgschaften stellen sicherung etwaiger ansprüche gewährleistung nr abs vertrages bestimmt für dauer gewährleistungsfrist sicherheitseinbehalt einbehalten zug zug ablösbar aushändigung gewährleistungsbürgschaft gewährleistungsbürgschaft auftragnehmer gestellt erfolgt auszahlung ablauf gewährleistungsfrist nr lautet deckung etwaiger ansprüche gewährleistung übergibt auftragnehmer auftraggeber abnahme bankbürgschaft gewährleistungsbürgschaft höhe vereinbarten bruttovergütung für dauer gewährleistungszeit solange gewährleistungsbürgschaft auftragnehmer gestellt worden auftraggeber letzte rate bauabschnittes höhe vereinbarten bruttovergütung einbehalten hinsichtlich einbehalts auftragnehmer anspruch verzinsung höhe nr sollten bürgschaften verpflichtung zahlung erstes anfordern enthalten bank zedentin august april insgesamt drei gewährleistungsbürgschaften erstes anfordern gesamtumfang mio dm übernommen nachdem hauptschuldnerin ende oktober konkurs gefallen beklagte anfang november verbürgten gesamtbetrag zedentin angefordert landgericht klage rückzahlung begründung stattgegeben gewährleistungsbürgschaften hätten anspruch genommen dürfen zahlung gerichtete gewährleistungsansprüche mangels aufforderungen fristsetzungen mängelbeseitigung beständen berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts aufgehoben klage abgewiesen dagegen richtet revision klägerin entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht offengelassen beklagten behaupteten mängel vorliegen hält zahlungsanspruch davon unabhängig für unbegründet klägerin anspruch ungerechtfertigter bereicherung zedentin rechtsgrund gezahlt rechtsgrund sei nachträglich weggefallen bürgschaftsverträge seien wirksam für bürgschaften erstes anfordern nötigen erklärungen seien abgegeben worden vereinbarung generalunternehmervertrag über ablösung gewährleistungseinbehalts bürgschaft sei wirksam ferner fehle rechtsgrund für zahlung zedentin etwa deshalb gewährleistungsansprüche beklagten festgestellt seien bürgschaftsvertrag könne bürgschaftssumme unabhängig ansprüchen angefordert deshalb liege rechtsmißbrauch beklagte anspruch klägerin rückgabe verbrauchter sicherheiten sei fällig könne gemäß nr vob erst ablauf generalunternehmervertrag vereinbarten fünfjährigen gewährleistungsfrist geltend gemacht nr vob sei maßgeblich bürgschaften verwertet worden seien bloße anforderung bürgschaftsbeträge sei verwertung sicherheiten generalunternehmervertrag wäre beklagte sicherheitseinbehalt berechtigt hätte soweit für gewährleistung verbraucht erst ablauf gewährleistungsfrist herausverlangt können generalunternehmervertrag sei verstehen daß bürgschaften
  4273. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter dr ernemann sowie rechtsanwälte prof dr salditt dr kieserling rechtsanwältin kappelhoff mündlicher verhandlung oktober beschlossen kosten hauptsache erledigten verfahrens sowie antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen antragsteller auferlegt gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsteller ablegung zweiten juristischen staatsprüfung zunächst geschäftsbereich präsidenten oberverwaltungsgerichts für land verwaltungsgerichten richter probe tätig wirkung oktober schied richterdienst august beantragte antragsgegnerin zulassung rechtsanwaltschaft bescheid februar antragsgegnerin zulassungsantrag gemäß nr brao abgelehnt hiergegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen richtete sofortige beschwerde antragstellers schreiben oktober antragsteller nunmehr gegenüber antragsgegnerin lassungsantrag zurückgenommen beide seiten hauptsache für erledigt erklärt ii danach entsprechender anwendung zpo fgg über verfahrenskosten entscheiden antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel zutreffenden gründen angefochtenen entscheidung erfolg gehabt hätte deppert basdorf salditt ganter kieserling ernemann kappelhoff'],['Soon']]
  4274. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit kläger nichtzulassungsbeschwerdeführer beklagte nichtzulassungsbeschwerdegegner vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt oktober zurückgewiesen aufzeigt daß rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo rechtsprechung senats zivilrechtlicher schutz gegenüber strafanzeigen anzeigen behörden betracht kommen unrichtigkeit aufgestellten behauptung hand liegt erhobener vorwurf offensichtlich unzutreffend senatsurteil juni vi zr aao vgl senatsurteil juni vi zr versr insoweit bghz ff abgedruckt daß voraussetzungen streitfall vorgelegen nichtzulassungsbeschwerde erfolg geltend weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  4275. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat telefonische hinweis strafkammervorsitzenden verteidiger angeklagte könne falle geständigen einlassung aussetzung freiheitsstrafe bewährung rechnen bindung strafkammer geführt ergibt erst verständigung abs satz stpo jedoch verschiedenen zuvor möglichen formen kommunikation gerichts verfahrensbeteiligten stpo berechtigtes vertrauen angeklagten verfahrensbeteiligten dahin einschätzung bewährungsfrage abgewichen solange entsprechender hinweis erteilt worden vgl bgh urteil juni str njw konnte erkennbar rahmen terminsvorbereitung geführte telefonat entstehen soweit revision beanstandet vorsitzende entgegen verpflichtung abs stpo erörterung verteidiger hauptverhandlung mitgeteilt könnte urteil fehler beruhen angeklagte alsbald verteidiger unterrichtet worden senat daher offen lassen auffassung folgen würde erörterungen mitteilungspflicht unterliegen entweder gesamten spruchkörper besetzung außerhalb hauptverhandlung mitglieder aufgrund entsprechender beratung ausdrücklichen auftrags gerichts geführt worden vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs hinweis becker pfister hubert lienen schäfer'],['Soon']]
  4276. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott staatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte justizhauptsekretärin verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts erfurt juli rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt verfall sichergestellten betrages höhe euro angeordnet revision angeklagten verworfen angeklagte trägt rechtsmittel rechtsmittel staatsanwaltschaft entstandenen kosten rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwölf fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen außerdem einziehungsentscheidungen hinsichtlich zweier kraftfahrzeuge getroffen revision staatsanwaltschaft allein absehen verfallsentscheidung richtet erfolg rüge verletzung formellem materiellem recht gestützte rechtsmittel angeklagten bleibt dagegen erfolglos feststellungen landgerichts erwarb angeklagte zeit letzten augustwoche jahres einschließlich januar zehn fällen vietnamesen markt tschechien jeweils kilogramm marihuana sowie januar kilogramm kilogrammpreis euro verbrachte gehörenden fahrzeug marke bmw über grenze wohnung damaligen freundin verpackte adresse großmutter verschickte anschließend veräußerte genommene rauschgift für euro pro kilogramm april fuhr angeklagte gehörenden fahrzeug marke audi erneut bestellte kilogramm marihua na april abholte bundesrepublik verbrachte angeklagte ehemaligen freundin zwischenzeitlich angezeigt worden wurde polizei observiert bemerkte gelang polizeifahrzeug abzusetzen waldstück marihuana verstecken wurde später sichergestellt angeklagte wurde fahrt hause festgenommen fahrzeug wurden euro sichergestellt haus großmutter fand polizei schließfach schrankwand euro ebenfalls sichergestellt auto aufgefundene geld tage später gerichtszahlstelle eingezahlt wurden anordnung erweiterten verfalls sichergestellten geldes bzw wertersatz für für verkauf marihuana erlangten erlöse landgericht gemäß stgb abgesehen gerichtszahlstelle eingezahlten gelder mehr vermögen angeklagten vorhanden seien auszahlungsansprüche staatskasse zustünden ii revision staatsanwaltschaft erfolg rechtsmittel staatsanwaltschaft ungeachtet wortlauts begründungsschrift beantragt gemäß stgb verfall wertersatz höhe euro erkennen unterbleiben anordnung verfalls wertersatz stgb beschränkt begründung rechtsmittels ergibt hinreichend deutlich staatsanwaltschaft beschränkung bestimmte rechtliche einordnung verfallsentscheidung anstrebt wirtschaftlichen ergebnis abschöpfung sichergestellten bargeldbetrags führt stpo anfechtungsumfang berprüfung absehens jeglicher verfallsentscheidung rechtsmittelbeschränkung wirksam vgl bgh urteil dezember str nstz rr rechtsmittel erfolg landgericht unrecht verfallsentscheidung hinsichtlich sichergestellten geldbetrages höhe euro abgesehen senat holt entsprechender anwendung abs stpo beim angeklagten bzw großmutter sichergestellte geld wert euro stammte landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt strafbaren verkäufen betäubungsmitteln wobei erlös konkreten taten insbesondere angeklagten taten zugeordnet konnte liegen grundsätzlich voraussetzungen für anordnung erweiterten verfalls gemäß abs btmg abs satz stgb ua entgegen ansicht landgerichts deshalb ausgeschlossen sichergestellte betrag gerichtskasse eingezahlt worden dadurch nämlich verfallsanordnung sinne abs stgb maßgabe allenfalls verfall wertersatz sinne stgb angeordnet könnte unmöglich geworden wäre fall für tat er
  4277. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel april schuldspruch dahin geändert worte wegen diebstahls zwei fällen entfallen zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten ersten urteilskomplex wegen falles schweren raubes verurteilt jedoch urteilstenor dahin gefasst wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen diebstahls zwei fällen einbeziehung strafen urteil amtsgerichts kiel april auflösung gebildeten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheits strafe drei jahren vier monaten verurteilt zweiten urteilskomplex wegen körperverletzung drei fällen weitere gesamtfreiheitsstrafe sechs monaten verhängt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schuldspruch lediglich dahin neu gefasst worte wegen diebstahls zwei fällen entfallen nachträglichen gesamtstrafenbildung stgb strafen frühere urteil einbezogen früheren urteil abgeurteilte straftaten erscheinen neuen urteilstenor angefochtene urteil weist jedoch insofern sachlichrechtlichen mangel landgericht prüfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl aufdrängte feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte bereits alter zwölf jahren alkohol später haschisch heroin kokain tabletten beiden urteil amtsgerichts kiel april zugrunde liegenden diebstähle beging angeklagte drogensucht finanzieren verfahrensgegenständlichen raubtat entschloss beute drogen alkohol kaufen können tatzeitpunkt litt leichten entzugserscheinungen sachlage hätte landgericht prüfen entscheiden müssen voraussetzungen für unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gegeben abs stgb maßregel angeordnet täter hang berauschende mittel bermaß nehmen wegen hang zurückgehenden rechtswidrigen tat verurteilt gefahr besteht zukunft infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen vorliegen voraussetzungen darf anordnung unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg besteht vgl bverfge ff all verhält angefochtene urteil erwägungen stgb deshalb entbehrlich strafkammer uneingeschränkter schuldfähigkeit angeklagten ausgegangen für unterbringung entziehungsanstalt kommt darauf verminderte schuldfähigkeit gemäß stgb besteht vgl bghr stgb abs hang tröndle fischer stgb aufl rdn frage unterbringung stgb bedarf daher hinzuziehung sachverständigen stpo prüfung entscheidung neuen tatrichter steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt übrigen beschwerdeführer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen teilaufhebung berührt strafausspruch senat schließt landgericht anordnung maßregel geringere strafe erheblich vorbestraften angeklagten verhängt hätte winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  4278. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen anhörungsrüge kläger märz senatsbeschluß märz zurückgewiesen kosten rügeverfahrens kläger tragen gründe gemäß zpo statthafte übrigen zulässige gehörsrüge begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluß februar iii zr veröffentlichung bestimmt senat entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde anhörungsrüge kläger wiederholte vorbringen vollem umfang geprüft für durchgreifend erachtet müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  4279. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling guhling beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss april kosten antragsgegners zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet senat entscheidung anhörungsrüge vorgetragenen angriffe bereits vollem umfang geprüft für durchgreifend erachtet voraussetzung für begründetheit anhörungsrüge gemäß abs satz nr famfg gericht anspruch beschwerten beteiligten rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt fall führt anhörungsrüge zutreffend antragsgegner einspruch versäumnisbeschluss amtsgerichts vorgetragen belegpflicht eindeutig weit gehe verstoß geheimhaltungsinteresse antragsgegners kontoauszügen sei verpflichtet sei sämtliche kontoauszüge privatperson betreffen antragstellerin übersenden antragsgegner formal geheimhaltungsinteresse einspruch erwähnt sache fehlt indes begründung amtsgericht hätte veranlassen können beschwerde gemäß abs satz nr famfg zuzulassen pauschalen vortrag einspruchsschrift antragsgegner weder besonderes interesse dargetan bestimmte tatsachen insbesondere gegner geheim halten ansatz vorgetragen erteilung auskunft konkreter nachteil droht schon entsprechende vortrag antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert unerheblich brauchte amtsgericht entgegen auffassung anhörungsrüge möglichkeit einzuräumen ergänzend vorzutragen weitergehenden begründung abgesehen abs satz abs famfg vgl insoweit bgh beschluss juli iii zr famrz entscheidung anfechtbar abs satz famfg dose weber monecke schilling klinkhammer guhling vorinstanzen ag ribnitz damgarten entscheidung za olg rostock entscheidung uf'],['Soon']]
  4280. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsstreit verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle bgb frage anteiligen kostenerstattungsanspruchs geschäftsführung auftrag straßenanlieger gemeinde gegenüber herstellung erschließungsanlage übernommen zugleich grundstückszufahrten für weitere anlieger geschaffen abgrenzung bghz bgh urteil november iii zr olg jena lg meiningen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick dörr für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena oktober aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand mitte neunziger jahre wurde bereich straße straßenseite klägerin baumarkt beklagte bzw rechtsvorgängerin folgenden beklagte autohaus errichteten sowie straßenseite weiteres autohaus folgenden tankstelle folgenden vorhanden aufbau neue straßenkreuzung angelegt knoten straße bereich aut ohäuser zufahrt genannten unmittelbar anliegenden betrieben ermöglicht besprechung juni vertretern betroffenen anlieger stadt wurde einigkeit darüber erzielt daß vorplanung ermittelten baukosten etwa dm nutznießern knotenpunktes aufgeteilt sollten stadt übernehmen über finanzierung verbleibenden kosten einigung übrigen vier partner erzielt anschluß besprechung bot beklagte deren persönlich haftende gesellschafterin beklagte deren kommanditisten beklagten jedoch maximal dm beteiligen klägerin später wiederholten vorschlag beklagten jedoch einverstanden weiteren verhandlung februar stadt teilnahme beklagten übernahmen klägerin erschließungsanlage eigenem namen für eigene rechnung herzustellen je baukosten tragen klägerin vereinbarten zugleich daß straßenseite interne kostenregelung übr igen anliegern treffen mai schlossen klägerin erschließungsvertrag stadt anschließend wurde erschli eßungsanlage erstellt stadt übernommen klägerin gesamten baukosten verauslagt sowie stadt vereinbarungsgemäß abgerechnet verlangt beklagten anteilige erstattung behauptet beklagten oktober bernahme anteils gesamten privaten erschließungskosten verbindlich vereinbart grundlage klägerin beklagte dezember insgesamt dm zahlte beklagten zahlung weiterer dm nebst zinsen verklagt beklagten klägerin behauptete vereinbarung über ko stenbeteiligung beklagten genannten prozentsatz abrede gestellt gemeint beklagte geleisteten zahlungen hinreichend kosten für errichtung verkehrsknotens beteiligt zumal baukosten tatsächliche größenordnung wegen besonderer gestaltungswünsche klägerin erreicht hätten jetzige ausbau straßenknotens für klägerin wesentlich größere erschließungsvorteile für beklagte gebracht landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen revision verfolgt klägerin anspruch entscheidungsgründe revision klägerin führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht vertraglichen zahlungsanspruch klägerin beklagte für beklagte gemäß abs satz hgb beklagten gegebenenfalls gemäß abs hgb haften würden grundlage klägerin behaupteten kostenbeteiligungsvereinbarung verneint berufungsgericht begründung klägerin bewiesen daß beklagten beteiligung höhe gesamten privaten erschließungskosten mithin kostenanteil klägerin geeinigt beweiswürdigung führt berufungsgericht berufungsgericht näher erläutert behauptung klägerin sinne indizes schreiben beklagten februar gestützt verblieben zweifel hinblick vortrag klägerin daß behaupteten vereinbarung zeuge anwesend sei landgericht vernommene zeuge ausgesagt daß anwesenheit vereinbarung getroffen worden sei daß klägerin geäußerte bedenken glaubwürdigkeit zeugen bestünden beurteilung verfahrensfehler beeinflußt beru fungsgericht hätte nämlich revision recht rügt besonderheiten vorliegenden verfahrensablaufs eigenständige prüfung glaubwürdigkeit zeugen vornehmen zeugen berufungsverfahren erneut vern
  4281. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel ne kovi vill cierniak februar beschlossen antrag klägers gewährung prozeßkostenhilfe für revisionsverfahren abgelehnt gründe antrag klägers prozeßkostenhilfe für revisionsverfahren unbegründet abs nr zpo erhält partei kraft amtes antrag prozeßkostenhilfe kosten verwalteten vermögensmasse aufgebracht können gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zumutbar kosten aufzubringen letztgenannte voraussetzung liegt insolvenzgläubigern kleinen forderungen kostenvorschuß zumutbar zöller philippi zpo aufl rn großgläubigern volksbank forderungsanmeldung zurück gezogen bundesagentur für arbeit insolvenzgeld bezahlt kostenvorschuß zumutbar bghz dagegen finanzamt celle forderungen höhe angemeldet denen anerkannt wurden circa anerkannten forderungen revisionsverfahren sollen nebst zinsen masse gezogen fiskus deshalb rechtsstreit erheblichem umfang wirtschaftlich beteiligt zuzumuten prozeßkosten aufzubringen falle erfolgreichen durchführung revisionsverfahrens könnten forderungen fiskus erheblichem umfang befriedigt vorab verwalter abzuführen tragenden kostenlast steuerfiskus befreit bghz bgh beschl september vii za nzi umstände einzelfalls befreiung rechtfertigen würden ersichtlich kläger eigenem bekunden schreiben dezember versucht fiskus bewegen kostenvorschuß leisten gläubiger kostenaufbringung zumutbar fiskus sämtliche kosten vorzuschießen diejenigen anteil gläubiger entsprechen denen kostenvorschuß zumutbar zöller philippi aao rn finanzamt kostenvorschuß bereit unerheblich bghz kreft raebel vill ne kovi cierniak'],['Soon']]
  4282. [['bundesgerichtshof beschluss zb august zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin august kosten gläubigers zurückgewiesen gegenstandswert gründe gläubiger betreibt zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschluss landgerichts rostock oktober ausgangsverfahren schuldner erster instanz rechtsanwälte vertreten wurde landgericht klage abgewiesen berufung gläubigers verurteilte oberlandesgericht rostock schuldner versäumnisurteil november antragsgemäß versäumnisurteil führt prozessbevollmächtigten schuldners rechtsanwalt januar beantragte schuldner rechtsantragsstelle oberlandesgerichts rostock für berufungsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen beabsichtige einspruch versäumnisurteil november einzulegen januar persönlich geschäftsstelle übergeben worden sei laut protokoll rechtsantragsstelle benannte schuldner zustellungsbevollmächtigten ausschließlich für rechtsvorgang architekten näher bezeichneter anschrift kosten festsetzungsbeschluss oktober wurde architekten zustellungsbevollmächtigten schuldners november übergeben amtsgericht charlottenburg januar antrag gläubigers wegen anspruchs kostenbeschluss haftbefehl schuldner erlassen abgabe eidesstattlichen versicherung gemäß zpo erzwingen schuldner dagegen sofortige beschwerde eingelegt insbesondere geltend gemacht kostenfestsetzungsbeschluss sowie zugrundeliegende versäumnisurteil seien wirksam zugestellt worden landgericht haftbefehl aufgehoben dagegen richtet landgericht zugelassene rechtsbeschwerde gläubigers weiterhin zurückweisung beschwerde schuldners begehrt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo zulässig zpo sache erfolg beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt kostenfestsetzungsbeschluss sei schuldner wirksam zugestellt worden zustellung hätte rechtsanwalt für schuldner anstelle rechtsanwälte für zweite instanz prozessbevollmächtigter bestellt erstgenannten anderenfalls zweitgenannten erfolgen müssen deshalb sei zustellung architekten unwirksam wobei darauf komme ohnehin verbindung prozesskostenhilfegesuch zustellungsbevollmächtigter benannt heilung zustellungsmangels tatsächlichen zugang gemäß zpo november geltenden fassung zpo af komme betracht zustellung lauf notfrist gang gesetzt sollen für fall heilung zustellungsmangels ausgeschlossen sei zpo geltenden fassung führe heilung zustellungsmangels vorschrift heilung ebenfalls bergabe bestellten prozessbevollmächtigten dagegen schuldner betracht komme vorschrift darüber hinaus altfälle satz zpo af anwendung finde beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand kostenfestsetzungsbeschluss oktober schuldner wirksam zugestellt worden grundlage für erlass haftbefehls bergabe architekten konnte kostenfestset zungsbeschluss wirksam zugestellt herr zustellungsbevollmächtigter schuldners insofern verfahren landgericht schuldner rechtsanwälte vertreten vollmacht erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten umfasste kostenfestsetzungsverfahren vgl abs satz zpo erlöschen vollmacht weder gericht gläubiger angezeigt worden vgl abs zpo ergibt insbesondere protokollierten erklärung schuldners rechtsantragsstelle oberlandesgerichts januar wonach architekten zustellungsbevollmächtigten ausschließlich für rechtsvorgang benenne rechtsvorgang rechtsantragsstelle abgegebene erklärung bezog prozesskostenhilfegesuch schuldners für einlegung einspruchs versäumnisurteil oberlandesgerichts rostock november zustellungsvollmacht architekten umfasste daher prozesskostenhilfeverfahren möglicherweise einlegung einspruchs jedenfalls entgegennahme schriftstücken berufungsverfahren oberlandesgericht rostock bezogen beendigung erstinstanzlichen vollmacht für rechtsanwälte ergibt daraus übrigen protokoll rechtsantragsstelle aufgezeichneten ausführungen schuldners frage prozessvollmacht allein entnehmen erstinstanzlicher rechtsanwalt da
  4283. [['bundesgerichtshof beschluss xa zr juli patentnichtigkeitssache xa zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter gröning dr bacher beschlossen anhörungsrüge urteil senats april kosten beklagten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge teilweise unzulässig brigen unbegründet senat frage erfinderischen tätigkeit beur teilt gerichtliche sachverständige stellt entgegen auffassung beklagten verletzung art abs gg dar gegenstand erfindung für fachmann naheliegender weise stand technik ergibt rechtsfrage bgh urteil märz zr bghz vorausbezahlte telefongespräche mwn soweit beklagte geltend macht senat berra schungsentscheidung getroffen sei abrupt etablierten entscheidungspraxis abgewichen rüge bereits unzulässig beklagte zeigt ergänzend vorgetragen hätte geltend gemachte abweichung früheren entscheidungen aufmerksam gemacht worden wäre unabhängig davon senat urteil grundsätzen beurteilung patentfähigkeit ausgegangen beklagten angeführten entscheidungen grunde liegen entgegen auffassung beklagten senat ermitt lung tatsächlichen grundlagen entscheidungserhebliches vorbringen beklagten übergangen senat berücksichtigt internet telefonie akzeptabel angesehen verzögerungszeit bertragung datenpaketen mehr halbe sekunde beträgt rn beurteilung lehre streitpatents störungen hinnehmbar können sekunden dauern rn steht widerspruch erwägungen beruhen ausdrücklich wiederholten annahme telefongesprächen schon geringfügige zeitverzögerungen hörbaren qualitätseinbußen führen können befassen davon unterscheidenden frage lange störung beispielsweise bertragung datenpaketen verzögerungszeit millisekunden andauert bevor zuverlässigere teurere verbindung gewechselt senat zusammenhang berücksichtigt angeführten methoden ermittlung qualität datenübertragung weniger genau grobe anhaltspunkte liefern rn grundlage patentanspruch streitpatents abweichend auffassung beklagten gerichtlichen sachverständigen ausgelegt stellt verletzung rechtlichen gehörs dar senat vortrag beklagten individuelle kom munikationsverbindung sinne streitpatents verstehen berücksichtigt rn entgegen auffassung beklagten festgestellt stand technik lösungen bekannt denen während verbindung paket leitungsorientierter bertragung gewechselt rn senat berücksichtigt datenübertragung lehre streitpatents zwei bestimmten telekommunikationseinrichtungen erfolgt ausdrücklich dargelegt ausdruck telekommunikationseinrichtung sinne streitpatents verstehen rn grundlage ergebnis gelangt einrichtung nk offenbarten lösung eingesetzt rn bewertung beklagte gerichtlichen sachverständigen abweicht stellt verstoß art abs gg dar auslegung patentanspruchs rechtsfrage bgh urteil februar zr bghz rn kettenradanordnung mwn senat berücksichtigt praktikern bereich öffentlichen fernmeldenetze einerseits bereich internet lan technologie andererseits traditionell kluft gab prioritätstag überwunden rn beurteilung prioritätstag dennoch anlass bestand vorhandenen lösungen jeweils bereich befassen rn entgegen auffassung beklagten tatsachenfeststellung rechtliche bewertung maßgeblichen sachverhalts senat dabei übersehen internet telefonie ausschließlich ip bereich erfolgte senat vorbringen beklagten berücksichtigt nk offenbarten lösung verkehrsaufkommen paketvermittelten netzes insgesamt qualität individuellen kommunikationsverbindung betrachtet rn umstand beurteilung patentfähigkeit ausschlaggebende bedeutung beigemessen auffassung beklagten abweichende rechtliche bewertung vorgenommen senat vorbringen beklagten berücksichtigt bertragung über kanal für internet telefonie erforderliche bandbreite bietet rn umstand abweichende rechtliche schlussfolgerungen gezogen nk nk für paketvermittelte bertragung isdn kanal eingesetzt rn entscheidende kriterium für wechseln leitungsvermittelten bertragung lehre streitpatents verfügung stehende bandbreite nderung hinsichtlich zeitverzögerung rauschanteil darstellt rn entgegen auffassung beklagten senat stellt maßgebliche fachmann umfangreiche berufserfah
  4284. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag zustimmung generalbundesanwalts sowie anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren gemäß abs stpo vorwurf sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch jugendlichen sexuellen missbrauchs kindern sowie sexuellen missbrauchs jugendlichen fällen beschränkt urteil landgerichts flensburg juni schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch jugendlichen wegen sexuellen missbrauchs kindern wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fällen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs jugendlichen fällen davon fall tateinheit sexuellem missbrauch kindern sowie wegen sexuellem missbrauch kindern weiteren fall jeweils tateinheit verbreitung pornografischer schriften gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechtes rügt senat zustimmung generalbundesanwalts fällen vorwurf verbreitung pornografischer schriften strafverfolgung ausgenommen abs stpo allein bezeichnung pornofilm urteilsgründen hinreichende feststellung dafür filme sexualbezogenes geschehen pornografischer form darstellten vgl bgh beschl august str rdn führt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs brigen berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch trotz nderung schuldspruchs bestehen bleiben senat schließt tatrichter niedrigere strafen verhängt hätte schuldspruch wegen tateinheitlich begangener verbreitung pornografischer schriften entfallen wäre für strafzumessung jeweils anzuwendende strafrahmen geändert tatrichter tateinheitlich ausgeurteilte vergehen verbreitung pornografischer schriften strafschärfend berücksichtigt becker lienen hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  4285. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss amtsgerichts stuttgart februar beschluss landgerichts stuttgart zivilkammer mai betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis aurich auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene marokkanischer staatsangehöriger reiste jahr bundesgebiet stellte angabe algerischer aliaspersonalien asylantrag jahr abgelehnt wurde antrag beteiligten behörde amtsgericht beschluss februar ab schiebungshaft mai angeordnet landgericht beschwerde zurückgewiesen nachdem senat vollziehung sicherungshaft beschluss mai einstweilen ausgesetzt betroffene rechtsbeschwerde rechtswidrigkeit haftanordnung feststellen lassen ii zulässige rechtsbeschwerde erfolg betroffene haftanordnung rechten verletzt worden zulässigen haftantrag fehlte vorliegen zulässigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prüfende verfahrensvoraussetzung fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet zulässig haftantrag beteiligten behörde gesetzlichen anforderungen begründung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchführbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg dürfen ausführungen begründung haftantrags knapp gehalten müssen für richterliche prüfung falls wesentlichen punkte ansprechen leerformeln textbausteine genügen durchführbarkeit abschiebung konkretem bezug land betroffene abgeschoben dargelegt anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land üblicherweise möglich voraussetzungen abhängt konkreten fall vorliegen st rspr senat beschluss oktober zb fgprax rn ff beschluss oktober zb juris rn jeweils mwn daran gemessen haftantrag februar unzureichend begründet beantragte haftdauer vorab pass bzw passersatzpapier über botschaft beantragt müsse hierzu sei eventuell vorführung botschaft erforderlich begründung stellt vielzahl verfahren einsetzbare leerformel dar über durchführbarkeit abschiebung konkreten fall aussagt konkrete angaben erfahrungsgemäß notwendigen vorbereitungsdauer für abschiebung marokko enthält haftantrag ebenso wenig dargelegt zeitlichen rahmen einzelnen verfahrensschritte einschätzung behörde beanspruchen insbesondere erkennbar warum vorbereitung abschiebung mehr drei monate erfordern mangel haftantrags geheilt worden weder behörde darlegungen ergänzt amtsgericht beschwerdegericht vorliegen seitens behörde abs famfg vorzutragenden tatsachen aufgrund eigener ermittlungen amts wegen famfg festgestellt vgl möglichkeit senat beschluss juli zb infauslr rn ff allerdings verweist beschwerdegericht schwierigkeiten abschiebung wegen verwendung zahlreicher aliaspersonalien aufwirft ferner betroffene trotz aufforderung ausländerbehörde persönlichen unterlagen vorgelegt denen identität staatsangehörigkeit ergibt richtig über drei monate hinausgehende haft sechs monaten verhängt ausländer vertretenden gründen abschiebung erst mehr drei monaten durchgeführt haft ausnahmsweise sogar über sechs monate hinaus verlängert ausländer abschiebung verhindert eingehend ganzen senat beschluss januar zb nvwz rn ff ersetzt weder hinblick abs satz aufenthg erforderlichen angaben durchführbarkeit abschiebung tatsachen untermauerte einschätzung zeitspanne hierfür berücksichtigung fehlenden mitwirkung betroffenen voraussichtlich erforderlich iii kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs gnotkg stresemann brückner kazele weinland hamdorf vorinstanzen ag stuttgart entscheidung xiv lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  4286. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fällen ii urteilsgründe verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fällen jeweils tateinheit sexuellem mißbrauch kindes schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe jahren sowie zahlung schmerzensgeldes höhe euro geschädigte verurteilt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung hinsichtlich schuldsprüche fällen ii urteilsgründe rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen tragen fällen ii urteilsgründe getroffenen feststellungen verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener vergewaltigung hinsichtlich fälle ii landgericht lediglich festgestellt daß angeklagte juli geborene tochter damaligen lebensgefährtin juni oktober oralverkehr zwang ua worin zwang bestand teilt urteil mangelt mithin hinreichenden feststellung daß angeklagte taten abs nr stgb beschriebenen nötigungsmittel eingesetzt daher verurteilung wegen vergewaltigung fällen bestand aufhebung für genommen rechtsfehlerfreien jeweils tateinheitlichen verurteilung wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen führt vgl kuckein kk aufl rdn bezüglich fälle ii belegen urteilsfeststellungen daß angeklagte landgericht angenommen geschädigte jeweils drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben duldung vaginalverkehrs bzw durchführung oralverkehrs genötigt landgericht insoweit lediglich allgemein bezug bestimmten einzeltat festgestellt angeklagte mehrmals drohung wiederholt geschädigte sowie familie umbringen mehrfach darauf hingewiesen daß waffen leichtes sei waffen benutzen ua belegt daß angeklagte jeweils abs nr stgb beschriebene nötigungsmittel eingesetzt schon deshalb verurteilung wegen taten aufzuheben serienstraftaten bedürfen besonderen tatbestandlichen voraussetzungen verbrechens vergewaltigung wegen erfahrungsgemäß gleichen handlungsabläufe genauer feststellungen st rspr vgl bghst darüber hinaus könnte verurteilung fällen ii urteilsgründe bestand ermittlung tathäufigkeit festlegung acht zeitlich fällen ii ii begangene taten rechtsfehlerhaft landgericht anzahl taten letztlich rechnerisch ermittelt beachtung zweifelsgrundsatzes gerade über längeren zeitraum begangenen serienstraftaten nachteil kindern schutzbefohlenen grundsätzlich unzulässig stützt berzeugung daß mai oktober insgesamt taten begangen wurden angaben geschädigten daraufhin erfolgte pauschale geständnis angeklagten geschädigte konnte mehr genau erinnern häufig mißbrauchshandlungen gekommen konnte jedoch beginn ende taten anhand besonderer vorkommnisse mutter bestätigt eingrenzen darüber angeben daß mißbrauch mindestens wochen ua stattgefunden ausgehend angaben berücksichtigung tatsache daß letzten maiwoche erste tat wurde mehr genau feststellbaren tag mai begangen oktober wochen liegen ergeben vielmehr taten mindestangaben geschädigten auszugehen weitere feststellung daß abstände einzelnen mißbrauchstaten immer kürzer wurden ua unbestimmt daß bestimmung mindestanzahl herangezogen verteidigungsmöglichkeit angeklagten würde unzulässig beschränkt verurteilung derart vage angabe zeugen gestützt könnte daran ändert tatsache daß angeklagte pauschales geständnis abgelegt anzahl taten bedarf daher neuer feststellungen vgl bgh stgb abs mindestfeststellungen stpo abs satz sachdarstellung senat hebt für taten ii verhängten einzelstrafen neuen tatrichter gelegenheit umfassender würdigung taten geben für weitere verfahren weist senat darauf daß gesamtstrafausspruch
  4287. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz nutzung sondereigentums rechtswidrige einwirkungen beeinträchtigt sondereigentum wohnungseigentümers stehenden räumen ausgehen betroffenen wohnungseigentümer nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch entsprechender anwendung abs satz bgb zustehen gilt verhältnis mietern räume bgh urteil oktober zr olg köln lg aachen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr roth richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte betrieb dritten obergeschoss gebäudes sog ambulantes operationszentrum darunter liegenden stockwerk befand arztpraxis dr folgenden versicherungsnehmer betriebsunterbrechungs inhaltsversicherer klägerin grundstück wohnungseigentumsgesetz geteilt sowohl beklagten versicherungsnehmer genutzten räume jeweils mietweise überlassen worden beklagten direkt teil bzw wohnungseigentümer versicherungsnehmer zwischenvermieter räume seinerseits teil bzw wohnungseigentümer angemietet nacht juni löste sterilisationsraum beklagten schlauchverbindung wodurch wasseraustritt schäden praxisräumen versicherungsnehmers kam letztere glich klägerin höhe gestützt vvg af verlangt beklagten übergegangenem recht genannten betrag nebst zinsen darüber hinaus vorgerichtliche anwaltskosten landgericht klage grunde stattgegeben dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision möchte beklagte weiterhin abweisung klage erreichen klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht lässt offen beklagte verschulden schadensereignis trifft darauf komme landgericht klage recht grunde gemäß vvg af abs satz bgb entsprechender anwendung stattgegeben zuletzt genannten vorschrift folgende ausgleichsanspruch stehe eigentümer grundstücks besitzer abwehranspruch tatsächlichen gründen geltend können schuldner ausgleichsanspruchs könne ebenfalls besitzer sofern mieter pächter verantwortlich für gefahrenträchtigen stand sei sei gebotenen wertenden betrachtung bejahen lägen voraussetzungen für analoge anwendung abs satz bgb bestehe strukturelle bereinstimmung norm erfassten sachverhalts konstellationen denen schadensträchtige ereignis gemeinschaftseigentum sondereigentum ausgehe davon sondereigentumseinheit betroffen sei verhältnis sondereigentümern bestünden eigentums besitzschutzansprüche deren geltendmachung betroffene sondereigentümer tatsächlichen gründen gehindert könne sondereigentümer befinde vergleichbaren situation grundstückseigentümer einwirkungen nachbargrundstück verhindern könne schutzbedürftigkeit sei beurteilen fällen denen eigentümer benachbarter grundstücke gegenüberstünden schließlich sei anspruch verjährt ii revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht folgt allerdings schon daraus berufungsgericht offen lässt beklagte verschulden wasseraustritt trifft scheidet heranziehung subsidiären nachbarrechtlichen ausgleichsanspruchs entsprechend abs satz bgb soweit geschlossene regelung besteht senat urteil september zr bghz mwn jedoch allgemeinen deliktsrechtlichen bestimmungen ff bgb fall bereits senat urteil juli zr njw rn für landesrechtliche nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche haftung vgl senat urteil mai zr bghz rn nimmt berufungsgericht recht klägerin übergegangenem recht anspruch entsprechend abs satz bgb grunde zusteht ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch abs satz bgb gegeben grundstück rahmen privatwirtschaftlichen benutzung einwirkungen grundstück ausgehen zumutbare maß entschädigungslos hinzunehmenden beeinträcht
  4288. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen januar maßgabe verworfen daß angeklagte wegen fällen sexuellen mißbrauchs kindern davon fällen tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlener sowie wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo schuldspruch senat geändert einerseits strafzumessungsregeln über besonders schwere fälle urteilsformel aufzunehmen bghst andererseits abs nr stgb derartige strafzumessungsregel eigenständigen straftatbestand bildet schäfer nack schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  4289. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziff antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september schuldspruch dahin geändert daß angeklagte betrugs vier fällen schuldig ausspruch über fall ii urteilsgründe fall anklage verhängte einzelstrafe jahr drei monaten aufgehoben weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßigen betrugs fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts sachrüge führt nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafe weitergehende rechtsmittel gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo annahme zwei fällen betrugs fall ii urteilsgründe fall anklage bestand obwohl angeklagte zwei verschiedenen zeitpunkten telefonist telefonstube gearbeitet vergehen betrugs mittäter angeschlossen liegt getroffenen feststellungen darin daß lediglich telefonanschluß einmalige vortäuschung zahlungswilligkeit deutschen telekom ag freigeschaltet worden angeklagte spätere mitarbeit telefonstube gebilligt demgemäß schuldspruch ändern fall ii urteilsgründe fall anklage verhängte zweite einzelstrafe jahr drei monaten aufzuheben gewerbsmäßige begehung strafzumessungsregel besonders schweren falls betrugs abs nr stgb urteilsformel aufzunehmen vgl bghst trotz wegfalls einzelstrafe jahr drei monaten konnte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sieben monaten bestehen bleiben angesichts einsatzstrafe jahr sechs monaten verbleibenden weiteren einzelstrafen zweimal jahr zwei monate zehn monate sowie unverändert gebliebenen gesamtschadens landgericht strafzumessung zugrunde gelegt schließt senat daß gesamtfreiheitsstrafe entfallenden freiheitsstrafe beeinflußt worden kutzer miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  4290. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter dr franke mündliche verhandlung oktober für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts köln august kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger unterhielt beklagten ab november rentenversicherung laufzeit fünf jahren zahlung einmalprämie dm lebenslange jahresrente dm ab november wahlweise kapitalzahlung dm beteiligung berschüssen versprochen kläger machte november kapitalwahlrecht gebrauch abrechnung beklagten weist gesamtvergütung dm darin zinsen höhe dm enthalten lasten klägers abzug dm für abschluss verwaltungskosten kläger meint beklagte anspruch abzug abschlusskostenverrechnungsklausel abs allgemeinen versicherungsbedingungen avb sei identisch bundesgerichtshof urteil mai bghz wegen verstoßes transparenzgebot für unwirksam erklärten bestimmung allgemeinen bedingungen für lebensversicherung beklagte weist darauf bundesgerichtshof entschiedenen fall kündigung beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen nachteile gehe vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß ende durchgeführt worden jedenfalls ergebe anspruch verrechnung abschluss verwaltungskosten unwirksamkeit abs avb grundsätzen ergänzenden vertragsauslegung kläger verfolgt revision vorinstanzen abgewiesenen antrag zahlung entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht ausgeführt beklagte sei abzug abschluss verwaltungskosten berechtigt entsprechender anspruch kläger zustehe anspruch ergebe abs avb bestimmung wegen verstoßes transparenzgebot unwirksam sei entspreche allgemeinen bedingungen für lebensversicherung gegenstand entscheidung bundesgerichtshofs mai aao seien beklagte unwirksame klausel abs vvg wirksam ersetzt könne offen bleiben spruch beklagten ergebe regeln ergänzenden vertragsauslegung sei allgemein bekannt beim abschluss verwaltung versicherungsverträgen finanzprodukt kosten anfielen darauf versicherungsnehmer avb hingewiesen deckung abschluss verwaltungskosten prämien kapitalerträgen vorsehe sei berücksichtigen bundesgerichtshof beanstandete transparenzmangel ausgewirkt vertrag sei vorzeitig beendet worden kläger verbundenen erheblichen wirtschaftlichen nachteile hinnehmen müssen höhe abzugs sei beanstanden berufungsgericht richtig entschieden abs avb wegen verstoßes transparenzgebot unwirksam entstandene vertragslücke schließen abschlusskostenverrechnungsklausel leistungspflicht beklagten rechnungslegung betrifft lückenausfüllung wege ergänzenden vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen beklagte bezifferten abschlusskosten eingezahlten prämie verrechnen durfte hierbei verbleibt vertrag vereinbarungsgemäß ablauf durchgeführt wurde mittel für prämienzahlung früheren versicherung beklagten quelle stammten unerheblich abschluss neuen vertrages handelte folgt grundsatzentscheidung senats oktober klauselersetzung lebensversicherung bghz senat ausführlicher begründung dargelegt unwirksamkeit abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene vertragslücke sachgerecht wege gänzenden vertragsauslegung schließen auslegung führt ergebnis vereinbarungsgemäßer durchführung vertrages verrechnung einmaligen abschlusskosten zillmerungsverfahren bleibt vorzeitiger beendigung beitragszahlung korrekturen beim rückkaufswert beitragsfreien versicherungssumme vorzunehmen aao senat insbesondere stellung genommen weshalb belastung versicherungsnehmers abschlusskosten aufsichtsrechtlich rechnungsmäßig vorgeschrieben vertragsrechtlichen beziehungen zugrunde liegt entsprechendes gilt für sonstigen betrieb versicherungsunternehmens verbundenen aufwendungen einzelnen genannten abzugsbetrag enthaltenen verwaltungskosten vgl rechversv terno seiffert dr kessal wulf wendt dr franke vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  4291. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum september entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts januar schuldspruch dahingehend abgeändert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln schuldig brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  4292. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben jedoch bleiben feststellungen tatgeschehen aufrechterhalten weitergehende revision unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten vorwurf versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung beleidigung freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision sachrüge umfang beschlussformel erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr paranoid halluzinatorischen schizophrenie erkrankt zahlreiche stationäre behandlungen notwendig machte verlauf letzten krankenhausaufenthaltes neben paranoiden denkinhalten hochangespannte aggressive grundhaltung zeigte griff nichtigem anlass mitpatienten nahm geschädigten festen würgegriff ließ zunächst weder gegenwehr eingreifen herbeigeeilten krankenschwester tun abbringen erst geschädigte ohnmacht nahe ließ angeklagte plötzlich ab sachverständig beratene landgericht schluss gekommen angeklagte tat zustand schuldunfähigkeit infolge sicher aufgehobener steuerungsfähigkeit beging deshalb anklagevorwürfen freigesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet wahrscheinlichkeit höheren grades weitere rechtswidrige taten erwarten seien opfer erheblich geschädigt würden maßregelausspruch hält sachlich rechtlicher berprüfung stand landgericht für unterbringungsanordnung vorausgesetzte gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei begründet insoweit folgt sachverständigen ganz wesentlich darauf gestützt angeklagte psychotischen zustand wiederholt familienangehörige dritte gewaltsam angegriffen beigezogenen ermittlungsakten ergebe schwester zudem hauptverhandlung berichtet ua schwurgerichtskammer indes keinerlei feststellungen beigezogenen ermittlungsakten ersichtlichen taten getroffen urteil lediglich erwähnt datensystem polizei einträge wegen verschiedener körperverletzungs delikte enthalten seien jeweiligen ermitt lungsverfahren wegen zweifels schuldfähigkeit angeklagten strafrechtlichen konsequenz geführt hätten sachverständigen erwähnten angriffen familienangehörige landgericht urteil ersichtliche eigene berzeugung gebildet bekundungen schwester angeklagten hauptverhandlung urteil indirekt rahmen wiedergabe gutachterlichen stellungnahme sachverständigen entnehmen unmittelbare wiedergabe bewertung aussage rahmen beweiswürdigung fehlt zudem deutlich inwieweit gegebenenfalls eigenes erleben geschildert senat hält für fernliegend feststellungen getroffen können voraussetzungen satz stgb erfüllen ber anordnung maßregel deshalb erneut entscheiden blick abs satz stpo hebt senat freispruch angeklagten auszuschließen neue tatgerichtliche verhandlung erstellung aktuellen gefährlichkeitsprognose erforderliche erneute begutachtung angeklagten abweichende beurteilung schuldfähigkeit begehung anlasstat ergeben könnte vgl bgh beschluss dezember str neue tatgericht bleibt jedoch gehindert aufhebung isoliert angeordneten unterbringung psychiatrischen krankenhaus erneut unterbringung anzuordnen zugleich erstmals strafe verhängen bgh beschlüsse oktober str nstz rr juli str aufhebung betroffen rechtsfehlerfreien feststellungen tatgeschehen neuen tatgericht gegebenenfalls ergänzend getroffene feststellungen dürfen bisherigen widersprechen senat weist darauf darstellung krankheitsgeschichte angeklagten einzelne gehenden wiedergabe früherer ärztlicher epikrisen bedarf mutzbauer schneider berger könig mosbacher'],['Soon']]
  4293. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs vereinnahmung vergütung vorläufigen insolvenzverwalter eröffnung gelangten verfahren später eröffneten insolvenzverfahren kongruente deckung anfechtbar bgh urteil dezember ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember richter vill vorsitzenden richter raebel richterin lohmann richter dr fischer dr pape für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar urteil zivilkammer landgerichts neuruppin april aufgehoben beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen hieraus höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit november zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin verwalterin antrag finanzamts juli november eröffneten insolvenzverfahren über vermögen folgenden schuldnerin begehrt beklagten rückgewähr vergütung höhe für tätigkeit vorläufiger insolvenzverwalter früheren insolvenzeröffnungsverfahren erhalten beklagte antrag gesetzlichen krankenkasse eingeleiteten insolvenzeröffnungsverfahren über vermögen schuldnerin vorläufigen insolvenzverwalter zustimmungsvorbehalt bestellt worden wurde ermächtigt bankguthaben sonstige forderungen schuldnerin einzuziehen sowie eingehende gelder entgegenzunehmen befriedigung antragstellerin erklärte eröffnungsantrag für erledigt beschluss juni hob insolvenzgericht vorläufige insolvenzverwaltung setzte vergütung beklagten für tätigkeit vorläufiger insolvenzverwalter antrag beschluss juli fest betrag überwies beklagte sonderkonto rahmen vorläufigen verwaltung eingerichtet eigenes konto sonderkonto befindliche guthaben vorläufiger insolvenzverwalter für schuldnerin vereinnahmt landgericht klage abgewiesen berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klageanspruch entscheidungsgründe zulässige revision erfolg beklagte antragsgemäß verurteilen berufungsgericht gemeint voraussetzungen anfechtungstatbestandes insbesondere abs inso lägen beklagte insolvenzgläubiger schuldnerin sei vergütungsanspruch ergebe abs satz inso sei verfügungsbefugnis über vermögen schuldnerin beklagten übergegangen vorschrift sei jedenfalls analog anzuwenden vorläufige insolvenzverwalter anordnung insolvenzgerichts vermögensbestandteile schuldners besitz nehmen gehabt beklagte entsprechend ermächtigung erlöse schuldnerin eingerichteten anderkonto entgegengenommen berichtigenden kosten hätte insolvenzgericht festgesetzte vergütung gehört folge nr inso wonach vergütung vorläufigen insolvenzverwalters verfahrenskosten gehöre dementsprechend gehöre vergütung vorläufigen insolvenzverwalters fällen nichteröffnung abs inso berichtigenden kosten andernfalls liefe vergütungsanspruch vorläufigen insolvenzverwalters falle rücknahme eröffnungsantrags leere ii ausführungen halten rechtlicher prüfung stand klägerin beklagten rückgewähr vergütung gemäß abs satz nr abs inso verlangen anfechtbare rechtshandlung beklagten berweisung festgesetzten vergütung für zwecke insolvenzeröffnungsverfahrens geführten anderkonto eigenes konto august begriff rechtshandlung weit auszulegen rechtshandlung willen getragene handeln rechtliche wirkungen auslöst vermögen schuldners nachteil insolvenzgläubiger verändern bgh urteil juli ix zr zip rn mwn voraussetzungen offensichtlich gegeben beklagte november eröffneten insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin insolvenzgläubiger insolvenzgläubiger sinne inso gläubiger erlangte deckung anschließenden insolvenzverfahren bezug befriedigte forderung rang inso teilgenommen hätten bgh urteil april ix zr zip rn hkinso kreft aufl rn entgegen auffassung vordergerichte revisionserwiderung vergütungsansprüche beklagten eröffneten verfahren massekosten nr inso betreffen kosten eröffneten durchgeführten verfahrens bgh urteil dezember ix zr bghz rn kosten insolvenzverfahren k
  4294. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizepräsidenten schlick sowie richter wöstmann seiters mayer reiter beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november entv unzulässig verworfen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe kläger begehrt beklagten land gemäß abs gvg entschädigung höhe insgesamt wegen dauer zweier staatsanwaltschaft beim landgericht anhängig ge wesener später eingestellter strafverfahren hinsichtlich ersten februar eingeleiteten märz endgültig abs stpo beendeten verfahrens wegen verstoßes arzneimittelgesetz beziffert ansprüche hinsichtlich zweiten august eingeleiteten märz abs stpo endgültig einge stellten verfahrens wegen steuerhinterziehung verlangt entschädigung oberlandesgericht frankfurt main klage abgewiesen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägers ii beschwerde unzulässig gemäß abs satz halbsatz gvg zpo nr egzpo erforderliche mindestbeschwer mehr erreicht entgegen auffassung klägers nr egzpo beschwerden nichtzulassung revision erstinstanzlichen urteilen oberlandesgerichte über klagen entschädigung wegen unangemessener dauer gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren ff gvg anwendbar urteile unterliegen beschwerde unterhalb definierten wertgrenze vgl sinn marx roderfeld rechtsschutz überlangen gerichts ermittlungsverfahren gvg rn steinbeiß winkelmann ott rechtsschutz überlangen gerichtsverfahren gvg rn hüßtege thomas putzo zpo aufl gvg rn kissel mayer gvg aufl rn rn abs satz gvg bestimmt entscheidung oberlandesgerichts revision maßgabe zpo stattfindet wobei zpo entsprechend anzuwenden revision findet statt rechtsmittel oberlandesgericht urteil beschwerde bundesgerichtshof zugelassen worden zpo einzelheiten nichtzulassungsbeschwerde regelt allerdings nr egzpo einschließlich dezember maßgabe anzuwenden beschwerde nichtzulassung revision berufungsgericht zulässig wert revision geltend machenden beschwerde übersteigt soweit kläger darauf abstellt nr egzpo zpo berufungsurteil rede steht anwendung nr egzpo entgegen abs satz halbsatz zpo ordnet gerade für erstinstanzlichen urteile oberlandesgerichte entschädigungsverfahren entsprechende anwendung bestimmungen über nichtzulassungsbeschwerde berufungsurteile abs satz halbsatz gvg ausdrücklich nr egzpo erwähnt bedeutung bestimmung verweist zpo nr egzpo dezember gesetzlich festgelegten mindestbeschwer anzuwenden zpo deshalb zeitpunkt inhalt nr egzpo verstehen heißt nr egzpo zpo hineinzulesen regelung nr egzpo unmittelbar zpo enthalten charakter berleitungsvorschrift zurückzuführen bestimmungen üblicherweise gesetz betreffend einführung zivilprozessordnung normiert geht mithin kläger meint analoge anwendung nr egzpo sodass frage planwidrigen unvollstän digkeit gesetzes stellt für meinung klägers gesetzgeber möglichkeit nichtzulassungsbeschwerde beim rechtsschutz entschädigungssachen ff gvg unabhängig erreichen mindestbeschwer zulassen ergeben brigen gesetzesbegründung bt drucks keinerlei anhaltspunkte schlick wöstmann mayer seiters reiter vorinstanz olg frankfurt main entscheidung entv'],['Soon']]
  4295. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr achilles beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegnerin beschluss einzelrichters zivilkammer landgerichts aurich februar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert gründe rechtsbeschwerde gemäß abs nr zpo statthaft zulassung rechtsbeschwerde einzelrichter deshalb unwirksam entgegen satz nr zpo anstelle kollegiums entschieden zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher für rechtsbeschwerdegericht bindend bghz angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen bghz aao ff einzelrichter durfte satz nr zpo entscheiden hätte verfahren wegen bejahten grundsätzlichen bedeutung rechtssache gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer übertragen müssen einzelrichter entscheidung rechtssachen grundsätzlicher bedeutung versagt verstoß verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg rechtsbeschwerdeverfahren amts wegen berücksichtigen satz zpo steht entgegen bghz aao wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat möglichkeit gkg gebrauch ball dr frellesen dr milger hermanns dr achilles vorinstanzen ag emden entscheidung lg aurich entscheidung'],['Soon']]
  4296. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat wegen abfassung urteilsgründen bgh nstz hingewiesen nack wahl elf kolz graf'],['Soon']]
  4297. [['bundesgerichtshof beschluss zb zb zb dezember rechtsstreit zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe antragstellern beabsichtigten rechtsverfolgung fehlt hinreichende erfolgsaussicht zpo landgericht rechtsbeschwerde beschlüsse august zugelassen gleichwohl rechtsbeschwerde unzulässig soweit beteiligte august zugestellten beschlüsse schreiben august sofortige beschwerde eingelegt wäre gemeinte rechtsbeschwerde innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsmittel entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden schreiben oktober eingereichten prozesskostenhilfeantrag konnte beteiligte stellen innerhalb monatsfrist abs zpo gericht eingegangen rechtsbeschwerde beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt mehr aussicht erfolg hätte eingelegt können soweit davon auszugehen beteiligte rechtsbeschwerde führen möchte dafür prozesskostenhilfe erstrebt fehlt infolge eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen grundsätzlich antragsbefugnis abs inso antragsbefugt bliebe allerdings insoweit frage aussetzung zpo geht umfang hätte rechtsbeschwerde jedenfalls sache erfolg vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt betreibende gläubigerin infolge dinglichen stellung zwangsversteigerungsverfahren eröffnung insolvenzverfahrens betreiben darf für bewilligung prozesskostenhilfe notwendige erfolgsaussicht deswegen bejahen beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen klärung rechtsfrage für erforderlich gehalten aufarbeitung ungeklärter rechtsfragen grundsätzlich prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen verfahren sache vorzubehalten scheitert bewilligung prozesskostenhilfe schon formalien bzw verhältnis beteiligten umständen deren rechtliche bewertung zweifel unterliegen rechtsfragen derentwegen beschwerdegericht rechtsmittel zugelassen spielen für beurteilung erfolgsaussicht rolle schließlich prozesskostenhilfe für beteiligte hinblick darauf bewilligen versäumung frist einlegung rechtsbeschwerde bzw prozesskostenhilfegesuchs wiedereinsetzung vorigen stand zpo gewähren wäre wiedereinsetzungsgrund nämlich weder dargetan ersichtlich krüger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag görlitz entscheidung lg görlitz entscheidung'],['Soon']]
  4298. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja tv total urhg teile filmträgern aufgenommenen filmwerken laufbildern genießen leistungsschutz urhg urhg abs entsprechend abs urhg zulässige freie benutzung fremder laufbilder setzt voraus selbständiges werk geschaffen urhg geschehen ffentlichkeit aktuelle berichterstattung ankommt tagesereignis sinne urhg urhg zitat urhg zulässig innere verbindung zitierten stelle eigenen gedanken zitierenden hergestellt bgh urt dezember zr olg frankfurt main lg frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm sowie richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt verwertungsgesellschaft rechte hessischen rundfunks wahr zweck hessische rundfunk urheberrechtlichen nutzungs leistungsschutzrechte auftrag hergestellten produktionen eingeräumt bzw übertragen eigenproduktion september regionalfernsehen ausgestrahlte sendung landparty hüttenberg beginn sendung führt reporter interview passantin fragt zunächst für spontan gemessen skala halte antwortet ach schon spontan zehn neun sodann eröffnet reporter passantin thema sei spontan jodeln versucht anzählen taktes drei vier jodeln veranlassen passantin offensichtlich missversteht meint danach gefragt fähigkeiten spontan jodeln gemessen skala einschätze beginnt daraufhin jodeln antwortet drei beklagte produziert stefan raab moderierte sendung tvtotal programmpunkte sendung besteht darin studiopublikum später fernsehzuschauern ausschnitte aktuellen tv programmen sender vorzuführen september ausgestrahlten ausgabe tv total wurde spontan interview sendung landparty hüttenberg erlaubnis klägerin dauer sekunden beitrag minute sekunden gezeigt interview wurde stefan raab folgt anmoderiert mann interviewt frau gibt erst mal antwort ganz korrekt zweite antwort frau gibt unmöglich größte anzunehmende unwahrscheinlichkeit passiert glaube selten irreren ausschnitt gehabt schauen einfach mal wiedergabe spontan interviews während deren gesamter dauer textzeile hessen landparty hüttenberg eingeblendet wurde äußerte stefan raab hierzu nochmals folgt ja erst mal drauf kommen glaube sketchschreiber welt würde jemals sketch schreiben sagt unwahrscheinlich nimmt ab geht gar drei vier drei warum ja werbepause wurde interview nochmals gezeigt klägerin sieht darin beklagte sequenz tvproduktion hessischen rundfunks aufgezeichnet großbildschirm tv studio anwesenden publikum vorgeführt schließlich über sender pro sieben ausgestrahlt verletzung urheberrechtlichen nutzungsrechte hessischen rundfunks nimmt beklagte deshalb unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht sowie zahlung lizenzgebühren höhe anspruch beklagte entgegengetreten landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt lg frankfurt berufung beklagten berufungsgericht herabsetzung lizenzgebühren zurückgewiesen olg frankfurt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vollständige abweisung klage klägerin beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt unterlassungsanspruch sei abs satz abs satz urhg begründet rede stehenden sequenz handele filmwerk jedoch genieße urhg hersteller laufbildern schutz urhg schutz bestehe einzelnen teilen filmen laufbildern unabhängig größe länge filmausschnitts befürchtung beklagten weise laufbilder weitergehend geschützt würden filmwerke rechtfertige abweichende beurteilung beklagte laufbilder entgegen abs satz urhg vervielfältigt verbreitet öffentlich wahrnehmbar gemacht recht hessischen rundfunks wiedergabe funksendungen verletzt beklagte laufbilder abs urhg stimmung klägerin verwenden dürfen freier benutzung selbständiges werk geschaffen insoweit sei gesamte
  4299. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai abschiebehaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen betroffenen für rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bad kreuznach april verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt wassermann beigeordnet vollziehung beschluss amtsgerichts idaroberstein februar angeordneten beschluss zivilkammer landgerichts bad kreuznach april aufrechterhaltenen abschiebungshaft einstweilen ausgesetzt gründe betroffene georgischer staatsangehöriger reiste mithilfe schleuserorganisation jahr bundesgebiet gab irakischer staatsangehöriger stellte angabe falscher personalien antrag asyl bundesamt für anerkennung ausländischer flüchtlinge nachfolgend bundesamt lehnte asylantrag november offensichtlich unbegründet ab drohte abschiebung herkunftsstaat bescheid weist bundesamt darauf abschiebung staat erfolgen könne betroffene einreisen dürfe rückübernahme verpflichtet sei betroffene kam freiwillig über längeren zeitraum unbekannten aufenthalts bundesgebiet antrag beteiligten amtsgericht februar haft sicherung abschiebung betroffenen mai angeordnet hiergegen betroffene sofortigen beschwerde gewandt für april geplante abschiebung verwaltungsgericht vorläufig vwgo untersagt begründung ausgeführt hinreichend bestimmten abschiebungsandrohung fehle bescheid bundesamts november enthaltene abschiebungsandrohung sei unbestimmt konkreter zielstaat genannt ausländerbehörde abschiebungsandrohung bestimmung konkreten zielstaats bislang erlassen daraufhin erließ beteiligte april abschiebungsandrohung bestimmte georgien zielstaat abschiebung betroffenen nunmehr für mai vorgesehen haftanordnung gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde beantragt aussetzung vollzugs haftentscheidung entscheidung über rechtsbeschwerde anzuordnen ii beschwerdegericht entscheidung begründet beteiligte zwischenzeitlich wirksam zielstaat abschie bung bestimmt verstoß beschleunigungsgebot liege sei beteiligten möglich erforderliche abschiebungsandrohung rechtzeitig nachzuholen für april geplante abschiebung hätte durchgeführt können betroffene nunmehr erst mai abgeschoben könne sei allgemeininteresse tatsächlichen abschiebung rechtfertigen zudem bleibe verlängerung freiheitsentziehung vertretbaren rahmen zumal betroffene jahrelang über identität getäuscht umfangreichen nachforschungen verursacht iii aussetzungsantrag entsprechender anwendung abs famfg statthaft vgl senat beschl januar zb rdn juris beschl märz zb rdn juris begründet rechtsbeschwerdegericht über beantragte einstweilige anordnung pflichtgemäßem ermessen entscheiden dabei erfolgsaussichten rechtsmittels drohenden nachteile für betroffenen gegeneinander abzuwägen aussetzung vollziehung freiheitsentziehung beschwerdegericht bestätigt worden danach regelmäßig betracht kommen rechtsmittel aussicht erfolg rechtslage zumindest zweifelhaft senat beschl januar zb rdn juris beschl märz zb rdn juris ferner senat beschl oktober zb wum rechtsbeschwerde bietet jedenfalls insoweit aussicht erfolg aufrechterhaltung sicherungshaft richtet auffassung beschwerdegerichts fortdauer haft rahmen prüfung haftgrundes beachtenden verfassungsrechtlichen grundsatz verhältnismäßigkeit entspricht begegnet erheblichen rechtlichen bedenken gesetzlichen wertung abs satz aufenthg ausdruck kommt vgl entwurf april gesetzes umsetzung aufenthalts asylrechtlicher richtlinien eu bt drucks verliert haftanordnung wirksamkeit konkreten abschiebungsmaßnahme vgl olg frankfurt fgprax olg münchen olgr gilt falle ausländer vertretenden scheiterns abschiebung vgl olg frankfurt aao hailbronner ausir stand aktualisierung april aufenthg rdn schlägt ausschließlich wegen fehlers ausländerbehörde fehl weitere inhaftierung ausländers grundlage ursprünglichen haftanordnung rechtfertigen vgl olg hamm olgr davon dürfte auszugehen verwaltungsgericht für april geplante abschiebung einstweilen untersagt fehlen wir
  4300. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs inso abs tritt steuerberater rein steuerrechtlichen mandat konkrete erörterungen über etwaige insolvenzreife beratenen gesellschaft frage insolvenzgrund beantworten vertretungsorgan darauf hinzuweisen verbindliche klärung erreicht fachlich geeigneten dritten entsprechender prüfauftrag erteilt bgh beschluss februar ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer februar beschlossen beschwerden klägerin beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen klägerin beklagte streitwert festgesetzt gründe beide beschwerden decken zulassungsgrund soweit berufungsgericht haftung beklagten wegen verletzung nebenpflicht grunde bejaht angefochtene entscheidung beanstanden steuerberater unterliegt ausdrücklichen auftrag prüfung insolvenzreife unternehmens vertraglichen haftung für etwaige fehlleistungen bgh urteil märz ix zr wm rn juni ix zr wm rn gilt vertraglich lediglich erstellung steuerbilanz betraute steuerberater weitergehend erklärt insolvenzrechtliche berschuldung vorliege bgh urteil juni aao rn lediglich allgemeinen steuerlichen beratung gmbh beauftragte berater hingegen verpflichtet gesellschaft unterdeckung handelsbilanz pflicht geschäftsführers ungefragt hinzuweisen berprüfung insolvenzreife bestehe auftrag geben vorzunehmen bgh urteil märz aao grundsatz gilt uneingeschränkt berater ausschließlich steuerlichen angelegenheiten gesellschaft befasst steuerberater treffen jedoch weitergehende vertragliche hinweispflichten rein steuerrechtlichen mandat vertretungsorgan konkrete erörterungen über etwaige insolvenzreife beratenen gesellschaft eintritt insoweit gilt sonstigen fällen denen berater außerhalb bestehenden mandatsverhältnisses für entschließung mandanten erkennbar erhebliche erklärungen abgibt unzutreffend erweisen aa gestaltung berater angesonnen schon äußeren anlass äußeren verdacht insolvenz mandanten notwendigkeit prüfung hinzuweisen vgl bgh urteil märz aao rn vielmehr steuerliche berater beratungsgespräch mandanten unmittelbar konkreten frage insolvenzreife unternehmens konfrontiert fall berater schon rücksicht vielfältigen verbundenen rechtlichen folgen mandanten aufzeigen feststellung ermöglicht insolvenz vorliegt geschehen steuerliche berater grundlage erteilten besonderen auftrags verbindliche gutachtliche stellungnahme abgibt sieht steuerliche berater hierzu sei wegen fehlender fachkunde rücksicht komplexe tatsachengrundlage lage mandanten darauf hinweisen zwecke erbetenen klärung geeigneten dritten prüfauftrag erteilen vgl bgh urteil mai ix zr wm rn bb pflichten beklagte feststellungen berufungsgerichts genügt danach frage insolvenz gesellschaft gegenstand klägerin beklagten geführten unterredung rahmen rein steuerlichen mandats beklagte verpflichtet ungefragt verbindliche stellungnahme frage insolvenzreife gesellschaft abzugeben jedoch gehalten klägerin klärung frage sei rat gesonderten eigenen beauftragung dritten ermöglichen verpflichtung beklagte entsprochen trotz festgestellter nachfrage berschuldung gesellschaft unverbindlichen diskussionen über wirtschaftliche lage beließ übrigen beklagten klägerin erhobenen zulassungsgründe greifen behauptete verletzung verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet weitergehenden begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  4301. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb wirtschaftliche identität beabsichtigten vertrags tatsächlich abgeschlossenen beim erwerb nachgewiesenen objekts dritten bejaht maklerkunden dritten enge persönliche wirtschaftliche beziehungen bestehen dafür erforderlich daß maklerkunde bewußt vorgeschoben wurde bgh urteil april iii zr olg münchen lg münchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt münchen maklerunternehmen beklagte suchte bebautes anwesen süden münchen setzte deshalb oktober telefonisch klägerin verbindung klägerin wies beklagte bebauendes grundstück beklagte mitarbeiterin klägerin anschließend besichtigte verkauf objekts grundstückseigentümer makler beauftragt parteien streiten darum ausdrückliche provisionsvereinbarung getroffen wurde klägerin beklagten expos� übersandt juni kauften vater bruder beklagten grundstück beklagte beabsichtigt familie mieterin haus einzuziehen klägerin verlangt beklagten grundlage vereinbarten kaufpreises dm maklerprovision höhe nebst zinsen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht vorab zulässigkeit klägerin eingelegten berufung festgestellt sodann angefochtene urteil berufung sache zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klageantrag entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht senat unabhängig verfahrensrüge revisionserwide rung amts wegen prüfen berufung klägerin zulässig vgl bghz bgh urteil oktober xi zr njw urteil oktober viii zr njw beschluß oktober ix zb veröffentlichung be stimmt hieran dadurch gehindert daß berufungsgericht zulässigkeit berufung vorab besonderen beschluß festgestellt abs zpo unterliegen beurteilung revisionsgerichts diejenigen entscheidungen endurteil vorausgegangen soweit vorschriften zivilprozeßordnung unanfechtbar über wortlaut hinaus selbständig anfechtbar vgl etwa musielak ball zpo aufl rn beiden fallgestaltungen gehört zwischenentscheidung berufungsgerichts wäre insbesondere entsprechend abs satz zpo gesondert anfechtbar zpo ausschließlich streitigkeiten über zulässigkeit klage über zulässigkeit berufung erfassen bghz siehe ferner bgh urteil september ii zr njw münchkomm wenzel zpo aufl aktualisierungsband rn erstinstanzliche urteil prozeßbevollmächtigten klä gers mai zugestellt worden hiergegen montag juni telefax berufung eingelegt original berufungsschrift zusammen kopie angefochtenen urteils folgenden tage beim berufungsgericht eingegangen eingang berufungsschrift klägerin vertreten rechtsmittel einlegende rechtsanwaltsgesellschaft prozeßbevollmächtigte klägerin berufungsbeklagte bezeichnet beklagte angabe proz bev instanz beklagte berufungsklägerin heißt berufung namens beklagten berufungsklägerin eingelegt angefochtene urteil dabei gericht aktenzeichen verkündungsdatum zutreffend angegeben oberlandesgericht berufungsschrift dahin ausgelegt daß trotz vertauschung parteibezeichnungen klägerin eindeutig berufungsklägerin erkennen sei prozeßbevollmächtigte bereits landgericht vertreten sei unmißverständlich absenderin zugleich vertreterin klägerin angegeben klägerin sei angegriffene urteil allein beschwert hält rechtlichen nachprüfung ergebnis stand eindeutige bezeichnung rechtsmittelführers strenge anforderungen stellen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs formvorschrift abs zpo früher abs zpo entsprochen ablauf rechtsmittelfrist angegeben für wen wen rechtsmittel eingelegt daran fehlt berufungsschrift anstelle wirklichen berufungsklägers identischer beteiligter bezeichnet bgh beschluß juli vii zb ve
  4302. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja abs abs satz bgb cd liegt kompetenz wohnungseigentümer aufnahme kredites deckung finanzbedarfs wohnungseigentümergemeinschaft beschließen dagegen fehlt jedenfalls seit gesetzgeber nachvollzogenen anerkennung rechtsfähigkeit wohnungseigentümergemeinschaft abs satz kompetenz wohnungseigentümern gesamtschuldnerische haftung mehrheitsbeschluss aufzubürden wohnungseigentümer grundsätzlich anspruch darauf ausführung bestandskräftigen beschlusses unterbleibt gilt schwerwiegende gründe etwa erheblichen nderung tatsächlichen verhältnisse durchführung bestandskräftig beschlossenen maßnahme treuwidrig bgb erscheinen lassen bgh urteil september zr lg karlsruhe ag ettlingen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland sowie richter dr kazele für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juli kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden rubrum näher bezeichnete wohnungseigentümergemeinschaft eigentümerversammlung april wurde tagesordnungspunkt top stimmen gesamtsanierung wohnanlage aufwand insgesamt sowie finanzierung über staatliche zuschüsse zinsbegünstigte kfwdarlehen zinsbindung jahren laufzeit jahren beschlossen finanzierungskosten sollten regelmäßig wirtschaftsplan eingestellt monatlichen teilbeträgen wohnungseigentümern gemäß vorliegenden einzelauswertungen getragen beschluss wurde angefochten weiteren versammlung wurde november top mehrheitlich zurückweisung antrags klägers beschlossen jeglicher haftung finanzierung freizustellen antrag kläger begründet anteil eigenen mitteln aufbringen deshalb beschlossenen finanzierung teilnehmen wolle november eingereichte klage kläger feststellung nichtigkeit beschlusses april top ungültigkeitserklärung beschlusses november top beantragt beiden vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision verfolgt kläger anträge beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht steht standpunkt finanzierung betreffende beschluss wirksam sei nichtigkeitsgründe lägen entscheidung über kreditaufnahme falle beschlusskompetenz wohnungseigentümer finanzierung ordnungsgemäßer verwaltung entspreche sei mehr prüfen nachdem kläger beschluss top innerhalb ausschlussfrist abs angefochten entgegen herrschenden meinung könne davon abgesehen aufnahme langfristigen höheren kredites ordnungsgemäßer verwaltung entsprechen beschluss top sei beanstanden kläger stehe anspruch haftungsfreistellung abwägung widerstreitenden belange überwögen interessen gemeinschaft haftung klägers ii revision bleibt erfolg versagt beschluss april top bestandskräftig nichtigkeitsgründe liegen zutreffend bejaht berufungsgericht insbesondere beschlusskompetenz für kreditaufnahme befugnis wohnungseigentümer finanzbedarf wohnungseigentümergemeinschaft aufnahme darlehen decken ergibt ausdrücklich wohnungseigentumsgesetz jedoch vorausgesetzt ber deckung finanzbedarfs nunmehr rechtsfähigen verbandes abs satz beschluss befinden sache wohnungseigentümer hierzu entscheidung darüber gehört bedarf rückgriff vorhandene rücklagen erhebung sonderumlagen aufnahme darlehen gedeckt senat bereits für rechtslage anerkennung rechtsfähigkeit wohnungseigentümergemeinschaft entschieden beschluss april zb bghz für rechtslage reform wohnungseigentumsgesetzes gilt vgl senat urteil februar zr njw rr rn lg bielefeld njw rr abramenko zmr elzer nzm wohl bayoblg njw rr merle bärmann aufl rn unklar jennißen jennißen auflage rn zunächst bietet gesetz regelung abs nr danach verwalter berechtigt verpflichtet tilgungsbeträge anzufordern empfang nehmen abzuführen soweit gemeinschaftliche angelegenheiten woh nungseigentümer handelt zumindest anhalt dafür beschlusskompetenz für deckung finanzbedarfs kreditaufnahme besteht elzer
  4303. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verfahren gründen allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegründungsfrist oktober eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefördert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoßes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  4304. [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt gründe beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november undatiertes ablehnungsgesuch antragstellers mehrere richter oberlandesgericht unzulässig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurückgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gemäß abs zpo beschlüsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlüsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug für verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschädigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer anträge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']]
  4305. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen januar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben hinsichtlich tateinheitlich abgeurteilten sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen fall ii urteilsgründe strafverfolgungsverjährung eingetreten feststellungen wurde tat zeitraum neukirch thüringen begangen danach findet artikel absatz alternative egstgb fassung verjährungsgesetzes dezember bgbl anwendung daß verfolgungsverjährung frühestens ablauf oktober eintreten konnte vgl bgh urt dezember str beschl juli str verjährung wurde zuvor beschuldigtenvernehmung april erstmals unterbrochen abs nr stgb lautende antrag generalbundesanwalts steht entscheidung abs stpo entgegen unterlassene schuldspruchänderung angestrebten ergebnis nämlich verwerfung revision offensichtlich unbegründet beschluß revisionsgerichts ändert vgl bghr stpo abs antrag jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  4306. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil viii zr verkündet oktober vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel richter dr schneider sowie richterin dr fetzer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts duisburg februar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin entschieden worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klägerin bahnhofscenter parteien streiten darüber betriebskosten vorwegabzug für ersten drei stockwerken komplexes untergebrachten gewerblichen nutzer lebensmittelgeschäft behörde gaststätte praxen rzten steuerberatern vorzunehmen klägerin verlangt bezahlung betriebs heizkos tenabrechnungen für jahre ergebenden salden insgesamt nebst zinsen amtsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten landgericht zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil amtsgerichts abgeändert klage abgewiesen soweit beklagte zahlung mehr nebst zinsen verurteilt worden berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision klägerin erfolg ber rechtsmittel antrags gemäß versäumnisurteil entscheiden beklagte mündlichen revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer ladung vertreten inhaltlich beruht urteil indessen säumnis beklagten sachprüfung vgl bgh urteil april zr bghz ff berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt klägerin stehe lediglich nachzahlungsanspruch höhe nebst zinsen salden heizkostenabrechnun gen für jahre ergebe nachzahlungsanspruch abrechnungen über weiteren betriebskosten für jahre stehe klägerin abrechnungen ausgewiesenen salden seien fällig abrechnungen mehrfacher hinsicht stellenden formellen anforderungen entsprächen zusammenstellung gesamtkosten klägerin unterlassen wohnnutzung entfallenden kosten ermitteln ergebnis nachvollziehbar abrechnung mitzuteilen auffassung vorerfassung sei nötig erhebliche mehrbelastung beklagten wohnungsmieterin stattfinde könne geteilt hinsichtlich grundsteuer klägerin abrechnungsjahr abrechnung darzulegen gesamtkosten wohnraummieter entfallenden anteil ermittelt betrag verhältnis wohnflächen wohnraummieter umgelegt folgeabrechnungen gesamte grundsteuer allein flächenanteil umgelegt erläutern rechtsprechung bundesgerichtshofs darlegungs beweislast für erhebliche mehrkosten gewerblicher nutzung sei angesichts gewerblichen nutzungsanteils starkem publikumsverkehr anwendbar liege hand bereichen allgemeinstrom aufzug pflege außenanlagen müllabfuhr hausmeister hausreinigung sowie heizung wartung erhebliche mehrkosten entstünden vergleich kosten für allgemeinstrom gebäudereinigung durchschnittskosten betriebskostenspiegel deutschen mieterbundes zeige beklagten deutlich hohe kosten rechnung gestellt worden seien ii beurteilung hält revisionsrechtlicher nachprüfung mehrfacher hinsicht stand berufungsgericht gegebenen begründung anspruch klägerin zahlung nebenkostenabrechnungen für jahre ergebenden salden verneint klagegegenständlichen betriebskostenabrechnungen entgegen auffassung berufungsgerichts wegen formeller mängel unwirksam formell ordnungsgemäß betriebskostenabrechnung rechtsprechung senats allgemeinen anforderungen bgb entspricht geordnete zusammenstellung einnahmen ausgaben enthält soweit besonderen abreden getroffen abrechnung gebäuden mehreren wohneinheiten regelmäßig folgende mindestangaben aufzunehmen zusammenstellung gesamtkosten angabe soweit verständnis erforderlich erläuterung zugrunde gelegten verteilerschlüssel berechnung anteils mieters abzug vorauszahlungen mieters senatsurteile november viii zr nzm rn mai viii zr njw rn april viii zr njw rn st rspr anforderungen abrechnungen klägerin gerecht entgegen auffassung
  4307. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen beschwerde nichtzulassung revision april verkündeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo kläger aufgeworfenen fragen kommt ergebnis abs satz gbberg sinn zweck allerdings einschränkend auszulegen norm erfasst anlagen dienstbarkeit berechtigten oktober förmlich faktisch eigen tum zugewiesen jedenfalls sache scheinbestandteile grundstücks stehen gesetzgeber lediglich unsicherheit über rechtslage klarstellen bt drucks spricht dafür grundstückseigentümern eigentum anlagen entziehen dienstbarkeitsberechtigten zuweisen eigentum grundstückseigentümer verbliebenen oktober genutzten anlagen dürfen berechtigten aufgrund aufgrund gbberg zugewiesenen dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen trafostation danach eigentum klägers steht landgericht bemessung abs gbberg geschuldeten entschädigung geboten berücksichtigt weiteren begründung abgesehen abs satz halbsatz zpo stresemann schmidt räntsch göbel weinland haberkamp vorinstanzen lg görlitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4308. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann april beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gemäß satz zpo kosten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klägers aufgeworfenen rechtsfragen senat überwiegend bereits erlass berufungsurteils geklärt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwägungen streitfall gestützten revisionen versicherten zurückgewiesen ergänzend entscheidungsgründe vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall übertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgründe entfallen grundsätzliche klärung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurückweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwägungen revision klägers sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert für revision klägers festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4309. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe versuchten betrug versuchten betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift oktober bemerkt senat angeklagten dadurch beschwert landgericht haupttäter wegen versuchten betruges verurteilt obwohl tatrichterlichen urteilsfeststellungen senatsurteil sache juni str nahe legen betrug nachteil plc vollendet wurde vermögensschaden höhe gesamten kaufpreises eingetreten vermögensschaden form persönlichen schadenseinschlags liegt deshalb nahe käuferin ag plc deutlich erkennbar ausdruck brachte wachstumsunternehmen erwerben europäischen festland fuß fassen kaufentscheidung für ag kam deshalb entscheidend deren steigende umsatzentwicklung jahr angeklagten mehrfach schriftlich richtig zugesicherten indes oben manipulierten quartalszahlen ausschlaggebend für erwartung verantwortlichen plc strategische ziel erreichen kön nen zudem sollten geschäftszahlen übernehmenden unternehmens gegenüber finanzmarkt beleg für wachstumsstrategie plc dienen deshalb hätten feststellungen damaligen entscheidungsträger plc falle kenntnis erfolgten manipulationen satzzahlen mehrheitsbeteiligung ag etwa be dingungen gar erworben ua erwerb unternehmens manipulierten bilanzen kriminellen vorstandsmitgliedern hätte insbesondere strategischen gesichtspunkten völlig verfehlte akquisitionspolitik dargestellt ua weiteren verlauf bewahrheitete käuferin somit gerade wachstumsunternehmen erwarb erlangte minus für unbrauchbares aliud kommt daher für entscheidung mehr darauf entgegen annahme strafkammer objektive wert übertragenen plc aktienpakets bestimmbar fehlen weiterer kaufinteres senten steht bestimmung marktpreises entgegen vielmehr fällen marktpreis vereinbarungen vertragsparteien abzuleiten wert leistung bestimmt dabei verhältnissen jeweiligen marktes angebot nachfrage für angebotene leistung lediglich einziger nachfragender vorhanden führt jedenfalls rechtlicher hinsicht marktpreis wert leistung festgestellt könnte vielmehr bestimmt wirtschaftliche wert leistung vertragsparteien vereinbarten preis berücksichtigung für parteien fraglichen geschäfts maßgeblichen preisbildenden faktoren parteien marktteilnehmer bestimmen preisbildenden faktoren bewertungsmaßstäbe lediglich vertraglichen vereinbarungen sicheren anhaltspunkte für preisbildung bieten allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche bewertungsmaßstäbe bestimmung wertes unternehmens strafverfahren heranzuziehen vgl bgh wistra vorliegenden fall angeklagten erkannten akzeptierten für kaufentscheidung verantwortlichen plc folge für preisbildung aktuelle geschäftsentwicklung ag dabei insbesondere deren umsatzentwicklung ausschlaggebender bedeutung einerseits vielfältigen garantieversprechen dokumentiert angeklagte für verkäuferseite zusammenhang abgab andererseits kaufpreisanpassungsklausel deutlich ergibt höhe kaufpreises verwirklichung abgestufter umsatz ergebnisziele abhing hiervon ausgehend konnte tatsächliche wert aktien bestimmt nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  4310. [['bundesgerichtshof beschluss zb april grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso kündigungssperre inso hindert erlöschen dienstbarkeit mietvertrag folgende nutzungsrecht belasteten grundstück sichert auflösenden bedingung steht über vermögen berechtigten insolvenzverfahren eröffnet bedingung sicherungsfall eintritt bgh beschluss april zb olg frankfurt main ag gießen zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens trägt schuldnerin hinsichtlich übrigen kosten bleibt entscheidungen vorinstanzen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe zugunsten schuldnerin grundbuch erbbaugrundbuch zwei beschränkte persönliche dienstbarkeiten eingetragen jeweils befugnis betrieb geschäften art insbesondere parkhauses eingeräumt wurde bewilligung erfolgte rahmen jahr schuldnerin mieterin abgeschlossenen gesamtmietvertrags über grundbesitz darin wurden hinsichtlich dienstbarkeiten folgende bestimmungen getroffen dienstbarkeiten dienstbarkeiten erlöschen folgenden auflösenden bedingungen eingetreten über vermögen mieters insolvenzantrag gestellt worden antrag wurde dritten gestellt zuständige gericht vorläufige insolvenzsicherungsmaßnahmen beschlossen über vermögen mieters wurde insolvenzverfahren eröffnet eröffnung mangels masse abgelehnt löschung jeweiligen dienstbarkeit verlangt zusammenhang zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffene grundstück zvg insolvenzverfahren über vermögen vermieters inso eintritt nacherbfolge abs bgb mietverhältnis vorzeitig endet geht regelung absatzes sobald vorstehend genannten sicherungsfälle eintritt solange andauert mieter berechtigt dienstbarkeit auszuüben gegenwärtigen eigentümer hauptvermieter sowie mieter verpflichtet art umfang ausübung einschlägigen bestimmungen mietvertrags entsprechend anzuwenden auszurichten dienstbarkeit weitergehenden dinglichen inhalt mieter verpflichtet für dauer ausübung dienstbarkeit anstelle miete ausübungsvergütung jeweiligen gegenwärtigen zukünftigen grundstückseigentümer zahlen höhe miete nebst umsatzsteuer entspricht beendigung beeinträchtigung mietverhältnisses entrichten hätte nachdem juni schuldnerin sicherungsmaßnahmen sinne abs inso angeordnet worden wurden dienstbarkeiten entsprechenden antrag beteiligten nachrangigen grundpfandrechtsgläubigerin september grundbuch gelöscht hiergegen erhob frühere beteiligte zwischenzeitlich bestellter insolvenzverwalter über vermögen schuldnerin widerspruch beantragte zugleich eintragung amtswiderspruchs grundbuchamt widerspruch zurückgewiesen eintragung amtswiderspruchs abgelehnt zurückweisung beschwerde oberlandesgericht insolvenzverwalter zugelassenen rechtsbeschwerde gewandt aufhebung insolvenzverfahrens verfahrensbevollmächtigten insolvenzverwalters erklärt rechtsbeschwerdeverfahren für schuldnerin fortführen bzw aufnehmen anschließend schuldnerin beteiligten löschungsbewilligungen für dienstbarkeiten erteilt verfahren für erledigt erklärt beteiligte beantragt kosten verfahrens schuldnerin aufzuerlegen ii verfahren erledigt grundbuchsachen lage verfahrens amts wegen beachtende erledigung hauptsache tritt verfahrensgegenstand nderung sachund rechtslage fortgefallen fortsetzung verfahrens dadurch sinnlos geworden vgl senat beschluss februar zb bghz bayoblg njw rr liegt verfahren zugrunde liegende antrag eintragung amtswiderspruchs löschung dienstbarkeiten abs satz gbo hinfällig geworden nachdem schuldnerin laufe rechtsbeschwerdeverfahrens löschungsbewilligungen für dienstbarkeiten erteilt erledigungserklärung schuldnerin rechtsbeschwerde frage kostentragung beschränkt worden vgl senat beschluss februar zb aao erklärung wirksam schuldnerin infolge aufhebung insolvenzverfahrens rechtsbeschwerdeführerin stelle insolvenzverwalters getreten aufhebung insolvenzverfahrens geht verwaltungs verfügungsrecht über insolvenzmasse schuldner über abs satz inso schuldner einschlägigen a
  4311. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs november richter bundesgerichtshof prof dr schaffert vorsitzenden richter dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen richterin dr schmaltz beschlossen anhörungsrüge senatsurteil april kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge begründet rechtliche gehör klägerin streitfall verletzt klägerin rügt vergeblich senat vortrag klägerin schutzbereich art abs satz gg auseinandergesetzt senat ausgeführt art abs satz gg schütze eigenständigkeit presse beschaffung information verbreitung nachricht einschluss anzeigenteils presseorgans senatsurteil rn beanstandung klägerin senat berücksichtigt schutzbereich art abs satz gg inhalt anzeige beziehe vorschrift zugleich institution presse schütze danach gegenstandslos erfolg macht anhörungsrüge geltend senat interesse internetnutzer aufdringlicher werbung verschont bleiben unrecht abwägung eingestellt vornahme werbung klägerin festgestellt sei zudem sämtliche werbung unabhängig davon blockiert beklagten aufgestellten kriterien entspreche schaltung aufdringlicher werbung klägerin durchgängig abrede gestellt senat entsprechend revisionsverfahren angegriffenen feststellungen berufungsgerichts deren berücksichtigung anhörungsrüge vorbringt zugrunde gelegt beklagte unternehmen möglichkeit anbietet werbung blockade aufnahme sogenannte whitelist ausnehmen lassen sofern werbung beklagten gestellten anforderungen akzeptable werbung erfüllt unternehmen beklagte umsatz beteiligen senatsurteil rn senat feststellungen berufungsgerichts zugrunde gelegt klägerin tochtergesellschaften hätten beklagten whitelisting vereinbarung getroffen weshalb sämtliche werbung internetseiten einsatz werbeblockers blockiert senatsurteil rn feststellungen stehen weiteren erwägungen senats einklang rahmen abwägung senat interesse internetnutzer berücksichtigt zumal aufdringlicher werbung verschont bleiben senatsurteil rn formulierung ausdruck gebracht interesse allein fernhaltung aufdringlicher werbung beschränkt jegliche werbung erfassen zugleich senat offengelassen interesse grundrechtlichen schutz genießt senatsurteil rn senat sodann rahmen gesamtabwägung ausführt nutzer anspruch darauf vornherein aufdringlicher werbung verschont freiwillig werbefi nanziertes angebot anspruch nimmt senatsurteil rn offenkundig erwägung erst recht für fall gilt werbung klägerin geltend gemacht aufdringlich anhörungsrüge macht vergeblich geltend senat vortrag klägerin übergangen technischen abwehrmöglichkeiten verwendung internet werbeblockers gebe revisionsverfahren angegriffenen feststellungen berufungsgerichts verfügt klägerin über technische funktion deren hilfe nutzer werbeblocker einsetzen wahrnehmung kostenloser redaktioneller inhalte ausgeschlossen können sowie über möglichkeit einführung bezahlangeboten für einnahmen sorgen senatsurteil rn umstände beziehen aussagen senats klägerin müsse herausforderung stellen maßnahmen entwickeln deren hilfe medienunternehmen negativen auswirkungen handlungen wettbewerbers entgegenwirken können senatsurteil rn klägerin sei grundrechtlich art abs satz gg privilegiertes medienunternehmen gehalten abwehr einsatz programms beklagten ausgehenden wettbewerblichen beeinträchtigung eigener wettbewerblicher mittel bedienen senatsurteil rn vorbringen bezahlschranke sowie aussperren nutzern werbeblockers seien geeignet bereitstellung kostenloser werbefinanzierter inhalte erhalten zeigt anhörungsrüge verletzung rechtlichen gehörs ii kostenentscheidung beruht abs zpo schaffert löffler feddersen vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung schwonke schmaltz'],['Soon']]
  4312. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto ff rechtmäßigkeit bewertungen schriftlichen prüfungsleistungen rahmen notariellen fachprüfung bgh beschluss märz notz brfg kg berlin ecli de bgh bnotz brfg senat für notarsachen bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch notar dr strzyz notarin dr brose preuß beschlossen antrag zulassung berufung urteil senats für notarsachen kammergerichts juli zurückgewiesen kläger trägt kosten zulassungsverfahrens streitwert festgesetzt gründe antrag zulassung berufung unbegründet zulassungsgrund gegeben entgegen auffassung klägers bestehen ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils abs nr vwgo satz bnoto kammergericht recht angenommen bewertung zulassungsverfahren alleine relevanten aufsichtsarbeit gerichtlicher nachprüfung standhält ergebnis zutreffend kammergericht zunächst davon ausgegangen kritik korrektoren kläger klausur genommenen zuordnung anteils grundbesitz gbr privatvermögen beanstanden streit rechtmäßigkeit bewertung einzelnen teilprüfungsleistung gegenstand gerichtlichen kontrolle angefochtenen ursprungsbewertungen gestalt stellungnahmen prüfer berdenkungsverfahren erhalten vgh mannheim urteil märz rn juris unger möglichkeit grenzen anfechtbarkeit juristischer staats prüfungen mwn vgl bverwge ff streitfall mithin darauf abzustellen erstprüfer ausführungen insoweit zweitprüferin angeschlossen zuordnung gbr anteils privatvermögen lapsus bezeichnet darauf berdenkungsverfahren ergänzend ausgeführt diesbezüglichen ausführungen widerspruchsführers seien spekulativ sachverhalt grenze bereich unternehmen unternehmen betriebsgrundstücke verpachtenden grundbesitz gbr bewusst privaten vermögenslage ab ausschließen lässt annahme korrektoren ausführungen klägers seien spekulativ für bewertung klausur relevanten begründungsansätze widerspruch blick nimmt wurde kläger hinblick klausur vorwurf gemacht vertretbare begründung sache fernliegenden ergebnis gekommen falsch bewerten sei bewertung trifft beurteilung prüfers prüfling sei vertretbare begründung sache fernliegenden ergebnis gekommen weshalb lösung falsch sei richtet fachwissenschaftlichen kriterien unterliegt grundsatz vollen gerichtlichen kontrolle vgl nie hues fischer jeremias prüfungsrecht aufl rn berufsbezogenen prüfungen notariellen fachprüfung folgt schon art abs gg prüfling davor geschützt vertretbare gewichtigen argumenten folgerichtig begründete lösung falsch gewertet vgl bverfge streitfall erweist dargestellte bewertung zutreffend aufgabenstellung berichtet notar bezüglich unternehmerischen tätigkeit einzelkaufmännischen unternehmen getränke service mehrheitsbeteiligung mineralbrunnen gmbh beteiligung grundbesitz gbr grundbesitz nämlich betriebsgelände getränke service mineralbrunnen gmbh verpachte bezug privatvermögen berichtet notar kommanditanteil immoinvest gmbh co kg früheren elternhaus sowie gemeinsamen eigentum stehenden mehrfamilienhaus führt halte teilhabe steigerung unternehmenswertes falle scheidung für gerechtfertigt bereits legt nahe anteil gbr deren vermögen grundstück bekannt betriebsgrundstück unmittelbar unternehmerischen zwecken dient willen teil vermögens zugeordnet zuwachs falle scheidung zugewinnausgleichserhöhend wirken gewichtige gründe warum zuordnung gbr anteils ggf zugewinnausgleichsrelevanten privat vermögen dennoch interessen besser entsprechen finden insoweit allein maßgeblichen klausurlösung klägers warum umstand gbr pachteinnahmen erzielt für frage relevant gbr anteil zugewinnausgleichsrelevanten vermögen entziehen erschließt warum kläger herangezogenen tatsache grundeigentümergesellschaft gbr handelt insoweit bedeutung zukommen lässt ausführungen klägers klausur nachvollziehbar entnehmen versteht ber kläger schließlich bemühte verwendung pachteinnahmen sagt sachverhalt schon überhaupt diesbezüglichen annahmen korrektoren zutreffend angenommen spekulativ ebenfalls beanstanden annahme korrektoren
  4313. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen nebenklägerin rechtsanwältin für revisionsinstanz fulda beistand bestellt gründe nebenklägerin beantragt für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe bewilligen rechtsanwältin beizuordnen antrag weitestgehende wirkung zukommt rechtsgedanke stpo antrag bestellung beistands abs stpo auszulegen erweist auslegung begründet gesetzlichen voraussetzungen für bestellung beistands erfüllt abs abs nr lit stpo beantragte entscheidung würde erübrigen bereits landgericht revisionsverfahren fortwirkende beistandsbestellung vorgenommen hätte jedoch fall landgericht ne benklägerin vielmehr beschluß oktober prozeßkostenhilfe für erste instanz bewilligt vgl bgh beschl januar str niemöller detter otten bode rothfuß'],['Soon']]
  4314. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senat bemerkt ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts deutsche strafrecht gilt für tat urteilsgründe inland begangen worden vgl stgb verfahrensrügen fristgerecht erhoben worden daher unzulässig vgl abs stpo antrag generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen beanstandungen beschwerdeführers greifen beruhen teils urteilsfremden erwägungen teils liefen unzulässige rekonstruktion hauptverhandlung hinaus decken brigen rechtsfehler nachteil angeklagten mutzbauer sander könig schneider köhler'],['Soon']]
  4315. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts münchen ii juni unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen untreue zwei fällen zweijährigen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt angeklagten we gen untreue fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen wenden angeklagten revisionen verfahrensrügen näher ausgeführte sachrüge stützen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ii ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bedarf näherer erörterung lediglich verurteilung angeklagten wegen untreue stgb zusammenhang zwei kreditaufnahmen hält umfassender sachlich rechtlicher nachprüfung stand rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts angeklagte tatzeitraum erster bürgermeister marktgemeinde angeklagte deren kämmerer zugleich leiter finanz verwaltung haushaltssatzung marktgemeinde aufnahme kassenkrediten art baygo höhe insgesamt mio euro gestattet verschleiern betrag summe kontokorrentkredit festen kassenkrediten fixen zinsen rückzahlungsterminen seit jahr teil erheblich überschritten wurde verbuchten angeklagten beginnend jahresabschluss für haushalt jahres haushaltsjahr angefallene ausgaben darauf folgende einnahmen verfuhren umgekehrt ber jahresende weiterlaufende feste kassenkredite wurden ausgewiesen gemeinderat präsentierten angeklagten weise bezeichneten ordentlichen haushalt schuldenstand marktgemeinde ständig reduziert für erforderlich dargestellte investitionen seien kreditaufnahmen mehr geplant haushalt bzw vorgesehen haushalt vertrauen angaben beschloss marktgemeinderat jeweils vorgeschlagenen hoch tiefbaumaßnahmen bestehenden gemeinderat vorenthaltenen finanzierungslücken decken angeklagten bekannte summe bestehender kassenkredite belief bereits mehr mio euro nahmen angeklagten juli märz für marktgemeinde weitere feste kassenkredite höhe jeweils mio euro wobei gegenüber kreditgebern wahrheitswidrig behaupteten gesetzlichen satzungsmäßi gen bestimmungen seien eingehalten darlehensvaluten wurden konten gemeinde gutgebracht sämtlich für aufgaben gemeinde verwendet ua landgericht kreditaufnahmen ebenso drei fälle denen angeklagte private aufwendungen über gemeinde haushalt abgerechnet dadurch persönlich bereichert jeweils untreue stgb gewertet marktgemeinde sei pflichtwidrige kreditaufnahme schaden höhe zinsverpflichtung gegenüber bank euro euro entstanden sei feststellbar ermessen allein entscheidung berufenen gemeinderats hinsichtlich investitionen bereich kommunaler pflichtaufgaben art abs baygo zeitlicher hinsicht höhe null reduziert wäre ua frei rechtsfehlern angeklagten deren amtsstellung vermögensrechtliche aufgaben umfasste marktgemeinde gegenüber vermögensbetreuungspflichtig vgl bgh beschluss februar str nstz bgh urteil dezember str nstz rr bgh urteil mai str nstz bgh beschluss mai str nstz angeklagte sei ne amtsstellung missbraucht gemäß art abs baygo gemeinde außenverhältnis wirksam verpflichtete angeklagte handel te treuwidrig wurden entgegen bestimmungen haushaltssatzung entgegen art baygo jeweils zumindest mittelbar schutz gemeindlichen vermögens dienen weitere feste kassenkredite aufgenommen für investitionen vermögenshaushalt ge meinde bestritten konnten deren finanzierung revisionsvorbringen aufnahme verfahrensgegenständlichen kredite bedingte hätte haushaltssatzung festzusetzenden art abs nr baygo genehmigungspflichtigen art abs baygo aufnahme kommunaldarlehen bedurft kassenkredite dürfen eingesetzt investitionen finanzieren dienen ausschließlich erhaltung kassenliquidität bzw behebung berbrückung liquiditätsengpässen vgl hölzl hien huber gemeindeordnung freistaats bayern art go erl masson samper bayerische kommunalgesetze art go rn widtmann grasser glaser bayerische gemeindeordnung art go rn kreditaufnahme angeklagten gemeinde höhe kreditzinsen ver
  4316. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juli beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss juni kosten beklagten zurückgewiesen gründe gemäß abs zpo statthafte anhörungsrüge beklagten begründet bundesverfassungsgericht gebilligten rechtspr echung bundesgerichtshofs können anhörungsrüge neue eigenständige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gerügt vgl bgh beschlüsse november vi zr njw rn mai zr grur rr bverfg beschluss mai bvr njw derartige selbständige verstöße senats art abs gg liegen erfolg beklagten zunächst ge tend bundesgerichtshof für geltend gemachte beschwer wert ausgehen müssen berufungsgericht beschwerdewert für berufung bekla gten beschluss september festgesetzt streitwertfestsetzung beruht darauf beklagten berufungsverfahren verurteilung au skunftserteilung diejenige wertermittlung gewandt beklagten angegebenen wert wesentlichen begründet kosten höhe für wertermittlung insbesondere gmbh co kg sowie tochtergesellschaften anfielen berufungsschrift juli sowie schriftsatz august angaben beklagten beruhte streitwertfestsetzung berufungsgerichts verurteilung wertermittlung allerdings mehr gegenstand beschwerdeverfahrens berufungsgericht klage insoweit abgewiesen für verbleibenden auskunftsanspruch llein beklagten innerhalb frist begründung nichtz ulassungsbeschwerde dargelegt wert beschwer mehr beträgt brigen beschwerde senat beschluss juni ausgeführt ohnehin unbegründet insoweit rschöpft vorbringen beklagten anhörungsrüge wiederholung begründung nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen argumente senat bereits entscheidung berücksichtigt mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4317. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewährungssache betreffend wegen verletzung unterhaltspflicht az js staatsanwaltschaft gera zweigstelle jena az brs amtsgericht stade az ars amtsgericht calw az brs js ds amtsgericht jena strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts august beschlossen für nachträglichen entscheidungen über strafaussetzung bewährung amtsgericht calw zuständig gründe generalbundesanwalt folgt stellung genommen abgabe amtsgericht jena für amtsgericht calw bindend abs satz stpo bindungswirkung entfällt willkür willkür liegt offensichtlich annahme willkür kommt schon betracht besondere gründe fehlen für zweckmäßigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen ständige rechtsprechung senats vgl nstz beschlüsse juni ars juli ars zusammenhang bedeutung verfahren amtsgerichts jena bewährungsfrist bereits abgelaufen abgabebeschluss erging nachträgliche entscheidungen strafaussetzung bewährung beziehen können ablauf bewährungszeit fällig bgh beschluss november ars schließt senat bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  4318. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil notst brfg verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle disziplinarverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs berücksichtigung dauer vorläufigen amtsenthebung bemessung disziplinarmaßnahme anwaltsnotar verhängten entfernung amt bestimmte zeit bgh urteil november notst brfg olg köln bundesgerichtshof senat für notarsachen sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr rinne vorsitzender richter bundesgerichtshof tropf dr kurzwelly sowie notare dr grantz dr lintz beisitzende richter bundesanwalt dr schnarr vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor freitag urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt berufung notars urteil senats für notarsachen oberlandesgerichts köln februar rechtsfolgenausspruch aufgehoben notar wegen schuldhaften dienstvergehens dezember amt notars entfernt kosten berufungsverfahrens notar darin entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe oberlandesgericht notar wegen mehrfacher verletzung dienstlicher pflichten teils vorsätzlich teils fahrlässig begangenen einheitlichen dienstvergehens für schuldig befunden entfernung amt dezember erkannt hiergegen richtet zulässige ausreichend begründete berufung notars bnoto ff bdo rechtswirksam maßnahmeausspruch beschränkt vgl claussen janzen bdo aufl rdn notar erstrebt verkürzung entfernung amt zeit dezember rechtsmittel erfolg ii infolge berufungsbeschränkung schuldspruch zugrundeliegenden feststellungen urteils oberlandesgerichts rechtskraft erwachsen senat daher folgendem auszugehen notar lernte herrn kennen wußte daß mehrfach wegen betruges vorbestraft damaligen zeit freigänger namens beauftragte notar ende gmbh gründen herstellung urkunde benutzte notar muster entsprechende gründungsurkunde für gmbh ehemaligen rechtsanwaltes amtlich bestellter vertreter lautete namen namen sch gesellschafter offenbar benutzt worden eintragung betrüger gerichtsbekannten beim amtsgericht falschem namen erreichen davon wußte notar unwiderlegten einlassung überklebte namen sch mal zentimeter großen papierstreifen namen fertigte kopien herstellung neuen urkunden eintragung gmbh handelsregister amtsgerichts benutzte papierstreifen überklebte muster gelangte wohl aufgrund büroversehens rechtsverkehr herstellung urkunde mittels berklebens papierstreifen verstößt regelungen donot collage keinesfalls rechtsverkehr gelangen durfte büroversehen geschehen notar insoweit vorwurf fahrlässigen verletzung dienstordnung bewußte letztlich unnötige herstellung vorlage begründete erhöhte gefahr inverkehrbringens verlegte folgezeit geschäfte denen potenten geldanlegern versprach hohe rendite sogenannten bankgarantien handeln fachleuten umstritten entsprechenden handel überhaupt gibt banken offen steht jedenfalls typisches betätigungsfeld für anlagebetrügereien sammelte über gegründete firma inc anlegern hohe geldbeträge angeblich für vermeint lichen handel erforderliche mindesteinlage mio us dollar erreichen tatsächlich tätigte verkauf bankgarantien verwandte eingesammelten gelder teilweise eigenen zwecken sommer erklärte notar bereit geschäften treuhänder mitzuwirken weise geschehen daß treuhandvereinbarung jeweiligen anleger schloß wonach schweizerischen anderkonto eingehende gelder zunächst poolen erreichen erforderlichen mindesteinlage konto transferieren inc rahmen einge schränkten verwaltungsvollmacht gelder für ankauf vermeintlich werthaltiger bank debenture instruments verwenden durfte investitionsvertrag anlegern inc enthielt entsprechende regelungen ausdrücklich erwähnt näher erläutert daß notariat treuhänder fungieren daß notariat konto deutschland schweiz benennen treuhandvertrag investitionsvertrag genannten eingeschränkten verwaltungsvollmacht geregelt daß vollmacht transaktionen zusammenhang bank geführten konten notars beziehe verkauf werthaltigen bankschuldverschreibungen beschränke daß maßnahmen bevollmächtigten für vollmachtgeber voll umfänglich bi
  4319. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts traunstein oktober soweit angeklagten betrifft rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher körperverletzung schuldig gesprochen angeklagte deshalb jugendstrafe jahr sechs monaten angeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichteten revisionen angeklagten schuldspruch unbegründet sinne abs stpo führen jedoch aufhebung rechtsfolgenaussprüche rechtsfolgenausspruch beide angeklagte sachlich rechtlichen gründen bestand landgericht versagt angeklagten strafrahmenmilderung abs stgb angeklagten entsprechend begründbare milderung jugendstrafe vgl bgh stv deren steuerungsfähigkeit tatzeit erheblich vermindert sei dafür gibt strafkammer jedoch tragfähige nachvollziehbare begründung erweist angesichts festgestellten blutalkoholkonzentrationen angeklagten tatzeit erörterungsmangel lücke beweiswürdigung aufgrund tatzeitnahe genossenen alkoholischen getränke landgericht sachverständig beraten für angeklagte maxi male blutalkoholkonzentration promille für angeklagten promille tatzeit festgestellt ua würdigung schuldfähigkeit führt lediglich angeklagten seien tatzeit für strafrechtlich relevantes verhalten voll verantwortlich überzeugenden nachvollziehbaren schlüssigen widerspruchsfreien gutachten vernommenen sachverständigen tatzeit einschränkung schuldfähigkeit sinne stgb vorgelegen wegen deren alkoholisierung ua weitere ausführungen sachlichem gehalt urteil frage entnehmen rechtsprechung bundesgerichtshofs anerkannt daß vorliegen krankhaften seelischen störung infolge übermäßigen alkoholkonsums regelmäßig blutalkoholwert promille aufwärts erörterung urteil bedarf schwerwiegenden gewalttaten leib leben opfers richten blick berschreitung höheren hemmschwelle ab blutalkoholwert promille tatzeit anzunehmen gilt für gefährliche körperverletzung mittels leben gefährdenden behandlung siehe bghst erörterungspflicht landgericht genügt übrigen festgestellten umstände belegen gesichtspunkt sog psychodiagnostischer kriterien ausschluß erheblich verminderter steuerungsfähigkeit sicher vielmehr wäre insoweit entsprechende würdigung geboten bloße mitteilung ergebnisses sachverständigengutachtens hierzu vermag nachvollziehbare erörterung tatrichter ersetzen frage muß deshalb neu verhandelt entschieden angesichts feststellungen übrigen blick tatverhalten sicher auszuschließen daß angeklagten tatzeit schu ldunfähig könnten unterliegt lediglich rechtsfolgenausspruch aufhebung erstreckung entscheidung revisionsführenden mitangeklagten stpo ar kommt betracht vgl lediglich maximale blutalkoholkonzentration promille tatzeit ar belief promille senat schließt jedoch daß betreffende rechtsfolgenausspruch bezeichneten erörterungsmangel beruhen landgericht lediglich drei freizeitarreste ausgesprochen weisung erteilt sozialen trainingskurs teilzunehmen senat weist überdies darauf daß urteil revision angeklagten beanstandeten verfahrensmangel lei det strafkammer versäumt verteidigung angeklagten gestellten hilfsbeweisantrag einholung weiteren medizini schen sachverständigengutachtens frage etwaigen einschränkung schuldfähigkeit angeklagten bescheiden vgl antragsschrift generalbundesanwalts april ziffer ii schäfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  4320. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juli rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluß zivilkammer landgerichts potsdam märz aufgehoben kläger versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewährt kläger kosten wiedereinsetzungsverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes gründe klageabweisende urteil amtsgerichts november wurde prozeßbevollmächtigten klägers november zugestellt legte dezember fristgerecht berufung beru fung hingegen erst februar begründet zugleich beantragt versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren hierzu prozeßbevollmächtigte klägers vorgetragen eidesstattliche versicherung angestellten vorgelegt zugang amtsgerichtlichen urteils notierte angestellte terminkalender handakte berufungsfrist sowie frist einreichung berufungsbegründung montag januar vf beruf begründung montag januar abl berufungsbegr rotfristen vorfristgemäßer vorlage akte januar wurde prozeßbevollmächtigte klägers januar amtsgericht aufgefordert binnen zehn tagen kostenfestsetzungsantrag beklagten stellung nehmen terminkalender trug frau dar aufhin januar zusätzlich ablauffrist für berufungsbegründung entsprechende vorfrist vermerkte ablauf stellungnahmefrist für januar fristen wurden prozeßbevollmächtigten klägers allgemein angeordnet rotfristen notiert januar diktierte prozeßbevollmächtigte klägers stellungnahme kostenfestsetzungsantrag januar verfügte schriftlich bitte schr gericht rotfristen vf fa erl streichen bitte fa für berbegrd streichen wv erl entgegen verfügung strich büroangestellte ansonsten stets zuverlässig fehlerfrei arbeitete rotfristen für januar vorfrist für stellungnahme kostenfestsetzungsantrag ablauffrist für berufungsbegründung insgesamt hängte akte erledigung schreibens januar versehen wurde januar aufgedeckt berufungsgericht berufung klägers unzulässig verworfen wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen prozeßbevollmächtigten klägers treffe kläger abs zpo zuzurechnendes verschulden versäumung berufungsbegründungsfrist beanstanden sei büroanweisung sowohl rechtsmittelfristen fristen stellungnahmen rotfristen akten terminkalender notieren praxis verstoße anwaltliche pflicht not rechtsmittel rechtsmittelbegründungsfristen besonders hervorzuheben stellungnahmefristen ebenso fristen für rechtsmittel deren begründung gleichermaßen rotfristen vermerkt worden seien sei besondere bedeutung zuletzt genannten fristen mehr gegenwärtig hierdurch sei keim für mißverständnisse gelegt worden dasjenige wohl versehentlichen streichen januar eingetragenen rotfristen geführt ii gemäß abs satz abs nr zpo statthafte rechts beschwerde übrigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo rechtsbeschwerde begründet angefochtene beschluß ver letzt kläger verfassungsrechtlich gewährleisteten anspruch gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes vgl art abs gg rechtsstaatsprinzip verbietet partei wiedereinsetzung vorigen stand zpo aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozeßbevollmächtigten versagen höchstrichterlichen rechtsprechung verlangt denen berücksichtigung entscheidungspraxis angerufenen gerichts rechnen mußte vgl bverfge bverfg njw rr bgh beschluß dezember vi zb njw rr berufungsgericht organisation fristennotierung hohe höchstrichterlichen rechtsprechung verlangte anforderungen gestellt entspricht gefestigter rechtsprechung daß rechtsmittel rechtsmittelbegründungsfristen notiert müssen daß gewöhnlichen wiedervorlagefristen deutlich abheben vgl bgh urteil dezember viii zr njw bestimmtes verfahren insoweit weder vorgeschrieben allgemein üblich rechtsprechung erörterten verwendung besonderen promptfristenkalenders kalenders besonderen spalten für rechtsmittel rechtsmittelbegründungsfristen sowie farblichen kennzeichnung bestimmter fristen handelt beispiele vgl bgh aao pflicht bestimmte fristen hervorzuheb
  4321. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja aktg abs abs nr hgb ff sog blockabstimmung hauptversammlung aktiengesellschaft über mehrere zusammenhängende sachfragen zustimmung mehreren unternehmensverträgen bestehen jedenfalls bedenken versammlungsleiter zuvor darauf hinweist daß mehrheitliche ablehnung beschlußvorlage einzelabstimmung herbeigeführt anwesender aktionär einwände verfahrensweise erhebt stille beteiligung aktiengesellschaft vereinbartes einzuordnendes rechtsverhältnis genußrecht sinne abs aktg unternehmensvertrag sinne abs nr aktg qualifizieren löst bezugsrecht aktionäre bgh urteil juli ii zr kammergericht berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr röhricht richter kraemer münke dr graf dr strohn für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin januar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger eingetragener verein satzungsmäßigen zweck wahrung rechte minderheitsaktionären hält beklagten hypothekenbank grundkapital mio minder heitsbeteiligung mehrheitsaktionärin ag beteiligung januar fand außerordentliche hauptversammlung beklagten beteiligung klägers statt alleiniger tagesordnungspunkt erläuterung genehmigung neun unternehmensverträge abs nr aktg bezeichneten verträgen beklagten verschiedenen versicherungsunternehmen sowie beteiligungs gmbh hiernach stille gesellschafter einlagen unterschiedlicher höhe mio mio nehmen beklagten beteiligen sollten einlagen wurden gemäß abs kwg haftenden eigenkapital beklagten zugerechnet nahmen maßgabe verträge etwaigen verlusten beklagten teil gegenzug räumte beklagte stillen gesellschaftern gewinnbeteiligung höhe nominalbetrages einlagen bzw höhe monats euribor bedingung entsprechend hohen gewinnerzielung anderenfalls sollten gewinnanteile nachzahlung späteren jahren entsprechend gekürzt gemäß verträge wurde alleinige geschäftsführungsbefugnis beklagten innerhalb stillen gesellschaften dahingehend eingeschränkt daß vollständigen teilweisen einstellung sowie vollständigen teilweisen veräußerung verpachtung hypothekenbankgeschäfts einwilligung stillen gesellschafter bedurfte laufzeit verträge vorbehaltlich vorzeitigen kündigung wichtigem grund dezember reichen hauptversammlung verlangte aktionär prof auskunft darüber geschäftlichen beziehungen mehrheitsaktionärin beklagten stillen gesellschaftern bestünden vorstand beantwortete frage hinweis bankgeheimnis verträge wurden schließlich wege blockabstimmung erforderlichen stimmenmehrheit genehmigt zuvor versammlungsleiter abstimmungsverfahren angekündigt darauf hingewiesen daß derjenige blockabstimmung sei ebenfalls nein stimmen möge stimme mehrheit nein zustimmung verträgen einzeln abstimmung stellen einwände verfahrensweise wurden erhoben kläger hauptversammlungsbeschluß widerspruch niederschrift erklärt nr aktg ficht vorliegenden rechtsstreit meint soweit für revisionsinstanz interesse sammelbeschlußfassung über genehmigung verträge sei ff aktg zulässig greife beschluß rechtswidriger weise bezugsrecht aktionäre gemäß abs satz aktg streitigen verträge über errichtung stiller gesellschaften seien wahrheit genußrechtsverträge sinne vorschrift anzusehen beeinträchtigten über marktniveau liegenden verzinsung einlagen relativen gewinnanspruch aktionäre für ausschluß bezugsrechts fehle schon formellen voraussetzungen abs satz abs satz abs aktg schließlich beklagte verweigerung aktionär prof verlangten auskunft abs aktg verstoßen klage blieb vorinstanzen erfolglos dagegen richtet zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision unbegründet entgegen ansicht revision sieht berufungsgericht zutreffend gewählten abstimmungsverfahren anfechtungsgrund abs nr aktg entnehmen daß über mehrere teilgewinnabführungsverträge verschiedenen partnern einheitlich abgestimmt vorschrift abstimmungsverfahren regelt ebensowenig ange
  4322. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb bb abs einkommensschwacher bürge wirtschaftlich krass überfordert gesamte bürgschaftsschuld voraussichtlich verwertung bewohnten eigenheims tilgen vermag bgh urteil april ix zr olg köln lg köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klägerin erkannt umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand sohn beklagten inhaber gesellschaft für gmbh nachfolgend gfe hauptschuldnerin unterhielt klägerin geschäftskonten nachdem kontokorrentverbindlichkeiten gfe dm angestiegen unterzeichnete damals jährige beklagte hausfrau rentnerin november klägerin formularmäßig vorgefertigte bürgschaftserklärung sicherung bestehenden künftigen ansprüche klägerin geschäftsverbindung gfe höchstbetrag dm beklagte zeit hälftige eigentümerin bebauten grundstücks hälfte gehört ungeteilten erbengemeinschaft beklagte hälfte beteiligt wohnt grundstück bürgschaftserklärung enthielt folgende zusätze verpflichte rückgabe bürgschaftsurkunde grundschuld über tdm objekt folgt bezeichnung beklagten bewohnten hauses einzutragen bürgin wurde schwierige situation gesellschaft hingewiesen konkurseröffnung über vermögen gfe übertrug anteil erbengemeinschaft beklagte erklärte anwaltsschreiben april anfechtung bürgschaftserklärung wegen arglistiger täuschung klägerin beklagte aufgrund bürgschaft zahlung dm nebst zinsen sowie gemäß vorschriften anfechtungsgesetzes duldung zwangsvollstreckung übertragenen anteil anspruch genommen landgericht klage hauptsache stattgegeben oberlandesgericht zahlungsanspruch abgewiesen hiergegen richtet revision klägerin entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht bürgschaftsforderung klägerin ausgeführt bürgschaft sei wegen strukturell ungleichen verhandlungsstärke parteien außergewöhnlich starken belastung wirtschaftlich unerfahrenen beklagten gemäß bgb nichtig beklagte eigenes wirtschaftliches interesse bürgschaft gehabt familiäre bindung sohn inhaber gfe klägerin gunsten ausgenutzt bernahme bürgschaft bedeute ergebnis entzug wirtschaftlichen lebensgrundlage beklagten verfüge über geringe renteneinkünfte wenig über sozialhilfesatz lägen einzigen vermögensgegenstand stelle miteigentumsanteil einfamilienhaus dar beklagte wohne falle künftiger finanzieller notlage alter sichere aufgrund renteneinkünfte sei beklagte kaum lage anderweitig wirtschaftlich erschwingliche mietwohnung anzumieten seiten klägerin besonders verwerfliches gewinnstreben insoweit vorgelegen eigenen interessen gegenüber wirtschaftlich gänzlich unterlegenen hinblick verwandtschaftliche beziehungen seelischen zwangslage befindlichen person rücksichtslos durchgesetzt berücksichtigen sei zusammenhang daß zeitpunkt bürgschaftsverlangens gmbh sohnes beklagten bereits völlig überschuldet klägerin bewußt sei seitens klägerin gewährten kredite hätten zeitpunkt mindestens dm belaufen hierbei sei klägerin ergebnis allenfalls billigende absicherung künftig gewährender kredite lediglich absicherung bereits bestehender forderungen gegangen fall kreditkündigung unwiederbringlich verloren wären ergebnis sei klägerin seinerzeit bestrebt schon damals konkursreifes geschäftsunternehmen erlangung fremdverpflichtungen für gewisse zeit leben erhalten absicherung eigenen forderungen gegenüber unternehmen sicherzustellen zeitpunkt sei klägerin bereits klar hätte jedenfalls bewußt müssen daß gesellschaft ergebnis nahezu bankrott schließlich erscheine bürgschaftsübernahme deshalb sittenwidrig bürgschaftsbe
  4323. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen senatsbeschluss oktober betreffende antrag verurteilten stpo kosten verurteilten zurückgewiesen ü anhörungsrüge unbegründet senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden wäre berücksichtigendes vorbringen verurteilten übergangen begründungspflicht für letztinstanzliche ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare entscheidung bestand vgl bgh beschluss august str basdorf raum schaal brause dölp'],['Soon']]
  4324. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts münster oktober verworfen staatskasse trägt kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagte trägt kosten rechtsmittels rechts wegen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln khat zwei fällen wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln khat zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ferner einziehung sichergestellten khat kg angeordnet urteil wenden staatsanwaltschaft angeklagte revisionen denen jeweils verletzung formellen materiellen rechts rügen staatsanwaltschaft wendet rechtsmittel annahme unvermeidbaren verbotsirrtums satz stgb gestützten freispruch vorwurf unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln khat fall ii urteilsgründe erstrebt ferner verurteilung angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg bzw we gen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge mitglied bande abs btmg fällen ii urteilsgründe angeklagte greift revision wesentlichen beweiswürdigung beide rechtsmittel bleiben entsprechend antrag generalbundesanwalts erfolg landgericht festgestellt angeklagte stammt ebenso arnheim niederlande wohnhafte abdi ahmed somalia bekannt daß größerem umfang betäubungsmittel khat handel trieb khat handelt vorwiegend ostafrika angebaute pflanze deren blätter frische triebe wirkstoff cathinon enthalten wirkungsweise erheblich geringerer stärke amphetaminen entspricht angeklagte konsumierte khat erwarb öfteren führte kleinere mengen für eigenbedarf deutschland abend januar führte angeklagte beifahrer mietwagen zwölf bündel khat gesamtgewicht kg niederlanden bundesrepublik deutschland rahmen polizeikontrolle gronau sichergestellt wurde khat wirkstoffgehalt deutlich cathinon landgericht insoweit auszuschließen vermocht daß angeklagten dahin unbekannt daß umgang khat niederlanden bundesrepublik strafbar deshalb freigesprochen fall ii urteilsgründe trotz polizeikontrolle sicherstellung stoffes führte angeklagte februar nacht märz weitere khatmengen bzw wirkstoffgehalt wiederum jeweils deutlich cathinon eigenkonsum deutschland beiden fällen wurde khat sichergestellt fälle ii urteilsgründe märz mietete angeklagte rheine anwesenheit niederlassung europcar vw transporter sharan für zunächst woche fahrzeug für sack kartonweisen transport khat pflanzen arnheim hamburg benutzt fällige vorauszahlung mietzins höhe euro entrichtete angeklagte bar selben tag fuhr zeuge rene fahrzeug arnheim mindestens kg khat pflanzen durchschnittlichen wirkstoffgehalt mithin mindestens cathinon beladen wurde brachte anweisung hamburg zuvor wem konnte festgestellt für durchführung wiederholter gleicher transporte angeworben worden angeklagte nahm beim anmieten fahrzeugs zumindest kauf daß transportfahrten täglich stattfinden gewinnerzielung gerichteten rauschgiftgeschäften dienen sollten tatsächlich führte april vw sharan insgesamt neun gleichartige transportfahrten arnheim hamburg jeweils mindestens ca kg khatpflanzen für weitere transportfahrt märz konnte fahrer festgestellt fall ii urteilsgründe schließlich mietete angeklagte april europcar niederlassung rheine telefonisch zwei fahrzeuge pkw audi wiederum vw sharan letzteren für khattransporte verfügung stellen morgen april suchte angeklagte zeugen europcar niederlassung konnte für bestimmten pkw audi empfang nehmen vw sharan verfügung stand veranlassung angekla
  4325. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter ne kovi vill juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena märz kosten klägerin zurückgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens gründe beschwerde zpo statthaft jedoch begründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo gerügte verletzung verfahrensgrundrechten liegt weder davon auszugehen daß berufungsgericht klägerin vorgelegte zusatzvereinbarung märz kenntnis genommen davon daß kenntnis genommen jedoch willkürlich ausgelegt bereits landgericht iii urteilsgründe eingehend zusatzvereinbarung beschäftigt erscheint berufungsgericht geteilte tatrichterliche auslegung richtig jedenfalls gut vertretbar danach zusatzvereinbarung dahin verstehen daß zuge hausbankwechsels übernommenen sicherheiten nachrangige sicherheiten altkredite klägerin sichern sollten vorrangig wurden altkredite bürgschaften gesichert ber rangverhältnis gesicherten forderungen sagt zusatzvereinbarung hinweis gründen erstinstanzlichen urteils genügte klägerin berufungsinstanz darauf näher eingegangen brauchte berufungsgericht über landgericht hierzu gesagt hinaus auszuführen kreft fischer ne kovi ganter vill'],['Soon']]
  4326. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs gg art abs betroffener betreuungsverfahren verfahrensbevollmächtigten vertreten akteneinsicht erhalten wahrung rechtlichen gehörs eingeholtes sachverständigengutachten mehr persönlich ausgehändigt anschluss senatsbeschlüsse februar xii zb juris märz xii zb famrz juli xii zb famrz bgh beschluss märz xii zb lg hagen ag schwelm ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hagen februar zurückgewiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei wert gründe betroffene begehrt aufhebung betreuung feststellungen landgerichts leidet paranoidhalluzinatorischen psychose für jahr anregung einverständnis rechtliche betreuung eingerichtet worden umfasste aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung rahmen gesundheitssorge postangelegenheiten vermögensangelegenheiten sowie vertretung gegenüber behörden sonstigen institutionen für bereich vermögensangelegenheiten wurde zudem einwilligungsvorbehalt angeordnet berprüfungsfrist wurde drei jahre festgelegt betroffene oktober aufhebung betreuung gebeten einholung sachverständigengutachtens anhörung betroffenen amtsgericht betreuung bereits bestehenden umfang nebst einwilligungsvorbehalt verlängert dagegen eingelegte beschwerde betroffenen landgericht anhörung betroffenen anwesenheit sachverständigen betreuung für aufgabenkreis gesundheitssorge aufenthaltsbestimmungsrecht rahmen gesundheitssorge aufgehoben beschwerde brigen zurückgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde vollständige aufhebung betreuung erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung landgerichts liegen voraussetzungen für bestellung betreuers weiterhin betroffene sei krankheitsbedingt lage angelegenheiten aufgabenkreis postangelegenheiten vermögensangelegenheiten sowie vertretung gegenüber behörden sonstigen institutionen regeln sachverständigengutachten ergebe insoweit könne freiem willen getragene entscheidungen treffen sei betroffene ersten eindruck lage verständig äußern fragen sinnhaft beantworten störung formalen gedankengangs schnell erkennbar für bereiche gesundheitssorge aufenthaltsbestimmungsrecht rahmen gesundheitssorge fehle allerdings schon betreuungsbedarf zudem sei klar erkennbar für bereiche weiteren voraussetzungen betreuung willen betroffenen vorlägen hält angriffen rechtsbeschwerde stand unrecht rügt rechtsbeschwerde verletzung rechtlichen gehörs betroffenen sachverständigengutachten ausgehändigt worden sei aa verwertung sachverständigengutachtens grundlage entscheidung hauptsache setzt gemäß abs famfg voraus gericht beteiligten gelegenheit stellungnahme eingeräumt insoweit gutachten vollen wortlaut hinblick verfahrensfähigkeit betroffenen famfg grundsätzlich persönlich verfügung stellen davon voraussetzungen abs famfg abgesehen vgl jeweils unterbringung senatsbeschlüsse september xii zb famrz rn mwn märz xii zb famrz rn gutachten betroffenen ausgehändigt verletzt verfahren grundsätzlich anspruch rechtliches gehör gemäß art abs satz gg vgl senatsbeschlüsse mai xii zb famrz rn august xii zb btprax rn gilt jedoch betroffene verfahrensbevollmächtigten abs satz famfg vertreten kenntnis gutachten gelangt famfg bestellter verfahrenspfleger vgl senatsbeschluss märz xii zb famrz rn mwn verfahrensbevollmächtigte rechtsgeschäftlicher vertreter betroffenen senatsbeschluss februar xii zb juris rn mwn bekanntgabe gutachtens wirkt somit für betroffenen bb danach angefochtene entscheidung landgerichts verfahrensfehlerfrei zustande gekommen lässt akte entnehmen amtsgericht eingeholte sachverständigengutachten betroffenen persönlich ausgehändigt worden obwohl bersendung sogar schriftlich verlangt voraussetzungen abs famfg für absehen persönlichen bekanntgabe liegen ausweislich gutachtens jedoch erlass amtsgerichtlichen beschlusses rechtsanwältin ver
  4327. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein sgb iv abs satz inso abs zahlung arbeitnehmeranteile gesamtsozialversicherungsbeiträgen rechtshandlung arbeitgebers insolvenzverfahren über vermögen mittelbare zuwendung einzugsstelle anfechtbar bestätigung bghz ständige rechtsprechung bgh urteil april ix zr lg düsseldorf ag düsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april richter vill raebel dr pape grupp richterin möhring für recht erkannt rechtsmittel klägers urteile amtsgerichts düsseldorf oktober zivilkammer landgerichts düsseldorf juni aufgehoben beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit mai zahlen beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag februar fremdantrag märz mai eröffneten insolvenzverfahren über vermögen vollstreckungs behörde beklagten vereinnahmte beim insolvenzschuldner wegen rückständiger sozialversicherungsbeiträge früheren unternehmerischen tätigkeit november barzahlung dezember barzahlung kläger erklärte anfechtung zahlte beklagte arbeitgeberanteile zurück wegen arbeitnehmeranteile höhe lehnte rückzahlung ab amtsgericht zahlung betrags gerichtete klage verwalters hinblick gesetzliche neuregelung abs satz sgb iv abgewiesen landgericht berufung klägers kenntnis entscheidung senats november ix zr bghz zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger zahlungsanspruch entscheidungsgründe revision begründet zahlung arbeitnehmeranteile gesamtsozialversicherungsbeiträge ungeachtet regelung abs satz sgb iv rechtshandlung arbeitgebers insolvenzverfahren über vermögen mittelbare zuwendung einzugsstelle angefochten bgh urteil november ix zr bghz rn abs satz sgb iv steht annahme gläubigerbenachteiligung sinne abs inso entgegen senat rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt bgh urteil september ix zr zip ausführungen berufungsgerichts geben mangels neuer argumente veranlassung rechtsfrage entscheiden senat sache entscheiden abs zpo aufhebung urteils erfolgt wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhältnis sache endentscheidung reif voraussetzungen abs nr inso unstreitig gegeben zinsen ab eröffnung insolvenzverfahrens zahlen bgh urteil februar ix zr bghz vill raebel grupp pape möhring vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4328. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ausglleistg abs af flerwv abs satz af vorrangige berechtigung erwerbsinteressenten abs ausglleistg af privatisierungsstelle berücksichtigen bescheid über ausgleichsleistung erst ausschreibungsbedingungen genannten schlusstermin ergangen bgh urteil dezember zr olg jena lg erfurt zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brückner für recht erkannt revision urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena mai kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte grundlage ausgleichsleistungsgesetzes flächenerwerbsverordnung forstflächen neuen ländern privatisiert schrieb anfang waldfläche thüringen begünstigten preis rund zugrunde gelegten bewerbungsbedingungen für waldverkäufe mussten bewerbungen bzw gebote vollständig bestimmten juni festgelegten schlusstermin eingegangen innerhalb frist bewarben kläger altberechtigten entschädigungsbetrag zusteht nebenintervenient jeweils vorlage betriebskonzepts erwerb waldes abs ausglleistg af erste entscheidung beklagten zugunsten rechtsstreit beteiligten bewerbers wurde april beirat abs ausglleistg af allerdings nebenintervenienten angerufen worden beanstandet bescheid august setzte thüringer landesamt regelung offener vermögensfragen zugunsten nebenintervenienten ausgleichsleistung fest kaufpreis für ausgeschriebenen waldflächen übersteigt vorlage bescheids beabsichtigt beklagte flächen gemäß abs ausglleistg af nebenintervenienten verkaufen kläger möchte erreichen beklagte kaufvertragsangebot über ausgeschriebenen flächen unterbreiten klage vorinstanzen erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag seiten beklagten beigetretene nebenintervenient beantragt zurückweisung revision entscheidungsgründe berufungsgericht meint kläger könne verkauf waldes verlangen ankaufsberechtigung nebenintervenienten abs ausglleistg af vorrang ausgleichsleistungsbescheid berechtigung folge erst ablauf bewerbungsfrist vorgelegt worden sei stehe entgegen könne nebenintervenienten angelastet schade nebenintervenient zunächst getroffene auswahlentscheidung beklagten beirat angerufen ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht nimmt zutreffend beklagte verkauf ausgeschriebenen walds kläger hinblick vorrangige erwerbsberechtigung nebenintervenienten ablehnen darf berechtigte waldflächen grundlage abs ausglleistg af erwerben gegenüber berechtigten abs ausglleistg af anwendbar gemäß abs satz ausglleistg gesetzes juli bgbl vorrangig berücksichtigen abs satz flerwv af verhält verhältnis nebenintervenient kläger feststellungen berufungsgerichts liegen person nebenintervenienten voraussetzungen erwerbsberechtigung gemäß abs ausglleistg af vorschrift bestimmt natürliche personen denen land forstwirtschaftliches vermögen enteignung besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher grundlage entzogen worden treuhandanstalt privatisierende waldflächen höhe ausgleichsleistung erwerben können entgegen auffassung revision kläger berechtigter anzusehen waldflächen grundlage abs ausglleistg af erwerben richtig abs satz ausglleistg af definierten altberechtigten zählt genügt erwerbsberechtigt sinne absatz aa berufungsgericht zutreffend erkennt weitere voraussetzung erwerbsmöglichkeit nämlich ausgleichs entschädi gungsansprüche höhe kaufpreises bestehen abs satz ausglleistg af flächenerwerb absatz akzessorisch altberechtigten zustehenden ausgleichs entschädigungsleistung bildet obergrenze für berechtigung erwerb pachtvertrag notwendigkeit selbstbewirtschaftung vgl ludden kimme offene vermögensfragen stand juni ausglleistg af rn ff zimmermann rechtshandbuch vermögen investitionen ehemaligen ddr stand märz ausglleistg nf rn reese fieberg reichenberg messerschmidt neuhaus vermg st
  4329. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr buchstabe ansprüche bgb wegen rechtsmängeln verkauften sache verjähren januar gemäß abs bgb verjährungsfrist jahren gemäß abs nr buchstabe bgb gilt entsprechend rechtsmangel sonstigen dinglichen recht besteht eintragung grundbuch entstanden vorübergehend gutgläubig lastenfreien erwerb geschützt bgh urteil februar zr lg meiningen ag sonneberg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr kazele dr göbel für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts meiningen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april kaufte klägerin beklagten mehrere wohnhäusern bebaute grundstücke thüringen vertrag haftet verkäufer für ungehinderten besitz eigentumsübergang sowie für freiheit lasten beschränkungen soweit vertrag ausdrücklich käufer übernommen wurden jedoch für nichtbestehen altrechtlicher dienstbarkeiten besitz nutzungen lasten gingen jahr klägerin über dezember erhielt klägerin grundbuchamt eintragungsnachricht zufolge grundbücher erworbenen grundstücke abwasserleitungsrecht nebst schutzstreifen form beschränkten persönlichen dienstbarkeit zugunsten örtlichen zweckverbands für wasserversorgung abwasserbehandlung gbberg eingetragen worden sei klägerin forderte beklagte vergeblich abtretung entschädigungsansprüche abs gbberg verlangt märz eingegangenen klage abtretung entschädigungsansprüche ersatz vorgerichtlicher kosten sowie hilfsweise auskunft über höhe erhaltenen ausgleichszahlung schadensersatz klage vorinstanzen erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision strebt klägerin weiterhin verurteilung beklagten beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht geht davon klägerin ansprüche schadensersatz wegen nichterfüllung bgb bgb zustehen verkauften grundstücke abwasserleitungsrecht zugunsten zweckverbands belastet ansprüche seien verjährt unterlägen ab januar regelmäßigen verjährungsfrist bgb frist ende gemäß abs nr bgb art abs egbgb spätestens zehn jahren dezember sei klageerhebung abgelaufen klägerin sei anspruch verjährungsfrist jahren abs nr buchstabe bgb anzuwenden vorschrift betreffe dingliche rechte gefahrübergang grundbuch eingetragen seien gehöre abwasserleitungsrecht gehe ii erwägungen halten rechtlichen prüfung entscheidenden punkt stand ergebnis zutreffend allerdings ausgangspunkt berufungsgerichts revisionsverfahren zugrunde legenden feststellungen klägerin weder abtretung entschädigungsanspruchs gemäß abs gbberg auskunft über etwaige zahlungen zweckverbands anspruch wohl schadenersatz wegen nichterfüllung verlangen schadensersatzanspruch klägerin ergibt abs bgb klägerin grundstücke vertrag lastenfrei erworben grund abs gbberg sachenr dv kraft gesetzes entstandenen abwasserleitungsrecht zweckverbands belastet belastung rechtsmangel vgl senat urteil november zr njw dadurch entstandenen schaden beklagte klägerin ersetzen beklagte verpflichtet klägerin entschädigungsanspruch abs gbberg abzutreten aa allerdings inhaberin anspruchs steht abs satz gbberg eigentümer belasteten grundstücks derjenige grundstück entstehen dienstbarkeit gehört senat urteil november zr zfir rn ff entstanden abwasserleitungsrecht zweckverbands januar vgl abs gbberg sachenr dv eigentümerin seinerzeit beklagte bb anspruch jedoch klägerin abgetreten verpflichtung abtretung anspruchs abs gbberg wege ergänzenden auslegung kaufvertrags anpassung infolge wegfalls geschäftsgrundlage abs bgb ergeben senat urteil november zr zfir rn setzt indes voraus vertrag abtretung lückenhaft wäre daran fehlt käufer wegen dienstbarkeiten ohnehin vertragliche ansprüche zustehen bgb lässt beklagte recht einwen
  4330. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juli gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach januar soweit betrifft aufgehoben soweit angeklagte wegen vorsätzlicher trunkenheit verkehr vier fällen verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin geändert angeklagte vergewaltigung tateinheit körperverletzung sexuellen nötigung gefährlichen körperverletzung körperverletzung schuldig zugehörigen feststellungen aufgehoben strafausspruch hinsichtlich einzelstrafe für tat ii gesamtstrafe sowie maßregelausspruch maßregel entfällt revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach januar soweit betrifft schuldspruch dahin geändert angeklagte fall ii urteilsgründe sexuellen nötigung schuldig ausspruch über einzelstrafe für tat ii urteilsgründe gesamtstrafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung strafaussprüche sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fällen davon fall tateinheit körperverletzung wegen gefährlicher körperverletzung körperverletzung vorsätzlicher trunkenheit verkehr vier fällen einbeziehung strafe strafbefehl gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten angeklagte wegen vergewaltigung zwei fällen davon fall tateinheit körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeordnet verhängten gesamtfreiheitsstrafen angeklagten sechs monate angeklagten vier monate vollstreckt gelten weiteren verwaltungsbehörde angewiesen angeklagten ablauf vier jahren fahrerlaubnis erteilen hiergegen richten jeweils sachrüge begründeten revisionen angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen vorsätzlicher trunkenheit verkehr vier fällen verurteilt worden angefochtene urteil aufzuheben verfahren wegen eingetretener verfolgungsverjährung einzustellen abgeurteilten trunkenheitsfahrten beging angeklagte mai september oktober sowie februar lauf dreijährigen frist abs nr stgb für verfolgungsverjährung wurde jeweils anklageerhebungen amtsgericht november märz april sowie für tat mai darüber hinaus eröffnungsbeschluss amtsgerichts märz unterbrochen weitere unterbrechungshandlungen erfolgten jeweils landgericht bernahme vorgelegten verfahren verjährungsfrist abs nr stgb bezüglich sämtlicher taten zeitpunkt verbindung verfahren beim landgericht anhängigen verfahren september bereits abgelaufen prozesshandlungen beauftragung sachverständigen klärung verhandlungsfähigkeit angeklagten januar verbindung beim landgericht anhängigen strafverfahren vorgenommen wurden konnten hinsichtlich taten trunkenheit verkehr verjährungsunterbrechende wirkung entfalten getrennt geführten verfahren erfolgten vgl bgh beschluss september str stv schmid lk aufl rdn zudem prozessuale taten betrafen vgl schmid aao rdn teileinstellung verfahrens aufhebung maßregelausspruchs folge führt anordnung sperre für erteilung fahrerlaubnis stgb wegen einstellung berührten taten angeklagten rechtsgründen betracht kommt entfallen maßregel schuldspruch angeklagten wegen vergewaltigung fall ii urteilsgründe bestand urteilsfeststellungen zwangen angeklagten tatopfer schlägen dritten oralverkehr auszuführen verwirklichung regelbeispiels abs satz nr stgb erforderlich täter vergewaltigung qualifizierende sexuelle handlung entweder opfer vornimmt opfer vornehmen lässt bgh urteil april str nstz vgl fischer stgb aufl rdn angeklagten gewaltsame nötigung oralverkehr gemeinschaftlich begingen regelbeispiel abs satz nr stgb erfüllten vermag schuldspruch wegen vergewaltigung tragen vgl bgh beschluss april str nstz rr angeklagten fall ii urteilsgründe jeweils sexuellen nötigung
  4331. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision stattgegeben schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert gründe klägerin verlangt restlichen werklohn abgetretenem recht gmbh beklagten generalunternehmer errichtung zweifamilienhauses beauftragt ihrerseits klägerin subunternehmer gewerke sanitär heizung lüftung übertragen werkleistungen gmbh wurden juli abgenommen glei chen tage trat klägerin später zedierten restwerklohnforderungen gmbh beklagten voraus sicherheit kreissparkasse maßgabe ab zession weiteres offengelegt klägerin weiterhin einziehung sicherungsabtretung umfassten forderungen eigenen namen berechtigt klägerin klage ursprünglich eigenem recht beklagten zustehenden werklohnforderungen geltend gemacht klage september zugestellten schriftsatz september abgetretenen restwerklohnansprüche gmbh höhe insgesamt erweitert landgericht klage hinsichtlich abgetretenem recht geltend gemachten forderung höhe teilweise zug zug nachbesserung stattgegeben klage punkt brigen abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt nachdem beklagte berufungsverfahren abtretung streitigen klageforderung kreissparkasse vorgetragen klägerin erstmals mai gericht eingegangenen schriftsatz hilfsweise darauf berufen sei ermächtigt kreissparkasse abgetretenen forderungen eigenen namen gerichtlich geltend anspruch beklagte einrede verjährung erhoben berufungsgericht gefolgt schlussurteil september berufung beklagten zurückweisung rechtsmittels klägerin stattgegeben forderungen abgetretenem recht gestützte klage abgewiesen revision berufungsgericht zugelassen dagegen richtet beschwerde klägerin klageziel weiterverfolgt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision erfolg berufungsurteil beruht verletzung anspruchs rechtliches gehör art abs gg deshalb aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen abs zpo rechtsverhältnis parteien berücksichtigung für verjährung maßgeblichen berleitungsvorschriften art egbgb dezember geltenden gesetze anzuwenden art satz egbgb berufungsgericht meint klageforderung klägerin recht kreissparkasse eigenen namen geltend mache sei verjährt verjährung sei ansehung juli erfolgten abnahme ablauf dezember gemäß abs nr halbsatz bgb abs abs satz bgb art satz abs satz abs egbgb eingetreten sei september zugestellte klageerweiterung gehemmt worden klägerin abtretung kreisparkasse prozessstandschaft offen gelegt forderung allein eigenes gmbh erworbenes recht gestützt erwägungen berufungsgerichts denen hemmung verjährung zustellung schriftsatzes september september gemäß abs nr bgb verbindung art abs satz egbgb verneint beruhen verletzung anspruchs klägerin gewährung rechtlichen gehörs verstoß anspruch gewährung rechtlichen gehörs liegt gericht entscheidungserhebliches parteivorbringen kenntnis nimmt voraussetzungen können erfüllt begründung angefochtenen entscheidung schluss zulässt allenfalls äußeren wortlaut sinn parteivortrags erfassenden wahrnehmung beruht bgh beschluss februar ii zr njw liegt fall klägerin schriftsatz juni unwidersprochen vorgetragen kreissparkasse vereinbarten voraus abtretung stille sicherungszession handelte rechtsprechung bundesgerichtshofs hingewiesen wonach zedent sonderfall stillen sicherungszession berechtigt abgetretene forderung eigenen namen einzuklagen unterbre chung hemmung verjährung herbeiführt abtretung prozess offen legt bgh urteil märz vi zr njw urteil november zr njw zudem unterschied fällen herausgearbeitet denen klage zedenten forderung sicherung abgetreten verjährung hemmt einziehung ermächtigt jedoch abtretung offen legt vgl bgh urteil mai zr njw berufungsgericht vorbringen klägerin schriftsatz juni erwähnten entscheidungen bezug genommen jedoch offenbar wed
  4332. [['bundesgerichtshof beschluss iii za märz rechtsstreit ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter seiters tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe für beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober abgelehnt gründe kläger nimmt beklagte land gesichtspunkt amtshaftung abs satz bgb art satz gg schadensersatz schmerzensgeld zusammenhang behaupteten sturz duschbereich justizvollzugsanstalt anspruch beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde erfolgsaussicht abs satz zpo gemäß nr satz egzpo für rechtsbehelf erforderliche mindestbetrag beschwer mehr erreicht oberlandesgericht streitwert entsprechend angaben klägers siehe klageschrift bereinstimmung landgericht zutreffend festgesetzt wert entspricht interesse klägers abänderung angefochtenen entscheidung soweit antrag bewilligung prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht streitwert sei niedrig festgesetzt worden betrage mindestens kläger gehört handelt neuen vortrag lediglich darauf abzielt berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen voraussetzungen für bewertung klageantrags feststellung ersatzpflicht ändern nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig st rspr vgl senatsbeschlüsse juni iii zr beckrs rn oktober iii zr beckrs rn sowie iii zr beckrs rn jeweils mwn seiters vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg düsseldorf entscheidung reiter'],['Soon']]
  4333. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen beihilfe körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenklägern entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts merkt senat revisionsvorbringen gibt anlaß grundlage mehrerer medizinischer gutachten getroffenen feststellung verhandlungsfähigkeit beschwerdeführers während hauptverhandlung landgericht zweifeln angenommene einschränkung verhandlungsfähigkeit zeitlichen begrenzungen einzelnen sitzungstagen wesentlichen einvernehmen verteidigung angemessen rücksicht genommen worden bedenken vorhandensein revisionsverfahren erforderlichen verhandlungsfähigkeit bestehen maßstab bghst verjährung grundsätzen bghr stgb abs ruhen einzelfällen geruht beschwerdeführer präsident turn sportbundes vorsitzender leistungssportkommission maßgeblich verantwortlich für system dopingpraxis ddr konkret wurden einzelfälle verabreichung anabolika uneingeweihte beginn vergabe überwiegend minderjährige hochleistungssportlerinnen angelastet doping bewußt verursachten gesundheitsschädigungen gefährdungen unrechtsschwerpunkt nichtaufklärung betroffenen sportlerinnen staatlich vorgegebenen vertuschung willen systematisch vorgegeben daher gilt für frage ruhens verjährung soweit körperverletzungen nachteil erwachsener sportlerinnen betroffen entsprechenden vergehen nachteil minderjähriger harms basdorf raum brause tepperwien'],['Soon']]
  4334. [['bundesgerichtshof beschluss str september bghst nein bghr nein nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stpo abs wirkungen beschlusswege erfolgten irrtümlichen entscheidung revisionsgerichts über bloßen urteilsentwurf tatrichters bgh beschluss september str lg bochum strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september beschlossen beschluss senats märz urteil landgerichts bochum november revision angeklagten feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurückverwiesen wurde aufgehoben verfahren fortgesetzt gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt verfall wertersatz höhe angeordnet revision angeklagten verletzung sachlichen rechts gerügt senat urteil insgesamt feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurückverwiesen erneute hauptverhandlung bislang stattgefunden vielmehr staatsanwaltschaft senat akten vermittlung generalbundesanwalts erneut zugeleitet bittet deklaratorische aufhebung senatsbeschlusses märz liegt folgendes zugrunde berichterstatter strafkammer landgerichts grundlage beratung verfasste fünfzehn seiten umfassende zustellung verfahrensbeteiligten bestimmte urteilsurkunde wurde berufsrichterlichen mitgliedern strafkammer unterschrieben gelangte november rechtzeitig geschäftsstelle mehr aufklärbaren gründen verblieb neben urteilsfassung lediglich neun seiten umfassender handschriftlich unterschriebener urteilsentwurf protokoll urteilsband sachakten entgegen zustellungsverfügung vorsitzenden november wurde verteidiger fünfzehnseitige urteilsurkunde neunseitige urteilsentwurf ausfertigung entwurf erkennbar zugestellt eingang revisionsbegründung verteidiger sachlich rechtliche fehler zugestellten urteils beanstandete gelangte ebenfalls mehr aufklärbaren gründen neunseitige fassung beglaubigte ablichtung versehen unterschriften mitwirkenden berufsrichter maschinenschrift senatsheft sowie handakten generalbundesanwalts grundlage stellte generalbundesanwalt abs stpo gestützten aufhebungsantrag senat gefolgt nachträgliche berprüfung beim landgericht ergab ausweislich vermerks vorsitzenden strafkammer april gerichten nordrhein westfalen benutzten textverarbeitungssystem judica lediglich erwähnte urteilsentwurf jedoch unterschriebene endfassung urteils abgespeichert weshalb versehentlich urteilsentwurf originalurteil zustellung gelangte grundlage revisionsakten wurde generalbundesanwalt regt nunmehr beschluss senats klarzustellen aufhebenden entscheidung senats beschluss märz bewenden sei beschluss falschen tatsachengrundlage ergangen mache weder unwirksam nichtig bedürfe daher aufhebung beschlusses senat dafür fehle indes rechtlichen grundlage staatsanwaltschaft aufhebung begehre seien stpo anwendbar wiederaufnahmegrund sei ebenso wenig ersichtlich ohnehin ausnahmsweise etwa wegen willkür betracht kommender übergesetzlicher aufhebungsgrund ii beschluss senats märz aufzuheben verfahren fortzusetzen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs können entscheidungen revisionsgerichts grundsätzlich weder aufgehoben abgeändert gilt für abs stpo ergangene beschlüsse über verwerfung revision verfahren verwerfungsurteil abs stpo rechtskräftig abgeschlossen vgl bgh beschlüsse januar str bghst märz str strafo vgl beschluss april str wistra für entscheidungen abs abs stpo allein abs stpo gefasster beschluss sache neuer verhandlung entscheidung tatrichter zurückverwiesen deshalb lediglich formelle rechtskraft erlangt regelmäßig abänderbar aufgehoben vgl bgh beschluss oktober str meyer goßner schmitt stpo aufl rn kk stpo gericke aufl rn lr stpo franke aufl rn einschränkend ssw stpo widmaier momsen aufl rn ff mwn bedürfnis rechtspflege allgemeinheit rechtssicherheit verbietet revisionsverfahren eingriff rechtskraft gerichtlichen sachentschei
  4335. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november breskic justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts nürnberg fürth juli aufgehoben berufung klägerin urteil amtsgerichts nürnberg oktober zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klägerin autovermieterin macht beklagte rückständige miete für berlassung mietwagens geltend verkehrsunfall juli pkw beklagten beschädigt worden mietete gleichen tag klägerin ersatzwagen unfallersatztarif rechnung april machte klägerin insgesamt geltend haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung für unfallschaden streitig zahlte betrag zugrundelegung klägerin über internet angebotenen tarifs angefallen wäre differenz verlangt klägerin beklagten amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht beklagte antragsgemäß zahlung verurteilt dagegen wendet beklagte landgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg landgericht ausgeführt gewerbliches mietwagenunternehmen sei verpflichtet ungefragt eigene günstigere tarifgestaltungen gar mögliche schwierigkeiten schadensregulierung zusammenhang sogenannten unfallersatztarif hinzuweisen beklagten stehe deshalb schadensersatzanspruch wegen verletzung aufklärungspflicht mietvertrag verstoße abs bgb für ausnutzung schwächesituation abs bgb verlange liege anhaltspunkt für nichtigkeit abs bgb fehle verwerflichen gesinnung ausführungen halten angriffen revision stand ergebnis richtig berufungsgericht allerdings davon ausgegangen parteien geschlossene mietvertrag wegen verstoßes guten sitten bgb nichtig senat erlass berufungsurteils entscheidungen januar xii zr njw februar xii zr njw frage sittenwidrigkeit mietverträgen vereinbarung unfallersatztarifs befasst danach können besonderheiten tarifs rücksicht unfallsituation etwa vorfinanzierung risiko ausfalls ersatzforderung wegen falscher bewertung anteile unfallgeschehen kunden mietwagenunternehmen ä gegenüber normaltarif höheren preis rechtfertigen leistungen vermieters beruhen besondere unfallsituation veranlasst infolgedessen schadensbehebung bgb erforderlich sittenwidrigkeit grundsätzlich schon daraus ergeben unfallersatztarif über sogenannten normaltarif liegt abzustellen vielmehr darauf einzelfall verlangte unfallersatztarif markt üblichen unfallersatztarif sittenwidriger weise übersteigt beklagte aufgezeigt gesichtspunkt berücksichtigung risiken vermieters grenze sittenwidrigkeit überschritten erfolg macht revision geltend berufungsgericht unrecht aufklärungspflicht verneint senat erlass berufungsurteils aufklärungspflicht gegenüber interessenten unfallersatzwagens bejaht senatsurteile juni xii zr njw januar xii zr aao februar xii zr aao juni xii zr njw oktober xii zr vermieter über gespaltenen tarifmarkt weder über eigenen verschiedenen tarife über günstigere angebote konkurrenz aufklären grundsätzlich sache mieters vergewissern angebotenen ver tragsbedingungen für vorteil bietet vermieter unfallgeschädigten tarif deutlich über normaltarif örtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung unfallgegners vollen tarif übernimmt mieter darüber aufklären danach erforderlich ausreichend mieter deutlich unmissverständlich darauf hinzuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif möglicherweise vollem umfang erstattet danach steht beklagten schadensersatzanspruch abs abs satz bgb geltend gemachten mietzinsforderung entgegenhalten senatsurteil januar aao feststellungen amtsgerichts landgericht bezug genommen hätte beklagte ausreichender aufklärung kraftfahrzeug tarif angemietet kosten höhe klageforderung erspart hahne sprick ahlt fuchs v� zina vorinstanzen ag nürnberg entscheidung lg nürnberg fürth entscheidung'],['Soon']]
  4336. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo grunddienstbarkeit wegerecht inhalts dienende grundstück landwirtschaftlichen zwecken überqueren berechtigt jeweiligen eigentümer herrschenden grundstücks fahrten gewächshäusern wohnhaus später für gartenbaubetrieb errichtet verpflichtung bestimmte fahrten unterlassen beinhaltet pflicht fahrten dritte verhindern bleibt eigentümer insoweit untätig ordnungsgeld ordnungshaft verurteilt bgh urt april zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidträntsch für recht erkannt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september kosten beklagten zurückgewiesen nr tenors berufungsurteils gemäß zpo dahin berichtigt daß festsetzung ordnungsgeldes höhe rechts wegen tatbestand kläger seit miteigentümer gelegenen haus grundstücks straße unmittelbar angrenzende grundstück straße große flurstück gehört steht seit miteigentum beklagten grundstück über eigenen zugang öffentlichen straßennetz verfügt wurde lasten grundstücks klägers jahr grunddienstbarkeit wegerecht eingetragen jeweiligen eigentümer flurstücks berechtigt nunmehr miteigentum klägers stehende grund stück landwirtschaftlichen zwecken überwegen fahrzeugen befahren bestellung grunddienstbarkeit wurde flurstück ackerland genutzt beklagte betreibt gärtnerei blumen zierpflanzen aufgezogen groß einzelhändler veräußert zweck pachtete weitere grundstücke fläche insgesamt hinzu beklagten errichteten jahr flurstück gewächshäuser gesamtfläche jahren wohnhaus betriebsleiterhaus bewohnen haus benachbarten grundstück straße flurstück errichtet zuwegung baulichkeiten flurstück wurde eintragung grunddienstbarkeiten geh fahrrechte ausnahme benutzung gewerblichen zwecken lasten eigentum dritter stehenden flurstücke gesichert kläger auffassung vertreten nutzung über grundstück verlaufenden wegs für zwecke gartenbaubetriebs flurstück befindlichen wohnhauses sowie zugunsten hinzugepachteten grundstücke flurstücks sei grunddienstbarkeit gedeckt insoweit beklagten unterlassung anspruch genommen sachverständig beratene landgericht beklagten untersagt grundstück klägers flurstück einschließlich darauf befindlichen wohnhauses sowie lastkraftwagen überwegen überwegen lassen deren zulässiges gesamtgewicht überschreitet berufung klägers oberlandesgericht beklagten verboten grundstück für fahrten gewächs häusern betriebsleiterhaus flurstück überwegen darüber hinaus beklagten aufgegeben derartige fahrten dritter verhindern berufung beklagten oberlandesgericht gewichtsbeschränkung für lkw verkehr freilandkulturen aufgehoben berufungsurteil zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgen beklagten antrag abweisung klage soweit oberlandesgericht stattgegeben entscheidungsgründe berufungsgericht geht davon daß sowohl hinzupachtung flächen errichtung gewächshäuser betriebsleiterhauses erhöhten verkehrsaufkommen über grundstück klägers verlaufenden geführt während räumlichen ausweitung gartenbaubetriebs wegen veränderten nutzungsintensität landwirtschaftlichen bereich rechnen sei sei errichtung gebäude verbundene bedarfssteigerung willkürliche voraussehbare nutzungsänderung herrschenden grundstücks zurückzuführen gewächshäuser betriebsleiterhaus verursachte verkehrsaufkommen übersteige deshalb zulässige maß nutzung bestehenden wegerechts daß kläger gemäß abs bgb unterlassung sämtlicher fahrten verlangen könne bebauung flurstücks anfielen soweit beklagten grundstück klägers für fahrten freilandflächen gartenbaubetriebs nutzen dürften müsse kläger grundsätzlich befahren lkws zulässigen gesamtgewicht mehr hinnehmen beklagten seien jedoch wegen gebots möglichst schonenden ausübung wegerechts gemäß bgb verpflichtet materialanlieferungen mögli
  4337. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit klägerin nichtzulassungsbeschwerdeführerin prozeßbevollmächtigte rechtsanwälte beklagte nichtzulassungsbeschwerdegegnerin prozeßbevollmächtigter rechtsanwalt vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli zurückgewiesen aufzeigt daß rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo rechtsprechung erkennenden senats grundsätzlich geklärt daß unterbrechung stromzufuhr beschädigung stromkabels betroffenen unternehmen gehörenden grundstück allgemeinen betriebsbezogener eingriff recht eingerichteten ausgeübten gewerbebetrieb vgl senatsurteile bghz januar vi zr versr juli vi zr versr berufungsgericht verkannt daß senatsrechtsprechung besonderen umständen betriebsbezogener eingriff tätigkeitskreis gewerbebetriebs vorliegen wertung besonderen umstände vorliegen grundsätzlich sache tatrichters vorliegenden einzelfall beanstanden entscheidung olg münchen bb betraf einzelfallentscheidung gelagerten sachverhalt gibt hinblick neuere entscheidungen bundesgerichtshofs anlaß revision gesichtspunkt divergenz zuzulassen weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  4338. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagte rügt urteil gerichteten revision verletzung formellen materiellen rechts beanstandung verfahrens ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo rechtsmittel indes sachrüge vollen erfolg getroffenen feststellungen tragen schuldspruch landgericht festgestellt angeklagte umsatz wohnung gelagerten drogen gerichteten tätigkeit eigennutz gehandelt eigennützig handelt täter persönlichen vorteil insbesondere erzielung gewinn ankommt handeln streben gewinn geleitet irgendeinen persönlichen vorteil versprechen materiell immateriell besser gestellt st rspr vgl weber btmg aufl rn mwn derartige feststellungen lässt angefochtene urteil vermissen entgegen ansicht generalbundesanwalts sonstigen tatumständen getroffenen feststellungen gesamtzusammenhang urteilsgründe eigennützigkeit handelns angeklagten erforderlichen bestimmtheit entnommen danach bedarf sache neuer verhandlung entscheidung becker lienen schäfer hubert mayer'],['Soon']]
  4339. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zunächst zulässige berufung unzulässig berufungskläger wegfall beschwer erstinstanzlichen urteil abschluss vergleichs berufung erweiterung klage zweiter instanz verfolgt zulässigkeit klageerweiterung kommt mehr bgh urteil november xii zr olg rostock lg neubrandenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr v� zina für recht erkannt revision beklagten schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kostenpunkt insoweit aufgehoben klage stattgegeben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts neubrandenburg oktober insoweit klageerweiterung juli unzulässig verworfen kosten berufungsverfahrens tragen klägerin beklagte gerichtskosten für revisionsverfahren erhoben brigen trägt klägerin kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten rückständige miete mietvertrag juni urteil oktober landgericht beklagte verur teilt juni höhe dm geltend gemachten mietrückständen dm klägerin zahlen brigen klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt berufungsverfahren klägerin klage wiederholt weitere zwischenzeitlich rückständig gewordene mieten erweitert teilvergleich september parteien über sämtliche oktober angefallenen zahlungsverpflichtungen beklagten mietvertrag über verteilung kosten erster instanz teilvergleichs geeinigt ber zweiter instanz klageerweiterung juli rechtshängig gemachten weiteren mietrückstände höhe dm für zeit november mai einigung erzielt beklagte klageerweiterung schriftsatz november zugestimmt weiteren klageerweiterung märz zahlung mietrückständen juni märz widersprochen berufungsgericht beklagte klageerweiterung juli zahlung verurteilt weitere klage abgewiesen brigen berufung klägerin klageerweiterung märz unzulässig verworfen berufungsgericht revision beklagten zugelassen frage zulässigkeit klageerweiterung juli verfolgten berufung rechtsprechung bundesgerichtshofs abgewichen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht hält berufung klägerin für zulässig soweit zweiter instanz schriftsatz juli erweiterte klage verfolgt sei beschwer klägerin laufe berufungsverfahrens teilvergleich september sämtliche erstinstanzlich geltend gemachten ansprüche einschließlich kosten erster instanz umfasse entfallen klageziel somit schluss mündlichen verhandlung berufungsgericht mehr angefochtenen urteil liegende beschwer gerichtet dadurch rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh urteil märz zr njw rr berufung grundsätzlich unzulässig sei hinsichtlich klageerweiterung juli jedoch fall beklagte klageerweiterung zugestimmt somit abschluss teilvergleichs zulässig sei fall spreche prozessökonomie für fortbestehen zulässigkeit berufung wegfall beschwer infolge teilvergleichs hätten parteien erstinstanzlichen streitstoff erledigen indessen senat einigkeit darüber bestanden über verbleibenden streitstoff entscheiden solle hiervon ausgehend hätten par teien darauf vertrauen dürfen senat sachentscheidung treffe soweit beklagte klageerweiterung zustimme erweiterte klage juli sei wesentlichen begründet demgegenüber sei klageerweiterung märz zulässig mehr angefochtenen urteil liegende beschwer richte zeitpunkt anhängigkeit rechtsstreit hinsichtlich erstinstanzlich entschiedenen teils bereits vergleich september erledigt sei klageerweiterung märz klägerin mehr erstinstanzlichen urteil folgende beschwer beseitigen neuen streitgegenstand nämlich mietzinszahlungen für zeitraum ab juni märz gegenstand berufungsverfahrens für zulässigkeit berufung klageabweisendes urteil komme klageziel schluss mündlichen verhandlung berufungsgericht müsse zeitpunkt angefochtenen urteil liegende beschwer richten eben beschwer sei jedoch vergleich entfallen erweiterte klage zustimmung beklagten
  4340. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts pirmasens februar beschluss zivilkammer landgerichts zweibrücken februar rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen landkreis wunsiedel fichtelgebirge auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene chinesischer staatsangehöriger reiste pass visum bundesrepublik deutschland asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt oktober stellte volksrepublik china für dauer zwei jahren gültiges reisedokument für november geplante abschiebung scheiterte betroffene un tergetaucht januar wurde polizei aufgegriffen aufgrund gesundheitlicher beschwerden krankenhaus verbracht hielt februar antrag beteiligten behörde amtsgericht beschluss februar abschiebungshaft april angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde landgericht zurückgewiesen märz betroffene volksrepublik china abgeschoben worden rechtsbeschwerde beantragt feststellung haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii auffassung beschwerdegerichts liegen haftgründe abs satz nr aufenthg dauer angeordneten haft berücksichtige abschiebung betroffenen aufgrund medizinischen gründen möglicherweise sofort möglich sei handle minimal invasiven eingriff geringer belastung geringer behandlungsdauer abschiebung innerhalb vorgesehenen frist erfolgen könne iii zulässige rechtsbeschwerde begründet sowohl entscheidung amtsgerichts beschwerdegerichts betroffenen rechten verletzt anordnung sicherungshaft beschwerdeentscheidung rechtswidrig zulässigen haftantrag abs famfg unverzichtbaren grundlage für freiheitsentziehung fehlt vorliegen zulässigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prüfende verfahrensvoraussetzung zulässig haftantrag beteiligten behörde gesetzlichen anforderungen begründung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchführbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet senat beschluss oktober zb rn mwn juris senat beschluss september zb fgprax mwn gesetzlichen anforderungen begründung genügt haftantrag entgegen abs nr famfg fehlen jegliche ausführungen durchführbarkeit abschiebung erforderlichkeit beantragten haftdauer zwei monaten anzugeben innerhalb zeitraums abschiebungen betreffende land üblicherweise möglich erforderlich konkrete angaben ablauf verfahrens darstellung zeitraum einzelnen schritte normalen bedingungen durchlaufen können senat beschluss oktober zb rn juris mangel haftantrages beteiligte behörde für zukunft möglich wäre siehe senat beschluss september zb fgprax nachträglich behoben anlässlich persönlichen anhörung betroffenen beschwerdeverfahren vorgetragen tatsächlichen durchführung abschiebung lediglich flugticket erforderlich sei warum beschaffung flugtickets für betroffenen über gültiges reisedokument verfügte zeitraum zwei monaten anspruch nehmen erläutert soweit vertreterin behörde vier wochen anstehende operation betroffenen hingewiesen auskunft zufolge kleineren krankenhaus china durchgeführt könne nachvollziehbar inwieweit durchführbarkeit abschiebung zusammenhang steht iv kostenentscheidung beruht abs abs famfg berücksichtigung regelung art abs emrk entspricht billigem ermessen landkreis wunsiedel fichtelgebirge erstattung zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten vgl senat beschluss juli zb rn juris festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krüger schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen ag pirmasens entscheidung xiv lg zweibrücken entscheidung'],['Soon']]
  4341. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann november beschlossen antrag rechtsanwaltssozietät prof dr vorwerk dr schultz november beiordnung gemäß senatsbeschluss februar aufzuheben zurückgewiesen gründe voraussetzungen für aufhebung beiordnung denen senat sache ergangenen beschluss september verweist trotz erneuten teils ausreichende anhaltspunkte belegten vorwürfe ehemannes klägerin gegeben hierfür sicht senats zwei umstände entscheidend einerseits gewisse empörung ehemanns klägerin darüber verständlich prozessbevollmächtigter entsprechenden auftrag vergleich gegenseite ausgehandelt gilt für objektiv günstig falle obsiegens rechtsstreit mehr erreichen könnte frage haftung bank gegenstand verfahrens zumal widerrufsfrist vereinbart entscheidung über zustandekommen vergleichs beim mandanten verblieb hält antragstellerin vertreten ehe mann mandat fest anwalt vertrauen entzogen umständen objektiv ungerechtfertigte vorwürfe vergleichsschluss auftrag ausgelöst gewissem maße ertragen beschwerde rechtsanwaltskammer für fall mandat trotz fortbestehender beiordnung fortführt hätte hinzunehmen terno wendt felsch dr kessal wulf lehmann vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4342. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs entrichtet gmbh drohender zahlungsunfähigkeit prämien für direktversicherung geschäftsführers anstellungsvertrag anspruch benachteiligt regelfall trotz gegenleistung erhaltenen dienste gläubiger gesellschaft entsprechendem vorsatz gegenüber geschäftsführer angefochten bgh urteil januar ix zr lg bochum ag bochum ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts bochum mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte geschäftsführer gmbh kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen antrag juni juli jahres eröffnet worden teil bezüge anstellungsverhältnis leistete schuldnerin prämien direktversicherung beklagten höhe jeweils monatsmitte lastschriftverfahren eingezogen wurden kläger prämienzahlungen schuldnerin für zeitraum juli einschließlich juni gegenüber beklagten angefochten verlangt prämienbetrag nebst zinsen seit insolvenzeröffnung masse zurück amtsgericht beklagten verurteilt berufung erfolg landgericht wegen grundsätzlicher bedeutung rechtssache zugelassenen revision erstrebt kläger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet hilfsweise abs inso gestützten klageanspruch berufungsgericht mangels objektiver gläubigerbenachteiligung verneint schuldnerin tätigkeit geschäftsführers gleichwertige angemessene gegenleistung für bezüge erhalten unwiderruflichkeit bezugsrechts sei beklagten schon drohenden insolvenz lediglich für fall gewährt worden ermächtigung versicherungsgesellschaft lastschrifteinzug prämien insolvenz schuldnerin konkret gedroht dagegen wendet revision erfolg ii bundesgerichtshof unabhängig abs gvg entscheidung über revision berufen geschäftsführer gmbh gilt abs satz arbgg arbeitnehmer vgl bag zip rn iii insolvenzschuldnerin eintritt wirtschaftlichen krise weitere prämienzahlungen rückkaufswert direktversicherung für geschäftsführer erhöht kommt deswegen insolvenzanfechtung betracht bgh urteil juli ix zr njw bghz abgedruckt annahme berufungsgerichts prämienzahlungen lebensversicherer seien wegen gegenleistung beklagten sinne abs inso gläubigerbenachteiligend ebenso olg brandenburg nzi rechtsfehlerhaft für gläubiger insolvenzschuldnerin gewähren erbrachten tätigkeiten beklagten zugriffsmöglichkeit entrichtung versicherungsprämien abgeflossenen zahlungsmittel boten vgl jaeger henckel inso rn vermögenslage insolvenzschuldnerin anfechtungszeitraum verschlechterte interesse gläubiger darauf gerichtet beklagte tätigkeit geschäftsführer unver ändert fortsetzte baldigst abs inso insolvenzantrag stellte frage ernsthaften aussichtsreichen sanierungsversuch schuldnerin beklagten objektive gläubigerbenachteiligung infolge fortdauernden prämienzahlungen versorgung hätte verneint können bedarf deshalb prüfung jedenfalls regel insolvenzverwalter schuldners gegenüber bezugsberechtigten rechtshandlungen anfechten kosten masse wert direktversicherung erhöht gilt gerade unwiderrufliche bezugsrecht anfechtungsfreier zeit entstanden münchkomm inso kirchhof aufl rn zutreffend beanstandet revision ferner berufungsgericht anfechtungsrechtlich maßgebenden zeitpunkt verkannt einzugsberechtigte gläubiger zuvor gesicherte rechtsposition innehat entscheidet abs inso hinsicht statt erteilung einzugsermächtigung schuldner bank erklärte genehmigung bgh urteil dezember ix zr wm november ix zr bghz mai ix zr nzi rn ff september ix zr wm rn oktober ix zr zinso rn wiederkehrenden leistungen gleicher größenordnung gläubiger unternehmer regelmäßig bereits konkludent ablauf widerspruchsfrist nr abs agb banken erklärt bgh urteil juli xi zr bghz rn oktober aao rn ma
  4343. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften zehn fällen wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften vier fällen einbeziehung freiheitsstrafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sowie wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit besitz kinderpornographischer schriften weiteren freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dagegen gerichtete rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo nachprüfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revision gerügte nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken landgericht anordnung maßregel stgb abgesehen angeklagte hang alkoholische getränke bermaß nehmen sachverständige hierzu ausgeführt angeklagte letzten drei jahren täglich alkohol zunehmend höheren mengen konsumiert vergangenheit sei alkoholeinfluss straftaten gekommen wenngleich hierbei sexualstraftaten gehandelt zusammenfassend sei diagnose alkoholabhängigkeitssyndroms stellen jedoch sonstigen voraussetzungen stgb vorlägen könne abweichend vorläufigen einschätzung gutachten januar mehr beurteilen strafkammer sodann aufgrund eigener erwägungen annahme gelangt hang abgeurteilten straftaten symptomatischer zusammenhang bestehe anordnung maßregel stgb schon grund abgelehnt ablehnung anordnung maßregel stgb bestand erwägungen landgerichts leiden sachrüge beachtenden durchgreifenden darstellungsmangel unterschiedlichen beurteilung vorliegens tatbestandlichen voraussetzungen stgb vorläufigen schriftlichen gutachten einerseits hauptverhandlung erstatteten mündlichen gutachten andererseits hätte tatgericht näher befassen müssen bereitet schriftliches gutachten begutachtung hauptverhandlung lediglich maßgeblich daher mündliche gutachten sachverständigen vgl bgh urteil juli str bghst widersprechen beide gutachten entscheidenden punkt abweichung näher begründet senat beschluss mai str nstz gericht widerspruch auseinandersetzen urteilsgründen nachvollziehbar darlegen warum ergebnis für zutreffend für unzutreffend erachtet bgh beschluss dezember str nstz beschluss juli str nstz daran fehlt landgericht schon mitgeteilt einschätzung sachverständige schriftlichen gutachten gekommen offen bleibt warum abgesehen vorliegen hangs mündlicher gutachtenerstattung hauptverhandlung mehr lage gesehen vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb beurteilen grund dafür erschließt zusammenhang erfolgten hinweis gerichts sachverständige ausgeführt hauptverhandlung erfolgten inaugenscheinnahme filmaufnahmen taten stehe sicht fest einsichts steuerungsfähigkeit angeklagten tatzeitbezogen vollständig erhalten geblieben sei revisionsrichterliche berprüfung dahin landgericht vorliegen tatbestandlichen voraussetzungen stgb recht abgelehnt möglich weder beurteilt ausführungen sachverständigen erwägungen gerichts entgegenstehen landgericht ergebnis recht bessere fachwissen für anspruch nehmen durfte frage maßregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung dürfte empfehlen erforderlichen begutachtung angeklagten stpo sachverständigen betrauen strafausspruch bestehen bleiben auszuschließen tatrichter anordnung u
  4344. [['str bundesgerichtshof berichtigungsbeschluss juli strafsache wegen schweren parteiverrats strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen urteil strafsenats bundesgerichtshofes juni wegen offensichtlichen fehlers dahingehend berichtigt seite ii textziffer anstatt revision vorträgt richtig lauten verteidigung vorträgt basdorf brause jäger schaal schneider'],['Soon']]
  4345. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann april beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gemäß satz zpo kosten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klägerin aufgeworfenen rechtsfragen senat überwiegend bereits erlass berufungsurteils geklärt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen rechtlichen erwägungen streitfall gestützte revisionen versicherten zurückgewiesen ergänzend entscheidungsgründe vorgenannten senatsurteile bezug genommen la ssen streitfall übertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgründe entfallen grundsätzliche klärung entscheidungserheblicher recht sfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen evision steht revisionszurückweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsurteilen einzelnen dargelegten erwägungen revision klägerin sache ke ine aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert für revision klägerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4346. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs ersten rechtszug hinzugezogene angehörige einlegung beschwerde getroffene betreuungsentscheidung berprüfung getroffenen sachentscheidung beschwerdegericht erzwingen bgh beschluss november xii zb lg kaiserslautern ag rockenhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts kaiserslautern januar kosten weiteren beteiligten maßgabe zurückgewiesen beschwerde beschluss amtsgerichts rockenhausen mai verworfen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet fortschreitenden demenz wegen angelegenheiten mehr erledigen februar erteilte schwester beteiligten folgenden bevollmächtigte notarielle general vorsorgevollmacht april drei brüder betroffenen beteiligten folgenden beschwerdeführer einrichtung betreuung angeregt amtsgericht stellungnahme betreuungsbehörde eingeholt zufolge veranlassung bestehe geschäftsfähigkeit voll machtgebers zeitpunkt erteilung vollmacht anzuzweifeln einrichtung rechtlichen betreuung erforderlich erscheine tag eingangs stellungnahme amtsgericht einrichtung betreuung beschluss mai abgelehnt hinblick erteilte vorsorgevollmacht erforderlich sei stellungnahme betreuungsbehörde beschluss amtsgerichts beschwerdeführern kenntnis gegeben worden amtsgerichtlichen beschluss verfahrensbeteiligte aufgeführt landgericht beschwerdeführern eingelegte beschwerde beweisaufnahme über geschäftsfähigkeit betroffenen zeitpunkt vollmachterteilung zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beschwerdeführer ii rechtsbeschwerde gemäß abs nr famfg zulassungsfrei statthaft brigen zulässig rechtsbeschwerdebefugnis beschwerdeführer ergibt daraus beschwerde beschluss amtsgerichts erfolg geblieben vgl senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde jedoch unbegründet maßgabe zurückzuweisen beschwerde beschluss amtsgerichts verworfen bereits erstbeschwerde nämlich unzulässig beschwerdeführern beschwerdebefugnis gefehlt abs nr famfg steht geschwistern betroffenen recht beschwerde amts wegen ergangene entscheidung interesse betroffenen ersten rechtszug verfahren beteiligt worden angehöriger privilegierten personenkreis abs famfg ersten rechtszug beteiligt worden steht eindeutigen gesetzlichen regelung recht beschwerde unabhängig davon gründen beteiligung ersten rechtszug unterblieben senatsbeschlüsse april xii zb famrz rn märz xii zb famrz rn für beschwerdebefugnis abs famfg kommt somit entscheidend darauf beschwerdeführer tatsächlich ersten rechtszug beteiligt worden dabei hinzuziehung beteiligten konkludent erfolgen etwa bersenden schriftstücken ladung terminen nichterwähnung rubrum stünde tatsächlichen hinzuziehung verfahren sinne famfg entgegen senatsbeschluss april xii zb famrz rn mwn gemessen hieran beschwerdeführer ersten rechtszug beteiligt worden demgemäß abs nr famfg beschwerde befugt ging einleitung verfahrens anregung beschwerdeführer zurück betreuungsbedarf überprüfen bloße anregung beschwerdeführer einleitung verfahrens begründet für genommen jedoch beteiligtenstellung keidel budde famfg aufl rn jürgens kretz betreuungsrecht aufl rn beschwerdeführer weder lauf sodann amts wegen betriebenen verfahrens angehört worden stellungnahme betreuungsbehörde übersandt worden irgendwie ersten rechtszug beteiligt worden angefochtene beschluss amtsgerichts ergangen weder beteiligte ausweist bekannt gegeben worden darin liegt weder förmliche konkludente hinzuziehung beschwerdeführer verfahrensbeteiligte angehörige betroffenen müssen amts wegen verfahren hinzugezogen abs nr famfg stellung entsprechenden antrags gemäß abs famfg während ersten rechtszugs vorgreiflich verfahrensbeteiligung hinwirken antrag abgelehnt hierfür vorgesehene rechtsmittel einlegen erst verfahrensbeteiligung erreicht wurde erhält angehörige beschwerdebefugnis abs famfg betreuungsrech
  4347. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski januar beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung en tscheidung revisionsgerichts abs satz zpo bgb nichtehelichkeit kindes während ehe innerhalb tagen auflösung nichtigerklärung ehe geboren geltend gemacht ehelichkeit angefochten nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt vorschrift entfaltet sperrwirkung für gesamte zivilrecht verbietet inzidente prüfung kind ehelich bgh urteil märz ivb zr bghz soergel gaul bgb aufl rn rn bgb rgrk böckermann bgb aufl rn rn palandt diederichsen bgb aufl rn demgegenüber kommt solange anfechtung ehelichkeit erfolgt darauf inwieweit voraussetzungen bgb vorliegen insbesondere umständen offenbar unmöglich frau kind ehemann empfangen erblasser anfechtungsklage gemäß bgb erhoben obwohl spätestens scheidungsurteil oktober wusste klägerin abstammt senat ferner rüge artt abs abs gg geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4348. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet märz weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb rberg art wer wegen verstoßes art rberg bgb unwirksame notarielle vollmacht erteilt bevollmächtigten geschlossenen darlehensvertrag gebunden darlehensgeber zuvor ausfertigung notariellen grundschuldbestellungsurkunde vorliegen ausfertigung vollmacht vermerkt zusammen abschrift vollmacht zugegangen bgh urteil märz xi zr olg köln lg aachen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz richter dr joeres vorsitzenden richter dr müller richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über zulässigkeit zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jahre alter diplomingenieur ehefrau damals jahre alte verwaltungsangestellte wurden geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital dm errichtende eigentumswohnung erteilten erwerben steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden geschäftsbesorgerin erlaubnis rechtsberatungsgesetz besaß notarieller urkunde mai rahmen ei nes geschäftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht abschluss kauf werk darlehensverträgen sowie stellung dinglichen persönlichen sicherheiten kalkulierte gesamtaufwand für kaufobjekt dm ausgewiesen notarieller urkunde juni bestellte bauträgerin grundstückseigentümerin zugunsten beklagten zpo vollstreckbare grundschuld höhe dm urkunde übernahm geschäftsbesorgerin für kläger hinsichtlich zahlung geldbetrages höhe grundschuldbetrages zuzüglich zinsen persönliche haftung unterwarf insoweit zwangsvollstreckung gesamtes vermögen notariellen niederschrift vermerkt vollmacht mai ausfertigung vorlag beglaubigter abschrift anlage urkunde juni genommen wurde ebenfalls juni geschäftsbesorgerin für kläger gunsten beklagten abgegebenen zweckbestimmungserklärung sicherten grundschuld bernahme persönlichen haftung bestehenden zukünftigen ansprüche beklagten kläger nachdem beklagten vollstreckbare ausfertigung urkunde juni nebst beigefügter abschrift vollmacht mai zugegangen schloss juni geschäftsbesorgerin vertretenen klägern finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag über dm darin verpflichteten kläger sicherheit grundschuld höhe dm stellen darlehen laufzeit dezember über lebensversicherung getilgt darlehensvaluta wurde weisungsgemäß beklagten geschäftsbesorgerin ausgezahlt märz oktober schlossen kläger persönlich beklagten verträge denen geänderter zinssatz dezember festgeschrieben wurde kläger verpflichteten bernahme persönlichen haftung für zahlung geldbetrages höhe grundschuldbetrages einschließlich nebenleistungen zinsen sowie unterwerfung zwangsvollstreckung persönliches vermögen kläger zinszahlungen einstellten kündigte beklagte mai kreditvertrag stellte verwertung sicherheiten aussicht hiergegen wenden kläger vollstreckungsgegenklage ferner geltend unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschäftsbesorgungsvertrag enthaltene vollmacht wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz nichtig seien beklagte hält entgegen kläger könnten treu glauben unwirksamkeit vollstreckungsunterwerfung berufen wirksam verpflichtet hätten titel verschaffen klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen kläger klageantrag entscheidungsgründe revision kläger erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt rahmen vollstreckungsgegenklage geltend gemachten materiell rechtlichen einwendungen kläger titel zugrunde liegende forderung seien begründet beklagte hafte vorvertraglichem verschulden widerruf darlehensvertrages stehe entgegen vertreter haustürsituation vertragsschluss bestimmt worden sei wirksamkeit vollstreckungstitels gerichtete klage entsprechend zpo sei erfolgreich führe nichtige vollmacht geschäftsbesorgerin unwirk
  4349. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart beschlossen antrag klägers für revisionsverfahren prozesskostenhilfe bewilligen abgelehnt streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe prozesskostenhilfegesuch klägers gemäß satz nr zpo unbegründet kläger lage kosten verwalteten vermögensmasse aufzubringen freien mitteln anderkonto oktober stehen offene massekosten ca gegenüber wirtschaftlich beteiligten großgläubigerin gmbh festgestellten forderungen zuzumuten prozesskosten vorzustrecken kläger beklagten pa rallelverfahren hk lg koblenz eingeklagte forderung eingezogen ergibt freie masse abzüglich prozesskosten parallelprozess teilweisen realisierung forderung würde zweifel berschuss verbleiben gmbh prozesskostenvorschuss für parallelverfahren geleistet erkennen gegeben erfolgsaussichten verfahrens positiv beurteilt zumutbar für vorliegende verfahren ebenso kosten vorzustrecken insgesamt festgestellten forderungen nämlich zumindest teilweise positiven ausgang parallelprozesses rahmen quote überwiegenden teil vorliegenden verfahren ggf realisierenden forderungsbetrages erhalten sachlage offen bleiben weitere insolvenzgläubiger vorschusspflichtig stadt festgestellten ge werbesteuerforderung bghz bgh beschl september vii za nzi eheleute sellschaft wirtschaftsprüfungsge partner goette kurzwelly strohn gehrlein reichart vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4350. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz beschlossen nichtzulassungsbeschwerden kläger urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert davon entfallen klägerin kapitalisierten zahlungsanspruch unterhaltsrente kläger kapitalisierten zahlungsanspruch unterhaltsrente gründe kläger erben juli flugzeugabsturz ums leben gekommenen nehmen beklagte erbin flugzeugführers ersatz unterhaltsschadens anspruch ausfall unterhaltspflichtigen vaters ehemannes entstanden haftung beklagten steht grunde außer streit landgericht klage abgewiesen berufung kläger oberlandesgericht beklagte zahlung rückständigen unterhalts höhe sowie zahlung einzelnen bezifferter unterhaltsrenten verurteilt weitergehenden klagen abgewiesen revision zugelassen hiergegen wenden kläger nichtzulassungsbeschwerden denen verletzung rechtlichen gehörs geltend ii nichtzulassungsbeschwerden erfolg führen gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht berufungsgericht anspruch kläger rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt entscheidungserheblichem verstoß art abs gg berufungsgericht annahme gelangt tod voraussichtlich erzielten nettoeinkünfte beliefen jahr dm ab dm berufungsgericht diesbezügliche annahme gerichtlichen sachverständigen gutachten märz angegebenen beträge gestützt übersehen kläger diesbezügliche berechnung sachverständigen schriftsatz april wegen versehentlich doppelten abzugs steuer abgabenanteils ermittelten bruttoeinkünften fehlerhaft beanstandet sachverständige stellungnahme mai klägern gerügten fehler eingeräumt neue berechnung tod voraussichtlich erzielten nettoeinkünfte aufgestellt korrigierten berechnung belaufen entgangenen nettoeinnahmen für jahr dm für jahr dm gehörsverletzung entscheidungserheblich gebotenen berücksichtigung sachvortrags kläger hätte höherer unterhaltsschaden kläger ergeben neuen verhandlung berufungsgericht gelegenheit weiteren einwand nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen wonach klägern geltend gemachten fixen kosten schadensberechnung hätten berücksichtigt müssen vgl senatsurteile oktober vi zr versr juni vi zr versr galke wellner stöhr pauge pentz vorinstanzen lg darmstadt entscheidung olg frankfurt darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  4351. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch strafausspruch dahin geändert angeklagte freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen becker mayer spaniol ecli de bgh str gericke tiemann'],['Soon']]
  4352. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth märz maßgabe verworfen maßregelausspruch feststellungen hierzu aufgehoben ausspruch entfällt angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe landgericht nürnberg fürth angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln vier fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt fahrerlaubnis entzogen verfall angeordnet hinsichtlich schuldspruchs strafausspruchs verfallsanordnung revision generalbundesanwalt antragsschrift juli dargelegten gründen unbegründet abs stpo senat teilt eingehend begründete auffassung generalbundesanwalts wenig überzeugende verneinung voraus setzung nr btmg ergebnis nachteil angeklagten ausgewirkt allerdings maßregelausspruch hinblick neue rechtsprechung bundesgerichtshofs fahrerlaubnisentziehung beschluss april gsst nstz bestand abs stpo ergänzende bewertung gestattende feststellungen wären falle neuverhandlung angefochtenen urteil abgehandelten sachverhalte erwarten sodass für verfahren abschließend befinden ausspruch entfällt landgericht eigener zuständigkeit prüfen generalbundesanwalt schriftsatz august anregte angezeigt erscheint verfahren hinsichtlich zunächst nachtragsanklage einbezogenen geschehens führen kraftfahrzeugs straßenverkehr wirkung berauschenden mittels verfolgung während hauptverhandlung gemäß abs stpo vorläufig abgesehen wurde aufzunehmen kostenentscheidung beruht abs stpo wahl boetticher kolz ribgh dr graf urlaub daher unterschrift gehindert hebenstreit wahl'],['Soon']]
  4353. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring märz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo bezüglich zahlung mai enthaltenen vollstreckungskosten weicht berufungsurteil rechtsprechung erkennenden senats ab urteil februar ix zr wm lediglich über fall beauftragung gerichtsvollziehers entschieden über gegebenen fall vollstreckung hauptzollamt vollstreckungsbehörde abs satz sgb buchst vwvg abs satz ao nr fvg soweit berufungsgericht früher abweichende auffassung vertreten olg hamburg zip ansicht aufgegeben frage abführung versicherungsbeiträge freiwilligen mitgliedern gesetzlichen kranken pflegeversicherung arbeitgeber einzugsstellen gegenüber inso anfechtbar bedarf klärung zweifelsfrei verneinen einzugsstellen insoweit hinsichtlich beiträge pflichtversicherten abs satz sgb iv insolvenzgläubiger anfechtung derartigen fällen inso gestützt entscheidungserheblich berufungsgericht subjektiven voraussetzungen norm feststellen konnte frage einzugsstelle beurteilung subjektiven voraussetzungen abs inso kenntnisse vollziehungsbeamten hauptzollamts entsprechend abs bgb zuzurechnen weiteres verneinen bedarf grundsätzlichen klärung beschwerde angeführten gegenstimmen jaeger henckel inso rn fg rheinland pfalz efg nr betreffen fall vollstreckung öffentlich rechtlichen körperschaft eigene vollstreckungsorgane vorliegenden fall vollstreckung ersuchte hauptzollamt gleichgesetzt weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4354. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs abs stpo beschlossen antrag verurteilten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision urteil landgerichts hagen märz unzulässig verworfen revision verurteilten vorbezeichnete urteil unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht verurteilten wegen geiselnahme tateinheit gefährlicher körperverletzung nötigung freiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt anwesenheit verkündete urteil verurteilte schriftsatz neuen verteidigers april revision eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung rechtsmittels beantragt rechtsbehelfe erweisen bereits unzulässig wiedereinsetzungsgesuch angeklagten unzulässig entspricht anforderungen abs satz stpo danach antrag binnen woche wegfall hindernisses stellen einhaltung wochenfrist überprüft bedarf formgerechten anbringung wiedereinsetzungsgesuchs fällen denen aktenlage offensichtlich mitteilung wann hindernis fristwahrung entgegenstand weggefallen vgl bgh beschlüsse august str mai str dezember str nstz mai str nstz antrag wiedereinsetzung vorigen stand april verhält indes wann verurteilte kenntnis für fristbeginn entscheidend über versäumung einlegungsfrist unterrichtet worden ausweislich antrag vorgelegten schreibens verurteilten april nacht märz selbstmordversuch unternommen woraufhin für ca wochen besonders gesicherten haftraum verlegt worden rückkehr haftraum fand benachrichtigung urteil rechtskräftig geworden zeitlichen ablauf liegt fern wiedereinsetzungsantrag wochenfrist abs satz stpo gewahrt entsprechende angaben vorliegend daher entbehrlich brigen wäre antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision unbegründet verurteilte glaubhaft gemacht pflichtverteidiger erstinstanzlichen verfahren vertreten einlegung revision beauftragt vielmehr schriftliche erklärung pflichtverteidigers mai bewiesen verurteilte verteidiger weder nachbesprechung verkündung urteils anlässlich besuchs während laufs einlegungsfrist gebeten rechtsmittel einzulegen ausweislich anwaltlich versicherten erklärung verurteilte urteil akzeptieren angeklagte frist einlegung revision gemäß abs stpo versäumt rechtsmittel gemäß abs stpo unzulässig verwerfen sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  4355. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit körperverletzung einbeziehung strafe rechtskräftigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel strafausspruch erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt hierzu antragsschrift februar ausgeführt revision angeklagten teilweise erfolg strafausspruch hält rechtlicher prüfung stand landgericht angeklagten strafschärfend last gelegt planmäßig berechnend vorgegangen sei tat bereits geraume zeit zuvor vorbereitet esszimmer wohnung unbemerkt bettlaken tisch darauf kopfkissen legte ua vorwurf tat langer hand vorbereitet berechtigt angeklagte vornherein beabsichtigte ehefrau vergewaltigen feststellungen tragen annahme angeklagte ehefrau sex ablehnte früheren fällen dabei gewalttätig ua versucht druck setzen bedrängte sticheleien schüttete parfümflaschen ua ähnlichen verhaltensweisen tat stets einlenken freiwillige hingabe ehefrau erreicht ua gunsten daher davon auszugehen vorliegenden fall erfolg gerechnet folglich vorbereitungen annahme getroffen ehefrau schließlich einverständlichen sexuellen kontakt bereit stimmt senat bemerkt ergänzend hinblick festgestellten gewichtigen strafmilderungsgründe ua insbesondere darauf daß ehefrau angeklagten tat zugewandt danach einvernehmlichen sexuellen handlungen kam ua hätte landgericht strafrahmenwahl erörtern müssen vorliegen besonders schweren falles abs stgb verneinen strafzumessung normalstrafrahmen abs stgb zugrundezulegen vgl bgh nstz stv vri inbgh dr tepperwien urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz kuck maatz'],['Soon']]
  4356. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb inso insolvenz mieters abrechnungszeitraum insolvenzeröffnung betreffende betriebskostennachforderung vermieters einfache insolvenzforderung vermieter erst insolvenzeröffnung wirksamwerden enthaftungserklärung insolvenzverwalters gemäß abs satz inso abgerechnet bgh urteil april viii zr lg stuttgart ag böblingen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stuttgart april zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin wohnung klägerin april wurde über vermögen beklagten insolvenzverfahren eröffnet insolvenzgericht bestellte treuhänder erklärte gegenüber klägerin schreiben mai verweis abs satz inso ansprüche mietverhältnis mehr insolvenzverfahren bedient könnten klägerin erteilte beklagten schreiben november betriebskostenabrechnung für jahr nachforderung höhe ausweist richtigkeit abrechnung steht parteien streit klägerin neben nebenkostennachforderung höhe zunächst zahlung rückständiger miete höhe begehrt klage insoweit rücksicht insolvenzverfahren september entstandenen mietrückstand zurückgenommen amtsgericht beklagte zahlung danach klägerin begehrten betrages nebst zinsen verurteilt landgericht verurteilung zahlung nebenkostennachforderung gerichtete berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren bezüglich nebenkostennachforderung revisionsinstanz beigezogenen insolvenzakten ergibt insolvenzverfahren beschluss märz aufgehoben worden zuvor hiesigen beklagten schuldnerin beschluss februar restschuldbefreiung angekündigt worden wohlverhaltensperiode abs satz inso abgelaufen entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt beklagte sei für nachforderung nebenkostenabrechnung passiv legitimiert gemäß abs satz inso könne insolvenzverwalter treuhänder erklären ansprüche ablauf satz genannten frist fällig insolvenzverfahren geltend gemacht können treuhänder abgegebenen erklärung nachforderung november erstellten betriebskostenabrechnung erfasst sei erst erstellung abrechnung somit frist gemäß abs inso fällig geworden bestimme abs inso fällige forderungen fällig gelten regelung erfasse fall unbekannt sei forderung jemals fällig derart ungewissen forderungen könne insolvenzmasse belastet erstellenden betriebskostenabrechnung sei klar jemals nachforderung geben sei fristen eingehalten seien guthaben mieters ergebe für nebenkostennachforderung sei deshalb zeitpunkt abzustellen formell ordnungsgemäße abrechnung vorgelegt sei fall abrechnung nebenkosten erst enthaftungserklärung treuhänder erfolgt sei stehe entgegen abrechnung zeitraum umfasse für kostenmäßig eigentlich insolvenzmasse zuständig sei abgerechnete verbrauchszeitraum abgabe enthaftungserklärung liege ii beurteilung hält revisionsrechtlicher nachprüfung ergebnis stand entgegen ansicht berufungsgerichts handelt klägerin revisionsinstanz allein verfolgten anspruch zahlung nebenkostennachforderung für jahr insolvenz forderung während dauer insolvenzverfahrens gemäß inso vorschriften über insolvenzverfahren verfolgen nämlich anmeldung parteien materiell unstreitigen forderung tabelle gemäß abs inso revisionsinstanz beigezogenen verfahrensakten ergibt jedoch insolvenzverfahren märz aufgehoben worden klägerin deshalb abs inso forderung beklagte persönlich geltend zwangsvollstreckungsverbot abs inso steht klageerhebung entgegen insolvenzgläubiger gemäß inso persönlichen gläubiger zeitpunkt eröffnung insolvenzverfahrens begründeten vermögensanspruch schuldner dabei gelten fällige forderungen fällig abs inso forderungen geld gerichtet deren geldbetrag unbestimmt wert geltend für
  4357. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs af abs nf rahmen zugewinnausgleichs gesamtschuld ehegatten berücksichtigen für innenverhältnis anteilig haften kommt für ermittlung jeweiligen endvermögens darauf ausgleichsforderung bgb realisierbar fall ehegatte erst aufgrund zugewinnausgleichs imstande interne ausgleichsforderung erfüllen bewertungsstichtag bestehender unterhaltsrückstand passivposten endvermögen unterhaltsschuldners anzusetzen bgh urteil oktober xii zr kammergericht ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke sowie richter dose schilling dr günter für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten zugewinnausgleich ehe parteien wurde oktober zugestellten antrag klägerin august rechtskräftig geschieden parteien beide über anfangsvermögen verfügten je miteigentümer eigentumswohnung wert immobilie belief oktober betrag wurde wohnungseigentum stichtag veräußert immobilie lastenden verbindlich keiten für parteien gesamtschuldner hafteten überstiegen verkaufserlös beklagte löste verbindlichkeiten oktober ab zuvor klägerin anfrage bestätigt fall ablösung ausgleichsforderung beklagten bgb bestehe endvermögen klägerin setzt berücksichtigung immobilie darauf lastenden verbindlichkeiten aktivvermögen mindestens passiva zusammen negativ endvermögen beklagten beläuft wiederum einbeziehung wohnungseigentums hierfür eingegangenen verbindlichkeiten mindestens aktiva passiva abzüglich oktober bestehenden unterhaltsrückstands vorprozessual höhe geltend gemachten zugewinnausgleichsanspruch klägerin beklagte gezahlt notarieller urkunde anerkannt weitere schulden insoweit sofortigen zwangsvollstreckung unterworfen ferner beklagte unstreitigen forderungen höhe insgesamt sowie forderung abgelösten verkaufserlös immobilie gedeckten verbindlichkeiten insgesamt aufgerechnet klage klägerin erster instanz zahlung weiteren zugewinnausgleichs höhe sowie erstattung vorprozessual entstandener anwaltskosten jeweils zuzüglich zinsen verlangt ansicht vertreten wohnungseigentum betreffenden verbindlichkeiten seien allein endvermögen beklagten aktivposten bzw passiva berücksichtigen belastungen ausgleichen können sei hälfte verbindlichkeiten anzusetzen brigen könne für angemessenes ergebnis erzielt amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin zugewinnausgleichsanspruch höhe zuzüglich zinsen weiterverfolgt zurückgewiesen worden dagegen richtet zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision begründet kammergericht entscheidung famrz veröffentlicht auffassung vertreten klägerin zustehende zugewinnausgleichsanspruch sei zahlung notarielles anerkenntnis aufrechnung erloschen begründung kammergericht wesentlichen ausgeführt klägerin zugewinn erwirtschaftet stichtag oktober passiva aktiva überstiegen hätten aktivvermögen unstreitige vermögenswerte unterhaltsforderung wert wohnungseigentums belaufen betrag hätten verbindlichkeiten insgesamt unstreitige verbindlichkeiten gesamten wohnungsverbindlichkeiten gegenübergestanden beklagte zugewinn erzielt aktiva höhe unstreitiges vermögen wertes eigentumswohnung passiva höhe richtig unstreitige verbindlichkeiten unterhaltsrückstand wohnungsbelastung zusammensetze passiva seien grundsätzlich stichtagsbezogen bestehende verbindlichkeiten art abzusetzen gehörten unterhaltsrückstände endvermögen beider parteien sei wert immobilie je berücksichtigen ebenso hierauf lastenden verbindlichkeiten insoweit seien berechnung volle verbindlichkeit einerseits hälftige ausgleichsanspruch partei andererseits bereits saldiert worden ausgleichsansprüche ergäben infolge gesamtschuldnerischen haftung parteien für wohnungsverbindlichkeiten miteigentümer je ehegatte innenverhältnis grundsätz
  4358. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb macht mandant entscheidung über wertpapierverkauf erkennbar davon abhängig entstandene kursverluste gewinnen verrechnet können erteilt steuerberater daraufhin rechtlich fehlerhafte auskunft mandanten veranlasst veräußerung abzusehen haftet berater mandanten grundsätzlich für weitere kursverluste bgh urteil januar ix zr olg karlsruhe lg mannheim ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai aufgehoben berufung klägers zurückweisung rechtsmittels brigen urteil zivilkammer landgerichts mannheim april abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit april zahlen weitergehende klage bleibt abgewiesen kosten rechtsstreits beklagte tragen rechts wegen tatbestand beklagte für kläger steuerberaterin tätig anfang jahres kläger wertpapierdepot verluste höhe etwa dm entstanden beratung bank erwog kläger verluste veräußerung wertpapiere innerhalb spekulati onsfrist begrenzen hierbei für anzusetzende verlust spekulationsgewinn etwa dm jahres sowie künftigen spekulationsgewinnen verrechnet februar rief kläger beisein wertpapierberaters beklagte vergewissern verrechnung möglich sei kläger machte hierbei beklagten deutlich entscheidung wertpapiere veräußern allein davon abhängig sei vorjahresgewinn dm verlusten verrechnet könne beklagte teilte verkennung abs satz estg verlustrücktrag jahr möglich deshalb beabsichtigte maßnahme wirtschaftlich sinnvoll sei daraufhin sah kläger davon ab wertpapiere veräußern nachdem kläger märz anderweitig über tatsächliche rechtslage unterrichtet worden informierte unverzüglich beklagte räumte märz geirrt tatsächlich bereits februar veräußerung wertpapiere verrechnung entstandenen spekulationsverluste gewinnen vorjahres möglich sei hierauf veräußerte kläger wertpapiere märz zwischenzeitlich eingetretenen weiteren wertverfall verlust dm entstanden vorliegenden klage geltend macht landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg senat zugelassenen revision verfolgt kläger schadensersatzbegehren entscheidungsgründe revision erfolg führt abänderung instanzgerichtli chen entscheidungen berufungsgericht ausgeführt beklagte beratungsvertrag obliegenden pflichten verletzt verkennung abs estg mitgeteilt verlustrücktrag jahr sei zulässig sei davon auszugehen kläger zutreffender auskunft wertpapiere februar veräußert hätte später entstandene kursverlust vermieden worden wäre zweck vertragspflicht beklagten sei darauf gerichtet kläger darüber unterrichten beabsichtigte wertpapierveräußerung einbeziehung steuerlicher gesichtspunkte wirtschaftlich sinnvoll sei sinn zweck pflicht sei jedoch kläger vermögensschäden bewahren steuerlichen gründen hätten einstellen können geltend gemachte vermögensschaden klägers form kursverluste sei schutzzweck eingegangenen verpflichtung umfasst ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen beklagte obliegenden verpflichtungen kläger bestehenden steuerlichen beratungsvertragsverhältnis ordnungsgemäß nachgekommen erteilte auskunft beabsichtigte verrechnung verlustes vorjahr erzielten gewinnen sei möglich stand widerspruch vorschrift abs satz estg ansicht berufungsgerichts geltend gemachte schaden schutzzweck verletzten beratungsverpflichtung erfasst rechtlich zutreffend grundsätzlich haftet derjenige für schädigendes ereignis verantwortlich geschädigten für dadurch ausgelösten rechtlichen wirtschaftlichen nachteile jedoch darf anspruchsgegner schaden zugerechnet innerhalb schutzbereichs verletzten norm eingetreten vertragsrecht geltende grundsatz bedeutet für bereich anwalts steuerberaterhaftung berater für nacht
  4359. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja unrichtige aufsichtsbehörde bgb uwg abs nr schuldner gegenüber gläubiger abs nr uwg strafbewehrt unterworfen setzt verwirkung vertragsstrafe ausdrückliche konkludente einschränkung unterwerfungserklärung voraus verstoß unterlassungsgebot abs nr uwg geeignet wettbewerb relevanten markt wesentlich beeinträchtigen mehrere vertragsstrafen jeweils gesonderte verstöße unterlassungsvereinbarung gestützt regelfall unterschiedliche streitgegenstände bgh urteil juni zr lg saarbrücken ag saarbrücken zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr koch für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts saarbrücken februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts saarbrücken august zurückgewiesen kosten rechtsmittel trägt beklagte rechts wegen tatbestand beklagte gmbh gebiet immobilienversicherungen finanzierungsbereich tätig unterhielt internetseite anfang jahres angaben zuständigen aufsichtsbehörde eintragung handelsregister fehlten märz gab beklagte gegenüber klägerin folgende nachstehend auszugsweise wiedergegebene unterwerfungserklärung ab firma gmbh verpflichtet hiermit gegenüber maklerbüro unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs geschäftsmäßige teledienste anzubieten internetseite www geschehen rahmen anbieterkennung folgende informationen leicht erkennbar unmittelbar erreichbar ständig verfügbar halten aufsichtsbehörde erteilung erlaubnis gewo resultierenden verpflichtungen überwacht für fall schuldhaften zuwiderhandlung versprach beklagte vertragsstrafe wobei natürliche handlungseinheit fortsetzungszusammenhang betracht kommen nachdem april internetseite beklagten aufsichtsbehörde unzutreffenderweise ihk saarland anstelle zuständigen stadt saarbrücken bezeichnet forderte kläger schreiben april beklagten april zahlung vertragsstrafe weitere vertragsstrafe verlangte kläger beklagten april falsche aufsichtsbehörde internetseite angegeben kläger geltend gemacht beklagte vereinbarte vertragsstrafe zweimal höhe jeweils verwirkt vorliegenden klage erste vertragsstrafe voller höhe zweite vertragsstrafe höhe teilbetrags nebst zinsen kosten beansprucht beklagte klage entgegengetreten amtsgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten berufungsgericht verurteilung beklagten höhe nebst zinsen kosten aufrechterhalten weitergehende klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger zahlungsanspruch vollem umfang beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen kläger vertragsstrafeanspruch wegen zweiten verstoßes höhe geltend gemachten betrags zusteht ausgeführt ersten vertragsstrafeverlangen april schuldhafte zuwiderhandlung beklagten unterlassungsvereinbarung zugrunde gelegen klagebefugnis klägers abs nr uwg ergeben beklagte deshalb unterlassung handlungen geschuldet wettbewerb wesentlich beeinträchtigten zähle unrichtige angabe aufsichtsbehörde weder unterlassungsanspruch vertragsstrafe auslösen könne dagegen stelle unrichtige angabe aufsichtsbehörde april schuldhafte zuwiderhandlung dar beklagte vertragsstrafe verwirkt unterlassungserklärung beklagte wirksam angefochten missbräuchliches verhalten klägers anspruchsverfolgung abs uwg bgb sei nachgewiesen ii beurteilung gerichtete revision klägers erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückweisung berufung beklagten amtsgerichtliche urteil berufungsgericht recht davon ausgegangen kläger beklagten aufgrund unterwerfungserklärung märz vertragsstrafevereinbarung zustande gekommen aufgrund anfechtung beklagte abs bgb unwirksam nimmt revisionserwiderung erfolg wendet revision annahme berufungsgerichts beklagte angabe falschen aufsichtsbehörde internetseite april vereinbarte vertragsstrafe verwirkt berufungsgericht angenommen vertragss
  4360. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski dr bacher hoffmann für recht erkannt berufung beklagten dezember verkündete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trägt klägerin rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin juni angemeldeten deutschen patents streitpatents streitpatent umfasst erteilten fassung sechs patentansprüche denen patentanspruch folgt lautet antriebsvorrichtung insbesondere für tore garagentore usw bewegungsrichtung tores verlaufenden führungseinrichtung insbesondere schiene führungsschiene fahrenden elektromotor aufweisenden schlitten betätigen torblattes stromzuleitungsmitteln elektromotor stromquelle verbinden deren strom ende führungsschiene eingespeist dadurch gekennzeichnet zuleitungsmittel enden führungseinrichtung steckbaren ersten einsatzkörper umfassen anschlusskabel versehen führungskörperende gehalten derart ausgebildet funktion sowohl ende führungskörpers ende führungskörper erfüllt klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents sei patentfähig offenbart fachmann ausführen könne beklagte streitpatent erteilten fassung merkmale patentansprüche aufgreifenden hilfsantrag verteidigt mündlichen verhandlung neuen hauptantrag gestellt patentanspruch ende angefügt wodurch zwei betriebsfälle gegeben patentgericht neuen hauptantrag beschluss verspätet zurückgewiesen streitpatent für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten ursprünglichen hauptantrag hilfsantrag erstinstanzlichen hilfsantrag weiterverfolgt sowie hilfsantrag ii fassung patentanspruchs verteidigt merk male patentgericht zurückgewiesenen hauptantrags merkmalen hilfsantrags kombiniert klägerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe streitpatent betrifft antriebsvorrichtung insbesondere für garagentore beschreibung streitpatents können bekannte elektrische antriebsvorrichtungen gestaltet führungsschiene bewegte tor betätigende schlitten hierfür elektromotor enthält dafür erforderliche strom einerseits über zugmittel verwendete stehende kette andererseits über führungsschiene elektromotor zugeleitet dabei stromeinspeisung ende führungsschiene möglich nähe steckdose liegt stromeinspeisung führungsschiene aufwendig geändert müssen zwei ausführungen führungsschiene vorgehalten streitpatent liegt aufgabe zugrunde antriebsvorrichtung schaffen einfache weise stromeinspeisung sowohl ende führungsschiene ermöglicht lösung problems schlägt patentanspruch antriebsvorrichtung insbesondere für garagentore folgenden merkmalen eckigen klammern gliederung patentgerichts antriebsvorrichtung weist führungseinrichtung insbesondere führungs schiene bewegungsrichtung tores verläuft schlitten fährt elektromotor aufweist betätigen torblattes dient stromzuleitungsmittel vorhanden elektromotor stromquelle verbinden ermöglichen deren strom ende führungsschiene einzuspeisen stromzuleitungsmittel umfassen ersten einsatzkörper enden führungseinrichtung gesteckt gehalten anschlusskabel versehen derart ausgebildet funktion sowohl ende ende führungsschiene erfüllen patentanspruch bedarf verschiedener hinsicht näheren erläuterung antriebsvorrichtung betätigen toren merkmale patentgemäßer gegenstand hierzu geeignet insbesondere funktionsfähig soweit erste einsatzkörper gemäß merkmal funktion sowohl ende führungsschiene erfüllen können bedingt funktionsfähigkeit antriebsvorrichtung insgesamt beiden fällen gegeben patentanspruch enthält hingegen konkrete aussage dahin übrigen erforderlichen bauteile etwa zweiter ende einzusteckender einsatzkörper beschaffen müssen funktionsfähigkeit antriebsvorrichtung beiden fällen gemäß merkmal gewährleisten soweit wortlaut patentanspruch worte führungseinrichtung führungskörper führungsschie
  4361. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja asylvfg abs satz nr vollziehbar ausreisepflichtige ausländer aufgrund amtsgericht angeordneten vorläufigen freiheitsentziehung polizei festgenommen befindet zunächst polizeigewahrsam sonstigem öffentlichen gewahrsam sinne abs satz nr asylverfg daraus gestellter asylantrag steht anordnung aufrechterhaltung abschiebungshaft entgegen bgh beschluss märz zb lg saarbrücken ag homburg zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts homburg juli rechten verletzt brigen sache anderweitigen behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene sudanesischer staatsangehöriger reiste august bundesgebiet nahm studium jedoch abschloss bescheid april lehnte beteiligte verlängerung aufenthaltserlaubnis ab forderte androhung abschiebung sudan ausreise märz erschien betroffene trotz ladung zwei terminen denen abschiebung durchgeführt juni beantragte beteiligte anordnung haft sicherung abschiebung betroffenen zugleich einstweilige anordnung vorläufigen freiheitsentziehung beschluss juni ordnete amtsgericht vorläufige freiheitsentziehung betroffenen längstens august sofortige vollziehung entscheidung aufgrund beschlusses nahmen polizeibeamte betroffenen juli fest jedenfalls vorführung haftrichter selben tag ging bundesamt für migration flüchtlinge nachfolgend bundesamt asylantrag betroffenen beschluss juli amtsgericht betroffenen haft sicherung abschiebung längstens september angeordnet während hiergegen gerichteten beschwerdeverfahrens stellte bundesamt bescheid august fest betroffenen sowohl voraussetzungen für zuerkennung flüchtlingseigenschaft offensichtlich vorlägen abschiebungsverbote abs aufenthg bestünden beschwerdegericht betroffenen nochmals angehört beschwerde zurückgewiesen rechtsbeschwerde beantragt betroffene haftentlassung september feststellung haftanord nung juli aufrechterhaltung beschwerdegericht rechten verletzt worden ii beschwerdegericht meint haftanordnung juli zulässiger haftantrag zugrunde gelegen enthalte ausführungen erforderlichkeit haft haftdauer betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig abs satz nr aufenthg af genannten haftgründe hätten vorgelegen betroffenen gestellte asylantrag haftanordnung entgegengestanden festnahme betroffene zeitpunkt asylantragstellung sicherungshaft befunden gründe abschiebung betroffenen binnen drei monaten entgegenstünden seien ersichtlich beteiligte abschiebung notwendigen beschleunigung betrieben iii hält rechtlichen nachprüfung stand zulassung abs nr famfg statthafte vgl senat beschluss oktober zb rn juris brigen famfg zulässige rechtsbeschwerde begründet jedenfalls entscheidung amtsgerichts juli neben beschwerdeentscheidung ebenfalls gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens senat beschluss märz zb fgprax rn betroffenen rechten verletzt für entscheidung beschwerdegerichts gilt derzeit beurteilt anordnung sicherungshaft amtsgericht stand asylantragstellung betroffenen abs satz asylvfg begründete aufenthaltsgestattung amts wegen beachtendes hafthindernis entgegen vgl senat beschluss oktober zb fgprax rn aa einreise mitgliedstaat europäischen union erwirbt ausländer abs satz satz asylvfg aufenthaltsgestattung eingang förmlichen asylantrags zuständigen bundesamt senat beschluss oktober zb fgprax rn verhielt asylantrag juli jedenfalls entscheidung amtsgerichts über haftanordnung bundesamt eingegangen bb umstand für haftanordnung unbeachtlich ermöglichte vorschrift abs satz nr asylvfg af anordnung abschiebungshaft trotz asylantragstellung ausländer zeitpunkt asylantragstellung sicherungshaft abs satz nr aufenthg af befand verhielt festnahme betroffenen polizei juli aufgrund beschluss amtsgerichts juni angeordneten vorläufigen freiheitsentziehung führte
  4362. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september verfahren vollstreckbarerklärung schiedsspruchs nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bereinkommen juni über anerkennung vollstreckung ausländischer schiedssprüche bgbl ii un� art vii abs meistbegünstigungsgrundsatz art vii abs un� gebotene anwendung schiedsfreundlicheren nationalen rechts umfasst bestimmungen anerkennung vollstreckung schiedssprüchen ff zpo nationalen kollisionsregeln sowie danach statut schiedsvereinbarung berufene nationale recht unterliegt schiedsvereinbarung lex fori grundsatz bestimmten internationalen privatrecht exequaturstaates nationalen recht liberalere formvorschriften diejenigen art ii abs un� anerkennungsfreundlichere nationale recht gemäß art vii abs un� maßgeblich bgh beschluss september iii zb olg oldenburg iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen wert beschwerdegegenstandes euro gründe antragstellerin beansprucht antragsgegnerin restliche vergütung für erledigung baggerarbeiten erhob deshalb schiedsklage antragsgegnerin schiedskommission allgemeine ge schäftsbedingungen für betriebe niederlande tragsgegnerin rügte zuständigkeit schiedsgerichts schiedsspruch arbitraal vonnis dezember verurteilte schiedsgericht antragsgegnerin antragstellerin nebst zinsen kosten zahlen oberlandesgericht entschieden schiedsspruch sei inland anzuerkennen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin begehren schiedsspruch für vollstreckbar erklären ii gemäß abs satz nr verbindung abs abs satz abs nr fall zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache oberlandesgericht abs satz zpo oberlandesgericht wesentlichen ausgeführt vollstreckbarerklärung bereinkommen juni über anerkennung vollstreckung ausländischer schiedssprüche bgbl ii folgenden un� sei versagen entschei dung schiedsgerichts schriftliche vereinbarung sinne art abs lit art ii abs un� legitimiert sei parteien hätten erbringenden leistungen mündlich vereinbart rechnungen antragstellerin hinweis allgemeine geschäftsbedingungen befunden schiedsklausel enthalten hätten mangels gesonderten hinweises schiedsklausel art ii abs un� geforderten schriftform genügt un� könne nationales deutsches recht vorgehen soweit vollstreckbarkeitserklärung günstiger sei gebe schiedsvertrag anforderungen abs zpo entspreche begründung oberlandesgerichts hält entscheidenden punkt rechtlichen prüfung stand aufgrund bisher getroffenen feststellungen ausgeschlossen parteien formwirksame schiedsvereinbarung geschlossen antrag vollstreckbarerklärung schiedsspruchs stattzugeben rechtsbeschwerde nimmt oberlandesgericht formerfordernisse art ii un� schiedsvereinbarung stellt streitfall für erfüllt angesehen deshalb anerkennung schiedsspruchs un� versagt dagegen erinnern art ii abs un� fordert schriftliche vereinbarung darunter gemäß art ii abs un� schiedsklausel vertrag schiedsabrede verstehen sofern vertrag schiedsabrede parteien unterzeichnet briefen telegrammen enthalten gewechselt parteien indes lediglich mündliche abreden über beauftragung antragstellerin baggerarbeiten getroffen verweis agb niedergelegte schiedsklausel befand allein rechnungen antragstellerin antragsgegnerin übersandte mithin gewechselten schriftstücken rechtsbeschwerde meint meistbegünstigungsgrundsatz art vii abs un� sei rückgriff nationales recht erlaubt formerfordernisse danach maßgeblichen zpo seien entgegen auffassung oberlandesgerichts erfüllt beizutreten aa stelle mag erörtern rechtsbeschwerde davon ausgegangen art vii abs un� anwendung zpo gestattet vorschrift rechtsbeschwerde erfolg verhelfen niedergelegten formalien schiedsvereinbarung ebenfalls eingehalten bb schiedsvereinbaru
  4363. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg zpo bgb ber zulassung beschwerde ausgangsbeschluss entscheiden enthält ausdrücklichen ausspruch zulassung rechtsmittel zugelassen nachträgliche zulassung beschwerde amtsgericht grundsätzlich unwirksam bgh beschluss märz xii zb olg nürnberg ag erlangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr günter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senats für familiensachen oberlandesgerichts nürnberg mai kosten antragsgegners verworfen wert gründe antragstellerin antragsgegner getrennt lebende eheleute vorliegenden scheidungssache antragsgegner folgesache güterrecht teilbeschluss amtsgerichts auskunft über schenkweise unentgeltliche zuwendungen eltern zeit märz märz verpflichtet worden späteren beschluss amtsgericht beschwerdewert festgesetzt beschwerde zugelassen oberlandesgericht antragsgegner eingelegte beschwerde unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii abs satz famfg abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig zulassungsgrund gemäß abs zpo fehlt rechtsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche bedeutung besteht aufgeworfenen fragen höchstrichterlich geklärt oberlandesgericht wert beschwerdegegenstandes abs famfg über veranschlagt beruht zulässiger tatrichterlicher würdigung steht rechtsprechung senats einklang entgegen auffassung rechtsbeschwerde widerspricht bewertung schon wegen beschränkung zuwendungen antragsgegners eltern anbetracht zeitraums zehn jahren lebenserfahrung jveg entnommene stundensatz jedenfalls niedrig veranschlagt vgl senatsbeschlüsse april xii zb famrz rn september xii zb fur höherer stundensatz eingreifen verdienstausfall konkret dargetan senatsbeschluss september xii zb fur mwn fall nachträgliche zulassung beschwerde oberlandesgericht recht unwirksam angesehen worden über zulassung beschwerde ausgangsbeschluss entscheiden enthält ausdrücklichen ausspruch zulassung rechtsmittel zugelassen vgl keidel meyer holz famfg aufl rn mwn abs zpo vgl bgh urteil februar iii zr njw rn beschluss juni ii zb njw rn rechtsprechung bundesgerichtshofs urteil ausdrücklichen ausspruch über zulassung berufung enthält zulassung wege berichtigungsbeschlusses wirksam nachgeholt gericht berufung urteil zulassen versehentlich unterblieben versehen außen hervorgetreten für dritte weiteres deutlich vgl bgh beschlüsse mai vi zb famrz april vi zb njw rr bghz njw berufungszulassung rechtsmittelgericht nachgeholt erstinstanzliche gericht etwa aufgrund festgesetzten höheren streitwerts ersichtlich davon ausgegangen rechtsmittel zulassung statthaft senatsbeschlüsse märz xii zb famrz april xii zb famrz bgh urteil november viii zr njw beschluss juni viii zb wum daran fehlt angefochtenen beschluss erkennen erstinstanzliche gericht rechtsmittel für statthaft gehalten bgh urteil februar iii zr njw beschluss juni ii zb njw verhält vorliegenden fall rechtsbeschwerde dargetan angefochtene beschluss beschwerde versehentlich zugelassen allein nachfolgenden korrektur amtsgericht entsprechende anhaltspunkte angefochtenen beschluss geschlossen abgesehen mangelnden aussagekraft streitwerts für wert beschwerdegegenstandes vgl bgh urteil februar iii zr njw rn beschluss juni ii zb njw rn amtsgericht streitwert angefochtenen erst nachträglichen beschluss festgesetzt schließlich umstand gesetzliche regelung nunmehr famfg enthalten zulassungsgrund hergeleitet offensichtlich inhaltliche nderung verbunden dose weber monecke günter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag erlangen entscheidung olg nürnberg entscheidung uf'],['Soon']]
  4364. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet februar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs bausparkasse darf regelfall bausparvertrag gemäß abs nr bgb juni geltenden fassung nunmehr abs nr bgb ablauf zehn jahren zuteilungsreife kündigen bgh urteil februar xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september nachteil beklagten abgeändert worden berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts stuttgart september insgesamt zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt klägerin rechts wegen tatbestand klägerin begehrt hauptsache feststellung fortbestehens bausparvertrages september schloss klägerin beklagten bausparvertrag vertragsnummer über bausparsumme dm bausparvertrag zugrundeliegenden allgemeinen bausparbedingungen folgenden abb heißt auszugsweise folgt vertragszweck zweck bausparvertrages erlangung unkündbaren regel zweitstellig sichernden tilgungsdarlehens bauspardarlehen aufgrund planmäßiger sparleistungen maßgabe allgemeinen bedingungen sparzahlungen monatliche bausparbeitrag beträgt tausend bausparsumme regelsparbeitrag ersten auszahlung zugeteilten bausparsumme ersten monats kostenfrei bausparkasse entrichten sonderzahlungen grundsätzlich zulässig bausparkasse deren annahme zustimmung abhängig bausparer anrechnung sonderzahlungen mehr regelsparbeiträgen rückständig schriftlichen aufforderung bausparkasse geleistete bausparbeiträge entrichten länger monate zugang aufforderung entsprochen bausparkasse bausparvertrag kündigen bausparvertrag zugeteilt tritt stelle rechtes bausparkasse bausparvertrag kündigen recht bausparer bereitgestellte bereitzustellende bauspardarlehen rückständigen bausparbeiträge samt deren zinsen kürzen zuteilungsnachricht zuteilung bausparer unverzüglich schriftlich mitgeteilt aufforderung binnen wochen ab datum zuteilung erklären zuteilung annimmt bausparer annahme zuteilung widerrufen solange auszahlung bausparsumme begonnen bereithaltung bausparsumme annahme zuteilung stellt bausparkasse bausparer bausparguthaben bauspardarlehen höhe bausparguthaben übersteigenden teiles bausparsumme bereit vertragsfortsetzung nimmt bausparer zuteilung gibt annahmeerklärung fristgemäß ab annahme zuteilung widerrufen bausparvertrag fortgesetzt setzt bausparer bausparvertrag fort rechte zuteilung jederzeit geltend gemäß abs abb bausparguthaben verzinsen gemäß abs abb bauspardarlehen zinssatz gewähren seit april zuteilungsreife bausparvertrag wies januar bausparguthaben höhe januar erklärte beklagte berufung abs nr bgb kündigung bausparvertrages juli klägerin ansicht kündigung unwirksam sei beklagten kündigungsrecht zugestanden hauptsache feststellung fortbestehens bausparvertrages begehrt ferner teilweiser klagerücknahme freistellung außergerichtlichen rechtsanwaltskosten höhe verlangt landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht klage ausnahme teils geltend gemachten rechtsanwaltskosten stattgegeben brigen berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht begründung entscheidung olg stuttgart wm wesentlichen ausgeführt kündigung bausparvertrages sei unwirksam beklagten kündigungsrecht zugestanden vertragsverhältnis finde gemäß art satz egbgb seit januar bürgerliche gesetzbuch fassung gesetzes modernisierung schuldrechts november anwendung kündigungsrecht ergebe weder abs bgb abs nr bgb abs bgb abs abs bgb voraussetzungen für ordentliche kündigung gemäß abs bgb seien gegeben handele bausparvertrag ansparphase darlehensvertrag bausparer darl
  4365. [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für landwirtschaftssachen thüringer oberlandesgerichts jena märz kosten beteiligten übrigen beteiligten außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariell beurkundetem vertrag september kaufte beteiligte beteiligten landwirtschaftlich genutzte fläche preis notar beantragte erteilung grundstücksverkehrsgenehmigung vertragsparteien teilte genehmigungsbehörde siedlungsunternehmen vorkaufsrecht ausgeübt beteiligte daraufhin antrag gerichtliche entscheidung gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht kaufvertrag geneh migt sofortige beschwerde beteiligten oberlandesgericht senat für landwirtschaftssachen antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte wiederherstellung entscheidung amtsgerichts erreichen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulässig daran fehlt jedoch divergenz sinn liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begründung miteinander verglichenen entscheidungen reicht für statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis möglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall ständige senatsrechtsprechung vgl beschl juni blw agrarr beschl februar blw nl bzar divergenz beteiligte dargelegt geltend gemacht angefochtene entscheidung beschluss oberlandesgerichts celle juni rdl ab weiche rechtsfrage aufgezeigt beschwerdegericht abweichend oberlandesgerichts celle benannten vergleichsentscheidung beantwortet begründung rechtsbeschwerde erschöpft vielmehr darin beteiligte beschwerdegerichts abweichende beurteilung frage darlegt grundstücksveräußerung ungesunden bodenverteilung führt iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel außerachtlassung gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz möglichkeit verfahrensbevollmächtigten beteiligten kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprüche beteiligten verfahrensbevollmächtigten hiervon jedoch berührt krüger lemke vorinstanzen ag meiningen entscheidung lw olg jena entscheidung lw czub'],['Soon']]
  4366. [['bundesgerichtshof beschluss str februar sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankfurt main september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben verfahrensrüge bemerkt senat verlesung strafanzeige august konnte abs stpo gestützt urkunde weder niederschrift vernehmung zeugin darstellte zeugin stammende schriftliche erklärung enthielt polizeibeamtin bö urteil beruht sem verfahrensfehler indes angesichts weiteren feststellungen krankheitsvorgeschichte strafbewehrten handlungen beschuldigten senat ausschließen landgericht anordnung unterbringung abgesehen hätte inhalt strafanzeige verwertet hätte beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan rothfuß appl fischer schmitt'],['Soon']]
  4367. [['bundesgerichtshof beschluss ars mai strafsache wegen freiheitsberaubung az kls js lg arnsberg az ls js ag gummersbach strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts mai beschlossen beim amtsgericht gummersbach schöffengericht anhängige verfahren ls js beim landgericht arnsberg anhängigen verfahren kls js verbunden gründe landgericht arnsberg verfahren anklagten zurückverweisung sache bundesgerichtshof anhängig bereit amtsgericht gummersbach angeklagten eröffnete verfahren übernehmen zuständigen staatsanwaltschaften nebenklägerin angeklagte bernahme einverstanden bzw einwände erhoben landgericht sache entscheidung bundesgerichtshof vorgelegt bundesgerichtshof für entscheidung über verbindung gemäß abs satz stpo zuständig beim amtsgericht gummersbach anhängige verfahren gemäß abs satz stpo verbindung stpo beim landgericht arnsberg anhängigen verfahren verbinden verbindung erscheint interesse umfassender aufklärung aburteilung sachdienlich bode maatz rothfuß otten roggenbuck'],['Soon']]
  4368. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg januar verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen beitragszahlung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr könig seiters sowie rechtsanwälte dr wüllrich prof dr stüer januar beschlossen antrag kläger bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt antrag kläger zulassung berufung verkündungs statt märz zugestellte urteil senats sächsischen anwaltsgerichtshofs unzulässig verworfen kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe kläger wenden verschiedene beitragsbescheide beklagten anwaltsgerichtshof klage abgewiesen hiergegen kläger beim anwaltsgerichtshof antrag zulassung berufung gestellt jedoch folgezeit begründet brao abs satz vwgo gründe denen berufung zuzulassen innerhalb zwei monaten zustellung vollständigen urteils darzulegen begründung soweit bereits antrag zulassung berufung vorgelegt beim bundesgerichtshof einzureichen satz brao abs satz vwgo kläger hätten deshalb mai antrag gegenüber bundesgerichtshof begründen müssen geschehen zulassungsantrag unzulässig prozesskostenhilfe konnte klägern bewilligt abs satz brao vwgo satz zpo abgesehen davon zulassungsantrag mangels fristgerechter begründung erfolgsaussicht fehlt kläger erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse vorgelegt angaben gemacht ber verwerfung zulassungsantrags senat zeitgleich ablehnung prozesskostenhilfe entscheiden rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschlüsse dezember viii zb njw rr märz xii zb njw rr rn rechtsmittelführer ablauf begründungsfrist prozesskostenhilfe beantragt gericht beabsichtigt versagen grundsätzlich verwerfung rechtsmittels unzulässig über prozesskostenhilfegesuch entscheiden regel greift beruht berlegung partei falle versagung prozesskostenhilfe gelegenheit erhalten antrag wiedereinsetzung vorigen stand stellen beabsichtigt rechtsmittelverfahren eigene kosten begründung rechtsmittels fortzuführen bgh aao wiedereinsetzung wäre klägern jedoch gewähren rechtsmittelführer lange verschulden rechtzeitigen vornahme fristwahrenden handlung begründung zulassungsantrags verhindert gegebenen umständen vernünftigerweise ablehnung antrags bewilligung prozesskostenhilfe rechnen für bedürftig halten darf sicht erforderliche getan aufgrund eingereichten unterlagen verzögerung über gesuch entschieden setzt voraus antrag innerhalb rechtsmittel bzw rechtsmittelbegründungsfrist ausgefüllte erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse nebst entsprechenden belegen beigefügt vgl bgh beschlüsse februar xii zb njw rr rn juli ix zb juris rn november viii zb juris rn siehe kopp schenke vwgo aufl rn hieran fehlt wiedereinsetzung deshalb betracht käme klägern eigener sache tätigen rechtsanwälten erwartet konnte zulassungsantrag vorherige entscheidung über bewilligung prozesskostenhilfe begründen dahinstehen kläger fehlende erfolgsaussicht hingewiesen worden antrag zulassung berufung zurückgenommen kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao abs gkg tolksdorf könig seiters wüllrich stüer vorinstanz agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']]
  4369. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz invg april geltenden fassung bank erwerb anteilen offenen immobilienfonds empfiehlt anleger ungefragt über möglichkeit zeitweiligen aussetzung anteilsrücknahme fondsgesellschaft aufklären bgh urteil april xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias richterin dr menges für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten maßgabe zurückgewiesen ausgesprochene verurteilung über berufungsurteil angeführten weiteren zahlungen hinaus abzüglich erbrachten zahlungen juli höhe dezember höhe erfolgt rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten bank schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anteilen offenen immobilienfonds morgan stanley value nachfolgend fonds liegt soweit für revisionsverfahren interesse folgender sachverhalt zugrunde klägerin seit kundin rechtsvorgängerin beklagten nachfolgend beklagte rahmen beratungsgesprächs juli empfahl mitarbeiterin beklagten nachfolgend beraterin klägerin anteile fonds erwerben beraterin wies klägerin darauf rücknahme fondsanteile ausgesetzt klägerin zeichnete anteile fonds für insgesamt ende gesprächs übergab beraterin klägerin werbebroschüre worten wissen gekauft broschüre findet sowohl titelseite seite folgender hinweis offene immobilienfonds können grundsätzlich börsentäglich zurückgegeben offene immobilienfonds können schutz anleger investmentgesetz rücknahme anteilen vertragsbedingungen festgelegten frist aussetzen bankguthaben erlös abs investmentgesetz angelegten mittel zahlung rücknahmepreises sicherstellung ordnungsgemäßen laufenden bewirtschaftung ausreichen sogleich verfügung stehen fonds wendet anleger beabsichtigen langfristig indirekte immobilienanlage form offenen immobilienfonds investieren rücknahme anteile fonds wurde oktober ausgesetzt fonds inzwischen abgewickelt klägerin beansprucht beklagten investierte kapital höhe ursprünglich abzüglich vorinstanzen erhaltener ausschüttungen höhe insgesamt zurück klägerin meint möglichkeit aussetzung anteilsrücknahme hingewiesen müssen landgericht klage stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag revisionsverhandlung parteien wegen weiterer ausschüttungen hauptsache höhe insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht begründung bkr ff veröffentlichten entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt rahmen anlageberatung sei anlageinteressent grundsätzlich möglichkeit aussetzung rücknahme fondsanteile gemäß invg hinzuweisen gesichtspunkt für anlageentscheidung wesentlich sei ergebe bereits daraus verkaufsprospekt werbebroschüre nachfolgend flyer sowie basisinformationen über vermögensanlagen wertpapieren nachfolgend basisinformationen möglichkeit hingewiesen liquiditätsrisiko für anleger begründe falle aussetzung rücknahme mögliche verkauf anteile über börse berge erkennbar risiko niedrigerer preis ordnungsgemäßen rückgabe erzielt könne tatsache aussetzung anteilsrücknahme kurs eingepreist führe abschlägen möglichkeit aussetzung anteilsrücknahme handele graue theorie bereits ende anfang drei offene immobilienfonds rücknahme anteile ausgesetzt hätten soweit beklagte mündelsicherheit anlage offene immobilienfonds betone stehe aufklärungsbedürftigkeit aussetzung rücknahme spannungsverhältnis anlagegerechte beratung erfordere aufklärung über funktionsweise strukturtypischen chancen risiken empfohlenen anlage grundsätzlich sicher einzustufenden kapitalanlage seien anleger deren charakteristische merkmale chancen risiken aufzuzeigen möglichkeit aussetzung rüc
  4370. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vermg abs verfügungsbefugter sinne abs vermg wer berechtigter rechtsverhältnis mitberechtigten abs vermg untereinander bestimmt vorschriften vermögensgesetzes über verhältnis berechtigten verfügungsberechtigten gemeinschaftsverhältnis mitberechtigten miterben vorschriften bürgerlichen gesetzbuchs über erbengemeinschaft bgh versäumnisurteil oktober zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr czub richterin weinland richter dr kazele für recht erkannt revision klägerin beschluss zivilsenats kammergerichts november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder erbengemeinschaft grundstück früheren ostteil berlin gehört grundstück stand ursprünglich eigentum gesellschaft deren alleiniger gesellschafter gesellschaft geriet während ns regimes verfol gungsdruck jude versuchte vermögen nächst dadurch erhalten vollmächtigten generalbe verheiratet mehrheitsgesellschafterin mach te lösten gesellschafter gesellschaft verkauften grundstück vorliegenden rechtstreit geht kaufmann zurückverkaufte verstarb wurde beklagten rechtsvorgänger beklagten beerbt eigentümer erbengemeinschaft grundbuch eingetragen wurden rechtsvorgänger beklagten jahr starb wurde beklagte neues mitglied erbengemeinschaft eingetragen zeitpunkt restitutionsverfahren zuständigen behörde anhängig erlass restitutionsbescheids führte grundstück erbengemeinschaft be stehend klägerin anteil beiden beklagten je anteil übertragen wurde bescheid seit bestandskräftig seit ende grundbuch vollzogen jahr übertrugen beklagten erbanteile tochter beklagten klägerin nahm rechtsstreit anspruch einigte darüber rund ausgleich mietherausgabeansprüche klägerin abs vermg eigenen verwendungsersatzansprüche abs satz vermg zahlt vorliegenden rechtsstreit verlangt klägerin beklagten wesentlichen freistellung grundpfandrechten zahlung etwa gesamtschuldnerisch tochter beklagten hilfsweise leistung erbengemeinschaft landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht beschluss zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klägerin anträge entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung rechtsbeziehungen beteiligten richteten erbrecht danach stehe klägerin anspruch auseinandersetzung erbengemeinschaft geltend gemacht belastungen nachlassgegenstands einzelne miterben einnahmen miterben quote erbrechts zustünden seien zuge auseinandersetzung berücksichtigen ii erwägungen halten rechtlichen prüfung entscheidenden punkt stand zutreffend nimmt berufungsgericht rechtsbeziehungen beteiligten allein erbrecht richten geltend gemachten vermögensrechtlichen ansprüche abs satz vermg abs satz halbsatz vermg verbindung bgb abs bgb verbindung abs satz vermg abs satz vermg ausgeschlossen ansprüche auskehrung miete schadensersatz wegen verletzung unterlassungsgebots abs satz vermg richten verfügungsberechtigten sinne abs vermg anspruch freistellung abs satz vermg richtet pfandrecht bestellt normalerweise ver fügungsberechtigte senat urteil dezember zr njwrr rn vgl urteil oktober zr njw rn freistellungsanspruch könnte dritten treffen fallgestaltung liegt beklagten verfügungsberechtigte aa klägerin allerdings einzuräumen verfügungsberechtigter abs satz vermg eigentümer derjenige verfügungsmacht über restitutionsgegenstand voraussetzung traf beklagten eintritt bestandskraft restitutionsbescheids zeitpunkt miterben eigentümer interessierenden grundbesitzes wortlaut abs satz vermg verfügungsbefugt beklagten ungeachtet berechtigte sinne abs vermg grundbesitz deshalb klägerin klägerin beklagten erbengemeinschaft restituiert worden bb wer berechtigter verfügungsberechtigter wortlaut abs vermg wäre berechtigte verfügungsberechtigter er
  4371. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen rechtsanwalt eingelegte revision ur teil landgerichts marburg märz kosten unzulässig verworfen gründe rechtsanwalt gemäß stpo eigenen namen eingelegte revision unzulässig angefochtene urteil seit märz rechtskräftig verurteilte verteidiger rechtsanwalt staatsanwalt schaft anschluss verkündung urteils rechtsmittel verzichtet abs satz stpo verzicht unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bgh njw nstz rr gründe ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts hätten führen können ersichtlich verurteilte betreibt revision revision daher verteidiger mehr rechtswirksam eingelegt vgl meyer goßner stpo aufl rn paul kk stpo aufl rn mwn rechtsanwalt fehlt zudem bereits bevollmächtigung verteidiger zeitpunkt revisionseinlegung handelte zunächst wahlverteidiger verurteilten wurde anschließend pflichtverteidiger bestellt beschluss august jedoch oberlandesgericht frankfurt main verteidiger verurteilten ausgeschlossen dagegen eingelegten sofortigen beschwerden bundesgerichtshof beschluss oktober ars verworfen ungeachtet verfahren rechtskräftig abgeschlossen wirkt ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter aufhebung fort pflicht kostentragung ergibt abs stpo kosten unzulässigen rechtsmittels danach tragen eingelegt gilt für vollmachtlosen verteidiger meyer goßner stpo aufl rn hilger löwe rosenberg stpo aufl rn je mwn schreiben april verurteilte erklärt weder kontakt rechtsanwalt stehe einlegung revision veranlasst fischer appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  4372. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs abs stpo beschlossen verfahren gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen fahrlässiger trunkenheit verkehr tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden insoweit kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt revision angeklagten urteil landgerichts mosbach april dahin geändert daß angeklagte wegen schwerer räuberischer erpressung einbeziehung strafe urteil amtsgerichts buchen november cs js ak gesamtfreiheitsstrafe vier jahren monat verurteilt maßregelausspruch aufgehoben sowie dahin ergänzt daß urteil amtsgerichts buchen angeordnete sperrfrist für erteilung fahrerlaubnis aufrechterhalten gehende revision verworfen angeklagte trägt übrigen kosten rechtsmittels gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung wegen fahrlässiger trunkenheit verkehr tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt verwaltungsbehörde angewiesen angeklagten ablauf zwei jahren neue fahrerlaubnis erteilen gesamtstrafe einbezogen wurde amtsgericht buchen urteil november wegen vorsätzlicher trunkenheit verkehr tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis verhängte freiheitsstrafe sechs monaten revision rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts senat stellt antrag generalbundesanwalts verfahren gemäß abs stpo soweit angeklagte wegen fahrlässiger trunkenheit verkehr tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden insoweit könnte senat schuldspruch bestätigen bisher getroffenen feststellungen rauschmittelbedingte relative fahruntüchtigkeit sinne abs stgb belegen daß angeklagte abend vortages mehr feststellbare anzahl benzodiazepinhaltiger tabletten eingenommen genügt sicheren feststellung daß angeklagte fahrt motorrad morgen folgenden tages mehr lage fahrzeug sicher führen feststellungen auffälligkeiten angeklagten fahrt unmittelbarem zusammenhang abstellen krades fehlen vgl bghst allenfalls vage zudem ausschließbar bemühen schuldmilderungsgründe für anschließend begangenen berfall vorzubringen getragene angabe angeklagten sei gesamten vormittag über benebelt ua vermag feststellungen ersetzen sachverständige ausgeführt erschöpft inhalt urteils wesentlichen allgemeinen beschreibung auswirkungen einnahme benzodiazepinhaltiger medikamente genügt bghst aao vgl ferner senatsbeschluß mai str schließlich teilt urteil angeklagten blutprobe entnommen wurde deshalb senat überprüfen landgericht recht hohen wirkstoffkonzentration sedierenden medikamentenwirkstoffe ua ausgegangen rückschlüsse daraus für fahrtzeitpunkt ergeben zurückverweisung neuverhandlung sache allein wegen tatvorwurfs erneute hinzuziehung sachverständigen erforderlich machte erscheint senat abs nrn stpo genannten gründen sachdienlich berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit wegen schwerer räuberischer erpressung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt macht wegfall einstellung gemäß abs stpo betroffenen einzelfreiheitsstrafe drei monaten aufhebung neufestsetzung gesamtstrafe erforderlich senat entspre chender anwendung abs stpo vornehmen angesichts landgericht vier jahre zwei monate festgesetzten gesamtfreiheitsstrafe höhe einsatzstrafe vier jahren gunsten angeklagten berücksichtigte wegfall dreimonatigen freiheitsstrafe beachtung grundsätze halbsatz abs satz stgb niedrigeren gesamtfreiheitsstrafe vier jahre monat führen senat deshalb festgesetzt teileinstellung verfahrens entzieht tatvorwurf abs stgb gestützten anordnung sperrfrist abs satz stgb grundlage verbleibende straftat schweren räuberischen erpressung läßt festgestellten umständen annahme angeklagte sei führen kraftfahrzeugen ungeeignet stützen senat ändert deshalb maßregelausspruch dahin ab daß stelle anordnung sperre zwei jahren ausspruch tritt daß anordnung sp
  4373. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock dezember strafausspruch zugehörigen feststellungen einschließlich derjenigen trinkmengen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags frei heitsstrafe neun jahren verurteilt hiergegen gerichtete sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen tötete angeklagte alkoholabhängig tatzeit blutalkoholkonzentration aufwies lebensgefährtin mindestens zehn kopf gerichtete schläge baseballschläger schläge heftig teile schädeldecke kopf gelöst wurden schläger schließlich zerbrach tat angeklagte nie tätlichkeiten aggressives verhalten aufgefallen führte trotz vergleichsweise hoher intelligenz eher passives beruflich perspektivloses leben beziehung angeklagten lebensgefährtin mehrfach zeitweiligen trennungen gekommen tat vorangegangen erneuter heftiger streit verlauf spätere opfer angeklagten erklärte folgenden tag gemeinsame wohnung verlassen tat verschloss angeklagte türen tatzimmer kinderzimmer zog fuhr kraftfahrzeug geschädigten polen angeklagte dahin eingelassen könne eigent liche tatgeschehen ganz überwiegend erinnern ebenso wenig unmittelbare nachtatgeschehen erinnerung setze erst deutsch polnische grenze passiert sachverständig beratene landgericht anschluss sachverständigen aufhebung erhebliche verminderung schuldfähigkeit angeklagten tatzeit ausgeschlossen weder grund akuten alkoholintoxikation allein zusammenspiel möglicherweise affektiv hoch aufgeladenen streitsituation vorgelegen maß aufgewendeten gewalt spreche für vorliegen affekts ausdruck tiefgreifenden bewusstseinsstörung tatablauf hinweise stimmige handlungsschritte enthalte nachtatverhalten lägen ebenfalls umstände vorangegangene affekttat sprächen erwägungen denen landgericht erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit angeklagten sinne stgb verneint halten rechtlicher prüfung stand soweit landgericht sachverständigen folgend meint festgestellte hohe alkoholisierung angeklagten könne deswegen für allein einschränkung steuerungsfähigkeit begründen angeklagte hohe alkoholtoleranz entwickelt tat schwierigkeiten polen gefahren sei bedacht äußeres leistungsverhalten innere steuerungsfähigkeit hoher alkoholgewöhnung durchaus weit auseinander fallen können bghr stgb blutalkoholkonzentration gerade alkoholikern zeigt oft bung erworbene erstaunliche kompensationsfähigkeit bereich grobmotorischer auffälligkeiten vgl tröndle fischer stgb aufl rdn verhalten tat kommt zusammenhang geringe aussagekraft landgericht erkennbar bedacht angeklagten tat wesentliche ernüchterung eingetreten zudem ergibt urteil angeklagte unmittelbar tat fahrt polen angetreten ablehnung affekts begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken ausführungen strafkammer schon ansatz frei widersprüchen einerseits meint bereinstimmung sachverständigen völlig fehlende gewalt beziehung vorfeld würde grundsätzlich für annahme plötzlichen affektiven zerreißung sinnzusammenhänge befördert alkoholintoxikation für annahme tiefgreifenden bewusststeinsstörung tatzeitpunkt sprechen andererseits gerade tiefgreifende bewusstseinsstörung sprechen aggressive durchsetzungsstrategien für angeklagten typisch seien strafkammer tatablauf hinreichend erwägungen affekt einbezogen gesehen außergewöhnlich hohe maß aufgewendeten gewalt umstand für vorliegen affekts ausdruck tiefgreifenden bewusstseinsstörung sprechen könne letztlich affekttat deswegen verneint angeklagte tatwerkzeug erst raum geholt überwiegend zielgerichtet kopf opfers geschlagen beide argumente tragen ergebnis herbeiholen tatwerkzeugs handelt einfache tätigkeit angeklagten inte
  4374. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zurückweisungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs bestimmt haftrichter für folgetag termin persönlichen anhörung betroffenen beantragt verfahrensbevollmächtigter wegen terminkollision terminverlegung verlegungsantrag entsprechen bereits organisatorische vorbereitungen bereitstellung betroffenen ladung dolmetschers getroffen worden bgh beschluss dezember zb lg ingolstadt ag ingolstadt ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss amtsgerichts ingolstadt märz beschluss landgerichts ingolstadt zivilkammer april betroffenen für zeitraum märz april mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene pakistanischer staatsangehöriger februar versuchte grenzüberschreitend verkehrenden fernbus deutschland einzureisen identitäts aufenthaltslegitimieren dokumente führte wurde einreise schriftlichem bescheid bundespolizei verweigert betroffene bereits deutschland aufgehalten erfolglos gewährung asyl beantragt nachdem amtsgericht zunächst wege einstweiligen anordnung februar sicherungshaft märz angeordnet beschluss märz haft mai sicherung zurückweisung betroffenen pakistan angeordnet landgericht dagegen gerichtete beschwerde maßgabe zurückgewiesen haft spätestens mai endet rechtsbeschwerde beantragt betroffene feststellung beschlüsse amtsgerichts landgerichts für zeitraum märz april mai rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts anordnung zurückweisungshaft abs aufenthg rechtmäßig amtsgericht antrag verfahrensbevollmächtigten betroffenen verlegung anhörungstermins nachgekommen sei begegne angesichts bereits erfolgten organisatorischen aufwandes für notwendigen ladungen rechtlichen bedenken iii zulässige rechtsbeschwerde begründet amtsgericht grundsatz fairen verfahrens verstoßen antrag verfahrensbevollmächtigten betroffenen verlegung anhörungstermins nachgekommen verfahrensbevollmächtigten möglichkeit eingeräumt termin anhörung betroffenen teilzunehmen grundsatz fairen verfahrens garantiert betroffenen wahrung rechte freiheitsentziehungsverfahren bevollmächtigten wahl vertreten lassen anhörung hinzuzuziehen vereitelt gericht verfahrensgestaltung teilnahme bevollmächtigten anhörung führt weiteres rechtswidrigkeit haft kommt darauf anordnung haft fehler beruht vgl senat beschluss oktober zb juris rn danach hätte amtsgericht terminverlegungsantrag verfahrensbevollmächtigten betroffenen entsprechen müssen nachdem antrag behörde märz gericht eingegangen für folgetag märz uhr termin anhörung betroffenen bestimmt verfahrensbevollmächtigte betroffenen nachmittag märz amtsgericht für betroffenen angezeigt wurde termin märz benachrichtigt stellte sogleich hinblick selben tag verwaltungsgericht berlin wahrzunehmenden termin verlegungsantrag hintergrund insbesondere angesichts kurzfristigen ladung hätte amtsgericht terminverlegung vornehmen müssen anhörung betroffenen anwesenheit verfahrensbevollmächtigten erfolgen konnte terminverlegung stand entgegen zeitpunkt eingangs verlegungsantrags märz uhr schon organisatorische maßnahmen für uhr anberaumten termin erfolgt bestimmt haftrichter für folgetag termin persönlichen anhörung betroffenen beantragt verfahrensbevollmächtigter wegen terminkollision terminverlegung verlegungsantrag entsprechen bereits organisatorische vorbereitungen bereitstellung betroffenen ladung dolmetschers getroffen worden danach hätte haftrichter angesichts umstandes märz für darauffolgenden tag anhörungstermin anberaumt verfahrensbevollmächtigte betroffenen stunden vorher kenntnis erhalten möglichkeit mehr zeitliche dispositionen treffen wahrung rechte betroffenen anhörungstermin verlegen müssen amtsgericht ge
  4375. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli prozeßkostenhilfeverfahren familiensache nachschlagewerk bghz ja nein zpo außerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof neuregelung beschwerderechts zivilprozeßreformgesetz statthaft greifbar gesetzeswidrige entscheidung prozeßkostenhilfeverfahren richtet rechtsbeschwerde zugelassen ergänzung bghz bgh urteil juli xii zb olg hamm ag münster xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen außerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel klägers beschluß senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm april kosten klägers unzulässig zurückgewiesen gründe amtsgericht beklagten zahlung kindesunterhalt verurteilt dezember zugestellte urteil beklagte dezember für fall bewilligung prozeßkostenhilfe berufung eingelegt verweigerung beantragten prozeßkostenhilfe beschluß januar schriftsatz februar erklärt daß berufung einlege zuvor kläger schriftsatz januar beantragt berufung zurückzuweisen für abwehr berufung prozeßkostenhilfe bewilligen prozeßkostenhilfegesuch gab berufungsgericht beschluß januar statt intervention bezirksrevisors hob berufungsgericht beschluß erneutem beschluß april verwies begründung ausführungen bezirksrevisors denen zufolge prozeßkostenbewilligung aufhebung amts wegen unterliege leere gehe bedingung eingelegte berufung sei nämlich unzulässig daß parteien zeitpunkt bewilligung prozeßkostenhilfe verfahren berufungsgericht anhängig sei für bewilligung prozeßkostenhilfe betracht komme anregung klägers beschluß april dahingehend ergänzen daß rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen gab berufungsgericht beschluß april statt kläger gleichem schriftsatz erhobenen gegenvorstellung verhält beschluß daraufhin kläger aufhebungsbeschluß april vorliegende außerordentliche beschwerde bezeichnete rechtsmittel eingelegt wiederherstellung aufgehobenen prozeßkostenhilfebewilligung begehrt ii rechtsmittel unstatthaft rechtsbeschwerde zulässig berufungsgericht zugelassen abs zpo nichtzulassungsbeschwerde eröffnet sogenannte außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit zulässig dahinstehen aufhebung prozeßkostenhilfebewilligung ebenso gesetzwidrig fall beschluß bghz ff zugrunde lag neuregelung beschwerderechts sogenanntes außerordentliches rechtsmittel bundesgerichtshof mehr statthaft vgl bgh beschluß märz ix zb zip bghz zust anm prütting ewir hiervon entgegen auffassung zöller philippi zpo aufl rdn für greifbar gesetzwidrige entscheidungen prozeßkostenhilfeverfahren weder rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ausnahme bundesverfassungsgericht beschluß märz befaßt zip dabei bedenken rechtsprechung erkennen lassen lediglich ausgeführt daß rechtsprechung bisher für zulässig erachteten außerordentlichen rechtsbehelfe rechtsstaatlichen anforderungen rechtsmittelklarheit genügen aao iv zugleich ausgeführt daß rechtsstaatsprinzip verbindung art abs gg genügt verfahrensordnung rechtsmittel richterliche entscheidung zuläßt anderweitige eigenständige gerichtliche abhilfemöglichkeit vorsieht möglichkeit eröffnet verfahrensverstoß einmaligen gerichtlichen kontrolle unterziehen aao ii gehöre möglichkeit selbstkontrolle fachgerichtsbarkeit wege gegenvorstellung einräumung rechtsschutzmöglich keit gar höheren gericht sei zwingend geboten aao iii kläger daher bereits erhobene gegenvorstellung verweisen über berufungsgericht entschieden hahne sprick wagenitz weber monecke ahlt'],['Soon']]
  4376. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ea ac stvg leasinggeber eigentümer halter leasing kraftfahr zeugs rahmen geltendmachung schadensersatzanspruchs bgb wegen verletzung eigentums leasingfahrzeug verkehrsunfall weder mitverschulden leasingnehmers fahrers leasingfahrzeugs betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen bgh urteil juli vi zr olg karlsruhe lg karlsruhe vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt verkehrsunfall leasinggeberin eigentümerin geschädigten leasingfahrzeugs beklagte fahrerin gegnerischen fahrzeugs beklagte deren haftpflichtversicherer unerlaubter handlung ersatz gesamten schadens anspruch beklagten forderung beglichen eingewandt klägerin müsse mitverschulden leasingnehmerin bzw deren fahrer anrechnen lassen landgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision erstreben beklagten klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht lehnt deliktischen ansprüchen leasinggebers haltendem kfz eigentümer schädiger zurechnung etwaigen mitverschuldens fahrers betriebsgefahr eigenen fahrzeugs ab hierfür gesetzlichen zurechnungsnorm fehle anspruchskürzung abs stvg komme frage vorschrift haftungsverteilung halter untereinander regele klägerin leasinggeberin halter sei erweiternde auslegung vorschrift sei gesetz nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli angezeigt stvg gelte für gefährdungshaftung sei allgemeine deliktsrecht anwendbar bgb zurechenbaren betriebsgefahr fehle klägerin haltende eigentümerin für betriebsgefahr einzustehen zurechnung bgb bzw bgb scheide weder leasingnehmerin fahrer erfüllungs verrichtungsgehilfe klägerin seien ii urteil hält angriffen revision stand klägerin etwaiges mitverschulden fahrers leasingfahrzeugs betriebsgefahr rechtlichen gesichtspunkt zuzurechnen erfolg greift revision auffassung berufungsgerichts für abwägung abs stvg sei vorliegend raum klägerin zeitpunkt unfalles halterin leasingfahrzeugs sei halter kraftfahrzeugs wer für eigene rechnung gebrauch verfügungsgewalt besitzt gebrauch voraussetzt vgl senatsurteile bghz juli vi zr versr entscheidend dabei rechtsverhältnis kraftfahrzeug insbesondere frage wer eigentümer vielmehr maßgebend wirtschaftliche betrachtungsweise intensität tatsächlichen erster linie wirtschaftlichen beziehung betrieb kraftfahrzeuges einzelfall ankommt wer danach tatsächlich wirtschaftlich eigentlich verantwortliche für einsatz kraftfahrzeuges verkehr schafft fahrzeug ausgehenden gefahren für halter strengen vorschriften straßenverkehrsgesetzes einstehen senatsurteil bghz halter leasingfahrzeugs demnach üblicher vertragsgestaltung deren vorliegen feststellungen berufungsgerichts auszugehen ständiger rechtsprechung erkennenden senats leasingnehmer jedoch leasinggeber eigentum verbleibt senatsurteile bghz november vi zr versr erkennende senat grund bereits urteil märz vi zr versr ausgesprochen stvg anwendung findet geschädigte bestimmungen stvg haftet erstreckung haltenden sicherungs eigentümer kraftfahrzeugs abgelehnt daran hält senat nderungen abs satz stvg gesetz nderung schadensersatzrechtlicher vorschriften juli bgbl fest gilt abs satz stvg ausschluss ersatzpflicht für unabwendbares ereignis gegenüber eigentümer kraftfahrzeugs halter wurde literatur teilweise anlass genommen entsprechende anwendung regelungen abs stvg haltenden eigentümer fordern geigel kunschert haftpflichtprozess aufl kap rn geigel bacher aao kap rn greger haftungsrecht straßenverkehrs aufl rn schmitz njw ders bereits njw geyer nzv wohl jagow burmann hess straßenverkehrsrecht aufl stvg rn stvg rn lassen gesetzesmaterialien nderung erkennen gesetzgeber möglichkeit auseinanderfallens halterund eigentümerstellung
  4377. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen januar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte arbeitgeberin versicherung fälle gewerbsmäßiger untreue abs abs satz nr stgb später teilweise ausgeglichenen gesamtschaden über zugefügt verständigung stpo wurde übereinstimmenden antrag beteiligten drei jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt revision überwiegend verständigung zusammenhängende verfahrensrügen sachrüge gestützt strafausspruch näher ausgeführt strafkammer unrecht stgb geprüft entgegen abs stpo gebotene beweiserhebung unterlassen revision bleibt erfolglos abs stpo verständigung gestützt hauptverhandlungsprotokoll weist revision darauf gesamtstrafe mehr drei jahren zugesichert mindeststrafe genannt senat neigt auffassung mitteilung möglichen verfahrensergebnisses abs satz stpo stets strafrahmen strafober strafuntergrenze anzugeben vgl näher bgh beschluss oktober str mwn letztlich unterschiedlich beurteilte frage vgl bgh aao mwn offen bleiben ersichtlich etwaiger verfahrensfehler nachteil angeklagten ausgewirkt könnte vgl bgh aao mwn insbesondere teilt senat besorgnis wegen genannten strafuntergrenze könne strafkammer zulässige punktstrafe vgl bgh beschluss juli str mwn nstz festgelegt hinweis hauptverhandlungsprotokoll ergebe entgegen abs satz stpo verständigung zustande gekommen sei prozessordnungswidriges geschehen behauptet protokoll anforderungen abs stpo genüge vgl schlothauer weider stv meyer goßner stpo aufl rn protokollrüge unbehelflich urteil protokoll beruhen vgl wiedner meyer goßner aao rn jew mwn graf stpo rn urteil heißt verständigung sei vorausgegangen angeklagten sei gesamtstrafe mehr drei jahren zugesichert worden hinweis revision urteil unmittelbar entnehmen sei verfahrensbeteiligten gelegenheit stellungnahme erhalten zugestimmt abs satz satz stpo belegt rechtsfehler urteil gegebenenfalls vorausgegangene verständigung festzustellen abs satz stpo angabe inhalts geboten bgh beschluss januar str nstz rr ebenso wenig ausführungen sonstigem prozessgeschehen vgl bgh beschluss mai str rn njw ii übrigen revisionsvorbringen schuldspruch rechtsfehlerfrei gleiches gilt für strafausspruch angeklagte führte kern identischen taten floss geld veranlassten grundlosen zahlungsanweisungen unterschiedliche weise zunächst wurden über bestimmtes konto abgewickelte zahlungen entdeckt arbeitsverhältnis wurde sofort beendet angeklagte gab höhe dahin aufgedeckten schaden orientiertes notarielles schuldanerkenntnis ab weiterer schaden etwa ermittelt weiteres schuldanerkenntnis verweigert hauptverhandlung angekündigt tatsächlichen schaden ermittlungsstand orientiertes zumindest zögerliches verhalten legt schon ansatz fakultative strafrahmenmilderung gemäß stgb weiteres nahe vgl identischen ähnlichen fall mehrerer bezüglich wiedergutmachung unterschiedlich behandelter opfer theune lk aufl rn dahinstehen allein schuldanerkenntnis gar bloße ankündigung grundlage täteropfer ausgleichs allein betracht kommenden alternative nr stgb theune aao rn vergeblich beruft revision für gegenteilige auffassung entscheidungen senats oktober str njw ff dezember str nstz rr beiden fällen angeklagten schuldanerkenntnis abgegeben gar angekündigt str vergleich abgeschlossen str zahlungen geflossen str schadensersatz höhe geleistet uas njw aao str freiwilliger einsatz vermögen uas nstz rr aao allerdings geschädigten etwa zugeflossen etwa stammen verwertung gepfändeter gegenstände insbesondere vier angeklagten beute bezahlten kraftfahrzeugen etwa stammen lebensversicherung privaten rentenversicherung angeklagten rahmen revisionsbegründung mitgeteilten schreiben geschädigte ag ag zusammenhang kündigung pfändung beachtetem gesetzlichen pfändungsschutz rede letztlich entscheidende geldzufluss ge schädigten wurde mitteln pfändungen erreicht gesetz gläubiger durchsetzung freiwillig schuldner erfüllten ansprüche verfügung stellt dara
  4378. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs nr satz abs abs nr abs betravg abs abs satz ermittlung ehezeitanteils sowie umwertung anrechts betrieblichen altersversorgung form direktversicherung gewährt bgh beschluß juli xii zb olg karlsruhe ag schwetzingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen weitere beschwerde antragsgegnerin beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert dm gründe juni geschlossene ehe parteien wurde ehefrau antragsgegnerin september zugestellten antrag ehemannes antragsteller verbundurteil amtsgerichts familiengericht schwetzingen juli insoweit rechtskräftig seit dezember geschieden versorgungsausgleich geregelt während ehe juni august abs bgb erwarb ehefrau feststellungen oberlandesgerichts renten anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte weitere beteiligte bfa höhe dm daneben besteht ehezeit entfallendes anrecht betrieblichen altersversorgung höhe instanzgerichte feststellungen getroffen anrecht unverfallbar sei ehemann erwarb während ehezeit ebenfalls rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bfa feststellungen oberlandesgerichts höhe dm außerdem besteht für ehemann betriebliche altersversorgung abgeschlossenen direktversicherung arbeitgebers desbausparkasse lan ag weitere beteiligte ehezeitliches deckungskapital dm amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt daß für ehefrau wege realteilung ag ebenfalls rentenversicherung begründet für ehemann ag bestehenden deckungskapital hierzu teilbetrag dm entnommen berechnung rentenversicherung ehefrau zugrundelegung betrags versorgungsträger überlassen dabei für ehemann bestehenden ehezeitlichen deckungskapital fiktive einzahlung gesetzliche rentenversicherung volldynamische rente dm dm ermittelt ausgleichsforderung ehefrau dm dm dm errechnet betrages hälftiger teilung für ehemann ag bestehenden ehezeitlichen anrechts ehefrau entfiele amtsgericht daher deckungskapitel hälf tiger teilung ehezeitlichen anrechts vornahme satzungsmäßiger abschläge für ehefrau verfügung stünde mitteilung versorgungsträgers dm beläuft betrags gekürzt ehefrau wege realteilung deckungskapital höhe dm gutgebracht hiergegen gerichteten beschwerde ehefrau gerügt daß bewertung ag begründeten rechte ehemannes anhand barwert verordnung unterbewertung anrechte führe art gg verstoße oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene weitere beschwerde ehefrau weiterhin abänderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii rechtsmittel führt aufhebung entscheidung zurückverweisung oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts findet für umrechnung anrechten betrieblichen altersversorgung ehemannes ag ausdrücklichen bestimmung abs bgb regelung abs nr barwert verordnung anwendung vorschrift sichere anwendung barwert verordnung leistungen betrieblichen altersversorgung volldynamisch seien gelte versorgungsleistungen individuellen deckungskapital vergleichbaren dekkungsrücklage gewährt würden auffassung entspricht rechtsprechung senats beschluß september xii zb famrz findet angefochtenen oberlandesgericht bestätigten urteil amtsgerichts niederschlag amtsgericht geht oberlandesgericht unbeanstandet bereits fehlerhaft ermittelten ehezeitanteil für ehemann ag begründeten anrechts bereinstimmung versorgungsträger erteilten auskunft amtsgericht ehezeitenanteil versorgung ersichtlich grundlage deckungskapitals bemessen für ehemann zeit versicherungsbeginn ehezeitende angespart worden jedoch richtig ehezeitanteil anrechten betrieblichen altersversorgung maßgabe abs nr satz bgb zeitratierlich zugesagten versorgungsleistung ermitteln betriebliche altersversorgung ehemannes form direktversicherung gewährt fall betriebszugehörigkeit anrechtsinhabers
  4379. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb februar zwangsvollstreckungsverfahren vii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick dr kartzke richterin graßnack beschlossen rechtsmittel gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts regensburg august sowie beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht regensburg juli aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht vollstreckungsgericht zurückverwiesen amtsgericht vollstreckungsgericht darf erlass pfändungs berweisungsbeschlusses gründen aufgehobenen beschlüsse ablehnen gründe gläubigerin begehrt erlass pfändungs berweisungsbeschlusses inhaberin notarielle urkunde titulierten forderung schuldner wegen teilbetrags höhe gläubigerin amtsgericht pfändung berweisung angeblicher forderungen schuldners arbeitgeber bank beantragt hierzu gläubigerin antragsformulars bedient vollständig formular gemäß anlage nr verordnung über formulare für zwangsvollstreckung zwangsvollstreckungsformular verordnung zvfv bgbl übereinstimmt darstellung einzelnen rahmen schriftgröße dicke linien zeilenumbrüche sowie zeilenabstände weichen teil formular ab ferner bereichen für eintragungen vorgesehenen textlinien kürzer genannten formular formular zudem schwarz weiß gehalten weist formular gemäß anlage nr zvfv vorgesehenen grünfarbigen elemente gläubigerin formular darüber hinaus seite feld anspruch kreditinstitute zusätzliche über vorhandenen freizeilen hinausgehende eintragungen erweitert wodurch seitenumbrüche verschoben amtsgericht antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses vorherigem hinweis unzulässig zurückgewiesen hiergegen eingelegte sofortige beschwerde erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt gläubigerin aufhebung zurückweisenden beschlüsse erlass beantragten pfändungs berweisungsbeschlusses hilfsweise zurückverweisung sache erneuten entscheidung ii zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlüsse zurückverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht auffassung antrag gläubigerin erlass pfändungs berweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindlichen formular gemäß anlage nr zvfv gestellt worden sei anerkennungsfähigkeit formularimitaten gleich qualität sei weder bestimmungen zwangsvollstreckungsformular verordnung deren umsetzung bundesministerium justiz entnehmen ganz geringfügige lediglich unterschiedliche drucksoft hardware bedingte abweichungen erscheinungsbilds individuell gefertigter formularausdrucke erscheinungsbild amtlichen formulars einseitiger druck statt duplexdruck schwarz weiß druck statt farbdruck programm gerätespezifische druckbildeigenschaften hielten rahmen obligatorischen nutzung originalformulars rein drucktechnisch begründeten unterschiede authentizität formulars berührt nutzung formularnachahmung komme hingegen betracht hält rechtlichen berprüfung stand antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses beschwerdegericht gegebenen begründung sei formgerecht eingereicht worden unzulässig zurückgewiesen antrag deshalb formunwirksam gläubigerin seite formulars anspruch kreditinstitute zusätzliche eintragungen vorgenommen wodurch zeilen seitenumbrüche sowie gesamtseitenzahl gegenüber formular gemäß anlage nr zvfv verändert gemäß abs satz zpo bundesministerium justiz ermächtigt rechtsverordnung zustimmung bundesrates formulare für antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses einzuführen soweit satz formulare eingeführt antragsteller bedienen abs satz zpo september zwangsvollstreckungsformular verordnung kraft getreten bgbl deren nr für anträge erlass pfändungsund berweisungsbeschlusses seit märz verbindlich anlage zwangsvollstreckungsformular verordnung vorgegebene antragsformular nutzen für märz formzwang unterliegenden pfändungsantrag gelten seitdem strenge formanforderungen senat beschluss februar vii zb veröffentlichung bghz vorgesehen entschieden formularzwang regelnden normen verfassungskonform dahingehend
  4380. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin november kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte wurde eröffnung verbraucherinsolvenzverfahrens über vermögen schuldners treuhänder bestellt insolvenzgericht beauftragte abs inso erforderlichen zustellungen verfahrensbeteiligten ausnahme zustellungen schuldner durchzuführen schlussbericht vergütungsantrag legte weitere beteiligte insolvenzgericht rechnung drittunternehmers ausführung zustellungen übertragen je erstzustellung je weiterer zustellung berechnete kündigte rechnung masse begleichen insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten für wohlverhaltensperiode treuhänder äußerte bedenken bezüglich erstattungsfähigkeit eingereichten rechnung folgenden stellte heraus weitere beteiligte rechnung bereits vollumfänglich masse beglichen obwohl abgerechneten zwölf zustellungen drei zustellungen drittunternehmer übrigen weiteren beteiligten ausgeführt worden aufforderung insolvenzgerichts bezahlten betrag betrag je zustellung erstatten kam weitere beteiligte insolvenzgericht daraufhin weiteren beteiligten entlassen weiteren beteiligten treuhänder bestellt entscheidung begründet weitere beteiligte amtspflichten verletzt sofortige beschwerde landgericht zurückgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs satz inso art eginso abs satz nr zpo brigen zulässig abs zpo jedoch sache erfolg beschwerdegericht offen gelassen treuhänder pflichtwidrig verhalten ausgeführt entlassungsgrund komme neben pflichtverletzung treuhänders situation betracht erforderliche vertrauensverhältnis insolvenzgericht treuhänder maße gestört zerrüttet sei gedeihliches zusammenwirken mehr möglich erscheine sei fall insolvenzgericht treuhänder seit jahren streit über frage bestehe treuhänder für abs inso übertragenen zustellungsaufgaben zuschlag vergütung entsprechend abs insvv verlangen könne streit vielzahl beschwerdeverfahren geführt inzwischen frage ausgeweitet treuhänder zustellungsaufgaben externes unternehmen übertragen dürfe anschrift firmiere vorstand anwaltspartnerin sei dafür auslagenersatz verlangen könne schließlich insolvenzgericht treuhänder zahlreichen verfahren entlassen begründung hält rechtlichen nachprüfung stand entgegen ansicht rechtsbeschwerde allerdings beanstanden beschwerdegericht störung vertrauensverhältnisses gesichtspunkt herangezogen insolvenzgericht entscheidung gestützt beschwerdegericht rechtliche nachprüfung angefochtenen entscheidung beschränkt vollwertige zweite tatsacheninstanz eigene ermessensentscheidung treffen bgh beschluss oktober ix zb juris rn september ix zb nzi rn münch komm inso ganter aufl rn hk inso kirchhof aufl rn entlassung treuhänders setzt entlassung insolvenzverwalters wichtigen entlassung rechtfertigenden grund voraus abs satz abs satz inso beschwerdegericht gegebenen begründung lässt bejahen aa entlassung rechtfertigender wichtiger grund liegt pflichtverletzung verwalters feststeht anbetracht erheblichkeit pflichtverletzung insbesondere auswirkungen verfahrensablauf berechtigten belange beteiligten sachlich mehr vertretbar erscheint verwalter treuhänder amt belassen beurteilung voraussetzungen vorliegen berücksichtigung umstände einzelfalls tatrichter treffen bgh beschluss dezember ix zb wm juli ix zb zvi rn märz ix zb zvi rn bb störung vertrauensverhältnisses insolvenzverwalter insolvenzgericht reicht für entlassung verwalters lediglich persönlichem zwist beruht bgh beschluss dezember aao märz ix zb wm rn gilt entgegen ansicht beschwerdegerichts vertrauensverhältnis maße gestört gedeihliches zusammenwirken mehr möglich erscheint entlassung verwalters eingriff verfassungsrechtlich geschütztes recht berufsausübung art gg verbunden bgh
  4381. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober anker justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb befindet befreiungsgläubiger lage inanspruchnahme drittgläubiger sicherheit erwarten lässt steht fest für erfüllung drittforderung mittel befreiungsschuldners zurückgegriffen wandelt befreiungsanspruch zahlungsanspruch befreiungsgläubiger zahlung verlangen anschluss fortführung bgh urteile september ix zr njw november ix zr nzi rn falle schluss jahres befreiungsanspruch zahlungsanspruch umwandelt für verjährungsbeginn maßgebend ergänzung fortführung senat urteil mai iii zr bghz ff rn ff sowie bgh urteil märz ii zr bghz rn beschluss juni ii zr beckrs rn bgh urteil oktober iii zr hanseatisches olg bremen lg bremen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts bremen februar zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag folgenden zahlung nebst zinsen vorgerichtlicher anwaltskosten anspruch bhi treuhandkommanditistin ug haf tungsbeschränkt co kg fondsgesellschaft folgenden september erklärte beklagte gegenüber beitritt seinerzeit gmbh co kg firmierend mittelbarer treugeber kommanditist einlage grundlage treuhandvertrags märz fungierte treuhänderin für beklagten frei verfügbarer liquidität erhielt beklagte jahren abzug rückzahlung gewinnunabhängige ausschüttungen höhe insgesamt erwarb ag containerchassis vermiete te veräußernde unternehmen zurück sale and lease back verfahren erwerb wurde darlehen rechtsvorgängerin klägerin folgenden klägerin finanziert nachdem ag juni insolvenzantrag gestellt erzielte nahmen mehr geriet weise finanzielle schwierigkeiten vereinbarung mai legten klägerin für bestehenden kredite neue laufzeiten fest schreiben november lehnte klägerin angebot rückzahlung fälligen finanzierungen november ab zugleich bat kommanditisten vollständigen wiedereinlage geleisteten auszahlungen aufzufordern hierauf verlangte datum de zember beklagten sowie treugeber kommanditisten hinweis freistellungsanspruch treuhandvertrag fristsetzung dezember rückzahlung ausschüttungen schreiben lautet auszugsweise folgt wissen fondsgesellschaft teilweise darlehen bank finanziert kapitaldienst für darlehen konnte ausfall mietzahlungen mehr geleistet auszahlungen fondsgesellschaft anleger jahren stellen rückzahlung hafteinlagen dar haftet treuhandkommanditistin gläubigern gesellschaft umfang zurückgezahlten hafteinlagen bank anspruch genommen steht treugeber gegenüber treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag freistellungsanspruch ansprüche bank gegenüber treuhandkommanditistin definitiv bestehen bleibt leider wahl freistellungsanspruch treuhandvertrag verbindung gesellschaftsvertrag gegenüber geltend müssen daher auffordern fondsgesellschaft erhaltenen auszahlungen höhe eur abzüglich jahre geleisteten einzahlungen höhe eur rückgewähr jahre getätigten ausschüttungen dienten demnach eur spätestens dezember eingehend konto einzuzahlen wiedereinlageverpflichtung gegenüber fondsgesellschaft erfüllen können fondsgesellschaft vergangenen jahr erheblichem umfang verfügung stehenden möglichkeiten daran gearbeitet über fortführung fonds wiedereinzahlung ausgezahlten beträge vermieden chance werterholung erhalten bleibt leider gelungen bedaure entwicklung geführt auffordern restlichen beträge einzuzahlen datum dezember unterrichtete ber kommanditisten anleger davon klägerin treugeals treuhand kommanditistin anspruch genommen deshalb gezwungen sei anlegern wiedereinzahlung bereits ausgezahlten beträge höhe ursprünglichen haftkapitals einzufordern schreiben auszugsweise folgenden inhalt geschäftsführung gesellschafterversa
  4382. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg abs bgb grundsätzliche beweislast gmbh gesellschafters für längere zeit zurückliegende einzahlung stammeinlage abs gmbhg bgb hindert tatrichter entsprechenden nachweis aufgrund unstreitiger erwiesener indiztatsachen geführt anzusehen insoweit handelt tatrichterlicher beurteilung unterliegende frage einzelfall erforderlichen beweismaßes bgh hinweisbeschluss juli ii zr olg brandenburg lg neuruppin ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klägers beschluss gemäß zpo zurückzuweisen gründe berufungsgericht leerformelhaftem hinweis künftige fälle grund für zulassung revision angegebene frage umfanges sekundären darlegungslast insolvenzverwalters primärer beweislast gegenseite für erfüllung einlageschuld abs gmbhg bgb grundsatzfrage sinne zpo vgl musielak ball zpo aufl rdn nachw hängt berufungsgericht ausführt umständen einzelfalles ab brigen genannte rechtsfrage auszuführen ohnehin entscheidungserheblich revision ergebnis aussicht erfolg ständiger rechtsprechung senats urt juni ii zr zip njw september ii zr zip rechtsstreit erfüllung einlageschuld abs gmbhg bgb grundsätzlich betreffende ge sellschafter darlegungs beweispflichtig dafür einlage erbracht gilt grundsatz längeren zeitabstand seit behaupteten zahlung späterem erwerb geschäftsanteils nunmehrigen gesellschafter beklagten davon unterscheiden allein relevante frage beweismaß einzelfall für mehr weniger lange zurückliegende einzahlung stammeinlage fordern senat beschluss november ii zr dstr anm goette klargestellt sache tatrichterlicher beurteilung gem abs zpo revisionsgerichtlicher nachprüfung weitgehend entzogen tatrichter insbesondere verwehrt partei obliegenden nachweis einlagenzahlung aufgrund gesamtbeurteilung unstreitiger erwiesener indiztatsachen geführt anzusehen vgl bgh urt juli vi zr njw erhebung weiteren hauptbeweises verzichten gegenteilige indizien dargelegt ersichtlich prozessgegner seinerseits gegenbeweis anbietet vgl bgh urt märz xi zr njw rr vorliegenden fall gilt berufungsgericht stellt tatrichterlicher würdigung fest beklagte vielzahl umständen dargelegt schluss erfüllung stammeinlagenverpflichtung früheren gesellschafter schuldnerin zulassen darauf fehlen gegenteiliger anhaltspunkte berufungsgericht mündlichen verhandlung schon vorher prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen berufungsgericht hilfstatsachen indizien herangezogenen umstände nämlich notariellen urkunden enthaltenen erklärungen früheren gesellschafter über einzahlung stammeinlagen ursprüngliche november erhöhte kapital sowie fehlen hinweisen ausstehende einlagen vorgelegten bilanz weiteren geschäftsunterlagen sol che unstreitig lassen berufungsgericht tatrichterlich feststellt einzelnen ausführt schluss einlagenzahlung entsprechende hauptbeweis zahlung geführt kommt darauf beklagte mangels darlegung konkreter anhaltspunkte für gegenteil haupttatsache zahlung schon wirksam bestritten ebenso wenig brauchte berufungsgericht entgegen ansicht revision umständen zusätzlich allein beklagten benannten zeugen vernehmen revisionsrechtlich eingeschränkt überprüfbare gesamtwürdi gung vorliegenden umstände vgl bgh urt juli aao rechtsgründen beanstanden recht weist berufungsgericht insbesondere darauf unrichtigkeit angaben gesellschaftern notarieller urkunde regel unterstellt erst recht vorliegenden fall davon ausgegangen gesellschafter hätten einlagen jahr erhöhte kapital einbezahlt obwohl damals erhebliche kapitalerhöhung dm dm sofortiger einzahlung gesamten erhöhungsbetrages für erforderlich hielten vorgelegten kapitalerhöhungsbeschluss ersichtlich fehlen unmittelbarer einzahlungsbelege kontoauszüge ä anbetracht vorliegenden fall längst abgelaufenen aufbewahrungsfrist abs hgb gegenläufiges indiz berufungsgericht zutreffend ausführt beklagte jahr neun jahre behaupteten zahlung a
  4383. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr satz alt gebrauchtwagenhändler trifft generelle anlassunabhängige obliegenheit fahrzeug verkauf umfassend untersuchen vielmehr berprüfung fahrzeugs aufgrund besonderer umstände für konkreten verdacht mängel begründen gehalten abgesehen fällen händler grundsätzlich fachmännischen äußeren besichtigung sichtprüfung verpflichtet bestätigung fortführung senatsurteile juni viii zr njw rn juni viii zr bghz rn november viii zr njw ii januar viii zr wm ii aa juni viii zr bghz märz viii zr njw iii januar viii zr bghz st rspr kaufvertrag enthaltene eintragung hu neu beinhaltet interessengerechter auslegung stillschweigende vereinbarung verkaufte fahrzeug zeitpunkt bergabe für hauptuntersuchung stvzo geeigneten verkehrssicheren zustand befinde hauptuntersuchung durchgeführt sei bestätigung fortführung senatsurteil februar viii zr bghz ff t� neu für beurteilung nacherfüllung für käufer gemäß satz alt bgb unzumutbar umstände einzelfalles berücksichtigen insbesondere zuverlässigkeit verkäufers vorzuwerfende nebenpflichtverletzungen umstand verkäufer bereits ersten erfüllungsversuch bergabe erheblichen mangel fachlicher kompetenz erkennen lassen vertrauensverhältnis parteien nachhaltig gestört bgh urteil april viii zr olg oldenburg lg oldenburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg februar zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten gewerblichen autohändler rückabwicklung kaufvertrags über gebrauchtwagen sowie zahlung schadensersatz vertrag august kaufte klägerin beklagten erstmalig august zugelassenen lauf leistung km preis kaufvertrag enthält rubrik zubehör sonderausstattung eintrag hu neu tag fahrzeugkaufs technische berwachungsverein t� hauptuntersuchung durchgeführt fahrzeug beanstandungsfrei t� vplakette versehen nächsten tag fuhr klägerin rund km entfernten wohnort fahrt dorthin versagte motor aufgrund defekten kraftstoffrelais mehrfach entstanden klägerin kosten für pannenhilfe reparatur höhe anschließenden klägerin veranlassten untersuchungen fahrzeugs wurde starke korrosion bremsleitungen längsträgern querlenkern achsträgern unterboden sowie sämtlichen zuleitungen motor festgestellt klägerin erklärte daraufhin schreiben august anfechtung kaufvertrags wegen arglistiger täuschung hilfsweise rücktritt kaufvertrag begründete untersuchung festgestellten verkehrssicherheit fahrzeugs beeinträchtigenden mängeln beklagte behauptet fahrzeug verkauf durchgesehen vordergründigen rost festgestellt brigen untersuchung t� verlassen klägerin begehrt rückzahlung kaufpreises zug zug rückgabe kraftfahrzeugs sowie ersatz kosten pannenhilfe reparatur jeweils zuzüglich zinsen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt landgericht beklagten recht rückzahlung geleisteten kaufpreises höhe nebst zinsen zug zug rückgabe gekauften fahrzeugs verurteilt klägerin kaufvertrag wegen arglistiger täuschung wirksam angefochten rückabzuwickeln sei darüber hinaus landgericht klägerin zutreffend geltend gemachten aufwendungsersatz höhe zuerkannt aufgrund landgericht eingeholten sachverständigengutachtens stehe fest veräußerte fahrzeug fortgeschrittene offensichtliche korrosion bereich längsträger fahrwerksteile sämtlicher zuleitungen motor sowie überdurchschnittliche korrosion vorderen bremsleitungen aufgewiesen insbesondere korrosion vorderen bremsleitungen hätte verkaufstag durchgeführten hauptun
  4384. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen nichtzulassungsbeschwerde kläger urteil zivilsenats kammergerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe kläger kauften entwicklungsgesellschaft mbh co kg drei eigentumswohnungen grundbuchlichen absicherung wurde insolvenzverfahren über vermögen verkäuferin eröffnet insolvenzverwalter lehnte erfüllung kaufverträge ab verkaufte sog quartier mai beklagte ziffer ii beklagten geschlossenen notariellen kaufvertrages heißt wohnungseigentumsverkäufe insolvenzverwalter gegenüber sämtlichen käufern wohneigentum nichterfüllung gewählt rückgaben größtenteils erfolgt teil käufer wunsch äußern erwerber verhandlungen ziel neuen vertragsabschlusses führen fällen erwerber verpflichtet kaufpreise höher festzulegen ursprünglich beurkundeten kaufpreises brigen käufer vertragsgestaltung rahmen billigen ermessens frei insbesondere vereinbarungen nderung jeweiligen kaufvertrag zugrunde liegenden teilungserklärung sowie einschränkung gewährleistung treffen vorstehende verpflichtungen erwerbers echter vertrag zugunsten dritter jeweils zugunsten einzelnen käufers kläger verlangen beklagten abschluss notariellen kaufvertrages über ursprünglich erworbenen eigentumswohnungen maximal damals vereinbarten kaufpreises landgericht klage abgewiesen berufung kläger erfolglos geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgen anträge ii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch kläger rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt nichtberücksichtigung erheblichen beweisangebots verstößt art abs gg prozessrecht stütze mehr findet bverfg njw liegt bezug klägern angebotenen beweis gesprächen verkauf quartiers insolvenzverwalter beklagten hinblick regelung ziffer ii vertrages geführt worden sollen beschwerde aufgezeigten vortrag kläger vorinstanzen bestandteil ausschreibung insolvenzverwal ter käufer für quartier suchte altkäufer recht erhielten zunächst gekauften wohnungen erneut erwerben hierüber sei zuständigen mitarbeiter insolvenzverwalters geschäftsführer für beklagte tätigen gesellschaft verhandelt worden wobei seitens beklagten zunächst sogar schriftlich angeboten worden sei altkäufer könnten wohnungen ursprünglichen preises erwerben weiteren gesprächen tag abschluss kaufvertrages sei besprochen worden alterwerbern verbindliche recht zustehen solle einheiten ursprünglich vereinbarten kaufpreises erwerben trifft vortrag vernünftiger zweifel bestehen vertragsparteien genannte klausel verstanden zugleich ginge übereinstimmende verständnis wortlaut auslegung vereinbarung vgl bghz senat urt dezember zr njw nachvollziehbaren sachlichen grund warum beweisangebot nachgegangen worden enthält angefochtene urteil berufungsgericht begriff ankaufsrechts für unscharf hält meint könne bloße angebotspflicht einschließen führt vortrag kläger unerheblich wäre grundsatz übereinstimmender parteiwille wortlaut anderweitigen auslegung vereinbarung vorgeht gilt verständnis gewählten formulierung unvollkommenen ausdruck gefunden parteien begriff gewählt gewollte objektiv umfasst nachvollziehbar weshalb berufungsgericht begriff ankaufsrechts unscharf ansieht stützte nämlich rechtsstandpunkt kläger angebotspflicht beklagten verpflichtung abschluss kaufvertrages anzubieten bgb umschrieben fehler entscheidungserheblich einwand beschwerdeerwiderung berufungsgericht hätte berufung kläger bereits unzulässig zurückweisen müssen hinreichender sicherheit feststellen lasse rechtzeitig begründet worden sei unbeachtlich revisionsgericht für zulässigkeit berufung maßgeblichen sachverhalt selbständig prüfen unabhängig beurteilung berufungsgerichts für rechtzeitigkeit berufung
  4385. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend ir marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja local presence global power mma art abs pv� art quinquies abschn nr markeng abs nr weist ir marke englischsprachiger werbeslogan beschreibenden bezug dienstleistungen für schutz beansprucht erschöpft ausschließlich werblichen anpreisung fehlt für dienstleistungsbereich für schutzbewilligung erforderliche unterscheidungskraft bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschluß senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli aufgehoben soweit beschwerde verweigerung schutzes für anspruch genommenen klasse zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen übrigen rechtsbeschwerde zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens dm festgesetzt gründe markeninhaberin begehrt für international registrierte marke nr local presence global power schutz bundesrepublik deutschland für dienstleistungen klasse papier carton et produits en ces mati� res klasse organisation de voyages services agences de tourisme klasse r� servations h� tels et de motels zuständige markenstelle deutschen patentamts irmarke begehrten schutz wegen fehlender unterscheidungskraft wegen vorliegens schutzhindernisses abs nr markeng verweigert beschwerde markeninhaberin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt markeninhaberin schutzerstreckungsbegehren ii bundespatentgericht ir marke begehrten schutz art abs mma art quinquies abschn nr pv� markeng versagt ausgeführt bestehe gegenwärtiges künftiges freihaltebedürfnis englischen wortfolge inländischen verkehr sinne lokale präsenz globale kraft verstanden papier karton materialien bestehe sachbezug dagegen liege beschreibende angabe dienstleistungen transportund tourismusbereichs nahe für vorliegen freihaltebedürfnisses abs nr markeng sei sachbezug allerdings hinreichend konkret schutzhindernis abs nr markeng sei ebenfalls festzustellen wortfolge fehle jedoch werbeslogan originalität unterscheidungskraft erschöpfe bloßen werblichen anpreisung phantasievollen berschuß sprachlichen gestaltung aussage über mehrdeutigkeit verfüge vielen bereichen heutzutage anwesenheit ort welt geworben gewisse originalität verwendung werbeslogans sei allenfalls für papier karton materialien vorhanden denen sachbezug wortfolge fehle wegen starken gewöhnung verkehrs derartige slogans führe jedoch phantasievolle berschuß wiedererkennungseffekt hinsichtlich betrieblichen herkunft iii rechtsbeschwerde teilweise erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung soweit bundespatentgericht irmarke schutz für klasse verweigert weitergehende rechtsbeschwerde dagegen erfolg annahme bundespatentgerichts ir marke fehle für klasse papier carton et produits en ces mati� res non compris dans autres classes livres publications imprim� manuels pour instruction et autres ainsi que mat� riel publicitaire et promotionnel imprim� bulletins informations se rapportant aux possibilit� de voyage cartes imprim� et formulaires et autres imprim� mat� riel instruction et enseignement exception appareils papeterie unterscheidungskraft frei rechtsfehlern bundespatentgericht hohe anforderungen unterscheidungskraft werbeslogans gestellt art abs mma art quinquies abschn nr pv� ebenso abs nr markeng marken schutzbewilligung ausgeschlossen für beanspruchten dienstleistungen unterscheidungskraft entbehren unterscheidungskraft marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel für marke erfaßten dienstleistungen unternehmens gegenüber unternehmen aufgefaßt vgl bgh beschl zb grur protech beschl zb grur wrp for you beschl zb grur wrp yes hierbei grundsätzlich großzügigen maßstab auszugehen geringe unterscheidungskraft reic
  4386. [['bundesgerichtshof str beschluss märz strafsache wegen landfriedensbruchs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf oktober zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewährung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels staatsschutzkammer landgerichts dortmund zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht düsseldorf urteil dezember angeklagten kurden wegen schweren hausfriedensbruchs tateinheit landfriedensbruch zuwiderhandeln vereinsrechtliches betätigungsverbot freiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt feststellungen angeklagte arbeiterpartei kurdistans pkk gesteuerten gewaltsamen besetzung griechischen honorarkonsulats düsseldorf beteiligt revision angeklagten bundesgerichtshof urteil strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen vgl bgh stv urteil oktober landgericht düsseldorf angeklagten wiederum freiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt verfahrensrüge sachbeschwerde gestützte revision angeklagten urteil hinsichtlich versagung strafaussetzung bewährung erfolg nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung berücksichtigung schriftsatzes verteidigung märz senat dabei vorlag strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo gesamtzusammenhang urteilsgründe entnommen daß feststellungen persönlichen verhältnissen angeklagten einlassung beruhen versagung strafaussetzung bestand landgericht ausgeführt dahin stehen angeklagte allein angst haftvollstreckung abschiebung zukunft begehung weiterer straftaten abhalten ließe gemäß abs stgb können freiheitsstrafen über jahr bewährung ausgesetzt zusätzlich besondere umstände tat persönlichkeit verurteilten vorliegen für gericht ersichtlich annahme besonderer umstände rechtfertigen könnte hintergrund bedurfte frage aufgrund gewichts tat verteidigung rechtsordnung vollstreckung gebietet beantwortung mehr formelhafte begründung läßt erforderliche gesamtabwägung berücksichtigung umstände falles vermissen läßt besorgen strafkammer verkannt daß umstände einzelbewertung einfache durchschnittliche milderungsgründe wären zusammentreffen gewicht besonderer umstände erlangen können st rspr vgl bghr stgb ii gesamtwürdigung unzureichende bgh nstz annahme besonderer umstände lag festgestellten milderungsgründen unwesentliche vorstrafe teilgeständnis kurzzeitiger aufenthalt wenigen minuten besetzten gebäude jedenfalls fern daß erörterung verzichtet konnte zumal besondere umstände abs stgb weniger gewichtig müssen je näher strafe jahr freiheitsstrafe liegt vgl bgh wistra darüber hinaus landgericht offen gelassen angeklagten voraussetzung prüfung abs stgb günstige sozialprognose gestellt abs stgb für prognoseentscheidung bedeutsamen gesichtspunkte hätten vorliegenden fallgestaltung beurteilung vorliegens fehlens besonderer umstände beeinflussen können vgl stree schönke schröder stgb aufl rdn senat möglichkeit abs satz alt stpo gebrauch gemacht tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  4387. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fe eröffnet gericht möglichkeit weiterleitung schriftstücken zuständige gericht genügt anwalt sorgfaltspflichten bereits fristgebundenen schriftsatz rechtzeitig abgibt fristgemäßen eingang beim zuständigen gericht sicherheit erwarten darf anschluss bgh beschlüsse märz ix zb anwbl juli zb versr bgh beschluss märz xii zb olg düsseldorf lg duisburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde kläger beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen wert gründe rechtsbeschwerde betrifft wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist kläger vermieter beklagte mieterin gewerberäumen kläger beantragt beklagte zahlung rückständiger miete reparaturkosten höhe insgesamt nebst zinsen sowie freistellung vorgerichtlichen anwaltskosten verurteilen prozessbevollmächtigten kläger juni zugestelltem urteil landgericht klage abgewiesen hiergegen kläger fristge recht berufung eingelegt berufungsbegründung august donnerstag beim oberlandesgericht eingegangen darauf hingewiesen begründung verspätet eingelegt sei hierauf baten kläger berufung deshalb verwerfen teilten kanzleiangestellte prozessbevollmächtigten schriftsatz august kurz uhr beim amtsgericht mülheim ruhr für oberlandesgericht eingerichtete postaustauschfach gelegt kenntnis prozessbevollmächtigten täglich geleert inhalt oberlandesgericht transportiert oberlandesgericht darin antrag wiedereinsetzung vorigen stand gesehen zurückgewiesen berufung verworfen hiergegen wenden kläger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs satz zpo statthaft brigen gemäß abs zpo zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert vgl senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung beschwerdeentscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht entscheidung folgt begründet berufung sei verwerfen fristgemäß begründet worden sei klägern sei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren telefonische nachfrage berichterstatterin beim amtsgericht mülheim ruhr ergeben dortige gerichtsfach für oberlandesgericht täglich vormittags geleert inhalt oberlandesgericht transportiert rechtsanwälten immer gesagt fristsachen einlegen sollten entsprechender hinweis befinde auskunft über gerichtspostfächern schriftliche hinweis kläger geltend machten lediglich über gerichtspostfach für landgericht über für oberlandesgericht befunden schaffe notwendigen vertrauenstatbestand rechtsanwalt dürfe möglichkeit berufungsschrift annahmestelle gebäude landgerichts weiterleitung oberlandesgericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten zugang erwarten könne sei etwa anzunehmen beamte postannahmestelle weiterleitung oberlandesgericht selben tage versichert entsprechende umstände aufgrund prozessbevollmächtigten rechtzeitige weiterleitung hätten vertrauen dürfen seien weder ersichtlich vorgetragen gelte umso mehr hinblick schriftlichen hinweis zumindest über fach für landgericht befunden hält rechtlicher nachprüfung stand begründung oberlandesgerichts klägern wiedereinsetzung vorigen stand versagt rechtsbeschwerde rügt recht oberlandesgericht anforderungen anwaltliche sorgfaltspflicht überspannt aa zutreffend allerdings ausgangspunkt oberlandesgerichts rechtsanwalt möglichkeit fristgebundenen schriftsatz annahmestelle gerichts weiterleitung zuständige gericht abzugeben lange gebrauch sicherheit fristgerechten eingang erwarten darf gibt schriftsatz letzten tag frist ab liegt sorgfaltsverstoß ausdrückliches befragen vergewissert eingang beim zuständigen gericht gleichen tag erfolgen bgh beschlüsse märz ix zb anwbl mwn juli zb versr anwalt rechtsmittelbegründungsfrist letzten tag ausschöpft n
  4388. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs satz vbvg abs sgb xii abs satz einsatz sozialen ausgleichsleistungen ff strrehag angesparten vermögens für vergütung berufsbetreuers stellt für betreuten härte abs satz sgb xii dar gilt für erwirtschafteten zinsen bgh beschluss november xii zb lg magdeburg ag wernigerode xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts magdeburg juli abgeändert beschwerde verfahrenspflegerin beschluss amtsgerichts wernigerode april aufgehoben verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei außergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert gründe betroffene wendet dagegen entschädigungsleistungen gesetz über rehabilitierung entschädigung opfern rechtsstaatswidriger strafverfolgungsmaßnahmen beitrittsgebiet strafrechtliches rehabilitierungsgesetz strrehag fassung bekanntmachung dezember bgbl zuletzt geändert artikel gesetzes koordinierung systeme sozialen sicherheit europa nderung gesetze juni bgbl angespartes vermögen für vergütung betreuers einsetzen müssen für betroffenen wurde rechtliche betreuung eingerichtet für vergütung berufsbetreuers erbrachte staatskasse zeit januar juli zahlungen höhe betroffene erhielt stiftung für ehemalige politische häftlinge ddr kapitalentschädigung strrehag höhe insgesamt seit februar bezieht betroffene zusätzlich besondere zuwendung für haftopfer strrehag monatlich anfang jahres verfügte betroffene über vermögen rund genannten entschädigungsleistungen angespart amtsgericht vermögen betroffenen kapitalentschädigung strafrechtlichen rehabilitierungsgesetz sowie schonbetrag höhe abgezogen betroffenen verpflichtet restlichen vermögen einmaligen betrag staatskasse zahlen landgericht beschwerde verfahrenspflegerin zurückgewiesen hiergegen wendet betroffene zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet führt abänderung beschwerdeentscheidung aufhebung amtsgerichtlichen beschlusses beschwerdegericht begründung ausgeführt amtsgericht recht gegenüber betreuten zahlung höhe staatskasse festgesetzt vermögen betroffenen seien neben allgemeinen schonbetrag abs nr sgb xii erhaltene kapitalentschädigung abzuziehen einsatz vermögens für betroffenen unzumutbare härte darstellen würde erträge entschädigungszahlungen strrehag seien dagegen beim schonvermögen betroffenen berücksichtigen rückgriff gebildete vermögen betreuten stelle für besondere härte dar betroffenen sei vielmehr grundsätzlich zuzumuten ersparte für kosten betreuung verwenden insoweit seien entschädigungsleistungen konkret ausgleich für nachteile betroffenen freiheitsentziehung entstanden seien benötigt worden ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand vergütungsschuldner berufsbetreuers mittellosigkeit betreuten staatskasse abs satz abs satz bgb abs satz vbvg vorhandenem verwertbaren vermögen betreute abs satz abs bgb abs satz vbvg soweit staatskasse leistungen vergütung betreuers erbracht geht gemäß abs bgb abs satz bgb anspruch betreuers betreuten staatskasse über bzw inwieweit staatskasse betreuten übergegangenen forderung tatsächlich anspruch nehmen bestimmt leistungsfähigkeit maßstab hierfür bgb einzusetzende einkommen vermögen betreuten inanspruchnahme begrenzt demzufolge zeit betreuertätigkeit mittelloser betreuter grundsätzlich später vorhandene mittel rahmen bgb für kosten betreuung einsetzen senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ff betreuten einzusetzende vermögen bestimmt gemäß nr bgb sgb xii dabei geht abs sgb xii grundsatz gesamte verwertbare vermögen für betreuervergütung einzusetzen senatsbeschluss juni xii zb famrz rn soweit abs sgb xii abschließend aufgezählten schonvermögen gehört brigen bleibt gemäß abs sgb xii vermögen unberücksichtigt einsatz verwertung für betroffenen härte bedeuten würde aa danach amts landgericht recht betrag schonvermö
  4389. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller november beschlossen revision klägers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober gemäß zpo zurückgewiesen begründung hinweisbeschluss senats september bezug genommen stellungnahme klägers oktober gibt abweichenden beurteilung anlass kläger kosten revisionsverfahrens tragen dr kessal wulf harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4390. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer brandstiftung freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision angeklagten rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rüge landgericht beweisantrag einholung gutachtens deutschen wetterdienstes unrecht abgelehnt rechtsmittel erfolg feststellungen hielt angeklagte dezember ab etwa uhr gaststätte norderney bekannten zeitpunkt begab räume betriebenen etwa meter entfernten internet caf� entzündete brand setzen neben holz verkleideten wand stehenden geöffneten kühlschrank brennbare flüssigkeit danach verließ ternet caf� verschloss eingangstür eilte zurück gaststätte uhr folgetags verblieb brand wurde uhr stockwerk über internet caf� wohnenden schlaf erwachten hauseigentümern entdeckt bereits tragbalken hölzernen deckenkonstruktion übergegriffen hauptverhandlung beantragte verteidiger beweis dafür nacht dezember geregnet gestürmt wetterbericht deutschen wetterdienstes offenbach einzuholen hätte angeklagte gaststätte für längere zeit verlassen hätte nass müssen aufenthalt befragten zeugen erwähnt landgericht antrag begründung abgelehnt beweis gestellte tatsache könne behandelt wäre wahr insbesondere ergebe polizeibericht nieselregen geherrscht brigen sei behauptete tatsache bedeutungslos strafkammer indizwirkung umstands gewünschte beweisbehauptung ziehen beabsichtige urteil landgericht sodann einlassung angeklagten außerordentlich schlechtes wetter geherrscht widerlegt angesehen polizeibericht stelle für tatzeit lediglich nieselregen fest angeklagte überdies regenschirm bedecken kopfes jacke hätte schützen können generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgeführt sachbehandlung beweisantrags begegnet mehrfacher hinsicht durchgreifenden rechtlichen bedenken ablehnungsgrund wahrunterstellung erheblichen tatsachen betracht kommt ablehnungsgrund bedeutungslosigkeit schließen einander bgh nstz rr bgh nstz meyer goßner stpo aufl rdnr fischer kk stpo aufl rdnr recht beanstandet beschwerdeführer kammer beweisbehauptung vollen sinn zweck ergebenden bedeutung wahr behandelt unzulässiger weise eingeengt vgl bghr stpo abs satz wahrunterstellung meyer goßner stpo aufl rdnr gericht beweis gestellte tatsache fraglichen nacht geregnet gestürmt unzulässig abgeändert unterstellt hätte lediglich nieselregen geherrscht mithin niedrigeren niederschlagsintensität ausgeht niederschlagsmenge sicht verteidigung jedoch ersichtlich entscheidend für frage angeklagte regenwetter tatort hätte begeben können kleidung durchnässt wäre gaststätte befindlichen besuchern auffassung revision jedoch aufgefallen wäre landgericht angefochtenen beschluss mitteilt beweisbehauptung tatsächlichen rechtlichen gründen für bedeutungslos erachtet begegnet grundsätzlich erheblichen rechtlichen bedenken vgl meyer goßner stpo aufl rdnr bedeutungslosigkeit tatsächlichen umständen gefolgert wovon vorliegend auszugehen müssen tatsachen angegeben denen ergibt warum beweis gestellte tatsache erwiesen wäre entscheidung gerichts beeinflussen könnte vgl senat beschluss nov str landgericht versäumt schließt senat folgen senat indes auffassung generalbundesanwalts könne ausgeschlossen urteil rechtsfehler beruhe landgericht berzeugung täterschaft angeklagten darauf gestützt fenster türen internet caf� beim eintreffen feuerwehr verschlossen hauseigentümer angeklagte über schlüssel verfügten hauseigentümer weise gefährdeten sei auszuschließen demgegenüber angeklagte motiv für tat gehabt schlechten finanziellen verhältnissen befunden inventar internet caf� sei feuer versichert ber alibi verfüge zeugen angeklagten gaststätte beobachtet hä
  4391. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz september schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln zehn fällen sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge elf fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt einziehung sichergestellter betäubungsmittel angeordnet für fall handeltreiben fünf kilogramm marihuana strafkammer einzelstrafe drei jahren festgesetzt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt sachrüge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruchänderung generalbundesanwalt ausgeführt verurteilung wegen täterschaftlichen handeltreibens hinsichtlich tat märz ua dagegen feststellungen getragen tätigkeit angeklagten stellt typische kuriertätigkeit dar angeklagte verkauf transportierten betäubungsmittel tun einfluss deren menge wusste wem rauschgift erhielt wen rauschgift zielort abgegeben gestaltung transports transportwege transport überwacht genau vorgegeben ort umstände geplanten weitergabe rauschgifts einfluss beladung transportfahrzeugs erfolgte dritten hinblick transportierte gesamtmenge angeklagten entstehenden fahrtkosten entlohnung euro gering insgesamt belegen umstände angeklagte betäubungsmittelgeschäft untergeordnete rolle spielte tatbeitrag daher beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln täterschaft gewertet tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge steht täterschaftliche besitz betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg schuldspruchänderung steht abs stpo entgegen auszuschließen angeklagte rechtlich gefassten schuldspruch hätte verteidigen können schuldspruchänderung führt aufhebung strafausspruchs gemäß abs satz stgb anzuwendende strafrahmen bestimmt für geänderten schuldspruch abs btmg auszuschließen landgericht zutreffender rechtlicher würdigung für betäubungsmittelgeschäft niedrigere einzelstrafe verhängt hätte schließt senat rissing van saan otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  4392. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mähroboter zpo abs einstweilige einstellung zwangsvollstreckung patentverletzungsurteil berufungsgerichts revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision kommt regelmäßig betracht klagepatent nachfolgenden urteil patentgerichts teilweise aufnahme beschränkender merkmale mehrere patentansprüche für nichtig erklärt worden urteil berufungsgerichts tatrichterliche feststellungen enthält denen verwirklichung patentansprüche fassung patentgerichtlichen urteils ergibt beklagte aufzeigt tatrichterlichen feststellungen berufungsurteil verfahrensfehlerhaft getroffen worden bgh beschluss september zr olg düsseldorf lg düsseldorf ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfuß beschlossen antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil oberlandesgerichts düsseldorf januar zurückgewiesen beschwerdeverfahren rechtskräftigen abschluss nichtigkeitsverfahrens betreffend europäische patent ausgesetzt gründe berufung klägerin klageabweisendes urteil landgerichts berufungsgericht beklagte wegen verletzung wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents klagepatents betreffend verfahren betreiben automatischen vorrichtung mittels elektronischen leitsystems patentanspruch sowie elektronisches leitsystem betreiben automatischen vorrichtung patentanspruch vertrieb mährobotern drei ausführungsformen unterlassung auskunftserteilung rechnungslegung rückruf verurteilt sowie verpflichtung beklagten schadensersatz festgestellt revision zugelassen dagegen beklagte beschwerde ziel zulassung revision erhoben über senat entschieden unterdessen patentgericht während landgerichtlichen verfahrens erhobene nichtigkeitsklage beklagten ni klagepatent wirkung für bundesrepublik deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt unabhängigen patentansprüche jeweils gegenüber erteilten fassung folgende beschränkende merkmale aufgenommen wurden said sensing system detects when the magnetic field which is being generated from the first current pulse changes direction and since the magnetic field on the opposite sides of the cable has opposite direction recognizes when the automatic device or receiver for detecting the magnetic field comprised by the sensing system crosses the electrical cable or detects on which side of the electrical cable the automatic device or receiver for detecting the magnetic field comprised by the sensing system is positioned unteransprüche fassung patentanspruchs unmittelbar mittelbar rückbeziehen landgericht beklagte zwangsgelder höhe jeweils festgesetzt vornahme auskunftserteilung rechnungslegung sowie rückruf entsprechend urteil berufungsgerichts anzuhalten nachdem beklagte abwendung weiteren zwangsvollstreckung sicherheit höhe geleistet beim landgericht antrag einstellung zwangsvollstreckung gestellt klägerin beklagten bürgschaftserklärung gleicher höhe zustellen lassen fortsetzung vollstreckung urteil berufungsgerichts angekündigt beklagte beantragt einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil berufungsgerichts zudem einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beschwerdeverfahren rechtskräftigen entscheidung nichtigkeitsverfahren auszusetzen klägerin beiden anträgen entgegengetreten ii zulässige antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begründet rechtsprechung bundesgerichtshofs zwangsvollstreckung entsprechender anwendung abs zpo revisionsverfahren verfahren beschwerde nichtzulassung revision grundsätzlich sicherheitsleistung einstweilen einzustellen klagepatent patentnichtigkeitsverfahren patentgericht für nichtig erklärt worden erwägung getragen angefochtenen berufungsurteil grunde liegenden einschätzung nichtigkeitsklage voraussichtlich erfolglos bleiben urteil patentgerichts grundlage entzogen sei ergeben einzelfall gewichtige anhaltspunkte dafür urteil patentgerichts berufungsverfahren vorau
  4393. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen betruges schweren menschenhandels zwecke sexuellen ausbeutung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer märz beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hechingen juli unbegründet verworfen abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat antrag generalbundesanwalts bezug revision angeklagten gesetz verbesserung bekämpfung menschenhandels nderung bundeszentralregistergesetzes sowie achten buches sozialgesetzbuchs oktober bgbl erfolgte novellierung stgb oktober kraft getreten soweit landgericht schuldspruch beim angeklagten beendigung tat abs stgb geltenden bisherigen fassungen abs satz alternative abs nr stgb berücksichtigt erforderliche unrechtskontinuität sinne abs stgb gewahrt stelle genannten tatzeitpunkt geltenden strafnormen menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung genannte nderungsgesetz regelungen abs nr stgb abs stgb zwangsprostitution getreten neuregelung relevanten nderungen regelungsgehalt straftatbestände gekommen vgl bt drucks ff raum bellay fischer radtke bär'],['Soon']]
  4394. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller juli beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts oktober beschluss zpo kosten klägers zurückzuweisen beide parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen wochen stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision liegen rechtsmittel aussicht erfolg kläger selbständiger juwelier goldschmied fordert rentenleistungen berufsunfähigkeits zusatzversicherung leidet limbusstammzellen insuffizienz hornhautdegeneration linken auge deren folge seit behandelt mehrfach operiert wurde blick darauf wurde versicherungsvertrag verlangen beklagten versicherers folgende vorformulierte zusatzklausel aufgenommen gilt vereinbart unten bezeichnete gesun dheitsbeeinträchtigung leiden einschließlich eventueller operationsfolgen medizinisch nachweisbar amit ursächlich zusammenhängen leistung erufsunfähigkeits zusatzversicherung bedingt festsetzung grades berufsunfähigkeit nderen gesundheitlichen gründen unberücksichtigt bleibt art gesundheitsbeeinträchtigung erkrankung linken auges vertragsschluss verringerte infolge rkrankung sehvermögen klägers rechten auge beklagte bestreitet versicherungsfall infolge zusatzklausel müsse erkrankung klägers linken auge ermittlung grades berufsunfähigkeit außer betracht bleiben mithin auge gesund betrachtet beeinträchti gung rechten auges führe für genommen für bea ntragte versicherungsleistung zumindest vorausgesetzten grad erufsunfähigkeit kläger meint grad berufsunfähigkeit überschritten unterstelle linkes auge sei gesund brigen zusatzklausel verstehen dürfen lediglich linkes auge unversichert einäugiger verlust sehkraft rechten auge versichert sei deren falls sei ausschlussklausel intransparent benachteilige una ngemessen klage vorinstanzen erfolglos geblieben auffassung berufungsgerichts kläger bewiesen jedenfalls berufsunfähig sei sehschwäche linken auges müsse ungeachtet umstandes seit vertrag sschluss verschlechtert bemessung berufsunfähigkeit insgesamt außer betracht bleiben stattdessen unterstellt linke auge klägers sei gesund ergebe auslegung ausschlussklausel erkrankung organs unberücksichtigt lassen zwinge umkehrschluss azu erkrankt anzusehen zusatzklausel sei wirksam halte insbesondere agb rechtlichen kontrolle stand schadensersatzanspruch stehe kläger beklagte beim falsche vorstellungen über umfang versicherungsschutzes erweckt behauptet versicherer mitversicherung erkrankung linken auges hätte erreichen können ii berufungsgericht revision gestützt abs satz nr zpo wegen grundsätzlicher bedeutung sache erwägung zugelassen auslegung ähnlichen versicherungsverträgen häufiger verwendeten klausel betreffe allein rechtfertigt zulassung revision indes vgl senatsbeschluss november iv zr versr rn ersichtlich auslegung klausel rechtsprechung literatur umstritten wäre vgl ähnlichen klauseln lg düsseldorf versr olg nürnberg versr sonstige zulassungsgründe ersichtlich iii bedingungsgemäße berufsunfähigkeit klägers zumindest lässt feststellen erkrankung li nken auges klägers bemessung grades berufsunf ähigkeit parteien wirksam vereinbarten zusatzklausel außer betracht bleiben beweisaufnahme grad berufsunfähigkeit brigen ergeben senat aufgestellten maßstäbe für auslegung allgemeiner versicherungsbedingungen vgl bghz senatsurteil dezember iv zr versr rn berufungsgericht beachtet erster linie maßgeblichen klauselwortlaut versicherungsnehmer entnehmen erkrankung li nken auges weder für genommen leistungsanspruch begründen zusammenspiel anderweitigen erkrankungen grad berufsu nfähigkeit beeinflussen insbesondere erhöhen vielmehr rkrankung linken auges falle möglichen verschlechterung feststellung berufsunfähigkeit keinerlei einfluss berufungsgericht zutreffend annimmt möglich erkrankung bestimmung grades berufsunf ähigkeit vollständig außer betracht lässt ergebnis unterstellt linke auge sei gesund vgl lg
  4395. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe für verfahren nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen gründe krüger klein czub vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung stresemann roth'],['Soon']]
  4396. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter ball richter wiechers seiffert dr wolst sowie richterin dr milger beschlossen antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe für antrag zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts saarbrücken juni einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe amtsgericht beklagte verurteilt bewohnte haus ausnahme vermieteten einliegerwohnung untergeschoss räumen kläger herauszugeben landgericht berufung beklagten maßgabe zurückgewiesen herausgabe zwischenzeitlich bestellten zwangsverwalter erfolgen revision zugelassen hiergegen beklagte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt nichtzulassungsbeschwerde eingelegt daneben beantragt persönlich prozesskostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerde sowie für antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung urteil landgerichts bewilligen ii antrag beklagten bewilligung prozesskostenhilfe für antrag einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begründet daher zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung insoweit hinreichende aussicht erfolg bietet zpo revision für vorläufig vollstreckbar erklärtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen würde überwiegendes interesse gläubigers entgegensteht abs zpo verfahren über nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes schuldner jedoch gefahr ersetzenden nachteils berufen bereits berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt schuldner versäumt kommt einstellung zwangsvollstreckung abs zpo grundsätzlich betracht ausnahme gilt allenfalls schuldner berufungsverfahren besonderen gründen möglich zumutbar antrag zpo stellen nachträglich neue gründe ergeben vgl senatsbeschluss august viii zr wum ii beklagte berufungsinstanz vollstreckungsschutzantrag zpo gestellt antrag zwangsvollstreckung erstinstanzlichen urteil abs abs zpo einstweilen einzustellen berufungsgericht beschluss april für zeit abschluss berufungsverfahrens stattge geben schon wegen unterschiedlichen zielrichtung vollstreckungsschutzantrag zpo gesehen vgl senatsbeschluss aao berufungsgericht zurückgewiesene antrag gewährung räumungsfrist zpo vermag vollstreckungsschutzantrag ersetzen vgl senatsbeschluss aao dafür beklagten stellung antrags möglich zumutbar weder vorgetragen ersichtlich ball wiechers dr wolst seiffert dr milger vorinstanzen ag merzig entscheidung lg saarbrücken entscheidung'],['Soon']]
  4397. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr anforderungen bezeichnung angefochtenen erstinstanzlichen urteils berufungsschrift bgh beschluß april iii zb lg darmstadt ag groß gerau iii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick dörr april beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß landgerichts darmstadt zivilkammer berufungskammer september aufgehoben sache erneuten entscheidung über berufung berufungsgericht zurückverwiesen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt streitwert für rechtsbeschwerdeverfahren gründe mai verkündete mai zugestellte urteil wurde beklagte verurteilt klagende gmbh dm erichtlichen kosten zahlen ei nem juni beim berufungsgericht eingegangenen telefax legte beklagte berufung berufungsschrift name berufungsbeklagten gmbh falsch geschrieben statt richtig außerdem fehlten anschrift bezeichnung geschäftsführers angabe vorinstanzlichen prozeßbevollmächtigten ebenso fehlten verkündungs zustelldatum angefochtenen urteils urteilsabschrift beigefügt aktenzeichen bezeichnung erstinstanzlichen gerichts jedoch korrekt beschluß september landgericht berufung unzulässig verworfen begründung ausgeführt berufungsschrift zweifelsfreien identifizierung angefochtenen urteils erforderlichen mindestangaben enthalten aufgrund sonstigen erkennbaren umstände sei für gericht innerhalb juni abgelaufenen berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar urteil angefochten hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde kraft gesetzes statthaft abs nr abs satz zpo übrigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung senats erfordert abs nr zweite alternative zpo rechtsbeschwerde begründet mängel berufungsschrift führten weder für allein genommen gesamtheit formunwirksamkeit eingelegten berufung gilt berufungsgericht verkennt für schreibfehler fehlenden angaben geschäftsführer anschrift erstinstanzlichen prozeßbevollmächtigten berufungsbeklagten zweifelsfreie identifizierung rechtsmittelgegners wurde dadurch frage gestellt vgl bghz ferner zöller gummer zpo aufl rn entgegen auffassung berufungsgerichts ange fochtene urteil hinreichend bezeichnet berufungsschrift genügte erfordernis abs nr zpo allerdings dürfen interesse rechtsklarheit urteilsbezeichnung geringen anforderungen gestellt anerkannt daß vollständige bezeichnung angabe parteien gerichts angefochtene urteil erlassen verkündungsdatums aktenzeichens erfordert ungenauigkeit berufungsschrift einzelnen angaben enthält führt jedoch unzulässigkeit rechtsmittels fehlerhafte unvollständige angaben schaden aufgrund sonstigen erkennbaren umstände für gericht prozeßgegner zweifelhaft bleibt urteil angefochten bgh beschluß februar vii zb njw senatsurteil januar iii zr njw fall gegeben hängt umständen einzelfalls ab senatsurteil aao vorliegenden fall ermöglichten zutreffenden angaben erstinstanzlichen gerichts aktenzeichens berufungsgericht schwierigkeiten prozeßakten beizuziehen zweifelsfrei festzustellen urteil angefochten worden berufungsgericht erwägung gezogene möglichkeit daß verfahren aktenzeichen mehrere urteile parteien ergangen rein theoretischer art dementsprechend tatsächlich verwirklicht angefochtene beschluß daher bestand sache berufungsgericht zurückzuverweisen rinne wurm schlick streck dörr'],['Soon']]
  4398. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zulässigkeit feststellungsklage verbraucher widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärung umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rückgewährschuldverhältnis geltend macht bgb abs fassung juni anforderungen deutlichkeitsgebots abschluss verbraucherdarlehensvertrags fernabsatzvertrags erteilte widerrufsbelehrung bgh urteil januar xi zr olg stuttgart lg stuttgart ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres sowie richterinnen dr menges dr derstadt dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart april zurückgewiesen anschlussrevision kläger zurückweisung rechtsmittels brigen vorbezeichnete urteil kostenpunkt aufgehoben soweit berufungsgericht über kosten rechtsstreits erster instanz erkannt urteil zivilkammer landgerichts stuttgart märz dahin abgeändert kläger gesamtschuldner beklagte kosten rechtsstreits erster instanz tragen kosten revisionsverfahrens trägt beklagte rechts wegen tatbestand kläger verlangen feststellung zwei verbraucherdarlehensverträge seien aufgrund erklärten widerrufs beendet worden beklagte macht wege hilfswiderklage für fall erfolgs feststellungsklage rückzahlung teils darlehensvaluta geltend kläger schlossen beklagten september september wege fernabsatzes zwei verbraucherdarlehensverträge über jeweils beklagte belehrte kläger über widerrufsrecht folgt april widerriefen kläger abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen landgericht feststellungsklage stattgegeben klage erstattung vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten abgewiesen hilfswiderklage kläger gesamtschuldner zahlung bisher getilgten darlehensvaluta verurteilt berufung beklagten landgerichtliche urteil angegriffen soweit landgericht nachteil erkannt berufungsgericht zurückgewiesen zugleich kostenentscheidung landgerichts dahin abgeändert kosten rechtsstreits erster instanz trügen kläger beklagte senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren vollständige abweisung klage kläger erstreben anschlussrevision nderung nachteiligen entscheidung über kosten rechtsstreits erster instanz entscheidungsgründe revision beklagten revision beklagten erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt feststellungsklage kläger sei zulässig insbesondere verfügten kläger über erforderliche feststellungsinteresse verrechnung wechselseitigen ansprüche parteien ergebe saldo zugunsten kläger leistungsklage verschlossen sei brigen sei konkreten fall erwarten bereits feststellungsurteil endgültigen streitbeilegung führe klägern recht zugestanden abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen für verbraucherdarlehensverträge geltenden regelungen widerrufen frist innerhalb widerruf erklären sei sei april abgelaufen beklagte kläger unzureichend über beginn widerrufsfrist unterrichtet beklagte unzutreffenden eindruck erweckt soweit für anlaufen frist vertragsschluss ankomme sei tag ereignis falle fristberechnung mitzurechnen für fernabsatzverträge geltenden vorgaben beachtlich seien widersprochen gesetzlichkeitsfiktion musters für widerrufsbelehrung könne beklagte berufen formulierung widerrufsbelehrungen muster abgewichen sei fortbestehendes widerrufsrecht hätten kläger rechtsmissbräuchlich ausgeübt ii ausführungen halten revisionsrechtlicher berprüfung ergebnis stand recht berufungsgericht davon ausgegangen feststellungsklage kläger sei zulässig grundsätzlich gilt allerdings kläger umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rückgewährschuldverhältnis geltend macht vorrangig leistungsklage grundlage abs satz bgb juni geltenden fassung künftig verbindung ff bgb beklagte vorgehen kläger klage leistung möglich zumutbar erschöpft rechtsschutzziel fehlt revisionsinstanz amts wegen prüfen senatsurteil jul
  4399. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägers justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin februar verworfen kosten rechtsmittels dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt dagegen erhobene wirksam strafmaß beschränkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten bleibt erfolglos landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen abend juni verabredeten angeklagte mitangeklagte gesondert verfolgte wl vornamen wohnung wa zwei lediglich bekannte junge männer gewaltanwendung haschisch mitnehmenswerte gegenstände entwenden angeklagte sz klingelte begleitung wa vergeblich geld sz wohnungstür fragte drängte wa woh nungsflur schlug kräftig faust gesicht hilferufe wa eilte freund sc herbei wohnzim mer androhung schlägen gezwungen wurde kopf unten boden legen angeklagte brachte wa ei nem weiteren faustschlag wuchtigen tritt boden trat kopf wa geschädigte schrie schmerzen verlor kurzzeitig bewußtsein täter schleiften wa wohnzimmer suchten ganzen wohnung geld entweder angeklagte sz nahmen sc angeklagte sz mobiltelefon geldbörse verließ wohnung begab wohnhaus wartenden weiteren mittätern landgericht zugunsten angeklagten sz bereits schwer verletzten wa angenommen daß erneut angriffen großteil später wohnung angeklagten sz verteil ten erheblichen beute vier mobiltelefone bargeld schmuck münzen zwei geldbörsen papiere elektronisches spielzeug eckarte nahmen wa erlitt frakturen joch beins ober unterkiefers schädel hirn trauma zweiten grades mußte verlust zahnes hinnehmen mehreren operationen fällt sprechen immer schwer linke seite gesichts betäubt leidet ständig schmerzen schwach gebrechlich tat gezeichnet landgericht sachverhalt hinsichtlich beteiligung angeklagten sz besonders schweren raub abs nr stgb tateinheit gefährlicher körperverletzung gemäß abs nr stgb gewürdigt strafe strafrahmen abs stgb entnommen sprächen brutale zielgerichtete vorgehen bewährungsbrüchigen angeklagten erheblichen andauernden physischen psychischen beeinträchtigungen verbundenen verletzungen annahme minder schweren falles landgericht letztlich für gege ben erachtet angeklagte erlangung raubbeute sicher persönlich mitwirkte geringem umfang partizipierte teilgeständig eingelassen beim geschädigten entschuldigt schließlich landgericht schwierigen bedingungen für kindliche jugendliche entwicklung angeklagten polen lange untersuchungshaft alkoholische enthemmung umstand gewürdigt daß letztlich konkrete lebensgefahr für geschädigten bestand strafzumessung landgerichts erhobenen einwendungen revision bleiben erfolglos landgericht vorgenommene bestimmung strafrahmens bemessung strafe halten rechtlicher prüfung stand strafzumessung frage gehört minder schwerer fall vorliegt grundsätzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen umständen bestimmendes gewicht beimißt wesentlichen beurteilung überlassen st rspr vgl bghst bghr abs strafrahmenwahl revisionsgericht darf gesamtwürdigung vornehmen nachprüfen tatrichter entscheidung rechtsfehler unterlaufen vgl bghst bgh stv bgh urt april str fall soweit revision angriffen beweiswürdigung landgerichts größeren schuldumfang geltend macht feststellungen abhebt gehört berprüfung revisionsverfahren sachrüge urteil getroffenen feststellungen beschränkt vgl bghst wirksame beschränkung rechtsm
  4400. [['str bundesgerichtshof beschluss juni sicherungs strafverfahren wegen körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts braunschweig januar abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen zusammenhang angeklagten bislang begangenen diebstählen zeitpunkt abgeurteilten taten akuten erkrankung ersichtlich außerordentlich knappen ausführungen angefochtenen urteils vermag senat entnehmen daß angeklagte psychischen erkrankung leidet schüben auftretend entsprechende behandlung konkrete gefahr begehung neuerlicher ganz unerheblicher körperverletzungsdelikte bringt daher geboten angeklagten alsbald medizini schen behandlung psychiatrischen krankenhaus zuzuführen erlaubt maßregel überschaubaren zeitraum bewährung auszusetzen harms basdorf ribgh dr raum urlaub unterschrift gehindert harms tepperwien brause'],['Soon']]
  4401. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet januar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt felsch mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november kosten klägerin maßgabe zurückgewiesen daß klägerin kosten rechtsstreits erster instanz tragen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten höhere zusatzversorgungsrente september geboren gesamtes arbeitsleben beitrittsgebiet verbracht seit april erhält gesetzlichen rentenversicherung altersrente für frauen beklagten versorgungsrente für versicherte wobei gemäß abs satzung beklagten folgenden vbls für berechnung rentenhöhe klägerin rentenbeginn maßgebenden fassung oktober ruhte zeitraum april september betrag mindest versorgungsrente abs satz abs vbls gezahlt wurde berechnung rentenhöhe beklagte zunächst vordienstzeiten oktober danach hälfte berücksichtigt senatsurteil september iv zr versr berechnete rente rückwirkend rentenbeginn neu dabei legte nunmehr vordienstzeiten zugrunde gestützt abs satz buchst doppelbuchst aa vbls berücksichtigte für faktor gesamtversorgungsfähigen zeit außer umlagemonaten denen arbeitgeber öffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte für altersversorgung beschäftigten klägerin beigetragen darüber hinaus zeiten über umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klägerin zugrunde liegen hälfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundsätzlich vollen höhe klägerin gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewährte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurückblieb abs vbls bundesverfassungsgericht halbanrechnung vordienstzeiten voller berücksichtigung gesetzlichen rente verstoß art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen könne versr njw landgericht klägerin beantragt festzustellen daß beklagte verpflichtet sei ab april monatliche versorgungsrente grundlage sämtliche vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen zeit gewähren landgericht festgestellt daß beklagte verpflichtet sei monatliche versorgungsrente klägerin ab januar längstens zeitpunkt rahmen satzungsreform vordienstzeiten abs vbls neue geänderte regelung wirksam berechnen daß abs satz buchst doppelbuchst aa vbls ab oktober anzurechnenden zeiten hälfte voll berücksichtigt übrigen klage abgewiesen entscheidung beide parteien rechtsmittel eingelegt berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufung beklagten klage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klägerin berufungsinstanz gestellten anträge entscheidungsgründe revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehören berechtigte klägerin dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis für bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme daß für gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulässig satzung inso weit unwirksam sei könne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergänzender auslegung lückenhaft gewordenen vertrages geschlossen könne beklagte könne grundleistungsangebot gestalten müsse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte züge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei klägerin geforderte zusätzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschätze etwa abrundung angebots werten erschüttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb müsse mögliche neuregelung betracht gezogen daß vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt könnten zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag über betriebliche altersversorgung beschäftigten öffentlichen dienstes märz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknüpfendes punkt
  4402. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo erachtet vormundschaftsgericht maßnahmen schutz lebens schuldners für geboten solange zwangsvollstreckung durchgeführt setzt fortsetzung vollstreckung suizidgefährdeten schuldner voraus vollstreckungsgericht flankierende maßnahmen ergreift rechtzeitiges tätigwerden vormundschaftsgerichts abwendung suizidgefahr ermöglichen bgh beschluss juli zb lg aachen ag aachen zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts aachen dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen vollstreckung zuschlagsbeschluss amtsgerichts aachen oktober az erneuten entscheidung über beschwerde schuldnerin zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe seit januar zwangsversteigerung hof gebäudegrundstücks schuldnerin angeordnet gebäude suizidgefährdeten mutter schuldnerin bewohnt wegen gefahr selbsttötung zunächst vollstreckungsgericht verfahren einstweilen eingestellt erste dezember anberaumte versteigerungstermin zuschlag führte weitere versteigerungstermine jahren wurde jeweils meistbietenden zuschlag erteilt jedoch beschwerdeverfahren wegen akuter suizidgefahr mutter bestand verfahren wurde wiederum einstweilen eingestellt einstellungsbeschluss juni lautet auszugsweise etwaigen künftigen entscheidungen über frage nochmaligen einstellung verfahrens verhalten schuldnerin mutter nunmehr zeitlichen aufschub gelegenheit entsprechenden therapeutischen behandlung erhält insoweit kritisch beleuchten hinblick ernsthaftes bemühen verringerung suizidrisikos gerichtlich eingeholten sachverständigengutachten januar heißt sei insbesondere zwangsversteigerungsverfahren gekoppelte ernst nehmende suizidale reaktionsbereitschaft mutter schuldnerin bejahen sei mehrfach nachdrücklich erfordernis weiterführenden ambulanten therapie hingewiesen worden aufforderung ambulanten behandlung wegen psychischen situation kam mutter ausführungen sachverständigen angaben lediglich weiterhin hausärztin psychopharmakologisch behandeln lassen daher stellte beschwerdegericht beschluss juli verfahren für dauer drei monaten auflage schuldnerin möge binnen monats stellung antrages vormundschaftsgericht ziel bestellung betreuers für mutter nachweisen schuld nerin nachkam ordnete vollstreckungsgericht september fortsetzung verfahrens darauf schuldnerin gestellten antrag bestellte vormundschaftsgericht ende märz betreuer aufgabenkreisen gesundheitsfürsorge aufenthaltsbestimmungsrecht vermögenssorge darauf vollstreckungsgericht neuen versteigerungstermin oktober anberaumt terminsbestimmung betreuer zugestellt schilderung problematik vormundschaftsgericht eingeschaltet dabei darauf hingewiesen zuschlag erteilt könne mutter untergebracht vormundschaftsgericht abgelehnt nachdem beteiligte versteigerungstermin meistbietender geblieben vollstreckungsgericht termin verkündung entscheidung oktober bestimmt termin lehnte vormundschaftsgericht unterbringung mutter begründung ab voraussetzungen für unterbringung lägen derzeit betreuer sehe rücksprache behandelnden psychologen akute gefährdung oktober schuldnerin erneut beantragt zuschlag versagen verfahren einstweilen einzustellen mutter abermals erklärt haus füßen voraus verlassen verkündungstermin vollstreckungsgericht zurückweisung vollstreckungsschutzantrages meistbietenden zuschlag erteilt dagegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anträge ii beschwerdegericht auffassung bestehende suizidgefahr für mutter schuldnerin schließe zuschlagserteilung ergebnis abwägung widerstreitenden grundrechtsrelevanten positionen beteiligten verfahrensverlauf zeige gläubigerin bisher erheblichem maße zurückstecken müssen bestehe für fall endg
  4403. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter dose weber monecke dr klinkhammer dr günter dr neddenboeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss familiensenats thüringer oberlandesgerichts jena november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen verfahrenswert gründe november zugestellten antrag familiengericht märz geschlossene ehe antragstellerin ehefrau antragsgegners ehemann insoweit rechtskräftig geschieden versorgungsausgleich geregelt beide ehegatten während ehezeit märz oktober abs versausglg anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben familiengericht jeweils interne teilung ausgeglichen darüber hinaus ehefrau anrechte beamtenrechtliche versorgung beim freistaat thüringen erworben familiengericht wege externen teilung begründung anrechts deutschen rentenversicherung mitteldeutschland anordnung umrechnung entgeltpunkte ausgeglichen hiergegen freistaat thüringen ehemann eingelegten beschwerden oberlandesgericht ausgleichswert anrechts monatlich angehoben jedoch angeordneten umrechnung entgeltpunkte anstatt beschwerde verfolgt entgeltpunkte ost belassen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde freistaats thüringen ii zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache oberlandesgericht gemäß abs satz versausglg rechtliche tatsächliche veränderungen ende ehezeit ehezeitanteil zurückwirken entscheidung über versorgungsausgleich berücksichtigen gilt maßgebliche versorgungsordnung weise ändert qualität höhe versorgungsanwartschaften auswirkt vgl senatsbeschlüsse dezember xii zb famrz oktober ivb zb famrz juli iv zb famrz mwn rechtsbeschwerde macht recht geltend vorschriften zweiten besoldungsübergangsverordnung landes thüringen denen ursprüngliche versorgungsauskunft erteilt ablauf dezember außer kraft getreten seit januar geltenden rechtslage sei für ehezeitanteil geänderter ausgleichswert anzunehmen nachdem angleichung thüringischen beamtenversorgung westniveau nunmehr abgeschlossen sei entgeltpunkte umgerechnet müsse ferner macht rechtsbeschwerde zutreffend geltend aufgrund januar kraft getretenen anhebung altersgrenzen für eintritt ruhestand abermalige neubewertung ehezeitanteils freistaat thüringen erworbenen versorgung vorzunehmen darüber weitere versorgungsauskunft erteilen angefochtene entscheidung daher bestand wegen einzuholenden versorgungsauskunft senat sache abschließend entscheiden dose weber monecke günter klinkhammer nedden boeger vorinstanzen ag mühlhausen entscheidung olg jena entscheidung uf'],['Soon']]
  4404. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes freiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sinne abs stpo unbegründet soweit schuldspruch richtet strafausspruch jedoch bestehenbleiben landgericht trotz geringen beute ca dm bargeld finanziell angespannten situation angeklagten geringen umfangs angewendeten gewalt spontanen tatentschlusses minder schweren fall gemäß abs stgb verneint hierbei ebenso bemessung strafe erhebliche kriminelle energie rechtsfeindliche einstellung liberia stammenden angeklagten strafschärfend gewertet ausgeführt ua ging durchführung tat em ort stammkunde bekannt offensichtlich davon identifizierung sei für europäer möglich weshalb für tat rechenschaft gezogen könne deshalb fühlte unmittelbaren nähe asylbewerberheimes schwarzafrikaner begeben konnte sicher daß beendigung tat kurz tatort verblieb bestellte speise entgegenzunehmen erwägungen begegnen mehrfacher hinsicht durchgreifenden rechtlichen bedenken rechtlich zulässig planmäßige verminderung berführungsrisikos ausdruck erheblicher krimineller energie täters anzusehen strafschärfend werten vgl bghr stgb abs tatumstände bgh beschl januar str setzt voraus daß täter besondere vorkehrungen trifft berführungsrisiko mindern etwa daß maskiert vgl bgh aao weise aussehen verändert handschuhe trägt kleidung fluchtfahrzeug wechselt über bloße tatbestandserfüllung hinausgehende tat art ausführung abs stgb prägende verschleierungshandlung jedoch bloße ausnutzen natur vorgegebenen deshalb vorwerfbaren äußeren erscheinungsbildes gewertet strafschärfenden berücksichtigung person täters liegenden umstandes rechtlich unzulässig täter lediglich nochmals angelastet daß tat überhaupt begangen anstatt davon abstand nehmen vgl bghr stgb abs wertungsfehler soweit landgericht angenommen angeklagte sei offensichtlich davon ausgegangen identifizierung sei für europäer möglich beruht beweiswürdigung tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren tatsachengrundlage erweist landgericht insoweit gezogene schlußfolgerung revision recht rügt bloße vermutung letztlich mehr verdacht begründen vermag vgl bghr stpo vermutung annahme zugrundeliegenden erwägungen zudem widersprüchlich angeklagte stammkunde tankstelle tatort mußte jedenfalls geschah identifizierung tatzeit nachtschalter tankstelle arbeitende frau rechnen unmittelbar begehung tat pizza bestellt sachlage keineswegs offensichtlich daß angeklagte darauf vertraute identifizierung sei möglich maatz kuckein athing ernemann'],['Soon']]
  4405. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen räuberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerinnen märz gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart september soweit mitangeklagten betrifft aufge hoben schuldspruch soweit angeklagten fall ii urteilsgründe wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer räuberischer erpressung mitangeklagte weiterer tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis verurteilt worden strafaussprüchen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten jeweils wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer räuberischer erpressung schwerer räuberischer erpressung sowie versuchten diebstahls angeklagte einbeziehung früheren urteils jugendstrafe jeweils drei jahren drei monaten verurteilt angeklagten revision eingelegt wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer räuberischer erpressung vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis sowie wegen versuchten diebstahls jugendstrafe zwei jahren vorbehalt strafaussetzung bewährung verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rügen rechtsmittel sachrüge beschlußformel ersichtlichen teilerfolg gemäß stgb mitangeklagten erstrecken übrigen berprü fung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verurteilung angeklagten mitangeklagten wegen tat nachteil geschädigten bestehen bleiben generalbundesanwalt antragsschriften februar hierzu ausgeführt rechtliche würdigung sachverhaltes straftat gemäß stgb begegnet rechtlichen bedenken geänderten rechtsprechung bundesgerichtshofs enger schutzzweck einzelnen tatbestandsmerkmalen stgb orientierte auslegung vorschrift für geboten hält bgh urteil november str setzt tatbestand stgb wortlaut zeitliche verknüpfung tauglichem tatopfer tatbestandsmäßiger angriffshandlung dergestalt voraus tatzeitpunkt heißt verüben angriffs tatopfer führer mitfahrer kraftfahrzeugs daran könnte fehlen führer kraftfahrzeugs sinne stgb wer kraftfahrzeug bewegung setzen beginnt bewegung hält allgemein betrieb fahrzeugs bewältigung verkehrsvorgängen beschäftigt regelmäßig mehr fall fahrzeug verkehrsbedingten gründen anhält fahrer motor ausstellt geschädigte zeugin verüben angriffs genannten sinne führer verkehrsbedingt haltenden fahrzeuges laufendem fahrzeugmotor weise beherrschung kraftfahrzeuges bewältigung verkehrsvorgängen beschäftigt gerade deshalb leichter opfer räuberischen angriffs angeklagte mittäter möglicherweise hierin liegenden besonderen verhältnisse straßenverkehrs für taten ausgenutzt lässt angefochtenen urteil entnehmen entsprechende feststellungen müssen daher nachgeholt getroffenen feststellungen äußeren tatgeschehen können bestehen bleiben ergänzende feststellungen möglich rechtliche würdigung falles ii schwere räuberische erpressung dagegen rechtsfehlerfrei schuldspruch allerdings wegen einheitlichkeit tat insoweit insgesamt aufzuheben meyer goßner stpo aufl rdnr stimmt senat vgl senatsbeschluß november str aufhebung verurteilung fall ii urteilsgründe zieht entsprechend antrag generalbundesanwalts aufhebung strafaussprüche landgericht umstand daß angeklagten fall jeweils zwei schwere delikte verwirklicht ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt senat deshalb ausschließen daß tatrichter verurteilung wegen räuberischen angriffs kraftfahrer niedrigere jugendstrafen erkannt hätte für neue hauptverhandlung weist senat folgendes für tatbestand stgb vorausgesetzte ausnutzung besonderen verhältnisse straßenverkehrs genügt allein umstand daß geschädigte wegen beengten verhältnisse pkw verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt ua vgl bgh nstz senatsbeschluß februar str gleiches gilt für abgelegenheit berfallorts ebenso beengtheit fahrzeug immanent abgelegen
  4406. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg august zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo art abs gg verletzt soweit berufungsgericht weder sachverständigengutachten behauptung beklagten eingeholt zeitpunkt verkaufs grundstücks straße februar sei höherer vereinbarte preis dm erzielbar beklagten benannten zeugen vernommen jetzige eigentümer objekts monate februar bereit sei dafür mio dm zahlen interessent grundstück schon wenige monate februar käuferin preis erworben sachverständigen august ermittelten verkehrswert mio dm nahe kommt bestreitet beklagte verteidigt vielmehr grundstück umgehend verkauft sollen für verkehrswert maßgebend tag verkaufs ankomme berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon interesse bedachten testament vorgegebene zeitraum zwei jahren seit erbfall april für möglichst günstigen verkauf hätte ausgenutzt müssen grund berufungsgericht ergebnis recht davon abgesehen behauptungen beklagten verkehrswert gerade februar beweisaufnahme klären weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg nürnberg fürth entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  4407. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb agbgb bw bergeber altenteilsvertrag zurücktreten vertrag vollzogen worden recht rücktritt dauerhaft werk gesetzten hofübergabevertrag steht jedoch verletzung vertraglichen pflichten bernehmers ansehung eigenen verhaltens bergebers gewicht festhalten vertrag mehr zugemutet rücktrittsrecht baden württemberg grundsätzlich ausgeschlossen bernehmer bereits wegen vertragsverletzung rechtskräftig altenteilsvertrag obliegenden leistung verurteilt worden bernehmer steht beiderseitigem zusammenleben hof störendem fehlverhalten kündigungsrecht abs agbgb bw störung vorwiegend bergeber verursacht weitere zusammenleben unzumutbar erschwert bgh urteil dezember zr lg ellwangen ag ellwangen ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägers urteil zivilkammer landgerichts ellwangen juni aufgehoben rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien nehmen gegenseitig hofübergabevertrag bezeichneten notariellen vereinbarung märz anspruch vereinbarung übergaben beklagten kläger sohn wege vorweggenommenen erbfolge land forstwirtschaftlichen betrieb beklagte seinerseits aufgrund hofübergabevertrags april eltern erhalten kläger verpflichtete bergabepreis höhe dm zahlen ver bindlichkeiten beklagten höhe dm übernehmen beklagten leibgeding einzuräumen leibgeding gehört wohnrecht recht ausschließlichen nutzung wohnung erdgeschoss übergebenen anwesens näher bezeichneten garage sowie recht mitbenutzung gemeinschaftlichen gebrauch dienender räume insbesondere kellers bühne gemeinschaftlichen gebrauch dienenden anlagen einrichtungen insbesondere zentralheizung umfasst zimmer erdgeschosswohnung bruder beklagten lebenslanges wohnrecht aufgrund leibgedings hofübergabevertrag april beklagten eltern eingeräumt wurde zusammenhang hofübergabevertrag märz geregelt verpflichtungen für bruder beklagten bestehenden leibgeding kläger besitzübergang tragenden laufenden verbindlichkeiten gehören stelle heißt befugnisse beklagten bezug wohnrecht seien eingeschränkt solange wohnrecht bruders beklagten bestehe kläger bewohnt familie stockwerken über beklagten bruder beklagten genutzten erdgeschosswohnung gelegene wohnung ab etwa kam parteien spannungen deren verlauf wiederholt rechtsstreitigkeiten kam kläger urteil landgerichts ellwangen dezember verurteilt wurde beklagten grundlage bergabevertrags mitbenutzung zentralheizung bühne ausnahme beiden befindlichen kinderzimmer sowie traktors grundstück vorhandenen werkzeugs gestatten beklagten widerriefen schreiben juni auffassung gemischte schenkung qualifizierenden hofübergabevertrag wegen nichtvollziehung auflagen wegen groben undanks erklärten gleichzeitig rücktritt hofübergabevertrag wegen wegfalls geschäftsgrundlage wegen verletzung vertraglicher pflichten rückabwicklung hofübergabevertrags aufgrund erklärungen kam jedoch kläger kündigte beklagte gerichteten schreiben dezember beklagten bergabevertrag märz eingeräumte wohnrecht beklagten erklärten daraufhin schreiben juni erneut widerruf hofübergabevertrags wegen groben undanks rücktritt hofübergabevertrag wegen wegfalls geschäftsgrundlage verletzung vertraglicher pflichten kündigung wohnrechts weitere vertragsverletzung darstelle klage verlangt kläger beklagten räumung erdgeschosswohnung ausnahme bruder beklagten bewohnten zimmers beklagten verlangen wege widerklage rückübertragung je hälftigem miteigentum vollzug hofübergabevertrags übertragenen grundstücke inventars gerätschaften werkzeuge geschäftsanteile geschäftsguthaben eg stand januar rindern schweinen mittlerer art güte sowie zahlung nebst verzugszinsen für kläger gezogene
  4408. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja meisterpräsenz uwg nr abs satz nr hwo anlage nr geschäftslokal dienstleistungen angeboten erwartet verkehr unbedingt leistungen sofort erscheinen kunden geschäftslokal erbracht können vielmehr geht verbraucher vielen fällen davon angebotene dienstleistung geschäftslokal geöffnet vorheriger terminvereinbarung erbracht vorschriften handwerksordnung stellen soweit bestimmte qualität sicherheit unbedenklichkeit hergestellten angebotenen dienstleistungen gewährleisten sollen marktverhaltensregelungen sinne nr uwg dar verstößt gebot meisterpräsenz hörgeräteakustiker meister zwei betriebe benachbarten städten betreut jeweils halben tag halben tag geschäft anwesend geschäfte dürfen fall zeit abwesenheit meisters offengehalten beispielsweise termine ladenlokal kommenden kunden vereinbaren ersatz verschleißteile etwa batterien für hörgeräte abzugeben ähnliche leistungen erbringen notwendig anwesenheit meisters erfordern bgh urteil juli zr olg münchen lg augsburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben berufung beklagten urteil landgerichts augsburg kammer für handelssachen märz abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klägerin beklagte deren geschäftsführer beklagte jeweils gebiet hörgeräteakustik tätig nr anlage handwerksordnung zulassungspflichtiges handwerk handelt klägerin unterhält süddeutschland filialen darunter günzburg schwestergesellschaft beklagten weiteren beklagte geschäftsansässig jahr hörgeräteakustik meister tobias sowohl für beklagte dillingen geschäftsansässig für deren schwestergesellschaft günzburg dillingen straßenkilometer entfernt betriebsleiter handwerksrolle eingetragen eingesetzt ansicht klägerin einsetzung gemeinsamen betriebsleiters für beiden betriebe wegen verstoßes handwerksordnung wegen irreführung kundschaft wettbewerbsrechtlich unzulässig beklagte sei ständigen meisterpräsenz betrieb verpflichtet beworbenen zeitgleichen ffnung geschäfte dillingen günzburg gewährleistet sei testkunden hätten festgestellt geschäft dillingen während abwesenheit meisters vorbehaltene tätigkeiten durchgeführt angeboten worden seien klägerin beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel untersagen geschäftlichen verkehr hörgeräteakustiker betrieb stehendes gewerbe betreiben handwerksrolle eingetragenen hörgeräteakustiker betriebsleiter beschäftigen jederzeit unmittelbar ladenlokal persönlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten zeitlich einschränkung ffnungszeiten erbringung leistungen hörgeräteakustikers bezug betrieb werben wenigstens vollzeitbeschäftigter betriebsleiter verfügung steht handwerksrolle eingetragen jederzeit unmittelbar ladenlokal persönlich erreichbar zumindest innerhalb zehn minuten nachdem kunde ladenlokal betreten gegenüber versicherten gesetzlichen krankenkassen erbringung leistungen hörgeräteakustikers bezug geschäftsbetrieb werben leistungen geschäftsbetrieb erbringen entgegen vertraglichen verpflichtungen gegenüber kassen vollzeit betriebsleiter verfügung steht handwerksrolle eingetragen darüber hinaus klägerin ersatz abmahnkosten höhe detekteikosten höhe jeweils nebst zinsen begehrt landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg münchen wrp senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt erstreben beklagten weiterhin abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht klage gesichtspunkt irreführung über verfügbarkeit beklagten angebotenen dienstleistungen begründet angesehen hierzu ausgeführt unterlassungsantrag sei dahin auszulegen klägerin unterlassung
  4409. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  4410. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hwig abs nr landesausstellung rahmen veranstaltung hessentag freizeitveranstaltung sinne abs nr hwig anschluß bgh urteil juli viii zr njw bgh urteil april viii zr olg jena lg meiningen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr wolst für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten besuchten juni veranstaltung hessentag hünfeld sowie rahmen stattfindende landesausstellung messestand klägerin unterzeichneten ca minütigen verkaufsgespräch zeugen kaufvertrag über heizungsanlage komplett bausatz selbstmontage einschließlich fracht abnahme prüfzeugnis kaufpreis dm vertragsformular handschriftlich vermerkt festpreisgarantie märz bereitstellungskosten höhe gezahlt klägerin juni zugegangenem schreiben erklärten beklagten gegenüber klägerin rücktritt kaufvertrag juni wies klägerin rücktritt zurück bestand erfüllung kaufvertrages hessentag hessischen staatskanzlei stadt hünfeld veranstaltetes landesfest über programmbeiträgen politischer wirtschaftlicher gewerblicher künstlerischer folkloristischer allgemein unterhaltung freizeitvergnügen dienender art unterschiedlichen veranstaltungsorten gesamten stadtgebiet stadt hünfeld stattfanden rahmen hessentages wurde messe ausstellungsgesellschaft mbh messegelände stadt hünfeld landesausstellung durchgeführt zäune absperrungen übrigen hessentagsgeschehen abgegrenzt für deren besuch ebenso für hessentag insgesamt eintritt entrichten landesausstellung bestand bereichen sonderschauen modernes leben bauen wohnen sport hobby freizeit sowie moderne büro insgesamt zwölf messehallen sowie freigelände messestand klägerin befand zusammen weiteren gewerblichen anbietern baubereich informationsstand hessischen landeskriminalamts halle bauen wohnen hessisches landeskriminalamt klage klägerin zunächst zahlung bereitstellungskosten höhe dm nebst zinsen verlangt hierüber versäumnisurteil erstritten folge klage zahlung weiterer dm nebst zinsen mithin gesamtkaufpreis höhe dm erweitert zug zug auslieferung heizungsbausatzes selbstmontage begehrt ferner feststellung daß beklagten annahme gegenleistung annahmeverzug befinden beklagten geltend widerrufsrecht zuge standen übrigen sei rücktrittsrecht eingeräumt worden landgericht versäumnisurteil aufgehoben klage insgesamt abgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt klägerin stehe geltend gemachte anspruch erfüllung kaufvertrages beklagten gemäß abs nr gesetzes über widerruf haustürgeschäften ähnlichen geschäften januar hwig wirksam widerrufen hätten sinn zweck vorschrift sei bindung verbrauchers rechtsgeschäftliche erklärungen situation vermeiden für geschäftszweck veranstalter herbeigeführte freizeitliche stimmung erwartungshaltung zurücktrete freizeitveranstaltung liege danach freizeitangebote verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben seien daß kunde hinblick ankündigung durchführung veranstaltung freizeitlich unbeschwerte stimmung versetzt geschäftsabschluß gerichteten angebot schwer entziehen könne hessentag sei freizeitveranstaltung gesamtschau vorgelegten materialien senat hessischen staatskanzlei eingeholten auskunft folge vordergrund werbung stehe eindeutig freizeitangebot festes hessen fülle veranstaltungen jahrmarktbetrieb festumzug landesausstellung dagegen gegenüber breiten publikum besonderer weise beworben seite veranstaltungsprogramms zahlreichen ausstellungen angekündigt für fachpublikum sei gedacht verbraucher seien deshalb besuch freizeitlic
  4411. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter pauge richterin pentz richter offenloch beschlossen anhörungsrüge beklagten senatsbeschluss november zurückgewiesen kosten rügeverfahrens beklagte tragen gründe gemäß zpo erhobene gehörsrüge begründet beklagten rahmen anhörungsrüge nunmehr erneut erhobenen einwände annahme wert revision geltend machenden beschwer übersteige soweit zeitpunkt bereits vorgebracht worden schon gegenstand senatsberatung september wurden erkennenden senat rahmen beschlussfassung november grundlage beklagten schriftsatz oktober erhobenen schriftsatz november ausgeführ ten gegenvorstellung erneut erwogen auffassung erkennenden senats gesamte vorbringen geeignet annahme höheren beschwer rechtfertigen soweit beklagte begründung übersteigenden beschwer wiederholt darauf verwiesen infolge angeblichen boykotthetze kläger mitglieder beiträge freiwillige zuwendungen verloren weshalb vorliegenden rechtsstreit für existenzielle frage gehe verkennt streitgegenstand vorliegenden rechtsstreits gerade beklagten belastende ußerungen kläger angebliche boykotthetze umgekehrt ußerungen beklagten kläger belasten soweit beklagte unterlassungsgebot verteidigung angeblich ehrabschneiderischen verleumderischen angriffe kläger gehindert sieht meint deshalb ausbluten verbandes befürchten müssen daraus übersteigende beschwer abgeleitet beklagten bleibt trotz unterlassungsgebots grundsätzlich möglich vorwürfen kläger sache auseinanderzusetzen zurückzuweisen sollten zutreffen widerlegen möglichkeit für unzulässig erach tete aussagen kläger gerichtlich vorzugehen beklagten unterlassungsgebot ebenfalls beschnitten galke diederichsen pentz vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung pauge offenloch'],['Soon']]
  4412. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs vvg während insolvenzverfahrens einzelzwangsvollstreckung wegen insolvenzforderung freistellungsanspruch schuldners haftpflichtversicherer unzulässig sofern gläubiger persönliche forderung recht abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch schuldners verfolgt bgh beschluss september ix zb lg hannover ag hannover ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover november kosten gläubigerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gläubigerin wegen vorläufig vollstreckbares urteil titulierten geldforderung eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin wege sicherungsvollstreckung zpo pfändung forderung schuldnerin haftpflichtversicherer beantragt behauptet insolvenzverwalter pfändende forderung insolvenzmasse freigegeben vollstreckungsgericht antrag zurückgewiesen sofortige beschwerde gläubigerin kei nen erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin pfändungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulässig sache erfolg beschwerdegericht gemeint beabsichtigte einzelzwangsvollstreckung sei unzulässig gläubigerin sei insolvenzgläubigerin inso vollstreckungsverbot inso betroffen deckungsanspruch schuldnerin freigabe insolvenzverwalter deren sonstiges vermögen sinne abs inso falle ausführungen halten rechtlicher nachprüfung ergebnis stand gläubigerin betriebenen zwangsvollstreckung steht vollstreckungshindernis amts wegen beachtende bgh beschluss april ix zb wm rn mwn vollstreckungsverbot abs inso entgegen hiernach zwangsvollstreckungen für einzelne insolvenzgläubiger während dauer insolvenzverfahrens weder insolvenzmasse sonstige vermögen schuldners zulässig gläubigerin gehört vollstreckungsverbot betroffenen gläubigern antrag erlass pfändungsbeschlusses betreibt sicherungsvollstreckung eröffnung insolvenzverfahrens entstandenen vorläufig vollstreckbar titulierten persönlichen anspruchs hinsichtlich anspruchs deshalb insolvenzgläubigerin inso wäre abs inso betroffen pfändungsantrag persönliche forderung vollstreckt absonderungsrecht verwertet bgh beschluss februar ix zb wm rn münchkomm inso breuer aufl rn hk inso kayser aufl rn uhlenbruck inso aufl rn fk inso app aufl rn liegt fall jedoch aa rechtsbeschwerde macht allerdings recht geltend gläubigerin haftungsgläubigerin wegen schuldnerin zustehenden haftungsanspruchs gemäß vvg abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch schuldnerin deren haftpflichtversicherer verlangen nachdem über vermögen schuldnerin versicherungsnehmerin insolvenzverfahren eröffnet gemäß vvg geschädigte dritte wegen versicherungsnehmer zustehenden anspruchs abgesonderte befriedigung freistellungsanspruch versicherungsnehmers verlangen über vermögen insolvenzverfahren eröffnet stellt sicher versicherungsleistung geschädigten dritten gläubigern versicherungsnehmers zugutekommt letzteres widerspräche sozialbindung haftpflichtversicherung gunsten dritten münchkomm vvg littbarski rn bruck möller koch vvg aufl rn schwintowski brömmelmeyer retter vvg aufl rn vgl bgh urteil november iv zr versr materiell rechtlich erlangt dritte wegen vvg insolvenz schädigers gesetzliches pfandrecht freistellungsanspruch bgh urteil märz ix zr versr mwn april ix zr wm rn vgl münchkomm inso ganter aufl rn aa sinne gesetzlichen pfandrecht lediglich ähnlichen rechts etwa jaeger henckel inso rn absonderungsrecht vvg entsteht vorliegen schadensfalls schon eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen versicherten schädigers haftpflichtanspruch bindender wirkung für versicherer satz vvg festgestellt vgl bruck möller koch aao rn prölss martin lücke vvg aufl rn thole nzi bedarf deshalb entscheidung lediglich vorläufig vollstreckbares urteil grundlage gläubigerin betriebenen sicheru
  4413. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ga agbg auslegung mehrerlösklausel privatisierungsvertrag endgültigen kaufpreis setzt mehrerlösklausel fall weiterverkaufs nachzahlung differenz verkehrswert weiterverkaufspreis vorsieht voraus daß höherer weiterverkaufspreis erzielt grundstückswert erwerb weiterverkauf gestiegen spätere feststellung daß ursprüngliche verkaufspreis verkehrswert gelegen löst nachzahlungspflicht bgh urt november zr olg rostock lg schwerin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krüger dr gaier dr schmidträntsch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock februar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin bvs vormals treuhandanstalt treuhänderische verwalterin vermögens vereinigung organisationseigener betriebe zentrale druckerei einkaufs revisionsgesellschaft vob zentrag ostseebad ge legenes großes dreifamilienwohnhaus bebautes grundstück gehörte wiedervereinigung stellte beklagte früherer miteigentümer grundstücks antrag rückübertragung vermögensgesetz jedoch abschlägig beschieden wurde darüber hinaus bemühte darum grundstück zurückzukaufen liegenschaftsgesellschaft treuhandanstalt mbh tlg vertrieb grundstücks beauftragte immobilien management service gmbh gmbh unterrichtete beklagten schreiben oktober darüber daß tlg bestätigte kaufpreis dm belaufe preis verkaufte klägerin grundstück notariellem vertrag februar beklagten kaufvertrags enthält berschrift mehrerlösabführung folgende regelungen veräußert käufer kaufgegenstand ganz teilweise einschließlich dezember über heutigen kaufpreis liegenden mehrerlös höhe abzuführen veräußerung dezember einschließlich dezember mehrerlöses abzuführen liegt erzielte kaufpreis verkehrswert bzw betrages abzuführen zeitpunkt veräußerung bestehende verkehrswert kaufpreis übersteigt liegt weiterverkaufspreis über kaufpreis vertrages jedoch verkehrswert zeitpunkt weiterverkaufes führt käufer mehrerlös entsprechend ziff differenzbetrag entsprechend absatz verkäufer ab kommt einigung über verkehrswert parteien zustande fachbeirat für bewertung tlg bestimmen beklagte zahlte vereinbarten kaufpreis dezember wurde gunsten auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen notariellem vertrag dezember veräußerte grundstück preis dm gmbh teilte klägerin märz daraufhin klägerin beauftragter sachverständiger kam ergebnis daß verkehrswert grundstücks zeitpunkt abschlusses beider kaufverträge jeweils dm betragen stellungnahme fachbeirates für bewertung tlg februar verkehrswert grundstücks stichtag dezember dm belaufen ausgehend verkehrswert höhe mindestens dm errechnet klägerin anspruch abführung fiktiven mehrerlöses gemäß nr abs kaufvertrags höhe dm hiervon macht wege teilklage betrag höhe dm geltend klage beiden tatsacheninstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsanspruch beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht qualifiziert mehrerlösklauseln parteien geschlossenen grundstückskaufvertrags allgemeine geschäftsbedingungen verpflichtung abführung fiktiven mehrerlöses regelnde klausel nr abs stelle preisnebenabrede dar inhaltskontrolle gemäß agbg unterliege kontrolle halte bestimmung wirtschaftlich nachbewertungsklausel gleichkomme stand klägerin möglichen wertsteigerung grundstücks partizipieren sollen irgendwelche risiken tragen dagegen sei beklagten möglichkeit eingeräumt worden verringerung verkehrswerts geltend klausel sei für beklagten vertragsschluß einzuschätzenden finanziellen risiko verbunden zumal weder obergrenze festgelegt möglichkeit lösung vertrag vorgesehen worden sei unwirksam sei nr abs geregelte bestimmung verkehrswerts fachbeirat für bewertung tlg hierbei unabhängige stelle handele beklagt
  4414. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet august preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo anfg bgb teilurteil über anfechtungsklage darf ergehen anfechtungsbeklagte ansprüche sowohl gegenstand hilfsaufrechnung widerklage macht hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert anfechtungsgläubiger forderung anfechtung zugrunde liegt unstreitige titulierte forderung schuldners aufrechnen schuldnervermögen umfang grundsätzlich unzureichend gilt schuldner wegen treffenden aufrechnungsverbots aufrechnen könnte hauptforderung verhältnis gegenforderung anfechtungsgläubigers geringfügig darf aufrechnung deshalb absehen dadurch vollständige befriedigung verschaffen anfechtungsgegner anfechtungsgläubiger grundsätzlich möglichkeit aufrechnung forderung schuldners verweisen bestritten zunächst vorliegende gläubigerbenachteiligung entfällt anfechtungsgegner schuldner schluss letzten mündlichen tatsachenverhandlung weitere gegenleistung angefochtenen leistung vermögenswerte zuwendet angefochtene leistung nunmehr vollständig ausgleichen zugriff gläubigers offen stehen bgh urteil august ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer für recht erkannt revisionen beklagten klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar teilweise aufgehoben folgt neu gefasst berufung beklagten zurückweisung weitergehenden rechtsmittels teilurteil zivilkammer landgerichts kiel juni geändert beklagte verurteilt wegen forderung klägerin höhe nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz europäischen zentralbank seit august zwangsvollstreckung lastenfrei verfügung stellenden grundbuch blatt laufenden nummern bestandsverzeichnisses eingetragenen grundbesitz dulden bestehend folgenden flurstücken gemarkung flurstücke flur flurstück flur flurstück flur brigen klage abgewiesen gehenden revisionen zurückgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen trägt beklagte klägerin rechts wegen tatbestand klägerin betrieb früher bauunternehmen stand ständiger geschäftsbeziehung vater beklagen folgenden schuldner klägerin schuldner wurden jahr drei geschäfte abgeschlossen schuldner stellte klägerin märz berbrückung liquiditätsproblemen zinsloses darlehen über dm verfügung darlehen wurde zurückbezahlt bauvertrag märz verpflichtete klägerin gegenüber schuldner errichtung zweier doppelhäuser pauschalpreis dm klägerin abschluss gebrachte bauvorhaben erbrachte schuldner abschlagszahlungen insgesamt dm notariellem kaufvertrag april kaufte schuldner klägerin drei wohnungen preis insgesamt dm spätestens august fällig verrechnung forderung rückzahlung darlehens vereinbarung märz wurde ausgeschlossen schuldner zahlte kaufpreis zunehmenden wirtschaftlichen schwierigkeiten klägerin erfuhr oktober wurde insolvenzantrag klägerin mangels masse abgelehnt seither befindet klägerin liquidation vorprozess nahm klägerin schuldner erfolgreich zahlung kaufpreises für wohnungen anspruch hilfsaufrechnung schuldners darlehensrückzahlungsanspruch rückforderungs schadensersatzanspruch wegen angeblicher berzahlung doppelhäuser projekt wurde unzulässig angesehen hilfswiderklage geltend gemachte darlehensrückzahlungsanspruch führte teil anerkenntnisurteil zugunsten schuldners nachdem vorprozess für ungünstige erstinstanzliche urteil ergangen übertrug schuldner oktober vorbehalt lebenslangen wohnrechts grundbuchrechtlich mehreren flurstücken bestehendes wohngrundstück wege vorweggenommenen erbfolge beklagten sohn übernahm teilgrundstück lastende grundschuld weiteren dinglichen haftung grundschuld valutiert heute höhe zwangsvollstreckung klägerin schlug fehl april rechtshängigkeit vorliegenden klage trat schuldner ansprüche klägerin geschlossenen darlehensvertrag sowie bauvertrag beklagten ab vorliegenden klage klägerin grundstücksübertragung beklag
  4415. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger deutscher wohnsitz deutschland verlangt beklagten us amerikanischen brokerunternehmen sitz schadensersatz wegen verlusten zusammenhang aktienoptionsgeschäften zuständigen us börsenaufsicht unterliegende beklagte bietet neben institutionellen kunden privatkunden execution clearingdienste für handel derivaten privatkunden können über vermittler handelsaufträge einreichen beklagten abgewickelt vermittler sitz gmbh folgenden einstellung geschäftstätigkeit über deutsche aufsichtsrechtliche erlaubnis selbständige finanzdienstleisterin verfügte geschäftsbeziehung beklagten lag rahmenvertrag märz zugrunde danach beklagten kunden eröffnung aktienkonten vermitteln beklagte einzelnen kundenkonten für transaktion halfturn kommission us dollar belasten denen us dollar zurück vergüten warb kläger für über beklagte abzuschließende optionsgeschäfte übersandte deren vertragsunterlagen sowie informationsmaterial kläger schlossen vermittlungsvertrag april formularmäßigen schiedsvertrag nr folgende klausel enthält einbeziehung mitarbeitern schiedsvereinbarung gilt für ansprüche kunde erfüllungsgehilfen geschäftsführer angestellte bzw mitarbeiter organe geschäftsbesorgers zusammenhang bzw anlass vertrages geltend macht falls betroffene angestellte mitarbeiter entscheidung schiedsgericht zustimmt ferner schloss kläger beklagten cash and margin agreement nr geltung rechts staates new york vorsieht nr ebenfalls schiedsvereinbarung enthält eröffnete durchführung geschäfte beklagten einzelkonto für kläger überwies deutschland geführten konto beklagten zeit april januar insgesamt us dollar erhielt durchführung ver mittelten aufträge jahre us dollar zurück differenzbetrag umgerechnet nebst zinsen macht klage geltend klage vorinstanzen erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klage sei zulässig internationale zuständigkeit deutschen gerichte ergebe zpo kläger konten deutschland führe vermögen geschädigt worden sei liege erfolgsort deutschland örtliche zuständigkeit sei gemäß abs zpo prüfung berufungsgerichts entzogen einrede schiedsvertrages stehe zulässigkeit klage entgegen beklagte könne nr schiedsabrede kläger berufen gehöre klausel genannten personenkreis sei weder erfüllungsgehilfe organ sei organisation eingebunden be traut deren pflichtenkreis tätig gegenüber anlegern eigene geschuldete leistungen erbringen gehabt nr cash and margin agreements parteien enthaltene schiedsabrede umfasse klageforderung gegenstand vorliegenden verfahrens seien schadensersatzansprüche unerlaubter handlung wegen beteiligung beklagten sittenwidrigen schädigung klägers schiedsabrede betreffe hingegen streitigkeiten parteien bezug transaktion auslegung erfüllung verletzung parteien geschlossenen vertrages klageforderung sei gemäß abs bgb begründet anspruch finde deutsches recht anwendung vermögensschaden klägers deutschland eingetreten sei art abs satz egbgb gelder vorbringen beklagten zunächst einzelkonto verbucht somit rechtlich vermögen klä gers verblieben seien sei unerheblich bereits einzahlung sei agio abgezogen worden brigen berweisung beklagten eingerichtetes konto beginn umsetzung anlageentscheidung gehandelt fehlerhaften aufklärung beruht letztlich verlust gelder geführt art abs nr egbgb rechtfertige beurteilung nr cash and margin agreements finde recht staates new york vertragsverhältnis parteien anwendung wesentlich engere verbindung recht dadurch für vorliegenden sachverhalt begründet
  4416. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eheg ehelichen lebensverhältnisse eheg haushaltsführung kindererziehung geprägt später erzieltes einkommen tritt surrogat deren stelle deswegen unterhaltsanspruch ehegatten ehe inkrafttreten ersten gesetzes reform ehe familienrechts eherg geschieden wurde gemäß art ziff abs weiterhin früheren recht richtet wege differenzmethode ermitteln bgh versäumnisurteil november xii zr olg hamm ag arnsberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin weber monecke richter fuchs dose für recht erkannt revision klägerin urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm februar kostenpunkt insoweit aufgehoben für zeit ab september nachteil klägerin erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand parteien streiten abänderung urteils nachehelichen ehegattenunterhalt ehe parteien wurde juli verschulden beklagten geschieden seit zeit beklagte zahlung nacheheli chen unterhalts verpflichtet unterhaltstitel wurde folgezeit mehrfach angepasst prozessvergleich juni verpflichtete beklagte klägerin laufenden unterhalt ab juli höhe monatlich dm zahlen grundlage vergleichs vereinbarten parteien parteien gehen übereinstimmend davon klägerin halbtägigen arbeit nachgehen könnte märz geborene kind betreuen hätte verhältnis parteien klägerin betreuung kindes berufen parteien gehen ferner davon klägerin halbtägige berufstätigkeit nettolohn dm monatlich verdienen könnte späteren prozessvergleich september vereinbarten parteien parteien darüber olg hamm juni abgeschlossene unterhaltsvergleich hinsichtlich nachehelichen unterhalts einschließlich august kraft bleibt für spätere zeit entfällt titel beklagte hierdurch jedoch unterhaltsverzicht ausspricht erneute gerichtliche geltendmachung beklagten evtl zustehenden unterhaltsanspruchs ausgeschlossen beklagte gegenüber kläger vollschichtigen erwerbstätigkeit verpflichtet kläger beklagten suche geeigneten stellen behilflich urteil oberlandesgerichts hamm november uf wurde beklagte verurteilt klägerin für zeit ab mai nachehelichen unterhalt höhe monatlich dm zahlen dabei ging gericht allein eheprägenden einkommen beklagten daraus ergebenden bedarf klägerin darauf rechnete eigene einkünfte klägerin voll bedarfsdeckend klägerin bezog seit mai erwerbsunfähigkeitsrente erhält seit november altersrente abzug beiträge krankenund pflegeversicherung dm belaufen beklagte erhält seit september erwerbsunfähigkeitsrente feststellungen berufungsgerichts abzüglich beiträge kranken pflegeversicherung für zeit januar monatlich dm danach monatlich dm belief zusätzlich erhält seit februar rente versorgungsanstalt bundes länder vbl höhe monatlich tätigkeit zeit zurückzuführen für zeit dezember erhielt beklagte krankengeld höhe täglich dm später rentenansprüchen verrechnet wurde klägerin beantragt abänderung urteils oberlandesgerichts hamm november wegen geänderter einkommensverhältnisse deswegen eigenen renteneinkünfte geänderten rechtsprechung bundesgerichtshofs surrogat früheren haushaltstätigkeit kindererziehung wege differenzmethode berücksichtigen seien amtsgericht beklagten abänderung früheren unterhaltstitels abweisung weitergehenden klage zahlung nachehelichen unterhalts gestaffelter höhe zuletzt für zeit ab september höhe monatlich für zeit ab märz höhe monatlich verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht klage vollständig abgewiesen revision wegen frage zugelassen geänderte rechtsprechung senats bewertung haushaltstätigkeit kindererziehung während ehe unterhaltsansprüche eheg anwendbar entscheidungsgründe verhandlungstermin erschienenen beklagten versäumnisurteil entscheiden beruht jedoch inhaltlich säumnis
  4417. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ix zr verkündet dezember preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb stberg wegfall verjährungsrechtlichen sekundäranspruchs geschädigte mandant rechtzeitig eintritt primärverjährung rechtsanwalt prüfung regreßanspruchs beauftragt bgh urteil dezember ix zr olg düsseldorf lg kleve ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr zugehör dr ganter raebel für recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand jahre erwarb klägerin unbebautes grundstück parzellieren bebauen sowie entstehenden bebauten einzelgrundstücke verkaufen gewinnermittlung gemäß abs estg beklagte steuerberater klägerin ehemannes ermittlung einkünfte grundstücksgeschäften steuererklärung für beim finanzamt einreichte anschaffungskosten für grundstück berücksichtigt jahre aufgewandten kosten für bau eigentumswohnungen zog beklagte gewinnermittlung für jahr betriebsausgaben ab setzte kosten sowie teil grundstücksanschaffungskosten erst für betriebsausgaben teil dahin hergestellten eigentumswohnungen veräußert teil privatvermögen überführt wurden jahre durchgeführten betriebsprüfung erkannte finanzamt abzug geänderten steuerbescheid september begründung gewählten gewinnermittlungsart seien genannten kosten jahr jeweiligen entstehung anzusetzen einkommensteuer für jahr wurde für klägerin ehemann dm festgesetzt dagegen beklagten eingelegter einspruch wurde bescheid januar zurückgewiesen dagegen wiederum beklagten erhobene klage wies finanzgericht düsseldorf urteil februar ab klägerin ansprüche ehemannes abtreten lassen wirft beklagten hätte jahren entstehung anschaffungs herstellungskosten ausreichenden einnahmen sonstigen einkünften gefehlt denen ausgaben hätten verrechnet können voraussetzungen für gewinnermittlung bestandsvergleich gemäß abs estg schaffen müssen verlangt ersatz schadens ehemann dm errechnete steuermehrbelastung jahren entstanden sowie feststellung pflicht ersatz dadurch verursachten zinsschäden landgericht klage wegen verjährung klageansprü che abgewiesen berufungsgericht grunde stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision führt aufhebung zurückverweisung klägerin mündlichen verhandlung vertreten versäumnisurteil jedoch umfassender prüfung sach rechtslage entscheiden vgl bghz ff berufungsgericht klageanspruch grunde für berechtigt erklärt ende entscheidungsgründe bemerkt über höhe schadens sei betragsverfahren entscheiden neben zahlungsantrag gestellten feststellungsantrag geäußert revisionsgericht amts wegen prüfen erlaß grundurteils berufungsgericht zulässig bgh urt februar ix zr wm vorliegenden fall zweifelhaft soweit grundurteil jedenfalls wortlaut feststellungsanspruch bezieht unbezifferten feststellungsklage kommt grund anspruchs be schränkte entscheidung betracht bgh urt januar ix zr wm freilich denkbar daß berufungsgericht ausspruch grund anspruchs gleichzeitig abschließend feststellungsantrag stattgeben urteil ausreichende anhaltspunkte für auslegung finden lassen mag offenbleiben berufungsurteil bereits gründen aufgehoben muß ii berufungsgericht ausgeführt beklagte pflichtwidrig unterlassen voraussetzungen für gewinnermittlung abs estg aufstellung eröffnungsbilanz einrichtung ordnungsmäßigen kaufmännischen buchführung schaffen für klägerin deren ehemann ungünstige gewinnermittlung abs estg sei hoher wahrscheinlichkeit schaden entstanden höhe betragsverfahren ermittelt müsse ausführungen wendet revision lassen rechtsfehler erkennen iii berufungsurteil beruht jedoch verfahrensfehlern soweit berufungsgericht gemeint schadensersatzanspruch sei verjährt berufungsgericht ausgef
  4418. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja iii iv ja bgb abs satz abs stellen mängelbeseitigung erforderlichen kosten unverhältnismäßig dar käufer verkäufer ersatz mangelbedingten minderwerts sache verlangen kosten unverhältnismäßig aufgrund umfassenden würdigung umstände einzelfalls berücksichtigung abs bgb genannten kriterien festzustellen grundstückskaufverträgen erster anhaltspunkt davon ausgegangen kosten mängelbeseitigung unverhältnismäßig entweder verkehrswert grundstücks mangelfreiem zustand mangelbedingten minderwerts übersteigen für beurteilung unverhältnismäßigkeit kosten kommt beginn mängelbeseitigung käufer stellt während deren ausführung heraus kosten höher erwartet steht ersatzpflicht entgegen wirtschaftlich denkender käufer arbeiten berücksichtigung bereits angefallenen kosten fortführen würde bzw fortgeführt hätte bgh urteil april zr kg lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr roth richterin dr brückner richter dr kazele für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag märz kauften klägerin dr beklagten mietshaus bebautes grundstück preis kaufvertrag garantierten verkäufer dachstuhl vorderhauses seitenflügels holzbock befallen beseitigung holzschutztechnisches gutachten festgestellten anobienbefalls kostenaufwand höchstens brutto erfordert brigen wurde ausschluss haf tung für sachmängel vereinbart bergabe grundstücks stellte heraus dachbereich echtem hausschwamm befallen dr klägerin ansprüche abgetreten nahm beklagten zahlung schadensersatz anspruch woraufhin zunächst deren schadensersatzpflicht grunde festgestellt wurde betragsverfahren wurden beklagten teilurteil juni zahlung sanierungskosten gutachtenbasis für holzbauteile dachgeschoss balkenanlagen dachverband sachverständigenkosten verurteilt ferner wurde festgestellt beklagten verpflichtet dr weitergehenden schaden ersetzen darauf zurückzuführen haus echtem hausschwamm befallen deshalb sanierungsarbeiten durchgeführt müssen schlussurteil april wurden beklagten zahlung weiterer ausgleich schwammsanierung verbleibenden merkantilen minderwerts verurteilt vorgenannten urteile rechtskräftig dr trat ansprüche klägerin ab beklagten zahlung weitergehendem schadensersatz anspruch nimmt rahmen schwammbeseitigungsmaßnahmen seien weitere sanierungskosten höhe angefallen bzw erwarten sanierung wohnungen fassade mietausfall auslagerungs sachverständigenkosten umsatzsteuer für zwischenzeitlich durchgeführte sanierung holzbauteile hätten beklagten ebenso ersetzen vorgerichtliche anwaltskosten höhe landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt deren berufung kammergericht zurückgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgen klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht führt begründung rechtskraft feststellungsurteils vorprozess klägerin rechtsnachfolgerin dr erstrecke klägerin kausalität höhe sanierungskosten vorgetragenen tatsachen hätten beklagten bestritten bestreiten sei jedoch unerheblich angesichts eingereichten gutachten kostenschätzungen mietverträge kostenangebote rechnungen einfaches bestreiten ausreiche sei unerheblich klägerin verlangten sanierungskosten überwiegenden teil wegen erforderlichen sanierung gebäudes ohnehin anfallen würden handele fall doppelkausalität schaden zwei ursachen hervorgerufen beide rechtssinne kausal seien abzug neu für alt sei vorzunehmen schwammsanierung werterhöhung eintrete schließlich sei ersatzpflicht beklagten gesichtspunkt zumutbarkeit beschränkt zeitwert bebauten grundstücks schwammbefall liege schwammbefall mindestens beklagten seien bisher schadensersatzzahlungen insgesamt verurteilt worde
  4419. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet april bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr strohn dr grüneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerde nummer beschlusses beschlusskammer bundesnetzagentur dezember zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung beschwerdegericht zurückverwiesen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen weitergehende rechtsbeschwerde betroffenen zurückgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe betroffene betreibt gasfernleitungs gasverteilernetz bescheid juni erhielt daten geschäftsjahres beruhende dezember geltende genehmigung entgelte für netzzugang gemäß enwg beschluss dezember legte bundesnetzagentur einzelnen erlösobergrenzen für jahre niedriger betroffenen begehrt fest begründete rahmen ermittlung ausgangsniveaus abs aregv kürzungen kosten für beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs einschließlich verlustenergie antrag anerkennung härtefalles abs satz nr aregv wegen anstiegs kosten zeitraum jahren lehnte bundesnetzagentur ab hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurückgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde betroffenen teilweise erfolg bestimmung ausgangsniveaus erlösobergrenzen abs aregv rechtsbeschwerde betroffenen insoweit erfolg beschwerdegericht angenommen bundesnetzagentur für bestimmung ausgangsniveaus erlösobergrenzen für erste regulierungsperiode ergebnis kostenprüfung letzten bestandskräftigen entgeltgenehmigung zugrunde legen durfte ergebe abs aregv wonach ausgangsniveau rahmen letzten genehmigung netzentgelte enwg anerkannten kosten ergebe sinn zweck bergangsregelung sei einheitliche datenbasis sicherzustellen erneute kostenprüfung verbundenen aufwand inkrafttreten anreizregulierungsverordnung vermeiden aufgrund könnten plankosten für beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs jahr berücksichtigt anpassung maßgeblichen kostenbasis abs aregv vorgesehen sei bundesnetzagentur recht betroffenen insoweit hilfsweise geltend gemachten plankosten für jahr anerkannt bundesnetzagentur deren berechtigung rahmen kostenprüfung letzten bestandskräftigen entgeltgenehmigung mangels nachweises gesicherter erkenntnisse verneint unabhängig davon sei regulierungsbehörde korrektur vorgegebenen ausgangsniveaus ohnehin verpflichtet beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden vgl beschluss juni envr rde rn ff enbw regional ag beschluss november envr rn on hanse ag allerdings ergebnis abs aregv maßgeblichen kostenprüfung bestimmung ausgangsniveaus für festlegung erlösobergrenzen korrigieren soweit hierzu zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen rechtsprechung einklang steht anpassung später ergangene höchstrichterliche rechtsprechung verhindern rechtswidrige regulierungspraxis umstellung netzentgeltregulierung methode anreizregulierung fortgeschrieben anpassung deshalb geboten gerichtliche entscheidung ergebnis kostenprüfung widerspruch steht erst festlegung erlösobergrenzen ergangen erst verfahren berprüfung festlegung ergibt kostenprüfung zugrundeliegende regulierungspraxis rechtswidrig entscheidende voraussetzung jedoch stets kostenprüfung zugrundeliegende rechtsauffassung unzutreffend erweist senatsbeschluss november envr rn on hanse ag voraussetzungen für korrektur streitfall indes erfüllt aa entgegen rechtsbeschwerde plankosten für beschaffung energie deckung betriebsverbrauchs jahres nachträglich ermittlung ausgangsniveaus bestimmung erlösobergrenzen gemäß abs aregv berücksichtigen käme oben dargelegt grundlage senatsbeschlusses juni envr rde rn ff enbw regional ag betracht regulierungsbehörde rahmen kostenprüfung
  4420. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr grüneberg beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf september zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt abs abs abs satz gkg nobbe müller mayen joeres grüneberg vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4421. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein agbg klausel allgemeinen geschäftsbedingungen auftraggebers einheitspreisvertrag einheitspreisvertrag auftragssumme limitiert überraschend daher vertragsbestandteil agbg bf klausel allgemeinen geschäftsbedingungen auftraggebers zusätzliche leistungen schriftlich erteiltem auftrag bezahlt benachteiligt auftragnehmer entgegen treu glauben unangemessen daher unwirksam bestätigung bgh urteil november vii zr bgb prüfung abzeichnung schlußrechnung architekten bindet auftraggeber kausales schuldanerkenntnis rechnung auftragnehmer weitergeleitet bgh urt oktober vii zr olg düsseldorf lg wuppertal vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten restlichen werklohn beklagten beauftragten klägerin bauarbeiten bauvorhaben vereinbarung vob bauvertrag märz leistungsverzeichnis einheitspreisen bezug nimmt weist auftragssumme brutto dm beklagte auffassung sei höchstpreis vereinbart vertrag findet hand schriftliche bezeichnung einheitspreisvertrag nr beklagten gestellten vertragsklauseln lautet einheitspreisvertrag auftragssumme limitiert zusätzliche leistungen schriftlich erteiltem auftrag bezahlt klägerin rechnete erbrachten leistungen schlußrechnung november dm ab berücksichtigung geleisteter zahlungen kürzungen verlangt dm landgericht klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht klage höhe uneingeschränkt höhe weiteren zug zug stellen gewährleistungsbürgschaft stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren zurückweisung berufung entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis findet bürgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung art egbgb landgericht beweisaufnahme ansicht gelangt parteien hätten einheitspreisvertrag geschlossen vertragsklausel nr sei dahin verstehen daß klägerin zustehende vergütung skonto nebenkosten dm begrenzt sei berufungsgericht meinung bauvertrag stelle einheitspreisvertrag höchstpreisklausel gewöhnlichen einheitspreisvertrag dar höchstpreisklausel wäre individualrechtlich möglich verstandene vereinbarung allgemeinen geschäftsbedingungen wäre jedoch ungewöhnliche seltene form vergabe bauleistungen deren wirksamkeit wäre deshalb eindeutige unmißverständliche formulierung erforderlich daran fehle wortlaut müsse notwendig sinne vergütung summe höchstbetrag verstanden bedenken eindeutigkeit klausel seien ergebnis beweisaufnahme erster instanz ausgeräumt preisdeckelung vereinbart worden sei sei ermittelten massen abzurechnen dagegen wenden beklagten ergebnis erfolg verfahrensrüge beklagten berufungsgericht rechtsfehlerhaft erster instanz erhobenen beweise landgericht gewürdigt senat geprüft für durchgreifend erachtet begründung insoweit abgesehen zpo beklagten beanstanden ergebnis erfolg daß berufungsgericht klägerin auftragssumme dm für gebunden hält aa satz klausel höchstpreisklausel verstehen begrenzt vergütung bestimmten betrag abrechnung massen einheitspreisen höherer betrag ergibt klausel vertragsbestandteil geworden agbg parteien nr vertragsgegenstand vertragsart vertrag einheitspreisvertrag bezeichnet bezeichnung handschriftlich eingetragen vertrag liegt leistungsverzeichnis zugrunde einheitspreisen versehen vergütung bauleistungen auftragssumme einheitspreissumme bezeichnet vertrag gepräge einheitspreisvertrages gegeben zeichnet dadurch daß tatsächlichen massen einheitspreisen abgerechnet klausel weiteren vertragstext abrechnungsmodus dadu
  4422. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg märz dahin geändert daß angeklagte wegen schwerer räuberischer erpressung tateinheit zwei rechtlich zusammentreffenden fällen nötigung freiheitsstrafe sieben jahren drei monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender fälle nötigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren drei monaten verurteilt urteil wendet sachrüge gestützte revision angeklagten geringem umfang erfolg übrigen unbegründet generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt annahme landgerichts schwere räuberische erpressung stünde verhältnis tatmehrheit danach zwei rechtlich zusammentreffenden fällen begangenen nötigung hält rechtlicher prüfung stand grundlage getroffenen feststellungen stehen taten verhältnis tateinheit schwere räuberische erpressung vollendet angeklagte besitz geldes zeugin erhalten bank ver ließ ua tat beendet endgültige sicherstellung beute erfolgt vgl eser schönke schröder stgb aufl rdn erreichen nötigte angeklagte verfolger zeugen umkehr ua derartigen fall steht gesetzesverletzung beendigung bereits vollendeten räuberischen erpressung dient tat verhältnis tateinheit stgb vgl bghst ff bgh njw nötigung tritt gründen gesetzeskonkurrenz stgb zurück fall vgl bgh nstz rr angeklagte nötigung bislang unbeteiligten zeugen deren willensbetätigungsfreiheit neues rechtsgut verletzte besitz beute bleiben nderung schuldspruchs steht stpo entgegen geständige angeklagte geschehen hätte verteidigen können landgericht verhängte strafe einzelstrafe höhe bestehen bleiben vorliegend nderung konkurrenzverhältnisses tatmehrheit tateinheit unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen berührt vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw übrigen berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  4423. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet september ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs letzte betriebskostenabrechnung grundlage für anpassung vorauszahlungen hindert berücksichtigung bereits eingetretener eintretender umstände denen laufenden jahr entstehenden kosten voraussichtlich beeinflusst jedoch raum für abstrakten sicherheitszuschlag höhe zuletzt abgerechneten betriebskosten bgh urteil september viii zr lg berlin ag berlin schöneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger mieter wohnung beklagten berlin schreiben märz rechnete beklagte über betriebs heizkosten für kalenderjahr ab abrechnungszeitraum wohnung entfallenden betriebskosten einschließlich heizkosten betrugen insgesamt berücksichtigung klägern geleisteten vorauszahlungen errechnete nachforderung beklagten höhe abrechnung erklärte beklagte zugleich erhöhung monatlichen vorauszahlungen bisher für betriebskosten für heiz hausnebenkosten ga kläger begehren klage feststellung verpflichtet ab mai monatliche vorauszahlungen kalten be triebskosten mehr heizkosten mehr leisten daraus errechnende gesamtbetrag entspricht zwölftel kläger entfallenden betriebs heizkosten jahres beklagte demgegenüber auffassung anpassung vorschüsse letzte betriebskostenabrechnung gebunden sei wegen erwartender preissteigerungen insbesondere wegen massiv gestiegener energiekosten sicherheitszuschlag zuletzt ermittelten betriebskosten ansatz bringen dürfe amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen beklagten vorgenommene erhöhung betriebskostenvorschüsse angemessen sinne abs bgb sei höhe künftigen vorschüsse allein letzten abrechnungsergebnis orientieren spielraum stehe parteien insoweit insbesondere seien etwa erwartende entwicklung künftigen betriebskosten zuschlag für unvorhergesehene ähnliche unwägbarkeiten berücksichtigen voraussetzung für erhöhung sei gesetzlichen regelung vorliegen abrechnung genannt begründung erklärung sei erforderlich umständen könne angemessenheit bestimmung partei grundlage abrechnung überprüfen soweit abrechnungsergebnis vorauszahlungen über unterschreite seien angemessen wobei angesichts höhe streitigen differenz mehr dahinstehen könne geringfügigen abweichung fall sei abrechnung regelmäßig betrag vergangenen abrechnungsperiode ausweise könne grundsätzlich beurteilung angemessenheit herangezogen ii berufungsurteil hält rechtlicher nachprüfung jedenfalls ergebnis stand revision daher zurückzuweisen feststellungklage begründet kläger entgegen aufforderung beklagten märz verpflichtet betriebs heizkosten ab mai höhere vorauszahlungen feststellungsantrag zugestandenen beträge leisten vereinbarten betriebskostenvorauszahlungen vertragspartei abrechnung erklärung textform anpassung vorauszahlungen angemessene höhe vornehmen abs bgb nderungen betriebskosten laufe mietverhältnisses beispiel hinsichtlich anzahl bewohner verbrauchsgewohnheiten eintreten rechnung getragen können bt drucks hinsichtlich begriffs angemessenheit korrespondiert abs bgb regelung abs satz bgb betriebs kostenvorauszahlungen angemessener höhe vereinbart können bt drucks gesetzesbegründung vorschrift vorläuferbestimmung abs mhg bezug genommen btdrucks daraus ergibt vorauszahlungen höhe erwartenden betriebskosten ausrichten sollen bt drucks abs mhg dementsprechend für angemessenheit vorauszahlungen voraussichtlich tatsächlich entstehenden kosten abzust
  4424. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen betruges az ds js amtsgericht ulm az ds js amtsgericht pforzheim az ds js amtsgericht tirschenreuth az ls js amtsgericht heidenheim az ls js amtsgericht günzburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts november gemäß stpo beschlossen antrag angeklagten angeschuldigten amtsgerichten pforzheim ulm memmingen tirschenreuth anhängigen bzw rechtshängigen strafverfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung beim amtsgericht heidenheim anhängigen strafverfahren verbinden zurückgewiesen gründe generalbundesanwalt zuschrift oktober zutreffend ausgeführt antragsteller amtsgerichten heidenheim memmingen schöffengerichten amtsgerichten pforzheim ulm tirschenreuth strafrichter verfahren wegen verdachts betruges straftaten anhängig bzw rechtshängig wobei für oktober amtsgericht ulm vorgesehene hauptverhandlungstermin telefonischer mitteilung dortigen vorsitzenden abgesetzt antrag august begehrt antragsteller verbindung amtsgerichten pforzheim ulm memmingen tirschenreuth geführten verfahren amtsgericht heidenheim anhängigen strafverfahren soweit antragsteller verbindung amtsgerichten strafrichter ulm pforzheim tirschenreuth anhängigen verfahren verfahren amtsgerichts heidenheim schöffengericht erstrebt stellt antrag gemäß abs stpo dar folge nderung örtlichen sachlichen zuständigkeit wäre beantragte verbindung gegenwärtigen zeitpunkt jedoch erfolgen voraussetzung für verbindung gemäß abs stpo strafsache gericht höherer ordnung angeklagt wurde bereits eröffnet vgl senat beschl juli ars daran fehlt bislang amtsgericht heidenheim schöffengericht verfahrensakten ersichtlich über eröffnung hauptverfahrens entschieden soweit erhobene antrag außerdem verbindung gleichgeordneten amtsgerichten memmingen heidenheim anhängigen strafverfahren gemäß abs stpo abzielt ebenfalls erfolg bundesgerichtshof gemeinschaftlichem oberen gericht entscheidung verwehrt bereits beteiligten staatsanwaltschaften übereinstimmenden antrag verfahrensverbindung abzielende vereinbarung beteiligten amtsgerichte gemäß abs satz stpo gestellt insoweit staatsanwaltschaft ellwangen amtsgericht heidenheim gerichteten anklageschrift august entnehmen lässt bd iii bl ls js sogar ausdrücklich verfahrensverbindung ausgesprochen obergerichtliche entscheidung über verfahrensverbindung kommt betracht vereinbarung über verbindung abzielende verfahren trotz übereinstimmenden anträge beteiligten staatsanwaltschaften ergebnis geführt fehlende bereinstimmung strafverfol gungsbehörden entscheidung gemeinschaftlichen oberen gerichts ersetzt vgl senat kusch nstz becker nstz rr strafo jeweils verweis bghst ff überholt insoweit bghst ff rissing van saan detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  4425. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann april beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gemäß satz zpo kosten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klägerin aufgeworfenen rechtsfragen senat überwiegend bereits erlass berufungsurteils geklärt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwägungen streitfall gestützten revisionen versicherten zurückgewiesen ergänzend entscheidungsgründe vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall übertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgründe entfallen grundsätzliche klärung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurückweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwägungen revision klägerin sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert für revision klägerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4426. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr anordnung vorlage urkunden unterlagen zpo bereitstellung beweismitteln dienen anschluss bgh urteil juli zr njw gemäß zpo dritte vorlage unterlagen anspruch genommene juristische person herausgabe verweigern dadurch eigener vermögensrechtlicher schaden entstehen würde abs satz zpo nr zpo hierfür genügt durchsetzung ansprüchen erleichtert würde abweichung rgz bgh beschluss oktober iii zb olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde klägerin zwischenurteil hanseatischen oberlandesgerichts bremen dezember maßgabe zurückgewiesen feststellung rechts drittbeteiligten vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses april genannten unterlagen verweigern entfällt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlichen kosten beklagten klägerin tragen gegenstandswert festgesetzt gründe beklagte notar beurkundete oktober kaufvertrag über reihe wohnblöcken gängerin klägerin käuferin rechtsvorw mbh drittbeteiligte verkäuferin vertrags wurde höhe damaligen tatsächlichen nettokaltmiete aufstellung verkäuferpartei beziffert angegeben ber frage zahlen zutrafen zusicherung erzielten mieteinnahmen verbunden gerieten kaufvertragsparteien anschließend streit klägerin nahm vorprozess landgericht halle olg naumburg erfolglos drittbeteiligte schadensersatz höhe mehr mio dm sowie feststellung ersatzpflicht für weitere schäden anspruch berufungsurteil vertrat oberlandesgericht naumburg ansicht klägerin zusicherung beweisen können ergäbe insbesondere kaufvertrags vorliegenden rechtsstreit verlangt klägerin beklagten wegen verwendung ansicht unklaren willen vertragsparteien entsprechenden vertragsklausel gemäß bnoto ersatz erstrangigen teilbetrags schadens mio dm landgericht klage mangels hinreichenden darlegung schadens beweisaufnahme abgewiesen berufungsverfahren klägerin erster instanz beweis behauptung nettomieterträge tatsächlich weit verkäuferin angegebenen summe gelegen hätten hilfsweise gestellten antrag wiederholt drittbeteiligten zpo vorlage unterlagen kontoauszüge sammeleinzugslisten betriebskostenabrechnungen kontokorrentkonten mietenbuchhaltung sowie verwalterabrechnungen aufzugeben oberlandesgericht beschluss april beweiserhebung über höhe tatsächlich gezahlten nettokaltmieten angeordnet hierfür drittbeteiligten aufgegeben für zeit oktober september kontokorrentkonten mietenbuchhaltung mo natsweise betriebskostenabrechnungen sowie verwalterabrechnungen vorzulegen nr buchst außerdem vorbehalten darüber hinaus bankauszüge banksammeleinzugslisten drittbeteiligten anzufordern nr buchst unzumutbarkeit sowie zeugnisverweigerungsrecht gemäß nr nr zpo berufen berufungsgericht daraufhin zwischenurteil festgestellt drittbeteiligte recht vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses genannten unterlagen verweigere beschluss insoweit aufgehoben hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde klägerin ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs abs nr zpo statthaft brigen zulässig zpo führt jedoch insofern korrektur angefochtenen urteils darin gleichfalls bejahte recht drittbeteiligten betrifft vorlage nr buchst hinweis beweisbeschlusses april genannten unterlagen verweigern umfang zwischenurteil gegenstandslos rechtsmittel beseitigen insoweit berufungsgericht entscheidungsgründen erkennt entscheidender zwischenstreit bestand oberlandesgericht punkt vielmehr jegliche externe interne zpo bindungswirkung anordnung vorlage weiterer unterlagen lediglich vorbehalten parteien tatsächlich vorsorglich frage gestritten belang brigen rechtsmittel unbegründet zivilprozessreformgesetz juli bgbl neu gefassten abs satz zpo gericht anordnen dritter besitz befindlichen urkunden sonstigen unterlagen partei bezogen vorlegt hierdurch sollen aufklärungsmöglichkeiten gerichte gestärkt vgl btdrucks anordnung daher streitfall grenzen bereitstellung beweismitteln dienen vgl
  4427. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo beschwerde dargelegten gründe erfüllen zulassungsvoraussetzungen berufungsurteil tragende begründung formulierung schriftsatzes september geeignet sei beim kläger missverständnis auszulösen sei bereits für anfechtung vaterschaft erforderliche getan kläger tatsächlich missverständnis erlegen sei tatrichter verantworten grund für zulassung revision insoweit beschwerde ausgeführt weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg flensburg entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  4428. [['bundesgerichtshof beschluss ix za januar prozesskostenhilfe prüfungsverfahren ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin möhring januar beschlossen antrag bewilligung prozesskostenhilfe für verfahren rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober abgelehnt gründe beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo rechtsbeschwerde wäre unzulässig gemäß abs satz zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt beschluss zugelassen worden weder bestimmt gesetz ausdrücklich prozesskostenhilfeverfahren rechtsbeschwerde statthaft vgl abs satz zpo oberlandesgericht beschluss rechtsbeschwerde zugelassen nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelungen revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum außerordentlichen beschwerde eröffnet vgl bgh beschluss märz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten bverfge ff kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4429. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken märz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen sexuellen mißbrauchs kindes drei fällen jeweils tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen fall weiterer tateinheit sexueller nötigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts zog angeklagte alleinige sorgerecht für juni geborene tochter zugesprochen worden berwachung angelegten erziehungsstil streng unverändert hauptverhandlung zugelassene klage wirft fällen darunter zehn fällen beim gemeinsamen baden badewanne sexuell mißbraucht landgericht hält drei badewannen fälle für erwiesen feststellungen fall ii urteilsgründe verlangte angeklagte etwa sieben jahre alt badewanne daß penis anfassen daran reiben tat daß samenerguß kam fall ii mußte angeklagten wiederum badewanne penis anfassen samenerguß befriedigen dritten fall fall ii drückte angeklagte damals höchstens acht jahre alte weigerte beim baden penis anzufassen kopf kurz wasser eingeschüchtert rieb angeklagten gefordert geschlechtsteil soweit angeklagte über festgestellten taten hinaus angeklagt daß tochter manuell samenerguß befriedigen ließ fall anklage sieben badewannen fälle landgericht soweit ersichtlich wegen mangelnder konkretisierung taten ua freigesprochen mangels sicheren tatnachweises fällen anklage freigesprochen angeklagten vorgeworfen worden samstag mai zunächst veranlaßt wohnzimmer pornofilm anzuschauen sodann verlangt sofa legen geschlechtsverkehr ausgeführt fall oktober nachdem nachts hause weggelaufen gefolgt höhe straße festgehalten sodann waldgelände nähe parkplatzes schwimmbades gezerrt geschlechtsverkehr ausgeführt fall juni damaligen wohnung hose geöffnet scheide geleckt schließlich aufzustehen versuchte feuerzeug hervorgeholt verbrennungen genitalbereich beigebracht fall ab sommer erzählte mitschülern lehrern mitarbeitern jugendamtes sexuellen mißbrauchsfällen allerdings zusammenhang drogenhändler schilderte ua drogen sex diplom pädagoge darstellung bezweifelte gegenüber verdacht äußerte angeklagte könne täter sexuellen mißbrauchs insbesondere wegen gegenüber angegebenen angst vater erwiderte hierauf gegenüber erzieherin erklärte daß aussage vater möchte große angst wolle endlich klärung herbeiführen schilderte sodann angeklagten taten landgericht hält tatvorwürfe bestreitenden angeklagten aufgrund glaubhaften angaben zeitpunkt hauptverhandlung jährigen sachverständiger hilfe für überführt motiv für falschbelastung sei ebensowenig erkennbar ua etwa suggestive einflüsse ersichtlich geworden seien ua berücksichtigung konstanz angaben vorwürfen seien badewannen fälle hoher wahrscheinlichkeit erfahrungsfundiert konstanz für weiteren vorwürfe ausmaß vorlägen beruhten bloß wahrscheinlich erlebnishintergrund ua außer festgestellten badewannen fällen für gericht volle berzeu gungsbildung eingetreten sei ua jugendkammer angeklagten übrigen freigesprochen beweiswürdigung hält rechtlicher berprüfung stand fall aussage aussage steht entscheidung davon abhängt angaben gericht folgt müssen urteilsgründe für revisionsgericht nachvollziehbaren weise erkennen lassen daß tatrichter umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghst bghr stpo beweiswürdigung anforderungen angefochtene urteil mehrfacher hinsicht gerecht jugendkammer ausreichendem maße berücksichtigt daß würdigung aussage kindlicher zeugen entstehungsgeschichte beschuldigung besondere bedeutung zukommt vgl bgh stv nstz drängte erörtern verdacht zeuge
  4430. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juni rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter ball richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger beschlossen senat beabsichtigt revision soweit zulässig einstimmigen beschluss zpo zurückzuweisen brigen unzulässig verwerfen gründe revision unzulässig soweit höhe geltend gemachten aufwendungsersatzes wendet berufungsgericht revision beschränkt grund klägern geltend gemachten anspruchs zugelassen ergibt tenor wohl rechtsprechung bundesgerichtshofs ausreicht st rspr bghz senatsurteile juli viii zr wum tz september viii zr wm tz veröffentlichung bghz vorgesehen oktober viii zr wum tz gründen urteils begründung berufungsurteils geht eindeutig hervor berufungsgericht revision wegen klärungsbedürftig angesehen frage zugelassen inwieweit parteien bestehende mietverhältnis über ursprüngliche mietwohnung wegen mo dernisierungsarbeiten erfolgten umzug vorübergehende ersatzwohnung fortgesetzt worden betrifft anspruchsgrund beschränkung revisionszulassung anspruchsgrund rechtsprechung bundesgerichtshofs möglich senatsurteile september aao dezember viii zr njw tz senatsbeschluss februar viii zr wum tz bgh urteil juli vi zr njw ii daher wirksam grund für zulassung revision liegt rahmen vorstehend genannten beschränkung erwägungen berufungsgerichts tragen weder genannten zulassungsgrund grundsätzlichen bedeutung liegt weiteren gesetz genannten zulassungsgründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich sowohl für bestehen aufwendungsersatzanspruchs abs bgb für mögliche verjährung maßgebliche frage inwieweit parteien bestehende mietverhältnis umzug vorübergehende ersatzwohnung fortgesetzt worden entzieht allgemeiner betrachtung tatrichter würdigung umstände einzelfalls entscheiden revision aussicht erfolg beurteilung berufungsgerichts klägern anspruch ersatz zusammenhang umzug ursprünglichen mietwohnung vorübergehende ersatzwohnung entstanden kosten zusteht hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht rechtlichen bewertung festgestellten sachverhalts recht parteien getroffenen vereinbarung entscheidende bedeutung beigemessen rechtsfehlerfrei getroffenen revision insoweit angegriffenen feststellungen berufungsgerichts parteien durchführung beklagten damals angekündigten modernisierungsarbeiten deren zusammenhang wohnung kläger wohnungen aufgehen vereinbart kläger ermöglichung modernisierungsarbeiten ursprünglichen wohnung ausziehen vorübergehend wohnung ziehen späteren zeitpunkt ebenfalls vermieterin gehörende wohnung beziehen kläger bereits besichtigt letztgenannten umzug kam feststellungen jedoch beklagte wohnung dritten nutzung überlassen einwände revision berufungsgericht grundlage vorgenommene rechtliche beurteilung greifen soweit berufungsgericht tatrichterlicher würdigung besonderen umstände streitfalls voraussetzungen aufwendungsersatzanspruchs gemäß abs bgb gegeben erachtet jedenfalls ergebnis revisionsrechtlich beanstanden aa erfolg rügt revision aufwendungsersatzanspruch abs bgb sei schon deshalb verneinen duldungspflicht kläger abs bgb gefehlt revision macht insoweit geltend für kläger sei modernisierungsmaßnahmen verbesserung verbunden wohnung weggefallen sei maßnahmen möglicherweise eingetretene verbesserung gebäudes insgesamt komme entscheidend berufungsgericht annahme bestehens duldungspflicht denkfehlerhaft umstand abgestellt kläger ausschluss duldungspflicht berufen hätten duldungspflicht könne jedoch weit reichen mieter endgültig wohnung auszuziehen offenbleiben berücksichtigung besonderheiten streitfalls duldungspflicht kläger aufgrund gesetzlichen regelung abs bgb bestand kläger schon kraft gesetzes duldung derjenigen modernisierungsmaßnahmen wegfall wohnung führen sollten verpflichtet wären jedenfalls rahmen oben erwähnten vereinbarung bitten beklagten durchführung modernisierungsmaßnahmen einverstanden erklärt hierdurch duldungspf
  4431. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth oktober soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung fällen tatmehrheit betrug fünf fällen tatmehrheit versuchtem betrug vier fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel erfolg abs stpo revision dringt verfahrensrüge führt gesamten aufhebung angefochtenen urteils zugrundeliegenden feststellungen revision rügt verletzung mitteilungs dokumentationspflicht gemäß abs satz abs satz stpo vorsitzende strafkammer über inhalt juli außerhalb hauptverhandlung geführten verständigungsgesprächs öffentlicher hauptverhandlung unvollständig berichtet mitteilung über gespräch entsprechend unvollständig protokoll aufgenommen verfahrensrüge zulässig erhoben jedenfalls rechtsanwältin erhobene verfahrensrüge genügt anforde rungen abs satz stpo beanstandung liegt wesentlichen folgendes verfahrensgeschehen zugrunde oktober angeklagten vier mitangeklagte begonnene hauptverhandlung endete oktober hauptverhandlungstag bereits dritten hauptverhandlungstag oktober verlas vorsitzende strafkammer verständigungsvorschlag gerichts sinne stpo angeklagten wurden gemäß abs stpo belehrt verständigungsvorschlag hinsichtlich angeklagten inhalt landgericht für fall angeklagte qualifiziertes selbstbelastendes konkretes geständnis abgebe bloßes inhaltsleeres formalgeständnis sei gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs jahren neun monaten verhängen verständigung bezüglich angeklagten konnte erzielt einlassung bestritt angeklagte tatvorwürfe steuerhinterziehung insgesamt ua ff demgegenüber legte verständigung gemäß stpo hinsichtlich last liegenden betrugstaten weitgehendes wenngleich vollumfängliches geständnis ab ua anregung verteidiger angeklagten fand hauptverhandlungstag juli außerhalb hauptverhandlung weiteres verständigungsgespräch statt erörterungen nahmen neben berufsrichtern schöffen vertreter staatsanwaltschaft sowie verteidiger angeklagten mitangeklagten teil gespräch fragte verteidiger angeklagten rechtsanwalt seiten strafkammer falle geständnisses straferwartung vier fünf jahren realistisch betrachtet würde vorsitzende nahm stellung stand beweisaufnahme teilte strafkammer davon ausgehe steuerschaden deutlich niedriger liegen dürfte anklage angenommen vorgehensweise angeklagten eher dilettantisch darstelle vgl dienstliche stellungnahme vorsitzenden juli dennoch wolle strafkammer verständigungsangebot dritten hauptverhandlungstag aussicht gestellten grenzen für verhängende gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren untergrenze sechs jahren neun monaten obergrenze beibehalten verständigungsgespräch endete ergebnis vorstellung verteidiger angeklagten rahmen vier fünf jahren freiheitsstrafe strafkammer zustimmungsfähig erachtet wurde juli hauptverhandlungstag berichtete vorsitzende strafkammer öffentlicher hauptverhandlung über inhalt verständigungsgesprächs nahm folgende mitteilung protokoll vorsitzende gab bekannt verteidigern angeklagten angeregten gespräch verständigung erzielen ließ wobei gericht rahmen gesprächs aussicht gestellt angesichts bisherigen ergebnisses beweisaufnahme persönlichen eindrucks angeklagten ursprünglichen verständigungsvorschlag festhalten lassen für fall qualifizierten selbstbelastenden geständnisses protokollierte mitteilung gab mündlichen ausführungen zutreffend ergebnislosen verständigungsgespräch juli machte angeklagte hauptverhandlung weiteren angaben mehr anknüpfung verständigungsgespräch stellte staatsanwaltschaft verhandlungstag fünf beweisanträge jeweils inhalt verständigungsgesprächs juli anknüpften ve
  4432. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spezialist für familienrecht uwg nr brao bora entsprechen fähigkeiten rechtsanwalts spezialist rechtsgebiet bezeichnet für fachanwaltschaft besteht fachanwalt stellenden anforderungen besteht veranlassung rechtsanwalt führung entsprechenden bezeichnung untersagen beim rechtsuchenden publikum gefahr verwechslung bezeichnung fachanwalt für familienrecht besteht spezialist bezeichnende rechtsanwalt trägt für richtigkeit selbsteinschätzung darlegungs beweislast bgh urteil juli zr olg karlsruhe lg konstanz zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch richterin dr schwonke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin rechtsanwaltskammer freiburg beklagte bezirk tätiger rechtsanwalt zwei weiteren rechtsanwälten kanzlei tätig jahr verwendete briefkopf rechts spalte drei rechtsanwälte genannt erster stelle angeführten beklagten befand bezeichnung spezialist für familienrecht beiden weiteren beklagten tätigen rechtsanwälten fanden angaben fachanwältin für familienrecht bzw fachanwalt für miet wohnungseigentumsrecht klägerin hält beklagten verwandten begriff spezialist für familienrecht für irreführend beklagten unterlassung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen olg karlsruhe grur rr wrp berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht berufung beklagten unbegründet angesehen ausgeführt klägerin stehe geltend gemachte unterlassungsanspruch abs abs nr uwg verbindung nr uwg wegen verstoßes brao abs bora sowie abs satz nr uwg bezeichnung spezialist für familienrecht sei wettbewerbswidrig gefahr verwechslung fachanwaltsbezeichnung fachanwalt für familienrecht begründet abs bora seien benennungen unzulässig soweit gefahr verwechslung fachanwaltschaften begründeten angesprochene verkehr kenne voraussetzungen führen fachanwaltsbezeichnung geknüpft sei regelfall könne beiden bezeichnungen denen große sprachliche nähe bestehe unterscheiden fachgebieten denen vorliegend möglichkeit bestehe fachanwaltschaft erwerben sei für bezeichnung spezialist für raum ii revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gegebenen begründung unterlassungsanspruch klägerin beklagten wegen bezeichnung spezialist für familienrecht nr uwg verbindung brao abs bora abs satz nr uwg bejaht berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise angenommen bezeichnungen spezialist für familienrecht fachanwalt für familienrecht verwechslungsgefahr besteht feststellungen getroffen angabe beklagten sei spezialist für familienrecht zutreffend führung bezeichnung deshalb gründen verhältnismäßigkeit verboten berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen abs bora konkretisierung werbebeschränkung brao marktverhaltensregelung handelt zuwiderhandlungen unlautere geschäftliche handlungen sinne nr uwg darstellen bgh urteil juni zr grur wrp zertifizierter testamentsvollstrecker urteil oktober zr grur rn wrp steuerbüro abs bora seit märz geltenden fassung darf rechtsanwalt unabhängig fachanwaltsbezeichnungen teilbereiche berufstätigkeit benennen angaben entspre chende kenntnisse nachweisen ausbildung berufstätigkeit veröffentlichungen sonstiger weise erworben verwendet qualifizierende zusätze zusätzlich über entsprechende theoretische kenntnisse verfügen benannten gebiet erheblichem umfang tätig abs bora angaben gemäß absatz bestimmung unzulässig gefahr verwechslung fachanwaltschaften begründen irreführend begründung für neufassung bestimmung bora märz rechtsanwalt frei
  4433. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr august rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr milger richter dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter kosziol beschlossen anhörungsrüge beklagten juni senatsurteil april kosten unzulässig verworfen gründe gemäß abs zpo statthafte innerhalb frist abs satz zpo eingelegte anhörungsrüge unzulässig vorgeschriebenen darlegung abs satz abs satz nr zpo entscheidungserheblichen gehörsverletzung senat fehlt anhörungsrüge konkrete ausführungen enthalten umständen entscheidungserhebliche verletzung anspruchs rechtliches gehör gericht ergibt gebot rechtlichen gehörs verpflichtet gerichte vorbringen beteiligten kenntnis nehmen urteilsfindung erwägung ziehen bverfge senat bghz st rspr grundsätzlich jedoch davon auszugehen pflichten nachgekommen vorbringen ausdrücklich beschieden bverfge bverfg rdl st rspr anspruch gewährung rechtlichen gehörs erst verletzt einzelfall klar ergibt gericht pflicht kenntnisnahme erwägung vorgetragenen nachgekommen vgl bverfge schlichte behauptung gehörsverletzung genügt danach abs satz zpo erforderliche darlegung setzt angabe tatsachen voraus denen geltend gemachte verletzung art abs gg ergibt sowie substantiierten vortrag vorliegen voraussetzungen gehörsverletzung vgl bgh urteil oktober xi zr bghz mwn beschluss märz zr mdr rn jeweils nichtzulassungsbeschwerde anhörungsrüge somit verfassungsbeschwerde umstände vorzutragen denen ergibt gericht entscheidung vorbringen übergangen vgl bverfge bgh beschluss märz zr aao rn entscheidungserheblichkeit geltend gemachten gehörsverletzung partei abs satz zpo substantiiert darzulegen tatsächlich gehörsverletzung vorliegt frage begründetheit rüge steht jedoch vornherein fest geltend gemachte gehörsverletzung keinerlei nachteilige wirkungen für betroffene partei bereits unzulässig bgh beschluss februar xi zr juris vgl bgh beschlüsse november zr juris rn juli zr juris rn mai zb juris rn vorbeschriebenen darlegungsanforderungen anhörungsrüge beklagten gerecht beklagte zeigt schon revisionsinstanz berücksichtigendes vorbringen senat übergangen könnte vielmehr erschöpft darlegung rechtsauffassung senats abweichenden würdigung sowie gesichtspunkten gegenstand revisionsverfahrens erstmals anhörungsrüge vorgetragen grund vornherein ungeeignet gehörsverletzung darzulegen anhörungsrüge trägt punkt begründung senat annehmen dürfen parteien januar tarifkundenverhältnis begründet worden sei wiederholt lediglich senatsurteil rn abweichende rechtsauffassung wobei wesentliche senat für entscheidend erachtete gesichtspunkte vgl rn ausblendet darlegt konkreten entscheidungserheblichen sachvortrag übergangen ansieht gleiches gilt für rüge punkt angeführten berlegungen nr allgemeinen geschäftsbedingungen klägerin senat senatsurteil rn revisionsauffassung übereinstimmenden sinn ausgelegt soweit rüge punkt begründung senat abweichenden auslegung schreibens klägerin november rechtsvorschriften unionsgesetzgebers beruft liegt hierin schon deswegen vornherein darlegung entscheidungserheblichen gehörsverletzung beklagten nunmehr erstmals vorgebrachte argumentation gegenstand revisionsvorbringens brigen erschöpft vorbringen punkt wiederum wiederholung senatsurteil abweichenden rechtsauffassung beklagten hinblick inhalt schreiben klägerin november verkörperten willenserklärung rüge wendet punkt schließlich erneut pauschal rn senatsurteils zugrunde gelegte gefestigte rechtsauffassung senats tarifkundenverhältnis vertragsbeginn geltende preis billigkeitskontrolle entzogen zeigt ansatzweise entscheidungserheblichen vortrag übergangen ansieht soweit anhörungsrüge schließlich allgemein beschwerde eu kommission az chap verweist handelt wiederum neues vorbringen gegenstand revisionsverfahrens anhörungsrüge vornherein begründen anhörungsrüge beantragte aussetzung vorliegenden verfahrens gemäß zpo scheidet schon wegen eingetretenen rechtskraft urteils dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider kosziol
  4434. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii verurteilt wurde gesamtstrafenausspruch revision angeklagten ge nannte urteil soweit betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende rechtsmittel angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen davon zwei fällen tateinheit sexueller nötigung wobei fall beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen angeklagte landgericht wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewährung verurteilt angeklagten rügen rechtsmitteln verletzung materiellen rechts angeklagte verletzung formellen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg weitergehende rechtsmittel angeklagten unbe gründet sinne abs stpo revision angeklagten fall ii landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung abs stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen abs nr stgb einzelfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt schuldspruch wegen tateinheitlichen vergehens abs nr stgb hält sachlich rechtlichen prüfung stand tat geschädigte stieftochter si yen dezember ge boren tat wurde sommer begangen ua geschädigte tatzeit älter jahre schutzaltersgrenze abs nr stgb bereits überschritten angeklagte feststellungen landgerichts höheren schutzaltersgrenze jahren versehenen tatbestand abs nr stgb erfüllt stieftochter erziehungsverhältnis bestand tat missbrauch erziehungsverhältnis verbundenen abhängigkeit begangen angeklagte nahm feststellungen maßgeblichen einfluss erziehung stieftochter gegenüber leiblichen vater erklärt bergriffen angeklagten gegenüber jüngeren schwester beim jugendamt polizei sagen fürchtete haushalt mutter angeklagten verlassen müssen ua geschädigte sexuellen handlungen angeklagten gegensatz schwester ua einverstanden angeklagte nutzte situation innerhalb familienwohnung aufgrund erziehungsfunktion dominierende stellung sexuelle handlungen stieftochter vorzunehmen darüber hinaus geschlechtsverkehr vollziehen erst rückkehr mitangeklagten ehefrau hielt fortsetzung tat ab austausch tatbestandsvarianten steht stpo entgegen angeklagte insoweit rechtlichen hinweis erfolgreicher hätte verteidigen können schuldspruch wegen tateinheitlichen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen austausch tatbestands varianten berührt ausdrückliche schuldspruchänderung deshalb veranlasst landgericht für tat ii verhängte einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben minder schwerer fall sexuellen nötigung sinne abs stgb lag fern daher landgericht ausdrücklich erörtert verurteilung wegen versuchter sexueller nötigung tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen nachteil stieftochter siyen fall ii jedoch bestand feststellungen angeklagte versucht si yen küche brust fassen gegenwehr unterbinden legte koffergurt oberkörper zog gurt erst langer zeit gelang si yen fesselung befreien mitangeklagte mutter sah treiben unbeteiligt lachte ergänzend führt landgericht rahmen beweiswürdigung lediglich für angeklagten infolge fesselung möglichkeit geboten vorhaben stieftochter brust berühren tat umzusetzen ua grundlage feststellungen lässt weder überprüfen angeklagte versuch sexuellen nötigung strafbefreiend zurückgetreten rücktritt wegen vollendung tat mehr möglich über fesselung hinaus überhaupt sexuellen handlung angeklagten stieftochter gekommen gründen angeklagte vorhaben sexuelle handlungen si yen vorzunehmen abließ freiwillig anbetracht drohenden ausrastens geschädigten ua ergibt urteilsgründen insoweit urteil daher schuld einzelstrafenausspruch aufzuheben gesa
  4435. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft erledigung hauptsache bundesgerichtshof senat für anwaltssachen berichterstatterin richterin roggenbuck mai beschlossen berufungsverfahren eingestellt urteil senats anwaltsgerichtshofs berlin august gegenstandslos kosten rechtsstreits klägerin auferlegt streitwert für berufungsverfahren festgesetzt gründe beklagte rechtsanwaltszulassung klägerin wegen vermögensverfalls abs nr brao bescheid januar widerrufen anwaltsgerichtshof dagegen gerichtete klage abgewiesen berufung zugelassen während laufenden berufungsverfahrens klägerin zulassung rechtsanwaltschaft verzichtet beklagte infolgedessen zulassung bestandskräftig gemäß abs nr brao widerrufen parteien daraufhin rechtsstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ii nachdem parteien hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gemäß satz brao abs satz abs satz vwgo berufungsverfahren einzustellen entsprechend abs satz brao satz vwgo abs satz halbsatz zpo klarstellung auszusprechen angefochtene urteil unwirksam geworden für gemäß abs satz brao abs vwgo treffende entscheidung über kosten verfahrens abs nr abs abs satz vwgo berichterstatter zuständig ber kosten gemäß abs satz brao abs satz vwgo billigem ermessen entscheiden bisherige sach streitstand berücksichtigen danach klägerin verfahrenskosten tragen maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbescheid beklagten januar lagen voraussetzungen für widerruf klägerin januar zentralen schuldnerverzeichnis beim amtsgericht mindestens zwei haftbefehlen oktober februar eingetragen wurde vermögensverfall kraft gesetzes vermutet gesetzliche vermutung vermögensverfalls klägerin widerlegt eintragungen zentralen schuldnerverzeichnis widerruf zulassung gelöscht wurden bedeutung ständigen senatsrechtsprechung vgl beschlüsse juni anwz brfg bghz rn ff oktober anwz brfg juris rn februar anwz brfg juris rn für beurteilung rechtmäßigkeit widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ab september geltenden verfahrensrecht zeitpunkt abschlusses verwaltungsverfahrens januar abzustellen beurteilung danach eingetretener entwicklungen wiederzulassungsverfahren vorbehalten vermögensverfall indiziert abs nr brao gefährdung interessen rechtsuchenden klägerin hauptsächlich gebiet verwaltungsrechts tätig schloss gefährdung berufung klägerin wäre bisherigem sach streitstand erfolglos iii festsetzung streitwerts beruht abs brao umfang bedeutung sache geringer berufungsverfahren urteile widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls gegenstand trotz mutmaßlich schlechter vermögens einkommensverhältnisse betroffenen rechtsanwalts legt senat fällen üblicherweise streitwert zugrunde roggenbuck vorinstanz agh berlin entscheidung agh'],['Soon']]
  4436. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizepräsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen gehörsrüge klägers beschluss senats januar kosten zurückgewiesen erneute antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe antrag klägers vorläufige einstellung zwangsvollstreckung zurückgewiesen gründe anhörungsrüge aufzufassende beschwerde klägers februar telefax eingegangenen unzutreffend september datierten schreiben unbegründet senat anspruch klägers gewährung rechtlichen gehörs entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat vorbringen klägers umfassend geprüft für durchgreifend erachtet gleichzeitig erneut gestellte antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli beschluss januar unzulässig verworfen worden umstände wiedereinsetzung versäumte frist begründung nichtzulassungsbeschwerde zpo rechtfertigen könnten liegen hätte innerhalb antrag klägers dezember verlängerten frist begründung nichtzulassungsbeschwerde neben antrag gewährung prozesskostenhilfe erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen partei nebst erforderlichen nachweisen vgl abs satz abs zpo vorgelegt müssen vgl bgh beschlüsse januar ix zb juris rn februar xi za wum rn august xii zb juris rn juli ii za juris rn august vi za juris rn april xi zr juris rn jeweils mwn geschehen formblatt unterlagen februar eingegangenen telefax nachgereicht worden können frist wahren begründet wiedereinsetzung rechtfertigenden hinderungsgrund zpo kläger glaubhaft gemachten vortrag entscheidung rechtsschutzversicherung über deckungszusage abwarten partei mangels deckungszusage rechtsschutzversicherung mittellos deswegen lage nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eigene kosten durchzuführen gehalten innerhalb wahrenden frist umstand umfassenden beschriebenen anforderungen entsprechenden antrag bewilligung prozesskostenhilfe einzureichen vgl bgh beschlüsse november vi zr wm rn juli viii zr juris rn gestellte antrag klägers einstweilige einstellung zwangsvollstreckung unzulässig kläger dabei entgegen abs satz zpo bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt vertreten vgl senatsbeschluss februar xi za mdr rn unabhängig davon einstellung zwangsvollstreckung sachlich gewährt ausgeführt nichtzulassungsbeschwerde klägers verworfen worden wiedereinsetzung versäumte begründungsfrist betracht kommt sodass nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg vgl bgh beschlüsse oktober viii zr juris rn juli xi zr juris rn ellenberger maihold menges matthias dauber vorinstanzen lg münster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4437. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja küchentiefstpreis garantie uwg nr uwg preisgarantie lediglich abstrakte gefahr begründet einzelnen fällen einstandspreis abgegeben grundsätzlich gesichtspunkt gezielten behinderung mitbewerbern unlautere wettbewerbshandlung angesprochenen kunden veranlassen handelnden mitbewerbern erstellte planungsunterlagen verfügung stellen ergänzung bgh grur billiger uwg nr abs nr uwg abs nr rechtsfähige verbände förderung gewerblicher interessen insoweit geltendmachung abwehransprüchen wegen gezielter mitbewerberbehinderung befugt neben interessen mitbewerber interessen personen insbesondere verbraucher beeinträchtigt bgh urt oktober zr olg saarbrücken lg saarbrücken zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts saarbrücken märz aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts saarbrücken märz abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte betreibt mehrere einrichtungshäuser deren angebot küchen gehören dezember saarbrücker zeitung erschienenen anzeige warb folgender ankündigung k� chen tiefstpreis garantie egal wer beim küchenkauf anbietet garantieren preis mitbewerber angebot liegt januar april warb beklagte rundfunk rhein land pfalz saarland aussagen günstigsten preis macht bewerbspreis garantiert wett küchen tiefpreis garantie liefern garantiert wettbewerbspreis klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs werbung wettbewerbswidrig beanstandet klage beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs letztverbraucher gerichteter werbung werblich verkauf einbauküchen ankündigung k� chen tiefstpreis garantie egal wer beim küchenkauf anbietet garantieren preis mitbewerber angebot liegt bewerben entsprechend ankündigung verfahren beklagte klage entgegengetreten landgericht klage stattgegeben lg saarbrücken wrp berufung beklagten erfolg geblieben olg saarbrücken olg rep senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag klägerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht anspruch klägerin abs uwg bejaht hierzu ausgeführt klägerin umständen annahme individuellen behinderung nr uwg rechtfertigten ausreichend vorgetragen aufzählung uwg abschließend sei könne voraussetzungen aufgeführten beispielsfälle erfüllt seien uwg zurückgegriffen danach sei vorliegen unlauteren behinderung aufgrund gesamtwürdigung einzelumstände abwägung widerstreitenden interessen wettbewerber beurteilen insoweit gebotene bewertung führe streitfall annahme unzulässigen behinderung preisunterbietung preisunterbietung sei wesentliches element freien wettbewerbs beim hinzutreten weiterer umstände wettbewerbswidrig beklagte fordere potentielle interessenten küche beanstandeten werbung geradezu mitbewerber küchenplanung grundlage angebots erstellen lassen beklagte wenden mitbewerber erarbeiteten angebotenen preis mindestens unterbiete komme hinzu ausarbeitung detaillierten angebots gerichtsbekannt zeit mühe koste beklagten angegebenen anderthalb arbeitsstunden seien vollkommen unrealistisch werbung beklagten ziele gerade darauf ab konkurrenten arbeitsergebnisses bedienen kunden verschaffen zwangsläufig beratungsgespräch mitbewerber eigenes haus führen mitbewerber könne leistung markt günstigen preis mehr angemessen geltung bringen fall unterboten beklagte nehme garantie verkaufspreise unterhalb eigenen einstandspreise kauf planungsarbeit leistenden mitbewerber realistische chance auftragserteilung genommen klageanspruch sei gesichtspunkt bernahme fremden leistung begründet regelung nr buchst uwg sei insoweit ebenfalls abschließend wettbewerber fremdes schutzwü
  4438. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld oktober kosten schuldnerin unzulässig verworfen beschwerdewert gründe april eröffneten insolvenzverfahren legte schuldnerin mehrfach veränderten insolvenzplan amtsgericht insolvenzplan zurückgewiesen sofortige beschwerde schuldnerin erneut geänderte fassung insolvenzplans vorgelegt erfolg geblieben hiergegen richtet rechtsbeschwerde schuldnerin ii gemäß inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde prüft bundesgerichtshof zulässigkeitsgründe rechtsmittelbegründung gemäß abs nr zpo schlüssig substantiiert dargelegt bgh beschl dezember ix zb rechtsbeschwerde macht geltend grundsätzlicher bedeutung sei frage gericht nachforschungen darüber anstellen darf schuldner vorgelegter plan offensichtlich aussicht annahme gläubiger grundsätzliche bedeutung rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interessen besonderem maße berühren tätigwerden bundesgerichtshofs erforderlich vgl bghz jew abs satz nr zpo ordnungsgemäß darzutun erforderlich angefochtene entscheidung aufgeworfene rechtsfrage konkret benennen sowie klärungsbedürftigkeit bedeutung für unbestimmte vielzahl fällen einzelnen aufzuzeigen bzw auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit daraus erge bende bedürfnis für korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs darzustellen vgl bghz bezug aufgeworfene rechtsfrage insbesondere ausführungen erforderlich gründen umfang seite umstritten bghz anforderungen genügt beschwerdebegründung schuld nerin rechtsmittelbegründung ausgeführt beschwerdegericht aufgeworfene rechtsfrage fehlerhaft entschieden begründet ansatzweise warum frage klärungsbedürftig insbesondere rechtsprechung schrifttum umstritten vgl bghz geht klärung für vielzahl fällen be deutsamen rechtsfrage kommt sache grundsätzliche bedeutung auswirkungen rechtsstreits insbesondere tatsächliches wirtschaftliches gewicht für vermögensinteressen parteien für allgemeinheit besonderer bedeutung bghz für zulassung revision gesichtspunkt beschwerdebegründung jedoch hinweis entnehmen weitergehenden begründung gemäß abs satz zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen ag bielefeld entscheidung lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  4439. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg bgb verfahrensbeistand sorgerechtsverfahren parallel hierzu verfahren genehmigung freiheitsentziehenden unterbringung für minderjährige kind bestellt gericht jeweils zusätzliche aufgaben sinne abs satz famfg übertragen beiden verfahren vergütung gemäß abs satz famfg beanspruchen anrechnung findet statt bgh beschluss januar xii zb olg frankfurt main ag melsungen xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling sowie dr günter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main september zurückgewiesen gerichtskosten erhoben famgkg außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rechtsbeschwerdeführer auferlegt famfg verfahrenswert gründe rechtsbeschwerde betrifft frage verfahrensbeistand für minderjähriges kind sowohl sorgerechts unterbringungsverfahren bgb erweiterten aufgabenkreis abs satz famfg bestellt erhöhte vergütung beiden verfahren beanspruchen amtsgericht zugrunde liegenden unterbringungsverfahren wege einstweiligen anordnung vorführung betroffenen jugendlichen begutachtung gemäß famfg angeordnet gleichzeitig rechtsbeschwerdegegnerin für jugendlichen berufsmäßigen verfah rensbeistand bestellt wurde zusätzliche aufgabe übertragen gespräche eltern weiteren bezugspersonen jugendlichen führen sowie zustandekommen einvernehmlichen regelung über verfahrensgegenstand mitzuwirken rechtsbeschwerdegegnerin parallel geführten sorgerechtsverfahren ebenfalls verfahrensbeistand erweiterten aufgabenkreis für jugendlichen bestellt worden dafür wurde vergütung höhe zugesprochen unterbringungsverfahren freiwilligen umzug jugendlichen jugendheim erledigt nachdem gemeinsames gespräch jugendlichen zuständigen sachbearbeiterin jugendamtes rechtsbeschwerdegegnerin geführt worden beide verfahren betraf amtsgericht antragsgemäß für unterbringungsverfahren vergütung festgesetzt beschwerde zugelassen hierauf bezirksrevisorin eingelegte beschwerde herabsetzung vergütung angestrebt beschwerdegericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt land anliegen rechtsbeschwerde gemäß abs famfg statthaft zulässig auffassung beschwerdegerichts kürzung pauschale gerechtfertigt wortlaut gesetzes sei anrechnungsmöglichkeit eröffnet sinn zweck verfahrensbeistandschaft ließen derartige auslegung interessen betroffenen kindes unterschiedlichen verfahrensgegenständen müssten verschiedenen fragestellungen einzelnen festgestellt geltung gebracht möglich sei verfahrensgegenstände gemeinsamen gespräch betroffenen weiteren bezugspersonen erörtern seien schlussfolgerungen gespräch für verfahrensgegenstand sorgerechts für unterbringung erhielte verfahrensbeistand derartigen fällen erhöhte vergütungspauschale bestünde gefahr ermittlung interesse auskömmlichen vergütung verkürzt würde zweck bestellung zuwiderliefe verfahrensbeistand für mehrere verfahrensgegenstände tätig könne einzelfällen gewisse zeit kostenersparnis verursachen zwingend sei jedoch sei durchaus denkbar erforderlichen ermittlungen völlig unterschiedlich seien ebenfalls zeitaufwändig gestalteten möglichen ersparnis stünden jedoch fälle komplexen ermittlungen intensiven gesprächen gegenüber dadurch ermöglichte mischkalkulation sei gesetzgebungsverfahren rechtfertigung für einführung fallpauschale schließlich spreche verfassungsrechtlich gebotene standard gerichtlichen vertretung kinder verfahrensbeistände dafür erhöhte fallpauschale bestellung für mehrere verfahren für verfahren einzeln festgesetzt pauschalierung zugrunde liegende vereinfachung abrechnungswesens verbiete umgekehrt zugunsten staatskasse einzelfall geringeren aufwand rechtfertigung für kürzung pauschale heranzuziehen ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand beschwerdegericht recht davon ausgegangen erhöhte vergütung für verfahrensbeistand unterbringungsverfahren entstanden anrechnung findet mangels entsprechende
  4440. [['bundesgerichtshof xii zb beschluss januar familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter gerber prof dr wagenitz fuchs dr v� zina beschlossen weitere beschwerde landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz beschluß zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts münchen februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten weiteren beschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert dm gründe märz geschlossene ehe parteien wurde ehemann antragsgegner mai zugestellten antrag ehefrau antragstellerin verbundurteil oktober geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich geregelt während ehezeit märz april abs bgb erwarben ehegatten feststellungen amtsgerichts jeweils rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung landesversicherungsanstalt niederbayern oberpfalz weitere beteiligte lva mai geborene ehefrau höhe dm mai geborene ehemann höhe dm jeweils monatlich bezogen ende ehezeit daneben amtsgericht für ehefrau ehezeitliche anwartschaft sogenannte einfache versicherungsrente bayerischen versorgungskammer zusatzversorgungskasse bayerischen gemeinden weitere beteiligte zvk höhe dm festgestellt amtsgericht versorgungsausgleich dahin geregelt daß rentenanwartschaften ehemanns lva höhe monatlich dm bezogen april versicherungskonto ehefrau lva übertragen für umrechnung anwartschaft ehefrau statische versicherungsrente zvk dynamische anwartschaft deren barwert barwertverordnung für verfassungswidrig erachtet bezugnahme literatur veröffentlichte ersatztabellen dm ermittelt grundlage dynamische anwartschaft höhe monatlich dm umgerechnet hiergegen gerichteten beschwerde lva gerügt amtsgericht umrechnung statischen anwartschaften zwingend angeordneten anwendung barwertverordnung absehen dürfen oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene weitere beschwerde lva weiterhin abänderung entscheidung versorgungsausgleich begehrt ii rechtsmittel führt aufhebung entscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht angenommen barwertverordnung sei verfassungswidrig übermäßigen abwertung bewerteten anrechte führe daher gleichheitssatz verletze beruhe darauf daß barwertverordnung veralteten biometrischen rechnungsgrundlagen beruhe etwaige hinterbliebenenversorgung barwertbildung unberücksichtigt bleibe dynamik gesetzlichen rente beamtenversorgung immer wesentlich rechnungszins barwertverordnung liege deshalb seien anstelle tabellen barwertverordnung jahre veröffentlichten ersatztabellen glockner gutdeutsch famrz für barwertermittlung heranzuziehen amtsgericht korrekt getan ausführungen halten rechtlicher berprüfung stand senat beschluß september xii zb famrz entschieden gerichte ermittlung barwerte für statische teildynamische anwartschaften grundsätzlich weiterhin barwertverordnung deren tabellen gebunden ersatztabellen zurückgegriffen beschluß abdruck beigefügt verwiesen besonderheiten vorliegen insbesondere versorgungsbezug unmittelbar bevorsteht bedarf individuellen wertermittlung anrechte danach können entscheidungen vorinstanzen bestand senat jedoch lage abschließend grundlage bisherigen auskünfte über versorgungsanrechte parteien entscheiden auskunft zvk august geht davon daß ehefrau voraussetzungen abs betravg damals geltenden fassung frühestens september erfüllen zvk bestehende anrecht ehefrau sogenannte qualifizierte versicherungsrente folglich verfallbar deshalb versorgungsausgleich berücksichtigen hinblick hierauf muß sache oberlandesgericht zurückverwiesen oberlandesgericht versorgungsanrechte parteien anhand aktueller auskünfte feststellen grundlage versorgungsausgleich durchführen soweit für ehefrau zvk nunmehr unverfallbares anrecht qualifizierte versicherungsrente aufgrund betravg verbindung vorschrift umsetzenden satzung zvk besteht oberlandesgericht erneuten entscheidung folgendes berücksichtigen bundesverfassungsgericht entscheidung juli bverfge ff famrz ff betravg fassung dezember insgesamt grundgesetz vereinbar erklärt gesetzge
  4441. [['bundesgerichtshof str beschluss märz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln drei fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt erfolg beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht stützt verurteilung bisher bestraften angeklagten sache eingelassen ausschließlich angaben zeugen zeuge konsumierte seit anfang heroin wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln frei heitsstrafe zwei jahren verurteilt worden deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde fall aussage aussage aussage einzigen belastungszeugen berführung tatvorwürfen schweigenden angeklagten verfügung steht entscheidung allein davon abhängt zeugen folgen muß aussage zeugen besonderen glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen urteilsgründe müssen erkennen lassen daß tatrichter umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghst bgh stv glaubwürdigkeitsprüfung läßt angefochtene urteil vermissen verkennt landgericht daß überführter betäubungsmittelhändler interesse daran aufdeckung weiterer taten vorteile btmg verschaffen berücksichtigt daß zeuge versucht unschuldige anzuschwärzen denen auswischen ua strafkammer sieht ferner daß vorwürfe zeuge weitere personen erhoben bestätigt obwohl danach ausgangspunkt beweiswürdigung ausschließen konnte daß zeuge weit gestreuten anschuldigungen aufgebauscht bzw personen umgangs be täubungsmitteln beschuldigt denen lediglich persönlichen zwistigkeiten heraus auswischen ua stützt verurteilung angeklagten allein angaben zeugen bezweifelt deren wahrheitsgehalt deswegen zeugen ebenfalls beschuldigten eventuelle motive falschbezichtigung genannt außerdem großteil personen betäubungsmittelszene bewegt erwägungen genügt landgericht pflicht aussage einzigen belastungszeugen besonderen glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen soweit strafkammer rahmen beweiswürdigung meint letzte zweifel schuld angeklagten müßten deshalb entfallen lebenswandel absolut einklang bringen offiziellen einnahmen bezug sozialhilfe ua schon deshalb nachvollziehbar fraglichen ausgaben erst mehr jahr tatzeitraum getätigt wurden übrigen stellt annahme ausgaben seien indiz für angeklagten betriebenen rauschgifthandel mehr bloße vermutung dar sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung neu entscheidende tatrichter beurteilung glaubwürdigkeit zeugen angaben angeklagten anklageschrift weiterhin vorgeworfenen sechs fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs stpo eingestellt worden berücksichtigen anfänglichen schilderung weiterer taten einzigen belastungszeugen gefolgt muß tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb zeugenaussage li gende gewichtige gründe nennen ermöglichen zeugenaussage übrigen dennoch glauben bghst vrinbgh dr tepperwien wegen urlaubs verhindert unterschrift beizufügen kuckein kuckein ernemann solin stojanovi� sost scheible'],['Soon']]
  4442. [['bundesgerichtshof anwz beschluss april verfahren wegen fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf schlick richterin dr otten rechtsanwälte prof dr salditt dr kieserling sowie rechtsanwältin kappelhoff april beschlossen beschwerde antragstellers beschluß ii senats hessischen anwaltsgerichtshofs märz gründen schreibens berichterstatters februar vgl senatsbeschluß oktober anwz unzulässig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren euro dm festgesetzt hirsch basdorf salditt schlick kieserling otten kappelhoff'],['Soon']]
  4443. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo angeklagte kosten rechtsmittels sowie nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember bemerkt senat soweit revision ablehnung beweisantrags einholung medizinischen sachverständigengutachtens auswirkungen hydrocephalus erkrankung nebenklägerin deren aussagetüchtigkeit rügt jedenfalls beruhen urteils möglichen verfahrensfehler auszuschließen unabhängig beweisantrag behaupteten allgemeinen erfahrungssatz gibt jedenfalls vorliegenden fall anhaltspunkte für einschränkung zeugentüchtigkeit nebenklägerin brigen angeklagten belastenden angaben objektive beweisanzeichen bestätigt behandelnde rztin diagnostizierte tag tat hämatom linken ellenbeuge zeuginnen berichteten über tat unmittelbar vorausge hende auseinandersetzung bzw nachfolgenden selbstbelastenden ußerungen angeklagten sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4444. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai aufgehoben streitwert für rechtsbeschwerde gründe kläger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch februar beteiligten kläger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzüglich agio datum dezember reichten kläger über vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten gütestelle rechtsanwalts antrag außergerichtliche streitschlichtung anlage gütestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gütetermin erschienen stellte gütestelle dezember scheitern verfahrens fest juni kläger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet sämtliche finanziellen schäden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen kläger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollständigen irreführenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar kläger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss juni unzulässig verworfen urteil gleichen tage klage unbegründet abgewiesen hiergegen kläger berufung eingelegt berufungsbegründung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schäden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rücksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin februar oh kapmug gemäß gesetzes über musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begründung entscheidung we sentlichen ausgeführt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begründet einschlägiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hänge feststellungszielen prospektfehlervorwürfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjährungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung güteantrags januar vorliegen diesbezüglichen vollmacht kläger rechtsanwälte müsse gegebenenfalls beweis erhoben güteantrag sei ausreichend bestimmt kläger anlagefonds beteiligungsnummer höhe geleisteten einlage gerügten prospektfehler benenne liege missbrauch güteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb eröffneten möglichkeit hemmung verjährung soweit klage bgb gestützt seien ausführungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhängig feststellungszielen begründet sei ausführungen halten rechtlicher nachprüfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz für positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn veröffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsanträge geltend gemacht uneingeschränkt musterverfahrensfähig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme öffentliche kapitalmarktinformation anwendbar kläger gestützt bgb anspruch daraus herleiten möchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch für hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde führt umstand kläger anspruch sachverhalt stützen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfr
  4445. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet januar stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gmbhg af schuld gesellschaft gegenüber gesellschafter übernommen eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ausgleich schuldübernahme anerkenntnis begründete forderung schuldübernehmers gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden bgh urteil januar ii zr olg düsseldorf lg duisburg ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr drescher born sunder dr nedden boeger für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand schafterin ae gmbh folgenden bbp alleingesellgmbh folgenden aee sitz ster reich ige tochtergesellschaft konzernmutter ag folgenden bbx bbx betrieb konzernweiten cash pool cash clearing vertrag aee liquiden mittel bbx abzuführen januar aee zentralkonto cash pools guthaben aee bbx bbp vereinbarten februar aee clearing saldo bbx bbp verbindlichkeit bbp gegenüber bbx auswies übernahm bbp anerkannte gleichzeitig betrag aee schulden aee erklärte vereinbart aufrechnung forderung clearing saldo bbx forderung bbx schuldübernahme aee forderungen niederländische nem nem tochtergesellschaft bbp höhe forderungen aee nem wurden darstellung klägers aufgrund vereinbarung februar verrechnung konzerngesellschaften gerichteten forderungen nem teilweise ausgeglichen gegenzug aee gutschrift bbx geführten verrechnungskonto höhe erhalten september eröffnete amtsgericht duisburg insolvenzverfahren über vermögen bbx bbp bestellte später beklagten jeweils insolvenzverwalter kläger masseverwalter österreichischen konkursverfahren über vermögen aee meldete insolvenzverfahren über vermögen bbx forderung über nebst zinsen sowie forderung höhe beklagte bestritt kläger vereinbarung februar aee bbx bbp landesgericht graz sterreich wege konkursanfechtung antrag angefochten erklärungen aee vereinbarung schuldbeitritt aufrechnung für unwirksam hilfswei se ögmbhg für nichtig erklären lassen landesgericht wurde nachdem klage zunächst abgewiesen oberlandesgericht angewiesen antrag unwirksamerklärung verfolgen landesgericht graz beschloss daraufhin verfahren rechtskräftigen erledigung verfahrens unterbrechen erster linie anspruch ögmbhg hilfsweise konkursanfechtung gestützten klage begehrt kläger feststellung insolvenzverfahren bbx angemeldeten forderungen klage vorinstanzen erfolg dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils sowie zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt verlust guthabens aee bbx sei verbotene auszahlung ögmbhg kläger dargelegt dafür erworbene forderung bbp ganz teilweise uneinbringlich sei bbx hieraus folgend bbp februar bereits zahlungsunfähig sei sei hinreichend tatsachen belegt sei dargelegt wieso finanziellen schwierigkeiten bbx für auszahlungsverbot ögmbhg bedeutung sollten übernommene schuld bbp sei wertlos eigenkapitalersatzrechtlich gebunden sei eigenkapitalersetzender charakter forderung bernahme erhalten geblieben sei könne offen bleiben ausreichende tatsachen begrün dung eigenkapitalersetzenden charakters forderung seien stellungnahme beklagten insolvenzverwalter über vermögen bbp enthalten bewertung beklagten insolvenzverwalter insolvenzverfahren bbp erworbene forderung bbp sei eigenkapitalersetzend könne kläger berufen beklagte insolvenzverwalter bbx verfahren bestreite anspruch sei wege konkursanfechtung österreichischem recht begründet konkursanfechtung österreichischem recht wege gestaltung erfolge daher derzeit zahlungsanspruch tabelle angemeldet könne hinsichtlich forderung höhe sei buchung buchhaltung bbx anerkenntnis saldenbestätigung bbx sei erteilt worden fehle formblatt für saldenbestätigungen clearing abstimmung vorgesehene
  4446. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte jahr dm grundstücksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schließlich umgewandelt gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger macht verschiedene prospektmängel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei sämtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschüttungen abzüglich geleisteten einlage überstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägers beruhe fehler vortrag klägers sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet kläger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm sen urt dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss führen würde dahinstehen revision zeigt schon tatsächlich haftung höchstbeträgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussförderung bestehe r
  4447. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja kirch deutsche bank aktg abs nr abs abs abs beurkg abs nr abs notarielles hauptversammlungsprotokoll abs satz aktg charakter berichts notars über wahrnehmungen hauptversammlung fertig gestellt danach einzelnen ausgearbeitet unterzeichnet urkunde sinne gesetzes erst notar autorisierte unterzeichnete verkehr gegebene endfassung berwachung protokollierung stimmenauszählung fällt zwingenden nichtigkeitssanktion nr aktg bewehrten protokollierungserfordernisse gemäß abs aktg unrichtigkeit gemäß aktg vorstand aufsichtsrat abzugebenden entsprechenserklärungen führt wegen darin liegenden verletzung organpflichten anfechtbarkeit jedenfalls gleichwohl gefassten entlastungsbeschlüsse soweit organmitglieder unrichtigkeit kannten kennen mussten unrichtig entsprechenserklärung gemäß aktg entgegen ziff dcgk über vorliegen praktische behandlung interessenkonflikts person organmitglieds berichtet interessenkonflikt entsteht bereits dritter schadensersatzklage gesellschaft erhebt gesetzesverstoß betreffenden aufsichtsratsmitglieds während früheren vorstandstätigkeit gestützt satzungsregelung durchführung listenwahl aufsichtsratsmitglieder abs aktg ermessen versammlungsleiters stellt wirksam geschäftsordnungsantrag einzelner aktionäre einzelwahl durchzuführen außer kraft gesetzt anfechtung hauptversammlungsbeschlusses wegen informationspflichtverletzungen abs satz abs aktg setzt konkrete angabe angeblich hauptversammlung beantworteten fragen innerhalb frist abs aktg voraus auskunftserzwingungsverfahren gemäß aktg ergangene entscheidungen binden gericht anfechtungsprozess erfolg anfechtungsklage mehreren notwendigen streitgenossen kommt hinblick abs aktg übrigen streitgenossen zugute prüfung zusätzlich vorgebrachten anfechtungsgründe hauptversammlungsbeschluss bedarf vgl bghz bgh urteil februar ii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn dr reichart dr drescher für recht erkannt zurückweisung weitergehenden rechtsmittel kläger revisionen kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kostenpunkt insoweit aufgehoben anfechtungsklagen kläger entlastungsbeschlüsse hauptversammlung beklagten juni top abgewiesen worden berufungen kläger zurückweisung weitergehenden rechtsmittel kläger urteil landgerichts frankfurt main dezember ausnahme entscheidung über zurückweisung nebenintervention streithelfers frank scheunert abgeändert folgt gefasst entlastungsbeschlüsse hauptversammlung beklagten juni top für nichtig erklärt brigen klagen kläger abgewiesen kosten rechtsstreits folgt verteilt beklagte trägt gerichtskosten eigenen außergerichtlichen kosten hälfte außergerichtlichen kosten kläger diejenigen klägers voll kläger tragen gerichtskosten außergerichtlichen kosten beklagten sowie hälfte eigenen außergerichtlichen kosten erstinstanzlichen entscheidung über kosten nebenintervention verbleibt streitwert beträgt je angefochtenem hauptversammlungsbeschluss somit insgesamt streitwert für außergerichtlichen kosten klägers rechts wegen tatbestand drei kläger aktionäre beklagten großbank jahreshauptversammlung juni stattfand nahmen neben circa weiteren aktionären kläger vertreter kläger persönlich teil beschlussfassungen ging mehr achtstün dige generaldebatte wortbeiträgen fragen voran versammlungsleiter zuvor gebeten schriftliche wortmeldungen dafür vorgesehenen vordrucken abzugeben aktionären gestellte schriftlich fixierte fragen wurden mehr mitarbeitern beklagten sog back office erfasst antwortvorschlägen versehen versammlungsleiter verlesen wurden vertreter klägerin stellte reihe fragen beklagten zuvor übersandten schreiben teil darauf zielten beklagte unternehmensgruppe klägers verpfändete beteiligung verlags ag circa mio abgesicherten kreditsumme liegenden preis
  4448. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen anhörungsrüge klägerin senatsbeschluss märz zurückgewiesen kosten rügeverfahrens klägerin tragen gründe zulässige anhörungsrüge sache erfolg beschluss senats märz verletzt anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klägerin vollem umfang geprüft ergebnis für durchgreifend erachtet galke zoll pauge diederichsen pentz vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4449. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht unrecht angenommen beklagte namensrecht klägers verletzt für namensanmaßung erforderliche gefahr zuordnungsverwirrung besteht immer namensgebrauch unrichtige eindruck hervorgerufen namensträger gebrauch namens zugestimmt vgl bghz pro fide catholica versagung geldmäßigen anspruchs klägers erweist insoweit gründen denen berufungsgericht kläger anspruch wegen verletzung allgemeinen persönlichkeitsrechts versagt gerechtfertigt weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert bornkamm büscher bergmann schaffert kirchhoff vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  4450. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet november heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsätze november eingereicht konnten für recht erkannt revision klägerseite urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmerin folgenden vn egehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rüc kzahlung geleisteter versicherungsbeiträge kapitallebensversich erung wurde aufgrund antrags vn versicherungsb eginn dezember genannten policenmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen februar nochmals februar kündigte vn vertrag versicherer akzeptierte letzte kündigung zahlte rückkaufswert schreiben november erklärte vn schließlich widerspruch abs satz vvg klage verlangt vn soweit für revisionsverfahren bedeutung rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts sgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können amtsgericht klage abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils urückverweisung sache berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint könne dahinstehen vn ordnungsgemäß über widerspruchsrecht belehrt worden sei etwaiger bereicherungsanspruch sei zahlung jeweiligen prämie entstanden demnach gemäß abs bgb verjährt ii revision begründet revision allein verfolgter anspruch prämienrückzahlung ungerechtfertigter bereicherung berufungsgericht gegebenen begründung verneint berufungsgericht feststellungen getroffen vn versicherungsschein versicherungsbedingungen verbraucherinformation versicherungsaufsichtsgesetzes vag ordnungsgemäße belehrung über widerspruchsrecht abs satz vvg übersandt wurden für revisionsverfahren unterstellen vn genannten unterlagen erhielt aa für fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt für revisionsverfahren maßgeblichen sachverhalt bestand widerspruchsrecht ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung erichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet für davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundsätzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn unterstellen ordnungsgemäß über recht widerspruch belehrt worden verbraucheri nformation versicherungsbedingungen erhalten bb kündigung versicherungsvertrages steht späteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlöschen widerspruchsrechts beiderseits vollständiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarechtswidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschränken ine rückwirkung entspricht effektivitätsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn erklärung widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche ansprüche berufungsgericht gemeint verjährt maßgebliche regelmäßige dreijährige verjährungsfrist bgb konnte erst schluss jahres beginnen klägerin erst jahr widerspruch erklärte klageerhebung september abgelaufen widerspruch gemäß vvg geltend gemachte bereicherungsanspruch entstand erst ausübung widerspruchsrechts sinne abs nr bgb jedenfalls zeitpunkt v
  4451. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juni rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr juni beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts mühlhausen januar kosten beklagten zurückgewiesen gebührenstreitwert gründe rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo form fristgerecht eingelegt begründet worden abs satz zpo rechtsbeschwerde jedoch zulässig abs zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr alternative zpo erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts art abs gg rechtsstaatsprinzip abgeleitete gebot fairen verfahrens vgl bverfge ff verletzt gerichtlicher hinweis fehlerhaft verlautbart daß partei infolge versehentlichen auslassung wortes hinweis streitwertfestsetzung amtsgericht wäre für kammer bindend irregeführt mag daß fehlerhafter hinweis sofern gericht fehlerhaftigkeit erkennen konnte abschließenden entscheidung hinweis gerichts geboten hätte berichtigenden hinweis berraschungsentscheidung verletzung verfahrensgrundrechts rechtliches gehör vgl bverfg beschluß oktober bvr njw bejahen wäre rechtsbeschwerde unzulässig fragen entscheidungserheblich erforderlich wäre vgl bghz bgh beschluß mai xi zb bghz bestimmt entscheidung abstrakter einzelfall losgelöster rechtsfragen weder aufgabe revisions rechtsbeschwerdegerichts vgl bgh beschluß februar zr njw berufungsgericht wert beschwerdegegenstandes für berufung beklagten bemessen abs nr zpo rechtsbeschwerde vermag hierzu ermessensfehler berufungsgerichts bestimmung wertes beschwerdegegenstandes aufzuzeigen ersichtlich aa wert beschwerdegegenstandes für berufung gemäß zpo gericht freiem ermessen festgesetzt interesse rechtsmittelführers abänderung angefochtenen entscheidung bestimmen vgl bghz ff entscheidenden fall bemißt wert beschwerdegegenstandes für berufung beklagten soweit ersten rechtszug unterlegen mithin wert interesses daran untersagte behauptung kläger wohnhaus beklagten angestemmt beschädigt gegenüber dritten weiterhin aufstellen dürfen interesse beklagte wertangaben gemacht vielmehr wertangabe willkürlich bezeichnet übrigen beschluß amtsgerichts berufen streitwert festgesetzt worden beschluß umfaßte teil rechtsstreits beklagte obsiegt erging lediglich streitwert für gerichtsgebühren vgl gkg aussage interesse beklagten wiederholung untersagten ußerung treffen umstand daß beklagte entsprechend vortrag kläger vergangenheit mehreren rechtsstreitigkeiten überzogen worden rechtfertigt gleichfalls höhere bewertung grund interesse dorfgemeinschaft ausgang vorliegenden rechtsstreits wert interesses mehr bedingt weder rechtsbeschwerde beklagte dargetan schadensersatzanspruch klägers wegen beschädigung hauses entgegen ansicht beklagten davon abhängig beklagte untersagte behauptung gegenüber dritten wiederholen darf sowohl rechtsverteidigung beklagten mögliches schadensersatzverlangen klägers hierdurch beeinflußt bb schließlich rechtsbeschwerde erfolg gkg berufen gesetzliche bestimmung anhaltspunkte für wert beschwerdegegenstandes geben abs gkg regelt erwähnt streitwert für gerichtsgebühren nichtvermögensrechtlichen streitigkeiten abs satz gkg stellt regelstreitwert enthält lediglich höchstgrenze abs satz gkg mindestwert für kindschaftssachen bestimmte scheidungsfolgesachen abs satz gkg vorgesehen rechtsbeschwerde angeführten literaturmeinungen befassen wert beschwerdegegenstandes berufung beklagten sonderregelung abs satz brago betrifft gegenstandswert für anwaltsgebühren schreibt zudem daß gegenstandswert lage falles niedriger höher anzunehmen sei vgl zöller herget zpo aufl rn ehre gebührenstreitwert reichlich bemessen hätte angesichts bedeutung sache erheblich geringer angesetzt können vgl schneider herget streitwertkommentar aufl rn entscheidung bundesarbeitsgerichts märz azr jurbüro für einschlägige fassung gkg gleichfalls zugunsten beklagten entnehmen ersichtlich daß beklagte besonderem maße etwa repräsentant berufsständischen vereinigung ffentlichkeit gestanden wäre beklagte ermessensfe
  4452. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo ausspruch über vorwegvollzug aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen körperverletzung todesfolge freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet bestimmt jahr sechs monate freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen sachrüge gestützte revision angeklagten lediglich beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg rechtsmittel angeklagten unbegründet sinne abs stpo soweit schuld strafausspruch richtet maßregelausspruch bestand beschwert angeklagten landgericht anordnung sicherungsverwahrung strikte verhältnismäßigkeitsprüfung sinne bundesverfassungsgericht bverfge für zeit weitergeltung stgb inkrafttreten verfassungskonformen gesetzlichen neuregelung aufgestellten anforderungen grunde gelegt obgleich anlasstat november begangen wurde mithin inkrafttreten gesetzes bundesrechtlichen umsetzung abstandsgebotes recht sicherungsverwahrung dezember bgbl vgl anwendbarkeit stgb maßgabe strikten verhältnismäßigkeitsprüfung inkrafttreten neuregelung für mai begangene straftaten bgh urteil märz str bghr stgb strikte verhältnismäßigkeit mai begangenen anlasstaten beschluss april str nstz rr dahinstehen landgericht prüfung eintritts rückfallverjährung verurteilung angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit körperverletzung oktober recht fünfzehnjahresfrist abs satz halbsatz stgb abgestellt wofür wortlaut vorschrift gesetzesbegründung vgl bt drucks sprechen gilt sowohl vortat anlasstat sexualstraftaten jedenfalls zugrundelegung fünfjahresfrist abs satz halbsatz stgb rückfallverjährung eingetreten landgericht vorgenommene bestimmung dauer vorwegvollzugs maßregel jedoch rechtsfehlerhaft strafkammer unterlassen urteil mitzuteilen lange unterbringung angeklagten voraussichtlich erforderlich vgl etwa bgh beschluss dezember str dauer vorwegvollzugs bemessen vollziehung anschließenden unterbringung entscheidung abs satz stgb entlassung halbstrafenzeitpunkt möglich neuen verhandlung entscheidung berufene tatgericht erneuter hinzuziehung sachverständigen abs satz stpo berechnung vorweg vollstreckenden teils freiheitsstrafe voraussichtlich notwendige therapiedauer feststellen zwei jahren sechs monaten hälfte nunmehr rechtskräftig erkannten freiheitsstrafe abziehen müssen überdies abs satz stgb beachten reihenfolge vollstreckung maßregeln bestimmen bgh beschluss dezember str nstz dabei unterbringung entziehungsanstalt zweifel grundsätzlich sicherungsverwahrung vollstrecken erfolgreiche entziehungskur voraussetzungen für aussetzung vollstreckung sicherungsverwahrung bewährung abs satz nr stgb jedenfalls günstigere voraussetzungen für resozialisierung sicherungsverwahrung schaffen aufhebung feststellungen bedarf voraussichtlichen therapiedauer handelt ergänzende feststellung sander schneider berger dölp bellay'],['Soon']]
  4453. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz reisekosten beim prozeßgericht zugelassenen weder gerichtsort geschäfts wohnort prozeßpartei ansässigen prozeßbevollmächtigten terminswahrnehmung jedenfalls insoweit erstatten rahmen erstattungsfähigen reisekosten halten angefallen wären partei prozeßbevollmächtigten entweder gerichtsort geschäfts wohnort beauftragt hätte bgh beschluß märz vii zb olg münchen lg münchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe beklagte streitigen reisekosten prozeßbevollmächtigten zwei terminen landgericht münchen kostenfestsetzung angemeldet klage beklagte anschrift gerichtet beklagte vortrag betriebsstätte prozeßbevollmächtigten beklagten ansässig landgericht festsetzung kosten abgelehnt oberlandesgericht sofortige beschwerde beklagten zurückgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii beschwerdegericht auffassung reisekosten auswärtiger gerichtsort weder zugelassener ansässiger prozeßbevollmächtigter seien grundsätzlich erstatten prozeßbevollmächtigten kanzlei nähe partei hätten davon sei auszugehen beklagte größerer entfernung kanzleisitz prozeßbevollmächtigten ansässig sei betracht komme anspruch erstattung kosten fiktiven informationsreise sofern persönliche information erforderlich sei sei anzunehmen hält rechtlichen berprüfung stand unterlegene partei gegner erwachsenen kosten erstatten soweit zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zpo dementsprechend reisekosten terminswahrnehmung prozeßbevollmächtigten weder prozeßgericht zugelassen gerichtsort ansässig insoweit erstatten zuziehung zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz zweiter halbsatz zpo notwendigkeit gegeben bemißt danach vernünftige kostenorientierte partei sachdienlich anse hen durfte zöller herget zpo aufl rdn münchkomm belz zpo aufl rdn gerichtsort ansässige partei rahmen kostenrechtlich darauf angewiesen rechtsanwalt ort prozeßgerichts prozeßvertretung beauftragen vielmehr grundsätzlich kosten prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen prozeßgericht zugelassen gerichtsort ansässig bundesgerichtshof wiederholt entschieden für fall daß partei nähe ansässigen rechtsanwalt beauftragt bgh beschluß oktober viii zb njw bgh beschluß november vi zb ebe bgh tragender grund hierfür zunächst annahme daß persönliches mündliches gespräch erforderlich gewünscht bewenden ebenso gewichtig daß partei berechtigtes interesse rechtsanwalt vertrauens auswärtigen gerichten vertreten lassen weitere gesichtspunkt entscheidender grund für nderung lokalisationsprinzips zpo vgl bt drucks bundesverfassungsgericht seinerseits streit singular simultanzulassung rechtsanwälten besondere vertrauensverhältnis anwalt mandant aktenkenntnis konkreten fall langjähriger beratung erfolgreicher begleitender zusammenarbeit gründen könne rechtlich anzuerkennenden vorteil sicht mandanten gewürdigt bverfg urteil dezember bvr bverfge entscheidung gelten inwieweit kosten beim prozeßgericht zugelassenen gerichtsort ansässigen prozeßbevollmächtigten erstatten ebenso bedarf persönlichem kontakt vertrauensverhältnis partei ausgewählten rechtsanwalt rechnung tragen berücksichtigen übrigen daß zivilprozeß vielen fällen vorgerichtliche auseinandersetzungen vorausgehen kostenbewußten partei interesse erstattungspflichtigen gegenpartei erwartet sache bereits vertrauten rechtsanwalt verzichten neuen prozeßbevollmächtigten gerichtsort beauftragen bgh beschluß oktober aao grundsätzen prozeßbevollmächtigten beklagten entstandenen reisekosten kostenfestsetzung einzubeziehen vergleichbaren sachverhalt siehe bgh b
  4454. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr günter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg märz kosten beklagten verworfen wert gründe klägerin nimmt beklagten übergegangenem recht uvg rückständigen kindesunterhalt für sohn anspruch amtsgericht beklagten klageforderung teilweise anerkannt antragsgemäß verurteilt urteil beklagten september zugestellt worden beklagte rechtzeitig berufung eingelegt november montag datierende berufungsbegründung beim oberlandesgericht november eingegangen hinweis oberlandesgerichts versäumung berufungsbegründungsfrist beklagte wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beklagte dargelegt fristversäumung sei gekommen rechtsanwalt akte vermerk fristablauf heute vorgelegt worden sei akte wegen versehens angestellten akten vermerk wiedervorlage gelegt worden seien stapel zudem platz verschoben worden sei stets wiedervorlagen lägen rechtsanwalt demzufolge abend auswärtigen termin kanzlei zurückgekehrt sei für fristabläufe vorgesehenen stelle akte vorgefunden akte erst november bearbeitet oberlandesgericht angefochtenen beschluss wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde unzulässig rechtsmittel findet august geltende verfahrensrecht anwendung verfahren september eingeleitet worden art abs fgg rg vgl senatsurteil dezember xii zr famrz rn rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz zpo statthaft fehlt indessen besonderen zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt oberlandesgericht angefochtenen beschluss darauf abgestellt offenbar vorfrist für berufungsbegründung eingetragen worden sei überzeuge argumentation beklagten berufungsbegründungsschrift datiere november eingegangen beim oberlandesgericht november dienstschluss uhr vollem umfang folgen liegt zulassungsgrund oberlandesgericht ergebnis richtig entschieden allerdings macht rechtsbeschwerde recht geltend oberlandesgericht vorbringen beklagten notierung vorfrist übergangen oberlandesgericht davon ausgegangen rechtsanwalt beklagten veranlasst vorfrist notieren schriftsatz dezember beklagte hingegen näheres vorgetragen frist vorfrist fristenkalender eingetragen akten fristablauf entsprechenden vermerk aktendeckel schreibtisch rechtsanwalts gelegt würden vortrag bezieht sowohl berufungsfrist berufungsbegründungsfrist zweifeln oberlandesgerichts hätte demnach gerichtlichen hinweises ergänzungs klärungsbedürftigkeit vorbringens bedurft darauf kommt indessen entscheidend angefochtene beschluss gründen bestand entscheidung weiteren erwägung getragen glaubhaftmachung angaben rechtsanwalts eidesstattlichen versicherungen beiden angestellten erhebliche zweifel richtigkeit angaben beklagten bestehen kommt kurz gehaltenen begründung oberlandesgerichts ausdruck datum beim oberlandesgericht eingegangenen berufungs begründung november vorbringen beklagten übereinstimmt rechtsanwalt sache erst november bearbeitet mögliches versehen angabe datums rechtsbeschwerde hinweist bereits glaubhaft gemacht worden dagegen spricht umstand berufungsbegründungsfrist bereits november erledigt gestrichen wurde für fristenkontrolle verantwortliche rechtsfachwirtin kontrollierte fristen bevor november büro verließ konnte daran erinnern frist gestrichen eidesstattlichen versicherung ging kontrolle wohl davon rechtsanwalt frist gestrichen spricht ebenfalls dafür schriftsatz bereits november angefertigt wurde dargelegten gründen spät oberlandesgericht eingegangen wäre schließlich kaum erklären rechtsanwalt erst hinweis berichterstatterin oberlandesgerichts dezember wiedereinsetzungsantrag gestellt schon november vorbringen beklagten fristversäumung hätte bemerken müssen oberlandesgericht demnach ergebnis recht davon gegangen beklagte umstände für unverschuldete fris
  4455. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwälte dr braeuer dr lauer oktober beschlossen antrag klägers zulassung berufung zustellungsbevollmächtigten juni zugestellte urteil ii senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger wendet widerruf zulassung rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao anwaltsgerichtshof klage abgewiesen kläger beantragt nunmehr zulassung berufung ii antrag klägers satz brao abs vwgo statthaft jedoch zulässigkeit brigen dahingestellt je denfalls unbegründet geltend gemachten zulassungsgründe satz brao abs nr vwgo liegen zulassungsgrund ernstlicher zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlüsse märz anwz brfg juris rn märz anwz brfg juris rn april anwz brfg juris rn entsprechende zweifel vermag kläger darzulegen senat teilt auffassung anwaltsgerichtshofs widerspruchsbescheid beklagten oktober widerspruch klägers april zugestellten widerrufsbescheid versagung wiedereinsetzung verfristet zurückgewiesen rechtswidrig soweit kläger widerspruchsschreiben mai vorgelegt beklagten eingegangen wiedereinsetzung konnte kläger gewährt anwaltsgerichtshof insoweit darauf abgestellt kläger wochenfrist abs abs vwgo versäumt kläger sei schreiben beklagten märz darauf hingewiesen worden widerspruch eingegangen sei soweit kläger daraufhin april datierten schriftsatz erneut widerspruch eingelegt wiedereinsetzung beantragt sei schriftsatz per fax erst april anlage weiteren schreiben april beklagten verspätet zugegangen kläger hält entgegen wiedereinsetzungsantrag per post beklagte übermittelt worden sei april beschwerdesache beklagte geschrieben schriftstück beklagte unstreitig april erreicht briefumschlag sei schreiben wiedereinsetzungsantrag nebst inhalt bezogenen eidesstattlichen versicherung sodass unterlagen ebenfalls beklagten april eingegangen müssten vortrag reicht rechtzeitigen eingang antrags beklagten auszugehen beklagte abrede gestellt wiedereinsetzungsantrag per post erhalten akten beklagten fax dagegen schriftsatz enthalten kläger trägt beweislast für fristwahrung käme wiedereinsetzung betracht unterstellen antrag beklagten april eingegangenen briefumschlag enthalten sinn zweck abs satz vwgo folgt tatsachen begründung wiedereinsetzungsantrags dienen sollen antrag jedenfalls innerhalb zweiwöchigen antragsfrist vorzubringen unsicherheit darüber folgen fristversäumnis bleibt prinzip rechtssicherheit geforderten engen grenzen gehalten ausnahme fristgebundenen darlegungspflicht besteht für wiedereinsetzungsantrag stützenden gründe für gericht offenkundig grunde darlegung bedürfen hierbei gehören begründung wiedereinsetzungsantrags dienenden tatsachen offenkundig antragsteller antragsfrist geltend gemacht müssen notwendigerweise diejenigen umstände denen ergibt antragsteller behebung fristversäumnis führenden hindernisses rechtzeitig wiedereinsetzung nachgesucht brigen ggfs hinreichenden wiedereinsetzungsgründen getragenes wiedereinsetzungsgesuch erfolg ergibt frist geltendmachung wiedereinsetzungsgründe gewahrt worden insoweit deshalb antragsteller darlegen wann hindernis kenntnis davon widerspruch beklagten eingegangen entfallen lage versetzt wurde wiedereinsetzung beantragen vgl bverwg bayvbl bverwge schenke vwgo aufl rn siehe wiedereinsetzung zpo bgh beschlüsse dezember vi zb njw dezember ii zr njw musielak voit grandel zpo aufl rn kläger getan antrag ergibt wann mitteilung beklagten märz zugegangen rechtzeitig wäre antrag april unterstellt antrag sei tag beklagten eingegangen wochenfrist abgelaufen einhaltung wochenfrist offenkundig sodass darlegung zeit
  4456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb zpo voraussetzungen kenntnis geschädigten sinne abs bgb schaden person ersatzpflichtigen ladungsfähige anschrift beklagten klageschrift angabe arbeitsstelle genügen sowie zustellungsempfänger dortige funktion konkret genau bezeichnet daß ernsthaften möglichkeit ausgegangen zustellung bergabe gelingen bezeichnung beklagten krankenhausärzte arzthaftungsprozeß namen ärztlicher funktion bestimmten medizinischen abteilung krankenhauses bgh urteil oktober vi zr olg münchen lg münchen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter groß richter dr gerlach dr müller dr dressler wellner für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten wegen behaupteter ärztlicher behandlungsfehler schadensersatz anspruch zeit september oktober kläger wegen akuten pankreatitis privatpatient stationär medizinische abteilung städtischen krankenhauses aufgenommen trägerin revisionsverfahren beteiligte beklagte beklagte seinerzeit chefarzt abteilung beklagte behandelte leitender oberarzt vertreter damals urlaub befindli chen beklagten auftrag kläger september wurde letzterem röntgenkontrolldarstellung gallenblase bzw gänge pankreas gangsystems ercp vorgenommen kontrastmittel rahmen duodenoskopie eingebracht zwei tage später traten symptome infekts temperaturanstieg celsius bereits september festgestellte nekrose pankreasschwanz cm vergrößerte untersuchung oktober cm nachdem weiteren verlauf rückbildung beschwerden gekommen wurde kläger oktober entlassen anwaltsschreiben februar forderte kläger städtischen krankenhaus zahlung schmerzensgeldes höhe mindestens dm vertrat auffassung eingetretene infektion sei ercp september verursacht worden deren durchführung seien gebotene vorsichtsmaßnahmen insbesondere antibiotikatherapie versäumt worden ferner erforderlichen aufklärung über risiken eingriffs gefehlt beklagten unterzeichnetem schreiben märz lehnte städtische krankenhaus leistung schadensersatz ab weiteren anwaltsschreiben märz städtische krankenhaus warf kläger beklagten ferner berufung pschyrembel klinisches wörterbuch ercp sei akuten pankreatitis kontraindiziert beklagte teilte kläger daraufhin schreiben mai reklamierten schadensersatzansprüche haftpflichtversicherung weitergeleitet letztere lehnte beim klägervertreter juli eingegangenem schreiben beifügung teilen aufsatzes über einsatz ercp pankreas erkrankungen schadensersatzan sprüche mangels ärztlichen fehlverhaltens ab kläger holte daraufhin über medizinischen dienst privaten krankenversicherung gutachterliche ärztliche stellungnahme februar zugeleitet wurde juli beim landgericht eingegangenen klage kläger begehrt beklagten gesamtschuldner zahlung schmerzensgeld verurteilen verpflichtung leistung weiteren schmerzensgeldes für fall verschlimmerung leiden festzustellen klageschrift beklagten ausgeschriebenen nachnamen anfangsbuchstaben abgekürzten vornamen akademischem grad jeweiligen funktion chefarzt bzw ltd oberarzt bezeichnet anschrift wurde med abteilung städt krankenhauses ortsbezeichnung straße hausnummer angegeben verfügung juli vorsitzende zivilkammer klägervertreter aufgefordert vollständige namen zustellungsfähige adresse mitzuteilen erklären person klinik zustellungsvollmacht zpo nachdem klägervertreter geforderten angaben mehreren schriftsätzen september oktober nachgereicht vervollständigt wurde klage beklagten oktober beklagten november jeweils händen zustellungsbevollmächtigten zugestellt beklagten gegenüber vorwurf behandlungsfehlern aufklärungsmängeln gestützten klageanspruch einrede verjährung erhoben landgericht klage beklagten soweit geltend gemachten schmerzensgeldansprüche betraf
  4457. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august beschlossen beschluss landgerichts aschaffenburg juni revision angeklagten urteil landgerichts aschaffenburg mai unzulässig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten vorbezeichnete urteil gemäß abs stpo kosten unzulässig verworfen gründe revision angeklagten unzulässig generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgeführt angeklagte verteidiger eingelegte revision wirksam zurückgenommen erneute einlegung revision daher unzulässig verteidiger angeklagten schriftsatz mai revision eingelegt angeklagte schreiben mai bl bd mai beim landgericht aschaffenburg eingegangen rücknahme revision erklärt schreiben mai bl bd eingegangen beim landgericht aschaffenburg mai erneut revision eingelegt rücknahmeerklärung hiermit ziehe revisionsantrag zurück nehme strafe inhaltlich eindeutig anhaltspunkte dafür angeklagte schreiben juni bl bd behauptet tatsächlich bedingt einnahme medikamenten geschäftsunfähig unzurechnungsfähig sowie neben stand dadurch bedeutung erklärung erkannt könnte ersichtlich für wirksamkeit revisionsrücknahme hinblick psychischen zustand ausreichend erklärende abgabe erklärung zustand geistiger freiheit klarheit befindet lage versetzt bedeutung abgegebenen erklärung erkennen sogar geschäftsunfähigkeit schuldfähigkeit notwendig ausgeschlossen bgh beschluss september str vielmehr sprechen handschriftliche abfassung rücknahmeerklärung mai sowie deren gewählte formulierung dafür angeklagte bedeutung tragweite rücknahme zutreffend erfasst soweit rücknahme revision motivirrtum angeklagten beruhen irrtum einfluss wirksamkeit rechtsmittelverzichts bgh beschluss mai str mwn umstände erforderlichkeit weiterer aufklärung freibeweisverfahren hindeuten weder vorgetragen ersichtlich sofern schreiben angeklagten mai mai beim landgericht aschaffenburg eingegangen widerruf zuvor erklärten rechtsmittelrücknahme erblicken mag unwirksam spätestens zeitgleich rechtsmittelrücknahme mai eingegangen vgl bgh beschluss dezember str rücknahme angeklagte gebunden wirksame rücknahmeerklärung grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bgh beschluss april str unzulässigkeit revision infolge wirksam erklärter revisionsrücknahme allerdings revisionsgericht feststellen abs stpo für entscheidung tatrichters abs stpo daneben raum frage rechtzeitigkeit eingelegten revision stellt zuvor wirksam erklärten rechtsmittelrücknahme mehr beschluss landgerichts erneut eingelegte revision angeklagten wegen verspäteter einlegung unzulässig verworfen worden daher aufzuheben tenor ausdruck kommenden deklaratorischen feststellung schriftsatz verteidigers mai eingelegte revision wirksam zurückgenommen worden bedarf bgh beschluss november str schließt senat brigen hätte rechtsmittel angeklagten sache erfolg raum graf cirener jäger mosbacher'],['Soon']]
  4458. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafsache wegen vergehen gemäß abs abs satz stgb abs urhg abs stgb vertreten rechtsanwalt az cs js amtsgericht wiesloch ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts antragstellerin mai beschlossen antrag bestimmung zuständigen gerichts abgelehnt gründe amtsgericht strafrichter wiesloch aktenzeichen cs js angeklagte dezember strafbefehl geldstrafe tagessätzen je euro verhängt rüge fehlender örtlicher zuständigkeit amtsgerichts wiesloch antrag oktober verfahren für tatort zuständige amtsgericht halle verweisen amtsgericht wiesloch urteil november einspruch hauptverhandlungstermin erschienenen angeklagten strafbefehl verworfen schreiben dezember verteidiger antrag wiedereinsetzung vorigen stand gestellt berufung urteil november eingelegt antrag wiedereinsetzung vorigen stand amtsgericht wiesloch beschluss februar verworfen schreiben februar beantragt verteidiger angeklagten beim bundesgerichtshof bestimmung landgerichts bielefeld wirtschaftskammer für urheberrechtssachen zuständiges gericht für beim amtsgericht wiesloch aktenzeichen cs js anhängige strafverfahren ii generalbundesanwalt ausgeführt entscheidung bundesgerichtshofs veranlasst antrag bestimmung zuständigen gerichts unstatthaft voraussetzungen für zuständigkeitsbestimmung bundesgerichtshof stpo gemeinschaftliches oberes gericht stpo sowie bertragung zuständigkeit abs stpo liegen zuständigen gericht sinne stpo fehlt anwendung stpo sonstiger gesetzlicher bestimmungen über örtliche zuständigkeit gesichtspunkt begründung gerichtsstands führt für anwendung stpo dabei erst eröffnet örtliche zuständigkeit gerichts anhand teleologischer erwägungen erweiterte auslegung gesetzlichen bestimmung begründet vgl löwe rosenberg erb stpo auflage rn wäre bereits vorbringen antragstellers jedenfalls zuständigkeit wohnort angeklagten begründet abs stpo entscheidung bundesgerichtshof gemeinschaftliches oberes gericht sinne stpo veranlasst streit über zuständigkeit beteiligten gerichte vorliegt amtsgericht strafrichter wiesloch beim erlass strafbefehls erkennbar zuständigkeit ausgegangen abs satz stpo gericht verfahren beteiligt worden bertragung untersuchung entscheidung zuständiges gericht sinne abs stpo scheidet erlass urteils rechtsmittelverfahren anwendbar vgl bgh beschluss januar ars bghst ff bundesgerichtshof berprüfung örtlichen zuständigkeit amtsgerichts wiesloch berufen können rechtsmittelgerichte sache abs stpo stpo zuständige gericht verweisen angefochtene urteil örtlich unzuständigen gericht erlassen worden bundesgerichtshof jedoch rechtsmittelgericht instanzenzug urteil strafrichters dahinstehen abgabe verweisung örtlich zuständiges gericht ersten rechtszug ausgeschlossen vgl bgh beschluss juli ars bghst ff zuständigkeit wirtschaftsstrafkammer rechtlichen gesichtspunkt betracht kommt landgericht vorliegenden verfahren weder abs gvg gericht ersten rechtszugs abs gvg für verhand lung entscheidung über rechtsmittel berufung urteil schöffengerichts zuständig wäre abs gvg schließt senat schäfer appl bartel krehl grube'],['Soon']]
  4459. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rechtsanwalts ranglisten uwg abs veröffentlicht verlag publikation ranglisten region fachbereich denen rechtsanwälte recherchen verlags reihenfolge aufgrund subjektiven einschätzung reputation aufgeführt absicht verlags angenommen wettbewerb ranglisten angeführten rechtsanwälte fördern bgh urt februar zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr bergmann für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte deren geschäftsführer beklagten verlag für juristische informationen sitz gibt seit handbuch heraus regionen rechtsgebieten untergliedert bereich wirtschaftsrechts tätige rechtsanwaltskanzleien ranglisten eingruppiert handbuch redaktionellen teil anzeigenteil gegliedert redaktionelle teil enthält benutzerhinweisen nationalen berblick analyse marktes bundesweit international tätiger kanzleien regionale bersicht wichtiger kanzleien verschiedenen regionen rechtsgebieten geordnete kapitel denen bun desweit tätige kanzleien rechtsanwälte vorgestellt besonders jeweilige sachgebiet konzentrieren handbücher jeweiligen jahrgänge enthalten einführende informationen ausgabe handbuchs heißt auszugsweise folgt vorliegende handbuch für mandanten rechtsanwälte bestimmt beitragen zunehmend reicheren unübersichtlicheren markt anwaltlicher dienstleistungen für wirtschaftsunternehmen transparenter rahmen recherchearbeit umfang bisher deutschland unternommen worden juve hunderte interviews akteuren markt anwälten mandanten juristischen akademikern geführt deren wahrnehmung einschätzung marktes bestimmter kanzleien ermitteln dabei wurden kanzleien unterschiedlichster ausrichtung größe berücksichtigt denen gemeinsam arbeit namen gemacht größe kanzlei allein auswahlkriterium einführungsteil anfang kapitels markttrends innerhalb ausgewählten region bestimmten rechtsbereichs analysiert südwesten landes steuerrecht kanzleien laut unserer recherche besondere reputation genießen subjektive einschätzung markt jedoch bedeutend prägt vergleiche erläuterungen einführungskapitel jeweils anschluss rangfolge aufgelistet selbstverständlich praktizieren bundesweit bedeutend mehr kanzleien handbuch für einzelnen rechtsbereiche regionen aufgeführt danach aktivitäten kanzleien ausgewählten regionen rechtsbereichen erläutert analysiert gegebenenfalls beispiele mandantenschaft gegeben rechtsbereichen denen ruf einzelner anwälte bedeutung für markt tabellen bedeutender persönlichkeiten angefertigt umfassen anwälte kollegen klientel besonders häufig empfohlen teil wichtiger hinweis redaktion redaktion getroffene auswahl anwälte kanzleien subjektive reflektiert lediglich recherche redaktion verlag impliziert auswahl geringerschätzung handbuch genannter anwälte kanzleien darstellung ausgewählten kanzleien stellt werbung dar käuflich redaktion größte sorgfalt genaue wiedergabe verfügung gestellten informationen gelegt jedoch verantwortung für qualität empfehlungen für fehlende erwähnungen für sonstige inhaltliche fehler irrtümer erstellung handbuchs übernehmen redaktionellen teil rahmen darstellung regionen rechtsgebiete tabellen angeführt denen ausgesuchte rechtsanwaltskanzleien einzeln alphabetisch geordnet rangfolge aufgrund sogenannten kanzleiranking aufgelistet anschluss tabellen heißt jeweils getroffene auswahl kanzleien subjektive reflektiert lediglich zahlreichen interviews basierende recherche redaktion verlag impliziert geringschätzung gebiet tätigen jedoch genannten kanzleien innerhalb einzelnen gruppen kanzleien alphabetisch geordnet handbücher beklagten bezahlte anzeigen kanzleien finanziert wesentlichen kostenlos verteilt kläger rechtsanwälte mitglieder überörtlichen kanzlei halten range
  4460. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert felsch dr franke juni beschlossen richterin gehindert verfahren mitzuwirken gründe parteien streiten berechtigung beklagten lan deshauptstadt trägerin zusatzversorgungseinrichtung kläger mitglied einrichtung genanntes sanierungsgeld erheben senatsinternen geschäftsverteilung mitwirkung entscheidung rechtsstreit berufene richterin dienstlicher erklärung april gemäß zpo angezeigt kanzlei briefkopf prozessbevollmächtigten beklagten erster zweiter instanz aufgeführten rechtsanwalt handele vater sei kanzlei freier mitarbeiter tätig parteien anzeige richterin kenntnis erhal ten gelegenheit ußerung beklagte mitgeteilt sei unbefangenheit richterin überzeugt zumal rechtsanwalt sache befasst sei kläger hält voraussetzungen zpo für gegeben indessen ansicht allein umstand vater richterin briefkopf prozessbevollmächtigten beklagten aufgeführt sei begründe objektiv besorgnis befangenheit ii ausschlussgrund sinne zpo person richterin liegt richterin angezeigten umstände entgegen auffassung klägers geeignet misstrauen unparteiliche amtsausübung mitwirkung entscheidungen vorliegenden rechtsstreit rechtfertigen besorgnis befangenheit sinne abs zpo besteht objektive gründe vorliegen standpunkt ablehnenden vernünftiger betrachtung befürchtung wecken könnten betreffende richter stehe sache unvoreingenommen unparteiisch gegenüber zöller vollkommer zpo aufl rdn gründe stets gegeben richter früheren prozessbevollmächtigten partei verwandt bedarf entscheidung vgl olg celle olg report celle vater richterin briefkopf früheren prozessbevollmächtigten beklagten mitglied kanzlei standort burgwedel aufgeführt bearbeitung rechtshängigen verfahrens kläger zweifel zieht zeitpunkt befasst allein namensnennung vaters richterin briefkopf früheren prozessbevollmächtigten beklagten begründet besorgnis befangenheit ergebnis ebenso olg celle aao vgl bfh nv terno dr schlichting felsch seiffert dr franke vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4461. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts februar bemerkt senat zulässige abs satz stpo verfahrensrüge verstoßes nr abs satz stpo revisionsvorbringen ebenso wenig entnehmen rüge verletzung rechts angeklagten gerichtliche entscheidung innerhalb angemessener frist art abs satz emrk brigen angefochtene urteil revision vorträgt innerhalb frist abs satz stpo nämlich juli akten gebracht worden gegenerklärung verteidigers märz sowie schreiben angeklagten märz sowie april lagen senat beratung sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  4462. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo statthaftigkeit anschlußrevision einseitiger revisionszulassung berufungsgericht bgh beschl februar ii zr olg schleswig lg lübeck ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein beschlossen gegenvorstellung beklagten senatsbeschluß dezember ii zr dahin abgeändert daß kläger kosten revisionsverfahrens revision anschlußrevision auferlegt streitwert festgesetzt gründe beklagte wurde urteil schleswig holsteinischen oberlandesgerichts april verurteilt klagenden insolvenzverwalter zahlen beklagten wurde vorbehalten zahlung ausgeurteilten betrages gegenansprüche insolvenzverwalter höhe verfolgen berufungsgericht revision klägers zugelassen revision kläger begehren verfolgt angefochtene urteil aufzuheben soweit beklagten geltendmachung gegenansprüchen höhe vorbehalten wurde beklagte wege anschlußrevision beantragt berufungsurteil aufzuheben soweit zahlung verurteilt wurde kläger revision zurückgenommen beschluß dezember senat kläger kosten revision auferlegt streitwert festgesetzt gegenvorstellung beantragt beklagte kläger kosten revisionsinstanz revision anschlußrevision aufzuerlegen streitwert berücksichtigung anschlußrevision festzusetzen ii gegenvorstellung beklagten erfolg kläger gemäß abs satz zpo kosten gesamten revisionsverfahrens tragen zurücknahme statthaften gesetzlichen form frist eingelegten revision revisionskläger kosten revision kosten zulässigen anschlußrevision aufzuerlegen bghz ff anschlußrevision beklagten trotz zugunsten klägers ergangenen zulassungsentscheidung statthaft abs satz zpo ausdrücklich regelt anschlußrevision unterschied abs zpo vgl bghz wirksam eingelegt revision zugunsten revisionsbeklagten zugelassen wurde falls ohnehin revisionsverfahren durchzuführen friedfertigen partei ebenfalls möglichkeit eröffnet gunsten abänderung berufungsurteils erreichen bt drucks musielak ball zpo aufl rdn zöller gummer zpo aufl rdn wegen gegebenen einheitlichen lebenssachverhalts offen bleiben revision anschlußrevision rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang stehen müssen sinne münchner kommentar wenzel zpo aufl aktualisierungsband rdn musielak ball zpo aufl rdn streitwert revision anschlußrevision festzusetzen revision anschlußrevision unterschiedliche streitgegenstände betreffen wert zusammenzurechnen bgh großer senat für zivilsachen beschl oktober gsz njw bgh beschl mai zr mdr röhricht goette münke kurzwelly gehrlein'],['Soon']]
  4463. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grüneberg dr deichfuß november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts gründe nachdem beschwerdeverfahren übereinstimmenden erledigungserklärungen abschluss gebracht worden senat über kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdeführerin beschwerdegegnerin gemäß deren übereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grüneberg kirchhoff deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4464. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai weber justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs abs agb sparkassen fassung januar nr abs satz orderscheckabkommen fassung mai nrn scheckinkasso beauftragte sparkasse einlösung schecks bezogene erhalt scheckgegenwerts vorbehaltsgutschrift scheckbetrages konto scheckeinreichers begründung rückgängig sei bezogenen rückgabe gegenwertes verpflichtet scheckinkasso beauftragte sparkasse empfangenen scheckgegenwert bezogenen zurückzugeben orderscheckabkommen begründete pflicht prüfung ordnungsmäßigkeit indossamentenkette verletzt schuldet einreicher herausgabe scheckgegenwerts gemäß abs bgb abs bgb rahmen abs bgb entsprechend anwendbar vollmachterteilung tatsächliche möglichkeit eingeräumt rechte bestehenden vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen bgh urteil mai xi zr olg frankfurt main lg gießen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr schramm dr bungeroth dr van gelder dr joeres für recht erkannt revision klägerin urteil zivil senats oberlandesgerichts frankfurt main juli kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über berechtigung beklagten sparkasse stornierung gutschrift verfälschten orderschecks girokonto klägerin klägerin gestattete sohn orderscheck über girokonto beklagten einzuziehen bekannt daß sohn unberechtigt besitz schecks gelangt scheck bv niederlanden ausgestellt trug rückseite gefälschtes indossament order sohnes klägerin dabei verwandten namensstempel fehlte wort zweite beklagte schrieb scheckbetrag konto klägerin januar vorbehalt gut legte scheck bezogenen ausstellerkonto belastete konto beklagten gutschrieb nachdem beklagte klägerin februar anfrage endgültige gutschrift bestätigt hob klägerin februar dm dm ab übergab beträge sohn bezogene gab beklagten februar beanstandung ausstellers scheck wegen gefälschten indossaments zurück daraufhin belastete beklagte februar konto klägerin scheckbetrag konto infolgedessen debetsaldo aufwies belastete beklagte folgezeit kredit berziehungszinsen landgericht klage festzustellen daß beklagten rückbelastete scheckbetrag dadurch bedingten zinsbeträge zustehen stattgegeben berufungsgericht klage einschließlich hilfsantrages beklagte verurteilen konto klägerin dm gutzuschreiben abgewiesen zugelassenen revision verfolgt klägerin haupt hilfsantrag entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht klage wesentlichen folgender begründung abgewiesen beklagte sei verpflichtet streitigen belastungen konto klägerin rückgängig gemäß nr abs allgemeinen geschäftsbedingungen sei beklagte berechtigt konto klägerin scheckbetrag sowie zinsen belasten scheck sei bezogenen eingelöst worden beklagte sei wegen übersehenen fälschung indossaments orderscheckabkommen rücknahme schecks verpflichtet pflicht bestanden könne klägerin gemäß bgb freiwillige rückerstattung scheckbetrages bezogene berufen entsprechender anwendung abs bgb kenntnis sohnes gefälschten indossament zuzurechnen sei auskunft beklagten februar scheck sei endgültig eingelöst begründe anspruch klägerin ersatz vertrauensschadens entsprechend abs bgb bösgläubig anzusehen sei auskunft vertrauen erwecken können fahrlässigkeit beklagten prüfung indossaments möglicherweise unterlaufen sei falle gegenüber klägerin gewicht gemäß abs bgb behandeln sei fälschung indossaments gekannt ii beurteilung hält rechtlicher berprüfung ergebnis stand negative feststellung gerichtete hauptantrag klage zulässig unbegründet klägerin rechtliches interesse sinne abs zpo alsbaldigen feststellung bestehens nichtbestehens ansprüche klage richtet beklagte ansprüche berühmt konto klägerin gebucht berechnung tages rechnungsabschlußsalden einbezogen beklagte zahlungsansprüche geltend gemacht lediglich vorbehaltsgutschrift scheckbetrages deklaratorischer wirkung storniert berufungsgericht gemeint stand beklagten revision recht geltend macht recht stor
  4465. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein gmbhg krise gesellschaft erklärten rücktritt kaufvertrag entstandene nutzungsentschädigungsanspruch gesellschafters teilt schicksal dahin gestundeten kaufpreisanspruchs eigenkapitalersetzende gesellschafterhilfe einzuordnen bgh urt juli ii zr olg dresden lg leipzig ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter november eröffneten gesamtvollstreckungsverfahren über vermögen gmbh gmbh deren alleingesellschafterin beklagte verkaufte september tochtergesellschaft bereits woche zuvor nutzung überlassenes grundstück kaufpreis wurde gestundet zehn gleichen jahresraten dm beglichen bezahlt spätere gesamtvollstreckungsschuldnerin allerdings beiden ersten raten juni beschloß gesellschafterversammlung gmbh gesamtvollstreckungsantrag stellen geschäftsführer beklagten gerichteten schreiben folgenden tage bestätigten geschäftsführer gmbh rücktritt beklag ten kaufvertrag einverstanden aufgrund gegenwärtigen wirtschaftslage weiterhin möglichkeit tilgung fälligen rückständigen raten sowie zinsen bestehe dementsprechend gehen parteien übereinstimmend davon daß grundstückskaufvertrag rückabzuwickeln kläger deswegen rückzahlung beiden kaufpreisraten insgesamt dm verlangt wogegen beklagte hauptaufrechnung ansicht zustehenden nutzungsentschädigungsansprüchen monatlich dm verteidigt kläger aufrechnung deswegen für unberechtigt gehalten gesamtvollstrekkungsschuldnerin rücksicht vielfältigen kredithilfen beklagten näher dargelegt seit langem krise befunden nutzungsentschädigungsanspruch deswegen durchsetzungssperre eigenkapitalersatzregeln unterlegen landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen hiergegen richtet revision klägers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht annahme beklagte nutzungsentschädigungsanspruch wirksam unstreitig bestehende rückzahlungsforderung klägers aufgerechnet eigenkapitalersatzregeln unanwendbar seien rechtsirrtum beeinflußt zugunsten klägers nachdem berufungsgericht standpunkt folgerichtig tatsächliche feststellungen getroffen lediglich unterstellt daß gmbh spätestens mai abs gmbhg beschriebene krise geraten für revisionsverfahren eingreifen eigenkapitalersatzregeln zumindest ab zeitpunkt auszugehen richtig unterstellen ferner daß beklagte deren geschäftsführer zugleich geschäftsführer späteren gesamtvollstreckungsschuldnerin erst situation rücktritt kaufvertrag erklärt krise erklärten rücktritt kaufvertrag entstandene nutzungsentschädigungsanspruch satz bgb beklagten teilt schicksal dahin gestundeten kaufpreisanspruchs eigenkapitalersetzende gesellschafterhilfe qualifizieren kaufpreisanspruch soweit weiteren jahresraten fällig geworden stehenlassen jedenfalls spätestens ab mai bestehenden krise funktionales eigenkapital folge umqualifiziert worden daß beklagte gehindert während dauer situation raten darauf entfallende verzugszinsen einzufordern festhalten geschlossenen kaufvertrag führte außerdem erstreckung wirkung eigenkapitalersatzregeln weiteren kaufpreisraten hätte beklagte rücktritt kaufvertrag kurz antrag einleitung gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt hätte kaufpreis anspruch insolvenzverfahren nachrangige gläubigerin verfolgen können für unentgeltliche berlassung grundstücks ersatz fordern können könnte berufungsgericht angenommen konsequenzen todeskampf vgl lutter hommelhoff gmbhg aufl rdn gmbh verlängernden verhaltens dadurch ausweichen daß eintritt krise eröffnung
  4466. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen totschlags ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr könig dr berger prof dr mosbacher köhler beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt st verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten geb rechtsanwalt vertreter nebenklägers rechtsanwalt wi vertreter nebenklägers rechtsanwalt vertreter nebenklägers rechtsanwalt vertreter nebenklägers rechtsanwalt vertreter nebenklägerin rechtsanwältin vertreterin nebenkläger gesetzlich vertreten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin september betreffend angeklagten geb schuldspruch fall urteilsgründe feststellungen tatmotiv betreffend angeklagten geb dar über hinaus gesamtstrafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen revisionen angeklagten verworfen kosten rechtsmittel nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte zudem adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhäsionskläger rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten geb genannt mu wegen totschlags tateinheit versuchtem totschlag drei fällen schwerer körperverletzung gefährlicher körperverletzung drei fällen jeweils mehrjährigen freiheitsstrafen verurteilt jahre elf jahre sieben jahre sieben monate wobei angeklagte geb zusätzlich wegen weiteren falls gefährlichen körperverletzung schuldig gesprochen worden zugunsten nebenklägers strafkammer zudem adhäsions entscheidung angeklagten getroffen ses urteil gerichteten revisionen staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ganz überwiegend erfolg während revisionen angeklagten unbegründet feststellungen landgerichts kam seit vielen jahren befreundeten familien streit löser fahrlässige zufügung erheblichen schnittverletzung hand geklagten zaim dezember alkoholisierten mitann bruder angeklagten onkel angeklagten mu anlass zwei glasflaschen geschädigten geworfen tat hierfür wurde landgericht wegen fahrlässiger körperverletzung geldstrafe tagessätzen verurteilt klinik schnittverletzung medizinisch versorgt wurde machte geschädigte angeklagten telefonisch vorhaltungen woraufhin auslachte verhöhnte hierüber geriet wut beleidigte wor ten ficke toten ficke toten vater traf be sonders beleidigung volksgruppe roma beide familien angehören schwere kränkung darstellt zudem früh vater verloren derartiges jüngeren gegenüber lteren kulturkreis geziemte aussprache verschiedenen mitgliedern beiden familien zwei drei tage später kam überein angelegenheit erledigt betrachten späten abend dezember trafen mu mitangeklagte familie geb sportsbar mitglieder beiden angetrunkenen angeklagten stellten wegen verhaltens rede misshandelten ohrfeige tritt bein hinfiel erhebliche schmerzen erlitt tat folge kam telefongesprächen vater bruder geschädigten nebenklägern seite seite denen wechselseitig schwere kränkungen austauschten insbesondere immer ankündigten verstorbene angehörige jeweiligen gegenseite ficken nächsten tag nebenkläger plan gefasst treffen angeklagten beiden familien häufig frequentierten caf� herbeizuführen angelegenheit klären unterrichtete hiervon übrigen geschädigten weitere familienmitglieder ebenfalls caf� begaben ort eingetroffen rief angeklagten klagten uhr ausschließbar forderte mitange neue beleidigungen fielen gemeinsam familie caf� kommen entschuldigen kurz anruf fuhren angeklagten weiteren familienmitgliedern treffpunkt geklagte scharfe schusswaffe eingesteckt weiterer angeklagter jeweils küchen messer eintreffen fahrzeuge ort kamen nebenkläger später getötete schlagring bewaffnet verteidigung hammer bewaffnet entgegen kurz
  4467. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe gewerbs bandenmäßigen fälschen zahlungskarten garantiefunktion ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts erfurt november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe ge werbs bandenmäßigen fälschen zahlungskarten garantiefunktion drei fällen sowie wegen verabredung beihilfe gewerbs bandenmäßigen fälschen zahlungskarten garantiefunktion tateinheit gewerbs bandenmäßigem computerbetrug gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt angeklagten frankreich erlittene auslieferungshaft verhältnis angerechnet angeklagten landgericht freisprechung brigen wegen beihilfe gewerbs bandenmäßigen fälschen zahlungskarten garantiefunktion verabredung beihilfe gewerbs bandenmäßigen fälschen zahlungskarten garantiefunktion tateinheit gewerbs bandenmäßigem computerbetrug sowie wegen vorbereitung fälschung fahrzeugpapieren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt revisionen angeklagten denen jeweils verletzung sachlichen rechts rügen erfolg unzulässige verfahrensrüge angeklagten kommt landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen frühjahr überredete sohn angeklagten gesondert verfolgte angeklagten ban ken sparkassen deutschland skimming technik installieren kartendaten jeweiligen kunden auszulesen speichern angeklagten dabei bewusst ausgespähten daten anschlie ßend weitergeleitet sollten falsche zahlungskarten herzustellen hilfe gefälschter zahlungskarten unberechtigt geld konten ausgespähten kunden abzuheben genauere einzelheiten angenicht bekannt bewusst gegebenenfalls klagten alleine handeln würde mitglied gruppe zumindest drei mitglieder nämlich gesondert verfolgten sowie mindestens unbekannten dritten kartendubletten herstellen geld abheben für vollendete arbeit installation deinstallation angeklagte erhalten deutschland angekommen bemerkte angeklagte angeklagte gruppe gehörte logistik kümmerte etwa unterkunft beschaffte fahrdienste leistete aa märz brachte gesondert verfolgte jeweils geldautomaten skimming technik während angeklagte abschirmte umfeld beobachtete fol gezeit wurden viele karten bankkunden ausgespäht daten wurden übermittelt falsche karten hergestellt anschließend unberechtigt geld konten abgehoben wobei geldabhebungen ganz überwiegend indonesien stattfanden fälle ii ii urteilsgründe angeklagte gesondert verfolgten fuhr angeklagten kenntnis beabsichtigten skim ming angriffe drei fälle pkw geldautomaten holte ab bb ende mai reisten angeklagte folgte gesondert ver erneut deutschland skimming technik einzu setzen angeklagte angeklagten zuvor für sohn unterkunft besorgt mai ge gen uhr brachte gesondert verfolgte automaten geld skimming technik während angeklagte abschirmte umfeld beobachtete uhr fuhr angeklagte angeklagten sohn abbau skimming technik zwischenzeitlich entdeckt abgebaut worden gesondert verfolgte angeklagte feststellten verlie ßen fluchtartig bankfiliale fuhren angeklagten zurück fall ii urteilsgründe cc januar bewahrte angeklagte schlafzimmer wohnung wusste gefälschten prüfstempel aufdruck dekra nächste hu no gefälschten stempel entweder konkret bestimmbaren zeitpunkt januar kenntnis fälschung verschafft hergestellt gefälschte stempel angeklagte wusste fälschung fahrzeugpapieren namentlich zulassungsbescheinigungen fahrzeugen straßenverkehr geeignet fall ii urteilsgründe reihe indizien strafkammer hinsichtlich fälle ii ii urteilsgründe gefolgert angeklagte äußere tatgeschehen eingeräumt bandenmitglied skimmingtechnik anbringenden gesondert verfolgten abgeschirmt umfeld beobachtet schließlich unbekannter dritter kartendubletten hergestellt anschließend geld geldautomaten indonesien abgehoben schuldsprüche halten mehrfacher hinsicht rechtlicher berprüfung stand beweiswürdigu
  4468. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet februar schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg ff inso bgb abs satz privater krankheitskostenversicherungsvertrag insolvenzbeschlag erfasst unterliegt daher wahlrecht insolvenzverwalters inso nachweis zugangs sendeprotokoll ok vermerk versehenen telefaxes bgh urteil februar iv zr olg jena lg erfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung februar für recht erkannt revision beklagten urteil thüringer oberlandesgerichts jena zivilsenat april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger versicherungsverein gegenseitigkeit nimmt beklagten über vermögen juni insolvenzverfahren eröffnet wurde zahlung rückständiger prämien für zeit juli juni vertrag über kranken pflegeversicherung anspruch versicherungsnehmer vertrages beklagte getrennt lebende ehefrau beiden kinder zunächst mitversicherte später alleinversicherte vertrages beklagte behauptet vertrag hinsichtlich frau kinder per telefax juli jahresende gekündigt november ehefrau nochmals kündigung per telefax ausgesprochen familienmitglieder seien seit januar anderweitig versichert kläger bestreitet vorlage faxeingangsjournalen erhalt faxe akzeptierte erst juni ausgesprochene kündigung wirkung juni streitig außerdem beklagten mitteilungen über prämienerhöhungen wirkung jahresanfang zugegangen landgericht klage vollem umfang entsprochen berufung beklagte zusätzlich eingewandt geltend gemachten ansprüche sämtlich eröffnung inso lvenzverfahrens entstanden deshalb mehr durchsetzbar seien treuhänder rechtsstreit streithelfer beklagten beigetreten schreiben januar unstreitig erfüllung verträge gemäß abs inso abgelehnt außerdem beklagte zweiter instanz hilfsweise au frechnung schadensersatzanspruch höhe beiträge für jahr erklärt kläger trotz kenntnis insolvenz kontaktaufnahme treuhänder mai unterlassen klärung beitragszahlung kontakt aufzunehmen für fall unzulässigkeit aufrechnung hilfswiderklage erhoben berufung beklagten lediglich insoweit erfolg gehabt berufungsgericht hauptforderung waltskosten gekürzt brigen berufung zurückgewiesen dagegen wendet revision beklagten entscheidungsgründe revision erfolg führt zurückverweisung sache berufungsgericht ausgeführt beklagte zugang fa xschreiben juli november beweisen können inso durchsetzbarkeit forderungen entgegenstehe sei inso grundsätzlich versicherungsverträge anwendbar ansprüche schuldners privaten krankenversicherung gemäß abs satz inso wegen unpfändbarkeit abs nr zpo insolvenzmasse fielen fehle für vertrag voraussetzungen inso insolvenzverwalter erklärte erfüllungsablehnung enthalte wirksame kündigung vertrages jedenfalls eklagten hätte abgegeben müssen kläger handele treuwidrig kündigung insolvenzverwalter gelten lassen wolle obwohl schreiben august kündigungsmöglichkeit gesprochen zudem sei erklärung insolvenzverwalters kündigung entnehmen kläger anschlussversicherungsnachweis für versicherten erst juni zugegangen klage sei allerdings höhe prämien geltend gemachten prämienerhöhungen ab begründet kläger zugang entsprechender erhöhungsmitteilungen bewiesen schadensersatzanspruch bgb verbindung versicherungsvertrag wege aufrechnung widerklage durchsetzen könnte stehe beklagten ii hält rechtlicher nachprüfung entscheidenden punkt stand zutreffend allerdings annahme berufungsgerichts inso durchsetzbarkeit klageforderung entgegensteht fallen versicherungsverträge dauerschuldverhältnisse vollständig erfüllt grundsatz wahlrecht insolvenzverwalters inso münchkomm inso huber aufl rn uhlenbruck wegener inso aufl rn braun kroth inso aufl rn sofern insolvenzbeschlag erfasst letzteres trifft aufgrund regelung zpo private krankenversicherungsverträge vorschrift zpo findet insolvenzverfahren entsprechende anwendung bgh urteil dezember ix z
  4469. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen verfahren antrag generalbundesanwalts fall anklage ii urteilsgründe gemäß abs stpo eingestellt übrigen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo unbegründet verworfen soweit verfahren eingestellt fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last übrigen kosten rechtsmittels beschwerdeführer tragen ü generalbundesanwalt antragsschrift juni hinsichtlich teileinstellungsantrags folgendes ausgeführt anzahl urteilstenor genannten betrugsfälle steht widerspruch urteilsfeststellungen betrugsfälle ausweisen handelt abgeurteilten anklagefällen taten ua zunächst urteil angegeben taten ua strafkammer stellt richtigerweise fest daß berücksichtigung weiteren anklagefälle taten angeklagten tatmehrheit stehen ua jedoch für anklagefall ua einzelstrafe festgesetzt ua grundlage einzelstrafen gesamtfrei heitsstrafe gebildet ua sachlage bedarf erörterung urteilsberichtigung zulässig wäre vgl bgh nstz gegebenenfalls einzelstrafe senat festgesetzt könnte vgl bghr stpo abs strafausspruch schließt senat stellt verfahren fall anklage ii urteilsgründe gemäß abs stpo übrigen revision unbegründet sinne abs stpo geringfügige teilerfolg revision führt anwendung abs stpo harms häger raum gerhardt brause'],['Soon']]
  4470. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil viii zr verkündet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz november aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat oberlandesgerichts koblenz zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten zahlung kaufpreises höhe dm nebst zinsen mahnkosten für vier beklagten mündlich bestellte neufahrzeuge deutschland ag vertreibt kraftfahrzeuge marke deutschland über sogenannte händler vertragshändler bhändler händler jeweils händler zugeordnet über vertreibenden fahrzeuge beziehen dabei verkaufskommissionäre händler provisionsbasis tätig abschluß händlervertrags händler bedarf zustimmung deutschland ag kläger händler für fahrzeuge anfang plante beklagte zusammenhang anpachtung tankstelle nebst reparaturwerkstatt gründung unternehmens bhändler für fahrzeuge kläger versprach be klagten schreiben januar deutschland ag für genehmigung händlervertrages einzusetzen bot beklagten zustandekommen vertrags lose zusammenarbeit deren rahmen beklagte schon fahrzeuge verkaufen reparieren könne ausstellungsfahrzeuge könne beklagten erst grünem licht liefern jedoch wolle jeweils ko stenlos fahrzeuge für probefahrten verfügung stellen entsprechend inhalt schreibens wurde zunächst verfahren kläger erteilte beklagten für verkauf jedenfalls fahrzeuges provisionsabrechnung januar bestellte beklagte mündlich beim kläger drei fahrzeuge januar gründete beklagte beklagte zwei weitere fahrzeuge bestellte beklagte beim kläger februar ebenfalls mündlich beklagte wurde märz handelsregister eingetragen mittlerweile gemäß abs satz löschg aufgelöst februar wegen vermögenslosigkeit handelsregister gelöscht worden beklagten bestellten fahrzeuge wurden märz april geliefert fahr zeuge nahm kläger später zurück übrigen vier fahrzeuge wurden teilweise betrieb beklagten genutzt abschluß händlervertrags kläger verzögerte beklagte schloß juni händlervertrag händler beabsichtigten vertragsschluß beklagte kläger zuvor mitgeteilt gleichzeitig rückgabe vier kläger bezogenen fahrzeuge angekündigt juni erteilte kläger beklagten rechnungen für vier fahrzeuge über insgesamt dm beklagte stellte wagen ersten juliwochenende betriebsgelände klägers ab warf schlüssel briefkasten kläger beweissicherung eingeholten gutachten weisen vier fahrzeuge gebrauchsspuren teilweise reparaturbedürftige beschädigungen kläger fordert beklagten zahlung dm nebst zinsen mahnkosten macht geltend beklagte vier fahrzeuge für gründende beklagte gekauft kaufpreis bezahlt sollen sobald beklagte händlerin geworden sei hilfsweise macht kläger ansprüche erstattung kosten für reparatur begutachtung verwahrung fahrzeuge sowie ausgleich wertminderung geltend landgericht klage stattgegeben aufgrund aussage vernommenen zeugen kaufvertrag über vier berzeugung daß fahrzeuge parteien zustan de gekommen oberlandesgericht urteil märz klage abgewiesen beweisaufnahme abschluß kaufvertrages über vier fahrzeuge bewiesen erachtet ausgeführt abschluß kaufvertrages spreche schon eigene vorbringen klägers wonach bestellung vier fahrzeuge vorgriff beabsichtigten parteien damals erwarteten wirksamen abschluß händlervertrags kläger künftigen beklagten erfolgt sei hieraus sei schließen daß bestellung fahrzeuge gleichen weise erfolgen abgewickelt sollen bereits wirksamer händlervertrag bestünde vertriebssystem verwendeten händlerverträgen sei kauf fahrzeugen seitens händlers vielmehr deren vertrieb rahmen kommissionsverhältnisses vorgesehen abschluß kaufvertrags spreche bekundung landgericht vernommenen zeugen ehemaligen verkaufsleiters klägers hinsichtlich hilfsweise geltend gemachten ersatzansprüche klägers sei klagevorbr
  4471. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr beschlossen anhörungsrüge klägerin oktober senatsbeschluss september zurückgewiesen klägerin kosten rügeverfahrens tragen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige gehörsrüge begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschl februar iii zr njw art abs gg gewährt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten gründen formellen materiellen rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen st rspr vgl bverfge abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht klägerin aufgeworfenen fragen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts zivilgerichte hinreichend geklärt vgl bverfg beschluss september bvr senat entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde anhörungsrüge klägerin wiederholte vorbringen vollem umfang geprüft grundlage berufungsgericht rechtsfehler getroffenen feststellungen gründe für zulassung revision entnehmen können weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begründet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begründung entscheidung ansonsten hätte partei hand mittels anhörungsrüge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen bt drucks vgl bgh beschlüsse februar iii zr njw juli iii zr njw rr dezember zr veröff galke zoll diederichsen wellner stöhr vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4472. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer münke caliebe beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluß februar zurückgewiesen gründe senatsbeschluß februar verletzt anspruch klägers rechtliches gehör aspekten senat geprüft revision zuzulassen ergibt unmittelbar beschluß handelt gesetzlichen zulassungskriterien abs zpo wobei senat selbstverständlich deren auslegung zivilsenate bundesgerichtshofs berücksichtigen pflegt vorliegenden fall berücksichtigt grundlage senat stets sämtliche nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten zulassungsgründe eingehend geprüft beschluß niedergelegten ergebnis gelangt daß gesetzlichen voraussetzungen für zulassung revision vorliegen einzelne gehende begründung dafür leitenden erwägungen verfassungs wegen grundsätzlich geboten st rspr bverfge beschl januar bvr njw nachw gesetzesbegründung anhö rungsrügengesetz gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen vgl bgh beschl februar iii zr umdr ausnahmefall eindeutiger abweichung wortlaut norm ersichtlichen grund vgl bverfg aao beschl november bvr bverfge njw liegt entgegen ansicht klägers wegen überdurchschnittlich komplizierter rechtslage gegeben daß darlehen deren rückforderung beklagte gegenleistung für grundstücksübertragungen verzichtet sondervorschrift abs dmbilg kapitalersetzenden charakter berufungsurteil deshalb unrichtiger obersatz zugrunde liegt konnte kläger bereits erwiderung beklagten nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten rechtsprechung senats entnehmen für wegfall sonderprivilegierung beklagten gemäß abs satz dmbilg fehlt förmlichen feststellung einreichung eröffnungsbilanz handelsregister vgl bghz sen urt märz ii zr wm senatsbeschluß februar anhörungsrüge klägers parallelsache ii zr ausgeführt übrigen zulassung revision weder klärung entscheidungserheblicher grundsatzfragen wegen unrichtiger entscheidung veranlaßt ohnehin gemäß zpo verfristeten begründung nichtzulassungsbeschwerde ff enthaltenen ausführungen klägers april entscheidung über hilfsanträge gesichtspunkt abs nr geso ändern daran goette kurzwelly münke kraemer caliebe'],['Soon']]
  4473. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann juni beschlossen beklagten nachdem nichtzulassungsbeschwerde urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember zurückgenommen rechtsbehelfs für verlustig erklärt kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beklagten auferlegt streitwert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe ausspruch über verlust rechtsbehelfs kostenfolge ergibt abs zpo bgh beschl november xii zr bgh report fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']]
  4474. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja wettbewerbsverbot realteilungsvertrag zpo abs gwb februar rechtskräftige feststellung daß bestimmte vertragsklausel kartellrechtliche vorschriften verstößt beschränkt allein verstöße materielles kartellrecht umfaßt frage formwirksamkeit gwb bgb gilt urteilsgründe frage formunwirksamkeit auseinandersetzen bgh urt april kzr olg düsseldorf lg dortmund kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette prof dr bornkamm dr raum dr meierbeck für recht erkannt revision klägerin urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien zwei kommanditgesellschaften leuchten leuchttechnik herstellen vertreiben realteilung hervorgegangen ursprünglich verfügte klägerin über zwei produktionsstätten für möbeleinbauleuchten für leuchtentechnik gesellschafter klägerin gleichen teilen uwe jens eckhard beide gesellschafter kamen überein gesellschafterbeziehungen ende jahres weise beenden daß gesellschafter klägerin werk für möbeleinbauleuchten gesellschafter ende gegrün deten beklagten werk für leuchtentechnik fortführen sollten ab januar wurden beide betriebe getrennt geführt beiden gesellschafter verhandelten folgezeit modalitäten trennung regeln mai kam schließlich realteilungsvertrag parteien beiden persönlich haftenden komplementärgesellschaften sowie beiden gesellschafter beteiligt vertrages enthält folgende wettbewerbsklausel beklagte vertrieb wesentlichen leuchtenhersteller elektrogroßhandel messebauer elektrohandel beschränken vertriebsbereiche serienmöbelhersteller möbelzulieferer großhändler gemäß anl vertrage innenausbauer ladenbauer messebauer ha produkten wohnwagenhersteller unten geregelten ausnahmen paneelhersteller beklagten bearbeitet beliefert produkte gem anl ha programm per bertragungsstichtag beklagten vertrieben wettbewerbsklausel gilt für deutschland wirksamkeit rechtlichen gründen jahre abschluß vertrages beschränkt ausnahme vorstehenden wettbewerbsbeschränkung ausschließlich beklagte belieferung hü verbundenen unternehmen berechtigt kunden ausschließlich klägerin beliefert gegenseitigen kundenschutz gewähren klägerin beklagte für paneelhersteller gemäß anl vertrage bernahme weiterer paneelhersteller bedarf fall vorherigen abstimmung verstoß vereinbarte wettbewerbsbeschränkung zahlt übertretende beteiligte beteiligten vertragsstrafe umsatzes betreffenden geschäften anlage enthält liste namen zwanzig inländischen elf ausländischen großhändlern anlage enthält tabelle namen insgesamt paneelherstellern denen sechzehn klägerin neun beklagten zugeordnet parteien streitig einigkeit über vertragspartnern unterzeichneten hauptvertrag fest verbundenen anlagen bestand unterzeichnung realteilungsvertrags kam parteien deswegen streit beklagte anlage klägerin zugeordneten paneelhersteller beliefert klägerin beklagte unterlassung einzelnen bezeichneter vertriebshandlungen anspruch genommen nachdem zweifel kartellrechtlichen wirksamkeit wettbewerbsverbotes geäußert worden feststellung beantragt daß wettbewerbsklausel realteilungsvertrages wirksam kartellrechtliche bestimmungen verstößt ferner klägerin auskunft über weitere wettbewerbsklausel verstoßende vertriebshandlungen beklagten begehrt zweite stufe zahlung auskunft errechnenden vertragsstrafe verlangt kartellgericht angerufene landgericht dortmund beiden verfahrensteile getrennt über unterlassungs feststellungsklagen gesondert entschieden urteil februar unterlassungsklage begründung abgewiesen für wettbewerbsverbot geltungsdauer vereinbarten zwei jahre seien verstrichen jedoch festgestellt daß wettbewerbsklausel realteilungsvertrages parteien mai kartellrechtliche vorschriften verstößt urteilsgründen he
  4475. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen versuchter schwerer brandstiftung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts siegen august verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels kosten revision staatsanwaltschaft hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer brandstiftung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten staatsanwaltschaft erstrebt ebenfalls sachrüge begründeten rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten anordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beide rechtsmittel bleiben erfolg feststellungen wohnte angeklagte seit februar dachgeschosswohnung mehrfamilienhauses insgesamt fünf wohnungen denen zuletzt beiden erdgeschoss gelegenen wohnungen ebenfalls bewohnt mietern erdgeschosswohnungen angeklagten haus für vermieter kleinere hausmeistertätigkeiten verrichtete kam seit geraumer zeit erheblichen gegenseitigem hass verachtung geprägten misshelligkeiten auseinandersetzungen mai kündigung mietverhältnisses angeklagten vermieter deren folge zivilrechtsstreit führten tattag erhielt angeklagte rechtsanwältin zwischenzeitlich ergangene räumungsurteil zugesandt drohenden verlustes wohnung stets pedantisch sauber aufgeräumt hielt identifizierte angeklagte verzweifelt traurig emotional aufgebracht weiteren verlauf tages sprach angeklagte verschiedenen personen betreuer über ergangene räumungsurteil nachhaltigen nderung stimmungslage führte schließlich fasste angeklagte wohnung fall verlieren überlassen wut verzweiflung entschluss wohnung inbrandsetzen vernichten dabei gleichgültig dabei verletzt letztlich haus zerstört würde entschluss tat umsetzend holte angeklagte liter kanister bioethanol küchen essbereich wohnung schraubte verschluss legte stehenden esstisch anschließend schüttete mittig zimmer etwa liter bioethanol kanister pvc boden stellte offenen kanister ausgebrachten flüssigkeit ab kurz uhr brachte ausgeschüttete flüssigkeit bewusst willen brandbeschleuniger wirken wohnung brand setzen niederbrennen näher feststellbare weise brennen brand erster linie küchen essbereich wohnung betroffen konnte feuerwehr brandausbruch bemerkenden nachbarn alarmiert worden gelöscht bevor wesentliche gebäudeteile feuer gefangen entstand gebäudeschaden höhe euro angeklagte verlassen tatanwesens straßenseite verfeindeten mitmieter bemerkte wurde wütend brüllte deren richtung hätten schuld daran anschließend über straße laufen wurde daran indes gehindert angeklagte leidet emotional instabilen persönlichkeitsstörung borderline typ weswegen impulskontrollverlusten grenzüberschreitungen neigt angegriffen fühlt kommt emotionalen ausbrüchen unvorhergesehenes willen angeklagten entgegenstehendes geschieht enttäuschungen reagiert angeklagte unfähig hinzunehmen aggression aufgrund persönlichkeitsstörung steuerungsfähigkeit angeklagten begehung tat ausschließbar erheblich beeinträchtigt dagegen alkoholisierung angeklagten etwa blutalkoholkonzentration tatzeit auswirkungen denk handlungsfähigkeit sachverständig beratene strafkammer voraussetzungen unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus verneint auffassung erforderlichen sicherheit davon ausgegangen könne persönlichkeitsstörung angeklagten gewicht krankhaften seelischen störung erreiche leben angeklagten vergleichbar schwer ähnlichen folgen beeinträchtige zudem könne sicher festgestellt angeklagte begehung tat aufgrund emotional instabilen persönlichkeitsstörung borderline typ mehr weniger unwiderstehlichen zw
  4476. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs nr ausgleich anrechts zusatzversorgung öffentlichen dienstes deshalb wegen fehlender ausgleichsreife abs nr versausglg wertausgleich scheidung verwiesen anrecht verstoß verfassungsrecht ermittelten daher unverbindlichen startgutschrift für rentenferne versicherte beruht bgh beschluss märz xii zb olg bamberg ag coburg ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg dezember aufgehoben soweit darin beschwerde antragstellers ausspruch versorgungsausgleich ziffer absatz endbeschlusses amtsgerichts familiengericht coburg märz interne teilung antragsgegnerin erworbenen anrechte vbl zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe geborene antragsteller folgenden ehemann geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau heirateten april zustellung scheidungsantrags erfolgte oktober beide ehegatten gesetzlichen ehezeit april september anrechte pflichtversicherung zusatzversorgung öffentlichen dienstes erlangt ehefrau anrecht versorgungsanstalt bundes länder beteiligte folgenden vbl erworben vbl ehezeitanteil versorgung versorgungspunkten angegeben berücksichtigung teilungskosten höhe vorgeschlagen ausgleichswert versorgungspunkten korrespondierenden kapitalwert bestimmen ehemann anrecht zusatzversorgungskasse bayerischen gemeinden folgenden zvk erworben für versorgungsträger ehezeitanteil versorgungspunkten ausgleichswert versorgungspunkten vorgeschlagen amtsgericht ehe beteiligten eheleute insoweit rechtskräftig geschieden versorgungsausgleich geregelt dabei hinsichtlich wechselseitig erworbenen anrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes interne teilung entsprechend vorschlägen versorgungsträger angeordnet dagegen gerichteten beschwerde ehemann geltend gemacht jeweils ausgleichspflichtigen ehegatten zvk vbl erworbenen versorgungspunkte bezugsgröße herangezogen hälftig geteilt müssten oberlandesgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns begehren hälftigen nominalen teilung versorgungspunkte hinsichtlich ehefrau erworbenen anrechts vbl weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde führt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht zutreffend allerdings erwägungen beschwerdegerichts zulässigkeit trägern zusatzversorgung öffentlichen dienstes praktizierten verfahrensweise ehezeitlich erworbenen versorgungspunkte basis biometrischen faktoren ausgleichspflichtigen versicherungsmathematischen barwert umzurechnen hälfte barwerts gekürzt hälfte teilungskosten versausglg basis biometrischen faktoren ausgleichsberechtigten versorgungspunkte zurückzurechnen senat zwischenzeitlich entschieden senatsbeschluss märz xii zb veröffentlichung bghz bestimmt ebenso olg schleswig famrz olg köln famrz olg nürnberg famrz olg naumburg famrz olg celle famrz olg düsseldorf senat für familiensachen famrz olg frankfurt senat für familiensachen beschluss dezember uf juris rn olg düsseldorf senat für familiensachen beschluss september uf juris rn ff beckogk siede versausglg stand februar rn erman norpoth bgb aufl versausglg rn johannsen henrich holzwarth familienrecht aufl rn jurispk bgb lange stand oktober versausglg rn jurispk bgb breuers stand dezember versausglg rn ruland versorgungsausgleich aufl rn weiß schneider gilbert hesse versorgung beschäftigten öffentlichen dienstes stand februar vbls rn ff wick fur mühlstädt betrav aa olg frankfurt senat für familiensachen famrz bergner nzfam ff nzfam ff beckok bergmann bgb stand november versausglg rn tendenziell wohl borth famrz lassen dagegen grundlegenden bedenken erheben abs versausglg berechnet versorgungsträger ehezeitanteil anrechts form für jeweili
  4477. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr märz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmöller märz beschlossen beschwerde klägerinnen nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens einschließlich nichtzulassungsbeschwerde verursachten ko sten streithelfer beklagten tragen klägerin klägerin klägerin klägerin klägerin klägerin klägerin klägerin verbleibenden klägerinnen gleichen teilen streitwert abs gkg gründe klägerinnen fordern beklagten führendem vers icherer anteilige versicherungsleistungen schadensersatz heros gruppe mehreren versicherungsunternehmen abgeschlossenen valorenversicherung deren bedingungen auszugsweise senatsurteil mai iv zr geldtransporte heros versr rn senatsbeschluss september iv zr geldtransport ii heros ii juris rn wiedergegeben erteilten versicherungsbestätigungen versicherte vertrages gehören teilweise eigen teilweise partnergesellschaften sämtlich nehmensgruppe verbrauchermärkte betreibt einzelne klägerinnen unterhalten mehrere unselbständige niederlassungen kläg erinnen unternehmen heros gruppe insbesondere heros transport gmbh beauftragt bargeld filialen abzuholen auszählung bundesbankfilialen transportieren ferner filialen münzgeld versorgen behauptung infolge vertragswidrigen verhaltens heros gruppe sowohl rahmen bargeldentsorgung bargel dversorgung erhebliche schäden erlitten deren erstattung sowohl anteilige versicherungsleistung schadensersatz eklagten verlangen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerinnen zurückgewiesen revision zugelassen dagegen wendet nichtzulassungsbeschwerde klägerinnen klagebegehren weiterverfolgen ii rechtssache weder grundsätzliche bedeutung rfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo zulassung revision schon zeitpunkt einlegung nichtzulassungsbeschwerde geboten erfolgsaussichten beabsichtigten revision brigen nkommt vgl senatsbeschluss oktober iv zr versr berufungsgericht klage erster linie abgewiesen beklagte police nr geführten versicherungsvertrag insolvenzverwalter heros gruppe gerichteten schreiben januar wirksam wegen arglistiger täuschung angefochten wirkung dezember geschlossenen vertrag ungeachtet bereits zuvor police nr bestehenden langjährigen versicherungsverhältnisses neuabschluss gehandelt verantwortl ichen heros gruppe beklagten heros gruppe seit langem praktizierte schneeballsystem fortlaufenden vertragswidrigen zugriffs kundengelder dadurch verursachten liquiditätsl ücken vgl senatsurteil mai aao rn arglistig verschwiegen hätten insoweit deckt beschwerde rechtsfehler zulassung revision erfordern grundsätzlichen klärung bedarf inwieweit arglista nfechtung ziffer versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen konnte bundesgerichtshof vergleichba ren vertraglichen anfechtungsausschluss bereits urteil januar viii zr versr rn ff für unwirksam erachtet erkennende senat angeschlossen ergänzend senatsbeschluss september aao rn verwiesen ausschluss arglistanfechtung wirksam vereinbart konnte kommt beschwe rde erörterte frage berufungsgericht genannte klausel unz utreffend ausgelegt dabei vortrag klägerinnen übergangen abweichend urteilen oberlandesgerichte hamm dezember juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn düsseldorf november juris rn ff vgl senatsurteil november iv zr juris rn ff entschieden einzelnen klägerinnen übersandten versi cherungsbestätigungen beklagte gegenüber jeweiligen empfängerinnen wirksam geltendmachung arglistanfec htung verzichtet verzicht setzt ähnlich bestätigung anfechtbarer rechtsgeschäfte gemäß bgb regel kenntnis anfechtungsgrund voraus vgl palandt edenhofer bgb aufl rn kenntnis berufungsgericht feststellen können ausnahmsweise möglicher konkludenter verzicht versicherungsbestätigungen entnehmen motiv beklagten für verzicht ohnehin ersichtlich recht berufungsgericht angenommen sei für wirksamkeit anfechtung b
  4478. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  4479. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen anträge verurteilten juli zurückgewiesen gründe antragsteller wurde urteil landgerichts augsburg märz wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem schweren raub freiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt hiergegen verteidiger rechtzeitig eingelegte begründete revision senat beschluß august gemäß abs stpo verworfen soweit angeklagte antrag juli nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand beantragt antrag unzulässig antragsteller hinsichtlich rechtsmittels verurteilung jahre frist versäumt wiedereinsetzung daher lediglich nachträglichen geltendmachung bisher vorgetragener umstände gewährt vgl bghr stpo verfahrensrüge gegenvorstellung zwecke nachholung rechtlichen gehörs gemäß stpo antrag erfolg insoweit senat revisionsentscheidung aufheben ändern verletzung grundsatzes rechtlichen gehörs ergangen vgl bgh wistra jedoch fall behauptet sache wendet antragsteller türkischer staatsangehöriger wesentlichen dagegen daß antrag absehen weiteren vollstreckung gemäß stgb abgelehnt worden insoweit bereits durchgeführtem beschwerdeverfahren zulässiger weise gemäß eggvg antrag gerichtliche entscheidung beim oberlandesgericht münchen gestellt abgelehnt worden bundesgerichtshof überprüft abs eggvg entscheidung oberlandesgerichts endgültig schäfer boetticher kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  4480. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen vorteilsgewährung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung oktober teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr bartel wimmer richter bundesgerichtshof dr grube bundesanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft angeklagte persönlich rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt rechtsanwalt vertreter nebenbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts meiningen mai feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen entschädigung für durchgeführte strafverfolgungsmaßnahmen zugebilligt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen festgestellt revision staatsanwaltschaft zurückgenommen wurde soweit ablehnung verhängung geldbuße nebenbeteiligte bezieht insoweit entstandenen kosten rechtsmittels nebenbeteiligten entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf vorteilsgewährung zwei fällen freigesprochen verhängung geldbuße nebenbeteiligte abgelehnt freisprechung angeklagten richtet rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision staatsanwaltschaft insoweit rechtsmittel begründet soweit ablehnung geldbuße nebenbeteiligte gerichtet festzustellen zurückgenommen worden gegenstand anklage umfang zulassung landgericht vorwurf angeklagte vertreter ag zusammenhang beratervertrag juli sowie vereinbarung über verlängerung beratervertrages dezember unrechtsvereinbarungen gesondert verurteilten getroffen wonach vorteile für dienstaus übung ehrenamtlicher beigeordneter stadt stellvertreter oberbürgermeisters gewährt sollten landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte mitglied vorstands ag se unternehmensgruppe plante errichtete anlagen bereich erneuerbaren energien insbesondere windenergieanlagen jahr projekte thüringen vorbereiten suchte dafür schon projekten berater türöffner politischen entschei dungsträgern tätig innerhalb unternehmensgruppe zeugin für gewinnung betreuung berater ständig damals bereichsleiterin marketing abteilung erneuerbar fragte ehemaligen wirtschaftsminister landes brandenburg ju thüringen jemanden kenne bera ter für unternehmensgruppe tätig könne ju damaligen thüringer wirtschaftsminister nahm kontakt vorschlug seit mitglied stadtrats jahr wurde innenminister freistaats thüringen amt trat märz zurück blieb mitglied landtags ausscheiden landespolitik übernahm über gegründete firma gmbh beratertätigkeiten beigeordneten stadt wurde ehrenamtlichen gewählt wurde stellvertreter oberbürgermeisters daraufhin wurde september ehrenbeamten ernannt vereidigt hauptamtliche stellvertreterin oberbürgermeisters bürgermeisterin hauptamtliche beigeordnete weitere stellvertreterin oberbürgermeisters re bauressort leitete für planung windkraftanlagen zuständig zudem stadtrat jahr fraktionsvorsitzender beigeordnetem wurde geschäftsbereich städtische be teiligungen zugewiesen insoweit dienstlichen kontakte unternehmensgruppe allerdings wurde oberbürgermeister gelegentlich bereichen eingesetzt zeugin zunächst unbekannt informierte über lebenslauf wikipedia soweit tätigkeit betraf wurde darauf hingewiesen mitglied stadtrats eigenschaft ehrenamtlicher beigeordneter wurde erwähnt juni kam ersten gespräch firmenzentrale unternehmensgruppe erläuterte unternehmensgruppe niederlassung thüringen plane arten erneuerbaren energien lande vorzustellen zweck benötige berater über netzwerk verfüge berichtete über bisherigen tätigkeiten landesebene während kommunalen mter erwähnte erst ende gesprächs kam angeklagte hinzu gegenüber bisher gesagte zusammenfasste juli wurde beratervertrag holding ag gmbh unterzeichnet darin kontaktplanung interesse unternehmensgruppe institutionen namentlich benannten personen landes ko
  4481. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke oktober beschlossen beschwerde klägers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zugelassen vorbezeichnete urteil gemäß abs zpo aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe berufungsgericht kläger deckungsschutz beklagten gehaltenen privathaftpflichtversicherung ii nr satz versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen haftpflichtversicherungsbedingungen ahb vvg versagt zeugen mittels zweier körperlicher angriffe zuge fügten verletzungen schultereckgelenkssprengung abriss meh rerer bänder hws distorsion becken gesäßprellung vorsätzlich herbeigeführt dabei recht klägers rechtliches gehör art abs gg verletzt soweit beweisantritt darauf berufen geschädigten vollrausch mithin freie willensbetätigung ausschließenden zustand krankhafter störung geistestätigkeit bgb angegriffen kläger behauptet april uhr osterfeuer aufgesucht fortan uhr stündlich fünf sechs insgesamt ca gläser bier ferner zahlreiche schnäpse getrunken beweis für behauptung zeugnis damaligen begleiter zeugen wi berufen einholung sachverständigengutachtens beweis tatsache beantragt behauptete alkoholkonsum vollrausch geführt vorinstanzen beantragten beweis erhoben berufungsgericht ausgeführt kläger seinerzeit blutprobe entnommen worden sei stehe blutalkoholkonzentration tatzeit fest rechtsprechung nehme alkoholbedingte zurechnungsunfähigkeit etwa ab bak wert promille entscheidend seien letztlich immer umstände einzelfalles trinkmengenbehauptung für erhebliche alkoholgewöhnung klägers spreche etwa eineinhalb stunden tätlichen angriffen lage sei gespräch geschädigten über früheren arbeitgeber unterhalten dabei gut verständlich auszudrücken kläger gespräch besonders alko hol getrunken behauptet tatausführung spreche zurechnungsunfähigkeit klägers geschädigten nachhauseweg verfolgt jeweils gezielt erheblicher wucht zweimal hintereinander angegriffen sei ersten angriff infolge alkoholisierung zunächst boden liegen geblieben unkontrolliert geschlagen stark betrunken sei sei immerhin lage gegenüber opfer satz reiß nieder äußern insgesamt könne verhalten klägers willensgesteuert logisch nachvollziehbar eingestuft für sachverständige begutachtung trunkenheit klägers fehle verlässlichen anknüpfungstatsachen kläger berufe amnesie filmriss benannten beiden zeugen gesamte zeit über befunden gesamten alkoholkonsum beobachtet hätten sei ersichtlich anbetracht ablaufs feste lebensfremd mithin sei offen menge bier alkoholgehalt kläger getrunken art schnaps gehandelt genauen zeitlichen abfolge alkohol konsumiert worden sei ferner sei über körperliche konstitution mögliche alkoholgewöhnung klägers bekannt unbekannt sei schließlich inwieweit fraglichen abend nahrung genommen ergänzenden vortrag klägers berufungsverfahren jeweils liter gläser bier beim fraglichen schnaps apfelkorn gehandelt berufungsgericht abs ziff zpo verspätet zurückgewiesen verletzt anspruch klägers rechtliches gehör vernehmung beiden kläger benannten zeugen alkoholkonsum durfte begründung verweigert sei ersichtlich lebensfremd zeugen wissen gestellten beobachtungen gemacht hätten vgl zöller greger zpo aufl rdn darin liegt vorweggenommene beweiswürdigung prozessrecht stütze findet art abs gg verletzt vgl senatsbeschlüsse januar iv zr versr tz november iv zr versr tz bverfg njw rr dafür beweisantritt blaue hinein erfolgt wäre ersichtlich vielmehr deuten zahlreiche indizien insbesondere aussagen geschädigten verlobten darauf kläger fraglichen abend erheblich betrunken deutliche alkoholbedingte ausfallerscheinungen gezeigt inwieweit kläger benannten zeugen lage beobachtungen trinkverhalten erinnern wäre erst vernehmung zeugen daran anschließende würdigung aussagen klären beweisantritt deswegen unbeachtlich kläger zunächst ausreichend konkrete tatsache
  4482. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4483. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel dr kayser cierniak beschlossen wert gegenstands anwaltlichen tätigkeit für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe festsetzung gegenstandswerts für rechtsanwaltsgebühren verfahren über rechtsbeschwerde betreffend antrag gläubigers versagung restschuldbefreiung gemäß abs abs abs satz rvg wert herangezogen genügende tatsächliche anhaltspunkte für schätzung fehlen vgl bgh beschl januar ix zb zinso schneider herget streitwertkommentar für zivilprozess rn fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung ik lg düsseldorf entscheidung aufl'],['Soon']]
  4484. [['bundesgerichtshof beschluss ars juli strafsache wegen menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung anfragebeschluss strafsenats märz str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen beabsichtigten entscheidung strafsenats steht rechtsprechung strafsenats entgegen gründe strafsenat beabsichtigt entscheiden erfolgt entfernung angeklagten während zeugenvernehmung gemäß stpo andauernden abwesenheit förmliche augenscheinseinnahme vernehmung engem sachzusammenhang steht angeklagten unterrichtung satz stpo abwesenheit augenschein genommene objekt vorzuzeigen zusammenhang unterrichtung protokollieren gestalteten unterrichtung absolute revisionsgrund nr stpo erfüllt deshalb übrigen strafsenaten angefragt entgegenstehender rechtsprechung festgehalten rechtsprechung strafsenats steht beabsichtigten entscheidung entgegen soweit senat vergangenheit urteile aufgrund verfahrensrügen aufgehoben denen beanstandet worden abwesenheit satz stpo ausgeschlossenen angeklagten neben zeugenvernehmung augenschein vorgenommen wurde augenscheinsobjekt angeklagten jeweils nachträglich vorgezeigt worden vgl senat stv bghr stpo beruhen beschl februar str senat regt frage großen senat für strafsachen wegen grundsätzlichen bedeutung sache abs gvg vorzulegen sache tritt senat beabsichtigten entscheidung entgegen auffassung verwertung abwesenheit angeklagten erhobenen augenscheinsbeweises statthaft augenscheinseinnahme anwesenheit angeklagten brigen fehlerfrei wiederholt beweisgegenstand ordnungsgemäß verhandlung eingeführt vgl bgh stv anfragenden senat vorgeschlagene fehlerfreie wiederholung beweisaufnahme strafsenat zusammenschau selben tag sache str erfolgten anfrage deutlich ergebnis erreichen begriff vernehmung stpo bedeutungsgehalt erhält rechtsprechung vernehmung beigegeben für deren dauer ff gvg ffentlichkeit verhandlung ausgeschlossen vermag senat zuzustimmen auslegung begriffs vernehmung stpo dahingehend unmittelbarem zusammenhang stehenden sachbeweiserhebungen ausschluss umfasst möglich vernehmung zeugen erhebung sachbeweisen voneinander getrennte verfahrensvorgänge erhebung sachbeweisen abwesenheit stpo ausgeschlossenen angeklagten klaren wortlaut gesetzes zulässig insoweit rechtslage vorschriften ausschluss ffentlichkeit ff gvg erlauben ausschluss entweder für verhandlung für teil ausdrückliche gesetzliche beschränkung vernehmung besteht gegensatz stpo neben wortlaut spricht systematik ausdehnende auslegung stpo schränkt recht angeklagten hauptverhandlung teilzunehmen tatvorwurf verteidigen vorschrift ausnahmevorschrift eng auszulegen sicherung verfahrensposition angeklagten besteht pflicht vorsitzenden unterrichtung über wesentlichen inhalt zeugenaussage demgegenüber vorsitzende verpflichtet ffentlichkeit deren wiederzulassung über während ausschlusses geschehene unterrichten regelungszweck ff gvg widerstreiten würde brigen lässt unterschiedlichen grenzziehung anwendungsbereich stpo einerseits denjenigen ff gvg andererseits sowie hierdurch gegebenenfalls begründeten schwierigkeiten rechtsanwendung für gesehen durchschlagendes argument für nderung gerade rechtsprechung stpo gewinnen einheitliche handhabung ließe gleicher weise dadurch herstellen rechtsprechung ff gvg diejenige stpo angepasst anfragenden senat ausreichend angesehenen verfahrensweise vorzeigen augenscheinsobjekts handelt sache versuch heilung zuvor geschehenen verfahrensverstoßes hierzu auffassung strafsenats indes vollständige wiederholung augenscheins notwendig entspricht bisheriger rechtsprechung bgh stv dahinter zurückbleibende form heilung zuzulassen für fall absoluten revisionsgrund nr stpo verneinen würde bereits schwer übersehbare rechtsprechung lediglich komplizieren zudem wäre beim augenschein form heilung möglich fehlerhaft abwesenheit ausgeschlossenen angeklagten vorgenommene urkundenverlesung könnte keinesfalls dadurch ausgeglichen angeklagte urkunde durchlesen heilung form fehlerfreien wiederholung sachbeweisaufnahme zeuge während abwesenheit angeklagten durchgeführten augenscheins anwesend mehr benötigt handelt
  4485. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4486. [['bundesgerichtshof beschluss zb november rechtsbeschwerdesache betreffend patentanmeldung nachschlagewerk ja bghz nein endoprotheseeinsatz patg abs satz verfahren entfernen einsatzes hüftgelenkendoprothese dient chirurgischen behandlung menschlichen tierischen körpers bgh beschluß november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats technischer beschwerdesenat bundespatentgerichts juli zurückgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerde dm festgesetzt gründe rechtsbeschwerdeführerin reichte oktober patentanmeldung inanspruchnahme inneren priorität voranmeldung de juni betreffend werkzeug verfahren entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinsätze metallschale hüftgelenkendoprothese beim deutschen patentamt prüfungsstelle deutschen patentamtes anmeldung zurückgewiesen schutzbegehren gewerblich anwendbares verfahren gerichtet sei verfahren auswechseln pfanneneinsatzes metallschale gelagert sei direkt über außenschale beckenknochen verankert sei sei offensichtlich chirurgischen eingriff menschlichen tierischen körper verbunden erfordere ärztliche fachkenntnisse chirurgische verfahren seien patentschutz zugänglich beschwerdeverfahren anmelderin patentbegehren ursprünglichen ansprüchen hauptantrag sowie zwei hilfsanträgen weiterverfolgt ansprüche hauptantrages lauten werkzeug entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinsätze metallschale hüftgelenkendoprothese dadurch gekennzeichnet daß werkzeug pfanneneinsatz verspannbaren elementen besteht verfahren entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinsätze metallschale hüftgelenkendoprothese werkzeug ansprüche dadurch gekennzeichnet daß werkzeug pfanneneinsatz verspannt dadurch pfanneneinsatz fixiert anschließend pfannen einsatz schlagimpuls hebelkraft verankerung metallschale gelöst ansprüche betreffen ausgestaltungen werkzeugs anspruch ausgestaltung verfahrens anspruch hilfsantrag ansprüche wobei ansprüche identisch denen hauptantrages anspruch hilfsantrages folgenden wortlaut verwendung werkzeugs ansprüche entfernen konisch geklemmter keramik pfanneneinsätze metallschale hüftgelenkendoprothese dadurch gekennzeichnet daß werkzeug pfanneneinsatz verspannt dadurch pfanneneinsatz fixiert anschließend pfanneneinsatz schlagimpuls hebelkraft verankerung metallschale gelöst hilfsantrag beseht ursprünglichen ansprüchen bundespatentgericht beschluß prüfungsstelle aufgehoben sache ursprünglichen ansprüchen deutsche patent markenamt zurückverwiesen weitergehende beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet bundespatentgericht zugelassene rechtsbeschwerde anmelderin beantragt gefochtenen beschluß aufzuheben soweit beschwerde anmelderin zurückgewiesen wurde ii rechtsbeschwerde kraft zulassung statthaft sache bleibt jedoch erfolg ansicht bundespatentgerichts handelt anmelderin beanspruchten verfahren chirurgischen behandlung menschlichen körpers abs patg gewerblich anwendbare erfindung gilt metallschale hüftgelenkendoprothese konisch geklemmte keramik pfanneneinsatz entfernt solle sei patentbeschreibung direkt über äußere schale beckenknochen verankert infolgedessen sei instrumenteller eingriff lebenden körper menschen pfanneneinsatz anspruchsgemäß vorgesehen ausgewechselt handele einheitlichen vorgang einzelne chirurgische chirurgische schritte zugänglichmachen prothese etc aufgegliedert könne anmeldungsunterlagen sei hinweis darauf entnehmen daß verfahren bestimmten umständen außerhalb menschlichen körpers anwendbar sei anmelderin chirurgisches verfahren ausschließende unterlagen vorgelegt grundsatz daß diejenigen verfahren therapeutischen behandlung menschlichen körpers patentschutz ausgenommen worden seien ausschließlich gewerblichen bereich vollzögen könne schon deshalb verfahren chirurgischen behandlung menschlichen körpers angewendet chirurgische verfahren rücksicht darauf medizinischen kosmetischen gründen erfolgten gewerblich anwendbare erfindungen a
  4487. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts august kosten beklagten unzulässig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe landgericht beklagten urteil april zahlung verurteilt entscheidung wurde prozessbevollmächtigten beklagten april zugestellt landgericht gerichteten gemeinsamen briefannahmestelle justizbehörden mai eingegangenen schriftsatz pro zessbevollmächtigten legte beklagte berufung landgerichtliche urteil mai veranlasste landgericht weiterleitung berufungsschrift oberlandesgericht ging schriftsatz juni nachdem oberlandesgericht nichteinhaltung berufungsfrist hingewiesen beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung zurückgewiesen hiergegen wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz abs satz zpo statthaft unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht ausgeführt beklagte sei gemäß abs zpo zurechenbares verschulden prozessbevollmächtigten einhaltung berufungsfrist gehindert geltend gemachte berforderung rechtsanwaltsfachangestellten infolge vorangegangener krankheit hierauf beruhenden erhöhten arbeitsanfalls entschuldige unrichtige adressierung berufungsschrift hätte prozessbevollmächtigte belastung einzigen angestellten berprüfung ablauforganisation erhöhung kontrolldichte rechnung tragen müssen dürfe anfertigung rechtsmittelschrift gewichtigen teil bezeichnung rechtsmit telgerichts grundsätzlich büropersonal übertragen prozessbevollmächtigte hätte daher berufungsschrift unterzeichnung vollständigkeit darunter zutreffende bezeichnung rechtsmittelgerichts prüfen müssen aufgrund außergewöhnlichen belastung mitarbeiterin sei prozessbevollmächtigte erteilung konkreten einzelanweisung pflicht prüfung rechtsmittelschriftsatzes befreit worden rechtsbeschwerde zeigt zulassungsvoraussetzungen abs zpo erfüllt insbesondere verletzt angefochtene beschluss beklagten weder anspruch rechtliches gehör art abs gg verfassungsrechtlich gewährten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet parteien zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen rechtfertigenden weise erschweren bverfg njwrr bgh beschluss juni xii zb famrz rn jeweils mwn auslegung anwendung wiedereinsetzung vorigen stand regelnden vorschriften geltenden anforderungen berufungsgericht überspannt vgl bverfg aao mwn recht berufungsgericht beklagten wiedereinsetzung versäumte berufungsfrist versagt fristversäumnis beklagten gemäß abs zpo zuzurechnenden verschulden prozessbevollmächtigten beruht aa anfertigung rechtsmittelschrift gehört aufgaben rechtsanwalt angestellten büropersonal übertragen darf arbeitsergebnis sorgfältig überprüfen aufgabe darf gewichtigen teil bezeichnung rechtsmittelgerichts gut geschultem erfahrenem personal rechtsanwalts eigenverantwortlich überlassen prozessbevollmächtigte partei rechtsmittelschrift daher unterzeichnung vollständigkeit darunter richtige bezeichnung rechtsmittelgerichts überprüfen bgh beschluss juni xii zb njw rr rn juli xii zb wm rn september zb njw rr rn jeweils mwn sorgfaltsanforderungen prozessbevollmächtigte beklagten genügt unterzeichnung unrichtig adressierten berufungsschrift lässt unzulängliche berprüfung büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten schriftsatzentwurfs zurückführen bb verschuldensvorwurf steht entgegen prozessbevollmächtigte büroangestellten zutreffende weisung erteilt fertigenden schriftsatz berufungsgericht adressieren grundsätzlich darf rechtsanwalt wichtigen vorgang anfertigung rechtsmittelschrift zuverlässigen büroangestellten konkrete weisung erteilen deren ausführung me
  4488. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja vob nr nr abs satz nr bgb abs verjährung abnahme bauwerks aufgrund vob vertrages entstandenen anspruchs auftraggebers ersatz mängelbeseitigungskosten nr abs satz vob beginnt grundsätzlich abnahme bgh urteil januar vii zr olg hamburg lg hamburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg märz kostenpunkt insoweit aufgehoben widerklage höhe nebst zinsen abgewiesen worden sache umfang neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte beauftragte klägerin lieferung montage wand deckenelementen für errichtung industriehalle vertragsverhältnis parteien vob einbezogen worden klage klägerin restwerklohnansprüche geltend gemacht beklagte mai erhobenen widerklage schadensersatz aufgrund mängeln begehrt parteien streitig abnahme leistungen klägerin stattgefunden klägerin erhebt einrede verjährung landgericht klägerin widerklage zahlung schadensersatz minderung jeweils zuzüglich mehrwertsteuer verurteilt berufung klägerin berufungsgericht widerklage hinsichtlich schadensersatzansprüche mehrwertsteuer minderung abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte zahlungsanspruch höhe zuzüglich zinsen entscheidungsgründe revision beklagten führt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht weist ersatz mängelbeseitigungskosten gerichteten anspruch beklagten wegen eintritts verjährung ab begründung führt mangels abnahme abnahmefiktion komme schadensersatzanspruch beklagten nr satz vob betracht sei zeitpunkt erhebung widerklage jedoch bereits verjährt unterliege dreijährigen regelverjährung bgb für bereits januar entstandene ansprüche gelte ab januar laufen begonnen neue rechtsprechung bundesgerichtshofs anwendbarkeit verjährungsregelung abs satz bgb gewährleistungsansprüche abnahme bgh urteil juli vii zr baur nzbau zfbr sei einschlägig vorliegend fall anwendbarkeit vob handele seien bürgerlichen gesetzbuch ansprüche bestellers wegen während bauausführung erkannter mängel nr vob ausdrücklich geregelt nr vob enthalte gegensatz vob regelung verjährung sodass nr vob ansprüche anwendung finde daher regelverjährung unterlägen zudem sei bundesgerichtshof entschiedenen fall nachbesserungsfähige mängel architektenwerk gegangen während nachbesserungsfähige mängel gehe bundesgerichtshof entschieden umwandlung ansprüchen nr vob gewährleistungsansprüche vob erst abnahme stattfinde sodass erst ab zeitpunkt verjährungsregelung nr vob anwendbar hemmungstatbestände seien erfüllt ansprüche somit seit dezember verjährt ii hält rechtlichen nachprüfung stand für beurteilung ausnahme verjährungsvorschriften bürgerliche gesetzbuch fassung dezember zeitpunkt vertragsschlusses gültige fassung vob ergänzungsfassung maßgeblich berufungsgericht davon überzeugen können beklagte werkleistung klägerin abgenommen abnahmefiktion eingreift parteien revisionsverfahren angegriffen zutreffend weisen parteien revisionsverfahren darauf erstattung mängelbeseitigungskosten gerichtete anspruch auftraggebers nr satz vob nr abs satz vob ergeben bgh urteil april vii zr baur nzbau zfbr urteil oktober vii zr baur zfbr urteil mai vii zr baur zfbr berufungsgericht herangezogene nr satz vob umfasst grundsätzlich pflicht auftragnehmers mangelfolgeschäden ersetzen norm ausdrückliche beschränkung hinsichtlich ersatzfähigen schadens enthält ergibt systematischen zusammenhang ersatz mängelbeseitigungskosten gerichtete anspruch grundsätzlich voraussetzungen nr satz verbindung nr abs satz vob geltend gemacht entstehung anspruchs grundsätzlich erforderlich auftragg
  4489. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts zweibrücken februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilsformel adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt anges euro klagte verurteilt nebenkläger nebst zinsen über jeweiligen basiszinssatz hieraus seit märz zahlen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein ernemann athing mutzbauer'],['Soon']]
  4490. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grüneberg dr deichfuß november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts gründe nachdem beschwerdeverfahren übereinstimmenden erledigungserklärungen abschluss gebracht worden senat über kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdeführerin beschwerdegegnerin gemäß deren übereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grüneberg kirchhoff deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4491. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend gebrauchsmusteranmeldung nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja signalfolge gebrmg nr fehlen beständigen körperlichen substrats gebrauchsmuster angemeldeten erfindung folgt notwendig daß erfindung rechtlich verfahren sinn nr gebrmg einzuordnen schutzausschluß für gegenstand sehen gebrmg seit inkrafttreten produktpirateriegesetzes signalfolge programm ablauf rechner darstellt gerichteten schutzanspruch steht schutzausschluß nr gebrmg entgegen bgh beschl februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck asendorf februar beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluß senats gebrauchsmuster beschwerdesenats bundespatentgerichts märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung patentgericht zurückverwiesen wert gegenstands rechtsbeschwerde gründe anmelderin stellte mai antrag eintragung gebrauchsmusters bezeichnung systeme computerprogramm produkte tarifierungssysteme variablen tarifierung internetgebühren abhängigkeit gewählten internetangeboten anmel dung umfaßte seiten beschreibung sowie schutzansprüche unabhängigen schutzansprüche lauteten folgt system variablen tarifierung internetgebühren abhängigkeit gewählten internetangeboten umfassend wenigstens benutzerhost tarifierungsserversystem wobei benutzerhost tarifierungshilfsprogramm ausgerüstet benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz überwacht fall tarifrelevanz bisher bestehende wählverbindung benutzerhosts zugangsserver internet trennt neue wählverbindung tarifierungsserversystem aufbaut wählverbindung bereits tarifierungsserversystem bestanden wonach anfrage tarifierungsserversystem gewählte internetangebot bereitstellenden anbieterserver gelangt wobei tarifierungsserversystem eingerichtet daß tarifrelevante daten anfrage protokolliert wobei benutzerhost tarifierungsserversystem eingerichtet daß tarifänderung trennung bestehenden wählverbindung aufgrund protokollierung tarifrelevanten daten ermöglicht system variablen tarifierung internetgebühren abhängigkeit gewählten internetangeboten umfassend wenigstens benutzerhost tarifierungsserversystem wobei benutzerhost tarifierungshilfsprogramm ausgerüstet benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz überwacht fall tarifrelevanz über internet umleitung anfrage über tarifierungsserversystem veranlaßt wobei tarifierungsserversystem eingerichtet daß anfrage gewählte internetangebot bereitstellenden anbieterserver gelangt wobei tarifierungsserversystem tarifrelevante daten anfrage protokolliert computerprogramm produkt ablauf internetbrowser benutzerhost teil systems variablen tarifierung internetgebühren abhängigkeit gewählten internetangebot wobei computerprogramm produkt tarifierungshilfsprogramm umfaßt benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz überwacht fall tarifrelevanz internet bestehende wählverbindung benutzerhosts trennt neue wählverbindung tarifierungsserversystem systems variablen tarifierung aufbaut wählverbindung bereits tarifierungsserversystem bestanden wobei tarifierungshilfsprogramm tarifierungsserversystem aufgebaute wählverbindung trennt anfrage internetangebot tarif auszusenden soweit benutzer ausdrücklich befehl für derartige trennung gibt computerprogramm produkt ablauf internetbrowser benutzerhost teil systems variablen tarifierung internetgebühren abhängigkeit gewählten internetangebot wobei computerprogramm produkt tarifierungshilfsprogramm umfaßt benutzerhost auszusendende anfragen internetangeboten tarifrelevanz überwacht fall tarifrelevanz über internet umleitung anfrage über tarifierungsserversystem veranlaßt tarifierungsserversystem variablen tarifierung internetgebühren abhängigkeit gewählten internetangeboten benutzerhost gewählt umfassend tarifierungsserversystem einrichtung für zugang wählverbindung benutzerhost wobei tarifierungsserversystem eingerichtet daß anfr
  4492. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin pohl beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln november zurückgewiesen revisionszulassungsgrund abs satz zpo vorliegt senat für gleichlautende güteanträge bereits entschieden entspricht güteantrag klägers dezember anlage anforderungen nötige individualisierung geltend gemachten prozessualen anspruchs vermochte deshalb hemmung verjährung abs nr bgb herbeizuführen senatsbeschlüsse januar iii zr beckrs rn sowie iii zb wm rn ff februar iii zr beckrs rn hieran hält senat nochmaliger berprüfung fest weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kosten beschwerdeverfahrens kläger tragen abs zpo streitwert für beschwerdeverfahren beträgt herrmann seiters reiter remmert pohl vorinstanzen lg aachen entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  4493. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja verkündet februar fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vermg abs abs abs bgb staatlichen verwalter restitutionsbelasteten hausgrundstücks verwaltertätigkeit über ende staatlichen verwaltung ablauf dezember hinaus ausgeübt obliegen grundsätzlich gegenüber damaligen eigentümer gegenüber restitutionsberechtigten besondere auskunfts rechenschaftspflichten auskunft über vereinnahmte mieten zwecks geltendmachung nutzungsherausgabeanspruchs abs satz vermg beurteilung rechtslage ändert umstand daß frühere staatliche verwalter rückgabe restitutionsgegenstands gesetzlichen vertreter damaligen eigentümers abs vermg bestellt worden jedenfalls vertreterbestellung antrag restitutionsberechtigten erfolgt bgh urteil februar iii zr kg berlin lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar aufgehoben berufung klägerin teilurteil zivilkammer landgerichts berlin mai zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand mittlerweile liquidation befindliche klägerin veräußerte januar mietshaus bebautes grundstück straße berlinp fleischermeister november eigentümer grundbuch eingetragen wurde grundstück unterlag dezember staatlichen verwaltung beklagte schreiben oktober wurde beklagte senatsverwaltung für finanzen landes berlin gesetzlichen vertreterin grundstückseigentümers bestellt seit juni bestandskräftigem bescheid april übertrug zuständige amt regelung offener vermögensfragen grundstückseigentum klägerin zurück begründung führte amt daß gemäß abs vermögensgesetzes veräußerung grundstücks jahre verfolgungsbedingter vermögensverlust vermuten sei wobei kollektiv verfolgten personenkreis juristische personen gehören könnten beklagte vereinnahmte bergabe grundstücks klägerin september für grundstück befindliche wohnhaus anfallenden mieten klägerin nimmt beklagte wege stufenklage auskunftserteilung über beklagten zeit juli september vereinnahmten nutzungsentgelte deren auszahlung bestimmender höhe anspruch landgericht teilurteil beklagte verurteilt begehrte auskunft für zeit juni september geben weitergehende auskunftsklage abgewiesen kammergericht auskunftsbegehren vollem umfang entsprochen zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht auffassung daß beklagte bgb verpflichtet sei klägerin für streitbefangenen zeitraum juli juni begehrte auskunft über beklagten vereinnahmten nutzungsentgelte erteilen begründung ausgeführt klägerin möglichkeit zumutbare weise geforderten informationen beschaffen stehe insbesondere grundbuch eingetragene voreigentümer verfügung verstorben erbfolge ungeklärt sei demgegenüber könne beklagte grundstück fraglichen zeit verwaltet verlangte auskunft unschwer geben beklagte gesetzlichen vertreterin früheren eigentümers bestellt worden sei erfülle auskunft verpflichtung vertretenen voreigentümers aufgrund klägerin bestehenden sonderbeziehung erwachsen sei sei letztlich beklagte falle verwaltung grundstücks erzielten berschusses für klägerin abs satz vermg grunde zustehenden zahlungsanspruch aufzukommen ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand ii korrektur teilungs diskriminierungsunrecht bezwekkende vermögensgesetz kennt zwei arten schädigungsmaßnahmen nämlich maßnahmen vollständigen entziehung vermögenswerts verlust betreffenden rechtsposition führten maßnahmen staatlichen verwaltung abs vermg ersteren falle vollzieht wiedergutmachung rückübertragung entzogenen vermögenswerts maßgabe ff vermg dabei spätestens stellung restitutionsantrags abs satz vermg restitutionsgläubiger alteigentümer berechtigtem bisherigen eigentümer verfügungsberechtigtem abs satz abs satz vermg restitutionsverhältnis begründet
  4494. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkündet april justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein sicherheitssystem patg abs abs nr intpat� bkg art ii abs nr ep� art abs buchst rechtsprechung bundesgerichtshofs notwendigkeit eindeutigen identifizierbarkeit erfindung bghz trioxan fortgeführt bghz acrylfasern beschluss zb blpmz optische wellenleiter nichtigkeitsgrund fehlens ausführbaren offenbarung geltendem recht weiteres anwendbar bgh urt april xa zr bundespatentgericht xa zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr lemke asendorf für recht erkannt berufung beklagten august verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert folgt neu gefasst europäische patent wirkung für bundesrepublik deutschland insoweit für nichtig erklärt patentanspruch über nachfolgende fassung hinausgeht patentansprüche beziehen insassen sicherheitssystem für fahrzeuge insbesondere rückhaltesystem airbag gurtstraffer usw mindestens ansprechzeit aufweisenden auslösesensor recheneinheit zündendstufe aktivierung sicherheitssystems gekennzeichnet recheneinheit steuerbare sperrschaltung erst ablauf verriegelungs freigabezeit tv zündendstufe entriegelt wobei verriegelungs freigabezeit tv kleiner ansprechzeit ta auslösesensors wobei verriegelungsfreigabezeit ansprechzeit anschließt weitergehende klage abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juni inanspruchnahme priorität deutschen patentanmeldung juli angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents insassen sicherheitssystem für fahrzeuge betrifft patentansprüche umfasst patentanspruch streitpatents folgenden wortlaut insassen sicherheitssystem für fahrzeuge insbesondere rückhaltesystem airbag gurtstraffer usw mindestens ansprechzeit aufweisenden auslösesensor recheneinheit zündendstufe aktivierung sicherheitssystems gekennzeichnet recheneinheit steuerbare sperrschaltung erst ablauf verriegelungs freigabezeit tv zündendstufe entriegelt wobei verriegelungsfreigabezeit tv kleiner ansprechzeit ta auslösesensors wegen abhängigen patentansprüche streitpatents patentschrift verwiesen klägerin geltend gemacht erfindung sei streitpatent deutlich vollständig offenbart fachmann ausführen könne außerdem sei gegenstand streitpatents gegenüber stand technik insbesondere deutschen offenlegungsschriften nachveröffentlichte zeitrangältere deutsche patentschrift veröffentlichung europäischen patentanmeldung us patentschrift veröffentlichung britischen patentanmeldung sowie literaturstellen tietze ch schenk halbleiter schaltungstechnik aufl aufl ff arnolds hrsg elektronische messtechnik ff bildeten patentfähig klägerin beantragt streitpatent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklären bundespatentgericht streitpatent wegen fehlens ausführbaren offenbarung vollem umfang für nichtig erklärt erfindung patentfähig geprüft hiergegen wendet beklagte berufung beantragt abänderung angefochtenen urteils klage maßgabe abzuweisen patentanspruch streitpatents tenor wiedergegebene fassung erhält nachgeordneten patentansprüche gefassten patentanspruch beziehen klägerin tritt rechtsmittel entgegen stützt berufungsverfahren deutsche offenlegungsschrift bb auftrag senats professor dr ing schriftliches gutachten erstattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe zulässige berufung beklagten führt abänderung ange fochtenen urteils abweisung nichtigkeitsklage soweit streitpatent zuletzt verteidigten umfang richtet streitpatent betrifft insassensicherheitssystem für fahrzeu ge insbesondere rückhaltesystem prallkissen airbag gurtstraffer systemen gefahrträchtige kosten für wiederherstellung systems verbundene fehlauslösungen unerwünscht fehlauslösungen können definierte hardware zustände während ausschaltens störungen recheneinheit
  4495. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts landshut juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt sowie einziehung zahlreicher näher bezeichneter gegenstände angeordnet revision macht angeklagte verletzung verfahrensrecht geltend erhebt sachrüge rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo näherer erörterung bedarf lediglich folgende rüge angefochtenen urteil hätten beiden berufsrichterlichen mitgliedern erkennenden strafkammer zwei richter mitgewirkt bezüglich besorgnis befangenheit abs stpo gestützte ablehnungsgesuche unrecht verworfen worden seien nr stpo dringt revision trägt bereits sämtliche verfahrenstatsachen bedurft hätte revisionsgericht lage versetzen allein aufgrund vortrags richtigkeit unterstellt über erfolg misserfolg rüge entscheiden maßstab siehe kk stpo gericke aufl rn mwn tatsachen vorgetragen müssen gesetzlichen anforderungen erfüllen richtet dabei konkret geltend gemachten verfahrensverstoß mithin angriffsrichtung rüge grundlage erfolgten revisionsvortrags lägen zudem voraussetzungen besorgnis befangenheit beiden abgelehnten richter senat beschwerdegrundsätzen geprüft st rspr siehe bgh beschluss juli str nstz rn verfahrensbeanstandung liegt revisionsvorbringen folgendes geschehen zugrunde verfahren ursprünglich außer angeklagten zwei mittlerweile rechtskräftig verurteilte geführt worden dritten hauptverhandlungstag märz verfahren entsprechenden antrag angeklagten abgetrennt ausgesetzt worden landgericht verurteilte anschließend mitwirkung beiden hiesigen verfahren abgelehnten richter ausgangsverfahren verbliebenen damaligen angeklagten teils ausschließlich teils wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge mehreren fällen urteil märz einzelne revision mitgeteilte passagen enthalten rolle hiesigen angeklagten haupttäter hinblick strafbarkeit früheren mitangeklagten beziehen angeklagte sieht vorbefassung beiden berufsrichterlichen mitglieder erkennenden gerichts aufgrund urteil beiden früheren mitangeklagten sicht denknotwendigen festlegung täterschaft besorgnis befangenheit begründet deshalb beginn neuen allein betreffenden hauptverhandlung ablehnungsgesuch beiden richter gestellt beschluss landgerichts märz mitwirkung abgelehnten richter zurückgewiesen worden revision trägt tatsachen deren vorliegen besorgnis befangenheit beiden abgelehnten richter begründet wäre aa verfahrensgegenstand betreffende vortätigkeit erkennenden richters soweit gesetzliche ausschlussgründe erfüllt regelmäßig geeignet besorgnis befangenheit richters abs stpo begründen besondere umstände hinzukommen besorgnis rechtfertigen st rspr etwa bgh beschlüsse januar str nstz rn mai str njw rn jeweils mwn gilt verfahren einzelne angeklagte verfahrensbeschleunigung abgetrennt abgetrennten verfahren schuldspruch ergeht gericht ursprungsverfahren früheren angeklagten später ebenfalls berzeugung bilden bgh urteile juni str njw rn juni str nstz rn beschluss januar str nstz rn siehe beschluss august str bghst verhält lediglich beim hinzutreten besonderer umstände über tatsache bloßer vorbefassung notwendig verbundenen inhaltlichen ußerungen hinausgehen etwa angenommen ußerungen früheren urteilen unnötige sachlich unbegründete werturteile über jetzigen angeklagten enthalten richter vorentscheidung unsachlicher weise nachteil angeklagten geäußert st rspr etwa bgh beschlüsse januar str nstz rn mai str njw rn jeweils mwn siehe urteil juni str nstz rn sowie beschluss august str bghst bb angriffsrichtung rüge befangenheit beiden abgelehnten berufsrichter ausschließlich behaupteten festlegung täterschaft angeklagten beiden früher
  4496. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts einheitlichkeit rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo beschwerde aufgeworfenen rechtsfragen stellen entspricht ständiger höchstrichterlicher rechtsprechung schon reichsgerichts begünstigte lebensversicherungsvertrages anspruch versicherungssumme eintritt versicherungsfalls originär erwirbt rgz bghz bgh urt mai iv zr wm anspruch witwe insolvenzschuldners beklagte daher zeitpunkt vermögen schuldners insolvenzmasse vorhanden deshalb erwerbssperre gemäß abs inso anspruchserwerb witwe hindern vermocht widerrufliche bezugsrecht gemäß vvg ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr ungesicherte hoffnung erwerb künftigen anspruchs mithin rechtlich nullum bghz bgh urt märz ix zr wm juli ix zr wm april ix zr wm bag versr versr prölss martin kollhosser vvg aufl vvg rn alb rn schwintowski brömmelmeyer ortmann vvg vvg rn uhlenbruck hirte inso aufl rn münchkomm bgb gottwald aufl rn bamberger roth janoschek kommentar bürgerlichen gesetzbuch aufl rn schon deshalb frage unerheblich witwe schuldners bezugsrecht insolvenzfest erwerben konnte entgegen annahme beschwerde erstarkt eintritt versicherungsfalls unwiderruflichen vollrecht eintritt versicherungsfalls entfällt dahin widerrufliche bezugsrecht vielmehr vollständig verkörperte bloße tatsächliche hoffnung verwirklicht bezugsberechtigte neu entstandenen anspruch ver sicherung versicherungssumme erwirbt vgl prölss martin kollhosser aao alb rn schwintowski brömmelmeyer ortmann aao vvg rn folglich streitfall rechtsübergang masse witwe schuldners stattgefunden abs inso entgegenstehen könnte beklagte gemäß satz bgb verpflichtet versicherungssumme hinterlegen statt witwe schuldners auszuzahlen ergibt bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofes ergänzung bedarf anfechtbarkeit anspruchserwerbs inso änderte daran witwe vorliegen rechtskräftigen urteils wirkungen zpo inhaberin anspruchs vgl bgh urt september ix zr nzi rn ff bgb folgt überdies pflicht hinterlegung recht hierzu vgl bgh urt juni vi zr njw rgz beschwerde legt dar warum gerade lebensversicherungsverträgen jenseits gesetzlichen hinterlegungsregeln verpflichtung versicherung hinterlegung ergeben erwerb anspruchs vertragliche leistung anfechtbar könnte weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4497. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein satzung versorgungsanstalt bundes länder vbl abs buchst ee versorgungsanstalt bundes länder muß kürzung gesetzlichen rente fremdrentenberechtigten wachstums beschäftigungsförderungsgesetz september erhöhung zusatzrente ausgleichen vielmehr abs buchst ee vbls fassung satzungsänderung juni wirksam bgh urteil märz iv zr olg karlsruhe lg karlsruhe iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting richterin ambrosius richter wendt felsch mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe november aufgehoben berufung klägers urteil landgerichts karlsruhe august zurückgewiesen kläger weiteren kosten verfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger verlangt höhere versorgungsrente beklagten abs buchst ee satzung versorgungsanstalt bundes länder folgenden vbls für unwirksam hält kläger oktober november über arbeitgeber beklagten pflichtversichert erhält seit dezember altersrente für schwerbehinderte bundesversicherungsanstalt für angestellte gesetzliche rentenversicherung für deren berechnung beim kläger dienstzeiten außerhalb bundesrepublik deutschland zeit september juni berücksichtigt worden denen pflichtbeiträge heute verpflichteten versicherungsträger bundesgebiet gezahlt worden grundlage dafür daß beitragszeiten berücksichtigt fremdrenten auslandsrentengesetz ursprünglich august bgbl folgenden frg späteren nderungen insbesondere gleichstellung vertriebenen art fremdrenten auslandsrenten neuregelungsgesetzes februar bgbl folgenden fang dadurch eingeführte gleichstellung einheimischen bevölkerung wurde zunächst art nr buchst renten berleitungsgesetzes juli bgbl folgenden r� geändert für dienstzeiten denen beiträge jetzigen träger rentenversicherung bezahlt worden für rentenberechnung maßgeblichen entgeltpunkte multiplikation faktor gekürzt wurden kürzung betraf kläger allerdings gewöhnlichen aufenthalt schon januar alten bundesländern art abs buchst fang art nr buchst r� bgbl insoweit trat rentenüberleitungs ergänzungsgesetz juni bgbl nderung erst wachstums beschäftigungsförderungsgesetz september bgbl folgenden wfg wur für fremdrentenzeiten anzuwendende kürzungsfaktor vermindert art nr buchst abs frg ändert bisher art abs buchst fang bestehende ausnahme für berechtigte januar gewöhnlichen aufenthalt alten bundesländern genommen gestrichen art nr wfg art fang neuen einfügt kläger belastende neuregelung trat bereits rückwirkend ab mai kraft art abs wfg daraufhin änderte beklagte satzung fassung satzungsänderung juni lautet vbls wirkung bereits ab mai nr buchst nderungssatzung bundesanzeiger nr august höhe versorgungsrente für versicherte monatliche versorgungsrente betrag gewährt summe absatz genannten bezüge errechneten gesamtversorgung zurückbleibt bezüge sinne absatzes rente wegen alters abs sgb vi wegen verminderter erwerbsfähigkeit abs nr sgb vi gesetzlichen rentenversicherung höhe für monat beginns versorgungsrente geleistet leisten wäre ee artikel abs fang abs frg vermindert wäre danach zog beklagte für berechnung monatlichen zusatzrente gesamtversorgungsfähigen entgelt tatsächlich bundesversicherungsanstalt für angestellte ausgezahlte gekürzte gesetzliche rente ab fiktive rente ungekürzter höhe kläger mai für wirksam gewordenen nderungen fang frg erwarten gehabt hätte beklagte leistete mithin ab dezember monatliche versorgungsrente dm statt dm demgegenüber beansprucht kläger versorgungsrente volle differenz gekürzten gesetzlichen rente gesamtversorgungsfähigen entgelt ausgleicht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben dagegen wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils ansicht berufungsgerichts benachteiligung bezieher fremdrenten aufgrund nderungen fang frg gegenüber gesetzlic
  4498. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen august unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen mehrerer raub erpressungstaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt dagegen gerichtete verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten unbegründet nachprüfung urteils generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgelehnt besteht entgegen antrag generalbundesanwalts ebenfalls anlass urteil aufzuheben annahme landgerichts bestehe hinreichend konkrete aussicht langjährig heroinabhängigen angeklagten heilen zumindest erhebliche zeitspanne rückfall suchtbedingten rauschmittelkonsum bewahren begegnet jedenfalls blick mehrfachen erfolg losen vollstreckungszurückstellungen gemäß btmg gunsten stationärer drogentherapien durchgreifenden rechtlichen bedenken senat gehindert über ablehnung teilaufhebungsanspruchs generalbundesanwalts beschlusswege abs stpo entscheiden vgl bghr stpo abs verwerfung tepperwien maatz ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  4499. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen urkundenfälschung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr jäger bellay richterinnen bundesgerichtshof cirener dr fischer staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persönlich verhandlung rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts frankfurt main dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten beider rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen acht fällen urkundenfälschung jeweils tateinheit beihilfe steuerhinterziehung weiteren fall urkundenfälschung tateinheit beihilfe versuchten steuerhinterziehung gesamtgeldstrafe tagessätzen je euro verurteilt hiervon kompensation für rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung tagessätze für vollstreckt erklärt angeklagte freisprechung erstrebt beanstandet revision verletzung formellen materiellen rechts ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten rügt staatsanwaltschaft verletzung materiellen rechts beide rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte bulgarien alleingesellschafter gesellschaft eood folgenden gmbh bul garischem recht gegründet deren geschäftsgegenstand handel pkw geschäftsführer vater angeklagten märz april meldete angeklagte für sung eröffnete bank zweigniederlas geschäftskonto konto vollmacht für vater geschäftsmodell angeklagten bestand darin für kunden bulgarien deutschland niederlassung pkw erwerben bulgarien verbringen bulgarischen kunden übereignen geschäfte fahrzeughandel erwartungen erfüllten übertrug angeklagte januar geschäftsanteile gesondert verfolgten kannte weder administrativen geschäftsabläufen betriebenen ge schäftsmodells deutschland beherrschte deutsche sprache angeklagte vereinbarten deshalb angeklagte kommunikation für niederlassung insbesondere zusam menhang umsatzsteuervoranmeldungen folge weiterführen initiierung abwicklung geschäfte bulgarien nahm angeklagte mehr teil stellte jedoch daten umsatzsteuervoranmeldungen für niederlassung zusammen veranlasste elektronische weiterleitung voranmeldungen finanzamt nachfragen stand angeklagte mitarbeitern finanzamts telefonisch per mail kontakt reichte erforderlichenfalls weitere unterlagen teilweise unterschrieb faksimile unterschrift versah geschäftsführer gesellschafterwechsel zeigte angeklagte finanzamt behielt ebenso vater umfassende kontovollmacht über geschäftskonto bank vorsteuererstattungen finanzamts erfolgten konto nahm angeklagte barabhebungen tätigte berweisungen privatkonto demgegenüber anderweitig verfolgte für geschäftskonto zeitpunkt kontovollmacht für monate februar sowie august dezember febru ar april veranlasste angeklagte elektronische bermittlung unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen finanzamt obwohl zeitraum reguläre geschäftstätigkeit niederlassung gesellschaft gab machte angeklagte steueranmeldungen jeweils vorsteuer für erwerb pkw geltend erklärte ausgangsumsatz ausschließlich steuerfreie innergemeinschaftliche lieferung pkw nachweis geltend gemachten vorsteuerbeträge legte angeklagte finanzamt unterlagen auftragsbestätigungen verbindliche bestellungen rechnungen unterlagen wiesen briefkopf jeweils autohäuser unterlagen erstellt fahrzeuge geliefert bevor angeklagte unterlagen beim fi nanzamt einreichte brachte darunter befindlichen verbindlichen bestellungen sowie kaufvertrag unterschrift bzw faksimile unterschrift neun für eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen machte angeklagte unrecht vorsteuerbeträge höhe insgesamt euro geltend finanzamt erstattete jeweils geltend gemachten vorsteuerbeträge lediglich vorsteueranmeldung für monat april kam zustimmung finanzamts auszahlung geltend gemachten vor
  4500. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr berger prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach dezember adhäsionsausspruch aufgehoben entscheidung über adhäsionsanträge abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren entstandenen auslagen trägt beteiligte rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fällen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fällen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohle nen fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt adhäsionsentscheidung getroffen weiteren tatvorwurf freigesprochen rügen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten adhäsionsausspruch erfolg brigen unbegründet feststellungen landgerichts lebte angeklagte seit ende neunziger jahre späteren ehefrau jahr geborenen tochter zusammen stieftochter verband alsbald enges verhältnis großer emotionaler körperlicher nähe geprägt angeklagten weitgehende mitspracherechte erziehung eingeräumt während beruflich bedingten abwesenheit mutter kam ab juni sexuellen bergriffen angeklagten tatbeginn knapp jahre alte nebenklägerin kurz geburtstag hielten angeklagte nebenklägerin schlafzimmer eheleute gemeinsames mittagsschläfchen streichelte angeklagte absicht sexuell erregen unterhose bh bekleidete stieftochter ganzen körper ausnahme genitalbereichs brust bemerkung angeklagten tat wobei allerdings ausgezogen fall zwei drei wochen später rieb angeklagte unbekleidete nebenklägerin massageöl wobei brüste äußeren schamlippen berührte fall wochen später spätestens august kam ähnlichen vorfall wobei angeklagte klitoris mädchens streichelte finger scheide eindrang fall zeitraum september märz kam regelmäßig zeitweise zwei drei mal woche weiteren bergriffen geschilderten art dabei kam mindestens monat angeklagte finger scheide nebenklägerin eindrang fälle weiterer bergriff ereignete april familienbesuch england nebenklägerin begab für kurze zeit schlafzimmer angeklagten auszog angeklagte daraufhin streichelte erneut finger scheide eindrang fall mai kam schlafzimmer ehelichen wohnung weiteren bergriff angeklagte klitoris mädchens streichelte finger scheide eindrang fall geburtstag nebenklägerin setzten geschehnisse beschriebenen weise fort wobei angeklagte mindestens monat finger scheide nebenklägerin eindrang geburtstag juni kam insoweit insgesamt vorfällen fälle letzte bergriff erfolgte januar dabei streichelte angeklagte geschlechtsteil nebenklägerin höhepunkt kam sowie weiteren ab juni begangenen taten kammer abs stpo eingestellt geheiß angeklagten befriedigte mädchen angeklagten mehrmals manuell samenerguss übte weiteren wiederholt oralverkehr verlangte wozu kam wunsch geschlechtsverkehr ablehnte verurteilung fälle sah landgericht außerstande auszuschließen eingestellte vorfälle juni handelte hinsichtlich weiteren vorfalls england angeklagten tatsächlichen gründen freigesprochen nebenklägerin hauptverhandlung lediglich einziges geschehen erinnern konnte ii revision angeklagten führt lediglich aufhebung angefochtenen entscheidung adhäsionsausspruch insoweit entscheidung über adhäsionsanträge abzusehen verfahrensrügen greifen generalbundesanwalt antragsschrift genannten gründen berprüfu
  4501. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr vollstreckung trotz vorlage urkundlicher nachweise sinne nr zpo fortzusetzen gläubiger befriedigung stundung titulierten forderung bestreitet schuldner fall materiell rechtlichen einwendungen vollstreckungsgegenklage gemäß zpo geltend bgh beschluss oktober zb lg saarbrücken ag homburg zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub dr kazele dr göbel beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts saarbrücken märz kosten schuldners zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte nachfolgend schuldner eigentümer eingangs beschlusses bezeichneten grundstücks vater erworben beteiligte nachfolgend gläubigerin betreibt zwangsversteigerung grundstück beschluss vollstreckungsgerichts november wegen dinglichen anspruchs gläubigerin nebst zinsen kosten angeordnet worden schuldner einstellung verfahrens beantragt behauptet vorlage vater gerichteten schreibens gläubigerin september forderung sei zahlung abgelöst worden schreiben bestätigte gläubigerin eingang ablösebetrages höhe ferner heißt weitere ansprüche engagement würden mehr geltend gemacht angelegenheit ledigt betrachtet gläubigerin einstellungsantrag entgegengetreten beruft weiteres schreiben september hierin erklärte zuordnung zahlung namensverwechslung aufgetreten sei forderung bestehe deshalb sei schreiben september gegenstandslos betrachten vollstreckungsgericht zwangsversteigerung gemäß nr zpo einstweilen eingestellt sofortige beschwerde gläubigerin landgericht beschluss aufgehoben antrag schuldners einstweilige einstellung zwangsversteigerungsverfahrens zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde schuldners wiederherstellung entscheidung vollstreckungsgerichts erreichen möchte gläubigerin beantragt zurückweisung rechtsbeschwerde ii beschwerdegericht meint voraussetzungen für einstellung zwangsvollstreckung gemäß nr zpo hierauf sei vorrangig abzustellen seien gegeben könne schreiben gläubigerin september dahingehend verstanden zahlung ablösebetrages dingliche schuld beglichen sollen einstweilige einstellung gemäß nr nr zpo komme dennoch betracht vollstreckungsverfahren fortzusetzen sei gläubiger befriedigung bestreite einstellung zwangsvollstreckungsverfahrens widerspreche schuldner hinreichend möglichkeit geschützt belange wege vollstreckungsgegenklage gemäß zpo verbunden möglichkeit einstweiliger anordnung zpo geltend einzig fällen denen schuldner anderweitige möglichkeit rechtsschutzes verbleibe könne kurzfristige einstellung trotz widerspruchs gläubigers geboten konstellation sei vorliegend jedoch gegeben iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg angefochtene entscheidung hält rechtlicher prüfung stand beschwerdegericht beschränkt recht darauf voraussetzungen nr zpo prüfen titulierte forderung aufgrund schuldner behaupteten erfüllung tatsächlich erloschen vollstreckungsorgan für durchführung zwangsversteigerung zuständigen vollstreckungsgericht rechtsmittelzug prüfung rechtmäßigkeit vorgehens vollstreckungsorgans befassten gerichten entscheiden bundesgerichtshof für vorschrift zpo kompetenz vollstreckungsorgans erfüllungseinwand schuldners prüfen bejaht bgh beschluss november ixa zb njw beruht besonderheiten zwangsvollstreckung für prozessgericht zuständig lässt entgegen auffassung rechtsbeschwerde zwangsvollstreckung gläubigers vollstreckungsgericht rahmen zwangsversteigerung übertragen vgl allgemein mükozpo schmidt brinkmann aufl rn nr zpo zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen öffentliche urkunde gläubiger ausgestellte privaturkunde vorgelegt ergibt gläubiger erlass vollstreckenden urteils befriedigt stundung bewilligt gilt versteigerungstermin für zvg parallele allerdings zahlungen gericht beschränkte regelung trifft zwangsversteigerungsverfahren vgl senat beschluss märz zb bghz rn an
  4502. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii august strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe angeklagte wurde wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt dezember verletzte angetrunkene angeklagte ebenfalls angetrunkenen rauferei straße zwei messerstichen angeklagte gefolgt nachdem dahin unbekannten angeklagten gaststätte grundlos pöbeleien provoziert deshalb hinaus gewiesen worden während sachrüge gestützte revision angeklagten generalbundesanwalt dargelegten gründen schuldspruch erfolglos bleibt abs stpo strafausspruch bestehen bleiben abs stpo strafkammer gunsten angeklagten erwogen daß verhalten lokal rauferei ebenfalls provoziert gleichzeitig lasten angeklagten berücksichtigt daß tat grundlose racheaktion angeklagten zurückgehe erwägungen unvereinbar rauferei gleichzeitig opfer provoziert täter grundlos herbeigeführt schon führt aufhebung strafausspruchs senat weist folgendes strafkammer strafmildernd berücksichtigt daß tat lange zurückliegt angeklagte dauer verfahrens vertreten insoweit ergeben urteilsgründe daß angeklagte sache bereits juli schöffengericht dachau verurteilt worden beiderseitigen berufungen verwies berufungsstrafkammer sache urteil dezember schwurgerichtskammer hauptverhandlung august begann neu entscheidung berufene strafkammer insgesamt justizorganen vertretende erhebliche schwerwiegende verletzung beschleunigungsgrundsatzes feststellen läge neben genannten gesichtspunkten weiterer selbständiger strafmilderungsgrund fall wäre maß kompensation vergleich verwirkten tatsächlich verhängten strafe ausdrücklich konkret bestimmen st rspr vgl zusammenfassend bghr stgb abs verfahrensverzögerung schließlich beachten daß strafzumessungserwägungen eingehender je knapper verhängte strafe bewährungsfähige strafe übersteigt bgh stv beschluß september str schäfer praxis strafzumessung aufl rdn schäfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  4503. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter prof dr meier beck asendorf beschlossen beantragten fang einsicht akten patentnichtigkeitsverfahrens zr gewährt gründe akteneinsichtsantrag stattzugeben bedarf abs satz abs satz patg weder benennung auftraggebers akteneinsicht begehrenden anwalts darlegung berechtigten interesses sen beschl zr grur akteneinsicht xv sen beschl zr bgh report akteneinsicht st rspr notwendigkeit darlegung besteht abs satz patg seiten patentinhabers hinblick akteneinsicht gleich behandelnden nichtigkeitsklägers vgl sen beschl za grur akteneinsicht ix entgegenstehendes schutzwürdiges interesse dargetan erst darlegung bedarf abwägung interessen beteiligten sen beschl aao akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges interesse bestehen könnte dargetan melullis mühlens vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  4504. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts göttingen dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat einziehung wertes taterträgen stgb steht etwaige verjährung ersatzansprüchen betrugs untreueopfer entgegen abs stgb einziehung lediglich ausgeschlossen soweit verletzten rechtswidrigen tat erwachsene zivilrechtliche anspruch erloschen gründe hierfür sieht gesetzgeber etwa bewirkung geschuldeten leistung abs bgb deren erlass abs bgb vgl bt drucks verjährung führt erlöschen forderung lediglich folge schuldner leistung verweigern abs bgb sinn zweck abs stgb doppelte inanspruchnahme täters vermeiden bt drucks aao vgl köhler burkhard nstz ausweitung ausschlussklausel über wortlaut hinaus verjährte ansprüche veranlasst derartigen konstellationen ersatzberechtigte verletzte anspruch auskehrung verwertungserlöses gemäß abs stpo stpo für revision behaupteten konkludenten verzichtsvertrag bieten urteilsgründe anhalt verfahrensrüge insoweit erhoben gleiches gilt für revision behauptete anzurechnende ansprüche geschädigten gegenüber versicherung rückkaufwerte mangels wirksamen vertragsschlusses angeklagte zwecks erlangung provisionen unterschriften geschädigten deren kenntnis gefälscht weiteres naheliegen gemäß stgb anzurechnende aufwendungen einziehungsentscheidung betroffenen fällen urteilsgründe entgegen auffassung revision ersichtlich sander könig mosbacher berger köhler'],['Soon']]
  4505. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber beschlossen musterbeklagte bank ag muster rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt folgende mitteilung bekanntmachung klageregister veranlassen musterentscheid zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli kap beim bundesgerichtshof az xi zb musterkläger neun beigeladene rechtsbeschwerde eingelegt worden gründe oberlandesgericht juli verfahrensgegenständlichen musterentscheid erlassen musterentscheid juli bundesanzeiger veröffentlicht worden musterentscheid musterkläger neun beigeladene rechtsbeschwerde eingelegt rechtsbeschwerden fünf beigeladenen august rechtsbeschwerden musterklägers vier weiterer beigeladener august montag eingegangen ii anhörung musterklägers weiteren rechtsbeschwerdeführer musterbeklagten musterbeklagte bank ag billi gem ermessen musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt abs satz kapmug iii abs satz kapmug erforderliche mitteilung über eingang rechtsbeschwerde erfolgen sobald musterentscheid rechtsbeschwerde beschwerdeberechtigten beteiligten musterverfahrens abs satz abs kapmug gesetzlichen form frist abs zpo eingelegt worden rechtsbeschwerdeführer beschwert vgl senatsbeschluss oktober xi zb wm rn voraussetzungen liegen sowohl hinsichtlich rechtsbeschwerde musterklägers hinsichtlich rechtsbeschwerden beigeladenen mitteilung über eingang rechtsbeschwerden tenor ersichtlichen inhalt veranlassen erfolgt öffentliche bekanntmachung klageregister elektronischen bundesanzeigers individuelle mitteilung sämtliche beteiligte grund großen zahl beigeladenen zweckmäßig abs satz halbsatz abs satz kapmug ellenberger joeres menges matthias dauber vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung kap'],['Soon']]
  4506. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchter anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat annahme landgerichts angeklagten hätten habgier gehandelt rechtsfehlerfrei bezüglich geschädigten stiefschwester angeklagten sieht landgericht merkmal habgier erfüllt angeklagten erbin jährigen vaters ausschalten wollten erben vater vermögen geschädigten vaters verschaffen bezüglich geschädigten angeklagte be habgier gehandelt verwalter vaters beseitigen trachtete voraussetzungen schaffen mitangeklagte verwalterstellung vater würden einnehmen können vermögen zugreifen können gebotene verknüpfung geplanten tod opfer bereiche rung täter gegeben senatsentscheidung bgh njw revision angeklagten be abstellt vorliegende konstellation vergleichbar schloß tod opfers gerade künftige leistungen täter wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  4507. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verletzung dienstgeheimnissen strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts stendal mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen verletzung dienstgeheimnissen geldstrafe verurteilt brigen tatsächlichen gründen freigesprochen hiergegen wendet staatsanwaltschaft revision freisprüche fällen ii urteilsgründe punkt anklage beschränkt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten verletzung materiellen rechts gerügt bleibt erfolg sachrüge angegriffene beweiswürdigung landgerichts berücksichtigung insoweit gegebenen eingeschränkten revisionsrechtlichen prüfungsmaßstabs vgl bghr stpo beweiswürdigung beanstanden landgericht tat ziffer ii urteilsgründe vorwurf strafvereitelung gunsten dirk grund gesamtwürdigung für angeklagten sprechenden beweisanzei chen ua vorliegen vereitelungsvorsatzes überzeugen vermocht hierbei insbesondere davon leiten lassen tatmotiv angeklagten persönlich gekannt festgestellt können lässt rechtsfehler erkennen soweit revision bezugnahme akteninhalt wiedergabe konkreten inhalts polizeilichen vermerks mai sowie eingehen vermerk kollegen mai vermisst sachrüge erfolg hierfür hätte gegebenenfalls erhebung verfahrensrüge abs stpo bedurft beschwerdeführerin weiteren gerügten widerspruch vermag senat erkennen person wohl polizeibekannt gleichzeitig polizeibeamten näher bekannt freispruch fall ii urteilsgründe verletzung dienstgeheimnisses anlässlich telefonats zoltan hält rechtlicher nachprüfung stand insoweit bestimmend für berzeugung landgerichts angeklagte diesbezüglich jedenfalls vorsätzlich gehandelt unmittelbar telefongespräch dienstvorgesetzten inhalt telefonats kenntnis gesetzt hierbei handelt mögliche tatrichterliche schlussfolgerung revisionsgericht hinzunehmen hiergegen gerichteten einzeleinwendungen staatsanwaltschaft greifen stellen weitgehend revisionsrechtlich unzulässigen versuch dar beweiswürdigung landgerichts eigene ersetzen brigen geboten aussagen zeugen zeugin urteilsgründen vollständig wiederzugeben vgl meyer goßner stpo aufl rdn ausführungen landgerichts lassen besorgen blick gehabt tatbestand abs nr stgb bedingtem vorsatz erfüllt tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4508. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs wohnungseigentümer unterliegt entsprechender anwendung abs alt stimmverbot rechtsstreit wohnungseigentümergemeinschaft führt verfahrensbezogene maßnahmen gegenstand beschlussfassung bgh urteil dezember zr lg frankfurt main ag rüsselsheim zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele für recht erkannt revision urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer februar kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bildeten wohnungseigentümergemeinschaft kläger rechtsstreit zahlung anspruch nahm eigentümerversammlung märz wurde top erörtert seiten eigentümergemeinschaft klage reagieren sei wohnungseigentümer beschlossen kläger stimmrecht auszuschließen beschlossen klage verteidigen durchsetzung interessen rechtsanwalt beauftragen zudem wurde hausverwaltung beauftragt rechtsanwalt übliche prozessvollmacht erteilen klägerin zugleich vertreterin klägers auftrat stimmte jeweils nein nein stimme klägers wurde hinblick stimmrechtsausschluss gewertet kläger top gefassten beschluss für ungültig erklären abstimmungsergebnis zwei ja zwei nein stimmen feststellen lassen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung zurückgewiesen zugelassenen revision deren zurückweisung beklagten beantragen verfolgen kläger klageziel entscheidungsgründe berufungsgericht meint kläger sei entsprechender anwendung abs ausübung stimmrechts ausgeschlossen vorschrift erfasse vorliegenden fall unmittelbar allerdings liege regelungsbedürftige lücke anerkennung wohnungseigentümergemeinschaft verband regelung für interessenkollision seiten beklagten partei bedurft miteigentümer einzelne personen verklagt worden seien sei klagenden eigentümer möglich deren prozessführung einfluss nehmen nunmehr geändert mitwirkung verband klagenden mitglieds verfahren bezogenen willensbildung bestehe naheliegende gefahr sachgerechte klärung streits erschwert gar verhindert derartigen fällen sei wesentlicher unterschied abs geregelten fällen erkennbar vorschrift entsprechend angewendet müsse ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand beschluss märz top versammlungsleiter festgestellten verkündeten beschlussergebnis gefasst worden für antrag klage verteidigen rechtsanwalt bestellen fand abs erforderliche mehrheit kläger entsprechend abs abstimmung ausgeschlossen berufungsgericht geht zunächst rechtsfehlerfrei davon abs ausfüllungsbedürftige lücke insoweit enthält fall rechtsstreits wohnungseigentümergemeinschaft wohnungseigentümer genannt abs wohnungseigentümer stimmberechtigt beschlussfassung einleitung erledigung rechtsstreits wohnungseigentümer betrifft vorschrift berücksichtigt wohnungseigentümergemeinschaft verband abs rechtsfähig rechtsstreitigkeiten gemeinschaft wohnungseigentümer einzelnen wohnungseigentümern kommen hierbei handelt planwidrige regelungslücke vorschrift abs seit inkrafttreten wohnungseigentumsgesetzes märz unverändert geblieben anerkennung teil rechtsfähigkeit wohnungseigentümergemeinschaft senat beschluss juni zb bghz normierung gesetz nderung wohnungseigentumsgesetzes gesetze märz bgbl neue rechtslage angepasst worden stellt jedoch bewusste gesetzgeberische entscheidung dahingehend dar abs rechtsstreit gemeinschaft einzelnen wohnungseigentümern anwendung kommen gesetzesbegründung bt drucks ff lässt diesbezüglich entnehmen vielmehr deutet darauf aufnahme tatbestandes abs versehentlich unterblieben dadurch entstandene lücke entsprechende anwendung abs schließen stimmrecht wohnungseigentümer gehört allerdings kernbereich elementarer mitgliedschaftsrechte senat urteil dezember zr njw rn wesentliches mittel mitgestaltung gemeinschaftsangelegenheiten bildet darf ausnahmsweise lediglich eng begrenzten voraussetzungen eingeschränkt senat beschluss september zb bghz mw
  4509. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf märz kosten beklagten verworfen beschwerdewert gründe amtsgericht beklagte verurteilt kläger zugewinnausgleich höhe nebst zinsen zahlen widerklage beklagten abgewiesen urteil wurde beklagten dezember zugestellt dagegen legte beklagte rechtzeitig januar montag berufung schriftsatz februar januar gleichen tag eingegangenen beantragte zweitinstanzliche prozessbevollmächtigte beklagten ablaufende frist begründung berufung monat verlängern hinweis berufungsgerichts begründungsfrist bereits februar dienstag abgelaufen sei deswegen verlängerung frist mehr betracht komme beantragte beklagte telefax februar wiedereinsetzung vorigen stand begründete berufung weiteren telefax selben tag oberlandesgericht antrag wiedereinsetzung versäumte berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen berufung verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsbeschwerde abs satz zpo verbindung abs satz abs nr zpo statthaft zulässig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich angefochtene entscheidung entspricht ergebnis ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs erschwert beklagten zugang berufungsgericht unzumutbarer weise auffassung rechtsbeschwerde beklagte berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt zweitinstanzlicher prozessbevollmächtigter mandatserteilung ablauf begründungsfrist februar richtig berechnet anwaltsgehilfin angewiesen frist einwöchige vorfrist fristenkalender einzutragen anwaltsgehilfin stattdessen fristablauf februar eingetragen entsprechende einwöchige vorfrist beachtet akte erst fristablauf februar vorgelegt kenntnis zustellungsdatum zweitinstanzliche prozessbevollmächtigte beklagten nachfrage berufungsgerichts vorgetragen erstinstanzliche prozessbevollmächtigte genaue zustellungsdatum mitgeteilt schreiben dezember lediglich erklärt berufung sei möglich zustellungsdatum dezember sei erst telefongespräch dezember beklagten persönlich genannt worden daraufhin sei schriftsatz januar berufung fristwahrung eingelegt worden erst januar beklagten persönliche besprechung berufungsbegründung stattgefunden vortrag verschulden beklagten versäumung berufungsbegründungsfrist ausschließen frist einlegung begründung rechtsmittels wahren prozessbevollmächtigte zumutbare tun veranlassen insbesondere anbringung erledigungsvermerken über notierung berufungs berufungsbegründungsfrist anzuordnen erledigungsvermerken forschen handakte zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung vorgelegt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsanwalt ablauf fristen vorlage handakte eigenverantwortlich prüfen akten zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt darauf vorlage handakte wegen berufungsbegründungsfrist anlass fristgebundenen prozesshandlung erfolgt kommt rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung eigenverantwortlich stets weiteren unerledigten fristen einschließlich notierung handakten prüfen berufungsbegründungsfrist beginnt abs satz zpo zustellung erstinstanzlichen urteils ablauf steht daher zeitpunkt fertigung berufungsschrift bereits fest senatsbeschluss februar xii zb famrz handakten zusammenhang fertigung berufungsschrift vorgelegt beschränkt kontrollpflicht prüfung berufungsfrist notiert erstreckt vielmehr erledigung notierung berufungsbegründungsfrist senatsbeschluss april xii zb famrz grundlage rechtsprechung versäumung berufungsbegründungsfrist verschulden zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten zurückzuführen beklagten abs zpo zuzurechnen beklagte begründung wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen vorlage eidesstattlichen erklärung anwaltsgehilfin zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht
  4510. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe februar aufgehoben beschwerde weiteren beteiligten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen juni rechtsbeschwerde zurückgewiesen weitere beteiligte trägt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdewert gründe parteien oktober geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren juli ehefrau antragsgegnerin geboren juli juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht urteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig nachdem versorgungsausgleich abgetrennt worden weiteren amtsgericht versorgungsausgleich beschluß dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antraggegnerin beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich juni begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen oktober juni abs bgb anwartschaften antragsgegnerin beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich dm antragsstellers bfa höhe monatlich dm bezogen juni ausgegangen oberlandesgericht hiergegen gerichtete beschwerde lbv entscheidung amtsgerichts dahingehend abgeändert daß ren tenanwartschaften höhe monatlich ehezeitende begründet weitergehende beschwerde oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt übrigen sei berechnung oberlandesgerichts rechnerisch falsch antragsteller bfa ha ben rechtsbeschwerdeverfahren geäußert antragsgegnerin beantragt rechtsbeschwerde zurückzuweisen ii abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsgegnerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsteller quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragstellers gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsgegnerin verstoß halbteilun
  4511. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai zurückgewiesen beklagte kosten beschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo auslegung berufungsgerichts mehrerlösvereinbarung maklerprovisionsvereinbarung parteien dezember kaufvertrag hauptvertrag be schränkt revisionsrechtlich beanstanden berufungsgericht auslegung individualvereinbarung weder gesetzliche allge anerkannte auslegungsregeln verletzt denkgesetze erfahrungssätze verstoßen unerheblich zusammenhang senat oberlandesgerichts grundstück betreffende individual vereinbarung ähnlichen inhalts beklagte makler getroffen ebenfalls beurteilen allein verkauf provisionspflicht beklagten auszulösen vermoch te ausgelegt erkennende senat beanstandet vgl senatsbeschluss september iii zr entgegen auffassung beschwerde umstand aspekt einheitlichkeit rechtsprechung eingreifen revisionsgerichts erforderte weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick dörr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg bad kreuznach entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4512. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen abgeordnetenbestechung strafvereitelung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober soweit betrifft abs stpo dahingehend abgeändert wegen versuchter strafvereitelung verurteilt strafausspruch ausspruch über verfall wertersatz aufgehoben anordnung entfällt weitergehende revision angeklagten revisionen angeklagten abs stpo unbegründet verworfen angeklagten kosten rechtsmittel tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht urteil august angeklag ten freisprechung brigen wegen bestechlichkeit we gen vorteilsannahme gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen steuerhin terziehung sechs fällen wegen versuchter steuerhinterziehung gesamtgeldstrafe verurteilt angeklagten frei sprechung brigen wegen bestechung vorteilsgewährung gesamtfreiheitsstrafe verurteilt vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe für beide angeklagte bewährung ausgesetzt angeklagten landgericht wegen strafvereitelung geldstrafe ver urteilt verfall wertersatz angeordnet erkenntnis senat urteil mai bghst teilweise aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten we gen abgeordnetenbestechung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe jahr vier monaten sowie angeklagten freiheitsstrafe neun monaten verurteilt vollstreckung strafen bewährung ausgesetzt wegen erlittener rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung jeweils monat verhängten freiheitsstrafen vollstreckt erklärt angeklagten strafkammer wegen strafvereitelung geldstrafe tagessätzen verurteilt davon kompensation eingetretener rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung tagessätze vollstreckt erklärt angeklagten wurde zudem verfall wertersatz höhe jeweils angeordnet revisionen angeklagten bleiben erfolg abs stpo hingegen erzielt sachbeschwerde geführte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo schuld rechtsfolgenaussprüche angeklagten frei rechtsfehlern verurteilungen entspre chen rechtsauffassung senats vgl bghst ff recht strafkammer bewertung konkludent angeklagten getroffenen unrechtsvereinbarung entwicklung zusammenarbeit insbesondere bereits jahren zuvor erfolgten zahlungen angeklagten gehaltene scheingesellschaft abrede gemäßen einsatz angeklagten gemeinderat für baupro jekt mitangeklagten abstimmung rat für bauprojekt sowie erheblichen geleisteten zahlungen abgestellt vermögensvorteil erst nachträglich erfolgsfall ua angeklagten gewährt worden steht ebenso wenig entge gen politischen berzeugung entsprechende abstimmungsverhalten angeklagten rat stadt vgl bgh aao tz ii verurteilung angeklagten wegen vollendeter maß nahmevereitelung abs alt stgb hält revisionsgerichtlicher berprüfung stand landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte hielt gemeinsam verschiedene grundstücksobjekte wobei mietüberschüsse wertpapierdepot örtlichen sparkasse angelegt wurden depotwert stand beiden je hälfte ua august erhielt angeklagte kenntnis davon wegen verdunkelungsgefahr untersuchungshaft genommen worden ua grund bestehenden tatverdachts bestechlichkeit ging angeklagte davon staatlicherseits irgendeiner form zugriff vermögenswerte angeklagten erfolgen ua verhindern reiste tag kenntniserlangung inhaf tierung urlaub zurück deutschland transferierte rücksprache ehefrau fünf tage später gesamten depotwert höhe etwa dm eigenes wertpapierdepot drei tage später ordnete amtsgericht wuppertal dinglichen arrest sicherung verfalls wertersatz höhe etwa dm vorgenannte wertpapierdepot wegen angeklagten veranlassten transaktion ging arrest indes leere strafkammer erblickt darin maßnahmevereitelung gemäß abs stgb ua angeklagte staatlichen anspruch anordnung dinglichen arrestes zumindest teil vereitelt zugriff ursprungskonto nunmehr leere lief sichere folge handlung vorausgesehen ua schuldspruch wegen vollendeter maßnahmevereitelung rechtsfehlerhaft abs alt abs nr ff stgb strafbar wer absichtlich wissentlich ganz teil verei
  4513. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer august beschlossen sinngemäß gestellte antrag zulassung rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april kosten antragstellers unzulässig verworfen gründe antrag juni beschwerde anzunehmen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung auszulegen weder gesetz prozesskostenhilfeverfahren möglichkeit rechtsbeschwerde allgemein vorsieht abs satz abs satz nr zpo beschwerdegericht zugelassen wurde abs satz nr zpo antragsteller gleichwohl berprüfung beschwerdeentscheidung sache erstrebt beschwerde jedoch statthaft gegensatz regelung revision zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde anfechtbar bgh beschluss november ix za wum gegenüber beschwerdegericht eingelegte gegenvorstellung anhörungsrüge zpo rechtsbeschwerdegericht entscheiden kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg potsdam entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  4514. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin august unbegründet verworfen revision angeklagten vorge nannte urteil adhäsionsausspruch dahin geändert bzw ergänzt angeklagte gesamtschuldner neben gesondert verfolgten adhäsionsklägerin schmerzensgeld höhe zahlen stelle verurteilung zahlung nebst zinsen ausspruch tritt adhäsionsklägerin erhobene anspruch schadensersatz für beschädigung zerstörung brille grunde gerechtfertigt verpflichtung ersatz künftigen materiellen schäden adhäsionsklägerin insoweit besteht ansprüche sozialversicherungsträger sonstige versicherer übergegangen brigen insoweit entscheidung über gehenden adhäsionsanträge abgesehen gehende revision angeklagten unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angeklagte beiden nebenklägern rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen angeklagte nebenkläger rechtsmittel entstande nen notwendigen auslagen tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt verfahren entstandenen besonderen kosten auslagen adhäsionsklägerin angeklagte tragen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen gefährlicher körperverletzung wegen vorsätzlicher körperverletzung wegen vorsätzlicher straßenverkehrsgefährdung tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten verurteilt maßregeln stgb angeordnet adhäsionsentscheidung getroffen angeklagten landgericht wegen gefährlicher körperverletzung freiheits strafe neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt revision angeklagten hinsichtlich adhäsionsentscheidung geringfügig erfolg revision angeklagten insgesamt unbegründet nachprüfung angefochtenen urteils beiden angeklagten erhobene sachrüge schuld strafausspruch rechtsfehler ergeben abs stpo hinsichtlich verurteilung angeklagten wegen vorsätzlicher straßenverkehrsgefährdung entnimmt senat gesamtzusammenhang urteilsgründe zusammenstoß aufleuchtendem haltesignal fahrzeug angeklagten stehenden streifenwagen trunkenheitsbedingten wahrnehmungsstörungen beruhte adhäsionsausspruch hält rechtlichen nachprüfung teilweise stand landgericht schmerzensgeld höhe ausgeurteilt jedoch urteilsgründen ua bemessen worauf widerspruch beruht lässt urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen handelt zumessungserwägungen entnehmen bezeichnete niedrigere schmerzensgeldbetrag vernünftigen zweifel strafkammer ausgeurteilt auszuschließen landgericht niedrigeren urteilsgründen genannten betrag ausurteilen senat deshalb gehindert niedrigeren beiden beträge festzusetzen str mwn vgl bgh beschluss juli widersprüchlich urteilsgründe insoweit ua angegeben brille adhäsionsklägerin tat zerstört wurde kosten für neuanschaffung betrugen beweiswürdigung ua hinsichtlich anschaffungskosten neuen brille optikerrechnung bezug genommen ua heißt demgegenüber adhäsionsklägerin anspruch zahlung für reparaturkosten brille senat vermag widerspruch aufzuklären neuanschaffung brille stattgefunden wäre zudem möglicherweise abzug neu für alt vorzunehmen vgl olg nürnberg njw rr olg braunschweig urteil dezember juris rn wenker jurispr verkr anm zurückverweisung sache neuen verhandlung allein über entschädigungsanspruch kommt betracht bgh beschlüsse oktober str nstz rr november str bghr stpo anspruch mwn bezüglich antrags zubilligung schadensersatz für brille insgesamt entscheidung abgesehen beschädigung brille tat urteilsgründen sicher entnehmen ausspruch jedenfalls grunde aufrechterhalten bleiben adhäsionsentscheidung bedarf ferner ergänzung soweit landgericht angeklagten ersatz adhäsionsklägerin künftig entstehenden materiellen schäden verurteilt entscheidung hinblick sgb bzw vvg erforderlichen vorbehalt stellen ersatzpflicht angeklagten insoweit besteht ansprüche
  4515. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann dezember beschlossen antrag klägers für rechtsbeschwerdeverfahren notanwalt beizuordnen abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts zivilsenat oktober kosten klägers unzulässig verworfen gegenstandswert gründe kläger begehrt ersatzleistungen beklagten bestehenden gebäudeversicherung landgericht klage soweit interesse abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers unzulässig verworfen kläger hiergegen persönlich rechtsbeschwerde eingelegt ausgeführt rechtsanwalt gewinnen können verfahren weiterzuführen ii antrag klägers antrag beiordnung notanwalts auszulegen begründet abs zpo partei rechtsanwalt beig eordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint erstgenannte voraussetzung erfüllt partei zumutbare anstrengungen unternommen vergeblichen be mühungen gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen senatsbeschlüsse september iv zb juris rn mai iv zb juris rn juli iv zb juris rn daran fehlt vortrag klägers schon entnehmen beim bu ndesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gewandt hätte rechtsverfolgung klägers erscheint aussichtslos rechtsbeschwerde wegen versäumung beschwerdefrist unzulässig verwerfen wiedereinsetzung vorigen stand kommt betracht partei hrer vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden fall beste llung notanwalts wiedereinsetzung vorigen stand gewährt setzt allerdings voraus partei für beste llung notanwalts erforderlichen voraussetzungen innerhalb laufenden frist darlegt senatsbeschlüsse septemb iv zb juris rn mai iv zb juris rn juli iv zb juris rn kläger getan zugunsten klägers unterstellte antrag bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts gehandelt käme wiedereinsetzung vorigen stand versäumung eschwerdefrist betracht setzte voraus pa rtei innerhalb laufenden rechtsmittelfrist prozessko stenhilfeantrag stellt für bewilligung prozes skostenhilfe erforderlichen unterlagen beibringt bgh beschluss april vii za juris rn geschehen iii rechtsbeschwerde gemäß abs zpo unzulässig verwerfen innerhalb beschwerdefrist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo gvg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4516. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa dörr dr herrmann wöstmann einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november beschluss gemäß zpo zurückzuweisen kläger erhält gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses gründe kläger erwarb abschluss beitrittsvereinbarung gerichtete erklärung dezember beteiligung gesellschaft für internationale filmproduktion mbh dritte medienbeteiligungs kg folgenden iii höhe dm zuzüglich agio aufnahme darlehens finanzierte beitritt komplementärin beteiligungsgesellschaft herausgegebenen prospekt entsprechend über beklagte wirtschaftsprüfungs gesellschaft treuhandkommanditistin prospekt teil abgedruckten vertragsmuster treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle vorgenommen begrenzung wirtschaftlichen risikos filmvermarktung vorgesehen für anteil produktionskosten produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen sollten versicherer inc erwies eintreten versicherungsfälle zahlungsunfähig kläger erstinstanzlich beteiligungsgesellschaft beklagten beklagten zug zug abtretung ansprüche beteiligung rückzahlung eingezahlten betrags nebst zinsen begehrt anspruch wesentlichen darauf gestützt sei ordnungsgemäß über tatsächlichen risiken beteiligung informiert worden beklagte entgegen abs treuhandvertrags anlegergelder freigegeben landgericht klage abgewiesen beklagte geführten berufungsverfahren kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april bezogen geltend gemacht beklagte hafte wegen verschuldens vertragsschluss abschluss treuhandvertrags darauf hingewiesen effektive verwendung mittel gar beabsichtigt sei vielmehr lediglich formale kontrolle inhaltliche substanz zugesagt berufungsgericht berufung zurückgewiesen revision rücksicht urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen hinblick zahlreiche weitere verfahren denen vergleichbare verträge geschlossen worden zugelassen ii voraussetzungen für zulassung revision liegen streitfall mehr senat entscheidung berufungsgerichts sei nem urteil märz über revision angeführte urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen entschieden iii zr njw rr anlagemodell mittelverwendungskontrolleur eingebundener wirtschaftsprüfer grundsätzlich verpflichtet anlageinteressenten beitritt prospekt allgemein verständlichen text abzuschließenden mittelkontrollvertrages erhalten über reichweite risiken vertrages aufzuklären senat für erforderlich gehalten treuhänder mittelkontrolleur berufsmäßiger sorgfalt prüft vertrag einzelnen genannten voraussetzungen für freigabe mittel filmproduktion vorliegen soweit bestimmte rechtsgeschäftliche erklärungen dritter etwa zahlungsgarantien zusagen ginge treuhänder wissensstand rechtlichen wirtschaftlichen durchblick wirtschaftsprüfer erwarten sei vorgelegten unterlagen darauf prüfen ordnungsgemäße schlüssige rechtsgeschäftliche erklärungen enthielten dabei senat hervorgehoben hinsichtlich grenzen geschuldeten prüfungen sei eher missverständlich formalen kontrolle gesprochen entscheidend sei prüfungen mittelkontrollvertrag verlange aao rn demgegenüber senat aufhebung angefochtenen urteils bezug entscheidung zugrunde liegenden vertragstext vorvertragliche pflicht treuhänders verneint anleger umfang grenzen vertraglich obliegenden prüfung hinzuweisen aao rn ff insbesondere verwendung begriffs mittelverwendungskontrolle umstand gesehen vorvertraglichen hinweispflicht anlass gibt aao rn ff berufungsgericht für vorliegende beteiligungsgesellschaft berschrift treuhandvertrag mittelverwendungskontrolle stehenden text treuhandvertrags zugrunde gelegt revision beanstandet hätte festgestellt wesentlichen treuhand mittelverwendungskontrollverträgen fonds ii iv übereinstimme grundlage bereinstimmung angeführten senatsurteil vorvertragliche pflicht verneint kläger über umfang geschuldeten prüfung näher aufzuklären begriff mittelverwendungskontrolle geschlossen anleger weitergehend
  4517. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann april beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gemäß satz zpo kosten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klägers aufgeworfenen rechtsfragen senat überwiegend bereits erlass berufungsurteils geklärt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwägungen streitfall gestützten revisionen versicherten zurückgewiesen ergänzend entscheidungsgründe vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall übertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgründe entfallen grundsätzliche klärung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurückweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt für begehrte feststellung verpflichtung zahlung zusatzrente gemäß betravg anwar tschaftsstand dezember gegenstand senatsurteile januar klägerische revision wendet sogenannten festschreibeeffekt abs satz vbls zulässigkeit senatsrechtsprechung ebenfalls anerkannt senatsbeschluss september iv zr juris rn vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwägungen revision klägers sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert für revision klägers festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4518. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo senat rügen verletzung rechtlichen gehörs art abs gg verstoßes willkürverbot art abs gg geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4519. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen betruges anhörungsrügen angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen anhörungsrügen verurteilten beschluss senats märz kosten zurückgewiesen gründe senat angefochtene urteil revisionen angeklagten soweit angeklagten betrifft schuld spruch strafausspruch geändert gehenden revisionen angeklagten sowie rechtsmittel angeklagten unbe gründet verworfen beim bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen schriftsätzen verteidiger verurteilten hiergegen anhörungsrügen erhoben rechtsbehelfe unbegründet liegt verletzung rechtlichen gehörs sinne stpo senat beschluss märz weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilten zuvor gehört worden wurde berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt senat lagen beratung beschlussfassung sämtliche schriftsätze verteidiger angeklagten deren inhalt senat einzelnen kenntnis genommen ausführungen revisionen landgericht angefochtenen urteil vorgenommenen schadensberechnung gegenstand beratung brigen schon grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen verfahrensbeteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begründung entscheidung ausdrücklich befassen vgl bgh beschluss november str beschluss februar str ergibt vorliegenden fall jedenfalls umstand senat beschluss soweit revision angeklagten betrifft ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift oktober bezug genommen generalbundesanwalt antragsschrift wesentlichen gleichlautend antragsschriften beiden angeklagten betreffend eingehende ausführungen frage schadensberechnung gemacht begründungen anhörungsrügen beanstandeten formulierung senats tz beschlusses märz ergibt jedenfalls entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehörs sinne stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4520. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vermieter umlage wasserkosten verbrauch verpflichtet solange mietwohnungen gebäudes wasserzählern ausgestattet legt vermieter wohnraum kosten wasserversorgung entwässerung gemäß abs satz bgb anteil wohnfläche genügen zweifel mieters billigkeit maßstabs nderung umlageschlüssels rechtfertigen bgh urteil märz viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter ball richter wiechers richterinnen hermanns dr hessel sowie richter dr achilles für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin mai zurückgewiesen beklagten kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin vermieterin beklagten mieter wohnung berlin ortsteil prenzlauer berg mietverhältnis beruht mietvertrag oktober schreiben juli teilte klägerin beklagten miete nunmehr grundmiete betriebskostenvorauszahlungen umstellen folgezeit rechnete klägerin betriebskosten einschließlich kosten wasserversorgung entwässerung flächenbezogen ab seit märz ausnahme wohnungen gebäudes kaltwasserzähler ausgestattet wohnung beklagten betriebskostenabrechnung november für abrechnungszeitraum legte klägerin wasserkosten verhältnis wohnflächen dabei ergab lasten beklagten betrag daraus resultierende nachzahlung höhe beglichen beklagten machten geltend klägerin verpflichtet sei wasserkosten verbrauch abzurechnen berücksichtigung wasseruhr abgelesenen werte ergebe betrag entsprechend gunsten guthaben betrag brachten miete für januar abzug klage klägerin errechnete betriebskostennachforderung restliche miete für januar sowie erstattung vorprozessualer anwaltskosten verlangt amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgründe revision erfolg sodass rechtsmittel trotz säumnis klägerin kontradiktorisches urteil zurückzuweisen bgh urteil juli zr njw berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin könne saldo betriebskostenabrechnung restliche miete für januar gemäß abs bgb beanspruchen kosten be entwässerung flächenmaßstab umlegen dürfen beklagten hätten versäumt klägerin rechtzeitig beginn abrechnungszeitraums umstellung verbrauchsabhängige umlage wasserkosten verlangen bisher klägerin praktizierte umlagemaßstab sei gemäß abs satz gesetzes regelung miethöhe mhg vereinbart anzusehen vorschrift seien vermieter berechtigt miete oktober ehemaligen ddr geschlossenen mietverträgen dezember einseitige erklärung grundmiete betriebskostenvorauszahlungen umzustellen davon klägerin schreiben juli gebrauch gemacht wirkung vertraglichen vereinbarung vermieter gewählten abrechnungsmaßstab erstrecke schlechthin unbilligen flächenmaßstab blieben parteien grundsätzlich gebunden vertragsänderung zustimmung beider parteien bedürfe sei für zukunft zulässig einwände ablauf abrechnungsperiode seien beklagten verwehrt bleibe berufung erfolglos anspruch nderung verteilungsschlüssels für zukunft grundsätzlich zustehen ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung ergebnis stand geltend gemachte anspruch restliche miete für monat januar abs bgb sowie nachzahlung betriebskosten für abrechnungszeitraum steht klägerin berechtigt wohnfläche umlageschlüssel für kosten wasserversorgung entwässerung festzuhalten bedarf entscheidung berufungsgericht gemeint vermieter gewählter umlageschlüssel anwendungsbereich abs satz mhg mietüberleitungsgesetz juni bgbl ersatz dahin neuen ländern geltenden betriebskostenumlageverordnung juni bgbl eingeführt wurde vereinbart gilt kommt darüber hinaus darauf parteien jahrelang einvernehmlich praktizierte art weise abrechnung stillschweigend vereinbart wasserkosten anteil fläche mietwohnung gesamtwohnfläche umzulegen vgl senatsurteil mai viii zr njw tz zugunsten b
  4521. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja großhandelszuschläge uwg amg abs satz nr ampreisv abs abs vorschrift abs satz ampreisv legt für pharmazeutischen großhandel abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln apotheken vorgesehenen großhandelszuschlägen lediglich preisobergrenze fest großhandel danach verpflichtet mindestpreis beanspruchen summe abgabepreis pharmazeutischen unternehmers umsatzsteuer festzuschlag cent entspricht deshalb abs satz ampreisv genannten preisabhängigen höchstgrenze prozent veränderlichen zuschlag höchstens jedoch euro darin erwähnten festzuschlag cent ganz teilweise verzichten bgh urteil oktober zr olg bamberg lg aschaffenburg ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt revision beklagten urteil oberlandesgerichts bamberg zivilsenat juni aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts aschaffenburg kammer für handelssachen oktober zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte betreibt großhandel pharmazeutischen produkten vertreibt verschreibungspflichtige arzneimittel sogenannte rx artikel beklagte warb informationsblatt anlage jedenfalls erhebung vorliegenden klage märz folgt gewähren apothekenkunden rx artikel rabatt plus skonto rabattierten preis skonto einhaltung zahlungsziels summe ab hochpreisgrenze rabatt plus skonto rabattierten preis skonto einhaltung zahlungsziels summe rabatte rx produkten beziehen gesetzlich festgesetzte höchstbasis raep vergleichbarer weise warb beklagte internetauftritt anlage beklagte gewährt kunden beworbenen konditionen unstreitig liegen beklagten versprochenen gewährten preisabschläge einschließlich skonti betrag insgesamt über höchstzuschlag prozent pharmazeutische großhandel abs satz ampreisv abs satz halbs amg pharmazeutischen unternehmer sicherzustellenden einheitlichen abgabepreis für verschreibungspflichtige arzneimittel aufschlagen darf klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs auffassung beklagten beworbenen gewährten rabatte skonti verstießen arzneimittelrechtlichen preisvorschriften abs amg ampreisv heilmittelwerberecht mahnte beklagte schreiben november erfolglos ab klägerin beantragt beklagte androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlich handelnd abgabe verschreibungspflichtigen fertigarzneimitteln apotheken rabatte bewerben über höchstzuschlag hinausgehen geschieht anlage anlage ersichtlich solchermaßen beworbene rabatte ankündigungsgemäß gewähren darüber hinaus ersatz pauschalen abmahnkosten höhe euro nebst zinsen begehrt landgericht klage abgewiesen lg aschaffenburg pharmr berufung klägerin berufungsgericht klage stattgegeben olg bamberg wrp berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin stünden geltend gemachten ansprüche gemäß abs nr nr uwg af uwg nf verbindung abs amg abs satz ampreisv abs satz nr buchst hwg ausgeführt beklagten gewährten rabatte skonti abgabe verschreibungspflichtigen arzneimitteln apotheken gingen über abs satz ampreisv vorgesehenen höchstzuschlag prozent abgabepreis pharmazeutischen unternehmens hinaus hebe regelung vorgesehenen festzuschlag cent vollem umfang vorschrift abs satz ampreisv lege für pharmazeutischen großhandel für abgabe verschreibungspflichtiger arzneimittel höchstgrenze untergrenze fest großhandel festzuschlag cent stets erheben hiermit stehe verhalten beklagten einklang ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht klage zulässig angesehen berufungsgericht davon ausgegangen klägerin gemäß abs nr uwg klagebefugt steht parteien streit berufungsgericht recht angenommen klage sei s
  4522. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten muhammed yunus urteil landgerichts frankenthal september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revision angeklagten tolga urteil landgerichts frankenthal september maßgabe unbegründet verworfen erkannten freiheitsstrafe jahr drei monate maßregel vollziehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht entscheidung über dauer vorwegvollzugs angeklagten abs stgb rechnung tragen daraus folgt jedoch zunächst jahr drei monate erkannten freiheitsstrafe unterbringung vollziehen erst danach erwartenden therapiedauer zwei jahren halbstrafenzeitpunkt drei jahren drei monaten erreicht abs satz stgb kürzung dauer angeordneten vorwegvollzugs dauer erlittenen untersuchungshaft dabei zulässig bgh beschluss januar str nstz rr beschluss februar str beckrs sachverständig beratene kammer rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt therapie voraussichtlich zwei jahre dauern konnte senat analog abs stpo dauer vorwegvollzugs festlegen angeklagte dadurch beschwert bgh beschluss august str nstz rr brigen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  4523. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs berufung falschbezeichnung beklagten partei zulässig eingelegt anhand weiteren angaben rechtsmittelschrift sowie beigefügten urteils ersehen lässt wer beklagter anschluss bghz senatsbeschluss mai xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg jena lg erfurt xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena dezember aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe kläger wendet verwerfung berufung landgerichtliche urteil kläger oktober zugestellt worden november beim oberlandesgericht per telefax berufungsschrift klägers eingegangen aktenzeichen ersten instanz zutreffend angegeben verfahren ergangene urteil beilag parteien berufungsverfahrens kläger berufungskläger gmbh berufungsbeklagte benannt november kläger berichtigung rubrums dahin gebeten berufungsbeklagte gmbh hiesige beklagte sei entsprechen hinweis oberlandesgericht berufung urteil landgerichts verworfen hiergegen wendet kläger rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß abs nr abs satz zpo statthaft brigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung senats abs nr zpo angefochtene beschluss verletzt kläger anspruch gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes berufungsgericht berufung unrecht verworfen oberlandesgericht entscheidung begründet ordnungsgemäßen berufungseinlegung innerhalb berufungsfrist fehle ordnungsgemäß sei berufungsschrift rechtsmittelbeklagten erstinstanzlichen beklagten identisches unternehmen benenne gemeinte erstinstanzliche beklagte innerhalb berufungsfrist erkennbar berufungsschrift einschließlich beigelegten urteils sei erkennbar beklagtenbezeichnung aktenzeichen erstinstanzlichen urteils beifügung fehlerhaft sei aufklärung mehr innerhalb berufungsfrist erfolgen können berufungsschrift erst tag fristablaufs freitag november beim oberlandesgericht eingegangen dementsprechend vorsitzenden erst montag november vorgelegt worden sei gelte umso mehr verfahren klägers gmbh urteil september klage abgewiesen worden sei ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand aa abs zpo berufungsschrift bezeichnung angefochtenen urteils erklärung enthalten dagegen berufung eingelegt erfordernis rechtsprechung genügt einlegung rechtsmittels rechtsmittelschrift verbindung sonstigen unterlagen umständen sowohl rechtsmittelkläger rechtsmittelbeklagte erkennbar jedenfalls ablauf rechtsmittelfrist erkennbar bgh urteil februar zr njw senatsbeschluss mai xii zb famrz jeweils abs zpo af mwn einhaltung inhalt berufungsschrift stellenden anforderungen dient sowohl interesse erkennbarkeit zweiter instanz rechtsstreit beteiligten für berufungsgericht interesse parteien geregelten ablauf verfahrens rechtssicherheit schutzwürdigen belangen rechtsmittelbeklagten alsbaldiger zustellung rechtsmittelschrift bgh urteil februar zr njw bedeutet indes person rechtsmittelklägers bzw beklagten wirksam ausdrücklich berufungsschrift angegeben vielmehr rechtsmitteleinlegung auslegung zugänglich belangen rechtssicherheit deshalb genügt verständige würdigung aktes berufungseinlegung zweifel person rechtsmittelbeklagten ausschließt vgl bghz rechtsmittelkläger daher ausreichend falls hilfe weiterer unterlagen etwa beigefügten erstinstanzlichen urteil ablauf rechtsmittelfrist eindeutig erkennen wer berufungskläger wer berufungsbeklagter senatsbeschluss mai xii zb famrz bb recht rügt rechtsbeschwerde berufungsgericht hinreichende würdigung berufungseinlegung unterlassen rechtzeitig beim oberlandesgericht eingegangenen rechtsmittelschrift erstinstanzliche aktenzeichen kläger genaue bezeichnung urteils schließlich datum zustellung urteils kläger zutreffend angegeben soweit datum angefochtenen urteils angegeben ersichtlich september gemeint zuletzt korrekten an
  4524. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung nachschlagewerk bghst bghr veröffentlichung ja ja ja ja stgb jgg abs freiwilligem rücktritt versuch schulderhöhende berücksichtigung zunächst gegebenen vollendungsvorsatzes rahmen prüfung schwere schuld sinne jgg jedenfalls rechtsfehlerhaft umstand freiwilligen abkehr vorsatz gleichermaßen berücksichtigt erst beide gesichtspunkte gemeinsam ergeben tatbild spezifisch jugendstrafrechtlichen beurteilung schuldschwere bewerten bgh urteil april str lg neubrandenburg ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterinnen bundesgerichtshof dr ott dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg märz strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenkläger entstandenen notwendigen auslagen jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit sachbeschädigung jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten strafausspruch erfolg brigen unbegründet urteilsfeststellungen geriet tatzeit jahre sechs monate alte angeklagte dezember uhr diskothek näher feststellbarem grund geschädigten streit verlauf wechselseitigen beleidigungen handgreiflichkeiten kam etwa zwei stunden später folgte angeklagte diskothek verlassenden geschädigten begleiterin deren fahrzeug trat wut scheibe fensterrahmen beifahrertür fahrzeugs wodurch beschädigt wurde nachdem geschädigte fahrzeug ausgestiegen erneut verbalen auseinandersetzung gekommen stach angeklagte parkplatz diskothek genannten neckknife messer fünf zentimeter langen feststehenden klinge wuchtig richtung brustkorbs geschädigten töten geschädigten gelang angriff abzuwehren wodurch schnittverletzung linken unterarm erlitt entweder aufgrund weiteren stichbewegung ausklang abgelenkten ursprungsbewegung fügte angeklagte geschädigten zwei tiefe schnittverletzungen rücken führte weitere ungezielte bewegungen messer richtung geschädigten erlitt weitere schnittverletzungen kopf hals sank heftig blutend boden angeklagte erkannte geschädigten tödlich verletzt gab weitere tatausführung bewusstsein tödlichen erfolg hätte herbeiführen können geschädigte erlitt infolge blutverlusts schock wurde krankenhaus eingeliefert befand drei wochen stationärer behandlung leidet physisch psychisch immer tatfolgen jugendkammer zugunsten angeklagten davon ausgegangen tatzeit alkoholisierte geschädigte fahrzeug ausgestiegen angeklagten rede stellen rahmen ent standenen erneuten auseinandersetzung beleidigt angeklagte darüber erbost landgericht freiwilligen rücktritt totschlagsversuch angenommen tat tateinheitliche vergehen sachbeschädigung stgb gefährlichen körperverletzung sinne abs nr stgb gewürdigt soweit rahmen rechtlichen würdigung liste angewendeten vorschriften abs nr stgb angeführt handelt offensichtliches schreibversehen jugendkammer gemäß abs nr jgg heranwachsenden jugendstrafrecht angewendet jugendstrafe wegen schwere schuld verhängt angeklagte tatopfer jedenfalls verhältnis ausmaß tat nichtigem anlass bedingtem tötungsvorsatz erhebliche potentiell lebensgefährliche verletzungen beigebracht strafausspruch hält rechtlicher berprüfung stand begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken jugendkammer schwere schuld begründet angeklagte bedingtem tötungsvorsatz gehandelt zugleich berücksichtigen angeklagte versuch tötungsdelikts freiwillig zurückgetreten erwachsene täter versuch straftat strafbefreiend zurückgetreten gleichwohl wegen zugleich verwirklichten vollendeten delikts bestrafen darf versuchte str
  4525. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juni vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gmbhg bgb erwirbt gesellschafter gmbh mitgesellschaftern deren geschäftsanteile aufschiebenden bedingung vollständigen kaufpreiszahlung gesellschaft veräußerern bankdepot befindliche wertpapiere sicherung kaufpreisforderung übertragen sowohl anteilsveräußerer erwerber adressaten kapitalerhaltungsgebots gmbhg haften anteilsveräußerer erwerber verstoß auszahlungsverbot gesamtschuldner rückerstattung gmbhg bgb gesellschaft leistung grundsätzlich belieben schuldner ganz teil rücksicht etwaige ausgleichs regresspflichten gesamtschuldner innen verhältnis zueinander fordern für entstehung erstattungsanspruchs gmbhg sicherheitenbestellung form sicherungsübertragung bankdepot befindlichen wertpapieren zeitpunkt effektiven auskehr verwertungserlöses bereits derjenige verwertung sicherungsgutes maßgeblich lauf verjährungsfrist abs satz halbs gmbhg abs satz gmbhg verwertung sicherungsgutes begonnen anschließende auszahlung erlöses neue verjährungsfrist gang gesetzt bgh urteil juni ii zr olg brandenburg lg potsdam ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein caliebe dr reichart für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beiden beklagten stammkapital dm ausgestatteten klagenden gmbh je geschäftsanteil dm beteiligt restlichen anteil dm hielt gmbh deren geschäftsführer alleingesellschafter mai schlossen beklagten notariellen kauf abtretungsvertrag über veräußerung geschäftsanteile beklagten preis mio dm je anteil juli notaranderkonto beurkundenden notars hinterlegen vereinbarte abtretung geschäftsanteile stand aufschiebenden bedingung vollständigen kaufpreiszahlung absicherung kaufpreisverbindlichkeit vereinbarten beteiligten abtretung sparkasse verwalteten festverzinslichen wertpa piere klägerin wert ca mio dm beklagten verpflichteten ihrerseits rückübertragung wertpapiere zug zug erfüllung kaufpreiszahlungsverpflichtung amtierende notar sparkasse abtretung unterrichten anzuweisen verkauf wertpapiere ergebende guthaben verkäufer gleichen anteilen auszuzahlen sobald fälligkeit kaufpreises eingetreten beteiligten beriefen sodann bisherigen geschäftsführer klägerin darunter beklagten ab bestellten deren neuem alleinvertretungsberechtigten geschäftsführer nachdem notar schreiben juni sparkasse kauf abtretungsvertrag bersendung beglau bigten kopie urkunde unterrichtet teilte schreiben juni beifügung aufstellung eigenen forderungen klägerin sicherungsrecht beklagten aufrechnung eigenen forderungen gesellschaft berücksichtigen brigen weiteres verfügungen klägerin mehr über bestehende konto zulassen entsprechenden schreiben selben tage kündigte zugleich klägerin wegen veränderungen gesellschafterbestand sicherungsübertragung wertpapiere bisherige kreditlinie erwerber kaufpreis weder vereinbarten fällig keitstag mehrfache mahnungen beklagten entrichtete wies notar august verfassten irrtümlich juni datierten schreiben sparkasse wertpapiere bestmöglich veräußern verwertungserlös geführten notaranderkonto gutzuschreiben august einge gangene weisung teilte sparkasse schreiben august notar wertpapierdepot befindlichen festverzinslichen wertpapiere klägerin mittlerweile veräußert aufgrund näher spezifizierten abrechnung kredit guthabenkonten klägerin verrechnung eigenen darlehensforderungen überschießender betrag dm ergebe angabe zahladresse unmittelbar beklagten überweisen nachdem deren kontoverbindungen benannt worden kehrte sparkasse september verbleibenden berschuss dm je hälfte beklagten hierüber informierte schreiben september klägerin vorgängen zustimmte restlichen kaufpreis beglich beklagten teilwei se aufgrund zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst ende anfang ausweislich ende jahres über vermögensverhältnisse
  4526. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4527. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr bgb tritt vormerkung gesicherte käufer zahlung kaufpreises wegen rechtsmangels grundstückskaufvertrag zurück danach insolvenzverfahren über vermögen verkäufers eröffnet insolvenzverwalter käufer bewilligung löschung vormerkung verlangen kaufpreis masse erstatten müssen bgh urteil januar ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg märz urteil landgerichts hamburg zivilkammer september teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst beklagten verurteilt kläger zustimmung löschung gunsten grundbuch blatt lfd nr blatt lfd nr eingetragenen auflassungsvormerkung erteilen kosten rechtsstreits beklagten auferlegt nebenintervenient trägt kosten rechts wegen tatbestand kläger verwalter juli über vermögen gmbh fortan schuldnerin eröffneten insolvenzverfahren schuldnerin erwarb nebenintervenienten notariell beurkundeten vertrag februar urteilstenor bezeichneten grundstücke verkäufer zugleich verpflichtete schuldnerin grundstücken zugunsten eigentümers nachbargrundstücks dienstbarkeit reallast bestellen beklagten eheleute schlossen juni schuldnerin ebenfalls nebenintervenienten beurkundeten vertrag über kauf grundstücke darin sicherte schuldnerin beklagten grundstücke frei belastungen abteilungen ii iii grundbuchs übertragen kaufpreis entrichteten beklagten notaranderkonto nebenintervenienten zeitpunkt vertragsschlusses schuldnerin mangels kaufpreiszahlung grundbuch eigentümerin eingetragen zugunsten beklagten wurde vereinbarungsgemäß juni für jeweilige grundstück auflassungsvormerkung grundbuch eingetragen nebenintervenient ließ auflassungsvormerkungen juli löschen rangwahrend eintragung dienstbarkeit reallast vornehmen können einsatz beklagten anderkonto überwiesenen mittel bewirkte nebenintervenient august tilgung offenen kaufpreisforderung vorverkäufers schuldnerin infolgedessen oktober eigentümerin grundbuch eingetragen wurde veranlassung nebenintervenienten wurden oktober erneut auflassungsvormerkungen zugunsten beklagten eingetragen beklagten traten februar wegen fortbestehenden abredewidrigen grundstücksbelastungen kaufvertrag schuldnerin zurück danach verkaufte grundstück gmbh vollzug kaufvertrages kam wegen zwischenzeitlich eröffneten insolvenzverfahrens mehr kläger verlangt beklagten zustimmung löschung auflassungsvormerkungen landgericht beklagten wegen geltend gemachten zurückbehaltungsrechts zug zug zahlung abgabe erklärung verurteilt berufung klägers erfolg geblieben erkennenden senat zugelassenen revision begehrt kläger uneingeschränkte verurteilung beklagten entscheidungsgründe revision klägers erfolg berufungsgericht teils bezugnahme darlegungen erstgerichts ausgeführt sei beklagten wegen kaufpreiszahlung bgb zustehende zurückbehaltungsrecht insolvenzfest könne bgb begründeten klaganspruch entgegengehalten insolvenzbeständiges zurückbehaltungsrecht folge jedoch analogen anwendung abs nr inso herrschenden auffassung literatur sei inso beiderseits voll erfüllte rückabwicklungsschuldverhältnisse entsprechend anzu wenden geltendmachung folgeanspruchs ehemaligen vertragsverhältnis schuldnerin beklagten kläger erkennen lassen erfüllung rückabwicklungsschuldverhältnisses verlange entscheidende unterschied bundesgerichtshof entschiedenen fallgestaltungen denen insolvenzbeständigkeit zurückbehaltungsrechts verneint bghz ff ff ff liege darin vertrag zunächst wirksam anfang nichtig sei ii hält rechtlicher prüfung stand ausgangspunkt zutreffend vordergerichte angenommen blick kaufpreiszahlung bgb hergeleitetes zurückbehaltungsrecht gegenüber zumindest analoger anwendung vgl bgh urt november zr wm bgb beruhenden begehren klägers insolvenzbest�
  4528. [['bundesgerichtshof beschluss str märz sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts essen november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ecli de bgh str ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift februar wonach entscheidung anforderungen darstellung dna gutachten genüge verweist senat darauf wahrscheinlichkeiten unnötig komplizierter weise mitgeteilt generalbundesanwalt vermisste angabe viele systeme untersucht wurden entscheidungsgründen findet ua über unabhängige systeme umstand beschuldigte geboren familie ersichtlich stammt wurde sachverständigen strafkammer hinreichend berücksichtigt vgl hierzu senat beschluss dezember str juris rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4529. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet august ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr buchst abs nr auflauf rückstands abs satz nr buchst nr buchst bgb genannten höhe recht vermieters fristlosen kündigung mietverhältnisses entstanden abs satz bgb vollständige zahlung rückstandes zugang kündigung ausgeschlossen bestätigung senatsurteils juli viii zr zmr ii abs satz bgb kündigung vermieters unwirksam unverzügliche aufrechnung gesamten rückstände getilgt schonfristzahlung abs nr bgb setzt vollständige tilgung fälligen miete fälligen entschädigung bgb innerhalb genannten frist voraus ecli de bgh uviiizr heizkostenv bgb abs für formelle ordnungsgemäßheit heizkostenabrechnung bedeutung abrechnung zugrunde gelegten verbrauchswerte abgelesenen messwerten schätzung beruhen vermieter vorgenommene schätzung anforderungen heizkostenv entspricht bedarf deshalb weder erläuterung weise schätzung vorgenommen wurde beifügung unterlagen denen mieter schätzung nachvollziehen bestätigung senatsurteils november viii zr njw rn bgh urteil august viii zr lg bonn ag bonn viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger kosziol für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts bonn november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte seit ende jahres mieter wohnung wohnanlage wohneinheiten gehört klägerin eigentumserwerb april mietverhältnis eingetreten ende jahres betrug monatliche kaltmiete für qm große wohnung zuzüglich monatlichen vorauszahlung für betriebskosten höhe wohnung verfügte damals über gasetagenheizung beklagte rechnete warmwasser heizungsverbrauch zeit unmittelbar privaten versorger ab jahren führte klägerin umfangreiche energetische sanierungsmaßnahmen wobei zentrale heizungsanlage eingebaut fenster erneuert wurden abschluss arbeiten begehrte erhöhung grundmiete sowie neben bisherigen monatlichen betriebskostenvorauszahlungen höhe zusätzlich monatliche heiz warmwasserkostenvorauszahlungen höhe für zeit ab januar ermäßigte klägerin abrechnung monatlichen betriebskostenvorschuss heiz warmwasserkostenvorschuss beklagte hielt mieterhöhung für gerechtfertigt zahlte folgezeit teil nunmehr geforderten miete schreiben juli kündigte klägerin mietverhältnis wegen zahlungsverzugs fristlos hilfsweise ordentlich bezifferte rückstände darin wobei betrag restliche nachforderung heiz wasserkostenabrechnung entfiel bereits schreiben juli klägerin verrechnung guthaben forderungen verschiedenen nebenkostenabrechnungen vorgenommen dabei lasten beklagten nachforderung höhe heizkostenabrechnung sowie höhe heizkostenabrechnung eingestellt sowie gunsten abschlagszahlung oktober höhe gutschriften höhe sowie guthaben betriebskostenabrechnung für jahr höhe berücksichtigt verrechnung vorgenannten forderungen verblieb genannte restforderung höhe schreiben januar erklärte klägerin erneut fristlose hilfsweise ordentliche kündigung wegen zahlungsverzugs stützte klage schriftsatz januar kündigung klägerin errechneten zahlungsrückstand höhe zeit januar dezember begründet amtsgericht räumungsklage stattgegeben landgericht abänderung erstinstanzlichen urteils abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt klägerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt räumungsklage sei unbegründet klägerin erklärten kündigungen mietverhältnis beendet hätten fristlose kündigung juli sei unwirksam mietrückstand höhe mithin mehr zwei bruttomonatsmieten bestanden beziehungsweise berücksichtigt heizkostenvorauszahlung ab dezember wirksames anpassungsverlangen beklagten abs bgb verringert worden sei beklagte seinerseits gegenf
  4530. [['bundesgerichtshof beschluss ix za april verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin möhring april beschlossen antrag weiteren beteiligten bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsmittel beschlüsse zivilkammer landgerichts bielefeld august abgelehnt gründe prozesskostenhilfe versagen beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet abs satz zpo rechtsmittel statthaft anhörungsrüge weiteren beteiligten unzulässig verwerfende beschluss august unanfechtbar abs satz zpo rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung august fände statt beschwerdegericht zugelassen worden wäre inso abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss november ix za wum januar ix zb wum außerordentliche beschwerde eröffnet vgl bgh beschluss märz ix zb bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff kayser fischer grupp pape möhring vorinstanzen lg bielefeld entscheidungen ag bielefeld entscheidung ik'],['Soon']]
  4531. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs transportgut wegen unzureichender sicherung während seebeförderung beschädigt spricht zunächst für grobes organisationsverschulden verfrachters daher einzelnen darlegen organisatorischen maßnahmen für handelnden organe verhinderung verladungsfehlern ergriffen kommt verfrachter obliegenden darlegungslast erstreckt vermutung groben organisationsverschuldens verhalten organe bgh urteil juli zr olg bremen lg bremen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr bergmann pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen november zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klägerin transportversicherer gmbh bremen weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagte bremen ansässiges speditionsunternehmen abgetretenem übergegangenem recht versicherungsnehmerin wegen beschädigung transportgut schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin veräußerte vertrag februar windenergieanlagen gesamtpreis etwa australisches unternehmen getroffenen vereinbarungen anlagen codrington australien liefern aufzustellen transport anlagen herstellungswerk dänemark australien beauftragte versicherungsnehmerin beklagte fixen kosten anlagen sollten zunächst seeweg bestimmungshafen portland australien per lastkraftwagen aufstellungsort befördert landtransport australien portland codrington beauftragte beklagte australisches transportunternehmen für transport wurden anlagen einzelteile zerlegt vorliegenden rechtsstreit geht beförderung sogenannten gondel gewicht kg letzten abschnitt weges aufstellungsort windenergieanlagen öffentliche straße gab ließ versicherungsnehmerin strecke baustraße sogenanntem limestone art kalksandstein errichten nachdem fünf gondeln hafen portland aufstellungsort reibungslos transportiert worden kam beförderung sechsten gondel mai unfall tieflader transportgestell gondel befand neigte bereich ansteigenden linkskurve außengefälle derart stark rechts gondel zusammen transportgestell tieflader kippte erheblich beschädigt wurde ber ursache unfallgeschehens besteht parteien streit beschädigte gondel wurde zunächst portland zurückbefördert auftrag versicherungsnehmerin sachverständigen untersucht anschließend entschloss versicherungsnehmerin gondel reparatur dänemark zurückzuschicken rücktransport fixen kosten beauftragte beklagte übernahm beschädigte gondel oktober lieferte durchführung seetransports januar hamburg ab beim eintreffen gondel hamburg wurde festgestellt während rücktransports zusammen transportgestell transport flat mafi trailer umgefallen ansicht klägerin haftet beklagte für entstandenen schäden unbeschränkt behauptet beklagten landtransport beauftragte frachtführer kurve baustraße engen radius befahren tieflader gondel befunden gekippt sei darüber hinaus frachtführer verhalten beklagte zurechnen lassen müsse frachtgut unzureichend transportgefahren gesichert gehabt unbeschränkte haftung beklagten für während landtransports eingetretenen schaden ergebe zudem daraus sekundären darlegungslast hinsichtlich einzelheiten unfallhergangs genügt für seestrecke eingetretenen schäden hafte beklagte ebenfalls unbegrenzt jeglicher aufklärung beklagten über schadenshergang fehle grundsätze über sekundäre darlegungslast seien seefrachtrecht anzuwenden beklagte obliegenden sekundären darlegungslast weise genügt qualifiziertes verschulden vermuten sei klägerin behauptet versicherungsnehmerin sei schaden höhe entstanden davon entfielen schadensereignis australien beklagte hafte für schaden unbeschränkt rücktransport eingetretenen weiteren schäden folgeschäden haftung umfasst seien klagebetrag versicherungsnehmerin schadensregulierung gezahlt beklagte entgegengetreten hinsichtlich landtransport entstandenen
  4532. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten führens halbautomatischen kurzwaffe verschießen patronenmunition ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts antrag anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln august strafausspruch aufhoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten ersten urteil wegen schwerer körperverletzung tateinheit freisprechung brigen wegen vorsätzlichen unerlaubten führens halbautomatischen kurzwaffe verschießen patronenmunition tateinheit vorsätzlichem unerlaubten führen schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten besitz schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten besitz munition bedrohung freiheitsstrafe jahr verurteilt kompensation für rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung vier monate verhängten freiheitsstrafe vollstreckt erklärt vollstreckung restlichen freiheitsstrafe bewährung ausgesetzt rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo berprüfung angefochtenen urteils aufgrund revision angeklagten schuldspruch beschwerenden rechtsfehler ergeben abs stpo strafausspruch hält jedoch rechtlicher nachprüfung stand landgericht rahmen strafzumessung zugunsten angeklagten lediglich berücksichtigt tat zeitpunkt hauptverhandlung rund jahre zurücklag lässt besorgen verfahrensdauer rahmen strafzumessung eigenständige bedeutung beigemessen überdurchschnittlich lange verfahrensdauer indes ungeachtet geringeren strafbedürfnisses aufgrund zeitlichen abstands tatbegehung urteil vgl stree kinzig schönke schröder stgb aufl rn gewährten vollstreckungsabschlags strafzumessung berücksichtigen vgl bgh beschluss januar gsst bghst beschluss juni str stv stellt bestimmenden strafzumessungsgrund sinne abs satz stpo dar vgl bgh beschluss mai str juris rn senat urteil märz str juris rn trotz maßvollen strafe senat ausschließen aufgezeigte rechtsfehler günstig strafbemessung ausgewirkt hätte reinen wertungsfehler handelt bedarf aufhebung feststellungen vgl kk gericke stpo aufl rn ergänzende feststellungen bestehenden widersprechen dürfen möglich unberührt entscheidung senats bleibt ausspruch landgerichts kompensation rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung bgh urteil august str bghst beschluss januar str juris rn krehl eschelbach grube bartel ribgh schmidt unterschriftsleistung gehindert krehl'],['Soon']]
  4533. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten ur teil landgerichts berlin november soweit angeklagten betrifft gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen mordes ei ner lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt nichtrevidierenden mitangeklagten tatbeteiligten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verhängt weiteren ebenfalls revidierenden mitangeklagten wegen beihilfe gefährlichen körperverletzung freiheitsstrafe jahr verurteilt revision angeklagten sachrüge erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte fe ba bediente beim geldeintreiben hil weiteren tschetschenischen landsman nes erreichten immerhin schuldner mehr bedroht wurde dafür verlangten ba partner dings hälfte einzutreibenden forderung knapp drohungen waffe weiteres geld angeklagte zahlte anfang jahres kam treffen angeklagten beiden befreundeten mitangeklagten tschetschenen alexanderplatz obwohl sprach ba weitere euro bezahlte weitere drohungen kündigte februar mutter verlobte angeklagten angeklagten sowie ehefrau totzumachen falls beiden angeklagten bald euro zahlen würden daraufhin verabredeten gegenschlag auszuholen ba februar fesseln zusammenzuschlagen anschließend waldstück außerhalb berlins auszusetzen idee maßgeblich angeklagten beeinflusst halb ausführung plans helfen angeklagte entschied jedoch für ba sogar töten beiden deren angeklagten plan einzuweihen ua angeklagte bat nachmittag februar besonders kräftigen angeklagten treffen tschetschenen kommen wisse wieviele personen gegnerischen lager kommen würden wunsch erklärte guter bekannter uhr bereit mittels elektronisch dokumentierter zahlungen ec karten angeklagten für abend alibi verschaffen ausführung ursprünglichen tatplans parkte tatfahr zeug personentransporter seitenstraße begab fuß ba vereinbarten treffpunkt kurfürstendamm versteckte fahrzeug hinteren durchgängigen sitzreihe kurz uhr kehrte angeklagte ba sei nem fahrzeug zurück ließ vorwand einsteigen nahm rückbank platz angeklagte ba fuhr richtung zusteigen frage angeklagten vorhabe wurde ba sagte scharfem ton bereit straße los ausfallend fertig leute stün mutter schlampe würde totmachen ua daraufhin geschah folgendes warf seil werkzeugkiste angeklagten gefunden genommen hinten über leicht vorn gebeugt sitzenden angriffs versehenden schmächtigen ba zog heftigen ruck hinten seil oberkörper oben rutschte hals legte hielt großer gleich bleibender kraft seil fest zugezogen ba töten wenigen höchstens zehn sekunden verlor ba wegen krankheitsbedingten vorschädigung ua bewusstsein spätestens zwei minuten ua verstorben längeres drosseln rechtsmedizinischen sachverständigen ausgeschlossen worden wobei landgericht unfall bloßen fesselungsversuch aufgrund tathergangs sicher ausgeschlossen letztlich aufgrund theoretischen möglichkeit sekundentodes opfers ba nahm verabredet überrascht bereits auto fixiert angeklagten fortsetzung fahrt rutschte ba boden erblickte leichnam fahrzeug kletterte über rückbank schüttelte ba stellte fest tot laut äußerte zeitpunkt befand fahrzeug bereits autobahn richtung ortes angeklagten ursprünglichen vereinbarung ba setzen landgericht beweiswürdigend angenommen ha be tötungsvorsatz bereits zeitpunkt gefasst bekannten beschaffung alibibelege auftrag gegeben gegenteiligen tötungsvorsatz bestreitenden angaben angeklagten fehle berzeugungskraft gelte für konstruierte alibi drosselungsvorgang leitet landgericht hingegen ersichtlich anschluss rechtsmedizinischen gutachten maßgebliches indiz für tötungsvorsatz angeklagten her hierfür landgericht dargelegte beweiswürdigung hält sachlichrechtlichen prüfung stand erweist lückenhaft blick landgericht angenommene tötungsabsicht widersprüchlich vgl bgh njw nstz vermag letztlich für angenommen
  4534. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja grg satz gvg ff mrk art abs zeitpunkt inkrafttretens gesetzes über rechtsschutz überlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren grg november bgbl hinsichtlich bereits abgeschlossenen überlangen verfahrens beim europäischen gerichtshof für menschenrechte individualbeschwerde betroffenen anhängig kommt maßgabe bergangsvorschrift satz grg entschädigung gemäß gvg betracht beschwerde zulässiger weise erhoben worden insbesondere sechs monats frist art abs emrk gewahrt worden bgh urteil juli iii zr olg celle iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke mayer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zurückgewiesen kläger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte land wegen sicht unangemessen langen dauer gerichteten ermittlungsverfahrens zahlung angemessenen entschädigung mindestens anspruch verfahren wurde aufgrund strafanzeige staatsanwaltschaft wegen betrugs april eingeleitet august abs stpo eingestellt wegen länge ermittlungsverfahrens erhob kläger jahr amtshaftungsklage beklagte land berufungsentscheidung dezember rechtskräftig abgewiesen wurde dagegen wandte ver fassungsbeschwerde bundesverfassungsgericht mai zugestellten beschluss entscheidung angenommen wurde kläger reichte november individualbeschwerde bundesrepublik deutschland beim europäischen gerichtshof für menschenrechte folgenden egmr rügte verletzung rechte art abs satz emrk wegen dauer gerichteten ermittlungsverfahrens juni erhob gestützt gvg beklagte land klage zahlung angemessenen entschädigung egmr erklärte beschwerde juli für unzulässig verwies kläger notwendigkeit ausschöpfung dezember kraft getretenen gesetz über rechtsschutz überlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren geschaffenen rechtsbehelfs oberlandesgericht entschädigungsklage abgewiesen vorinstanz zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch entscheidungsgründe revision klägers zulässig sache jedoch erfolg oberlandesgericht entschädigungsanspruch klägers abs gvg gvg verneint komme anspruch art gesetzes über rechtsschutz überlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren für zeitpunkt inkrafttretens dezember bereits abgeschlossene verfahren ermittlungsverfahren kläger betracht sinn zweck bergangsregelung seien jedoch bereits beendeten verfahren anwendungsbereich gesetzes umfasst deren dauer zeitpunkt gegenstand zulässig erhobenen beschwerde beim egmr sei können sei vorliegend fall kläger wegen dauer bereits jahr abgeschlossenen ermittlungsverfahrens erst november beschwerde erhoben wegen offensichtlicher nichteinhaltung frist art abs emrk sechs monate abschluss beanstandeten verfahrens unzulässig deshalb aussicht erfolg sei gesetzgeber deutlich ausdruck gebracht gerade hinblick frist beanstandete verfahren länger sechs monate geltung neuen entschädigungsgesetzes abgeschlossen dürfe entgegen auffassung klägers stelle vorliegend beendigung strafrechtlichen ermittlungsverfahrens jahr maßgeblichen zeitpunkt für beginn frist für derartige beschwerde dar rechtskräftige abweisung amtshaftungsklage entscheidung über erhobene verfassungsbeschwerde ii hält angriffen revision stand entschädigungsklage recht abgewiesen worden entschädigung wegen überlanger verfahrensdauer gerichteten vorschriften abs verbindung gvg finden streitfall anwendung kläger gerichtete ermittlungsverfahren zeitpunkt inkrafttretens gesetzes über rechtsschutz überlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren grg november bgbl dezember bereits beendet entschädigungsanspruch kommt tag inkrafttretens bereits abgeschlossenen verfahren betracht voraussetzungen bergangsvorschrift art grg erfüllt vorliegend fall kläger geführte ermittlungsverfahren bereits jahr einstellung
  4535. [['bundesgerichtshof beschluss anwz juli anwaltsgerichtlichen verfahren antragsteller beschwerdeführer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen wiederaufnahme anhörungsrüge fgg gegenvorstellung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte dr wüllrich dr frey sowie rechtsanwältin dr hauger juli beschlossen anhörungsrüge gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss april antrag herabsetzung streitwertes juni zurückgewiesen gründe antragsteller schriftsatz juni erhobene weitere rechtsbeschwerde wegen verweigerung rechtlichen gehörs richtet beschluss senats april beschluss senat sofortige beschwerde antragstellers wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossenen verfahrens agh ablehnenden beschluss hessischen anwaltsgerichtshofs november unzulässig verworfen antragsteller wiederholt vertieft begründung sofortigen beschwerde vorgetragenen gründe beantragt streitwert früheren streitwerts hauptsache herabzusetzen anhörungsrüge behandelnde rechtsmittel bleibt erfolg senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsa chen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehört worden wurde berücksichtigendes vorbringen weder übergangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehör verletzt gegenvorstellung rechtsmittel jedenfalls unbegründet vorbringen antragstellers begründetheit sofortigen beschwerde gibt anlass angegriffene senatsentscheidung abzuändern antrag geschäftswert verfahrens herabzusetzen erfolg senat entscheiden nderung geschäftswerts rechtskräftigem abschluss beschwerdeverfahrens bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt betracht kommt offen gelassen senatsbeschlüssen mai anwz brak mitt februar anwz brak mitt jedenfalls überschreitet streitwertfestsetzung senat anwaltsgerichtshof eingeräumte ermessen hälfte üblicherweise zulassungssachen festgesetzten geschäftswerts angemessen ganter ernemann wüllrich frellesen frey roggenbuck hauger vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  4536. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier september feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über unterbringung entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt mobiltelefon marke nokia eingezogen sachrüge gestützte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg schuld strafausspruch angefochtenen urteils weisen durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten insoweit revision unbegründet sinne abs stpo urteil jedoch bestehen bleiben soweit entscheidung frage unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterblieben landgericht festgestellt angeklagte seit vielen jahren körperlich psychisch betäubungsmitteln abhängig sei taten aufgrund betäubungsmittelabhängigkeit begangen benötige fall stationäre drogenentwöhnungstherapie kammer deshalb bereits urteilsgründen zurückstellung vollstreckung strafrestes durchführung therapie zugestimmt grundlage feststellungen hätte tatrichter anordnung maßregel gemäß stgb auseinandersetzen müssen unterlassene prüfung erweist deshalb entbehrlich stgb fassung gesetzes sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl maßregel mehr zwingend anzuordnen gericht nunmehr eingeräumte ermessen tatsächlich ausüben urteilsgründen kenntlich vgl bgh nstz rr beschl september str vollstreckungsrechtlich möglichkeit vorgehens btmg betracht kommt landgericht befürwortet rechtfertigt für allein absehen prüfung gegebenenfalls anordnung maßregel stgb bgh stv beschl juni str brigen feststellungen anhaltspunkte dafür erkennbar angeklagte gefährlich sinne vorschrift hinreichend konkrete aussicht besteht behandlung entziehungsanstalt hang heilen über erhebliche zeit rückfall hang bewahren satz stgb angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo bghst bgh nstz rr ber maßregelanordnung daher hinzuziehung sachverständigen satz stpo neu entscheiden senat ausschließen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt hätte strafausspruch deshalb bestehen bleiben ergänzend bemerkt senat tatrichter berufung bghst njw vertretene auffassung wertersatzverfall immer zwingend höhe gesamten brutto eingenommenen geldbetrages erfolgen vorliegen unbilligen härte abs satz stgb anordnung zwingend ganz abzusehen sei trifft ergibt schon wortlaut vorschrift wonach verfall angeordnet soweit für betroffenen unbillige härte wäre verfallsanordnung deshalb gemäß abs satz stgb vollständig abzusehen anordnung hinsichtlich teilbetrags angeklagten unbillig hart träfe begriff unbilligen härte insbesondere berücksichtigung unterhaltsverpflichtungen verweist senat bgh wistra rissing van saan fischer cierniak roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  4537. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts ziff antrag anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg oktober adhäsionsausspruch ergänzt folgt neu gefasst festgestellt angeklagte adhäsionskläger zukünftig entstehenden materiellen immateriellen schaden januar uhr straße begangenen gefähr lichen körperverletzung ersetzen soweit dahingehende ansprüche sozialversicherungsträger sonstige versicherer übergegangen vgl senatsbeschluss juni str gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhäsionskläger entstandenen notwendigen auslagen tragen sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  4538. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg juni abs maßgabe abs stpo unbegründet verworfen angeklagte brigen freigesprochen antragsschrift generalbundesanwalts september beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer sander berger ecli de bgh str schneider feilcke'],['Soon']]
  4539. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel april verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt feststellungen nebenkläger angeklagten aufgesucht vorhalte gemacht aufgefordert mitbenutzten wohnung auszuziehen aufgewühlt vorangegangene gespräch entschloss angeklagte denkzettel verpassen holte messer folgte wohnung verlassenden nebenkläger stach wucht oberbauch nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch ergebnis bestehen bleiben allerdings begegnen lasten angeklagten angestellten strafzumessungserwägungen mehrfacher hinsicht rechtlichen bedenken strafkammer ua folgendes ausgeführt angeklagten sprach massive tatausführung handelte brutale sinnlose erschreckende aggressionstat handelte angeklagte beängstigend planvoll kaltschnäuzig versetzte gezielten stich genau rippen reue hauptverhandlung kaum spüren strafkammer gefährliche körperverletzung tatbestandsvarianten mittels gefährlichen werkzeugs leben gefährdenden behandlung abs nr stgb angenommen bereits vorliegen beiden qualifikationsmerkmale straferschwerend gewertet anhaltspunkte für besondere über durchschnittliches geschehen leben gefährdenden messerstiches hinausgehende massivität brutalität sinnlosigkeit weder genannt ersichtlich daher besorgen strafkammer entgegen abs stgb angeklagten gerade erfüllung abgeurteilten straftatbestandes erschwerend angelastet besonders planvolles kaltschnäuziges verhalten angeklagten feststellungen belegt gleiches gilt für gezielten stich genau rippen ergibt anhalt angeklagte grob gezielt oberbauch genau gezielt rippenzwischenraum gestochen könnte fehlende reue durfte angeklagten angelastet strafbares verhalten bestritten notwehr gegenüber vorausgegangenen angriff nebenklägers berufen vgl tröndle fischer stgb aufl rdn brigen gibt wortwahl erschreckende aggressionstat beängstigend planvoll ä anlass hinweis moralisierende persönliches engagement vermittelnde formulierungen vermieden sollten eindruck erwecken könnten sei gericht unbefangen wäge für angeklagten sprechenden gesichtspunkte ruhig sachlich gegeneinander ab vgl tröndle fischer stgb aufl rdn vielmehr kommt strafzumessung darauf allgemeine wenig aussagekräftige qualifizierungen anzustellen strafzumessungstatsachen sinne abs stgb konkret herauszuarbeiten geschehen orientiert regelmäßigen erscheinungsbild delikts vgl bgh wistra milder schwerer erscheinen lassen gleichwohl aufhebung strafausspruchs abgesehen verhängte freiheitsstrafe sechs jahren angemessen abs stpo dabei neben folgen für tatopfer maßgeblich abgeurteilte tat ganze reihe schwerer angriffe angeklagten leben körperliche unversehrtheit mitmenschen einreiht hohem maße gefährlich erscheinen lassen zumindest erneuter einschlägiger straffälligkeit prüfung anordnung sicherungsverwahrung angezeigt erscheinen lassen winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  4540. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs tatrichterliche feststellung freie willensbildung betroffenen sei erheblich beeinträchtigt erlaubt schluss betroffene freien willensbildung bezüglich betreuung mehr lage anschluss senatsbeschlüsse märz xii zb famrz mai xii zb famrz bgh beschluss oktober xii zb lg hannover ag burgwedel ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts hannover oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen wert gründe geborene betroffene leidet verhaltenssucht spielsucht boden frontalhirnsyndroms infolge vergangenheit hoch verschuldet seit juni beteiligte berufsbetreuerin für betroffenen bestellt zuletzt aufgabenkreis vermögenssorge entgegennahme ffnen anhalten post sowie rechts antrags behördenangelegenheiten für vermögenssorge einwilligungsvorbehalt angeordnet amtsgericht einholung sachverständigengutachtens betreuung genannten aufgabenkreis beibehaltung einwilligungsvorbehalts verlängert zugleich anstelle beteiligten rechtsanwältin berufsbetreuerin bestellt beschwerde betroffenen amtsgericht teilabhilfeentscheidung bestellung neuen berufsbetreuerin aufgehoben angeordnet beteiligte betreuerin bestellt landgericht beschwerde brigen zurückgewiesen rechtsbeschwerde wendet betroffene weiterhin verlängerung betreuung ii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache landgericht entscheidung landgerichts hält bereits deshalb rechtlicher nachprüfung stand ausreichenden tatrichterlichen feststellungen fehlt betroffenen beschwerden erklärte ablehnung betreuung freien willen sinne abs bgb beruht grundsatz freien willen betroffenen betreuer bestellt darf gilt verlängerungsverfahren weshalb gemäß abs bgb betreuung freien willen betroffenen fortgeführt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn beiden entscheidenden kriterien für begriff freien willensbildung einsichtsfähigkeit betroffenen fähigkeit einsicht handeln fehlt beiden elemente liegt freier allenfalls natürlicher wille einsichtsfähigkeit setzt fähigkeit betroffenen voraus für wider betreuerbestellung sprechenden gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwägen betroffene grund bedeutung tragweite betreuung intellektuell erfassen können denknotwendig voraussetzt defizite wesentlichen zutreffend einschätzen grundlage einschätzung für betreuung sprechenden gesichtspunkte gegeneinander abwägen betroffene bildung klaren urteils problematik betreuerbestellung lage möglich urteil handeln dabei einflüssen interessierter dritter abzugrenzen feststellungen ausschluss freien willensbestimmung müssen sachverständigengutachten belegt vgl senatsbeschlüsse märz xii zb famrz rn mwn januar xii zb famrz rn ff maßstäben angefochtene entscheidung gerecht beschwerdegericht entscheidung lediglich ausgeführt freie willensbildung betroffenen erheblich eingeschränkt sei hierbei einschätzung sachverständigengutachten gestützt wonach betroffene finanziellen angelegenheiten zusammenhängenden behörden postangelegenheiten mehr selbständig besorgen könne freie willensbildung beschriebene symptomatik erheblich eingeschränkt sei allein steht fest betroffene freien willensbildung bezüglich ablehnung betreuung mehr lage vgl senatsbeschluss märz xii zb famrz rn mai xii zb famrz rn darüber hinaus senat rechtsbeschwerde erhobenen verfahrensrügen geprüft rügen für durchgreifend erachtet abs satz famfg ivm zpo insoweit sieht senat weiteren begründung entscheidung ab geeignet wäre klärung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg angefochtene entscheidung bestand abs famfg aufzuheben abs satz famfg gebotene zurückverweisung sache gibt beschwerdegericht zugleich gelegenheit ergänzende fes
  4541. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen erpresserischen menschenraubes todesfolge antrag pauschgebühr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen gerichtlich bestellten verteidiger rechtsanwalt für angeklagten si für revisionshauptverhandlung anstelle gesetzlichen gebühr pauschgebühr höhe worten eintausendvierhundert euro bewilligt gründe rechtsanwalt für revisionshauptverhandlung verfügung vorsitzenden juli pflichtverteidiger angeklagten si bestellt worden für verfahren bundesgerichtshof entscheidung über antrag bewilligung pauschvergütung berufen abs satz abs satz rvg pflichtverteidiger bewilligung pauschgebühr höhe beantragt anhörung staatskasse senat pauschgebühr höhe bewilligt betrag wurde verteidigern mitangeklagten zugesprochen vorbereitung hauptverhandlung senat antragsteller ebenso verteidiger angeklagten mehreren umfangreichen verfahrensrügen sowie schwierigen sachlich rechtlichen fragen befassen rechtsmittel nebenkläger aufgeworfen wurden daher besonders umfangreiche vorbereitung revisi onshauptverhandlung erforderlich danach pauschgebühr höhe fall pflichtverteidigers angeklagten si gerechtfertigt angemessen senat gehindert höhere pauschvergütung beantragt gewähren olg hamm beschluss januar sbd nstz rr thür olg beschluss märz ar juris rn ebenso burhoff gerold schmidt rvg aufl rn sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4542. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober schuldspruch dahin geändert neu gefaßt daß angeklagte einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge erwerb betäubungsmitteln handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betäubungsmitteln fällen sowie erwerbs betäubungsmitteln fällen schuldig aufgehoben soweit einziehung handys nokia aufrechterhalten wurde aufrechterhaltung anordnung entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge fällen davon fall tateinheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln fällen einbeziehung zwei urteilen amtsgerichts jugendstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt einziehung mobiltelefons aufrechterhalten hiergegen gerichtete sachrüge gestützte revision angeklagten lediglich beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo soweit landgericht fällen ii urteilsgründe angenommen einfuhr bzw handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge trete jeweils tateinheitlich besitz betäubungsmitteln geringer menge hinzu hält sachlichrechtlicher nachprüfung stand landgericht hätte fällen offen lassen dürfen teil angeklagten erworbenen betäubungsmittel gewinnbringenden weiterverkauf eigenverbrauch bestimmt rechtliche einordnung erwerbsvorgänge unterschiedlicher zweckbestimmung richtet jeweiligen einzelmengen geringen handelsmenge liegt handeltreiben geringen menge abs nr btmg restliche eigenverbrauchsmenge gering tateinheit besitz geringen men ge abs nr btmg gegeben darunterliegenden eigenverbrauchsmenge dagegen tateinheit erwerb abs nr btmg teilmengen wirkstoffgehalte daher notfalls beachtung zweifelssatzes wege schätzung festzustellen senat stv obgleich geschehen erweist schuldspruch soweit angeklagte wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verurteilt wurde rechtsfehlerfrei angesichts durchweg beträchtlichen gesamtmengen ausgeschlossen daß handeltreiben bestimmten teilmengen grenzwerte geringen menge erreicht hinblick exakt festgestellten eigenverbrauchsmengen senat schuldspruch dahin geändert daß angeklagte tateinheitlich handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge jeweils erwerbs betäubungsmitteln abs nr btmg schuldig für angeklagten günstiger tateinheitliche verurteilung wegen verbrechens besitzes betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg gegeben wäre eigenverbrauch bestimmte menge grenze geringen menge erreicht überschritten hätte rechtliche einordnung taten erwerb jeweils gramm kokain eigenverbrauch handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betäubungsmitteln geringer menge bestand senat feststellungen wirkstoffgehalt vorliegen schuldspruch dahin geändert daß jeweils erwerb betäubungsmitteln vorliegt angeklagten begünstigenden angesichts geständnisses blick stpo unbedenklichen schuldspruchänderungen lassen strafausspruch unberührt auszuschließen daß jugendkammer schwere schuld zutreffend festgestellt dauer jugendstrafe fehlerfreien erwägungen bemessen zugrundelegung senat vorgenommenen geringfügigen nderungen rechtlichen bewertung mehrfach einschlägig vorbestraften angeklagten niedrigere strafe verhängt hätte aufrechterhaltung einbezogenen urteil amtsgerichts delmenhorst angeordneten einziehung mobiltelefons bedurfte angefochtenen urteil einziehung erledigt eigentum betreffenden gegenstand rechtskraft amtsgerichtlichen urteils stgb staat übergegangen bghr stgb abs aufrechterhalten tenor neuen urteils lediglich klar gestellt daß frühere urteil insoweit erledigt vgl bghst angesichts geringen erfol
  4543. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg januar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bemerkt senat revision rügt recht daß strafkammer durchführung selbstleseverfahrens hinsichtlich aufzeichnungen über telefongespräche angeklagten geschädigten erfordernisse abs satz stpo beachtet feststellung über kenntnisnahme berufsrichter schöffen protokoll aufgenommen worden indes senat ausschließen daß urteil verfahrensfehler beruht strafkammer beweiswürdigung lediglich darauf abgestellt daß angeklagte telefonaten ebenso ambivalentes verhalten drohungen beschimpfungen liebesbeteuerungen wechseln ab früheren vorfällen gegenüber geschädigten tag gelegt zusammenfassende wertung jedoch weiteres aussage geschädigten über inhalt gespräche angeklagten eingeräumt ergeben genauen wortlaut kam dabei ersichtlich daß wiedergabe urteilsgründen ohnehin entbehrlich vermerk vorsitzenden strafvollstreckungskammer über angaben geschädigten telefonische anfrage durfte zusätzlich persönlichen vernehmung geschädigten verlesen st rspr vgl bghst rissing van saan miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  4544. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs vorschrift hgb greift grundsätzlich hauptfrachtvertrag deutsches recht anwendung kommt ersatzpflicht ausführenden frachtführers verhältnis absender vertraglichen haupt frachtführer vertraglichen beziehungen letzteren ausführenden frachtführer orientiert empfänger transportgutes können verlust beschädigung gutes ausführenden unterfrachtführer hauptfrachtführer geschlossenen unterfrachtvertrag eigene schadensersatzansprüche zustehen aufgabe bghz art cmr fortführung bghz bgh urt oktober zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter dr bergmann pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin transportversicherer ag weiteren versicherungsnehmerin nimmt beklagten wegen verlustes transportgut abgetretenem übergegangenem recht schadensersatz anspruch beklagten gesellschaften interna tionalen paketbeförderungsunternehmens beklagte sitz taiwan beklagte deutschland versicherungsnehmerin bestellte november inc weiteren inc speicherchips preis us dollar je stück inc übergab beklagten selben tag zwei paketen verpackte ware beauftragte deren beförderung versicherungsnehmerin ausweislich beklagten ausgestellten frachtbriefs ersten paket zweiten paket computer parts enthalten beklagte beförderte beide pakete per luftfracht flughafen köln bonn übernahm beklagte beide pakete november weitertransport versicherungsnehmerin paket speicherchips kam versicherungsnehmerin zweite paket ging während landtransports versicherungsnehmerin verloren klägerin behauptet abhanden gekommenen paket hätten restlichen versicherungsnehmerin bestellten speicherchips befunden versicherungsnehmerin für verlust februar betrag dm gezahlt inc transportschaden zustehenden ansprüche versicherungsnehmerin abgetreten ansprüche wiederum klägerin abgetreten ansprüche versicherungsnehmerin empfängerin seien gemäß abs vvg übergegangen klägerin beantragt beklagten gesamtschuldner verurteilen nebst zinsen zahlen beklagten geltend gemacht gerichteten sprüche beurteilten taiwanesischem recht gemäß taiwanesischen zivilgesetzbuchs sei haftung beklagten ausgeschlossen vorschrift frachtführer verlust wertgegenständen handele speicherchips hafte versender wert warensendung vorliegenden fall deklariert haftungsausschluss könne beklagte berufen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht klage ausnahme geringfügigen teils beanspruchten zinsen stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag abweisung klage klägerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen beklagte schulde klägerin wegen verlusts pakets gemäß abs hgb schadensersatz beanspruchten höhe schadensersatzpflicht beklagten ergebe abs hgb berufungsgericht ausgeführt streitfall komme deutsches recht anwendung inc beklagten abgeschlossene hauptfrachtvertrag un terliege taiwanesischen recht parteien hätten jedoch beginn rechtsstreits nachträglich gemäß art egbgb geltung deutschen rechts vereinbart beklagten geschlossene unterfrachtvertrag beurteile deutschem recht anspruchsbegründenden voraussetzungen hgb seien erfüllt beklagten könnten gesetzliche beförderungsbedingungen vereinbarte haftungsbeschränkungen berufen beklagte für deren vertragswidriges verhalten beklagte einstehen müsse verlust pakets leichtfertig hgb verursacht für höhe behaupteten schadens streite aufgrund gesamtumstände falles anscheinsbeweis mitverschulden inc wegen unterlassens hinweises gefahr ungewöhnlich hohen schadens komme betracht müsse davon ausgegangen beklagten inc übergebenen versanddokumenten kaufpreis warensendung ausgewiesen sei beklagten information fü
  4545. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle august verworfen jedoch maßregelausspruch dahin berichtigt ergänzt angeklagten fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr tateinheit vorsätzlicher körperverletzung sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher körperverletzung bewährung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt weiterhin angeordnet führerschein angeklagten entzogen verwaltungsbehörde angewiesen angeklagten ablauf sechs monaten neue fahrerlaubnis erteilen hiergegen wendet angeklagte revision maßregelausspruch dahingehend berichtigen angeklagten fahrerlaubnis entzogen abs satz stgb zieht abs satz stgb einziehung führerscheins zwingende folge verschlechterungsverbot abs stpo steht nachholung anordnung entgegen st rspr vgl bgh beschluss oktober str bghr stpo abs nachteil mwn darüber hinaus erweist rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4546. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhehlerei ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth oktober soweit betrifft aufgehoben strafausspruch soweit angeklagte fall urteilsgründe wegen steuerhehlerei verurteilt worden ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhehlerei tatmehrheit betrug fünf fällen tatmehrheit versuchtem betrug vier fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen unbegründet sinne abs stpo strafausspruch zwei jahren freiheitsstrafe fall urteilsgründe hinsichtlich landgericht angeklagten rechtsfehlerfrei wegen steuerhehlerei ao verurteilt hält rechtlicher nachprüfung stand zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausgeführt strafzumessung grundsätzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat täterpersönlichkeit gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen bewerten gegeneinander abzuwägen eingriff revisionsgerichts regel möglich zumessungserwägungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstößt verhängte strafe oben unten bestimmung löst gerechter schuldausgleich einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen bgh beschluss gsst bghst mehrere angeklagte verfahren abgeurteilt für strafe sache gefunden wobei gesichtspunkt verhängten strafen gerechten verhältnis zueinander stehen sollten völlig außer betracht bleiben darf senatsbeschlüsse str nstz str stv bghr stgb ii zumessungsfehler anforderungen strafzumessung strafkammer gerecht bestrafung angeklagten falle steu erhehlerei einzelstrafe zwei jahren übersteigt bestrafung vortäters erheblich insoweit lediglich einzelstrafe monaten erhalten gründe für differenzierung weder rahmen strafzumessung dargelegt ua ff ff gesamtheit urteilsgründe entnehmen vielmehr strafkammer brigen angeklagten spielmacher taten ua beanstandender weise höheren einzelstrafen übrigen mitangeklagten belegt aufgrund darlegungsmangels festgesetzte einzelstrafe bestand fall verhängte einzelstrafe zugleich einsatzstrafe darstellt gesamtstrafe aufzuheben aufhebung feststellungen bedarf allein vorliegenden darlegungsmangel strafzumessung neue tatgericht darf weitere feststellungen treffen bisherigen widerspruch stehen raum graf radtke jäger fischer'],['Soon']]
  4547. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb märz zwangsverwaltungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein zvg anordnung zwangsverwaltung steht entgegen daß eigenbesitz eingetragenen eigentümers bestritten bgh beschluß märz ixa zb lg berlin ag pankow weißensee ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterin roggenbuck richter zoll märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts berlin mai kosten beteiligten zurückgewiesen beschwerdewert gründe für unterdessen insolvent gewordene bank ag gläubi gerin februar vollstreckbare grundschuld höhe dm oktober vollstreckbare grundschuld höhe dm grundbuch eingetragen worden damals schuldner eingetragener eigentümer gesamten grundstücks grundbesitz jahr wohnungseigentum aufgeteilt worden seit september beteiligten gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts eigentümer rubrum bezeich neten wohnungseigentums eingetragen gläubigerin beantragte schreiben juli beim vollstreckungsgericht eingegangen juli zwangsverwaltung wohnungseigentums weiterer wohnungseigentumseinheiten gebäude anzuordnen beteiligten widersprachen antrag begründung daß gesellschaft bürgerlichen rechts eigenbesitzer gesamten anwesens seien schuldner gemäß gesellschaftsvertrag november grundstück gesellschaft bürgerlichen rechts beteiligten eingebracht besitz vereinbarungsgemäß dezember übergeben vertrag juni schuldner gesellschaftsanteil beteiligten übertragen gläubigerin legte daraufhin abschrift protokolls gesellschafterversammlung märz wonach beteiligte gesellschaft ausgeschlossen wurde schuldner gesamte gesellschaftsvermögen übernahm amtsgericht ordnete beschluß august wegen beiden grundschulden gläubigerin zwangsverwaltung wohnungseigentums zwangsverwalter nahm besitz schreiben juni legten beteiligten erinnerung anordnung zwangsverwaltung begründung beriefen darauf daß titel über grundschuld höhe dm schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sei daß anordnung zwangsverwaltung hinblick eigenbesitz hätte unterbleiben müssen richter wies erinnerung zurück sofortige beschwerde beteiligten zusätzlich geltend machten daß titel schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sei blieb ergebnis erfolg landgericht hob angefochtenen beschluß richter amtsgericht wegen rechtspfleger anordnung zwangsverwaltung durchgeführten anhörung entscheidung berufen sei sofortige beschwerde anordnung zwangsverwaltung wies jedoch zurück zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben beteiligten aufhebung beschlusses august ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte übrigen zulässige rechtsbeschwerde begründet auffassung beschwerdegerichts vollstreckbare ausfertigung notariellen urkunde über bestellung grundschuld betrag dm schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sei persönlich november geschäftsraum bank ag übergeben worden ergebe zustellungsurkunde obergerichtsvollziehers beim amtsgericht berlin mitte für zustel lung zweiten titels gelte übrigen schuldner oktober rechtspfleger geführten telefongespräch bestätigt daß vollstreckungstitel empfangen anordnung fortsetzung zwangsverwaltung stehe entgegen daß beteiligten darauf beriefen herausgabebereite eigenbesitzer grundstücks zwangs verwaltung sei unzulässig soweit dadurch besitz herausgabebereiten dritten eingegriffen vorliegenden fall sei jedoch weder grundbuch nebst grundakten ersichtlich verfahrensbeteiligten unstreitig daß beschwerdeführer herausgabebereite eigenbesitzer grundstücks seien verfahrensbeteiligten stritten vielmehr darüber gesellschaft bürgerlichen rechts märz überhaupt bestanden wer anordnung zwangsverwaltung eigenbesitz grundstück innegehabt gläubigerin beschwerdeführer nähmen für anspruch eigenbesitz gehabt bezichtigten jeweils gegenseite juli august illegale hausbesetzungen betrieben rechtspfleger demnach positiv feststellen können daß anordnung zwangsverwaltung eigenbesitz herausgabebereiten dritten entgegenstehe sei aufgabe streitige tatsachen aufzuklären umstrittene rechtsfragen beantworten sache beteiligten prozeßverfahren gemä
  4548. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr mai rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterinnen weber monecke dr v� zina richter dose beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zugelassen revision klägerin vorgenannte urteil aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe klägerin verlangt beklagten fristloser kündigung mietvertrages wegen zahlungsverzugs zahlung rückständiger miete für zeit dezember august zahlung kaution räumung mietobjekts vertrag september vermietete klägerin frau gewerberäume betrieb praxis für physiotherapie frau beklagte zeigten klägerin schreiben juli nunmehr beklagte praxisinhaber sei künftig jeglicher schriftverkehr über geführt solle frau sei angestellte fachliche leiterin weiterhin praxis tätig februar schlossen parteien mietvertrag über praxisräume ab dezember stellte beklagte dahin erbrachten mietzahlungen beklagte verweigert zahlung räumung begründung klägerin hinblick mietverhältnis frau gebrauch mietsache verschaffen können landgericht beklagten räumung teil betriebskostenvorauszahlung zinsforderung antragsgemäß zahlung verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägerin zulassung revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt ii angefochtene urteil abs zpo aufzuheben statthafte brigen zulässige nichtzulassungsbeschwerde begründet berufungsgericht entscheidung teile beweis gestellten hinreichend substantiierten sachvortrags klägerin übergangen deren anspruch rechtliches gehör art abs gg verletzt vgl senatsbeschluss juni xii zr njw berufungsgericht davon ausgegangen klägerin umstände vorgetragen denen ergebe beklagte räume besitz genommen dabei nichtzulassungsbeschwerde recht rügt beweis gestellten vortrag klägerin beklagte mieträume bereits vertragsabschluss tatsächlich genutzt übergangen darüber hinaus beweis gestellten vortrag klägerin wonach zeugin angestellte beklagten besitz praxisräumen vermittelt unberücksichtigt gelassen schließlich berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde recht rügt annahme klägerin ausreichenden anknüpfungstatsachen vorgetragen denen inbesitznahme räume beklagten ergebe deren vortrag unberücksichtigt gelassen beklagten ausweislich mietvertrages schlüssel für mieträume übergeben worden seien rechtsstreit deshalb gemäß abs zpo neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen senat weist darauf schreiben frau klägerin oktober ausdruck kommt frau beendigung klägerin abgeschlossenen mietvertrages spätestens seit august ausgeht klägerin frau abgeschlossenen mietvertrag für beendet hält kommt konkludente aufhebung betracht hahne sprick v� zina weber monecke dose vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  4549. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai aufgehoben streitwert für rechtsbeschwerde gründe kläger nehmen beklagte vorwurf fehlerhaften kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch jahre beteiligten kläger empfehlung beklagten mittelbare kommanditisten beteiligung kg einlage dm zuzüglich agio datum dezember reichten kläger über vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten gütestelle rechtsanwalts antrag außergerichtliche streitschlichtung anlage gütestelle unterrichtete beklagte hiervon nachdem gütetermin erschienen stellte güte stelle dezember scheitern verfahrens fest juni kläger landgericht klage eingereicht gerichtet feststellung beklagte verpflichtet sämtliche finanziellen schäden ersetzen abschluss beteiligung ursachen vorbringen kläger ergibt schadensersatzpflicht beklagten beratung verwendung unrichtigen unvollständigen irreführenden emissionsprospekts daraus berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien schriftsatz februar kläger musterverfahrensantrag mehreren feststellungszielen gestellt emissionsprospekt behaupteten schulungsinhalte betroffen antrag landgericht hinweis fehlende entscheidungserheblichkeit feststellungsziele beschluss juni unzulässig verworfen urteil gleichen tage klage unbegründet abgewiesen hiergegen kläger berufung eingelegt berufungsbegründung klageanspruch hilfsweise hinsichtlich bisher eingetretenen schäden beziffert berufungsgericht rechtsstreit rücksicht vorlagebeschluss landgerichts berlin januar oh kapmug gemäß gesetzes über musterverfahren kapitalmarktrechtlichen streitigkeiten kapitalanleger musterverfahrensgesetz oktober bgbl kapmug ausgesetzt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten ii statthafte rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung aussetzungsbeschlusses berufungsgerichts verfahren fortgang geben berufungsgericht begründung entscheidung we sentlichen ausgeführt aussetzung rechtsstreits sei kapmug begründet einschlägiger klageregister bekannt gemachter vorlagebeschluss liege entscheidung rechtsstreits hänge feststellungszielen prospektfehlervorwürfen ab derzeitigen sach streitstand greife verjährungseinrede beklagten insoweit fehle entscheidungsreife ber frage rechtzeitigen einreichung güteantrags januar vorliegen diesbezüglichen vollmacht kläger rechtsanwälte müsse gegebenenfalls beweis erhoben güteantrag sei ausreichend bestimmt kläger anlagefonds beteiligungsnummer höhe geleisteten einlage gerügten prospektfehler benenne liege missbrauch güteverfahrens beziehungsweise abs nr bgb eröffneten möglichkeit hemmung verjährung soweit klage bgb gestützt seien ausführungen vorsatz subjektiven seite sittenwidrigkeit unsubstantiiert klage bereits unabhängig feststellungszielen begründet sei ausführungen halten rechtlicher nachprüfung wesentli chen punkt stand allerdings wendet rechtsbeschwerde unrecht musterverfahren kapitalanleger musterverfahrensgesetz für positive feststellungsklagen anwendung finde senat beschluss november iii zb wm ff rn ff mwn veröffentlichung bghz vorgesehen inzwischen entschieden zivilprozesse denen positive feststellungsanträge geltend gemacht uneingeschränkt musterverfahrensfähig soweit rechtsbeschwerde einwendet kapitalanleger musterverfahrensgesetz sei mangels bezugnahme öffentliche kapitalmarktinformation anwendbar kläger gestützt bgb anspruch daraus herleiten möchten berater beklagten hinsichtlich streitgegenständlichen beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien darauf hinzuweisen berufungsgericht anspruch für hinreichend dargelegt erachtet musterverfahren allein prospektinhalt bezieht entgegen ansicht rechtsbeschwerde führt umstand kläger anspruch sachverhalt stützen musterverfahren festzustellenden tatsachen rechtsfrag
  4550. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter schneider prof dr krüger dr klein dr gaier für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte herausgabe grundbesitzes auskunfterteilung verurteilt widerklage klägerin widerbeklagte abgewiesen worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dresden märz abgeändert klage abgewiesen widerklage verhältnis beklagten klägerin widerbeklagten festgestellt daß märz notar widerbeklagten geschlossene grundstückskaufvertrag ur nr wirksam kosten rechtsstreits erster instanz trägt klägerin kosten rechtsstreits berufungs revisionsinstanz trägt beklagte außergerichtlichen kosten widerbeklagten übrigen kosten trägt klägerin widerbeklagte rechts wegen tatbestand notariellem vertrag märz kaufte beklagte widerbeklagten deren gesetzliche vertreterin widerbeklagte rund qm großes areal wirksamkeit für verkäuferin vollmachtlosen vertreter geschlossenen vertrages hing genehmigung widerbeklagten ab besitzübergabe für april vereinbart davon abhängig daß steuer zollbürge zugelassene deutsche bank märz höhe kaufpreisteils dm händen widerbeklagten schriftlich erklärte daß kaufpreisanteil für käufer zahlen schuldbeitritt abs notariellen vertrages außerdem enthielt vertrag klausel daß auflösenden bedingung geschlossen daß schriftliche erklärung märz vorliege abs notariellen vertrages widerbeklagte genehmigte vertrag erklärung april nachdem beklagte schreiben märz erklärung deutschen pfandbrief hypothekenbank ag folgenden bank märz vorgelegt wonach bank zahlung betrages dm erfüllung auszahlungsvoraussetzungen eintragung gesamtgrundschuld über mio dm kaufgrundstück grundstück parallelprozesses zr zusagte widerbeklagte setzte beklagte rückwirkend april besitz folgezeit wurde vollziehung vertrages begonnen september äußerte widerbeklagte gegenüber bank beklagten auffassung daß bankerklärung qualität schuldbeitritts nachverhandlungen bank beklagten führten ergebnis widerbeklagte daraufhin kaufgrundstück zurückverlangt beklagte auskunft vorbereitung klage herausgabe gezogener nutzungen anspruch genommen landgericht klage stattgegeben zweiter instanz jetzige klägerin widerbeklagte rechtsstreit vorbringen beigetreten sei verschmelzung widerbeklagten deren rechtsnachfolgerin geworden beklagte urteil ziel klageabweisung angefochten zwischenfeststellungswiderklage widerbeklagten erhoben wesentlichen festzustellen beantragt daß widerbeklagte rechtsnachfolgerin widerbeklagten sei daß kaufvertrag wirksam sei oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen widerklage abgewiesen revision beklagten früheren anträge weiterverfolgt senat angenommen soweit klageverurteilung richtet abweisung widerklageantrags gegenüber widerbeklagten feststellung wirksamkeit kaufvertrages widerbeklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht aktivlegitimation klägerin widerbeklagten nimmt daß infolge verschmelzung rechtsnachfolgerin widerbeklagten geworden infolgedessen partei deren stelle getreten sei daß anspruch herausgabe grundstücks bgb zustehe notarielle kaufvertrag märz sei nämlich eintritt auflösenden bedingung daß märz schriftliche schuldbeitrittserklärung bank vorliege weggefallen infolgedessen sei widerklage unbegründet ii ausführungen halten angriffen revision stand erfolg wendet revision allerdings annahme rechtsnachfolge widerbeklagten widerbeklagten aufgrund verschmelzung vorliegenden fall voraussetzungen abs nr abs umwg möglich voraussetzungen einzelnen gegeben konnte berufungsgericht entgegen auffassung revision dahingestellt lassen etwaige mängel verschmelzung abs umwg unbeachtlich bleiben nachdem verschmelzung handelsregister eingetragen worden wirkungen treten bundesgerichtshof inhaltsgleichen vorschrift abs lwanpg bzw abs lwan
  4551. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape september beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni zugelassen revision beklagten vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen wert für revisionsverfahren festgesetzt gründe klägerin betriebsgrundstück vermeintlich voll erschlossen erworben erhielt mai zuständigen gemeinde nachricht müsse erschließungsbeitragsforderungen über etwa rechnen klägerin beauftragte beklagten rechtsanwalt prüfung rechtslage beratungsfehlerhaft empfahl festsetzungsverjährung berufen rechtsstandpunkt vertrat beklagte gegenüber gemeinde schließlich juni beitragsbescheide über erließ nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen verfahren obsiegte gemeinde klägerin lastet beklagten vorfeld auseinander setzung möglichkeit vergleichsabschlusses gemeinde hingewiesen ordnungsgemäßer beratung hätte grundlage hälftigen ermäßigung raum stehenden erschließungsbeiträge entsprechende vergleichsabrede gemeinde abgeschlossen hinsichtlich zustandekommens geltend gemachten vergleichsabschlusses klägerin einvernahme bürgermeisters gemeinde berufen beklagte vortrag bestritten ausgeführt vergleichsabschluss hätte haupt finanzausschuss gemeinde zustimmen müssen deren mitglieder wären vergleichsweisen regelung entgegengetreten richtigkeit behauptung beklagte einvernahme ausschussmitglieder berufen landgericht klage beweisaufnahme stattgegeben beklagten benannten ausschussmitglieder vernehmen berufungsgericht urteil wesentlichen bestätigt ausschussmitglieder wurden einvernommen rügt nichtzulassungsbeschwerde beklagten verletzung rechtlichen gehörs ii revision zuzulassen begründet angegriffene urteil anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg verletzt angefochtene urteil daher abs zpo aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen nichtberücksichtigung erheblichen sachvortrags beweisangebots verstößt art abs gg tatrichter vorbringen beklagten kenntnis genommen unterlassen danach gebotenen beweisaufnahme prozessrecht stütze mehr findet bverfg njw bgh beschl dezember ix zr njw rr rn berufungsgericht prüfung haftungsausfüllenden kausalität schon landgericht abs satz zpo gezogenen grenzen aufklärungsermessens überschritten streitigen vortrag klägerin erhebung benannten zeugen gefolgt gegenbeweislich beklagten angebotenen zeugen hören bestreiten beklagten wendet zentrale haupttatsache klägerischen vorbringens klägerin beweisen gemeinde geltend gemachten vergleichsabschluss bereit schadensersatzklage unbegründet beweisantritt haupttatsache darf rahmen abs satz zpo aufgrund würdigung indiztatsachen übergangen bgh urt märz xi zr wm ii vorschrift abs satz zpo rechtfertigt für streit entscheidung zentralen frage sachlage unerlässlichen erkenntnisse verzichten bgh urt oktober zr njw rn beschl dezember ix zr aao rn hiervon rechtsprechung senats ausgegangen für hypothetische verhalten mandanten fehlerhafter rechtsberatung erhebung gebotenen beweismittel abs satz zpo verwiesen bgh urt oktober ix zr wm iv beschl dezember ix zr aao freie richterliche würdigung sachvortrages vollständige beweiserhebung genügt danach fall streitfall ging entscheidend verhalten für vergleichsabschluss seiten gemeinde maßgeblichen entscheidungsträger nachdem berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen haupt finanzausschuss gemeinde entscheidungsfindung mitzuwirken für frage tatsächlichen zustandekommens vergleichs unerlässlich hand angebotenen beweismittel ermitteln ausschuss entschieden hätte beklagte für behauptete ablehnung ausschusses einvernahme mitglieder ausschusses berufen berufungsgericht durfte deshalb vernehmung zeugen absehen hinblick gegenteiligen bekundungen zeuge vernommenen bürgermeisters etwa erforderliche zustimmung ausschusses wahrscheinlich erachtete ausführungen berufungsgerichts frage abschlu
  4552. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden april ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision unbegründet verworfen entscheidung über kosten rechtsmittels bleibt für nachverfahren stpo zuständigen gericht vorbehalten gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen handeltreibens betäubungsmitteln fällen vier fällen davon wegen handeltreibens geringer menge einbeziehung geldstrafe urteil amtsgerichts wiesbaden april gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten sowie wegen handeltreibens betäubungsmitteln fünf fällen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt revision angeklagten senat urteil acht fällen sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben neuer verhandlung entscheidung strafkammer landgerichts zurückverwiesen ergänzend senat darauf hingewiesen urteil amtsgerichts wiesbaden april zäsurwirkung zukommen könne landgericht angeklagten nunmehr handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit erwerb betäubungsmitteln fünf fällen besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen sowie beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln tateinheit erwerb betäubungsmitteln schuldig gesprochen berücksichtigung bereits rechtskräftigen verurteilung wegen handeltreibens betäubungsmitteln fällen davon zwei fällen geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt einbeziehung geldstrafe urteil amtsgerichts wiesbaden april wegen fehlender zäsurwirkung urteils gehindert gesehen sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht gesamtstrafe verstoß abs stpo hoch festgesetzt weshalb ausspruch über gesamtstrafe bestand hebt revisionsgericht gesamtstrafenausspruch darf wegen verfahrensgegenstands neu bildende gesamtstrafe frühere übersteigen erste tatgericht aufgehobenen entscheidung bildung gesamtstrafe rechtsfehlerhaft einzelstrafe früherem urteil herangezogen ergibt wegen verschlechterungsverbots abs stpo obergrenze für neu bildende gesamtstrafe höhe ersten tatrichter verhängten gesamtstrafe abzüglich rechtsfehlerhaft einbezogenen strafe vgl senat beschluss dezember str bghr stpo abs nachteil beschluss april str nstz rr bgh beschluss januar str nstz rr obergrenze für tatgericht festzusetzende gesamtfreiheitsstrafe daher summe früher verhängten gesamtstrafen zwei jahre neun monate sowie jahr drei monate vermindert einbezogene geldstrafe tagessätzen landgericht bildung nunmehr einheitlichen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren bedacht senat macht möglichkeit abs satz stpo gebrauch entscheidung über neu bildende gesamtstrafe nachverfahren stpo zuzuweisen danach zuständige gericht über kosten rechtsmittels entscheiden appl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  4553. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert wiechers beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilkammer landgerichts berlin august unzulässig verworfen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen streitwert gründe kraft gesetzes statthafte abs satz zpo rechtsbeschwerde zulässig sache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs zpo rechtsbeschwerde grundsätzlich angesehenen frage substantiierung widerlegung begründeten unrichtigen feststellung angefochtenen urteil genügt dokument einzureichen feststellung widerlegt schriftsatz eingereichte dokument hinzuweisen kommt schon deswegen grundsätzliche bedeutung allgemein jeweils berücksichtigung art inhalt eingereichten dokuments beantwortet frage zudem klärungsbedürftig zivilprozeß üblich anstelle abs satz nr zpo erforderlichen argumentativen auseinandersetzung begründung angefochtenen entscheidung kommentarlos dokument einzureichen inhalt unrichtigkeit angegriffenen entscheidung erschließen gründen entscheidung über rechtsbeschwerde fortbildung rechts erforderlich verletzung grundrechtlich geschützter verfahrensrechte beklagten entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern könnte vermag rechtsbeschwerde darzutun rechtliche gehör beklagten verletzt berufungsgericht vorlage inhalt eingereichten sitzungsprotokolls kenntnis genommen erwägungen einbezogen hierbei richtigen ergebnis gelangt frage rechtlichen gehörs willkürverbot verletzt entscheidung berufungsgerichts stützt jedenfalls vertretbaren erwägungen einschlägigen bestimmungen abs satz nr zpo schließlich beklagte grundrecht wirkungsvollen rechtsschutz beeinträchtigt anforderungen berufungsgericht notwendigen inhalt berufungsbegründung stellt halten rahmen höchstrichterlichen rechtsprechung kostenentscheidung beruht zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball wiechers'],['Soon']]
  4554. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkündet juni bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle kartellverwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja holzvermarktung baden württemberg gwb abs nr kartellbehörde aufhebung verpflichtungszusagenentscheidung berechtigende nderung tatsächlichen verhältnisse für verfügung wesentlichen punkt schon anzunehmen kartellbehörde nachträglich wesentliche tatsachen bekannt bereits erlass verfügung vorgelegen nachträgliche bekanntwerden wesentlicher umstände genügt vielmehr umstände entweder zuvor allgemein unbekannt kartellbehörde deshalb erfahrung gebracht konnten aufdeckung umstände weitere ermittlungen rechnen entsprechendes gilt für prognostizierte auswirkungen verpflichtungszusagen marktverhältnisse ausbleibende positive entwicklung wettbewerbs wiederaufnahme verfahrens berechtigen vorhersehbar bgh beschluss juni kvr olg düsseldorf ecli de bgh bkvr kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter sunder dr deichfuß beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz teilweise aufgehoben beschwerde betroffenen beschluss bundeskartellamts juli fassung berichtigungsbeschlusses juli nderungsbeschlusses oktober insgesamt aufgehoben bundeskartellamt kosten verfahrens zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten betroffenen tragen sonstige außergerichtliche kosten erstattet wert rechtsbeschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt gründe betroffene land baden württemberg betreibt neben verkauf holz landeseigenen staatswald vermarktung holz insbesondere nadelstammholz körperschafts privatwald hierbei fasst betroffene land jeweils verkauf stehenden holzmengen verschiedenen waldbesitzarten einheitlichen angeboten zusammen verträge abnehmern entweder zentral über landesforstverwaltung forst bw über unteren forstbehörden geschlossen wobei land hinblick körperschafts privatwald stammende holz rechtsgeschäftlicher vertretung für jeweiligen kommunalen privaten waldeigentümer handelt beschriebenen angebotsbündelung liegen vereinbarungen landes beteiligten waldeigentümern zugrunde land zahlung kostenbeiträgen wirtschaftsverwaltung betroffenen waldbesitzes gegebenenfalls weitere forstwirtschaftliche dienstleistungen übernimmt gesamten waldfläche baden württemberg entfallen rund landeseigenen staatswald rund körperschaftswald nahezu ausschließlich kommunalem eigentum steht rund privatwald ungefähr einzelnen eigentümern gehalten gut drittel privatwaldes gehört waldbesitzern über waldfläche mehr ha verfügen jahr erzielte land gebündelten waldbesitzartübergreifenden holzverkauf umsätze höhe insgesamt etwa mio wovon ca stammholz hiervon wiederum etwa nadelstammholz entfielen bundeskartellamt vermarktungspraxis betroffenen landes bereits früheren verfahren befasst nachdem verband deutschen säge holzindustrie vds schreiben oktober beschwerde geführt beanstandet baden württemberg bundesländern weitgehende vereinheitlichung verkaufspreise konditionen eingetreten sei nahezu vollständigen ausschluss wettbewerbs holzanbietern geführt ausgiebigen verhandlungen gab land baden württemberg verpflichtungszusagen ab amt beschluss dezember gemäß abs satz gwb für bindend erklärte umfassende marktbefragung amt laufe verfahrens vorgenommen gemäß zusagen verpflichtete betroffene land holzvermarktungskooperationen privaten kommunalen forstunternehmen weiterhin beteiligen forstbetriebsfläche beteiligten nichtstaatlichen unternehmen ha übersteigt schwellenwert galt für einzelnen mitglieder nichtstaatlichen kooperationen gemeinsamen holzvermarktung beteiligten gesamtforstbetriebsfläche kooperation durfte zudem ha übersteigen weiteren verpflichtete land sicherzustellen kooperationsinitiativen außerhalb holzvermarktungssystems staatlichen forstverwaltungen weise behindert stattdessen sinne hilfe selbsthilfe unterstützt außerdem sagte land professionalisieru
  4555. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkündet oktober justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja drig abs satz gem abs satz drig angeordnete sinngemäße geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung für prüfungsverfahren abs nr drig erfasst bestimmung vwgo über entscheidung mündliche verhandlung gerichtsbescheid bgh urteil oktober riz dienstgericht für richter landgericht leipzig prüfungsverfahren richters arbeitsgericht antragsteller revisionskläger verfahrensbevollmächtigte rechtsanwälte antragsgegner revisionsbeklagter wegen feststellung anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof dr drescher sowie richter bundesarbeitsgericht reinfelder dr spinner für recht erkannt revision antragstellers gerichtsbescheid dienstgerichts für richter landgericht leipzig april aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung über kosten revision dienstgericht für richter zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten darüber antragsteller weihnachtsbrief ministerpräsidenten freistaats sachsen advent dienstverhältnis richter entlassen wurde richterlichen unabhängigkeit beeinträchtigt geborene antragsteller steht seit august rich terlichen dienst antragsgegners seit märz richter arbeitsgericht tätig vorsitzender kammer dezember wurde antragsteller per mail sog weihnachtsbrief ministerpräsidenten dienstrechner übermit telt brief lautet stanislaw tillich ministerpräsident freistaates sachsen mitarbeiterinnen mitarbeiter sächsischen landesverwaltung dresden advent liebe mitarbeiterinnen mitarbeiter wünsche familien freunden gesegnete frohe weihnachtszeit für wünsche gesundheit zufriedenheit gemeinsam schaffenskraft für gestaltung freistaates sachsen ereignisreiches jahr geht ende danke ganz herzlich für leistungen einsatz täglichen arbeit für bürgerinnen bürger unternehmen vereine für persönlich besonderes jahr wählerinnen wähler über jahr amt vertrauen ausgesprochen wahlen deshalb gewonnen verwaltung politischen ideen umsetzen menschen spüren heimatland gut geführt verwaltet danke ganz persönlich für anteil erfolgreichen wahljahr liegen schwierige jahre davon lassen beirren gehen erfolgreichen sächsischen gerade wochen blicken jahre friedliche revolution jahre modernen freistaat sachsen zurück vieles erreicht viele herausforderungen bestanden stabiles fundament für neuen aufbruch neuen jahrzehnt gelegt staatsregierung umfassenden verwaltungsmodernisierung verpflichtet bitte gestalten prozess offen fair lassen moderne bürger wirtschaftsfreundliche verwaltung schaffen finanzierbar bleibt für guter arbeitgeber wünsche freistaat sachsen guten start zweite dekade jahrhunderts herzlichen grüßen antragsteller erhob schreiben juli widerspruch weihnachtsbrief august teilte sächsische staatskanzlei handlungsbedarf gesehen rundmail beinhalte ersichtlich widerspruch zugänglichen verwaltungsakt dezember beim dienstgericht für richter eingegangenen antrag begehrt antragsteller feststellung über dezember hinaus antragsgegner amtsverhältnis richter stehe sowie feststellung unzulässigkeit einzelner formulierungen weihnachtsbrief advent antragsteller statusfeststellungsantrag bezeichneten antrag wesentlichen begründet mailschreiben sei ausdrücklich bezeichneten funktion mitarbeiter sächsischen landesverwaltung gerichtet angesichts anrede eindeutigen formulierung sei verfassungsrechtlicher status unabhängiger richter schreiben ministerpräsidenten entzogen tätigkeit mitarbeiter sächsischen landesverwaltung übertragen worden maßnahme sei mangels rechtsgrundlage rechtswidrig verstoße verfassung freistaats sachsen beseitige rechtsprechung eigenständige dritte gewalt gliedere dortige personal insbesondere richterschaft einschließlich antragstellers nunmehr weisungsgebundene mitarbeiter exekutive dienstgerichtliche feststellung über de
  4556. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen sofortige beschwerde kosten auslagenentscheidung vorbezeichneten urteil kostenpflichtig unbegründet verworfen entscheidung sach rechtslage entspricht nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  4557. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte jahr dm grundstücksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schließlich umgewandelt gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger macht verschiedene prospektmängel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei sämtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschüttungen abzüglich geleisteten einlage überstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägers beruhe fehler vortrag klägers sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet kläger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss führen würde dahinstehen revision zeigt schon tatsächlich haftung höchstbeträgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussförderung bestehe rechtsans
  4558. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen raubes verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung drei fällen davon fall tateinheit raub fall ii urteilsgründe weiteren fall tateinheit diebstahl fall ii urteilsgründe weiteren fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung fall ii urteilsgründe wegen raubes drei fällen fälle ii urteils gründe wegen versuchter nötigung zwei fällen fälle ii urteilsgründe schuldig gesprochen unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet verhängung jugendstrafe abs jgg abgesehen hiergegen eingelegten revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegründet sinne abs stpo feststellungen jeweiligen taten jahre alte angeklagte wunsch designerkleidung kaufen können freunden zurückstehen müssen über hierfür erforderlichen geldmittel verfügte entschloss frauen späten nachmittags abendstunden allein unterwegs wohnungen verfolgen überfallen bargeld sonstige wertgegenstände bringen berfall frauen wohnungen versprach größere beute über handtaschen mitgeführten bargeldbeträge wertsachen hinaus weiteres bargeld weitere wertgegenstände vermutete ausführung entschlusses verfolgte überfiel angeklagte zeit september dezember acht frauen ersten fall versuchte angeklagte aufgrund spontan gefassten entschlusses jahre alte zuvor wohnung gefolgt gewaltsam duldung vaginalen geschlechtsverkehrs zwingen nachdem vorhaben gescheitert ejakulierte nackten körper entwendete euro fall ii urteilsgründe zweiten fall griff angeklagte verlagskauffrau treppenhaus mehrfamilienhauses nahm würgegriff dabei betastete opfer über kleidung brüsten schambereich angriff erlitt blutende wunde nasenbereich fall ii urteilsgründe dritten fall versuchte angeklagte zuvor verfolgte jahre alte kunstlehrerin wohnung drücken deren tür schließen anschließenden gerangel treppenhaus entriss angeklagte gewalt deren tasche bargeld ver mutete flüchtete tasche befanden blockflöte ballerinaschuhe ringbuch textmarker schachtel aufklebern vier tage vorfall entriss angeklagte jahre alten rentnerin ka deren einkaufstasche nachdem treppen haus mehrfamilienhauses verfolgt tasche befanden bargeld handy diverse ausweise fall ii urteilsgründe weitere vier tage später verschaffte angeklagte vorwand zutritt wohnung jahre alten pensionärin spontanen entschlusses riss aufgrund kleidung körper warf bett anschließend setzte erigiertem penis rittlings versuchte gewaltsam vaginalen geschlechtsverkehr vollziehen nachdem gelungen zwei künstliche hüftgelenke deshalb beine spreizen konnte verlangte angeklagte erfolglos ausübung handverkehrs schließlich entwendete wohnung euro wobei angst opfers weiteren gewalttätigkeiten für ausnutzte fall ii urteilsgründe nachdem angeklagte dezember verfolgung älteren frau polizeibeamten gestellt erkennungsdienstlich behandelt beschuldigter vernommen worden stieß dezember zuvor verfolgte jahre alte rentnerin sch flur wohnung deren tür öffnete anschließend ent riss handtasche euro kreditkarte mobiltelefon befanden fall ii urteilsgründe zwei weiteren fällen scheiterte angeklagte versuch gewaltsam wohnungen zuvor verfolgter frauen einzudringen fälle ii urteilsgründe ii verurteilung wegen vollendeten raubes abs stgb fall ii urteilsgründe feststellungen getragen vollendeter raub gemäß abs stgb läge angeklagte opfer entrissene tasche darin befindlichen sachen zueignen nimmt täter angeklagte behältnis deshalb darin bargeld vermutet für behalten eignet behältnis bgh beschluss november str nstz rr be
  4559. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts ziffer beschlussformel anhörung beschwerdeführers september gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts göttingen dezember verworfen sofortige beschwerde angeklagten kostenentscheidung vorgenannten urteil verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen gründe revision unbegründet nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sofortige beschwerde zulässig abs stpo jedoch begründet kostenentscheidung landgerichts entspricht gesetz danach verurteilte angeklagte kosten verfahrens tragen abs stpo nichterhebung bestimmten verfahrenskosten richtiger behandlung sache entstanden wären abs satz gkg sowohl kostenentscheidung kostenansatzverfahren angeordnet meyer goßner schmitt stpo aufl rn möglichkeit entscheidung abs satz gkg für vorinstanz amts wegen treffen vgl bgh beschluss september str nstz rr mwn macht senat gebrauch soweit hauptverhandlung wegen schwangerschaft richterin aussetzung verfahrens folge führt für genommen fehlerhaften behandlung sache sinne abs satz gkg vgl für krankheitsfall hartmann kostengesetze aufl gkg rn mwn grobe verfahrensfehler liegen hand näher begründeten beschwerde geltend gemacht mutzbauer schneider hoch berger köhler'],['Soon']]
  4560. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april entschädigungsrechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel vill dr fischer dr pape april beschlossen sofortige beschwerde klägers nichtzulassung revision einstimmigen beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september unzulässig verworfen außergerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens kläger auferlegt gründe kläger begehrt wegen verschlimmerung anerkannten verfolgungsleidens erstmalige zuerkennung entschädigungsrente beklagte land bescheid januar ablehnte hiergegen fristgerecht eingegangene klage landgericht sachurteil abgewiesen zulässige berufung klägers oberlandesgericht einstimmigen beschluss zurückgewiesen hiergegen erhebt kläger beschwerde zulassung revision bundesgerichtshof erstrebt ii beschwerde klägers zurückweisung berufung beschlusswege unstatthaft entscheidung oberlandesgerichts form gemäß abs beg abs zpo beanstanden danach berufung verfahren entschädigungsgerichten einstimmigen beschluss zurückgewiesen beschluss abs zpo unanfechtbar bgh beschl juli ix zb njw rr ganter raebel fischer vill pape vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4561. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgäu november maßgabe unbegründet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung sechs jahren freiheitsstrafe verurteilt außerdem entziehungsanstalt untergebracht sowie schadensersatz schmerzensgeldzahlung geschädigten verurteilt hiergegen gerichtete ausschließlich näher ausgeführte sachrüge gestützte revision angeklagten führt wegfall unterbringungsanordnung abs stpo bleibt brigen erfolglos abs stpo landgerichtlichen feststellungen angeklagte oktober uhr spielhalle verwiesen worden nachdem automaten steckende geld gastes eigenmächtig verspielt frust hierüber entschloss unbekannten zufällig begegnenden zusammenzuschlagen während deutlich alkoholisiert angeklagte steuerungsfähigkeit beeinträchtigende blutalkoholkonzentration promille folge schlug trat angeklagte zufallsopfer derart gesicht mehreren frakturen regungslos röchelnd boden liegen blieb mehrfach operiert persönlichen verhältnissen angeklagten landgericht festgestellt oktober deutschland übergesiedelt sowohl ersten sechs monaten zuvor herkunftsland kasachstan fast tag bier wodka konsumiert betrunken bereits folge alkoholkonsum reduziert deshalb probleme zusammenhang schlägereien bekam deswegen verurteilt wurde vorstrafen angeklagten letztmals januar straffällig geworden liegen dementsprechend drei jahr jeweils alkoholeinfluss begangene zwei geldstrafen je tagessätzen sowie zweimonatigen freiheitsstrafe geahndete körperverletzungen zugrunde jetzigen tat alkoholkonsum zwei halbe bier drei tagen woche reduziert wochenenden lediglich kreis familie alkohol getrunken angeklagte ende geheiratet lebt frau folgejahr geborenen tochter zusammen seit ende ununterbrochen firma angelernter fassadenbauarbeiter beschäftigt landgericht bejahten voraussetzungen unterbringung entziehungsanstalt stgb liegen danach fehlt jedenfalls hang alkohol bermaß nehmen deshalb braucht senat frage gefährliche körperverletzung symptomtat stgb angesehen könnte nachzugehen hang stgb liegt nämlich entweder chronische sucht beruhende körperliche abhängigkeit gegeben hierfür bestehen keinerlei anhaltspunkte körperliche abhängigkeit eingewurzelte psychische disposition zurückgehende bung erworbene intensive neigung besteht immer alkohol berauschende mittel konsumieren bermaß wäre bejahen angeklagte aufgrund allein betracht kommenden psychischen abhängigkeit sozial gefährdet gefährlich erschiene sog beschaffungstat begangen vgl hierzu bgh urteil november str nstz könnte hierauf indiziell hindeuten angeklagte alkohol umfang nehmen würde gesundheit arbeits leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt vgl bgh beschluss november str bghr stgb hang bgh beschluss november str nstz bgh beschluss april str lässt urteil entnehmen landgericht vielmehr festgestellt angeklagte seit ende unterbrechung beim selben arbeitgeber fassadenbau arbeitet nachdem bereits etwa zwei jahre zuvor alter jahren gelungen weniger alkohol trinken angeklagte lebt seit mehreren jahren familie zusammen umstand anschluss mehr monate urteil begangene tat alkoholkonsum durchaus steuern nämlich zwei halbe bier drei tagen woche erneut reduzieren wochenenden lediglich kreis familie getrunkenen alkohol beschränken konnte spricht psychische abhängigkeit vgl bgh beschluss juni str tat angeklagte geringfügig alkoholisiert insbesondere erhebliche einschrän kung steuerungsfähigkeit verübt maßgeblich für feststellung hanges zeitpunkt urteils kam jahr alkoholeinfluss begangenen drei körperverletzungen entgegen ansicht landgerichts maßgebliche bedeutung mehr alledem für unterbringung angeklagten entziehungsanstalt raum landgericht für beurteilung hanges wesentlichen umstände festges
  4562. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen urkundenfälschung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz juni verfahren antrag generalbundesanwalts abs stpo eingestellt soweit angeklagte fällen iii iii iii urteilsgründe verurteilt worden insoweit entstandenen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last revision angeklagten urteil abs stpo schuldspruch dementsprechend dahingehend geändert daß angeklagte wegen urkundenfälschung vier fällen iii iii iii urteilsgründe fall iii tateinheit betrug weiteren fall iii tateinheit versuchtem betrug verurteilt ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen sache bildung neuen gesamtfreiheitsstrafe verbliebenen vier einzelfreiheits strafen jahr zweimal zwei jahre sowie zwei jahre sechs monate entscheidung über verbliebenen kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen fällen urkundenfälschung weiteren urkundenfälschung tateinheit versuchtem betrug schließlich betruges tateinheit urkundenfälschung sowie dreier weiterer fälle urkundenfälschung schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten erkannt sachrüge gestützte revision angeklagten führt weitgehender teileinstellung verfahrens verringerung schuldspruchs aufhebung gesamtfreiheitsstrafe weitergehende revision erfolglos sinne abs stpo angeklagte eröffnete feststellungen landgerichts falschem namen zahlreiche bankkonten löste nutzung gestohlene schecks provision landgericht weder zuordnung ursprünglich ehemaligen mitangeklagten vier tagen erhaltenen schecks einzelnen verwertungshandlungen vorgenommen kontoeröffnungen zeichnungen indossamente scheckeinreichungen berweisungen angeklagte falschem namen dritte vorgenommen jeweilige anweisungen angeklagten zurückgeführt dadurch konnte landgericht blick nehmen daß grundsätzen natürlichen handlungseinheit vorgehen angeklagten naheliegend weitaus weniger tatmehrheitliche urkundenfälschungen ausgeurteilten fälle enthält vgl bgh njw etwaige bindungswirkung hehlereitaten blieb unerörtert soweit land gericht fällen iii iii urteilsgründe selbständige urkundenfälschungen angenommen wurde bedacht daß dabei notwendige handlungen erlangung betrügerischer vorteile engem zusammenhang ausgeurteilten betrügereien handelte daraus angeklagten naheliegend entstandenen nachteilen trägt senat hintergrund relativ lange zurückliegenden tatzeiten ersichtlich eingeschränkten aufklärungsmöglichkeiten verfahrensbeschränkung rechnung aufrechterhaltenen verurteilungen zugrunde liegenden taten stehen jedenfalls verhältnis tatmehrheit zueinander verfahrensweise angeklagte beschwert erkannte gesamtfreiheitsstrafe bestand neue tatrichter bestehen gebliebenen einzelstrafen grundlage bisherigen feststellungen berücksichtigung eingeschränkten schuldumfangs bemessen basdorf häger brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  4563. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr löffler born für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter klägerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft bürgerlichen rechts kündigte gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft übrigen gesellschaftern fortgeführt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschäftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen sämtliche wirtschaftsgüter auflösung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben außer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschäftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fünf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwölf monate ausscheiden fällig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember übersandte klägerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klägerin überarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens höhe ergab übersandte schreiben juli beklagte widersprach auseinandersetzungsbilanz schreiben august september beantragte klägerin für teilbetrag höhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten november zugestellt wurde eingang widerspruchs forderte mahngericht klägerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klägerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjährung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt anspruch sei abs nr bgb verjährt verlustausgleichsanspruch sei ausscheiden beklagten ablauf dezember fällig geworden dreijährige verjährungsfrist art abs egbgb januar begonnen verjährung sei antrag erlass mahnbescheids september eingegangen sei gehemmt worden hemmung sechs monate widerspruchsnachricht gerichts aufforderung einzahlung weiteren gerichtskosten november geendet verjährungsfrist sei einzahlung januar bereits abgelaufen ii urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen klagabweisung wegen verjährung dreijährige verjährungsfrist bgb schuldrechtsmodernisierungsgesetzes art abs satz abs satz egbgb begann januar laufen anspruch zeitpunkt entstanden abs nr bgb subjektiven voraussetzungen verjährungsbeginns abs nr bgb kenntnis grobfahrlässige unkenntnis anspruchsvoraussetzungen vorlagen bghz tz urt märz viii zr njw tz oktober vii zr njw rr tz november zr wm tz juni xi zr njw tz anspruch januar entstanden anspruch abs bgb entstanden sobald erstmals gläubiger geltend gemacht klage durchgesetzt bgh urt juli xi zr zip tz juni vii zr zip tz anspruch zahlung auseinandersetzungsguthabens entsteht ebenso verlustausgleichsanspruch grundsätzlich ausscheiden gesellschafters senat bghz urt juli ii zr zip juli ii zr zip fälligkeit geltend gemacht bzw klage durchgesetzt abs bgb beklagten dezember ausgeschieden wurde verlustausgleichsanspruch anfang juli fällig fälligkeit verlustausgleichsanspruchs berufungsgericht übersehen abs gesellschaftsvertrags geregelt danach verlustausgleichsanspruch innerhalb monaten aussch
  4564. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken juli ausspruch über verhängte maßregel zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen beihilfe schweren raub gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt ferner unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet hiergegen gerichtete revision angeklagten sachrüge maßregelausspruch erfolg brigen erweist rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo abs stgb gestützte anordnung sicherungsverwahrung bestand getroffenen feststellungen belegen vorliegen formellen voraussetzungen nummer vorschrift danach erforderlich täter neuen tat schon zweimal wegen vorsätzlicher straftaten freiheitsstrafe mindestens jahr verurteilt worden erfolgt verurteilung gesamtstrafe erfüllt voraussetzungen abs nr stgb einzelstrafe mindestens jahr freiheitsstrafe enthält st rspr vgl bghst tröndle fischer stgb aufl rdn soweit landgericht maßregelausspruch darauf stützt angeklagte urteil amtsgerichts saarbrücken mai wegen betruges drei fällen gesamt freiheitsstrafe monaten verurteilt worden teilt urteil höhe verhängten einzelstrafen senat daher nachprüfen landgericht recht formellen voraussetzungen abs nr stgb angenommen zwingt aufhebung maßregelausspruchs verurteilung amtsgericht saarbrücken mai dargelegten anforderungen genügen neue tatrichter prüfen anordnung unterbringung sicherungsverwahrung ermessensvorschrift abs satz stgb betracht kommt tepperwien kuckein solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4565. [['bundesgerichtshof namen volkes ii zr urteil rechtsstreit verkündet dezember boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb bgb auslegung gesellschaftsvertraglichen nachfolgeklausel zusammenhang letztwilligen verfügung bgh urt dezember ii zr olg münchen lg memmingen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg november aufgehoben folgt gefaßt berufung beklagten endurteil kammer für handelssachen landgerichts memmingen februar abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand eltern prozeßparteien beiden schwestern errichteten gemeinschaftliches testament gegenseitig erben einsetzten verfügten daß erst tode zuletzt versterbenden ehegatten gesamte nachlaß vier kinder fallen heißt kinder erben folgt beklagter fällt elterliche geschäft spätestens zeitpunkt todes zuletzt versterbenden erbteile klägerin gleich bestehen je steuerbilanz letzten jahr todesfall erstellt wurde bergabe geschäfts schon früher erfolgt steuerbilanz bergabejahres zugrunde legen betrag obigen beklagter auszahlung bringen tod vaters prozeßparteien februar führte zunächst deren mutter handelsgeschäft fort anfang gründete beklagten schwestern fortführung elterlichen geschäfts ge kg beklagte komplementäre übrigen gesellschafterinnen kommanditistinnen wurden vorliegende schriftliche text kg vertrages januar wurde mutter unterzeichnet jedoch damaligen gesellschaftern unterzeichneten handelsregisteranmeldung november bezug genommen jahr trat klägerin weitere kommanditistin gesellschaft vertragstextes erreichung lebensjahres vorgesehen schwester schied jahr gesellschaft für fall todes einzelner gesellschafter enthält schriftliche vertragstext folgende regelungen gesellschaft lebzeiten frau mutter abgeschlossen später einstimmigen beschluß gesellschafter fortgesetzt kündigung tod mehrerer gesellschafter auflösung gesellschaft folge fall ausscheidens gesellschafters richtet höhe anspruchs gesellschaft guthaben ausscheidungsjahr vorangehenden jahresbilanz ergibt auseinandersetzung gesellschaft gesellschafter ausnahme frau mutter ausscheidende behandeln kommt erst tode frau auseinandersetzung ebenfalls ansprüche übrigen gesellschafter ausscheidenden berechnen übrige nachlaß betrachten ende verstarb mutter prozeßparteien anschließenden streit geschwister beklagten beanspruchte alleinerbenstellung bestätigte bayerische oberste landesgericht erbscheinerteilungsverfahren beschluß juli auffassung vorinstanz daß vier geschwister gemeinschaftliche testament eltern erben gleichen teilen verbunden vorausvermächtnissen bgb teilungsanordnung bgb eingesetzt seien ergebe daraus daß für ursprünglich teil betrieb handelsgeschäfts genutzte grundstück testamentarische anordnung getroffen worden sei vorliegenden klage verlangt klägerin zustimmung beiden schwestern beklagten eintragung auflösung kg sowie eintragung prozeßparteien schwester liquidatoren kg handelsregister zuzustimmen hält schriftlichen text gesellschaftsvertrages januar für verbindlich während beklagte geschäftsbetrieb ende jedenfalls teilweise fortgeführt alleinerbe betrachtet geltend macht liquidation bzw zerschlagung gesellschaftsvermögens widerspreche willen erblasser beide vorinstanzen klage stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet führt abweisung klage berufungsgericht offengelassen mutter prozeßparteien unterzeichnete text gesellschaftsvertrages wirksam gesellschaftern vereinbart worden sei ändere daran daß kg tod mutter komplementärin jahr gemäß abs nr hgb damals geltender fassung hrefg juni bgbl aufgelöst sei gesellschaftsvertrag gemäß textes lebzeiten mutter prozeßparteien abgeschlossen worden sei einstimmiger fortführungsbeschluß unstreitig vorliege soweit vertrages auflösung tod
  4566. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl schluckebier dr kolz richterin bundesgerichtshof elf oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenkläger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger urteil landgerichts waldshut tiengen mai verworfen kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse nebenkläger tragen kosten revisionen rechts wegen gründe angeklagte bruder frühere mitangeklagte wurden vorwurf mordes freigesprochen revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger richten freispruch angeklagten hinsichtlich wurden zurückge nommen revision staatsanwaltschaft verfahrensrüge näher ausgeführte sachrüge gestützt revisionen nebenkläger sachrüge wobei ausführungen hierzu wesentlichen ausführungen staatsanwaltschaft entsprechen ergebnis generalbundesanwalt vertretenen revisionen bleiben erfolglos strafkammer festgestellt angeklagten auseinandersetzungen ak zusammenhang anpachtung lokals angeklagten geldforderungen erhob sollten angeklagten november zahlen stand zumindest raum lokal ak übertragen späten abend november wurde ak telefonisch angeklagten lokal bestellt glaubte bekomme geld fuhr obwohl stark erkältet seither wurde mehr lebend gesehen april wurde leiche erschossenen ak etwa acht km lokal entfernt einsamer stelle aufgefunden tischtücher gewickelt lokal stammten pkw ak späten abend november lokal gestanden bereits november nähe lokals parkplatz gefunden worden angeklagten vorgeworfen worden daß entweder lokal nähe einverständnis beisein ak erschossen möglicherweise dritte person veranlassung angeklagten deren anwesenheit erschossen umfangreicher beweisaufnahme bejaht strafkammer erheblichen gesteigerten verdacht beide angeklagte insbesondere angeklagten daß tod ak verant worten bleibe völlig unklar wer geschossen grund gemeinsamen tatplans geschehen sei sei möglich daß ak zweck einschüchterung lokal einbestellt worden sei immerhin angeklagte einbestellung ak tels zunächst tochter ak angenommenen telefonanrufs fast automatisch tatverdacht gelenkt geplante tötung sprechen könne grundlage annahme einbestellung einschüchterung sei auszuschließen daß ak wofür angefallene erkenntnisse persönlichkeit uneinsichtig widerspenstig sprechen könnten besprechung beeindrucken lassen könne treffen eskaliert wobei anwesenden ak erschossen geschehensablauf könne schützen gewissermaßen grundsätzen exzesses zugerechnet wer schütze sei sei festzustellen angeklagten brüder seien könne gemäß abs stgb bestrafung wegen strafvereitelung beseitigung leiche erfolgen beweiswürdigung könne insbesondere aussage zeugen ändern lange mann für polizeidi rektion behörden bereich rauschgift falschgeldkriminalität erfolgreich tätig wurde april wegen eigener rauschgiftgeschäfte verhaftet inzwischen deshalb rechtskräftig drei jahren freiheitsstrafe verurteilt alsbald sicherheitsgründen raum verlegt ab april für neun wochen zellengenosse tag verhafteten angeklagten juni meldete behörden schilderte einzelnen daß zellengenosse gegenüber eingeräumt ak sei zwei zwecke gedungenen mördern kurden italien erschossen worden wegen geldforderungen lästig geworden sei sei unschuldig strafkammer konnte anhörung gemäß stpo sitzung gestellten aussagepsychologischen sachverständigen prof köhnken kiel ausschließen daß absichtlich falsche angaben gemacht eigene vorteile zusammenhang damals anhängigen verfahren verschaffen verfahrensrüge macht staatsanwaltschaft geltend strafkammer beweisantrag vernehmung weiteren sachverständigen unrecht zurückgewiesen gestützt antrag vorbringen gutachten prof köhnken weise methodische mängel daß weiteres ankäme rüge entgegen abs satz stpo zulässig erhoben gutachten unerheblichen teilen
  4567. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring april beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss märz kosten klägers zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge senat beratung märz anhörungsrüge umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde klägers vollem umfang darauf geprüft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen sämtlich für durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurückweisenden beschluss kurze begründung abs satz halbs zpo beigefügt weiterreichenden begründung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen weder abs satz zpo beschluss kurz begründet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begründung entscheidung ansonsten hätte partei hand mittels anhörungsrüge zpo bestimmung abs satz halbs zpo auszuhebeln gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen vgl bt drucks kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg essen entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4568. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg august verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen august präsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwältin schäfer rechtsanwalt dr lauer beschlossen antrag klägerin zulassung berufung prozessbevollmächtigten mai verkündungs statt zugestellte urteil senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg abgelehnt klägerin kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe beklagte widerrief bescheid juni zulassung klägerin rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls ordnete zugleich sofortige vollziehung hiergegen legte klägerin widerspruch beantragte aussetzung vollziehung beklagte wies widerspruch bescheid oktober zurück lehnte aussetzung ab klägerin erhob daraufhin klage beantragte einstweiligen rechtsschutz beschluss märz wies anwaltsgerichtshof antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung klage zurück prozessbevollmächtigten klägerin mai verkündungs statt zugestelltem urteil wurde klage abgewiesen klägerin begehrt nunmehr zulassung berufung ii antrag klägerin zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg klägerin geltend gemachten zulassungsgründe liegen ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt vgl senatsbeschlüsse april anwz brfg juris rn november anwz brfg juris rn jeweils mwn entsprechende zweifel vermag klägerin antragsbegründung darzulegen abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet vermögensverfall kraft gesetzes vermutet insolvenzverfahren über vermögen rechtsanwalts eröffnet rechtsanwalt vollstreckungsgericht führende verzeichnis abs inso zpo eingetragen hierbei ständigen senatsrechtsprechung für beurteilung rechtmäßigkeit widerrufs infolge ab september geltenden verfahrensrechts zeitpunkt abschlusses behördlichen widerrufsverfahrens widerspruchsbescheid oktober abzustellen danach eingetretene entwicklungen bleiben beurteilung wiederzulassungsverfahren vorbehalten vgl senatsbeschlüsse juni anwz brfg bghz rn ff april aao rn november aao rn februar anwz brfg brak mitt rn klägerin maßgeblichen zeitpunkt schuldnerverzeichnis aufgrund verfahrens dr eingetragen zeitpunkt bescheiden beklagten angesprochenen verfahren aufgrund klägerin bereits zuvor schuldnerverzeichnis eingetragen wurde gelöscht unerheblich aufgrund eintragung bestand gesetzliche vermutung vermögensverfalls kommt vermutung geltung rechtsanwalt nachweist eintragung zugrundeliegende forderung maßgeblichen zeitpunkt bereits getilgt vgl senatsbeschlüsse november anwz njw juli anwz brfg juris rn fall klägerin trägt zulassungsbegründung lediglich zudem nachweis anwaltsgerichtshof eingeholten auskunft schuldnerverzeichnis februar verfahren dr eingetragen eintragung wurde allerdings schreiben zuständigen gerichtsvollzieherin bereits löschung schuldnerverzeichnis beim amtsgericht veranlasst ständigen senatsrechtsprechung vgl beschlüsse april aao rn november aao rn februar aao rn märz anwz brfg juris rn rechtsanwalt schuldnerverzeichnis eingetragen widerlegung vermutung vollständiges detailliertes verzeichnis gläubiger verbindlichkeiten vorlegen ggfs vorlage nachvollziehbaren bzw realistischen tilgungsplans dartun vermögens einkommensverhältnisse bezogen maßgeblichen zeitpunkt widerrufsbzw widerspruchsbescheids nachhaltig geordnet klägerin bereits anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt getan abs nr brao ausdruck kommenden gesetzgeberischen wertung vermögensverfall rechtsanwalts grundsätzlich gefährdung interessen rechtsuchenden verbunden vorrangigen interesse rechtsuchenden seltenen ausnahmefällen verneint wobei rechtsanwalt feststellungslast trifft annahme derartigen sondersituation setzt jedoch zumi
  4569. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juni freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb frage verwirkung anspruchs gesellschaft bürgerlichen rechts vermittlungsmaklerprovision gesellschafter zugleich rechtsanwalt für gegenseite tätig geworden offengelegt worden bgh urteil juni iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick dörr für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszuges tragen rechts wegen tatbestand rechtsvorgängerin klagenden gmbh immobiliengesellschaft bürgerlichen rechts berechtigten beauftragt worden reprivatisierung volkseigenen grundstücks straße leipzig herbeizuführen grundstück verkauf bringen mai schloß gesellschaft bürgerlichen rechts beklagten schriftlichen maklervertrag betreffend vermittlung ankaufs objekts vertrag heißt käufer ankauf immobilien stadt leipzig interessiert gegebene interesse bezieht immobilien reprivatisiert müssen gegenwärtig grundbuch staatliches eigentum ausgewiesen denen jedoch verkäufer entsprechende ansprüche stadtverwaltung leipzig geltend gemacht immobilienmakler reprivatisiert auftrag verkäufer immobilien beauftragt worden immobilien verkauf bringen wobei auftrag dabei sowohl verkauf anspruchs reprivatisierung verkauf erfolgter reprivatisierung bezieht für erfolgreiche vermittlung verkauf kommenden immobilienreprivatisierungsanspruches bzw immobilie erhält immobilienmakler erfolgter notarieller beurkundung käufer maklerprovision spätestens tage eintragung auflassungsvormerkung zahlen aufgrund vermittlung erwarb beklagte für firma mbh frankfurt notariellen vertrag selben tage berech tigten reprivatisierungsansprüche grundstück grundstück wurde bescheid oktober reprivatisiert folgezeit januar wurde zugunsten erwerberin auflassungsvormerkung eingetragen klägerin sämtliche aktiva passiva inzwischen aufgelösten immobiliengesellschaft übernommen verlangt beklagten zahlung vereinbarten vermittlungsprovision rechnerisch unstreitiger höhe dm nebst zinsen beklagte hält zahlungspflicht wesentlichen entgegen maklervertrag sei wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz nichtig außerdem sei etwaiger provisionsanspruch verwirkt vorinstanzen beklagten antragsgemäß zahlung verurteilt zugelassenen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision begründet recht berufungsgericht angenommen daß maklerver trag immobiliengesellschaft bürgerlichen rechts beklagten verbot unerlaubter rechtsberatung art abs rberg verstoßen dabei dahingestellt bleiben verstoß vornherein bereits tatbestandsmäßig deswegen ausschied gesellschafter fraglichen zeitraum rechtsanwalt zugelassen jedenfalls scheitert verstoß daran daß immobiliengesellschaft reprivatisierung grundstücks straße möglicher gegenstand besorgung fremder rechtsangelegenheiten sinne art abs rberg gegenüber beklagten obgelegen maklervertrag vielmehr eindeutig klargestellt daß immobiliengesellschaft reprivatisierung auftrag verkäufer tätig wurde demnach beide vorinstanzen zutreffend festgestellt daß reprivatisierung leistung makler beklagten versprochen inhalt vermittlung bedingung entstehens provisionsanspruchs revision nimmt ausdrücklich daß immobiliengesellschaft vertrag gegenüber beklagten verpflichtung eingegangen reprivatisierungsverfahren betreiben entgegen auffassung revision davon ausgegangen daß maklervertrag unmittelbaren untrennbaren zusammenhang rechtsbesorgung immobiliengesellschaft gegenüber verkäuferinnen gestanden gelingen reprivatisierung voraussetzung für entstehen provisionsanspruchs rechtlicher zusammenhang zustandekommen maklervertrages wirksamkeit reprivatisierung gerichteten vereinbarung maklern verkäuferseite wurde dadurch indessen geschaffen bewendete vielmehr gewöhnlichen maklervertrag zugrundeliegenden konstellation daß zustandekommen hauptver
  4570. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rezeptortyrosinkinase ep� art abs buchst abs patg abs nr abs abs lehre technischen handeln nutzung entdeckung herbeiführung bestimmten erfolgs lehrt patentschutz unabhängig davon zugänglich lehre über zweckgerichtete nutzung aufgedeckten naturgesetzlichen zusammenhangs hinaus erfinderischen berschuss enthält gilt für bereitstellung für humanprotein codierenden nukleinsäuresequenz kennzeichnung sequenz isoliert technisches verfahren gewonnen patentanspruch bedarf dabei bgh urteil januar zr bundespatentgericht ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher sowie richterinnen schuster dr kober dehm für recht erkannt rechtsmittel parteien juli verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert europäische patent wirkung für bundesrepublik deutschland insoweit für nichtig erklärt über folgende fassung patentansprüche hinausgeht nucleinsäuremolekül tandemverdopplungsmutante fms artige tyrosinkinase flt codiert wobei nucleinsäuremolekül nucleotidsequenz entsprechend tandemverdopplungsmutation aminosäuresequenz juxtamembran flt tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt verschiebung leserasters nucleinsäuremolekül nucleinsäuresequenz entsprechend tandemverdopplungsmutation aminosäuresequenz juxtamembran flt tandemverdopplungsmutation nucleotidsequenz exon exons flt verschiebung leserasters entfällt polypeptid nucleinsäuremolekül anspruch nucleinsäuremolekül anspruch codiert zelle nucleinsäuremolekül anspruch nucleinsäuremolekül anspruch polypeptid anspruch exprimiert antikörper spezifisch für polypeptid anspruch verfahren nachweis nucleinsäuremoleküls anspruch nucleinsäuremoleküls anspruch umfassend schritte durchführung genampli kationsreaktion nucleinsäureprobe menschen wobei nucleinsäurefragment exon exons fms artigen tyrosinkinase flt gens umfasst tandemverdopplungsmutation juxtamembran amplifiziert flt gen gefunden nachweis anwesenheit tandemverdopplungsmutation nucleinsäurefragment schritt verfahren anspruch wobei schritt ausgeführt vergleichen amplifizierten nucleinsäurefragments erhalten schritt sequenz normalen flt abgeleitet wobei weise anwesenheit tandemverdopplungsmutation juxtamembran nachgewiesen verfahren anspruch wobei schritt längenmutation indikator für tandemverdopplungsmutation verwendet verfahren ansprüche wobei genamplifikationsreaktion schritt primerpaar ausgeführt ausgewählt gruppe bestehend seq ld nos seq ld nos seq ld nos verfahren ansprüche wobei tandemverdopplungsmutation gen normalen testperson gefunden entfällt kit für verfahren gemäß ansprüche wobei kit primer für amplifikation region umfasst exon exons flt gens umfasst wobei primer ausgewählt gruppe bestehend seq id nos seq id nos seq id nos verwendung blutbildenden stammzelle nucleinsäuremolekül exprimiert tandemverdopplungsmutations flt polypeptid codiert zelle normale flt exprimiert durchmusterung arzneistoff untersuchung behandlung blutzellerkrankung erkrankung blutbildender stammzellen wobei nucleinsäuremolekül tandemverdopplungsmutation juxtamembran nucleotidsequenz verschiebung leserasters verwendung blutbildenden stammzelle nucleinsäuremolekül anspruch nucleinsäuremolekül anspruch polypeptid anspruch exprimiert zelle normale flt exprimiert durchmusterung arzneistoff untersuchung behandlung blutzellerkrankung erkrankung blutbildender stammzellen verwendung nucleinsäuremoleküls anspruch nucleinsäuremoleküls anspruch für herstellung arzneimittels regulation proliferation immunantwort signalinformationsübertragung blutzelle blutbildenden stammzelle arzneimittel umfassend nucleinsäuremolekül anspruch nucleinsäuremolekül anspruch polypeptid anspruch antikörper anspruch gegebenenfalls pharmazeutisch verträglichen träger verdünnungsmittel kit nachweis
  4571. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo egzpo nr verfahren nichtzulassungsbeschwerde revisionsgericht über höhe beschwer befinden möglicherweise verfehlte wertfestsetzung berufungsgericht bundesgerichtshof gebunden anschluss senatsbeschluss oktober xii zr njw rr erhöht berufungsgericht streitwert erlass urteils betrag oberhalb wertgrenze nr egzpo derzeit rechtfertigt wiedereinsetzung bgh beschluss märz xii zr olg hamm lg hagen xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen antrag klägerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung begründung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurückgewiesen beschwerde klägerin nichtzulassung revision vorgenannten urteil kosten verworfen beschwerdewert gründe klägerin verlangt mitvermieterin sowie miteigentümerin gewerbefläche beendigung mietvertrages beklagten abriss bauten landgericht klage abgewiesen streitwert entsprechend angaben klageschrift festgesetzt oberlandesgericht hiergegen klägerin eingelegte berufung zurückgewiesen beschluss selben tag streitwert festgesetzt urteil klägerin juni zugestellt worden entsprechende eingabe klägerin oberlandesgericht beschluss dezember streitwert heraufgesetzt beschluss klägerin januar zugestellt worden beim bundesgerichtshof januar eingegangenen nichtzulassungsbeschwerde wendet klägerin unterbliebene zulassung revision genannten urteil zugleich beantragt wiedereinsetzung einlegungs begründungsfrist ii nichtzulassungsbeschwerde klägerin unzulässig deshalb verwerfen klägerin nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht beim bundesgerichtshof eingereicht gemäß abs satz zpo beschwerde innerhalb notfrist monat zustellung vollständiger form abgefassten urteils spätestens ablauf sechs monaten verkündung urteils revisionsgericht einzulegen danach kommt für fristbeginn grundsätzlich zustellung urteils etwa klägerin meint zustellung streitwert korrigierenden beschlusses oberlandesgerichts dezember beschwer ergibt für klägerin bereits daraus oberlandesgericht berufung zurückgewiesen klageabweisung bestätigt angefochtene urteil klägerin juni zugestellt worden mithin notfrist monat einlegung nichtzulassungsbeschwerde januar deutlich überschritten entgegen auffassung klägerin berichtigung streitwertbeschlusses für zulässigkeit nichtzulassungsbeschwerde erforderlich abgesehen davon festsetzung streitwertes immer entstandene beschwer schließen lässt vgl ff gkg einerseits ff zpo andererseits oberlandesgericht festsetzung beschwer befugt während ende geltenden zivilprozessrecht oberlandesgericht gemäß abs zpo af rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche ansprüche wert beschwer urteil festzusetzen revisionsgericht hieran gebunden festgesetzte wert beschwer revisionssumme überstieg sieht geltende zivilprozessrecht festsetzung beschwer berufungsgericht mehr möglicherweise verfehlte festsetzung beschwer berufungsgericht gericht nichtzulassungsbeschwerde deshalb gebunden vielmehr revisionsgericht über höhe beschwer befinden senatsbeschluss oktober xii zr njw rr siehe bgh beschluss dezember ii zr juris rn wiedereinsetzung vorigen stand gemäß zpo scheidet klägerin verschulden verhindert nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen dabei klägerin verschulden prozessbevollmächtigten gemäß abs zpo zuzurechnen prozessbevollmächtigte klägerin rechtslage kennen deshalb innerhalb notfrist monat ab zustellung urteils hinweis auffassung vorliegende beschwer über nichtzulassungsbeschwerde einlegen einwand klägerin erst gericht september übersandte gutachten tatsächlichen beschwer kenntnis erhalten gehört darauf angekommen wäre hätte klägerin fall innerhalb wiedereinsetzungsfrist abs satz zpo zwei wochen wiedereinsetzung vorigen stand beantragen müssen brigen klägerin deshalb veranlassung erreichen notwendigen beschwer gemäß nr egzpo über auszugehen klageschrift wert angenommen landgericht erstinstanzlichen verf
  4572. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz januar verfahren gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte wegen versuchten besitzes betäubungsmitteln geringer menge fall iii verurteilt worden insoweit fallen kosten verfahrens angeklagten erwachsenen notwendigen auslagen staatskasse last genannte urteil schuldspruch dahin geändert daß angeklagte handeltreibens betäubungsmitteln elf fällen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sowie besitzes betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen schuldig ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben ii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen iii weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln elf fällen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge besitzes betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen wegen versuchten besitzes betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verletzung formellen sachlichen rechts gestützte revision angeklagten beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen rechtsmittel sinne abs stpo unbegründet senat antrag generalbundesanwalt verfahren gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall iii urteilsgründe verurteilt worden tragen bisherigen feststellungen generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt verurteilung wegen versuchten besitzes betäubungsmitteln geringer menge landgericht anklagepunkt hinsichtlich weiteren tat vorwurfs ausübung tatsächlichen gewalt über zwei totschläger abs ziffer waffg möglichkeit abs stpo gebrauch gemacht müßte über anklagepunkt zurückverweisung neu verhandelt erscheint senat sinnvoll einstellung führt nderung schuldspruchs wegfall einzelfreiheitsstrafe jahr sowie aufhebung ausspruchs über gesamtfreiheitsstrafe senat völlig ausschließen daß wegfallende einzelstrafe niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannte verhängt worden wäre rissing van saan detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  4573. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember soweit betrifft schuldspruch dahin abgeändert angeklagte fall ii urteilsgründe unterschlagung nötigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung schuldig zugehörigen feststellungen aufgehoben ausspruch über einzelstrafe fall ii urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung raubes zwei fällen räuberischen diebstahls tateinheit körperverletzung erpressung diebstahls gefährlicher körperverletzung einbeziehung strafen urteil landgerichts hannover juni auflösung gebildeten gesamtsstrafe gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch wegen räuberischen diebstahls tateinheit vorsätzlicher körperverletzung fall ii urteilsgründe hält rechtlicher berprüfung stand feststellungen veranlasste angeklagte zeugen mobiltelefon zeigen nahm sodann hand verlangte für rückgabe dabei kam handy geld zeuge lehnte jedoch zahlung ab insoweit fall ii urteilsgründe hierauf fasste angeklagte entschluss mobiltelefon behalten für eigene zwecke verwenden entnahme sim karte zeugen aushändigte steckte tasche entfernte zeuge folgte forderte eigentum zurück besitz gestohlenen handys halten schlug angeklagte zeugen daraufhin flachen hand gesicht drohte schlägen für fall hinterher ginge fügte zeuge räuberischer diebstahl setzt stgb vortat zueignungsabsicht getragene vollendete wegnahme bruch fremden begründung neuen eigenen gewahrsams voraus fischer stgb aufl rn landgericht verkannt indes fassung angeklagte zeugen mobiltelefon hand genommen gewahrsam gelockert gebrochen erst nunmehr zueignungsabsicht eingesteckt entfernt senat anschließen täter bricht fremden begründet neuen eigenen gewahrsam ausschluss berechtigten tatsächliche sachherrschaft erlangt handlichen leicht bewegenden gegenständen genügt hierfür bloßes ergreifen festhalten jedenfalls berechtigte ungehinderte verfügungsgewalt willen täters anwendung körperlicher gewalt wiederherstellen könnte bgh nstz mwn maßstäben wegnahme bereits vollendet angeklagte zeugen mobiltelefon hand nahm ungehinderte eigene verfügungsgewalt wiederzuerlangen hätte zeuge widerstand entwinden müssen wille angeklagten zugriff zeugen hierauf auszuschließen ergibt schon daraus sachentzug mittel durchsetzung unberechtigten geldforderung dienen angeklagte somit absicht mobiltelefon zuzueignen erst fasste außen kundtat nachdem eigenen gewahrsam begründet erfüllt verhalten tatbestand unterschlagung abs stgb tatmehrheitlich treten vorsätzliche körperverletzung abs stgb tateinheit nötigung abs stgb hinzu senat ändert schuldspruch entsprechend ab abänderung schuldspruchs führt aufhebung urteils ausspruch über einzelstrafe fall ii urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtstrafe ergänzend weist senat folgendes zutreffend landgericht gesamtstrafenfähigkeit verwirkten einzelstrafen denen urteilen landgerichts hannover juni amtsgerichts hannover februar angenommen landgericht hannover seinerseits einzelstrafen urteil amtsgerichts hannover einbezogen macht jedoch entbehrlich urteilsformel einbeziehung einzelstrafen urteilen landgerichts hannover juni amtsgerichts hannover februar auflösung jeweils gebildeten gesamtstrafen ausdruck bringen becker lienen schäfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  4574. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkündet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen mündliche verhandlung november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter andreae kees für recht erkannt revision urteil senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg januar kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag november dezember pachtete beklagte für zeit oktober september ackerund grünland größe ha bereits vorher niedrigeren pachtzins dauer jahren gepachtet vertragsformular verpächter erbengemeinschaft mular aufgeführt für verpächter wurde fors terschrieben vertrags heißt beabsichtigt verpächter familienmitglied grades ehepartner kinder flächen bewirtschaften un kündigungsfrist monaten beabsichtigten pachtende vereinbart klausel wurde beklagten wunsch verpächter denen gleichlautende verträge abgeschlossen vertrag aufgenommen daß verpächter zuvor gewünscht kläger pachtflächen erworben wurden neue eigentümer grundbuch eingetragen schreiben november kündigten gegenüber beklagten pachtverhältnis berufung klausel begründung daß flächen bewirtschaftung landwirtschaftlichen betriebs benötigten beklagte hält kündigung für unwirksam amtsgericht landwirtschaftsgericht herausgabe flächen gerichtete klage abgewiesen berufung kläger erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgen klage beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht meint sonderkündigungsrecht pachtvertrags sei mitglieder erbengemeinschaft deren familienangehörige beschränkt vereinbarte pachtdauer jahren bringe willen vertragsparteien ausdruck vorher grundsätzlich einseitige lösung vertrag gestatten liefe zuwider erwerber flächen jederzeit pachtverhältnis einseitig beenden könnte beklagte müsse befürchten daß vorhersehbaren zeitpunkt konkurrent flächen kaufe für eigene bewirtschaftung beanspruche beschränkung sonderkündigungsrechts bestimmten personenkreis sei weitgehend hinfällig erwerber absicht eigenbewirtschaftung geltend könne für beklagte bleibe risiko vorzeitigen vertragsbeendigung überschaubar sonderkündigungsrecht ausschließlich ursprünglichen verpächter zustehe möglichkeit einigermaßen gesicherte erkenntnis darüber verschaffen flächen während laufzeit vertrags dritten erworben würden voraussetzungen für sonderkündigungsrecht erfülle daß beklagte unkalkulierbares risiko übernehmen könnten ursprünglichen verpächter angenommen abschluß langfristiger pachtverträge erhalte pächter notwendige sicherheit bewirtschaftung flächen anschaffung entsprechenden betriebsmittel planen können würden langfristige pachtverträge ausreichende beleihungsgrundlage vergabe krediten angesehen erkennbaren interessen pächters sprächen ebenfalls für einschränkende auslegung kündigungsklausel schließlich sei berücksichtigen daß beklagte abschluß pachtvertrags erhöhung pachtzinses zugestimmt sei wenig wahrscheinlich daß erhöhten pachtzins vereinbart hätte landwirt flächen während vertragslaufzeit erwerben danach herausverlangen können alledem stünden vorschriften abs bgb wonach veräußerung pachtsache neue eigentümer sämtliche ursprünglichen verpächter eingeräumten rechte eintritt entgegen grundsatz vertragsfreiheit erlaube vertragsparteien tatbestandlichen voraussetzungen vereinbarten kündigungsrechts regeln recht beschränken daß zugunsten ursprünglichen verpächters gelte hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand ii revision zulässig steht entgegen daß zulassungsgrund abs zpo ersichtlich berufungsgericht angeführt revisionsgericht zulassung gebunden abs satz zpo iii rechtsmittel jedoch unbegründet rechtsfehler nimmt berufungsgericht daß sonderkündigungsrecht für mitglieder erbengemeinschaft deren ehepartner kinder gilt dagegen erhobenen rügen kläger bleiben erfolg handelt kündigungsklausel allgemein
  4575. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter scharen richter keukenschrijver richterin mühlens richter gröning dr grabinski beschlossen anhörungsrüge beklagten kosten zurückgewiesen gründe urteil april senat berufung klägerin november verkündete urteil bundespatentgerichts abgeändert deutsche patent umfang patentansprüche für nichtig erklärt urteil wurde beklagten mai zugestellt mai erhobenen anhörungsrüge beklagten geltend entscheidung senats verletze anspruch rechtliches gehör elemente erwägungen denen senat beklagten hilfsweise verteidigte fassung streitpatents zurückgewiesen überraschend seien seien mündlichen verhandlung erörtern sei beklagten gelegenheit stellungnahme gewähren senat beklagten hilfswei se verteidigte fassung streitpatents wonach patentanspruch zusätzliche merkmal aufgenommen worden sei schwenklager stützbeine fahrtrichtung mastbock angeordnet seien folgenden erwägungen zurückgewiesen erteilten patentanspruch sei konstruktives detail hinzugefügt worden eigenständiger erfinderischer gehalt zukomme entspreche eigenem vorbringen beklagten sei bereits anmeldezeitpunkt fahrbaren betonpumpen üblich mastbock fahrerhaus anzuordnen beispiele für stand technik zeigten anordnung etwa deutsche offenlegungsschrift anlage figur sowie prospekt fa reich autobetonpumpen anlage treffe fahrbaren betonpumpen mastbock regelmäßig fahrerhaus angeordnet sei darin erschöpfe jedoch technische bedeutung hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen merkmals mastbock fahrerhaus angeordnet sei heiße schwenklager mastbock lägen senat ergebnis gelange merkmal sei immer erfüllt fahrbaren betonpumpe mastbock fahrerhaus angeordnet sei wortsinn gerecht sei überraschend wiedergegebene stand technik zeige hilfsantrag zusätzlich hinzugekommene merkmal sei erörtert worden beurteilungsgegenstand maßstab hätte erörtert müssen statt prüfung rechtsfrage gegenstand erfindung prioritätstag stand technik nahegelegt sei anhand gesamtheit lösungsmerkmale erfindung technischen zusammenhang vorzunehmen senat frage aufgeworfen hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen merkmal eigenständiger erfinderi scher gehalt zukomme sei bisherigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unvereinbar anzusehen beklagten beantragen berufungsverfahren fortzuführen über beklagten hilfsweise verteidigte fassung streitpatents verhandeln klägerin gelegenheit stellungnahme gegeben worden widerspricht vortrag beklagten rechtliche gehör sei hinsichtlich parteien erörterten hilfsantrags gewahrt worden beantragt anhörungsrüge kostenpflichtig zurückzuweisen ii statthafte patg abs zpo brigen zulässige anhörungsrüge unbegründet könnte erfolg anspruch klägerin rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt worden wäre daran fehlt ständiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerichte verpflichtet ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen gebot rechtlichen gehörs sicherstellen gerichten treffenden entscheidungen frei verfahrensfehlern ergehen grund unterlassener kenntnisnahme nichtberücksichtigung sachvortrags parteien bverfge bverfg njw rr entgegen vorbringen beklagten hilfsantrag mündlichen verhandlung ende anhörung gerichtlichen sachverständigen parteien erörtert worden erkennbarer sinn erörterung hauptsächlichen verteidigung streitpatents klärung erfinderischen gehalts insoweit verteidigten merkmalskombination hinzugefügte merkmal gehalt zukommt beklagte gleichwohl rahmen erörterung reklamiert darüber hinaus hilfsantrag erteilten unteranspruch patentanspruch übernommene merkmal schwenklager stützbeine fahrtrichtung mastbock angeordnet zuvor schon thema verhandlung entscheidungsgründen urteils april entnehmen bereits eingangsausführungen prozessbevollmächtigte beklagten hilfsantrag aufgegriffene zusätzliche merkmal schon hinblick auslegung merkmals patentanspruchs angesprochen wonach schwenklager vorderen stützbeine unmittelbarer nähe schwenklager für hinteren stützbeine angeordnet senat entscheidu
  4576. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allg november unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen mordes zwölf fällen totschlags fünfzehn fällen versuchten totschlags tötung verlangen gefährlicher körperverletzung sowie wegen diebstahls fünf fällen lebenslangen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt angeklagten krankenpfleger klinik lag last patienten inneren station verschiedene medika mente gespritzt erschlaffen muskulatur letztlich atemstillstand geführt führen sollten weise tötete patienten urteil wendet angeklagte verfahrensrügen sachrüge rechtsmittel erfolg verfahrensrügen bleiben erfolglos ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat verletzung stpo liegt feststellungen wurde angeklagte rahmen geführten ermittlungsverfahrens wegen diebstahls medikamenten ersten durchsuchung juli zeugen phm ord nungsgemäß über rechte abs satz stpo belehrt danach holte anwaltlichen rat legte vorwurf diebstahls schriftliches geständnis ab kannte angeklagte rechte beschuldigter festnahme juli wurde angeklagte über last gelegte straftat getäuscht abs satz stpo bedurfte weiteren belehrung abs satz stpo strafkammer festgestellt angeklagte zeugen khk khk während festnahme wohnung sieben seiten bestehendes geständnis übergeben bevor sachbearbeiter geständnis entgegengenommen angeklagten eingehend über rechte pflichten beschuldigter belehrt anschluss daran hätten zeugen angeklagten frage gestellt medikament lysthenon entwendet verwendet menschen töten konfrontierten polizeibeamten bereits über rechte belehrten angeklagten laufe ermittlungen konkretisierenden verdacht verwendung gestohlener medikamente tötung patienten anschließenden beschuldigtenvernehmung machte angeklagte beratung anwalt vorwurf tötung fangreiche angaben ablauf vorgänge ergibt neben freibeweislichen klärung tatrichter revision mitgeteilten schlussbericht kriminalpolizeiinspektion april feststellungen täuschung versprechen gesetzlich vorgesehenen vorteils beruhende zusage erkennbar geständigen einlassung könnten exhumierungen unterbleiben revision trägt beschuldigtenvernehmung august auffassung zuständigen staatsanwalts le ergibt herr möchte vorhalten bisherige ver nehmung schema verlaufen fünf sekunden benennung falles namen patienten eigentlich schon wissen konnte antwort sagen verpflichtet fall aufzuklären notwendige tun weiterläuft exhumierungen ganzen verstorbenen anordnen hinweise angeklagten exhumierung komme aussageverhalten betracht könnte geständigen angaben verhindert sprechen täuschung versprechen zulässig sachgerecht soweit revision beanstandet strafkammer widerspruch verteidigung verwertung näher bezeichneter polizeilicher aussagen schon hauptverhandlung beschieden rüge erfolg gesichtspunkt fairer verfahrensgestaltung tatrichterlichen hauptverhandlung zwischenbescheid gericht frage beweisverwertungsverbots erklären müsste vorgesehen freilich gericht keineswegs verboten rechtsauffassung hierzu mitzuteilen etwa vorwurf befangenheit begründen könnte brigen konnte angeklagte verteidigungsverhalten betracht kommende verwertung schon deshalb einstellen landgericht angaben angeklagten polizei trotz widerspruchs gegenstand beweisaufnahme machte entscheidung über frage verwertbarkeit ausdrücklich urteilsberatung vorbehalten rüge stpo entscheidende kammer sei befangen scheitert satz stpo entscheidung über ablehnungsgesuch berufenen mitglieder strafkammer mehr erkennende richter sinne abs satz stpo über jeweilige ablehnungsgesuch entschieden vgl olg münchen beschl september ws sache olg hamburg nstz olg dresden beschl februar ws www juris de deren entscheidung konnte angeklagte abs satz stpo sofortige beschwerde einlegen getan ii berprüfung urteils aufgrund sachrüge angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben
  4577. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg februar zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo vortrag organisatorischen maßnahmen versicherungsnehmerin beklagten getroffen rollstuhlfarer beim transport sichern beförderung rollstühlen mehrpunktgurten zusätzlicher sicherung patienten krankenwagen ä dargetan zpo weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller greiner pauge wellner stöhr vorinstanzen lg stendal entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  4578. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts aachen juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe angeklagte urteil landgerichts köln mai senat september bestätigt wegen schweren raubes freiheitsstrafe drei jahren verurteilt worden beschluß januar landgericht aachen wiederaufnahme verfahrens zugunsten angeklagten erneuerung hauptverhandlung angeordnet nunmehr zuständige landgericht aachen angeklagten freigesprochen freispruch richtet revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertritt rüge verletzung materiellen rechts rechtsmittel erfolg ii feststellungen landgerichts überfielen damals jahre alte damals jahre alte mai uhr geldbotin abend marktes gerade geldbombe dm befanden bank einwerfen tole bedrohte frau ungeladenen gaspis entriß geldbombe freundin angeklagten pkw tatort gefahren drei berfall flüchteten kennzeichen zeugin notiert worden wurde frau selben abend verhaftet be zeichnete mittäter gab namen zweiten täters kennen erfuhr angeklagten verhaftung versteckte folgezeit zwei drei tage tat brachte angeklagte dm sowie tageszeitung über berfall berichtet wurde wurde mai niederlanden verhaftet ber verteidiger ließ oktober geständig benannte mittäter angeklagten initiator tat wesentlichen schilderte vortatgeschehen verfahren zugrunde liegenden anklageschrift dargestellt danach angeklagte frühen abend tattages begleitung frau parkplatz bahnhof getroffen beide berfall überredet wobei beute dm aussicht gestellt tatausführung geladene gaspistole jogginganzüge baseballkappen sonnenbrillen ausgehändigt abend oktober suchte angeklagte frau versuchte überreden initiator tat bezeichnen frau rauszuhalten angeklagte wurden november aufgrund einlassung festgenommen geständigen beteiligten wurden november landgericht bonn rechtskräftig wegen raubes verurteilt wobei umstand daß angeklagte initiator tat strafmildernd berücksichtigt wurde angeklagte tatbeteiligung bestritten gespräche frau über berfall gegeben sei beteiligung aufgefordert worden abgelehnt tat frau helfen landgericht geht davon daß ange klagte gesprächen vorfeld tat teilgenommen vermochte jedoch tatbeteiligung überzeugen iii beweiswürdigung rechtsfehlerhaft spricht gericht angeklagten frei zweifel täterschaft überwinden vermag revisionsgericht regel hinzunehmen beweiswürdigung grundsätzlich sache tatrichters revisionsrechtliche beurteilung prüfung beschränkt tatrichter beweiswürdigung rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt verurteilung erforderliche gewißheit übertriebene anforderungen gestellt worden st rspr vgl bghst bgh stv bghr stpo berzeugungsbildung beweiswürdigung sachmangel vorlie gen urteil rahmen beweiswürdigung festgestellten umständen auseinandersetzt angeklagten be entlasten liegen mehrere beweisanzeichen genügt jeweils einzeln abzuhandeln einzelne indizien grundsatz dubio pro reo isoliert anzuwenden bghst ff bghr stpo beweiswürdigung einzelne indiz darf isoliert gewürdigt beweisanzeichen gesamtprüfung einzubringen erst würdigung gesamten beweisstoffes entscheidet darüber richter berzeugung vollen schuld angeklagten tragenden feststellungen gewinnt jeweiligen indiztatsachen für allein nachweis täterschaft angeklagten ausreichen würde besteht möglichkeit daß gesamtheit gericht entsprechende berzeugung vermitteln können bghr stpo beweiswürdigung rechtsfehler liegt nachvollziehbar bereits warum landgericht angeklagten
  4579. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen gemäß abs zpo auslegung bundesverfassungsgericht bverfge beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august angenommen beklagten tragen kosten revisionsverfahrens abs zpo entscheidung über festsetzung streitwertes einstweilen zurückgestellt gründe sache grundsätzliche bedeutung revision bietet ergebnis aussicht erfolg vgl bverfge oberlandesgericht recht zutreffender begründung ausgeführt daß abs bgb erforderliche genehmigung teilbar einzelne punkte ausgenommen können genehmigende rechtsgeschäft seinerseits gleicher weise teilbar bgb gesichtspunkt rechtssicherheit zulässigkeit teilweisen genehmigung einheitliches ganzes bildenden verfahrensführung vollmachtlosen vertreters entgegensteht rgz bghz spielt genehmigung rechtsgeschäfts rolle mithin konnte kläger entgegen auffassung revision klausel ziffer vertreter vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen vertrages juli genehmigung ausnehmen vertrag übrigen wirksam genehmigen übrigen läßt berufungsurteil rechtfehler nachteil beklagten erkennen dr deppert dr hübsch dr leimert dr beyer dr frellesen urlaub unterschrift verhindert dr deppert'],['Soon']]
  4580. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam februar abs stpo strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision abs stpo verworfen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls versuchten schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt dagegen rüge verletzung sachlichen rechts geführte revision umfang beschlussformel erfolg brigen rechtsmittel abs stpo unbegründet strafausspruch insgesamt bestand landgericht festsetzung strafe fall voraussetzungen abs stgb verkannt weder spezial generalpräventiven erwägungen strafkammer tragen annahme unerlässlichkeit sinne vorschrift strafkammer besonders hervorgehoben worden ua gilt insbesondere tergrund angeklagte bislang unbestraft seit september untersuchungshaft befindet darüber hinaus strafkammer fall prüfung minder schwerer fall gemäß abs stgb vorliegt bedacht vertypte milderungsgrund abs stgb zusammen milderungsgründen annahme minder schweren falles begründen prüfungsreihenfolge bgh urteil februar str nstz rr schäfer sander van gemmeren praxis strafzumessung auflage rn ff fehlerhafte strafzumessung beiden fällen führt aufhebung jeweiligen einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafe senat ausschließen rechtsfehlerfreier würdigung mildere strafen verhängt worden wären aufhebung feststellungen bedurfte lediglich wertungsfehler vorliegt weitere feststellungen allerdings bestehenden widersprechen dürfen möglich schneider dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  4581. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen anstiftung versuchten betrug strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten dr urteil landgerichts chemnitz märz gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben schuldspruch fall urteilsgründe gründungsschwindel fg strafausspruch fall urteilsgründe gründungsschwindel cd gmbh gmbh sowie ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten dr ande re strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten dr gemäß abs stpo unbegründet verworfen revision angeklagten ge nannte urteil gemäß abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü landgericht angeklagten dr wegen anstiftung versuchten betrug beihilfe steuerhinterziehung zwei fällen gründungsschwindels zwei fällen teileinstellung teilfreispruch übrigen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren angeklagten wegen beihilfe versuchten betrug einbeziehung einzelstrafen verschiedenen vorverurteilungen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt lediglich angeklagten wurde vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe bewährung ausgesetzt revision angeklagten dr tenor sichtlichen teilerfolg übrigen revisionen gründen antragsschrift generalbundesanwalts august weiteren ausführungen schriftsätzen verteidiger angeklagten dr august entkräftet sinne abs stpo unbegründet schuldspruch wegen gründungsschwindels fall fg gmbh fall urteilsgründe bestand landgericht hierzu folgende feststellungen getroffen angeklagte dr geschäftsführer gmbh mittels gmbh zwei weitere gmbhs gründen cd gmbh fg gmbh geschäftsführer beider neugründungen angeklagte jeweils schreiben februar eingegangen beim registergericht februar versicherte zwecke eintragung daß gmbh gesellschaf terin neu gründenden gesellschaften stammkapital voller höhe eingezahlt betrag endgültig freien verfügung geschäftsführung befände beiden fällen angeklagte dr dahingehend eingelassen stammkapital jeweils treuhandauftrag dritten für fg für cd gmbh gmbh erhalten geld jeweils bar gründung gesellschaft verfügung gestellt hätten landgericht urteilsgründen revision zulässig gerügten beschluß ablehnung entsprechenden beweisantrags fall fg gmbh jeweils rechtsgründen unerheblich angesehen cd gmbh landgericht rechtlich unbe denklich insbesondere anhand zwei einzahlungsquittungen über stammeinlage nebst teilweise korrespondierender kassenberichte berzeugung verschafft daß zeitpunkt erklärung februar eingangs beim registergericht februar allenfalls hälfte stammeinlage endgültig freien verfügung geschäftsführung befand fg gmbh hält landgericht angaben geklagten bar erhalten ord nungsgemäß gründung barkasse eingezahlt geschäftsführer neuen gesellschaft quittiert bezüglich einzahlung für widerlegt angeklagte august anteile gmbh bloßen mantel für dm zeugen verkauft sem zeitpunkt jedoch bar sachwerte gmbh vorhanden wären obwohl seit gründung keinerlei geschäfte getätigt zudem sei gesellschaftsvertrag verpflichtung erwerber enthalten stammeinlage höhe insgesamt sofort erbringen letztgenannten ausführungen landgerichts halten revisionsrechtlicher berprüfung stand spätere verkauf gmbh mantels für dm widerlegt einlassung angeklagten daß halbes jahr gründung stammkapital gmbh trotz fehlens außen erkennbar gewordenen geschäftstätigkeit mehr vorhanden darauf hindeuten daß anfang geschäftsführung freien verfügung stand vorliegenden fall jedoch tragfähiges indiz angeklagte unwiderlegten angaben stammkapital höhe gründung gesellschaft bar erhalten einzahlung geschäftsführer fg gmbh quittiert quittierung betrages angeklagte außen dokumentiert daß bar erhaltenen gründenden fg gmbh rechtlich zustehen vgl bayoblg wistra schein erfolgte erschließt späteren verkauf gmbh mantels unwiderlegten angaben angeklagten geldgeber gmbh kurz gründung liquidieren sache bedarf demnach neuer tatrichterlicher aufklärung bewertung strafausspruch fall urteilsgründe gründungsschwindel cd gmbh hä
  4582. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja höfeo abs af bgb landwirtschaftliche besitzung zeitpunkt eintritts vorerbfalls hof sinne höfeordnung sondererbrecht vererbt hofeigenschaft eintritt nacherbfalls weggefallen berufung hoferben erbrecht stellt schon missbräuchliche rechtsausübung dar zuvor irrtümlich einbeziehung werts hofes pflichtteil verlangt erben entsprechende zahlung erhalten erbprätendenten bereits vorerbfall davon ausgegangen allgemeine erbrecht anzuwenden entsprechend verhalten hofnacherben berufung sondererbrecht treu glauben versagt früher landwirtschaftliche besitzung jedenfalls eintritt nacherbfalls dauer hofeigenschaft verloren bgh beschluss november blw olg köln ag bergheim bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub sowie ehrenamtlichen richter karle rukwied beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts köln juni aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe eltern beteiligten antragsteller je miteigentumsanteil eigentümer landwirtschaftlichen betriebs nord rhein westfalen grundbuch hofvermerk eingetragen tod mutter antragstellers august stellte amtsgericht gemeinschaftlichen erbschein vater antragstellers je anteilen erben auswies vater klägers heiratete erneut errichtete zweiten ehefrau jahre gemeinschaftliches testament eheleute gegenseitig erben einsetzten schlusserben bestimmen tod vaters mai machte antragsteller gegenüber stiefmutter hinweis gemeinschaftliche testament pflichtteilsansprüche geltend erhielt insgesamt dm ausgezahlt grundbuch für besitzung gehörenden grundstücke tod vaters antragstellers miteigentumsanteil antragsteller stiefmutter erbengemeinschaft sowie stiefmutter allein miteigentumsanteil eingetragen märz verstorbene stiefmutter antragstellers wurde neffen beteiligten antragsgegner beerbt beteiligten streiten darum wer eigentümer hofstelle gehörenden grundbesitzes antragsteller verfahren höfevfo richterliche feststellung beantragt zeitpunkt todes mutter hofstelle ehegattenhof sinne höfeordnung tode vaters hofnacherbe geworden weiterhin hofeigentümer sei amtsgericht landwirtschaftsgericht gemäß anträgen entschieden oberlandesgericht senat für landwirtschaftssachen anträge zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen antragsteller anträge verfolgt ii beschwerdegericht meint antragsteller verfolgten anträge seien bereits unzulässig jedenfalls unbegründet könne dahinstehen besitzung wegen dauerhaften wegfalls land wirtschaftlichen betriebseinheit bereits jahre hof sinne höfeo mehr sei bestimmung abs satz höfeo af vater antragstellers hofvorerbe antragsteller hofnacherbe geworden wäre verfassungsgemäß sei antragsteller könne nämlich wegen widersprüchlichen gebot treu glauben bgb unvereinbaren verhaltens mehr darauf berufen hofnacherbe geworden antragsteller tode vaters jahre durchführung erbauseinandersetzung beteiligt damals pflichtteil geltend gemacht über dm ausgezahlt erhalten dadurch vorteil vertretenen standpunkt abweichenden rechtsauffassung gezogen berufung rechte hoferbe jahre nacherbfall jahre empfang abfindungszahlung ausschließe iii hält rechtlicher berprüfung stand gemäß art abs satz fgg rg anzuwendenden vorschriften abs lwvg af lwvg af statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet anträge zulässig antragsteller rechtliches interesse entscheidung landwirtschaftsgerichts gemäß abs buchstaben höfevfo hof beim tod mutter ehegattenhof tod vaters hoferbe geworden interesse bejahen mehrere personen darüber streiten gegenwärtige ehemalige hofstelle höferecht allgemeinem erbrecht vererbt worden antragsteller geltend macht hoferbe vgl senat beschluss mai blw bghz rechtskraftwirkung entscheidung landwirtschaftsgerichts beseitigt regel rechtsunsicherheit besitzung erbfall alleineigent
  4583. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexuellen mißbrauchs jugendlichen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni aufgehoben soweit angeklagte wegen sexuellen mißbrauchs jugendlichen fällen verurteilt worden insoweit verfahren eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last schuldspruch dahin geändert daß angeklagte sexuellen mißbrauchs jugendlichen fällen schuldig ausspruch über gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über übrigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen sexuellen mißbrauchs jugendlichen fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen teilerfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo rügen denen revision geltend macht verfahren sei einzustellen angeklagten abgeurteilten taten zureichend konkretisiert seien unbegründet insoweit nimmt senat zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember bezug verfahren muß jedoch eingestellt soweit angeklagte wegen sexuellen mißbrauchs jugendlichen mehr fällen verurteilt worden insoweit verfahrensvoraussetzung zugelassenen anklage fehlt unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklage januar angeklagten last gelegt zeit sommer juli fällen juli geborenen philipp entgelt sexuell mißbraucht anklage geht davon daß angeklagte genannten tatzeitraum drei jahren wöchentlich pro jahr mißbrauchshandlungen vorgenommen soweit darüber hinaus weitere taten betracht kommen wurde verfahren gemäß abs stpo eingestellt bl höchstzahl pro jahr angeklagten mißbrauchshandlungen daher begrenzt vgl bghst bghr stpo abs satz tat bgh beschluß februar str landgericht angeklagten wegen zeitraum etwa jahres ende juli juli wochen meist mehrmals woche ua begangener insgesamt mißbrauchshandlungen verurteilt übrigen freigesprochen nachtragsanklage erhoben wurde abgeurteilten fälle angeklagt verfahren muß daher insoweit eingestellt vgl bgh nstz nderung schuldspruchs dahingehend folge daß angeklagte sexuellen mißbrauchs jugendlichen fällen schuldig geständnis angeklagten beruhenden feststellungen mindestens abgeurteilten fälle oralverkehrs für strafkammer einzelstrafen jeweils zehn monaten freiheitsstrafe festgesetzt für übrigen zehn fälle wurden freiheitsstrafen jeweils sechs monaten verhängt rechtsfehlerfrei festgesetzten einzelstrafen können bestehen bleiben senat hebt jedoch gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen daß milder ausgefallen wäre angeklagte wegen mißbrauchsfällen verurteilt worden wäre tepperwien maatz athing kuckein solin stojanovi'],['Soon']]
  4584. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen sofortige beschwerde staatsanwaltschaft urteil landgerichts görlitz februar enthaltene entscheidung über entschädigung für strafverfolgungsmaßnahmen verworfen kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt ü landgericht angeklagten recht hinblick erlittene untersuchungshaft gemäß abs streg durchsuchung abs abs nr streg entschädigt harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  4585. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein inso abs bgb abs gläubigern sinne abs satz inso gehören gläubiger schadensersatzansprüchen abs bgb fahrlässig begangener unerlaubter handlung bgh beschluss juni vii zb lg hannover ag hannover vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr kuffer bauner richterin safari chabestari beschlossen rechtsbeschwerde gläubiger beschluss landgerichts hannover oktober kostenpflichtig zurückgewiesen antrag gläubiger bewilligung prozesskostenhilfe november zurückgewiesen wert gründe schuldnerin rechtskräftiges versäumnisurteil juni zahlung monatlichen geldrente je gläubiger verurteilt liegt abs bgb gegründeter anspruch gläubiger schuldnerin zugrunde gläubiger deswegen august schuldnerin rztin erlass pfändungs berweisungsbeschlusses höhe rentenbeträge für zeit ab august deren forderungen abrechnungsverhältnis drittschuldnerin kassenärztlichen vereinigung beantragt pfändung ansprüche künftig fällig werdende leistungen erfassen ber vermögen schuldnerin juli insolvenzverfahren eröffnet worden rechtspfleger antrag zurückgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgen gläubiger begehren ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet vorinstanzen ansicht aufgrund vollstreckungsverbotes inso könne pfändung erfolgen ersatzansprüche abs bgb könnten abs zpo vollstreckt jedoch zpo abs zpo seien ansprüche vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung erfasst hierauf gestützte anordnung könne erfolgen vollstreckenden versäumnisurteil ergebe aufgrund vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung vollstreckt brigen gehe gläubigervertreter davon titel anspruch wegen fahrlässiger tötung zugrunde liege dagegen wendet rechtsbeschwerde erfolg gemäß abs inso zwangsvollstreckungen künftige forderungen bezüge dienstverhältnis schuldners deren stelle tretende laufende bezüge während dauer verfahrens für gläubiger unzulässig insolvenzgläubiger gilt für zwangsvollstreckung gläubigern insolvenzgläubiger wegen unterhaltsanspruchs forderung vorsätzlichen unerlaubten handlung teil bezüge für gläubiger pfändbar abs satz inso unterfallen danach forderungen für unterhaltsund deliktsgläubiger abs zpo erweitertem umfang pfändbar soweit gläubiger insolvenzgläubiger kroth braun inso aufl rdn münchkomminso breuer rdn eickmann heidelberger kommentar inso aufl rdn etwa für unterhaltsgläubiger maßgabe inso gläubigern gehören beschwerdeführer aa anspruch abs bgb unterhaltsanspruch schadensersatzanspruch münchkommbgb wagner aufl rdn für vollstreckung hieraus gilt abs satz zpo darunter fallen unterhaltsansprüche kraft gesetzes verwandten ehegatten früheren ehegatten lebenspartner früheren lebenspartner bürgerlichen gesetzbuchs elternteil zustehen stein jonas brehm aufl rdn zöller stöber zpo aufl rdn rupp fleischmann rpfleger bb vorinstanzen festgestellt anspruch vollstreckung betrieben anspruch vorsätzlichen unerlaubten handlung sinne abs satz alt inso abs zpo versäumnisurteil ergibt vollstreckungsgericht wäre weitere prüfung untersagt vgl vollstreckungsbescheid bgh beschluss april vii zb njw vortrag gläubiger versäumnisurteil wegen schadensersatzanspruchs fahrlässiger tötung ergangen weitere frage inwieweit gläubiger wegen geltend gemachten ansprüche insolvenzgläubiger kommt daher entgegen ansicht rechtsbeschwerde abs satz alt inso analog anspruch abs bgb anzuwenden regelungslücke besteht stein jonas brehm aao rdn erweiterung vollstreckung wegen schadensersatzansprüchen abs satz alt abs zpo geregelt danach zwangsvollstreckung unerlaubten handlung privilegiert vorsätzlich begangen wurde würde anspruch abs bgb unterhaltsanspruch sinne abs satz alt inso qualifizieren würde eindeutigen gesetzgeberischen wertung zuwider gehandelt anspruch fahrlässig begangene unerlaubte handlung zugrunde liegt rechtsbeschwerde beruft begründung vergebl
  4586. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz strafsache wegen verstoßes betäubungsmittelgesetz az ds js amtsgericht münchen az ar amtsgericht berlin tiergarten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz beschlossen amtsgericht berlin tiergarten für bewährungsaufsicht nachträglichen entscheidungen strafaussetzung bewährung beziehen zuständig gründe urteil amtsgerichts münchen august ds js verurteilten freiheitsstrafe sechs monaten erkannt worden deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde beschluß november amtsgericht münchen nachträglichen entscheidungen über strafaussetzung bewährung amtsgericht berlin tiergarten übertragen nachdem verurteilte wohnsitz berlin verlegt urteil amtsgerichts münchen september ds js verurteilten bewährung ausgesetzte freiheitsstrafe jahr erkannt worden verfahren amtsgericht münchen beschluß januar nachträglichen strafaussetzung bewährung beziehenden entscheidungen gemäß abs stpo amtsgericht berlin tiergarten übertragen amtsgericht berlin tiergarten verfahren ds js für weiteren strafaussetzung bewährung betreffenden entscheidungen für unzuständig erklärt sache amtsgericht münchen vorgelegt amtsgericht münchen rückübernahme abgelehnt amtsgericht berlin tiergarten weiterhin für unzuständig ansieht entscheidung bundesgerichtshofs beantragt amtsgericht münchen erstinstanzliches gericht beiden verfahren grundsätzlich für nachträglichen entscheidungen stpo zuständig abs stpo vorgelegten verfahren zuständigkeit für nachtragsentscheidungen bindend amtsgericht berlin tiergarten wohnsitzgericht übertragen abs stpo käme zuständigkeit amtsgerichts münchen entsprechender anwendung abs stpo betracht bewährungsaufsicht weiteren verfahren ausübte auseinanderfallen zuständigkeit für bewährungsaufsicht verschiedene gerichte gesetzgeberischen ziel zuständigkeitskonzentration gericht widerspräche vgl bghst wendisch löwerosenberg stpo aufl rdn gesichtspunkt kommt jedoch tragen amtsgericht münchen weiteren verfahren zuständigkeit für nachtragsentscheidungen amtsgericht berlin tiergarten übertragen amtsgericht berlin tiergarten danach weiterhin für entscheidungen zuständig jähnke niemöller rothfuß otten ernemann'],['Soon']]
  4587. [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil rechtsstreit verkündet november bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer dr ganter kayser für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung abweisung anfechtungsklage wegen zahlungen juni höhe dm juni höhe dm wegen entsprechenden zinsen zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende konkursverwalter nimmt vorschriften konkursanfechtung verklagten sozialversicherungsträger rückgewähr beitragszahlungen späteren gemeinschuldnerin folgenden gemeinschuldnerin anspruch sommer endete vergleichsverfahren abwendung konkurses über vermögen gemeinschuldnerin vergleich davon beklagte kenntnis bereits ab september zahlte gemeinschuldnerin sozialversicherungsbeiträge verzögerung teilweise erst einleitung zwangsvollstreckung februar fälligen beiträge für januar höhe dm sollten gemeinschuldnerin scheck bezahlt wurde indes vorlage eingelöst beklagten wurde telegraphische berweisung avisiert erhielt beiträge jedoch erst anfang april inzwischen märz februar beiträge höhe insgesamt dm fällig geworden wurden mahnung bezahlt deswegen april durchgeführter vollstreckungsversuch verlief fruchtlos nachdem beklagte april erfolglos konkursantrag angedroht stellte mai begründete daß gemeinschuldnerin zahlungsunfähig sinne konkursordnung sei mai übersandte gemeinschuldnerin beklagten scheck über dm begleichung offenen beiträge für februar mai wurde scheck eingelöst bereits schreiben mai entschuldigte gemeinschuldnerin beklagten für nichteinhaltung zahlungsverpflichtungen wies darauf wirtschaftliche situation rückgänge umsatz hätten liquiditätsproblemen geführt stellte berweisung angemahnten beträge aussicht bat zurücknahme konkursantrages mai zahlte dm daraufhin nahm beklagte konkursantrag juni zurück mittlerweile mai beiträge für april fällig geworden zahlte gemein schuldnerin juni per scheck dm weiterer gemeinschuldnerin für april beiträge ausgestellter scheck über dm wurde eingelöst statt zahlte gemeinschuldnerin fraglichen betrag per blitzüberweisung juni selben tage stellten gmbh co kg juli erneut beklagte konkursantrag anträge führten verfahrenseröffnung klage vorinstanzen erfolg revision klägers senat wegen rückforderung zahlungen juni höhe insgesamt dm angenommen insoweit verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe umfang annahme führt revision aufhebung zurückverweisung berufungsgericht urteil folgt begründet anfechtungsgrund nr ko greife anhalt für annahme bestehe daß schuldnerin rechtshandlungen beklagten bekannten absicht gehandelt gläubiger benachteiligen voraussetzungen nr ko seien erfüllt beklagte kongruente deckung erhalten kläger könne anfechtungsgrund nr fall ko geltend unerheblich sei daß angefochtenen zahlungen konkursantrag mai erfolgt seien verfahrenseröffnung geführt unerheblich sei weiteren schuldnerin zeitpunkt leistungserbringung zahlungsunfähig sei beklagte etwaige zahlungsunfähigkeit gekannt ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand berufungsgericht offen gelassen zeitpunkt angefochtenen zahlungen seiten gemeinschuldnerin voraussetzungen zahlungseinstellung vorlagen nr fall nr ko revisionsinstanz zugunsten klägers davon auszugehen begründung berufungsgerichts vorliegen subjektiven anfechtungsvoraussetzungen verneint beweiswürdigung berufungsgerichts davon überzeugt zeigt daß mitarbeiter beklagten zahlungseinstellung gekannt revision erfolgreich verfahrensrügen angegriffen berufungsgericht berücksichtigt zpo daß gemeinschuldnerin letzten drei monaten angefochtenen zahlungen drei mal scheck eingelöst märz mai wobei schon nichteinlösung liquiditätsproblemen entschuldigt worden juni hinsichtl
  4588. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg abs berührungslosen unfall voraussetzung für zurechnung betriebs kraftfahrzeugs schädigenden ereignis über bloße anwesenheit unfallstelle hinaus fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung entstehung schadens beigetragen festhaltung senatsurteil september vi zr bgh urteil november vi zr olg hamm lg paderborn ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter galke richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff müller für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten verkehrsunfall schmerzensgeld schadensersatz feststellung haftungsquote anspruch april fuhr kläger ducati beverungen richtung wobei beklagten haftpflichtversicherten motorrad beklagten folgte beklagte überholte inanspruchnahme gegenfahrbahn pkw zeugen kläger sowohl beklagte pkw überholen fuhr außen gegenfahrbahn geriet fahrzeugbe rührung gekommen wäre bankett verlor kontrolle stürzte verletzte schwer kläger behauptet pkw zeugen fahrende beklagte fast schon überholt gehabt plötzlich schulterblick blinksignal links ausgeschert sei kläger kontinuierlichen ausweichen links gezwungen beklagten tragen beklagte ordnungsgemäß pkw zeugen überholt sei kurz einscheren rechts kläger zweiter reihe verkehrsordnungswidrig überholt worden dabei sei linken fahrbahnrand nahe gekommen fahrweise beklagten veranlassung gegeben landgericht grund teilurteil haftung beklagten grunde festgestellt klage brigen abgewiesen berufungsgericht urteil berufung beklagten aufgehoben klage insgesamt abgewiesen anschlussberufung klägers zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger ansprüche entscheidungsgründe berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt kläger anspruch abs stvg hinreichender sicherheit feststellen lasse entstandene schaden betrieb motorrads beklagten zuzurechnen sei offenes beweisergebnis gehe hierbei lasten klägers beweis geführt sach personenschaden adäquat kausal betrieb motorrads beklagten entstanden sei rechtsprechung bundesgerichtshofs sei haftungsmerkmal betrieb grundsätzlich weit auszulegen umfasse kraftfahrzeugverkehr beeinflussten schadensabläufe ausreichend sei kraftfahrzeug ausgehende gefahr verwirklicht schadensgeschehen kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei erforderlich sei stets schaden für ersatz verlangt auswirkung derjenigen gefahren handele hinsichtlich verkehr schadlos gehalten müsse schadensfolge müsse bereich gefahren fallen derentwillen rechtsnorm erlassen worden sei für zurechnung betriebsgefahr komme maßgeblich darauf unfall nahen örtlichen zeitlichen zusammenhang bestimmten betriebsvorgang bestimmten betriebseinrichtung kraftfahrzeugs stehe ausgehend grundsätzen könne betriebsgefahr motorrads beklagten schadensereignis zugerechnet zurechnung scheitere schon daran beiden motorräder berührt hätten lasse feststellen fahrweise beklagten engen örtlichen zeitlichen zusammenhang schadensentstehung hingewirkt allein umstand beklagte wegen eigenen berholmanövers überhaupt gegenfahrbahn aufgehalten reaktion klägers sinne angeführten rechtsprechung ausgelöst kläger beweis geführt deshalb gegenfahrbahn fahrbahnrand geraten sei dabei fahrweise sonstige verkehrsbeeinflussung beklagten reagiert neben eigentlichen berholmanöver zusätzliche ausweich abwehrreaktion vorgenommen ergebnis erstinstanzlichen beweisaufnahme könne ausgeschlossen fahrlinie klägers allein aktiven entschluss beruht bereits gegenverkehr befindliche beklagte bogen umfahren womit motorrad beklagten ebenso überholte fahrzeug zeugen einfach straße wären erstinstanzlich vernommenen zeugen hätten weder darstellung klägers diejenige beklagten bestätigt hätten beiden motorräder erst kenntnis g
  4589. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juni böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg bgb ga fshg nw abs möglichkeit kostenersatzes abs satz nr fshg nw schließt vornherein zivilrechtliche schadensersatzansprüche stvg bgh urteil juni vi zr lg siegen ag bad berleburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter stöhr richterin pentz für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts siegen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt abgetretenem recht gemeinde ersatz kosten für beseitigung lspur beklagte halter beklagten haftpflichtversicherten traktors vormittag september verlor traktor panne hydrauliköl dadurch wurde eigentum gemeinde stehende straße bereich ortsdurchfahrt verunreinigt nachdem städtische feuerwehr verschmutzte stelle lbindemittel abgestreut beauftragte gemeinde verkehrssicherheit straße wiederherzustellen firma lspur entfernen firma reinigte stra ßenbelag spezialfahrzeugen nassreinigungsverfahren hierfür stellte gemeinde rechnung höhe trat firma ersatzansprüche halter haftpflichtversicherer traktors ab firma übertrug forderungen klägerin klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin ansprüche entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts scheiden ansprüche stvg bgb beklagten abgetretenem recht gemeinde firma rechnung gestellten reinigungskosten seien herstellungskosten sinne abs bgb gemeinde sei heranziehung firma schadensbeseitigung hoheitlich verpflichtung gefahrenabwehr privatrechtlich straßeneigentümerin beseitigung eigentumsschadens tätig geworden straßenreinigung sei schlicht hoheitliches handeln realakt lspur fahrbahn stelle unglücksfall dar sinne abs gesetzes über feuerschutz hilfeleistung landes nordrhein westfalen feuerschutzhilfeleistungsgesetz fshg nw februar gv nrw firma sei verwaltungshelferin gefahrenabwehr tätig geworden beseitigung gefahr sei eigentumsschaden fahrbahn behoben worden fielen kosten gefahrenabwehr herstellungskosten sinne abs bgb gesetzgeber feuerschutzhilfeleistungsgesetz abschließende rege lung für ersatz kosten hilfsmaßnahmen gesetz getroffen regelung schließe für bereich ersatz aufwendungen vorschriften insbesondere privatrecht regelung abs fshg nw seien feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich gemeinden könnten bestimmten fällen abs fshg nw ersatz entstandenen kosten verlangen gefahr schaden beim betrieb kraftfahrzeugen entstanden sei regelungslücke rückgriff insbesondere privatrechtliche vorschriften erfordern würde bestehe daher liefe satzungserfordernis gemäß abs fshg für regelung kostenersatzes leer könnte gemeinde gefahrenabwehrkosten zusätzlich privatrechtlich schaden geltend anspruch gemeinde aufwendungsersatz gemäß satz bgb wegen geschäftsführung auftrag sei hinblick abschließende gesetzliche kostentragungsregelung ausgeschlossen abtretung eventueller öffentlich rechtlicher kostenforderungen gemeinde beklagten ersatz reinigungskosten gemäß abs satz nr fshg nw firma sei unzulässig nichtig könnten öffentlich rechtliche forderungen grundsätzlich abgetreten abtretung sei unwirksam umgehung öffentlichrechtlichen verfahrens zuständigkeitsordnung führe schutz öffentlicher privater interessen hinnehmbarer weise beeinträchtige sei fall erstattungsforderung abs satz nr fshg nw bedürfe höhe behördlichen festsetzung dabei behörde gemäß abs fshg nw ermessensentscheidung höhe kostenersatz verlangt solle treffen beklagten rechtsanspruch hätten verfahrensrechtlich sei kos tenersatzanspruch mittels leistungsbescheides zivilprozess geltend schließlich stünden klägerin abgetretenem recht ansprüche firma firma beklagten eigenen vertraglichen ansprüche lediglich vertraglichen verpflichtungen gegenüber gemeinde erfüllt weshalb
  4590. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr januar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil amtsgerichts münchen mai urteil landgerichts münchen zivilkammer dezember bezüglich räumungsausspruchs einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe antrag einstellung zwangsvollstreckung unbegründet rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung revisionsinstanz abs zpo betracht rechtsmittel aussichtslos bgh beschlüsse august viii zr wum rn sowie juni xii zr njw rr rn fall revision weder wegen grundsätzlicher bedeutung sache fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen berufungsgericht gestützt gutachten berufungsverhandlung nochmals angehörten sachverständigen prof dr genommen mangelhaften parkettkleber verursachte schadstoffbelastung beklagten angemieteten doppelhaushälfte ausreichendem lüften niveau gehalten könne normalmaß entspreche durchschnitt wohnungen anzutreffen sei deshalb könne beklagten jedenfalls höhere mietminderung zugebilligt amtsgericht ausgeurteilte quote tatrichterliche würdigung berufungsgerichts weist rechtsfehler insbesondere berufungsgericht beurteilung mangelhaftigkeit mietsache beweislast verkannt rechtsgründen gleichfalls beanstanden berufungsgericht gutachten sachverständigen prof dr schadstoffbelastung für genügend achtet deshalb antrag beklagten einholung weiteren gutachtens medizinischen sachverständigen abgelehnt berufungsgericht daher recht angenommen zahlungsverzug beklagten gestützte fristlose kündigung klägerin wirksam beklagten mithin räumung angemieteten doppelhaushälfte verpflichtet ball dr milger dr fetzer dr hessel dr bünger vorinstanzen ag münchen entscheidung lg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4591. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet januar fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten höhere zusatzrente wirkung ab januar märz geboren wegen tätigkeit öffentlichen dienst beklagten versorgungsanstalt versichert seit november bezieht kläger monatliche zusatzversorgungsrente beklagten abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls für berechnung rentenhöhe klägers maßgebenden fassung berücksichtigte beklagte für faktor gesamtversorgungsfähigen zeit höhe zusatzrente abhängt außer umlagemonaten denen arbeitgeber öffentlichen dienstes umlagezah lungen beklagte für altersversorgung beschäftigten klägers beigetragen darüber hinaus zeiten über umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klägers zugrunde liegen hälfte sog halbanrechnungsgrundsatz dementsprechend beklagte monaten kläger gesetzlichen rentenversicherung zurückgelegt zunächst monate abgezogen denen arbeitgeber umlagen beklagte gezahlt hälfte verbleibenden monate sowie umlagemonaten setzt danach gesamtversorgungsfähige zeit zusammen andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundsätzlich vollen höhe kläger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewährte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurückblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen berücksichtigung gesetzlichen rente trotz hälftigen anrechnung vordienstzeiten verstoß art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen könne versr njw kläger daher neben zwei weiteren klagebegehren klageabweisung landgericht mehr gegenstand rechtsmittelverfahren geworden dahingehend feststellungsklage erhoben daß beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente für versicherte grundlage sämtliche vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungs fähigen zeit gewähren neue regelung vordienstzeiten ändernde satzung kraft trete landgericht klage insoweit stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehören berechtigte kläger dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis für bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme daß für gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulässig satzung insoweit unwirksam sei könne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergänzender auslegung lückenhaft gewordenen vertrags geschlossen könne beklagte könne grundleistungsangebot gestalten müsse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte züge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei kläger geforderte zusätzliche leistung sei finanziellen wirkungen beklagte abschätze etwa abrundung angebots werten erschüttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb müsse mögliche neuregelung betracht gezogen daß vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt könnten zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag über betriebliche altersversorgung beschäftigten öffentlichen dienstes märz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknüpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr berücksichtigt vgl gilbert hesse versorgung angestellten arbeiter öffentlichen dienstes ergl august teil anl hinblick darauf berufungsgericht anlaß gesehen satzung etwa wegen untätigkeit sozialpartner ergänzend auszulegen jedenfalls ergebnis zuzustimmen senat bereits urteil november iv zr versr entschieden se
  4592. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juni rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen antrag klägers wahrnehmung rechte beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt beschwerde klägers nichtzulassung revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg oktober kosten unzulässig verworfen streitwert gründe kläger begehrt feststellung schadensersatzpflicht beklagten zusammenhang freigabe domain klage beiden tatsacheninstanzen erfolg geblieben rechtsanwalt dr für kläger beschwerde nichtzulassung revision beschluss berufungsgerichts oktober eingelegt aussicht erfolg rechtsmittels gesehen kläger mitgeteilt kläger macht geltend rechtsanwalt dr mandat niedergelegt jedenfalls sei mandat nachfolgend beendet worden kläger ablauf mehrfach verlängerten frist begründung beschwerde beiordnung notanwalts weiteren durchführung begründung nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt ii antrag beiordnung notanwalts begründet voraussetzung für derartige beiordnung partei beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint abs zpo aussichtslosigkeit gegeben günstiges ergebnis beabsichtigten rechtsverfolgung anwaltlicher beratung ganz offenbar erreicht bgh beschluss juli vii zr rn fall rechtsverfolgung klägers erscheint aussichtslos nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo kläger revision abweisung feststellungsklage wenden wert beschwer richtet daher interesse klägers verurteilung beklagten entspricht streitwert landgericht berufungsgericht streitwert klage berufung grundlage hierzu erfolgten angaben klägers geschätzt entsprechend festgesetzt erkennbar gerichte dabei vorinstanzen vorgebrachten stände höhe streitwerts ausreichend berücksichtigt ersichtlich kläger eigenen wertangabe übereinstimmende wertfestsetzung beanstandet deshalb verfahren nichtzulassungsbeschwerde mehr einwänden wertfestsetzung gehört vgl bgh beschluss märz zr rn darüber hinaus bestellung notanwalts zpo kläger angestrebten ziel gerechtfertigt nichtzulassungsbeschwerde darf gesetzlichen vorschriften beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet trägt verantwortung für fassung beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts allein zweck eingelegte rechtsmittel entgegen rat bisherigen prozessbevollmächtigten durchzuführen hierbei rechtlichen berlegungen klägers grundlage begründungsschriftsatzes würde sinn zweck zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen darin besteht rechtspflege leistungsfähige revisionssachen besonders qualifizierte anwaltschaft stärken rechtsuchenden kompetent beraten bundesgerichtshof unzulässigen rechtsmitteln entlasten stünde beiordnung widerspruch eigenverantwortung rechtsanwalts bgh beschluss februar vii zr rn nichtzulassungsbeschwerde kosten klägers unzulässig verwerfen wert revision geltend machenden beschwer übersteigt begründung innerhalb vorsitzenden zuletzt märz verlängerten frist beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt begründet worden eick halfmeier jurgeleit kartzke sacher vorinstanzen lg ansbach entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  4593. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juni bartholomäus justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb agb sparkassen nr abs abkommen für lastschriftverkehr möglichkeit schuldners widerspruch belastungen kontos aufgrund einzugsermächtigungslastschriften befristet endet erst genehmigung gegenüber zahlstelle genehmigung belastungen geltenden allgemeinen geschäftsbedingungen sonderbedingungen für lastschriftverkehr sparkassen schweigen rechnungsabschluß gesehen bgh urteil juni xi zr olg dresden lg leipzig xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr bungeroth dr van gelder dr müller dr joeres für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger gesamtvollstreckungsverwalter über vermögen gmbh schuldnerin beklagte sparkasse streiten über wirksamkeit widerspruchs einzugsermächtigungslastschriften liegt folgender sachverhalt zugrunde kauffrau unterhielt firma einzelkaufmännischen unternehmens beklagten girokonto bank einzugsermächtigung erteilt zog konto lastschriften höhe monatlich dm kredite bedient wurden märz übernahm schuldnerin konto vereinbarung allgemeinen geschäftsbedingungen sonderbedingungen für lastschriftverkehr sparkassen bank zog kontoinhaberwechsel lastschriften einschließlich september über konto lastschrift für april wurde beklagten zurückgegeben lastschriften für monate mai september wurden belastung girokontos schuldnerin eingelöst rechnungsabschlüssen juni september berücksichtigt eröffnung gesamtvollstreckung februar einvernehmlicher beendigung giroverhältnisses verlangte kläger beklagten schreiben april rückbuchung mai september vorgenommenen lastschrift belastungen höhe dm beklagte wendet schuldnerin belastungsbuchungen dadurch konkludent genehmigt daß weiterführung girokontos buchungen geduldet zumindest liege genehmigung deshalb übersandten rechnungsabschlüsse juni september einwendungen erhoben worden seien landgericht klage zahlung dm zuzüglich zinsen ausnahme teils geltend gemachten zinsanspruchs stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen revision verfolgt klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung klageforderung wesentlichen ausgeführt kläger stehe anspruch stornierung kontoinhaberwechsel vorgenommenen belastungsbuchungen sei wegen zwischenzeitlicher auflösung giroverhältnisses erstattung buchungsbeträge gerichtet kläger nämlich einzugsermächtigungsverfahren erfolgten belastungsbuchungen schreiben april verwalter vermögens schuldnerin wirksam widersprochen beklagte unabhängig davon schuldnerin valutaverhältnis zahlungspflichtig sei widerspruch längerer zeit befolgen weisung schuldnerin deren konto belastet belastungsbuchungen genehmigt genehmigung könne weder schweigen schuldnerin tageskontoauszüge rechnungsabschlüsse gesehen gälten rechnungsabschlüsse nr abs agb sparkassen genehmigt binnen vier wochen widersprochen dadurch würden ansprüche richtigstellung unrichtigen buchungen ausgeschlossen kläger könne deshalb genehmigung rechnungsabschlüsse zustande gekommenen anerkenntnisverträge kondizieren darüber beklagte dadurch daß kläger belastungsbuchungen erst spät widersprochen ersatzfähigen schaden erlitten gläubigerbank halten könne sei entscheiden ii entscheidung berufungsgerichts hält rechtlichen nachprüfung wesentlichen punkten begründung stand ansicht berufungsgerichts daß kläger belastungsbuchungen schreiben april wirksam widersprochen ursprüngliche berichtigungsanspruch auflösung giroverhältnisses zahlungsanspruch weiterbesteht zutreffend eröffnung gesamtvollstreckungsverfahrens geht schuldner zustehende möglichkeit widerspruchs einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene belastungsbuchungen verwalter über bezug masse diejenigen handlungen vornehmen denen bisher schuldner berechtigt vgl geso auflösung giroverhältnisses widerspruch
  4594. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november schuldspruch dahingehend geändert angeklagte fall urteilsgründe beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln geringer menge schuldig ausspruch über fall verhängte einzelstrafe ausspruch über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen hiergegen gerichtete revision urteilsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall getroffenen feststellungen bestellte person namens august gifthändler ansässigen rausch telefonisch gramm heroin gramm streckmittel kurz darauf begaben angeklagte klagten pkw ange zuvor bestellten betäubungsmittel abzuholen mehreren geführten telefonaten kam parkplatz supermarkts treffen angeklagten person namens händler zeugen tätig zeuge pkw angeklagten während zeuge für rauschgift angeklagte setzten draußen wartete pkw übergab angeklagten bestellung erhielt kaufgeld angeklagte verbrachte übernommene heroin anschließend pkw während verblieb heroin heroinhydrochlorid anteil gelangte verabredet gestreckter form handel erlös erhielt angeklagte unbekannt gebliebenen anteil entgegen annahme landgerichts angeklagte feststellungen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg stgb hierzu tateinheit stehenden unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg täterschaftlichen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg schuldig gemacht für abgrenzung täterschaft teilnahme gelten betäubungsmittelrecht grundsätze allgemeinen strafrechts beschränkt beteiligung täters handeltreiben betäubungsmitteln teilakt umsatzgeschäfts kommt maßgeblich darauf bedeutung konkreten beteiligungshandlung rahmen gesamtgeschäfts zukommt bgh beschluss oktober str rn beschluss august str nstz rr mwn erschöpft tätigkeit bloßen transport betäubungsmitteln besteht regel täterschaftliche gestaltungsmöglichkeit handlungsspielräume hinsichtlich art weise transports verbleiben sodass beihilfe auszugehen gelten beteiligte erhebliche über reinen transport hinausgehende tätigkeiten entfaltet verkauf rauschgifts unmittelbar beteiligt eigenes interesse weiteren schicksal gesamtgeschäfts beteiligung umsatz erzielenden gewinn erhalten bgh beschluss august str nstz rr mwn anwendung maßstabes hätte strafkammer angeklagten lediglich wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge verurteilen dürfen tätigkeit angeklagten be schränkte fahrt bergabeort bergabe kaufgeldes entgegennahme rauschgifts sowie begleitung erfolgenden transport betäubungsmittel zustandekommen geschäfts verkauf betäubungsmittel beteiligt urteilsgründen entnehmen bestellung erfolgte kommunikation angeklagten rauschgiftverkäufer belegt wegfall verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge lebt gleichfalls verwirklichte tatbestand unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge gemäß abs nr btmg beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge täterschaftlicher besitz zueinander tateinheit sinne stgb stehen bgh beschluss februar str nstz rr mwn stpo steht nderung schuldspruchs entgegen angeklagte geschehen hätte verteidigen können auszuschließen neuer tatrichter feststellungen treffen annahme täterschaftlichen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tragen könnten fall verhängte einzelstrafe zwei jahre
  4595. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter caliebe dr drescher dr löffler bender beschlossen beklagten gerichtete beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken januar hilfsanträge betreffend unzulässig verworfen brigen zurückgewiesen klägerin trägt außergerichtlichen kosten beklagten brigen bleibt kostenentscheidung schlussentscheidung vorbehalten streitwert für beklagten hauptantrag hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag hilfsantrag für beklagten hauptantrag hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg hilfsantrag abs satz gkg für beklagten für beklagten für beklagten hilfsantrag hauptantrag hilfsantrag hilfsantrag hilfsantrag gründe beklagten betreffende nichtzulassungsbeschwerde teil weise unzulässig brigen unbegründet gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf grundsatzfragen entscheiden klägerin macht unrecht verfassungsverstoß geltend senat über beklagten gerichtete nichtzu lassungsbeschwerde entscheiden obwohl rechtsstreit verhältnis beklagten gemäß zpo unterbrochen beklagten sämtlich lediglich einfache streitgenossen falle unterbrechung verfahrens einfachen streitgenossen bezüglich streitgenossen sofern ende unterbrechung absehbar geltenden beschränkungen zpo teilurteil ergehen sen urt juli ii zr zip tz insoweit abgedruckt bghz ff bgh urt november zr njw dezember vii zr zip entsprechend gesonderte entscheidung nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich fortsetzung verfahrens anspruch prozessbeteiligten effektiven rechtsschutz gerecht bgh urt november aao dezember aao ii nichtzulassungsbeschwerde unzulässig soweit abweisung hilfsanträge gerichtet insoweit fehlt jegliche begründung abweisung berufungsgericht zpo für unzulässig erachteten klageänderung setzt wort auseinander iii brigen nichtzulassungsbeschwerde bzw wäre bezüglich hilfsanträge unbegründet rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung gilt für selbständig verhältnis beklagten behaupteten zulassungsgründe soweit nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich vorhandene zulassungsgründe verhältnis beklagten allerdings gebotenen form klarzustellen beklagten meint erstrecken senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erach tet weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen goette caliebe löffler drescher bender vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrücken entscheidung'],['Soon']]
  4596. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle februar soweit angeklagten betrifft aufgehoben soweit entscheidung über vollstreckungsreihenfolge gemäß abs stgb unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten schweren räuberischen erpressung für schuldig befunden freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet urteil wendet angeklagte revision allgemein verletzung sachlichen rechts rügt berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo maßregelausspruch hält rechtlichen nachprüfung stand könnte formulierung angefochtenen urteil erfolg unterbringung sei ausgeschlossen darauf hindeuten landgericht entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfge unzutreffenden maßstab angelegt verkannt anordnung danach hinreichend konkrete erfolgsaussicht voraussetzt nunmehr abs satz stgb gesetzes sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl bestimmt gefährdet maßregelausspruch gehörten sachverständigen herausgestellten positive prädiktoren ua wonach angeklagten negativen folgen drogensucht bewusst bereits freiheit entwöhnungsversuch gewagt ersichtlich bislang wegen sucht behandelt worden rechtfertigen weiteres annahme für angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht vgl bgh beschlüsse juli str august str sache indes landgericht zurückzuverweisen abs satz stgb vorgenannten gesetzes juli gericht anordnung unterbringung entziehungsanstalt neben zeitigen freiheitsstrafe über drei jahren bestimmen teil strafe maßregel vollziehen entscheidung über nderung gesetzlichen vollstreckungsreihenfolge gemäß abs stgb bisheriger fassung für strafkammer veranlasst senat jedoch gemäß stpo juli kraft getretene neue regelung entscheidung grunde zulegen führt aufhebung zurückverweisung sache landgericht nunmehr ge legenheit ausdrückliche entscheidung vollstreckungsreihenfolge treffen angeklagte nachträgliche entscheidung umständen beschwert zusammenhang gleichzeitig erfolgten nderung abs satz stgb gemäß artikel nr buchst gesetzes gewährleistet vorwegvollzug teils freiheitsstrafe aussetzung strafrestes verbüßung hälfte möglich darauf abs satz stgb berechnung vorweg vollziehenden teils strafe bedacht nehmen vgl btdrucks brigen gesetzgeber vorschrift abs satz stgb vorschrift ausgestaltet gericht einzelfall namentlich aktuell dringender therapiebedürftigkeit betreffenden möglichkeit eröffnen beim vorwegvollzug maßregel abs stgb belassen vgl btdrucks aao schließlich gericht hierdurch ermöglicht entscheidung berücksichtigen neuregelung gesetzgeberischen willen verlängerung gesamtdauer freiheitsentzuges führen darf gericht deshalb verlängerung einzelfall befürchten wäre rahmen eingeräumten ermessens umkehr vollstreckungsreihenfolge verzichten btdrucks iv artikel nummer buchst elektronischen vorabfassung tepperwien maatz kuckein ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien sost scheible'],['Soon']]
  4597. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lüneburg juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat zulässig ausgeführte abs satz stpo rüge verstoßes grundsatz fairen verfahrens rahmen verfahrensbeendenden absprache könnte sache erfolg grundlage behaupteten verfahrensgeschehens konnte revisionsführer deutschem strafprozessrecht entweder richter gesprächen über einvernehmliche verfahrensbeendigung unzulässigen druck ausübte bereits tatsacheninstanz wegen besorgnis befangenheit abs stpo ablehnen vgl bgh nstz bverfg beschl dezember bvr zurückweisung ablehnungsantrags absoluten revisionsgrund nr stpo geltend gegebenenfalls unverwertbarkeit druck zustande gekommenen geständnisses rügen stpo daneben kommt allgemein verletzung fairen verfahrens gestützte rüge betracht beiden weiteren angeklagten erhobenen ver fahrensrügen ebenfalls form abs satz stpo erhoben deshalb unzulässig soweit verteidiger gegenerklärung abs stpo ablauf revisionsbegründungsfrist teilweise formerfordernissen genügt ändert unzulässigkeit rügen gesamte revisionsbegründung innerhalb frist abs stpo anzubringen nachschieben vortrag begründung bereits erhobener verfahrensbeanstandungen möglich kuckein kk aufl rdn becker miebach hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  4598. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr verkündet april kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bgb findet ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger schädigung verpächters anwendung bgh urt april lwzr olg celle ag langen bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krüger dr klein sowie ehrenamtlichen richter dahm schroth für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle februar kostenausspruch insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden umfang rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten miteinander verheiratet beklagte pachtete verträge juni juli klägerin landwirtschaftliche nutzflächen folgenden pachtgrundstücke nutzte neben pachtflächen hof beklagten gehörenden grundstücken milchwirtschaft erhielt milchreferenzmenge zugeteilt august beantragte bewilligung milchaufgabevergütung vergütung wurde einbeziehung pachtgrundstücke festgesetzt folge daß pachtgrundstücke wirtschaftlich mehr milcherzeugung genutzt können dm festgesetzte vergütung wurde februar beklagten ausgezahlt dm hiervon überweis märz beklagte pachtverträge klägerin beklagten wurden beendet märz erhielt klägerin besitz pachtgrundstücken zurück zunächst beklagten zahlung dm schadenersatz anspruch genommen landwirtschaftsgericht klage höhe dm zuzüglich zinsen stattgegeben urteil landwirtschaftsgerichts klägerin beklagte angefochten vollstreckung urteil landwirtschaftsgerichts beklagten verlief erfolglos schriftsatz dezember klägerin klage beklagte erstreckt gesamtschuldnerische verurteilung beklagten zahlung dm beantragt oberlandesgericht klage gegenüber beklagten höhe weiterer dm stattgegeben berufung urteil landwirtschaftsgerichts zurückgewiesen beklagte verurteilt gesamtschuldnerin neben beklagten klägerin dm zuzüglich zinsen zahlen revision erstrebt beklagte abweisung gerichteten klage entscheidungsgründe berufungsgericht hält erweiterung klage beklagte für zulässig geltend gemachten anspruch gegenüber wesentlichen für begründet führt beantragung milchaufgabevergütung einbeziehung pachtgrundstücke bedeute verletzung pflichten beklagten pachtvertrag schädigung eigentums klägerin grundstücken insoweit beklagte gemeinschaftlich beklagten gehandelt sei klägerin daher abs bgb gesamtschuldnerisch beklagten ersatz verpflichtet beklagten erhobene einrede verjährung sei begründet verjährungsfrist sei gegenüber bgb bestimmen erstreckung klage abgelaufen hält revisionsrechtlicher nachprüfung teilweise stand ii erfolg wendet revision allerdings zulässigkeit klageerweiterung beklagte berufungsverfahren einbeziehung weiteren beklagten berufungsverfahren verkürzt rechtsstreit gegenüber instanz daher zulässig erstreckung klage zustimmt verweigerung zustimmung rechtsmißbräuchlich st rspr vgl bghz bgh urt april vi zr njw verweigerung zustimmung rechtsmißbräuchlich erweiterung klage verbundene verlust beachtlichen schlechterstellung neuen beklagten führt klage ersten rechtszug zweiten rechtszug rechtsstreit einbezogenen neuen beklagten abgewiesen worden wäre bgh urt oktober zr njw rr klage ersten rechtszug allein verklagte partei stattgegeben worden weitere beklagte vorgetragenen sachverhalt jedoch vertraut tatsächliches vorbringen grundlage inanspruchnahme ersten rechtszug allein verklagten partei frage stellt bgh urt märz xi zr njw grundsätzen klageerweiterung zulässig davon daß beklagte prozeßführung beklagten ersten rechtszug vertraut auszugehen beklagten miteinander verheiratet beklagte hof beklagten für betriebene milchwirtschaft genutzt aufgabe milchwirtschaft beklagten gemeinsam entschlossen beklagten hierfür erhaltene vergütung großen teil beklagte gelangt grund haftung beklagten macht ausführungen denen beklagten abweichen haftung fra
  4599. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli musterverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kapmug abs generelle feststellungen art weise schadensberechnung können gegenstand feststellung kapitalanlegemusterverfahren bgh beschluss juli ii zb olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe sowie richter dr drescher born sunder beschlossen rechtsbeschwerden musterbeklagten musterentscheid senats für kapitalanleger musterverfahren oberlandesgerichts münchen dezember fassung berichtigungsbeschlusses märz zurückweisung weitergehenden rechtsmittel hinsichtlich feststellungen sowie aufgehoben feststellungen sowie feststellung klarstellend folgt neu gefasst festgestellt prospekt über beteiligung vip gmbh co kg hinsichtlich darstellung verlustrisikos unrichtig prospekt beim anleger eindruck erweckt schuldübernahme musterbeklagten unmittelbar erhalt eingezahlten kommanditkapitals abgesichert berechnung schadens anlegers erwerb beteiligung vip gmbh co kg geleistete aufwand nebst disagio etwaige entstandene steuerliche nachteile sowie musterbeklagten eingegangenen dar lehensverbindlichkeiten beschränkt negative interesse berücksichtigen feststellungen folgt abgeändert festgestellt vip vermögensberatung gmbh für beteiligung vip gmbh co kg veröffentlichte prospekt fol genden punkten unrichtig unvollständig irreführend streitpunkt verlustrisiko fehlerhaft dargestellt kommanditkapitals abgesichert schuldübernahme fehlerhaft irreführend garantie bezeichnet umfang weitergehenden aufhebung sache oberlandesgericht erneuten ent scheidung über kosten rechtsbeschwer deverfahrens zurückverwiesen streitwert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe musterklägerin beteiligte über treuhandkommanditistin mtm münchen vermögensverwaltung gmbh jahr vip gmbh co kg nachstehend vip fondsgesellschaft beteiligung lag prospekt märz grunde zeichnungsfrist dezember vorsah nimmt neben weiteren beigeladenen anlegern musterbeklagten gesichtspunkt prospekthaftung engeren sinne schadenersatz anspruch gegenstand fondsgesellschaft weltweite entwicklung produktion koproduktion verwertung vermarktung sowie weltweite vertrieb kino fernseh musikproduktionen audiovisuellen produktionen art sowie zusammenhängenden nebenrechten insbesondere merchandising prospekt vorgesehen fondsgesellschaft sog unechte auftragsproduktionen produktionsdienstleister vergibt wofür insgesamt ca einlagen agio aufgewandt sollten fonds hersteller filme anzusehen folge filme geschaffene aktivierbare immaterielle wirtschaftsgüter abs estg zeitpunkt herausgabe prospekts geltenden fassung herstellungskosten entsprechend sofort abziehbare betriebsausgaben gelten sollten verwertung rechte jeweiligen produktion lizenznehmer überlassen gegenzug leistung schlusszahlung verpflichten spätestens november leisten musterbeklagte schlusszahlungsverpflichtung lizenznehmers zahlung entgelts schuldbefreiender wirkung übernehmen vertragsgemäße verwendung auszahlung kommanditkapitals steuerberatungsgesellschaft unabhängige mittelverwendungskontrolleurin sichergestellt mittel für filmproduktion neben weiteren voraussetzungen freigeben durfte budgetierten produktionskosten agio entspricht kommanditkapitals agio bezüglich anteils gesellschaft projekt bankgarantie garantie vergleichbarer sicherheit abgesichert erlöse erstmaligen investition fondsgesellschaft filmprojekte sollten abzug laufenden ausgaben ausschüttungen wiederum filmprojekte investiert hinsichtlich absicherung schuldübernahme vorgesehen prospekt sah ferner kommanditeinlage anleger nebst agio eigenen mitteln höhe darlehen musterbeklagten finanziert prospekt entwurf abgedruckten darlehensvertrag darlehen laufzeit november verzinst laufzeitende einschließlich zinsen betrag zurückgezahlt wobei rückzahlung schuldübernahmen abgesicherten schlusszahlungen vorgesehen musterbeklagte zeitpunkt herausgabe prospekts geschäftsführer vip vermögensberatung gmbh prospekt initiatorin geschäftsbesorgerin prospektherausgeberin ferner musterbeklagte
  4600. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main mai soweit angeklagte betrifft strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben insoweit sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten sowie revision angeklagten ar unbegründet verworfen angeklagte ar kosten rechtsmittels tragen gründe revision angeklagten ar generalbundesanwalt dargelegten gründen unbegründet sinne abs stpo gilt gleichermaßen hinsichtlich schuldspruchs angeklagte dagegen hält strafausspruch angeklagte rechtlichen berprüfung stand landgericht anwendung btmg begründung abgelehnt polizei seien angeklagte bekannte mitauftraggeberin berwacherin durchgeführten rauschgifttransports bezeichnete daten frau bereits bekannt ua begründung fehlerhaft feststellungen wurde tasche angeklagten foto aufgefunden daher hielt flughafen ausschau fand jedenfalls tatbeteiligung frau bekannt insoweit verdacht bestand ua anschließende vollständige aufklärung tatbeteiligung angeklagte konnte daher anwen dung btmg führen becker fischer berger schmitt eschelbach'],['Soon']]
  4601. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bankrotts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg april aufgehoben soweit gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren einbeziehung urteilen amtsgerichts paderborn oktober august verhängten einzelstrafen auflösung urteil august verhängten gesamtstrafe gebildet wurde schuld strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte wegen insolvenzverschleppung bankrotts zehn fällen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fällen betruges gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt einbeziehung einzelstrafen urteilen amtsgerichts paderborn oktober august auflösung verhängten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt ferner angeklagten weitere gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren wegen insolvenzverschleppung bankrotts zehn fällen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt fällen betruges verhängt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten erfolg soweit landgericht verhängten gesamtfreiheitsstrafen wendet wiederherstellung amtsgericht paderborn urteil august verhängten gesamtfreiheitsstrafe sowie ergebnis bestätigung landgericht verhängten zweiten gesamtfreiheitsstrafe führt brigen rechtsmittel erfolg gesamtstrafenbildung hält rechtlichen berprüfung stand insofern landgericht getroffenen feststellungen wurde angeklagte oktober amtsgericht paderborn wegen steuerhinterziehung vier fällen gesamtfreiheitsstrafe acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt verhängten einzelstrafen zwei monaten drei mal fünf monaten wurden anschließend amtsgericht paderborn august wegen insolvenzverschleppung zwei fällen verletzung buchführungspflicht drei fällen vorenthaltens veruntreuens arbeitsentgelt sieben fällen verhängte gesamtstrafe zwei jahren einbezogen deren vollstreckung amtsgericht ebenfalls bewährung ausgesetzt einbeziehung urteilen verhängten einzelstrafen nunmehr landgericht vorgenommene nachträgliche gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft gesamtstrafenbildung amtsgericht paderborn urteil august richtig nunmehr abgeurteilte erste tat strafkammer nachträgliche gesamtstrafe gebildet juli fällige sozialversicherungsbeiträge betraf fall iii entscheidungsgründe tat erst urteil oktober begangen wurde schied gesamtstrafenbildung gemäß abs stgb ungeachtet frage beendigung tat abs stgb vgl bgh beschluss märz str nstz bildet fall zeitlich erste vorverurteilung zäsur folge später begangene straftat gesamtstrafenrechtlich betrachten ersten zweiten vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten ersten einzigen vorverurteilung begangen wäre vgl bgh beschlüsse mai str strafo november str strafo folge angefochtene urteil aufzuheben soweit nachträgliche gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde verurteilung amtsgerichts paderborn august mithin einbeziehung einzelstrafen urteil amtsgerichts paderborn oktober verhängte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren bewilligte aussetzung vollstreckung strafe bewährung wiederhergestellt rechtsfehlerhaft infolgedessen zweite landgericht angefochtenen urteil verhängte gesamtstrafe hätte strafe für nunmehr abgeurteilte erste tat nichtabführen juli fälligen sozialversicherungsbeiträge zwei monaten einbezogen müssen holt senat jegliche beschwer angeklagten auszuschließen setzt senat gesamtstrafe einbeziehung einzelstrafe landgericht bereits verhängte gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren fest entsprechend abs stpo fasst tenor entsprechend neu brigen weist urteil generalbundesanwalt antragsschrift august dargelegten gründen angeklagten beschwerenden rechtsfehler abs stpo schuldsprüche halten rechtlichen berprüfung stand vgl anforderungen urteilsfeststellungen zahlungsunfähigkeit berschuldung bgh beschluss juli str nstz rr stgb bgh beschluss april str denen angesichts vorliegenden umstände insbesonder
  4602. [['bundesgerichtshof beschluss zr august rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr koch dr löffler beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai zugelassen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe klägerin freiberufliche designerin macht beklagte wegen verletzung urheberrechts verschiedenen glas bzw porzellan dekoren ansprüche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht herausgabe originalzeichnungen geltend landgericht klage herausgabeanspruch stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht allerdings ziffer tenors landgerichtlichen entscheidung insofern neu gefasst anstelle kopie anlage abbildungen klägerin gestalteten dekore zeigt farbkopie anlage abbildungen beklagten hergestellten dekoren versehenen gläser enthält urteilstenor aufgenommen berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision antrag klageabweisung weiterverfolgen soweit verurteilung berufungsgericht über anlage enthaltenen abbildungen hinausgeht klägerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen ii statthafte ansonsten zulässige beschwerde beklagten nichtzulassung revision begründet berufungsgericht entscheidung anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt deshalb sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr fall zpo klägerin mündlichen verhandlung berufungsinstanz april antrag zurückweisung berufung maßgabe gemäß schriftsatz september gestellt schriftsatz angekündigt beantragt beklagte verurteilen unterlassen anlage wiedergegebenen abbildungen serien traumwelten ritterspiele just married gläsern sonstigen gegenständen glas porzellan gefertigt vervielfältigen verbreiten handlungen dritte vornehmen lassen berufungsgericht antrag stattgegeben dabei urteilstenor anlage wiedergegeben anlage handelt klägerin klageschrift november anlage vorgelegte schwarz weiß kopie prospekts klägerin schriftsatz dezember anlage eingereichte farbkopie prospekts farbkopie enthält gegenüber schwarz weiß kopie drei weitere seiten vgl bu abbildungen vier weiteren dekoren nämlich dekors bezeichnung vier elemente bu unten rechts drei weiteren dekoren bezeichnung bu berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen klägerin zuletzt vorgelegte farbkopie gegenstand zuletzt gestellten klageantrags gemacht klägerin daher entgegen ansicht nichtzulassungsbeschwerde mehr zugesprochen beantragt abs satz zpo beschwerde rügt jedoch recht entscheidung berufungsgerichts verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehör beruht klägerin drei seiten vier dekore umfangreichere farbkopie prospekts schriftsatz oktober für gericht akte gereicht berufungsgericht farbkopie urteilstenor aufgenommen zuvor beklagten kenntnis gelegenheit stellungnahme geben anspruch beklagten rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt auszuschließen beklagte wäre rechtliches gehör gewährt worden darauf hingewiesen hätte farbkopie anlage mehr dekore schwarzweiß kopie anlage enthält berufungsgericht verurteilung beklagten weiteren dekore erstreckt hätte iii berufungsgericht anspruch beschwerdeführers rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt revisionsgericht gemäß abs zpo beschwerde stattgebenden beschluss angefochtene urteil aufheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverweisen möglichkeit macht senat gebrauch bornkamm büscher koch schaffert löffler vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4603. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo berufungskläger wiedereinsetzung vorigen stand gewähren während zeitraums fünf arbeitstagen versäumt versehentlich landgericht eingereichten antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist zuständige oberlandesgericht weiterzuleiten bgh beschluss juli ii zb olg frankfurt main lg wiesbaden ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben beklagten versäumung frist berufungsbegründung wiedereinsetzung vorigen stand bewilligt beschwerdewert gründe beklagte mai zugestellte urteil landgerichts wiesbaden juni beim oberlandesgericht frankfurt main eingegangenen schriftsatz berufung eingelegt landgericht wiesbaden adressierten juli eingegangenen schriftsatz beklagte gebeten berufungsbegründungsfrist wegen arbeitsüberlastung monat verlängern aufgrund verfügung kammervorsitzenden juli schriftsatz juli oberlandesgericht frankfurt main eingegangen senatsvorsitzenden juli über ablauf berufungsbegründungsfrist unterrichtete beklagte august oberlandesgericht frankfurt main eingegangenen schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist beantragt begründung ausgeführt antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist sei versehentlich landgericht wiesbaden gerichtet worden kanzleiangestellte offenbar zuge gleicher sache gefertigten tatbestandsberichtigungsverfahren betreffenden schriftsatzes verlängerungsgesuch landgericht wiesbaden adressiert schriftsatz woche ablauf berufungsbegründungsfrist beim landgericht wiesbaden eingegangen sei wäre weiteres möglich schriftsatz normalen geschäftsgang oberlandesgericht frankfurt main weiterzuleiten oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag beklagten zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten aufhebung angefochtenen beschlusses begehrt wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde zulässig begründet weiterleitung schriftsatzes juli fristablauf juli ordentlichen geschäftsgang weiteres möglich gericht vorangegangenen rechtszug sache befasst regelmäßig verpflichtet fristgebundene schriftsätze für rechtsmittelverfahren eingereicht rahmen ordentlichen geschäftsgangs rechtsmittelgericht weiterzuleiten geht schriftsatz rechtzeitig fristgerechte weiterleitung ordentlichen geschäftsgang weiteres erwartet wirkt verschulden partei prozessbevollmächtigten mehr schriftsatz rechtzeitig rechtsmittelgericht weitergeleitet sen beschl juni ii zb njw rr nachw sen urt dezember ii zr njw auffassung oberlandesgerichts fristgemäße weiterleitung schriftsatzes ordentlichen geschäftsgang erwarten rechtsfehlerhaft unrecht meint berufungsgericht landgericht beobachtende fürsorgepflicht verletzt bekanntermaßen stark belasteten personell immer hinreichend ausgestatteten justiz hingenommen daß binnen fünf arbeitstagen bewirkte weiterleitung schriftsatzes landgericht oberlandesgericht verfahrensweise qualifiziert ordentlichen geschäftsgang entspricht landgericht wiesbaden oberlandesgericht frankfurt main zugebilligten langen zeitraum für maßnahme benötigt späteren ablauf deutlich nachdem prozessbevollmächtigte beklagten kammer fehler aufmerksam gemacht vorsitzende weiterleitung juli verfügt schriftsatz bereits übernächsten tag juli berufungsgericht vorgelegen rechtsfehlerhaft glaubt berufungsgericht obendrein deswegen geringere anforderungen erfüllung fürsorgepflicht landgerichts stellen können für erstinstanzliche zivilkammer anträge verlängerung berufungsbegründungsfrist alltäglichen geschäftsanfall gehören gerade umstand kammer anhängigkeit berufung kenntnis besonderer sorgfalt veranlassen danach fehler prozessbevollmächtigten beklagten ursächlich geworden wiedereinsetzungsgesuch begründet goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main
  4604. [['bundesgerichtshof beschluss arz juli sache zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter gröning dr grabinski dr bacher hoffmann dr deichfuß beschlossen landgericht görlitz ansehung rechtswegs zuständiges gericht gründe klägerin klage sozialgericht dresden erhoben ag gerichteten klageschrift fordert klägerin sofortige stromzuschaltung sowie schadensersatz begründung verweist fehlerhafte abrechnungen zusammenhängende stromabschaltung daraus resultierende schäden sozialgericht klage stadtwerke ag zustellen lassen parteien darauf hinge wiesen klage zuständigkeit amtsgerichts görlitz falle stellungnahme gerichtlichen hinweis klägerin verweisung amtsgericht entgegen getreten zuständigkeit sozialgerichts ausgeführt mitwirkungspflichten verletzt sei klage involvieren sozialgericht daraufhin klage landkreis gerichtet angesehen passivrubrum verfahrensdaten entsprechend geändert eigentliches klagebegehren schadensersatz wegen amtspflichtverletzung angenommen beschluss januar rechtsweg sozialgerichten für unzulässig erklärt rechtsstreit landgericht görlitz verwiesen landgericht beschluss märz bernahme rechtsstreits abgelehnt sozialgericht zurückverwiesen auffassung gerichtsseitige nderung passivrubrums sei klägerischen begehren gedeckt weshalb verweisungsbeschluss objektiv willkürlich sei daher bindungswirkung entfalte sozialgericht rücknahme verfahrens abgelehnt landgericht akten daraufhin bundesgerichtshof bestimmung zulässigen rechtswegs vorgelegt ii zuständige gericht entsprechender anwendung abs nr zpo bestimmen negativen kompetenzkonflikten gerichten verschiedener gerichtszweige abs nr zpo entsprechend anwendbar zuständigkeitsbestimmung interesse funktionierenden rechtspflege rechtssicherheit geboten vorliegend innerhalb verfahrens zweifeln über bindungswirkung verweisung kommt deshalb frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten vgl bgh beschluss mai arz mdr rn mwn landgericht görlitz fortführung verfahrens weiteren entscheidung rechtsstreits aufgerufen rechtswegzuständigkeit beruht abs satz gvg zuständigkeit landgerichts ergibt bindungswirkung beschlusses sozialgerichts rechtsweg gerichten sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt rechts streit klägerin landkreis beklagtem landgericht verwiesen weder klägerin landkreis verweisungsbeschluss beschwerde gemäß abs satz gvg verbindung sgg angegriffen beschluss sozialgerichts formell unanfechtbar bindend geworden vgl bgh beschluss mai arz mdr rn für durchbrechung bindungswirkung anwendungsbereich abs zpo insbesondere für objektiv willkürliche entscheidungen anerkannt verbleibt neben gesetzlich eröffneten berprüfung rechtswegzuständigkeit rechtsmittelzug jedenfalls grundsätzlich raum bgh beschluss mai arz mdr rn kommt überhaupt allenfalls extremen verstößen rechtsweg bestimmung regelnden materiell verfahrensrechtlichen vorschriften betracht verstoß liegt streitfall dabei dahingestellt bleiben auffassung sozialgerichts klage sei anfang landkreis gerichtet jedenfalls sei erste stellungnahme klägerin gewillkürter parteiwechsel beklagtenseite anzusehen ergebnis zutreffend verneinen beklagter privatrechtlich organisierter stromversorger anzusehen wäre fehlte zulässigkeit rechtswegs sozialgerichten ffentlich rechtliche beziehungen zuständigkeit sozialgerichts begründen könnten prämisse klagevorbringen ersichtlich schon deshalb weder geboten zweckmäßig sache sozialgericht zurückzugeben landgericht weiteren rechtlichen prüfung ergebnis gelangen klage zivilrechtliche ansprüche gegenstand amtshaftungsansprüche weiterverweisung örtlich sachlich zuständiges amtsgericht gehindert verweisung gericht rechtswegs gemäß abs satz gvg verweisung gemäß zpo bgh beschluss november xii arz njw hinsichtlich rechtswegs bindend vgl bag beschluss juli as bage bag beschluss september azb njw gröning grabinski hoffmann bacher deichfuß vorinstanz lg görlitz entscheidung'],['Soon']]
  4605. [['bundesgerichtshof beschluss za juni zwangsversteigerungsverfahren ecli de bgh bvza zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen ablehnungsgesuch schuldners senat wegen besorgnis befangenheit anhörungsrüge schuldners beschluss senats mai unzulässig verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe mai unzulässig zurückgewiesen gründe ablehnungsgesuch schuldners mai unzulässig verwerfen senat eingangs genannten besetzung entscheidung über ablehnungsgesuch berufen eindeutig unzulässigen rechtsmissbräuchlichen ablehnungsgesuchen abgelehnten richter weiteren mitwirkung gehindert fällen entscheidet abweichend wortlaut abs zpo gericht mitwirkung abgelehnten richter vgl senat beschluss oktober zr njw rr bgh beschluss juli viii zb juris bverfg njw njw rr jeweils mwn ablehnungsgesuch schuldners eindeutig unzulässig unterschiedslos gesamten spruchkörper richtet abgelehnt einzelne richter gericht gerichtsabteilung senat beschlüsse april zr juris rn mwn oktober zr njw rr rn anhörungsrüge schuldners mai unzulässig anhörungsrüge zpo unzulässig verwerfende unbegründet zurückweisende beschluss abs satz zpo unanfechtbar vgl senat beschluss februar zr juris bayverfgh njw rr zöller vollkommer zpo aufl rn erneute antrag schuldners mai bewilligung prozesskostenhilfe ebenfalls unzulässig steht rechtskraft beschlusses senats februar entgegen verfahrenskostenhilfe versagender beschluss erlangt formelle materielle rechtskraft bgh beschluss märz iv zb njw für erneute antragstellung fehlt rechtsschutzbedürfnis grundlage lebenssachverhalts vorheriger antrag gleichen inhalts bereits zurückgewiesen worden anhörungsrügen gegenvorstellungen erfolg vgl bgh beschluss märz iv zb njw beschluss august xii zb famrz rn schuldner antwort weitere eingaben sache rechnen stresemann brückner kazele weinland haberkamp vorinstanzen ag gießen entscheidung lg gießen entscheidung'],['Soon']]
  4606. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hamburg mai abs stpo strafaussprüchen zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehenden revisionen abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten jeweils erpresserischen menschenraubes für schuldig befunden angeklagten freiheitsstrafe zwei jahren bewährung angeklagten einbeziehung rechtskräftig verhängten zweijährigen freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hinsichtlich verfahrensrügen schuldspruch revisionen angeklagten offensichtlich unbegründet führen jedoch jeweils sachrüge aufhebung strafaussprüche hinsichtlich bestimmung schuldumfangs nimmt angefochtene urteil daß angeklagten beschwert daß ersatzanspruch opfer glaubten daß wegen geforderten zahlungen erpressung angenommen wurde hinsichtlich weiteren forderung zugunsten helfers über dm für weiterer ebenfalls später geltend gemachter schuldschein begeben wurde ua sachlage hintergrund daß angeklagten vermutete veruntreuungen opfers anlaß tat gegeben deren unrechtsschwerpunkt konkret nötigenden freiheitsberaubenden vorgehen anlaß motiv tat hingegen gerade erpresserischen zielen lag erwägung landgerichts daß minder schwerer fall abs stgb durchgeführten täter opfer ausgleich betracht gekommen wäre ua angesichts weiteren außerordentlich gewichtigen strafmilderungsgründe ua aao nachvollziehbar daß landgericht begründung strafrahmenbestimmung unterlaufene fehler verhängten strafen ausgewirkt läßt trotz deren milder bemessung sicher ausschließen angeklagten kommt hinzu daß landgericht höhe verhängten freiheitsstrafe rahmen gesamtstrafbemessung wohl versehentlich niedriger zuvor zwei jahre gegenüber zwei jahre drei monate beziffert ua neue tatgericht beachten daß angeklagten überlangen verfahrensdauer erhobene verfah rensrüge offensichtlich begründet wegen erörterten sachlichrechtlichen strafzumessungsfehlers bedarf frage derartiger verstoß verfahrensrüge angeklagte erhoben beachten entscheidung senat allerdings deshalb davon abstand genommen feststellungen strafzumessung aufrechtzuerhalten neue tatgericht gehalten art ausmaß rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung bezeichnen maß angeklagten deshalb gutgebrachten kompensation genau bestimmen vgl bghst bghr stgb abs verfahrensverzögerung harms basdorf raum gerhardt schaal'],['Soon']]
  4607. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dr dressler richter dr haß dr wiebel bauner dr eick beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai kostenpunkt insoweit gemäß abs zpo aufgehoben vergütungsansprüche abgetretenem recht firma kön für verkabelung alarmglasspinnen wintergarten gemäß rechnung mai nr höhe firma für reinigung beschichtung betondeckenfläche gemäß rechnung august höhe rechnungsposition zinsen aberkannt worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen brigen beschwerde klägerin nichtzulassung revision zurückgewiesen streitwert stattgebenden teils gründe berufungsurteil beruht verletzung rechts klägerin gewährung rechtlichen gehörs soweit berufungsgericht vergütungsanspruch klägerin abgetretenem recht firma kön rechnung mai nr höhe firma rechnung august höhe rechnungsposition für unbegründet erachtet berufungsgericht verfahrensfehlerhaft verstoß art abs gg klägerin angebotenen zeugenbeweis für umfang rechnung firma kön mai nr zugrunde liegenden leistungen für verkabelung alarmglasspinnen wintergarten nachgegangen verkennt grundlegend bereits rechnung enthaltenen parteivortrag ausreichende grundlage für beweiserhebung wertet abgerechnete leistung rechnung formulierung verkabelung alarmglasspinnen wintergarten hinreichend bezeichnet beweis weiteres zugänglich darauf berufungsgericht gebotene vernehmung zeugen unterlassen beruht urteil auszuschließen beweisergebnis entscheidung geführt hätte verstoß art abs gg stellt zurückweisung vorbringens klägerin gemäß abs zpo dar rechnung august abgerechneten reinigungs beschichtungsarbeiten firma position vorlage aufmaßen näher erläuterte ergänzenden erläuterungen neues angriffsmittel sinne abs zpo bewerten anspruch bereits erstinstanzlichen parteivortrag ergeben nachträglich verdeutlicht wurde vgl bgh urteil juni vii zr baur nzbau zfbr klägerin vorlage rechnung firma zugrunde liegende leistung art umfang bereits hinreichend bezeichnet zurückweisung weiteren vorbringens klägerin berufungsinstanz verspätet kam hinblick abs nr zpo betracht landgericht hätte soweit weitere erläuterungen rechnungsinhalts für geboten erachtete entsprechenden hinweis erteilen müssen berufungsurteil beruht gehörsverstoß auszuschließen berufungsgericht entschieden hätte ergänzenden vortrag klägerin sowie überreichten unterlagen berücksichtigt hätte falls berufungsgericht rahmen neuen verhandlung ergebnis kommen beklagte weiterhin berechtigt vergütungssumme firma sicherheit einzubehalten klage mangels fälligkeit werklohnanspruchs insoweit derzeit unbegründet abzuweisen begründung entscheidung über zurückweisung weiteren nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbs zpo dressler haß bauner wiebel eick vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  4608. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar unzulässig verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten urteil dezember freiheitsstrafe verurteilt daneben verfalls einziehungsanordnungen getroffen dagegen eingelegte revision angeklagten führte beschluß senats april zurückverweisung sache allein frage angeklagte gemäß stgb entziehungsanstalt untergebracht muß landgericht urteil januar entschieden daß unterbringung angeordnet hiergegen eingelegte sachrüge gestützte revision angeklagten unzulässig angeklagte angefochtene urteil beschwert bghst bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  4609. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag bzw anhörung generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund september schuldspruch dahin geändert angeklagte schweren brandstiftung zwei fällen versuchten schweren brandstiftung drei fällen schuldig strafausspruch fällen ii gesamtstrafenausspruch maßregelausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung vier fällen versuchter schwerer brandstiftung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt außerdem unterbringung entziehungsanstalt angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt antragsschrift februar ausgeführt annahme kammer angeklagte wohnhäuser fällen ii urteils teilweise zerstört begegnet durchgreifenden bedenken teilweises zerstören setzt ausgerichtet schutzzweck abs nr stgb brandlegung mehrfamilienhaus voraus zumindest selbständigen gebrauch bestimmter teil wohngebäudes wohnen bestimmte abgeschlossene untereinheit brandlegung für wohnzwecke unbrauchbar geworden hierfür genügt lediglich mobiliar zerstört wurde erforderlich vielmehr für verständigen wohnungsinhaber wohnung wegen brandlegungsfolgen für beträchtliche zeit für stunden tag mehr benutzbar senat urt str bghr stgb zerstörung fischer stgb aufl rn sowie rn jeweils wobei folge starken verrußung bgh beschl str stv senat hieran gemessen tragen allein feststellungen ii urteils strafbarkeit gemäß stgb wegen teilweisen zerstörens wohnung dienenden räumlichkeit insoweit urteil entnehmen oberen wohnungen betroffenen häusern infolge starken rußabklatsches zeitweise unbewohnbar ua erster absatz bezüglich ii urteils dagegen kammer lediglich festgestellt angeklagte hausflur abgestellten knautschsessel brand setzte weitere nähe abgestellte möbelstücke feuer fingen starker rauch zwei wohnungen vierten obergeschoss eindrang ua zweiter absatz darin verrußungen gekommen teilt urteil feststellung wänden zweiten dritten vierten obergeschoss sowie decke treppenhauses deutlicher rußabklatsch niedergeschlagen ua zweiter absatz insoweit aussagekräftig verursachten ablösungen putz beschädigungen kabelbefestigungen offensichtlich allein flur dagegen wohnzwecken genutzten bereich hauses bezieht ausführungen fall ii urteils beschädigungen flurwand unmittelbarer nähe brandherdes verrußung flurwand flurdecke einrußung flur abgestellten schreibtisches sowie löschwasser benetzter fußboden gesamten treppenhaus ua erster absatz belegen teilweise zerstörung wohnzwecken genutzten teilbereichs mehrfamilienhauses gleiche gilt bezüglich ii urteils ausweislich feststellungen wurde flur treppenhausbereich wänden decken boden zweiten dritten stockwerks sowie dachgeschoss stark rußabklatsch belegt ua zweiter absatz allein lässt berücksichtigung erheblichen sachschadens rückschluss beeinträchtigung wohnzwecks mehrfamilienhauses jedoch schuldspruch insoweit hinblick tatbestandsalternative inbrandsetzens sinne absatz stgb getragen schuldspruch daher fällen ii urteils dahingehend abzuändern angeklagte lediglich fall ii wegen versuchter schwerer brandstiftung schuldig angesichts umfassenden ausführungen kammer verursachten beschädigungen auszuschließen weitergehende feststellungen brandschäden getroffen können annahme vollendeten tat tragen vermögen nderung schuldspruchs fällen ii urteils aufhebung jeweiligen einzelstrafen darauf beruhenden gesamtstrafe folge lässt jedoch weiteren einzelstrafen unberührt soweit kammer fall ii urteils über inbrandsetzen hinaus rechtsfehlerhaft teilweises zerstören wohnobjektes angenommen strafschärfend gewertet erwägung angeklagte schäden verursacht fü
  4610. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg juni abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ü landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung mittelbarer falschbeurkundung wegen verschaffens falschen amtlichen ausweisen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt daneben diamanten gesamtwert mehr millionen usdollar sowie neun pässe falschen personalien eingezogen verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten bleibt erfolg erörterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten wegen mittäterschaft begangener steuerhinterziehung feststellungen landgerichts setzte angeklagte us amerikanischer staatsangehöriger frühjahr wegen ermittlungsverfahrens heimatland aufgrund verdachts erheblicher wirtschaftsstraftaten italien ab dabei ließ näher bekannte person diamanten wert insgesamt mehr acht millionen dm usa italien einführen daß eingeführten diamanten zuständigen zoll bzw finanzbehörden gestellt wurden hierdurch wurden italienische einfuhrumsatzsteuern höhe knapp drei millionen dm hinterzogen verurteilung angeklagten wegen tat begegnet rechtlichen bedenken angeklagte ausschließlich italienische einfuhrumsatzsteuern hinterzogen italien eingeführten diamanten zollfrei steht indes aburteilung tat deutschland entgegen gemäß abs satz ao gelten absätze ao tat eingangsabgaben bezieht mitgliedsstaat europäischen gemeinschaften verwaltet blankettvorschrift ao fällen materiellen vorschriften ausgefüllt denen betreffende staat steuertatbestände normiert tatbestände erhebung eingangsabgaben regeln entsprechenden vorschriften ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt grundlage deutschen steuerrechts vergleichenden wertung festzustellen vgl bghr ao abs eingangsabgaben einfuhrumsatzsteuer handelt eingangsabgabe sinne abs satz ao dabei unerheblich betroffene mitgliedsstaat eingangsabgaben für europäischen gemeinschaften für verwaltet eigenen eingangsabgaben jeweiligen mitgliedsstaat verwaltet vgl kohlmann steuerstrafrecht aufl rdn hübschmann hepp spitaler abgabenordnung finanzgerichtsordnung rdn scholtz abgabenordnung aufl rdn schließlich steht tatsache daß us amerikanische angeklagte tat italien begangen taterfolg ausschließlich eingetreten verurteilung angeklagten deutschland entgegen abs ao gilt strafvorschrift ao für taten außerhalb geltungsbereiches abgabenordnung begangen harms basdorf raum tepperwien brause'],['Soon']]
  4611. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet september langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fordert gericht gerichtskostenvorschuss bleibt kläger untätig beginnt rahmen prüfung voraussetzungen zpo demnächst zuzurechnende zeitraum zustellungsverzögerung frühestens drei wochen einreichung klage bzw drei wochen ablauf klage wahrenden frist abs satz macht teilungserklärung gültigkeit beschlüsse wohnungseigentümer protokollierung unterzeichnung verwalter zwei versammlung bestimmten wohnungseigentümern abhängig sog qualifizierte protokollierungsklausel versammlung verwalter anwesend zugleich mehrheitseigentümer genügt protokoll unterzeichnet abgrenzung fortführung senat urteil märz zr njw bgh versäumnisurteil september zr lg frankfurt main ag langen hessen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp für recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts frankfurt main zivilkammer juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentümergemeinschaft beklagte hält mehrheit miteigentumsanteile verwalterin wohnungseigentümergemeinschaft teilungserklärung te legt abs fest wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig mehr hälfte miteigentumsanteile vertreten abs te heißt folgt ergänzung bestimmt gültigkeit beschlusses wohnungseigentümerversammlung außer genannten bestimmungen protokollierung beschlusses erforderlich protokoll verwalter zwei eigentümerversammlung bestimmten wohnungseigentümern unterzeichnen august fand eigentümerversammlung statt mehrere beschlüsse gefasst wurden jahresabrechnung für jahr versammlung allein beklagte mehrheitseigentümerin verwalterin anwesend unterschrieb protokoll allein september amtsgericht eingegangenen beschlussmängelklage kläger ungültigerklärung mehrerer versammlung gefasster beschlüsse beantragt telefaxschreiben oktober amtsgericht darauf hingewiesen bislang anforderung für gerichtskostenvorschuss vorliege dringende erledigung gebeten selben tag amtsgericht streitwert festgesetzt oktober vorschussrechnung erstellt versandt worden gerichtskostenvorschuss november eingegangen zustellung klage beklagten jeweils november erfolgt amtsgericht klage abgewiesen berufung kläger landgericht klage angefochtenen beschlüsse wohnungseigentümerversammlung august für ungültig erklärt zugelassenen revision möchte beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts anfechtungsfrist abs satz gewahrt hierfür genüge fristgemäße einreichung klageschrift demnächst sinne zpo zugestellt worden sei kammer gehe ständiger rechtsprechung zeitraum drei wochen kläger eingang gerichtlichen vorschussanforderung abwarten könne wobei frist ablauf einzuhaltenden anfechtungsfrist beginne vorliegend wäre ablauf september beginnende dreiwöchige untätigkeitsfrist oktober verstrichen tag freitag telefax klägervertreters erinnerung gerichtliche vorschussanforderung bereits montag oktober amtsgericht eingegangen sei hätte nachmittag oktober eingegangene fristgemäße erinnerung spürbare beschleunigung bewirken können sache seien beschlüsse versammlung oktober gültig hierfür teilungserklärung erforderliche protokollierung fehle protokoll sei verwalterin zwei eigentümerversammlung bestimmten wohnungseigentümern unterzeichnet worden unterschriften seien deshalb entbehrlich beklagte allein versammlung anwesend sei daher weiteren wohnungseigentümer unterschrift hätten bestimmt können andernfalls zweck qualifizierten protokollierungsklausel richtigkeit protokolls gewährleisten rechtssicherheit schutz inhaltlich formal ordnungsgemäß protokollierten beschlüssen schaffen verfehlt anhaltspunkte für kollusives zusammen wirken protokollunterze
  4612. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts limburg lahn mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit schwerer körperverletzung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt staatsanwaltschaft verfolgt ungunsten angeklagten eingelegten sachrüge gestützten revision verurteilung angeklagten wegen versuchten mordes beanstandet gewährte weitere strafrahmenmilderung nr abs stgb generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen jahre alte angeklagte führte über jahre zunächst verbale auseinandersetzungen nachbarn deren besuchern autos höhe hauses gegenüberliegenden straßenseite parkten fühlte dadurch ausfahrt eigenen pkw behindert wobei parken gegenüber ausfahrt gesamten länge straße gegenüber hausgrundstück für verboten hielt anzeigen verschiedenen behörden blieben erfolglos angesichts breite straße objektiv behinderung bestand auto genau gegenüber grundstücksausfahrt stand jahr würgte angeklagte nachbarn gegenüber haus geparkt verletzte schläge pickelstiel amtsgericht weilburg verurteilte angeklagten deshalb wegen gefährlicher körperverletzung bewährung ausgesetzten seit jahr erlassenen freiheitsstrafe zehn monaten jahre alte nebenkläger arbeitete seit juni taxiunternehmen unmittelbaren nachbarschaft angeklagten ebenso fahrer unternehmens ließ anfangs angeklagten bewegen gegenüber haus geparktes auto umzusetzen ging später bitten mehr morgen oktober parkte nebenkläger wagen gegenüberliegenden straßenseite etwa höhe eingangstür hauses angeklagten angeklagte beobachtet geriet wut lief nebenkläger räume taxiunternehmens forderte auto wegzusetzen beschimpfte beleidigte nebenkläger beendete auseinandersetzung hinweis angeklagte möge polizei wenden einsichts steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte angeklagte fasste provokation entschloss nebenkläger töten lief haus holte urlaubsandenken aufbewahrte etwa cm lange machete betrat erneut räume taxiunternehmens stürmte links neben eingangstür stehenden seitlich zugewandten nebenkläger schlug tötungsabsicht beiden händen machete gezielt kopf nebenkläger angriffs versah wurde ungeschützt kopf getroffen versuch zweiten schlag abzuwehren wurde zeigefinger rechten hand abgetrennt mittelfinger erheblich verletzt angeklagte schlug mindestens weiteres mal kopf nebenklägers bevor anwesende kollegen klinge ergreifen angreifer überwältigen konnten nebenkläger erlitt offene schädelfraktur drei cm lange schnittwunden kopf abgetrennte zeigefinger stumpf amputiert folge verlusts zeigefingers verletzung resultierenden fehlstellung mittelfingers nebenkläger benutzung rechten hand erheblich eingeschränkt ii verneinung mordmerkmale heimtücke sonstige niedrige beweggründe hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand landgericht heimtückisches handeln angeklagten begründung abgelehnt objektiv gegebene arg wehrlosigkeit nebenklägers bewusst ausgenutzt affektive erregung gefühl hilflosigkeit demütigung gepaart spontanen tatentschluss hätten blick dafür versperrt nebenkläger grund schnelligkeit angriffs jegliche abwehrmöglichkeit genommen sei würdigung entbehrt tragfähigen grundlage für bewusste ausnutzen landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten arg wehrlosigkeit opfers genügt täter arg wehrlosigkeit bedeutung für hilflose lage angegriffenen ausführung tat sinne erfasst bewusst ahnungslosigkeit gegenüber angriff schutzlosen
  4613. [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten antragsgegners antragstellerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem hofübergabevertrag juni übertrug vater beteiligten landwirtschaftlichen betrieb wege vorweggenommenen erbfolge antragsgegner vertrag wurde bestimmt antragsgegner antragstellerin schwester solange ledig freies wohn beköstigungsrecht elternhaus gewähren betrag dm abfindung zahlen deren heirat spätestens vollendung lebensjahres fällig amtsgericht landwirtschaftsgericht antrag feststellung wohnrechts zahlung abfindungsbetrages stattgegeben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde antragsgegners zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsgegner abweisungsantrag ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulässig daran fehlt zulässigkeit begründende divergenz liegt beschwerdegericht beschwerdebegründung bezeichnenden entscheidung bundesgerichtshofes früheren obersten gerichtshofes für britische zone oberlandesgerichts abgewichen beschluss beschwerdegerichts abweichung beruht beschwerdegericht gleiche rechtsfrage abweichend rechtsbeschwerde zitierten vergleichsentscheidung beantwortet angefochtene entscheidung abweichung beruhen senat bghz divergenz liegt rechtsbeschwerde zitierten entscheidungen bundesgerichtshofes entscheidung bghz ff schon deshalb geeignet abweichung beschwerdegerichts entscheidung über antragsgegner abfindungsanspruch erhobene verjäh rungseinrede aufzuzeigen vergleichsentscheidung verjährungsfragen überhaupt befasst divergenzbeschwerde rechtsbeschwerde erhobenen rüge begründet beschwerdegericht vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen grundsatz beachtet denjenigen verträge denen vermögen betriebsinhabers künftigen erben wege vorweggenommenen erbfolge übertragen grundsatz erbrecht vorschriften über rechtsgeschäfte lebenden richten bghz divergenzbeschwerde dient wahrung rechtseinheit deshalb fälle beschränkt denen beschwerdegericht bestimmten rechtsfrage rechtsansicht vertritt vergleichsentscheidung allein nichtanwendung rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen grundsatzes führt zulässigkeit rechtsbeschwerde senat beschl november blw njw rr besteht divergenz beschluss senats april blw njw rr ff agrarr ff senat beschwerdegericht über rechtsfrage entscheiden daran fehlt nämlich gesetzlichen regelungen grundlegend verändert denen über rechtsfrage entscheiden bghz vgl senat beschl juli blw rdl beschl oktober blw agrarr rechtsfrage für abfindungsansprüche bergabeverträgen höfeo regelmäßige besondere verjäh rungsfrist für erbrechtliche ansprüche gilt stellte dezember geltenden rechtslage über senat entscheiden dreißigjährige verjährungsfrist dahin gesetzliche regel bgb sondervorschrift für familien erbrechtliche ansprüche gab beschwerdegericht hingegen grundlage seit januar geltenden neuregelung entscheiden regelmäßige verjährungsfrist schuldrechtsmodernisierung drei jahre verkürzt worden bgb für familien erbrechtlichen ansprüche vorstellungen gesetzgebers bt drucks bgh urt april iv zr njw jedoch bisherigen dreißigjährigen frist bleiben wofür besonderen bestimmung bedurfte abs nr bgb erst grund seit januar geltenden rechtslage stellt für bergabeverträgen höfeo hoferben auferlegten abfindungen rechtsfrage ansprüche miterben regelmäßigen dreijährigen frist bgb gesetzliche abfindungsanspruch erbfall gemäß höfeo testament erbvertrag bestimmten ansprüche dreißigjährigen frist für erbrechtlichen ansprüche abs nr bgb verjähren iii kostenentscheidung ber
  4614. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat juni kosten kläger unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte verkaufte klägern vertrag september gebrauchtes reihenhaus wohnungseigentum mitverkauft wurde carport ziff abs kaufvertrags erklärte beklagte kaufobjekt frei pilz schimmelbefall sei haftung für sachmängel wurde ausgeschlossen nachdem kläger schimmelproblematik häuser wohnanlage erfahren beauftragten sachverständigen schimmelpilzbildung dach sockelbereich hauses feststellte gestützt gutachten wegen feuchtigkeitsein tritts holz carports verlangen minderung kaufpreises höhe ersatz kosten für sachverständigengutachten landgericht klage abgewiesen berufung oberlandesgericht zurückgewiesen worden dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde kläger ii beschwerde unzulässig wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo für wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde wert beschwerdegegenstands beabsichtigten revisionsverfahren maßgebend wert beabsichtigten rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten abänderung angefochtenen urteils für bestimmung geltend machenden beschwer allerdings teile streitstoffs außer acht lassen denen zulassungsgrund dargelegt wert revision geltend machenden beschwer unabhängig dargelegten zulassungsgründen beurteilt zulässigkeit nichtzulassungsbeschwerde hängt revision geltend machenden beschwer davon ab zulassungsgründe dargelegt absatz satz zpo teile prozessstoffs rechtlich tatsächlich selbständig abtrennbar deshalb teilzulassung zugänglich wert beschwerdegegenstands hinsichtlich teils überschritten für begründung abänderung erstrebt zulassungsgrund dargelegt vgl bgh beschluss mai vii zr baur rn beschluss märz zr bghz senat beschluss juni zr njw nichtzulassungsbeschwerde danach unzulässig beschwerdeführer zulassungsgrund für abtrennbaren teil streitstoffs dargelegt mehr beschwert bgh beschluss mai vii zr baur rn senat beschluss juni zr njw kläger angekündigt berufungsinstanz gestellten antrag weiterzuverfolgen gesamten klageantrag erfasst macht jedoch darlegung zulassungsgründen streitstoff wert übersteigt entbehrlich dabei berücksichtigen klageforderung minderungsbetrag für mängel zwei bereichen hauses carport sowie kosten für sachverständigengutachten mängeln haus zusammensetzt danach erfasst klage mehrere tatsächlich rechtlich selbständige mängelansprüche nr nr abs bgb bezüglich abtrennbaren teile streitstoffs wegen mängel haus kläger zulassungsgründe dargelegt lediglich bezug minderungsanspruch wegen mängel carport zulassungsgrund dargetan hätten deshab darlegen müssen bereits teil klageabweisung höhe mehr beschwert daran fehlt iii kostenentscheidung beruht abs zpo festsetzung gegenstandswerts beschwerdeverfahrens beruht abs satz gkg zpo abs gkg stresemann brückner kazele weinland haberkamp vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4615. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss landgerichts stuttgart zivilkammer november kosten unzulässig verworfen streitwert gründe rechtsbeschwerde unzulässig gesetzes wegen statthaft klägerin verwerfung berufung urteil amtsgerichts stuttgart wendet abs satz zpo abs satz nr zpo jedoch rechtsbeschwerde brigen zulässig entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden überdies erst ablauf monat zustellung angefochtenen beschlusses beim bundesgerichtshof eingegangen abs satz zpo hierauf prozessbevollmächtigte klägerin bereits mail dezember hingewiesen worden deren inhalt aufgrund bewilligten jedoch wahrgenommenen akteneinsicht hätte kenntnis nehmen können herrmann hucke tombrink seiters remmert vorinstanzen ag stuttgart entscheidung lg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  4616. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tübingen oktober strafaussprüchen taten sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit sexuellem missbrauch kindes fällen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes sowie wegen zwei weiterer fälle sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen tateinheit schwerem sexuellen missbrauch kindes vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts februar unbegründet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen getroffen geschädigte juli geborene tochter angeklagten trennung scheidung eheleute jahr mutter deren neuem lebensgefährten lebte schon bald gewalttätig gegenüber geschädigten wurde mutter einschritt hielt geschädigte zweite wochenende beim angeklagten neuer lebensgefährtin erstmals frühjahr regelmäßig ab januar märz kam zahlreichen sexuellen bergriffen angeklagten anfangs neigung verbunden riechen knabbern lecken füßen tochter sexuell erregen folge jeweils befriedigen mitte ende märz kam neun strafausspruch aufgehobenen taten denen angeklagte geschädigte veranlasste schlafzimmer wohnung nackt auszuziehen worauf genitalbereich leckte teilweise erigierten penis oberschenkel schob teilweise veranlasste hand manuell befriedigen sowie mindestens fall außerdem versuchte ungeschützten vaginalen geschlechtsverkehr durchzuführen geschädigte jedoch verhinderte mindestens weiteren fälle manipulierte zudem brustwarzen tochter folge kam weiteren taten denen angeklagte geschlechtsverkehr geschädigten durchführte wobei fall willen erigierten penis mund schob ii strafaussprüche taten erweisen rechtsfehlerhaft rahmen strafzumessung einzelnen für taten tatrichter pauschal berücksichtigt angeklagte zusätzlich verschiedene varianten sexueller handlungen vornahm nämlich mindestens zweimal penis schenkel geschädigten schob beischlafähnliche bewegungen durchführte vaginalen geschlechtsverkehr ansetzte geschädigte zweimal angeklagten hand befriedigen mindestens geschädigte massageöl körper einölte brustwarzen stimulierte für taten landgericht jeweils einzelstrafen höhe zwei jahren drei monaten verhängt zeitpunkten zeitraum mitte ende märz vorfällen kam neun taten zusätzlichen sexuellen handlungen ausgeführt wurden landgericht festgestellt begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen bedenken senat ausschließen strafkammer hinsichtlich tat strafzumessung sämtliche strafschärfungsgesichtspunkte eingestellt vielmehr tatgericht verpflichtung nachgekommen konkreten strafzumessung erster linie schwere konkreten tat grad persönlichen schuld täters grunde legen st rspr vgl bgh urteil august str bghst beschluss april str nstz strafkammer möglich erschwerend berücksichtigten zusätzlichen sexuellen handlungen konkreten taten zuzuordnen widerspricht vorgenannten grundsätzen strafzumessung zusätzlichen handlungen strafzumessung pauschal für sämtliche neun taten berücksichtigen insoweit bedarf zusätzlichen erwähnung beispielsweise einzelstrafe für tat ansetzen vaginalen geschlechtsverkehr bemessen taten erschwerenden umstand neue tatrichter daher ergänzende feststellungen zeitpunkten einzelnen taten treffen ebenso bedarf ergänzender feststellungen inhalt jeweiligen tat infolge aufhebung einzelstrafen vorgenannten fällen gesamtstrafenausspruch aufzuheben raum graf bär fischer hohoff'],['Soon']]
  4617. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ndsggebbefrg abs nr gmbh krankenhaus betreibt abs nr nds ggebbefrg zahlung gerichtsgebühren befreit alleingesellschafterin kommunale gebietskörperschaft bgh beschluss april vi zb lg hannover ag wennigsen vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert gründe klägerin wegen ärztlichen fehlbehandlung verstorbenen mutter beklagten gesamtschuldner ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch genommen erstbeklagte gmbh deren alleingesellschafterin region kommunale gebietskörperschaft betreibt krankenhaus beklagten beklagten rzte beschäftigt beendigung rechtsstreits parteien beschluss amtsgerichts februar festgestellt prozessvergleich geschlossen bestimmte kostenpunkt beklagten kosten rechtsstreits tragen kosten vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben beschluss april amtsgericht beklagten gesamtschuldnern klägerin erstattenden kosten nebst zinsen festgesetzt berechnung rechtspflegers zufolge hierin gerichtskosten enthalten setzen gemäß kostenrechnung februar zusammen verfahrensgebühr gerichtlichen vergleichsgebühr sachverständigenauslagen festsetzung gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstreben beklagten herabsetzung klägerin erstattenden kosten nebst zinsen geltend beklagte sei gemeinnützige gmbh deren alleingesellschafterin kommunale gebietskörperschaft gerichtsgebühren befreit sei gkg abs nr nds ggebbefrg ebenfalls zahlung gerichtsgebühren befreit betrieb krankenhäusern region erfüllung öffentlich rechtlichen aufgabe nds khg tätig beklagte ige tochter wahrnehme daraus folge gebührenbefreiung beklagten beklagten zugute komme ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulässig sache jedoch erfolg zutreffend beschwerdegericht befreiung beklagten zahlung gerichtskosten gebühren verneint kostenbefreiung region alleingesell schafterin betriebenen erstbeklagten gmbh abs satz gkg kommt betracht insoweit fehlt bereits kostenfreiheit gebietskörperschaft region gemeinden landkreises gemeindeverband landeshauptstadt gebildet worden abs satz gesetzes über region juni nds gvbl gemeindeverband genießt indessen kostenfreiheit abs satz gkg vorschrift erfasst wortlaut bund länder sowie haushaltsplänen bundes landes verwalteten öffentlichen anstalten kassen erweiternde auslegung geboten bgh beschluss mai vii zr njw vgl olg hamm rpfleger kostenbefreiung gemeindeverband alleingesellschafter geführten kapitalgesellschaft erstbeklagte abs satz gkg erst recht hergeleitet gebührenbefreiung erstbeklagten folgt daraus region niedersächsischem landesrecht teilweise ge bührenbefreit abs satz gkg getroffenen regelung bleiben abs satz gkg landesrechtliche vorschriften unberührt weiteren fällen sachliche persönliche befreiung kosten gewähren bestimmt abs nr gesetzes über gebührenbefreiung stundung erlass kosten gerichtsbarkeit april nds ggebbefrg nds gvbl ordentlichen gerichten zivilsachen gemeinden landkreise kommunale zusammenschlüsse öffentlichen rechts zahlung gebühren befreit soweit angelegenheit wirtschaftlichen unternehmen betrifft hnliche bestimmungen finden kostengesetzgebung bundesländer bzw stadtstaaten bersicht hartmann kostengesetze aufl gkg rn bedienen genannten öffentlich rechtlichen gebietskörperschaften erfüllung aufgaben krankenhausversorgung indessen privatrechtlichen form erstreckt landesrechtlich angeordnete gebührenfreiheit privaten rechtsträger frage kommune alleingesellschafterin rechtsform gemeinnützigen gmbh betriebenes krankenhaus gemäß abs nr nds ggebbefrg entsprechenden norm landeskostengesetze gebührenbefreit rechtsprechung instanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt aa landgericht braunschweig beschluss dezember juris zivilsenat oberlandesgerichts celle beschluss janu
  4618. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main februar kosten gläubiger unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstandes beträgt gründe schuldnerin beantragte mai eröffnung verbraucherinsolvenzverfahrens gewährung restschuldbefreiung verfahren wurde beschluss amtsgerichts insolvenzgericht juni eröffnet beschwerdeführenden gläubiger fristgemäß beantragt schuldnerin begehrte restschuldbefreiung versagen amtsgericht schuldnerin restschuldbefreiung gewährt entscheidung landgericht bestätigt rechtsbeschwerde verfolgen gläubiger begehren ii gemäß abs satz nr abs abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig abs zpo genannten zulässigkeitsgründe eingreift soweit gläubiger schuldnerin vorwerfen ver kehrswert grundvermögens geäußert deshalb unvollständige angaben sinne abs nr inso gemacht zulässigkeitsgrund ordnungsgemäß dargelegt verpflichtung schuldners vorlage vermögensver zeichnisses ergibt abs nr inso vermögensverzeichnis aufstellung schuldner gehörenden vermögenswerte enthalten fk grote inso aufl rn hmbkomm inso streck aufl rn inhaltlich anforderungen zpo entsprechen umstritten befürwortend etwa münchkomm inso ott rn römermann nerlich römermann inso rn fk inso grote aao offen bleiben inso offenlegung unbeweglichen vermögens jedoch wertangaben hierzu verlangt rechtsbeschwerde legt dar rechtsgrundlage verpflichtung schuldners folgt über angabe vermögensgegen stände hinaus deren wert mitzuteilen soweit vorgedruckten antragsformularen entsprechende angaben gefordert können nichtbeantwortung schuldner nachteiligen schlussfolgerungen hergeleitet brigen dargetan schuldnerin wertgutachten vorsätzlich grob fahrlässig vorgelegt wertgutachten jahren erstellt worden während eröffnung insolvenzverfahrens erst jahre beantragt wurde angesichts zwischenzeitlich eingetretenen zeitablaufs durfte schuldnerin davon ausgehen gutachten annähernd verlässliche grundlage für wertbemessung mehr bilden unbestrittenen angaben treuhänderin liegt tatsächliche wert grundstücke blick dingliche belastungen tatsächlichen zustand gegenwärtigen marktverhältnisse weit festsetzungen wertgutachten blick verkauf grundstücks rügt rechtsbeschwerde unrecht verstoß art abs gg annahme gläubiger schuldnerin müsse verkauf grundstücks erlös höhe erzielt reine spekulation rechtsbeschwerde bezug genommene vorbringen gläubiger veräußerung müsse kurz insolvenzeröffnung jahre erfolgt angaben treuhänderin gestützten feststellungen beschwerdegerichts vereinbaren wonach veräußerung bereits januar erfolgt art abs gg gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinandersetzt für richtig hält bverfge hinsichtlich etwaiger falschangaben wohnungskosten schuldnerin beschwerdegericht angenommen unerheblichen verstoß handele versagung restschuldbefreiung rechtfertige beschwerdegericht rechtsbe schwerde einräumt grundsatz höchstrichterlichen rechtsprechung gefolgt vgl bgh beschl dezember ix zb zinso rn wesentlichkeitsgrenze verläuft beurteilt jeweiligen einzelfall vgl bgh beschl dezember ix zb zinso eingreifen sicherung einheitlichen rechtsprechung darum geboten soweit rechtsbeschwerde unrichtige angaben höhe mieteinkünfte rügt lediglich pauschal nähere darlegung zulässigkeitsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung geltend gemacht insoweit scheiden vorsätzliche grob fahrlässige falschangaben jedenfalls beigefügten pfändungs berweisungsbeschlüsse mieteinkünfte offengelegt wurden davon abgesehen vorwurf grober fahrlässigkeit entfallen schuldner meint gepfändete einkünfte angeben müssen mehr zugriff unterliegen bgh beschl dezember ix zb nzi rn ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung ik lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4619. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb iv zb januar nachlasssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs auslandsaufenthalt sinne abs bgb liegt jedenfalls beiden gesetzlichen vertreter minderjährigen erben beginn frist lediglich für stunden tagesausflug ausland aufhält planmäßig selben tag wohnort inland zurückkehrt bgh beschluss januar iv zb olg schleswig ag husum ecli de bgh bivzb iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch prof dr karczewski richterin dr brockmöller richter dr götz januar beschlossen rechtsbeschwerden beteiligten beschlüsse zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts august zurückgewiesen beteiligte trägt kosten beschwerdeverfahren beschwerdewert für verfahren iv zb sowie für verfahren iv zb gründe beteiligten streiten erbfolge dezember verstorbenen heidrun folgenden erblasserin über anordnung umfang testamentsvollstreckung erblasserin juli vorverstorbenen paul heinrich verheiratet ehe zwei söhne beteiligten hervorgegangen beteiligte vater beteiligten geboren oktober geboren oktober november errichtete erblasserin handschriftliches te stament auszugsweise folgt lautet heidrun setze beiden söhne je hälfte vorerben nacherbfall tritt eweils beim tod vorerben nacherben sohnes holger bestimme gleichen teilen nkelkinder beteiligte nacherben sohnes ingo bestimme ebenfalls gleichen teilen enkelkinder jedoch ingo ableben unverheiratet kinderlos sollen gesetzlichen erben nacherben nacherben zugleich ersatzerben ordne testamentsvollstreckung testamentsvollstrecker ernenne steuerberater herrn beteiligter nacherbfall eintreten testamentsvollstrecker erbteile enkel verwalten verwaltung erbteile lange erfolgen enkel lebensjahr vollendet jährlichen berschüsse nachlasses ablauf ersten drei monate folgenden jahres jeweils unverzüglich erben verhältnis erbteile auszuzahlen eigenem ermessen bereits vorab monatliche vorschüsse erben gleichen te ilen auszahlen beschränkungen bgb befreit streitfall entscheidet testamentsvollstrecker billigem pflichtgemäßem ermessen allein testament wurde dezember nachlassgericht eröffnet selben tag wurde bersendung testamentsabschrift beteiligten verfügt januar wurden nacherben abschriften testaments übe rsandt januar beantragte beteiligte testamentsvollstrecker erteilung erbscheins beteiligten vorerben je ausweist notarieller urkunde februar schlugen beteiligten erbschaft erblasserin testament eingesetzte vorerben ausschlagung erfolgte berufung abs bgb beteiligten wiesen ferner darauf ausschlagung berufungsgrund testament arisch eingesetzte vorerben beziehe für fall später gesetzliche erben berufen würden erbschaft annä hmen notarieller urkunde februar schlug beteiligte erbschaft erblasserin testament eingeset zter nacherbe zugleich ersatzerbe somit vollerbe betracht kommenden berufungsgründen bedingung schreiben märz beteiligten sowie ehefrau wies nachlassgericht darauf ausschlagung erbschaft vorerben beteiligten angefallen dürfte urkunde september schlugen beteiligte ehefrau gesetzliche vertreter beteiligten erbschaft erblasserin testament eingesetzter nacherbe zugleich ersatzerbe somit vollerbe betracht kommenden berufungsgründen edingung eintritt volljährigkeit genehmigte beteiligte oktober erbausschlagung oktober beantragten beteiligten erteilung gemeinschaftlichen erbscheins grundlage esetzlicher erbfolge testamentarischen erben sämtlich au sschlagung erklärt hätten beteiligte änderte schreiben februar antrag dahingehend beteiligte erbe geworden sei sowie beteiligten gesetzliche erben je märz ergänzte beteiligte erbscheinantrag dahin anordnung testamentsvollstreckung erbschein aufzunehmen sei beteiligten auffassung beteiligte erbschaft fristgerecht ausgeschlagen hätten märz zusammen beteiligten tagesausflug dänemark befunden mitteilung nachlassgerichts über ausschlagung vorerben hause per post angekommen mutter beteiligten entgegengenommen worden sei beteiligten daraufhin dänemark telefonisch unterrichtet selben tag seien beteiligten geplant deutschland zurückgekehrt beteiligten vertret
  4620. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundsätzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingeführten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte für zusatzversorgungspflichtige entgelt für soziale komponenten bonuspunkte ergeben können versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv übereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jährlich jahresende für vorangegangene geschäftsjahr fest ausmaß verbleibenden berschüssen absatz bonuspunkte vergeben können ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage für feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundsätzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand für soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert maßgabe absatzes verwendet einzelheiten ausführungsbestimmungen geregelt rückstellung für berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rückstellung für berschussverteilung eingestellt ber zuführung verteilungsfähigen berschusses rückstellung für berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rückstellung dient verbesserung erhöhung leistungen insbesondere gewährung bonuspunkten ber verwendung rückstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausführungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rückstellung für berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhöhung leistungen abs satz höchstens bemessen hierfür ermittelnde zusätzliche nettodeckungsrückstellung rückstellung für berschussverteilung übersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rückstellung abs satz zudem entstehung berschusses künftige risiken angemessen berücksichtigen iii beklagten pflichtversicherte klägerin genannte versicherungsnachweise erhalten denen höhe klägerin insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschließlich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte ver sicherungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten für geschäftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband klägerin angehört bonuspunkte zugeteilt klägerin meint stehe anspruch zuteilung gutschrift bonuspunkten für genannten geschäftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft über beklagten kalender bzw geschäftsjahren erzielten berschüsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattgegeben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts geändert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt klägerin ursprün
  4621. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz abs satz haftaufhebungsverfahren darf gericht betroffenen vorgebrachten gründe beschränken prüfen grund für freiheitsentziehung erwägungen entfallen ergibt gebotene sachaufklärung haftaufhebungsverfahren famfg abschiebung innerhalb angeordneten zeitraums durchführbar haft abs satz famfg amts wegen aufzuheben bgh beschluss september zb lg köln ag köln ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts köln november beschluss amtsgerichts köln märz aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts köln märz betroffenen haftzeitraum märz april rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen stadt köln auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene algerischer staatsangehöriger reiste festgestellten zeitpunkt bundesgebiet januar wurde beamten bundespolizei hauptbahnhof köln ausweisdokumente angetroffen vorläufig festgenommen abschiebung algerien wurde angedroht antrag beteiligten behörde amtsgericht beschluss januar haft sicherung abschiebung april angeordnet asylantrag bundesamt für migration flüchtlinge bescheid februar offensichtlich unbegründet abgelehnt für februar geplante vorführung betroffenen algerischen generalkonsulat münchen wurde wegen zellenbrandes zentralen abschiebungseinrichtung mühldorf nachfolgend zae mühldorf abgesagt märz betroffene aufhebung haft beantragt amtsgericht antrag beschluss märz zurückgewiesen dagegen betroffene beschwerde eingelegt beantragt falle haftentlassung festzustellen beschluss märz ab märz rechten verletzt beschwerde erfolglos rechtsbeschwerde verfolgt betroffene april haft entlassen worden feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint haftantrag sei zulässig haft recht haftgrund fluchtgefahr gemäß abs satz nr aufenthg gestützt worden hätten anhaltspunkte bestanden abschiebung innerhalb frist undurchführbar sei beschleunigungsgebot sei gewahrt vorführung betroffenen sei wegen zellenbrandes zae mühldorf april verschoben worden sei hinzunehmen sei beteiligten behörde zuzumuten unvorhergesehene hindernis sofortige ersatztermine ausweichquartiere reagieren iii rechtsbeschwerde zulässig insbesondere gemäß abs satz nr famfg statthaft bedarf zulassung bereits beschwerdegericht über feststellungsantrag abs famfg entschieden betroffene rechtsbeschwerdeverfahren berprüfung entscheidung verlangt senat beschluss august zb infauslr rn mwn beschluss dezember zb infauslr rn ferner statthaft ziel rechtsverletzung betroffenen zurückweisung antrags haftaufhebung abs satz famfg festzustellen st rspr vgl senat beschluss april zb fgprax rn beschluss dezember zb juris rn haftanordnung formell rechtskräftig geworden rechtswidrigkeit haft erst ab zeitpunkt eingangs haftaufhebungsantrags gericht festgestellt senat beschluss november zb infauslr rn beschluss juni zb juris rn beachtet dahin stehen worauf betroffene haftaufhebungsantrag zulässiger weise gestützt vgl senat beschluss juni zb juris rn haftanordnung bereits hätte ergehen dürfen zulässigen haftantrag fehlte bzw haftgrund fluchtgefahr gemäß abs satz nr aufenthg vorlag rechtsbeschwerde schon deswegen begründet amtsgericht haft unabhängig antrag betroffenen amts wegen hätte aufheben müssen abs satz famfg für amtsgericht haftaufhebungsverfahren hinreichende anhaltspunkte ergeben abschiebung betroffenen algerien innerhalb angeordneten zeitraums mehr durchgeführt konnte abs satz famfg beschluss freiheitsentziehung angeordnet amts wegen aufzuheben grund für freiheitsentziehung weggefallen haft abs satz aufenthg sicherung abschiebung dient darf aufrechterhalten gebotene sachaufklärung ergibt abschiebung innerhalb angeordneten haftzeitraums mehr durchgeführt vgl senat beschluss
  4622. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll beschlossen beschwerdewert für revisionsinstanz festgesetzt gründe beschwerdebegründung dezember sollten lediglich hilfsantrag ziff feststellungsantrag revision weiterverfolgt dementsprechend enthält nichtzulassungsbeschwerdebegründung hierzu ausführungen erweiterung beschwerdebegründung schreiben januar konnte schon deshalb wirksam erfolgen postulationsfähigkeit rechtsanwalts dr bründl mangels zulassung rechtsanwalt beim bundesgerichtshof gegeben abs satz zpo regelungen ff brao deren gegenstand voraussetzungen für zulassung rechtsanwalts bundesgerichtshof recht europäischen union durchbrochen grundsatz territorialen ausschließlichkeit beruhen gedanken daß rechtsanwälte besonderer erfahrung kompetenz rahmen auswahl spezialisierten anwaltschaft zugelassen vgl eugh njw feuerich weylandt brao aufl rdn kleine cosack brao aufl müller greiner pauge diederichsen zoll'],['Soon']]
  4623. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz februar schuldspruch feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden ausgenommen feststellungen äußeren tatgeschehen fällen urteilsgründe bestehen bleiben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts koblenz zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt übrigen freigesprochen angeklagte rügt revision verletzung formellen materiellen rechts urteil tenor ersichtlichen umfang sachrüge aufzuheben daß verfahrensrügen ausschließlich feststellungen landgerichts subjektiven tatseite betreffen ankommt feststellungen vermittelte angeklagte sommer august mitarbeiter gmbh folgenden gmbh neben vermögensanlageformen kapitalanlagen sogenannten bankgarantiehandel anbieter angeblich hochverzinslichen handels sogenannten prime bank guarantees standby letters of credit firma sitz bank sitz kleinere anlagebeträge über treuhandgesellschaften sowie gelegt mußten tatsächlich gibt handel banksicherheiten zinsen gekündigte kapitalbeträge wurden neueinzahlungen anlagekapital entnommen schneeballsystem ende wurden zahlungen eingestellt angeklagte vermittelte kapitalanlagen art vielzahl anlegern soweit anleger über risiken kapitalverlust informierte wurde vorwurf betruges freigesprochen fällen denen verurteilt worden angeklagte gegenüber anlegern möglichkeit kapitalverlustes entweder ausdrücklich ausgeschlossen jedenfalls verschwiegen geschädigten schlossen verträge vertrauen angaben angeklagten sicherheit seriosität anlage händigten anlagekapital bar fällen geschädigten zinszahlungen erhalten anlagekapital urteilsfälle zurückgezahlt worden angeklagte für vermittlung gezahlten provisionsbeträgen prozent anlagekapitals lebensunterhalt sichern landgericht konnte feststellen provisionen unmittelbar anlagekapital entnommen wurden bevor betreibergesellschaften weitergeleitet wurde erst später zinszahlungen betreibergesellschaften subjektiven tatseite landgericht ausgeführt daß angeklagten positiv bekannt sei daß handel banksicherheiten existierendes betrügerisches anlagesystem gehandelt angeklagte aufgrund fehlens verläßlichen produktinformationen ungewöhnlichen abwicklung transaktionen bar warnhinweise presse gewußt daß verläßliche seriöse angaben machten konnte daß anlageformen risiken verlust anlagekapitals einschlossen wenngleich gefahr für gering hielt unkenntnis über tatsächliche natur anlage erkannte wenngleich fernliegend eingeschätzte möglichkeit kapitalverlustes verbarg möglicherweise besten kunden seriöser beratung weit entfernt daher bedingtem täuschungs schädigungsvorsatz gehandelt ii verurteilung wegen betruges hält rechtlichen nachprüfung stand tatbestand betruges setzt voraus daß täter erstrebte vermögensvorteil verursachte vermögensschaden einander entsprechen bghst vorteil muß kehrseite schadens unmittelbare folge täuschungsbedingten vermögensverfügung täter direkt geschädigten vermögen zufließen stoff gleichheit vgl tröndle fischer stgb aufl rdn daran fehlt alternativ gefaßten feststellungen landgerichts gunsten angeklagten davon auszugehen daß erstrebten provisionszahlungen zinszahlungen betreibergesellschaften entnommen wurden unmittelbar aufgrund täuschung übergebenen anlagekapital geschädigten entstammten einzahlungen späterer anleger betrug zugunsten betreibergesellschaften angeklagt landgericht geprüft worden obwohl bisherigen feststellungen drängen liegt nahe daß angeklagte betreibergesellschaften anlagekapital verschaffen anspruch provision erwerben fremdnützigen betrug bestünde weiteres stoffgleichheit schaden anleger form kapitalverlustes vorteil betreibergesellschaften form vereinnahmten kapitals schuldspruchänderung senat steht schon stpo entgegen unklar fehlerhaf
  4624. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs alt abs bgb herausgabe geld gerichteten anspruch alt bgb anzuwenden bgh beschluss september iii zr olg koblenz lg mainz iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens beklagte tragen abs zpo streitwert gründe beklagte sequester unternehmens mehrere tankstellen betrieb klägerin treibstoffen beliefert wurden parteien vereinbarten beklagte tankstellen eingenommenen gelder vereinnahmen anderkonten einzahlen einzelheiten voraussetzungen denen beklagte gelder klägerin auszukehren parteien strittig berufungsgericht beklagten anwendung abs bgb zahlung nebst zinsen über basiszinssatz seit september verurteilt hauptforderung zwischenzeitlich beglichen worden nichtzulassungsbeschwerde verfolgt beklagte abweisung klage soweit zahlung mehr nebst zinsen höhe verurteilt wurde ii revision zuzulassen rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo entscheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz nr zpo nichtzulassungsbeschwerde ansicht fall werfe rechtsgrundsätzliche frage abs bgb anspruch geschäftsherrn beauftragten herausgabe geld alt bgb anzuwenden rechtsfrage klärungsbedürftig offenkundig nachteil beklagten beantworten verpflichtung beauftragten auskehr geld gemäß alt bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs gewöhnliche geldschuld senatsurteil mai iii zr njw bghz bgh urteil dezember zr njw gegenstand herausgabeverpflichtung dasjenige geschäftsführer ausführung auftrags erlangt beauftragte normalen geldschuld erfüllung verpflichtung erforderlichen mittel wirtschaftlich unabhängig auftrag bestehenden vermögen aufzubringen bghz aao beuthien hieke jz vielmehr lediglich durchgangsstelle für händen geleistete für rechnung geschäftsherrn entgegen genommene zahlung inanspruchnahme eigenen vermögens weiterzuleiten bghz aao entsprechende betrag innenverhältnis parteien auftragsvertrags bgb zeigt bereits vermögens risikosphäre auftraggebers zuzurechnen bghz aao beuthien hieke aao hieraus folgende schlüsse gezogen worden aa abs bgb geldherausgabeanspruch alt bgb anzuwenden gefahr geschäftsführer verschuldeten untergangs leistungsgegenstandes anbeginn geschäftsherr trägt bghz aao zudem wurde überwiegend vertreten bgb für geldherausgabeanspruch geschäftsherrn gelte vgl nachweise bghz aao offen gelassen sowie beuthien hieke aao siehe jetzigen rechtslage münchkommbgb seiler aao palandt sprau aao geltung allgemeinen einstandspflicht für geldschulden bb normale geldschuld geldherausgabeanspruch alt bgb jedoch aufrechung behandelt anspruch entgegen gestellte geldforderung rechtsprechung bundesgerichtshofs gleichartig sinne bgb bghz bgh urteile februar ix zr njw märz ix zr njw gilt insbesondere erlangte betrag konto eingezahlt auftraggeber abtretung ansprüche kreditinstitut verlangen herausgabeanspruch vielmehr zahlung eingegangenen summe entsprechenden betrages gerichtet bgh aao frage geldherausgabeanspruch alt bgb geldforderung sinne abs bgb behandeln gibt soweit ersichtlich fast veröffentlichte rechtsprechung lediglich olg bremen wm abs bgb herausgabeanspruch alt bgb angewandt jedoch näher begründen kommentarliteratur problematik bislang gleichfalls erörtert worden gleichwohl klärung frage revisionsurteil erforderlich anwendbarkeit abs bgb bereits vorliegenden rechtsprechung alt bgb weiteres herleiten lässt eigentümlichkeiten geldherausgabeanspruchs gemäß alt bgb liegen zitierten rechtsprechung innenverhältnis parteien auftragsverhältnisses bestehenden sonderung erlangten geldbetrags eigenvermögen beauftragten daraus folgenden gewöhnlichen geldforderung abweichenden risikozuweisung fall untergangs vereinnahmten betrags frage beauftragte geschuldete summe weiteres gemäß abs bgb verzinsen leistung verzug kommt au
  4625. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg september feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes zwei fällen gesamt freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel erfolg feststellungen vollzog angeklagte sommer zwei tagen schlafzimmer geschiedenen ehefrau damals jährigen stieftochter peggy geschlechtsverkehr soweit geklagte über beiden festgestellten taten hinaus angeklagt jährigen stieftochter franziska drei fällen geschlechts verkehr durchgeführt landgericht angeklagten tat sächlichen gründen freigesprochen begehung vorgeworfenen taten für verurteilung ausreichenden sicherheit nachgewiesen konnte ua nähere ausführungen hierzu enthält urteil jugendkammer hält angeklagten aufgrund angaben zeitpunkt hauptverhandlung jährigen stieftochter peggy für überführt abgeurteilten taten begangen beweiswürdigung hält jedoch rechtlicher nachprüfung stand landgericht stellt berzeugung daß schilderung abgeurteilten tatgeschehen peggy tatsächliche sexuelle erlebnisse angeklagten zurückgeht maßgeblich ua glaubwürdigkeitsgutachten sachverständigen dr ab eindruck aussage zeugin hauptverhandlung schriftlichen gutachten abgegebene beurteilung revidiert ua näheres hierzu mitgeteilt rechtsfehlerhaft bereitet schriftliche gutachten begutachtung sachverständigen hauptverhandlung widerspricht mündlich erstattete gutachten vorbereitenden gutachten entscheidenden punkten wovon urteilsgründen auszugehen muß gericht widersprüchen auseinandersetzen nachvollziehbar darlegen warum ergebnis für zutreffend vorbereitenden gutachten für unzutreffend erachtet widersprüche müssen erklärung lösung finden zweifel richtigkeit angenommenen ergebnisses beseitigt bgh nstz vgl schoreit kk aufl rdn daran fehlt revisionsrechtliche berprüfung hauptverhandlung erstattete gutachten glaubwürdigkeit zeugin wissenschaftlichen anforderungen entsprechend vgl hierzu bghst ff beurteilt daher möglich jugendkammer meint glaubwürdigkeit peggy wer de dadurch frage gestellt daß verfahren wegen sexuellen mißbrauchs mutter gegenüber zunächst angeklagten später nachbarn peter täter benannt begründung führt landgericht lediglich daß damaligen verfahren abgegebenen erklärungen heutiger sicht feststellungen hauptverhandlung vorliegenden verfahrens schlüssig seien keinerlei rückschlüsse wahrheitsgehalt für vorliegende verfahren maßgeblichen aussagen zuließen ua begründung unzureichend nachvollziehbar revisionsrechtliche berprüfung schlüsse landgerichts frei rechtsfehlern möglich gilt insbesondere hintergrund daß peggy mittlungsverfahren polizei angegeben mißbrauchshandlungen angeklagten ausgedacht ua landgericht festgestellt daß schwestern peggy franziska miteinander über beide betreffenden sexuellen bergriffe angeklagten gesprochen somit mißbrauch schwester wußte ua legt nahe daß franziska zeugin hauptverhandlung gehört wurde verhalten urteilsgründe ebensowenig peggy bekannten mißbrauchs handlungen nachteil franziska gesagt warum angeklagte wegen taten freigesprochen wurde peggy insoweit geglaubt wurde wäre landgericht näher erörtern vgl bghst bghr stpo beweiswürdigung sache bedarf daher erneuter verhandlung entscheidung für neue hauptverhandlung empfiehlt weiteren sachverständigen aussagepsychologischen begutachtung peggy beauftragen generalbundesanwalt antragsschrift angesprochenen frage nachträglichen gesamtstrafenbildung strafe urteil amtsgerichts demmin zweigstelle malchin september verweist senat tröndle fischer stgb aufl rdn sowie nstz kusch bghr stgb abs satz erledigung abgedr
  4626. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz halbsatz allein kaufrecht beurteilende ansprüche minderung sog kleinen schadensersatz fallen jedenfalls anwendungsbereich abs satz halbsatz gebrauchte eigentumswohnung ausschluss haftung für sachmängel verkauft beschaffenheitsgarantie vereinbart worden bgh urteil juli zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele für recht erkannt revision klägers beschluss zivilsenats kammergerichts mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag dezember kauften kläger ehefrau beklagten eigentumswohnung preis haftung für sachmängel wurde ausgeschlossen haus gehört größeren fünfziger jahren errichteten gebäudekomplex bereits jahre auftrag muttergesellschaft beklagten standsicherheit untersucht worden darauf wohngebäuden vorgenommene sanierung blieb vorgaben sachverständigen zurück führte weiterer sachverständiger gebäude wohnungseigentumsanlage sei kritisch bewerten geschlossenes abdichtungssystem für kellergeschoss gegeben sei kaufvertrag wurde erhöhte feuchtigkeitswerte kelleraußenwänden hingewiesen zusammenhang ausgeführt sei wohnungseigentümergemeinschaft beabsichtigt nächsten ordentlichen eigentümerversammlung beschluss beseitigung undichtigkeit kelleraußenwänden fassen folgezeit gefasste beschluss über sanierung pfeiler tragenden wände sowie kelleraußenwände kosten beklagten bzw muttergesellschaft focht beklagte erfolgreich soweit revisionsverfahren interesse verlangt kläger hauptforderung schadensersatz höhe verkehrswertminderung behauptet hierzu ehefrau seien beklagten vertragsschluss arglistig getäuscht worden unzureichende sanierung darauf beruhende mangelnde standfestigkeit hauses sei ebenso vorsätzlich verschwiegen worden durchfeuchtungen kellergeschoss klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht hält klage schon deshalb für unbegründet rechten minderung sog kleinen schadensersatz ge meinschaftsbezogene rechte abs satz halbsatz gehe eigenständiges vorgehen einzelnen wohnungseigentümers zuließen für deren geltendmachung durchsetzung sei allein wohnungseigentümergemeinschaft verband zuständig entspreche ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs werkvertragsrecht für kaufrechtliche gewährleistungsansprüche gelte ii revision begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht erwägungen halten revisionsrechtlichen berprüfung bereits deshalb stand angenommene alleinzuständigkeit wohnungseigentümergemeinschaft abs satz halbsatz bereits verneinung prozessführungsbefugnis abweisung klage unzulässig hätte führen müssen wohnungseigentümer rechtsinhaber bleibt steht materielle ausübungs prozessführungsbefugnis norm fallenden rechten allein verband vgl senat urteil dezember zr njw rn ff mwn können rechtsinhaber eigenen namen voraussetzungen gewillkürten prozessstandschaft geltend gemacht bgh urteil april vii zr bghz rn vgl senat urteil juni zr bghz daran fehlt ermächtigung klägers verband liegt davon abgesehen fällt klageanspruch schon mangels gemeinschaftsbezogenheit abs satz halbsatz richtig allerdings rechte minderung sog kleinen schadensersatz wegen behebbarer mängel gemeinschaftseigentum vgl bgh urteil februar vii zr bghz klein bärmann aufl anh rn jedenfalls werkvertragsrecht beurteilenden erwerb neu errichteten wohnung bauträger gemeinschaftsbezogen qualifiziert infolgedessen befugnis einzelnen wohnungseigentümers geltendmachung individualvertraglichen rechte ausnahmsweise ausgeschlossen vgl bgh urteile februar vii zr njw rn april vii zr
  4627. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde klägers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar zugelassen soweit klage zahlung gebührenforderung höhe abgewiesen wurde brigen nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen umfang zulassung revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen beschwerdegegenstand für verfahren senat festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig zpo beschwerde erfolg soweit kläger wegen beratungsangelegenheit zahlung begehrt abweisung klageforderung verletzt beschwerdeführer verfahrensgrundrecht art abs gg kläger geltend gemacht beklagten gegenwart zeugen benannten steuerberaters ausdrücklich beauftragt worden sache tätig erheblichen beweisantrag berufungsgericht angesichts konkreten beweisthemas unrecht gesichtspunkt ausforschung beruft verfahrensfehlerhaft berücksichtigt zurückverweisung gibt gelegenheit versäumte beweisaufnahme nachzuholen ii brigen beschwerde unbegründet vergeblich wendet kläger dagegen oberlandesgericht gesichtpunkt unzulässigen erfolgshonorars zahlungsanspruch beklagten über versagt widerklage beklagten höhe stattgegeben aufgrund fassung september bgbl anzuwendenden vorschrift abs brao vereinbarungen vergütung höhe ausgang sache erfolg anwaltlichen tätigkeit abhängig gemacht erfolgshonorar denen rechtsanwalt teil erstrittenen betrags honorar erhält quota litis unzulässig bgh urt april ix zr njw rr bghz streitfall wurde nichtzulassungsbeschwerde abrede stellt erfolgshonorar vereinbart höhe kläger zahlenden vergütung ergebnis unternehmensverkaufs abhängen vgl bgh urt oktober ix zr wm vereinbarung entgegen auffassung klägers erwägung wirksam erachtet abschluss vergütungsabrede gar festgestanden erfolgshonorar ansonsten vorgesehene zeitliche vergütung tatsächlich übersteigen gegenstand klage bildet etwa erfolgshonorar gesetzlichen gebühren grundlage erfolgsunabhängigen vergütungsabrede geschuldeten gebühren unterschreitet vielmehr liegt fall gerade umgekehrt einzelfall ausschließbare möglichkeit erfolgshonorar geltenden honorarabrede zurückbleibt vermag vereinbarung erfolgshonorars rechtfertigen andernfalls hätte anwalt hand entsprechende vertragsgestaltung bundesverfassungsgericht unlängst nochmals betont bverfg njw grundsätzlich verfassungsgemäße verbot erfolgshonoraren umgehen davon abgesehen würde praxis verbot verfolgte zweck gebührentransparenz kleinecosack brao aufl rn gegenteil verkehrt erfolgshonorar ausnahmsweise wirksam erachten vereinbarung wurde etwa besonderen umständen person auftraggebers rechnung getragen etwa geldmangel davon abgehalten hätten rechte verfolgen bverfg njw tz ff nichtigkeit unzulässiges erfolgshonorar gerichteten vereinbarung gesamtnichtigkeit vertrages führt anwalt berechtigt maßgabe gesetzlichen gebühren bzw maßgeblichen honorarvereinbarung abzurechnen bgh urt oktober aao wm streitfall oberlandesgericht nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen festgestellt kläger hilfsweise verlangten gesetzlichen gebühren bezahlt wurden oberlandesgericht gegenstandswert grundlage abgesehen abrede über erfolgshonorar wirksamen anwaltsvertrages maßgabe höhe tatsächlich erzielten verkaufspreises mio dm bemessen soweit kläger meint vereinbarung unzulässigen erfolgshonorars entfalle darauf bezogene festsetzung gegenstandswertes vorbringen rügen ordnungsgemäß begründete nr zpo tatrichterliche vertragsauslegung erschöpft erheblicher zulassungsgrund dargetan zulassung revision scheidet soweit oberlandesgericht bemessung gebührenanspruchs klägers angelegenheit ausgegangen wann wann mehrere angelegenheiten sinne einschlägigen abs brago vorliegen bestimmt gesetz abgrenzung berücksichtigung jeweiligen lebensverhältnisse einzelfall vorzunehmen
  4628. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen misshandlung schutzbefohlenen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil jugendkammer landgerichts münster amtsgericht bocholt juli maßgabe unbegründet verworfen tateinheitliche verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat tatbestand abs nr stgb steht gesetzeskonkurrenz schweren misshandlung schutzbefohlenen abs nr stgb vgl hierzu bgh nstz abs nr bgh beschl februar str senat ändert schuldspruch entsprechend ab schließt landge richt zutreffender bewertung konkurrenzlichen verhältnisses mildere einzel gesamtstrafe erkannt hätte tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4629. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb august prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp august beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln juli abgelehnt rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln juli kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen gründe beantragte prozesskostenhilfe versagen rechtsbeschwerde aussicht erfolg satz zpo rechtsbeschwerde statthaft weder sieht gesetz prozesskostenhilfeverfahren möglichkeit rechtsbeschwerde allgemein abs satz abs satz nr zpo wurde vorliegend rechtsbeschwerde beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen abs satz nr zpo antragsteller geltend gemachte außerordentliche beschwerde eröffnet vgl bghz ff verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff antragsteller eingelegte rechtsbeschwerde zudem deshalb unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde abs satz abs satz zpo ganter kayser fischer vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung gehrlein grupp'],['Soon']]
  4630. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vizepräsidenten schlick sowie richter dörr wöstmann seiters tombrink für recht erkannt revision beklagten zurückweisung anschlussrevision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln februar teilweise abgeändert klage vollem umfang abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz kläger beklagte tragen kosten revisionsrechtszugs kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger mehrere jahre lang für beklagte vermögensberater verwalter tätig nimmt beklagte wege teilklage rückzahlung darlehen über mio anspruch beklagte hilfsweise aufrechnung gegenforderung höhe nebst zinsen begründung geltend gemacht kläger geld anlagezwecken verfügung gestellt wobei kläger betrag jedoch abredewidrig für eigene zwecke verwendet landgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt beide parteien berufung eingelegt oberlandesgericht teilweiser nderung neufassung erstinstanzlichen entscheidung beklagte verurteilt kläger nebst zinsen zahlen hiergegen richtet senat zugelassene revision beklagten berufungsgericht rahmen hilfsaufrechnung berücksichtigten zinsen anlagebetrag betrifft anschlussrevision wendet kläger seinerseits dagegen berufungsgericht hilfsaufrechnung über für begründet gehalten entscheidungsgründe zulässige revision erfolg anschlussrevision ebenfalls zulässig revision erfassten streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang steht vgl bghz ff ff jedoch unbegründet berufungsgericht davon ausgegangen kläger gegenüber beklagten darlehensrückzahlungsanspruch über nebst zinsen zustehe anspruch sei jedoch höhe hilfsweise aufrechnung beklagten schadensersatzanspruch wegen abredewidriger verwendung entsprechenden geldanlagebetrags abs bgb erloschen berzeugung senats sei parteien privat partner vertrag vertragsurkunde ersichtlichen bedingungen mai zustande gekommen soweit kläger bestreite behaupte vertrag sei durchgeführt worden bzw geldbetrag erhalten beklagten vorgelegte kontoübersicht beweiskräftiges klägerischen vorbringen entgegenstehendes indiz widerlegt kläger bestreite kontoübersicht angefertigt jedoch deren inhaltliche richtigkeit zugestanden kontoübersicht betreffe kläger kontoinhaber geführte treuhandkonto entsprechend auftrag beklagten april insgesamt mio auflösung wertpapierdepots beklagten überwiesen worden seien mai sei kontoübersicht buchung vermerkt einrichtung privat partner laut auftrag kläger inhaltliche richtigkeit buchungstextes zugestanden kontoinhaber stammen könne gelten lassen hintergrund buchungstextes unmissverständlich bereits erteilter auftrag verstehen sei stehe zustandekommen vertrags entgegen beklagte unterzeichnetes vertragsexemplar vorgelegt weitergehenden ersatzanspruch wegen entgangener vertrags verzugszinsen unterbliebenen geldanlage beklagte allerdings schlüssig dargelegt berücksichtigung ergebnis beweisaufnahme darlehensrückzahlungsanspruch klägers anzurechnenden zahlungen beklagten zeugen ergebe restlicher anspruch klägers über ii ausführungen berufungsgerichts anspruch beklagten rückzahlung halten angriffen anschlussrevision stand erfolg wendet kläger insoweit tatrichterliche feststellung parteien auftrag über anlage geldbetrages zustande gekommen beklagte kläger streitgegenständliche summe verfügung gestellt jedoch absprachegemäß angelegt abredewidrig für eigene zwecke verwandt abs zpo gericht berücksichtigung ge samten inhalts verhandlung ergebnisses etwaigen beweisaufnahme freier berzeugung entscheiden tatsächliche behauptung wahr wahr würdigung grundsätzlich sache tatrichters feststellungen revisionsgericht gemäß abs zpo gebunden lediglich überprüfen berufungsgericht voraussetzungen grenzen abs zpo gewahrt unterliegt nachprüfung tatrichter prozessstoff etwaigen beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt würdigung vollständig rechtlich m�
  4631. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr löffler für recht erkannt revision zugleich streithelferin beklagten auftretenden beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gemischt wirtschaftliches unternehmen brasilianischen rechts aufgabe kernbrennstoffe für kernreaktoren brasilien beschaffen klägerin schweizer bank beklagte streiten rahmen hauptintervention klägerin rechte zylindern angereichertem uran denen klägerin vertragliches pfandrecht für anspruch nimmt uran achtziger jahren auftrag beklagten ltd künftig großbritannien angereichert worden anschließend lagerte beklagte zylinder beklagten unterhaltenen lager für kernbrennstoffe märz schloss beklagte ag künftig neag aktiengesellschaft schweizer rechts über beklagten gelagerten zylinder sachdarlehensvertrag vertragsparteien brasilianischem recht unterstellten art vertrags zylinder innerhalb zeitraums tagen ab unterzeichnung darlehensgeber beklagten verarbeitungsanlage beklagten darlehensnehmer neag liefern eigentum lieferung entsprechend art vertrages darlehensgeber darlehensnehmer übergehen schreiben april erteilte vorstandsmitglied beklagten si beklagten folgende zylinder betreffende anweisung bitte übertragen oben genannte material materialkonto spc tochter beklagten beklagten bitten spc bestätigen zylinder angereichertem uf für spc gehalten jederzeit ort verlagert können spc darüber informiert zylinder eigentum beklagten beklagte schrieb spc nachrichtlich beklagten april gemäß anweisung geschäftspartners beklagten übertragen april folgende angereicherte kernmaterial materialkonto zylinder eigentum beklagten herr si schrieb spc april beklagte beklagte angewiesen zylindern befindliche material konto spc übertragen bitten nachdem spc bestätigung bertragung beklagte erhalten betreffende material materialkonto spc gutzuschreiben schreiben erwähnten künftig ntc handelte gesellschaft sitz usa rechtsgeschäftliche vertreterin neag auftrat spc teilte ntc schreiben mai erhielt spc bestätigung zylindern enthaltene material materialkonto spc übertragen wurde sowie anweisungen beklagten kernmaterial materialkonto ntc spc gutzuschreiben september sah herr si folgender mitteilung beklagte veranlasst april übertrug beklagte betreff genannte material materialkonto spc darüber informiert unklarheit bezüglich status materials besteht heute übertragen bewegt wurde position beklagten klarzustellen festzustellen ag eigentümerin materialkonto spc geführten angereicherten urans auffordern voll spc vertreter zusammenzuarbeiten klägerin stand neag geschäftsverbindung juli geschlossenen willen parteien schweizer recht unterstellten vertrag über verpfändung abtretung einigte klägerin neag dahin klägerin solle pfandrecht künftig gesonderter korrespondenz bezeichneten zustehen klägerin gewährte neag darlehen über mio us april kündigte märz nahm gegenüber beklagten pfandrecht kernbrennelementen anspruch schreiben september übersandte ntc klägerin deren aufforderung zylinder bezeichnen denen pfandrecht zukomme liste über streit stehenden zylinder zusatz held for klägerin ntc fiel februar konkurs über vermögen neag wurde april konkursverfahren eröffnet beiden konkursverfahren zylinder konkursmasse beansprucht beklagte erklärte märz anfechtung erklärungen herrn si parteien streiten rahmen klägerin angestrengten hauptintervention darum klägerin pfandrecht zylindern erworben unterschiedlicher auffassung darüber geschilderten transaktionen vertrag gründung europäischen atomgemeinschaft künftig eag vertrag widersprechen ferner streiten parteien darüber bereignung zylinder beklagten neag wirksam obwohl bergabe neag abweichend darlehensvertrag gestaltet wurde bek
  4632. [['bundesgerichtshof beschluss xa arz februar rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr lemke asendorf beschlossen bestimmung zuständigen gerichts abgelehnt sache sozialgericht detmold zurückgegeben gründe kläger macht sozialgericht detmold mietzinsforderung geltend für beklagte einstehen beklagte zulässigkeit beschrittenen rechtswegs gerügt sozialgericht daraufhin rechtsstreit gemäß gvg amtsgericht bad oeynhausen verwiesen entscheidung ausgeführt gemäß satz sgg unanfechtbar sei amtsgericht für unzuständig erklärt rechtsweg zivilgericht gegeben sei verfahren bundesgerichtshof bestimmung rechtswegs vorgelegt ii voraussetzungen für bestimmung zuständigen gerichts entsprechender anwendung abs nr zpo gegeben für entscheidungen über zulässigkeit beschrittenen rechtswegs trifft gvg seit neufassung bestimmung gesetz neuregelung verwaltungsgerichtlichen verfahrens dezember bgbl eigenständige regelung streit gerichten verschiedener rechtswege vornherein ausschließen bgh beschl arz bgh report arz njw arz bghreport arz wm angerufene gericht führenden rechtsweg für unzulässig hält auszusprechen rechtsstreit zugleich zuständige gericht zulässigen rechtswegs verweisen außerdem sieht gesetz entscheidung richtigkeit instanzenzug überprüft verweisung wegen örtlicher sachlicher unzuständigkeit sgg unterliegt abs gvg ergehende verweisungsbeschluss zuständige gericht zulässigen rechtswegs sofortigen beschwerde abs gvg regelung satz sgg anfechtbarkeit verweisung aussprechenden entscheidung ausschließt bezieht regelungszusammenhang bestimmung lediglich verweisung wegen sachlicher örtlicher zuständigkeit rechtswegverweisung für regelung abs satz gvg verbleibt verweisende sozialgericht ersichtlich übersehen ausgesprochen verweisungsbeschluss unanfechtbar sei einmonatige beschwerdefrist verweisungsbeschluss parteien juli spätestens juli zugestellt worden abgelaufen sgg wegen unrichtigen hinweises gegebene anfechtbarkeit jedoch sgg wiedereinsetzung versäumte beschwerdefrist betracht kommen entscheidung sozialgerichts daher abs satz gvg bindend geworden deshalb sache sozialgericht zurückzugeben allerdings bereits darauf hinzuweisen fall tritts rechtskraft verweisungsbeschlusses für amtsgericht bindend bindungswirkung abs satz gvg besteht gesetzwidrigen verweisungen bghz fall ausnahmsweise gelten könnte verweisung auslegung anwendung zuständigkeitsnormen weit verfassungsrechtlichen grundsatz gesetzlichen richters entfernt hätte mehr rechtfertigen sei vgl bghz liegt ersichtlich gericht abs satz gvg rechtskräftig ausgesprochen beschrittene rechtsweg unzulässig bedarf deshalb bestimmung übergeordnetes gericht mehr trägt zpo rechnung bestimmung obergericht obersten gerichtshof fall streits gerichten unterschiedlicher rechtswege über zulässigkeit rechtswegs vorsieht bgh beschl aao aao streit sozialgericht detmold amtsgericht bad oeynhausen hiermit bindend entschieden sobald entscheidung sozialgerichts unanfechtbar geworden amtsgericht bad oeynhausen fall zuständige gericht zulässigen rechtswegs rechtsstreit abs gvg ergebenden folge verwiesen rechtsstreit alsdann beim amtsgericht bad oeynhausen anhängig vorlage gibt veranlassung entsprechender anwendung abs nr zpo ausnahmsweise ausspruch rechtswegzuständigkeit vorzunehmen wahrung funktionierenden rechtspflege rechtssicherheit notwendig ausspruch gvg ergebenden rechtswegzuständigkeit möglich innerhalb verfahrens zweifeln über bindungswirkung rechtskräftigen verweisungsbeschlüssen kommt frage kommenden gerichte bereit sache bearbeiten bgh beschl arz njw aao verfahrensweise gerichts annahme rechtfertigt rechtsstreit prozessordnungsgemäß gefördert obwohl gemäß abs gvg anhängig bgh beschl arz wm aao steht indessen derzeit jedenfalls fehlende bindung amtsgerichts verweisungsbeschluss entgegen bedarf daher erörterung begründung verweisung greifbar gesetzwidrig sei vorlage sache amtsgericht bad oeynhausen hinreichende grundlage für annahme mangelnder bernahm
  4633. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni unterbringungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz abs unterbringungssache zugestellte ausfertigung amtsgerichtlichen entscheidung fälschlicherweise einstweilige anordnung bezeichnet steht abs famfg statthaftigkeit rechtsbeschwerde entgegen unterbringungsverfahren beschwerdegericht gemäß abs satz famfg erneuten anhörung betroffenen absehen gericht ersten rechtszugs anhörung betroffenen wege rechtshilfe vorgenommen amtsgerichtlichen entscheidung hierfür ausreichenden gründe dargelegt bgh beschluss juni xii zb lg kassel ag eschwege ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt einwilligung betreuerin ärztliche zwangsmaßnahme genehmigende beschluss amtsgerichts eschwege november beschluss zivilkammer landgerichts kassel dezember betroffene rechten verletzt verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei außergerichtlichen kosten betroffenen staatskasse auferlegt beschwerdewert gründe betroffene wendet zeitablauf erledigte genehmigung zwangsweisen heilbehandlung betroffene steht betreuung antrag betreuerin amtsgericht zunächst unterbringung betroffenen geschlosse nen einrichtung für dauer jahres genehmigt nachdem betroffene klinik geweigert verordneten medikamente einzunehmen betreuerin beantragt zwangsweise medikamentöse behandlung betroffenen gerichtlich genehmigen amtsgericht anhörung betroffenen wege rechtshilfe veranlasst november erfolgt psychiatrisches sachverständigengutachten eingeholt eingang gutachtens november amtsgericht beschluss selben tag einwilligung betreuerin zwangsweise verabreichung beschluss genau bezeichneten medikamenten für zeitraum sechs wochen genehmigt betroffenen zugestellten ausfertigung beschlusses entscheidung einstweilige anordnung bezeichnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen landgericht erneute anhörung betroffenen zurückgewiesen rechtsbeschwerde begehrt betroffene feststellung beschlüsse amts landgericht rechten verletzt ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde zulässig insbesondere statthaft genehmigung einwilligung ärztliche zwangsmaßnahme handelt satz nr famfg unterbringungssache statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt fall aufgrund zeitablaufs eingetretenen erledigung abs satz nr famfg se natsbeschluss bghz famrz rn mwn entgegen wortlaut zugestellten ausfertigung angefochtenen beschlusses amtsgericht wege einstweiligen anordnung entschieden abs famfg statthaftigkeit rechtsbeschwerde entgegensteht statthaftigkeit rechtsmittels richtet allein rechtsnatur gericht erlassenen entscheidung abs satz famfg beschluss bergabe geschäftsstelle verlesen beschlussformel erlassen erlass entscheidung existent keidel meyer holz famfg aufl rn münchkommfamfg ulrici aufl rn gericht ab zeitpunkt entscheidung gebunden mehr außerhalb gesetzlich dafür vorgesehenen verfahrens abändern keidel meyerholz famfg aufl rn zudem entscheidung ab zeitpunkt erlasses gegenstand rechtsmittels vgl abs satz famfg wegen wirkungen können fehler anschließenden erstellung bekanntgabe verfahrensbeteiligten dienenden ausfertigung urkundsbeamten geschäftsstelle rechtsnatur gerichtlichen entscheidung verändern senatsbeschluss juli xii zb famrz rn vorliegenden fall richter für entscheidung formblatt für genehmigung zwangsmedikation wege einstweiligen anordnung verwendet akte befindlichen urschrift angefochtenen beschlusses ergibt jedoch zweifelsfrei richter wege einstweiligen anordnung entschieden unterzeichneten geschäftsstelle übergebenen formularbeschluss satzteil wege einstweiligen anordnung handschriftlich durchgestri chen worden außerdem richter beschlusstext formularmäßige begründung für erlass einstweiligen anordnung gestrichen handschriftliche begründung ersetzt inhaltlich darauf schließen lässt entscheidung hauptsacheverfahren treffen dauer genehmigten ärztlichen zwangsmaßnahme sechs wochen spricht eindeutig für entscheidung hauptsache vgl abs satz
  4634. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euro schwarzgeld zpo abs bgb be schuldner aufgrund bestimmten verhaltens unterlassung verurteilt worden besteht gläubiger streit darüber beabsichtigtes abgewandeltes verhalten titulierten unterlassungsgebot erfasst schuldner frage negative feststellungsklage klären lassen anschluss bgh urt zr grur wrp ideekaffee urt xi zr njw feststellungsinteresse für klage entfällt dadurch gläubiger wegen entsprechenden verhaltens schuldners ordnungsmittelantrag stellt schuldner klären lassen möchte beabsichtigtes abgewandeltes verhalten titulierten unterlassungsgebot erfasst gegenüber gläubiger anspruch mitteilung wegen entsprechenden verhaltens ordnungsmittelantrag stellen beabsichtigt bgh urteil november zr lg frankfurt ag bad homburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main märz aufgehoben soweit nachteil beklagten erkannt worden berufung klägers urteil amtsgerichts bad homburg juli umfang aufhebung zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten schadensersatz erstattung kosten für erfolglose feststellungsklage beim landgericht düsseldorf entstanden beklagte mahnte kläger schreiben juni wegen erschienenen werbeanzeige berschrift euro schwarzgeld für vermögensplanung unbedingt wissen müssen ab nachdem kläger anspruch zurückgewiesen wurde werbung antrag beklagten juni einstweilige verfügung landgerichts düsseldorf untersagt januar warb kläger zei tung gegenüber früheren werbung abgewandelten form berschrift schwarzgeld euro countdown läuft legale tips für vermögensplanung unbedingt kennen müssen schreiben januar teilte beklagte kläger ansicht zwei aussagen anzeige kernidentisch seien gerichtlichen verboten einstweiligen verfügung gab einleitung ordnungsgeldverfahrens gelegenheit stellungnahme rechtlichen einschätzung widersprach kläger schreiben januar teilte gleiche anzeige für kommende wochenende erneut geschaltet deshalb forderte beklagte mitzuteilen ordnungsmittelverfahren eingeleitet nachdem schreiben reaktion beklagten erfolgte stornierte kläger anzeige anwaltsschreiben februar bat kläger beklagte erneut mitteilung wegen anzeige januar ordnungsmittelverfahren eingeleitet bereits eingeleitet worden sei abschließend heißt schreiben stellungnahme vorliegen gehe davon standpunkt aufgegeben ordnungsmittelverfahren eingeleitet fall beauftragt feststellungsklage erheben beklagte reagierte schreiben ebenfalls daraufhin reichte kläger schriftsatz februar beim landgericht düsseldorf februar eingegangene klage beantragte festzustellen anzeige januar einstweilige verfügung verstoße nachdem landgericht beschluss mai bereits februar eingegangenen ordnungsmittelantrag stattgegeben erklärte kläger schriftsatz juni feststellungsklage hauptsache für erledigt beklagte schloss erledigungserklärung oberlandesgericht düsseldorf hob ordnungsmittelbeschluss landgerichts september wies ordnungsmittelantrag zurück nachdem kläger mündlichen verhandlung über feststellungsklage darauf hingewiesen worden ordnungsmittelantrag beklagten bereits eingang feststellungsklage gestellt worden sei nahm kläger erledigungserklärung abstand stellte ursprünglich angekündigten feststellungsantrag urteil dezember wurde klage mangels feststellungsinteresses abgewiesen kosten rechtsstreits wurden kläger auferlegt für kosten prozesses höhe verlangt kläger vorliegenden rechtsstreit beklagten ersatz schadensersatzpflicht begründet beklagte anfrage hätte mitteilen müssen ordnungsmittelantrag stellen amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers landgericht klage höhe stattgegeben hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision kläger beantragt revision zurückzuweisen entschei
  4635. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts köln november gemäß satz zpo kosten klägerseite zurückgewiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe berufungsgericht zugelassene revision klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn gemäß zpo zurückzuweisen voraussetzungen für zulassun vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurückweisung hingewiesen dortigen gründe ergänzend bezug genommen schriftsatz klägervertreters august gibt veranlassung zurückweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon maßstäben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen maßstäbe für berücksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europäischen union geklärt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbräuchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschützende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschränkt dürfen berührt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprüchlicher rechtsau sübung steht entgegen ausübung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbräuchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europäischen union berücksichtigen dürfen bverfg aao rn anwendung grundsätze treu glauben beeinträ chtigt angesichts besonderen umstände streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwägungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer über widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berührt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgemäß über möglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt über mehrere jahre durchgeführt kommt gründen hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  4636. [['bundesgerichtshof beschluss zb april grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gbo bgb prüfungspflichten grundbuchamts eintragung grundschuld aufgrund außenverhältnis beschränkten belastungsvollmacht käufern erlaubt eigentum verkäufers stehende grundstück dingliche sicherheit für finanzierung kaufpreises verwenden bgh beschluss april zb olg frankfurt main ag hanau ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurückgewiesen beteiligte nachdem rechtsbeschwerde genannten beschluss zurückgenommen rechtsmittels verlustig gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag april verkaufte beteiligte verkäuferin rubrum genanntes grundstück beteiligten käufer kaufvertrags sieht mitwirkung verkäuferin finanzierung kaufpreises wobei grundstück grundpfandrechten kaufpreis zuzüglich zinsen sowie einmalig fälligen nebenleistung belastet sofortigen zwangsvollstreckung jeweiligen eigentümer unterworfen darf ferner geregelt sicherheiten ausschließlich finanzierung kaufpreises abwicklung vertrags dienen grundpfandrechten zugrunde liegenden valutierungsansprüche verkäuferin abgetreten sicherheiten berechtigten unwiderruflich angewiesen maßgabe vertrags auszuzahlen vertrags käufer einzeln vollmacht erteilt beteiligten vertreten bestellung grundpfandrechten finanzierung kaufpreises maßgabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung vorlage grundschuldbestellungsurkunde käufer zugleich vertreter verkäuferin buchgrundschuld über nebst zinsen zugunsten sparkasse rahmen gemäß vollmacht april ur nr bestellen notar eintragung grundschuld grundbuch beantragt beschluss juni grundbuchamt eintragungsantrag zurückgewiesen vollmacht für verkäuferin handelnden käufer nachgewiesen sei dagegen gerichtete beschwerde beteiligten erfolg gehabt zugelassenen rechtsbeschwerde grundbuchamt anweisen lassen eintragungsantrag zurückweisungsund nichtabhilfebeschluss genannten gründen abzulehnen ii beschwerdegericht geht davon vollmacht käufer außenverhältnis maßgabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung besteht infolgedessen grundbuchamt eintragung bewilligten grundschuld überprüfen konkret abgegebene grundbucherklärung inhaltlich beschränkten vollmacht gedeckt sei verneine grundbuchamt recht eingang grundschuldbestellungsurkunde wonach käufer für persönlich zugleich für verkäuferin rahmen gemäß vollmacht april ur nr handelten lediglich behauptet für verkäuferin abgegebenen erklärungen vollmacht gedeckt seien letztere nachzuweisen müssten inhaltlichen beschränkungen urkunde hervorgehen woran fehle iii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand ausgangspunkt zutreffend rechtsbeschwerde unbeanstandet nimmt beschwerdegericht kaufvertrag vereinbarten begrenzungen vollmacht außenverhältnis wirkung entfalten belastungsvollmacht beurteilende erlaubt käufer eigentum verkäufers stehende grundstück dingliche sicherheit für finanzierung kaufpreises verwenden vertreter verkäufers dingliche einigung über bestellung grundschuld erklärt deren eintragung bewilligt dafür käufer lediglich innenverhältnis darauf beschränkt sollten grundpfandrechte maßgabe vereinbarten kaufpreisfinanzierung bestellen besteht anhaltspunkt danach grundbuchamt selbständig prüfen namens verkäuferin gemäß gbo erklärte eintragungsbewilligung vollmacht käufer gedeckt vgl bayoblg njw rr hierzu form gbo nachgewiesen kaufvertrag vorgesehenen begrenzungen vollmacht eingehalten nachweis sieht beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erbracht grundschuldbestellungsurkunde geht hervor grundschuld zinsen nebenleistung höhe vorgaben kaufvertrags entsprechen nachgewiesen verwendung grundpfandrechts ausschließlich finanzierung kaufpreises vertragsabwicklung abtretung valutierungsansprüche verkäuferin unwiderrufliche anweisung darlehensvaluta maßgabe vertrags auszuzahlen in
  4637. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen hubert dr schäfer mayer beisitzende richter staatsanwältin staatsanwalt verhandlung verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts verden juni verworfen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft dadurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten staatskasse auferlegt angeklagte trägt kosten revision nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sowie bestimmt hiervon jahr wegen rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung vollstreckt gilt vorwurf nebenkläger halskette gestohlen freigesprochen staatsanwaltschaft beanstandet nachteil angeklagten eingelegten rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision generalbundesanwalt vertreten landgericht tötungsvorsatz angenommen angeklagte wendet ausgeführten formalund allgemeinen sachrüge verurteilung beide rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts gerieten angeklagte nebenkläger diskothek streit anschließenden tätlichen auseinandersetzung wurde angeklagte gesicht verletzt ging boden revanchieren verabredete zeugen sowie zwei weiteren männlichen personen diskothek nebenkläger warten verletzen nebenkläger diskothek verließ schlugen zeuge zwei weiteren personen fäusten wehrte während turbulenten auseinandersetzung fuchtelte angeklagte klappmesser nebenkläger herum fügte vier stichverletzungen traf oberen rückenbereich linken oberschenkel rechten oberarm sowie linke halsseite bereich bergangs schulter hals nebenkläger fiel mehrfach boden blieb schließlich liegen angeklagte schlug sagte leg niemals albaner sehen passiert sodann wurde person weggezogen flüchtete nebenkläger zugefügten stiche verursachten akut lebensgefährlichen verletzungen revision staatsanwaltschaft beweiswürdigung berzeugung strafkammer gründet sei lediglich körperverletzungs bedingter tötungsvorsatz festzustellen weist maßstäben sachlichrechtlicher berprüfung revisionsgericht allgemein bgh njw durchgreifenden rechtsfehler hierzu gilt bedingt vorsätzliches handeln setzt voraus täter eintritt tatbestandlichen erfolges möglich ganz fern liegend erkennt ferner billigt erstrebten zieles willen tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet schuldformen bedingten vorsatzes bewussten fahrlässigkeit grenzbereich eng beieinander liegen müssen annahme bedingten vorsatzes beide elemente inneren tatseite sowohl wissens willenselement umfassend geprüft gegebenenfalls tatsächliche feststellungen belegt ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes liegt äußert gefährlichen gewalthandlungen nahe täter möglichkeit opfer könne tode kommen rechnet gleichwohl gefährliches handeln fortsetzt erfolg billigend kauf nimmt deshalb derartigen fällen schluss objektiven gefährlichkeit handlungen täters bedingten tötungsvorsatz grundsätzlich möglich angesichts hohen hemmschwelle gegenüber tötung jedoch immer betracht ziehen täter gefahr tötung erkennt jedenfalls darauf vertraut könnte erfolg eintreten insbesondere spontanen unüberlegten affektiver erregung ausgeführten handlungen wissen möglichen erfolgseintritt berücksichtigung tat persönlichkeit täters ergebenden besonderheiten geschlossen selbstständig neben wissenselement stehende voluntative vorsatzelement gegeben st rspr bgh nstz hieraus ergebenden anforderungen entspricht angefochtene urteil landgericht gebotene gesamtschau bedeutsamen objektiven subjektiven tatumstände vorgenommen dabei insbesondere objektive gefährlichkeit verletzungshandlungen tathergang motivationslage angeklagten sowie nachtatverhalten bedacht bewertung beweistatsachen allgemeinen formelhaften wendungen begnügt vielmehr
  4638. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4639. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ci rechtsanwalt zustellung einstweiligen verfügung auftraggeber hinweis verpflichtet unaufgeforderte abgabe abschlusserklärung möglicherweise eintretende kostenbelastung vermieden solange kostengesichtspunkt entscheidungen auftraggebers untergeordnete bedeutung beimessen darf bgh urteil dezember ix zr olg bremen lg bremen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen september aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts bremen januar zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagte rechnet unstreitigen vergütungsanspruch klägerin für anwaltliche tätigkeit schadensersatzforderung betrag beklagten wurde oktober urheberrechtssache unterlassungsurteil einstweiligen verfügungsverfahrens zugestellt schreiben november forderte verfügungsklägerin beklagte abgabe abschlusserklärung verlangte erstattung hierfür aufgewendeten anwaltskosten beklagte entsprach anraten klägerin beglich geforderten kosten höhe aufge rechneten schadensersatzanspruchs nebst umsatzsteuer wirft klägerin über möglichkeit unaufgeforderten abschlusserklärung vermeidung kostenlast gegnerischen abschlussschreibens rechtzeitig aufgeklärt worden rat hätte wäre rechtzeitig erteilt worden behauptung befolgt landgericht vergütungsforderung trotz aufrechnung beklagten zugesprochen oberlandesgericht aufrechnung beklagten für durchgreifend erachtet klage insoweit abgewiesen veröffentlicht olgr bremen zugelassenen revision beantragt klägerin erstinstanzliche urteil wiederherzustellen entscheidungsgründe revision erfolg berufung beklagten unbegründet schadensersatzanspruch anerkannten teil klageforderung aufrechnet besteht berufungsgericht angenommen klägerin urteil einstweiligen verfügungsverfahren beklagte abschlussschreiben gegenseite rechnen beklagten anraten müssen kosteninteresse vorherige abschlusserklärung prüfen schon bericht oktober über landgerichtliche widerspruchsver handlung sei verkündeter bestätigung beschlussverfügung hinweis vorsorglich erteilen beklagte würde wahrscheinlichkeit beratungsgemäß verhalten eigenen abschlusserklärung entsprechenden aufforderung gegnerin zuvorgekommen dadurch wäre kostenschaden für gebühren gegnerischen abschlussschreibens vermieden worden klägerin auftrags pflichtgemäß formulierter verzicht verfügungsklägerin veranlassung geben können anwälte ebenfalls gebühren auslösende beratung über klageerhebung hauptsache bitten jedenfalls sei beklagte fall verpflichtet gegnerin anwaltskosten schaden urheberrechtsverletzung erstatten ii ausführungen berufungsgerichts halten rechtlicher nachprüfung stand revision beanstandet recht berufungsgericht klägerin für verpflichtet gehalten beklagte schon bekanntwerden erfolglosen widerspruchs einstweiligen verfügungsverfahren über kostenfolgen gegnerischen abschlussschreibens belehren aussicht hinzuweisen kostenbelastung eigene abschlusserklärung zuvorzukommen begründung pflichtverletzung klägerin bejaht anwaltliche beratung betreuung bezweckt auftraggeber fehlende kenntnisse fertigkeiten wahrnehmung rechtsangelegenheiten ersetzen auftraggeber imstande beratung erteilten hinweisen rechte interessen wahren fehlentscheidung vermeiden können vgl bghz bgh urt juni ix zr wm rechtlicher gesichtspunkt entscheidung vernünftigen auftraggebers beeinflussen darf verantwortlichen berater verschwiegen falls auftraggeber über umstände bereits unterrichtet vgl bgh urt oktober ix zr umdruck rn rechtsprechung gewerblichen rechtschutz billigt verletzten für gebührenaufwand abschlussschreibens erstattungsanspruch verfahren einstweiligen rechtsschutzes unterlegenen antragsgegner seit langem grundsätzen geschäftsführung au
  4640. [['bundesgerichtshof beschluss zb april abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts bremen juni aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts bremen februar betroffene rechten verletzt gerichtskosten erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen freien hansestadt bremen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene liberianische staatsangehörige reiste eigenen angaben zufolge januar bundesrepublik deutschland verfügte einreise über italienischen aufenthaltstitel über erwerbstätigkeit berechtigende aufenthaltserlaubnis deutschen behörden februar wurde bordell bremen polizei wegen verdachts illegalen aufenthalts illegalen erwerbstätigkeit festgenommen verfügung beteiligten februar wurde betroffene wegen unerlaubten aufenthalts androhung abschiebung italien bundesgebiet ausgewiesen antrag beteiligten amtsgericht haft si cherung abschiebung märz angeordnet hiergegen gerichteten beschwerde betroffenen amtsgericht teilweise abgeholfen haftanordnung februar aufgehoben wegen vorlage flugtickets nunmehr glaubhaft ansah betroffene abschiebung entziehen weitere antrag betroffenen festzustellen haft beginn rechtswidrig weder abhilfeverfahren beschwerdegericht erfolg gehabt rechtsbeschwerde verfolgt betroffene fortsetzungsfeststellungsantrag ii beschwerdegericht nimmt haftgrund unerlaubten einreise abs satz nr aufenthg wesentlichen begründung betroffene entgegen art abs buchstabe schengener grenzkodex über ausreichende mittel bestreitung lebensunterhalts verfügt sei erforderlichen aufenthaltstitel eingereist prostitution lebensunterhalt verdienen vorlage flugtickets sei gesamtumständen befürchten betroffene bundesrepublik freiwillig verlassen untertauchen seien voraussetzungen haftgrunds abs satz nr aufenthg erfüllt iii rechtsbeschwerde zulässig insbesondere zulassung statthaft beschluss beschwerdegerichts fortsetzungsfeststellungsantrag zurückweist abs satz famfg erfasst vgl senat beschluss oktober zb juris rn begründet beschwerdeentscheidung hält rechtlicher nachprüfung stand haftanordnung schon zulässiger haftantrag zugrunde lag vorliegen zulässigen haftantrags verfahrensvoraussetzung grund lage verfahrens amts wegen prüfen vgl senat beschluss april zb fgprax beschluss juli zb fgprax beschluss dezember zb rn juris haftantrag müssen gemäß abs satz nr famfg voraussetzungen durchführbarkeit abschiebung dargelegt demzufolge antrag ausführungen enthalten abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorliegt antrag beigefügten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren anhängig einvernehmen darf sicherungshaft angeordnet einvernehmen später hergestellt könnte unerheblich senat beschluss juni zb nvwz rn ff beschluss februar zb rn juris senat allerdings erst erlass entscheidungen vorinstanzen bereits entschieden fehlen entsprechender ausführungen deshalb be gründungsmangel unzulässigkeit antrags führt senat beschluss januar zb juris rn verhält erforderlichen angaben einvernehmen staatsanwaltschaft fehlen aa antrag beteiligten anordnung abschiebungshaft ergaben zwingende hinweise darauf strafrechtliche ermittlungen betroffene geführt wurden darin ausgeführt sei wegen verdachts illegalen erwerbstätigkeit illegalen aufenthalts polizei festgenommen worden zudem ergibt beigefügten protokoll betroffene festnahme beschuldigte belehrt vernommen worden bb fehlen zulässigen haftantrags rückwirkend geheilt ordnungsgemäßen antragstellung behörde verfahrensgarantie handelt deren beachtung art abs satz gg fordert senat beschluss april zb fgprax beschluss juli zb nvwz beschluss oktober zb rn juris beschluss februar zb rn juris deshalb weitere sachaufklärung festzustellen haftanordnung beschwerdeentscheidung betroffene rechten verletzt iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg abs satz kosto fest
  4641. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen revision beschluss zivilsenats kammergerichts juli zugelassen revision klägerin vorgenannte beschluss aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe klägerin verwaltete bebautes gewerbegrundstück fitnesscenter betrieb zweckgesellschaft konnte klägerin erweiterte kürzung gewerbeertrages nr satz gewstg anspruch nehmen entwurf vertrages über verkauf grundstücks übersandte klägerin mai beklagten steu erberatungsgesellschaft prüfung geschäftsveräußerung ganzen handele beklagte wies klägerin stellungnahme veräußerung drohenden fortfall erweiterten kürzung gewerbeertrages kaufpreis november erfolgten notariellen grundstücksübertragung wurde erwerberin märz klägerin bezahlt finanzamt setzte bescheid februar gegenüber klägerin für jahr gewerbesteuernachzahlung höhe fest blick vorstehende nachforderung nimmt klägerin vorliegender klage beklagte schadensersatzleistung anspruch zuletzt verlangte ersatz belastung gewerbesteuer höhe sowie zusätzlichen beiträgen ihk höhe abzüglich einkommensteuerminderung höhe insgesamt begehren vorinstanzen erfolg geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klägerin rechtsschutzziel ii revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene berufung zurückweisende beschluss anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg verletzt beschluss gemäß abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt beklagte beratungspflichten verletzt klägerin risiko fortfalls erweiterten kürzung gewerbeertrags hingewiesen könne dahingestellt bleiben klägerin tatsächlich schaden entstanden sei jedenfalls fehle haftungsausfüllenden kausalität angesichts mehrerer betracht kommender handlungsalternativen könne klägerin vermutung beratungsgerechten verhaltens berufen vermeidung gewerbesteuerbelastung möglichkeit bestanden grundstück ablauf jahres veräußern alternative hätte klägerin unmittelbar anschluss veräußerung liquidation beschließen können klägerin nachgewiesen maßnahmen zutreffender beratung getroffen hätte für beide alternativen substantiierten beweis angetreten klägerin erklärungen käuferin vorgetragen bereitschaft erkennen ließen vertrag bereits jahresende abzuwickeln umstand verhandlungen über mehrere monate erstreckt hätten käuferin grundstück fremdfinanziert spreche eher behauptung klägerin soweit klägerin möglichkeit liquidation berufe entziehe vortrag möglichkeit früheren vertragsabwicklung grundlage lediglich hoffen können käuferin früheren nutzen lasten wechsel bewegen ebenso klägerin schlüssig dargetan entsprechender beratung liquidation unmittelbar anschluss veräußerung beschlossen hätte abwägung müsse besteuerung gesellschafterin einbezogen klägerin gebe überzeugende begründung dafür warum unternehmen heute fortgeführt ausführungen halten rechtlicher prüfung stand nichtbeachtung angebotenen beweise verletzt klägerin verfahrensgrundrecht art abs gg nichtberücksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht stütze verstößt art abs gg gilt nichtberücksichtigung beweisangebots darauf beruht gericht verfahrensfehlerhaft überspannte anforderungen vortrag partei gestellt verschließt fall erkenntnis partei darlegungslast schon genügt tatsachen vorträgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen scheinbar parteivorbringen würdigende verfahrensweise stellt weigerung berufungsgerichts dar art abs gg gebotenen weise parteivortrag kenntnis nehmen inhaltlich auseinanderzusetzen bgh urteil juni ii zr njw rn beschluss februar zr transpr rn unzulässige beweisantizipation liegt angebotener zeugenbeweis deshalb erhoben gericht bekundungen
  4642. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist märz für recht erkannt revision klägerseite urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt rechts wegen tatbestand klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen lebensversicherung wurde aufgrund antrags vn vertragsbeginn august genannten policenmodell vvg antragstellung gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen juli kündigte vn vertrag versicherer zahlte rückkaufswert schreiben februar erklärte vn widerspruch abs satz vvg vorsorglich anfechtung abs bgb klage verlangt vn rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts insgesamt auffassung vn versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg widerspruch erklärt können landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt vn klagebegehren hinsichtlich bereicherungsanspruchs entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils urückverweisung sache berufungsgericht prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter bereicherung verneint versicherer ordnungsgemäß über widerspruchsrecht belehrt vertrag sei gemäß abs satz vvg jahr zahlung ersten prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden ii revision begründet anspruch prämienrückzahlung abs satz alt bgb vn berufungsgericht gegebenen begrü ndung versagt parteien geschlossene versicherungsvertrag schafft rechtsgrund für prämienzahlung infolge widerspruchs vn wirksam zustande gekommen wide rspruch ungeachtet ablaufs abs satz vvg normierten jahresfrist rechtzeitig aa revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts belehrte versicherer vn berücksichtigung vorbringens revisionserwiderung ordnungsgemäß abs satz vvg über widerspruchsrecht hinweis revisionserwiderung versich erungsantrag enthaltene belehrung greift schon deshalb belehrung worauf berufungsgericht recht hingewiesen maßgeblich senatsurteil januar iv zr versr für fall bestimmte abs satz vvg widerspruchsrecht jahr zahlung ersten prämie erlischt widerspruchsrecht bestand ablauf jahresfrist zeitpunkt widerspruchserklärung fort ergibt richtlinienkonforme auslegung abs satz vvg grundlage vorabentscheidung gerichtshofs europäischen union dezember versr senat urteil mai iv zr bghz rn entschieden einzelnen begründet regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier anwendungsbereich zweiten dritten richtlinie lebensversicherung anwendung findet für davon rfasste lebens rentenversicherungen sowie zusatzversicherungen lebensversicherung grundsätzlich widerspruchsrecht fortbesteht vn ordnungsgemäß über recht widerspruch belehrt worden verbraucherinformation versicherungsbedingungen erhalten einzelnen senatsurteil mai aao rn bb kündigung versicherungsvertrages steht späteren widerspruch entgegen vgl senatsurteil mai aao rn erlöschen widerspruchsrechts beiderseits vollständiger leistungserbringung kommt ebenfalls betracht vgl senatsurteil mai aao rn bereicherungsrechtlichen rechtsfolgen europarecht swidrigkeit abs satz vvg wirkung ab zugang widerspruchs ex nunc beschränken rückwirkung entspricht effektivitätsgebot einzelnen senatsurteil mai aao rn höhe umfasst rückgewähranspruch abs satz alt bgb uneingeschränkt gezahlten prämien vielmehr vn bereicherungsrechtlichen rückabwick lung jedenfalls kündigung vertrages genossenen versicherungsschutz anrechnen lassen wert versicherungsschutzes berücksichtigun
  4643. [['bundesgerichtshof beschluss kvz april kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs april präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr meier beck dr kirchhoff dr grüneberg beschlossen nichtzulassungsbeschwerdeführer gerichtskosten nichtzulassungsbeschwerde tragen außergerichtliche kosten erstattet streitwert festgesetzt gründe ständiger rechtsprechung senats gemäß gwb nichtzulassungsbeschwerdeführern rücknahme beschwerde rolle unterlegenen begeben gerichtskosten aufzuerlegen verfahrensausgang offen insbesondere sachprüfung bisher erfolgt bgh beschl kvr wuw de tz kostenverteilung rechtsbeschwerderücknahme umstände vorliegenden falls rechtfertigen ausnahme grundsatz vorläufiger rechtsschutz fusionsrechtliche untersagungsentscheidung mehr begehrt untersagungsverfügung rechtskräftig aufgehoben worden nichtzulassungsbeschwerde schriftsatz oktober oktober beim oberlandesgericht düsseldorf eingelegt worden bereits beschluss september oberlandesgericht düsseldorf untersagungsentscheidung bundeskartellamts aufgehoben zusammenschlussvorhaben nichtzulassungsbeschwerdeführer beteiligten richtete olg düsseldorf wuw de entscheidung senat verfahren kvr nichtzulassungsbeschwerdeführern kopie vorgelegten rechtskraftvermerk bekannt oktober rechtskräftig geworden für nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher bereits zeitpunkt einlegung rechtsschutzbedürfnis dafür unerheblich senatsentscheidung sache kvr beschl wuw de faber basalt geboten erlass untersagungsverfügung antrag befreiung vollzugsverbot abs gwb außer beim beschwerdegericht beim bundeskartellamt stellen verfahren nichtzulassungsbeschwerde schriftsätze eingereicht wurden besteht für auferlegung außergerichtlicher auslagen anlass grundsatz rechtsbeschwerdeführer rücknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben außergerichtlichen auslagen gegners tragen vgl bgh wuw de tz kostenverteilung rechtsbeschwerderücknahme findet deshalb fall anwendung tolksdorf bornkamm kirchhoff meier beck grüneberg vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4644. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat generalpräventiven berlegungen landgerichts lasten angeklagten kurieren deren auftraggebern nachhaltig augen führen verbringen betäubungsmitteln bundesgebiet hohes strafbarkeitsrisiko einschließt rechtsfehlerhaft vgl bgh strafo angesichts wiederum milden strafe zwei jahre sechs monate freiheitsstrafe für einfuhr rund kilogramm heroin wirkstoffgehalt etwa kassieren kaufpreises abnehmern senat indes ausschließen strafausspruch hierauf beruht recht landgericht rechtsstaatswidrige verzögerung strafverfahrens art abs satz mrk angenommen feststellungen landgerichts eingetretene verzögerung strafverfahrens ursache allein bereich strafverfolgungsbehörden aufhebung ersten urteils strafausspruch zurückverweisung sache senat gingen verfahrensakten ende juli strafkammer november fertigte damalige vorsitzende strafkammer vermerk vorstellungen strafhöhe staatsanwaltschaft verteidigung weit auseinander liegen verständigung möglich erscheint danach fand nachhaltige förderung verfahrens mehr statt wurde erst ab märz betrieben strafe neu festzusetzen schwer verständlich strafkammer festgestellte verzögerung jahr vier monaten anrechnung sechs monaten großzügig kompensiert beschwert angeklagte vgl bgh urt juni str rdn insoweit strafo abgedruckt bgh urt juli str rdn ff jew becker pfister hubert lienen schäfer'],['Soon']]
  4645. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ba cf cj cl allgemeinen einkaufsbedingungen baumarktbetreibers abschluss kaufverträgen lieferanten verwendet halten folgende klauseln inhaltskontrolle bgb stand für wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjährungsfrist neu laufen vermutet mangel bereits zeitpunkt gefahrübergangs vorhanden seit gefahrübergang mehr monate vergangen dringenden fällen berechtigt mängel kosten lieferanten beseitigen beseitigen lassen ersatz beschaffen lieferant für unverschuldete rechtsmängel einzustehen fall berechtigt schadensersatz gemäß bgb geltend verjährung unserer mängelansprüche beträgt falle rechtsmängeln jahre lieferung für rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter ware bgb gilt gesetzliche regelung jedoch folgenden ergänzungen rückgriffsanspruch steht lieferanten verbrauchsgüterkauf handelt können lieferanten schadensersatzansprüchen aufwendungsersatzansprüchen belasten entsprechend abs bgb abnehmer geltend macht lieferant übernimmt haftung dafür liefergegenstand frei rechten dritter deutschland sofern hierüber unterrichtet bestimmungsland falle verletzung gewerblichen schutzrechten lieferant ersatz hieraus entstehenden schäden verpflichtet falle berechtigt kosten lieferanten inhaber schutzrechte erforderliche genehmigung lieferung inbetriebnahme benutzung weiterveräußerung usw liefergegenstandes erwirken lieferant verpflichtet anforderung vorlieferanten mitzuteilen genehmigen lassen sowie deren qualifikation nachzuweisen allgemeinen einkaufsbedingungen baumarktbetreibers abschluss kaufverträgen lieferanten verwendet hält klausel falls abweichende vereinbarung geschlossen wurde beträgt verjährung für mängelansprüche monate ab gefahrübergang inhaltskontrolle bgb stand bgh urteil oktober viii zr olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns für recht erkannt revision klägers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben oberlandesgericht berufung beklagten urteil landgerichts hamburg zivilkammer januar klage unterlassung verwendung folgender klauseln abgewiesen für wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjährungsfrist neu laufen nr satz aezb lieferant für unverschuldete rechtsmängel einzustehen fall berechtigt schadensersatz gemäß bgb geltend nr satz aezb verjährung unserer mängelansprüche beträgt falle rechtsmängeln jahre lieferung nr satz aezb lieferant übernimmt haftung dafür liefergegenstand frei rechten dritter deutsch land sofern hierüber unterrichtet bestimmungsland nr satz aezb falle verletzung gewerblichen schutzrechten lieferant ersatz hieraus entstehenden schäden verpflichtet nr satz aezb falle berechtigt kosten lieferanten inhaber schutzrechte erforderliche genehmigung lieferung inbetriebnahme benutzung weiterveräußerung usw liefergegenstandes erwirken brigen gilt ziffer aezb nr satz aezb umfang aufhebung berufung beklagten vorbezeichnete urteil landgerichts hamburg zurückgewiesen ii weitergehende revision klägers revision beklagten zurückgewiesen iii kosten berufungsverfahrens kläger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen kläger beklagten last rechts wegen tatbestand kläger rechtsfähiger verein sinne abs nr uklag nimmt beklagte bundesweit baumärkte betreibt unterlassung verwendung reihe klauseln anspruch beklagten geschäftsverkehr lieferanten verwendeten allgemeinen einkaufs zahlungsbedingungen aezb enthalten einzelnen handelt soweit revisionsverfahren interesse folgende klauseln falls abweichende vereinbarung geschlossen wurde beträgt verjährung für mängelansprüche monate ab gefahrübergang nr satz aezb für wege nachlieferung lieferanten neu gelieferte nachgebesserte teile beginnt verjährungsfrist neu la
  4646. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mühlens richter gröning dr grabinski hoffmann beschlossen erinnerung kostenansatz dezember zurückgewiesen gründe antragstellerin begehrt prozesskostenhilfe antrag wurde erster instanz abgelehnt dagegen eingelegte sofortige beschwerde wurde landgericht zurückgewiesen sodann landgericht gerichteten schriftsatz oktober legte beschluss landgerichts rechtsbeschwerde beim rechtsbeschwerdegericht antrag beschluss landgerichts aufzuheben landgericht wies darauf rechtsbeschwerde beim beschwerdegericht einzureichen sei bat mitteilung ja gericht rechtsbeschwerde übermittelt solle woraufhin antragsstellerin weiterleitung bundesgerichtshof bat hinweis geschäftsstelle unstatthaftigkeit rechtsbeschwerde vertrat antragstellerin ansicht rechtsmittel sei wege auslegung gegenvorstellung umzudeuten geschäftsstelle rücknahme rechtsbeschwerde gewertet hierfür anfallenden kosten angesetzt dagegen eingelegte erinnerung zulässig unbegründet beschwerdeentscheidung eingereichten schriftsatz erkennen rechtsbeschwerde eingelegt spätestens antragsstellerin weiterleitung bundesgerichtshof bat ursprünglichen adressierung landgericht hinweis dafür entnehmen antragstellerin wahrheit gegenvorstellung einreichen rechtsanwältin kenntnis einschlägigen begrifflichkeiten erwarten eingereichte schriftsatz oktober daher sinne rechtsbeschwerde verstanden infolge rücknahme rechtsbeschwerde gebühr nr kostenverzeichnisses angefallen für gehörsverletzung bundesgerichtshof erkennbar keukenschrijver mühlens grabinski gröning hoffmann vorinstanzen ag wiesbaden entscheidung lg wiesbaden entscheidung'],['Soon']]
  4647. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg mai verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen feststellung verletzung schweigepflicht bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr kau mai beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen september abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe kläger bezirk rechtsanwaltskammer rechtsan waltschaft zugelassen schreiben juli teilte beklagte rechtsanwaltskammer rahmen anhängi gen aufsichtsverfahrens verdacht ergeben kläger während laufenden gerichtsverfahrens schriftsätze dritten einsicht vorgelegt mithin schweigepflicht verstoßen rechtsanwaltskammer daraufhin kläger eingeleitete verfahren mitt lerweile eingestellt klage begehrte kläger feststellung beklagte anzeige rechtsanwaltskammer betreffend kläger unzuständige behörde gehan delt anzeige schweigepflicht verletzt kläger fälschlich straftat bezichtigt ferner begehrte kläger akteneinsicht unterlagen vorgänge beklagten zusammenhang schreiben juli klagantrag auskunftserteilung über anlass schreibens klagantrag vollständigkeit vorzulegenden unterlagen richtigkeit auskünfte beklagte eides statt versichern klagantrag anwaltsgerichtshof klage abgewiesen nunmehr beantragt kläger zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs ii antrag klägers satz brao abs vwgo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt bgh beschluss juni anwz brfg bghz rn bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw vgl ferner bverwg nvwz rr schmidträntsch gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht brao rn klaganträge aa anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen erhobene feststellungsklage unzulässig kläger erforderlichen interesse begehrten gerichtlichen feststellung fehlt feststellungsinteresse besteht zunächst gesichtspunkt wiederholungsgefahr voraussetzung insoweit nahe liegende möglichkeit besteht wesentlichen vergleichbarer notwendig identischer fall eintreten behörde vergleichbar reagieren fall kläger zukunft bezirk beklagten beruf ausüben jedoch konkret erwarten umstände schreiben juli geführt wesentlichen gleichen voraussetzungen wiederholen kläger seinerseits aufsichtsverfahren mitglied beklagten angestoßen dabei vorgelegten schreiben ergab verdacht verschwiegenheitspflichtverletzung klägers entgegen auffassung klägers kommt darauf beklagte umständen bekannt gewordene pflichtverletzungen nichtmitgliedern zukunft zuständigen rechtsanwaltskammern bekannt bezugspunkt wiederholungsgefahr allein konkrete vorgehen kläger bekanntmachungsmöglichkeit allgemein erforderliche feststellungsinteresse ergibt rehabilitationsinteresse klägers insoweit erforderlich ursprünglich angegriffenen maßnahme diskriminierende wirkung geht erledigung fortwirkt voraussetzungen liegen anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt schließlich vermag klärung öffentlich rechtlicher vorfragen vorbereitung schadensersatzanspruchs feststellungsinteresse sinne abs vwgo begründen kläger weiteres möglich begehren sofort leistungsklage schadensersatz geltend wesentlicher grundrechtseingriff persönlichkeitsrecht berufsausübungsfreiheit klägers erkennbar schreiben beklagten rechtsanwaltskammer juli belastete kläger unzumutbarer weise beruf rechtsanwalts unterliegt interesse rechtsstaatlichen rechtspflege auflagen beschränkungen rechtsanwaltskammer eingeleitete verfahren kläger diente prüfung berufsordnung eingehalten bb hilfserwägungen anwaltsgerichtshofs un begründetheit klaganträge zutreffen danach dahinstehen ergebnis bestehen insoweit bedenken richtigkeit entscheidung rechtsanwaltskammer körperschaft öffentlichen rechts somit behörde grundsätzlich berechtigt anhaltspunkte für umstände einleitung rügeverfahrens
  4648. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkündet juni walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni zurückgewiesen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens sowie zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen kosten bundesnetzagentur einschließlich rechtsanwaltskosten tragen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe bundesnetzagentur für elektrizität gas telekommunikation post eisenbahnen nachfolgend bundesnetzagentur gemäß abs satz enwg verpflichtet bundesregierung juli bericht einführung anreizregulierung enwg vorzulegen vorbereitung berichts verfügung september auskünfte betreibern gasversorgungsnetzen ausnahme betreiber überregionaler fernleitungsnetze verlangt entgelte abs gasnev bilden dezember veröffentlichte amtsblatt nr weiteres auskunftsverlangen folgendem inhalt gemäß abs nr verbindung abs energiewirtschaftsgesetzes enwg ergeht folgende entscheidung betreibern gasversorgungsnetzen sinne nr enwg aufgegeben kapitel datenliste anlage angeforderten angaben berücksichtigung datendefinitionen anlage auskunftsverlangen spätestens bundesnetzagentur übermitteln betreibern überregionalen gasfernleitungsnetzen entgelte abs verordnung über entgelte für zugang gasversorgungsnetzen gasnev bilden zudem aufgegeben kapitel datenliste anlage angeforderten angaben berücksichtigung datendefinitionen anlage auskunftsverlangen spätestens bundesnetzagentur übermitteln für erteilung auskünfte ziffer ziffer genannten netzbetreiber datenerfassungsprogramm verwenden internetseite bundesnetzagentur download bereitgestellt entscheidung gilt veröffentlichung amtsblatt bundesnetzagentur folgenden tag bekannt gegeben genannten anlagen veröffentlicht abrufbar internetseite bundesnetzagentur adresse rechtsbehelfsbelehrung entscheidung beschwerde zulässig schriftlich binnen bekanntgabe entscheidung beginnenden frist monat bundesnetzagentur einzureichen fristwahrung genügt jedoch beschwerde innerhalb frist beschwerdegericht oberlandesgericht düsseldorf eingeht betroffene gastransportnetzgesellschaft infolge gemäß ff enwg geforderten entflechtung entstanden betreibt seit januar eigentum muttergesellschaft stehende überregionale gasfernleitungsnetz schreiben januar entgeltbildung abs gasnev angezeigt weigerte zunächst dezember veröffentlichten auskunftsverlangen nachzukommen legte dagegen beschwerde beim oberlandesgericht düsseldorf nachdem antrag aufschiebende wirkung beschwerde anzuordnen zurückgewiesen worden olg düsseldorf wuw de betroffene während beschwerdeverfahrens verlangten daten vollständig übermittelt betroffene beschwerdeverfahren beantragt verfügung bundesnetzagentur nr dezember aufzuheben bundesnetzagentur verurteilen betroffenen übermittelten daten mehr verwenden löschen oberlandesgericht beschwerde beschluss juni zurückgewiesen hiergegen richtet oberlandesgericht zugelassene rechtsbeschwerde betroffene beschwerdeverfahren gestellten anträge weiterverfolgt ii beschwerdegericht angenommen beanstandete auskunftsverlangen sowohl formeller materieller hinsicht rechtmäßig begründung ausgeführt angefochtene verfügung sei veröffentlichung amtsblatt sowie internetseite gemäß abs satz abs vwvfg ordnungsgemäß bekannt gemacht worden auskunftsverlangen bundesnetzagentur handele zustellungspflichtige entscheidung abs enwg bestimmung finde schon systematischen stellung grundsätzlich einzelfallbezogene regulierungsverfahren beschlusskammern anwendung ermittlungen außerhalb konkreter verwaltungsverfahren abs satz enwg vorsehe recht weise bundesnetzagentur darauf zustellung netzbetreiber richtenden allgemeinverfügung tatsächlich möglich sei adressatenkreis ständigen veränderungen etwa umfirmierungen verlagerung netzbetriebs
  4649. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr märz rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen beschwerden nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin schöneberg november zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo gilt soweit berufungsgericht rechtsfehlerhaft vorschriften inso abs satz inso normative vorgabe für frage zulässigen dauer berbrückungskredits entnommen frage ab laufzeit berbrückungskredit bezeichnetes darlehen sittenwidrig pauschal grund umfassenden gesamtwürdigung einzelnen vertrages berücksichtigung vertrag kennzeichnenden umstände beurteilt senatsurteil april xi zr wm rn mwn grenze bank gewährung sicherung kredite erlaubt für redlichen verkehr unerträglich deshalb sittlich unstatthaft deshalb hilfe starrer fristen gezogen bgh urteil dezember vi zr wm weiß jeinsen zip längsfeld meyer löwy nardi wm knof ewir längsfeld ewir bettermann schulz bkr ungeachtet revision zuzulassen berufungsgericht entscheidung rechtsfehlerfrei verstoß verfahrensgrundrechte parteien selbstständig tragende beschwerde klägerin angegriffene begründung gestützt klägerin schon gewährung ersten darlehens berbrückung kurzfristigen liquiditätsengpasses klärung sanierungsfähigkeit gesellschaften vornherein bereitstellung finanzmitteln gegangen sei mittleren frist abschluss projekte initiierten bauträgermaßnahmen berleben gesellschaften gewährleisten sollten tatrichterliche würdigung revisionsrechtlich beanstanden weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich außergerichtlichen kosten streithelferin klägerin abs abs nr zpo analog abs halbsatz zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  4650. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier hebenstreit richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts weiden opf april schuldspruch dahin geändert daß angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln drei fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen sowie hehlerei drei fällen schuldig strafausspruch aufgehoben hinsichtlich fällen ii erkannten einzelstrafen sowie hinsichtlich gesamtstrafe weitergehenden revisionen verworfen unfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fünf fällen davon vier fällen betäu bungsmitteln geringer menge sowie wegen hehlerei drei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt gegenstand betäubungsmittelhandels methamphetamin crystalspeed revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nachteil wenden sachrüge wesentlichen bestimmung grenzwerts geringen menge gemäß abs nr btmg landgericht bewußt abweichend rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh nstz gramm methamphetamin base während revision angeklagten bundesgerichtshof bestimmten grenzwert gramm orientiert meint staatsanwaltschaft geringe menge beginne spätestens gramm methamphetamin base revisionen angeklagten staatsanwaltschaft stpo führen zwei fällen nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafen soweit betäubungsmittelhandel betrifft sowie gesamtstrafe weitergehenden revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nachteil bleibt erfolg versagt generalbundesanwalt sieht senat anlaß für methamphetamin geringe menge sinne abs nr btmg unterhalb gramm methamphetamin base anzunehmen trotz unterschiede wirkungsintensität dosierung bundesgerichtshof angesichts gleichartigkeit wirkungsweisen gründen praktischen handhabbarkeit grenzwert geringen menge für methylendioxyethyalamphetamin mde mdea bghst methyldioxyamphetamin mda methylendioxymethamphetamin mdma bgh nstz bgh beschluß november str bgh beschluß august str amphetamin bgh njw nstz bgh nstz rr einheitlich gramm jeweiligen base festgesetzt orientiert mde amphetaminderivat geringsten wirkstoffintensität bghst selten tabletten vertrieben kombinationen genannten wirkstoffe enthalten deren genaue zusammensetzung konsumenten gar bekannt zudem synthetisch hergestellten drogen bereits geringe veränderung chemischen struktur ähnliche dennoch formal jeweils verschiedene rauschmittel entstehen lassen hieraus folgt praktische notwendigkeit für wirkstoffe allgemeine anwendungsregelungen hinblick abs nr btmg finden bgh nstz grundlegende neue erkenntnisse dennoch neubestimmung grenzwertes für methamphetamin gebieten seit entscheidungen strafsenats juli bgh nstz august bgh nstz rr ergeben annahme niedrigen grenzwerts geringen menge sinne abs nr btmg strafkammer zieht nderung schuldspruchs fällen ii urteilsgründe führt aufhebung einzelstrafen soweit betäubungsmittelhandel betrifft sowie gesamtstrafe senat vermag sicher auszuschließen daß strafkammer ausgehend richtigen dreimal höheren grenzwert geringere einzelstrafen fällen denen schuldspruch betroffen folge trotz engen zusammenzugs einzelstrafen niedrigere gesamtstrafe verhängt hätte rechtsfehler berührt verurteilung wegen hehlerei drei fällen einzelstrafen höhe drei acht vier monaten freiheitsstrafe ausspruch über einziehung betäubungsmitteln sowie sämtliche feststellungen können widerspruchsfrei ergänzt nack boetticher hebenstreit schluckebier elf'],['Soon']]
  4651. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen revisionsbegründungsschrift rechtsanwalts januar veranlaßt senat folgender feststellung zahlreiche formulierungen revisionsbegründung zusammenhang einschätzung sachverständigengutachtens glaubhaftigkeit zeugenaussagen verletzen sachlichkeitsgebot anwaltlichen berufsausübung formulierungen schwurgericht lehne natürlich beweisantrag ausdruck blinder befangenheit ab himmelschreiende befangenheit richter schwurgerichtskammer rechtsblindheit richter schwurgerichtskammer nahezu schamloser weise grundsatz zweifel zugunsten angeklagten verstoßen willkürliche bösartige unterstellungen schwurgerichtskammer spiegeln eindrucksvoller weise befangenheit hinblick darauf daß vorsitzende richter seit vielen vielen jahren vorsitz schwurgerichtskammer führt voraussetzungen für faires strafverfahren bereich landgerichts duisburg mehr gerechnet stillos ungehörig verstoßen guten ton taktgefühl zudem ansehen anwaltsstandes abträglich vgl bverfge ff weder inhalt angefochtenen urteils erhobene verfahrensrüge näher ausgeführte sachrüge soweit sachlicher kern entnehmen läßt bieten senat erkennbaren anlaß ußerungen rechtsmittel etwaige befangenheit richter beanstandet schriftsätze verteidigers märz denen beantragt grundsatzentscheidung vereinigten senate bundesgerichtshofs herbeizuführen senat vorgelegen tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  4652. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkündet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja organleihe enwg abs aufgaben regulierungsbehörde abs enwg landesregulierungsbehörde wahrgenommen für örtliche zuständigkeit beschwerdegerichts abs enwg deren sitz maßgeblich betreffende land für wahrnehmung zuständigkeit fallenden regulierungsaufgabe wege organleihe bundesnetzagentur bedient bgh beschl april kvr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr strohn dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz aufgehoben verfahren neuer verhandlung entscheidung über bislang angefallenen kosten auslagen hanseatische oberlandesgericht bremen verwiesen gegenstandswert euro festgesetzt gründe antragstellerin stellte bundesnetzagentur antrag genehmigung entgelten für gasnetzzugang antrag lehnte bundesnetzagentur wahrnehmung aufgaben regulierungsbehörde für land bremen beschluss november teilweise ab beschluss wurde antragstellerin dezember zugestellt enthielt rechtsmittelbelehrung wonach beschwerde bundesnetzagentur einzureichen genügt beschwerde innerhalb frist oberlandesgericht düsseldorf eingeht antragstellerin januar per telefax beschwerde bundesnetzagentur eingelegt nachdem bundesnetzagentur darauf hingewiesen beschwerdefrist eingehalten sei antragstellerin verweisung beschwerdeverfahrens oberlandesgericht bremen vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand beantragt oberlandesgericht düsseldorf bundesnetzagentur verfahrensakten vorgelegt verweisungsantrag antrag wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt beschwerde antragstellerin unzulässig verworfen wuw de hiergegen richtet rechtsbeschwerde antragstellerin beschwerdegericht zugelassen bundesnetzagentur tritt rechtsbeschwerde entgegen ii beschwerdegericht hält beschwerde für unzulässig antragstellerin schuldhaft januar ablaufende beschwerdefrist versäumt einlegung beschwerde januar sei verspätet rechtsmittelbelehrung zutreffend oberlandesgericht düsseldorf zuständiges beschwerdegericht bezeichnet rechtsbeschwerde eingelegt könne falle genehmigung entgelte zuständigkeit landesregulierungsbehörde gasnetz antragstellerin weniger kunden versorgt würden für vollzug energiewirtschaftsgesetzes bund jedoch aufgrund verwaltungsabkommens land bremen wege organleihe bundesnetzagentur verfügung gestellt verfassungsrechtlich unbedenkliche kooperationsform führe gerichtliche zuständigkeit sitz bundesnetzagentur anknüpfe nehme funktionell aufgaben landesregulierungsbehörde eigenen namen wahr entspreche zweck energiewirtschaftsgesetz gewollten zuständigkeitskonzentration bundesnetzagentur falle wahrnehmungszuständigkeit für landesregulierungsbehörde ihrerseits regulierungsbehörde sinne abs enwg anzusehen könnten widerstreitende entscheidungen weitgehend ausgeschlossen wiedereinsetzungsantrag antragstellerin gleichfalls erfolg kanzlei bevollmächtigten ausreichende fristenausgangskontrolle gewährleistet sei iii rechtsbeschwerde erfolg beschwerde antragstellerin verspätet angefochtenen entscheidung bundesnetzagentur enthaltene rechtsmittelbelehrung sachlich unrichtig rechtsmittelbelehrung hätte oberlandesgericht düsseldorf hanseatische oberlandesgericht bremen entscheidung berufene beschwerdegericht bezeichnet müssen gerichtliche zuständigkeit bestimmt gemäß abs enwg sitz regulierungsbehörde sitz landesregulierungsbehörde für land bremen bremen demnach oberlandesgericht bremen abs enwg beschwerdegericht entscheidung berufen entgegen auffassung beschwerdegerichts gerichtliche zuständigkeit verwaltungsabkommen über wahrnehmung bestimmter aufgaben energiewirtschaftsgesetz november bundesrepublik deutschland freien hansestadt bremen amtsblatt freien hansestadt bremen abl beeinflusst aa rahmen vorgenannten verwaltungsabkommens organleihe vereinbart verwaltungspraktischen ökonomi
  4653. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember ausspruch über verfall zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt verfall wertersatz höhe angeordnet urteil wendet angeklagte sachrüge gestützten revision rechtsmittel ausspruch über wertersatzverfall erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo verfallsanordnung bestehen bleiben strafkammer zutreffend davon ausgegangen daß angeklagten eingenommene verkaufserlös verfall wertersatz unterliegen jedoch erkennbar stgb auseinandergesetzt vorschrift erforderliche tatrichterliche prüfung verfallsanordnung für angeklagten unbillige härte sinne abs satz stgb bedeuten würde ausübung abs satz stgb eingeräumten ermessens verfall ganz teilweise abgesehen fehlt sache bedarf daher umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung neue tatrichter gelegenheit beachten daß insbesondere prüfung entscheidung abs satz alt stgb betracht kommt feststellungen voraussetzt gründen angeklagte entreichert erlangte vermögen vorhanden senat wistra tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  4654. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer sexueller nötigung wegen versuchter besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer april einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern november maßgabe unbegründet verworfen daß angeklagte versuchten besonders schweren sexuellen nötigung abs nr abs satz nr abs nr stgb angeklagte versuchten besonders schweren vergewaltigung jeweils tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig vgl bghr stgb abs satz nr strrg mittäter stpo abs satz urteilsformel nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  4655. [['bundesgerichtshof ste ak beschluss januar strafverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger januar gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderlich werdende weitere haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung oberlandesgericht naumburg übertragen gründe angeschuldigten juli festgenommen worden befinden seit juli untersuchungshaft grund haftbefehlen amtsgerichts bitterfeld gleichen tage angeschuldigte befindet seit juli untersu chungshaft grund haftbefehls amtsgerichts bitterfeld juli vorgenannten haftbefehle amtsgerichts bitterfeld wurden bernahme ermittlungsverfahrens generalbundesanwalt ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs jeweils august angeschuldigten liegt last gemeinsam weiteren freiem fuß befindlichen mitangeschuldigten juni nachts uhr haß ausländer einschlagen zwei schaufenstern zwei brandsätze vietnamesischen staatsangehörigen geführte geschäft asia eck geworfen dabei möglichen tod ersten stock gebäudes woh nenden menschen billigend kauf genommen geschäftsräume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstört hause befindlichen personen darunter zwei kinder konnten sofortige löschen feuers gerettet angeschuldigte tatdurchführung anweisungen befüllung beiden bierflaschen benzin fertigung lunten gegeben sowie übrigen beteiligten rtlichkeit fluchtwege erklärt angeschuldigten gefertigten brandsätzen asia haus begeben schaufensterscheiben eingeschlagen brandsätze geworfen angeschuldigte abstand gefolgt tatbeitrag angeschuldigten bestand darin daß täter tatort geführten pkw transportiert zuvor vereinbarten stelle durchführung anschlags ermöglichung flucht aufgenommen wegen weiteren einzelheiten tatvorwurfs dringenden tatverdachts zwischenzeitlich gefertigte anklageschrift generalbundesanwalts dezember sowie beschlüsse senats november stb bezug genommen hinblick schwere tatvorwurfs höhe erwartenden freiheits bzw jugendstrafen besteht fluchtgefahr abs nr stpo mildere maßnahmen ausreichend begegnet voraussetzungen für fortdauer untersuchungshaft über sechs monate hinaus abs stpo zuständige senat oberlandesgerichts naumburg für erforderlich hält gegeben zwischenzeitlich anklageschrift generalbundesanwalt gefertigt worden dezember beim oberlandesgericht naumburg eingegangen gegebenen umständen haftsachen geltende beschleunigungsgrundsatz fünf ange schuldigte geführten strafverfahren verletzt weitere vollzug untersuchungshaft angesichts erwartenden strafen unverhältnismäßig tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  4656. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln januar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darüber bestehende mietverhältnis fristlose kündigung klägers beendet worden schriftlichem vertrag juni mietete kläger rechtsvorgängerin beklagten gewerberäume betrieb büro lager etc filmcateringgesellschaft küche fest juni nr mietvertrages lautet vermieter leistet gewähr dafür gemieteten räume frage kommenden technischen anforderungen sowie behörd lichen vorschriften entsprechen mieter behördliche auflagen eigene kosten erfüllen nr mietvertrages heißt bauliche nderungen mieter insbesondere einbauten installationen vergitterung fenster herstellung veränderung feuerstätten dürfen schriftlicher einwilligung vermieters vorgenommen erteilt vermieter einwilligung mieter für einholung bauaufsichtsamtlichen genehmigung verantwortlich kosten hierfür tragen kläger gemieteten baulichen anlagen autokarosseriewerkstatt fahrzeughalle baurechtlich genehmigt kläger betrieb räumen cateringunternehmen april unbeanstandet schreiben april wies zuständige bauaufsichtsamt jedoch rahmen bußgeld anhörung darauf geänderte nutzung mieträume cateringbetrieb genehmigung ordnungswidrig sei daraufhin forderte kläger beklagten einholung genehmigung geänderten nutzung mitzuwirken jedoch ablehnte schreiben august drohte bauaufsichtsamt hinweis anhörungsschreiben april kläger erlass ordnungsverfügung weiterhin räumte frist beantragung baugenehmigung september daraufhin stellte kläger beim bauaufsichtsamt antrag erteilung baugenehmigung bauo nrw für erfolgte nutzungsänderung antrag wurde bescheid september zurückgewiesen bestimmte planunterlagen fehlten daraufhin erklärte kläger anwaltschreiben oktober eingegangen beklagten oktober fristlose kündigung mietvertrages erhob klage feststellung mietverhältnis parteien kündigung oktober be endet sei nachdem bauaufsichtsamt schreiben januar erneut erlass ordnungsverfügung wegen fehlens genehmigung nutzungsänderung angedroht kündigte kläger schreiben prozessbevollmächtigten februar mietverhältnis erneut fristlos kündigte kläger mietverhältnis fristlos schreiben märz beklagte trotz abmahnung heizung verfügung stelle landgericht klage antragsgemäß stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen hiergegen richtet senat zugelassene revision klägers wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht oberlandesgericht ausgeführt kündigungen oktober februar unwirksam seien kläger wichtigen grund kündigung mietverhältnisses bgb dartun können könne fristlosen vertragskündigung berechtigende entziehung vertragsgemäßen gebrauchs bzw erhebliche mangelhaftigkeit mietsache vorliegen mietvertrag vorgesehene nutzung mieträume vorschriften öffentlichen baurechts verstoße zuständige baubehörde deshalb einschreiten androhe vorliegend sei haftung beklagten für kläger geltend gemachten mangel wirksam ausgeschlossen ergebe nr mietvertrages vielmehr bestünden formularvertragliche regelung bedenken mieter risiko aufbürde erforderliche behördliche erlaubnis erreichen sei vorliegenden fall komme jedoch regelung nr vertrages hinzu danach kläger übernommen für betrieb cateringunternehmens erforderliche baurechtliche nutzungsänderungsgenehmigung sorgen insbesondere sei aufgabe erforderlichen planunterlagen für genehmigung nutzungsänderung eigene kosten beschaffen regelung halte inhaltskontrolle bgb stand beziehe nämlich sinn zweck genehmigungsfähige nutzungsänderungen würde deshalb
  4657. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb rechtsgrund für bürgschaftsübernahme streitig muß bürge hauptschuldner befreiung bürgschaftsschuld anspruch nimmt beweisen daß bezüglich bürgschaft rechte beauftragten zustehen befreiungsanspruch zahlung gläubiger gerichtet bürgen bereits anspruch nimmt anschluß bghz bgh urteil märz ix zr olg köln lg köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz dr zugehör dr ganter für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten verurteilt worden gesamtschuldner bürgschaftsforderung gegenstand verfahrens landgerichts köln dm nebst zinsen seit november zahlen festgestellt worden daß beklagten verpflichtet kläger inanspruchnahme bürge entstandenen entstehenden schaden ersetzen umfange aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand märz übernahm kläger gegenüber folgenden bank selbstschuldnerische bürgschaft über dm sicherung ansprüchen bank verklagten eheleute denen kläger seinerzeit befreundet darüber hinaus gewährte kläger beklagten darlehen beklagten bankverbindlichkeiten erfüllten verklagte bank kläger bürgschaft zahlung dm nebst zinsen lg köln kläger seinerseits beklagten darauf anspruch genommen bank beträge zahlen bank kläger begehrt hilfsweise freistellung verlangt außerdem kläger feststellung beantragt daß beklagten verpflichtet jeglichen weiteren inanspruchnahme bürgschaft entstandenen entstehenden schaden ersetzen schließlich rückzahlung darlehensbeträge verlangt negative feststellungsklage erhoben landgericht klage insgesamt abgewiesen berufungsgericht weitgehend stattgegeben dagegen wenden beklagten revision senat insoweit angenommen verurteilung zahlung dm bank feststellung verpflichtung schadensersatz geht entscheidungsgründe revision beklagten zulässig obwohl berufungsgericht für beschwer lediglich dm festgesetzt bu wertfestsetzung senat gebunden abs satz zpo gesonderten antrag einlegung revision danach vgl bgh urt januar viii zr njw sei annahme sei urteilsverfahren überprüft richtiger ansicht beträgt wert beschwer für beklagte ebenso für beklagten dm aberkennung anspruchs beklagte hilfsweise erfolglos darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnung gestellt festsetzung werts beschwer für beklagte allerdings lediglich höhe dm berücksichtigen subjektiven klagehäufung beschwer streitgenossen zusammenzurechnen soweit wirtschaftlich identische streitgegenstände handelt bgh urt oktober vi zr njw juni iva zr njw märz ii zr njw insoweit bghz abgedr fall revision führt umfang annahme aufhebung zurückverweisung berufungsgericht ausgeführt kläger mache hinblick inanspruchnahme bürge befreiungsanspruch gemäß abs nr bgb geltend voraussetzungen seien gegeben beklagten erfüllung verbindlichkeiten gegenüber bank verzug seien folge beklagten eingeräumten gerichtlichen inanspruchnahme seitens bank grunde sei befreiungsanspruch ausnahmsweise zahlung bürgschaftssumme bank gerichtet behauptung daß kläger bürgschaft vorläufige gegenleistung für bertragung geschäftsanteilen übernommen hätten beklagten bewiesen gehe lasten positive feststellungsanspruch sei gerechtfertigt kläger inanspruchnahme bürge über zahlung bürgschaftssumme hinaus schaden entstehen könne beklagten gesamtschuldner ersetzen hätten ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand verurteilung beklagten zahlung dm nebst zinsen bürgschaftsverpflichtung klägers gegenüber bank beruht rechtsfehlern rechtsgrund für verbürgung kläger parteien umstritten kläger behauptet bürgschaft freundschaft übernommen beklagten vorübergehenden geldverlegenheit helfen beklagten demgegenüber geltend gemacht bernahme bürgschaft sei vorläufige gegenleistung für abtretung gmbh a
  4658. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln az ds js amtsgericht zerbst az js staatsanwaltschaft dessau az js staatanwaltschaft hamburg az amtsgericht hamburg harburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts dezember beschlossen beschlüsse amtsgerichts jugendrichter zerbst juni juli aufgehoben zuständig für untersuchung entscheidung sache bleibt amtsgericht jugendrichter zerbst gründe staatsanwaltschaft dessau bezirk amtsgerichts zerbst wohnhaften angeklagten strafrechtlich verantwortlichen jugendlichen anklageschrift februar anklage wegen handeltreibens betäubungsmitteln fällen begangen jeweils hamburg erhoben amtsgericht jugendrichterin zerbst beschluß mai anklage zugelassen hauptverfahren eröffnet hauptverhandlung juni jugendrichterin verlesung gutachtens altersbestimmung wonach wahrscheinlichen lebensalter angeklagten jahren auszugehen sei antrag staatsanwaltschaft anhörung angeklagten verfahren beschluß abs stpo zuständige schöffengericht hamburg gericht höherer ordnung hinweis altersbestimmung straferwartung gewerbsmäßigem handeltreiben verwiesen weiterem beschluß juli beschluß aufgehoben verfahren stattdessen gemäß abs stpo amtsgerichts hamburg harburg verwiesen amtsgericht hamburg harburg bernahme abgelehnt sache bundesgerichtshof bestimmung zuständigen gerichts vorgelegt beschlüsse amtsgerichts jugendrichterin zerbst mehrfacher hinsicht fehlerhaft entfalten rechtswirkungen verweisung wegen örtlicher unzuständigkeit kam vornherein betracht abgesehen davon daß abs stpo allein verweisung wegen sachlicher unzuständigkeit betrifft örtliche unzuständigkeit eröffnung hauptverfahrens einwand angeklagten ausgesprochen stpo zudem amtsgericht zerbst örtlich zuständig angeklagte bezirk amtsgerichts wohnsitz stpo sondervorschrift abgabe abs jgg wohnsitzwechsel jugendlichen heranwachsenden eröffnung hauptverfahrens griff ohnehin hinsichtlich verweisung wegen fehlender sachlicher zuständigkeit gilt folgendes aa stellt eröffnung hauptverfahrens heraus daß jugendgericht erwachsenengericht zuständig wäre etwa anklage eröffnungsbeschluß falschen altersangabe ausgegangen verbleibt satz jgg grundsätzlich zuständigkeit jugendgerichts eigentlich zuständigkeit erwachsenengerichts gleicher niedrigerer ordnung gegeben wäre brunner dölling jgg aufl rdn jgg schoreit diemer schoreit sonnen jgg aufl rdn eisenberg jgg aufl rdn jgg übernimmt rechtsgedanken stpo verhältnis jugendgerichten gleichrangigen gerichten erwachsenengerichtsbarkeit gesetz geht davon daß jugendgerichte ebenso erwachsenengerichte lage strafsachen erwachsene verhandeln fortbestehende zuständigkeit jugendgerichts liegt interesse zügigen erledigung anhängiger verfahren vgl begründung stv� bt drucks bb abgabe erwachsenengericht höherer ordnung außerhalb hauptverhandlung vorlage akten über staatsanwaltschaft gericht höherer ordnung entscheidung über bernahme bzw innerhalb hauptverhandlung beschluß abs stpo hindert jgg hingegen verhältnis jugendrichter erwachsenenschöffengericht folgendes beachten jugendrichter anwendung allgemeinen strafrechts gleiche rechtsfolgenkompetenz strafrichter vgl eisenberg aao rdn strafrichter eröffnung hauptverfahrens rechtsfolgenerwartung nr gvg prüfen eröffnung hauptverfahrens strafgewalt amtsgerichts fallende strafe verhängen bghst rechtsprechung kommt deshalb verweisung strafrichter schöffengericht betracht strafrichter höhere strafe zwei jahren freiheitsstrafe mehr vier jahren freiheitsstrafe verhängen meyer goßner stpo aufl rdn rdn tolksdorf kk aufl rdn siolek löwe rosenberg stpo aufl gvg rdn olg düsseldorf nstz rr muß teresse zügigen erledigung verfahren verhältnis jugendrichter erwachsenen schöffengericht gelten satz jgg ausgeführt rechtsgedanken stpo rechnung trägt lediglich verhältnis jugendgericht jugendgericht niedrigerer ordnung erwachsenengericht gleichrangiger niedrigerer ordnung regelt steht entgegen verweisung jugendrichter erwachsenenschöffengericht anwendung allgemeinen
  4659. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet januar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs beherbergungsvertrag kommt einheitlicher erfüllungsort für beiderseitigen leistungen regelmäßig betracht reisebüro für kunden zimmer eigenen namen bestellt erfüllungsort für zahlungsanspruch gerichtsstand für zahlungsklage regelmäßig sitz reisebüros bgh urteil januar xii zr lg düsseldorf ag düsseldorf xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf juli kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger inhaber hotels te gmbh reisebüro macht beklag betreibt amtsgericht düssel dorf zahlungsansprüche beherbergungsvertrag geltend beklagte buchte für zeit juni kläger für kunden zwei zimmer rechnung beklagte übersandt bezahlt amtsgericht vorherigem hinweis fehlende örtliche zuständigkeit klage unechtes versäumnisurteil unzulässig abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben landgericht zugelassenen revision verfolgt kläger ansprüche entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung wesentlichen ausgeführt entgegen auffassung klägers ergebe örtliche zuständigkeit amtsgerichts düsseldorf zpo für streitigkeiten vertragsverhältnis besonderen gerichtsstand erfüllungsorts vorsehe erfüllungsort bestimme bgb danach sei wohnsitz schuldners bzw ort gewerblichen niederlassung leistungsort parteien vereinbart hätten umständen leistungsort ergebe parteien hätten leistungsort bestimmt umständen insbesondere natur vertragsverhältnisses sei sitz beklagten abweichender leistungsort entnehmen herkömmlichen beherbergungsvertrag gast vertragspartner beherbergungsleistung anspruch nehme gemäß verkehrssitte ort bar bezahle beklagte vorliegenden fall beherbergungsvertrag eigenen namen für kunden abgeschlossen für kläger erkennbar beherbergungsort nie aufsuchen leistungsort für zahlung buchung ausdrücklich vermerkt sei über beklagte erfolgen sollen sei sitz beklagten beim herkömmlichen beherbergungsvertrag beherbergungsort ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand recht landgericht davon ausgegangen örtliche zuständigkeit amtsgerichts düsseldorf gericht erfüllungsortes gemäß zpo begründet erfüllungsort sinne zpo bestimmt materiellem recht für vertragliche verpflichtungen regelt bgb leistungsort erfüllungsort entspricht danach leistung vorbehaltlich gesetzlicher sondervorschriften regel ort erfolgen schuldner zeit entstehung schuldverhältnisses wohnsitz juristischen personen sitz gilt erst festgestellt vertragsparteien leistungsort bestimmt umstände falls ergeben vgl bghz bgh urteil märz ix zr njw rr dabei leistungsort für einzelne verpflichtung gesondert bestimmen gegenseitigen verträgen richtet für wechselseitigen leistungen jeweils unterschiedlichen wohnsitzen vertragsparteien daher notwendig einheitlich bgh urteil märz ix zr njw beschluss dezember arz njw rgz für geltend gemachten zahlungsansprüche danach gemäß abs abs bgb zpo sitz beklagten gmbh erfüllungsort parteien vereinbart umständen ergibt revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts parteien für zahlungsverpflichtung beklagten deren sitz abweichenden erfüllungsort sitz klägers vereinbart lässt umständen entnehmen aa umständen sitz beklagten abweichenden erfüllungsort geschlossen beurteilt sinn zweck regelung gesetzesmaterialien entnehmen umständen neben natur schuldverhältnisses beschaffenheit leistung mutmaßliche wille beteiligten gehören sollten begriffe ersten entwurf bgb ausdrücklich aufgeführt wurden gestrichen für richtiger einfacher hielt umstände falles verweisen umstände natur schuldverhältnisses hervorzuheben protokoll heißt daß berücksichtigenden umständen beschaffenheit leistung gehöre erschien selbstverständlich muthmaßliche wille betheiligten sei umstände
  4660. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger dr hessel beschlossen senat beabsichtigt zugelassene revision beklagten gemäß zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision liegt satz abs satz zpo insbesondere rechtssache grundsätzliche bedeutung stellende frage voraussetzungen vorausverfügung sinne abs bgb vorliegt rechtsprechung bundesgerichtshofs hinreichend geklärt bgh urteil juli xii zr wm ii senatsurteil april viii zr njw tz ff revision aussicht erfolg berufungsgericht vorausverfügung sinne abs bgb zutreffend bejaht entgegen ansicht revision stellt mietvertrag vereinbarte vorauszahlung verfügung sinne abs bgb dar bereits abs satz bgb ergibt eingezogen weise verfügt dafür revision meint parteien vornherein lediglich monatliche miete höhe vereinbaren wollten gibt anhaltspunkte revisionsrechtlich erhebli chen auslegungsfehler berufungsgerichts zeigt revision insoweit gegenteil wirksame vereinbarung monatlichen miete höhe zuzüglich betriebskostenpauschale gerade erforderlich revision vorträgt ablauf fünfjährigen mietzeit falle etwaigen vertragsverlängerung weiterhin geschuldet besteht gelegenheit stellungnahme innerhalb drei wochen ab zustellung beschlusses ball dr frellesen dr milger hermanns dr hessel hinweis revisionsverfahren revisionsrücknahme erledigt worden vorinstanzen ag rosenheim entscheidung lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  4661. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs januar gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts essen august maßgabe verworfen angeklagte steuerhinterziehung bestechung jeweils fällen angeklagte untreue tateinheit steuerhinterziehung fällen sowie bestechlichkeit fällen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung bestechung jeweils fällen angeklagten wegen steuerhinterziehung tateinheit untreue fällen wegen bestechlichkeit fällen gesamtfreiheitsstrafen drei bzw vier jahren verurteilt hiergegen richten revisionen angeklagten denen verletzung formellen materiellen rechts gerügt revisionen tenor ersichtlichen geringfügigen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts manipulierten angeklagte angeklagte finanzbeamter beim finanzamt tätig absicht wiederholte bege hung entsprechender taten unerhebliche einnahmequelle eini gem umfang dauer verschaffen einkommensteuererklärungen mitglieder angeklagten geleiteten lohnsteuerhilfevereins gingen dabei gemeinschaftlich handelnd dergestalt tatsächlich angefallene aufwendungen steuermindernd geltend gemacht wurden steuerpflichtigen ungerechtfertigte steuererstattungen verschaffen vollzug tatplans erstellten angeklagten für steuerpflichtige insgesamt unrichtige einkommensteuererklärungen deren grundlage angeklagte hierfür jeweils betrag euro angeklagten erhielt jeweils steuerbescheide erließ denen gunsten mitglieder vereins jeweiligen erstattungsbeträge unrichtig festsetzte insgesamt wurde dadurch einkommensteuer höhe mehr euro verkürzt daneben fingierte angeklagte mitwirkung angeklagten personalien ver storbenen vaters nachbarn steuerfall erließ vier steuerbescheide für veranlagungszeiträume denen insgesamt steuererstattungen höhe mehr euro unrecht festsetzte deren auszahlung veranlasste feststellungen belegen entgegen zählung landgerichts beim angeklagten lediglich fälle steuerhinterziehung fälle bestechung sowie beim angeklagten lediglich fälle untreue tateinheit steuerhinterziehung fälle bestechlichkeit schuldspruch entsprechend berichtigen wegfall insoweit verhängten einzelstrafen führt aufhebung verhängten gesamtfreiheitsstrafe senat ausschließen zählfehler beruhende annahme bzw einzeltaten statt richtig bzw einzeltaten insoweit irrtümlich euro hoch angenommene steuerschaden strafzumessung bildung ge samtstrafe nachteil angeklagten ausgewirkt urteil beruht mithin darauf umstand angeklagte allein begange nen taten stellvertretenden vorsteherin finanzamtes offenbarte daraufhin bereits überwiesenen erstattungsbeträge zurückgebucht konnten führt angeklagten persönliche strafaufhebungsgrund abs ao gute kommt hierzu kam erst nachdem beamte innenrevision oberfinanzdirektion routinemäßigen prüfung finanzamtes begonnen deren verlauf auffälligkeiten hinblick veranlagungstätigkeit angeklagten gekommen insoweit eintritt straffreiheit abs nr buchst alt ao ausgeschlossen fällen vorliegenden art denen finanzbeamter befugnisse stellung begehung steuerhinterziehungen missbraucht stellt berprüfung veranlagungsarbeiten innerhalb finanzamtes innenrevision oberfinanzdirektion steuerliche prüfung amtsträger finanzbehörde sinne abs nr buchst alt ao dar innenrevision bereits begonnen amtsträger bereits erschienen rechtsfehler darin erblicken landgericht rahmen strafzumessung geprüft gunsten angeklagten nr stgb anzuwenden strafrahmenverschiebung grundlage nr stgb ganz besonders gelagerten ausnahmefällen steuerstraftaten betracht kommen vgl jäger klein ao aufl rdn besonders gelagerter ausnahmefall vorliegend indes gegeben angeklagte nachdem taten bekannt geworden mitglieder geführten lohnsteuerhilfevereins taten ungerechtfertigte steuererstattungen erlangt intensive gespräche veranlasst ungerechtfertigten steuererstattungen zurück zahlen stpo erteilte auflagen erfüllen dadurch angeklagte familie erheblichen vorwürfen beschimpfungen jeweiligen steuerpflichtigen au
  4662. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb sgb xi ff bgb bergang schadensersatzansprüchen rvo abs sgb vollzieht grundsätzlich schon zeitpunkt schädigenden ereignisses soweit sozialversicherungsträger geschädigten möglicherweise zukunft leistungen erbringen sachlich zeitlich erstattungsansprüchen geschädigten kongruent grundsatz erfährt ausnahme fällen denen neue leistungsberechtigungen erst schadensereignis aufgrund sogenannter systemänderungen geschaffen neuregelung anspruchs häusliche pflegehilfe ff sgb xi bedeutet systemänderung lediglich modifizierung bereits seit ff sgb vorgesehenen pflegeleistungen fortentwicklung senatsurteile februar vi zr bghz dezember vi zr versr bgh urteil april vi zr olg schleswig lg lübeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin trägerin gesetzlichen pflegeversicherung nimmt beklagte stadt übergegangenem recht versicherten schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher behandlung anspruch versicherte erlitt geburt märz städtischen krankenhaus trägerin beklagte infolge ärztlichen behandlungsfehlers irreversiblen hirnschaden dezember schlossen versicherte beklagte vergleich beklagte zahlung dm verpflichtete zahlung sollten ansprüche versicherten anlass geburt abgegolten dezember verpflichtete beklagte gegenüber aok gesetzlich krankenversichert deren künftige aufwendungen soweit schadensbedingt übergangsfähig erstatten januar ging aok vereinigung gemäß sgb aok inzwischen aok klagende pflegekasse besteht august gewährte aok bestehende pflegekasse versicherten abs satz nr sgb xi pflegegeld gemäß pflegestufe behauptung pflegekasse aok erbrachten leistungen seien ärztlichen behandlungsfehler geburt versicherten zurückzuführen verlangt klägerin beklagten erstattung zeit august einschließlich dezember gezahlten pflegegeldes ferner begehrt feststellung beklagte aufgrund aok geschlossenen vergleichs verpflichtet infolge behandlungsfehlers märz nachteil versicherten entstehenden aufwendungen ersetzen klage vorinstanzen erfolg beru fungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts ansprüche versicherten erstattung vermehrten bedürfnisse abs bgb pflegekasse aok übergegangen versicherte abfindungsvergleich dezember wirksam über verfügt hierzu sei lage ansprüche bereits schädigungszeitpunkt aok bestehende pflegekasse sozialversicherungsträger übergegangen seien anspruchsübergang hätte frühestens inkrafttreten sozialgesetzbuches xi januar erfolgen können vollziehe bergang schadensersatzansprüche abs sgb grundsätzlich zeitpunkt unfalls soweit sozialversicherungsträger geschädigten zukunft möglicherweise leistungen erbringen sachlich zeitlich erstattungsansprüchen geschädigten kongruent seien leistungspflicht sozialversicherungsträgers erst unfallzeitpunkt nderung bisherigen leistungssystems neu begründet finde forderungsübergang abs sgb erst inkrafttreten neuen regelung statt einführung anspruchs gewährung leistungen sozialgesetzbuch xi stelle für erheblich pflegebedürftige gemäß abs nr sgb xi pflegebedürftige pflegestufe versicherte klägerin verhältnis regelungen ff sgb systemänderung dar abs sgb leistungen für schwerpflegebedürftige vorgesehen sozialgesetzbuch xi sei ausmaß hilfebedürftigkeit für bemessung pflegebedarfs verringert worden während abs sgb hilfe bedürftigkeit hohem maße vorausgesetzt genüge gemäß abs sgb xi hilfebedarf erheblichem maße ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand revision wendet erfolg beurteilung berufungsgerichts klage ge
  4663. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen bankrotts strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen antrag verurteilten wiedereinsetzung frist einlegung anhörungsrüge unbegründet anhörungsrüge beschluss märz unzulässig verworfen verurteilte trägt kosten rechtsbehelfe ü anhörungsrüge innerhalb frist satz stpo angebracht worden wiedereinsetzungsgründe vorgetragen insbesondere nachvollzogen inwieweit verurteilte erst entscheidung bundesverfassungsgerichts kenntnis gehörsverstoß erlangt jedenfalls gegebenes anwaltliches verschulden fristversäumung angeklagten zugerechnet verfahren erster linie vorstufe verfassungsbeschwerde handelt bgh wistra brigen weist senat darauf anhörungsrüge sache offensichtlich erfolglos wäre basdorf raum schneider brause dölp'],['Soon']]
  4664. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts landshut mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tagen ergänzend bemerkt senat rüge verletzung stpo revision mitgeteilte arztbericht klinikums bezieht ebenso arbeitsunfähigkeitsbescheinigung klinikums digten offensichtlich geschäerlittene körperverletzung abs nr stpo anordnung vorsitzenden verlesbar brigen weist senat darauf verlesung urkunde protokollieren vernehmungsbehelf dient bgh stv beschluss dezember str revision vorgelegten hauptverhandlungsprotokoll ergibt vorgenannten urkunden auszugsweise während vernehmung geschädigten verlesen wurden liegt daher nahe urkunden vernehmungsbehelf rahmen zeugenvernehmung benutzt wurden sofern allerdings ungeachtet auszugsweise verlesung dennoch protokoll erwähnt empfiehlt verlesungszweck protokollieren zusätzlich verlesenen passagen bezeichnen herr ribgh dr kolz befindet urlaub deshalb unterschrift verhindert nack nack elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  4665. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet februar weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr wassermann dr appl dr ellenberger für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin reisebüro betreibt nimmt vertragsunternehmen beklagte kreditkartenunternehmen kreditkartengeschäft anspruch februar schloß beklagte klägerin vertrag über akzeptanz visa electron karten allgemeinen geschäftsbedingungen vorgesehen daß beklagte fälligen forderungen klägerin karteninhaber kauft bestimmte voraussetzungen erfüllt nr abs allgemeinen geschäftsbedingungen wurde folgendes vereinbart vertragsunternehmen steht beklagte dafür daß kartenbelastungen für leistungen rahmen geschäftsbetriebes erfolgen gewöhnlichen geschäftsbetrieb gehörenden leistungen insbesondere kreditgewährungen geldzahlungen zugrunde liegen vermittlungsauftrag vereinbarung leistungsvergütung verpflichtete ehepaar schweiz oktober für vermittlung objekts klägerin sofort fällige leistungsvergütung höhe chf zahlen zahlung erfolgte per kreditkarte beklagte schrieb betrag klägerin abzüglich provision umsatzsteuer gut nahm später rückbelastung klägerin ende klägerin deutschen niederlassung klage zahlung dm nebst zinsen erhoben beklagte macht geltend klägerin vermittelte vertrag sei timesharing vertrag sei unwirksam gehöre gewöhnlichen geschäftsbetrieb klägerin sei deshalb kartenakzeptanzvertrag erfaßt amtsgericht klage stattgegeben nachdem termin mündlichen verhandlung september berufungsinstanz landgericht klargestellt worden daß klage angegebene geschäftsführer klägerin lediglich leiter niederlassung deutschland schweiz ansässige klägerin handelsregisterauszug vorgelegt daß hierbei unselbständige deutsche niederlassung handelt beklagte oktober berufung amtsgerichtliche urteil beim oberlandesgericht eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung berufung beantragt beschluß dezember landgericht antrag beklagten für funktionell unzuständig erklärt sache oberlandesgericht verwiesen berufung beklagten wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision unbegründet oberlandesgericht zugelassene revision beklagten statthaft abs nr zpo berufungsgericht revision urteilsformel einschränkung zugelassen allerdings weiteres nachvollziehbaren begründung zulassung erfolge wegen bislang hinreichend geklärten voraussetzungen zulässigkeit rechtsmittels läßt entgegen ansicht revisionserwiderung einschränkung entnehmen revision sei zugunsten klägerin zugelassen worden klägerin berufungsurteil beschwert beschränkung zulassung revision frage zulässigkeit berufung wäre außerdem unzulässig folge daß beschränkung zulassung unwirksam wäre senatsurteile mai xi zr wm september xi zr wm april xi zr wm oktober xi zr wm veröffentlichung bghz vorgesehen ii berufung beklagten entgegen ansicht revisionserwiderung unzulässig beklagte urteil amtsgerichts sowohl beim landgericht beim oberlandesgericht berufung eingelegt legt partei bestimmte entscheidung mehrfach berufung handelt rechtsmittel über ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs einheitlich entscheiden bghz bgh beschlüsse juli ivb zr njw oktober zb njw september ii zb wm juli ix zb njw gilt einreichung berufungsschriften verschiedenen gerichten jedenfalls berufungen verweisung gericht entscheidung vorliegen oberlandesgericht entgegen ansicht revisionserwiderung funktionell zuständiges gericht über einheitliche berufung beklagten entschieden zuständigkeit ergibt oberlandesgericht gemeint allerdings abs nr buchst gvg viii zivilsenat bundesgerichtshofs erst erlaß angefochtenen urteils veröffentlichten beschluß januar viii zb wm entschieden daß abs nr buchst gvg berufungsverfahren regelmäßig verfa
  4666. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verfahren wegen zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter basdorf dr ganter terno sowie rechtsanwälte dr hase dr kieserling rechtsanwältin dr christian märz mündlicher verhandlung beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß ii senats anwaltsgerichtshofs berlin märz zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert beschwerdeverfahrens dm festgesetzt gründe geborene antragsteller schloß studium rechtswissenschaften martin luther universität akademischen grad diplom juristen ab ab august auflösung hauptamtlicher mitarbeiter ministeriums für staatssicherheit mfs ddr abteilung personenschutz mfs verwaltung waldsiedlung tätig wohnsiedlung für führende repräsentanten partei staatsführung ddr zeit august mai offizier für sonderaufgaben jurist range leutnants danach november stellvertretender referatsleiter referat unterabteilung allgemeine verwaltung dezember juni nahm leitung referats wahr wurde schließlich juli stellvertretender leiter unterabteilung gartenbau bauwesen deren leitung mai übernahm märz dezember arbeitete antragsteller justitiar rehabilitationszentrum seit steuerfachgehilfe tätig april antragsteller berufung rag zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim landgericht berlin beantragt frühere antragsgegnerin antrag verfügung märz zurückgewiesen antragsteller gemäß abs nr rag erforderliche zweijährige juristische praxis aufweise antragsteller daraufhin gestellten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof beschluß märz zurückgewiesen hiergegen richtet sofortige beschwerde antragstellers ii sofortige beschwerde zulässig abs nr abs brao bleibt sache jedoch erfolg art abs gesetzes neuordnung berufsrechts rechtsanwälte patentanwälte september bgbl besitzen befähigung anwaltlichen tätigkeit personen spätestens innerhalb zwei jahren inkrafttreten gesetzes september fachlichen voraussetzungen für zulassung rechtsanwaltschaft rechtsanwaltsgesetzes rag erfüllen gemäß abs rag rechtsanwaltschaft zugelassen wer umfassendes juristisches hochschulstudium ddr absolviert akademischen grad diplom juristen abgeschlossen mindestens zwei jahre juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf verweisen antragsteller grad diplom juristen erlangt entscheidend für zeit danach september mindestens zweijährige juristische praxis kommt allein rechtsberatenden beruf betracht vorweisen anwaltsgerichtshof recht verneint vorschrift abs rag trägt einerseits umstand rechnung daß früheren ddr ausgebildeten juristen möglichkeit zweites juristisches staatsexamen abzulegen befähigung richteramt sinne abs drig erwerben andererseits berücksichtigt daß juristische diplom zweiten juristischen staatsexamen gleichwertig vgl bghz rag modifiziert brao abs drig dahin daß diplom prüfung gleichsam stelle ersten staatsexamens tritt außerdem zweijährigen juristischen praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf hochschulstudium gewonnenen theoretischen kenntnisse vertieft praktisch erfahren daß diplom jurist stand erreicht vorbereitungsdienst abgelegten zweiten staatsexamen angenähert sinn zweck vorschrift rechnung tragen bestimmung geht juristische praxis rechtspflege rechtsberatenden beruf anzusehen vgl senatsbeschluß juli anwz brak mitt gleichermaßen berücksichtigen daß regelung rag darauf zielt juristen früheren ddr möglichkeit zugang rechtsanwaltschaft ermöglichen verbietet enges verständnis merkmals rechtsberatenden beruflichen tätigkeit vielmehr erfüllt anzusehen bewerber rahmen berufs rechtsberatende tätigkeit erheblichen umfangs ausgeübt vgl senatsbeschluß märz anwz brak mitt andererseits reicht bloße verwaltungstätigkeit sei sachbearbeiter referent öffentlichen dienst vgl senatsbeschluß oktober anwz brak mitt mai anwz brak mitt anlegung maßstäbe tätigkeit antragstellers august november offizier für sonderaufgaben sp
  4667. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar juni strafsache wegen diebstahls az js staatsanwaltschaft neubrandenburg az ds js amtsgericht neustrelitz az js staatsanwaltschaft hamburg az amtsgericht hamburg az oar generalstaatsanwaltschaft rostock strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts juni gemäß abs satz jgg beschlossen für untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendrichter hamburg zuständig gründe abgabe verfahrens amtsgericht jugendrichter neustrelitz amtsgericht jugendrichter hamburg rechtsfehlerfrei angeklagte erhebung anklage wohnsitz hamburg verlegt aufenthaltswechsel anklageerhebung eröffnung hauptverfahrens erfolgt steht abgabe entgegen bghst ff abgabe zweckmäßig angeklagte sämtliche vorgeworfene taten hamburg begangen rissing van saan otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  4668. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen senatsurteil august wegen schreibversehens gründen dahingehend berichtigt rn seite zeile oben fundstelle zitat bgh mdr ersetzt bgh ga rissing van saan krehl appl schmitt ott'],['Soon']]
  4669. [['bundesgerichtshof beschluss kvz september kartellverwaltungssache ecli de bgh bkvz kartellsenat bundesgerichtshofs september präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr kirchhoff dr bacher dr deichfuß beschlossen anhörungsrüge beschluss juni kosten betroffenen zurückgewiesen gründe beschluss juni senat beschwerde betroffenen nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf september zurückgewiesen anhörungsrüge macht betroffene geltend entscheidung senats verletze anspruch rechtliches gehör ii fristgerecht erhobene anhörungsrüge sache erfolg senat entscheidung juni angriffe nichtzulassungsbeschwerde betroffenen vollem umfang geprüft jedoch für durchgreifend erachtet dabei vortrag betroffenen gehe kartellverwaltungsgerichtliches verfahren rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesarbeitsgerichts bedeutung unterzeichnung bestimmenden schriftsatzes rechtsanwalt zusatz anwaltszwang unterliegenden verfahren weiteres übertragen könne kenntnis genom men randnummer behandelt ausgeführt betroffene begründung nichtzulassungsbeschwerde weder entscheidungen allgemeinen besonderen verwaltungsgerichtsbarkeit kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet ußerungen einschlägigen literatur aufzeigt denen entnehmen wäre rechtsprechung bundesgerichtshofs bundesarbeitsgerichts anwaltszwang unterliegende verfahren verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden sei betroffenen hierzu angeführten entscheidung bundesverwaltungsgericht frage rechtsprechung bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei mangels entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen nvwz umstand betroffene auffassung anwendung rechtsprechung verwaltungsgerichtlichen verfahren sei art abs gg vereinbaren füllt voraussetzungen zulassungsgrund limperg meier beck bacher kirchhoff deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4670. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat april kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin stellt spirituosen her darunter bekannten underberg kräuterbitter vertreibt produkt seit etwa jahren markt seit jahrzehnten ausschließlich ml flaschen strohfarbenes papier eingewickelt klägerin inhaberin anmeldung april für verschiedene klassen insbesondere für biere alkoholische getränke eingetragenen nachstehend wiedergegebe nen dreidimensionalen nationalen marke nr schutz für farbe ocker beansprucht weiteren klagemarke beklagte vertreibt papierumwickelten ml flasche dr demuth pepsin wein freiverkäufliches arzneimittel alkoholgehalt unterstützung magenfunktion angewendet beim deutschen patent markenamt juni registernummer de nachstehend wiedergegebene dreidimensionale marke für pharmazeutische produkte arzneimittel insbesondere frei verkäufliche arzneimittel angemeldet schutz für farben grün weiß beanspruchte april eingetragen wurde weiteren streitmarke klägerin verhalten beklagten markenrechtsverletzung beanstandet beklagte verlauf rechtsstreits löschung streitmarke veranlasst parteien rechtsstreit daraufhin hauptsache hinsichtlich klägerin gestellten anträge einwilligung beklagten löschung streitmarke auskunftserteilung schadensersatzfeststellung für erledigt erklärt parteien streiten nunmehr über unterlassungsbegehren klägerin auffassung klägerin deshalb erledigt anmeldung streitmarke antrag beklagten abweisung unterlassungsklage berühmung beklagten rechtsstreit markenrechtliche erstbegehungsgefahr folge klägerin landgericht zuletzt beantragt beklagte androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen dreidimensionales zeichen gegenstand veröffentlichung markenregister aktenzeichen nr kennzeichnung pharmazeutische produkte arzneimittel insbesondere frei verkäufliche arzneimittel benutzen benutzen lassen insbesondere vorgenannte markenregister nr ersichtlichen form anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben hilfsweise antrag folgenden weiteren einschränkungen stattzugeben anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit größe umwickelten flasche ml unterschreitet hilfsweise anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit größe umwickelten flasche ml übersteigt hilfsweise anzubieten feilzuhalten vertreiben bewerben soweit größe umwickelten flasche ml beträgt landgericht klage hilfsantrag stattgegeben berufung klägerin unterlassungsbegehren umfang hilfsantrags weiterverfolgt insoweit erfolg berufungsgericht unterlassungsbegehren stattgegeben soweit größe umwickelten flasche ml beträgt olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin unterlassungsbegehren umfang zweiten rechtszug erfolg geblieben entscheidungsgründe berufungsgericht unterlassungsanspruch klägerin hinsichtlich papierumwickelter portionsflaschen bejaht allerdings angemessene ausdehnungstendenzen klägerin berücksichtigt könnten flaschen größe ml erstreckt vorgenommene markenanmeldung begründete markenrechtliche erstbegehungsgefahr beklagte eindeutige abstandnahme berühmung ausräumen können ii beurteilung gerichtete revision klägerin falls ergebnis begründet teilweise abweisung klage übereinstimmenden teilerledigungserklärung allein streitgegenständlichen unterlassungsanspruch erweist schon deshalb zutreffend für anspruch ebenfalls erforderliche begehungsgefahr spätestens beklagten veranlassten löschung streitmarke entfallen aufgrund anmeldung zeichens marke regelfall vermuten benutzung zeichens für eingetragenen dienstleistungen naher zukunft bevorsteht konkreten umstände vorliegen benutzungsabsicht sprechen bgh urt zr grur tz wrp metrosex für fortbestand
  4671. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache nachschlagwerk ja bghst ja veröffentlichung ja stpo nderung anklageschrift angegebenen tatzeiten bisher anklage erfaßte straftaten strafverfolgung einbezogen sollen zulassung anklage zulässig angaben anklageschrift versehen staatsanwaltschaft gehandelt nderung zustimmt angeklagte tat abgeurteilt worden unterliegt freisprechende urteil zulässige revision staatsanwaltschaft aufhebung beim landgericht geführte verfahren einzustellen grundsatz vorrangs freispruchs einstellung gilt hält tatrichter rechtsirrig tat für angeklagt sieht daher entscheidung über tat ab verfahren umfang weiterhin anhängig entscheidungsbefugnis revisionsgerichts sache besteht insoweit bgh urteil august str landgericht magdeburg wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goßner richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts magdeburg januar aufgehoben soweit angeklagte vorwurf sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen für tatzeitraum märz einschließlich februar freigesprochen worden insoweit verfahren eingestellt trägt staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit angeklagte vorwurf wohnung begangenen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen freigesprochen worden insoweit sache neuer verhandlung entscheidung über übrigen kosten rechtsmittels jugendschutzkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen ii gehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen fällen freigesprochen ferner angeordnet daß angeklagte für erlittene untersuchungshaft entschädigen hiergegen gerichteten revision verletzung materiellen rechts rügt erstrebt staatsanwaltschaft aufhebung freisprechenden urteils rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten teilweise erfolg übrigen unbegründet unverändert zugelassene anklage februar angeklagten last gelegt zeit märz mai fällen sexuelle handlungen januar geborenen vorgenommen hierzu landgericht grün angefochtenen entscheidung ausgeführt vorbezeichnete anklageschrift enthält insoweit fehler offensichtlich zeitraum märz mai gemeint ergibt begleitverfügung anklageschrift ziffer bd bl akten hiernach beruht inhalt anklageschrift soweit straftaten nachteil betroffen zeugenverneh mung sachbearbeitende staatsanwältin bd bl ff akten innerhalb zeugenvernehmung bekundet sexuellen handlungen angeklagten schuljahr alter jahren begannen beginn schuljahres andauerten jahreszahlen nannte hierbei gemäß begleitverfügung wurde daher seitens staatsanwaltschaft tatzeitraum mitte klasse märz ende klasse mai ausgegangen tatsächlich muß zeitraum märz mai gehandelt zeitpunkt staatsanwaltschaftlichen vernehmung klasse befand gemäß zeugenvernehmung bd bl ff akten zeitpunkt vernehmung klasse ging damaligen zeitpunkt klassenkameradin übrigen innerhalb staatsanwaltschaftlichen vernehmung bekundet verbringung kinder jugendnotdienst anschließend kinderheim sexuellen handlungen angeklagten gegenüber mehr gegeben verbringung kinderheim fand jedoch bereits verschiedenen aktenvermerken ersichtlich zeugin heimerzieherin hauptverhandlung bestätigt wurde september statt wobei vorher maximal zwei monate bergangseinrichtung kinder jugendnotdienstes aufgehalten anklageschrift angenommenen tatzeitraum märz mai handelt daher offensichtlich berechnungsfehler sachbearbeitenden staatsanwältin worauf vorsitzenden gleich beginn hauptverhandlung hingewiesen wurde sachbearbeitende staatsanwältin sitzungsvertreterin staatsanwaltschaft hauptverhandlung zugestimmt ii landgericht angekl
  4672. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg august verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe revision angeklagten richtet freisprechende urteil landgerichts regenburg august entscheidungsgründe angeklagte beschwert sieht rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten unzulässig landgericht regensburg angeklagten urteil august freigesprochen für näher bezeichnete zeiträume unterbringung entschädigung zugesprochen angeklagte zunächst urteil landgerichts nürnbergfürth august psychiatrischen krankenhaus untergebracht angeklagten tatvorwürfen teil rechtlichen teil tatsächlichen gründen freigesprochen worden landgericht nürnbergfürth vorwürfe gefährlichen körperverletzung august körperverletzung freiheitsberaubung mai sachbeschädigung acht fällen zeitraum dezember februar tatsächlicher hinsicht für erwiesen erachtet schuldfähigkeit angeklagten dabei jedoch für ausschließbar aufgehoben gehalten weiteren vorwurf diebstahls november landgericht nürnberg fürth tatsächlicher hinsicht überzeugen vermocht sachverständig beraten landgericht nürnberg fürth ferner berzeugung gelangt angeklagte zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen sei daher für allgemeinheit gefährlich deshalb unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb angeordnet revision angeklagten anordnung maßregel senat beschluss februar gemäß abs stpo unbegründet verworfen anträge angeklagten staatsanwaltschaft regensburg wiederaufnahme verfahrens zuzulassen erneuerung hauptverhandlung anzuordnen landgericht regensburg beschluss juli unzulässig verworfen sofortigen beschwerden beiden antragsteller oberlandesgericht nürnberg wiederaufnahme verfahrens beschluss august zugelassen erneuerung hauptverhandlung angeordnet sache strafkammer landgerichts regensburg zurückverwiesen erneute hauptverhandlung dabei beiden vorwürfe körperverletzung sowie vorwürfe sachbeschädigung beschränkt worden freispruch vorwurf diebstahls rechtskräftig verblieben landgericht regensburg angeklagten urteil august freigesprochen maßregel anzuordnen vorwürfe körperverletzung freiheitsberaubung mai sowie sachbeschädigung jahren beweiswürdigung erwiesen angesehen angeklagten insoweit tatsächlichen gründen freigesprochen hinblick vorwurf gefährlichen körperverletzung august landgericht regensburg berzeugung gelangt angeklagte gesetzlichen tatbestand vorsätzlich rechtswidrig erfüllt tatzeitpunkt ausschließbar schuld sinne stgb gehandelt freispruch angeklagten vorwurf fußt rechtlichen erwägungen angeklagte beanstandet nunmehr urteil gerichteten revision freisprechung soweit rechtsgründen erfolgt für zulässigkeit rechtsmittels erforderliche be schwer leitet landgericht regensburg objektiven tatgeschehen getroffenen feststellungen ab ii revision angeklagten unzulässig daher gemäß abs stpo verwerfen freisprechung wegen erwiesener schuldfähigkeit sinne stgb beschwert angeklagten deshalb revision angefochten angeklagter entscheidung zulässig anfechten beschwert bedeutet urteilsformel unmittelbaren nachteil für beschwerten enthalten rechte geschützten interessen unmittelbar beeinträchtigt genügt inhalt urteilsgründe irgendeiner weise belastet st rspr vgl bgh urteil januar str bghst ff freisprechung sachlichen gründen urteil märz str bghst einstellung wegen verjährung beschluss november str bghst ff urteil mai anwst bghst verurteilung ehrengericht urteil märz str bghst nichtanordnung maßregel stgb beschluss august str nichtanordnung maßregel stgb kg beschluss juli ws ar olg münchen njw zuvor bereits rgst erfordernis tenorbeschwer handelt richterrechtlich entwickeltes rechtsmittelerfordernis historischer entstehung gedanke staatlichen strafanspruch steht aufgabe strafverfahrens liegt justizförmigen prüfung angeklagten staatlicher strafanspruch besteht vgl
  4673. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hagen januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts juni bemerkt senat soweit angeklagte verfahrenshindernis geltend macht sei dauerhaft verhandlungsfähig greift rüge angeklagter verhandlungsfähig körperlichen geistigen beschaffenheit rechte hauptverhandlung wahrzunehmen vermag fall jetzigen verfahrensstadium senat amts wegen freibeweisverfahren entscheiden vgl bgh urteil dezember str bghr verfahrenshindernis verhandlungsfähigkeit urteil oktober str prüfung ergibt sachverständige prof dr med umfassenden schriftlichen gutachten januar verhandlungsfähigkeit angeklagten bejaht hauptverhandlung januar wurde angeklagte herbeigerufenen notärztin verhandlungsfähigkeit untersucht genommenen klinischen werte unauffällig weder notärztin ebenfalls herbeigerufene sachverständige prof dr med verhandlungsunfähigkeit bejaht umständen senat veranlassung verhandlungsfähigkeit angeklagten zweifeln sost scheible roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  4674. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleing� ndg art satz nr rückwirkend erhöhte pachtzinsen können wortlaut berleitungsbestimmung nahegelegt ausschließlich ab rechtshängigkeit folgenden monat verlangt verfassungskonformer auslegung rechtshängigkeit liegende pachtzeiträume erfaßt streitgegenstand zeitpunkt klageerhebung pachtzinsforderung verjährt förmliche klageerweiterung en können für streitgegenständlich gemachten pachtzeit liegende zeiträume erhöhte pachtzinsen verlangt klageerweiterung deshalb unterblieben pächter einrede verjährung verzichtet bgh beschluß september iii zr olg hamm lg paderborn iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick dörr beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september angenommen soweit beklagte zahlung dm nebst zinsen dm seit januar weiteren dm seit august verurteilt worden übrigen revision angenommen kostenentscheidung bleibt vorbehalten gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung zpo revision jedoch soweit beklagte stadt zahlung erhöhten pachtzinses für zeit april september verurteilt worden dm nebst zinsen hieraus seit märz aussicht erfolg nachdem bundesverfassungsgericht beschluß september bverfge abs satz bkleingg ursprünglichen fassung februar bgbl vorgeschriebene begrenzung höchstpreises doppelten betrag ortsüblichen pachtzinses erwerbsmäßigen obst gemüseanbau für unvereinbar art abs satz gg erklärt gesetzgeber mai kraft getretene gesetz nderung bundeskleingartengesetzes bkleing� ndg april bgbl abhilfe geschaffen abs satz bkleingg wurde dahin geändert daß höchstpachtzins vierfachen betrag ortsüblichen pachtzinses erwerbsmäßigen obstund gemüseanbau beträgt verdoppelung höchstpachtzinses abs satz bkleingg insbesondere rücksicht darauf daß eigentümer abs bkleingg pächter erstattung öffentlich rechtlichen grundstückslasten verlangen geführt daß eigentümer gegensatz früheren regelung mehr unverhältnismäßig belastet bverfg kammerbeschluß februar bvr njw rr senatsurteil november iii zr njw rr für altfälle bestimmt berleitungsregelung art satz nr bkleing� ndg daß private verpächter falle november bestandskräftig entschiedener rechtsstreitigkeiten über höhe pachtzinses rückwirkend ersten tage rechtshängigkeit folgenden monats abs satz bkleingg zulässigen höchstpachtzins verlangen können über dezember beim landgericht eingereichte zustellung klageschrift beklagte januar erhobene klage stichtag november bestandskräftig entschieden anspruchsvoraussetzungen art satz nr bkleing� ndg erfüllt aufgrund können berufungsgericht ergebnis zutreffend angenommen kläger beklagten erhöhten pachtzins für zeit oktober dezember verlangen dabei entgegen auffassung revision unschädlich daß ursprüngliche klage allein einreichung zustellung klageschrift schon abgelaufene pachtjahr betroffen erweiterung klage folgenden pachtjahre erst inkrafttreten gesetzes nderung bundeskleingartengesetzes erfolgt wortlaut vorschrift nahelegt art satz nr bkleing� ndg dahin auszulegen daß pachtzinserhöhungen für klageerhebung liegende zeiträume schlechthin ausgeschlossen aa verpächter kleingärtnerisch genutzter grundstücke kläger abs satz bkleingg enthaltene pachtzinsbegrenzung für verfassungswidrig erachtete anrufung bundesverfassungsgerichts grundsätzlich gehalten zunächst rechtsweg ordentlichen gerichten beschreiten naheliegende ebenfalls wahrgenommene möglichkeit dabei daß verpächter berufung verfassungswidrigkeit pachtzinsbegrenzungsregelung abs satz bkleingg höheren pachtzins verlangte dabei konnte durfte verpächter davon ausgehen wahrung verfassungswidrig beschnittenen eigentümerposition erforderliche getan rechtzeitig eintritt verjährung zahlungsklage erhoben lag fall aufgrund vertraglichen abreden für oktober september folgejahres dauerndes pachtjahr pacht august folgejahres zahlen wäre pachtzinsforderung für pachtjahr gemäß satz bgb erst ablauf dezember verjährt janua
  4675. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai gemäß satz zpo kosten zurückzuweisen senat beabsichtigt streitwert für revision klägers für revision eklagten festzusetzen beklagten kosten übereinstimmend für erledigt erklärten revision aufzuerlegen zpo parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision klägers sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klägers aufgeworfenen rechtsfragen senat überwiegend bereits erlass berufungsurteils geklärt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr betrav iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwägungen streitfall gestützten revisionen versicherten versorgungsanstalt bundes länder zurückgewiesen ergänzend entscheidungsgründe vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall übertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zula ssungsgründe entfallen grundsätzliche klärung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurückweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt für revision klägers vorgebrachten gesichtspunkt beklagte angesichts verbots geltungserhaltender reduktion unwirksamer allgemeiner geschäftsbedingungen gesetzlichen wertungen abs bgb abs vvg anspruch weitere nachbesserung mehr senat müsse neuregelung startgutschriften treffen rückgriff agb rechtliche vorschriften scheidet streitfall bereits deswegen senat betreffend satzung versorgungsanstalt bundes länder senatsurteil november iv zr bghz rn bereits entschieden regelung startgutschriften satzung beklagten maßgeblichen grundentscheidung tarifpartner beruht deshalb agb rechtlichen inhaltskontrolle entzogen bleibt danach dabei gebotene neuregelung beklagten allein sa tzungsänderungsverfahren blick tarifautonomie art abs gg tarifvertragsparteien vorbehalten vgl senatsurteil november iv zr aao rn dementsprechend für rückgriff wertungen abs bgb abs vvg jeweils vertragsanpassung vertragspartei betreffen raum ii vorstehenden vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwägungen revision de klägers sache aussicht erfolg mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4676. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten beklagten kläger klägerinnen je klägerin tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger beteiligten für vermittlung gmbh legten märz februar gmbh folgenden gmbh aufge managed account anlage wurden gelder legern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel terminge schäften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet seit für gesellschaft später deren mitgeschäftsführer tätige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfälschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprüfer prüfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlüsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prüfungen beanstandungen führten bestätigungsvermerke fälschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prüfungen kläger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten beträge schadensersatz anspruch beklagte telefongespräch vermittlerin oktober positiv über seriosität gmbh geäußert angeboten prüfberichte testate zwecke weiterleitung kunden übermitteln beratungsgesprächen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prüfberichte beklagten vorgelegt grundlage für anlageentscheidung kläger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben kläger zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert eröffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklärt näheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprüfers pflichtprüfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenüber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundsätzlich abschlussprüfer für fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschädigt worden gegenüber jedoch anteilseignern sonstigen gläubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schließt rechts wegen für abschlussprüfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenüber dritten personen begründet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn bestätigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizitätspflichtigen unternehmens gewähren für beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt für annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprägte stellungnahme prüfers für erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen möchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geäußert hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten abschlussprüfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet über erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprüfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundsätzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prüfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde möchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei künftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hält zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung für erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongespräch oktober auskunftsvertrag vermittlerin beklagten entnommen berufungs
  4677. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet dezember bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle kzr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja stromnetz berkenthin gwb abs af enwg abs marktbeherrschende anbieter wegenutzungsrechte gebiet gemeinden verpflichtet konzessionär für betrieb energieversorgungsnetzes diskriminierungsfreien wettbewerb auszuwählen auswahl transparenten verfahren erfolgen vorrangig kriterien auszurichten ziel abs enwg gewährleistung sicheren preisgünstigen verbraucherfreundlichen effizienten umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen versorgung allgemeinheit elektrizität gas konkretisieren genügt konzessionsvergabe verpflichtungen liegt unbillige behinderung derjenigen bewerber deren chancen konzession dadurch beeinträchtigt worden konzessionsverträge deren abschluss gemeinde bewerber unbillig behindert gemäß bgb grundsätzlich nichtig berlassungsanspruch abs satz enwg af setzt wirksamen konzessionsvertrag neuen netzbetreiber voraus durchsetzung anspruchs netzüberlassung endschaftsbestimmung steht einwand unzulässiger rechtsausübung entgegen auswahlentscheidung gemeinde lasten bisherigen netzbetreibers gebot diskriminierungsfreien zugangs abs enwg abs gwb af verstößt bgh urteil dezember kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr meierbeck sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr bacher dr deichfuß für recht erkannt revision urteil kartellsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts schleswig november kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin hundertprozentige tochter vereinigten stadtwerke gmbh deren anteile wiederum jeweils gleichen teilen stadt bad oldesloe eigenbetrieb stadtwerke stadtwerke mölln gmbh stadtwerke ratzeburg gmbh gehalten deren gebieten klägerin bereits stromverteilungsnetze betreibt beklagte eigentümerin stromversorgungsnetzes gemeinden mter sandesneben nusse berkenthin nachfolgend netzgebiet jeweilige endschaftsbestimmung gleichlautenden wegenutzungsverträge schleswag ag rechtsvorgängerin beklagten gemeinden sieht gemeinde berechtigt verlangen schleswag verpflichtet ausschließlich stromverteilung gemeindegebiet dienenden anlagen sachzeitwert übernehmen blick auslaufen wegenutzungsverträge jahren gemeinde groß boden laufzeit dezember vereinbart schrieben gemeinden neuvergabe wegerechte beklagte übersandten verfahrensbrief amtes berkenthin september wurden beurteilungskriterien für angebote gewichtung einheitlichen auswahlentscheidung folgt mitgeteilt wegenutzungsvertrag endschaftsbestimmung kaufpreisregelung konzessionsabgabe gemeinderabatt abschlagszahlungen folgekostenübernahme vertragslaufzeit beseitigung verteilanlagen zusatzleistungen auskunftsansprüche rechtsnachfolge regionale präsenz bemühung störungsfreien netzbetrieb geschäftsmodell netzgesellschaft höhe kommunalen anteils netzen mitgestaltungsrechte einflussmöglichkeiten kommunaler vermögenszuwachs höhe kommunalen kapitaleinsatzes für netzerwerb höhe wirtschaftlichen risiken möglichkeiten geschäftsfelderweiterung klägerin beklagte mehrere betreiber bewarben gemeinden entschieden einheitlich für klägerin öffentlichen bekanntmachung entscheidung mter berkenthin sandesneben nusse märz heißt angebot klägerin vergleichenden bewertung insgesamt höchste punktzahl erhalten sowohl gestaltung wegenutzungsvertrags geschäftsmodells netzgesellschaft seien für gemeinden vorteilhaftesten bewertet worden gemeinden traten klägerin ansprüche endschaftsbestimmungen bisherigen konzessionsverträge ab parteien konnten anschließend über umfang übereignenden anlagen erteilenden auskünfte sowie kaufpreis klägerin verlangt klage auskunft über bestand netzgebiet befindlichen stromverteilungsanlagen strukturwerte sowie über daten für regulierung netzentgelte erheblich für fall zumindest teilweisen obsiegens klageantrag begehrt ferner feststellung schadensersatzpflicht beklagten wegen verzögerter unvollständiger erfüllung auskunfts netzüber
  4678. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg arbgg abs satz hgb abs satz alt selbständiger handelsvertreter verboten für konkurrenzunternehmer tätig anderweitige tätigkeit frühestens tage eingang anzeige vorlage unterlagen über tätigkeit aufnehmen darf einfirmenvertreter kraft vertrags sinne abs satz alt hgb für rechtsstreitigkeiten vertragsverhältnis daher rechtsweg ordentlichen gerichten eröffnet bgh beschluss juli vii zb olg braunschweig lg göttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol dr kartzke beschlossen rechtsmittel klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig mai beschluss zivilkammer landgerichts göttingen januar aufgehoben klägerin beschrittene rechtsweg ordentlichen gerichten zulässig sache anderweiten verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen beklagte trägt kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe beklagte für klägerin aufgrund vermögensberatervertrags mai juni zuletzt funktion agenturleiter außendienst vermittlung finanzprodukten befasst ziffer abs genannten vertrags lautet folgt ausübung anderweitigen erwerbstätigkeit vermögensberater aufnahme tätigkeit schriftlich anzuzeigen anzeige gesellschaft sämtliche für beabsichtigte tätigkeit maßgebenden umstände offenzulegen vertraglichen vereinbarungen sonstigen unterlagen bestimmend inhalt beabsichtigten tätigkeit auswirken zugänglich beabsichtigte tätigkeit darf frühestens tage eingang anzeige notwendigen unterlagen aufgenommen verstoß hiergegen stellt schwerwiegenden vertrauensbruch dar ziffer abs genannten vertrags bestimmt vermögensberater verpflichtet interessen gesellschaft wahren hgb aufgegeben ferner tätigkeit für konkurrenzunternehmen vermittlung vermögensanlagen produktpalette gesellschaft gehören ebenso unterlassen abwerben vermögensberatern mitarbeitern kunden gesellschaft versuchen schreiben februar zeigte beklagte klägerin aufnahme erwerbstätigkeit märz arbeitnehmer festen anstellungsverhältnis sp daraufhin märz anberaumten gespräch beklagten mitarbeitern klägerin kam streit tätlichkeiten wobei genaue verlauf parteien streitig anwaltsschreiben märz kündigte beklagte vertragsverhältnis klägerin wichtigem grund fristlos seitdem mehr für klägerin tätig beim landgericht erhobenen klage klägerin folgende anträge angekündigt festzustellen vertragsverhältnis parteien anwaltsschreiben beklagtenbevollmächtigten märz erklärte fristlose kündigung ablauf september beendet festzustellen beklagte verpflichtet klägerin schaden ersetzen anwaltlichem schreiben beklagtenvertreter märz erklärten fristlosen kündigung entstanden bzw entsteht festzustellen beklagte verpflichtet klägerin schaden ersetzen daraus entstanden bzw entstehen beklagte beendigung handelsvertretervertrages september tätigkeit für unternehmen klägerin beispielsweise sp aufgenommen beklagten verurteilen klägerin für zeitraum märz schluss mündlichen verhandlung längstens september auskunft über näher bezeichnete umstände erteilen beklagte zulässigkeit beschrittenen rechtswegs gerügt geltend gemacht abs abs arbgg sei zuständigkeit arbeitsgerichte gegeben landgericht vorabverfahren gvg eingetreten beschluss rechtsweg ordentlichen gerichten für unzulässig erklärt sowie rechtsstreit arbeitsgericht verwiesen sofortige beschwerde klägerin beschluss erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt klägerin ausspruch beschrittene rechtsweg ordentlichen gerichten zulässig ii statthafte abs satz gvg abs satz nr zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt gemäß abs satz arbgg sei zuständigkeit arbeitsgerichtsbarkeit für vorliegenden rechtsstreit gegeben beklagte sei einfirmenvertreter sinne abs satz hgb für klägerin tätig aufgrund vertraglichen regelung sei ausübung ander
  4679. [['bundesgerichtshof beschluss kvz juni rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofs juni präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter dr raum dr strohn dr bacher dr löffler beschlossen beschwerde landeskartellbehörde rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts frankfurt main september zugelassen gründe rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher bedeutung sinne abs nr gwb zuzulassen klären aufschiebende wirkung beschwerde auskunftsverfügung deshalb angeordnet verfügung wasserversorger richtet leistungsbeziehungen abnehmern öffentlich rechtlich ausgestaltet erscheint klärungsbedürftig vorliegenden fall grund für anordnung aufschiebenden wirkung beschwerde ernstliche zweifel rechtmäßigkeit auskunftsverfügung betracht kommen abs satz nr satz gwb auskunftsverfügung schon rechtswidrig zulässigkeit ermittlungsziels offen kg wuw de waz otz schmidt immenga mestmäcker wettbewerbsrecht aufl gwb rn mwn vgl abs nr enwg bgh beschluss juni kvr bghz rn auskunftsverlangen insofern könnte bedeutung senat entscheidung niederbarnimer wasser verband ausdrücklich offen gelassen öffentlich rechtlichen formen tätigen wasserversorger wegen besonderheit öffentlichrechtliche privatrechtliche ausgestaltung leistungsbeziehung fall wasserversorgung weitgehend austauschbar preiskontrolle gesetz wettbewerbsbeschränkungen unterworfen bgh beschluss oktober kvr wuw de rn rechtsmittelbelehrung rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts binnen frist monat zustellung vorliegenden beschlusses beginnt schriftlich beschwerdegericht einzulegen rechtsbeschwerde binnen frist zwei monaten zustellung vorliegenden beschlusses beginnt begründen frist antrag vorsitzenden rechtsbeschwerdegerichts verlängert begründung rechtsbeschwerde erklärung enthalten inwieweit beschluss beschwerdegerichts angefochten abänderung aufhebung beantragt rechtsbe schwerdeschrift begründung müssen deutschen gericht zugelassenen rechtsanwalt unterzeichnet gilt für kartellbehörde eingereichte rechtsbeschwerdeschrift rechtsbeschwerdebegründung tolksdorf raum bacher strohn löffler vorinstanz olg frankfurt main entscheidung kart'],['Soon']]
  4680. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii februar maßgabe verworfen daß anordnung vorwegvollzugs teils verhängten freiheitsstrafe maßregel unterbringung entziehungsanstalt entfällt beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels gründe anordnung vorwegvollzugs teils verhängten freiheitsstrafe antragsschrift generalbundesanwalts mai dargestellten gründen rechtsfehlerhaft daß neuen hauptverhandlung voraussetzungen für vorwegvollzug strafe ergeben könnten auszuschließen nack wahl hebenstreit schluckebier schaal'],['Soon']]
  4681. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso feststellung titulierten forderung insolvenztabelle setzt vorlage originaltitels weder prüfungstermin feststellungsrechtsstreit voraus bgh urt dezember ix zr lg berlin ag charlottenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über feststellung forderungen klägers insolvenztabelle kläger ließ februar vergütung prozessbevollmächtigter schuldner höhe dm nebst zinsen gerichtlich festsetzen versuchte hieraus mehrfach eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners august vollstrecken meldete forderung nebst vollstreckungskosten tabelle wobei folgenden rechtsstreit lediglich unbeglaubigte fotokopien vollstreckbaren ausfertigung vergütungsfestsetzungsbeschlusses gebührenrechnungen beifügte beklagte insolvenzverwalterin bestritt prüfungsverfahren forderungen vollstreckungstitel sonstigen unterlagen original vorlagen amtsgericht angemeldeten forderungen ausnahme teils zinsen tabelle festgestellt zugelassene berufung beklagten blieb erfolg zugelassenen revision erstrebt beklagte vollständige abweisung klage entscheidungsgründe revision unbegründet amtsgericht ausgeführt klägerischen forderungen seien mangels substantiierten bestreitens beweisbedürftig vorschriften insolvenzordnung insbesondere abs satz inso folge verpflichtung vorlage originalurkunden berufungsgericht ausführungen berufen ergänzt gläubiger solle beendigung insolvenzverfahrens titel tabelleneintragung händen deshalb sei abs satz inso ursprünglichen titel feststellung tabelle vermerken insolvenzgericht dafür sorge trage klägerische titel vermerk erhalte berühre jedoch feststellungsrechtsstreit ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand inhalt berufungsurteils genügt entgegen auffassung revision anforderungen abs nr zpo danach enthält urteil anstelle tatbestands bezugnahme tatsächlichen feststellungen angefochtenen urteils darstellung etwaiger nderungen ergänzungen verweisung erstreckt zweiter instanz gestellten berufungsantrag berufungsurteil wörtliche wiedergabe antrags verzichtet wenigstens erkennen lassen berufungskläger rechtsmittel erstrebt vgl bghz bgh urt märz ix zr wm mindestanforderungen genügt berufungsurteil gerade ausführungen ziffer ii urteils hinreichend deutlich beklagte aufhebung ersturteils insgesamt abweisung beantragten feststellung tabelle mangels vorlage originalurkunden begehrt unklarheit beklagte erstinstanzliche urteil vollem umfang beschränkt angegriffen besteht neuer sachvortrag parteien berufung eingeführt worden insoweit bezugnahme tatbestand erstinstanzlichen urteils ausreichte auffassung revision feststellung titulierten forderung insolvenztabelle setze notwendig vorlage originaltitels prüfungsverfahren feststellungsrechtsstreit voraus findet weder insolvenzordnung zivilprozessordnung stütze abs satz inso sollen schriftlichen anmeldung urkunden denen forderung ergibt abdruck beigefügt insolvenzverwalter übrigen insolvenzgläubigern abs inso feststellung forderung tabelle widersprechen können prüfung ermöglichen vorlage originalen verlangt gesetz verfahrensstadium anmeldung gar belege beigefügt berührt wirksamkeit gläubiger vorgehen rechnen insolvenzverwalter insolvenzgläubiger forderung bestreiten vgl münchkomm inso nowak rn braun kießner inso aufl rn smid inso aufl rn kübler prütting pape inso rn uhlenbruck inso aufl rn nerlich römermann becker inso rn abs satz inso wechseln sonstigen schuldurkunden urkundsbeamten geschäftsstelle insolvenzgerichts feststellung zugrunde liegenden forderung insolvenztabelle vermerken teil literatur meint deshalb gläubiger forderung für vollstreckungstitel existiert für wechsel sonstige schuldurkunde ausg
  4682. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni abs stpo unbegründet verworfen jedoch fall ii urteilsgründe freiheitsstrafe drei monaten festgesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat gesamtstrafenbildung verstößt abs stgb insofern landgericht erkannt daß einzelstrafen für fälle verurteilung angeklagten geldstrafe amtsgericht tiergarten berlin august begangen worden gesamtstrafenfähig wären rechtsfehlerfrei daß strafkammer abs satz stgb einbeziehung geldstrafe gesamtstrafe abgesehen landgericht hätte unabhängig davon einzelstrafen für august begangenen taten verhängt worden zwei gesamtstrafen bilden müssen möglichkeit geldstrafe gesondert erkennen grund zäsurwirkung geldstrafe lautenden vorverurteilung verneinen vgl bghr stgb abs satz zäsurwirkung bgh nstz rr fehler beschwert angeklagten indes auszuschließen daß summe gesamtfreiheitsstrafen niedriger wäre tatsächlich verhängte zudem strafkammer frage aussetzung vollstreckung zweier getrennter gesamtfrei heitsstrafen bewährung erörtert trotz gewisser ungereimtheiten vgl ua letztlich tragfähigen hilfserwägungen verneint fall ii urteilsgründe fehlende festsetzung einzelstrafe senat dadurch nachgeholt vgl bghr stpo abs strafausspruch daß bereinstimmung antrag generalbundesanwalts rahmen tatgericht bejahten minder schweren falles abs stgb gesetzliche mindestmaß erkannt abs stpo verschlechterungsverbot steht entgegen vgl bgh aao auswirkungen gesamtstrafe sicher auszuschließen aufhebung gesamtstrafe bedarf besonderen umständen falles daher ausnahmsweise vgl bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende harms häger raum basdorf schaal'],['Soon']]
  4683. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli soweit betrifft schuldspruch dahin geändert angeklagte fall ii urteilsgründe wegen wohnungseinbruchsdiebstahls einzel freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt urteilsformel dementsprechend folgt neu gefasst angeklagte wegen schweren bandendiebstahls drei fällen wegen wohnungseinbruchsdiebstahls gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls vier fällen gesamtstrafe vier jahren verurteilt re vision verletzung formellen materiellen rechts rügt beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen erfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge näher ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo ii nachprüfung angefochtenen urteils grund sachrüge hinsichtlich schuldsprüche fällen ii urteilsgründe angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben revision jedoch erfolg soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen schweren bandendiebstahls verurteilt worden insoweit fehlt ausreichenden feststellungen für annahme bandentat rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt bande sinne stgb zusammenschluss mindestens drei personen voraus denen grundlage ausdrücklichen konkludenten bandenabrede willen bandenmitgliedern zukunft für gewisse dauer unbestimmte zahl straftaten begehen st rspr vgl bgh gs beschluss märz gsst bghst ff beschluss september str nstz rr liegen voraussetzungen rede stehende tat ausfluss bandenabrede genügt eindeutigen wortlaut gesetzes betreffende täter mitglied bande tat mitwirkung bandenmitglieds ausgeführt konkrete einbindung dritten bandenmitglieds tatbegehung hingegen erforderlich vgl senatsbeschluss januar str bghr stgb abs nr bande rechtsfehler landgericht davon ausgegangen angeklagte tatbegehung gesondert verfolgten zusammenschloss zumindest stillschweigend dahin verständigten zukünftig für gewisse dauer unbestimmte zahl wohnungseinbruchsdiebstählen begehen feststellungen tragen jedoch bandenmäßige begehungsweise tat fall ii strafkammer führt zusammenhang lediglich angeklagte sei tattag zwei näher identifizierten bandenmitgliedern wohnung geschädigten einge drungen täter hätten zahlreiche technische geräte uhren schmuck bargeld entwendet geschädigten gemeldete schadenssumme höhe euro versicherung entschädigung höhe euro gezahlt brigen geständige angeklagte bandenmäßiges handeln abrede gestellt angaben beiden weiteren tätern fall ii gemacht urteil entnehmen anderweitige indiztatsachen tragfähige grundlage für annahme landgerichts bieten könnten zumindest beiden neben angeklagten tatausführung mitwirkenden tatsächlich bandenmitglied gehandelt ergeben angefochtenen urteil ebenfalls weiteres bandenmitglied ebenfalls ausreichen würde vgl fischer stgb aufl rn örtliches zeitliches zusammenwirken tat beteiligt gleichfalls festgestellt beobachtung drei personen tatort unbeteiligte zeugen tag tat ausspionieren tatörtlichkeiten nahelegt ausweislich urteilsgründe identität tatbeteiligten erbracht schuldspruch wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgründe daher bestehen bleiben feststellungen rechtfertigen jedoch fall verurteilung angeklagten wegen wohnungseinbruchsdiebstahls sinne abs nr stgb weshalb senat schuldspruch entsprechend ändert weitere feststellungen bandenmäßiges handeln belegen könnten neuen hauptverhandlung erwarten stpo steht schuldspruchänderung entgegen ausnahme bandenmäßigen handelns geständige angeklagte geschehen hätte verteidigen können nderung schuldspruchs entzieht wegen geänderten mindeststrafrahmens verhängten einzelfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten grundlage entsprechender anwendung abs stpo senat neue einzelstrafe ausnahmsweise festsetzen bemisst berücksichtigung landgericht gemäß abs stgb vorgenommenen strafrahmenverschiebung
  4684. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr hahne gerber prof dr wagenitz fuchs beschlossen weitere beschwerde klägerin beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts köln mai verfügung vorsitzenden zivilsenats familiensenat mai kosten klägerin unzulässig verworfen gründe entscheidung über verlust eingelegten rechtsmittels anfechtbar abs satz zpo übrigen entscheidungen oberlandesgerichte beschwerde zulässig abs zpo antrag beiordnung notanwalts abzulehnen rechtsverfolgung aussichtslos erscheint abs satz zpo kostenentscheidung beruht zpo wert beschwerdegegenstandes dm blumenröhr hahne ger ber wagenitz fuchs'],['Soon']]
  4685. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ginkgo extrakt uwg nr arzneimittelg abs nr abs satz produkt ab bestimmten menge pharmakologische wirkung funktionsarzneimittel anzusehen davon auszugehen menge einhaltung normalen verzehrgewohnheiten aufgenommen produkt angegebene empfehlung getränk täglich bestimmte präzise umschriebene menge zwei gläser trinken steht einordnung funktionsarzneimittel entgegen menge gläsern üblicher größe knapp grenze liegt ab pharmakologische wirkung nachgewiesen bgh urteil juli zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember aufgehoben berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts köln februar maßgabe zurückgewiesen insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland produkt bezeichnung carpe diem ginkgo ginkgo inhaltsstoffen wasser saccharose traubenzucker kohlensäure natürliche naturidentische aromen säuerungsmittel zitronensäure apfelsäure grüntee extrakt ginkgo extrakt farbstoff zuckercouleur angabe empfohlen täglich zwei gläser lebensmittel verkehr bringen beklagten für fall zuwiderhandlung vorstehende verpflichtung ordnungsgeld höhe für fall beigetrieben ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten angedroht kosten rechtsstreits beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand parteien vertreiben erzeugnisse verwendung trockenextrakt ginkgo biloba pflanze hergestellt ginkgo biloba china stammende pflanze abhängig eingenommenen menge heilende wirkungen zugeschrieben beklagte vertreibt rahmen wirkungsgetränkelinie carpe diem getränk ginkgo extrakt brigen wasser traubenzucker weiteren zutaten besteht gibt getränk liter flaschen ab deren rückenetikett angabe empfohlen täglich zwei gläser befindet klägerin hält erzeugnis beklagten lebensmittel für verkehrsfähig zugelassenes arzneimittel sei jedenfalls zugelassene lebensmittel zusatzstoffe enthalte gesundheitsgefährdend sei landgericht beklagten antragsgemäß verboten produkt konkret beanstandeten ausstattung verkehr bringen solange dafür über zulassung arzneimittel ff amg verfügt berufungsinstanz klägerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs deutschland produkt bezeichnung carpe diem ginkgo ginkgo inhaltsstoffen wasser saccharose traubenzucker kohlensäure natürliche naturidentische aromen säuerungsmittel zitronensäure apfelsäure grüntee extrakt ginkgo extrakt farbstoff zuckercouleur angabe empfohlen täglich zwei gläser lebensmittel verkehr bringen hilfsweise verbot produkt konkreten ausstattung zulassung arzneimittel verkehr bringen hilfsweise verbot bestimmter werbeangaben begehrt berufungsgericht klage abgewiesen olg köln zlr pharmr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt klägerin klagebegehren berufungsinstanz zuletzt gestellten anträgen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin stünden geltend gemachten ansprüche produkt beklagten arzneimittel verkehrsfähiges lebensmittel handele näheren begründung ausgeführt produkt beklagten sei arzneimittel pharmakologische wirkung aufweise pharmakologische wirkung sei erst aufnahme mg ginkgo extrakt pro tag bejahen menge einhaltung beklagten gegebenen trinkempfehlung erreicht trinke verbraucher entsprechend verzehrempfehlung beklagten tag zwei gläser nehme mg erzeugnisses ausführungen gerichtlichen sachverständigen prof dr könne stand wissenschaft gesichert angesehen schon tagesdosis pharmakologische wirkung aufweise pharmakologische wirkung produktes sei entgegen auffassung klägerin deshalb bejahen verbraucher trinkempfehlung halten mehr empfohlene verzehrmenge nehmen fü
  4686. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz zwangsversteigerungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euinsvo art abs gerichtshof europäischen union auslegung gemeinschaftsrechts gemäß art abs lit aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erfasst begriff dinglichen rechts gemäß art abs verordnung eg nr rates mai über insolvenzverfahren abl eg nr nationale regelung grundsteuergesetzes abs satz abgabenordnung enthalten wonach grundsteuerforderungen kraft gesetzes öffentliche last grundstück ruhen eigentümer insoweit zwangsvollstreckung grundbesitz dulden bgh beschluss märz zb lg hannover ag burgwedel zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europäischen union auslegung gemeinschaftsrechts gemäß art abs lit aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erfasst begriff dinglichen rechts gemäß art abs verordnung eg nr rates mai über insolvenzverfahren abl eg nr nationale regelung grundsteuergesetzes abs satz abgabenordnung enthalten wonach grundsteuerforderungen kraft gesetzes öffentliche last grundstück ruhen eigentümer insoweit zwangsvollstreckung grundbesitz dulden gründe schuldnerin soci� t� civile immobili� re französischem recht eigentümerin rubrum genannten grundstücks deutschland urteil mai ordnete tribunal de grande instance de mulhouse frankreich betriebssanierungsverfahren proc� dure de redressement judiciaire für schuldnerin beauftragte gerichtlich bestellten verwalter deren betreuung administrateur judiciaire avec mission assistance mai beantragte gemeinde wegen rückständiger grundsteuern für zeit oktober juni höhe zwangsversteigerung grundstücks bescheinigte vollstreckbarkeit forderungen beschluss mai amtsgericht zwangsversteigerung angeordnet dagegen gerichteten erinnerung schuldnerin abgeholfen landgericht sofortige beschwerde zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin erreichen anordnung zwangsversteigerung aufgehoben zwangsversteigerungsvermerk grundbuch gelöscht ii begründetheit abs satz nr zpo statthaften zpo brigen zulässigen rechtsbeschwerde hängt entscheidungserheblicher weise beantwortung tenor formulierten vorlagefrage gerichtshof europäischen union ab anwendungsbereich verordnung eg nr rates mai über insolvenzverfahren abl eg nr zuletzt durchführungsverordnung eu nr rates juni abl eu nr geänderten fassung europäische insolvenzverordnung nachfolgend euinsvo sowohl räumlich sachlich eröffnet verfahren redressement judiciaire handelt art buchstabe euinsvo anhang verordnung genannten insolvenzverfahren für schuldnerin auftretende administrateur judiciaire gehört art buchstabe euinsvo anhang verordnung bezeichneten verwaltern europäische insolvenzverordnung geht anwendungsbereich vorschriften ff inso geregelten deutschen internationalen insolvenzrechts vgl senat beschluss februar zb bghz rn mwn gemäß art abs euinsvo unterliegt insolvenzverfahren französischen recht regelt auswirkungen verfahrenseröffnung rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner gläubiger art abs satz buchstabe euinsvo feststellungen französischen recht beschwerdegericht für erforderlich gehalten senat treffen näher beschluss februar zb bghz rn mwn danach begründet eröffnung redressement judiciaire allgemeines vollstreckungsverbot art abs art abs code de commerce weder für dinglich gesicherte gläubiger für fiskus sozialversicherungsträger bestehen sonderregelungen vgl p� rochon entreprises en difficult� aufl rn ff sonnenberger dammann französisches handels wirtschaftsrecht aufl rn viii münchkomm inso niggemann aufl anhang band länderbericht frankreich rn bauerreis kindler nachmann handbuch insolvenzrecht europa länderbericht frankreich rn allerdings bleiben gemäß art abs euinsvo dingliche rechte gläubigers dritten unbeweglichen gegenständen gebiet mitgliedstaats befinden eröffnung insolvenzverfahrens unberührt deutschem recht grundsteuerforderungen anordnung zwangsversteigerung geführt öffentliche lasten
  4687. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen antrag beklagten wahrnehmung rechte gemäß zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt beizuordnen abgelehnt beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april kosten beklagten verworfen streitwert gründe voraussetzungen für beiordnung notanwalts gemäß abs zpo erfüllt genannten vorschrift partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint voraussetzung hierfür zunächst partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden sowie diesbezüglichen bemühungen gericht substantiiert dargelegt nachgewiesen bgh beschluss august iv zr juris rn mwn derartige nachweise fehlen beklagte zunächst rechtsanwältin beim bundesgerichtshof dr erhebung nichtzulassungsbeschwerde beauftragt mittlerweile mandat niedergelegt gründe für mandatsniederlegung beklagte mitgeteilt zudem einzelnen dargelegt trotz zumutbarer anstrengungen bernahme mandats bereiten anwalt gefunden erklärungen schreiben august genügen hierfür worauf beklagte bereits schreiben august hingewiesen worden ii nichtzulassungsbeschwerde kosten beklagten unzulässig verwerfen abs zpo innerhalb frist abs zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz zpo begründet worden bornkamm pokrant koch büscher löffler vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4688. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs frage unbenutztes kraftfahrzeug tages kurzzulassung autohändler zugesicherte eigenschaft fabrikneu bgh urteil januar viii zr olg schleswig holstein lg kiel viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr deppert richter dr leimert wiechers dr frellesen dr franke für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig märz zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten abgetretenem recht leasinggeberin rückzahlung kaufpreises für personenkraftwagen juli erwarb beklagten pkw gmbh co ohg türig klä ger tag ausgesucht vertrag juli gmbh co ohg geleast neuwagen erheblichen preisnachlaß gegenüber listenpreis angebotene fahrzeug beklagten straßenverkehr benutzen wege sogenannten tageszulassung kurzzeitzulassung für wochenende nämlich juni juli zugelassen juli stillgelegt juli kläger zugelassen worden parteien streiten darum personenkraftwagen kurzzulassung neuwagen anzusehen kläger behauptet fahrzeug sei neuwagen hinweis tageszulassung verkauft worden deutliche preisnachlaß sei werbe rabattaktion begründet worden beklagten behauptet verkaufsschild hinweis tageszulassung befunden verkäufer ebenfalls darauf hingewiesen klage nimmt kläger beklagten rückzahlung kaufpreises höhe abzüglich für fahrzeug zurückgelegte kilometer insgesamt anspruch begehrt feststellung daß beklagte annahmeverzug befindet klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt kläger stehe wandelungs schadensersatzanspruch wegen fehlens zugesicherten eigenschaft gemäß abs bgb tatsächliche vorbringen klägers kaufumständen wahr unterstellt komme allein darauf neuwagen ver kauften kraftfahrzeug eigenschaft fehle tages kurzzulassung aufweise sei verneinen soweit erstzulassung fristen für neuwertentschädigung rahmen vollkaskoversicherung für hauptuntersuchung für abgassonderuntersuchung herstellergarantie laufen begonnen sollten seien verkürzten fristen jedenfalls fällen vernachlässigen unerheblich denen verkauf kurze zeit tageszulassung erfolgt sei verkürzung wenige tage beschränkt soweit kläger auffassung vertrete tageszulassung fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert zahl halter bzw vorbesitzer spiele verkauf gebrauchtwagens erhebliche rolle zwei vorbesitzern sei fahrzeug wirtschaftlichen wert gemindert weiterverkauf mehr fahrzeug erster hand bezeichnet könne erscheine zweifelhaft mittlerweile sei allgemein bekannt tages kurzzulassung bedeute entscheidend sei allein daß fahrzeug gefahren händler weise insbesondere vorführwagen genutzt worden deshalb technisch ohnehin neuwagen sei ii ausführungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen nachprüfung stand daß revision zurückzuweisen recht berufungsgericht wandelungs schadensersatzanspruch klägers wegen fehlens zugesicherten eigenschaft gemäß abs bgb verneint januar entstandene schuldverhältnis parteien vorschriften bürgerlichen gesetzbuches zeitpunkt geltenden fassung anwendbar art egbgb recht geht berufungsgericht zusicherung beklagten daß verkaufte auto fabrikneu sei ständigen rechtsprechung senats liegt verkauf neuwagens kfz händler grundsätzlich zusicherung daß verkaufte fahrzeug eigenschaft fabrikneu urteil oktober viii zr njw ii urteil juli viii zr njw ii urteil märz viii zr njw ii urteil juni viii zr njw ii entgegen auffassung revision beanstanden daß berufungsgericht personenkraftwagen fabrikneu angesehen rechtsprechung erkennenden senats unbenutztes kraftfahrzeug fabrikneu solange modell fahrzeugs unverändert weitergebaut längere standzeit bedingte mängel aufweist herstellung fahrzeugs abschluß kaufvertrages mehr zwölf monate liegen urteil oktober aao ii tageszulassungen besondere form neuwagengesch
  4689. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet juni bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja netzentgeltbefreiung iii enwg abs anspruch befreiung entgelten für netzzugang sinne abs enwg erfasst gesetzlichen umlagen konzessionsabgaben entgelte für messstellenbetrieb messung abrechnung bgh beschluss juni envr olg düsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter dr raum richter dr kirchhoff dr grüneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf märz zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beteiligten streiten umfang netzentgeltbefreiung für energiespeicher abs enwg antragstellerin betreibt pumpspeicherkraft werk bertragungsnetz weiteren beteiligten angeschlossen netz bezieht antragstellerin pumpbetrieb strom während turbinenbetrieb pumpspeicherkraftwerk strom netz einspeist datum januar februar trafen antragstellerin weitere beteiligte zusatzvereinbarung über netzzugang pumpspeicherkraftwerks bertragungsnetz vorliegen gesetzlichen voraussetzungen freistellung netzentgelten für bezug speichernden energie einschließlich entgelte für messstellenbetrieb messung gesetzlichen umlagen beinhaltete schreiben februar beantragte antragstellerin bundesnetzagentur abs satz enwg genehmigung vereinbarung beschluss märz genehmigte bundesnetzagentur vereinbarung beschlussbegründung wurde netzentgeltbefreiung arbeits leistungspreis komponenten netzentgelts beschränkt weitergehenden befreiungsantrag lehnte bundesnetzagentur nummer beschlusstenors ab dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin beschwerdegericht zurückgewiesen dagegen wendet antragstellerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde begehren weiterverfolgt netzentgeltbefreiung entgelte für messung messstellenbetrieb gesetzlichen umlagen umfasse ii rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht entscheidung olg düsseldorf rde soweit für rechtsbeschwerdeverfahren interesse wesentlichen folgt begründet bundesnetzagentur tenornummer recht abgelehnt antrag freistellung über arbeits leistungspreis hinausgehenden entgeltkomponenten entsprechen gesetzlichen umlagen kwkg umlage umlage abs stromnev offshore haftungsumlage enwg umlage für abschaltbare lasten verordnung über vereinbarungen über abschaltbare lasten folgenden ablav konzessionsabgaben entgelte für messstellenbetrieb messung abrechnung zählten entgelten für netzzugang sinne abs enwg vorschrift verwendete begriff entgelte für netzzugang stelle oberbegriff dar sei synonym abkürzung benützten begriff netzentgelte eindeutigen wortlaut abs stromnev setze netzentgelt pro entnahmestelle jahresleistungs arbeitspreis zusammen wortlaut abs kwkg dezember geltenden fassung qua verweisung für gesetzlichen umlagen gelte demjenigen abs kwkg geltenden fassung ergebe danach sei kwkg umlage berechnung netznutzungsentgelte ansatz bringen abs satz kwkg af bzw berechnung netzentgelte aufschlag ansatz bringen abs kwkg formulierung vorschriften lege nahe umlage zusätzlich eigentlichen netzentgelt erhebende entgeltkomponen te handele regelungsgegenstand normen sei ausschließlich belastungsausgleich speziellen gesetzlichen umlage dagegen zusammensetzung rechtsnatur netzentgelts lediglich klargestellt kosten gegenüber letztverbraucher zusammen netzentgelt geltend gemacht könnten einbeziehung umlagen spreche zudem einführung netzentgeltbefreiung für neu errichtende pumpspeicherkraftwerke kwkg umlage bereits existiert deshalb ausdrückliche regelung erwarten wäre gesetzgeber freistellung umlage hätte erstrecken erwägungen würden gleichermaßen für konzessionsabgaben gelten abs kav treffe hinblick rechtsnatur kosten abs stromnev abweichende bestimmung schließlich seien entgelte für messstellenbetrieb messung abrechnung
  4690. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ah stgb liegt nahe mehreren unstreitigen tatsachen bestimmte ehrverletzende schlussfolgerung ziehen bewusst unvollständige berichterstattung rechtlich unwahre tatsachenbehauptung behandeln schlussfolgerung mitteilung verschwiegenen tatsache weniger nahe liegend erscheint deshalb verschweigen tatsache beim unbefangenen durchschnittsleser falscher eindruck entstehen bgh urteil november vi zr olg köln lg köln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger katholisches erzbistum kardinal prälat nehmen beklagten journalisten unterlassung wörtlicher sinngemäßer tatsachenbehauptungen dahingehend anspruch klägern sei aufgrund gerichteten briefes frau september möglich schwangerschaftsabbruch angeblich pfarrer geschwängerten minderjährigen verhindern außerdem hätten pfarrer angebliche sexualbeziehung minderjährigen erpresst amt entfernen können behaupten beklagte tatsachenbehauptungen versteckt zwei zeitungsartikeln rundfunkbeitrag ende erschienen aufgestellt landgericht klage stattgegeben njw rr veröffentlichte berufungsurteil berufung beklagten hinsichtlich klägers wegen fehlender aktivlegitimation erfolgreich übrigen jedoch zurückgewiesen worden bundesverfassungsgericht njw wegen verstoßes verhältnismäßigkeitsgebot aufgehoben sache erneuten verhandlung zurückverwiesen worden kläger beklagten nunmehr unterlassung verschiedener ußerungen anspruch genommen denen versteckten aussagen sinne ursprünglichen antrages herleiten berufung weitgehend erfolg geblieben berufungsgericht unterlassungsklage stattgegeben einschränkung beklagten verbreitung beanstandeten verdeckten tatsachenbehauptungen zwei erschienenen artikeln november gesendeten rundfunkbeitrag geschehen verboten klarstellenden zusatz klägern weder name betroffenen mädchens pfarrers bekannt frau mitgeteilt worden sei berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung gegenüber klägern entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht unterlassungsanspruch abs abs bgb stgb beklagte zwei veröffentlichten artikeln november ausgestrahlten rundfunkbeitrag verdeckter form unrichtige tatsachenbehauptungen aufgestellt geeignet seien ansehen kläger ffentlichkeit herabzuwürdigen kläger radiobeitrag verdeckten unrichtigen tatsachenbehauptungen aufgestellt kläger hätten aufgrund schreibens frau september bistum darüber informierte jugendliche aufgrund erpressten sexualbeziehung katholischen pfarrer schwanger geworden sei beratung schwangerschaft nächsten tagen abbrechen möglichkeit gehabt unmittelbar kontakt betroffenen aufzunehmen schwangerschaftsabbruch verhindern sowie klägern sei name beschuldigten pfarrers bekannt amt hätten entfernen können artikel für zeitschrift woche seien beiden verdeckten behauptungen ebenfalls aufgestellt worden während artikel zeitschrift kirche intern erste bezüglich kontaktaufnahmemöglichkeit aufgestellt worden sei beklagte dabei verschwiegen kläger unstreitig schreiben vorangegangenen telefonat frau namen pfarrers betroffenen minderjährigen gefragt antwort erhalten brief informationen unstreitig ebenfalls enthielt verschweigen wesentlicher umstände unvollständige darstellung sachverhalts begründe verdeckte tatsachenbehauptung dadurch unrichtig sei ii angefochtene urteil hält angriffen revision ergebnis stand klägern steht geltend gemachte unterlassungsanspruch abs abs bgb stgb tenor berufungsgerichts erfolgten einschränkung revision rügt erfolglos aktivlegitimation klägers erzbistum berufungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen juristische personen öffentlichen rechts klagende bistum zivilrechtlichen ehrenschutz gegenüber angri
  4691. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann juli beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen streitwert für revision klägerin festgesetzt gründe märz geborene mithin rentenferne klägerin wendet umstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes länder vbl erteilte satzungsänderung überprüfte startgutschrift landgericht soweit für revision klägerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise berücksichtigung verschiedener rechenparameter rmittlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberla desgericht dagegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt klägerin klaganträge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen für zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klägerin gerügten gehörsverstöße liegen erster linie erhobenen vorwurf klägerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskürzung versicherten unverhältnismäßig erufungsgericht auseinandergesetzt gerügte nichterhebung ngebotenen beweises über auswirkungen näherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil märz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klägerin schließlich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwägu ngen klägerischen begehren zurückgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4692. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb egbgb art abs wählen ehegatten ehenamensstatut gemäß art abs egbgb deutsche recht ausländische ehegatte bislang eigennamen geführt art abs satz nr egbgb hiervon familiennamen übrigen vornamen bestimmen mehrgliedrigen familiennamen lässt deutsche namensrecht grundsätzlich bgh beschluss dezember xii zb olg karlsruhe ag mannheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe betroffene begehrt eintragung eigennamen vornamen geburtsnamen eheregister betroffene besitzt indonesische staatsangehörigkeit ausweislich geburtsurkunde lauten namen wobei familiennamen unterschieden november heiratete deutschen staatsangehörigen ehe leute wählten für namensführung ehe deutsche recht bestimmten familiennamen ehemanns ehenamen ausweislich bescheinigung standesamts über namensänderung lautet name betroffenen nunmehr geburtsname lautet eigennamen eigennamen nachdem beteiligte folgenden standesamt antrag betroffenen beurkundung dahin abzuändern vorname geburtsname eheregister eingetragen abgelehnt amtsgericht antrag betroffenen stattgegeben standesamt angewiesen namen betroffenen entsprechend einzutragen oberlandesgericht beschwerde standesamts zurückgewiesen hiergegen wendet standesamt zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht oberlandesgericht staz veröffentlichte entscheidung folgt begründet betroffenen eheschließung vorgenommene rechtswahl geführt bildung namens insgesamt deutschem recht richte vorname betroffenen richte weiterhin indonesischem recht anlässlich eheschließung vorgenommene rechtswahl art abs nr egbgb hinsichtlich familiennamens anwendung deutschen rechts führen könne anwendungsbereich art egbgb sei zweckentsprechender auslegung gleichwohl eröffnet deutsche sachrecht unterscheide gesetz ausdrücklich angeordnet sei familiennamen person müsse familiennamen mindestens vornamen führen indonesische recht kenne durchgehende unterscheidung gesetzliche vorschriften namensführung existierten bezug namensänderung brigen sei namensführung regional unterschiedlichen bräuchen abhängig für betroffene seien gesonderte familiennamen festgestellt worden unterschiedliche systematik deutschen namensrechts einerseits betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen bräuche andererseits hätte für betroffene folge angleichungsmöglichkeit namen führen müsste unterschiedlichen miteinander vereinbarenden konzepten gebildet sei familiennamen deutschem recht führte müsste anstelle vornamens eigennamen nutzen geburtsland geltenden namensrechtlichen konzept funktionen familiennamen übernehmen solle sei für gebrauch namens erhebliches hindernis betroffene müsse amtlichen formularen rechtsgeschäften denen identifizierung ankomme indonesien übernommenen namen korrekterweise zusatz eigennamen kennzeichnen klar stellen eigentlich namen handele funktion familienname übernähmen vollständige angabe würden üblicherweise verwendeten vordrucke eingabemasken datenverarbeitungsanlagen häufig vorsehen sei zweck art egbgb vereinbaren norm sei ausweislich gesetzesbegründung eingefügt worden praxis oftmals erheblichen schwierigkeiten begegnen auftreten könnten person namen anwendbaren ausländischen recht rechtmäßig erworben nunmehr deutsches namensrecht anwendbar sei für fälle gesetzgeber möglichkeit schaffen angleichung deutsche namensrecht vorzunehmen wobei regelung art abs nr egbgb ausdrücklich vorliegenden fall augen gehabt ausländische name familienname unterscheide zweck norm könne vollständig erreicht anwendung fälle beschränkt denen namensstatut vol
  4693. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten verfolgung gemäß abs stpo vorwurf mordes beschränkt urteil landgerichts schweinfurt märz schuldspruch dahin geändert angeklagte mordes schuldig weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen mordes tateinheit raub todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt besondere schwere schuld festgestellt senat verfolgung gemäß abs stpo zustimmung generalbundesanwalts vorwurf mordes beschränkt schuldspruch entsprechend geändert hinsichtlich verbleibenden ver urteilung wegen mordes nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo strafausspruch abs stpo ungeachtet nde rung schuldspruchs bestand verurteilung wegen mordes abs stgb absolut bestimmte strafe nämlich lebenslange freiheitsstrafe erkennen besondere schuldschwere festgestellt nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  4694. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat ausländerrechtliche folgen tat regel bestimmenden strafzumessungsgründe besonderheiten vorliegend ausnahmsweise beurteilung nahe legen könnten ersichtlich vgl bgh nstz nack wahl jäger graf sander'],['Soon']]
  4695. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren räuberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten antragsschrift generalbundesanwalts juli genannten gründen maßgabe gemäß abs abs stpo unbegründet verworfen fall ii urteilsgründe einzelstrafe monat festgesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nack wahl graf elf sander'],['Soon']]
  4696. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar betreuungssache ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld september fassung ergänzungsbeschlusses oktober aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammer landgerichts zurückverwiesen wert gründe jahre geborene betroffene rund fünf jahre älterer ehemann lebten zusammen beteiligten sohn tochter hausanwesen betroffene sohn dezember übereignet sowie ehemann dabei lebenslanges unentgeltliches wohnungsrecht sämtlichen räumen keller erdgeschoss einräumen lassen tatsächlich bewohnten betroffene ehemann keller gelegene souterrain räume beteiligte erdgeschoss bereits april betroffene ebenso ehemann beteiligten folgenden vorsorgebevollmächtigte jeweils einzelvertretungsberechtigten umfassende notarielle general vorsorgevollmacht erteilt märz regte weitere tochter beteiligte beim amtsgericht bestellung berufsbetreuers für eltern amtsgericht kam anregung juni bestellte wege einstweiligen anordnung beteiligten rechtsanwalt vorläufigen betreuer betroffenen aufgabenkreis gesundheitsfürsorge vermögensangelegenheiten vertretung gegenüber behörden sozialversicherungsträgern sowie wohnungsangelegenheiten vorläufige betreuung verlängerte amtsgericht dezember weitere sechs monate hiergegen gerichtete beschwerde vorsorgebevollmächtigten wies landgericht beschluss april zurück beschluss juni amtsgericht angeordnet vorläufige betreuung längerfristige betreuung fortgeführt zeitpunkt über aufhebung verlängerung betreuung entschieden juni bestimmt hiergegen beiden vorsorgebevollmächtigten eingelegte beschwerde erfolg geblieben landgericht amtsgerichtlichen beschluss insoweit abgeändert anstelle beteiligten beteiligten berufsbetreuer betreuer bestellt aufgabenkreis umfasst aufenthaltsbestimmung regelung postverkehrs genannt rechtsbeschwerde wenden vorsorgebevollmächtigten betreuungserrichtung ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr famfg zulassung statthaft brigen zulässig insbesondere vorsorgebevollmächtigten rechtsbeschwerdeberechtigt beschwerde zurückgewiesen worden vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn erfolg landgericht begründung entscheidung ausgeführt voraussetzungen für einrichtung betreuung lägen weiterhin begründung beschluss april bezug genommen beschwerdegericht dargelegt betroffenen liege demenzielle entwicklung vaskulären typ kurz langzeitgedächtnisstörungen bedürfe rechtlichen betreuung amtsgericht bestimmten aufgabenkreis brigen sei einrichtung betreuung einverstanden bestellung betreuers für betroffene sei wegen vorsorgevollmacht entbehrlich könne unwirksamkeit vollmachterteilung hinreichender sicherheit festgestellt ausübung vorsorgevollmacht vorsorgebevollmächtigten anstelle betreuung widerspreche jedoch wiederholt geäußerten jedenfalls natürlichen willen betroffenen könnten angelegenheiten betroffenen vorsorgebevollmächtigten ebenso gut betreuer besorgt folge ausführlichen übereinstimmenden angaben sachverständigen verfahrenspflegerin bestünden anhaltspunkte dafür vorsorgebevollmächtigten ungeeignet seien erteilte vollmacht sinne allein wohl betroffe nen wahrzunehmen einerseits regelmäßig hinreichend tatsächliche betreuung betroffenen bemühten andererseits hätten deutlich schwerer wiege schwester erteilte hausverbot ungeeignet erwiesen emotionale bindung betroffenen sei stark vorsorgebevollmächtigten hätten wegen differenzen schwester eigenen interessen weit diejenigen betroffenen gestellt betreuer nunmehr überprüfen für betroffene widerruf general vorsorgevollmacht sowie anfechtung widerruf grundstücksübertragungsvertrags vornehme nachdem betroffene mehrfach geäußert keinesfalls vorsorgebevollmächtigten betreut beschluss amtsgerichts sei allerdings insoweit abzuändern betroffene zwischenzeitlich stellungnahme verfahrenspflegerin ergebe natürliche
  4697. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen banden gewerbsmäßigen betrugs beihilfe banden gewerbsmäßigen betrug strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer märz einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts münster februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str angeklagten erhobenen verfahrensrüge zeugen sei entgegen stpo umfassendes auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt worden bemerkt senat ergänzend blick landgericht erlassenen beugehaftbeschluss dahinstehen rüge generalbundesanwalt meint schon deshalb unzulässig verteidigung mitteilung vorsitzenden hauptverhandlung zeugen stehe recht beanstandet rüge bleibt erfolglos revision weder unterbliebene vermeintlich unzutreffende belehrung über mögliches auskunftsverweigerungsrecht sinne stpo gestützt vgl meyer goßner schmitt stpo aufl rn ff rspr sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4698. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gvg abs abs nr stvollzg entschädigungsregelung überlanger verfahrensdauer ff gvg gerichtliche verfahren ff stvollzg unmittelbar anzuwenden für beurteilung angemessenheit verfahrensdauer gesichtspunkt mitverursachung wesentlich entschädigungskläger ausgangsverfahren verhalten dabei kommt prozessverschleppungsabsicht sonstige vorwerfbarkeit prozessverhaltens bgh urteil februar iii zr olg frankfurt main iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters reiter für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückgewiesen kläger trägt kosten revisionsrechtszugs rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte land entschädigung für immaterielle nachteile wegen überlanger dauer verfahrens gerichtliche entscheidung ff stvollzg anspruch kläger verbüßt justizvollzugsanstalt lebenslan ge freiheitsstrafe jahre strafvollzug begonnenes studium wirtschaftswissenschaften fernuniversität betrieb zunächst freizeitmaßnahme setzte ab juli vollzeitstudent fort ende teilte fernuniversität kläger ordnungsgemäße weiterführung studiums künftig personal computer internetanschluss voraussetze schreiben september beantragte kläger gegenüber justizvollzugsanstalt zeitna he einrichtung eingeschränkten getunnelten onlinezugangs internetseiten fernuniversität daraufhin erhielt pädagogi schen dienst vollzugsanstalt zusage laptop erhalten eingeschränkten internetzugang haftraum nutzen können installation internetzugangs damaligen planungsstand ende oktober erfolgen bescheid januar widerrief justizvollzugsanstalt wegen ungenügender leistungen sowohl genehmigung stu diums vollzeitmaßnahme kostenübernahmeerklärung für fernstudium seitdem setzt kläger rücknahmebescheid erfolglos angegriffen beschluss landgerichts strafvollstreckungs kammer mai studium freizeitmaßnahme fort folgezeit weder internetzugang laptop erhielt stellte schreiben februar beim landgericht strafvollstreckungskammer antrag gerichtliche entscheidung ff stvollzg ziel justizvollzugsanstalt verpflich ten eingeschränkten internetzugang fernuniversität zurichten sowie anstaltseigenen laptop verfügung stellen mehrfachen wechselseitigen stellungnahmen teilte justizvollzugsanstalt schließlich schreiben oktober grundsätzlich einrichtung beantragten internetzugangs aushändigung laptops spreche internetzugang könne jedoch technischen außerhalb entscheidungs handlungsmöglichkeiten vollzugsanstalt liegenden gründen derzeit eingerichtet schreiben märz informierte kläger landgericht darüber schwer erkrankt sei bat globale fristverlängerung offenen verfahren äußern antrag klägers mai eingegangen gericht juni erlass einstweiligen anordnung gemäß stvollzg sofortige einrichtung getunnelten online anschlusses begehrte wies strafvollstreckungskammer beschluss november zurück kläger gehindert sei klausuren schreiben für vergangenheit bereits klausurberechtigungen erworben hauptsache einstweilige anordnung vorweggenommen dürfe telefonat juli bat kläger strafvollstreckungskammer möglichst schnelle entscheidung vorrangig angesehenen verfahren denen vollzugspläne angefochten schreiben dezember erhob gegenüber landgericht untätigkeitsrüge beschluss januar verpflichtete landgericht justizvollzugsanstalt kläger nutzung einge schränkten internetzugangs fernuniversität ermöglichen laptop nutzung haftraum auszuhändigen grund bereits jahre gegebenen zusage sei ermessen vollzugsanstalt null reduziert sei für einrichtung nutzung internetzugangs verantwortlich etwaige technische schwierigkeiten beseitigen kläger geltend gemacht verfahren gerichtliche entscheidung ff stvollzg unangemessen lange gedauert sei spätestens april entscheidungsreif oberlandesgericht zahlung entschädigung für immaterielle nachteile höhe gerichtete klage abgewiesen oberlandesge
  4699. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah gg art abs art abs art abs schutz allgemeinen persönlichkeitsrechts presseberichterstattung reicht hinsichtlich veröffentlichung bildern einerseits wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit bgh urteil oktober vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember dahin abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin tragen rechts wegen tatbestand klägerin tochter prinzessin caroline hannover märz veröffentlichte beklagten herausgegebene zeitschrift bunte heft märz artikel titel charlotte party prinzessin untertitel rosenball monaco star prinzessin carolines tochter feurige schönheit klägerin vorliegenden rechtsstreit wortberichterstattung weiteren rechtsstreit erkennende senat datum entscheidet vi zr bildberichterstattung angegriffen landgericht beklagte verurteilt unterlassen bezugnahme klägerin folgende verbreiten party prinzessin charlotte neue sonne gäste kreisten charlotte neue party sonne adieu stille kleine charlotte mediterranes temperament bricht offenbar wehendem haar erinnert dancefloor mama caroline deren besten zeiten nachtklubs jimmi maxim regine club damals caroline philippe junot guillermo vilas ausgehszene monte carlo paris new york geprägt prinzessin außer rand band charlotte clique sonne drehen genau jahr her literaturstudentin charlotte beim rosenball debüt gab welt damals schon entzückt gab bild schüchternen bescheidenen jungen mädchens ab charmant hochgesteckten pferdeschwanz sagte kindheit adieu sogar schüchternen lady di blick kopf bescheiden gesenkt augen weit offen dagegen zwölf monate später für kontrast passiert jahr charlotte eingeschert high society scheint kokon kindheit entschlüpft strahlender schmetterling entpuppt hineingewachsen gesellschaft einerseits strenge regeln gelten andererseits wenige kreisen recht nehmen über regeln stehen heute spielt charlotte selbstverständlich neue rolle strahlender gesellschaftsmittelpunkt selbstverständlich trägt großen roben chanel plaudert freundin eugenie über neusten klatsch jungen society charlotte verkörpert unglaublichen grazie pedigree adel mal titel braucht edel mal ehrlich wer mehr prinzessin anblick her windsor girls gern pferden sitzen charlotte rosenball tanzt grimaldi dna blut erhitzt charlotte lernt behüteten kindheit gerade neues leichtigkeit seins roman milan kundera unerträglich leicht charlotte kluge mutter verlassen schon pierre andrea blei partyschuhe gekippt söhne strapaziöse charityreisen asien afrika schickte caroline weiss schönsten schmetterlinge flügel verbrennen können charlotte passieren dagegen gerichtete berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht bezieht für ansicht landgericht verbotenen passagen wortberichterstattung seien unzulässig ausführungen betreffend bildberichterstattung wörtlich zitiert führt gelte entsprechend für wortberichterstattung führt vorbringen beklagten rechtfertige dere beurteilung wortberichterstattung sei rechtswidrig abwägung ergebe persönlichkeitsrecht klägerin vorrang verdiene handele beanstandeten ußerungen meinungsäußerungen auftreten klägerin ffentlichkeit anknüpften grundlage wertungen seien somit vorgänge sozialsphäre bereich bleibe jedoch grundsätzlich einzelnen bestimmung darüber vorbehalten ffentlichkeit personal vorgestellt lebensund entfaltungsraum persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt steten gefahr konfrontiert wäre breiteren ffentlichkeit ausgesetzt sozialen kontakt gesucht ber beschreibung auftritten klä
  4700. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts marburg dezember antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionseinlegungsfrist unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten revision tragen gründe revision unzulässig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet ausweislich protokolls erklärten angeklagte verteidigerin vertreter staatsanwaltschaft verkündung urteils verzichten rechtsmittel soeben verkündete urteil einschließlich kostenentscheidung erklärung wurde vorgelesen genehmigt verzicht rechtsmittel prozeßhandlung unwiderruflich unanfechtbar gründe ausnahmsweise unwirksamkeit rechtsmittelverzichts hätten führen können liegen behauptung angeklagten rechtsmittel verzichtet verfahrensbeteiligten sofortige verlegung justizvollzugsanstalt unterbringung drogentherapie zugesagt hätten findet verfahrensakten stütze dienstlichen erklärungen vorsitzenden sitzungsvertreters staatsanwaltschaft zusage erteilt worden vermerk vorsitzenden dezember lediglich leiter vollzugsgeschäftsstelle wunsch angeklagten mitgeteilt justizvollzugsanstalt verbleiben zugesagt rahmen belegungsmöglichkeiten berführung aufnahmevollzug vorzunehmen schreiben angeklagten januar spricht behauptete zusage angeklagte bittet schreiben bersendung benötigten unterlagen einweisungsabteilung justizvollzugsanstalt geschickt therapie btmg bemühen könne begründung verlegungswunsches beruft darin gegebene zusage darauf daß strafmaß zuständig seien rechtsmittelverzicht schließt zugleich möglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand daß hierauf gerichtete antrag angeklagten verwerfen rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  4701. [['bghr ja bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm streck schlick dörr beschlossen weitere beschwerde klägerin beschluß zivilsenats oberlandesgerichts münchen august unzulässig verworfen gründe ukraine geborene heute lebende klägerin wurde jahre sammeltransport heimat deutschland verbracht arbeitete betrieb beklagten kriegsende klägerin verlangt beklagten für monate lang geleistete zwangsarbeit entschädigung höhe dm sowie pauschale entschädigung höhe dm wegen umstände unterbringung umzäunten lager schlechten verpflegung verweisung beim arbeitsgericht anhängig gemachten rechtsstreits landgericht klägerin beschluß juli beantragte prozeßkostenhilfe versagt beschluß august oberlandesgericht ablehnung prozeßkostenhilfe eingelegte beschwerde klägerin zurückgewiesen begründung ausgeführt klageerfolg stehe august kraft getretenen gesetzes errichtung stiftung erinnerung verantwortung zukunft folgenden stiftungsgesetz august bgbl entgegen wonach weitergehende ansprüche ausgeschlossen seien dagegen richtet außerordentliche weitere beschwerde klägerin ii weitere außerordentliche beschwerde klägerin unzulässig entscheidungen oberlandesgerichte über beschwerde prozeßkostenhilfeverfahren gemäß abs satz zpo weitere beschwerdemöglichkeit bundesgerichtshof gesetzes wegen eröffnet abs satz abs satz zpo entgegen auffassung klägerin voraussetzungen denen rechtsprechung ausnahmsweise gesetz vorgesehene außerordentliche beschwerde zuläßt vorliegend erfüllt grundlage vorbringens gehört klägerin heimatstaat gebiet deutschen reiches deportiert arbeitseinsatz gewerblichen unternehmen gezwungen wurde leistungsberechtigten personen abs satz nr stiftungsgesetzes abs satz gesetzes können leistungsbe rechtigte leistungen mitteln stiftung gesetz erlangen etwaige weitergehende ansprüche zusammenhang nationalsozialistischem unrecht satz vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen eindeutigen wortlaut gesetzes gerade anliegen deutscher unternehmen umfassenden dauerhaften rechtsfrieden außerhalb deutschlands erhalten rechnung tragen vgl amtliche begründung bt drucks stehen klägerin forderungen unternehmen kriegsjahren zwangsarbeiterin beschäftigt angesichts klaren gesetzeslage fehlt jeglicher anhaltspunkt dafür daß stiftungsgesetzes normierten anspruchsausschluß abstellende entscheidung oberlandesgerichts greifbar gesetzwidrig geltenden rechtsordnung schlechthin unvereinbar könnte grundlage entbehrt inhaltlich gesetz fremd vgl bghz sowie weiteren bghr zpo rechtsmittel schlagwort gesetzwidrigkeit greifbare abgedruckten entscheidungen vergeblich macht beschwerdeführerin zusammenhang geltend stiftungsgesetz sei insbesondere deshalb verfassungswidrig leistungsberechtigten unternehmen bestehenden weitergehenden ansprüche nehme deshalb unzulässige enteignung bewirke gesetzgeber abs stiftungsgesetzes enthaltenen anspruchsausschluß aspekt art gg geprüft hinweis bverfge veröffentlichte entscheidung bundesverfassungsgerichts betreffend umformung privatrechtlicher ansprüche gesetz über errichtung stiftung hilfswerk für behinderte kinder ergebnis gelangt daß gefundene lösung verfassungsrechtlich unbedenklich sei stelle vermeintlicher ansprüche vielerorts mehr existierende anspruchsgegner angemessen ausgestattete stiftung trete denjenigen ehemaligen zwangsarbeitern offenstehe deren früherer arbeitgeber mehr haftbar gemacht könne stiftungsunternehmen gehöre weiteren gesetzgeber berlegungen umstand einbezogen daß wiedergutmachungsgesetze bundesrepublik deutschland entschädigungsanspruch wegen zwangsarbeit vorsähen außerdem berücksichtigt daß bislang rechtskräftige gerichtsentscheidung bekannt geworden sei unternehmen gerichteten entschädigungsanspruch ehemaligen zwangsarbeiters für begründet erachtet btdrucks senat vermag schon erkennen daß einschätzung verfassungslage gesetzgeber verfehlt könnte daß deshalb vorlage abs gg klärung verfassungsmäßigkeit abs stiftungsgesetzes betracht zieh
  4702. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkündet april justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle prüfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja drig abs anhängigen gerichtsverfahren prozessleitend vorbereitung richterlichen entscheidung angeordneten aktenversendung landesjustizministerium richter dienstweg einhalten bgh dienstgericht bundes urteil april riz dienstgerichtshof für richter oberlandesgericht naumburg richters antragsteller revisionskläger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung april vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres prof dr fischer sowie richterin bundesgerichtshof mayen für recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichthofs für richter oberlandesgericht naumburg märz abgeändert antragsteller gerichtete schreiben antragsgegners september unzulässig soweit darin ausgeführt erwarte zukünftig dienstweg einhalten darf zudem darauf aufmerksam verfahrensweise zusammenhang prozessleitenden verfügungen juli ministerium justiz berraschung gestoßen ministerium justiz zwei laufenden zivilrechtsstreitigkeiten stellungnahme über verfassungsmäßigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes aufgefordert bemerkenswert halte vorgehen für befremdlich prozessleitenden verfügungen form inhalt wer ten möchte daran erinnern justizverwaltung blick verfassung garantierte geforderte richterliche unabhängigkeit gehalten laufenden gerichtsverfahren inhaltlichen stellungnahme rechtsfragen tunlichst enthalten widerspruchsbescheid antragsgegners november aufgehoben antragsgegner trägt kosten verfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht zwei hängigen zivilverfahren übersandte schreiben juli zivilakten amtsgerichts ministerium justiz landes sachsen anhalt näher ausgeführten bemerken bedenken verfassungsmäßigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes gebe bevor voraussetzungen art gg prüfe gelegenheit stellungnahme ministerium justiz teilte schreiben august beabsichtige hintergrund verfassung garantierten geforder ten unabhängigkeit richter rahmen beiden verfahren antragsteller aufgeworfenen frage stellung nehmen akten würden deshalb über oberlandesgericht naumburg weiteren bearbeitung zurückgesandt antragsgegner übersandte antragsteller beiden akten über direktorin amtsgerichts begleitschreiben september heißt erwarte zukünftig dienstweg einhalten darf zudem darauf aufmerksam verfahrensweise zusammenhang prozessleitenden verfügungen juli ministerium justiz berraschung gestoßen ministerium justiz zwei laufenden zivilrechtsstreitigkeiten stellungnahme über verfassungsmäßigkeit schiedsstellen schlichtungsgesetzes aufgefordert bemerkenswert halte vorgehen für befremdlich prozessleitenden verfügungen form inhalt werten möchte daran erinnern justizverwaltung blick verfassung garantierte geforderte richterliche unabhängigkeit gehalten laufenden gerichtsverfahren inhaltlichen stellungnahme rechtsfragen tunlichst enthalten schriftsatz mai wandte antragsteller dienstgerichtshof für richter oberlandesgericht naumburg antrag festzustellen weisung dienstweg einhalten müssen möglichen vorlage landesgesetzes art gg stellungnahme ministeriums justiz landes sachsen anhalt einholen dürfen sowie verbundene vorhalt verfahrensweise richters sei befremdlich unwirksam seien hinweis dienstgerichtshofs folge durchge führte widerspruchsverfahren endete bescheid antragsgegners november widerspruch antragstellers zurückwies antragsteller daraufhin november dienstgerichtshof für richter fortsetzung verfahrens drig beantragt geltend gemacht inhalt schreibens september richterliche unabhängigkeit unzulässig eingegriffen dienstgerichtshof für richter oberlandesgericht naumburg antrag urteil märz zurückgewiesen begründung wesentlichen ausgeführt schreiben antragsgegners september gestalt widerspruchsbescheids november beeinträchtige richterliche unabhängigkeit antragstellers antragsgegn
  4703. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund unrecht beanstandet kläger berufungsgericht zeitpunkt behandlung patienten nachfolgend pati ent rechtsvorgängers maßgebliche rechtsprechung bundessozialgerichts prüfung notwendigkeit krankenhausbehandlung beachtet insoweit fehlt bereits erforderlichen darlegung inwiefern rechtsprechung bundessozialgerichts beschluss großen senats september gs bsge für vorliegende sache sinne klägers entscheidungserhebliche nderung erfah ren große senat ausgeführt grundlage einschlägigen rechtsprechung für raum stehen ansprüche versicherten krankenkasse zuständigen senats bundessozialgerichts verwaltung gerichte gegensatz auffassung für ansprüche krankenhäuser krankenkassen zuständigen senats medizinische notwendigkeit krankenhausbehandlung vollem umfang nachzuprüfen bsg aao rn große senat würdigung vorlegenden senats einschränkung gefolgt gericht beurteilung behandlungszeitpunkt verfügbaren wissens kenntnisstand verantwortlichen krankenhausarztes auszugehen bsg aao rn sachlage ersichtlich patienten krankenkasse geführter rechtsstreit über erstattung kosten stationären behandlung rücksicht rechtsansicht insoweit zuständigen senats grundlage einschätzung krankenhausärzte erfolgsaussichten gehabt hätte bereits vergangenheit worauf berufungsgericht zutreffend hinweist senat urteil juni kr nzs erkannt entscheidung darüber versicherten krankenhausbehandlung zusteht einweisenden arzt krankenhaus krankenkasse obliegt brigen fehlt außerdem gebotenen darlegung senat bundessozialgerichts gegenauffassung wonach krankenkasse beurteilung behandelnden krankenhausarztes gebunden bereits zeitpunkt behandlung patienten vertreten beschwerde zitierten entscheidungen erst zeitraum behandlung patienten ergangen verstoß art abs gg daraus hergeleitet berufungsgericht erheblichen beweisantrag klägers übergangen hätte berufungsgericht streitfall beweis einholung sachverständigengutachtens erhoben gutachten sachverständige ausdrücklich ausgeführt vernehmung behandelnden rzte weitere aufklärung erwarten sei kläger anschließenden stellungnahme gutachten ausdrücklich angegriffen berufungsgericht sodann parteien vergleichsvorschlag unterbreitet ablehnung abschließenden termin mündlichen verhandlung bestimmt kläger termin antrag vernehmung zeugen wiederholt liegt konkludenter verzicht zeugen schlussfolgerung berechtigt partei prozessverlauf erkennen konnte gericht bisher durchgeführten beweisaufnahme aufklärungstätigkeit erschöpft angesehen bgh urteil november vi zr njw vill raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen lg landshut entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4704. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch lettland erlittene freiheitsentziehung verhältnis verhängte strafe angerechnet beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf miebach lienen winkler hubert'],['Soon']]
  4705. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen beschwerde beklagten stattgegeben urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena januar gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde gründe klägerin ließ jahren autobahnzubringer zentrum planen ausführen klägerin beauftragte beklagte ausführungsplanung vorbereitung vergabe abs nr hoai für ver entsorgungsmedien weiteren beauf tragte klägerin beklagte bezüglich verkehrsanlagen autobahnzubringer städtischer teil ausführungsplanung vergabevorbereitung abs nr hoai verlauf ausführung werks stellte heraus heizleitungskanal cm über straßenoberfläche herausragte deshalb tiefergelegt weshalb klägerin beklagten gesamtschuldner zahlung anspruch nimmt landgericht klage grunde für gerechtfertigt erklärt urteil beide beklagte berufung eingelegt beklagte beantragt verpflichtung schadensersatz angesetzten mitverschuldensanteil klägerin reduzieren beklagte vollständige klageabweisung begehrt berufungsgericht beide berufungen zurückgewiesen revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde gegenstand nichtzulassungsbeschwerde allein frage klägerin mitverschulden zurechnen lassen ii soweit nachteil beklagten entschieden worden berufungsurteil aufzuheben verletzung anspruchs rechtliches gehör beruht berufungsgericht mitverschulden klägerin ausgeführt mitverschulden klägerin wäre denkbar gegenüber beklagten bestehende obliegenheit koordinierung planung bauwerks verbundenen gewerke verletzt hätte koordinierungsobliegenheit bauherrn grundsätzlich bestehe sei unstreitig berufungsgericht sei jedoch auffassung klägerin koordinierungsobliegenheit hinreichenden umfang wahrgenommen anspruchskürzendes mitverschulden klägerin käme betracht klägerin schreiben beklagten juli beklagte fehlende planungsunterlagen hingewiesen worden sei missachtet stehe jedoch fest klägerin schreiben durchführung bauarbeiten kenntnis erhalten allerdings klägerin erst zweiter instanz bestritten beklagte gerichtete schreiben juli zugegangen sei bestreiten sei jedoch prozessual verspätet anzusehen für landgericht frage zugangs schreibens offensichtlich angekommen sei soweit beklagte zweitinstanzlichen schriftsatz dezember behaupte inhalt schreibens juli sei bereits vorfeld schreibens mehreren baubesprechungen vertretern klägerin erörtert worden könne beweis gestellten vorbringen gehört abgesehen davon vortrag allgemein unpräzise gehalten sei beweisaufnahme zugänglich gemacht könne sei jedenfalls gemäß abs zpo berufungsverfahren mehr zuzulassen handele neues vorbringen sei ersichtlich warum beklagte vortrag bereits erster instanz hätte halten können bereits erstinstanzlich frage mitverschuldens klägerin entstehung schadens thema tisiert worden sei wäre beklagte gehalten bereits landgericht sämtliche aspekte prozess einzuführen berufungsgericht anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg verstoßen bergehung vortrags beweisangebote beklagten schriftsatz dezember findet prozessrecht stütze vgl bverfg njw bgh beschluss februar vi zr versr vortrag beklagten schriftsatz dezember unsubstantiiert partei genügt darlegungslast bereits tatsachen vorträgt verbindung rechtssatz geeignet geltend gemachte recht person entstanden erscheinen lassen genügt parteivorbringen anforderungen vortrag weiterer einzeltatsachen verlangt bgh beschluss juni ii zr njw rr vortrag beklagten baubesprechungen juli sei funktionierende zusammenarbeit gegenstand gespräche genügt verletzung obliegenheit klägerin anzunehmen für koordinierung verschiedenen planer sorge tragen vortrag schriftsatz dezember konnte abs zpo ausgeschlossen berufungsgericht davon ausgeht klägerin zweite
  4706. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz verfahren aufhebung vollstreckbarerklärung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg januar kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe rechtsbeschwerde gemäß abs satz avag abs satz nr zpo gesetzes wegen statthaft jedoch abs zpo unzulässig kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde prüft bundesgerichtshof ebenso nichtzulassungsbeschwerde zulässigkeitsgründe rechtsmittelbegründung abs nr zpo schlüssig substantiiert dargelegt vgl etwa bgh beschluss september ix zb zinso mai ix zb zinso dezember ix zb zinso rn darlegung zulässigkeitsgrundes sinne abs zpo entbehrlich obwohl beschwerdegericht entscheidung rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen gesetzliche regelung für verfahren aufhebung abänderung vollstreckbarerklärung ausländischen titeln verweist abs avag sowohl beschwerdevorschriften ff zpo rechtsbeschwerdevorschriften ff zpo steht fest vorschrift sofortige beschwerde rechtsbeschwerde zulässt zulassung ohnehin kraft gesetzes statthaften rechtsbeschwerde entfaltet bindungswirkung für rechtsbeschwerdegericht vielmehr unabhängig zulassungsentscheidung beschwerdegerichts voraussetzungen abs zpo prüfen bgh beschluss februar zb njw rr april xii zb famrz voraussetzungen abs zpo dargetan rechtsbeschwerde aufgeworfenen grundsatzfragen stellen streitfall ebenso wenig hinreichende anhaltspunkte für entscheidungserhebliche gehörsverletzung ersichtlich entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte darauf wideranträge rahmen verfahrens abs avag zulässig kommt angegriffenen entscheidung beschwerdegericht hilfsweise gestellten anträge antragsgegnerin fehlende rückwirkung falle aufhebung exequaturentscheidung wirksamkeit bereits durchgeführter pfändungen festzustellen wideranträge gegenanträge engeren sinne gewertet beurteilung trifft rechtsbeschwerde angegriffen weitere vorbringen rechtsbeschwerde entscheidungserheblich weiteren begründung gemäß abs satz avag abs satz zpo abgesehen kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4707. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ai abs bermittlung presserechtlichen informationsschreibens greift regel rechtswidrig recht eingerichteten ausgeübten gewerbebetrieb presseunternehmens beurteilung allerdings geboten übersandte informationsschreiben vorneherein ungeeignet präventiven rechtsschutz bewirken hiervon auszugehen informationen enthält presseunternehmen beurteilung erlauben persönlichkeitsrechte etwaige berichterstattung verletzt bgh urteil januar vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richterin bundesgerichtshof pentz vorsitzende richter offenloch richterinnen dr oehler dr roloff richter dr allgayer für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main märz zurückgewiesen maßgabe kosten erstinstanzlichen verfahrens gegeneinander aufgehoben kosten rechtsmittelinstanzen tragen beklagten rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten bermittlung presserechtlichen informationsschreibens telefax unterlassen verlag klägerin gibt zeitung heraus rubrik herzblatt geschichten veröffentlichungen sogenannten boulevard regenbogenpresse über prominente aufgegriffen beklagte bekannter musiker wiederholt gegenstand berichterstattung klägerin beklagte betreibt presserechtlich tätige rechtsanwaltskanzlei versendet ausgewählte verlage presserechtliche informationsschreiben oktober forderte klägerin beklagte verteiler für versand presserechtlichen informationsschreiben presserechtlichen warnschreiben nehmen wünsche schreiben zukunft weder per telefax per mail per post bekommen verursachten erheblichen mehraufwand rechtsabteilung mehrwert information gegenüberstehe außerdem forderte klägerin beklagte beklagten darauf hinzuweisen zukünftig presserechtlichen informationsschreiben presserechtlichen warnschreiben per telefax mail post wünsche beklagte teilte klägerin rahmen nachfolgenden korrespondenz schreiben oktober oktober folgendes bitte verständnis rechtsberatend für tätig darf gehen davon rechtsproblematik entschieden weiterhin presserechtliche informationsschreiben senden anheimgestellt bereits verklagen ggf feststellungsklage erheben anlass unserer bisherigen praxis abstand nehmen gegenüber geht darum mandanten verklagen angeregt kanzlei verklagen ja briefe schicken vornehmste pflicht für mandanten dafür sorgen rechtswidrige berichterstattung übernommen daran festhalten mai übersandte beklagte klägerin telefax berschrift presserechtliches informationsschreiben folgendem inhalt auftrag beklagter lebensgefährtin weise namens vollmacht klienten anlass aktuellen bunteberichterstattung folgendes aktuelle berichterstattung bunten rechtliche schritte einleiten sowohl wort bildberichterstattung verbieten berichterstattung greift massiv privatsphäre klienten willen erfolgt zudem enthält artikel mannigfaltige unwahrheiten bereits titelseite bunten paparazziabschüsse unserer klienten stellen besonders schwere eingriffe dar daher beauftragt sämtliche zivil strafrechtliche schritte einzuleiten recht eigenen bild strafrecht geschützt wurde vorsätzlich verletzt bitten daher bernahme berichterstattung vollständig teilen unbedingt abstand nehmen beauftragt weitere berichte unverzüglich schritte einzuleiten wegen massivität rechtsverletzung geldentschädigungsansprüche bunten anmelden schreiben ausschließlich presserechtlichen information veröffentlichung bestimmt daraufhin forderte klägerin beklagten unterlassen landgericht manm hoene beklagten teilweiser klagerücknahme entsprechend klägerin erstinstanzlich zuletzt gestellten antrag verurteilt unterlassen klägerin sogenannte presserechtliche informationsschreiben rechtliches vorgehen etwaige berichterstattung wort bild über gewisse ereignisse umstände aussicht stellen per
  4708. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs kostengrundentscheidung eintritt rechtskraft entsprechender anwendung abs zpo geändert streitwert verfahrens abs gkg abgeändert rechnerischen unrichtigkeit kostenquoten führt planwidrige regelungslücke analoge anwendung abs zpo fall rechtfertigen könnte liegt bgh beschluss juli ii zb lg koblenz ag montabaur ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts koblenz oktober kostenpunkt umfang anfechtung aufgehoben sofortige beschwerde beklagten beschluss amtsgerichts montabaur august abgeändert antrag klägers kostenentscheidung urteil amtsgerichts montabaur januar tenor ii abzuändern zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren kläger auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens gründe klage begehrte kläger antrag festzustellen beschluss beklagten über vereinsausschluss unwirksam sei antrag machte zahlungsanspruch höhe geltend urteil januar amtsgericht feststellungsantrag stattgegeben zahlungsantrag abgewiesen kosten rechtsstreits kläger beklagten auferlegt lag zugrunde streitwert für antrag betrag ansetzte schriftsatz januar beantragte beklagte tenor urteils dahin ergänzen berufung zugelassen hilfsweise legte streitwertentscheidung hinsichtlich antrags beschwerde kläger erhob schriftsatz januar bewertung antrags streitwertbeschwerde amtsgericht half beschluss februar streit wertbeschwerde klägers ab erhöhte gegenstandswert für klageantrag beklagte legte darauf schriftsatz februar ge gen urteil amtsgerichts berufung schriftsatz juni zurücknahm bereits februar kläger hinblick streit wertänderung februar beantragt urteil wegen nunmehr rechnerisch unzutreffenden kostenentscheidung dahin korrigieren beklagte kosten rechtsstreits tragen amtsgericht kam antrag rückkehr akten berufungsinstanz beschluss august änderte kostenentscheidung urteils januar entsprechender anwendung abs zpo dergestalt ab nunmehr folgt lautete kosten rechtsstreits tragen kläger beklagte verein hiergegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten wies landgericht zurück ließ insoweit rechtsbeschwerde darüber hinaus wurde hilfsweise erhobene beschwerde beklagten nderung streitwertfestsetzung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgewiesen ii statthafte abs nr zpo brigen zulässige zpo rechtsbeschwerde beklagten sache erfolg landgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt berichtigung kostenentscheidung sei analoger anwendung abs zpo zulässig weise widerspruch verbot kostenentscheidung isoliert anzufechten abs zpo zulässigkeit nachträglichen nderung streitwertfestsetzung abs gkg gelöst könne sei aufgabe gerichte gebotene streitwertänderung nachträglich fehlerhaft gewordene grundlage für kostenentscheidung zutreffende kostengrundentscheidung umzuwandeln unmittelbar anwendbare vorschrift etwa abs satz zpo für kostenfestsetzungsverfahren für maßgeblichen fall vorhanden sei biete sinngemäße anwendung abs zpo gesetzeslücke angemessener weise schließen hiergegen wendet rechtsbeschwerde erfolg infolge streitwertänderung rechnerisch unrichtig gewordene kostengrundentscheidung eintritt rechtskraft urteils weder unmittelbarer analoger anwendung abs zpo abgeändert rechtsprechung literatur besteht ganz überwiegend einigkeit abs zpo fall vorliegenden unmittelbar anwendbar schreibfehler rechnungsfehler ähnliche offenbare unrichtigkeit urteils vorliegt siehe olg düsseldorf njwrr olg köln famrz stein jonas leipold zpo aufl rdn musielak musielak zpo aufl rdn zöller vollkommer zpo aufl rdn olg frankfurt njw weitherzige auslegung zpo ebenso speckmann njw zuzustimmen hinblick abs zpo genannten rechnungsfehler annehmen verlautbarungsmängel offensichtliche fehler gerichtlichen willensbildung über vorschrift korrigierbar wären vgl etwa olg hamm mdr olg bamberg famrz offen gelassen bghz musielak musielak aao rdn nachw wieczorek schütze rensen großkomm zpo aufl rdn w�
  4709. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet november justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb cd abs hoai abs schlussrechnung architekt gebunden auftraggeber abschließende berechnung honorars vertrauen durfte berechtigten vertrauen endgültigkeit schlussrechnung schutzwürdiger weise eingerichtet nachforderung mehr zugemutet allein bezahlung schlussrechnung maßnahme auftraggeber schutzwürdiger weise endgültigkeit schlussrechnung einrichtet allein zeitraum erteilung ausgleich honorarrechnung architekten erstmaligen geltendmachung weitergehenden honorars grundlage mindestsätze honorarordnung für architekten ingenieure macht zahlung differenzbetrages abgerechneten pauschalhonorar mindestsätzen honorarordnung für architekten ingenieure unzumutbar bestätigung bgh urteil oktober vii zr baur nzbau bgh urteil november vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke richterinnen sacher wimmer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt restliches architektenhonorar schriftlichem vertrag märz beauftragte beklagte kläger architektenleistungen für abriss neubau einfamilienhauses doppelgarage berschrift zusätzliche vereinbarungen vertrages bestimmt pauschalhonorar für phasen zuzüglich mehrwertsteuer vereinbart abschlagsrechnungen schritten zuzüglich mehrwertsteuer vereinbart kläger stellte abschlagsrechnungen mai september juni sowie oktober jeweils zuzüglich umsatzsteuer beklagte bezahlte dezember stellte kläger beklagten letzte abschlags pauschale höhe zuzüglich umsatzsteuer rechnung obwohl beklagte zunächst beanstandungen insbesondere nichteinhaltung vereinbarten fertigstellungstermins verbundenen kosten erhoben zahlte betrag drei teilbeträgen märz zahlung letzten offenen quittung für zahlung heißt restbetrag abschlussrechnung für architekthonorar schreiben märz übersandte kläger beklagten teilschlussrechnung über wobei nachlass gemäß pauschalierung beklagten bereits geleisteten zahlungen höhe zuzüglich umsatzsteuer berücksichtigte betrag zunächst geltend gemacht während erstinstanzlichen rechtsstreits februar geänderte kostenrechnung vorgelegt offenen restbetrag endet erstinstanzlich zuletzt beantragt beklagten verurteilen betrag nebst zinsen zahlen landgericht beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt weitergehende klage abgewiesen hiergegen beide parteien berufung eingelegt kläger ziel weitere nebst zinsen erhalten beklagte ziel vollständigen klageabweisung berufungsgericht berufung klägers zurückgewiesen klage insgesamt abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger zweitinstanzlichen anträge entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit für revision interesse ausgeführt treffe klägerische behauptung vereinbarte pauschalhonorar mindestsätze maßgeblichen honorarordnung erreiche greife gesetzliche regelung abs hoai folge gesetzlich geschuldete mindesthonorar ermitteln sei hierzu getroffenen feststellungen landgerichts seien ausreichend berechnungen demzufolge rechtsfehlerhaft jedoch bedürfe weder weitergehender darlegungen klägers kostengrundlagen weitergehenden beweiserhebung klage sei schon deshalb abweisungsreif kläger dezember gestellte rechnung gebunden sei hierbei handele ungeachtet umstandes abschlagsrechnung bezeichnet schlussrechnung zweifel bestehe kläger leistung abschließend berechnen rechnung kläger vereinbarte pauschalhonorar berücksichtigung vorausgegangenen abschlagszahlungen endgültig abschließend abgerechnet offenstehende restsumme einschließlich umsatzsteuer zahlung fällig gestellt architekt sei grundsätzlich berechtigt erteilten schlussrechnung weitergehende for
  4710. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vbvg satz famfg abs satz jbeitro materielle ausschlussfrist satz vbvg findet analoge anwendung rückforderung überzahlter betreuervergütung staatskasse rückforderung überzahlter betreuervergütung vertrauensgrundsatz entgegenstehen abwägung ergibt vertrauen berufsbetreuers beständigkeit eingetretenen vermögenslage gegenüber öffentlichen interesse wiederherstellung gesetz entsprechenden vermögenslage vorrang einzuräumen bgh beschluss november xii zb lg berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe verfahren betrifft gerichtliche festsetzung betreuervergütung abs abs satz famfg zweck rückforderung überzahlter beträge beteiligte folgenden betreuerin wurde berufsbetreuerin mittellosen betroffenen bestellt während betreuerin ersten betreuungsjahr november november für betreuungsführung vergütungen landeskasse grundlage stun densatzes beantragt machte zweiten dritten vierten betreuungsjahr november november stundensatz geltend erhöhten stundensatz begründete seit berufsbetreuerin arbeite zahlreiche betreuungen führe erforderlichen kenntnisse selbststudium praktische anwendung gefestigt darüber hinaus verschiedenen weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen wege verwaltungsanweisung wurden betreuerin jeweils antragsgemäß vergütungen landeskasse bewilligt für betreuungszeitraum november november dezember januar januar höhe insgesamt ausgezahlt anregung beteiligten folgenden bezirksrevisor amtsgericht gemäß abs satz famfg vergütung für betreuerin für zeitraum november november grundlage stundensatzes insgesamt festgesetzt zugleich erstattung während zeitraums ausgezahlten vergütung höhe landeskasse angeordnet angekündigt überzahlte betrag nächsten vergütungsantrag betreuerin verrechnet sofern erstattung erfolge beschwerde betreuerin landgericht maßgabe zurückgewiesen aufforderung erstattung ausgezahlten vergütung höhe landeskasse entfalle sache amtsgericht allerdings zutreffend angenommen betreuerin für berufsmäßige betreuung vergütung stundesatz höhe zustehe zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt betreuerin festsetzung betreuervergütung grundlage stundensatzes ii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache oberlandesgericht rechtsbeschwerde zulässig insbesondere betreuerin gerichtliche festsetzung betreuervergütung beschwert beitreibung überzahlten betrags wege justizbeitreibungsverfahrens abs nr jbeitro vorbereitet vgl olg köln fgprax lg braunschweig beschluss dezember juris rn rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht entscheidung folgt begründet amtsgericht sei anregung bezirksrevisors eingeleiteten gerichtlichen festsetzungsverfahren abs famfg ivm abs satz nr famfg zuvor erfolgten anweisungen vergütungen verwaltungsverfahren gebunden zutreffend sei amtsgericht davon ausgegangen erstmalige förmliche festsetzung betreuervergütung für zeit november november ergehen können teilen rechtsprechung auffassung vertreten frist vbvg rückforderung überzahlter betreuervergütung entsprechend anwendbar sei danach wäre rückforderung vergütungen für februar erbrachten betreuerleistungen angesichts erst juni gericht eingegangenen antrags bezirksrevisors ausgeschlossen ansicht sei folgen zweck ausschlussfrist vbvg sei verhindern betreuer säumige abrechnung erhebliche ansprüche anhäufe abs satz vbvg staatskasse anspruch nehmen könne betreute jedenfalls vollständigen begleichung betreuervergütung lage sei deshalb mittellos gelte schon zielrichtung vorschrift verbiete rückforderungsanspruch staatskasse wegen überzahlter vergütung ausschlussfrist vbvg unterstellen rückforderungsanspruch unte
  4711. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen anstiftung schweren brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof kutzer richter bundesgerichtshof winkler pfister lienen becker beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrück juni dahin abgeändert daß teilfreispruch angeklagten entfällt rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen anstiftung schweren brandstiftung nr stgb freiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt vorwurf versuchten anstiftung verbrechen schweren brandstiftung nr stgb angeklagten freigesprochen revision staatsanwaltschaft wendet allein teilfreispruch ergebende kostenfolge auffassung daß teilfreispruchs bedürfe rechtsmittel erfolg feststellungen bereits ersten entscheidung senats sache bgh nstz aufrechterhalten worden bindenden grundlage neuen urteils landgerichts geworden angeklagte anfang zwei personen anzustiften versucht wohnzwecken dienenden haus gelegenes ladenlokal brand setzen brandlegung scheiterte verhaftung angesprochenen februar danach beschloß angeklagte vorhaben tat umsetzen lassen konnte unbekannt gebliebene person dafür gewinnen daraufhin april ladenlokal brand setzte landgericht zweiten hauptverhandlung klären können anstiftungshandlung angeklagten brandlegung april erst inkrafttreten strrg april beendet deshalb tat zugrundelegung zweifelssatzes zutreffend wegen veränderten tatbestands besonders schweren brandstiftung mildere alte recht angewandt gewißheit erlangen können daß angeklagte wofür anhaltspunkte gab vgl bgh nstz brandlegung mittäter beteiligt deshalb ebenfalls anwendung zweifelssatzes anstifter verurteilt entscheidung über konkurrenz beiden festgestellten taten angeklagten landgericht umgekehrter anwendung zweifelssatzes mittäterschaft angeklagten brandlegung ausgegangen zutreffend subsidiarität bloß versuchten anstiftung anschließenden täterschaftlichen brandlegung angenommen vgl bgh urt mai str insoweit bghst abgedruckt bgh beschl februar ars bgh nstz offengelassen bghst njw lage kommt teil freispruch rechtsgründen betracht gesichtspunkt daß zugelassene anklage wirklichkeit subsidiäre versuchte anstiftung rechtlich selbständige tat gewertet angeklagte strafbare versuchte anstiftung begangen deswegen schuldspruch aufgenommen unrechtsgehalt verurteilung wegen nachfolgenden tat erfaßt vgl bghr stgb konkurrenzen bgh njw anklage erschöpft senat deshalb teilfreispruch aufgehoben entfällt beruhende teil kostenentscheidung angefochtenen urteil kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  4712. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet januar heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke mündliche verhandlung januar für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten abweisung widerklage betreffend einräumung miteigentum grundstück sowie auskunft über einnahmen grundstück seit erbfall zurückgewiesen worden sache insoweit neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen soweit nichtzulassungsbeschwerde beschluss senats september zurückgewiesen worden beklagte gerichtskosten wert erfolglosen teils beschwerde sowie außergerichtlichen kosten klägers widerbeklagten höhe gesamtstreitwerts tragen beschwerdeverfahrens vgl bgh beschluss dezember zr njw rechts wegen tatbestand beklagte fordert widerklage brüdern kläger widerbeklagten aufgrund bgb miteigentum höhe drittels mehrfamilienhaus bebauten grundstück einzuräumen erblasser vater parteien lebzeiten beiden brüdern übertragen grundstück erbvertrag vaters vorverstorbenen mutter drei kindern gleichen teilen vorerben zugedacht worden vorinstanzen widerklage abgewiesen dagegen wendet beklagte revision entscheidungsgründe revision erfolg führt zurückverweisung sache berufungsgericht vorinstanzen bertragung grundstücks beiden brüder beklagten missbrauch lebzeiti gen verfügungsbefugnis erblassers gesehen ausgleich für vorempfänge beklagten schaffen annahme für geltend gemachten anspruch beweispflichtige beklagte widerlegen können hält rechtlicher nachprüfung stand senat bereits urteil juni iv zr zev näher ausgeführt lässt verhalten erblassers hinblick vorempfänge einzelner vertragserben meinung müsse abweichend erbvertrag vertragserben ausgleich lebzeitige zuwendungen verschaffen wahrung lebzeitigen eigeninteresses erblassers werten benachteiligten vertragserben hinzunehmen wäre uneigennützige absicht erblassers abkömmlinge vorbild abs bgb gleich behandeln bindenden erbvertrag abgewichen steht für genommen annahme missbräuchlichen benachteiligung vertragserben sinne abs bgb entgegen hinzu kommt vorliegenden fall zuwendungen eltern zugunsten beklagten erblasser inhalt notariellen vertrages brüdern beklagten bewogen grundstück ausschluss beklagten übertragen darin bestanden sollen beklagte jahre lang mietfrei gewohnt monatlich rund dm erspart beklagte eingeräumt jahren miete eltern gezahlt revision macht recht gel tend umstände abschluss erbvertrages eltern jahre bekannt drei kinder gleichwohl gleichen teilen eingesetzt meinung erblassers müsse ausgleich für brüder beklagten schaffen deute sinneswandel anspruch abs bgb gerade begegnen wertung vorliegenden sachverhalts steht entgegen fällen sittlichen verpflichtung altersbedingten versorgungsbedarfs lebzeitige eigeninteresse erblassers schon beim abschluss erbvertrages vorhanden gleichwohl spätere vertragserben beeinträchtigende schenkung berücksichtigung nachträglich eingetretener veränderungen rechtfertigt bghz berufungsgericht voraussetzungen abs bgb daher nachzugehen prüfen streitige lebzeitige verfügung erblassers hinblick pflichtteilsansprüche brüder beklagten deren erbvertrag berechtigte erberwartungen objektiv überhaupt beeinträchtigt vgl bghz senatsurteil september iv zr zev terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg mainz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  4713. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover märz schuldspruch dahin geändert fällen ii erfolgte tateinheitliche verurteilung wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betäubungsmitteln geringer menge einbeziehung strafe früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren vier monaten sowie wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit besitz betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen davon zwei fällen tateinheit einfuhr betäubungsmitteln geringer menge wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen davon fall tateinheit besitz betäubungsmitteln geringer menge weiteren gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren neun monaten verurteilt zudem landgericht angeklagten verfall wertersatz höhe angeordnet hiergegen gerichtete rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision führt fällen verurteilung angeklagten wegen täterschaftlichen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fälle ii urteilsgründe wegfall verurteilung wegen tateinheitlich begangenen besitzes betäubungsmitteln geringer menge entsprechenden nderung schuldspruchs besitz betäubungsmitteln geringer menge tritt gegenüber täterschaftlich begangenen handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zurück st rspr vgl bghst verhältnis begehungsweisen ebenso verbrechenstatbeständen erhoben abs nr btmg aufgeführt besitz funktion bloßer auffangtatbestand verloren vgl weber btmg aufl rdn gleiches gilt dagegen fall ii urteilsgründe für konkurrenzrechtliche verhältnis beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zusammentreffenden täterschaftlichen besitz betäubungsmitteln geringer menge besteht grunddelikt btmg beim zusammentreffen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln täterschaftlich begangenen besitz betäubungsmitteln tateinheit vgl weber aao rdn sodass schuldspruch landgerichts fall bestand brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo senat schließt landgericht zutreffender rechtlicher würdigung betroffenen taten geringere einzelstrafen mildere gesamtstrafen erkannt hätte angesichts geringen teilerfolgs unbillig beschwerdeführer gesamten kosten rechtsmittels belasten abs stpo becker miebach pfister riinbgh sost scheible befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker hubert'],['Soon']]
  4714. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs satz abs abs voraussetzungen denen beschwerdekammer unterbringungsverfahren mitglieder anhörung betroffenen beauftragen anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz abs famfg schließt möglichkeit genehmigung unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene anhörung betroffenen wege rechtshilfe vorzunehmen völlig möglichkeit jedoch eng begrenzte ausnahmefälle beschränkt macht gericht möglichkeit gebrauch entscheidung gründe hierfür nachprüfbarer weise darlegen anschluss senatsbeschluss märz xii zb famrz voraussetzungen begründungsanforderungen unterbringung für länger jahr angeordnet genehmigt anschluss senatsbeschluss april xii zb famrz bgh beschluss märz xii zb lg landshut ag erding ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts landshut juli aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei gründe betroffene wendet betreuungsgerichtliche genehmigung unterbringung für betroffene seit mai betreuer bestellt nachdem ab september zunächst freiwillig ab oktober aufgrund mehrfach verlängerter betreuungsgerichtlicher genehmigungen vorläufig geschlossenen einrichtung untergebracht betreuer februar dauerhafte unterbringung betroffenen über märz hinaus für längstmöglichen zeitraum beantragt amtsgericht einholung sachverständigengutachtens anhörung betroffenen wege rechtshilfe april unterbringung betroffenen geschlossenen einrichtung längstens märz genehmigt beschwerde landgericht anhörung betroffenen berichterstatter beauftragten richter zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begründet rüge rechtsbeschwerde anhörung betroffenen beschwerdegericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt greift allerdings abs satz famfg gericht betroffenen unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören persönlichen eindruck verschaffen pflicht persönlichen anhörung betroffenen besteht abs satz famfg grundsätzlich beschwerdeverfahren räumt abs satz famfg unterbringungsverfahren beschwerdegericht möglichkeit erneuten anhörung betroffenen abzusehen setzt jedoch voraus anhörung bereits ersten rechtszug verletzung zwingenden verfahrensvorschriften vorgenommen worden vgl senatsbeschluss märz xii zb famrz rn gemessen daran durfte beschwerdegericht vorliegenden fall zutreffend erkannt persönlichen anhörung be troffenen abs satz famfg absehen wege rechtshilfe durchgeführte anhörung amtsgericht fehlerhaft aa schließt wortlaut abs famfg völlig genehmigung unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene anhörung betroffenen wege rechtshilfe vorzunehmen ausgestaltung norm sollvorschrift bringt allerdings ausdruck richter über unterbringungsmaßnahme entscheiden regel betroffenen persönlich anzuhören persönlichen eindruck lebensumständen verschaffen besonderen bedeutung abs famfg enthaltenen verfahrenshandlungen grundsätzlich dadurch angemessen rechnung getragen entscheidung berufene gericht betroffenen persönlich anhört persönlichen eindruck verschafft anhörung betroffenen wege rechtshilfe daher eng begrenzten ausnahmefällen möglich etwa betroffene kommunikationsunfähig vgl senatsbeschluss märz xii zb famrz rn mwn macht gericht möglichkeit gebrauch abs famfg notwendigen verfahrenshandlungen wege rechtshilfe vornehmen lassen entscheidung gründe hierfür nachprüfbarer weise darlegen senatsbeschluss märz xii zb famrz rn bb rechtlichen grundlage durfte amtsgericht anhörung betroffenen wege rechtshilfe vornehmen umstände vorliegenden fall anhörung ersuchten richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten amtsgerichtlichen entscheidung genannt machte erneute anhörung betroffenen beschwerdeverfahren erforderlich entgegen auffassung rechtsbeschwerde rechtsgründen bean
  4715. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof dr maul nack dr boetticher hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte justizangestellte urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts landshut dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags begangen lebensgefährtin freiheitsstrafe elf jahren verurteilt revision angeklagten sachrüge erfolg näheren eingehens daneben erhobene verfahrensrüge bedarf angeklagte tat geleugnet landgericht hält grund reihe indizien überführt halbbruder angeklagten möglichen täter ausgeschlossen angeführten erwägungen unterliegen durchgreifenden bedenken feststellungen angeklagte gemeinschaftlichen wohnung lebensgefährtin morgen januar zeit uhr uhr vermutlich uhr heftigen streit körperlich angegriffen gewürgt schließlich textilen gegenstand hinten erdrosselt selbstmord vorzu täuschen legte leiche wasser gefüllte badewanne gemeinsamen wohnung warf eingeschalteten fön hinein uhr verließ wohnung begab arbeitsstelle erst uhr verließ uhr tages sah mutter angeklagten selben haus wohnenden weiteren sohn nämlich halbbruder angeklagten besuchen glastür tatortwohnung bewegenden schatten gleichen zeit hörte weitere bewohnerin hauses wohnung schritte landgericht kommt grund reihe umständen schluß daß zeit wohnung hielt schließt jedoch daß getöteten verhält nis unterhalten täter sei irgendwie erkennbares motiv für tat gehabt komme beim angeklagten emotionale ausgangslage frage gewaltdelikt nahelege vielmehr abend tat bestes einvernehmen geherrscht festgestellte anwesenheit wohnung feststellungen sem zeitpunkt bereits getötete lag erklärt schwurgericht angeklagte halbbruder tat eingeweiht gebeten zeit abwesenheit entweder weitere spuren beseitigen getroffene arrangement überprüfen für anwesenheit angenommenen gründe finden jedoch feststellungen urteils ausreichende stütze weder irgendeiner weise belegt daß angeklagte halbbruder eingeweiht gibt anhaltspunkte für notwendigkeit weiterer spurenbeseitigung berprüfung arrangements gründe denen landgericht anwesenheit erklärt tragfähig ausschluß täter frage gestellt landgericht hätte vielmehr frage auseinandersetzen müssen gründe absprache halbbruder konnte wohnung aufzusuchen insoweit konnte sexuelles motiv frage kommen abend tat später getöteten zärtlichkeiten ausgetauscht allerdings schlüssel für wohnung halbbruders besessen konnte absprache angeklagten etwa bereits tot wohnung betreten besuchen sagt urteil darauf person täter erwägung ziehen könnte würde freilich ankommen täterschaft angeklagten heraus zweifelsfrei festgestellt wäre dafür könnte sprechen daß medizinischen physikalischen chemischen sachverständigengutachten wahrscheinlich zwingend einschätzen daß leiche getöteten uhr wasser badewanne gelegt worden sei dabei ausgangspunkt für grundlegende physikalische gutachten daß badewasser wanne zunächst weiterlaufenden fön aufgewärmt wurde uhr morgens darauffolgenden tages temperatur grad aufwies messergebnis basierenden versuchen sachverständige originalbadewanne jeweils schmutzrand ca liter wasser gefüllt laufenden fön hineingelegt sodann temperaturmessungen vorgenommen revision macht recht geltend daß versuchsanordnung fehlerhaft angeklagte getötete uhr badewanne herausgehoben messung wassertemperatur uhr lag wasserspiegel wanne daher für zeit stunden unerheblich schmutzrand wahrscheinlichen folge daß wasser ab zeitpunkt schneller abkühlte zudem versuch homogenen wärmeträger nämlich wasser durchgeführt worden tatsächlich gab uhr uhr nächsten tages zwei wärmeträger nämlich wasser badewa
  4716. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juli zurückgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo zuordnungsbescheid bindet zivilgerichte mangels beteiligung beklagten sache richtig abs thg rechtsübergang abs thg hindert senat urt februar zr viz zuordnungsberechtigter bgb herausgabe mieten für grundstück verlangen später zugeordnet senat urt juni zr njw herausgabe mieten umfasst herausgabe umsatzsteuer nr abs ustg mögliche option für umsatzsteuer dient durchlaufenden posten verwalten vorsteuerabzug ustg ermöglichen senat urt oktober zr viz urt september zr zov beide abs satz vermg beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4717. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april verfahren eröffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr fischer dr pape april beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts bielefeld august beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts bielefeld januar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten beschwerdeverfahren insolvenzgericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt abs satz abs gkg gründe juni beantragte weitere beteiligte fortan gläubiger eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten fortan gut achter vorläufigen insolvenzverwalter beauftragte zugleich erstattung gutachtens über wirtschaftlichen verhältnisse schuldners gutachter ermittelte verbindlichkeiten schuldners euro vermögensgegenständen fand konto guthaben euro sowie schuldner gehörendes bebautes grundstück zwangsversteigerung befinde hieraus sei berschuss mehr euro erwarten januar insolvenzgericht insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet sofortige beschwerde schuldners erfolglos geblieben rechtsbeschwerde schuldner weiterhin aufhebung eröffnungsbeschlusses erreichen ii rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig abs zpo führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht eröffnungsantrag für begründet gehalten gläubiger titulierte forderungen höhe insgesamt euro glaubhaft gemacht schuldner sei zahlungsunfähig lage sei forderungen begleichen gehörende grundstück ändere daran schuldner wegen eingetragenen zwangsversteigerungsvermerks darüber verfügen könne ausführungen wesentlichen punkt unvollständig lassen außer acht für gläubiger zwangshypothek grundstück schuldners eingetragen forderung gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert insolvenzantrag unzulässig bundesgerichtshof erlass angefochtenen entscheidung entschieden bgh beschl november ix zb wm fall fehlt gläubiger rechtsschutzinteresse gläubiger abgesonderte befriedigung verlangen können insolvenzgläubiger soweit schuldner persönlich haftet anteilsmäßigen befriedigung insolvenzmasse jedoch berechtigt soweit abgesonderte befriedigung verzichten ausgefallen inso voraussetzungen erfüllt forderung verteilung berücksichtigt abs inso für gläubiger aufgrund vollstreckbaren urkunde november forderung euro beruht september sicherungshypothek über betrag euro eingetragen worden recht betreibt gläubiger zwangsversteigerung recht voll werthaltig gutachter verwertung grundstücks berschuss euro erwartet iii angefochtene beschluss daher bestand aufzuheben abs zpo sache insolvenzgericht frage ausreichenden dinglichen sicherung gläubigers befasst insolvenzgericht zurückverwiesen abs abs zpo vgl bghz erneuten entscheidung allerdings berücksichtigen gläubiger eröffnungsantrag weitere titulierte forderung höhe euro stützt falle eröffnung insolvenzforderung darstellen würde ganter gehrlein fischer lohmann pape vorinstanzen ag bielefeld entscheidung ik lg bielefeld entscheidung'],['Soon']]
  4718. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet mai ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs beendigung mietverhältnisses veräußerung mietobjekts beginnt verjährungsfrist abs bgb für ansprüche mieters ersatz aufwendungen gestattung wegnahme einrichtung erst kenntnis mieters eintragung erwerbers grundbuch laufen bgh urteil mai viii zr lg berlin ag tempelhof kreuzberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter ball richter dr wolst richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts berlin april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger mieteten vorvermieter beklagten wohnung gemäß ziff mietvertrages vermieter normalen abnutzung ergebenden schönheitsreparaturen tragen hierzu vereinbarten mietvertragsparteien zusatzvereinbarung september mietvertrag mieter durchführung schönheitsreparaturen normale abnutzung notwendig wurden anspruch auszahlung hierfür miete vorgesehenen betrages gemäß jeweils gültigen berechnungsverordnungen beklagte seit dezember vermieterin kläger kläger zahlten dezember einschließlich august monatliche schönheitsreparaturkostenpauschale höhe schreiben september teilten kläger beklagten über deren hausverwaltung schönheitsreparaturen durchgeführt hätten forderten beklagte erstattung kosten beklagte lehnte erstattung ab verwies schreiben september verkauf hausgrundstücks mietwohnung kläger namentlich benannte neue eigentümerin eintragung erwerberin grundbuch erfolgte februar kläger schriftsatz august gericht folgetag eingegangen klage zahlung nebst zinsen erhoben amtsgericht klage abgewiesen hiergegen eingelegte berufung kläger erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger zahlungsanspruch entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht lg berlin ge begründung wesentlichen ausgeführt etwaiger anspruch kläger erstattung schönheitsreparaturkostenpauschalen sei verjährt zusatzvereinbarung september ergebenden anspruch auszahlung miete enthaltenen schönheitsreparaturkostenpauschale falle mieterseitiger renovierung handele aufwendungsersatzanspruch sinne abs bgb gemäß abs bgb kurzen verjährung sechs monaten unterliege handele dagegen allgemeinen verjährungsregeln unterliegenden rückerstattungsanspruch wegen abgewohnten teils voraus entrichteten miete sinne abs satz bgb laute zusatzvereinbarung mieter anspruch auszahlung hierfür miete vorgesehenen betrages wortlaut nahe liege darin voraus entrichtete miete sinne abs satz bgb verstehen zahlungen willen parteien erkennbar für durchführung grundsätzlich vermieter obliegenden schönheitsreparaturen geleistet worden seien vermieter verwendung gelder freigestellt sollen sei bgb anwendbar geltend gemacht ersatz mieterseitiger aufwendungen mietsache mache rechtlich unterschied mieter tatsächlich entstandenen kosten ersetzt verlange kostendeckung schönheitsreparaturen ursprünglich vermieter entrichteten pauschalbetrag zurückverlange bgb gelte für etwa konkurrierende ansprüche geschäftsführung auftrag deliktsrecht bereicherungsrecht ferner drängen kläger auffassung abs bgb sei einschlägig mietverhältnis beendet worden sei neuen eigentümerin fortdauere beendigung mietverhältnisses sei rechtliche tatsächliche beendigung verstehen verjährungsfrist eintragung neuen eigentümerin grundbuch februar erfolgt sei august richtig geendet erst folgenden tag eingegangene klage verjährung mehr gemäß abs nr bgb hemmen können verjährungsfrist sei zwischenzeitlich bgb gehemmt schließlich verstoße berufung verjährung treu glauben ii beurteilung hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand feststellungen berufungsgerichts reichen etwaigen rückzahlungsanspruch kläger gemäß abs bgb verjährt anzusehen vorschrift verjähren ansprüche mieters ersatz aufwendungen sechs monaten be
  4719. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschränkte persönliche dienstbarkeit dingliches recht wirksam eigentümer belasteten grundstücks druck abschluss bestimmten vertrags ausgeübt fortführung senat urteil mai zr njw bgb ausübung unterlassungsanspruchs dienstbarkeit stellt jedoch gebot treu glauben unvereinbare unzulässige rechtsausübung dar berechtigte dingliche rechtsstellung durchsetzung inhaltlich unzulässiger vereinbarungen nutzt bgh urteil dezember zr olg schleswig lg kiel zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele für recht erkannt revision urteil zivilsenats schleswigholsteinischen oberlandesgerichts september kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag juni verkaufte klagende gemeinde bauunternehmer grundstück gemäß gemeindlichen bebauungsplan seniorenwohnanlage entstehen anlage öffentlich geförderten wohnungen teilgebieten begegnungsstätte teilgebiet frei finanzierten wohnungen teilgebieten bestehen käufer verpflichtete vertrag entsprechenden bebauung sowie frei finanzierten wohnungen personen nutzung überlassen lebensjahr vollendet interessenten veräu ßern vermieten betreuungsvertrag verein betreutes wohnen rechtsnachfolger abschließen grundstück sollten für teilgebiete beschränkte persönliche dienstbarkeiten wohnungsbesetzungsrechte interesse folgendem inhalt eingetragen teilgebieten befindlichen wohnungen dürfen personen lebensjahr vollendet nutzung überlassen teilgebieten befindlichen wohnungen dürfen personen genutzt gemeinde benannt benennung gilt erteilt für personen für gleichzeitig betreuungsvertrag gem anlage verein betreutes wohnen deren rechtsnachfolger abschließen bzw abgeschlossen kaufvertrag wurde vollzogen gemäß eintragungsbewilligungen bauunternehmers wurden beschränkte persönliche dienstbarkeiten für klägerin erworbenen grundstück eingetragen notariellem vertrag april kauften beklagten gleichen tage bauvertrag abgeschlossen bauunternehmer vermessendes trennstück größe ca seniorengerechtes eigenheim errichtet beklagten übernahmen kaufvertrag bauunternehmer gegenüber klägerin eingegangene verpflichtung grundstück interessenten veräußern vermieten weise nutzung überlassen bereit betreuungsvertrag abzuschließen sowie gunsten klägerin eingetragenen dienstbarkeiten klägerin forderte august beklagten betreuungsvertrag gemäß beigefügten muster abzuschließen weigerten zunächst schlossen vertrag jedoch ab nachdem antrag klägerin entscheidung landgerichts kiel märz verurteilt worden nutzung hauses unterlassen kündigten betreuungsvertrag allerdings juli wirkung august klägerin vollstreckte daraufhin urteil märz worauf beklagten vollstreckungsgegenklage erhoben erfolg landgericht kiel erklärte urteil dezember zwangsvollstreckung urteil märz für unzulässig führte neuen rechtsstreit geklärt müsse klägerin unterlassung nutzung grund kündigung betreuungsvertrags verlangen könne rechtsstreit klägerin beantragt beklagten unterlassung nutzung hauses verurteilen verhängung ordnungsgelds für fall zuwiderhandlung anzudrohen festzustellen beklagten nutzung objekts verboten soweit entsprechend wohnungsbesetzungsrecht benannt worden grund bestehenden betreuungsvertrags benannt gelten landgericht klage zeit unbegründet abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen senat zugelassen revision verfolgt klägerin anträge entscheidungsgründe berufungsgericht urteil schlha ff veröffentlicht worden verneint unterlassungsanspruch beklagten bgb dienstbarkeit sei allerdings sachenrechtlich wirksam bestellt worden klägerin könne dienstbarkeit dennoch unterlassung nutzung verlangen abschluss betreuungsvertrags ausgelöste benennungsfiktion kündigung fortbestehe bewilligung enthaltenen bestimmung benennung v
  4720. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz november prüfungsverfahren richters antragsteller berufungskläger revisionskläger land antragsgegner berufungsbeklagter revisionsbeklagter wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes november mündliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen für recht erkannt revision antragstellers urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober zurückgewiesen antragsteller trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht geschäftsjahr pensum für verfahren wohnungseigentumsgesetz abteilung ziff pensum für zivilprozeßsachen verkehrssachen abteilung pensum für sog sammelabteilung abteilung zuständig jahren wurde wege dienstaufsicht wiederholt stellungnahmen sog arbeitsresten verfahren gebeten äußerte hierzu zuletzt februar dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter bearbeitung verfahrens teilte präsident amtsgerichts beschwerdeführer august sei hinblick richterliche unabhängigkeit verwehrt antragsteller anzuweisen reihenfolge eingehenden verfahren bearbeiten verfahren vorrang zivilprozeßsachen hätten ablichtung schreibens übersandte antragsteller folgendem anschreiben anliegend übersende abschrift bescheides heutigen tage bitte kenntnisnahme anlaß vorliegenden beschwerde rechtsanwälte dr immer abteilung amtsgerichts arbeitsreste melden mußten direktor amtsgerichts über dienstliche belastung berichten lassen danach ergibt für zeitraum juli märz folgendes abteilung neueingänge verzeichnen entspricht eingängen jahr pensum ergibt zahl offenen verfahren gesunken somit verfahren darunter streitiges urteil bzw beschluß erledigt abteilung neue sachen eingegangen entspricht jahreseingangszahl woraus pensum errechnet bestand angestiegen geschäftsplanmäßiger richter insgesamt arbeitstagen vertreten nämlich juli september november februar märz april außerplanmäßige vertretungen für umfang arbeitstagen angefallen nämlich januar sowie februar juni abteilung arbeitsreste wovon älteste rest seit märz vorlag vgl anlage anerkennung einsatzes abteilung bleibt berücksichtigung zuständigkeit für abteilung angesichts insgesamt unterdurchschnittlichen belastung wiederholte arbeitsrestebildung abteilung für ebenso erklärungsbedürftig umstand daß sache sachstandsanfragen einsender juni juli erteilung zwischenantwort august erst richtig april mehr monaten über antrag januar erlaß einstweiligen anordnung juli hauptsache entschieden für stellungnahme hierzu wäre dankbar bitte geschäftszeichen hierauf antwortete antragsteller september folgt schreiben august august erhalten wäre dankbar vorbereitung stellungnahme kopie auswertung zählkartenstatistik für amtsgerichte für jahr überlassen könnten frage unterdurchschnittlichen belastung stellung nehmen können geschäftszeichen entnehmen daß disziplinare vorermittlungen disziplinarverfahren eingeleitet präsident amtsgerichts bat antragsteller oktober erbetene zahlenmaterial direktor amtsgerichts einzuholen veranlaßt verfügung stellen teilte ferner daß bersendung geschäftszahlen sämtlicher amtsgerichte für entbehrlich halte allein belastung antragstellers verhältnis übrigen richtern amtsgerichts ankomme november richtete präsident amtsgerichts folgendes empfangsbekenntnis zugestelltes schreiben antragsteller august zusammenhang wiederholten bildung arbeitsresten erbetene stellungnahme liegt bislang gehe davon daß interessierenden geschäftszahlen schreiben oktober angeboten direktor amtsgerichts abgefordert nachdem ende juli august abteilung je ende september abteilung abteilung arbeitsreste vgl anlage bitte nunmehr nachdrücklich ußerung disziplinarrechtliche vorermittlungen bislang eingeleitet antragsteller erhob dezember widerspruch bescheide august oktober november begründung führte wiederholten berichtsanforderungen verletzten richterliche unabhängigkeit erledigungsd
  4721. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar restschuldbefreiungssache ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts augsburg dezember kosten schuldners unzulässig verworfen antrag schuldners bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt gegenstandswert festgesetzt gründe gemäß abs satz nr zpo abs satz inso statthafte rechtsbeschwerde unzulässig zulässigkeitsgrund abs zpo eingreift rechtsbeschwerde aufgeworfene frage versagungsgrund verletzung mitwirkungspflichten abs nr inso minderung befriedigung gläubiger erfordert zwischenzeitlich geklärt senat beschluss januar ix zb nzi rn ff entschieden konkrete beeinträchtigung befriedigungsaussichten gläubiger erforderlich unrecht macht rechtsbeschwerde gesichtspunkt sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr fall zpo geltend fehle versagungsantrag gläubigers ausweislich niederschrift über schlusstermin vertreter gbr schlussverzeichnis nr gläubigerin geführt erschienen sachlage versagungsantrag ersichtlich deren namen gestellt vertretungsmacht gerügt wurde inso abs zpo soweit beschwerdegericht schuldner grob fahrlässige verletzung mitwirkungspflichten anlastet liegen verstöße prozessgrundrecht art abs gg willkürverbot art abs gg fehlt substantiierten darlegung schuldner infolge krankheit beachtung mitwirkungspflichten gehindert schuldner allgemeiner form erkrankung geltend gemacht hinweis depression notwendigkeit psychotherapeutischen behandlung vermag ansatzweise erklären warum beschwerdeführer praktisch durchgehend mitwirkungspflichten genügt ii antrag bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet satz zpo kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag augsburg entscheidung lg augsburg entscheidung'],['Soon']]
  4722. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz verfahren eröffnung insolvenzverfahrens nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo beschwerdegericht sofortige beschwerde eröffnungsbeschluss unzulässig verworfen hilfsweise deren begründetheit verneint rechtsbeschwerde zulässig hinsichtlich beider begründungen zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo dargelegt bgh beschluss märz ix zb lg landshut ag landshut ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr fischer märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts landshut juni kosten schuldners unzulässig verworfen gegenstandswert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt gründe antrag weiteren beteiligten märz insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet worden dagegen schuldner vertreten rechtsanwalt dr sofortige beschwerde eingelegt landgericht unzulässig verworfen rechtsanwalt dr erteilte verfahrensvollmacht we gen verstoßes verbot widerstreitende interessen vertreten abs brao nichtig sei sofortige beschwerde jedoch zulässig wäre wäre unbegründet zurückzuweisen rechtsbeschwerde begehrt schuldner weiterhin abweisung insol venzantrags hilfsweise zurückverweisung sache beschwerdegericht ii rechtsbeschwerde abs inso abs nr zpo statthaft jedoch unzulässig angefochtene entscheidung zwei selbstständig tragenden begründungen beruht kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde zulässig hinsichtlich beider begründungen zulässigkeitsvoraussetzungen abs zpo dargelegt bgh beschl september ix zb wm frage verstoß vertretungsverbot abs brao unwirksamkeit prozessvollmacht führt kommt grundsätzliche bedeutung vgl nr brao bgh urt märz zr njw abs brao einerseits olg oldenburg zmr olg brandenburg olg report andererseits olg saarbrücken olg report fortbestand prozessvollmacht anwalts zulassung entfallen bgh beschl januar iii zb bghz bestimmt umdrucks rn hinsichtlich hilfsbegründung vermag rechtsbeschwerde demgegenüber zulässigkeitsgründe aufzuzeigen angefochtene beschluss hilfsbegründung fehlenden begründetheit getragen obwohl landgericht sofortige beschwerde unzulässig verworfen grundsätzlich zulässigkeit rechtsmittels begründetheit prüfen beschwerdeverfahren gilt grundsatz abs zpo jedoch ausnahmslos sofortige beschwerde jedenfalls unbegründet zurückweisung weitergehenden folgen verwerfung stehen brigen interessen parteien beschwerdeführers beschwerdegegners entgegen unabhängig zulässigkeit sofortigen beschwerde sachentscheidung über ergehen olg köln njw zustimmender anmerkung gottwald njw kg njw olg hamm mdr bfh bstbl ii für sonderfall materielle rechtskraft erwachsenden beschwerdeentscheidung armenrechtsverfahren albers baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn fk inso schmerbach aufl rn hk zpo kayser rn münchkomm zpo lipp zpo aufl erg rn musielak ball zpo aufl rn stein jonas grunsky zpo aufl rn wieczorek schütze gerken zpo aufl rn zöller gummer zpo aufl rn thomas putzo reichold zpo aufl rn verwerfung sofortigen beschwerde eröffnungsbeschluss abs inso unzulässig zurückweisung unbegründet unterscheiden ergebnis einlegung sofortigen beschwerde aufschiebende wirkung inso abs zpo dabei bleibt rechtskraft beschwerdeentscheidung abs satz inso unabhängig davon begründet worden sofortige beschwerde unzulässig verworfen unbegründet zurückgewiesen jeweils folge eröffnungsbeschluss weiterhin bestand gilt insbesondere für zeitpunkt eröffnung abs nr inso möglichkeit beschwerdeentscheidung rechtsmittel einzulegen hängt entscheidungsformel ab erstbeschwerde unzulässig verworfen rechtsbeschwerde allge schon gesetzes wegen zulässig vorschrift abs satz zpo insoweit entsprechend anwendbar bgh beschl mai xii zb njw rr insolvenzsachen findet rechtsbeschwerde sowohl verwerfung statthaften sofortigen beschwerde unzulässig deren zurückweisung unbegründet statt inso eröffnungsbeschluss schließlich rechtskräftig rahmen insolvenzverfahrens etwa folgender prozesse wirksam anzusehen bghz bgh urt oktober iii zr zip unabhängig davon gründen schuldner eingelegten rechts
  4723. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmittteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwaltes anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo hinblick antragsschrift generalbundesanwaltes bemerkt senat daß landgericht zustehenden tatrichterlichen beurteilungsspielraum überschritten konkreten tatumständen handeln angeklagten täterschaftliches handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge lediglich beihilfe hierzu wertete beantragten nderung schuldspruchs besteht daher anlaß antrag steht verwerfung revision angeklagten beschluß abs stpo entgegen bghr stpo abs verwerfung beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen kutzer rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']]
  4724. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat landgericht festgestellte verletzung gebots zügiger verfahrenserledigung art abs satz mrk geänderten rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh großer senat für strafsachen beschluss januar gsst mehr gerecht werdenden weise kompensiert beschwert angeklagten wegen vergewaltigung wegen sexuellen missbrauchs widerstandsunfähigen person einbeziehung zahlreicher rechtskräftig verhängter einzelstrafen sechs jahren anstelle eigentlich verwirkten gesamtfreiheitsstrafe neun jahren acht monaten neun jahren sechs monaten verurteilt worden außerdem wurde früheren verurteilung ausgesprochene unterbringung sicherungsverwahrung aufrechterhalten neuen rechtsprechung entsprechende kompensation form anrechnung wäre angeklagte besser gestellt auszuschließen bereits vielfach wegen sexualmords nachteil mutter vorbestraft deswegen seit fünf jahre freiheit verbracht aussetzung strafrestes bewährung betracht kommt beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz athing kuckein solin stojanovi'],['Soon']]
  4725. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart richter dr drescher born für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter immobilien fonds gesellschaft bürgerlichen rechts künftig alt gbr geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts gesellschaft wurde jahr zweck gegründet grundstück erwerben wohnhaus tiefgarage errichten vermieten gesellschaftskapital rechnerisch anteile aufgeteilt beklagte zeichnete drei anteile beteiligungsquote entspricht objektfinanzierung gewährte hypothekenbank ag alt gbr jahr grundpfandrechtlich gesichertes darlehen höhe dm umgerechnet beklagte übernahm ausweislich notariellen urkunde november entsprechend beteiligungsquote persönliche haftung für grundschuld geschuldeten betrag entfallende haftungsbetrag dm umgerechnet zuzüglich zinsen angegeben ab jahre konnte darlehen alt gbr mehr ordnungsgemäß bedient sanierungsverhandlungen rechtsanwalt dr auftrag alt gbr rin hypothekenbank ag rechtsnachfolge ag künftig bank führte mündeten jahr angebot bank alt gbr zahlung darlehen entlassen umsetzung angebots scheiterte daran alt gbr lediglich betrag aufbringen konnte gesellschafter erforderlichen entfallenden nachschussbeträge leisteten beklagte zahlte beteiligungsquote entsprechenden berücksichtigung sanierungswilliger erreichbarer gesellschafter summe errechneten sanierungsanteil schreiben november kündigte bank betreuung verwaltung verwertung darlehens beauftragte gmbh darlehen stellte darlehensforderung sofortigen zahlung fällig initiative gesellschafters alt gbr ebenso beklagte entfallenden nachschuss angestrebten sanierung alt gbr höhe geleistet gründeten gesellschafter alt gbr wissen mitgesellschafter september gbr folgenden neu gbr zweck neu gbr deren geschäftsführung gesellschafter übertragen wurde gesellschaftsvertrags ankauf beitreibung darlehensforderung bank alt gbr nebst rechten pflichten sowie verkauf sowie gemeinschaftliche nutzung bewirtschaftung gesellschaftseigenen immobilien alt gbr neu gbr gelang weitere verhandlungen bank rechtsanwalt dr sebetrags nunmehr für führte herabsetzung ablö erreichen forderungskaufvertrag august september kaufte neu gbr darlehensforderung bank alt gbr nebst rückständiger zinsen verzugszinsen kosten einschließlich sämtlicher nebenrechte insbesondere rechte akzessorischen haftung gesellschafter erstrangigen grundschuld gesellschaftsgrundstück persönlichen schuldübernahme gesellschafter preis urkunde trat bank darlehensforderung einschließlich mitverkauften rechte neu gbr ab unterzeichnung forderungskaufvertrags kaufpreis aufgrund treuhandvertrags oktober oktober konto bank geleistet neu gbr alt gbr zahlung darlehensforderung voller höhe verlangt landgericht berlin zahlungstitel über nebst zinsen erwirkt urteil landgerichts berlin seit januar infolge rücknahme für gbr eingelegten berufung rechtskräftig verschiedenen weiteren verfahren neugbr außerdem gesellschafter alt gbr angehören analog hgb zahlung jeweiligen quotal entfallenden teilbetrags bank erworbenen darlehensforderung nebst zinsen kosten höhe anspruch genommen verfahren verlangt beklagten entsprechend beteiligungsquote zahlung zuzüglich verzugszinsen landgericht klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht urteil landgerichts höhe nebst zinsen zug zug aushändigung kopie urkunde über abtretung darlehensforderung bestätigt klage brigen abgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin vollständige wiederherstellung landgerichtlichen urteils verfolgt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht olg münchen zip begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte hafte gesellschafter alt gbr grundsätzlich analog hgb anteilig für dar
  4726. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln november soweit betrifft ausspruch über fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe sowie gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes beihilfe schweren räuberischen erpressung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen gerichtete sachrüge gestützte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fuhr angeklagte zwei tankstellenüberfällen fluchtfahrzeug weshalb fall ii gehilfe fall ii planung tat beteiligt mittäter verurteilt wurde verhängten einzelstrafen gericht jeweils strafrahmen abs stgb entnommen wobei fall ii neben allgemeinen milderungsgründen vertypten milderungsgrund beihilfe berücksichtigt berücksichtigung für angeklagten sprechenden umstände einzelstrafen zwei jahren drei monaten fall ii jahr neun monaten fall ii bestimmt fall ii urteilsgründe bestimmte einzelstrafe hält rechtlicher berprüfung stand strafrahmenbestimmung zweierlei hinsicht rechtsfehlerhaft ausführungen lassen erkennen landgericht bedacht beim zusammentreffen allgemeiner vertypter milderungsgründe zunächst prüfen allgemeinen milderungsgründe allein annahme minderschweren falls führen vertypten milderungsgründe für strafrahmenmilderung stgb verbraucht ständige rechtsprechung vgl senat beschluss november str bghr stgb minderschwerer fall gesamtwürdigung unvollständige angesichts landgericht festgestellten zahlreichen gunsten angeklagten sprechenden umstände schon für genommen schuldumfang schwerwiegenderen fall ii annahme minderschweren falles begründen konnten hätte annahme minderschweren falles fall ii bereits gleichzeitigen verbrauch vertypten milderungsgrundes aufgedrängt landgericht geprüft doppelte milderung strafrahmens wegen beihilfe betracht kommt gericht stgb übersehen durchaus schluss zulässt berücksichtigung vertypten strafmilderungsgrunds annahme minderschweren falles gelangt wäre kammer gemäß abs satz stgb zwingend vorgeschriebene strafrahmenmilderung gemäß abs stgb vorgenommen rechtsfehlerhaft doppelte milderung deshalb betracht gezogen aufgrund gewichtigen tatbeitrages angeklagten nähe täterschaft ergebe ua senat ausschließen tatrichter zutreffender gesamtwürdigung annahme minderschweren falls verbrauch vertypten strafmilderungsgrundes innerhalb gemäß abs satz abs stgb nochmals mildernden strafrahmens niedrigeren einzelstrafe gelangt wäre strafe deshalb neu zugemessen wegen wegfalls einzelstrafe fall ii gesamtfreiheitsstrafe bestand fischer appl krehl berger ott'],['Soon']]
  4727. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr beyer ball wiechers dr wolst richterin hermanns beschlossen urteil april rubrum dahin berichtigt daß mündlichen verhandlung erlaß urteils richter dr beyer vorsitzender richter ball wiechers dr wolst sowie richterin hermanns beteiligt gründe fehlen namens richters wiechers handelt offenbare unrichtigkeit amts wegen berichtigen abs zpo dr beyer ball dr wolst wiechers hermanns'],['Soon']]
  4728. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring mai beschlossen gemäß zpo entscheidungsgründe senatsbeschlusses april randnummer dahingehend berichtigt anstelle insolvenzverwalter gläubiger lauten vill gehrlein grupp fischer möhring'],['Soon']]
  4729. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge erinnerung kostenansatz strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen erinnerung verurteilten kostensansatz januar unbegründet zurückgewiesen verfahren über erinnerung gebührenfrei kosten erstattet ü antrag verurteilten erinnerung werten soweit kostenansatz richtet rechtsbehelf abs gkg zulässig jedoch unbegründet kostenbeamtin beim bundesgerichtshof verurteilte hinsichtlich rechnerischen richtigkeit abrede stellt abs satz abs gkg recht gebühr höhe für revisionsverfahren angesetzt mangels offenkundigen kostenbeamtin bekannten zahlungsunvermögens verurteilten widerstreitet kostenansatz gerichte ohnehin bindenden verwaltungsvorschrift abs kostvfg kostenansatz verurteilten nachteil entstehen namentlich aspekt resozialisierungsgebots interessen beitreibungsverfahren sachgerecht rechnung getragen vgl bverfg kammer beschluss juni bvr hinsichtlich verurteilte ohnehin anträge gestellt für maßnahmen zuge beitreibungsverfahrens besteht zuständigkeit senats senat entscheidet gemäß abs gvg besetzung fünf mitgliedern einschließlich vorsitzenden vgl bgh beschluss april str mwn basdorf könig raum schaal bellay'],['Soon']]
  4730. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren mai ehemann antragsgegner geboren januar november zugestellt worden beide parteien ehezeit juli oktober abs bgb versorgungsanrechte erworben beide beamten rechtliche versorgungsanwartschaften beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter ehemann darüber hinaus rentenanwartschaften gesetzlichen rentenversicherung bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte anwartschaften versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich geregelt wobei für beide parteien lediglich anwartschaften beim lbv berücksichtigt hiergegen gerichteten beschwerde lbv geltend gemacht daß antragsgegner darüber hinaus zusätzliche anwartschaften bfa vbl erworben einholung neuer auskünfte hinsichtlich parteien während ehezeit erworbenen versorgungsanwartschaften oberlandesgericht für beide parteien beamtenrechtliche versorgungsanwartschaften beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes festgestellt für ehefrau höhe monatlich ehemann zusätzlich rentenanwartschaften bfa höhe ehezeitli che anwartschaft sog versicherungsrente vbl vbls höhe monatlich ba dung amtsgerichts beschluß februar dahingehend abgeändert daß wege quasisplittings abs bgb lasten versorgungsanwartschaften ehemannes lbv neu einzurichtenden versicherungskonto ehefrau bfa rentenanwartschaften höhe ih oktober wege analogen quasisplittings abs vahrg lasten versorgung ehemannes vbl neu einzurichtenden versicherungskonto ehefrau bfa weitere rentenanwartschaften höhe lh oktober be gründet dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa vbl rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung entscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag ggf später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb parteien vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahren bzw erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragste
  4731. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter ball richterin hermanns sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts oldenburg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit gaspreiserhöhungen beklagten regionalen energieversorgungsunternehmen einseitig vorgenommen wurden kläger wurde beklagten sondertarif leitungsgebunden erdgas beliefert tarif erhöhte beklagte arbeitspreis september cent kwh cent kwh august cent kwh februar cent kwh jeweils zuzüglich mehrwertsteuer kläger beantragt festzustellen parteien geschlossenen gaslieferungsvertrag september beklagten geänderte gastarif insgesamt unbillig unwirksam amtsgericht klage abgewiesen landgericht dagegen gerichtete berufung klägers zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht lg oldenburg rde begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt feststellungsantrag sei zulässig kläger sei darauf beschränkt einrede unbilligen leistungsbestimmung rahmen rückforderungsprozesses geltend beklagten festgesetzten gaspreise unterlägen zumindest entsprechender anwendung abs bgb gerichtlichen billigkeitskontrolle leistungsbestimmungsrecht sinne bgb hätten parteien beklagten ausdrücklich eingeräumt gleichwohl ergebe avbgasv lieferverhältnis parteien anwendung finde handele kläger allgemeinen tarifkunden beklagten sondertarif abgeschlossen kläger rahmen tarifs grundlage allgemeinen anschluss versorgungspflicht jeweils öffentlich bekannt gemachten tarifen allgemeinen bedingungen versorgt hierbei stehe sondertarif endverbrauchern allgemeinheit gleicher weise verfügung allgemeine tarif formale bezeichnung sondertarif könne abweichenden rechtlichen einordnung führen preisanpassungsregelung avbgasv finde daher parteien direkt anwendung unabhängig davon seien bestimmungen avbgasv klägern sondertarifkunden vertragsverhältnis einbezogen worden regelungen avbgasv seien verhältnis parteien verordnung einzuordnen unterlägen inhaltskontrolle allein umstand einbeziehung leitbild entsprechenden verordnung vertragswerk mache allgemeinen vertragsbedingungen einseitig bestimmt worden seien davon ausginge läge jedenfalls weder benachteiligung kunden könne berraschungsklausel ausgegangen rahmen billigkeitsprüfung abs bgb sei anerkannt jedenfalls weitergabe gestiegenen bezugskosten tarifkunden grundsatz billigkeit entspreche vorliegend beklagte bezugskostensteigerungen umstrittenen preiserhöhungen grunde lägen dezidiert vorgetragen vorlage entsprechender wirtschaftsprüfungsberichte unabhängiger wirtschaftsprüfer nachgewiesen hierzu hätten kläger substantiiert dargelegt warum unterlagen aussagekräftig sollten weiteren unterlagen für erforderlich gehalten hätten pauschale bestreiten ermittelten ergebnisse sei zusammenhang daher beachtlich vorgelegten unterlagen belegten vorgenommenen preiserhöhungen september august februar eingetretenen bezugskostensteigerungen vollständig kunden weitergäben wes halb erhöhungen akzeptabel seien innerhalb beklagten abs bgb zuzubilligenden entscheidungsrahmens bewegten preiserhöhungen seien deshalb unbillig etwa bereits preiserhöhung geforderten tarife beklagten unbillig überhöht wären berprüfung tarife komme betracht insoweit einseitig bestimmte vereinbarte preise gehandelt bgb finde parteien vereinbarten anfangspreis unmittelbare anwendung ergebe september geltenden tarifen gehandelt vergangenheit beklagten einseitig vorgenommene preiserhöhungen zustande gekommen seien berprüfung früherer erhöhungen stehe entgegen kläger tarifen basierenden jahresabrechnungen unbeanstandet
  4732. [['bundesgerichtshof beschluss ars februar strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge anfragebeschluss strafsenats juli str strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs satz gvg beschlossen beabsichtigte entscheidung strafsenats widerspricht rechtsprechung strafsenats festhält gründe strafsenat bundesgerichtshofs über revision angeklagten entscheiden landgericht wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden verurteilung liegen laut anfragebeschluss strafsenats juli folgende tatrichterliche feststellungen zugrunde angeklagte begab mai pkw betäubungsmittellieferanten rotterdam gramm kokain wirkstoffgehalt mindestens kokainhydrochlorid erhielt ware sofort bezahlen müssen geld erst verkauf kokains bernahme nächsten lieferung übergeben lieferant baute kokain radkasten pkws angeklagten übergab anzahlung gewinn anteil weitere abverkauf bekommen angeklagte führte kokain deutschland verkaufte portionierung jeweili gen verkaufsmengen verschiedene abnehmer fall ii urteilsgründe mai fuhr angeklagte nachdem lieferanten gramm kokain bestellt erneut rotterdam übergab lieferanten verkaufserlös vorangegangenen lieferung erhielt anteil sowie bestellten gramm kokain wirkstoffgehalt mindestens kokainhydrochlorid rückkehr deutschland verkaufte eingeführte kokain portionierung verschiedene abnehmer fall ii urteilsgründe nachdem lieferant telefonat juni mitgeteilt über kokain verfüge begab angeklagte juni pkw letzten abverkäufen stammenden rotterdam übergab angeklagte lieferanten geld erhielt neben anteil gramm kokain mindestwirkstoffgehalt kokainhydrochlorid nachdem angeklagte niederlanden kommend grenze deutschland passiert wurde kontrolle unterzogen kokain aufgefunden sichergestellt wurde fall ii urteilsgründe strafsenat möchte schuldspruch angefochtenen urteils dahin ändern angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit drei fällen unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig auffassung objektiven ausführungshandlungen dreimaligen betäubungsmittelhandels überschnitten je teilakt fahrten rotterdam jeweils sowohl transport erlöses vorangegangenen lieferung lieferanten abholung neuen lieferung gedient hätten tateinheitlichen verknüpfung drei handelsgeschäfte stehe entgegen angeklagte einfuhr be täubungsmittel bundesrepublik jeweils tatbestand abs nr btmg strafrahmen freiheitsstrafe zwei jahren erfüllt gegenüber betäubungsmittelhandel geringer menge strafrahmen gemäß abs nr btmg freiheitsstrafe jahren jahr höhere mindeststrafe vorsehe ändere annähernden wertgleichheit beiden straftatbestände könne daher verklammerung drei einfuhrtaten handeltreiben betäubungsmitteln entgegenstehen demgemäß beabsichtigt strafsenat entscheiden infolge tateinheitlicher verknüpfung mehrerer bewertungseinheiten einheitliche tat unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verbindet mehrere deren verwirklichung vorgenommene einfuhren betäubungsmitteln geringer menge tat unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge hieran sieht jedoch beschluss senats februar str gehindert daher gemäß abs satz gvg angefragt geäußerten rechtsansicht festhält senat genannten entscheidung ausgeführt mehrere fälle handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge denen täter vorangegangene lieferung abholung nächsten lieferung bezahle jedenfalls tateinheit verknüpft täter betäubungsmittel jeweils handelszwecken bundesrepublik einführe schwerer wiegenden taten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge könnten minder schwere delikt handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit verklammert rechtsprechung hält fest senat gibt erwägen annahme strafsenats anfahrt rotterdam stelle identischen teilakt sowohl handeltreibens betäubungsmitteln vorangegangenen handeltreibens betäubungsmitteln abzuholenden lieferung dar zuletzt blick weitreichenden folgen beim strafklageverbrauch bgh beschl
  4733. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juli beschlossen beschwerde beklagten revision urteil zivilsenats thüringer oberla ndesgerichts jena april zugelassen abs zpo vorgenannte urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe kläger nimmt beklagten darlehensvertrag rückzahlung teilbetrages höhe anspruch juli gründeten parteien gesellschaft bürgerlichen rechts deren zweck erwerb verwaltung mehrerer grun dstücke notariellen kaufvertrag juli ver einbarten kaufpreis zahlte kläger mehreren teilzahlungen notaranderkonto mai unterzeichneten parteien darlehensvertrag wonach kläger beklagten darlehen höhe dm zinssatz gewährte kläger behauptet anlass für darlehen sei gemei nsame erwerb grundstücke beklagte fina nziellen mittel gehabt kaufpreisanteil bezahlen können beklagte vorgetragen kläger gezahlte kaufpreis sei einlage gesellschaft hilfsweise höhe aufrechnung anspruch ungerechtfe rtigter bereicherung erklärt landgericht darlehensrückzahlungsanspruch verneint klage abgewiesen beklagte erstmals berufungsverfahren einrede verjährung erhoben oberlandesgericht klage stattgegeben anspruch klägers darlehensrückzahlung mindestens höhe streitgegenständlichen bejaht verjährungseinrede sei beklagte präkludiert verjährungseintritt begründenden tatsachen streitig seien zugrundelegung vortrags bekla gten wäre rückzahlungsanspruch darlehensvertrag mai art abs satz abs satz egbgb ablauf dezember verjährt läge bestrittenen vortrag klägers beklagte juni barzahlung dm vorgenommen danach ende wege aufrechnung weitere tilgungsleistungen erb racht teilzahlungen hätte dreijährige verjährungsfrist gemäß art abs satz egbgb abs nr bgb jeweils erneut laufen begonnen beklagte tatsachen dargelegt nachlässigkeit abs satz nr zpo sprächen berufungsinstanz erstmals schluss mündlichen verhandlung eingereichten schriftsatz erklärte hilfsaufrechnung sei verspätet sei gegenstand berufungserwiderung zumindest pauschale bezugnahme ersti nstanzliche vorbringen gefehlt oberlandesgericht revision zugelassen hiergegen wendet beklagte nichtzulassungsbeschwerde ii beschwerde erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angegriffenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht angefochtene entscheidung verletzt anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg zulassung revision beschwerde meint geboten soweit berufungsgericht voraussetzungen kläger geltend gemachten darlehensrückzahlungsanspruchs bejaht näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen revision sicherung einheitlichen rech tsprechung gemäß abs satz nr alt zpo zuzulassen berufungsgericht verletzung rechtlichen gehörs eklagten verjährungseinrede erklärte hilfsaufrec hnung wegen verspätung berücksichtigt berufungsgericht hätte vorbringen beklagten verjährung gemäß abs satz nr zpo zulassen müssen aa vorschrift neue angriffs verteidigungsmittel zuzulassen gesichtspunkt betreffen ericht ersten rechtszuges erkennbar übersehen für unerheblich gehalten worden parteien müssen fall gelegenheit erhalten gegenüber auffassung erstinstanzlichen erichts abweichende rechtliche beurteilung berufungsgericht einzustellen deshalb erforderlich gewordene neue angriffs verteidigungsmittel vorzubringen hierbei gegenrechte handeln deren geltendmachung partei erst hinblick neuen gesichtspunkt für notwendig erachtet darauf möglich wäre gegenrecht schon erster instanz vorzubringen kommt parteien sollen gezwungen erster instanz vorsorglich angriffs verteidigungsmittel vorzutragen standpunkt erstinstanzlichen gerichts erken nbar unerheblich allerdings findet abs satz nr zpo weiteren ungeschriebenen voraussetzung anwendung objektiv fehlerhafte rechtsansicht gerichts erstinstanzl ichen sachvortrag partei beeinflusst daher de swegen verfahrensfehler gegeben wäre mitursächlich dafür geworden parteivorbringen berufu
  4734. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bandenmäßiger geldfälschung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen beschluss senats januar wegen offensichtlichen schreibversehens dahin berichtigt absatz randnummer zeile gründe statt geldwäsche heißen geldfälschung nack wahl jäger graf sander'],['Soon']]
  4735. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dortmund november maßgabe unbegründet verworfen fällen tateinheitliche verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen entfällt brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4736. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zr rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr bergmann für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt transportversicherer gmbh braunschweig folgenden versicherungsnehmerin beklagte deutsche post ag wegen verlustes mehrerer für ausland frankreich bestimmter paketsendungen abgetretenem übergegangenem recht versicherungsnehmerin schadensersatz anspruch versicherungsnehmerin beauftragt beklagte regelmäßig beförderung paketsendungen schwesterfirma frankreich zeit märz september gerieten insgesamt zehn versicherungsnehmerin beklagten beförderung frankreich übergebenen paketsendungen entweder teilweise vollständig verlust beklag te versicherungsnehmerin für gemeldeten transportverlust schadensersatz dm geleistet klägerin auffassung vertreten beklagte hafte unbeschränkt könne erfolg haftungsbegrenzungen allgemeinen geschäftsbedingungen berufen grobes organisationsverschulden anzulasten sei ebensowenig könne beklagte haftungsbeschränkungen weltpostvertrages berufen unmittelbar verhältnis beklagten kunden regele übrigen komme weltpostvertrag briefsendungen anwendung klägerin beantragt beklagte verurteilen dm nebst zinsen zahlen beklagte entgegengetreten gemeint haftung über geleisteten zahlungen dm je schadensfall hinaus lediglich kulanz erfolgt seien anerkennung schadensfälle bedeuteten sei bestimmungen weltpostvertrages haftungsregime cmr verdränge ausgeschlossen landgericht beklagte ausnahme teils geltend gemachten zinsforderung antragsgemäß verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht über geleisteten zahlungen hinausgehenden schadensersatzanspruch klägerin verneint begründung ausgeführt beklagte könne haftungsbeschränkung gemäß art abs seouler postpaketübereinkommens september bgbl ii pp� berufen gesetz verträgen september weltpostvereins august bgbl ii wpvg innerdeutsches recht transformiert worden sei haftungsregime cmr streitfall einschlägig wäre komme gemäß art abs cmr grenzüberschreitenden postverkehr regeln bereinkommen weltpostvereins anwendung bereinkommen insoweit vorrang genössen bestimmungen weltpostvertrages regelten verhältnis nationalen postverwaltungen untereinander rechtsverhältnis postverwaltungen endverbraucher beklagte nehme gemäß art abs satz wpvg rechte pflichten für bundesrepublik deutschland wahr für postverwaltungen sowohl verhält nis endkunden verhältnis postverwaltungen postpaketübereinkommen ergäben parteien sei frachtbeförderungsvertrag grundsätzen postpaketübereinkommens september zustande gekommen beklagte versicherungsnehmerin übernommenen pakete wege kartenschlusses französische postverwaltung la poste übergeben beklagte unstreitig innerhalb haftungshöchstgrenzen entsprechend postpaketübereinkommen entschädigungen geleistet seien verlusten entstandenen ansprüche versicherungsnehmerin erfüllung abs bgb untergegangen ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht versicherungsnehmerin erteilten paketbeförderungsaufträge recht bestimmungen postpaketübereinkommens einschließlich dortigen regelungen über haftungsbeschränkung angewendet klägerin daher über geleisteten zahlungen hinausgehenden schadensersatzansprüche zuerkannt haftung beklagten beförderung postpaketen ausland bestimmt für jahr eingetretenen verluste ausschließlich postpaketübereinkommen geregelten haftungsbeschränkungen für postverkehr ausland findet postgesetz insoweit anwendung völkerrechtliche verträge deren durchführung ergangenen gesetze rechtsverordnungen bestimmen bestimmungen zäh len weltpostvertrag
  4737. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vi zr mai rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizepräsidentin dr müller richterin diederichsen richter pauge stöhr richterin pentz beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg september zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo frage bindungswirkung entsprechender anwendung sgb für vergleich vergleich beruhenden rentenbescheid anzunehmen kommt streitfall zivilrechtliche frage schädigung geltend gemachten schaden kausalzusammenhang besteht bindungswirkung sgb umfasst allgemeine meinung vgl wannagat eichenhofer sgb lieferung märz kap sgb rn nehls hauck noftz sgb lieferung rn kasseler kommentar kater ergänzungslieferung sgb rn ff geigel plagemann haftpflichtprozess aufl kap rn weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert müller diederichsen stöhr pauge pentz vorinstanzen lg dessau roßlau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  4738. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung november denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof hubert dr schäfer beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung september rechtsanwalt verteidiger angeklagten kl verhandlung september rechtsanwalt vertreter nebenklägerin verhandlung september justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten kl urteil landgerichts verden juli soweit betrifft schuldspruch dahin geändert angeklagte geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel besonders schwerer vergewaltigung schwerer vergewaltigung acht rechtlich zusammentreffenden fällen vergewaltigung sechs rechtlich zusammentreffenden fällen sexueller nötigung neun rechtlich zusammentreffenden fällen nötigung geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel sexueller nötigung rechtlich zusammentreffenden fällen schweren menschenhandels sowie verabredung schweren menschenhandel sexuellen nötigung schuldig weitergehende revision angeklagten kl revision angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten kl wegen geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel besonders schwerer vergewaltigung schwerer vergewaltigung acht rechtlich zusammentreffenden fällen vergewaltigung sechs rechtlich zusammentreffenden fällen sexueller nötigung zehn rechtlich zusammentreffenden fällen tat nachteil nebenklägerin wegen geiselnahme tateinheit schwe rem menschenhandel sexueller nötigung rechtlich zusammentreffenden fällen tat nachteil nebenklägerin wegen schweren menschenhandels tat nachteil nebenklägerin eg wegen verabredung schweren menschenhandel sexuellen nötigung tat nachteil zeugin gesamtfreiheitsstrafe jahren verur teilt sicherungsverwahrung angeordnet angeklagten wegen geiselnahme tateinheit schwerem menschenhandel tat nachteil nebenklägerin wegen geiselnahme tatein heit schwerem menschenhandel vergewaltigung neun rechtlich zusammentreffenden fällen sexueller nötigung rechtlich zusammentreffenden fällen tat nachteil nebenklägerin wegen schweren menschenhandels tat nachteil nebenklägerin eg wegen verabredung schwerem menschenhandel sexuellen nötigung tat nachteil zeugin gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren sechs monaten verurteilt brigen beide angeklagte freigesprochen adhäsionsverfahren angeklagten verurteilt gesamtschuldner nebenklägerin schmerzensgeld höhe nebst zinsen nebenklägerin eg schmerzensgeld höhe nebst zinsen zahlen angeklagten kl darüber hinaus zahlung schmerzensgeldes höhe nebst zinsen nebenklägerin verurteilt schließlich ersatzpflicht angeklagten bezüglich weiterer materieller immaterieller schäden nebenklägerinnen festgestellt beide angeklagten rügen revisionen verletzung materiellen rechts angeklagte kl erhebt darüber hinaus verfahrensrüge beanstandet adhäsionsverfahren getroffene kostenentscheidung rechtsmittel führt sachrüge geringfügigen nderung betreffenden schuldspruchs brigen erfolg revision angeklagten insgesamt unbe gründet landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagten planten angeklagten errichte ten einfamilienhaus bordell betreiben nachdem bemühungen prostituierte anzuwerben fehlgeschlagen kamen überein jeweils vorwand junge frauen haus locken sollten angeklagten kl überwältigt schlafzimmer obergeschoss ge bracht gefesselt einsatz nötigungsmitteln darunter drohung tode langandauernden freiheitsentziehung sollten sodann prostitution zugeführt ausführung plans nahmen zunächst vorspiegelung angebots aushilfstätigkeit nebenklägerin angeklagte kontakt brachte haus entfernte überwältigte angeklagte kl einsatz gewalt fol gezeit wurde willen festgehalten angeklagte kl wickelte gesamten körper nebenk
  4739. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stpo abs juni geltenden fassung rvg vv nr juni geltenden fassung dinglichen arrest abs stpo af gegenstandswert für zusätzliche verfahrensgebühr nr vv rvg af ausgehend sichernden anspruch gemäß abs satz rvg verbindung abs nr gkg zpo schätzen maßgebend dabei wirtschaftliche interesse betroffenen abwehr arrestforderung wobei konkrete wirtschaftliche situation blick nehmen beträge deren durchsetzbarkeit ernstlich betracht kommt deshalb eher fiktiven charakter bleiben unberücksichtigt für wertberechnung gemäß abs rvg maßgebliche interesse betroffenen abwehr arrests geht vermögenswerte vorhanden wege arrestvollziehung zugegriffen entscheidend dabei zeitpunkt anwalt gegebenenfalls beratend tätig bgh urteil november iii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen pohl dr böttcher für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai zurückgewiesen kläger kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte land gesetz über entschädigung für strafverfolgungsmaßnahmen streg erstattung rechtsanwaltskosten anspruch zusammenhang vollzug dinglichen arrests entstanden beschuldigter staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren wegen verdachts beihilfe steuerhinterziehung beschluss april ordnete amtsgericht sicherung verletzten straftat erwachsenen ansprüche sowie sicherung staatlicher ansprüche verfall wertersatzes dinglichen arrest höhe vermögen klägers abs abs stpo abs satz abs stgb jeweils juni geltenden fassung folgenden af arrest wurde april vollzogen august kontenpfändung höhe august pfändung beweglicher sachen höhe april legte verteidiger klägers beschwerde arrestbeschluss begründete maßnahme unverhältnismäßig sei pfändungsfreigrenzen beachtet worden seien kläger vermögenslos sei antrag generalstaatsanwaltschaft hob amtsgericht arrestbeschluss august ermittlungsverfahren kläger wurde märz gemäß abs stpo eingestellt beschluss juni stellte amtsgericht fest kläger für vollzogenen dinglichen arrest april zeit april august entschädigen antrag klägers grundlage gegenstandswerts für arrestverfahren für entschädigungsverfahren jeweils verfahrensgebühr nr vv rvg juni geltenden fassung folgenden af erstatten insgesamt bewilligte generalstaatsanwaltschaft bescheid februar strafverfolgungsentschädigung ersatz rechtsanwaltskosten höhe für arrestverfahren für entschädigungsverfahren gerichteten klage kläger geltend gemacht bemessung gegenstandswerts für arrestverfahren sei sichernden hauptanspruch höhe auszugehen abschlag zwei dritteln vorzunehmen sei wert ergebe gemäß nr vv rvg af betrage gebührenanspruch zuzüglich postentgeltpauschale umsatzsteuer beklagte bezahlt gegenstandswert für entschädigungsverfahren belaufe geschäftsgebühr gemäß nr vv rvg zuzüglich postentgeltpauschale umsatzsteuer hierauf beklagte bezahlt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen revision zugelassen entscheidungsgründen ausgeführt revision gemäß abs satz nr zpo zugelassen frage festsetzung gegenstandswerts für gebühr nr vv rvg af rechtsprechung oberlandesgerichte hamm münchen stuttgart abweiche revision verfolgt kläger begehren korrigierter berücksichtigung erhaltenen zahlungen entscheidungsgründe revision klägers erfolg auffassung berufungsgerichts steht kläger abs streg über bereits gezahlten hinaus weitergehender anspruch ersatz anwaltskosten streg getroffene grundentscheidung amtsgerichts juni stelle hinreichende grundlage für erstattung rechtsanwaltskosten zusammenhang abwehr arrests dar entscheidung nehme bezug vollzogenen dinglichen arrest beschränke ersatz für erlittene strafverfolgungsmaßnahmen kosten kläger allein vollzug arrests ent
  4740. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo nr beabsichtigten revision einheitlicher vertraglicher anspruch verfolgt anspruch versicherungsleistungen hausratversicherung brand kommt für nr egzpo maßgeblichen wert beschwerdegegenstandes höhe gesamtbetrages beabsichtigten revisionsverfahren verfolgt mögliche selbständigkeit einzelnen entschädigungspositionen kommt für teilzulassung revision für wert beschwerdegegenstandes bgh beschluss november iv zr olg karlsruhe lg mannheim iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt felsch dr franke november beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august zugelassen soweit anspruch zahlung versicherungsleistungen für schadensposition sauna zubehör abgewiesen worden brigen beschwerde zurückgewiesen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens soweit erfolg geblieben insoweit beträgt wert beschwerdegegenstandes für gerichtskosten für außergerichtlichen kosten maßgabe verhältnis beklagten höhe anzusetzen gründe klägerin nimmt beklagte gehaltenen hausratversicherung entschädigung anspruch nachdem ehemann gehörende hausrat brand wohnhauses vollständig zerstört wurde versicherungsvertrag liegen allgemeinen hausratversicherungsbedingungen vhb zugrunde vorgerichtlich zahlte beklagte entschädigung höhe landgericht klage zahlung weiterer nebst zinsen abgewiesen klägerin versicherung hausrats neuwert nachgewiesen berufung klägerin berufungsgericht weitere zugesprochen weitergehende rechtsmittel jedoch zurückgewiesen revision zugelassen beabsichtigten revision klägerin klagebegehren umfang abweisung berufungsgericht weiterverfolgen ii nichtzulassungsbeschwerde klägerin zulässig zpo wertgrenze nr egzpo überschritten steht entgegen klägerin beabsichtigten revision weiterverfolgte anspruch entschädigungsleistung einzelpositionen entsprechend brand vernichteten hausratgegenständen zusammensetzt für genommen wertgrenze übersteigen für wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo beschwer berufungsurteil wert beschwerdegegenstandes beabsichtigten revisionsverfahren maßgebend dabei wertberechnung allgemeinen grundsätzen ff zpo vorzunehmen bgh beschlüsse september iv zr njw ii november vi zr njw rr ii juni zr njw ii nichtzulassungsbeschwerde demnach zulässig begehren wenigstens höhe verfolgt musielak ball zpo aufl rdn umgekehrt rechtsmittel unzulässig berufungsurteil beschwerdeführer mehr beschwert rechtsschutzbegehren revision geringeren wertgrenze bleibenden teil verfolgen musielak ball aao dabei wirkt wertgrenze zugangsbeschränkung allein für nichtzulassungsbeschwerde beschwer mehr unbeschränkt eingelegt teilzulassung revision ebenso zulässig zulassung beschränkung wertgrenze nr egzpo insoweit erreicht vgl bgh beschluss juni aao ii musielak ball aao piekenbrock schulze jz wortlaut nr satz egzpo ergibt wert revision geltend machenden beschwer dabei rechtsmittelführer beabsichtigten revisionsantrag festgelegt bgh beschluss juni aao ii hüßtege thomas putzo zpo aufl egzpo rdn maßgeblich ursprünglich geltend gemachte klagebegehren prozessuale anspruch soweit beabsichtigten revision verfolgt vgl bgh urteil november ix zr njw rr für rechtsmittel berufung streitgegenstand bildende anspruch bundesgerichtshof ständiger rechtsprechung klageantrag bestimmt klagegrund tatsächlichen lebensvorgang begehrte rechtsfolge hergeleitet bgh urteil november aao vgl bghz klägerin rechtsstreit geltend gemachte entschädigungsanspruch einheitlicher prozessualer anspruch beiden tatsacheninstanzen zahlung geldsumme begehrt deren rechtliche grundlage grunde einheitliche teilbare vertragliche entschädigungsanspruch versicherungsfall hausratversicherung beklagte danach bedingungsgemäß für klägerin eingetretenen versicherungsfall ersatz leisten für wert beschwer demnach gesamtbetrag abzustellen klagebegehren gerichtlich geltend gemacht worden revision verfolgt beträgt mögliche selbständigkeit einzelpositionen hinreich
  4741. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc gläubiger verwirkt rechtskräftig ausgeurteilten zahlungsanspruch allein dadurch über zeitraum jahren vollstreckungsversuch unternimmt herausgabe vollstreckungstitels mehreren titelschuldnern bgh urteil oktober xii zr olg hamburg lg hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr klinkhammer weber monecke schilling dr nedden boeger guhling für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folgenden gläubigerin erwirkte gewerbliche vermieterin jahren insgesamt fünf vollstreckungstitel urteile kostenfestsetzungsbeschlüsse kläger folgenden schuldner mitmieter forderungen teilweise befriedigt weitere zahlungen streitig schuldner vollständige tilgung schuldtitel behauptet verfüge jedoch über unterlagen belege fraglichen zeitraum mehr bereits vernichtet seien bank mehr reproduziert könnten letzte vollstreckungsversuch form wohnungsdurchsuchung april stattgefunden danach ruhte angelegenheit gläubigerin jahr inkassounternehmen einziehung forderung beauftragte klage schuldner unzulässigerklärung zwangsvollstreckung herausgabe titel verlangt landgericht klage stattgegeben titulierten ansprüche verwirkt seien oberlandesgericht berufung gläubigerin zurückgewiesen hiergegen richtet deren senat zugelassene revision entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt titulierten ansprüche seien verwirkt gläubigerin forderung über langen zeitraum jahren geltend gemacht außerdem erforderliche umstandsmoment sei darin verwirklicht schuldner darauf eingerichtet gesamten umständen darauf einrichten dürfen gläubigerin rechte titeln mehr geltend schuldner sei ablauf etwa jahren zeitpunkt inkassobüro jahr gemeldet mehr lage behauptete erfüllung streitgegenständlichen forderung beweisen sämtliche schriftlichen beweismittel stünden mehr verfügung nachdem zehnjährigen aufbewahrungsfristen abgelaufen seien fehlende sicherung belegen nachweis erfüllung stelle berechtigte vertrauensdisposition schuldners dar letzte vollstreckungsversuch mehr zehn jahre zurückliege jedenfalls gläubigerin schuldner innerhalb zehn jahre darauf hinweisen müssen auffassung titulierten ansprüche vollständig erfüllt seien daher vollstreckungsmaßnahmen rechnen müsse ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs rechtsgedanke verwirkung miet pachtrecht gilt unterfall unzulässigen rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen verhaltens danach recht verwirkt berechtigte längere zeit hindurch geltend gemacht verpflichtete darauf eingerichtet gesamten verhalten berechtigten darauf einrichten durfte recht zukunft geltend annahme verwirkung setzt somit neben zeitablauf vorliegen besonderer vertrauen verpflichteten begründender umstände voraus verwirkung vorliegt richtet letztlich tatrichter festzustellenden würdigenden umständen einzelfalles senatsurteile november xii zr njw januar xii zr nzm rn mwn ablauf jahren während titel vollstreckt wurden ausreichend lange zeitspanne darstellt anspruchsverwirkung grundsätzlich betracht kommt ergebnis ebenso dahinstehen frage schuldner vertrauensdisposition getroffen belege vorbringen bereits jahr steuerberater vernichtet worden bank reproduzieren ließ bevor gelöscht wurden jedenfalls oberlandesgericht annahme gefolgt schuldner gesamten umständen darauf einrichten dürfen gläubigerin rechte titeln mehr geltend rechtsgedanken verwirkung kommt erster linie verhalten berechtigten verwirkung illoyal verspätete geltendmachung rechten gegenüber verpflichteten ausgeschlossen dabei verhalten berechtigten objektiven gesichtspunkten beurte
  4742. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln märz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen versuchten schweren bandendiebstahls verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen schweren bandendiebstahls fällen wobei zwei fällen beim versuch blieb schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgründe prozessökonomischen gründen eingestellt schuldspruch entsprechend geändert bislang insoweit getroffenen feststellungen versuchsstrafbarkeit belegen brigen berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe bleibt teilweisen einstellung verfahrens unberührt hinblick verbliebenen einzelstrafen schließt senat wegfall verurteilung versuchsfall ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte appl franke ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  4743. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richter bundesgerichtshof dr bode vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr appl bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts marburg juni verworfen staatskasse kosten rechtsmittels sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht tatzeit jährige angeklagte wegen diebstahls zwei fällen wohnungseinbruchsdiebstahls versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen jugendstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde angeklagten überdies fahrerlaubnis entzogen sperrfrist zwölf monaten für neuerteilung festgesetzt sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten ergebnis unbegründet rüge landgericht fall urteilsgründe angeklagte rechtsfehlerhaft wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln verurteilt unbegründet insoweit unverändert zugelassenen anklage februar wurde angeklagten tat last gelegt frühjahr kg speed amphetamin unerlaubt handel getrieben tat wurde weiteres handeltreiben kg speed vorgeworfen tat handeltreiben kg speed beisichführen geladenen schreckschußpistole baseballschlägers letztgenannte rauschgiftmenge sowie beiden waffen wurden oktober festnahme angeklagten deren pkw sichergestellt hauptverhandlung ließ feststellungen landgerichts ua angeklagte dahin fall kg amphetamin gesondert verfolgten weitergabe bekannten erhalten halbes kilogramm für abgezweigt kg gestreckte restmenge sei festnahme sichergestellt worden daß fällen anklage wirkstoffmenge gehandelt anklagevorwurf fall beruhe mißverständnis protokollierung geständnisses polizeilichen vernehmung tat angeklagte handeltreiben weiteren menge kg amphetamin gegeben vielmehr kg transportiert protokoll hauptverhandlung juni landgericht daraufhin anklagepunkte antrag staatsanwaltschaft gemäß abs stpo eingestellt xiv wiedereinbeziehung erfolgt entsprechender antrag gestellt worden sachlage sachrüge gestützte revision begründet landgericht sei aufgrund fehlerhaften beweiswürdigung ansicht gelangt sei angeklagten widerlegen daß festnahme fahrzeug aufgefundenen gen daß festnahme fahrzeug aufgefundenen waffen gewußt schon unklar tatsächlich verfahrensbeschränkung gemäß abs stpo erfolgen erfolgt generalbundesanwalt hauptverhandlung senat vorgetragen tatsächlich teileinstellung gemäß abs stpo vorgenommen wurde hierfür spricht namentlich umstand daß urteil wiedergegebenen einlassung angeklagten anhaltspunkt dafür ergibt angeklagte tat könne landgericht selbständige tat angesehen worden antragserfordernis abs stpo genügt tatrichter ursprünglich selbständige tat angeklagte handlung ergebnis beweisaufnahme unselbständigen teilakt tat angesehen antragsgemäße verfahrensbeschränkung fall gemäß abs stpo erfolgte ergriff beschränkung tatteil insgesamt daher mögliche qualifikation wäre daher jedenfalls zulässig qualifizierenden umstände antragsgemäß ausgeschiedenen tat rechtlichen beurteilung abgeurteilten tat heranzuziehen umstände gerade festgestellt worden landgericht somit grundlage verfahrensstandes zeitpunkt urteilsfällung gehalten über frage bewaffnung angeklagten tat entscheiden einwände revision ausführungen urteils beweiswürdigung hinsichtlich ausgeschiedenen verfahrensstoffs verfehlen daher revisionsverfahren gegenstand dahinstehen insoweit überflüssigen möglicherweise nachträglichen begründung verfahrensbeschränkung eingefügten ausführungen unwiderleglichkeit einlassung angeklagten ua revision gerügten rechtsfehler enthalten berprüfung revisionsgericht entzogen teil anklagevorwurfs
  4744. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade juli schuldspruch dahin geändert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen sexuellen missbrauchs kindern vier fällen schuldig ausspruch über einzelstrafen drei fällen sexuellen missbrauchs nachteil nebenklägerin jeweils einführen kerze randbereich anus über gesamtstrafe aufgehoben jedoch bleiben jeweils zugehörigen feststellungen aufrecht erhalten ausspruch über anordnung sicherungsverwahrung zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch ent standenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen angeklagte nebenklägerin rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen sowie sexuellen missbrauchs kindern vier fällen davon drei fällen tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet weiteren tatvorwürfen freigesprochen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch hält sachlichrechtlicher nachprüfung stand soweit landgericht angeklagten drei fällen sexuellen miss brauchs nachteil nebenklägerin jeweils einführen kerze randbereich anus jeweils wegen tateinheitlich begangenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen abs nr stgb verurteilt feststellungen belegen nebenklägerin angeklagten bereits zeitpunkt taten erziehung ausbildung betreuung lebensführung anvertraut anforderungen abs nr stgb erfüllendes anvertrautsein setzt persönlichen allgemein menschlichen bereich erfassendes abhängigkeitsverhältnis jugendlichen betreuer sinne berordnung voraus bgh beschluss april str bghst entscheidend konkreten umständen verantwortungsverhältnis besteht kraft täter recht pflicht obliegen lebensführung jugendlichen geistig sittliche entwicklung überwachen leiten bgh beschluss juni str nstz derartiges obhutsverhältnis urteilsgründen für tatzeit märz entnehmen danach nebenklägerin oft zeugin angeklagten besuch kümmerte machte wäsche half hausarbeiten allein umstände genügen jedoch berücksichtigung alters nebenklägerin begründung schutzzweck abs nr stgb entsprechenden abhängigkeitsverhältnisses entstand vielmehr erst pfingsten nebenklägerin ganz zeugin angeklagten lebte nunmehr erziehung kümmerte mithin norm unterfallenden pflichtenkreis tatsächlich übernahm vgl bgh beschluss januar str bghst urteil november str bghst senat schließt neuen hauptverhandlung feststellungen getroffen könnten bereits für märz obhutsverhältnis dargelegten sinne belegen ändert deshalb entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch ab stpo steht entgegen angeklagte hätte alleinigen vorwurf sexuellen missbrauchs kindern wirksamer geschehen verteidigen können wegfall landgericht angenommenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen genannten fällen führt aufhebung jeweiligen einzelfreiheitsstrafen landgericht ausdrücklich tateinheitliche verwirklichung delikts strafschärfend berücksichtigt aufgrund wegfalls drei einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe bestand zugehörigen strafzumessungstatsachen allerdings aufgezeigten rechtsfehler berührt können deshalb bestehen bleiben ergänzende feststellungen neue tatgericht bisherigen widersprechen zulässig abs abs satz stgb af gestützte anordnung sicherungsverwahrung begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen bedenken generalbundesanwalt antragsschrift hierzu ausgeführt begründung hangs kammer gesamtwürdigung persönlichkeit angeklagte
  4745. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo maßgabe abs stpo unbegründet verworfen daß fall ii urteilsgründe tateinheitliche verurteilung wegen sexueller nötigung entfällt vgl antragsschrift generalbundesanwalts april beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenklägern entstandenen notwendigen auslagen tragen basdorf brause häger raum schaal'],['Soon']]
  4746. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß stpo beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehör lage erlass senatsentscheidung juni zurückzuversetzen kosten verworfen gründe rechtliche gehör verurteilten verletzt begründung antrags ergibt letztlich gar gehörsverstoß geltend fehlerhafte anwendung abs satz stpo beanstandet verkennt senat trotz unzulässigkeit verfahrensrügen ergänzend inhaltlichen prüfung unterzogen sache für durchgreifend erachtet tatsächlich rügt somit senat entscheidungsrelevanten sachvortrag unbeachtet gelassen hätte vielmehr macht geltend beschluss senats juni beruhe falscher rechtsanwendung verfahren stpo indessen beanstanden antrag erweist daher schon unzulässig becker miebach sost scheible lienen hubert'],['Soon']]
  4747. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein vill november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig zpo sache bleibt jedoch erfolg unzulässig verstoß art abs gg verletzung weiterer grundrechte gestützte rüge oberlandesgericht berufungsvorbringen klägers kenntnis genommen kläger gehörsverstoß pauschal behauptet gebotene substantiierung versäumt konkrete sachvortrag berücksichtigt worden sachlage geprüft berufungsgericht grundlage übergangen gerügten vorbrin gens rechtsstandpunkt entscheidung hätte gelangen können vergeblich wendet nichtzulassungsbeschwerde annahme vordergerichte klägerseite beklagten anwaltsvertrag zustande gekommen vordergerichte aufgrund tatrichterlicher würdigung parteivorbringens feststellung gelangt parteien anwaltsvertrag geschlossen dabei gerichte zutreffend maßgeblich inhalt schriftlichen vereinbarungen gestützt kläger insoweit erhobenen zulassungsgründe stellen tatsächlichen feststellungen berufungsgerichts inhalt beklagten übernommenen beratungspflichten frage abweisung hilfsantrages honorarrückzahlung macht nichtzulassungsbeschwerde durchgreifenden zahlungsgrund geltend nichtzulassungsbeschwerde lässt entscheidenden punkt außer betracht klägerseite ursprünglichen vertraglichen vergütungsanspruch vergleichswege begründete honorarforderung beklagten zahlung geleistet beurteilung vergleich etwa wegen gesetzesverstoßes bgb nichtig weiteres gültigkeitsmängel zurückgegriffen vergleich aufgehobenen vertraglichen vereinbarung anhafteten bghz bgh urteil april viii zr njw auseinandersetzung tragenden gesichtspunkt lässt nichtzulassungsbeschwerde vermissen abweisung beklagte gerichteten klage ebenfalls durchgreifenden zulassungsgründe erhoben vordergerichte beschränkten mandat ausgegangen umfassende beratungspflicht regress genommenen rechtsanwalts begründet reichweite fall bestehenden beratungspflichten typisch einzelfallbezogen vgl bghz nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen klärung zugänglich verstoß art abs gg liegt landgericht inhalt klägerseite beklagten erteilten vollmacht abgesehen bedeutsamen genauen datum erteilung dezember zutreffend erfasst fischer ganter gehrlein kayser vill vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4748. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union gemäß art aeuv folgende fragen auslegung unionsrechts vorgelegt art abs richtlinie ewg rates juli angleichung rechts verwaltungsvorschriften mitgliedstaaten über haftung für fehlerhafte produkte amtsblatt nr august dahin auszulegen produkt menschlichen körper implantiertes medizinprodukt herzschrittmacher handelt bereits fehlerhaft geräte produktgruppe nennenswert erhöhtes ausfallrisiko fehler konkreten fall implantierten geräts festgestellt falls frage ja beantwortet handelt kosten operation explantation produkts implantation herzschrittmachers körperverletzung verursachten schaden sinne art art satz lit richtlinie ewg klägerin trägerin gesetzlichen krankenversicherung begehrt übergegangenem recht mitglieder ersatz kosten für implantation herzschrittmachern später beklagten verschmolzene gmbh europäischen wirtschaftsraum eingeführt versicherten wurde september herzschrittmacher typs guidant pulsar seriennummer implantiert versicherten april herzschrittmacher typs guidant meridian seriennummer klinik stellte klägerin dafür operationskosten höhe bzw rechnung geräte wurden versicherten september bzw november explantiert herzschrittmacher herstellerin kostenlos verfügung gestellt ersetzt operationsbericht september über behandlung versicherten heißt hsm wechsel grund sicherheitstechnischer hinweise schrittmacherfirma operationsbericht november über behandlung versicherten enthält eintrag schrittmacherwechsel wegen sicherheits technischer hinweise hersteller explantierten geräte liegen mehr tauglichkeit untersucht worden kurz beiden austauschoperationen nämlich juli gmbh versicherten behandelnden rzte übersandten schreiben berschrift dringende medizinprodukte sicherheitsinformationen korrekturmaßnahmen mitgeteilt cardiac rhythm management qualitätssystem feststellen müssen geräten verwendetes bauteil hermetischen versiegelung möglicherweise sukzessiven verfall unterliege wörtlich heißt sodann mehreren folgenden verhaltensweisen führen vorzeitige batterieerschöpfung verlust telemetrie verlust stimulationstherapie vorwarnung wichtiger hinweis abfrage programmiergerät möglicherweise geräte identifizieren fehler bereits aufweisen jedoch bisher möglich test bestimmen entsprechendes künftiges versagen gerätes prognostiziert ursprünglich vertriebenen geräten etwa geräte weltweit implantiert gingen fehlermeldungen für geräte vierundvierzigsten betriebsmonat wobei wahrscheinlichkeit auftretens implantationsdauer steigt modell basierend praktischen erfahrungen statistischen lebenstabellenanalyse prognostiziert fehlerrate für verbleibende geräte funktionsdauer verbleibenden aktiven implantierten geräten tatsächliche häufigkeit prognoserate jedoch höher liegen angegeben berücksichtigt eventuell gemeldete fälle begrenzten möglichkeiten hochrechnungen klinischen verhaltensweisen zusammenhang fehlermodus können schwerwiegende gesundheitliche komplikationen ziehen empfehlungen bestimmung für patienten besten vorgehensweise sollten rzte bedürfnisse einzelnen patienten individuell berücksichtigen darunter abhängigkeit herzschrittmacher sowie alter verbleibende funktionsdauer herzschrittmachers empfiehlt folgendes vorgehen erwägen austauschen geräten herzschrittmacherabhängigen patienten weisen patienten sofort arzt aufzusuchen anhaltende schnelle herzfrequenz synkopen schwindelgefühle verspüren neue verstärkt symptome herzinsuffizienz aufweisen garantieanspruch mehr besteht jedoch herzschrittmacherabhängigen patienten für arzt für beste hält gerät auszutauschen kostenlos ersatzgerät verfügung stellen schreiben januar teilte herstellerin fehlerrisiko erhöht klägerin begehrt anteiligen ersatz kosten erstimplantationen berücksichtigung üblicherweise erwartenden zeitraums bzw monaten regulären austausch herzschrittmac
  4749. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen nachträglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs januar gemäß abs stpo beschlossen revision verurteilten urteil landgerichts augsburg juni aufgehoben antrag staatsanwaltschaft nachträgliche anordnung unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung abgelehnt kosten verfahrens über nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung notwendigen auslagen verurteilten fallen staatskasse last entscheidung über entschädigung verurteilten wegen erlittenen strafverfolgungsmaßnahmen bleibt landgericht vorbehalten gründe landgericht nachträgliche unterbringung verurteilten sicherungsverwahrung gemäß abs stgb angeordnet hiergegen richtet revision verurteilten rechtsmittel bereits sachrüge erfolg erhobenen verfahrensrügen kommt daher mehr landgerichtlichen feststellungen wurde dahin unbestraften verurteilten landgericht augsburg rechtskräftigem urteil märz wegen vergewaltigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung versuchter nötigung fall wegen vorsätzlichen eingriffs straßenverkehr fall vorsätzlicher körperverletzung tateinheit beleidigung fall sowie wegen beleidigung drei fällen fälle gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren vier monaten verhängt lag zugrunde verurteilte juli unbe kannte frau gebüsch gewalt analem oralem vaginalem geschlechtsverkehr gezwungen fall einzelstrafe fünf jahre freiheitsstrafe zuvor zeitraum etwa zwei monaten telefonaten frauen gemeldet nachdem jeweils telefonnummer auto hinterlassen sexualbezogene reden geführt dadurch vier beleidigt fälle davon hierdurch zudem körperlich beeinträchtigt fall frau verurteilten treffen vereinbart jedoch freund rede stellen freund deshalb fahrzeug verurteilten näherte fuhr quietschenden reifen davon wobei freund frau offenen beifahrertür gestreift fahrmanöver gefährdet wurde fall landgericht angegriffenen urteil vorliegen ende strafvollzugs erkennbaren tatsachen erhebliche gefährlichkeit verurteilten für allgemeinheit hindeuten bejaht abs abs satz stgb derartige nova festgestellt märz beschimpfte verurteilte mithäftling türkensau erwiderung holte schlag konnte jedoch vollzugsbedienstete zurückgedrängt juli trat verurteilte rahmen fußballspiels ei nem mitgefangenen voller wucht fuß beine daraufhin vollzugsbediensteten feldes verwiesen wurde baute befürchtete augenblicklich schlag ausholen jedoch wurde mitgefangenen abgedrängt ende sportveranstaltung drohte verbal bediensteten sowie getretenen mitgefangenen verurteilte beiden mitgefangenen eifersüchtig ansicht mehr zeit therapeutin verschaut verbringen durften juli äußerte gegenüber leiter sozialtherapeu tischen abteilung für sexualtäter lautstark gleich krachen würde september schrieb brief strafgefange ne sexuelle vorstellungen darlegte entsprechende fragen stellte dezember wünschte brieflich frau paar schöne fotos möglich bitte oben wunsch wurde entsprochen zudem thematisierte sexuelle vorstellungen juli bat schwester sommerbezogenes aktuelles foto schicken ende wurde rahmen exploration psychiatrischen sachverständigen festgestellt verurteilte sexuelle wünsche phantasien gegenüber ehrenamtlichen betreuerin hegte anlässlich sache april durchgeführten vernehmung äußerte verurteilte gegenüber polizeibeamten entsprechende frage hätte kommen können tötung opfers verurteilten vergewaltigung fall geschrien gewehrt hätte tatsachen gesamtschau entgegen ansicht landgerichts für anwendung abs abs stgb erforderliche gewicht gesetzlichen konzeption zeitlich unbefristete außerordentlich beschwerende nachträgliche sicherungsverwahrung bghst geringen anzahl denkbarer fälle betracht kommen denen verurteilte entlassungszeitpunkt hochgefährlich einzustufen deshalb nova tatsachen jenseits gewissen erheblichkeitsschwelle handeln vgl bghst btdrucks müssen ungeachtet notwendigen gesamtwürdigung bereits für gewicht relevante gefährlichkeit verurteilten für allgemeinheit hinweisen können vgl bgh stv vorfälle vollzug können nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung daher
  4750. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november schuldspruch dahin geändert tateinheitliche verurteilung wegen versuchten mordes entfällt strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel führt beschlussformel ersichtlichen nderung schuldspruchs aufhebung strafausspruchs brigen unbegründet sinne abs stpo vietnam stammende angeklagte davon überzeugt sei leibliche vater februar geborenen nina deren mutter prapkak zeitpunkt geburt mann verheiratet erhob nachdem beziehung frau angeklagten kenntnis erlangt vaterschaftsanfechtungsklage beim amtsgericht essen anfang april traf angeklagte nina besuchen wohnung prapkak prapkak deren neuen freund rolf erklärte heiraten angeklagte könne nina immer besu chen solle aufhören prapkak belästigen genugtuung verschaffen entschloss angeklagte rolf lektion ertei len angeklagte amtsgericht essen kindschaftssache mai zeuge geladen ging davon rolf tage gebäude amts landgerichts essen antreffen wusste besucher gerichts metalldetektor darauf untersucht metallische gegenstände tragen spitzte zwei paar essstäbchen bambus messer tattag steckte angeklagte paar essstäbchen rechte hosentasche rolf bauch stechen wobei möglichkeit rechnete stich tödlich könnte nahm billigend kauf paar essstäbchen steckte linke hosentasche stäbchen einsetzen wehren falls tat seinerseits angreifen würde gerichtsgebäude ging rolf prapkak verhandlungssaal bank saßen kurzen gespräch prapkak danach entfernte griff angeklagte rechte hosentasche legte essstäbchen hand recht handinnenfläche widerlager optimale kraftübertragung gewährleistete ging rolf suchte stäbchen bauch stoßen rolf vernahm angeklagte wolle hand geben hob linke hand stäbchen glitt knochen linken hand ab drang unterhautfettgewebe trat cm hand blieb handrücken stecken stäbchen wurde handbewegung abgelenkt rutschte bauch tatopfers ab fiel boden weiteren tatgeschehen landgericht folgendes festge stellt wut angeklagten erloschen versetzte immer sitzenden knie stoß kopf schlug fäusten wenigen sekunden andreas wegzog zahlreiche personen wegen verfahrens flur wartete lärm geschehen aufmerksam geworden spannung fiel angeklagten ab sah stäbchen hand steckte reichte lektion zugehen unwiderlegte einlassung handeln erklären wurde jedoch zurückgehalten ii soweit landgericht angeklagten mittels gefährlichen werkzeugs leben gefährdenden behandlung abs nr stgb begangenen gefährlichen körperverletzung schuldig gesprochen weist urteil rechtsfehler beschwerdeführer erhebt insoweit einwendungen dagegen schuldspruch bestehen bleiben soweit landgericht angeklagten wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten mordes verurteilt allerdings begegnet annahme landgerichts angeklagte stich essstäbchen bauch tatopfers bedingtem tötungsvorsatz geführt entgegen auffassung revision rechtlichen bedenken insoweit zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift bezug genommen ablehnung strafbefreienden rücktritts versuchten mord beanstandet revision jedoch recht landgericht meint mordversuch sei zeuge eingegriffen entweder fehlgeschlagen rücktritt angeklagten sei grund geschaffenen zwangslage mehr freiwillig erfolgt einlassung angeklagten erkannt rolf verletzt sei davon abgesehen stäbchen linken hosentasche weiteres mal zuzustechen obwohl hände frei gehabt rolf immer gesessen sei widerlegt ergebnis beweisaufnahme angeklagte stäbchen linken hosentasche mehr aussicht erfolg einsetzen können herausziehen zurechtlegen stäbchen mehrere sekunden gedauert hätte zeuge kampfgeräusche gesch
  4751. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmäßiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen senat urteilsausführungen entnehmen daß fällen ii tatausführungshandlung vorliegt schäfer nack hebenstreit boetticher schaal'],['Soon']]
  4752. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja schaumstoff lübke markeng abs nr zpo abs satz abs nr abs rein firmenmäßiger gebrauch zeichens rechtsverletzende benutzung sinne abs nr markeng klagevorbringen entnehmen kläger markenrecht gestützte klagebegehren entgegen fassung klageantrags rein firmenmäßigen gebrauch angegriffenen zeichens beschränken verwendung angegriffenen zeichens für dienstleistungen wenden gericht abs satz zpo sachdienlichen antrag hinwirken erfordernis hinweis zpo aktenkundig insbesondere erst mündlichen verhandlung erteilt protokollieren funktion hinweis form erteilt betroffenen partei notwendigkeit prozessualen reaktion sei form antrags abs zpo deutlich augen führt revision anschlussrevision gemischte kostenentscheidung berufungsgerichts zpo begründung angefochten berufungsgericht kostenregelung parteien abgeschlossenen vergleichs verkannt bgh urteil mai zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr koch dr löffler für recht erkannt revision klägerin urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar zurückweisung anschlussrevision beklagten insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich unterlassungsantrags gerichtskosten außergerichtlichen kosten berufungsrechtszugs nachteil klägerin erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin wohngeschwister lübke gmbh inhaberin wortmarke nr schaumstoff lübke nachfolgend wiedergegebenen wort bildmarke nr marken priorität juli eingetragen für polsterfüllstoffe insbesondere schaumstoff soweit klasse enthalten möbel insbesondere schaumstoff aufweisend schaumstoff sitzmöbel polstermöbel polstersessel sofas webstoffe textilwaren insbesondere möbelbezugsstoffe möbelstoffe möbelüberzüge schutzüberzüge für möbel matratzenüberzüge polsterüberzüge polsterbezugsstoffe jahr gegründete beklagte dieter lübke schaumdesign gmbh vertreibt möbel wohnaccessoires minderheitsgesellschafter beklagten dieter lübke vater geschäftsführers klägerin klägerin sieht verwendung geschäftsbezeichnung beklagten verletzung rechte marken schaumstoff lübke beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr kennzeichnung geschäftsbetriebs bezeichnung dieter lübke schaumdesign gmbh bedienen klägerin beklagte ferner auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung sowie herausgabe markenverletzender unterlagen gegenstände vernichtung begehrt landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt dagegen beklagte berufung eingelegt nachdem parteien außergerichtli chen vergleich geschlossen rechtsstreit berufungsinstanz wegen auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung herausgabe vernichtung gerichteten klageanträge hauptsache für erledigt erklärt berufungsgericht klage unterlassungsantrag abgewiesen klägerin beklagten gerichtskosten berufungsrechtszugs auferlegt bestimmt klägerin beklagten außergerichtlichen kosten berufungsinstanz erstatten brigen parteien außergerichtlichen kosten berufungsinstanz tragen dagegen richten revision klägerin anschlussrevision beklagten klägerin erstrebt berufungsgericht zugelassenen revision verurteilung beklagten unterlassungsantrag beklagte beantragt revision klägerin zurückzuweisen verfolgt anschlussrevision antrag klägerin gesamten kosten berufungsinstanz aufzuerlegen klägerin beantragt anschlussrevision beklagten zurückzuweisen entscheidungsgründe revision klägerin erfolg anschlussrevision beklagten dagegen unbegründet berufungsgericht angenommen klägerin stehe unterlassungsanspruch abs nr abs markeng ausgeführt marken schaumstoff lübke gestützte unterlassungsanspruch sei allein benutzung beanstandeten bezeichnung dieter lübke schaumdesign gm
  4753. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmöller juni beschlossen senatsbeschluss märz dahin berichtigt liste streithelfer beklagten nr aufgeführte gmbh rubrum streichen rechtsstreit streithelferin beigetreten mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmöller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4754. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr september rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen beschlossen satz tenors urteils juli folgt berichtigt neu gefasst revision klägers urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers urteil amtsgerichts düsseldorf april höhe nebst zinsen zurückgewiesen worden gründe formulierung tenors klageabweisende entscheidung amtsgerichts düsseldorf versehentlich berücksichtigt worden hierbei handelt offenbare unrichtigkeit amts wegen berichtigen abs zpo dr deppert dr beyer dr leimert ball dr frellesen'],['Soon']]
  4755. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts cottbus märz strafausspruch gemäß abs stpo aufgehoben weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts cottbus zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes freiheitsstrafe sechs jahren zehn monaten verurteilt allein sachrüge geführte revision beschlussformel ersichtlichen umfang erfolgreich schuldspruch begegnet generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt sachlichrechtlichen bedenken hingegen strafausspruch bestand strafkammer tragfähiger begründung wege umfassenden gesamtschau tat persönlichkeit vorbelasteten angeklagten vorliegen minderschweren falles abs stgb abgelehnt ausführungen begründung strafzumessung engeren sinne indes berücksichtigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen prüfungsmaßstabes bghst lückenhaft begründung anwendbaren strafrahmen gefundenen strafe stützt strafkammer ausschließlich pauschaler verweisung rahmen erörterungen minderschweren fall dargestellten unerheblichen strafmilderungsgründe strafschärfungsgründe genannt danach bleibt beträchtliche bersetzung erheblichen mindeststrafe abs stgb unbegründet angesichts bloßen wertungsfehlers bedarf aufhebung urteilsfeststellungen neue tatgericht strafe grundlage sämtlicher bestehender feststellungen festzusetzen allenfalls weitere widersprechende feststellungen ergänzt dürfen basdorf raum schneider brause dölp'],['Soon']]
  4756. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet juli wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz grundsatz daß tatrichter aufgabe schadensermittlung vorzunehmen vorschnell hinweis unsicherheit möglicher prognosen entziehen darf bgh urt vi zr njw gilt bereich vertragshaftung bgh urt zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver richterin mühlens richter dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin februar verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage höhe dm entsprechend eur nebst zinsen abgewiesen worden umfang sache anderweiter verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin während verfahrens insolvent gewordene gmbh nachfolgend schuldnerin schlossen jahr vereinbarung über produktion nachentwicklung vertrieb klägerin entwickelten mi bezeichneten analy segeräts isokratischen binären version hergestellt vereinbarung festgelegt daß schuldnerin gehörte zunächst fünf geräte nullserie drei isokratischen zwei binären version herstellen klägerin rief geräte juli ab schuldnerin lieferte frühjahr drei geräte isokratischen version denen klägerin bezahlte herstellung binären geräte bereitete schuldnerin schwierigkeiten schuldnerin entschloß deshalb zusammenarbeit beenden kündigte gespräch geschäftsführer klägerin vertrag fristgemäß juni klägerin schuldnerin einigten darauf erledigten bestellungen über zwei isokratische geräte abzuändern seitens schuldnerin bereitgestellt klägerin mehr abgerufen wurden schuldnerin führte bemühungen wegen binären version klägerin tätigte weiteren bestellungen klägerin machte schuldnerin schadensersatzanspruch höhe dm nebst zinsen behauptung geltend sei juni gewinn vermarktung geräte höhe entgangen außerdem stritten klägerin schuldnerin über vergütung für drei ausgelieferten geräte insoweit verfahren ablehnung annahme revision klägerin abgeschlossen landgericht schadensersatzanspruch zunächst teil grundurteil hälfte stattgegeben aufhebung zurückverweisung oberlandesgericht klage wiederum teilweise entsprochen berufungsverfahren oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen widerklage schuldnerin wesentlichen stattgegeben senat revision klägerin insoweit angenommen klage höhe dm nebst zinsen abgewiesen worden umfang klägerin begehren zunächst weiterverfolgt wäh rend revisionsverfahrens über vermögen schuldnerin insolvenzverfahren eröffnet worden klägerin rechtsstreit insolvenzverwalter aufgenommen beantragt nunmehr insolvenztabelle festzustellen daß klägerin insolvenzforderung höhe eur nebst bezifferter zinsen zusteht beklagte tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige revision führt umfang annahme aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht entscheidung über kosten revisionsverfahrens übertragen berufungsgericht schadensersatzansprüche klägerin wegen pflichtverletzungen hinsichtlich isokratischen analysegeräte schuldnerin verneint revision rügt daß berufungsgericht insoweit möglichen interessewegfall klägerin hinblick geräte berücksichtigt berufungsgericht wiedereröffneten berufungsrechtszug möglichkeit gesichtspunkt näher befassen ii beigetreten berufungsgericht ergebnis verneinung schadensersatzansprüchen hinsichtlich binären geräte berufungsgericht insoweit schuldhafte pflichtverletzung schuldnerin jedenfalls ergebnis zutreffend bejaht insoweit ergibt berufungsgericht getroffenen feststellungen daß schuldnerin dadurch verzug geraten daß für herstellung version erforderlichen leistungen erbracht allerdings fehlt abs satz bgb grundsätzlich notwendigen ablehnungsandrohung jedoch erforderlich bezüglich binären geräts ernsthafte endgültige erfüllungsverweigerung vorlag berufungsgericht festgestellten verhalten schuldnerin stornierung bestellung neuer pumpen abb
  4757. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr haß dr wiebel dr kuffer beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts märz zurückgewiesen entgegen vorbringen nichtzulassungsbeschwerde zulassung sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick verletzung art gg geboten berufungsgericht zeugen finken vernommen daß beklagten bevollmächtigt darauf kommt rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen berufungsgerichts beklagten auftreten zeugen grundsätzen anscheins duldungsvollmacht zuzurechnen weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler thode wiebel haß kuffer'],['Soon']]
  4758. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen januar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil urteilsformel dahin geändert angeklagte wegen betruges fünf fällen einbeziehung urteile amtsgerichts heinsberg februar js sta aachen amtsgerichts aachen märz js ausgesprochenen einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen betruges elf fällen weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen wegen abgabe falschen versicherung eides statt einbeziehung urteile amtsgerichts heinsberg februar js sta aachen amtsgerichts aachen märz js ausgesprochenen einzelfreiheitsstrafen auflösung letztgenannter verurteilung gebildeten gesamtstrafe gesamtfreiheitsstrafe drei jahren weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten kostenpflichtig verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten sachrüge antrag generalbundesanwalts senat verfahren fall ii urteilsgründe abgabe falschen versicherung eides statt abs stpo eingestellt schuldspruch entsprechend geändert urteilsformel insoweit neu gefasst anzahl taten bestandteil jeweiligen gesamtstrafe ausdruck gebracht verfahrensbeschränkung verbliebenen umfang berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben wegfall verurteilung fall ii urteilsgründe zweite gesamtstrafe berührt verfahrensbeschränkung einzelstrafe sechs monaten entfallen angesichts einsatzstrafe jahr drei monaten weiteren einzelstrafe jahr zwei monaten vier einzelstrafen jeweils jahr zwei einzelstrafen jeweils zehn monaten drei einzelstrafen jeweils sechs monaten zweiten gesamtstrafe jahr neun monaten zugrunde lie gen senat ausschließen tatrichter weggefallene einzelstrafe geringere gesamtstrafe verhängt hätte senat davon abgesehen neu aktenzeichen vollmacht sache mandatierten verteidiger rechtsanwalt dr angeklagten beantragt entscheidung ak ten übersenden angeklagte bereits pflichtverteidiger rechtsanwalt wahlverteidigerin rechtsanwältin verteidigt beiden verteidigern anträge generalbundesanwalts zugestellt worden ausreichend gelegenheit stellungnahme bestand bode rothfuß roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  4759. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit kläger beschwerdeführer prozessbevollmächtigte rechtsanwältin beklagter beschwerdegegner prozessbevollmächtigte rechtsanwälte iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen gehörsrüge beschwerdeführers senatsbeschluss januar zurückgewiesen beschwerdeführer kosten rügeverfahrens tragen gründe rechtsbehelf zulässig unbegründet senat angegriffenen beschluss zugrunde liegenden beratung vorbringen nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung abgesehen gerichte verpflichtet einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden vgl bverfge gilt für beschluss gleicher weise für angegriffene entscheidung siehe ferner abs satz halbsatz zpo schlick wurm wöstmann dörr harsdorf gebhardt vorinstanzen lg mönchengladbach entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4760. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember beschlossen revisionen nebenkläger urteil landgerichts arnsberg mai verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen anträge nebenkläger bewilligung prozeßkostenhilfe beiordnung rechtsanwalts für revisionsverfahren abgelehnt gründe landgericht angeklagten freispruch übrigen wegen totschlags einbeziehung strafe früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet sachrügen gestützten revisionen erstreben nebenkläger verurteilung angeklagten wegen mordes rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift oktober zutreffend ausgeführt unbegründet sinne abs stpo anträgen nebenkläger für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe für hinzuziehung rechtsanwalts bewilligen entsprochen soweit beschwerdeführer prozeßkostenhilfe für durchführung eigenen revisionen begehren für bewilligung raum revisionsverfahren prozeßkostenhilfe für zulässiges sinne abs stpo offensichtlich unbegründetes rechtsmittel gewährt vgl bghr stpo abs prozeßkostenhilfe anträge abgelehnt soweit nebenkläger revision angeklagten entgegentreten anwaltlichen vertretung nebenkläger bedarf hierzu revision angeklagten sinne abs stpo unbegründet deshalb beschluß senats heutigen tage verworfen worden vgl bghr stpo abs prozeßkostenhilfe revisionen nebenkläger erfolglos tragen gemäß abs satz stpo kosten rechtsmittel erstattung angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision erfolglos vgl bghr stpo abs satz auslagenerstattung tepperwien maatz athing ernemann sost scheible'],['Soon']]
  4761. [['bundesgerichtshof vi za beschluss märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter bundesgerichtshof dr dressler dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen antrag klägers prozeßkostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet gründe berufungsgericht ausgesprochene zurückverweisung landgericht wegen wesentlichen verfahrensmangels gemäß zpo revisionsrechtlich beanstanden weiteren verfahren landgericht rechtlichen berlegungen gebunden unmittelbar aufhebung berufungsgericht geführt berufungsurteils materiellrechtlichen beurteilung bleibt landgericht übrigen ebenso frei würdigung tatsächlichen geschehens dr dressler dr greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  4762. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss dezember rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser beschlossen sofortige beschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert dm gründe beklagte folgenden beklagte erstinstanzlichen prozeßbevollmächtigten märz zugestelltes teilversäumnis schlußurteil landgerichts märz persönlich telefax april berufung eingelegt zugleich begründung sei pkh angewiesen zuweisung anwalts gebeten ende faxschreibens hieß formular für prozeßkostenhilfe einschließlich erforderlichen anlagen liege originalschreiben heute postweg gehe erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse abs zpo gingen mai gericht berufungsgericht beklagten beschluß juni gemäß zpo notanwalt beigeordnet wiedereinsetzung versäumung berufungsfrist beantragt zugleich berufung eingelegt berufungsgericht beschluß oktober wiedereinsetzung versagt prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen dagegen wendet beklagte sofortigen beschwerde ii form fristgerecht eingelegte rechtsmittel erfolg beklagte glaubhaft gemacht daß berufungsfrist eigenes verschulden versäumt zpo zugunsten beklagten mag unterstellt daß schuldhafte säumnis april freitag vorgelegen tage erhielt kenntnis davon daß rechtsanwälte dres angetragene mandat ablehnten beklagten gereicht verschulden daß danach unternommen oberlandesgericht zugelassenen bernahme mandats bereiten rechtsanwalt finden ablauf frist verblieben abgesehen wochenende werktage beklagte räumt daß zeit genannten richtung bemühungen entfaltet gerechnet freitagnachmittag erreichen montag wegen anderweitiger verpflichtungen zeit gehabt sache anzunehmen art abhaltungen weder vorgetragen glaubhaft gemacht deshalb davon ausgegangen daß beklagten unmöglich über telefon fax beim anwaltsverein anwaltskammer beim oberlandesgericht zugelassenen anwälten erkundigen kontakt aufzunehmen daß gegebenenfalls erfolg gehabt hätte daß bernahme mandats bereiten rechtsanwalt gefunden hätte daß mehr möglich wäre rechtzeitig berufung einzulegen glaubhaft gemacht aufgrund entsprechenden belehrung erstinstanzlichen prozeßbevollmächtigten fax april beklagten bekannt daß persönlich wirksame berufung einlegen konnte beklagte berufungsschrift april angedeutet prozeßkostenhilfe beantragen jedoch unerheblich eigenen vortrag beschwerdeschrift davon ausgegangen berufungsfrist wege mittelbar wahren können kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']]
  4763. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aktg hgb regelung satzung ag uneingeschränkt aufstellung lageberichts vorsieht derogiert fakultative privileg abs satz hgb faktische handhabung satzung vorherigen stadium vorratsgesellschaft maßgebliches kriterium für objektiven sinngehalt abweichende satzungsauslegung satzungswidrige fehlen lageberichts vorlage einladung hauptversammlung irreführend angekündigt worden anfechtbarkeit entlastungsbeschlüsse abs aktg sowie gewinnverwendungsbeschlusses aktg begründen konzernlagebericht hgb daneben vorgeschriebenen lagebericht abs satz hgb grundsätzlich ersetzen bgh hinweisbeschluss november ii zr olg nürnberg lg nürnberg fürth ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten beschluss gemäß zpo zurückzuweisen gründe voraussetzungen für zulassung revision abs zpo liegen entgegen ansicht berufungsgerichts revision aussicht erfolg zpo soweit parteien darüber streiten beklagte gemäß satzung aufstellung lageberichts verpflichtet verallgemeinerungsfähige rechtsfrage grundsätzlicher bedeutung vgl abs nr zpo bghz frage satzungsauslegung für neben wortlaut sinn zweck regelung ggf systematischer bezug satzungsvorschriften registerakten ersichtliche sachzusammenhänge heranzuziehen vgl bghz berufungsgericht herangezogen wurden umstand schrifttum vereinzelt aao entsprechende satzungsregelung für kleine aktiengesellschaften abs hgb beklagte vorgeschlagen hölters münchener vertragshand buch bd gesellschaftsrecht aufl obwohl gesetzlichen verpflichtung aufstellung lageberichts unterliegen abs satz hgb lässt typizität genannten regelung kleinen aktiengesellschaften folgern zumal autoren vorgeschlagene satzungsregelungen über lagebericht einschränkenden zusatz soweit gesetzlich vorgeschrieben ä enthalten vgl schüppen satzung kleinen ag rdn heidel terbrack lohr aktienrecht aufl rdn ergebnis zutreffend meint berufungsgericht vorstand beklagten gemäß satzung aufstellung lageberichts vorlage aufsichtsrat verpflichtet aao lautet vorstand ersten drei monaten geschäftsjahres jahresabschluss sowie lagebericht für vergangene geschäftsjahr aufzustellen aufsichtsrat vorzulegen bestimmung begründet wortlaut entsprechende verpflichtung anlehnung abs aktg abs satz hgb indes abs satz hgb entsprechende ausnahme für fall statuieren beklagte jeweiligen geschäftsjahr merkmale kleinen kapitalgesellschaft abs hgb aufweist ebenso wenig enthält aao lediglich anbetracht abs satz hgb überflüssige fristenregelung für fall fehlens ausnahmevoraussetzungen gemäß abs satz abs hgb gegenteiliges ergibt entgegen ansicht revision insbesondere daraus september vorratsgesellschaft gegründete beklagte vortrag für geschäftsjahre wirtschaftlichen neugründung lagebericht aufgestellt obwohl bereits damalige satzung jetzigen identische regelung enthielt können außerhalb aktuellen satzung liegende sachzusammenhänge auslegung berücksichtigt deren kenntnis mitgliedern organen allgemein vorausgesetzt bghz nachw handhabung satzung vorratsgesellschaft lässt entscheidendes argument für objektiven sinngehalt abweichende auslegung gewinnen gründer für beschränkten zwecke vorratsgesellschaft innerhalb gesetzlichen grenzen problemlos über satzung hinwegsetzen können demgegenüber bildet wirtschaftliche neugründung zäsur deren rahmen neuen gesellschafter ausgehend objektiven sinngehalt bisherigen satzung über für nunmehrigen gesellschaftszweck gewünschten nderungen wirkung für künftige aktionäre entscheiden vorliegenden fall angleichung streitigen klausel bereits gesetz juli bgbl eingeführte fakultative privileg für kleine kapitalgesellschaften gemäß abs satz hgb weder wirtschaftlichen neugründung zuge anderweitiger satzungsänderungen erfolgt vielmehr frühere wortgleich übernommen wurde objektiv sowie sicht späterer gesellschafter einschluss klägerinnen davon
  4764. [['bundesgerichtshof beschluss za dezember sachen zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert beschlossen beklagten für beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juni prozeßkostenhilfe gewährt frau rechtsanwältin beim bundesgerichtshof gierke beigeordnet gründe parteien streiten darüber wem rechte für cd nutzung geschlossenen schallplattenvertrag zustehen je begründung beabsichtigten nichtzulassungsbeschwerde kommt dabei frage vermarktung musikproduktion cd neue nutzungsart abs urhg handelt berufungsgericht standpunkt gestellt frage könne offenbleiben beklagten beklagte bildete damals beiden beklagten musikgruppe geschlossenen vertrag lediglich nutzungs rechte ausübende künstler tonträgerhersteller eingeräumt hätten abs urhg sei jedoch vereinbarungen über nutzung urheberrechtlicher werke anwendbar dagegen vereinbarungen denen leistungsschutzberechtigter nutzung leistungen einwillige vgl bgh urt zr grur wrp eroc iii beklagten nachgelassenen schriftsatz erstmals vorgetragen hätten vertrag ledig ausübende künstler urheber komponisten textdichter aufgezeichneten titel geschlossen beklagte ebenso beklagten vorinstanzen unterlegen begehrt prozeßkostenhilfe für beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde ii beklagten antrag prozeßkostenhilfe gewähren beabsichtigte rechtsverfolgung regel bereits hinreichende aussicht erfolg zpo entscheidung beantwortung schwieriger rechts tatfragen abhängt prüfung erfolgsaussicht rahmen bewilligung prozeßkostenhilfe darf dienen rechtsverfolgung rechtsverteidigung nebenverfahren verlagern stelle hauptsacheverfahrens treten lassen vgl bgh beschl xi zr umdr beschl iii zb njw beschl iii zr njw senat bewilligt beklagten beantragte prozeßkostenhilfe falle erfolgreichen nichtzulassungsbeschwerde streitfall entscheiden cd vermarktung verhältnis damals üblichen vermarktung vinylschallplatten neue nutzungsart abs urhg handelt frage grundsätzlicher bedeutung senat weist darauf daß vorliegenden entscheidung darüber entnommen eventuelle revision aussicht erfolg prozeßkostenhilfe beklagten gewähren grundsatzfrage revisionsverfahren beantworten weise beantwortet daß revision beklagten erfolg verhelfen könnte jetzigen verfahrensstadium bedeutung ullmann bornkamm büscher pokrant schaffert'],['Soon']]
  4765. [['bundesgerichtshof beschluss str februar sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts frankenthal dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo angesichts besonders erheblichen gewichts anlasstaten abs stgb treffenden entscheidungen grundsatz verhältnismäßigkeit besondere aufmerksamkeit widmen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  4766. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter wellner stöhr richterin pentz beschlossen anhörungsrügen beklagten senatsurteil dezember kosten zurückgewiesen gründe zulässigen anhörungsrügen sache erfolg urteil senats dezember verletzt anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg senat vorbringen beklagten vollem umfang kenntnis genommen entscheidungsfindung berücksichtigt senat berufungsurteil sowohl revision klägers beklagten deshalb aufgehoben sache berufungsgericht zurückverwiesen anzahl aufrufe angegriffenen beitrags für rechtlich unerheblich gehalten deshalb insoweit feststellungen getroffen berücksichtigung vortrags parteien nachzuholen galke diederichsen stöhr wellner pentz vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4767. [['bundesgerichtshof beschluss anwst juli anwaltsgerichtlichen verfahren wegen verletzung anwaltlicher pflichten bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr könig richterin dr fetzer sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer juli gemäß abs satz brao abs stpo beschlossen revision rechtsanwalts urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs november verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat anwaltsgerichtshof geprüft beschwerdeführer trotz wegen zweier gewichtiger taten beihilfe betrug zuge zivilrechtlicher vertretung verhängten vertretungsverbots abs nr brao hinreichende chancen weiteren ausübung berufs verbleiben blick darauf vertretungsverbot gebiet zivilrechts namentlich verkehrs familien arbeitsrecht ausgenommen gebieten beschwerdeführer eigenen vortrag hauptsächlich tätig hinsichtlich beschwerdeführer angesprochenen vortrag aktuellen mandats versicherungsrecht anwaltsgerichtshof davon überzeugt etwaiger verlust existenzverlust folge tatgericht vorzei chen davon absieht einzige wenngleich werthaltige mandat anlass für herausnahme ganzen zudem leicht abgrenzbaren teilgebiets zivilrechts hält rahmen tatgerichtlichen ermessensspielraums revisionsgericht hinzunehmen vgl zuletzt bgh urteil november anwst anwbl rn kayser könig quaas fetzer braeuer vorinstanzen anwaltgericht bamberg entscheidung anwg agh münchen entscheidung bayagh ii'],['Soon']]
  4768. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb hgb haftung gesellschafter gesellschaft bürgerlichen rechts für vertragliche verbindlichkeit gesellschaft vertrag gesellschaft vertragspartner beteiligungsquote entsprechenden anteil gesellschaftsschuld beschränkt worden sog quotale haftung auslegung gesellschaftsschuld begründenden vereinbarung ermitteln umfang tilgungen gesellschaftsvermögen erlöse verwertung schuld gesellschaft anteilig haftungsbetrag einzelnen gesellschafters mindern bgh urteil februar ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november zurückgewiesen gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägerin revisionsverfahren tragen beklagten gesamtschuldner beklagte beklagten gesamtschuldner beklagte beklagten gesamtschuldner brigen tragen beklagten kosten rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter grundstücksgesellschaft straße folgenden gbr geschlossenen immobilien fonds rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts gegenstand gesellschaft bebauung gesellschaftseigenen grundstücks straße berlin sechs wohneinheiten umfassenden mehrfamilien haus anschließende verwaltung gesellschafter entsprechend geleisteten einlagen gbr folgt beteiligt beklagten beklagte revisionsverfahren beteiligte beklagte beklagten beklagte beklagten nr fondsprospekt anlage beigefügten gesellschaftsvertrags lautet gesellschafter gesellschaftsvermögen verhältnis kapitaleinlagen beteiligt haften für verbindlichkeiten gesellschaft gesellschaftsvermögen unbeschränkt brigen jedoch gesamtschuldner quotal verhältnis kapitaleinlagen abs genannten gesellschaftskapital soweit zwingende gesetzliche vorschriften gesamtschuldnerische haftung vorsehen behörden versorgungsunternehmen verlangt abs gesellschaftsvertrags steht führung geschäfte gesellschaftern gemeinschaftlich abs bestellten gesellschafter führung geschäfte gemeinsame bevollmächtigte geschäftsbesorgerin firma partner betreuungs vermitt lungsgesellschaft für vermögensanlagen mbh rechte pflichten geschäftsbesorgerin richteten geschäftsbesorgungsvertrag entwurf fondsprospekt weitere anlage beigefügt geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte gbr geschäftsbesorgerin erlaubnis rechtsberatungsgesetz besaß umfassend führung geschäfte für gesellschaft einschließlich durchführung geplanten baumaßnahme wobei geschäftsbesorgerin weisungen gesellschafter vorgaben gesellschaftsvertrags gebunden nr geschäftsbesorgungsvertrags lautet vorstehende vertretungsbefugnis dahingehend beschränkt gesellschafter beteiligungsverhältnissen gesellschaft entsprechenden quote verpflichtet dürfen verträge ausdrücklich aufzunehmen einschränkung gilt gesamtschuldnerische haftung gesetzlich vorgeschrieben behörden versorgungsunternehmen verlangt daneben erteilten gesellschafter entsprechend vorgabe nr gesellschaftsvertrags geschäftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende einzelvollmachten berechtigten gesellschafter sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen unterwerfen gbr vertreten geschäftsbesorgerin schloss april rechtsvorgängerin klägerin bank ag zwei grundschuldbesicherte darlehensverträge über dm dm darlehensverträgen haften darlehensnehmer gemeint gesellschafter bgb jedoch beschränkt genannten aufstellung aufgeführten teilbeträge unten genannten darlehensbetrag nebst zinsen kosten aufstellungen für gesellschafter betragsmäßig anteile gesellschaftskapital darlehen annuitäten gesamtbetrag usw aufgeführt nr darlehensverträge enthält berschrift sicherheiten regelungen für grundschulden persönliche haftung sowie weitere bestimmungen für sicherheiten bestimmt bank persönliche haftung unabhängig eintragung bestand grundschuld sowie vorherige zwangsvollstreckung beleihungsobjekt
  4769. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat gericht sonstigen einlassungen angeklagten vgl senatsbeschluss april str bghst gehalten behauptungen über hohe ausmaß lange dauer bisherigen konsums betäubungsmitteln unwiderlegbar hinzunehmen anhaltspunkte für richtigkeit angaben fehlen sogar vorliegenden fall kaum beeinträchtigten lebensführung angeklagten insbesondere hinblick berufstätigkeit sowie fehlenden gesundheitlichen folgen entzugserscheinungen inhaftierung vereinbar entsprechende feststellungen können widerspruch stehen brigen rechtsfehlerfrei festgestellten fehlen hanges angeklagten rauschmittel bermaß nehmen lediglich indiziellen bedeutung fehlender vorliegender depravation feststellung bestehenden bestehenden hanges sinne stgb verweist senat beschluss juli str nack kolz elf hebenstreit sander'],['Soon']]
  4770. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter sprick prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts paderborn februar aufgehoben gebührenstreitwert abs gkg gründe parteien streiten darüber mitgliedschaft beklagten fitnessclub klägers kündigung erloschen amtsgericht beklagte zahlung rückständiger mitgliedsbeiträge höhe nebst zinsen verurteilt festgestellt mitgliedschaft beklagten fitnessclub klägers kündigung januar aufgelöst worden erst ablauf vereinbarten mindestlaufzeit juli endet berufung zugelassen landgericht berufung beklagten unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstandes betrage feststellungsantrag sei lediglich anzusetzen juli könnten maximal mitgliedsbeiträge höhe entstehen sei angemessen ausreichend lediglich summe wert für feststellungsantrag anzunehmen feststellungsklagen sei gegenüber leistungsklagen stets abzug vorzunehmen sei beachten feststellungsantrag beendigungsgrund berücksichtigt regulären vertragsablauf beendigungsgründe entstehen könnten dagegen wendet beklagte rechtsbeschwerde geltend macht abschlag feststellungsklagen betrage üblicherweise tragende begründung vorgenommenen feststellungsabschlag verkürze berufungsgericht rechtsweg beklagten verletzung verfassungsgrundsatz gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes handle deshalb willkürlich ii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses gemäß abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde brigen zulässig insbesondere erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr zpo fall partei zugang zivilprozessordnung eingeräumten instanzenzug unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschwert anspruch partei gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes verletzt bgh beschluss april iii zb bgh report fall verwerfungsbeschluss beruht darauf berufungsgericht beschwer beklagten anhand kriterien bewertet für gesetz grundlage gibt aufgrund unzutreffend angenommen abs nr zpo für zulässigkeit berufung erforderliche mindestbeschwer mehr sei erreicht beschwer beklagten urteil feststellung nichtbeendigung mietverhältnisses bestimmt gemäß zpo betrag gesamte streitige zeit entfallenden mietzinses senatsbeschluss september xii zr nzm zutreffend unangefochten berufungsgericht insoweit betrag ausgegangen soweit berufungsgericht davon abschlag vornimmt lediglich feststellungsantrag handele gefolgt trifft positiven feststellungsklagen abschlag gegenüber wert entsprechenden leistungsklage vorzunehmen abschlag beträgt regelmäßig zweifelhafte realisierbarkeit anspruchs unwahrscheinlichkeit schadenseintritts können höheren abschlag rechtfertigen zöller herget zpo aufl rdn feststellungsklagen rechtsprechungsnachweisen vornahme abschlags grund darin wert positiven feststellungsantrages regelmäßig demjenigen entsprechenden zahlungsantrages liegt gesichtspunkt greift festsetzung beschwer zpo interesse vereinheitlichung vereinfa chung wertbemessung gesetzgeber zpo ebenso für bemessung gebührenstreitwerts abs gkg weites anknüpfungsmerkmal gewählt streit über bestehen dauer mietoder pachtverhältnisses streitigkeiten regelmäßig typischerweise form feststellungsklagen ausgetragen münchkomm wöstmann zpo aufl rdn schon wortlaut zielt zpo erster linie feststellungsklagen ab bgh beschluss mai viii zr njw rechtsprechung schrifttum besteht deshalb einigkeit für bewertung feststellungsantrages bestehen dauer miet pachtverhältnisses gegenstand abschlag vorzunehmen bgh aao zöller herget zpo aufl rdn musielak heinrich zpo aufl rdn stein jonas zpo aufl rdn münchkomm wöstmann aao abs nr zpo erforderliche wert beschwerdegegenstandes über erreicht ergibt daraus beklagte berufung innerhalb berufungsbegründungsfrist begründet insoweit beantragt wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen ber antrag berufungsgericht zunächst entscheiden vgl bgh beschluss april iii zb bgh report sprick wagenitz dose v� zina klinkhammer v
  4771. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke sowie richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe dezember kosten antragsgegnerin verworfen beschwerdewert gründe parteien getrennt lebende eheleute august beim familiengericht eingegangenen schriftsatz ehemann scheidungsantrag gestellt weiteren verfahren parteien über wirksamkeit ehe geschlossenen notariellen ehevertrages gestritten zwischenurteil august amtsgericht wirksamkeit ehevertrages festgestellt zwischenurteil wurde antragsgegnerin händen prozessbevollmächtigten august zugestellt rechtzeitig beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz antragsgegnerin rechtsmittel eingelegt oktober somit verspätet eingegangenen schriftsatz begründet richterlichen hinweis november antragsgegnerin november wiedereinsetzung vorigen stand versäumte berufungsbegründungsfrist beantragt sachbearbeitenden rechtsanwältin sei handakte erst oktober ansonsten zuverlässige kanzleiangestellte vorgelegt worden obgleich rechtsmittelbegründungsfrist sowie oktober datierte vorfrist korrekt fristenkalender eingetragen seien sachverhalt prozessbevollmächtigte kanzleiangestellte eidesstattlich versichert wobei zunächst oktober vorlagedatum versichert später jedoch schreibversehen bezeichnet korrigierte eidesstattliche versicherungen schließlich oktober vorlagedatum versichert berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen klägerin glaubhaft gemacht berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt abs satz zpo ersten glaubhaftmachung sei handakte innerhalb laufenden berufungsbegründungsfrist oktober vorgelegt worden entschuldigungsgründe ersichtlich seien richtigkeit zuletzt abgegebenen korrigierten eidesstattlichen versicherungen bestünden erhebliche zweifel weder sei schreibversehen nachvollziehbar sei plausibel weshalb fristenkalender oktober notierte aktenvorlage oktober erfolgt sei ii gemäß abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig voraussetzungen abs zpo erfüllt entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts angefochtene beschluss verletzt antragsgegnerin weder verfahrensrechtlich gewährleisteten anspruch wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip anspruch rechtliches gehör art abs gg danach darf partei wiedereinsetzung vorigen stand aufgrund anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmächtigten versagt höchstrichterlicher rechtsprechung verlangt parteien zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschweren vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn mwn ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs gehört aufgaben prozessbevollmächtigten dafür sorgen fristgebundener schriftsatz rechtzeitig hergestellt innerhalb frist zuständigen gericht eingeht zweck rechtsanwalt zuverlässige fristenkontrolle organisieren insbesondere fristenkalender führen fristenkontrolle gewährleisten fristgebundene maßnahme rechtzeitig ergriffen geschehen darf fristwahrende maßnahme kalender erledigt gekennzeichnet erledigung fristgebundener sachen abend arbeitstages anhand fristenkalenders überprüfen bgh beschluss april vi zb juris mwn zuverlässige fristenkontrolle prozessbevollmächtigte organisieren sicherstellen fristenkalender vermerkten fristen erst gestrichen weise erledigt gekennzeichnet fristgebundene maßnahme durchgeführt handakte anlässlich vorfrist vorgelegt bzw fristwahrende schriftsatz ablauf notfrist postfertig gemacht worden dabei prozessbevollmächtigte vorkehrungen treffen geeignet versehentliche erledigungsvermerke fristenkalender verhindern bgh beschluss juli ix zb njw mwn maßstäben antragsgegnerin fristversäumung ausreichend entschuldigt eigenen vorbringen sowohl oktober vorfrist für vorlage handakte tag eigentlichen ab
  4772. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beklagten wirtschaftsprüfer ersatzansprüche zusammenhang beteiligung gbr geltend september zeichneten anlage wurde anhand fondsgesellschaft herausgegebenen emissionsprospekts vertrieben nummer darin enthaltenen erläuterungen rechtlichen grundlagen fonds absicherung kapitalanleger wirtschaftsprüfer kontrolle über zweckgerechte verwendung gesellschaftereinlage übernommen lag prospekt abgedruckter mittelverwendungskontrollvertrag gbr wirtschaftsprüfer zugrunde vertrag ent hielt insbesondere folgende regelungen sonderkonto fonds gesellschaft richtet sonderkonto kreditinstitut über gemeinsam beauftragten verfügen sonderkonto sonderkonto gesellschaftereinlagen einzuzahlen fonds gesellschaft ausgereichten darlehen tilgen zahlungen sonderkonto dürfen entweder begleichung kosten fonds gesellschaft ausreichung darlehen geleistet zahlungen ausreichung darlehens dürfen geleistet haftung vertrag vertrag gunsten dritter gunsten gesellschafter abgeschlossen gesellschafter können vertrag eigene rechte herleiten schadensersatzansprüche beauftragten können geltend gemacht fonds gesellschaft gesellschafter weise ersatz erlangen vermögen mittelverwendungskontrolle prospekt un abhängigen wirtschaftsprüfer durchgeführt standesrechtlichen gründen genannt wurde beklagte wurde märz mittelverwendungskontrolleur ge wonnen erstellte zudem prospektprüfungsgutachten für sonderkonto anleger gesellschaftereinlagen einzahlten gesamtvertretungsberechtigt drei geschäftsführenden gesellschafter demgegenüber einzeln zeichnungsbefugt erst dezember wurden deren zeichnungsrechte dahingehend geändert gemeinsam beklagten über konto verfügen konnten nachdem mitte dezember wirtschaftliche schwierigkeiten fondsgesellschaft offen gelegt wurden befindet seit ende jahres liquidation kläger begehren beklagten wege schadensersatzes rückzahlung geleisteten einlage abzüglich liquidation erhaltenen beträge zug zug abtretung anspruchs auszahlung weiteren liquidationserlöses sowie feststellung beklagte sämtlichen verpflichtungen beteiligung freizustellen klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger ansprüche entscheidungsgründe zulässige revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache vorinstanz auffassung berufungsgerichts scheiden ansprüche kläger prospekthaftung beklagte sei prospektverantwortlich persönliches vertrauen anspruch genommen kläger hätten beklagten schadensersatzanspruch gemäß abs bgb wegen verletzung vorvertraglicher aufklärungspflichten beklagte sei lediglich verpflichtet künftige anleger über bekannte aufdrängende auffälligkeiten informieren aufklärungspflicht insbesondere bezüglich zeichnungsbefugnisse für sonderkonto bestanden sei mangels vereinbarung bank verfügungen mitwirkung beklagten zulässig sollten vertragsgerecht eingerichtet worden jedoch hätten kläger nachweis erbracht beklagten zeitpunkt beitritts fonds bekannt sei hätte aufdrängen müssen beklagte sei verpflichtet künftige anleger darauf hinzuweisen überprüft mittelverwendungskontrollvertrag entsprechendes sonderkonto eingerichtet worden sei vertrag sei diesbezügliche kontrollpflicht entnehmen ansprüche pflichtverletzung zusammenhang abwicklung mittelverwendungskontrollvertrags schieden klägern begehrten ersatz zeichnungsschadens gerichtet seien schließlich kämen ansprüche deliktsrechtlicher grundlage betracht ii hält rechtlichen nachprüfung stand senat sei nem urteil november iii zr zip beklagten fonds mittelverwendungskontrollvertrag ansonsten wesentlichen g
  4773. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar verfahren eröffnung insolvenzverfahrens ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann sowie richter dr fischer dr pape februar beschlossen leitzsatz beschlusses januar wegen offensichtlichen schreibfehlers dahingehend berichtigt anstatt vermögensgensverschwendung richtig vermögensverschwendung heißen ganter vill fischer lohmann pape vorinstanzen ag villingen schwenningen entscheidung ik lg konstanz entscheidung'],['Soon']]
  4774. [['bundesgerichtshof ix zr beschluss märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser märz beschlossen revision klägers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main mai angenommen kläger trägt kosten revisionsverfahrens streitwert für revisionsinstanz dm festgesetzt gründe sache grundsätzliche bedeutung ergebnis richtig entschieden zpo eingeschränkte flugzeugführererlaubnis wäre gutachten prof campbell betracht gekommen oberverwaltungsgericht urteil juni unangegriffen dargelegt entscheidungserheblichen zeitpunkt erlasses widerspruchsbescheids august deutschen recht vorgesehen kreft stodolkowitz fischer kirchhof raebel'],['Soon']]
  4775. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs grund sitzung juli teilgenommen richter dr brause vorsitzender richter dr raum richterin dr schneider richter prof dr könig richter bellay beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden november verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht jährigen seit frühester jugend psychisch kranken süchtigen angeklagten weite teile bisherigen lebens heimen psychiatrischen kliniken untergebracht sieben monaten gesamtfreiheitsstrafe strafaussetzung bewährung verurteilt verurteilung lagen fünf vergehen zugrunde angeklagte während mehr zwei jahre angefochtenen urteil vollstreckter untersuchungshaft nachteil vollzugsbediensteten begangen versuchte körperverletzung beleidigung drei fälle bedrohung ferner mehr eineinhalb jahre angefochtenen urteil begangener diebstahl mopeds berprüfung strafaussetzung beschränkte sachrüge begründete revision staatsanwaltschaft bleibt antrag generalbundesanwalts erfolglos tatgericht prognose abs stgb zustehenden weiten beurteilungsspielraum vgl fischer stgb aufl rdn trotz vorbelastungen angeklagten wiederholter haftverbüßungen aufgrund gegebener fallbesonderheiten überschritten durfte gericht obliegenden gesamtwürdigung umfassenden geständnis angeklagten motivation ausschlaggebende bedeutung gefunden sowie beträchtlichen zeitablauf seit tatbegehung sehen entscheidend kommt hinzu steuerungsfähigkeit möglicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte angeklagte umfassende betreuung gestellt worden nunmehr regelmäßig medikamentös behandelt erheblichen stabilisierungsfaktor ausmacht landgericht risikofaktor für behandlung ungünstigen ganz unerheblichen alkoholmissbrauchssymptomatik ua beachtet eingriffsmöglichkeiten rahmen betreuung deren vorauszusetzender verantwortungsvoller wahrnehmung fraglos ausreichend konkret ergebnis ebenso wenig negativ ausschlaggebend angesehen angeklagten eingeräumte beteiligung diebstahl zweier schnapsflaschen beurteilung zumal angesichts geständigen angeklagten infolge verurteilung für fall wiederholter straffälligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten strafvollstreckung unvertretbar angefochtene urteil lässt relevanten lücken erkennen eingreifen revisionsgerichts veranlassen müssten psychiatrische sachverständige konkret voraussetzungen strafaussetzung ausgesprochen hätte urteil berprüfung aufgrund allein erhobenen sachrüge beschränkt entnehmen gericht für aussetzungsentscheidung rat sachverständigen gemäß stpo maßregel stgb gehört wurde deren voraussetzungen vorlagen weder einholen etwa gleichwohl erfolgte einschätzung ausdrücklich referieren brause raum könig schneider bellay'],['Soon']]
  4776. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts würzburg oktober verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde wegen diebstahls fällen versuchten diebstahls gesamtfreiheitsstrafe verurteilt tat näher ausgeführte sachrüge zwei strafausspruch betreffende verfahrensrügen gestützte revision unbegründet abs stpo fall angeklagte mittäter fremden pkw arbeitsteilig mehrere geräte ausgebaut aufgeteilt angeklagte demgegenüber angegeben kenntnis umstände mittäter tatort gefahren tatbegehung abgesichert teil beute bekommen ausgebaut offen bleiben urteil revision eingehend behandelte differenz für strafausspruch sogar für schuldspruch bedeutsam könnte beweiswürdigung entgegen auffassung revision rechtsfehlerfrei feststellungen beruhen angaben mittäters angaben angeklagten eingeräumten fall blick aussagen weiteren mittäters zutreffend erwiesen soweit ergänzend ausgeführt angeklagte sei typ abseits tatorts wartet umgangssprachlich formulierten erwägung offen sichtlich übrigen taten gewonnenen erkenntnisse verwiesen schuldspruch rechtsfehlerfrei gleiches gilt für strafausspruch revisionsvorbringen bemerkt senat hinsichtlich angeklagten mehreren fällen tateinheitlich diebstahl last gelegten sachbeschädigung wurde hauptverhandlung gemäß stpo verfahren angeklagten verschuldeten schäden trotzdem ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt zusammenhang macht revision mehrere mängel geltend angeklagte sei mögliche strafschärfende bewertung sachschäden hingewiesen worden zwei fällen seien schäden näher festgestellt quantifiziert worden sachbeschädigung angeklagten weiteren fällen last gelegen schäden strafschärfend berücksichtigt seien sei besorgen sämtliche gemäß stpo behandelten schäden betreffe soweit urteilsgründen überprüfbar dargelegt seien vorbringen bleibt erfolglos vortrag unterbliebenen hinweis widersprüchlich hinweis wurde erteilt ausführungen unzulänglichen darlegung schäden urteilsgründen heißt mangel sei unabhängig davon bzw hervorhebung vorgenommen kammer hinsichtlich ausge schiedenen tatteile hinweis gemeint mögliche strafschärfende bewertung gegeben sowohl vorgetragen hinweis erteilt wurde erteilt wurde tatsächlicher hinsicht widersprüchliches vorbringen innerhalb revisionsbegründung sei unterschiedlichen zusammenhängen schon ansatz grundlage erfolgreichen verfahrensrüge bgh nstz sander cirener nstz rr angeblich unterbliebenen hinweis gestützte rüge geht daher fehl weiteres ankäme rüge bliebe erfolglos protokoll hauptverhandlung ergibt hinweis urteil heißt vorsitzende hinweis erteilt revision kern darauf gestützt hinweis sei wesentliche verfahrensförmlichkeit gemäß stpo hauptverhandlungsprotokoll beweisbar nähere begründung olg münchen njw olg hamm nstz rr beulke löwe rosenberg stpo aufl rdn urteilsgründe bgh njw meyer goßner stpo aufl rdn senat teilt auffassung maßgabe einzelfalls erforderlicher vgl bgh nstz hinweis beabsichtigte verwertung gemäß stpo ausgeschiedenem verfahrensstoff beweiswürdigung strafzumessung wesentliche verfahrensförmlichkeit betrifft tatsachengrundlage urteils anderweit erforderlichen hinweis wesentliche nderungen tatsächlicher hinsicht stpo handelt regelmäßig wesentliche verfahrensförmlichkeit vgl zusammenfassend stuckenberg kmr stpo rdn ff für rede stehenden ebenfalls tatsachen betreffenden hinweis gelten vgl rieß nstz anm bgh aao schimansky mdr ergebnis ebenso pelchen jr aufnahme hinweises dokumentation verfahrensgeschehen eher urteil geeignete hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmäßig vgl schimansky aao einzig zulässige beweismittel angesichts urteilsgründe berücksichtigung revisionsvorbringens zweifelhaft hinweis erteilt wurde ersichtlich urteil weder grunde höhe festgestellte schäden strafschärfend berücksichtigt wurden allein daraus angeklagten fällen denen schäden festgestellt ebenfalls gemäß abs stpo behandelte schäden last lagen folgt erhärtet
  4777. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr röhricht richter kraemer dr gehrlein dr strohn caliebe für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten ehemaligen geschäftsführer schadensersatz beklagte unterzeichnete januar namen kg folgenden kg deren aktiva passiva auflösung klägerin übergegangen mietkaufvertrag firma über maschinen herstellung kosmetischer artikel maschinen befanden zeitpunkt bereits betriebsräumen kg monatliche mietzins dm zuzüglich mehrwertsteuer betragen mietzahlungen wurden kg erbracht urteil landgerichts februar wurde klägerin hiesigen verfahrens rechtskräftig mietzinszahlung höhe dm zuzüglich mehrwertsteuer verurteilt klägerin behauptet maschinen seien für kg unverwendbar beklagte gewußt zuletzt zahlung schadensersatz höhe urteilsbetrages sowie erstattung verfahren angefallenen rechtsanwalts gerichtskosten gerichtete klage erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsantrag vollem umfang entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht zurückweisung berufung wesentlichen begründet daß schadensersatzanspruch soweit abs gmbhg gestützt sei gemäß abs gmbhg verjährt sei anspruch abs bgb stgb scheitere daran daß erforderliche vorsatz beklagten genügend dargelegt sei hält revisionsrechtlicher berprüfung vollem umfang stand ii erfolg wendet revision allerdings urteil soweit berufungsgericht verjährungseinrede beklagten abs gmbhg gestützten schadensersatzanspruch klägerin durchgreifen lassen gemäß abs gmbhg verjährt schadensersatzanspruch verletzung geschäftsführerpflichten gemäß abs gmbhg fünf jahren ab entstehung anspruchs lauf verjährungsfrist beginnt entstehung anspruchs eintritt schadens grunde schaden braucht phase bezifferbar genügt daß anspruch wege feststellungsklage geltend gemacht könnte sen urt märz ii zr bghz november ii zr zip ebenso bgh urt märz iv zr bghz urt oktober xi zr wm hieraus folgt berufungsgericht zutreffend angenommen daß schadensersatzansprüche klägerin zeitpunkt abschlusses mietvertrages entstanden handelte mietvertrag festen laufzeit drei jahren anschließender kaufoption abschluß stand für kg verbundene belastung grunde sogar betragsmäßig weitgehend fest jedenfalls erhebung feststellungsklage kg somit möglich entgegen ansicht revision anspruch ersatz anwalts prozeßkosten zeitpunkt bereits entstanden handelt hierbei folge schaden entstehung verständiger würdigung gerechnet konnte bgh urt oktober xi zr wm nachw kenntnis gesellschafter anspruchsbegründenden tatsachen kommt fall rowedder schmidt leithoff koppensteiner gmbhg aufl rdn lutter hommelhoff kleindieck gmbhg aufl rdn hachenburg mertens gmbhg aufl rdn verweis sen urt november ii zr bb ebenso bghz abs aktg scholz uwe schneider gmbhg aufl rdn soweit revision hinweis mertens hachenburg gmbhg aufl rdn ansicht vertritt beklagte gesellschaftern abschluß vertrages verheimlicht verheimlichen dadurch fortgesetzt daß mietzins geleistet sei verjährungsbeginn abschluß vertrages beendigung verheimlichens anzunehmen gefolgt gesetzeszweck wonach geltendmachung schadensersatzanspruchs ablauf fünf jahren abgeschnitten würde verfehlt verheimlichen schädigenden handlung pflichtwidrigen handlung zugerechnet würde verjährung erst ende verschweigens beginnen würde käme ergebnis entgegen gesetzeswortlaut für entstehen anspruchs kenntnis gesellschaft gesellschafter entgegen ansicht revision zutreffend berufungsgericht rechtsmißbräuchlichkeit berufens beklagten verjährung verneint berufen verjährung wäre beklagten rechtsmißbräuchliches verhalten versagt vorgehe
  4778. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april justizverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz abs satz zpo gewährt gegner antrags prozess verfahrenskostenhilfe subjektives recht akteneinsicht erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse antragstellers bgh beschluss april xii zb olg koblenz ag idar oberstein xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts koblenz märz aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen kosten verfahrens antragstellerin tragen beschwerdewert gründe ausgangsverfahren rechtskräftig abgeschlossenen scheidungsverfahren ehemann verfahrenskostenhilfe bewilligt worden abschluss verfahrens ehefrau beantragt erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse ehemanns abs zpo zugänglich familiengericht antrag zurückgewiesen hiergegen ehefrau beschwerde eingelegt oberlandesgericht unzulässig ver worfen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt interesse einsichtnahme ii zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückweisung antrags gerichtliche entscheidung über akteneinsichtsgesuch oberlandesgericht entscheidung wesentlichen folgt begründet beschwerde sei statthaft ehefrau angefochtene entscheidung beschwert sei sei verfahren verfahrenskostenhilfe für ehemann beteiligt beteiligt seien antragsteller verfahrenskostenhilfe begehre gericht bewilligungsstelle beteiligt sei gegner abs satz zpo gelegenheit stellungnahme geben sei daran einfügung zweiten halbsatzes abs satz zpo geändert vorschrift schränke lediglich gesetzliche verbot gegner erklärung zugänglich allgemeinen vorschriften auskunftsrecht zustehe gewähre jedoch eigenständigen anspruch einsichtnahme erklärung belege ausführungen halten rechtlichen nachprüfung insoweit stand wegen antrag ehefrau gerichtliche entscheidung zurückzuweisen beschwerdeverfahren ergangene entscheidung oberlandesgericht zugelassene ehefrau eingelegte rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft aa allgemeiner auffassung dürfen verfahrensbeteiligte dadurch gericht entscheidung falschen form erlässt rechtsnachteil erleiden steht deshalb sowohl rechtsmittel art tatsächlich ergangenen entscheidung statthaft rechtsmittel richtigen form erlassenen entscheidung zulässig wäre schutzgedanke meistbegünstigung führt allerdings rechtsmittel vorinstanzlichen gericht eingeschlagenen falschen weitergehen müsste vielmehr rechtsmittelgericht verfahren betreiben falle formell richtigen entscheidung vorinstanz danach gegebenen rechtsmittel geschehen wäre senatsbeschluss mai xii zb famrz rn mwn bb vorliegenden fall rechtsbeschwerde eggvg statthafte rechtsmittel während laufenden verfahrens richtet einsicht parteien verfahrensakten abs satz famfg abs zpo danach können beteiligten verfahrensakten einsehen geschäftsstelle ausfertigungen auszüge abschriften erteilen lassen dritten personen vorstand gerichts einwilligung beteiligten einsicht akten gestatten rechtliches interesse glaubhaft gemacht abs zpo vgl abs famfg entscheidung stellt justizverwaltungsakt dar ablehnung antrag gerichtliche entscheidung statthaft abs eggvg zutreffender auffassung unterfällt einsichtsgesuch verfahrensbeteiligten bereits abgeschlossenes verfahren regelung abs zpo akteneinsichtsrecht abs zpo dient allein prozessführung erlischt sobald betreffende verfahren endgültig abgeschlossen hingegen aufbewahrung verwaltung gerichtsakten abschluss verfahrens grundsätzlich aufgabe spruchkörpers befasst gerichtsverwaltung dementsprechend gegebenenfalls gerichtsverwaltung entscheidung darüber treffen beteiligten rechtskräftigem abschluss verfahrens akteneinsicht gewährt bfh njw olg münchen mdr zöller greger zpo aufl rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rn rechtskraft vgl bverfg njw aa olg schleswig famrz olg nürnberg beschluss februar va juris stein jonas leipold zpo aufl rn münchkommzpo prütting aufl rn wiecz
  4779. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet januar kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte vorwurf fehlerhafter kapitalanlageberatung schadensersatz anspruch empfehlung geschäftsführers beklagten zeichnete kläger dezember mittelbare über treuhänder gehaltene kommanditbeteiligung vip gmbh co kg geschlossenen medienfonds höhe zuzüglich agio beteiligung finanzierte kläger umfang eigenmitteln höhe restbetrags über beklagten vermitteltes darlehen hamburger bankhauses co kläger geltend gemacht parteien sei beratungsvertrag zustande gekommen beklagte hieraus erwachsenen pflichten verletzt ordnungsgemäße plausibilitätsprüfung vorgenommen irreführende mangelhafte prospektangaben erörtert zudem unrichtig mitgeteilt versprochenen steuerlichen vorteile sicher seien rückzahlung einlage einzelnen anleger garantiert sei darüber hinaus pflichtwidrig unterlassen kläger über höhe erfolgreichen empfehlung kapitalanlage zufließenden provision aufzuklären landgericht klage ersatz zeichnungsschadens zahlung freistellung bankdarlehen feststellung verpflichtung ersatz etwaiger weiterer nachteile weitgehend stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten wesentlichen zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte weiterhin vollständige abweisung klage entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht oberlandesgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt parteien sei anlageberatungsvertrag geschlossen worden verhältnis sei beklagte verpflichtet kläger unaufgefordert über genaue höhe rahmen anlageberatung zufließenden vergütung zeichnungssumme aufzuklären aufklärungspflicht ergebe pflicht anlageberaters zuvörderst interessen kapitalanlage suchenden auftraggebers wahren vorwurf vertrauensmissbrauchs entgehen können sei berater gehalten vertragswidrige interessenkonflikte konkreten ausmaß aufzudecken zusammenhang müsse genaue umfang gesamten vergütung mitgeteilt anlageinteressent umsatzinteresse beraters ausmaß daraus resultierenden interessenkonflikts einschätzen objektivität angebotenen beratung beurteilen könne gelte für freien anlageberater ebenso für bank sonach bestehende aufklärungspflicht beklagte verletzt mitteilungen vergütung gemacht anlageprospekt angaben über gerade beklagten zufließende provision deren konkreten umfang enthalte pflichtverletzung für anlageentscheidung klägers kausal sei beklagte vertreten verpflichte ersatz gesamten zeichnungsschadens ii beurteilung hält rechtlichen nachprüfung entscheidenden punkt stand annahme zustandekommens anlageberatungsver trags wogegen revision einwände erhebt beklagte verpflichtet kläger unaufgefordert über genaue höhe zufließenden vergütung für erfolgreiche empfehlung fondsanlage aufzuklären rechtsprechung erkennenden senats besteht wegen besonderheiten vertraglichen beziehung anleger freien bankmäßig gebundenen anlageberater soweit wertpapierhandelsgesetzes eingreift jedenfalls verpflichtung für berater ungefragt über empfohlenen anlage erwartete vergütung provision aufzuklären anleger vergütung berater zahlt offen agio kosten für eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen denen ihrerseits vertriebsprovisionen aufgebracht senat urteil april iii zr bghz ff rn ff beschluss dezember iii zr wm rn ff urteile märz iii zr wm ff rn ff mai iii zr beckrs rn ff november iii zr beckrs rn senat entscheidungen näheren ausgeführt vorerwähnte gestaltung anlageberatung freien anlageberater gebotener typisierender
  4780. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes februar vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr lemke richterin dr stresemann beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg april kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens gründe beklagte beantragte oktober prozeßkostenhilfe für berufung wenige tage zuvor zugestelltes urteil landgerichts waldshut tiengen wegen persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse nahm april ersten rechtszug hierfür bestimmten vordruck eingereichte erklärung bezug verbunden hinweis daß nderungen ergeben hätten erklärung april beklagte fragen vermögen sowohl grundvermögen weiteren rubriken nein angekreuzt nachfrage landgerichts prozeßbevollmächtigter schriftsatz juni mitgeteilt daß beklagte über grundbesitz sizilien verfüge dabei handele haupt sächlich olivenbäumen bewachsene felder verkehrswert allenfalls sei daher kaum möglich grundbesitz veräußern anschließend landgericht beklagten prozeßkostenhilfe für ersten rechtszug bewilligt hinweis klägers beklagten gehörten drei grundstücke sizilien denen bebaut weiteres vermutlich bebaubar sei forderte oberlandesgericht hierzu äußern angaben glaubhaft beklagte legte daraufhin beleg daß gesamtwert grundstücke sizilien betrage schriftstück italienischer sprache beschluß februar beklagten zugestellt märz wies oberlandesgericht prozeßkostenhilfeantrag zurück beklagte müsse grundstücke finanzierung prozesses einsetzen schonvermögen darstellten verkauf folgende unzumutbare härte ersichtlich sei beklagte märz berufung eingelegt hinweis prozeßkostenhilfeantrag wiedereinsetzung versäumung berufungsfrist beantragt beschluß april oberlandesgericht wiedereinsetzung abgelehnt berufung wegen fristversäumung unzulässig verworfen sei unverschuldet prozeßkostenhilfeantrag für berufungsverfahren gesetzlichen anforderungen entsprochen bezug genommenen angaben persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen april seien zeitpunkt antragstellung inhaltlich überholt beklagte bereits schriftsatz juni eingeräumt über grundbesitz verfügen allerdings darin angegeben handele felder während abrede stelle daß grundstücke teilweise bebaut bzw bebaubar seien unerheblich sei daß beklagte für ersten rechtszug prozeßkostenhilfe erhalten partei dürfe zutreffenden umfassenden angaben darauf vertrauen daß rechtsmittelgericht strengeren anforderungen bedürftigkeit stelle erstgericht beschluß wendet beklagte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde abs nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulässig voraussetzungen abs zpo fehlt entscheidung bundesgerichtshofs fortbildung rechts erforderlich abs nr alt zpo zulassungsgrund setzt voraus daß einzelfall veranlassung gibt leitsätze für auslegung gesetzesbestimmungen aufzustellen für rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger lebenssachverhalte richtungsweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt senat bghz abs satz nr alt zpo anlaß leitsätze aufzustellen gibt rechtsstreit schon deshalb entgegen auffassung beschwerde über einzelfall hinausreichende rechtsfrage aufwirft ordnungsgemäßer prozeßkostenhilfeantrag vorliegt partei früher eingereichtes formular persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen verweist zunächst unvollständig weiteren erklärung vervollständigt wur de läßt berücksichtigung umstände einzelfalls abstrakt für unbestimmte vielzahl fällen beantworten frage zudem entscheidungserheblich prozeßkostenhilfeantrag beklagten oktober stellt geeignete grundlage für wiedereinsetzung dar bezugnahme mittels schriftsatz juni vervollständigte korrigierte erstinstanzliche erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse verstanden ablehnung innerhalb frist für einlegung rechtsmittels eingereichten prozeßkostenhilfeantrags partei wiedereinsetzung vorigen stand gewähren vernünftigerweise rechnen mußte daß antrag wirtschaftlichen gründen wegen fehlender bedürftigkeit ab
  4781. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen kreditbetruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer januar gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten dieter johannes urteil landgerichts münster märz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer zuständige strafkammer landgerichts münster zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen kreditbetruges zehn fällen wegen betruges gesamtfreiheitsstrafen jeweils sieben jahren sechs monaten verurteilt urteil wenden angeklagten revisionen denen verletzung formellen materiellen rechts rügen sachrügen unbegründet weder schuldnoch maßvollen rechtsfolgenaussprüche rechtsfehler nachteil angeklagten aufweisen revisionen verfahrensrüge erfolg nr stpo beanstanden gemäß nr stpo ausübung richteramts ausgeschlossener richter urteil mitgewirkt liegt folgender sachverhalt grunde bereits während mittlungsverfahrens verteidigung angeklagten dieter verhandlungsunfähigkeit behauptet worden unmittelbar beginn hauptverhandlung januar wurde schreiben prof dr januar vorgelegt verteidiger mitteilte angeklagte sei seit januar wegen depressiv ängstlichen belastungsreaktion verbunden schweren kognitiven ausfällen ausmaß demenz stationärer behandlung einschätzung arztes verhandlungsfähig allerdings sei anwesenheit verhandlung landgericht münster voraussetzung ständigen begleitung erfahrenen fachkrankenpfleger für psychiatrie vertretbar hauptverhandlung februar wurde prof dr sachverständiger zeuge gesundheitszustand angeklagten dieter vernommen dabei äußerte ausgestellten ärztlichen bescheinigung vorlage beim gericht september angeklagten schwere kognitive störungen wesensänderungen boden hirnorganischen prozesses hieraus folgende dauerhafte vernehmungs verhandlungsunfähigkeit attestiert gab attest veranlassung eheleute damaligen verteidiger verfasst erstere hätten sinngemäß gefragt helfen dieter strafverfahren ersparen könne februar leitete staatsanwaltschaft prof dr ermittlungsverfah ren wegen verdachts ausstellens unrichtiger gesundheitszeugnisse versuchten strafvereitelung ermittlungsverfahren wurde berichterstatter vorliegenden verfahrens juli staatsanwaltschaft förmlich zeuge vernommen angaben prof dr hauptverhandlung gemacht dabei verglich vorgelesenen mitschriften sitzungsvertreter staatsanwaltschaft eigenen bestätigte nahezu identisch seien gab geringfügige abweichungen abschließend sagte wertung befragt prof dr anknüpfungstatsachen berücksichtigenden verhaltensweisen angegeben vernehmung übte berichterstatter urteilsverkündung april richteramt sache beiden revisionsführern zulässig erhobene verfahrensrüge begründet berichterstatter seit zeugenschaftlichen vernehmung staatsanwaltschaft für vorliegende verfahren nr stpo ausgeschlossen vorschrift richter ausübung richteramtes kraft gesetzes ausgeschlossen sache zeuge sachverständiger vernommen worden regelung rücksicht ansehen strafrechtspflege bereits anschein verdachts parteilichkeit vermieden davon ausgehend bedeutung zeugenschaftliche vernehmung richters verfahren erfolgt fall anschein voreingenommenheit allgemein gegeben bundesgerichtshof daher bereits mehrfach entschieden sachgleichheit verfahrensidentität bedeutet vorliegt richter verfahren zeuge geschehen vernommen worden für beurteilung vorliegenden falles tatsächlicher rechtlicher hinsicht bewerten vgl bghst bgh nstz strafo weiterhin berichterstatter staatsanwaltschaft förmlich zeuge vernommen worden hierin unterscheidet fall sachverhalten denen richter lediglich dienstliche erklärung über vorgänge abgibt gegenstand anhängigen verfahrens betreffen zusammenhang amtlichen tätigkeit sache wahrgenommen vgl hierzu bghst schließlich berichterstatter tatgeschehen vernommen worden darunter wiedergabe eigener wahrnehmungen tatgeschehen verstehen vielmehr ußerung zeugen fragen erfasst hinblick schuld straffrage richterlicher würdigung bedürfen vgl bghst bgh nstz strafo
  4782. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb person berechtigten liegendes ausübungshindernis führt generell erlöschen wohnungsrechts hindernis dauer besteht bgb berechtigte lebenszeit eingeräumtes wohnungsrecht wegen medizinisch notwendigen aufenthalts pflegeheim ausüben kommt begründung zahlungspflicht verpflichteten wege vertragsanpassung grundsätzen störung geschäftsgrundlage betracht heimaufenthalt dauer erforderlich vertragsschließenden eintritt umstands gerechnet fehlen voraussetzungen ergänzende vertragsauslegung geldanspruch berechtigten begründen bgh urt januar zr olg hamm lg detmold zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand notariell beurkundetem vertrag mai übertrug zwischenzeitlich verstorbene vater beklagten zwei hausgrundstücke gegenleistung räumte beklagte eltern gesamtberechtigten lebenslängliche unentgeltliche wohnungsrechte beiden jeweils oberen geschossen häuser gelegenen wohnungen jeweiligen grundbücher eingetragen wurden wurde vereinbart eltern schönheitsreparaturen durchführen stromkosten bezahlen sollten übrigen nebenkosten einschließlich heizungskosten beklagte tragen folgezeit bewohnte vater beklagten mutter wohnung tod vaters jahr vermietete beklagte zustimmung mutter bisher vater genutzte wohnung vereinnahmt seither mieten ende jahres erlitt mutter beklagten schlaganfall krankenhausaufenthalt pflegeheim aufgenommen einverständnis renovierte beklagte dahin genutzte wohnung baute neue heizungsanlage sodann vermietete wohnung mieten nimmt beklagte kläger leistet mutter beklagten seit februar hilfe pflege höhe ungedeckten heimkosten bestandskräftigem bescheid november leitete sämtliche ansprüche geldleistungen nichtinanspruchnahme vertraglichen leistungen bergabevertrag ergeben ab februar höhe gewährten sozialhilfe über betreuerin mutter beklagten teilte kläger juni beklagte erklärt mutter ansprüche vereinnahmten mieten darauf erhob kläger klage verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen für zeitraum februar märz verlangt landgericht klage höhe nebst zinsen stattgegeben berufung klägers verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen beantragt ebenso erfolg geblieben berufung beklagten berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt beklagte aufhebung beru fungsurteils soweit beschwert vollständige abweisung klage erreichen entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht mutter beklagten wohnungsrecht beiden wohnungen sei weder tod vaters aufenthalt pflegeheim erloschen allerdings mutter beklagten konkludent abändernde schuldrechtliche vereinbarung dahingehend getroffen früher vater genutzte wohnung eigene rechnung vermieten dürfe abschluss gleichartigen vereinbarung betreffend mutter umzug pflegeheim genutzte wohnung könne festgestellt sei mutter bzw später betreuerin renovierung wohnung einverstanden vermietung beklagten widersprochen darin liege einverständnis vereinnahmung mieten beklagten erstmals berufungsinstanz aufgestellte behauptung beklagten beteiligten seien seinerzeit mieteinnahmen zustehen sollten sei abs nr zpo zuzulassen wohnungsrecht sei deshalb eingeräumt worden vater beklagten sicherstellen ehefrau bisher genutzten wohnungen lebensende erhalten blieben eltern beklagten hätten wohnungsbedarf dauer abdecken einräumung wohnungsrechts sei deshalb teil altersversorgung anzusehen sei hinsicht lich mutter beklagten mehr gewährleistet wohnungsbedarf nunmehr ungedeckt sei könne einerseits wohnungsrecht mehr ausüben andererseits für wohn pflegebedarf anfallenden kosten vollem umfang tragen altersversorgung eltern beklagten mehr gewährleistet könne hätten vertragsschließenden bedacht fall versorgungslücke geregel
  4783. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten mario sch ur teil landgerichts dortmund november maßgabe unbegründet verworfen unterbringung angeklagten entziehungsanstalt jahr drei monate verhängten gesamtfreiheitsstrafe vollziehen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen trägt nebenkläger adhäsionskläger rechtsmittelverfah ren entstandenen notwendigen auslagen insoweit entstandenen besonderen kosten gründe senat dauer vorwegvollzugs teils angeklagten mario sch verhängten gesamtfreiheitsstrafe zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts april jahr drei monate abgeändert anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung gemäß abs stgb bemisst zeit taten jahren geltenden recht art abs egstgb abs stgb hinsichtlich formellen voraussetzungen mildere recht anordnung sicherungsverwahrung grundlage entscheidung bundesverfassungsgerichts mai bvr beanstanden ausführungen strafkammer hang gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere landgericht zutreffend jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen angeklagten gefahr weiterer schwerer gewalttaten ausgeht vgl bverfg aao rn mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  4784. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr januar rechtsstreit beklagte beschwerdeführerin prozessbevollmächtigter rechtsanwalt kläger beschwerdegegner prozessbevollmächtigter ii instanz rechtsanwalt iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dörr wöstmann richterin harsdorf gebhardt richter seiters beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts mai zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo bestand pflicht für berufungsgericht zpo umstand erbschaft großmutter klägers hintergrund beklagten erhobenen verjährungseinrede hinzuweisen anwaltlich vertretene beklagte darlegungs beweisbelastet für eintritt verjährung konnte aufgrund berufungsbegründung klägers darauf verlassen weiterer vortrag ihrerseits frage entbehrlich sei vielmehr betracht ziehen oberlandesgericht landgericht abweichende rechtsauffassung einnimmt deshalb hätte veranlassung gehabt termin mündlichen verhandlung oberlandesgericht bezüglich möglichen vortrags bekannten umständen erbenstellung großmutter deren kenntnis streitgegenständlichen anspruch vorzubereiten spätestens termin diesbezüglich stellung nehmen können voraussetzungen für gewährung stellungnahmefrist wiedereröffnung mündlichen verhandlung deshalb gegeben näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert schlick dörr harsdorf gebhardt wöstmann seiters vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  4785. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts gotha januar beschluss landgerichts erfurt märz rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis gotha auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene armenischer staatsangehöriger reiste eigenen angaben erstmals mai gemeinsam ehefrau bundesrepublik deutschland asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen abschiebung scheiterte fehlenden passersatzpapieren seit september beteiligten behörde aufenthalt betroffenen bekannt antrag beteiligten behörde januar amtsgericht anhörung betroffenen tag haft sicherung abschiebung betroffenen april angeordnet beschwerde landgericht beschluss märz zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ablauf haftzeit feststellung erreichen haftanordnung aufrechterhaltung haft rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts amtsgericht zutreffend voraussetzungen für anordnung sicherungshaft bejaht betroffene abschiebung entziehen glaubhaft gemacht ebenso jahr freiwillig armenien ausgereist sei geeignetes milderes mittel haftanordnung verfügung gestanden stellung asylfolgeantrags haftanordnung entgegengestanden haftdauer sei verhältnismäßig iii abs satz nr satz famfg feststellungsantrag analog famfg statthafte siehe senat beschluss februar zb fgprax rn zulässige famfg rechtsbeschwerde begründet betroffene haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt worden rechtswidrigkeit haftanordnung ergibt bereits daraus haftantrag betroffenen ordnungsgemäß bekannt gemacht worden abs famfg anhörung haftrichter ablichtung antrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert st rspr siehe senat beschluss juni zb infauslr rn mwn hieran fehlte protokoll über anhörung wurde haftantrag betroffenen lediglich bekannt gegeben haftanordnung aufrechterhaltung haft beschwerdegericht rechtswidrig betroffene weder amtsgericht beschwerdegericht über rechte art abs buchst w� belehrt worden stellt grundlegenden verfahrensmangel dar senat beschluss november zb fgprax rn weiteren begründung abgesehen abs famfg iv kostenentscheidung beruht abs satz abs famfg art abs emrk analog festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto stresemann lemke roth schmidt räntsch brückner vorinstanzen ag gotha entscheidung xiv lg erfurt entscheidung'],['Soon']]
  4786. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts siegen dezember verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs abs nr stpo eingestellt soweit wegen hinterziehung einkommensteuer für jahr verurteilt wurde insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen weitergehende revision vorbenannte urteil unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsbegründung darüber hinaus rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo insoweit kosten rechtsmittels tragen angeklagte ersten tatabschnitt betrugs fällen steuerhinterziehung zwei fällen schuldig auszuschließen strafkammer aufgrund verbleibenden einzelstrafen einbeziehung weiterer einzelstrafen vorverurteilung geringere gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochenen zwei jahre sechs monate erkannt hätte nack wahl jäger hebenstreit cirener'],['Soon']]
  4787. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz juni strafausspruch dahin abgeändert daß angeklagte jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision verworfen auferlegung kosten auslagen für revisionsverfahren abgesehen gründe urteilsformel schriftlichen urteil verkündeten entspricht beträgt verhängte jugendstrafe zwei jahre neun monate urteilsgründen hingegen zwei jahre sechs monate worauf widerspruch beruht läßt urteil entnehmen offenkundiges fassungsversehen berichtigung zulassen könnte handelt vgl bghr stpo abs urteilstenor auszuschließen daß strafkammer niedrigere strafe gründen genannte verhängen sowohl für erzieherisch erforderlich für tat schuldangemessen erachtet senat deshalb strafe festgesetzt vgl beschluß senats august str weitergehende revision unbegründet sinne abs stpo nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben kostenentscheidung beruht jgg jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  4788. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof dr miebach pfister lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung juli staatsanwalt verkündung august vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte verhandlung juli justizamtsinspektor verkündung august urkundsbeamte geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts osnabrück november verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen betruges zwölf fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt urteil wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten rechtsfolgenausspruch beschränkten revision generalbundesanwalt vertreten beanstandet sachlich rechtlicher hinsicht ablehnung gewerbsmäßigen handelns angeklagten wendet aussetzung freiheitsstrafe bewährung angeklagte macht revision verletzung formellen materiellen rechts geltend rechtsmittel erfolg feststellungen befindet angeklagte seit jahr erheblichen finanziellen schwierigkeiten jahr gab ei desstattliche versicherung ab erwerb anwesens gestüt betrieb scheiterte kaufpreis höhe millionen dm finanzieren konnte grundstück märz räumen daraufhin pachtete angeklagte september zeugin rittergut baulich desolaten zustand be fand vorneherein geplant angeklagte gut preis erwerben grundstücksbelastungen höhe millionen abdeckte angeklagte über nennenswerten barmittel einkünfte sonstiges vermögen verfügte wurde pachtzins gestundet später kaufpreis verrechnet august schloss angeklagte eigentümerin notariellen kaufvertrag über erwerb ritterguts für millionen bereits jahr kreditvermittler angeklagten angeboten mittels selbsttilgenden kredits erwerb anwesens finanzieren konzept sah internationalen geldmärkten kredit höhe doppelten kaufpreises niedrigen zinsen aufzunehmen teil kreditbetrags kaufpreis für rittergut finanziert teil hoch verzinst angelegt erzielten rendite gesamte kredit bedient konnte august erteilte bank angeklagten zusage für zwischenfinanzierung über millionen us dollar verlangte jedoch für auszahlung kredits vorlage bankgarantie konnte angeklagte trotz intensiver bemühungen erlangen dritten geborgten us dollar euro urteil insoweit eindeutig zwei eingeschaltete rechtsanwälte beschaffung bankgarantie weiterleitete wurden veruntreut kreditvermittler hielt angeklagte vorlage gefälschter bestätigungsschreiben über bevorstehende gewährung kredits über längere zeit auszahlung kredits kam hintergrund schloss angeklagte zeit dezember märz wesentlichen zwecke umbaus renovierung gutes werk bzw dienstverträge fall kaufvertrag verschiedenen vertragspartnern ab wobei jeweils anschein erweckte erbringenden leistungen bezahlen können dabei nahm zumindest billigend kauf zahlungsverpflichtungen nachkommen können nachfragen zahlungsfähigkeit gab vertragspartnern gegenüber etwa wahrheitswidrig geldbeträge millionenhöhe erbschaft frei werdenden festgeldern erwarten für leistungen rechnung gestellten beträge bezahlte vollständig vertragspartnern schaden höhe insgesamt etwa entstand ii revision angeklagten verfahrensrüge angeklagte beanstandet landgericht zurückweisung beweisbegehrens abs satz abs stpo verstoßen dringt ergebnis verteidiger hauptverhandlung beantragt sachbearbeiter finanzamts beweis dafür vernehmen angeklagte angeklagten zeitraum insgesamt eigenen mitteln für unterhalt betrieb ritterguts ausgegeben namentlich krankenkassenbeiträge lohnsteuern beglichen handwerkerrechnungen bar bezahlt entsprechenden summen seien steuer umsatzsteuerprüfungen rechtskräftig festgestellt worden vollständigen zahlungsunfähigkeit angeklagten könne deshalb ausgegangen b
  4789. [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember gerichtsstandsbestimmungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja zpo abs inso abs satz abs satz inso zuständige insolvenzgericht begründung örtlichen zuständigkeit insolvenzgerichts vorgetragenen umstände würdigen gegebenenfalls amts wegen sachverhalt aufzuklären erst danach gerichtsstand abs satz inso zuständigen gericht eröffnet örtliche unzuständigkeit aussprechen geschieht prüfung entbehrt verweisungsbeschluss gesetzlichen grundlage deshalb willkürlich betrachtet bgh beschl dezember arz olg karlsruhe lg heidelberg zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter asendorf dr kirchhoff beschlossen zuständiges gericht amtsgericht heidelberg bestimmt gründe antragstellerin gesellschaft beschränkter haftung sitz heidelberg für wurde wirkung januar neuer geschäftsführer bestellt für antragstellerin antrag januar eingegangen beim amtsgericht heidelberg februar insolvenzantrag gestellt gleichzeitig beantragt verfahren für wohnsitz neuen geschäftsführers örtlich zuständige insolvenzgericht berlin verweisen begründung antragstellerin ausgeführt geschäftsbetrieb eingestellt gewerbe abgemeldet geschäftsräume heidelberg aufgegeben geschäftsunterlagen berlin verbracht einschaltung wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen fortbestand möglich sei andernfalls abwicklung einschluss insolvenzverfahrens vorzunehmen amtsgericht heidelberg beschluss februar für örtlich unzuständig erklärt insolvenzverfahren amtsgericht berlin charlottenburg verwiesen amtsgericht berlin charlottenburg beschluss februar für örtlich zuständig erklärt verfahren bestimmung zuständigkeit oberlandesgericht karlsruhe vorgelegt oberlandesgericht karlsruhe möchte amtsgericht berlin charlot tenburg zuständiges gericht bestimmen sieht hieran entscheidungen gerichte bayoblg njw rr olg celle nzi olg stuttgart olgr olg schleswig nzi gehindert deshalb sache bundesgerichtshof vorgelegt ii vorlage zulässig abs zpo oberlandesgericht karlsruhe würde beabsichtigten entscheidung widerspruch zitierten beschlüssen oberlandesgerichte celle stuttgart schleswig bayerischen obersten landesgerichts setzen entschieden verweisungsbeschluss willkürlich deshalb bindend sei zuständigkeit wohnsitz geschäftsführers gmbh betracht komme veräußerung geschäftsanteile abberufung alten sowie ernennung neuen geschäftsführers unmittelbarem zeitlichen zusammenhang stellung insolvenzantrags stünden verfahren gepräge gewerbsmäßigen firmenbestattung fällen komme für durchführung insolvenzverfahrens zuständigkeit insolvenzgerichts neu bestellte geschäftsführer sitz betracht rechtsmissbräuchliche zuständigkeitserschleichung handele vorlegende oberlandesgerichte karlsruhe hält hingegen verweisung für jedenfalls willkürlich iii zuständiges gericht amtsgericht heidelberg voraussetzungen für bestimmung gerichtsstands abs nr zpo liegen amtsgericht heidelberg gemäß abs satz zpo unanfechtbaren beschluss für unzuständig erklärt amtsgericht berlin charlottenburg beschlusswege bernahme verfahrens abgelehnt genügt anwendung abs nr zpo gelangen bghz amtsgericht heidelberg für vorliegende insolvenzverfahren zuständig örtliche zuständigkeit folgt abs satz inso vorschrift örtlich zuständig insolvenzgericht bezirk schuldner allgemeinen gerichtsstand amtsgericht heidelberg gesellschaft sitz abs satz zpo allerdings interesse prozessökonomie vermeidung zuständigkeitsstreitigkeiten dadurch bewirkten verzögerungen verteuerungen verfahrens verweisungsbeschlüsse gemäß abs satz zpo unanfechtbar gemäß abs satz zpo für gericht verwiesen bindend entzieht sachlich unrecht ergangenen verweisungsbeschluss beschluss zugrunde liegende entscheidung über zuständigkeit grundsätzlich nachprüfung bghz sen beschl arz njw ständiger rechtsprechung kommt verweisungsbeschluss jedoch bindungswirkung schlechterdings rahmen zpo ergangen angesehen etwa verletzung rechtlichen gehörs beruht gesetzlichen grundlage entbehrt d
  4790. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter basdorf dr ganter terno sowie rechtsanwälte dr kieserling dr müller rechtsanwältin dr christian september beschlossen antragsteller kosten erledigten verfahrens tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren dm festgesetzt gründe antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft verfügung dezember wegen vermögensverfalls abs nr brao widerrufen widerrufsverfügung gerichteten antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt beschwerdeverfahren sodann konsolidierung wirtschaftlichen verhältnisse nachgewiesen daraufhin antragsgegnerin widerrufsverfügung juni widerrufen zugleich erledigung hauptsache erklärt antragsteller angeschlossen einklang übereinstimmenden auffassungen antragsteller antragsgegnerin entsprechender anwendung zpo fgg getroffene kostenentscheidung ergibt daraus daß beschwerde eintritt erledigung bedingenden konsolidierungsnachweises zutreffenden gründen angefochtenen beschlusses erfolg gehabt hätte hirsch basdorf kieserling ganter müller terno christian'],['Soon']]
  4791. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch entsprechend urteilsgründen ausweislich sitzungsniederschrift verkündeten urteilsformel dahin berichtigt angeklagte statt vorsätzlichen eingriffs straßenverkehr vorsätzlichen gefährdung straßenverkehrs schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing sost scheible'],['Soon']]
  4792. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena september unzulässig verworfen wert revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo zpo nachdem landgericht klage leistung darlehensschlussrate geringen teilbetrag höhe abgewiesen hauptforderung darlehensvertrag höhe begründet sei beklagten hilfsweise aufrechnung gestellte gegenforderung leistung schadenersatz höhe bestehe landgerichtliche urteil klägerin beklagte anschluss berufung eingelegt berufungsverfahren über aufrechnung gestellte gegenforderung entscheiden bgh urteil november zr bghz ff urteil oktober viii zr wm beschluss dezember viii zr juris rn zöller vollkommer zpo aufl rn musielak ders zpo aufl rn daher bestimmte beschwer beklagten berufungsurteil allein klage über landgerichtliche verurteilung hinaus entsprechenden teil bestreitet beklagte klageforderung mehr macht aufrechnung gegenforderung geltend klage stattgebendes urteil höhe betrages beschwert zahlung verurteilt worden fall über zwei forderungen entschieden wirtschaftlich geht streit parteien über betrag höhe klageforderung übersteigt beklagte lediglich dadurch belastet unstreitige bzw unstreitig gewordene klageforderung hilfe angeblichen gegenforderung tilgen erfüllen wert beschwer beklagten daher höher betrag kläger urteil zugesprochen vgl bgh beschluss november viii zr bghz beschluss mai ix zr bghr zpo abs rechtsmittelinteresse beschluss märz viii zr juris rn ff münchkommzpo rimmelspacher aufl vorbem ff rn berufungsgericht gegenforderung höhe weiteren lasten beklagten aberkannt höhe berufung klägerin über landgerichtliche entscheidung hinaus zahlung verurteilt umfang beklagte berufungsurteil beschwert berufungsgericht gebotenen wirtschaftlichen betrachtung insoweit zweitinstanzlichen begehren gefolgt beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert wiechers grüneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg mühlhausen entscheidung olg jena entscheidung'],['Soon']]
  4793. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen februar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien april geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren juni ehemann antragsgegner geboren märz märz zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin geregelt daß wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen februar übertragen ferner lasten versorgung antragsgegners versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen februar begründet hiergegen gerichtete beschwerde antragstellerin oberlandesgericht entscheidung dahin abgeändert daß ausgleichsbetrag wege quasisplittings beträgt dabei oberlandesgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen april februar abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragstellerin für antragsgegner ausgegangen für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung für antragsgegner monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für antragsgegner vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  4794. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg april verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen hehlerei mitnahme mobiltelefons verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin geändert angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung nötigung freiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung nötigung sowie wegen hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt dagegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte wegen hehlerei verurteilt worden danach verbleibende schuldspruch insoweit verhängte einzelstrafe jahr zehn monaten durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten aufweisen einzelstrafe bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffene versagung strafaussetzung bewährung reduzierung strafe berührt becker pfister mayer hubert menges'],['Soon']]
  4795. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs weiß gläubiger durchsetzung anspruchs rückzahlung anlage schuldner schneeballsystem betreibt liegt darin wesentliches beweisanzeichen für kenntnis gläubigerbenachteiligungsvorsatz schuldners bgh urteil januar ix zr olg hamburg lg hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag juni september eröffneten insolvenzverfahren über vermögen ag fortan schuldnerin schuld nerin jahre wohnungsbaugesellschaft gegründet worden seit großem umfang inhaber teilschuldverschreibungen ausgegeben rechtsvorgängerin beklagten erwarb anleihen höhe dm dezember rückzahlung fällig schuldnerin zahlte zunächst anfang januar zahlte betrag zinsforderung beklagte beauftragte februar anwalt mahnte rückzahlung schreiben februar februar zahlte schuldnerin weitere april zahlte kläger verlangt rückgewähr beiden letztgenannten zahlungen vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision kläger weiterhin verurteilung beklagten zahlung insgesamt nebst zinsen erreichen entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt zahlung april höhe sei inso anfechtbar beklagte eigenen vorbringen klägers kenntnis zahlungsunfähigkeit schuldnerin gehabt kenntnis anwaltlichen bevollmächtigten abs bgb zurechnen lassen müsse sei berzeugung gerichts nachgewiesen subjektiven voraussetzungen beide zahlungen umfassenden rückgewähranspruchs abs abs inso seien abs inso ausgeführten gründen ebenfalls erfüllt ii ausführungen halten rechtlichen prüfung stand abs satz nr inso letzten drei monaten insolvenzantrag vorgenommene rechtshandlung kongruente sicherung befriedigung gewährt anfechtbar schuldner zeit handlung zahlungsunfähig gläubiger zahlungsunfähigkeit kannte vermutung abs satz inso greift demgegenüber bereits anfechtungsgegner wusste zahlungsunfähigkeit drohte rechtshandlung schuldners gläubiger benachteiligte abs satz nr inso weder zahlungsunfähigkeit schuldners kenntnis anfechtungsgegners hiervon vorausgesetzt annahme berufungsgerichts beklagte bevollmächtigten hätten februar april positive kenntnis umständen gehabt sicheren schluss zahlungsunfähigkeit schuldnerin zuließen schließt umstände bekannt denen drohende zahlungsunfähigkeit benachteiligung gläubiger folgten iii angefochtene urteil erweist gründen richtig zpo kläger voraussetzungen anspruchs abs abs inso schlüssig dargelegt zahlungen schuldnerin februar april beklagten geleistet stellen rechtshandlungen dar gläubiger benachteiligt gläubigerbenachteiligung inso gegeben entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkürzt dadurch zugriff vermögen schuldners vereitelt erschwert verzögert worden befriedigungsmöglichkeiten insolvenzgläubiger fragliche handlung wirtschaftlicher betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten voraussetzung unproblematisch erfüllt revisionsrechtlich zugrunde legenden sachverhalt schuldnerin zahlungen beklagten erkannten gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht subjektiven tatbestandsmerkmalen vorsatzanfechtung handelt innere tatsachen oft unmittelbar nachgewiesen mittelbar objektiven tatsachen hergeleitet können für bereits eingetretene zahlungsunfähigkeit sprechenden beweisanzeichen kommt deshalb besondere bedeutung beide teile über zahlungsunfähigkeit unterrichtet benachteiligungsvorsatz schuldners kenntnis beim gläubiger ausgegangen schuldner fall weiß sämtliche gläubiger befriedigen können gläubiger bekannt infolge erbrachten leistung befriedigungsmöglichke
  4796. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen nötigung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen november abs stpo rechtsfolgenausspruch aufgehoben jugendarrest vier wochen verhängt aufgrund rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung vollstreckt gilt weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen davon abgesehen beschwerdeführer kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen staatskasse drittel revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen nötigung abs nr stgb jugendstrafe jahr drei monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wegen überlanger verfahrensdauer festgestellt drei monate jugendstrafe vollstreckt gelten verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten erzielt sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegründet abs stpo während schuldspruch durchgreifenden bedenken begegnet hält rechtsfolgenausspruch rechtlicher prüfung stand urteilsfeststellungen forderte angeklagte ende juni damals jährigen geschädigten vorwand fremde wohnung gelockt worden ausübung oralverkehrs bekannten wohnung gelassen wohnung verlassen können führte geschädigte oralverkehr willen angeklagten jugendkammer tatzeit jahre monate alten angeklagten abs nr jgg jugendstrafrecht angewendet jugendstrafe wegen schwere schuld abs jgg verhängt trotz zeitlichen abstands tat erzieherisch erforderlich sei schädliche neigungen erzieherischen gründen gegenwärtigen zeitpunkt verhängung jugendstrafe erforderlich würden hätten jedoch blick darauf tat einschlägig vorbestraften angeklagten bereits fünf jahre zurückliegt vorgelegen begründung landgericht verhängung jugendstrafe wegen schwere schuld erzieherisch erforderlich angesehen trägt jugendkammer geht zutreffend davon beurteilung schuldschwere sinne abs jgg allein äußeren unrechtsgehalt tat selbständige bedeutung zukommt erster linie innere tatseite täters abzustellen maßgeblich inwieweit charakterliche haltung persönlichkeit sowie tatmotivation heranwachsenden vorwerfbarer schuld niedergeschlagen landgericht sieht jedoch tat kennzeichnenden persönlichkeitsdefizite angeklagten darin innere haltung motivationslage tief frauen verachtenden einstellung zeugten geschädigte befriedigung sexuellen bedürfnisse dienendes objekt behandelt zudem zeige beteiligung etwa jahr später erfolgten sexualhandlung nachteil tatopfers angeklagte zeitpunkt anfang juli ähnliches frauenbild sei erkennbar angeklagte inzwischen frauenbild gewonnen begründung jugendkammer aburteilungszeitpunkt jahre alten angeklagten hinreichend belegt erzieherischen gründen verhängung jugendstrafe erforderlich tat trotz erhöhten strafrahmens äußeren unrechtsgehalt vergehen sexuelle selbstbestimmung persönliche freiheit gerichteten verbrechen stufe bedenken begegnet bewertung seit tatbegehung nderung inneren einstellung angeklagten umgang frauen erkennbar sei belegende verhaltensmuster landgericht festgestellt hinsichtlich etwa jahr tat stattgefundenen vorfalls nachteil geschädigten landgericht angeklagten tatbeteiligte verfahrensabtrennung hiesigen verfahren freigesprochen für verurteilung erforderlichen sicherheit bezüglich angeklagten festgestellt konnte tat handlungen bewusst geschädigte tatsächlich aufgezwungenen sexualverkehr einverstanden ua inwieweit angeklagte später hinzu kam mitwirkte geschehen beteiligt näher dargelegt beschriebenen inneren haltung ausreichendes gefolgert weiteren besorgt senat jugendkammer tilgungsreifen daher unverwertbaren eintragungen angeklagten erziehungsregister abs abs abs bzrg bewertung schuldschwere berlegungen eingestellt senat hebt rechtsfolgenausspruch entscheidet angesichts beträchtlichen zeitlichen abstandes tat eingetretenen massiven verfahrensverzögerungen nunmehr allein schon verhängung jugendstrafe entgegenstehen würden unbedingten herbeiführung verfahrensabschlusses sache wegen gewichts straftat verhängung jugendarrestes vier wochen dauer abs abs
  4797. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober richter tropf prof dr krüger dr klein dr lemke dr gaier für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten besaßen großes grundstück kleineren haus jahren beklagte beruf architekt folgezeit anbauten verändert beabsichtigten grundstück teilen teil haus verkaufen verbleibenden grundstücksteil neu bauen traten klägern vertragsverhandlungen interessiert altbau teilweise abreißen verkleinerte kerngebäude beklagten zweifamilienhaus aufstocken lassen beklagte richtete bau voranfrage für klägern geplante zweifamilienhaus gemeinde notariellem kaufvertrag juli verkauften beklagten klägern vermessende teilfläche rd qm grundstück preis dm folgender maßgabe vertragsfläche steht wohnhaus nr erwerber beachtung gesetzlichen sonstigen behördlichen vorschriften berechtigt belieben wohnhaus umzubauen sowie weitere gebäude vertragsfläche errichten weitere fälligkeitsvoraussetzung nachweis veräußerer daß teilfläche flur nr ii wohnhaus ausmaßen zweifamilienwohnhauses nebengebäuden garage heizungshaus errichtet nachweis erbracht schriftliche bestätigung landratsamtes baugenehmigungsbehörde aufgrund entsprechenden bauvoranfrage vi gewährleistung leitungsrechte heißt veräußerer leistet gewähr dafür daß vertragsteilfläche flur nr ii zweifamilienwohnhaus anrechenbaren wohnfläche ca qm nebengebäude errichtet art bebauung ergibt bestimmungen bebauungsplanes weitergehende gewährleistung erfolgt veräußerer haftet für richtigkeit angegebenen flächenmaßes bodenbeschaffenheit verwertbarkeit für zwecke erwerbers sachmängel art insbesondere für bauzustand gebäude dafür daß gesamtgrundstück bebaut veräußerer versichert jedoch daß bekannte versteckte mängel verschwiegen unerfüllten behördlichen auflagen bestehen denkmalgeschütztes bauwerk handelt bezüglich grund bodens sogenannten altlasten bekannt haus aufstockung geeignet kläger abgerissen verlangen haus entfallenden teil kaufpreises zuzüglich gutachter planungskosten für neubau abriß genehmigungskosten für alt neubau für probebohrungen fotokopien kosten beweissicherungsverfahrens gesamtbetrag dm schadensersatz beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht grunde stattgegeben höhe sache landgericht zurückverwiesen revision erstreben beklagten wiederherstellung urteils landgerichts kläger beantragen zurückweisung revision entscheidungsgründe revision erfolg zutreffend wendet revision auslegung berufungsgerichts kaufvertrag parteien enthalte konkludente zusicherung sinne abs bgb dahin altbausubstanz sei für beabsichtigte ausbauvorhaben verwendbar ausdrückliche zusicherung sinne wovon berufungsgericht ausgeht umfangreichen einzelne gehenden kaufvertrag enthalten dennoch zusicherung erfolgt frage auslegung verhalten verkäufers sicht käufers objektiver würdigung umstände treu glauben bewerten verkennt berufungsgericht annahme eigenschaftszusicherung liege beruht jedoch auslegungsfehlern festgestellten sachverhalt ausreichend gewürdigt gesetzlichen anforderungen gemessen gingen parteien übereinstimmend vertragsschluß davon daß haus umbau zweifamilienhaus gebrauchen sei setzten eigenschaft sinne abs satz alt bgb vertraglich voraus eigenschaft zugleich zugesichert bghz notariellen vertrag bezeichnet vgl senatsurt dezember zr wm bezeichnung kaufsache bauplatz zusicherung sinne abs bgb setzt vielmehr ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofes voraus daß verkäufer vertragsmäßig bindender weise gewähr für vorhandensein eigenschaft kaufsache übernimmt bereitschaft erkennen gibt für folgen fehlens eigenschaft einstehen gilt für allein betracht kommende konkludente zusicherung senatsurt april zr njw vertraglichen regelungen berufungsg
  4798. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski mai beschlossen klägerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung revisionsbegründungsfrist gewährt parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november beschluss gemäß zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme juni streitwert gründe voraussetzungen für zulassung revision liegen grundsätzliche bedeutung kommt sache schon lediglich zusammenhang abstrakt generell formulierten rechtsfrage gebracht erforderlich vielmehr rechtssache rechtsfrage entscheidungserheblich kl ärungsbedürftig klärungsfähig aufwirft deshalb abstrakte int eresse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handh abung rechts berührt darlegung voraussetzungen mithin entscheidung rechtsfrage abhängt insbesondere ausführungen erforderlich gründen umfang seite betreffende rechtsfrage umstritten bghz stä ndig aufgeworfenen rechtsfrage umständen versicherungsnehmer gegenüber versicherer ei ntritt versicherungsfalles ungefragt auskunftspflichtig fall weder berufungsurteil revisionsbegründung dargelegt senat feststellen können insoweit rechtsprechung lehre kontroverse besteht rechtsprechung lehre allgemein anerkannt versicherungsnehmer erklärungen leistungspflicht versicherers betreffen wozu angaben vermögensverhältnissen versicherungsnehmers gehören unaufgefordert abzugeben braucht vielmehr abwarten darf versicherer herantritt informationen anfordert zuletzt senatsurteil november iv zr versr juris rn ebenso anerkannt allerdings restriktiv han dhabenden ausnahmefällen versicherungsnehmer spontane offenbarungsobliegenheit treffen treu glauben eruhende offenbarungspflicht auskunftsverlangen versich erers bezieht mitteilung außergewöhnlicher besonders wesentlicher informationen aufklärungsinteresse versich erers grundlegend berühren versicherungsnehmer mi tteilungsbedürftigkeit auskunftsverlangen aufdrängen all krassen münchkomm vvg wandt rn fällen denen dinge geht für jedermann erkennbar aufkl ärungsinteresse versicherers ganz elementarer weise betreffen deren bedeutung daher für versicherungsnehmer hand liegen widerspricht berufen fehlendes vorheriges auskunftsverlangen treu glauben vgl ganzen olg köln versr olg saarbrücken versr senatsurteil januar iv zr versr römer langheid vvg aufl rn bk dörner vvg rn prölss martin vvg aufl rn münchkomm vvg wandt aao rn looschelders pohlmann vvg rn schwintowski brömmelmeyer pk versr vvg rn hk vvg muschner rn brömmelmeyer bruck möller vvg aufl rn jeweils ganz spezielle umstände einzelfalles gestützten rechtsgrundsätze entgegen auffassung berufungsgerichts weiteren abstrakt generellen präzisierung zugänglich revision aussicht erfolg berufungsgericht rechts verfahrensfehlerfrei festgestellt streitfall ausnahme ungefragter offenbarung gerade knappes halbes jahr vorher eröffneten verbraucherinsolvenz gegeben verletzung obliegenheit gemäß abs vvg leistungsfreiheit beklagten führt steht revision meint entgegen für mitteilung eröffnung insolvenzverfahrens versicherungsvertraglich vereinbarten grundlage fehlte auskunftspflicht gemäß abs vvg obliegenheit abs vvg prölss martin vvg aufl rn soweit angaben vermögensangelegenheiten versicherungsnehmers anlangt gehört regelungsbereich vhb verletzung davon erfassten obliegenheiten vereinbarung leistungsfreiheit gemäß abs vvg knüpft berufungsgericht bejahte elementare aufklärungsint eresse beklagten hinweis revision inso frage gestellt übersieht erhebliche gefährdung interessen versicherers bereits besteht unterbliebene mitteilung gefahr ausgesetzt gegenüber erneuten leistungsforderung wehr setzen müssen kenntnis vermögensverhältnisse rahmen leistungsprüfung für versicherer unverzichtbar grundlage greifen angriffe revision berufungsgericht beachteten grundsätze relevanzrech tsprechung dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt fel
  4799. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs zpo fa gc famfg vorgeschriebene rechtsbehelfsbelehrung statthafte rechtsmittel statthaften rechtsbehelf für entgegennahme zuständige gericht vollständige anschrift einlegung einzuhaltende form frist ggf bestehenden anwaltszwang erstrecken anschluss senatsbeschluss juni xii zb famrz form frist beschwerdebegründung verlangt vorschrift hingegen belehrung anschluss bag zip abs satz arbgg prüfung notwendigen formalien für zulässigkeit beschwerde aufgabe beschwerdeführers prüfung unrichtigen geschäftsstellenauskunft entlasten verfahrensbevollmächtigte auskunft pflichtwidrig richtigkeit überprüft anschluss bgh urteil januar zr versr geht fristgebundene rechtsmittelbegründung entsprechender verlängerungsantrag statt beim rechtsmittelgericht erstinstanzlichen gericht lediglich verpflichtet schriftsatz ordentlichen geschäftsgang rechtsmittelgericht weiterzuleiten bgh beschluss juni xii zb olg celle ag hannover xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter dose dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle august kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert gründe beschluss amtgerichts wurde antragsgegner aufgegeben neben rückständigem laufendem kindesunterhalt rückständigen ehegattenunterhalt antragstellerin zahlen beschluss wurde antragsgegner april zugestellt mai ging beschwerde beim amtsgericht wegen zuvor eingegangenen berichtigungsantrags verblieben akten zunächst amtsgericht gerichteten schriftsatz juni gleichen tag einging beantragte antragsgegner verlängerung beschwerdebegründungsfrist monat vorlage akten teilte abteilungsrichter verfahrensbevollmächtigten antragsgegners juni fristverlängerung amtsgericht betracht komme übersandte akten oberlandesgericht juni eingingen ebenfalls juni beim ober landesgericht eingegangenen schriftsatz begründete antragsgegner beschwerde begehrte wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung beschwerdebegründungsfrist oberlandesgericht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt beschwerde unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegners ii rechtsbeschwerde abs satz famfg ivm abs satz abs satz abs nr zpo statthaft jedoch zulässig voraussetzungen abs zpo fehlt entscheidung beschwerdegerichts entgegen rechtsauffassung antragsgegners sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich oberlandesgericht recht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung vorigen stand versagt beschwerde unzulässig verworfen beschwerdebegründung verspätet zuständigen oberlandesgericht eingegangen säumnis antragsgegner zurechenbares verschulden verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen zutreffend oberlandesgericht darauf hingewiesen antragsgegner fehlende rechtsmittelbelehrung erstinstanzlichen beschluss berufen famfg vorgeschriebene rechtsbehelfsbelehrung statthafte rechtsmittel statthaften rechtsbehelf für entgegennahme zuständige gericht vollständige anschrift sowie einlegung einzuhaltende form frist erstrecken gehört information über bestehenden anwaltszwang senatsbeschluss juni xii zb famrz rn vgl bt drucks form frist beschwerdebegründung verlangt vorschrift hingegen belehrung vgl bag zip abs satz arbgg keidel meyer holz famfg aufl rn prütting helms abramenko famfg rn bahrenfuss rüntz famfg rn rechtsmittelbelehrung antragsgegner somit wiedereinsetzungsgrund herleiten antragsgegner erfolg darauf berufen geschäftsstelle amtsgerichts verfahrensbevollmächtigten auskunft erteilt antrag verlängerung beschwerdebegründung solle beim amtsgericht eingereicht prüfung notwendigen formalien für zulässigkeit beschwerde aufgabe beschwerdeführers prüfung unrichtigen geschäftsstellenauskunft entlasten verfahrensbevollmächtigte auskunft pflichtwidrig richtigkeit überprüft bgh urteil januar zr versr für verfahrensbevollmächtigte wäre abs famfg zweifelsfrei ersichtlich beschwerdebegründung vor
  4800. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4801. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet april böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo revisionsrechtlichen berprüfung tatrichterlicher beweiswürdigung bgh urteil april vi zr olg braunschweig lg göttingen vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision beklagten grund teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten schmerzensgeld materiellen schadensersatz wegen operationsfehler beklagten verursachten querschnittlähmung anspruch beantragt außerdem feststellung ersatzpflicht beklagten für künftigen materiellen immateriellen schaden klägerin wurde januar beklagten belegarzt halswirbelsäule wegen bandscheibenvorfalls operiert dabei setzte beklagte cage karbonmaterial bandscheibenmaterial geräumten zwischenraum halswirbelsäule nachdem beklagte nut für staple cage befestigt geschlagen versuchte staple nut schlagen misslang bildwandlerkontrolle zeigte cage staple verschoben worden ca mm über hinterkante wirbelkörpers hinausragte während subluxation cages beobachtete anästhesistin kurzzeitigen anstieg pulses klägerin beklagte entfernte cage positionierte erneut befestigte sodann staple während aufwachphase wurden klägerin neurologische ausfälle extremitäten erkennbar wegen verdachts querschnittlähmung wurde notfallmäßig universitätsklinik verlegt angefertigte mrt halswirbelsäule zeigte vorwölbung wirbelkanal hinein korrespondierend kompression rückenmarks bereich halswirbel rahmen revisionsoperation entfernte oberärztin prof dr cage dabei stellte cage schmales epidurales hämatom fest landgericht grundlage zweier medizinischer gutachten klage abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht beweisaufnahme wiederholt gutachten orthopädischen sachverständigen prof dr st praktische erfahrungen operationen entsprechenden art weise besitzt eingeholt berufungsgericht sodann abänderung landgerichtlichen urteils klage grunde für gerechtfertigt erklärt ersatzpflicht beklagten für künftige schäden klägerin festgestellt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt querschnittlähmung beruhe darauf beklagte operation staple hohem kraftaufwand eingeschlagen ausreichende sichtkontrolle durchgeführt staple angrenzende wirbelplatte beiden enden erfasst cage schlagartig halsmark verschoben dabei querschnittlähmung führende trauma verursacht hierfür sprächen mehrere indizien seien sämtliche vernünftigerweise betracht ziehenden sonstigen schicksalhaften ursachen für querschnittlähmung auszuschließen behandlungsfehler ursache übrig bleibe ursachen für akute myelopathie kämen abstrakt entzündung ischämie gravierende durchblutungsstörung tumor schicksalhaft auftretendes hämatom prellung marks kontusion äußere einwirkung betracht für entzündung ischämie tumor fehlten jegliche anhaltspunkte einzige beklagten vorwerfbare schicksalhafte ursache käme intraoperatives hämatom betracht entstehung sei naturwissenschaftlichen sinn jedoch maßgeblichen grad gewissheit zpo verlange auszuschließen wegen anatomischen verhältnisse betroffenen region aufgrund gerinnungsverhaltens blutes für irreversible gravierende lähmungserscheinungen notwendige hohe druck zeit ende beklagten durchgeführten operation auftreten lähmungserscheinungen aufbauen können operation sei uhr beklagten feststellung bluttrockenheit ordnungsgemäßen zustands beendet worden ab uhr sei querschnittsymptomatik festgestellt uhr mrt gefertigt uhr revisionsoperation durchgeführt worden bereinstimmung darlegungen gerichtlichen sachverständigen prof dr st sei senat davon überzeugt blutung zwischenzeit hinterlassung gerinnungsrückständen ausgeschlossen sei revisionsoperation seien entsprechende umfangreich
  4802. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str mai strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts osnabrück juni verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatsanwaltschaft kosten revision angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe zehn jahren verurteilt angeklagten freigesprochen revision staatsanwaltschaft wendet verfahrensrechtlichen sachlichrechtlichen beanstandungen dagegen angeklagte wegen mordes verurteilt worden beanstandet freispruch angeklagten angeklagten erhebt allgemeine sachrüge revision revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg entgegen auffassung generalbundesanwalts landgericht verpflichtet urteilsgründen beschwerdeführerin einzelnen benannten gesprächsinhalten ausdrücklich auseinanderzusetzen deren bedeutsamkeit hand lag ebenso strafkammer erstreckung beweisaufnahme kurzmitteilungen opfer zeugen veranlasst sehen beweiswürdigung hält berprüfung rechtsfehler revisionsverfahren stand berprüfung urteils revision angeklagten rechtsfehler nachteil ergeben becker pfister gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  4803. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts münchen märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten je weils wegen steuerhinterziehung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafen vier jahren angeklagte ten angeklagter bzw drei jahren sechs mona verurteilt bestimmt angeklagten sterreich erlittene auslieferungshaft verhältnis angerechnet hiergegen angeklagten revision eingelegt jeweils verletzung materiellen rechts rügen angeklagten erheben verfahrensrügen rechtsmittel angeklagten sachrüge jeweils vollen erfolg abs stpo eingehens verfahrensrügen bedarf feststellungen landgerichts handelten angeklagten über geführte su gmbh computerbauteilen bezogen über initiatoren planmäßige nichtabführung umsatzsteuer gerichteten hinterziehungssystems initiatoren bereits verurteilte zeuge sowie gesondert verfolgte ware ausland beschafft näher be zeichneter weise ua direkt su ua su gmbh angeliefert gmbh zusammenhang erteilten rechnungen demgegenüber gmbh bzw gmbh ausgestellt firmen handelte wirt schaftlich inaktive formal strohleuten vertretene tatsächlich sowie zeugen ei beherrschte firmen firmen zwischengeschaltet wahren lieferwege vorfeld stattgefundene umsatzsteuerhinterziehung verschleiern umsatzsteuerhinterziehung bestand darin weitere ebenfalls gesteuerte inländische firmen jedenfalls papierlage com puterbauteile eu mitgliedstaaten ansässigen firmen erwarben rechnungsmäßig ausweis umsatzsteuer gmbh bzw gmbh weiterverkauften rechnun gen ausgewiesene umsatzsteuer jedoch planmäßig finanzbehörden abführten aufgrund durchsuchung geschäftsräumlichkeiten su gmbh april wussten angeklagten ermittlungsverfahren anhängig ua anlässlich ser durchsuchung wurde angeklagten funktionsweise umsatzsteuerkarussells verdacht gmbh umsatzsteuerkarussell betreiben erläutert danach brachen einkäufe gmbh letzte su gmbh gmbh zusammenhang erteilte rechnung datierte april april für jahr februar für jahr abgegebenen umsatzsteuerjahreserklärung su gmbh machten angeklagten einkäufen firmen gmbh gmbh jeweils ausgewiese nen umsatzsteuerbeträge vorsteuer geltend vorsteuerbeträge beliefen summe rund euro jahr euro jahr landgericht einreichung umsatzsteuerjahreserklärungen für jahre jeweils taten steuerhinterziehung gemäß abs nr ao gewertet vorsteuerabzug gmbh rechnungen gmbh sei ungerechtfertigt angeklagten bekannt sei su gmbh umsatzsteu erkarussell beteiligt rechnungen genannten firmen tatsächlichen lieferanten su gmbh seien angeklagten zeitpunkt abgabe jahresumsatzsteuererklärungen mangelnde berechtigung vorsteuerabzug rechnungen gmbh gmbh zumindest billigend kauf genommen hätten folge bereits daraus angeklagten anlässlich durchsuchung geschäftsräumlichkeiten su gmbh abgabe umsatzsteuerjahreserklärungen ermittlungsverfahren deren hinterziehung umsatzsteuer angelegten system erfuhren landgericht angeklagten durchsuchung april dolus eventualis gegeben ua ii urteil hält materiell rechtlicher nachprüfung stand urteilsfeststellungen tragen schuldspruch wegen steuerhinterziehung mangelnde berechtigung vorsteuerabzug rechnungen gmbh bzw gmbh rechtsfehlerfrei begründet nachfolgend getroffenen feststellungen entnommen jeweils tatvollendung versuch vorliegt nachfolgend annahme landgerichts angeklagten umsatzsteuerjahreserklärungen für su gmbh gegenüber finanzbehörden unrichtige angaben über steuerlich erhebliche tatsachen gemacht rechnungen firmen gmbh gmbh ausgewiesene umsatzsteuer vorsteuer geltend machten begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken angeklagten warenbezügen firmen gmbh gmbh initiierten umsatzsteuerkarussell beteiligten genügt für genommen mangelnde berechtigung vorsteuerabzug vgl abs satz nr ustg begründen rechtsprechung bundesgerichtshofs macht derjenige umsatzsteuererklärungen rechnung ausgewiesene umsatzsteuer geltend macht unr
  4804. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat vorstellungen angeklagten über mitangeklagten betrug begangenen haupttat genügen erfordernissen bestimmtheit gehilfenvorsatzes stellen landgericht geht recht davon daß beihilfe schon begehen wer täter entscheidendes tatmittel willentlich überläßt bewußt risiko erhöht daß einsatz gerade mittels typischerweise geförderte haupttat verübt vgl bghst angeklagte wußte daß täuschung fremdes vermögen gerichtete tat erfolgen zurverfügungstellung kontos ehefrau sowie sichbereiterklären geld abzuheben hierfür entscheidende tatmittel sollten bezifferung erwartenden geldbetrages dm sogar umfang angestrebten vermögensvorteils einerseits besorgenden schadens andererseits deutlich festgelegt weder erforderlich daß angeklagte genaue kenntnis person täters konkreten tatopfer mußte wissen konkrete weise haupttäter tat verwirklichen würde schäfer maul boetticher nack kolz'],['Soon']]
  4805. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsergänzung höfeo nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja höfeo belastung hofes grundpfandrechten außerhalb ordnungsgemäßen bewirtschaftung hofes abfindungsergänzungsanspruch höfeo folge nachabfindungspflichtig nominalbetrag grundpfandrechts betrag gesicherten darlehens gewinn hofeigentümer landwirtschaftsfremden zwecken dienende belastung hofes erwirtschaftet bgh beschl november blw olg celle ag neustadt rbge bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krüger dr klein sowie ehrenamtlichen richter ehlers böhme beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluß zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts celle april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragstellers ergangen umfang aufhebung sache anderweiten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gründe antragsteller nimmt antragsgegner bruder abfindungsergänzung höfeo anspruch vater beteiligten eigentümer ca ha großen landwirtschaftlichen besitzes hofvermerk versehen daneben betrieb landwirtschaftliches lohnunternehmen be gann ab aufbau tiefbauunternehmens antragsgegner übertrug notariellem vertrag januar übertrug antragsgegner hof einräumung altenteilsrechts für frau bernahme dinglich gesicherten schulden höhe dm november wurde antragsgegner eigentümer grundbuch eingetragen vater verstarb mutter hofvermerk wurde amts wegen gelöscht erbaute antragsgegner qm großen hofgrundstück abgeteilten grundstück einfamilienhaus vermietete übrigen grundbesitz belastete grundschulden höhe dm dm finanzierung baumaßnahmen grundstücken fläche ha verpachtete baumschulbetrieb antragsteller auffassung antragsgegner schulde abfindungsergänzung trägt antragsgegner hof über verkehrswert hinaus grundschulden höhe dm belastet sicherung darlehen höhe mindestens dm landwirtschaftsfremd verwendet zuletzt zahlungsanspruch höhe dm nebst zinsen geltend gemacht landwirtschaftsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht abschreibung einfamilienhaus bebauten grundstücksteils abfindungsrelevanten vorgang gewertet antrag höhe dm stattgegeben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller abgewiesenen teil zahlungsantrags antragsgegner beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht vertritt auffassung belastung hofes grundpfandrechten außerhalb ordnungsgemäßen bewirtschaftung hofes begründe abfindungsergänzungsanspruch höfeo iii hält rechtlichen prüfung stand rechtsfehler geht beschwerdegericht davon daß höfeo ausdrücklich genannten nachabfindungsfälle vorliegt insbesondere beanstanden daß bestellung grundschulden nutzung sinne abs höfeo erblickt beschwerdegericht verkennt daß abfindungsansprüche abs abs höfeo ausdrücklich geregelten fälle beschränkt daß vielmehr zweck vorschrift erfordert über genannten einzeltatbestände wege richterlicher rechtsfortbildung weitere fälle einzubeziehen senat bghz ff entgegen auffassung beschwerdegerichts einbeziehung falle belastung hofes grundpfandrechten geboten antragsteller vorgetragen außerhalb ordnungsgemäßen bewirtschaftung geschieht allerdings literatur rechtsprechung teilweise abgelehnt oberlandesgericht köln rdl folgend faßbender hötzel jeinsen pikalo höfeo aufl rdn meint rechtlichen folgen dinglichen belastung hoferben jenseits ordnungsgemäßen bewirtschaftung ergäben allein abs satz höfeo dadurch bedingte erlösminderungen seien falle veräußerung verwertung tatsächlich erzielten erlös zuzurechnen ergänzungsansprüche könnten hingegen verwirklichung abs höfeo geregelten tatbestände entstehen auffassung verkennt daß höfeo senatsrechtsprechung gerade abgeschlossenen tatbestände enthält offen für zweckgerichtete rechtsfortbildung senat aao folgt daraus daß gesetz ungeteilte erhaltung hofes erbgang sicherstellen daß weichenden erben zugemutete opfer solange gerechtfertigt erbe höferechtlichen zweck rechnung trägt senat bghz ff gesetz typische
  4806. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann juli beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli gemäß satz zpo zurückgewiesen parteien tragen jeweils kosten revision streitwert für revision klägerin für revision beklagten festgesetzt gründe juni geborene mithin rentenferne klägerin wendet umstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten zusatzversorgungskasse erteilte satzungsä nderung überprüfte startgutschrift landgericht zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise berücksichtigung verschiedener rechenparameter ermittlung startgu schrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesgericht zurückweisung berufung brigen festgestellt beklagten neu berechnete startgutschrift wert klägerin erlangten anwartschaft leistende betriebsrente verbin dlich festlegt dagegen soweit jeweils nachteil rkannt worden klägerin beklagte revisionen gewandt nachdem senat urteil märz iv zr bghz betreffend versorgungsanstalt bundes länder entschieden bergangsregelung für rentenferne versicherte führe weiterhin art abs gg verstoßenden ungleichbehandlung innerhalb gruppe rentenfernen versicherten unwirksamkeit betreffenden bergangs bzw besitzstandsregelung beklagte revision kostenübernahme für erledigt erklärt klägerin erledigungserklärung angeschlossen ii senat bereits hinweisbeschluss mai dargelegt liegen voraussetzungen für zulassung rev ision klägerin mehr revision klägerin aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klägerin gerügten gehörsverstöße liegen erster linie erhobenen vorwurf klägerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskü rzung versicherten unverhältnismäßig erufungsgericht auseinandergesetzt gerügte nichterhebung ngebotenen beweises über auswirkungen näherungsverfahrens be trifft hintergrund beklagten ermittelte star tgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs satzung beklagten allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit en tscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil märz iv zr aao rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klägerin ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwägungen klägerischen begehren zurückgewiesen iii nachdem parteien revision beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt abs satz zpo trägt eklagte blick zpo revision verbundenen ko sten kostentragungspflicht anerkannt vgl bgh eschluss oktober xi zr mdr mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4807. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fällen wegen nötigung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt hiergegen gerichtete verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten erfolg feststellungen brachte lebensgefährtin angeklagten zwei töchter tatzeitraum jahre alte beziehung seit august nahm angeklagte weiterhin über eigene wohnung verfügte zunehmend regelmäßig familienleben lebensgefährtin teil hielt regelmäßig deren wohnung übernachtete unternahm ausflüge familie unterstützte lebensgefährtin erziehungsfragen kam häufig auseinandersetzungen mutter sen momenten versuchte angeklagte gegenüber beiden mädchen vaterrolle einnahm intervenieren jedoch teilweise gelang einzuwirken froh angeklagten neue bezugsperson zumal beide gemeinsame hobby fußballspielens verband emotionale verbundenheit angeklagten brachte etwa dadurch ausdruck bruderherz nannte oktober befand lebensgefährtin angeklagten krankenhaus erste gemeinsame kind welt bringen angeklagte während zeit allein für beiden mädchen verantwortlich näher bestimmbaren tag setzte wohnzimmer couch sagte süß sei gefühle für mädchen sexuell erregt fühlte fing oberhalb kleidung oberkörper brüsten berühren streicheln oberhalb kleidung streichelte schambereich sodann fasste hand shirt brüste bat ruhe lassen fuhr fort mädchen streicheln erst zimmer gefolgt vehement aufforderte verlassen zog zurück weiteren näher bestimmbaren tag oktober august stellte angeklagte boden sitzende öffnete hose befriedigte augen dabei forderte erigierten penis anzuschauen sexuell erregte mädchen warf jedoch kurzen blick starrte sodann scham ekel boden tag ziffer genannten zeitraum stellte angeklagte erneut sexuell erregt fühlte wohnzimmer hob beiden armen hoch hielt arm fest versuchte mädchen mund küssen gelang jedoch sogleich kopf seite wandte erst angeklagten mehrfach vehement aufforderte ruhe lassen ließ ab ii feststellungen tragen angeklagten ergangenen schuldspruch soweit landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fall ii urteilsgründe gemäß abs nr stgb fall ii gemäß abs nr stgb fassung april januar bzw abs nr stgb fassung ab januar verurteilt belegen feststellungen geschädigten angeklagten tatzeit obhutsverhältnis sinne abs nr stgb bestand hierzu generalbundesanwalt antragsschrift mai folgendes ausgeführt tatbestände abs nr stgb abs nr fassung april januar bzw abs nr fassung ab januar setzen voraus täter opfer verhältnis besteht kraft person jahren täter erziehung ausbildung betreuung lebensführung anvertraut erforderlich hierfür abhängigkeitsverhältnis sinne berordnung persönlichen allgemein menschlichen bereich umfasst person recht pflicht obliegt lebensführung jugendlichen geistig seelische entwicklung überwachen leiten st rspr vgl senat beschluss märz str bgh beschluss april str bgh beschluss juni str bgh beschluss juni str senat beschluss februar str bghr stgb abs obhutsverhältnis bgh urteil september str bghr stgb abs obhutsverhältnis bgh urteil november str bghst bgh urteil september str bghr stgb abs obhutsverhältnis ausweislich feststellungen nahm angeklagte seit august zunehmend regelmäßig familienleben lebensgefährtin mutter geschädigten teil angeklagte unterhielt eigene wohnung gleichwohl übernachtete wohnung lebensgefährtin ua geschädigte lebte wobei seit woche montage arbeitete lediglich wochenenden regelmäßig mutter geschädigten aufhielt ua allein zusammenleben häuslicher gemeinschaft jedoch ständiger rechtsprechung obhutsverhältnis sinne stgb hergeleitet vgl bgh beschluss dezember str bgh urteil juni
  4808. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung november für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe mai kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt höhere zusatzversorgungsrente beklagten geboren seit ddr zunächst angestellter deutschen reichsbahn später ministeriums für verkehrswesen ddr tätig oktober kläger mitarbeiter bundesministeriums für verkehr bau wohnungswesen arbeitgeber meldete juli versicherung beklagten erhält seit märz neben rente bundesversicherungsanstalt für angestellte zusatzversorgungsrente beklagten seit juli dm beläuft abs satz buchst doppelbuchst aa satzung folgenden vbls für berechnung rentenhöhe klägers dezember maßgebenden fassung berücksichtigte beklagte für faktor gesamtversorgungsfähigen zeit höhe zusatzrente abhängt außer umlagemonaten denen arbeitgeber öffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte für altersversorgung beschäftigten klägers beigetragen darüber hinaus zeiten über umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klägers zugrunde liegen hälfte sog halbanrechnungsgrundsatz andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundsätzlich vollen höhe kläger gezahlten gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewährte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurückblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen berücksichtigung gesetzlichen rente trotz hälftigen anrechnung vordienstzeiten verstoß art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen könne versr njw kläger zuletzt beantragt festzustellen daß beklagte verpflichtet sei ab märz monatliche versorgungsrente danach satzungsgemäßen höhe gewähren urteil landgerichts beklagte verpflichtet oktober angefallenen vordienstzeiten voll berücksichtigen erst für renten ab januar neuregelung satzung beklagten übrigen landgericht klage abgewiesen dagegen beide parteien berufung eingelegt berufungsgericht landgerichtliche urteil aufgehoben klage berufung beklagten vollem umfang abgewiesen berufung klägers zurückgewiesen verfolgt antrag zweiter instanz revision entscheidungsgründe revision bleibt erfolg auffassung berufungsgerichts gehören berechtigte kläger dezember schon renten beklagten bezogen personenkreis für bundesverfassungsgericht streitige regelung beanstandet annehme daß für gruppe rentenberechtigten halbanrechnung unzulässig satzung insoweit unwirksam sei könne klage erfolg stehe grundentscheidung beteiligten sozialpartner frage jedenfalls gericht wege ergänzender auslegung lückenhaft gewordenen vertrags geschlossen könne beklagte könne grundleistungsangebot gestalten müsse sozialpartnern ausgehandeltes ergebnis umsetzen notwendig kompromißhafte züge trage deshalb auslegung gesichtspunkt systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei kläger geforderte zusätzliche leistung sei finanziellen auswirkungen beklagte abschätze etwa abrundung ih res angebots werten erschüttere beklagte wirtschaftlichen substanz deshalb müsse mögliche neuregelung betracht gezogen daß vordienstzeiten berechnung beklagten gezahlten zusatzrente überhaupt mehr berücksichtigt könnten zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht lag tarifvertrag über betriebliche altersversorgung beschäftigten öffentlichen dienstes märz bisherige gesamtversorgungssystem beklagten grundsatz betriebstreue anknüpfendes punktemodell ersetzt vordienstzeiten abgesehen bestandsschutz mehr berücksichtigt gmbl hinblick darauf berufungsgericht anlaß gesehen satzung etwa wegen untätigkeit sozialpartner ergänzend auszulegen hält ergebnis rügen revision stand senat bereits urteil september iv zr versr ehemals berliner verkehrsbetrieben ostberlin beschäftigten befaßt senatsverwaltung berlin april beklagten versichert worden erreichen altersgrenze ja
  4809. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli verbraucherinsolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein richterin lohmann richter dr schoppmeyer meyberg juli beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts augsburg november aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe juni eingegangenen antrag eröffnete insolvenzgericht beschluss oktober insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin ernannte weiteren beteiligten treuhänder antrag schuldnerin stellte insolvenzgericht beschluss januar fest schuldnerin restschuldbefreiung erlangt während laufzeit abtretungserklärung ab aufhebung insolvenzverfahrens obliegenheiten inso nachkommt voraussetzungen für versagung inso inso vorliegen beschluss februar hob insolvenzgericht insolvenzverfahren schreiben januar beantragte weitere beteiligte restschuldbefreiung versagen machte geltend ehemann schuldnerin mindestens seit januar neben rente monatliche einkünfte höhe erzielt schuldnerin renteneinkünfte ehemannes angegeben jedoch zusätzlichen monatlichen einkünfte ehemannes vorsätzlich verschwiegen daher sei ehemann berechnung pfändbaren teils einkommens schuldnerin unterhaltsberechtigte person berücksichtigt worden geführt schuldnerin geringen teil einkommens masse abgeführt anforderung weiteren beteiligten zahlte schuldnerin daraufhin für jahr weiteren pfändbaren teil einkommens weiteren beteiligten insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten versagung restschuldbefreiung zurückgewiesen dagegen eingelegten sofortigen beschwerde weiteren beteiligten insolvenzgericht abgeholfen schuldnerin angekündigte restschuldbefreiung versagt landgericht einzelrichter sofortige beschwerde schuldnerin zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde erstrebt schuldnerin zurückweisung antrags ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz inso af brigen zulässig führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht entscheidet originäre einzelrichter sache rechtsgrundsätzliche bedeutung beimisst über beschwerde lässt rechtsbeschwerde zulassung wirksam rechtsbeschwerde unterliegt entscheidung jedoch wegen fehlerhaften besetzung beschwerdegerichts aufhebung amts wegen einzelrichter über zulassung rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher bedeutung abs nr zpo entscheiden durfte verfahren gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer hätte übertragen müssen originären einzelrichter zpo entscheidung rechtssachen grundsätzlicher bedeutung schlechthin versagt bgh beschluss mai zb njw rn mwn bejaht zulassungsentscheidung zugleich grundsätzliche bedeutung rechtssache entscheidung objektiv willkürlich verstößt verfassungsgebot gesetzlichen richters art abs satz gg bgh beschluss märz ix zb bghz ff juni ix zb zinso rn november ix zb zinso rn april ix zb zinso rn zurückverweisung gibt beschwerdegericht gelegenheit rechtsbeschwerde tatsächlichen feststellungen erhobenen einwendungen auseinanderzusetzen frage schuldner restschuldbefreiung versagen richtet juni geltenden vorschriften art satz eginso vorschriften scheidet versagung restschuldbefreiung inso af gläubiger schlusstermin antrag versagung restschuldbefreiung gestellt bgh beschluss märz ix zb wm mai ix zb zinso rn november ix zb nzi rn ebenso wenig käme widerruf restschuldbefreiung wegen vorliegens versagungsgründen inso af betracht gläubiger erst erteilung restschuldbefreiung bekannt geworden bgh beschluss september ix zb zinso rn mwn beschwerdegericht daher prüfen versagung restschuldbefreiung gemäß abs inso af betracht kommt dabei weist senat darauf für verstoß abs nr inso af allein erheblich treuhandperiode fallende einkünfte verheimlicht begriff verheimlichens geht über denjenigen schlichten verschweigens hinaus bgh beschluss oktober ix zb zinso rn märz ix zb wm rn pflicht treuhänder unaufgefordert über höheren ausgezahlten loh
  4810. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld september zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt sachrüge gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg urteil bestand soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen generalbundesanwalt hierzu antragsschrift ausgeführt strafkammer festgestellt beschwerdeführer trotz vorübergehender phasen drogenabstinenz langjährig drogenabhängig ua drogenrückfall tatbegehung veranlasst wurde ua unterbringung entziehungsanstalt landgericht dennoch angeordnet beschwerdeführer therapie maßregelvollzug entschieden ablehne stattdessen therapie rahmen zurückstellung strafvollstreckung btmg anstrebe ua angaben landgericht hierzu sachverständigen anzuhören schluss gezogen maßregel bereitschaft therapie entziehungsanstalt geweckt könne ua fehlen therapiewilligkeit steht anordnung stgb grundsätzlich entgegen bgh holtz mdr nstz rr vgl schöch lk aufl rdn lediglich indiz dafür entwöhnungsbehandlung konkrete erfolgsaussicht bgh njw nstz fischer stgb auflage rdn bloße hinweis angeklagten geäußerte ablehnung therapie entziehungsanstalt genügt begründung fehlens erfolgsaussicht rechtsfehler nötigt aufhebung rechtsfehlerfreien strafausspruchs aufgrund erheblichen angeklagten sprechenden umstände ua senat ausschließen können tatrichter anordnung unterbringung geringere strafe erkannt hätte schließt senat erklärung verteidigers hauptverhandlung nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausnehmen ändert daran weitergehende revision unbegründet sinne abs stpo becker sost scheible schäfer hubert mayer'],['Soon']]
  4811. [['bundesgerichtshof beschluss str juli nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja bghr ja stgb abs stpo wirksamen beschränkung berufung frage strafaussetzung bewährung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht vorzunehmen erstinstanzliche richter entscheidung frage getroffen bgh beschl juli str olg münchen strafsache wegen betruges vorlegungsbeschluss strafsenats oberlandesgerichts münchen märz strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen wirksamen beschränkung berufung frage strafaussetzung bewährung gesamtstrafenbildung stgb berufungsgericht vorzunehmen erstinstanzliche richter entscheidung frage getroffen gründe amtsgericht rosenheim angeklagte urteil juli wegen betruges fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt für zwei taten wurden einzelgeldstrafen verhängt für übrigen zwölf taten einzelfreiheitsstrafen zwei monaten sieben monaten urteil angeklagte form fristgerecht berufung eingelegt berufungshauptverhandlung rechtsmittel rechtsfolgenausspruch innerhalb rechtsfolgenausspruchs strafaussetzung bewährung beschränkt rechtsmittel erfolg landgericht traunstein urteil november erkannt berufung angeklagten urteil amtsgerichts rosenheim juli ziffer strafausspruch folgt neu gefasst angeklagte einbeziehung verurteilung strafbefehl amtsgerichts garmischpartenkirchen oktober az cs js gesamtfreiheitsstrafe sieben monaten woche verurteilt angeklagte weiteren gesamtfreiheitsstrafe fünf monaten bezüglich taten oktober november verurteilt angeklagte trägt kosten berufungsverfahrens einbezogenen strafe strafbefehl amtsgerichts garmisch partenkirchen oktober handelt geldstrafe tagessätzen je euro für juni begangene tat zeitpunkt urteils amtsgerichts rosenheim juli strafbefehl erlassen urteil landgerichts traunstein angeklagte revision eingelegt insbesondere verletzung materiellen rechts gerügt oberlandesgericht münchen beabsichtigt revision angeklagten unbegründet verwerfen hält berufungsbeschränkung frage strafaussetzung bewährung für wirksam auffassung eingetretene teilrechtskraft berufungsgericht nachträglichen gesamtstrafenbildung hindere beabsichtigten entscheidung sieht oberlandesgericht münchen entscheidungen hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september vrs oberlandesgerichts brandenburg januar nstz rr gehindert hanseatische oberlandesgericht hamburg auffassung stpo angelegte weit reichende dispositionsfreiheit rechtsmittelberechtigten sei rechtsmittelgerichte rahmen möglichen respektieren zulässige berufungsbeschränkung sei unwirksam gründe materieller gerechtigkeit anerkennung entgegenstünden maßstab sei gesamtstrafenlage stgb unbeachtlich über einbeziehung weiterer strafen beschlussverfahren gemäß stpo entschieden könne bestehe absoluter vorrang urteilsverfahrens beschlussverfahren ausnahmefälle seien bereits anerkannt worden grundsatz dispositionsfreiheit gebiete ausklammerung frage nachträglicher gesamtstrafenbildung prüfungsprogramm berufungshauptverhandlung disposition rechtsmittelführer gebühre vorrang gegenüber verfahrensökonomischen gesichtspunkt amts wegen betreibendes gesondertes beschlussverfahren behandlung gesamtstrafenbildung stgb erübrigen rechtsmittelführer könne beachtliche gründe frage bisheriger aussetzung einziehungsfähigen freiheitsstrafe bewährung drohender nichtaussetzung bildenden gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise nachteiligen nachträglichen gesamtstrafenbildung erst späterer zeit prüfen lassen wegen erledigung sinne abs satz stgb einbeziehung ausscheidet legalprognose für strafaussetzung verbessert oberlandesgericht brandenburg ebenfalls ansicht regelung stpo gewährte dispositionsfreiheit rechtsmittelführers erlaube beschränkung rechtsmittels wirkung angegriffenen teile entscheidung rechtskraft erwachsen neu entstandene gesamtstrafenlage erfordere korrektur lasten dispositionsfreiheit rechtsmittelführers bildung gesamtstrafe rechtskraft entscheidung beschlusswege gemäß stpo nachträglich erfolgen könne oberlandesgericht münchen deshalb sache gemäß abs gvg bundesgerichtshof entscheidung über folgende rechtsfrag
  4812. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii za mai prozesskostenhilfeverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vizepräsidenten schlick richter dörr wöstmann seiters tombrink beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz zurückgewiesen gründe prozesskostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo rechtsbeschwerde jedoch erfolgsaussicht rechtsmittel statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs satz zpo beide voraussetzungen liegen rechtsmittel geltend gemacht vorinstanzliche gericht hätte rechtsbeschwerde zulassen müssen etwa bgh beschluss november ii zb njw rr mithin rechtsmittel angefochtene entscheidung oberlandesgerichts münchen gesetzes wegen eröffnet antragsteller vorsorglich darauf hingewiesen bescheidung weiterer gleichartiger eingaben sache rechnen schlick tombrink vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  4813. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zweigliedrigen gesellschaft bürgerlichen rechts liquidierendes gesellschaftsvermögen mehr vorhanden können ausgleichsansprüche unmittelbar ausgleichspflichtigen gesellschafter geltend gemacht gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz bedarf streitpunkte über richtigkeit auseinandersetzungsrechnung prozess entscheiden bgh urteil oktober ii zr olg münchen zivilsenate augsburg lg memmingen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht klage nunmehr unstreitige werklohnforderungen verschiedenen bauvorhaben höhe geltend beklagte rechnet saldoforderung abrechnung arbeitsgemeinschaft rechtsvorgängerin klägerin folgenden klägerin beklagte gründeten vertrag september bauwirtschaftliche arbeitsgemeinschaft folgenden arge gemeinsam auftrag zuständigen autobahndirektion erneuerung verstärkung fahr bahndecke teilabschnitt bab heilbronn nürnberg durchzuführen arbeiten wurden abgenommen jahr wurde schlusszahlung arge geleistet klägerin deren vertraglich festgelegte zuständigkeit kaufmännische geschäftsführerin aufstellung schlussbilanz fiel kam verpflichtung zunächst schließlich erstellten beide parteien unterschiedliche abrechnungen legten verlauf rechtsstreits inhaltlich abweichende schlussbilanzen rechnung klägerin ergab gunsten beklagten saldo vorhandenen bankguthaben arge nahezu entsprechenden höhe beklagte errechnete für klageforderung erheblich übersteigendes auseinandersetzungsguthaben klageforderung aufgerechnet widerklage klägerin zustimmung auszahlung bankguthabens verlangt landgericht klage stattgegeben widerklage abgewiesen während berufungsverfahrens klägerin ausgleich schlussbilanz beklagten zustehenden betrages vorhandene bankguthaben arge beklagte überwiesen übereinstimmender erledigungserklärung widerklageforderung verurteilung richtende berufung beklagten blieb erfolglos hiergegen wendet beklagte erkennenden senat zugelassenen revision entscheidungsgründe revision beklagten begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt beklagte dürfe klageforderung aufrechnen geltend gemachte forderung auseinandersetzung arge fällig sei anspruch gesellschafters auseinandersetzungsguthaben erst fällig schlussabrechnung gesellschaftern festgestellt über inhalt einigkeit erzielt sei sei angesichts offensichtlichen uneinigkeit parteien über bilanz einzustellenden positionen fall brigen stünden fälligkeit auseinandersetzungsanspruchs beklagten vertraglichen vereinbarungen parteien entgegen ii beurteilung hält revisionsrechtlicher berprüfung stand ausgangspunkt zutreffend geht berufungsgericht allerdings davon auflösung arge gesellschaft bürgerlichen rechts zahlungsanspruch grundsätzlich hinsichtlich saldos abschließenden auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht st rspr sen urt oktober ii zr zip mai ii zr zip berufungsgericht feststellungen einwendungen beklagten klägerin aufgestellte schlussbilanz getroffen für revisionsverfahren deshalb unterstellen beklagten ermittelte klageforderung übersteigende auseinandersetzungsguthaben gunsten ergibt entgegen meinung berufungsgerichts anspruch beklagten auszahlung auseinandersetzungsguthabens fällig rechtsprechung senats bedarf geltendmachung auseinandersetzungsguthabens gesellschaftern festgestellten auseinandersetzungsbilanz liquidierendes gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sen urt juli ii zr zip november ii zr zip tz beiden parteien vorgelegten schlussbilanzen geht hervor arge auszahlung gu
  4814. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen bestechlichkeit geschäftlichen verkehr strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat fällen urteilsgründe beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt tateinheit beihilfe steuerhinterziehung fällen landgericht wenngleich ersichtlich bedacht vorliegend hinsichtlich beihilfe vorenthalten veruntreuen arbeitsentgelt neben strafrahmenverschiebung abs satz stgb abs stgb weitere strafrahmenverschiebung gemäß abs stgb abs stgb geboten ergebnis zutreffend strafzumessung allein abs satz stgb abs stgb gemilderten strafrahmen abs ao grunde gelegt vgl bgh beschluss februar str höhe lohnsteuer deren hinterziehung angeklagte tatbeiträge hilfe leistete wurde hinblick strafzumessung grunde legenden schuldumfang zutreffend bestimmt vgl bgh aao nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  4815. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja gvg abs stpo nr buchst präsidiumsbeschluss über errichtung hilfsstrafkammer bertragung bereits anderweitig anhängiger sachen abs gvg begründen mängel begründung können spätestens entscheidung hilfsstrafkammer über hauptverhandlung erhobenen besetzungseinwand stpo behoben bgh urt april str lg hannover strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung märz sitzung april denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof pfister lienen hubert dr schäfer beisitzende richter staatsanwalt staatsanwältin verhandlung märz verkündung april vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung märz verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt verurteilung gerichtete revision angeklagten besetzungsrüge erfolg soweit beanstandet einrichtung hilfsstrafkammer präsidium landgerichts sei gesetzmäßig erfolgt verhandlung entscheidung vorliegenden verfahren berufen erkennende gericht somit vorschriftswidrig besetzt sei nr stpo abs gvg rüge liegt folgendes verfahrensgeschehen grunde schriftliche anordnung gemäß gvg januar eröffnete präsidium landgerichts wirkung januar hilfsstrafkammer teilte zeit oktober dezember strafkammer eingegangenen anhängigen haftsachen terminiert außerdem wurden hilfsstrafkammer wirkung märz nächsten zwei haftsachen übertragen für bisherigen geschäftsverteilung strafkammer zuständig wäre anlass für nderung geschäftsverteilung wurde eingangs anordnung insoweit berlastung strafkammer angegeben begründung enthielt entscheidung präsidiums berleitung strafkammer bereits anhängigen terminierten haftsachen erfasste neben weiteren strafsache beschwerdeführer gerichtete verfahren teilte hilfsstrafkammer schreiben februar gerichtsbesetzung verteidiger beschwerdeführers bat schreiben februar präsidialabteilung landgerichts je kopie beschlussfassung über nderung geschäftsverteilung protokolls präsidiumssitzung berlastungsanzeige vorsitzenden ehemals zuständigen strafkammer überlassen daraufhin übersandte präsident landgerichts februar kopie anordnung teilte bersendung protokolls präsidiumssitzung möglich sei protokolle geführt schriftliche berlastungsanzeige sei gefertigt worden sowohl präsidium landgerichts oberlandesgericht celle sei jedoch berlastung strafkammer bekannt eröffnung hilfsstrafkammer notwendig gemacht beschlussfassung präsidiums vorsitzender darüber hinaus gespräche vorsitzenden stellvertretenden vorsitzenden strafkammer geführt denen berlastung kammer nochmals dargelegt erörtert worden sei hauptverhandlung februar erhob angeklagte einlassung sache besetzungseinwand gemäß abs stpo begründung beanstandete bergang verfahrens ordentlichen strafkammer zuständigkeit hilfsstrafkammer begründete rüge insoweit weder protokoll präsidiumssitzung berlastungsanzeige vorsitzenden ordentlichen strafkammer vorliege sei daher nachvollziehbar aufgrund tatsachen präsidium einrichtung hilfsstrafkammer meinte beschließen müssen große hilfsstrafkammer wies besetzungseinwand hauptverhandlung märz unbegründet zurück abs satz gvg ermächtige präsidium nderung geschäftsverteilungsplanes wegen berlastung nötig fall berlastung eingetreten sei unterliege allein prüfung ermessensentscheidung präsidiums gesetz definiere begriff berlastung insbesondere setze berlastungsanzeige betroffenen spruchkörpers protokollierung entscheidung vorbereitenden beratung präsidium
  4816. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb betravg unverfallbare versorgungsansprüche sparkassendirektors können vertragsklausel entzogen begünstigte versorgung verliert ablauf amtsperiode wiederbestellung ablehnt bgh urteil mai ii zr olg naumburg lg magdeburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr goette dr kurzwelly kraemer für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts magdeburg juni folgt abgeändert abweisung klage übrigen festgestellt daß beklagte verpflichtet kläger maßgabe dienstvertrages märz altersruhegeld invaliditäts hinterbliebenenversorgung einschließlich für zeit eintritt versorgungsfalles versprochenen beihilfen für krankheits geburts todesfälle gewähren weitergehenden rechtsmittel zurückgewiesen kosten rechtsstreits kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand september geborene kläger wurde für zeit juli september schluß monatlichen bezügen dm vorstandsmitglied kreissparkasse bestellt inzwischen kreissparkasse vereinigt worden dienstvertrag fassung märz kläger hinterbliebenen versorgungszusage maßgabe für beamte zeit geltenden vorschriften beamtenversorgungsgesetzes erteilt zugleich festgelegt worden daß vordienstzeiten august juni ruhegehaltsfähige zeiten angerechnet dienstvertrages bestimmt ferner anspruch versorgung besteht beendigung dienstverhältnisses ablauf vertragsdauer vertragsangebot abs richtig abs abgelehnt wurde abgelehnt gilt abs lit bezug genommenen abs heißt angestellten frühestens zwölf spätestens sechs monate ablauf vertragsdauer schriftlich mitzuteilen anschlußdienstvertrag abgeschlossen angestellte verpflichtet anschlußdienstvertrag einzuwilligen vertragsangebot gegenüber herigen vertrag ungünstigeren bedingungen enthält vertragsangebot spätestens fünf monate ablauf vertragsdauer schriftlich angenommen gilt abgelehnt erlaß november bestimmte ministerium für finanzen landes sachsen anhalt sparkassenaufsichtsbehörde daß künftig anstellungsverträge für vorstandsmitglieder sparkassen mustervertrag entsprechen müßten etwa abweichende regelungen ministeriellen zustimmung bedürften berwachung umsetzung anordnung wurde prüfungsstelle ostdeutschen sparkassenund giroverbandes osgv betraut seit jahr führten parteien gespräche über weitere tätigkeit klägers für beklagte ablauf ersten amtsperiode dabei spielten hintergrund genannten erlasses sparkassenaufsichtsbehörde vertraglichen bedingungen wesentliche rolle schon mitte ließ finanzministerium verwaltungsratsvorsitzenden beklagten wissen daß umständen darauf bestehe kläger falle weiterbeschäftigung regeln musterdienstvertrages unterwerfen anfang januar wurde parteien verabredet osgv solle vertragsverhandlungen sparkassenaufsichtsbehörde einbezogen mußte moderator eingesetzt vertragsentwurf ausarbeiten dementsprechend erstellte osgv vorheriger besprechung kläger vertragsentwurf sparkassenaufsichtsbehörde februar zuleitete bereits februar vorstand beklagten finanzministerium über osgv mitgeteilt daß kläger beiden vorstandskollegen für mter bestellt sollten april erklärte kläger vorstandssitzung beklagten bereit vorstandsmitglied wiederwahl stellen daraufhin empfahl personalausschuß beklagten verwaltungsrat wiederbestellung klägers geschäftsleiter stellvertreter vorstandsvorsitzenden vorbehaltlich endgültigen vertraglichen regelung finanzministerium sparkassenaufsicht lsa abzustimmen verwaltungsrat faßte april entsprechenden beschluß kläger nahm wiederwahl vorsitzenden verwaltungsrates gerichteten schreiben mai vertrat kläger auffassung fortsetzung dienstverhältnisses über september hinaus verpflichtet begründete daß beklagte entgegen abs dienstvertrages übernommenen verpflichtung spätestens sechs monate ablauf vertragsdauer schriftlich mitgeteilt anschlußdiens
  4817. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen vorwurf geldfälschung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung vertreters bundeskasse juni beschlossen wahlverteidiger steht für revisionsverfahren str anstelle gesetzlichen gebühren vv pauschvergütung höhe euro weitergehende antrag wahlverteidigers zurückgewiesen gründe wahlverteidiger wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit tätigkeit revisionsverfahren str einschließlich revisionshauptverhandlung beantragt pauschgebühr insgesamt euro festzustellen auffassung vertreters bundeskasse gesetzlichen gebühren höchstens euro vv euro vv vorliegenden fall zumutbar hält pauschgebühr euro für angemessen senat stellt pauschgebühr euro fest für revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen gebühren wahlanwalts wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit zumutbar wahlanwalt gemäß abs satz rvg anspruch feststellung stelle gesetzlichen gebühren gemäß vv tretenden pauschgebühr doppelte für gebühren wahlanwalts geltenden höchstbeträge übersteigen darf abs satz rvg innerhalb vorgegebenen rahmens steht feststellung höhe pauschgebühr pflichtgemäßen ermessen gerichts berücksichtigung umfangs schwierigkeit tätigkeit antragstellers revisionsverfahren einschließlich revisionshauptverhandlung hält senat bereinstimmung vertreter bundeskasse pauschgebühr euro für angemessen für verdoppelung höchstgebühr gegebenen umständen hingegen raum sonderfall feststellung absoluten höchstgrenze rechtfertigt liegt schon deshalb wahlverteidiger bereits verfahren landgericht entscheidungserheblichen fragen befasst fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  4818. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter wöstmann richterin harsdorfgebhardt sowie richter hucke seiters beschlossen antrag prozessbevollmächtigten kläger senatsbeschluss oktober festgesetzte streitwert heraufgesetzt hinsichtlich senatsbeschlusses juni verbleibt beim streitwert eingaben klägers juli später sehende erinnerung gerichtskostenansatz für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen gründe antrag prozessbevollmächtigten kläger streit wertfestsetzung beschluss senats oktober abzuändern beide kläger juni einschränkung nichtzulassungsbeschwerde erhoben schriftsatz oktober nichtzulassungsbeschwerde revisionsbegründung hinsichtlich beklagten zurückgenommen bezüglich beklagten teil bisherigen begehrens beschränkt worden danach nachdem sichtlich beklagten überhaupt antragstellung gekommen insoweit gemäß abs satz gkg für wertfestsetzung beschwer maßgebend ursprüngliche klageforderung voller höhe vgl hartmann kostengesetze aufl gkg rn dementsprechend beschluss oktober verlust rechtsmittels ausgesprochen wurde bezifferte streitwert antragsgemäß heraufzusetzen beschränkung für fall revisionszulassung angekün digten anträge begründung nichtzulassungsbeschwerde für weitere verfahren wert reduzierten antrags abzustellen somit senatsbeschluss juni beklagte gerichtete nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde festgesetzten streitwert verbleiben eingaben klägers juli später denen sinngemäß nichterhebung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung gemäß gkg geltend macht legt senat erinnerung gerichtskostenansatz vgl hartmann aao gkg rn erinnerung zulässig abs gkg jedoch begründet erhebung kosten wegen unrichtiger sachbehandlung abzusehen abs gkg insbesondere liegt entgegen auffassung klägers unrichtige sachbehandlung darin senat beschluss juni beschwerde beider kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle juni zurückgewiesen worden gemäß abs satz halbs zpo näheren begründung abgesehen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4819. [['bundesgerichtshof ii zb beschluss januar beschwerdesache ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin münke beschlossen weitere beschwerde antragstellers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni unzulässig verworfen gründe weitere beschwerde antragstellers unzulässig entscheidungen oberlandesgerichte über beschwerde prozeßkostenhilfeverfahren gemäß abs zpo weitere beschwerdemöglichkeit bundesgerichtshof gesetzes wegen eröffnet abs satz zpo anhaltspunkte für greifbare gesetzwidrigkeit vgl sen urt juli ii zb zip erkennbar röhricht hesselberger henze kraemer münke'],['Soon']]
  4820. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr schaffert dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluß zivilsenats kammergerichts dezember aufgehoben klägerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist gewährt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe landgericht klage urteil juli abgewiesen urteil prozeßbevollmächtigten klägerin august ausfertigung zugestellt worden rechten seitenrand einzelne buchstaben teilweise ganze wörter fehlten prozeßbevollmächtigten beklagten denen gleicher weise mängelbehaftete urteilsausfertigung zugestellt worden hinweis mangel landgericht zurückgereicht geschäftsstelle daraufhin beiden par teien berichtigte ausfertigung urteils juli zugestellt beigefügte begleitschreiben august endete hinweis daß zuerst erteilte fehlerhafte ausfertigung gegenstandslos betrachtet könne klägerin berichtigte ausfertigung august förmlich zugestellt worden urteil montag september berufung eingelegt schriftsatz oktober tag faxschreiben beim berufungsgericht eingegangen begründet vorsitzende berufungssenats klägerin darauf hingewiesen daß hinsichtlich wahrung berufungsbegründungsfrist bedenken bestünden klägerin daraufhin november beim berufungsgericht eingegangenem schriftsatz wiedereinsetzung vorigen stand beantragt beschluß dezember berufungsgericht klägerin beantragte wiedereinsetzung versagt deren berufung unzulässig verworfen hiergegen wendet klägerin rechtsbeschwerde ii berufungsgericht berufung für unzulässig erachtet innerhalb schon erste zustellung angefochtenen urteils august lauf gesetzten berufungsbegründungsfrist zwei monaten begründet worden sei antrag wiedereinsetzung vorigen stand erfolg begründung ausgeführt zustellung berichtigungsbedürftigen urteilsausfertigung setze geknüpften notfristen fall späteren zustellung berichtigten ausfertigung lauf erst berichtigung be schwer erkennbar mache mängel insgesamt schwerwiegend essentiell seien daß unberichtigte fassung partei taugliche grundlage für entschließung biete rechtsmittel einzulegen sei fall sei gegeben für beurteilung überhaupt rechtsmittelfähiges urteil vorliege erforderlichen formalien urteils seien völlig beanstandungsfrei tenor sei trotz fehlens buchstaben leicht zweifelsfrei vollständig verständlich verständnis tatbestands entscheidungsgründe sei stellenweise wegen fehlenden buchstaben erschwert stellen keineswegs vereitelt umstand daß urkundsbeamtin geschäftsstelle fehlerhafte ausfertigung entschuldigungsschreiben gegenstandslos bezeichnet wirksame fristenlauf auslösende zustellung ungeschehen können antrag wiedereinsetzung vorigen stand sei unbegründet prozeßbevollmächtigte klägerin versäumung berufungsbegründungsfrist schuldhaft gehandelt hätte oblegen beim verfassen berufungsschrift berechnung akte kanzleiangestellten vermerkten fristen überprüfen prüfung hätte entweder klärung rechtslage zumindest zweifeln fehlerhaften fristberechnung geführt gebotenen wahl sichersten weges wäre entweder berufungsbegründungsfrist eingehalten rechtzeitig antrag verlängerung frist gestellt worden iii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs satz zpo statthaft übrigen zulässig fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr fall zpo iv rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung berufungsgericht klägerin beantragte wiedereinsetzung vorigen stand unrecht versagt berufungsgericht recht rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen daß fehlen buchstaben kurzen wörtern verständnis tatbestands entscheidungsgründe landgerichtlichen urteils stellenweise erschwert vereitelt daher wirksamkeit august erfolgten ersten zustellung unberührt gelassen vgl bgh beschl zb njw rr beschl xii zb njw jeweils gewährung wiedereinsetzung vorigen stand steht klägerin zurechenbares verschulden abs zpo prozeßbevollmächtigten versäumung berufungsbegründungsfrist entgegen gegenteiligen ansicht überspannt ber
  4821. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein dr reichart beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfahrensrügen senat geprüft für durchgreifend erachtet nichtzulassungsbeschwerde gerügte rechtsfehler entscheidungserheblich schadensersatzanspruch gesichtspunkt verzugs begründet zeuge bereits dezember kaufvertrag zurückgetreten näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly gehrlein vorinstanzen lg stade entscheidung olg celle entscheidung kraemer reichart'],['Soon']]
  4822. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts frankfurt main april beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe haftanordnung amtsgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt frankfurt main verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen würde vgl näher senat beschluss september zb weiteren begründung abgesehen abs famfg stresemann schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4823. [['bundesgerichtshof beschluss zb september zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr büscher richter pokrant prof dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts verden juni kosten schuldnerin unzulässig verworfen beschwerdewert gründe eingabe schuldnerin juni rechtsbeschwerde beschwerdeentscheidung landgerichts juni auszulegen ii beschwerdeentscheidung landgerichts über kostenansatz gerichtsvollziehers rechtsbeschwerde bundesgerichtshof statthaft für erinnerung beschwerde kostenansatz gerichtsvollziehers gelten abs satz gvkostg regelungen abs gkg entsprechend abs satz gkg findet beschwerde obersten gerichtshof bundes statt rechtsbeschwerde bundesgerichtshof ausgeschlossen bgh beschluss april zb juris rn mwn ausschluss gilt hinsichtlich ansatzes gerichtsvollzieherkosten dabei vorliegenden fall vollstreckungskosten handelt verweis abs satz gvkostg abs zpo allein zuständigkeit für entscheidung über erinnerung geregelt rechtsmittelweg entscheidungen über erinnerung richtet dagegen gemäß abs satz gvkostg entsprechend anzuwendenden regelungen abs gkg bgh aao rn mwn iii kostenentscheidung beruht abs zpo büscher pokrant kirchhoff schaffert koch vorinstanzen ag rotenburg wümme entscheidung lg verden entscheidung'],['Soon']]
  4824. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs mai gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mannheim august soweit betrifft aufgehoben ausspruch über einzelstrafen fällen ii iii vii viii urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafen ausspruch über dauer vorwegvollzugs umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge drei tatmehrheitlichen fällen wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe drei jahren angeklagten freispruch brigen einbeziehung rechtskräftigen strafe wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe neun jahren angeklagten strafkammer zudem unterbringung entziehungsanstalt vorwegvollzug zwei jahren freiheitsstrafe angeordnet angeklagten erzielen jeweils sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen bleiben revisionen gründen jeweiligen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg abs stpo feststellungen tragen schuldsprüche landgericht fällen iv ix urteilsgründe konkrete feststellungen menge wirkstoffgehalts jeweiligen betäubungsmittel getroffen rechtsfehler betrifft jeweiligen schuldsprüche angesichts anschließenden verkaufs jeweils ganz erheblicher mengen betäubungsmitteln fällen iii vii viii vier kilogramm amphetamin kilogramm heroin auszuschließen einzelfall grenze geringen menge unterschritten wurde vgl hierzu bgh urteil februar str njw körner patzak volkmer btmg aufl ff btmg rn schuldspruch fall ii feststellungen getragen vereinbarte ankauf bezog heroin jedenfalls vorstellung hieran beteiligten angeklagten durchschnittliche betäubungsmittel geringe menge qualität schließlich gelieferten rauschgifts vereinbarten qualität unten abweicht für schuldspruch handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge unerheblich vgl bgh urteil april str njw mwn vgl bgh beschluss oktober gsst bghst strafzumessung hält fällen ii iii vii viii urteilsgründe sachlich rechtlicher berprüfung stand dargelegt fehlt fällen feststellung wirkstoffgehalts jeweiligen betäubungsmittel feststellung bestimmenden strafzumessungsgrundes unrecht betäubungsmittelstraftat schuld täters maßgeblich wirkstoffkonzentration wirkstoffmenge rauschgifts bestimmt für sachgerechte schuldangemessene festsetzung strafen betäubungsmittelstrafrecht nähere feststellungen wirkstoffgehalt deshalb regelmäßig verzichtet st rspr vgl bgh beschlüsse dezember str nstz august str stv je mwn stehen betäubungsmittel für untersuchung wirkstoffkonzentration verfügung notfalls anwendung zwei felssatzes berücksichtigung sicher festgestellten umstände herkunft preis handelsstufe beurteilung tatbeteiligten begutachtungen parallelverfahren etc schätzung festzulegen bgh aao körner patzak volkmer aao ff btmg rn ff mwn derartige festlegung fällen entbehrlich denen strafkammer jeweils gunsten angeklagten davon ausgegangen monate später aufgefundene betäubungsmittel konkret ermittelten wirkstoffgehalten ausschließb
  4825. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat entnimmt gesamtzusammenhang strafzumessungserwägungen daß bemessung gesamtstrafe trotz mißverständlichen formulierung bloße rechtsfehlerhafte mathematisierung vgl tröndle fischer stgb aufl rdn eigenständige wertung zugrunde liegt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen maatz tolksdorf athing kuckein ernemann'],['Soon']]
  4826. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kinderwagen ii ggv art abs art abs art abs buchst partei ansprüche sowohl gemeinschaftsgeschmacksmuster wettbewerbswidriges verhalten gegenseite stützt verfolgt ansprüche erster linie gemeinschaftsgeschmacksmuster hilfsweise wettbewerbswidrigen verhalten klageanträge gesamte gebiet europäischen union umfassen schutzumfang klagemusters musterdichte fraglichen erzeugnissen einerseits ausnutzung gestaltungsspielraums entwerfer dadurch erreichten abstand klagemusters formenschatz andererseits bestimmt umstand informierte benutzer übereinstimmenden merkmalen klagemusters angegriffenen modells technische funktion bedingt für gesamteindruck eher geringe bedeutung beimisst folgt unterschieden merkmalen technische funktion erfüllen ebenfalls geringe bedeutung für gesamteindruck beilegt bgh urteil juli zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai insoweit aufgehoben berufungsgericht hinsichtlich auskunftsantrags antrag schadensersatzfeststellungsantrags antrag ii sowie hinsichtlich kosten erster instanz kosten berufungsverfahrens nachteil beklagten erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin niederlanden ansässige gesellschaft vertreibt weltweit produkte für babys kleinkinder inhaberin juli angemeldeten selben tag für kinderwagen eingetragenen september bekanntgegebenen nachstehend wiedergegebenen gemeinschaftsgeschmacksmusters nr klägerin vertreibt seit jahr marke quinny nachfolgend dargestellte kinderwagenmodell zapp anmeldung klagemusters erfolgte bekanntgabe für stroller poussette enfants kindersportwagen international registrierten nachstehenden geschmacksmuster dm ebenfalls anmeldung klagemusters wurden nachstehenden auszugsweise wiedergegebenen patent gebrauchs geschmacksmusteranmeldungen veröffentlicht patentanmeldung internationale veröffentlichungsnummer figuren us design patent us design patent us design patent gebrauchsmusteranmeldung de figuren international registriertes geschmacksmuster dm beklagte nachfolgend beklagte deren geschäftsführer beklagte deutschland ansässige gesellschaft europa kinderwagen vertreibt bietet klageantrag abgebildeten kinderwagen modelle fit kiss beklagten zuvor vertriebenen kinderwagenmodelle fit kiss gegenstand vorausgegangenen rechtsstreits klägerin beklagten vgl bgh urteil september zr grur wrp kinderwagen klägerin sieht vertrieb kinderwagen modelle fit kiss beklagten verletzung gemeinschaftsgeschmacksmusters beklagten vertriebenen kinderwagen zudem wettbewerbsrechtlich unlautere nachahmung modells zapp wegen irreführung publikums über betriebliche herkunft beanstandet klägerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen kinderwagen nachstehenden gestaltungsmerkmale aufweisen gebiet europäischen gemeinschaft anzubieten anbieten lassen verkehr bringen verkehr bringen lassen vorstehend genannten zwecken besitzen annähernd elliptisch geformter rahmen aluminiumstangen ellipsenform oberen bereich horizontal verlaufende stange begrenzt applikationen schwarzem kunststoff gelenkstellen unteren ende rahmens horizontal verlaufende verbindung äußeren streben rahmens griffbereich sitzfläche gespanntem stoff rahmen ausfüllt rahmen eingespannt hängemattenartige form sitzfläche einstufig stoff eingelassen zwei räder hinteren bereich aluminiumstangen pfeilartig zwei abstand voneinander angeordneten rädern spitze pfeilsegments verbunden nachfolgend abgebildet gestaltet wobei konkrete farbgebung ankommt modell fit modell kiss klägerin auskunft erteilen vorlage einheitlichen geordneten verzeichnisses rechnung darüber legen umfang ziffer bezeichneten handl
  4827. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft gegenvorstellung entscheidung über antrag bestellung notanwalts für erhebung gehörsrüge bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richterinnen lohmann dr fetzer sowie rechtsanwälte dr wüllrich prof dr stüer oktober beschlossen gegenvorstellung klägers beschluss juli zurückgewiesen gründe senat beschluss juli antrag klägers notanwalt für erhebung anhörungsrüge senatsbeschluss dezember beizuordnen zurückgewiesen schreiben august wiederholt kläger antrag einschließlich begründung macht geltend beschuss juli verletze verfahrensrechte ii gegenvorstellung auszulegende schreiben klägers august gibt sache anlass beiordnungsantrag abweichend angegriffenen beschluss beurteilen gilt für verfahren bezogenen einwände klägers entgegen behauptung kläger beantragte akteneinsicht gewährt worden indes kläger möglichkeit ge schäftsstelle anwaltsgerichtshofs übersandten akten einzusehen gebrauch gemacht lediglich vorsorglich weist senat darauf kläger anspruch darauf akten geschäftsstelle amtsgerichts einzusehen soweit kläger gerichtlichen weis entscheidung über antrag vermisst erläutert worauf ansicht klägers beziehen hinweis geboten brigen zeigt gegenvorstellung ergänzenden vortrag begründung beiordnungsantrags kläger hinweis gehalten hätte eingabe könnte kläger daher erfolg anhörungsrüge auslegen kläger rechnen sache antwort weitere eingaben erhalten tolskdorf lohmann wüllrich fetzer stüer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  4828. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen werbens mitglieder unterstützer für terroristische vereinigung ausland strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr schäfer vorsitzender richter bundesgerichtshof pfister mayer gericke richterin bundesgerichtshof dr spaniol beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt berlin berlin verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revision angeklagten urteil kammergerichts berlin november verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe kammergericht berlin angeklagten wegen werbens mitglieder unterstützer für terroristische vereinigung ausland vier fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sowie lasten zwei pcs laptop zwei externe festplatten memorystick eingezogen revision angeklagten rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen begeisterte palästinenser libanon aufgewachsene angeklagte mehr mehr für terroristische organisation al qaida auffassung einzige wirklich für sache palästinenser einsetzt ab jahre schloss internetforum ansar al mujahideen netzwerk mehreren jihadistischen websites unterstützung gewaltsamen jihad sinne ideologie al qaida ziel al qaidamedienorganisationen regelmäßig für veröffentlichungen bedienen nutzung kenntnisse über computergestützte filmbearbeitung beteiligte zunächst gestaltung internetauftritte jahre entschloss al qaida eigene medienarbeit unterstützen hierzu fertigte mehrere videobeiträge stellte forum ansar almujahideen bzw unterforen mittels links herunterladen bereit hoffnung möglichst große zahl nutzern teilnahme jihad mitglied al qaida deren unterstützung insbesondere spenden bewegen april stellte gefertigte videocollage titel angehörige monotheismus knechte offen zugängliche forum für islamische videos audios fall iv urteilsgründe reiht einblendung logos ansarnetzwerkes rascher folge kampfszenen filmen über kreuzzüge sowie aufnahmen kampf jihadistischer gruppen russische soldaten afghanistan anschlägen september training jihadistischer gruppierungen gegenwart aneinander unterlegt darstellung aufnahmen usama ladens texten gesang singt männerchor für opfern seelen davon ablassen oh heimat für deinetwegen bereit leben geben abspann folgt appell vergesst brüder mujahideen muslime gebet unterstützen april stellte wiederum verwendung logos netzwerkes ansar al mujahideen bearbeitete aufzeichnung interviews usama laden fall iv ur teilsgründe interview erklärt laden teilnahme jihad angesichts antiislamischen aggression westens pflicht muslim solle hervortreten juden amerikaner töten angefügt bildsequenzen anschlägen september abspann folgt aufruf brüder mujahideen vergessen hinsichtlich aufrichtigen bittgebets geldmittel leben juli stellte gefertigte videocollage titel liebling ungläubigen flegel offenes forum fall iv urteilsgründe befasst veröffentlichungen sog mohammed karikaturen dänischen tageszeitung september wiedergegeben aufrufe rache für verunglimpfung propheten daneben bildersequenzen sprengstoffanschlägen kämpfenden mujahideen gezeigt gesängen jihad aufgerufen folgen bilder sieben märtyrern umfeld al qaida totenbett aufnahme attentäters anschlags al qaida dänische botschaft islamabad juni sowie abschiedserklärung selbstmordattentäters us amerikanische botschaft khost afghanistan juli ausdrücklich rache für verhöhnung gesandten verübt folgt abspann aufruf brüder mujahideen vergessen hinsichtlich aufrichtigen bittgebets geldmittel leben schließlich stellte bearbeite fassung august erschienenen videofilms über selbstmordanschlag polizeistation nazran inguschetien forum fall iv urteilsgründe originalfilm eingefügt angeklagte ruf spricht stimme kaukasus scheich laden einblendung schriftzuges scheich mujahideen usama laden möge allah beschützen leben erhalten sowie rede ladens
  4829. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg abs satz frage angelegenheit sinne abs satz rvg außergerichtlicher geltendmachung unterlassungsansprüchen für verbreitung druckerzeugnis verantwortlichen verlag verantwortlichen für verbreitung berichterstattung bgh urteil oktober vi zr lg berlin ag berlin mitte online vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt erstattung teils rechtsanwaltsgebühren zusammenhang abmahnung zei tung abgedruckten beklagte internet verbreiteten interviews entstanden verlegerin zeitung muttergesellschaft beklagten juni redakteur zeitung freien journalisten geführte interview veröffentlichte beklagte titel geht beamte bereicherten klägerin beanstandete veröffentlichung antwort frage inter viewers wer bereichert klägerin ließ sowohl verlegerin zeitung interview juni abgedruckt worden beklagte späteren prozessbevollmächtigten aufforderung abmahnen künftig unterlassen berichterstattung eindruck erwecken ehemaligen staatssekretär wirtschaftsministerium landes beraterverträge abge schlossen gleichzeitig verlangte erstattung entstandener rechtsanwaltskosten schreiben juni verpflichteten beklagte verlegerin verbreitung betreffenden interviewäußerung unterlassen klarzustellen antwort genannten beraterverträge ehemaligen staatssekretär klägerin zustande gekommen klägerin beklagte parallelverfahren amtsge richt az verlegerin jeweils erstattung vorgerichtlicher abmahnkosten grundlage geschäftsgebühr zuzüglich auslagenpauschale mehrwertsteuer gegenstandswert anspruch genommen amtsgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klägerin klage teilweise zurückgenommen soweit verurteilung beklagten zahlung mehr nebst anteiliger zinsen seit rechtshängigkeit beantragt beklagte klagerücknahme zugestimmt landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt revision fortbildung rechts bzw sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen instanzgerichten frage fällen vorliegenden art mehrere angelegenheiten vorliegen unterschiedlich beurteilt revision verfolgt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin be anstandete veröffentlichung unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt worden sei darin wahrheit zuwider behauptet klägerin ehemaligen staatssekretär wirtschaftsministerium landes beraterverträge abgeschlossen beauftragung rechtsanwälte klägerin sei wahrnehmung rechte zweckmäßig erforderlich klägerin verlegerin wegen printveröffentlichung erstattung anwaltskosten anspruch genommen hindere annahme verschiedener angelegenheiten gebührenrechtlichen sinn verfolgung ansprüche person wegen veröffentlichung artikels zwei verletzer handele zwei verschiedene angelegenheiten tatsächlich lägen unterschiedlichen störern unterschiedliche prüfungsaufgaben frage rechtmäßigkeit berichterstattung verleger printveröffentlichung sei prüfung verbreiterhaftung betreiber internetseite trennen text onlineveröffentlichung könne zusätze streichungen enthalten vermeidung unberechtigter abmahnungen gesonderte berprüfung jeweiligen veröffentlichungen erforderlich sei hinzu komme prüfung örtlichen zuständigkeit gegebenenfalls anzurufenden gerichts gerichtsstände für printveröffentlichung onlinemeldung unbedingt identisch seien größere bersichtlichkeit über verfahren rechtfertige getrennte verfolgung ansprüche ii dagegen gerichteten angriffe revision erfolg revision soweit bejahung schadensersatzanspruchs grunde richtet bereits unstatthaft unzulässig insoweit revision zugelassen abs nr zpo entgegen auffassung revision berufungsgericht zulass
  4830. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli weber justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr van gelder dr joeres dr wassermann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg mai kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klägers endurteil zivilkammer landgerichts würzburg juli vollem umfang zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsinstanz über wirksamkeit vollmacht abschluß verbraucherkreditvertrages über zusammenhängende pflicht klägers beklagten bank vertragliche darlehenszinsen zahlen liegt wesentlichen folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jahre alter chefarchitekt gab september werbung strukturvertrieb notariell beurkundetes angebot abschluß umfassenden geschäftsbesorgungsvertrages mbh folgenden ab angebot enthält mehreren seiten unwiderrufliche vollmacht für kläger errichtende eigentumswohnung studentenappartement erwerben erwerbsvorgang zusammenhängenden verträge schließen namentlich erforderlichen finanzierungsdarlehen höhe kalkulierten gesamtaufwands dm zuzüglich etwaiger zinsen nebenleistungen damnen aufnehmen detaillierte angaben über inhalt modalitäten abzuschließenden darlehensverträge wurden gemacht nahm vertragsangebot erwarb namen klägers fertiggestellte eigentumswohnung dezember schloß für kläger rechtsvorgängerin beklagten bank darlehensvertrag über kapitallebensversicherung tilgendes festdarlehen nennbetrag dm später vertrag über weiteres darlehen höhe dm absicherung darlehen erfolgte grundschulden abtretung kapitallebensversicherung kläger erwerb eigentumswohnung verbundenen strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche erwartungen erfüllten erster linie schadensersatzansprüche angeblichem verschulden beklagten vertragsschluß geltend gemacht hauptanträgen rückzahlung geleisteter zinsen sowie freistellung sämtlichen darlehensverpflichtungen zug zug bertragung rechte eigentumswohnung verlangt hilfsweise begehrt wegen angeblicher formunwirksamkeit kreditvollmacht feststellung daß beklagte geleisteten über gesetzlichen zinssatz hinausgehenden darlehenszinsen erstatten künftig lediglich zinsen höhe verlangen dürfe landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte lediglich entsprechend hilfsantrag verurteilt berufung klägers übrigen zurückgewiesen revision klägers hauptanträge verfolgt senat angenommen zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung vollem umfang entscheidungsgründe revision beklagten begründet führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils berufungsgericht begründung soweit hinsichtlich hilfsanträge klage stattgegeben wesentlichen ausgeführt darlehensverträge für kläger vertreter vertretungsmacht abgeschlossen abs bgb no tariellen geschäftsbesorgungsvertrag november enthaltene unwiderrufliche vollmacht sei gemäß abs verbrkrg nichtig vollmachtsurkunde darlehensverträge notwendigen mindestangaben abs satz nr verbrkrg enthalte fehlten angaben über art weise rückzahlung kredits zinssatz sonstigen kosten kredits sowie effektiven jahreszins jedenfalls unwiderruflichen vollmacht müßten mindestangaben schutz verbrauchers bereits vollmachtsurkunde enthalten vergleich formerfordernissen bürgschaft zeige richtigkeit auffassung rechtsprechung bundesgerichtshofs müsse vollmacht ermächtigung gemäß bgb formbedürftigen bürgschaft nichtkaufmanns bereits schriftlich inhalt umfang einzugehenden bürgschaft festlegen umfassende vollmacht widerrufsmöglichkeit kläger erteilt führe de facto bindungswirkung kreditvertrag schutzzweck abs satz verbrkrg völlig verfehlt genügen ließe mindestangaben geschehen kreditvertrag aufzunehmen abs bgb ausdruck kommende repräsentationsprinzip stehe entgegen verbraucherschutz abs verbrkrg fordere einschränkung vorrang verbraucherschutzes ergebe europäischen gemeinschaftsrecht abs verbrkrg ber
  4831. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr af pflicht schuldners insolvenzverfahren für nutzung eigentumswohnung entschädigung masse zahlen mitwirkungspflicht insolvenzordnung deren verletzung restschuldbefreiung versagen wäre bgh beschluss november ix zb lg oldenburg ag oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring november beschlossen rechtsmittel schuldners beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg august beschluss amtsgerichts oldenburg juni aufgehoben antrag versagung restschuldbefreiung kosten weiteren beteiligten abgelehnt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe schuldner über vermögen februar insolvenzverfahren eröffnet wurde bewohnt eigentum stehende wohnung wohnfläche wohnung baulich benachbarten eigentumswohnung lebensgefährtin verbunden juni wurde zwangsversteigerung wohnung schuldners beantragt zwangsverwaltungsverfahren anhängig insolvenz verwalter zog nettoeinkommen schuldners höhe pfändbaren teilbetrag forderte schuldner laufe jahres mehrfach vergeblich für eigentumswohnung zusätzlich monatliche nutzungsentschädigung höhe zahlen weiteren beteiligten schlusstermin april gestellten antrag insolvenzgericht schuldner restschuldbefreiung versagt sofortige beschwerde schuldners erfolg gehabt rechtsbeschwerde erstrebt schuldner zurückweisung versagungsantrags ii rechtsbeschwerde erfolg abs satz nr zpo abs satz inso af statthaft landgericht zugelassen worden abs zpo brigen zulässig abs zpo sache führt aufhebung angefochtenen entscheidungen ablehnung versagungsantrags beschwerdegericht ausgeführt schuldner sei restschuldbefreiung abs nr inso versagen schuldner aufforderungen insolvenzverwalters keinerlei nutzungsentschädigung gezahlt zumindest grob fahrlässig abs inso obliegende mitwirkungspflicht verletzt norm schuldner insolvenzverwalter insbesondere verwaltung verwertung insolvenzmasse unterstützen gehöre zahlung nutzungsentschädigung rechtlichen gesichtspunkt ungerechtfertigten bereicherung schuldner insolvenzmasse gehörendes wohnungseigentum nutze unrecht berufe schuldner darauf zahlung nutzungsentschädigung geforderten höhe wegen für wohnung bereits aufzuwendenden nebenkosten höhe monatlich insgesamt lasten pfändungsfreien teils einkommens gehe rechtfertige überhaupt nutzungsentschädigung zahlen brigen schuldner umfang nebenkosten vertreten kleinere preiswertere wohnung umgezogen sei offen könne bleiben daneben versagungsgrund abs nr inso vorliege ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand streitfall finden vorschriften insolvenzordnung juli geltenden fassung anwendung art satz eginso restschuldbefreiung abs nr inso insolvenzgläubiger schlusstermin gestellten antrag versagen schuldner während insolvenzverfahrens auskunfts mitwirkungspflichten gesetz vorsätzlich grob fahrlässig verletzt voraussetzungen liegen streitfall aa recht insolvenz beschwerdegericht allerdings angenommen schuldner gegebenen umständen verpflichtet für nutzung gehörenden wohnung während insolvenzverfahrens entschädigung insolvenzverwalter zahlen wohnung recht nutzen fielen vermögen schuldners eröffnung insolvenzverfahrens insolvenzmasse abs inso falle zwangsverwaltung schuldner für hausstand unentbehrlichen räume kostenfrei belassen abs zvg schuldner insolvenzverfahren berechtigt wohnung entschädigungslos nutzen inso unterhaltsgewährung gestattet geschehen schuldner nutzte wohnung deshalb kosten insolvenzmasse rechtlichen grund folge abs satz bgb zahlung angemessenen nutzungsentschädigung verpflichtet bgh urteil oktober vii zr njw olg nürnberg nzi vgl bgh urteil februar zr bghz hk inso kayser aufl rn münchkomm inso stephan aufl rn bb verpflichtung schuldners während insolvenzverfahrens für nutzung eigenen wohnung entschädigung zahlen stellt jedoch mitwirkungspflicht sinne abs nr inso dar weigerung schuldners entschädigung zahlen rechtfertigt versagung restschuldbefreiung regelung abs nr inso restsch
  4832. [['bundesgerichtshof beschluss blw februar landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg hinzuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg september kosten beteiligten übrigen beteiligten außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariell beurkundetem vertrag mai übertrug beteiligte hof sinne höfeordnung grundbuch eingetragenen grundbesitz beteiligten beteiligten geschwister beteiligten vertragsschluss ebenfalls beteiligt schreiben mai beantragte beurkundende notar genehmigung vertrags amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung erteilt dagegen beteiligte sofortige beschwerde eingelegt nachdem beteiligten streit über auslegung reichweite regelung über beteiligten eingeräumte wohnungsrecht gekommen oberlandesgericht senat für landwirtschaftssachen rechtsmittel unzulässig verworfen dagegen richtet rechtsbeschwerde beteiligten aufhebung amtsgerichtlichen genehmigungsbeschlusses weiterverfolgt ii ansicht beschwerdegerichts beteiligte uneingeschränkte genehmigung vertrags beschwert rechte beeinträchtige rechtsmittel sei deshalb unzulässig auffassung grund für versagung genehmigung nichtigkeit vertrags unwirksamkeit einzelner vertragsbestimmungen vorliege erteilung genehmigung berühre eventuelle nichtigkeit könne anderweit geltend gemacht hält rechtlichen nachprüfung stand iii rechtsbeschwerde zulässig abs nr lwvg sachlich erfolg beschwerdegericht beschwer beschwerdebefugnis beteiligten recht verneint subjektive materiellen rechte lwvg abs fgg genehmigung bergabevertrags verletzt rechtsprechung senats beschl mai blw rdl beschwerde uneingeschränkte genehmigung hofübergabevertrags zulässig hofübergeber unabhängig genehmigungsverfahren sonstige unwirksamkeit bergabevertrags beruft rechte wegen schon rechtskräftigen entscheidung über genehmigungsantrag bestehenden bindung vertragsschließenden getroffenen vereinbarungen beeinträchtigt vertragsnichtigkeit sonstigen gründen erteilung landwirtschaftsgerichtlichen genehmigung berührt ebenso olg köln rdl olg stuttgart rdl auffassung kommentarliteratur angeschlossen barnstedt steffen lwvg aufl rdn umfangr faßbender hötzel jeinsen pikalo höfeo aufl höfevfo rdn lange wulff lüdtke handjery höfeo aufl rdn wöhrmann landwirtschaftserbrecht aufl höfeo rdn davon abweichende meinung findet lediglich kommentierung jahr lange wulff lwvg anmerkung vi senat sieht anlass aufgabe bisherigen rechtsprechung insbesondere führt vorbringen beteiligten rechtsbeschwerdebegründung ergebnis maßstab für genehmigung hofübergabeverträgen erster linie vorschriften grundstücksverkehrsgesetzes vgl höfeo sowie höferechtliche grundsätze zivilrechtliche wirksamkeit vertrags allenfalls rolle spielen offensichtliche nichtigkeit vorliegt wobei landwirtschaftsgerichte berechtigt verpflichtet genehmigung fall evidenter vertragsnichtigkeit versagen senat beschl april blw rdl genehmigungsbedürftigkeit dient öffentlichen interesse erhaltung gesunden agrarstruktur bverfge ff genehmigungsverfahren jedoch zweck privatrechtliche streitigkeiten entscheiden olg stuttgart aao frage genehmigungsvoraussetzungen unabhängigen rechtswirksamkeit vertrags genehmigung prozessweg geklärt senat beschl mai blw aao soweit öffentlich rechtliche bedenken genehmigung bestehen zuständige behörde abs lwvg rechtsmittel einlegen olg stuttgart aao stehen beteiligten erhobenen verfassungsrechtlichen bedenken entgegen gibt anhaltspunkte dafür vorstehend zitierte senatsrechtsprechung vorkonstitutionellem recht gedankengut beruht beteiligte genehmigung vertrags grundrecht art abs gg verletzt zugriff eigentum vertragsschluss landwirtschaftsgericht vertragsgenehmigung ermöglicht schließlich entbehrt vorwurf senatsrechtsprechung beruhe verletzung spezifischen verfassungsrechts bedeutung releva
  4833. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier kosziol prof dr jurgeleit beschlossen beschwerde kläger teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben klage wegen aufrechnung schadensersatzanspruch höhe fehlerhafte planung ranges abgewiesen worden umfang aufhebung rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen brigen beschwerde kläger nichtzulassung revision zurückgewiesen gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils gründe parteien streiten über vergütungsansprüche kläger gemeinschaft architekten theaterplaner schadensersatzforderungen beklagten denen vergütungsansprüche aufrechnet beklagte beauftragte kläger architektenvertrag januar erbringung architektenleistungen umbau erweiterung theaters einschließlich freianlagen für leistungsphasen hoai wurde umbau theaters fertiggestellt kläger dezember summe erteilten über architektenleistungen schlussrechnung dm bruttorechnungs schlusszahlungssumme dm landgericht beklagte verurteilt kläger nebst zinsen zahlen dabei landgericht ausstehenden vergütung ausgegangen betrag schadensersatzforderungen ordnungsgemäße planung ballettbodens fehlerhafte planung ranges gekürzt übrigen beklagten aufrechnung gestellten forderungen landgericht für unbegründet erachtet urteil landgerichts kläger berufung beklagte anschlussberufung eingelegt berufungsgericht vergütungsanspruch kläger höhe errechnet landgericht gegenforderungen höhe gekürzt revision berufungsgericht zugelassen dagegen wenden kläger nichtzulassungsbeschwerde insgesamt erreichen beklagte zahlung weiteren verurteilt ii berufungsurteil hinsichtlich aufrechnung gestellten schadensersatzanspruches wegen fehlerhaften planung ranges aufzuheben insoweit verletzung anspruchs kläger rechtliches gehör beruht berufungsgericht ausgeführt kläger hafteten aufgrund planungsverschuldens ff bgb berufung mehr bestrittene sichtbehinderung stelle mangel dar beklagte müsse mitverschulden abs bgb anrechnen lassen jedenfalls hätten hierfür darlegungs beweispflichtigen kläger anspruchsminderndes anspruchsausschließendes mitverschulden bewiesen beklagte kenntnis problems baustopp veranlasst begründe mitverschulden glaubhaften aussagen zeugen sei zeitpunkt kenntnis rang bereits fertiggestellt beweiswürdigung berufungsgerichts frage rang bereits fertiggestellt beklagte kenntnis mangelhaften planung erhielt genügt anforderungen abs zpo berücksichtigt vortrag kläger verletzt deren anspruch gewährung rechtlichen gehörs art abs gg nachprüfung beweiswürdigung revisionsinstanz beschränkt darauf tatrichter verfahrensrechtlich beanstandender weise streitstoff umfassend rechtlich möglich widerspruchsfrei verstoß denk erfahrungssätze gewürdigt bgh urteil märz vii zr baur rn nzbau rn zfbr fehlt umfassenden würdigung streitstoffes abs satz zpo erforderliche begründung erschöpft halbsatz berufungsgericht zeugenaussagen weder vollständig zutreffend erfasst vortrag kläger berufungsbegründung erwähnt ebenso wenig beweisergebnis berufungsgerichts entgegenstehenden aussagen zeugen zweiten befragung september zeugen oktober berufungsgericht beweiswürdigung gehaltenen trag kläger berufungsbegründung weise verarbeitet anzunehmen berufungsgericht ausführungen kläger kenntnis genommen jedenfalls erwägung gezogen verstoß art abs gg begründet vgl bverfg beschluss mai bvr juris rn gehörsverstoß entscheidungserheblich ausgeschlossen berufungsgericht umfassender würdigung wesentlichen umstände ergebnis gelangt beklagte bereits zeitpunkt kenntnis sichtbehinderung erlangt rang fertiggestellt berufungsurteil daher gemäß abs zpo teilweise aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen für neue verhandlung weist senat darauf berufungsgericht glaubwürdigkeit zeugen ankommen naheliegt erneut vernehmen iii
  4834. [['bundesgerichtshof beschluss notz verkündet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verfahren wegen vorläufiger amtsenthebung feststellung voraussetzungen für endgültige amtsenthebung bundesgerichtshof senat für notarsachen mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats für notarsachen oberlandesgerichts köln dezember zurückgewiesen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegner beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen kosten erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit notar amtssitz bestellt bescheid oktober antragsgegner antragsteller mitgeteilt beabsichtige amtes entheben wirtschaftlichen verhältnisse sowie art wirtschaftsführung interessen rechtsuchenden gefährdeten abs nr var bnoto bescheid antragsteller oktober zugestellt worden hiergegen november beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt weiterem bescheid april antragsgegner sodann antragsteller vorläufig amtes enthoben voraussetzungen für endgültige amtsenthebung abs nr var bnoto gegeben seien berechtigte schutzinteresse rechtsuchenden sofortmaßnahme erforderlich mache hiergegen antragsteller schreiben april widerspruch eingelegt april beim oberlandesgericht eingegangen schließlich antragsgegner antragsteller bescheid august mitgeteilt beabsichtige deshalb amtes entheben vermögensverfall geraten sei abs nr bnoto hiergegen antragsteller schriftsatz verfahrensbevollmächtigten september beim oberlandesgericht eingegangen september antrag gerichtliche entscheidung gestellt oberlandesgericht drei verfahren verbunden beschluss dezember anträge gerichtliche entscheidung zurückgewiesen sowie gleichzeitig festgestellt antragsteller amtsenthebungsgründe abs nr sowie nr var bnoto vorliegen entscheidung verfahrensbevollmächtigten antragstellers dezember zugestellt worden antragsteller sofortigen beschwerde angefochten januar beim oberlandesgericht eingegangen ii sofortige beschwerde antragstellers zulässig abs bnoto abs brao sache jedoch erfolg recht oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung vorläufige amtsenthebung abs satz bnoto stattgegeben festgestellt drei gesetzliche gründe für endgültige amtsenthebung antragstellers gegeben abs satz bnoto antragsteller vermögensverfall geraten abs nr hs bnoto vermögensverfall stellt insolvenzähnlichen tatbestand dar gegensatz amtsenthebungsgründen abs nr bnoto gefährdung interessen rechtsuchenden schließt setzt über eintritt ungeordneter schlechter finanzieller verhältnisse absehbarer zeit beheben lassen wirtschaftliche verhältnisse sinne abs nr var bnoto voraus notar lage laufenden zahlungsverpflichtungen nachzukommen st rspr zuletzt senat beschluss november notz njw rn voraussetzungen abs nr hs bnoto widerleglich vermutet senat beschluss märz notz njw fall beschluss august amtsgericht insolvenzverfahren über vermögen antragstellers wegen zahlungsunfähigkeit vgl abs satz inso eröffnet tatsachen geeignet könnten vermutung entkräften weder antragsteller hinreichendem umfang vorgetragen ersichtlich wäre erforderlich antragsteller dartut bestehenden forderungen erfolgversprechende weise absehbarer zeit erfüllt sollen können rahmen insolvenzverfahrens realistische möglichkeit besteht zustimmung gläubiger über insolvenzplanverfahren umfassenden regelung verbindlichkeiten restschuldbefreiung abs inso gelangen senat beschluss november notz njw rn geschehen ersten gläubigerversammlung oktober insolvenzverwalter gläubigern ausarbeitung insolvenzplanes beauftragt worden antragsteller bemüht außerhalb insolvenzverfahrens gläubigern umfassenden abfindungsvergleich gelangen zuletzt schreiben entsprechenden verhandlungen beauftragten rechtsanwalts april juli bestätigt bemühungen jedoch ebenfalls konkreten ergebnissen geführt derzeitigem sachstand realistischen möglichkeit ausgegangen könnte antragsteller wege absehbarer zeit
  4835. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr juli rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner sowie richterinnen diederichsen pentz beschlossen beklagten gesamtschuldner kosten rechtsstreits streithelferin tragen streitwert rücknahme revision beklagten danach gründe parteien erstattung weiterer mietwagenkosten höhe verkehrsunfall gestritten amtsgericht klage abgewiesen berufung klägers berufungsgericht zuerkannt beide parteien dagegen berufungsgericht zugelassene revision eingelegt beklagten revision schriftsatz dezember zurückgenommen beklagte versicherer während anhängigen revisionsverfahrens streitige hauptforderung nebst zinsen nebenforderungen beglichen schriftsatz märz prozessbevollmächtigten klägers dahin gehende einigung parteien mitgeteilt prozessbevollmächtigten beklagten schriftsatz märz senat mitgeteilt streit stehenden mietwagenkosten nebst zinsen vorgerichtlichen kosten überwiesen seien rechtsstreit für erledigt erklärt könne kläger sodann schriftsatz april zahlungseingang bestätigt rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beantragt beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen schriftsatz juli beklagten mitgeteilt einverständnis erledigungserklärung seitens klägers bestehe ii kosten rechtsstreits insgesamt beklagten gesamtschuldner tragen soweit berufungsgericht klage teilweise stattgegeben urteil zurücknahme revision beklagten rechtskräftig geworden für tatsacheninstanzen ergibt pflicht beklagten kosten tragen abs zpo für revisionsinstanz folgt abs satz zpo brigen entspricht berücksichtigung bisherigen sachund streitstands billigem ermessen sinne abs satz zpo kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen ergibt besonderen umständen vorliegenden falls schon daraus beklagte haftpflichtversicherer zahlung berufungsgericht zuerkannten betrags freiwillig rolle unterlegenen begeben senat stellt darauf verkehrsunfallsachen ständiger rechtsprechung ab beklagte versicherer klage geforderten betrag zahlt erklärt kosten rechtsstreits übernehmen senatsbeschluss februar vi zr dar vorliegenden fall gilt fehlt erklärung kosten rechtsstreits übernehmen erkennbar zahlung gründen erfolgt rechtsstandpunkt klägers ergebnis hingenommen beklagten erledigungserklärung angeschlossen eigenen kostenantrag stellen ausführungen revisionserwiderung denen klage recht teilweise abgewiesen worden sei mehr zurückgekommen kostenentscheidung bezüglich streithelferin klägers ergibt abs zpo gesamtschuldnerische haftung beklagten folgt abs satz vvg abs satz zpo galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen ag altenburg entscheidung lg gera entscheidung'],['Soon']]
  4836. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil vii zr verkündet april boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo beweis ersten anscheins greift typischen geschehensabläufen fällen denen bestimmter tatbestand lebenserfahrung bestimmte ursache für eintritt bestimmten erfolges hinweist grundsätzlich feststellung ursachen für leitungswasserschäden wohnungen anlässlich trockenestrich parkettverlegearbeiten betracht kommen bgh versäumnisurteil april vii zr lg göttingen ag göttingen vii zivilsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs zpo schriftlichen verfahren schriftsätze märz eingereicht konnten vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick halfmeier prof dr jurgeleit richterin graßnack für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts göttingen august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende versicherer nimmt beklagten schadensersatz werkvertrag versicherungsnehmer grund wasserschadens übergegangenem recht anspruch beklagte baute wohnzimmer anwesens versicherungsnehmers oktober unterkonstruktion für parkettfußboden trockenestrichelemente verließ anschließend baustelle oktober verlegte parkett vier tage später stellte ver sicherungsnehmer aufsteigende feuchtigkeit wänden wohnzimmers fest ursächlich hierfür trockenestrich geschlagener stahlnagel direkt trockenestrich verlaufendes wasserführendes heizungsrohr beschädigt klägerin regulierte schaden höhe klageforderung amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin ansprüche entscheidungsgründe revision klägerin führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht revision gemäß abs nr zpo statthaft fehlt angesichts umstände einzelfalles abstellenden entscheidung berufungsgerichts zulassungsgrund sinne abs satz zpo berufungsgericht begründet senat zulassung revision berufungsgericht gebunden abs satz zpo ii berufungsgericht sieht vollbeweis schadensursächlichen pflichtverletzung beklagten klägerin erbracht nimmt revision revisionsrechtlicher sicht beanstanden berufungsgericht meinung für klägerin beweis ersten anscheins streite setze voraus gläubiger abwicklung vertrages geschädigt worden sei bezug bgh urteile dezember vi zr bghz oktober vii zr versr februar ii zr bghz juni zr baur bisher entschiedenen sachverhalte seien vorliegenden fall vergleichbar fällen schaden jeweils ausführung vertraglichen tätigkeit entstanden sei stehe jedoch gerade fest nagel eingeschlagen wurde während mitarbeiter beklagten trockenestrichelemente verlegten mitarbeiter beklagten objekt oktober gearbeitet hätten seien zeit nachmittag oktober oktober ort zeit seien arbeitsräume für haus befindliche personen frei zugänglich aufgrund zeitlichen zäsur sei unmittelbare zusammenhang werkvertraglicher ausführungstätigkeit entstehung schadens mehr gegeben sei auszuschließen zwischenzeit person nagel trockenestrichplatte geschlagen worden sei hält revisionsrechtlichen berprüfung stand berufungsgericht grundsätze anscheinsbeweises verkannt ständiger rechtsprechung greift beweis ersten anscheins typischen geschehensabläufen fällen denen bestimmter tatbestand lebenserfahrung bestimmte ursache für eintritt bestimmten erfolges hinweist bgh urteile januar vi zr versr november iv zr versr februar vii zr versr oktober vi zr versr januar vi zr versr rn oktober vi zr mdr rn jeweils schluss setzt typizität geschehensablaufs voraus zusammenhang allerdings bedeutet kausalverlauf häufig vorkommen wahrscheinlichkeit falles groß vgl bgh urteil januar vi zr aao berufungsgericht erwogen typizität geschehensablaufes vorliegenden fall gibt überprüft estrich parkettleger abgebrochene lose teile trockenestrichplatte üblicherweise nägeln vergleichbarer art boden fixieren bevor parkett verlegen fall würde beweis ersten anscheins dafür sprechen n
  4837. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren während insolvenz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter raebel vill richterin lohmann richter dr detlev fischer oktober beschlossen rechtsmittel insolvenzverwalters beschluss zivilkammer landgerichts leipzig mai beschluss amtsgerichts leipzig märz pfändungs berweisungsbeschluss amtsgerichts leipzig februar aufgehoben antrag gläubigerin erlass pfändungs berweisungsbeschlusses abgewiesen kosten verfahrens einschließlich beider rechtsmittelzüge gläubigerin tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe amtsgericht eröffnete beschluss november über nachlass verstorbenen schuldners insolvenzverfahren bestellte insolvenzverwalter zugunsten gläubigerin aufgrund notarieller urkunde november grundschuld höhe dm nebst zinsen lasten grundstücks schuldners grundbuch eingetragen worden februar gläubigerin grundlage voll streckbaren grundschuldbestellungsurkunde pfändungs berweisungsbeschluss nachlassinsolvenzverwalter erwirkt danach wurden angebliche forderungen fällige künftig fällig werdende mietzinsen drittschuldnerin gepfändet gläubigerin einziehung überwiesen drittschuldnerin aufgrund verstorbenen schuldner geschlossenen mietvertrages nettomiete dm zahlen pfändungs berweisungsbeschluss eingelegte erin nerung amtsgericht beschluss richters unbegründet zurückgewiesen hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde beantragt insolvenzverwalter amts landgerichtlichen entscheidungen aufzuheben antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses abzuweisen ii gemäß abs satz nr zpo statthafte abs zpo brigen zulässige rechtsbeschwerde begründet senat zwischenzeitlich rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche frage beschluss juli ix zb zip bghz entschieden danach eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners pfändung mithaftender mieten pachten absonderungsberechtigte grundpfandgläubiger mehr zulässig bereits wortgetreue auslegung inso ergibt gläubiger denen recht befriedigung unbeweglichen gegenständen zusteht maßgabe gesetzes über zwangsversteigerung zwangsverwaltung abgesonderten befriedigung berechtigt wortlaut spricht dagegen grundpfandgläubiger absonderungsrecht gemäß bgb mithaftenden mieten pachten eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen nachlass grundstückseigentümers schuldners wege forderungspfändung verfolgen können bestätigt wortgetreue auslegung inso inbesondere abs inso vorauspfändung mieten gemäß zpo begründet danach spätestens ablauf nächsten eröffnung insolvenzverfahrens folgenden kalendermonats absonderungsrecht mehr leuchtet hypothekari schen haftungsverbund stehenden mieten pachten eröffnung insolvenzverfahrens grundpfandgläubigern pfändung beschlagnahmt könnten ergebnis entspricht interessenlage beteiligten durchsetzung absonderungsrechts grundpfandgläubigern bgb mithaftenden mieten pachten wege forderungspfändung insolvenzverwalter lage brächte öffentliche lasten grundeigentums laufende kosten gebäudeinstandhaltung gebäudeversicherung masseverbindlichkeiten berichtigen müssen dafür nutzung absonderungsgutes deckung erhalten hierdurch würden insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet folgen eigenen antrag gemäß inso zvg begegnen angefochtenen entscheidungen deshalb aufzuheben antrag erlass pfändungs berweisungsbeschlusses abzuweisen dr gero fischer raebel lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen ag leipzig entscheidung lg leipzig entscheidung'],['Soon']]
  4838. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet april stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja aktg abs abs abs satz unternehmen erfüllt mitteilungspflicht abs aktg ordnungsgemäß folge abs aktg ausübung rechte aktien ausschließt gesellschaft korrigierend eingreifen vielmehr beteiligung deren inhaber mitgeteilt worden bekannt ffentlichkeit zweifel entstehen art beteiligung gemeint wem zuzurechnen bestätigung bgh urteil april ii zr bghz publikation abs aktg ausgerichteten zweck mitteilungspflichten aktg ergibt schriftliche mitteilung form inhalt darauf ausgerichtet vorstand aktiengesellschaft mitteilung sinne aktg erfasst bereits erwerb beteiligung erfolgte mitteilung erfüllung mitteilungspflicht grundsätzlich geeignet bgh urteil april ii zr olg hamburg lg hamburg ecli de bgh uiizr ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin caliebe sowie richter prof dr drescher sunder für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung hinsichtlich teilbetrags höhe nebst zinsen vorgerichtlicher kosten höhe zurückgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin formwechselnden umwandlung gmbh börsennotierte aktiengesellschaft verlangt beklagten revisionsverfahren für geschäftsjahre rückzahlung gewinnausschüttungen dividenden wegen unterlassener mitteilungen aktg beklagte ag co kg deren einzige kommanditistin januar dezember bank ltd sitz johannesburg südafrika handelsregister eingetragen ende jahres erwarb beklagte mbh co folgenden sämtliche aktien klägerin verkauf aktien bedurfte satzung klägerin zustimmung hauptversammlung zusammenhang wurde klägerin dezember unterschriebene kaufvertrag jedenfalls kaufvertragsentwurf übersandt darin heißt alleiniger aktionär ag klägerin handelsregister amtsgerichts hrb eingetragen mithin inhaber namensaktien dm aktienbuch gesellschaft alleiniger aktionär verzeichnet verkauft tritt ab bank beklagte bank kauft nimmt abtretung bertragung erfolgt wirkung hauptversammlung ag gemäß abs satzung zustimmung bertragung aktien bank beschlossen schreiben oktober teilte beklagte vorstand klägerin hinweis abs aktg unmittelbar mehrheitsbeteiligung klägerin gehöre entsprechender form teilte plc schreiben november vorheri ge mitteilung oktober korrigiert wurde mittelbar mehrheitsbeteiligung klägerin gehöre wobei beteiligung unmittelbar beklagten gehalten beklagte sei group ltd bank ltd bank plc wiederum plc abhängig daher beteiligung klägerin abs aktg zuzurechnen sei klägerin geltend gemacht notwendige mitteilungen sowohl beklagten über beklagte mittelbar klägerin beteiligten unternehmen unterblieben seien deshalb rückzahlung für zeitraum beklagte ausgeschütteten dividenden höhe insgesamt beansprucht landgericht klage abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin rückgewähranspruch hinsichtlich für geschäftsjahre ausgeschütteten dividenden höhe nebst zinsen anteiligen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten entscheidungsgründe revision erfolg führt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht auffassung vertreten geltend gemachte rückzahlungsanspruch könne bgb gestützt sei allein aktg abs aktg beurteilen begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen folgendes ausgeführt eigenen mitteilungspflichten sei beklagte hinblick für geschäftsjahre bezogenen dividenden dadurch nachge kommen kaufvertrag über erwerb aktien jahr klägerin vorgelegt worden sei bersendung kaufvertrages rahmen schriftlichen anzeige veräußerung sämtlicher anteile beklagte könne berücksichtigung sinns zwecks aktg geregelten mitteilungspflichten o
  4839. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter tropf schneider dr klein dr lemke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock märz aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgänger klägerin folgenden zedenten beabsichtigten bad sch einkaufszentrum errichten hierzu kauften notariell beurkundetem vertrag januar beklagten mehrere teilweise landwirtschaftlichen gebäuden bebaute grundstücke gesamtkaufpreis dm februar fällig zahlung besitz übergehen sicherung anspruchs zedenten erwerb eigentums bewilligte beantragte beklagte eintragung vormerkungen grundbuch zahlung geleistet begannen zedenten geplanten umbau abschluß arbeiten märz aufnahme betriebs zentrums investierten behauptung klägerin etwa mio dm juli änderten vertragsparteien vertrag januar fälligkeit kaufpreises getroffene regelung fälligkeit nunmehr tage mitteilung urkundsnotarin eintreten daß zugunsten zedenten bewilligten vormerkungen grundbuch eingetragen seien juli änderten vertragsparteien kaufvertrag erneut fälligkeit kaufpreises trat hiernach höhe teilbetrages dm august für zeit vertrag januar vereinbarten bergang nutzungen lasten sollten zedenten für bereits außerhalb unabhängig notarverträgen durchgeführte nutzung nutzungsentgelt bezahlen november wurden vormerkungen eingetragen schreiben november forderte beklagte zedenten zahlung dm schreiben märz setzte hierzu frist märz erklärte annahme kaufpreises ablauf frist abzulehnen nutzungsverhältnis gelte für fall gekündigt zedenten bezahlten weiterhin anwaltsschreiben april erklärten vertragsverhältnis sei sicht wirkung märz beendet befinde rückabwicklungsphase baumaßnahmen zurückgehenden anspruch aufwendungsersatz klägerin abgetreten wegen aufwendungen umbau trockenwerks kaufhaus verlangt klägerin abgetretenen forderung beklagten zahlung dm beklagte bestehen abgetretenen forderung abrede gestellt hilfsweise anspruch nutzungsvergütung aufgerechnet landgericht klage abgewiesen berufung klägerin erfolg geblieben revison verfolgt antrag entscheidungsgründe berufungsgericht verneint bestehen abgetretenen forderung stellt fest zedenten beklagte hätten geeinigt kaufvertrag regeln rücktrittsrechts abzuwickeln lasse geltend gemachte anspruch jedoch herleiten tatsache daß besitz grundstücken zedenten aufgrund kaufvertrages aufgrund selbständigen nutzungsvertrages überlassen worden sei führe ergebnis anspruch ausgleich wertsteigerung grundstücke baumaßnahmen zedenten gesichtspunkt zweckverfehlung stehe entgegen daß zedenten maßnahmen gemeinsamen erwartung vertragsparteien ausgeführt hätten zedenten würden eigentum grundstücken erwerben vertragsparteien jedoch durchfüh rung kaufvertrages unabhängige zweckvereinbarung hinblick baumaßnahmen getroffen hätten hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ii revision erhebt anwendung rücktrittsrechts abwicklung kaufvertrags zedenten beklagten berufungsgericht einwendungen rechtsfehler insoweit ersichtlich beanstanden daß berufungsgericht aufwendungen zedenten notwendige verwendungen baumaßnahmen betroffenen grundstücke wertet bgb berufungsurteil geht jedoch insoweit fehl anspruch klägerin ausgleich werterhöhung grundstücke baumaßnahmen zedenten abs satz alternative condictio rem abs bgb verneint zedenten baumaßnahmen berechtigte besitzer durchgeführt für außerhalb unabhängig notarverträgen erfolgte berlassung besitzes begründete rechtsverhältnis beklagte zedenten juli rückwirkend entgeltliche regelung vereinbart rechtsverhältnis finden bestimmungen ff bgb anwendung mietverhältnis dadurch enden daß zedenten eigentum grundstücken erwerben bebauung grundstücke diente jedoch mietsache erhalten wiederherzustellen verbessern beklagten zedenten zugute kommen
  4840. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet april seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs vermeidbare verzögerungen geschäftsablauf gerichts zurückzuführende zeitraum zeitraum angerechnet zusammenhang frage maßgeblich zustellung klage trotz kläger vertretenden verzögerung demnächst sinne abs zpo erfolgt bgh urteil april vii zr olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden februar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten werklohn für bauleistungen parteien streiten darüber verjährungsfrist dezember rechtzeitig unterbrochen worden klägerin juli klage eingereicht mitteilung zahlung vorschusses dezember eingegangen daraufhin zustellung klage angeordnet worden zustellung januar fehlgeschlagen klageschrift angegebene adresse falsch entsprechende postmitteilung januar gericht eingegangen januar geschäftsstelle mitteilung darüber klägerin verfügt januar neue adresse mitgeteilt januar zustellung klage erneut verfügt worden zustellung januar erfolgt landgericht klage abgewiesen klageforderung verjährt sei berufung erfolglos geblieben revision verfolgt klägerin klageanspruch entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht meint klageforderung sei verjährt verjährung sei dezember unterbrochen worden zustellung klageschrift januar sei demnächst sinne abs zpo erfolgt geringfügige verzögerung zustellung beruhe darauf daß klägervertreter schuldhaft falsche adresse beklagten angegeben verzögerungen geschäftsbetrieb landgerichts seien allenfalls geringfügig daß klägerin jedenfalls verzögerung tagen vertreten bestehe anlaß rechtsprechung abzuweichen verzögerung mehr tagen mehr geringfügig ii hält rechtlichen nachprüfung stand verjährung zustellung klage januar unterbrochen worden abs bgb zustellung demnächst abs zpo erfolgt zustellung jedenfalls demnächst erfolgt kläger vertretende verzögerung zeitraum tagen überschreitet bgh urteil januar zr njw urteil mai vii zr baur zfbr berechnung zeitdauer verzögerung zeitspanne abzustellen ohnehin erforderliche zustellung klage folge nachlässigkeit klägers verzögert bgh urteil februar vii zr njw vermeidbare verzögerungen geschäftsablauf gerichts zurückzuführende zeitraum angerechnet vgl bgh urteil juni ivb zr famrz danach klägerin lediglich verzögerung mehr tagen vertreten berechnung zeitraum januar januar zugrunde legen klage wäre vornherein ordnungsgemäßer adressierung erst januar zugestellt worden januar januar vermeidbare verzögerung geschäftsbetrieb gerichts eingetreten bearbeitungszeit jedenfalls drei werktagen für mitteilung gerichts fehlgeschlagenen zustellung klägerin vollem umfang last fallen ausreichend bearbeitungszeit höchstens zwei tagen sache richter vorgelegt worden ausweislich akten befindlichen verfügungen geschäftsstelle selbständig bearbeitet worden wäre mitteilung innerhalb zwei werktagen post gelangt hätte gericht neue adresse spätestens dienstag januar vorgelegen zustellung wäre normalem geschäftsgang gerichts für ebenfalls bearbeitungszeit mehr zwei tagen zugrunde legen spätestens samstag januar erfolgt iii urteil aufzuheben geltend gemachten anspruch feststellungen getroffen worden sache berufungsgericht zurückzuverweisen ullmann thode kniffka kuffer wendt'],['Soon']]
  4841. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs anrechte gesetzlichen rentenversicherung alternativ ausgestaltete versorgungsaussicht zeitsoldaten entweder nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung dienstzeitanrechnung öffentlich rechtlichen dienstverhältnis gleichartig sinne abs versausglg bestätigung senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb olg celle ag hannover ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle januar aufgehoben soweit darin festgestellt wurde wegen anrechte antragstellers deutschen rentenversicherung knappschaftbahn see vers nr sowie wegen anrechte antragsgegnerin deutschen rentenversicherung mitteldeutschland vers nr bundes republik deutschland bundesverwaltungsamt außenstelle hannover geschäftszeichen ph versor gungsausgleich stattfindet umfang aufhebung sache erneuten behandlung entscheidung oberlandesgericht zurückverwiesen erhebung gerichtskosten für verfahren rechtsbeschwerde abgesehen erstattung außergerichtlicher kosten findet statt beschwerdewert gründe antragsteller folgenden ehemann antragsgegnerin folgenden ehefrau märz ehe miteinander geschlossen scheidungsantrag wurde april zugestellt während gesetzlichen ehezeit märz märz abs versausglg ehegatten soweit für rechtsbeschwerdeverfahren interesse versorgungsanrechte trägern gesetzlichen rentenversicherung soldatenversorgung erworben ehemann deutschen rentenversicherung knappschaft bahn see anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten erlangt ehefrau seit januar soldatin zeit bundeswehr dienstzeit teilweise beitrittsgebiet abgeleistet frühestens dezember ablaufen dienstverhältnis zeitsoldatin versorgungsanrecht bundesverwaltungsamt vertretenen bundesrepublik deutschland erworben ehezeitanteil anspruch nachversicherung gesetzlichen rentenversicherung monatlicher ende ehezeit märz bezogener höhe umgerechnet entgeltpunkte weiteren umgerechnet entgeltpunkte ost bewerten ferner ehefrau erwerbstätigkeit eintritt bundeswehr deutschen rentenversicherung mitteldeutschland anrecht gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten erlangt amtsgericht ehe beschluss juli geschieden ausgesprochen wertausgleich scheidung sichtlich sämtlicher ehegatten erworbenen anrechte wegen geringfügigkeit stattfinde dabei amtsgericht davon ausgegangen ehefrau dienstverhältnis zeitsoldatin anrecht gesetzlichen rentenversicherung deutschen rentenversicherung mitteldeutschland erworben oberlandesgericht angefochtene entscheidung beschwerde bundesverwaltungsamts dahingehend korrigiert ehefrau während dienstverhältnisses zeitsoldatin anrecht gesetzlichen rentenversicherung anrecht bundesrepublik deutschland erworben brigen oberlandesgericht dabei belassen anrecht sonstigen anrechte ehegatten wegen geringfügigkeit insgesamt ausgleich auszuschließen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde bundesverwaltungsamts voraussetzungen für anwendung abs versausglg bezüglich bestehenden versorgungsanrechts ehefrau für gegeben hält weiterhin externe teilung anrechts erstrebt ii rechtsbeschwerde sache erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses beschwerdegericht entscheidung ndsrpfl veröffentlicht auffassung vertreten voraussetzungen für ausschluss sämtlicher anrechte beider ehegatten aufgrund bagatellklausel abs abs versausglg vorliegen wesent lichen folgt begründet anrechten ehemanns gesetzlichen rentenversicherung seien rahmen prüfung abs versausglg tatsächlich erworbenen anrechte ehefrau gesetzlichen rentenversicherung diejenigen anrechte gegenüberzustellen zeitsoldatin bundesrepublik deutschland erworben für gleichartigkeit anrechte spreche dabei darauf ankomme vergleichenden anrechte versorgungsträger versorgungssystem erworben worden seien alternative versorgungsanrecht zeitsoldaten zwingend
  4842. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe bandenhandel betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld september feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe fünf fällen sowie wegen beihilfe drei fällen jeweils bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln jeweils geringer menge gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision verfahrensrüge erfolg urteil aufgehoben landgericht beweisantrag verletzung nemo tenetur grundsatzes abgelehnt feststellungen landgerichts baute angeklagte märz zusammen weiteren hilfskräften halle dustriell ausgestatteten cannabis plantage arbeiten nahmen insgesamt etwa monat täglichen arbeitszeit sechs zehn stunden anspruch gleicher weise errichtete angeklagte frühjahr cannabis plantage keller sodann zeit mai mindestens zwei ernten erzielt wurden angeklagte wegen tatvorwurfs oktober festgenommen worden seither untersuchungshaft befand beantragte hauptverhandlungstermin august polen wohnenden bruder zeugen vernehmen behauptung angeklagte mai sowie zeit märz durchgehend täglich bruder aufgehalten sei durchgehend aushilfe landwirtschaftlichem betrieb beschäftigt gearbeitet übernachtet polen tag während tatrelevanten zeiträume verlassen landgericht beweisantrag abgelehnt vernehmung bruders angeklagten erforschung wahrheit für geboten hielt begründung näherer darstellung aussagen drei gehörten zeugen ausgeführt bisherigen ergebnis beweisaufnahme sprächen mehrere indizien für täterschaft angeklagten aussage bruders könnte umständen einfluss berzeugungsbildung kammer käme beweiswert kammer nämlich davon überzeugt träfen beweis gestellten behauptungen tatsächlich wären angeklagten beziehungsweise verteidiger beweisantrag früher verfahren eingeführt worden gilt umso mehr angeklagte seit mehr neun monaten inhaftiert angeklagte haftprüfungsantrag sowie haftbeschwerde haftentlassung erreichen dabei zeitpunkt bruder alibizeugen benannt angeblich entscheidende entlastungsbeweis erst jetzigen verfahrensstadium vorgebracht worden spricht mithin wesentlich ablehnung beweisantrags beanstandet revision recht ermessensfehlerhaft entscheidung vernehmung auslandszeugen erforschung wahrheit erforderlich abs satz stpo durfte landgericht erwägungen anstellen rahmen würdigung erhobener beweise rechtlich zulässig wären freie richterliche beweiswürdigung stpo findet indes grenze recht menschen willen berführung beitragen müssen grundsatz nemo tenetur se ipsum prodere danach angeklagter strafverfahren grundsätzlich verpflichtet aktiv sachaufklärung beizutragen steht frei beschuldigung äußern sache auszusagen abs satz abs satz stpo macht aussageverweigerungsrecht umfassend gebrauch allgemein anerkannt daraus für nachteiligen schlüsse gezogen dürfen bghst hiergegen landgericht verstoßen angeklagte verfahren dahin sache eingelassen lediglich verkündung haftbefehls behauptet unschuldig hierin teileinlassung beweiswürdigung zugänglich wäre vgl bghst sehen bghst bgh nstz nachdem landgericht zeitpunkt alibibehauptung für würdigung wesentlich herausgestellt senat ausschließen urteil rechtsfehlerhaften ablehnung beweisantrags beruht rüge angeklagten sei für fall weiterhin angaben sache macht freiheitsstrafe mehr vier jahren sechs monaten zugesichert worden weshalb verhängung fünfjährigen freiheitsstrafe grundsatz fairer verfahrensgestaltung verletzt worden sei kommt mehr senat sieht jedoch anlass hinweis rüge erfolg geblieben wäre bereits erwiesen gericht angeklagten höchststrafe für fall weiteren schweigens zugesagt behauptung revision findet weder protokoll hauptverhandlung vgl hierzu bgh nstz dienstlichen erklärungen beiden berufsrichter januar vgl hierzu bgh nstz rr bestätigung danach verteidiger ersten sitzungstag außer
  4843. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr august rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr herrmann richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen anhörungsrüge kläger zpo beschluss senats juli kosten zurückgewiesen senat begründung rüge erwähnte vorbringen beratung entscheidung geprüft berücksichtigt frage zwischenzeitlichen klärung anfänglich grundsätzlich bedeutsamen rechtsfrage zulassung revision erfolgsaussicht rechtsmittels beanstandeten senatsbeschluss ausdrücklich behandelt worden rechtsauffassung senats betreffend anforderungen güteanträge kapitalanlagefällen angeführten argumente senat vorliegenden fall ebenso bereits senatsbeschlüssen juni iii zr erwogen für durchgreifend erachtet herrmann hucke tombrink vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung seiters remmert'],['Soon']]
  4844. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr rechtsstreit nachschlagewerk verkündet mai fitterer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb geltenden fassung anspruch sicherungsnehmers darlehensgebers vorbehaltsverkäufer warenlieferanten auskehrung verwertung sicherheiten erzielten bererlöses bgh urteil mai iii zr olg brandenburg lg potsdam iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr wurm schlick dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts februar statt januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten bererlös verwertung sicherheiten klagende kreissparkasse gewährte einzelhändler sch beiden einkaufsmärkte sch nung kredit vertrag laufender rech raumsicherungsübertragung august oktober übereignete sch für klägerin sicherung bestehenden künftigen forderungen beiden läden vorhandenen sowie später einzubringenden forderungen weiterverkauf wurden näherer bestimmung nr klägerin abgetreten gemäß weiteren vertrag sicherungsübereignung sachen september oktober übereignete sch klägerin ferner absicherung bestehenden künftigen forderungen gesamte inventar geschäftes sch falle verwertung siche rungsguts verpflichtete erlangte klägerin herauszugeben beklagte lieferantin kaufmanns sch eigentumsvorbehalt ladeneinrichtungen erworben warenlieferungen lag allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten verlängerter eigentumsvorbehalt zugrunde ende dezember mußte sch wegen vermögensverfalls einkaufsmärkte aufgeben verkaufte vermittlung beklagten preis insgesamt dm beklagte zog kaufpreis verrechnete eigenen forderungen sch höhe dm berschuß dm zahlte nachdem sch eröffnung gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt amtsgericht februar sequestration vermögens angeordnet zwei teilbeträgen märz juni streithelfer beklagten sequester oktober wurde gesamtvollstreckungsverfahren über vermögen kaufmanns sch eröffnet streithelfer verwalter bestellt klägerin verfahren bestrittene forderung dm angemeldet vorliegenden rechtsstreit beansprucht klägerin beklagten bererlös höhe dm behauptet parteien hätten dezember vereinbart daß restkaufpreis geschäftsveräußerung fließen beklagte nochmals zwei telefonaten januar zugesichert gesprächen sei beklagte über sicherungsübereignungen forderungsabtretungen zugunsten klägerin unterrichtet worden schreiben februar beklagten außerdem verträge sch übersandt landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts klägerin rechtlichen gesichtspunkt zahlungsanspruch beklagte klägerin behauptete vereinbarung sei auftrag sinne bgb qualifizieren beklagte klägerin gegenüber verpflichtet hätte deren interesse kaufpreis insoweit einzuziehen eigenen forderungen gemeinschuldner überstieg berschuß klägerin auszukehren möglicherweise weisungswidrige auszahlung sequester sei klägerin indes schaden entstanden aufgrund vorausabtretungen alleinige forderungsrecht sequester gezahlten anteil verkaufserlöses zugestanden könne gemäß abs geso gesamtvollstreckungsverwalter aussonderung verlangen sei hingegen forderungsinhaberin geworden fehle bereits deshalb vermögensverlust zahlungsanspruch ergebe abs bgb einziehung forderungen sei verfügung sinne bestimmung ebensowenig beklagte über inventar nichtberechtigte verfügt vorbehaltseigentümerin sei außerdem sei ersichtlich inwiefern beklagte dabei überhaupt verfügt verfügungen mitgewirkt beklagte übrigen herausverlangten erlösanteil erlangt für sch eingezogen daß erlös eingang vermögen gefunden alledem einverständnis klägerin gehandelt ii ausführungen halten angriffen revision mehreren punkten stand revision hält auslegung klägerin behaupteten ab sprach
  4845. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gewerbsmäßiger hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve märz zugehörigen feststellungen aufgehoben fällen ii urteilsgründe fälle betreffenden aussprüchen über einzelstrafen sowie ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßiger hehlerei neun fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt brigen freigesprochen urteil senat zugehörigen feststellungen aufgehoben landgericht nunmehr angeklagten wegen gewerbsmäßiger hehlerei fünf fällen gesamtfreiheits strafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde vier weiteren fällen freigesprochen revision angeklagten führt aufhebung schuldsprüche fällen ii urteilsgründe brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo zutreffend generalbundesanwalt ausgeführt revision angeklagten begründet soweit verurteilung wegen gewerbsmäßiger hehlerei form absatzhilfe fällen ii wendet rechtsprechung bundesgerichtshofs vollendete hehlerei vorliegen absatz dritten durchgeführt versucht worden erforderlich absatz schon gelungen vgl ruß lk aufl rdnr ff gegenansicht vorbereitung späteren absatzes stellt indessen vollendete tat dar umstände vorliegen für vortäter beginn absetzens bedeuten festgestellt urteilsgründen weder entnommen angeklagte etwa kommissionär verkaufsbemühungen unternehmen ergibt vortäter absatzbemühungen entfaltet bemerken angeklagte gewerbsmäßig gehandelt soweit absatzbemühungen vortäter eigene tätigkeiten unterstützte vgl ua konkrete feststellungen ersetzen danach je sachlage genannten fällen bloße hilfe vorbereitung künftigen absatzes vgl bgh njw versuchte hehlerei vgl bgh nstz vorliegen ergänzend bemerkt senat fällen getroffenen feststellungen angeklagten vorgenommenen tätigkeiten verän derung fahrzeugidentifizierungsnummer fall ii verstecken gestohlenen fahrzeuges ermöglichung weiterveräußerung fall ii hintergrund übrigen beweisergebnisses zumindest annahme jeweils versuchten hehlerei nahe legen rechtlichen einordnung handlungen verweist senat ziffer aufhebungsbeschlusses juli tatrichter möglicherweise insoweit kenntnis genommen worden winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  4846. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt urteil eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt erfolg feststellungen führte angeklagte nacht september anlässlich erbetenen besuchs nebenklägerin wohnung gewaltsam geschlechtsverkehr nahm verschiedene sexuelle handlungen angeklagte tat abrede gestellt angegeben nebenklägerin lediglich nämlich tag kennenlernens anfang september einvernehmlich sexuell verkehrt danach sei weiteres mal morgen september wohnung weitere kontakte etwa tatnacht nebenklägerin mehr gegeben landgericht verurteilung wesentlichen aussage nebenklägerin gestützt drängen tochter bereits morgen september geschehnissen wohnung angeklagten berichtet angeklagten september polizei wegen vorwurfs vergewaltigung anzeige gebracht urteilsfeststellungen trat nebenklägerin bereits kurz tat schizophrene psychotische störung nahm verwesungsgeruch wahr verkannte personen vorstellung fernsehen laufe lebensgeschichte erkrankung machte oktober dezember zweimonatigen stationären aufenthalt nebenklägerin psychiatrischen klinik erforderlich seither medikamentös behandelt direkten zusammenhang tat psychose landgericht sicherheit festzustellen vermocht ua urteil bestand beweiswürdigung durchgreifenden erörterungsmangel leidet aussage aussage steht entscheidung wesentlichen davon abhängt angaben gericht folgt müssen urteilsgründe erkennen lassen tatrichter umstände entscheidung beeinflussen können erkannt berlegungen einbezogen st rspr vgl bghr stpo beweiswürdigung anforderungen urteil gerecht landgericht kurz tat aufgetretene psychotische störung nebenklägerin lediglich zusammenhang frage erörtert erkrankung folge tat verneint fall lag jedoch angesichts massiven krankheitsbildes nahe tatbedingte schizophrene psychose bereits tatzeitraum vorlag krankheitsbedingte realitätsverkennungen wahrnehmungsfähigkeit nebenklägerin hinsichtlich geschehnisse tatnacht ausgewirkt inhalt aussagen beeinflusst können hiermit landgericht auseinandergesetzt nähere ausführungen jedoch veranlasst tochter nebenklägerin bereits morgen tat schlechte körperliche verfassung mutter aufgefallen zustand bereits ausdruck psychischen erkrankung nebenklägerin bzw wann genau erste anzeichen akuten schizophrenen psychose auftraten urteil entnehmen verhält gegebenenfalls zusammenhang vergleichbare auffälligkeiten nebenklägerin bereits vergangenheit beobachtet worden einschränkung wahrnehmungsfähigkeit nebenklägerin tatzeit deshalb bisherigen feststellungen hinreichend sicher ausgeschlossen ber sache deshalb insgesamt neu verhandeln entscheiden anbetracht festgestellten psychischen auffälligkeiten nebenklägerin empfehlen neuen hauptverhandlung geeigneten sachverständigen hinzuzuziehen beurteilung glaubhaftigkeit aussage nebenklägerin berücksichtigung möglicherweise tatzeitraum vorliegenden psychischen beeinträchtigung tepperwien ribgh maatz wegen urlaubs gehindert unterschreiben athing tepperwien ernemann sost scheible'],['Soon']]
  4847. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhältnis genannten weichen kosten für sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten für funktionsträger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4848. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja saugeinlagen uwg abs nr werbevergleich enthaltene aussagen pauschale abwertung fremden erzeugnisses enthalten anhand isolierten betrachtung einzelnen erklärungen aufgrund gesamtzusammenhangs angaben beurteilen herabsetzung produkten werbevergleich abträgliche wortwahl irreführende darstellung gefahren produkte wegen verstoßes lebensmittelrechtliche vorschriften identischen klageantrag unterschiedliche streitgegenstände bgh urt september zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant prof dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben klage antrag ii abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerde revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien vertreiben saugeinlagen für verpackungen frischem fleisch fisch geflügel lebensmittel verkauf kunststoffschalen angeboten saugeinlage enthalten nimmt frischen produkten austretende flüssigkeit klägerin vertriebenen saugeinlagen bestehen drei schichten mittlere vliesschicht klägerin superabsorber bezeichnet enthält polyacrylat polymeren entsprechende schicht saugeinlagen beklagten ausschließlich zellulose bestehen vorhanden schreiben märz wandte beklagte ag klägerin vertriebene saugeinlagen verwendet schreiben beklagte vorteile produkte bedenken saugeinlagen klägerin enthaltenen kunststoffanteile darlegte heißt auszugsweise sogenannten polymer saugeinlagen gerade diskussion qs fleisch eigenschaften auflagen aufzucht schlachtvieh erzielten verbesserungen fleischqualitäten qs biofleisch ad absurdum führen weiße saugeinlage perforation beiden seiten polymer kontaminierter fleischsaft packgut drückt macht sinn weitestgehend unbelastetes fleisch erzeuger verlangen verpackung kontaminieren klägerin schreiben beklagten enthaltenen aussagen wettbewerbswidrig beanstandet geltend gemacht vertriebenen saugeinlagen seien lebensmitteltechnisch getestet gesundheitlich unbedenklich schreiben beklagten märz wür produkte drei vorstehend angeführten aussagen unsachlich abgewertet nachdem beklagte hinblick vorstehenden aussagen unterwerfungserklärung abgegeben klägerin soweit für revisionsinstanz bedeutung beantragt ii festzustellen beklagte verpflichtet klägerin sämtlichen gegenwärtigen zukünftig entstehenden schaden ersetzen dadurch entstanden bzw entstehen beklagte gegenüber dritten geschäftlichen verkehr gebiet bundesrepublik deutschland zwecken wettbewerbs schreiben inhalt ag gerichteten schreibens versendet beklagte klage entgegengetreten vorgetragen angaben schreiben seien inhaltlich richtig pauschal herabsetzend klägerin gesondert angegriffenen aussagen seien gesamtzusammenhang gerissen landgericht klage vorstehenden feststellungsantrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht landgerichtliche urteil geändert klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klägerin feststellungsantrag beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht feststellungsantrag unbegründet erachtet hierzu ausgeführt ußerungen beklagten angegriffenen schreiben handele vergleichende werbung abs uwg abs uwg sei gemäß abs nr uwg abs nr uwg wettbewerbswidrig lägen umstände vergleich unangemessener weise abfällig abwertend unsachlich erscheinen ließen drei angegriffenen aussagen seien gesamtzusammenhang schreibens märz würdigen beklagte empfänger über produkten klägerin ausgehenden gefahren aufklären enthalte schreiben nahezu ausschließlich informationen über saugeinlagen klägerin zusammenhang stünden vorstehend gesondert angeführten drei aussagen beklagten frage saugeinlagen lebensmittelrechtlich unbedenklich seien sei gegenstand rech
  4849. [['bundesgerichtshof beschluss stb februar ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mai strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers sowie beschuldigten verteidigers februar gemäß abs satz abs stpo beschlossen sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs mai bgs verworfen kosten rechtsmittels sowie beschuldigten rechtsanwalt dadurch entstandenen notwendigen lagen trägt staatskasse gründe generalbundesanwalt führt beschuldigten ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung ausland antrag ordnete ermittlungsrichter bundesgerichtshofs dezember verfahren berwachung aufzeichnung telekommunikation über beschuldigten genutzten fernmeldeanschlüsse durchführung anordnung wurden dezember zwei anrufe rechtsanwalts gezeichnet ersten telefonat ab uhr sprach rechtsanwalt unbekannten person zweiten ab uhr beschuldigten inhalt telefonate angebot rechtsanwalts beschuldigten geführten ermittlungs verfahren anwaltlich vertreten wurde besprechungstermin für folgetag vereinbart schreiben dezember legitimierte rechtsanwalt verteidiger beschuldigten beifügung unterzeichneten strafprozessvollmacht ber ergebnisse dezember beendeten berwachung erstellte bundeskriminalamt februar zwischenbericht schreiben august benachrichtigte generalbundesanwalt beschuldigten sowie rechtsanwalt maß nahmen eigenen namen beschuldigten beantragte rechtsanwalt august eingegangenem schreiben rechtswidrigkeit berwachung beiden telefongespräche dezember festzustellen generalbundesanwalt trat anträgen entgegen ordnete jedoch verfügung september sperrung entsprechenden aufzeichnungen für verwendung zwecken gerichtlichen berprüfung maßnahmen abs satz stpo beschluss mai ermittlungsrichter bundesgerichtshofs verwerfung weitergehenden anträge rechtswidrigkeit vollzugs angeordneten berwachung bezug rechtsanwalt insoweit festgestellt aufzeichnungen beider telefonate ablauf februar gelöscht wurden hinsichtlich beschuldigten sei unterbliebene löschung genannten zeitpunkt bezüglich zweiten ab uhr geführten gesprächs rechtswidrig hiergegen wendet generalbundesanwalt sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulässig senat entnimmt materialien willen gesetzgebers sofortige beschwerde abs satz stpo entscheidungen ermittlungsrichters über art weise vollzugs maßnahme abs stpo zuzulassen btdrucks aa sk stpo frisch aufl rn erweist jedoch unbegründet anlässlich verfahrensgegenständlichen telefongespräche erlangten erkenntnisse dürfen ermittlungsrichter zutreffend festgestellt gemäß abs satz stpo verwendet rechtsanwalt über verteidiger beschuldigten gemäß abs satz nr stpo zeugnis verweigern dürfte vorschrift bekanntgeworden berufsausübenden all weise anvertrauen sinne mitteilens erkennbaren erwartung stillschweigens hm vgl sk stpo rogall aufl rn mwn weitergehend sk stgb hoyer ergänzungslieferung rn funktionalem zusammenhang berufsausübung kenntnis gelangt unabhängig davon wem grund zweck wissen erworben bgh beschluss februar iv zb njw abs brao olg köln beschluss juli ss njw sk stpo rogall aufl rn radtke hohmann otte stpo rn lr ignor bertheau stpo aufl rn erfasst allein tatsachen privatperson anlässlich berufsausübung erfahrung gebracht bgh beschluss novem ber stb bghst olg bamberg beschluss august ws stv eigene tätigkeiten ußerungen zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener wahrnehmung bekanntgewordene tatsachen können vgl bghst dennoch zeugnisverweigerungsrecht erfasst angaben über tätigkeiten ußerungen rückschlüsse geschützte tatsachen zulassen bgh urteil dezember str holtz mdr ausgehend grundsätzen unterliegt gesamte inhalt beider verfahrensgegenständlicher telefongespräche schutz stpo ungeachtet umstands wem initiative für telefonate ausging standen ußerungen gesprächspartner rechtsanwalt jeweils direktem bezug funktion weigerungs recht verteidigers beziehung beschuldigten allein vernehmungsgeg
  4850. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil lwzr rechtsstreit nachschlagewerk verkündet november riegel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb satz namens gesellschaft bürgerlichen rechts alleinvertretungsberechtigten gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige willenserklärung empfänger gemäß satz bgb zurückgewiesen weder vollmacht gesellschafter gesellschaftsvertrag erklärung gesellschafter beigefügt befugnis handelnden gesellschafters alleinigen vertretung gesellschaft ergibt bgh urt november lwzr olg dresden ag oschatz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen mündliche verhandlung november richter prof dr krüger dr klein dr gaier sowie ehrenamtlichen richter andreae kreye für recht erkannt revision urteil landwirtschaftssenats oberlandesgerichts dresden dezember kosten kläger zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kündigung landpachtvertrages eigentümer mehreren flurstücken bestehenden landwirtschaftlich genutzten grundstücks vertrag september verpachtete beklagten teil grundstücks september folgezeit wurde grundstück zwangsversteigert pachtverhältnis wurde versteigerungsverfahren offenbar dezember wurde grundstück klägern gesellschaftern gesellschaft bürgerlichen rechts zugeschlagen gesellschaftsvertrag beide gesellschafter alleinvertretungsberechtigt schreiben märz kündigte kläger namens bruder kläger gebildeten gesellschaft pachtverhältnis ende laufenden pachtjahres gegenüber beklagten schreiben april wiesen beklagten kündigungserklärung zurück erklärung vollmacht klägers beigefügt worden schreiben april verwahrte kläger hiergegen hinweis befugnis alleinigen vertretung gesellschaftsvertrag folgezeit kam weiteren kündigungen pachtvertrages wichtigem grund klage kläger räumung herausgabe pachtfläche hilfsweise september höchst hilfsweise september verlangt landwirtschaftsgericht klage abgewiesen berufung kläger erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgen anträge entscheidungsgründe revision einschränkung zugelassen bgb bezogenen ausführungen berufungsgerichts dienen lediglich begründung entscheidung punkt bedeuten daher beschränkung zulassung ii berufungsgericht sieht beklagten aufgrund pachtvertrages märz besitz grundstücks berechtigt meint kündigungserklärung märz pachtverhältnis beendet beklagten hätten erklärung bgb wirksam zurückgewiesen vollmacht klägers beigefügt sei abs bgb führe alleinbefugnis gesellschafters gesellschaft vertreten später kündigung pachtvertrages abgegebenen erklärungen seien ersten möglichen termin sinne satz zvg erfolgt für außerordentliche kündigung fehle wichtigen grund iii revision erfolg kläger fälligen anspruch räumung herausgabe pachtfläche zuschlag grundstücks gemäß zvg bgb verpächter anstelle beklagten geschlossen pachtvertrag eingetreten besitzrecht vertrag besteht fort wirksamkeit schreiben märz ausgesprochenen zvg gestützten kündigung steht widerspruch beklagten april entgegen einseitiges rechtsgeschäft vertreter vorgenommen gewährt bgb geschäft betroffenen behauptung bevollmächtigung verbundenen unsicherheit wirksamkeit handelns vertreters dadurch schutz daß betroffenen recht eingeräumt erklärung vertreters zurückzuweisen sei vertreter weist anspruch genommene vertretungsmacht vorlage vollmacht satz bgb bevollmächtigung erklärungsempfänger vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden satz bgb beruht vertretungsmacht erteilung vollmacht vertretenen gesetzlicher grundlage scheidet zurückweisung rgz olg düsseldorf njw rr münchkomm bgb schramm aufl rdn soergel leptien bgb aufl rdn staudinger schilken bgb rdn gesetzliche vertretungsmacht beruht willensentscheidung vertretenen vollmachtsurkunde nachgewiesen bgb mutet inanspruchnahme gesetzlicher vertretung verbundene unsicherheit über wirksamkeit bestehens behaupteten vertretungsmacht erklärungsempfänger recht zurückweisung besteht falle organschaftlichen vertretung grundsätzlich münchkomm bgb schramm aao soergel leptien aao staudinger schilken a
  4851. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts cottbus juli kosten schuldners unzulässig verworfen gründe schreiben schuldners august rechtsbeschwerde beschluss landgerichts auszulegen sachliche berprüfung entscheidung instanzenzug übergeordnete gericht begehrt vgl bgh beschluss märz ix zb wm rechtsbeschwerde bereits statthaft weder gesetzlich vorgesehen abs satz nr zpo wurde landgericht zugelassen abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde findet nichtzulassungsbeschwerde statt bgh beschluss november ix za wum außerordentlichen beschwerde eröffnet bgh beschluss märz ix zb bghz verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff rechtsbeschwerde überdies unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt abs satz abs satz zpo eingelegt worden kayser vill pape lohmann möhring vorinstanzen ag cottbus entscheidung lg cottbus entscheidung'],['Soon']]
  4852. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juni ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stromgvv abs satz abs satz nr satz uklag abs abs abs abs satz stromgvv legt grundversorger verpflichtung brieflichen mitteilung über preisänderungen gegenüberstellung sämtlicher abs satz nr satz stromgvv aufgeführter kostenfaktoren preisanpassung vorzunehmen unterlässt grundversorger informationen gemäß abs uklag unterlassung anspruch genommen bgh urteil juni viii zr olg hamm lg dortmund ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm september kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil klägers entschieden worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts dortmund januar insgesamt zurückgewiesen wobei dritten spiegelstrich tenor landgerichtlichen urteils ausgesprochene verurteilung unterlassung folgt neu gefasst verbraucher gleichzeitig gegenüberstellung für abs satz nr satz stromgvv genannten kostenfaktoren stromsteuer konzessionsabgabe umlagen aufschläge abs satz nr buchst stromgvv netzentgelte betreiberentgelte kostenanteil grundversorgung preisanpassung geltenden preises informieren revision anschlussrevision beklagten vorbezeichnete urteil oberlandesgerichts hamm erstere soweit bereits senatsbeschluss april unzulässig verworfen worden zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen entscheidungsformel urteil oberlandesgerichts hamm bezüglich darin ausgesprochenen verurteilung unterlassung hinsichtlich angegebenen bestimmungen stromgvv gemäß zpo dahin berichtigt folgt lautet beklagte bleibt verurteilt vermeidung gericht für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft ordnungshaft sechs monaten vollstrecken geschäftsführern beklagten rahmen geschäftlicher handlungen gegenüber verbrauchern künftig unterlassen strompreisänderungen anlage abgebildeten schreiben bl geschehen anzukündigen verbraucher gleichzeitig vollständig diejenigen kostenfaktoren gemäß abs satz nr abs nr satz stromgvv stromsteuer konzessionsabgabe umlagen aufschläge abs satz nr buchst abs nr buchst stromgvv netzentgelte betreiberentgelte abs satz abs nr satz stromgvv grundversorgung entfallender kostenanteil benennen deren veränderung form anstiegs absinkens anlass für preisanpassung hierbei grund für preisanpassung einzelne kostenfaktoren abgebildeten schreiben netznutzungsentgelte steuern abgaben bezeichnet benennen tatsächlich anlass für preisanpassung rechts wegen tatbestand kläger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragen beklagten handelt energieversorgungsunternehmen grundversorgung für strom dortmunder stadtgebiet obliegt schreiben november unterrichtete beklagte kunden über januar rahmen grundversorgung geplante preiserhöhung schreiben heißt geehrte kundin geehrter kunde netznutzungsentgelte angepasst sowie teil gesetzlichen steuern abgaben verändern ausschließlich preisbestandteile keinerlei einfluss inzwischen mehr hälfte strompreises anstieg umlagen leider auffangen können müssen preise anpassen für bedeutet jahresgrundpreis steigt aufgrund höheren netzentgelte euro euro brutto verbrauchspreis erhöht aufgrund gestiegenen steuern abgaben cent kwh cent kwh cent kwh brutto detaillierte informationen preisen finden rückseite schreibens seite genannten schreibens ab januar bemessung grundpreises verbrauchspreises einfließenden beklagten beeinflussbaren preisbestandteile einzelnen höhe aufgeschlüsselt kläger forderte beklagte abmahnschreiben märz künftig informationspflichten stromgrundversorgungsverordnung stromgvv einzuhalten verlangte abgabe strafbewehrten unterlassungserklärung sowie zahlung abmahnpauschale höhe beklagte teilte anwaltsschreiben april sicht seien rechtsverstöße gegeben vorliegenden klage kläger beklagte darauf anspruch geno
  4853. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin möhring november beschlossen anhörungsrüge streithelfers senatsbeschluss september unzulässig verworfen gründe anhörungsrüge bereits ordnungsgemäß ausgeführt vordergerichten senat festgestellt worden bertragungsvorgang minuten dauerte rechtzeitig eingeleitet wurde fristwahrung gesichert anhörungsrüge bezugnahme entsprechendes vorbringen streithelfers übereinstimmende gerichtliche feststellungen entnehmen vgl bgh urteil juli iv zr bghz märz ix zr wm rn davon abgesehen rüge unbegründet jedenfalls nachweis rechtzeitigen eingangs schriftsatzes gericht fehlt mangels geeigneten beweisangebots für zeitpunkt absendung vermeintliche bertragungsdauer ausschlaggebend streithelfer einzelverbindungsnachweis grundlage rechtzeitigen ab sendung rechtzeitigen eingangs schriftsatzes vorlegen geht nachteil vertretenen beweisbelasteten beklagten unrecht beanstandet anhörungsrüge vermeintliche widersprüche senatsbeschlusses september soweit senat zeitbedarf faxübermittlung geäußert betreffen ausführungen beklagten geltend gemachten wiedereinsetzungsgründe wiedereinsetzungsgründen streithelfer ausschließlich rechtzeitigen eingang berufungsbegründung rügt auseinandergesetzt kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg oldenburg entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  4854. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts arnsberg januar strafaussprüchen hinsichtlich nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision hinsichtlich strafaussprüche nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt erfolg generalbundesanwalt antragsschrift april ausgeführt nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt gemäß stgb begegnet durchgreifenden bedenken angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung abs satz stpo vgl bghst feststellungen legen nahe gegenständlichen taten hang angeklagten zurückgehen berauschende mittel bermaß nehmen angeklagte seit jahren tatzeit mithin über mehr jahre gramm haschisch tag konsumiert ua bl kammer betäubungsmittelabhängigkeit ursache verfahrensgegenständlichen taten überzeugt ua bl symptomwert taten ergibt ferner daraus bereits mehrfach einschlägig wegen einfuhr betäubungsmitteln vorbestraft verkaufserlös für beschaffung betäubungsmitteln eingesetzt ua bl therapie negative gefahrenprognose für zukunft naheliegt wegen bekundeter therapiebereitschaft scheidet maßregel deshalb hinreichend konkreten aussicht behandlungserfolges fehlt satz stgb vgl senat beschluss juni str nstz rr rn unterbringung entziehungsanstalt gegenüber zurückstellung strafvollstreckung gemäß btmg ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofes vorrangig vgl bgh beschluss märz str nstz hieran neufassung stgb geändert vgl bgh beschluss november str nstz rr aufhebung nichtanordnung maßregel aufhebung strafausspruchs folge würdigung kammer besteht gesamtstrafenbildung wechselseitiges abhängigkeitsverhältnis vgl bgh beschluss märz str rn kammer angeklagten zugute gehalten therapie rahmen zurückstellung bereit gefunden ua bl stationäre langzeittherapie rahmen maßregel belastendere nachhaltigere maßnahme dar stellt auszuschließen kammer stärker strafmildernd berücksichtigt hätte feststellungen rechtsfolgenausspruch hingegen aufrechterhalten können ergänzende feststellungen bleiben möglich widersprüchliche erwarten tritt senat bemerkt ergänzend neu entscheidung berufene tatrichter anwendung btmg bedenken brigen berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  4855. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen ziff schweren raubes ziff beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts magdeburg märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat rüge verletzung stpo nichtbescheidung antrags beiziehung ermittlungsakte seite revisionsbegründung rechtsanwalt juni bereits deshalb unzulässig mitgeteilt entsprechend ankündigung staatsanwältin hauptverhandlung märz bd xx bl akte aktenzeichen js hauptverhandlung märz vorgelegen daraus strafanzeige bl blatt blatt verlesen wurden bd xx bl ernemann roggenbuck ribgh dr franke befindet urlaub daher gehindert unterschreiben ernemann mutzbauer quentin'],['Soon']]
  4856. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet februar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs erbringt mehreren verbundenen gesellschaften denen bank gemeinschaftliche kreditlinie eingeräumt zahlung geduldete berziehung kontos benachteiligt gläubiger zahlung verbindlichkeit verbundenen gesellschaft getilgt bgh urteil februar ix zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp richterin möhring richter dr schoppmeyer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter antrag september oktober eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin tochtergesellschaft ag über deren vermögen november ebenfalls insol venzverfahren eröffnet wurde ag schuldete beklagten ei nem november geschlossenen vergleich dezember überwies schuldnerin betrag konto bank verbundenen gesellschaften gemeinsame kre ditlinie mio eingeräumt beklagte ag verfügte zeitpunkt über liquide mittel höhe kläger begehrt beklagten erstattung schuldnerin geleisteten zahlung rechtlichen gesichtspunkt schenkungsanfechtung abs inso landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht gemeint berweisung schuldnerin sei inso anfechtbar bereits feststehe mittel zahlung vermögen schuldnerin stammten kläger vortrage zahlungstag sowohl schuldnerin ag zahlungsunfähig seien eingeräumte kreditlinie mehr verfügung gestanden könne berweisung geduldete berziehung gemeinsamen kreditlinie bestritten worden wegen berweisung angegebenen verwendungszwecks vereinbarung vergleich november hung kreditlinie sei berzie ag auszugehen ausführungen rechtlich haltbar insolvenzanfechtung unterliegen gemäß abs inso rechtshandlungen insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen gläubigerbenachteiligung liegt rechtshandlung entweder schuldenmasse vermehrt aktivmasse verkürzt dadurch zugriff vermögen schuldners vereitelt erschwert verzögert mithin befriedigungsmöglichkeiten insolvenzgläubiger handlung wirtschaftlicher betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten demnach scheidet benachteiligung insolvenzgläubiger angefochtene rechtshandlung haftende vermögen insolvenzschuldners dasjenige dritten betroffen bgh urteil dezember ix zr wm rn mwn schöpft schuldner neue gelder lediglich geduldeten kontoüberziehung fließen aufgrund schuldner veranlassten berweisung bank direkt empfänger benachteiligt gläubiger schuldners zuwendung empfänger infolge einräumung schuldner beantragten berziehungskredits bewirkt direktzahlung anfechtungsrechtlich behandelt geldmittel schuldner anspruch neu gewährtes darlehen zunächst überlassen sodann deckung verbindlichkeiten verwendet bgh urteil oktober ix zr bghz rn juli ix zr wm rn maßstäben streitfall benachteiligung insolvenzgläubiger schuldnerin verneint berweisungsauftrag erfolgte lasten kontos schuldnerin gläubigerbenach teiligung liegt fall darin mittel berziehungskredits zunächst vermögen schuldnerin gelangt für zugriff gesamtheit gläubiger verblieben umstand ausführende bank schuldnerin muttergesellschaft gemeinsame kreditlinie eingeräumt rechtfertigt beurteilung besagt sowohl schuldnerin muttergesellschaft rahmen gemeinsamen offenen kreditlinie darlehensmittel abrufen konnten nahm verbundenen gesellschaften kreditmittel anspruch gleichviel diesseits jenseits eingeräumten kreditlinie insoweit gesellschaft darlehensnehmerin gläubiger wurden benachteiligt bank darlehen anweisende gesellschaft lasten kontos direkt dritten auszahlte dabei entgegen ansic
  4857. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge landgericht stpo verstoßen festgestellt ehefrau angeklagten juni schriftliche honorarvereinbarung mbh co kg folgenden gmbh co kg getroffen obwohl urkunde weder verlesen deren inhalt vortrag vorsitzenden eingeführt urkunde vorgehalten gegenstand selbstleseverfahrens sei unbegründet für feststellung bedurfte einführung überschaubaren inhalts urkunde festgestellten umstände honorarvereinbarung konnte vielmehr rückgriff urkunde vernommene zeuge bekunden seiten gmbh co kg agierte nachweis dafür geschehen revision verbotene rekonstruktion hauptverhandlung führen vgl kk ott stpo aufl rn mwn verfahrensverstoß jedenfalls belegt becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']]
  4858. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkündet november fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein ddr zgb svddrabwg berufskrankheit geschädigter arbeitnehmer aufgrund freiwilligen haftpflichtversicherung volkseigenen betriebes direktanspruch staatliche versicherung ddr abwicklung bgh urteil november iv zr olg dresden lg leipzig iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung november für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte anstalt staatliche versicherung deutschen demokratischen republik abwicklung ersatz verdienstausfall wegen berufskrankheit anspruch seit bergmann beschäftigt freiwillige betriebshaftpflichtversicherung staatlichen versicherung deutschen demokratischen republik abgeschlossen folge tätigkeit tage leidet kläger atemwegserkrankung asthma bronchiale september rückwirkend ab märz berufskrankheit anerkannt wurde auftrag beklagten tätige deutsche versiche rungs aktiengesellschaft dvag erstattete kläger wirkung ab märz anfang differenz tatsächlichen einkommen einschließlich verletztenrente gesetzlichen unfallversicherung hypothetischen verdienst berufskrankheit hätte erzielen können schreiben februar teilte dvag kläger daß weitere zahlungen einstellen müsse urteil bundesarbeitsgerichts dezember azr dtz ab januar für vorher eingetretene berufskrankheiten schadensersatz grundlage arbeitsgesetzbuchs ddr mehr geleistet könne kläger verlangt beklagten ersatz verdienstausfallschadens januar september höhe insgesamt dm außerdem begehrt feststellung daß beklagte über oktober hinaus verpflichtet sei monatlich differenzbetrag hypothetischen tatsächlich erhaltenen einkommen zahlen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision erfolg auffassung berufungsgerichts steht kläger versicherungsvertraglicher anspruch ersatz weiteren verdienstausfallschadens unmittelbar beklagte richtet haftung beklagten gesetzes über errichtung staatlichen versicherung ddr abwicklung svddrabwg bgbl ii komme daher betracht staatlichen versicherung ddr genommene freiwillige haftpflichtversicherung schadensersatzansprüche werktätigen betrieb wegen verdienstausfalls aufgrund berufskrankheit ff arbeitsgesetzbuchs ddr ddr agb abgedeckt haftpflichtversicherung bestehe unmittelbarer anspruch geschädigten staatliche versicherung gemäß abs bedingungen für freiwillige haftpflichtversicherung volkseigenen wirtschaft november ddr gbl ii beklagte weder ausdrücklich konkludent aufgrund erbrachten versicherungsleistungen eigenständige verpflichtung übernommen anerkannt begründet ii beurteilung hält rechtlichen berprüfung stand berufungsgericht zutreffend rechtsvorgängerin beklagten haftpflichtversicherer angesehen deshalb eigenen anspruch klägers beklagte verneint unrecht macht revision geltend beklagte hafte kläger unmittelbar aufgrund personenversicherung staatlichen versicherung ddr freiwillige haftpflichtversicherung versicherung schadensersatzansprüchen betrieb abs gesetzes über versicherung volkseigenen wirtschaft november ddr gbl abgeschlossen versicherungsschutz umfaßte gemäß abs bedingungen für freiwillige haftpflichtversicherung volkseigenen wirtschaft befriedigung berechtigter abwehr unberechtigter schadensersatzansprüche grund gesetzlicher haftpflichtbestimmungen betrieb wegen verletzung personen erhoben wurden abs abs ddr agb haftete betrieb beschäftigten kläger wege schadensersatzes für verdienstausfallschaden berufskrankheit sinne ddr agb anerkannte atemwegserkrankung entstanden eventuelles verschulden betriebes bzw zuzurechnende pflichtwidrigkeit mitarbeiter pflichtverletzung seitens betriebes gebiet arbeits gesundheitsschutzes gehörten tatbestandsmerkmalen schadensersatzverpflichtun
  4859. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr miebach winkler pfister lienen beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg dezember feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte ii urteilsgründe dargestellten fällen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen betruges drei fällen betruges tateinheit verleitung börsenspekulation fünf fällen wegen verleitung börsenspekulation weiteren fünf fällen verwarnt verurteilung geldstrafe tagessätzen je dm vorbehalten übrigen freigesprochen sachrüge gestützten revision wendet staatsanwaltschaft strafausspruch ii urteilsgründe dargestellten fällen freisprechung fällen ii urteilsgründe rechtsmittel begründet urteilsfeststellungen angeklagte warentermin handels beratungs gmbh folgenden gmbh optionen warenterminkontrakte vertrieb telefonverkäufer tätig gmbh leitete kapital einsatzes optionskäufers brokerunternehmen behielt gebühren daß preisaufschlag börse plazierte prämie betrug preisaufschlag käufer fällen außergewöhnlich starken kursveränderung geringe gewinnchance ausführlichen broschüre sowie auftragsbestätigung beigefügte erklärung wurden optionskäufer darauf hingewiesen daß erwerb optionen spekulationsgeschäft darstelle wahrscheinlichkeit geldverlustes groß sei insbesondere wegen hohen preisaufschlags börsenprämie gewinn realistisch kaum erwartet könne meisten käufer optionen erlitten erhebliche verluste telefongesprächen stellte angeklagte bewußt wahrheitswidrig optionsgeschäften verbundene verlustrisiko gering sowie hohe gewinne nahezu sicher dar veranlaßte falschen angaben acht fällen kunden kauf optionen warenterminkontrakte wobei fünf fällen fehlende kenntnisse erfahrungen hinsichtlich börsenspekulationsgeschäften ausnutzte weiteren fünf fällen bestimmte geschäften ersichtlich unerfahrene interessenten daß insoweit zurechenbare täuschung sicher festgestellt konnte erwerb optionen fällen ii urteilsgründe strafkammer angeklagten vorwurf betruges verleitung börsenspekulation tatsächlichen gründen freigesprochen feststellungen kaufte fall ii urteilsgründe warentermingeschäften unerfahrene kunde kr optionen wegen angeklagten vorge täuschten guten gewinnchancen neugier kenntnis risikos umständen seien ansicht strafkammer tatbestände betruges verleitung börsenspekulation erfüllt fällen ii urteilsgründe landgericht angeklagten zurechenbare täuschungen optionsnehmer feststellen können geschädigten bereits vorher wa renterminoptionsgeschäften erhebliche verluste erlitten hätten liege meinung landgerichts verleitung börsenspekulation ausnutzung unerfahrenheit ii rechtsmittel vollem umfang erfolg begründungen denen strafkammer angeklagten fällen ii urteilsgründe freigesprochen halten rechtlicher berprüfung stand besorgen daß begriff unerfahrenheit abs börsengesetz verkannt eng ausgelegt unerfahren sin ne vorschrift abschluß börsenspekulationsgeschäftes verleitete person infolge fehlender einsicht tragweite konkreten spekulationsgeschäfts ganzen bedeutung verläßlich überblicken wobei verhältnisse einzelfalls ankommt entgegen meinung landgerichts dabei tatsache allein daß anleger bereits vorher warenterminoptionsgeschäften kapitalverluste erlitten allgemein möglichkeit verlusten bewußt einsicht deren funktionsweise grundlegenden prinzipien geschlossen vgl bghr börseng unerfahrenheit erbs kohlhaas fuhrmann börsengesetz erglfg rdn schwark börsengesetz aufl rdn wach terminhandel recht praxis rdn urteil verhält en
  4860. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr kirchhoff dr koch dr löffler beschlossen urteil mai wegen offenbarer unrichtigkeit gemäß abs zpo folgt berichtigt rn zweite zeile heißen bestandteils castell statt bestandteils castel bornkamm pokrant koch kirchhoff löffler vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  4861. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz strafsache antragstellerin az sd ls sondergericht bromberg az ar staatsanwaltschaft bautzen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz beschlossen antrag bestimmung zuständigen gerichts abgelehnt gründe beschluß juni senat gemäß abs satz gesetzes aufhebung nationalsozialistischer unrechtsurteile strafrechtspflege august ns aufhg bgbl zuständig für feststellung aufhebung entscheidung sondergerichts bromberg dezember vater antragstellerin todesstrafe wegen mordes verurteilt worden staatsanwaltschaft landgericht bautzen bestimmt september festgestellt daß urteil sondergerichts aufgehoben antragstellerin begehrt nunmehr berufung streg entschädigung für verurteilung vaters entstandenen schaden sowie bestimmung für entscheidung über entschädigungsantrag zuständigen gerichts bestimmung zuständigen gerichts über senat allein entscheiden abzulehnen gemäß stpo bestimmt bundesgerichtshof zuständige gericht geltungsbereich bundesgesetzes zuständigen gericht fehlt ermittelt bghst voraussetzungen liegen streg findet generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt anwendung ns aufhg eigene folgeregelung für etwaige entschädigungsansprüche getroffen demzufolge bleibt allgemeinen entschädigungsregelungen daraus ergebenden zuständigkeiten vgl ns aufhg rissing van saan detter otten bode fischer'],['Soon']]
  4862. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs bgb abs insolvenzeröffnung schuldner nichtberechtigten erbrachte leistung insolvenzeröffnung berechtigten genehmigt nichtberechtigten rückgriff nehmen bgh beschluss januar ix zr olg frankfurt main lg frankfurt main ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kosten klägers zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe kläger verwalter juni über vermögen firma gmbh nachfolgend schuldnerin eröffneten insolvenzverfahren schuldnerin stellte gmbh nachfolgend gmbh konzernunternehmen beklagten august für erbrachte telekommunikationsdienstleistungen betrag dm rechnung gmbh späteren ver äußerung konzernverband beklagten gmbh nachfolgend gmbh übernommen wurde veranlasste oktober oktober jeweils zahlung etwa dm schuldnerin feststellung doppelzahlung überwies schuldnerin november betrag dm statt gmbh versehentlich beklagte berweisungsbeleg wurde beklagte ausdrücklich empfänger zahlung bezeichnet verwendungszweck neben rechnungsnummer kundennummer gmbh sowie zusatz doppel zahlung angegeben gmbh beantragte august beklagte angabe anspruchsgrunds ungerechtfertigte bereicherung erlass mahnbescheids über rahmen rechtsstreits schlossen gmbh beklagte septem ber vergleich beklagte zahlung gmbh verpflichtete zahlung inhalt vergleichs forderung mahnverfahren abgegolten außerdem leitete gmbh dezember schuldnerin mahnverfahren zwecks erstattung berzahlung höhe forderung wurde april insolvenztabelle festgestellt vorliegender klage begehrt kläger beklagten erstattung berweisung november über landgericht oberlandesgericht klage abgewiesen kläger verfolgt zahlungsbegehren nichtzulassungsbeschwerde ii statthafte brigen zulässige nichtzulassungsbeschwerde klägers bleibt erfolg soweit oberlandesgericht genehmigung november schuldnerin beklagte bewirkten berweisung gmbh zuge beklagte august eingeleiteten mahnverfahrens ausgeht abs bgb handelt revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche würdigung klageerhebung regelmäßig genehmigung leistung nichtberechtigten gesehen ausdrücklich erklärt bgh urt juni xii zr zip annahme jedenfalls gerechtfertigt klagebegründung voraussetzungen anspruch abs bgb ausfüllenden tatsachenvortrags enthält bgh beschl september ix zr zip rn anforderungen blick mahnbescheid august angebrachten vermerk ungerechtfertigte bereicherung genügt willen gmbh ausdruck bringt berweisung schuldnerin beklagte voraussetzung für begründetheit mahnbescheid verfolgten anspruchs genehmigen genehmigung bereits konkludent erklärt bgh urt juni aao staudinger gursky bgb rn bedarf entscheidung für konkretisierung mahnbescheids beachtenden anforderungen bghz vgl bgh urt juli ix zr wm genügt wirksamkeit genehmigung gmbh spä teren insolvenzverfahren schuldnerin erhobenen anspruch berührt erteilung genehmigung ebenso verweigerung unwiderruflich bghz berweisung schuldnerin beklagte stellt leistung sinne abs satz abs bgb dar leistung sinne abs satz bgb bewusste zweckgerichtete vermehrung fremden vermögens verstehen bgh urt oktober ix zr njw lediglich motiv zahlung betreffende fehlerhafte adressierung berweisung schuldnerin lässt deren leistungswillen verhältnis beklagten entfallen rechtsgrundlose berweisung valutaverhältnis rückabzuwickeln bgh urt märz ii zr njw urt dezember ix zr schimansky schimansky bunte lwowski bankrechts handbuch aufl rn bamberger roth wendehorst bgb aufl rn davon abgesehen für fall gefälschten berweisung entschieden wurde zuwendung genehmigt leistung genehmigenden beruht bgh urt juni aao genehmigung berweisung beklagte gmbh wirksam steht einklang abs inso wortlaut bestimmung können rechte ständen insolvenzmasse eröffnung insolvenzverfahrens wirksam erworben norm schützt masse verlust vermögensgegenständen rechtserwerb für unwirksam erklärt gleich rechtsgrundlage beruht haftungsrechtliche
  4863. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts neubrandenburg mai verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen trägt staatskasse rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung einzelstrafe sechs monate freiheitsstrafe wegen schweren raubes einsatzstrafe jahr neun monate freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschränkten revision verletzung formellen materiellen rechts rügt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg rüge verletzung formellen rechts ausgeführt daher unzulässig sachlich rechtliche berprüfung strafausspruchs deckt gründen antragsschrift generalbundesanwalts durchgreifenden rechtsfehler ungunsten gemäß stpo beachten nachteil angeklagten insbesondere löst landgericht verhängte strafe angesichts gewichtigen milderungsgründe bestimmung gerechter schuldausgleich vgl bghr stgb abs beurteilungsrahmen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  4864. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision angeklagten führt sachrüge aufhebung urteils verfahrensrügen ankommt feststellungen landgerichts versandte wegen einfuhr heroin fernöstlichen ländern erheblich vorbestrafte angeklagte dezember islamabad pakistan niederländische deckadresse paket teppich sowie backgammon spiel befanden letzterem kg heroin möglicherweise schlechter qualität versteckt heroin wurde pakistanischen sicherheitsbehörden ausfuhr entdeckt inhalt pakets wurde beschlagnahmt sicherstellungs asservatennummer wurde dabei vergeben pakistanische polizeibeamte zeigten paketinhalt dezember lahore drei be amten bka fotografierten paketinhalt entnahmen probe backgammon spiel acht beuteln versteckten weißlichen substanz probe wurde kriminaltechnische institut bka versandt dorthin möglicherweise vertauscht schließlich untersuchte braune substanz heroinhydrochlorid gehalt möglicherweise lahore entnommenen probe identisch wohnung mutter angeklagten wurden später gramm streckmittel gefunden angeklagte versendung pakets eingeräumt jedoch bestritten heroin paket versteckt versandt landgericht einlassung angeklagten widerlegt angesehen berzeugung täterschaft aussagen zeugen vernommenen polizeibeamten sowie weitere beweisanzeichen gestützt beweiswürdigung hält rechtlicher prüfung stand landgericht erhebliches indizielles gewicht umstand beigemessen wert legalen inhalts pakets teppich backgammonspiel frachtkosten auffälligem missverhältnis gestanden ua höhe frachtkosten allerdings mitgeteilt angeklagte us dollar herunterhandeln können paketinhalt bka beamten minderwertig bezeichnet worden ua minderwertigkeit backgammon spiels tatrichter überdies augenschein genommenen lichtbildern erkannt erwägungen rechtlichen anforderungen darlegung beweisführung gerecht würdigung indizieller beweisergebnisse regel erforderlich urteilsgründen tatsächlichen anknüpfungspunkte würdigung mitzuteilen revisionsgericht berprüfung möglich angeklagten belastende schlussfolgerungen dürfen vermutungen bloße möglichkeiten gestützt feststellung warenwert transportkosten sichergestellten pakets auffälliges missverhältnis bestand setzte voraus genannten werte bekannt hierzu hätten einerseits transportkosten andererseits wert legalen paketinhalts schätzungen deren grundlagen mitgeteilt müssen hinweis polizeibeamten hätten pakistan gezeigten teppich sowie brettspiel minderwertig bezeichnet reichte hierzu urteil enthält außer allgemeinen bewertung keinerlei hinweise darauf aufgrund sachkunde anhand kriterien beurteilung stattgefunden hinweis gericht minderwertigkeit brettspiels lichtbild erkannt reichte insoweit mitteilung anknüpfungstatsachen beruhen urteils rechtsfehler lässt ausschließen beweiswürdigung weist besonderheit feststellung wesentlichen umstände tat schlussfolgerungen beruht deren grundlage ihrerseits teilweise unsicher annimmt paket pakistan sichergestellten gegenstände deren weiterer verbleib offenbar insgesamt fraglich gegenständen identisch deutschen polizeibeamten präsentiert wurden ua annahme akzeptiert polizeibeamten hätten gezeigte später verschwundene substanz bloßen augenschein zuverlässig heroingemisch erkannt konnte jedenfalls feststellung minderwertigkeit teppichs pakistan allein bloßen eindruck zeugen gestützt deren sachkunde urteil darlegt neue tatrichter hierauf ankommt gegenstände mehr verfügung stehen zuziehung sachverständigen inaugenscheinnahme lichtbilder erwägen rissing van saan bode fischer otten appl'],['Soon']]
  4865. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja räucherkate markeng abs abs nr abs uwg nr buchst gebäude regelmäßig verkehr technischen funktion ästhetischen gestaltung hinweis herkunft dienstleistungen wahrgenommen für regelfall abweichende verkehrsauffassung besondere anhaltspunkte erforderlich benutzungsaufnahme geschützte besondere bezeichnung geschäftsbetriebs unternehmens abs satz markeng muß über namensfunktion verfügen schutz unternehmenskennzeichens abs abs markeng setzt kennzeichenmäßige verwendung kollidierenden bezeichnung voraus bgh urt dezember zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter pokrant dr büscher dr schaffert dr bergmann für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin gmbh betreibt franchisesystem für räucherei verkauf fischen franchisesystem gehört fischverkauf sogenannten räucherkaten möglichst einheitliche gestaltung vorgaben klägerin aufweisen klägerin inhaberin märz angemeldeten für fisch fischkonserven räucherfisch eingetragenen nachfolgend wiedergegebenen wort bildmarke nr marke greift bauliche gestaltung früheren verkaufsstätte klägerin beklagte franchisesystem klägerin angehörte errichtete grundlage franchisevertrages verkaufsstätte nachfolgenden anträgen klageschrift dd ee wiedergegeben seit januar verwendet beklagte für unternehmen nachfolgende logo form verkaufsstätte anlehnt wechselseitigen kündigungen stellte oberlandesgericht rechtskräftigen entscheidung juni nichtigkeit franchisevertrages parteien fest klägerin ansicht beklagte verletze weitere benutzung verkaufsstätte unveränderter form verwendung logos kennzeichenrechte beklagten unterlassung benutzung vernichtung entfernung widerrechtlich gekennzeichneter gegenstände auskunftserteilung feststellung schadensersatzverpflichtung anspruch genommen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage abgewiesen berufungsinstanz klägerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen sogenannten räucherkate nachfolgend wiedergegeben antrag klageschrift bb linkes bild antrag klageschrift dd antrag klageschrift ee fischräucherei betreiben wobei zweiten abbildung altbau gemeint sei bildzeichen antrag klageschrift bb rechtes bild für fisch fischkonserven räucherfisch verwenden insbesondere zeichen aufmachung verpackung anzubringen zeichen anzubieten verkehr bringen genannten zwecken besitzen zeichen geschäftspapieren werbung benutzen widerrechtlich gekennzeichneten gegenstände gemäß nr vernichten bzw lieferwagen aufgebrachten kennzeichen beseitigen nr aufgeführten merkmale räucherkate entfernen klägerin auskunft erteilen über handlungen gemäß vorstehender nr angabe mengen hergestellten fischwaren mengen verkauften fischwaren verkaufspreise erzielten umsatzes erzielten gewinns detaillierter aufschlüsselung gestehungskosten betriebenen werbung aufgeschlüsselt werbeträgern auflagenzahl verbreitungsgebiet verbreitungszeit ii festzustellen daß beklagte verpflichtet sei klägerin schaden ersetzen nr bezeichneten handlungen ab dezember entstanden sei zukünftig entstehen berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin weiterhin verurteilung beklagten berufungsinstanz gestellten anträgen beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klageanträge unbegründet angesehen ausgeführt klageanträge seien zulässig unterlassungsantrag klägerin berufungsverhandlung konkrete form beschränkt beklagte betriebsstätte benutze beseitigungsantrag sei versehentlich unverändert geblieben sachgerechte auslegung antrags ergebe daß klägerin nr angeführten merkmalen räucherkate tatbestand berufungsurteils angeführten merkmale gemeint geltend gemachten ansprüche stünden klägerin allerdi
  4866. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verfahren justiz anzulastenden weise verzögert worden entgegen ansicht revision rechtfertigt jedoch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffender begründung ausgeführt einstellung verfahrens gründen verhältnismäßigkeit vgl bverfg njw bgh nstzrr landgericht rahmen strafzumessung vorgenommene kompensation verfahrensverzögerung hält ergebnis rechtlicher nachprüfung stand landgericht weder ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs geboten wäre ausmaß art abs mrk verletzenden verfahrensverzögerung ausdrücklich festgestellt maß vorgenommenen kompensation vergleich verwirkten tatsächlich verhängten strafe ausdrücklich konkret bestimmt vgl bverfg nstz bgh njw nstz nstz fischer stgb rdn verfahrensrüge verstoßes art abs mrk rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung beschwerdeführer jedoch ausdrücklich erhoben hierzu wäre erhebung verfahrensrüge genauer angabe beanstandeten verfahrensverstoßes erforderlich kuckein kk auflage rdn rüge revisionsvorbringen enthalten aufgrund justiz anzulastenden verzögerung verfahrens sei verfahrenshindernis wegen verletzung verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeben jedenfalls zweifelhaft brigen fehlt abs satz stpo genügenden bezeichnung tatsachen denen verfahrensfehler ergeben revision stellt verlauf angeklagten geführten strafverfahrens umfassend dar revisionsgericht allein anhand revisionsbegründung lage wäre vorliegen verfahrensverstoßes überprüfen fehlen insbesondere angaben ermittlungsverfahren sowie gerichtlichen verfahren ersten revisionsentscheidung senats gesamtbeurteilung art abs mrk verletzenden verfahrensverzögerung sowie bestimmung maßes hierfür gebotenen kompensation möglich verfahrensrüge zulässige erhebung unterstellt wäre ergebnis begründet rechtsprechung bundesgerichtshofs beruhen urteils fehlen ausdrücklichen quantifizierung kompensation ausnahmefällen ausgeschlossen wer vgl bgh strafo fischer aao rdn fall liegt landgericht angefochtenen urteil ersten hauptverhandlung verhängte freiheitsstrafe vier jahren drei monaten nunmehr jahr sechs monate strafaussetzung bewährung reduziert allein verzögerung verfahrens gestützt vgl ua senat sicher ausschließen landgericht zutreffenden darstellung kompensation niedrigeren strafe gekommen wäre dadurch landgericht kompensation grundsatz entscheidung großen senats für strafsachen januar gsst anzuwendenden sogenannten strafzumessungslösung gefolgt angeklagte beschwert rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  4867. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richter dr brause vorsitzender richter dr raum richter schaal richterin dr schneider richter dölp beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt be rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt vertreter nebenklägers justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägers urteil landgerichts berlin november sofortigen beschwerden staatsanwaltschaft angeklagten zugesprochene entschädigung verworfen staatskasse kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenkläger kosten rechtsmittel angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freigesprochen dagegen gerichteten revisionen staatsanwaltschaft nebenklägers ba erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen abendstunden august trafen ange klagten berufsboxer drei jungen männern fuhren zwei personenkraftwagen kurfürstendamm ab kauften kantstraße zwei schachteln eier bewarfen breitscheidplatz passanten jacke rucksack nebenklägers wurden getroffen darüber außer nahm boden liegende flasche schlug deren kopf ab danach rief telefonisch polizei entledigte flasche verfolgte arabischen freunden angeklagten zogen pkw zurück nebenkläger trat rechte seite wagens versuchte vergeblich hintere tür öffnen weitere araber umstellten drohend fahrzeug angeklagten gelang flucht hielten höhe hotels kempinski stellten beschädigungen pkw fest darüber erbosten angeklagten ehemalige beschuldigte co scheidplatz zurück angeklagte ba kehrten breit erster taxi rede stellen angelegenheit klären nebenkläger bekannte umringten angeklagten nebenkläger hob erneut flasche zerschlug hielt deren hals hand ba beleidigte angeklagten nebenkläger daraufhin beschimpfte vermittlungsversuch zeugen scheiterte stimmung wurde aggressiver angeklagte versetzte kleinen araber aufgebaut reflex ohrfeige faustschlag flüchtete über kurfürstendamm rankestraße ua verfolgung rannte nebenkläger angeklagten fast über haufen ua angeklagte wich schubste kräftig seite nebenkläger stürmte verlangsamt angeklagte griff während nachsetzens richtig packen bekommen ua abgebrochenen flaschenhals bewaffnete nebenkläger holte bekannten angeklagten umzingelten rankestraße schlug kleineren araber messer bedroht faustschlag nieder ua messer hob hielt drohend umringenden araber nebenkläger kam flaschenhals hand machte anstalten ba anzugreifen angeklagte stach achtmal führte acht verletzungen denen zwei lebensge fährlich stich oberbauch verletzte leber zwerchfell weiterer stich rücken reichte fettkapsel rechten niere zuruf flüchtete verfolgenden arabern landgericht vermochte reihenfolge beigebrachten stichverletzungen klären gunsten angeklagten ging davon beiden lebensgefährlichen stichverletzungen schluss gesetzt wurden messerstiche notwehr gerechtfertigt angesehen hilfsweise blick gravierenden psychischen ausnahmezustand angeklagten jedenfalls entschuldigung gemäß stgb angenommen freispruch angeklagten begründet unmittelbar vornahme körperverletzungshandlung angesetzt sachrügen angegriffenen freisprüche halten rechtlicher berprüfung ergebnis stand hinsichtlich angeklagten landgericht überzeugt nebenkläger flaschenhals bewaffnet umzingelten angeklagten eingedrungen hierdurch gegenwärtiger angriff sinne abs stgb vorlag wehr berechtigte vgl bghr stgb abs angriff bgh urteil januar str rdn würdigung revisionsgericht beanstanden vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt aa tatgericht gemäß abs satz stpo sachlichrechtlichen gründen verpflichtet all festzustellen darzulegen für beurteilung tatvorwurfs relevant berprüfung freispruchs revisionsgericht rechtsfehler n
  4868. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet mai seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja estg leistungsempfänger falle abtretung werklohnforderung leistenden abzugspflicht entbunden für leistenden erteilte freistellungsbescheinigung vorgelegt nimmt leistungsempfänger steuerabzug führt abzugsbetrag finanzamt ab tritt hinsichtlich werklohnforderung erfüllungswirkung sei für leistungsempfänger aufgrund zeitpunkt zahlung bekannten umstände eindeutig erkennbar daß verpflichtung steuerabzug bestand anschluß bgh urteil juli zr baur bgh urteil mai vii zr olg köln lg köln vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr dressler richter dr haß hausmann dr kuffer richterin safari chabestari für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april zurückgewiesen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin wendet zwangsvollstreckung beklagte wegen werklohnforderung umfang klägerin abgeführten steuerabzugs estg höhe betreibt klägerin beauftragte inzwischen liquidierte firma bauarbeiten für kläranlage abrechnung arbeiten trat werklohnanspruch november beklagte ab beklagte machte werklohnforderung vorprozeß umgekehrten parteirollen geltend jetzige klägerin wurde urteil november verurteilt beklagte zahlen urteil rechtskräftig nachdem klägerin beklagte erfolg vorlage freistellungsbescheinigung zedentin gemäß estg aufgefordert zahlte märz beklagte titulierten forderung restlichen führte steuerabzug für zedentin zuständige finanzamt ab beklagte betreibt wegen betrages zwangsvollstreckung urteil november vollstreckungsgegenklage klägerin landgericht zwangsvollstreckung urteil für unzulässig erklärt oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht meint zahlung leistungsempfängers bestellers gesetzliche abzugsverfahren estg gesetzlich ermächtigten steuergläubiger komme für zugrundeliegende werklohnforderung erfüllungswirkung soweit abzug recht umfang richtig vorgenommen worden sei steuergläubiger könne höhe abzugsbetrags kraft gesetzlicher berleitung forderung werkvertrag tilgung steuerschuld werklohngläubigers beanspruchen falle abtretung unterliege leistungsempfänger entrichtende gegenleistung für inland erbrachte bauleistung voraussetzungen estg steuerabzug für rechnung leistenden abtretung trete zessionar stelle leistenden sinne estg abzug sei vorzunehmen zessionar freistellungsbescheinigung zedenten vorlegen könne leistungsempfänger entstehe abzug nachteil zahlung finanzamt falle abtretung forderung erfüllungswirkung zukomme sei sache zivilgerichte entscheiden estg anwendbar sei abtretung gegenforderung zeitpunkt erfolge inkrafttreten regelung absehbar sei entscheidung über rechtmäßigkeit besteuerung liege allein finanzbehörden trotz ungeklärten rechtslage wer falle abtretung leistender anzusehen sei anwendung estg abtretung inkrafttreten bestimmung vorgenommen worden sei verfassungsrechtliche bedenken bestünden sei zugunsten klägerin erfüllungswirkung abgeführten zahlung auszugehen ii hält revisionsrechtlichen berprüfung stand berufungsgericht geht recht davon daß abführung abzugsbetrags leistungsempfänger für leistenden zuständige finanzamt gemäß estg fassung oktober bgbl erfüllung zugrundeliegenden werklohnforderung bewirkt unternehmer sinne ustg juristische person öffentlichen rechts auftraggeber bauleistung inland erbracht abs estg abzug höhe bruttobetrages gegenleistung abführung betrags für leistenden zuständige finanzamt für rechnung leistenden verpflichtet vorschrift abs estg abs estg erstmals gegenleistungen anzuwenden dezember erbracht abzugspflicht besteht gegenleistung laufenden kalenderjahr vorbehaltlich sonderregelung abs satz nr estg mindestbetrag übersteigt leistende leistungsempfänger freistellungsbescheinigung sinne estg vorle
  4869. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter scharen richter asendorf gröning dr berger dr grabinski beschlossen vergütung gerichtlichen sachverständigen prof dr ing für erstellung schriftlichen gutachtens zurückweisung weitergehenden antrags sachverständigen einschließlich umsatzsteuer festgesetzt gründe gerichtliche sachverständige september auftrag gegebenes schriftliches gutachten pauschal einschließlich umsatzsteuer abgerechnet klägerin widersprochen hält nachdem gerichtliche sachverständige rechnung spezifiziert vergütung höhe lediglich für gerechtfertigt beanstandet weder gerichtlichen sachverständigen einzelnen belegten zeitaufwand höhe rechnung gestellten sonstigen kosten schreib kopier porto telefonkosten allein höhe sachverständigen ansatz gebrachten stundensatzes ii gerichtlichen sachverständigen verlangte vergütung für erstellung schriftlichen gutachtens zuerkannten umfang zugesprochen brigen antrag zurückzuweisen für vergütung gerichtlichen sachverständigen justizvergütungs entschädigungsgesetz jveg bgbl maßgeblich besonderen satz für vergütung sachverständigen patentnichtigkeitsverfahren vorsieht deren tätigkeit billigem ermessen gesetzlich vorgesehenen honorargruppen zuzuordnen abs satz jveg angesichts schwierigkeiten für sachverständigen patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen eingehende auseinandersetzung geschützten erfindung stand technik hohen niveau erfordern einzelfall angemessen oberen bereich verschiedenen honorargruppen eröffneten gebührenrahmens auszuschöpfen sen beschl zr grur sachverständigenentschädigung iv allein schon umfang gutachtens seiten zeigt befassung gerichtlichen sachverständigen beurteilenden materie vorliegenden fall einfach jedenfalls deutlich mehr routinemäßiges vorgehen erforderte daher sieht senat angemessen höchste honorargruppe zurückzugreifen stundensatz beträgt sachverständigen spezifizierten abrechnung angegebene arbeitsaufwand insgesamt stunden partei zweifel gezogen worden angesichts schwierigkeit streitfall beurteilenden erfindung gerechtfertigt vergütungsanspruch stunden ergibt hinzu kommen parteien zweifel gezogene schreibauslagen höhe danach beträgt vergütungsanspruch gerichtlichen sachverständigen für erstellung schriftlichen gutachtens std schreibauslagen zuzüglich umsatzsteuer insgesamt gesetzliche vergütung zugrundelegung gerichtlichen sachverständigen abrechnung geforderten stundensatzes erhöht erforderte festsetzung besonderen vergütung abs jveg lässt gewährung besonderen vergütung jedoch festzusetzende gesamtbetrag grund entsprechender einzahlung parteien rechtsstreits staatskasse auszahlung verfügung steht gilt parteien vergütung einverstanden erklärt fall abs jveg erklärung partei hierzu vorliegt bestimmung regelt voraussetzungen denen einverständnis partei entbehrlich stellt erfordernis frei ausreichender betrag staatskasse eingezahlt nachdem gesetzliche vergütung bereits über einbezahlten betrag liegt besondere vergütung staatskasse verfügung stenhenden betrag geleistet vgl sen beschl zr aao tz scharen asendorf berger gröning grabinski vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  4870. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts münchen januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten darüber kläger mietverhältnis beklagten gemäß abs bgb kündigen beklagten mieteten vertrag dezember tante klägers wohnung gemäß mietvertrags eigenbedarfskündigung ausgeschlossen eigentum wohnung kläger tante bereits notariellem vertrag dezember vorbehalt lebenslangen nießbrauchs übertragen worden oktober unterzeichneten beklagten tante klägers zusatzvereinbarung mietvertrag wonach vertrag lebenszeit beklagten abgeschlossen zudem wurden erhöhung miete sowie ordentliche kündigung vermieters ausgeschlossen kläger alleinerbe juli verstorbenen tante geworden kläger verfahren amtsgericht zunächst klage feststellung erhoben zusatzvereinbarung oktober unwirksam mietvertrag lebenszeit beklagten unbestimmte zeit abgeschlossen sei mündlichen verhandlung amtsgericht zurücknahme zunächst angekündigten anträge zunächst hilfsantrag angekündigten feststellungsantrag gestellt ungeachtet vereinbarung oktober sonderkündigungsrecht abs bgb zustehe kündigungsrecht jederzeit ausüben könne amtsgericht klage bezüglich feststellung befugnis klägers jederzeitigen ausübung kündigungsrechts abgewiesen brigen stattgegeben landgericht berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger sei ungeachtet zusatzvereinbarung oktober kündigung mietvertrags gemäß abs bgb berechtigt vorschrift stehe eigentümer grundsätzlich recht sonderkündigung grundstück nießbraucher über dauer nießbrauchs hinaus vermietet worden sei rechtsprechung literatur auffassung vertreten eigentümer kündigungsrecht abs bgb anspruch nehmen könne alleinerbe vermieters geworden sei fall gesamtrechtsnachfolge übergegangenen mietrechtlichen verpflichtungen eigentümerstellung bestehenden möglichkeit erfüllen vereinigt hätten sei treuwidrig grundstückseigentümer formale rechtsposition berufe mietverhältnis abs bgb kündige vorliegenden fall bestehe allerdings persönliche bindung klägers zusatzvereinbarung mietvertrag handele unzulässigen vertrag lasten dritter nießbrauchsberechtigten beklagten eigenen vorbringen beklagten sei nämlich beabsichtigt verfügungsbefugnis klägers über wohnung über tod tante hinaus beschränken derartige vereinbarung könne führen eigentümer beendigung nießbrauchs gebunden bleibe kündigung abs bgb berechtigt ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand kläger steht sonderkündigungsrecht gemäß abs bgb allerdings berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen kläger ende nießbrauchs ursprünglichen vermieterin mietvertrag beklagten eingetreten abs bgb finden beendigung nießbrauchs für fall veräußerung vermieteten wohnraums geltenden vorschriften abs sowie bgb entsprechende anwendung sofern nießbraucher grundstück über dauer nießbrauchs hinaus vermietet vermietung über dauer nießbrauchs hinaus lag schon ursprünglichen unbestimmte zeit abgeschlossenen mietvertrag mietverhältnis zeitpunkt beendigung nießbrauchs ungekündigt wohnung über dauer nießbrauchs hinaus vermietet wirksamkeit zusatzvereinbarung oktober wohnung für dauer lebenszeit beklagten vermietet kommt somit insoweit abs bgb eigentümer grundsätzlich möglichkeit eingeräumt mietverhältnis außerordentlich einhaltung gesetzlichen kündigungsfrist kündigen ermöglicht eigentümer vorzeitige beendigung mietverhältnisses mietvertrag gemäß abs bgb eintritt bestimmte zeit geschlossen ordentlic
  4871. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art bgb stvzo berläßt straßenverkehrsamt rahmen erteilung betriebserlaubnis stvzo rückgabe kraftfahrzeugbriefs t� haftet weisungswidriger aushändigung briefs nichtberechtigten träger zulassungsstelle bundesland kraftfahrzeugsachverständigen amtliche anerkennung erteilt bgh urteil november iii zr olg hamm lg detmold iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa dörr galke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klägerin urteil zivilkammer iii landgerichts detmold februar vollem umfang zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin eigentümerin älteren pkw daimler benz sl oktober kaufpreis dm eigentumsvorbehalt verkauft käufer übergeben anzahlung standen kaufpreis dm offen januar beantragte klägerin fahrzeug längere zeit stillgelegen zulassungsstelle beklagten kreises neue betriebserlaubnis gemäß stvzo rücksicht sicherungsinteresse verlangte zugleich neu auszustellenden kraftfahrzeugbrief technischen berwachungsverein treuhänderisch übersenden verpflichtung klägerin zurückzuschicken dementsprechend bat straßenverkehrsamt beklagten t� anschreiben januar neuen brief anfertigung gutachtens stvzo übersandte abnahme fahrzeugs kraftfahrzeugbrief halter auszuhändigen anlage halterin klägerin bezeichnet ungeachtet übergab mitarbeiter t� fahrzeugbrief angestellten käufers fahrzeug vorgeführt käufer veräußerte alsbald wagen bergabe fahrzeugbriefs ber restkaufpreis dm erwirkte klägerin käufer scheckvorbehaltsurteil zwangsvollstreckung blieb jedoch ergebnislos vorliegenden klage nimmt klägerin deswegen einschluß prozeß vollstreckungskosten kreis schadens ersatz höhe dm anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht hauptsache stattgegeben revision erstrebt beklagte kreis wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet beklagten steht klägerin geltend gemachte amtshaftungsanspruch bgb art gg berufungsgericht verneint ergebnis amtspflichtverletzungen kreisangestellten bergabe kraftfahrzeugbriefs t� lastet kreis verstoß mitarbeiter technischen berwachungsvereins abs stvzo normierten pflichten behandlung fahrzeugbriefs hierfür beklagte kreis einzustehen rückgabe fahrzeugbriefs bergeber abs satz stvzo sei zulassungsstelle obliegende amtliche aufgabe deren erfüllung kräfte heranziehen könne gleichwohl eigene verpflichtung kreisverwaltung bleibe übertragenen aufgabenkreis streitfall zulassungsstelle mitarbeiter t� wege auftrags verwaltungshelfer einbezo gen hingegen ausreichender zusammenhang deren eigener hoheitlicher sachverständigentätigkeit amtshaftung landes bestanden ii ausführungen halten angriffen revision entscheidenden punkt stand zuzustimmen berufungsgericht darin daß techni schen berwachungsverein schreiben januar gerichtete ersuchen zulassungsstelle kraftfahrzeugbrief erfolgter abnahme unmittelbar halter auszuhändigen amtspflichtwidrig gemäß abs satz stvzo zulassungsstelle grundsätzlich verpflichtet neu ausgestellten fahrzeugbrief klägerin übergeben schließt indessen geübten verfahren stvzo erforderliche bescheinigung amtlich anerkannten sachverständigen letzter stelle stand zugleich rückgabe briefs abs satz stvzo berechtigten überlassen dabei lediglich sicherzustellen daß sachverständige empfangsberechtigten kannte jedoch punkt t� übersandte schreiben straßenverkehrsamts eindeutig zumal klägerin deswegen t� verbindung gesetzt berechtigung brief hingewiesen pflichtwidrig umständen ausschließlich spätere unberechtigte aushändigung kraftfahrzeugbriefs käufer mitarbeiter t� für pflichtverletzung indessen beklagte einzustehen rechtsprechung bundesgerichtshofs übt amtlich anerkannte sachverständige fü
  4872. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vers� umnisurteil zr verkündet februar walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bodo blue night markeng abs besteht bung kennzeichnung ware dienstleistung mehrere marken verwenden etwa unternehmen hinweisende hauptmarke kennzeichnung einzelnen artikel dienende zweitmarke können beide marken für genommen rechtserhaltend benutzt bgh urt versäumnisurt februar zr olg hamm lg bochum zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr schaffert dr kirchhoff für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin inhaberin oktober angemeldeten märz für parfümerien eau de toilette after shave eingetragenen wortmarke blue night geht marke benutzung zeichens beklagte für beklagten vertriebene duftwässer after shave eau de toilette verwendet darüber hinaus klägerin inhaberin august für parfümerien ätherische le mittel körper schönheitspflege haarwässer eingetragenen wortmarke bodo klägerin verwendet marke blue night nachstehend wiedergegeben verbindung marke bodo klägerin sieht oben wiedergegebenen verwendung kennzeichnung blue night verletzung marke blue night zusammengesetzte zeichen blue night bestandteil blue night geprägt dagegen sei bestandteil rein beschreiben gattungsbegriff lediglich darauf hinweise duft für männer handele verwendeten marke stelle bodo oberbegriff für vielzahl parfümartikeln dar vertreibe klägerin macht ansprüche unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht beklagten geltend beklagten klage entgegengetreten rechts erhaltende benutzung marke blue night klägerin abrede gestellt ausschließlich marke bodo blue night verwendet hinzufügen ebenfalls prägenden bestandteils bodo sei neues gesamtzeichen entstanden verkehr mehr marke blue night gleichsetze landgericht klage wesentlichen stattgegeben beru fungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung be klagte beantragt erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte revisionsverfahren vertreten entscheidungsgründe ber beklagte gerichteten revisionsantrag beklagte trotz ordnungsgemäßer ladung revisionsverhandlungs termin vertreten antrag klägerin versäumnisurteil entscheiden ii berufungsgericht rechtserhaltende benutzung marke blue night klägerin verneint ausgeführt klägerin wortmarke blue night benutzt tatbestand wiedergegebene zeichen bodo blue night gemäß abs markeng gelte benutzung marke verwendung form eintragung abweiche soweit kennzeichnende charakter marke abweichungen verändert verkehr verstehe bodo hinweis bestimmte duftserie klägerin blue night bezeichnung duftnote serie zumal duftwässern derartige kennzeichnungspraxis unüblich sei bodo gemeinsame qualität produkte duftserie verwiesen produkt gleichsam serienmitglied zusätzlich gekennzeichnet bestandteil bodo wortmarke für klägerin eingetragen sei messe verkehr eigene kennzeichnende wirkung sehe daher eintragung blue night tatsächlichen benutzungsform bodo blue night mehr zeichen bestandteil bodo trete erwägungen maße hintergrund verkehr eigene kennzeichnende wirkung beimesse iii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg führen aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht hätte betracht ziehen müssen verkehr verwendung zeichens blue night neben bodo möglicherweise zweite marke erkennt rechtserhaltende benutzung marke abs markeng erfordert marke üblicher sinnvoller weise für ware verwendet für eingetragen bgh urt zr grur wrp sylt kuh urt zr grur wrp otto marke eintragung abweichenden form benutzt liegt rechtserhaltende benutzung abs markeng abweichungen kennzeichnenden charakter marke verändern fall verkehr abweichend benutzte zeichen gerade wahrnehmung unterschiede
  4873. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vizepräsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen wert beabsichtigten revision geltend machenden beschwer nr egzpo festgesetzt gründe begehrt darlehensnehmer feststellung darlehensvertrag fall wirksamen widerrufs gemäß abs satz bgb juni geltenden fassung ff bgb rückabzuwickeln aufgrund widerrufs rückgewährschuldverhältnis umgewandelt für streitwert beschwer widerruf erbrachten zins tilgungsleistungen maßgeblich senatsbeschlüsse januar xi zr wm rn märz xi zr bkr rn oktober xi zr wm rn januar xi zb juris februar xi zr juris rn september xi zr juris rn vorliegend widerruf tilgungsleistungen allein streitgegenständliche zwischendarlehen erbracht wurden ga abs monatlichen zinsraten höhe abzustellen anlage ga für zeitraum ab einschließlich september für berechnung maßgeblichen ersten widerrufserklärung oktober bemisst streitwert mithin beschwerde abweichenden insoweit landgericht berufungsgericht folgenden berechnung miteinbezogenen monatlichen sparraten jeweils wurden obgleich darlehensvertrag berschrift daten zwischendarlehensvertrag aufgeführt anlage ga mitte zwischendarlehen streitgegenständlichen bausparvertrag geleistet zwischendarlehen vertraglichen abreden erst bausparguthaben bauspardarlehen getilgt siehe anlage ga abs ellenberger maihold derstadt vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung matthias dauber'],['Soon']]
  4874. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz recht abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichtete willenserklärung widerrufen findet abs satz bgb anwendung bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung kläger urteil zivilkammer landgerichts mainz november fassung beschlusses dezember insoweit zurückgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden kläger gesamtgläubiger nebst zinsen hieraus höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit juni zahlen übrigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärungen kläger kläger schlossen februar zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag über zehn jahre festen nominalzinssatz effektiven jahreszins sicherung ansprüche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte kläger abschluss darlehensvertrags über widerrufsrecht folgt kläger lösten darlehen anfang zahlung vorfälligkeitsentschädigung höhe ab schreiben oktober forderten kläger beklagte hinweis ansicht fehlerhafte widerrufsbelehrung oktober vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen lehnte beklagte ab rechtsanwaltsschreiben juni wiederholten kläger widerruf beklagten juni zugestellte klage rückzahlung vorfälligkeitsentschädigung nebst zinsen seit oktober hilfsweise seit juli erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten höhe nebst rechtshängigkeitszinsen landgericht abgewiesen berufung kläger berufungsgericht zurückweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil teilweise abgeändert beklagte verurteilt kläger beantragt gesamtgläubiger zuzüglich zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit oktober weitere zuzüglich zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit juni zahlen beklagten verlauf berufungsverfahrens erklärte hilfsweise aufrechnung eigenen anspruch nutzungsersatz berufungsgericht urteilsgründen dahin beschieden beklagten stehe hilfsweise aufrechnung gestellte anspruch berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte hilfsaufrechnung zurückkommt vollständige zurückweisung klägerischen berufung entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht begründung entscheidung olg koblenz urteil oktober juris soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt parteien sei februar verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klägern schreiben oktober ausgeübte recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen widerrufen verwendung wortes frühestens beschreibung voraussetzungen für anlaufen widerrufsfrist beklagte kläger über bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters für widerrufsbelehrung maßgeblichen fassung bgb informationspflichten verordnung könne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollständig entsprochen mangels ordnungsgemäßer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen kläger widerruf hätten erklären können parteien ausübung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen hätten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts entgegen kläger hätten widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt verwirkt verhalten verbrauchers widerrufsrecht kenntnis lasse schluss darauf zustehenden widerrufsrecht gebrauch beklagte könne schutzwürdiges vertrauen schon deshalb anspruch nehmen situation herbeigeführt ordnungsgemäße widerrufsb
  4875. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel märz aufgehoben soweit angeklagte wegen schwerer brandstiftung fall ii urteilsgründe verurteilt jedoch bleiben feststellungen aufrechterhalten ausspruch über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer brandstiftung zwei fällen brandstiftung fünf fällen sachbeschädigung vier fällen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrügen sowie sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet landgericht aufgrund rechtsfehlerfreien beweiswürdigung davon überzeugt angeklagte während zeitraums gut eineinhalb jahren elf fällen fremde sachen brand gesetzt verurteilung wegen schwerer brandstiftung abs nr stgb fall ii urteilsgründe hält rechtlicher berprüfung stand feststellungen entschloss angeklagte wohngebäude birkenweg befindlichen schuppen anzuzünden feuerzeugbenzin grillanzündern entzündete schuppen holzwand selbständig brannte bestand gefahr schuppen feuer letztlich wohngebäude übergriff belegt angeklagte gebäude wohnung menschen dient brand gesetzt abs nr stgb schuppen diente zweck wurde lagerraum verwendet lässt weder urteilsgründen bezug genommenen lichtbildern entnehmen wohngebäude weise verbunden einheitlichen mehreren zwecken dienenden gebäude ausgegangen tat qualifizierende strafvorschrift schon eingreift täter allein wohnen dienenden teil niederbrennen vgl wolff lk aufl rdn allein urteil festgestellte gefahr feuer schuppen wohnhaus hätte übergreifen können reicht für annahme einheitlichen gebäudes weitergehende feststellungen ausgeschlossen senat daher daran gehindert schuldspruch brandstiftung abs stgb umzustellen bisherigen feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben weder verbindung gebäude kenntnis angeklagten hiervon vorstellungen bergreifen feuers wohnhaus verhalten insoweit ergänzende feststellungen bisherigen widersprechen dürfen möglich brigen schuldsprüche beanstanden näherer erörterung bedarf verurteilung wegen besonders schwerer brandstiftung abs nr stgb fall ii urteilsgründe feststellungen landgerichts bespritzte angeklagte nachts parkplatz stehendes wohnmobil linken heckseite feuerzeugbenzin setzte fahrzeug brand entfernte landgericht konnte ausschließen dabei davon ausging mensch wohnmobil aufhielt tatsächlich eigentümer schlafen hingelegt zufällig vorbeifahrenden autofahrer alarmierte polizei konnte wohnmobil inzwischen selbständig brennen begonnen löschen hiervon wurde eigentümer wach konnte fahrzeug unverletzt verlassen eingreifen dritter hätte feuer gesamten hölzernen aufbau wohnmobils ergreifen gesundheit leben insassen gefährden können zutreffend landgericht angeklagten insoweit wegen schwerer brandstiftung abs nr stgb verurteilt brand ge setzten wohnmobil handelt räumlichkeit wohnung menschen dient strg bereich besonders geschützten tatobjekte erweitert worden umfasst mehr gebäude schiffe hütten allgemein räumlichkeiten wohnung menschen dienen sollen ungewöhnliche formen wohnens etwa wohn künstlerwagen geschützt vgl bghst hinweis gesetzesmaterialien btdrucks wohnmobil dient nutzer schon bezeichnung nahelegt zumindest vorübergehend mittelpunkt privaten lebensführung wohnung vgl bghr stgb abs nr wohnung heine schönke schröder stgb aufl rdn fortbewegung ähnlich wohnzwecken dienenden schiff aufenthalt untertags zubereitung einnahme mahlzeiten sowie schlafen benutzt eigenschaft verliert dadurch regel für bestimmte zeiträume während reise wohnung genutzt brigen für längere zeit abgestellt fortbewegungsmittel genutzt
  4876. [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhörung angeschuldigten verteidiger oktober gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwa erforderliche weitere haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung oberlandesgericht stuttgart übertragen gründe angeschuldigte wurde grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs märz bgs märz festgenommen befindet seither ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf angeschuldigte zeit november oktober zehn jeweils selbständige handlungen ausländische vereinigung unterstützt deren zwecke deren tätigkeit darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb völkermord vstgb verbrechen menschlichkeit vstgb kriegsverbrechen vstgb begehen strafbar gemäß abs nr abs satz abs sätze stgb ermittlungsrichter bundesgerichtshofs hält fortdauer untersuchungshaft für erforderlich verfügung september bgs generalbundesanwalt oktober anklage oberlandesgericht stuttgart erhoben ii voraussetzungen für fortdauer untersuchungshaft über sechs monate hinaus liegen angeschuldigte haftbefehl märz vorgeworfenen taten dringend verdächtig sinne dringenden tatverdachts folgendem geschehen auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprünglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palästina umfassenden ideologie gründenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen präsidenten assad stürzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprüchen entgegenstellt feind islam begreift tötung feinde einschüchterung gewaltakte sieht is legitimes mittel kampfes führung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschränkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklärt worden muslime weltweit gehorsam leisten hätten hinweise darauf zwischenzeitlich getötet wurde konnten bisher bestätigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche für einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister führungsebene gehören außerdem beratende shura räte veröffentlichungen medienabteilung al furqan produziert über medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weißen oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund überschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kämpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete teilte vereinigung gouvernements errichtete geheimdienstapparat maßnahmen zielten schaffen totalitärer staatlicher strukturen angehörige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen ausländische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sahen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen tötungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschüchterung veröffentlicht darüber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevölkerung außerhalb machtbereichs terroranschläge für anschläge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung übernommen bb zeit november oktober stellte angeschuldigte deutschland anderweitig verfolgten is mitgliedern zugangsdaten ggf aktivierungscodes erstellter internet kommunikationsmittel mail adressen sowie telegram facebook whatsapp twitter nutzerkonten verfügung geschah mitteilung nutzernamen mobilfunknummer mail adressen passwörter zuvor bereits eingerichteter aktivierter nutzerkonten mitteilung angeforderter aktivierungscodes für schon früher übermittelte kontodaten nutzername passwort angeschuldigte tat kenntnis tatsache anderweitig verfolgten is mitglieder irak bzw syrien aufhielten für is tätig da
  4877. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr koch dr löffler richterin dr schwonke beschlossen anhörungsrüge senatsurteil september kosten beklagten zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge beklagten begründet unrecht meint anhörungsrüge senatsurteil stelle rechtliche gehör beklagten verletzende berraschungsentscheidung dar anspruch rechtliches gehör art abs gg gewährleistet recht verfahrensbeteiligten gerichtlichen entscheidung rechte betrifft wort kommen einfluss verfahren ergebnis nehmen können bverfge gesichtspunkt gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf rechnen braucht darf gericht vorherigen hinweis erörterung parteien abstellen bverfge bverfge gericht art abs gg allerdings grundsätzlich verpflichtet entscheidung rechtsauffassung hinzuweisen bverfge partei anspruch darauf gericht für richtig erachteten sinn vorbringen befasst bgh beschluss april zr markenr rn bavaria ii verletzung anspruchs beklagten gewährung rechtlichen gehörs liegt entgegen meinung anhörungsrüge liegt rechtliche gehör beklagten verletzende berraschungsentscheidung darin senat auffassung gelangt gesteigerte kennzeichnungskraft abstrakten farbmarke sei notwendige voraussetzung für annahme markenmäßigen verwendung angegriffenen farbtons für gewissenhaften kundigen prozessbeteiligten erkennbar frage markenmäßigen verwendung zentralen rechtsfragen verfahrens handelte hierzu parteien gesamten rechtsstreit umfassend geäußert senat deshalb gehalten beklagte gesichtspunkt bedeutung normalen kennzeichnungskraft klagemarke für annahme markenmäßigen benutzung beanstandeten benutzungsformen ausdrücklich hinzuweisen berufungsgericht farbmarke gelb klägerin jedenfalls normal kennzeichnungskräftig angesehen grundlage normaler kennzeichnungskraft klagemarke markenmäßige verwendung gelben farbe angegriffenen verwendungsformen beklagten bejaht dabei maßgeblich verkehrsauffassung abgestellt kennzeichnungsgewohnheiten rede stehenden markt sprachlernprodukte verwendung gelben farbtons beklagte art hausfarbe bestimmt umstand gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke festgestellt beru fungsgericht dagegen streitentscheidende bedeutung beigemessen danach beklagte revisionsverfahren beurteilung einbeziehen gesteigerte kennzeichnungskraft klagemarke markenmäßige verwendung angegriffenen benutzungsformen betracht kam für ergebnis spricht frage maßgeblichkeit verkehrsauffassung beeinflussenden kennzeichnungsgewohnheiten rede stehenden markt für beurteilung markenmäßigen verwendung aufgrund rechtsprechung gerichtshofs europäischen union senats maßgeblichen grundsätzen gehört vgl eugh urteil januar grur rn wrp opel autec vgl art abs eugh urteil mai slg grur rn libertel bgh urteil september zr bghz farbmarkenverletzung beteiligten rechtsstreits beurteilung einbeziehen müssen hiervon ausgehend parteien nichtzulassungsbeschwerde revisionsverfahren bedeutung kennzeichnungskraft abstrakten farbmarke zusammenhang frage markenmäßigen verwendung angegriffenen farbtons kontrovers vorgetragen beklagte konnte angesichts bisherigen rechtsprechung senats sicher davon ausgehen markenmäßige verwendung angegriffenen farbe betracht kommt klagemarke über gesteigerte kennzeichnungskraft verfügt brigen frage kennzeichenmäßige verwendung farbe gelb beanstandeten verwendungsformen gesteigerte kennzeichnungskraft voraussetzt gegenstand erörterung mündlichen verhandlung senat senatsvorsitzende einführung sach streitstand mündlichen verhandlung senat frage aufgeworfen annahme markenmäßigen verwen dung angegriffenen gelben farbtons zwingend voraussetzt klagemarke über gesteigerte kennzeichnungskraft verfügt tatsächlichen feststellungen berufungsgerichts kennzeichnungsgewohnheiten betroffenen warensektor durchschnittlicher kennzeichnungskraft annahme markenmäßigen verwendung farbe gelb seiten beklagten rechtfertigen können dabei gegenstand erörterung
  4878. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin verkündungs statt april zugestellte beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe für markeninhaberin seit november nr wortmarke post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften durchgesetzte marke eingetragen antragstellerin löschung marke beantragt beschluss dezember markenabteilung deutschen patent markenamts löschung marke angeordnet beschwerde markeninhaberin erfolg geblieben hiergegen wendet markeninhaberin zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin beantragt rechtsmittel zurückzuweisen ii bundespatentgericht löschungsgrund abs markeng bejaht begründung ausgeführt eintragung angegriffenen marke für registrierten dienstleistungen schutzhindernis abs nr markeng entgegengestanden weiterhin bestehe wort post sei angabe verkehr bezeichnung art dienstleistungen verwandt könne für marke eingetragen sei diene bezeichnung dienstleistungseinrichtung briefe pakete geldsendungen gegenstände entgegennehme befördere zustelle post sei zudem sammel oberbegriff für derartigen dienstleistungseinrichtung beförderten güter insbesondere schriftgut art bedeutung privatisierung deutschen post erhalten bestehende schutzhindernis sei weder eintragungszeitpunkt zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag verkehrsdurchsetzung überwunden worden verkehrsdurchsetzung müsse folge benutzung marke große bekanntheit bezeichnung reiche für bestünden erhebliche zweifel wort post eintragungszeitpunkt markeninhaberin inland marke für konkret beanspruchten dienstleistungen sachhinweis unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei häufig sei bezeichnung teil komplexen zeichens zusammen weiteren bestandteilen abbildung posthorns hausfarbe gelb verwendet worden jedenfalls seien eintragungszeitpunkt durchgeführten verkehrsbefragungen geeignet nachweis erbringen wort post beteiligten verkehrskreisen marke für registrierten dienstleistungen durchgesetzt für dienstleistungen glatt beschreibenden begriff sei nahezu einhellige verkehrsdurchsetzung erforderlich sei demoskopischen gutachten jahre ergebenden zuordnungswerten schon erreicht darüber hinaus begegne ermittlung zuordnungsgrade gutachten durchgreifenden bedenken sei art fragestellung ergebnis einfluss genommen worden sei zurechnung antworten befragten teilweise rechtsfehlerhaft zugunsten markeninhaberin vorgenommen worden für zeitpunkt entscheidung über löschungsantrag ergebe aufgrund demoskopischen gutachtens ende anfang ergebnis gutachten folge zuordnungsgrad gutachten angenommene zuordnungsgrad erreicht reiche für annahme nahezu einhelligen verkehrsdurchsetzung iii rechtsbeschwerde begründet beurteilung bundespatentgericht voraussetzungen für löschung eintragung marke post abs satz markeng mangels verkehrsdurchsetzung bejaht hält rechtlichen nachprüfung stand bundespatentgericht ausdrücklich anzuführen zutreffend davon ausgegangen wort post abs markeng markenfähig wortzeichen grundsätzlich abstrakt unterscheidung dienstleistungen gleich art geeignet erfolg wendet rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts angegriffenen marke handele für fraglichen dienstleistungen haus beschreibende angabe abs nr markeng vorschrift marken eintragung ausgeschlossen ausschließlich anga
  4879. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja tauschbörse iii urhg abs satz zpo abs abs inhaber internetanschlusses über rechtsverletzung begangen genügt sekundären darlegungslast hinblick darauf personen selbständigen zugang internetanschluss dadurch lediglich pauschal theoretische möglichkeit zugriffs haushalt lebenden dritten internetanschluss behauptet fortführung bgh urteil januar zr bghz bearshare bgh urteil juni zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerinnen deutsche tonträgerhersteller verfügen über ausschließliche verwertungsrechte zahlreichen musikaufnahmen klägerin verlaufe revisionsverfahrens klägerin verschmolzen worden beklagte inhaber internetzugangs haushalt lebten fraglichen zeit ehefrau sowie seinerzeit jahre alten söhne klägerinnen ließen beklagten anwaltsschreiben september abmahnen behaupteten klägerinnen beauftragte unternehmen juni gmbh sei festgestellt worden uhr über ip adresse audiodateien herunterladen verfügbar gehalten worden seien daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen ermittlungsverfahren sei festgestellt worden ip adresse genannten zeitpunkt internetanschluss beklagten zugewiesen sei angebotenen dateien enthielten musikaufnahmen für klägerinnen originär aufgrund rechtsgeschäftlichen erwerbs ausschließlichen verwertungsrechte tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten erwerbs rechte ausübenden künstler für gebiet bundesrepublik deutschland besäßen beklagte gab strafbewehrte unterlassungserklärung ab klägerinnen beklagten erstattung abmahnkosten höhe anspruch genommen betrag klägerinnen basis gegenstandswerts berechnet außerdem klägerinnen schadensersatz wegen öffentlichen zugänglichmachens insgesamt einzelnen künstler titel benannten musikaufnahmen verlangt dabei für titel fiktiven lizenzgebühr ausgegangen beantragt beklagten verurteilen klägerin betrag klägerin betrag klägerin betrag sowie klägerinnen gleichen teilen betrag höhe jeweils nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit rechtshängigkeit zahlen beklagte bestritten internetanschluss maßgeblichen zeitpunkt streitgegenständliche ip adresse zugewiesen sei angeblichen tatzeit familienangehörigen dritter über internetanschluss fraglichen audiodateien download angeboten hätten behauptet sei gesamten familie juni mallorca urlaub urlaubsantritt seien sämtliche technischen geräte einschließlich router computer stromnetz getrennt worden landgericht klage abgewiesen lg köln urteil oktober juris berufung klägerinnen berufungsgericht vernehmung ehefrau söhne beklagten sowie ermittlungsleiters gmbh zeugen landgericht liche urteil abgeändert beklagten antragsgemäß verurteilt olg köln urteil märz juris berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerinnen beantragen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerinnen stünden geltend gemachten schadensersatzansprüche gesichtspunkt lizenzanalogie voller höhe geltend gemachte anspruch erstattung abmahnkosten gesichtspunkt geschäftsführung auftrag höhe begründung ausgeführt klägerinnen könnten tonträgerhersteller sinne abs urhg jeweils schadensersatz gemäß urhg verlangen seien vorgelegten ausdrucken katalogdatenbank www de ph gmbh lieferantinnen musikalben ausgewiesen fraglichen musikaufnahmen enthielten beklagte indizwirkung einträge vortrag näherer anhaltspunkte entkräftet denen konkreten fall zweifel richtigkeit eintragungen ergeben könnten schadensersatzantrag zugrunde gelegten musikaufnahmen seien über internetanschluss beklagten sinne urhg öffentlich zugänglich gemacht worden grundlage eingereichten screens
  4880. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts trier juli aufgehoben soweit einziehung sichergestellten bargelds angeordnet worden insoweit entfällt anordnung weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes diebstahls gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revolver sowie beim angeklagten sichergestellte bargeld eingezogen hiergegen wendet angeklagte rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision verfahrensrüge ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo sachbeschwerde rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo angefochtene urteil antragsschrift generalbundesanwalts dargelegten gründen bestand soweit landgericht gemäß stgb sichergestellte bargeld eingezogen insoweit entfällt einziehung angesichts geringen teilerfolgs belastung angeklagten gesamten rechtsmittelkosten unbillig abs stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  4881. [['bundesgerichtshof beschluss xii za juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen gegenvorstellung antragsgegnerin juli prozeßkostenhilfe für nichtzulassungsbeschwerde verweigernden senatsbeschluß juni zurückgewiesen gründe kommt darauf antragstellerin wirtschaftlichen verhältnisse nunmehr nachgereichten unterlagen hinreichend dargelegt prozeßkostenhilfe deshalb gewährt beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussicht erfolg zulassungsgrund gegeben insbesondere antragstellerin grundsätzlich bezeichnete frage gegenüber anspruch befreiung verbindlichkeit zurückbehaltungsrecht wegen rechtlichen verhältnis beruhenden gegenforderung ausgeübt höchstrichterlich sinne anzufechtenden entscheidung geklärt vgl bgh urteil juni vi zr njw hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  4882. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs nr abs satz bl bestimmungen allgemeinen geschäftsbedingungen kreditinstituts denen für geduldete berziehungen girokontos kosten höhe pro rechnungsabschluss ende kalenderquartals anfallen soweit angefallenen sollzinsen kosten übersteigen sollzinsen fall erhoben unterliegen abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle bankverkehr verbrauchern gemäß abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil oktober xi zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr joeres dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger gehört gemäß uklag eingetragenen qualifizierten einrichtungen beklagte bank verwendet gegenüber privatkunden bedingungen für geduldete berziehungen folgenden bedingungen folgende klauseln enthalten höhe sollzinssatzes für geduldete berziehungen ab zeitpunkt berziehung anfällt beträgt stand august sollzinsen für geduldete berziehungen fallen soweit kosten geduldeten berziehung siehe nr übersteigen kosten für geduldete berziehungen ab zeitpunkt berziehung anfallen betragen euro stand august falle geduldeten berziehung pro rechnungsabschluss berechnet kosten für geduldete berziehung fallen jedoch soweit angefallenen sollzinsen für geduldete berziehungen kosten übersteigen jeweils aktuellen kosten für geduldete berziehungen kontoinhaber rechnungsabschluss entnehmen soweit vereinbart jeweils ende kalenderquartals erteilt kläger begehrt beklagten unterlassung verwendung ziffer satz bedingungen fordert außerdem beklagte unterlässt verbrauchern inanspruchnahme geduldeten kontoüberziehung pauschalierten mindestbetrag pro quartal fordern schließlich begehrt erstattung abmahnkosten höhe nebst zinsen kläger ansicht ziffer satz bedingungen preisnebenabrede inhaltskontrolle abs bgb unterliege standhalte beklagte zudem nr bedingungen gefahr geschaffen unabhängig verwendung beanstandeten klausel kundenkonten betrag belaste landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision beklagten unbegründet berufungsgericht begründung wm veröffentlichten entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger könne gemäß abs satz nr uklag beklagten verlangen weitere verwendung klausel unterlasse inhaltskontrolle gemäß abs bgb standhalte inhaltskontrolle sei gemäß abs satz bgb ausgeschlossen handele klausel kontrollfähige preisnebenabrede könne dahinstehen konstellationen denkbar seien denen beklagte für geduldete berziehungen festes laufzeitunabhängiges entgelt verlangen könne jedenfalls kombination laufzeitabhängigen entgelts gestalt ziffer bedingungen vorgesehenen sollzinsen laufzeitunabhängigen mindestentgelts gemäß ziffer bedingungen stelle bestimmung kontrollfähige preisnebenabrede dar grund kombination sollzinsen höhe kosten höhe könnten kosten soweit stelle vereinbarten sollzinsen träten teilweise entgeltcharakter bedingungen bezeichneten betrag ausdrücklich kosten während gelddarlehen gegenseitigkeitsverhältnis stehende hauptleistungspflicht darlehensnehmers neben rückzahlung darlehensvaluta darin bestehe vertraglich vereinbarten zins zahlen etwa bgb ausfüllenden art egbgb weiteren vorschriften verbraucherdarlehensrecht neben zinsen kosten rede sei lasse schluss verbraucherdarlehen zins inhaltskontrolle entzogene preishauptabrede sei zins rechtssinne sei laufzeit darlehens bemessene vergütung für möglichkeit kapitalnutzung anfallenden kosten seien demgegenüber laufzeitunabhängig ausgestaltet laufzeitunabhängige ausgestaltung kosten verdeutliche neben sollzinsen erhoben würden gerade geringf
  4883. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember ermittlungsverfahren wegen vorwurfs rechtsbeugung antragstellerin az js staatsanwaltschaft berlin az zs generalstaatsanwaltschaft berlin az ws zs kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen anhörungsrüge beschwerdeführerin dezember kosten zurückgewiesen gründe senat november beschwerde antragstellerin beschluss kammergerichts berlin september az ws zs unzulässig verworfen entscheidung wendet beschwerdeführerin gegenvorstellung bezeichneten rechtsbehelf behauptet verletzung rechtlichen gehörs schreiben november beachtet worden seien macht weitere gesetzesverletzungen geltend vortrag beschwerdeführerin gibt senat weder möglichkeit anlass beschluss ändern schreiben beschwerdeführerin november november beim bundesgerichtshof eingegangen beschlussfassung senats berücksichtigt worden beschlüsse oberlandesgerichts abs satz halbsatz stpo grundsätzlich unanfechtbar ausnahmefall halbsatz vorschrift genannte staatsschutzstrafsachen gvg betrifft liegt offensichtlich beschwerdeführerin senat angehört worden möglichkeit kostengünstigen rücknahme rechtsmittels geben eingehens inhalt stellungnahme senat bedurfte wegen unzulässigkeit rechtsmittels fischer appl zeng'],['Soon']]
  4884. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer februar gemäß abs stpo beschlossen revisionen nebenkläger urteil landgerichts halle august unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr tateinheit vorsätzlicher körperverletzung sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher körperverletzung bewährung ausgesetzten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt weiterhin angeordnet führerschein angeklagten entzogen verwaltungsbehörde angewiesen angeklagten ablauf sechs monaten neue fahrerlaubnis erteilen nebenkläger vorbezeichnete urteil lediglich näher ausgeführten allgemeinen sachrüge angegriffen generalbundesanwalt hierzu ausgeführt revisionen unzulässig hinblick beschränkte anfechtungsrecht nebenklägers abs stpo grundsätzlich geboten ziel rechtsmittels ausdrücklich angibt vgl bghr stpo abs zulässigkeit beschwerdeführer unterlassen erkennbar revisionen gemäß abs stpo zulässiges ziel etwa verurteilung wegen versuchten tötungsdelikts beschränkten anfechtungsrecht abs stpo umfasstes ziel etwa verhängung höheren strafe verfolgt bgh beschluss juli str beschluss märz str schließt senat sost scheible cierniak mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  4885. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb bj ci cl allgemeinen geschäftsbedingungen luftfahrtunternehmens für flugprämienprogramm mitglieder status prämienmeilen sammeln dabei verschiedene statuskategorien ivory silver gold platinum erringen können benachteiligen klauseln für ivory mitglieder prämienmeilen gültigkeit monaten mitglied zeitraum monaten gültigkeit verlängernden aktivitäten erbracht behält gesellschaft recht prämienmeilen streichen mitglieder entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam kündigungsklauseln teilnahmebedingungen empfang karte gesellschaft mitgliedschaft aufheben woraufhin mitglied ab aufhebungsdatum sechs monate zeit angesammelten prämienmeilen einzulösen gesellschaft vertrag kündigt erlöschen status prämienmeilen ablauf sechs monaten benachrichtigung über kündigung benachteiligen mitglieder entgegen geboten treu glauben unangemessen unwirksam prämienflugtickets längere zeit ab ausstellungsdatum gültig bleiben prämienmeilen dienstleistungen eingelöst können weiterführung bgh urteil januar xa zr njw bgh urteil november zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski dr bacher sowie dr richterin kober dehm für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz aufgehoben soweit nachteil klägers entschieden worden berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main juni insoweit zurückgewiesen beklagte trägt kosten beider rechtsmittelzüge rechts wegen tatbestand beklagte luftfahrtgesellschaft bietet gemeinsam niederländischen luftfahrtunternehmen bezeichnung fb flugprämienprogramm mitglieder status prämienmeilen sammeln können für allgemeine geschäftsbedingungen gelten allgemeine bestimmungen programms folgenden all gemeine bestimmungen inanspruchnahme fb programm angebotenen dienstleistungen vergünstigungen mitglieder berechtigt annahme ih res aufnahmeantrags mitgliedskarte erhalten zunächst basisstatus ivory status eingegliedert höheren statuskategorien silver gold platinum anschließen status statusmeilen angerechnet können flügen beklagten näher bestimmten fluggesellschaften sky team partner dafür qualifizierte aktivitäten gesammelt status silver erwerben mitglieder anschrift frankreich monaco statusmeilen anerkannten flügen innerhalb kalenderjahres übrigen mitglieder statusmeilen anerkannten flügen gleichen zeitraum ende jahres anhand verlauf gesammelten statusmeilen anerkannten flüge für folgende jahr geltende programmstatus mitglieds bestimmt jahr statusmeilen angesammelt basisstatus zurückgesetzt statusmeilen gesammelt genug aktuellen status erhalten klasse zurückgestuft abschnitt allgemeinen bestimmungen kläger uklag qualifizierte einrichtung anerkannter verbraucherschutzverband beklagten verlangt verwendung mehrerer klauseln allgemeinen bestimmungen unterlassen gegenstand revisionsverfahrens vier bestimmungen gültigkeit prämienmeilen während programm mitgliedschaft deren kündigung betreffen abschnitt allgemeinen bestimmungen sätze kläger angreift lautet für ivory mitglieder prämienmeilen gültigkeit monaten ausschließlich sammeln meilen flügen sky team partnern fbkommunikation bezeichnet gültigkeit verlängernde qualifizierte aktivitäten begriffen mitglied zeitraum monaten gültigkeit verlängernden aktivitäten erbracht behält gesellschaft recht prämienmeilen streichen abschnitt betrifft beendigung mitgliedschaft partei vertragliche vereinbarung jederzeit kündigen kündigt mitglied vertrag mitgliedskarte durchgeschnitten gesellschaft zurückschicken abschnitt satz zusammenhang geregelt empfang karte gesellschaft mitgliedschaft aufheben woraufhin mitglied ab aufhebungsdatum sechs monate zeit angesammelten prämienmeilen einzulösen satz bestimmt schließlich gesellschaft vertrag kündigt erlöschen statu
  4886. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt pflichtverteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts köln dezember verworfen staatskasse trägt kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schuldunfähigkeit freigesprochen hiergegen gerichtete sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft nichtanordnung unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus beschränkt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel bleibt erfolglos landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen getroffen jahre alte angeklagte leidet seit etwa mittlerweile chronisch gewordenen schweren psychose schizophrenen formen kreis gemäß icd typische symptome erkrankung paranoides wahnerleben störungen impulskontrolle folge wahnerlebens bedrohte januar mitbewohner obdachlosenheim messer trat februar frau straßenbahn oberschenkel november wurde wegen raubs tateinheit körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt lag grunde angeklagte sommer frau unvermittelt plastiktüte über kopf stülpte hand mund zuhielt schulter umklammerte gerangel beide abhang hinunter stürzten gelang angeklagten vornherein beabsichtigt geschädigten tasche entreißen konnte gutachterlich beratene strafkammer anhaltspunkte für akute schizophrene episode tatzeit feststellen aufgrund bestehenden schizophrenen grunderkrankung angeklagten konnte ausschließen fähigkeit unrecht tat einzusehen einsicht handeln infolge erkrankung tatzeit erheblich vermindert entlassung strafhaft dezember angeklagte obdach mittellos sowie februar entwendete ladengeschäft geringwertige lebensmittel mitarbeitern darauf angesprochen gab bezahlt bzw firma bereits bezahlt ließ durchsuchen gab zurück reagierte brigen laut aggressiv anlasstaten strafkammer folgende feststellungen getroffen februar betrat angeklagte schuhgeschäft gab wolle für hinterlegtes bereits bezahltes paar schuhe abholen nachdem daraufhin gewiesen wurde für hinterlegt worden sei sah geschäft ließ schließlich paar schuhe anprobe aushändigen entfernte sicherungsetikett zog mitarbeiter sicherheitsdienstes bat schuhe auszuziehen begegnete angeklagte laut aggressiv mitarbeiter versuchte handschellen anzulegen kam gerangel niemand verletzt wurde hinzugerufenen polizeibeamten beschimpfte angeklagte lautstark fall märz angeklagte wahrnehmung unbekannte frau gegenüber erklärt sei eigentümerin filiale firma könne nehmen wolle angeklagte begab daraufhin filiale nahm paar sportschuhe verließ geschäft schuhe bezahlen gegenüber kassiererin gab schuhe seien filialleiterin geschenkt worden fall märz betrat filiale erneut steckte verschiedene gesamtwert rund euro mitgeführte plastiktüte nachdem kassenbereich durchschritten sprach mitarbeiter angeklagte wies wiederum daraufhin geschenke filialleiterin handele rahmen folgenden polizeilichen maßnahmen reagierte angeklagte zeitweise aggressiv schrie beamten fall landgericht taten diebstahl fälle bzw versuchten diebstahl fall gewertet angenommen angeklagte tatbegehung jeweils zustand schuldunfähigkeit stgb gehandelt einsichtsfähigkeit infolge erkrankung aufgehoben sei unterbringung angeklagten psychiatrischen krankenhaus stgb landgericht abgelehnt gestützt gutachten psychiatrischen sachverständigen gericht einschätzung gelangt dauerhaft schizophrenen psychose erkrankten angeklagten wahrscheinlichkeit höheren grades für begehung erheblicher rechtswidriger taten bestehe seien sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit weitere diebstahlstaten festgestellten erwarten seien jedoch erheblich sinne stgb einzustufen für darüber hinaus gehende erhe
  4887. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen totschlags revision nebenklägerin ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin dezember gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts köln april unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet revision nebenklägerin verletzung formellen materiellen rechts begründet rechtsmittel erweist unzulässig abs abs stpo abs stpo nebenkläger befugt urteil ziel anzufechten rechtsfolge tat verhängt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenkläger berechtigt angeklagte wegen nebenklagefähigen delikts verurteilt worden bedarf revision nebenklägers genauen antrages begründung deutlich macht nderung schuldspruchs hinsichtlich nebenklagedelikts verfolgt st rspr vgl senat beschluss august str nstz rr voraussetzungen nebenklägerin erfüllt vielmehr weist nebenklägervertreter ausdrücklich darauf tat eindeutig totschlag qualifizieren sei begründung rechtsmittels ergibt allein anwendung stgb gerügt revision nebenklägerin betrifft daher ausschließlich strafrahmenwahl rechtsfolge tat zulässiges revisionsziel nebenklage angestrebt revision unzulässig verwerfen vgl senat beschluss april str kusch nstz rr nr nebenklägerin angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen aufzuerlegen angeklagte rechtsmittel zurückgenommen entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bgh beschluss januar str bghr stpo abs satz auslagenerstattung gieg kk stpo aufl rn fischer krehl zeng eschelbach bartel'],['Soon']]
  4888. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann april beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat januar gemäß satz zpo kosten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klägerin aufgeworfenen rechtsfragen senat überwiegend bereits erlass berufungsurteils geklärt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche erwägungen streitfall gestützten revisionen versicherten zurückgewiesen ergänzend entscheidungsgründe vorgenannten senatsurteile bezug genommen lassen streitfall übertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgründe entfallen grundsätzliche klärung entscheidungserhe blicher rechtsfragen erst einlegung berufungsgericht zug elassenen revision steht revisionszurückweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn gilt für revision klägerin vorgebrachten gesichtspunkt beklagte angesichts verbots geltungserhaltender reduktion unwirksamer allgemeiner geschäf tsbedingungen gesetzlichen wertungen abs bgb abs vvg anspruch weitere nachbesserung mehr senat müsse neuregelung startgutschriften treffen ausdrücklich gegenstand senatsurteile januar rückgriff agb rechtliche vorschriften scheidet streitfall bereits deswegen senat stelle senatsurteil november iv zr bghz rn bereits entschieden regelung startgutschriften satzung beklagten maßgeblichen grundentscheidung tarifpartner beruht deshalb agb rechtlichen inhaltskontrolle entzogen bleibt danach dabei gebotene neuregelung beklagten allein satzungsänderungsverfahren blick tarifautonomie art abs gg tarifvertragspa rteien vorbehalten senatsurteil november iv zr aao rn dementsprechend für rückgriff wertungen abs bgb abs vvg jeweils vertragsanpassung vertragspartei betreffen raum vorstehenden vorgenannten senatsentscheidungen einzelnen dargelegten erwägungen revision klägerin sache aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert für revision de klägerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  4889. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera juni ausnahme entscheidung über adhäsionsantrag feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung zwei tateinheitlichen fällen tateinheit nötigung versuchter nötigung bedrohung diebstahl freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt darüber hinaus aufgrund anerkenntnisses angeklagten adhäsionsentscheidung zugunsten nebenklägers getroffen verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten erfolg feststellungen angeklagte mithilfe drei weiteren tätern zweck einbestellten nebenkläger wohnung zeugin abreibung verpassen ca minuten treffen nebenklägers erschien überraschend weitere geschädigte aufgrund spontanentschlusses angeklagten verwendung stabtaschenlampe bewusstlosigkeit zusammengeschlagen getreten wurde gleiches widerfuhr später eintreffenden nebenkläger bewusstlosigkeit erwachte geschädigten wahrnahm blutverschmiert sofa saß röchelte nunmehr verlangte angeklagte nebenkläger aufzustehen gerade hinzustellen woraufhin kopfstoß versetzte beide geschädigten mussten jacken ausziehen entleeren sowohl angeklagte mittäter nahmen diverse gegenstände abschließend forderte angeklagte geschädigten nacht verlassen leben lieb sei ii urteil hält rechtlicher berprüfung stand urteilsgründe müssen abgefasst erkennen lassen festgestellten tatsachen objektiven subjektiven tatbestandsmerkmalen abgeurteilten taten zuzuordnen ausfüllen können vgl meyer goßner appl urteile strafsachen aufl rn ff gründen einschließlich rechtlichen würdigung gesamtzusammenhang gerade hinreichend entnehmen handlungen straftaten angeklagten abgeurteilt fehlerhaft hingegen konkurrenzerwägungen strafkammer insoweit ausgeführt gesamte tathandeln angeklagten erscheine einheitlichen willen getragen aufgrund räumlich zeitlichen zusammenhangs derart eng miteinander verbunden gesamte tätigwerden angeklagten natürlicher betrachtungsweise einheitliches zusammengehöriges tun erscheine weshalb natürliche handlungseinheit anzunehmen sei beruhen vorausgeplanten misshandlungen nebenklägers zusammenschlagen unerwartet zufällig minuten zuvor erschienenen geschädigten schon einheitlichen tatent schluss brigen rechtsprechung bundesgerichtshofs höchstpersönliche rechtsgüter verschiedener personen deren verletzung additiven betrachtungsweise etwa natürlichen handlungseinheit zugrunde liegt ausnahmsweise zugänglich greift daher täter einzelne menschen nacheinander individualität beeinträchtigen besteht sowohl natürlicher rechtsethisch wertender betrachtungsweise einheitlichem tatentschluss engem räumlichen zeitlichen zusammenhang regelmäßig anlass vorgänge rechtlich tat zusammenzufassen vgl bgh beschluss oktober str urteil oktober str nstz mwn ausnahmsweise gelten aufspaltung einzeltaten wegen außergewöhnlich engen zeitlichen situativen zusammenhangs etwa messerstichen innerhalb weniger sekunden sicht täters individualisierte personenmehrheit gerichteten angriff willkürlich gekünstelt erschiene bgh urteil oktober aao vgl bgh beschluss oktober str nstz rr liegt außergewöhnlich enger zeitlicher situativer zusammenhang rechtsprechung bundesgerichtshofs ausnahmsweise begründung natürlichen handlungseinheit fällen vorliegenden art heranzieht darüber hinaus strafkammer verkannt ausgeurteilte bedrohung gleiche handlung verwirklichten versuchten nötigung zurücktritt vgl fischer stgb aufl rn senat ausschließen angeklagte vorliegenden fall rechtsfehlerhafte annahme tateinheit jeweils beschwert landgericht strafzumessungsentscheidung minder schweren fall stgb begründung abgelehnt tat seien gleichzeitig zwei geschädigte verletzt worden zudem seien tat weitere straftatbestände verwirklicht worden versuch
  4890. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten schlick richter wöstmann hucke seiters dr remmert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts aurich april zurückgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten abgetretenem recht ag vormals ag zahlung restlicher provision für dezember erfolgte vermittlung fondsgebundenen lebens rentenversicherung lebensversicherung luxemburg anspruch vermittelten versicherung handelte genannte nettopolice versicherungsprämie provisionsanteil für vermittlung vertrags enthält stattdessen unterzeichnete beklagte vorformulierte vermittlungsgebührenvereinbarung zahlung vermittlungsprovision verpflichtete monatsraten je entrichtet daraus ergebenden teilzahlungspreis wurde barzahlungspreis gegenübergestellt effektive jahreszins wurde angegeben vermittlungsgebührenvereinbarung versicherungsantrag perforierten faltblatt verbunden wurde nummer fettdruck hervorgehoben folgendes bestimmt anspruch handelsmaklers zahlung vermittlungsgebühr entsteht zustandekommen kunden beantragten versicherungsvertrages anspruch handelsmaklers zahlung vermittlungsgebühr bleibt nderung vorzeitigen beendigung versicherungsvertrages gründen unberührt vertragsformular enthielt ferner folgende widerrufsbelehrung widerrufsrecht können vertragserklärung innerhalb zwei wochen angabe gründen textform brief fax mail widerrufen frist beginnt frühestens erhalt belehrung wahrung widerrufsfrist genügt rechtzeitige absendung widerrufs widerruf richten widerrufsfolgen falle wirksamen widerrufs beiderseits empfangenen leistungen zurückzugewähren ggf gezogene nutzungen zinsen herauszugeben versicherungsantrag monatsrate ab versicherungsbeginn höhe ab monat höhe eingetragen versicherungsbeginn mai nachdem beklagte über monate hinweg vereinbarten versicherungsprämien sowie monatsraten für vermittlungsprovision entrichtet kündigte februar versicherungsvertrag stellte zahlungen höhe offenen vermittlungsgebühr berechnet klägerin abzug beklagten erbrachten ratenzahlungen sowie rückkaufswerts versicherung betrag klage zahlung verlangt schriftsatz april erklärte beklagte widerruf abschluss fondspolice vermittlungsgebührenvereinbarung gerichteten erklärungen beklagte eingewandt provisionsvermittlungsvereinbarung sei gemäß bgb bgb sowie abs bgb nichtig brigen bgb wirksam widerrufen worden außerdem zedentin provisionsanspruch gemäß bgb verwirkt jedenfalls stehe aufrechenbarer schadensersatzanspruch wegen pflichtverletzungen zedentin amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht erstinstanzliche urteil abgeändert klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision beklagten zulässig für abs satz nr buchst zpo erforderliche bestimmte bezeichnung umstände denen rechtsverletzung ergibt bedarf streitfall zugeschnittenen darlegung punkten materiellrechtlichen verfahrensrechtlichen gründen revisionskläger angefochtene urteil für unrichtig hält vertretbarkeit erhobenen rügen kommt hierbei vgl senatsbeschluss juni iii zb njw bgh urteil mai zr beckrs rn anforderungen revisionsbegründung beklagten gerecht ablehnung verwirkung provisionsanspruchs klägerin gemäß bgb entgegentritt revision bleibt sache erfolg berufungsgericht anspruch klägerin zahlung verlangten restlichen provision gemäß bgb verbindung bgb hgb für begründet angesehen hierzu ausgeführt provisionsanspruch sei gemäß bgb verwirkt kläger ausreichenden anknüpfungstatsachen für schwerwiegende treuepflichtverletzung zedentin vorgetragen bgb gelte wortlaut für darlehensvermittlungsverträge sei vorliegenden fall mangels planwidriger regelungslücke analog anwendbar vermittlungsgebührenvereinbarung sei wirksam widerrufen worden abs satz bgb geregelte zweiwochenfrist eingehalten sei
  4891. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juni insolvenzverfahren ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg juni beschlossen rechtsmittel weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts freiburg oktober beschluss amtsgerichts freiburg juli aufgehoben soweit nachteil weiteren beteiligten erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht zurückverwiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe gmbh fortan schuldnerin beantragte februar insolvenzverfahren über vermögen eröffnen sowie vorläufige eigenverwaltung eigenverwaltung für eröffnete verfahren anzuordnen beschluss februar ordnete amtsge richt vorläufige eigenverwaltung bestellte weiteren beteiligten vorläufigen sachwalter gleichzeitig beauftragte weiteren beteiligten schriftliches sachverständigengutachten darüber erstatten eröffnungsgrund vorliege kostendeckende masse vorhanden sei beschluss mai eröffnete amtsgericht insolvenzverfahren lehnte antrag eigenverwaltung ab bestellte weiteren beteiligten insolvenzverwalter schuldnerin beschluss eingelegten sofortigen beschwerde half amtsgericht beschluss mai ab hob bestellung weiteren beteiligten insolvenzverwalter ordnete eigenverwaltung bestellte weiteren beteiligten sachwalter schreiben mai beantragte weitere beteiligte vergütung für tätigkeit vorläufiger sachwalter insgesamt festzusetzen legte berechnungsgrundlage zugrunde meinte vergütung vorläufigen sachwalters betrage für vorläufigen insolvenzverwalter ergebenden vergütung über durchschnitt liegendes verfahren gehandelt beantragte folgende zuschläge fortführung betriebs über wochen vorfinanzierung insolvenzgeld für arbeitnehmer sanierungsmaßnahmen auslandsbezug zusammenarbeit vorläufigen gläubigerausschuss zusammen zuschlägen errechnete ausgehend regelvergütung vorläufigen insolvenzverwalters gesamtvergütung vorläufigen insolvenzverwalters regelsatzes hiervon machte geltend vergütungssatz für tätigkeit vorläufiger sachwalter höhe insgesamt regelsatzes ergab beschluss juli amtsgericht vergütung vorläufigen sachwalters festgesetzt weitergehenden antrag zurückgewiesen hiergegen weiteren beteiligten erhobene sofortige beschwerde landgericht vergütung festgesetzt weitergehende beschwerde zurückgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte vergütungsfestsetzungsantrag vollem umfang ii zulässige rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung vorinstanzlichen entscheidungen soweit nachteil weiteren beteiligten erkannt zurückverweisung sache insolvenzgericht beschwerdegericht berechnungsgrundlage weiteren beteiligten angesetzten betrag zugrunde gelegt grundlage regelsatz vergütung gemäß insvv höhe unstreitig angesehen gemeint zuschläge für betriebsfortführung insolvenzgeldfinanzierung sanierungsmaßnahmen auslandsbezug seien gewähren sei insvv tätigkeit vorläufigen sachwalters anzuwenden hierbei müsse besondere stellung funktion vorläufigen sachwalters gesetzlich beschränkter gabenkreis berücksichtigt zuschläge kämen für tätigkeit vorläufigen sachwalters betracht gesetzlichen aufgaben zähle danach gehe vorläufige eigenverwaltung regelmäßig fortführung unternehmens einher anhaltspunkte regelfall abweichenden tätigkeitsumfang vorläufigen sachwalters begründeten weitere beteiligte aufgezeigt insolvenzgeldvorfinanzierung unterliege eigenverwaltenden schuldnerin sei hierzu weiteres lage gleiches gelte für sanierungsmaßnahmen weiteren beteiligten insoweit ausgeübten tätigkeiten gehörten originären aufgaben vorläufigen sachwalters regelvergütung insoweit bereits höhere berechnungsgrundlage erhöhe lediglich entscheidungen schuldnerin überwachen gehabt schließlich gebe auslandsbezug anlass zuschlag nachdem umfangreichen verhandlungen sache eigenverwaltenden schuldnerin seien regelsatz für vergütung vorläufigen sachwalters sei bruchteil vergütungssatzes für vorläufigen insolvenz
  4892. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art satz ansprüche dauerschuldverhältnis dezember erfüllen bürgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung weiterhin anzuwenden bgb ff vereinbarung pflugtauschs finden ff bgb entsprechende anwendung soweit ausgestaltung gegenleistungsverpflichtung verpflichtung besitzüberlassung modifikation gegenüber zahlungsverpflichtung pächters bedingt bgh urt juli zr olg jena lg mühlhausen zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein dr lemke dr schmidt räntsch dr roth für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena juli kostenpunkt insoweit aufgehoben über kläger geltend gemachten zahlungsanspruch nachteil erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen weitergehende revision zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger landwirt thüringen oktober schloss beklagten genossenschaft vertrag grund beklagten gepachtete grundstücke bewirtschaftung recht bewirtschaftung beklagten gepachteter grundstücke überließ beklagten kläger bewirtschaftung überlassenen grundstücken gehörte ha große flurstück jeweiligen ver pächter stimmten vertrag parteien kläger nutzte flurstück grünland für nutzung beantragte zuständigen landwirtschaftsamt förderungsmittel thüringischen programm förderung umweltgerechter landwirtschaft erhaltung kulturlandschaft naturschutz landschaftspflege förderung hängt davon ab nutzung grünland fünf jahre andauert förderung lief kläger erhielt dm fördermittel übergab beklagte flurstück landwirt wintergerste bestellte hinblick be stellung widerrief landwirtschaftsamt förderungsbescheide verlangte kläger rückzahlung ausgezahlten fördermittel zuzüglich zinsen insgesamt dm klage verlangt kläger ersatz behörde zurückverlangten betrags entgangener weiterer fördermittel sowie wiedereinräumung besitzes flurstück landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht hält klage für begründet qualifiziert rechtsverhältnis parteien pflugtauschvertrag wendet ff bgb meint beklagten für behaupteten mündlichen kündigungen vertrages hätten bestand unberührt gelassen kündigung gemäß bgb schriftlich erfolgen trotzdem sei kläger geltend gemachte schadensersatzanspruch begründet kläger sei nämlich mehr lage vertraglichen verpflichtungen ps erfüllen nachdem verpächter kläger bestehenden pachtverträge über teil grundstücke beklagten überlassen gekündigt hätten sei beklagte gemäß bgb berechtigt verpflichtungen vereinbarten vertrag zurückzuhalten flurstück überlassen nachdem flurstück eigentümer gepachtet gehabt wiedereinräumung besitzes flurstück könne kläger verlangen beklagte schreiben juli vertrag oktober möglicherweise november zustande gekommenen weiteren pflugtauschvertrag wirkung dezember wirksam gekündigt ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung teilweise stand grundlage feststellungen berufungsgerichts kläger geltend gemachte zahlungsanspruch abs bgb begründet kläger geltend gemachten ansprüche findet bürgerliche gesetzbuch dezember geltenden fassung anwendung parteien vereinbarten vertrag handelt dauerschuldverhältnis seit januar bürgerliche gesetzbuch grundsätzlich ab januar geltenden fassung anzuwenden gilt jedoch für januar beendete dauerschuldverhältnisse für ansprüche januar fortbestehenden dauerschuldverhältnis ablauf tages erfüllen insoweit trifft sinn art satz egbgb bürgerliche gesetzbuch fassung schuldrechtsmodernisierungsgesetz zuvor begründete dauerschuldverhältnisse anwendbar parteien frist anpassung laufenden pflichten dauerschuldverhältnis januar kraft getretene nderung bürgerlichen gesetzbuchs einzuräumen
  4893. [['bundesgerichtshof ix zr beschluss november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser november beschlossen revision klägers urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg februar angenommen kläger trägt kosten revisionsverfahrens streitwert für revisionsinstanz dm gründe sache grundsätzliche bedeutung endergebnis richtig entschieden jahre gezahlten pauschalhonorare kläger schon deshalb zurückverlangen zugrundeliegende vertragsverhältnis auftrag januar rechtsprechung senats bghz vgl ferner zugehör wm sonderbeilage nr dienstvertrag einzuordnen geschäftsbesorgung gegenstand vertrag erst letzten zahlung gekündigt wor entsprechend auftrag jeweilige kalenderjahr bezogene vergütung lage falles für abgelaufenen zeitraum rechtlichen gesichtspunkt zurückgefordert schadensersatzanspruch positiver vertragsverletzung vgl senat aao wegen kläger erbrachten eigenen arbeitsaufwandes sowie honorarzahlungen dritte scheidet berufungsgericht festgestellten zugunsten klägers revisionsverfahren unterstellenden sachverhalt tatbestand berufungsurteils zitierten ergänzend bezug genommenen schreiben klägers februar märz märz märz ergibt daß kläger trotz erst januar erzielten einigung obliegende unterstützungspflicht verstoßen ordnungsgemäße erfüllung vergleichs letztlich verhindert kreft stodolkowitz raebel ganter kayser'],['Soon']]
  4894. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober abstammungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art bgb abs anfechtung vaterschaft biologischen vater bestehender sozial familiärer beziehung kindes rechtlichen vater bgh beschluss oktober xii zb olg brandenburg ag bernau ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kosten antragstellers zurückgewiesen wert gründe vorliegenden abstammungssache ficht antragsteller beteiligter biologischer vater vaterschaft beteiligten oktober geborenen kind beteiligter begehrt feststellung rechtlicher vater antragsteller pakistanischer staatsangehöriger während gesetzlichen empfängniszeit intime beziehung kindesmutter ausweislich außergerichtlich durchgeführten abstammungstests biologische vater kindes beteiligte libanesische staatsangehörigkeit besitzt erkannte vaterschaft kind oktober lebt mutter zusammen beziehung oktober geborenes kind hervorgegangen amtsgericht anfechtungsantrag wegen bestehens sozial familiären beziehung beteiligten rechtlichem vater kind zurückgewiesen oberlandesgericht beschwerde antragstellers zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anfechtungsbegehren ii rechtsbeschwerde erfolg oberlandesgericht juris veröffentlichte entscheidung begründet beteiligten kind sozialfamiliäre beziehung bestehe anfechtung ausschließe beteiligte lebe schon länger kind häuslicher gemeinschaft zusammen trage tatsächliche verantwortung für kind gesetzliche regelung sei verfassungsgemäß hält rechtlicher nachprüfung stand anfechtung antragsteller scheitert daran beteiligten rechtlichem vater kind sozial familiäre beziehung besteht abs bgb oberlandesgericht ergebnis zutreffend davon ausgegangen vorliegende anfechtungsantrag deutschem recht beurteilen aa qualifizierung anfechtung vaterschaft leiblichen vater beachten zwei komponenten besteht erfolgsfall bestehende rechtliche vaterschaft beseitigt zugleich feststellung antragstellers rechtlichem vater kindes führt abs famfg dementsprechend richtet beurteilung beseitigung bestehenden rechtlichen vaterschaft art egbgb während feststellung vaterschaft art egbgb beurteilen vgl senatsurteil november xii zr famrz rn ff qualifizierten vaterschaftsanerkennung bb maßstäben abstammung gemäß art satz egbgb recht angefochten voraussetzungen ergeben vorfrage abstammung bestimmt dabei art egbgb führt art abs satz egbgb aufgrund gewöhnlichen aufenthalts kindes deutschen recht vaterschaft beteiligten gemäß nr bgb vaterschaftsanfechtung vorliegenden konstellation wahlweise weitere rechtsordnung etwa heimatrecht antragstellers beteiligten anwendung finden könnte zudem erfolg anfechtung geringere voraussetzungen stellen würde beteiligten vorgebracht worden rechtsbeschwerde erhebt insoweit beanstandungen oberlandesgericht daher entsprechend vorbringen antragstellers zutreffend anwendbarkeit deutschen rechts ausgegangen feststellungen oberlandesgerichts besteht beteiligten kind sozial familiäre beziehung anfechtung ausschließt aa abs bgb setzt anfechtung leiblichen vater voraus kind rechtlichen vater sozial familiäre beziehung besteht zeitpunkt todes bestanden zeitlicher hinsicht kommt abgesehen fall rechtliche vater verstorben für bestehen sozial familiären beziehung abschluss beschwerdeinstanz letzten tatsacheninstanz vgl senatsurteil bghz famrz bverfg famrz aa olg karlsruhe famrz staudinger rauscher bgb rn bb beteiligte feststellungen vorinstanzen tatsächliche verantwortung für kind übernommen lebt oktober geborenen leiblichen kind kindesmutter bereits längere zeit zusammen dagegen rechtlicher hinsicht erinnern rechtsbeschwerde insoweit beanstandungen erhoben cc bestehende gesetzliche regelung entgegen auffassung rechtsbeschwerde verfassungsgemäß gesetz nderung vorschriften über anfechtung vaterschaft umgangsrecht bezugspersonen kindes april bgbl eingeführten april kraft getret
  4895. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer märz beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert für nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo frage steuerliche belastung infolge aufdeckung stiller reserven überhaupt schaden angesehen obwohl grundstück bereits latent steuerschuld belastet senat bereits urteil oktober ix zr wm bejaht weitere frage steuerberater vorwurf gemacht gemessen objektiven rechtslage richtiges konzept entwickelt bedenkt finanzamt rechtsirrtümlich auffassung kommen könnte stellt sichtweise finanzamts beklagten bekannt eigenen vorbringen anlass dafür weshalb beklagten spätjahr konzept entwickelten trotz absehbaren beendigung betriebsaufspaltung aufdeckung stillen reserven vermeiden insofern letztlich erfolglos versucht vorgaben finanzamts aufzunehmen berufungsurteil steht widerspruch rechtsprechung bundesfinanzhofs wonach betriebsaufgabe sinne abs estg vorliegt betrieb ganzen verpachtet verpächter finanzamt gegenüber berführung privatvermögen erklärt rechtsprechung liegt zugrunde besitzunternehmer verpächter grundstück nacheinander verschiedene betriebsgesellschaften vermietet verpachtet streitfall hingegen besitzunternehmer gewechselt gmbh be triebsgrundstück zunächst entweder eheleuten sch auffassung finanzamts kläger eigen macht einzelfirma klägers beklagten anschließend sch gmbh co gbr mbh gemietet frage grundstück lediglich werte quoad sortem gesellschaft bürgerlichen rechts eingebracht dingliche rechtsänderung steuerrechtlich anzuerkennendes betriebsvermögen senat befassen voraussetzung dafür wäre betriebsgrundstück maßgeblichen zeitpunkt januar teil gesellschaftsvermögens sch gmbh co gbr mbh behandelt worden wäre tatsacheninstanzen vorgetragen dr gero fischer dr ganter kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen lg münster entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  4896. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs anweisung zahlungsunfähigen zwischenmieters erfolgte direktzahlung endmieters vermieter gewährt inkongruente deckung gläubiger zwischenmieters objektiv benachteiligt bgh urteil januar ix zr ag albstadt lg hechingen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts hechingen märz zurückgewiesen revision beklagten vorgenannte urteil unzulässig verworfen kosten revisionsverfahrens kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand mbh fortan schuldnerin schloss klägern vermietern januar staffelmietvertrag deren wohnung für ge werbliche weitervermietung juni mietete april vermietete schuldnerin wohnung gmbh endmieterin wei ter schuldnerin kläger für juli oktober entrichtenden mieten blieben offen schreiben oktober wies schuldnerin endmieterin entsprechender schriftlicher mitteilung kläger bislang gezahlte miete kläger zahlen endmieterin überwies dezember juni monatlich kläger nachdem märz gläubiger insolvenzantrag gestellt wurde juli verfahren über vermögen schuldnerin eröffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt eröffnung kündigte beklagte zwischenmietverhältnis klägern oktober kläger nehmen beklagten zahlung august oktober geschuldeten mieten zuzüglich nebenkostenvorauszahlungen höhe insgesamt anspruch beklagte macht geltend direktzahlungen endmieterin seien inkongruente deckungen anfechtbar begehrt rückgewähr höhe klageforderung rechnet berechnung überschießenden betrag macht wege widerklage geltend amtsgericht klage abgewiesen widerklage höhe stattgegeben berufung kläger landgericht amtsgerichtliche urteil teilweise abgeändert widerklage höhe weiteren abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger klage abweisungsantrag beklagte begehrt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe hinblick teilweise abweisung widerklage revision beklagten unzulässig berufungsgericht revision beschränkt zugelassen ergibt tenor wohl rechtsprechung bundesgerichtshofs ausreicht bgh urteil januar xii zr bghz mwn september ix zr zinso rn eindeutig gründen urteils berufungsgericht zulassung revision begründet sei abschließende höchstrichterliche klärung frage anfechtung direktzahlungen dauerschuldverhältnis wegen inkongruenter deckung herbeizuführen begründung betrifft widerklageanspruch über rückgewähr direktzahlung endmieterin verfahrenseröffnung erlangten beträge zuordnung berufungsgericht monat november verrechneten berweisung früheren endmieterin november parteien umfang zulassung revision beantragt berufungsgericht vorgenommene beschränkung revisionszulassung wirksam zulassung revision tatsächlich rechtlich selbständigen teil streitstoffs beschränkt gegenstand teilurteils revisionskläger revision beschränken könnte st rspr vgl bgh urteil januar viii zr bghz rn mwn verhält anfechtungsanspruch wegen vorausgegangenen mietzahlungen rechtlich selbständigen teil streitgegenstands handelt unzulässige revision beklagten anschlussrevision abs zpo verfolgt gegenstand steht unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen zusammenhang revision kläger erfassten streitgegenstand vgl hk zpo kayser aufl rn mwn ii revision kläger unbegründet berufungsgericht angenommen beklagten stehe für zeitraum januar einschließlich juni rückgewähranspruch gemäß abs abs nr abs inso klage geltend gemachten mietansprüche aufrechnen könne schuldnerin sei spätestens november zahlungsunfähig direktzahlungen endmieterin kläger hätten objektiven gläubigerbenachteiligung geführt hierdurch mietansprüche schuldnerin endmieter erloschen seien gläubiger zugriff verminderte aktivmasse gehabt hätten hypothetische erwägungen möglichen kündigung zwischenmietvertrages kläger komme könnten tatsächlich eingetretene gläubige
  4897. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn juli zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo nachprüfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben nichtanordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken feststellungen konsumierte angeklagte bandscheibenvorfall später hinzutretenden rücken hüftproblemen unterbrochen einjährigen methadonbehandlung seit täglich gramm heroin schmerzen bekämpfen ua angeklagte seit erwerbsunfähig konnte konsum zunehmend schwieriger finanzieren schließlich auswegloser situation verübte angst auftreten schmerzen frühzeitig genug neues heroin gelangen zwei verfahrensgegenständlichen berfälle tankstelle drogeriemarkt wobei jeweils mehrere hundert euro erbeutete ankauf neuen heroins verwandte ua ff strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen angeklagten hang sinne stgb bestehe angeklagte treibende bzw beherrschende neigung heroin bermaß konsumieren wolle schmerzen bekämpfen ua trotz zehnjährigen konsums dosis gesteigert heroin verteilt über tag ca portionen geraucht konsumverhalten rausch erzeugen lediglich schmerzlinderung herbeiführen können angeklagte geringe entzugserscheinungen gezeigt verfall persönlichkeit abhängigkeitserkrankung erwarten wäre sei festzustellen ua ausführungen lassen besorgen landgericht voraussetzungen hanges gemäß satz stgb verkannt erforderlich insoweit chronische körperlicher sucht beruhende abhängigkeit genügt eingewurzelte aufgrund psychischer disposition bestehende bung erworbene intensive neigung immer berauschende rauschmittel nehmen wobei fehlen ausgeprägter entzugssyndrome bgh nstz rr fischer stgb aufl rn mwn sowie gleich bleibendes konsumverhalten entgegenstehen konsum heroins zwecke schmerzmilderung schließt annahme hanges übermäßigen rauschmittelkonsum heroin handelt berauschendes mittel sinne stgb bghr stgb abs hang kommt darauf konsumierte mittel konkreten täter geeignet bestimmt rausch erzeugen fischer aao rn landgericht hätte frage vorliegens hanges zudem umstand auseinandersetzen müssen angeklagte einschätzung sachverständigen kammer angeschlossen taten zunächst mehr mehr umwelt isoliert tatzeit letztlich beobachtung schmerzen darauf konzentrierte wann begegnung auftretender schmerzen erneut heroin konsumieren ua frage maßregelanordnung bedarf daher neuer verhandlung entscheidung feststellungen liegt nahe abgeurteilten taten symptomtaten handelte bisherigen feststellungen ergibt stationäre therapie hinreichende aussicht erfolg bietet stgb strafausspruch bestehen bleiben auszuschließen tatrichter anordnung unterbringung niedrigere einzelstrafen geringere gesamtstrafe erkannt hätte angeklagte revision eingelegt hindert nachholung unterbringungsanordnung gemäß abs stpo beschwerdeführer nichtanwendung stgb tatgericht rechtsmittelangriff ausgenommen fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  4898. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift februar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo tatsacheninstanzen jahr erneut zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellun gen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  4899. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz abs abs nr abs satz bl cb allgemeinen geschäftsbedingungen bausparvertrages enthaltene formularmäßige klausel darlehensgebühr beginn darlehensauszahlung darlehensgebühr höhe bauspardarlehens fällig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld unterliegt abs satz bgb richterlichen inhaltskontrolle verkehr verbrauchern gemäß abs satz abs nr bgb unwirksam bgh urteil november xi zr olg stuttgart lg heilbronn ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts heilbronn mai abgeändert beklagte verurteilt vermeidung für fall zuwiderhandlung festzusetzenden ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten vollstrecken vorstandsmitgliedern unterlassen nachfolgende inhaltsgleichen klausel darlehensverträgen verwenden sofern vertrag person abgeschlossen ausübung gewerblichen selbstständigen beruflichen tätigkeit handelt unternehmer darlehensgebühr beginn darlehensauszahlung darlehensgebühr höhe bauspardarlehens wahl gemäß abs abzug disagios fällig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld beklagte verurteilt kläger nebst zinsen hieraus höhe punkten über jeweiligen basiszinssatz seit februar zahlen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger eingetragener verein nimmt satzung verbraucherinteressen wahr qualifizierte einrichtung gemäß uklag eingetragen beklagte bausparkasse verwendet für vielzahl verträgen vorformulierten allgemeinen bedingungen für bausparverträge tarif fassung juli nachfolgend abb folgende bestimmung darlehensgebühr beginn darlehensauszahlung darlehensgebühr höhe bauspardarlehens wahl gemäß abs abzug disagios fällig bauspardarlehen zugeschlagen darlehensschuld bedingungen heißt verzinsung tilgung bauspardarlehens bausparer berechtigt jederzeit sondertilgungen leisten kläger wendet beklagten februar zugestellten klage darlehensgebühr höhe ansicht klausel sei unwirksam inhaltskontrolle bgb standhalte unterlassungsklage uklag nimmt beklagte darauf anspruch unterlassen inhaltsgleiche klausel gegenüber privatkunden darlehensverträgen verwenden darüber hinaus begehrt abmahnkosten höhe nebst prozesszinsen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger unterlassungsund zahlungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht urteil bkr ff veröffentlicht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beanstandete klausel deren kontrollfähigkeit unterstellt benachteilige kunden unangemessen maßgebend sei leitbild darlehensvertrags besonderheiten hauptsächlich bausparkassengesetz geprägte leitbild für bausparverträge darlehensgebühr ausgehe darlehensgebühr sei seit jahrzehnten allgemein gebräuchlich aufgrund rechtsstreitigkeiten zusammenhang bausparverträgen gerichtsbekannt sei gesetzgeber blichkeit gebühr gewusst sei entgegengetreten einbeziehung darlehensgebühr berechnung effektiven jahreszinses sei anzeichen dafür gesetzgeber für unstatthaft halte darüber hinaus gebühr dadurch gebilligt abschluss bausparverträgen bausparprämie vermögenswirksame leistungen aufnahme kanon staatlich geförderter altersvorsorge steuerliche begünstigungen gefördert gesetzgeber grundsatz akzeptiertes vorgehen könne rechtsprechung mittels allgemeinen rechtsgedankens unbilligkeit verboten derzeit niedrige marktzinsniveau auswirkungen zeigten argumentation klägers bausparer bereits verzicht marktkonforme guthabenverzinsung leistung für anspruch günstiges festdarlehen erbracht folgen sei entfiele darlehensgebühr würde abschlussgebühr umgelegt lastenverschiebung innerhalb bauspargemeinschaft zu
  4900. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo ff abs grundsätzlich darf partei darauf vertrauen lediglich einwilligung gegners begründeten antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist stattgegeben bgh beschluss juli vii zb lg lüneburg ag soltau vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier richter leupertz beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts lüneburg november aufgehoben kläger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist gewährt sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe kläger klageabweisende juni zugestellte urteil amtsgerichts rechtzeitig berufung eingelegt frist begründung berufung begründeten antrag kammervorsitzenden september verlängert worden schriftsatz september kläger hinweis einverständnis beklagtenvertreters beim landgericht zweite verlängerung berufungsbegründungsfrist sieben tage beantragt kammervorsitzende verfügung september abgelehnt fristverlängerungsantrag begründet worden sei daraufhin kläger gleichen tag per telefax beim berufungsgericht eingegangenen schriftsatz september berufung begründet weiteren schriftsatz gleichen tage wegen versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begründung geltend gemacht antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist september eindeutig abs satz zpo ergebe wegen hinreichend dargelegten einwilligung prozessbevollmächtigten beklagten fristverlängerung weiteren begründung bedurft demnach rechtzeitig beantragte verlängerung berufungsbegründungsfrist vertrauen dürfen sei verschulden einhaltung september abgelaufenen frist verhindert zumal ablehnung fristverlängerung erst september ablauf dahin geltenden frist erfolgt sei berufungsgericht beschluss november beantragte wiedereinsetzung vorigen stand versagt zugleich berufung klägers unzulässig verworfen dagegen wendet kläger rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses erstrebt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist anträgt ii gemäß abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich abs nr zpo berufungsgericht kläger unrecht wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist verweigert verfahrensgrundrecht klägers gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt kläger zugang berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt rechtsbeschwerde begründet berufungsgericht wiedereinsetzung vorigen stand begründung verweigert kläger sei unverschuldet einhaltung september abgelaufenen berufungsbegründungsfrist verhindert bewilligung tage fristablaufs erbetenen zweiten fristverlängerung kläger vertrauen dürfen dahingehenden antrag ordnungsgemäß begründet berufungsführer müsse falle abs satz zpo erhebliche gründe vorbringen fristverlängerung rechtfertigen könnten hinweis einverständnis gegners fristverlängerung reiche insoweit parteivereinbarung allgemeinen abs abs satz zpo ergebenden grundsätzen erheblicher grund für fristverlängerung sei gericht gemäß abs satz zpo eingeräumte ermessen ausüben könne gründe vorgebracht seien hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht kläger unrecht wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsbegründungsfrist versagt aa kläger entgegen auffassung berufungsgerichts verschulden einhaltung berufungsbegründungsfrist verhindert zpo durfte darauf vertrauen rechtzeitig gestellten antrag bereits september verlängerte berufungsbegründungsfrist weitere sieben tage september verlängern entsprochen würde gegenteilige auffassung berufungsgerichts wonach kläger über mitteilung einwilligung beklagten hinaus erhebliche gründe für erneute fristverlängerung hätte darlegen müssen unzu
  4901. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landsgerichts bamberg september schuldspruch dahin geändert angeklagte vorenthaltens arbeitsentgelt fällen schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen einbeziehung einzelstrafen früheren verurteilung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel erzielt tenor ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegründet abs stpo erhobenen verfahrensrügen genügen antragsschrift generalbundesanwalts februar dargelegten gründen formellen anforderungen abs satz stpo berprüfung urteils sachrüge führt nderung schuldspruchs aufhebung einzelstrafaussprüche gesamtstrafenausspruchs landgericht grundlage tatzeitraum januar dezember geltenden rechtslage zutreffend vorrang stgb gegenüber stgb af ausgegangen vgl hierzu bgh nstz rr jedoch entscheidungszeitpunkt geänderte angeklagten günstigere rechtslage berücksichtigt gesetz juli bgbl neu gefassten tatbestand stgb nunmehr betrugsähnliche begehungsweisen erfasst sodass vorenthaltung arbeitnehmer arbeitgeberanteilen neuem recht betrug lex specialis vorgeht vgl btdrucks lackner kühl stgb aufl rdn lenckner perron schönke schröder stgb aufl rdn gesetzeslage gebotenen konkreten betrachtungsweise vgl tröndle fischer stgb aufl rdn angeklagten günstigere gemäß abs stgb anwendung bringen landgericht strafzumessung jeweils besonders schweren fällen betruges gemäß abs satz nr stgb aufgrund gewerbsmäßiger handlungsweise ausgegangen gegenüber hierdurch eröffneten strafrahmen freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren sieht abs stgb mildere strafandrohung freiheitsstrafe fünf jahren geldstrafe landgericht anwendung stgb gleichfalls annahme unbenannten besonders schweren falles gemäß abs stgb gelangt wäre anbetracht getroffenen feststellungen auszuschließen zumal gewerbsmäßigen begehungsweise tatbestand stgb immanentes merkmal regelfall strafschärfende bedeutung zukommen landgericht darüber hinaus beachtet gleichzeitigem vorenthalten sozialversicherungsbeiträgen für mehrere arbeitnehmer gegenüber einzugsstelle tat anzunehmen vgl gribbohm lk aufl rdn generalbundesanwalt einzelnen ausführt verbleiben grundlage fehlerfrei getroffenen feststellungen zutreffender konkurrenzrechtlicher betrachtung fälle vorenthaltens arbeitsentgelt rechtsfolgenausspruch trotz hinblick höhe hinterzogenen beiträge unveränderten schuldgehalts festgestellten taten bestand neue tatrichter einzelstrafen gesamtstrafe anwendung zutreffenden strafrahmens grundlage geänderten konkurrenzrechtlichen bewertung neu bestimmen soweit dabei neue einzelstrafen hinsichtlich tat zusammengezogenen gleichzeitigen beitragsvorenthaltung gegenüber einzugsstelle festzusetzen verschlechterungsverbot gehindert summe bisherigen einzelstrafen übersteigende neue einzelstrafe verhängen vgl bghr stpo abs nachteil bgh beschluss juni str nstz rr insoweit abgedruckt nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  4902. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet juli wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fluggastrechtevo art art art gerichtshof europäischen union gemäß art aeuv auslegung art art verordnung eg nr parlaments rates über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr februar abl eg februar ff folgende fragen vorgelegt nationalen recht gewährter schadensersatzanspruch erstattung zusätzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen augleichsanspruch art verordnung angerechnet luftfahrtunternehmen verpflichtungen art abs verordnung erfüllt anrechnung möglich gilt für kosten ersatzbeförderung endziel flugreise soweit anrechnung möglich luftfahrtunternehmen stets vornehmen davon abhängig inwiefern nationale recht zulässt gericht für angemessen erachtet soweit nationales recht maßgeblich gericht ermessensentscheidung treffen sollen ausgleichszahlung art verordnung unannehmlichkeiten fluggästen infolge annullierung erlittene zeitverlust materielle schäden ausgeglichen bgh beschluss juli zr lg potsdam ag königs wusterhausen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union gemäß art aeuv auslegung art art verordnung eg nr parlaments rates über gemeinsame regelung für ausgleichsund unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr februar abl eg februar ff folgende fragen vorgelegt nationalen recht gewährter schadensersatzanspruch erstattung zusätzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen verordnung ausgleichsanspruch angerechnet art luftfahrtunternehmen verpflichtungen art abs verordnung erfüllt anrechnung möglich gilt für kosten ersatzbeförderung endziel flugreise soweit anrechnung möglich luftfahrtunternehmen stets vornehmen davon abhängig inwiefern nationale recht zulässt gericht für angemessen erachtet soweit nationales recht maßgeblich gericht ermessensentscheidung treffen sollen ausgleichszahlung art verordnung unannehmlichkeiten fluggästen infolge annullierung erlittene zeitverlust materielle schäden ausgeglichen gründe kläger buchte für familie beklagten luftfahrtunternehmen für märz flug start für uhr vorgese hen ankunft flughafen erfuhren drei reisenden beklagte gebuchten flug annulliert buchten luftfahrtunternehmen ersatzflug be reisenden tag uhr ablegendes kreuz fahrtschiff erreichen wollten ersatzflug jedoch möglich fuhren be über übernachteten nächsten tag planmäßig anlegende kreuzfahrtschiff bestiegen kläger eigenem abgetretenem recht mitrei senden kosten für ersatzflug weitertransport bernachtung verpflegung sowie ausgleichszahlung art abs buchst art abs buchst verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar über gemeinsame regelung für ausgleichs unterstützungsleistungen für fluggäste fall nichtbeförderung annullierung großer verspätung flügen aufhebung verordnung ewg nr nachfolgend verordnung geltend gemacht beklagte pflicht erstattung entstandenen kosten ausgleichsanspruch überstiegen anerkannt wegen ausgleichsanspruchs art abs satz verordnung berufen amtsgericht beklagte daraufhin entsprechend anerkenntnis erstattung kosten verurteilt klage brigen abgewiesen berufung klägers abweisung ausgleichsanspruchs gemäß art abs buchst verordnung erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger ausgleichsanspruch entscheidung über revision hängt davon ab gegebenenfalls inwieweit voraussetzungen nationalem recht vorgesehener anspruch erstattung zusätzlichen reisekosten gerichtet wegen annullierung gebuchten fluges angefallen art abs satz verordnung ausgleichsanspruch art verordnung anzurechnen berufungsgericht angenommen kläger
  4903. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz beschlossen berufungsurteil beschwert klägerin mehr dm gründe wert beschwer bemißt zpo norm greift unabhängig klageantrag immer bestehen mietverhältnisses gegenstand streits deshalb unterliegen erfüllungsansprüche etwa einräumung besitzes mietsache norm sofern klage erstrebte verurteilung entscheidung über streitigen bestand vertragsverhältnisses erzielt vgl allerdings für räumungs herausgabeanspruch streit über bestand dauer mietverhältnisses senatsurteil april xii zr wm bgh beschluß oktober lwzb mdr ferner stein jonas roth zpo aufl rdn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl rdn liegen dinge klägerin fordert erfüllung geschlossenen mietvertrags berlassung geschäftsraums gesagten größe wahrung versprochenen konkurrenzschutzes beklagten geltend daß absprache januar verbindlichen vertragsschluß darstelle mietvertrag überhaupt bereits zustande gekommen sei jedenfalls wirksam gekündigt sei voraussetzungen zpo erfüllt anwendung vorschrift übersteigt wert beschwer dm blumenröhr krohn gerber hahne wagenitz'],['Soon']]
  4904. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts dresden dezember kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin autovermieterin macht beklagten rückständige miete für berlassung mietwagens geltend verkehrsunfall februar beklagten geführte pkw beschädigt worden mietete gleichen tag klägerin ersatzwagen unfallersatztarif rechnung märz machte klägerin dafür insgesamt geltend haftpflichtversicherung unfallgegners volle haftung für unfallschaden streitig zahlte klägerin verlangt beklagten amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin lediglich höhe erfolg dagegen wendet klägerin landgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision bleibt erfolg landgericht ausgeführt klägerin sei beklagten schadensersatz verpflichtet aufklärungspflicht gegenüber verletzt unfallersatzwagengeschäft differenzierung preisgefüge herausgebildet für potentiellen mieter weiteres erkennbar sei gegensatz beklagten sei klägerin problematik angemessenheit erstattungsfähigkeit unfallersatztarifen bekannt klägerin begriff unfallersatztarif vermieden mietpreis erst unterzeichnung beklagten vertrag eingetragen verhindert beklagte problematik bemerkt klägerin sei bekannt gerade haftpflichtversicherung unfallgegners schon mehrfach unangemessenheit tarife klägerin geltend gemacht darauf konkreten fall unfallersatztarif klägerin betriebswirtschaftlicher sicht über normaltarif liegenden preis rechtfertige komme mietwageninteressenten drohe angemessenheit unfallersatztarifes erstattung gegenüber haftpflichtversicherung umständen streitig durchsetzen könne dabei beweislastrisiko trage vereinbarte tagespreis deutlich über normaltarif gelegen hinreichende aufklärung sei erfolgt schaden sei deshalb verneinen haftpflichtversicherung beklagten zugesagt weiteren mietzinszahlungen klägerin kosten vorliegenden prozesses freizustellen sei davon auszugehen beklagte falle aufklärung für minimierung risikos entschieden hätte klägerin drittunternehmen fahrzeug normaltarif angemietet hätte beklagte hätte dabei aufwenden müssen abzug haftpflichtversicherung erstatteten schulde beklagte ausführungen halten ergebnis rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht recht bestehen aufklärungspflicht klägerin angenommen senat erlass berufungsurteils aufklärungspflicht autovermieters gegenüber interessenten unfallersatzwagens bejaht senatsurteile juni xii zr nzw januar xii zr njw februar xii zr njw juni xii zr njw oktober xii zr mieter über gespaltenen tarifmarkt weder über eigenen verschiedenen tarife über günstigere angebote konkurrenz aufgeklärt grundsätzlich sache mieters vergewissern angebotenen vertragsbedingungen für vorteil bietet vermieter unfallgeschädigten tarif deutlich über normaltarif örtlich relevanten markt liegt besteht deshalb gefahr haftpflichtversicherung vollen tarif übernimmt mieter darüber aufklären danach erforderlich ausreichend mieter unmissverständlich darauf zuweisen gegnerische haftpflichtversicherung angebotenen tarif möglicherweise vollem umfang erstattet erfolg bleibt rüge mietwagenunternehmer müsse vornherein davon ausgehen inanspruchnahme schädigers schwierigkeiten gebe sei lediglich gehalten mieter unterstützen schaden beklagten beruhe rechtswidrigen regulierungsverhalten haftpflichtversicherung gefahr müsse vermieter hinweisen genüge geschädigten regulierungsstreit haftpflichtversicherung information unterstützen warum erhöhte tarif angemessen sei sei ebenso bereit beitritt streithelfer seiten beklagten rechtsstreit versicherung auffassung liegt unzutreffende vorstellung zugrunde geschädigte unfallersatztarif regelmäßig ersetzt verlangen aa neueren rechtsprechung vi zivilsenats bundesgerichtshofs unfallersatztarifen nachweise senatsurteil juni
  4905. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen verabredung mord revision angeklagten ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hechingen märz erstreckung nichtrevidenten stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt wurde ausspruch über gesamtstrafe hungsweise einheitsjugendstrafe bezie weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen verabredung mord wegen bedrohung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren acht monaten revidierenden tatzeit heranwachsenden mitangeklagten wegen verabredung mord tateinheit bereiterklären erwerb kriegswaffen einbeziehung weiterer strafen früheren verurteilungen jugendstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall ii urteilsgründe wegen bedrohung hält rechtlicher nachprüfung stand verurteilung fall ii urteilsgründe wegen verabredung mord begegnet durchgreifenden bedenken feststellungen tragen rechtliche würdigung landgerichts angeklagten hätten verabredet bereits wesentlichen grundzügen konkretisierten mord begehen strafbarkeit wegen verabredung verbrechens setzt abs alt stgb entschluss mindestens zwei personen begehung bestimmten verbrechens mittäter voraus bgh beschluss märz str nstz fischer stgb aufl rn schönke schröder heine weißer stgb aufl rn jeweils mwn aussicht genommene tat dabei bereits einzelheiten festgelegt ebenso beim tatplan für mittäterschaftliche tatbestandsverwirklichung beim anstiftervorsatz fall lk schünemann stgb aufl rn mwn mkjoecks stgb aufl rn schönke schröder heine weißer stgb aufl rn zumindest wesentlichen grundzügen konkretisiert bgh urteil juni str nstz lkschünemann stgb rn lackner kühl stgb aufl rn mwn strafbare verbrechensverabredung danach dadurch ausgeschlossen zeit ort modalitäten ausführung einzelnen offen bgh urteile juni str nstz märz str beckrs lkschünemann stgb aufl rn mwn tatzeit tatbeteiligte tatobjekt sonstige umstände tat können indes völlig vagen bleiben bgh beschluss februar str stv mkjoecks stgb aufl rn strafbarkeit weit vorfeld eigentlichen tat vorverlagert würde besondere anforderungen gelten vorliegend verabredeten tat straftat person geht vgl fischer stgb aufl rn mwn meinungsstand lk schünemann stgb rn mwn hieran gemessen vorliegend angeklagten auge gefasste tötungsdelikt hinreichend konkretisiert weder feststellungen landgerichts tatzeit näher bestimmt konkrete begehungsform gesprochen wurde über berfall justizvollzugsanstalt befindlichen denen mord bruder mitangeklagten last gelegt wurde sowie über werfen handgranaten abgabe schüssen werkstatt haus ma onkel gerade anbe tracht erheblichen schwierigkeiten mitangeklagten für erwerb tatbegehung erforderlichen waffen nötigen geldmittel beschaffen zeitpunkt tatbegehung ungewiss verabredung konkrete person fokussiert angriff gerichtet vielmehr standen feststellungen landgerichts mögliche zielpersonen raum sowie deren angehörige etwa anwesen ma aufhältige personen lag hinsichtlich auge gefassten tötungsdelikts lediglich allgemeines planungs vorbereitungsstadium anforderungen abs alt stgb entsprechend konkretisierte tat bezog gilt umso mehr weder waffen geld für angedachte tat vorhanden zumal angeklagte zunächst mitangeklagten eingesammelten teilbetrag absprachewidrig für verwendete rechtsfehler führt aufhebung verurteilung fall ii urteilsgründe jedoch freispruch angeklagten punkt senat ausschließen feststellungen getroffen können aufgrund angeklagte varianten abs stgb verbindung abs nr krwaffkontrg verbindung kriegswaffenliste teil vii nr strafbar gemacht könnte aufhebung schuldspruchs fall ii urteilsgründe entzieht einzelstra
  4906. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet dezember heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz vertrag gemäß bgb unwirksam vertraglichen regelung rückdatierung steuerverkürzung beabsichtigt steht satz bgb rückforderung erbrachten leistung insoweit entgegen leistung vertragspartner gerade gegenleistung für steuerverkürzende abrede zufließen erwägungen falle verstoßes abs nr schwarzarbg umfassenden versagung bereicherungsrechtlicher rückforderungsansprüche führen gelten insoweit gleicher weise abgrenzung bghz bghz bgh urteil dezember iv zr olg oldenburg lg oldenburg ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr götz mündliche verhandlung dezember für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers hinsichtlich weiteren bereicherungsausgleich höhe nebst zinsen gerichteten klagebegehrens zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt soweit für revisionsverfahren interesse beklagten wirtschaftsprüfer steuerberater ausgleich zahlungen ungerechtfertigter bereicherung beklagte kommanditist verwaltungs gmbh co kg folgenden kg gründete zusammen weiteren gesellschaftern november acht kommanditgesellschaften denen jeweils mehrheitsbeteiligung übernahm unternehmensgegenstand vier gesellschaften folgenden kraftwerksgesellschaften bezeichnet bestand betrieb blockheizkraftwerken derjenige weiteren vier gesellschaften folgenden verwertungsgesellschaften bezeichnet abnahme blockheizkraftwerken produzierten wärmeenergie klärschlämme trocknen weiterzuveräußern komplementärin acht gesellschaften november gegründete april handelsregister eingetragene verwaltungs gmbh folgenden komplementärin bezeichnet einzahlung kg für beteiligung kraftwerksgesellschaften leistenden pflichteinlagen höhe jeweils entrichtete beklagte dezember verpfändete zudem absicherung bankdarlehen gesellschaften eigenes wertpapierdepot wert aufgrund guter geschäftsergebnisse jahre kläger erwerb unternehmensbeteiligung steuerlichen abschreibungsmöglichkeiten interessiert damaliger steuerberater stellte daraufhin anfang märz kontakt beklagten her kläger unterzeichnete folgezeit zwei november rückdatierte vertragsurkunden treuhandvertrag vereinbarte kg beteiligungen kraftwerks verwertungsgesellschaften sowie deren komplementärin rwerben treuhänderisch für halten solle ferner verpflichtete beklagte darlehensvertrag kläger für kauf kommanditbeteiligungen kraftwerksgesellschaften stammeinlage deren komplementärin spätestens märz rückzahlbares verzinstes darlehen höhe insgesamt gewähren sowie für bankdarlehen kraftwerksgesellschaften höchstbetragsbürgschaft höhe übernehmen kläger verpflichtete beklagten verpflichtung bzw etwaigen inanspruchnahme kreditgebenden bank zeitpunkt beendigung darlehensvertrages freizustellen wege kläger ermöglicht bereits angefallenen anfangsverluste kommanditgesellschaften rahmen einkommensteuererklärung für jahr geltend kläger zahlte april insgesamt beklagten ferner verpfändete eigenes wertpapierdepot wert kreditgebende bank gab beklagten gestellte sicherheit gleicher höhe frei juni fielen kraftwerksgesellschaften komplementärin insolvenz klage kläger soweit für revisionsverfahren interesse erstattung beklagten gezahlten betrages höhe sowie behauptung rahmen verwertung pfandrechts kreditgebenden bank zug eflossenen betrages jeweils nebst zinsen begehrt landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung beteiligung komplementärin entfallenden betrages nebst zinsen zug zug wiedereinräumung kläger kg zustehenden rechte hinsichtlich komplementärin verurteilt berufung klägers oberlandesgericht zurückgewiesen revision verfolgt kläger bereicherungsanspruch umfang weiteren
  4907. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz nr antrag anordnung sicherungshaft nähere erläuterung für buchung fluges sicherheitsbegleitung erforderlichen zeitaufwandes regel geboten behörde auskunft zuständigen stelle beruft wonach zeitraum sechs wochen beträgt längerer zeitraum für organisation rückführung betroffenen erforderlich bedarf konkreten fall bezogenen begründung nachvollziehbar erklärt bgh beschluss september zb lg aachen ag aachen ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde zivilkammer landgerichts beschluss aachen november aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts aachen januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen städteregion aachen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene marokkanischer staatsangehöriger reiste juni erforderliche visum bundesrepublik deutschland stellte juni asylantrag bestandskräftigem bescheid februar offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde zugleich wurde betroffenen abschiebung angedroht aufenthalts einreiseverbot wurde bescheid dezember drei jahre befristet antrag beteiligten behörde amtsgericht januar haft sicherung abschiebung betroffenen märz angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde betroffene abschiebung antrag feststellung rechtswidrigkeit haft fortgeführt landgericht beschluss november aufhebung haftanordnung amtsgerichts erledigung sache festgestellt feststellungsantrag zurückgewiesen rechtsbeschwerde deren zurückweisung beteiligte behörde beantragt verfolgt feststellungsantrag ii beschwerdegericht meint voraussetzungen für anordnung sicherungshaft hätten vorgelegen insbesondere haftanordnung zulässiger haftantrag zugrunde gelegen beantragte haftdauer zehn wochen ergebe unproblematisch umstand zentralstelle für flugabschiebungen bielefeld vorbereitungsdauer acht wochen für organisation fluges sicherheitsbegleitung mindestfrist bezeichnet insoweit gewisser vertretbarer zuschlag zwei wochen erforderlich sei iii gemäß abs satz nr famfg feststellungsantrag famfg statthafte brigen famfg zulässige rechtsbeschwerde begründet fehlt zulässigen haftantrag vorliegen zulässigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prüfende verfahrensvoraussetzung zulässig haftantrag beteiligten behörde gesetzlichen anforderungen begründung entspricht erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchführbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg dürfen ausführungen begründung haftantrags knapp gehalten müssen für richterliche prüfung falls wesentlichen punkte ansprechen fehlt daran darf beantragte sicherungshaft angeordnet st rspr vgl senat beschluss september zb juris rn mwn anforderungen haftantrag gerecht aa dauer beantragten haft führt beteiligte behörde antrag passersatzpapierbeschaffung abschiebung betroffenen auskunft zentralen ausländerbehörde köln innerhalb zwei wochen möglich sei flugbuchung organisation sicherheitsbegleitung bedürfe jedoch bearbeitungszeit acht wochen telefonische auskunft zentralstelle für flugabschiebungen bielefeld ergeben bb angesetzte zeitraum zwei wochen für abstimmung marokkanischen behörden berücksichtigung art abs satz deutsch marokkanischen protokolls über identifizierung ausstellung heimreisedokumenten mai bgbl ii beanstanden vorschrift marokkanischen behörden vorhandensein abgelaufenen heimreisedokuments baldmöglichst weitere formalitäten gültiges neues dokument auszustellen auskunft zentralen ausländerbehörde dahingehend verstehen hierfür benötigte zeitraum üblicherweise zwei wochen bemessen cc pauschaler natur hinweis darauf organisation fluges sicherungsbegleitung zeitraum acht wochen benötigt antrag anordnung sicherungshaft all
  4908. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser dr bergmann vill september beschlossen antrag schuldnerin bewilligung prozeßkostenhilfe nebst anwaltsbeiordnung für rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen gründe rechtsmittel hinreichende aussicht erfolg zpo eindeutigen verfassungsrechtlich unbedenklichen vgl bverfg njw gesetzeslage anordnung fortsetzung verfahrens gemäß abs satz inso anfechtbar abs inso stellen weder rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo kreft fischer bergmann kayser vill'],['Soon']]
  4909. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet januar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja otto hgb ff abweichung personengesellschaftsrechtlichen einstimmigkeitsprinzip legitimierende mehrheitsklausel bestimmtheitsgrundsatz entsprechen verlangt auflistung betroffenen beschlussgegenstände grund tragweite legitimation für mehrheitsentscheidungen können vielmehr auslegung gesellschaftsvertrages ergeben konkrete mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden zweiten stufe prüfen feststellung jahresabschlusses personengesellschaft gesellschaftern obliegende angelegenheit laufenden verwaltung regelmäßig allgemeinen mehrheitsklausel gesellschaftsvertrag gedeckt aufgabe bghz klage feststellung jahresabschlusses gmbh co kg deren tochtergesellschaften beschlossene gewinnthesaurierung berprüfung gestellt geltend gemacht tatsächlich angefallene guv eingestellte aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien bgh urteil januar ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart für recht erkannt revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg august kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin beklagten alleinigen kommanditisten beklagte komplementärin gmbh co kg folgenden gmbh co kg kommanditkapital stammkapital beklagten halten klägerin anteilsbesitz familie stehenden beklagten zusammen gegenstand rechtsstreits revisionsinstanz zwei beschlüsse gesellschafterversammlung gmbh co kg september feststellung jahresabschlusses februar sowie verwendung bilanzgewinns betreffen beide beschlüsse wurden stimmenmehrheit kommanditkapitals stimmen klägerin gefasst klage begehrt kläge rin feststellung nichtigkeit beschlüsse grundlagengeschäfte einstimmigkeit gemäß abs hgb zumindest mehrheit gemäß gesellschafterbeschluss september bedurft hätten fehle schon einfachen mehrheit klägerin genannten gesellschafterbeschluss dreifachstimmrecht zustehe brigen liege gewinnfeststellung jahresabschluss unzulässig hohe rücklagenbildung zugrunde schließlich sei jahresabschluss wegen unberechtigter aufwandspositionen materiell unrichtig hilfsweise widerklagend begehren beklagten zustimmung klägerin feststellung jahresabschlusses per februar landgericht klage abweisung widerklage entsprochen berufungsgericht abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision bleibt erfolglos klage angegriffenen gesellschafterbeschlüsse weder formellen materiellen gründen nichtig ergebnis zutreffend geht berufungsgericht zip ag davon angegriffenen gesellschafterbeschlüsse einstimmigkeitserfordernis gemäß abs abs hgb unterlagen senatsurteil märz bghz feststellung jahresabschlusses personengesellschaft gegensatz aufstellung bloße geschäftsführungsmaßnahme alleinige kompetenz geschäftsführenden gesellschafter bzw kg komplementäre hgb fiele grundlagengeschäft vorbehaltlich anderweitigen regelung gesellschaftsvertrag zustimmung gesellschafter einschließlich kommanditisten bedürfe senat begründet maßnahme verbindlicherklärung bilanz verhältnis gesellschaftern sowie gegenüber dritten gegenstand bilanzfeststellung darum gehe grundlage für berechnung gewinnansprüche gesellschafter festzulegen vgl hgb einstufung derartiges grundlagengeschäft besagt indessen darüber entsprechende beschluss einstimmig gefasst abs hgb ergibt für gesellschafterbeschlüsse ohg kg geltende einstimmigkeitsprinzip abs hgb für einfache geschäftsführungsangelegenheiten darüber hinaus grundsätzlich dispositiv steht gesellschaftern rahmen privatautonomie erörternden grenzen frei gesellschaftsvertrag dahin starre praktischen erfordernissen oftmals gerecht werdende einstimmigkeitsprinzip mehrheitsprinzip ersetzt flexibilität handlungsfähigkeit gesellschaft streitfällen sicherzustellen aa entsprechende regelungen finden gesellschaftsverträgen häufig vorliegen
  4910. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ii zr verkündet februar boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa fb dezember geltenden fassung rechtlich relevanter prospektmangel liegt weiche kosten anlagemodell unerheblicher höhe anfallen anleger prospekt weiteres entnehmen umfang eingezahlten einlagemittel anlageobjekt fließen für aufwendungen außerhalb anschaffungs herstellungskosten verwendet anlageinteressent prospekt darauf hingewiesen für geplante stellplätze gesellschaftsgrundstück benachbartes flurstück erworben handelt ebenfalls prospektmangel gilt feststeht gesellschaft kauf flurstücks zusätzlichen kosten belastet für frage anleger schadensersatzanspruch prospekthaftung steuerliche vorteile anrechnen lassen kommt prüfung einzelfall konkreten parteivorbringen vermögenslage geschädigten abstandnahme beteiligung entwickelt hätte allein generelle annahme regelfall hätte geschädigte steuerbegünstigte anlage getätigt nichtanrechnung vorteile rechtfertigen anschluss bgh urt november iii zr wm bgh versäumnisurteil februar ii zr kammergericht lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly münke caliebe dr reichart für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts mai kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger fliesenlegermeister beteiligte sommer beklagten initiierten immobilienfonds kg gmbh co projekt scheiterte genügend anleger fanden nachdem kläger hiervon schreiben august erfahren zeichnete august kommanditanteile höhe dm dm straße kg gmbh co ebenfalls beklagten initiierten immobilienfonds beklagte geschäftsführender kommanditist geschäftsführer persönlich haftenden gesellschafterin geschäftsführungs gmbh gesellschaftszweck inzwischen erfolgte errichtung gewerbeflächen wohnung sowie pkwstellplätzen bestehenden shopping eck gesellschaftseigenen grundstück straße anschließende bewirtschaftung objekts kläger auffassung fondsgesellschaft herausgegebene prospekt sei insbesondere hinsichtlich angaben über sogenannten weichen kosten errichtung stellplätze fehlerhaft irreführend weshalb beklagten schadensersatz verlangen könne klage nimmt beklagten zahlung zug zug abtretung gehaltenen kommanditanteile anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht klage höhe nebst zinsen stattgegeben zweiter instanz zusätzlich erhobenen antrag klägers festgestellt beklagte annahme kommanditanteile verzug befinde senat zugelassenen revision beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgründe kläger verhandlungstermin trotz rechtzeitiger bekanntgabe vertreten über revision beklagten versäumnisurteil entscheiden entscheidung beruht inhaltlich jedoch säumnis sachprüfung bghz revision begründet berufungsgericht meint beklagte schulde initiator gründer fonds kläger grundsätzen prospekthaftung schadensersatz prospekt sei inhaltlich unvollständig unklar lasse eindeutig erkennen aufwendungen anlageobjekt unmittelbar zufließen sollten hoch weichen kosten für dritte bestimmt teil eigentlichen investition prospekt kläre anlageinteressenten zudem bezug stellplätze hinreichend mache deutlich realisierung gesamtprojekts erwerb weiterer grundflächen erfordert fondsgesellschaft bereits erworbene fläche identisch projektgrundstück sei gesamtwürdigung sei davon auszugehen kläger ordnungsgemäßer information gesellschaft beteiligt hätte beklagte geleistete einlage nebst agio dm zurückzuzahlen wege vorteilsausgleichs müsse kläger erhaltenen ausschüttungen dm vorabverzinsung dm anrechnen lassen erlangte steuervorteile dagegen brauche anrechnen lassen rückerhalt anlagebetrages verbundene werbungskostenrückfluss nachversteuert müsse ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung jedenfalls ergebnis stand zutreffend hält berufungsgericht voraussetzungen prospekthaftung für gegeben danach prospekt beteiligungsinteressenten zut
  4911. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter dr franke beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli zurückgewiesen aufzeigt rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo art abs gg verletzt soweit berufungsgericht kläger benannten zeugen für behauptung beklagte bezug verträge jahres später schenkung klägers gesprochen vernommen berufungsurteil begründet weshalb wahrunterstellung indiztatsachen daraus schluss bereits zeitpunkt vertragsschlusses vorliegende teilweise unentgeltlichkeit gezogen beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben bghz trifft berufungsgericht rahmen würdigung auseinander gesetzt hätte vertragsparteien pflichtteilsansprüche bruders beklagten bedacht beschwerde nimmt unten ausdrücklich feststellung unten berufungsurteils vertragsparteien hätten absicht verfolgt pflichtteilsergänzungsanspruch bruders verhindern entstehung anspruchs anlass bertragung gesellschaftsanteilen klägers beklagten jahre für möglich gehalten bedeutet indessen bertragung schenkung gehandelt vielmehr absicht belastung familienunternehmens pflichtteilsergänzungsansprüchen vermeiden gleichwertigkeit beklagten für bertragung aufzubringenden gegenleistungen verwirklicht worden weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting dr kessal wulf seiffert dr franke vorinstanzen lg wuppertal entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4912. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr april rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp april beschlossen gehörsrüge beklagten senatsurteil januar kosten zurückgewiesen senat anspruch rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt abs satz nr abs satz zpo senat entscheidung feststellungen annahmen zugrunde gelegt denen beklagte gelegenheit stellung nehmen brigen verkennt beklagte senat berufungsgericht festgestellte gebührenstruktur geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt ausdruck sittenwidrigen geschäftsmodells vermittlers geschäftsmodell verwirklicht gebühren gegebenenfalls einzelpunkten voller bereinstimmung geschäftsbesorgungsvertrag kläger gezahlt worden wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4913. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen steuerhinterziehung antrag nachholung rechtlichen gehörs strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhörungsrügen verurteilten januar beschluss senats november kosten verurteilten zurückgewiesen gründe verurteilten erheben anhörungsrüge gemäß stpo gemeint ersichtlich antrag zurückversetzung verfahrens lage senatsentscheidung november verwerfung revisionen gemäß abs stpo gemäß stpo anderweitige bezeichnung unschädlich stpo antrag zulässig jedoch unbegründet senat entscheidung november tatsachen beweisergebnisse verwertet denen beschwerdeführer gehört wurden vorbringen wurde senat umfassend kenntnis genommen entscheidungsfindung berücksichtigt nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  4914. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter ne kovi vill cierniak richterin lohmann mai beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar zurückgewiesen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens wert dm gründe nichtzulassungsbeschwerde zpo statthaft übrigen zulässig jedoch begründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene rechtsfrage verpflichtung besitzers bürgschaftsurkunde gemäß abs satz abs satz inso insolvenzverwalter herauszugeben obwohl bürgschaft gesicherte forderung zuvor ab getreten worden höchstrichterlich entschieden worden läßt jedoch grundlage vorhandenen rechtsprechung bundesgerichtshofs allgemeinen schuldrechtlichen grundsätzen beantworten gemäß abs inso muß insolvenzmasse zurückgewährt anfechtbare handlung vermögen schuldners veräußert weggegeben aufgegeben worden rückgewähr natur leisten soweit unmöglich wertersatz geschuldet bghz bgh urt april ix zr zip vgl urt november zr zip vorliegenden fall steht fest daß beklagte bürgschaftsurkunde kläger herausgeben bereignung urkunde kläger verlangt klägerin herausgabe gegenüber dritten ersatzpflichtig für entscheidung vorliegenden rechtsstreits bedeutung beklagte urkunde kläger herausgeben könnte gegenüber wertersatz verpflichtet wäre dadurch zusätzlich belastet ablauf frist begründung rechtsbeschwerde abs zpo können neue zulassungsgründe grundsätzlich mehr geltend gemacht vgl bghz übrigen sei darauf verwiesen daß divergenz urteil oberlandesgerichts düsseldorf dezember zip zust anm kirchhof wub vi inso besteht fall entscheidung oberlandesgerichts düsseldorf zugrunde lag schuldner während laufenden zivilprozesses zeitpunkt gezahlt versäumnisurteil ergangen zugestellt worden weder gläubiger zwangsvollstreckung angedroht stand unmittelbar bevor vorliegenden fall prozeßbürgschaft abwendung zwangsvollstreckung bereits zugestellten versäumnisurteil ausgereicht worden fischer ne kovi cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  4915. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten paul urteil landgerichts hannover februar aufgehoben soweit angeklagte gesamtschuldner verurteilt wurde adhäsionsklägerin geldbetrag höhe us dollar zuzüglich zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz gemäß d� seit august zahlen sowie antrag entschädigung entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen adhäsionsklägerin tragen entscheidung über entschädigungsantrag adhäsionsklägerin abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt sonstigen verfahren erwachsenen auslagen trägt beteiligte gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls besonders schweren fall freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt außerdem angeklagten gemeinsam nichtrevidenten bohdan gesamtschuldner verurteilt adhäsionsklägerin us dollar zuzüglich zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit august zahlen hiergegen gerichtete revision angeklagten rügt verletzung formellen materiellen rechts urteilsfeststellungen strafkammer angeklagte mittäter diebstahl nachteil geldtransportunternehmens adhäsionsklägerin fort myers florida usa beteiligt zeitpunkt tatausführung hielt deutschland rechtsmittel lediglich erfolg soweit adhäsionsausspruch richtet übrigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts erwägungen entgegen auffassung beschwerdeführers keineswegs absurd offensichtlich unbegründet entscheidung über antrag adhäsionsklägerin gemäß satz stpo abzusehen sinne vorschrift antrag erledigung strafverfahren geeignet schwierige bürgerlich rechtliche rechtsfragen entschieden müßten meyergoßner stpo aufl rdn engelhardt kk stpo aufl rdn internationale privatrecht betreffenden problemkreisen regelmäßig fall liegt schon frage adhäsionsantrag landgericht annimmt deutsches recht art abs egbgb anwendbar wirft erhebliche schwierigkeiten handlungsort sinne art abs satz egbgb kommen orte betracht denen tatbestandsmäßige ausführungshandlung außenwirkung vorgenommen vgl bgh mdr hoffmann staudinger art egbgb rdn bzw geschützten rechtskreis sei teilakt unerlaubten handlung eingegriffen bghz danach können orte bloßer vorbereitungshandlungen berücksichtigt läge handlungsort möglicherweise florida falle anwendbarkeit deutschen rechts adhäsionsantrag wäre rahmen vorschriften strafprozeßordnung richtenden adhäsionsverfahrens vgl bghst amts wegen prüfen inwieweit adhäsionsklägerin geltend gemachten schadensersatzansprüche versicherung übergegangen bgh nstz nr bghr stpo satz nichteignung wiederum prüfung voraussetzt recht frage bergangs beantworten mangels eignung adhäsionsantrags erledigung strafverfahren muß verurteilung angeklagten schadensersatzleistung aufgehoben entscheidung über geltend gemachten ansprüche abgesehen zurückverweisung sache zwecks erneuerung anschlußverfahrens scheidet bghr stpo satz nichteignung ii erstreckung aufhebung adhäsionsausspruchs nichtrevidenten bohdan kommt betracht stpo findet anwendung aufhebung urteils wegen gesetzes verletzung anwendung strafgesetzes erfolgt allerdings strafsenat bundesgerichtshofs beschluß juni bgh nstz fall adhäsionsausspruch mangels entschädigung gerichteten antrags aufgehoben aufhebung stpo über wortlaut vorschrift hinaus nichtrevidenten erstreckt senat offenlassen angesichts entgegenstehenden eindeutigen wortlauts stpo allgemeiner meinung ausnahmevorschrift eng auszulegen hanack lr stpo aufl rdn meyer goßner aao rdn zustimmen könnte strafsenat entscheidung maßgeblich darauf abgestellt daß mangels entscheidungsantrags amts wegen prüfenden verfahrensvoraussetzung fehlt fehlen verfahrensvoraussetzung stpo jedenfalls soweit voraussetzungen strafverfahrens rede stehen über wortlaut vorschrift hinaus allgemeiner meinung anwendbar vgl hanack aao rdn nichtbeachtung sonstig
  4916. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja wegfall freistellung eg art vo eg art abs selektiven vertriebssystem herstellers gehörender wiederverkäufer fabrikneuer kraftfahrzeuge aufgrund weigerung ausländischer vertragshändler neufahrzeuge systemfremde wiederverkäufer liefern lage bestellungen kunden für neuwagen auszuführen schadensersatzanspruch wegen entgangenen gewinns abs bgb art abs eg zustehen fraglichen zeit wirkungen freistellung vertragshändlern auferlegten verbots neufahrzeuge systemfremde wiederverkäufer liefern verbot art abs eg art abs vo eg nr entfallen einseitige schwarze verhaltensweise herstellers nachhaltiger aufruf preisdisziplin führt art abs vo eg nr wegfall freistellung für zeitraum beanstandete verhalten vertragshändler beeinflussen geeignet für vertriebsvereinbarungen für gebiet gelten wettbewerb verbotene verhalten herstellers verfälscht hersteller können weiteres sogenannte schwarze verhaltensweisen ausländischen vertragshändler art abs nr vo eg nr zugerechnet bgh urteil märz kzr olg schleswig lg kiel kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter prof dr goette ball prof dr bornkamm dr raum für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig juli zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin gmbh künftig sprüche klägerin abgetreten betätigen gewerblich vermittler wiederverkäufer fabrikneuer kraftfahrzeuge europäischen ausland re importieren beklagte dachgesellschaft volkswagen konzerns vertreibt fabrikneue kraftfahrzeuge marken volkswagen audi ländern europäischen gemeinschaft über selektive händlernetze export länder erfolgt ausschließlich über ansässige generalimporteure fahrzeuge wiederum zugelasse ne vertragshändler veräußern vertriebssystem beklagten schließt selektiven kraftfahrzeugvertrieb üblichen wettbewerbsbeschränkungen verbot neufahrzeuge nichtautorisierte heißt vertriebsnetz beklagten angehörende gewerbliche wiederverkäufer veräußern beklagte auffassung wettbewerbsbeschränkungen vertriebssystems seien eg gruppenfreistellungsverordnung nr kommission dezember abl eg nr ff fortan verordnung nr für deren geltungsdauer einschließlich september zeitlich anschließende eggruppenfreistellungsverordnung nr kommission juni abl eg nr ff fortan verordnung nr gemäß art abs egv art abs eg für zeit oktober einschließlich september art abs egv art abs eg normierten verbot wettbewerbsbeschränkender vereinbarungen aufeinander abgestimmter verhaltensweisen freigestellt klägerin sieht wirtschaftlichen betätigung dadurch behindert daß beklagte vertragshändler dänemark niederlanden veranlasse dorthin exportierte neufahrzeuge deutsche wiederverkäufer behauptung klägerin über gewerbliche vermittler deutsche kunden verkaufen auffassung beklagte dürfe händlern verkauf nichtautorisierte wiederverkäufer untersagen selektive vertriebssystem beklagten wegen seit jahr anhaltender schwerwiegender kommission europäischen gemeinschaften fortan kommission festgestellter behinderungen reexports neufahrzeugen marken volkswagen audi italien genuß freistellung verordnungen nr nr gekommen sei beklagte schulde daher abgetrete nem recht ersatz schadens höhe dm dadurch erlitten daß mehrere dänische vertragshändler beklagten wegen verbots deutsche wiederverkäufer beliefern geweigert hätten elf april mai bestellte neufahrzeuge marken volkswagen audi verkaufen sowie ersatz eigenen wettbewerbswidrige verhalten beklagten zurückzuführenden schadens klägerin berufungsinstanz zuletzt beantragt festzustellen daß europäische vertragshändler beklagten innerhalb europas berechtigt neufahrzeuge kunden wohnsitz mitgliedstaat europäischen gemeinschaft insbesondere deutschland verkaufen geschäfte klägerin gmbh vertreten geschäftsführer vermittelt festzustelle
  4917. [['abschrift bundesgerichtshof ii zr beschluss märz rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter dr röhricht richter dr hesselberger prof dr henze kraemer richterin münke beschlossen revision beklagten urteil oberlandesgerichts schiffahrtsobergericht karlsruhe dezember angenommen maßgabe daß widerklage unzulässig unbegründet abgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagten tragen kosten revisionsverfahrens zpo streitwert röhricht hesselberger kraemer henze münke'],['Soon']]
  4918. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat sowohl rahmen strafzumessung lasten angeklagten dargestellte erwägung angeklagte aufgrund eigener berlegung entschieden drogenkurier tätig feststellung alternative erwartenden verdienst schweizer franken finanziellen probleme über längeren zeitraum lösen letztlich ernstlich erwägung gezogen vielmehr über schnellen lukrativer erscheinenden einkommenserwerb drogenkurier entschieden erweisen rechtlich unbedenklich angeklagten verstoß abs stgb bloße tatbegehung vorgeworfen senat jedoch angesichts milden strafe ausschließen strafausspruch rechtsfehler beruht appl krehl ott eschelbach bartel'],['Soon']]
  4919. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs anforderungen sozial familiäre beziehung bezugsperson kindes bgh beschluß februar xii zb kg ag berlin tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluß zivilsenats kammergerichts berlin senat für familiensachen januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde kammergericht zurückverwiesen gründe minderjährige isabel wurde januar kind miteinander verheirateten antragsgegner geboren antragsteller leibliche vater isabel begehrt regelung umgangs kind antragsteller vortrag anfang verhältnis antragsgegnerin begonnen seit isabels geburt spätestens seit august gekümmert lebte jedenfalls mitte august auszug etwa september gemeinsam antragsgegnerin isabel wohnung zusammen zeit novem ber märz bestand antragsteller isabel vortrag wochenenden verbrachte weiterhin kontakt umzug märz gestattete antragsgegnerin antragsteller mitte mai umgang isabel danach wurde umgang aufgenommen seit august unterbrochen nachdem antragsgegnerin antragsteller kontakt isabel untersagt amtsgericht antrag regelung umgangs isabel abgelehnt hiergegen gerichtete beschwerde antragstellers kammergericht zurückgewiesen zugelassenen weiteren beschwerde verfolgt antragsteller erstinstanzliches begehren ii rechtsmittel erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache kammergericht auffassung kammergerichts beschwerde antragstellers unbegründet bereits eigenes antragsrecht zustehe kreis umgangsberechtigten ausschließlich bgb bestimmt kreis gehöre antragsteller umgangsrecht bgb scheide vorschrift vater rechtssinne umgangsrecht einräume erzeuger kind genetisch abstamme bgb kindschaftsrechtsreformgesetzes dezember bgbl begründe für antragsteller umgangsrecht vorschrift könnten ehemann kindesmutter deren früherer ehemann derjenige kind familienpflege gehabt umgangsrecht beanspruchen analoge anwendung personen partner nichtehelichen lebensgemeinschaft sozialen vater scheide jedoch regelungslücke bestehe gesetzgeber vielmehr bewußt für enumerative aufzählung umgangsberechtigten entschieden starke ausweitung umgangsrechtsstreitigkeiten verhindern weiteren beschwerde angegriffene beurteilung erlaß angefochtenen entscheidung bestehenden rechtslage zutrifft dahinstehen wesentlichen inhalt april kraft getretene gesetz nderung vorschriften über anfechtung vaterschaft umgangsrecht bezugspersonen kindes registrierung vorsorgeverfügungen einführung vordrucken für vergütung berufsbetreuern april bgbl abs bgb neu gefaßt worden satz neben eltern bgb sowie großeltern geschwistern abs bgb nunmehr enge bezugspersonen kindes für kind tatsächliche verantwortung tragen getragen sozial familiäre beziehung recht umgang kind sofern wohl kindes dient bernahme tatsächlicher verantwortung dabei abs satz bgb regel anzunehmen person kind längere zeit häuslicher gemeinschaft zusammengelebt neuregelung berleitungsregelung vorsieht gilt für bereits bestehende kindschaftsrechtliche verhältnisse ebenso für bereits anhängige umgangsrechtsverfahren für entscheidung vorliegenden verfahrens maßgebend rechtsbeschwerdegericht erlaß entscheidung geltende recht anzuwenden gericht vorinstanz rechtslage entscheidung berücksichtigen konnte vgl etwa senatsurteil märz xii zr famrz für revisionsverfahren zugrundelegung neuen rechtslage antragsteller angefochtenen entscheidung geschehen vornherein kreis umgangsberechtigten personen ausgeschlossen antragsteller abs satz bgb voraussetzt für isabel tatsächliche verantwortung getragen ergibt vermutung abs satz bgb feststellungen kammergerichts antragsteller über jahr isabel deren mutter zusammengewohnt voraussetzungen abs satz bgb erfüllt umstände darauf schließen lassen daß antragsteller trotz über längere zeit andauernden zusammenlebens isabel mutter tatsächliche verantwortung für kind übernommen ers
  4920. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zurückschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz beschwerdegericht sofern voraussetzungen abs satz famfg brigen vorliegen persönlichen anhörung betroffenen absehen erste instanz verfahrensfehlerfrei durchgeführt daran ändert betroffenen erklärter verzicht erneute anhörung bgh beschluss oktober zb lg saarbrücken ag saarbrücken zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr roth richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts saarbrücken april beschluss zivilkammer landgerichts saarbrücken mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene eritreischer staatsangehöriger wurde april bahnhof saarbrücken festgenommen besitz für einreise bundesrepublik deutschland erforderlichen papiere eurodac abgleich ergab treffer für italien frankreich niederlande bescheid april verfügte beteiligte behörde zurück schiebung betroffenen italien staat einreisen dürfe antrag beteiligten behörde amtsgericht anhörung betroffenen beschluss april zurückschiebungshaft juli angeordnet landgericht beschwerde zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen feststellung erreichen beschlüsse vorinstanzen rechten verletzt ii beschwerdegericht meint haftantrag genüge gesetzlichen anforderungen aushändigung haftantrages betroffenen sei entbehrlich betroffene hinblick besonderheiten jeweiligen falles vorherige kenntnis inhalts haftantrages lage sei sachaufklärung beizutragen müsse antrag anhörung übermittelt fällen vorliegenden einfachen überschaubaren sachverhalt beträfen genüge eröffnung haftantrages beginn anhörung sei erfolgt betroffenen sei beginn anhörung haftantrag telefonische beteiligung dolmetscherin bekannt gegeben übersetzt worden betroffene erklärt ausführungen verstanden wisse asylantrag italien verfolgen müsse iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gemäß famfg eingelegt erfolg betroffene haftanordnung amtsgerichts jedenfalls deshalb rechten verletzt worden haftantrag ausgehändigt worden antrag erst beginn anhörung eröffnet einfachen überschaubaren sachverhalt betrifft berücksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfähig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschränken darf inhalt haftantrags mündlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb infauslr rn beschluss dezember zb infauslr rn aushändigung ablichtung haftantrages fehlt protokoll über anhörung betroffenen amtsgericht lässt entnehmen daraus folgende verletzung anspruchs rechtliches gehör art abs gg vgl senat beschluss oktober zb fgprax rn beschwerdeverfahren behoben worden heilung verstoßes wirkung für zukunft möglich wäre vgl senat beschluss september zb fgprax rn beschwerdeinstanz eingetreten verfahrensbevollmächtigten betroffenen einlegung beschwerde haftantrag übermittelt worden heilung setzt darüber hinaus anhörung voraus betroffene nunmehr bekannten haftantrag äußern vgl senat beschluss märz zb rn juris beschwerdegericht durchgeführt umstand betroffene erneute persönliche anhörung verzichtet machte entbehrlich abs satz famfg beschwerdegericht durchführung termins mündlichen verhandlung einzelner verfahrenshandlungen absehen bereits ersten rechtszug vorgenommen wurden erneuten vornahme zusätzlichen erkenntnisse erwarten obwohl beschwerdeverfahren volle tatsacheninstanz ausgestaltet pflichtgemäße ermessen beschwerdegerichts gestellt umfang ermittlungen beweiserhebungen wiederholt vorschrift dient effizienten nutzung gerichtlicher
  4921. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja edeka plus gwb abs satz untersagungsverfügung zulässigkeit fortsetzungsfeststellungsantrags führende präjudizwirkung entfalten gleichartiges zusammenschlussvorhaben untersagte möglich erscheint dafür grundsätzlich erforderlich zielunternehmen zusammenschlussvorhabens wesentlichen unveränderten marktverhältnissen markt erneut beteiligter zusammenschlussvorhabens betracht kommt besteht zielobjekt dagegen mehr zusammenschlussvorhaben nebenbestimmungen freigegeben vollzogen worden scheidet fortsetzungsfeststellungsinteresse regelmäßig bgh beschluss oktober kvr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr bergmann dr strohn dr löffler dr bacher beschlossen rechtsbeschwerden betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai zurückgewiesen betroffenen tragen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich notwendigen auslagen bundeskartellamts notwendigen auslagen beigeladenen rechtsbeschwerdeverfahren erstattet gründe betroffene edeka zentrale ag co kg folgenden edeka führungsgesellschaft edeka gruppe betreibt mehr lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte betroffene tengelmann warenhandelsgesellschaft kg folgenden tengelmann unterhält lebensmitteleinzelhandel über kaiser tengelmann ag supermärkte betrieb über betroffene plus warenhandelsgesellschaft mbh folgenden plus hundertprozentiges tochterunternehmen handelte discountmärkte edeka tengelmann beabsichtigten jeweiligen inländischen lebensmittel discountaktivitäten gemeinschaftsunternehmen neu errichtenden netto marken discount ag co kg folgenden netto zusammenzuführen hieran sollten edeka teil über beteiligung plus teil direkt tengelmann beteiligt sodann tengelmann wesentliches operatives deutsches discountgeschäft rund plus filialen edeka operatives geschäft netto marken discount gmbh co ohg maxhütte haidhof mehr filialen lebensmitteleinzelhandel netto einbringen netto edeka tengelmann gemeinsam kontrolliert weiteren kooperation edeka tengelmann beim einkauf für supermarktgeschäft beabsichtigt angefochtenen beschluss bundeskartellamt zusammenschlussvorhaben umfangreichen nebenbestimmungen freigegeben wuw de freigabe folgende aufschiebende bedingungen gestellt nr beschlusses innerhalb sechs höchstens neun monaten zustellung freigabeverfügung veräußert tengelmann sämtliche plus standorte näher bezeichneten sieben clustern zusammengefassten geographischen bereichen belegen dritte schließt unveräußerliche standorte nr gemeinschaftsunternehmen netto edeka durchgerechnet tengelmann durchgerechnet beteiligt edeka geschäftsanteil tengelmann plus halten gemeinschaftsunternehmen netto plus edeka beteiligt nr gesellschaftsrechtlichen regelungen plus gemeinschaftsunternehmens netto gemeinsame kontrolle unternehmen edeka tengelmann auszuschließen plus allein tengelmann gemeinschaftsunternehmen netto allein edeka kontrolliert darf hierzu bundeskartellamt vorgelegten gesellschaftsverträge zustimmung amtes geändert dürfen freigabeentscheidung folgender auflage versehen worden nr beschlusses für zeitraum zwei jahren zustellung beschlusses dürfen edeka tengelmann bezeichneten sieben clustern weder geschlossene plus standorte wiedereröffnen wozu rückkauf standorten zählen würde unmittelbarer nähe dritte veräußerten plusstandorten eigene lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte neu eröffnen zusammenschlussbeteiligten freigabeverfügung verbundenen aufschiebenden bedingungen fristgerecht erfüllt fusionsvorhaben sodann vollzogen dabei edeka über bundeskartellamt vorgegebenen beteiligungsverhältnisse hinaus netto ergebnis erworben während tengelmann beteiligung höhe übernommen edeka tengelmann plus einzelne nebenbestimmungen beschwerden eingelegt betroffenen feststellung rechtswidrigkeit veräußerungsgebots aufschiebende bedingung erstrebt tengelmann plus darüber hin
  4922. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann juni beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle märz zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens wert euro antrag klägers bewilligung prozeßkostenhilfe zurückgewiesen gründe nichtzulassungsbeschwerde abs zpo zulässig jedoch unbegründet kläger zulassungsgründe abs zpo dargelegt insbesondere kommt sache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo grundsätzliche bedeutung sache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen bghz kläger aufgewor fene frage beweiserleichterungen für nachweis inkongruenten deckung rahmen anfechtungstatbestände nr ko inso läßt hingegen anhand besonderheiten jeweiligen einzelfalles beantworten weitergehenden begründung gemäß abs satz zpo abgesehen fischer raebel cierniak vill lohmann'],['Soon']]
  4923. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch dr allgayer beschlossen anhörungsrüge klägerin beschluss senats dezember kosten unzulässig verworfen gründe anhörungsrüge gemäß abs satz zpo wertende eingabe klägerin januar unzulässig für anhörungsrügeverfahren gilt für verfahren nichtzulassungsbeschwerde anwaltszwang gemäß abs satz zpo bgh beschluss november ix zr juris rn mwn klägerin entgegen abs satz zpo dargelegt anspruch rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt worden vgl bgh beschluss dezember zr juris rn beschränkt beanstandung sache eingehend geprüft worden sei ii brigen wäre anhörungsrüge unbegründet senat möglichkeit gebrauch gemacht gemäß abs satz hs zpo begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entschieden abzusehen entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde senat vorbringen klägerin vollem umfang geprüft ergebnis für durchgreifend erachtet galke wellner offenloch vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung pentz allgayer'],['Soon']]
  4924. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet mai herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm januar kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger wendet zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jähriger maurer wurde jahr für gmbh tätigen vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung lu erwerben april unterbreitete verwaltungsgesellschaft mbh nachfolgend verkäuferin notarielles kaufangebot notariell beurkundeter erklärung april annahm finan zierung kaufpreises dm schloss beklagte bausparkasse vertreterin landeskreditbank folgenden bank kläger april darlehensvertrag über dm tilgungsfreies vorausdarlehen zuteilungsreife zweier beklagten abgeschlossener bausparverträge über je dm dienen darlehensvertrag widerrufsbelehrung verbraucherkreditgesetz haustürwiderrufsgesetz beigefügt enthält folgende bedingungen kreditsicherheiten genannten darlehen gesichert grundschuldeintragung zugunsten bausparkasse über dm mindestens jahreszinsen bausparkasse berechtigt für beantragte darlehen eingeräumten sicherheiten für gläubigerin treuhänderisch verwalten übertragen besondere bedingungen für vorfinanzierungen bausparkasse darlehen bank zuteilung bausparvertrages verträge ablösen sobald umstände eintreten schuldurkunde ziffer geregelt folge bausparkasse bestehende vertragsverhältnis eintritt darlehensvertrag bezug genommene vorformulierte schuldurkunde beklagten enthält nr folgende regelung grundschuld dient sicherung gegenwärtigen künftigen forderungen gläubigerin darlehensnehmer rechtsgrund soweit darlehensnehmer begründet notarieller urkunde april wurde zugunsten beklagten kaufgegenstand grundschuld über dm zuzüglich jahreszinsen bestellt gemäß ziffer urkunde übernahm kläger persönliche haftung für zahlung grundschuldbetrages samt zinsen nebenleistungen unterwarf wegen persönlichen haftung gläubigerin gegenüber sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen kläger widerrief april abschluss vertragsgemäß ausgezahlten vorausdarlehens gerichtete willenserklärung berufung vorschriften haustürwiderrufsgesetzes nachdem rechtsnachfolgerin bank märz zusammenhang darlehensverhältnis zustehenden ansprüche beklagte abgetreten nimmt kläger notariellen urkunde april persönlich anspruch hiergegen wendet kläger klage geltend gemacht titel sei wirksam errichtet worden für begründung persönlichen haftung wirksame vollmacht vorgelegen außerdem sichere notarielle schuldurkunde beklagte vollstreckung betreibe deren eigene ansprüche abgetretene forderungen bank vorausdarlehen zudem wirksam widerrufen beklagte hilfswiderklagend rückzahlung geleisteten nettokreditbetrages zuzüglich zinsen beantragt landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägers erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag soweit vollstreckungsgegenklage betrifft entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht soweit für revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgeführt kläger sei grund grundschuldbestellung nebst persönlicher haftungsübernahme unterwerfungserklärung notariellen urkunde april verpflichtet zwangsvollstreckung vermögen dulden abschluss darlehensvertrages gerichtete willenserklärung wirksam widerrufen grund beklagten zurechenbaren haustürsituation abschluss darlehensvertrags veranlasst worden sei einrede gebe daraus rückgewähranspruch beklagten hwig parteien getroffenen sicherungsabrede erfasst sei weiterhin wirksam kläger erklärte widerruf ausdrücklich vorausdarlehen beziehe kläger könne rückzahlung darlehensvaluta hinweis abs verbrkrg verweigern vorschrift gemäß abs nr verbrkrg realkredite anwendbar sei einwendungsdurchgriff bgb komme ebenfal
  4925. [['berichtigt beschluss februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kinderhochstühle internet bgb abs ai markeng abs nr abs tmg abs satz uwg abs nr abs zpo abs nr betreiber internetmarktplatzes dritten möglichkeit eröffnet verkaufsangebote kenntnisnahme vollautomatischen verfahren einzustellen verpflichtet sämtliche verkaufsangebote marken markeninhabers anführen manuellen bildkontrolle darauf unterziehen marken originalerzeugnissen abweichende produkte angeboten betreiber internetmarktplatzes haftet regelmäßig abs nr abs uwg täter teilnehmer angeboten formulierungen ähnlich marken markeninhabers bezug genommen grundsätze unberechtigten schutzrechtsverwarnung abs bgb wettbewerbsrechtliche abmahnung übertragbar bgh urteil juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat juli hinsichtlich widerklage maßgabe zurückgewiesen widerklage statt unbegründet unzulässig abgewiesen brigen genannte urteil aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin vertreibt kinderhochstuhl tripp trapp inhaberin für möbel eingetragenen wortmarken nr tripp trapp nr stokke sowie gemeinschaftsmarke nr trip trap beklagte betreibt internet www ebay de plattform privatleute gewerbetreibende entgelt versteigerung kauf festpreis anbieten können voraussetzung für anbieten erwerb elektronische registrierung mitglied beklagten rahmen registrierung mitglied nutzername zugewiesen internetplattform auftreten allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten verträge über online marktplatz angebotenen artikel ausschließlich mitgliedern abgeschlossen zudem sehen allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten verbot artikel anzubieten gewerbliche schutzrechte verletzt verhinderung rechtsverletzender angebote führt beklagte stichprobenkontrollen setzt schlagwortfilter angebote nutzer suchbegriffen vergleichen stellt inhabern schutzrechten programm verfügung rechtsverletzenden angeboten internetplattform beklagten suchen melden können teilnehmern veri programm bezeichneten suchoption gibt beklagte daten mitglieder heraus angeboten schutzrechte verletzen internetplattform boten mitglieder beklagten verwendung klagemarken kinderhochstühle klägerin stammten warben für fremdfabrikate formulierungen stokke tripp trapp trip trap ähnlich stokke ähnlich tripp trapp ähnlich trip trap klägerin beanstandete zunächst rahmen veri programms vielzahl derartiger angebote rechtsverletzend mahnte beklagte ab parteien streiten darüber klägerin beanstandeten angeboten privatverkäufe bilderkennungssoftware verfügbar jedenfalls entwickelt könnte klägerin vertriebenen kinderhochstuhl identische fremdfabrikate erkennen beklagte wirbt für internetmarktplatz sogenannten adword anzeigen suchmaschinenbetreiber google werbung zählte trapp tripp bezeichnete anzeige eingabe suchbegriffs tripp trapp suchmaschine google erschien anzeige führte link angeboten kinderhochstühlen denen klagemarken zusammenhang fremdfabrikaten benutzt wurden klägerin geltend gemacht wortmarken würden beanstandeten angebote zudem wettbewerbswidrig seien verletzt klägerin ansicht beklagte täterin gehilfin zumindest störerin für rechtsverletzungen verkäufer plattform hafte sei möglich zumutbar rechtsverletzende angebote einsatz schlagwortfiltern bilderkennungssoftware sowie manuelle kontrollen festzustellen klägerin beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen internet für internetbenutzer deutschland zugängliche auktionen veranstalten verkaufsangebote präsentieren bewerben denen kinderhochstühle angeboten denen anl
  4926. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak märz beschlossen anhörungsrüge nichtannahme revision dezember kosten revisionsklägerin zurückgewiesen gründe abs zpo statthafte gesetzlichen form frist eingelegte anhörungsrüge unbegründet rechtlichen erwägungen senatsbeschluss dezember tatbestand seite ausführungen seite berufungsurteils berufungsbegründung beklagten mai seite berufungserwiderung september seite nahe liegend bereits mündlichen verhandlung landgericht zudem frage erörtert worden beklagten konkursfeste ansprüche streitigen bankguthaben zustehen protokoll januar nichtannahme revision beruht unterlassenen rechtshinweis anhörungsrüge beanstandet revision wäre berücksichtigung anhörungsrüge nachgeholten vorbringens gleich falls anzunehmen privatrechtlich eindeutige vereinbarungen können rücksicht einseitige steuerliche zwecke abweichend inhalt ausgelegt betroffene steuerpflichtige fällen vielmehr hinnehmen verwirklichte gestaltung angeblich angestrebte steuerliche ziel verfehlt fischer ganter kayser raebel cierniak vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  4927. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar august bewährungssache betreffend wegen steuerhinterziehung vertreten rechtsanwalt az ls js amtsgericht bielefeld az gs amtsgericht offenbach main strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts august beschlossen für bewährungsaufsicht nachträglichen entscheidungen strafaussetzung bewährung beziehen zutreffenden gründen antragsschrift generalbundesanwalts august amtsgericht offenbach zuständig jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  4928. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz ja iii bghr ja grdstvg abs satz rsg verlängerung frist für entscheidung über genehmigung grundstücksverkehrsgesetz drei monate reicht genehmigungsbehörde annimmt wegen siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts gemäß grdstvg vorlage siedlungsbehörde verpflichtet rechtzeitig hierauf gestützten zwischenbescheid erlässt kommt darauf vorkaufsrecht tatsächlich bestand aufgabe früheren senatsrechtsprechung zuletzt senat beschluss mai blw bghz bgh beschluss november blw olg rostock lg schwerin bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brückner sowie ehrenamtlichen richter rukwied karle beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts rostock mai beschluss amtsgerichts landwirtschaftsgericht schwerin oktober aufgehoben antrag beteiligten gerichtliche entscheidung zurückgewiesen gerichtskosten instanzen tragen beteiligten erstattung außergerichtlicher kosten findet statt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte rechtsform gmbh betriebenes unternehmen gegenstand ursprünglich ankauf verwertung wiederverkauf grundstücken sowie projektentwicklung notariellem vertrag mai kaufte beteiligten mehrere grundstücke einzelnen handelte ha großes waldgrundstück grundbuch hoffläche grundbuch bl ha große bl knapp ha großes über wiegend ackerland bestehendes grundstück grundbuch bl oktober eingegangenen genehmigungsantrag grundstücksverkehrsgesetz erließ genehmigungsbehörde zwei zwischenbescheide denen entscheidungsfrist zunächst zwei sodann drei monate verlängerte beteiligte siedlungsunternehmen erklärte ausübung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts teilte genehmigungsbehörde beteiligten dezember zugegangenen bescheid dagegen beteiligten gerichtliche entscheidung beantragt geltend gemacht beteiligte beabsichtige aufbau pferdepension zucht amtsgericht landwirtschaftsgericht kaufvertrag grundstückverkehrsgesetz genehmigt hiergegen gerichteten beschwerden beteiligten landwirtschaftsbehörde übergeordnete behörde ergebnis erfolglos geblieben oberlandesgericht senat für landwirtschaftssachen abänderung amtsgerichtlichen entscheidung mitteilung über ausübung vorkaufsrechts aufgehoben festgestellt vorkaufsrecht wirksam ausgeübt worden sei kaufvertrag hinsichtlich waldgrundstücks genehmigung bedürfe brigen genehmigt gelte oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde beteiligte zurückweisung antrags gerichtliche entscheidung erreichen beteiligten beantragen zurückweisung rechtsmittels ii auffassung beschwerdegerichts besteht siedlungsrechtliches vorkaufsrecht entfalle verkauf mehrerer grundstücke vertrag verkauften grundstücke vorkaufsrecht unterlägen für vertrag einheitliche genehmigung grundstückverkehrsgesetz beantragt liege waldgrundstück falle vorkaufsrecht übrigen verkauften flächen wirtschaftliche einheit bilde mithin bedürfe veräußerung isoliert betrachtenden waldgrundstücks grundstücksverkehrsrechtlichen genehmigung größe genehmigungsfreigrenze liege beiden verkauften grundstücke seien hingegen wirtschaftliche einheit anzusehen insoweit sei genehmigung materiell versagen beteiligten landwirtschaftlich tätiges unternehmen handele während dringend aufstockungsbedürftiger landwirtschaftlicher betrieb kaufinteressent verfügung stehe genehmigung gelte jedoch wegen fristablaufs erteilt vorkaufsrecht bestehe entscheidungsfrist zwischenbescheid drei zwei monate verlängert können mitteilung über ausübung vorkaufsrechts sei erst ablauf frist spät erfolgt iii zulässige rechtsbeschwerde begründet notarielle kaufvertrag mai unterlag teilweise insgesamt genehmigungspflicht grdstvg soweit beschwerdegericht waldgrundstück hiervon ausgenommen verkauf genehmigungsfrei angesehen hält rechtlicher nachprüfung stand waldgrundstück liegt für genommen abs nr grdstvg ag grdstvg geregelten genehmigungsfreigrenze ha vertrag wurden jedoch weitere grunds
  4929. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat revision angeklagten urteil vollem umfang überprüft schäfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  4930. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte jahr dm grundstücksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schließlich umgewandelt gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger wegen prospektmängeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung für gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägers beruhe fehler vortrag klägers sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet kläger prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermö gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss führen würde dahinstehen revision zeigt schon tatsächlich haftung höchstbeträgen vereinbart worden brigen macht revision geltend vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen prospekt berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt insoweit fehlerhaft darin eindruck erweckt anschlussförderung bestehe rechtsanspruch vgl bgh sen beschl märz ii zr juris prospekthinweis ablauf ersten förderungszeitraumes jahren anschlussförderung gesichert amtsblatt richtlinien veröffentlicht anschlussförderung fortgeführt richtlinie entspricht beschluss senats anschlussförderung grundsätzlich bestätigt schlu
  4931. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs partei ablauf rechtsmittelfrist durchführung rechtsmittels prozesskostenhilfe beantragt wiedereinsetzung vorigen stand gewähren vernünftigerweise verweigerung prozesskostenhilfe wegen hinreichend nachgewiesener bedürftigkeit rechnen fall antrag innerhalb rechtsmittelfrist vollständig ausgefüllte erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse nebst erforderlichen anlagen beigefügt anschluss senatsbeschlüsse august xii zb famrz mai xii za famrz enthalten angaben vordruck über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse einzelne lücken partei umständen gleichwohl darauf vertrauen wirtschaftlichen voraussetzungen für bewilligung prozesskostenhilfe genügend dargetan kommt betracht lücken zweifel weise weiteres etwa anhand beigefügten unterlagen geschlossen bzw ausgeräumt können aufgrund sonstigen angaben belege aufdrängt einnahmen vermögenswerte vorhanden anschluss senatsbeschluss mai xii zb njw rr bgh beschluss september iv zb famrz antragsteller antrag bewilligung prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse anlagen innerhalb rechtsmittelfrist eingereicht gericht vervollständigung angaben frist gesetzt darf jedenfalls fristablauf weiterhin bewilligung beantragten prozesskostenhilfe vertrauen bgh beschluss februar xii zb lg kassel ag kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilkammer landgerichts kassel august aufgehoben beklagten versäumung fristen einlegung begründung berufung urteil amtsgerichts kassel januar wiedereinsetzung vorigen stand gewährt wert gründe parteien streiten rückzahlung mietkaution sowie verzugsschaden form außergerichtlicher rechtsanwaltskosten amtsgericht beklagten zahlung nebst zinsen sowie weiterer verurteilt urteil beklagten februar zugestellt worden gleichen tag eingegangenen schriftsatz februar beklagte prozesskostenhilfe für durchführung beru fungsverfahrens beantragt antrag erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse nebst anlagen beigefügt schreiben märz wurde beklagten gericht aufgegeben angaben wirtschaftlichen verhältnissen ergänzen wurde hinweis abs richtig abs satz zpo frist drei wochen gesetzt frist wurde antrag beklagten mai verlängert schreiben mai eingegangen mai ergänzte beklagte angaben über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse verfügung mai beklagten zugestellt mai wurde beklagten aufgegeben angaben ergänzen außerdem hieß darin formular über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse bedarf vollständigen ausfüllens insbesondere antragstellerin rahmen wohnkosten sonstigen zahlungsverpflichtungen angeben zahlungen verpflichtungen erbringt insoweit wurde beklagten frist drei wochen gesetzt juni eingegangenen schriftsatz juni reichte beklagte weitere unterlagen fragte ergänzend nochmals komplett neu ausgefülltes formular über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse eingereicht müsse verfügung juni zugestellt juni wurde beklagten gelegenheit gegeben schriftsatz vorgetragenen tatsachen glaubhaft bleibe beklagten unbenommen neues formular über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse auszufüllen bereits ausgefüllte formular entsprechend ergänzen wurde darauf hingewiesen juni über pkh gesuch entschieden juni eingegangenen schriftsatz juni reichte beklagte neu ausgefüllte erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse sowie weitere unterlagen nebenkosten zwei eidesstattliche versicherungen beschluss juni wurde beklagten begehrte prozesskostenhilfe versagt persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse immer umfang glaubhaft gemacht bewilligung prozesskostenhilfe zulasse beschluss wurde beklagten juli zugestellt juli eingegangenen schriftsatz juli beantragte beklagte wiedereinsetzung vorigen stand legte zugleich berufung begründete angefochtenen beschluss august berufungsgericht antrag beklagten
  4932. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart juni maßgabe verworfen tateinheitliche verurteilung wegen bandenmäßiger einfuhr betäubungsmitteln geringer menge drei fällen entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen bandenmäßiger einfuhr tateinheit bandenmäßigem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge drei fällen auflösung gesamtstrafe urteil amtsgerichts hochheim main einbeziehung dortigen einzelstrafen zwei monaten vier monaten freiheitsstrafe gesamtstrafe sieben jahren freiheitsstrafe verurteilt brigen wurde freigesprochen jeweils tateinheitliche verurteilung angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge neben rechtsfehlerfreien verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs btmg bestand bandenhandel verbindet fällen btmg rahmen güterumsatzes aufeinander folgenden teilakte insbesondere teilakt unerlaubten einfuhr einzigen tat sinne bewertungseinheit st rspr vgl nachweise körner btmg aufl rdn insoweit kommt bandenmäßigen einfuhr neben bandenhandel selbständige rechtliche bedeutung angeklagte deshalb jeweils bandenhandels betäubungsmitteln geringer menge schuldig sprechen nderung schuldspruchs lässt einzelstrafaussprüche unberührt schuldgehalt taten dadurch verändert brigen berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben bundesanwaltschaft zuschrift zutreffend ausführt revision zuzugeben urteil inhalt aussage angeklagten gegenüber polizei juni wiedergibt senat hintergrund ua anschluss dargestellten angaben angeklagten hauptverhandlung ausschließen gegenüber polizei substanziell weiterführende angaben gemacht ferner ergibt urteilsfeststellungen hinreichender deutlichkeit angeklagte ernsthafte aufklärungsbereitschaft gezeigt nack wahl hebenstreit boetticher elf'],['Soon']]
  4933. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja pflvg sgb ersatz beitragsausfalls rentenversicherung teil erwerbsschadens betreffender schadensersatzanspruch verletzten geht gemäß abs sgb regel insoweit sozialversicherungsträger über entschädigungsfonds sinne abs pflvg gerichtet bgh urteil januar vi zr olg münchen lg münchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter groß richter dr lepa dr müller dr dressler dr greiner für recht erkannt rechtsmittel klägerin zurückweisung anschlußrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember urteil landgerichts münchen ii dezember abgeändert beklagte verurteilt klägerin insgesamt dm nebst zinsen hieraus seit september zahlen festgestellt daß beklagte klägerin beitragsausfälle rentenversicherung versicherten ge boren oktober verkehrsunfall dezember für zeit ab juli rahmen versicherungssumme ersetzen soweit ansprüche versicherten gemäß sgb maßgabe entscheidungsgründe klägerin übergegangen kosten rechtsstreits trägt beklagte rechts wegen tatbestand klagende landesversicherungsanstalt macht trägerin gesetzlichen rentenversicherung ansprüche ersatz beitragsausfällen versicherten peter übergegangenem recht gemäß abs satz sgb beklagten verein verkehrsopferhilfe geltend stellung entschädigungsfonds für schäden kraftfahrzeugunfällen abs pflvg zugewiesen fliesenleger seit rentenversicherungspflichtigen arbeitsverhältnis stand wurde verkehrsunfall dezember fußgänger schleudernden anhänger pkw erheblich verletzt seitdem arbeitsunfähig fahrer halter fahrzeuggespanns unfall verursachte konnten ermittelt volle haftung ersatz unfallfolgen steht parteien außer streit wegen berschreitung jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzlichen krankenversicherung gemäß abs sgb versicherungsfrei privatkrankenkasse versichert unfall krankengeld zahlte januar erhielt lohnfortzahlung arbeitgeber seit august bezieht rahmen umschulung bergangsgeld abs sgb vi klägerin ansicht rechtsübergang abs satz sgb erfaßten beitragsausfall für zeit januar juni insgesamt dm errechnet zahlung betrages nebst zinsen beklagten verlangt ferner feststellung ersatzpflicht beklagten für ab juli entstehenden beitragsausfallschäden begehrt beklagte klage berufung subsidiarität eintrittspflicht gemäß abs satz pflvg entgegengetreten gehe sache ersatzpflichtigen schaden klägerin geschädigten beitragsausfälle ausreichend rentenrechtliche anrechnungszeiten geschützt sei übrigen sei geschädigten zuzumuten dennoch beitragsausfall möglicherweise ergebenden rentenschaden erst eintritt rentenfalles gegenüber beklagten geltend landgericht klage abgewiesen berufung klägerin insoweit erfolglos geblieben zahlungs feststellungsbegehren beitragsausfälle für zeitraum august dezember umfaßt hingegen oberlandesgericht beklagten für zeitraum januar juli zahlung verurteilt verpflichtung ersatz beitragsausfälle ab januar festgestellt zugelassenen revision verfolgt klägerin antrag verurteilung beklagten hinsichtlich zeitraums august dezember beklagte begehrt unselbständigen anschlußrevision vollständige abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht geht davon abs satz pflvg geregelte subsidiarität eintrittspflicht beklagten stehe klägerin sozialversicherungsträger geltend gemachten ersatzforderung abs satz sgb vornherein entgegen letzterer vorschrift angeordnete forderungsübergang betreffe sowohl interesse geschädigten liegenden fremdnützigen verbindung sgb vi eigennützigen interesse versichertengemeinschaft liegenden beitragsregreß ausgleichsanspruch sozialversicherungsträgers scheide fall eigennützigen regresses fehlen schadens versicherten fall sei gegeben beitragserstattung wirtschaftlich unsinnige leistung anzusehen sei geschädigte rentenrechtliche regelungen bereits hinreichend gesichert sei deshalb müsse vorliegenden zusammenhang ansonsten inzwischen aufgegebene rechtsprechung unfallfesten
  4934. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchter gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf juni zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen vorsätzlicher körperverletzung tateinheit versuchter gefährlicher körperverletzung verurteilt worden ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls wegen vorsätzlicher körperverletzung tateinheit versuchter gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt rüge verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung wegen versuchter gefährlicher körperverletzung hält sachlich rechtlicher nachprüfung stand feststellungen wurde angeklagte nachdem drogeriemarkt plastikbox rasierklingen entwendet ladendetektiv geschäfts verfolgt schließlich gestellt festnahme entziehen griff angeklagte detektiv schlägen tritten indes zurückschlug versuchte angeklagten haltegriffe fixieren entwickelte handgemenge verlauf angeklagte mehrfach mitgeführten handelsüblichen nagelfeile klingenlänge sieben zentimetern detektiv stach stiche kam gesicht nahe jedoch treffen weiteren verlauf gingen beide boden angeklagten gelang haltegriff befreien floh bevor zwischenzeitlich verständigten polizei festgenommen wurde landgericht geprüft angeklagte versuch gefährlichen körperverletzung zurückgetreten obwohl prüfung umständen falles aufdrängte rechtsfehlerhaft bisherigen feststellungen bleibt insbesondere möglichkeit offen unbeendeter versuch gefährlichen körperverletzung vorlag möglichen folge angeklagte davon weiteres tätigwerden strafbefreiender wirkung zurückgetreten könnte abs satz stgb urteilsgründe verhalten bereits frage angeklagte weiteren verlauf auseinandersetzung besitz nagelfeile verblieb strafkammer lediglich ausgeführt trotz aufforderung ladendetektivs freiwillig fallen ließ deshalb auszuschließen angeklagte nagelfeile festnahme hand behielt jederzeit hätte zustechen können für annahme fehlgeschlagenen versuchs vorliegt zurücktretende eintritt tatbestandlichen erfolges mehr für möglich hält ssw stgb kudlich schuhr aufl rn mwn voraussetzung raum ebensowenig zwingt umstand angeklagte nagelfeile freiwillig fallen ließ schluss freiwillig weiteren stichen ladendetektiv abgesehen schließlich strafbefreiender rücktritt deshalb ausgeschlossen angeklagte zwischenzeitlich außertatbestandliches ziel griff ladendetektivs lösen erreicht bgh beschluss mai gsst bghst aufhebung schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher körperverletzung bedingt aufhebung rechtsfehler betroffenen verurteilung wegen tateinheitlich begangenen einfachen körperverletzung verbundene aufhebung für tat verhängten einzelstrafe entzieht gesamtstrafenausspruch grundlage neuen tatrichter beurteilung widerspruchsfreier grundlage ermöglichen senat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen aufgehoben becker schäfer gericke mayer spaniol'],['Soon']]
  4935. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet februar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs recht ehegatten auskunft über illoyale vermögensminderungen ehegatten abs bgb bgh urteil februar xii zr olg karlsruhe ag rastatt xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision antragstellers urteil zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe märz aufgehoben berufung antragsgegnerin teilurteil amtsgerichts familiengericht rastatt september zurückgewiesen kostenentscheidung bleibt schlußurteil vorbehalten rechts wegen tatbestand parteien ehegatten leben seit getrennt seit februar rechtshängigen scheidungsverfahren streiten wege wechselseitiger stufenklagen zugewinnausgleich ehefrau antragsgegnerin vorprozessual verzeichnis übermittelt endvermögen hälftigen miteigentum hausgrundstück parteien pkw guthaben dm girokonto nr sparkasse folgenden sparkasse bestand nachdem ehefrau bereits teilurteil oktober ergänzende auskunft über endvermögen aufgegeben worden amtsgericht teilurteil januar verurteilt ehemann antragsteller auskunft über verwendung monatliche einzahlungen dm aufgelaufenen sparguthabens sparkasse konto nr erteilen dabei amtsgericht vortrag ehemannes ausgegangen daß november september girokonto monatlichen gehälter parteien überwiesen worden seien monatlich dm vorgenannte sparkonto ehefrau überwiesen worden seien guthaben konto dezember unstreitig knapp dm betragen müsse ehefrau teil guthabens seite geschafft ehefrau erteilte dahin auskunft daß sparguthaben september dm betragen gemeinsamen sohn parteien übertragen worden sei weitergehende verbleib überwiesenen mehr vorhandenen beträge bezogene auskunft lehnte ehefrau ab teilurteil januar auskunft über aufgelaufene sparguthaben verpflichte erneuten auskunftsantrag ehemannes amtsgericht teilurteil september ehefrau verurteilt ehemann auskunft über verwendung november september konto sparkasse konto monatlich eingezahlten dm erteilen hiergegen gerichtete berufung ehefrau oberlandesgericht antrag abgewiesen zugelassenen revision verfolgt ehemann auskunftsbegehren entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg auffassung oberlandesgerichts berufung zulässig ehefrau erfüllung titulierten auskunftsanspruchs aufwendungen entstünden deren höhe berufungssumme übersteige ehefrau sei mehr besitz sparbuchs rekonstruktion allein berweisungen erfordere deshalb schätzung sparkasse kostenaufwand dm vier sechs berweisungen monatlich zugrunde gelegt würden ehefrau angabe zahl abbuchungen außerstande erklärt zusätzlicher aufwand entstehe jedoch angabe verwendungszwecks abhebungen aufwand sei schon deshalb erheblich berlegungen nachforschungen vorgängen erfordere über acht jahre erstreckten zudem vierzehn jahre zurücklägen zpo gestützten berlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame ermessensfehler vgl etwa senatsbeschluß juli xii zb famrz erkennen revision angegriffen berufung ansicht oberlandesgerichts allerdings schon deshalb erfolg amtsgericht über streitgegenstand schon rechtskräftig entschieden teilurteil januar bezug aufgelaufene sparguthaben verwendung bestimmten zeitpunkt vorhandenen guthabens erfaßt für verurteilung auskunft über längeren zurückreichenden zeitraum fänden weder entscheidungsgründen antragsbegründung anhaltspunkte ausführungen frei rechtsirrtum revision erinnert berufung auffassung oberlandesgerichts jedoch begründet ehefrau ehemann begehrten auskunft verpflichtet sei einrichtung unterhaltung sparkontos ehefrau liege ehegatteninnengesellschaft zugrunde ehegatten konto über eheliche lebensgemeinschaft hinausgehenden zweck verfolgt hätten sei insoweit ehegatten auftragsverhältnis begründet worden ehefrau sei kontoinhaberin über konto verfügungsberechtigt weisungen ehemannes bezug verwendung guthabens unterworfen soweit monatliche berweisung dm sparkonto einkommen ehema
  4936. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat strafbemessung begegnet gesichtspunkt dauer strafverfahrens durchgreifenden rechtlichen bedenken landgericht lange zeitspanne taten angeklagten nunmehrigen aburteilung ebenso strafmildernd berücksichtigt umstand daß angeklagten vertreten ua soweit revision meint liege rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung gemeint sinne artikel abs satz mrk deren einzelne ursachen urteilsgründen näherer feststellung erörterung bedurft hätten dabei zeiträume verschiedenen verfahrensereignissen anspricht gilt folgendes rüge schon zulässiger weise erhoben beschwerdeführer beanstanden verfahren sei beschleunigungs gebot art abs satz mrk verletzt verfahrensverzögerung sei urteil berücksichtigt worden tatsachen behaupteten verfahrensverstoß belegen revisionsbegründung darzulegen revisionsgericht entsprechende nachprüfung ermöglichen abs satz stpo entsprechendes gilt beschwerdeführer beanstandet urteil sei eher allgemein vorliegen verfahrensverzögerung ausgegangen art ausmaß umstände verzögerung seien genügend festgestellt bghr mrk art abs satz verfahrensverzögerung rspr nw revisionsbegründung gerecht heißt etwa zeitraum ca jahr für zwischenverfahren derjenige monaten ersten revisionsentscheidung beginn erneuten hauptverhandlung seien erörterungsbedürftig wäre vorzutragen aktenlage insoweit sachbehandlung verfahrensförderung konkret ergibt aufgabe senats amts wegen mehr stehordner umfassende aktenwerk verzögerungen durchzusehen teilabschnitten sichten allgemein hinweis zeitliche eckdaten aufgestellte behauptung verzögerung prüfen beispielhaft zeigt gerade hinsichtlich zeitraums ersten revisionsentscheidung erneuten hauptverhandlung daß insoweit hinweise bedeutsam können sache ergangenen senatsbeschluß februar str iv enthalten können naheliegenderweise zunächst neuverhandlung weitere ermittlungen veranlaßt hierzu wäre konkret vorzutragen wäre geschehen ergäbe beurteilung grundlage unvollständigen revisionsvortrages soweit revision darauf bezieht daß strafkammer urteil führt oktober sei vorübergehender faktischer stillstand polizeilichen ermittlungen eingetreten hätte revision einzelheiten darlegen müssen insbesondere frage genauen dauer stillstandes rüge deshalb erfolg landgericht überlangen verfahrensdauer ausgeht bemessung gesamtstrafe konkret zumessung einzelstrafen allgemeiner form kompensiert senat entnimmt zusammenhang urteilsgründe daß strafkammer oberbegriff überlangen verfahrensdauer neben reinen zeitablauf rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung feststellen dafür spricht vorgenommene kompensation gesamtstrafbildung zudem umfaßt verwendete oberbegriff älteren rechtsprechung vgl bgh nstz durchaus rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerungen veröffentlichung einschlägigen entscheidungen stellungnahmen schrifttum entsprechenden berschriften leitsätzen zeigt schon bghr stgb abs verfahrensverzögerung landgericht grundlage bewertung maß kompensation straffindung hinreichend bestimmt bildung gesamtstrafe strafabschlag jahr sechs monaten ausdrücklich festgehalten urteil ausgewiesen daß einzelstrafen obgleich grundsätzlich erforderlich konkret form gegenüberstellung verschiedener strafmaße geschehen vermag bestand strafausspruches gefährden strafkammer ausdrücklich hervorgehoben hätte höhere einzelstrafen angesetzt kompensation erfolgt wäre ua deshalb steht besorgen daß angeklagte etwa falle späteren notwendigkeit anderweitigen nachträglichen gesamtstrafenbildung beim wegfall rede stehenden gesamtstrafe benachteiligt könnte angesichts eher milden einzelstrafen straffen zusammenzuges gesamtstrafenbildung vermag senat zudem sicher auszuschließen daß verhältnis ermäßigten ermäßigten einzelstraf
  4937. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision klägerin urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte frachtführerin wegen verlustes transportgut schadensersatz anspruch klägerin veräußerte september kundin toronto kanada gewebe käuferin insgesamt dm rechnung stellte weisung käuferin ware direkt moskau geliefert gewebe weiterveräußert worden zweck beauftragte klägerin beklagte september festen kosten versand kartons gewebe bruttogewicht kg lörrach moskau beklagte übertrug beförderung gutes beklagten ihrerseits ao moskau streithelferin transportdurchführung be auftragte deren fahrer übernahm ware september lörrach schreiben september klägerin gegenüber beklagten verlust gutes reklamiert klägerin behauptet ware sei rechtmäßigen empfängerin angekommen eintreffen moskau september sei fahrer dortigen zollamt unbekannten repräsentant empfängerfirma ausgegeben ange sprochen worden weisung person sei fahrer entladestelle gefahren frachtbrief angegebenen ablieferungsadresse entsprochen sei gut abhanden gekommen verlust ware sei schaden höhe dm entstanden klägerin macht schaden grundsätzen drittschadensliquidation eigenen namen geltend klägerin beantragt beklagte verurteilen nebst zinsen zahlen beklagte klage entgegengetreten vorgetragen fahrer beim zollamt moskau mitgeteilte entladestelle angefahren ware mitarbeiter empfängerfirma übergeben erhalt sendung sei cmr frachtbrief quittiert worden personen mittels gefälschter dokumente gewahrsam ware verschafft sollten greife zumindest art abs cmr beklagten gunsten klägerin sei schaden entstanden davon auszugehen sei kanadische käuferin ware rechnung klägerin ausgeglichen ebenso wenig hätten kundin klägerin abnehmerin moskau schaden erlitten über grundsätze drittschadensliquidation geltend gemacht könne landgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht haftung beklagten art abs art cmr verneint ausgeführt könne offen bleiben ware endkäuferin moskau angekommen sei schadensersatzanspruch klägerin grundsätzen drittschadensliquidation scheitere schon daran klägerin für kanadische zwischenhändlerin verlagerten schaden darlegungs beweisfällig geblieben sei hinweis deren zahlungsverpflichtung gegenüber klägerin reiche dafür kundin klägerin ware sofort weiterveräußert sei davon auszugehen weder klägerin kanadischen käuferin schaden entstanden sei für etwaigen schaden russischen endkäuferin klägerin vorgetragen ii revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen bereinkommen über beförderungsvertrag internationalen straßengüterverkehr cmr streitfall anwendung kommt beklagte fixkostenspediteurin hgb unterliegt daher haftung cmr vgl bgh urt zr transpr art abs cmr art cmr schuldet frachtführer grundsätzlich schadensersatz für während obhutszeit eingetretenen verlust transportgutes revisionsinstanz zugunsten klägerin davon auszugehen für bestimmte ware rechtmäßige empfängerin ausgeliefert worden verloren gegangen berufungsgericht offen gelassen warensendung klägerin bestritten moskauer endkäuferin angekommen entgegen ansicht revisionserwiderung klägerin geltendmachung schadensersatzanspruchs wegen verlustes fracht guts aktivlegitimiert empfänger gemäß art abs satz cmr zukommende berechtigung geltendmachung anspruchs wegen verlustes ware berührt anspruchsberechtigung versenders legitimation absenders erg
  4938. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb abs satz dreijährige verjährungsfrist abs satz hgb primärleistungsansprüche vertragliche aufwendungsersatzansprüche frachtverträgen anzuwenden bgh urteil april zr olg stuttgart lg stuttgart zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart januar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte wegen nichterfüllung vereinbarung über einsatz transportfahrzeugen februar zahlung schadensersatz anspruch parteien standen seit april geschäftsbeziehungen zueinander ab oktober führte kläger für beklagte neun fahrzeugen transporte nahverkehr vergütung fahrten erfolgte weise kläger rechnungen stellte beklagte kläger gutschriften erteilte beklagte erklärte schreiben januar kündigung parteien bestehenden vertragsverhältnisses kläger steht standpunkt vertragsverhältnis erst februar beendet worden sei behauptet beklagten sei kündigungsfrist monat jeweils monatsende vereinbart worden mai gericht eingegangenen klage macht kläger zahlung höhe nebst zinsen geltend umsatzverlust für monat februar kosten vorprozessualen anwaltsschreibens juli beklagte geltend gemachten ansprüche grund höhe bestritten zudem einrede verjährung erhoben ansicht vertreten vertragsverhältnis parteien sei frachtrechtlichen vorschriften beurteilen demzufolge gelte hinsichtlich für februar geltend gemachten frachtvergütungsansprüche einjährige verjährungsfrist abs satz hgb qualifiziertes verschulden abs satz hgb könne angelastet wirksamkeit kündigung januar ausgehen dürfen landgericht beklagte abweisung klage brigen verurteilt kläger für februar vergütung höhe für außergerichtliche anwaltskosten zahlen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung kläger beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen kläger stehe beklagte vergütungsanspruch für februar entgangenen umsätze wegen annahmeverzugs beklagten parteien abgeschlossenen lohnfuhrverträgen bgb analog höhe verjährt sei ausgeführt parteien seien bezug einzelne tagestouren dauer rahmenfrachtverträge geschlossen worden vergütungsanspruch klägers ergebe nichtannahme rahmenverträgen festgelegten leistungen beklagte dementsprechend sei bgb analog anspruchsgrundlage für zahlungsbegehren klägers rahmenfrachtverträge wegen weitgehenden festlegungen hinsichtlich täglich durchzuführenden touren starke dienstvertragliche komponente aufwiesen kündigung januar beklagte januar ausgesprochen sei unwirksam recht fristlosen kündigung rahmenfrachtverträge wegen schlechtleistung klägers bestanden frachtvertraglichen dauerschuldverhältnis beurteile kündigungsfrist bgb analog anderweitige abreden fehlten gesetzliche kündigungsfrist somit gemäß nr bgb tag betragen touren tagen abgerechnet worden seien streitfall hätten parteien jedoch bgb verdrängende abrede getroffen landgericht sei aufgrund zeugenaussagen rechtsfehlerfrei berzeugung gelangt beklagte kündigung rahmenfrachtverträge kündigungsfrist monat monatsende einhalten müssen dementsprechend kündigung januar rahmenfrachtverträge erst februar beendet darlegungen landgerichts höhe kläger zustehenden anspruchs seien ebenfalls zutreffend vergütungsforderung klägers sei verjährt geltend gemachte anspruch dreijährigen verjährungsfrist unterliege klage mai zugestellt worden sei vergütungsanspruch klägers bgb analog handele übergreifenden anspruch über einzelnen transportfahrten hinausgehe daher gemäß bgb drei jahren verjähre streitgegenständliche anspruch anwendungsbereich abs hgb unterfalle sei verjährung eingetreten voraussetzungen abs satz hgb erfüllt seien beklagte ausfall tran
  4939. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abstehen urkundenprozess berufungsinstanz klageänderung behandeln daher zulässig beklagte einwilligt gericht für sachdienlich erachtet anschluss bgh urteil april xii zr bghz rn ff sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess berufungsinstanz anschluss bgh urteil april xii zr aao rn ff bgh urteil juli viii zr lg dresden ag dresden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel sowie richter dr achilles dr bünger für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts dresden märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten seit jahre mieter wohnung klägerin mitte jahres zeigten klägerin schriftlich mehrere mängel darunter streitgegenständlichen unstreitig vorhandenen schimmelbefall küche schlafzimmer kinderzimmer minderten fortan miete schreiben dezember erklärte klägerin fristlose kündigung mietverhältnisses wegen zahlungsverzugs klägerin urkundenprozess zahlung rückständiger miete höhe nebst zinsen sowie künftige zahlung vereinbarten miete begehrt amtsgericht klage urkundenprozess unstatthaft abgewiesen berufungsverfahren klägerin sachverständigengutach ten parteien parallel geführten selbständigen beweisverfahren vorgelegt ausführungen beklagten vorliegenden verfahren behaupteten baulichen mängeln mietsache enthält anschluss hieran abstandnahme urkundenprozess erklärt berufung klägerin erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt amtsgericht klage recht urkundenprozess unstatthaft abgewiesen klägerin berufungsinstanz erklärte abstandnahme urkundenprozess sei unzulässig folge rechtsstreit urkundenprozess anhängig bleibe sei richtiger auffassung abstandnahme urkundenprozess berufungsinstanz zpo reform voraussetzungen zpo zulässig voraussetzungen zpo seien vorliegend jedoch gegeben beklagten abstandnahme urkundenprozess eingewilligt hätten abstandnahme sachdienlich sei nr zpo sachdienlichkeit sei gebotenen prozesswirtschaftlichen betrachtungsweise verneinen gericht zulassung beurteilung entscheidung völlig neuen dahin parteien erörterten streitstoff genötigt würde dafür ergebnis bisherigen prozessführung verwertet könne sei fall ordentlichen verfahren würden parteien schwerpunktmäßig darum streiten ursachen schimmelbildung wohnung beklagten beruhe partei vertreten frage ursachen schimmelbefalls insbesondere mangel bausubstanz fehlerhaftes nutzungsverhalten beklagten vorliege amtsgericht befasst hierzu seien neuer tatsachenstoff neue beweismittel erforderlich danach könne ordentliches verfahren allein tatsachen gestützt berufungsgericht verhandlung entscheidung über berufung ohnehin zugrunde legen nr zpo vorliegende klage sei urkundenprozess unstatthaft höhe mietzinses allein vorgelegten mietvertragsurkunde ergebe liege unstreitig schimmelbefall wohnung beklagten mangel mietsache darstelle insoweit unterscheide vorliegende fall fallkonstellation mieter mängel mietsache behaupte bundesgerichtshof mietzahlungsklage urkundenprozess für statthaft erachte mangelfreiheit für begründung anspruchs miete erforderlichen tatsachen gehöre mangel qualifizierende unstreitige schimmelbefall beklagten minderung berechtige hänge davon ab wer schimmelbildung wohnung beklagten vertreten sei beweislastverteilung verantwortungsbereichen vorzunehmen für aufklärung ursache feuchtigkeitsschäden zunächst vermieter darzulegen erforderlichenfalls beweisen mietsache frei baumängeln sei zustand fenster türen heizung einfluss mängel ausübe erst vermieter bewiesen schadensursache bereich mieters gesetzt worden sei müsse mieter umfassend entlasten beweis aufgetretene schimmelbefall ursache verantw
  4940. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen nachträglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs beschlossen entscheidung über revision betroffenen urteil landgerichts saarbrücken juli gem abs stgb nachträgliche sicherungsverwahrung betroffenen angeordnet worden zurückgestellt landgericht voraussetzungen abs stgb vorläufiger einschätzung senats recht erfüllt angesehen kammer europäischen gerichtshofs für menschenrechte rechtssache bundesrepublik deutschland individualbeschwerde nr dezember entschieden sicherungsverwahrung sei ungeachtet bezeichnung deutschen recht maßregel besserung sicherung strafe art abs mrk anzusehen verstieße nachträgliche anordnung sicherungsverwahrung vorliegenden fall rückwirkungsverbot menschenrechtskonvention anlasstat gefährliche körperverletzung betroffene februar ausschließbar zustand schuldunfähigkeit begangen deretwegen urteil landgerichts trier februar stgb psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden weder tatzeitrecht recht zeitpunkt anlassunterbringung kam anordnung sicherungsverwahrung betroffenen betracht abs stgb wurde erst gesetz einführung nachträglichen sicherungsverwahrung juli bgbl kraft getreten juli strafgesetzbuch eingefügt angesichts gebots konventionskonformen auslegung nationalen rechts abs stgb sieht senat daher zeit gehalten entscheidung über bestandskraft anordnung nachträglicher sicherungsverwahrung jedenfalls solange abzusehen europäische gerichtshof für menschenrechte frage strafcharakters sicherungsverwahrung genannten rechtssache endgültig art mrk entschieden tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  4941. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja mb kk krankheit sinne musterbedingungen für krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung vorliegen fragliche gesundheitszustand versicherten gleicher weise menschen entsprechenden alters auftritt bejaht für fehlsichtigkeit dioptrien erfüllt fehlsichtigkeit versicherten voraussetzungen bedingungsgemäßen krankheit medizinische notwendigkeit lasik operation augen allein wegen blichkeit tragens brille kontaktlinsen verneint bgh urteil märz iv zr lg heidelberg ag heidelberg ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann dr götz mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision klägerin urteil landgerichts heidelberg zivilkammer november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin unterhält beklagten private krankenversicherung vertrag zugrunde liegenden allgemeinen vers icherungsbedingungen folgenden avb insoweit musterbedingungen für krankheitskosten krankenhaustagegeldversicherung mb kk entsprechen heißt abs versicherungsfall medizinisch notwendige heilb ehandlung versicherten person wegen krankheit unfallfolgen klägerin beidseitiger kurzsichtigkeit astigmatismus litt unterzog november femto lasik operation augen begehrt beklagten erstattung hierfür angefallenen operationskosten höhe nebst zinsen parteien streiten darüber klägerin op eration vorhandene fehlsichtigkeit dioptrien bedingungsgemäße krankheit darstellt deren beseitigung durchgeführte operation medizinisch notwendig amtsgericht klage einholung sachverstä ndigengutachtens abgewiesen berufung klägerin erfolglos geblieben dagegen wendet klägerin revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht gestützt ausführungen ergänzend mündlich angehörten sachverständigen angenommen klägerin ursprünglich vorhandene leichte kurzsichtigkeit internationalen standards krankheit beurteilen sei vorliegen krankheit sinne vvg könne fehlsichtigkeit gesprochen abweichung natürlichen körperlichen zustand versicherten pe rson vorliege normalen entwicklungs alterungsprozess entspreche sei klägerin überzeugenden nachvollziehbaren ausführungen sachverständigen verneinen sei tragen brille möglich zumutbar ii hält rechtlicher nachprüfung stand klägerin lasik operation vorhandene fehlsichtigkeit stellte entgegen auffassung berufungsgerichts krankheit dar zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen krankheit sinne bedingungen maßgebenden verständnis durchschnittlichen versicherungsnehmers objektiv ärztlichem urteil bestehender anormaler regelwidriger körper geisteszustand verstehen senatsurteile februar iv zr versr rn september iv zr rn september iv zr bghz ii märz iv zr bghz ii dezember iva zr bghz ii st rspr dabei ergibt einstufung anormal vergleich normalen biologischen bescha ffenheit menschen einstufung regelwidrig ergä nzenden medizinischen bewertung anormalen zustandes senatsurteil februar aao rechtsfehlerhaft jedoch berufungsgericht vorliegen bedingungsgemäßen krankheit verneint natürlichen alterungsprozess abgestellt weiteren auffassung sachverständigen gefolgt wonach bloßer refrakt ionsfehler fehlsichtigkeit führt menschen mittleren alter auftritt krankheitswert ha be aa allgemeine versicherungsbedingungen auszulegen durchschnittlicher versicherungsnehmer verständiger würdigung aufmerksamer durchsicht berücksichtigung erken nbaren sinnzusammenhangs versteht dabei kommt verstän nismöglichkeiten versicherungsnehmers versicherungsrech tliche spezialkenntnisse senatsurteile november iv zr versr rn juni iv zr bghz iii st rspr versicherungsnehmer zunächst wortlaut bedingung ausgehen wobei für sprachgebrauch täglichen lebens etwa terminologie bestimmten fac hkreisen üblich maßgebend senatsurteil mai iv zr versr rn senatsbeschluss mai iv zr vers
  4942. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock mai soweit betrifft schuldspruch dahin geändert daß angeklagte vergewaltigung drei fällen davon fall tateinheit freiheitsberaubung sowie freiheitsberaubung schuldig strafausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung vier fällen davon fall tateinheit freiheitsberaubung wegen freiheitsberaubung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ferner fahrerlaubnis entzogen führerschein eingezogen sperrfrist für neuerteilung fahrerlaubnis festgesetzt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts sachbeschwerde führt nderung schuldspruchs fällen anklageschrift sowie aufhebung strafausspruchs übrigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt beanstandet recht annahme zweier rechtlich selbständiger taten fällen anklageschrift hierzu antragsschrift november ausgeführt rechtlichen bedenken begegnet allerdings würdigung tatgeschehens hotel zwei fälle vergewaltigung zutreffend landgericht vergewaltigung nachmittag selbständige tat angenommen gefolgt jedoch auffassung daß ersten vergewaltigung hotel folgenden bergriffen deutliche zeitliche zäsur ua liege daß tatmehrheit gegeben sei feststellungen angeklagte anruf polizei zunächst vorgehabt geschädigte innerhalb stunde hause bringen ua später nachdem abgelegenen waldstück geschlechtsverkehr gezwungen steckengebliebenes fahrzeug fahrbereit entschlossen nacht hotel verbringen ua kam uhr uhr uhr sowie uhr geschlechtsverkehr willen geschädigten zeitliche abstand vier vergewaltigungen hotel rechtfertigt landgericht meint tatmehrheit ersten folgenden tathandlungen anzunehmen vielmehr mehraktige tatgeschehen tat rechtssinne betrachten einheitlichen willen getragen fortwirken gewalt drohungen geprägt angeklagte nacht geschädigten verbringen möglicherweise erneut geschlechtsverkehr auszuüben ua einschließt daß vorneherein gelegenheit mehrfach nutzen dabei bewußt fortwirkende gewaltsituation ausgenutzt freiheitsberaubung vergewaltigung wald geschaffen ua liegt daher vier teilakte verbindende natürliche handlungseinheit bgh nstz daher entfällt beim schuldspruch fall vergewaltigung schuldspruchänderung berührt unmittelbar beiden fällen anklageschrift verhängten einzelstrafen gesamtstrafe senat hebt jedoch strafausspruch insgesamt neuen tatrichter gelegenheit geben rücksicht verknüpfung taten fällen verhängten strafen neu bemessen dagegen rechtsfehlerfrei getroffene anordnung stgb bestehen bleiben tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  4943. [['bundesgerichtshof beschluss anwz dezember verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno basdorf richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwälte dr wüllrich dr frey prof dr quaas mündlicher verhandlung dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen mai zurückgewiesen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller wurde urkunde oktober rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim amtsgericht landgericht beim zugelassen verfügung dezember wider rief antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft abs nr brao wegen vermögensverfalls anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller sofortigen beschwerde ii rechtsmittel zulässig abs nr abs brao sache erfolg abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt vermögensverfall geraten sei dadurch interessen rechtsuchenden gefährdet voraussetzungen zeitpunkt widerrufsverfügung erfüllt liegen weiterhin vermögensverfall gegeben rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle verhältnisse geraten absehbarer zeit ordnen außerstande verpflichtungen nachzukommen beweisanzeichen hierfür insbesondere erwirkung schuldtiteln vollstreckungsmaßnahmen st rspr vgl senatsbeschluss märz anwz brak mitt senatsbeschluss november anwz brak mitt vermögensverfall abs nr brao vermutet rechtsanwalt vollstreckungsgericht führende verzeichnis zpo eingetragen antragsteller zeitpunkt widerrufs wegen abgabe eidesstattlichen versicherung schuldnerverzeichnis amtsgerichts eingetragen liegt titulierte forderung geschiedenen ehefrau antragstellers höhe zugrunde dadurch begründete vermutung für vermögensverfall antragsteller widerlegt gerichtlichen verfahren sache geäußert antragsgegnerin anwaltsgerichtshof deshalb recht davon ausgegangen antragsteller zeitpunkt widerrufsverfügung vermögensverfall befand dagegen bringt antragsteller beschwerdeverfahren rechtsmittel begründet für etwaige konsolidierung vermögensverhältnisse erlass widerrufsverfügung laufenden verfahren berücksichtigen wäre bghz ersichtlich oben genannten eintragungen antragstellers schuldnerverzeichnis amtsgerichts bestehen brigen fort vermögensverfall führt regelmäßig gefährdung interessen rechtsuchenden insbesondere hinblick umgang rechtsanwalts mandantengeldern darauf möglichen zugriff gläubigern rechtsanwalts senatsbeschluss oktober anwz njw ii anhaltspunkte dafür ausnahmefall vorliegt gefährdung interessen rechtsuchenden vermögensverfall rechtsanwalts verneint senatsbeschluss oktober aao ii weder antragsteller dargetan umständen ersichtlich terno basdorf wüllrich ernemann frey vorinstanz agh hamm entscheidung frellesen quaas'],['Soon']]
  4944. [['bundesgerichtshof viii zb beschluss oktober viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr leimert wiechers dr wolst beschlossen beschwerde beklagten beschluß zivilsenats kammergerichts berlin august kosten unzulässig verworfen gründe entscheidungen oberlandesgerichte abgesehen vorliegenden ausnahmenfällen beschwerde zulässig abs satz zpo kostenentscheidung beruht zpo dr deppert dr hübsch wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']]
  4945. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof basdorf richter bundesgerichtshof dölp prof dr könig dr berger bellay bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt bo rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägers amtsrätin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts berlin juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels hierdurch nebenkläger entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tat einheit schwerer körperverletzung freiheitsstrafe neun jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrügen näher ausgeführte beanstandung verletzung sachlichen rechts gestützt rechtsmittel erfolg landgericht wesentlichen folgenden feststellungen wertungen gekommen angeklagte narzisstisch geprägte per sönlichkeit handelt meinte partnerin verabredet oktober gemeinsam verbringen teilte jedoch nachmittag oktober nächsten tag mutter spontan reise hamburg unternehmen vielfache versuche angeklagten vorhaben abzubringen blieben erfolglos versetzte zustand wut verzweiflung uhr fuhr wohnung partnerin rede stellen steckte sechs patronen vollständig geladenen trommelrevolver hosenbund zuvor kokain amphetamin sowie zwei flaschen sekt konsumiert uhr wohnung angekommen traf partnerin deren abwesenheit empfand weitere kränkung niederlage zog revolver schoss briefschlitz wohnung projektil glastür durchschlug küchenschrank steckenblieb gaststättenbesuch zwei gläser whisky cola ge trunken fuhr angeklagte wohnung mutter partnerin vermutete letztere übernachtete nähe wohnung traf uhr personengruppe feier gekommen gerichtete frage nahegelegenen spätkauf konnte beantwortet gruppe weitergehen fasste person schulter sagte halt moment dabei zog revolver schoss luft uhr verließ personengruppe ne benkläger angehörte feier begab rand grünanlage befindlichen bänken uhr ging angeklagte gruppe erkundigte straße meinte antwort erhalten fühlte deswegen erneut wichtig genug genommen deswegen drohte umzulegen bat passanten werkzeug ffnen mitgeführten bierflasche ser bitte entsprechen konnte griff angeklagte jacke kündigte abzustechen passant entwand schlug angeklagten flachen hand gesicht wich zurück passant warf gefüllte bierflasche ungezielt richtung angeklagten flasche zerbarst weswegen angeklagte bier getroffen wurde flaschenwerfer begleiterin gingen übrige gruppe entfernte richtung angeklagten angeklagte fühlte weiteres mal gedemütigt zog revolver schrie bastarde habt wohl gesehen habt schon mal gesehen schoss mindestens luft geltung verschaffen frauen personengruppe verschanzten parkenden autos männer glaubten hingegen schuss scharfen waffe neckten frauen angst schreckschusspistole hätten gruppe lachte angeklagte stück weitergegangen grünan lage gruppe befand bezog lachen rief richtung gruppe willst nächste kugel abkriegt sofort danach schoss entfernung metern gezielt gruppe deren mitglieder angriff gerechnet schuss wut frustration über kränkungen demütigungen abreagieren empfinden seit vorabend erlebt erkannt allein wegen beeinträchtigten selbstwertgefühls unschuldiges angriffs versehendes zufallsopfer möglicherweise töten würde preis respekt verschaffen kugel traf nebenkläger höhe lendenwirbelkörpers rücken durchschlug lendenwirbelkörper rückenmarkskanal bauchaorta mehrere darmschlingen ehe bauch austrat nebenkläger brach schrei zusammen kurz uhr unmittelbarer nähe tatort hielt ange klagte taxi fahrer dirigierte umgebung wohnung ließ uhr absetzen während fahrt teilte rger jugendlichen gehabt verständigung polizei lehnte ab sache geklärt ende fahrt bedeutete taxifahrer nie gesehen bzw uhr schickte zwei kurznachrichten partnerin denen schuld näher bezeichneten tat zuwies nebenkläger wurde frühen morgen oktober notope riert wobei wegen starken blutung bauchschlagader knapp k
  4946. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ix zr verkündet juli kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs abs nr abs zahlt gesellschafter letzten jahr eröffnungsantrag gesellschaft darlehen zurückgewährt worden erhaltenen beträge gesellschaft zurück ursprüngliche vermögenslage gesellschaft wiederherzustellen entfällt rückgewährung eingetretene objektive gläubigerbenachteiligung erfolgt rückzahlung geführtes konto gesellschaft bank für gesellschafter sicherheit bestellt bürge haftet rückführung saldos gemäß abs inso anfechtbar führt gesellschaft zahlung gesellschafters debitorische konto besicherte drittdarlehen teilweise zurück gesellschafter weiterhin bestellten sicherheit bank anspruch genommen darf summe anfechtungsanspruch abs inso fortbestehenden verpflichtung gesellschafters sicherheit höchstbetrag eingegangenen sicherheitsverpflichtungen gesellschafters übersteigen eginso art satz gmbhg af vormaligen novellenregeln gmbhg af sinne bergangsvorschrift momig vorschriften insolvenzordnung über anfechtung rechtshandlungen anzusehen bgh versäumnisurteil juli ix zr olg münchen lg münchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr fischer für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand kläger verwalter märz beantragten april eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin beklagte deren gesellschafter sowie deren geschäftsführer schuldnerin erwirtschaftete fortlaufend eigenkapital gedeckte fehlbeträge jeweils über beklagte gewährte schuldnerin fortlaufend darlehen zeitraum mai februar zahlte schuldnerin teilbeträgen insgesamt beklagten begleichung darlehensforderungen zahlungen erfolgten höchstens eingeräumten kreditlinie ständig stehenden kontokorrent geführten konto schuldnerin zeitraum september februar zahlte demgegenüber beklagte schuldnerin konto insgesamt für konto beklagte gegenüber bank bürgschaft betrag übernommen sowie eigenes wertpapierdepot höhe verpfändet kläger ursprünglich erstattung beklagten erfolgten darlehensrückzahlungen höhe masse begehrt zuletzt unveränderten zahlungsantrag zahlungen beklagten schuldnerin höhe gestützt kläger behauptet schuldnerin zeitraum streitbefangenen herzahlungen krise befunden beklagte behauptet zahlungen höhe insgesamt seien erfolgt steuerberater gesagt erfolgten darlehensrückzahlungen anfechtbar könnten deshalb zurückgezahlt landgericht klage voller höhe stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht zahlung nebst zinsen verurteilt klage brigen abgewiesen revision zugelassen entscheidungsgründe beklagte termin mündlichen verhandlung trotz ordnungsgemäßer ladung vertreten versäumnisurteil entscheiden urteil beruht säumnis umfassenden sachprüfung vgl bgh urteil april zr bghz januar ix zr wm rn danach revision begründet führt aufhebung berufungsurteils soweit nachteil klägers erkannt worden jedoch mangels spruchreife sache entschieden berufungsgericht gemeint darlehen beklagten schuldnerin hätten eigenkapitalersetzenden charakter gehabt schuldnerin sinne eigenkapitalersatzrechts krise befunden darlehensansprüche gesellschafter wegen rangrücktritts unberücksichtigt lasse auszahlungen gesellschaft beklagten seien altem neuem insolvenzrecht anfechtbar für zeit inkrafttreten gesetzes oktober bgbl momig folge abs nr abs inso hinsichtlich früheren zahlungen folge anfechtbarkeit rechtsprechungs novellenregeln hiergegen wende beklagte vielmehr wende schuld zahlungen mehr getilgt während kläger darlehen neuerliche eigenkapitalersetzende darlehen ansehe könne dahingestellt bleiben beklagten bestehe wegen erneuten zahlungen
  4947. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten schlussurteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz februar kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung über nebst zinsen hinausgehenden betrags verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gründe klägerin verlangt beklagten minderung wegen arglistig verschwiegener mängel verkauften einfamilienhauses höhe klage oberlandesgericht rechtskräftigen grundurteil für grunde gerechtfertigt erklärt angegriffenen schlussurteil beklagten zurückweisung weitergehenden berufung klägerin zahlung nebst zinsen verurteilt revision zugelassen nichtzulassungsbeschwerde wenden beklagten verurteilung zahlung mehr nebst zinsen klägerin beantragt zurückweisung beschwerde ii berufungsgericht geht davon kaufpreis einfamilienhauses wert mangelfreiem zustand entspricht minderung deshalb entsprechend bgb proportionalmethode grundlage mängelbeseitigungskosten berechnet sachverständigen errechneten betrag nettobetrag angesehen umsatzsteuer hinzugerechnet angefochtene urteil abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch klägers rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt minderungsbetrag abweichend bgb berechnet sachverständigen errechneten beträgen umsatzsteuer hinzugerechnet art abs gg verpflichtet gerichte ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen bverfge außerdem darf gericht vorherigen hinweis rechtlichen gesichtspunkt abstellen gewissenhafter kundiger prozessbeteiligter bisherigen prozessverlauf berücksichtigung vielfalt vertretbarer rechtsauffassungen rechnen brauchte bverfge fall gesichtspunkt hinzuweisen prozessbeteiligten möglichkeit stellungnahme eröffnen bverfge bverfg nvwz anforderungen berufungsgericht gerecht geworden rechtsprechung senats darf bgb vorgegebenen proportionalmethode berechnung minderung abgewichen kaufpreis wert kaufsache mangelfreiem zustand entspricht urt juni zr lm nr bgb urt september zr wm voraussetzung nimmt berufungsgericht begründung umstände zweifel angemessenheit vereinbarten kaufpreises dm begründeten seien vorgetragen ersichtlich dabei berücksichtigt indessen beklagten schriftsatz januar ga ff vorstellungen berechnung minderung sachverständigengutachten vorgetragen dabei dargelegt gebäudewert sachverständigengutachten betrage demgegenüber betrage einsatzkaufpreis für gebäude abzug einsatzbeträgen für grundstück für aufbauten schließt abgehen proportionalmethode rechtsprechung senats daran änderte beschwerdeerwiderung annähme sachverständige betrag wert gesamten anwesens verstanden läge ebenfalls über kaufpreis abgehen bgb wäre deshalb sichtweise möglich hinzurechnen umsatzsteuer berufungsgericht beklagten überrascht sachverständige gutachten berufungsgericht stützt umsatzsteuer angesprochen deshalb durften beklagten darin genannten beträge bruttobeträge verstehen deshalb fall sachverständige min derwert grundlage konkret erforderlicher handwerklicher leistungen abstrakt grundlage normalherstellungskosten berechnet zweifel bruttobeträge verstehen daran ändert sachverständige mündlichen verhandlung berufungsgericht februar gutachten sachverständigen auseinandergesetzt seinerseits ausdrücklich nettopreisen ausgeht mündlichen verhandlung beteiligten übersehen beide gutachten wegen unterschiedlichen berechnungsansätze frage umsatzsteuer vergleichbar berufungsgericht hätte parteien deshalb punkt hinweisen gelegenheit geben müssen stellung nehmen für neue verhandlung weist senat folgendes minderung bgb berechnen abgehen darin vorgegebenen proportionalmethode scheidet schon gutachten sachverständigen danach liegt kaufpreis fall wert objekts mangelfreiem zustand frage umsatzsteuer hinzuzurechnen rückfrage sachverständigen klären lassen gutacht
  4948. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  4949. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juli breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb beim unterhaltspflichtigen geschiedenen ehegatten für weiteres gemeinsames kind anfallende sogenannte zählkindvorteil beim kindergeld unterhaltsrelevantes einkommen bedarfsberechnung für ehegatten einzubeziehen kind rechtskraft scheidung geboren wurde anschluß senatsurteil april xii zr famrz einstufung höhere niedrigere gehaltsgruppe ermittlung kindesunterhalts tabellenwerten unterliegt tatrichterlichen ermessen rahmen angemessenheitskontrolle bgh urteil juli xii zr olg münchen augsburg ag neu ulm xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr krohn dr hahne gerber prof dr wagenitz für recht erkannt revision antragsgegners berufung antragstellerin urteil zivilsenats zugleich familiensenat oberlandesgerichts münchen sitz augsburg mai ziffer iii entscheidungssatzes aufgehoben urteil amtsgerichts familiengericht neu ulm november ziffer entscheidungssatzes abgeändert antragsgegner verurteilt antragstellerin folgenden unterhalt zahlen für zeit oktober dezember monatlich dm für zeit januar februar monatlich dm ab märz monatlich dm kosten ersten instanz tragen antragstellerin antragsgegner kosten berufungsverfahrens antragstellerin antragsgegner übrigen revision zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens fallen antragstellerin antragsgegner last rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt september geschlossene ehe parteien wurde urteil amtsgerichts familiengericht september rechtskräftig seit oktober geschieden elterliche sorge für gemeinsamen kinder julian geboren juli laura marie geboren august wurde antragstellerin übertragen antragsgegner vater dritten kindes rouven geboren mai mutter inzwischen geheiratet für kind bezieht erhöhtes kindergeld höhe dm während ehe außendienstmitarbeiter gmbh seit september höher bezahlte stelle bezirksleiters nettogehalt rund dm monatlich inne zahlt aufgrund vereinbarung für beiden gemeinsamen kinder insgesamt dm monatlich antragstellerin während trennungszeit zunächst februar august stundenweise arztpraxis ausgeholfen tätigkeit wegen schwierigkeiten betreuung tochter aufgegeben seit märz arzthelferin teilzeitbeschäftigt mo natlichen bruttolohn dm lebt seit januar zusammen lebensgefährten wohnung eltern für anteilige miete zahlt februar bezog ergänzende sozialhilfe sozialhilfeträger übergegangenen unterhaltsansprüche wurden vereinbarung oktober rückübertragen amtsgericht folgesache unterhalt abgetrennt antragsgegner zahlung monatlichen betreuungsunterhalts antragstellerin höhe dm für zeit oktober dezember dm ab januar verurteilt dabei geringeren monatsgehalt antragsgegners außendienstmitarbeiter höhe netto bereinigt dm ausgegangen berufung antragstellerin oberlandesgericht urteil abgeändert antragsgegner basis höheren gehaltes einbezug zählkindvorteils folgenden monatlichen unterhaltszahlungen verurteilt für zeit oktober dezember dm januar februar dm ab märz dm weitergehende berufung zurückgewiesen dagegen wehrt antragsgegner zugelassenen revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe antragstellerin geltendmachung unterhaltsansprüche aktivlegitimiert sozialhilfeträger oktober vereinbarte rückübertragung entspricht vorgaben gesetz reform sozialhilferechts juli kraft seit august bgbl geänderten abs bshg danach nunmehr einvernehmen hilfeempfänger rückübertragung unterhaltsansprüche gerichtlichen geltendmachung zulässig oberlandesgericht rechtlich bedenkenfrei berechnung nachehelichen betreuungsanspruches antragstellerin bgb antragsgegner trennung erzielte höhere einkommen bezirksleiter zugrunde gelegt einkommenssteigerungen während trennung erzielt für unterhaltsbemessung außer betracht lassen außergewöhnlichen normalverlauf erheblich abweichenden beruflichen entwicklung beruhen ständige rechtsprechung vgl senatsurteile juli xii zr famrz ff oktober
  4950. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unterschlagung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen urteilsgründe wegen offensichtlichen schreibfehlers dahin berichtigt seite rdnr zeile wort entfällt fischer appl ott schmitt zeng'],['Soon']]
  4951. [['nachträglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja eeg photovoltaikanlage baulichen anlage sinne abs eeg angebracht dafür anspruch genommene fläche künstlich hergerichteten integralen bestandteil sportanlage bildet zweck baulichen gesamtanlage funktionstypisch untergeordnet innenbereich galopprennbahn bgh urteil juli viii zr olg dresden lg dresden'],['Soon']]
  4952. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juli angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg verfahrensverstoß relevant bghz beklagte trägt kosten revisionsverfahrens zpo streitwert röhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  4953. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen diebstahls az ls js amtsgericht weißenfels az ars generalstaatsanwaltschaft naumburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april beschlossen beschluß jugendschöffengerichts vechta august verfahren gemäß abs jgg jugendschöffengericht weißenfels abgegeben wurde aufgehoben jugendschöffengericht vechta bleibt für entscheidung verhandlung über anklage staatsanwaltschaft oldenburg mai zuständig gründe senat schließt ausführungen generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt abgabe verfahrens abs jgg zulässig angeklagte aufenthalt erhebung anklage gewechselt bghst bgh beschlüsse februar ars august ars fall anklageschrift ging juni jugendschöffengericht vechta sa bd iv bl zeit wohnsitzwechsel februar stattfand sa bd iv bl bereits vollzogen verfahrensabgabe unzulässig jähnke detter fischer bode elf'],['Soon']]
  4954. [['bundesgerichtshof viii zb beschluss april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer dr leimert dr frellesen beschlossen weitere beschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts hamm november kosten unzulässig verworfen gründe entscheidungen oberlandesgerichte abgesehen vorliegenden ausnahmefällen weitere beschwerde zulässig abs satz zpo abs satz zpo nr egzpo dezember geltenden fassung kostenentscheidung beruht zpo wert beschwerdegegenstandes euro dm dr deppert dr hübsch dr leimert dr beyer dr frellesen'],['Soon']]
  4955. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bamberg november adhäsionsausspruch dahingehend ergänzt entscheidung über adhäsionsantrag brigen abgesehen weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt außerdem verurteilt adhäsionsklägerin betrag euro nebst zinsen zahlen verpflichtung festgestellt näher bezeichneten abgeurteilten taten entstehenden materiellen immateriellen schäden ersetzen soweit forderungsübergang dritte erfolgt erfolgen urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel führt lediglich beschlussformel ersichtlichen ergänzung adhäsionsaus spruchs brigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben entscheidung adhäsion bedarf ergänzung ausweislich angefochtenen urteils adhäsionsklägerin zahlung schmerzensgeldes höhe wenigstens euro eingefordert hinblick zugesprochenen euro übersteigenden betrag landgericht urteilsgründen gemäß abs satz stpo entscheidung abgesehen ua hätte allerdings urteilsformel aufnehmen müssen vgl bgh beschluss juni str rn wegen geringen teilerfolges rechtsmittels unbillig beschwerdeführer gesamten kosten auslagen rechtsmittels belasten abs stpo rothfuß graf radtke jäger fischer'],['Soon']]
  4956. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg februar kosten antragstellerin antragsgegnerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe antragstellerin erbin verstorbenen ehemannes folgenden erblasser erblasser mitglied lpg typ iii we zuge trennung tier pflanzenproduktion wur pflanzenproduktion tätigen genossen darunter erblasser mitglieder lpg lpg faßte juni teilungsplan überschriebenen beschluß dahin ging daß teilung wirtschaftsbereich ehemaligen abteilung we einschließlich gemü seproduktion abgespalten wurde daraus vorläufige lpg we entstehen wirtschaftstätigkeit lpg heißt reduziert territorialbereiche th besteht reduzierten umfang fort wurde ferner gere gelt vermögensteile neue unternehmen übergehen lpg verbleiben sollten bezug lpg mitglieder heißt daß beide teilung hervorgehenden genossenschaften mitgliedern gleichen mitgliedschaftsrechte gewährten statut betriebsordnung lpg erblasser fortan lpg we geregelt angehören teilungsbeschluß vereinbarung vorstände lpg lpg we daß vollzogener teilung lpg herausgeteilten bereiches feldbau we we lpg we vorausgegangen inhalts zusammenschluß späteren lpg lpg we folgen tier pflanzenproduktion vereint entsprechend verfuhr folgezeit juli wurden sowohl lpg we lpg lpg register eingetragen beide eintragungen nehmen vollversammlungsbeschluß juni ungeteilten lpg zug be weiteren verlauf schloß lpg we we we lpg zusammen wandelte agrargenossenschaft lpg beschloß juli liquidation dezember liquidation befindliche lpg richtet geltend gemachte abfindungsanspruch antragstellerin auffassung vertritt teilung sei unwirksam daß rechtsvorgänger mitglied antragsgegnerin geblieben sei meint stehe ererbtem recht insgesamt abfindungsanspruch beantragt festzustellen daß höhe liquidationserlös antragsgegnerin beteiligen sei landwirtschaftsgericht antrag stattgegeben oberlandesgericht abgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts antragsgegnerin beantragt zurückweisung rechtsmittels ii beschwerdegericht meint abfindungsansprüche stünden antragstellerin allenfalls rechtsnachfolgerin lpg we deren mitglied erblasser infolge gesellschaftsrechtlichen veränderungen geworden sei legt beschluß mitgliederversammlung lpg juni dahin daß teilung sinne lwanpg vereinbart sei trotz etwaiger mängel einzelnen abs lwanpg bzw abs lwanpg eintragung lpg register wirksam geworden sei umstand daß landwirtschaftsanpassungsgesetz teilung neugründung eingetragenen genossenschaften personengesellschaften kapitalgesellschaften ermöglicht stehe jedenfalls konkreten fall begründung zwei landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften entgegen teilung anfang zweck gehabt daraus entstehenden neuen genossenschaften pflanzenproduktion landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaft tierproduktion zusammenzuschließen gesellschaft neuen rechts umzuwandeln konstellation sei lwanpg angelegt daher zulässig ausführungen halten angriffen rechtsbeschwerde stand beschluß mitgliederversammlung lpg juni privatautonomes rechtsgeschäft eigener art vgl bghz für aktienrecht siehe etwa hüffer aktg aufl rdn auslegung sache tatrichters revisionsbzw rechtsbeschwedegericht eingeschränkt überprüfbar vgl bgh urt dezember zr wm senat bghz nämlich dahin wesentlicher auslegungsstoff außer acht gelassen wurde interessenlage hinreichend berücksichtigt wurde ansonsten anerkannten auslegungsgrundsätze beachtet erfahrungssätze denkgesetze verstoßen wurde siehe senat beschl april blw rdl gemessen daran auslegung berufungsgericht vorgenommen rechtsfehlerfrei für senat folglich bindend soweit rechtsb
  4957. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter groß richter dr gerlach dr müller dr dressler wellner beschlossen antrag beklagten gewährung wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung sprungrevision urteil landgerichts ansbach august zurückgewiesen gründe beklagte september zugestellte urteil landgerichts ansbach august oktober montag beim bundesgerichtshof eingegangener schrift sprungrevision zustimmung klägerin eingelegt dezember gegenüber bundesgerichtshof begründet hinweis senatsvorsitzenden januar zugestellt januar daß sprungrevision beim bayerischen obersten landesgericht hätte eingelegt müssen einlegung beim bundesgerichtshof revisionsfrist wahren konnte beklagte januar beim bayerischen obersten landesgericht eingegangener schrift erneut sprungrevision einge legt zugleich beantragt versäumung revisionsfrist wiedereinsetzung vorigen stand bewilligen begründung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen einlegung revision bundesgerichtshof beruhe büroversehen anwaltsverschulden büro revisionsanwälte seit mehr dreißig jahren für fristen verantwortliche außerordentlich zuverlässige personal bisher ausnahmslos weisung befolgt revisionssache prüfen urteil bayerischen gerichts anzufechten sei gegebenenfalls vorderseite mandatsschreibens roter tinte wort münchen einzutragen sei daß revision bundesgerichtshof zugelassen sei falle vermerkes münchen richte revisionsschrift ausfertigende sekretärin bayerische oberste landesgericht vorliegenden fall hätten betreffenden angestellten mehr festzustellenden gründen unterlassen zuständigkeitsangabe münchen vermerken derartiges vereinzeltes büroversehen könne beklagten anwälten angelastet ii beklagten nachgesuchte wiedereinsetzung gewährt hierfür zpo erforderlichen voraussetzungen erfüllt beklagte notfrist zpo versäumt letzten tag revisionsfrist beim bundesgerichtshof eingegangene revisionsschrift fristwahrung geeignet gemäß abs satz egzpo revision zivilsachen urteile bayerischer gerichte vorliegenden fall sprungrevision zpo beim bayerischen obersten landesgericht einzulegen gilt ausnahmslos unabhängig beklagten aufgeworfenen frage oberlandesgericht wäre sache berufungsverfahren gelangt gegebenenfalls revision gemäß abs satz egzpo bundesgerichtshof hätte zulassen müssen entgegen abs satz egzpo beim bundesgerichtshof vorgenommene revisionseinlegung unwirksam wahrt revisionsfrist vgl münchkomm zpo wolf egzpo rdn zöller gummer aufl rdn egzpo entspricht allgemeinen grundsatz daß verfahrensrecht vorgeschriebene rechtsmittelfrist rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich zuständig bestimmten gericht eingehalten vgl hierzu neuester zeit bgh urteil dezember iii zr wm bgh beschluß november notz njw beklagte verschulden einhaltung revisionsfrist verhindert zugrundelegung begründung wiedereinsetzungsgesuchs gebrachten vortrags beklagten gemäß abs zpo zuzurechnenden verschulden prozeßbevollmächtigten revisionsinstanz auszugehen beklagte darauf berufen büroversehen ansonsten stets zuverlässigen kanzleiangestellten gelegen daß revisionsschrift versehentlich bayerische oberste landesgericht gerichtet entsprechend adressiert worden sei prozeßbevollmächtigte partei trägt persönliche verantwortung dafür daß rechtsmittel richtigen gericht eingelegt muß daher rechtsmittelschrift unterzeichnung vollständigkeit darunter richtige bezeichnung empfänger gerichts überprüfen st rspr vgl senatsbeschlüsse dezember vi zb versr februar vi zb njw rr bgh beschlüsse november ivb zb versr mai xii zb versr lediglich hinsichtlich richtigen postalischen anschrift etwa postleitzahl darf geschultes erfahrenes büropersonal verlassen hingegen hinsichtlich bezeichnung für rechtsmitteleinlegung zuständigen gerichts vgl insoweit bgh beschluß märz vii zb njw urteil oktober zr njw begründung wiedereinsetzungsgesuch geschilderte verfahrensweise läßt erkennen daß demgemäß prozeßbevollmächtigten obliegende berprüfung gerichts bundesgerichtshof bayeri
  4958. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz gewerbliche weitervermietung geschäftsmäßige dauer gerichtete absicht gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen interesse ausgeübte vermietungstätigkeit voraussetzt liegt zwischenvermieter angemieteten wohnungen arbeitnehmer gewerbebetriebes weitervermieten binden wettbewerbsvorteile gegenüber unternehmen verschaffen arbeitnehmern werkswohnungen anbieten können gewinnerzielungsabsicht vermietung erforderlich bestätigung fortführung bgh urteil januar viii zr njw rn bgh urteil januar viii zr olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision klägers urteil oberlandesgerichts frankfurt main zivilsenat september zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten bestehen mietverhältnisses über wohnraum kläger nimmt beklagten räumung herausgabe streitgegenständlichen wohnung anspruch beklagten verlangen widerklagend feststellung kläger anstelle beklagten seit juli vermieter rechte pflichten mietvertrags beklagten mietern streitgegenständlichen wohnung eingetreten rechtsvorgängerin beklagten mietete jahren großem umfang wohnungen frankfurt main arbeitnehmern werkswohnungen verfügung stellen rechtsvorgängerin klägers bekannt vermietete jahr streitgegenständliche wohnung rechtsvorgängerin beklagten wohnung jahr arbeitnehmer beklagten ehefrau beklagte weitervermietete konditionen haupt untermietvertrags jeweils gleich entsprachen marktüblichen bedingungen mieterhöhungen erhöhungen betriebskosten wurden beiden verträgen gleicher weise geltend gemacht korrespondenz erfolgte teilweise unmittelbar rechtsvorgängerin klägers vermieterin beklagten endmietern beklagte aufgrund sozialplans rechtsvorgängerin beklagten berechtigt wohnung beendigung arbeitsverhältnisses jahr pensionär bewohnen kläger kauf liegenschaft eigentümer streitgegenständlichen wohnung geworden kündigte schreiben dezember gegenüber beklagten hauptmietvertrag juni forderte beklagten untermieter räumung herausgabe wohnung landgericht räumung herausgabe gerichtete klage abgewiesen widerklage feststellung stattgegeben dagegen gerichtete berufung klägers berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren abweisung widerklage entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht olg frankfurt main zmr begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger stehe beklagten anspruch räumung herausgabe wohnung sei hauptmietverhältnis klägers beklagten beklagten besitzrecht ableiteten aufgrund kündigungserklärung klägers dezember ablauf juni wirksam beendet worden abs bgb wogegen beklagten wendeten jedoch sei infolge kündigung hauptmietverhältnisses untermietverhältnis beklagten beklagten entsprechend abs satz bgb kläger vermieter übergegangen allerdings bestehe kläger beklagten gewerbliches zwischenmietverhältnis sinne abs satz bgb vorschrift unmittelbar anwendbar sei rechtsvorgängerin beklagten gewerblich gehandelt erforderlichen geschäftsmäßigen dauer gerichteten absicht gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen interesse ausgeübten vermietungstätigkeit gefehlt beabsichtigte weitervermietung wohnung zweck dauernder gewinnerzielung zwischenvermietung dienen sollen angebot werkswohnungen rechtsvorgängerin beklagten eigenen interesse anreize für qualifizierte arbeitnehmer bieten tätigkeit aufzunehmen gesetzliche regelung bgb sei entsprechend verhältnis kläger beklagten anzuwenden berücksichtigung interessenlage mietverhältnissen beteiligten beachtung verfassungsrechtlichen gleichbehandlungsgebots art abs gg erscheine entsprechende anwendung bgb rechtsverhältnisse beteiligten geboten daraus folge kläger kündigung haup
  4959. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr melullis richter scharen keukenschrijver dr meier beck asendorf beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig november angenommen wobei entscheidung berufungsgerichts angesichts begründung bl entscheidungsgründe dahin verstehen daß ausschreibungskosten entgangener gewinn kumulativ zugesprochen worden rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg beklagte trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert melullis scharen meier beck keukenschrijver asendorf'],['Soon']]
  4960. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vertragsschluss einsetzende defizitäre entwicklung mietpools lässt allein schluss beratungsfehler verkäufers bgh urt juli zr olg celle lg verden zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte nachfolgend beklagte deren persönlich haftender gesellschafter beklagte kauft altwohnbestände nimmt renovierungsmaßnahmen veräußert aufteilung wohnungseigentum ende erwarb wohnanlage teilte april wohnungen notariellem vertrag juli kauften klägerin ehemann drittwiderbeklagte wohnung anlage beklagten ferner traten schwesterfirma beklagten verwalteten mieteinnahmegemeinschaft mietpool vertragsschlüssen vorange gangen beratungsgespräche denen beauftragte beklagten vorschlag finanzierung kaufpreises gemacht grundlage sog musterrentabilitätsberechnung monatlichen eigenaufwand klägerin ehemanns errechnet monatlich zufließende mieteinnahmen dabei dm dm qm abzüglich dm verwaltungskosten angesetzt worden jahren kam unterdeckungen mietpools minus jahres höhe dm wurde beklagten ausgeglichen folgenden jahr belief unterdeckung dm trotz nachzahlungen mietpool beteiligten eigentümer verringerung mietausschüttungen dm qm kam jahr unterdeckung dm jahren mietpool erneuter absenkung ausschüttungen weiteren nachzahlungen bzw minus klägerin mehrfacher hinsicht falsch beraten fühlt verlangt eigenem abgetretenem recht ehemanns rückabwicklung kaufvertrages sowie feststellung beklagten ersatz weiteren schadens verpflichtet beklagten erstreben ehemann klägerin erhobenen drittwiderspruchsklage feststellung schadensersatzansprüche kaufvertrag juli zustehen landgericht klage stattgegeben drittwiderklage abgewiesen berufung beklagten wesentlichen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgen anträge klägerin drittwiderbeklagte beantragen zurückweisung revision entscheidungsgründe oberlandesgericht meint beklagte pflichten klägerin deren ehemann zustande gekommenen beratungsvertrag verletzt unzutreffendes positives bild ertragserwartung immobilie gegeben folge daraus mietpool anfang minus befunden bereits ersten jahr unterdeckung mietpools eintrete folgejahren fortsetze sogar verschärfe müsse daraus geschlossen hierbei objektiv vertragsschluss absehbare entwicklung gehandelt zudem belege kaufvertrag vereinbarte ausgleich mietpoolsdefizits für jahr beklagte fehlerhaftigkeit kalkulation bewusst sei soweit gesamtwirtschaftliche situation bedingte drastische veränderung mietmarktes für entwicklung mietpools verantwortlich mache sei ersichtlich warum für vertragsschluss vorhersehbar sei drittwiderklage sei bereits unzulässig ii ausführungen halten revisionsrechtlicher nachprüfung stand zutreffend legt berufungsgericht allerdings ständige rechtsprechung senats zugrunde wonach verkäufer käufer beratungsvertrag zustande kommen verkäufer zuge eingehender vertragsverhandlungen käufer ausdrücklichen rat erteilt gilt insbesondere verkäufer käufer berechnungsbeispiele über kosten finanzielle vorteile erwerbs vorlegt vertragsabschluss bewegen sollen senat bghz urt april zr njw urt märz zr njw urt oktober zr njw urt oktober zr njw urt januar zr wum urt oktober zr wm urt november zr juris richtig ferner verkäufer beratungsvertrag folgenden pflichten verletzt tatsächlicher hinsicht unzutreffendes positives bild wertsteigerungspotentials senat urt oktober zr aao ertragserwartung immobile senat urt november zr aao gibt letzteres unrichtigen angaben über erzielbare miete sowie gegeben vorgesehenen beitritt mietpool liegende risiko anteiligen lasten unvermietbarkeit wohnungen tragen berechnung eigenaufwands angesproch
  4961. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr verkündet mai heinzelmann justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle mai rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein mabv ewgrl art abs agbg bf bürgschaft mabv sichert geldansprüche auftraggebers mangelhafter unterlassener erfüllung vertrags ergeben können frage allgemeine geschäftsbedingung bauträgers erwerbspreis unabhängig baufortschritt fällig bauträger bürgschaft mabv stellt erwerber sinne agbg unangemessen benachteiligt bgh beschluß mai vii zr olg karlsruhe lg freiburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr wiebel dr kuffer bauner beschlossen verfahren ausgesetzt bundesgerichtshof legt gerichtshof europäischen gemeinschaften luxemburg folgende frage vorabentscheidung allgemeinen geschäftsbedingungen veräußerers enthaltene klausel erwerber errichtenden bauwerks gesamten preis hierfür unabhängig baufortschritt zahlen veräußerer zuvor bürgschaft kreditinstituts stellt geldansprüche erwerbers sichert wegen mangelhafter unterlassener erfüllung vertrags erwachsen können mißbräuchlich sinne art abs richtlinie ewg rates april über mißbräuchliche klauseln verbraucherverträgen anzusehen gründe klägerin macht bauträger erwerber stellplatzes errichtenden parkhaus verzugszinsen wegen verspäteter zahlung geltend erwerber beklagte berufen unwirksamkeit fälligkeit erwerbspreises regelnden vertragsbestimmung bundesgerichtshof hält vorabentscheidung gerichtshofs europäischen gemeinschaften über auslegung art abs richtlinie ewg rates april über mißbräuchliche klauseln verbraucherverträgen folgenden richtlinie für erforderlich rechtsstreit liegt folgender sachverhalt zugrunde klägerin kommunale baugesellschaft verkaufte rahmen gewerblichen tätigkeit beklagten notariellem vertrag mai stellplatz für pkw errichtenden parkhaus für dm beklagten handelten insoweit beruflich gewerblich abs vertrages wurde gesamte erwerbspreis bergabe sicherheit gemäß abs satz mabv bürgschaft jedoch april fällig falle zahlungsverzugs erwerber gemäß abs verzugszinsen zahlen bürgschaftsurkunde ging beklagten mai bürgende bank übernahm darin bürgschaft verzicht einrede vorausklage sicherung etwaigen ansprüche beklagten klägerin rückgewähr auszahlung erwerbspreises klägerin erhalten verwendung ermächtigt worden beklagten verweigerten zahlung machten geltend fälligkeits regelung sei unwirksam zahlten preis erst nachdem stellplatz dezember mangelfrei abgenommen klägerin begehrt verzugszinsen wegen verspäteter zahlung landgericht klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen auffassung vertreten abs vertrages benachteilige beklagten unangemessen sinne agbg bgb ergebende vorleistungspflicht klägerin beklagten übertragen seien sicherung bauvorhaben mängel aufweise insbesondere könnten zurückbehaltungsrecht geltend berufungsgericht entscheidung bb veröffentlicht revision zugelassen klägerin revision eingelegt hält zinsanspruch für begründet ii entscheidung über revision verfahren auszusetzen gemäß art abs abs eg vorabentscheidung gerichtshofs europäischen gemeinschaften beschlußtenor gestellten frage einzuholen deren beantwortung hängt entscheidung bundesgerichtshofs ab für schuldverhältnis maßgebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb wirksamkeit klausel hängt davon ab allgemeine geschäftsbedingung interessengerechter auslegung beklagten vertragspartner klägerin sinne agbg art richtlinie unangemessen benachteiligt berufungsgericht neigt senat auffassung parteien unstreitig daß abs vertrages allgemeine geschäftsbedingung handelt klausel wurde klägerin vorformuliert für sämtliche stellplatzerwerber einheitlich verwendet daß inhalt einfluß nehmen konnten klausel verpflichtet erwerber preis für immobilie stellung bürgschaft zahlen daß klägerin bereits bauarbeiten begonnen muß bürgschaft sichert geldansprüche erwerber mangelhafter unterlassener erfüllung vertrags ergeben können verständn
  4962. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung verletzung verfahrensgrundrechten gestützten rügen durchgreifen fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts brigen erfordern abs satz zpo beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens ausnahme derjenigen nebenintervenientin tragen abs abs zpo berufungsgericht ergebnis recht davon ausgegangen klägerin hergestellte elektrische gebäckpresse über wettbewerbliche eigenart verfügt erzeugnis besitzt wettbewerbliche eigenart konkrete ausgestaltung bestimmte merkmale geeignet interessierten verkehrskreise betriebliche herkunft besonderheiten hinzuweisen vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp icon urteil dezember zr grur rn wrp perlentaucher grundsätzen berufungsgericht ebenfalls ausgegangen prüfung erzeugnis klägerin voraussetzungen erfüllt berufungsgericht landgerichtlichen feststellungen bezug genommen denen eigenart klagemusters begründet daraus folgt berufungsgericht unzutreffenden rechtsbegriff ausgegangen falschen maßstab beurteilung zugrunde gelegt vielmehr dient wiedergabe landgerichtlichen entscheidung beschreibung derjenigen merkmale erzeugnis klägerin wettbewerbliche eigenart ausmachen rechtsgründen zutreffend allerdings annahme berufungsgerichts anforderungsniveau für feststellung wettbewerblichen eigenart liege regel unterhalb derjenigen geschmacksmusterrechtlichen schutzfähigkeit voraussetzungen eigenart abs geschmmg art abs ggv einerseits wettbewerblichen eigenart grundsätzen wettbewerbsrechtlichen leistungsschutzes gemäß nr uwg decken lassen allgemeine aussagen rangverhältnis geschmacksmusterrechtlicher wettbewerblicher eigenart treffen dafür berufungsgericht unzutreffenden ansatz falschen ergebnis gelangt ersichtlich vielmehr würdigung berufungsgerichts erzeugnis klägerin verfüge über wettbewerbliche eigenart beanstanden daran ändert rüge nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht feststellungen getroffen verkehr neige markt für gebäckpressen formgestaltung ware herkunftshinweis entnehmen haushaltsgeräten seien für verbraucher deren sthetik design praktikabilität handhabbarkeit für kaufentscheidung wesentlich produkte ordne verkehr deshalb äußeren form hersteller nichtzulassungsbeschwerde angenommenen allgemeinheit davon ausgegangen verkehr haushaltsgeräten design herkunftsvorstellungen verbindet entscheidend vielmehr allerweltserzeugnisse dutzendware handelt denen verkehr betriebliche herkunft erzeugnisses wert legt produkte bestimmte merkmale aufweisen anhand deren publikum betriebliche herkunft schließt vgl bgh urteil september zr grur rn wrp stufenleitern maßstäben berufungsgericht ebenfalls ausgegangen weitergehenden begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen streitwert bornkamm büscher kirchhoff schaffert koch vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4963. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet november potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz frist abs satz bgb abrechnung über vorauszahlungen für betriebskosten formell ordnungsgemäßen abrechnung gewahrt inhaltliche richtigkeit kommt für einhaltung frist weicht abrechnung verwendete angegebene umlageschlüssel mietvertrag vereinbarten ab liegt inhaltlicher fehler formeller mangel abrechnung korrektur fehlers lasten mieters ablauf abrechnungsfrist gemäß abs satz bgb ausgeschlossen sei vermieter fehler vertreten bgh urteil november viii zr lg potsdam ag potsdam viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist september vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr wolst sowie richterin hermanns für recht erkannt revision kläger zurückweisung revision übrigen urteil zivilkammer landgerichts potsdam märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung höhe mehr zurückgewiesen worden berufung kläger urteil amtsgerichts potsdam juli teilweise abgeändert beklagten gesamtschuldner verurteilt kläger weitere zahlen kosten rechtsstreits beklagten tragen rechts wegen tatbestand kläger vermieter beklagten mieter eigentumswohnung nr mietvertrags juli sollen betriebskosten beklagten gesondert zahlen weitestgehend basis miteigentumsanteile errechnet umgelegt stichtag für abrechnung dezember jahres festgelegt jahr erstellte hausverwaltung kläger betriebskostenabrechnungen für abrechnungszeitraum oktober dezember sowie für gesamte jahr umlageschlüssel wurde verhältnis wohnfläche mietsache gesamtfläche hauses bzw wirtschaftseinheit verwendet dabei ergaben nachforderungen gegenüber beklagten für jahr für jahr widerspruch beklagten wurden umlageschlüssel vereinbart miteigentumsanteile zugrunde gelegt schreiben februar erhielten beklagten entsprechend geänderte abrechnungen nachforderungen für jahr für endeten kläger zunächst daraus ergebenden gesamtbetrag nebst zinsen geltend gemacht amtsgericht beklagten zahlung nebst zinsen für jahr verurteilt klage übrigen abgewiesen teilabweisung gerichtete berufung kläger erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen nachforderung für jahr höhe entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt kläger seien nachforderung für jahr gemäß abs satz bgb verbindung art abs egbgb ausgeschlos sen abs bgb angeordnete einjährige abrechnungsfrist versäumt hätten könne fristablauf erfolgte formell ordnungsgemäße umfang inhalt bgb orientierte inhaltlichen mängeln leidende abrechnung gewissen grenzen fristablauf nachgebessert ursprüngliche rechenwerk müsse jedoch wenigstens mindestanforderungen ordnungsgemäßen abrechnung genügen daran fehle daß spätere nderung gestützte nachforderung ausscheide nichtverwendung vertraglich vereinbarten umlageschlüssels stelle schwerwiegenden strukturellen mangel abrechnung dar folge daß erklärung vermieters mehr abrechnung qualifiziert könne behebung fehlers rechtswahrender wirkung fristablauf ausgeschlossen sei ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand kläger gemäß nr mietvertrags juli anspruch zahlung weiterer betriebskosten für jahr höhe darüber hinausgehenden umfang nachforderung abs satz bgb ausgeschlossen daß klage insoweit unbegründet abs satz bgb über vorauszahlungen für betriebskosten jährlich abzurechnen abrechnung mieter gemäß abs satz bgb seit september geltenden fassung dezember endenden abrechnungszeitraum anwendung findet arg art abs egbgb spätestens ablauf zwölften monats ende abrechnungszeitraums mitzuteilen verpflichtung kläger beklagten jahr übermittelten abrechnung für jahr betrag endete nachgekommen abrechnung formell ordnungsgemäß deshalb entgegen auffassung berufungsgerichts wahrung abrechnungsfrist genügend für einhaltung abrechnungsfrist kommt einhelliger ansicht materielle richtigkeit abrechnung frist formell ordnungsgemäßen abrechnung gewahrt inhaltliche fehler können fristablauf korrigier
  4964. [['bundesgerichtshof namen volkes xi zr urteil verkündet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb aa bundesgerichtshof entwickelten grundsätze sittenwidrigkeit mithaftung bürgschaft finanziell überforderter lebenspartner gelten grundsätzlich für gmbh gesellschafter für verbindlichkeiten gmbh mithaftung bürgschaft übernehmen gilt gmbh gesellschafter ausschließlich strohmannfunktion mithaftung bürgschaft emotionaler verbundenheit stehenden person übernimmt beides für kreditgebende bank evident bgh urteil januar xi zr olg münchen lg münchen ii xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr joeres richterin mayen für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember aufgehoben urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts münchen ii juni abgeändert beklagte verurteilt klägerin dm nebst zinsen über jeweiligen diskontsatz deutschen bundesbank oktober dezember zinsen über jeweiligen basiszinssatz europäischen zentralbank seit januar zahlen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klagende sparkasse nimmt beklagte bürgin anspruch vier kontokorrentkredit bzw darlehensverträgen november januar april gewährte klägerin gmbh kredite höhe insgesamt millionen dm gesellschafter gmbh anteil je beklagte deren früherer ehemann sowie geschäftsführer frühere ehemann beklagten geborene beklagte verbürgte urkunde dezember höchstbetrag dm für bestehenden künftigen forderungen klägerin geschäftsverbindung gmbh übte zeitpunkt erwerbstätigkeit hausfrau betreute geborenen sohn erhielt ehemann monatliches hausgeld höhe dm inzwischen geschieden bezieht kaufmännische angestellte monatliches bruttoeinkommen höhe dm weitere sicherheiten für kredite klägerin dienten erstrangige grundschuld höhe millionen dm hilfe kredite erworbenen werksgrundstück gmbh sicherungsübereignung übernommenen anlage umlaufvermögens sicherungsabtretung forderungen gmbh höchstbetragsbürg schaften drei gmbh gesellschafter betrag jeweils dm sowie ausfallbürgschaft bank höhe millionen dm gmbh eröffnung gesamtvollstreckung über vermögen beantragte kündigte klägerin oktober höhe dm valutierenden kredite nahm beklagte bürgschaft höhe dm anspruch beklagte macht sittenwidrigkeit bürgschaft wegen krasser finanzieller berforderung geltend vorgetragen sei steuerlichen gründen gesellschafterin geworden nie geschäftlichen entscheidungen mitgewirkt besitze erfahrungen kenntnisse geschäftsbereich gmbh januar ehemann gewinnanteil beteiligung gmbh übertragen klägerin gewußt daß strohfrau gesellschafterin geworden sei ferner beklagte bürgschaft juli angefochten vorgetragen bürgschaftserklärung brille lesen könne unterschrieben erst oktober kenntnis erklärung erlangt ehemann vorlage bürgschaftserklärung vorgetäuscht daß unterzeichnung finanziellen risiken verbunden seien ferner entzug hausgeldes gedroht erklärt valutierung kredite hänge unterschrift ab teilklage zahlung dm nebst zinsen vorinstanzen erfolglos geblieben revision verfolgt klägerin klageantrag entscheidungsgründe revision begründet führt antragsgemäßen verurteilung beklagten berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt bürgschaft beklagten sei gemäß abs bgb nichtig für klägerin sei erkennbar daß beklagte bürgschaft finanziell kraß überfordert lage sei laufende zinslast tragen daß bürgschaft unmittelbares eigenes wirtschaftliches interesse persönlicher verbundenheit ehemann übernehme beteiligung gmbh sei bürgenrisiko entsprechender gegenwert gesamte vermögen gmbh kreditsicherheit gedient beklagte beteiligung vorteile gezogen bürgschaft drängen ehemannes übernommen klägerin einkommensverhältnisse beklagten gekannt deshalb klar müssen daß bürgschaft wirtschaftlich sinnlos allenfalls mittel erlangung werthaltigen ausfallbürgschaft bank dienen konnte ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung sta
  4965. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg märz soweit beschwerdeführer betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten ersten urteil wegen gefährlicher körperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt revision angeklagten senat verwerfung rechtsmittels brigen urteil strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben für höhe jugendstrafe gegebene begründung sei erzieherischen einwirkung angeklagten erforderlich beleg feststellungen geblieben nunmehr landgericht angeklagten jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen hinblick verletzung gebotes zügiger verfahrenserledigung art abs mrk drei monate erkannten strafe verbüßt gelten hiergegen gerichtete sachlichrechtliche beanstan dungen gestützte revision erfolg strafzumessung hält erneut rechtlicher nachprüfung stand strafe schon deshalb bestehen bleiben urteil eigenen feststellungen strafkammer alkoholischen beeinflussung angeklagten tatbegehung enthält landgericht lediglich aufgehobenen urteil darlegungen sachverständigen betracht kommenden blutalkoholkonzentration sowie berzeugung damals entscheidenden strafkammer wiedergegeben angeklagte tatzeitpunkt voll schuldfähig dabei rechtsfehlerhaft beachtet seinerzeit angenommenen ausschluss erheblichen verminderung schuldfähigkeit angeklagten beziehenden feststellungen straffrage betreffen deshalb revisionsentscheidung senats aufgehoben vgl bgh stv landgericht hätte mithin trinkmengen prozessordnungsgemäßer weise eigene feststellungen treffen über einschränkung schuldfähigkeit erneut entscheiden müssen senat mitangeklagten landgericht fehler begangen indes erheblich verminderten schuldfähigkeit ausgegangen beruhen urteils rechtsfehler ausschließen zudem landgericht dauer erzieherischen einwirkung angeklagten notwendigen jugendstrafe wesentlichen begründet erneuten hauptverhandlung anzeichen reue darüber erkennen sei opfer angetan mangelnde bereitschaft verantwortung für verhalten folgen übernehmen komme erklärung ausdruck rücksicht abgeschlossene zivilverfahren bislang entschuldigt urteil gibt angeklagte ersten durchgang geschwiegen neuen hauptverhandlung überhaupt gegebenenfalls weise sache eingelassen senat ausschließen landgericht begründung verteidigungsverhalten angeklagten nachteil verwertet zulässig schuldspruch bereits rechtskräftig über strafe befinden bghr stgb abs nachtatverhalten jugendstrafe schon vorgenannten gründen aufzuheben kommt mehr darauf landgericht umfang bisherigen verfahren geschehenen verletzung gebotes zügiger verfahrenserledigung art abs mrk zutreffend bestimmt bereinstimmung generalbundesanwalt vermag senat allerdings rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung für zeit verfahren gefördert worden ersten durchgang zuständige jugendkammer vordringlichere erkennbar haft sachen erledigen erkennen zeitraum lang unmittelbarer bearbeitung hätte terminierung neun monate früher erfolgen können indes angeklagten untersuchungshaft befunden verschont ansehung notwendigen vorrangigen bearbeitung haftsachen zeitspanne verstoß art abs mrk anzusehen gilt berücksichtigung umstandes strafverfahren heranwachsenden handelt strafe erneut zugemessen neue tatrichter strafverfolgungsorganen zuzurechnende verfahrensverzögerung darin sehen strafakten zeitweilig verlust geraten revisionsverfahren deshalb erst neunmonatiger verspätung fortgang verschafft konnte verweist senat kompensation verstöße jugendstrafverfahren entscheidungen bgh gs bghst sowie bghr mrk art abs satz verfahrensverzögerung sost scheible miebach hubert pfister schäfer'],['Soon']]
  4966. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin deutsche post ag weltweit größten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin priorität februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz genießt weiterhin inhaberin zahlreicher marken bestandteil post gebildet zugunsten klägerin zudem wortmarke nr regio post priorität mai eingetragen für papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten schreibwaren verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten beklagte geschäftlichen verkehr bezeichnung regionalpost delmenhorst auftritt befördert gewerbsmäßig briefsendungen inhaber juni angemeldeten für transportwesen eingetragenen wort bildmarke nr regionalpost delmenhorst klageantrag abgebildet klägerin geltend gemacht marken unternehmens kennzeichen würden verwendung zeichen beklagten verletzt beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschäftlichen verkehr kennzeichnung regiopost delmenhorst kennzeichnung regionalpost delmenhorst nachfolgend beispielhaft wiedergegeben brief paket express transportdienstleistungen anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen vorgenanntes zeichen geschäftspapieren werbung zusammenhang brief paket express transportdienstleistungen benutzen benutzen lassen klägerin beklagten zudem auskunftserteilung einwilligung löschung marke anspruch genommen weiterhin feststellung schadensersatzverpflichtung beklagten begehrt landgericht klage abgewiesen lg düsseldorf urt juris berufung klägerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht ansprüche klägerin beklagten marken abs nr abs markeng unternehmenskennzeichen abs markeng verneint begründung ausgeführt markenverletzung sei nr markeng ausgeschlossen zeichenbestandteil post angegriffenen zeichen sei für interessierenden bereich brief paket express transportdienstleistungen rein beschreibend weiteren bestandteile angegriffenen zeichen unterstrichen verkehr verdeutlichten beklagte region delmenhorst tätig sei anwendung nr markeng stehe entgegen angegriffenen zeichen kennzeichenmäßig verwandt würden verstoß guten sitten nr markeng liege streitfall bestehe großes bedürfnis für benutzung begriffs post für anbieter postdienstleistungen ii zulässige revision begründet klägerin stehen geltend gemachten unterlassungsansprüche abs nr abs markeng aufgrund klagemarke nr post vorliegenden verletzungsprozess bestand klagemarke post auszugehen marke steht kraft marke eingeleiteten löschungsverfahren abgeschlossen senat beschwerdeentscheidungen aufgehoben denen bundespatentgericht löschungsanträge deutschen patent markenamts bestätigt vgl bgh beschl zb post ii solange löschungsanordnung markeng rechtskräftig besteht verletzungsverfahren nderung schutzrechtslage verletzungsrichter eintragung marke gebunden bgh urt zr grur tz wrp post berufungsgericht feststellungen getroffen voraussetzungen verwechslungsgefahr abs nr markeng wortmarke post klägerin angegriffenen zeichen regiopost delmenhorst regionalpost delmenhorst vorliegen demzufolge für rechtliche beurteilung revisionsinstanz zugunsten klägerin vorliegen verwechslungsgefahr kollisionszeich
  4967. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen anstiftung unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main februar maßgabe lettland erlittene freiheitsentziehung maßstab verhängte gesamtfreiheitsstrafe angerechnet unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  4968. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts chemnitz august abs stpo rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen drei jahren gesamtfreiheitsstrafe verurteilt strafausspruch beschränkte revision angeklagten führt sachrüge umfassenden aufhebung urteils rechtsfolgenausspruch entgegen auffassung generalbundesanwalts revisionsbegründung erklärte rechtsmittelbeschränkung wirksam berprüfung landgericht angenommenen revision akzeptierten wirkstoffgehalts stellt sieben fällen erwerbs zehn gramm jeweils hälfte handel bestimmten crystals schuldspruch wegen verbrechens unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge frage landgericht tateinheitliches handeltreiben betäubungsmitteln mitausgeurteilt revision angeklagten deren nachteil ebenso wenig korrigiert unterbliebene ausurteilung tateinheitlichen besitzes betäubungsmitteln geringer menge beiden fällen erwerbs gramm jeweils hälfte handel bestimmten crystals beiden letztgenannten fällen besorgt senat generalbundesanwalt landgericht bemessung beiden einsatzstrafen gesamte erwerbsmenge handelsmenge bewertet könnte schon gewährleistung gebotenen einheitlichen strafzumessung weiteren einzelstrafen ungeachtet bestehen bleibenden schuldspruchs antragsgemäß aufzuheben neue tatgericht ausführungen strafzumessung revisionsrechtfertigung verteidigung beachten weist senat anmerkungen aufhebungsantrag generalbundesanwalts stgb zuziehung sachverständigen stpo erfordern btmg basdorf raum könig schaal bellay'],['Soon']]
  4969. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr abs nr abs für mitwirkung erledigung verfahrens genügen verteidiger mandanten rät erhobenen vorwurf schweigen verwaltungsbehörde mitteilt gilt unabhängig einlassung betroffenen offenkundig vorgeworfene ordnungswidrigkeit begangen bgh urteil januar ix zr lg münchen ag münchen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts münchen dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beauftragte rechtsanwalt verteidigung bußgeldverfahren wegen berschreitung zulässigen höchstgeschwindigkeit straßenverkehr rechtsanwalt riet anhörungsverfahren vorwurf schweigen teilte verwaltungsbehörde klägerin äußern bußgeldverfahren wurde anschließend eingestellt rechtsanwalt trat gebührenforderung abrechnungsstelle ab stellte klägerin neben grund verfahrensgebühr erledigungsgebühr nr vv rvg höhe einschließlich umsatzsteuer rechnung beklagte klägerin rechtsschutzversicherung unterhält verweigerte bezahlung erledigungsgebühr begründung sei angefallen freistellung gebührenforderung abrechnungsstelle gerichtete klage beim amtsgericht erfolg geblieben berufungsgericht beklagte antragsgemäß verurteilt hiergegen wendet beklagte berufungsgericht zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt rat anwalts mandanten angaben mitteilung entscheidung verwaltungsbehörde sei grundsätzlich mitwirkungshandlung sinne nr vv rvg geeignet dadurch einstellung verfahrens gefördert könne anwalt beschränke fall bloße untätigkeit sachliche informationen müsse behörde erteilen verwaltungsbehörde klägerin streitfall betroffene angehört liege völlig fern bußgeldverfahren weiterbetrieben hätte anwalt tätig geworden wäre ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung wesentlichen punkt stand erledigungsgebühr nr vv rvg entsteht abs nr zugehörigen anmerkung ordnungswidrigkeitenverfahren verwaltungsbehörde anwaltliche mitwirkung endgültig eingestellt absatz anmerkung entsteht förderung verfahrens gerichtete tätigkeit ersichtlich recht berufungsgericht für anfall erledigungsgebühr erforderliche mitwirkung anwalts einstellung verfahrens weiten sinn verstanden nr abs nr vv rvg übernimmt für strafverfahren gleichlautende bestimmung nr abs nr vv rvg grundgedanken regelung abs brago geschaffen worden tätigkeiten verteidigers honorieren vermeidung hauptverhandlung beim verteidiger verlust hauptverhandlungsgebühr führten galt gemäß abs satz brago für ordnungswidrigkeitenverfahren neuregelung nr nr vv rvg ansatz aufgegriffen rechtsanwalt genannten fällen zusätzliche gebühr höhe jeweiligen verfahrensgebühr zugebilligt zusatzgebühr nr vv rvg vorgängerregelung anreiz verfahren hauptverhandlung erledigen erhöhen weniger hauptverhandlungen führen bgh urt september ix zr njw rn mitwirkung sinne nr vv rvg bedeutet absatz anmerkung zeigt verteidiger tätigkeit endgültige einstellung verfahrens zumindest gefördert genügt hierfür tätigkeit förderung verfahrenserledigung geeignet besondere unwesentliche gerade außergerichtliche erledigung gerichtete tätigkeit erforderlich bgh urt september ix zr aao rn maßstäben nr vv rvg erforderliche mitwirkung gegeben verteidiger mandanten bußgeldverfahren rät erhobenen vorwurf schweigen entsprechende entschließung mandanten verwaltungsbehörde mitteilt genanntes gezieltes schweigen ag charlottenburg ags burhoff gerold schmidt rvg aufl nr vv rvg rn schneider anwkomm rvg aufl nr vv rvg rn bischof uher rvg aufl nr vv rvg rn mayer kroiß rvg aufl nr vv rvg rn hartmann kostengesetze aufl nr vv rvg r
  4970. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb dc lwaldg sl bwaldg haftung waldbesitzers wegen verletzung verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich für waldtypische gefahren bgh urteil oktober vi zr olg saarbrücken lg saarbrücken vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats saarländischen oberlandesgerichts saarbrücken november aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts saarbrücken märz zurückgewiesen klägerin kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin wurde waldspaziergang herabfallenden ast getroffen dabei schwer verletzt ging juli hund etwa ha großen planmäßig bewirtschafteten wald beklagten spazieren stadtrand gelegen naherholungsgebiet dient beklagte diplom forstwirt beklagten für bereich waldgrundstücks zuständig abteilung waldgebiets steht seinerzeit jähriger eichenwald teilweise deren laub nadelhölzern gemischt etwa breiter forstwirtschaftsweg führt eiche etwa fünf sechs meter neben klägerin begangenen stand löste genannter starkast klägerin hinterkopf traf ast etwa lang mehrfach gekrümmt etwa entfernung stamm gegabelt durchmesser betrug basis cm ausgangsbereich bruchs etwa entfernung stamm etwa cm unfallzeitpunkt herrschte leichter wind warm klägerin erlitt schwere hirnschädigung befindet stationären aufenthalten klinik für wachkomapatienten heute häuslicher pflege schwester mutter betreuerin vertreten klägerin nimmt beklagten wegen verletzung verkehrssicherungspflicht ersatz materiellen immateriellen schadens anspruch landgericht klage abgewiesen berufung klägerin oberlandesgericht klage grund teilurteil stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revisionen begehren beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht urteil juris veröffentlicht olg saarbrücken urteil november auffassung beklagten hätten obliegenden verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt soweit abs satz bwaldg geregelt sei betreten waldes eigene gefahr erfolge schließe allgemeine verkehrssicherungspflicht für waldbesitzer lediglich entstehung besonderer zusätzlicher verkehrssicherungspflichten grundsatz waldbesitzer für typische lediglich für atypische waldgefahren hafte gelte uneingeschränkt berücksichtigung streitfall gegebenen besonderen umstände beklagte allerdings herabgestufte eingeschränkte verkehrssicherungspflicht hinsichtlich rand erholungswegs stehenden bäume getroffen unabhängig typizität gefahr jedenfalls einschreiten verpflichtet konkrete anhaltspunkte für besondere unmittelbare gefährdung geboten hätten voraussetzungen seien vorliegend erfüllt wald bevölkerung naherholungsgebiet stark frequentiert baum etwa fünf sechs meter neben gestanden betreffende ast aufgrund ausmaßes geeignet sei stürzen befindliche waldbesucher schädigen ausführungen sachverständigen dipl forstwirt seien auslöser bruchs generelle sommerbruch oberen astquerschnitt durchtrennung zugmuskels schwächende starkastfäule vermutlich geschosssplitter zweiten weltkrieg zurückgehe hätte bruchstelle höhe acht zehn metern oberseite astes befunden sichtkontrolle boden erkannt können spezifische gefahr fünf zehn jahre zuvor weggebrochenen hauptkrone lediglich verbliebenen nebenbereich später abgebrochenen schweren schräg stehenden astes bestanden löwenschwanzast geringer aktiver ernährung laubquaste gehandelt hauptursache für beeinträchtigung stabilität sei ungünstige statik baums abbruch hauptkrone erhebliche gewicht sowie schrägstand astes eingetreten sei aufgrund besonderheiten sei baum unmittelbare gefahr ausgegangen jederzeit realisieren können beklagte hätte reagieren müssen pflichtwidriges verhalten müsse beklagte stellung diejenige verfassungsmäßig berufenen vertreters qualifizieren sei gemäß bgb eigenes
  4971. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago bgb vergleich sinne brago bgb liegt parteien rechtsstreits gerichtlichen vergleich schließen wonach beklagte zahlung bestrittenen klageforderung kläger eingeräumten raten verpflichtet kosten rechtsstreits einschließlich vergleichs übernimmt bgh beschluß märz viii zb olg hamburg lg hamburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluß hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat februar aufgehoben sofortige beschwerde klägerin kostenfestsetzungsbeschluß landgerichts hamburg kammer für handelssachen januar insoweit aufgehoben klägerin beantragte festsetzung vergleichsgebühr höhe nebst zinsen abgelehnt worden festgestellt daß klägerin insolvenzverfahren über vermögen gmbh vergleichsgebühr höhe nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit oktober zusteht beschwerdegegner kosten beschwerdeverfahren tragen beschwerdewert für zeit mai für zeit danach festgesetzt gründe klägerin gmbh über deren vermögen inzwi schen insolvenzverfahren eröffnet deren insolvenzverwalter jetzige beschwerdegegner bestellt worden folgenden schuldnerin wegen warenlieferungen zahlung verklagt schuldnerin landgericht verteidigungsbereitschaft angezeigt weiteren schriftsatz mitgeteilt daß klageerwiderung erfolgen solle daß ratenweisen beilegung zahlungsverpflichtung weiterhin interessiert sei daß erste rate bereits gezahlt termin mündlichen verhandlung parteien erledigung rechtsstreits vergleich geschlossen wonach schuldnerin zahlung klageforderung bestimmten raten verpflichtet kosten rechtsstreits einschließlich vergleichs übernimmt anschließenden kostenfestsetzungsverfahren rechtspflegerin klägerin beantragte festsetzung vergleichsgebühr höhe abgelehnt kostenfestsetzungsbeschluß gerichtete sofortige beschwerde klägerin oberlandesgericht zurückgewiesen begründung ausgeführt wortlaut brago sei voraussetzung vergleichsgebühr abschluß vergleichs sinne bgb erfordere gegenseitiges nachgeben daran fehle seiten schuldnerin keinerlei einwendungen klage erhoben gegenteil vorneherein mitgeteilt daß klageerwiderung erfolgen solle hiergegen wendet klägerin oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde rechtsbeschwerdeverfahren eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin unterbrochen worden klägerin geforderte vergleichsgebühr insolvenztabelle angemeldet jetzige beschwerdegegner forderung bestritten danach klägerin rechtsbeschwerdeverfahren antrag aufgenommen festzustellen daß insolvenzverfahren über vermögen liquidation befindlichen schuldnerin rechtsbeschwerde verfolgte forderung zusteht ii abs nr zpo statthafte zpo übrigen zulässige rechtsbeschwerde klägerin begründet unrecht beschwerdegericht zuvor schon rechtspflegerin klägerin beantragte festsetzung vergleichsgebühr brago gemäß rvg anwendbar abgelehnt brago erhält rechtsanwalt vergleichsgebühr für mitwirkung beim abschluß vergleichs sinne bgb allerdings entgegen ansicht klägerin schon deswegen bejahen schuldnerin mündlichen verhandlung landgericht ausdrücklich erledigung rechtsstreits vergleich abgeschlossen unrecht beruft klägerin insoweit beschluß bundesgerichtshofs september iii zb njw danach erfordert festsetzung anwaltlichen vergleichsgebühr kostenfestsetzungsverfahren gründen rechtssicherheit daß parteien vollstreckungstitel tauglichen vergleich abs nr zpo protokollieren lassen abs nr zpo bedeutet jedoch entgegen unterstellung kalb rpfleger daß genannten entscheidung bundesgerichtshofs zugrunde liegenden fall gegebenen materiell rechtlichen voraussetzungen vergleichs sinne bgb entbehrlich voraussetzungen erfüllt abs bgb vergleich vertrag streit ungewißheit parteien über rechtsverhältnis wege gegenseitigen nachgebens beseitigt ungewißheit über rechtsverhältnis steht gemäß abs bgb gleich verwirklichung anspruchs unsicher zumindest letzteres wegen schuldnerin vorab gefor
  4972. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mühlhausen juli soweit betrifft ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen urkundenfälschung tateinheit versuchtem betrug sowie wegen veruntreuung arbeitnehmeranteilen sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt sachrüge gestützten revision erstrebt angeklagte verurteilung strafaussetzung bewährung rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen offensichtlich unbegründet abs stpo gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlichen prüfung stand landgericht einzelfreiheitsstrafe zwei jahren wegen urkundenfälschung tateinheit versuchtem betrug sieben einzelgeldstrafen jeweils tagessätzen dm wegen veruntreuung arbeitnehmeranteilen gesamtfreiheitsstrafe gebildet schon wegen höhe mehr bewährung ausgesetzt konnte dabei strafkammer erörtert gründen abs satz stgb eröffneten möglichkeit gebrauch gemacht geldstrafen gesamtgeldstrafe neben freiheitsstrafe zwei jahren gesondert bestehen lassen dahingehende prüfung vorliegenden fall geboten vgl bghr stgb abs einbeziehung nachteilige erhöhung freiheitsstrafe einbeziehung geldstrafen vergleich gesonderten festsetzung gesamtgeldstrafe schwereres strafübel hätte vorbestraften angeklagten festgestellten strafmilderungsgründen naheliegende möglichkeit bestanden freiheitsstrafe bewährung auszusetzen abs stgb tatrichter darf einbeziehung geldstrafen gesamtfreiheitsstrafe absehen rahmen schuldangemessenen ahndung taten freiheitsstrafe bewährung aussetzen bghr stgb abs nichteinbeziehung neue tatrichter daher prüfen geldstrafen gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können falls bejaht freiheitsstrafe zwei jahren bewährung ausgesetzt gesamtstrafe gehörenden feststellungen können bestehen bleiben ergänzende feststellungen zulässig schließlich anrechnungsmaßstab für tschechien erlittene freiheitsentziehung ua festzusetzen abs satz stgb jähnke theune bode detter rothfuß'],['Soon']]
  4973. [['bundesgerichtshof hinweisbeschluss xii zr november sachen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november richter sprick richterin weber monecke richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose beschlossen senat erwägt wegen verbindungsverbots zpo haupt hilfsantrag klage verhandlungstermin dezember beschluss abs zpo amts wegen trennen bedenken zulässigkeit hilfsantrags hingewiesen parteien erhalten gelegenheit stellungnahme november gründe kläger jugendamtsurkunde januar anerkannt vater september geborenen beklagten mutter beklagten zeitpunkt verheiratet inzwischen bezweifelt kläger biologische vaterschaft begehrt klage erster linie beklagten entsprechend inzwischen widerrufenen einverständniserklärung mitwirkung abstammungsbegutachtung verurteilen hilfsweise begehrt festzustellen vater beklagten sei amtsgericht klage abgewiesen oberlandesgericht entscheidung famrz veröffentlicht berufung klägers zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene revision klägers begehren weiterverfolgt ii prozesstrennung wegen verbindungsverbots abs satz zpo zwingend erforderlich vorinstanzen versäumt wurde revisionsverfahren erfolgen vorherige mündliche verhandlung beschluss geschehen zuvor parteien jedoch rechtliches gehör gewähren vgl olg münchen njw musielak stadler zpo aufl rdn einzelnen hilfsantrag gegenstand vaterschaftsanfechtungsklage gemäß abs nr zpo vgl zöller philippi zpo aufl rdn somit kindschaftssache sinne zpo abs satz zpo statusklage klage art verbunden einzige ausnahme sieht gesetz verbindung klage regelunterhalt abs satz abs zpo gilt klagen verhältnis haupt hilfsantrag erhoben vgl senatsbeschluss juli ivb arz famrz zusammentreffen familiensache nichtfamiliensache klage mitwirkung vaterschaftsbegutachtung klage art sinne abs satz zpo insbesondere klage sinne zpo zweifelsfreien definition senatsbeschluss oktober ivb arz famrz abschließenden aufzählung verfahrensgegenstände abs nr zpo ergibt gilt insbesondere soweit klage beklagte richtet mutter kindes vaterschaftsanfechtungsverfahren beklagte allenfalls streithelferin klägers beklagten kindes abs satz zpo klage mitwirkung vaterschaftsbegutachtung annex kindschaftssache vorgeschaltetes verfahren angesehen mag zutreffen sämtliche vorliegenden rechtsstreit kläger erhobenen ansprüche wesentlichen sachverhalt stützen infolge prozesswirtschaftliche gründe für gemeinsame behandlung verfahren sprechen könnten verbietet über ansprüche de lege lata kraft ausdrücklicher vorschrift statusverfahren erhoben dürfen zugleich statusklage verfahren verhandeln entscheiden vgl bgh urteil mai iv zr unveröffentlicht umdruck verbot verbindung anfechtung anerkannten vaterschaft klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung anerkenntnisurkunde insoweit kommt mehr darauf verbindung beiden klagen abgesehen speziellen verbindungsverbot abs zpo schon deshalb unzulässig allgemeine verbot verbindung familiensache nichtfamiliensache verstößt vgl bgh beschluss november iv arz famrz hauptantrag jedenfalls gegenstand familiensache kindschaftssache sinne abs satz nr gvg vgl zöller philippi aao rdn lg berlin famrz hinweis kg beschluss februar unveröffentlicht soweit beklagte richtet fehlt bereits voraussetzung partei personenkreis ehegatten verwandten partei gehören zumindest deren rechtsnachfolger mitschuldner vgl zöller philippi aao rdn übrigen gehört anspruch rein vertragliche grundlage gestützt familiensachen vgl zöller philippi aao rdn rechtsstreit familiensache richtet begründung geltend gemachten anspruchs senatsbeschluss juli ivb arz famrz für frage zulässigkeit oberlandesgericht eingelegten berufung frage belang wäre für hauptantrag allgemeine zivilabteilung amtsgerichts zuständig deren entscheidung berufung landgericht hätte eingelegt müssen familiengericht entschieden ergibt rechtsmittelzuständigkeit oberlandesgerichts abs nr gvg formelle anknüpfung entscheidung über rechtsmittel folglich familiensenat oberlandesgerichts berufen vgl musielak wittscher aao gvg rdn darin vorinstanzen zpo verstoßen verfahren amts wegen zpo getrennt über an
  4974. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold april feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes wegen versuchten totschlags jeweils tateinheit gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt vollem umfang erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen nebenklägern ehefrau eng befreundete angeklagte vermutete herbst zusammenhang transfer angeklag ten ersparnisse höhe etwa libyen deutschland hintergangen beim angeklagten verfestigte vorstellung plane geld bringen während freundschaftlichen kontakt nebenklägern äußerlich uneingeschränkt aufrecht erhielt ge genüber verdacht verlauten ließ plante insgeheim denkzettel verpassen abend november schlug angeklagte ende freundschaftlich verlaufenen treffens nebenklägern deren wohnung geschädigten mindestens dreimal unvermittelt hause mitgebrachten dahin verborgen gehaltenen hackmesser wuchtig kopf bewusstlos kopfverletzungen stark blutend boden ging hinzugekommene geschädigte schrie anblick hilfe woraufhin angeklagte über weiterhin bewusstlos boden liegenden geschädigten stieg flüchtenden nebenklägerin hackmes ser erhobenen hand balkon nachsetzte wut über vermeintlichen verrat freundes erschütterung über vorangegangene tat übermannt schlug angeklagte nunmehr zustand hochgradiger affektiver erregung nebenklägerin ebenfalls kante hackmessers mindestens zweimal kraftvoll kopf verletzte ferner messerhieben rechten arm zwischenzeit gekommenen balkon gelaufenen nebenkläger gelang hand angeklagten messer festzuhal ten nebenklägerin wegzuziehen nahm angeklagten sodann messer hand führte wohnung landgericht angenommen angeklagte nachteil beider nebenkläger jeweils bedingt vorsätzlich tatbestand versuchten tötungsdelikts tateinheit gefährlicher körperverletzung verwirklicht tat nachteil sei zudem mordmerkmal heim tücke erfüllt sei beendeten versuch auszugehen angeklagte strafbefreiend zurückgetreten sei nachdem schwer getroffen bewusstlos boden gesunken sei sei angeklagten möglichkeit bewusst geschädigte bereits tödliche verletzungen erlitten beim unbeendeten versuch totschlags nachteil geschädigten fehle erforderlichen freiwilligkeit weiteren tatausführung gehindert strafkammer ferner davon ausgegangen steuerungsfähigkeit angeklagten erst zeitpunkt angriffs geschädigte wegen tiefgreifenden bewusstseinsstörung gestalt affekts erheblich vermindert sei ii verurteilung angeklagten hält mehrfacher hinsicht rechtlicher nachprüfung stand annahme landgerichts tat nachteil nebenklägers sei beendeter versuch tötungsdelikts werten angeklagte ermangelung rettungsbemühungen zurückgetreten sei begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken feststellungen subjektiven vorstellungsbild angeklagten entscheidenden punkt lückenhaft beendeter versuch liegt täter letzten ausführungshandlung eintritt tatbestandsmäßigen erfolgs für möglich hält sog rücktrittshorizont vgl bgh beschluss mai gsst bghst je umständen falles engen zeitlichen grenzen korrektur rücktrittshorizonts möglich versuch tötungsdelikts daher beendet täter zunächst irrtümlich eintritt todes für möglich hält alsbaldiger erkenntnis irrtums weiteren ausführungshandlungen abstand nimmt frage rechtsgrundsätzen beendeten unbeendeten versuch auszugehen bedarf insbesondere ausdrücklicher erörterung angegriffene tatopfer letzten ausführungshandlung täter wahrgenommen körperlichen reaktionen fähig geeignet zweifel daran aufkommen lassen tatopfer sei bereits tödlich verletzt bgh beschluss november str nstz rr urteile märz str nstz juli str nstz liegt rechtsprechung bundesgerichtshofs etwa fall
  4975. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel vill cierniak juli beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni angenommen beklagten kosten revision tragen streitwert für revisionsverfahren dm festgesetzt gründe revision wirft ungeklärten rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung verspricht endergebnis erfolg zpo klargestellt daß verurteilung zahlung zahlungseingänge juni bezieht daher abtretung erst für zeit ab juli wirkung entfaltet kreft fischer vill raebel cierniak'],['Soon']]
  4976. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs nr nr beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben streitgegenstand anträge beiden instanzen erkennen lassen anschluss bgh beschluss april vi zb njw rr gilt für beschluss berufung begründung verworfen rechtsmittel sei abs zpo unzulässig sache erstinstanzliche kostenentscheidung angegriffen bgh beschluss august xii zb olg bremen lg bremen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august richter dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april aufgehoben sache erneuten entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gkg beschwerdewert gründe klägerin wendet rechtsbeschwerde verwerfung berufung oberlandesgericht berufung klägerin verworfen rechtsmittel gemäß abs zpo unzulässig sei begründung beschluss märz bezug genommen oberlandesgericht parteien bedenken zulässigkeit berufung gewiesen beschluss ausgeführt ganz deutlich sei klägerin berufungsbegehren beklagten gesamtschuldner verurteilen klägerin kosten vorliegenden rechtsstreits freizuhalten hinsichtlich teilweiser klagerücknahme prozess ausgeschiedenen ehemaligen beklagten sei ersichtlich überhaupt prozesskosten angefallen seien soweit klägerin freihaltung kosten rechtsstreits gegenüber jetzigen beklagten begehre bestünden wegen abs zpo bedenken zulässigkeit berufung klägerin beklagten zahlung hauptforderung hilfsweise ersichtlich für fall unterliegens freistellung prozesskosten anspruch genommen geltendmachung prozesskosten hauptforderung prozess komme betracht materiell rechtliche kostenerstattungsanspruch anstelle bisherigen hauptforderung geltend gemacht hilfsweise für fall unterliegens für derartigen hilfsantrag sei prozessual raum könne abs zpo gegenstand isolierten anfechtung dagegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo angefochtene beschluss aufzuheben klägerin recht beanstandet ausreichend gründen versehen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs müssen beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben streitgegenstand anträge beiden instanzen erkennen lassen vgl etwa bgh beschlüsse april vi zb njw rr rn märz vi zb njw rn märz zb grundeigentum rn juni ii zb njw rr rn jeweils mwn abs satz zpo rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt fehlen tatsächliche feststellungen hierzu rechtlichen berprüfung lage anforderungen gelten für beschluss berufung begründung verworfen rechtsmittel sei abs zpo unzulässig sache erstinstanzliche kostenentscheidung angegriffen abs zpo anfechtung kostenentscheidung unzulässig entscheidung hauptsache rechtsmittel eingelegt danach greift rechtsmittelsperre entscheidung hauptsache ergangen rechtsmittel kostenausspruch beschränkt berufungsgericht recht vorliegen voraussetzungen ausgegangen rechtsbeschwerdegericht prüfen verwerfungsbeschluss neben wesentlichen sachverhalt parteien beiden instanzen gestellten anträge mitgeteilt gilt insbesondere vorliegenden fall form hauptsache statthaften rechtsmittels gewahrt berufungsantrag auffassung berufungsgerichts allein abänderung kostenentscheidung gegenstand anforderungen genügt beschluss gesetz abs nr zpo erforderlichen gründen versehen bereits grund aufzuheben vgl bgh beschluss april vi zb njw rr rn mwn liegt angefochtenen beschluss fehlt sachdarstellung urteil ersten instanz bezug genommen ausreichende tatsächliche angaben lassen beschluss brigen entnehmen bezugnahme hinweisbeschlu
  4977. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg januar strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung vier fällen jeweils tateinheit zwei weiteren fällen steuerhinterziehung sowie wegen steuerhinterziehung vier weiteren fällen wegen versuchter steuerhinterziehung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt verfahrensbeanstandungen ausgeführte sachrüge gestützte revision erzielt lediglich beschlussformel ersichtlichen teilerfolg abs stpo brigen unbegründet sinne abs stpo verfahrenshindernis besteht soweit revision erwägung stützen urteil beziehe betriebsausgaben zusammenhang angeklagten genutzten pkw rolls royce ghost obwohl betreffende sachverhalt gegenstand anklage eröffnungsbeschluss sei dringt fahrzeug zusammenhängenden kosten körperschaft gewerbesteuer umsatzsteuererklärungen gmbh nachfolgend gmbh für veranlagungszeitraum enthalten pkw rolls royce für veranlagungszeitraum betreffenden tatsächlichen umstände gegenstand entsprechenden prozessualen tat stpo mithin verfahrensgegenstand tat sinne eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche lebensvorgang einschließlich zusammenhängenden darauf bezogenen vorkommnisse tatsächlichen umstände geeignet bereich fallende tun angeklagten irgendeinem rechtlichen gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen st rspr siehe bgh urteil september str nstz bgh beschluss dezember str rn gehören fraglichen betriebsausgaben geltend gemachten aufwendungen für leasing fahrzeugs sowie reparatur verfahrensstoffbeschränkung gemäß abs stpo folgt verfahrenshindernis verfolgung ausgenommene tatteile gesetzesverletzungen einschließlich zugehörigen tatsachenstoffs bleiben verfahrensgegenstand bgh urteil august str bghst radtke radtke hohmann stpo rn mwn verfahrensbeanstandungen gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg sämtliche schuldsprüche sowohl hinsichtlich hinterziehung körperschaft gewerbe umsatzsteuer zugunsten gmbh teils lediglich versuchte hinterziehung einkommensteuer zugunsten angeklagten betreffenden taten insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen getragen angriffe revision schuldsprüchen zugrunde liegende beweiswürdigung erschöpfen revisionsrechtlich unbeachtlichen unterfangen tatrichterliche beweiswürdigung eigene teils zudem urteilsfremdes vorbringen gestützte würdigung ersetzen grundlage getroffenen feststellungen begegnet rechtlichen ausgangspunkt bedenken landgericht verfahrensgegenständlichen veranlagungszeiträumen angefallenen aufwendungen leasing reparatur teils sonstige unterhaltskosten für angeklagten überlassenen kraftfahrzeuge verdeckte gewinnausschüttungen gewertet dementsprechend ansatz rechtsfehler ebene winn gmbh ermittelten brutto fahrzeugkosten ge gmbh erhöhend nachfolgend aa ebene ange klagten gesellschafter tatsächlich gesellschaft getragenen aufwendungen für fahrzeuge einkünfte kapitalvermögen abs nr satz estg bewertet nachfolgend bb aa voraussetzungen verdeckten gewinnausschüttungen seitens gmbh liegen tatrichterlichen feststellungen rechtsprechung bundesfinanzhofs verdeckten gewinnausschüttung sinne abs satz kstg vermögensminderung verhinderte vermögensmehrung verstehen gesellschaftsverhältnis veranlasst höhe unterschiedsbetrages gemäß abs satz estg abs kstg auswirkt zusammenhang offenen ausschüttung steht dabei unterschiedsbetragsminderung objektive eignung beim gesellschafter sonstigen bezug gemäß abs nr satz estg auszulösen etwa bfh urteile mai bfhe januar bfhe mwn dezember gmbhr veranlassung gesellschaftsverhältnis regelmäßig anzunehmen kapitalgesellschaft gesellschafter nahestehenden person vermögensvorteil zuwendet sorgfalt ordentlichen gewissenhaften geschäftsleiters nichtgesellsc
  4978. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo für bewilligung prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfe anzustellenden beurteilung erfolgsaussicht rechtsverfolgung verteidigung rechtsmittelgericht grundsätzlich inzwischen eingetretene rechtskraft hauptsacheentscheidung gebunden ausnahmen gelten zweifelhafte rechtsfrage verfahrensfehlerhaft prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden erstinstanzliche gericht entscheidung verzögert erfolgsaussicht zwischenzeit entfallen bgh beschluss märz xii zb olg köln ag siegburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts köln juli zurückgewiesen beklagten für rechtsbeschwerdeverfahren beiordnung rechtsanwalt dr ratenfreie ver fahrenskostenhilfe bewilligt gründe parteien geschiedene eheleute kläger einreichung prozesskostenhilfegesuchs klagentwurf august bewilligung prozesskostenhilfe oberlandesgericht januar klage teilweise herabsetzung jugendamtsurkunden titulierten unterhalts für beiden minderjährigen kinder parteien begehrt beklagte verteidigung klage prozesskostenhilfe beantragt amtsgericht klage wegen verminderter leistungsfähigkeit klägers stattgegeben erst anschluss urteil amtsgericht über prozesskostenhilfegesuch beklagten entschieden mangels hinreichender erfolgsaussicht zurückgewiesen begründung urteil verwiesen urteil angefochten worden beklagte versagung prozesskostenhilfe beschwerde eingelegt oberlandesgericht zurückgewiesen worden dagegen wendet beklagte oberlandesgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii oberlandesgericht entscheidung begründet prozesskostenhilfeprüfungsverfahren rechtskraftwirkung urteils widersprechende entscheidung ergehen dürfe rechtskräftig gewordene urteil amtsgerichts stelle verbindlich fest klage begründet sei beklagte amtsgericht richtige prozesspartei angesehen worden sei sei brigen zutreffend klage rechtskraft scheidung erhoben worden sei prozessstandschaft beklagten scheidung fortdauere zulassung rechtsbeschwerde stehe rechtsprechung bundesgerichtshofs klärung grundsätzlicher streitiger rechtsfragen prozesskostenhilfeverfahren verlagert dürfe entgegen streitige frage rechtskräftige entscheidung bewilligung prozesskostenhilfe entgegenstehe abweichende beurteilung erfolgsaussicht beschwerdegericht erfordern würde könne hauptsacheverfahren geklärt handele vielmehr verfahren prozesskostenhilfe betreffende frage klärung rechtsbeschwerdegericht prozesskostenhilfeverfahren zugänglich sei hält ergebnis rechtlicher nachprüfung stand rechtsbeschwerde abs satz nr zpo statthaft zulässig verfahren richtet hauptsache anwendbaren verfahrensrecht entgegen behandlung vorinstanzen erst august anhängig gewordene hauptsacheverfahren seit september geltende verfahrensrecht anzuwenden vorherige einreichung prozesskostenhilfegesuchs klägers anhängigkeit einleitung hauptsache verfahrens art abs satz fgg rg geführt senatsbeschluss februar xii zb veröffentlichung bestimmt dementsprechend findet prozesskostenhilfegesuch neues verfahrensrecht anwendung statthaftigkeit rechtsbeschwerde zpo vgl senatsbeschlüsse februar xii zb veröffentlichung bestimmt rn mai xii zb famrz rn rechtskräftige abschluss hauptsacheverfahrens steht statthaftigkeit rechtsmittels prozesskostenhilfe verfahrenskostenhilfeversagung wegen verneinter erfolgsaussicht wege hauptsache rechtsmittel statthaft wäre vgl senatsbeschlüsse bghz famrz mai xii zb famrz jeweils mwn vorliegenden familienstreitsache finden demnach verfahrenskostenhilfe folgenden einheitlich prozesskostenhilfe gemäß abs satz famfg vorschriften ff zpo entsprechende anwendung oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen versagung prozesskostenhilfe gleichzeitigen zulassung rechtsbeschwerde sicherung einheitlichen rechtsprechung widerspruch steht handelt frage verfahren betrifft vgl senatsbeschluss mai xii zb famrz rn hauptsacheverfahren rechtskräftigem
  4979. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe raub strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august soweit betrifft feststellungen aufgehoben hinsichtlich verurteilung fall ii urteilsgründe gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe räuberischen angriff kraftfahrer tateinheit raub freiheitsberaubung sowie wegen betruges drei fällen wobei fall beim versuch blieb gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel sachrüge beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo rüge verletzung ffentlichkeitsgrundsatzes bereits zulässig erhoben hinsichtlich beweisantrags unterlässt revision mitteilung später zurückgenommen worden bd vi bl hinblick einlassung angeklagten trägt revision deren inhalt senat daher prüfen bergabe polizeikelle ersichtlich fall einlassung unmittelbar diejenige mitangeklagten markus bezog abgabe eigenständigen davon unabhängigen einlassung handelte ausschließungsbeschluss mehr gedeckt wäre vgl bgh stv berprüfung urteils grund sachrüge führt aufhebung verurteilung fall ii urteilsgründe hierzu getroffenen feststellungen belegen angeklagte insoweit beihilfe räuberischen angriff kraftfahrer abs stgb schuldig gemacht urteilsfeststellungen angeklagten plan früheren mitangeklagten markus jens bekannt berfall lkw fahrer große menge zigaretten erbeuten wollten wusste opfer während fahrt tode bedroht gezwungen abgelegenen ort fahren berauben landgericht trotz gewichtiger indizien davon überzeugen vermocht angeklagte beginn mittäter plangemäß durchgeführten tat beteiligte vielmehr festgestellt angeklagte erst zeitpunkt kenntnis umstände unterstützung täter entschloss opfer bereits gefesselt lkw kofferraum pkw verbracht siche rung beute verbleiben lkw tat abladeort gefahren worden angeklagte fuhr lkw halle half beim entladen beute stellte fahrzeug abschließend gewerbegebiet ab handlungen konnte angeklagte delikte haupttäter fördern deren verwirklichung zeitpunkt andauerte beendigung haupttat beihilfe ausgeschlossen vgl hierzu tröndle fischer stgb aufl rdn möglich daher hilfeleisten beutesicherung vollendeten raub sowie fortdauernden freiheitsberaubung vgl bghr stgb rdn dagegen begehung räuberischen angriffs kraftfahrer delikt bereits beendet bestand längerer zeitlicher räumlicher abstand angriff opfer ergibt daraus angeklagte wusste opfer lkw angriff stattgefunden gefesselt pkw verbracht worden frühere mitangeklagte solange öffentlichen straßen umherfuhr lkw entladen abgelegenen abstellort verbracht verhalten mitangeklagten erfüllt für genommen tatbestand abs stgb fortdauernden angriff ausnutzung besonderen verhältnisse straßenverkehrs fehlt vgl bghst bghr stgb abs straßenverkehr sache bedarf hinsichtlich falles ii urteilsgründe insgesamt erneuter verhandlung entscheidung aufhebung gesamtfreiheitsstrafe bedingt erscheint dabei ausgeschlossen erneuten hauptverhandlung feststellungen getroffen beteiligung angeklagten mittäter gehilfe räuberischen angriff kraftfahrer belegen neue tatrichter nämlich bindung nachteil früheren mitangeklagten markus getroffenen feststellungen haupttat eigene feststellungen treffen urteil bezug angeklagten insgesamt aufgehoben ferner prüfen inwieweit vorgehen lkw fahrer tatbestand abs stgb erfüllt vgl bghr stgb anwendungsbereich bgh nstz rr freiheitsberaubung möglicherweise zurücktreten würde vgl bgh nstz rr senat verweist sache umfang aufhebung allgemeine strafkammer landgerichts zurück nachdem verfahren mehr zuständigkeit jugendkammer begründenden angeklagten richtet tepperwien ribgh maatz infolge urlaubsbedingter ortsabwesenheit gehindert unterschreiben kuckein tepperwien solin s
  4980. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz gb abs abs satz bemessung schadens vernichtung datenbestandes festplatte betrieblich genutzten computers bgh urteil dezember vi zr olg frankfurt lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten vater sohn schadensersatz wegen verlustes daten betrieblich genutzten computer kläger inhaber ingenieurbüros befasst planung steuerungsanlagen industriebereich beklagte freier mitarbeiter klägers beklagte damals jähriger sohn begleitete versuchte märz betriebsrechner klä gers computerspiel installieren kurze zeit danach wurde festgestellt festplatte systems befindliche datenbestand weitgehend zerstört bzw unbrauchbar geworden vorprozess landgericht frankfurt main urteil september festgestellt beklagten verpflichtet kläger entstandenen schäden beschädigung rechners klägers software hardware verursacht beklagten märz ersetzen hiergegen beklagten eingelegte berufung oberlandesgericht frankfurt main urteil märz rechtskräftig zurückgewiesen vorliegenden rechtsstreit kläger vermeintlichen gesamtschadens dm geltend gemacht landgericht beweisaufnahme wiederherstellung beschädigten dateien erforderlichen kosten dm ermittelt kläger hiervon sowie kosten für neuerwerb festplatte insgesamt dm zuerkannt berufung beklagten berufungsgericht beklagten zahlenden schadensersatz für neue festplatte herabgesetzt klage brigen abgewiesen hiergegen wendet kläger erkennenden senat zugelassenen revision wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt soweit berufungsgericht nachteil erkannt entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung kläger könne aufgrund rechtskräftigen feststellungsurteils vorprozess software hardware betriebsrechners märz beklagten verursachten schadens ersetzt verlangen höhe stehe kläger jedoch betrag dm dm für austausch festplatte betriebsrechner weitergehende schadensersatzansprüche stünden kläger herstellung gesamten zerstörten beschädigten datenbestandes unverhältnismäßigen aufwendungen möglich für beklagten verhältnis wirtschaftlichen wert herstellung sinne abs satz bgb unzumutbar sei dabei seien herstellungskosten höhe dm wirtschaftlichen wert wiederhergestellten datenbestandes gegenüberzustellen lasse aufwand bemessen kläger bisher tatsächlich wiederherstellung betrieben wirtschaftlich vernünftiger weise voraussichtlich betreiben kläger für zurückliegenden zehn jahre substantiiert vorgetragen herstellungskosten unverhältnismäßig anzusehen seien abs satz bgb ersatzweise geschuldete geldentschädigung könne ebenfalls zuerkannt infolge unschlüssigen vortrags klägers bislang erforderlich gewordenen zukunft erforderlich werdenden konkreten kosten für wiederherstellung dateien zpo bezifferbare vermögenseinbuße geschätzt könne ii urteil berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher berprüfung stand berufungsgericht allerdings recht davon ausgegangen rechtskraft feststellungsurteils parteien vorprozess für vorliegenden rechtsstreit bindend feststeht beklagten verpflichtet kläger entstandenen schäden beschädigung rechners klägers software hardware verursacht beklagten märz ersetzen einwendungen beklagten ausgeschlossen tatsachen stützen schon zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung vorgelegen soweit bestehen festgestellten anspruchs haftung grunde betreffen vgl senatsurteil juni vi zr versr juni vi zr versr ebenso einwendungen dagegen ausgeschlossen berufungsgericht kläger wegen fehlender sicherungskopien lediglich bewertendes mitverschulden angelastet beklagten vortrag sei installation computerspiels zurückzuführen d
  4981. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel cierniak richterin lohmann juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts august kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig zpo jedoch unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo abgrenzung angelegenheit sinne abs brago mehrere auftragsgegenstände umfassen vgl abs brago berücksichtigung jeweiligen lebensverhältnisse einzelfall grundsätzlich aufgabe tatrichters rechtsgrundsätzliche verkennung rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelten grundsätze vgl zuletzt bgh urt mai ix zr njw zeigt nichtzulassungsbeschwerde insbesondere berufungsgericht lediglich umstand verschiedenen herauslösung klägers gesellschaften entfalteten tätigkeiten beklagten vergleich eingeflossen einheitliche angelegenheit geschlossen bestimmung gegenstandswerts befreiung gesamtschuldnerischen verbindlichkeit kommt tatrichter erheblicher ermessensspielraum sinngemäßen anwendung abs brago genannten vorschriften kostenordnung ergibt vgl bgh urt november ix zr wm erkennbar berufungsgericht grenzen zukommen ermessens rechtsgrundsätzlicher weise verkannt verstoß anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs liegt weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen fischer ganter cierniak raebel lohmann vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4982. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken dezember abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen schuldig gesprochen einbeziehung urteil amtsgerichts saarbrücken november wegen unterhaltspflichtverletzung zwei fällen verhängten einzelfreiheitsstrafen jeweils zwei monaten gesamtfreiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt sowie angeordnet gesamtfreiheitsstrafe drei monate vollstreckt gelten vorwurf weiterer sechs fälle sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen angeklagten freigesprochen sachrüge gestützte revision angeklagten führt aufhebung urteils soweit verurteilt worden feststellungen landgerichts besuchte juni geborene nebenklägerin tochter ersten ehe angeklagten wochenende september gemeinsam ih rem bruder wohnung zeit befand zweite ehefrau angeklagten marokko während junge wohnzimmer computer beschäftigt legten angeklagte tochter elternschlafzimmer doppelbett schlafen bereits eingeschlafen schob angeklagte hand unterwäsche berührte fingern scheidenbereich wach wurde zog hand schnell zurück vorwurf nebenklägerin tatzeitraum juni februar mindestens fünf weiteren fällen jeweiligen wohnungen oberbekleidung brüsten berührt wobei mindestens drei fälle erigierte glied angeklagten schenkeln spürte landgericht angeklagten freigesprochen berücksichtigung grundsätzlich für glaubhaft erachteten angaben nebenklägerin hauptverhandlung erforderliche konkretisierung vornehmen konnte ua darüber hinaus jugendschutzkammer angeklagten weiteren vorwurf freigesprochen tatzeitraum januar januar anlässlich spielerischen gerangels bedecktes geschlechtsteil scheide ebenfalls bekleideten geschädigten gerieben aufgrund hauptverhandlung hinreichender sicherheit überzeugen konnte vorfall stattgefunden zugunsten angeklagten konnte ausgeschlossen nebenklägerin verhalten angeklagten falsch interpretiert ua ergebnis prüfung glaubhaftigkeit angaben nebenklägerin landgericht keinerlei zweifel daran tathandlung sowie übrigen sexuellen bergriffe angeklagten nachteil nebenklägerin abspielten sachverhalt festgestellt ua weicht beurteilung aussagepsychologischen gutachterin ab entgegen schriftlichen gutachten hinblick aussagematerial nebenklägerin rahmen hauptverhand lung ua mehr ergebnis gelangte deren bekundungen hoher wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien hauptverhandlung qualität aussagematerials reduziert beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher berprüfung stand landgericht berzeugung tathergang täterschaft taten bestreitenden angeklagten alleine angaben nebenklägerin gestützt weist besonderen beweiskonstellation stellenden anforderungen vgl bgh beschlüsse april str juni str bghr stpo beweiswürdigung gleichwohl genügen urteilsgründe anforderungen vielmehr für revisionsgericht nachvollziehbaren weise deutlich jugendschutzkammer beeinflussung entscheidung geeigneten umstände für revisionsgericht nachvollziehbaren weise berzeugungsbildung einbezogen tatgericht gehalten sachverständigen folgen kommt ergebnis konkret ausführungen sachverständigen auseinandersetzen belegen über bessere fachwissen verfügt vgl bgh urteil juni str insbesondere stellungnahme gesichtspunkten wiedergeben abweichende auffassung stützt bgh urteil juni str nstz urteil wiedergegebenen ausführungen sachverständigen deutlich weshalb reduzierung qualität aussagematerials hauptverhandlung ausgegangen aufgrund mehr einschätzung schriftlichen gutachten festhalten könne ua mutmaßung sachverständigen aussageverhalten nebenklägerin könne aufgrund großen zeitintervalls polizeilicher vernehmung exploration einerseits hauptverhandlung andererseits schwierigen lebensabschnitt erklärbar nebenklägerin befinde �
  4983. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben offenbleiben landgericht voraussetzungen stgb rechtsfehlerfrei verneint senat schließt jedoch aufgrund konkreten strafzumessungserwägungen daß verhängte strafe darauf beruht beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter fischer otten elf'],['Soon']]
  4984. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe sowie richter dr müller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung beklagten bank vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jahre alter kalkulator ehefrau damals jahre alte hausfrau wurden jahre ei nem vermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung appartementwohnanlage erwerben durchführung erwerbs eigentumswohnung erteilten treuhandgesellschaft mbh folgenden treu händerin notarieller urkunde dezember rahmen geschäftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht treuhänderin über erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfügte kaufvertrag abschließen sowie bestellung dinglichen persönlichen sicherheiten befugt dezember schlossen kläger ehefrau persönlich rechtsvorgängerin beklagten folgenden beklagte finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag über dm gesamtlaufzeit dezember festen zinssatz dezember ab formularmäßige darlehensvertrag enthielt ziffer verpflichtung beklagten grundschuld darlehenshöhe nebst dinglicher vollstreckungsunterwerfung bestellen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen unterwerfen widerrufsbelehrung haustürwiderrufsgesetz hwig erfolgte februar erwarb treuhänderin für kläger ehefrau notariellem kauf werklieferungsvertrag eigentumswohnung nebst doppelparker preis dm notarieller urkunde selben tage bestellte voreigentümerin zugunsten beklagten zpo vollstreckbare grundschuld höhe dm zugleich übernahm treuhänderin für kläger ehefrau gegenüber beklagten persönliche haftung höhe grundschuldbetrages unterwarf zwangsvollstreckung beklagte gesamtes vermögen beklagte überwies darlehensvaluta geführtes konto klägers ehefrau schreiben januar widerriefen kläger ehefrau abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklärungen hinweis hwig behauptung abgabe erklärungen haustürsituation bestimmt worden zahlungsverpflichtungen darlehensverhältnis anfang januar erfüllten forderte beklagte schreiben märz androhung zwangsvollstreckungsmaßnahmen zahlung rückständigen beträge vollstreckung grundschuldbestellungsurkunde februar wendet kläger macht geltend treuhänderin erklärte unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschäftsbesorgungsvertrag enthaltene vollmacht wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz nichtig seien darüber hinaus macht materiell rechtliche einwendungen titulierten anspruch geltend beklagten stehe darlehensrückzahlungsanspruch darlehensvertrag wirksam widerrufen beklagte dauerhaft eng bauträger vermittler treuhänderin zusammengearbeitet hinreichend über wirtschaftlichen risiken objekts aufgeklärt insbe sondere gewusst verkehrswert immobilie kaufpreises betragen hilfswiderklagend macht beklagte anspruch rückzahlung ausgereichten darlehensvaluta zuzüglich zinsen geltend landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag entscheidungsgründe revision klägers begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht soweit für revisionsverfahren bedeutsam wesentlichen ausgeführt unwirksamkeit vollstreckungstitels gestützte prozessuale gestaltungsklage analog zpo sei unbegründet dingliche unterwerfungserklärung sei wirksam damaligen eigentümerin kläger erklärt worden sei etwaige unwirksamkeit persönlichen unterwerfungserklärung wegen nichtigkeit vollmacht gemäß bgb art abs satz rberg könne kläger jedenfalls bgb berufen ziffer darlehensvertrages verpflichtung abgabe erklärung
  4985. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger dr matthias beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember unzulässig verworfen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert klägerin revision geltend machenden beschwer übersteigt nr egzpo zpo beschwer bestimmt für klagepartei formell wert erfolglosen klageantrags klägerin danach beschwert abweisung zahlungsantrages höhe angebotene gegenleistung zug zug verurteilung erhöht wert beschwer vgl zöller herget zpo aufl rn stichwort zug zug leistung feststellung annahmeverzuges klageantrag kommt fall zug zug verurteilung eigener wirtschaftlicher wert senat beschluss dezember xi zr nichtzulassungsbeschwerde macht erfolg geltend wert beschwer richte interesse klägerin rückabwicklung vertrages gesamtdarlehensbetrag höhe entspreche interesse klägerin streitgegenstand vorliegenden rechtsstreits gemacht insbesondere antrag feststellung gestellt beklagten darlehensvertrag rechte mehr zustehen wiechers joeres ellenberger mayen matthias vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4986. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld märz schuldspruch hinsichtlich früheren mitangeklagten dahin berichtigt angeklagten schuldig besonders schweren raubes zwei fällen jeweils tateinheit besonders schwerer räuberischer erpressung gefährlicher körperverletzung gehende revision angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe schuldspruch generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegten gründen berichtigen nderung gemäß satz stpo früheren mitangeklagten erstrecken senat schließt landgericht zutreffender materiellrechtlicher würdigung mildere rechtsfolgen erkannt hätte landgericht erwachsenen angeklagten verhängten stra fen rechtsfehlerfrei strafrahmen abs stgb entnommen weder angeklagten früheren mitangeklagten jugendkammer unrecht angenommene verwirklichung abs nr stgb strafschärfend verwertet berücksichtigung verwirklichung jeweils mehrere straftatbestände lasten angeklagten trifft unabhängig hiervon formellen voraussetzungen für vorbehalt unterbringung früheren mitangeklagten siche rungsverwahrung unverändert erfüllt heranwachsenden mitangeklagten verhängte einheitsjugendstrafe landgericht rangig erzieherische gesichtspunkte gestützt ernemann roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  4987. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen abänderung beschlusses oktober streitwert für revisionsinstanz festgesetzt gründe parteien rechtlich wirtschaftlich unabhängige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klägerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung zeitschriften cosmopolitan elle myself vogue gq unterlassung auskunftserteilung anspruch genommen feststellung schadensverpflichtung begehrt ansprüche klägerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie verstoß irreführungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gestützt landgericht beklagte teilweise verurteilt brigen klage abgewiesen berufungsgericht berufung beklagten verurteilung zurückgewiesen berufung klägerin brigen antragsgemäß verurteilt unterlassungs auskunftsanspruch schadensersatzpflicht beklagten abs abs markeng bgb bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben klage unternehmenskennzeichen klägerin wettbewerbsrecht verfolgten ansprüche verneint brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmächtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprüche teilweise begründet führt festsetzung streitwerts für revisionsinstanz streitwert für vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten ansprüchen unterlassung auskunftserteilung schadensersatz unternehmenskennzeichen klägerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprüchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien über sämtliche ansprüche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbständigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthäufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identität liegt eventualverhältnis gestellten ansprüche weise nebeneinander bestehen können kläger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben könnte verurteilung gemäß antrag notwendigerweise abweisung antrags zöge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klägerin verfolgten ansprüche wirtschaftlich identisch hätte klägerin ansprüche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht hätte ansprüchen stattgegeben können ansprüche bilden ungeachtet einheitlichen anträge jeweils eigenen gegenstand daher gemäß abs satz gkg addieren höhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprüche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhöhung streitwerts erfolgen aa olg frank furt grur rr vielmehr streitwert für hauptanspruch festzusetzen für hilfsweise geltend gemachten ansprüche streitwert angemessen erhöhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag berücksichtigen angriffsfaktor regelfall unverändert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundsätzlich gerechtfertigt maßstäbe gelten kläger neben einheitlichen unterlassungsantrag hierauf bezogene annexanträge vorliegend anträge auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht verfolgt insoweit verschiedene gegenstände sinne abs satz gkg vorliegen streitfall bemisst senat streitwert für erster linie unternehmenskennzeichen klägerin gestützten ansprüche bereinstimmung berufungsgericht wert für weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprüche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits über senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhöhen streitwert für revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch büscher löffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  4988. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich finanzierungsleistungen für hausgrundstück unbenannte zuwendung ehegatten bgh urteil märz iv zr olg dresden lg dresden ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni zurückweisung revision brigen kostenpunkt insoweit aufgehoben klage hinsichtlich pflichtteilsergänzungsbegehrens klä ger höhe jeweils nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten klägers höhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren pflichtteilsergänzungsansprüche kläger tod vaters erblas ser beklagten zweiter ehe gesetzlichen güterstand verheiratet kläger beiden söhne erster ehe vater erblassers verpflichtet erblasser teilfläche grundstücks übereignen teilfläche wurde einfamilienhaus errichtet finanzierung erblasser beklagte bankdarlehen höhe dm au fnahmen kreditsicherheit wurde ungeteilten grundstück vaters grundschuld bestellt bergabevertrag februar wurde löschung grundschuld veranlasst soweit restgrundstück lastete außerdem übertrug erblasser miteigentumsanteil überlassenen grundbesitz vertrag bezeichnete ehebedingte zuwendung beklagte eigentumswechsel wurde grundbuch vollzogen nachdem ehegatten fertiggestellte haus eingezogen gemeinschaftliches testament august setzten erblasser beklagte gegenseitig alleinerben dezember verstarb erblasser zweck hausbaus aufgenommene zwischenzeitlich umgeschuldete bankkredit valutierte zeitpunkt höhe tilgungsleistungen gesamthöhe zinszahlungen konto erblassers erfolgt kläger sowohl bertragung hälftigen miteigentumsanteils grundstück hälfte geleisteten darlehensraten schenkungen ansehen beklagte erbin pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht landgericht klage soweit pflich tteilsergänzungsansprüche betraf höhe jeweils stattgegeben ober landesgericht landgerichtliche urteil überwiegend aufrechterhalten dabei verlangen pflichtteilsergänzung insoweit zurückgewiesen gesonderten ansatz finanzierungslei stungen beruhte hiergegen richtet revision kläger entscheidungsgründe revision teilweise begründet berufungsgericht soweit für revisionsverfahren belang angenommen bertragung hälftigen miteigentums hausgrundstück erblasser beklagte jahr handele schenkung weder sei bertragung miteigentumsanteils erfüllung anspruchs beklagten gegenüber erblasser alterssicherung gesch uldet nachträglichen vergütung langjähriger dienste gedient demgegenüber dürften hälftigen zahlungen erblassers finanzierung eigenheims für berechnung ergänzung spflichtteils herangezogen ergebe zweck bgb sicherstellen solle pflichtteilsrecht schenkungen verringert besserstellung pflich tteilsberechtigten erreichen wolle daher sei finanzbeitrag erblassers allein ehefrau übergegangene eigentumshälfte bedeutsam finanzierungsbeitrag wert übertragenen miteigentumsanteil verkörpere sei zusätzliche eigenständige schenkung schließlich entspreche höchstrichterlicher rechtsprechung begleichung darlehensverbindlichkeiten ti lgungs zinsanteil zuwendung vermögensbildung sei verbrauchbaren sachen denen grundstücke zählten sei entsprechend regelfall abs satz bgb grundsätzlich erbfallwert abzustellen höhe stand elastung wiederum ausmaß darlehenstilgung estimmt sei tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits berücksichtigt seien zudem sei seitens kläger vorgebracht worden erblasser beklagten freiwerden verpflichtung gege nüber darlehensgeber ausdrücklich geschenkt bzw egenüber bestehende ausgleichsschuld bgb ausdrücklich rlassen dabei wäre befund folgerichtig etwaige ansprüche
  4989. [['bundesgerichtshof beschluss kvz juli kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juli präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr meier beck dr bergmann dr kirchhoff dr bacher beschlossen beschwerde nichtzulassung rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember zurückgewiesen betroffene trägt kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens außergerichtliche kosten erstattet gegenstandswert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe beschluss dezember bundeskartellamt vorhaben betroffenen baumarktgeschäft gruppe übernehmen auflösenden bedingung freigegeben fünf näher bezeichnete baumärkte september unabhängigen erwerber veräußert eingeschränkte freigabe zusammenschlussvorhabens legte betroffene januar beschwerde olg düsseldorf vi kart macht geltend beabsichtigte zusammenschluss untersagungsvoraussetzungen abs gwb erfülle oberlandesgericht bundeskartellamt nachermittlungen marktabgrenzung gebeten entscheidung über beschwerde ergangen antrag juli betroffene beim bundeskartellamt antrag gestellt auflösende bedingung freigabeentscheidung veräußerungsauflage umzuwandeln binnen sechs monaten rechtskraft beschwerdeentscheidung erfüllen sei hilfsweise beantragt umsetzungsfrist für bedingung zeitraum sechs monaten zustellung beschwerdeentscheidung äußerst hilfsweise september verlängern bundeskartellamt antrag beschluss september zurückgewiesen dagegen betroffene beschwerde eingelegt ursprünglichen anträge maßgabe weiterverfolgt fristverlängerungen jeweils gericht bestimmen beschwerdegericht beschwerde betroffenen insgesamt zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen olg düsseldorf wuw de dagegen wendet betroffene nichtzulassungsbeschwerde bundeskartellamt entgegentritt ii zulässige beschwerde begründet weder rechtsfrage grundsätzlicher bedeutung entscheiden fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert abs gwb entgegen beschwerde stellt grundsatzfrage begründungsanforderungen abs satz gwb genügt bundeskartellamt ermessensausübung wahl geeigneten nebenbestimmung auflösend bedingte veräußerungsverpflichtung veräußerungsauflage lediglich allgemeinen fusionskontrollrechtlichen erwägungen begründet umstände konkreten einzelfalls abzustellen frage bereits klärungsbedürftig steht außer streit begründung kartellbehördlicher verfügungen konkreten umstände einzelfalls einzugehen beschwerdegericht entscheidung abweichenden rechtssatz zugrunde gelegt ebenso wenig stellt frage verlängerung auflösend bedingten freigabebeschluss angeordneten veräußerungsfrist allein deswegen abgelehnt beteiligten zusammenschluss erteilung bedingten freigabe eigenem entschluss freiwillig vollzogen beschwerdegericht rechtssatz inhalts aufgestellt vielmehr argumenten befasst betroffenen für verlängerung veräußerungsfrist vorgetragen worden iii kostenentscheidung beruht gwb tolksdorf meier beck kirchhoff bergmann bacher vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  4990. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet november breskic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schenkungen schwiegereltern schwiegerkind bedienung immobilienkredits können geschäftsgrundlage dauerhaften wohnen eigenen kindes umfang tilgungsanteils zinsanteil demgegenüber kosten laufenden lebensunterhalts bestritten grundsätzlich rückforderung berechtigen umfang für rückgewähranspruch berücksichtigenden zweckerreichung wegen scheitern ehe erfolgten nutzung bgh beschluss november xii zb olg köln ag brühl xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling für recht erkannt rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln november kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil antragsgegners entschieden worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen gründe antragsteller frühere schwiegervater antragsgegners begehrt scheitern ehe tochter antragsgegner rückgewähr geldzuwendungen ehe wurde geschlossen selben jahr erwarben ehegatten einfamilienhausgrundstück hälftigem miteigentum nahmen finanzierung darlehen antragsteller ehefrau wandten ehegatten während ehe verschiedene geldbeträge überwiesen januar dezember monatlich dm januar juni monatlich girokonto antragsgegners antragsgegner tochter antragstellers folgenden tochter trennten jahr ehe wurde urteil februar rechtskräftig geschieden september schlossen ehegatten notarielle scheidungsfolgenvereinbarung antragsgegner übertrug tochter hälftigen miteigentumsanteil hausgrundstück zahlung sowie bernahme restverbindlichkeiten ferner vereinbarten ehegatten etwaige wechselseitige zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen erledigt sollten antragsteller eigenem abgetretenem recht ehefrau zahlung hälftige erstattung geleisteten zuwendungen geltend gemacht amtsgericht antrag wegen weiteren zuwendung höhe stattgegeben beschwerde antragstellers oberlandesgericht wegen geleisteten monatlichen zahlungen anteiligen ausgleichsanspruch angenommen antragsteller weitere zugesprochen dagegen wendet antragsgegner zugelassenen rechtsbeschwerde wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses erstrebt ii rechtsbeschwerde zulässig umstand oberlandesgericht rechtsbeschwerde klärung frage zugelassen zeitraum zeit zuwendung scheitern ehe für bemessung zurückzugewährenden betrags zuwendung verhältnis setzen lässt beschränkung bestimmten teil streitgegenstands entnehmen daraus folgt insbesondere antragsteller beschränkte zulassung oberlandesgericht gewählte verhältnis rechtsbeschwerdeinstanz gunsten lasten ändern könnte sache führt rechtsbeschwerde aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung verfahrens oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts monatlich antragsteller ehefrau geleisteten zuwendungen schenkungen beide ehegatten qualifizieren zuwendungen hätten tochter antragsgegner bereichert zuwendungen ehe antragsgegners tochter willen erfolgten stehe einordnung schenkungen entgegen antragsgegner vorgetragen seien geldbeträge wirtschaftlich zugutegekommen weiterer vortrag zahlungen seien ausschließlich für tochter ermöglichung mietfreien wohnens bestimmt sei daher unerheblich grundsätze wegfalls geschäftsgrundlage gemäß abs bgb seien schenkungen anwendbar antragsteller beweisen können monatlich geleisteten zahlungen für ehegatten erkennbar beitrag finanzierung hauses dauerhaften vermögensbildung beitrag täglichen lebensbedarf familie erfolgt seien zahlungen seien girokonto antragsgegners geflossen konto darlehensverpflichtung abgegangen sei sofern beträge für beschenkten erkennbaren vorstellungen schwiegereltern haus fließen sollten sei unerheblich tatsächlich dafür verwendung gefunden hätten geschäftsgrundlage sei scheitern ehe bernahme miteigentumsanteils tochter antragstellers entfallen antragsteller ehefrau hätten an
  4991. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts frankfurt main zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags minder schwerem fall jugendstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt tatmesser eingezogen urteil richtet revision angeklagten rüge verletzung formellen materiellen rechtes rechtsmittel sachrüge vollem umfang erfolg abs stpo eingehens verfahrensrüge bedarf daher landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte spätere tatopfer miteinander bekannt juli angeklagte größere sowie stärkere verbale auseinandersetzung angeklagte gemeinsamen bekannten blamiert vorkam bekam freund springmesser zugesteckt bekannte forderten discothek schlagen angeklagte ließ daraufhin ausrichten nacht bereich staatstheaters treffen wolle angeklagte treffen letztlich trotz empfundenen körperlichen berlegenheit bereit springmessers kleidung verwahrte bewusst angeklagte begab treffen streitigkeiten verbaler ebene beizulegen möglichkeit körperlichen auseinandersetzung bewusst einsatz messers erfordern würde ua angeklagte treppe tiefgarage theaters befand wurden plötzlich hinten kommenden unerwartet beine weggerissen gleichgewicht verlor treppe hinuntertaumelte setzte trat mehrmals beschuhten fuß brustbzw bauchbereich angeklagte konnte zunächst davonrennen atemprobleme grund asthmatischen vorerkrankung form asthmaanfalles mittlerer schwere auswirkten deshalb setzte niedrige mauer ging langsam angeklagten zog bemerkte messer tasche ließ klinge herausspringen legte griffbereit neben setzte neben angeklagten sagte weißt gar jemand kommt holte linken hand rechts neben sitzenden angeklagten faustschlag verpassen obwohl bewusst unbewaffnet schlägerei fäusten stach bedingtem tötungsvorsatz erheblicher wucht brustbereich verstarb kurze zeit später grund stichverletzung landgericht notwehrlage zeitpunkt tat bejaht tat angeklagten notwehr stgb gerechtfertigt angesehen angeklagten gegebenen situation zuzumuten sei zunächst messer drohen bevor zielgerichteten stich brustbereich einsetzte landgericht voraussetzungen stgb verneint zeitpunkt vorliegende asthmaanfall verbundene verstärkung angstgefühle todesangst geführt annahme stgb rechtfertigenden zustand darstellte ua ii nachprüfung urteils rüge verletzung materiellen rechtes durchgreifende rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben verneinung voraussetzungen stgb weist rechtsfehler annahme landgerichts schon bedrohung waffe hätte veranlasst stehen bleiben weiteren angriffen angeklagten abzusehen tatsachen belegt versteht vorangegangenen geschehensablauf vgl bghr stgb abs erforderlichkeit angeklagten zunächst drohung mes ser hätte verlangt können festgestellten geschehensablauf möglich kampflage falsch beurteilt umstände annahm falle vorliegens handeln notwendige verteidigung erscheinen ließen derartiger irrtum wäre erlaubnistatbestandsirrtum schlösse vorwurf vorsätzlichen tötungsversuchs vgl bghr aao entsprechenden vorstellung angeklagten kampflage zeitpunkt tathandlung verhält angefochtene urteil insoweit revisionsgericht rechtliche berprüfung möglich ablehnung voraussetzungen stgb begegnet rechtlichen bedenken ausführungen tatrichters lassen besorgen hohe anforderungen furcht sinne vorschrift stellt todesangst hierfür erforderlich erfüllt angstgefühl begriff furcht sinne stgb vielmehr gefühl bedrohtseins verursachter störungsgrad vorliegen täter geschehen erheblich reduziertem maße verarbeiten vgl bghr stgb furcht todesangst angegriffenen erfüllt voraussetzungen stgb vgl bgh nstz rr begriff furcht gleichzustellen darunter liegendes angstgefühl anwendung vorschrift führen iii aufgezeigten rechtsfehler führen aufhebung angefochtenen urteils feststellungen senat ausschließen neuer tatrichter feststellungen treffen verurte
  4992. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg oktober beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen märz kosten beklagten unzulässig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde festgesetzt gründe klägerin verwalterin insolvenzverfahren über vermögen fortan schuldner schuldner eröffnung insolvenzverfahrens verstorben verfahren seither nachlassinsolvenzverfahren geführt beklagte anwalt anderkonto für schuldner verwaltet angaben zufolge unterhalt laufenden kosten schuldners sicherstellen rahmen eröffnungsverfahrens gab gegenüber insolvenzgericht konto weise guthaben eröffnung insolvenzverfahrens zahlte klägerin klägerin verlangt auskunft über treuhandvermögen nebst nachweisen landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufung beklagten unzulässig verworfen worden mindestbeschwer erreicht sei rechtsbeschwerde beklagte aufhebung berufung verwerfenden beschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht erreichen ii rechtsbeschwerde abs satz nr abs satz zpo statthaft jedoch unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo fall verurteilung auskunft richtet wert beschwerdegegenstandes interesse rechtsmittelführers auskunft erteilen müssen wesentlichen kommt darauf aufwand zeit kosten erteilung auskunft erfordert beklagte schutzwürdiges interesse daran bestimmte tatsachen gegner geheim halten bgh beschluss januar iii zb nv rn märz iv zb zev rn berufungsgericht verkannt anspruch beklagten rechtliches gehör gericht art abs gg wurde verletzt art abs gg verpflichtet gericht ausführungen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen gericht jedoch verpflichtet entscheidungsgründen vorbringen ausdrücklich befassen verstoß art abs gg feststellen lässt müssen daher besondere umstände deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schließen lassen tatsächliches vorbringen partei entweder überhaupt kenntnis genommen ober entscheidung erwogen wurde bgh beschluss märz zr bghz oktober ix zr nv rn art abs gg folgt pflicht gerichts partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschluss mai ix zb nzi rn oktober aao berufungsgericht schriftsatz märz kenntnis genommen ergibt hinreichend deutlich gründen angefochtenen beschlusses anhaltspunkte dafür enthaltene tatsachenvortrag entscheidung berücksichtigt worden wäre gibt ansatz geschäftsgebühr hinblick übergangen gerügten vortrag beklagten gut nachvollziehbar voraussetzungen unpfändbarkeit inso lagen ersichtlich weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen kayser lohmann möhring pape meyberg vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  4993. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs richterin dr v� zina richter dose für recht erkannt revision klägers urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm februar aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten gemäß abs satz bgb übergegangenen kindesunterhalt für monate juni juli anspruch ferner verlangt beklagten erstattung festsetzungsfähiger außergerichtlicher anwaltskosten während geschlossenen ehe klägers maria gebar januar kind björn vermeintlicher vater leistete kläger kind naturalunterhalt rechtskräftigem urteil april stellte amtsgericht familiengericht bad iburg fest björn kind klägers kläger behauptet beklagte sei vater kindes unstreitig beklagte während gesetzlichen empfängniszeit kindesmutter geschlechtlich verkehrt kläger für behauptung kindesmutter zeit ausschließlich parteien geschlechtlich verkehrt zeugnis kindesmutter berufen feststellungen berufungsgerichts zweifel vaterschaft beklagten inzwischen volljährigen kind mitgeteilt vaterschaft kind weder anerkannt gerichtlich festgestellt zusicherung kostenübernahme verbundenen aufforderungen klägers schreiben april dezember vaterschaftsgutachten mitzuwirken lehnte beklagte ab amtsgericht wies klage ab dagegen eingelegte berufung blieb erfolg zugelassenen revision verfolgt kläger ursprüngliches begehren entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache oberlandesgericht oberlandesgericht entscheidung famrz ff veröffentlicht ebenso vorinstanz dahinstehen lassen beklagte biologische vater kindes kläger sei nämlich abs bgb gehindert beklagten gemäß abs bgb übergegangenen kindesunterhalt anspruch nehmen solange vaterschaft beklagten weder anerkannt wirkung für gerichtlich festgestellt sei stehe entgegen beklagte möglicherweise interesse kindeswohls vorrangig vermeidung inanspruchnahme kläger davon absehe vaterschaft feststellen lassen genüge rechtsausübungssperre abs bgb überwinden sei gegebenen umständen rechtsmissbräuchlich beklagte vorschrift berufe ii hält revisionsrechtlichen prüfung angriffen revision punkten stand ansatz zutreffend geht berufungsgericht davon abs bgb inzidentfeststellung vaterschaft regressprozess scheinvater vermuteten erzeuger kindes grundsätzlich ausschließt vgl senatsurteil bghz famrz abs bgb schwonberg famrz fn aufgrund inzwischen veränderter gesetzeslage senat rechtsprechung jedoch mehr uneingeschränkt festgehalten erlass berufungsurteils urteil april xii zr famrz ff weitere ausnahmen zugelassen denen rechtsausübungssperre abs bgb durchbrochen vaterschaft rahmen scheinvaterregresses inzidenter festgestellt entscheidung deren gründe vermeidung wiederholungen verwiesen kommt ausnahme insbesondere betracht davon auszugehen vaterschaftsfeststellungsverfahren längere zeit stattfinden erhebung klage befugten ausdrücklich ablehnen möglichkeit seit längerer zeit gebrauch gemacht senatsurteil april xii zr famrz voraussetzung entgegen auffassung revisionserwiderung gegeben beklagte lehnt ab verfahren feststellung vaterschaft einzuleiten kindesmutter gesetzliche vertreterin kindes verfahren eingeleitet anhörung mündlichen verhandlung berufungsgericht januar begründet kind wolle zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung anhaltspunkte dafür ersichtlich kind ansicht ändern erreichen volljährigkeit januar möglichkeit gebrauch würde abstammung beklagten feststellen lassen seit gerichtlichen feststellung april bereits jahre vergangen hierzu berechtigten vaterschaftsfeststellung betrieben längere zeit sinne senatsurteils april xii zr famrz darunter jedenfalls zeitraum verstehen deutlich über zeitspanne hinausgeht innerhalb scheinvater juli geltenden recht hätte rechnen können jugendamt p
  4994. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts osnabrück märz schuldspruch dahin berichtigt angeklagten jeweils besonders schweren raubes schuldig vorbezeichnete urteil soweit angeklagten betrifft ausspruch über reihenfolge vollstreckung dahin geändert vollziehung jahr sechs monaten verhängten freiheitsstrafe unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet weitergehenden revisionen verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes jeweils freiheitsstrafe sieben jahren verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet bestimmt jahr monat freiheitsstrafe maßregel vollziehen hiergegen wendet angeklagte allgemeine sachrüge gestützten revision angeklagte rügt rechtsmittel verletzung materiellen rechts beanstandet einzelnen verneinung erheblich verminderten schuldfähigkeit sinne stgb landgericht strafzumessung rechtsmittel angeklagten ausspruch über dauer vorwegvollzugs entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet revision angeklagten bleibt insgesamt erfolg abs stpo nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen schuldspruch durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schuldspruch indes neu gefasst abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat macht kennzeichnung jeweils gegebenen qualifikation notwendig bghr stpo abs satz urteilsformel wegen landgericht zutreffend angenommenen verwirklichung abs nr alt stgb verwendung schusswaffen deshalb besonders schweren raub erkennen vgl bgh nstz rr angabe mittäterschaftlicher begehung gemeinschaftlich urteilsformel dagegen entbehrlich vgl meyer goßner stpo aufl rdn strafausspruch hält rechtlichen prüfung stand strafe angeklagten bemerkt senat ergänzend antragsschrift generalbundesanwaltes revision rügt recht angefochtene urteil vorliegen leichten entzugserscheinungen angeklagten gegenständlichen tat festgestellten sachverhalt beweiswürdigung einander widersprechende ausführungen enthält senat indes ausschließen ablehnung vorliegens erheblich verminderten schuldfähigkeit sinne stgb landgericht fehler beruht maßregelausspruch angeklagten spruch angeklagten teil verhängten freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen abs satz stgb ebenfalls rechtlich beanstanden indes bestimmung vorweg vollziehenden teils verhängten freiheitsstrafe landgericht bestehen bleiben landgericht ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen abs satz stgb teil strafe bemessen vollziehung anschließenden unterbringung gemäß abs satz stgb aussetzung strafrests bewährung erledigung hälfte strafe möglich allerdings landgericht hälfte verhängten freiheitsstrafe zeit ende hauptverhandlung verbüßten untersuchungshaft rund fünf monate abgezogen rechtsfehlerhaft angeklagten insgesamt erlittene untersuchungshaft rahmen strafvollstreckung dauer unterbringung vollziehenden teils strafe anzurechnen vgl bgh nstz verfahrensweise landgerichts verkürzt deshalb vorweg vollziehenden teil freiheitsstrafe zusätzlich dauer ende hauptverhandlung erlittenen untersuchungshaft führte vollziehung maßregel voraussichtlich therapie notwendigen umfang halbstrafenzeitpunkt erreicht wäre zurückverweisung sache erneuten tatrichterlichen entscheidung über höhe unterbringung vollziehenden teils strafe bedarf indes vielmehr senat dauer vorwegvoll zugs festgelegt nachdem strafausspruch rechtsfehler aufweist landgericht therapie voraussichtlich erforderliche dauer unterbringung zwei jahren rechtsfehlerfrei festgestellt vgl bgh aao angesichts geringen teilerfolgs revision angeklagten erscheint unbillig gesamten kosten rechtsmittels aufzuerlegen abs stpo becker pfister hubert sost scheible mayer'],['Soon']]
  4995. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb januar selbständigen beweisverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs vob nr abs zpo schließt prüfung örtlichen zuständigkeit gerichts ersten rechtszugs rahmen rechtsbeschwerdeverfahrens gilt frage steht örtliche zuständigkeit gerichtsstandsvereinbarung nr vob ergibt zulassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht klärung vertretenen auffassung örtlichen zuständigkeit gesetzlich festgelegte prüfungskompetenz rechtsbeschwerdegerichts erweitern bgh beschluss januar vii zb olg dresden lg dresden vii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts dresden august kosten zurückgewiesen gegenstandswert gründe antragstellerin gmbh landgericht durchführung selbständigen beweisverfahrens antragsgegnerin gmbh co kg beantragt antrag landgericht wegen fehlender örtlicher zuständigkeit zurückgewiesen angenommen parteien hätten wegen einbeziehung vob vertragsverhältnis gemäß nr vob ausschließlichen gerichtsstand landgericht vereinbart sofortige beschwerde antragstellerin erfolg beschwerdegericht klärung frage zugelassenen beschwerde nr vob für privaten auftraggeber gilt verfolgt antragstellerin antrag durchführung selbständigen beweisverfahrens landgericht ii entscheidung beschwerdegerichts gerichtete rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulässig obwohl senat auffassung beschwerdegericht meint nr vob entstehungsgeschichte sinn zweck private auftraggeber anwendbar vgl bgh urteil april vii zr bghz olg brandenburg baur zfbr heiermann heiermann riedl rusam vob aufl rdn joussen ingenstau korbion aufl nr vob rdn rechtsbeschwerde jedoch unbegründet zurückzuweisen gemäß abs zpo rechtsbeschwerde darauf gestützt gericht ersten rechtszugs zuständigkeit unrecht angenommen verneint bundesgerichtshof für revisionsverfahren entschieden abs zpo interesse verfahrensbeschleunigung entlastung revisionsgerichte prüfung zuständigkeit gerichts ersten rechtszugs ausnahme internationalen zuständigkeit ausschließt bgh beschluss märz ii zr njw rr urteil märz vi zr njw rr vorschrift schon vorgängerregelung abs zpo fälle anzuwenden denen streit darüber besteht örtliche zuständigkeit gerichtsstandsvereinbarung ergibt vgl bgh beschluss mai iii zr njw für beschwerdeverfahren anzuwendende abs zpo entsprechende vorschrift abs zpo gilt unerheb lich beschwerdegericht rechtsbeschwerde klärung vertretenen auffassung zuständigkeit zugelassen vgl bgh urteil märz vi zr aao gesetz festgelegte prüfungskompetenz rechtsbeschwerdegerichts zulassungsentscheidung erweitert bgh urteil april zr njw kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg dresden entscheidung hkoh olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  4996. [['bghr bundesgerichtshof beschluss ix za juli verbraucherinsolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer dr ganter kayser vill juli beschlossen antrag schuldners durchführung rechtsbeschwerde beschluß einzelrichterin zivilkammer landgerichts göttingen april prozeßkostenhilfe gewähren zurückgewiesen gründe schuldner insolvenzverfahren februar eröffnet worden schreiben märz beantragt treuhänder angeforderte mindestvergütung für erste jahr wohlverhaltensperiode höhe zuzüglich umsatzsteuer inso stunden rechtspflegerin amtsgerichts landgericht antrag zurückgewiesen privatschriftlichem schreiben mai schuldner entscheidung landgerichts rechtsbeschwerde eingelegt zugleich prozeßkostenhilfe nebst anwaltsbeiordnung beantragt ii senat legt eingabe schuldners antrag prozeßkostenhilfe für durchführung rechtsbeschwerde beschluß landgerichts göttingen april antrag zurückzuweisen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet inso zpo klaren auslegungsbedürftigen gesetzlichen regelung art eginso insolvenzverfahren dezember eröffnet worden dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden hiervon geht ausdrücklich bezogen möglichkeit stundung verfahrenskosten amtliche begründung berleitungsvorschrift hervorhebt daß verfahren erst inkrafttreten insolvenzrechtsänderungsgesetzes eröffnet schuldner stundungsmöglichkeit verfahrenskosten profitieren vgl bt drucks anschluß hieran auffassung durchgesetzt daß inso insolvenzverfahren anwendung findet dezember eröffnet worden vgl olg celle zinso hk inso kirchhof aufl rn hkinso landfermann aao art eginso rn kübler prütting wenzel inso rn göbel zinso vallender nzi ag duisburg zinso streitfall insolvenzverfahren über vermögen schuldners unstreitig dezember eröffnet worden anwendung inso deshalb möglich schuldner begehrte prozeßkostenhilfe grundsätzen gewähren denen prozeßkostenhilfeverfahren über schwierige bislang ungeklärte rechtsfragen abschließend vorab entschieden darf vgl bverfge bverfg njw bgh beschl dezember iii zb wm ständig auslegung bergangsregelung art eginso weder schwierige bislang ungeklärte fragen formellen insolvenzrechts entscheiden vorinstanzen gefundene ergebnis ergibt vielmehr unmittelbar gesetz verfassungsrechtlich problematisch stichtagsregelungen trotz verbundenen härten grundsätzlich allgemeinen gleichheitssatz art abs gg verstoßen vgl bverfge jarass pieroth gg aufl art rn kreft fischer kayser ganter vill'],['Soon']]
  4997. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen antrag angeklagten abs stpo beschluß landgerichts hamburg juli revision angeklagten urteil märz verworfen gründen antragsschrift generalbundesanwalts september aufgehoben revision angeklagten urteil abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen vergewaltigung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt revision beschwerdeführers rüge nr stpo erfolg erkennende strafkammer stpo einstimmig gefaßten beschluß märz befangenheitsantrag angeklagten märz gestellt verteidigerin unrecht zurückgewiesen anlaß für gesuch inhalt ebenfalls einstimmig abs nr stpo gefaßten beschlusses märz befangenheitsgesuch angeklagten februar verworfen worden ausgangspunkte gesuchs intervention vorsitzenden während befragung nebenklägerin verteidigung sowie vorhalte vorsitzenden beisitzers gerichtsflur denen verteidiger folge zeugenbefragung für angeschlagenen psychischen zustand weinenden nebenklägerin verantwortlich gemacht wurden übernächsten verhandlungstag verkündeten beschluß strafkammer art weise ausübung fragerechts verteidiger ungewöhnlich drastischer weise bewertet daß fragen zuvor beanstandet worden wären befangenheitsgesuch märz greift folgende wertungen beispielhaft vorhalte verteidiger nebenklägerin vergewisserung deren bisheriger aussage vorhalte bestätigung modifizierten aussage hätten guten willen vorsitzenden bösen spiel mißbraucht ebenfalls unbeanstandet gebliebene frage angeklagte seinerzeitige tatsituation dahingehend mißverstanden daß einverständnis zeugin geschlechtlichen handlungen ausgehen können bewertete strafkammer taktlose torheit abgefeimte perfidie frage sei ferner quälend überflüssig intervention vorsitzenden sei mildeste mittel üble menschenverachtende entgleisung frage menschenwürde zeugin verletzt beisitzende richter verhalten verteidigerin widerwärtig empfunden befangenheitsgesuch sieht ferner zwei wertungen strafkammer gefahr vorzeitigen festlegung beweisergebnisses nachteil angeklagten strafkammer stützt wertung ablehnungsgesuch märz sei wegen fehlens begründung unzulässig auslegung letzten satzes gesuchs wonach vertrauen angeklagten unvoreingenommenheit abgelehnten richter inhalt beschlusses zerstört sei bedeute daß kenntnisnahme angeklagten inhalt beschlusses märz vertrauen unvoreingenommenheit abgelehnten richter bestanden daraus folge daß vorherigen richterablehnung februar echten bedenken angeklagten zugrundegelegen hätten insbesondere begründung gesuch unrecht zurückgewiesen worden erwägungen landgerichts denen bescheidung vorangegangenen ablehnungsantrags gestützte neue ablehnungsgesuch unzulässig erachtet begegnen durchgreifenden bedenken vgl bghst letzte satz befangenheitsgesuchs offensichtlich wertende beschreibung wirkungen beschlusses märz angeklagten liegt absolut fern darin zugeständnis angeklagten sinne erblicken befangenheitsantrag februar sei mutwillig gestellt landgericht entzieht darüber hinaus sachlichen auseinandersetzung inhalt gesuchs wäre statthaft begründung gesuchs vornherein eignung ablehnung gefehlt hätte vgl bghr stpo unzulässigkeit bghr stpo nr revisibilität fall beschluß erste ablehnungsgesuch unzulässig verworfen wurde enthält schwerwiegende vorwürfe gerichts gegenüber verteidigung wertungen geeignet können sicht angeklagten vorzeitige festlegung beweisergebnisses strafkammer besorgen lassen ablehnungsgesuch sachlich begründet bewertungen strafkammer deren beschluß märz gesamtschau berzeugung senats geeignet besorgnis befangenheit erwecken begründen erst verfahren entstandene spannungen richtern verteidigern regel besorgnis befangenheit vgl bghr stpo abs befangenheit bgh njw bghst ff abgedruckt bestehen mehrere besonderheiten exzessive zeugin bedrängende teil wiederholungen gerichtete ausreichende aktenkenntnis motivier
  4998. [['bundesgerichtshof ermittlungsrichter ars bgs verfahren abgeordneten dr prof dr st bestehenden minderheit viertel mitglieder untersuchungsausschusses wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragstellerin untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages platz republik berlin antragsgegner vorsitzenden untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages abgeordneten platz republik berlin antragsgegner erlässt ermittlungsrichter beim bundesgerichtshof februar folgenden untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages nochmals über abgeordneten prof dr oktober schriftlich ge stellten beweisantrag drs abzustimmen weiterhin mindestens viertel mitglieder ausschusses unterstützt zumindest mehrheitlich zuzustimmen ii weiteren weitergehenden anträge unbegründet verworfen gründe begehren antragstellerin zielen ausschussinterne umsetzung ausführung untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages gestellten antrags beiziehung unterlagen bundesregierung mitteilungen bnd mitarbeiters untersuchungsausschuss wahlperiode deutschen bundestages wurde april eingesetzt klären inwieweit über bericht bundesregierung parlamentarische kontrollgremium februar aufgeführten hinaus weitere informationen bnd beginn während irak krieges irak zentrale gegeben wurden us dienststellen gelangt für us kriegsführung bedeutung konnten sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden iv bt drs sowie klären anfragen inhalts us stellen bnd ab beginn jahres gestellt wurden anfragen seitens bnd reagiert wurde ziffern iv mai fasste untersuchungsausschuss mehrere beweisbeschlüsse insbesondere beiziehung unterlagen bundesregierung bnd weisungen aufträgen irak eingesetzte bnd mitarbeiter sowie deren meldungen bnd zentrale beweisbeschluss mai weiteren akten sowie unterlagen bundesregierung bundeskanzleramtes gegenstand beweisbeschlüsse mai juni übermittelte bundesregierung untersuchungsausschuss mehrere stehordner schreiben bundeskanzleramts juni zusicherung vollständigkeit schriftgut bundesnachrichtendienstes beweisbeschlüssen sowie schriftgut einschlägig sinne untersuchungsauftrags enthalten unterlagen weisen stellenweise schwärzungen bezüglich zusammenstellung akten bundeskanzleramt verfassungsmäßigen grenzen beweiserhebungsrechts untersuchungsausschusses verwies teil unterlagen vs einstufung geheim versehenen stehordner enthaltene schreiben bnd mitarbeiters erheblichem umfang geschwärzt folgenden bezeichnet request for information sitzung untersuchungsausschusses september beantragte abgeordnete bundesregierung aufzufordern ge weißten stellen akten offen legen antrag wurde ausschussmehrheit abgelehnt sitzung untersuchungsausschusses oktober stellte abgeordnete prof dr mündlich folgenden antrag ausschuss fordert bundesregierung request for information beruhenden meldungen gardisten bislang nahezu vollständig geweißt ausschuss ungeweißter form übermitteln falls bundesregierung aufforderung nachkommt einstweilige verfügung beantragt nachdem antrag zurückgestellt worden wies dr bundes kanzleramt darauf schwärzungen wohlerwogenen gründen staatswohls vorgenommen worden seien handle informationen nachrichtendienstes gardist lediglich völlig indoloser bote weitergeleitet bezüglich bundesregierung disponieren könne anschließend verlas vorsitzende untersuchungsausschusses sitzung folgenden zwischenzeitlich abgeordneten prof dr schriftlich vorgelegten antrag bundesregierung aufgefordert requests for information verbindungsoffiziers bnd us centcom forward doha vollständiger fassung untersuchungsausschuss vorzulegen drucksache drs erfasste antrag wurde untersuchungsausschuss hinblick beim bundesverfassungsgericht anhängige organstreitverfahren az bve sowie dispositionsbefugnis bundesregierung verfügungsgewalt deutschen nachrichtendienstes erörtert wobei antragsteller antrag beweiskonkretisierungsantrag bezeichnete sog fristeinrede darauf bezieht beweisanträge grundsätzlich donnerstag vorwoche einzureichen wurde allseits verzichtet anschließend stimmten abgeordneten dr st prof dr sowie v
  4999. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerken lediglich beschwerdeführer verfahrensrüge vermißte gerichtliche hinweis gemäß abs stpo ergibt entgegen ansicht beschwerdeführers jedenfalls deutlich senatsurteil februar seite unten frau vri inbgh dr rissing van saan erkrankung gehindert unterschreiben detter otten detter bode rothfuß'],['Soon']]
  5000. [['bundesgerichtshof beschluss zr februar rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidträntsch weinland richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo entscheidung berufungsgerichts jedenfalls ergebnis richtig hemmung verjährung abs nr bgb setzt voraus vorprozess für beklagten geltend gemachten schadensersatzanspruch sicht klägers präjudiziell bgh urteil dezember ix zr bghz rn ff urteil dezember ix zr njw rn fall gesichtspunkt schadenseinheit führt ergebnis daran ändert hemmung klageerhebung abs nr bgb für jeweils geltend gemachten anspruch eintritt bgh urteil märz ix zr njw rn kosten beschwerdeverfahrens trägt kläger gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt stresemann schmidt räntsch göbel weinland haberkamp vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5001. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachenrberg abs nr einverständnis grundstückseigentümers abs nr sachenrberg bezieht mitbenutzung unentgeltlichkeit ausdrücklich erklärt konkludentes verhalten ausdruck gebracht klar ergibt mitbenutzung bloß geduldet bgh urteil januar zr olg brandenburg lg potsdam zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision klägerinnen urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerinnen erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerinnen eigentümerinnen etwa großen grundstücks brandenburg havel heute wirtschaftsgebäude schuppen mehrere jahren errichtete garagen befinden grundstück wurde ursprünglich für fuhrunternehmen rechtsvorgängers klägerinnen genutzt grenzte zeitpunkt öffentliche straße jahre wurden nachbargrundstücke errichtung wohnungsneubaukomplexes aufbaugesetz enteignet zuge maßnahme wurde rechtsvorgänger klägerinnen öffentliche straße grenzende große teil grundstücks tiefe entschädigung mark ddr anlegung grünstreifens neben straße enteignet zufahrt grundstück klägerinnen zufahrt dient seitdem etwa breiter kopfsteinpflaster befestigter nordrand enteigneten streifens klägerinnen möchten grundstück verkaufen verlangen beklagten einräumung grunddienstbarkeit absicherung zufahrt grundstück beklagte schulde unentgeltlich etwa geschuldetes entgelt belaufe allenfalls einmalig ausgestaltung rente jährlich landgericht beklagte verurteilt zugunsten jeweiligen eigentümers grundstücks klägerinnen grunddienstbarkeit beantragten inhalt bewilligen jedoch zug zug zahlung entweder monatlichen rente einmaligen entgelts oberlandesgericht berufungen beider parteien maßgabe zurückgewiesen verurteilung beklagten bewilligung grunddienstbarkeit zug zug zahlung einmaligen entgelts erfolgt dagegen richtet oberlandesgericht zugelassene revision klägerinnen weiterhin verurteilung beklagten unentgeltlichen bewilligung grunddienstbarkeit hilfsweise herabsetzung entgelts einmalig monatlich anstreben entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts können klägerinnen beklagten abs sachenrberg einräumung grunddienstbarkeit enteigneten streifen verlangen zufahrt eingeschlossenen grundstück abzusichern beklagte einräumung grunddienstbarkeit abs satz sachenrberg zahlung einmaligen entgeltes abhängig dürfen anspruch entgelt scheide abs nr sachenrberg eigentümer für zufahrt genutzten grundstücks mitbenutzung einverstanden erklärt einverständnis müsse dauernde unentgeltliche nutzung beziehen müsse ausdrücklich erklärt jedenfalls eindeutig sei festzustellen beklagte könne einräumung grunddienstbarkeit abs satz nr sachenrberg zahlung vollen für einräumung wegerechts beanspruchten art üblichen entgelts abhängig klägerinnen grundstück verkaufen wollten entgelt entspreche werteinbuße dienende grundstück belastung erleide bemisst berufungsgericht sachverständig beraten ii erwägungen halten rechtlichen prüfung stand gegebenen begründung lässt verurteilung beklagten bewilligung beantragten grunddienstbarkeit zug zug zahlung einmaligen betrags rechtfertigen klägerinnen können beklagten anfechtung berufungsurteils klägerinnen rechtskräftig feststeht abs sachenrberg bestellung grunddienstbarkeit sicherung zufahrt grundstück verlangen beklagte erfüllung anspruchs abs satz sachenrberg zahlung einmaligen entgelts abhängig entgelt abs satz sachenrberg zusteht zutreffend berufungsgericht davon ausgegangen mitbenutzer grundstückseigentümer abs satz sachen rberg grundsätzlich zahlung entgeltes verpflichtet entgelt entspräche abs satz nr sachenrberg vollen betrag für beanspruchten dienstbarkeit ve
  5002. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken märz gründen antragsschrift generalbundesanwalts maßgabe unbegründet verworfen angeklagte schweren räuberischen erpressung zwei fällen diebstahls waffen fällen sowie versuchten diebstahls waffen sieben fällen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  5003. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenate freiburg august kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen august beschwerdewert gründe parteien juli geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren dezember ehefrau antragsgegnerin geboren dezember september zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellers beim landesamt für besoldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegnerin landesversicherungsanstalt baden württemberg lva weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich august begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen juli august abs bgb anwartschaften antragstellers beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsände rungsgesetzes höhe monatlich gnerin lva höhe monatlich august ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht maßgabe zurückgewiesen daß monatli che ausgleichsbetrag dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien lva rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragsteller vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegnerin quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegnerin gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragsteller verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten wegen systembedingten unterschiede ergebnis korrekturen erforderlich hinblick gegenwärtigen renten pensionsrechtlichen unsicherheiten abschließend beurteilt müssen gegebenenfalls abänderung abs nr vahrg vorbehalten bleiben abänderung monatlichen ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen anwendung baden w
  5004. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts rostock dezember abs stpo aufgehoben soweit angeklagte wegen untreue fall ii urteilsgründe verurteilt worden insoweit verfahren kosten staatskasse hierdurch entstandenen notwendigen auslagen angeklagten trägt eingestellt stpo feststellungen soweit angeklagte übrigen verurteilt worden ii umfang aufhebung verfahren soweit eingestellt neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen untreue betrugs drei fällen versuchter steuerhinterziehung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt urteil wendet angeklagte verfahrensrügen sachrüge ferner macht verfahrenshindernis gel tend revision angeklagten führt einstellung verfahrens hinsichtlich tatvorwurfs untreue wegen verjährung aufhebung urteils soweit angeklagte übrigen verurteilt worden verurteilung wegen untreue bestand insoweit jedenfalls verfolgungsverjährung abs nr stgb eingetreten landgericht hinsichtlich vorwurfs untreue folgende feststellungen getroffen angeklagte bemühte rücktritt bundesminister existenz selbständiger unternehmer aufzubauen sommer erwarb zweck gesellschaftsanteile gmbh später gmbh bzw gmbh firmierte gmbh deren alleinvertretungsberechtigter geschäftsführer wurde darüber hinaus wurde mehrheitsgesellschafter schweiz gegründeten firma ag gesellschaft übernahm funktion präsidenten verwaltungsrates wurde neben zeugen alleinvertretungsberechtigter geschäftsführer juli erhielt angeklagte bayerischen landesbank unzureichend besichertes darlehen höhe elf mio dm zweck zugrundeliegenden rahmenvertrag mitfinanzierung diverser bauträgermaßnahmen geld darlehen stellte angeklagte gmbh mehreren ge sellschafterdarlehen verfügung leitete folgezeit ag zweck wurden beiden ge sellschaften treuhandverträge abgeschlossen denen ag geld künftig für rechnung gmbh verwalten möglichst zinsgünstig anlegen absicherung zugunsten gmbh vorgesehen ag schloß firma fas ihrerseits ag fct ag zusammenarbeitete anlage treuhandvertrag ab geld angeblich risikolosen außerordentlich ertragreichen dollar yen programm zinsen pro monat angelegt absicherung investors vertrag vorgesehen folgezeit flossen insgesamt mio dm fas wobei angeklagte verlust geldes zumindest billigend kauf nahm darüber hinaus wurde teil angeblichen renditen dollar yen programm reinvestiert daß anlagesumme rund mio dm ergab november bemühte angeklagte deutschen bank vergeblich kredit mio dm umsetzung weiteren projekts gelder darlehen projektumsetzung unmittelbar benötigt wurden sollten über ag investmentgesellschaften garantierten rendite jährlich angelegt ablehnung kreditwunsches warnten mitarbeiter bank angeklagten ausdrücklich vermeintlich hochverzinslichen geldanlagen oft hochspekulativ risikobehaftet seien anschluß daran versuchte angeklagte etwa ab januar anteile deutschland ansässigen bank erwerben geldquelle für geschäfte erschließen kaufpreis für aussicht genommenen erwerb aktienkapitals ag bcn ag aufzubringen schlossen ag fas februar darlehensvertrag über mio dm ab sicherheit verpfändete ag dollar yen anlage darlehensbetrag wurde anfang märz tatsächlich fast vollständig privaten konten angeklagten gutgeschrieben etwa gleichen zeit finanzvermittler bekannten vertreter fct ag auftrat weitere investition angeblich hochverzinsliches tradingprogramm angeboten lage erforderliche kapital aufzu bringen drängte angeklagten geld verfügung stellen erneuter zurückstellung vernünftigen zweifel bedenken hinsichtlich seriosität machbarkeit anlagen ging angeklagte darauf mio dm juni berwies ü bestätigte mehrfach wahrheitswidrig geld sei werthaltige sicherheiten besichert investmentprogramm geflossen tatsächlich gesamten betrag juli anderweitig verfolgten freien verfügung gestellt feststel lungen landgerichts führte investmentprogramm verbrauchte geld dezember fast vo
  5005. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april ermittlungsverfahren wegen betruges antragsteller az js staatsanwaltschaft münchen az zs generalstaatsanwaltschaft münchen az ws oberlandesgericht münchen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april beschlossen beschwerde antragstellers beschluss oberlandesgerichts münchen februar az ws kosten unzulässig verworfen beschluss beschwerde angefochten abs satz stpo antrag gewährung prozesskostenhilfe zurückgewiesen gründe abs satz halbsatz stpo beschwerde beschlüsse verfügungen oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig ausnahme lässt gesetz für bestimmte entscheidungen oberlandesgerichte staatsschutzstrafsachen abs satz halbsatz stpo ausnahmefall liegt gewährung prozesskostenhilfe für unstatthaften rechtsbehelf kommt betracht becker berger krehl'],['Soon']]
  5006. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung märz sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel bundesanwältin beim bundesgerichtshof märz staatsanwalt beim bundesgerichtshof märz vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin märz rechtsanwalt märz rechtsanwalt märz verteidiger verhandlung verkündung verhandlung verhandlung verhandlung justizangestellte verhandlung märz justizangestellte verkündung märz urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts köln märz strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen betrugs fällen davon fällen wegen tateinheitlich begangenen zweifachen betrugs gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt kompensationsentscheidung getroffen urteil wendet angeklagte verfahrensbeanstandungen sachrüge rechtsmittel urteilsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet feststellungen vertrieb angeklagte über firma gmbh künftig deren geschäftsführer analo ge werbebeamer deren verkehrswert je gerätetyp ca betrug schwer verkäuflichen produkte besser vermarkten können angeklagte märz für kooperationsvertrag folgenden firma abgeschlossen danach firma ange klagten berechtigt für leasingverträge vermitteln zweck schriftliche leasinganträge potentieller leasingnehmer einzureichen bestimmungen kooperationsvertrags firma dafür einzustehen leasingnehmern bestimmungen leasingvertrags abweichenden mündlichen schriftlichen vereinbarungen getroffen verpflichtete erfolgreicher vermittlung leasingvertrags werbebeamer firma werben kaufpreis höhe je modell etwa zahlen möglichst hohe anzahl leasingverträgen vermitteln entsprechende anzahl werbebeamern verkaufen können setzte angeklagte mitarbeiter firma zuvor geschult vorgaben entsprechend anwerbung kunden übernahmen mitarbeiter suchten gezielt vorherige anmeldung kleingewerbetreibende erklärten könnten werbebeamer nebst zubehör für komplettpreis etwa über zeitraum monaten monatlichen leasingrate leasen ablauf jahres bestehe möglichkeit genannten rückkaufoption gebrauch gerät festgelegten preis regel etwa zurückzugeben daneben miete acht bildplätze werbebeamers zwecke eigenwerbung zahle während über monate laufenden leasingvertrags gesamtmiete miete jeweils voraus gezahlt höhe inbetriebnahme beamers weiteren ablauf sechs monaten erläuterung entstehenden kosten legten vermittler kunden genannte konditionenübersicht wonach anfallenden kosten ersten jahr ausübung rückkaufoption berücksichtigung mietzahlungen belaufen sollten kunden vertrauen erklärungen vermittler unterschriebenen vereinbarung genannten vertrag vermerkten vermittler zahlungsweise handschriftlich option leasingvermittlung gewünscht tatplan angeklagten entsprechend wiesen vermittler kunden abschluss vertrags darauf übung rückkauf option gegenüber firma ver pflichtung befreit leasingraten weiterzuzahlen kunden wurden außerdem darauf hingewiesen ausübung rückkauf option nachweis eigentums voraussetzte hinweis erfordernis lediglich rückseite vertrags abgedruckten allge geschäftsbedingungen enthalten wonach kunde inanspruchnahme rückkauf option marketing gmbh gegenüber nachweis erbringen zurückgabe anstehenden vertragswaren eigentum befinden eigentümer beamers mussten leasingnehmer beamer daher zunächst leasinggesellschaft erwerben ausübung rückkauf option rückgabe werbebeamers folge darüber hinaus berechtigt vorschuss für gesamte vier jährige vertragslaufzeit gezahlte miete höhe zurückzufordern auszahlung rückkaufpreises verrechnen hierauf wiesen vermittler kunden anlässlich abschlusses vertrags machten vermittler leasingnehmer allgemeinen geschäftsbedingungen
  5007. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts antrag dezember gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart april aufgehoben strafausspruch soweit angeklagten wegen hinterziehung einkommensteuer für veranlagungszeiträume taten nr verurteilt worden gesamtstrafenausspruch weitergehenden revisionen angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel wirtschaftsstrafkammer zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten jeweils wegen steuerhinterziehung zehn fällen davon fünf fällen wegen tateinheitlich verwirklichter dreifacher steuerhinterziehung verurteilt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten sowie angeklagte zwei jahren sechs monaten verhängt worden jeweils ben monate strafen wegen überlanger verfahrensdauer vollstreckt erklärt worden dagegen wenden angeklagten sachlich rechtliche beanstandungen gestützten revisionen angeklagte macht zudem verfahrenshindernis geltend angeklagte beanstandet verfahren rechtsmittel lediglich entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg abs stpo brigen erweisen unbegründet sinne abs stpo miteinander verheirateten angeklagten verfahrensgegenständlichen veranlagungszeiträumen mitgesellschafter rechtsform gmbh geführten spedition gemeinsam fassten entschluss ab veranlagungszeitraum teil unternehmen erzielten einnahmen für gegenständlichen veranlagungszeiträume jeweils zeitgleich abgegebenen körperschafts jahresumsatzsteuer gewerbesteuererklärungen anzugeben entsprechenden einnahmen transferierten beide tatgericht näher festgestellter weise aufwendiger verschleierung vorgänge private konten über allein verfügungsberechtigt konten eingegangenen beträge gaben gemeinsam veranlagten angeklagten einkommensteuererklärungen für genannten veranlagungszeiträume insgesamt bewirkten hinterziehung unternehmensteuern einkommensteuer gesamtumfang mehr millionen euro ii bezug angeklagten urteil amtsgerichts stuttgart märz wegen steuerhinterziehung zwei fällen gesamtgeldstrafe verurteilt wurde strafklageverbrauch aufgrund rechtskräftiger aburteilung verfahrenshindernis eingetreten verurteilung lagen prozessuale taten stpo zugrunde verfahrensgegenständlichen steuerstrafverfahren gilt grundsätzlich allgemeinen strafverfahren abweichender verfahrensgegenstandsbegriff tat prozessualen sinne gemäß stpo eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche lebensvorgang einschließlich zusammenhängenden darauf bezogenen vorkommnisse tatsächlichen umstände geeignet bereich fallende tun angeklagten irgendeinem rechtlichen gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen anklage darauf bezogenen eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen vorgang gehört dementsprechend auffassung lebens einheitlichen vorgang bildet maßgeblich insoweit tatsächlichen verhältnisse einzelfalls st rspr siehe bgh beschluss dezember str nstz mwn gegenstand rechtskräftigen aburteilung amtsgericht inhaltlich unrichtigen körperschaft gewerbesteuererklärungen für gmbh veranlagungszeiträumen angeklagte näher festgestellten tagen jahren abgegeben veranlagungszeiträume bezogenen vorgenannten steuerarten betreffenden steuererklärungen weisen für einheitlichen geschichtlichen lebensvorgang maßgeblichen aspekt umstände identität bereits abgeurteilten taten herstellen ebenso fehlt vorliegend besonderen rechtlichen verknüpfungen modifikation für prozessuale tatidentität maßgeblichen ausnahmsweise zeitlich auseinanderfallende verletzungen unterschiedlicher steuerlicher erklärungspflichten einheitlichen tat prozessualen sinne verbinden können bgh aao nstz generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt würde möglicherweise bereits veranlagungszeiträume betreffenden taten bestehender entschluss zukünftig rahmen gesamthinterziehungstrategie steuern hinterziehen prozessuale tatidentität verfahrensgegenständlichen taten begrün
  5008. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb september zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja unterhaltsvorschussg abs satz zpo unterhaltsvorschusskasse wegen gemäß abs uvg übergegangenen unterhaltsforderung ansprüche schuldners dritte rahmen abs satz zpo privilegierter gläubiger zpo ergebenden einschränkungen zunächst pfänden einziehung überweisen lassen feststeht unterhaltsberechtigte schuldner unterhalt abs satz uvg verlangt verlangen unterhalt sinne abs satz uvg insbesondere anzunehmen unterhaltsberechtigte schuldner wege zwangsvollstreckung befriedigung unterhaltsforderung anspruch nimmt insoweit vollstreckungsantrag stellt unmittelbar unterhaltsberechtigte verlangt unterhalt sinne abs satz uvg außerdem unterhaltsansprüche vollstreckung unterhaltskasse übergegangenen forderungen beeinträchtigt dürfen gegenüber schuldner gerichtlich außergerichtlich geltend macht schuldner daraufhin unterhaltsleistungen erbringt privilegierte pfändung unterhaltsvorschusskasse zpo davon abhängig vollstreckungsverfahren fehlen abs satz uvg vorrangig berücksichtigenden unterhaltsansprüche darlegt gegebenenfalls nachweist vollstreckungsverfahren beteiligte vorrangige unterhaltsgläubiger abs satz uvg bestehenden vorrang unterhaltsanspruchs vollstreckungsverfahren vollstreckungserinnerung abs zpo geltend abschluss vollstreckungsverfahrens pfändende unterhaltskasse bereicherungsanspruch auskehrung erlöses höhe zustehenden unterhaltsforderung zustehen bgh beschluss september vii zb lg ellwangen ag aalen vii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick dr kartzke prof dr jurgeleit richterin graßnack beschlossen beschwerden gläubigers pfändungs berweisungsbeschluss amtsgerichts vollstreckungs gericht aalen dezember aufhebung beschlusses zivilkammer landgerichts ellwangen april teilweise abgeändert schuldner pfändungsfrei belassende betrag festgesetzt kosten beschwerdeverfahren schuldner auferlegt gründe gläubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen zeit märz september für minderjährigen kinder schuldners unterhaltsvorschussgesetz uvg geleisteter unterhaltsbeträge höhe gläubiger erlass pfändungs berweisungsbeschlusses beantragt ansprüche schuldners kontoverbindungen art drittschuldnerin gepfändet gläubiger einziehung überwie sen sollten vorgetragen schuldner kenntnis unterhalt beiden kinder leiste amtsgericht vollstreckungsgericht pfändungs berweisungsbeschluss schuldner pfändungsfrei belassenden betrag berücksichtigung notwendigen lebensunterhalts höhe sowie gegenüber beiden minderjährigen kindern bestehenden unterhaltsverpflichtung höhe je insgesamt festgesetzt dagegen gerichtete sofortige beschwerde gläubigers beantragt pfändungsfreien betrag herabzusetzen erfolg geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubiger beschwerdeverfahren gestellten antrag ii zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht auffassung schuldner seien gemäß abs satz zpo festgesetzten pfändungsfreibeträge belassen zpo finde vollstreckung gläubiger abs uvg übergegangenen unterhaltsansprüche anwendung davon erfasst würden vorliegend vollstreckten unterhaltsrückstände insoweit darlegungs beweisbelastete schuldner dargelegt damals zahlungspflicht absichtlich entzogen hierfür sei ersichtlich bergang gläubiger hätten gesetzlichen unterhaltsansprüche minderjährigen kinder privilegierung gemäß zpo eingebüßt rangfolge gemäß abs zpo bgb bergang geändert dennoch gingen ansprüche unmittelbar unterhaltsberechtigten kinder zahlung laufenden unterhalts ansprüchen gläubigers folge abs satz uvg nachrang forderung unterhaltsvorschusskasse sei erst einrede schuldners berücksichtigen gläubiger vielmehr fehlen vorrangiger laufender unterhaltsansprüche darzulegen vorliegen bevorrechtigter unterhaltsansprüche minderjährigen kindern deren forderungen unterhaltsvorschusskasse übergegangen seien sei ausnahme regel sei daher grundsätzlich davon auszugehen minderjährige unterhaltsberechtigte unterha
  5009. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zpo abs satz unternehmer bgb verbraucherhandeln abs satz zpo bgb liegt schon betreffende geschäft zuge aufnahme gewerblichen selbständigen beruflichen tätigkeit sogenannte existenzgründung geschlossen bgh beschluß februar iii zb olg düsseldorf iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter streck dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluß zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai zurückgewiesen antragstellerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen wert beschwerdegegenstandes gründe antragstellerin angestellte rztin krankenhaus fachärztin für frauenheilkunde geburtshilfe selbständig zweck erwarb april praxisanteil dr zusammen antragsgegner gemeinschaftspraxis betrieb ferner schloß mai gemeinschaftspraxisvertrag antragsgegner antragstellerin damals juni angestellte assistenzärztin wurde juli vertragsärztin zugelassen juni kündigte antragsgegner antragstellerin bestehenden gemeinschaftspraxisvertrag verlangte zahlung abfindung antragstellerin bereit antragsgegner leitete wegen streitigkeit schiedsverfahren stützt gemeinschaftspraxisvertrages wonach streitigkeiten vertrag ausschluß ordentlichen rechtsweges schiedsgericht entschieden antragstellerin hält schiedsverfahren für unzulässig schiedsklausel gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam antragstellerin sei abschluß gemeinschaftspraxisvertrages verbraucherin schiedsvertrag deshalb klausel vertrag besonderen parteien eigenhändig unterzeichneten urkunde schiedsrichterliche verfahren bezogene vereinbarungen enthalten dürfen getroffen können antragstellerin beantragt festzustellen daß antragsgegner gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete schiedsverfahren unzulässig oberlandesgericht antrag zurückgewiesen antrag antragsgegners festgestellt daß parteien gemeinschaftspraxisvertrag mai vereinbarte schiedsklausel wirksam rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin antrag ii gemäß abs satz nr abs satz abs nr fall zpo statthafte rechtsbeschwerde übrigen zulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr zpo rechtsbeschwerde unbegründet oberlandesgericht veröf fentlicht njw rechtsfehler zulässigkeit schiedsrichterlichen verfahrens festgestellt abs zpo parteien beiderseits unterzeichneten schriftlichen gemeinschaftspraxisvertrages mai formwirksame schiedsvereinbarung gestalt schiedsklausel getroffen abs fall abs fall zpo beteiligung verbrauchers geltenden strengeren formvorschriften vgl abs zpo unstreitig erfüllt greifen platz antragstellerin abschluß gemeinschaftspraxisvertrages verbraucher sinne abs satz zpo für antragsgegner ohnehin außer streit verbraucher sinne abs satz zpo geltender fassung bgb natürliche person geschäft gegenstand streitigkeit zweck handelt weder gewerblichen selbständigen beruflichen tätigkeit zugerechnet lautete ursprünglich abs satz zpo neufassung januar kraft getretene gesetz neuregelung schiedsverfahrensrechts schiedsverfahrens neuregelungsgesetz dezember bgbl bestimmte legaldefinition wortlaut ging vorschlag bundesrates zurück seinerseits verbraucherbegriff art lit richtlinie ewg rates april über mißbräuchliche klauseln verbraucherverträgen ableg nr april verbraucher natürliche person verträgen richtlinie fallen zweck handelt gewerblichen beruflichen tätigkeit zugerechnet orientierte vgl entwurf gesetzes neuregelung schiedsverfahrensrechts bt drucks stellungnahme bundesrates gegenäußerung bundesregierung abs satz zpo fassung schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes wurde art nr gesetzes über fernabsatzverträge fragen verbraucherrechts sowie umstellung vorschriften euro juni bgbl wirkung juni aufgehoben vorschrift wurde zugunsten gesetz art abs nr neu bgb eingefügten verbraucherdefinition bgb grundsätzlich gültigkeit für gesamte zivil zivilverfahrensrecht vgl schmidt räntsch bamberger roth bgb rn aufgegeben vgl begründung bundesregierung entwurf gesetzes über fernabsatzverträge fragen verbraucherrechts sowie umstellung
  5010. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss oktober wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5011. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo berufungskläger berufung verkündung versäumnisurteils zurücknehmen urteil zulässig einspruch eingelegt worden bgh beschluss märz iii zb olg celle lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa galke dr herrmann beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle oktober zurückgewiesen beklagte kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert gründe vorliegenden rechtsstreit nahm klägerin während berufungsverfahrens verstorbene ursprüngliche beklagte deren alleinerbin jetzige beklagte folgenden einheitlich beklagte zahlung rückständiger heimkosten anspruch landgericht gab klage höhe abzüglich gezahlter nebst zinsen statt hiergegen legte klägerin berufung forderte leistung weiterer beklagte schloss berufung bean tragte sinngemäß klageabweisung sowie widerklagend klägerin zahlung zuzüglich zinsen verurteilen mündlichen verhandlung berufungsgericht trat prozessbevollmächtigte klägerin zeitpunkt feststellung erledigung zahlungsantrags höhe sowie zahlung weiterer zinsen begehrte berufungsgericht verkündete daraufhin versäumnisurteil berufung klägerin zurückgewiesen anschlussberufung beklagten klage insgesamt abgewiesen klägerin entsprechend widerklageantrag verurteilt wurde urteil klägerin rechtzeitig einspruch eingelegt berufung anschließend zurückgenommen angefochtenen beschluss berufungsgericht daraufhin antragsgemäß festgestellt klägerin rechtsmittel berufung rücknahme verloren versäumnisurteil sei gegenstandslos ferner kosten berufungsverfahrens klägerin auferlegt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten zweitinstanzlichen sachanträge weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig sache bleibt erfolg recht berufungsgericht entschieden klägerin erlass versäumnisurteils gehindert gemäß abs zpo berufung zurückzunehmen nachdem urteil rechtzeitig einspruch eingelegt januar kraft getretene zivilprozessreformgesetz zeitlichen grenzen für berufungsrücknahme geändert während abs zpo zurücknahme berufung einwilligung berufungsbeklagten beginn mündlichen verhandlung berufungsbeklagten zulässig berufungskläger gemäß abs zpo jetzigen fassung berufung verkündung berufungsurteils zurücknehmen späte zeitpunkt gesetzesbegründung gewählt worden lichte mündlichen verhandlung berufungsgericht geäußerten vorläufigen rechtsauffassung deren ende möglichkeit berufungsrücknahme zeitlichen druck eröffnen schützenswertes interesse berufungsbeklagten falle unselbständigen anschlussberufung beginn mündlichen verhandlung willen berufungsklägers durchführen können gesetzgeber mehr gesehen bt drucks gesetzlichen formulierung verkündung berufungsurteils instanzbeendigende entscheidung gemeint ergibt für endurteil vorausgehenden zwischenurteile schon daraus lediglich einzelne streitpunkte innerhalb rechtsstreits erledigen dadurch disposition parteien über streitverhältnis brigen raum lassen folgt entscheidung jedenfalls gesetzgeber berufungskläger zugestandenen weiträumigen berlegungsfrist frage inwieweit richterliche arbeit entscheidung bereits getan dabei entgegen beschwerdebegründung ankommen allerdings erweiterte möglichkeit berufungsrücknahme entlastung berufungsgerichts dienen bt drucks aao wortlaut norm jedoch ausdruck gefunden wäre schon wegen unschärfe tatbestandsmerkmal kaum geeignet erwägung steht zudem entgegen spätestens unmittelbar verkündung endurteils richterliche arbeitsleistung abgesehen verkündung tenors abs zpo abgeschlossen klaren wortsinn abs zpo rücknahme berufung möglich grundlage ende frist berufungsrücknahme zwingend weder erlass urteils verkündung entscheidung geknüpft genügt vielmehr abs satz zpo zuzustellender beschluss über verwerfung rechtsmittels abs zpo zutreffend olg celle olg report berufungsinstanz abschließenden entscheidungen darüber hinaus versäumnisurteil
  5012. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts hagen november urteil amtsgerichts hagen juli aufgehoben klage abgewiesen klägerin kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt kfz ersatzteilhandel stand geschäftsbeziehung späteren insolvenzschuldner lieferte kfzersatzteile berechnete dafür juni insgesamt rechnungsbeträge zog aufgrund späteren schuldner erteilten ermächtigung juli september wurde beklagte vorläufigen mitbestimmenden insolvenzverwalter über vermögen schuldners bestellt ablauf frist widersprach gegenüber schuldnerbank belas tungsbuchungen schrieb geldbeträge schuldnerkonto gut gab lastschriften zurück oktober wurde insolvenzverfahren eröffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klägerin hält widerspruch für unberechtigt beklagten insolvenzverwalter zahlung nebst zinsen anspruch genommen vorinstanzen klage stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg führt abweisung klage berufungsgericht klägerin schadensersatzanspruch masse zugebilligt rechtsprechung xi zivilsenats bundesgerichtshofs anschließend ausgeführt ausübung widerspruchsrechts beklagten sei ebenso rechtsmissbräuchlich falle ausübung widerspruchsrechts schuldner außerhalb insolvenz wäre sei gerechtfertigt einzugsermächtigungsverfahren insolvenz schuldners instrument massemehrung umzufunktionieren ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand klägerin insolvenzverwalter partei kraft amtes persönlich verklagt ergibt parteibezeichnung sowohl mahnantrag anspruchsbegründungsschrift schadensersatzansprüche masseverbindlichkeiten bestehen schon deswegen voraussetzungen inso vorliegen schädigende handlung allenfalls vorläufigen verwalter erfolgt unberechtigter widerspruch lastschrift vgl hierzu ix xi zivilsenat entwickelten grundsätze urteilen juli ix zr njw xi zr njw masseverbindlichkeit allein abs inso begründet worden abs inso betrifft jedoch vorläufigen verwalter verwaltungs verfügungsbefugnis über vermögen schuldners übergegangen für vorläufigen verwalter verfügungsbefugnis gilt vorschrift insoweit insolvenzgericht ermächtigt worden einzelne voraus genau festgelegte verpflichtungen lasten späteren insolvenzmasse einzugehen vgl bgh urteil mai ix zr nzi rn mwn kreft lohmann inso aufl rn vorläufiger verwalter verfügungsbefugnis beklagte insolvenzgericht bezogen lastschriftwiderspruch einzelermächtigung erteilt ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche ansprüche masse gemäß abs inso können schon oben genannten gründen etwaige bereicherungsansprüche masseverbindlichkeiten darstellen abs nr inso begründet masseverbindlichkeiten vorschrift masse vermögensgegenstand rechtlichen grund ff bgb eröffnung insolvenzverfahrens erlangt bereicherung bereits eröffnung masse gelangt greift abs nr inso rechtsgrund erst eröffnung weggefallen eröffnung insolvenzverfahrens oktober erfüllung wege lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen vermögensverschiebung zugunsten masse verfahrenseröffnung gekommen vgl bgh urteil mai aao rn mwn iii angefochtene urteil deshalb bestand aufzuheben abs zpo aufhebung urteils wegen rechtsverletzung anwendung gesetzes festgestellte sachverhältnis erfolgt letzterem sache entscheidung reif senat eigene sachentscheidung treffen abs zpo unschlüssige klage abzuweisen kayser raebel pape lohmann möhring vorinstanzen ag hagen entscheidung lg hagen entscheidung'],['Soon']]
  5013. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april maßgabe verworfen fällen ii urteilsgründe tateinheitliche verurteilung wegen versuchter nötigung entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls fünf fällen davon zwei fällen tateinheit vorsätzlicher körperverletzung nötigung fall tateinheit versuchter gefährlicher körperverletzung versuchter nötigung sowie drei weiteren fällen wahlweise entweder wegen diebstahls wegen gewerbsmäßiger hehlerei gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten lediglich entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg feststellungen tragen jeweils verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter nötigung entsprechenden schuldsprüche entfallen müssen fällen insoweit signifikant fall unterscheiden strafkammer für möglich gehalten angeklagte gewalthandlungen beging geleistete gegenwehr provoziert fühlte hinreichend belegt gewalt einsetzte geschädigten jeweils handlung duldung unterlassung zwingen senat schließt angesichts milden strafen rechtsfehler strafzumessung ausgewirkt mutzbauer sander ribgh berger urlaub ortsabwesend daher unterschriftsleistung gehindert mutzbauer schneider mosbacher'],['Soon']]
  5014. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil april strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr tepperwien richterin dr gerhardt richter dr raum beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden september verworfen staatskasse trägt kosten rechtsmittels angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen ü landgericht angeklagte tatsächlichen gründen vorwurf freigesprochen ehemann früheren mitangeklagten jä beihilfe versuchten mord mutter geleistet ferner bestimmt daß angeklagte für erlittene untersuchungshaft entschädigen sei ehemann angeklagten freiheitsstrafe neun jahren verurteilt worden insoweit urteil rechtskräftig generalbundesanwalt vertretene verletzung sachlichen rechts gestützte revision staatsanwaltschaft erfolg feststellungen landgerichts plante erheblich verschuldete ehemann angeklagten seit längerem mutter töten alleinerbe genuß vermögens kommen anläßlich ehefrau ausgesprochenen abendlichen einladung mutter beschloß vorhaben tat umzusetzen veranlaßte her angeklagte mutter bitten bestimmten treffpunkt fahrzeug abzuholen abend fahrgelegenheit verfügung stehe zeugin nähe vereinbarten treffpunkts fahrzeug anhielt sohn einsteigen lassen gab nächster entfernung schuß ab kopf traf tötete danach verließ fluchtartig tatort wobei möglichkeit rechnete daß mutter kopfverletzung sterben würde hause berichtete frau tatgeschehen ehemann alibi für tatzeit verschaffen begab angeklagte befreundeten wohnungsnachbarn teilte nachfrage daß ehemann abend versehentlich keller eingesperrt sei zwei tage tat erfolgten ersten richterlichen vernehmung gab beschuldigte ehemann rahmen umfassenden geständnisses daß angeklagte tötungspläne gekannt gewußt daß mutter fraglichen abend erschießen gebeten möge mutter aussicht genommenen tatort schicken geantwortet gut keller eingesperrt kurze zeit später vernommene angeklagte stritt zunächst tatbeteiligung ab räumte jedoch früheren mordplänen mannes gewußt stets deren verwirklichung abgehalten verkündung haftbefehls legte geständnis ab sowohl angeklagte ehemann laufe verfahrens aussagen korrigiert angeklagte insoweit angegeben daß verkündung haftbefehls gehofft daß falsches geständnis vollzug untersuchungshaft verschont würde kleinen sohn wiedersehen könnte ehemann zusammenhang erklärt frau deshalb unrecht belastet zunächst alleinige verantwortung für tat übernehmen landgericht konnte davon überzeugen daß angeklagte entsprechend anklagevorwurf schwiegermutter kenntnis tötungsvorhabens mannes tatort gelockt tat zugesichert für fragliche zeit alibi verschaffen beweiswürdigung landgerichts rechtsgründen beanstanden spricht tatrichter angeklagten frei zweifel täterschaft überwinden revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen beweiswürdigung grundsätzlich sache tatrichters revisionsgerichtliche nachprüfung beschränkt darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlichrechtlicher hinsicht fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft insbesondere muß beweiswürdigung erschöpfend tatrichter gehalten festgestellten tatsachen für entscheidung wesentlichen gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet beweisergebnis beeinflussen schließlich dürfen anforderungen für verurteilung erforderliche gewißheit überspannt st rspr vgl bghr stpo berzeugungsbildung bgh stv angefochtene urteil gerecht zutreffend geht tatrichter davon daß widerrufene geständnis angeklagten frühere belastende aussage ehemannes gewichtige indizien für tatbeteiligung angeklagten seien landgericht dabei ausführlich insbesondere entstehung geständnisses aussageinhalt auseinandergesetzt danach sei vorstellbar daß angeklagte laienhaften wertung davon ausgehen können falle falschen geständnisses möglicherweise vollzug untersuchungshaft ver schont gelte umso mehr a
  5015. [['bundesgerichtshof beschluss zr zb juli patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr melullis richterinnen ambrosius mühlens richter asendorf gröning beschlossen entschädigung gerichtlichen sachverständigen für erstattung schriftlichen gutachtens einschluss auslagen abgaben festgesetzt ii streitwert für berufungsverfahren festgesetzt iii beschwerden beschluss bundespatentgerichts august herabsetzung streitwerts gemäß patg für erstinstanzliche verfahren zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens tragen berufungskläger berufungsbeklagte je hälfte iv anträge berufungskläger herabsetzung streitwerts gemäß patg für berufungsverfahren zurückgewiesen gründe gerichtliche sachverständige schriftliches gutachten abgerechnet zuzüglich umsatzsteuer auslagen berufungskläger entgegengetreten für vergütung gerichtlichen sachverständigen aufgrund erteilung gutachtenauftrages juni justizvergütungs entschädigungsgesetz maßgeblich vergütung sachverständigen patentnichtigkeitsverfahren abs gesetzes gebildeten honorargruppen erfasst deshalb billigem ermessen gesetz vorgesehenen honorargruppen zuzuordnen abs satz jveg senat angesichts schwierigkeiten für sachverständigen patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen beurteilenden einzelfall angemessen angesehen honorargruppe zurückzugreifen stundensatz beträgt sen beschl zr grur sachverständigenentschädigung iv stundensatz danach jedenfalls übersetzt entspricht honorargruppe anlage abs jveg beispielsweise für sachverständige tätige architekten ingenieuren maßgeblich ansatz stunden für gutachtenerstellung bestehen durchgreifenden bedenken arbeitsweise gerichtlichen sachverständigen grundsätzlich überlassen bleiben stundenaufwand weniger stunden eingehenden gutachten patentnichtigkeitssache erforderlichkeit jedenfalls weiteres abgesprochen vergleich ähnlich gelagerten fällen vgl sen beschl zr grur sachverständigenentschädigung iii beschl aao erscheint aufwand stunden übersetzt ii streitwert für berufungsverfahren beträgt betrag bundespatentgericht übereinstimmenden angaben beider parteien streitwert festgesetzt entspricht streitwert verletzungsverfahren neuen gesichtspunkte ergeben beurteilung rechtfertigen würden belastung berufungsklägers schadensersatzansprüchen verfahrenskosten für ermittlung streitwerts maßgeblich ansehen entscheidend vielmehr kommt wert nichtigerklärung streitpatents iii beschwerden berufungsklägers berufungsbeklagten beschluss bundespatentgerichts august zurückzuweisen bundespatentgericht für berufungskläger maßgebenden streitwert danach gemäß abs patg herabgesetzt hiergegen berufungskläger berufungsbeklagte beschwerde eingelegt berufungskläger möchte herabsetzung erreichen berufungsbeklagte tritt herabsetzung streitwerts gemäß patg vollem umfang entgegen voraussetzungen für herabsetzung streitwerts lagen ersten instanz berufungskläger erster instanz verfahrenskostenhilfe versagt worden gefährdung wirtschaftlichen lage belastung kosten nichtigkeitsverfahrens kam daher stadium verfahrens betracht grundzüge senatsbeschlusses februar zr grur kostenbegünstigung wonach gefährdung wirtschaftlichen lage vermögenslosen mehr tätigen juristischen person verneinen lassen übertragen gründe berufungsbeklagte geltend gemacht gründe für weitere herabsetzung streitwerts gemäß patg berufungskläger dargelegt insbesondere entgegen hinweis senats beschluss juli iv antrag berufungsbeklagten erklärt unterlagen zugänglich denen anträge streitwertherabsetzung begründet worden angaben können daher entscheidung über herabsetzung streitwerts patg berücksichtigt vgl sen beschl iv iv zuvor genannten gründen kam herabsetzung streitwerts berufungsinstanz gemäß patg betracht hinzu kommt berufungskläger ersten instanz verfahrenskostenhilfe bewilligt worden gefährdung wirtschaftlichen lage jedenfalls weiteres ersichtlich berufungsklägerin kam hingegen gefährdung wirtschaftlichen lage mehr betracht vorträgt jedenfalls seit märz zahlungsunfähig melullis ambrosiu
  5016. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr märz rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter ball richter frellesen richterinnen hermanns dr hessel richter dr achilles beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin gemäß zpo zurückzuweisen gründe grund für zulassung revision besteht mehr nachdem senat erlass berufungsurteils zulassung zugrunde liegende rechtsfrage urteil juli viii zr wum dahin entschieden neue eigentümer vermieteten wohnraums gemäß bgb anstelle vermieters rechte pflichten bestehenden mietverhältnissen eintritt eigentum vorliegend aufgrund gesetzes gründung bundesanstalt für immobilienaufgaben dezember bgbl kraft gesetzes erwirbt revision aussicht erfolg rechtfertigt umstand beklagte klageschrift bezeichnet für allein annahme partei rechtsstreits vielmehr kommt darauf sinn klägerin klageschrift gewählten parteibezeichnung objektiver würdigung erklärungsinhalts beizulegen unrichtiger äußerer bezeichnung grundsätzlich diejenige person partei anzusprechen erkennbar parteibezeichnung betroffen wer revisionsgericht frei vorzunehmende auslegung klageschrift ausdruck gekommenen prozessualen willenserklärung klären senatsurteile november viii zr wm iii mai viii zr njw ii bgh urteil november zr njw rr tz jew auslegung parteibezeichnung rubrum klageschrift enthaltenen angaben gesamte inhalt klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter anlagen berücksichtigen bgh urteil november aao genauso können auslegungsmittel spätere prozessvorgänge herangezogen namentlich laufe rechtsstreits erfolgte klarstellung identität betreffenden prozesspartei senatsurteil november aao bgh urteil februar vii zr wm ii urteil oktober ii zr wm ii auslegung gilt grundsatz klageerhebung wahrheit gemeinte partei deren fehlerhafter bezeichnung scheitern darf mängel anbetracht jeweiligen umstände letztlich vernünftigen zweifel wirklich gewollten aufkommen lassen solange inhalt klageschrift anlagen sowie berücksichtigenden umständen deutlich partei tatsächlich gemeint fehlerhaften parteibezeichnung deren korrektur klageänderung rubrumsberichtigung bedarf jedoch irrtümliche benennung falschen materiellen rechtsverhältnis beteiligten person partei unterscheiden bgh urteil november aao urteil februar aao jeweils anhand maßstäbe liegt fehlerhafte bezeichnung wirklichkeit gemeinten partei irrtümliche benennung be klagten bundesrepublik deutschland partei mietrechtsstreits soweit mietverhältnis seit januar ergebenden rechte pflichten anbelangt bundesanstalt für immobilienaufgaben seit zeitpunkt gemäß abs bgb eingetreten klageschrift für allein hinsicht auslegungsfähig klägerin ersichtlich darum gegangen mieterrechte mängelbeseitigung mietminderung näher bezeichneten wohnraummietverhältnis durchzusetzen ausgeschlossen erscheint verpflichteter vermieter zeitpunkt klageeinreichung bereits mietverhältnis eingetretene bundesanstalt für immobilienaufgaben gemeint könnte zumal rubrum klageschrift vertreterin zuvor vermieterstellung stehenden bundesrepublik deutschland bezeichnet nachdem beklagte bundesrepublik deutschland schriftsatz mai erfolgten eigentumsübergang dadurch mehr gegebene passivlegitimation hingewiesen klägerin schriftsatz juni zunächst hilfsweise klageänderung bundesanstalt für immobilienaufgaben hinsichtlich klageantrags für zeitraum ab januar angekündigt gleichzeitig jedoch zweifel geäußert rechtsübergang abs bgb tragender fall gesamtrechtsnachfolge vorgelegen antrag jedoch angesichts sicht fortbestehenden klärungsbedarfs anschließend verhandelt schriftsatz august ausgeführt hilfsweise erklärter parteiwechsel rechtlich möglich sei auffassung bundesrepublik deutschland januar weiterhin vermieterin klägerin sei veräußerungsvorgang bgb vorgelegen dementsprechend darauf folgenden mündlichen verhandlung august beiden parteien erklärte klarstellung protokolliert worden derzeitigem stand beklagte bundesrepublik deutschland vertreten bundesanstalt für immobilienauf gaben direktion berlin fasanenstraße berlin klage bl ergibt sei klägerin wei
  5017. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr wiebel dr kuffer dr kniffka für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt abgetretenem recht werklohn für fertighaus leitet anspruch früheren bau gmbh ab beklagten geschlossene bauvertrag nennt auftragnehmer bau gmbh für auftragnehmer bauvertrag gesetzte unterschrift stempel bau gmbh versehen landgericht klage derzeit unbegründet abgewiesen prüfbare abrechnung vorliege berufungsgericht klage gels aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen dagegen wendet revision klägerin entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht auffassung klägerin aktivlegitimation schlüssig dargelegt klagevortrag sei entnehmen daß streitige werklohnforderung vertragspartnerin beklagten bau gmbh abgetreten worden sei abtretung zugunsten klägerin sei ausweislich vorgelegten urkunde bau gmbh gmbh erklärt worden gmbh handele zwei verschiedene unterneh men beklagten gestellte teilrechnung stamme firma immobilienverwaltungs gmbh klägerin un klarheiten geflecht gesellschaften behoben vortrag sei unzutreffend beklagten hätten bauvertrag gmbh bau geschlossen hätten anfang gewußt daß lediglich niederlassung gesellschaft gehandelt sachvortrag lasse inhalt abtretungsurkunde vereinbaren ii hiergegen wendet revision erfolg trifft daß bauvertrag mai abtretungsurkunde dezember unmißverständlich zwei unterschiedliche gesellschaften nämlich gmbh vertrags gmbh partner bauals zedentin ausweisen mehr geben urkunden zweifeln anlaß daß fraglich wer genau vertragspartner beklagten geworden dementsprechend ansprüche bauvertrag abtreten konnte klägerin vorgetragen partner bauvertrags sei bau gmbh lediglich niederlassung gesellschaft bestanden beklagten hätten anfang gewußt berufungsgericht vortrag unrecht unschlüssig angesehen klägerin dargetan daß forderung berechtigten ableitet berufungsgericht durfte klägerin angebotenen beweis vernehmung zeugen übergehen daß sachvortrag klägerin auffassung berufungsgerichts inhalt abtretungsurkunde vereinbaren läßt berührt schlüssigkeit klagevortrages bestätigt daß punkt streitig klärungsbedürftig hiervon abgesehen berufungsgericht würdigung abtretungsurkunde übersehen daß rede bau gmbh zusatz vormals iii berufungsgericht aufhebung zurückverweisung sache beweisaufnahme nachzuholen gegebenenfalls geltend gemachte werklohnforderung prüfen ullmann hausmann kuffer wiebel kniffka'],['Soon']]
  5018. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr krehl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richterin amtsgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerinnen justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt ma mi revision angeklagten urteil landgerichts köln mai verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern acht fällen sexuellen missbrauchs kindern drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet verfahrensrügen sachbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel bleibt erfolg feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte august geborene enkelin nebenklägerin ma mi zeitraum august oktober fall brust streichelte fall ii urteilsgründe schwimmbad scheide streichelte finger einführte fall ii couch arbeitszimmer scheide fasste finger einführte veranlasste penis anzufassen fall ii zwei ge legenheiten bett scheide griff finger einführte fälle ii kinderzimmer scheide berührte sowie finger einführte fall ii zungenkuss gab fall ii mai geborene nebenklägerin mi weitere enkelin angeklagten missbrauchte zeitraum mai oktober nackte brust fasste fall ii drei gelegenheiten zimmer scheide berührte zwei finger einführte fälle ii sowie fälle außerdem versuchte zungenkuss geben fall ii familieninternen aufdeckung jahre räumte angeklagte taten entschuldigte bot mutter geschädigten polizei anzuzeigen lehnte mutter ab anonymen strafanzeige jahre geschädigten zunächst bereit angeklagten auszusagen weshalb ermittlungsverfahren eingestellt wurde angeklagte übernahm kosten therapie psychisch stark beeinträchtigten geschädigten ma mi ließ ver langen eltern geschädigten therapeutisch behandeln wonach geheilt ansah zukunft schauen familie geschädigten dagegen lange zeit erfolglos befasst geschehen aufzuarbeiten nebenklägervertreterin gerichtetes angebot wiedergutmachung finanzieller leistungen lehnten nebenklägerinnen kategorisch ab landgericht fällen sexuellen missbrauchs kindern fälle ii jeweils minder schwere fälle sinne abs stgb af angenommen fällen schweren sexuellen missbrauchs fälle ii davon ausgegangen minder schweren fälle sinne abs af vorliegen milderungsgrund gemäß stgb greife wiedergutmachung nebenklägerinnen abgelehnt worden sei kommunikativer prozess stattgefunden verantwortungsübernahme angeklagten angebot schadenersatz seien daher rahmen strafbemessung engeren sinne berücksichtigen ii gemäß stpo amts wegen berücksichtigendes verfahrenshindernis liegt revision beanstandet sachliche zuständigkeit landgerichts abs gvg liegt folgendes prozessgeschehen grunde verteidigung staatsanwaltschaft dezember dezember eingegangene erklärung angeklagten sache übersandt bezug hierauf angeregt anklage amtsgericht köln erheben staatsanwaltschaft beantragte anklageschrift dezember hauptverfahren landgericht eröffnen allerdings vorausgesetzten grund für zuständigkeit nennen landgericht eröffnete beschluss februar hauptverfahren strafkammer frage zuständigkeit äußern rüge unbegründet strafkammer sachliche zuständigkeit willkürlich angenommen deshalb art abs satz gg verstoßen wodurch alleine perpetuierung zuständigkeit gerichts höherer ordnung gemäß stpo durchbrochen könnte richterspruch willkürlich denkbaren aspekt rechtlich vertretbar schluss aufdrängt sachfremden erwägungen beruht gerichtliche zuständigkeitsbestimmung darf auslegung anwendung zuständigkeitsnormen weit grundsatz gesetzlichen richters entfernen mehr rechtfertigen bgh beschluss märz str bghst objektive willkür sinne schließt senat jedenfalls annahme straferwartung strafbann amtsg
  5019. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen beschlossen erinnerung beklagten ansatz gerichtskosten september kostenrechnung september kassenzeichen zurückgewiesen gründe beklagte berufung verwerfenden beschluss berufungsgerichts rechtsbeschwerde eingelegt nachdem darauf hingewiesen worden rechtsmittel unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden beklagte rechtsbeschwerde zurückgenommen ansatz gerichtskosten kostenrechnung september kassenzeichen beklagte schriftlich gewandt kostenbeamte beanstandung erinnerung gkg gewertet abgeholfen ii eingabe beklagten oktober erinnerung kostenansatz auszulegen für entscheidung vorliegenden verfahren erinnerung ansatz kosten beim bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz gkg senat funktionell zuständig rechtssache grundsätzliche bedeutung bundesgerichtshof geht ständiger rechtsprechung davon funktionelle zuständigkeit für entscheidungen über erinnerung kostenansatz beim senat liegt sieht abs satz halbsatz gkg über erinnerung gericht mitglieder einzelrichter entscheidet umstand abs gkg zpo nachgebildet wurde bt drucks ergibt entscheidung einzelrichter möglichen beschleunigungseffekte gerichten genutzt sollten denen entscheidung einzelrichter institutionell vorgesehen bundesgerichtshof entscheidung einzelrichter gerichtsverfassungs prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen vorbehalten vgl abs gegenüber abs gvg zulässig bgh beschluss januar zr njw rr beschluss märz ii zr njw rr beschluss mai str juris beschluss september ix zb jurbüro beschluss august zb juris rn rechtsprechung einschränkenden auslegung vorschrift abs satz halbsatz gkg dienstgericht bundes beschluss februar riz njw rr bundesfinanzhof angeschlossen beschluss juni bfhe demgegenüber bundesverwaltungsgericht beschluss januar kst nvwz beschluss januar kst juris rn bundessozialgericht beschluss dezember sf juris rn davon ausgegangen vorschrift kollegialgerichten gilt für bundesverwaltungsgericht gemäß abs vwgo für bundessozialgericht gemäß verbindung sgg institutionell grundsätzlich einzelrichtertätigkeit vorgesehen bisherigen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs mehr festgehalten nachdem gesetzgeber gesetz modernisierung kostenrechts kostenrechtsmodernisierungsgesetz kostrmog juli bgbl wirkung august neuregelung abs gkg eingeführt bfh beschluss märz bfh nv beschluss juni xi juris rn schneider volpert fölsch gesamtes kostenrecht gkg rn laube dörndorfer neie petzold wendtland beck scher online kommentar kostenrecht stand februar gkg rn danach gehen vorschriften gkg über erinnerung beschwerde regelungen für zugrunde liegende verfahren geltenden verfahrensvorschriften regelung dient ebenso gleichzeitig eingeführten vorschriften abs famgkg vgl hierzu volpert schneider volpert fölsch famgkg aufl rn abs gnotkg vgl hierzu korintenberg gnotkg aufl rn gesetzesbegründung klarstellung einzelrichter kostenrechtlichen erinnerungs beschwerdeverfahren zuständig einzelrichterentscheidung drucks neu institutionell vorgesehen bt kostenrechtsmodernisierungsgesetz art bergangsregelung august kraft getreten einzelrichter entscheidung über erinnerungen berufen kostenansatz rechtsmittelverfahren richten zeitpunkt beim bundesgerichtshof eingeleitet worden abs gkg zuständige einzelrichter senatsinternen geschäftsverteilung bestimmen iii zulässige insbesondere statthafte abs gkg erinnerung beklagten erfolg rechtsbeschwerde zweifache gebühr nr kostenverzeichnisses anlage gkg wert angefallen mithin gebühr ermäßigt gebühr rechtsbeschwerde zurückgenommen bevor schrift begründung rechtsbeschwerde gericht eingegangen hiervon kostenbeamte zutreffend ausgegangen deshalb ermäßigte gebühr beklagten angesetzt soweit beklagte erinnerung geltend macht rechtsbeschwerdegericht sei gegenüber tätig geworden deshalb schulde keinerlei gerichtsgebühren erfolg gerichtsgebühren entstehen einlegung rechtsmittel
  5020. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs fehlen abfindungsbilanz hindert eintritt fälligkeit verlustausgleichsanspruchs bgb gesellschaft für subjektiven voraussetzungen beginns verjährungsfrist genügt gesellschaft neben kenntnis ausscheidens exakte berechnung auseinandersetzungsbilanz wusste grobe fahrlässigkeit hätte wissen müssen gesellschaftsvermögen deckung gemeinschaftlichen schulden einlagen ausreicht bgh urteil juli ii zr lg berlin ag berlin charlottenburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr löffler born für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten gesellschafter klägerin geschlossenen immobilienfonds form gesellschaft bürgerlichen rechts kündigten gesellschaftsvertrag dezember gesellschaftsvertrag ausscheiden gesellschafters gesellschaft übrigen gesellschaftern fortgeführt auseinandersetzung bestimmt gesellschaftsvertrages geschäftsbesorger ausscheiden gesellschafters auseinandersetzungsbilanz aufzustellen sämtliche wirtschaftsgüter auflösung stiller reserven verkehrswert einzustellen etwaige immaterielle werte bleiben außer betracht auseinandersetzungsbilanz gesellschaft ablauf zwei monaten seit absendung ausscheidenden gesellschafter verbindlich sei gesellschafter verlangt binnen zweimonatsfrist einleitung abs vorgeschriebenen verfahrens mittels geschäftsbesorger gerichteten briefes auseinandersetzungsguthaben fünf gleichen jahresraten auszuzahlen erste rate zwölf monate ausscheiden fällig negativem abfindungsanspruch ausscheidende gesellschafter verpflichtet innerhalb sechs monaten ausscheiden erforderlichen betrag einzuzahlen erst erfolgter zahlung gesellschafter verbindlichkeiten freigestellt schreiben dezember übersandte klägerin beklagten ausgeschiedenen mitgliedern auseinandersetzungsbilanz juli erstellte klägerin überarbeitete auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen verlust zeitpunkt ausscheidens höhe ergab auseinandersetzungsbilanz wurde schreiben juli beklagten übersandt ebenfalls ausgeschiedener gesellschafter legte auseinandersetzungsbilanz widerspruch januar begründete zusätzlich vermerkte beklagten widerspruch anschließen september beantragte klägerin für teilbetrag höhe auseinandersetzungsbilanz erlass mahnbescheids beklagten november zugestellt wurde eingang widerspruchs forderte mahngericht klägerin november einzahlung weiteren gerichtskosten klägerin zahlte januar amtsgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten wegen verjährung abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt anspruch sei abs nr bgb verjährt verlustausgleichsanspruch sei ausscheiden beklagten ablauf dezember fällig geworden dreijährige verjährungsfrist art abs egbgb januar begonnen verjährung sei antrag erlass mahnbescheids september eingegangen sei gehemmt worden hemmung sechs monate widerspruchsnachricht gerichts aufforderung einzahlung weiteren gerichtskosten november geendet verjährungsfrist sei einzahlung januar bereits abgelaufen ii urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht getroffenen feststellungen rechtfertigen klagabweisung wegen verjährung dreijährige verjährungsfrist bgb schuldrechtsmodernisierungsgesetzes art abs satz abs satz egbgb begann januar laufen anspruch zeitpunkt entstanden abs nr bgb subjektiven voraussetzungen verjährungsbeginns abs nr bgb kenntnis grobfahrlässige unkenntnis anspruchsvoraussetzungen vorlagen bghz tz urt märz viii zr njw tz oktober vii zr njw rr tz november zr wm tz juni xi zr njw tz anspruch januar entst
  5021. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juli leßmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bafög bewilligung ausbildungsförderung form vorausleistungen höhe eltern ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten kindes einzusetzenden einkommens streitig familiengericht rechtmäßigkeit zuständigen behörde durchgeführten einkommensermittlung vollem umfang überprüfen anschluss senatsurteil november xii zr famrz steht einkommensermittlung anerkennung härtefreibetrages ermessen behörde familiengericht überprüfen anerkennung freibetrages ermessensfehlerfrei ggf abweichend ergangenen bewilligungsbescheid berechnung einzubeziehen unterhaltspflichtige für begrenzung anspruchsübergangs darlegungs beweispflichtig soweit gelingt voraussetzungen für ermessensreduzierung hinsichtlich härtefreibetrages darzulegen rechtmäßigkeit behördlichen bewilligung darin zugrunde gelegten einsetzbaren elterneinkommen auszugehen bgh urteil juli xii zr olg celle ag nienburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dose richter webermonecke dr klinkhammer schilling dr günter für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle april verworfen soweit zeitraum mai september betrifft brigen vorbenannte urteil revision klägers aufgehoben rechtsstreit umfang aufhebung erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten volljährigenunterhalt übergegangenem recht geborene sohn beklagten bezog zeit februar dezember student universität oldenburg klagenden land leistungen ausbildungsförderung bundesausbildungsförderungsgesetz teil vorausleistungen erbracht wurden geborene beklagte bezieht ruhegehalt sowie rente zwei weitere söhne denen geboren juni allgemeinen schulausbildung befand beklagte wiederverheiratet ehefrau studierte seit oktober universität greifswald bezog seitdem leistungen ausbildungsförderung wohnte studienort beklagten zweck erworbenen eigentumswohnung geschiedene ehefrau beklagten mutter sohnes für volljährigenunterhalt leistungsfähig amtsgericht beklagten antragsgemäß zahlung insgesamt nebst zinsen verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen hinsichtlich zeiträume februar märz richtig april oktober dezember zurzeit unbegründet kläger erstrebt revision wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision eingeschränkt zulässig soweit zulässig erfolg verfahren gemäß art abs fgg rg august geltende prozessrecht anwendbar rechtsstreit zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn berufungsgericht revision eingeschränkt zugelassen zulassung revision ausspruch angefochtenen urteils einschränkungen erfolgt urteilsgründen ergibt revision wegen ausübung berprüfung verwaltungsbehördlichen ermessens kontext forderungsübergangs ausbildungsunterhaltsansprüchen zugelassen worden hierbei rechtsfrage handelt beschränkt teil streitgegenstandes lässt daher begrenzung zulassung entsprechend erwägungen berufungsgerichts zulassungsfrage betrifft zeiträume februar april urteilstenor erster zeitraum februar märz angegeben beruht offenbaren schreibversehen oktober dezember insoweit frage anspruchsübergangs angekommen brigen revision mangels zulassung unzulässig soweit revision zulässig begründet auffassung berufungsgerichts beklagte für monate februar april unterhaltsrechtlich leistungsfähig voraussetzungen forderungsübergangs abs bafög könnten hingegen festgestellt begrenzung anspruchsübergangs anzurechnende einkommen eltern sei familiengericht unabhängig entscheidung verwaltungsbehörde prüfen gelte zuvor verwaltungsgerichtliche auseinandersetzungen verwaltungsbehörde auszubildenden stattgefunden hätten unterhaltspflichtige sei verfahren beteiligt mithin rechtskraft verwaltungsgerichtlichen entscheidung gebunden vorliegenden fall sei für zeitraum februar apr
  5022. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd schadensersatzanspruch käufers besteht höhe mängelbeseitigung erforderlichen kosten fort mangelbehaftete grundstück abtretung anspruchs veräußert bestätigung senat urteil juni zr bghz abgrenzung senat urteil mai zr bghz zpo abs kläger lage einseitige erledigungserklärung bereits erstinstanzlichen gericht abzugeben schließt erklärung hiermit verbundene umstellung feststellungsantrag berufungsinstanz allerdings kommt fall anwendung abs zpo betracht steht entgegen erstinstanzliche gericht versäumt notwendigkeit antragsumstellung hinzuweisen bgh urteil dezember zr olg köln lg köln ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner dr göbel richterin haberkamp für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember zurückgewiesen anschlussrevision kläger genannte urteil zurückweisung weitergehenden anschlussrevision kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsantrag kläger zurückgewiesen worden festgestellt rechtsstreit hauptsache höhe erledigt kosten ersten instanz tragen beklagte kläger kosten berufungsverfahrens tragen beklagte kläger kosten revisionsverfahrens beklagten klägern auferlegt rechts wegen richter tatbestand kläger erwarben notariellem kaufvertrag april beklagten preis höhe hausgrundstück ausschluss haftung für sachmängel kläger haus ab mai betreten durften stellten feuchtigkeitsschäden erdgeschoss sowie sturmschaden dachgeschoss fest mai fand ortstermin parteien zeugen sowie dipl ing statt grundlage kostenvorermittlung für putzerneuerung küche betrag ca netto auswies beauftragte beklagte später insolvent gewordene firma gmbh ausführung entsprechender arbeiten mai wandten kläger anwaltlichem schreiben für beklagte tätigen zeugen folgendem inhalt würden daher kurze bestätigung gerne per mail verkäuferin bitten ursachen feuchteschäden erdgeschoss sowie dadurch entstandenen schäden sach fachgerecht beseitigen lässt gleiches gilt für sturmschaden obergeschoss sämtliche zugunsten verkäuferin ergebenden gewährleistungsansprüche bezüglich vorgenannten maßnahmen mandanten abgetreten abtretung annehmen mai erhielt anwaltliche vertreter kläger schreiben zeugen angebrachten vermerk akzeptiert leverkusen unterschrift beklagten zurück kläger kostenvorermittlung gmbh für voll ständig hielten setzten beklagten schreiben juni nachfrist sach fachgerechten ausführung erforderlichen arbeiten beklagte lehnte ab weitere arbeiten vorzunehmen gmbh durchgeführten klage verlangen kläger grundstück während rechtsstreits veräußert mängelbeseitigungskosten höhe netto ferner feststellung beantragt beklagte verpflichtet höhere sanierungskosten dabei insbesondere mehrwertsteuer ersetzen soweit zuge arbeiten für schadensersatz begehrt anfallen landgericht beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt oberlandesgericht klägern rechtsstreit berufungsinstanz wegen betrages prüfungs untersuchungskosten für erledigt erklärt zurückweisung weitergehenden berufungen beider parteien insgesamt nebst zinsen zuerkannt oberlandesgericht zugelassenen revision möchte beklagte vollständige abweisung klage erreichen kläger verfolgen anschlussrevision berufungsrechtszug erfolglos gebliebenen anträge beide parteien beantragen zurückweisung gegnerischen rechtsmittels entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts kläger aufgrund vereinbarung mai beklagte anspruch schadensersatz gemäß abs satz abs abs satz abs bgb höhe insgesamt beklagte seitens kläger geforderte bestätigung akzeptiert wirksam beseitigung schäden verpflichtet beanspruchen könnten kläger kosten für beseitigung sachverständigen selbständigen beweisverfahren festgestellten defekte ent wässerungssystem abschluss vereinbarung allseits unbekannt seien schaden könn
  5023. [['bundesgerichtshof beschluss xi za februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter wiechers sowie richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp februar beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt gründe kläger begehrt prozesskostenhilfe für beschwerde beschluss berufungsgerichts berufung zurückgewiesen worden prozessbevollmächtigten klägers oktober beschluss berufungsgerichts oktober zugestellt worden berufung urteil landgerichts duisburg februar abs zpo zurückgewiesen worden november eingegangenen telefax prozessbevollmächtigten klägers selben tag prozesskostenhilfe für beschwerde nichtzulassung revision beschluss olg düsseldorf begehrt schreiben angekündigt worden erklärung über persönliche wirtschaftliche verhältnisse nachgereicht telefax dezember eingegangen tag kläger prozesskostenhilfeantrag begründet erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse sowie nachweise vorgelegt ii antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen beabsichtigte beschwerde aussicht erfolg bietet satz zpo beschwerde wäre statthaft abs abs satz zpo jedoch beschwerdefrist gewahrt gesuch klägers wiedereinsetzung versäumte frist einlegung beschwerde zpo verspricht erfolg partei über finanziellen mittel einlegung rechtsmittels verfügt antrag wiedereinsetzung versäumte rechtsmittelfrist gewährt partei innerhalb rechtsmittelfrist prozesskostenhilfeantrag gericht gestellt kräften stehende getan über antrag verzögerung entschieden setzt voraus innerhalb laufenden rechtsmittelfrist antrag gewährung prozesskostenhilfe erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen partei verwendung amtlich vorgeschriebenen formulars abs satz abs zpo abs pkh vordruckvo nebst erforderlichen nachweise vorgelegt bgh beschlüsse april xi za juris rn juli ix zb njw august xii zb njw rr februar xii zb njw rr rn juni ix za juris rn november ix za juris rn anforderungen genügt prozesskostenhilfeantrag klägers beschluss berufungsgerichts prozessbevollmächtigten klägers oktober zugestellt worden sodass gesetzliche monatsfrist einlegung nichtzulassungsbeschwerde abs satz zpo november abgelaufen tag telefax zweitinstanzlichen prozessvertreters klägers november eingegangen lediglich antrag gewährung prozesskostenhilfe enthalten erklärung persönlichen wirtschaftlichen verhältnissen sowie anlagen erst telefax dezember verspätet eingereicht worden partei kläger vollständiges gesuch bewilligung prozesskostenhilfe innerhalb rechtsmittelfrist verwendung vorgeschriebenen vordrucks beifügung erforderlicher nachweise vorgelegt wiedereinsetzung vorigen stand zpo verstrichene rechtsmittelfrist gewährt verschulden einhaltung frist gehindert vgl bgh beschlüsse april xi za juris rn mai xii za famrz februar za juris rn grund bedarf vorherigen hinweises verspätete einreichung vorgeschriebenen vordrucks beigefügten nachweise vgl bgh beschluss februar za juris rn wiechers ellenberger matthias maihold pamp vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5024. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr oktober rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision stattgegeben urteil zivilsenats kammergerichts november gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt worden widerklage höhe nebst zinsen abgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen gegenstandswert gründe berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehör verstoßen art abs gg beweis erhebung über verständnis vertragsklauseln nr abgesehen senat beschluss januar darauf hingewiesen behauptung beklagten verschuldenserfordernis vertragsgestaltung entfallen garantiehaftung übernommen sollen benannten zeugen hören berufungsgericht gemeint beweiserhebung sei überflüssig beklagten verzögerte erteilung baugenehmigung archäologischen untersuchungen bodenkontaminationen weitere umstände berufen könnten umstände fielen risikobereich beklagten berufungsgericht vortrag beklagten verständnis vertragsklausel erneut außer acht gelassen verstoß art abs gg beweiserhebung unterlassen vortrag beklagten verdeutlicht parteien verschuldensunabhängige einstandspflicht für berufungsgericht erwähnten umstände vereinbaren berufungsgericht angenommene risikoübernahme steht beschwerde recht geltend macht verschuldensunabhängigen einstandspflicht garantiehaftung gleich verfahrensverstoß berufungsurteil beruhen senat macht möglichkeit gebrauch sache senat berufungsgerichts zurückzuverweisen abs satz zpo vorsorglich folgendes hingewiesen berufungsgericht beweisaufnahme gehalten erneut prüfen überhaupt vertragsstrafe vereinbart worden scha denspauschale klägerin zunächst angenommen wortlaut sachkundig entworfenen vertrags ausweist verschuldensunabhängige vertragsstrafe vereinbart klägerin beweisen zweifel beweisaufnahme gehen lasten verschuldensabhängige vertragsstrafe vereinbart beklagten gehindert vertretende verzögerungen baugenehmigung bodenkontaminationen archäologische funde weitere ursachen geltend soweit beklagten vertretende verzögerungen umplanungen geltend nderungswünschen klägerin beruhen tragen berufungsgericht getroffenen feststellungen auffassung beklagten könnten fehlendes verschulden berufen danach klägerin vertragsschluss nderung planung lediglich beabsichtigt besagt darüber inwieweit beklagte vertrag verpflichtet umfang möglicherweise feststehende nderungswünsche schon zeitplanung berücksichtigen zutreffend weist beschwerde zudem darauf berufungsgericht vortrag übersehen nderungen lediglich trockenbau betroffen zurückverweisung gibt berufungsgericht gelegenheit auffassung berücksichtigung nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten vortrags überdenken bauzeitverlängerung maßgabe nr vertrages könne beansprucht insbesondere bauzeitverlängerung wegen archäologischer funde argument versagt beklagte wegen einwänden unteren naturschutzbehörde erdarbeiten beginnen dürfen beklagten vortragen baugenehmigungsbehörde arbeitsbeginn trotz ausstehenden baugenehmigung gebilligt kniffka kuffer safari chabestari bauner eick vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5025. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts november kosten kläger zurückgewiesen gegenstandswert beschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo annahme berufungsgerichts rechtsunkenntnis geschädigten infolge unübersichtlicher zweifelhafter rechtslage könne verjährungsbeginn hinausschieben steht rechtsprechung senats einklang vgl bgh urt oktober ix zr njw februar ix zr njw rechtslage beschwerde meint vorliegenden fall unübersichtlich zweifelhaft baut berufungsurteil unrichtigen obersatz weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein dr ganter dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5026. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten beklagten kläger kläger kläger kläger kläger tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger beteiligten für teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh september dezember gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschäften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet seit für gesellschaft später deren mitgeschäftsführer tätige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfälschung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprüfer prüfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlüsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prüfungen beanstandungen führten bestätigungsvermerke fälschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prüfungen kläger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten beträge schadensersatz anspruch beklagte telefongespräch vermittlerin oktober positiv über seriosität gmbh geäußert angeboten prüfberichte testate zwecke weiterleitung kunden übermitteln beratungsgesprächen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prüfberichte beklagten vorgelegt grundlage für anlageentscheidung kläger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben kläger zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert eröffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklärt näheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprüfers pflichtprüfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenüber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundsätzlich abschlussprüfer für fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschädigt worden gegenüber jedoch anteilseignern sonstigen gläubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schließt rechts wegen für abschlussprüfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenüber dritten personen begründet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn bestätigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizitätspflichtigen unternehmens gewähren für beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt für annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprägte stellungnahme prüfers für erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen möchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geäußert hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten abschlussprüfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet über erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprüfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundsätzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prüfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde möchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei künftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hält zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung für erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongespräch oktober auskunftsvertrag
  5027. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen urkundenfälschung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer februar gemäß abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt juni urteilstenor dahingehend berichtigt angeklagte wegen urkundenfälschung fällen davon fällen tateinheit betrug fällen weiterhin tateinheitlich kreditkartenmissbrauch sowie angeklagte wegen urkundenfälschung fällen davon fällen tateinheit betrug fall tateinheit versuchtem betrug sowie wegen hehlerei verurteilt beiden angeklagten jeweils einzelfreiheitsstrafe acht monaten wegfall kommt brigen revisionen angeklagten unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch tenor geschehen richtig stellen offensichtlicher zählfehler vorliegt fällen ii liegen tatsächlich drei wovon urteil ausgeht vier taten zugrunde jeweils hierfür verhängten einzelstrafen acht sechs sieben acht monaten freiheitsstrafe entfällt daher einzelstrafe acht monaten ausspruch über gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt angesichts vielzahl taten für tat verhängten einzelstrafe ausgeschlossen geringfügige versehen landgerichts bemessung gesamtstrafen ausgewirkt rissing van saan ribgh rothfuß erkrankt deshalb unterschrift gehindert rissing van saan roggenbuck appl fischer'],['Soon']]
  5028. [['bundesgerichtshof beschluss blw dezember landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen dezember vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde undatierten mündliche verhandlung märz ergangenen beschluß senats für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts naumburg kosten antragstellerinnen antragsgegnerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe antragstellerinnen erbeserben mitglied rechtsvorgängerin antragsgegnerin abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend landwirtschaftsgericht zahlung dm nebst zinsen gerichteten antrag höhe dm nebst zinsen stattgegeben oberlandesgericht zahlungsverpflichtung höhe dm nebst zinsen aufrechterhalten dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellerinnen ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen abs nr lwvg zulässig voraussetzungen liegen jedoch näher bghz ff antragstellerinnen geltend angefochtene beschluß sei rechtsfehlerhaft etwaiger rechtsfehler macht jedoch für genommen rechtsbeschwerde statthaft st senatsrsp vgl schon beschl juni blw agrarr soweit antragstellerinnen zulässigkeit rechtsbeschwerde abweichung senatsentscheidung juli blw agrarr wirksamkeitsvoraussetzungen lpg austritts begründen verkennen daß entscheidung regelungen musterstatuts lpg typ zugrunde liegen während angefochtene beschluß davon abweichenden vorschriften musterstatuts lpg abstellt abweichungsfall kommt daher schon deswegen betracht iii kostenentscheidung beruht lwvg gesetz sieht möglichkeit verfahrensbevollmächtigten rechtsbeschwerdeführerinnen kosten ersichtlich rücksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegten rechtsmittels aufzuerlegen etwaige ersatzansprüche antragstellerinnen verfahrensbevollmächtigte hiervon berührt wenzel krüger lemke'],['Soon']]
  5029. [['nachschlagewerk ja veröffentlichung ja bghst ja stgb abs satz anordnung sicherungsverwahrung abs satz stgb setzt notwendig vorverurteilung einzelstrafe mindestens drei jahren voraus vorverurteilung sinne vorschrift genügt entsprechend hohe gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls ausschließlich katalogtaten zugrundeliegen bgh urteil november str landgericht mainz bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr bode richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß richterin bundesgerichtshof roggenbuck oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt beide verhandlung verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts mainz april aufgehoben soweit landgericht unterlassen gesamtstrafe strafe verurteilung amtsgerichts worms april bilden umfang aufhebung sache erneuter verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung freiheitsstrafe vier jahren verurteilt sicherungsverwahrung angeordnet dagegen wendet revision angeklagten wahlverteidiger revisionshauptverhandlung rechtsfolgenausspruch beschränkt feststellungen angeklagte besuch familie jährigen tatopfers vorwand geschädigte zimmer aufgesucht zimmertür abgeschlossen trotz gegenwehr geschädigten deren entblößtem geschlechtsteil manipuliert anschließend analverkehr ausgeübt angeklagte urteil landgerichts heilbronn mai wegen sexuellen mißbrauchs kindern zehn fällen fall tateinheit weiteren sexuellen mißbrauch kindern wegen versuchten sexuellen mißbrauchs kindern gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt worden voll verbüßt urteil amtsgerichts worms april wurde wegen verstoßes weisungen führungsaufsicht bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt zeitpunkt entscheidung sache bewährungswiderruf verbüßte ii rechtsmittel insoweit erfolg strafkammer urteilsgründen dargelegt bildung gesamtstrafe urteil amtsgerichts worms verhängten freiheitsstrafe versehentlich unterlassen wodurch angeklagte beschwert übrigen erweist revision unbegründet anordnung sicherungsverwahrung landgericht abs satz stgb gestützt hält rechtlicher nachprüfung stand angeklagte vergewaltigung katalogtat sinne abs satz stgb begangen verhängung frei heitsstrafe vier jahren geführt weiteren formellen voraussetzungen abs satz stgb erfüllt danach muß täter wegen mehrerer straftaten neuen tat begangen freiheitsstrafe mindestens drei jahren verurteilt worden mindestens zwei jahre freiheitsstrafe verbüßt vollzug freiheitsentziehenden maßregel besserung sicherung befunden recht landgericht für vorverurteilung verurteilung angeklagten landgericht heilbronn mai abgestellt lagen fällen taten sinne abs satz stgb zugrunde gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten einzelfreiheitsstrafe jahr enthalten für übrigen zehn taten wurden einzelstrafen jahr verhängt für zugrunde liegenden taten rückfallverjährung abs satz stgb eingetreten gilt entgegen auffassung revision hinsichtlich falls urteil landgerichts heilbronn festgestellten einzelfälle soweit tatzeit mai juni statt angegeben worden handelt ersichtlich schreibversehen abgesehen davon daß taten chronologisch dargestellt fall frühjahr juni begangenen tat eingeordnet alter geschädigten kindes fällen acht jahren angegeben schließlich läßt urteil entnehmen daß angeklagte mai juni jugendstrafe jahr zehn monaten verurteilung dezember verbüßt vorverurteilung wegen mehrerer katalogtaten gesamtstrafe drei jahren ausreicht entsprechend hohe einzelfrei heitsstrafe verlangen allerdings streitig daß verurteilung gesamtstrafe darin einzelfreiheitsstrafe drei jahren enthalten muß insbesondere hanack lk nachtrag aufl rdn hinweis auslegung ab
  5030. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt september zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt unbeschränkt eingelegten revision wendet angeklagte insbesondere nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt rechtsmittel beschlußtenor ersichtlichen umfang erfolg übrigen erweist unbegründet sinne abs stpo generalbundesanwalt insoweit folgende stellungnahme abgegeben gesamtzusammenhang urteilsgründe belegt daß angeklagte seit jugendzeit hang alkoholische getränke rauschgift bermaß nehmen zahlreichen vorstrafen angefochtene urteil mitteilt stehen zwei zusammenhang drogenabhängigkeit beschwerdeführers verfahrensgegenständliche tat beging angeklagte erheblich alkoholisierten zustand rausch ausgangslage begegnete annahme tatrichters durchgreifenden rechtlichen bedenken künftig erwartenden straftaten beschwerdeführers hang einnahme berauschender mittel bestehe symptomatischer zusammenhang erwartenden straftaten ursache diagnostizierten polytoxikomanie hätten dissozialen persönlichkeit angeklagten strafkammer dabei bedacht daß stgb vorausgesetzte symptomatische zusammenhang bejahen hang übermäßigen einnahme berauschender mittel beigetragen daß angeklagte erhebliche rechtswidrige tat beging unverändertem suchtverhalten künftig besorgen zusammenhang daher grundsätzlich allein deswegen verneint außer sucht weitere persönlichkeitsmängel disposition für begehung straftaten begründen vgl bgh nstz rr nstz ablehnung unterbringung therapiewilligen beschwerdeführers gegebenen begründung daher bestand zumal hauptverhandlung gehörte sachverständige feststellung gelangt diagnostizierte polytoxikomanie sei eigentliche determinierende faktor für begangenen straftaten schließt senat senat schließt daß freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre landgericht zugleich unterbringung angeklagten angeordnet hätte vribgh dr jähnke infolge urlaubs unterschrift verhindert detter detter otten bode elf'],['Soon']]
  5031. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen parteiverrat parteiverrat strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer mai gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str angeklagten erhobenen verfahrensrügen bemerkt senat ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift dezember ladung vernehmung zeugen land gericht berücksichtigung einlassung angeklagten blick eindeutigen inhalt urteilsgründen mitgeteilten erörterten aussage zeugin wi mail angeklagten zeugin september aufdrängen soweit revision verletzung aufklärungspflicht abs stpo darin sieht landgericht vernehmungsbeamten zeugen se staatsanwalt zeugen vernommen vermag senat schon behaupteten widerspruch angaben zeugen se hauptverhandlung zeugenaussage staatsanwaltschaft erkennen zeugen se zeitpunkt unterzeichnung vollmacht einzelheiten mandatsverhältnisses kanzlei angeklagten bekannt wären ursache für annahme interessen konflikts hätten können liegt fern revision behaupteten fehlenden einführung schreibens märz inhalt landgericht auffas sung bestätigt gefunden drei beweismittel vorgelegten schreiben gmbh verschiedenen rechtsschutzversicherungen handele fälschungen beruht verurteilung angeklagten wegen untreue urteilsgründe revisionsvortrag ergeben inhalt schreibens hauptverhandlung erörtert wurde geschehen bestritten worden schriftstück inhalt hierfür vorgetragen ersichtlich urteil schon deshalb regelmäßig unterbliebenen verlesung beruhen bgh beschluss september str nstz vgl schon urteile juni str märz str brigen berzeugung strafkammer davon drei schriftstücke seien gefälscht schon angefochtenen urteil näher dargelegten zahlreichen formalen ungereimtheiten urkunden vollem umfang getragen sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  5032. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt mai schuldspruch strafausspruch ziffer dahingehend klargestellt daß angeklagte wegen mai begangenen zehn taten handeltreibens betäubungsmitteln einbeziehung verurteilung amtsgerichts michelstadt november gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt einzelgeldstrafen verurteilungen amtsgerichts michelstadt mai oktober gebildete gesamtgeldstrafe tagessätzen daneben bestehen bleibt ziffer dahingehend klargestellt daß angeklagte wegen fällen handeltreibens betäubungsmitteln fall handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verurteilt dahingehend ergänzt daß haschisch eingezogen weitergehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln fällen davon fall geringer menge zwei gesamtfreiheitsstrafen höhe jahr jahr neun monaten verurteilt gesamtfreiheitsstrafe jahr vorverurteilung amtsgerichts michelstadt november wegen uneidlicher falschaussage freiheitsstrafe sechs monaten einbezogen daneben verurteilungen angeklagten gesamtgeldstrafen urteilen amtsgerichts michelstadt mai oktober gesamtgeldstrafe zusammengezogen neben gesamtfreiheitsstrafe jahr bestehen lassen weiterhin sichergestellten betäubungsmittel eingezogen betäubungsmittelgeschäften angeklagten stammenden geldbetrag höhe für verfallen erklärt urteil gerichtete allgemeinen sachrüge begründete revision angeklagten führt klarstellung urteilsformel übrigen unbegründet sinne abs stpo senat entsprechend antrag generalbundesanwalts mißverständliche urteilsformel ziffern klargestellt desweiteren gründen ergebende art menge sichergestellten einziehung unterliegenden rauschgifts tenor aufgenommen soweit rauschgift sichergestellt wurde gegenstand anklage umfaßten gericht festgestellten tat geworden kam ziehung betracht vgl bgh nstz beschluß senats juli str korrektur urteils bedeutet erfolg rechtsmittels sinne abs stpo rissing van saan detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  5033. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts bremen juni abs stpo unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen ü landgericht angeklagten wegen mordes jugendstrafe acht jahren verurteilt urteil wendet nebenklägerin mutter getöteten verletzung materiellen rechts gestützten revision verurteilung angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung stgb erstrebt revision unzulässig abs stpo nebenkläger urteil ziel anfechten angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklägers berechtigt anschlussberechtigung nebenklägerin ergibt abs nr stpo wonach eltern rechtswidrige tat getöteten erhobenen öffentlichen klage nebenkläger anschließen können rechtswidrige taten sinne vorschrift vollendete straftaten leben sowie tötungserfolg qualifiziert vgl bgh beschlüsse mai str bghst januar str nstz meyer goßner stpo aufl rn rechtswidrige taten stgb kosten auslagenentscheidung beruht abs satz stpo basdorf könig raum schaal bellay'],['Soon']]
  5034. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision urteil landgerichts heidelberg oktober unzulässig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil gemäß abs stpo unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen verschiedener diebstahlstaten teils tateinheit sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt entscheidung abs stpo getroffen sowie einziehung verschiedener gegenstände angeordnet wiedereinsetzungsantrag revision angeklagten urteil unzulässig april gestellte antrag wiedereinsetzung versäumte revisionseinlegungsfrist jedenfalls innerhalb wochenfrist abs stpo gestellt unzulässig urteil landgerichts anwesenheit angeklagten oktober verkündet worden wurde zutreffend über rechtsmittel belehrt frist einlegung revision betrug gemäß abs stpo woche urteilsverkündung unabhängig frage angeklagte anschließend pflichtverteidigerin revisionseinlegung beauftragen erfuhr jedenfalls januar sicher davon verteidigerin revision eingelegt tag wurde nämlich vorsitzenden hiesigen verfahrens sache zeuge verfahrensgegenständlichen vorwürfen vernommen dabei ausdrücklich darauf hingewiesen ergangene urteil rechtskräftig deshalb aussagen sogar befragt weshalb urteil rechtskräftig lassen spätestens mögliche unkenntnis fehlen revisionseinlegung beseitigt begann wochenfrist abs stpo laufen april eingelegte revision angeklagten verspätet abs stpo deshalb kostenfolge abs satz stpo unzulässig verwerfen abs stpo schriftsatz verteidigerin august lag senat beratung graf cirener mosbacher radtke fischer'],['Soon']]
  5035. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet februar freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs januar bgb gilt sowohl für fristen deren ablauf fälligkeit forderung eintritt für deren ende verzug beginnt bgh urteil februar iii zr olg köln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dr kapsa dr herrmann für recht erkannt revision beklagten teilurteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien telekommunikationsunternehmen streiten über zinsansprüche klägerin wegen angeblich verspäteter zahlungen beklagten parteien schlossen seither mehrfach geänderten vertrag über zusammenschaltung netze beklagte erbringt außerdem für klägerin aufgrund geschlossenen fakturierungs inkassovertrages folgenden vertrag leistungen zusammenhang rechnungserstellung einzug forderungen gegenüber dritten vertrag liegen jeweils beklagten gestellten allgemeinen geschäftsbedingungen preise fakturierung inkasso folgenden agb leistungsbeschreibung fakturierung inkasso folgenden leistungsbeschreibung zugrunde hinsichtlich wechselseitigen ansprüche vertrag enthält abschnitt leistungsbeschreibung abrechnung vertragsparteien folgende regelungen vertragspartner klägerin jeweils mitte ende kalendermonats rechnung gelieferten fakturierbar erkannten nettoentgelte leistungsdaten zuzüglich umsatzsteuer abrechnen rechnungsbetrag spätestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben verrechnet stellt vertragspartner monatsende rechnung über leistungen rechnungsbetrag spätestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben verrechnet fällige forderungen fakturierungsvertrag miteinander verrechnet bezüglich entgelts beklagte für leistungen klägerin verlangen sehen allgemeinen geschäftsbedingungen nummer zahlungsbedingungen folgendes stellt vertragspartner leistungen rechnung rechnungsbetrag zugang rechnung fällig rechnungsbetrag spätestens tag zugang rechnung rechnung angegebenen konto gutgeschrieben aufgrund zusammenschaltungs vertrags jeweils erbrachten leistungen stellten parteien wechselseitig rechnung verrechnung verbleibende beträge wurden bankverkehr überwiesen jahren kam teilweise verzögerten zahlungen beklagten hierfür berechnete klägerin verzugszinsen beklagte beglich zinsforderungen teilweise insbesondere auffassung sofern jeweilige tages frist sonnabend sonntag feiertag gefallen sei zahlungsfrist entgegen ansicht klägerin gemäß bgb verlängert erster instanz klage weitgehend erfolg gehabt berufung beklagten oberlandesgericht sache gerichtshof europäischen gemeinschaften vorgelegt soweit klägerin verzugszinsen forderungen zusammenschaltungsvertrag geltend macht zip hinsichtlich landgericht zuerkannten anspruchs klägerin zahlung zinsen vertrag höhe insgesamt berufung beklagten teilurteil zurückgewiesen hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache vorinstanz berufungsgericht zinsforderung klägerin vertrag gesichtspunkt verzuges gemäß abs nr abs bgb für begründet erachtet hauptforderungen klägerin seien vertraglichen abreden parteien bereits zugang entsprechenden rechnungen fällig geworden abschnitt leistungsbeschreibung geregelte tages frist bestimme ab wann verzug beklagten erfüllung hauptforderung eintrete für derartige frist gelte bgb abweichende abreden hätten parteien getroffen ii hält entscheidenden punkt rechtlichen nachprüfung stand klägerin beklagten insoweit zinsen forderungen vertrag verlangen berücksichtigung bgb berechnet wurden geltend gemachte anspruch verzugszinsen folgt abs nr bgb beziehungsweise für jahr entstandenen haupt forderungen abs satz bgb art egbgb jeweils bgb leistungszeit lässt vorschrift voraussetzt unmittelba
  5036. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember strafausspruch aufgehoben sache umfang neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt dagegen wendet revision angeklagten sachrüge revision erweist schuldspruch unbegründet sinne abs stpo strafausspruch hält dagegen rechtlicher nachprüfung stand feststellungen landgerichts tatzeit steuerungsfähigkeit erheblich verminderte angeklagte zeugen geschossen lebensgefährlich verletzt trotz schweren verletzungen gelang zeugen pkw rücksitz ge sessen auszusteigen angeklagten beiseite drücken entfernten wohnhaus eltern hintertür laufen angeklagte folgte obwohl für erkennbar zeuge erhebliche verletzungen davongetragen landgericht zutreffend davon ausgegangen daß angeklagte versuch totschlags strafbefreiend abs satz alt stgb zurückgetreten gleichwohl rahmen strafzumessung gefährlichen körperverletzung ausgeführt ferner fiel strafschärfend gewicht daß angeklagte tötungsvorsatz gehandelt geschädigten erhebliche verletzungen beigebracht denen beinahe erlegen wäre erwägung rechtsfehlerhaft können schwere verletzungen folgen tat straferschwerend berücksichtigt hingegen bewirkt rücktrittsprivileg daß versuchte straftat gerichtete vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene tatbestandsverwirklichungen strafschärfend berücksichtigt dürfen vgl bghst bgh nstz landgericht ausdrücklich tötungsvorsatz abgestellt strafausspruch bestehen bleiben auszuschließen daß darin liegende rechtsfehler höhe verhängten freiheitsstrafe ausgewirkt aufhebung feststellungen strafe bedarf neue tatrichter lediglich neue bewertung vorzunehmen ergänzende widersprechende feststellungen strafe möglich rissing van saan detter ot ten rothfuß fischer'],['Soon']]
  5037. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gemeinschaftlichen mordes strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts stuttgart märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo revisionsvorbringen angeklagten bemerkt senat rüge verletzung stpo liegt annahme grunde angeklagte urteilsfeststellungen tatopfer allein hilfe tatgenossen getötet tatsächlich strafkammer festgestellt mitangeklagte entsprechend inhalt anklageschrift angeklagten begonnene verlegung atemwege fortgesetzt opfer minuten erstickt ua ua ergibt nachdem angeklagte nochmals bemerkte daß gesetzt nochmals geschlagen bereits zuvor eingenässt daß bewußt wurde daß bereits tot beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen schäfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  5038. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts paderborn januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe haftanordnung landgerichts betroffenen bereits deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt büren verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen würde vgl näher senat beschluss juli zb juris rn weiteren begründung abgesehen abs famfg stresemann schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen ag paderborn entscheidung xiv lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  5039. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen antrag nebenklägerin für revisionsverfahren prozeßkostenhilfe gewähren gegenstandslos landgericht beschlossene beistandsbestellung gemäß abs stpo fortwirkt rissing van saan detter rothfuß ri inbgh otten urlaubsbedingt unterschrift gehindert rissing van saan fischer'],['Soon']]
  5040. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring juli beschlossen rechtsmittel gläubigers beschlüsse zivilkammer landgerichts potsdam august amtsgerichts potsdam juli aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsmittelverfahren amtsgericht potsdam zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe finanzamt fortan gläubiger wegen offenste hender steuerforderungen antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen fortan schuldner gestellt solvenzgericht antrag unzulässig zurückgewiesen sofortige beschwerde erfolg gehabt rechtsbeschwerde gläubiger weiterhin eröffnung insolvenzverfahrens erreichen ii angefochtene beschluss gründen versehen bereits nötigt aufhebung inso abs nr abs satz zpo beschlüsse rechtsbeschwerde unterliegen abs inso art eginso abs satz nr zpo müssen maßgeblichen sachverhalt über entschieden wiedergeben rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich demjenigen sachverhalt auszugehen beschwerdegericht festgestellt abs satz zpo fehlen tatsächliche feststellungen rechtlichen berprüfung lage ausführungen beschwerdegerichts berprüfung ermöglichen gründe zivilprozessualen sinne rechtsbeschwerdegericht rüge amts wegen berücksichtigen bgh beschluss april ix zb rn juli ix zb nzi rn dezember ix zb rn landgericht rechtsausführungen sachverhalt vorangestellt ausdrückliche bezugnahme erstinstanzliche entscheidung erfolgt wäre unbehelflich entscheidung insolvenzgerichts hinreichenden heraus verständlichen tatbestandsangaben enthält brigen bezöge verweisung vortrag gläubigers beschwerdeverfahren insoweit gilt beschwerdeverfahren gemäß abs satz nr zpo berufungsverfahren bgh beschluss märz ix zb nzi rn rechtsausführungen beschwerdeentscheidung amtsgerichtlichen entscheidung maßgebliche sachverhalt hinreichend sicher erschlossen iii aufgrund fehlenden sachverhalts senat eigenen sachentscheidung lage sache deswegen gemäß abs satz zpo zurückzuverweisen insolvenzgericht hält senat für sachgerecht erschöpfende prüfung zulässigkeit eröffnungsantrags sowie eröffnungsvoraussetzungen bislang stattgefunden vgl bgh beschluss juli ix zb bghz für weiteren verfahrensgang weist senat folgendes grundsätzlich insolvenzantrag finanzamtes zulässig steuerbescheide gegebenenfalls etwaige steueranmeldungen schuldners ao ustg vgl rau dürrwächter stadie ustg rn vorgelegt liste vollstreckung befindlichen rückstände reicht regelmäßig glaubhaftmachung forderungen finanzamt vorlage bescheide steueranmeldungen ausnahmsweise entbehrlich finanzamt ausstehenden steuern genau beschreibt schuldner forderungen bestreitet vgl bgh beschluss juli ix zb zinso rn juni ix zb zinso rn ff frage steuerschuldner beiden erfolgten zahlungsaufforderungen steuerschulden zurückgeführt amtsgericht hierzu wegen unterlassenen gerichtlichen hinweises art abs gg erst rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten neuen sachvortrag gläubigers berücksichtigen müssen geltendmachung umsatzsteuerforderungen insolvenzantrag zahlung steuerschuldners darauf beruht für eintreibung rückständigen einkommensteuer nunmehr finanzamt zuständig glaubhaftmachung insolvenzgrundes notwendig vorlage bescheinigung über fruchtlosen vollstreckungsversuch erklärung finanzamtes erfolglos steuerschuldner vollstreckt erfolgen antragstellende gläubiger eröffnungsgrund weise glaubhaft bgh beschluss oktober ix zb wum rn schlichte nichtbegleichung unbestrittenen forderung einzelfall weitere glaubhaftmachung entbehrlich vgl bgh beschluss april ii zr zinso rn fkinso schmerbach aufl rn uhlenbruck inso aufl rn indiz für fehlende zahlungsfähigkeit schuldner zahlungsaufforderungen finanzamt reagiert angekündigten vollstreckungsversuch weder entgegentritt zugang wohnung ermöglicht kayser gehrlein grupp fischer möhring vorinstanzen ag potsdam entscheidung lg potsdam entscheidung'],['Soon']]
  5041. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen beihilfe bewaffneten betäubungsmittelhandel strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kleve november schuld strafausspruch aufgehoben anordnung einziehung verfall sowie feststellungen rauschgifttransport mitsichführen schußwaffe angeklagten sowie jeweiligen kenntnis angeklagten bleiben bestehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge mitführen schußwaffe freiheitsstrafe elf jahren verurteilt kg heroin sowie weitere gegenstände eingezogen für verfallen erklärt verletzung formellen materiellen rechts gestützte rechtsmittel tenor ersichtlichen erfolg rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen angeklagte zusammen kg heroin kraftfahrzeug geladen betäubungsmittel niederlande transportieren angeklagte fuhr alleine begleitfahrzeug telefonischen kontakt hielt befanden drei weitere personen grenze wurde angeklagte festgenommen griffbereit fahrersitz elf patronen bestückte teilgeladene halbautomatische selbstladewaffe landgericht angenommen daß angeklagte bezahlter kurier auftrag rauschgift niederlande verbringen festgestellten sachverhalt verurteilung angeklagten wegen beihilfe bewaffneten handeltreiben bestand sinne abs nr btmg tatbestandsmäßigen haupttat fehlt festgestellt anderweitig verfolgten begleitfahrzeug bewaffnet auftraggeber daß angeklagte schußwaffe bewaffnet vermag annahme beihilfe bewaffneten handeltreiben rechtfertigen mitsichführen waffe abs nr btmg handelt nämlich besonderes persönliches merkmal abs stgb folge daß abs stgb anwendbar wäre tatbezogenes qualifizierendes unrechtsmerkmal vgl senat nstz rr schuld strafausspruch daher aufzuheben feststellungen rauschgifttransport mitsichführen schußwaffe angeklagten sowie jeweiligen kenntnis angeklagten anordnung einziehung verfall bleiben bestehen ergänzende hierzu widerspruch stehende feststellungen zulässig neue tatrichter gelegenheit prüfung angeklagte täterschaftlich begangenen tat bewaffneten handeltreibens schuldig gemacht anderenfalls könnte wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter bewaffneter ausfuhr betäubungsmitteln tateinheit waffendelikt strafbar gemacht vgl senat nstz tolksdorf miebach pfister winkler becker'],['Soon']]
  5042. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs schuldrechtlichen versorgungsausgleich erwirbt berechtigte anspruch zahlung dynamischen ausgleichsrente vomhundertsatz jeweiligen zahlbetrags aktuell geschuldeten ausgleichsrente ausgedrückt könnte ausgleichspflichtige ehegatte deshalb abtretung prozentualen dynamischen anteils betriebsrente verpflichtet bestätigung senatsbeschlusses september xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb olg frankfurt main ag kassel xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter sprick prof dr wagenitz fuchs richterin dr v� zina richter dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluss familiensenats kassel oberlandesgerichts frankfurt main juli aufgehoben beschwerde antragstellerin beschluss amtsgerichts familiengericht kassel august zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt antragstellerin beschwerdewert gründe parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich november geschlossene ehe parteien wurde januar zugestellten antrag rechtskräftiges verbundurteil januar geschieden versorgungsausgleich durchgeführt dabei wurden wege splittings gesetzliche rentenanrechte jetzigen antragsgegners folgenden ehemann geboren februar höhe monatlich dm bezogen ehezeitende dezember jetzige antragstellerin folgenden ehefrau geboren april übertragen wege erweiterten splittings wurden ausgleich ehemann ag worbenen betriebsrente deren dynamisierten wert amtsgericht anhand barwertvo dm ermittelt gesetzliche rentenanrechte ehemannes höhe weiteren dm monatlich bezogen ehezeitende dezember ehefrau übertragen ehemann bezieht seit mai betrieblichen altersversorgung versorgungsbezüge deren ehezeitanteil monate betriebszugehörigkeit fallende ehezeit januar dezember monate betriebszugehörigkeit januar april beträgt ehefrau seit juni ebenfalls rentenleistungen bezieht begehrt nunmehr durchführung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs amtsgericht ehemann verurteilt ehefrau ab juni schuldrechtliche ausgleichsrente höhe monatlich zahlen betriebsrentenanspruch höhe ehefrau abzutreten weitergehenden abtretung betriebsrente höhe jeweiligen zahlbetrags gerichteten antrag zurückgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde ehefrau oberlandesgericht ehemann verurteilt ehefrau monatliche ausgleichsrente höhe zahlen erfüllung anspruchs etwaiger künftiger erhöhungsbeträge ansprüche betriebsrente höhe jeweiligen monatsbetrags ehefrau abzutreten hiergegen wendet ehemann zugelassenen rechtsbeschwerde ii zulässige rechtsmittel begründet oberlandesgericht schon amtsgericht für ermittlung schuldrechtlichen ausgleichsrente hälftigen ehezeit entfallenden teil zahlbetrags betrieblichen altersversorgung ehemannes ausgegangen betrag bereits wege erweiterten splittings abs nr vahrg ausgeglichenen teil betriebsrente abgezogen teil ermittelt ehezeitende dezember bezogenen nominalbetrag ehefrau erweiterten splitting übertragenen gesetzlichen rentenanrechte aktuellen nominalbetrag hochgerechnet derzeitigen aktuellen rentenwert multipliziert sodann ehezeitende geltenden aktuellen rentenwert dividiert vorgehensweise entspricht rechtsprechung senats zuletzt senatsbeschluss september xii zb famrz rechtsbeschwerde erinnert hiergegen oberlandesgericht auffassung möglicherweise notwendig titulierte höhe schuldrechtlichen ausgleichsrente höhe erfüllung ausgleichanspruchs abzutretenden teils betriebsrente vomhundertsatz angegeben könne verhältnis derzeit geschuldeten ausgleichsrente derzeitigen zahlbetrag betriebsrente entspricht könne prozentualen abtretung fall eintreten erhöhung betriebsrente abgetretene rententeil steige anstieg titulierten zahlbetrag ausgleichsrente entsprechung finde sei jedoch unbedenklich schuldrechtliche ausgleichsrente materiell rechtlich ohnehin einschließlich späterer erhöhungen geschuldet ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand senat angefochtenen entscheidung ergangenen beschluss september xii zb famrz dargelegt beinhaltet abs bgb anspruch berechtigten zahlung dynamischen vomhundertsatz jeweiligen
  5043. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs satz dauerhafte nderung inhalts sondernutzungsrechts dauerhafte aufhebung rechts können übrigen wohnungseigentümer willen sondernutzungsberechtigten maßgabe abs satz darin geregelten anpassung nderung gemeinschaftsordnung herbeiführen abs satz anspruch ersatzlose aufhebung sondernutzungsrechts ergeben allerdings ultima ratio etwa sondernutzungsfläche zwingend benötigt unabwendbaren behördlichen auflagen nachzukommen regelmäßig zahlung entsprechenden entschädigung übrigen wohnungseigentümer abs satz aufhebung sondernutzungsrechts verlangen können sondernutzungsberechtigte verpflichtet sondernutzungsfläche vorgriff aufhebung verfügung stellen bgh urteil märz zr lg köln ag köln ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner weinland richter dr kazele dr hamdorf für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts köln februar aufgehoben urteil amtsgerichts köln november fassung ergänzungsurteils januar abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trägt klägerin ausnahme nebenintervention verursachten kosten nebenintervenientin trägt rechts wegen tatbestand klägerin wohnungseigentümergemeinschaft deren mitglied beklagte stadt jahre erteilten baugenehmigung vorgesehen straße gelegenen stellplätze parallel gebäude errichten fläche wohnung beklagten davon abweichend wurden stellplätze rechten winkel gebäude ausgerichtet wohnung beklagten befindet abgezäunte terrassen gartenfläche gemeinschaftsordnung jeweiligen eigentümer wohnung beklagten entsprechendes unentgeltliches sondernutzungsrecht fläche eingeräumt grundbuch eingetragen wurde stadt rechtsstreit seiten klägerin beigetreten lehnt nachträgliche genehmigung tatsächlichen bauausführung ab verlangt errichtung stellplätze parallel gebäude sondernutzungsfläche beklagten klägerin verlangt beklagten dulden klägerin terrasse rasen pflanzen sowie sondernutzungsfläche umgebenden zaun entfernt fläche zwei stellplätze errichtet dauerhaft wohnungseigentümer bewohner genutzt können weiterhin verlangt klägerin beklagten duldung nutzung sondernutzungsfläche zufahrt weiteren stellplätzen eigentümerversammlung november wurde gerichtliche durchsetzung duldung umbaumaßnahmen beschlossen amtsgericht klage zug zug entschädigungszahlung höhe stattgegeben berufung beklagten anschlussberufung klägerin landgericht zurückgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht ansicht beklagte sei bgb verpflichtet klägerin sondernutzungsfläche verfügung stellen baulichen maßnahmen sowie dauerhafte nutzung fläche für stellplätze zufahrten dulden folge daraus inanspruchnahme sondernutzungsfläche erforderlich sei öffentlich rechtlichen vorgaben bestandskräftigen baugenehmigung genügen stadt antrag nachträgliche legalisierung tatsächlichen bauausführung abgelehnt sodass nunmehr vorgaben baugenehmigung umzusetzen seien einwand beklagten stellplätze stelle grundstücks errichtet könnten amtsgericht recht unsubstantiiert zurückgewiesen vorherigen nderung gemeinschaftsordnung beklagten sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei bedürfe sei davon auszugehen gemeinschaftsordnung festgelegten rechtlichen verhältnisse tatsächlichen gegebenheiten abschluss bauarbeiten erstellung baugenehmigungskonformen zustands angepasst sollten sei ersichtlich warum gemeinschaftsordnung vorrangig geändert müsse rechtsverkürzung beklagten trete dadurch übrigen miteigentümer anspruch zustimmung nderung hätten deren gerichtliche durchsetzung führte daher lediglich zeitlichen verzögerung ii erwägungen halten revisionsrechtlichen prüfung stand berufungsgericht meint sondernutzungsberechtigter wohnungseigentümer umfassenden mitgebrauch sondernutzungsfl
  5044. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr april rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter halfmeier beschlossen teilweiser abänderung beschlusses august streitwert für verfahren über beschwerde nichtzulassung revision juli ab juli festgesetzt weitergehende gegenvorstellung beklagten streitwertfestsetzung august zurückgewiesen gründe berufungsgericht abweisung weitergehenden klage vormalige beklagte gmbh zahlung nebst zinsen klägerin verurteilt revision zugelassen hiergegen vormalige beklagte beschwerde ziel klageabweisung eingelegt oktober insolvenzverfahren über vermögen vormaligen beklagten eröffnet beklagte insolvenzverwalter ernannt worden klägerin zweitinstanzlich ausgeurteilte forderung insolvenztabelle angemeldet beklagte zunächst bestritten januar klägerin daraufhin aufnahme verfahrens erklärt nachdem beklagte mai forderung insolvenztabelle festgestellt parteien schriftsätze juni juli rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt senat beschluss august kosten verfahrens beschwerde nichtzulassung revision beklagten auferlegt streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt kostenfestsetzungsbeschluss november landgericht erkannt klägerin für dritte instanz erstattungsanspruch höhe beklagten zusteht dezember beim landgericht eingegangenen schriftsatz dezember beklagte kostenfestsetzungsbeschluss sofortige beschwerde eingelegt begründung ausgeführt kosten für dritte instanz fehlerhaft festgesetzt seien für berechnung kosten sei zuerkannten klageforderung erwartenden quote insolvenzverfahren höhe klageforderung auszugehen inso landgericht sofortige beschwerde beschwerde streitwertfestsetzung dritten instanz ausgelegt akten bundesgerichtshof vorgelegt januar eingegangen ii gegenvorstellung streitwertbeschluss senats august auszulegende sofortige beschwerde beklagten dezember zulässig teil begründet begründung sofortigen beschwerde beklagten lässt hinreichender deutlichkeit erkennen streitwert wenden kostenfestsetzung zugrunde gelegte wert beruht streitwertbeschluss senats august wendet beklagte inhaltlich beschluss streitwertbeschluss bundesgerichtshofs beschwerde zulässig statthaft jedoch gegenvorstellung für beschwerde geltenden frist abs satz gkg eingelegt vgl bgh beschluss februar iva zr njw rr frist eingehalten gegenvorstellung frühestens januar ablaufenden frist beim bundesgerichtshof eingegangen gegenvorstellung jedoch teilweise begründet gemäß abs abs satz gkg gkg kommt verfahren über beschwerde nichtzulassung revision wert streitgegenstandes zeitpunkt betreffenden antragstellung verfahren eingeleitet zeitpunkt einleitung verfahrens beschwerde nichtzulassung revision urteil berufungsgerichts betrug wert streitgegenstandes vormalige beklagte umfang nichtzulassungsbeschwerde eingelegt gkg abs zpo insoweit streitwertbeschluss senats august abgesehen offensichtlichen schreibfehler zutreffend unberücksichtigt jedoch geblieben streitgegenstand verlaufe verfahrens über beschwerde nichtzulassung revision geändert aufnahme rechtsstreits klägerin schriftsatz januar berechtigung klägerin insolvenztabelle angemeldeten forderung festgestellt begründung aufnahmeschriftsatzes ausdrückliche nderung klageantrags ergibt streitwert klage bestimmt inso betrag verteilung insolvenzmasse für forderung erwarten unbestrittenen vortrag beklagten streitwert für weitere verfahren maßgebend für aufnahme entstandenen gebühren bleibt dagegen ursprünglichen wert bgh beschluss juni viii zr njw rr bfh beschluss september bfhe schumacher münchkomm inso aufl inso rn kniffka kuffer safari chabestari bauner halfmeier vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5045. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat soweit fehlende aufklärung erkennbarkeit turnschuhen beanstandet rüge bereits unzulässig revisionsführer auswertungsbericht bl sonderheftes bildermappe mitteilt kenntnis für beurteilung frage erforderlich wäre landgericht vermissten beweiserhebung gedrängt sehen umstand inhalt eingeführten telefonats turnschuhe marke besessen bedurfte gesamtzusammenhang weiteren erörterung vgl schmitt meyer goßner schmitt aufl rn gleiches gilt für verwendung begriffs vergewaltigung abgehörten telefonaten angeklagten nebenklägerin landgericht näher eingegangen rüge unzulässigen beschränkung verteidigung nr stpo unbegründet folgendes verfahrensgeschehen liegt zugrunde zweiten verhandlungstag tägigen hauptverhandlung wurde vernehmung nebenklägerin zentraler belastungszeugin begonnen wurde zudem zwölf weiteren hauptverhandlungstagen gehört angeklagte beantragte über verteidiger sitzordnung dergestalt ändern gesicht zeugin ununterbrochen sehen bzw zeugin platz nebenklägerin tauscht vorsitzende lehnte begehren begründung ab gesicht zeugin sei für verfahrensbeteiligten erkennbar beanstandung verteidigers bestätigte gericht anordnung vorsitzenden begründung jedenfalls diejenigen verteidiger wünschten hätten möglichkeit mimik zeugin beobachten weitergehendes recht zeugin eigenen augen frontal sehen angeklagte konkreten gegebenheiten sitzungssaals folgenden sichteinschränkungen für angeklagten genüge verteidiger kenntnis relevanten mimik vermittle verteidigung eingereichten skizzen sitzungssäle konnte inhaftierte besonderen schranke sitzende angeklagte während vernehmung direkt richtertisch positionierte zeugin leicht schräg hinten sehen revision rügt unzulässige beschränkung verteidigung angeklagten vernehmungen möglich sei gesicht zeugin frontal sehen dabei deren mimik verfolgen zulässige rüge erfolg vgl rügeanforderungen bgh beschluss april str stv anm wollschläger vortrag revision deckt rechtsfehler nachteil angeklagten aa bestimmung sitzordnung hauptverhandlungssaal maßnahme einerseits rein äußerliche gestaltung hauptverhandlungsablaufs betrifft andererseits rechte verfahrensbeteiligten eingreifen deshalb abs stpo beanstandet vgl becker löwe rosenberg aufl rn mwn beanstandungsobliegenheit fragen sitzordnung vgl bereits olg köln njw angeklagte gebrauch gemacht bb gerichtsbeschluss angeklagte verteidigung entscheidungserheblicher weise unzulässig beschränkt worden nr stpo gilt unabhängig frage rüge nr stpo verletzung besonderen verfahrensnorm voraussetzt vgl bgh urteil mai str bghst mwn gerade fällen vorliegenden art auffangtatbestand darstellt unmittelbar zurückgegriffen vgl olg köln njw dahs revision strafprozess aufl rn umfassend franke löwe rosenberg aufl rn ff mwn sitzanordnung weder recht angeklagten faires verfahren konfrontationsrecht art abs buchst emrk recht effektive verteidigung verletzt brigen verteidigung unzulässig beschränkt entscheidung zeugenvernehmung sitzanordnung konkret gestaltet hängt vielzahl umständen einzelfalls ab konkreten situation ort bewertet gegeneinander abgewogen müssen derartige entscheidungen zudem gefahrenspezifisch prognostische elemente beinhalten revisionsgericht grobe ermessensfehler überprüfen vgl mosbacher fs seebode mwn entscheidung gerichts sitzordnung erkennen lässt sachfremden erwägungen beruht grundlegend rechtspositionen verfahrensbeteiligten verkennt hierdurch tatsächlich mitwirkungsmöglichkeiten angeklagten verteidigers entscheidungserheblich eingeschränkt wurden rüge nr st
  5046. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg mai strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen betruges einbeziehung anderweitig verhängten strafen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt ausgesprochen hiervon drei monate wegen überlanger verfahrensdauer verbüßt gelten urteil wendet rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten rechtmittel führt aufhebung strafausspruchs brigen unbegründet sinne abs stpo berprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung gründen antragsschrift generalbundesanwalts schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten erbracht strafausspruch hingegen bestehen bleiben landgericht angenommene strafzumessung zugrunde gelegte besonders schwere fall betruges alternative herbeiführens vermögensverlustes großen ausmaßes abs nr alt stgb urteilsfeststellungen hinreichend belegt danach gewährte geschädigte bank angeklagten kredit höhe millionen finanzierung kaufpreises für immobilie bank auftrag gegebenen gutachten abzüglich kosten für notwendige sanierungen wert lediglich millionen kredit erlangen erst wenige wochen zuvor untersuchungshaft betrugssache entlassene angeklagte bank vorlage gefälschter unterlagen über einkommens vermögenslage sowie inhaltlich falsche selbstauskunft vorgespiegelt bedienung kredits lage sei vertrauen wahrheitswidrigen angaben angeklagten zahlte bank dezember darlehen sicherung ansprüche wurde kreditgeberin grundschuld über millionen bestellt nachdem bank später wahren finanziellen verhältnisse angeklagten festes einkommen verbindlichkeiten mehr drei millionen bekannt geworden kündigte kredit veräußerte immobilie august freihändig preis millionen infolgedessen verblieb darlehensgeberin letztlich schaden inklusive aufgelaufenen zinsen betrag landgericht be trugsschaden zugrunde gelegt angeklagte schädigung bank zumindest billigend kauf genommen feststellungen höhe vermögensschadens halten rechtlicher nachprüfung stand vermögensschaden sinne stgb negativer saldo wert vermögens irrtumsbedingten vermögensverfügung getäuschten vgl fischer stgb aufl rdn schaden fehlt soweit getäuschte gläubiger über werthaltige sicherheiten verfügt ausfallrisiko abdecken schuldner vereiteln unerheblichem zeitlichen finanziellen aufwand realisierbar vgl fischer aao rdn danach entfiel vermögensschaden sinne betrugstatbestandes soweit sicherheit eingeräumte buchgrundschuld werthaltig vgl bghr stgb abs vermögensschaden somit lag gemessen damaligen angeklagten bekannten wert immobilie getroffenen feststellungen deckungslücke höhe lediglich höhe wurde bank vermögen geschädigt darauf gläubigerin kreditgeschäft angeklagten letztlich vermögensverlust entstanden kommt hingegen insoweit hinsichtlich werthaltigkeit sicherheit zeitpunkt vermögensverfügung abzustellen vgl bgh nstz rr darüber hinaus gehende schaden bank kam allenfalls verschuldete tatauswirkung abs satz stgb strafschärfend berücksichtigt vgl bgh nstz rr danach herbeiführen vermögensverlustes großen ausmaßes angeklagten bereits objektiv belegt vgl bghst urteilsgründe tragen annahme landgerichts angeklagte schädigung gläubigerin höhe billi gend kauf genommen offen bleibt insofern weshalb angeklagte zeitpunkt vermögensverfügung dezember eintritt schadens umfangs für möglich hielt umstand rund jahr acht monate später vorgenommene freihändige verkauf immobilie etwa früheren bewertung liegenden erlös erbrachte ließ schluss schädigungsvorsatz angeklagten zeit auszahlung darlehens jedenfalls senat ausschließen landgericht zugrundelegung rechtlich zutreffenden schadensumfanges niedrigere einzelstrafe mildere gesamtstrafe zuge
  5047. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein inso gläubigerbenachteiligungsvorsatz abs satz inso setzt unlauteres zusammenwirken schuldner gläubiger voraus gläubiger umstände kennt zwingend mindestens drohende zahlungsunfähigkeit schließen lassen vermuten daß drohende zahlungsunfähigkeit kennt bgh urteil juli ix zr olg stuttgart lg stuttgart ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli richter kirchhof dr ganter raebel kayser für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh nachfolgend schuldnerin wege insolvenzanfechtung rückgewähr steuerzahlungen schuldnerin zeit april november finanzamt erbracht april trafen schuldnerin finanzamt ratenzahlungsvereinbarung über rückständige steuern schuldnerin danach verpflichtete rückständigen steuern dm sofort raten höhe dm monaten mai juni juli restbetrag august erbringen erfüllung vereinbarung zahlte schuldnerin finanzamt april dm mai dm nachdem weitere zahlungen ausblieben erließ finanzamt august schuldnerin pfändungsverfügung daraufhin bat schuldnerin beauftragter rechtsanwalt vollstreckungsaufschub hinweis august schuldnerin erbrachte vorauszahlung umsatz lohnsteuer höhe dm vollstreckungsaufschub gewährte finanzamt august bedingung daß ab september monatlich dm tilgung steuerschulden schuldnerin dm tilgung persönlichen steuerschuld geschäftsführers schuldnerin gezahlt würden finanzamt dezember pfändungsverfügung wegen persönlich geschuldeter rückständiger steuern höhe dm erlassen daraufhin bezahlte schuldnerin september dm november dm finanzamt antrag allgemeinen ortskrankenkasse dezember wurde beschluß märz insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet kläger insolvenzverwalter bestellt klage wegen vorgenannten weiterer zahlungen finanzamt zunächst dm verlangt berufungsinstanz klage betrag dm beschränkt landgericht klage abgewiesen berufung wegen zahlung november erfolg zugelassenen revision verfolgt kläger berufungsantrag wegen früheren zahlungen entscheidungsgründe revision klägers führt zurückverweisung sache berufungsgericht ausgeführt anfechtung gemäß inso wegen zahlungen außerhalb dreimonatszeitraums abs nr inso vorgenommen worden seien scheide kläger gelungen sei benachteiligungsvorsatz schuldnerin darzulegen kläger könne darauf berufen daß zahlungen inkongruente deckungshandlungen darstellten abwendung drohenden zwangsvollstreckung erbracht worden seien inkongruente deckung komme vielmehr betracht abwendung zwangsvollstreckung geleisteten zahlungen innerhalb dreimonatszeitraums abs nr inso erfolgt seien zahlung november seien zahlungen außerhalb zeitraums erbracht worden daß kongruente deckungshandlungen anzusehen seien handlungen komme anfechtung gemäß inso betracht unlauteres handeln vorliege kläger vorgetragen daß anfechtung bezüglich zahlung november gemäß abs nr inso erfolgreich sei ii erwägungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand kläger voraussetzung vorsatzanfechtung gemäß abs inso schlüssig dargelegt soweit beklagte land dagegen rechtserheblich verteidigt tatrichterliche feststellungen erforderlich voraussetzung anfechtung abs inso daß schuldner rechtshandlung benachteiligungsvorsatz vorgenommen beweislast für benachteiligungsvorsatz schuldners liegt ebenso für übrigen voraussetzungen abs satz inso beim insolvenzverwalter kreft hk inso aufl rn münchkomm inso kirchhof rn tatrichter berzeugung zpo bilden dabei entscheidungserhebliche parteivorbringen ergebnis beweisaufnahme erfahrungssätze berücksichtigen bghz bghz feststellung benachteiligungsvorsatzes rechtsprechung laufe zeit bestimmte lebenserfahrung abgeleitete grundsätze entwickelt schuldner inkongruente deckung vorgenommen begünstigte rechtsansp
  5048. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft ecli de bgh banwz brfg bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwälte dr braeuer dr lauer oktober beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats hessischen anwaltsgerichtshofs mai unzulässig verworfen kläger trägt kosten zulassungsverfahrens wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe beklagte widerrief bescheid dezember zulassung klägers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls abs nr brao hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof kläger juli zugestelltem urteil abgewiesen schriftsatz august kläger beantragt berufung urteil zuzulassen begründung zulassungsantrages erfolgt ii antrag zulassung berufung gemäß satz brao abs satz abs satz vwgo unzulässig verwerfen kläger antragsbegründungsfrist versäumt frist be trägt satz brao abs satz vwgo zwei monate beginnt zustellung vollständigen urteils juli erfolgte frist september abgelaufen zeitpunkt lag jedoch antragsbegründung hierauf kläger schreiben september hingewiesen worden iii kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs satz brao kayser lohmann braeuer seiters lauer vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  5049. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet februar kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer ball dr frellesen für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte abgetretenem recht zahlung rückständiger leasingraten restwertzahlung beendigung leasingvertrages anspruch geschäftsführer beklagten ende august bmw vertragshändler gmbh co kg fahrzeug erwerben geschäftsführer autohauses kurt neues gleichzeitig geschäftsführer folgenden ehemalige rechtsanwalt seinerseits alleingesellschafter folgenden leasing gmbh co kg beteiligt vermögens beteiligungs gmbh für handelte außen ebenfalls geschäftsführer drei unternehmen vermögensverfall geraten reihe fälle boten verkäufer sowie weiterer autohauses geschäftsführer beklagten statt kaufes bmw leasingmodell für fahrzeug wonach einmalzahlung kaufpreises dm zuzüglich provision weiteren leasingraten mehr zahlen erklärten ausdrücklich daß angelegenheit für beklagte einmalzahlung erledigt sei beklagten verbleibe risiko bezug restkaufpreis entsprechend modell flens modell schloß beklagte vertreten geschäftsführer august leasingvertrag sowie verwaltungsvertrag vereinbarte einmalzahlung ab leistete leasingvertrag rechnungsendbetrag höhe dm brutto sowie leasingdauer monaten aufgeführt bruttoleasingrate betrug dm monatlich restwert leasingvertrag betrag dm bruttokaufpreises angegeben schriftliche verwaltungsvertrag sah daß beklagte vertrages übernahm neuwagenkaufpreises zahlte verpflichtung schuldbefrei ender wirkung für auftraggeber leasingraten zahlen gegenüber auftraggeber per juni dezember jeweiligen jahres über geleisteten zahlungen ausweis gesetzlichen umsatzsteuer abrechnung erteilen vertrages ver pflichtet beklagten fahrzeug ablauf leasingzeit ursprünglichen bruttokaufpreises erwerb anzubieten refinanziert wurden leasingverträge jeweils klägerin datum juli sowohl globalzession sicherungsübereignung leasingobjekte vereinbart schreiben september bestätigte zeuge beklagten namen vertragsabschluß folgt bestätigen hiermit verbindlich daß leasingvertrag nachstehenden bedingungen angenommen wurde geleistete einmalzahlung vermögensbeteiligungs gmbh höhe bruttokaufpreises komplett schuldbefreiend anzusehen geleisteten leasingrate vermögensbeteiligungs gmbh leasingvertrag vereinbart mindert restrisiko restwert falls vermögenslage leasinggebers verschlechtert haftet leasingnehmer für restlichen bruttokaufpreises abzüglich geleisteten raten leasingraten wurden für neun zehn monate parteien streitig geblieben gezahlt danach zahlungen mehr erfolgten legte klägerin gegenüber beklagten abtretung offen schreiben mai kündigte leasingvertrag wegen ausbleibens leasingzahlungen verlangte beklagten herausgabe fahrzeugs klage begehrt klägerin zahlung rückständiger leasingraten sowie zahlung leasingvertrag angegebenen restwertes insgesamt dm nebst zinsen ferner herausgabe fahrzeugs verlangt beklagte widerklage herausgabe kraftfahrzeugbriefes erhoben beklagte hält globalzession für sittenwidrig ferner auffassung einmalzahlung verpflichtung leasingvertrag erfüllt einmalzahlung schuldbefreiende wirkung gegenüber entfaltet landgericht klage vollem umfang stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagte antrag klageabweisung weiterverfolgt hinsichtlich antrags herausgabe fahrzeugs parteien rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt berufungsgericht berufung beklagten teil zinsen zurückgewiesen revision begehrt beklagte weiterhin klageabweisung vollem umfang entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt globalzession sei sittenwidrig
  5050. [['ausfertigung bundesgerichtshof vi zr beschluss januar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge beschlossen ergänzung senatsbeschlusses november revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember insoweit angenommen verwerfung wiederaufnahmeantrags unzulässig gerichtet daher regelung zpo umfaßt rechtssache grundsätzliche bedeutung revision beklagten insoweit endergebnis aussicht erfolg kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten dr müller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']]
  5051. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr abs berufungsgericht prüfungskompetenz revisionsgerichts einschränken soweit prozessvoraussetzungen amts wegen prüfen anschluss bgh beschlüsse juli zb bghz rn zb juris rn bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss zwei verbraucherdarlehensverträgen gerichteten willenserklärungen klägerin klägerin schloss beklagten zwecks finanzierung immobilie zwei darlehensverträge märz über jahre festen zinssatz nominal märz über zehn jahre festen zinssatz nominal beklagte belehrte klägerin abschluss darlehensverträge über widerrufsrecht folgt schreiben vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten märz beklagten zugegangen märz erklärte klägerin widerruf abschluss darlehensvertrags märz gerichteten willenserklärung beklagte wies widerruf zurück klägerin äußerte beklagten selben tag zugegangenem telefaxschreiben april stelle klar widerruf abschluss darlehensvertrags märz gerichtete willenserklärung beziehe klage zuletzt feststellung darlehensvertrag märz aufgrund widerrufs märz darlehensvertrag märz aufgrund widerrufs april jeweils tag zugangs schreiben beendet rückabzuwickeln seien außerdem erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung klägerin berufungsgericht zurückweisung rechtsmittels brigen landgerichtliche urteil teilweise abgeändert feststellungsbegehren entsprochen entscheidungsformel dahin erkannt revision urteil zugelassen gründen ausgeführt revision sicherung einheitlichen rechtsprechung hinblick divergierende obergerichtliche entscheidungen frage verwirkung bzw rechtsmissbräuchlichen geltendmachung verbraucherwiderrufsrechten zugelassen dagegen komme revisionszulassung beklagten begehrt hinsichtlich allgemeinen zulässigkeitsvoraussetzungen feststellungsklage betracht revision erstrebt beklagte vollständige zurückweisung klägerischen berufung entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt feststellungsklage sei zulässig genieße leistungsklage grundsätzlich vorrang bank sei indessen davon auszugehen rechtskräftiges feststellungsurteil leisten beklagte gegenteil erklärt parteien seien verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen klägerin recht zugestanden abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen widerrufen verwendung wortes frühestens beschreibung voraussetzungen für anlaufen widerrufsfrist beklagte klägerin über bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters für widerrufsbelehrung maßgeblichen fassung bgb informationspflichten verordnung könne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollständig entsprochen mangels ordnungsgemäßer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen klägerin widerruf erklären können klägerin widerrufsrecht verwirkt ii ausführungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung wesentlichen punkt stand unrecht berufungsgericht feststellungsklage für zulässig erachtet senat zulässigkeit feststellungsklage aspekt vorhandenseins feststellungsinteresses amts wegen prüfen senatsurteil februar xi zr wm rn mwn steht entgegen berufungsgericht gründen berufungsurteils ausdrücklich ausgeführt lasse revision begründetheit zulässigkeit feststellungsklage berufungsgericht prüfungskompetenz revisionsge
  5052. [['bundesgerichtshof beschluss vii za august zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter leupertz beschlossen antrag schuldnerin beiordnung notanwalts zurückgewiesen gründe landgericht beschluss märz erhobene anhörungsrüge schuldnerin beschluss april unbegründet zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen angekündigt beschluss dahin berichtigen rechtsbeschwerde zugelassen worden sei schuldnerin beabsichtigt beschluss april rechtsbeschwerde einzulegen mai bundesgerichtshof eingegangenen schreiben mai beantragt beiordnung bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts macht geltend vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden antrag schuldnerin zurückzuweisen gemäß zpo prozessgericht soweit vertretung anwälte geboten partei antrag rechtsanwalt wahrnehmung rechte beizuordnen vertretung berei ten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint voraussetzungen erfüllt schuldnerin beabsichtigte rechtsbeschwerde aussicht erfolg gemäß abs satz nr zpo beschluss rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen gilt jedoch gesetz anfechtung beschlusses ausschließt getroffene entscheidung trotz grundsätzlichen bindung rechtsbeschwerdegerichts zulassung unanfechtbar bgh beschluss september iii zb njw beschluss oktober vi zb njw gesetz unanfechtbare entscheidung ausspruch gerichts anfechtung unterworfen verhält entscheidung über anhörungsrüge ergeht gemäß abs satz zpo unanfechtbaren beschluss rechtsmittel beschluss daher kraft gesetzes ausgeschlossen kniffka kuffer safari chabestari bauner leupertz vorinstanzen ag königstein entscheidung lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5053. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet april küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb sgb xii befristung nachehelichen krankheitsunterhalts fall klage sozialhilfeträgers rückständigen laufenden unterhalt übergegangenem recht bgh urteil april xii zr olg düsseldorf ag neuss xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz richterin dr v� zina richter dose dr klinkhammer für recht erkannt revisionen urteil familiensenats oberlandesgerichts düsseldorf august zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagten übergegangenem recht sgb xii krankheitsunterhalt geschiedenen ehefrau folgenden ehefrau geltend klägerin gewährt ehefrau sozialhilfe ehe wurde geschlossen jahr wurde gemeinsame sohn geboren november trennten eheleute ehe wurde november zugestellten scheidungsantrag geschieden scheidung seit april rechtskräftig geborene ehefrau seit jahrzehnten psychisch krank leidet depressionen erhielt schon während scheidungsverfahrens sozialhilfeleistungen geborene beklagte erzielt einkommen nichtselbständiger tätigkeit nachdem parteien hinsichtlich früherer unterhaltszeiträume zahlungen beklagten geeinigt verlangt klägerin vorliegenden verfahren unterhalt ab november amtsgericht beklagten antragsgemäß rückständigem laufendem unterhalt verurteilt berufungsgericht unterhalt dezember befristet urteil brigen bestätigt dagegen richten revisionen beider parteien entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht klägerin unterhalt bgb geltend gemachten höhe zugesprochen einwand beklagten ehefrau wiederherstellung erwerbsfähigkeit bemüht sei dargetan unterhalt sei bgb dauer jahr ab januar befristen ehefrau seien krankheit ehebedingten nachteile entstanden sei zustellung scheidungsantrags jahre alt ehedauer rechtshängigkeit scheidungsantrags rund jahre betragen ehefrau sei zumutbar wegfall unterhalts abzufinden daraus unangemessene benachteiligung öffentlichen hand bewirkt befristung sei möglich unterhaltsanspruch öffentliche hand übergegangen sei ii hält rechtlicher nachprüfung ergebnis stand entgegen auffassung beklagten kommt weitergehende begrenzung unterhalts abs satz bgb betracht berufungsgericht herabsetzung unterhalts angemessenen lebensbedarf ausweislich gründe angefochtenen urteils erwogen obwohl schon geltenden rechtslage für krankheitsunterhalt möglich wäre herabsetzung angemessenen lebensbedarf kam schon deswegen betracht klägerin übergangene unterhalt ohnehin über angemessenen unterhaltsbedarf lag rechtsprechung senats angemessene unterhaltsbedarf sinne abs bgb abs satz bgb zumindest existenzminimum bemessen senatsurteile oktober xii zr famrz tz februar xii zr famrz tz ehefrau sozialhilfe erhielt unterhaltsanspruch sgb xii ohnehin begrenzt geleistete sozialhilfe klägerin übergegangen erhielt zweifel über sicherung existenzminimums hinausgehenden leistungen für herabsetzung unterhaltsbedarfs abs satz bgb abs bgb besteht demnach raum berufungsgericht angenommene befristung unterhalts ergebnis beanstanden beklagte klägerin sgb xii neue gläubigerin unterhaltsanspruchs geworden gemäß bgb befristungseinwand entgegenhalten vgl wendl scholz unterhaltsrecht familienrichterlichen praxis aufl rdn gelten unterhaltspflichtige vorliegenden fall sozialhilfeträger abs satz sgb xii künftigen unterhalt anspruch genommen befristung erst zukunft eingreift vgl olg karlsruhe famrz anderenfalls würde rechtsstellung unterhaltspflichtigen gesetzlichen anspruchsübergang sachlichen grund verschlechtern prozess beteiligte unterhaltsberechtigte erleidet etwa voraussetzungen abs satz sgb xii entfallen dadurch nachteil entscheidung über befristung für rechtskraftwirkung entfaltet befristung seit januar geltende unterhaltsrecht anzuwenden art unterhaltsrechtsänderungsgesetz vgl nr egzpo senatsurteil bghz famrz tz berufungsgericht vorgenommene befristung demnach seit
  5054. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer kayser dr bergmann vill september beschlossen rechtsbeschwerde beschluß einzelrichterin zivilkammer landgerichts münchen ii januar kosten beteiligten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe kraft gesetzes statthafte rechtsbeschwerde inso unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert inso abs zpo rechtsbeschwerde angesprochenen fragen für vergütung vorläufigen insolvenzverwalters regelsatz auszugehen sowie maßstab zuschlag für sogenannten starken vorläufigen insolvenzverwalter gewähren senatsbe schlüsse juni ix zb juli ix zb zip geklärt danach beim vorläufigen insolvenzverwalter vergütungssatz staffelvergütung gemäß insvv ausgangssatz angemessen je art dauer umfang tätigkeit abschläge vorzunehmen allein bestellung starken vorläufigen insolvenzverwalter rechtfertigt generell vergütungszuschlag festsetzung vergütung beschwerdegericht steht grundsätzen einklang beruht berücksichtigung besonderen umstände einzelfalls gründe sachentscheidung bundesgerichtshofs wahrung einheitlichkeit rechtsprechung erfordern vermag rechtsbeschwerde aufzuzeigen kreft fischer bergmann kayser vill'],['Soon']]
  5055. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziff antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden november schuldspruch dahin abgeändert daß angeklagte wegen sexuellen mißbrauchs kindern fünf fällen wegen sexuellen mißbrauchs jugendlichen vier fällen verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs jugendlichen neun fällen davon fünf fällen jeweils tateinheit sexuellem mißbrauch kindern gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt sowie videokassetten eingezogen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten führt entscheidungsformel ersichtlichen nderung übrigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo annahme tateinheit sexuellen mißbrauch jugendlichen abs nr alt stgb sexuellen mißbrauch kindern abs stgb fällen ii urteilsgründe bestehen bleiben sexuelle mißbrauch jugendlichen gemäß abs stgb sexuellen mißbrauch kindern gesetzeseinheit steht vgl bghst senat erwogen entgegen rechtsauffassung tateinheit gesetzesverletzungen anzunehmen vgl bgh nstz beschl dezember str nachdem erstrebte einvernehmliche nderung rechtsprechung möglich vgl bgh beschl september str oktober ars bedenken zurückgestellt vorlage großen senat für strafsachen abgesehen verbleibt deshalb bisherigen rechtsprechung schuldspruch entsprechend ändern strafausspruch bestehen bleiben landgericht festgestellte tatbestand abs nr alt stgb erfüllende vornahme sexuellen handlungen entgelt sowohl verneinung minder schweren falls sexuellen mißbrauchs kindes fälle ii urteilsgründe annahme besonders schweren falls gemäß abs stgb fälle ii urteilsgründe sowie strafzumessung rechtsfehlerfrei nachteil angeklagten berücksichtigt konnte senat schließt daß landgericht geänderten beurteilung schuldumfang berührenden konkurrenzfrage geringere einzelstrafen niedrigere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte schuldspruchänderung stellt erfolg rechtsmittels angeklagten dar belastung angeklagten vollen kosten rechtsmittels unbillig erscheinen ließe abs stpo kutzer miebach ribgh pfister erkrankt daher unterschriftsleistung verhindert kutzer winkler lienen'],['Soon']]
  5056. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hgb dauer prognosezeitraums ermittlung provisionsverluste rahmen berechnung ausgleichsanspruchs kraftfahrzeug vertragshändlers analog hgb bgh urteil märz viii zr olg frankfurt main lg darmstadt viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball dr leimert dr frellesen für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägers urteil zivilsenats darmstadt oberlandesgerichts frankfurt main april kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht kläger über landgericht zuerkannten betrag hinaus weiteren ausgleichsbetrag höhe nebst zinsen zugesprochen berufung klägers zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten soweit revisionsverfahren interesse darüber höhe beklagte kläger zusammenhang beendigung vertragshändlerverhältnisses schadensersatz analog hgb ausgleich analog hgb schuldet ferner kläger für aufbewahrung beklagten rechtzeitig zurückgenommener ersatzteile lagerkosten beanspruchen kläger juni vertragshändler für beklagte deutsche alleinimporteurin fahrzeugen japanischen automobilherstellers tätig vertragsverhält nis endete außerordentliche kündigung klägers juni nachdem beklagte zuvor april unberechtigte außerordentliche kündigung juni ausgesprochen geweigert kläger über juni hinaus neufahrzeugen belie fern juli erhobenen klage kläger beklagte ersatz kündigungsschadens für zeitraum juli april dm beziffert ferner zahlung ausgleichsbetrags höhe dm sowie zahlung weiteren betrages zunächst dm anspruch genommen letzteren zug zug aushändigung bestimmter ersatz zubehörteile sowie spezialwerkzeuge landgericht klage rechtskräftiges teil grundurteil februar grunde stattgegeben betragsverfahren beklagte zahlung schadensersatz höhe dm ausgleichsbetrags dm weiteren betrags dm letzteren zug zug aushändigung einzelnen bezeichneter ersatz zubehörteile sowie spezialwerkzeuge verurteilt weitergehende klage ebenso abgewiesen kläger betragsverfahren zusätzlich erhobenen anspruch ersatz lagerkosten höhe dm für einlagerung beklagten zurückzunehmenden ersatzteile berufung kläger zahlung schadensersatz ausgleich lagerkosten gerichtetes klagebegehren weiterverfolgt soweit erster instanz erfolglos geblieben oberlandesgericht beklagte zahlung weiterer schadensersatz ausgleich verurteilt brigen berufung zurückgewiesen beklagte nichtzulassung revision beschwerde eingelegt soweit kläger berufungsgericht weiterer ausgleichsbetrag zuerkannt worden daraufhin senat revision zugelassen auffassung unbeschränkt zugelassenen revision beklagte zunächst insgesamt hinsichtlich schadensersatzanspruchs wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstrebt kläger anschlussrevision eingelegt schadensersatzund ausgleichsanspruch sowie anspruch ersatz lagerkosten weiterverfolgt soweit berufung erfolglos geblieben beklagte revision hinsichtlich schadensersatzanspruchs gestellten antrag vorsorglich gegenstand gegenanschließung gemacht beginn mündlichen revisionsverhandlung beklagte revision nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen betrag beschränkt weitergehende revision vorsorglich erklärte gegenanschließung zurückgenommen entscheidungsgründe revision beklagten zuletzt geltend gemachten umfang begründet anschlussrevision klägers erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger analog hgb ersetzende schaden bestehe entgangenen gewinn zeit juni april zeitpunkt beklagte vertragsverhältnis april ordentliche kündigung frühestens hätte beenden können verkauf neufahrzeugen erzielt hätte sei insgesamt schätzen verkaufszahlen kläger jahren sowie ersten halbjahr erzielt sei davon auszugehen zeitraum juli april neufahrzeuge hätte verkaufen können durchschnittliche rohertrag je neuwagenverkauf sei landgeric
  5057. [['bundesgerichtshof beschluss str november nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo abs rücknahme antrags anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung sowie mindestanforderungen antrag bgh beschl november str lg hannover strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft entscheidung landgerichts hannover april verurteilten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt gründe verurteilte verbüßt derzeit vierjährige gesamtfreiheitsstrafe urteil landgerichts hannover wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern drei fällen wegen körperverletzung strafende für november notiert staatsanwaltschaft beantragt vorbehaltlich ergebnisses einzuholenden gutachten nachträgliche sicherungsverwahrung anzuordnen antragstellung erstatteten bericht justizvollzugsanstalt mitgeteilt jahre alte zuvor unbestrafte erstverbüßer beanstandungsfreies vollzugsverhalten gezeigt aufarbeitung sexualstraftat rahmen therapeutischen ambulanz bemüht beschluss april landgericht anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung abgelehnt neuen tatsachen erkennbar geworden seien erhebliche gefährlichkeit verurteilten für allgemeinheit hinweisen würden ablehnung antrags staatsanwaltschaft beschwerde eingelegt oberlandesgericht celle entschei dung darüber berufen angesehen über antrag nachträgliche sicherungsverwahrung aufgrund hauptverhandlung entschieden könne beschluss landgerichts deshalb urteil anzusehen sei daraufhin staatsanwaltschaft rechtsmittel revision weiterverfolgt sache über generalbundesanwalt senat vorgelegt hinblick darauf rechtsmittel innerhalb woche zustellung beim landgericht eingegangen zugleich antrag wiedereinsetzung gestellt begründung hinweis entscheidung oberlandesgerichts hamm januar nstz rr vorgetragen jedenfalls urteil bundesgerichtshofs juli njw veröffentlichung bghst vorgesehen beschwerde zulässige rechtsmittel ansehen können deshalb frist einlegung revision unverschuldet versäumt eingang vorgänge beim senat staatsanwaltschaft antrag nachträgliche anordnung unterbringung sicherungsverwahrung gemäß stgb zurückgenommen senat über wiedereinsetzungsantrag mehr entscheiden verfahren weise beendet beendigung verfahrens allerdings dadurch eingetreten staatsanwaltschaft antrag zurückgenommen frage voraussetzungen fortgang verfahrens rücknahme antrags anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung rechtlich möglich soweit ersichtlich gegenstand veröffentlichter gerichtsentscheidungen aa auffassung senats stehen annahme staatsanwaltschaft könne antrag zurücknehmen grundsätzlichen bedenken entgegen für annahme sprechen gesichtspunkte verfahrensökonomie allgemeine prozessgrundsätze können verfahrensbeteiligten insbesondere staatsanwaltschaft anträge prozesshandlungen zurücknehmen ausnahmen beschränkungen gelten soweit gesetzlich angeordnet etwa für rücknahme anklage regelmäßig eröffnung hauptverfahrens möglich stpo vgl abs abs stpo etwa für rücknahme rechtsmittels abhängig stand verfahrens wirksamkeit zustimmung verfahrensbeteiligten bedarf vgl abs satz stpo für rücknahme strafbefehlsantrags vgl abs stpo ausnahmen beschränkungen sieht gesetz abs stpo für rücknahme antrags staatsanwaltschaft durchführung gerichtlichen verfahrens anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung vergleich verfahrensnormen insbesondere stpo rücknahme anklage zulässt gericht hauptverfahren eröffnet spricht sogar beschränkung rücknahmemöglichkeit zwischenverfahren gericht bezüglich anklage ff stpo geregelt über zulassung antrags hauptverhandlung entscheiden könnte vorgesehen vielmehr schließt eingang staatsanwaltschaftlichen antrags unmittelbar gerichtliche vorbereitung hauptverhandlung vgl abs satz abs stpo gericht dabei feststellen anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung mehr beseitigende hindernisse entgegenstehen insbesondere fehlen formeller voraussetzungen etwa abs stgb bzw abs stgb vorausgesetzten katalogtaten
  5058. [['berichtigter leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr finanzierten beurkundungsbedürftigen bauträgerverträgen eingang annahmeerklärung regelmäßig innerhalb zeitraums vier wochen erwartet abs bgb fortführung senat urteil juni zr njw klauseln allgemeinen geschäftsbedingungen denen abschluss bauträgervertrags antragende angebot länger drei monate gebunden stets nr bgb unvereinbar bgb anwendung bereicherungsrechtlichen saldotheorie beruhende zug zug verurteilung hindert zuerkennung prozesszinsen bgh urteil september zr olg nürnberg lg nürnberg fürth'],['Soon']]
  5059. [['bundesgerichtshof xii zr beschluss februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter gerber weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt dr v� zina beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni angenommen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge teilt senat ansicht berufungsgerichts kündigungsrecht ergebe grundsätzen wegfalls geschäftsgrundlage recht kündigung ergab abs bgb vermieterin räume vertragsgemäßen gebrauch mehr verfügung stellen konnte nachdem umfeld vermieteten raum abgetrennt lagerraum umgewandelt gerber weber monecke ahlt wagenitz v� zina'],['Soon']]
  5060. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen erneute antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt gründe erneute antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt besonderen voraussetzungen abs nr zpo vorliegen gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten zuzumuten prozesskosten aufzubringen abs nr halbs zpo vorschüsse prozesskosten beteiligten zuzumuten erforderlichen mittel unschwer aufbringen können für erwartende nutzen vernünftiger eigeninteresse sowie prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender betrachtungsweise erfolg rechtsverfolgung voraussichtlich größer bgh beschl september ix zr zip bag beschl april azb zip dabei bestimmt zumutbarkeit anhand wertenden abwägung gesamtumstände sen beschl märz ii zb zip genannten voraussetzungen entgegen ansicht klägers jedenfalls gläubigern kl erfüllt dm bisher konkursverwalter anerkannten forderungen höhe insgesamt dm entfallen erfolg klage insolvenzmasse betrag erwarten deutlich höher für verfahren verbundene kostenrisiko berufungsurteil ausgeurteilten beträge rechtskräftig zuerkannt beträgt freie masse abzug verfahrenskosten ii instanz ca davon stünden erfolgsfall verteilung konkursgläubiger rangklasse vi verfügung quote entspricht dm bedeutet zusätzliche verteilungsmasse für drei gläubiger höhe steht gesamtkostenrisiko höhe lediglich gegenüber goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5061. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung anhörungsrüge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember gemäß stpo beschlossen antrag verurteilten verfahren gewährung rechtlichen gehörs stand erlass senatsbeschlusses januar zurückzuversetzen zurückgewiesen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts augsburg märz beschluss januar gemäß abs stpo unbegründet verworfen schreiben november beim bundesgerichtshof eingegangen november beantragt rechtsanwalt namens auftrag verur teilten wiedereinsetzung revisionsverfahren rahmen akteneinsicht verfahrensakten festgestellt rechtsanwalt rahmen revisionsverfahrens gefertigter umfangrei che revisionsbegründung enthaltender schriftsatz juli verfahrensakten befinde sei deshalb berzeugung gelangt schriftsatz landgericht augsburg bundesgerichtshof weitergeleitet dementsprechend revisionsentscheidung senats berücksichtigt worden sei anhörungsrüge gemäß stpo auszulegende antrag verurteilten zurückzuweisen antrag wiedereinsetzung stand senatsentscheidung januar zulässig erhoben entgegen satz stpo dargelegt glaubhaft gemacht wann beschwerdeführer geltend gemachten verletzung rechtlichen gehörs kenntnis erlangt sache könnte anhörungsrüge erfolg liegt verletzung rechtlichen gehörs stpo senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden wäre berücksichtigendes entscheidungserhebliches vorbringen verurteilten übergangen sonstiger weise anspruch rechtliches gehör verletzt schriftsatz verteidigers rechtsanwalt juli lag senat entscheidung über revision verurteilten sache angelegten senatsheft ergibt zudem zunächst beim landgericht augsburg eingegangene schriftsatz entgegen annahme verurteilten über generalbundesanwalt bundesgerichtshof weitergeleitet worden verwerfung revision verurteilten gemäß abs stpo gerichteten antragsschrift september generalbundesanwalt ausdrücklich inhalt schriftsatzes juli auseinandergesetzt antragsschrift senat entscheidung revisionsvorbringen verurteilten vollem umfang bedacht gewürdigt für durchgreifend erachtet kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo vgl senatsbeschlüsse mai str september str raum graf radtke jäger fischer'],['Soon']]
  5062. [['bundesgerichtshof beschluss kzr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb richtlinie eg art gerichtshof europäischen union auslegung richtlinie eg europäischen parlaments rates februar über zuweisung fahrwegkapazität eisenbahn erhebung entgelten für nutzung eisenbahninfrastruktur sicherheitsbescheinigung abl märz ff folgende fragen vorgelegt nationale vorschrift nutzer eisenbahninfrastruktureinrichtung zivilgericht infrastrukturbetreiber zahlung nutzungsentgelts anspruch genommen rückzahlung gezahlten nutzungsentgelts begehrt geltend infrastrukturbetreiber festgesetzte entgelt entspreche billigem ermessen bestimmungen richtlinie unabhängigkeit geschäftsführung infrastrukturunternehmens art abs grundsätzen entgeltfestsetzung art aufgaben regulierungsstelle art vereinbar frage bejahen nationale vorschrift genannten vorschriften richtlinie vereinbar gericht ergebnis gelangt festgesetzte entgelt billigkeit entspricht berechtigt verpflichtet stattdessen geschuldete entgelt urteil festzusetzen bgh beschluss juni kzr olg dresden lg leipzig ecli de bgh bkzr kartellsenat bundesgerichtshofs juni präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfuß beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europäischen union auslegung richtlinie eg europäischen parlaments rates februar über zuweisung fahrwegkapazität eisenbahn erhebung entgelten für nutzung eisenbahninfrastruktur sicherheitsbescheinigung abl märz ff folgende fragen vorgelegt nationale vorschrift nutzer eisenbahninfrastruktureinrichtung zivilgericht infrastrukturbetreiber zahlung nutzungsentgelts anspruch genommen rückzahlung gezahlten nutzungsentgelts begehrt geltend infrastrukturbetreiber festgesetzte entgelt entspreche billigem ermessen bestimmungen richtlinie unabhängigkeit geschäftsführung infrastrukturunternehmens art abs grundsätzen entgeltfestsetzung art aufgaben regulierungsstelle art vereinbar frage bejahen nationale vorschrift genannten vorschriften richtlinie vereinbar gericht ergebnis gelangt festgesetzte entgelt billigkeit entspricht berechtigt verpflichtet stattdessen geschuldete entgelt urteil festzusetzen gründe beklagte db station service ag tochtergesellschaft deutsche bahn ag eisenbahninfrastrukturunternehmen sinne abs allgemeines eisenbahngesetz aeg unterhält etwa bahnhöfe verkehrsstationen deutschland klagende länderbahn gmbh dlb eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt verkehrsstationen beklagten rahmen schienenpersonennahverkehrs parteien streiten über höhe dafür entrichtenden entgelts beklagte schließt eisenbahnverkehrsunternehmen vorgehaltene infrastruktur anspruch nehmen jeweils rahmenverträge über stationsnutzung ab darin nimmt hinsichtlich höhe nutzungsentgelte bezug jeweils gültige stationspreisliste stationspreissystem sps einzelnutzungen bahnhöfe gesonderten stationsnutzungsverträgen geregelt parteien schlossen november derartigen rahmenvertrag damals galt preissystem preise für bahnhof berücksichtigung kosten betriebs bahnhofs vorsah januar führte beklagte neues preissystem sps danach wurden preise bestimmten preiskategorien bezogen jeweiligen bundesländer pauschal ermittelt klägerin für neue system preiserhöhungen führte zahlte erhöhungsbeträge ab januar vorbehalt klage verlangt klägerin rückzahlung gezahlten stationsnutzungsentgelte für november februar soweit über entgelte preissystem hinausgehen landgericht klage höhe stattgegeben brigen abgewiesen berufungsgericht beklagte abweisung weitergehenden klage zahlung verurteilt dagegen wehren beide parteien erkennenden senat zugelassenen revisionen ii entscheidung über revisionen verfahren auszuset zen gemäß art abs aeuv vorabentscheidung gerichtshofs europäischen union entscheidungsformel gestellten fragen einzuholen richtlinie eg art richtlinie eu november schaffung einheitlichen europäischen eisenbahnraums abl dezember ff aufgehoben wesentlichen inhaltsgleichen regelungen richtlinie ersetzt worden kommt vorliegenden fall anwendung klägerin begehrt r
  5063. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr müller dr ellenberger dr grüneberg maihold für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen richter tatbestand klägerin bank beklagten streiten über ansprüche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten damals jährige zeitweise arbeitende verkäuferin damals jahre alter elektriker tätiger ehemann wurden september cousine beklagten deren lebensgefährten untervermittler für gmbh co kg folgenden gmbh co kg tätig geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage über miteigentümern gemeinsam beauftragte pächterin hotelähnlich betrieben längeren aufenthalt gästen dienen kg folgenden bauträgerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klägerin finanziert nachdem ursprünglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden übertrug bauträgerin aufgabe gmbh co kg klägerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klägerin namentlich objektfinanziererin benannt außerdem wurde prospekt schreiben klägerin zitiert bestätigte für käufer appartements treuhandkonten führen sowie telverwendungskontrolle durchzuführen kaufpreiszahlungen erwerber erst fälligkeit freizugeben september unterbreitete beklagte gmbh folgenden treuhänderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschäftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilte treuhänderin über erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfügte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchführung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensverträge erforderlichen sicherungsverträge abzuschließen gegebenenfalls aufzuheben treuhänderin nahm angebot schloss namens beklagten bauträgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes schlossen beide beklagte neben weiteren darlehensvertrag bank persönlich oktober klägerin vertrag über annuitätendarlehen höhe dm vereinbarungsgemäß grundschuld abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pächterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bauträgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgeführt eigentümer appartements zweck gründeten wegen rückständiger raten kündigte klägerin juli darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagten widerriefen april darlehensvertragserklärungen haustürwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klägerin begehrt klage erster linie gestützt kündigung rückzahlung darlehens ausgleich sollsaldos girokonto höhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise für fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung nebst zinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen hätten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschäft klägerin verkäuferin halten müsse außerdem stünden klägerin schadensersatzansprüche wegen aufklärungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustürwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagten seien verpflichtet landgericht zuerkannten betrag höhe einwände erhoben hätten klägerin zahlen anspruch könnten schadensersatzanspruch entgegenhalt
  5064. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein ko nr bgb abs gemeinschuldnerin gmbh rechtshandlung gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen alleingesellschafter gmbh geschäftsführer liquidator rechtshandlung angewiesen dabei gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt bgh urteil april ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi vill für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juli insoweit aufgehoben klage hinsichtlich hilfsweise gestellten feststellungsanträge abgewiesen wurde sache umfang aufhebung anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen weitergehende revision klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter märz eröffneten konkursverfahren über vermögen mbh künftig gemeinschuldnerin beklagte einzige gesellschafterin gemeinschuldnerin september beschloß liquidation gemeinschuldnerin beklagte gewährte bezeichnung treuhandanstalt gemeinschuldnerin zeit juli november darlehen höhe ca mio dm konkurstabelle anmeldete kaufverträge juni juni verkaufte liquidator gemeinschuldnerin weisung beklagten verschiedene restitutionsbelastete grundstücke kaufpreis vorläufig dm für grundstück betragen sollten restitutionsansprüche unanfechtbare bescheide vermögensamtes ausgeräumt endgültige kaufpreis basis verkehrswerte abzüglich eventueller kosten für altlastenbeseitigung igen risikoabschlags ermittelt bescheiden beklagten juni dezember wurde jeweils festgestellt daß grundstücke eigentum mbh fortan übergegangen aufforderung klägers beklagte schreiben juli vorläufigen kaufpreis zahlen bedingungslose bereitschaft zahlung endgültigen kaufpreises erklären erklärte namens vollmacht beklagten aufrechnung insolvenzforderungen beklagten kläger erster linie grundstückskaufverträge angefochten wertersatz höhe dm gemäß nr ko begehrt hilfsweise beantragt beklagte verurteilen grundstücke gemeinschuldnerin rückaufzulassen eigentumsumschreibung grundbuch sowie löschung gunsten eingetragenen eigentumsvormerkungen bewilligen hilfsweise begehrt festzustellen daß beklagte berechtigt gegenüber kaufpreisansprüchen konkursforderungen aufzurechnen daß kaufverträgen vereinbarte pauschale risikoabschlag grundstücksverkehrswerten unwirksam beklagten zahlende kaufpreis vollen verkehrswert abzüglich altlastenbeseitigungskosten ermitteln landgericht hauptantrag wertersatz für grundstükke grunde stattgegeben berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen urteil wendet revision beantragt aufhebung berufungsurteils verurteilung beklagten jedoch erstinstanzlich hilfsweise gestellten feststellungsanträgen entscheidungsgründe revision unbegründet soweit berufungsgericht hauptantrag wertersatz hilfsanträge rückauflassung bewilligung eigentumsumschreibung löschung vormerkungen abgewiesen zpo hinsichtlich hilfsweise gestellten feststellungsanträge führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung weitere feststellungen treffen entscheidung senats sache insoweit möglich abs abs zpo revision unbegründet soweit berufungsgericht hauptantrag klägers wertersatz für beklagte verkauften grundstücke abgewiesen berufungsgericht wertersatzanspruch abs ko nr ko verneint gemeinschuldnerin benachteili gungsabsicht gehabt zutrifft dahinstehen wertersatzanspruch für grundstücke kläger schon deshalb geltend umstände kläger hauptantrag gestützt für anfechtung grundstückskaufverträge ausreichen kläger anfechtbarkeit kaufverträge ausschließlich daraus hergeleitet daß zugunsten beklagten aufrechnungslage hergestellt wurde genügt älteren rechtsprechung allerdings erforderlich rechtshandlung anzufechten konkursgläubiger forderung verschafft wurde aufrechnen konnte worten aufrechnungslage hergestellt wurde bgh urt mai viii zr wm dezember ix zr zip neue erlaß berufungsurteils ergangene
  5065. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts münchen oktober zurückgewiesen kosten rechtsmittelinstanzen trägt beklagte rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen geschäftshaus objekt büro hotel objekt kg folgenden schuldnerin deren gesellschaftszweck vermietung zweier eigentum stehender immobilien beklagte erklärte dezember gegenüber treuhände rin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt beteiligungssumme dm zuzüglich agio treuhänderin übernahm gemäß treuhandvertrages für beklagte förmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhänderin persönlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermögen gewinn verlust gesellschaft gesellschafter dezember jeweiligen geschäftsjahres gegebenen verhältnis festen kapitalkonten beteiligt verhältnis geleisteten einlage kommanditisten verlustanteile zugerechnet kommanditeinlage übersteigen ausgleich verlustvortragskontos gesellschafter weder gegenüber gesellschaft untereinander verpflichtet gesellschaft mietzinsüberschüsse leistung kapitaldienstes abdeckung sonstigen kosten aufrechterhaltung liquiditätsreserve höhe liquiditätsprognose beteiligungsprospektes angegebenen höhe verbleiben halbjährlich jeweils jahres erstmals gesellschafter verhältnis festen kapitalkonten auszuschütten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitalanlage gesunken soweit ausschüttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rückzahlung treuhänder für rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht für treuhänder persönliche haftung für verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten für treuhänder kommanditbeteiligung eigenen namen hält treuhänder maßgabe treuhandvertrages freizustellen jahren erhielt beklagte zwei halbjährlichen zahlungen ausschüttungen höhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen anfangsjahren erhebliche anlaufverluste für jahre jeweils gewinn schuldnerin stellte juni antrag eröffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfähigkeit verfahren wurde august eröffnet vereinbarung oktober ließ kläger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprüche anleger abtreten kläger verlangt beklagten rückzahlung ausschüttungen anspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gestützt landgericht klage abgetretenem recht stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten klage abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision klägers erfolg führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils abs zpo berufungsgericht wesentlichen ausgeführt mangels kommanditisteneigenschaft beklagten seien unmittelbaren ansprüche abs abs hgb gegeben treu handvertrag wegen verstoßes rechtsberatungsgesetz unwirksam sei gehe abtretung vereinbarten freistellungsansprüche leere schutzzweck rechtsberatungsgesetzes verbiete parallelanspruch geschäftsführung auftrag herzuleiten ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch klägers beklagte treugeberin abs abs hgb mangels formeller kommanditisteneigenschaft verneint vgl bgh urteil januar ii zr bghz urteil november xi zr bghz rn urteil februar iii zr nzg rn urteil april xi zr zip rn unrecht lehnt berufungsgericht indes anspruch rückzahlung ausgeschütteten beträge abgetretenem recht treuhandkommanditistin wegen unwirksamkeit treuhandvertrages ab entgegen auffassung berufungsgerichts treuhandvertrag darin enthaltende freistellungsverpflichtung wegen verstoßes art rberg nichtig für frage besorgung fremder re
  5066. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr deppert richter ball wiechers dr wolst dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluß zivilsenats kammergerichts februar zurückgewiesen klägerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen beschwerdewert gründe klägerin beklagten mietrückstände geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen hiergegen klägerin berufung sowohl landgericht kammergericht eingelegt nachdem kammer landgerichts früheren entscheidung zuständigkeit hinblick abs nr buchst gvg verneint damalige berufung klägerin unzulässig verworfen entsprechendem hinweis kammergericht anhängige berufung begründung unzulässig verworfen abs nr buchst gvg sei kammergericht für berufung klägerin zuständig hiergegen wendet klägerin rechtsbeschwerde landgericht verhandlung über anhängige berufung entscheidung bundesgerichtshofs über rechtsbeschwerde zurückgestellt ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo übrigen sicherung einheitlichen rechtsprechung abs nr zpo zulässig jedoch sache kammergericht dargelegten gründen erfolg abs nr buchst gvg oberlandesgerichte zuständig für berufungen entscheidungen amtsgerichte streitigkeiten über ansprüche partei erhoben allgemeinen gerichtsstand zeitpunkt rechtshängigkeit erster instanz ausland voraussetzungen kammergericht hinsichtlich klägerin recht verneint für bestimmung allgemeinen gerichtsstandes juristischen person klägerin deren sitz maßgeblich abs satz zpo sitz gilt ergibt ort verwaltung geführt abs satz zpo klägerin angaben klageschrift rubrum urteils berlin ansässigen direktor vertreten hinweise darauf fehlten daß verwaltung klägerin deutschland geführt sitz ausland liegt inländischen gerichtsstand klägerin auszugehen amtsgericht unangegriffen gebliebene gerichts stand klägerin berufungsverfahren zugrunde legen senatsbeschluß januar viii zb njw rr dr deppert ball dr wolst wiechers dr frellesen'],['Soon']]
  5067. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt sichergestellten betäubungsmittel eingezogen verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten führt aufhebung strafausspruchs brigen offensichtlich unbegründet abs stpo strafausspruch hält rechtlicher nachprüfung stand strafkammer übersehen anwendung nr btmg nunmehr strafrahmenverschiebung abs stgb mehr abs stgb führt führt vorliegenden fall nachdem strafrahmen abs btmg bereits gemäß abs satz abs stgb landgericht gemildert worden strafrahmen monat acht jahren fünf monaten freiheitsstrafe demgegenüber landgericht jahren drei monaten reichenden strafrahmen ausgegangen angesichts strafe mittleren bereich strafrahmens senat ausschließen tatrichter zugrundelegung richtigen strafrahmens niedrigeren strafe gelangt wäre rechtsfehler führt aufhebung strafausspruchs feststellungen wahl falschen strafrahmens betroffen können aufrechterhalten bleiben ergänzende feststellungen möglich sofern bisherigen widersprechen fischer schmitt herr ribgh dr berger wegen urlaubs unterschriftsleistung gehindert fischer krehl eschelbach'],['Soon']]
  5068. [['bundesgerichtshof beschluss zr april patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverständigenablehnung zpo abs partei patentnichtigkeitsverfahren bestellung gerichtlichen sachverständigen gelegenheit gegeben worden fachlichen persönlichen eignung gegenpartei vorgeschlagenen person stellung nehmen verfügt über keinerlei informationen person sachverständigen handelt schuldhaft zumindest einfache weiteres mögliche erkundigungen eingeholt erklärung abgibt sachverständigen vorgeschlagene person bestünden einwände bgh beschluss april zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen gerichtlichen sachverständigen dr betref fende ablehnungsgesuch zurückgewiesen gründe beklagte gerichtlichen sachverständigen wegen be sorgnis befangenheit abgelehnt nachdem schriftliches gutachten erstattet inhalt veranlassung gegeben prozessbevollmächtigten internetrecherche beruflichen hintergrund sachverständigen beauftragen recherche ergeben gerichtliche sachverständige märz streithelferin ausgerichteten internationalen wissenschaftlichen vortrag thema forum täglichen einsatz gehalten juni rahmen jahreskongress deutschen gesellschaft für streithelferin gesponserten workshops thema ambulanten einsatz vorgetragen hieraus weiteren umständen zusammenhängen nachstehend ii ersichtlichen beziehungen streithelferin gingen deutlich über hinaus austausch niedergelasse nen rzten unternehmen deren produkte verwendeten üblich sei begründe besorgnis befangenheit ii gesuch zurückzuweisen unzulässig soweit beklagte dafür sachverständigen märz juni gehaltenen vorträge stützt ablehnung sachverständigen verkündung zustellung beschlusses über bestellung april zulässig antragsteller glaubhaft macht verschulden verhindert ablehnungsgrund früher geltend abs zpo glaubhaftmachung fehlt entsprechend neueren ständigen praxis senat parteien streithelferin beauftragung gerichtlichen sachverständigen aufgegeben fachlich qualifizierte unabhängige sachverständige vorzuschlagen danach gelegenheit gegeben wechselseitig jeweils unterbreiteten vorschlägen stellung beziehen übereinstimmend klägerinnen streithelferin vorgeschlagenen personen dr beauftragtem sachverständigen prof dr seinerzeitigen prozessbevollmächtigten beklagten deren namen vollmacht erklärt einwände bestünden hintergrund unverschuldet angesehen beklagte ablehnungsgesuch früher angebracht für parteien besteht allgemeinen verpflichtung erkundigungen darüber anzustellen ablehnungsgrund betracht kommt jedoch einzelfall abweichendes gelten konkreten anhaltspunkten für vorliegen ablehnungsgrundes partei aufgrund prozessförderungspflicht nachgehen zumutbare nachforschungen partei anstellen bekannt gewinnung sachverständigen wegen besonderheiten falls außergewöhnliche schwierigkeiten bereitet bgh beschluss september zr grur njw sachverständigenablehnung iii entsprechendes gilt partei patentnichtigkeitsverfahren gericht eingeräumte gelegenheit wahrnimmt sachverständigenvorschlägen gegenseite stellung nehmen findung geeigneten sachverständigen patentnichtigkeitsverfahren deswegen regelmäßig schwierig wünschenswerte qualifikation sachverständigen eng gegebenenfalls einfach beantwortenden parteien streitigen frage zusammenhängt über ausbildung erfahrung fachmann verfügt prioritätszeitpunkt lösung streitpatent zugrunde liegenden technischen problems beauftragt worden wäre kommt vielmehr hinzu vielen fällen notwendigerweise mehr weniger enge fachliche berufliche beziehungen sachverständige betracht kommenden wissenschaftlern betreffenden gebiet forschen lehren denjenigen patentnichtigkeitsverfahren beteiligten unternehmen bestehen gebiet tätig ihrerseits forschung entwicklung befassen für parteien erkennbares ziel einbindung sachverständigensuche daher fach sachkunde hinsichtlich qualifikationsanforderungen hinsichtlich etwaiger bedenken nutzen bestellung sachverständigen wegen starken näheverhältnisses vorg
  5069. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr rechtsstreit verkündet september küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle nachschlagewerk ja bghz nein eugv� art nr gerichtshof europäischen gemeinschaft frage vorabentscheidung vorgelegt öffentliche hand gerichtsstand unterhaltssachen art nr eugv� berufen gesetzlich übergegangene unterhaltsansprüche wege regresses unterhaltspflichtigen geltend macht bgh beschluß september xii zr olg münchen ag münchen xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dr blumenröhr richter sprick webermonecke fuchs dr ahlt beschlossen entscheidung über revision klägers ausgesetzt ii gerichtshof europäischen gemeinschaften gemäß art protokolls juni betreffend auslegung bereinkommens september über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen gerichtshof folgende frage vorabentscheidung vorgelegt kläger behörden auszubildenden öffentlichem recht für bestimmte zeit ausbildungsförderung bezahlt besondere zuständigkeitsregel art nr bereinkommens september über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen fassung bereinkommens mai über beitritt königreichs spanien portugiesischen republik berufen gesetzlich übergegangenem recht bürgerlich rechtlichen unterhaltsanspruch auszubildenden eltern für zeit zahlung ausbildungsförderung regreß geltend macht gründe sachverhalt kläger macht beklagten übergegangenem recht unterhaltsansprüche für juni geborene julia wege regresses geltend beklagte niederländer wohnt niederlande österreichischen staatsangehörigen verheiratet vertrag juli zusammen ehefrau kind julia adoptiert bezirksgericht sterreich bewilligte kindesannahme gerichtlichen spruch juli julia begann schuljahr ausbildung pharmazeutisch technische assistentin privaten lehranstalt kläger gewährte über landratsamt ab september vorausleistungen ausbildungsförderung wegen zahlungen machte kläger für zeit september februar beklagten amtsgericht regreßanspruch höhe insgesamt dm zuzüglich zinsen geltend rechtsstreit endete rechtskräftigen verurteilung beklagten vorliegenden rechtsstreit geht zeit november juli september juli zeitraum julia landratsamt monatliche förderlei stungen gesamthöhe dm erhalten kläger macht geltend unterhaltsanspruch auszubildenden beklagten sei abs bundesausbildungsförderungsgesetz bafög übergegangen weshalb beklagte verauslagten beträge ersetzen beklagte rügt vorweg internationale zuständigkeit deutschen gerichte darüber hinaus macht geltend julia unterhalt verpflichtet erfolgte adoption sei niederländischem recht ungültig außerdem könne schon deswegen unterhalt leisten existenzminimum verdiene sei nie gemahnt worden geltend gemachten unterhalt bezahlen amtsgericht verurteilte beklagten antragsgemäß zahlung dm zuzüglich geltend gemachten zinsen höhe berufung beklagten änderte oberlandesgericht urteil amtsgerichts ab wies klage unzulässig ab beklagte könne art abs eugv� wohnsitzgericht verklagt vorschrift art nr eugv� sei anwendbar begünstigung typischerweise sozial schwächeren unterhaltsberechtigten zugeschnitten sei voraussetzungen lägen beim kläger urteil richtet revision klägers wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erstrebt unterhaltsberechtigte bedürfe schutzes art nr eugv� partei rechtsstreits sei unterhaltsanspruch öffentlichen leistungsträger wege regresses geltend gemacht außerdem sei gericht wohnsitz unterhaltsberechtigten fällen besten lage unterhaltsbedarf festzustellen unterhaltsregreßansprüche unterfielen unabhängig rechtsnatur selbständig abgeleitet eugv� folgerichtig müßte art nr eugv� angewendet eugv� geschlossene rechtshilfeabkommen november setze anwendung vorschrift voraus ii geltend gemachten anspruch bgb eltern kindern unterhalt verpflichtet umfaßt abs bgb ganzen lebensbedarf einschließlich kosten angemessenen vorbildung beruf bundesausbildungsförderungsgesetz auszubildender zuständigen öffentlichen leistungsträger anspruch ausbildungsförderung
  5070. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main juni unbegründet verworfen jedoch schuldspruch dahin geändert angeklagte versuchten besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen fischer appl eschelbach ecli de bgh str krehl bartel'],['Soon']]
  5071. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit marianne straße klägerin beschwerdeführerin prozessbevollmächtigter ag vormals ag vertreten vorstand straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter rechtsanwalt thomas straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz ag vertreten vorstand he straße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigte streithelfer beklagten florian straße rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus straße xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithelfer beklagten abs abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  5072. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb mai familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr frage inwieweit uneinigkeit eltern über religiöse erziehung kindes bertragung elterlichen sorge elternteil allein rechtfertigt bgh beschluß mai xii zb olg bamberg ag forchheim xii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen rechtsbeschwerde antragsgegners beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg januar aufgehoben sache erneuter behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen wert gründe parteien streiten elterliche sorge für gemeinsamen sohn mani sandro habib geboren april mutter antragstellerin deutsche staatsangehörige katholisch vater antragsgegner pakistanischer staatsangehöriger islam zugehörig amtsgericht verbundurteil juli ehe parteien geschieden insoweit rechtskräftig elterliche sorge für kind mutter übertragen hiergegen gerichtete beschwerde oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt vater begehren gemeinsamen sorge für kind belassen ii rechtsmittel erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht auffassung oberlandesgerichts entspricht bertragung alleinigen sorgerechts mutter wohl kindes besten oberlandesgericht stützt dabei tatsächlichen feststellungen amtsgerichts unverändert fortgelten würden parteien seien heftig zerstritten kommunikation finde mehr statt insbesondere seien parteien über religiöse erziehung kindes uneins während mutter kind taufen lassen christlich katholischen glauben erziehen möchte wolle vater entscheidung späteren zeitpunkt kind vorbehalten solange könne indes zugewartet vermittlung glaubensmäßigen grundeinstellung sei grundlegenden erziehungsaufgaben eltern ethische wertvorstellungen trügen wesentlich charakterlichen entwicklung kindes insbesondere sozialverhalten schon mache notwendig daß kind bereich feste orientierung erhalte deshalb sei erforderlich mutter alleinige sorgerecht übertragen über religionszugehörigkeit kindes abschließend entscheiden könne insoweit sei beachten daß kind mani christlich geprägten umfeld aufwachse kind erster ehe mutter mani aufgrund mutter wochenenden ausgeübten umgangsrechts kontakt katholisch erzogen ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand leben gemeinsam sorgeberechtigten eltern vorübergehend getrennt gemäß abs nr bgb elternteil antrag zustimmung elternteils elterliche sorge allein übertragen kindeswohl besten entspricht regelung bedeutet daß fortbestand gemeinsamen sorge vorrang alleinsorge elternteils eingeräumt ebensowenig besteht gesetzliche vermutung dafür daß gemeinsame sorge zweifel beste form wahrnehmung elterlichen verantwortung regelung stünde senat dargelegt bereits entgegen daß elterliche gemeinsamkeit realität verordnen läßt senatsbeschluß september xii zb famrz eltern fortbestehen gemeinsamen sorge fortwährend über kind betreffenden angelegenheiten streiten belastungen führen wohl kindes vereinbar fällen denen gemeinsame elterliche sorge praktisch funktioniert eltern gelingt entscheidungen interesse kindes gelangen senat aao ausgeführt alleinsorge elternteils gegenüber fortbestand gemeinsamen sorge vorzug geben bertragung alleinsorge setzt allerdings konkrete tatrichterliche feststellungen voraus denen ergibt daß voraussetzung vorliegt bertragung alleinsorge elternteil erfordert formelhafte wendungen denen eltern kontakt kooperationsbereitschaft fehlt können ergebnis feststellungen zusammenfassen können feststellungen ersetzen ebenso wenig entheben tatrichter gebotenen prüfung wohl kindes gleicher vergleichbarer weise maßnahmen rechnung getragen weniger elternrecht einschneiden bertragung alleinsorge elternteil einhergehende entzug sorgerechts elternteils oberlandsgericht konkreten tatsachen festgestellt denen ergibt daß bertragung alleinsorge mutter vorliegenden fall geboten amtsgericht angeführte umstand daß parteien tief zerstritt
  5073. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann sowie richterin harsdorf gebhardt beschlossen tenor senatsbeschlusses oktober angabe aktenzeichens angefochtenen beschlusses gemäß abs zpo folgt berichtigt ersetzt schlick dörr wöstmann herrmann harsdorf gebhardt vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung kfh olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5074. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet dezember küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dr ahlt für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin september aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht erstattung investitionskosten für gewerbliches mietobjekt geltend mietete schriftlichem vertrag januar für dauer dezember hof grundstücks straße be findliches fertiggestelltes gebäude gewerblichen zwecken handschriftlichen zusatzvereinbarung mietvertrag nr januar heißt mieter berechtigt bauliche nderungen innerhalb freistehenden gebäudes einwilligung vermieters vorzunehmen kosten mieter getragen weiteren schriftlichen vertrag selben tage vermietete beklagte wohngebäude straße befindliche dachgeschoß wohnung geschäftsführer klägerin parteien streitig klägerin geschäftsführer mieter vertrages beginnt mietverhältnis januar endet dezember mietvertrages enthält handschriftliche regelung seitens vermieters über vereinbarte mietzeit hinaus zugesichert daß firma vermieteten räume wohn haus weiterhin vorvertraglichen regelung verfügung stehen ergänzenden handschriftlichen vereinbarung parteien ebenfalls januar heißt vermieter mieter bestehen zwei mietverträge über räume hinteren freistehenden gebäude über räume dachgeschoß wohnhauses straße hierfür entrichtet mieter mietzins für dm für dm für vermietung räume mietzins dm entrichtet restlichen dm verrechnung getätigten mieter nachzuweisenden investitionen mieter überlassen längstens jedoch tilgung getätigten investitionen folgezeit baute klägerin gewerbemietobjekt funktionsfähigen bürogebäude beide mietverhältnisse wurden einverständnis beklagten vorzeitig dezember beendet klage klägerin ersatz investitionskosten höhe dm nebst zinsen verlangt landgericht abgewiesen berufung klägerin erfolg geblieben dagegen wendet klägerin revision senat angenommen entscheidungsgründe revision klägerin führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht kammergericht ausgeführt landgericht recht anspruch klägerin bgb verneint klägerin beklagten mietvorauszahlung höhe herstellungskosten für gebäude vereinbart zusatzvereinbarung mietvertrag klägerin kosten umbaumaßnahmen tragen vertraglich vereinbarte kostentragungspflicht klägerin schließe vereinbarung inhalts daß baukosten beklagten erstatten seien falls rückzahlung vereinbarten reduzierten mietzins für wohnung erfolge anspruch bgb wegen vorzeitiger beendigung langfristigen mietvertrages sei gegeben entscheidung berufungsgerichts hält rechtlichen nachprüfung stand recht rügt revision berufungsgericht entscheidungserheblichen sachvortrag übergangen angebotenen beweis erhoben berufungsgericht davon ausgegangen daß mietvorauszahlungsvereinbarung parteien getroffen worden sei klägerin berufungsverfahren geltend gemacht parteien hätten abschluß beiden mietverträge zusatzregelung verträgen vereinbart daß klägerin aufwendungen für bauliche herstellung gewerbemietobjekts mietvorauszahlung leiste entsprechende einigung sei klägerin beklagten vertreten zeugen gaul abschluß mietvertrages erzielt worden formulierung kosten mieter getragen stehe entgegen sei deshalb aufgenommen worden beklagte willens lage sei kosten finanzieren schaffung vermögenswerten seiten beklagten finanziellen mitteln klägerin vereinbarte mietreduzierung abgegolten sollen parteien seien daß klägerin vorausbezahlte betrag zurückzugewähren sei falls rückzahlung vereinbarten reduzierten mietzins über laufzeit mietvertrages erfolge vereinbarung vorgesehen über preisnachlaß bezüglich dachgeschoßwohnung klägerin veranlassen gewerbeobjekt hof eigene kosten auszubessern vielmehr über mietreduktion verrechnung vorfinanzierten umbaukosten erfolgen sollen nachweis fü
  5075. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg september dahin geändert daß angeklagte wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen davon fall tateinheit zwei rechtlich zusammentreffenden fällen nötigung einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts märz ds ge samtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen nötigung zwei fällen einbeziehung strafe strafbefehl amtsgerichts ds märz gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrüge gestützten revision geringem umfang erfolg übrigen unbegründet recht landgericht angeklagten fall ii urteilsgründe wegen nötigung zeugen ver urteilt jedoch hält annahme landgerichts schwere räuberische erpressung stünde verhältnis tatmehrheit danach zwei rechtlich selbständigen fällen begangenen nötigungen rechtlicher prüfung stand grundlage getroffenen feststellungen stehen sämtliche taten verhältnis tateinheit schwere räuberische erpressung vollendet angeklagte besitz geldes zeugin erhalten bank verließ tat jedoch beendet endgültige sicherung beute erfolgt vgl eser schönke schröder stgb aufl rdn erreichen nötigte angeklagte unabhängig voneinander handelnden verfolger zeugen jeweils vorhalt schon zuvor berfall verwendeten signalpistole einsatz pistole zweck daß zeugen verfolgung einstellen sollten derartigen fall stehen gesetzesverletzungen beendigung bereits vollendeten räuberischen erpressung dienen tat verhältnis tateinheit stgb vgl bghst ff bgh njw nötigung tritt gründen gesetzeskonkurrenz stgb zurück fall vgl bgh nstz rr angeklagte verletzte nötigung bisher unbeteiligten verfolgenden zeugen deren willensbetätigungsfreiheit neues rechtsgut jedoch besitz beute bleiben vgl senat august str senat schuldspruch ändern stpo steht ent geständige angeklagte geschehen hätte verteidigen können trotz wegfalls zwei einzelstrafen höhe jeweils zehn monaten freiheitsstrafe verbleibenden einzelstrafen drei jahren sechs monaten fall ii vier jahren freiheitsstrafe fall ii sowie einbezogenen geldstrafe gebildete gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben nderung konkurrenzverhältnisse tatmehrheit tateinheit unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen berührt vgl bghr stgb abs konkurrenzen abs satz stpo nf vgl senat beschluß dezember str wahl boetticher hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  5076. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet oktober bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr raum dr strohn dr grüneberg dr bacher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss kartellsenats oberlandesgerichts stuttgart mai kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe betroffene betreibt ca großen campingplatz gepachteten gelände vorhandenen etwa parzellen dauermieter vergeben hierauf kleinere ferienhäuser errichtet wohnmobile abgestellt betroffene ließ eigene kosten eigentum stromlieferanten stehende trafostation herstellen sternförmig freileitungen über masten verteilern geführt verteiler schließen mieter teilweise über steckerverbindungen betroffene zunächst antrag gestellt betriebene stromversorgungsanlage objektnetz anzuerkennen antrag später zurückgenommen zeitgleich prüfte landesregulierungsbehörde festsetzung netznutzungsentgelten bescheid dezember stellte fest betroffene energieversorgungsnetz betreibe setzte vorläufige höchst netznutzungsentgelte fest zugleich ordnete landesregulierungsbehörde ziffer tenors angefochtenen bescheids betroffene betreiberin elektrizitätsversorgungsnetzes zwecke vollständigen prüfung netzkosten spätestens märz vollständigen bericht über ermittlung netzentgelte stromnev vorzulegen bescheid gerichtete beschwerde betroffenen teilweise erfolgreich beschwerdegericht bescheid landesregulierungsbehörde wegen fehlender ermächtigungsgrundlage insoweit aufgehoben landesregulierungsbehörde allgemein netzeigenschaft stromversorgungsanlage betroffenen festgestellt für vorläufige höchstnetznutzungsentgelte bestimmt jedoch weitergehende beschwerde betroffenen netzbetreiberin auferlegte vorlage berichts gemäß stromnev zurückgewiesen hiergegen wendet betroffene beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde betroffenen erfolg beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt anordnung ziffer bescheids netzbetreibern stromnev obliegenden pflicht ergebe bericht über ermittlung netzkosten erstellen betroffene sei betreiberin energieversorgungsnetzes begriff energieversorgungsnetzes müsse verständnis energiewirtschaftsgesetzes weit ausgelegt mindestvoraussetzung für vorliegen energieversorgungsnetzes sei dabei anlage nachgelagerte letztverbraucher versorge erfordernis erfülle frage stehende anlage betroffene elektrizität kunden weiterverkaufe gegenüber gesondert abrechne haupterwerbszweck darstelle sei objektiven funktion stromhändlerin gegenüber netz angeschlossenen letztverbrauchern hinzu komme betroffene jedenfalls darlegung verfügung stehenden plätzen dauermietverhältnisse eingegangen sei anlage wirke mithin kleine siedlung könne deshalb sogenannte kundenanlage angesehen strombelieferung platznutzer stelle kalkulatorisches unterelement mietzinses dar vielmehr verkaufe betroffene elektrizität platznutzer erbringe somit eigenständige leistung beschwerdegericht führt begründung rechtsauffassung einordnung netzes betroffenen zielsetzung energiewirtschaftsgesetzes entspreche betroffene monopolisiere nämlich stromversorgung nehme platzmietern möglichkeit günstigere lieferanten suchen für gefundene ergebnis spreche ergänzend gesetzessystematischer gesichtspunkt netz betroffenen erfülle wesentliche merkmale objektnetzes sinne enwg af objektnetze seien begrifflich energieversorgungsnetze für lediglich enwg af gewisse privilegierung gelte anlage letztendlich tatsächlich privilegiertes objektnetz anzusehen sei bedürfe entscheidung feststellung objektnetzes sei antragsabhängig betroffene entsprechenden antrag enwg af zurückgenommen brigen sei europarechtliche wirksamkeit ausnahmeregelung zweifelhaft soweit betroffene wegen geschätzten kosten für umsetzung dokumentationspflichten übermäßig belastet ansehe könne gefolgt abgesehen davon aufwand größenordnung unverhältnismäßig
  5077. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja hgb abs abs abs vertrag kommissionsagenturvertrag qualifizieren unternehmer zahlung provision beauftragt ständig gelieferte jedoch beauftragten übereignete ware eigenen namen rechnung unternehmers veräußern abtretung forderungen veräußerung unternehmer vereinbart kommissionsagenten steht beendigung kommissionsagenturvertrags entsprechender anwendung hgb ausgleichsanspruch kommittenten absatzorganisation eingebunden beendigung vertragsverhältnisses kundenstamm überlassen weitgehend anonymen massengeschäft stationären sonderpostenmarkt benötigt kommittent für bernahme kundenstamms gleicher weise beim verkauf hochwertiger wirtschaftsgüter zugang vollständigen kundendaten betreibt kommissionsagent kommittenten angemieteten räumen filialähnlich organisierten markt kommittent über vorinstalliertes kassensystem ständigen zugriff informationen verkaufsvorgängen sämtliche kunden rahmen bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen daten faktischen kontinuität kundenstamms auszugehen kommittent beendigung kommissionsagenturverhältnisses markt geschäftsbezeichnung geschäftsräumen weiterführen bgh urteil juli zr olg oldenburg lg osnabrück ecli de bgh uizr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr koch dr löffler richterin dr schwonke richter feddersen für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt bundesweit angemietete sonderpostenmärkte bezeichnung märkte selbständigen marktleitern provisionsbasis geführt klägerin zunächst aufgrund vertrags oktober marktleiterin für beklagte sonderpostenmarkt tätig januar betrieb aufgrund vereinbarung parteien november führte klägerin ab märz sonderpostenmarkt vertrag folgende regelungen getroffen präambel namen konzept betrieb kette sonderposteneinzelhandelsmärkten einschließlich dafür erforderlichen infrastruktur entwickelt marktgeltung bundesrepublik deutschland gebracht system umfassendes marketing vertriebssystem für sonderposten einzelhandel besteht insbesondere namen geschäftsbezeichnung vertragsgegenstand gewährt unternehmer recht markt betreiben recht unternehmer persönlich gewährt darf vorherige schriftliche zustimmung weder ganz teilweise weder direkt indirekt dritte übertragen unternehmer führt betrieb eigene rechnung gefahr selbständiger kaufmann vorherige schriftliche zustimmung für einzelfall erteilt muß berechtigt erklärungen wirkung für abzugeben entgegenzunehmen während dauer vertrages unternehmer berechtigt verpflichtet für geschäftsbetrieb firmennamen nutzen geschäftslokal geschäftsbetrieb unternehmers firmenbezeichnung geführt betrieb vertragliche hauptpflicht einräumung präambel genannten rechte für betrieb unternehmers insbesondere verpflichtet unternehmer markt verkauf gelangenden liefern marktes pflichten betrieb marktes pflichten unternehmers unternehmer verpflichtet vertrag eingeräumten rechte sorgfalt ordentlichen kaufmanns persönlich einsatz gesamten arbeitskraft vollem umfang auszuüben nutzen insbesondere förderung absatzes besten kräften betreiben unternehmer verpflichtet kunden rechnung bedienen eigene allgemeine verkaufsbedingungen provision provision unternehmer erhält verkaufsprovision netto umsatz zusätzlich können außergewöhnlich guter führung marktes prämien netto umsatz gewährt verkaufsprovision aufwendungen unternehmers betrieb marktes abgegolten insbesondere trägt unternehmer hiervon beweglichen beeinflußbaren kosten löhne kleinreparaturen aufrechterhaltung geschäftsfähigkeit sämtliche inventurkosten betriebskosten marktes kosten für größere reparaturen notwendige versicherungen zeitungswerbung für miete trägt unternehmer verpflichtet über kasseneinnahmen täglich abzurechnen sicherheitsgründen kassenbestand täglich geschäftss
  5078. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen fahrlässiger körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden august einziehung tatmessers abgesehen verfolgung tat rechtsfolgen beschränkt vorgenannte urteil rechtsfolgenausspruch dahin gehändert einziehungsanordnung hinsichtlich tatmessers entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten fahrlässigen körperverletzung schuldig gesprochen dauerarrest vier wochen verhängt außerdem einziehung tatmessers angeordnet allgemeinen sachrüge begründete revision angeklagten senat zustimmung generalbundesanwalts einziehung tatmessers verfolgung ausgenommen abs stpo rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert verbleibenden umfang berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo becker pfister hubert lienen schäfer'],['Soon']]
  5079. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gießen juni schuldspruch dahin geändert angeklagte handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit versuchter besonders schwerer räuberischen erpressung gefährlicher körperverletzung schuldig strafausspruch dahin geändert wegfall verhängten gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden beiden einzelstrafen freiheitsstrafe vier jahren neun monaten festgesetzt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten einzelstrafen zwei vier jahren verurteilt brigen angeklagten freigesprochen dagegen gerichtete revision sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen umfang erfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo entgegen auffassung landgerichts handelt handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge versuch besonders schweren räuberischen erpressung tateinheit gefährlicher körperverletzung jeweils eigenständige realkonkurrenz stehende taten vielmehr stehen beide delikte tateinheit ausführungshandlung zusammentreffen sämtliche handlungen verkäufers beitreibung kaufpreises für betäubungsmittel dienten schlag schlüsselanhänger teil handeltreibens vgl bgh urteil februar str nstz beschluss januar str insoweit erforderlich gewordene berichtigung schuldspruchs führt wegfall verhängten gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden beiden einzelstrafen rechtliche beurteilung konkurrenzverhältnisses materiellen unrechts schuldgehalt tat insgesamt beeinflusst vgl bverfg beschluss märz bvr juris rn bgh beschluss januar str njw mwn schließt senat landgericht zutreffender bewertung konkurrenzverhältnisses geringere gebildete gesamtstrafe einzelstrafe verhängt hätte setzt entsprechender anwendung abs stpo einzelfreiheitsstrafe vier jahre neun monate fest fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  5080. [['bundesgerichtshof beschluss vi za juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb abs vvg abs beruft geschädigte haftpflichtprozeß gegenüber vortrag haftpflichtversicherers versicherungssumme reiche befriedigung mehreren betroffenen befriedigungsvorrecht abs sgb führt daß verteilung versicherungssumme generell unterbleibt vielmehr findet zunächst rahmen verteilungsverfahrens anteilige kürzung forderungen statt sodann erhält geschädigte anteil ansprüchen rechtsnachfolger höhe erforderlich ausfall infolge kürzung auszugleichen bgh beschluß juli vi za olg münchen lg münchen ii vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll beschlossen antrag klägers für beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz prozeßkostenhilfe bewilligen zurückgewiesen gründe kläger nimmt beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherer schadensersatz verkehrsunfall anspruch beklagte erschöpfung versicherungssumme berufen angegriffenen urteil berufungsgericht berufung beklagten verurteilung grundurteil zurückgewiesen ersatzpflicht beklagten beschränkt vertraglich vereinbarte haftpflichtdeckungssumme millionen dm maßgabe kürzungs verteilungsverfahrens gemäß abs vvg festgestellt aussicht genommenen revision kläger erreichen daß angegriffene urteil aufgehoben soweit darin haftung beklagten maßgabe kürzungs verteilungsverfahrens gemäß abs vvg ausgesprochen begründung beruft kläger darauf berufungsverfahren schriftsatz märz vorgetragen daß schädiger ersatz über deckungssumme beklagten hinaus bekomme schüler vermögen sei hinblick darauf komme befriedigungsvorrecht abs sgb zugute daß verteilungsverfahren verwiesen könne mögliche bindungswirkung angegriffenen urteils verhindern müsse insoweit korrigiert zulassungsgrund ergebe daraus daß behandlung einwandes abs sgb hinblick verteilungsverfahren rechtsprechung literatur behandelt worden sei sache daher grundsätzliche bedeutung ii antrag klägers prozeßkostenhilfe für aussicht genommene nichtzulassungsbeschwerde bewilligen zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde müßte zurückgewiesen kläger grund für zulassung revision darlegen abs satz abs satz zpo berufungsgericht einwand beklagten versicherers erschöpfung haftungssumme zutreffend bereits vorliegenden erkenntnisverfahren berücksichtigt haftung beklagten lediglich maßgabe kürzungs verteilungsverfahrens gemäß abs vvg festgestellt vgl senatsurteil bghz ff beanstandet kläger einwand vorliegenden fall vorbehalt haftung maßgabe verteilungsverfahrens hinblick befriedigungsvorrecht abs sgb unterbleiben müssen kläger schon deshalb erfolg berufungsgericht dahin gehenden vortrag recht unberücksichtigt gelassen intention klägers vortrag vorbehalt verteilungsverfahrens verhindern handelte angriffsmittel gemäß satz zpo können angriffs verteidigungsmittel schluß mündlichen verhandlung urteil ergeht mehr vorgebracht schriftsatz klägers märz wegen frage stehenden vorbringens verweist schluß mündlichen verhandlung januar beim berufungsgericht eingegangen daß zulässigerweise nachgebrachtes vorbringen zpo gehandelt berufungsgericht insoweit möglichkeit abs zpo gebrauch gemacht weder vorgetragen ersichtlich daß grund für wiedereröffnung mündlichen verhandlung zpo vorgelegen geltend gemacht dafür ersichtlich beanstandete urteilsausspruch berufungsgerichts berücksichtigung neuen vorbringens beanstanden hindert kläger befriedigungsvorrecht abs sgb soweit vorgetragene tatsächliche voraussetzungen vorliegen rahmen ausstehenden gerichtlichen betragsverfahrens abschluß rechtsstreits erforderlichen verteilungsverfahrens erfolg berufen rechtliche ausgangspunkt klägers wonach befriedigungsvorrecht abs sgb verteilungsverfahren ausschließe verfehlt falle unzureichenden versicherungssumme findet zunächst rahmen verteilungsverfahrens anteilige kürzung forderungen statt sodann erhält geschädigte befried
  5081. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb zuschlag nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen vergabeverfahren über bauleistungen erfolgt zweifel ausgeschriebenen fristen terminen mehr eingehalten können auftraggeber daher zuschlagsschreiben neue bauzeit erwähnt bgh urteil juli vii zr olg oldenburg lg aurich vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter bauner dr eick halfmeier leupertz für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin fordert auftragnehmerin beklagten bundesrepu blik deutschland mehrvergütung grund verzögerten zuschlags vergabeverfahren daraus ergebenden veränderung bauzeit beklagte schrieb november offenen verfahren nr vob europaweit baumaßnahme tiefbauarbeiten küstenkanal bereich stadtstrecke worauf klägerin angebot ab gab zuschlagstermin märz baubeginn april fertigstellungstermin mai bestimmt nachprüfungsverfahren mitbieters verzögerte zuschlagserteilung beklagte bat klägerin wiederholt zustimmung verlängerung bindefrist letztmals juni stimmte bindefristverlängerung jeweils hinweis entscheidung bayerischen obersten landesgerichts wonach fall zuschlagsverzögerung über neubestimmung leistungszeit etwaige anpassung vertrages regeln vob kalkulatorischen grundlage ausgangsangebots vereinbarung herbeigeführt könne beklagte erteilte klägerin schreiben juni zuschlag schreiben ausgeführt baubeginn bauablaufplan prüfung vorzulegen bitte schriftliche auftragsbestätigung klägerin behielt auftragsbestätigung juni wegen verzögerung grundsätzlich zustehenden anspruch anpassung leistungszeit vergütung ausdrücklich einigung über bauablaufplan begann klägerin september arbeiten schreiben februar legte klägerin nachtragsangebot über zeit ende ursprünglichen angebotsfrist märz tatsächlichen zuschlag juni gestiegenen stahlpreisen begründete hierauf erteilte beklagte auftrag höhe klägerin zahlte klägerin widersprach auftrag schreiben märz legte nachtragsangebot über gestiegenen preisen für spundwandverankerungen begründete hierauf erteilte beklagte auftrag klage verlangt klägerin zahlung restlichen mehrvergütung für nachträge höhe beklagte begehrt klageabweisung erhebt widerklage rückzahlung nachtrag bezahlten betrages einigung über nachtragsangebot zustande gekommen sei klägerin keinerlei ansprüche mehrvergütung zuständen landgericht klage teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen berufung beklagten erfolg berufung klägerin berufungsgericht klage vollem umfang stattgegeben dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag sowie widerklage weiterverfolgt entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht hält anspruch klägerin mehrvergütung infolge vergabeverzögerung vollen umfang für begründet klägerin stehe mehrvergütungsanspruch wegen veränderung kalkulationsgrundlagen grunde ursprüngliche angebot klägerin sei unverändert gegenstand vertraglichen verhandlungen parteien geworden auslegung zuschlagsschreibens beklagten juni ergebe beklagte hiermit annahme klägerischen angebots erklärt vielmehr beklagte ihrerseits neues angebot sinne abs bgb geändertem baubeginn juni unterbreitet folge schreiben geäußerten bitte schriftlicher auftragsbestätigung womit klägerin möglichkeit rechtlichen reaktion veränderten vertragsbedingungen eingeräumt klägerin neue angebot beklagten ihrerseits unverändert angenommen auftragsbestätigung juni preisvorbehalt wegen verzögerung erklärt sei beklagte grundsätzen treu glauben verpflichtet anzunehmen weshalb dahinstehen bleiben könne tatsächlich stillschweigend akzeptiert klägerin stehe mehrvergütungsanspruch geltend gemachten
  5082. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldspruch dahin berichtigt daß angeklagte vergewaltigung vorsätzlichen unerlaubten ausübung tatsächlichen gewalt über halbautomatische selbstladekurzwaffe schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat ergebnis beanstanden daß sachverständig beratene landgericht trotz alkoholisierung angeklagten erheblich verminderte steuerungsfähigkeit gemäß stgb ausgeschlossen stelle urteil grunde gelegten blutalkoholkonzentration tatzeit berücksichtigung ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst ff ff bghr stgb blutalkoholkonzentration tröndle fischer stgb aufl rdn maxi malen blutalkoholkonzentration tatzeit alkoholabbau stunden zuzüglich sicherheitszuschlag auszugehen gefährdet jedoch bestand strafausspruchs vorliegenden umständen genaue höhe blutalkoholwertes ankommt maximalen blutalkoholkonzentration kommt wegen langen dauer rückrechnung blutalkoholkonzentration zeitpunkt blutentnahme geringe indizwirkung vgl bghst angefochtenen urteil aufgeführten aussagekräftigen psychodiagnostischen kriterien verhalten während tat gute erinnerungsfähigkeit schließen erhebliche alkoholbedingte beeinträchtigung steuerungsfähigkeit vgl bghst ff tröndle fischer aao rdn rechtsfehlerfrei strafkammer qualifikationstatbestand abs nr stgb bejaht ging angeklagte geschädigte handfesseln bett fesselte dadurch abwehrmöglichkeiten stark beeinträchtigte deren einverständnis sexuellen handlungen feststellungen weiteren verlauf geschehens fesselung bewußt berwindung erkannten widerstandes frau sexuelle handlungen ausgenutzt fesselung trotz eindringlichen bitten löste gewaltsam oberschenkel auseinanderdrückte geschlechtsverkehr ausdrücklich erklärten willen vollzog beisichführen sinne abs nr stgb liegt gefährliches werkzeug mittel tat verwendet vgl bghr stgb abs nr strrg werkzeug abs nr strrg werkzeug mittel hinblick gesetzliche deliktsüberschrift legaldefinition abs nr stgb ergeht schuldspruch wegen vergewaltigung vgl bgh nstz tröndle fischer aao rdn kutzer rissing van saan lienen pfister becker'],['Soon']]
  5083. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lampert lang prof dr krüger dr klein dr lemke beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg april angenommen rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg allerdings begründung berufungsgerichts daß fehlende beurkundung verrechnungsabrede bgb einfluß wirksamkeit kaufvertrages geblieben sei tragfähig beurkundungsbedürftig nämlich schuldanerkenntnis verbundene fälligkeitsabrede daß anerkannte forderung dm verlangt dürfe bevor beklagte entschieden kaufangebot anzunehmen ber mangel hilft bgb hinweg geltendmachung steht grundsatz treu glauben entgegen bgb beklagte beruft dabei unwirksamkeit bestimmung für durchführung vertrages bedeutungslos geblieben zweck abrede erreicht worden vgl senatsurt januar zr njw bghz kläger trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm wenzel lambert lang klein krüger lemke'],['Soon']]
  5084. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat entgegen behauptung revision landgericht verurteilung wesentlichen geständigen angeklagten für brandversicherer erstattete hauptverhandlung verlesene schätzgutachten ingenieurs gestützt stellt urteilsgründen versicherer tatsächlich erbrachten zahlungen ab datiert teilbeträge aufgeschlüsselt angaben können vorab versicherer erstatteten schätzgutachten ergeben rahmen strafzumessung hebt strafkammer erbrachten zahlungen versicherers ab anwendung tatzeit geltenden straftatbestände rechts wegen beanstanden vgl abs abs stgb strafrechtsreformgesetz geänderten bestimmungen erweisen gegebenen fallgestaltung mildere recht siehe bgh nstz rr nstz bgh beschl mai str schäfer granderath boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  5085. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl hebenstreit prof dr jäger prof dr sander staatsanwältin staatsanwältin verhandlung verkündung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts nürnberg fürth märz festsstellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen wurde strafausspruch soweit angeklagte verurteilt wurde umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung geldstrafe tagessätzen verurteilt brigen freigesprochen ungunsten angeklagten eingelegten revision generalbundesanwalt vertreten wendet staatsanwaltschaft teilfreispruch soweit angeklagte verurteilt wurde strafausspruch rechtsmittel sachrüge erfolg urteilsfeststellungen angeklagte seit jahr geschäftsführer nürnberg ansässigen nachfolgend kg kg seit mitte jahres entstanden buchhaltung unternehmens buchungsrückstände folge kg erzielte umsätze gezahlte vorsteuerbeträge spätestens seit jahr edv buchhaltung unternehmens mehr entnommen konnten januar mai wurden beim finanzamt einzureichenden umsatzsteuervoranmeldungen daher angestellten buchhaltungskraft anhand vorliegenden eingangs ausgangsrechnungen manuell erstellt wobei allerdings schwerwiegende fehler unterliefen für jahr wurden tatsächlich getätigten umsätzen umfang mehr mio euro lediglich knapp mio euro erklärt zugleich wurden vorsteuern etwa euro niedrig angegeben für voranmeldungszeiträume jahres eingereichten umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig enthielten geringe umsatzsteuerbeträge angeklagte erfuhr spätestens ersten halbjahr rückständen buchhaltung wusste umsatzsteuervoranmeldungen manuell erstellt wurden gleichwohl überprüfte voranmeldungen hinblick manuelle erstellung umsatzsteuervoranmeldungen jahres ordnete finanzamt nürnberg nord umsatzsteuer nachschau oktober geschäftsräumen kg durchgeführt wurde hierbei wurde sofort festgestellt für februar mai tatsächlich erzielten umsätze weit über vorangemeldeten umsätzen lagen wurde selben tag angeklagten mitgeteilt umsatzsteuer nachschau festgestellten beträge richtig anerkannte aufgrund mitteilung finanzamts rechnete angeklagte umsatzsteuervoranmeldungen für monate januar dezember unrichtig gleichwohl unterließ abgabe richtigen umsatzsteuerjahreserklärung zugleich abs nr ao ergebenden berichtigungspflicht hätte nachkommen können bekannt berichtigung wäre weiteres möglich buchhaltung zwischenzeitlich vervollständigt worden angeklagten richtigen umsatzzahlen verfügung standen angeklagte unterließ sowohl abgabe umsatzsteuerjahreserklärung für jahr berichtigung unrichtigen vorsteueranmeldungen steuervorteile gesellschaft unrichtigen voranmeldungen erzielt dauer sichern aufgrund feststellungen landgericht angeklagten wegen steuerhinterziehung betreffend jahr geldstrafe tagessätzen verurteilt rechtlich möglichen bildung nachträglichen gesamtfreiheitsstrafe strafkammer gemäß abs satz abs satz stgb bewusst abgesehen soweit angeklagten anklageschrift last gelegt wurde für monate februar mai unrichtige umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben dadurch vier fällen umsatzsteuer höhe mehr euro verkürzt landgericht angeklagten freigesprochen sei nachzuweisen unrichtigkeit voranmeldungen bereits deren abgabe gekannt pflicht berichtigung ao bestanden unrichtigkeit voranmeldungen bereits finanzbehörden festgestellt sei davon erfahren ii freisprechung angeklagten vorwurf steuerhinterziehung vier fällen abgabe unrichtiger umsatzsteuervoranmeldungen für monate februar mai hält rechtlicher nachprüfung stand revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen angeklagter deshalb freigesprochen tatgericht zweifel täterschaft überwinden vermag beweiswürdigung sache t
  5086. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen diebstahls wohnungseinbruchsdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts lübeck juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat revision angeklagten verfahrensrüge jedenfalls unbegründet landgericht beantragte einholung weiteren sachverständigengutachtens zutreffender begründung abgelehnt tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  5087. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerden klägers beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts november zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens folgt verteilt beklagte außergerichtlichen kosten außergerichtlichen kosten klägers sowie gerichtskosten tragen beklagte entfallen außergerichtlichen kosten außergerichtlichen kosten klägers sowie gerichtskosten übrigen kosten nichtzulassungsbeschwerde kläger tragen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde beträgt gründe nichtzulassungsbeschwerden zulässig zpo jedoch unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung beizutragen denen revision zuzulassen abs satz zpo fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5088. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs zvg abs zwangsverwalter rückgabe mietsicherheit klageweise anspruch genommen führung prozesses jedenfalls mehr befugt zwangsverwaltung rechtshängigkeit streitsache aufgehoben worden fall klage mangels prozeßführungsbefugnis zwangsverwalter anspruch genommenen beklagten unzulässig abzuweisen bgh urteil mai viii zr lg berlin ag schöneberg viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin august maßgabe zurückgewiesen daß klage unzulässig abgewiesen beklagte kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten zwangsverwalter rückzahlung mietkaution sowie auskunft über angefallenen zinsen kaution mietvertrag februar mietete klägerin firma gmbh straße wohnung beginn mietverhältnisses zahlte klägerin vermieterin kaution höhe dm beschluß amtsgerichts schöneberg august wurde zwangsverwaltung für vermietete wohnung angeordnet beklagte wurde zwangsverwalter bestellt klägerin gestellte miet kaution übergab vermieterin beklagten oktober kündigte klägerin mietverhältnis amtsgericht klage rückzahlung kaution auskunft abgewiesen landgericht hiergegen gerichtete berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren revisionsinstanz beklagte erstmals unwidersprochen vorgetragen daß zwangsverwaltungsverfahren bereits zustellung klage beschluß amtsgerichts schöneberg november aufgehoben worden zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig zuschlag erteilt worden entscheidungsgründe berufungsgericht wesentlichen ausgeführt klägerin anspruch rückzahlung kaution beklagten einstandspflicht zwangsverwalters kaution vermieter erhalten lasse weder satz bgb abs zvg herleiten letzterer vorschrift ergebe verpflichtung zwangsverwalters mietverhältnis fortzusetzen jedoch pflicht sämtliche zahlungen mieters vermieter berücksichtigen folge bereits bgb anspruch mieters zwangsverwalter lasse treuhandverhältnis mieter vermieter aufgrund zahlung kaution entstanden sei begründen anspruch rückzahlung zwangsverwalter bestehe sei geltend gemachte auskunftsanspruch begründet ii für entscheidung rechtsstreits kommt ausführungen berufungsgerichts begründetheit klage klage unzulässig abzuweisen abs zpo erforderliche prozeßführungsbefugnis beklagten gegeben steht verschlechterungsverbot entgegen bghz senatsurteil januar viii zr wm ii berufungsgericht recht selbstverständlich davon ausgegangen daß zwangsverwalter rahmen befugnisse abs zvg gesetzlicher prozeßstandschafter zwangsverwaltungsschuldners eigenem namen materiellen rechte schuldners geltend interesse verwalteten teils schuldnervermögens prozesse führen entspricht daß ansprüche verwaltete vermögen schuldners betreffen richten gegebenenfalls klagewege durchzusetzen gesetzlichen prozeßführungsbefugnis handelt prozeßvoraussetzung lage verfahrens revisionsinstanz amts wegen prüfen bgh urteil oktober xii zr njw rr urteil september xi zr wm nachw abweichung abs zpo revisionsgericht selbständig festzustellen voraussetzungen für prozeßstandschaft erfüllt senat urteil november viii zr njw ii dabei revision neu vorge tragene tatsachen berücksichtigen bghz vorbringen beklagten revisionserwiderung amtsgericht schöneberg zwangsverwaltungsverfahren beschluß november aufgehoben zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig zuschlag erteilt worden klägerin bestritten zwangsverwaltungsverfahren anhängigkeit klage september einreichung klageschrift gericht eingetreten deren zustellung beklagten dezember aufgehoben worden grundsätzlich müssen tatsachen denen prozeßstandschaft ergibt spätestens zeit letzten mündlichen verhandlung tatsacheninstanz vorgelegen senatsurteil november aao ii für gewillkürte prozeßstandschaft fall prozeßführung
  5089. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß satz stpo abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld juli verfahren angeklagten fällen urteilsgründe eingestellt umfang einstellung fallen verfahrenskosten notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last genannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte bestechlichkeit tateinheit untreue fällen angeklagte bestechung tateinheit beihilfe untreue fällen schuldig genannte urteil gesamtstrafenausspruch beschwerdeführer aufgehoben gehende revision angeklagten unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen bestechlich keit tateinheit untreue fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten angeklagten wegen beste chung tateinheit beihilfe untreue fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung angeklagten verhängten strafe landgericht bewährung gesetzt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg feststellungen angefochtenen urteils angeklagte leiter technischen abteilung klinikums anstalt ffentlichen rechts spätestens ab ließ mitangeklagten zwei krankenhausservicefirmen betrieb für auftragserteilung umsatzes versprechen erhöhte rechnungen betriebenen firmen anzahl stunden materialaufwand heraufsetzte außer anteil für angeklagten anteil für verblieb wusste angeklagte durfte rechnungen sachlich rechnerisch richtig abzeichnen rechnungen wurden weitere berprüfung zahlung angewiesen soweit geringfügig überschritten wurden fand berprüfung angeklagten klagte abgezeichneten rechnungen statt ange erstellte januar oktober über überhöhte rechnungen gesamtrechnungsbetrag angeklagte wurden angeklagte abzeichnete bezahlt notierte rechnungen sowie zah lungen angeklagten hielt zahlung umsatzes erreicht angeklagte erhielt februar september zahlungen angeklagten über insgesamt revision angeklagten führt fällen urteilsgründe einstellung verfahrens wegen verjährung hinsichtlich revidierenden mitangeklagten aufhe bung gesamtstrafenausspruchs beschwerdeführer brigen revision angeklagten gründen antrags schrift generalbundesanwalts januar unbegründet sinne abs stpo landgericht recht straftaten bestechlichkeit abs stgb bestechung abs stgb angenommen mehrere vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich verhältnis tatmehrheit tatbestandliche handlungseinheit hinsichtlich unrechtsvereinbarung erlangten vorteile bundesgerichtshof anerkannt annahme unrechtsvereinbarung zurückgeht leistenden vorteil genau festlegt mag bestimmten teilleistungen erbringen bgh urteile oktober str bghst mai str bghst august str wistra genaue festlegung vorteils unrechtsvereinbarung festgestellt zustandekommen lediglich prozentsatz rechnungsbetrag vereinbart angeklagte für angeklagten künftig erteilten aufträge erhalten genaue volumen aufträge lag fest reicht späteren zahlungsannahmen tat verbinden rechtlich zutreffend landgericht tateinheit un treue angeklagten bestechlichkeit bejaht pflichtwid rige abzeichnung überhöhten rechnungen sachlich rechnerisch richtig stellte sowohl missbrauch befugnis über fremdes vermögen verfügen bzw betrag überschreitenden rechnungen treubruch gegenüber klinikum vornah me vereinbarten pflichtwidrigen diensthandlung dar annahme jeweils tateinheitlichen untreuehandlung angeklagte beschwert rechtsfehlerfrei landgericht getroffenen feststellungen erhielt angeklagte zahlungen fällen märz einschließlich erste verjährung unterbrechende handlung erfolgte märz erlass haftbefehlen durchsuchungsbeschlüssen angeklagten hinsichtlich fälle verjährungsfrist gemäß abs nr stgb bereits unterbrechungshandlungen abgelaufen verfolgungsverjährung eingetreten zugunsten angeklagten davon auszugehen beendigung einzeltaten bestechlichkeit jeweils empfangnahme zahlungen eintrat zahlungen vo
  5090. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo jedoch unbegründet rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte frage bezüglich wertausschöpfenden belastung anspruchs rückgewähr festgeldeinlage weist grundsatzbedeutung frage lässt allgemein abstrakt beantworten anhand einzelfallbezogener stände klären für vorliegende fallgestaltung hinblick tatrichterlich zulässige bewertung berufungsgericht entbehrlich allgemein gültigen regelsatz aufzustellen berufungsgericht hierfür maßgeblichen grundsätze darlegungs beweislast verkannt vielmehr berücksichtigung parteivorbringens tatrichterlich zulässiger weise festgestellt bislang hinsichtlich festgeldkontos konkrete belastung vorliegt sachlage unmittelbare gläubigerbenachteiligung sinne inso angenommen konnte entgegen nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht vorbringen beklagten hinsichtlich globalzession dezember ergebenden rechte übergangen geltend gemachte gehörsverstoß liegt berufungsgericht vielmehr diesbezügliche vorbringen beklagten ausführungen bu sowie bu ergibt kenntnis genommen tatrichterlich zulässiger würdigung beurteilt nunmehr nichtzulassungsbeschwerde bewertet weiteren begründung abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen lg dessau entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  5091. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch schuldspruch dahingehend richtig gestellt daß angeklagte sexuellen mißbrauchs kindes fällen davon fällen tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen bode detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  5092. [['iv zr berichtigung angaben vorinstanzen seite urteils februar dahingehend berichtigt erste instanz statt landgericht aachen richtig heißen landgericht köln karlsruhe märz schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshofs ecli de bgh vivzr'],['Soon']]
  5093. [['bundesgerichtshof beschluss vi za september rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richterin diederichsen richter stöhr offenloch richterin dr oehler beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg rechtsbeschwerde statthaft abs satz abs nr zpo unzulässig rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordert berufungsgericht recht rechtsbeschwerde unzulässig verworfen urteil amtsgerichts berufung rechtbeschwerde statthaft darauf antragsteller rechtsmittelbelehrung urteil amtsgerichts beigefügt hingewiesen worden landgericht entsprechenden rechtlichen hinweis gegeben darüber hinaus zutreffend angenommen berufung rechtsmittelschreiben antragstellers hätte umgedeutet können rechtsanwalt vorgeschriebenen form erforderlichen frist eingelegt worden wiedereinsetzung versäumte berufungsfrist konnte antragsteller gewährt antragsteller rechtsmittelbelehrung urteil amtsgerichts hinreichend erfordernisse zulässigen berufung hingewiesen worden urteil amtsgerichts mithin rechtskräftig geworden verfahren beendet galke diederichsen offenloch stöhr oehler vorinstanzen ag berlin schöneberg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5094. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs nr abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück april verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen erpressung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorbezeichnete urteil aa fall ii urteilsgründe schuldspruch dahin geändert angeklagte bedrohung schuldig bb zugehörigen feststellungen aufgehoben ausspruch über einzelstrafe fall ii urteilsgründe sowie über gesamtfreiheitsstrafe soweit anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen erpressung gefährlicher körperverletzung betruges zwei fällen bedrohung zwei fällen fall tateinheit nachstellung diebstahl zwei fällen versuchten diebstahls versuchter nötigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt ausgeführte formalrüge unzulässig abs satz stpo sachrüge rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo senat verfahren fall ii urteilsgründe antrag generalbundesanwaltes gemäß abs nr abs stpo eingestellt fall ii urteilsgründe führt revision angeklagten sachrüge nderung schuldspruchs landgericht angeklagten insoweit wegen nachstellung tateinheit bedrohung verurteilt feststellungen belegen vergehen bedrohung gemäß abs stgb hingegen nachstellung gemäß abs stgb dabei offen bleiben angeklagte freundin beharrlich sinne strafvorschrift nachgestellt jedenfalls führten entsprechenden handlungen angeklagten opfer schwerwiegenden beeinträchtigung lebensgestaltung bgh beschluss november str bghst nachstellende verhalten angeklagten lediglich folge geschädigte telefonanrufe angeklagten teilweise zurückrief beruhigen aufforderung frühen morgenstunden zigaretten vorbei brachte anschließend neuen zigaretten besorgte angeklagten verlassen hauses verfolgt nähe stehen sah danach insoweit schon objektive tatbestand nachstellung erfüllt weitergehende feststellungen gesichtspunkt erwarten senat schuldspruch dahin geändert angeklagte fall allein bedrohung schuldig bedingt aufhebung zugehörigen einzelfreiheitsstrafe sechs monaten senat ausschließen landgericht zutreffender rechtlicher würdigung milderen strafrahmen abs stgb niedrigere strafe festgesetzt hätte teileinstellung verfahrens fall ii verbundene wegfall zugehörigen einzelstrafe sechs monaten freiheitsstrafe aufhebung einzelstrafe fall ii urteilsgründe aufhebung gesamtfreiheitsstrafe folge ablehnung anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hält rechtlichen nachprüfung stand ansicht landgerichts kam anordnung unterbringung angeklagten betracht festgestellten taten aufgrund polytoxikomanie begangen überzeugenden ausführungen sachverständigen diagnostizierte persönlichkeitsstörung ursache für begangenen straftaten anzusehen sei unterbringung einerseits keinerlei aussicht erfolg andererseits geeignet sei weitere straftaten angeklagten verhindern annahme landgerichts straftaten angeklagten seien allein dissoziale persönlichkeit zurückzuführen lässt wesentlichen teil getroffenen feststellungen außer betracht danach verwendete angeklagte vermögensstraftaten erlangte geld erwerb kokain schon erfordert nähere prüfung fraglichen taten beschaffungskriminalität handelt polytoxikomanie angeklagten zurückzuführen daher hang übermäßigem drogenkonsum beruht vgl fischer stgb aufl rn mwn entgegen ansicht landgerichts setzt insoweit erforderliche symptomatische zusammenhang straftaten angeklagten hang übermäßigen konsum drogen voraus angeklagte
  5095. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar januar strafsache wegen betruges az vrs js landgericht berlin az ar generalstaatsanwaltschaft berlin az ws kammergericht berlin strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar beschlossen beschwerde antragstellers beschluß kammergerichts berlin juli az ws kosten unzulässig verworfen beschluß beschwerde angefochten abs satz stpo antrag beschwerdeführers für verfahren rechtsanwalt beizuordnen gegenstandslos rissing van saan bode rothfuß'],['Soon']]
  5096. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb februar familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja famfg anfechtung erstinstanzlichen entscheidung versorgungsausgleich teilung mehrerer versorgungsanrechte beschränkt besondere gründe einbeziehung sonstiger anrechte zwingend erfordern anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz ficht beteiligter versorgungsträger entscheidung versorgungsausgleich wegen einzelner anrechte wechselseitige abhängigkeit einbeziehung weiterer anrechte erfordert beteiligten eheleute grundsätzlich möglichkeit diejenigen teile erstinstanzlichen entscheidung hauptrechtsmittel bezieht wege anschlussbeschwerde famfg berprüfung beschwerdegericht stellen solange anschließung möglich erwachsen angefochtenen teile versorgungsausgleichsentscheidung teilrechtskraft versorgungsträger beschwerde beteiligten wegen bestehenden versorgungsanrechte anschließen entscheidung über hauptrechtsmittel eigenen rechtsposition betroffen bgh beschluss februar xii zb olg saarbrücken ag völklingen ecli de bgh bxiizb weitere beteiligte xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr neddenboeger dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen saarländischen oberlandesgerichts oktober kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen beschwerdewert gründe beteiligten eheleute heirateten februar amtsgericht ehe september zugestellten scheidungsantrag beschluss mai geschieden versorgungsausgleich geregelt antragsteller ehezeit zwei berufsständische versorgungsanrechte rzteversorgung westfalen lippe beteiligte nordrheinischen rzteversorgung beteiligte erworben insoweit amtsgericht scheidungsbeschluss angeordnet wege internen teilung jeweils bezogen august ende ehezeit lasten anrechts antragstellers rzteversorgung westfalen lippe zugunsten antragsgegnerin anrecht höhe monatlich lasten anrechts antragstellers nordrheinischen rzteversorgung zugunsten antragsgegnerin anrecht höhe monatlich übertragen entscheidung beteiligte beschwerde eingelegt gerügt beschlussfassung internen teilung bestehenden anrechts ergebe maßgabe rechtsgrundlagen anrecht übertragen solle ablauf maßgeblichen rechtsmittelfrist beteiligte beschwerde angeschlossen wegen amtsgerichtlichen beschlussfassung internen teilung bestehenden anrechts gleiche beanstandung erhoben beschwerde beteiligten oberlandesgericht beschlussfassung internen teilung beteiligten bestehenden anrechte dahingehend ergänzt bertragung anrechte maßgabe satzung rzteversorgung westfalen lippe september fassung juni erfolgen anschlussbeschwerde beteiligten oberlandesgericht unzulässig verworfen verwerfungsentscheidung wendet beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen rechtsbeschwerde brigen zulässig beschwerdebefugnis für beteiligte folgt für verfahren rechtsbeschwerde jedenfalls formellen beschwer verwerfung ersten rechtsmittels ergibt vgl senatsbeschluss oktober xii zb famrz rn mwn rechtsbeschwerde sache erfolg beschwerdegericht anschlussbeschwerde beteiligten recht unzulässig verworfen beschwerdegericht begründung entscheidung folgende ausgeführt zulässigkeit anschlussbeschwerde setze wesen zweck jedenfalls voraus anschlussbeschwerdeführer hauptrechtsmittel ergehende entscheidung rechten beeinträchtigt könne daran fehle entscheidung über beschwerde rzteversorgung westfalen lippe denkbaren gesichtspunkt mittelbar rechtsstellung nordrheinischen rzteversorgung auswirken könne grundsätzlichen anspruch versorgungsträgers gesetzmäßige durchführung versorgungsausgleichs folge versorgungsträger uneingeschränkt über materielle richtigkeit gerichtlicher anordnungen wertausgleich wachen hätte anschlussbeschwerde erstrebten ergänzungen ausspruch internen teilung nordrheinischen rzteversorgung bestehenden anrechte könne wege berichtigung vorgenommen begründung amtsgerichtlichen entscheidung könne gerade entnommen satzung nordrheinischen rzteversorgung beschlussformel aufgenommen sollen vers
  5097. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger kosten beschwerdeverfahrens tragen abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhältnis genannten weichen kosten für sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten für funktionsträger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5098. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen senat bemerkt revisionen angeklagten erhobenen verfahrensrügen fehlende möglichkeit befragung paraguay stammenden drei tatopfer menschenhandels beanstanden unbegründet art abs buchst mrk verurteilung wegen tat beruht weder allein wesentlichen teil angaben drei frauen mittelbar vernehmungen schweizer richterin schweizer polizeibeamten beweisaufnahme eingeführt worden vgl prüfungsmaßstab für genannte verfahrensgarantie egmr urteil dezember nr strafo eugrz strafkammer für beweisführung maßgeblich geständnis angeklagten äußeren tathergang aussagen bordell hannover tätig gewesenen zeuginnen rö sowie unmittelbaren beobachtungen zeugen vernommenen schweizer untersuchungsrichterin schweizer polizeibeamten ha gestützt vgl ua ff berdies zugunsten angeklagten wichtige behauptungen wahr behandelt ua revisionen angeklagten beanstandete ablehnung beweisantrages vernehmung berichterstatters strafkammer zeuge ebensowenig rechts wegen beanstanden ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts weist senat darauf daß telefonat richters sodann zeugin geladenen frau rö hinblick aufklärungspflicht straf kammer ebenso rechtsbedenkenfrei bekanntgabe darüber gefertigten vermerks hauptverhandlung vgl abs stpo revision angeklagten gerügte ablehnung beweisantrages vernehmung benannten zeugin begegnet teilweise rechtlichen bedenken gilt für behauptungsteil angeklagte hinsichtlich tatopfer absicht wirtschaftlichen vermögensvorteil gehandelt benannten zeugin mehrfach erklärt frauen unentgeltlich geholfen strafkammer ausdrücklich strafprozeßordnung vorgesehenen ablehnungsgründe begegnet liegt nahe daß behauptungsteil unbehelflicher formulierung tatsächlichen gründen bedeutungslos behandeln jedoch offenbleiben rechtsfehler insoweit urteil beruhen landgericht angeklagten abs stgb schuldig gesprochen voraussetzt daß person eigenen vermögensvorteils wegen eingewirkt etwa aufnahme fortsetzung pro stitution bestimmen verurteilung vielmehr absatz nr vorschrift gestützt danach bestraft wer person kenntnis hilflosigkeit aufenthalt fremden land verbunden einwirkt näher beschriebenen ziele erreichen täter erstrebten vermögensvorteil unentgeltliche hilfeleistung gegenüber tatopfer kommt dafür schäfer wahl schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  5099. [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn april maßgabe verworfen daß verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen entfällt angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit sexuellem mißbrauch kindern sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel führt beschlußformel ersichtlichen einschränkung schuldspruchs übrigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen gemäß abs nr stgb af bestand insoweit verfolgungsverjährung eingetreten feststellungen urteils tat mai begangen worden zeitpunkt anzeigeerstattung mai fall abs stgb fünf jahre betragende verjährungsfrist abs nr stgb bereits verstrichen verjährung steht entgegen daß vergehen stgb tateinheitlich sexuellem mißbrauch kindern vergewaltigung zusammentrifft tateinheit unterliegt gesetzesverletzung eigenen verjährung vgl bgh nstz einschränkung schuldspruchs einfluß strafausspruch landgericht straferschwerend gewertet daß angeklagte schutzgut stgb verletzt senat ausschließen daß niedrigere strafe festgesetzt worden wäre insoweit verjährung berücksichtigt worden wäre zumal verjährte taten geringerem gewicht vgl bghr stgb abs vorleben straferschwerend berücksichtigt können jähnke detter rothfuß otten elf'],['Soon']]
  5100. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten herbeiführens sprengstoffexplosion strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember soweit betrifft ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo über kosten rechtsmittels treffen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten diebstahls tateinheit versuchter herbeiführung sprengstoffexplosion sachbeschädigung einbeziehung mehrerer strafen früheren aburteilungen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt vorangegangenen urteil amtsgerichts rostock angeordneten verfall wertersatz aufrechterhalten hiergegen richtet aufklärungsrüge materiell rechtliche beanstandungen gestützte revision angeklagten sachrüge rechtsmittel angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo rechtsfolgenausspruch teil bestand ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe generalbundesanwalt antragsschrift ausgeführt ausspruch über gesamtstrafe hingegen bestehen bleiben angefochtene urteil erweist insoweit rechtsfehlerhaft verhält angeklagten verhängten geldstrafen strafbefehl amtsgerichts güstrow oktober cs urteil amtsgerichts bad doberan märz ds sowie strafbefehls amtsgerichts rostock april cs denen beschluss amtsgerichts bad doberan august ds gemäß stpo nachträglich gesamtgeldstrafe gebildet wurde bereits erledigt ua revisionsgericht daher beurteilten landgericht einzelgeldstrafen recht gemäß abs stgb bildung nachträglichen gesamtstrafe einbezogen für fall erledigung härteausgleich vorzunehmen wäre vgl bgh beschluss november str bghr stgb abs härteausgleich frage abgesehen liegen voraussetzungen stgb hinsichtlich vorliegend angegriffenen urteil wege nachträglichen gesamtstrafenbildung einbezogenen einzelstrafen einbezogenen einzelstrafen zugrunde liegenden taten einschließlich abzuurteilenden tat wurden erlass strafbefehls amtsgerichts güstrow oktober cs begangen vorgenannte rechtsfehler zwingt jedoch zurückverweisung sache gemäß abs stpo neu treffende entscheidung über gesamtstrafe gemäß abs stpo beschlussverfahren stpo überlassen abweichend entscheidung senats november str zugrunde liegenden sachverhalt lediglich möglicherweise erledigte einzelstrafe verblieben wegen weiteren erledigten einzelstrafen urteil amtsgerichts rostock juli ls vielmehr fall nachträgliche gesamtstrafe bilden sollten geldstrafe strafbefehl amtsgerichts güstrow oktober urteil amtsgerichts bad doberan märz sowie strafbefehls amtsgerichts rostock april bereits erledigt erforderliche härteausgleich verfahren stpo durchgeführt bgh beschluss september str ausdrücklichen aufhebung ausspruchs über aufrechterhaltung urteil amtsgerichts rostock juli angeordneten verfalls wertersatz bedarf hingegen nebenfolge bestandteil gesamtstrafenausspruchs fortgeltender bestandteil rechtsfolgenausspruchs vorgenannten urteils amtsgerichts rostock vgl bgh urteil april str njw für nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo zuständige richter jedoch beachten gemäß abs stgb gesamtstrafenbeschluss erneut wiederholung bedeutet aufrechterhaltung wertersatzverfallsanordnung auszusprechen beschluss neue vollstreckungsgrundlage bildet vgl bgh aao bgh urteil mai str bghr stgb abs aufrechterhalten bgh urteil mai str nstz rr sternberg lieben bosch schönke schröder stgb aufl rn graalmann scheerer löwe rosenberg stpo aufl rn schließt senat kostenentscheidung bleibt verfahren stpo vorbehalten becker pfister mayer ribgh hubert befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol'],['Soon']]
  5101. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja rettungsdienstleistungen ii bgb abs abs nr abs satz gwb abs verstöße öffentlichen auftraggebers vergabevorschriften gestützte schadensersatzanspruch bieters kodifikation gewohnheitsrechtlichen rechtsfigur culpa contrahendo schuldrechtsmodernisierungsgesetz mehr daran geknüpft klagende bieter einhaltung regelungen auftraggeber vertraut dafür verletzung rücksichtnahmepflichten missachtung vergabevorschriften abzustellen weiterentwicklung bgh urteil september zr bghz urteil november zr vergaber leitsatz bgh urteil juni zr olg naumburg lg magdeburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski hoffmann sowie richterin schuster für recht erkannt revision beklagten oktober verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht aufgewendete rechtsanwaltskosten schadensersatz geltend nachdem beklagten durchgeführtes vergabeverfahren beteiligt wegen verwendung vergaberechtswidriger wertungskriterien aufgehoben wurde beklagte schrieb offenen verfahren rettungsdienstleistungen für zeitraum anfang juli ende juni losweise zuschlag wirtschaftlich günstigste angebot erteilt vergabeunterlagen sahen folgende wirtschaftlichkeitskriterien jeweils zugeordneter gewichtung preis gewichtung mitarbeit großschadenslagen massenanfall verletzten gewichtung erfahrung rettungsdienst gewichtung qualitätsmanagement gewichtung qualifikation personals gewichtung arbeitszeit personals gewichtung nachdem klägerin vergabeunterlagen angefordert übermittelte jetzigen prozessbevollmächtigten bitte berprüfung schreiben juli schreiben juli rügte klägerin bewertungsschema für beurteilung wirtschaftlichkeit würden vergaberechtswidrig eignungs wirtschaftlichkeitskriterien miteinander vermischt kurz darauf gestellten ersten nachprüfungsantrag nahm klägerin zurück nachdem vergabekammer unzulässig eingeschätzt ablauf angebotsfrist reichte klägerin angebot für los ausgeschriebenen auftrags stellte erneut nachprüfungsantrag beschwerdeinstanz erfolg vergabesenat oberlandesgerichts naumburg sprach beschluss september vergaber inzwischen anbieter geschlossene vertrag über ausgeschriebenen leistungen nichtig sei verpflichtete beklagten vergabeverfahren aufzuheben maßnahmen begründete vergabesenat wesentlichen verstoß vergaberechtlich gebotene trennung eignungs wirtschaftlichkeitskriterien zumindest zuschlagskriterien nr seien bieterbezogen kriterium nummer sei intransparent auswahl günstigsten angebots hänge somit mindestens inhalt person bieters ab kos tenstreitwert nachprüfungsverfahrens setzte oberlandesgericht fest aufhebung vergabeverfahrens verlangte klägerin beklagten erstattung fachen gebühren nr vv rvg für beauftragung prozessbevollmächtigten berprüfung vergabeunterlagen einleitung ersten nachprüfungsverfahrens nachdem beklagte zahlung ablehnte klägerin klage erhoben summe zuzüglich betrags für vorprozessuale geltendmachung schadensersatzanspruchs beide gebühren zuzüglich umsatzsteuer verlangt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision bleibt sache erfolg berufungsgericht entscheidung sinngemäß folgt begründet klägerin stehe anspruch ersatz vertrauensschadens gesichtspunkt culpa contrahendo danach könnten bieter ansprüche erstattung kosten zustehen vertrauen rechtmäßigkeit vergabeverfahrens geschehen daran beteiligt hätte schutzwürdig sei bieter lediglich kenntnis vergabeverstoßes taktierend verfahren beteilige verhalte klägerin vergaberechtswidrig erkannte vergabeverfahren eingelassen angebot erst gar ende deshalb abgegeben status bieters erhalten dadurch vergaberechtliche antragsbefugnis sicherzustellen vornherein vergaberechtswidrig erkannten fehler gerügt entsprechen
  5102. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz november prüfungsverfahren richters antragsteller berufungskläger revisionskläger revisionsbeklagter land antragsgegner berufungsbeklagter revisionsbeklagter revisionskläger wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes november mündliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof nobbe richterin bundesgerichtshof solinstojanovi richter bundesgerichtshof prof dr kniffka dr joeres sowie richterin bundesgerichtshof mayen für recht erkannt rechtsmittel antragstellers urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober kostenpunkt insoweit nachteil antragstellers entschieden worden aufgehoben urteil dienstgerichts landgericht berlin august abgeändert antragsteller gerichtete bescheid präsidentin kammergerichts märz unzulässig soweit darin ausgeführt angesichts objektiv beträchtlichen länge verfahrens mitgeteilten einschätzung september entscheiden durften beteiligten entscheidung erwarten daß übrigen jedenfalls zwischenbescheid geboten wäre für ersichtlich unerwartete hinderungsgründe eingetreten wären ergibt rechtsgedanken abs verwaltungsreform grundsätze gesetz vgg gemäß aggvg entsprechend berliner gerichte anwendung findet rechtsanwälte dr gerichtete schreiben präsidentin kammergerichts märz unzulässig soweit darin ausgeführt ausführungen allgemeinen hinsicht für konkreten fall zustimmen amtierende richter konkrete verfahren jedoch gebotenen weise gefördert januar gericht eingegangenen antrag erstes termin mündlichen verhandlung april bestimmt termin entscheidung dezernatswege angekündigt erinnerung verfügung august hinweis vorrangig bearbeitende verfahren mitgeteilt daß entscheidung september vorliegen dürfte wiedervorlage sache august verfügt richter eilbedürftigkeit sache anerkannt ausdruck gebracht rahmen seinerzeitigen arbeitsbelastung alsbald angelegenheit zuwenden sollen fristablauf indes mehr tätig geworden insbesondere beteiligten etwa unvorhergesehenen weiteren hindernissen unterrichtet entscheidungsfindung ange sichts inzwischen verstrichenen zeit zwingend entgegenstehen mandanten hätten deshalb angekündigte entscheidung mindestens zwischenbescheid hinderungsgründe erläutert hätte erwarten dürfen hoffe daß richter nunmehr alsbald ausstehende entscheidung trifft widerspruchsbescheid antragsgegners september aufgehoben revision antragsgegners urteil dienstgerichtshofes kammergericht oktober zurückgewiesen antragsgegner trägt kosten verfahrens rechts wegen tatbestand antragsteller richter amtsgericht ei nem verfahren wohnungseigentumsgesetz bestimmte januar eingegangenen antrag gerichtliche entscheidung erlaß einstweiligen anordnung termin mündlichen verhandlung april kündigte schluß verhandlung entscheidung dezernatswege erinnerung teilte verfahrensbeteiligten august daß entscheidung wegen berlastung abteilung bisher abgesetzt konnte bearbeitung älterer verfahren september vorliegen dürfte april wies antrag erlaß einstweiligen anordnung zurück entscheidung hauptsache traf juli bereits august prozeßbevollmächtigten antragstellenden partei verfahrens dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter sachbearbeitung erhoben präsident amtsgerichts wies beschwerde einholung dienstlichen ußerung antragstellers rücksicht art abs gg zurück weitere beschwerde holte präsidentin kammergerichts ergänzende stellungnahme antragstellers teilte beschwerdeführenden prozeßbevollmächtigten märz folgendes amtierende richter eingabe nunmehr ergänzend geäußert vertritt ansicht daß erwägungen eilbedürftigkeit angelegenheit richterlichen unabhängigkeit unterlägen übergehen können entscheidungsreife sachen reihenfolge eingangs abarbeiten können beteiligten bevorzugen müssen beim gerichtsvorstand beschwerten ausführungen allgemeinen hinsicht für konkreten fall zustimmen zutreffend hebt richter hervor daß entscheidung sachen eilbedürftig daher bevorzugt verhandelt müssen gesetz recht unterworfen gerichtsvorstand daher grundsätzlich befugt richter vorzugeben sache wann verhan
  5103. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache alias wegen verdachts versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak bender dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bielefeld juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf versuchten mordes zwei tateinheitlichen fällen tateinheit besonders schwerer brandstiftung versuchter brandstiftung todesfolge freigesprochen hiergegen wendet revision staatsanwaltschaft rüge verletzung materiellen rechts generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg zugelassenen anklage april legt staatsanwaltschaft angeklagten last november zimmer zweiten obergeschoss flüchtlingsunterkunft innenstadt unbekannte weise vorsätzlich feuer gelegt brand über möbel zimmer ausgebreitet vollständig zerstört dabei dachvertäfelung hölzernen fensterrahmen sowie türzargen blätter ergriffen angeklagten vorhergesehen zumindest billigend kauf genommen starke rauchentwicklung bewohnern höheren geschosse fluchtweg versperrt deren tod angeklagte somit kauf genommen zwei hausbewohner hätten wegen starken rauchs nasse hausdach fliehen müssen seien mittels drehleiter gerettet worden ii feststellungen meldete geborene ange klagte juli deutschland asylsuchender bekam wenigen monaten platz flüchtlingsunterkunft zugewiesen angeklagte ab lebensjahr gelegentlich etwa zwei monate teilweise längeren pausen marihuana konsumiert hiervon abhängig aufgrund gelegentlichen marihuanakonsums entwickelte ab sommer drogeninduzierte psychose äußerte größenideen enthemmtes verhalten fehlendes risikobewusstsein umgang feuer oktober wurde angeklagte konflikten mitbewohnern erstmals psychkg nw klinik be statio när untergebracht angeklagte zeigte deutliche psychotische symptome wurde jedoch bereits oktober mangels akuter eigen fremdgefährdung entlassen november wurde abermals vorgenannte klinik eingewiesen nachdem küche unterkunft feuer papierkorb entfacht während unterbringung zeigte angeklagte erneut deutlich psychotisch größenwahn ent hemmtem verhalten weshalb zwangsweise medikamentös behandelt wurde november wurde fehlender behandlungseinsicht hinweise fortbestehende akute eigen fremdgefährdung entlassen november kam flüchtlingsunterkunft zeit insgesamt bewohner untergebracht brand ursache strafkammer festzustellen vermocht brandzentrum zweiten obergeschoss gelegene zimmer angeklagten feuer vollständig zerstört wurde starke rauchentwicklung versperrte fluchtweg für bewohner höheren geschosse zwei personen wurden feuerwehr dach hauses gerettet drei personen mussten rauchgasvergiftungen krankenhaus gebracht entstand sachschaden höhe etwa euro angeklagte wurde während löscharbeiten polizei haupteingang supermarktes gegenüber unterkunft angetroffen vorläufig festgenommen tatzeit krankheitsbedingt lage einzusehen verursachung brandes gefährlich geschweige verboten brand wurde angeklagte erneut psychkg nw klinik be untergebracht wiederum psy chotisch zeigte nachdem dezember forensischen psychiatrie einstweilig untergebracht worden verschwanden psychotischen symptome medikamentösen einfluss zehn tagen vollständig traten schwurgerichtskammer frage täterschaft angeklagten offengelassen angeklagte mangels schuldfähigkeit tatzeit ergebnis ohnehin rechtlichen gründen freizusprechen sei ausführungen psychiatrischen psychologischen sachverständigen denen landgericht angeschlossen angeklagte tatzeitraum zurückgehend gelegentlichen konsum marihuana drogeninduzierten psychose gelitten erkrankung geführt angeklagte normalen realitätswahrnehmung entrüc
  5104. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts november gemäß abs abs stpo beschlossen beschluß landgerichts trier september revision angeklagten gemäß abs stpo unzulässig verworfen worden aufgehoben revision angeklagten urteil landgerichts trier juli gemäß abs stpo unzulässig verworfen gründe generalbundesanwalt antrag entscheidung revisionsgerichts revision angeklagten folgt stellung genommen angeklagte anwesenheit erfolgten urteilsverkündung juli einlegung rechtsmittels soeben verkündete urteil verzichtet vgl sitzungsniederschrift sa bd ii bl rechtsmittelverzichtserklärung widerrufen wegen irrtums angefochten zurückgenommen möglicherweise unüberlegte voreilige annahme urteils angeklagten steht entgegen bgh nstz bgh beschl september str bgh stv bgh nstz rr bgh beschl august str schriftsatz august eingelegte revision beschwerdeführers richtet rechtskräftiges urteil folglich gemäß abs stpo unzulässig entscheidung treffen sache revisionsgerichts tatrichters befugnis verwerfung revision diejenigen fälle beschränkt denen beschwerdeführer für einlegung begründung rechtsmittels vorgeschriebenen formen fristen gewahrt vgl abs stpo soweit revision dagegen grund unzulässig verwerfen steht befugnis hierzu allein revisionsgericht gilt grund mängeln form fristeinhaltung zusammentrifft revision wirksamem rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden bgh beschl april str bgh nstz beschluß landgerichts september revision gemäß abs stpo unzulässig verworfen worden daher aufzuheben entscheidung revisionsgerichts abs stpo ersetzen schließt senat jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  5105. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts waldshut tiengen märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen hinsichtlich angeklagten angefallenen auslagen für bersetzer dolmetscher trägt kraft gesetzes stpo staatskasse ausspruchs bedarf nack kolz elf hebenstreit jäger'],['Soon']]
  5106. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja wer millionär kug abs nr abs bgb abs satz fall abs ah beschränkt bildveröffentlichung begleitende text presseveröffentlichung darauf beliebigen anlass für abbildung prominenten person schaffen lässt berichterstattung beitrag öffentlichen meinungsbildung erkennen fall veröffentlichungsinteresse presse schutz persönlichkeitsrechts etwa schutzes eigenen bildnis zurücktreten eingriff recht hinreichend schwer wiegt abwägung schutz bildveröffentlichung betroffenen presse wahrgenommenen informationsinteresse allgemeinheit fehlen schutzwürdige belange presseorgans veröffentlichung ausschließlich geschäftsinteressen presseorgans dient bildnis prominenten person verwendet deren werbewert auszunutzen voraussetzungen denen bildnis prominenten person titelbild zeitschrift geworben darf bgh urteil märz zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision klägers urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger günther jauch moderiert wöchentlich ausgestrahlte fernsehsendung wer millionär kläger fernsehsendung ffentlichkeit bekannt beklagte gab juni rätselheft sonderheft rätsel quiz heraus titelblatt kläger textzeile abgebildet günther jauch zeigt wer millionär spannend quiz titelblatt nachstehend verkleinert wiedergegeben kläger beklagte abgemahnt daraufhin unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben vorliegenden klage kläger beklagte zahlung fiktiven lizenzgebühr höhe mindestens erstattung außergerichtlicher anwaltskosten anspruch genommen auffassung vertreten einwilligung sei verwendung bildnisses rechtswidrig ausschließlich kommerziellen werbeinteressen beklagten gedient textzeile veröffentlichung bildnisses fehle redaktioneller gehalt beklagte klage entgegengetreten landgericht klage abgewiesen lg hamburg afp berufung klägers erfolglos geblieben olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klageantrag beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen kläger stehe wegen beanstandeten veröffentlichung bildnisses zahlungsanspruch bgb kug bgb ausgeführt angegriffene bildberichterstattung sei gemäß abs nr kug einwilligung klägers rechtmäßig erforderlichen abwägung widerstreitenden interessen pressefreiheit gegenüber recht klägers eigenen bildnis recht kommerziellen nutzung bildnisses vorrang angesichts hohen bekanntheitsgrades müsse kläger jedenfalls zusammenhang wortberichterstattung veröffentlichung bildnisses hinnehmen fehle informierender beitrag über kläger heftinneren titelblatt hinweisen könnte titelseite rätselhefts enthalte bildunterschrift berichterstattung über kläger bestehendes informationsinteresse befriedige kläger namentlich vorgestellt funktion moderator bezeichnet quizsendung darüber hinaus knapp charakterisiert bewertet berichterstattung trage deshalb relativ bescheidenem umfang meinungsbildung bildnis klägers veranschaulicht zugleich abbildung kreuzworträtsels hintergrundmontage verbindung kläger moderierten quizsendung rätsel quizspielen hergestellt bereich pressefreiheit unterliegende aussage verdiene gegenüber recht klägers eigenen bildnis vorrang angesichts prominenz klägers regelmäßigen präsenz fernsehen überragendes informations unterhaltungsinteresse ffentlichkeit bestehe sei darauf gerichtet über regelmäßig laufende sendung einschätzung unterhaltungswerts medien informiert äußerst geringe informationswert berichterstattung überragende prominenz klägers bekanntheitsgrad genannten quizsendung ausgeglichen abbildung klägers titelseite geschaffene kaufanreiz beziehe dabei presseerzeugnis e
  5107. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten soweit verurteilt worden urteil landgerichts münster strafkammer amtsgericht bocholt november feststellungen aufgehoben ii sache insoweit neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen vergewaltigung tatmehrheit sexueller nötigung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung förmlichen sachlichen rechts rechtsmittel sachrüge erfolg feststellungen holte damals jährige angeklagte februar martina angelika be wohnmobil wohnheim für geistig behinderte beide lebten ab fuhr einsam see gelegenen parkplatz nachdem angelika be verlangen angeklagten wohnmobil verlassen forderte martina energischem ton hose schlüpfer auszuziehen traute jedoch angst schlägen angeklagten widerstand entgegenzusetzen außerdem ohnehin aufgrund geistigen behinderung insbesondere angesichts für aussichtslosen situation abgelegenen parkplatz wohnmobil unfähig widerstand gegenüber angeklagten kam daher verlangen angeklagten anschließend führte angeklagte martina mehrfach laut hilfe rief oral geschlechts verkehr unmittelbar danach schickte angeklagte weinende martina wohnmobil forderte nunmehr angelika be wohnmobil kommen obwohl zuvor hilfeschreie martinas gehört deswegen verängstigt folgte aufforderung aufgrund bestehenden geistigen behinderung angesichts konkreten situation abgelegenen einsamen parkplatz dominanten art angeklagten psychisch widerstand lage sah innenraum wohnmobils verlangte angeklagte angelika be daß hose schlüpfer ausziehe drohte sofort folge leistete ansonsten knallen daraufhin folgte aufforderung angeklagten weiteren sexuelle handlungen vornahm feststellungen tragen verurteilung wegen vergewaltigung bzw sexueller nötigung gemäß stgb bezug tatgeschehen nachteil martina be reits allein nötigungsmittel betracht kommende drohung angeklagten belegt soweit urteilsgründen heißt daß geschädigte angst schlägen widerstand leistete könnten vorausgegangene mißhandlungen drohungen fortwirkende rolle spielen gesamtschau heraus annahme drohung sinne stgb bzw stgb rechtfertigen vgl bgh nstz hierfür geben bisherigen feststellungen jedoch hinreichenden anhalt insbesondere ersichtlich daß etwa angeklagte geschädigte bereits früheren gemeinsamen fahrten bedroht körperlich mißhandelt weiteren tatgeschehen nachteil angelika be getroffenen feststellungen tragen annahme drohung sinne stgb tatbestand genannten vorschriften setzt qualifizierte drohung gefahr für leib leben opfers voraus hierfür genügt deshalb drohung körperverletzung vielmehr erfordert merkmal drohung gefahr für leib leben gewisse schwere aussicht gestellten angriffs körperliche unversehrtheit vgl bghr stgb abs drohung bloße androhung schlägen opfer knallen reicht daher daß angeklagte geschädigten androhung besonders intensive mißhandlungen aussicht gestellt könnte urteil entnommen bisherigen feststellungen ermöglichen senat berprüfung angeklagte statt wegen ausgeurteilten straftaten wegen sexuellen mißbrauchs widerstandsunfähiger abs nr stgb strafbar gemacht tatbestand abs nr stgb gegenüber seit april geltenden neufassung mildere gesetz darstellt abs stgb setzt voraus daß opfer aufgrund krankhaften seelischen störung tiefgreifenden bewußtseinsstörung wegen schwachsinns schweren seelischen abartigkeit umständen zusammenwirken besonderen tatsituation abwehr ausreichenden widerstandswillen bilden äußern durchsetzen bghst fall vermag senat indes mangels hinreichender darlegungen urteilsgründen beurteilen darlegungspflicht vgl bghr stgb abs widerstandsunfähigkeit urteil teilt nämlich geistig seelischen verfassung beiden geschädigten wesentlichen daß martina intelligenzquoti enten mittelgradig geistig behindert ua angelika be leicht geistig behindert ua zudem bleibt urteilsfe
  5108. [['bundesgerichtshof beschluss anwz januar verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch richter dr frellesen schaal richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte dr wosgien dr martini professor dr quaas januar beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten beider rechtszüge tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid dezember antragsgegnerin zulassung antragstellers wegen vermögensverfalls widerrufen anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen antragsteller sofortigen beschwerde gewandt während beschwerdeverfahrens antragsteller nachgewiesen vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert antragsgegnerin daraufhin bescheid september widerrufsbescheid zurückgenommen antragsteller antragsgegnerin ausdrückliche erledigung erklärt sehen verfahren ersichtlich erledigt ii aufhebung widerrufsverfügung hauptsache erledigt kostenentscheidung ergibt entsprechenden anwendung zpo fgg antragsteller aufzuerlegen voraussetzungen für widerruf abs nr brao zeitpunkt erlasses widerrufsverfügung vorgelegen erst laufe beschwerdeverfahrens weggefallen antragsgegnerin darauf unverzüglich rücknahme bescheids reagiert hirsch frellesen wosgien schaal martini roggenbuck quaas vorinstanz agh naumburg entscheidung agh'],['Soon']]
  5109. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts berlin september kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungs teileigentümergemeinschaft teilungserklärung größe miteigentumsanteils teileigentümern niedriger angesetzt worden wohnungseigentümern vergleichbar großen wohnungen während wohnungen rechnerisch stel miteigentumsanteil qm entfallen beträgt meisten räumen teileigentumseinheiten rund qm für verteilung nutzungen lasten kosten sieht teilungserklärung enthaltene gemeinschaftsordnung gesetz abweichende regelung wohnungseigentümerversammlung mai fassten wohnungseigentümer tagesordnungspunkt beschluss kosten für müllabfuhr für hieran beteiligten straßenreinigung schneebeseitigungsmittel hausreinigung gartenpflege versicherungen schädlingsbekämpfung niederschlagswasser sowie wartungskosten für notstrom brandsicherung zukunft mehr miteigentumsanteilen fläche jeweiligen sondereigentumseinheiten abgerechnet hinsichtlich kosten für aufzug hausbeleuchtung waschanlage haustelefon hauswart verblieb verteilung miteigentumsanteilen hinsichtlich heiz wasserkosten verteilung verbrauch kläger eigentümer zwei teileigentumseinheiten abstellräume nutzt beschluss wohnungseigentümer erhobene anfechtungsklage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben zugelassenen revision möchte erreichen angefochtene beschluss für ungültig erklärt beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts entspricht geänderte regelung grundsätzen ordnungsmäßiger verwaltung sei fraglich für veränderung sachlicher grund vorliegt sei voraussetzung für zulässige nderung finde lediglich missbrauchskontrolle statt neue verteilungsschlüssel betreffe durchweg kostenpositio nen art anfall direkten bezug intensität nutzung sondereigentums aufwiesen kläger nderung kostenverteilungsschlüssels erheblich mehr belastet vervielfältige kostenbeitrag klägers hinsichtlich geänderten kostenverteilung erfassten positionen für kleinen raum faktor für großen raum faktor absolute mehrbelastung klägers betrage monatlich etwa bzw rahmen liege womit eigentümer jederzeit schon wegen allgemeinen kostensteigerungen rechnen müsse angesichts relativ geringfügigen absoluten mehrbelastung klägers sei ersichtlich mehrheit missbräuchlicher weise kosten minderheit entlasten wolle wegen frage nderung verteilungsschlüssels gemäß abs sachlichen grundes bedarf berufungsgericht revision zugelassen ii hält rechtlichen berprüfung stand berufungsgericht nderung umlageschlüssels recht beanstandet abs eröffnet wohnungseigentümern vorschrift näher bezeichneten betriebs verwaltungskosten möglichkeit bestehenden umlageschlüssel mehrheitsbeschluss ändern soweit ordnungsmäßiger verwaltung entspricht kompetenz wohnungseigentümer gebrauch gemacht berufungsgericht aufgeworfene frage nderung verteilungsschlüssels gemäß abs sachlichen grundes bedarf lediglich missbrauchskontrolle stattfindet senat urteil april zr njw geklärt wohnungseigentümern nderungen umlageschlüssels abs aufgrund selbstorganisationsrechts gestaltungsspielraum eingeräumt dürfen maßstab wählen interessen gemeinschaft einzelnen wohnungseigentümer angemessen insbesondere ungerechtfertigten benachteiligung einzelner führt bt drucks materialien entnehmen nderung umlageschlüssels darüber hinaus vorliegen sachlichen grundes geknüpft bt drucks aao geltung nunmehrigen abs bedeutet jedoch sowohl nderung willkürlich dürfen senat urteil april zr njw gemessen daran umstellung mangels anderweitiger vereinbarung geltenden gesetzlichen umlageschlüssels abs verteilung kosten miteigentumsanteilen vorsieht für rede stehenden betriebskosten flächenabhängigen verteilungsmaßst
  5110. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mühlens für recht erkannt berufung juli verkündete urteil senats juristischen beschwerdesenats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klägerinnen zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte klageerhebung eingetragener inhaber september inanspruchnahme priorität deutschen gebrauchsmuster voranmeldung september angemeldeten wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents streitpatent be trifft warenregal umfaßt zwei patentansprüche patentanspruch lautet folgt warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich umfassend regalständer jeweils zwei profil generell förmigen säulen wobei jeweils säule abgewandte basisfläche säule aussparungen einhängen regaltraversen schwerlastbereichs versehen wobei beiden seitenflächen säule bildung längsfuge säule zugewandten seite aufeinander zugekantet wobei enden beiden säulen verbindenden gitterstreben längsfugen eingreifen dadurch gekennzeichnet daß beiden seiten längsfuge gelegenen stirnflächen mindestens säule zusätzliche aussparungen einhängen regalelementen selbstbedienungsbereichs vorgesehen wegen patentanspruch zurückbezogenen patentanspruchs streitpatentschrift bezug genommen klägerinnen klage ziel erhoben streitpatent für nichtig erklären geltend gemacht lehre streitpatents sei neu beruhe erfinderischen tätigkeit beklagte nichtigkeitsklage entgegengetreten bundespatentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen entscheidung richtet berufung klägerinnen beantragen europäische patent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklären beklagte tritt rechtsmittel entgegen bittet zurückweisung berufung prof dr ing auftrag senats schriftliches gutachten erstellt mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe zulässige berufung bleibt sache erfolg senat vermag festzustellen daß geltend gemachten nichtigkeitsgründe bestehen art abs buchst ep� art ii abs intpat� streitpatent betrifft warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich regalkombinationen selbstbedienungsmärkten eingesetzt selbstbedienungsbereich dient dabei verkaufsgerechten präsentation wandregale benutzt denen aufnehmenden fachböden gondeln körbe sonstigen behälter konsolen befestigt ihrerseits beispielsweise gebäudewand befestigten säulen eingehängt frei herausragen schwerlastbereich dient paletten gepackte warenvorräte oberen oberhalb normaler reichweite angeordneten etagen lagern gitterständern eingefügten traversen aufgebaut wobei selbstbedienungsregale freien raum unterhalb palettenetagen schwerlastregale aufgestellt streitpatent sp kombination schwerlast selbstbedienungsteil warenregal streitpatentschrift deutschen patentschrift bekannt bezeichnet wobei schwerlastregal zwei hälften besteht ständer selbstbedienungsregals benachbarten längstraversen regalhälften eingefügt streitpatentschrift nennt aufgabe erfindung schaffung kombinierten schwerlast selbstbedienungsregals geringeren kosten raumaufwand führt deutschen patentschrift bekannten warenregal gesamtzahl erforderlichen ständer verbundene investitionsaufwand hoch raumnutzung dagegen unbefriedigend sei sp anspruch streitpatents schlägt hierzu warenregal merkmale bundespatentgericht folgt gegliedert warenregal oberen schwerlastbereich unteren selbstbedienungsbereich warenregal umfaßt jeweils zwei säulen gebildete regalständer säulen generell förmiges profil jeweils säule abgewandte basisfläche säule aussparungen einhängen regaltraversen schwerlastbereichs beiden seitenflächen säule bildung längsfuge säule zugewandten seite aufeinander gekantet längsfugen greifen enden beiden säulen verbindenden gitterstreben beiderseits längsfugen gelegenen stirnflächen mindestens säul
  5111. [['str bundesgerichtshof beschluss märz strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revisionen angeklagten nebenklägerin urteil landgerichts göttingen september abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angeklagte revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen nebenklägerin tragen ergänzend bemerkt senat absehen weiteren messerstichen tötungsabsicht spricht besonderen gesamtumständen tatsituation tatgerichtlichen zweifel außerordentlich nahe liegenden bedingten tötungsvorsatz revisionsgericht letztlich eben hinzunehmen basdorf schaal könig schneider bellay'],['Soon']]
  5112. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren über vermögen nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insolvenzverwalter einsetzung sonderverwalters ersatzansprüche gläubigergesamtheit insolvenzverwalter prüfen sofortigen beschwerde anfechten bgh beschluss februar ix zb lg frankfurt main ag bad homburg höhe ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main januar kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte insolvenzverwalter über vermögen kg oberursel zuvor eröffnungsverfahren vorläufiger insolvenzverwalter tätig eigenschaft schloss dezember vergleich mehrheitsgesellschafterin schuldnerin verfahrenseröffnung dezember wurde vergleich vorläufigen gläubigerversammlung genehmigt mai weiteren beteiligten insolvenzgläubiger beantragt sonderinsolvenzverwalter bestel len solle prüfen schadensersatzansprüche insolvenzverwalter zusammenhang vergleichsabschluss bestünden beschluss dezember insolvenzrichter weiteren beteiligten sonderinsolvenzverwalter bestellt hierfür folgenden wirkungskreis bestimmt prüfung bestehens gegebenenfalls gerichtliche geltendmachung schadensersatzansprüchen infolge abschlusses vergleichs dezember hierge gen insolvenzverwalter sofortige beschwerde eingelegt landgericht sofortige beschwerde beschluss mai mangels statthaftigkeit unzulässig verworfen rechtsbeschwerde wendet insolvenzverwalter beschluss ii rechtsbeschwerde unzulässig deshalb verwerfen abs satz zpo gemäß abs zpo rechtsbeschwerde beschluss statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht zugelassen befugnis rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus bereits sofortige beschwerde statthaft bghz ff bgh beschl september ix zb wm oktober ix zb wm april ix zb wm märz ix zb nzi fall rechtsbehelf insolvenzverwalter beschluss amtsgerichts eingelegt sofortige beschwerde unstatthaft landgericht daher angegriffenen beschluss zutreffend unzulässig verworfen entscheidungen insolvenzgerichts unterliegen fällen rechtsmittel denen insolvenzordnung ausdrücklich vorsieht inso voraussetzung liegt angegriffenen entscheidung bestellung sonderverwalters insolvenzordnung geregelt entspricht jedoch einhelliger auffassung bestellung möglich vgl bghz bgh beschl märz aao beschl januar ix zb setzt voraus verwalter tatsächlich rechtlich verhindert amt auszuüben vgl bgh beschl märz aao hk inso eickmann aufl rn kübler prütting lüke inso rn münchkomm inso graeber rn uhlenbruck inso aufl rn rechtliche verhinderung insbesondere gegeben schadensersatzansprüche für masse insolvenzverwalter vorliegend betracht kommen frage bestellung sonderverwalters für insolvenzverwalter sofortige beschwerde statthaft schrifttum unterschiedliche ansichten vertreten reguläre insolvenzverwalter beschwerdebefugt entgegen stellungnahme sonderinsolvenzverwalter ernannt hierdurch verwaltung materiell beschwert sei lüke zip demgegenüber beschwerdebefugnis insolvenzverwalters hinweis gleichfalls fehlende beschwerdemöglichkeit falle bestellung insolvenzverwalters eröffnung insolvenzverfahrens verneint breutigam blersch goetsch inso rn hess weis wienberg inso aufl rn letztgenannte ansicht zutreffend für bestellung sonderverwalters gilt inso abschließende sonderregelung bedeutet gläubiger schuldner insolvenzverwalter unabhängig amtsführung überprüfen bgh beschl januar aao gesetzgebungsverfahren für insolvenzordnung zunächst vorgesehen gesonderte bestimmung hinsichtlich bestellung sonderverwalters schaffen danach sonderinsolvenzverwalter bestellen soweit insolvenzverwalter rechtlichen tatsächlichen gründen aufgaben wahrnehmen amtliche begründung bundesregierung entwurf insolvenzordnung bt drucks beschwerdebefugnis bestellung sonderverwalters wurde hierbei vorgesehen rechtsausschuss bt drucks vorgesehene regelung überflüssig gestrichen bereits bisherigen praxis ges
  5113. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof prof dr jäger prof dr sander richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsreferendar verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts weiden opf oktober verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet revision rechtsmittel erfolg allgemeine sachrüge vorgenommene berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben näherer erörterung bedarf allein ergebnis durchdringende verfahrensrüge landgericht stpo verletzt landgerichtlichen feststellungen begann berufstätige angeklagte februar gemeinsamen wohnung streit ehemann sergeant us army entgegen zusicherung rückkehr dienst wohnung gereinigt verlauf auseinandersetzung schrie erheblich gereizte angeklagte mann versetzte ohrfeige watsche versuchte erfolglos rütteln schultern beruhigen stattdessen begab angeklagte küche ergriff dortigen messerblock spitz zulaufendes einseitig geschliffenes küchenmesser gesamtlänge zentimetern klingenlänge acht zentimetern kurzen gerangel verlauf ver geblich versucht frau messer wegzunehmen standen beide angesicht angesicht gegenüber situation versetzte angeklagte ehemann tötungsvorsatz wuchtigen stich küchenmesser linken halsbereich drei zentimeter breite einstich führte acht zentimeter tiefen stichkanal womit angeklagte gerechnet wäre wenige millimeter daneben verlaufende große halsvene getroffen worden wäre infolge hohen blutverlustes sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit eintreffen notarztes verstorben wunde notfalloperation behandelt geschädigte konnte gemeinsam angeklagten küche befindlichen blutspuren wegwischen ehe fortzusetzen verfahrensrüge landgericht stpo verstoßen liegt folgendes prozessgeschehen zugrunde geschädigte ehemann angeklagten hauptverhandlung zeuge lediglich bekundet ehefrau absolut verziehen brigen zeugnisverweigerungsrecht berufen abs nr stpo landgericht daher ermittlungsrichter zeugenschaftlich gehört gegenüber rahmen tag tat durchgeführten vernehmung angeklagten verheirateter zeuge ordnungsgemäß belehrt angegeben ausgesagt genaueren erinnerungen berichteten geschehensablauf mehr neben äußeren umständen vernehmung konnte kerngeschehen schildern nämlich eheliche auseinandersetzung gehandelt deren verlauf angeklagte messer geholt ehemann wegzunehmen versucht darstellung seien beide gestanden stich ge kommen sei ua brigen protokolliert zeuge ausgesagt protokoll ermittlungsrichterlichen vernehmung ermittlungsrichter hauptverhandlung vorge halten verlesen worden dennoch landgericht ansicht vertreten konstellation vorliegenden ermittlungsrichter erinnert kerngeschehen gibt protokollierte ausgesagt wurde ergänzende verwertung protokollierten aussage zumindest teilweise ua zulässig sei ua insbesondere aufgrund über ermittlungsrichter eingeführten aussage zeugen festgestellten tat angeklagten überzeugt ua revision hält deswegen für rechtsfehlerhaft inhalt ermittlungsrichterlichen protokolls vorgehalten jedoch zeitpunkt formell gänze verfahren eingeführt wurde reiche brigen richter bekunde damalige aussage richtig aufgenommen worden sei generalbundesanwalt sieht verfahrensrüge begründet geschehen direkt tat während frau boden ringen konnte gebückter haltung befand blut kopf brustbereich ergoss landgericht bestehenden beweislage aufgrund protokollierten angaben geschädigten beim ermittlungsrichter feststellen können verfahrensrüge zulässig erhoben abs satz stpo vgl bgh beschluss april str stv ergebnis unbegründet urteil beruht geltend gemachten verfahrensfehler jedenfalls abs stpo allerdings trifft frühere vernehmungen aussage gemäß s
  5114. [['bundesgerichtshof beschluss ars januar strafsache wegen schweren raubes anfrage strafsenats oktober str strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsprechung senats steht beabsichtigten entscheidung anfragenden senats entgegen senat erachtet für zulässig allein deshalb nachträgliche gesamtstrafenbildung analog abs stgb einbeziehung ausland verhängten strafen ausscheidet härteausgleich form bezifferten abschlags fiktiv gebildeten gesamtstrafe folge gewähren bindung gesetzlichen strafrahmen entfällt einzelfall gesetzliche mindeststrafe unterschritten vielmehr kommt fällen härteausgleich bezeichnete milderung lediglich rahmen allgemeinen strafzumessungsgründe stgb einhaltung gesetzlichen strafrahmen betracht tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']]
  5115. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen nachträglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung märz sitzung märz denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr wahl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr boetticher schluckebier dr kolz hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision betroffenen urteil landgerichts passau juni zugehörigen feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht betroffenen nachträgliche sicherungsverwahrung angeordnet sogleich unterbringung psychiatrischen krankenhaus überwiesen hiergegen richtet revision betroffenen verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel erfolg landgericht folgendes festgestellt jahr geborene betroffene erlitt motorradunfall schädelbasisfraktur deren folge organischen persönlichkeitsstörung kam schon damals festgestellter frontaler hirnsubstanzdefekt führte fortschreitenden persönlichkeitsabbau wurde wegen fahrlässiger trunkenheit verkehr geldstrafe verurteilt selben jahr wegen dreier vergehen sexuellen missbrauchs kindern freiheitsstrafe acht monaten deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde kind jeweils arm genommen shirt brust über kleidung scheide gefasst schließlich zungenküsse gegeben erhebliche verminderung schuldfähigkeit tatzeit konnte ausgeschlossen verlängerung bewährungszeit wurde freiheitsstrafe ende erlassen landgericht passau verurteilte betroffenen schließlich märz wegen vergewaltigung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten einzelstrafen jeweils zwei jahre neun monate freiheitsstrafe sog anlassverurteilung sache sommer damals jährigen tochter frau deren liebhaber geschlechtsverkehr erzwungen kind drohte schwester gebrauchen mädchen einschüchtern ließ wehrte packte riss hose herunter warf couch drückte schultern nieder führte ungeschützten verkehr samenerguss zwei wochen vorkommnis wiederholte vorgang wegen zweier ähnlich liegender taten nachteil schwester opfers stellte landgericht verfahren wegen verjährung betroffene verbüßte verhängte freiheitsstrafe vollständig für zeit vollstreckung strafe ordnete landgericht bayreuth beschluss februar für dauer fünf jahren führungsaufsicht brachte betroffenen darüber hinaus beschluss april bayerischen gesetz unterbringung besonders rückfallgefährdeter hochgefährlicher straftäter baystrubg unbefristet justiz vollzugsanstalt beschluss dezember wurde vollzug anordnung für dauer jahres ausgesetzt betroffenen auferlegt seniorenhaus aufenthalt nehmen januar februar sexuellen bergriffen demente mitbewohnerinnen kam widerrief strafvollstreckungskammer beschluss märz aussetzung betroffene wurde unterbringungsvollzug genommen nachdem bundesverfassungsgericht bundesländern urteil februar gesetzgebungskompetenz für erlass landesrechtlicher sicherungsverwahrender vorschriften verfassungsrechtlichen gründen abgesprochen geltung bestimmungen september befristet bverfge überwies strafvollstreckungskammer betroffenen abs stgb unterbringung psychiatrischen krankenhaus befindet seither mittlerweile aufgrund unterbringungsbeschlusses abs stpo zwischenüberschrift neuere entwicklung betroffenen strafkammer sodann festgestellt betroffene unterzog während strafvollzugs verurteilung jahr wegen beiden begangenen vergewaltigungstaten keinerlei psychotherapeutischen maßnahmen sexualtherapie lehnte stets ab ebenso stritt haft taten ab entzog somit möglichen therapeutischen maßnahmen jegliche grundlage aufgrund bestehender störungen kognitiven bereich hinblick während haftzeit fortgeschrittene hirnorganische persönlichkeitsstörung vermag grenzen sexuell deviantem verhalten erkennen reflektieren führte während aufenthalts seniorenhaus wiederholt mitbewohnerinnen heranmachte orte verbrachte pflegepersonal beobachtet wurden deren unterkörpe
  5116. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen versuchter strafvereitelung amt ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr franke dr quentin beisitzende richter staatsanwalt vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagte person justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts detmold märz feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts münster zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten ersten rechtsgang wegen vorsätzlicher verletzung dienstgeheimnisses geldstrafe tagessätzen je euro verurteilt revision staatsanwaltschaft hob senat urteil feststellungen strafkammer annahme tateinheitlich begangenen versuchten strafvereitelung amt rechtsfehlerhaften erwägungen abgelehnt zweiten rechtsgang landgericht angeklagten nunmehr freigesprochen urteil gerichtete generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft erfolg unverändert hauptverhandlung zugelassene anklage wirft angeklagten leitender polizeidirektor kreispolizeibehörde januar zeit leiter polizei ärztlichen dienstes polizeipräsidiums tätigen dr te lefonisch über eingang vorgelegten anonymen schreibens unterrichtet schreiben sei dr vorgeworfen worden rah men freien heilfürsorge vorgehaltene medikamente unrechtmäßig zeugen abgegeben aufgrund mitteilung sei un gestörte ablauf dr aufgrund anonymen anzeige eingeleiteten ermittlungsverfahrens gefährdet angeklagte absicht gehandelt bestrafung dr ganz teil weise vereiteln landgericht folgenden feststellungen wertungen getroffen angeklagte pflegte dr gute arbeitsbe ziehung dezember einzelne untersuchungsmethoden dr gegenstand verunglimpfend empfundenen berichterstattung regionalen presse angeklagte wertete berichterstattung schmierenaktion machte dr mut januar wurde angeklagten undatiertes anonymes schreiben vorgelegt geleitete kreispolizeibehörde gerichtet darin wurde vorwurf erhoben dr rahmen tätigkeit leiter polizeiärztlichen dienstes über jahre vorgehaltene medikamente kostenlos zeugen abgegeben verwaltungsleiter polizei hierauf anspruch gehabt angeklagte erklärte angelegenheit kümmern nachdem schreiben durchgelesen machte angeklagte sorgen dr erneute negative berichterstattung presse befürchtete januar kam angeklagten dr mail korrespondenz dabei informierte dr angeklagten zunächst über untersuchung mitarbeiter für angeklagte zuvor verwandt bedankte danach für fürsorgliche unterstützung angeklagte bedankte gegenzug dr vertraulich gekennzeichneten mail für information fügte hinzu sicher sei zufriedenheit betroffenen regeln dr schrieb daraufhin angeklagten danke lieber freund vorzuwerfen sehe gelassen zukunft gesundheitlich schmierenaktion deutlich angeschlagen ebenfalls januar benachrichtigte angeklagte leitenden oberstaatsanwalt staatsanwaltschaft paderborn zeugen über we sentlichen inhalt anonymen schreibens händigte januar persönlich leitete schreiben folgetag zuständigkeitshalber staatsanwaltschaft detmold januar sprach redakteur tung zeugen zei veranstaltung anwesenheit angeklagten anonyme schreiben nachdem kurz zuvor leicht veränderte abschrift zeitung eingegangen bitte bewertung schreibens verwies zeuge darauf angelegenheit bereits staatsanwaltschaft detmold weitergeleitet zudem prüfen müsse straftaten zeugen dr vorgeworfen worden seien bereits verjährt seien ber gespräch informierte angeklagte zeugen dr näher feststellbaren zeitpunkt januar februar januar leitete staatsanwaltschaft detmold ermittlungsverfahren dr zeugen januar kurz danach fragte journalist landeszeitung pressestelle kreispolizeibehörde richtig sei anonymes schreiben januar vorliege februar wegen negativen presseberichterstattung dezember polizeipräsidentin spräch teilte dr geführten ge angeklagten darüber informiert wor bereits weiteres anonymes schreib
  5117. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr grabinski dr bacher für recht erkannt berufung dezember verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin juli angemeldeten eu ropäischen patents streitpatents patentanspruch lautet verfahrenssprache englisch cushioning conversion machine for converting sheet like stock material into cushioning dunnage product the machine comprising forming assembly which forms the sheet like stock material into strip of dunnage and feed assembly which feeds the sheet like stock material through the forming assembly characterised by the machine comprising first modular unit and second modular unit the first unit comprising housing and the forming assembly the forming assembly being located within the housing the second unit comprising housing and the feed assembly the feed assembly being located within the housing the housing of the first unit having outlet opening and the housing of the second unit having inlet opening the housings being positionable with respect to one another to provide pathway for transfer of the strip of dunnage form the first unit to the second unit streitpatentschrift enthaltene deutsche bersetzung patentanspruchs lautet polster umformmaschine umarbeiten bzw umformen bahnartigen ausgangsmaterials polstererzeugnis wobei maschine umformeinheit umfasst bahnartige ausgangsmaterial polsterstreifen strip of dunnage umformt sowie zuführeinheit bahnartige ausgangsmaterial umformeinheit fördert dadurch gekennzeichnet maschine erste modulare einheit zweite modulare einheit umfasst wobei erste einheit gehäuse umformeinheit aufweist umformeinheit innerhalb gehäuses gelegen zweite einheit gehäuse zuführeinheit aufweist zuführeinheit innerhalb gehäuses gelegen gehäuse ersten einheit auslassöffnung gehäuse zweiten einheit einlassöffnung aufweist gehäuse bezug zueinander positionierbar durchgangsweg bertragen polsterstreifens ersten einheit zweiten einheit bereitzustellen patentanspruch patentansprüche nachgeordnet patentanspruch betrifft verwendung umformmaschine patentanspruch patentansprüche entsprechende verfahren klägerin auffassung gegenstand streitpa tents patentfähig sei gegenüber vorbekannten stand technik erfinderischer tätigkeit beruhe patentgericht streitpatent für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten weiterhin abweisung klage maßgabe erstrebt patentanspruch sachliche unrichtigkeit korrigiert hilfsweise verteidigt streitpatent vier beschränkten anspruchssätzen klägerin tritt rechtsmittel entgegen gerichtlicher sachverständiger prof dr ing schriftliches gutachten erstattet mündlichen verhandlung erläutert ergänzt entscheidungsgründe zulässige berufung begründet streitpatent betrifft vorrichtung verfahren herstellen stoßabsorbierendem füllmaterial für verpackungen streitpatentschrift schildert eingangs bekannte polsterumformmaschinen denen bahnartiges ausgangsmaterial beispiel papier vielfachlagenform kissenartiges polstererzeugnis längsrichtung erstreckenden kissenartigen abschnitten umgewandelt ausgangsmaterial bestehe vorzugsweise drei übereinander gelager ten geweben schichten biologisch abbaubarem aufbereitbarem verwendbarem kraftpapier zylindrische walze aufgerollt sei verwendung bekannter polsterumformmaschinen sei jeweils ganz bestimmtes polsterprodukt eingeschränkt sei allgemeinen weiteres möglich maschine polsterprodukte beispiel breite dichte dicke umzurüsten sei insbesondere nachteilig geringe produktionsmengen benötigt würden lehre streitpatents sollen derartige maschinen verbes sert insbesondere sollen wirtschaftlicher einsatz geringen produktionsmengen ermöglicht transport wartung erleichtert hierzu schlägt patentanspruch streitpatents polsterum formmaschi
  5118. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juni herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias pamp für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen ausgenommen hiervon außergerichtlichen kosten beklagten rechtsmittelverfahren beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung notariellen urkunden zusammenhang beklagten finanzierten erwerb zweier ei gentumswohnungen errichtet wurden beklagte rechtsnachfolgerin beklagten kläger zedentin folgenden anleger wurden vermittler geworben zwecks steuerersparnis zwei errichtende eigentumswohnungen wohnanlage erwerben auftragsformular vermittlers verwendete berechnungsbeispiel weisen vermittler zahlende bearbeitungsgebühr höhe kalkulierten gesamtaufwandes zzgl umsatzsteuer vermittlungsauftrag heißt außerdem vertriebsbeauftragte ihrerseits verschiedene vermittler beauftragt nachweismakler für vermittlungsmakler für erwerber tätig jeweilige vermittler berechtigt auftraggeber bearbeitungsgebühr kalkulierten aufwandes zzgl umsatzsteuer jeweiliger höhe eigene rechnung vereinnahmen rückseite vermittlungsauftrags abgedruckten allgemeinen geschäftsbedingungen iv vergütung provision ausgeführt vermittler regel vergütungsanspruch gegenüber vorgenannten prospektanbietern beteiligungs betriebsgesellschaften grundlage geschlossenen verträgen weiteren verwendete vermittler verkaufsprospekt hinsichtlich kalkulierten gesamtaufwandes folgende angaben enthält viii aufteilung kalkulierten gesamtaufwandes aufgrund vorgesehenen konzeption ergibt grundstück gebäude incl vertrieb marketing technische baubetreuung konzeption aufbereitung prospektgestaltung finanzierungsvermittlung davon für zwischenfinanzierung endfinanzierung ek vorfinanzierung nebenkostengarantie zinsgarantie davon für leistungen gem ziff ii zinsgarantievertrages gemäß ziff iii zinsgarantievertrages mietvermittlung mietgarantie steuerberatung davon für leistungen gem ziff ii stb vertrages gem ziff ii stb vertrages abwicklungsauftrag bauzeitzinsen notar gewerbesteuer sonstiges position grundstück gebäude incl vertrieb marketing provisionen dritte höhe brutto gesamtaufwands eingepreist anlegern bevollmächtigte steuerberatungsgesellschaft mbh folgenden treuhänderin schloss namens anleger bauträgerin dezember notariellen kauf werklieferungsvertrag über eigentumswohnungen nr nr wohnanlage darin übernahmen anteil gesamtgrundstück lastenden grundschuld beklagten zuvor bauträgerin notarielle urkunde dezember bewilligt worden jeweiligen eigentümer sofort vollstreckbar zugleich übernahmen anleger höhe anteiligen grundschuldbeträge insgesamt dm persönliche haftung unterwarfen persönlichen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen darüber hinaus schloss treuhänderin namens anleger jahren beklagten mehrere darlehensverträge deren valuta höhe insgesamt dm finanzierung gesamtaufwands zuzüglich disagio bearbeitungsgebühr agio verwandt wurde nachdem anleger bedienung finanzierungsdarlehen mai eingestellt kündigte beklagte darlehen schreiben august betrieb zwangsvollstreckung klage wendet kläger gestützt schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher aufklärungspflichtverletzung zwangsvollstreckung persönliche vermögen notariellen kauf werklieferungsvertrag sowie grundschuldbestellungsurkunde begehrt außerdem feststellung leistungen darlehensverträgen verpflichtet anspruch schadensersatz verwertung sicherheiten kläger klage zunächst beklagte erhoben schriftsatz februar beantragt rubrum berichtigen beklagte richtige beklagte sei landgericht beklagte rubrum aufführendes urteil zwangsvollstreckung notariellen urkunden für unzulässig erklärt
  5119. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen betruges gerichtsstandsbestimmung az ls js amtsgericht hanau js staatsanwaltschaft hanau ls js ag hanau amtsgericht aschaffenburg ecli de bgh ars strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts november beschlossen abgabebeschluss amtsgerichts jugendschöffen gericht hanau märz aufgehoben gericht weiterhin für untersuchung entscheidung zuständig gründe jugendschöffengericht amtsgerichts hanau weiterhin für untersuchung entscheidung sache zuständig abgabe verfahrens gemäß abs satz jgg kommt betracht zweckmäßig gründen zuschrift generalbundesanwalts fall franke appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  5120. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz rechtsstreit ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr bacher dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen april zurückgewiesen angefochtene entscheidung jedenfalls annahme berufungsgerichts getragen art schadensberechnung privatgutachten lasse rückschluss angebot klägerin vergabeverfahren auszuschließen wäre frage reichweite bindungswirkung nachprüfungsverfahren ergangenen entscheidung vergabesenats ankommt rechtssache weder grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo weiteren begründung gemäß abs halbs zpo abgesehen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo meier beck gröning deichfuß bacher kober dehm vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  5121. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller november beschlossen revision teilurteil zivilkammer landgerichts siegen februar gemäß satz zpo kosten klägerseite zurückgewiesen gründe berufungsgericht zugelassene revision klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn gemäß zpo zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorli egen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss september beabsichtigte zurückweisung hingewiesen dortigen gründe ergänzend bezug genommen schriftsatz klägervertreters november gibt veranlassung zurückweisung revision abzusehen soweit darauf hingewiesen revision sei uroparechtswidrigkeit policenmodells insgesamt gestützt begründet streitfall pflicht vorlage gerichtshof europäischen union frage entscheidungse rheblich ankommt senat hinweisbeschluss näher au sgeführt wäre vn trotz belehrung darüber ve rtrag zustande kommen lassen widerspruch über viele jahre durchgeführt wegen widersprüchlichen verhaltens verwehrt unterstellter gemeinschaftsrechtswidrigkeit pol icenmodells unwirksamkeit vertrages berufen frage möglichen vorlage gerichtshof europäischen union fall widersprüchliches verhalten versicherung snehmer festgestellt stellt streitfall entgegen ansicht revision maßstäbe für berücksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung erichtshofs europäischen union geklärt siehe einzelnen enatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg nichtannahmebeschluss märz bvr juris rn ff annahme rechtsmissbräuchlichen verha ltens steht fällen vorliegenden einklang rech tsprechung vgl senatsurteil aao vgl bverfg aao soweit revision geltend macht sei unionsrechtlich ungeklärt verbraucherschützende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschränkt dürften berührt gebot praktischen wirksamkeit anwendung grundsatzes treu glauben verbots widersprüchlicher rechtsausübung steht entgegen ausübung di eser rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nation len gerichte missbräuchliches verhalten rechtspr echung gerichtshofs europäischen union berücksichtigen dürfen bverfg aao rn anwendung grundsätze treu glauben beeinträc htigt angesichts besonderen umstände streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwägungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versich erungsnehmer über rücktrittsrecht abschluss vertrages icherzustellen berührt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgemäß über möglichkeit belehrt worden vertrag hne nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt über mehrere jahre durchgeführt vgl rgänzend senatsurteil juni iv zr versr rn mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen ag lennestadt entscheidung lg siegen entscheidung'],['Soon']]
  5122. [['bundesgerichtshof beschluss str april sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen antrag beschuldigten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung revision urteil strafkammer landgerichts münster amtsgericht bocholt dezember verworfen revision beschuldigten vorbezeichnete urteil unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe auswärtige strafkammer landgerichts münster amtsgericht bocholt anwesenheit beschuldigten ergangenes urteil dezember unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision beschuldigten lwl maßregelvollzugsklinik rheine vorläufig untergebracht ging dezember beim amtsgericht rheine januar beim landgericht münster januar auswärtigen strafkammer amtsgericht bocholt revision beschuldigten unzulässig binnen wochenfrist eingelegt worden abs stpo gemäß abs stpo revisionseinlegung gericht erfolgen urteil angefochten abs stpo urteilen auswärtigen strafkammer revision stammgericht eingelegt bgh beschluss januar str bghst beschluss oktober vi zb njw meyergoßner stpo aufl rn amtsgericht bezirk beschuldigte anstalt verwahrt lediglich revisionseinlegung protokoll geschäftsstelle zulässig stpo wiedereinsetzungsgesuch beschwerdeführers unbegründet beschuldigte verschulden gehindert frist abs stpo einzuhalten dahinstehen beschuldigte angesichts weihnachtsfeiertage rechnen dezember abgesandtes schreiben erst dezember tag fristablauf gericht eingehen würde verschulden beschuldigten liegt jedenfalls darin revisionseinlegung falsche gericht geschickt ausweislich schreibens vorsitzenden januar beschuldigten urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt revision beim amtsgericht rheine protokoll geschäftsstelle hätte eingelegt können schriftlich erteilung rechtsmittelbelehrung protokoll hauptverhandlung bestätigt wer mündliche rechtsmittelbelehrung falsch versteht deshalb frist versäumt grundsätzlich eigenes verschulden zurechnen lassen vgl bgh beschluss juni str meyer goßner aao rn mwn ausnahmefall etwa rechtsanwalt vertretenen ausländer betracht kommt vgl meyer goßner aao gegeben verteidiger vielmehr beschuldigten schreiben dezember nochmals ausdrücklich über form frist revisionseinlegung belehrt inhalt schreibens missverständlich formuliert stellt gesetzeslage korrekt dar anhaltspunkte dafür beschwerdeführer mündliche rechtsmittelbelehrung aufgrund geistig seelischen zustands verstanden grunde verschulden verhindert frist einzuhalten satz stpo ersichtlich spätere innerhalb revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche belehrung verteidigers gleicher weise falsch verstanden mutzbauer roggenbuck bender cierniak reiter'],['Soon']]
  5123. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhörungsrüge verurteilten beschluss senats oktober kosten zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts bayreuth januar beschwerdeführer wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zwei fällen davon fall tateinheit vergewaltigung sowie wegen sexuellen missbrauchs kindes zwei fällen davon fall tateinheit sexueller nötigung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt brigen freigesprochen worden antrag generalbundesanwalts beschluss oktober gemäß abs stpo unbegründet verworfen hiergegen richtet anhörungsrüge verurteilten geltend macht sei unrecht verurteilt worden liege beschlussbegründung voraussetzungen stpo gegeben senat entscheidungsfindung weder tatsachen beweisergebnisse verwendet denen verurteilte zuvor gehört worden entscheidung berücksichtigendes vorbringen verurteilten über gangen anspruch gewährung rechtlichen gehörs sonstiger weise verletzt beschluss senats beinhaltet revision generalbundesanwalt antragsschrift juni zutreffend dargelegten gegenerklärungen verurteilten juli entkräfteten gründen erfolg versagt bleibt verwerfungsbeschluss weitere begründung enthält liegt natur verfahrens abs stpo vgl bgh beschluss januar str art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrücklich bescheiden wahl rothfuß cirener graf radtke'],['Soon']]
  5124. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja nr streitigkeiten nießbrauchern sonstigen fremdnutzern fallen nr nr regelungen nr rechtfertigen vorgehen fremdnutzer bgh urteil juli zr lg düsseldorf ag mettmann zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist mai vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr roth richterin dr brückner richter dr göbel für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf juli aufgehoben urteil amtsgerichts mettmann november geändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trägt klägerin rechts wegen tatbestand beklagten bewohnen nießbraucher eigentumswohnung rubrum näher bezeichneten wohnungseigentumsanlage gehört april durchgeführten eigentümerversammlung wurde tagesordnungspunkt top sanierung terrassen balkonen beschlossen darüber hinaus wurde verwalterin klagenden wohnungseigentümergemeinschaft beschluss top ermächtigt gerichtliche schritte eigentümer einzuleiten durchführung baulicher maßnahmen behindern zugang sanierenden stellen verweigern sollten sowie bevollmächtigt zweck rechtsanwalt beauftragen beklagten verweigerten betreten bewohnten einheit zwecke sanierung sprachen beauftragten firmen architekten hausverbot gestützt entsprechende anwendung nr möchte klägerin verurteilung beklagten duldung näher bezeichneter sanierungsarbeiten gestattung zutritts wohnung erreichen amtsgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung für abs gvg genannten wohnungseigentumssachen zuständige landgericht düsseldorf urteil unzulässig verworfen zugelassenen revision erstreben beklagten abweisung klage klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung wohnungseigentumssache liege berufung für allgemeine zivilsachen zuständige landgericht wuppertal hätte eingelegt müssen nr sei weit auszulegen klaren gesetzeswortlaut scheide einbeziehung dritter gelte tatsächliche nutzer sondereigentums seien blick nr liege wohnungseigentumssache verhältnis wohnungseigentümergemeinschaft eigentümer wohnung fremdnutzern berufung grundsätzen bundesgerichtshofs ausnahmsweise verweisung entsprechend zpo zuständige landgericht zugänglich sei könne offen bleiben beklagten trotz einreichung entscheidung bundesgerichtshofs dezember zb njw antragserfordernis entnehmen sei antrag gestellt hätten ii revision begründet verwerfung berufung unzulässig bestand allerdings verneint berufungsgericht zuständigkeit jedenfalls ergebnis recht voraussetzungen abs gvg liegen alleine betracht kommenden nr je nachdem tatbestand klagen zuordnet rechtsfähige wohnungseigentümergemeinschaft lediglich gesetzliche prozessstandschafterin abs führt senat offengelassen vgl beschluss dezember zr bgh nzm rn mwn streitstand einschlägig nr weit auszulegen timme elzer aufl rn vgl bt drucks für normanwendung entscheidend rechtsgrundlage ankommt anspruch hergeleitet senat urteil dezember zb njw rn nr erforderlich jedoch stets streitigkeit inneren zusammenhang gemeinschaftsverhältnis steht vgl senat beschluss dezember zb aao urteil juni zr njw mwn wahrung voraussetzung können personen verfahrensrechtlich wohnungseigentümer sinne nr gleichgestellt unterfallen etwa streitigkeiten über rückforderung gezahlter hausgeldforderungen wohnungseigentümer statt zessionar gewillkürter prozessstandschafter senat beschluss juni zb nzm rn insolvenzverwalter senat beschluss september zb bghz forderung einklagt deshalb verschiebung rechtszuständigkeit abtretung bzw verlagerung prozessführungsbefugnis übrigen fällen gegebenen gemeinschaftsbezug ändert vgl senat beschluss september zb aao mwn aa gemessen daran fallen klagen fremdnutzer wohnungseigentum nr stehen dritte weder wohnungseigentümergemeinschaft wohnungseigentümern rechtsbeziehung notwendigen gemeinschaftsbezogenen gehalt aufweist entspricht senat mieter eigentumswohnung gerichtete klage
  5125. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet august küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bgb abs satz berücksichtigung laufenden einkommens stichtag form bar bankguthaben vorhanden beim endvermögen bgh urteil august xii zr olg hamburg ag hamburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt für recht erkannt revision antragsgegners urteil familiensenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung antragsgegners hinsichtlich zugewinnausgleichs zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand urteil amtsgerichts familiengericht hamburg juni wurde ehe parteien geschieden insoweit urteil ablauf september rechtskräftig geworden ferner wurde über sorgerecht für drei kinder parteien entschieden versorgungsausgleich durchgeführt antragsgegner monatlichen unterhaltszahlungen für antragstellerin kinder verurteilt außerdem wurde verurteilt antragstellerin zugewinnausgleich dm zuzüglich zinsen zahlen revisionsverfahren streiten parteien zugewinnausgleich halten jeweils partei für ausgleichspflichtig unstreitig beide parteien anfangsvermögen stichtag november zustellung scheidungsantrags je miteigentümer hausgrundstücks wert übereinstimmend dm angegeben unstreitig ferner zwei darlehensverbindlichkeiten gegenüber sparkasse wohnungsbaukredit anstalt stichtag für beide parteien jeweils dm dm beliefen unstreitig ferner daß antragsgegner pkw gehörte stichtag wert dm dm daß girokonto stichtag guthaben dm aufwies berufungsgericht daher amtsgericht folgend dm dm dm höheren zugewinn antragsgegners ausgegangen berufung insoweit zurückgewiesen zahlung hälfte betrages dm nebst zinsen antragstellerin verurteilt worden dagegen richtet revision antragsgegners antrag weiterverfolgt entscheidung amtsgerichts über zugewinnausgleich dahingehend abzuändern daß antragstellerin verurteilt zugewinnausgleich höhe dm nebst zinsen zahlen insoweit macht revision geltend berechnung endvermögens antragsgegners berufungsgericht unrecht darlehensverbindlichkeiten höhe dm berücksichtigt nämlich dm bruder dm bruder schwägerin finanzierung hauses halten ferner sei guthaben girokonto per november unrecht endvermögen berücksichtigt worden davon dezember fälligen unterhaltsforderungen ende quartals fälligen kapitaldienstleistungen für bankverbindlichkeiten begleichen müssen daraus ergebe dm dm pkw dm höherer zugewinn antragstellerin mithin anspruch zugewinnausgleich höhe dm entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen geltung deutschen ehegüterrechts ausgegangen revision günstig angegriffen hält rechtlichen prüfung ergebnis stand parteien getroffenen feststellungen türkische staatsangehörige bzw asylbewerber deutschland kamen heirateten wurden erst eingebürgert artt abs satz abs abs nr egbgb denen zufolge fall grundsätzlich türkisches ehegüterrecht maßgebend zugewinnausgleich kennt indes anzuwenden asylanträgen parteien getroffenen feststellungen stattgegeben wurde anerkannte asylbewerber gemäß abs asylvfg rechtsstellung abkommen über rechtsstellung flüchtlinge juli genfer flüchtlingskonvention bgbl ii schon für zeit konstitutiven asylentscheidung vgl palandt heldrich bgb aufl anhang art egbgb rdn daß deren berufungsgericht festgestellten zeitpunkt ankommt art abs egbgb ersetzt für personenkreis allgemein staatsangehörigkeit personalstatut art konvention vgl staudinger bar mankowski bgb art egbgb rdn gewöhnlichen aufenthalt richtet deutschland vgl palandt heldrich aao art egbgb rdn ii recht berufungsgericht berechnung endvermögens antragsgegners stichtag november vorhandene guthaben girokonto dm berücksichtigt erfolg macht revision geltend betrag sei endvermögen hinzuzurechnen drei ta
  5126. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser vill dr detlev fischer beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts koblenz august kosten klägers unzulässig verworfen antrag klägers beiordnung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalts zurückgewiesen prozesskostenhilfegesuch klägers zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs satz nr zpo statthaft abs satz zpo unzulässig verwerfen entgegen abs satz zpo beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden bgh beschl märz ix zb njw antrag klägers beiordnung rechtsanwalts gemäß abs zpo unbegründet vorschrift partei rechtsanwalt beigeordnet vertretung bereiten rechtsanwalt findet rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint zuerst genannte voraussetzung erfüllt partei trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden bgh beschl april iii zb njw rr april xi zb bghr zpo abs anstrengungen zumutbare für rechtsmittelverfahren bundesgerichtshof partei erfolg zumindest mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte gewandt diesbezüglichen bemühungen gericht substantiiert darlegen gegebenenfalls nachweisen bgh beschl februar iv zr njw rr eigene bemühungen klägers vertretung bereiten zugelassenen rechtsanwalt finden eingabe august dargetan vielmehr begehrt benennung notanwalts gericht prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg bietet satz zpo landgericht berufung klägers rechtsfehlerfrei unzulässig verworfen dr gero fischer dr ganter vill dr kayser dr detlev fischer vorinstanzen ag cochem entscheidung lg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5127. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr erhält kapitalanleger kenntnis bestimmten pflichtverletzung anlageberaters vermittlers handelt bezüglich weiterer pflichtverletzungen grob fahrlässig erkannte pflichtverletzung anlass nimmt anlageprospekt nachträglich durchzulesen lektüre prospekts kenntnis weiteren pflichtverletzungen erlangt hätte fortführung bgh urteil juli iii zr für bghz vorgesehen bgh urteil juli iii zr olg münchen lg münchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann wöstmann hucke seiters für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszugs berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt eigenem abgetretenem recht ehefrau schadensersatz wegen behaupteter pflichtverletzungen beklagten anlässlich zeichnung beteiligung geschlossenen immobilienfonds kläger ehefrau traten dezember beteiligungs kg gmbh co fonds nr einlage betrug dm zuzüglich agio jahren erhielten eheleute ausschüttungen insgesamt dm folgezeit unterblieben weitere ausschüttungen anleger wurden stattdessen aufgefordert vermeidung insolvenz fonds nachschüsse leisten insoweit zahlten eheleute oktober dm sowie september kläger behauptet anlageentscheidung sei fehlerhafte beratung geschäftsführer gmbh rechtsvorgängerin beklagten vorangegangen beteiligung hinblick bestehende mietgarantie sicher bezeichnet hinweis unternehmerisches risiko möglichkeit totalverlusts mangelnde eignung fonds altersvorsorge sei erfolgt genauso wenig sei über fehlen zweitmarkts fungibilität anlage risiko wiederauflebens kommanditistenhaftung abs hgb aufgeklärt worden anlageprospekt hätten erst zeichnung beteiligung erhalten ber beratungspflichtverletzungen beklagten anwalt ende informiert landgericht schadensersatzklage wegen verjährung abge wiesen berufung klägers erfolg urteil oberlandesgerichts richtet senat zugelassene revision klägers entscheidungsgründe zulässige revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung oberlandesgerichts streitgegenständlichen ansprüche verjährt art abs satz abs satz egbgb abs bgb kläger ehefrau hätten spätestens seit aufforderung fonds oktober abwendung insolvenz nachzahlungen leisten gewusst maßgabe darstellung geschäftsführer geführten gesprächen unrichtig informiert worden seien kapitalanlage sei weder sicher altersvorsorge geeignet totalverlust entfernt gedroht gefahr ganz akut bestanden tatsache kläger ehefrau fehlende fungibilität anlage regelung abs hgb gekannt hätten beruhe grober fahrlässigkeit landgericht recht hinweis nachträgliche erhebliche abweichung tatsächlichen versprochenen entwicklung kapitalanlage ausgeführt hätten eheleute erhalt nachzahlungsaufforderung jahre ganz konkreten anlass gehabt prospekt eingehend durchzulesen darüber informieren art anlage tatsächlich gezeichnet hätten wäre geschehen hätten insbesondere ausführungen seite prospekts notwendigen fakten eingeschränkten veräußerungsmöglichkeit kommanditistenhaftung entnehmen können hätten zudem bereits nachforderung reagiert zwecks klageerhebung anwalt aufgesucht wäre entsprechende kenntnis bereits damals vermittelt worden weder ei nen möglichkeit gebrauch gemacht nachforderung weiteres bedient hätten stelle grobe verletzung verkehrsüblichen sorgfalt dar eheleute hätten insoweit ganz nahe liegende berlegungen nämlich falsch informiert worden angestellt beachtet einleuchte nämlich verfolgung rechte aktiv müsse gegebenen sachlage sei nachvollziehbar gründen bereits jahre rechtliche schritte wegen mangelnden sicherheit anlage totalverlustrisikos unternommen hätten fehlende fungibilität fehlende hinweis abs hgb wären lektüre prospekts inanspruchnahme anwaltlicher hilfe weiteres bekannt geworden
  5128. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betruges anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhörungsrüge angeklagten juni urteil senates mai kosten zurückgewiesen gründe antrag unbegründet verletzung rechtlichen gehörs liegt senat weder nachteil angeklagten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört wurde berücksichtigendes vorbringen angeklagten übergangen gilt für schriftsatz verteidigers juni enthaltenen ausführungen brigen konnten angeklagte verteidiger hiesigen revisionshauptverhandlung tatsächlichen rechtlichen gesichtspunkten äußern abs stpo fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  5129. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb ae zpo gerichtlichen titel gedeckte eigenmächtige inbesitznahme wohnung deren eigenmächtiges ausräumen vermieter stellt unerlaubte selbsthilfe dar für deren folgen vermieter verschuldensunabhängig bgb haftet bestätigung senatsurteile juli viii zr wm oktober viii zr wum vermieter wohnung abwesenheit mieters vorliegen gerichtlichen titels verbotene eigenmacht besitz nimmt aufgrund treffenden obhutspflicht entlasten soweit herausgabe nachweislich vorhandener gegenstände unmöglich nachweislich verschlechterung herauszugebenden gegenständen eintritt aufgrund obhutspflicht interessen eigenen interessenwahrnehmung verhinderten mieters dadurch wahren inbesitznahme aussagekräftiges verzeichnis verwahrten gegenstände aufstellt deren wert schätzen lässt kommt beweisen umfang bestand wert schadensberechnung zugrunde gelegten gegenstände angaben mieters abweichen soweit angaben plausibel anschluss bghz anforderungen schadensschätzung gemäß zpo bgh urteil juli viii zr lg wiesbaden ag wiesbaden viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger mieter gelegenen wohnung be klagten ab februar für mehrere monate unbekanntem aufenthalt ortsabwesend aufgrund vermisstenmeldung verwandtenkreis wurde wohnung februar polizeiliche anordnung geöffnet märz polizei durchsucht über vorgänge informierte beklagte kündigte nachdem mieten für monate märz april gezahlt worden aufenthalt klägers erfahrung bringen können mietverhältnis april einwurf kündigungsschreibens wohnungsbriefkasten klägers fristlos räumungsklage erhob mai öffnete polizeilichen durchsuchung verschlossene wohnung nahm besitz dabei entsorgte insbesondere großen teil wohnungseinrichtung weitere wohnung befindliche gegenstände lagerte wobei streitig vorgefundenen entsorgten gegenstände eingelagert wurden kläger beansprucht gestützt eingeholtes sachverständigengutachten für entsorgung sonstige weise abhanden gekommene beschädigte verschmutzte gegenstände schadensersatz höhe zuzüglich entstandenen gutachterkosten höhe daneben nebenkostenabrechnung für für ausgewiesene guthaben beansprucht beklagte rechnet hiergegen mietrückstand sowie entrümpelungskosten amtsgericht eigenmächtige räumung wohnung rechtswidrig angesehen geltend gemachten schaden überwiegenden teil jedoch für ausreichend dargelegt erachtet kläger betrag zuerkannt nebenkostenguthaben abzüglich mietrückstand klage brigen abgewiesen berufungsgericht berufung klägers zurückgewiesen hiergegen wendet kläger senat zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt amtsgericht recht ausreichende angaben nachvollziehbarkeit jeweils angesetzten werte vermisst rechtsprechung bundesgerichtshofs sei schadensschätzung gemäß zpo unzulässig mangels greifbarer kläger vorzutragender anhaltspunkte völlig luft hinge kläger hätte deshalb mindestens weitere angaben qualität alter gegebenenfalls marke neuwert betreffenden gegenstände angaben bestreiten beweis stellen müssen hätten keinerlei unstreitige merkmale vorgelegen angegebenen wert jeweiligen gegenstände nachvollziehbar erscheinen ließen ebenso wenig sei berücksichtigen gegenstände für kläger gegebenenfalls höheren ideellen wert besessen hätten soweit amtsgericht klage ansonsten hinsichtlich einzelner schadenspositionen abgewiesen beweisergebnis bereits deren vorhandensein wohnung zeitpunkt räumung feststellbar sei sei beweiswürdigung ebenfalls beanstanden ii beurteilung hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht standpunkt f
  5130. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet dezember holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stpo adhäsionsverfahren antrag verletzten geschädigten beschuldigten schädiger ergehende entscheidung entfaltet weder rechtskraft gegenüber haftpflichtversicherer schädigers bindet folgeprozess entscheidung berufene gericht bgh urteil dezember vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts frankfurt dezember hinsichtlich beklagten zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand kläger kam august fall auseinandersetzung beklagten fahrer beklagten haftpflichtversicherten pkw angefahren wurde kläger erlitt distorsion rechten oberen sprunggelenks rechten kniegelenks sowie zerrung inneren seitenbandes rechten fußes beklagte wurde wegen gefährlicher körperverletzung angeklagt kläger beantragte wege adhäsionsverfahrens beklagten zahlung angemessenen schmerzensgeldes mindestens verurteilen darüber hinaus verlangte ersatz materieller schäden haushaltsführungsschaden außergerichtliche rechtsanwaltskosten rechtskräftiges urteil amtsgerichts wurde beklagte wegen fahrlässiger körperverletzung geldstrafe tagessätzen je verurteilt schadensersatzanspruch klägers erklärte strafgericht wegen fahrlässiger körperverletzung grunde für gerechtfertigt adhäsionsverfahren geltend gemachten ansprüche gegenstand vorliegenden verfahrens amtsgericht klage teilweise stattgegeben beklagten abweisung weitergehenden klage gesamtschuldner zahlung schmerzensgeldes sowie ersatz außergerichtlicher rechtsanwaltskosten höhe verurteilt dagegen kläger beklagte zugleich nebenintervenientin seiten beklagten berufung eingelegt angefochtenen urteil landgericht verurteilung beklagten zahlendes schmerzensgeld sowie erstattende rechtsanwaltskosten herabgesetzt klage brigen zurückweisung weitergehenden berufung beklagten berufung klägers abgewiesen revision klärung frage zugelassen inwieweit adhäsionsverfahren ergangene entscheidung bindungswirkung für nachfolgenden schadensersatzprozess haftpflichtversicherer schädigers entfaltet urteil kläger revision eingelegt begehren gegenüber beklagten umfang verurteilung beklagten weiterverfolgt hinsichtlich beklagten rechtsmittel zurückgenommen entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht hinsichtlich beklagten schadensersatzanspruch klägers gemäß stvg abs abs bgb sieht adhäsionsverfahren getroffene ent scheidung dahin gebunden anspruch grunde bestehe kläger anspruch minderndes mitverschulden gemäß bgb anzulasten sei wegen erlittenen verletzungen hält berufungsgericht schmerzensgeld für angemessen ersatz haushaltsführungsschadens könne kläger beanspruchen schaden substantiiert dargetan dementsprechend kläger anspruch ersatz außergerichtlicher rechtsanwaltskosten höhe haftung beklagten verneint berufungsgericht begründung haftpflichtversicherer sei vorliegend leistungspflicht befreit beklagte körperverletzung vorsätzlich begangen feststellung stehe adhäsionsverfahren ergangene entscheidung wonach anspruch wegen fahrlässig begangenen körperverletzung grunde gerechtfertigt sei entgegen dabei könne offenbleiben aufgrund strafurteils bindender wirkung lasten beklagten feststehe beklagte pkw stehenden kläger schuldhaft angefahren seite geknickt gestürzt sei dabei verletzt strafverfahren ergangene grundurteil entfalte jedenfalls bindungswirkung hinsichtlich grads verschuldens frage sei entscheidungserheblich kläger sei strafverfahren davon ausgegangen beklagte enthemmt sei vorsätzlich angefahren unerheblich sei vorliegenden rechtsstreit geltend mache davon überzeugt letztlich lediglich fahrlässige handlungsweise beklagten feststehen dürfte sei rechtliche wertung ankomme maßgebend dafür beklagten vorsätzliches fahrlässiges verhalten last legen sei sei vielmehr bewertung zugrunde l
  5131. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts stralsund januar kosten kläger drittwiderbeklagten zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe parteien grundstücksnachbarn grundstück klägerin wegerecht belastet wonach jeweiligen eigentümer grundstücks beklagten gestattet grundstück klägerin befindlichen pkw befahren beklagten nutzen betreten rasenmäher schubkarre bzw mülltonne begehen dritte lassen ebenfalls klägerin unterlassung meinung über wegerecht hinausgehenden nutzung verlangt widerklagend beklagten beantragt festzustellen berechtigt eingeräumte wegerecht bestimmter weise für bestimmte zwecke nutzen sowie klä gerin drittwiderbeklagten unterlassung behinderungen jedweder art verurteilen geeignet bestehende wegerecht vereiteln amtsgericht klage abgewiesen widerklage stattgeben streitwert festgesetzt berufung klägerin drittwiderbeklagten landgericht unzulässig verworfen rechtsbeschwerde klägerin drittwiderbeklagte aufhebung entscheidung zurückverweisung sache landgericht erreichen ii ansicht berufungsgerichts für bemessung werts beschwerdegegenstands sinne abs nr zpo wertminderung grundstücks klägerin maßgeblich über wortlaut wegerechts hinausgehende benutzung weges beklagten entsteht sei höher nennenswerte vermögensrechtliche nachteile klägerin seien ersichtlich ergäben klägerin drittwiderbeklagten vorgelegten stellungnahme beauftragten sachverständigen darin ausgangspunkt für berechnung beschwer hinreichend berücksichtigt sei kumulative berücksichtigung wertminderung verminderte mieteinnahmen wertminderung erschwerte verwertbarkeit grundstücks möglich wertminderung verminderte mieteinnahmen zuzüglich zusätzlichen wertminderung belasteten grundstücksteils ergäbe zusammen lediglich betrag iii gemäß abs satz nr verbindung abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig erstinstanzliche gericht veranlassung gesehen berufung abs satz zpo zuzulassen streitwert über festgesetzt hält berufungsgericht wert für erreicht entscheidung darüber nachholen voraussetzungen für zulassung berufung erfüllt unterschiedliche bewertung darf lasten partei gehen siehe senat beschluss mai zb zmr mwn rechtsprechung berufungsgericht offenbar bekannt daher erfordert sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr zpo rechtsbeschwerde jedoch unbegründet senat erheblichkeit fehlenden zulassungsentscheidung instanzgerichte rechtsbeschwerdeverfahren prüfen bgh beschluss april xii zb njw rr rn prüfung ergibt zulassung berufung betracht gekommen wäre rechtsbeschwerdeführer geltend bemessung wertminderung grundstücks klägerin benutzung weges amtsgerichtlichen urteil festgelegten umfang beklagten mehr rechtlich beanstanden aa zutreffend ausgangspunkt berufungsgerichts beschwer abgewiesenen unterlassungsklage bemisst grundsätzlich wertminderung beeinträchtigten grundstücks unterlassende störung siehe senat beschluss august zb wum besonderheit besteht darin grundstück klägerin bereits belastung wegerecht wertminderung erlitten deshalb berufungsgericht recht angenommen wert beschwerdegegenstands wertminderung grundstücks bemessen über wortlaut wegerechts hinausgehende benutzung weges entsteht bb wertminderung betrag übersteigt lässt anhand klägerin drittwiderbeklagten berufungsinstanz vorgelegten stellungnahme sachverständigen feststellen berufungsgericht gesehen zutreffend davon ausgegangen erweiterung wegerechts über wortlaut hinaus eingetretene zusätzliche grundstückswertminderung ankommt hinsichtlich wegerecht belasteten teilfläche ermittelt betrag wertminderung verringerte mieteinnahmen wertminderung erschwerte vermietbarkeit sachverständige bzw beziffert hinzuzurechnen offenbleiben nachvollziehbar sachverständige beträgen gelangt schlicht genannt berechnung dargestellt rechtsbeschwerdebegründ
  5132. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen herbeiführens sprengstoffexplosion strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof rothfuß dr graf prof dr mosbacher richterin bundesgerichtshof dr fischer oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts nürnberg fürth april verworfen angeklagten jeweils kosten rechtsmittels tragen kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft sowie angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagte urteil dezem ber wegen versuchten betrugs zwei fällen herbeiführens sprengstoffexplosion gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt wobei landgericht davon ausging gefahr sprengstoffexplosion bedingt vorsätzlich verursacht worden mitangeklagte urteil wegen zweier tateinheitlicher fälle beihilfe versuchten betrug tateinheit herbeiführen sprengstoffexplosion gefahr ebenfalls bedingt vorsätzlich hervorge rufen worden freiheitsstrafe zwei jahren elf monaten verurteilt worden revision angeklagten hob senat urteil beschluss september str bezüglich angeklagten feststellungen schuldspruch soweit wegen vorsätzlichen herbeiführens sprengstoffexplosion verurteilt worden jedoch ausnahme feststellungen äußeren tatgeschehen gesamten strafausspruch hinsichtlich angeklagten hob senat urteil feststellungen ebenfalls ausnahme feststellungen äußeren tatgeschehen umfang aufhebungen wurde sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ii landgericht angeklagte sodann angefoch tenen urteil wegen herbeiführens sprengstoffexplosion bereits aufgrund urteils landgerichts nürnberg fürth dezember wegen versuchten betrugs zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt angeklagten wegen herbeiführens sprengstoff explosion tateinheit zwei tateinheitlichen fällen beihilfe versuchten betrug freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe wurde bewährung ausgesetzt urteil wenden sowohl angeklagten staatsanwaltschaft rechtsmitteln staatsanwaltschaft revisionen lasten beider angeklagter eingelegt sachrüge begründet angeklagten beanstanden ebenfalls verletzung materiellen rechts iii rechtskräftigen neuen urteil getroffenen ergänzenden feststellungen landgerichts betrieb angeklagte eigentum stehende hochverschuldete gaststätte angeklagte hilfskoch beschäftigt bestanden für gaststätte gebäudeversicherung sowie geschäftsinhaltsversicherung hausratversicherung beiden angeklagten vereinbarten spreng stoffexplosion aufhebung gebrauchsfähigkeit gaststätte herbeizuführen angeklagte vortäuschen versiche rungsfalls entsprechenden versicherungsleistungen gelangen konnte angeklagte versprach angeklagten zunächst euro für tätigwerden forderte drittel versicherungssumme entsprechenden manipulationen vornehmen würde ausführung plans trafen angeklagten während betriebsferien gaststätte januar uhr gastraum lokals angeklagte lung euro angeklagte übergab angeklagten anzah schraubte daraufhin zwei drei gaslei tungen küche gaststätte pro stunde kg propangas entwichen unmittelbare explosionsgefahr bestand angeklagte begab anschließend über gaststätte ersten oberge schoss gelegene wohnung diverse gegenstände holen vorstellung beiden angeklagten bestand möglichkeit weiteres tätigwerden explosion kommen könnte für wahrscheinlicher hielten angeklagten jedoch angeklagte folgetag explo sion mittels feuerzeuges herbeiführen müsse zweck ließ angeklagte werkzeug ort zurück angeklagten rechneten explosion fensterfront außen drücken würde gaststätte anschließend mehr nutzbar wäre angeklagte jedoch beim auslösen explosion tür küche sicher wäre gefährdung für menschen bedeutende fremd
  5133. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin april abs stpo schuldspruch dahin abgeändert daß angeklagte beihilfe totschlag schuldig strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen ü angeklagte nahm vorabend november stellvertretender kompaniechef ddr nördlich berlin west stationierten grenzkompanie vergatterung zwei grenzsoldaten während grenzdienstes nacht unbewaffneten jährigen flüchtling erschossen schwurgericht angeklagten deshalb wegen totschlags freiheitsstrafe jahr sechs monaten strafaussetzung bewährung verurteilt sondernormen militärstrafrechts rechtfertigen verurteilung für vergatterung verantwortlichen offiziers täter totschlags vergatterer anstiftung rücksicht eigene strikte befehlseinbindung lediglich beihilfe totschlag schuldig bundesgerichtshof erst jüngst angefochtenen urteil grundsätzlich entschieden bgh njw veröffentlichung bghst bestimmt hiervon abzuweichen gibt beachtliche begründung schwurgerichts angefochtenen urteil anlaß übrigen revision angeklagten unbegründet abs stpo einklang allgemeinkundigen befehlslage schloß vergatterung grenzsoldaten aufforderung unbedingter verhinderung grenzdurchbrüchen für fall ausdrücklicher aufforderung vernichtung aufzuhaltenden flüchtlings bedingtem tötungsvorsatz einhergehenden schußwaffengebrauch fluchtverhinderung derartigen schußwaffeneinsatz tödlichem ausgang mittels vergatterung bestärkten grenzsoldaten anschließend gekommen schuldspruch demnach gemäß antrag generalbundesanwalts beihilfe totschlag abzuändern vorwurf hätte angeklagten wirkungsvoller verteidigen können strafausspruch ebenfalls antrag generalbundesanwalts entsprechend aufzuheben aufgrund veränderten strafrahmens läßt mildere bestrafung angeklagten sicher ausschliessen erwähnten grundsatzentscheidung ausnahmsweise milderen bestrafung täter verantwortlichen grenzsoldaten selben erstinstanzlichen urteil hinreichend konkreter anhalt für bestimmten strafabschlag finden sieht senat rechtlich zulässige möglichkeit durchentscheidung strafe neuen tatrichter basis abgemilderten schuldspruchs insgesamt fehlerfreien feststellungen angefochtenen urteils aufhebung senat abs stpo bedürfen erneuten verhandlung allenfalls weitere widersprüchliche feststellungen ergänzbar wahrung verschlechterungsverbots neu bemessen basdorf raum häger gerhardt brause'],['Soon']]
  5134. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sgb vii abs fall voraussetzungen gemeinsamen betriebsstätte bgh urteil oktober vi zr olg schleswig lg lübeck vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision streithelferin berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt materiellen schadensersatz schmerzensgeld feststellung ersatzpflicht beklagten für folgen unfalls kläger streithelferin angestellter schiffbauer beklagte eigner binnenschiffes ms schiff lag seit november durchführung verschiedener arbeiten werft streithelferin werft neuen schiffsboden stahlplatten einziehen wobei beklagte arbeiten erledigung eigenregie behielt november uhr versuchte beklagte luke über laderaum lukendeckel schließen dabei verrutschte lukendeckel fiel kläger etwa unterhalb lukenöffnung innenraum schiffes arbeitete beklagte macht geltend sei werftarbeiter aufgefordert worden deckel schließen arbeiter lagerraum regen schützen kläger erlitt schwere verletzungen derentwegen berufsgenossenschaft metall nord süd leistungen erbringt landgericht klage vollem umfang stattgegeben betreiberin werft schriftsatz oktober eingegangen gericht oktober seiten klägers streithelferin rechtsstreit beigetreten berufung beklagten berufungsgericht urteil landgerichts abgeändert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht ansprüche klägers beklagten verneint haftungsprivilegierung gemäß abs fall abs satz sgb vii zugutekomme für kläger handle gesetzlich versicherten arbeitsunfall beklagten komme haftungsfreistellung abs fall sgb vii versichertem unternehmer zugute zusammen kläger vorübergehende betriebliche tätigkeit gemeinsamen betriebsstätte verrichtet bereits vereinbarungen werkleistungen werft eigenleistungen klägers sei lediglich zufälliges nebeneinander handelns parteien bereich schiffes anzunehmen eigenarbeiten beklagten auftragsarbeiten werft mithin arbeitstätigkeit klägers seien aufeinander bezogen miteinander verknüpft gegenseitige ergänzung ausgerichtet sei entfernung holzstrau beklagte eigenarbeit vorgenommen voraussetzung für nachfolgende einziehen stahlplatten mitarbeiter werft tätigkeiten hätten mithin gegenseitig ergänzt vorübergehende eingliederung betrieb komme verschieben lukendeckels jedenfalls sicht beklagten hilfeleistung für mitarbeiter werft dargestellt könne dahingestellt bleiben beklagte versetzen lukendeckels für werft bzw für kläger tätig arbeiter schiffsinneren einsetzenden regen schützen ausreichend sei arbeitsstätte beklagten einflussbereich unfallbetriebes liege ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand annahme berufungsgerichts beklagten komme haftungsprivileg abs fall sgb vii zugute erweist rechtsfehlerhaft revision wendet günstig dagegen berufungsgericht materiellen haftungsvoraussetzungen gemäß abs bgb ff bgb geäußert hierzu bestand sicht berufungsgerichts veranlassung rügt jedoch recht berufungsgericht haftungsprivilegierung beklagten gemäß abs fall sgb vii bejaht berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen haftungsprivilegierung abs fall sgb vii unternehmer schädiger zugute kommt zeitpunkt schädigung versicherter gesetzlichen unfallversicherung ständige rechtsprechung vgl senatsurteile juli vi zr bghz dezember vi zr bghz juni vi zr versr oktober vi zr versr september vi zr versr juni vi zr versr märz vi zr versr rn juni vi zr bghz rn hierzu feststellungen getroffen soweit revisionserwiderung beitragsbescheid für anlage revisionserwiderungsschrift vorgelegt besagt für versicherteneigenschaft fraglichen zeitraum jah
  5135. [['bundesgerichtshof beschluss anwz oktober verfahren wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr ernemann dr frellesen sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas oktober beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats anwaltsgerichtshofes landes nordrheinwestfalen juni unzulässig verworfen antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit jahr rechtsanwaltschaft zugelassen beantragte schreiben august gestatten bezeichnung fachanwalt für handels gesellschaftsrecht führen antragsgegnerin wies antrag bescheid märz zurück anwaltsgerichtshof antrag gerichtliche entscheidung zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerde zuletzt begehrt entscheidung anwaltsgerichtshofs über nichtzulassung sofortigen beschwerde aufzuheben sofortige beschwerde zuzulassen ii rechtsmittel unzulässig entscheidung anwaltsgerichtshofs über verleihung fachanwaltsbezeichnung ergeht verfahren brao demgemäß sofortige beschwerde bundesgerichtshof statthaft anwaltsgerichtshof zugelassen zulassung darf wegen grundsätzlicher bedeutung entscheidungserheblichen rechtsfrage erfolgen abs brao vorliegenden fall anwaltsgerichtshof zulassung sofortigen beschwerde ausgesprochen entscheidung bundesgerichtshof gebunden st rspr vgl senatsbeschlüsse juli anwz juris ii november anwz brak mitt juni anwz brak mitt februar anwz feuerich weyland brao aufl rdnr gilt anwaltsgerichtshof frage zulassung ausdrücklich befasst senatsbeschluss märz anwz anwbl unzulässigkeit sofortigen beschwerde antragsteller schreiben senats september hingewiesen worden unzulässige rechtsmittel antragsteller hinweis senats eingereichten schriftsatz september begehrt nichtzulassungsbeschwerde behandelt gesetzgeber verfahren brao möglichkeit gegensatz abs brao vorgesehen senatsbeschluss juli aao senat über unzulässige rechtsmittel mündliche verhandlung entscheiden bghz ganter ernemann stüer frellesen quaas vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  5136. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verfahren gründen allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegründungsfrist november eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefördert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoßes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  5137. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen anhörungsrüge beschluss senats juni unzulässig verworfen beschwerdeführer trägt schon vortrag senat entscheidung übergangen versucht über anhörungsrüge abänderung erst zweitinstanzlichen entscheidungen erreichen dient verfahren anhörungsrüge krüger stresemann brückner czub weinland vorinstanzen ag neuruppin entscheidung lg neuruppin entscheidung'],['Soon']]
  5138. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz ausgleichsanspruch abs satz bgb gewährt schmerzensgeld bgh urteil juli zr lg saarbrücken ag lebach zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke richterin dr stresemann richter dr czub dr roth für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts saarbrücken juli kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin bewohnt familie eigenheim saarland sowie umgebung kam jahren erderschütterungen auftrag für rechnung beklagten gegend betriebenen untertägigen steinkohlebergbau zurückzuführen wurden schwingungsgeschwindigkeiten mm sek gemessen behauptung aufgrund erderschütterungen leide seit märz erheblichen psychischen problemen form phobie sowie psychosomatischen beschwerden schlaflosigkeit ständigen angstzuständen erwartung weiterer beben verlangt klägerin schmerzensgeld mindestens klage tatsacheninstanzen erfolglos geblieben landgericht zugelassenen revi sion verfolgt klägerin klageantrag beklagte beantragt zurückweisung rechtmittels entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts klägerin abs satz bgb duldung erschütterungen verpflichtet dadurch hervorgerufene unterstellte wesentliche beeinträchtigung grundstücksnutzung ortsübliche benutzung emittierenden grundstücks hervorgerufen worden sei wirtschaftlich zumutbare maßnahmen verhindert können deshalb fehle ff bbergg ersetzenden bergschaden anspruch abs bgb stehe entgegen kohleabbau grundlage behördlichen genehmigung somit widerrechtlich betrieben worden sei konkrete anhaltspunkte für missachtung behördlichen vorgaben verletzung verkehrspflichten beklagte seien klägerin aufgezeigt worden verschuldensunabhängiger anspruch abs satz bgb komme betracht gesundheitliche schäden vorschrift ausgeglichen könnten ii hält rechtlichen nachprüfung stand ergebnis recht verneint berufungsgericht schmerzensgeldanspruch vorschriften über bergschadenshaftung ff bbergg fehlt entweder berufungsgericht meint abs nr bbergg abs bbergg bergschaden revision nimmt meint lediglich berufungsgericht offen lassen dürfen erschütterungen benutzung klägerin bewohnten grundstücks unwesentlich wesentlich beeinträchtigt hätten pflicht duldung unwesentlicher beeinträchtigungen führe ausgleichsanspruch abs satz bgb einwand unerheblich berufungsgericht zugunsten klägerin wesentliche nutzungsbeeinträchtigung unterstellt anwendungsbereich verschuldensunabhängigen haftung beklagten abs satz bgb eröffnet rechtsfehlerfrei nimmt berufungsgericht betroffene grundstückseigentümer bzw nutzer vorschrift schmerzensgeld verlangen anstelle duldungspflicht abs satz bgb ausgeschlossenen abwehranspruchs erhält beeinträchtigte grundstückseigentümer bzw nutzer eigentümer emittierenden grundstücks satz vorschrift verschuldensunabhängigen ausgleichsanspruch geld einwirkung ortsübliche benutzung grundstücks ertrag über zumutbare maß hinaus beeinträchtigt regelung dient interessenausgleich nachbarn beruht gedanken treu glauben bgb nachbarlichen gemeinschaftsverhältnis siehe senat bghz findet fall erschütterungen erdoberfläche untertägigen bergbau hervorgerufen verhältnis beeinträchtigtem eigentümer bergbauberechtigtem anwendung senat bghz ausgleichsanspruch abs satz bgb handelt grundstückseigentum abgeleiteten anspruch gewährung entschädigung grundlage setzt bezug beeinträchtigten grundstück form eigentums besitzstörung folge duldenden nutzungsbeeinträchtigung voraus siehe senat urt september zr njw umfangr nachw schadensersatzanspruch unterscheidet ausgleichsanspruch darin entschädigung duldende einwirkung eingetretene vermögenseinbuße beseitigen während schadensersatz wiederherstellung zustands dient bestünde einwirkung unzumutbaren beeinträchtigung geführt hätte senat bghz auszugleichen somit vermögenswerte nachteile ursache eigentums besitzstörung grundsätzen scheidet
  5139. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg rvg vv vorbem nr vergütung unterbringungssache wege verfahrenskostenhilfe beigeordneten rechtsanwalts bestimmt nummer rvg vv anschluss bgh beschluss märz zb juris bgh beschluss juni xii zb lg lübeck ag lübeck xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter dose schilling dr günter dr nedden boeger dr botur beschlossen erinnerung beschluss urkundsbeamten geschäftsstelle bundesgerichtshofs juli zurückgewiesen gründe senat betroffenen für rechtsbeschwerde betreuungsrechtliche genehmigung unterbringung verfahrenskostenhilfe bewilligt erinnerungsführerin verfahrensbevollmächtigte beigeordnet abschluss rechtsbeschwerdeverfahrens zurückverweisung sache landgericht führte erinnerungsführerin bundesgerichtshof beantragt vergütung nr vv rvg vorbemerkung nr vv rvg festzusetzen urkundsbeamte geschäftsstelle bundesgerichtshofs antrag beschluss juli teilweise zurückgewiesen dagegen wendet erinnerungsführerin erinnerung ii fristgebundene vgl bt drucks erinnerung gemäß abs rvg zulässig begründet recht urkundsbeamte geschäftsstelle vergütung erinnerungsführerin nr rvg höhe zuzüglich auslagenpauschale umsatzsteuer festgesetzt entgegen auffassung erinnerungsführerin bestimmt vergütung rahmen verfahrenskostenhilfe gemäß abs famfg beigeordneten rechtsanwalts unterbringungssachen nr vv rvg vorbemerkung nr vv rvg nr vv rvg danach beträgt verfahrensgebühr für tätigkeit rechtsanwalts freiheitsentziehungssachen famfg unterbringungssachen famfg unterbringungsmaßnahmen nr famfg für rechtszug vergütungsregelung maßgeblich rechtsanwalt unterbringungssache für rechtsbeschwerdeverfahren bundesgerichtshof beigeordnet für freiheitsentziehungssachen famfg bundesgerichtshof bereits entschieden bgh beschluss märz zb juris begründet wurde entscheidung wesentlichen rechtsbeschwerde freiheitsentziehungssachen famfg vorbemerkung vv rvg erwähnt insbesondere nr vorbemerkung erfasst danach sei unterabschnitt verfahren über rechtsbeschwerden familiensachen anzuwenden begriff familiensachen knüpfe gesetz jedoch famfg kreis familiensachen definiert vgl gerold schmidt müllerrabe rvg aufl vv vorb rn familiensachen seien deshalb buch famfg geregelten angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit buch geregelten freiheitsentziehungssa chen definition famfg für gesetze maßgeblich sei begriff familiensache verwenden bt drucks gelte ebenfalls rahmen nr vorbemerkung vv rvg hätte gesetzgeber rechtsbeschwerden gesetz über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit lediglich rechtsbeschwerden familiensachen erfassen hätte nahe gelegen ebenso vergleichbaren fällen nr vorbemerkung vv rvg formulierung rechtsbeschwerden famfg ausdruck bringen auffassung schließt senat für vergütung beigeordneten rechtsanwalts unterbringungssachen famfg für unterbringungssachen famfg enthält teil vergütungsverzeichnisses nummer vv rvg sonderregelung entgegen auffassung erinnerung gilt vergütungsregelung eindeutigen wortlaut für rechtsbeschwerdeverfahren unterbringungssachen vgl bgh beschluss märz zb juris anmerkung nummer rvg vv entsteht geregelte gebühr für rechtszug einschränkung dahingehend rechtsbeschwerde vergütungsregelung ausgenommen lässt norm entnehmen vgl bgh aao dose schilling nedden boeger günter botur vorinstanzen ag lübeck entscheidung xvii lg lübeck entscheidung'],['Soon']]
  5140. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekten ausgewiesenen provisionsanteile seien zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekten ausgewiesenen werte anlagen provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilien geschmälert beschwerde soweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5141. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr berufungsgericht grundsätzlich angesehene rechtsfrage sicht für teil klageforderung bedeutung entscheidungsgründen beschränkung zulassung revision hiervon berührten teil klageforderung ergeben bgh urteil märz ix zr olg braunschweig lg braunschweig ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr fischer richter kayser vill cierniak richterin lohmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar unzulässig verworfen verliert anschlußrevision beklagten wirkung kosten revisionsverfahrens kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger verwalter januar eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin komplementärin insolvenz betroffenen gmbh co kg fortan kg schuldnerin kg unterhielten mehrere konten beklagten konto kg betriebsmittelkredit verbucht beklagte schuldnerin kg geschäftsführer schuldnerin gleich kommanditist kg bewilligt höhe anspruch genommenen kreditsumme dm schreiben oktober november fällig stellte beschluß oktober bestellte insolvenzgericht kläger vorläufigen insolvenzverwalter beauftragte sicherung erhaltung vermögens schuldnerin ordnete gemäß abs satz nr inso allgemeinen zustimmungsvorbehalt faxschreiben selben tag forderte kläger beklagte hinweis bestellung vorläufigen verwalter für schuldnerin konto kg eingehenden zahlungen für insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete näher bezeichnete sonderkonto weiterzuleiten folgezeit versandte schuldnerin kunden teilweise weiterhin rechnungen denen konto kg beklagten angegeben oktober juni verbuchte beklagte konto zahlungseingänge höhe dm verrechnete bestehenden debetsaldo betrag kläger abzüglich zahlung dm beklagten beansprucht zahlungseingänge schuldnerin gebührten landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht höhe stattgegeben ausweislich empfängerbezeichnungen seien zahlungseingänge höhe zweifelsfrei für schuldnerin bestimmt weitergehende berufung zurückgewiesen nachweis für beklagte eindeutig erkennbaren bezeichnung zahlungsempfänger erbracht sei zurückweisung berufung betrifft ferner oktober gegangene berweisung sowie gleichen tag erfolgte vorbehaltsgutschriften zweier schecks über revision klägers richtet zurückweisung berufung betreffend scheckgutschriften beklagte erstrebt anschlußrevision wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe statthaftigkeit revision klägers steht fehlende zulassung rechtsmittels entgegen abs zpo insoweit berufungsgericht revision angefochtenen urteil zugelassen abs nr zpo verliert unselbständige anschlußrevision wirkung abs zpo entscheidungssatz berufungsurteils enthält zusatz zulassung revision eingeschränkt entscheidungsgründen führt berufungsgericht jedoch hinsichtlich zulassung revision grundsätzliche bedeutung liege frage divergenz empfängerbezeichnung kontonummer beleglosen berweisungsverkehr empfängerbezeichnung maßgeblich sei hieraus ergibt beschränkung revisionszulassung teile prozessualen anspruchs bezüglich rechtsfrage lasten beklagten entscheidungserheblich geworden gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs für prüfung umfangs zugelassenen revision entscheidungsgründe berufungsurteils heranzuziehen bghz bgh urt november xii zr njw beschl januar zr njw rr urt juni vii zr njw oktober vii zr fällen jedoch erforderlich daß beschränkung zulassung klar ergibt bundesgerichtshof wiederholt unzureichend angesehen berufungsgericht lediglich begründung für zulassung revision genannt erkennbar daß zulassung revision rechtsfrage betroffenen teil streitgegenstandes beschränken bghz rechtsprechung bundesgerichtshofs streitfall liegt hinweis berufungsgerichts streitfrage divergenz empfängerbezeichnung kontonummer begründung hinreichend klar ausdruck gekommene beschränkung zulassung berufungsgericht zahlungsansprüche klägers höhe anfechtung abs sat
  5142. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet januar küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs bgb privilegierte volljährige kinder abs satz bgb weder direkt entsprechend anwendbar bestimmung bezweckte sicherung existenzminimums für volljährige kinder entsprechende bemessung ersten einkommensgruppe altersstufe düsseldorfer tabelle zahlenden unterhalts sicherzustellen bgh urteil januar xii zr olg nürnberg ag nürnberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision urteil zivilsenats senats für familiensachen oberlandesgerichts nürnberg juli kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rückständigen laufenden kindesunterhalt für zeit ab oktober september geborene kläger eheliche sohn beklagten eltern leben getrennt kläger schüler erzielt eigenes einkommen lebt september geborene schwester haushalt mutter beklagte erzielt bereinigtes nettoeinkommen höhe monatlich mutter klägers höhe parteien gehen davon beklagte kläger kindesunterhalt altersstufe einkommensgruppe düsseldorfer tabelle schuldet entsprechend kläger jugendamtsurkunde zahlung ses unterhalts abzüglich hälftigen kindergeldes verpflichtet seit oktober zahlt kläger entsprechenden unterhalt höhe monatlich amtsgericht klage weiteren unterhalt höhe abgesetzten hälftigen kindergeldes monatlich für zeit ab oktober abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt kläger weiterhin zusätzlichen unterhalt höhe entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht klage abgewiesen beklagte kläger lediglich kindesunterhalt abzüglich hälftigen kindergeldes schulde anteilige verrechnung kindergeldes abs bgb scheide vorschrift eindeutigen wortlaut privilegierte volljährige kinder sinne abs satz bgb anwendbar sei ergebe schon daraus abs bgb vomhundertsatz regelbetrag verordnung orientiere gelte abs bgb allerdings ausschließlich für minderjährige kinder eindeutigen gesetzlichen regelung ändere dadurch düsseldorfer tabelle neben abs bgb geregelten drei altersstufen vierte altersstufe für zeit ab lebensjahr vorsehe soweit folge haushalt eltern lebende kind ersten fünf einkommensstufen düsseldorfer tabelle vollendung lebensjahres weniger unterhalt erhalte zuvor ergebe daraus rechtfertigung insoweit klaren eindeutigen wortlaut gesetzes abzuweichen soweit entgegengehalten gesetzgeber beschränkung abs bgb beabsichtigt überzeuge ebenfalls abs satz bgb könne umfassendes gesetzliches gleichstellungsgebot für privilegierte volljährige kinder entnommen gesetzgeber gerade generelle bestimmung geschaffen wonach volljährige kinder bestimmten voraussetzungen minderjährigen kindern stets gleichzustellen seien gleichstellung sei gesetz vielmehr für gesteigerte erwerbsobliegenheit abs bgb für rang unterhaltsberechtigten abs bgb angeordnet analoge anwendung abs bgb privilegierte volljährige kinder scheide deswegen ii entscheidung berufungsgerichts hält angriffen revision ergebnis stand unterhaltsanspruch klägers beklagten höhe jedenfalls altersstufe einkommensgruppe düsseldorfer tabelle ergebenden betrag begrenzt eintritt volljährigkeit endet elterliche sorge rechtssinne teil hiervon insbesondere pflicht pflege erziehung kindes umfassende personensorge bgb zugleich tritt stelle entfallenen betreuungsbedarfs erhöhter barunterhaltsbedarf entfällt gesetz grundlage für berücksichtigung betreuungsunterhalts zugleich für gleichbewertung betreuungs barunterhalt abs satz bgb rücksicht darauf einzelfall etwa volljähriges kind haushalt elternteils lebt gewisse betreuungsleistungen erhält eintritt volljährigkeit besteht gesetz rechtfertigender grund weiterhin bisher allein barunterhaltspflichtigen elternteil nunmehr insgesamt form geldrente entrichtenden unterhalt belasten elternteil über einkünfte verfügt zahlung unterhalt ermög
  5143. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter dr herrmann sowie richter hucke seiters tombrink dr remmert beschlossen gehörsrüge klägerin beschluss senats februar zurückgewiesen klägerin kosten rügeverfahrens tragen gründe anhörungsrüge unbegründet senat angegriffenen beschluss zugrundeliegenden beratung vorbringen nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang geprüft für durchgreifend erachtet näheren begründung senat abs satz halbsatz zpo abgesehen entgegen auffassung klägerin bedurfte beschluss weder verfassungsrechtlichen gründen maßgabe europäischen menschenrechtskonvention begründung ordentlichen rechtsmitteln mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche entscheidung verfassungs wegen grundsätzlich begründet vgl bverfge bverfg njw rn siehe bverfgk vorliegenden ausnahmefall begründungszwang lässt europäischen menschenrechtskonvention herleiten vielmehr oberstes gericht rechtsbehelf lediglich hinweis anwendbaren vorschriften über zulässigkeit rechtsbehelfe ablehnen egmr grur rr njw rn siehe rechtsprechung egmr bverfg njw rn senat getan beschwerde abs satz zpo zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert soweit klägerin anhörungsrüge darauf verweist begründung erforderlich sei verfahren rechtsfrage grundsätzlicher bedeutung aufwerfe egmr grur rr auffassung klägerin frage bestehens treuhandverhältnisses parteien folge herausgabeanspruchs klägerin beklagte bgb senat voraussetzung folgerichtig zulassung revision hätte führen müssen gerade für gegeben erachtet zusammenhang erhobenen vorwurf klägerin sei nachvollziehbar stelle verstoß art abs gg ivm europäischen menschenrechtskonvention dar senat trotz gerichtsbekannt unterstellenden revisionsverfahrens iv zr grundsatzbedeutung nähere begründung abgelehnt folgendes anzumerken angesprochene revisionsverfahren gegenstand beschluss februar zugrundeliegenden beratung verfahren zugrundeliegenden urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt februar bereinstimmung hiesigen vorinstanzen vorliegen treuhandverhältnisses verneint worden revision hierzu deshalb zugelassen worden hinblick streitgegenständlichen pflichtteilsansprüche oberlandesgericht verneinte frage beklagte aufgrund abs satz vermg erbin betrachten entsprechende erbrechtliche ansprüche geltend gemacht können höchstrichterlichen klärung bedarf iv zivilsenat urteil januar njw rr revision zurückgewiesen etwaige pflichtteilsansprüche jedenfalls verjährt seien dabei inhaltlich näher frage anspruchsgrundlage befasst hätte siehe aao rn brigen anzumerken bedeutung verfahren nunmehr anhörungsrüge beigemessen hintergrund unverständlich prozessbevollmächtigte klägerin obwohl gleichzeitig prozessbevollmächtigte klägers revisionsverfahren iv zr rechtsstreit nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nie thematisiert anzumerken prof dr enderlein klägerin argumentation regelmäßig beruft besprechung urteils oberlandesgerichts frankfurt februar zov ausgeführt dortigen klage frage treuhänderstellung überhaupt gehe ii brigen teilt senat sache ausführungen vorinstanzen herausgabeanspruch klägerin bgb rechtsgeschäftlichen treuhandvertrag scheidet offenkundig parteien bestand nie auftragsverhältnis erstmals ende zusam menhang teilnahme klägerin goodwill verfahren beklagten ersten kontakt gegeben beklagte rechtsposition unmittelbar aufgrund bescheids landesamts für offene vermögensfragen september ivm bestimmungen vermögensgesetzes abs satz abs satz nr vermg erlangt anspruch bgb scheidet ebenfalls offenkundig beklagte eigentum grundstück daraus vermietung verkauf erzielten einnahmen aufgrund wahrheit zustehenden erbrechts erbschaftsbesitzerin erlangt aufgrund maßgabe vorschriften vermögensgesetzes ergangenen bescheids landesamts für analoge anwendung normen fehlt vorinstanzen zutreffend festgestellt sowohl planwidrigen regelungslücke vergleichbarkeit sachverhalte soweit k
  5144. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april richter prof dr goette dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein dr strohn für recht erkannt rechtsmittel klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig dezember aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts göttingen dezember abgeändert beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz pro jahr seit dezember zahlen festgestellt daß beklagten ansprüche klägerin stillen gesellschaftsvertrag parteien nr gemäß zeichnungsschein zustehen kosten rechtsstreits trägt beklagte rechts wegen oktober tatbestand beklagte aktiengesellschaft beschäftigt erwerb verwaltung verwertung immobilien anlageobjekten klägerin beteiligte erklärung oktober stille gesellschafterin unternehmenssegment vii beklagten einlage höhe dm sofort übrigen monatlichen raten je dm über jahre zahlen ende laufzeit auseinandersetzungsguthaben über zeitraum jahren monatlichen raten ausgezahlt oktober untersagte bundesaufsichtsamt für kreditwesen beklagten auseinandersetzungsguthaben stillen gesellschafter raten auszuzahlen auffassung amtes abs satz abs satz nr kwg verstößt daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen prozeß verpflichtete beklagte vergleichsweise auseinandersetzungsguthaben jeweils summe auszuzahlen schreiben dezember verlangte klägerin beklagten rückzahlung geleisteten einlage wegen wegfalls ratierlichen auszahlung auseinandersetzungsguthabens klage verlangt teilweiser klagerücknahme verurteilung beklagten rückzahlung zug zug rückübertragung gesellschaftsanteils anwartschaftsrechts unternehmenssegment vii sowie feststellung daß beklagten ansprüche mehr stillen beteiligung zustehen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht ausgeführt grundsätzen fehlerhaften gesellschaft könne klägerin rückzahlung einlage verlangen gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche auszahlung auseinandersetzungsguthabens tatsächlich kwg verstoße umstand sei grund für kündigung gesellschaftsvertrages klägerin zumutbar sei auseinandersetzungsguthaben statt raten summe ausgezahlt bekommen schließlich sei vermittlerin verpflichtet vertragsverhandlung nderung kreditwesengesetzes kwg novelle hinzuweisen gesetzestext sei nämlich weiteres erkennbar daß ratenweise auszahlung gesellschaftsrechtlicher auseinandersetzungsguthaben neu gefaßten einlagenbegriff fallen unzulässig könnte gefolgt senat bereits urteil märz ii zr ausgeführt besteht unabhängig grundsätzen fehlerhaften gesellschaft schadensersatzanspruch stillen gesellschafters beklagte verschulden vertragsschluß gesellschaftsvertrag inkrafttreten kwg novelle januar geschlossen worden beklagte anleger darauf hingewiesen daß bankrechtliche zulässigkeit ratenweisen auszahlung auseinandersetzungsguthabens aufgrund nderung kreditwesengesetzes kwg novelle zweifelhaft geworden voraussetzungen erfüllt gesellschaftsvertrag aufgrund erklärung klägerin oktober zustande gekommen inkrafttreten kwg novelle klägerin berufungsgericht bezug genommenen feststellung landgerichts über rechtlichen risiken ratenzahlungsvereinbarung aufgeklärt worden gerade rentenmodell behauptet für anlageentscheidung ausschlaggebend offen bleiben rahmen gesamtkonzepts aussicht auseinandersetzungsguthaben rente verzinsung restkapitals pro jahr ausgezahlt bekommen schon grundsätzlich großem gewicht daß über darauf bezogenen risiken hätte aufgeklärt müssen entgegen auffassung berufungsgerichts ändert daran umstand daß anlegern möglichkeit blieb planmäßig geschlossenen folgeverträge zeitversetzt kündigen revisionserwiderung meint klägerin aufklärungsmangel berufen heißt schon anwaltsschreiben beklagte dezember rückzahlungsanspruch erstmals geltend gemacht zeitpunkt abschlusses vertrages durfte ag anlegern gar zuraten verrentung w�
  5145. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet april holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hb geschädigte vollständigen fachgerechten reparatur ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr übersteigt reparaturkosten regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt bgh urteil april vi zr lg duisburg ag oberhausen vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist februar richter dr greiner wellner pauge stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts duisburg august aufgehoben berufung klägers urteil amtsgerichts oberhausen mai zurückgewiesen kosten berufungs revisionsverfahrens trägt kläger rechts wegen tatbestand kläger begehrt restlichen schadensersatz verkehrsunfall september alleinige haftung beklagten grunde außer streit steht kläger beauftragte sachverständige schätzte reparaturkosten wiederbeschaffungswert restwert jeweils einschließlich mehrwertsteuer kläger ließ auto fachwerkstatt reparieren september betrag höhe rechnung stellte november veräußerte kläger fahrzeug verlangt beklagten lediglich zahlte restlichen reparaturkosten außergerichtliche anwaltskosten höhe ersetzt amtsgericht beklagten abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen freistellung außergerichtlichen anwaltskosten höhe verurteilt landgericht urteil teilweise abgeändert beklagten zahlung weiterer nebst zinsen freistellung außergerichtlichen anwaltskosten höhe weiteren verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision begehrt beklagte berufung amtsgerichtliche urteil zurückzuweisen entscheidungsgründe entgegen auffassung amtsgerichts sechsmonatige weiternutzung reparierten fahrzeugs erforderlich angesehen für abrechnung reparaturkostenbasis erforderliche integritätsinteresse nachzuweisen berufungsgericht auffassung kläger stehe rechnung gestellte reparaturbetrag liege innerhalb grenze über wiederbeschaffungswert fahrzeugs weitere nutzung mindestens sechs monaten unfall sei erforderlich bundesgerichtshof stelle fachgerechten reparatur nachfolgende längere nutzung fahrzeugs geschädigten ab soweit beklagte vollständige reparatur bestreite sei hinreichend substantiiert ii ausführungen berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen berprüfung stand geschädigte vollständigen fachgerechten reparatur ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr übersteigt reparaturkosten regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt gefestigter rechtsprechung erkennenden senats geschädigte bestimmten voraussetzungen anspruch ersatz reparaturaufwands über wiederbeschaffungswert fahrzeugs vgl senatsurteile bghz geschädigte schadensersatz erhält wiederbeschaffungswert übersteigt steht wirtschaftlichkeitsgebot bereicherungsverbot einklang zustand vertrauten fahrzeugs unfall wiederherstellt fahrzeug reparatur nutzen für zuschlag ausschlaggebendes integritätsinteresse bringt geschädigte regelfall dadurch hinreichend ausdruck fahrzeug reparatur für längeren zeitraum nutzt vgl senatsurteile november vi zr versr november vi zr versr erlass berufungsurteils senat für fälle denen reparatur eigenregie erfolgt entschieden geschädigte ausgleich fahrzeugschadens wiederbeschaffungswert mehr übersteigt reparaturkosten über wiederbeschaffungsaufwand wiederbeschaffungswert abzüglich restwert vollständiger fachgerechter reparatur regelfall verlangen fahrzeug unfall sechs monate nutzt vgl senatsurteile november vi zr aao november vi zr aao frage lange geschädigte fahrzeug nutzen integritätsinteresse hinreichend ausdruck bringen reparaturkostenbasis abrechnen können für streitfall gegebene fallgestaltung konkrete abrechnung aufgrund fachwerkstatt erfolgten vollständigen fachgerechten reparatur erfolgt beurteilen trifft wirtschaftlichkeitsgebot folgende grundsatz allein integritätsinteresse behalten vertrauten fahrzeugs erstattung höheren reparaturaufwandes rechtfertigt reparatur wiederbeschaffungswert fahrzeugs überschritten etwa weiternutzung sechs monaten
  5146. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen geldfälschung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts oktober bemerkt senat landgericht angegriffenen entscheidung festgestellt wurde tenorierung übersehen wegen taten liegenden vorverurteilung einzelstrafen zwei jeweils vier jahre übersteigende gesamtstrafen hätten gebildet müssen angeklagte verurteilung gesamtstrafe sechs jahren acht monaten beschwert soweit revision besorgt tatrichter februar spätestens märz begangenen taten rechtsfehlerhaft einzelstrafe erwägung zugemessen angeklagte tatzeit bewährung gestanden obgleich verurteilung bewährungsstrafe amtsgericht bensheim erst september erfolgt sei übersehen bereits landgericht mannheim angeklagten september freiheitsstrafe zwei jahren bewährung verurteilt bewährungszeit verurteilung zumindest juli andauerte nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  5147. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr juli rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari beschlossen beschwerde teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juli gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin höhe klageforderung abzüglich geltend gemachten mietzinsausfalls zurückgewiesen worden umfang sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen brigen beschwerde zurückgewiesen streitwert stattgebender teil gründe berufungsgericht anspruch klägerin rechtliches gehör verletzt art abs gg berufungsgericht geht davon erster instanz gehaltene vortrag klägerin mängeln gemeinschaftseigentum gels bezugnahme berufungsbegründung unterbreitet worden sei ansicht trifft landgericht klage insoweit unzutreffenden begründung abgewiesen fehle notwendigen mitwirkung wohnungseigentümergemeinschaft klägerin vorgetragene bevollmächtigung übrigen miteigentümer sei weder zeitlich inhaltlich näher konkretisiert klägerin berufungsbegründung rechtsausführungen angegriffen landgericht für unerheblich angesehenen vortrag einzelnen mängeln wiederholt ausdrücklich inzidenter vortrag aufrechterhalten bezug genommen bezugnahme zulässig vgl bgh urteil september ii zr njw bverfg beschluss november bvr njw rechtlichen schlussfolgerungen berufungsgericht gesehenen mangelhaften substantiierung vortrags klägerin fertigstellung souterrainwohnung gezogen beruhen verstoß art abs gg verletzung zpo ergebenden hinweispflicht stellt verfahrensfehler dar hinblick darauf klägerin verfehlte rechtsauffassungen beider instanzgerichte hinsichtlich notwendigkeit vortrags mehrfach fehlgeleitet worden verfassungsrechtliche bedeutung verstößen rechtliche gehör klägerin klageabweisung ausnahme aberkennung mietausfallschadens beruhen hinsichtlich letzteren zulassungsgrund sinne abs zpo gegeben dressler kuffer bauner kniffka safari chabestari vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5148. [['bundesgerichtshof beschluss zr juli rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe klägerin verlangt beklagten feststellung berechtigung ankauf deren land brandenburg gelegenen grundstück abs nr satz buchstabe sachenrberg grundstück vater klägerin statt genehmigten wochenendhauses wohnhaus errichtet familie gewohnt anwesen ministerium für staatssicherheit ddr überlassen fortan für freizeit erholungszwecke nutzte jahre erlangte zurück september tod september polizeilich gemeldet gewohnt parteien streitig landgericht klage stattgegeben anspruchsberechtigung klägerin festgestellt berufung beklagten oberlandesgericht klage abgewiesen revision zugelassen dagegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde deren zurückweisung beklagten beantragen beschwerde unbegründet rechtssache entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung aufwirft entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo begründung berufungsgericht klage abgewiesen stimmt allerdings beschwerde einzuräumen hinsicht rechtsprechung senats überein aa berufungsgericht meint anspruchsberechtigung klägerin scheitere daran wegen verstoßes baugenehmigung erforderliche billigung staatlicher stellen abs satz sachenrberg vermutet sei fall errichtung gebäudes nutzung wohnzwecken geduldet wohnnutzung mindestens fünf jahre andaure daran fehle bb berufungsgericht schon früher vertretene ansicht olg brandenburg viz senat ansatzpunkt gebilligt beschl januar zr urt april zr viz billigung staatlicher stellen abs satz sachenrberg erfordert rechtsprechung senats ddr zuständigen organe bauaufsicht kenntnis bau werk erlangt dennoch fünf jahre eingeschritten frist beginnt vielmehr fertigstellung gebäudes senat urt juli zr wum erforderlich wohnnutzung mindestens fünf jahre gedauert vgl senat urt november zr zov teilweise abweichung rechtsprechung senats kommt allerdings billigung staatlicher stellen unabhängig davon schon deshalb abs satz sachenrberg vermutet zuständigen stellen verstoß baugenehmigung gerade mindestens fünf jahre hingenommen abbruch gebäudes angeordnet gebäude genutzt anordnung abbruchs gebäudes einzige vorschriftengemäße nutzung bebauten grundstücks wiederherzustellen erforderlich ausreichend unzulässige nutzung abgestellt geschehen zugelassen erholungs freizeitnutzung dagegen vater klägerin vorgenommene wohnnutzung bernahme grundstücks ministerium für staatssicherheit abgestellt worden grundstück fortan freizeit erholungszwecken nutzte scheidet billigung staatlicher stellen kostenentscheidung folgt abs zpo krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg frankfurt entscheidung olg brandenburg entscheidung'],['Soon']]
  5149. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja sgb xi abs satz wbvg abs satz abs abs satz sgb xi regelt allein zahlungspflicht kostenträgers erfasst ebenso zivilrechtliche vergütungspflicht heimbewohners handelt gegenüber heimvertraglichen bestimmungen wohn betreuungsvertragsgesetzes vorrangige sonderregelung zugunsten heimbewohnern gleichzeitig leistungsbezieher pflegeversicherung vorrang kommt darin ausdruck abweichende vereinbarungen nichtig abs satz wbvg abs satz sgb xi entlassen sinne abs satz alt sgb xi liegt pflegebedürftige kündigung heimvertragsverhältnisses pflegeheim ablauf kündigungsfrist abs satz wbvg endgültig verlässt bgh urteil oktober iii zr lg heilbronn ag hringen ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert reiter sowie richterin pohl für recht erkannt revision beklagten urteil landgerichts heilbronn zivilkammer august teilweise aufgehoben neu gefasst berufung beklagten urteil amtsgerichts hringen april dahingehend abgeändert beklagte klageabweisung brigen zahlung sowie vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten höhe jeweils nebst zinsen prozentpunkten über basiszinssatz seit juni verurteilt weitergehende berufung zurückgewiesen brigen revision beklagten zurückgewiesen kosten rechtstreits kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten rückzahlung pflegeheimkosten anspruch multipler sklerose erkrankte kläger unterbringung pflegeheim angewiesen bezieht leistungen elften buch sozialgesetzbuch beklagte betreibt pflegeheim dezember februar kläger pflegeheim beklagten untergebracht gemäß abs zugrunde liegenden wohn betreuungsvertrags konnte bewohner vertragsverhältnis spätestens dritten werktag kalendermonats ablauf monats schriftlich kündigen ende januar fand kläger pflegeplatz pflege multiple sklerose patienten spezialisierten heim daraufhin kündigte schreiben januar wohn betreuungsvertrag beklagten februar pflegeheim kurzfristig schon früher platz frei wurde zog kläger bereits februar heim beklagten bezog darauf folgenden tag neuen pflegeplatz märz stellte beklagte kläger abzug leistungen pflegekasse für erste februarhälfte heimkosten für gesamten monat februar höhe rechnung kläger zunächst vollständig bezahlte für zweite februarhälfte infolge auszugs pflegeheim beklagten insoweit sozialleistungen mehr erbracht wurden verlangte kläger rückerstattung bezahlten beklagte jedoch ablehnte kläger geltend gemacht zahlung heimentgelts sei für zweite februarhälfte rechtsgrund erfolgt auszug februar zahlungspflicht entsprechend grundsatz taggenauen abrechnung gemäß abs satz sgb xi erloschen sei abweichende regelung abs wohn betreuungsvertrags sei nichtig abs satz sgb xi sei wechsel pflegeheims verhältnis pflegeheim bewohner anwendbar amtsgericht zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsanwaltskosten gerichteten klage stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt landgericht zugelassenen revision verfolgt antrag klageabweisung entscheidungsgründe zulässige revision geringen teil begründet berufungsgericht begründung entscheidung vollständigen überzeugenden erwägungen amtsgerichts bezug genommen wesentlichen folgendes ausgeführt kläger beklagten gemäß abs satz alt bgb anspruch rückerstattung für zeitraum februar gezahlten pflegeentgelts höhe zahlung sei rechtsgrund erfolgt zahlungspflicht klägers auszug februar gemäß abs wohn betreuungsvertragsgesetzes wbvg verbindung abs satz sgb xi erloschen sei kläger unstreitig leistungen elften buch sozialgesetzbuch anspruch nehme sei einrichtung beklagten sinne abs satz sgb xi entlassen worden entlassung liege heimbewohner heimwechsel kündigung ablauf kündigungsfrist veranlasse verständnis norm deren wortlaut ausgeschlossen grundsatz taggenauen abrechnung gesetzgeber bezweckt pflegebedürftigen heimbewohner deren kostenträger doppelten inanspruchnahme etwaigen leerst
  5150. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stgb möglichkeit haushaltsuntreue zweckentsprechender subventionsgewährung verstoß vergaberichtlinien subventionsbetrug gemeinnützigen verein bgh urt april str lg potsdam str bundesgerichtshof namen volkes urteil april strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzende richterin harms richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin dr verteidigerin angeklagten dr justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle april für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts potsdam februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten dr betrifft sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionen strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf untreue tateinheit betrug angeklagten dr vorwurf untreue tateinheit beihilfe betrug freigesprochen hiergegen wenden revisionen staatsanwaltschaft beschwerdeführerin rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel sachrüge erfolg verfahrensrüge kommt landgericht folgendes festgestellt rahmen berlin stattfindenden internationalen grünen woche fand januar unterredung statt angeklagten damaliger minister ministeriums für ernährung landwirtschaft forsten melf land brandenburg angeklagten dr melf leiter für förderpolitik zuständigen referates zeugen damals sachbearbeiter referat vorstands mitgliedern fördervereins si de dabei wurde über möglichkeit förderung bäuerlichen anwesen familie schöna kolpien betriebenen projekts holzbackofen gesprochen märz abgehaltenen vorstandssitzung fördervereins veranlaßte angeklagte vorstandsmitglieder si sch formularantrag gewäh rung zuwendung landes brandenburg richtlinie melf über gewährung zuwendungen für förderung entwicklung ländlichen raums oktober elr richtlinie blanko angabe zeit ort antragstellung unterschreiben ziel antrags unterstützung projekts holzbackofen sodann beauftragte angeklagte dr angeklagten vorrangig weiteren bearbeitung förderan trags anzunehmen ständigem kontakt angeklagten vereinsvorstand trug angeklagte dr unterlagen zusammen genehmigte april vorzeitigen beginn maßnahme fördervereins entsprechende schreiben ließ januar zurückdatieren vollständiger ausfüllung wurde förderantrag zuständigen amt für agrarordnung zugeleitet mai einging fördernde maßnahme wiedereinrichtung betreibung traditionell dörflichen holzbackstube integrierter landschaftspflege angegeben wurde beantragt umbauarbeiten firma sowie erwerb einbau zweier backöfen fördern antragsformular enthielt hinweis daß fördernden projekt begonnen durfte rückdatierung förderantrags schriftlichen genehmigung vorzeitigen beginn maßnahme fördervereins erfolgte hinblick nr verwaltungsvorschriften landeshaushaltsordnung lho landes brandenburg wonach zuwendungen für projekte bewilligt dürfen begonnen worden august wurde verein zustimmung dr für för derung zuständigen amt für agrarordnung zuwendung höhe dm gewährt angeklagte angeklagte dr sache eingelassen dahin eingelassen januar geheiß vereinsvorsitzenden ort datum antragsformular eingetragen folgenden tag nachdem mitarbeiter entwurf genehmigungsschreibens vorzei tigen beginn fördervorhabens entworfen schreiben genehmigung vorzeitigen maßnahmebeginn unterschrieben einlassung landgericht ergebnis beweisaufnahme insbesondere aufgrund zeugenaussagen sekretärin registratorin melf für widerlegt erachtet landgericht angeklagten gleichwohl tatsächlichen gründen freigesprochen auszuschließen vermochte daß alsbald januar angeklagte dr gang angeklagten erörterte signalisierte daß entwurf für richtig halte vorzeitigen beginn vorhabens mündlich genehmige ua ablauf liege fern daß angeklagte darüber alsbald ver storbenen vorsitzenden vereins unterrichtete ua verteidigungsverhalten insbesondere angeklagten dr s
  5151. [['str bundesgerichtshof beschluss mai strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen brandstiftung tateinheit sachbeschädigung wegen vorsätzlicher körperverletzung verurteilt worden gesamten rechtsfolgenausspruch weitergehende revision abs stpo verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen brandstiftung tateinheit sachbeschädigung einbeziehung einzelstrafen weiteren verurteilungen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren wegen vorsätzlicher körperverletzung diebstahls weiteren gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten verurteilt bezüglich diebstahls berprüfung urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben dagegen revision angeklagten sachrüge erfolg soweit angeklagte wegen brandstiftung tateinheit sachbeschädigung wegen vorsätzlicher körperverletzung nachteil ehefrau verurteilt worden beiden taten stützt landgericht berzeugung täterschaft bestreitenden angeklagten maßgeblich angaben ehefrau angeklagten ermittlungsverfahren gemacht hauptverhandlung zeugnisverweigerungsrecht abs nr stpo gebrauch gemacht bedenken über ermittlungsrichter hauptverhandlung eingeführten angaben ehefrau tragenden grundlage verurteilung ergeben schon daraus daß angaben urteilsgründen außerordentlich knapper form wiedergegeben hinsichtlich brandstiftung angeklagte frau gestanden weder deutlich anlaß angeklagte ehefrau tat berichtet schilderung details enthielt täterwissen schließen lassen ehefrau weiteren straftaten berichtet angesichts fehlens jeglicher anknüpfungspunkte senat überprüfen angeklagte gegenüber ehefrau unrecht tat bezichtigt allein umstand daß ehefrau geglaubt reicht entgegen auffassung landgerichts möglichkeit falschen selbstbezichtigung auszuschließen darüber hinaus hätte landgericht darlegen müssen umständen angeklagten belastenden angaben ehefrau gekommen schon deshalb erforderlich gesamtzusammenhang urteilsgründe ergibt daß eheleute seinerzeit streit lebten möglicherweise sogar unfrieden getrennt motiv ehefrau angeklagten unrecht belasten deshalb vornherein auszuschließen soweit landgericht möglichkeit falschbezichtigung verärgerung rache haß erwägung ausschließt falle hätte angesichts inzwischen bestehenden lebensgemeinschaft für ehefrau nahegelegen falschen angaben hauptverhandlung richtigzustellen anstatt aussage verweigern gefolgt argumentation läßt außer acht daß ehefrau hätte einräumen müssen wegen falschen verdächtigung strafbar gemacht vgl bgh stv umstand konnte veranlassen korrektur aussage abstand nehmen statt möglichkeit zustehenden aussageverweigerungsrechts gebrauch landgericht rahmen beweiswürdigung naheliegende angeklagten günstigere beurteilung aussageverhaltens zeugen außer betracht gelassen fehler zeugen angehöriger angeklagten sinne stpo zeugen aussageverhalten tatrichter rückschlüsse glaubwürdigkeit zieht sachrüge berücksichtigen führt aufhebung fehler beruhenden verurteilungen ebenfalls vorliegende verstoß stpo darin liegt daß zeugnisverweigerung angehörigen grundsätzlich rückschlüsse hierfür maßgeblichen motive gezogen dürfen angehörige andernfalls zustehenden prozessualen rechten mehr frei unbe fangen gebrauch könnte st rspr vgl bghst erhobenen verfahrensrüge geltend gemacht könnte daher offenbleiben harms basdorf gerhardt tepperwien raum'],['Soon']]
  5152. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer februar einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts düsseldorf juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rüge angeklagten landgericht abs satz stpo unvollständige wahrunterstellung verletzt bemerkt senat ergänzend beanstandet revision ausgangspunkt recht strafkammer behauptete tatsache fingerspur betäubungsmittelbeutel stamme si lediglich wahr un terstellt beschwerdeführer sei urheber spur hierdurch wurde klare inhalt beweisantrages spur rühre bestimmten person her unzulässiger weise eingeengt vgl bghr stpo abs satz wahrunterstellung urteil beruht verfahrensverstoß kammer beweiswürdigung möglichkeit spur stamme neuen partner mitangeklagten beschwerdeführer si bezeichnet eingehend auseinandergesetzt hieraus rechtsfehlerfrei gunsten angeklagten abgeleitet becker pfister hubert lienen schäfer'],['Soon']]
  5153. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal oktober abs stpo schuldspruch dahin geändert daß angeklagte fällen ii urteilsgründe jeweils beihilfe steuerhinterziehung fall ii urteilsgründe beschränkung verfolgung abs abs stpo steuerhinterziehung schuldig strafausspruch fällen ii urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtstrafe zugrundeliegenden feststellungen aufgehoben ii weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen iii umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßiger steuerhinterziehung wegen steuerhinterziehung fällen wegen betruges vier fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt sachrüge gestützte revision tenor ersichtlichen teilerfolg übrigen revision unbegründet sinne abs stpo feststellungen verkürzte angeklagte jahren erheblichem umfang umsatzsteuern bruch gold rechnung ankaufte offiziell scheideanstalten weiterverkaufte geschäftsverkehr erscheinung treten weihte mehrere personen pläne soweit personen gewerbebetrieb führten veranlaßte daß anmeldeten für unternehmen übernahm angeklagte sodann buchführung namen jeweiligen gewerbebetriebe abgewickelten goldverkäufe scheideanstalten erfolgten jeweils rechnungen denen umsatzsteuer offen ausgewiesen buchführung deckte angeklagte lieferungen entsprechenden scheineinkaufsrechnungen ab denen angeblich gezahlte steuerbetrag ebenfalls gesondert ausgewiesen fälle denen umsatzsteueranmeldungen abgegeben wurden fälle machten jeweiligen firmeninhaber umsatzsteuervoranmeldungen umsatzsteuerjahreserklärungen angebliche vorsteuer abdeckrechnungen geltend unrecht erstatteten vorsteuern sowie erklärten umsatzsteuern wurden beteiligten gewinn aufgeteilt ii nachprüfung urteils aufgrund sachrüge führt folgenden gründen teilerfolg soweit landgericht angeklagten fall urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger steuerhinterziehung ao verurteilt verfolgung zustimmung generalbundesanwalts abs stpo grundtatbestand ao beschränkt worden feststellungen lebensgefährtin angeklagten schmuckstudio betrieb seit geschilderten goldgeschäften beteiligt eigene verluste auszugleichen verkürzte zusammen angeklagten weise abgabe unrichtigen umsatzsteuererklärung für jahr juni umsatzsteuern höhe dm landgericht tat verbrechen gewerbsmäßigen steuerhinterziehung satz nr ao gewertet gesetz fassung gesetzes nderung steuerbeamtenausbildungsgesetzes nderung steuergesetzen juli bgbl milderes gesetz abs stgb zugrunde gelegt einsatz strafe zwei jahren neun monaten gemilderten strafrahmen minder schweren falles satz ao entnommen dabei grundlage bisherigen gefestigten rechtsprechung bundesgerichtshofs gewerbsmäßigkeit handelns bejaht darüber hinaus weitere begründung ausgeführt verbrechensmerkmal steuerhinterziehung großem ausmaß sei erfüllt grenze insoweit senat verfahren hinblick gewerbsmäßige steuerhinterziehung abs stpo beschränkt strafnorm ao erheblichen verfassungsrechtlichen bedenken begegnet steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz stvbg dezember bgbl eingeführte gesetz nderung steuerbeamten ausbildungsgesetzes nderung steuergesetzen stbag juli bgbl novellierte vorschrift qualifiziert steuerhinterziehung ao verbrechen gewerbs bandenmäßig begangen dadurch jeweils steuern großem ausmaß verkürzt strafbefreiende selbstanzeige ausgeschlossen angaben anforderungen wirksame selbstanzeige sinne ao genügen führen lediglich verschiebung strafrahmens gebotene annahme minder schweren falles gemäß satz ao abgesehen davon daß innerhalb neu geschaffenen normengefüges ff ao jeweiligen konkurrenzverhältnisse völlig ungeklärt strafrahmen wenig aufeinander abgestimmt daß erhebliche wertungswidersprüche entstehen vgl bgh njw reiß steuerberatung stbg ersichtlich verbrechenstatbestand ao verfassungskonform ausgelegt steuerstrafrecht rahmen blankettnorm ao aufgrund steuerrecht vorgegebenen re
  5154. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen verdachts mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr franke vorsitzender richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr quentin dr feilcke beisitzende richter erster staatsanwaltschaft vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger rechtsanwältin vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts freiburg breisgau februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf gemeinschaftlichen mordes freigesprochen mitangeklagten se wegen mor lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt freispruch angeklagten richtet generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft verletzung materiellen formellen rechts gerügt rechtsmittel sachrüge erfolg erörterung erhobenen verfahrensrügen bedarf mitangeklagte se lockte freund zember abgelegenen rtlichkeit ne de lukratives betäubungsmittelgeschäft aussicht stellte tötete uhr möglicherweise rahmen gemeinsamen tatplans angeklagten heimtückisch grausam strafkammer mo tiv für tat feststellen konnte zunächst schoss unvermittelt hinten pistole hinterkopf schuss hinterließ allenfalls streifschussverletzung zweiter schussversuch scheiterte tatwaffe ladehemmung aufwies mitangeklagte se versetzte daraufhin griff waffe mindestens zehn wuchtige schläge kopf schlug mindestens zehnmal fäusten voller wucht gesicht zeitweise schläge gewehrt ging mehrfach boden konnte jedoch immer aufrichten versuchte angrenzenden felder entkommen rief dabei gnade mutter etwa meter straße entfernt brach feld zusammen bewusstsein stöhnte mitangeklagte se versuchte erneut erfolglos schießen trat mindes tens mal voller wucht kopf weiteren schussversuch löste schuss projektil blieb nachdem gegenstand abgeprallt kapuze se stecken mitangeklagte zog zwei etwa meter lange holzpfähle erde pfähle schlug mehrfach voller wucht kopf ausschließbar wurde beim ersten schlag bewusstlos mitangeklagte se angeklagte rauchten anschließend zusammen zigarette mitangeklagte feststellte lebte schlug zwei ten holzpfahl mindestens mal lauf senkrecht unten gehaltenen schusswaffe kopf geschehen dauerte todeseintritt mindestens minuten möglicherweise stunde mitangeklagten se befreundete angeklagte ganze zeit zugegen tötungsgeschehen einzugreifen tötung setzte notruf ab wobei ersten polizeilichen vernehmungen angab täter sei rumäne französischen polizei auto nachvernehmung dezember benannte mitangeklagten täter landgericht angeklagten freigesprochen weder planung unterstützung billigung tat zumutbare möglichkeit opfer hilfe leisten nachzuweisen seien ii freispruch bestand beweiswürdigung landgerichts lückenhaft revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen tatgericht angeklagten freispricht zweifel täterschaft überwinden vermag beweiswürdigung sache tatrichters stpo obliegt ergebnis hauptverhandlung festzustellen würdigen schlussfolgerungen brauchen zwingend genügt möglich st rspr vgl bgh urteil januar str rn mwn revisionsgerichtliche prüfung beschränkt allein darauf tatrichter rechtsfehler unterlaufen sachlich rechtlicher hinsicht fall beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft denkgesetze gesicherte erfahrungssätze verstößt st rspr vgl bgh urteil dezember str rn mwn insbesondere beweise erschöpfend würdigen bgh beschluss juni str bghst urteil erkennen lassen tatrichter umstände geeignet entscheidung gunsten ungunsten angeklagten beeinflussen erkannt berlegungen einbezogen urteilsgründen ferner ergeben einzelnen beweis ergebnisse isoliert gewertet umfassende gesamtwürdigung eingestellt worden rechtsfehlerhaft beweiswürdigung schließlich verurteilung erforderliche gewissheit überspannte anforderungen gestellt st rspr vgl bgh urteil februar str nstz rr mw
  5155. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn januar maßgabe daß urteilsformel halbsatz davon fällen gewerbsmäßigen handeltreibens entfällt fall ii urteilsgründe einzelfreiheitsstrafe jahr festgesetzt unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit gesetz beispiel abs satz nr btmg regelbeispiele aufstellt kennzeichnung gewerbsmäßig urteilsformel unterbleiben hinweis strafzumessungsrelevanten merkmale ergibt regelmäßig liste angewendeten vorschriften entlastung tenors dient bghst fall ii urteilsgründe landgericht einzelstrafe festgesetzt revisionsrechtszug nachzuholen verschlechterungsverbot abs stpo steht entgegen vgl bghst bghr stpo abs satz einzelstrafe fehlende abs strafausspruch bgh beschl dezember str bereinstimmung antrag generalbundesanwalts erkennt senat einzelfreiheitsstrafe jahr niedrigste strafe feststellungen landgerichts anwendbaren strafrahmens abs btmg ua beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  5156. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen angeklagten antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts darmstadt juni gewährt kosten wiedereinsetzung trägt angeklagte revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend bemerkt senat rahmen strafzumessung erfolgte berücksichtigung umstände angeklagte berführungsrisiken planvoll verhindert gespräche telefonzellen geführt abnehmern telefonnummer genannt betäubungsmittel abgelegenen orten übergeben darauf geachtet bloßen händen berühren rechtlich unbedenklich jedoch bewertung gesamtbildes professionellen vorgehens ausdruck krimineller energie ergebnis rechtsfehlerfrei beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ribgh dr appl unterschriftsleistung gehindert krehl krehl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  5157. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo soweit generalbundesanwalt nderung schuldund strafausspruchs beantragt folgt senat vgl bghr stpo abs verwerfung annahme zweier rechtlich selbständiger handlungen rahmen tatrichter zustehenden beurteilungsspielraums hält beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien athing ernemann solin stojanovi franke'],['Soon']]
  5158. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja wbvg abs satz abs satz sgb xi vorformulierte bestimmungen wohn betreuungsvertrag über vollstationäre pflege versicherten pflegeversicherung verbraucher zugelassenen pflegeeinrichtung pflegesatzvereinbarung abs sgb xi verpflichtung heimbewohners sicherheitsleistung vorsehen abs satz wbvg vereinbar gilt gegenüber verbrauchern berechtigt hilfe einrichtungen sgb xii anspruch nehmen bgh urteil april iii zr olg köln lg köln ecli de bgh uiiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr herrmann richter dr remmert reiter sowie richterinnen dr arend dr böttcher für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln dezember zurückgewiesen kosten revisionsrechtszugs kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger satzungsgemäß bundesweit verbraucherinteressen wahrnimmt liste qualifizierten einrichtungen uklag eingetragener verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassung gemäß uklag anspruch beklagte betreibt mehrere einrichtungen stationären pflege für vollstationäre aufnahme pflegebedürftiger personen kaiser otto residenz verwendet vorformulierten pflegevertrag folgende bestimmungen enthält vertragsgegenstand residenz versorgungsvertrag pflegekassen gemäß sgb xi erbringung vollstationärer pflegeleistungen zugelassen inhalt versorgungsvertrages sowie regelung landesrahmenvertrages sgb xi für residenz verbindlich können bewohner eingesehen pflegevergütung residenz zugelassene pflegeeinrichtung vertragliche regelung pflegevergütung öffentlichen kostenträgern verzichtet gemäß sgb xi pflegevergütung bewohner direkt vereinbart abgerechnet residenz zugelassen gemäß sgb xi maßgabe kostenerstattung gemäß sgb xi bewohner daher kostenerstattungsanspruch gegenüber pflegekasse höhe max betrages pflegekasse für bewohner art schwere pflegebedürftigkeit leisten gilt für fall versicherung privaten pflegeversicherung verbindliche auskünfte höhe kostenerstattung pflegekasse private pflegeversicherung erteilen kaution kaution beträgt fache monatsentgelt bewohner verpflichtet residenz gemäß abs wbvg hinblick berlassung pflegeplatzes kaution zweifachen monatspflegesatz entspricht gewähren vertragsdauer kündigung vertrag gilt ab eingangs vereinbarten zeitraum endet tod bewohners brigen richtet vertragsdauer gesetzes regelung verträgen über wohnraum pflege betreuungsleistungen wohn betreuungsvertragsgesetz wbvg juli vorgerichtliche abmahnung klägers vertragsklauseln betraf gab beklagte eingeschränkte unterlassungserklärung ab nummern bestimmte verpflichtung heimbewohners sicherheitsleistung umfasste kläger auffassung vertreten vertragsklauseln verstießen abs bgb wohn betreuungsvertragsgesetzes wbvg juli bgbl klauseln beachteten abs wbvg geregelte kautionsverbot gegenüber personen leistungen sgb xi kurzzeitpflege bzw vollstationäre pflege bezögen klauseln verstießen somit halbzwingendes recht führten unangemessenen benachteiligung heimbewohners landgericht beklagte kläger begehrten unterlassung hinsichtlich vorliegend streitgegenständlichen klauseln nr verurteilt hiergegen gerichtete berufung beklagten oberlandesgericht teilweiser abänderung erstinstanzlichen urteils klage insoweit abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe zulässige revision klägers erfolg berufungsgericht begründung entscheidung veröffentlicht beckrs wesentlichen ausgeführt vertragsklauseln nummer pflegevertrags hielten inhaltskontrolle abs satz abs nr bgb stand verstoß abs wbvg liege gemäß nummer pflegevertrags abs sgb xi richte vertragliche vereinbarung ausschließlich personen sachleistungen pflegeversicherung anspruch nehmen wollten beklagte zugelassene pflegeeinrichtung unstreitig vertragliche regelung pflegevergütung sgb xi verzichtet preis für stationäre leistungen unmittelbar pfle
  5159. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs beantragt prozeßbevollmächtigte revisionsbeklagten zurückweisung revision bevor revision begründet worden revisionsbeklagten halbe prozeßgebühr erstatten bgh beschl dezember zb olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck asendorf dezember beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerde beschwerdegericht zurückverwiesen gründe beschwerdegericht urteil oktober berufung beklagten klageabweisende urteil landgerichts zurückgewiesen klägerin hiergegen revision eingelegt deren zurückweisung beklagte beantragt klägerin sodann revision zurück genommen antrag beklagten senat kosten rechtsmittels auferlegt rechtspfleger landgerichts zurückweisung weitergehenden kostenfestsetzungsantrags für revision tätige prozeßbevollmächtigte beklagten prozeßgebühr festgesetzt beschwerdegericht beschwerde beklagten zurückgewiesen hiergegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde beklagten festsetzung gebühr hilfsweise zusätzliche festsetzung vollen gebühr kostenwert erstrebt ii abs nr zpo statthafte gemäß zpo übrigen zulässige rechtsbeschwerde hilfsbegehren erfolg beschwerdegericht davon ausgegangen daß beklagte einlegung revision klägerin ihrerseits anwaltliche hilfe anspruch nehmen konnte rücknahme revision grundsätzlich erstattung hierdurch entstandenen kosten beanspruchen entspricht rechtsprechung senats beschl dezember zb veröffentlichung vorgesehen beschwerdegericht jedoch prozeßgebühr erstattungsfähig angesehen sachantrag beklagten revision zurückzuweisen mangels revisionsantrags revisionsbegründung tatsächlichen gehalt gehabt könne deshalb not wendig sinne abs zpo angesehen hiergegen gerichteten angriffe rechtsbeschwerde begründet grundsätzlichen anerkennung notwendigkeit beauftragung rechtsanwalts frage unterscheiden maßnahmen bestellte rechtsanwalt zweckentsprechenden rechtsverteidigung für erforderlich halten darf insbesondere erst stellung sachantrags endgültig voller höhe anfallende prozeßgebühr höhe erstattungsfähig antrag gestellt bevor feststeht daß rechtsmittel tatsächlich durchgeführt insbesondere olg düsseldorf jurbüro mdr anwbl zustimmend gebauer gebauer schneider brago rdn fall ganz überwiegend angenommen halbe gebühr gemäß abs brago geltend gemacht kg anwbl olg hamburg jurbüro olg hamm jurbüro olg karlsruhe jurbüro olg koblenz mdr olg köln jurbüro olg münchen jurbüro olg naumburg anwbl olg nürnberg mdr olg schleswig mdr belz münchkomm zpo aufl rdn eicken gerold schmidt brago aufl rdn göttlich mümmler rehberg xanke brago aufl meyer jurbüro zöller herget zpo aufl rdn berufung rechtsbeschwerde meint befürwortern erstattungsfähigkeit vollen prozeßgebühr gegenmeinung benachteilige rechtsmittelgegner hinreichende begründung sei rechtsmittelführer zuzumuten ablauf rechtsmittelfrist darüber klar rechtsmittel durchführen wolle gegebenenfalls könne vereinbarung gegenseite dahin herbeiführen daß gegner entscheidung über durchführung rechtsmittels legitimiere senat folgen beantragt prozeßbevollmächtigte revisionsbeklagten zurückweisung revision bevor revision begründet worden revisionsbeklagten halbe prozeßgebühr erstatten vorliegenden zusammenhang vielfach herangezogene prinzip waffengleichheit besagt daß rechtsmittelgegner stets möglich muß anwaltskosten gleicher höhe erstattet verlangen rechtsmittelführer entstanden erwägung sei einzusehen warum rechtsmittelbeklagte kostengünstig verhalten solle rechtsmittelkläger stillhaltevereinbarung herbeiführe wenigstens anstrebe gebauer aao rdn vermag deshalb begründung dafür ersetzen warum stellung sachantrags begründung rechtsmittels zweckentsprechenden verteidigung rechtsmittel erforderlich begründung indessen jedenfalls für regelfall erkenn
  5160. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bandenmäßigen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg mai verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde wegen reihe fällen bandenhandels jeweils erheblichen mengen heroin gesamtfreiheitsstrafe jahren sechs monaten verurteilt revision verfahrensrüge gestützt verletzung grundsätze fairen verfahrens geltend macht außerdem erhebt erst rahmen erwiderung antrag generalbundesanwalts abs satz stpo näher ausgeführte sachrüge revision unbegründet abs stpo verfahrensrüge folgendes vorgetragen beginn hauptverhandlung staatsanwalt je inhalt künftigen angaben angeklagten geständnis angaben btmg ledigliches abnicken anklage differenzierten strafvorstellungen offen gelegt nachweis anklagevorwürfe geständnis strafe insgesamt zwölf jahren sechs monaten beantragen straferwartung gericht freilich protokollierten erklärung realistisch bezeichnet mehrmonatiger hauptverhandlung gericht rahmen gescheiterter bemühungen verfahrensbeendende absprache für fall anklage entsprechenden geständnisses strafe neun jahren sechs monaten für fall anklagegemäßen verurteilung geständnis strafe zwölf jahren angekündigt daher hätte zumal entsprechenden vorangegangenen hinweis strafe jahren sechs monaten verhängt dürfen vorsitzende scheitern verständigungsbemühungen erklärt gericht fühle ohnehin aussicht gestellte strafobergrenzen gebunden sei jedoch revision näher ausführt unverständlich sowohl staatsanwalt berufsrichterlichen mitglieder strafkammer dienstlichen erklärungen zentralen behauptungen revision entgegengetreten staatsanwalt erklärt für fall geständnisses revision genannten differenzierten strafanträge angekündigt strafobergrenze für fall streitigen verhandlung sei genannt worden richter erklärt revisionsvorbringen entspreche wahrheit zeit sei angekündigt worden geständnis sei strafe zwölf jahren rechnen sei bemühungen verfahrensbeendende absprache gericht strafobergrenze für fall geständnisses genannt worden wegen inhalts für angeklagten angekündigten erklärung verfahrensbeendende absprache offensichtlich betracht gekommen wäre dienstlichen ußerungen gestützt generalbundesanwalt ausgeführt rüge scheitere schon daran revisionsvorbringen erwiesen sei hierauf revision erwidert abs satz stpo vortrag sei schlüssig widerspruchsfrei gründe warum weniger glaubhaft sei entgegenstehenden dienstlichen erklärungen richter staatsanwalts generalbundesanwalt genannt daher sei vortrag bewiesen rüge versagt hinweis revision schlüssigkeit widerspruchsfreiheit tatsachenvortrags zutreffenden darlegungen generalbundesanwalts entkräften wäre verfahrensrüge grunde gelegte tatsachenvortrag unschlüssig widersprüchlich ginge rüge schon ansatz fehl unschlüssiger widersprüchlicher tatsachenvortrag grundlage erfolgreichen verfahrensrüge bgh sander cirener nstz rr tatsachenvortrag revision dagegen schlüssig widerspruchsfrei revisionsgericht prüfen behaupteten tatsachen erwiesen vgl kuckein kk aufl rdn etwa fall beweiskraft sitzungsprotokolls stpo eingreift hiervon umfassten fällen vorbringen sonstigem akteninhalt bestätigt fällen denen tatsachenvortrag akteninhalt weder bestätigt widerlegt häufig gewicht fallen vortrag unwidersprochen geblieben vgl bgh stv derartige vergleichbare umstände jedoch gegeben liegen vielmehr erklärungen verteidigung einerseits jedenfalls weniger schlüssige widerspruchsfreie erklärungen staatsanwaltschaft gericht andererseits inhaltlich miteinander unvereinbar fallgestaltung fehlt regelmäßig ausreichend sichere grundlage für erfolgreiche verfahrensrüge vgl bgh beschl januar str sache ergangener gesonderter beschluss mitangeklagten bgh nstz gründe einzelfalls ausnahms weise beurteilung nahe legten ersichtlich tatsächliche richtigkeit behauptungen denen verfahrensrechtlicher verstoß ergeben erwiesen lediglich grundsatz zweifel für angeklagten unterstellt
  5161. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizb viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts berlin mai aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr zpo annahme berufungsgerichts berufung sei hinblick wertgrenze abs nr zpo unzulässig verletzt kläger art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip art abs gg abzuleitenden verfahrensgrundrecht gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes verfahrensgrundrecht verbietet gerichten parteien zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen rechtfertigender weise erschweren st rspr vgl senatsbeschlüsse januar viii zb wum rn oktober viii zb njw rr rn juni viii zb juris rn jeweils mwn rechtsbeschwerde sache erfolg berufung klägers begründung berufungsgerichts unzulässig verworfen entgegen auffassung berufungsgerichts übersteigt wert beschwerdegegenstandes berufung wertgrenze euro abs nr zpo rechtsfehler berufungsgericht allerdings davon ausgegangen wert beschwer rechtsmittelführers einseitigen erledigungserklärung regel summe zeitpunkt erledigungserklärung entstandenen kosten richtet bgh beschlüsse januar za juris rn mwn juni zr njw rn st rspr stelle sachinteresses tritt für beide parteien kosteninteresse bgh beschlüsse januar za aao juni zr aao rechtsfehlerhaft jedoch annahme berufungsgerichts für wertgrenze abs nr zpo maßgebliche kosteninteresse belaufe mehr erster instanz entstandenen gerichts anwaltskosten gebührenstreitwert höhe berechnen seien aa berufungsgericht offenbar meint antrag klägers schon allein feststellung zurückbehaltungsrechts wegen mängeln wohnung gerichtet vielmehr erstinstanzliche antrag klägers vorrangig antrag feststellung verstehen monatliche miete sei beseitigung einzelnen benannten mängel gemindert auslegung prozesshandlungen rechtsbeschwerdegericht vornehmen st rspr vgl etwa bgh urteile februar viii zr njw iii juni vi zr njw rr ii jeweils mwn beschluss juli vii zb njw rn orientiert grundsatz zweifel dasjenige gewollt maßstäben rechtsordnung vernünftig recht verstandenen interessenlage prozesspartei entspricht wobei umständen buchstäblichen sinn wortwahl festzuhalten st rspr vgl bgh urteile januar zr bghz oktober vi zr njw rn beschluss september xi zb juris rn jeweils mwn danach begehrt kläger primär feststellung mietminderung macht feststellung zurückbehaltungsrechts gemäß abs bgb lediglich darüber hinaus geltend soweit miete bereits kraft gesetzes einbehaltenen betrag monatlich gemindert möglichkeit vgl senatsurteil juni viii zr bghz rn mwn ergibt bereits daraus begründung antrags klageschrift vorgetragen beklagten vorprozessual erfolg minderungs zurückbehaltungsrecht hingewiesen hierzu vorgelegten vorprozessualen schreiben mai heißt zudem ausdrücklich sowohl minderungs zurückbehaltungsrecht höhe geltend gemacht darüber hinaus kläger schriftsatz august betont rechtliches interesse feststellung mietminderung berechtigt sei demgegenüber bestehen vorliegend anhaltspunkte für annahme kläger wäre feststellung rechts vorübergehenden leistungsverweigerung sinne abs bgb gelegen endgültigen teilweisen entfall leistungspflicht gemäß abs bgb aufgrund geltend gemachten mängel ankäme bb gebührenstreitwert antrags mieters feststellung miete sei gemindert senat erlass angefochtenen beschlusses entschieden gemäß abs satz gkg zpo dreieinhalbfachen jahresbetrag geltend gemachten mietminderung bemessen senatsbeschluss juni viii zr ii veröffentlichung vorgesehen entgegen teilweise rechtsprechung literatur vertretenen ansicht berufungsgericht hilfserwägung abgestellt vgl nachweise vorgenannten senatsbeschluss ii scheidet analoge anwendung abs
  5162. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr mutzbauer richter bundesgerichtshof prof dr sander richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof dr berger köhler beisitzende richter oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden februar soweit angeklagten betrifft schuldspruch fällen urteilsgründe dahin abgeändert angeklagte besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit vorsätzlichem führen schusswaffe vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis schuldig strafausspruch fall urteilsgründe entfällt weitergehende revision betreffend angeklagten sowie revision betreffend angeklagte verworfen staatskasse kosten rechtsmittel staatsanwaltschaft hierdurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen besitzes be täubungsmitteln geringer menge fünf fällen davon fall tateinheit vorsätzlichem führen schusswaffe wegen fahrens fahrerlaubnis einbeziehung strafe früheren urteil gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt daneben unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet sperrfrist neuerteilung fahrerlaubnis erteilt kraftfahrzeug eingezogen angeklagte wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen einbeziehung strafen zwei früheren urteilen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiergegen wendet staatsanwaltschaft jeweils rügen verletzung formellen materiellen rechts gestützten revisionen denen erster linie beweiswürdigung landgerichts angreift generalbundesanwalt hinsichtlich sachrüge schuldspruch hinsichtlich tat ii urteilsgründe vertretenen rechtsmittel erfolg soweit ungunsten angeklagten eingelegt jedoch urteil gemäß stpo zugunsten angeklagten schuldspruch abzuändern feststellungen landgerichts führten beiden ange klagten seit beziehung miteinander teilten wohnung konsumierten jahrelang neben drogen methamphetamin crystal hang betäubungsmittel bermaß nehmen beschlossen finanziellen mittel zusammenzulegen angeklagten ermöglichen betäubungsmittel gemeinsamen verbrauch vorrat erwerben zweck kaufte angeklagte zeit januar april mindestens viermal jeweils zehn gramm crystal vorrat verwahrten angeklagten kühlschrank beide eigenen konsum bedienten taten abend mai kam polizeilichen kontrolle beiden angeklagten durchsuchung pkw angeklagten fahrerlaubnis unterwegs tat pkw wurden gramm crystal wirkstoffmenge gramm methamphetamin base sowie gramm marihuana sichergestellt crystal angeklagte teiligung angeklagten wenige tage zuvor finanzieller beerworben angeklagten rat crystal außerhalb gemeinsamen wohnung weiteren besitz garantieren tagesdosis gewährleisten ua außerdem führte angeklagte fahrzeug federdruck pistole nebst munition nachmittags gekauft ausprobiert tat landgericht anklagevorwurf angeklagten hätten ge meinschaftlich betäubungsmitteln handel getrieben taten bzw betäubungsmitteln geringer menge bewaffnet handel getrieben tat beweisaufnahme bestätigt erachtet umstand durchsuchung wohnung angeklagten juni feinwaage unbenutzte cliptütchen aufgefunden wurden indiz für handeltreiben betäubungsmitteln gewertet jedoch einlassung angeklagten ermittlungsverfahren haupt verhandlung widerlegt angesehen portionierung eigenen tageskonsums bestimmten cliptütchen teilweise freunden betäubungsmittelmilieu gelegentlich kleinstmengen geschenkt einkaufspreis abgegeben plausibilität einlassung beider angeklagten rauschgift eigenkonsum erworben strafkammer insbesondere gewürdigt erheblicher betäubungsmittelkonsum angeklagten schlechten gesundheitlichen zustand vernehmungsbeamtinnen erschreckend wahrgenommenes erscheinungsbild belegt sei zudem polizeiliche auswertung
  5163. [['bundesgerichtshof beschluss anwz anwz februar verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs brao abs heute brao abs satz brao teilneuwahlen vorstands rechtsanwaltskammer zwei jahre durchzuführen turnus unzulässig wahl wahlfehler für ungültig erklären wahlergebnis einfluss konkret theoretisch einfluss verstoß abs satz brao fall gericht darf trotz fehlers davon absehen angefochtene wahl für ungültig erklären wahlprüfungsrechtlichen grundsatz geringstmöglichen eingriffs entspricht interesse bestandsschutz vertrauen gesetzmäßigkeit wahl gewählten vorstands festzustellenden wahlfehler überwiegt bgh beschluss februar anwz anwz agh hamburg wegen anfechtung vorstandswahl antragsgegnerin senat für anwaltssachen bundesgerichtshofs präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter dr schmidträntsch richterin lohmann rechtsanwälte dr wüllrich dr braeuer mündlicher verhandlung februar beschlossen senat beabsichtigt sofortigen beschwerden antragsgegnerin beigeladenen beschlüsse ii senats anwaltsgerichtshofs freien hansestadt hamburg juni august zurückzuweisen termin fortsetzung mündlichen verhandlung amts wegen bestimmt voraussichtlich juli gründe antragsteller bezirk antragsgegnerin rechtsanwälte zugelassen fechten wege wahlanfechtung neuwahl neun mitgliedern mitgliedern bestehenden vorstands antragsgegnerin kammerversammlung mai fortan vorstandswahl versammlung nahmen kammermitglieder insgesamt etwa rechtsanwälte teil antragsgegnerin angehören wahl lehnte mehrheit anwesenden stimmberechtigten kammermitglieder antrag kammermitglieds absetzung wahl wegen verstoßes brao ab daran anschließenden wahl wurden neun vorstandssitze wegen ablaufs wahlperiode neu besetzt dafür standen kandidaten wahl wobei wege blockwahl abgabe höchstens neun stimmen stimmzettel verfahren wurde gewählt wurden beigeladenen neuwahl neun vorstandsmitgliedern geht antragsgegnerin seit praktiziertes verfahren zurück wonach zwei jahre zwölf bzw elf mitglieder vorstands neu gewählt jeweils ersten jahr zwei zweiten jahr neun dritten jahr sechs vierten jahr sechs mitglieder verfahren steht ansicht antragsteller widerspruch abs brao antragsgegnerin hält verfahren für zulässig meint jedenfalls möglichkeit zweijährigen turnus umzustellen angegriffenen beschlüssen anwaltsgerichtshof soweit interesse vorstandswahl antragsgegnerin für ungültig erklärt brak mitt dagegen wenden antragsgegnerin beigeladene anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen beschwerden ii gemäß abs brao abs abs brao vgl feuerich weyland brao aufl rdn entsprechend vwgo zulässigen rechtsmittel antragsgegnerin beigeladenen können erfolg soweit geltend praktizierte wahlverfahren stehe abs brao einklang antragsgeg nerin interesse geringstmöglichen eingriffs wahlgeschehen gelegenheit geben fehlerhaften jährlichen teilneuwahlen vorstands wege selbstkorrektur gesetzlich vorgesehenen turnus zwei jahren umzustellen antragsgegnerin praktizierte wahlverfahren abs satz brao vereinbaren unzulässig mitglieder vorstands rechtsanwaltskammer abs satz brao vier jahre gewählt abs satz brao scheidet zwei jahre hälfte mitglieder ungerader zahl fall antragsgegnerin beim ersten mal größere zahl gesetzliche vorgabe lässt antragsgegnerin praktizierte verfahren schon wortlaut verfahren ablauf zwei jahren rechnerischen ergebnis elf bzw zwölf mitglieder vorstands neu gewählt worden antragsgegnerin nennt behutsamen wechsel sieht gesetz gerade lässt formulierung zwei jahre gewissermaßen laufenden austausch verlangt zwei jahres turnus schon reinen wortlautauslegung zweiten halbsatz vorschrift deutlich fall ungeraden zahl vorstandsmitgliedern befasst bestimmt beim ersten mal größere zahl neu wählen regelung setzt entgegen antragsgegnerin professor henssler senat vorgelegten gutachten ebenso hinweis verfahren hartung henssler prütting brao aufl rdn ff vertretenen auffassung zwingend ausscheiden hälfte mitglieder zuge voraus hartung henssler prütting brao aufl rdn feuerich weyland aao rdn lauda gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht brao rdn ergeb
  5164. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg dezember verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gutachtenanordnung antrag wiederaufnahme bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin roggenbuck richter seiters sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr braeuer dezember beschlossen bundesgerichtshof entscheidung über antrag klägers september wiederaufnahme verfahrens zuständig wiederaufnahmeantrag sächsischen anwaltsgerichtshof verwiesen gründe kläger bezirk beklagten rechtsanwalt zugelassen bescheid juli gab beklagte ärztliches attest über gesundheitszustand beizubringen dagegen gerichtete klage hob anwaltsgerichtshof bescheid beklagte beantragte zulassung berufung urteil anwaltsgerichtshofs rücknahme zulassungsantrags stellte senat zulassungsverfahren beschluss märz kläger beantragt wiederaufnahme verfahrens rechtspflegerin senats kläger darauf hingewiesen wiederaufnahme berufungsverfahrens beim bundesgerichtshof möglich sei ausgeführt rechtskräftige klage stattgebende urteil anwaltsgerichtshofs allerdings kläger beschwere gegenstand beim anwaltsgerichtshof stellenden wiederaufnahmeantrags abs satz brao vwgo ff zpo betracht käme kläger daraufhin wiederaufnahmeantrag dahin präzisiert wiederaufnahme verfahrens wegen rücknahme berufung seitens anwaltskammer beantragt alleiniger grund antrags sei vielmehr falsche urteilsbegründung seite bst cc sowie inzwischen mehrfach sachsensumpf bestätigende strafrechtlich relevante rechtsprechung verschiedener sächsischer gerichte zusammenhang auseinandersetzungen rechtsanwalt deren be endigung bundesgerichtshof bittet ii bundesgerichtshof entscheidung über antrag klägers september wiederaufnahme verfahrens abs satz brao vwgo ff zpo zuständig kläger wendet einstellung zulassungsverfahrens bundesgerichtshof urteilsbegründung anwaltsgerichtshofs soweit kläger benannten stelle ausführungen fehde rechtsanwalt macht kläger verlangt korrigierendes eingreifen bundesgerichtshofs indes liegt ausschließliche zuständigkeit für klagen sinn ff zpo abs halbsatz zpo grundsätzlich gericht ersten rechtszug erkannt zuständigkeit berufungsgerichts besteht abs halbsatz zpo angefochtene urteil berufungsgericht erlassen wurde danach entscheidung über urteil anwaltsgerichtshofs gerichteten antrag wiederaufnahme verfahrens soweit zulässigkeit betrifft anwaltsgerichtshof vorbehalten wiederaufnahmeantrag daher gemäß abs satz brao satz vwgo abs satz gvg sächsischen anwaltsgerichtshof verweisen vgl bverwg beschluss august juris rn limperg roggenbuck stüer seiters braeuer vorinstanz agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']]
  5165. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz bewährungssache wegen beleidigung az ds js bwl amtsgericht hoyerswerda az stvk landgericht bautzen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz beschlossen entscheidung über antrag staatsanwaltschaft aussetzung vollstreckung freiheitsstrafe bewährung widerrufen strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus zuständig gründe senat schließt ausführungen generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt verurteilte befindet seit oktober sache strafhaft mithin zuständigkeit für entscheidung über widerrufsantrag staatsanwaltschaft gericht ersten rechtszugs strafvollstreckungskammer übergegangen rtlich zuständig diejenige strafvollstreckungskammer deren bezirk justizvollzugsanstalt liegt verurteilte zeitpunkt befassung gerichts sache aufgenommen abs satz stpo vorliegend strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus seit oktober sache befasst befasstsein rechtssinne liegt nämlich bereits tatsachen aktenkundig entscheidung rechtfertigen können bghst vorliegend seit september fall zumindest seit zeitpunkt rechtskräftige urteil amtsgerichts hoyerswerda akten befindet wel chen bewährungswiderruf rechtfertigenden neuen straftaten angeklagten ergeben vgl bl rs bewh darauf zeitpunkt widerrufsantrag staatsanwaltschaft eingegangen kommt zeitpunkt mehr entscheidungen abs stgb amts wegen ergehen unerheblich akten erst späteren zeitpunkt landgericht cottbus eingegangen für befasstsein strafvollstreckungskammer genügt nämlich entscheidung notwendig machenden unterlagen gericht eingehen für entscheidung zuständig gericht sinne gericht ersten rechtszugs bghst beschluss ars kk fischer stpo aufl rdnr lag bewährungsheft jedoch bereits seit september vgl bl rs bewh mithin ab oktober strafvollstreckungskammer landgerichts cottbus sache befasst verurteilte seit tag bezirk gehörenden jva spremberg befand befasstsein landgerichts cottbus wurde nachträglichen verlegungen verurteilten beendet bghst rissing van saan detter fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  5166. [['bundesgerichtshof beschluss ars november betreffend strafanzeige wegen verbrechen menschlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen für entscheidung über antrag anzeigeerstatter januar oberlandesgericht stuttgart zuständig gründe dezember prozessbevollmächtigte anzeigeerstatter beim generalbundesanwalt strafanzeige zwölf usbekistan lebende usbekische staatsangehörige wegen vorwurfs verbrechen menschlichkeit erstattet generalbundesanwalt verfügung märz gemäß stpo entschieden strafanzeige folge geben januar prozessbevollmächtigte anzeigeerstatter beim oberlandesgericht stuttgart beantragt gerichtliche entscheidung erhebung öffentlichen klage angezeigten personen hilfsweise aufnahme ermittlungen generalbundesanwalt anzuordnen oberlandesgericht stuttgart beschluss september rechtssache bundesgerichtshof bestimmung zuständigen gerichts stpo vorgelegt ii senat oberlandesgericht stuttgart sachliche ständigkeit abs nr gvg vstgb ergibt gemäß stpo örtlich zuständiges gericht bestimmt voraussetzungen stpo liegen geltungsbereich stpo örtlich zuständigen gericht fehlt weder wurden strafanzeige geschilderten straftaten bundesrepublik deutschland begangen liegt wohnoder aufenthalts ergreifungsort angezeigten personen geltungsbereich stpo gemäß abs gvg betracht kommenden oberlandesgerichten senat örtlich zuständiges gericht oberlandesgericht stuttgart bestimmt bereits sache befasst tolksdorf miebach lienen pfister becker'],['Soon']]
  5167. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr grabinski dr bacher für recht erkannt revision oktober verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen kosten gesamtschuldner haftenden beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagten wegen unvollständig gemeldeten verhehlten nachbaus sortengeschützten pflanzen anspruch klägerin nimmt rechte inhaber unionsrechtlich geschützten sorten kuras quarta solara marabel sowie nationalem recht geschützten sorte secura wahr beklagten landwirte mitglieder inzwischen aufgelösten gesellschaft bürgerlichen rechts jahren genannten sorten nachbau betrieben gesellschaft klägerin hierüber auskünfte erteilt anlässlich klägerin durchgeführten betriebsprüfung ergab tatsächlichen mengen hinsichtlich genannten sorten höher teil mehr dreifache gemeldeten mengen betrugen klägerin für differenzmengen grundlage genannten gebühr für erteilung lizenz für erzeugung vermehrungsmaterial verlangt schadensersatzanspruch euro errechnet beklagten hälfte betrags gezahlt entspricht entgelt rechtmäßigem nachbau grundlage art gemsortv zahlen wäre klägerin begehrt zahlung verbleibenden betrags euro sowie ersatz vorgerichtlicher kosten höhe euro landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision streben beklagten weiterhin abweisung klage klägerin tritt rechtsmittel entgegen beschluss september xa zr grur solara nachfolgend vorlagebeschluss bundesgerichtshof verfahren ausgesetzt gerichtshof europäischen union mehrere fragen auslegung verordnung eg nr rates juli über gemeinschaftlichen sortenschutz sortenschutzverordnung gemsortv verordnung eg nr kommission juli über ausnahmeregelung gemäß art abs verordnung eg nr über gemeinschaftlichen sortenschutz nachbauverordnung gemnachbauv vorgelegt gerichtshof urteil juli grur josef thomas geistbeck saatgut treuhandverwaltungs gmbh folgt entschieden festsetzung angemessenen vergütung artikel verordnung eg nr rates juli über gemeinschaftlichen sortenschutz landwirt schuldet nachbau gewonnenes vermehrungsgut geschützten sorte genutzt artikel verordnung verbindung artikel verordnung eg nr kommission juli über ausnahmeregelung gemäß artikel verordnung nr verordnung eg nr kommission dezember geänderten fassung obliegenden verpflichtungen erfüllen berechnungsgrundlage betrag gebühr heranzuziehen gebiet für erzeugung vermehrungsmaterial geschützten sorten betreffenden pflanzenart lizenz geschuldet zahlung entschädigung für kosten kontrolle einhaltung rechte inhabers sortenschutzrechts berechnung artikel absatz verordnung nr vorgesehenen angemessenen vergütung einbezogen entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht klägerin recht schadensersatz grundlage genannten gebühr zugesprochen bundesgerichtshof bereits vorlagebeschluss näher dar gelegt gesellschaft für deren verbindlichkeiten beklagten gesellschafter einzustehen gemäß art abs gemsortv zahlung angemessenen vergütung gemäß art abs gemsortv ersatz weiteren schadens verpflichtet auskunftspflichten schuldhaft ordnungsgemäß nachgekommen entscheidung gerichtshofs europäischen union gemäß art abs gemsortv geschuldete angemessene vergütung vorliegenden fallkonstellation anhand entgelts bemessen falle berechtigten nachbaus geschuldet anhand durchschnittsbetrages gebühr gebiet für erzeugung entsprechenden menge vermehrungsmaterial geschützten sorten betreffenden pflanzenarten lizenz geschuldet grundlage klägerin höhe anspruchs berechnet landgericht berufungsgericht klagebegehren deshalb recht vollem umfang entsprochen beklagten urteil gerichtshofs mehrfach kläger ausgangsverfahrens bezeichnet gibt anlass gerichtshof berichtigung ersuchen beklagten mündlichen verhandlung senat angeregt dabei dahingestellt bleib
  5168. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr verkündet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr ellenberger prof dr schmitt dr grüneberg beschlossen zivilsenat bundesgerichtshofs gemäß abs gvg folgende anfrage gerichtet urteil dezember zr grur geäußerten rechtsauffassung festgehalten erstmals berufungsrechtszug erhobene verjährungseinrede voraussetzungen abs satz nr zpo zuzulassen erhebung verjährungseinrede verjährungseintritt begründenden tatsächlichen umstände prozessparteien unstreitig gründe klägerin bank begehrt beklagten rechtsanwalt zahlung selbstschuldnerischen bürgschaft klägerin gewährte hauptschuldnerin gesellschaft bürgerlichen rechts kreditbestätigung juni august märz befristeten barkredit höhe millionen dm grundschuld gleicher höhe objekt straße gesichert bürgschaftserklärung juni klägerin august annahm verbürgte beklagte für forderung klägerin gegenüber hauptschuldnerin höchstbetrag dm sollsaldo kreditkonto belief oktober dm november kündigte klägerin kredit schreiben november wurde beklagte über kündigung informiert zahlung bürgschaftssumme spätestens dezember aufgefordert beklagte zahlte unternahm klägerin weitere versuche bürgschaftsschuld realisieren nachdem klägerin schreiben september angekündigt angelegenheit unverzüglich rechtsanwalt weiteren beitreibung übergeben dezember klage zahlung euro zuzüglich zinsen eingereicht landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufung beklagte erstmals verjährung hauptschuld geltend gemacht oberlandesgericht zurückgewiesen verjährungseinrede neuen sachvortrag rechtsgestaltende handlung handele sei neues verteidigungsmittel abs zpo berücksichtigen berufungsgericht soweit leistungsverweigerungsrechte beklagten abs satz zpo neue verteidigungsmittel berücksichtigt wurden zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren ii unbeschränkt eingelegte revision zulässig abs nr zpo beschränkung revisionszulassung beklagten geltend gemachte zurückbehaltungsrecht berufungsurteil zulässig vgl bghz münchkommzpo aktualisierungsband wenzel aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn nachw berufungsgericht vorgenommene beschränkung zulassung revision frage verjährung rechtsprechung bundesgerichtshofs dagegen unwirksam bgh urteile september viii zr wm september zr njw rr tz münchkommzpo aktualisierungsband wenzel aufl rdn stein jonas grunsky zpo aufl rdn folge revision unbeschränkt zugelassen bgh urteil april xi zr wm april vi zr njw rr tz nachw berufungsgericht recht wirksamen bürgschaftsverpflichtung beklagten ausgegangen anspruch klägerin verwirkt agbg unwirksame weite bürgschaftsver pflichtung recht wege ergänzenden vertragsauslegung umfang für wirksam gehalten kredit bezogen anlass für abgabe bürgschaftserklärung vgl bghz nachw berufungsgericht tatbestandswirkung abs zpo festgestellt unbestrittenen vortrag klägerin barkredit höhe mio dm rechtsfehlerfrei ausgeführt klägerin höhe hauptforderung mitteilung schlusssaldos hauptschuldnerin anerkannt hinreichend dargelegt höhe bestand hauptforderung unstreitig beklagte erstinstanzlich bestritten rechtsfehlerfrei erstmalige bestreiten kontokorrentabrede höhe hauptforderung beklagten berufungsinstanz neues verteidigungsvorbringen zugelassen voraussetzungen abs satz nr zpo gegeben berufungsgericht verwirkung klagean spruchs verneint beklagte wegen seit größeren zeitlichen abständen vorgenommenen versuche klägerin bürgschaftssumme realisieren darauf vertrauen konnte mehr anspruch genommen ebenfalls rechtlich beanstanden klägerin beklagten september gedroht angelegenheit beitreibung rechtsanwalt übergeben beklagte durfte danach darauf vertrauen klägerin wolle bürgschaftsforderung mehr geltend gilt berücksichtigung umstandes gerichtlichen geltendmachung forderung etwa vier jahre zeit gelassen rechtsanwalt beklagte darauf einstellen klägerin erst dezember ablaufende verjährungsfrist voll ausschöpft
  5169. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff bereicherungsansprüche mieters wegen bebauung fremden grundstücks berechtigten erwartung späteren eigentumserwerbs condictio rem beendigung mietverhältnisses ff bgb ausgeschlossen bgh urteil juni zr olg rostock lg rostock zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr wenzel richter richter tropf schneider dr klein dr lemke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock märz aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten beabsichtigten bad einkaufszentrum errichten hierzu kauften notariell beurkundetem vertrag januar klägerin mehrere teilweise landwirtschaftlichen gebäuden bebaute grundstücke gesamtkaufpreis dm februar fällig zahlung besitz übergehen sicherung anspruchs beklagten erwerb eigentums bewil ligte beantragte klägerin eintragung vormerkungen grundbuch zahlung geleistet begannen beklagten geplanten umbau abschluß arbeiten märz aufnahme betriebs zentrums investierten behauptung etwa mio dm juli änderten parteien vertrag januar fälligkeit kaufpreises getroffene regelung fälligkeit nunmehr tage mitteilung urkundsnotarin eintreten daß zugunsten beklagten bewilligten vormerkungen grundbuch eingetragen seien juli änderten parteien kaufvertrag erneut fälligkeit kaufpreises trat hiernach höhe teilbetrages dm august für zeit vertrag januar vereinbarten bergang nutzungen lasten sollten beklagten für bereits außerhalb unabhängig notarverträgen durchgeführte nutzung nutzungsentgelt bezahlen november wurden vormerkungen eingetragen schreiben november forderte klägerin beklagten zahlung dm schreiben märz setzte hierzu frist märz erklärte annahme kaufpreises ablauf frist abzulehnen nutzungsverhältnis gelte für fall gekündigt beklagten zahlten weiterhin anwaltsschreiben april erklärten vertragsverhältnis sei sicht wirkung märz beendet befinde rückabwick lungsphase gegenüber anspruch klägerin herausgabe grundstücke nähmen wegen aufwendungen zurückbehaltungsrecht anspruch verlangen klägerin räumung herausgabe grundstücke beklagten während rechtsstreits vorbehalt verwendungsersatzansprüchen nachgekommen gegenüber anspruch klägerin zahlung dm verzugszinsen kaufpreis einwilligung löschung vormerkungen zurückbehaltungsrecht wegen baumaßnahmen geltend zwischenzeitlich sicherheit abgetretenen ansprüche beziffern mio dm landgericht klage stattgegeben soweit verfahren hinsichtlich ansprüche räumung herausgabe übereinstimmend für erledigt erklärt oberlandesgericht versagung zurückbehaltungsrechts beschränkte berufung urteil april zurückgewiesen entscheidung senat urteil oktober zr wm ff aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen sei festzustellen klägerin schadenersatz wegen nichterfüllung verlange kaufvertrag regeln rücktrittsrechts abzuwickeln sei letzterem fall sei aufzuklären parteien neben nutzung grundstücke getroffenen vereinbarung hinblick baumaßnahmen beklagten zweckvereinbarung sinne abs satz alternative bgb getroffen hätten oberlandesgericht berufung beklagten wiederum zurückgewiesen dagegen richtet revision entscheidungsgründe berufungsgericht verneint weiterhin zurückbehaltungsrecht beklagten stellt fest parteien hätten geeinigt kaufvertrag regeln rücktrittsrechts abzuwickeln lasse geltend gemachte anspruch herleiten tatsache daß beklagten besitz grundstücken aufgrund kaufvertrages aufgrund selbständigen nutzungsvertrages überlassen worden sei führe ergebnis bereicherungsrechtlichen anspruch ausgleich wertsteigerung grundstücke baumaßnahmen stehe entgegen daß beklagten maßnahmen gemeinsamen erwartung parteien ausgeführt hätten beklagten würden eigentum grundstücken erwerben parteien jedoch durchführung kaufvertrages un
  5170. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen betruges beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts baden baden april aufgehoben soweit festgestellt wertersatzverfall wegen entgegenstehender rechte verletzten unterbleibt umfang taten erlangten bezeichnet ziff tenors feststellungen entfallen brigen revisionen angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen betrugstaten mehrjährigen gesamtfreiheitsstrafen verurteilt angeklagten täter gehilfen für vermeintliche ausländische finanzgesellschaften vorauszahlung verträge über selbsttilgende darlehen vermittelt während darlehnsvaluta niemals ausgekehrt worden angeklagten zahlungen darlehnsnehmer abgeschöpft revisionen angeklagten sachbeschwerde beschlusstenor ersichtlichen teilerfolg abs stpo entspricht abs stpo nf tatrichter urteil feststellen deshalb verfall erkannt worden ansprüche verletzten abs satz stgb anordnung entgegenstehen fall tat erlangte wert sinne abs satz stgb bezeichnen regelung gesetz stärkung rückgewinnungshilfe vermögensabschöpfung straftaten oktober bgbl geschaffen worden januar kraft getreten anwendung bereits zuvor beendigte taten steht jedoch abs abs stgb entgegen wonach insoweit mildere alte recht gilt vgl schon hinweis bgh nstz auffangrechtserwerb abs stpo nf trotz systematischen verortung strafprozessordnung materiell rechtlichen charakter feststellungsentscheidung abs stpo nf stellt grundentscheidung für auffangrechtserwerb dar kommt somit aufschiebend bedingten verfallsanordnung gleich allein anordnung abs stpo nf aufrechterhaltung rückgewinnungshilfe dienenden maßnahmen drei jahre gerichtete beschränkte feststellungsentscheidung tatrichter altfällen möglich gesetzeszweck nämlich verlängerte rückgewinnungshilfe absatz auffangrechtserwerb absatz gerade aufeinander bezogen ausführlich ganzen bgh urt februar str willen gesetzgebers bilden neu eingefügten absätze stpo hinblick stgb einheitliches regelungsgefüge materiell rechtlichem charakter führt diesbezüglich hinsichtlich abs stpo ergebenden möglichen belastungen sei für verurteilten stgb anwendbar handele ansonsten nderungen verfahrensrechts btdrucks brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen antragsschriften generalbundesanwalts oktober dargelegten gründen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo anlass ergänzenden ausführungen besteht hinsichtlich vorgehens strafkammer zusammenhang nachträglich erhobenen anklage angeklagten anklageschrift februar folgender verfahrensgang liegt zugrunde hauptverhandlungstag angeklagten nachtragsanklage erhoben worden betraf vorwurf räu berischen erpressung tateinheit freiheitsberaubung laut anklageschrift februar hätten beiden angeklagten mitangeklagten hotelsuite festgehalten gezwungen vollmacht unterzeichnen angeklagte angeklagten wa tatplan entsprechend vorgelegt betrügeri schen geschäften erhalten angeklagten stimmten dings einbeziehung nachtragsanklage daraufhin wurde neu eingeleiteten verfahren anklageschrift februar zugestellt hauptverfahren eröffnet anklage hauptverhandlung zugelassen verfahren gemeinsamen verhandlung entscheidung anhängigen verfahren verbunden hauptverhandlungstag verzichteten angeklagten verteidiger einhaltung ladungsfrist weiteren anklage vertreter staatsanwaltschaft verlas anklagesatz hauptverhandlungstag erteilte strafkammer folgenden hinweis angeklagten darauf hingewiesen anstelle verurteilung wegen mittäterschaftlichen beteiligung bezüglich bzw verurteilung wegen räuberischer erpressung bzw erpressung anklageschrift gegebenenfalls verurteilung angeklagten wegen beihilfe be trug besonders schweren fall gemäß abs abs nr stgb betracht kommt aufgrund entgegennahme angeklagten wa für eingezogenen vorauszahlungen hauptverhandlungstag erging urteilsverkündung folgender beschluss verfahren angeklagten hinsichtlich anklage abgetrennt urteil wertet anklageschrift februar geschilderte prozessuale tat für be
  5171. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen schweren räuberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof maatz vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing dr ernemann richterin bundesgerichtshof sost scheible beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken september strafausspruch feststellungen ausgenommen diejenigen voll erhaltenen schuldfähigkeit aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten schweren räuberischen diebstahls für schuldig befunden einbeziehung einzelstrafen rechtskräftigen urteil gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren acht monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel strafausspruch erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge beschwerdeführer verletzung stpo geltend macht greift generalbundesanwalt bereits sei ner antragsschrift januar dargelegt ebenso erweisen sachlich rechtlichen angriffe revision schuldspruch entsprechend antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet dagegen hält strafausspruch rechtlicher nachprüfung stand landgericht wegen schweren räuberischen diebstahls verhängte strafe sechs jahren freiheitsstrafe strafrahmen abs stgb entnommen minder schweren fall abs stgb verneint dabei sowohl für strafrahmenwahl für strafbemessung engeren sinne gunsten angeklagten allein berücksichtigt daß wegen gewaltdeliktes vorbestraft demgegenüber recht strafschärfend berücksichtigt daß angeklagte vergangenheit mehrfach wegen vermögensdelikten verurteilt worden trotz inhaftierungen begehung weiterer straftaten abhalten lassen aufhebung strafausspruchs führt hingegen daß strafkammer zudem lasten gewertet daß hauptverhandlung belastenden kaufhausdetektiv thomas dreisten lügner bezeichnet daß für beschimpfung geringste notwendigkeit bestand ua erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken urteilsgründe stellen klar strafkammer hierbei bedacht daß prozeßverhalten angeklagten angaben belastungszeugen entgegentritt strafzumessung weiteres lasten berücksichtigt darf vgl bghr stgb abs verteidigungsverhalten ständiger rechtsprechung darf angeklagter rahmen verteidigung belastungszeugen unglaubwürdig hinstellen für fall mißerfolgs schon deshalb schärfere bestrafung befürchten müssen bghr aao verteidigungsverhalten jedoch einzelfall angriff angeklagten glaubwürdigkeit belastungszeugen strafschärfendes gewicht erlangen grenze angemessener verteidigung eindeutig überschreitet vorbringen selbständige rechtsgutsverletzung enthält bghr aao verteidigungsverhalten hinweise besondere rechtsfeindschaft gefährlichkeit hiernach unzulässige herabwürdigung zeugen können allein umstand daß angeklagte zeugen lüge bezichtigt weiteres entnommen vgl bgh stv bgh beschluß mai str inwieweit angriffe ehre zeugen berühren erlaubt beurteilt stgb vgl bghst bghr aao verteidigungsverhalten bgh stv beurteilung grenzen zulässigen verteidigungsverhaltens können umstände einzelfalles außer betracht bleiben insoweit berücksichtigen daß angeklagte vornherein vorwurf kaufhaus kindercomputer entwendet tätigen detektiv zeugen thomas anschließend geladenen schreckschußpistole bedroht detailliert bestritten drohende verurteilung wegen verbrechens hohen freiheitsstrafe hing beweislage aussage belastenden detektivs ab angesichts konkreten verfahrenssituation beurteilung zulässigen verteidigungsverhaltens ankommt vgl bverfg njw konnte sicht angeklagten erforderlich erscheinen bestreitenden einlassung dadurch besondere berzeugungskraft verleihen daß belastungszeugen lüge bezichtigte daß scharfen drucksweise bediente rechtfertigt für regelmäßig bewertung vo
  5172. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier richterin bundesgerichtshof elf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin verhandlung oktober justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth dezember verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen heimtückemordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt senat urteil revision angeklagten aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen bghst nunmehr entscheidung berufene schwurgerichtskammer angeklagten wegen verdeckungsmordes ausschließbar zustand erheblich verminderter schuldfähigkeit begangen freiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen sachlichen rechts beanstandet bleibt erfolg feststellungen landgerichts handelte angeklagte wohnung heraus raubkopien russischer cds videos gut deutschsprechende spätere tatopfer geklagte befreundet kam angeklagten überein handel gemeinsam fortzuführen beide wollten gemeinsames geschäftskonto einrichten planten aufgabenteilung bevor verwirklichung kam bereits ab september geschäftserlösen ange klagten beteiligt forderte deshalb geld angeklagte kam forderung zunächst glaubte daß obliegenden vorbereitenden tätigkeiten für errichtung geplanten geschäftes erfülle gelangte angeklagte auffassung unternehme verhältnis höhe forderungen entspre chendes jedenfalls wenig deshalb weiteren zahlungen mehr leisten infolgedessen kam spannungen beiden drohte angeklagten bekräftigung forderungen zusammenschlagen lassen schwierigkeiten polizei bereiten angeklagte zahlte darauf eigenen angaben zufolge dezember teilbeträgen gesamtbetrag ca dm vormittag februar tattag suchte angeklagte wohnung frühen nachmittag blieb verlangte angeklagten erneut zunächst zahlung dm schließlich dm angeklagte forderung zurückwies kam auseinandersetzung endete daß uhr tisch warf angeklagten ultimativ aufforder te binnen minuten dm zahlen angeklagte nachkommen drohte polizei anrufen illegalen geschäfte angeklagten offenbaren drohte nochmals angeklagten zusammenschlagen lassen angeklagte kam forderung drohung anruf polizei ernstnahm allerdings rief uhr tatsächlich über notrufnummer polizei vereinbarte für folgenden tag termin polizei wissen über illegalen geschäfte angeklagten mitteilen angeklagte erkannte daß drohung tatsächlich wahr beabsichtigte verließ daraufhin wohnung uhr uhr erschien aserbajdschanischen staatsangehörigen ma begleitung zimmer appartement angeklagten mehrmaligem klingeln klopfen tritt wohnungstüre öffnete angeklagte schließlich ließ beide angeklagten ma aufforderte essen trinken begehrte entsprechend einzukaufen besorgte schließlich nahrungsmittel flasche wodka bereits deutlich angetrunkene nahm erhebliche mengen wodka angeklagte jedoch lediglich etwa ma trank etwa zwei drei schnapsgläser wodka weiteren verlauf entbrannte streit angeklagten erneut hielt angeklagten daß gemeinsam wohnung angeklagten befindlichen geräte angeschafft raubkopien verkauft hätten angeklagte daran verdiene weswegen geld schulde angeklagte bestritt forderung verwies jedoch darauf daß bereits dm gewissen pascha dm bezahlt daraufhin forderte angeklagten dm geben anderenfalls nähme ange schafften geräte zeige polizei finanzamt sozialamt könne dafür sorgen daß angeklagte deutschland binnen stunden verlassen müsse untermauerung forderung ließ ma mobiltelefon geben drohte fortigen anruf polizei angeklagte bot daraufhin dm mehr beharrte forderung schließlich drohte erneut mitnehmen musik center brenner würden tschetschenen kommen aufschlitzten angeklagte erklärt
  5173. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts krefeld april aufgehoben soweit entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen tat september jeweils wegen vergewaltigung tateinheit versuchter besonders schwerer räuberischer erpressung gefährlicher körperverletzung angeklagten zusätzlich tateinheit versuchter nöti gung schuldig gesprochen tatmehrheitlich angeklagten wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge angeklagten wegen besitzes betäubungsmitteln verurteilt ge samtfreiheitsstrafen sieben jahren sechs monaten angeklagter bzw fünf jahren neun monaten angeklagter erkannt adhä sionsentscheidungen getroffen dagegen wenden beschwerdeführer revisionen denen verfahren beanstanden rüge verletzung materiellen rechts erheben rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo beiden angeklagten erhobenen verfahrensrügen bleibt gründen antragsschriften generalbundesanwalts erfolg versagt sachrüge durchgeführte umfassende berprüfung urteils schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben urteil indes bestand soweit landgericht prüfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl urteilsfeststellungen veranlasst strafkammer beweiswürdigung ausgeführt hinsichtlich tat september anhaltspunkte dafür bestünden wenigstens drogenkonsum angeklagten verursacht worden sei rechtsfehlerfrei symptomatischen zusammenhang tat hang angeklagten berauschende mittel bermaß nehmen verneint gleichwohl erweist rechtsfehlerhaft landgericht unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hinzu ziehung sachverständigen stpo näher erörtert angeklagten wegen besitzes betäubungsmitteln geringer menge verurteilt angesichts festgestellten heroinabhängigkeit beider angeklagten schon aufgrund durchgeführten substitutionsbehandlung methadon weiteren beikonsums heroin hang sinne abs stgb nahe legt bgh beschluss juni str nstz mwn liegt erforderliche symptomatische zusammenhang tat hang angeklagten fern blick vorstrafen angeklagten ausgeschlossen zukunft infolge naheliegend bestehenden hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen erörterung maßregel gesichtspunkt entbehrlich entscheidung entspricht antrag generalbundesanwalts senat verschließt becker pfister mayer hubert gericke'],['Soon']]
  5174. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb ah kug gg art abs abs abs zubilligung geldentschädigung wegen schweren persönlichkeitsrechtsverletzung wurzel verfassungsrecht zivilrecht stellt strafrechtliche sanktion dar bemessung geldentschädigung stellen gesichtspunkt genugtuung opfers präventionsgedanke intensität persönlichkeitsrechtsverletzung bemessungsfaktoren dar je lage falles unterschiedlich auswirken können ergänzung senatsurteile bghz dezember vi zr versr dezember vi zr versr bgh urteil oktober vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin mai kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte zahlung geldentschädigung für bildveröffentlichungen anspruch beklagte verlegerin zeitschriften aktuelle zwei zeit juli juli veröffentlichte zeitschriften neun artikel jeweils zustimmung eltern prinzessin caroline hannover prinz ernst august hannover bildern sommer geborenen klägerin illustriert wurden handelte dabei august veröffentlichten artikel schlagzeile caroline ersten fotos heimliche babyglück titelseite innenteil heftes fotos enthielt heimlich großer ent fernung anwesen eltern klägerin aufgenommen worden juli veröffentlichte beklagte gesamten titelseite schlagzeile caroline ernst august scheidung foto klägerin schwimmen schwimmflügeln handtuch gewickelt arm mutter zeigte innenseiten folgten sechs weitere fotos klägerin gleichfalls beim baden eltern zeigten beklagte gab jeweils zeitnaher abmahnung teilweise druck entsprechender einstweiliger verfügungen jeweils unterlassungsverpflichtungserklärungen ab wegen zwei streitgegenständlichen veröffentlichungen darunter august veröffentlichten fotos wurde zahlung geldentschädigung höhe dm mutter klägerin verurteilt klägerin wegen veröffentlichung fotos gegenüber zwei verlagen geldentschädigungen erstritten landgericht zahlung geldentschädigung mindestens dm gerichteten klage höhe dm stattgegeben berufung beklagten erfolg kammergericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsbegehren entscheidungsgründe berufungsgericht führt klägerin stehe beklagte wegen veröffentlichungen erfolgten wiederholten eingriffe deren allgemeines persönlichkeitsrecht geldentschädigung abs bgb art art gg bezug sämtliche beanstandeten fotos könne beklagte abbildungsfreiheit gemäß abs nr kug berufen wobei ergebnis dahinstehen könne klägerin relative person zeitgeschichte sinne vorschrift behandeln sei mutter absolute person zeitgeschichte sei wäre rahmen abs kug vorzunehmenden abwägung beachten daß allgemeine persönlichkeitsrecht klägerin vorrang genieße zumal minderjährigen wegen erst entfaltenden persönlichkeit schutzbedürftigkeit entwicklungsprozesses regelmäßig strengerer maßstab zulässigkeit bildveröffentlichungen anzulegen sei sowohl veröffentlichung heimlich aufgenommenen fotos august juli beeinträchtige persönlichkeitsrecht klägerin schwerwiegend daß geldentschädigung erforderlich sei weiteren veröffentlichungen zeigten heimlich jedoch öffentlich zugänglichen orten entstandene fotos für genommen zuerkennung geldentschädigung rechtfertigten zeigten hartnäckigkeit beklagte unerlaubt fotos klägerin veröffentliche höhe geldentschädigung könne deren genugtuungsfunktion kleinkind völlig außer acht bleiben veröffentlichungen geeignet seien eltern kind beziehung stören dabei unmittelbar lebensbedingungen klägerin negativen einfluß nehmen erster linie rechtfertige höhe entschädigung aufgrund spezialpräventiven wirkung wegen gesteigerten bedeutung persönlichkeitsschutzes minderjährigen müsse derartigen fällen geldentschädigung für schädiger fühlbar berichter stattung wirtschaftlichen vorteil nehmen stehe entgegen daß mutter kläge
  5175. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs antrag partei ladung sachverständigen erläuterung schriftlichen gutachtens gericht grundsätzlich entsprechen schriftliche gutachten für überzeugend hält weiteren erläuterungsbedarf sieht verstoß pflicht verletzt anspruch partei rechtliches gehör führt rahmen abs zpo aufhebung urteils zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht bgh beschluss juli viii zr olg düsseldorf lg krefeld viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger richter dr achilles richterin dr fetzer beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen streitwert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe klägerin maschinenversicherer gmbh co kg deponie betreibt nimmt beklagte abgetretenem recht wegen maschinenschadens anspruch september motor gasverstromungsanlage ereignete anlage beklagte gleichzeitigem abschluss vollwartungsvertrages deponiebetreiberin geliefert klägerin erbrachte für schaden versicherungsleistung höhe deponiebetreiberin parteien streiten darüber motorschaden sachmangel beklagten gelieferten anlage beruht darauf zurückzuführen versicherungsnehmerin klägerin weit überhöhten schadstoffgehalten deponiegas betrieben bedienungsanleitung herstellerfirma schad stoffwerte mg ch für silizium mg ch für gesamtschwefel zulässig demgegenüber beklagte deponiebetreiberin bezogen methangasgehalt grenzwerte mg deponiegas für silizium mg für gesamtschwefel vereinbart entsprechender umrechnung bedienungsanleitung herstellers ergaben daraus werte mg für silizium mg für gesamtschwefel mithin über herstellervorgaben liegende werte landgericht zahlung reparaturkosten sowie erstattung vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht urteil landgerichts abgeändert klage stattgegeben hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde beklagten ii nichtzulassungsbeschwerde beklagten statthaft brigen zulässig abs satz nr zpo nr egzpo begründet führt gemäß abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt grundrecht rechtliches gehör gebietet gericht wesentlichen punkten vortrags partei auseinandersetzt erwägung urteilsgründen ausdrücklich erörtern gesamtzusammenhang hervorgehen wesentlichen punkte berücksichtigt berlegungen einbezogen senatsbeschluss april viii zr njw ii berufungsgericht kern verteidigungsvorbringens beklagten deponiebetreiberin vereinbarten schadstoffwerten massiven berschreitung erhöhten werte deponiebetreiberin übergangen berufungsgericht beklagten gelieferte anlage mangelhaft angesehen trotz liefervertrag vereinbarten über herstellervorgaben liegenden grenzwerte gasreinigungsanlage ausgestattet sei entgegen ansicht sachverständigen zuführung gas vertraglich vereinbarter qualität einbau gasreinigungsanlage pflichtenkreis deponiebetreibers anlagenbauers gehöre sei beklagte verpflichtet gasreinigungsanlage planen einzubauen lieferpflicht beklagten gesamtkonzeption anlage erstreckt nichtzulassungsbeschwerde recht geltend macht beklagte schon klageerwiderung vorgetragen anlage vereinbarten leicht über herstellervorgaben liegenden schadstoffwerten gefahr für motor betrieben könne schaden sei ausschließlich darauf zurückzuführen deponiebetreiberin vereinbarten erhöhten werte massiv überschritten vortrag beklagten bereits ersten instanz vorgelegte gasanalyse september bestätigt nichtzulassungsbeschwerde bezug nimmt analyse wurde für silizium wert umgerechnet mg für gesamtschwefel mg gemessen vertraglich vereinbarten werte etwa überschritten wurden ergänzungsgutachten juni gerichtliche sachverständige beklagten behauptete schadensursache bestätigt außerdem ausgeführt
  5176. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gb sgb abs ärztlichen fehler geschädigter kassenpatient schadensbeseitigung schon deshalb leistungen gesetzlichen krankenversicherung beschränkt grundsätzlich anspruch heilbehandlung krankenkasse behandlungsfehler verbleibt haftpflicht schädigers bernahme kosten privatärztlichen behandlung für geschädigten kassenpatienten umfassen umständen einzelfalls feststeht daß leistungssystem gesetzlichen krankenversicherung unzureichende möglichkeiten schadensbeseitigung bietet inanspruchnahme vertragsärztlichen leistung aufgrund besonderer umstände ausnahmsweise geschädigten zumutbar bgh urteil juli vi zr olg nürnberg lg weiden opf nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb gb sgb abs ärztlichen fehler geschädigter kassenpatient schadensbeseitigung schon deshalb leistungen gesetzlichen krankenversicherung beschränkt grundsätzlich anspruch heilbehandlung krankenkasse behandlungsfehler verbleibt haftpflicht schädigers bernahme kosten privatärztlichen behandlung für geschädigten kassenpatienten umfassen umständen einzelfalls feststeht daß leistungssystem gesetzlichen krankenversicherung unzureichende möglichkeiten schadensbeseitigung bietet inanspruchnahme vertragsärztlichen leistung aufgrund besonderer umstände ausnahmsweise geschädigten zumutbar bgh urteil juli vi zr olg nürnberg lg weiden opf vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge zoll für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin erkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung haftung beklagten für materielle immaterielle zukunftsschäden wegen mangelhafter zahnmedizinischer behandlung beklagte september oktober setzte beklagte genehmigung heil kostenplans krankenkasse klägerin zahnersatz mangelhaft erhebliche schmerzen kiefer gesichtsbereich sowie myoarthropathie verursachte mehrfache versuche beklagten mängel beseitigen blieben erfolg klägerin begab daraufhin behandlung vertragszahnarzt dr erstellte november heil kostenplan krankenkasse klägerin allerdings einreichte klägerin ließ dr zunächst sanierung beginnen nachdem krankenkasse eingeschalteten gutachter mangelhaftigkeit zahnprothetischen versorgung beklagte bestätigt nachdem vorliegenden verfahren gerichtlich bestellte sachverständige dr ebenfalls komplette erneuerung zahnersatzes für erforderlich hielt stellte dr sanierung fertig berechnete klägerin dm für leistungen krankenkasse klägerin lehnt ab kosten beteiligen ursprünglich beklagten krankenkasse klägerin wegen mangelhaftigkeit arbeiten zurücküberwiesene honorar zahlte krankenkasse beklagte zurück wegen fehlenden kostenerstattungsanspruchs klägerin schaden mangelhaftigkeit leistung erwachsen sei landgericht klage schmerzensgeld erstattung kosten für sanierung überwiegend stattgegeben urteil beklagte berufung klägerin anschlußberufung eingelegt letztere ziel verurteilung beklagten zahlung höheren schmerzensgeldes sowie gesamten dr rechnung gestellten behandlungskosten erreichen oberlandesgericht berufung beklagten urteil landgerichts dahingehend abgeändert daß beklagte neben landgericht zuerkannten schmerzensgeld höhe dm lediglich zahlung mehrkosten höhe verpflichtet sei übrigen klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten sowie anschlußberufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht für materiellen schadensersatzanspruch zugelassenen revision verfolgt klägerin anspruch ersatz vollen behandlungskosten entscheidungsgründe berufungsgericht führt materiellen schadensersatzanspruch daß klägerin kassenpatientin gegenüber arzt zivi
  5177. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet februar heinekamp amtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz beurteilung unentgeltlichkeit verfügung testamentsvollstreckers gemäß satz bgb beim erwerb nachlass fallenden miteigentumsanteils grundstück testamentsvollstrecker persönlich wertabschlag vorzunehmen vertrag sämtliche miteigentumsanteile grundstück hand vereinigen sollen fortführung senatsurteil mai iv zr zev bgh urteil februar iv zr olg düsseldorf lg düsseldorf ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung februar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand dezember verstorbene erblasserin wurde parteien rechtsstreits beerbt nachlass gehört hälftige miteigentumsanteil dreifamilienhaus bebauten grundstück weitere miteigentümer schwester klägers kläger sowie beiden bestehende erbengemeinschaft ulrich kläger testamentsvollstrecker erblasserin eing esetzt beschränkungen bgb befreit notariellem kaufvertrag mai einschließlich auflassung eintragungsbewilligung erwarb kläger hälftigen miteigentumsanteil erbengemeinschaft erblasserin sowie miteigentumsanteile schwester erbengemeinschaft ulrich für erbengemeinschaft erblasserin handelte kläger testamentsvollstrecker gesamtwert immobilie wurden zugrunde gelegt hiervon entfielen erbengemeinschaft erblasserin kläger zahlte folge miteigentümer bzw miterben entfallenden anteiligen beträge beschluss nachlassgerichts september wurde kläger amt testamentsvollstreckers entlassen hiergegen gerichtete beschwerde blieb erfolglos grundbuchamt lehnte daraufhin eigentumsumschreibung ab verf ügungsbefugnis klägers mehr gegeben sei kläger bat sodann miterben september notar erneut auflassung erklären termin erschienen jedoch drei fünf miterben dagegen beklagten für erklärte bür ovorsteher notars vertreter vertretungsmacht auflassung beklagten verweigerten folgezeit genehmigung klage begehrt kläger beklagten verurteilen erklärung vertreter vertretungsmacht handelnden bürov orstehers notars september genehmigen hilfsweise hälftige miteigentum grundstück kläger aufzulassen eintragung grundbuch bewilligen landgericht verkehrswert hälftigen miteigentums streitgegenständlichen grundstücks zeitpunkt veräußerung gemäß vertrag mai beweis erhoben einholung sachverständige ngutachtens klage danach abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen dagegen richtet revision klägers entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht ausgeführt kläger könne notariellen kaufvertrag mai anspruch beklagten genehmigung erklärung vertreter vertretungsmacht handelnden bürovorstehers herleiten vertrag wegen verstoßes satz abs satz bgb unwirksam sei unzulässige unentgeltliche verfügung liege hiernach opfer nachlass erbracht test amentsvollstrecker entweder wisse gleichwertige egenleistung gegenüberstehe hätte erkennen müssen sei fall teilunentgeltliche verfügung klägers bereits deshalb vorgelegen zahlende kaufpreis für miteige ntumsanteil erbengemeinschaft gering bemessen sei landgericht beauftragte sachverständige verkehrswert für ganze grundstück streitgegenständlichen miteigentumsanteil zutreffend bemessen wert hälftigen miteigentumsanteils sei geringer hälfte ve rkehrswerts gesamten objekts anzusetzen miteigentumsanteilen sei generell gerechtfertigt abschlag rechnerischen anteil verkehrswert gesamten grundstücks vorzunehmen zutreffend sei landgericht davon ausgegangen kläger wusste ordnungsgemäßer verwaltung hätte erkennen müssen gegenleistung für weggegebenen nachlassgegenstand unzulänglich sei kläger neben eingeholten gutachten jahre weiteres gutachten jahr vorgelegen erheblich höheren verkehrswert ermittelt verhalten klägers erwecke eindruck ausreichend wirtschaftliche ve rwertung bemüht gegebenenfalls dadurch
  5178. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof august aufgehoben gesamtstrafenausspruch soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden weitergehende revision angeklagten unbegründet verworfen abs stpo sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen elf einzeltaten insgesamt drei gesamtfreiheitsstrafen verurteilt wurde wegen vorsätzlicher unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis tatmehrheit fünf selbständigen fällen unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge jeweils tateinheit gewerbsmäßigem unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln beziehung entscheidung amtsgerichts plauen oktober rechtskräftig festgesetzten geldstrafe tagessätzen je euro gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt erfolgte verurteilung angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge zwei selbständigen fällen jeweils tateinheit gewerbsmäßigem unerlaubten handeltreiben einbeziehung entscheidung amtsgerichts aue dezember rechtskräftig festgesetzten geldstrafe tagessätzen je euro gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren schließlich wurde angeklagte wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit gewerbsmäßigem unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln tatmehrheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tatmehrheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel gesamtstrafenausspruch soweit unterbringung entziehungsanstalt unterblieben erfolg abs stpo brigen generalbundesanwalt antragsschrift januar ausgeführt unbegründet sinne abs stpo ii ausspruch über gesamtstrafen rechtsfehlerhaft daher aufzuheben landgericht zunächst zutreffend erkannt bildung gesamtstrafen für vorliegend abzuurteilenden april märz begangenen elf einzeltaten einzelstrafen urteil amtsgerichts plauen oktober tatzeit mai strafbefehl amtsgerichts aue dezember tatzeit mai einzubeziehen nachdem verfahren jeweils verhängten geldstrafen feststellungen landgerichts bezahlt rechtsfehler geht landgericht davon verurteilung amtsgericht plauen oktober zäsurbildende wirkung zukommt unrecht landgericht zweiten vorverurteilung strafbefehl amtsgerichts aue dezember zweite zäsurwirkung beigemessen obwohl entscheidung grunde liegende tat mai bereits ersten zäsurbildenden verurteilung begangen wurde zweite zäsur landgericht angenommen möglichkeit zusammenfassung weiteren gesamtstrafe kommt für einzelstrafen wegen taten betracht ersten zweiten verurteilung begangen wurden bgh beschluss märz str bghst zweck stgb gerade täter stellen gericht früheren verurteilung gesamtstrafenfähigen taten gewusst stgb abgeurteilt hätte vgl bgh beschluss mai str nstz fischer stgb aufl rn mwn richtigerweise hätte daher landgericht oktober vorliegenden verfahren beendeten taten hierbei verhängten sechs einzelstrafen sowie beiden geldstrafen urteil amtsgerichts plauen oktober strafbefehl amtsge richts aue dezember gesamtstrafe gebildet müssen zweite gesamtstrafe wäre landgericht für weiteren fünf verfahrensgegenständlichen taten verhängten einzelstrafen oktober begangen wurden bilden senat weist zudem darauf neu bildenden gesamtstrafen wegen verschlechterungsverbots abs satz stpo hoch bemessen dürfen zusammen summe angefochtenen urteil verhängten drei gesamtfreiheitsstrafen übersteigen bgh beschluss august str nstz rr fehlen hangs drogen bermaß konsumieren gestützte ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt hält rechtlicher berprüfung stand feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte erstmals jahren crystal anfängl
  5179. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter prof dr büscher pokrant prof dr schaffert dr koch dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat august kosten beklagten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe landgericht klägerin handelsunternehmen dänischen rechts beklagte aktiengesellschaft schweizer recht tradement transfer agreement erhobenen klage bertragung marken schadensersatz wegen nichtentstehens löschung einzelner übertragender marken herausgabe dokumenten zahlung vertragsstrafe geringen teil vertragsstrafe stattgegeben beklagten klägerin erhobene widerklage auskunftserteilung rechnungslegung rückruf entfernung vertriebswegen vernichtung erzeugnissen unterlassung sowie feststellung schadensersatzpflicht klägerin abgewiesen beklagte mai zugestellte urteil schriftsatz juni juni beim berufungsgericht eingegangen berufung eingelegt schriftsatz juni juli beim berufungsgericht eingegangen wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung frist einlegung berufung beantragt vorlage verschiedener eidesstattlicher versicherungen geltend gemacht versäumung berufungsfrist beruhe darauf langjährige zuverlässige mitarbeiterin rechtsanwalt sch unterzeichnung berufungsschrift juni einzelanweisung erteilt schriftsatz sogleich berufungsgericht faxen umsetzung auftrags unterlassen sei darauffolgenden tag unbemerkt geblieben rechtsanwalt sch erteilung einzelanweisung berufungsfrist fristenkalender gestrichen angefochtenen beschluss berufungsgericht antrag beklagten wegen versäumung frist berufungseinlegung wiedereinsetzung vorigen stand gewähren unbegründet zurückgewiesen beklagten vorgetragenen geschehensablauf beruhe fristversäumung organisationsverschulden kanzlei prozessbevollmächtigten beklagte abs zpo zurechnen lassen müsse dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten deren zurückweisung klägerin beantragt ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz zpo verbindung abs satz abs satz nr zpo statthaft unzulässig voraussetzungen abs zpo rechtsbeschwerde antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurückweisenden beschluss rechtsbeschwerde ge gen berufung unzulässig verwerfenden beschluss vgl bgh beschluss januar zb njw rn beschluss februar zb njw rr rn gewahrt müssen erfüllt entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich angefochtene beschluss steht einklang ständiger rechtsprechung entwickelten anforderungen sorgfaltspflichten prozessbevollmächtigten sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert daher entgegen ansicht rechtsbeschwerde entscheidung revisionsgerichts gemäß abs nr fall zpo ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs müssen prozessbevollmächtigte büro ausgangskontrolle schaffen zuverlässig gewährleistet fristenkalender vermerkten fristen erst gestrichen anderweit erledigt gekennzeichnet fristwahrende maßnahme tatsächlich durchgeführt fristwahrender schriftsatz gefertigt zumindest postfertig gemacht worden vgl bgh beschluss november xii zb njw rn beschluss januar vi zb njw rr rn bermittlung fristwahrender schriftsätze per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung wirksamen ausgangskontrolle personal weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollständigkeit bermittlung prüfen notfrist erst kontrolle sendeberichts löschen bgh beschluss juli xii zb njw rr rn mwn wirksamen ausgangskontrolle gehört weiterhin anordnung prozessbevollmächtigten sicherstellt erledigung fristgebundenen sachen abend arbeitstags anhand fristenkalenders überprüft bgh njw rn njw rr rn jeweils mwn streitfall vortrag beklagten kanzlei prozessbevollmächtigten vorhandenen sicherungsmaßnahmen gegriffen rechtsanwalt sch streitfall einzuhaltende berufungsfrist vertrauen darauf fristenkalender gestrichen mitarbeiterin erteilten auftrag unterzeichnete berufungsschrift sogleich per telefax zuständige gericht übermitteln fehlerfrei ausführen berufungsgericht hierin recht schuldhaftes verhalten rechtsanwalt sch gesehen eing
  5180. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz abs satz abs zpo abs anforderungen berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde stattfindet notwendigkeit tatbestandes nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden berufungsurteil für nr egzpo dezember geltenden vorschriften zivilprozeßordnung weitergelten bgh beschluß august xii zr lg berlin ag schöneberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten revision urteil zivilkammer landgerichts berlin november zugelassen beschwerdewert gründe berufungsgericht mündliche verhandlung november urteil amtsgerichts mündliche verhandlung november ergangen berufung klägerin geändert beklagte zahlung weiteren tergehende berufung klägerin anschlußberufung zurückgewiesen revision zugelassen darstellung tatbestandes berufungsgericht hinweis abs zpo abgesehen ferner enthält urteil weder bezugnahme erstinstanzliche entscheidung schriftsätze protokolle unterlagen gibt berufungsanträge parteien beklagte rechtzeitig formgerecht nichtzulassungsbeschwerde erhoben beabsichtigten revision berufungsurteil vollem umfang anzugreifen ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg nr egzpo steht zulässigkeit entgegen berufungsgericht beklagte zahlung weiterer beklagte urteil revision insgesamt angreifen möchte revision geltend machende beschwer übersteigt somit kenntnis berufungsanträge festgestellt jedenfalls zutreffend ausgangspunkt beschwerde daß berufungsverfahren dezember geltenden vorschriften zivilprozeßordnung anzuwenden letzte mündliche verhandlung amtsgericht januar geschlossen worden daß nr egzpo für abfassung berufungsurteils alte verfahrensrecht maßgebend ferner trifft daß für revision neue verfahrensrecht anzuwenden mündliche verhandlung berufungsurteil erging januar stattfand nr egzpo nichtzulassungsbeschwerde macht beklagte erster linie grundsätzliche bedeutung frage geltend altem verfahrens recht abzufassendes berufungsurteil revision zuläßt gemäß zpo nichtzulassungsbeschwerde unterliegt tatbestand enthalten zumindest berufungsanträge wiedergeben muß berufungsgericht vertretene rechtliche standpunkt kenntnis tatsächlichen streitstoffs nachvollzogen könne nichtzulassungsbeschwerde begründet rechtssache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo mag fraglich aufgeworfene rechtsfrage anwendung zpo fällen neue revisionsrecht anzuwenden für form abfassung berufungsurteils erheblich für berufungsgericht getroffene entscheidung sache vgl bgh beschluß januar zr zip bedarf indes entscheidung entscheidung revisionsgerichts jedenfalls fortbildung rechts erforderlich abs satz nr alternative zpo vorliegende fall gibt veranlassung höchstrichterliche leitentscheidung für auslegung verfahrensvorschrift zpo erlassen vgl bgh beschluß juli zb zip bghz auslaufendes recht betrifft vielzahl berufungsrechtszug anhängigen altverfahren anzuwenden deren handhabung für tätigkeit revisionsgerichts allgemeiner bedeutung frage wann berufungsurteil tatbestand enthalten zumindest berufungsanträge wiedergeben muß bundesgerichtshof für zwei fallgestaltungen denen berufungsgericht revision zugelassen bereits geklärt zivilprozeßordnung januar geltenden fassung bereits berufungsverfahren anzuwenden reicht abs nr zpo für darstellung erstinstanzlichen sach streitstandes bezugnahme tatsächlichen feststellungen angefochtenen urteil anstelle tatbestandes naturgemäß zweiten rechtszug gestellten anträge erstrecken aufnahme berufungsanträge berufungsurteil daher erforderlich soweit berufungsgericht wörtliche wiedergabe berufungsanträge verzichtet muß wenigstens erkennen lassen berufungskläger rechtsmittel erstrebt darüber hinaus müssen tatbestandlichen darstellungen gründen berufungsurteils ausreichen revisionsrechtliche nachprüfung ermöglichen fall tatbestandliche darstellungen berufungsurteil fehlen derart widersprüchlich unklar lückenhaft daß tatsächlichen grundlagen entscheidung berufungsgerichts mehr zwe
  5181. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen untreue anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen anhörungsrüge verurteilten beschluss senats oktober kostenpflichtig zurückgewiesen ü senat revision verurteilten urteil landgerichts saarbrücken april beschluss oktober gemäß abs stpo unbegründet verworfen hiergegen verurteilte schriftsatz november anhörungsrüge gemäß stpo erhoben anhörungsrüge unbegründet verletzung rechtlichen gehörs vorliegt senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehört worden wäre entscheidung berücksichtigendes vorbringen verurteilten übergangen basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']]
  5182. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz satz gesellschafter insolvenzschuldnerin beschwerde festsetzung vergütung insolvenzverwalters befugt höhe festsetzung recht teilhabe berschuss beeinträchtigen bgh beschluss februar ix zb lg frankenthal pfalz ag ludwigshafen rhein ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring februar beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts frankenthal pfalz märz insoweit aufgehoben sofortige beschwerde weiteren beteiligten festsetzung vergütung weiteren beteiligten mehr verworfen worden umfang aufhebung sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte verwalter september eröffneten insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin rechtsform gmbh co kg geführten gesellschaft verwertung insolvenzmasse wurden festgestellten forderungen sämtlicher insolvenzgläubiger einschließlich nachrangigen insolvenzgläubiger inso befriedigt befand forderung weiteren beteiligten kommanditistin schuldnerin geschäftsführerin komplementär gmbh darlehensrückzahlung weitere beteiligte forderung zunächst angemeldet sodann zurückgenommen wegen differenz weitere teilnahme insolvenzverfahren verzichtet beschluss april insolvenzgericht vergütung weiteren beteiligten für tätigkeit insolvenzverwalter einschließlich auslagen umsatzsteuer festgesetzt dagegen schuldnerin weitere beteiligte sofortige beschwerde eingelegt während beschwerdeverfahrens weitere beteiligte darlehensforderung höhe insolvenztabelle nachgemeldet begründung beschwerde erklärte jedoch halte forderungsanmeldung mehr fest beanspruche inso zustehenden anteil erwartenden bererlös landgericht sofortigen beschwerden unzulässig verworfen hinsichtlich beschwerdeberechtigung weiteren beteiligten rechtsbeschwerde zugelassen beantragt rechtsbeschwerde herabsetzung vergütung ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulässig abs zpo führt umfang anfechtung aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht gemeint weiteren beteiligten fehle beschwerdeberechtigung folge stellung insolvenzgläubigerin tabelle festgestellte forderung befriedigt worden sei nachmeldung weiteren forderung später mehr festgehalten kommanditistin schuldnerin sei beschwerdeberechtigt umstand gesellschafterin inso anteil verbleibenden berschuss beanspruchen könne rechtfertige analoge anwendung abs inso über kreis beschwerdeberechtigt bezeichneten personen hinaus ausführungen halten soweit stellung weiteren beteiligten kommanditistin betroffen rechtlichen nachprüfung stand gesellschafter insolvenzschuldnerin analoger anwendung abs satz inso beschwerde festsetzung vergütung insolvenzverwalters berechtigt höhe festsetzung recht teilhabe berschuss beeinträchtigen beschluss insolvenzgericht vergütung verwalters festsetzt steht gemäß abs satz inso verwalter schuldner insolvenzgläubiger sofortige beschwerde regelung jedoch abschließend bundesgerichtshof derholt entschieden über wortlaut abs satz inso hinaus personen beschwerdeberechtigung zuerkannt fehlerhafte festsetzung vergütung rechten unmittelbar beeinträchtigt falle festsetzung vergütung vorläufigen insolvenzverwalters beschwerdeberechtigt abs satz nr abs satz inso spätere insolvenzverwalter bgh beschluss september ix zb zip rn masse unzulänglich steht beschwerderecht massegläubigern festsetzung abs nr inso vorrangigen verwaltervergütung befriedigung beeinträchtigt bgh beschluss dezember ix zb zip rn gleicher weise dritter beschwerdebefugt für fall masseunzulänglichkeit gegenüber masse verpflichtet für kosten insolvenzverfahrens einzustehen bgh beschluss dezember aao rn ff gesetzgeber ging davon betroffenen beschwerdebefugnis zukommen solle vgl bt drucks rege inso denjenigen vergütungsfestsetzung rechten unmittelbar beeinträchtigt können soweit
  5183. [['bundesgerichtshof ars ar beschluss dezember bewährungssache betreffend az ls amtsgericht köln az ar amtsgericht duisburg ruhrort strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts dezember beschlossen für nachträglichen entscheidungen über strafaussetzung bewährung amtsgericht duisburg ruhrort zuständig gründe amtsgericht köln bewährungsaufsicht beschluß september amtsgericht duisburg ruhrort übertragen bezirk verurteilte ständigen wohnsitz amtsgericht duisburg ruhrort bernahme begründung abgelehnt sei überprüfen köln erfolgen könne erachtet abgabe wegen willkürlichkeit für unwirksam abgabe amtsgericht köln wohnsitzgericht gemäß abs satz stpo wirksam bindend anhaltspunkte für annahme objektiver willkürlichkeit abgabeentscheidung ersichtlich willkürlich entscheidung schon besondere gründe fehlen für zweckmäßigkeit abgabe wohnsitzgericht sprechen st rspr senats vgl nstz senatsbeschlüsse juni ars juli ars jähnke otten fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  5184. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers februar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts meiningen oktober aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe sachrüge gestützte revision angeklagten nichtanordnung maßregel ausgenommen unbegründet sinne abs stpo soweit schuld strafausspruch richtet nichtanordnung maßregel gemäß stgb hält hingegen rechtlicher berprüfung stand fehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts konsumierte angeklagte letzten drei jahren nahezu täglich speed ecstasy kokain cannabis betäubungsmittel finanzierte wesentlichen straftaten zumeist einbruchsdiebstähle ua wegen betäubungsmittelkonsums wurde fahrerlaubnis entzogen einbruchsdiebstähle gegenstand verurteilung beging angeklagte ausnahmslos absicht tatbeute deren erlös betäubungsmittel erwerben gilt für taten gegenstand vorverurteilung deren einzelstrafen landgericht nachträglich gebildete gesamtstrafe einbezogen schließlich landgericht festgestellt angeklagte lebensbeichte abgelegt beabsichtige bisherigen leben abzuschließen neues leben straftaten betäubungsmittel beginnen ua umständen aufdrängen anordnung maßregel gemäß stgb prüfen urteilsgründen jedoch erwähnt annahme hangs sinne satz stgb nahe liegt würde entgegenstehen anlasstaten voraussetzungen stgb jeweils festgestellt vgl fischer stgb aufl rdn ff abgeurteilten straftaten durchweg symptomtaten handelte liegt nahe schließlich drängte angesichts festgestellten motivationslage angeklagten annahme konkreten erfolgsaussicht sinne satz stgb umständen maßregelanordnung tatrichter zwingend prüfen fehlen erörterung urteilsgründen führt insoweit aufhebung urteils zurückverweisung sache rissing van saan rothfuß appl fischer schmitt'],['Soon']]
  5185. [['bundesgerichtshof beschluss aranw märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gerichtlicher bestimmung zuständigkeit richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr frey dr martini märz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwälte unzulässig verworfen antrag prozesskostenhilfe für einlegung begründung betracht kommenden rechtsbehelfe senatsbeschluss januar zurückgewiesen gründe ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschließungs ablehnungsgründe beziehen prozessrechtliche fähigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rücksicht persönlichen verhältnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen können mitwirkung richters konkreten verfahren gründen frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwälte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bildende senat für anwaltssachen zwei rechtsanwälte beisitzer angehören scheint erreichen über betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeiträge zahlen müssen rechtsanwälte entscheiden anliegen zulässiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fünften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwälten besetzt falle offensichtlich unzulässigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfällt münchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii ii antragsteller beabsichtigt senatsbeschluss januar anhörungsrügen gegenvorstellungen wiederaufnahme nichtigkeitsanträge erheben sowie vorrangig tatbestandsberichtigung hilfswei se beschlussberichtigung beschlussergänzung beantragen sämtliche beabsichtigten anträge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollständig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden voraussetzungen für gerichtliche bestimmung zuständigkeit erfüllt anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen zuständiges gericht gibt brao vorgesehenen besetzung anliegen klägers bearbeiten iii weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  5186. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar mai strafvollstreckungssache wegen schweren raubes bestimmung zuständigen gerichts bundesgerichtshof gemäß stpo az js jug staatsanwaltschaft bayreuth az vrjs ii vollstreckungsleiter für justizvollzugsanstalt neuburg herrenwörth beim amtsgericht neuburg donau az ar amtsgericht bad dürkheim strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts mai beschlossen zuständig für weitere bewährungsüberwachung vollstreckung vollstreckungsleiter für justizvollzugsanstalt neuburgherrenwörth beim amtsgericht neuburg donau gründe verurteilte verbüßte zweijährige jugendstrafe justizvollzugsanstalt neuburg herrenwörth beschluß januar setzte vollstreckungsleiter richter beim amtsgericht neuburg donau vollzug restes jugendstrafe bewährung verurteilte für dauer acht wochen stationären suchttherapie klinik bad dürkheim unterziehen infolge aussetzung strafrestes bewährung erforderlich werdenden entscheidungen übertrug vollstreckungsleiter jugendrichter beim amtsgericht bad dürkheim gab vollstreckung ab amtsgericht bad dürkheim lehnte bernahme hinblick vorübergehenden aufenthalt verurteilten zuständigkeitsbereich ab zwischenzeitlich verurteilte märz vorzeitig klinik bad dürkheim entlassen worden hält seitdem eltern bayreuth gleichwohl weigert vollstreckungsleiter für justizvollzugsanstalt neuburg herrenwörth bewährungsaufsicht übernehmen amtsgericht bad dürkheim sache bundesgerichtshof entscheidung zuständigkeitsstreites vorgelegt generalbundesanwalt ausgeführt bundesgerichtshof gemeinsames oberes gericht stpo jgg entscheidung zuständigkeitsstreits berufen streitbefangenen amtsgerichte neuburg donau bad dürkheim zuständigkeitsbereich verschiedener oberlandesgerichte liegen olg münchen olg zweibrücken vollstreckungsleiter für justizvollzugsanstalt neuburgherrenwörth gemäß abs satz abs jgg für weitere bewährungsüberwachung vollstreckung jugendstrafe zuständig für bewährungsüberwachung gemäß abs satz stpo originär zuständiger richter obliegt bewährungsaufsicht zweckmäßig wirkungsvoll möglich gestalten vgl bgh beschluss ars njw wirkungsvollen ausübung bewährungsaufsicht vollstreckungsleiter gemäß abs jgg abs satz jgg treffenden entscheidungen amtsgericht aufenthaltsorts verurteilten abgeben unzweckmäßig jedoch bertragung nachträglichen entscheidungen sinne abs satz jgg bereits zeitpunkt bertragung absehbar aufenthalt verurteilten zuständigkeitsbereich amtsgerichts bewährungsüberwachung übertragen vorübergehend kurzer dauer fall untunlich jugendrichter amtsgerichts bereich verurteilte kurzzeitig aufhält vorgang einarbeitet obwohl baldige bertragung bewährungsüberwachung gericht erwarten vgl senat be schluss ars nstz nr maßstab gemessen abgabe bewährungsüberwachung weiteren vollstreckung vollstreckungsleiter für justizvollzugsanstalt neuburg herrenwörth jugendrichter amtsgericht bad dürkheim sachgerecht aufenthalt verurteilten dortigen therapieeinrichtung anfang dauerhaft für zunächst acht wochen geplant vorzeitigen entlassung verurteilten klinik nunmehr jeglicher grund für bernahme bewährungsüberwachung weiteren vollstreckung amtsgericht bad dürkheim entfallen schließt senat bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  5187. [['bundesgerichtshof beschluss str januar nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb verhängung lebenslanger freiheitsstrafe härteausgleich für erledigte gesamtstrafenfähige vorstrafen wege vollstreckungslösung gewähren bgh beschluss januar str lg kassel strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel märz aufgehoben soweit entscheidung über wegen mehr möglicher gesamtstrafenbildung durchzuführenden härteausgleich unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen mordes lebenslangen freiheitsstrafe verurteilt dagegen richtet revision angeklagten verfahrensrügen sachrüge urteilsfeststellungen tötete angeklagte juni damals jährige sexuelle nötigung verdecken angeklagte befand zeit aufgrund urteils august wegen sexueller nötigung einbeziehung weiteren strafe wegen sexueller nötigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt worden freigänger strafvollzug februar wurde landgericht marburg wegen anderweitig begangener straf taten nämlich wegen vergewaltigung tateinheit entführung willen entführten wegen sexueller nötigung tateinheit versuchter vergewaltigung wegen versuchter vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt ferner wurde sicherungsverwahrung angeordnet angeklagte verbüßte gesamtfreiheitsstrafe august verblieb danach dezember sicherungsverwahrung führungsaufsicht sicherungsverwahrung seit januar erledigt besonderen schwere schuld führen gründe angefochtenen urteils abschließend hieran gemessen zugunsten angeklagten feststellung heute besonderen schwere schuld sprechender umstand abwägung deshalb einzustellen abgeurteilte tat angeklagten begangen wurde daher nunmehr fast jahre zurück liegt zugunsten angeklagten dabei weiteren abwägung einzustellen vorliegend abgeurteilte straftat fiktiv gesamtstrafenfähig urteil landgerichts marburg abgeurteilten abgeurteilten tat begangenen straftaten jahre wäre würde angeklagten vorliegend zeitige freiheitsstrafe verhängen kämen gesamtstrafenfähige verurteilung jahre mittlerweile vollständig vollstreckt daher mehr für bildung zeitigen gesamtstrafe berücksichtigt jedenfalls sogenannter härteausgleich anerkannten rechtsgrundsätze zugute spricht zusätzlich dafür besondere schwere schuld würdigung für rechtsinstitut härteausgleichs maßgeblichen billigkeitsbezogenen zumessungserwägungen verneinen bereich zumessung zeitigen freiheitsstrafe anerkannt während angefochtene urteil schuldspruch rechtsfehler aufweist verfahrensrügen generalbundesanwalt antragsschrift september dargelegten gründen erfolg hält strafausspruch insoweit rechtlichen nachprüfung stand entscheidung über wege vollstreckungslösung durchzuführenden härteausgleich unterblieben entscheidung großen senats januar kompensation rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung vollstreckungsmodell gsst bghst nunmehr abkehr früherer rechtsprechung bgh nstz bgh urteil märz str verhängung lebenslanger freiheitsstrafe härteausgleich für erledigte gesamtstrafenfähige vorstrafen vollstreckungsmodell gewähren bgh beschluss dezember str veröffentlichung bghst vorgesehen grundgedanke stgb taten gemeinsamer aburteilung stgb behandelt worden wären getrennter aburteilung behandlung erfahren sollen täter endergebnis weder besser schlechter gestellt taten zuerst durchgeführten verfahren abgeurteilt worden wären bghst scheitert stgb mögliche nachträgliche gesamtstrafenbildung daran zunächst erkannte strafe bereits vollstreckt verjährt erlassen darin liegende härte ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs bemessung nunmehr verhängenden strafe auszugleichen bghst gerichte allerdings gesetze gebunden art abs gg beim härteausgleich stgb vorgegebenen grenzen strafenfindung beachten gesetz für mord sofern geset
  5188. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg januar verworfen jedoch schuldspruch dahin berichtigt daß angeklagte versuchten totschlags fünf tateinheitlich zusammentreffenden fällen tateinheit unerlaubter ausübung tatsächlichen gewalt über vollautomatische selbstladewaffe schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags fünf tateinheitlich zusammentreffenden fällen tateinheit verstoß waffengesetz freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt revision angeklagten bleibt erfolg nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo senat präzisiert lediglich teilweise unzureichend gefaßten schuldspruch angeklagten tat verwendete maschinenpistole kaliber mm tragbare kriegswaffe abs waffg vorschriften waffengesetzes anwendung finden landgericht angewendeten vorschriften ergibt tat zutreffend unerlaubte ausübung tatsächlichen gewalt über vollautomatische selbstladewaffe angesehen präzisierung muß schuldspruch enthalten gesetz bezeichnungen bereitstellt allgemeinen regeln anschauliche verständliche wortbezeichnung wählen vgl bghr waffg abs munition kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn tenorierung vgl steindorf waffenrecht aufl waffg rdn nachw ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat feststellungen landgerichts ergeben daß bedingte tötungsvorsatz angeklagten zumindest diejenigen personen gerichtet angeklagte lokal wahrgenommen ehe maschinenpistole nahm schußfertig machte zwei feuerstöße richtung eingangstür flüchtenden gäste sowie fenster lokals abgab feststellungen mindestens sechs personen nämlich mindestens fünf urteil namentlich benannten personen ua lokal herausgekommen landsmann zeugen hilfe kommen sowie zeuge daß landgericht fünf tateinheitlich zusammentreffenden totschlagsversuchen ausgegangen beschwert angeklagten totschlagsversuch beendet obwohl schüsse mensch verletzt worden landgericht festgestellt daß angeklagte zwei salven insgesamt mindestens schüssen körperhöhe türöffnung lokalfenster abfeuerte danach rechnete daß vielzahl personen verletzt tödlich verletzt würde jedoch einzelnen gedanken darüber machte flüchtete ua recht landgericht darauf abgehoben daß beendeter versuch schon anzunehmen täter letzten ausführungshandlung vorstellungen über folgen tuns macht bghst bghr stgb freiwilligkeit einwand revision besonderheit falles liege darin daß angeklagte verletzten opfer abgewandt unkenntnis überhaupt verletztes opfer gegeben geflüchtet sei geht daran vorbei daß taten denen taterfolg gewissen räumlichen distanz täter eintritt täter oftmals beobachtet unmittelbare verletzung opfers eingetreten ausführungen landgerichts tat angeklagten zumindest fünf personen unmittelbar tödlicher verletzungsgefahr ausgesetzt außergewöhnlich glücklichen umständen verdanken daß tödlichen verletzungen kam ua sachlage besteht anlaß annahme angeklagte sei totschlagsversuche zurückgetreten rissing van saan miebach pfister winkler lienen'],['Soon']]
  5189. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz nr hätte nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt einlegung wegen grundsätzlicher bedeutung zugelassen müssen erledigt zulassungsgrund entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde entscheidung revisionsgerichts sache revision gleichwohl zuzulassen aussicht erfolg anderenfalls beschwerde hinweis fehlende erfolgsaussicht zurückzuweisen anschluß bgh beschluß mai zr bgh report beschluß september zr ii bb bgh beschluß oktober iv zr olg bamberg lg coburg iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf oktober beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg oktober kosten beklagten zurückgewiesen streitwert gründe parteien versicherungsgesellschaften streiten darum wer letztlich für kosten rücktransports afrika schwer erkrankten versicherten deutschland einzustehen versicherte mitglied klägerin flugrückholkostenversicherung abgeschlossen rücktransport durchführte versicherten rechnung stellte kosten wurden zunächst klägerin getragen versicherungsbedingungen regreß nehmen konnte soweit versicherten deckungsanspruch pri mär haftenden versicherer zustand vorliegenden fall über klägerin versicherte außerdem beklagten krankenversichert gegenüber regreßanspruch klägerin beklagte abtretungsverbot allgemeinen geschäftsbedingungen unwirksamkeit klägerin verwendeten klauseln über deren subsidiäre haftung sowie unanwendbarkeit abs vvg für geltend gemachten rückgriffsanspruch berufen vorinstanzen klage wesentlichen stattgegeben berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet beklagte beschwerde ii beschwerde ergebnis erfolg beklagte macht geltend revision müsse klärung folgenden drei grundsatzfragen gemäß abs satz nr zpo zugelassen nämlich formularmäßiges abtretungsverbot allgemeinen geschäftsbedingungen privaten krankenversicherung wirksam sei subsidiaritätsklauseln rahmen flugrückholkostenversicherungen inhaltskontrolle standhielten regreßberechtigung abs vvg angenommen könne subsidiärversicherer zahlungen kenntnis nachrangigen zahlungsverpflichtung leiste fragen urteil senats april iv zr versr geklärt worden besonder heiten vorliegenden falles rechtfertigen abweichungen ergänzungen allein deshalb beschwerde jedoch zurückgewiesen nichtzulassungsbeschwerde bereits november eingelegt worden urteil senats april zeitpunkt einlegung beschwerde hätte geltend gemachte zulassungsgrund abs satz nr zpo verneint können mithin konnte beschwerdeführer davon ausgehen daß revisionsverfahren über allgemeininteresse liegende klärung zulassungsfragen hinaus individuellen interesse volle berprüfung berufungsurteils rechtsfehler stattfinden zielen revisionsverfahrens neuem recht vgl allgemein bverfg njw wenzel njw verfahrensrechtliche position darf beschwerdeführer revisionsgericht dadurch entzogen daß beschwerdeführer veranlaßte voraussehbare arbeits entscheidungsreihenfolge beschwerdeführer geltend gemachten zulassungsgründe entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde verfahren geklärt bgh beschluß mai zr bghreport beschluß september zr ii bb veröffentlichung bestimmt verfahrensweise würde art abs abs gg verbürgten erfordernisse rechtsmittelklarheit vorhersehbarkeit staatlichen handelns sowie effektivität gerichtlichen rechts schutzes verstoßen vgl bverfge allerdings liegen zulassungsgründe entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde etwa aufgrund revisionsgericht unzugänglichen entwicklung tatsächlichen verhältnisse beurteilenden sachverhalts erledigt beschluß bundesgerichtshofs märz iv zr njw ii für frage revision hinblick abs satz zpo zuzulassen kommt grundsätzlich zeitpunkt entscheidung revisionsgerichts über nichtzulassungsbeschwerde bgh beschluß november iv zr njw rr beschluß märz aao beschluß april xi zr njw beschluß august xii zr njw ii beschluß september aao ii aa danach verfassungskonformer auslegung abs satz abs zpo beschwerde zeitpunkt einleg
  5190. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen anhörungsrüge gemäß zpo anzusehende eingabe klägerin april beschwerde wegen verletzung rechtlichen gehörs beschluss senats märz unzulässig verworfen klägerin kosten rügeverfahrens tragen gründe klägerin persönlich erhobene anhörungsrüge eingabe april unzulässig beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs satz zpo gilt für verfahren erhobene anhörungsrüge vgl zöller vollkommer zpo aufl rn saenger hk zpo aufl rn vgl bgh beschluss mai viii zb njw schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5191. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren raubes beihilfe schweren raub strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober gemäß abs satz abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten verfahren gemäß abs stpo vorwurf gefährlichen körperverletzung tateinheit nötigung beschränkt urteil landgerichts oldenburg januar strafaussprüchen zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung nötigung freiheitsstrafe vier jahren angeklagte wegen beihilfe schweren raub tateinheit gefährlicher körperverletzung nötigung freiheitsstrafe jahr zehn monaten deren vollstreckung bewäh rung ausgesetzt verurteilt rechtsmittel stützen angeklagten rügen verletzung formellen materiellen rechts verfahrensrügen unbegründet sinne abs stpo beanstandungen sachlichen rechts beschluss ersichtlichen erfolg verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich begangenen schweren raubes feststellungen getragen zueignungsabsicht angeklagten verhalten generalbundesanwalt antragsschriften september hierzu ausgeführt vorliegen tatbestandsmerkmals wäre vorliegend zwingend erörtern angeklagte geschädigten feststellungen beim verlassen tatorts erklärte würde sachen wiederbekommen niemandem vorgefallenen erzähle hätte erklärung vorstellung angeklagten während wegnahme geldes sonstigen gegenstände entsprochen hätte zueignungsabsicht vorgelegen nämlich ausgeschlossen täter wegnahme sache mittel erpressung tatopfers nutzen fortbestehende eigentum geschädigten mithin anerkennt vgl fischer stgb aufl rdnr stelle urteils kammer angestellte erwägung raub sei spontan gelegenheit vordergrund stehenden körperverletzung nötigung begangen worden lässt offen spontane wegnahme ziel zueignung ziel gewinnung druckmittels geschädigten handelte entgegen auffassung revision feststellungen vorliegen zueignungsabsicht zeit wegnahme ausgeschlossen lückenhaft offen geblieben aufhebung zurückverweisung sache ergebnis nachholung feststellungen neue tatsacheninstanz kommt somit betracht jedoch bedenken erwartende strafe wegen gesetzesverletzung neben für wegen gefährlicher körperverletzung nötigung beträchtlich gewicht fällt abs stpo zutreffend straf kammer darauf hingewiesen schwergewicht schuldvorwurfs zuletzt hinblick schweren gesundheitsschäden beim tatopfer delikten gemäß stpo liegt zudem teileinstellung verfahrens beschleunigungsgrundsatz sowohl hinblick dauer verfahrens insgesamt hinblick darauf umfangreiche schwierige hauptverhandlung tatgericht verhandlungstage anspruch genommen genüge getan tritt senat rechtsfehler wirkt notwendigerweise schuldspruch wegen beihilfe schweren raub angeklagten neben dargestellten lücke hinsichtlich für raubtat forderlichen zueignungsabsicht berprüfung urteils sachrüge angeklagten rechtsfehler erkennen lassen verurteilung beider angeklagter wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit nötigung zugrunde liegenden feststellungen bleibt bestehen strafaussprüchen vorgenommenen kompensation wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen verfahrensverzögerung generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt strafausspruch allerdings aufzuheben unterscheidet strafrahmen abs stgb freiheitsstrafe sechs monaten zehn jahren relevanter weise angeklagten anwendung gebrachten abs stgb freiheitsstrafe jahr zehn jahren strafkammer zutreffend ausgeführt strafe angesichts brutalen vorgehensweise schweren gesundheitsschäden tatopfers oberen bereich strafrahmens halten allerdings kammer beträchtliche höhe geraubten geldes etwa dm strafschärfend berücksichtigt auszuschließen kammer wegfall zumessungsgrundes mildere strafe verhängt hätte strafkammer angeklagten strafrahmen abs stgb anwendung gebracht teileinstellung berührt hinsichtlich konkreten schuldvorwurfs
  5192. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub dr roth dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde festgestellt beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main mai beschluss amtsgerichts frankfurt main april betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen land hessen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe haftanordnung amtsgerichts betroffenen jedenfalls deshalb rechten verletzt abzusehen haft justizvollzugsanstalt frankfurt verletzung lichte art abs satz richtlinie eg auszulegenden vorschrift abs aufenthg vollzogen würde vgl näher senat beschluss september zb veröffentlichung bestimmt weiteren begründung stresemann abgesehen abs schmidt räntsch roth famfg czub kazele vorinstanzen ag frankfurt main entscheidung xiv lg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5193. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen revision urteil zivilsenats oberlandgerichts köln dezember gemäß satz zpo kosten klägerseite zurückgewiesen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe berufungsgericht zugelassene revision klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn gemäß zpo zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorliegen revision aussicht erfolg senat parteien beschluss juli beabsichtigte zurückweisung hingewiesen dortigen gründe ergänzend bezug genommen schriftsatz klägervertreters september gibt veranlassung zurückweisung revision abzusehen entgegen auffassung greift einwand schon maßstäben europarechts berufungsgericht gehi ndert sei verwirkung anzunehmen maßstäbe für berücksichtigung gesichtspunkte treu glauben rechtsprechung gerichtshofs europäischen union geklärt siehe einzelnen senatsurteil juli iv zr bghz rn bverfg versr rn ff annahme recht smissbräuchlichen verhaltens steht einklang rechtsprechung frage verbraucherschützende widerspruchsrechte nationale vorschriften rechtsmissbrauch beschränkt dürfen berührt gebot praktischen wirksamkeit anwendung treu glauben verbots widersprüchlicher rechtsau sübung steht entgegen ausübung rechte nationale zivilrecht eingebettet bleibt nationalen gerichte missbräuchliches verhalten rechtsprechung erichtshofs europäischen union berücksichtigen dürfen bverfg aao rn anwendung grundsätze treu glauben beeinträchtigt angesichts besonderen umstände streitfalles pra ktische wirksamkeit gemeinschaftsrechts sinn zweck widerspruchsrechts erwägungen zweiten dritten richtlinie lebensversicherung genaue belehrung versicherungsnehmer über widerspruchsrecht abschluss vertrages sicherzustellen berührt entscheidend streitfall vn geltenden nationalen recht entsprechend ordnungsgemäß über möglichkeit belehrt worden vertrag nachteile zustande kommen lassen gleichwohl vollzug gesetzt über mehrere jahre durchgeführt kommt gründen hinweisbeschlusses frage policenmodell richtlinienkonform mayen harsdorf gebhardt lehmann dr karczewski dr brockmöller vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  5194. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz grundsatz schuldner vorschriften regelinsolvenzverfahrens fällt neben abhängigen beschäftigung wirtschaftlich selbständigen nebentätigkeit nachgeht gilt nebentätigkeit nennenswerten umfang erreicht organisatorisch verfestigt gelegentlich ausgeübte tätigkeit einheitlichen organisation verdichtet selbständige erwerbstätigkeit bgh beschluss märz ix zb ag nürnberg lg nürnberg fürth ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape märz beschlossen antrag rechtsbeschwerdeführers bewilligung prozesskostenhilfe für durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss zivilkammer landgerichts nürnberg fürth februar abgelehnt gründe vermögensverwaltungsgesellschaft monatlichen bruttoeinkommen vollzeitbeschäftigte schuldnerin beantragte zunächst verbraucherinsolvenzverfahren nebst restschuldbefreiung januar meldete gewerbe für schreibarbeiten umsatz erzielte märz nahm verfahrensbevollmächtigter insolvenzantrag begründung zurück gelungen sei ursprünglich hiesigen versagungsantragsteller fortan gläubiger aussicht gestellten verzicht qualifikation forderung unerlaubte handlung umzusetzen aufgrund november gestellten insolvenzantrags antrag restschuldbefreiung zugleich insolvenzplan vorlegte eröffnete insolvenzgericht februar regelinsolvenzverfahren plan sieht schuldnerin zahlung betrages dritter seite abzug kosten verfahrens gläubiger verteilt restschuldbefreiung erlangt abstimmungstermin november nahm mehrheit gläubiger widerstand versagungsantragstellers plan antrag gläubigers insolvenzgericht bestätigung insolvenzplans beschluss november versagt hiergegen gerichtete beschwerde schuldnerin erfolg gehabt beschwerdegericht entscheidung insolvenzgerichts aufgehoben planbestätigung erteilt gläubiger wirtschaftliche schlechterstellung plan glaubhaft gemacht rechtsbeschwerde für deren durchführung prozesskostenhilfe beantragt möchte gläubiger aufhebung entscheidung beschwerdegerichts versagung planbestätigung erreichen ii antrag gewährung prozesskostenhilfe abzulehnen rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg inso zpo gläubiger zunächst weitere begründung eingelegte rechtsbeschwerde abs inso abs satz nr zpo unzulässig zulassungsgrund erkennbar abs zpo beschwerdeführer macht erster linie geltend schuldnerin hätte bestätigung insolvenzplans versagt müssen regelinsolvenzverfahrens vorlage insolvenzplans rechtsmissbräuchlich gewählt verbraucherinsolvenz schuldenbereinigungsverfahren aufgrund widerstands durchsetzbare befreiung forderung regelinsolvenzverfahren erlangen aufnahme wirtschaftlich bedeutungslosen selbständigen tätigkeit ausschließlich gedient regelinsolvenzverfahren möglichen durchführung insolvenzplans gelangen auffassung beschwerdegerichts drängt schuldnerin selbständige tätigkeit äußerst geringen umsätzen aufgenommen voraussetzungen regelinsolvenzverfahrens schaffen könne versagung planbestätigung glaubhaftmachung wirtschaftlichen schlechterstellung gläubigers führen letztlich autonome entscheidung gläubigermehrheit sei insolvenzplan annehme rechtsmissbrauch sei ausnutzung gesetz vorgesehenen verfahrens sehen ausführungen ergebnis angreifbar grundsatzfragen prozesskostenhilfeverfahren entschieden könnten stellen beschwerdeführer zuzugeben vorliegend erhebliche bedenken eröffnung regelinsolvenzverfahrens bestehen entspricht nahezu einhellig vertretener auffassung schuldner vorschriften regelinsolvenzverfahrens fällt neben abhängigen beschäftigung selbständigen nebentätigkeit nachgeht vgl ag hamburg zinso hk inso landfermann aufl rn münchkomm inso ott vuia aufl rn uhlenbruck vallender inso aufl rn wenzel kübler prütting bork inso rn pape sietz mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl rn einschränkend zutreffender auffassung wirtschaftlich selbständige tätigkeit anwendung regelinsolvenzverfahrens rechtfertigt erst gegeben nebentätigkeit nenn
  5195. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr mai rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke einstimmig beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart august beschluss gemäß zpo zurückzuweisen kläger erhält gelegenheit stellungnahme binnen monats zustellung beschlusses gründe kläger ehefrau erwarben vermittlung beklagten drei anteile immobilien fonds nr prospekt führte ver triebskosten je anteil dm einlage entspricht während beklagte untervermittler vermittlungsprovision erhielt provision beklagten übergeordnete vertriebsorganisation gezahlt wurde konnte prospekt entnommen zahlung nebst zinsen zug zug bertragung anteile abtretung ansprüche wegen gezahlter miet ausschüttungen feststellung annahmeverzugs gerichtete klage vorinstanzen erfolg urteil senats märz iii zr njw rr wurde berufungsurteil aufgehoben sache näheren aufklärung über höhe gezahlten provisionen berufungsgericht zurückverwiesen weiteren verfahren kläger behauptet innenprovision insgesamt mehr betragen sei beklagten bekannt wären ehefrau über tatsache aufgeklärt worden hätten zeichnung fondsanteile abgesehen berufungsgericht beweisaufnahme berufung klä gers erneut zurückgewiesen revision zugelassen geklärt sei umfang anlagevermittler geschuldete plausibilitätskontrolle bekannte innenprovisionen erstrecken müsse ii voraussetzungen für zulassung revision liegen streitfall berufungsgericht aufgeworfene rechtsfrage stellt berücksichtigung tatsächlichen feststellungen brigen weitgehend tatrichterlichen würdigung abhängt schwerlich über bisherige rechtsprechung hinausgehend präzisiert rechtsprechung senats anlagevermittler rahmen auskunftsvertrags richtiger vollständiger information über tatsächlichen umstände verpflichtet für anlageentschluss beson bedeutung vertreibt anlage anhand prospekts gehört anlagekonzept sonstige angaben prospekts plausibilität überprüft rahmen prüfung blick nehmen anlagekonzept wirtschaftlich tragfähig prospekt schlüssiges gesamtbild über beteiligungsprojekt gibt vgl urteile januar iii zr njw rr bghz märz aao rn plausibilitätsprüfung gewissem umfang ermittlungspflichten einschließen umstände geht vorauszusetzenden kenntnissen anlagevermittlers zweifel inneren schlüssigkeit mitgeteilten tatsache begründen vermögen andererseits dürfen pflichten anlagevermittlers übertriebenen anforderungen gestellt notwendigen berprüfung verbundene aufwand zumutbar vgl urteile januar aao bghz aao märz aao grenzen ermittlungspflicht einzelnen fall ziehen weitgehend davon abhängen informationen anleger konkret abfragt vertrauen vermittler anspruch nimmt berforderung vermittler brigen dadurch begegnen wahrheitsgemäß unzureichende kenntnisse offen legt vorliegenden fall besteht besonderheit beklagte plausibilität prospekt ausgewiesenen vertriebskosten schon deshalb anlass zweifeln provision erhielt gilt unabhängig frage angabe vertriebskosten berufungsgericht ersten urteil lediglich hinweis möglichkeit steuerlichen geltendmachung werbungskosten sah zusammenhang aufschlüsselung kaufpreises senat urteil märz aao rn gesehen bewusst wurde beiden fällen sagen bild prospekt anleger vermittelte provisionseinnahmen widerspruch bestand kläger ehefrau hinweisen vgl urteil märz aao rn umständen plausibilitätskontrolle ergebnis führen weitere frage geht gesamthöhe überhaupt provisionen geflossen beklagte konnte allein aufgrund höhe zufließenden provisionen erkennen angaben prospekt zweifeln anlass boten deshalb für annahme pflichtverletzung gesichtspunkt unzureichenden plausibilitätskontrolle erforderlich gesamthöhe provisionen kannte berufungsgericht zulassungsfrage offenbar geklärt wissen richtung ermittlungen anzustellen revision aussicht erfolg berufungsgericht gesehen beklagte pflicht verletzt kläger ehefrau über höhe fließenden provision unterrichten jedoch bezugnahme erstes berufungsurteil befunden verstoß aufklärungspflichten ausgewirkt
  5196. [['bundesgerichtshof beschluss stb mai ermittlungsverfahren wegen unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie beschwerdeführers verteidigers mai gemäß abs stpo beschlossen beschwerden beschuldigten beschlüsse ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august bgs august bgs verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen gründe generalbundesanwalt führt seit juli beschwerdeführer ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung weiterer straftaten beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs durchsuchung beschuldigten sachen besitz befinden gestattet durchsuchung einreise beschuldigten august flughafen frankfurt stattgefunden beschluss august bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschlagnahme sowie vorläufige sicherstellung zwecke durchsicht jeweils näher bezeichneten gegenständen angeordnet amtsgericht germersheim beschluss juni nr pog rheinland pfalz angeordneten durchsuchung wohnung beschuldigten juli sichergestellt worden hiergegen wendet beschuldigte beschwerden oktober wesentlichen folgt begründet ermittlungsverfahren beruhe angaben sommer pakistan gewahrsam pakistanischen geheimdienstes isi gemacht dabei sei kontaktes deutschen behörden pakistan anwaltlichen beistands beraubt gerichtsverfahren drei geheimgefängnissen festgehalten dabei waffenähnlichen gegenständen sowie fäusten geschlagen füßen getreten worden sei medizinisch betreut lügendetektorentest unterzogen worden sei schlaf entzogen worden frieren müssen angaben seien deshalb unverwertbar foltergeständnisse dürften einleitung ermittlungsverfahrens gefolterten verwendet zulässigen beschwerden bleiben sache erfolg besteht bisher vorliegenden erkenntnissen anordnung durchsuchungen stpo beschlagnahmen abs stpo vorläufigen sicherstellungen stpo hinreichender anfangsverdacht dafür beschuldigte ausländische terroristische vereinigung al qaeda seit januar geldzahlungen rekrutierung kämpfern bergabe ferngläsern nachtsichtbrillen sowie erbieten für vereinigung kämpfen unterstützt abs nr abs satz abs stgb sinne anfangsverdachts folgendem geschehen auszugehen beschuldigte pakistan januar mitte sowie ende mai insgesamt mehr ranghohes mitglied al qaeda bzw vertrauten übergeben außerdem gebeten afghanistan für al qaeda kämpfenden gruppen anschließen dürfen daraufhin ausbildungslager aufgehalten beim bau sprengvorrichtung hand verletzt drei personen kämpfer gebiet pakistanisch afghanischen grenze geschickt ferngläser sowie nachtsichtbrillen deutschland pakistan gebracht verdacht zeitpunkt erlasses angegriffenen entscheidungen angaben ergeben beschuldigte festnahme juni gegenüber pakistanischen behörden vernehmungen gemacht über pakistanische geheimdienst verbindungsbeamten bundeskriminalamts pakistan form berichten über befragungen informiert hieraus ergebende anfangsverdacht zwischenzeitlich weitere ermittlungsergebnisse bestätigt dabei handelt zeugnis leiters rechts konsularabteilung deutschen botschaft islamabad beschuldigten rahmen konsularischen betreuung während haft pakistan aufgesucht dabei beschuldigte verschiedenen geldtransfers aufenthalt trainingscamp al qaeda geschildert sammeln geldspenden transport geld sowie nachtsichtgeräten ferngläsern entfernungsmessern pakistan rekrutieren kämpfern ausbildung trainingscamps al qaeda beschuldigten stiefsohn bekundet zuletzt sammeln geld für al qaeda sowie umstände verletzung beschuldigten zeugen bestätigt einwand angaben beschuldigten gegenüber pakistanischen geheimdienst isi unterlägen verwertungsverbot hätte bereits einleitung ermittlungsverfahrens entgegengestanden greift dabei dahingestellt bleiben beweismittel ausländische hoheitsorgane hilfe verbotener vernehmungsmethoden erlangt wurden entsprechender anwendung stpo unverwertbar erkenntnisse drittstaat deutschen strafverfolgungsbehörden angefordert angenommen worden vgl hierzu gleß löwe rosenberg stpo aufl rdn ebenso kommt bisherigen erkenntnissen verwertungsverbot art u
  5197. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten verfahren gemäß abs stpo fall ii urteilsgründe vorwurf gefährlichen körperverletzung tateinheit diebstahl beschränkt urteil landgerichts halle november aa schuldspruch dahin geändert angeklagte raubes sowie gefährlichen körperverletzung tateinheit diebstahl schuldig bb aussprüchen über fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts halle zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten raubes sowie gefährlichen körperverletzung tateinheit diebstahl versuchter räuberischer erpressung schuldig gesprochen auflösung gesamtfreiheitsstrafe früheren verurteilung einbeziehung verhängten einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zwei monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten fall ii urteilsgründe wegen versuchter räuberischer erpressung verurteilt strafverfolgung antrag generalbundesanwalts gründen antragsschrift vorwurf gefährlichen körperverletzung tateinheit diebstahl beschränkt schuldspruch entsprechend geändert nderung schuldspruchs zieht aufhebung fall ii verhängten einzelfreiheitsstrafe gesamtstrafe insoweit zugrunde liegenden landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen können bestehen bleiben ergänzende feststellungen hierzu widerspruch stehen möglich frau vri inbgh dr tepperwien befindet urlaub deshalb verhindert unterschreiben maatz kuckein maatz athing ernemann'],['Soon']]
  5198. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja gg art satz aeuv art bgb cb obg nw abs buchst abs buchst weisungen übergeordneten körperschaft nachgeordneten verwaltung gleichmäßigen ausführung behördlicher aufgaben allgemein bestimmte gesetzesauslegung vorschreiben begründen regelmäßig amtspflichten gegenüber einzelnen bürger führen weisung konkreten einzelfall haftungsverlagerung nachgeordneten übergeordnete behörde verschuldensunabhängige haftung abs buchst obg nw erfasst fall ordnungsbehörde zutreffend angewandte gesetz verfassungswidrig legislatives unrecht steht gleich ordnungsbehörde nationales recht für genommen korrekt ausführt für verwaltung weiteres erkennbar unionsrecht vereinbar bgh urteil april iii zr olg hamm lg bochum iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann tombrink dr remmert reiter für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens klägerin kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger beklagte stadt ersatzansprüche geltend zwei ordnungsverfügungen betrieb sportwettenannahmestelle untersagt wurde zunächst unterhielt klägerin gebiet beklagten annahmestelle vermittelte ab november grund geschäftsbesorgungsvertrags sportwetten für gibraltar ansässiges dortige regierung lizenziertes unternehmen ordnungsverfügung januar untersagte beklagte klägerin anordnung sofortigen vollziehung betrieb annahmestelle klägerin erhob verfügung widerspruch später zurückgewiesen wurde antrag wiederherstellung aufschiebenden wirkung rechtsbehelfs beim verwaltungsgericht blieb ebenso erfolg widerspruch klägerin festsetzung zwangsgelds beitreibung sowie androhung weiteren zwangsgeldes daraufhin stellte klägerin märz vermittlungsbetrieb meldete wenige monate später gewerbe ab ab august betrieb sodann kläger betriebsräumen sportwettenvermittlung wurde sofort vollziehbarer ordnungsverfügung beklagten folgetag untersagt zwangsgeldfestsetzung höhe androhung weiteren zwangsgelds sowie erfolglosen durchführung widerspruchsverfahren stellte kläger vermittlungsbetrieb september meldete gewerbe februar ab ab februar wurde geschäftslokal weiterverpachtet bezirksregierungen gerichtetem erlass märz innenministerium landes nordrhein westfalen bezugnahme verfassungsmäßigkeit sportwettenmonopols ergangene urteil bundesverfassungsgerichts märz ausgeführt veranstaltung vermittlung privater sportwetten sei nordrhein westfalen ebenso bundesländern verboten erlaubnisfähig wer hiergegen verstoße müsse strafrechtlicher verfolgung rechnen ministerium bat entscheidung bundesverfassungsgerichts ausge setzten ordnungsverfügungen zügig vollstrecken soweit unterlassungsverfügungen ergangen seien gebeten unverzüglich erlassen gegebenenfalls parallel strafprozessuale maßnahmen veranlassen bevollmächtigten kläger wegen gleichartiger untersagungsverfügungen gegenüber kommunen vertraten erhielten anfrage schreiben innenministeriums november auskunft erlass märz weisungscharakter für ordnungsbehörden nordrhein westfalen dezember kündigten bevollmächtigten kläger gegenüber beklagten schadensersatzansprüche wegen untersagungsverfügung januar erklärten klageerhebung stadt abzusehen vorlage entsprechender dokumente nachgewiesen erlass verfügung konkrete weisung landesbehörde erfolgt sei hierauf erwiderte beklagte klägerin müsse voraussetzungen für schadensersatzanspruch darlegen beweisen sei aufgabe stadt nachzuweisen warum bestimmter weise tätig geworden sei kläger daraufhin klage feststellung verpflichtung beklagten erhoben klägern infolge ordnungsverfügungen januar august deren vollstreckung entstandenen schäden ersetzen landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung kläger aufgrund abtretung klägerin erhobenen ansprüche zuletzt wege prozessstandschaft geltend gemacht erfolg geblieben erkennenden senat
  5199. [['berichtigt beschluss mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof beschluss zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr grabinski dr löffler beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen gründe beklagte niederländische versandapotheke bietet gesetzlich krankenversicherten kunden deutschland privatrezepte über verschreibungspflichtige arzneimittel einlösen sogenannten garantie bonus höhe preises jeweiligen medikaments mindestens höchstens kläger bayerische apothekerverband rund selbständige apotheker organisiert sieht bonussystem zuletzt klargestellt erster linie wegen verstoßes arzneimittelrechtlichen preisbindungsvorschriften zweiter linie wegen unangemessener unsachlicher beeinflussung verbraucher höchst hilfsweise wegen verstoßes heilmittelwerberechtliche zuwendungsverbot unlauter unzulässig kläger beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs gesetzlich versicherten kunden deutschland gemäß sgb zuzahlungsbefreit beim erwerb verschreibungspflichtigen arzneimittels deutschland preisgebunden bonus höhe anzubieten gewähren hierfür werben werben lassen gesetzlich versicherten deutschland zuzahlung gemäß sgb befreit beim erwerb verschreibungspflichtigen arzneimittels deutschland preisgebunden bonus höhe anzubieten gewähren hierfür werben werben lassen gesetzlich versicherten deutschland für verschreibungspflichtige medikament deutschland preisgebunden krankenkasse übernommen bonus höhe maximal anzubieten gewähren hierfür werben werben lassen darüber hinaus kläger vorprozessual entstandene abmahnkosten höhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage vollen umfang stattgegeben beklagten dagegen eingelegte berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt beklagte antrag abweisung klage weiterverfolgt mündlichen revisionsverhandlung beklagte erklärt klärung streitfrage gesetzgeber versandhandelstätigkeit deutschland deutschen preisbindungsvorschriften fällt selbstverständlich deutsche gesetz hält klägerin daraufhin rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte erledigungserklärung zugestimmt ii revisionsverfahren möglichen vgl bgh beschluss november zr grur rr rn mwn erklärung klägerin hauptsache erledigt sei nachdem beklagte erledigungserklärung zugestimmt gemäß abs satz zpo über kosten rechtsstreits berücksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen beschluss entscheiden dabei maßgeblich revision erfolg gehabt hätte erledigung hauptsache gekommen wäre bgh grur rr rn mwn rechtsmittel beklagten fall erfolg gehabt hätte entspricht billigem ermessen kosten rechtsstreits beklagten aufzuerlegen berufungsgericht zutreffend sinne abs uwg rechtsmissbräuchliches verhalten klägers verneint sogleich ii recht ferner angenommen deutsche arzneimittelpreisrecht bereits zeitpunkt entscheidung für wege versandhandels deutschland eingeführte arzneimittel galt ii weiteren voraussetzungen für klageanspruch soweit klägerin nr uwg verbindung abs satz amg abs nr ampreisv gestützt ebenfalls erfüllt ii wiederholungsgefahr materiell rechtliche voraussetzung für zukunft gerichteten klagegegenständlichen verletzungsunterlassungsanspruch schon inkrafttreten abs satz amg nf weggefallen ii berufungsgericht recht sinne abs uwg rechtsmissbräuchliches verhalten klägers verneint berufungsgericht interesse klägers gesonderte inanspruchnahme beklagten blick privat krankenversicherte personen einerseits gesetzlich krankenversicherte personen andererseits rechtfertigte annahme rechtsmissbrauchs gemäß abs uwg entgegenstand darin gesehen kläger zeitpunkt klageerhebung rechnen beklagte blick beanstandetes verhalten gegenüber gesetzlich krankenversicherten personen zulässigkeit rechtswegs rügen würde rech
  5200. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels neben adhäsionskläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen sowie revisionsinstanz adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten notwendigen auslagen neben adhäsionsklägers tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge landgericht durchsuchungs sicherstellungsprotokoll rechtsfehlerhaft nichtöffentlicher verhandlung verlesen nr stpo verstoßen unbegründet rechtsverletzung vorliegt vgl bgh beschluss mai str stv rüge verletzung stpo jedenfalls unbegründet mutzbauer schneider hoch berger köhler'],['Soon']]
  5201. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet april kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ii bvo anlage nr kosten dachrinnenreinigung können sonstige betriebskosten nr anlage ii bv betrkv mieter umgelegt sonstige betriebskosten nr anlage ii bv betrkv umlagefähig umlegung einzelnen bestimmten kosten mieter vereinbart worden bgh urteil april viii zr lg berlin ag pankow weißensee viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr beyer wiechers dr wolst für recht erkannt rechtsmittel beklagten zurückweisung rechtsmittel übrigen urteil landgerichts berlin zivilkammer april teilweise aufgehoben urteil amtsgerichts pankow weißensee september teilweise abgeändert beklagten gesamtschuldner verurteilt klägerin nebst zinsen höhe über jeweils gültigen basiszinssatz ab dezember zahlen übrigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin beklagten gesamtschuldnerisch tragen rechts wegen tatbestand beklagten bewohnen seit januar zimmerwohnung hochparterre hauses schreiben august erhöhten rechtsvorgänger klägerin miete grundmietenverordnung legten gleichzeitig betriebskosten betriebskosten umlage verordnung klägerin erwarb grundstück jahr lasten nutzenübergang klägerin erfolgte juli daher fertigten voreigentümer abrechnung juni klägerin für zeit juli jahresende betriebskostenabrechnung januar für zeit oktober juni endete nachzahlungsbetrag dm betriebskostenabrechnung oktober für zeit juli dezember ergab nachzahlungsbetrag dm lasten beklagten beklagten zahlten betriebskostennachforderungen betrag dm klägerin zunächst ältere nachforderung zweiter linie betriebskostenabrechnung oktober angerechnet wurde klage verlangt klägerin zahlung restbetrages dm beklagten auffassung müßten kosten für hauswart kosten dachrinnenreinigung bezahlen amtsgericht klage stattgegeben berufung zugelassen landgericht hiergegen eingelegte berufung beklagten zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten ziel klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt kosten dachrinnenreinigung seien mieter umlegbar sonstige betriebskosten sinne nr anlage ii berechnungsverordnung handele objekt sei mehreren großen bäumen umrahmt daß kosten für reinigung dachrinne regelmäßig anfielen verstopfung dachrinne verhindern kosten seien hinblick darauf daß regenwasser dach ordnungsgemäß abfließen müsse mietobjekt eintritt mietmängeln bewahrt laufende kosten betriebsbereitschaft bloße vorbeugende instandsetzungsmaßnahmen position hauswart sei recht beklagten umgelegt worden schreiben august grundmietenerhöhung betriebskostenumlage neuen bundesländern ost berlin umlegbare betriebskostenart nr genannt worden seien für hauswart umgelegten kosten seien überzogen ii ausführungen halten punkten rechtlichen berprüfung stand klägerin anspruch restzahlung betriebskostenabrechnung oktober höhe lediglich höhe klage abzuweisen klägerin berechtigt kosten dachrinnenreinigung beklagten umzulegen allerdings handelt kosten dachrinnenreinigung betriebskosten revision meint vorbeugende instandsetzungskosten mieter abgewälzt können betriebskosten anlage abs ii bv einzelnen aufgeführten kosten eigentümer eigentum grundstück bestimmungsmäßigen gebrauch gebäudes wirtschaftseinheit nebengebäude anlagen einrichtungen grundstücks laufend entstehen sei daß üblicherweise mieter außerhalb miete unmittelbar getragen dagegen instandsetzungskosten kosten reparatur wiederbeschaffung anzusehen vgl schmidt futterer langenberg mietrecht aufl rdnr instandhaltungskosten wiederum stellen abs ii berechnungsverordnung kosten dar erhaltung bestimmungsmäßigen gebrauchs aufgewendet müssen abnutzung alterung witterungseinwirkung entstehenden baulichen sonstigen mängel ordnungsgemäß beseitigen insoweit muß mängel substanz vermieteten immobilie teile handeln daher für dachrinnenreinigung unterscheiden
  5202. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung zwei tateinheitlich zusammentreffenden fällen sowie wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit unerlaubter abgabe betäubungsmitteln minderjährige gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richtet verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel erfolg nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung schuld strafausspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolg rüge landgericht entscheidung über vereidigung gesondert verfolgten zeugen getroffen stpo verstoßen gründen antragschrift generalbundesanwalts unbegründet rüge landgericht vereidigung zeugen vereidigungsverbot nr stpo verletzt be schwerdeführer innerhalb frist abs stpo erhoben liegt ordnungsgemäßen protokollberichtigung hinsichtlich vereidigung zeugen besondere verfahrenslage wahrung rechtlichen gehörs art gg regel allerdings vorliegenden antrag beschwerdeführers amts wegen wiedereinsetzung nachholung verfahrensrüge betracht kommt meyer goßner schmitt stpo aufl rn beschwerdeführer erhebung rüge jedoch innerhalb wiedereinsetzungsfrist woche abs satz abs satz stpo nachgeholt verletzung vereidigungsverbots nr stpo erst schreiben juni beanstandet obwohl beschluss über protokollberichtigung bereits juni zugegangen vgl bgh beschluss august str nstz rüge wäre brigen unbegründet urteil behaupteten rechtsfehler beruhen würde auszuschließen tatgericht unglaubhaft erachtete aussage zeugen bewertet hätte unvereidigt geblieben wäre gesamtumständen falles scheidet möglichkeit angeklagte verteidiger könnten aufgrund vereidigung darauf vertraut tat gericht entlastenden angaben zeugen glauben schenken dadurch davon abgehalten worden zusätzliche beweismittel für richtigkeit entlastenden angaben zeugen benennen vereidigung schon rechtsschein erweckt aussage vorbehalt geglaubt vgl bgh urteil dezember str bghr stpo nr vereidigung mutzbauer schneider hoch berger köhler'],['Soon']]
  5203. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen verurteilt worden sowie ausspruch über gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen sowie wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zwei monaten verurteilt hiergegen richtet sachrüge gestützte revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo soweit angeklagte wegen unerlaubten handeltreibens betäu bungsmitteln geringer menge zwei fällen ii urteilsgründe verurteilt worden angefochtene urteil bestand generalbundesanwalt antragsschrift juni hierzu ausgeführt ständiger großen senat bestätigter bghst rechtsprechung bgh handeltreiben sinne ff btmg eigennützige umsatz betäubungsmitteln gerichtete tätigkeit vorliegend landgericht festgestellt angeklagte bestellte heroin lieferant besorgen transport über deutsch niederländische grenze kurier organisieren ua getan jedoch feststellungen getroffen angeklagte hierbei eigennützigen motiven gehandelt zumindest erwarteter gewinn liegt fern angeklagte zahlenden kaufpreis ausgehandelt ua weiteren fällen ua heroin lieferte andererseits kammer gerade festgestellt angeklagten kurier übergebene kaufpreissumme teil davon zugeflossen ua gericht sonstigen angeklagten geschäften zumindest erstrebten vorteile festgestellt fehlt eigennützigkeit verurteilung wegen handeltreibens bestand jedoch ausgeschlossen feststellungen getroffen können handlungen angeklagten fremdnützige beihilfe darstellten irgendwelche materiellen immateriellen vorteile gezogen zumindest angestrebt bedarf sache insoweit neuer verhandlung entscheidung senat verschließen ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']]
  5204. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln unerlaubten besitzes betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt mai soweit betrifft soweit verurteilt wurde zugehörigen feststellungen aufgehoben revision angeklagten vorgenanntes ur teil soweit betrifft soweit verurteilt wurde strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten ver worfen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten unterbringung entziehungsanstalt angeordnet angeklagten wegen unerlaubten besitzes betäubungsmit teln freiheitsstrafe drei monaten verurteilt brigen freigesprochen revision angeklagten diejenige angeklagten vollem umfang erfolg hinsichtlich strafausspruchs erfolg reich brigen offensichtlich unbegründet revision angeklagten vollem umfang erfolg verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln hält rechtlicher nachprüfung stand beweiswürdigung landgericht entgegen einlassung angeklagten für handeltreiben erforderlichen annah me eigennützigkeit gelangt hält rechtlicher nachprüfung stand lückenhaft soweit landgericht davon ausgeht angeklagte betäubungsmittel einkaufspreis mitangeklagte verkaufte hierdurch höhe allerdings näher bestimmten gewinn erzielte strafkammer zieht dargelegten einkommensverhältnissen angeklagten verbindlichkeiten schluss verfügung stehenden geld kokainkonsum hätte finanzieren können nimmt deshalb abgeurteilten verkäufe gewinnerzielung finanzierung drogenkäufe dienten jedoch tragen urteilsgründen mitgeteilten zahlen schluss kammer fehlen kammer mitteilt nähere einzelheiten einkommen abzuziehenden aufwendungen für unterhalt für töchter abzuzahlenden kredit letztlich offen bleibt wieviel mitteln angeklagte tatsächlich verfügung hinzu kommt feststellungen einkommensverhältnissen lebensgefährtin angeklagten fehlen töchter reihenhaus zusammen lebt enthalten urteilsgründe erkenntnisse lebensgefährtin angeklagten rahmen zusammenlebens nahe liegt jedenfalls möglich tatzeitraum finanzielle leistungen rahmen lebensunterhaltes erbrachte vollständigen berblick über wirtschaftliche leistungsfähigkeit angeklagten erlangen hätte strafkammer deshalb möglichen einkünfte ausgaben blick nehmen müssen soweit landgericht eigennützigkeit drogenverkäufe hinreichend belegt entzieht schuldspruch wegen handeltreibens betäubungsmitteln grundlage ii revision angeklagten führt aufhebung straf ausspruchs brigen bleibt erfolg abs stpo landgericht für besitz gramm marihuana freiheitsstrafe drei monaten verhängt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hält rechtlicher nachprüfung stand berücksichtigung tatsache angeklagte einschlägig vorbestraft bewährung stand bleibt strafkammer nachweis schuldig strafe gerechten schuldausgleich für begangene tatunrecht darstellt bewegt konsumentenfall augenscheinlich geht untersten bereich geringen menge verhältnismäßigkeitsgrundsatz bermaßverbot vgl bverfge ff besonders beachten derartigen bagatelldelikt mag ablehnung absehens strafe gemäß abs btmg hinzunehmen angeklagte ca neun monate zuvor wegen betäubungsmitteldelikts längeren freiheitsstrafe verurteilt worden verhängung bewährung ausgesetzten kurzfristigen freiheitsstra fe steht angemessenen verhältnis abgeurteilten tatunrecht vgl patzak körner patzak volkmer btmg aufl teil rn besondere umstände gerade anordnung kurzfristigen freiheitsstrafe sechs monaten eingehend berücksichtigung stgb begründen wäre rechtfertigen patzak rn umstände landgericht dargetan angeklagte dreist unbelehrbar ua kargen feststellungen abgeurteilten tat belegt allein erneute verstoß vorschriften btmg neun monate ve
  5205. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richter bundesgerichtshof niemöller richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts köln januar verworfen davon abgesehen angeklagten kosten gerichtlichen auslagen rechtsmittels aufzuerlegen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer körperverletzung jugendstrafe zwei jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung materiellen rechtes gerügt beschwerdeführer wendet ausführungen insbesondere rechtsfolgenausspruch erörterung bedarf generalbundesanwalt aufgeworfene frage einzelne strafschärfende erwägungen tatrichters durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnen ergebnis fall revision daher erfolg ii feststellungen landgerichts wurde mai geborene sohn angeklagten juli krankenhaus eingelie fert neben blauen flecken bauch kindes kleine blutungen augenhintergrund rechts links festgestellt wurden ursache für derartige netzhautblutungen darin liegen daß säugling geschüttelt worden suchte sozialarbeiter angeklagten kindesmutter wies beide ausdrücklich darauf daß kopf säuglings immer fixiert müsse daß kind keinesfalls geschüttelt dürfe anderenfalls könnten lebensgefährliche blutungen gehirn entstehen august versorgte angeklagte kind allein kind wurde unruhig begann schreien hörte mehr angeklagte kind beruhigen konnte mehr wußte tun wurde wütend nahm säugling beiden händen armen hoch hielt senkrecht schüttelte heftig sagte aufgebracht sei endlich still während schüttelns hielt kopf sohnes fest vielmehr schleuderte köpfchen heftig her wut hilflosigkeit dachte angeklagte moment mehr möglichen folgen mißhandlung sozialarbeiter klargemacht wegen zeit später eintretender auffälligkeiten kindes wurde ärztlichen behandlung gebracht nachdem atmung kindes aussetzte wurde intubiert fiel tiefes koma nacht vorgenommene computertomographische untersuchung ergab daß grund für koma hirnblutungen erhebliches hirnödem somit sauerstoffmangel gehirn hervorgerufen ausgeprägte netzhautblutungen erkennbar ferner stellte röntgenuntersuchungen heraus daß säugling insgesamt neun rippenbrüche davon sechs bereits stadium abheilung somit älteren datums drei frische gezieltes nachfragen rzte lieferten jedoch angeklagte lebensgefährtin zunächst erklärung für zustand august krankenhaus zeugen dr expli zit verdacht geäußert wurde jemand kind heftig geschüttelt reagierte familie angeklagten angeklagte ungehalten rahmen gespräches wurde angeklagte ausfallend gegenüber arzt unterredung deshalb abbrach nachdem aufgrund verdachts kindesmißhandlung ermittlungsverfahren unbekannt eröffnet worden entzog angeklagte angst zukommenden schwierigkeiten ca zwei tage lang versuchen polizei vernehmen mehr hause unbekannten ort aufhielt stellte schließlich august polizei berichtete nachmittag august vorgefallen säugling wurde august maschinell beatmet zeigte zunehmende auflösung hirnsubstanz daraus resultiert schwere schädigung motorischer funktionen über hirnrinde gesteuert bereits september stellten rzte entwicklung tetraspastik fest folgezeit manifestiert führen daß kaum motorische intellektuelle fähigkeiten entwickeln darüber hinaus aufgrund irreparablen schweren hirnschä mehr sehen hören können hirnblutungen schweren hirnödem letzten endes schweren schäden gehirn führten drei frischen rip penbrüche wurden heftige schütteln säuglings angeklagten nachmittag august verursacht auszuschließen daß fähigkeit angeklagten verhalten nachmittag august entsprechend vorhandenen einsicht unrecht tat steuern erheblich vermindert landgericht davon ausgegangen daß angeklagte körperverletzung vorsätzlich schweren folgen tat grob fahrlässig verursacht ge
  5206. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ingolstadt januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat aufklärungsrüge jedenfalls unbegründet landgericht mußte beauftragung weiteren sachverständigen gedrängt sehen vernommene sachverständige sachkunde soweit ersichtlich während hauptverhandlung angezweifelt wurde angeklagten eingehend untersucht begutachtet darlegungen ging hervor daß angeklagte zwei monate tat paranoid halluzinatorischen psychose erkrankt entspricht revision recht hervorhebt gesicherter psychiatrischer erkenntnis daß akuten manifestation krankheit prodromale phase vorausgehen kognitive störungen gekennzeichnet senat hält angesichts angefochtenen urteil wiedergegebenen umstände für ausgeschlossen daß sachverständigen mög lichkeit derartiger vorläufersyndrome blick geraten könnte übrigen hätte angeklagte prodromale wahrnehmungsstörung dahingehend unterstellt sei davon ausgegangen geschädigte ziehe seinerseits waffe putativnotwehr gehandelt aufgrund getroffenen feststellungen führte konkreten tatsituation allein angeklagte rechtswidrigen angriff entsicherte durchgeladene gewehr anschlag hielt zumindest sinne stgb bedrohte befand daher seinerseits bereits notwehrlage berechtigt hätte provozierten angriff ziehen waffe wehr setzen angeklagte hätte folglich abgabe schusses rechtswidrig gehandelt vorgestellten umstände wirklichkeit entsprochen hätten rechtmäßige notwehr notwehr gibt vgl bghst schäfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  5207. [['bundesgerichtshof beschluss anwz mai verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshofs senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr ganter richterin dr otten richter dr frellesen rechtsanwälte dr wüllrich dr frey sowie rechtsanwältin dr hauger mündlicher verhandlung mai beschlossen sofortige beschwerde antragsgegnerin beschluß senats anwaltsgerichtshofes berlin april aufgehoben antrag gerichtliche entscheidung widerrufsbescheid antragsgegnerin juli zurückgewiesen antragsteller kosten beider rechtszüge tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren gründe vorheriger zulassung bundesland wurde antragsteller jahre rechtsanwalt beim landgericht berlin beim kammergericht zugelassen zugleich wurde darauf hingewiesen daß vereinbarkeit angezeigten juli begonnenen nebentätigkeit geschäftsführer kammer anwaltsberuf gesondert geprüft bescheid juli antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft gemäß abs nr brao widerrufen anwaltsgerichtshof hiergegen eingelegten antrag gerichtliche entscheidung stattgegeben widerrufsbescheid aufgehoben begründung ausgeführt sei tätigkeit antragstellers kammer anwaltsberuf unvereinbar indes sei tätigkeit nachträglich bloß vorübergehenden sinne abs brao geworden antragsteller mai arbeitgeber befristung beschäftigungsverhältnisses mai vereinbart deshalb müsse antragsgegnerin erst über juni gestellten antrag gemäß abs satz brao befinden dagegen wendet antragsgegnerin sofortigen beschwerde ii rechtsmittel gemäß abs brao zulässig erfolg tätigkeit antragstellers geschäftsführer kammer rechtfertigt widerruf zulassung rechtsanwalt abs nr halbs brao für antragsteller bedeutet widerruf unzumutbare härte abs nr halbs brao widerruf deswegen entbehrlich etwa voraussetzungen abs brao vorliegen abs nr brao zulassung rechtsanwaltschaft widerrufen rechtsanwalt tätigkeit ausübt beruf insbesondere stellung unabhängiges organ rechtspflege vereinbar vertrauen unabhängigkeit gefährden regelung ebenso entsprechende regelung über versagung zulassung nr brao freiheit unabhängigkeit anwaltsberufs schützen bt drucks zulassung aktiven angehörigen öffentlichen dienstes rechtsanwaltschaft widerspricht schutzgedanken ergibt gesetzgeberischen wertung nr abs nr brao vorschriften nr brao ergänzt erreichung gesetzgeberischen ziels deutliche trennung rechtsanwaltsberufs tätigkeit öffentlichen dienst erforderlich mittel berufsaufsicht abhängigkeitsverhältnisse zuverlässig ausschließen können jedenfalls augen ffentlichkeit gleich wirksam für betroffenen dadurch ausdruck kommende beschränkung berufsfreiheit allerdings zumutbar starr gehandhabt öffentliche dienst vielgestaltig muß deshalb einzelfall geprüft gleichzeitige ausübung anwaltsberufs tätigkeit öffentlichen dienst belange rechtspflege gefährden bverfge bghz bgh beschl september anwz brak mitt februar anwz brak mitt november anwz njw rr februar anwz njw derartige gefahr gegeben rechtsanwalt öffentliche aufgaben art wahrnimmt daß rechtsuchende publikum eindruck gewinnen unabhängigkeit anwalts sei bindungen staat beeinträchtigt insbesondere fall rechtsanwalt zweitberuf hoheitlich tätig belange rechtspflege gefährdet rechtsuchenden vorstellung entstehen rechtsanwalt könne wegen staatsnähe mehr rechtsanwälte für bewirken umgekehrt gegner rechtsanwalts eindruck benachteiligung gewinnen derartige gefahren gegeben muß anhand konkreten ausgestaltung angestelltenverhältnisses ausgeübten tätigkeit geprüft dabei sowohl aufgabenbereich körperschaft rechtsanwalt angestellt deren bedeutung bereich niederlassung rechtsanwalts berücksichtigen bverfge bghz bgh beschl september aao november aao februar aao arbeitgeber antragstellers kammer öffentliche berufsvertretung gehören kammer pflichtmitglieder kammer status körperschaft öffentlichen rechts aufgabe berufspflichten mitglieder berufsordnung festzulegen erfüllung pflichten überwachen soweit für berwachung öffentliche
  5208. [['str bundesgerichtshof beschluss märz strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken september abs stpo strafausspruch feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt sachrüge gestützte revision angeklagten umfang beschlussformel erfolg brigen unbegründet abs stpo schuldspruch bleibt bestehen beweiswürdigung hält trotz unaufgelösten widersprüche angaben nebenklägerin einlassung angeklagten einerseits aussage zeugen andererseits angesichts vorhandenen objektiven beweismit tel dna spuren verletzungen nebenklägerin fundort brille ergebnis sachlich rechtlicher prüfung stand jedoch begegnet strafausspruch mehreren gesichtspunkten durchgreifenden sachlich rechtlichen bedenken landgericht ergebnis gelangt angeklagte aufgrund alkoholkonsums enthemmt grund dafür entschloss tat begehen ua voraussetzungen stgb allerdings ebenso verneint diejenigen abs stgb alkoholbedingt erhebliche verminderung schuldfähigkeit angeklagten landgericht alleine hinblick darauf ausgeschlossen weder angeklagte nebenklägerin bzw zeuge schilderten angeklagte stark betrunken wurde alkoholbedingten ausfallerscheinungen lallen torkeln etc berichtet ua erwägungen tragen ausschluss erheblichen verminderung schuldfähigkeit angeklagten feststellungen betrieb tatzeitraum erheblichem maße alkoholmissbrauch tat ging feier wohnung zeugen voraus neben zeugen nebenklägerin sowie angeklagte teilnahmen nebenklägerin champagner zeuge angeklagte wodka tranken einlassung angeklagten strafkammer feststellungen alkoholkonsum stützt ua tattag abend wohl liter wodka getrunken ua angeklagten beabsichtigte vaginale vergewaltigung nebenklägerin konnte infolge erektionsstörungen ausführen angesichts umstände anhaltspunkte für erhebliche verminderung relativ geringfügig einschlägig vorbestraften angeklagten bieten konnten voraussetzungen stgb alleine aufgrund bekundeten wahrnehmungen ebenfalls unerheblich alkoholisierten zeugen ausgeschlossen unternimmt landgericht medizinischen sachverständigen zugezogen versuch berechnung blutalkoholkonzentration tatzeit grundlage angaben angeklagten angeklagte angetrunken beschrieben tat einzelne merkmale gezielten vorgehens aufweist mitnahme mantels schuhe nebenklägerin wohnung angeklagten dorthin locken senat schuldunfähigkeit angeklagten tat ausschließen jedoch bedarf erneuter prüfung schuldfähigkeit angeklagten infolge alkoholisierung erheblich vermindert hiervon zumindest aufgrund zweifelssatzes auszugehen obgleich verhängte strafe maßvoll strafausspruch fehlerhaften ausschluss erheblichen verminderung schuldfähigkeit beruhen rahmen strafzumessung landgericht lasten angeklagten berücksichtigt versuchte geschlechtsverkehr nebenklägerin auszuführen obwohl bereits halbes jahr tat einvernehmlichen geschlechtsverkehr nebenklägerin gekommen ua abgesehen davon feststellung tat angefochtenen urteil jegliche beweiswürdigung fehlt strafkammer befugt feststellung angeklagten verwerten angeklagte wurde aufgrund europäischen haftbefehls staatsanwaltschaft saarbrücken dezember juni polen festgenommen auslieferungsbewilligung bezirksgerichts lublin umfasst abgeurteilte tat dezember jedoch ursprünglich mitangeklagte tat sommer für dementsprechend eröffnung hauptverfahrens abgelehnt wurde verwertung tat nachteil angeklagten strafzumessung verletzt grundsatz spezialität art abs rahmenbeschlusses rates juni über europäischen haftbefehl bergabeverfahren mitgliedstaaten ji verbindung abs nr irg danach festsetzung selbständiger strafen für taten auslieferungstat ausgeschlossen deren mitbestrafung wege erhöhung für auslieferungstat verwirkten strafe bgh urteile februar str bghst januar str rn theune lk aufl rn schließlich neue tatgericht abs satz abs satz stgb
  5209. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann mai beschlossen senat beabsichtigt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts görlitz oktober gemäß satz zpo zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe klägerseite versicherungsnehmer folgenden vn begehrt beklagten versicherer folgenden versicherer rückzahlung geleisteter versicherungsbeiträge fondsgebundenen kinderversicherung wurde aufgrund antrags vn versicherungsbeginn juni genannten antragsmodell vvg seinerzeit gültigen fassung folgenden vvg abgeschlossen antragsformular schlusserklärungen beigefügt belehrung über rücktrittsrecht abs satz vvg enthielten kläger zahlte fortan versicherungsbeiträge schreiben april erklärte vn widerspruch gem vvg bzw vvg bzw widerruf bgb höchstvorsorglich anfechtung bgb hilfsweise kündigung versicherer akzeptierte kündigung zahlte rückkaufswert vn klage vn rückzahlung vertrag geleisteten beiträge nebst zinsen abzüglich bereits gezahlten rückkaufswerts insgesamt verlangt auffassung vn wirksam versicherungsvertrag zurückgetreten ordnungsgemäß über rücktrittsrecht belehrt worden sei ablauf frist gemeinschaftsrecht verstoßenden abs satz vvg rücktritt erklären können amtsgericht klage stattgegeben landgericht berufung versicherers erstinstanzliche urteil abgeändert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt vn wiederherstellung erstinstanzlichen urteils ii auffassung berufungsgerichts steht vn anspruch rückgewähr sämtlicher gezahlter versicherungspr ämien daraus gezogener nutzungen rücktrittsrecht abs satz vvg rechtzeitig ausgeübt tägige rücktrittsfrist sei zeitpunkt rücktrittserklärung april längst abgelaufen vn sei ordnungsgemäß sinne abs satz vvg über rücktrittsrecht belehrt worden vn rücktrittsbelehrung vorschrift verlange unterschrift bestätigt hilfsweise erhobene stufenklage sei abzuweisen za hlungsanspruch auskunft vorbereiten solle begründet sei iii voraussetzungen für zulassung revision lie gen revision aussicht erfolg satz zpo berufungsgericht revision gemäß abs satz nr zpo zugelassen höchstrichterliche berprüfung konkret bewertung anstehenden rücktrittsbelehrung bisher erfolgt frage allgemein fortbildung rechts zwecke sicherung einheitlichen rech tsprechung klärungsfähig anforderungen belehrung über rücktrittsrecht gemäß abs satz vvg senat bereits klargestellt drucktechnische hervorhebung belehrung wortlaut vorschrift ausdrücklich vorausgesetzt belehrung erreichung gesetzlichen zweckes inhaltlich möglichst umfassend unmissverständlich sicht verbraucher eindeutig erforderte form belehrung aufklärungsziel rechnung trug darauf ang elegt angesprochenen aufmerksam maßgebliche wissen vermitteln senatsurteile januar iv zr rn juni iv zr juris rn dezember iv zr versr rn weiteren senat entschieden versicherer vn revision meint über etwaige form rücktrittserklärung belehren verlangt konnte insoweit unklare gesetzliche bestimmung abs vvg auszulegen senatsurteil juni aao rn rücktrittsbelehrung genannten anforderungen genügt tatrichter jeweiligen einzelfall entscheiden höchstrichterliche klärung einzelne rücktrittsbelehrungen formal inhaltlich ordnungsgemäß geboten revision aussicht erfolg berufungsgericht vorgenannten maßstäben orientiert rede stehende rücktrittsbelehrung re chtsfehler ordnungsgemäß gewertet sicht maßgeblichen umstände denen ordnungsgemäße belehrung eren bestätigung vn ergibt einzelnen dargelegt würdigung lässt berücksichtigung re visionsvorbringens revisionsrechtlich beachtlichen fehler erkennen iv soweit revision auskunftserteilung gerichteten hilfsantrag weiterverfolgen bereits mangels zulassung unz ulässig begründung zulassungsentscheidung ergibt berufungsgericht revision wegen frage zugelassen rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß entsche idungsgründen berufungsurteils gebotenen deutlichkeit
  5210. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb november zwangsversteigerungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofes richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck richter zoll november beschlossen rechtsbeschwerde ersteher beschluß zivilkammer landgerichts trier märz kosten zurückgewiesen wert gründe antrag gläubigers wurde zwangsversteigerung rubrum näher bezeichnete grundstück schuldners angeordnet vollstreckungsgericht erteilte dezember erstehern zuschlag beschluß wurde schuldner dezember amts wegen persönlich zugestellt teilungsplan zustehende bererlös dm amtliche hinterlegung genommen april grundbuch eingetragenen ersteher betrieben räumungsvollstreckung verfahren wurde sachverständigengutachten eingeholt gutachter beurteilte schuldner für räumungsverfahren par tiell geschäfts prozeßunfähig daraufhin wurde für schuldner dezember betreuer bestellt aufgabenkreis interessenwahrnehmung gerichtlichen verfahren vorliegenden zwangsversteigerungssache gehörte antrag betreuers januar erteilte vollstreckungsgericht anweisung hinterlegten betrag schuldner herauszugeben oktober legte schuldner über betreuer beauftragten verfahrensbevollmächtigten zuschlagsbeschluß dezember beschwerde berief prozeßunfähigkeit während dauer zwangsversteigerungsverfahrens landgericht einholung sachverständigengutachtens beschwerde stattgegeben zuschlagsbeschluß aufgehoben zuschlag versagt dagegen wenden ersteher zugelassenen rechtsbeschwerde ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte übrigen zulässige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg beschwerdegericht ausgeführt rechtskräftigen zuschlagsbeschluß sei nichtigkeitsbeschwerde gemäß abs satz abs zpo zulässig schuldner zustellung zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig zustellung zuschlagsbeschlusses betreuer erfolgt sei beendigung zwangsversteigerungsverfahrens stehe entgegen sei grund ersichtlich bestandskraft zuschlagsbeschlusses stärker schützen urteils übrigen voraussetzungen nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben schuldner zustellung zuschlagsbeschlusses prozeßunfähig sei abs satz zpo stehe berzeugung kammer aufgrund begutachtung gerichtlichen sachverständigen fest beim schuldner liege sogenannter querulantenwahn besondere persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei verhalte zusammentreffen bestimmten situativen momenten falle zwangsversteigerung wahnkranker folge daß sachliche willensentscheidung mehr möglich sei danach zulässige beschwerde sei begründet hinblick bestehende prozeßunfähigkeit liege gemäß nr zvg unheilbarer versagungsgrund für zuschlag rechtsbeschwerde hält entgegen zuschlagsbeschluß beruhe rechtsgestaltenden hoheitsakt entfalte unmittelbare wirkung verfahren beteiligten erwerber stehe rechtsbeziehung schuldner möglichkeit über prozeßfähigkeit unterrichten darin bestehe grundlegende unterschied zuschlagsbeschluß gerichtlichen entscheidungen statthaftigkeit außerordentlichen nichtigkeitsbeschwerde lasse vereinbaren jedenfalls ersteher bereits grundbuch eingetragen worden seien aufhebung zuschlagsbeschlusses sei zudem entschädigungslosen eingriff eigentum ersteher verbunden übrigen beschwerdegericht voraussetzungen prozeßunfähigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt wer wahnkranker verhalte sei krank sinne nr bgb vorschrift verlange daß geisteskrankheit freie willensbestimmung ausschließe während beschwerdegericht darauf abgestellt schuldner sachliche willensentscheidung möglich sei vorstellungen sachverständigen sei querulantenwahn zudem besonderen lebenssituation äußernde charaktereigenschaft ausführungen stimmten denen vorgutachter überein seien widersprüchlich daß zweitgutachter zpo hätte hinzugezogen müssen beschwerdegericht richtig entschieden zutreffend davon ausgegangen daß zuschlagsbeschluß dezember zunächst bestandskraft erlangt prozeßunfähigkeit schuldners erfolgte zustellung geeignet zweiwöchige beschwerdefrist zvg abs satz zpo abs satz zpo gang setzen trägt bedürfnis rechnung interesse rechtsfrieden rechtssicherheit gerichtliche verfahren möglichst bald eintritt formellen rechtskra
  5211. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz juli kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärungen kläger kläger schlossen september beklagten zwecks finanzierung immobilie darlehensvertrag über für jahre festen zinssatz nominal sicherung ansprüche beklagten diente grundpfandrecht beklagte belehrte kläger abschluss darlehensvertrags über widerrufsrecht folgt klägerin verkaufte grundstück anfang dritten kläger lösten daraufhin restdarlehenssumme ab beklagte forderte märz erhielt aufhebungsentgelt höhe bearbeitungsentgelt höhe schreiben mai widerriefen kläger abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen zugleich forderten beklagte aufhebungsentgelt bearbeitungsentgelt nutzungsersatz erbrachten vertraglichen leistungen innerhalb tagen erstatten klage rückzahlung aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts höhe insgesamt nebst zinsen außerdem herausgabe mutmaßlich zins tilgungsleistungen kläger einschließlich aufhebungsentgelts bearbeitungsentgelts gezogene nutzungen höhe nebst zinsen ersatz vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten landgericht abgewiesen berufung kläger berufungsgericht zurückweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil abgeändert klage teil geltend gemachten anspruchs herausgabe mutmaßlich gezogener nutzungen vorgerichtlich verauslagten anwaltskosten stattgegeben berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte vollständige zurückweisung klägerischen berufung entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht olg koblenz urteil juli juris begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt parteien sei september verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen klägern recht zugestanden abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen widerrufen verwendung wortes frühestens beschreibung voraussetzungen für anlaufen widerrufsfrist beklagte kläger über bedingungen widerrufs undeutlich unterrichtet gesetzlichkeitsfiktion musters für widerrufsbelehrung maßgeblichen fassung bgb informationspflichten verordnung könne beklagte berufen widerrufsbelehrung beklagten muster vollständig entsprochen mangels ordnungsgemäßer belehrung sei widerrufsfrist angelaufen kläger widerruf hätten erklären können parteien ausübung widerrufsrechts aufhebungsvertrag geschlossen hätten stehe weder widerruf abschluss darlehensvertrags gerichteten willenserklärungen anspruch erstattung aufhebungsentgelts entgegen vereinbarung hätten parteien darlehensvertrag beseitigt lediglich bedingungen für beendigung modifiziert selbständigen rechtsgrund für behaltendürfen aufhebungsentgelts aufhebungsvertrag geschaffen kläger hätten widerrufsrecht verwirkt sei verwirkung rücksicht kenntnis willensrichtung berechtigten möglich verpflichtete objektiver beurteilung verhalten berechtigten schließen dürfen berechtigte recht mehr geltend wolle verpflichtete rechtsausübung berechtigten mehr rechnen brauchen entsprechend darauf einrichten dürfen voraussetzungen seien indessen gegeben umstand berechtigten zustehende recht unbekannt sei stehe verwirkung jedenfalls entgegen unkenntnis berechtigten verantwortungsbereich verpflichteten falle unternehmer pflicht verstoßen verbraucher ordnungsgemäße widerrufsbelehrung erteilen dürfe darauf vertrauen belehrung widerrufsfrist lauf gesetzt schutzwürdigkeit unternehmers spreche zudem schwebezustand nachbelehrung beenden könne vorliegen umstand
  5212. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs ah abs satz kunsturhg bereich bildberichterstattung vorbeugenden unterlassungsklage über konkrete verletzungsform hinaus ähnliche kerngleiche bildberichterstattung für zukunft verboten vielmehr erfordert prüfung zulässigkeit bildveröffentlichung einwilligung abgebildeten einzelfall abwägung informationsinteresse ffentlichkeit interesse abgebildeten schutz privatsphäre wobei begleitende wortberichterstattung wesentliche rolle spielen bgh urteil november vi zr kg berlin lg berlin vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november aufgehoben soweit nachteil beklagten entschieden worden berufung beklagten urteil landgerichts berlin november abgeändert klage vollem umfang abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand klägerin bekannte frühere leistungsportlerin veröffentlichung fotos zwei beklagten verlegten zeitschriften beanstandet fotos wurden während ferienaufenthaltes jahr sardinien heimlich aufgenommen zeigen klägerin partner strand hotel wasser beim betreten miet yacht beim bummel ferienort fotos bebilderten artikel tragen berschriften liebe gibt freude leben zurück bricht mann herz beklagte unterlassungsbegehren klägerin vorgerichtlich strafbewehrte unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben verpflichtete unterlassen bereits veröffentlichten fotos erneut verbreiten klägerin gab hiermit zufrieden klage erhoben antrag beklagte verurteilen vermeidung ordnungsstrafe unterlassen bildnisse privaten alltag veröffentlichen verbreiten veröffentlichen verbreiten lassen entsprechenden ausgaben beklagten verlegten zeitschriften geschehen landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten kammergericht erstinstanzliche urteil teilweise abgeändert beklagte letzten mündlichen verhandlung gestellten hilfsantrag verurteilt unterlassen bildnisse klägerin veröffentlichen verbreiten bezeichneten ausgaben zeitschriften geschehen brigen kammergericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren vollständige klageabweisung entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung hauptantrag sei hinreichend bestimmt antrag veröffentlichung bildnissen privaten alltag untersagen gehe deutlich über konkrete verletzungshandlung hinaus begriff privaten alltags sei geeignet unterlassende handeln hinreichend konkret bezeichnen klägerin stehe derartiger unterlassungsanspruch könne generell ausgeschlossen fotos privatleben veröffentlicht dürften entscheidend seien vielmehr konkreten umstände einzelfalles umfassendes verbot komme schon deshalb betracht klägerin ffentlichkeit unerheblichem umfang einblick privatleben gewährt weiterhin gewähre für umfassendes verbot bildnisse klägerin umfassen solle vergleichbaren privaten situationen zeigten sei deshalb raum klage sei dagegen gestalt hilfsantrages zulässig begründet antrag sei hinreichend bestimmt beschränke zusatz bestimmten ausgaben geschehen verurteilung beklagten unterlassung konkreten fotos sowie fotografien kern gleichartig seien knüpfe deshalb charakteristische konkreten verletzungstatbestandes insoweit müsse interesse beklagten veröffentlichung verbreitung beanstandeten fotografien allgemeinen persönlichkeitsrecht klägerin deren interesse achtung privatsphäre zurückstehen veröffentlichten fotos seien während ferienaufenthaltes sardinien heimlich zuhilfenahme teleobjektiven großer entfernung angefertigt worden klägerin berechtigter weise davon ausgehen dürfen ort blicken breiten pub likums ausgesetzt anwesenheit pressefotografen rechnen müssen bestehende wiederholungsgefahr beklagten abgegebene unterlassungserklärung ausgeräumt beschränke verbreitung bereits veröffentlichten konkreten bildnisse kern wesensgleiche fotogra
  5213. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs aufenthg abs für entscheidung über verlängerung abschiebungs rücküberstellungs haft gericht haftort satz abs famfg originär zuständig abgabe abs satz aufenthg bedarf vorschrift abs satz aufenthg gilt für entscheidungen famfg bgh beschluss märz zb lg traunstein ag mühldorf inn ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein juli kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene reiste dezember gültige papiere bundesgebiet stellte mitte januar asylantrag dezember aufforderung betroffenen bundesgebiet innerhalb woche verlassen androhung abschiebungshaft offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde rückführung betroffenen heimatland pakistan verzögerte zugewiesene gemeinschaftsunterkunft mehrfach verließ zuständigen stellen davon mitteilung deswegen zunächst pakistani schen generalkonsulat anhörung zwecks ausstellung erforderlichen heimreisedokumente vorgestellt konnte vorsprache ausländeramt mai ordnete amtsgericht wunsiedel antrag beteiligten behörde betroffenen haft sicherung abschiebung pakistan juni haft wurde zentralen abschiebehafteinrichtung mühldorf inn vollzogen betroffenen wurden heimreisedokumente ausgestellt für juni geplante abschiebung scheiterte weigerung betroffenen dienstfahrzeug polizei verlassen flughafen gebracht worden antrag beteiligten behörde juni amtsgericht mühldorf inn abschiebungshaft betroffenen juli verlängert beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde beantragt betroffene rechtswidrigkeit haft festzustellen ii beschwerdegericht hält haftanordnung für rechtmäßig für anordnung haftverlängerung sei amtsgericht mühldorf inn mangels abgabe zunächst sache befasste amtsgericht wunsiedel zuständig gerichtliche handlungen würden wegen örtlichen unzuständigkeit unwirksam rechtsfolge trete schweren mängeln entscheidung vorlägen sachlichen voraussetzungen für verlängerung abschiebungshaft betroffenen hätten vorgelegen verlängerungsantrag genüge gesetzlichen anforderungen liege jedenfalls haftgrund abs satz nr aufenthg betroffene abschiebung juni widerstand vereitelt iii erwägungen halten rechtlichen berprüfung ergebnis stand verlängerung abschiebungshaft amtsgericht mühldorf inn aufrechterhaltung entscheidung beschwerdegericht deshalb rechtswidrig rechtsbeschwerde geltend macht amtsgericht örtlich unzuständig verlängerung deshalb verstoß art abs satz gg angeordnet bestätigt worden zweifelhaft schon betroffene antrag feststellung rechtswidrigkeit angefochtenen entscheidungen verletzung vorschriften über örtliche zuständigkeit stützen könnte beschwerde abs famfg nämlich darauf gestützt gericht ersten rechtszugs zuständigkeit unrecht angenommen kommt gegebenen fall willkür betracht bgh beschluss dezember xii zb fgprax rn keidel sternal famfg aufl rn dadurch ausdruck gebrachte bewertung verstoßes vorschriften über örtliche zuständigkeit gesetzgeber spricht dafür feststellung rechtswidrigkeit haftanordnung verstoß gestützt außerdem könnte entschei dung gerichts freiwilligen gerichtsbarkeit abs famfg allein deshalb etwa famfg aufgehoben erlass vorschriften über örtliche zuständigkeit verstoßen wurde olg schleswig schlha keidel sternal famfg aufl rn hierauf kommt amtsgericht anordnung verlängerung haft vorschriften über örtliche zuständigkeit verletzt satz famfg örtlich zuständig sicherungshaft betroffenen zentralen abschiebehafteinrichtung mühldorf inn gerichtsbezirk vollzogen wurde daran ändert entgegen auffassung beschwerdegerichts abschiebungshaft deren verlängerung geht amtsgericht angeordnet worden für anordnung haftverlängerung mehr zuständig sache maßgabe abs satz aufenthg förmlichen unanfechtbaren amtsgericht mühldorf inn abgeben aa frage geric
  5214. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig märz zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens einschließlich kosten streithelfers beklagten tragen rechts wegen tatbestand klägerin schloss dezember vermittlung autohauses autoex import gmbh folgenden autohaus beklagten leasingvertrag über pkw vw touran tdi laufzeit monaten klägerin monatlich erbringenden leasingraten beliefen zunächst brutto umsatzsteuer ab januar umsatzsteuer dezember traf klägerin zudem folgenden werbevertrag bezeichnete vereinbarung vertrags verpflichtete gegenleistung für empfehlung mindestens drei neuen kunden zahlung monatlichen werbekostenzuschusses klägerin näheren einzelheiten vereinbarung folgt geregelt wobei klägerin werbepartner bezeichnet höhe werbekostenzuschusses werbepartner monatliche darlehens leasingrate höhe vierhundertachtundneunzig zahlen werbepartner erhält monatliche pauschale betrag setzt zusammen nettobetrag zuzüglich gesetzlichen mehrwertsteuer zahlung beginnt märz angabe umsatzsteuernummer gewerbe fälligkeit werbekostenzuschusses werbekostenzuschuss jeweils monatsende fällig zahlung erfolgt ab folgemonats betrag somit belastung darlehensrate konto folgendes konto werbepartners variante empfehlung für mindestens neue kunden tritt vorleistung empfehlung nächsten monaten abschluss gebracht empfehlung gilt erfüllt jeweiligen neuen kunden auto zugelassen abschluss verträge klägerin leasingkunden über geschäftsmodell unterrichtet worden über autohaus leasingfahrzeuge günstigen konditionen bereitgestellt wür leasingraten teilweise drittunternehmen abzuschließenden vertrag refinanziert könnten klägerin führte autohaus drei neue kunden eben falls fahrzeug leasten werbeverträge abschlossen erstattete klägerin zeitraum märz einschließlich oktober monatsraten höhe jeweils danach stellte zahlungen schreiben juni juli erklärte klägerin anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger täuschung hilfsweise rücktritt vertrag klägerin macht rückzahlung erbrachten bislang vorbehalt entrichteten leasingraten sowie geleisteten sonderzahlung abzüglich gezogener nutzungen geltend wobei rückforderung anrechnung gezogener gebrauchsvorteile zuletzt beziffert außerdem begehrt feststellung leasingvertrag erklärte anfechtung wirksam beendet worden sei beklagte rücknahme fahrzeugs annahmeverzug befinde landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägerin oberlandesgericht erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin könne rückabwicklung leasingvertrags daneben beantragten feststellungen rechtlich denkbaren gesichtspunkt verlangen ausgesprochene anfechtung leasingvertrags wegen arglistiger täuschung sei unwirksam beklagten zurechenbare arglistige täuschung klägerin vorliege dabei bedürfe frage klägerin geschäftsführer autohauses mitarbeiter über vornherein absehbare scheitern refinanzierung leasingraten schneeballsystem getäuscht worden sei abschließenden klärung personen seien soweit handlungen refinanzierung leasinggeschäfts abgeschlossenen werbevertrag beträfen repräsentanten vertrauenspersonen beklagten dritte sinne abs bgb tätig geworden vertreter weder auftrag beklagten gehandelt sei abschluss leasingvertrags befasst verhalten geschäftsführers lieferantin müsse beklagte zurechnen lassen erklärungen lieferanten abschluss atypischer sondervereinbarungen leasingnehmer beträfen seien leasinggeber regelmäßig zuzurechnen außerhalb lieferanten übertragenen pflichtenkreises abgegeben worden seien etwaige pflichtverletzungen geschäftsführers autohauses zusam menhang refinanzierung
  5215. [['bundesgerichtshof iv zr beschluss oktober rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf oktober beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main august angenommen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg zpo teilurteil seinerzeit gegebenen prozeßlage unzulässig gefahr einander widersprechender entscheidungen über für teil schlußurteil gemeinsame vorfrage bestand streitigen maßnahmen ordnungsmäßigen verwaltung handelt gefahr nichtannahme revision ge gen teilurteil nunmehr entfallen verfahrensfehler dadurch geheilt vgl bgh urteil juli xii zr njw rechtskraft teilurteils gilt zustimmung beklagten streitigen maßnahmen abgegeben abs satz zpo daß ergangenen schlußurteil zugehörigkeit maßnahmen ordnungsmäßigen verwaltung mehr prüfen vorfrage mehr darstellt terno seiffert wendt ambrosius dr kessal wulf'],['Soon']]
  5216. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stpo abs stgb rechtsmittelverzicht angeklagten unwirksam lediglich aufgrund irrtümlich objektiv unrichtigen erklärung auskunft gerichts beamtenrechtlichen nebenfolgen urteils zustandegekommen beschränkung revision strafausspruch unwirksam erhebliche verminderung schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei begründet wurde schuldunfähigkeit auszuschließen bgh beschluß januar str lg darmstadt bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt august feststellungen ausnahme feststellungen äußeren tatgeschehen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter erpressung freiheitsstrafe jahr verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet strafe maßregel wurden bewährung ausgesetzt strafausspruch beschränkten revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts erstrebt freiheitsstrafe weniger jahr bewährung rechtsmittel sachrüge erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils beschlußformel ersichtlichen umfang ii rechtsmittel zulässig hauptverhandlung erklärte rechtsmittelverzicht angeklagten unwirksam strafkammer ging hauptverhandlung ebenso übrigen verfahrensbeteiligten versehentlich davon status angeklagten kommunalbeamter abs nr brrg tangiert wegen versuchter erpressung freiheitsstrafe mehr jahr verurteilt auffassung äußerte vorsitzende mündlichen urteilsbegründung lediglich aufgrund umstände erklärte angeklagte anschluß urteilsverkündung rücksprache verteidiger verzichte rechtsmittel nehme urteil verzicht wurde protokolliert verlesen genehmigt staatsanwalt verzichtete rechtsmittel verfahrensgang ergibt übereinstimmenden dienstlichen anwaltlichen erklärungen richterlichen mitglieder strafkammer verteidigers sowie hauptverhandlungsprotokoll wirklichkeit entsprach rechtsauffassung strafkammer jedoch abs nr brrg vorschrift endet beamtenverhältnis rechtskraft verurteilung beamten wegen vorsätzlichen tat freiheitsstrafe mindestens jahr rechtsmittelverzicht prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar st rspr vgl bghst rechtsprechung erkennt allerdings eng begrenztem umfang ausnahmen betracht kommen insbesondere fälle schwerwiegender willensmängel gericht verantwortende umstände art weise zustandekommens können rechtsmittelverzicht unwirksam bghst deshalb rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam lediglich aufgrund sei irrtümlich objektiv unrichtigen erklärung auskunft gerichts zustandegekommen vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn gollwitzer löwe rosenberg stpo aufl rdn ruß kk aufl rdn olg koblenz nstz rr jeweils voraussetzungen gegeben strafkammer objektiv unzutreffenden erklärungen beamtenrechtlichen nebenfolgen urteils angeklagten vorstellung vermittelt status beamter urteil berührt deshalb angeklagte rechtsmittel verzichtet daran daß angeklagte wiederholt geäußerte beurteilung landgerichts vertraut trifft verschulden wegen dargelegten umstände zustandekommens rechtsmittelverzicht angeklagten anfang unwirksam anfechtung wegen irrtums kommt daher beschränkung revision strafausspruch unwirksam schuldspruch strafzumessung miteinander verknüpft daß getrennte berprüfung strafzumessung möglich wäre angefochtenen schuldspruch berühren vgl bgh njw strafausspruch angefochten frage erheblichen verminderung schuldfähigkeit gegenstand revisionsrechtlichen prüfung ergibt daß urteil rechtsfehlerfreie begründung für annahme erheblichen verminderung steuerungsfähigkeit angeklagten tatzeit enthält grundlage angefochtenen urteils läßt völlig ausschließen daß angeklagte tatzeit steuerungsunfähig landgericht teilt entwicklung psychischen erkrankung angeklagten wiederholten wechsel manischen depressiven phasen näher beurteilung erkr
  5217. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle april ausspruch über fällen ii urteilsgründe verhängten einzelfreiheitsstrafen über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen vier fällen fall tateinheit sexuellem mißbrauch kindern wegen versuchten sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ferner angeklagten zahlung schmerzensgeld vier tatopfer verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel strafausspruch teilweise erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo fall ii urteilsgründe wegen versuchten fall ii urteilsgründe wegen vollendeten sexuellen mißbrauchs schutzbefohlenen verhängten einzelstrafen sechs beziehungsweise sieben monate freiheitsstrafe halten rechtlicher nachprüfung stand landgericht bemessung einzelstrafen rechtsfehlerhaft fall ii urteilsgründe gemäß abs abs stgb gemilderten strafrahmen abs stgb zugrundegelegt höchststrafe fünf jahren freiheitsstrafe vorsieht angeklagte insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen beiden fällen abs stgb absatz nr vorschrift strafbar gemacht höchststrafe lediglich drei jahren vorsieht ausgeschlossen daß fehlerhafte anwendung strafrahmens abs stgb nachteil angeklagten bemessung einzelstrafen ausgewirkt zumal beide taten erheblichkeitsschwelle nr stgb unwesentlich überschritten aufhebung fällen ii urteilsgründe verhängten einzelstrafen nötigt aufhebung gesamtstrafe zugrundeliegenden feststellungen können jedoch bestehenbleiben fehlerhafte rechtliche würdigung taten insoweit ausgewirkt vri inbgh dr tepperwien urlaubsbedingt ortsabwesend deshalb verhindert unterschreiben maatz athing maatz ernemann sost scheible'],['Soon']]
  5218. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb kaufrecht sämtliche verträge verpflichtung lieferung herzustellender erzeugender beweglicher sachen anzuwenden verträge unternehmern verträge allein lieferung herzustellenden beweglichen bau anlagenteilen gegenstand maßgabe bgb kaufrecht beurteilen zweckbestimmung teile bauwerke eingebaut rechtfertigt beurteilung beurteilung gerechtfertigt gegenstand vertrages planungsleistungen herstellung bau anlagenteile vorauszugehen schwerpunkt vertrages bilden bgh urteil juli vii zr olg nürnberg lg weiden opf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kartellsenats oberlandesgerichts nürnberg juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten nacherfüllung vertrag beklagte verpflichtete für errichtung siloanlage benötigten bauteile herzustellen liefern außerdem begehrt feststellung beklagte schadensersatz verpflichtet klägerin für auftraggeber russland siloanlage einlagerung graspellets erstellen errichtenden fundament montieren siloanlage besteht unmittelbar nebeneinander befindlichen boxen jeweils meter hoch meter lang meter breit boxen jeweils dammwand voneinander getrennt mehreren stützen denen trapezbleche montiert bestehen für erstellung siloanlage erforderlichen teile materialien bestellte klägerin märz einschließlich prüffähigen statik beklagten stellte teile dammwände stützen zugstangen her lieferte klägerin anlage wurde klägerin russland errichtet parteien steht inzwischen einholung gutachtens selbständigen beweisverfahren außer streit beklagten gelieferten silozellen geringe blechdicke aufweisen deshalb hinreichend beulsicher landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg revision berufungsgericht klärung frage bgb außerhalb verbrauchsgütergeschäften anwendung findet zugelassen verfolgt beklagte klageabweisungsantrag macht geltend vertragsverhältnis parteien sei entweder unmittelbar über bgb kaufrecht anzuwenden für klägerin daher gemäß abs hgb untersuchungs rügepflicht bestanden nachgekommen sei entscheidungsgründe revision beklagten berufungsurteil aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen berufungsgericht sieht vertragsverhältnis parteien werkvertrag verpflichte unternehmer bestimmte sache herzustellen vertragspartner übereignen sei werkvertragsrecht kaufrecht anzuwenden herstellung konkreten sache schwerpunkt pflichten unternehmers bilde daneben für kaufvertrag typische warenumsatz hintergrund trete herstellungsverpflichtung komme besonderes gewicht ganz wesentlich geistigen planungs konstruktions implementierungsleistungen begleitet geprägt sei sei regelmäßig fall unternehmer verpflichtung übernehme technisch komplexe sache eigens für wesentlichen funktional definierten bedürfnisse bestellers konzipieren herzustellen verpflichtung beklagte übernommen grundlage klägerin erfolgten angaben abmessung objekts verwendungszwecks siloanlage projektieren liefern gehabt wobei dimensionierung einzelnen bauteile maßgabe berechnungen beklagten beauftragten statikers vorgenommen worden sei bgb finde parteien getroffene vereinbarung anwendung vorschrift sei einschränkend auszulegen rechtliche einordnung gewerblicher lieferverträge außerhalb endkundenvertriebs weiterhin sachgerecht danach vornehmen können schwerpunkt vertraglichen leistungen liege erfasse rede stehenden umsatz investitionsgütern außerhalb endkundenvertriebs ii hält rechtlichen nachprüfung stand bgb finden vertrag lieferung herzustellender erzeugender beweglicher sachen gegenstand vorschriften über kauf anwendung soweit dabei vertretbare sachen handelt ordnet satz bgb anwendung b
  5219. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb zpo frage erforderlichkeit unfallersatztarifs tatrichter rahmen schätzung zpo genötigt kalkulationsgrundlagen konkreten anbieters einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen vielmehr kommt darauf etwaige mehrleistungen risiken vermietung unfallgeschädigte generell erhöhten tarif pauschalen aufschlag normaltarif rechtfertigen vgl senatsurteile oktober vi zr versr februar vi zr versr mietwagenunternehmen geschädigten zunächst unfallersatztarif angeboten reicht grundsätzlich für annahme geschädigten wäre entsprechender nachfrage wesentlich günstigerer tarif zugäng lich fortführung senatsurteils juni vi zr versr bgh urteil januar vi zr lg würzburg ag würzburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts würzburg april aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht restliche mietwagenkosten verkehrsunfall märz geltend volle haftung beklagten für unfallschaden steht grunde außer streit klägerin mietete unfalltag märz autovermietung ersatzfahrzeug tagespreis insgesamt mietpreis anrechnung erspar ter eigenaufwendungen erstattete beklagte vorliegender klage begehrt klägerin differenzbetrag amtsgericht beklagte verurteilt weitere nebst zinsen klägerin zahlen brigen klage abgewiesen landgericht berufung beklagten zurückgewiesen landgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung beklagte tatsächlich entstandenen mietwagenkosten berücksichtigung eigenersparnis voller höhe erstatten unfallersatztarif zugrunde liege geltend gemachten umfang rücksicht unfallsituation herstellung erforderlich sei davon sei auszugehen insoweit beweispflichtige klägerin hinsichtlich betriebswirtschaftlichen erforderlichkeit unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei feststellung erforderlichkeit unfallersatztarif orientierenden mietwagenkosten hätte betriebswirtschaftliches sachverständigengutachten eingeholt müssen wofür klägerin entsprechenden kostenvorschuss hätte leisten müssen sei bereit jedoch komme erforderlichkeit unfallersatztarifs streitfall klägerin nachweis geführt wesentlich günstigerer normaltarif weiteres zugänglich sei sachverständige behauptung klägerin bestätigt unfallersatz tarif generell höher sei normaltarif vorliegenden fall technischen her normaltarif bezeichnen sei geschädigter verkehrsunfall mietwagenunternehmen für verunfalltes fahrzeug offenlegung unfallsituation fahrzeug gleicher klasse sofort ausschließlich unfallersatztarif bekomme umstand sei kammer mannigfaltiger befassung vorliegenden problematik bekannt ii ausführungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung stand zutreffend ansatz berufungsgerichts geschädigte abs satz bgb herstellungsaufwand ersatz objektiv erforderlichen mietwagenkosten verlangen berufungsgericht grundsätze zutreffend wiedergegeben erkennende senat erstattungsfähigkeit sogenannter unfallersatztarife entwickelt vgl senat bghz urteile oktober vi zr versr februar vi zr versr vi zr versr gebote stehenden möglichkeiten beurteilung erforderlichkeit klageforderung zugrunde liegenden unfallersatztarifs ausgeschöpft erkennende senat inzwischen mehrfach dargelegt vgl urteile oktober vi zr versr februar vi zr versr selben tag vi zr versr mai vi zr versr juni vi zr versr juli vi zr versr erforderlich schadensabrechnung zpo besonders freigestellte tatrichter für prüfung betriebswirtschaftlichen rechtfertigung unfallersatztarifs kalkulation konkreten unternehmens gegebenenfalls beratung sachverständigen fall nachvollzieht vielmehr prüfung darauf beschränken spezifische leistungen vermietung unfallgeschädigte allgemein aufs
  5220. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland beschlossen urteil juli wegen offenbarer unrichtigkeit gemäß abs zpo folgt berichtigt rn richtig lauten zugelassenen revision möchten beklagten wiedereinsetzung erstinstanzlichen urteils erreichen klägerin beantragt zurückweisung rechtsmittels rn richtig lauten fehlt schon tatsächlichen grundlage für beurteilung frage beklagten zustimmungsanspruch zusteht stresemann schmidt räntsch brückner roth weinland vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  5221. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten mordes anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen anhörungsrüge verurteilten august senatsbeschluss august kosten zurückgewiesen gründe senat revision verurteilten urteil landgerichts ravensburg januar beschluss august gemäß abs stpo verworfen entscheidung gerichtete anhörungsrüge gemäß stpo zurückzuweisen zulässige anhörungsrüge stpo unbegründet senat entscheidung weder verfahrensstoff verwertet verurteilte gehört worden wäre entscheidung berücksichtigendes vorbringen verurteilten übergangen revisionsbegründung verurteilten april sowie erwiderung juli revisionsantrag generalbundesanwalts gegenstand senatsberatung art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrücklich bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr ausgeführte sachrüge gestützte revision verurteilten senat august gemäß abs stpo verworfen senatsbeschluss gerichteten anhörungsrüge gemäß stpo beantragt verurteilte beschluss für gegenstandslos erklären verfahren stand entscheidung zurückzuversetzen antragsteller macht geltend senat revisionsbegründung verteidigung enthaltenem entscheidungsrelevantem vorbringen auseinandergesetzt ausführungen dargelegt annahme unbedingten tötungsvorsatzes angeklagten ebenso vorhandenen erörterungsmängeln beruht annahme mordmerkmale heimtücke tötung sonstigen niedrigen beweggründen jedenfalls hinsichtlich tatrichter bejahten direkten tötungsvorsatzes senat antragsbegründung generalbundesanwalts eigen können bedingten tötungsvorsatz ausgegangen sei rüge unbegründet antragsteller geltend gemachte verletzung rechtlichen gehörs revisionsverfahren liegt satz stpo setzt voraus revisionsgericht anspruch rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt fall ausgangspunkt zutreffend geht verteidigung art abs gg ergebenden verpflichtung gerichts ausführungen prozessparteien kenntnis nehmen erwägung ziehen vgl bverfge st rspr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen art abs gg zwingt gerichte einzelnen vorbringen begründung entscheidung ausdrücklich befassen bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr verletzung rechtlichen gehörs festgestellt besonderen umständen einzelnen falles deutlich ergibt gericht vorbringen entweder überhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwägung gezogen vgl bverfge umstände liegen generalbundesanwalt ausführlichen antragsschreiben juli hinweis rechtsprechung rechtsfragen vorliegenden revisionsverfahrens auseinandergesetzt senat revisionsentscheidung abs stpo darauf stützen folgen konnte generalbundesanwalt zusammenhang besonderes gewicht frage legte vorliegend zumindest bedingter tötungsvorsatz angeklagten sicher gegeben entsprach rechtsauffassung senats weshalb entgegen ansicht revision darüberhinausgehenden ausführungen verwerfungsbeschluss august erforderlich brigen senat revisionsentscheidung nachteil antragstellers weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden wäre kostenentscheidung folgt entsprechenden anwendung abs stpo bgh beschluss juli str mwn raum graf mosbacher jäger fischer'],['Soon']]
  5222. [['bundesgerichtshof beschluss kvr juni kartellverwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter prof dr meier beck sowie richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß beschlossen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich zweckentsprechenden erledigung angelegenheit notwendigen auslagen bundeskartellamts tragen beteiligte beigeladenen tragen rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen auslagen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe betroffene trägt gwb kosten rechtsbeschwerdeverfahrens rücknahme rechtsbeschwerde rolle unterlegenen begeben entspricht billigkeit erstattung außergerichtlichen auslagen beschwerdegegners anzuordnen vgl bgh beschluss november kvr wuw de kostenverteilung rechtsbeschwerderücknahme erstattung eventueller auslagen beteiligten beigeladenen rechtsbeschwerdeverfahren geboten bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt meier beck strohn bacher grüneberg deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  5223. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb btmg abs nr einfuhr berlassung betäubungsmittels dadurch gerechtfertigt entschuldigt daß täter unheilbar schwerstkranken betäubungsmittelempfänger persönlich nahesteht freien suizid verhelfen berlassen betäubungsmittels freien suizid unheilbar schwerstkranken betäubungsmittelkonsument erfüllt tatbestand betäubungsmittelüberlassung leichtfertiger todesverursachung gemäß abs nr btmg besonderen einzelfall ermessen tatrichters derart verengen daß allein verwarnung strafvorbehalt betracht kommt daß revisionsgericht sanktion erkennen rechtskräftig verhängte geldstrafe gemäß stgb verwarnung strafvorbehalt einbezogen bgh urt februar str lg berlin bundesgerichtshof namen volkes str urteil februar strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung februar teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter basdorf richter dr raum richter dr brause beisitzende richter richterin landgericht vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle februar für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember rechtsfolgenausspruch dahin geändert daß angeklagte einbeziehung einzelstrafen strafbefehl amtsgerichts nürnberg oktober gesamtstrafenausspruch entfällt einbeziehung verwarnung strafvorbehalt urteil amtsgerichts freudenstadt oktober verwarnt verurteilung gesamtgeldstrafe tagessätzen je dm vorbehalten bleibt weitergehenden revisionen verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen jedoch gebühr hälfte ermäßigt staatskasse trägt angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen hierdurch entstandenen gerichtlichen auslagen je hälfte staatskasse kosten revision staatsanwaltschaft angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln tateinheit unerlaubtem berlassen betäubungsmitteln unmittelbaren verbrauch einbeziehung sanktionen zwei früheren verurteilungen nämlich zweier einzelgeldstrafen verwarnung strafvorbehalt gesamtgeldstrafe tagessätzen je dm verurteilt früheren verurteilungen betrafen taten vorliegenden tat ähnlich jeweils allein sachrüge gestützt begehrt angeklagte revision freispruch während staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel schuldspruch wegen berlassens betäubungsmitteln leichtfertiger todesverursachung abs nr btmg erstrebt revision staatsanwaltschaft erfolg führt zugunsten angeklagten stpo eigene revision nderung rechtsfolgenausspruchs nämlich ausspruch verwarnung strafvorbehalt übrigen bleibt revision angeklagten erfolg jährige angeklagte schweizer staatsbürger theologe psychologe jahre evangelischer gemeindepfarrer sowie zwischenzeitlich zwölf jahre lang leiter entgiftungsstelle basel tätig seit langem beschäftigt angeklagte aktiv problembereich sterbehilfe sterbebegleitung auslösend hierfür krebstod besten freundes unmittelbar miterlebter über mehrere monate andauernder qualvoller sterbeprozeß angeklagten berzeugung führte daß eigenen worten menschen einfach helfen muß sterben wunsch geleitet gründete angeklagte jahr vereinigung deren generalsekretär seitdem ehrenamtlich fungiert statuten vereinigung heißt vereinigung setzt wort schrift für selbstbestim mungsrecht menschen über gesundheit leben für therapie hoheit patienten für staatliche anerkennung freiheit selbstbestimmten menschenwürdigen sterbens darüber hinaus besteht vereinszweck darin mitgliedern hoffnungsloser krankheit unzumutbarer behinderung leiden selbstbestimmten sterben beizustehen voraussetzung daß möglichkeiten erschöpft sicht betroffenen lebenswertes leben erlauben würden leisten beauftragte vereinigung freitodbegleitung wobei ärztliches zeugnis hoffnungslose krankheit unzumutbare behinderung bezeugen muß angehörige resp bezugspersonen vorhaben betroffenen zustimmen form mißbrauchs verhindern gibt vereinigung keinerlei freito
  5224. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober feststellungen aufgehoben soweit landgericht anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels kammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe revision unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch strafausspruch richtet führt sachrüge jedoch aufhebung urteils soweit landgericht anordnung unterbringung stgb abgesehen landgericht festgestellt daß jährige angeklagte seit lebensjahr betäubungsmittel seit regelmäßig haftzeit unterbrochen heroin konsumiert tatzeit belief re gelmäßiger heroinkonsum zwei gramm täglich grundlage landgericht bestehen abhängigkeit ausgegangen jedoch angenommen beiden abgeurteilten taten handeltreibens heroin heroinhydrochlorid stünden symptomatischen zusammenhang heroinabhängigkeit besorgten mengen eigenkonsum nutzen gewinnbringend weiterverkaufen kosten für eigenkonsum monatlichen gehalt euro gelegentlichen zuwendungen eltern bestritten wegen drogensucht zeitpunkt geldmangel gelitten hierauf konnte revision zutreffend hervorhebt ablehnung maßregelanordnung überdies zuziehung sachverständigen gestützt einlassung angeklagten stets über hinreichende legal erworbene geldmittel heroinerwerb verfügt ersichtlich zusammenhang sehen daß abgeurteilten taten namentlich gewinnerzielungsabsicht bestritten landgericht rechtsfehlerfrei für unglaubhaft gehalten betrieb eltern erzieltes arbeitseinkommen euro konnte ersichtlich ausreichen neben allgemeinen lebenshaltungskosten hohen heroinkonsum angeklagten finanzieren daß gelegentlich darüber hinausgehenden zuwendungen eltern höhe erreichten liegt nahe soweit landgericht hervorhebt sei angeklagten darum gegangen besorgten mengen eigenkonsum nutzen ua schöpft feststellungen für anordnung stgb hinreichender symptomatischer zusammenhang setzt voraus daß beschaffung betäubungsmitteln allein eigenkonsum dient schiede handeltreiben regelmäßig symptomtat beim angeklagten sichergestellten portionierungs verpackungsutensilien belegen daß darauf beschränkte beiden abgeurteilten fällen zugrunde liegenden heroinmengen besorgen gewinnbringend weiterzuveräußern annahme daß betäubungsmittelabhängiger zwischenhändler handelstätigkeit zumindest zweck durchführt eigenen konsum finanzieren drängt lebenserfahrung anhaltspunkte dafür maßregelanordnung stehe fehlen hinreichend konkreten erfolgsaussicht entgegen ergeben urteil ber frage unterbringung entziehungsanstalt daher neu befinden senat ausschließen daß einzelstrafen gesamtstrafe anordnung unterbringung niedriger ausgefallen wären rissing van saan detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  5225. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs zpo abs eigenen einkünften unterhaltsberechtigten berücksichtigung berechnung unpfändbaren teils arbeitseinkommens einschränken ausschließen können gehört unterhaltsverpflichteten gezahlte barunterhalt bgh beschl mai ix zb lg leipzig ag leipzig ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts leipzig august berichtigt beschluss oktober kosten schuldnerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe ber vermögen schuldnerin verbraucherinsolvenzverfah ren eröffnet worden aufhebung verfahrens ankündigung restschuldbefreiung weitere beteiligte fortan treuhänderin treuhänderin bestellt worden schuldnerin bezieht einkommen unselbständiger tätigkeit höhe monatlich brutto netto gewährt juli geborenen haushalt lebenden tochter naturalunterhalt kindesvater zahlt tochter monatlichen un terhalt höhe antrag treuhänderin insolvenzgericht rechtspflegerin november beschlossen tochter berechnung pfändbaren teils arbeitseinkommens teilweise berücksichtigen sei tabelle abs zpo unpfändbare betrag sei erhöhen sofortige beschwerde schuldnerin landgericht betrag unpfändbare teil arbeitseinkommens erhöhen für zeitraum monaten für folgezeitraum festgesetzt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde schuldnerin vollständige abweisung antrags treuhänderin erreichen ii rechtsbeschwerde unstatthaft soweit berichtigungsbeschluss oktober wendet gemäß abs halbsatz zpo findet beschluss berichtigung ausspricht sofortige beschwerde statt sofortige beschwerde ersten rechtszug ergangenen entscheidungen amts landgerichte eröffnet abs zpo jedoch entscheidungen landgerichte beschwerdegerichte rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht zugelassen abs satz zpo beides fall berichtigungsbeschluss enthält beschluss betreffende zulassungsentscheidung gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens beschluss august fassung berichtigungsbeschlusses oktober iii berichtigten beschluss gerichtete rechtsbeschwerde schuldnerin abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig bleibt jedoch erfolg beschwerdegericht ausgeführt unterhaltszahlungen stellten eigenes einkommen tochter schuldnerin dar sonstigen einkünften bestehe wesentlicher unterschied entscheidend sei geld handele tatsächlich für lebensunterhalt unterhaltsberechtigten person verfügung stehe pfändungsfreibetrag könne jedenfalls grundlage sozialrechtlichen regelungen existenzsicherung berechnet unterhaltsberechtigte selben haushalt schuldner lebe pfändungsfreigrenzen schuldner unterhaltsberechtigten existenzminimum sicherten teilhabe arbeitseinkommen gewährleisteten sei sozialrechtliche regelsatz zuschlag erhöhen sei geltend gemachte sonderbedarf sehhilfe kanusportverein tochter gedeckt kosten klassenfahrt seien weiteren freibetrag pro monat bezogen folgenden monate berücksichtigen erhöhung regelsatzes für haushaltsangehörigen ab vollendung lebensjahres müsse wege abänderungsantrages zpo geltend gemacht über zunächst amtsgericht befinden ausführungen halten rechtlichen berprüfung wesentlichen stand unterhaltszahlungen vaters stellen eigene einkünfte tochter schuldnerin sinne abs zpo dar aa schon wortlaut erfasst vorschrift abs zpo arten einkünften materialien enthalten ebenfalls keinerlei anhaltspunkte dafür bestimmte einkünfte vornherein außer betracht gelassen sollen amtlichen begründung entwurfs vierten gesetzes nderung pfändungsfreigrenzen februar bgbl abs zpo berücksichtigung unterhaltsberechtigten eigene einkünfte bezieht flexibel gestalten vorschrift gericht ermessensentscheidung genügend raum lassen umständen einzelfalles rechnung tragen bt drucks unterhaltsberechtigte schuldner weiteren person unterhalt bezieht einzelfall berücksichtigender bewertender umstand zeigt zugleich sinn zweck pfändungsschutzvorschriften grundsätzlichen einbezi
  5226. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet april herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt bank gutgläubigen zahlungsempfänger irrtümliche zuvielüberweisung wege nichtleistungskondiktion abs satz alt bgb herausverlangen anschluss ergänzung bgh wm bgh urteil april xi zr lg bonn ag bonn xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr nobbe richter dr müller dr ellenberger dr grüneberg maihold für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bonn juni kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über bereicherungsrechtliche rückabwicklung versehen klagenden bank beruhenden zuvielüberweisung liegt folgender sachverhalt zugrunde zeugen nachfolgend käufer schlossen dezember beklagten notariellen kaufvertrag über wohnungserbbaurecht klägerin realkredit über finanzierte kaufpreis abhängigkeit bautenstand mehreren raten fällig letzte rate betragen schreiben märz forderte beklagte käufer zahlung schlussrate jedoch wegen geltend gemachter mängel ablehnten mitte april teilte beklagte beseitigung mängel wiederholte zahlungsverlangen käuferin wies daraufhin klägerin telefax april teilbetrag schlussrate über beklagte überweisen klägerin übersah indes beschränkung anweisung überwies gesamten restkaufpreis erst gutschrift konto erhielt beklagte schreiben käufer april ankündigten betrag über wegen angeblicher gegenansprüche abzug bringen klägerin beklagte ursprünglich rückzahlung zuviel überwiesenen betrages zuzüglich zinsen anspruch genommen nachdem amtsgericht klage stattgegeben käufer klägerin schreiben februar angewiesen ausstehenden teil letzten kaufpreisrate beklagte auszuzahlen vorgeschlagen zuviel überwiesenen betrag gleicher höhe belassen hinblick hierauf klägerin berufungsverfahren rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte erledigungsklärung angeschlossen klageabweisung beantragt landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision begehrt klägerin weiterhin feststellung erledigung rechtsstreits hauptsache entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin abgabe erledigungserklärung anspruch ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb beklagte zugestanden rechtsprechung bundesgerichtshofes vollziehe bereicherungsausgleich fällen leistung anweisung grundsätzlich innerhalb jeweiligen leistungsbeziehung vermeintlich angewiesene unmittelbaren bereicherungsanspruch zahlungsempfänger anweisung fehle unwirksam sei fall irrtümlichen zuvielüberweisung liege rechtsprechung bundesgerichtshofes wm wirksame anweisung lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei differenzierung wirksamen anweisung über angewiesenen betrag fehlenden anweisung hinsichtlich berzahlung komme betracht sei sachgerecht fälle irrtümlichen zuvielüberweisung fehlenden unwirksamen anweisung behandeln anweisende geringeren geldbetrag beschränkten berweisungsauftrag anschein gesetzt gesamte zahlung sei leis tung sei zahlungsempfänger grundsatz treu glauben bgb schutzwürdig fehlerhafte ausführung anweisung erkannt sei fall klage somit unbegründet sei sei erledigung rechtsstreits hauptsache eingetreten ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand klägerin konnte irrtümlich zuviel überwiesenen betrag über wege nichtleistungskondiktion abs satz alt bgb beklagten herausverlangen käufer fehler klägerin verhältnis beklagten rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen fällen leistung kraft anweisung vollzieht bereicherungsausgleich ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs grundsätzlich innerhalb jeweiligen fehlerhaften leistungsverhältnisses anweisenden angewiesenen genannten deckungsverhältnis anweisenden anweisungsempfänger genannten valutaverhältnis bereicherungsrechtlichen leistungsbegriff bewirkt angewiesene getroffenen allseits richtig verstandenen zweckbestimmung entsprechend zuwendung anweisungsempfänger zunäch
  5227. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken mai gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe klägerin nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründeten anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiva aktiva vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte beklagten betreiben internetseite deutscher englischer sprache deutschland erreichbar deutschland lebende klägerin betreibt tanzschule legte aufgrund vermögensverwaltungsverträgen ab november eigenen namen gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis gesetz über kreditwesen anlageprodukte deutschland vertrieb unternehmen wurde schweizer recht nachlassstundung gewährt klägerin beauftragte rechtsanwälte neben mandanten unternehmen vertraten rückholung schweiz angelegten gelder fragten beklagten ende jahres mandanten nachlassverfahren vertrete schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten nachlassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten klägerin empfehlung beklagten beauftragen klägerin gab unterlagen unterschrieben januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach klägerin beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren stimmte gläubigerversammlung november namens klägerin nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte klägerin ehemaligen direktoren verwaltungsratsmitglieder unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprüche klägerin anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt gläubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner bürgen gewährspflichtige sofern mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt klägerin wegen verlusts ansprüche beklagten schadensersatz höhe landgericht klage wegen fehlender internationaler zuständigkeit abgewiesen berufungsgericht berufung klägerin urteil landgerichts aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht frankenthal pfalz art abs art abs buchst fall lugano bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägerin vertrag verbraucherin geschlossen beklagten hätten tätigkeit deutschland wohnsitzstaat klägerin ausgerichtet mandanten klägerischen rechtsanwälte klägerin januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefügt hätten könne offen bleiben beklagten tätigkeit internetauftritt deutschland ausgerichtet hätten jedenfalls rechtfertigten angabe internationalen telefonvorwahl schweiz verwe
  5228. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs satz gläubiger drohende zahlungsunfähigkeit schuldners benachteiligung gläubiger kennt trifft darlegungs beweislast spätere zahlungen grundlage schlüssigen sanierungskonzeptes erlangt gläubiger schlüssigen sanierungskonzept schuldners ausgehen grundzügen über wesentlichen grundlagen konzeptes informiert gehören ursachen insolvenz maßnahmen deren beseitigung positive fortführungsprognose gläubiger rahmen sanierungsvergleichs quotal forderungen verzichtet annahme gläubiger verzichteten ähnlicher weise sanierung schuldnerunternehmens allein maßnahme ausgehen kenntnis krise allein finanzierungsproblemen beruht etwa ausfall berechtigter forderungen schuldners ecli de bgh uixzr gläubiger verpflichtet sanierungskonzept schuldners fachmännisch prüfen prüfen lassen darf angaben schuldners berater erfolgsaussichten konzeptes verlassen solange anhaltspunkte dafür getäuscht plan chancen dauerhaften erfolg bietet sanierungsplan schuldners formalen erfordernissen entsprechen institut für wirtschaftsprüfer idw standard idws institut für standardisierung unternehmenssanierungen isu mindestanforderungen sanierungskonzepte mas aufgestellt bgh urteil mai ix zr olg düsseldorf lg düsseldorf ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh nachfolgend schuldnerin beklagte rückzahlung vergleichszahlung anspruch beklagte erbrachte für schuldnerin speditionsleistungen januar standen fällige forderungen denen rechtskräftig tituliert aufgrund titels erwirkte beklagte januar pfändungs berweisungsbeschluss volksbank drittschuldnerin teilte pfändbaren guthaben vorhanden seien vorpfändungen höhe bestünden schreiben januar wandte schuldnerin beauftragte wirtschaftsprüfungsgesellschaft beklagte teilte buchmäßige berschuldung schuldnerin höhe mio bestehe kreditlinien seien eingefroren drohe kürze zahlungsunfähigkeit vermeidung insolvenz sei vergleichsvorschlag erarbeitet worden gläubiger forderungen verzichten sollten davon besserungsschein vergleichsvorschlag könne umgesetzt dritten liquidität verfügung gestellt voraussetzung sei gläubiger vorschlag bedingungslos zustimmten anderenfalls sei insolvenzverfahren unabdingbar befriedigungsquote erwarten lasse antwort januar erbeten beklagte stimmte januar formular schuldnerin anwaltsschriftsatz januar stimmte erneut teilte zustimmung gebunden fühle februar bezahlt würden schreiben januar teilte februar genannte betrag bezahlt schreiben februar teilte abwicklungstechnischen gründen verzögerte auszahlung ca tage zahlung erfolgte märz insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin wurde grundlage anträgen mai oktober dezember januar eröffnet kläger zahlung abs inso angefochten schuldnerin seit vielen jahren tiefgreifenden krise befunden beklagte aufgrund schreibens gewusst sanierungsversuch sei offensichtlich ernsthaft seien vorneherein allenfalls hälfte gläubiger vergleichsbemühungen beteiligt kreditinstitute finanzamt sozialversicherungsträger berücksichtigung gläubiger geschäftsführern schuldnerin beschaffte kredit ausgereicht forderungen hätten zurückgeführt müssen mangelnde ernsthaftigkeit sanierungsversuchs beklagten verborgen bleiben können schon wegen mehrfach verzögerten zahlung landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger klageanspruch vollem umfang entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung berufungsgericht gemeint beklagte aufgrund sc
  5229. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb kündigung bauvertrages ausgesprochenes baustellenverbot begründet allein verwirkung nachbesserungsanspruchs allenfalls annahmeverzug auftraggebers annahmeverzug beendet auftraggeber prozeß wegen mängel leistungsverweigerungsrecht beruft dadurch erkennen gibt daß zwecke mängelbeseitigung betreten baustelle zuläßt bgh urteil juli vii zr olg münchen lg ingolstadt vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr haß hausmann prof dr kniffka für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen august kostenpunkt zinsausspruch insoweit aufgehoben berufungsgericht über leistungsverweigerungsrecht beklagten wegen folgender gutachten sachverständigen räsch bezeichneter mängel fehlende bewegungsfuge betonfehlstelle unterzug fugenausbildung riss tg wand risse müllhäuschen wasserandrang tiefgarage wasserandrang schleuse altbau unebener tiefgaragenboden riss bodenplatte fahrradkeller nachteil beklagten entschieden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin fordert restwerklohn parteien schlossen april bauvertrag über rohbauarbeiten für wohnanlage vob wurde vereinbart nachdem klägerin während betriebsurlaubs januar beklagten geforderte fortführung bauarbeiten verweigert kündigte beklagte januar bauvertrag verbot klägerin zugleich baustelle betreten februar forderte klägerin erstellung schlußrechnung unverzüglichen räumung baustelle klägerin erstellung schlußrechnung juli dm gefordert beklagte mehrkosten für fertigstellung bauvorhabens aufgerechnet wegen mängeln leistungsverweigerungsrecht umfang knapp dm geltend gemacht landgericht klage höhe dm zug zug beseitigung näher bezeichneter mängel stattgegeben berufung beider parteien berufungsgericht beklagten uneingeschränkt zahlung zinsen verurteilt weitergehenden rechtsmittel zurückgewiesen senat revision beklagten hinsichtlich zinsausspruchs sowie tenor aufgeführten mängel zugelassen umfang verfolgt beklagte begehren entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis finden dezember geltenden gesetze anwendung art satz egbgb berufungsgericht führt beklagten stehe leistungsverweigerungsrecht wegen tenor genannten mängel mängelbeseitigung fristen nr satz bzw nr satz vob gesetzt hinzu komme daß beklagte klägerin verboten grundstück betreten klägerin demnach mängel beseitigen können beklagte zugelassen angebot klägerin mängelbeseitigung schreiben februar sei beklagten angenommen worden folglich schulde klägerin nachbesserung ii hält rechtlicher nachprüfung stand revisionsverfahren zugunsten beklagten davon auszugehen daß tenor bezeichneten mängel vorhanden deren mängelbeseitigung kostet voraussetzung beklagte recht zweiten rechtszug eingeschränkte verurteilung zug zug mängelbeseitigung folge beantragt daß klägerin zinsen fordern kündigung bauvertrages auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet mängel kündigung erstellten werk beseitigen vgl bgh urteil juni vii zr baur zfbr urteil dezember vii zr baur nzbau zfbr gegenüber werklohnverlangen auftragnehmers auftraggeber gesetzliche leistungsverweigerungsrecht abs bgb jedenfalls höhe mindestens dreifachen mängelbeseitigungskosten geltend fristsetzung mängelbeseitigung voraussetzung für ausübung leistungsverweigerungsrechts gegenteilige annahme berufungsgerichts objektiv willkürlich hilfserwägungen berufungsgerichts tragen ausschluß leistungsverweigerungsrechts berufungsgericht enthält tragfähigen feststellungen daß beklagte mängelbeseitigung unmittelbar anschluß kündigung zugelassen hätte allein umstand daß baustellenverbot ausgesprochen räumung baustelle verlangt worden besagt festgestellt daß
  5230. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja unterbevollmächtigter zpo abs satz eingehendes persönliches mandantengespräch zuziehung wohn geschäftsort auswärtigen partei ansässigen rechtsanwalts zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig erscheinen läßt begründung entbehrlich angesehen unternehmen über eigene rechtsabteilung verfügt sei einrichtung jedenfalls zuzumuten bgh beschl märz zb lg dortmund ag kamen zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr bergmann beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluß zivilkammer landgerichts dortmund september aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde beträgt gründe klägerin versicherer spedition gmbh be klagte gemäß vvg übergegangenem recht schadensersatz wegen ordnungsgemäßer durchführung transportauftrags anspruch genommen geschäftssitz hamburg ansässigen rechtsanwältin hauptvollmacht erteilt termin mündlichen verhandlung amtsgericht kamen ansässiger rechtsanwalt untervoll macht wahrgenommen klägerin klage vollem umfang erfolgreich festsetzung kosten einschließlich kosten unterbevollmächtigten höhe insgesamt rechtspflegerin amtsgerichts beschluß juli klägerin erstattenden kosten höhe dabei neben gerichtskosten kosten sitz prozeßgerichts ansässigen rechtsanwalts sowie informationspauschale höhe erstattungsfähige kosten angesehen be schluß juli zugestellt worden klägerin selben tage sofortige beschwerde eingelegt landgericht sofortige beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde klägerin kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich kosten unterbevollmächtigten weiterverfolgt ii gemäß abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig begründet führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache beschwerdegericht erstattungsfähigkeit kosten partei beauftragung unterbevollmächtigten rechtsanwalts brago entstanden richtet abs satz zpo bgh beschl viii zb njw beschl vi zb umdr kosten unterbevollmächtigten notwendige kosten rechtsverfolgung verteidigung sinne vorschrift soweit tätigkeit unterbevollmächtigten erstattungsfähige reisekosten hauptbevollmächtigten brago erspart ansonsten wahrnehmung termins hauptbevollmächtigten entstanden erstattungsfähig wären bgh njw reisekosten geschäftsort partei ansässigen hauptbevollmächtigten erstattungsfähig beauftragung zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung erforderlich ort prozeßgerichts ansässiger rechtsanwalt hauptbevollmächtigter hätte beauftragt müssen rechtsprechung bundesgerichtshofs fall bereits zeitpunkt beauftragung hauptbevollmächtigten feststeht daß eingehendes mandantengespräch für rechtsverfolgung verteidigung erforderlich bgh njw beschl zb grur wrp auswärtiger rechtsanwalt ii beschl zb wrp auswärtiger rechtsanwalt iv mandantengespräch entbehrlich fraglichen partei unternehmen handelt über eigene sache bearbeitende rechtsabteilung verfügt vgl bgh wrp auswärtiger rechtsanwalt iv beschwerdegericht grundsätze ausgangspunkt verkannt allerdings entbehrlichkeit eingehenden mandantengesprächs ausgegangen feststellungen treffen klägerin über sache bearbeitende rechtsabteilung verfügt begründung angeführt sei unerheblich klägerin über eigene rechtsabteilung verfüge sache bearbeitet jedenfalls einrichtung zuzumuten sei könne partei erlaubt aufwand für einzustellendes geschultes personal jeweilige prozeßgegner abzuwälzen sogenannter hausanwälte bediene deren kosten verkehrsanwälte erstattet verlange auffassung rechtsbeschwerde recht rügt zugestimmt bundesgerichtshof erlaß angefochtenen beschlusses entschieden daß zuziehung wohn geschäftsort auswärtigen partei ansässigen rechtsanwalts regelmäßig zweckentsprechenden rechtsverfolgung rechtsverteidigung notwendig abs satz halbs zpo anzusehen haftpflichtversicherer partei eigene rech
  5231. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai kosten zpo abs satz zpo zurückgewiesen streitwert jahresabschlüsse steuerliche außenprüfung masterbills investitionszuschüsse börseneinführung gmbh abs satz gkg gründe begründung hinweisbeschluss senats april bezug genommen stellungnahme klägerin juni gibt abweichenden beurteilung sache anlass soweit klarstellt übersteigenden ansprüche hilfsweise geltend gemacht sollen berufungsgericht tätigkeit klägerin sowohl beim erwerb gmbh börseneinführung unternehmens beklagten zutreffend üblichen aufsichtsratstätigkeit zugeordnet goette strohn reichart caliebe drescher vorinstanzen lg duisburg entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5232. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin energieversorgungsunternehmen versorgte beklagte eigentümern dreißig privat genutzten wohneinheiten bestehende wohnungseigentümergemeinschaft grundlage dezember januar rechtsvorgängerin klägerin geschlossenen sondervertrags leitungsgebunden erdgas vertragsschluss beklagte haus wohnungsmakler vertreten gewerbliche hausverwaltung betrieb gaslieferungsvertrag enthält folgende regelungen preise preisänderungen für bereithaltung lieferung erdgases zahlt kunde jahresleistungspreis arbeitspreis basis arbeitspreis ap beträgt ab wohneinheiten für raumheizung warmwasserbereitung pf kwh warmwasserbereitung pf kwh jeweilige ap erhöht jeweils geltende mineralölsteuer gemäß absatz nr aa mineralölsteuergesetz erdgassteuer stand preisabschlag zeit pf kwh pf kwh rechtsvorgängerin klägerin behält recht preisabschlag angabe gründen widerrufen regelung preisabschlages kommt mehr anwendung erdgassteuer entfallen reduziert arbeitspreis ap ändert folgt ap ap hl dm hl nderungsklausel bedeuten hl preis leichtes heizöl veröffentlicht statistischen bundesamt fachserie reihe preise preisindizes für gewerbliche produkte erzeugerpreise erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher produkte warenbezeichnung leichtes heizöl dm hl lieferung tkw verbraucher hl pro auftrag einschließlich mineralölsteuer ebv frei verbraucher für berichtsort hamburg etwaige nderungen preise jeweils wirkung ab oktober jahres vorgenommen folgewert gilt durchschnitt statistischen bundesamt veröffentlichten werten für halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres sowie durchschnitt veröffentlichten werten für halbjahr laufenden kalenderjahres vertragsbeginn gelten folgewerte letzten vorhergehenden preisüberprüfung klägerin stellte beklagten für zeitraum dezember dezember erbrachten gaslieferungen berücksichtigung offener restforderungen vorherigen abrechnungsperioden sowie geleisteten vorauszahlungen rechnung legte hierbei jeweils grundlage gaslieferungsvertrags errechneten arbeitsund leistungspreis zugrunde beklagte hält preisanpassungsregelung für unwirksam zahlte rechnungsbetrag klage klägerin zahlung betrages nebst zinsen begehrt landgericht klage höhe nebst zinsen stattgegeben berufung beklagten ausnahme zinshöhe erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte schulde gemäß abs bgb für streitgegenständlichen zeitraum erbrachten gaslieferungen rechnerisch unstreitige restliche entgelt höhe berechnung zugrunde gelegten preisanpassungsklauseln erdgaslieferungsvertrags seien wirksam gunsten beklagten unterstellt hierbei allgemeine geschäftsbedingungen handele allgemeine geschäftsbedingungen unterlägen grundsätzlich inhaltskontrolle abs bgb hierfür sei entscheidend beklagte unternehmerin verbraucherin einzustufen sei gemäß abs satz bgb finde bgb anwendung allgemeine geschäftsbedingungen gegenüber unternehmer verwendet worden seien preisregelung gaslieferungsvertrags benachteilige beklagte unangemessen verstoße transparenzgebot abs satz bgb berechnung jahresleistungspreises arbeitspreises knüpften objektive nachprüfbare bezugspunkte preise anhand klägerin beeinflussbaren werte ausgerechnet könnten jeweiligen variablen seien vertragstext genannten veröffentlichungen statistischen bundesamts unschwer entnehmen mathematischen gleichungen seien konte
  5233. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs satz partei zulässigkeit rechtsmittels geltend macht steht frei rechtzeitige einlegung behaupten zugleich für fall daß gericht gegenbeweis abs zpo geführt ansieht wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist beantragen anschluß bgh beschluß november xii zb njw bgh beschluß märz vii zb olg frankfurt main lg kassel vii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr kuffer dr kniffka wendt beschlossen sofortige beschwerde klägers beschluß oberlandesgerichts frankfurt main oktober zivilsenat kassel aufgehoben kläger wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsfrist gewährt gründe kläger mai zugestellte urteil landgerichts schriftsatz prozeßbevollmächtigten juni berufung eingelegt berufungsschrift trägt eingangsstempel allgemeinen briefannahmestelle justizbehörden montag juni kläger mitteilung eingangsdatums juli wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist beantragt zugleich berufung eingelegt vorlage drei eidesstattlichen versicherungen begründung vorgetragen ablauf berufungsfrist sei fristenbuch kanzlei prozeßbevollmächtigten üblich tag fristablauf mithin juni notiert worden vormittag tages sei berufungsschrift unterzeichnet sodann sekretärin ko postausgangsfach für post land oberlandesgericht gelegt worden fach sei allgemeiner anweisung für schriftsätze bestimmt selben tag boten allgemeinen briefannahmestelle bringen seien nachmittag selben tages auszubildende sämtliche postausgangsfächer geleert post mappe gelegt davon mitarbeiterin ka überzeugt darauf achten daß fächer vollständig geleert würden auszubildende für land oberlandesgericht bestimmte post schreibtisch diensthabenden justizwachtmeisters allgemeinen briefannahmestelle gelegt sodann für rechtsanwälte bestimmte post anwaltsfächer gegeben hinweis berufungsgerichts kläger behaupte rechtzeitigkeit berufung kläger vorgetragen müsse bekannten umständen rechtzeitigen eingang berufungsschrift behaupten könne allerdings angesichts eingangsstempels ausschließen daß berufungsfrist tatsächlich versäumt worden sei für fall gelte beantragte wiedereinsetzung sachbearbeitende prozeßbevollmächtigte organisatorisch veranlaßt rechtsmittelfrist wahren berufungsgericht dienstliche stellungnahme justizwachtmeister eingeholt juni briefannahmestelle tätig darstellung berufungsschrift frühestens montag juni eingegangen berufungsgericht berufung unzulässig verworfen wiedereinsetzungsgesuch klägers zurückgewiesen dagegen richtet form fristgerecht eingelegte sofortige beschwerde klägers ii rechtsmittel erfolg berufungsgericht geht zutreffend davon daß berufungsfrist gewahrt gemäß abs zpo erbringt eingangsstempel allgemeinen briefannahmestelle justizbehörden juni beweis dafür daß berufungsschrift erst tage verspätet gericht eingegangen eingangsstempel begründete beweis gemäß abs zpo gegenbeweis entkräftet erfordert indes volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang berufungsgericht angesichts widerspruchs dienstlichen stellungnahme beiden justizwachtmeister eidesstattlichen versicherung auszubildenden rechtzeitigkeit berufung überzeugen können senat teilt beweiswürdigung berufungsgerichts kläger zweifel gezogen berufungsgericht gehindert gesehen wiedereinsetzung gewähren begründet kläger fristversäumung behauptet trifft senat teilt ansicht schon deshalb kläger wiedereinsetzungsantrag gestellt begründet berufungsfrist eigenes verschulden prozeßbevollmächtigten eingehalten steht entgegen daß kläger erster linie geltend macht berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen erst später eingangsstempel versehen worden partei zulässigkeit rechtsmittels geltend macht steht frei rechtzeitige einlegung behaupten zugleich für fall daß gericht gegenbeweis abs zpo geführt ansieht wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist beantragen bgh beschluß november xii zb njw vortrag klägers verstehen ausdrücklich für fall anzunehmenden fristversä
  5234. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gkg abs abs falle klage künftige miete bestimmt gebührenstreitwert abs gkg zpo eingeklagte mietrückstände entsprechend abs gkg hinzuzurechnen gebührenstreitwert feststellungsklage über höhe miete richtet zpo begrenzt wert entsprechenden leistungsklage streitwertberechnung leistungsklage wechselseitig erhobenen feststellungsklagen rahmen mietverhältnisses bgh beschluß märz xii zr olg karlsruhe lg freiburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick fuchs dr ahlt richterin dr v� zina beschlossen gegenvorstellung beklagten wertfestsetzung senatsbeschluß januar gibt beurteilung anlaß gründe kläger klage mieten für geschäftsräume geltend gemacht sowie feststellungen begehrt daß zahlungsklage zugrundeliegende mietvertrag parteien besteht beklagte berechtigt wegen behördlichen nutzungsuntersagung mietzins kürzen beklagte klagforderung hilfsaufrechnung vermeintlichen schadensersatzansprüchen erklärt widerklagend beantragt festzustellen daß kläger schadensersatz wegen vorgenannten behördlichen nutzungsuntersagung verpflichtet klage beiden instanzen hauptsache erfolg widerklage beklagten wies oberlandesgericht zurück revision beklagte weiterhin klagabweisung erstrebt widerklage weiterverfolgt senat revision beklagten angenommen streitwert für revisionsinstanz festgesetzt gegenvorstellung möchte beklagte wert festgesetzt wissen ii gegenvorstellung begründet streitwert revisionsverfahrens bestimmt vorliegend abs abs abs gkg zpo frage stehenden ansprüche sowie erklärte hilfsaufrechnung für betrachtet folgt bewerten verurteilung zahlung dm beklagte zahlung rückständiger mieten höhe dm abzüglich bereits bezahlter dm verurteilt worden hilfsaufrechnung dm macht beklagte partei hilfsweise aufrechnung bestrittenen gegenforderung geltend erhöht streitwert wert gegenforderung soweit rechtskraft fähige entscheidung über ergeht abs gkg beklagte machte erster linie geltend mietverhältnis kläger mietzinsforderung herleitet bestehe hilfsweise rechnete mieten für oktober februar insgesamt dm behaupteten schadensersatzforderung millionenhöhe feststellungsantrag über bestehen mietverhältnisses dm für wertberechnung gemäß abs gkg einjährige entgelt maßgebend dm feststellung daß recht kürzung miete besteht dm streitwert entspricht gemäß zpo gesamtbetrag streitigen kürzung abzüglich feststellungsabschlags höhe beklagte machte geltend miete sei gemindert gesamte künftige mietzins ab einschließlich märz voraussichtlichen ende mietverhältnisses februar ansatz bringen zugrunde gelegt ergäbe wert rund mio dm allerdings darf wert höher falle klage künftige miete wert klage bestimmt zpo zuzüglich etwaiger mieten zeit klagerhebung abs gkg eingeklagt mieten ab juni zahlungsklage wurde bereits juni eingereicht somit betrag höhe dm dm ansatz bringen feststellungswiderklage schadensersatz dm wert antrags bestimmt zpo voraussichtlichen schadens beklagte berühmte für machte beklagte dm für weitere dm geltend für folgezeit voraussichtlichen ende mietvertrages februar senat lediglich mio dm jährlich weitere dm ansatz gebracht somit ergebenden zwischensumme höhe dm allerdings gesamtbetrag bislang entrichteten mieten abzuziehen dm feststellungswiderklage geltend gemachte schaden beträgt somit ca dm davon ansatz bringen siehe oben vorgenannten einzelwerte gemäß zpo addieren soweit abs satz gkg ergibt verurteilung mietzinszahlung bleibt hinblick feststellungsantrag über bestehen mietverhältnisses unberücksichtigt abs satz gkg daher lediglich höhere betrag ansatz bringen dm gebotenen wirtschaftlichen betrachtungsweise gilt gleiches für feststellungsklage daß recht kürzung miete bestehe feststellungswiderklage über schadensersatzpflicht beide anträge hängen frage ab behördliche untersagungsverfügung mietsache mangel sinne bgb anhaftet verbleibt daher beim höheren wert dm hilfsaufrechnung wiederum wirtschaftlich feststellungswiderklage enthalten sowe
  5235. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts münchen februar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren februar ehefrau antragsgegnerin geboren september april zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin geregelt daß wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto antragstellers bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen märz übertragen ferner las ten versorgung antragstellers versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegnerin bfa rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen märz begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni märz abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe für antragsteller für antragsgegnerin ausgegangen für antragsteller vbl bestehenden anwartschaften amtsgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung für antragsteller monatlich versorgungsausgleich zugrunde gelegt hiergegen gerichtete beschwerde vbl oberlandesgericht zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für antragsteller vbl bestehenden anwartschaften anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  5236. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gewerbsmäßiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg april abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen schriftsatz verteidigerin juli vorgelegen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  5237. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet mai vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh schloss juli mbh geschäftsanteile hält beherrschungs gewinnabführungsvertrag ab restlichen geschäftsanteile hält schuldnerin vertrag einhaltung kündigungsfrist wichtigem grund brigen erstmals ablauf dezember frist sechs monaten schriftlich gekündigt können gekündigt gleicher kündigungsfrist jeweils kalenderjahr verlängern ausgleich für schuldnerin vorgesehen notariell beurkundeten be schluss stimmten gesellschafter beklagten august beherrschungs gewinnabführungsvertrag daraufhin handelsregister eingetragen wurde ber vermögen schuldnerin wurde januar insolvenzverfahren eröffnet kläger wurde insolvenzverwalter bestellt beantragte gesellschafterversammlung beklagten november kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags beschließen antrag wurde stimmen herrschenden gesellschaft abgelehnt kläger beantragt beschluss gesellschafterversammlung november für nichtig erklären festzustellen beschluss gefasst worden beherrschungs gewinnabführungsvertrag außerordentlich hilfsweise fristgerecht dezember kündigen landgericht beschluss für nichtig erklärt klage brigen abgewiesen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt beschlussfassung über kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags handele entscheidung körperschaftlichem charakter herr schende gesellschafter stimmrecht organisationsentscheidung über wesentliche strukturänderung getroffen ii urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand kläger insolvenzverwalter anstelle schuldnerin ausübung stimmrechts gesellschafterversammlung beklagten erhebung anfechtungsklage berechtigt insolvenzverwalter teil verwaltungsrechts recht ausübung stimmrechts gesellschafterversammlung jedenfalls soweit beschlussgegenstand vermögenssphäre betrifft vgl olg münchen zip bergmann festschrift kirchhof ff abs inso insolvenzverwalter insolvenzmasse gehörende vermögen verwalten gmbh geschäftsanteil gehört masse abs inso beschlussgegenstand außerordentlichen hilfsweise ordentlichen kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags weisungsrecht abs gmbhg gewinnbezugsrecht abs gmbhg vermögenssphäre schuldnerin betroffen anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten außerordentliche kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags abgelehnt verbundene positive beschlussfeststellungsklage außerordentliche kündigung beschlossen wurde schon deshalb unbegründet kündigungsgrund fehlt anfechtungsklage begründet gefasste beschluss gesetzes satzungswidrig stelle festzustellende beschluss seinerseits gesetzes satzungskonform vgl bgh urteil märz ii zr bghz urteil januar ii zr bghz grund außerordentlichen kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags besteht wichtiger grund kündigung liegt kündigenden vertragsteil beherrschten gmbh fortsetzung vertrags mehr zumutbar grund kläger dargelegt schuldnerin geschäftsanteil wegfall unternehmensvertrags besser verwerten betrifft persönlichen verhältnisse verhältnis beherrschter herrschender gesellschaft anfechtungsklage beschluss gesellschafterversammlung beklagten ordentliche kündigung beherrschungsund gewinnabführungsvertrags stimmen mbh abgelehnt ebenfalls unbegründet entfällt grundlage für beantragte feststellung kündigung beschlossen wurde gesellschafterversammlung ordentliche kündigung beherrschungs gewinnabführungsvertrags mehrheit beschlossen stimmen mbh mitzuzählen unterlag stimmverbot abs satz fall gmbhg aufgrund gesellschafterlichen treuepflicht verpflichtet für kündigung stimmen beschlussfas
  5238. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso insvv vergütung sonderinsolvenzverwalters regelmäßig entsprechender anwendung vorschriften über vergütung insolvenzverwalters festzusetzen einzelne aufgabe übertragen könnte gegenstand beauftragung rechtsanwalts höhe vergütung vergütungsanspruch rechtsanwalts rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt sonderinsolvenzverwalter rechtsanwalt zugelassen für tätigkeit bestellt rechtsanwalt zugelassener verwalter angemessenerweise rechtsanwalt übertragen hätte bemisst vergütung unmittelbar rechtsanwaltsvergütungsgesetz bgh beschluss märz ix zb lg neubrandenburg ag neubrandenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring märz beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts neubrandenburg august aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte verwalterin sowohl insolvenzverfahren über vermögen vermögen insolvenzverfahren über gbr deren gesellschafter insolvenzverfahren über vermögen meldete weitere gbr höhe beteiligte forderung insolvenzgericht bestellte weiteren beteiligten sonderinsolvenzverwalter aufgabe angemeldete forderung gbr prüfen weitere beteiligte führte übertragene tätigkeit beantragte vergütung zuzüglich auslagenpauschale umsatzsteuer festzusetzen insolvenzgericht vergütung verfahrensgebühr für insolvenzverfahren nr vv rvg mindestwert gemäß rvg zuzüglich auslagenpauschale umsatzsteuer mithin festgesetzt sofortige beschwerde beteiligten landgericht vergütung insgesamt heraufgesetzt weitergehende beschwerde zurückgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte zurückgewiesenen teil antrags ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo abs satz inso abs inso analog brigen zulässig führt sache aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache beschwerdegericht beschwerdegericht ausgeführt vergütung sonderinsolvenzverwalters erfolge grundsätzlich insolvenzrechtlichen vergütungsverordnung bestellung beteiligten darauf beschränkt sei einzelnen anspruch prüfen könne vergütung höher insvv verbindung bestimmungen rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgesetzt bestimme somit letztlich gesetz danach sei fache gebühr analog nr vv rvg anzusetzen gegenstandswert sei gemäß abs abs satz rvg ca verfahrensgegenständlichen forderung bestimmen vergütung betrage deshalb zuzüglich auslagenpauschale umsatzsteuer ausführungen halten rechtlichen nachprüfung punkten stand vergütung sonderinsolvenzverwalters bemisst entsprechender anwendung bestimmungen über vergütung insolvenzverwalters inso insolvenzrechtlichen vergütungsverordnung meist bezieht tätigkeit sonderinsolvenzverwalters teil aufgaben insolvenzverwalters dadurch rechnung getragen vergütung angemessenen bruchteil vergütung verwalters festgesetzt darüber hinaus können entsprechend insvv abschläge festgesetzt angemessene vergütung erreichen regelung über mindestvergütung abs insvv gilt dabei bgh beschluss mai ix zb nzi rn sonderinsolvenzverwalter lediglich aufgabe einzelne ansprüche prüfen tabelle anzumelden anderweitig rechtlich durchzusetzen tätigkeit allerdings derjenigen insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar fall vergütung jedenfalls höher festgesetzt insvv beansprucht könnte sonderinsolvenzverwalter vorschrift für tätigkeit rechtsanwalt steuerberater wirtschaftsprüfer vergüten wäre liegt voraussetzung bemisst vergütung sonderinsolvenzverwalters bestimmungen rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bgh beschluss mai aao rn januar ix zb zinso rn grundsätzen beteiligte anspruch festsetzung unmittelbar bestimmungen rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten vergütung voraussetzungen denen rechtsanwalt zugelassener verwalter für einsatz besonderen sachkunde insvv berechnete vergütung verlangen lagen aufgabe
  5239. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr märz rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes märz vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen geltend gemachte divergenz berufungsurteils entscheidung xi zivilsenates februar xi zr zip gegeben rechtsstreit steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher bereicherungsanspruch zugrunde liegt geht vielmehr bereicherungsrechtlichen ausgleich zwei gemeinden finanzsystem koch beteiligt für rückabwicklung einzelnen zahlungsflüsse grundsätzen nichtleistungskondiktion gelten bereicherungsrechtlichen besonderheiten vgl bereits senatsbeschluß september iv zr berufungsgericht durfte vortrag beklagten dahin verstehen daß über hinausgehende kapitalnutzungszinsen bestritten sollten beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch'],['Soon']]
  5240. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen mordes anstiftung mord strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts ravensburg juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angeklagten tragen nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen rüge angeklagten landgericht sei nen antrag einholung psychologischen sachverständigengutachtens unrecht abgelehnt greift landgericht ergebnis zutreffend ausgeführt anbetracht anzahl tatsächlicher anhaltspunkte für anstiftung mitangeklagten wären ausfüh rungen psychologischen sachverständigen denen zufolge naheliege daß berlegungen verschwindenlassen frau ernst nahm aufgriff art vorauseilendem gehorsam tat umsetzte geeignet schwurgerichtskammer zweifel richtigkeit bisher getroffenen feststellungen insbesondere tatbeitrag anbelangt begründen validität beweisbehauptung frage gestellt ergebnis gekommen entscheidenden fall sei ungeachtet beson deren charakterstruktur angestiftet worden sol cher schluß rechtsgründen beanstanden entscheidung strafsenats bundesgerichtshofs juni nstz revision beruft steht beweisbehauptung liege nahe daß tat vorauseilendem gehorsam begang diametralem widerspruch berzeugung landgerichts grund bisherigen beweisergebnisses sei angestiftet worden beweisantrag naheliegende möglichkeit behauptet durfte landgericht weitere beweiserhebung schluß kommen konkreten fall möglichkeit realisiert schäfer maul boetticher granderath schluckebier'],['Soon']]
  5241. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober patentnichtigkeitsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverständigenablehnung vi zpo abs anschein vollständiger unvoreingenommenheit begründet sachverständige wirtschaftlichen verbindung parteien steht nimmt sachverständige gutachtenauftrag dritten seinerseits beratungsverhältnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht bgh beschluss oktober zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr meier beck richter keukenschrijver richterin mühlens sowie richter dr grabinski dr bacher beschlossen sachverständigen prof dr ing betref fende ablehnungsgesuch zurückgewiesen gründe antrag zulässig sache jedoch begründet gerichtliche sachverständige prof dr ing ge richt schreiben september mitgeteilt april gmbh nachfolgend gmbh gebeten worden sei klienten kurzbewertung hinsichtlich essentialität patenten unterstützen april sei vertrag gmbh zustande gekommen weitere träge gegeben anlässlich jährigen bestehens gmbh sei erstmalig veranstaltung september eingeladen worden erfahren gmbh derzeit direkt indirekt für klägerin patentstreitigkeiten beklagte bearbeite zumindest verfahren involviert sei gerichtliche sachverständige gutachten erstattet sei september bekannt gerichtlichen sachverständigen sei november bekannt herrn gmbh seit allgemeinen anfrage kontaktiert worden sei grundsätzlich bereit sei ipr fragen kompetenzgebiet für gmbh tätig vertrag kooperation seien seinerzeit zustande gekommen gerichtliche sachverständige herrn gutachtertätig keit für bundesgerichtshof pflicht unabhängigkeit neutralität streitsachen parteien rechtsstreits hingewiesen gmbh neutrale vermittlerin experten expertise verstanden beklagte stützt ablehnungsantrag wesentlichen darauf gerichtlichen sachverständigen enge verbindung gmbh klägerin verborgen bleiben dürfen internetauftritt gmbh klar eindeutig erkennbar sei zudem ergebe besorgnis befangenheit schreiben gerichtlichen sachverständigen september sachverhalt oberflächlich dargelegt ii abs zpo zpo sachverständiger abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen grund beklagte dargelegt vorbringen ergeben gebotenen objektiven betrachtung umstände sicht beklagten zweifel unparteilichkeit gerichtlichen sachverständigen begründen können anschein vollständiger unvoreingenommenheit begründet sachverständige wirtschaftlichen verbindung parteien steht bgh beschluss juli zr rn beschluss juli zr nimmt sachverständige demgegenüber gutachtenauftrag dritten seinerseits beratungsverhältnis parteien steht kommt engen voraussetzungen betracht streitfall gegeben besorgnis befangenheit zunächst umstände aufnahme wirtschaftlichen verbindung gmbh be gründet gerichtlichen sachverständigen prof dr ing zustandekommen beratungsvertrages april gmbh bewusst klägerin rechtlichen auseinandersetzungen beklagten beraten richtigkeit entsprechenden ausführungen sachverständigen schreiben september gericht beklagten frage gestellt worden beratungsleistung sachverständige für gmbh erbracht überdies punktueller natur dauer angelegt stand angaben inhaltlichem zusammenhang streitfall betrifft prozessparteien gmbh weislich beklagten vorgelegten auszüge internetpräsenz für vielzahl anbietern bereich mobilfunktechnik sowie zahlreiche rechtanwalts patentanwaltskanzleien tätig deshalb lager klägerin zugeordnet daher besorgen sachverständige abschluss streitfall erstellten schriftlichen gutachtens auftrag gegebene tätigkeit für gmbh daran gehindert gutachten mündlichen verhandlung unvoreingenommen abzugeben abweichende beurteilung ergibt entgegen auffassung beklagten daraus gerichtliche sachverständige näher dargelegt für klienten gmbh erteilung auftrags tätig honorar für tätigkeit erhalten umfang gmbh november aufträge aussicht gestellt ausführungen gerichtlichen sachverständigen glaubwürdigkeit zweifel bestehen folgt lediglich kurzbewertung beteiligt zusammenhang gerichtlichen auseinandersetzungen steht streitparteien involviert gmbh novemb
  5242. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ci zpo nr prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener berufungsbegründungsschriftsatz formwirksam entgegen anweisung prozessbevollmächtigten normalem gefaxt direkt computerfax eingescannter unterschrift elektronisch berufungsgericht übermittelt stellt lediglich äußerliche technische inhaltliche veränderung prozessbevollmächtigten eigenhändige unterschrift autorisierten bestimmenden schriftsatzes dar prospekt für beitritt windpark beteiligungsgesellschaft geworben bereich für beitrittsentscheidung anlegers wesentlichen frage winderträge letztlich rentabilität anlage interessenten richtig vollständig informieren daran fehlt prospekt verschwiegen gutachten über prospekt dargestellten prognostizierten winderträge jeweils sicherheitsabschlag empfohlen worden bgh beschluss januar ii zr olg hamm lg bochum ii zivilsenat bundesgerichtshofes januar vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer caliebe dr reichart dr drescher einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm märz beschluss zpo zurückzuweisen streitwert gründe zulassungsgründe abs zpo liegen revision aussicht erfolg weder berufungsgericht zulassungsgrund angeführte sonstiger zulassungsgrund liegt sämtliche für entscheidung vorliegenden falles erheblichen rechtsfragen anforderungen unterschrift bestimmender schriftsätze stellen anforderungen beteiligungs prospekt hinblick ordnungsgemäße information anlageinteressenten genügen wann ursächlichkeit prospektmangels auszugehen wer prospektverantwortlicher höchstrichterlichen rechtsprechung hinreichend geklärt rechtfertigen zulassung gilt insbesondere für berufungsgericht für zulassungswürdig gehaltene frage anforderungen darstellung prognose windenergieerträgen prospekten denen für beteiligung windkraftanlagen geworben stellen ständigen rechtsprechung senates entwickelten prospekthaftungsgrundsätzen typisiertes vertrauen anlegers richtigkeit vollständigkeit prospektverantwortlichen gemachten angaben anknüpfen prospekt allgemeinen grundlage für beitrittsentschluss geworbenen interessenten bildet zutreffendes bild angebotenen beteiligung vermitteln gehört sämtliche umstände für entschließung prospekt angesprochenen anlageinteressenten bedeutung können richtig vollständig dargestellt vgl sen urt januar ii zr wm zuletzt sen urt dezember ii zr umdr nachw genau anforderungen prospekt genügen beitritt windparkbeteiligungsgesellschaft geworben bereich für beitrittsentscheidung anlegers wesentlichen frage winderträge letztlich rentabilität anlage interessenten richtig vollständig informieren prospekt anforderungen genügt frage einzelfalls nämlich prüfung bewertung konkreten prospektangaben frage deren berprüfung tatrichter obliegt evtl sachverständig beraten feststellen darstellung prognose winderträgen konkreten prospekt richtig vollständig ii revision insgesamt statthaft abs nr zpo berufungsgericht entscheidungsgründen revision oben angeführten umfang zugelassen beschränkung zulassung unzulässig zulassung revision ständiger rechtspre chung bundesgerichtshofs tatsächlich rechtlich selbständigen teil gesamtstreitstoffes beschränkt gegenstand teil grundurteils revisionskläger revision beschränken könnte st rspr siehe bghz nachw unzulässig hingegen zulassung revision bestimmte rechtsfrage entscheidungselement urteils beschränken fehlerhaftigkeit prospektes selbständig anfechtbares urteilselement darstellt beschränkung zulassung revision berufungsgericht unzulässig fehlt wirksamen beschränkung zulassung allein beschränkung zulassung unwirksam revision daher unbeschränkt zugelassen bghz aao nachw revision jedoch aussicht erfolg recht berufungsgericht davon ausgegangen berufung rechtzeitig begründet worden eingescannten unterschrift prozessbevollmächtigten kläger beim berufungsgericht eingegangene computerfax berufungsbegründungsfrist gewahrt aa für computerfax übermitt
  5243. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet november olovcic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja sgb vii abs gg art bgb fc wegen regelmäßig gegebenen inneren zusammenhangs diagnosestellung vorbereitenden maßnahmen entscheidung über richtige heilbehandlung maßnahmen ebenfalls öffentlichrechtlichen aufgabe durchgangsarztes zuzuordnen folge unfallversicherungsträger für etwaige fehler bereich haften aufgabe rechtsprechung doppelten zielrichtung vgl senatsurteil dezember vi zr bghz rn bgh urteil dezember iii zr bghz erstversorgung durchgangsarzt ebenfalls ausübung öffentlichen amtes zuzurechnen folge unfallversicherungsträger für etwaige fehler bereich haften aufgabe bgh urteil dezember iii zr bghz bestimmung passivlegitimation regelmäßig durchgangsarztbericht abzustellen durchgangsarzt art erstversorgung arzt dokumentiert bgh urteil november vi zr olg frankfurt main lg limburg ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter galke richter stöhr offenloch richterinnen dr oehler dr roloff für recht erkannt revision beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz zurückgewiesen kläger trägt kosten revisionsrechtszuges einschließlich kosten streithelferin letztere juni ab zeitpunkt beitrittswechsels juni trägt streithelferin klägers kosten rechts wegen tatbestand kläger macht schadensersatzansprüche arbeitsunfall märz beklagten geltend chefarzt krankenhauses durchgangsarzt künftig arzt berufsgenossenschaft künftig streithelferin arbeitsunfall wurde kläger krankenhaus eingeliefert behandlung ambulanz erfolgte rztin beklagte funktion arzt vertreten ließ ständigen vertreterin arztes bestellt untersuchte kläger arztbericht fertigung röntgenaufnahmen erstdiagnose prellung bws angegeben art erstversorgung arzt heißt symptomatisch voltaren resinat pantozol mg kühlen schonen art heilbehandlung wurde allgemeine heilbehandlung arzt angeordnet kläger wurde arbeitsfähig erachtet nachschau märz erfolgen sofern arbeitsunfähigkeit behandlungsbedürftigkeit vorliegen verschlimmerung sofort kläger begab märz ambulante behandlung arztes stellte fertigung weiterer röntgenaufnahmen diagnose fraktur lwk hinterkantenbeteiligung kläger wurde dortige unfallchirurgische klinik aufgenommen märz operiert streithelferin gewährte verletztengeld vorläufige erwerbsminderungsrente für zeit august ende februar landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers angefochtenen beschluss gemäß abs zpo zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt kläger schadensersatzansprüche entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts beklagte passivlegitimiert rzte handelten entscheidung weise verletzter berufsgenossenschaftliche heilbehandlung übernommen wer öffentlich rechtlich sinne art gg bgb durchgangsärztlichen tätigkeit zählten untersuchung diagnosestellung berwachung heilerfolgs erfolgten mithin ausübung öffentlichen amtes bestehe fehler falschen diagnose kläger behauptet setze fehler weiteren behandlung fort stelle folge öffentlich rechtlichen fehldiagnose dar passivlegitimiert sei fällen berufsgenossenschaft arzt erst weiterbehandlung übernehme dabei behandlungsfehler unterlaufe komme eigene zivilrechtliche haftung betracht konstellation liege beklagte funktion arzt rztin vertreten lassen ständigen vertreterin arztes bestellt sei begründe behandlungsverhältnis kläger für märz vorgehen pflichtverletzung beklagten arzt werten betreffe entsprechende funktion wäre gegebenenfalls berufsgenossenschaft gerichteten verfahren beachtlich ii angefochtene urteil hält revisionsrechtlichen berprüfung stand berufungsgericht recht passivlegitimation beklagten verneint streitfall berufsgenossenschaft gemäß art gg bgb passivlegitimiert ärztliche heilbehandlung allerdings regelmäßig ausübung öffentlichen amtes sinne art gg vgl senatsurteile dezember vi zr bghz rn märz vi zr versr rn januar vi zr versr rn bgh urteil dezember iii
  5244. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes tateinheit besonders schwerer räuberischer erpressung freiheitsberaubung vorsätzlicher körperverletzung wegen betrugs wegen fahrlässiger gefährdung straßenverkehrs tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe neun jahren verurteilt weiteren unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet sperre für erteilung fahrerlaubnis fünf jahren festgesetzt hiergegen richtet verfahrensrügen sachbeschwerde gestützte revision angeklagten rechtsmittel entschei dungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo anordnung unterbringung sicherungsverwahrung bestehen bleiben landgericht unterbringungsanordnung rechtsfehlerfrei abs stgb gestützt formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung abs nr stgb urteile landgerichts traunstein juli landgerichts göttingen oktober erfüllt angesehen urteilsgründen jedoch entnehmen januar verkündung angefochtenen urteils kraft getretenen neufassung vorschrift abs stgb voraussetzungen unterbringung sicherungsverwahrung ebenfalls erfüllt gesetz neuordnung rechts sicherungsverwahrung begleitenden regelungen dezember bgbl bestimmung stgb erheblich umgestaltet worden gemäß bergangsregelung art abs egstgb findet sofern für maßregelanordnung relevanten anlasstaten januar begangen wurden grundsätzlich bisherige recht anwendung gilt indes neuem recht rechtlichen voraussetzungen für unterbringung sicherungsverwahrung mehr gegeben fällen art abs egstgb revisionsinstanz beachten stpo neue recht mildere gesetz anzuwenden vgl bgh urteil januar str rn beschluss januar str rn abs satz nr stgb müssen formeller hinsicht für anordnung unterbringung sicherungsverwahrung erforderlichen vorverurteilungen jeweils straftaten gegenstand abs satz nr stgb bezeichnet anforderungen genügen urteile landgerichts traunstein juli landgerichts göttingen oktober strafkammer für bejahung formellen voraussetzungen abs nr stgb gestützt beiden entscheidungen ausschließlich katalog abs satz nr stgb erfasste delikte grunde lagen beide urteile abs satz nr stgb mehr geeignet formell anordnung sicherungsverwahrung begründen vorverurteilungen voraussetzungen neuen rechts entsprechen kommen feststellungen allein verurteilungen landgericht schwerin februar wegen räuberischen angriffs kraftfahrer tateinheit schwerer räuberischer erpressung wegen geiselnahme zwei fällen sowie landgericht berlin august wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen räuberischer erpressung betracht wobei angefochtene urteil weder höhe einzelstrafen urteil landgerichts berlin august mitteilt jeweiligen verbüßungszeiten genau feststellt urteilsausführungen legen generalbundesanwalt verwerfungsantrag einzelnen darlegt allerdings zumindest nahe für katalogtaten urteil landgerichts berlin august freiheitsstrafe mindestens jahr verhängt wurde verjährungsregelung abs satz stgb berücksichtigung jeweils abgeurteilten taten entgegen steht materieller hinsicht strafkammer damaligen rechtslage entsprechend feststellung hangs neben neu abgeurteilten gewalttat nachteil eheleute maßgeblich abs nr stgb symptomtaten gewerteten straftaten gestützt urteilen landgerichts traunstein juli landgerichts göttingen oktober grunde lagen während verurteilungen landgericht berlin august landgericht schwerin februar gesamtwürdigung landgerichts rande summarischer weise erwähnung finden landgericht gesamtbewertung insbesondere neuem recht formeller hinsicht begründung si
  5245. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet november reiter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb kaufvertrag vermieters über hausgrundstück enthaltenen vereinbarung wonach mieter wohnung hauses lebenslanges wohnrecht ordentliche kündigung mietverhältnisses mietvertrag eintretenden erwerber ausgeschlossen handelt echten vertrag zugunsten dritter mieters gemäß bgb mieter erwirbt hierdurch unmittelbar recht lebenszeit käufer unterlassung ordentlichen kündigung mietverhältnisses verlangen bgh urteil november viii zr lg bochum ag bochum ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr schneider dr bünger dr schmidt für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts bochum april zurückgewiesen kläger kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagten mieteten jahr rechtsvorgängerinnen kläger erdgeschosswohnung siedlungshauses zwei wohnungen beklagte ehemaliger bergmann sogenannten bergmannsversorgungsschein kläger erwarben siedlungshaus klägerin inzwischen wohnung ersten stock bewohnt jahr stadt bochum voreigentümerin notarielle kaufvertrag juli enthält folgende regelungen bernahme belastungen rechten pflichten käufer ferner bekannt hause wohnung erdgeschoss eheleute vermietet vertragsbeginn mieter lebenslanges wohnrecht käufer übernimmt bestehende mietverhältnis darf insbesondere kündigung wegen eigenbedarfs wegen behinderung angemessenen wirtschaftlichen verwertung aussprechen möglich lediglich kündigung wegen erheblichen verletzung mieter obliegenden vertraglichen verpflichtungen rahmen wohnungsmodernisierung notwendige vertragskündigung gleichzeitiger versorgung umsetzung mieter gleichwertige wohnung bestand vergleichbaren konditionen zulässig für fall käufer zustimmung verkäufers vorliegen außerordentlichen kündigungsgrundes mietverhältnis kündigt verkäufer berechtigt kaufgrundstück lastenund schuldenfrei wiederzukaufen wiederkaufspreis angegebene kaufpreis zuzüglich desjenigen betrages wert etwa vorgenommener investitionen kaufgrundstück zeitpunkt ausübung wiederkaufrechtes entspricht falls beteiligten über wert inzwischen vorgenommenen investitionen wert beiden parteien übereinstimmend benennenden sachverständigen für beide parteien verbindlich festgestellt kommt einigung über beauftragenden sachverständigen zustande örtlich zuständige architektenkammer benennung geeigneten vereidigten sachverständigen beauftragt kosten durchführung wiederkaufs einschließlich kosten etwaigen wertgutachtens daraufhin etwa anfallende grunderwerbsteuer sowie verwaltungskostenbeitrag kaufpreises gehen lasten käufers wiederverkäufers wiederkaufsrecht ergebende anspruch grundbuchlich rückauflassungsvormerkung zugunsten verkäufers gesichert weiteren geschützte mietverhältnis vorkaufsrecht gemäß abs bgb zugunsten verkäufers gesichert käufer verpflichtet sämtliche vorstehenden verpflichtungen etwaigen rechtsnachfolgern grundeigentum verpflichtung jeweiligen weitergabe vertraglich aufzuerlegen schreiben februar kündigten kläger beklagten bestehende mietverhältnis abs satz bgb beklagten widersprachen kündigung geltend notariellen kaufvertrag juli sei gunsten lebenslanges wohnrecht vereinbart klägern entgegenhalten könnten kündigung deshalb entgegenstehe amtsgericht räumung herausgabe wohnung sowie zahlung rückständiger miete gerichtete klage abgewiesen landgericht abweisung räumungs herausgabeklage gerichtete berufung zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger räumungs herausgabebegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägern stehe geltend gemachte räumungsanspruch beklagten mietvertrag parteien sei klägern erklärte kündigung beendet worden sei unwirksam stadt bochum klägern geschlossenen notariellen kaufvertrags juli verstoße hierbei handele zugu
  5246. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai patentnichtigkeitssache ecli de bgh bxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr meier beck richter gröning dr grabinski dr bacher sowie richterin dr kober dehm beschlossen teilurteil senats februar dahin berichtigt entscheidungsgründen randnummern jeweils berufungen beklagten soweit klagen klägerinnen betreffen statt berufungen klägerinnen heißt meier beck gröning bacher grabinski kober dehm vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni ep'],['Soon']]
  5247. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts freiburg august insgesamt zurückgewiesen revision klägers zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand beklagte ehescheidungsverfahren rechtsanwalt dr vertreten worden ebenso kläger sozius vormaligen anwaltskanzlei juni trafen rechtsanwalt dr fortan für beklagte honorarvereinbarung zahlung zusätzlichen honorars dm netto für vertretung ersten rechtszug verpflichtete ehe wurde urteil amtsgerichts lörrach märz geschieden wegen zugewinn versorgungsausgleichs geführten berufungsverfahren schlossen beklagte juni weitere honorarvereinbarung ab für vertretung berufungsrechtszug olg karlsruhe wegen zugewinnausgleich vereinbaren parteien anstatt gesetzlichen gebühren honorar dm zuzüglich gesetzlichen mehrwertsteuer etwaiger auslagen honorar beendigung auftrags fällig juli trafen dr beklagte folgende hand schriftlich verfasste vereinbarung beklagte tritt hiermit ansprüche zugewinnausgleich ra dr höhe heute offenen künf tigen berechtigten honoraransprüche ab dr nimmt abtretung berufungsverfahren endete september gerichtlichen vergleich geschiedene ehefrau beklagten verpflichtete abgeltung zugewinnausgleichsanspruchs versorgungsausgleichsanspruchs dezember fälligen gesamtbetrag mio dm zahlen zustellung vollstreckbaren ausfertigung vergleichs legte rechtsanwalt dr geschiedenen ehefrau oktober abtretung juli offen spätestens dezember erfuhr beklagte davon widerrief gegenüber abwicklung beauftragten notar geschiedenen ehefrau rechtsanwalt dr erteilte inkassovollmacht ver langte zahlung ungekürzten betrags bankkonto dezember zahlte notar zustimmung geschiedenen ehefrau beklagten dm hinterlegte restliche dm gunsten beklagten rechtsanwalts dr kläger machte geschiedene ehefrau beklagten wegen offener gebührenansprüche nem recht dr beklagten abgetrete berufung abtretung juli sprüche zugewinn gerichtlich geltend beide parteien vorprozesses verkündeten beklagten streit woraufhin geschiedenen ehefrau beitrat senat bejahte befreiende wirkung zahlung geschiedenen ehefrau beklagten wies klage revisionsinstanz ab bgh urt märz ix zr wm kläger dezember eingereichten klage beklagten soweit revisionsverfahren interesse zahlung zuzüglich zinsen verlangt forderung umfasst für vertretung beklagten ersten instanz vereinbarte zusatzhonorar höhe dm zuzüglich umsatzsteuer abzüglich vorschusszahlung beklagten insgesamt ferner umsatzsteuer vereinbarte honorar für berufungsinstanz geltend gemachter höhe rechtsanwaltsgebühren für außergerichtliche vertretung hausratsteilung höhe umgerechnet kläger ersatz gerichts anwaltskosten höhe insgesamt begehrt für führung vorprozesses geschiedene ehefrau beklagten beklagte verjährung berufen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht kläger nebst zinsen zugesprochen davon entfallen honorar für hausratsteilung umsatzsteuer mindesthonorars dm weitere berufungsgericht schaden wegen vorprozess nutzlos aufgewandten prozesskosten zuerkannt brigen berufung zurückgewiesen revision unbeschränkt zugelassen urteil wenden beide parteien wechselseitigen revisionen wobei kläger zahlungsantrag nunmehr höhe nebst zinsen weiterverfolgt entscheidungsgründe revision klägers unbegründet revision beklagten dagegen erfolg führt vollständigen abweisung klage berufungsgericht wesentlichen ausgeführt vertragliche ansprüche klägers seien verjährt kläger stünden indessen verjährte ansprüche beklagten abs bgb positiver vertragsverletzung beklagte sei einziehung grund vereinbarung juli sozietät abgetretenen teils zugewinnausgleichsanspruchs berechtigt umsatzs
  5248. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg sicherung einheitlichkeit rechtsprechung erfordert entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo erwägungen denen berufungsgericht tatbestandsmerkmal drohenden zahlungsunfähigkeit gemäß abs satz inso verneint verstoßen willkürverbot art abs gg verstoß liegt zweifelsfrei fehlerhaften rechtsanwendung hinzukommen vielmehr rechtsanwendung berücksichtigung grundgesetz beherrschenden gedanken mehr verständlich daher schluss aufdrängt sachfremden erwägungen beruht bverfge fehlerhaften rechtsanwendung fall sachlich schlechthin unhaltbar bverfge denkbaren aspekt rechtlich vertretbar erscheint bverfg wm trifft beweiswürdigung berufungsgerichts stützt umfassende sachverständige auswertung beschwerde hervorgehobenen konzernfinanzplans februar insbesondere wöchentlich erstellten liquiditätsentwicklungsübersichten sachverständige anhand weiterer rechenwerke weder zahlungsunfähigkeit ende monats mai festzustellen vermocht für schuldnerin erkennbare größere wahrscheinlichkeit zustand dahin hätte eintreten können einschätzung keineswegs ausdrücklich bezeichnete vermutung gestützt konzernfinanzplan planungsinstrument sei kläger gegenteilige behauptung folglich beweisen können berufungsgericht bereits hinsichtlich zahlungsunfähigkeit vorgenommene würdigung gutachtens bezüglich drohenden zahlungsunfähigkeit vollständig wiederholen müssen berufungsgericht würdigung weiteren indizien willkürverbot verstoßen verschiedenen schätzungen kapital schuldnerin endgültigen fertigstellung entwicklungsprojekts insgesamt benötigte für beurteilung drohens zahlungsunfähigkeit bedeutung dafür vielmehr erster linie konkreten umständen beruhende überschaubaren zeitraum bezogene liquiditätsbilanz maßgeblich vgl bgh urteil mai ix zr bghz oktober ix zr zip rn berufungsgericht untersuchen lassen gewürdigt dabei unzutreffenden obersatz ausgegangen bloßes bemühen schuldners weitere liquidität lasse wahrscheinlichkeit entfallen voraussichtlich lage bestehende zahlungspflichten zeitpunkt fälligkeit erfüllen berufungsgericht vielmehr festgestellt schuldnerin durchaus aussichten gehabt öffentlicher seite fördermittel erhalten weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen kayser raebel grupp pape möhring vorinstanzen lg stuttgart entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  5249. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil september strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi� richter bundesgerichtshof dr ernemann bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts essen februar unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten schweren räuberischen erpressung tateinheit freiheitsberaubung räuberischen erpressung fünf fällen versuchten räuberischen erpressung tateinheit nötigung körperverletzung sachbeschädigung anstiftung falschaussage raubes tateinheit versuchter erpressung körperverletzung gefährlichen körperverletzung zwei fällen schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt sachbeschwerde gestützte revision angeklagten erfolg nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit beschwerdeführer rechtliche würdigung landgerichts fall ii sowie strafzumessungserwägungen insbesondere strafrahmenwahl fällen ii urteilsgründe beanstandet nimmt senat ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift juni bezug näherer erörterung bedarf lediglich verurteilung angeklagten jeweils wegen gefährlicher körperverletzung abs nr stgb fällen ii urteilsgründe feststellungen kam august häufig brutalen bergriffen angeklagten teilweise bruders karl heinz seit mehreren monaten angeklagten wohnenden peter aufgrund alkoholprobleme schwachen persönlichkeit gegenwehr fähig wurde wegen angeblicher verfehlungen laune heraus mißhandelt teil heftig daß ärztliche behandlung erforderlich wurde vorfälle drückte angeklagte zigarette brust arm zeugen zeuge erlitt dabei heftige schmerzen behielt brandwunde zurück fall ii urteilsgründe gelegenheit verletzte angeklagte zeugen verwendung messers linken knie fall ii urteilsgründe entgegen auffassung beschwerdeführers generalbundesanwalts gesamtzusammenhang urteilsgründe denen zudem ergänzend lichtbilder verwiesen abs satz stpo august damals verheilten verletzungen gefertigt wurden annahme gerechtfertigt angeklagte körperverletzungen jeweils mittels gefährlichen werkzeugs begangen gefährliches werkzeug sinne abs nr stgb gegenstand objektiven beschaffenheit art benutzung einzelfall geeignet erhebliche körperverletzungen herbeizuführen st rspr vgl bgh nstz bgh urteil september str stgb vgl bghst entgegen schrifttum hinblick verschärfung strafandrohung abs stgb strrg vertrete nen auffassung annahme gefahr erheblichen verletzung höheren anforderungen stellen bisher rengier strafrecht besonderer teil ii aufl rdn gefahr gravierenden verletzung gesetzgeber fassung abs nr stgb abweichend gesetzentwurf vgl abs nr stgb entwurfs strrg bt dr bewußt zunächst vorgesehene vergleich stgb einschränkende bedingung verzichtet daß tat gefahr schweren gesundheitsschädigung verletzten person vorliegen muß hätte entgegen anliegen gesetzentwurfes teilweisen rücknahme strafdrohung geführt vgl bt dr generalbundesanwalt stützt auffassung daß beibringung brandwunde arm brust gefährliche körperverletzung werten sei entscheidung oberlandesgerichts köln stv ausgeführt zigarettenglut brandverletzung wade opfers herbeigeführt liege nahe daß geeignet sei erhebliche verletzungen hervorzurufen beurteilung potentiellen gefährlichkeit körperverletzungen mittels brennenden zigarette widerspricht rechtsprechung bundesgerichtshofs zufügen brandwunden glimmende zigaretten ausdrücken zigarette stirn unmittelbar über nase ebenso zufügen verletzungen mittels brennenden feuerzeuges jeweils weiteres gefährliche körperverletzung gewertet vgl bgh urteil september str bghr stgb fürsorgepflichtiger vorliegende fall gibt anlaß hiervon abweichenden beurteilung maßgeb
  5250. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag angeklagten august nachholung rechtlichen gehörs beschluß senats juli abgelehnt ü voraussetzungen stpo liegen senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehört worden wäre anspruch angeklagten rechtliches gehör behauptete mangelnde kenntnis antragsschrift generalbundesanwalts verletzt worden generalbundesanwalt antragsschrift pflichtverteidigerin rechtsanwältin wahlverteidiger rechtsanwalt berlin ordnungsgemäß zugestellt besondere benachrichtigung antragsschrift angeklagten erforderlich antrag entscheidung handelt abs abs stpo vgl bghr stpo anhörung satz anhörung verteidiger angeklagten revisionsverfahren gelegenheit ßerung angeklagten deshalb rechtliches gehör gewährt worden vgl bghr stpo satz anhörung harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  5251. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts offenburg juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rüge strafkammer vernehmung auslandszeugin unrecht wegen unerreichbarkeit abgelehnt bemerkt senat zeugin wegen vollständig gewährleisteten rechtspflege allgemein bekannten unsicheren verhältnisse kosovo berücksichtigung bedeutung aussage verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vgl bgh njw unerreichbar schäfer nack boetticher wahl schluckebier'],['Soon']]
  5252. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin mai gemäß abs stpo beschlossen antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts beschluß landgericht hannover februar revision angeklagten urteil landgerichts hannover november unzulässig verworfen worden kosten verworfen gründe antrag angeklagten entscheidung revisionsgerichts abs satz stpo zulässig erweist generalbundesanwalt antragsschrift april zutreffend ausgeführt unbegründet gewährung wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionsbegründungsfrist amts wegen kommt generalbundesanwalt dargelegten gründen deshalb betracht begründung revision abs stpo vorgesehenen form nachgeholt worden tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  5253. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schwerin dezember soweit betrifft ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen gehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten einbeziehung mehrerer einzelstrafen urteilen amtsgerichts wismar september märz gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt außerdem anordnung entziehung fahrerlaubnis einbezogenen urteil amtsgerichts wismar märz aufrechterhalten angeklagte beanstandet revision verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel gesamtstrafenausspruch erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht gemäß stgb vorgenommene gesamtstrafenbildung anhand urteilsgründe zweifelsfrei nachvollzogen landgericht unterlassen tatzeiten märz amtsgericht wismar abgeurteilten taten mitzuteilen deshalb überprüfen taten verurteilung september begangen wurden deshalb landgericht angenommen dafür verhängten einzelstrafen gemäß stgb nachträglich bildende gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen rechtsfehlerhafte einbeziehung einzelstrafen urteil märz wäre angeklagte beschwert vollstreckung urteil verhängten gesamtfreiheitsstrafe bewährung ausgesetzt senat möglichkeit gebrauch gemacht abs stpo verfahren tatrichter entscheidung beschlusswege gemäß stpo verweisen sollten einzelstrafen urteil märz sinne stgb gesamtstrafenfähig treffenden entscheidung gemäß abs satz abs satz stgb über anrechnung verfahren bewährungsauflage aufgegebenen angeklagten abgeleisteten arbeitsstunden entscheiden vgl bgh beschluss märz str angeklagte kosten rechtsmittels tragen sicher abzusehen rechtsmittel geringen teilerfolg senat kostenentscheidung deshalb treffen abs stpo vgl meyer goßner stpo aufl rdn nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen rechtsmittel nebenklä ger erfolglos entscheidung abs satz stpo unterbleiben vgl bghr stpo abs satz auslagenentscheidung tepperwien maatz ribgh dr ernemann infolge urlaubs gehindert unterschreiben tepperwien kuckein sost scheible'],['Soon']]
  5254. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr nachschlagewerk verkündet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz nr abs abs besteller voraussetzungen abs abs bgb vorherige fristsetzung schadensersatz statt leistung für mängel werkleistung beanspruchen unternehmer nacherfüllung hinsichtlich mängel gemäß abs bgb recht unverhältnismäßig verweigert macht besteller werkvertraglichen schadensersatz höhe mängelbeseitigungskosten geltend entsprechen für beurteilung unverhältnismäßigkeit aufwands abs satz bgb maßgeblichen kriterien denen gemäß abs bgb gebotenen prüfung unverhältnismäßigen nacherfüllungsaufwands heranzuziehen bgh urteil oktober vii zr olg oldenburg lg osnabrück vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka sowie richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte unbedingt zahlung nebst zinsen übersteigenden betrages verurteilt widerklage hinsichtlich betrages nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten restwerklohn für heizungs sanitärinstallationsarbeiten widerklage beansprucht beklagte mangelbedingten schadensersatz klägerin schloss beklagten sohn jahr vertrag über erbringung heizungs installationsarbeiten doppelhaus sohn beklagten eigentümer doppelhaushälfte doppelhaushälfte steht eigentum beklagten klage beansprucht klägerin restwerklohn für doppelhaushälfte beklagten ausgeführten werkleistungen darüber hinaus macht restwerklohn höhe für arbeiten beklagten gehörenden gebäude geltend restwerklohnanspruch für arbeiten doppelhaushälfte gegenstand parallelverfahrens vii zr beklagte mängel doppelhaushälfte betreffenden werkleistungen behauptet klageforderung übersteigenden kostenaufwand beseitigt müssten gemeint bezahlung restwerklohnforderung mangels abnahme werkleistungen ohnehin fällig sei jedenfalls beseitigung mängel verweigern dürfen hinsichtlich restwerklohnforderung klägerin aufrechnung ansprüchen schadensersatz für mangelhafte ausführung werkleistungen doppelhaushälfte erklärt landgericht beklagte beweisaufnahme zahlung nebst zinsen vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten sowie zahlung weiteren zug zug beseitigung näher bezeichneter mängel verurteilt klage brigen abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche entscheidung zurückweisung weitergehenden rechtsmittels dahin abgeändert beklagte nebst zinsen sowie weitere zug zug beseitigung mängeln zahlen darüber hinaus vorgerichtliche rechtsverfolgungskosten zugesprochen berufungsverfahren beklagte widerklage erhoben zuvor begründung mangelbedingten leistungs verweigerungsrechts geltend gemachten kosten für beseitigung mängeln dämmung bzw befestigung bodenplatte verlegten warm kaltwasserleitungen höhe nunmehr wege schadensersatzes verlangt berufungsgericht schadensersatzforderung für gerechtfertigt gehalten klägerin mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hohen nachbesserungsaufwandes recht verweigert beklagte deshalb insoweit minderung werklohns verweisen lassen müsse hierfür feststellungen gerichtlichen sachverständigen wegen unzureichenden isolierung warmwasserrohre verbleibenden technischen minderwert klageforderung abgezogen widerklage abgewiesen senat zugelassenen revision wendet beklagte verurteilung zahlung betrages höhe aufrechnungsforderung sowie aberkennung widerklageforderung höhe betrages nebst zinsen entscheidungsgründe revision führt revision geltend gemachten umfang aufhebung berufungsurteils insoweit zurückverweisung berufungsgericht berufungsgericht führt werkleistungen klägerin seien mangelhaft warmwasserleitungen bodenplatte mm starken dämmung versehen obwohl maßgeblichen bestimmungen energieei
  5255. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hd schadensberechnung haftung steuerberaters wegen aufdeckung stiller reserven verkauf gewerbeerwartungsland abgrenzung bgh wm bgh urteil januar ix zr olg koblenz lg mainz ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser ne kovi für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurückweisung rechtsmittels übrigen kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung dm nebst zinsen verurteilt worden umfang aufhebung berufung kläger urteil zivilkammer landgerichts mainz juli zurückgewiesen kläger tragen kosten rechtsstreits je hälfte rechts wegen tatbestand kläger gesellschaft bürgerlichen rechts land forstwirtschaftlichen betrieb führen betriebsvermögen drei weinberggrundstücke deren buchwert bilanzen dm dm angesetzt mai bekundete investor inte resse grundstücken kaufpreis dm daraufhin ließen kläger beklagten fortlaufend steuerlich betreute beraten verkauf grundstücke anfallende steuerschuld möglich sei wurde bejaht daraufhin veräußerten kläger grundstücke kaufvertrag juli investor quadratmeterpreis dm später stellte finanzamt steuerschuld dm land forstwirtschaftlichem gewinn fest erzielten kaufpreis entnahmewert für betriebsvermögen zugrunde gelegt abzug buchwertes verbleibenden betrag steuerpflichtigen entnahmegewinn erfaßt kläger vortragen hätten grundstücke fall verkauft anfall steuerschuld gewußt hätten ersatz finanzamt veranlagten einkommensteuer sowie verschiedener folgekosten aussetzungszinsen dm gerichtskosten finanzgericht dm höhe insgesamt dm geklagt landgericht klage soweit schadensersatz wegen festgesetzten steuer verlangt abgewiesen übrigen stattgegeben berufung kläger anschlußberufung beklagten oberlandesgericht beklagten wegen steuerschadens gerichtskosten zahlung insgesamt dm nebst zinsen verurteilt anspruch aussetzungszinsen abgewiesen revision begehrt beklagte klage vollem umfang abzuweisen entscheidungsgründe revision überwiegend erfolg schadensposition steuerpflichtigen entnahmegewinns berufungsgericht ausgeführt daß beklagte beratung veräußerung drei grundstücke führe steuerlichen belastung vertraglichen pflichten schuldhaft verletzt hierdurch sei kläger schaden höhe dm entstanden landgericht unrecht grundstückswert lediglich dm abgestellt sachgerechter steuerlicher aufklärung hätten kläger drei grundstücke betriebsvermögen entnommen verkehrswert grundstücke zeitpunkt steuerlichen beratung mai juli sachverständigengutachten per juni dm richtig ermittelt worden sei hätte landgericht wert ausgehen müssen wäre drei grundstücken enthaltene damalige verkaufswert dm dm veräußerung uneingeschränkt erhalten geblieben aufgrund fehlerhaften steuerlichen aufklärung darauf beruhenden veräußerung sei klägern steuer verminderter barbetrag vermögen verblieben daß kläger statt dm dm hätten differenz festgesetzte steuerschuld höhe dm sei klägern ersetzende schaden schadensposition gerichtskosten berufungsgericht landgericht gefolgt ersatzfähigen folgeschaden fehlerhaften steuerlichen beratung angesehen klage finanzgericht rheinland pfalz sei unbegründet beklagte kläger damals über fehlende erfolgsaussicht vertretenen klage aufgeklärt ii ausführungen halten punkten rechtlicher nachprüfung stand beklagte vertragliche pflicht verletzt mitarbeiterin klägern unrichtige auskunft erteilt verkauf drei grundstücke sei steuerlich unschädlich pflichtverletzung ursächlich für entschluß kläger geworden grundstücke juli veräußern revisionsinstanz frage gestellt läßt rechtsfehler erkennen recht berufungsgericht verschulden beklagten bejaht objektiv fehlerhafte verhalten beklagten spricht zunächst für verschulden vgl bghz bgh urt juni ix zr wm revision hinweis ausräumen beklagte ersten jahreshälfte vorhersehen können daß grundstücke kläger ab jahre
  5256. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen beihilfe steuerhinterziehung weiterer verfahrensbeteiligter generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof brauerstraße karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen gerichtshof europäischen union auslegung richtlinie eg rates november über gemeinsame mehrwertsteuersystem abl eu nr dezember ff ber abl eu nr dezember gemäß art vertrags über arbeitsweise europäischen union aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs buchst richtlinie eg rates november über gemeinsame mehrwertsteuersystem dahin auszulegen zertifikat gemäß art buchst richtlinie eg europäischen parlaments rates oktober über system für handel treibhausgasemissionszertifikaten gemeinschaft nderung richtlinie eg rates abl eu nr oktober ff emission tonne kohlendioxidäquivalent bestimmten zeitraum berechtigt ähnliches recht sinne vorschrift handelt revisionsverfahren entscheidung gerichtshofs europäischen union über vorlagefrage ausgesetzt gründe strafsenat bundesgerichtshofs liegen revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg entscheidung landgericht angeklagten jeweils wegen beihilfe steuerhinterziehung zwei fällen gesamtgeldstrafen verurteilt brigen freigesprochen revisionsverfahren liegt wesentlichen folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde mitangeklagte initiator zeitraum april märz betriebenen hinterziehung umsatzsteuer handel co emissionszertifikaten ausgerichteten umsatzsteuerbetrugssystems bundesrepublik deutschland ansässige gmbh folgenden faktisch beherrscht wurde erwarb ab april co emissionszertifikate umsatzsteuerfrei ausland zertifikate wurden zeitnah ebenfalls folgenden veräußert hierfür wurden sitz luxemburg weiterals leistungsempfängerin über leistungen rechnungen form gutschriften weis deutscher umsatzsteuer erteilt geführte veräußerte zertifikate bundesrepublik deutschland ansässige gmbh folgenden wobei insoweit gutschriftsverfah ren ausweis deutscher umsatzsteuer abgerechnet wurde sog missing trader umsatzsteuerbe trugssystem eingebunden erklärte umsatzsteuervoranmeldungen für zweite dritte vierte quartal umsätze veräußerung zertifikate umsatzsteuerschuld mindern machte jedoch vorsteuerabzug scheinrechnungen vermeintlicher inländischer lieferanten geltend für monate januar märz gab umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab berechnungen strafkammer wurde hierdurch zugunsten insgesamt umsatzsteu höhe euro verkürzt umsatzsteuervoranmeldungen auftrat erklärte mitangeklagte sog buffer deren geschäftsführer für voranmeldungszeiträume april juli september januar sowie märz leistungen machte dabei steuerpflichtige umsätze erteilten gutschriften ausgewiesene satzsteuer unrecht vorsteuer geltend berechnungen landgerichts wurde zugunsten insgesamt umsatzsteuer höhe euro verkürzt angeklagten großen steuerberatungsgesellschaft beschäftigt ende mai anfang juni steuerliche beratung übernahm sitz luxemburg verfügte angefochtenen urteil getroffenen feststellungen monaten april mai über betriebsstätte bundesrepublik deutschland mitangeklagte erfahren ausweis deutscher umsatzsteuer seitens vorhandensein inländischen betriebsstätte zulässig sei ließ ab mai angeklagten umsatzsteuerlichen situation beraten beauftragte erstellung kurzgutachtens gutachten wurde ausgeführt deutsche umsatzsteuer ausweisen vorsteuer gelten könne über betriebsstätte bundesrepublik deutschland verfüge entsprechenden geschäfte tätige weiterhin wurde darauf hingewiesen rechnungen errichtung betriebsstätte deutschland ausweis deutscher umsatzsteuer ausgestellt wurden korrigieren seien nachdem angeklagten rückdatierter vertrag über anmietung büroräumen bundesrepublik deutschland ab april vorgelegt worden erstellten für umsatzsteuervoranmeldungen für voranmeldungszeiträume april mai reichten august beim zuständigen finanzamt handelte korrigierte voranmeldungen nachdem beauftragung angeklagten steuerberater für bereits sog nullmeldungen abgegeben berichtigten umsatzsteuervoranmeldungen wurde erteilten gutschrif
  5257. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision klägers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels anschlussrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august teilweise abgeändert berufung beklagten zurückweisung rechtsmittels brigen zurückweisung anschlussberufung klägers urteil zivilkammer landgerichts waldshut tiengen dezember teilweise abgeändert klarstellung folgt neu gefasst beklagte verurteilt kläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit november zahlen brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits instanzen tragen kläger beklagte rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter über vermögen gungsgesellschaft beteili kg folgenden schuldnerin deren gesellschafts zweck beteiligung kommanditistin objektgesellschaften fonds beklagte erklärte juli gegenüber treuhänderin verwaltungs treuhandgesellschaft mbh beitritt schuld nerin beteiligungssumme dm zuzüglich agio treuhänderin übernahm gemäß treuhandvertrages für beklagte förmliche stellung kommanditistin handelsregister treuhandvertrages treugeber treuhänderin persönlichen kommanditistenhaftung freizustellen gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise vermögen gewinn verlust gesellschaft allein kommanditisten betreffenden geschäftsjahres gegebenen verhältnis festen kapitalkonten ab einzahlung einlage folgenden monatsersten beteiligt gesellschaft ausschüttungen gesellschaft objektgesellschaften erhält abdeckung kosten aufrechterhaltung liquiditätsreserve liquiditätsprognose beteiligungsprospektes angegebenen höhe verbleiben ab halbjährlich jeweils jahres erstmals kommanditisten verhältnis ergebnisbeteiligung gemäß ziff auszuschütten gilt kapitalkonten vorangegangene verluste stand kapitaleinlage abgesunken soweit ausschüttungen gesellschaft kommanditisten handelsrechtlichen vorschriften rückzahlung beteiligungstreuhänder für rechnung treugeber geleisteten kommanditeinlage anzusehen entsteht für beteiligungstreuhänder persönliche haftung für verbindlichkeiten gesellschaft abs hgb haftung diejenigen treugeber bzw kommanditisten für beteiligungstreuhänder kommanditbeteiligung eigenen namen hält beteiligungstreuhänder maßgabe treuhandvertrages anlage freizustellen jahren erhielt beklagte zwei zahlungen jeweils januar juli jahres erstmals juli ausschüttungen höhe insgesamt handelsbilanzen schuldnerin wiesen für gewinne ausschüttungen jedoch vollem umfang deckten jahren wiesen verluste schuldnerin stellte juli antrag eröffnung insolvenzverfahrens wegen zahlungsunfähigkeit verfahren wurde april eröffnet vereinbarung april ließ kläger treuhandkommanditistin deren freistellungsansprüche anleger abtreten forderte beklagte fristsetzung november vergeblich rückzahlung ausschüttungen kläger klage geltend gemachten rückzahlungsanspruch abs abs hgb hilfsweise abgetretenes recht inso gestützt landgericht klage abgetretenem recht betrag stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen dagegen wenden kläger berufungsgericht zugelassenen revision beklagte anschlussrevision entscheidungsgründe revision klägers überwiegend erfolg führt wiederherstellung landgerichtlichen urteils höhe anschlussrevision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagte hafte kläger unmittelbar kommanditistin anspruch insolvenzanfechtung scheitere entgeltlichkeit ausschüttungen könne kläger abgetretenem recht rückzahlung sämtlicher ausschüttungen verlangen anspruch sei indes aufrechnung schadensersatzanspruch treuhandkommanditistin aufklärungspflichtverletzung erloschen ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung wesentlichen punkten stand senat rüge mangelnden zulässigkeit berufung geprüft für durchgreifend erachtet zpo zutreffend berufungsgericht unmittelbaren anspruch kl
  5258. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb november familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs bgb abs nr ersetzung sorgeerklärung art abs egbgb abs nr bgb setzt positive feststellung voraus gemeinsame elterliche sorge kindeswohl dient ersetzung sorgeerklärung gemeinsame elterliche sorge umfassend lediglich für bestimmte teilbereiche begründet bgh beschluss november xii zb olg stuttgart ag tübingen xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart april kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe beteiligte begehrt ersetzung sorgeerklärung beteiligten art abs egbgb abs nr bgb beteiligte antragsteller vater beteiligte antragsgegnerin mutter miteinander verheirateten eltern april geborenen kindes für vater standesamtsurkunde april vaterschaft anerkannt geburt kindes lebten eltern nichtehelicher lebensgemeinschaft betreuten kind zunächst gemeinsam seit trennung jahre lebt aufgrund vereinbarung eltern montag mittwoch vater mitt woch abends freitag mutter wochenenden verbringt abwechselnd jeweils elternteil vater strebt gemeinsame elterliche sorge februar kreisjugendamt sorgeerklärung abs nr bgb abgegeben mutter lehnt gemeinsames sorgerecht ab befürchtet vater wolle leben einmischen strebe eventuell dauer alleinige sorgerecht antrag vaters elterliche sorge für hilfsweise aufenthaltsbestimmungsrecht wahl schullaufbahn beruflichen ausbildung sowie grundlegende entscheidungen bereich medizinischen vorsorge beide eltern gemeinsam übertragen amtsgericht familiengericht stattgegeben hiergegen gerichtete beschwerde vaters oberlandesgericht zurückgewiesen famrz zugelassene weitere beschwerde vaters erfolg geblieben begründung senat ausgeführt gemeinsame elterlicher sorge komme bereits rechtsgründen betracht eltern miteinander verheiratet seien nr bgb grundsätzlich erforderliche gerichtlich ersetzbare zustimmung mutter fehle senatsbeschluss april xii zb famrz ff verfassungsbeschwerde vaters bundesverfassungsgericht senatsbeschluss april sowie beschluss oberlandesgerichts dezember aufgehoben sache oberlandesgericht zurückverwiesen dabei bgb insoweit für verfassungswidrig erklärt gesetzliche neuregelung gefordert bergangsregelung für eltern fehlt inkrafttreten kindschaftsrechtsreformgesetzes juli getrennt bverfge ff famrz ff oberlandesgericht verfahren entsprechend zpo einführung art abs egbgb ausgesetzt wiederaufnahme verfahrens eltern kind verfahrenspfleger persönlich angehört beschluss april oberlandesgericht beschwerde entscheidung amtsgerichts familiengericht zuletzt gestellten anträge vaters zurückgewiesen sorgeerklärung mutter ersetzen bzw hilfsweise sorgeerklärung insoweit ersetzen aufenthaltsbestimmungsrecht wahl schullaufbahn sowie beruflichen ausbildung grundlegende entscheidungen bereich medizinischen versorgung betroffen dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde vaters ii zulässige rechtsbeschwerde sache erfolg oberlandesgericht entscheidung famrz ff veröffentlicht entscheidung wesentlichen folgt begründet voraussetzungen art abs egbgb denen vater angestrebte beteiligung elterlichen sorge für erlangen könne lägen vater bereits wirksame sorgeerklärung abgegeben hätten verheirateten eltern längere zeit häuslicher gemeinschaft elterliche verantwortung für kind gemeinsam getragen juli getrennt gerichtliche ersetzung sorgeerklärung elternteils sei allerdings vorzunehmen gemeinsame elterliche sorge kindeswohl diene positive feststellung kindeswohldienlichkeit sei voraussetzung für bergang gemeinsamen sorge feststellungslast für vorliegen voraussetzung liege antragstellenden elternteil prüfung gemeinsame sorge wohl kindes diene seien verfahren betreffend elterliche sorge bekannten kriterien etwa gewachsenen bindungen kindes kooperationsfähigkeit bereitschaft eltern berücksichtigung kindeswillens heranzuziehen abzustellen sei zeitpunkt trennung eltern gerichtlichen entscheidung aufgrund persön
  5259. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet september heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung september für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilkammer landgerichts bonn dezember aufgehoben urteil amtsgerichts bonn august zurückweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise geändert insgesamt neu gefasst klage abgewiesen widerklage klägerin verurteilt beklagten nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz ab juni zahlen brigen widerklage abgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz tragen klägerin beklagte klägerin trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin liechtensteinischer lebensversicherer fordert beklagten zahlung zwei kostenausgleichsvereinbarungen widerklagend rückzahlung geleisteten teilzahlungen sowie auszahlung rückkaufswerts versicherung geltend gemacht beklagte stellte juni antrag fondsgebundene rentenversicherung sowie gesonderten antrag kostenausgleichsvereinbarung letzterem heißt abschnitt tilgungsplan tilgung abschluss einrichtungskosten erfolgt separat versicherungsvertrag form verrechnung kosten versicherungsbeiträgen fälligkeit teilzahlungen richtet bedingungen für kostenausgleichsvereinbarung sowie wichtig auflösung versicherungsvertrages führt grundsätzlich beendigung kostenausgleichsvereinbarung kosten falle beitragsfreistellung kündigung versicherungsve rtrages bezahlen unmittelbar über unterschrift kostenausgleichsvereinb arung findet fettgedruckte hinweis ebenfalls bekannt kostenausgleichsvereinbarung kündigen höhe abschluss einrichtungskosten monatlichen raten je insgesamt angegeben verzinsung vorgesehen monatliche prämie für versich erung höhe wurde für dauer monaten monatlich kostenausgleichsvereinbarung zahlenden betrag reduziert november beantragte beklagte beiträge erhöhen schloss klägerin weitere kostenausgleich svereinbarung ersten identische regelungen separaten zahlung fehlenden kündbarkeit enthält grundlage vereinbarung beklagte weitere abschluss einrichtungskosten monatlichen teilraten ebenfalls verzinsung zahlen vertrag zugrunde liegenden bedingungen für kostenausgleichsvereinbarung kav klägerin bestimmen gegenstand kostenausgleichsvereinbarung zustandekommen vorliegenden vertrages kostenausgleichsvereinbarung abhängig zustandekommen genannten versicherungsvertrages auflösung zustande gekommenen versicherungsvertrages führt dagegen ausser widerruf beendigung kostenausgleichsvereinbarung vertragsbeendigung kündigung kostenausgleichsvereinbarung vorliegen wichtigen grundes möglich führt gesamtsumme getilgten abschluss einrichtungskosten sofort fällig auflösung zustande gekommenen versicherungsvertrages führt dagegen ausser widerruf beendigung kostenausgleichsvereinbarung beklagte zahlte zeit august juli monatliche rate erste kostenausgleichsvereinbarung sowie dezember juli monatliche rate zweite kostenausgleichsvereinbarung ab august stellte zahlungen insgesamt leistete zahlungen sowie schreiben august kündigte beklagte rentenversicherung kostenausgleichsverei nbarung sofortiger wirkung klägerin bestätigte eingang kündigung september berechnet ansprüche folgt abschluss einrichtungskosten für versicherung zuzügl abschluss einrichtungskosten für beitragserhöhung abzügl rückkaufswert abzügl teilzahlungen gesamt gerichtlich geltend gemacht betrag nebst zinsen beklagte widerklage höhe erhoben forderung setzt gezahlten beträgen kostenausgleichsvereinbarungen sowie rückkaufswert zusammen amtsgericht beklagten verurteilt klägerin nebst fünf prozentpunkten zinsen über basiszins seit dezember sowie vorprozessuale anwaltskosten zahlen widerklage abgewiesen berufung beklagten erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision beantragt urteil landgerichts teilweise aufzuheben urteil amtsgerichts teilweise abzuändern klage abzuweisen sowie klägerin verurte
  5260. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ddr kommverf abs umstand allein daß gemeinde vertrag verpflichtung eingeht teilweise ganz erst späteren haushaltsjahren erfüllen führt genehmigungsbedürftigkeit abs ddr kommverf gilt für stundung zweck dient zug zug abwicklung gegenseitigen pflichten grundstückskaufvertrages sicher stellen bgb abs stundungsabrede liegt vertragsparteien zahlungszeitpunkt festlegen daß zug zug abwicklung beiderseitigen pflichten gewährleistet bgh urt april zr kg berlin lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr gaier richterin dr stresemann für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin februar aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin dezember zurückgewiesen kosten rechtsmittelverfahren trägt beklagte rechts wegen tatbestand notariellem vertrag juni kaufte beklagte namensvorgängerin klägerin mehrere grundstücke kaufpreis dm besitz nutzen lasten gingen vertragsschluß beklagte über kaufpreis binnen zwei wochen zugang mitteilung notars gezahlt daß auflassungsvormerkung eingetra gen sei voraussetzungen für eigentumsumschreibung vorlägen fälligkeit kaufpreis verzinsen beklagte verpflichtete kaufgrundstücken wohnbebauung insgesamt dm investieren zusage vertragsstrafe höhe aufgewendeten investitionssumme gesichert schreiben juni teilte notar daß fälligkeitsvoraussetzungen gegeben seien beklagte zahlte anfang lediglich teilbetrag dm blieb restkaufpreis ebenso schuldig versprochenen investitionen klägerin verlangt wege teilklage dm nebst zinsen kaufpreis dm nebst zinsen vertragsstrafe landgericht klage stattgegeben kammergericht abgewiesen senat zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht hält notariellen kaufvertrag klage gestützt für schwebend unwirksam erforderlichen genehmigung rechtsaufsichtsbehörde fehle vertrag sei abs ddr kommverf genehmigungsbedürftig wirtschaftlich eingehung kreditverpflichtung gleichkomme zeige daran daß beklagten kaufpreis über längeren zeitraum gestundet worden sei daher laufenden haushaltsjahr leistung erhalten während geschuldete leistung erst späteren zeitpunkt erbringen müssen darin liege kreditierung ii ausführungen halten rechtlichen prüfung stand entgegen auffassung berufungsgerichts unterliegt kaufvertrag parteien genehmigungserfordernis abs ddr kommverf zutreffend geht berufungsgericht allerdings wirtschaftlichen betrachtungsweise sieht zweck genehmigungserfordernisses darin gemeinde eingehung langfristigen leistungsverpflichtung erheblichen belastungen für künftige haushaltsjahre schützen vgl schneider dreßler lüll hess gemeindeordnung stand dezember anm grundlach lkv für abs sachsanhgo daraus darf indes entgegen annahme berufungsgerichts gefolgert daß verpflichtung gemeinde erlangung leistung laufenden haushaltsjahr eingeht teilweise ganz erst späteren haushaltsjahren erfüllen genehmigungsbedürftigen kreditverpflichtung gleichkommt grundlach aao zutreffend anmerkt muß zeigt schon daß gemeinden verpflichtungsermächtigungen lasten späterer haushaltsjahre haushalt veranschlagen können grundlage für eingehung verpflichtungen bieten haushaltsjahr erfüllen ddr kommverf fälle abs ddrkommverf generell erfaßt entscheidend vielmehr vertragliche gestaltung einzelfall tragfähig annahme berufungsgerichts klägerin beklagten kaufpreis gestundet kredit gewährt insoweit gilt daß vereinbarung stundung geschuldeter beträge etwa kaufverträgen vereinbarung ratenzahlungen tatbestand kreditaufnahme gleichkommenden rechtsgeschäfts erfüllen entscheidend jedoch umstände einzelfalls vgl kunze bronner katz gemeindeordnung baden württemberg stand januar rdn danach fehlt für kreditierung charakteristischen merkmalen
  5261. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin dezember gemäß abs stpo aufgehoben verfahren abs stpo eingestellt staatskasse trägt kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen ü landgericht angeklagten wegen untreue drei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt revision angeklagten erfolg verfahrenshindernis vorliegt taten entgegen auffassung landgerichts ver jährt landgericht festgestellt tat juni tat ii november tat ii juli beendet zeitpunkten untreuehandlungen gelder gmbh wbb jeweils endgültig entzogen rechtsfehlerfrei verjährung jedenfalls zunächst haftbefehl amtsgerichts tiergarten berlin dezember abs nr stgb unterbrochen fälle verjährung weiterhin gemäß abs nr stgb unterbrochen anklage januar januar beim landgericht berlin eingegangen ebenfalls fälle beschluss februar wurde verfahren wirtschaftsstrafkammer landgerichts berlin eröffnet ruhte verjährung abs stgb für fünf jahre berücksichtigung absoluten verjährung abs stgb ruhenszeit abs stgb taten sämtlich verjährt weiteres ruhen verjährung trat abs satz stgb geringem umfang aa angeklagten wurde auslieferungsverfahren durchgeführt zugang auslieferungsersuchens behörden vereinigten königreichs november gang gesetzt wurde grundlage auslieferungsersuchens wurde angeklagte juli deutschen strafverfolgungsbehörden übergeben bb auslieferungsersuchen wurde jedoch sinne abs satz nr stgb wirksam zurückgenommen landgericht senat zweifel schreiben generalstaatsanwaltschaft berlin september rücknahme darstellt wurde europäischer haftbefehl brigen nderungen tatvorwurfs britische home office übersandt schreiben wurde ende ausgeführt teile ursprüngliche auslieferungsersuchen gleicher sache aufgrund veränderten sachlage mehr verfolgt mitteilung verstanden hierdurch ursprüngliche auslieferungsersuchen zurückgenommen ersichtlich wurde schreiben home office aufgefasst zurückweisung europäischen haftbefehls deutschen botschaft london ausdrücklich angefragt deutschen behörden auslieferungsersuchen immer zurücknehmen wollten whether they still wish to withdraw the act request for the extradition mail verkehr deutschen behörden justizbehörden auswärtiges amt botschaft london deutet darauf erklärung sinne verstanden wurde bersendung europäischen haftbefehls ursprüngliche auslieferungsverfahren mehr betrieben andernfalls ergäbe daran anschließende korrespondenz ursprüngliche auslieferungsbegehren erneut aufgegriffen sinn cc entgegen auffassung landgerichts generalstaatsanwaltschaft berlin rücknahme ermächtigt abgesehen davon generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich bestrittene absprache bundesministerium justiz hingewiesen konnte ursprünglichen auslieferungsantrag wirksam zurücknehmen bund grundlage abs irg damals geltenden fassung zuständigkeitsvereinbarung april länder ermächtigt innerhalb europäischen union angelegenheiten irg hierfür gegebenen befugnisse auszuüben nr vereinbarung jedenfalls deshalb wurde für senatsverwaltung für justiz berlin handelnde generalstaatsanwaltschaft berlin rahmen zuständigkeit tätig dd zurückgenommene auslieferungsersuchen wurde mehr rechtzeitig erneuert obwohl seiten britischen behörden mehrfach angefragt wurde autorisierte verbindliche antwort jedenfalls maßgeblichen märz erfolgt ab zeitpunkt deutschland kreis part one nationen extradition act zählte staaten deren europäischer haftbefehl vereinigten königreich anerkannt wurde konnte verjährung ruhen altfall handelte mithin zumindest wirksames auslieferungsverfahren anhängig anerkennung part one nation trat märz amendment to designations order no kraft gesetzlichen regelung abs satz stgb gilt ruhensregelung nämlich für auslieferungsverfahren rahmenbeschluss rates juni über europäischen haftbefehl abl eg nr unterliegen verhältnis vereinigten königreich spätestens fall europäische haftbefehle deutschland anerkannte deutschland part one nation extradition act eingestuft
  5262. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter kayser vill richterin lohmann richter dr detlev fischer märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hamburg september kosten schuldnerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe schuldnerin beantragte juni eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen restschuldbefreiung verfahren wurde oktober eröffnet beschluss april amtsgericht insolvenzgericht schuldnerin restschuldbefreiung angekündigt inso entgegen antrag schuldnerin laufzeit abtretungserklärung abs satz inso zwei jahre verkürzen amtsgericht schuldnerin mitgeteilt laufzeit beginne aufhebung bung einstellung verfahrens betrage sieben jahre sofortige beschwerde schuldnerin landgericht zurückgewiesen dagegen wendet schuldnerin rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde statthaft abs nr zpo abs satz inso jedoch unzulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert einheitlichkeit rechtsprechung fortbildung rechts entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo inso eindeutigen gesetzlichen regelung art eginso insolvenzverfahren dezember eröffnet worden dahin geltenden gesetzlichen vorschriften anzuwenden abs satz inso november geltenden fassung beträgt laufzeit abtretungserklärung sogenannte wohlverhaltensphase sieben jahre gerechnet ab aufhebung insolvenzverfahrens rechtsbeschwerde meint schuldner deren restschuldbefreiungsantrag altem recht beurteilen sei würden gegenüber denjenigen bereits neue recht fielen gänzlich unangemessenen art abs gg verstoßenden weise benachteiligt neuen recht betrage dauer abtretung ausgehend verfahrensdauer jahr drei jahre demgegenüber schuldnerin vorliegenden verfahren zugemutet zwölf jahre restschuldbefreiung warten verfassungsmäßigkeit art eginso bezweifeln senat geht ständiger rechtsprechung wirksamkeit vorschrift vgl bgh beschl mai ix zb nzi juli ix za nzi februar ix zb schuldnerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen restschuldbefreiung beantragt darauf einrichten wohlverhaltensphase erst verfahrensbeendigung beginnen sieben jahre betragen würde genau gekommen irgendwelche erwartungen schuldnerin somit enttäuscht worden gesetzesänderungen stichtagsbezogenen bergangsregelungen immanent vergleichbare fälle grund betroffenen oft beeinflussbaren zeitlichen moments unterschiedlich behandelt müssen stellt willkürliche ungleichbehandlung dar ganter kayser lohmann vill fischer vorinstanzen ag hamburg entscheidung ik lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5263. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau juli feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels sowie nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen schwurgerichtskammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt hiergegen gerichtete rüge verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten erfolg landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen erstmals nachmittag tattages dezember suchte später geschädigte angeklagten arbeitsplatz beleidigte lautstark zuhälter ficken abend uhr erschien erneut setzte beleidigungen fort entwickelte verbale auseinandersetzung rahmen nunmehr angeklagte beleidigend äußerte streit wurde erscheinen arbeitgebers angeklagten unterbrochen geschädigten gehen aufforderte gelang jedoch erheblich aufgebrachten angeklagten klärenden gespräch dienstende nähe gelegenen schützenplatz verabreden uhr begab immer verärgerte angeklagte arbeitsplatz ergriffenen döner messer jacke verabredeten platz traf geschädigten sogleich beschimpfungen fortsetzte schließlich versuchte beiden fäusten angeklagten einzuschlagen angeklagten gelang auszuweichen zog sogleich mitgebrachte messer stach geschädigten oberschenkel daraufhin unmittelbar flucht ansetzte angeklagte verfolgte versetzte tod billigend kauf nehmend drei weitere stiche oberschenkel beckenkamm rücken geschädigte zwischendurch boden gegangen rannte schließlich über fahrbahn straße gebäude finanzamts angeklagte verfolgte stach letztes mal oberschenkel geschädigte lehnte berquerung straße erreichen wenige meter entfernten gebäudes finanzamts mauer zog hose herunter hielt hände wunden denen stark blutete atmete röchelnd begriff bewusstsein verlieren während versuchte angeklagte halteplatz straße parkendes taxi öffnen gelang taxifahrer tür innen verriegelte moment lief laut schreiend busfahrer hinzu sowie taxifahrer eilten zwi schenzeitlich bewusstlosen geschädigten angeklagte entfernte fuß landgericht angenommen versuch angeklagten geschädigten töten sei fehlgeschlagen weshalb strafbefreiender rücktritt sinne abs stgb betracht komme spätestens geschädigte gebäude finanzamts erreicht heraneilende personen geholfen hätten sei angeklagten mehr möglich ungehindert geschädigten einzuwirken berdies angeklagte für beendeten versuch erforderlichen rettungsbemühungen unternommen sei für bereits aufgrund geschädigten zugefügten stiche stark blutenden wunden bereits röchelnden atmen tatsache gerade begriff bewusstsein verlieren deutlich erkennbar erforderliche getan tatbestandlichen erfolg herbeizuführen rücktritt scheide schließlich mangels vorliegens autonomer motive angeklagte tatort letztlich unfreiwillig verlassen ii feststellungen landgerichts tragen annahme versuchten totschlags angeklagten ausschluss strafbefreienden rücktritts versuch schon annahme fehlschlags versuchs bestand landgericht rechtlichen ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen fehlgeschlagener versuch vorliegt tat misslingen zunächst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten naheliegenden mitteln objektiv mehr vollendet täter erkennt subjektiv vollendung mehr für möglich hält vgl bgh beschluss mai str nstz rr entgegen auffassung strafkammer kam hierbei zeitpunkt geschädigte bereits finanzamt erreicht heraneilende personen halfen beurteilung möglichen fehlschlags ständiger rechtsprechung bundesgerichthofs vielmehr vorstellungsbild täters abschluss letzten ausführungshandlung abzustellen sogenannter rücktrittshorizont vgl bgh beschluss februar str nstz rr mwn senatsbeschluss juli str nstz täter zeitpunkt erkennt subjektive vorstellung herbeiführung erfolgs erneuten aussetzens bedürfte etwa folge zeitlichen zäsur unterbrechung unmitt
  5264. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mai vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf prof dr krüger dr lemke dr gaier beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november zurückgewiesen rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung beschwerdebegründung zitierte rechtsprechung bverfg njw kommentarliteratur münchkomm bgb wendtland aufl sachenrberg rn verhält abs sachenrberg auffassung berufungsgerichts abs sachenrberg entspricht gesetz auffassung ersichtlich vertreten entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt wenzel tropf lemke krüger gaier'],['Soon']]
  5265. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet september kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb kaufinteressent darf bezug konkretes angebot makler wendet objekte bestand nachweisen lassen mangels ausdrücklichen provisionsforderung maklers regel davon ausgehen seien makler bereits verkäufer hand gegeben worden liegt weitergehenden nachfrage maklerleistungen insbesondere erteilung eigenen suchauftrags kunden bgh urteil september iii zr olg münchen lg münchen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter schlick richter dr kapsa dörr galke dr herrmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beider revisionsverfahren berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin betreibt maklerunternehmen beklagte suchte einfamilienhaus süden setzte deshalb oktober telefonisch klägerin verbindung wies beklagte unbebautes grundstück beklagte schließend mitarbeiterin klägerin besichtigte verkauf objekts grundstückseigentümerin makler beauftragt weiteren gespräche führte parteien streitig ausdrückliche provisionsvereinbarung getroffen wurde klägerin beklagten expos� hinweis käufer zahlende maklerprovision übersandt beklagte bestreitet darüber hinaus kausalität klägerin erbrachten maklerleistungen grundstück wurde beklagten juni vater bruder gekauft beklagten bebauung wohnung verfügung stellen klägerin verlangt beklagten maklerprovision höhe nebst zinsen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht ersten berufungsverfahren berufung klägerin zurückgewiesen deren revision erkennende senat urteil april iii zr njw rr berufungsurteil aufgehoben rechtsstreit berufungsgericht zurückverwiesen nunmehr klage beweisaufnahme stattgegeben erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision erfolg führt erneuten zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht bejaht nunmehr maklerprovisionsanspruch bgb ausführungen bundesgerichtshofs ersten revisionsurteil verstoße einwendung beklagten ursprünglich angestrebte vertrag vater bruder abgeschlossen worden sei treu glauben ebenso wenig könne beklagte darauf berufen provisionspflicht gewusst entsprechender hinweis mitarbeiterin klägerin erfolgt expos� übergeben worden müsse entgegenhalten lassen klägerin bitte benennung verkauf stehenden einfamilienhäusern gewandt anruf sei bekannt klägerin immobilienmaklerin sei immobilienmakler für nachweis vermittlung objekts falle kaufs provision verlangten beklagte objekt klägerin zeigen lassen bewusst maklerdienste entgegengenommen rechtsprechung komme fall maklervertrag zustande ausdrücklich über provisionspflicht gesprochen worden sei kaufinteressent makler wegen bestimmten objekts angesprochen benennung wohnung hauses ersucht bestehe keinerlei vertrauen darauf makler verkäufer provision nehme kaufinteressent tätigwerden maklers für interessenten wünsche schließlich fehle erforderlichen kausalität objektbenennung gegenüber beklagten kauf objekts deren vater deren bruder zumindest sei mitursächlichkeit gegeben verkauf vater bruder sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit erfolgt wäre klägerin objekt beklagten benannt hätte erst hierdurch sei kontakt beklagten geschäftsführer bauträgers gekommen ermöglicht verbindung späteren käufern aufzunehmen ii ausführungen halten angriffen revision entscheidenden punkt stand ansicht berufungsgerichts parteien sei stillschweigend maklervertrag zustande gekommen widerspricht entgegen revision bindenden vorgaben zurückverweisenden ersten revisionsurteil erkennenden senats senat weitere feststellungen betracht kamen seinerzeit schon revisionsrechtlich lage punkt auslegung parteierklärungen vorzunehmen berufungsgericht festgestellten tatsächlichen umstände rechtfertigen jedoch ergebnis tatrichterlicher würdigung konkludenten vertragsschluss allerdi
  5266. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs wege freibeweises führenden nachweis prozesshandlung entgegen eingangsstempel angegangenen gerichts rechtzeitig erfolgt bgh beschluss september iii zb lg essen ag essen iii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dörr galke beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilkammer landgerichts essen november unzulässig verworfen klägerin kosten rechtsbeschwerderechtszuges tragen wert beschwerdegegenstandes gründe klageabweisende urteil amtsgerichts klägerin juni zugestellt worden hiergegen klägerin fristgerecht berufung eingelegt august endende frist begründung berufung antragsgemäß september verlängert worden klägerin berufung schriftsatz prozessbevollmächtig ten september begründet schriftsatz trägt eingangsstempel landgericht essen berufungsgericht eing sep berufungsgericht prozessbevollmächtigten klägerin september darauf hingewiesen berufungsbegründung sei september mithin fristablauf eingegangen prozessbevollmächtigte klägerin daraufhin vorgetragen eides statt versichert september ausgefertigte berufungsbegründungsschriftsatz sei gleichen datum nachhauseweg zeit uhr notfristbriefkasten berufungsgerichts geworfen worden zugleich gründen hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung berufung beantragt berufungsgericht dienstliche ußerung wachtmeisterei eingeholt abdruck eingangsstempel versehenen ersten seite berufungsbegründung vertreter klägerin zugeleitet darauf hingewiesen eingangsstempel weise zusatz eingehende post dergestalt präsentiert mittags vorgelegte post eingangsstempel zusatz erhalte ab mittag stempel umgestellt erscheine neben datum zusatz symbol dafür post erst nachmittags eingegangen sei anwalt klägerin daraufhin wesentlichen wiederholt schriftsatz september tag fristbriefkasten berufungsgerichts eingeworfen berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen berufung klägerin unzulässig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii rechtsbeschwerde unzulässig förmlicher hinsicht beanstandende rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulässig zulassungsgründe vorliegen abs abs satz zpo analog vgl zöller gummer zpo aufl rn entgegen auffassung rechtsbeschwerde erfordert streitfall sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts weder berufungsgericht verfahrensgrundrechte klägerin verletzt grundlegend möglichkeit verkannt gegenbeweis sinne abs zpo ergangenen rechtsprechung bundesgerichtshofs führen rechtzeitige vornahme prozesshandlung rechtzeitigkeit berufungsbegründung regelfall eingangsstempel angegangenen gerichts entsprechenden schriftsatz nachgewiesen abs zpo wege freibeweises führende gegenbeweis zulässig abs zpo erfordert mehr bloße glaubhaftmachung zpo notwendig volle berzeugung gerichts rechtzeitigen eingang wobei allerdings anforderungen wegen beweisnot berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner vorgänge überspannt dürfen st rspr senatsbeschluss juli iii zb bghr zpo abs eingangsstempel bgh beschlüsse oktober xii zb famrz november viii zb njoz oktober vii zr njw rr recht berufungsgericht davon ausgegangen eingangsstempel sei nachgewiesen berufungsbegründungsschrift nachmittag september mithin ablauf donnerstag september endenden frist berufungsbegründung eingegangen sei eidesstattliche versicherung prozessbevollmächtigten klägerin gegenübergestellt wonach schriftsatz frühen abendstunden september notfristbriefkasten berufungsgerichts eingeworfen für glaubhaft geschweige für erwiesen erachtet auszuschließen sei uhr eingehende post vortrag klägerin september uhr eingeworfene berufungsbegründung versehen vormittagsstempel folgenden tages september erhalte wenig wahrscheinlich sei streitfall erst nachmittagsstempel folgenden tages september übernächste einstellung stempels erhalten könnte würdigung berufungsgerichts angeführt über allerdings karge dienstliche ußerung wachtmeister
  5267. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit ecli de bgh bviizr vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr eick richter halfmeier dr kartzke prof dr jurgeleit richterin sacher beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision teilweise stattgegeben urteil zivilsenats oberlandesgerichts braunschweig januar gemäß abs zpo kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt worden zudem urteil bezüglich klage hilfswiderklage aufgehoben soweit aufrechnung schadensersatzforderung beklagten höhe wegen mängeln weißen wanne angenommen worden weiterhin urteil aufgehoben soweit hilfswiderklage höhe abgewiesen worden bezug schadensersatzansprüche beklagten wegen sanierung dehn arbeitsfugen weißen wanne außerhalb bereichs tiefgaragen ii außerhalb bereichs aufzugsschächte wegen sanierung estrich fliesenflächen außerhalb genannten bereiche wegen sanierung aufzugs nr umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen brigen beschwerde beklagten zurückgewiesen streitwert nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden teils gründe klägerin fordert beklagten zahlung restlichen werklohns für errichtung rohbaus gebäudes alten pflegeheim genutzt beklagte wendet werklohnforderung sei fällig überdies macht wege hilfsaufrechnung hilfswiderklage schadensersatzansprüche sowie vertragsstrafenanspruch geltend berufungsgericht beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt hilfswiderklage beklagten abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet beschwerde beklagten vollständige klageabweisung erreichen möchte beschränktem umfang hilfswiderklage weiterverfolgt ii beschwerde beklagten nichtzulassung revision führt gemäß abs zpo teilweisen aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsurteil beruht verletzung anspruchs beklagten rechtliches gehör art abs gg soweit berufungsgericht angenommen beklagte berufungsbegründung einwand verzichtet werklohnforderung sei wegen fehlender prüffähigkeit schlussrechnung fällig feststellungen berufungsgerichts parteien geltung vob vereinbart berufungsgericht hält für verfahren maßgebliche schlussrechnung dezember für teilen prüffähig fehlende prüffähigkeit stehe grundsätzlich fälligkeit werklohnanspruchs klägerin entgegen nr nr abs satz nr abs vob beklagte könne einwand fehlender prüffähigkeit jedoch mehr berufen rechtsmissbräuchlich wäre nachdem einwand bereits berufungsbegründung verzichtet argumentation verletzt berufungsgericht anspruch beklagten rechtliches gehör unterstellt beklagten verzicht erklärt verschließt wesentlichen kern beklagtenvortrags berufungsbegründung vgl bgh beschluss november vii zr baur rn nzbau musielak voit ball zpo aufl rn berufungsbegründung beklagte zunächst ausgeführt angegriffen feststellung werkleistung abgenommen werklohnanspruch klägerin daher grundsätzlich fällig höhe fall nachfolgend untersucht berufungsbegründung oben später ausgeführt gesamte darstellung klage bislang mangels prüffähigkeit unschlüssig hiermit ausdrücklich gerügt berufungsbegründung oben passagen berufungsbegründung berufungsurteil teilen wiedergegeben lässt entgegen darstellung berufungsgerichts entnehmen beklagte einwand fehlender prüfbarkeit schlussrechnung verzichtet entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte erklärt klageforderung sei fällig schlüssig vielmehr bringt erste passage lediglich ausdruck beklagte fälligkeitsvoraussetzung abnahme abrede stellt werklohnforderung möglicherweise gründen fällig könnte ergibt wort grundsätzlich sowie ankündigung frage solle nachfolgend untersucht zweiten passage unschlüssigkeit klagevorbringens mangels prüffähigkeit gerügt schon wortlaut entnehmen einwand fehlender fälligkeit verzichtet solle grund ersichtlich beklagte berufungsbegründung erstinstanzliche verurteilung wehrt prüfbarkeit fälligkeitsvoraussetzung hätte verzichten sollen gehörsverletzung entscheidungserheblich hätte berufungsgericht bekla
  5268. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember beschlossen antrag angeklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung revision urteil landgerichts koblenz juli unzulässig verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil abs stpo unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zehn jahren neun monaten verurteilt juli verkündete urteil verteidiger ersichtlich falsch datierten schriftsatz juli landgericht koblenz rechtzeitig revision eingelegt august wurde urteil verteidiger zugestellt ablauf revisionsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionsbegründungsfrist beantragt festgestellt daß schriftsatz juli verletzung formellen sachlichen rechts gerügt möglicherweise aufgrund kanzleiversehens akten gelangt sei zugleich rügen wiederholt wiedereinsetzungsgesuch unzulässig verwerfen formalen anforderungen genügt fehlt prüfung zulässigkeitsvoraussetzungen abs satz stpo erforderlichen tatsachenvortrag über zeitpunkt wegfalls hindernisses vgl bghr stpo abs tatsachenvortrag wobei kenntnis angeklagten ankommt revision innerhalb revisionsbegründungsfrist begründet worden unzulässig verwerfen detter otten rothfuß fischer'],['Soon']]
  5269. [['bundesgerichtshof beschluss blw april landwirtschaftssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja lpachtvg abs nr unterliegt abs grdstvg genehmigungsbedürftiger verkauf landwirtschaftlichen grundstücks siedlungsrechtlichen vorkaufsrecht abs rsg stellt gleichzeitige engem zeitlichen zusammenhang kaufgeschäft vorgenommene verpachtung grundstücks verkäufer käufer ungesunde verteilung bodennutzung sinne abs nr lpachtvg dar lpachtvg abs satz landwirtschaftsgericht beanstandungsverfahren lpachtvg ungesunden verteilung bodennutzung führenden landpachtvertrag abs satz lpachtvg aufzuheben vertrag ansicht wirksam zustande gekommen nichtig bgh beschluss april blw olg zweibrücken ag wittlich ecli de bgh bblw bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterin dr brückner sowie ehrenamtlichen richter kees karle beschlossen rechtsbeschwerde beschluss januar zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken landwirtschaftssenat kosten beteiligten zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag august verkauften beteiligte zwischenzeitlich verstorbener ehemann verkäufer mehrere landwirtschaftliche grundstücke beteiligte deren ehemann käufer kaufpreis verkäufer traten vertrag zugleich anspruch landabfindung flurbereinigungsverfahren anstelle verkauften grundstücke neu gebildeten grundstück abfindungsgrundstück ab anschließenden verfahren erteilung genehmigung grundstückverkehrsgesetz meldete landwirtschaftliches unternehmen interesse erwerb verkauften grundstücks wovon beteiligte genehmigungsbehörde käufer august unterrichtete schriftlichem vertrag august verpachtete ehemann käuferin abfindungsgrundstück für neun jahre november november jahrespacht verkäufer ende september teilte behörde notar genehmigungsfrist wegen herbeizuführenden erklärung über ausübung vorkaufsrechts drei monate verlängere schriftlichem vertrag oktober verpachteten verkäufer abfindungsgrundstück käuferin jährlichen pacht für dauer dreißig jahren november notariellem vertrag oktober hoben vertragsparteien grundstückskaufvertrag august beantragten löschung bereits eingetragenen auflassungsvormerkung gleichen tag schlossen verkäufer käuferin neuen kaufvertrag über grundstücke gleichen preis ebenfalls abtretung anspruchs abfindungsgrundstück kaufvertrag wurde beurkundung abgeschlossenen pachtvertrag hingewiesen abschrift pachtvertrags kaufvertrag anlage beigefügt eingang antrags genehmigung neu abgeschlossenen kaufvertrags teilte behörde frist für deren erteilung dezember verlängere verfahren beanstandung kaufvertrag beigefügten landpachtvertrags eingeleitet flurbereinigungs siedlungsbehörde zeigte genehmigungsbehörde anfang november ausübung siedlungsrechtlichen vorkaufsrechts bescheid november teilte behörde kaufvertragsparteien ausübung vorkaufsrechts weiteren bescheid gleichen tage beanstandete pachtvertrag forderte vertragsparteien vertrag dezember aufzuheben käuferin antrag gerichtliche entscheidung allein wegen beanstandung pachtvertrags gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht vertrag aufgehoben oberlandesgericht landwirtschaftssenat beschwerde käuferin zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde aufhebung vorinstanzlichen entscheidungen feststellung erreichen landpachtvertrag oktober beanstanden sei ii beschwerdegericht entscheidung rdl ff veröffentlicht meint landpachtvertrag sei schon deswegen beanstanden widerspruch maßnahmen verbesserung agrarstruktur stehe tatsächliche ablauf belege zweifelsfrei pachtvertrag abgeschlossen worden sei siedlungsbehörde ausübung vorkaufsrechts abzuhalten bzw falle eintretenden rechtsfolgen wirtschaftlich unterlaufen berechtigung beanstandung stehe weder möglichkeit kündigung pachtvertrags rsgergg mögliche nichtigkeit pachtvertrags abs bgb wegen pachtvertrag bezweckten umgehung vorkaufsrechts entgegen iii hält rechtlicher prüfung stand statthafte lwvg abs famfg brigen abs famfg zulässige rechtsbeschwerde bleibt erfolg beschwerdegerich
  5270. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja gmbhg abs nr insolvenzantragspflicht schuldners entfällt schon gläubiger insolvenzantrag gestellt erst entscheidung insolvenzgerichts über eröffnung insolvenzverfahrens liquidator abs nr gmbhg strafbar ablehnung eröffnung insolvenzverfahrens mangels masse stellung insolvenzantrags unterlässt obwohl liquidation befindlichen gesellschaft mittlerweile neue vermögenswerte zugefallen allerdings ausreichen insolvenzlage beseitigen bgh beschluss oktober str lg görlitz str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz januar gemäß abs stpo aufgehoben fall ii urteilsgründe insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen auferlegt fällen ii ii ii ii ii ii urteilsgründe zugehörigen feststellungen ausspruch über gesamtstrafen weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über weiteren kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten freispruch brigen wegen betrugs drei fällen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fällen wegen vorsätzlichen bankrotts zwei fällen einbezie hung freiheitsstrafe außerachtlassung einzelgeldstrafen urteil amtsgerichts löbau mai gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt daneben blick zäsurwirkung vorentscheidung weitere gesamtfreiheitsstrafe jahr elf monaten wegen untreue wegen vorsätzlicher insolvenzverschleppung zwei fällen verhängt revision angeklagten sachrüge über generalbundesanwalt beantragten umfang hinausgehenden beschlussformel ersichtlichen teilerfolg weitergehende rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte überredete geschäftsführer mbh folgenden august bot schafter republik mongolei davon zweiten fall beeinflussten gutgläubigen betriebsleiter für umbau bot schaftsgebäuden höhe baukostenvorschüsse jeweils über dm leisten dabei verschwieg angeklagte infolge spätestens ende juli eingetretener zahlungsunfähigkeit mehr zahlungsfähig landgericht feststellung kriminalistischen anzeichen abgeleitet rückständigem arbeitslohn ausbleibender bezahlung lieferanten subunternehmer folge abbruchs bauarbeiten sowie rückständigen sozialversicherungsbeiträgen erfolglosem vollstreckungsversuch einstellung vorläufigen insolvenzverfahrens antragsrücknahme krankenkasse zeitraum april mai stundungsschreiben krankenkassen juli höhe geleisteten baukostenvorschüsse landgericht konkrete vermögensgefährdungen angenommen soweit vorschüsse tatsächlich mehr für bauvorhaben verwendetet worden seien nämlich höhe rund dm fall ii urteilsgründe bzw rund dm ii urteilsgründe sei tatsächlichen vermögensschaden auszugehen angeklagte beauftragte für genannte bauvorhaben sep tember maler ii urteilsgründe bzw anfang november maurer ii urteilsgründe subunternehmer obwohl zahlungsunfähig subunternehmer ge schuldeten bauleistungen entsprechendem umfang erbrachten fielen rund dm bzw dm sachverhalt landgericht wohl blick einheitlichen tatentschluss angeklagten betrug zwei tateinheitlich begangenen fällen gewertet fällen führte angeklagte zeitraum februar januar sozialversicherungsbeiträge für arbeitnehmer gegenüber verschiedenen krankenkassen zunächst ab fälle ii ii urteilsgründe beglich nachträglich gewichtigen teil offenen beitragsforderungen trotz eingetretenen spätestens juli kannten zahlungsunfähigkeit stellte angeklagte jahresabschluss für geschäftsjahr juni erst februar fall ii urteilsgründe desgleichen sammelte seit januar weder sämtliche rechnungen belege erfasste bargeschäfte mittels kasse ordnungsgemäß fall ii urteilsgründe angeklagte stellte antrag eröffnung insolvenzverfahrens fall ii urteilsgründe erst aufgrund finanzamt april gestellten insolvenzantrags wurde beschluss august eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen mangels kosten ver
  5271. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet november küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vorübergehende arbeitslosigkeit unterhaltspflichtigen unterbricht unterhaltskette beim aufstockungsunterhalt einkünfte unterhaltspflichtigen infolge arbeitslosigkeit weit absinken zeitweilig unterschiedsbetrag mehr einkommensrückgang beeinflussten vollen unterhalt ehelichen lebensverhältnissen anrechenbaren einkünften unterhaltsberechtigten ergibt bgh urteil november xii zr olg bamberg ag kulmbach xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr günter dr botur für recht erkannt revision urteil zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts bamberg dezember kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten revisionsverfahren abänderung prozessvergleichs nachehelichen unterhalt für zeit seit januar parteien jahr ehe geschlossen ehe zwei jahren geborene söhne hervorgegangen ältere sohn aufgrund behinderung auswärtig untergebracht jüngere sohn wirtschaftlich selbständig ehe parteien wurde jahr rechtskräftig geschieden rahmen scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete kläger seinerzeit erwerbstätige beklagte monatlichen nachehelichen unterhalt höhe dm entspricht zahlen vergleich wurde rahmen jahre eingeleiteten abänderungsverfahrens oktober geschlossenen vergleich abgeändert dabei verpflichtete kläger beklagten monatlichen ehegattenunterhalt dm entspricht zahlen zeit betreute beklagte beiden minderjährigen kinder ging halbtagsbeschäftigung pflegekraft weiteren jahre erhobenen abänderungsklage verfolgte kläger ziel abänderung oktober geschlossenen vergleichs für zeit ab september ehegattenunterhalt mehr zahlen müssen zeit übte beklagte bereits vollzeittätigkeit amtsgericht wies klage aufgrund november geschlossenen mündlichen verhandlung urteil januar ab begründung führte amtsgericht ungedeckte unterhaltsbedarf beklagten gegenüber verhältnissen vergleichsschluss unwesentlich geändert befristung aufstockungsunterhalts abs bgb af wegen langen ehe kinderbetreuungszeit ausgegangen könne zudem sei kläger befristungseinwand präkludiert erstverfahren hätte geltend gemacht müssen urteil amtsgerichts wurde rechtskräftig nachdem kläger dagegen gerichtete berufung juli zurückgenommen kläger arbeitete seit betriebsleiter unternehmen tschechischen republik arbeitsverhältnis beendete ende gesundheitlichen gründen januar september bezog kläger arbeitslosengeld anschließend oktober dezember grundsicherung für arbeitsuchende sgb ii seit januar kaufmännischer angestellter erwerbs tätig bezieht monatliche nettoeinkünfte höhe zuletzt rund beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig pflegekraft monatliches nettoeinkommen höhe rund vorliegenden verfahren kläger juli erhobenen abänderungsklage erneut wegfall unterhaltspflicht diesmal für zeit ab april angetragen amtsgericht klage teilweise stattgegeben unterhalt für zeit januar september monatlich bzw herabgesetzt ausgesprochen seit oktober unterhalt mehr geschuldet berufung beklagten oberlandesgericht angefochtene urteil aufrechterhaltung amtsgerichtlichen entscheidung brigen für zeit seit januar abgeändert kläger weiterhin zahlung unbefristeten ehegattenunterhalts höhe monatlich bzw seit januar für verpflichtet gehalten hiergegen richtet zugelassene revision klägers vollständige wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt entscheidungsgründe revision erfolg verfahren gemäß art abs fgg rg august geltende prozessrecht anzuwenden verfahren zeitpunkt eingeleitet worden vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn berufungsgericht soweit für revisionsverfahren bedeutung begründung entscheidung wesentlichen folgende ausgeführt aufnahme erwerbstätigkeit kläger januar bestehe aufseiten beklagten ungedeckter monatlicher bedarf höhe januar dezember höhe seit januar kurzzeitige einkommensverschlechterung aufseiten klägers be
  5272. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart märz soweit betrifft feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer schwurgericht landgerichts zurückverwiesen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart märz unbegründet verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten jeweils wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem besonders schweren raub gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen wenden revisionen beiden angeklagten während angeklagte sachrüge erhebt greift angeklagte urteil sach verfahrensrügen rechtsmittel angeklagten erfolg feststellungen landgerichts drangen beiden angeklagten august uhr wohnung nebenklägers meter höhe gelegenes gekipptes küchenfenster schraubendreher aufhebelten mithilfe unbekannten dritten wohnung einstiegen flur wohnung stellten angeklagten fest nebenkläger entgegen ursprünglichen erwartung wohnung anwesend angeklagten beschlossen einvernehmlich ursprünglichen tatplan wertgegenstände wohnung entwenden weiterzuverfolgen zwecke zunächst nebenkläger unschädlich angeklagten führte messer cm klingenlänge angeklagte nahm beim einstieg umgefallenen wasserkocher küche derart bewaffnet begaben angeklagten wohnzimmer angeklagte stach schlafenden nebenkläger bewusster ausnutzung arg wehrlosigkeit messer voller wucht unterbauch wobei klinge rechten beckenkamm abbrach körper nebenklägers stecken blieb anschließend schlugen angeklagten wasserkocher bzw fäusten nebenkläger angeklagten handelten stich schlägen bedingtem tötungsvorsatz stich schläge erwachte nebenkläger versuchte vergeblich wehren rief hilfe aufgrund angeklagten risiko entdeckt groß ergriffen flucht nebenkläger folgte schlug angeklagten küchenstuhl nebenkläger hierdurch umknickte rechte sprunggelenk brach angeklagten flohen unverschlossene wohnungstür treppenhaus ebenfalls unverschlossene haustür nebenkläger rief über handy zeugen to schilderte tatge schehen informierten sodann polizei nebenkläger erlitt tat neben bruch sprunggelenks mm lange cm tiefe stichverletzung rechten unterbauch sowie nasenbeinfraktur diverse hautdefekte schürfmarken ii landgericht stützte verurteilung bzgl angeklagten zwei dna spuren einstiegsfenster ersten datenbankabgleich august datenbank personen elf merkmalssystemen einlagen wurde angeklagte einziger treffer neun bereinstimmungen festgestellt aufgrund tatsache äußerte sachverständige schätzung wahrscheinlichkeit für bereinstimmung oberen millionen unteren milliardenbereich liege anschließend erfolgte auftypisierung merkmalssysteme grundlage berechnung häufigkeit laut sachverständigem rein formalen gründen möglich jedoch ergebe weitergehende bereinstimmung erhöhung häufigkeit spur seien merkmalssystemen beiden werten angeklagten festgestellt worden merkmalssystem se wert dna angeklagten feststellbar tatsache wert dna angeklagten feststellbar sei sei grund dafür häufig keitsberechnung stattfinden konnte merkmalssystem wert festgestellt konnte liege erwartungsbereich nachweisempfindlichkeit hoch sei spur seien merkmalssystemen beide werte dna angeklagten feststellbar übrigen merkmalssystemen fga se jeweils wert dna angeklagten ferner sachverständige für beide spuren ausgeführt festgestellten werten merkmalssysteme relativ seltene merkmalskombinationen handele mitteleuropäischen gesamtbevölkerung bzw vertreten seien beweiswürdigung hält rechtlicher berprüfung stand urteil landgerichts leidet beweiswürdigung durchgreifenden darlegungsmängeln tatgericht gutachten sachverständigen folgt wesentlichen anknüpfungstatsachen ausführungen gutachters darzulegen rechtsmittelgericht überprüfen beweiswürdigung tragfähigen tatsachengrundlage beruht schlussfolgerungen gesetzen erkenntnissen wissenschaft
  5273. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof lienen richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof dr schäfer mayer beisitzende richter staatsanwältin staatsanwalt verhandlung verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts verden juni verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fällen einbeziehung freiheitsstrafe sechs monaten urteil amtsgerichts nienburg november gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren ungunsten angeklagten eingelegte generalbundesanwalt vertretene wirksam strafausspruch beschränkte revision staatsanwaltschaft macht sachrüge rechtsfehler strafzumessung geltend rechtsmittel unbegründet revision angeklagten revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift november hauptverhandlung weist senat lediglich darauf allein erhobene aufklärungsrüge abs stpo landgericht fehlerhaft unterlassen gutachten glaubhaftigkeit angeklagten belastenden aussage nebenklägerin einzuholen generalbundesanwalt dargelegten gründen jedenfalls unbegründet ii revision staatsanwaltschaft dahinstehen beanstandungen beschwerdeführerin zutreffen landgericht rechtsfehlerhaft verteidigungsverhalten angeklagten sowie fehlen strafschärfender gesichtspunkte anwendung gewalt geschlechtsverkehr kondom mildernd berücksichtigt ausgesprochenen einzelstrafen sowie gesamtstrafe eventuellen rechtsfehlern beruhen jedenfalls strafen insbesondere blick darauf taten urteilszeitpunkt elf jahre zurücklagen angemessen sinne abs satz stpo becker lienen schäfer sost scheible mayer'],['Soon']]
  5274. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr kazele dr göbel beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts dezember zurückgewiesen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe rechtssache wirft entscheidungserheblichen fragen grundsätzlicher bedeutung entscheidung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich abs zpo senat klägerin aufgeworfene frage invorg berechtigten sinne vermg auszukehrende erlös bzw verkehrswert zeitpunkt verwendung erlöses verzinsen sache bereits sinne berufungsgerichts oberlandesgericht dresden urteil mai juris entschieden urteil juni zr bghz entscheidung zustimmung gefunden kimme wegner offene vermögensfragen stand juni invorg rn rhi rapp stand dezember invorg rn rodenbach rodenbach söfker lochen invorg stand dezember rn veranlassung überdenken geben weder umstand abs satz vermg herauszugebende erlös rechtsprechung senats verwendung verzinsen beschluss september zr zov umstand berechtigten anmelder vereinfachten rückgabe zahlende betrag höhe rückgabe angebotenen zahlung verkehrswerts abs satz invorg verweigerung restitution verzinsen fällen tritt erlös stelle grundstücks rechtsverhältnisse unterscheiden für zinspflicht entscheidenden punkten fall abs satz vermg geht veräußerung restitutionsbelasteten grundstücks abs vermg unterlassen dennoch genehmigt bestehende unterlassungsverpflichtung begründet treuhandähnliches verhältnis berechtigten verfügungsberechtigten vgl senat urteile juni zr njw rr rn juli zr njw rr rn veräußerung beendet erlös fortsetzt deshalb separieren unterlassen aufgabe separierung verzinsen investiven veräußerung investitionsvorranggesetz grundlegend investitionsvorrangbescheid ersetzt nämlich erforderliche grundstücksverkehrsgenehmigung abs invorg abs invorg führt erlass unterlassungsverpflichtung abs vermg mehr anzuwenden treuhandähnliche verhältnis berechtigten verfügungsberechtigten beendet entfällt grundlage erlös bzw verkehrswertverzinsung entsprechender anwendung bgb vereinfachten rückgabe maßgabe abs satz invorg verfügungsberechtigte bertragung eigentums investitionsvorrangbescheid treuhänderischen bindung entlassen entfällt investiven veräußerung ersatzlos setzt vielmehr ähnlich erlaubten veräußerung vermg person meistbietenden anmelders fort deshalb abs satz invorg bisherige verfügungsberechtigte zahlung verkehrswerts verzinsung verpflichtet ähnlich fall abs vermg meistbietende anmelder fehlt entsprechenden anwendung vorschrift fall verpflichtung herausgabe verkaufserlöses verkehrswerts invorg basis weiteren begründung abgesehen abs satz halbsatz zpo stresemann schmidt räntsch kazele vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung weinland göbel'],['Soon']]
  5275. [['bundesgerichtshof beschluss notz märz verfahren bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter dr wahl streck sowie notare dr doy� dr toussaint märz beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß senats für notarsachen oberlandesgericht celle oktober zurückgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschäftswert für beide rechtszüge jeweils dm festgesetzt gründe antragsteller legte jahre zweite juristische staatsprüfung note ausreichend punkte ab landesjustizprüfungsamt setzte widerspruch note zunächst ausreichend punkte nachdem ziel gesamtnote befriedigend punkte besser verwaltungsgerichtliche klage erhoben befriedigend punkte fest daraufhin wurde verwaltungsgerichtliche verfahren übereinstimmender erledigungserklärung eingestellt antragsteller seit rechtsanwalt amts landgericht zugelassen bewarb jahre sieben niedersächsischen rechtspflege ausgeschriebenen notarstellen amtsgerichtsbezirk schreiben juni teilte antragsgegnerin antragsteller könne bewerbung entsprechen beabsichtige ausgeschriebenen stellen mitbewerbern höchsten punktzahl übertragen dabei ging davon daß antragsteller zweiten juristischen staatsprüfung examensnote punkten erreicht auffassung bewertung seien punkte nämlich mittleres befriedigend zugrunde legen folgte antragsteller griff bescheid antrag gerichtliche entscheidung suchte zugleich gewährung vorläufigen rechtsschutzes oberlandesgericht wies antrag erlaß einstweiligen anordnung beschluß juli zurück nachdem antragsgegnerin mitbewerber notaren bestellt beantragte antragsteller feststellung daß bescheid juni rechtswidrig sei oberlandesgericht wies antrag wegen fehlenden feststellungsinteresses unzulässig übrigen unbegründet zurück hiergegen gerichtete sofortige beschwerde antragstellers blieb erfolg senat wies beschluß juli notz njw maßgabe zurück daß antrag unbegründet sei fortsetzungsfeststellungsantrag erachtete für zulässig frage bewertung ergebnisses zweiten juristischen staatsprüfung antragstellers vergangenheit zukunft gleicher weise stellen sache führte senat auswahlverfahren abs bnoto könne geltend gemacht daß bestandskräftige entscheidung über festsetzung note für zweite juristische staatsprüfung fehlerhaft sei gelte großteil bewerber übrigen mögliche höchstpunktzahl punkten erreicht auswahlentscheidung ergebnis zweiten juristischen staatsprüfung abhänge abs satz bnoto vorgesehene berücksichtigung prüfungsergebnisses sei verfassungsrechtlich beanstanden niedersächsischen avnot verhältnis sonstigen auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt september bewarb antragsteller neun niedersächsischen rechtspflege für amtsgerichtsbezirk ausgeschriebenen notarstellen bescheid mai teilte antragsgegnerin daß bewerbung entsprechen könne stehe rangfolge bewerber punkten zwölfter stelle wobei wiederum examensergebnis punkten auszugehen sei beabsichtige neun stellen punktbesseren mitbewerbern übertragen bescheid antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gestellt zugleich einstweiligen rechtsschutz nachgesucht begründung ausgeführt daß ergebnis zweiten juristischen staatsprüfung punkten mittleren befriedigend hätte bewertet müssen nachdem oberlandesgericht beschluß juni antrag erlaß einstweiligen anordnung zurückgewiesen bestellte antragsgegnerin juni neun punktbesseren mitbewerber notaren daraufhin antragsteller beim oberlandesgericht feststellung begehrt daß bescheid antragsgegnerin rechtswidrig sei antragsteller notar hätte bestellt müssen oberlandesgericht antrag zurückgewiesen sofortigen beschwerde verfolgt antragsteller feststellungsbegehren macht geltend oberlandesgericht hätte rechtlichen rechnerischen grundlagen punktzahlen weiteren beteiligten überprüfen müssen sei fraglich praxis notarbestellungen bewertung examensnote verhältnis auswahlgesichtspunkten übermäßiges gewicht beilege ii zulässige sofortige beschwerde sache erfolg fortsetzungsfeststellungsantrag
  5276. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts schweinfurt oktober kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen wert verfahrens rechtsbeschwerde euro festgesetzt gründe weitere beteiligte geschäftsführer schuldnerin fortan gmbh august eröffnung insolvenzverfahrens über deren vermögen beantragt zugleich amt geschäftsführer niedergelegt antrag unzulässig zurückgewiesen worden weitere beteiligte bereits eingang insolvenzantrags geschäftsführer gmbh abberufen worden sei sofortige beschwerde weiteren beteiligten unwirksamkeit abberufung eingewandt wegen fehlender beschwerdebefugnis mehr amtierenden geschäftsführers zurückgewiesen worden rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte eröffnungsantrag rechtsbeschwerde unzulässig weitere beteiligte ehemaliger geschäftsführer berechtigt gmbh vertreten vorschrift abs inso ändert daran verleiht mitglied vertretungsorgans juristischen person recht für insolvenzantrag stellen daraus folgt gegebenenfalls befugnis gemäß abs inso namens juristischen person sofortige beschwerde beschluss insolvenzgerichts einzulegen hkinso kirchhof aufl rn rn jaeger müller inso rn fk inso schmerbach aufl rn weitere beteiligte jedoch mehr geschäftsführer gmbh august ausscheiden geschäftsführer handelsregister eingetragen worden gmbh verfahren sofortigen beschwerde rechtsbeschwerde mehr vertreten vgl etwa hk inso kirchhof aufl rn jaeger schilken inso rn fk inso schmerbach aufl rn rechtslage ko olg frankfurt rpfleger eigene verfahrensrechte stehen mitglied vertretungsorgans weder ausscheiden weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen ag schweinfurt entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  5277. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja aufenthg haft sicherung abschiebung darf vorrat angeordnet beginn ende laufenden straf untersuchungshaft zukunft liegenden ungewissen zeitpunkt geknüpft aufgabe senatsbeschlusses märz zb bghz ff bestätigt senatsbeschluss märz zb bghz rn jedoch parallel laufenden straf untersuchungshaft angeordnet sofern üblichen voraussetzungen hierfür vorliegen obwohl abschiebungshaft erst ende straf untersuchungshaft vollzogen berechnet haftzeitraum haftanordnung bgh beschluss dezember zb lg traunstein ag mühldorf inn zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub dr roth richterin dr brückner richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein april aufgehoben soweit nachteil betroffenen entschieden worden festgestellt beschluss amtsgerichts mühldorf inn april betroffenen zeitraum ab februar rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis garmisch partenkirchen auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene wurde jahr androhung abschiebung bundesrepublik deutschland ausgewiesen september januar fahrraddiebstahls befand untersuchungshaft wegen währenddessen versuchten ordnete amtsgericht antrag beteiligten behörde beschluss oktober abschiebungshaft für dauer längstens drei monaten wobei anschluss untersuchungshaft bzw strafhaft vollstreckt hiergegen legte betroffene januar beschwerde unzulässig verworfen wurde hilfsweise aufhebung haft beantragt beschluss april amtsgericht haftaufhebungsantrag zurückgewiesen beschluss gerichtete beschwerde landgericht zurückweisung rechtsmittels brigen festgestellt inhaftierung zeitraum januar februar rechtswidrig rechtsbeschwerde betroffene feststellen lassen über februar hinaus rechten verletzt worden ii rechtsbeschwerde erfolg entgegen auffassung vorinstanzen durfte beginn sicherungshaft ende laufenden untersuchungshaft zukunft liegenden ungewissen zeitpunkt geknüpft allerdings senat anordnung abschiebungshaft für drei monate anschluss bestehende untersuchungshaft bislang gebilligt beschlüsse märz zb bghz ff märz zb bghz rn zustimmend winkelmann renner bergmann dienelt ausländerrecht aufl aufenthg rn keidel budde famfg aufl rn folgezeit jedoch für prognose abschiebung innerhalb nächsten drei monate möglich erscheint berhaft erlass haftanordnung mutmaßlichen beginn abschiebungshaft abgestellt senat beschluss mai zb juris rn vgl senat beschluss märz za nvwz rn ebenso prütting helms jennissen famfg aufl rn winkelmann renner bergmann dienelt ausländerrecht aufl aufenthg rn begriff berhaft zusammenhang gebräuchlich irreführend strafprozessrecht entlehnt existenz weiteren haftbefehls neben bereits vollzogenen haft kennzeichnet vorführung beschuldigten richter stpo findet notierter berhaft erst statt insoweit vollstreckung beginnt schmitt meyer goßner schmitt stpo aufl rn rn kk graf stpo aufl rn rn hiervon unterscheidet freiheitsentziehungsverfahren vorschriften ff famfg wesentlichen punkten haftbefehl bzw vorrat angeordnete sicherungshaft sieht gerade senat beschluss juni zb juris rn anhörung betroffenen erfolgt anordnung haft zeitpunkt haftrichter abschließend über deren voraussetzungen befinden richtigerweise haft sicherung abschiebung daher parallel laufenden straf untersuchungshaft angeordnet praktischen bedürfnis entsprechen vgl senat beschluss märz zb bghz rn vorzeitige ende strafhaft etwa verbüßung ersatzfreiheitsstrafe zahlung geldstrafe eintreten vgl abs satz stpo schmitt meyer goßner schmitt stpo aufl rn untersuchungshaft ohnehin jederzeit enden obwohl abschiebungshaft erst ende straf untersuchungshaft vollzogen berechnet haftzeitraum haftanordnung zutreffend lg verden infauslr ähnlich olg köln olgr olg münchen olgr olg düsseldorf infauslr ergebnis prütting helms jennissen famfg aufl rn für anordnung abschiebungshaft parallel laufenden str
  5278. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli zwangsvollstreckungssache vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick beschlossen anschlussrechtsbeschwerde gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts essen september aufgehoben rechtsbeschwerde sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts gelsenkirchen buer juni zurückgewiesen schuldner trägt kosten beschwerdeverfahren gründe gläubigerin betreibt schuldner geschiedenen ehemann gerichtlichen vergleich zwangsvollstreckung wegen laufenden rückständigen unterhalts märz gläubigerin schuldner pfändungs berweisungsbeschluss erwirkt ansprüche schuldners arbeitsverhältnis drittschuldnerin gepfändet worden pfändungsfreibetrag folge mehrfach erhöht worden zuletzt beschluss januar hierbei halber nettomehrbetrag berücksichtigt worden schuldner inzwischen verheiratet november beantragt worden freibetrag reduzieren seit januar unterhaltsansprüche gläubigerin gegenüber unterhaltsanspruch neuen ehefrau schuldners absoluten vorrang genießen würden schuldner februar erhöhung pfändungsfreibetrages märz ab april beantragt antrag gestiegenen sozialhilfesätzen mietkosten begründet beschluss februar amtsgericht folgende freibeträge festgesetzt dezember zuzüglich nettomehrbetrag märz nettomehrbetrag ab april nettomehrbetrag berechnung sozialbedarfs amtsgericht nderungen unterhaltsrechts berücksichtigt abs zpo bgb entschieden neue ehefrau schuldners ab januar mehr berücksichtigen sei angegebenen mietkosten abzüglich stromkosten jeweils vollem umfang berücksichtigt dezember ab januar ab april entscheidung gläubigerin februar sofortige beschwerde begründung eingelegt wohnbedarf sei hoch angesetzt worden unterhaltsschuldner könne wohnkosten anrechnen lassen regelungen sgb ii für alleinstehen angemessen seien seien stadt für wohnung qm wohnfläche zuzüglich unterhaltskosten schuldner bevollmächtigten mehrfach erklären lassen beschluss februar solle angegriffen juni amtsgericht hinsichtlich sofortigen beschwerde gläubigerin februar abhilfeentscheidung getroffen wohnbedarf bezugnahme aktuellen mietspiegel stadt betrag kaltmiete zuzüglich heiz nebenkostenvorauszahlung für zeit ab märz herabgesetzt pfändungsfreibetrag ab zeitpunkt bestimmt juli zugestellte entscheidung schuldner schriftsatz selben tage eingegangen amtsgericht juli sofortige beschwerde eingelegt beschwerde einerseits herabsetzung wohnbedarfs begründet allgemeinen sozialwohnbedarf gebe für empfänger leistungen sgb ii müsse pfändungsfreibetrag entsprechend schmälern lassen andererseits nichtgewährung zusätzlichen freibetrages für neue ehefrau gewandt zumindest wechsel steuerklasse eingetretene steuerentlastung höhe monatlich müsse abgezogen gläubigerin sofortigen beschwerde schuldners entgegengetreten sofortige beschwerde februar beschluss februar schriftsatz juli zurückgenommen sofortige beschwerde schuldners beschwerdegericht monatlichen schuldner mindestens pfandfrei belassenden betrag für zeit ab märz berücksichtigung monatlichen wohnbedarfs höhe festgesetzt gemäß abs nr abs satz abs nr zpo rechtsbeschwerde klärung frage berechnung wohnbedarfs zugelassen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner volle berücksichtigung wohnkosten sowie gewähr zusätzlichen freibetrages für ehefrau gläubigerin verfolgt anschlussrechtsbeschwerde beschwerdeinstanz gestellten anträge ii beschwerdegericht meint soweit schuldner beschwerdeverfahren thematisiert anrechnung steuerersparnissen infolge neuverheiratung freibetrag wünschen sei sache entscheiden schuldner zunächst mehrfach ausdruck gebracht entscheidung amtsgerichts billigen insoweit verzicht beschwerderecht erklärt berdies sei juli beschwerdefrist beschluss amtsgerichts februar bereits abgelaufen beschwerdegericht führt monatliche wohnbedarf schuldners festzusetzen sei selbstbehalt unterhaltsschuldners richte sozialhilferechtlichen kriterien sgb xii würden tatsächlich anfallenden kosten unterkunft insoweit erstatte
  5279. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen nebenkläger für revisionshaupt verhandlung august hinzuziehung rechtsanwalts prozeßkostenhilfe gewährt rechtsanwältin beigeordnet abs stpo gründe revisionshauptverhandlung senat gestellte antrag bewilligung prozeßkostenhilfe begründet erfaßt revisionshauptverhandlung august antrag erst beginn hauptverhandlung ordnungsgemäß gestellt worden vgl meyergoßner stpo aufl rdn bode detter fischer otten roggenbuck'],['Soon']]
  5280. [['bundesgerichtshof beschluss blw november landwirtschaftssache betreffend abfindungsansprüche landwirtschaftsanpassungsgesetz bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter kees andreae beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats für landwirtschaftssachen thüringer oberlandesgerichts jena november kosten antragstellers antragsgegnerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten zurückgewiesen antrag bewilligung prozeßkostenhilfe für rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe antragsteller erbe verstorbenen mutter verstorbenen vaters hielten anteil genossenschaftswald lpg folgenden lpg rechtsvorgängerin antragsgegnerin mitglied einbrachten jahre wurde wald bodeneigentümern ministerium für nationale verteidigung für militärische zwecke verkauft kaufpreis wurde aufgeteilt diejenigen bodeneigentümer lpg angehörten sollten anteilig bodenpreis bestandswert vergütet erhalten lpg mitglieder sollten anteiligen bodenpreis ausgekehrt bekommen teil kaufpreises bestandswert entfiel wurde lpg zugewiesen rechtsvorgänger antragstellers entfielen anteil gemäß bestandswert bodenpreis mutter antragstellers lpg ausgeschieden verstorbener ehemann erhielten zusammenhang verkauf waldes insgesamt zumindest ausgezahlt antragsteller auffassung eltern gesamtkaufpreis betrag zugestanden abzüglich erhaltenen zahlung verbleibe rest dm verzinsung dm hinzuzurechnen sei gesamtbetrag dm macht vorliegend soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung geltend landwirtschaftsgericht zahlungsantrag abgewiesen sofortige beschwerde erfolg geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antrag ii abs satz lwvg zulässige rechtsbeschwerde bleibt sache erfolg zutreffend nimmt beschwerdegericht daß abfindungsansprüche abs satz nr lwanpg vorrangig geltend gemacht abs satz lwanpg ausgeschlossen ergibt folgendem landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt abfindung lpgmitgliedern wegen eingebrachter waldflächen besonderer weise bodeneigentum verblieb bestand unabhängig grundeigentum vermögen genossenschaft überging abs lpgg insoweit regelung treffen besteht abs satz lwanpg darin eigentum boden eigentum bestand person grundstückseigentümers zusammenzuführen daß bestand einbringung geringeren höheren wert gehabt zeitpunkt rückgabe bedeutung wertunterschiede ausgeglichen daß waldeinbringern für bestand inventarbeiträge gutgeschrieben worden findet ebenfalls berücksichtigung abs satz lwanpg schließt darauf gerichtete etwa lwanpg ergebende ansprüche vgl senat bghz beschl november blw viz erläuternd wenzel agrarr ansprüche können entgegen gesetzlichen konzept vorliegend deswegen ausnahmsweise geltend gemacht boden bestand infolge veräußerung staat früheren waldeigentümer zurückgelangt abs lwanpg daher leer läuft hinblick bodenwert kommt vornherein anspruch abs lwanpg betracht boden verblieb eltern antragstellers ging eigentum lpg über mitglied wurde hierfür inventarbeitrag gutgeschrieben vermögensinteressen dadurch gewahrt daß anteilige kaufpreis bodeneigentümer auszukehren bereits landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt rechtsvorgänger antragstellers insoweit lpg erbrachten zahlungen befriedigt worden hinblick bestandswert könnte eher ausgleichsanspruch gedacht rückgabe bestands infolge veräußerung ausscheidet gegenwert lpg mitgliedern anteilig ausgezahlt wurde vielmehr fonds lpg zufloß gleichwohl sieht gesetz fall abfindungsanspruch lwanpg abs satz lwanpg generell ausgeschlossen einschränkende interpretation norm kommt entgegen auffassung rechtsbeschwerde betracht allerdings darf wert veräußerten bestandes letztlich uneingeschränkt lpg verbleiben verliert bestand abs lwanpg grundeigentümer stelle getretene kaufpreiserlös vermögensmäßig grundsätzlich behandelt fall daß zubilligung darauf gerichteten abfindungsan spruchs bedürfte kaufpreis worauf beschwerdege
  5281. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin januar abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren zwei monaten verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten unbegründet soweit schuldspruch strafausspruch richtet urteil jedoch bestand soweit landgericht prüfung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb unterlassen obwohl aufdrängte urteilsfeststellungen konsumierte angeklagte bereits verhaftung jahr kokain nachdem heimatland abgeschoben worden gelang eigenen angaben drogen abstinent leben rückkehr deutschland trennung ehefrau jahr begann angeklagte erneut erhebliche mengen kokain konsumieren insbesondere fing rauschgift schlucken besonders intensive form konsums darstellt erst einfluß neuen lebensgefährtin gelang art konsums aufzugeben verbrauch einzuschränken gleichwohl konsumierte inhaftierung sache regelmäßig kokain tat deren begehung eigenen angaben kokaineinfluß stand beging eigenen drogenkonsum finanzieren können feststellungen menge angeklagten konsumierten rauschgifts landgericht allerdings getroffen angeklagte bereits suchtberatungsstelle caritasverbandes für berlin gewandt zweimal orientierungsgruppe sowie dreimal einzelgesprächen teilgenommen beabsichtigte ambulanten drogenentwöhnungsbehandlung unterziehen sachlage hätte landgericht hilfe sachverständigen stpo prüfen entscheiden müssen taten hang angeklagten übermäßigen konsum berauschenden mitteln zurückzuführen deshalb gefahr besteht daß infolge hanges erhebliche rechtswidrige taten begehen beim vorliegen rechtlichen voraussetzungen darf anordnung stgb unterbleiben hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolg besteht vgl bverfge ff allerdings angesichts getroffenen feststellungen eher fernliegt unterbringung stgb vorrang sonderregelung btmg letztere erst vollstreckungsverfahren platz greifen erkenntnisverfahren einfluß können bghr stgb ablehnung unterbringung neuen tatrichter steht entgegen daß allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo vgl bghst nichtanwendung stgb wurde ausdrückliche nachfrage revisionsangriff ausgenommen vgl bghst senat schließt daß landgericht anordnung unterbringung niedrigere strafe erkannt hätte strafausspruch daher bestehen bleiben harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  5282. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen versuchter steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen gegenvorstellung angeklagten beschluss senats märz zurückgewiesen ü senat beschluss märz revi sion angeklagten einstellung verfahrens gemäß abs stpo zwei fällen urteil landgerichts abs stpo schuldspruch dahingehend geändert angeklagte wegen betruges anstatt fällen verurteilt weitergehende revision senat antragsschrift generalbundesanwalts ergänzender begründung gemäß abs stpo unbegründet verworfen dagegen gerichtete verfassungsbeschwerde angeklagten kammer zweiten senats bundesverfassungsgerichts beschluss november bvr entscheidung angenommen schreiben märz angeklagte beschluss senats gegenvorstellung erhoben verstoß willkürverbot geltend macht abänderung beschlusses umfassende aufhebung angefochtenen urteils begehrt rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung abs stpo verbindung abs stpo ergangenen beschluss statthaft derartiger beschluss grundsätzlich weder aufgehoben abgeändert st rspr vgl bghr stpo abs beschluss vgl kuckein kk stpo aufl rdn antrag stpo art abs gg rechtsbehelf wegen verfristung gemäß satz stpo unzulässig sofern verletzung grundrechtsgleicher verfahrensrechte einschließlich willkürverbots eingriff rechtskraft revisionsgerichtlichen sachentscheidung erwägen wäre liegt entsprechende anwendbarkeit fristenschranke hand bgh beschluss februar str bedarf indes ebenso frage abänderbarkeit senatsbeschlusses für fall verstoßes entscheidung rechtsbehelf jedenfalls unbegründet willkür lässt behandlung verfahrensrüge angeklagten sei stellung eigener beweisanträge unrecht untersagt worden erkennen soweit gestellte antrag angeklagten vernehmung eingeschränkt schweigepflicht entbundenen wirtschaftsprüfers angeblichen einkünften angeklagten nichtselbständiger arbeit betroffen hätte nämlich bescheinigten hohen einkünften angeklagten selbständiger tätigkeit beteiligungen aussage grund objektiv nachprüfbarer umstände allein anhand unterlagen treffen müssen angeklagten erstellt vgl bverfg aao veranlasst worden wahrung rechte angeklagten geboten für weiteren vortrag gewünschte frist ende april gewähren harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  5283. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen anhörungsrüge verurteilten beschluss senats dezember kosten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet senat weder nachteil verurteilten tatsachen beweisergebnisse verwertet denen gehört worden wäre berücksichtigendes vorbringen verurteilten übergangen beschwerdeführer stellungnahme generalbundesanwaltes mögliche aufhebung maßregelausspruches hingewiesen worden über daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen konsequenzen klaren zeigt schriftsatz verteidigerin dezember zurücknahme revision entscheidung senates über rechtsmittel mehr zulässig gegenstandslos rissing van saan fischer appl roggenbuck schmitt'],['Soon']]
  5284. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn oktober unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels neben adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen auslagen adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten tragen ergänzend verwerfungsantrag generalbundesanwalts mai anzumerken aufklärungsrüge gericht unterlassen sachverständigengutachten aussagefähigkeit einzigen belastungszeugin einzuholen obgleich seit mehreren jahren cannabis konsumiere schädigende wirkung cannabiskonsums kindliche jugendliche personen wissenschaftlich feststehe verlässlichen aussagen konsumverhalten bestünden zulässig erhoben revision trägt lediglich gutachten hätte möglicherweise ergeben glaubhafte aussage eingeschränkt möglich sei rb bestimmte beweistatsachen erwartendes konkretes beweisergebnis erforderlichen inhaltlichen bestimmtheit behaupten vgl bgh urteil februar str njw urteil august str bghr stpo abs satz aufklärungsrüge hinsichtlich befangenheitsrüge vorsitzende richterin erscheint fraglich generalbundesanwalt meint angeklagter ußerung gerichts inhalt beweiserhebung regelmäßig beschwert begünstigt antragsschrift generalbundesanwalts oben anlass besorgnis befangenheit besteht jedenfalls vorsitzende ansicht formulierungen kleidet eindruck erwecken bereits für mal festgelegt verschließe endgültig etwaigen einwendungen vorgenommene meinung allein mögliche wertung vgl bgh urteil mai str holtz mdr davon jedoch vorliegenden fall rede vorsitzende worauf generalbundesanwalt weiteren recht abstellt hinsichtlich glaubwürdigkeit belastungszeugin lasten angeklagten vorfestgelegt sost scheible roggenbuck bender mutzbauer quentin'],['Soon']]
  5285. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof nack vorsitzender richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bayreuth januar verworfen staatskasse kosten rechtsmittels angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindes wegen schweren sexuellen mißbrauchs kindes jeweils tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen vier fällen sowie wegen vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt staatsanwaltschaft beanstandet wirksam rechtsfolgenausspruch beschränkten revision verletzung sachlichen rechts erstrebt ergebnis höhere vollstreckende strafe rechtsmittel bleibt erfolglos feststellungen landgerichts streichelte angeklagte jahr erster ehe stammende haushalt lebende damals jährige tochter bereich vagina führte für wenige se kunden finger leicht scheide ließ kurz ent blößtes erigiertes glied anfassen onanierte sodann kind samenerguß zeigte samenflüssigkeit tochter worten schau mal anfühlt fall ii sexueller mißbrauch kindes abs stgb af gesetzesverletzung abs nr stgb verjährt juli august veranlaßte angeklagte seinerzeit jährige tochter nunmehrigen lebensgefährtin erigiertes glied für wenige sekunden mund nehmen daran lutschen bett brachte zeitraum erziehung kindes befaßt zwei wochen später wiederholte vorgang etwa drei wochen darauf führte angeklagte finger scheide mädchens bewegte aufforderungsgemäß leckte kind finger sodann ab streichelte schließlich bereich scheide küßte wenige tage später kam erneut gleichen handlungen zudem gab angeklagte kind zungenkuß fälle ii schwerer sexueller mißbrauch kindes vier fällen jeweils tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen abs abs nr abs nr stgb juni würgte angeklagte lebensgefährtin zuge trennung beider daß zwei tage lang schluckbeschwerden litt fall ii vorsätzliche körperverletzung abs stgb landgericht für erste tat nachteil fall ii freiheitsstrafe sechs monaten für vier taten nachteil fälle ii je freiheitsstrafe jahr für körperverletzung nachteil tagessätzen fall ii geldstrafe strafe zwei jahren gebildet deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ersten beiden komplexen nachteil jeweils minder schwere fälle angenommen dabei ausdrücklich darauf abgestellt daß voraussetzungen täter opfer ausgleichs nr stgb erfüllt seien bemessung geldstrafe für körperverletzungsdelikt ebenso voraussetzungen nr stgb bejaht strafrahmen über abs stgb gemildert strafkammer begründet daß angeklagte hauptverhandlung tochter zivilrechtlichen verjährung adhäsionsverfahren anhängigen schmerzensgeldanspruchs ausgegangen abgeltung weiterer ebenfalls adhäsionsverfahren geltend gemachter ansprüche geschädigten wege hauptverhandlung protokol lierten vergleichs zahlung pflichtet ratenweiser zahlung höhe insgesamt zehn monaten vollständig erfüllt gelten sollten ver ver gleichswege sämtliche ehemals gemeinsamen haushalt verbliebenen gemeinschaftlichen möbel hausratsgegenstände alleineigentum überlassen ging dabei wert gegenstände höhe angeklagte bezog zuletzt bergangsgeld arbeitsamt unterhaltsverpflichtungen hoch verschuldet ii revision staatsanwaltschaft unbegründet bejahung voraussetzungen täter opfer ausgleichs gemäß nr stgb landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken nr stgb verlangt daß täter bemühen ausgleich opfer erreichen tat ganz überwiegenden teil wiedergutgemacht ausreichend daß täter ziel ernsthaft erstrebt bemühen täters setzt grundsätzlich kommunikativen prozeß täter opfer voraus umfassenden friedensstiftenden ausgleich straftat verursachten folgen angelegt muß einseitige wiedergutmachungsbest
  5286. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grüneberg dr deichfuß november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts gründe nachdem beschwerdeverfahren übereinstimmenden erledigungserklärungen abschluss gebracht worden senat über kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdeführerin beschwerdegegnerin gemäß deren übereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grüneberg kirchhoff deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  5287. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs dezember gemäß abs stpo beschlossen verfahren eingestellt soweit angeklagten betrifft staatskasse trägt insoweit kosten verfahrens jedoch davon abgesehen staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen verpflichtet erlittene strafverfolgungsmaßnahmen entschädigen gründe landgericht saarbrücken angeklagten urteil juli wegen schwerer räuberischer erpressung einbeziehung strafen rechtskräftigen vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt urteil staatsanwaltschaft revision eingelegt rechtsmittel rechtsfolgenausspruch beschränkt beanstandet angeklagten unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden angeklagte entscheidung revisionsgerichts dezember verstorben verfahren daher soweit angeklagten betrifft insgesamt gemäß abs stpo wegen ei nes verfahrenshindernisses einzustellen vgl bghst bghr stpo abs verfahrenshindernis betreffende schuldspruch bereits rechtskräftig vgl bghst meyer goßner stpo aufl einl rdn rdn angefochtene urteil hinblick angeklagten gegens tandslos aufhebung bedarf vgl bgh nstz rr kosten verfahrens insoweit staatskasse tragen abs stpo senat jedoch davon abgesehen staatskasse notwendigen auslagen angeklagten aufzuerlegen revision staatsanwaltschaft antragsschrift generalbundesanwalts juli dargelegten gründen ungunsten angeklagten aussicht erfolg gehabt hätte angeklagte rechtskräftigem schuldspruch deshalb verurteilt wurde tod während revisionsverfahrens verfahrenshindernis eingetreten abs satz nr stpo vgl bgh nstz rr staatskasse daher verpflichtet angeklagten littene strafverfolgungsmaßnahmen entschädigen abs nr streg vgl bgh nstz rr tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  5288. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs zpo abs pflichtteilsberechtigte wegen anspruchs abs bgb erblasser verschenkten miteigentumsanteil grundstück vollstrecken infolge vereinigung miteigentumsanteile hand beschenkten alleineigentum entstanden miteigentumsanteil insoweit für zweck vollstreckung fortbestehend fingiert zpo abs grundlage für eintragung zwangshypothek unmittelbar zahlung duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung lautende titel zpo sicherungsvollstreckung urteilen betrieben schuldner duldung zwangsvollstreckung wegen geldforderung verurteilt worden bgh beschluss juli zb olg schleswig ag reinbek zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli beschlüsse amtsgerichts reinbek grundbuchamt juni juli aufgehoben grundbuchamt angewiesen antrag beteiligten gründen beschlüsse juni juli sofern antrag abs zvg ergänzt gründen beschlusses zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts juli zurückzuweisen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte sohn juni verstorbenen folgenden erblasser beteiligte lebte erblasser nichtehelicher lebensgemeinschaft zusammen erblasser beteiligte miteigentümer beschlusseingang bezeichneten grundstücke je anteil hausgrundstück grundbuchblatt je anteil wegeparzelle grundbuchblatt notariellem vertrag märz übertrug erblasser miteigentumsanteile beteiligte september erfolgten eintragungen nunmehr alleineigentümerin hausgrundstücks miteigentümerin wegeparzelle beteiligte infolge erbausschlagung beteiligte alleinerbe machte beschenkte pflichtteilsergänzungsanspruch bgb geltend beteiligte wurde verurteilt zwecke befriedigung anspruchs beteiligten pflichtteilsergänzung höhe nebst zinsen zwangsvollstreckung erblasser übertragenen miteigentumsanteile dulden für fall soweit vollstreckungserlös ausreicht zahlung beteiligten leisten beteiligten wurde gestattet zwangsvollstreckung zahlung nebst zinsen abzuwenden rechtskräftige urteil sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar beteiligte vorlage vollstreckbaren ausfertigung urteils sowie zustellungsnachweises grundbuchamt bean tragt wege sicherungsvollstreckung zpo wegen ansprüche höhe nebst zinsen kosten sicherungshypothek erblasser beteiligte übertragenen miteigentumsanteilen einzutragen grundbuchamt antrag zurückgewiesen grund duldungstitels zwangshypothek eingetragen könne oberlandesgericht beschwerde beteiligten zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteiligte antrag ii beschwerdegericht meint antrag wegen fehlender vollstreckungsvoraussetzungen recht zurückgewiesen worden sei vollstreckungstitel könne allein grundlage für eintragung zwangshypothek zpo verurteilung duldung zwangsvollstreckung sei nämlich zahlung gerichtet könne deshalb weder bgb zpo hypothek abgesichert davon unterscheidende fall verurteilung duldung zwangsvollstreckung geldforderung absichere liege anspruch bgb zahlung herausgabe geschenks zwecke befriedigung pflichtteilsergänzungsanspruchs gerichtet sei demgemäß fehle voraussetzungen für sicherungsvollstreckung zpo vollstreckungsantrag sei ferner zurückzuweisen beteiligte gemäß abs zpo bestimmt haftungsbetrag belastenden miteigentumsanteile aufzuteilen sei iii rechtsbeschwerde abs gbo statthaft gemäß abs gbo famfg brigen zulässig rechtsmittel begründet angefochtene beschluss beruht rechtsverletzung rechtsfehlerfrei geht beschwerdegericht allerdings davon grundbuchverfahren prüfen gläubiger vorgelegte urteil für beantragte eintragung sicherungshypothek zpo zwangshypothek geeigneter titel eintragung zwangshypothek zugleich grundbuchgeschäft vollstreckungsmaßnahme für deren vornahme grundbuchamt voraussetzungen zwangsvollstreckung selbständig prüfen senat beschlüsse mai zb bghz september zb bghz grundbuchamt antrag gemäß abs satz zpo vollstreckungsvoraussetzun
  5289. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein juli schuldspruch dahin abgeändert angeklagte raubes tateinheit vorsätzlicher körperverletzung schuldig strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren raubes tateinheit vorsätzlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt revision angeklagten bereits sachrüge tenor ersichtlichen umfang erfolg verfahrensrüge vorliegend mehr ankommt brigen rechtsmittel unbegründet abs stpo landgericht festgestellt mitangeklagten gefasste gemeinsame tatplan lediglich umfasste geschädigten schlagen geld wegzunehmen konkret zuschlagen insbesondere hierbei stand verwenden wurde abgesprochen strafkammer verwendung gefährlichen werkzeugs mittäter dennoch hinsichtlich qualifikationstatbe standes abs nr stgb angeklagten gemäß abs stgb wege sukzessiven mittäterschaft zugerechnet umstand auto wartenden angeklagten rückkehr fahrzeug mitteilte angeklagte kenntnis trotzdem bereit fand pkw salzburg verbringen flucht ermöglichen ii annahme sukzessiver mittäterschaft hinsichtlich verwendung gefährlichen gegenstands schlagwerkzeug hält rechtlicher nachprüfung stand sukzessive mittäterschaft vollendung tat möglich mehr beendigung tat bgh beschluss juni str vorliegenden sachlage raub verlassen bürocontainers geschädigten niedergeschlagen geldbörse jacke genommen spätestens verlassen verkaufsgeländes einsteigen wartenden pkw beendet verlassen containers schon wegen fehlender möglicher verfolger gewahrsam beute gefestigt gesichert bereits ausreichend sichere verfügungsgewalt über beute erlangt vgl bghst bghr stgb abs handlung somit verbleibt allein zurechnung handlungen entsprechend zuvor vereinbarten tatplan weitergehende feststellungen hierzu erwarten ändert senat schuldspruch raub tateinheit vorsätzlicher körperverletzung ab iii nderung schuldspruchs fortfall strafausspruchs folge nack graf sander jäger radtke'],['Soon']]
  5290. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bildstrom ep� art abs buchst art anweisungen visuelle informationswiedergabe betreffen denen vermittlung bestimmter inhalte deren vermittlung besonderer aufmachung blickpunkt steht präsentation bildinhalten weise physischen gegebenheiten menschlichen wahrnehmung aufnahme informationen rücksicht nimmt darauf gerichtet wahrnehmung gezeigten informationen menschen bestimmter weise überhaupt erst ermöglichen verbessern zweckmäßig gestalten dienen lösung technischen problems technischen mitteln weiterführung bgh urteil oktober zr grur wiedergabe topografischer informationen april zr grur fahrzeugnavigationssystem bgh urteil februar zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar richter gröning dr bacher hoffmann dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt berufung beklagten januar verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits trägt klägerin rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents februar angemeldet wurde priorität februar anspruch nimmt streitpatent betrifft verfahren patentansprüche system patentansprüche anzeige bildstroms nebengeordneten patentansprüche lauten ver fahrenssprache method for displaying image stream the method comprising receiving images acquired by swallowable capsule the images forming original image stream and displaying simultaneously on monitor at least two subset image streams each subset image stream including separate subset of images from the original image stream system for displaying image stream the system comprising image storage means for accepting original image stream and image display means for displaying at least two subset image streams each subset image stream including separate subset of images from the original image stream characterized that the at least two subset image streams can be displayed on the image display means simultaneously patentansprüche unmittelbar mittelbar patentanspruch patentansprüche patentanspruch rückbezogen klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents fehle technizität sei patentschutz ausgeschlossen zudem patentfähig beklagte streitpatent erteilten fassung fünf hilfsanträgen beschränkt verteidigt patentgericht streitpatent für nichtig erklärt dagegen richtet berufung beklagten weiterhin abweisung klage erstrebt klägerin tritt rechtsmittel entgegen entscheidungsgründe zulässige berufung beklagten führt abänderung gefochtenen urteils abweisung nichtigkeitsklage streitpatent betrifft verfahren system darstellung bildströmen schilderung streitpatentschrift bildstrom folge starren bildern still images zusammengesetzt bildstrom könne verschiedenen quellen stammen beispielsweise gewonnen verschluckbare kamera ausgestattete kapsel us patent bekannt sei bilder lumen hohlraum organs magen darm trakt aufnehme externes aufnahmesystem übertrage während kapsel körper bewege dadurch könnten hohe bilderzahlen betrachten gesammelt nacheinander angeordnet bildstrom mehrere tausend einzelbilder enthalte könne nutzer berprüfung dargestellt nutzer versuchen bildstrom schnell effektiv überprüfen wichtige informationen verlorengingen rate nutzer bildstrom effektiv überprüfen könne dabei physiologischen mittelungseffekt begrenzt wert liege ungefähr einzelbildern pro sekunde könne jedoch person nutzers art bildstroms variieren beschreibung streitpatents stellt mehrere stand technik bekannte videomedien steuerungs anzeigesysteme verweist internationale anmeldung videomediensteuerungssystem senden befehlen videospeichereinrichtung offenbare gewünschte position videos bewirken uspatent offenbare audiovisuelles berwachungssystem analoger datenstrom folge blöcken überwacht us patent beschreibe endoskop aufnehmen anzeigen zeitlich aufeinanderfolgend
  5291. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet oktober herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz fassung juni formal inhaltlich gesetzlichen anforderungen genügende widerrufsbelehrung dadurch undeutlich vertragsunterlagen drucktechnisch hervorgehobener stelle inhaltlich ordnungsgemäßen zusatz enthalten anschluss bgh urteil dezember iv zr juris rn bgh urteil oktober xi zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts mainz september insoweit zurückgewiesen rechtsmittel beklagte verurteilt worden kläger nebst zinsen hieraus höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit februar zahlen übrigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit widerrufs abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärung klägers parteien schlossen märz zwecks finanzierung immobilie später teilbeträgen zwei nummern geführten darlehensvertrag über für fünfzehn jahre festen jährlichen nominalzinssatz sicherung ansprüche beklagten diente grundpfandrecht darlehensformular folgender drucktechnisch besonders hervorgehobener wichtiger hinweis mitabgedruckt darlehensvertrag zunächst darlehensnehmer unterzeichnet stellt lediglich verbindliches darlehensangebot seitens darlehensnehmers beklagte dar darlehensvertrag kommt erst unterzeichnung beklagte zustande erst besteht anspruch auszahlung darlehens beklagte belehrte kläger folgt über widerrufsrecht spaltungs bernahmevertrag april übernahm künftig eaa vertraglichen rechte pflichten bestimmten beklagten geschlossenen darlehensverträgen denen vortrag beklagten kläger geschlossene darlehensvertrag gehörte mai teilten gesonderten schreiben sowohl beklagte eaa kläger sinngemäß vertraglichen rechte pflichten beklagten darlehensvertrag kläger seien eaa übernommen worden beklagte führte für kläger ändere icht vertrag gleichen bedingungen gleichen darlehensnummer fortgeführt bearbeitung erfolge weiterhin beklagte darlehenskonto betreffende auszüge erhielt kläger anschließend jeweils beklagten zusatz auftrag eaa dezember erfragte kläger beklagten konditionen vorzeitigen rückführung darlehens für fall veräußerung immobilie schreiben dezember teilte beklagte kläger briefkopf auftrag eaa sei it vorzeitigen rückzahlung darlehens zahlung vorfälligkeitsentschädigung einverstanden finanzierungsobjekt verkauft außerdem kündigte berechnung bearbeitungsgebühr wiederum briefkopf auftrag eaa errechnete beklagte schreiben april vorfälligkeitsentschädigung höhe kläger bearbeitungsentgelt höhe beklagte leistete schreiben juni widerrief kläger gegenüber beklagten abschluss darlehensvertrags gerichtete willenserklärung setzte beklagten ür abrechnung darlehens frist juni schreiben juli wies beklagte widerruf zurück schreiben vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten august forderte kläger beklagte neuabrechnung bzw saldierung darlehen september hierzu nahm beklagte oktober verweis beauftragung eaa abschlägig stellung wobei anführte schreiben august sei direkten beantwortung zugeleitet worden februar zugestellte klage neuabrechnung darlehensverträge zahlung neuabrechnung zugunsten klägers ergebenden differenzbetrags rückzahlung bearbeitungsentgelts sowie erstattung vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten hilfsweise freistellung hilfsweise zahlung nebst zinsen äußerst hilfsweise feststellung darlehensverträge rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden seien landgericht verweis grundsätze treu glauben abgewiesen dagegen gerichtete berufung klägers zu
  5292. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb september betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb betroffene aufgrund psychischen erkrankung angelegenheiten hinsichtlich aufgabenkreises gesundheitssorge besorgen hierfür grundsätzlich betreuer bestellen notwendige behandlung ablehnt anschluss senatsbeschluss januar xii zb famrz bgh beschluss september xii zb lg zwickau ag zwickau xii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts zwickau mai aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet schizophrenen grunderkrankung wegen angelegenheiten mehr erledigen beteiligte ehemann betroffenen deshalb angeregt berufsbetreuer für aufgabenkreise gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung unterbringung vermögenssorge bestellen amtsgericht einrichtung betreuung abgesehen verfahren eingestellt dagegen ehemann beschwerde eingelegt einrichtung betreuung für aufgabenkreis gesundheitssorge verfolgt landgericht beschwerde zurückgewiesen ii rechtsbeschwerde zulässig zulassungsfrei einrichtung betreuung ablehnende entscheidung statthaft senatsbeschluss januar xii zb famrz rn ersten rechtszug beteiligte ehemann gemäß abs nr famfg beschwerdebefugt rechtsbeschwerde begründet landgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt betreuerbestellung komme betracht soweit davon auszugehen sei betreuer aufgabenkreisen tatsächlich tätig betroffenen hilfe zukommen lassen könne betreuung aufgabenkreis gesundheitssorge könne eingerichtet betroffene entweder freiwillig benötigte hilfe betreuers zumindest teilweise annehmen würde vollständig fehlender bereitschaft heilbehandlung unterziehen behandlung geschlossenen einrichtung bgb betracht komme voraussetzungen lägen betroffene vorhandenem natürlichen willen eigener einwilligungsfähigkeit heilbehandlungen jeglicher maßnahme psychiatrischen heilbehandlung nachhaltig widersetze voraussetzungen geschlossenen unterbringung zwangsbehandlung seien gegeben ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand gemäß abs satz bgb bestellt betreuungsgericht betroffenen betreuer aufgrund psychischen krankheit angelegenheiten ganz teilweise besorgen abs satz bgb darf für aufgabenkreise bestellt denen betreuung erforderlich getroffenen feststellungen bedarf betroffene medizinischen behandlung psychischen grunderkrankung für wegen fehlender krankheitseinsicht sorgen daraus folgt betreuungsbedarf für aufgabenkreis gesundheitssorge landgericht zugrunde gelegte annahme wonach betroffene jeglicher maßnahme psychiatrischen heilbehandlung nachhaltig widersetzen lässt betreuungsbedarf für genommen entfallen lässt vornherein ausschließen betreuer betroffene notwendigkeit behandlung überzeugen zählt aufgabenbereich senatsbeschluss januar xii zb famrz rn vgl außerdem senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ff daher zumindest versuch unternehmen betroffenen wege einrichtung betreuung notwendige hilfe zukommen lassen weiteren begründung entscheidung abgesehen geeignet wäre klärung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs famfg senat über betreuerbestellung abschließend entscheiden sache landgericht zurückzuverweisen dose weber monecke nedden boeger klinkhammer guhling vorinstanzen ag zwickau entscheidung xvii lg zwickau entscheidung'],['Soon']]
  5293. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter gerber sprick richterin weber monecke richter fuchs richterin dr v� zina beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilsenats thüringer oberlandesgerichts märz aufgehoben gerichtskosten für verfahren rechtsbeschwerde erhoben abs satz gkg rechtsstreit erneuten behandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe mündliche verhandlung januar verurteilte landgericht beklagten urkunds vorbehaltsurteil gleichen tage zahlung dm nebst zinsen februar zugestellte urteil legte beklagte februar berufung inzwischen april beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz begründet oberlandesgericht verwarf berufung beschluß märz unzulässig begründung rechtsmittel sei innerhalb abgelaufenen frist zpo begründet worden dagegen richtet rechtsbeschwerde beklagten nichtbeachtung nr egzpo rügt ii abs satz abs nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig begründet rechtsbeschwerde verwerfung berufung abs nr zpo voraussetzungen abs zpo zulässig vgl senatsbeschluß märz xii zb veröffentlichung vorgesehen gesetzgeber zpo bewußt neue recht übernommen fehlerhafte entscheidungen berufungsgerichte zulässigkeit berufung fehlerhaften sachentscheidungen gleichgestellt vgl wenzel njw voraussetzungen gegeben vorliegenden fall entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich berufungsgericht frist berufungsbegründung abs satz zpo beurteilt bergangsvorschrift nr satz egzpo mißachtet derzufolge dezember geltenden vorschriften weitergelten mündliche verhandlung anzufechtende urteil ergeht januar geschlossen worden für berufung mündliche verhandlung januar ergangene urteil landgerichts gilt abs satz zpo demzufolge zweimonatige frist begründung berufung zustellung urteils februar begann eingang berufungsbegründung april abgelaufen sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordert entscheidung rechtsbeschwerdegerichts fehler anwendung revisiblen rechts über entscheidung einzelfalls hinaus nachhaltig interessen allgemeinheit berührt regelmäßig anzunehmen berufungsgericht verfahrensgrundsätze verletzt namentlich grundrechte gewährung rechtlichen gehörs art abs gg wirkungsvollen rechtsschutz art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip objektiv willkürfreies verfahren art abs verbindung rechtsstaatsprinzip verstoß einzelfall klar zutage tritt offenkundig rechtsbeschwerde angefochtene entscheidung hierauf beruht vgl bgh beschluß juli zb zip ff für bghz vorgesehen fall offenkundige mißachtung anfangsphase geltung neuen zivilprozeßrechts besonderer aufmerksamkeit beachtenden bergangsvorschriften geführt daß beklagten form fristgerecht eingelegte rechtzeitig begründete rechtsmittel abgeschnitten wurde art gewicht rechtsfehlers geeignet vertrauen rechtsprechung ganzen beschädigen vgl bgh beschluß juli aao angefochtene beschluß daher aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen über eingelegte rechtsmittel sache entscheidet gerber sprick fuchs weber monecke v� zina'],['Soon']]
  5294. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft zulässig erfolg zulassungsgrund aufdeckt weder sache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts verfahrensgrundrecht klägerin rechtliches gehör dadurch verletzt worden beklagten benannter zeuge vernommen wurde sachvortrag beweisangebote klägerin wurden dadurch übergangen beschwerde aufgeworfene grundsatzfrage weder entscheidungserheblich klärungsbedürftig tatsachen denen zutreffender rechtlicher würdigung kenntnis anfechtungsgegners benachteiligungsvorsatz schuldners geschlossen können stellen mehr weniger gewichtige beweisanzeichen dar gesamtwürdigung entbehrlich schematisch sinne teil widerlegenden vermutung angewandt dürfen subjektiven voraussetzungen abs satz anfg tatrichter gemäß zpo würdigung maßgeblichen umstände einzelfalles prüfen bgh urt august ix zr zip rn juli ix zr zinso rn inkongruente deckungen starkes beweisanzeichen für kenntnis anfechtungsgegners benachteiligungsvorsatz schuldners allerdings sicht anfechtungsgegners anlass bestand liquidität schuldners zweifeln bghz bgh urt juni ix zr zip rn be schwerde macht geltend letzteres klägerin vorgetragen berücksichtigt worden sei kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5295. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mühlhausen dezember schuldspruch dahin geändert daß verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher körperverletzung entfällt ausspruch über gesamtstrafe feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubs tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen computerbetrugs einbeziehung strafen strafbefehl amtsgerichts mühlhausen juli geldstrafe tagessätzen strafen ei nem urteil amtsgerichts mühlhausen september gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monate einzelfreiheitsstrafen zweimal sechs monaten sowie vier monaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren zwei monaten verurteilt entscheidung gerichtete verletzung formellen sachlichen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo schuldspruch bedarf nderung insoweit schließt senat stellungnahme generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt bestehen bleiben hingegen schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher körperverletzung abs nr stgb delikt konkurrenzebene abs ziff stgb verdrängt merkmal körperlich schweren mißhandlung abs nr stgb qualifikationen abs nr abs nr stgb enthalten anlehnung frühere regelbeispiel abs nr stgb auszulegen bgh njw unrechtsgehalt körperverletzungsdelikts tatbestandsalternative vollständig abgedeckt tröndle fischer rn lenckner perron schönke schröder stgb aufl rn skhorn wolters rn ebenso geht potentielle gefährdungsdelikt abs nr stgb vgl tröndle fischer rn voll ständig konkretes gefährdungsdelikt ausgestalteten norm abs nr stgb nderung schuldspruchs führt nderung verhängten einzelstrafe fünf jahren sechs monaten senat ausschließen daß landgericht mildere angesichts tat maßvolle strafe verhängt hätte bestand ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe insoweit schließt senat stellungnahme generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt gegenstand gesamtstrafenbildung neben wegen schweren raubes verhängten einsatzstrafe fünf jahren sechs monaten lediglich ausgesprochene weitere einzelstrafe sechs monaten wegen computerbetrugs sowie drei vormals amtsgericht mühlhausen gesamtfreiheitsstrafe jahr zwei monaten zurückgeführte vorbelastungen erfolgte erhöhung einsatzstrafe jahr acht monate entspricht summe früheren amtsgericht mühlhausen festgesetzten gesamtstrafe zuzüglich weiteren einzelstrafe rechtsfehlerhaft danach kammer entweder bernahme aufgelösten gesamtstrafe einzelstrafe sechs monaten wegen computerbetruges voller höhe festsetzung gesamtstrafe berücksichtigt hätte allerdings näherer begründung bedurft zumal engen zeitlichen zusammenhangs raubtat begangenem vergehen charakter nachtat zukam kammer nunmehr frühere gesamtstrafe erhöht gelangt tatrichter nachträglichen gesamtstrafenbil dung verschärfung aufgelösten gesamtstrafe zahl höhe neu hinzutretenden einzelstrafen sowie sonstigen für bildung gesamtstrafe bestimmenden faktoren ausreichende erklärung findet nderung bewertungsmaßstabes anzusprechen hierfür nachvollziehbare gründe nennen bghr stgb einbeziehung obiter dictum jedoch gesamtzusammenhang urteilsgründe entnehmen einbezogenen taten abgeurteilten geschehen lagen gänzlich gelagertes delikt umweltgefährdende abfallbeseitigung betrafen vielmehr spricht ausdrückliche erwägung vorliegend sei wegen langen zeitablaufs straffer zusammenzug geboten ua gerade dagegen daß kammer über vormalige strafmaß amtsgerichts mühlhausen hinausgehen gesamtstrafenausspruch zugrunde liegenden feststellungen können zumindest deshalb aufrechterhalten bleiben aufgrund bereits seit sommer angeklagten vollzogenen vollstreckung einbezogenen strafen vgl bd ii bl deren zwischenzeitliche erled
  5296. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten inverkehrbringens fertigarzneimitteln zulassung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen anträge angeklagten oktober kostenpflichtig zurückgewiesen gründe anträge angeklagten erfolg senat urteil september weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte zuvor gehört worden wurde berücksichtigendes vorbringen übergangen sonstiger weise anspruch angeklagten rechtliches gehör verletzt senat rechtsansicht verteidigung angeklagten kenntnis genommen ergebnis gefolgt stellt verletzung rechtlichen gehörs dar sämtlicher schriftlicher mündlicher vortrag angeklagten ausdrücklich abs amg insgesamt brigen strafvorschrift darstellt befasst wurde entscheidungsfindung senats berücksichtigt schon grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begründung entscheidung ausdrücklich befassen vgl senatsbeschluss juli str mwn senat insbesondere hinweispflichten gemäß stpo verletzt verpflichtet verfahrensbeteiligten eventuellen begründungsgang abschließenden beratung vorbehaltenen entscheidung vorab mitzuteilen vortrag verurteilten begründung anhörungsrügen erschöpft letztlich wiederholung vertiefung revisionsvorbringens anhörungsrüge dient zumal rahmen revisionshauptverhandlung rechtliches gehör gewährt worden revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen nochmals überprüfen vgl bgh beschluss februar str mwn kern enthalten neuerlichen ausführungen angeklagten vorwurf senat sache fehlerhaft entschieden vorbringen rahmen stpo gehört vgl senatsbeschluss november str mwn schriftsatz oktober erneute anhörungsrüge beschluss senats september str erste anhörungsrüge zurückgewiesen wurde erhoben wäre antrag unstatthaft vgl bverfg beschluss april bvr mwn senatsbeschluss dezember str brigen wäre unbegründet anspruch angeklagten rechtliches gehör beschluss september str entscheidungserheblicher weise verletzt wurde nack rothfuß sander jäger cirener'],['Soon']]
  5297. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts freiburg september schuldspruch dahin geändert angeklagte vergewaltigung sowie körperverletzung schuldig strafausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten weitergehende revision zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen zwei fällen vergewaltigung sowie wegen vorsätzlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen gerichtete revision sachrüge teilweise erfolg brigen verwerfen wobei verfah rensrüge entgegen abs satz stpo ausgeführt unzulässig revision zutreffend darauf hingewiesen angeklagte ersten vergewaltigung ehefrau liegen blieb gewicht verhinderte befreien konnte lage fixierte kurzer zeit nochmals willen geschlechtsverkehr durchführte erst danach ließ ab folge kam aufgrund neuen tatentschlusses körperverletzungshandlungen während beider vergewaltigungen wirkte angeklagten fixieren liegenden ehefrau körpergewicht ausgeübte gewalt fort weshalb durchgehend nötigungsmittel einsetzte ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs liegt daher tat rechtssinne bgh nstz bgh strafo urteil februar str dementsprechend senat schuldspruch angeklagten dahingehend abgeändert vergewaltigung körperverletzung schuldig entgegen auffassung generalbundesanwalts konnte senat angeklagten verhängte gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen einzelstrafe wegen zweifacher verwirklichung tatbestands abs stgb durchgeführten vergewaltigung ausgesprochen festzulegen tatrichter vorbehalten dabei gehindert berücksichtigen wegfall zweiten verurteilung unrechtsgehalt vergewaltigung erhöht einzelstrafe wegen tat rechtssinne entsprechend erhöht vgl bgh urteil märz str kuckein kk aufl rdn wobei summe bisherigen einzelstrafen jedoch ebenso wenig überschritten darf höhe eher mäßigen angeklagten ausgesprochenen gesamtstrafe wahl kolz elf hebenstreit graf'],['Soon']]
  5298. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat hinblick ii urteilsgründe festgestellten taten gemäß abs stgb meistbegünstigungsprinzip entscheiden wegen geleisteten aufklärungsbeitrags nr btmg fassung september fassung september anwendung findet bgh nstz angesichts maßvollen einzelstrafen jedoch ausgeschlossen landgericht verschiebung strafrahmens satz nr btmg seit september geltenden fassung abs stgb anstelle vorgenommenen verschiebung satz nr btmg september gel tenden fassung abs stgb strafbemessung gelangt wäre mutzbauer roggenbuck franke cierniak quentin'],['Soon']]
  5299. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr februar rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs februar richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen antrag beklagten räumungszwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts darmstadt oktober einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe antrag einstellung zwangsvollstreckung unbegründet rechtsprechung bundesgerichtshofs kommt einstellung zwangsvollstreckung revisionsinstanz abs zpo betracht rechtsmittel aussichtslos senatsbeschlüsse oktober viii zr juris august viii zr wum rn fall nichtzulassungsbeschwerde unzulässig gemäß nr egzpo erforderliche wert beschwer mehr erreicht rechtsprechung senats beschlüsse oktober viii zr juris rn mai viii za wum beschwer verurteilung räumung dreieinhalbfachen jahresbetrag monatlichen miete bewerten beträgt zpo verurteilung zahlung beklagte weiteren mithin insgesamt beschwert dr frellesen dr milger dr schneider dr achilles dr fetzer vorinstanzen ag darmstadt entscheidung lg darmstadt entscheidung'],['Soon']]
  5300. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg november verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen zahlung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter seiters sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr martini november beschlossen antrag beklagten zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen november zurückgewiesen beklagte kosten zulassungsverfahrens tragen wert zulassungsverfahrens festgesetzt gründe beklagte bezirk klägerin rechtsanwaltschaft zugelassen bescheid februar gab klägerin gutachten ärztlichen direktorin abteilungsärztin allgemeine psychiatrie ii klinik über gesundheitszustand beizubringen gutach terin erklärte lasse gerichten institutionen beauftragen daraufhin erteilte klägerin auftrag erstattung gutachtens zahlte gutachterin brutto betrag verlangt beklagten ersetzt zunächst für wohnsitz beklagten örtlich zuständigen amtsgericht klage erhoben antrag sache zustimmung beklagten anwaltsgerichtshof verwiesen worden klägerin beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz ab mai zahlen beklagte beantragt klage abzuweisen festzustellen kostenforderung klägerin zugrunde liegende verwaltungsakt februar nichtig klägerin beantragt widerklage abzuweisen anwaltsgerichtshof beklagten antragsgemäß verurteilt widerklage abgewiesen nunmehr beantragt beklagte zulassung berufung urteil ii antrag beklagten zulassung berufung satz brao abs vwgo statthaft bleibt jedoch erfolg ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils satz brao abs nr vwgo bestehen zulassungsgrund setzt voraus einzelner tragender rechtssatz erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen argumenten frage gestellt bverfge bverfg nvwz nvwz rr njw vgl ferner bverwg nvwz rr schmidt räntsch gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht brao rn bescheid februar brao abs nr vwvfg nichtig nichtig abs nr vwvfg verwaltungsakt tatsächlichen gründen niemand ausführen fall umstand beklagten aufgegebene verhalten vorlage gutachtens willen allein abhing mitwirkung klägerin bestimmten gutachterin bedurfte reicht insoweit ebenso wenig führte deren weigerung auftrag beklagten tätig nichtigkeit bescheides februar beklagte konnte anordnung gutachten klägerin bestimmten rztin vorzulegen hilfe klägerin nachkommen voraussetzungen aufwendungsersatzanspruchs geschäftsführung auftrag ff bgb erfüllt aa gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bgh urteil november iii zr bghz rn können öffentlich rechtliche pflichten haftung geschäftsherr sinne zivilrechtlichen vorschriften ff bgb auslösen geltend gemachte anspruch öffentlichen recht zivilrecht zuzuordnen vgl abs brao bedarf bindenden verweisung rechtsstreits anwaltsgerichtshof abs satz gvg jedoch entscheidung rechtsprechung bundesverwaltungsgerichts geklärt bestimmungen ff bgb öffentlichen recht vorliegen planwidrigen lücke jeweiligen regelungszusammenhang anwendung finden können vgl etwa bverwge bverwg beschluss märz buchholz tkg nr voraussetzungen anspruchs öffentlich rechtlicher geschäftsführung auftrag entsprechen denjenigen ff bgb bb bundesrechtsanwaltsordnung sieht abs satz brao bestimmte gutachter auftrag kammer tätig schließt auftrag kammer anstelle betroffenen rechtsanwalts erteilt kammer auftrag liegt hierin zusätzlicher eingriff rechte rechtsanwalts gesonderten rechtlichen grundlage bedürfte beauftragung gutachterin klägerin objektiv geschäft beklagten geführt beibringung gutachtens aufgegeben worden abs brao fremdgeschäftsführungswillen fall vermutet etwa geschäftsführung entgegenstehender wille beklagten bgb unbeachtlich erstattungsanspruch bgb steht widerspruch kostenregelung abs satz brao kosten rechtsanwalt beizubringenden gutachtens tragen entgegen ansicht beklagten bescheid februar wegen sittenwidrigkeit nichtig ausführungen beklagten gutachterin klägerin abstimmung deutschen geheimdiensten ausgesucht worden sei zusammenhang fukushimadesaster bestehe unverständlich beklagte verfahrensfehler dargelegt entscheidung anwaltsgericht
  5301. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizepräsidenten schlick richter dörr dr herrmann hucke tombrink beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august zurückgewiesen kosten beschwerdeverfahrens kläger tragen streitwert gründe rechtssache weder grundsätzliche bedeutung ent scheidung revisionsgerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung erforderlich abs satz zpo insbesondere rüge klägers unbegründet berufungsge richt grundrecht gewährung rechtlichen gehörs art abs gg verstoßen sowohl beweisantrag einholung weiteren schriftlichen sachverständigengutachtens übergangen beantragte erläuterung befragung sachverständigen veranlasst richtig gericht antrag partei ladung sachverständigen erläuterung schriftlichen gutachtens grundsätzlich entsprechen schriftliche gutachten für überzeugend hält weiteren erläuterungsbedarf sieht partei gewährleistung rechtlichen gehörs zpo anspruch darauf sachverständigen fragen erläuterung sache für erforderlich hält mündlichen beantwortung vorlegen bgh beschluss juli viii zr njw rr entgegen ausführungen beschwerde kläger jedoch bezug genommenen schriftsatz mai mündliche erläuterung schriftlichen gutachtens ergänzenden stellungnahme sachverständigen april verlangt dementsprechend zweitinstanzliche prozessbevollmächtigte klägers weder terminsverfügungen vorsitzenden berufungssenats märz april mai denen ladung sachverständigen angeordnet wurde beanstandet verhandlungstermin mai insoweit einwendungen erhoben unterbliebene einholung weiterer schriftlicher sachverständiger ußerungen stellt verstoß grundrecht klägers gewährung rechtlichen gehörs dar gelegenheit gutachten sachverständigen stellung nehmen hiervon sei nem schriftsatz juni ausgiebig gebrauch gemacht daraufhin verfasste gutachtenergänzung wiederum stellung genommen gericht sachverständigen nochmals ergänzung ersucht vollständig neuen begutachtung beauftragt weiteren sachverständigen heranzieht steht pflichtgemäßen ermessen zöl ler greger zpo aufl rn berufungsgericht ausübung ermessens zulassungsrechtlich beachtlicher fehler unterlaufen ersichtlich weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick dörr hucke herrmann tombrink vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  5302. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin caliebe richter dr drescher sunder einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin juni beschluss zpo kosten beklagten zurückzuweisen streitwert gründe zulassungsgründe bestehen mehr revision aussicht erfolg zulassungsgründe bestehen mehr nachdem senat erlass berufungsurteils urteil februar ii zr zip rn ff entschieden fall vorliegenden anleger mittelbar über treuhänderin publikumsgesellschaft beteiligt geschäftsführende gesellschafterin anspruch darauf namen anschriften mittelbar unmittelbar beteiligten anleger mitgeteilt vertraglichen bestimmungen insbesondere verzahnung ge sellschafts treuhandvertrags innenverhältnis gesellschafter untereinander gesellschaft unmittelbaren gesellschafter entsprechende rechtsstellung erlangt ii revision aussicht erfolg entgegen ansicht revision hätte berufung klägers mangels ordnungsgemäßer begründung zurückgewiesen müssen berufungsbegründung klägers erfordernissen abs satz nr zpo genügt ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsbegründung berufung darauf gestützt angefochtene entscheidung rechtsverletzung beruht abs zpo bezeichnung umstände enthalten denen ansicht rechtsmittelführers rechtsverletzung deren erheblichkeit für angefochtene entscheidung ergibt berufungsbegründung erkennen lassen tatsächlichen rechtlichen gründen berufungskläger angefochtene urteil für unrichtig hält diejenigen punkte rechtlicher art darzulegen unzutreffend ansieht gründe anzugeben denen fehlerhaftigkeit punkte deren erheblichkeit für angefochtene entscheidung herleitet darlegung fehlerhaftigkeit somit lediglich mitteilung umstände erforderlich urteil sicht berufungsführers frage stellen besondere formale anforderungen gestellt für zulässigkeit berufung insbesondere bedeutung ausführungen schlüssig rechtlich haltbar vgl bgh beschluss dezember ii zb zip rn mwn enthält berufungsbegründung immerhin streitpunkt abs satz nr zpo genügende begründung berufung insgesamt zulässig bezeichneten umstände geeignet angegriffenen entscheidung insgesamt grundlage entziehen vgl bgh urteil november xi zr zip beschluss dezember ii zb zip rn mwn dabei berufungsbegründung konkreten streitfall zugeschnitten reicht auffassung erstgerichts formularmäßigen sätzen allgemeinen redewendungen rügen lediglich vorbringen erster instanz verweisen st rspr vgl bgh beschluss oktober xi zb njw rn mwn erstgericht abweisung klage mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche erwägungen gestützt berufungsbegründung weise tragende erwägung angreifen andernfalls rechtsmittel unzulässig st rspr siehe bgh beschluss januar iii zb njw rr rn mwn anforderungen berufungsbegründung klägers genügt kläger umstände bezeichnet denen sicht rechtsverletzung deren erheblichkeit für angefochtene entscheidung ergaben amtsgericht klageabweisende entscheidung begründet treugebern innengesellschaft bestehe anspruch klägers bgb ergebe anspruch treuhandvertrag regelung nr treuhandvertrags entgegenstehe wonach datenweitergabe ausdrücklich untersagt sei auskunftsanspruch bgb ergebe kläger erforderlichkeit auskunft substantiiert vorgetragen ha be amtsgericht klageabweisende entscheidung mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche erwägungen lediglich hinsichtlich einheitlichen streitgegenstands verschiedene verneinte anspruchsgrundlagen gestützt abs satz nr zpo ausreichend kläger zitierung entscheidung landgerichts stuttgart februar amtsgericht angenommene wirksamkeit auskunftsanspruch entgegenstehenden regelung nr treuhandvertrags gewandt berufungsangriff geeignet amtsgerichtlichen entscheidung insgesamt grundlage entziehen erfolg wendet revision ansicht berufungsgerichts mittelbaren kommanditisten beteiligten kläger stehe beklagte geschäftsführende gesellschafterin auskunftsanspruch über namen adressen weiteren tre
  5303. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil anwst juni anwaltsgerichtlichen verfahren verteidiger rechtsanwalt bundesgerichtshof senat für anwaltssachen sitzung juni teilgenommen präsident bundesgerichtshofes professor dr hirsch vorsitzender richter bundesgerichtshof basdorf richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof dr ernemann sowie rechtsanwalt dr wüllrich rechtsanwältin dr hauger rechtsanwalt dr frey bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision rechtsanwalts urteil senats saarländischen anwaltsgerichtshofs oktober verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen erledigt sofortige beschwerde rechtsanwalts anordnung vorläufigen berufsverbots rechts wegen gründe anwaltsgericht bezirk rechtsanwaltskammer rechtsanwalt zweier verstöße anwaltlichen berufspflichten für schuldig befunden rechtsanwaltschaft ausgeschlossen dagegen gerichtete berufung anwaltsgerichtshof verworfen berufs vertretungsverbot verhängt dagegen wendet rechtsanwalt sachrüge gestützten revision berufs vertretungsverbot gerichteten sofortigen beschwerde anwaltsgerichtshof folgendes festgestellt erstmals rechtsanwaltschaft zugelassene rechtsanwalt wurde zahlreichen anwaltsgerichtlichen verurteilungen rechtsanwaltschaft ausgeschlossen märz wurde erneut rechtsanwaltschaft zugelassen wurde zeugen manda tiert tankstellengelände fahrzeug fahrzeug beschädigt beabsichtigte schaden falschen sachverhaltschilderung privathaftpflichtversicherung geltend rechtsanwalt darüber informiert unterstützte zeugen vorhaben erkannte prozeßbevollmächtigter zeugen falschen sachverhaltsschilderung geschädigten geltend gemachten schaden erhob sodann klage privathaftpflichtversicherung zeugen zuvor rechtsschutzversicherung zeugen deckungsschutz für klage erhalten nachdem insoweit zunächst klage erhoben kündigte rechtsanwalt mandat nachdem differenzen zeugen gekommen zeugen bedenken wegen falschen angaben gekommen zeuge wurde folge wegen betrugs versuchten betrugs rechtsanwalt wegen beihilfe taten verurteilt berufung rechtsanwalts wurde verfahren zweiter instanz stpo eingestellt weiteren fall jahr rechtsanwalt kündigung mandatsverhältnisses mandantin mehrfache schreiben neuen bevollmächtigten bitte herausgabe handakten herausgabeverlangen rechtsanwaltskammer beantwortet handakten erst herausgegeben nachdem klage erhoben termin mündlichen verhandlung bestimmt ii berprüfung urteils schuldspruch zugrunde liegende beweiswürdigung weisen rechtsfehler nachteil rechtsanwalts revision aufgezeigt soweit revision angeordnete maßnahme ausschließung anwaltschaft wendet deckt rechtsfehler zumessung anwaltsgerichtlichen maßnahme grundsätzlich sache tatrichters strafverfahren allein aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen entund belastenden umstände festzustellen bewerten gegeneinander abzuwägen revisionsgericht eingreifen zumessungserwägungen fehlerhaft rechtlich anerkannte zwecke verstoßen verhängte maßnahme bestimmung gerechter schuldausgleich rechtsuchende publikum weiteren gefahren schützen soweit löst daß mehr innerhalb tatrichter eingeräumten spielraums liegt einzelne gehende richtigkeitskontrolle ausgeschlossen zweifelsfällen muß revisionsgericht tatrichter vorgenommene bewertung hinnehmen bghst bghr stgb abs beurteilungsrahmen anwaltsgerichtshof recht davon ausgegangen daß verfehlung rechtsanwalts hintergrund sehen daß bereits anwaltschaft wegen berufsrechtlicher verfehlungen ausgeschlossen mußte daß zeit seit wiederzulassung erneut zweimal anwaltsgerichtlichen maßnahmen verweis geldbuße belegt mußte erneute verfehlung eigenen strafrechtlichen verstrickung mandanten geführt umständen schluß anwaltsgerichtshofs trotz seit vorfall verstrichenen zeit sei berufsverbot gegenwärtigen zeitpunkt schutz allgemeinheit erforderlich rechtsgründen beanstanden hirsch basdorf wüllrich otten frey ernemann hauger'],['Soon']]
  5304. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art abs abs abs satz bgb ah abs stgb abs handzetteln öffentlich verbreitete ußerung namentlich benannten gynäkologischen praxis würden rechtswidrige abtreibungen durchgeführt betroffenen arzt hinnehmbare prangerwirkung entfalten deshalb gerichtlich untersagt steht entgegen daß schwangerschaftsabbrüche beratungsregelung abs stgb vorgenommen rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rechtswidrig bgh beschluß april vi zr olg stuttgart lg heilbronn vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart september zurückgewiesen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens streitwert gründe kläger betreibt gynäkologische praxis deren unmittelbarer nähe verteilte beklagte oktober einwerfen briefkästen anheften fahrzeuge handzettel deren deckblatt hieß stoppt rechtswidrige abtreibungen praxis dr folgen name anschrift klägers hieß handzettel wußten schon daß praxis dr rechtswidrige abtreibungen durchgeführt landgericht beklagten klage klägers verurteilt unterlassen wörtlich sinngemäß behauptung aufzustellen verbreiten kläger führe praxis rechtswidrige abtreibungen oberlandesgericht dagegen gerichtete berufung beklagten zurückgewiesen revision zugelassen dagegen richtet beschwerde beklagten ii beschwerde nichtzulassung revision statthaft förmlicher hinsicht beanstanden abs zpo sache erfolg beklagte grund für zulassung revision dargelegt abs satz abs satz zpo sache grundsätzliche bedeutung abs satz nr zpo wirft entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen klärungsfähigen rechtsfragen über einzelfall hinaus bedeutung für allgemeinheit vgl bgh beschlüsse juli zr zb njw sowie oktober xi zr njw grundlegenden voraussetzungen denen ußerungen hinblick beeinträchtigung persönlichkeitsrechts sonstiger geschützter grundrechtspositionen dritten gerichtliche entscheidung untersagt können geklärt vgl bverfge bverfg kammer senats njw versr senatsurteil mai vi zr versr jeweils weiteren nachweisen neue klärungsbedürftige fragen stellen streitfall insoweit zulassung revision fortbildung rechts abs satz nr zpo angezeigt revision deshalb zuzulassen sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr zpo dabei dahinstehen wel chen voraussetzungen revisionsgrund fehlern tatrichters rahmen abwägung grundrechten parteien art abs verbindung art abs gg art abs satz gg gegeben einschränkung ußerungsfreiheit beklagten berufungsgericht bestätigte verurteilung erfährt zumindest ergebnis hinnehmbar einschreiten revisionsgerichts daher erforderlich nichtzulassungsbeschwerde zuzugeben daß berücksichtigung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts bverfge praxis klägers durchgeführten schwangerschaftsabbrüche soweit voraussetzungen abs stgb erfolgen rechtmäßig angesehen können deshalb rechtswidrig vgl senatsurteil februar vi zr versr ferner senatsurteil bghz ff abs nr abs stgb beanstandeten ußerung beklagten erforderliche bezug rechtsprechung jedoch hergestellt außerkontextuelle verwendung wortes rechtswidrig deshalb allgemeinen sprachgebrauch messen berufungsgericht meint daß durchschnittliche adressat ußerung hinweis verbotene schwangerschaftsabbrüche sinne strafbarer handlungen verstehe verständnis zwingend dahinstehen jedenfalls beklagte rechtsprechung bundesverfassungsgerichts geprägten begriff rechtswidrigkeit rahmen abs stgb geregelten beratungslösung legales strafloses handeln arztes ausschließt weise verwendet ersichtlich prangerwirkung einzelperson genannten arzt erzeugt erzeugen darin liegt vorliegenden fall verletzung persönlichkeitsrechts klägers schwer wiegt daß grundrecht beklagten art abs satz gg zurücktreten muß bedeutung prangerwirkung abwägung grundrechte art abs verbindung art abs gg art abs satz gg vgl etwa bverfge bverfg kammer senats njw senatsurteile oktober v
  5305. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen gefährlicher körperverletzung antrag verletzten zulassung nebenkläger bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs april gemäß abs stpo verbindung abs zpo beschlossen verletzte nebenkläger zuge lassen antrag oktober bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalt abgelehnt gründe verletzte verkündung urteils august anwaltsschriftsatz oktober beim landgericht beantragt nebenkläger zuzulassen ferner prozesskostenhilfe bewilligen rechtsanwalt beizuordnen zulassung nebenkläger gerechtfertigt abs nr stpo antrag bewilligung prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts abzulehnen erforderlichen darlegung wirtschaftlichen voraussetzungen für bewilligung prozesskostenhilfe fehlt abs satz stpo abs zpo vgl senat beschluss juli str nstz rr fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  5306. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet april weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr ellenberger dr matthias sowie richterin dr menges für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten bank eigenem abgetretenem recht ehemannes schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb anteilen offenen immobilienfonds morgan stanley value nachfolgend fonds liegt soweit für revisionsverfahren interesse folgender sachverhalt zugrunde klägerin ehemann nachfolgend anleger ließen märz mitarbeiterin nachfolgend beraterin rechtsvorgängerin beklagten nachfolgend beklagte über kapitalanlage beraten beraterin empfahl anlegern erwerb anteilen fonds darauf hinzuweisen rücknahme fondsanteile kapitalanlagegesellschaft ausgesetzt anleger erwarben märz insgesamt anteile fonds kurs oktober wurde rücknahme fondsanteile kapitalanlagegesellschaft ausgesetzt oktober veräußerten anleger fondsanteile börse kurs klägerin beansprucht beklagten ersatz differenz kurswert anteile märz oktober erzielten erlös höhe nebst zinsen meint beklagten vorgenommene einschätzung beteiligung offenen immobilienfonds grundsolide wertbeständige anlage sei bereits jahr mehr gerechtfertigt darüber hinaus über möglichkeit aussetzung anteilsrücknahme über risiko völligen anlageverlustes aufgeklärt müssen landgericht klage abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägerin erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren vollem umfang entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung wm ff veröffentlichten entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt beratung beklagten sei fehlerhaft anlage offenen immobilienfonds immobilienbesitz über zehn staaten gestreut sei beklagte märz risikoarme anlage empfehlen dürfen offener immobilienfonds zeitpunkt grundsolide wertbeständige anlage gegolten nachdem anlageform jahre rund jahre problemlos gelaufen sei sei ende anfang wenigen fällen vorübergehend rücknahme anteilen ausgesetzt worden anlegern dadurch verluste entstanden seien offenen immobilienfonds seien erst folge finanzkrise ab herbst schwierigkeiten geraten empfehlung beklagten märz sei daher ex ante betrachtet vertretbar beklagte frühjahr über möglichkeit dauerhaften vorübergehenden aussetzung anteilsrücknahme aufklären müssen schutzmaßnahme zugunsten anleger kapitalverlust vermeiden solle damaligen zeitpunkt kundenentscheidung vernünftigem ermessen beeinflussendes aufklärungspflichtiges risiko dargestellt jahren aussetzung betroffenen beteiligungen seien wert gesunken kapitalverlustrisiko allein aufgrund vorübergehenden aussetzung anteilsrücknahme sei deshalb damaligen zeitpunkt eher theoretischer natur zudem berge aufklärung über damaliger sicht eher theoretisches risiko gefahr beratungsgespräch details überfrachtet anlageinteressenten gewichtung verschiedener risiken erschwere ii ausführungen halten revisionsrechtlicher berprüfung entscheidenden punkt stand berufungsgericht gegebenen begründung lässt schadensersatzanspruch klägerin abs bgb insoweit verneinen darauf gestützt anleger beklagten über bestehen möglichkeit aussetzung anteilsrücknahme kapitalanlagegesellschaft aufgeklärt wurden berufungsgericht geht allerdings zutreffend unangegriffen davon parteien märz beratungsvertrag geschlossen worden entgegen auffassung berufungsgerichts beklagte anleger jedoch objektgerecht beraten pflichten beratungsvertrag verletzt abs satz bgb beratende bank anleger objektgerechten beratung verpflichtet st rspr vgl senatsurteil juli xi zr bghz inhalt umfang beratungspflicht hängen dabei u
  5307. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vahrg abs va� satz nr lit zvk kvs satzung abs betravg abs behandlung anrechten zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen zvk kvs versorgungsausgleich versorgungsträger mitgeteilte wert ehezeitanteils januar gutgebrachte startgutschrift enthält abs zvk kvs satzung abs betravg enthaltenen unwirksamen bergangsregelung für rentenferne jahrgänge ermittelt worden anschluss senatsbeschlüsse november xii zb xii zb xii zb jeweils veröffentlichung bestimmt berechnung höchstbetrages ausgleichsberechtigten ehegatten während ehezeit angleichungsdynamische rentenanrechte erworben versorgungsausgleich sowohl angleichungs regeldynamische rentenanrechte gutgebracht sollen fortführung senatsbeschlusses november xii zb famrz ff bgh beschluss januar xii zb olg dresden ag zittau xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richterinnen weber monecke dr v� zina richter dose dr klinkhammer beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts dresden august aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe märz geborene antragsteller folgenden ehemann oktober geborene antragsgegnerin folgenden ehefrau august ehe geschlossen scheidungsantrag wurde ehefrau juli zugestellt märz verkündete verbundurteil amtsgerichts familiengericht scheidungsausspruch rechtskräftig während ehezeit august juni abs bgb beide parteien angleichungsdynamische gesetzliche rentenanwartschaften erworben ehemann deutschen rentenversicherung knappschaft bahn see drv kbs weitere beteiligte höhe monatlich zusammengesetzt knappschaftlichen werten allg werten ehefrau deutschen rentenversicherung bund drv bund weitere beteiligte angleichungsdynamische anwartschaften höhe monatlich jeweils bezogen juni ehezeitende ehefrau begründete zudem sächsischen rzteversorgung s� weitere beteiligte angleichungsdynamische anwartschaften höhe jährlich monatlich auskunft zusatzersorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes sachsen zvk kvs weitere beteiligte leistungsstadium regeldynamische anwartschaften zusatzversorgung öffentlichen dienstes monatlich angegeben wurden jeweils bezogen juni amtsgericht familiengericht versorgungsausgleich dahin geregelt analoges quasi splitting lasten versorgung ehefrau zvk kvs versicherungskonto ehemanns drv kbs rentenanwartschaften höhe monatlich bezogen juni begründet berechnung ging amtsgericht familiengericht davon ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische anrechte höhe regeldynamische anrechte höhe auszugleichen wertausgleich abs bgb höchstbetrag begrenzt sei beschwerde zvk kvs oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich dahin abgeändert wege analogen quasi splittings lasten versorgung ehefrau zvkkvs rentenanwartschaften höhe lasten versorgung ehefrau s� rentenanwartschaften höhe jeweils monatlich bezogen ehezeitende versicherungskonto ehemanns drv kbs begründet brigen schuldrechtlichen ausgleich vorbehalten dabei absoluten höchstbetrag abs bgb abs satz sgb vi heranziehung aktuellen rentenwerts west bestimmt höchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische anrecht ehemanns jedoch angleichungsfaktor für versorgungsausgleich rentenversicherung abs nr va� multipliziert für auffassung oberlandesgerichts danach begrenzenden öffentlich rechtlichen wertausgleich oberlandesgericht anwartschaften ehefrau zvkkvs s� quotierungsmethode anteilig herangezogen zugelassenen rechtsbeschwerde wendet drv kbs oberlandesgericht angewandte methode bestimmung höchstbetrages ii zulässige rechtsmittel führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache oberlandesgericht ansatz zutreffend oberlandesgericht davon ausgegangen ehefrau sowohl werthöheren angleichungsdynamischen anrechte s� drv bund höheren einzigen angleichungsdynamischen anrechte zvk kvs erworben halb abs nr va� grundsätzlich voraussetzungen für durchf
  5308. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts halle april schuldspruch dahin abgeändert angeklagten jeweils tateinheitlich begangenen versuchten vorsätzlichen gefährlichen eingriffs straßenverkehr schuldig gehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten jeweils schweren raubes tateinheit vorsätzlichem gefährlichen eingriff straßenverkehr unerlaubtem führen halbautomatischen kurzwaffe angeklagten darüber hinaus tateinheit versuchter nötigung sowie beide geklagten weiterhin diebstahls brandstiftung für schuldig befunden deswegen angeklagten gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren drei monaten angeklagte sieben jahren verurteilt ferner angeklagten bringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil richten revisionen angeklagten denen allgemein verletzung sachlichen rechts rügen revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen erweisen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten wegen vollendeten vorsätzlichen gefährlichen eingriffs straßenverkehr hält rechtlicher nachprüfung stand landgericht insoweit festgestellt begehung banküberfalls gegenstand verurteilung wegen schweren raubes flüchteten angeklagten pkw zuvor entwendet gelenkt wurde fluchtfahrzeug angeklagten zeuge tatgeschehen zufällig beobachtet te nahm geländewagen verfolgung grund stärkeren motorisierung eigenen fahrzeugs schwierigkeiten dicht fluchtfahrzeug angeklagten setzen angeklagte bemerkte verfolgung fasste entschluss banküberfall verwendeten pistolen verfolgende fahrzeug schießen fahruntauglich weise fahrer weiteren verfolgung hindern unterrichtete angeklagte absicht hiermit einverstanden ausführung vorhabens schusswaffe reichte zwischenzeitlich berholen angesetzt beide fahrzeuge geschwindigkeit etwa km gleicher höhe befanden gab angeklagte schneller reihenfolge drei schüsse etwa entfernte fahr zeug zeugen ab zwei schüsse trafen wobei projektile höhe cm jeweils karosserie durchschlugen jedoch verletzen beiden einschüsse führten fahrzeuger schütterung zeuge fahrzeug gerichtete waffe ge sehen einschüsse akustisch wahrgenommen fühlte fahrsicherheit beeinträchtigt ließ zwischenzeitlich gegenverkehr näherte jedoch fahrzeug angeklagten zurückfallen fahrzeug zeugen entstand einschlag projektile sachschaden höhe ca feststellungen tragen verurteilung wegen vollendeten delikts abs nr stgb aa tatbestand stgb dreistufig aufgebaut abs bezeichneten tathandlungen sicherheit straßenverkehrs beeinträchtigt hierdurch konkrete gefahr für genannten individualrechtsgüter begründet worden erforderlich danach tathandlung abstrakte gefahr für sicherheit straßenverkehrs bewirkt konkreten gefahr für genannten schutzobjekte verdichtet bghst bgh nstz regelmäßig hierbei eingriff begründung abstrakten gefahr zeitlich eintritt konkreten gefahr vorausgehen etwa eingriff kritischen verkehrssituation führt sodann schutzgüter konkret gefährdet sog beinahe unfall senatsrechtsprechung jedoch zwingend grundlegend bghst ff danach tatbestand abs stgb sämtlichen handlungsalternativen erfüllt tathandlung abgabe schusses unmittelbar konkreten gefahr schädigung beschädigung kraftfahrzeugs führt bb gilt indes uneingeschränkt sachbeschädigung körperverletzung straßenverkehr tatbestandsmäßig sinne stgb vielmehr gebietet schutzzweck stgb insoweit restriktive auslegung norm konkreten gefahr für leib leben menschen für fremde sachen bedeutendem wert verkehrsspezifische gefahren verstanden dürfen bghst aao fall konkrete gefahr jedenfalls wirkungsweise für verkehrsvorgänge typischen fortbewegungskräfte dynamik straßenverkehrs zurückzuführen cc maßgabe grundsätze verurteilung wegen vollendeten gefährlichen eingriffs straßenverkehr bestehen bleiben konkrete gefahr sinne beinahe unfalls vgl hierzu bgh njw landgericht recht angenommen weder fa
  5309. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober bott justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bbodschg abs satz alt beginn verjährung bodenschutzrechlichen ausgleichsanspruchs abs satz alt bbodschg setzt beendigung gesamten einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten maßnahmen voraus bgh urteil oktober iii zr olg bremen lg bremen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten schlick richter dr herrmann hucke seiters dr remmert für recht erkannt revisionen klägers beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen märz zurückgewiesen kosten revisionsrechtszugs kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand kläger macht eigentümer grundstücks beklagte ausgleichsansprüche abs satz bbodschg geltend betroffene liegenschaft beklagte vermietet tankstelle betrieb jahr wurde vergaserkraftstoff verursachte kontamination bodens benzolbelastung grundwassers festgestellt nachdem kläger näheren bestimmung belastung erforderlichen sanierungsmaßnahmen gutachten eingeholt kosten gegenstand früheren rechtsstreits parteien bgh urteil oktober xii zr bghz gab bremische senator für bau umwelt verkehr kläger bescheid mai grundwassersanierung vorzunehmen kläger erhob hiergegen widerspruch über bislang abschließend entschieden jahren ende ließ kläger grundstück grundwassersanierungsarbeiten durchführen hierfür für kontrollmessungen angefallenen finanziellen aufwand verlangt beklagten ersetzt ferner fordert erstattung für erlass behördlichen sanierungsanordnung rechnung gestellten betrags für anwaltliche vertretung verwaltungsverfahren entstandenen kosten beklagte bestreitet notwendigkeit einzelnen aufwendungen erhebt einrede verjährung zuletzt verurteilung beklagten zahlung feststellung verpflichtung ausgleich weiteren kosten für sanierung untersuchung betroffenen grundstücks gerichtete klage landgericht wegen teilbetrags abgewiesen klage brigen grunde für gerechtfertigt erklärt feststellungsantrag stattgegeben berufungsgericht berufung klägers klageabweisung kosten für sanierungsanordnung sowie inanspruchnahme anwaltlicher hilfe verwaltungsverfahren reduziert berufung beklagten klageabweisung wegen weiterer gefordert erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revisionen verfolgen beide parteien berufungsinstanz gestellten anträge entscheidungsgründe revisionen zulässig bleiben sache jedoch erfolg auffassung berufungsgerichts nzm kläger beklagte grunde anspruch ausgleich grundwassersanierung grundstück angefallenen kosten soweit abs bbodschg auszugleichen beklagten erhobene einrede verjährung greife insoweit frist für verjährung ansprüche klägers beginne falle vorliegend einschlägigen zweiten alternative abs satz bbodschg erst beendigung gesamten maßnahmen verpflichtete sanierung grundwassers bodens durchführen müssen für ergebnis spreche bereits wortlaut regelung beendigung maßnahmen plural rede sei formulierung lasse gerade entnehmen bereits durchführung teilmaßnahme sanierung bodens grundwassers erforderlich sei verjährung entsprechenden teilkostenanspruchs beginne teleologische auslegung spreche für verständnis zweck ausgleichsanspruchs abs bbodschg sei insbesondere rückgriff früheren verursacher altlast ermöglichen zweckerreichung solle enge verjährungsregelungen behindert ergebe daraus gesetzgeber bereits einführung ausgleichsanspruchs eigenständige regelung über verjährungsbeginn dauer getroffen gesetz dezember erfolgten ergänzung klargestellt worden sei kurze mietrechtliche verjährungsfrist ausgleichsanspruch anzuwenden sei unbegründet sei klage soweit kläger ersatz verwaltungsverfahren angefallenen rechtsanwaltskosten senator für bau umwelt verkehr berechneten gebühr verlange positionen fielen ausgleichsanspruch abs bbodschg rechtsanwaltsgebühren stellten maßnahme abwehr schadens schutzgut bundes bodenschutzgesetzes dar gleiches gelte für gebührenrechnung behörde etwaige ersatzpflicht beklagten bgb scheitere in
  5310. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter vill cierniak richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde geltende rechtsmittel beschluss zivilkammer landgerichts berlin märz kosten beschwerdeführerin unzulässig verworfen gründe statthafte abs inso abs satz nr zpo rechtsbeschwerde unzulässig fristgerecht bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden abs satz abs satz zpo dr gero fischer vill lohmann cierniak dr detlev fischer vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5311. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz beginn anfechtungsfrist abs satz bgb ehemann geburt kindes weiß frau empfängniszeit prostitution nachging dabei kondomen verhütete bgh urteil märz xii zr olg köln ag siegburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke fuchs dose für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln senat für familiensachen oktober kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger mutter juni geborenen beklagten seit september miteinander verheiratet eheschließung ging mutter beklagten prostitution verhütete dabei allerdings regelmäßig gebrauch kondomen kläger behauptet darüber hinaus durchgängig orale kontrazeptiva eingenommen spätestens während schwangerschaft kindesmutter erfuhr kläger teilweise prostituierte gearbeitet februar wurde ehe klägers mutter beklagten rechtskräftig geschieden beklagte lebte zunächst haushalt klä gers zog mutter mai alleinige sorgerecht übertragen wurde nachdem kläger april wissen zustimmung mutter proben mundschleimhaut beklagten entnommen privates dna abstammungsgutachten auftrag gegeben demzufolge vaterschaft praktisch ausgeschlossen erhob mai vorliegende vaterschaftsanfechtungsklage amtsgericht gab klage einholung gerichtlichen abstammungsgutachtens vaterschaft klägers ebenfalls ausschloss statt berufung beklagten wies berufungsgericht klage abänderung erstinstanzlichen urteils begründung ab anfechtungsfrist abs bgb sei gewahrt dagegen richtet zugelassene revision klägers entscheidungsgründe revision erfolg kläger gilt gemäß art abs egbgb nr bgb vater beklagten zeitpunkt geburt deren mutter verheiratet berufungsgericht klage abgewiesen erst ablauf zweijährigen anfechtungsfrist abs bgb erhoben worden sei abs satz abs satz bereits geburt beklagten juni begonnen kläger schon zuvor umständen erfahren vaterschaft gesprochen hätten nämlich tatsache kindesmutter prostitution nachgegangen sei grundsätzlich gehöre mehrverkehr kindesmutter während gesetzlichen empfängniszeit umständen deren kenntnis anfechtungsfrist lauf setze kläger daraus persönlich berzeugung gewonnen beklagte abstamme sei unerheblich ergebe daraus mutter beklagten kläger versichert beim verkehr männern stets kondome benutzt verhütung benutzung kondomen sei zuverlässig kläger objektiver verständiger würdigung vaterschaft mannes trotz gewerbsmäßigen mehrverkehrs kindesmutter für ganz fern liegend praktisch ausgeschlossen halten dürfen weitere behauptung klägers kindesmutter zudem orale kontrazeptiva eingenommen komme letzteres fall sei hätten jedenfalls schwangerschaft belege versagt könnten daher vaterschaft mannes ersichtlich ebenso wenig ausschließen klägers hält angriffen revision stand erfolg macht revision geltend berufungsgericht schon festgestellt kläger gewusst frühere ehefrau innerhalb gesetzlichen empfängniszeit prostitution nachgegangen sei kenntnis kläger zudem seite berufungserwiderung bestritten ausweislich ersten absatzes gründe angefochtenen urteils unstreitig mutter beklagten zeit eheschließung sowie zuvor danach prostitution nachging entscheidungsgründen weist berufungsgericht zudem darauf kläger letzten mündlichen verhandlung zugestanden wusste prostitution frau schon davon gesprochen bevor kind geboren wurde feststellung berufungsurteil kläger sei schon geburt beklagten bekannt frühere ehefrau prostituierte tätig tätigkeit kondome benutzte enthält deshalb feststellung kläger zeitraum kindesmutter prostitution nachging zumindest insoweit bekannt allein maßgebliche gesetzliche empfängniszeit bgb betraf nämlich dreihundertsten einhunderteinundachtzigsten tag geburt beklagten juni mithin zeit august dezember schaltjahr vgl münchkomm bgb seidel aufl rdn eheschließung klägers mutter beklagten september fiel zeitraum angesichts behauptung beklagten münd
  5312. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bonn dezember ausspruch über einziehung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehenden revisionen verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes zwei fällen schweren raubes drei tateinheitlichen fällen davon fall versucht versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls versuchten diebstahls einheitsjugendstrafe drei jahren drei monaten angeklagten wegen schweren raubes versuchten wohnungseinbruchs diebstahls versuchten diebstahls einheitsjugendstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt außerdem goldkette eingezogen sowie einziehung wertersatz angeklagten höhe ange klagten höhe davon höhe gesamt schuldner angeordnet revisionen angeklagten beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen offensichtlich unbegründet schuldspruch hält strafausspruch hinsichtlich beider angeklagter ergebnis rechtlicher nachprüfung stand strafkammer hinsichtlich falles urteilsgründe zwei tatmehrheitlichen raubtaten angeklagten ausgegangen rechtlich unbe denklich senat schließt jedoch möglicherweise unzutreffende konkurrenzrechtliche bewertung landgerichts höhe angeklagten festgesetzten einheitsjugendstrafe ausgewirkt hingegen halten einziehungsentscheidungen mehrfacher hinsicht rechtlicher nachprüfung stand recht landgericht fall urteilsgründe einziehung wertes taterträgen höhe erbeuteten angeklagten gesondert verfolgten mittätern mehr handenen bargelds angeordnet satz stgb versäumt insoweit gesamtschuldnerische haftung auszusprechen fall urteilsgründe strafkammer rechtsfehler angenommen sämtliche tatbeteiligte darunter angeklagten tatsächliche mitverfügungsgewalt über gesamte beute sinne abs stgb erlangt grundsatz beanstanden deshalb einziehung wert goldschmucks entsprechenden geldbetrags insoweit strafkammer rechtlich unbedenklich wert gesamten erbeuteten schmucks ausgegangen bemessung einzuziehenden werts veräußerten goldschmucks wert beim angeklagten sichergestellten gold kette abzug gebracht deren einziehung zusätzlich angeordnet hinsichtlich königskette angeklagte tat getragen bleibt brigen offen insoweit voraussetzungen einziehung wertersatz gemäß satz stgb gegeben urteilsgründen lässt entnehmen kette besitz angeklagten befindet zwischenzeitlich veräußert wurde zumindest mehr auffindbar zweiten fall wäre insoweit einziehung wertersatz zulässig satz stgb während ansonsten einziehung goldkette gleichzeitiger reduzierung betrags für einziehung wertes taterträgen wert königskette anzuordnen wäre abs stgb rechtsfehlerhaft über wert goldschmucks hinausgehende zusätzliche anordnung einziehung werts erlöses beide angeklagte veräußerung beuteanteils erzielt anschließend verbraucht hätte erlös bzw veräußerungssurrogat gemäß abs nr stgb eingezogen können beim angeklagten vorhanden wäre fall hätte neben surrogateinziehung einziehung wertes taterträgen höhe differenz gesamtwert ursprünglich erlangten goldschmucks surrogatwert erkannt dürfen vgl satz stgb einziehung werts veräußerungssurrogats mehr vorhanden daher eingezogen sieht gesetz stgb bezieht satz vorschrift ergibt einziehung werts surrogaten allein einziehung werts zunächst tat erlangten erst recht zusätzlich einziehung vollen werts zunächst erlangten einziehung werts mehr vorhandenen surrogats angeordnet kumulation sowohl wertes zunächst erlangten surrogatwerts würde mehr abgeschöpft vermögen täters zugeflossen ließe sinn zweck strafrechtlichen vermögensabschöpfung nebenstrafe darstellt vereinbaren rechtsfehler führen aufhebung ausspruchs über einziehung eigene sachentscheidung bleibt senat verwehrt urteilsgründen weder wert beim angeklagten sichergestell ten goldkette weitere verbleib königskette entnehmen lässt insoweit neue t
  5313. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rüge strafzumessung sei rechtsfehlerhaft verweist senat ergänzend bghr stgb abs ausländer tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  5314. [['bundesgerichtshof str beschluss november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat revision beanstandet stpo erhobenen verfahrensrüge recht verlesung ärztlichen untersuchungsberichts dezember ersichtlich behördengutachten sinne abs stpo handelt vgl hierzu bgh nstz untersuchungsbericht stpo ärztliches attest nachweis vorwurfs vergewaltigung verlesen durfte vgl bghst urteil beruht jedoch aufgezeigten verfahrensverstoß revision einräumt landgericht urteilsgründen hinsichtlich tatspuren untersuchungsbericht ausschließlich ebenfalls stpo verlesene frauenärztliche gutachten abstellt ua gutachten handelt indes stpo verlesbare erklärung öffentlichen behörde senat umständen entnimmt daß gutachten briefkopf universitätsklinikums essen trägt leiter zentrums für frauenheilkunde universitätsklinikums mitunterzeichnet worden darauf gutachten zugrundeliegenden feststellungen zuständigen repräsentanten behörde mitarbeiter getroffen worden kommt entgegen auffassung revision beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen tepperwien maatz solin stojanovi� athing ernemann'],['Soon']]
  5315. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller juli beschlossen senat bedenken zulässigkeit revision gibt klägerin gelegenheit hierzu binnen drei wochen stellung nehmen gründe parteien streiten weitere hausratversicherungsleistu ngen wohnungseinbruch berufungsgericht hält beklagten hausratversicherer für berechtigt versicherungsleistung abs vvg kürzen klägerin grob fahrlässig versicherungsbedi ngungen vereinbarte obliegenheit verstoßen eintritt versicherungsfalls unverzüglich polizei verzeichnis abhanden gekommenen sachen einzureichen nr buchst ff vhb leistungskürzung stehe entgegen beklagte kl ägerin über rechtsfolgen obliegenheitsverletzung belehrt genannte obliegenheit sei darauf gerichtet ermittlungsbehörden frühzeitig zielgerichtete sachfahndung ermöglichen nachträglichen aufbauschen schadens versicherungsnehmer vorzubeugen erweise mithin aspekten schadenminderungsobliegenheit vvg für belehrungserfordernis abs vvg gelte bedürfe deshalb erörterung generelle hinweispflicht natur spontan erfüllenden obliegenheit vereinbaren lasse vorberatung sache senat zweifel agegen gerichtete revisionsbegründung klägerin anforderungen abs satz nr buchst zpo genügt ordnungsgemäßen begründung revision gehört ngabe revisionsgründe bezeichnung verletzten recht snorm revisionsbegründung tragenden gründen angefochtenen urteils auseinandersetzen vgl bgh beschluss november iii zr versr ii urteil juli ix zr versr bag urteil oktober azr bage rechtsfehler angefochtenen urteils aufzeigen gegenstand richtung revisionsangriffs erkennbar erfordert revisionsbegründung gerügten punkten angefochtenen urteil auseinandersetzt bag aao konkret gründe darlegt denen rechtsfehlerhaft genügt revisionsbegründung klägerin voraussich tlich darin erhobene sachrüge verhält ausschließlich berufungsgericht unerheblich offen gelasse nen frage belehrungsobliegenheit versicherers abs vvg für spontan erfüllende obliegenheiten versicherungsnehmers en tfällt demgegenüber fehlt auseinandersetzung berufungsgericht tragend angesehenen erwägung obliegenheit stehlgutlistenvorlage polizei unterfalle schadenminderungsobliegenheit belehrungserfordernis abs vvg hinweis hiergegen richte revision reicht für darlegung weshalb erwägungen berufungsgerichts auffassung revisionsführerin fehlerhaft vri inbgh mayen urlaub deswegen unterschrift gehindert wendt felsch wendt lehmann dr brockmöller vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  5316. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zvg erwerber grundpfandrecht belasteten grundstücks grundschuld anspruch genommen befugt einreden sicherungsvertrag erheben rückgewähranspruch übertragen worden bgh urteil oktober ix zr olg koblenz lg mainz ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterinnen möhring dr krüger für recht erkannt rechtsmittel beklagten berufung zurückweisende beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz märz urteil zivilkammer landgerichts mainz januar aufgehoben klage abgewiesen klägerin kosten rechtsmittel tragen rechts wegen tatbestand verstorbene ehemann klägerin eigentümer grundstücks absicherung diverser darlehen ge währte beklagten bank vier sicherungsgrundschulden eingetragen abteilung iii laufenden nummer über nummer über nummer über nummer über sicherungsgrundschulden nummern aufgrund vollstreckbarer notarieller urkunden mai trat verstorbene ehemann ansprüche ganze teilweise bertragung derjenigen ge ecli de bgh uixzr genwärtigen künftigen grundschulden sicherungsgrundschuld volksbank künftig volksbank über nebst nebenforde rung zinsen grundbuch abteilung iii laufenden nummer rang vorgingen gleichstünden nebst zinsen nebenleistungen volksbank ab soweit ansprüche bedingt erst künftig entstehen würden jahr übertrug ehemann klägerin grundstück eintragung grundbuch erfolgte februar ehemann verstarb märz klägerin schlug erbschaft nachlassgericht ordnete mai nachlasspflegschaft für unbekannten erben bestellte nachlasspflegerin gegenüber kündigte beklagte gesamte geschäftsverbindung wichtigem grund september wurde insolvenzverfahren über nachlass ehemanns eröffnet beklagte betreibt seit april zwangsversteigerung streitgegenständlichen grundstücks grundschulden volksbank trat gestützt gunsten eingetragene grundschuld verfahren neue ehemann klägerin erhielt meistgebot höhe dezember zuschlag schreiben dezember teilte volksbank beklagten abtretung rückgewähransprüche gerichtlichen verteilungsplan januar wurde gesamtverteilungsmasse höhe angeordnet beklagten für geleistete vorschüsse grundschulden insgesamt klägerin abteilung iii laufenden nummer eingetragene eigentümergrundschuld betrag höhe zugeteilt würden beklagte fiel hinblick grundschuld nr volksbank lfd nr klägerin widersprach verteilungstermin teilungsplan insoweit beklagten mehr zugeteilt worden behauptet grundschulden gesicherten darlehen seien höhe valutiert vollstreckungsgericht verfügte daraufhin wege hilfszuteilung streitige erlösanteil klägerin gebühre soweit widerspruch für begründet erklärt betrag wurde zugunsten klägerin beklagten hinterlegt klägerin beklagte bank zunächst widerspruchsklage abs zvg erhoben richterlichen hinweis klage geändert antrag gestellt beklagten eingeleitete zwangsversteigerung für unzulässig erklären soweit beklagten betrag mehr zugeteilt solle landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten beschluss zurückgewiesen senat zugelassenen revision möchte beklagte abweisung klage erreichen entscheidungsgründe revision erfolg klage abzuweisen berufungsgericht ausgeführt richtige klageart sei vollstreckungsabwehrklage zpo klägerin materielle einwen dungen vollstreckung zugrunde liegenden grundschulden erhebe geltend mache beklagten stünden besicherte forderungen höhe zwangsvollstreckung beklagten sei unzulässig soweit über hinausgehe grundschulden höhere forderung sichern sollten könne hinreichenden sachvortrag beklagten festgestellt hintergrund könne dahinstehen wessen gunsten rückgewähransprüche hinsichtlich vollstreckung zugrunde liegenden grundpfandrechte bestünden zuschlag untergegangen seien anspruch mehrerlös umgewandelt hätten umgewandelten ansprüche volksbank zustünden könne klägerin klage erreichen betrag übersteigende restbetrag versteigerun
  5317. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr august rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes august vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch beschlossen gegenvorstellung klägers streitwert abänderung senatsbeschlusses juni festgesetzt gründe für streit über pfandrecht geführt satz alt zpo grundsätzlich nennbetrag betreffenden grundpfandrechts maßgeblich unabhängig höhe valutierung dingliche belastung voller höhe nennbetrages auswirkt senatsbeschluss juli iv zr juris abrufbar tz senat entsprechend beschluss juni wert festgesetzt nominalbetrag streitbefangenen gesamtgrundschuld entspricht jedoch kommt satz zpo gegenstand pfandrechts geringeren wert senatsbe schluss aao tz davon auszugehen kläger erlass senatsbeschlusses schriftsatz juli unwidersprochen vorgetragen gesamtgrundschuld eigentumswohnungen lastet deren verkehrswert zusammen höchstens anzusetzen daher geringeren wert pfandobjekts abzustellen streitwert anhörung gegenseite entsprechend herabzusetzen terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen lg kiel entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  5318. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo rundfunkanstalt unterlassen bestimmte fernsehbeitrag enthaltene ußerungen verbreiten verbreiten lassen genügt unterlassungspflicht fernsehbeitrag mediathek entfernt einwirkung gängige suchmaschinen dafür sorge trägt beitrag cache suchmaschinen abgerufen unterlassungspflicht hingegen verletzt beitrag internet abrufbar dritter handeln rundfunkanstalt wirtschaftlich zugutekommt beitrag selbständig internetvideoportal veröffentlicht bgh beschluss juli zb olg celle lg hannover ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle august kosten gläubigerin zurückgewiesen streitwert rechtsbeschwerde gründe schuldner norddeutsche rundfunk anstalt öffentlichen rechts beschluss april wege einstweiligen verfügung androhung ordnungsmitteln untersagt worden verschiedene ußerungen zusammenhang berichterstattung titel wirbel belasteten bauschutt hannover sendung markt märz verbreiten verbreiten lassen zustellung beschlusses april entfernte schuldner beitrag mediathek beantragte löschung gängigen suchmaschinen insbesondere google weitergehende internetsuche etwaiger verbreitung videobeitrags führte schuldner wurde erst ordnungsmittelantrag gläubigerin darauf aufmerksam gemacht streitgegenständliche bericht mai videoplattform youtube abrufbar mindestens male gerufen worden nutzer eingestellt erhalt ordnungsmittelantrags veranlasste schuldner löschung beitrags youtube antrag gläubigerin landgericht schuldner wegen zuwiderhandlung einstweilige verfügung april ordnungsgeld höhe festgesetzt sofortige beschwerde schuldners zurückweisung vollstreckungsantrags geführt olg celle grur rr wrp beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde deren zurückweisung schuldner beantragt erstrebt gläubigerin wiederherstellung landgerichtlichen beschlusses ii beschwerdegericht angenommen schuldner gerichtliche verbot verstoßen zustellung einstweiligen verfügung für löschung streitgegenständlichen beitrags videoplattform youtube gesorgt schuldner unterlassungsverpflichtung sei allerdings beseitigung zuvor geschaffenen störungszustands verpflichtet unterlassungsgebot allein dadurch folge geleistet könne unterlassung aussagen internet schuldner geeignete maßnahmen sicherzustellen betroffenen inhalte webseite weder direkt über internetsuchmaschine aufgerufen könnten gehöre pflichten schuldners abrufbarkeit über häufigsten genutzte internetsuchmaschine google auszuschließen für löschung google cache sorge für veröffentlichungen selbständig handelnde dritte sei schuldner hingegen grundsätzlich verantwortlich müsse lediglich dritte deren handeln wirtschaftlich zugutekomme einwirken verstoß ernstlich rechnen müsse rechtliche tatsächliche einwirkungsmöglichkeiten verhalten dritten danach schuldner unterlassungspflicht verstoßen handeln youtube nutzers wirtschaftlich zugutegekommen sei könne daher offenbleiben schuldner rechtlich unzulässigen weiterverbreitung ernstlich rechnen müssen annahme internettypischen gefahr sei schuldner zumutbar gängigsten videoportale anlassunabhängig kontrollieren hiervon wären vielzahl kanälen social mediaplattformen betroffen deren auswahl einsatz suchbegriffen kaum bestimmbar seien schuldner sei erst hinweis verpflichtet rahmen rechtlichen möglichkeiten löschung hinzuwirken pflicht sei schuldner nachgekommen iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr fall abs satz zpo ansonsten zulässig zpo sache erfolg schuldner einstweilige verfügung verstoßen schuldner unterlassung lautenden entscheidung aktiven handeln verpflichtet daher handlungspflicht verletzt unterlassungstitel verstoßen abweichend verwendung begriffs unterlassens allgemeinen sprachgebrauch wege auslegung unterlassungstitels ermitteln verhaltensweisen erfasst schuldner aktiven handeln verpflichtet bgh beschluss ok
  5319. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juni betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs anhörung betroffenen betreuungsverfahren stattgefunden verfahrenspfleger gelegenheit teilzunehmen verfahrensfehlerhaft anschluss senatsbeschluss september xii zb famrz bgh beschluss juni xii zb lg wuppertal ag velbert ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr nedden boeger guhling beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts wuppertal januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtskostenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet paranoiden schizophrenie für deshalb november märz betreuung eingerichtet november wurde betroffene nordrheinwestfälischen gesetz über hilfen schutzmaßnahmen psychischen krankheiten psychkg nrw untergebracht beschluss november richtete amtsgericht erneut betreuung für betroffenen aufgabenkreise aufenthaltsbestimmung behörden versicherungsangelegenheiten gesundheitsfürsorge integration arbeitsleben wohnungsangelegenheiten umfasst beteiligte wurde vereinsbetreuerin sowie beteiligte ersatzbetreuerin bestellt berprüfungsfrist wurde november bestimmt mai betroffene aufhebung betreuung beantragt daraufhin amtsgericht betroffenen angehört einholung neuen gutachtens beschluss november betreuung aufgabenkreise aufenthaltsbestimmung gesundheitsfürsorge beschränkt insoweit verlängert erneute berprüfungsfrist november festgesetzt landgericht beschwerde betroffenen zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache landgericht landgericht entscheidung folgt begründet feststehender grunderkrankung sei betreuung bestehen gebliebenen aufgabenkreisen erforderlich betreuerin ermöglichen gegebenenfalls geschlossenen bereich krankenhauses adäquate psychiatrische versorgung sicherzustellen wobei beim betroffenen behandlungs rehabilitationsmöglichkeiten bestünden umzusetzen seien verfestigung wahnsystems weiteren chronifizierung erkrankung entgegenzuwirken könne gegebenenfalls aufgabe betreue rin behandlungs rehabilitationsmöglichkeiten niedergelassenen facharzt erörtern betroffene wegen fehlender krankheitseinsicht freien willen sei ansicht rzte psychische erkrankung festgestellt hätten stünden kontrolle spionage erneuten persönlichen anhörung betroffenen abgesehen können betroffene bereits amtsgericht angehört worden sei abhilfeverfahren bestellte verfahrenspflegerin verlängerung betreuung eingeschränkten umfang ausdrücklich zugestimmt angefochtene entscheidung hält rechtlichen nachprüfung stand rechtsbeschwerde rügt recht landgericht betroffenen persönlich angehört dabei verfahrenspflegerin gelegenheit gegeben anhörung teilzunehmen aa räumt abs satz famfg betreuungsverfahren beschwerdegericht möglichkeit erneuten anhörung betroffenen abzusehen beschwerdeverfahren darf allerdings wiederholung verfahrenshandlungen abgesehen denen gericht ersten rechtszugs zwingende verfahrensvorschriften verletzt fall beschwerdegericht betreffenden teil verfahrens nachholen vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn mwn bb anhörung amtsgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt stattgefunden erst erlass erstinstanz lichen entscheidung bestellte verfahrenspflegerin gelegenheit teilzunehmen bestellung verfahrenspflegers betreuungssache gemäß abs satz famfg wahrung belange betroffenen verfahren gewährleisten hinblick einzurichtende betreuung erforderlich allein stehen fachkundig beraten vertreten verfahrenspfleger daher gericht selben umfang betroffene verfahrenshandlungen beteiligen gebietet zumindest betreuungsgericht bereits anhörung betroffenen erforderlichkeit verfahrenspflegerbestellung erkennen verfahrenspfleger schon abschließenden anhörung betroffenen bestellen betreuungsgericht rechtzeitige bestellung verfahrenspflegers benachrichtig
  5320. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs satz nr abs satz halbsatz gesetz schutz stromerzeugung kraft wärme kopplung kraft wärmekopplungsgesetz mai bgbl falle abs satz nr kwkg steht abs satz halbsatz kwkg geschuldete vergütung demjenigen betreiber kwkanlage zugleich liefervertrag vertragspartner strom beziehenden energieversorgungsunternehmens anschluß senatsurteil februar viii zr zner begriff anlagenbetreibers vorgenannten sinne bgh urteil juli viii zr kg berlin lg berlin viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts august aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand rechtsvorgängerin klägerin mbh nachstehend einheitlich klägerin ursprüngliche beklagte ag jahr jetzige beklagte verschmolzen worden nachstehend einheitlich beklagte schlossen januar langjährigen stromliefervertrag betreffend industriekraftwerk standort danach liefert klägerin bezieht beklagte gesamte elektrische arbeit wege kraft wärme kopplung bereitstellung prozeßdampf heizwärme erzeugt abzüglich für produktion soda benötigten eigenbedarfes elektrischer arbeit sowie abzüglich elektrischen bedarfs für ver sorgung dritter anlage vertrag aufgeführt heißt vertrag sollten vertrag zugrunde liegenden technischen wirtschaftlichen rechtlichen verhältnisse wesentlich ändern daß durchführung vertrages bisherigen bedingungen für vertragspartner unbillige härte bedeuten würde steht vertragspartner recht entsprechende anpassung vertrages soweit fordern dadurch vernünftiger billiger interessenausgleich herbeigeführt kraftwerk erzeugte strom soweit für wähnten eigenbedarf für versorgung dritter bestimmt über umspannwerk nord regionale netz ag netzbereich eingespeist wiederum über umspannwerk überregionalen bertragungsnetz beklagten verbunden beklagten ag besteht ebenfalls stromliefervertrag un ter parteien streitig hoch leistungsbedarf netzes ag bereich behauptung klägerin beträgt rund kraftwerk eingespeisten stroms darstellung beklagten dagegen jahr räumte klägerin co kg folgenden kraftwerk eigentum gmbh erbbaurecht betriebsgrundstück für seit september führt klägerin übergegangene kraftwerk für deren rechnung märz vereinbarten klägerin beklagte ergänzung stromliefervertrages januar bestimmte unterschiedliche festpreise für zeit januar juni für zeit juli dezember mai trat gesetz schutz stromerzeugung kraft wärme kopplung kraft wärme kopplungsgesetz kwkg mai bgbl kraft daraufhin verlangte klägerin für gelieferten strom zahlung abs kwkg bestimmten vergütung erhielt jedoch lediglich niedrigere vertraglich vereinbarte vergütung schreiben november erbat beklagte klägerin saldenbestätigung schreiben aufgelistete einzelnachweis offenen posten schließt gesamtsaldo gunsten klägerin höhe dm vorliegenden rechtsstreit nimmt klägerin beklagte zahlung unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten vergütung abs kwkg bestimmten vergütung anspruch ersten instanz klägerin zwei klageerhöhungen beklagten zuletzt für lieferung strom zeit mai januar zahlung insgesamt dm nebst zinsen begehrt beklagte ag streit verkündet rechtsstreit seiten beklagten beigetreten parteien insbesondere darüber gestritten klägerin abs satz nr kwkg anspruchsberechtigt beklagte abs kwkg verpflichtet gegebenenfalls vertraglich vereinbarte abs kwkg bestimmte vergütung zahlen schreiben beklagten november deklaratorisches schuldanerkenntnis enthält klageforderung nr vertrages stützen läßt während rechtsstreits trat erklärung april vorsorglich etwaigen ansprüche für stromlieferungen kraftwerk beklagte zustehen klägerin ab nahm abtretung gleichen tag landgericht klage abgewiesen rde dagegen gerichtete berufung klägerin berichtigung
  5321. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen mai zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung verfehlte ansicht berufungsgerichts schadensersatzforderung klägers handele negative werbungskosten einkommenssteuer unterworfen seien vorteilsausgleich ausscheide entscheidungserheblich anrechnung steuervorteile wege vorteilsausgleichs kommt deshalb betracht kläger unwidersprochenen vortrag richtiger belehrung beteiligung gezeichnet hätte steuervorteile verschafft hätte brigen läuft argumentation nichtzulassungsbeschwerde verjährung mitverschulden darauf hinaus kläger zurechnen lassen müsse beklagten täuschen lassen senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagten tragen kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kraemer caliebe strohn reichart vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5322. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil august strafsache wegen gewerbsmäßiger fälschung zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter basdorf richterin dr tepperwien richter dr brause beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin märz verworfen landeskasse kosten rechtsmittels dadurch angeklagten entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen ü landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßigen gebrauchs verfälschter zahlungskarten tateinheit betrug gebrauch verfälschter beweiserheblicher daten vierzehn fällen wegen gebrauchs verfälschter zahlungskarten tateinheit computerbetrug drei fällen wegen betruges fällen versuchten betruges computerbetruges acht fällen einbeziehung freiheitsstrafe jahr gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt allein strafausspruch gerichtete sachrüge gestützte revision staatsanwaltschaft bleibt erfolg angeklagte gebrauchte fremde teil verfälschte zahlungskarten einkäufen telefonaten schadensbeträge liegen telefonaten dm dm einkäufen meist dreistelligen dm bereich maximal dm insgesamt knapp dm versuchsfall erstrebten schaden dm strafzumessung grundsätzlich sache tatrichters aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen entlastenden belastenden umstände festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwägen eingriff revisionsgerichts einzelakte strafzumessung regel möglich zumessungserwägungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstößt verhängte strafe oben unten bestimmung löst gerechter schuldausgleich bghst fehler genannten art liegen wenngleich verhängten einzelstrafen gesamtstrafe teil unteren rand vertretbaren liegen einzelstrafen vielen fällen mindeststrafe für angenommenen minder besonders schweren fall entsprechen rechtsfehler zugunsten angeklagten gegeben stpo ii insbesondere greifen beschwerdeführerin erhobenen einzelbeanstandungen ergebnis landgericht angenommen daß angeklagte zeit taten heroinabhängig daß finanzierung sucht triebfeder handelns verneint daß dieserhalb voraussetzungen stgb vorlägen jedoch allgemein strafmildernd berücksichtigt daß angeklagte taten aufgrund heroinabhängigkeit begangen senat teilt besorgnis beschwerdeführerin daß landgericht hinreichende anhaltspunkte betäubungsmittelabhängigkeit angeklagten angenommen landgericht frühere verurteilung angeklagten wegen fortgesetzten erwerbs betäu bungsmitteln handeltreibens betäubungsmitteln wenngleich haschisch betraf weiteres verfahren angeklagten wegen verdachts handeltreibens betäubungsmitteln befundlosen beobachtungen kriminalbeamtin festnahme angeklagten durchsuchung wohnung gewogen ergebnis gelangt daß behauptung angeklagten betäubungsmittelabhängigkeit widerlegen rechtsfehler birgt sofern beschwerdeführerin zusammenhang etwa weitere aufklärung vermißt fehlt entsprechenden verfahrensrüge landgericht sämtlich einschlägigen vorstrafen angeklagten strafschärfend rechnung gestellt ua daß dabei deren ua festgestellte vielzahl einzelne schwere außer betracht gelassen hätte besorgen gebildete gesamtstrafe besonders milde rechtsfehlerhaft erfüllt strafzwecke tatrichter durfte geschehen wesentlich schadenssumme engen sachlichen zeitlichen zusammenhang taten abstellen harms häger tepperwien basdorf brause'],['Soon']]
  5323. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antragsteller durchführung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts göttingen februar nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt gründe prozesskostenhilfe antragsteller gewährt beabsichtigte rechtsmittel aussicht erfolg zpo beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision unzulässig beschwerdewert nr satz egzpo erreicht antragsteller wendet abweisung widerklage höhe fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag göttingen entscheidung lg göttingen entscheidung'],['Soon']]
  5324. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vielfachabmahner uwg abs frage voraussetzungen geltendmachung wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruchs irreführende immobilienanzeige zugleich bauträger altbausanierer tätigen rechtsanwalt mißbräuchlich bgh urt oktober zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg starck prof dr bornkamm pokrant für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli aufgehoben berufung klägers urteil landgerichts münchen kammer für handelssachen februar zurückgewiesen kosten rechtsmittel kläger auferlegt rechts wegen tatbestand beklagte warb münchener merkur juli anzeige für erwerb neubauwohnungen rosenheim hinweis enthielt jahre dm mtl zuschuß kläger rechtsanwalt außerdem behauptung geschäftspartner berlin bauträger altbausanierer tätig beanstandet immobilienanzeige beklagten wettbewerbswidrig übertriebener weise anlocke zudem zugabeverordnung verstoße bescheid landeshauptstadt münchen oktober kläger gemäß gewo erlaubnis erhalten gewerbsmäßig bauvorhaben bauherr eigenem namen für eigene fremde rechnung vorzubereiten durchzuführen vermögenswerte erwerbern mietern pächtern sonstigen nutzungsberechtigten bewerbern erwerbs nutzungsrechte verwenden kläger beantragt beklagten verbieten geschäftsverkehr zwekken wettbewerbs für vertrieb immobilien insbesondere zeitungsanzeigen folgt werben neubau wohnungen jahre dm mtl zuschuß beklagte bestritten daß kläger immobilienbereich gewerblich tätig sei angeblichen immobilienangebote stünden jedenfalls wettbewerb angebot eigentumswohnungen falls wettbewerbsverhältnis bestehen mißbrauche kläger jedenfalls klagebefugnis umfangreiche abmahntätigkeit zweck einkünfte rechtsanwalt erzielen beklagte weiterhin abrede gestellt daß beanstandete anzeige wettbewerbswidrig sei landgericht klage unzulässig abgewiesen berufung klägers berufungsgericht beklagte antragsgemäß verurteilt revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht angenommen daß kläger wettbewerber für geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen unterlassungsanspruch klagebefugt sei ausreichend dargelegt daß bauträger altbausanierer berlin tätig sei jahr partner drei objekte absicht erworben aufgeteilt eigentumswohnungen insgesamt anleger veräußern kläger sei allerdings unmittelbar betroffener mitbewerber gemäß uwg klagebefugt konkrete wettbewerbsverstoß geeignet sei absatz immobilien sonstiger weise be hindern klagebefugnis ergebe abs nr uwg kläger beanstandeten anzeige unmittelbaren beeinträchtigungen besorgen wohnungen raum rosenheim betreffe deshalb mögliche kunden klägers davon abhalten berlin angebotenen wohnungen erwerben parteien stünden abstrakten wettbewerbsverhältnis zueinander markt bundesrepublik deutschland anbieter wohnungen aufträten bestehe daher theoretisch denkbare möglichkeit unmittelbaren mittelbaren beiderseitigen absatzbehinderung für jeweils betroffenen wirtschaftlich gänzlich unbedeutend sei mißbräuchlichen geltendmachung unterlassungsanspruchs sinne abs uwg könne ausgegangen beweis daß kläger verfolgung wettbewerbsverstoßes wesentlichen gebühreninteresse verfolge derzeit geführt könne kläger früher etwa umfangreiche abmahntätigkeit betrieben rechtsanwalt gebühren erzielen sei fernliegend daß tätigkeit altbausanierer wesentlichen zweck aufgenommen rechtsanwalt einfachste wettbewerbsverstöße verfolgen können einräume jahr etwa wettbewerbsrechtliche abmahnungen vorgenommen kläger verstoße abs nr brao eigenschaft rechtsanwalt wettbewerbsverstöße abmahne befassung immobilienanzeigen festgestellt beanstandete werbeaussage sei jedenfalls irreführend wettbewerbswidrig erwecke unerheblichen teilen angesprochenen verkehrskrei
  5325. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb verhalten ausschluß mitgesellschafters betreibenden gesellschafter neben verhalten auszuschließenden für zerstörung gesellschaftsinternen vertrauensverhältnisses ursächlich kommt ausschließung überwiegender verursachung zerwürfnisses auszuschließenden betracht bgh urteil märz ii zr olg nürnberg lg nürnberg fürth ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr graf für recht erkannt revision beklagten endurteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg november kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten feststellung landgerichts sei wirkung dezember gesellschaft bürgerlichen rechts parteien ausgeschlossen worden zurückgewiesen worden berufung beklagten endurteil zivilkammer landgerichts nürnberg fürth februar folgt abgeändert klage abgewiesen kosten erstinstanzlichen berufungsverfahrens kläger beklagte tragen kosten revision kläger beklagte tragen rechts wegen tatbestand parteien vertrag juli gesellschaft bürgerlichen rechts betrieb radiologischen gemeinschaftspraxis gegründet vier rzte gesellschafter gleichen teilen beteiligt praxis unterhält standort für konventionelle röntgendiagnostik computertomographie nuklearmedizin ultraschall kläger betreiben für kernspintomographie für betrieb beklagte zuständig abs gesellschaftsvertrages gesellschafter alleinigen geschäftsführung vertretung gesellschaft berechtigt für abschluß langfristiger verträge sowie für investitionen über dm jedoch abs zustimmung sämtlicher mitgesellschafter erforderlich abs gesellschaftsvertrages enthält fortsetzungsklausel wonach falle ausscheidens mehrerer gesellschafter gesellschaft verbleibenden gesellschaftern weitergeführt juni schloß beklagte für gesellschaft einverständnis kläger kooperationsvertrag nebst ergänzungsvereinbarung über durchführung kernspintomographischer untersuchungen klinikum stadt laufzeit zunächst jahren hinsichtlich vergütungsanspruchs gesellschaft enthält kooperationsvertrages folgende regelung klinikum vergütet gemeinschaftspraxis für untersuchung stationären patienten unabhängig höhe kostentragung dritte betrag dm klinikum beauftragt gemeinschaftspraxis stationären bereich durchführung mrt untersuchungen rahmen medizinischer notwendigkeit basis krankenkassen vereinbarten untersuchungsmenge mind jedoch kernspinuntersuchungen kalenderjährlich gemeinschaftspraxis rechnet klinikum leistungen gemäß abs monatlich prüffähiger form ab vergütung innerhalb zwei wochen rechnungstellung zahlung fällig schriftlichen ergänzungsvereinbarung heißt ziffer vertragsparteien gehen vertragsabschluß davon daß mittelfristig anfallenden kosten break even point krankenhaus aufgebracht insofern grundvertrages vereinbarte mindestkostenrahmen untersuchungen je dm entsprechend dm unterschreitung untersuchungszahlen ggf anteilige bereitstellungspauschale klinik anzusehen gemeinschaftspraxis kalenderjährlich mindestens bezahlt anteil deckt derzeit laufenden kosten kam gesellschaftern spannungen lehnten kläger januar beklagten gewünschte bernahme gesamten radiologischen abteilung klinikums ab nachdem mitte kläger qualifikation durchführung kernspinuntersuchungen erlangt beschlossen kläger september zustimmung beklagten rotation arbeitsbereiche beklagte tätigkeitsfeld innerhalb gesellschaft kläger tauschen umsetzung beschlusses wurde antrag beklagten erlassene einstweilige verfügung untersagt sommer schloß beklagte für gesellschaft leiter klinikums stadt zwei separate undatierte zusatzvereinbarungen kooperationsvertrag juni klinikleiter später datum märz versah zusatzvereinbarungen lauten abs kooperationsvertrages gegenseitigen einvernehmen insoweit geändert abrechnung stationären bereich geleisteten untersuchungen ab kalenderjahr basis tatsächlich gemeinschaftspraxis geleisteter untersuchungen er
  5326. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gg art abs art abs art abs bgb abs ah abs satz beseitigung zustands fortdauernder rufbeeinträchtigung betroffene störer grundsätzlich berichtigung löschung bzw hinwirken löschung rechtswidriger internet abrufbarer tatsachenbehauptungen anspruch nehmen löschung bzw hinwirken löschung internet abrufbarer tatsachenbehauptungen rahmen beseitigungsanspruchs verlangt soweit beanstandeten behauptungen nachweislich falsch begehrte abhilfemaßnahme abwägung beiderseitigen rechtspositionen insbesondere schwere beeinträchtigung beseitigung störungszustands geeignet erforderlich störer zumutbar störer sinne bgb rücksicht darauf verschulden trifft anzusehen störung herbeigeführt verhalten beeinträchtigung befürchten lässt norm erfasst sowohl unmittelbare störer verhalten beeinträchtigung adäquat verursacht mittelbare störer irgendeiner weise willentlich adäquat kausal herbeiführung rechtswidrigen beeinträchtigung mitgewirkt bgh urteil juli vi zr olg hamburg lg hamburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter wellner richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts juli kostenpunkt insoweit aufgehoben bewirkung löschung einzelner passagen artikel september gerichtete hilfsantrag abgewiesen schadensersatz gerichtete weitere hilfsantrag verspätet angesehen worden weitergehende revision zurückgewiesen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende aktiengesellschaft nimmt beklagten löschung internet abrufbaren ußerungen anspruch beklagte rechtsanwalt für heute mehr existierende kanzlei dr freier mitarbeiter tätig auftrag aktionären klägerin nahm gerichtlich erfüllung vertrags über rückkauf aktien klägerin anspruch homepage kanzlei dr wurde zeitnah über klageerhebung berichtet beitrag wurde später gelöscht september internetportal internetportal recht billig foto beklagten bebilderte beiträge abrufbar voller namensnennung folgt über klageerhebung berichtet wurde anlegerschutzkanzlei dr für aktionäre zahlungsklage ag erhoben aktionäre fordern erfüllung kaufzusagen bezüglich aktien ag emissionsprospekt warb ag jahre rahmen kapitalerhöhung aktionäre angeboten wurden millionen stück aktien nennwert verkaufspreis gesellschaft kapital unternehmen interessanten aufstrebenden branchen beteiligen umworbenen anlegern wurde baldige börsengang zugesagt ziel alleinvorstand aktiengesellschaft schon bald aufgab seit aktionären kauf aktien höheren preis emissionspreis versprochen vertraglich zugesichert vorstand ag hält aktionäre immer neuen versprechen wonach kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe schon ganze sieben jahre hinzu kommt aktionäre außer hinhalteparolen aussagekräftigen informationen über unternehmen erhalten mindestens seit fand weder hauptversammlung statt gab geschäftsberichte dividendenzahlungen blieben völlig wahre geschäftstätigkeit geschäftsentwicklung unternehmens verschleiert anlegerschutzkanzlei dr verfolgt klage ziel ag bereits mehrfach zugesagte kaufpreis für aktien nunmehr tatsächlich bezahlt betroffene investoren können interessengemeinschaft ag anschließen abmahnung beklagten berichterstattung mehr abrufbar klägerin stellte allerdings folgezeit fest entsprechende berichterstattung berschrift zahlungsklage ag erhoben verschiedenen internetportalen abrufbar berichterstattung über suchmaschinen abrufbar klägerin beantragt beklagten verurteilen löschung internet über suchmaschinen abrufbaren artikels september zahlungsklage ag erhoben bewirken schluss letzten mündlichen verhandlung landgericht eingegangenen schriftsatz klägerin hilfsweise beantragt beklagten verurteilen schaden erstatten infolge jederzeitigen abrufbarkeit
  5327. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar familiensache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs abs lebt kind pflegefamilie verlangen eltern rückführung kindes erlass verbleibensanordnung abs bgb verhältnis sorgerechtsentzug milderes mittel erwogen ergibt gefährdung kindeswohls allein daraus kind unzeit pflegefamilie herausgenommen leiblichen eltern zurückgeführt liegt regel hinreichender grund eltern sorgerecht ganz teilweise entziehen bgh beschluss januar xii zb olg karlsruhe ag lörrach xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr günter dr nedden boeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss familiensenats freiburg oberlandesgerichts karlsruhe januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe beteiligten eltern november nichtehelich geborenen kindes vaterschaft beteiligten wurde januar gerichtlich festgestellt gemeinsame sorgeerklärung besteht mutter kind staatsangehörige dominikanischen republik vater stammt kosovo bereits während schwangerschaft zeigte mutter kindes wiederholt psychisch auffälliges verhalten befand deswegen märz märz insgesamt zehn mal stationärer psychiatrischer behandlung nachdem mutter akute polymorphe psychotische episode symptomen schizophrenie festgestellt worden wurde betreuung für angelegenheiten aufenthaltsbestimmung gesundheitssorge vertretung gegenüber versicherungen behörden rechtsangelegenheiten heimen wohnungsangelegenheiten eingerichtet april wurde mutter verdacht suizidversuchs klinik eingewiesen kind wurde jugendamt obhut genommen zunächst bereitschaftspflegefamilie gebracht ende april stellte amtsgericht ruhen elterlichen sorge für kind fest bestimmte beteiligte jugendamt vormund kindes seit juli lebt kind vollzeitpflege beteiligten folgezeit verhielt mutter zunächst psychisch auffällig weiteren klinikaufenthalt oktober betreuungsverfahren einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde anregung jugendamts amtsgericht mutter beschluss august aufenthaltsbestimmungsrecht gesundheitssorge antragsrecht kinder jugendhilfe entzogen jugendamt ergänzungspfleger bestellt beschwerde beider eltern blieb erfolglos zugelassenen rechtsbeschwerde wendet mutter entziehung sorgerechts ii oberlandesgericht entscheidung famrz veröffentlicht hält teilweisen entzug elterlichen sorge gemäß abs bgb für erforderlich verbleib kindes pflegeeltern sichern eltern geplante rückführung kindes stelle gefahr für körperliches geistiges seelisches wohl dar eltern seien weder gewillt lage gefahr abzuwenden gefahr für kindeswohl gehe mehr fehlenden erziehungsfähigkeit mutter ausführungen psychiatrischen sachverständigen stehe mutter vorhandene grunderkrankung betreuung kindes mehr entgegen zumal mutter inzwischen ausreichende krankheitseinsicht vorliege kinderpsychologische sachverständige gehe grundsätzlichen erziehungsfähigkeit mutter gefährdung kindeswohls ergebe jedoch daraus eltern fall rückübertragung entzogenen teile elterlichen sorge planten kind nehmen wodurch kindeswohl gefährdet sei trennung kindes pflegeeltern sei ausführungen kinderpsychologischen sachverständigen sicherheit nachhaltigen beeinträchtigungen für kind auszugehen hoher wahrscheinlichkeit hätte rückführung nachteilige auswirkungen seelische gesundheit kindes weitere entwicklung fall bindungsabbruchs pflegeeltern bestehe hohes risiko für entwicklung psychischen störung kind weiteres leben begleiten würde massives leid massive nachteile bedeutete fall optimalen rückführungsszenarios bestehe gefahr für erhebliche psychische störung feststellungen sei risikogrenze für überwiegende wahrscheinlichkeit schädigungen kindes sinne rechtsprechung bundesverfassungsgerichts rückführung leiblichen elternteil überschritten aufgrund gutachtens sei unmittelbar plausibel bindungsabbruch pflegeeltern traumatische belastungsreaktion kind hervorrufen würde deren bewältigung besondere erziehungskompetenz eltern voraussetz
  5328. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen dezember kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft brigen zulässig zpo jedoch unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entscheidungserhebliche frage inkongruenz aufrechnungslage senatsrechtsprechung vgl bghz bgh urt oktober ix zr wm geklärt berufungsurteil weicht tragenden grundsätzen senatsurteils februar ix zr wm ab fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen lg münchen entscheidung hko olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5329. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchter räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts dresden mai gemäß abs stpo aufgehoben zugehörigen feststellungen fall urteilsgründe ausspruch über gesamtstrafe für angeklagten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagte wegen versuchter räuberischer erpressung fall freiheitsstrafe jahr neun monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt angeklagten freisprechung brigen wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis fall einzelstrafe drei jahre freiheitsstrafe wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit erwerb betäubungsmitteln sowie wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge drei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt daneben einziehungsentscheidung getroffen revisionen angeklagten denen verletzung formellen sachlichen rechts rügen erzielen jeweils sachrüge beschlussformel ersichtlichen erfolg revision angeklagten brigen unbegründet sinne abs stpo verurteilung angeklagten fall urteilsgründe wegen versuchter schwerer räuberischer erpressung hält sachlich rechtlicher nachprüfung stand beweiswürdigung landgerichts fall lückenhaft insoweit frei rechtsfehlern strafkammer berzeugung vorgehensweise absicht angeklagten wesentlich zeugenaussage geschädigten gestützt hauptverhandlung zunächst auskunftsverweigerungsrecht stpo gebrauch gemacht daraufhin parallel laufenden hauptverhandlung einstellung wiederaufgenommenen ermittlungsverfahren betäubungsmitteldelikte last gelegt wurden sitzungsvertreter staatsanwaltschaft beschuldigter vernommen worden anschließend erneut zeuge geladene geschädigte aussage hauptverhandlung bereit äußerte motivation anfänglichen auskunftsverweigerung zwischenzeitlichen entschlusses auszusagen hierzu gab staatsanwalt falle zeugenaussage gegenzug erneute einstellung geführten ermittlungsverfahrens zugesagt zusage sitzungsvertreter staatsanwaltschaft bestritten zuvor hauptverhandlung zeuge beschuldigtenvernehmung geschädigten vernommen worden wertung glaubwürdigkeit geschädigten wechsel aussagebereitschaft durchgreifend beeinträchtigt sei strafkammer maßgeblich darauf abgestellt geschädigte gemachte einstellungszusage offengelegt hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete aussage spreche ua zusammenhang strafkammer indes urteilsgründen festgestellten widerspruch zeugenaussage sitzungsvertreters staatsanwaltschaft auseinandergesetzt strafkammer erkennbar erwägung gezogen allein widerspruch weiteres indiz glaubwürdigkeit geschädigten bilden könnte fall urteilsgründe bedarf daher insgesamt hinsichtlich für rechtsfehlerhaften tateinheitlichen verurteilung wegen vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis neuen tatgerichtlichen prüfung aufhebung verurteilung fall urteilsgründe zieht aufhebung für angeklagten erkannten gesamtstrafe sachlage kommt mehr revisionen erhobene verfahrensrüge sitzungsvertreter staatsanwaltschaft zeugenschaftlichen vernehmung weiterhin hauptverhandlung tätig sei schlussvortrag gehalten eigene zeugenschaftliche aussage gewürdigt vgl prob lematik bghr stpo staatsanwalt abgedruckten entscheidungen mwn basdorf dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  5330. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters außenstehenden aktionäre beschluß zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main april kosten unzulässig verworfen gründe beschwerdeführer vertreter außenstehenden aktionäre spruchverfahren aktg zahlenden vorschuß landgericht festgesetzt beschwerde vorschuß höhe begehrt oberlandesgericht vorschuß erhöht übrigen beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet außerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdeführers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl gülti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdeführers rechtsmittel außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozeßreformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo außerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlägige verfahren gesetz über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen für außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfüllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt röhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  5331. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo nr buchst abs satz gvg beginnt hauptverhandlung begründetem besetzungseinwand neu für tag neuen sitzungsbeginns ausgelosten schöffen mitwirkung berufen gilt neue hauptverhandlung tag beginnt anfang fortsetzungs sitzungstag bestimmt fall setzt zulässigkeit nr buchst stpo gestützten rüge stets namentliche mitteilung ordnungsgemäßen schöffenbesetzung voraus bgh urteil juni str lg meiningen bundesgerichtshof namen volkes str urteil juni strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof dr detter richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts meiningen november aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen untreue vier fällen wegen vorenthaltens arbeitsentgelt fällen freispruch übrigen bzw einstellung verfahrens gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt vollstreckung strafe bewährung ausgesetzt verurteilung gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt verfahrensrüge erfolg beschwerdeführer beanstandet recht richterbank sei seiten mitwirkenden schöffen ord nungsgemäß besetzt nr stpo folgendes verfahrensgeschehen liegt zugrunde hauptverhandlung ursprünglich terminiert oktober fortsetzungsterminen darunter termin oktober schöffen für oktober ausgelosten hauptschöffen wurden geschäftsstelle strafkammer termin oktober geladen erschienen vorgesehenen sitzungsbeginn hauptverhandlung begann verspätet erreichten hauptschöffen hilfsschöffen vernehmung angeklagten person erhob verteidiger hinsichtlich hilfsschöffen einwand vorschriftswidrigen besetzung gab kammer statt vorsitzende ordnete hauptverhandlung solle neu begonnen oktober vorgesehenen fortsetzungstermine zuvor mitgeteilten besetzung schöffen hauptverhandlung oktober machte verteidiger erneut einwand vorschriftswidrigen besetzung nunmehr hinsichtlich beider schöffen geltend landgericht wies besetzungseinwand zurück vertrat auffassung für ursprünglichen prozeßbeginn ausgelosten schöffen seien zuständig geblieben hauptverhandlung gerichtsbesetzung innerhalb vorgesehenen terminstage beginnen konnte beschwerdeführer ansicht hauptverhandlung aussetzung neu begonnen seien hauptschöffen schöffenliste für sitzungstag oktober mitwirkung berufenen schöffen trägt seien identisch schöffen letztere seien schöffenliste für terminstag oktober weder hauptschöffen ersatz hilfsschöffen vorgesehen rüge zulässig begründet revisionsvorbringen genügt vorliegenden umständen begründungserfordernissen abs satz stpo vortrag für oktober vorgesehenen hauptschöffen seien mitwirkung berufenen schöffen entnommen daß ordentlichen sitzungstag kammer handelte gvg für revision ausführt schöffen weder hauptschöffen ersatz hilfsschöffen schöffenliste bestimmt seien für behauptete fehlende identität herangezogenen schöffen für oktober zuständigen schöffen spricht inhalt beschlusses besetzungseinwand zurückgewiesen wurde gegebener personenidentität hätte begründung daß für ursprünglichen prozeßbeginn oktober ausgelosten schöffen zuständig geblieben seien bedurft dahinstehen revision stets ordnungsgemäße besetzung namentlich mitteilen muß vgl für fälle hinzuziehung hilfsschöffen bgh njw bghst vorliegenden besonderen verfahrenssituation geboten schöffen benennen rich tiger gesetzesanwendung oktober mitwirkung berufen vgl kk kuckein stpo aufl rdn zutreffend geht revision davon daß für oktober ausgelosten schöffen hätte verhandelt müssen auffassung kammer zuständigkeit für ursprünglichen pro
  5332. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja metall metall ii urhg abs abs satz entsprechende anwendung abs urhg benutzung fremder tonaufnahmen ausgeschlossen durchschnittlich ausgestatteten befähigten musikproduzenten zeitpunkt benutzung fremden tonaufnahme möglich eigene tonaufnahme herzustellen original verwendung selben musikalischen zusammenhang sicht angesprochenen verkehrs gleichwertig fortführung bgh urteil november zr grur wrp metall metall bgh urteil dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher prof dr schaffert dr koch für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat august kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger mitglieder musikgruppe kraftwerk veröffentlichte jahre tonträger musikstück metall metall befindet beklagten komponisten titels beklagte sängerin sabrina setlur zwei versionen eingespielt musikstücke befinden zwei jahre erschienenen tonträgern kläger behaupten beklagten hätten etwa zwei sekunden lange rhythmussequenz titel metall metall elektronisch kopiert gesampelt titel fortlaufender wiederholung unterlegt obwohl möglich wäre übernommene rhythmussequenz einzuspielen beklagten hätten rechte tonträgerhersteller ausübende künstler verletzt hilfsweise stützen verletzung urheberrechts klägers titel komponiert nutzungsrechte gemeinsam betriebenen musikverlag eingebracht ußerst hilfsweise leiten ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz her kläger beklagten unterlassung feststellung schadensersatzpflicht auskunftserteilung herausgabe tonträger zwecke vernichtung anspruch genommen landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung zurückgewiesen olg hamburg grur rr revision beklagten senat urteil berufungsgerichts aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen urteil november zr grur wrp metall metall wiedereröffneten berufungsverfahren berufungsgericht berufung beklagten erneut zurückgewiesen grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragen verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen beklagten seien klägern unterlassung schadensersatz auskunftserteilung herausgabe tonträger zwecke vernichtung verpflichtet tonträgerherstellerrechte kläger aufnahme metall metall verletzt hätten beiden aufnahmen titels durchgängig unterlegte schlagzeugsample sei ergebnis beweisaufnahme takten aufnahme metall metall entnommen worden beklagten könnten entsprechender anwendung abs urhg recht freien benutzung tonaufnahme berufen kläger hätten nachgewiesen beklagten lage wären übernommene rhythmussequenz herzustellen beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg klage zulässig insbesondere hinreichend bestimmt kläger einheitliches klagebegehren mehreren prozessualen ansprüchen streitgegenständen herleitet verstößt gebot abs nr zpo klagegrund bestimmt genug bezeichnen gericht wege alternativen klagehäufung auswahl überlässt klagegrund verurteilung stützt bgh beschluss märz zr bghz rn t� urteil april zr grur rn wrp pelikan geht kläger schutzrecht gegenstand klage antrag einzelnen bezeichnete schutzrecht festgelegt vgl urheberrecht bgh urteil mai zr grur rn wrp staatsgeschenk streitfall liegen danach insofern drei unterschiedliche streitgegenstände kläger begehren leistungsschutzrecht tonträgerhersteller leistungsschutzrecht ausübende künstler urheberrecht klägers musikwerk stützen weiterer streitgegenstand liegt insofern kläger ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem leistungsschutz herleiten kläger jedoch bestimmtheitsgebot revisionsinstanz nachkommen angabe reihenfolge rechte verschiedenen klagegründen geltend macht alternativen eventuellen klagehäufung übergeht vgl bghz rn t� bgh grur rn pelikan kläger
  5333. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen vorteilsannahme strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend zutreffenden vorbringen generalbundesanwalts bemerkt senat annahme landgerichts angeklagte hätte vergleichbare position finden können belegt mehr möglicherweise verdichtete exspektanzen jedenfalls stellt tatsächlich abgeschlossene vertrag demgegenüber vorteil stgb dar beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen nack wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  5334. [['nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stgb abs satz strafbarkeit abs satz stgb liegt mangels gefährdung wichtiger öffentlicher interessen datenschutzbeauftragter veröffentlichung datenschutzrechtlicher verstöße gesetzmäßiges verhalten hinwirkt bgh urt dezember str lg dresden str bundesgerichtshof namen volkes urteil dezember strafsache wegen verletzung dienstgeheimnisses strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter dr raum richter dr brause richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger justizangestellte justizangestellte urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts dresden november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf freigesprochen august sächsischer datenschutzbeauftragter drei fällen dienstgeheimnisse verletzt hiergegen gerichtete revision staatsanwaltschaft sachrüge beweiswürdigung rechtliche würdigung angreift bleibt erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte seit datenschutzbeauftragter freistaats sachsen eigenschaft wurde damaligen oberbürgermeister stadt görlitz le mehrfach ver dacht unterrichtet sächsische staatsministerium justiz könne ermittlungsverfahren beigeordneten für finanzen stadt görlitz stellvertretenden kreisvorsitzenden cdu unlaute rer weise staatsanwaltschaft eingewirkt verfahren grund strafanzeige ebenfalls cdu angehö renden oberbürgermeisters le eingeleitet worden rahmen tenschutzrechtlichen anrufung überprüfte angeklagte juli akten ministeriums fall dabei stellte fest daß görlitzer landtagsabgeordnete dortige kreisvorsitzende cdu august telefonisch justizminister he gewandt wunsch raschen klärung vorwürfe hinblick september stattfindenden kreisparteitag cdu ausdruck gebracht justizminister daraufhin strafrechtsabteilung hauses vorlage berichts über verfahren beauftragt möglichst august görlitz stattfindenden klausur landtagsfraktion cdu zugeleitet zugleich darum gebeten beschleunigte behandlung ermittlungsverfahrens hinzuwirken für strafrechtliche einzelsachen zuständige referatsleiter folgezeit leitenden oberstaatsanwalt görlitz telefonisch anliegen justizministers unterrichtet eingang berichtes staatsanwaltschaft görlitz august über gegenstand ermittlungsverfahrens damaligen sachstand fangreichen vermerk verfaßt darauf hingewiesen wurde hätte leitenden oberstaatsanwalt gebeten für rasche sensible behandlung sache sorge tragen vermerk dienstweg minister vorgelegt worden august vorlage kenntnis genommen landtagsabgeordneten folgenden tag unterrichtet august strafrechtsabteilung gebeten laufenden halten akten ersichtlichen vorgänge bewertete angeklagte erhebliche verstöße bestimmungen datenschutzgesetzes nachdem führung justizministeriums unverzüglich ab informiert kündigte schreiben juli datenschutzrechtliche beanstandung gab ministerium gelegenheit stellungnahme juli schreiben juli wies leiter strafrechtsabteilung vorwürfe datenschutzbeauftragten zurück beanstandete vorgehensweise sei rechtmäßig angeklagte wandte daraufhin chef sächsischen staatskanzlei bitte justizminister bewegen berichtsanforderungen beanstandeten art sowie informierung dritter unterlassen verwaltungsvorschriften festgelegten berichtspflichten staatsanwaltschaft ändern nachdem august journalist zeitung mitarbeiter angeklagten entwurf zeitungsartikels über verhalten justizministers hinblick ermittlungsverfahren kenntnis gebracht beabsichtigten veröffentlichung tage stillschweigen zugesagt wandte angeklagte august erneut chef staatskanzlei kündigte wegen drucks presse folgetag uhr eingang erwarteten stellungnahme justizministers pressekonferenz abzuhalten morgen august erschien indes bereits großer aufmachung zuvor angekündigte bebilderte bericht zeitung anliegen landtagsabge ordneten unt
  5335. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klägers zurückgewiesen kläger kosten streithelfers tragen gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe beschwerde unbegründet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausführungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundsätzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung führt beschwerde geboten wäre vgl bgh beschluss märz ix zr wm rn ff beschwerde unzulässiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prüfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prüfung anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmännischen berechnungen eingeschlossen würde weit gezogene pflicht beklagten gegenüber kläger berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint für erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenüber kläger auftraggeber grundlage würde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klägers schaden schon für zulässigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht maßgabe ersatzfähigen schadens prüfen vgl bghz maßstab verlassen nichtwiederaufholung zunächst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein möglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegründend bghz aao ansatzpunkt für zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klägers übergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begründung entscheidung gemäß abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5336. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb juli rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs maßgeblich für zeitbestimmung erforderlich einhaltung prozessualen fristen beurteilen gesetzliche zeit sinne gesetzes über zeitbestimmung juli bgbl ber bedeutung zeitnachweises abrechnungen telekommunikationsverbindungen telekom für ermittlung gesetzlichen zeit zeitangabe abrechnung zeitangabe gerichtlichen telefaxgerätes abweicht bgh beschluß juli vii zb olg münchen lg münchen vii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr thode dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar aufgehoben sache anderweiten entscheidung oberlandesgericht zurückverwiesen gründe beklagte endurteil landgerichts be rufung eingelegt frist begründung berufung dezember verlängert worden prozeßbevollmächtigte beklagten berufung telefax begründet behauptung fax dezember uhr beim oberlandesgericht vollständig eingegangen beleg abrechnung telekom übergeben wonach sendung uhr begonnen wurde sendung minuten dauerte empfangsjournal oberlandesgerichts weist empfangsbeginn uhr sendedauer minuten ende ausdrucks uhr aufdruck kennung telefaxge rätes prozeßbevollmächtigten beklagten weist sendebeginn sendeende gerät sommerzeit eingestellt beklagte auffassung vertreten berufung sei rechtzeitig eingegangen hilfsweise wiedereinsetzung vorigen stand beantragt bürokraft prozeßbevollmächtigten faxgerät kenntnis langsamere datenübertragung umgestellt beim ersten versuch berufungsbegründung per telefax übersenden alsbald gemerkt vorgang abgebrochen gerät zurückgestellt sodann berufungsbegründung vollständig übersandt eventuelle berschreitung begründungsfrist sei autorisierte verhalten bürokraft zurückzuführen beklagten bzw prozeßbevollmächtigten vertreten ii berufungsgericht berufung unzulässig verworfen berufung sei erst dezember eingegangen ergebe journalen sowohl faxgerätes oberlandesgerichts prozeßbevollmächtigten beklagten abrechnung telekom könne überzeugen insoweit sendedauer genaue zeiterfassung vorgangs ankomme zeiten telekom stimmten zeitangabe faxgerätes oberlandesgerichts überein berufungsgericht antrag wiedereinsetzung vorigen stand zurückgewiesen prozeßbevollmächtigte beru fungsbegründung letzter minute abgesendet hätte ordnungsgemäßen funktionieren telefaxgerätes überzeugen müssen hätte darauf verlassen dürfen daß einstellungen vorhanden seien ca tage zuvor vorhanden iii rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht rechtsbeschwerde zulässig sache grundsätzliche bedeutung klären anforderungen ermittlung zeit stellen für einhaltung fristen maßgeblich rechtsbeschwerde begründet zutreffend geht berufungsgericht davon daß darauf ankommt vollständige schriftsatz dezember eingegangen bermittlung telefax möglich vorausgesetzt allerdings daß fernschreiben unmittelbar fernschreibestelle gerichts aufgenommen daß inhalt anforderungen entspricht prozeßordnung bestimmende schriftsätze stellt daß abschließend ersatz erforderlichen technisch möglichen unterschrift namen erklärenden anführt gemeinsamer senat obersten gerichtshöfe bundes beschluß april gms obg bghz maßgebend dabei inhalt telefaxes vollständig abschließenden namenskennzeichnung dezember eingegangen beschwerde aufgeworfene frage abschließende namenskennzeichnung unterschrift erfolgen kommt begründung unterschrieben berufungsgericht offen gelassene frage eingang elektronischen signale ausdruck ankommt stellt auskunft einlaufstelle oberlandesgerichts danach erfolgt empfang sendung zeitgleich ausdruck schriftsatz binnen bestimmten frist eingegangen richtet danach beginn desjenigen tages eingeht fristende folgt tag beginnt uhr maßgeblich gesetzliche zeit amtlichen geschäftlichen verkehr datum uhrzeit gesetzlichen zeit verwendet gesetzliche zeit mitteleuropäische zeit physikalisch technischen bundesanstalt dargestellt verwaltet vgl
  5337. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts passau november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat beschwert angeklagten landgericht fall urteilsgründe wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit räuberischer erpressung freiheitsberaubung wegen erpresserischen menschenraubs tateinheit vergewaltigung gefährlicher körperverletzung verurteilt festgestellten umständen angeklagte weitere mitangeklagte nebenkläger androhung gewalt gezwungen nachts pkw umherzufahren teil fahren lassen über stunden hinweg verschiedenen orten schikaniert terrorisiert geschlagen gequält erheblich verletzt ua liegt fern landgericht bemächtigungslage für zeitpunkt angenommen angeklagte bereits extrem eingeschüchterten verängstigten nebenkläger ua androhung schlägen herausgabe mobiltelefons erzwang vgl fischer stgb aufl rdn entsprechendes gilt insoweit landgericht versuch angeklagten boden liegenden nebenkläger holzstock anal einzuführen nachdem eingeprügelt sexuelle handlung angesehen äußeren erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene handlung vorrangig diente nebenkläger verletzen steht annahme sexuellen handlung entgegen vgl fischer aao rdn landgericht brigen angenommene rücktritt versuch vergewaltigung lag ebenfalls angeklagten hörten erst holzstock nebenkläger einzuwirken lautes schreien erfolg analpenetration vorgespiegelt ua strafkammer vorgenommene strafrahmenverschiebung gemäß stgb wegen erheblicher verminderung steuerungsfähigkeit angeklagten rechtsfehlerhaft beschwert angeklagten ebenfalls angesichts strafkammer festgestellten zielstrebigen überlegten langdauernden vorgehens angeklagten ua maximale blutalkoholkonzentration tatzeit sachverständig beratene strafkammer promille errechnet lag erheblich verminderte steuerungsfähigkeit angeklagten erkennbar nack elf jäger graf sander'],['Soon']]
  5338. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägers urteil zivilsenats kammergerichts juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte jahr dm grundstücksgesellschaft go firmierend nannt gbr fonds beklagte damals ag umbe ag schließlich umgewandelt gmbh gründungsgesellschafterin weiterer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderungsphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig kläger wegen prospektmängeln ersatz einlage freistellung verbindlichkeiten insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommene bankdarlehen verlangt außerdem feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei klageabweisung ersten rechtszug berufungsgericht beklagte freistellung anrechnung erzielten steuervorteile erhaltenen ausschüttungen verurteilt soweit zeichnungsbetrag übersteigen zug zug bertragung beteiligung klägers ferner ersatzpflicht für zukünftige schäden festgestellt brigen klage abgewiesen dagegen richten erkennenden senat zugelassene revision beklagten anschlussrevision klägers entscheidungsgründe revision anschlussrevision erfolg führen aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt kläger stehe schadensersatzanspruch grundsätzen verschuldens vertragsschluss prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden vielzahl übrigen anleger kausalität fehlers für beitrittsentscheidung ausnahmsweise vermutet kläger sei erster linie zeichnung langfristigen sicheren wertstabilen anlage gegangen wegen einkommensverhältnisse klägers hätte kürzester zeit steuervorteile erzielen können faktisch rückfluss investition hätten führen erheblichen liquiditätsgewinn hätten verschaffen können dennoch sei zahlungsklage abzuweisen kläger darge legt hoch steuervorteile erhaltenen ausschüttungen seien freistellungsanspruch sei entsprechend einzuschränken ii berufungsurteil schon deshalb hinsichtlich freistellungsanspruchs aufzuheben amts wegen berücksichtigenden verfahrensfehler leidet vgl bghz tenorierte freistellungsanspruch vollstreckbar beru fungsgericht steuervorteile erhaltenen ausschüttungen soweit einlage klägers übersteigen für anrechenbar gehalten betragsmäßig bestimmt freistellungsanspruch jedoch zahlungsanspruch grund höhe bestimmt gläubiger genauen zahlen angeben freistellungsantrag unzulässig stattdessen feststellung freistellungspflicht geklagt vgl bgh urt märz vi zr njw bghz insoweit abgedruckt bghz juni vi zr zip september ix zr njw rr iii brigen hält angefochtene urteil angriffen revision beklagten punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen kläger beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm d
  5339. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt august verfahren fällen urteilsgründe eingestellt insoweit fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte vergewaltigung drei fällen schuldig ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen vergewaltigung fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt dagegen wendet beschwerdeführer rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts fällen urteilsgründe gemäß abs nr abs stpo prozessökonomischen gründen eingestellt zwölf fällen denen über jahre zurückliegende tatvorwürfe zugrunde lagen landgericht nötigungsmittel jeweils ausnutzung klimas gewalt angesehen begegnet rechtlichen bedenken trotz bezugnahme einschlägigen bgh entscheidungen maßstab ständigen rechtsprechung verkannt danach können frühere drohungen frühere misshandlungen tatgegenwart fortwirkende drohwirkung entfalten ausnutzen klimas gewalt erfüllt voraussetzungen sexuellen nötigung vergewaltigung sinne stgb af ausdrückliche konkludente erklärung täters finale verknüpfung sexuellen bergriff hergestellt täter erkennen zumindest billigen opfer verhalten drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben empfindet deshalb sexuelle handlung erduldet vgl bgh beschlüsse märz str bghst februar str nstz rr september str mwn januar str lässt weder feststellungen ua beweiswürdigung wiedergabe aussage nebenklägerin ua ausführungen rechtlichen bewertung ua finale verknüpfung konkludente erklärung angeklagten entnehmen urteilsgründen ergibt lediglich ausnutzen klima gewalt geschaffenen überdauernden angst nebenklägerin angeklagten drei verbliebenen fällen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben insbesondere senat rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen einsatz gewalt nötigungsmittel entnehmen können senat trotz verbleibenden einzelfreiheitsstrafen höhe zweimal zwei jahren sechs monaten zwei jahren acht monaten einsatzstrafe ausschließen landgericht zwölf einzelstrafen geringere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte mutzbauer schneider berger könig mosbacher'],['Soon']]
  5340. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache alias wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz maßgabe unbegründet verworfen angeklagte unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln zwei fällen schuldig revision angeklagten vorgenannte ur teil maßgabe unbegründet verworfen tateinheitliche verurteilung wegen unerlaubtem besitz betäubungsmitteln fällen ii ii urteilgründe entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen gründe tateinheitlichen verurteilungen wegen unerlaubtem besitz betäubungsmitteln generalbundesanwalt zutreffend dargelegten gründen rechtsfehlerhaft müssen entfallen senat schuldsprüche entsprechend berichtigt fehlerhafte konkurrenzbewertung lasten angeklagten strafzumessung ausgewirkt ausgeschlossen fall ii soweit ungenau miss verständlich formulierten urteilsgründen entnommen offenbar einzelstrafe gar festgesetzt worden brigen nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben revisionen insoweit unbegründet sinne abs stpo hinweise generalbundesanwalts wonach zahlreiche angeklagte taten abgeurteilt wurden daher beim landgericht anhängig weist senat fischer appl eschelbach schmitt ott'],['Soon']]
  5341. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe rechtsbeschwerde statthaft abs satz inso abs satz nr zpo unzulässig zeigt zulässigkeitsgrund gemäß abs zpo entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderte gehörsverletzung art abs gg liegt beschwerdegericht ausführlich ausführungen weiteren beteiligten prüfung gesellschaftsrechtlichen verflechtungen schuldnerin befasst dabei berücksichtigung vergabe auftrags externen prüfung eigenkapital ersetzende gesellschafterdarlehen gegeben könnten bereinstimmung vorinstanz zuschlag anstelle geforderten gekommen stellt gehörsverletzung dar beruht tatrichterlichen abwägung rechtsbeschwerdegericht überprüfen vgl bgh beschluss september ix zb zinso rn vorwurf entscheidung beschwerdegerichts unrichtige obersatz aufgestellt beauftragung gesondert vergüteten spezialisten prüfung haftungsfragen gesellschafter schließe stets über normalfall hinausgehenden aufwand insolvenzverwalters geht fehl beschwerdegericht teil gründe beschwerdeführer begehrten zuschlag wegen gesellschaftsrechtlichen verflechtung schuldnerin befasst entsprechenden obersatz leiten lassen weiteren begründung gemäß abs satz zpo abgesehen kayser raebel grupp pape möhring vorinstanzen ag hannover entscheidung lg hannover entscheidung'],['Soon']]
  5342. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art konkurrenz verschiedenen anknüpfungsalternativen art abs egbgb bgh beschluss august xii zb olg karlsruhe ag pforzheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger beschlossen antrag antragstellers bewilligung verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen rechtsbeschwerde beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg senat beabsichtigt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe januar beschluss abs famfg zurückzuweisen beteiligten gelegenheit stellungnahme september gegeben gründe beteiligten streiten abänderung vereinfachten verfahren errichteten titels über kindesunterhalt für mai geborene kind antragsteller türkischer staatsangehöriger ehe kindesmutter ebenfalls türkische staatsangehörigkeit besitzt wurde beschluss amtsgerichts april rechtskräftig seit tag geschieden verfahren unstreitig antragsteller biologische vater etwa vier wochen rechtskraft scheidung geborenen kindes seit geburt ebenfalls deutschland aufhält antragsteller leitete jahr amtsgericht vaterschaftsanfechtungsverfahren verfahren erteilten gerichtlichen hinweis ersichtlich sei vaterschaft begründe nahm antragsteller antrag anfechtung vaterschaft zurück antragsgegner für kind fortlaufend leistungen unterhaltsvorschussgesetz erbringt antragsteller übergegangenem recht kindesunterhalt anspruch genommen nachdem antragsgegner antragsteller dezember erteilung auskünften über einkommensverhältnisse aufgefordert wurde antragsteller beschluss amtsgerichts mai vereinfachten unterhaltsfestsetzungsverfahren famfg verpflichtet antragsgegner seit dezember rückständigen laufenden kindesunterhalt für zahlen beschluss gerichtete beschwerde nahm antragsteller januar zurück verfahrensgegenständlichen antrag januar antragsteller abänderung unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend begehrt unterhalt zahlen müssen begründung darauf berufen biologische vater sei rechtlicher vater angesehen könne amtsgericht antrag abgewiesen oberlandesgericht entscheidung famrz anmerkung henrich famrz veröffentlicht dagegen gerichtete beschwerde antragstellers zurückgewiesen hiergegen wendet antragsteller zugelassenen rechtsbeschwerde ii senat beabsichtigt rechtsbeschwerde gemäß abs famfg zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung rechtsbeschwerde gemäß abs satz famfg liegen rechtsbeschwerde sache aussicht erfolg streitfall stellen insbesondere rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung abs satz nr famfg grundsätzliche bedeutung sache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen klärungsbedürftig rechtsfrage beschwerdeentscheidung aufgeworfene rechtsfrage zweifelhaft mithin insbesondere bundesgerichtshof bisher entschieden worden oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet literatur unterschiedliche meinungen vertreten senatsbeschluss april xii zr famrz rn bgh beschluss februar ii zr njw rr rn liegt fall bezug beschwerdegericht zulassungsrelevant angesehene rechtsfrage konkrete anwendung günstigkeitsprinzips rahmen art abs satz egbgb fällen auswirkt denen rechtliche vaterschaftsfiktion widersprechenden ergebnissen gegenüber wahrscheinlichen biologischen abstammung führt art abs satz egbgb unterliegt abstammung kindes recht staates kind gewöhnlichen aufenthalt aufenthaltsstatut gemäß art abs satz egbgb verhältnis elternteil recht staates bestimmt elternteil angehört personalstatut mutter verheiratet gemäß art abs satz halbsatz egbgb recht allgemeinen wirkungen ehe geburt art abs egbgb unterliegen ehewirkungsstatut senat bereits ausgesprochen personalstatut ehewirkungsstatut aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige zusatzanknüpfungen senatsurteil bghz rn famrz senatsbeschluss april xii zb juris rn kind gewöhnlichem aufenthalt deutschland scheidung ehe mutter geboren könnte deshalb
  5343. [['bundesgerichtshof beschluss zr mai rechtsstreit ecli de bgh bizr zivilsenat bundesgerichtshofs mai richter prof dr koch prof dr schaffert prof dr kirchhoff feddersen richterin dr schmaltz beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats kammergerichts märz aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerde berufungsgericht zurückverwiesen streitwert nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe parteien streiten zahlung maklerprovision klägerin betreibt beratungsunternehmen geschäftskontakte energiewirtschaftsbranche vermittelt beklagte plant errichtet betreibergesellschaft windenergieanlagen europa erhielt kontakt vorstand vermögen ag ag zeugen ber ag wurde mai insolvenzverfahren eröffnet insolvenzverwalter bestellt juni fand besprechung geschäftsführer beklagten zeugen statt beklagten wurden dabei französischen windparkprojekte tochtergesellschaft ag sowie deren sas vorgestellt vortrag klägerin informierte zeuge geschäftsführer beklagten darüber infolge insolvenz ag dortigen ge schäftsführungsaufgaben entbunden worden nunmehr ausschließlich für klägerin tätig sei beratertätigkeit zeugen für klägerin wurde juli schriftlich fixiert august fand weiterer termin zeugen vertreter beklagten statt ebenfalls anwesende insolvenzverwalter wurde vertreter beklagten ansprechpartner für group sas vorgestellt november schlossen parteien schriftlichen maklervertrag ebenfalls november erwarb beklagte französische windkraftprojekt parc eolien darüber klägerin gestellte rechnung beglich beklagte anfang dezember jahr erwarb beklagte insolvenzverwalter sämtliche anteile insolvenzschuldnerin sas klägerin machte dar aufhin provisionsansprüche geltend landgericht soweit für beschwerdeverfahren relevant zahlungsklage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten landgerichtliche urteil abgeändert klage abgewiesen berufungsgericht revision zugelassen dagegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägerin revision wiederherstellung landgerichtlichen urteils erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde zulässig sache erfolg führt gemäß abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde rügt recht berufungsgericht verfahrensgrundrecht klägerin rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt berufungsgericht angenommen beklagten bestrittenen vortrag klägerin vertrag november entspreche anlässlich termins august parteien mündlich getroffenen vereinbarung sei nachzugehen sei schon vorgetragen wem beklagte august mündlichen maklervertag geschlossen klägerin sei erst oktober handelsregister eingetragen worden davor wäre gesellschaft wirksam geworden gründungs vorgründungsstadium geschäfte aufgenommen hätte abs abs hgb ansehung anforderungen reiche behauptung klägerin august parteien außer frage gestanden klägerin vergütungspflichtige maklerleistungen für beklagte erbringe abschluss mündlichen maklervertrags auszugehen außerdem sei beklagten kontakt insolvenzverwalter insolventen unternehmensgruppe zuzuordnenden ehemaligen vorstand vermittelt worden vortrag klägerin zufolge rolle für handelnden verhandlungsführers übernommen danach wäre näherer vortrag klägerin erforderlich für konkreten leistungen beklagte gerade klägerin damaligen stadium entstehens provisionen versprochen schließlich hätte anbetracht später geschlossenen detaillierte regelungen enthaltenen schriftlichen vertrags substantiierten vortrags klägerin bedurft gegenstand vortrag vorangegangenen mündlichen vereinbarung sei schriftlichen vertrag bezug genommen worden sei hinreichend substantiierter vortrag fehle wäre vernehmung klägerin benannten zeugen unzulässige ausforschung hinausgelaufen nichtzulassungsbeschwere rügt erfolg angefochtenen urteil anspruch klägerin art abs gg verletzende berraschungsentscheidung handelt soweit berufungsgericht maßgeblich vorgründungsstadium klägerin termin august abgestellt garantie rechtlichen gehörs art abs gg verpflichtet gerichte ausführungen prozes
  5344. [['bundesgerichtshof beschluss ste stb märz strafverfahren wegen rädelsführerschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger märz beschlossen sofortige beschwerde generalbundesanwalts beschluß kammergerichts berlin februar aufgehoben anklage generalbundesanwalts januar hauptverhandlung zugelassen hauptverfahren kammergericht berlin eröffnet weitere vollziehung haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs angeordnet gründe generalbundesanwalt legt angeschuldigten anklage januar last sei rädelsführer berliner zelle revolutionären zellen rz sprengstoffanschlag nacht februar gebäude zentralen sozialhilfestelle für asylbewerber zsa berlin mitgewirkt wegen sachverhalts ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschluß dezember bgs haftbefehl bereits sache haft befindlichen angeschuldigten erlassen notierung berhaft angeordnet wurde seit februar vollzogen kammergericht beschluß februar eröffnung hauptverfahrens abgelehnt verfahrenshindernis anderweitiger rechtshängigkeit entgegenstehe haftbefehl aufgehoben freilassung angeschuldigten angeordnet liegt folgender verfahrensgang grunde verfahren staatsanwaltschaft frankfurt main js angeschuldigten anklage november last gelegt worden mitglied revolutionären zelle beihilfe anschlag teilnehmer opec konferenz wien dezember geleistet hauptverhandlung landgericht frankfurt main beantragte staatsanwaltschaft verfahren gemäß stpo oberlandesgericht frankfurt main verweisen beweisaufnahme verdacht ergeben angeschuldigte sei jedenfalls seit dezember ausstieg jahre ununterbrochen mitglied revolutionären zellen antrag strafkammer abgelehnt hinreichend wahrscheinlicher tatverdacht für fortlaufende mitgliedschaft bestehe vielmehr sei abtauchen angeschuldigten ausland unterbrechung folge neuen selbständigen tat stgb für zeit rückkehr jahre erfolgt urteil februar sodann wegen angeklagten tatvorwurfs freigesprochen hiergegen staatsanwaltschaft revision eingelegt kammergericht hält auffassung landgerichts für unzutreffend mitgliedschaft abs stgb längerer untätigkeit fortbestehe übrigen für zeit konkrete hinweise mitgliedschaftliche betätigungsakte angeschuldigten gebe gesamt vereinigung revolutionäre zellen unterbrechung angehört weshalb einzige straftat stgb vorliege bereits gegenstand verfahrens landgericht frankfurt main sei tateinheitlichen vorwurf herbeiführens sprengstoffexplosion erstrecke hiergegen gerichtete sofortige beschwerde generalbundesanwalts begründet verfahrenshindernis anderweitiger rechtshängigkeit gegeben angeschuldigte derzeitigen kenntnisstand ununterbrochen gleichen terroristischen vereinigung angehörte vorliegen einzigen tat stgb für gesamten zeitraum ausgegangen senat verfahren beschwerde ablehnung eröffnung hauptverfahrens gemäß abs stpo vollem umfang überprüfen voraussetzungen eröffnung stpo gegeben insbesondere prozeßhindernis anderweitiger rechtshängigkeit entgegensteht strafverfahren darf grundsätzlich durchgeführt feststeht daß erforderlichen prozeßvoraussetzungen vorliegen prozeß hindernisse entgegenstehen erforderlichen feststellungen hierfür wege freibeweises treffen vgl rieß löwe rosenberg stpo aufl rdn rdn ff bleibt ausschöpfung erkenntnismöglichkeiten zweifelhaft prozeßhindernis vorliegt art prozeßhindernisses prozeßvoraussetzung differenzieren vgl bghst berblick paeffgen sk stpo lfg rdn älteren entscheidungen frage strafklageverbrauchs auffassung vertreten worden daß zweifelssatz anwendbar sei nachgewiesene vorhergehende verurteilung erneute aburteilung hindere oghst bgh urt oktober str urt februar str entscheidungen jedoch bghst überholt vgl bayoblg njw allerdings erfordert anwendung zweifelssatzes konkrete tatsächliche umstände bloß theoretische denkgesetzlich mögliche zweifel reichen vgl rieß aao dabei regel praktische bedeutung dogmatisch funktion prozeßvoraussetzung bedingung für zulässigkeit sachurteils anwendung zweifelssatzes ausgegangen kleinknecht meyergoßner stpo aufl rdn muß jedoch
  5345. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen versuchten wohnungseinbruchdiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher hebenstreit schaal oberstaatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth april maßgabe unbegründet verworfen daß einzelstrafe fall urteilsgründe sieben monate freiheitsstrafe festgesetzt angeklagte trägt kosten rechtsmittels rechts wegen gründe revision angeklagten unbegründet jedoch fehlende festsetzung zweiten einzelstrafe fall geschädigter senat nachzuholen entsprechender anwendung abs stpo senat antrag generalbundesanwalts einzelstrafe für zweite tat fall abs abs stgb verschobenen strafrahmen abs nr stgb vgl ua sieben monate freiheitsstrafe festgesetzt landgericht für erste tat fall einzelstrafe jahr verhängt für beide taten gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten festgesetzt dabei ersichtlich für zweite tat strafe verhängen ua verbot schlechterstellung abs stpo steht nachholung festsetzung entgegen bghr stpo abs strafausspruch höhe nunmehr festgesetzten zweiten einzelstrafe schließt jegliche benachteiligung beschwerdeführers abs satz abs satz stgb schäfer nack hebenstreit boetticher schaal'],['Soon']]
  5346. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen versuchten diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe generalbundesanwalt beantragte vorläufige einstellung abs stpo fall iii urteilsgründe versuchter diebstahl nimmt senat teilt bedenken generalbundesanwalts darstellung ergebnisses molekulargenetischen vergleichsuntersuchung darauf beruhenden wahrscheinlichkeitsberechnung bezug innenseite handschuhs sichergestellte dna mischspur deutlich abgrenzbarer hauptkomponente ausweislich urteilsgründe berechnung sachverständigen dna merkmale untersuchungssystemen str systeme eingeflossen bereinstimmung sachverständige untersuchten merkmalen gegeben angeklagte osteuropäer sei signifikanten einfluss wahrscheinlichkeit sachverständige trillionen beziffert landgericht neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs darstellungsanforderungen genügt vgl bgh urteile märz str bghst juni str nstz landgericht festsetzung einzelstrafe fall fünf monate voraussetzungen stgb unerörtert gelassen gefährdet bestand strafausspruchs angesichts urteil festgestellten einbindung angeklagten sämtlichen ausgeurteilten fällen tätige organisierte tätergruppe lag verhängung geldstrafe fall fern senat revision beschluss abs stpo verwerfen vgl bgh beschluss juli str wistra mwn ansicht generalbundesanwalts rechtsmittel ergebnis erfolg sost scheible roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  5347. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat untreuehandlungen angestellten führen mängel kontrollsystem geschädigten unternehmens strafmilderung gleichzeitig straferschwerender pflichtenverstoß vorliegt jedoch mißbrauch täter person entgegengebrachten besonders hohen vertrauens vgl schäfer praxis strafzumessung aufl rdn schäfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  5348. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet februar vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit bgb hgb bestimmt gesellschaftsvertrag gesellschaft bürgerlichen rechts ohg für fall daß einigung gesellschaftern über höhe ausscheidenden gesellschafter zustehenden auseinandersetzungsguthabens zustande kommt verbindliche feststellung guthabens sachverständigen zuständigen industrie handelskammer bestellen benennung sachverständigen ihk ausreichen zweck gesellschaftsvertraglichen regelung neutrale person für erstattung gutachtens gewinnen erreicht bgh urteil februar ii zr olg celle lg stade ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein caliebe für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand geschäftsführer komplementärin klägerin beklagte seit ende gesellschaft bürgerlichen rechts herstellung vertrieb edv software beschäftigt gründung ohg september setzten tätigkeit firma fort ohg gesellschaftsvertrages enthält folgende regelungen fällen ausscheidens gesellschafters erhält tag ausscheidens festzustellendes auseinandersetzungsguthaben auseinandersetzungsbilanz ermitteln auflö sung stillen reserven tatsächlichen werte berücksichtigung firmenwertes anzusetzen abs gv kommt einigung über höhe auseinandersetzungsguthabens zustande verbindlich gutachter festgestellt zuständigen industrie handelskammer bestellen abs gv kosten auseinandersetzung gehen lasten ausscheidenden gesellschafters abs gv nachdem ab frühjahr unstimmigkeiten gesellschaftern gekommen trafen juni nderung gesellschaftsvertrages überschriebene vereinbarung wonach beklagte juni gesellschaft ausscheiden neben per juni auseinandersetzungsbilanz festzustellenden auseinandersetzungsguthaben gemäß abs gv beklagte abfindung dm erhalten insgesamt jedoch mehr dm sicherung forderung erhielt beklagte acht wechsel über je dm fälligkeit einlöste steuerberater gesellschaft zeuge ermittelte januar aufgestellten zwischenbilanz juni dm negatives kapitalkonto für beklagten ursache wesentlichen sonderentnahmen beklagten beklagte richtigkeit zwischenbilanz bestritten nachdem klägerin vorliegenden verfahren ausgleich kapitalkontos anspruch genommen schiedsgutachterklausel abs gv berufen landgericht klausel für wirksam gehalten daß klägerin industrie handelskammer benannten diplomkaufmann we erstellung schiedsgutachtens beauftragte ser schiedsgutachten april ebenso steuerberater negativen kapitalkonto beklagten dm gelangt klägerin rechtsnachfolgerin ohg nimmt beklagten zahlung insgesamt dm anspruch verlangt ausgleich kapitalkontos abzüglich zugesagten abfindung anteils aufgelösten stillen reserve dm dm für gesellschaft übernommene vermögensgegenstände autos telefonanlage erstattung gesellschaftsvertrag beklagten tragenden klägerin gezahlten kosten schiedsgutachtens dm sowie abgetretenem recht früheren mitgesellschafter beklagten rückzahlung einlösung sicherungshalber gegebenen wechsel erlangten dm beklagte behauptet gesellschafter hätten entnahmen intern verrechnet daß ausscheiden auszugleichenden negativen kapitalkonten geben können gesellschafter seien abschluß vereinbarung juni daß anlaß ausscheidens verbindlichkeiten gegenüber gesellschaft gesellschaftern treffen sollten beanstandet daß bestellung diplom kaufmanns we schiedsgutachter abs gv vorgesehenen verfahren entsprochen außerdem auffassung schiedsgutachten beruhe unvollständigen tatsachengrundlage gutachter informationen geschäftsführer komplementärin klägerin eingeholt landgericht klage ausnahme teils zinsforderung stattgegeben berufung beklagten blieb erfolg senat zugelassenen revision verfolgt beklagte klagabweisungsbegehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht erfolg bleibt revision alle
  5349. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer prof dr gehrlein caliebe beschlossen antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt gründe antrag klägers bewilligung prozesskostenhilfe abgelehnt kläger hinreichend dargetan partei kraft amtes aufgrund wirtschaftlichen verhältnisse verwalteten vermögensmasse tragung prozesskosten lage gemäß abs satz zpo bewilligung prozesskostenhilfe abzulehnen antragsteller innerhalb gericht gesetzten frist angaben über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse glaubhaft gemacht bestimmte fragen ungenügend beantwortet liegt fall antragsteller schreiben mai aufgefordert worden juni kopie insolvenztabelle sowie stellungnahme zumutbarkeit prozessfinanzierung gegenstand rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten akten reichen verfügung antragsteller nachgekommen fehlenden angaben berechtigung beziehung pro zesskostenhilfe teilen insgesamt abhängig antrag vollumfänglich abzulehnen goette kurzwelly gehrlein kraemer caliebe vorinstanzen lg heidelberg entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5350. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gg art aeuv art bnoto satz befugnisse recht england wales bestellten notary scrivener bestimmen notarieller urkundstätigkeit geltungsbereich bundesnotarordnung ausschließlich gemäß satz bnoto satz bnoto verbundene beschränkungen berufsfreiheit art gg sowie niederlassungsfreiheit art aeuv dienstleistungsfreiheit art aeuv schützende gemeinwohlbelange gestalt sicherung funktionsfähigkeit vorsorgenden rechtspflege gerechtfertigt bgh beschluss juli notz brfg kammergericht juli verwaltungsrechtlichen notarsache wegen inländischer notarieller tätigkeit ausländischen notar senat für notarsachen bundesgerichtshof juli vorsitzenden richter galke richter wöstmann prof dr radtke sowie notare müller eising dr frank beschlossen antrag klägers berufung urteil senats für notarsachen kammergerichts berlin september zuzulassen abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren euro festgesetzt gründe kläger rechtsanwalt erreichen altersgrenze nr bnoto mai bewirkten erlöschen amtes notar bezirk kammergerichts außerdem barrister at law scrivener notary england wales juli wandte bitte beklagte schriftlich bestätigen erbringung notariellen dienstleistungen englischem siegel deutschland entgegentreten schreiben september teilte beklagte ersuchen entsprechen können notary public recht england wales unterliege kläger dienstaufsicht wies rein deklaratorisch satz bnoto äußerte rechtsansicht halte genannte vorschrift für europarechtswidrig klage kläger ersten hauptantrag begehrt beklagte verurteilen aufhebung verfügung september führen englischen notariellen siegels deutschland gestatten hilfsweise führen dulden zweiten hilfsantrag feststellen lassen berechtigt sei englisches siegel deutschland führen zweiten hauptantrag beantragt beklagte verurteilen bezug ausübung notarieller tätigkeiten klägers englischen siegel maßnahmen jeglicher art abstand nehmen kläger freien notariellen berufsausübung einzuschränken geeignet klage erfolglos geblieben kammergericht klageanträge zweiten hilfsantrag für unzulässig gehalten antrag allgemeine feststellungsklage für zulässig unbegründet erachtet kläger deutschland bestellter notar mehr sei dürfe england wales zugelassener notary scrivener außerhalb anwendungsbereichs satz bnoto notariellen amtstätigkeiten inland vornehmen verbundene beschränkung berufsausübungsfreiheit klägers rechtsauffassung kammergerichts sowohl recht europäischen union nationalem verfassungsrecht vereinbar ii antrag zulassung berufung unbegründet grund für zulassung berufung besteht frage hauptsache erledigt offen bleiben zulassungsgrund abs nr vwgo satz bnoto ernstliche zweifel richtigkeit angefochtenen urteils gegeben kläger zulassungsverfahren einzelnen tragenden rechtssatz einzelne erhebliche tatsachenfeststellung schlüssigen gegenargumenten frage gestellt bverfge rn bverfge rn bverfg beschluss dezember bvr juris rn beschluss juli bvr juris rn zweifel richtigkeit einzelner rechtssätze tatsächlicher feststellungen füllen zulassungsgrund zweifel richtigkeit ergebnisses erfassen vgl bverwg beschluss märz av nvwz rr siehe bverfg beschluss juli bvr juris rn grundsätzen gemessen bestehen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils soweit kammergericht beiden hauptanträge ersten hilfsantrag klägers jeweils ausführlichen begründungen unzulässig bewertet ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung ersichtlich kläger aufgezeigt ernstliche zweifel richtigkeit urteils bestehen soweit kammergericht berechtigung klägers scrivener notary englischen rechts verneint englischen siegel notarielle tätigkeiten deutschland auszuüben fehlende berechtigung klägers vornahme notarieller urkundstätigkeit abs bnoto begehren klägers abzielt ergibt kammergericht rechtsfehlerfrei dargelegt bnoto satz bnoto aa beurkundung rechtsvorgängen deutschen recht teil berufsausübung notars beurkundung unabhängigem träger öffentlichen amtes gemäß bnoto hauptaufgabe zugewiesen berufsausübu
  5351. [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts deggendorf april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend vorbringen generalbundesanwalts stellungnahme juli bemerkt senat bereits landgerichtlichen urteil angesprochene berlegung beschuldigten behandlung sog doppeldiagnosen spezialisierten einrichtung außerhalb maßregelvollzugs therapieren möglichst naher zukunft besonderes augenmerk richten stgb nack wahl hebenstreit kolz sander'],['Soon']]
  5352. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück märz soweit betrifft schuldspruch fall ii urteilsgründe dahin geändert angeklagte diebstahls schuldig jeweils zugehörigen feststellungen aufgehoben ausspruch über aa fall ii urteilsgründe verhängte einzelstrafe sowie bb gesamtstrafe umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt hiergegen gerichtete rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo verurteilung wegen schweren bandendiebstahls fall ii urteilsgründe hält sachlichrechtlicher prüfung stand feststellungen bestand strafkammer bande bezeichnete personengruppe lediglich angeklagten belegt angeklagte sm gruppierung ban denmitglied anschloss allein zusammenwirken genannten übrigen angeklagten sowie gesondert verfolgten sl ii urteilsgründe abgeurteilten tat reicht hierfür feststellungen angeklagte fall allerdings diebstahls schuldig wobei voraussetzungen besonders schweren falles erfüllt abs satz nr stgb auszuschließen neues tatgericht weitergehende feststellungen mitgliedschaft angeklagten bande treffen könnte senat ändert deshalb schuldspruch entsprechender anwendung abs stpo ab steht stpo entgegen angeklagte hätte geänderten tatvorwurf wirksamer geschehen verteidigen können nderung schuldspruchs bedingt aufhebung zugehörigen einzel gesamtstrafe becker pfister schäfer lienen menges'],['Soon']]
  5353. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub dr kazele beschlossen gegenvorstellung auszulegende statthafte beschwerde klägerin senatsbeschluss august zurückgewiesen gründe erneut beantragte beiordnung notanwalts kommt weiterhin betracht angefochtenen beschluss vorausgegangene prüfung senat ergeben beabsichtigte nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos zpo schreiben klägerin september gibt anlass abweichenden beurteilung schreiben ergeben rechtsfehler berufungsgerichts zulassung revision rechtfertigen könnten insbesondere darin vortrag aufgezeigt berufungsgericht übergangen neue tatsachen können verfahren nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt vgl zpo stresemann lemke czub schmidt räntsch kazele vorinstanzen lg osnabrück entscheidung olg oldenburg entscheidung'],['Soon']]
  5354. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verwaltungsrechtlichen notarsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bnoto abs satz berücksichtigung längerer anwaltstätigkeit rahmen auswahl mehreren bewerbern für amt notars bgh beschluss juli notz brfg kg berlin wegen besetzung notarstelle ecli de bgh bnotz brfg senat für notarsachen bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter galke richter wöstmann richterin pentz notare müller eising dr frank beschlossen antrag zulassung berufung urteil senats für notarsachen kammergerichts januar zurückgewiesen klägerin kosten zulassungsverfahrens ausnahme beigeladenen entstandenen kosten tragen trägt außergerichtlichen kosten streitwert festgesetzt gründe antrag zulassung berufung unbegründet zulassungsgrund gegeben entgegen auffassung klägerin bestehen ernstlichen zweifel richtigkeit angefochtenen urteils abs nr vwgo satz bnoto rechtssache grundsätzliche bedeutung abs nr vwgo satz bnoto kammergericht klage recht abgewiesen zutreffend angenommen klägerin anspruch darauf zusteht beklagte über besetzung letzten notarstelle amtsblatt für berlin september ausgeschriebenen notarstellen rangnummer neu entscheidet auswahlentscheidung beklagten erweist rechtsfehlerfrei liegt rahmen beklagten bewerberauswahl gemäß abs satz bnoto zustehenden beurteilungsspielraums maßstab für auswahl mehreren geeigneten bewerbern für amt notars gemäß abs satz bnoto persönliche fachliche eignung berücksichtigung juristische ausbildung abschließenden staatsprüfung vorbereitung notarberuf gezeigten leistungen kriterien persönlichen fachlichen eignung enthalten unbestimmte rechtsbegriffe regelungsbereich ermessensentscheidung bestellungsbehörde ausschließen gericht auswahlentscheidung daher rechtmäßigkeit überprüfen bedeutet indessen eigene beurteilung stelle derjenigen behörde setzen hätte rechtskontrolle vielmehr charakter auswahlentscheidung akt wertender erkenntnis beachten gericht wiederholen darauf überprüfen zutreffendes verständnis gesetzlichen auswahlmaßstabes zugrunde liegt allgemein gültige wertmaßstäbe beachtet sachwidrige erwägungen ausgeschlossen beurteilende tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde senatsbeschluss dezember notz bghz märz notz znotp juris rn derartige rechtsfehler gegeben kammergericht zutreffend ausgeführt lag innerhalb beklagten zustehenden beurteilungsspielraums erreichten punktezahlen vorgegebene reihenfolge bewerber punkte für beigeladenen punkte für klägerin wertenden gesamtschau trotz ungleichgewichts theoretischen praktisch erworbenen fähigkeiten beigeladenen zugunsten klägerin ändern beklagte defizit beigeladenen praktischen vorbereitung gesehen abschließenden gesamtschau berücksichtigt abwägung sämtlicher umstände rechtlich beanstandenden ergebnis gekommen beim beigeladenen gegebene ungleichgewicht theoretischer praktischer fortbildung berwindung differenz punkten rechtfertigt aa entgegen auffassung klägerin bestehen durchgreifenden rechtlichen bedenken dagegen beklagte praktische vorbereitung notaramt beigeladenen abschließenden gesamtschau totalausfall angesehen beigeladene notarvertretung zeit oktober november wahrgenommen beurkundung vorgenommen hierfür klägerin angreift gemäß ziffer aa ausschreibungsbedingungen punkte erhalten beklagte erkannt wertenden gesamtschau blick genommen beigeladene geringem maße praktisch für notaramt vorbereitet beklagte verpflichtet vorbereitungsteil totalausfall bewerten hieraus abweichen punktereihenfolge abzuleiten sowohl beklage besetzungsvermerk kammergericht angefochtenen urteil zutreffend ausgeführt gewährleistung möglichst gleich mäßigen verwaltungshandelns unerlässlich abweichen punktereihenfolge gravierende ausnahmefälle beschränken senatsbeschluss juli notz brfg juris rn streitfall gegeben beklagte zulässiger ausschöpfung beurteilungsspielraums darauf abgestellt beigeladene erheblichen punktevorsprung teilnahme höheren zahl fortbildungsveranstaltungen deutlich besseres zweites staatsexamen punkte gegenüber punkte klägerin längere tätig
  5355. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet märz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja hinweis einspruch eingelegt worden hinweis einspruch wurde zurückgenommen bgb abs eigentümer bösgläubigen bzw herausgabe verklagten untermieter lediglich teil hauptmieter überlassenen hauses besitz te teil entfallenden nutzungen herausverlangen nimmt eigentümer sowohl mittelbaren unmittelbaren besitzer herausgabe nutzungen anspruch finden vorschriften über gesamtschuld entsprechende anwendung fortführung senat urteil november zr wm bgh versäumnisurteil märz zr lg bonn ag königswinter zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke dr czub richterin dr brückner richter dr kazele für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts bonn juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin vermietete beklagten haus wurde folgezeit jedenfalls teilweise beklagten genutzt mietvertrag kündigte klägerin außerordentlich juni beklagten wurden folge rechtskräftig räumung mietsache verurteilt erfolgte november wege zwangsvollstreckung klägerin nimmt beklagte ersatz gezogener nutzungen anspruch beklagten zahlung nutzungsentschädigung verlangt amtsgericht beklagte ergangenen vollstreckungsbescheid über brutto monatsmiete ersatz für gezogene nutzungen juli aufrechterhalten beklagten gesamtschuldner ebenfalls zahlung betrages klägerin verurteilt ferner beklagten gesamtschuldner verurteilt weitere für august oktober sowie räumung herausgabe mietsache jeweils monatlich voraus zahlen berufung beklagten landgericht vollstreckungsbescheid dahingehend aufrechterhalten zahlung anteilige nutzungen für juli nebst zinsen verpflichtet verurteilung brigen abweisung weitergehenden klage anteilige nutzungen für august november nebst zinsen reduziert landgericht zugelassenen revision klägerin vollständige aufrechterhaltung vollstreckungsbescheides sowie verurteilung beklagten zahlung weiterer nebst zinsen erreichen entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts steht klägerin abs satz bgb beklagte lediglich zahlungsanspruch höhe herauszugeben seien nutzungen beklagte tatsächlich gezogen vortrag zwei zimmer dachgeschoss sowie gemeinschaftsküche genutzt räumen besitz gehabt könne insoweit nutzungen gezogen ggfs nutzungen klägerin gesamten anwesen verhindert sei für geltend gemachten anspruch herausgabe nutzungen maßgeblich lediglich für schadensersatzanspruch wegen verspäteter herausgabe sache soweit rechtsprechung gesehen handele systemwidrige ausweitung rechtsfolge bgb vortrag klägerin alleinigen nutzung mietsache beklagte sei offenkundig blaue hinein erfolgt zudem unsubstantiiert beweiserhebung sei veranlasst soweit klägerin vortrag mündlichen verhandlung konkretisiert sei abs zpo verspätet daher berücksichtigen ii hält rechtlicher nachprüfung stand ber revision klägerin versäumnisurteil entscheiden inhaltlich beruht urteil jedoch säumnis beklagten sachprüfung vgl senat urteil april zr bghz zutreffend legt berufungsgericht allerdings zugrunde klägerin geltend gemachte anspruch herausgabe nutzungen vorschriften eigentümer besitzer verhältnisses bestimmt gefestigter rechtsprechung finden vorschriften ff bgb besitzer ursprüngliches besitzrecht entfallen infolge wegfalls hauptmietvertrags mehr besitz berechtigten untermieter sonstigen nutzer anwendung vgl senat versäumnisurteil juni zr nzm urteil oktober ix zr bghz jeweils mwn rechtsfehler geht berufungsgericht ferner vorliegen vindikationslage eigentum klägerin vermieteten räumen feststellungen streit soweit beklagte besitzrecht beruft verweist berufungsgericht recht darauf vortrag aufgrund rechtskräftigen räumungsurteils präkludiert rechtskraft eigentümer besitzer ergangenen urteils herausgabe sache feststellung gegenstand besitzer schluss mündlichen verhandlung recht besitz zustand bgh
  5356. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts osnabrück juli ausspruch über einziehung beiden mobiltelefone motorola talkabout aufgehoben ausspruch entfällt weitergehenden revisionen verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe einziehung mobiltelefone motorola talkabout beiden angeklagten bestand gegensatz mobiltelefon nokia angeklagten telefonnummer niederlanden ange wählt wurde geplante rauschgiftgeschäft anzubahnen tatrichter feststellungen verwendung beiden mobiltelefone getroffen einziehung tatmitteln jedoch stgb zulässig begehung vorbereitung tat gebraucht worden bestimmt gegenstand anklage bildet tatrichter festgestellt worden bghr stgb abs tatmittel senat schließt daß insofern weitere feststellungen getroffen können übrigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tolksdorf miebach becker pfister hubert'],['Soon']]
  5357. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja variable bildmarke gg art abs aeuv art abs markeng abs abs nr nr markenrl art anforderungen zeichen sinne art markenrl abs markeng genügt gegenstand anmeldung vielzahl unterschiedlicher erscheinungsformen erstrecken können deshalb hinreichend bestimmt deshalb fehlt variable marken denen schutz für abstrakt unbestimmte zahl unterschiedlicher erscheinungsformen allgemeiner gestaltungsprinzipien beansprucht für eintragung erforderliche markenfähigkeit bgh beschluss februar zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde november verkündungs statt zugestellten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten anmelderin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe anmelderin beim deutschen patent markenamt eintragung zeichens nr für zahlreiche dienstleistungen klassen sonstige marke folgender beispielhafter wiedergabe folgender beschreibung schützenden marke begehrt violett purpurfarben gefüllte rechteck ähnlich geometrische figur unten gezeigten drei beispielen dargestellten art zwei parallelen geraden begrenzungslinien längsrichtung geraden begrenzungslinie außen verwölbenden kreisbogenförmigen begrenzungslinie längsrichtung rechtwinkligen querrichtung wobei verhältnis abmessung längsrichtung länge figur abmessung querrichtung breite figur variabel wobei verhältnis länge breite breite doppelt groß länge länge zehnmal groß breite liegt markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlender grafischer darstellbarkeit gemäß abs markeng zurückgewiesen hiergegen gerichtete beschwerde anmelderin bundespatentgericht zurückgewiesen bpatg beschluss oktober pat juris hiergegen wendet anmelderin zulassungsfreien rechtsbeschwerde begründungsmangel vorschriftswidrige gerichtsbesetzung sowie versagung rechtlichen gehörs rügt ii rechtsbeschwerde anmelderin erfolg form fristgerecht eingelegte begründete rechtsbeschwerde zulässig markeng statthaftigkeit folgt daraus gesetz aufgeführte zulassungsfreie rechtsbeschwerde eröffnende verfahrensmängel gerügt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehörs begründungsmangel außerdem macht geltend bundespatentgericht sei vorschriftsmäßig besetzt rügen rechtsbeschwerde einzelnen begründet frage erhobenen rügen durchgreifen kommt für statthaftigkeit rechtsmittels st rspr vgl bgh beschluss juni zb grur rn wrp limes logistik rechtsbeschwerde jedoch unbegründet erfolg rügt rechtsbeschwerde annahme bundespatentgerichts wiedergabe streitgegenständlichen zeichens beschriebene variabilität längen breitenverhältnisses entspreche anforderungen kriterien leicht zugänglich verständlich sei sinne abs nr markeng hinreichend gründen versehen aa vorschrift abs nr markeng allein anspruch beteiligten mitteilung gründe sichern denen rechtsbegehren erfolg kommt deshalb darauf erkennbar grund für entscheidung maßgebend dagegen insoweit entscheidend beurteilung tatsächlicher rechtlicher hinsicht fehlerfrei erfordernis begründung daher schon genügt entscheidung selbständigen angriffs verteidigungsmittel stellung nimmt bgh beschluss mai zb grur rn wrp schuhverzierung mwn bb anforderungen genügt angefochtene beschluss begründung gesamtheit blick nehmen bundespatentgericht annahme anforderungen kriterien leicht zugänglich verständlich seien erfüllt begründet angemeldete zeichen bezugnahme farbskala objektiv festgelegte abstrakte farbmarke längen breitenverhältnissen variabel sei vielzahl größenverhältnissen unterschiedlich erscheinung treten könne begründung weder inhaltsleer verworren widersprüchlich bundespatentgericht tatrichterliche würdigung zutreffend vorgenommen rahmen abs nr markeng unerheblich erfolg macht rechtsbeschwerde ferner geltend bundespatentgericht anspruch anmelderin rechtliches gehör verletzt aa gebot rechtlic
  5358. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen september maßgabe unbegründet verworfen hinsichtlich tat juli einzelfreiheitsstrafe jahr angesetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem besitz halbautomatischen kurzwaffe unerlaubtem besitz führen schusswaffe einzelfreiheitsstrafe sieben jahre sechs monate sowie wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision angeklagten verfahrensrüge erhebt verletzung materiellen rechts rügt bleibt ergebnis erfolg abs stpo strafausspruch bedarf allerdings insoweit ergänzung strafkammer für unerlaubte handeltreiben betäubungsmitteln tat juli einzelstrafe festgesetzt dabei handelte generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend dargelegt ersicht lich fassungsversehen tat sowohl gegenstand urteilsformel feststellungen rechtlichen würdigung erörterung grunde legenden strafrahmen ua landgericht insoweit rechtsfehlerfrei ausgeführt gewerbsmäßiges handeln vorliegt strafrahmen abs satz btmg anwendung findet freiheitsstrafe jahren vorsieht grundlage senat zusammenhang urteilsgründe entnehmen landgericht für tat juli einzelfreiheitsstrafe mindestens jahr verhängen entsprechender anwendung abs stpo setzt senat bereinstimmung antrag generalbundesanwalts einzelstrafe innerhalb landgericht bestimmten strafrahmens niedrigste freiheitsstrafe jahr fest athing solin stojanovi franke ernemann ribgh dr mutzbauer infolge urlaubs gehindert unterschreiben athing'],['Soon']]
  5359. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung november teilgenommen vorsitzender richter basdorf richterin dr gerhardt richter dr brause richter schaal richter dr jäger beisitzende richter oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger für angeklagten rechtsanwalt rechtsanwalt ma verteidiger für angeklagten rechtsanwalt verteidiger für angeklagten justizangestellte justizhauptsekretärin urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kaiserslautern oktober dahin geändert angeklagte steuerhinterziehung zwei fällen schuldig brigen revisionen staatsanwaltschaft angeklagten genannte urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen staatskasse trägt kosten revisionen staatsanwaltschaft sowie angeklagten rechtsmittel entstandenen notwendigen auslagen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen steuer hinterziehung sechs fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt vollstreckung freiheitsstrafe bewährung ausgesetzt angeklagten landgericht wegen steuerhin terziehung geldstrafe tagessätzen je euro verhängt angeklagten wegen beihilfe steuerhinter ziehung zwei fällen gesamtgeldstrafe tagessätzen je euro verurteilt vorwurf weiterer steuerhinterziehungen landgericht angeklagten freigesprochen angeklagten betreffende bundesanwaltschaft vertretene revision staatsanwaltschaft dringt sachlichrechtlichen beanstandung angeklagte statt wegen mittäterschaft wegen beihilfe verurteilt worden allerdings strafaussprüche berührt demgegenüber bleiben ebenfalls bundesanwaltschaft vertretenen revisionen staatsanwaltschaft bezüglich angeklagten insgesamt erfolg insoweit ausschließlich angegriffene strafzumessung hält rechtlicher nachprüfung stand revisionen angeklagten verfahrensrügen näher ausgeführten sachrügen aufhebung verurteilungen erstreben erfolglos feststellungen landgerichts landgericht soweit angeklagten verurteilt wor folgende feststellungen getroffen angeklagten entlassung november vorstandsvorsitzender bzw vorstandsmitglied fc kaiserslautern eigenschaft für vertragsverhandlungen lizenzfußballspielern sowie für erfüllung steuerlichen pflichten vereins verantwortlich vereinssatzung jeweils zwei vorstandsmitglieder gemeinsam vertretung vereins berechtigt bedurften dabei für abschluss verträgen laufzeit über zwei jahren gegenstandswert über mio dm zustimmung aufsichtsrats vorsitzender september brigen rechtsanwalt insolvenzverwalter tätige angeklagte märz anfang mai verhandelten angeklag ten dr wieschemann luxemburgischen fußballnatio nalspieler erfolgreich über verpflichtung beim fc kaiserslautern für zeit juli juni zeuge bruder vertragsverhandlungen un terstützte bestanden dabei neben grundgehalt einsatzprämien fälligen sonderzahlung höhe dm steuerabzüge geschmälert zahlung einmaligen betrages beabsichtigte nichtanmeldung abführung hierauf anfallenden lohnsteuer verschleiern unterzeichneten angeklagte offener vertretung für funktion vorstandsmitglied angeklagte april vertrag briefkastenfirma te london folgenden firma te sitz darin übertrug firma te fc kaiserslautern persönlichkeits werberechte spieler für laufzeit arbeitsvertrags entgelt dm angeklagten für vermarktungsrechte ernsthaft preis zahlen wollten verlangten nachweis angeblichen verfügungsbefugnis firma te obwohl steuerliche berater fc kaiserslautern zeuge he vereinsspitze bereits jahr über steuerlichen folgen verdeckten auszahlungen spieler über domizilfirmen aufgeklärt betrag dm wurde betriebsausgabe für erwerb vermarktungsrechte verbucht ungeachtet vertrags april übertrug mai gemäß bundesliga verwendeten musterarbeitsvertrags fc kaiserslautern verwertung persönlichkeitsrechte soweit arbeitsverhältnis berührt fc kaiserslautern insbesondere ermöglicht weiterübertragung verwertungsrechte gegenüber dfb bestehenden verpflichtungen erfüllen hinblick zentrale vermarktung spielgeschehens über fe
  5360. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja telekanzlei uwg nr brao abs rvg abs vv abs rechtsanwalt für telefonische rechtsberatung minutenpreis vereinbart verstößt notwendig verbot gebührenunteroder überschreitung anschluß bghz anwalts hotline muß jedoch werbung für telefonische rechtsberatung selbstverständliche einschränkungen besonderheiten berechnung hinweisen streitwertgrenze für minutenpreis berechnung minutenpreises für gesprächsunterbrechungen zwecke recherchierens bgh urt september zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert dr bergmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts mai kostenpunkt aufgehoben kosten erstinstanzlichen verfahrens berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben ausnahme säumnis kläger termin juli verursachten kosten kläger je drittel tragen übrigen revision kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte partner telekanzlei bezeichneten partnerschaft rechtsanwälten wirbt bundesweit über internet abrufbare homepage für zeichen jucall angebotene telefonische rechtsberatung interessenten dm pro beratungsminute anwaltliche rechtsberatung erhalten können möchte ratsuchender anwalt telekanzlei beraten lassen daß für telefonkosten anfallen kanzlei über homepage angegebene rufnummer anrufen für berechnung anwaltsgebühren maßgebliche zeiterfassung setzt erst nachdem formalien abgewickelt insbesondere stammdaten anrufers erfaßt beratung anrufer anschließend rechnung gestellt erfolgt rechtsanwälte mindestgebühr für beratung beträgt dm einschließlich mehrwertsteuer homepage jucall leistungsspektrum folgt beschrieben jucall leistung rechtsanwaltskanzlei telekanzlei partner erhalten kompletten beratungsservice hand provider weitere dritte zwischengeschaltet unmittelbar aufbauorganisation kanzlei gehören kostenloser zugang gebührenpflichtigen rechtsberatung über rufnummer kostenlose stammdatenaufnahme ablauferläuterung gebührenpflichtigen rechtsberatung dm pro minute inkl mwst für eigentliche rechtsberatung einfachen kurzen anliegen behalten preis einzelfall senken zeiterfassung erst abwicklung formalien mindestgebühr höhe dm inkl mwst telefonat beratung mündet treffen entweder direkt unserer anwälte telefonannahme letzteren falle erhalten rückruf anwalt rechtsberatung für anrufer wirtschaft unternehmen existenzgründer spezifischen fragen beratung erfahrene rechtsanwälte komplexen fragen mehrmaliger rückruf anliegen geklärt wunsch weiterberatung fällen für lediglich telefonische beratung geeignet rückruf weiterberatung gleichen günstigen konditionen beim erstanruf zustellung rechnung direkt separat telekanzlei partner über telekom freischaltung jucall werktags uhr freitags uhr berschrift jucall anwalt gericht vertreten heißt gegenstandswert höher liegt dm stellen einzeln ausgehandelte stundensätze rechnung minutentarif gilt darüber hinaus heißt homepage bitte bedenken jucall idee dient lediglich betreuung einfacher rechtsfragen gleichwohl bietet jucall schnittstellen weitergehenden rechtsberatung sofern mandant wünscht sache telefon klärbar vorteil preisstruktur ändert einfachen angelegenheiten grundsätzlich etwa austausch unterlagen persönliches gespräch ort nötig anrufer einfachen angelegenheiten günstigen konditionen jucall weiterbetreuen lassen behalten umfangreicheren angelegenheiten entwicklung agb ganzen verträgen dagegen deren bloßer prüfung einzelfall jenseits schnittstelle weiterberatung jucall tarifen abzulehnen stattdessen brago individuellen honorarsätzen anzubieten kläger berlin ansässige rechtsanwälte beklagten unterlassung anspruch genommen ansicht telefonische rechtsberatung system allein zeitabhängigen vergütung verstoße zwingendes gebührenrecht sei daher wettbewerbswidrig abrechnungsart laufe vielz
  5361. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb voraussetzungen zurechnung vermittlerhandelns beim abschluss kapitalanlagegeschäfts fondsgebundenen lebensversicherung abgrenzung senatsurteil juli iv zr bghz senatsbeschluss september iv zr bgh urteil april iv zr olg oldenburg lg osnabrück ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterinnen dr brockmöller dr bußmann mündliche verhandlung april für recht erkannt revision beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt liechtenstein ansässigen beklagten schadensersatz wegen angeblichen verletzung vorvertraglicher aufklärungspflichten zusammenhang abschluss fondsg ebundenen lebensversicherungsvertrages november zeichnete streitgegenständliche kapita llebensversicherung laufzeit jahren beiträge insgesamt kläger fünf teilbeträgen ende ende einzahlte wurden anlagestock investiert wertentwicklung höhe auszahlung laufzeitende bestimmen wobei kläger wahl zwei vorgegebenen fonds entschied für fonds us amerikanische risikolebensversicherungen aufgrund sog lebenserwartungsgutachten aufkau fte genannte traded senior life interests kurz tsli ve rtrag kläger erlebensfall vertragsende gegenwert fondsanteile ausgezahlt erhalten während für todesfall etrag gesamtbeitragssumme garantiert wurde vertragsabschluss vorausgegangen beratungsgespräch zeugen mitarbeiter unabhängigen ag kläger versicherungsbedin gungen genanntes fact sheet beschreibung fondsgebundenen lebensversicherung broschüre kundenpräsentation aushändigte kläger jährlich übersandten anlageberichten entnehmen entwickelte fonds erwartet hauptsächlich deshalb erworbenen lebensversicherungen ve rsicherten personen usa länger lebten bzw leben lebenserwartungsgutachten prognostiziert deshalb wurde dezember neubewertung policen vorgenommen erheblichen abwertung führte kläger mitgeteilte anl agewert per dezember betrug kläger beanstandet unzureichende fehlerhafte aufklärung über anlageprodukt erheblichen verlustrisiko zeuge unzureichenden informationen übergebenen materialien etwa klargestellt vers cherung für altersvorsorge hervorragend geeignete anlage äußerst geringem risiko angepriesen kläger behauptet anlage korrekter aufklärung gezeichnet hätte über anlage hinaus zinsen kapitallebensversicherung entgangen seien hinblick streitgegenständliche anlage beitragsfrei gestellt rsatz vertrauensschadens deshalb rückzahlu ng geleisteten versicherungsbeiträge zinsen entgangenen gewinn verzugszinsen sowie freistellung außergerichtlichen rechtsa nwaltskosten verlangt landgericht klage teil geltend gemachten verzugszinsen erfolg gehabt oberlandesgericht berufung beklagten verfahren abs zpo zurückgewiesen dagegen wendet revision beklagten ziel klageabweisung verfolgt entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsentscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht angenommen abschluss streitgegenständlichen versicherung wirtschaftlicher betrachtung anlagegeschäft darstelle weshalb beklagte verpflichtet sei kläger bereits rahmen vertragsverhandlungen über für anlageentschluss bedeutsamen umstände verständlich vollständig informieren insbesondere über angebotenen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken hiervon ausg ehend zeuge kläger unzureichend fehlerhaft beraten rahmen anlageberater geschuldeten anlegerg erechten beratung müssten persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse kunden berücksichtigt anlageziel abgeklärt empfohlene anlage müsse berücksichtigung anlageziels persönlichen verhältnisse kunden zugeschnitten sei könne dahinstehen übergebenen produktunterlagen hinre ichenden aufklärung schriftlicher form geeignet seien empfehlung fondsgebundenen lebensversicherung ve
  5362. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr februar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten drittwiderklägerin zurückweisung weitergehenden beschwerde revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai insoweit zugelassen berufung beklagten verurteilung zahlung nebst zinsen berufung drittwiderklägerin abweisung zahlung nebst zinsen gerichteten klage sowie erledigungsfeststellung bezug höhe übersteigende mietminderung zurückgewiesen antrag beklagten zahlung nebst zinsen abgewiesen worden revision beklagten drittwiderklägerin vorgenannte urteil kostenpunkt umfang zugelassenen revision aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe klägerin vermietete drittwiderklägerin räumlichkeiten betrieb gaststätte ersten vier nutzungsmonaten september dezember sollten vorauszahlungen nebenkosten geleistet ab januar darüber hinausgehende miete für beklagte selbstschuldnerisch höchstbetrag verbürgte januar wurde schaden heizungs lüftungsanlage festgestellt ursachen streitig drittwiderklägerin minderte miete wegen mangels wegen behaupteter feuchtigkeitsschäden sowie belästigungen kellergeschoss aufsteigenden chlorgeruch schreiben februar kündigte klägerin mietverhältnis wegen zahlungsverzugs klage klägerin ausstehende miete nutzungsentschädigung höhe bürgschaftshöchstbetrags verlangt beklagte widerklagend ersatz außergerichtlicher anwaltskosten verlangt drittwiderklägerin nachdem mietobjekt späteren verlauf rechtsstreits geräumt feststellung verlangt ursprünglichen widerklagebegehren betreffend unwirksamkeit kündigung februar pflicht klägerin instandsetzung heizungsund lüftungsanlage sowie beseitigung feuchtigkeitsmängeln hauptsache erledigt seien ferner teilbetrag nebst zinsen überzahlte miete ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten nebst zinsen verlangt landgericht nachdem rechtsstreit erstes berufungsurteil bereits dorthin zurückverwiesen worden beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt widerklage abgewiesen dabei mietminderung angenommen näheres drittwiderklägerin vorgetragen worden sei festgestellten mängel nutzungsmöglichkeiten ausgewirkt hätten ferner erledigung hauptsache denjenigen drittwiderklagepunkten festgestellt mängel heizungs lüftungsanlage sowie feuchtigkeitsschäden beziehen weitergehende drittwiderklage abgewiesen berufung drittwiderklägerin oberlandesgericht erledigung bezüglich unwirksamkeit kündigung februar festgestellt klägerin zahlung drittwiderklägerin verurteilt weitergehende berufung drittwiderklägerin sowie diejenige beklagten oberlandesgericht zurückgewiesen hiergegen wenden beschwerde nichtzulassung revision ii nichtzulassungsbeschwerde erfolg führt gemäß abs zpo teilweisen aufhebung angegriffenen urteils insoweit zurückverweisung rechtsstreits berufungsgericht nichtzulassungsbeschwerde rügt recht oberlandesgericht berufungsrechtszug näher dargelegten auswirkungen mängel geschäftsbetrieb drittwiderklägerin unzutreffender annahme voraussetzungen abs abs zpo zurückgewiesen dadurch deren beklagten anspruch rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt hinsichtlich umfangs obliegenden darlegungen durften beklagte drittwiderklägerin nämlich ersten rechtszug davon ausgehen landgericht senatsrechtsprechung folgen würde wonach konkret sachmängel dargelegt müssen tauglichkeit mietsache vertragsgemäßen gebrauch beeinträchtigen hingegen maß gebrauchsbeeinträchtigung mangel darlegungslast mieters fällt senatsurteil februar xii zr njw rr gilt umso mehr oberlandesgericht bereits hinweisbeschluss mai rechtsgrundsätze einschließlich ergangenen senatsrechtsprechung hingewiesen prozessstoff oberlandesgericht ersten urteil rechtsstreit landgericht zurückverwiesen dahin gewürdigt parteien hätten bereits erstinstanzlich umfassend möglichen leistungsverweigerungsrechten beklagten vorlie
  5363. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bxiizr xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter guhling richterin dr krüger beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt juli einstweilen einzustellen zurückgewiesen gründe landgericht beklagten verurteilt aufgrund zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen wohnrechts bewohnte wohnung räumen kläger herauszugeben oberlandesgericht berufung zurückgewiesen urteil landgerichts sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt revision zugelassen einlegung nichtzulassungsbeschwerde beantragt beklagte zwangsvollstreckung urteil landgerichts einstweilen einzustellen begründung trägt vollstreckung würde aufgrund körperlichen psychischen zustands ersetzender nachteil entstehen ii antrag beklagten einstweilige einstellung zwangsvollstreckung begründet daher zurückzuweisen revision für vorläufig vollstreckbar erklärtes urteil eingelegt ordnet revisionsgericht antrag zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt vollstreckung schuldner ersetzenden nachteil bringen würde überwiegendes interesse gläubigers entgegensteht abs zpo verfahren über nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend abs satz zpo ungeachtet nichtzulassungsbeschwerde beklagten wegen nichterreichens nr egzpo erforderlichen beschwer mehr unzulässig dürfte kommt einstellung zwangsvollstreckung schon deshalb betracht besonderen voraussetzungen für einstellung abs zpo gegeben einstellung zwangsvollstreckung abs zpo rechtsprechung bundesgerichtshofs letztes hilfsmittel vollstreckungsschuldners angesehen regelmäßig erfolg versagen schuldner versäumt berufungsrechtszug vollstreckungsschutzantrag gemäß zpo stellen obwohl antrag möglich zumutbar wäre st rspr vgl senatsbeschlüsse juni xii zr njw rr juni xii zr njw rr september xii zr njw rr juli xii zr famrz voraussetzung für einstellung zwangsvollstreckung fehlt beklagte berufungsrechtszug erforderlichen antrag zpo berufungsgericht entscheidung vollstreckungsschutz gewähren solle gestellt dafür stellung antrags möglich zumutbar weder vorgetragen ersichtlich dose schilling guhling günter krüger vorinstanzen lg schweinfurt entscheidung olg bamberg entscheidung'],['Soon']]
  5364. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet märz heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch dr karczewski mündliche verhandlung märz für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe september kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte versorgungsanstalt bundes länder vbl aufgabe angestellten arbeitern beteiligten arbeitgeber öffentlichen dienstes wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren neufassung satzung november banz nr januar beklagte zusatzversorgungssystem rückwirkend dezember umgestellt systemwechsel tarifvertragsparteien öffentlichen dienstes tarifvertrag altersversorgung märz atv vereinbart wurde frühere versorgungstarifvertrag november versorgungs tv beruhende endgehaltsbezogene gesamtversorgungssystem aufgegeben punktemodell versicherungsmathematischen grundsätzen beruhendes betriebsrentensystem ersetzt ii eingeführten betriebsrentensystem beruht berechnung monatlichen betriebsrente summe beginn betriebsrente erworbenen versorgungspunkte für zusatzversorgungspflichtige entgelt für soziale komponenten bonuspunkte ergeben können versorgungspunkte umgerechnet wurden systemumstellung erworbenen rentenanwartschaften versicherten beklagte wertmäßig festgestellt genannte startgutschriften neuen versorgungskonten versicherten übertragen neue satzung beklagten vbls lautet auszugsweise folgt wobei vbls wesentlichen atv übereinstimmt berschussverteilung vbl stellt jährlich jahresende für vorangegangene geschäftsjahr fest ausmaß verbleibenden berschüssen absatz bonuspunkte vergeben können ber zuteilung bonuspunkten entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars grundlage für feststellung entscheidung absatz anerkannten versicherungsmathematischen grundsätzen beruhende verantwortlichen aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische bilanz ergibt fiktive versicherungstechnische bilanz berschuss berschuss aufwand für soziale komponenten verwaltungskosten vbl vermindert maßgabe absatzes verwendet einzelheiten ausführungsbestimmungen geregelt rückstellung für berschussverteilung berschuss entsprechend versicherungstechnischen bilanz ergibt rückstellung für berschussverteilung eingestellt ber zuführung verteilungsfähigen berschusses rückstellung für berschussverteilung entscheidet verwaltungsrat rückstellung dient verbesserung erhöhung leistungen insbesondere gewährung bonuspunkten ber verwendung rückstellung entscheidet verwaltungsrat vorschlag verantwortlichen aktuars ausführungsbestimmungen abs satz berschussverteilung verwendung rückstellung für berschussbeteiligung vergabe bonuspunkten sonstigen erhöhung leistungen abs satz höchstens bemessen hierfür ermittelnde zusätzliche nettodeckungsrückstellung rückstellung für berschussverteilung übersteigt vorschlag verantwortlichen aktuars verwendung rückstellung abs satz zudem entstehung berschusses künftige risiken angemessen berücksichtigen iii beklagten pflichtversicherte kläger genannte versicherungsnachweise erhalten denen höhe kläger insgesamt erworbenen anwartschaft betriebsrente wegen alters einschließlich desjenigen teils anwartschaft ergibt systemumstellung erworben startgutschrift versorgungskonto gutgeschrieben wurde bonuspunkte versiche rungsnachweisen ausgewiesen verwaltungsrat beklagten für geschäftsjahre entschieden versorgungskonto betreffenden abrechnungsverband kläger angehört bonuspunkte zugeteilt kläger meint stehe anspruch zuteilung gut schrift bonuspunkten für genannten geschäftsjahre wege stufenklage zpo verlangt auskunft über beklagten kalender bzw geschäftsjahren erzielten berschüsse vorlage fiktiven versicherungstechnischen bilanzen amtsgericht auskunftsantrag teilurteil stattge geben berufung beklagten landgericht teilurteil amtsgerichts geändert stufenklage insgesamt abgewiesen revision verfolgt kläger ursprünglic
  5365. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchter besonders schwerer räuberischer erpressung beihilfe versuchten besonders schweren räuberischen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bad kreuznach dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter beson ders schwerer räuberischer erpressung freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angeklagten wegen beihilfe tat un ter einbeziehung strafe früheren urteil gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt dagegen wenden beschwerdeführer revisionen denen allgemeiner form verletzung materiellen rechts rügen rechtsmittel erfolg feststellungen landgerichts suchten angeklagten geschädigten abend tattages wohnung initiative ging angeklagten geschädigten zuvor vergeblich aufgefordert treffen angeklagten stiefvater geschädigten arrangieren angeklagte wegen vorangegangenen verbalen auseinandersetzung entschuldigung einfordern unmittelbar betreten wohnung forderte angeklagte zahlung hilfsweise herausgabe kfz briefs für pkw geschädigten schwiegervater treffen bewegen können nachdem geschädigte erklärt kfz brief befinde eltern bargeld haus nahm angeklagte messer klingenlänge cm jacke legte angeklagten geschädigten gegenüber saß küchentisch angeklagte ergriff messer strich geschädigten über oberschenkel wobei schärfe klinge hinwies forderung nachdruck verleihen minuten verließen angeklagten wohnung dabei forderte angeklagte summe tankstelle geschädigte solle verlangte bringen nahm druckmittel schlüssel pkw garderobe hing weiteren verlauf abends angeklagte ge schädigten erneut sache ansprechen zweck arbeitsbeginn geschädigte nachtschicht absolvieren abpassen angeklagten ließen zweck bekannten parkplatz arbeitgebers geschädigten bringen pkw geschädigten vorfuhr begab angeklagte dorthin wagen stieg indes lediglich arbeitskollegin geschädigten wagen geliehen aufgrund vorangegangenen geschehens eingeschüchtert außer stande sah abend arbeit gehen angeklagte bemerkte kehrte wagen bekannten zurück fuhr angeklagten davon verurteilungen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer erpressung wegen beihilfe können aufgrund feststellungen bestand strafkammer rechtsfehlerhafter weise unterlassen frage auseinanderzusetzen angeklagten versuch besonders schweren räuberischen erpressung strafbefreiend zurückgetreten insbesondere feststellungen vorstellungsbild angeklagten letzten vorgenommenen ausführungshandlung getroffen insoweit gilt tat mehrere beteiligt gemäß abs satz stgb bestraft wer freiwillig vollendung verhindert verhinderungsleistung indes schon darin sehen beteiligten einvernehmlich unterlassen weiterzuhandeln st rspr bgh beschlüsse april str bghr stgb abs verhinderung juni str bghr stgb abs satz rücktritt urteil märz str nstz rr mwn darin freiwilliger rücktritt versuch gesehen hängt entscheidend vorstellungsbild täter letzten vorgenommenen ausführungshandlung sog rücktrittshorizont ab gehen zeitpunkt davon getan vorstellung herbeiführung taterfolgs erforderlich zumindest ausreichend liegt mithin unbeendeter versuch können bloßes nichtweiterhandeln zurücktreten liegt versuch fehlgeschlagen sicht täter misslingen zunächst vorgestellten tatablaufs bereits eingesetzten na he liegenden mitteln tat mehr vollendet vgl zuletzt bgh urteil märz aao lässt vorstellungsbild täter maßgeblichen zeitpunkt für beurteilung freiwilligkeit rücktritts bedeutung bgh aao mwn urteilsfeststellungen entnehmen hält urteil demgemäß sachlich rechtlicher prüfung stand revisionsrechtliche prüfung vorliegens freiwilligen rücktritts ermöglicht bgh aao vgl bgh beschlüsse november str juris september str nstz verhält strafkammer weder feststellungen weiteren geschehen abfahrt angeklagten parkplatz arbeitgebers geschädigten getroffen vorstellung angekla
  5366. [['bundesgerichtshof beschluss envr januar energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum dr strohn dr grüneberg dr bacher januar beschlossen erledigung beschwerde kosten auslagen beschwerdeinstanz betroffenen landesregulierungsbehörde auferlegt kosten auslagen rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben auslagen bundesnetzagentur trägt jeweils wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt hinsichtlich wertfestsetzung für beschwerdeverfahren verbleibt entscheidung beschwerdegerichts gründe kostenentscheidung beruht satz enwg übereinstimmenden erledigungserklärung hauptparteien hinsichtlich beschwerde zustimmung bundesnetzagentur bedurfte vgl senatsbeschlüsse märz envz envz jeweils rn ff entscheidet senat über verfahrenskosten entsprechend anregung landesregulierungsbehörde verteilen teilweise erstattung auslagen bundesnetzagentur geboten streitwert beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens richtet gemäß abs satz nr gkg zpo wirtschaftlichen interesse betroffenen abänderung angefochtenen entscheidung bemisst grundsätzlich differenz beschwerde rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen auffassung betroffenen anzusetzenden erlösobergrenzen regulierungsbehörde festgesetzten erlösobergrenzen für sämtliche jahre regulierungsperiode vgl senat beschluss april envr rde rn verteilnetzbetreiber rhein main neckar beschluss märz envr juris rn aufgrund betroffenen begehrte abänderung streitwertfestsetzung beschwerdegerichts erfolg bornkamm raum grüneberg strohn bacher vorinstanz olg frankfurt main entscheidung kart'],['Soon']]
  5367. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet april kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fe frage mitverschuldens bauherrn vertrauen rechtswidrige baugenehmigung bauvorhaben trotz nachbarwiderspruchs angriff nimmt fortführung senatsurteilen bghz oktober iii zr nvwz aufgestellten grundsätze bgh urteil april iii zr olg dresden lg leipzig iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr kapsa dr herrmann wöstmann für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin eigentümerin grundstücks ländlichen gemeinde ortsteil beabsichtigte grundstück mehrfamilienhaus bebauen stellte beim bauamt beklagten landkreises baugenehmigungsantrag bereits während genehmigungsverfahrens erhob eigentümer nachbargrundstücks einwände beeinträchtigung landwirtschaftlichen betriebes insbesondere erwartende immissions schutzauflagen befürchtete beklagte holte daraufhin stellungnahmen zuständigen fachabteilung für umweltschutz sachgebiet immissionsschutz staatlichen amtes für landwirtschaft gartenbau bescheid september erteilte klägerin baugenehmigung september erteilte klägerin baufreigabe für durchführung erdarbeiten september für tiefbauarbeiten klägerin nahm arbeiten daraufhin angriff schreiben september nachbar baugenehmigung widerspruch eingelegt september folgte antrag beim verwaltungsgericht herstellung aufschiebenden wirkung rechtsbehelfs september erlangte klägerin widerspruch kenntnis beschluss verwaltungsgerichts oktober wurde aufschiebende wirkung widerspruchs angeordnet oktober verfügte beklagte baueinstellung klägerin unverzüglich nachkam antrag klägerin zulassung beschwerde beschluss verwaltungsgerichts wurde beschluss sächsischen oberverwaltungsgerichts januar zurückgewiesen oberverwaltungsgericht stellte zusätzlich bereits verwaltungsgericht bejahten immissionsproblemen darauf ab vorhaben stelle nämlich geplanten erker grenzabstand einhalte klägerin änderte tekturplanung dahin ab erker wegfiel weiteren antrag klägerin genehmigte beklagte geänderte planung bescheid mai hiergegen gerichtete widerspruch nachbarn blieb erfolglos klage hob verwaltungsgericht ursprungsbaugenehmigung september fassung nderungsgenehmigung mai widerspruchsbescheid regierungspräsidiums september klägerin urteil beantragte zulassung berufung wurde sächsischen oberverwaltungsgericht abgelehnt klägerin verlangt nunmehr beklagten wegen erteilung rechtswidrigen baugenehmigung schadensersatz amtspflichtverletzung höhe fehlgeschlagenen aufwendungen zahlungsanspruch zuletzt nebst zinsen beziffert außerdem feststellung begehrt beklagte verpflichtet sei sämtliche weiteren schäden rechtswidrigkeit baugenehmigung ersetzen klage beiden vorinstanzen erfolglos geblieben senat berufungsurteil zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht beide vorinstanzen gehen recht davon erteilung baugenehmigung september fassung nderung mai rechtswidrig schuldhafte amtspflichtverletzung zuständigen amtsträger beklagten gegenüber klägerin dargestellt vorinstanzen sodann rechtsprechung senats fol gend insbesondere urteil bghz ff getroffene unterscheidung objektiver reichweite vertrauensschutzes einerseits anspruchsminderung gesichtspunkt mitwirkenden verschuldens andererseits beachtet feststellungen sinne bereits jeglichen ersatzanspruch vornherein ausschließenden verlässlichkeitsgrundlage gefehlt getroffen worden liegen fern dementsprechend konzentriert rechtliche schwerpunkt fal les frage mitverschulden klägerin vorliegt schwer wiegt dahinter verantwortung bauaufsichtsbehörde völlig zurücktritt insbesondere berufungsgericht bejaht darin vermag senat folgen senat urteil oktober bghz
  5368. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober vorusso amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens senat berufungsgerichts zurückverwiesen gerichtskosten für revisionsverfahren erhoben rechts wegen tatbestand kläger begehrt abgetretenem recht erklärtem rücktritt rückabwicklung kaufvertrages über geleastes fahrzeug rückzahlung kaufpreises gmbh zug zug rückgabe pkw sowie zahlung vorgerichtlicher kosten gerichtete klage vorinstanzen erfolg gehabt berufungsurteil führt eingang urteilsgründe gemäß abs abs zpo abgekürztes urteil handele dementsprechend enthält weder eigene tatsächliche feststel lungen nimmt tatbestand landgerichtlichen entscheidung bezug senat zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision begründet berufungsurteil bereits deshalb aufzuheben mangels tatsächlicher feststellungen revisionsrechtlichen berprüfung zugänglich abs satz nr zpo berufungsurteil tatbestand bezugnahme tatsächlichen feststellungen urteil ersten instanz verbunden erforderlichen berichtigungen nderungen ergänzungen vortrag parteien etwaigen bezugnahme schriftsätze berufungsgericht ergeben ersetzt einhaltung voraussetzungen ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs für inhalt berufungsurteils entbehrlich bgh urteile juli viii zr juris rn ff september viii zr njw rn märz zr njw rn ff februar xii zr njw rn ff februar vi zr bghz jeweils mwn ergibt wortlaut gesetzes sinn trotz erleichterungen abfassung berufungsurteilen revisionsrechtliche nachprüfung ermöglichen lässt berufungsgericht revision unterliegt berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde müssen tatsächlichen grundlagen entscheidung urteil falle abs satz zpo sitzungsprotokoll erschließen revisionsrechtliche nachprüfung möglich vgl bgh urteile februar vi zr aao september viii zr aao februar vi zr versr rn juli viii zr aao rn außerdem berufungsurteil erkennen lassen sach streitstand berufungsgericht ausgegangen anträge parteien berufungsverfahren gestellt müssen zumindest sinngemäß deutlich bgh urteile august xii zr famrz rn november iii zr wm rn jeweils mwn aufgabe revisionsgerichts sachverhalt genaue begehren ermitteln abschließend beurteilen können revision begründet bgh urteile juli viii zr aao rn februar vi zr aao september viii zr aao märz zr njw rn märz zr aao rn jeweils mwn revision rügt recht berufungsurteil vorbeschriebenen anforderungen genügt enthält eigenen tatbestandlichen feststellungen nimmt tatbestand erstinstanzlichen entscheidung bezug lassen vierseitigen ebenfalls rudimentären heraus kaum verständlichen gründen berufungsurteils tatsächlichen feststellungen denen entscheidung beruht entnehmen berufungsgericht offenbar verkennung nr egzpo davon ausgegangen urteil unterliege trotz streitwertes mehr revision daher unrecht abgekürztes urteil gemäß abs abs zpo erlassen ii berufungsurteil fehlt somit für revisionsrechtliche nachprüfung zpo erforderliche tatsächliche beurteilungsgrundlage daher abs abs satz zpo aufzuheben sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung zurückzuverweisen bgh urteile juli viii zr aao rn februar vi zr aao märz zr aao rn jeweils mwn dabei macht senat möglichkeiten abs satz zpo abs satz gkg gebrauch für neue berufungsverfahren sieht senat heranziehung akteninhalts anlass folgenden hinweisen käufer beziehungsweise abgetretenem recht kläger obliegt rahmen nachbesserungsbegehrens genaue ursache beanstandeten mangels benennen vgl senatsurteil märz viii zr njw rn vielmehr genügt mangelerscheinung laienhaft beschreibt darlegt symptomen mangel äußert senatsurteil oktober viii zr njw rn kauf bgh urteil juni vii zr njw rr rn werkvertrag beschluss f
  5369. [['bundesgerichtshof beschluss notz märz verfahren nachschlagewerk ja bghz ja bnoto abs nr beurkg abs nr gg art abs abs amtsenthebung gem abs nr bnoto kommt wegen beachtenden verfassungsgrundsätze insbesondere art abs gg geschützte berufsfreiheit rechtsstaatsprinzip fließende verhältnismäßigkeitsgebot erst betracht gesamtbewertung pflichtverletzungen entfernung amt notwendig mitwirkungsverboten abs beurkg verfolgten zweck erreichen bgh beschluß märz notz olg celle wegen feststellung voraussetzungen für amtsenthebung bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter streck wendt sowie notare dr doy� justizrat dr bauer märz beschlossen sofortige beschwerde antragsgegners beschluß notarsenats oberlandesgericht celle september zurückgewiesen antragsgegner antragsteller beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe geborene antragsteller seit amtsgericht landgericht rechtsanwalt zuge lassen juli wurde notar amtssitz bestellt verfügt über vergleichsweise kleines notariat wurden folgende disziplinarmaßnahmen verhängt geldbuße dm wegen verstößen abwicklung treuhandgeschäften geldbuße dm wegen verstößen zusammenhang treuhandgeschäften geldbuße dm wegen verstoßes abs nr beurkg pflicht wahrung unparteilichkeit geldbuße dm wegen verstoßes mitteilungspflichten pflicht ablehnung beurkundung verdacht bestand daß urkunde unerlaubte unredliche zwecke verfolgt vorliegenden verfahren legt antragsgegner antragsteller verstöße mitwirkungsverbote abs beurkg folgenden beurkundungsvorgängen last november beurkundete antragsteller tilgungsvereinbarung reiseplanungs gmbh warenhandels gmbh über betrag dm zuvor antragsteller bereits rechtsanwalt reiseplanungs gmbh beauftragt worden mahnbescheid über dm warenhandels gmbh erwirken bereits beantragt teilbetrag gesamtbetrag tilgungsvereinbarung enthalten urkunde nahm antragsteller daß urkundsbeteiligten darüber seien daß mahnbescheid auftrag beurkundung beteiligten beantragt april beurkundete antragsteller scheidungsfolgenvereinbarung obwohl zuvor februar scheidungsantrag für ehefrau gestellt mai beurkundete antragsteller schuldanerkenntnis zugunsten grundstücksgesellschaft über dm vorher grundstücksgesellschaft angezeigt daß schuldnerin angelegenheit anwaltlich vertrete mai beurkundete weiteres schuldanerkenntnis sache bezeichnung gläubigerseite zuvor errichteten urkunde hinreichend bestimmt dezember beurkundete antragsteller grundschuldbestellung schwester schwager beteiligt mai beglaubigte antragsteller unterschriften bruder schwägerin grundschuldbestellungsurkunde bescheid april kündigte antragsgegner antragsteller amtsenthebung gemäß abs nr bnoto dagegen gerichteten antrag gerichtliche entscheidung oberlandesgericht stattgegeben festgestellt daß voraussetzungen für amtsenthebung vorliegen verstöße abs beurkg grobe qualifizieren seien hiergegen wendet antragsgegner sofortigen beschwerde hält weiterhin voraussetzungen abs nr bnoto für gegeben tilgungsvereinbarung notar zumindest grob fahrlässig scheidungsfolgenvereinbarung sowie schuldanerkenntnis sogar vorsätzlich abs nr beurkg verstoßen hätte vorher über reichweite verbotes unterrichten müssen übrigen bereits blick vorangegangene disziplinarverfahren bewußt pflichtwidrig gehandelt grundschuldbestellung bzw unterschriftenbeglaubigung vorsätzlich abs nr beurkg verletzt tätigkeiten angelegenheiten naher angehöriger schon altem recht untersagt jedenfalls zuletzt genannten vier pflichtwidrigkeiten handele allein schon wegen erheblichen verschuldens grobe verstö ße sinne abs nr bnoto beurteilung komme vorschrift gegenüber disziplinarrechtlichen amtsenthebungsmöglichkeiten eigener regelungsgehalt mehr antragsteller demgegenüber auffassung daß tilgungsvereinbarung wunsch parteien geschehen beurkunden dürfen weiteren beteiligten jeweils gewünschten beurkundungen enthielten einfache verstöße mitwirkungsverbote interessenkonflikte hätten bestanden einleitungsverfügung vorangeg
  5370. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet oktober boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts köln juli abgeändert beklagte verurteilt kläger nebst zinsen seit januar zahlen beklagte trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger insolvenzverwalter august eröffneten insolvenzverfahren über vermögen verlagsgesellschaft mbh nachfolgend schuldnerin beklagte leitender angestellter vertriebsleiter für schuldnerin tätig deren gesellschafter dezember eheleute nachfolgend sowie beschlossen teil notariellen urkunde dezember kapitalerhöhung dm dm inferenten neben übernehmenden stammeinlagen aufgeld dm pro dm nennbetrag jedoch abzüglich jeweiligen nennwerts geschäftsanteils zahlen bernahme wurden folgenden stammeinlagen zugelassen dm dm dm beklagte dm während gesamtbetrag einlage aufgeld dm sofort voller höhe leisten mussten drei neuen gesellschafter jeweils angestellte schuldnerin außer vollen nennbetrag anteils teilbetrag circa jeweiligen aufgeldes sofort zahlen dementsprechend beklagte leistenden gesamtbetrag dm nennbetrag anteils dm teil aufgeldes dm sofort zahlen hinsichtlich restlichen aufgeldes für drei neuen gesellschafter jeweils folgendes bestimmt restliche für aufgeld zahlende betrag dm zahlen sobald geschäftsführung verlagsgesellschaft mbh entsprechenden gesellschafterbeschluss gmbh zahlung betrages anfordert sei betrag voller höhe sei höhe teilbeträgen eingefordert jeweils offene betrag januar tage zahlung jährlich verzinsen zinsen jeweils ende jahres zahlen spätestens zeitpunkt fälligkeit gesellschaft jeweils eingeforderten betrages sodann schloss gesellschaft teil urkunde bernahme neuen stammeinlagen zugelassenen gesellschaftern entsprechende bernahmeverträge hinsichtlich beklagten heißt gesellschaft lässt herrn bi bernahme neuen stammeinlage dm herr bi übernimmt stammeinlage hiermit verpflichtet zahlung beträge gemäß bestimmungen urkunde entrichten beklagte leistete vertragsgemäß fälligen betrag dm kapitalerhöhung wurde einschließlich notariellen urkunde dezember außerdem vereinbarten nderungen gesellschaftsvertrages februar handelsregister eingetragen kläger nimmt beklagten vergeblichen zahlungsaufforderung dezember klage leistung restlichen aufgeldes höhe dm anspruch besprechungen notariellen vereinbarung beteiligten personen sollten unstreitig inferenten anlässlich kapitalerhöhung jeweils geschuldeten gesamtbeträge wert übernommenen geschäftsanteile entsprechen seiten geschäftsführers zudem börsengang schuldnerin für jahr aussicht gestellt worden beklagte prozess anfechtung anteilsübernahme behauptung erklärt geschäftsanteile hätten schon zeitpunkt vertragsabschlusses weitaus geringeren zugrunde gelegten wert gehabt seien vereinbarung zugrunde gelegten jahresabschlüsse unrichtig landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision klägers begründet führt aufhebung bzw abänderung vorinstanzlichen entscheidungen antragsgemäßen verurteilung beklagten kläger beklagten zuge kapitalerhöhung dezember vereinbarten bernahmevertrag fälligen anspruch zahlung restlichen aufgeldes höhe nebst zinsen berufungsgericht begründung gegenteiligen auffassung ausgeführt anspruch leistung restlichen aufgeldes sei fällig notariellen vereinbarung für einforderung notwendige gesellschafterbeschluss vorliege kläger insolvenzverwalter ersetzt könne vertraglich vorgesehenen beschlusserfordernis gemäß abs gmbhg könne während insolvenzverfahrens bezüglich allerdings bereits erfüllten stammeinlageforderungen jedoch hinsichtlich lediglich schuldrechtliche statutarische nebenleistung gemäß abs gmbhg vereinbarten
  5371. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg oktober verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen verleihung fachanwaltsbezeichnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr könig seiters sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer oktober beschlossen antrag klägers berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs für land nordrheinwestfalen januar zugelassen gründe schreiben mai beantragte kläger beklagten führung bezeichnung fachanwalt für arbeitsrecht gestatten bescheid oktober lehnte beklagte antrag begründung ab kläger bearbeitung mindestens gerichts rechtsförmlichen verfahren innerhalb letzten drei jahre antragstellung abs buchst fao nachgewiesen hiergegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen urteil richtet satz brao abs nr vwgo gestützte antrag klägers zulassung berufung satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung erfolg kläger hinblick abs buchst fao aufgeworfenen fragen bedürfen klärung berufungsverfahren ii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses über zulassung berufung begründen begründung beim bundesgerichtshof herrenstraße karlsruhe einzureichen begründungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlängert begründung bestimmten antrag enthalten sowie einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe wegen verpflichtung berufungsverfahren vertreten lassen rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung bezug genommen mangelt erfordernisse berufung unzulässig satz brao abs vwgo tolksdorf könig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  5372. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli zöller justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb zustandekommen scheckbegebungsvertrages entgegennahme schecks mehrpersonenvertreter bgh urteil juli viii zr olg dresden lg leipzig viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch ball dr leimert dr wolst für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz aufgehoben berufung klägers urteil kammer für handelssachen landgerichts leipzig august zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand kläger begehrt verwalter gesamtvollstreckungsverfahren über vermögen firma gmbh folgenden gemein schuldnerin beklagten zahlung restlichen kaufpreises zwei verträgen mai heizkraftwerk gmbh fernwärmeversorgungsnetz sowie mehrere hausanschlußstationen beklagte veräußert gemäß jeweiligen verträge kaufpreis schuldbefreiender wirkung zugunsten gläubigerin nämlich gmbh gemeinschuldnerin zahlen beklagte übergab schließend verhandlungsführer verkäuferseite sowohl alleinvertretungsberechtigter geschäftsführer gemeinschuldnerin heizkraftwerk gmbh verträge namen beider gesellschaften unterzeichnet mehrere heizkraftwerk gmbh zah lungsempfängerin insgesamt ausgestellte verrechnungsschecks über dm angehefteten quittungsbelegen jeweils kauf fw netz bzw vertrag angegeben verrech nungsschecks wurden geschäftskonto heizkraftwerk gmbh gutgeschrieben hiervon leitete heizkraftwerk gmbh betrag dm gemeinschuldnerin während restlichen scheckbeträge für verwandte klage kläger beklagte vereinbarungen mai berücksichtigung gemeinschuldnerin eingegangenen betrages sowie teilabtretung zahlung insgesamt dm nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage betrag dm nebst zinsen abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht klage vollem umfang stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt beklagte schulde zugunsten kläger verwalteten vermögens beiden kaufverträgen mai restlichen kaufpreis dm wortlaut inhalt verträge ergebe art weise abwicklung bestätigt stünden kaufpreisforderungen gemeinschuldnerin eigenem recht höhe teilbetrages dm seien kaufpreisforderungen gemeinschuldnerin unerfüllt geblieben restliche kaufpreiszahlungsanspruch beiden verträgen mai höhe dm sei nachdem geschäftsführer beklagten erfüllungshalber übergebenen verrech nungsschecks über gesamtbetrag dm zugunsten heizkraftwerk gmbh eingelöst wovon gemeinschuldnerin lediglich betrag dm weitergeleitet worden sei lediglich höhe betrages erfüllt worden daß restforderung dm verblieben sei teilweiser zusprechung landgericht höhe dm befriedigt sei erfolg erhebe beklagte gegenüber geltend gemachten zahlungsanspruch einrede scheckhingabe entsprechend abs abs bgb aushändigung verrechnungsschecks geschäftsführer sei gefahr einlösung zugunsten heizkraftwerk gmbh gemeinschuldnerin übergegangen bergabe aufgrund jeweils geschlossener scheckbegebungsverträge gemeinschuldnerin beklagten erfolgt sei beklagte bereits gemeinschuldnerin gerichtetes angebot abschluß scheckbegebungsvertrages abgegeben vielmehr beklagte bezeichnung heizkraftwerk gmbh empfängerin dafür vorgesehenen feld verrechnungsschecks leistungsbestimmung richtung heizkraftwerk gmbh getroffen erfüllungshandlung gegenüber vorgenommen geschäftsführer entgegengenommen worden sei beklagten getroffenen leistungsbestimmung stehe entgegen daß geschlossenen kaufverträgen gemeinschuldnerin dagegen heizkraftwerk gmbh forderungsberechtigt sei geschäftsführer getrof fenen zahlungsmodalitäten bekannt zwei schecks anschluß vertragsverhandlungen ausgehändigt worden seien beklagte erfüllung verträgen obliegenden kaufpreiszahlungspflicht zahlungsweise verrechnungsschecks gewählt innewohnende risiko übernommen daß gefahr unberechtigten einlösung gemeinschuldnerin erst zugang jeweiligen schecks aufgrund wirks
  5373. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xa zr verkündet april wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter dr bacher hoffmann für recht erkannt revision klägers juli verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln aufgehoben soweit klage abgewiesen worden berufung beklagten november verkündete urteil zivilkammer landgerichts köln insgesamt zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand kläger liste qualifizierter einrichtungen uklag eingetragene dachverband verbraucherzentralen bundesländern begehrt beklagten luftverkehrsunternehmen unterlassung verwendung klausel allgemeinen geschäftsbedingungen sowie ersatz für hierzu ausgesprochene abmahnung entstandenen aufwendungen beklagte verwendet geschäftsverkehr beförderungsbedingungen für fluggäste gepäck abb flugpassage artikel nr regelungen über reihenfolge benutzung flugcoupons enthalten nr heißt hierzu vereinbarte beförderungsleistung umfasst beförderungsstrecke flugschein enthalten beginnend ersten endend letzten ort gesamten flugschein eingetragenen streckenführung flugschein verliert gültigkeit beförderung angenommen flugcoupons vollständig flugschein vorgesehenen reihenfolge ausnutzen inanspruchnahme gesamten beförderungsleistung wesentlicher bestandteil geschlossenen beförderungsvertrages kündigung einzelner teilstrecken coupons vertraglich ausgeschlossen nr abb flugpassage bestimmt kunde nderungswunsch für beförderung beklagten vorfeld kontakt aufnehmen solle könne wählen entsprechend nderung errechneten flugpreis akzeptieren beförderung ursprünglich vorgesehenen weise durchgeführt wolle kläger sieht klauseln nr unangemessene benachteiligung fluggäste beantragt beklagte verurteilen einbeziehung klauseln luftbeförderungsverträge verbrauchern wohnsitz bundesrepublik deutschland unterlassen abwicklung juli geschlossenen verträgen klauseln berufen ferner begehrt kläger pauschalen ersatz für aufwendungen für abmahnung höhe landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil bezug ersten satz beanstandeten klausel bestätigt klage brigen abgewiesen berufungsgericht insoweit zugelassenen revision strebt kläger wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgründe berufungsgericht ansicht sätze beanstandeten klauseln unterlägen nebenabreden inhaltskontrolle ff bgb gebot vollständigen inanspruchnahme gesamten flugreise gesetz beanstandeten klauseln ergebe essentialia negotii beträfen benachteiligten kunden unangemessen beanstandeten klauseln hindere beklagte fluggäste daran tarifsystem unterlaufen beförderung günstigeren konditionen erreichen tariflich vorgesehen seien stelle berechtigte wahrnehmung interessen beklagten dar kunde kenntnis interesses flug buche gar vollständig anspruch nehmen wolle verdiene schutz kunden seien eingriff vertragliche quivalenzverhältnis schützen störung quivalenzverhältnisses bewusst herbeiführten flugreise gebucht anträten kunden nachträglich geänderter reiseplanung würden beanstandeten klauseln unangemessen benachteiligt kunden könnten aufgrund klausel nr falle nachträglicher hindernisse einhaltung reihenfolge flüge beklagten kontakt treten umbuchung entsprechend preisen vornehmen beklagte hierfür vorgesehen abmahnung klägers lediglich bgb verstoßenden sätze beanstandeten klausel bezogen sei abmahnung berechtigt könne kläger hierfür ersatz verlangen ii berufungsurteil hält rechtlichen nachprüfung entscheidenden punkt stand satz nr abb flugpassage unwirksam kläger beklagten gemäß uklag verbindung abs nr uklag unterlassung verwendung klausel verlangen klausel inanspruchnahme gesamten beförderungsleistung wesentlicher bestandteil geschlossenen beförderungsvertrages recht kunden geschuldete beförderungsleistung teilweise anspruch nehmen ausgeschlossen ausschluss berufungsgericht zutreffend angenomme
  5374. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet märz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs vertragspartei handelt treuwidrig bgb zurechnung wissen vertreters geschäftspartners abs bgb beruft obwohl wusste rechnen vertreter wissen geschäftspartner vorenthalten würde danach kapitalanleger zusammen kreditvermittler darlehen gewährenden kreditinstitut verwendung kreditmittel für bestimmte kapitalanlage verschwiegen verwehrt aufklärung über risiken konkreten kapitalanlage verpflichtenden wissensvorsprung kreditinstituts berufen abs bgb kreditinstitut zuzurechnenden kenntnis kreditvermittlers zeichnung kapitalanlage beruhen würde bgh urteil märz xi zr olg naumburg lg magdeburg xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp sowie richterin dr menges für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten entschieden worden berufung kläger urteil zivilkammer landgerichts magdeburg oktober abweisung weitergehenden hilfsanträge brigen zurückgewiesen anschlussrevision kläger zurückgewiesen kläger tragen weiteren kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte darlehens lebensversicherungsvertrag abgeschlossen schadensersatz wegen verletzung hinweispflicht risiken erworbenen kapital anlage anspruch wehren zwangsvollstreckung beklagten darlehensverpflichtung sichernden grundschuld kläger wurden jahr seit bekannten zeugin folgenden beraterin geworben dm folgenden anzulegen züglich jahresbonus prognostizierte rendite zinsdifferenzgeschäften erwirtschaftet nachdem freie kreditvermittler folgenden kreditver mittler rechtsvorgängerin beklagten folgenden einheitlich beklagte unterlagen anlagemodellen prüfung vorgelegt teilte vorstand beklagten juni beklagte zusammenarbeit eingehen berprüfung hätten mitarbeiter beklagten derartigen anlagegeschäften dringend abgeraten kapitalaufnahme niedrigzinsland gleichzeitiger kapitalanlage hochzinsland hohes währungsrisiko berge beklagte versicherungsunternehmen könne zudem leisten anlagegeschäfte verwickelt artikel gerlach reports ausführlich treffenden argumenten negativ beurteilt worden seien empfehlung beraterin beantragten kläger september über kreditvermittler beklagten grundpfandrechtlich gesichertes endfälliges darlehen über dm gleichzeitig abzuschließenden lebensversicherung getilgt klägern unterschriebenen darlehensantrag wurde verwendungszweck beabsichtigte kapitalanlage umschuldung bzw sonsti ge geldbeschaffung angegeben bestätigten kläger oktober unterschriebenen erklärung wahrheitswidrig be stimmung darlehensvaluta vorgezogenen erbauszahlung tochter selben tag unterzeichneten kläger darlehensurkunde schlossen tilgung darlehens vorgesehene lebensversicherung ab november bestellten beklagten grundschuld über darlehensbetrag zuzüglich zinsen übernahmen dafür persönliche haftung unterwarfen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen tatsächlich diente anfang beabsichtigt darlehensvaluta höhe dm kapitalanlage fand höhe dm ablösung älteren kredits verwendung wurde brigen klägern anderweitig verbraucht für tilgung älteren darlehens vorgesehene teilbetrag darlehens wurde februar ausbezahlt übrige darlehensvaluta april konto kläger wurde april dm zugunsten belastet bestrittenen vortrag kläger treuhänder handelte folge erhielten kläger höhe streitige schüttungen kapitalanlage jahr stellte gen initiatoren zahlun wurden wegen betrugs freiheitsstrafen ver urteilt anlage schneeballsystem gehandelt nachdem kreditvermittler erhobene klage rechtskräftig abgewiesen worden begehren kläger vorliegenden verfahren beklagten erstattung zahlungen beklagte geleistet beantragen feststellungen beklagte zahlungen darlehensvertrag über dm verlangen könne sowie weiteren schaden kläger ersetzen unzulässigkeit zwangsvollstreckung grundschuld geltend landgericht klage abgewiesen berufung
  5375. [['berichtigt beschluss märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof beschluss xii zb februar nachschlagewerk unterbringungssache ja bghz nein bghr ja famfg abs abs nr unterbringungsverfahren betreuer verfahrenspfleger anwesenheit persönlichen anhörung betroffenen ermöglichen anschluss senatsbeschlüsse februar xii zb famrz märz xii zb famrz sieht gericht unterbringungsverfahren vollständigen schriftlichen bekanntgabe gutachtens anwaltlich vertretenen betroffenen ab besorgen bekanntgabe gesundheit betroffenen schädigen zumindest ernsthaft gefährden verfahrenspfleger bestellt gutachten übergeben erwartung gerechtfertigt verfahrenspfleger betroffenen über gutachten spricht anschluss senatsbeschlüsse juni xii zb famrz august xii zb btprax vorrangige aufgabe verfahrenspflegers besteht darin gegenüber gericht willen betreuten kundzutun art abs gg folgenden anspruch rechtliches gehör verwirklichen anschluss senatsbeschlüsse august xii zb famrz august xii zb famrz bgh beschluss februar xii zb lg mönchengladbach ag mönchengladbach ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter dr günter dr nedden boeger guhling richterin dr krüger beschlossen betroffenen für rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie verfahrenskostenhilfe bewilligt rechtsanwalt dr beigeordnet rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mönchengladbach juni aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen gründe betroffene wendet genehmigung unterbringung für zwei jahre beteiligte betreuerin betroffenen aufgabenkreis gehören aufenthaltsbestimmung gesundheitsfürsorge vorangegangenen verfahren geschlossene unterbringung be troffenen rechtskräftigen beschluss landgerichts dezember mai genehmigt worden beschluss mai amtsgericht weitere unterbringung betroffenen mai genehmigt lag sachverständigengutachten fachärztin für psychiatrie psychotherapie mai zugrunde wonach betroffene zusammenhang drogenabusus psychose schizophrenen formenkreises hebephrenie leide hinsichtlich unabdingbaren geordneten fachärztlichen versorgung incl psychopharmakotherapie vergangenheit stets incompliant erwiesen sachverständige wies schluss gutachtens darauf eröffnung gutachtens möglichst vermittelt beispielsweise über betreuerin erfolgen amtsgericht sachverständigengutachten anhörungstermin betreuerin verfahrenspflegerin übergeben unmittelbar anschluss betroffenen persönlich angehört genehmigungsbeschluss wesentlichen inhalt verkündet betroffenen eingelegte beschwerde landgericht erneuter anhörung betroffenen zurückgewiesen betreuerin verfahrenspflegerin entscheidung über anhörungstermin unterrichten hiergegen richtet rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache landgericht beschwerdegericht begründung entscheidung ausgeführt amtsgericht recht weitere geschlossene unterbringung betroffenen abs nr bgb genehmigt psychose dauerhaft bestehen bleiben betroffene krankheitseinsicht zeige vielmehr sei davon auszugehen betroffene medikamente entlassung absetzen lage daher destabilisieren vergangenheit immer teil medikamente weggelassen dadurch schnell fremdaggressives verhalten entwickelt dürfe geschlossene unterbringung zwecke heilbehandlung genehmigt rechnen sei behandlung erheblichen besserung zustands führen unterbringung sei jedoch gerechtfertigt dadurch psychische zustand betroffenen einigermaßen stabil gehalten weitere chronifizierung verhindert könne persönliche eindruck anhörung berzeugung kammer ergeben betroffene krankheitseinsicht zeige behandlungswilligkeit lediglich vortäusche unterbringung sei verhältnismäßig abwendung erheblichen gesundheitlichen schadens erforderlich sei entscheidung landgerichts hält rechtlichen berprüfung stand angefochtene entscheidung rechtsbeschwerde recht rügt verfahrensfehlerhaft betroffene gebotenen weise angehört worden abs satz famfg gericht betroffenen unterb
  5376. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr wassermann richterin mayen september beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision zwischenurteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo angefochtene urteil beruht jedenfalls rechtsfehler berufungsgerichts für prozessstandschaft gilt ausnahmefall gegebenen stillen sicherungszession abgesehen gebot offenlegung bgh urteil märz vi zr njw nachw wirkungen gewillkürten prozessstandschaft treten erst augenblick offen gelegt offensichtlich bgh urteil juni zr wm nachw rechtsprechung bundesgerichtshofs deshalb anerkannt voraussetzungen gewillkürten prozessstandschaft spätestens zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung vorgetragen müssen bghz bgh urteil oktober ii zr njw falle unterbrechung verfahrens gelten kläger behauptete abtretung gewillkürte prozessstandschaft hätten unterbrechung verfahrens zpo daher verhindern können eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen klägers februar vorgetragen worden wären geschehen rechtsstreit beendigung insolvenzverfahrens aufnahme rechtsstreits insolvenzverwalter abs inso kläger abs inso unterbrochen zpo berufungsurteil deshalb ergebnis richtig kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert nobbe müller wassermann joeres mayen'],['Soon']]
  5377. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet september wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle zr patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter prof dr meier beck asendorf für recht erkannt berufung beklagten urteil senats nichtigkeitssenat bundespatentgerichts august abgeändert klage abgewiesen kosten rechtsstreits klägerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin oktober angemeldeten wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents drehfalttüreinheit betrifft patentanspruch französischer sprache erteilten patents lautet ensemble de porte pliante type comportant deux panneaux articul� un autre un premier panneau de faible largeur articul� sur un montant cadre de la porte et un deuxi� me panneau de plus grande largeur articul� sur le premier ce deuxi� me panneau en position ouverture de la porte venant se placer en travers cadre avec une partie de chaque c� t� de celui ci caract� ris� en ce que la porte est utilis� en combinaison avec un cadre feuillure classique sans l� ment au sol et que articulation premier panneau est situ� de facon fixe une distance montant suffisante pour permettre ouverture dudit premier panneau en sens oppos� la feuillure de facon qu en position de fermeture le bord deuxi� me panneau vienne battre dans la feuillure en permettant emploi une serrure classique et en ce qu il comporte en outre un profil� form� avec une rainure ce profil� tant destin� tre plac� dans la feuillure linteau de facon permettre le glissement dans la rainure un doigt solidaire deuxi� me panneau deutschen bersetzung patentschrift lautet patentanspruch folgt falttüreinheit zwei aneinander angelenkten platten wobei erste schmälere platte pfosten türrahmens angelenkt breitere zweite platte ersten angelenkt zweite platte ffnungsstellung tür quer türrahmen anlage kommt teil seite dadurch gekennzeichnet tür verbindung rahmen herkömmlichem falz element fußboden verwendet gelenk ersten platte entfernung türpfosten fest angeordnet ausreicht ffnung ersten platte falz entgegengesetzten richtung ermöglichen schließstellung rand zweiten platte falz anschlag kommt dadurch herkömmliche verschlussvorrichtung verwendet falttüreinheit ferner rille ausgebildetes profilteil umfasst vorgesehen falz türsturzes angeordnet gleiten zweiten platte fest verbundenen fingers rille ermöglichen wegen patentansprüche patentschrift verwiesen klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents erfinderischer tätigkeit beruhe beantragt europäische patent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklären beklagte beantragt klage abzuweisen bundespatentgericht streitpatent wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten beantragt angefochtene urteil abzuändern klage abzuweisen klägerin beantragt berufung zurückzuweisen senat schriftliche gutachten sachverständigen prof dr ing eingeholt sachverständige mündlichen verhandlung senat erläutert ergänzt entscheidungsgründe zulässige berufung begründet senat ergebnis beweisaufnahme davon überzeugt gegenstand patentanspruch streitpatents fachmann stand technik prioritätstag nahegelegt worden daher erfinderischer tätigkeit beruht art ep� streitpatent betrifft falttüreinheit mindestens zwei aneinander angelenkten türblättern besteht freilegung breiten ffnung beanspruchung kleinen ausschlags geöffneter stellung tür gestatten derartige falttüren zwei türblättern gebildet wobei erste türblatt zweiten türblatt gelenkig verbunden erste türblatt pfosten rahmen tür angelenkt beim ffnen tür zweite türblatt erste türblatt herangeklappt weist erste türblatt hälfte breite zweiten türblatts steht tür beiden seiten ebene wand drittel breite beschreibung spalte zeilen deutsche bersetzung seite zeilen derartigen falttüren deren arbeitsweise fig streitpatents dargestellt bemängelt streit
  5378. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november wermes justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs reisevermittler darf zahlungen reisenden reisepreis beendigung reise fordern annehmen reisenden nachgewiesen worden mitgliedstaat europäischen union ansässige reiseveranstalter reisenden anforderungen abs satz bgb entsprechende sicherheit geleistet bloße erklärung reiseveranstalters bestehe insolvenzabsicherung reicht nachweis bgh urteil november zr lg frankfurt main ag frankfurt main zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster für recht erkannt revision juli verkündete urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehren beklagten reisevermittlerin schadensersatz insolvenz reiseveranstalters vermittlung beklagte deutschland ansässiges über internet handelndes reisebüro buchten kläger oktober mitreisenden niederländischen reiseveranstalter flusskreuzfahrt dezember preis pro person klägern wurde kopie sicherungsscheins niederländischen vorgelegt kundengeldabsicherers rechnung reisebestätigung oktober zahlten kläger entfallenden reisepreis beklagte reiseveranstalter geriet finanzielle schwierigkeiten weshalb gebuchte reise durchgeführt konnte kurz darauf meldete insolvenz kläger erhielten gezahlten reisepreis zurück kundengeldabsicherer verweigerte erstattung reisepreises begründung aufgrund reiseveranstalter geschlossenen versicherungsvertrags sei deckungspflicht reisen beschränkt niederländischen markt angeboten abgeschlossen worden seien beiden kläger verlangen beklagten schadensersatz höhe zurückgezahlten reisepreises amtsgericht klage stattgegeben berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte ziel abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht auffassung beklagte pflicht abs satz verbindung abs bgb verletzt klägern sicherheitsleistung nachzuweisen bevor deren zahlungen reisepreis entgegennahm grenzüberschreitend anbietende veranstalter sitz mitglied staaten europäischen union europäischen wirtschaftsraums seien weitergehenden pflichten insolvenzsicherung vorschriften abs bgb freigestellt reisenden art richtlinie ewg juni über pauschalreisen abs satz bgb entsprechende sicherheit leisten entspreche dienstleistungsfreiheit gemäß art aeuv für sicherheitsleistung genüge jedoch abstrakte deckung vorzusehen ledig lich für betreffenden staat abgeschlossene reiseverträge greife sicherungsinstrument müsse konkrete risiko deutschland ansässigen kunden erfassen reisende tatsächlich geschützt sei entspreche ausländische sicherungsmittel vorgaben gemäß art richtlinie anforderungen abs satz bgb reiche jedoch sicherheitsleistung nachzuweisen sicherungsschein auszuhändigen nachweispflicht gelte für reisevermittler bevor zah lungen reisepreis fordere annehme beklagte ordnungsgemäße sicherheitsleistung ausreichend nachgewiesen reiche reiseveranstalter bestätigen lassen kundengeldabsicherung vorliege vermittler sei nachweispflichtig ersetze wissen existenz sicherungsscheins prüfung uneingeschränkten gültigkeit vielmehr hätte prüfung nachfrage beim kundengeldabsicherer abrufen internet veröffentlichten garantiebedingungen erfolgen können ii hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand sowohl reiseveranstalter klägern abge schlossene reisevertrag beklagten abgeschlossene reisevermittlungsvertrag unterliegen deutschen materiellen recht für vertrag niederländischen reiseveranstalter folgt gemäß art abs rom vo daraus kläger verbraucher kläger vertragspartner reisevertrags schuldeten entfallenden reisepreis seiten reiseteilnehmer gab allein mitreisende willenserklärung abschluss reisevertrags ab namensverschiedenheit kläger ließ dabei jedoch deutlich willen erkennen reisevertrag für soweit reiseteilnahme kläger betrifft deren namen abschließen vgl bgh urteil juli zr n
  5379. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet mai holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock april kostenausspruch insoweit aufgehoben darin ziffer iii urteils landgerichts schwerin oktober enthaltene feststellungsausspruch aberkannt worden kosten ersten rechtszuges tragen klägerin beklagten kosten zweiten rechtszuges tragen klägerin beklagten kosten revisionsverfahrens tragen klägerin beklagten rechts wegen tatbestand klägerin erlitt september verkehrsunfall beklagte alleine verschuldet erhebliche verletzungen be klagte leistete haftpflichtversicherer beklagten vorprozessual klägerin schmerzensgeld höhe insgesamt dm klage klägerin weitere zahlungen feststellung erstrebt daß beklagten verpflichtet seien sämtliche zukünftigen materiellen immateriellen unfall entstehenden schäden ersetzen landgerichtlichen urteil klägerin weiteres schmerzensgeld höhe dm schmerzensgeldrente höhe dm monatlich zusowie begehrte feststellung ausgesprochen worden beklagten urteil berufung hinsichtlich schmerzensgeldes angegriffen jedoch hinsichtlich feststellungsausspruches oberlandesgericht landgerichtliche urteil zurückweisung weitergehenden berufung abgeändert insgesamt dahin neu gefaßt daß beklagten zahlung weiteren schmerzensgeldes dm verurteilt worden übrigen klage abgewiesen revision verfolgt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erkennende senat revision insoweit angenommen feststellungsantrag aberkannt worden entscheidungsgründe tatbestand berufungsurteils antrag beklagten folgt festgehalten beklagten beantragen urteil landgerichts schwerin oktober az abzuändern anträge klägerin zahlung weiteren schmerzensgeldes ziff urteils zahlung monatlichen schmerzensgeldrente ziff ii urteils abzuweisen berufungsgericht urteil landgerichts einschränkung abgeändert neu gefaßt klage übrigen abgewiesen ausführungen aufhebung feststellungsausspruches abweisung klage insoweit fehlen entscheidungsgründen berufungsurteils ii umfang annahme erweist revision begründet berufungsgericht klägerin feststellung einstandspflicht beklagten für zukünftige schäden aberkannt obwohl beklagten berufung verurteilung weiteren schmerzensgeldzahlungen gewandt abs zpo verstoßen uneingeschränkte abänderung neufassung landgerichtlichen urteils entgegen ansicht beklagten verurteilung beklagten zahlung schmerzensgeld betroffen liegt versehen berufungsgerichts abfassung urteilsausspruches nahe zumal begründung für abweisung feststellungsantrages urteilsgründen fehlt läßt klare eindeutige fassung urteilstenors einschränkende auslegung deshalb revision klägerin feststellungsausspruch ersturteils wiederherzustellen insoweit weiteren tatsächlichen feststellungen bedarf iii kostenentscheidung beruht abs abs zpo dr müller dr dressler diederichsen dr greiner pauge'],['Soon']]
  5380. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann juni beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen streitwert für revision klägerin festgesetzt gründe mai geborene mithin rentenferne klägerin wendet umstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes länder vbl erteilte satzungsänderung überprüfte startgutschrift landgericht soweit für revision klägerin interesse deren zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise berücksichtigung verschiedener rechenparameter ermit tlung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesg richt dagegen gerichtete berufung zurückgewiesen revision verfolgt klägerin klaganträge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen für zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klägerin gerügten gehörsverstöße liegen erster linie erhobenen vorwurf klägerin satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforderlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskürzung versicherten unverhältnismäßig erufungsgericht auseinandergesetzt gerügte nichterhebung angebotenen beweises über auswirkungen näherungsverfahrens betrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserheblichen sachvortrag vgl senatsurteil märz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klägerin schließlich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwägungen klägerischen begehren zurückgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5381. [['berichtigt beschluss mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle bundesgerichtshof beschluss zr verkündet februar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr grabinski dr löffler beschlossen beklagte kosten rechtsstreits tragen gründe beklagte niederländische versandapotheke bietet gesetzlich versicherten kunden deutschland rezepte über verschreibungspflichtige arzneimittel einlösen sogenannten garantie bonus höhe preises jeweiligen medikaments mindestens höchstens kläger bayerische apothekerverband rund selbständige apotheker organisiert sieht bonussystem zuletzt klargestellt erster linie wegen verstoßes arzneimittelrechtlichen preisbindungsvorschriften zweiter linie wegen unangemessener unsachlicher beeinflussung verbraucher höchst hilfsweise wegen verstoßes heilmittelwerberechtliche zuwendungsverbot unlauter unzulässig soweit rechtsstreit rechtsmittelinstanzen gelangt kläger beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verbieten geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs kunden deutschland vorlage privatrezeptes über deutschland verschreibungspflichtiges arzneimittel bonus höhe anzubieten gewähren hierfür werben werben lassen darüber hinaus kläger vorprozessual entstandene abmahnkosten höhe nebst zinsen erstattet verlangt landgericht klage vollen umfang stattgegeben beklagten dagegen umfang vorstehend wiedergegebenen klageanträge eingelegte berufung erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt beklagte zweiten rechtszug erfolglosen antrag abweisung klage weiterverfolgt mündlichen revisionsverhandlung beklagte erklärt klärung streitfrage gesetzgeber versandhandelstätigkeit deutschland deutschen preisbindungsvorschriften fällt selbstverständlich deutsche gesetz hält klägerin daraufhin rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte erledigungserklärung zugestimmt ii revisionsverfahren möglichen vgl bgh beschluss november zr grur rr rn mwn erklärung klägerin hauptsache erledigt sei nachdem beklagte erledigungserklärung zugestimmt gemäß abs satz zpo über kosten rechtsstreits berücksichtigung bisherigen sach streitstands billigem ermessen beschluss entscheiden dabei maßgeblich revision erfolg gehabt hätte erledigung hauptsache gekommen wäre bgh grur rr rn mwn rechtsmittel beklagten streitfall erfolg gehabt hätte entspricht billigem ermessen kosten rechts streits beklagten aufzuerlegen berufungsgericht zutreffend sinne abs uwg rechtsmissbräuchliches verhalten klägers verneint sogleich ii recht ferner angenommen deutsche arzneimittelpreisrecht bereits zeitpunkt entscheidung für wege versandhandels deutschland eingeführte arzneimittel galt ii weiteren voraussetzungen für klageanspruch soweit klägerin nr uwg verbindung abs satz amg abs nr ampreisv gestützt ebenfalls erfüllt ii wiederholungsgefahr materiellrechtliche voraussetzung für zukunft gerichteten klagegegenständlichen verletzungsunterlassungsanspruch schon inkrafttreten abs satz amg nf weggefallen ii berufungsgericht recht sinne abs uwg rechtsmissbräuchliches verhalten klägers verneint berufungsgericht interesse klägers gesonderte inanspruchnahme beklagten blick privat krankenversicherte personen einerseits gesetzlich krankenversicherte personen andererseits rechtfertigte annahme rechtsmissbrauchs gemäß abs uwg entgegenstand darin gesehen kläger zeitpunkt klageerhebung rechnen beklagte blick beanstandetes verhalten gegenüber gesetzlich krankenversicherten personen zulässigkeit rechtswegs rügen würde rechtslage sei erst erhebung klagen vorliegenden rechtsstreit einerseits wegen bonuszahlungen gesetzlich krankenversicherte personen geführten rechtsstreit andererseits senatsentscheidung treuebonus geklärt worden ausgesprochen worden sei für streit über wettbewerbsrechtliche zulässigkeit sonderzahlungen apothekers krankenversicherte
  5382. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni einstimmig beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen streitwert gründe revision gemäß zpo beschluss zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung revision vo rliegen abs satz zpo rechtsmittel darüber hinaus aussicht erfolg bietet begründung senatsbeschluss mai bezug genommen satz abs satz zpo vorbringen klägerin schriftsatz juni senat berücksichtigt jedoch für erheblich gehalten dr kessal wulf wendt harsdorf gebhardt felsch dr karczewski vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5383. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss vii zr vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter dr dressler richter prof dr kniffka bauner dr eick halfmeier beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember zurückgewiesen beschwerde wendet auffassung berufungsgerichts verjährung anspruchs bürgschaft beginne fälligkeit hauptschuld führt hierzu sowie frage dauer verjährungsfrist bürgschaftsanspruchs zulassungsgründe erhebt rüge verletzung anspruchs rechtliches gehör lediglich hinblick anwendung nr vob vereinbarung nr vob vortrag klägers mängelansprüche seien gegenüber beklagten ablauf gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden kam für entscheidung berufungsgerichts indes brigen begründung abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen abs satz halbsatz zpo klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert dressler kniffka eick bauner halfmeier vorinstanzen lg wiesbaden entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5384. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni beschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter rogge richter dr jestaedt dr melullis keukenschrijver richterin mühlens beschlossen sofortige beschwerde beschluß zivilsenats kammergerichts april kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert dm festgesetzt gründe januar zugestellten urteil november landgericht berlin beklagten zahlung dm stornokosten für schiffsreise nebst zinsen klägerin verurteilt beklagte februar eingegangenem schriftsatz berufung eingelegt berufungsbegründung innerhalb offener begründungsfrist eingegangen hinweis gerichts beklagte märz eingegangenem schriftsatz rechtsmittel begründet zudem wiedereinsetzung versäumte begründungsfrist beantragt begründung wiedereinsetzungsantrags ausgeführt daß mitarbeiterin prozeßbevollmächtigten fristenkalender notierte berufungsbe gründungsfrist märz grund verwechslung berufungsbegründungsfrist beklagten betreffenden sache versehentlich gelöscht nachdem sache berufungsbegründung gefertigt versandt worden sei kammergericht beantragte wiedereinsetzung versagt berufung unzulässig verworfen hiergegen richtet sofortige beschwerde beklagten ii zulässige sofortige beschwerde bleibt erfolg grund begründung wiedereinsetzungsgesuchs geschilderten sachverhalts beklagte beschwerdeinstanz ergänzt festgestellt daß prozeßbevollmächtigte beklagten eigenes verschulden daran gehindert märz ablaufende berufungsbegründungsfrist einzuhalten abs zpo muß partei wiedereinsetzung beantragt tatsachen darlegen glaubhaft wiedereinsetzung rechtfertigen vgl hierzu bgh beschl xii zb versr läßt grund dargelegten sachverhalts ausschließen daß fristversäumung verschulden prozeßbevollmächtigten beruht vertretenen prozeßpartei zuzurechnen abs zpo wiedereinsetzungsantrag unbegründet bgh beschl ii zb njw beklagte vorgetragen hierzu eidesstattliche versicherung angestellten prozeßbevollmächtigten vorgelegt daß angestellte zunächst berufungsbegründungsfrist datum märz persönlichen fristenkalender eingetragen ablauf frist frist erledigt gestrichen angaben angestellten seien für beklagten zeitpunkt zahlreiche verfahren gelaufen für gleichen zeit berufungen fertigen seien fertigung versendung berufungsbegründung verfahren beklagten angestellte bereits seit mehreren jahren kanzlei prozeßbevollmächtigten beklagten tätig sei daß bisher beanstandungen gegeben seit zwei jahren fristennotierung berwachung fehlerfrei durchführe versehen versäumte frist anstatt frist verfahren gestrichen schriftsatz versicherung eides statt überschriebene erklärung beigefügt folgt lautet rechtsanwaltsund notarfachangestellte rechtsanwalt versichere eides statt daß verfahren kammergericht berlin rechtsanwalt rahmen wiedereinsetzungsantrages ausgeführten tatsachen wahrheit entsprechen begründung sofortigen beschwerde beklagte glaubhaft vorgetragen datum märz sei vorfrist eingetragen ausarbeitung einreichung vollstreckungsgegenklage gestrichen worden sei ebenfalls stornokosten für kreuzfahrt betroffen beklagte vorliegen wiedereinsetzungsgrunds jedenfalls glaubhaft gemacht allerdings fordert glaubhaftmachung vollen beweis nachweis überwiegender wahrscheinlichkeit bghz beschl vi zb versr nachweis rede für be hauptungen beschwerdebegründung keinerlei glaubhaftmachungsmittel vorgelegt worden versicherung eides statt angestellten glaubhaftmachung angaben wiedereinsetzungsantrag ungeeignet wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche versicherung eigene sachdarstellung enthält lediglich pauschal angaben wiedereinsetzungsgesuch bezug nimmt wiedereinsetzungsgründe hinreichend glaubhaft gemacht sen beschl zb versr leitsatz bgh beschl iva zb njw beschl viii zb njw zöller greger zpo aufl rdn bloße erklärung prozeßbevollmächtigten ersetzt vorliegenden fall glaubhaftmachung schon deshalb tatsachen eigenen wahrnehmungsbereich prozeßbevollmächtigten betrifft vgl zöller aao sowie rdn jeweils vorliegenden fall kommt schon mehr entscheidungserhebliche umstand erschwerend hinzu daß eidesstattliche versicher
  5385. [['bundesgerichtshof namen volkes iv zr urteil verkündet dezember fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg ergibt auslegung abtretungsanzeige enthaltenen widerrufs bezugsberechtigung daß bezugsrecht insoweit widerrufen rechten sicherungsnehmers entgegensteht tritt sicherungszweck bestimmten umfang rechte sicherungsnehmers zurück bleibt übrigen voll wirksam beim tod versicherungsnehmers erwirbt bezugsberechtigte anspruch versicherungsleistung soweit gesicherte forderung übersteigt unmittelbar weitere rechtshandlung sicherungsnehmers bestätigung bgh urteil märz iv zr versr bgh urteil dezember iv zr olg bamberg lg schweinfurt iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf mündliche verhandlung dezember für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts schweinfurt august hinsichtlich beklagten zurückgewiesen worden berufung klägers urteil landgerichts teilweise abgeändert beklagte verurteilt kläger dm nebst zinsen seit oktober zahlen kosten rechtsstreits tragen parteien folgt gerichtskosten tragen kläger beklagte je hälfte kläger trägt außergerichtlichen kosten beklagten außergerichtlichen kosten klägers trägt beklagte hälfte übrigen tragen kläger beklagte außergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand kläger meint bezugsberechtigter lebensversicherung verstorbenen versicherungsnehmers anspruch teil versicherungsleistung höhe dm beklagte versicherer beklagte empfängerin versicherungsleistung versicherungsantrag juli kläger widerruflich bezugsberechtigter für todesfall benannt beklagte nahm antrag versicherungsbeginn august bestätigte schreiben juli versicherungsnehmer bezugsrecht klägers versicherungsnehmer juli ausgefertigten versicherungsschein prämienanforderung zwei mahnungen erhalten lastschriftverfahren vereinbart streitig prämien eingingen schrieb beklagte versicherungsnehmer dezember vertrag aufgelöst februar suchte agent versicherungsnehmer unterzeichnete bestandserhaltungsbericht beginn versicherung beitragszahlung januar verlegt wurde beklagte stellte februar nachtrag versicherungsschein nderungszeitpunkt januar vermerkt schreiben selben tage bat versicherungsnehmer vollständige genaue festlegung bezugsrechts vertrag fall sei fügte vorbereitete erklärung über sofortige nderung bezugsrechts versicherungsnehmer reagierte darauf januar trat versicherungsnehmer ansprüche lebensversicherung sicherheit beklagte ab widerruf etwa bestehenden bezugsberechtigung für dauer abtretung zweite seite abtretungsurkunde enthält abtretungsanzeige beklagte darin heißt für dauer abtretung bezugsrecht insoweit widerrufen rechten bank entgegenstehe beklagte urkunde januar erhalten april schrieb versicherungsnehmer mitgeteilt wer bezugsberechtigt solle könne trotz bestehender abtretung bezugsrecht festlegen antwort blieb tod versicherungsnehmers april zahlte beklagte volle versicherungsleistung höhe dm beklagte abzug schuldsaldos leitete benötigten betrag dm nachlaßpfleger für damals unbekannten erben versicherungsnehmers kläger meint umfang anspruch versicherungsleistung aufgrund wirksam eingeräumten insoweit widerrufenen bezugsrechts zugestanden revision verfolgt vorinstanzen abgewiesenen anspruch beide beklagte gesamtschuldner entscheidungsgründe revision klägers führt antragsgemäßen verurteilung beklagten anspruch versicherungsleistung stand eintritt versicherungsfalls kläger bezugsberechtigten soweit schuldsaldo versicherungsnehmers beklagten überstieg beklagte befreiender wirkung beklagte gezahlt kläger anspruch kläger abschluß versicherungsvertrags widerrufliches bezugsrecht eingeräumt worden dabei offen bleiben bereits juli abschluß vertrages gekommen wegen nichtzahlung erstprämie rücktrittsfiktion abs satz vvg beendet worden jedenfalls berufungsgericht recht angenommen februar vertrag maßgabe ursprüngliche
  5386. [['str bundesgerichtshof beschluss april strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin november abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags drei fällen davon zwei fällen tateinheit gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt revision angeklagten sachrüge erfolg annahme landgerichts angeklagte sei begehung taten zumal uneingeschränkt schuldfähig hält sachlichrechtlicher nachprüfung stand zudem stark sehbehinderte angeklagte leidet gutachten psychiatrischen sachverständigen paranoidhalluzinatorischen psychose episodischem verlauf residualer wahnsymptomatik erste manifestation psychischen erkrankung tatzeit jährigen angeklagten seit bindungslos deutschland lebt früher betäubungsmittelmißbrauch betrieben zuletzt nichtseßhaft weder sozialhilfe sonstige bekannte einkünfte bezog für zeit letzten strafverbüßung jahre gesichert schwurgericht konkrete wahnvorstellungen angeklagten festgestellt hätten rzte mitteln eingewirkt verdunkelung haut massiven sehschwäche erkrankungen jugendzeit geführt zwölf kinder leuten sumpf gebracht worden seien während letzten haft angeklagte akustische halluzinationen litt vergiftungsangst waschzwang tat schwurgericht folgendes festgestellt frühen morgen april wärmte angeklagte schuhe strümpfe besaß nacht häufig freien verbracht fahrenden bahn uniformierter schaffner kontrolldienst aufforderte füße gegenüberliegenden sitzbank nehmen reagierte angeklagte indes geschehen realitätsverkennend bedrohlich auffaßte zunächst kontrolleur zweiten vergeblichen aufforderung ankündigte mobiltelefon ordnungsdienst polizei alarmieren sprang angeklagte stieß schrei versetzte kontrolleur mitgeführten messer wuchtigen stich rücken opfer sackte verletzt boden angeklagte wandte fahrenden zug weiteren schaffner zielte messer linke brust stich wurde flasche mann innentasche uniformjacke trug aufgefangen nunmehr griff angeklagte uniformierte schaffnerin zielte messer unterkörper konnte stich tasche abfangen unmittelbar darauf brachte angeklagte längere sofort blutende schnittverletzung linken halsseite schwurgericht überzeugt daß angeklagte sämtlichen messerattacken direktem tötungsvorsatz handelte weitere bahn insassen griff angeklagte verhielt bahn waggon während weiteren fahrt hektisch entfernte nächsten bahnhof jedoch ruhigen schrittes warf messer später gefunden wurde fiel verwirrt wirkendes erscheinungsbild passanten verfolgte festnahme veranlassen konnte angeklagte ließ widerstandslos festnehmen brabbelte jedoch wirkte weiterhin irgendwie verwirrt wurde polizeibeamten indes sehschwäche registrierten blutentnahmearzt unrecht für stark alkoholisiert gehalten vernehmungen verhielt unwillig wirkte gestört psychiaterin explorierte dabei freilich hinweise für gravie rende psychische erkrankung diagnostizierte beschimpfte sexuellem hintergrund zudem berichtete kindern puff beklagte daß rzte festnahme flüssigkeit überschüttet hätten hauptverhandlung bezeichnete angeklagte während untersuchungshaft psychiatrischen abteilung justizvollzugsanstalt untergebracht medikamentös behandelt tatzeit stark berauscht objektiv widerlegt gab daß harmlosen messer schläge gewehrt polizei geschlagen worden sei schuhe seien weggenommen worden tag passiere solch vorfall hintergrund feststellungen person angeklagten tat nachtatverhalten befund schwurgerichts angeklagte taten unrechtseinsicht ungetrübtem steuerungsvermögen begangen nachvollziehbar obgleich bereinstimmung beurteilung psychiatrischen sachverständigen steht allein feststellungen beim angeklagten vorhandenen krankheitsbedingten wahnvorstellungen annahme ausschlusses mindestens erheblichen verminderung schuldfähigkeit wahrscheinlich vgl bghr stgb psychose kommt hinzu daß schwurgericht wahnhaftes erleben angeklagten taten vorangegangenen phase für wa
  5387. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen keukenschrijver asendorf für recht erkannt revision klägerin übrigen zurückgewiesen soweit über bereits nichtannahme entschieden september verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf aufgehoben soweit klägerin widerklage zahlung mehr dm nebst zinsen hieraus seit dezember verurteilt worden umfang aufhebung rechtsstreit neuer verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte gmbh auftrag erhalten anlagenteile für rauchgasentschwefelungsanlage kraftwerk liefern installieren zusammenhang klägerin planungsarbeiten beauftragt abrechnung kam meinungsverschiedenheiten beklagte kündigte vertragsverhältnis schließlich fristlos klägerin berühmt restforderung dm insgesamt rechnungen betrag eingeklagt beklagte klage entgegengetreten widerklagend dm verlangt davon dm angebliche berzahlungen dm schadensersatz klägerin widerklage entgegengetreten landgericht klage beklagte zahlung dm widerklage klägerin zahlung dm nebst zinsen verurteilt übrigen klage widerklage abgewiesen dabei insgesamt forderung beklagten dm gerechtfertigt angesehen umfang dm aufrechnung erloschen sei berufung klägerin beantragt widerklage insgesamt abzuweisen beklagte berufung klägerin angeschlossen zahlung weiteren betrags dm nebst zinsen begehrt berufungsgericht berufung klägerin unzulässig verworfen soweit rückzahlungsansprüche beklagten höhe dm dm dm betraf übrigen verurteilung beklagten bestätigt anschlußberufung verurteilung klägerin widerklage hauptsache dm erhöht wegen erstinstanzlich abgewiesenen betrags dm nebst zinsen wegen kosten sache landgericht zurückverwiesen revision greift klägerin berufungsurteil soweit nachteil erkannt worden beklagte tritt rechtsmittel entgegen senat revision angenommen soweit folgende positionen widerklageforderung jeweils nebst zinsen betrifft rechnung nr betrag dm rechnung nr betrag dm entscheidungsgründe revision eröffnet soweit berufungsgericht berufung unzulässig verworfen zpo geltenden fassung insoweit erweist unbegründet unten übrigen führt zulässige rechtsmittel höhe dm nebst zinsen aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht entscheidung über kosten revisionsverfahrens übertragen unten weitergehende revision demgegenüber umfang annahme senat begründet berufungsgericht berufung klägerin zunächst unzulässig verworfen soweit rechtsmittel landgerichtliche urteil umfang richtete klägerin widerklage rückzahlung wegen betrags dm rechnung nr verurteilt worden verwerfung berufung hält umfang revisionsrechtlichen nachprüfung stand ausführungen landgerichtsurteil warum beklagte geleistete abschlagszahlungen zurückverlangen könne berufungsbegründung satz entgegengesetzt rückzahlungsanspruch gemäß abs bgb höhe dm steht beklagten berufungsgericht hieraus recht gefolgert daß begründung sinn abs nr zpo januar geltenden fassung folgenden insoweit vollständig fehle vgl musielak ball zpo aufl rdn fall teilbaren streitgegenstands vgl zöller gummer zpo aufl rdn abs nr zpo muß berufungsbegründung bestimmte bezeichnung einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsgründe sowie neuen tatsachen beweismittel beweiseinreden enthalten partei rechtfertigung berufung anzuführen danach berufungskläger begründung liefern entscheidung stehenden fall zugeschnitten begründung muß deshalb erkennen lassen punkten tatsächlicher rechtlicher art angefochtene urteil ansicht berufungsklägers unrichtig einzelnen angeben gründen tatsächliche rechtliche würdigung vordergerichtes für unrichtig hält st rspr bgh urt ii zr njw tatsächlich bestehende objektive unrichtigkeit angefochtenen urteils erforderliche begründung ersetzen voraussetzung für zulässigkeit rechtsmittels darlegung gründe denen urteil berufung
  5388. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo internationale zuständigkeit deutscher gerichte entscheidung über klagen wegen persönlichkeitsbeeinträchtigungen internet abrufbare veröffentlichungen schon dadurch begründet betroffene wohnsitz inland ußerungen abgerufen vereinzelt geschäftspartnern bekannt geworden richten fremder sprache schrift gehaltenen berichte über vorkommnisse ausland ganz überwiegend adressaten ausland für internationale gerichtliche zuständigkeit maßgebliche deutliche inlandsbezug gegeben anschluss senatsurteil bghz the new york times bgh urteil märz vi zr olg köln lg köln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand inland wohnhafte kläger verlangt beklagten vereinigten staaten lebt unterlassung auskunft schadensersatz wegen ußerungen persönlichkeitsrecht verletzt sieht parteien russland stammen gemeinsam schule gegangen trafen juni anlässlich klassentreffens wohnung klägers moskau beklagte verfasste rückkehr usa bericht sieben tage moskau dritte tag stellte internet äußerte darin über lebensumstände äußere erscheinungsbild klägers artikel russischer sprache kyrillischer schrift verfassten internetseite www womanineurope com firma deutschland betrieben veröffentlicht landgericht klage mangels internationaler zuständigkeit unzulässig abgewiesen dagegen gerichtete berufung klägers berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe berufungsgericht hält internationale zuständigkeit deutschen gerichte allein betracht kommenden zuweisungsregel zpo für gegeben besondere beziehung sache inland rechtfertigen würde grundsatz abzuweichen beklagter gerichten wohnsitzstaats verklagen sei beklagte usa bestehe allein abrufbarkeit rechtsverletzenden inhalte inland reiche hierfür ließe bloße abrufbarkeit allein genügen käme uferlosen ausweitung gerichtspflichtigkeit zuständigkeitsrechtlichen leitprinzipien vermeidung beziehungsarmer gerichtsstände reduzierung konkurrierender zuständigkeiten vorhersehbarkeit präventiven steuerbarkeit potentiellen gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe zuständigkeit begründender erfolgsort sei anzunehmen beanstandete artikel bestimmungsgemäß deutschen internetnutzer richte kläger russisch spreche kyrillischen schrift vertraut gastgeber klassentreffens moskau gewe sen sei stelle umstand website inland kenntnis genommen begründung zuständigkeit zpo hinreichenden inlandsbezug dar inhaltlich bericht zusammentreffen russischstämmigen ehemaligen klassenkameraden wohnung klägers moskau geschildert ersichtlich kläger veranstalter bzw teilnehmer klassentreffens unmittelbar angesprochen klassentreffen damalige moskauer wohnung eingeladen jedoch sei für kenntnis beklagten wohnsitz klägers deutschland dargetan für handlungsort deutschland spreche autor informationen handle netz eingespeist würden sei streitfall vereinigten staaten geschehen nahezu ort weltweit server zugegriffen könne über internet verbreitung weltweit erfolge könne allein serverstandort internationale zuständigkeit begründen ii revision bleibt erfolglos internationale zuständigkeit deutscher gerichte für streitfall gegeben internationale zuständigkeit angerufenen deutschen gerichts geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prüfen ständige rechtsprechung vgl etwa senat urteile märz vi zr bghz rn märz vi zr versr rn juni vi zr njw rr bgh urteil november iii zr bghz ff zutreffend berufungsgericht vorrangige internationale gerichtsstandsregelung eingreift regelung beson deren gerichtsstands für unerlaubte handlung zpo herangezogen vorschriften über örtliche zuständigkeit ff zpo regeln mittelbar grenzziehung zuständigkeit
  5389. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg allein gesetzesänderung betreffend wegfall sogenannten rentnerbzw pensionistenprivilegs abs satz sgb vi af abs satz beamtvg af rechtfertigt versausglg gestützte korrektur versorgungsausgleichs lasten ausgleichsberechtigten ehegatten anschluss senatsbeschluss april xii zb veröffentlichung bestimmt bgh beschluss april xii zb olg düsseldorf ag oberhausen xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf april kosten antragsgegners zurückgewiesen beschwerdewert gründe märz geschlossene ehe beteiligten eheleute wurde mai zugestellten scheidungsantrag rechtskräftig geschieden ehe zwei gemeinsame kinder hervorgegangen denen verstorben mehr unterhaltsbedürftig jährige antragsgegner folgenden ehemann postbeamter jahr schlaganfall wegen dienstunfähigkeit vorzeitigen ruhestand versetzt wurde ehezeit anrecht versorgung beamtenrechtlichen grundsätzen höhe ausgleichswert erlangt daneben ehemann anrechte gesetzlichen rentenversicherung ehezeitanteil entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten erworben denen wegen fehlender dreifünftelbelegung pflichtbeitragszeiten sgb vi invaliditätsversorgung beziehen jährige antragstellerin folgenden ehefrau ehezeit anrechte gesetzlichen rentenversicherung höhe entgeltpunkten ausgleichswert entgeltpunkten erworben großen teil kindererziehungszeiten herrühren amtsgericht ungekürzten versorgungsausgleich durchgeführt dagegen gerichtete beschwerde ehemanns oberlandesgericht entscheidung famrz veröffentlicht ausgleichswert beamtenrechtlichen versorgung ehemanns herabgesetzt weitergehende rechtsmittel zurückgewiesen hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde ehemanns weiterhin vollständigen ausschluss versorgungsausgleichs erstrebt ii rechtsbeschwerde erfolg gemäß versausglg findet versorgungsausgleich ausnahmsweise statt soweit grob unbillig wäre grobe unbilligkeit liegt einzelfall abwägung umstände rein schematische durchführung ausgleichs grundgedanken versorgungsausgleichs nämlich dauerhaft gleichwertige teilhabe beider ehegatten ehezeit insgesamt erworbenen versorgungsanrechten gewähren gerechtigkeitsgedanken unerträglicher weise widersprechen würde verfahren rechtsbeschwerde ohnehin eingeschränkt überprüfbaren senatsbeschlüsse september xii zb famrz rn märz xii zb famrz rn mwn erwägungen beschwerdegerichts anwendung versausglg stehen einklang senatsrechtsprechung entwickelten grundsätzen lassen rechtsfehler zulasten antragsgegners erkennen für genommen grob unbillig sinne versausglg ausgleichsberechtigte über ungekürzten versorgungsausgleich daran partizipiert wert ehezeit ausgleichspflichtigen erworbenen anrechts wegen besonderheiten maßgeblichen versorgungssystems eintritt vorzeitigen invalidität erhöht senatsbeschluss april xii zb veröffentlichung bestimmt vgl bverfg famrz allerdings billigkeitsgesichtspunkten herabsetzung versorgungsausgleichs höchstens eintritt vorzeitigen invalidität geschuldeten betrag gerechtfertigt ausgleichspflichtiger beamter wegen dienstunfähigkeit beamtenrechtliche zurechnungszeiten beamtvg erhöhte invaliditätsversorgung bezieht ausgleichsberechtigte ungekürzte teilhabe anrecht verhältnis ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe altersversorgung erlangen würde vgl senatsbeschluss april xii zb veröffentlichung bestimmt mwn grundlegend senatsbeschluss bghz famrz grundsätze beschwerdegericht bezogen grundlage tatsächlich bezogenen ruhegehalts ermittelten ausgleichswert beamtenrechtlichen versorgung ehemanns fiktiv ermittelten wert herabgesetzt verbleib ehemanns aktiven dienst ergeben hätte für ehemann günstige beurteilung rechtsbeschwerde angegriffen darüber hinaus gehender ausschluss versorgungsausgleichs kommt betracht beschwerdegericht recht zutreffender begründung erkannt vorliegenden fall deshalb geboten laufende invaliditätsv
  5390. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen erpresserischen menschenraubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat dahinstehen verfahrensbeanstandung landgericht urteil unrecht zugrunde gelegt angeklagte hauptverhandlung sache geäußert zulässiger weise erhoben rüge revision verstoß stpo geltend macht jedenfalls unbegründet ecli de bgh str behauptete verfahrensfehler bewiesen aufgrund formellen beweiskraft hauptverhandlungsprotokolls satz stpo steht fest angeklagte sache eingelassen vgl meyer goßner schmitt stpo aufl rn protokolleintrag angeklagte letzte wort angeklagte wurde befragt verteidigung auszuführen machte ergänzende ausführungen verteidigung stellt frage entgegen generalbundesanwalt geteilten auffassung revision hierdurch sacheinlassung angeklagten bewiesen gesetzeswortlaut abs stpo ausgerichtete protokoll belegt lediglich angeklagten recht letzten wortes eingeräumt worden möglichkeit gebrauch gemacht freisteht letzten wort verteidigung vorbringen beweist protokoll letzten wort sache eingelassen vgl bgh urteil juni str bghr stpo beweiskraft beschluss oktober str nstz lrstpo stuckenberg aufl rn erst rahmen letzten wortes erfolgte sacheinlassung hätte vielmehr gehende wesentliche förmlichkeit ausdrücklichen protokollierung bedurft meyer goßner schmitt aao rn kk stpo ott aufl rn sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  5391. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr november rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter schlick richter dörr dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens außergerichtlichen kosten beklagten kläger kläger kläger kläger tragen beschwerdewert festgesetzt gründe kläger beteiligten für teilweise zusammen ehepartnern vermittlung gmbh februar januar gmbh folgenden gmbh aufgelegten managed account anlage wurden gelder anlegern gesammelt deren gemeinsame rechnung handel termingeschäften betreiben jahr wurde insolvenzverfahren über vermögen gmbh eröffnet seit für gesellschaft später deren mitgeschäftsführer tätige wurde jahr wegen betruges tateinheit urkundenfäl schung freiheitsstrafe sieben jahren vier monaten verurteilt beklagte wirtschaftsprüfer prüfte auftrag gesellschaft seit deren jahres konzernabschlüsse ff hgb sowie einhaltung meldepflichten verhaltensregeln wphg erteilte prüfungen beanstandungen führten bestätigungsvermerke fälschungen vorgenommen wirklichkeit bestehendes konto brokergesellschaft bezogen bemerkte beklagte prüfungen kläger nehmen beklagten wegen verlustes eingezahlten beträge schadensersatz anspruch beklagte telefongespräch vermittlerin oktober positiv über seriosität gmbh geäußert angeboten prüfberichte testate zwecke weiterleitung kunden übermitteln beratungsgesprächen vermittlerin hierauf bezug genommen soweit vorhanden prüfberichte beklagten vorgelegt grundlage für anlageentscheidung kläger geworden seien vorinstanzen klage erfolg beschwerde erstreben kläger zulassung revision ii voraussetzungen für zulassung revision liegen beantwortung beschwerde aufgeworfenen fragen erfordert eröffnung revisionsverfahrens abs zpo berufungsgericht richtig entschieden rechtsprechung senats geklärt näheren voraussetzungen haftung wirtschaftsprüfers pflichtprüfung gesellschaft ff hgb betraut dritten gegenüber betracht kommt vgl bghz danach gilt grundsätzlich abschlussprüfer für fehler abs satz hgb gesellschaft verbundenes unternehmen geschädigt worden gegenüber jedoch anteilseignern sonstigen gläubigern gesellschaft ersatz daraus entstehenden schadens verpflichtet vgl bghz bestimmung hgb schließt rechts wegen für abschlussprüfer vertraglicher grundlage schutzpflicht gegenüber dritten personen begründet bghz aao annahme vertraglichen einbeziehung dritten schutzbereich jedoch strenge anforderungen stellen bghz ff rn bestätigungsvermerken abs hgb ohnehin bedeutung zukommt dritten einblick wirtschaftliche situation publizitätspflichtigen unternehmens gewähren für beabsichtigtes engagement beurteilungsgrundlage geben gesetzgeber veranlasst verantwortlichkeit abschlussprüfers ebenso weit ziehen genügt für annahme schutzwirkung betroffenen bereich allein dritter sachkunde geprägte stellungnahme prüfers für erkennbar grundlage entscheidung wirtschaftlichen folgen möchte senat daher namentlich bedenken stillschweigende ausdehnung haftung dritte geäußert hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten abschlussprüfer deutlich drittinteresse besondere leistung erwartet über erbringung gesetzlich vorgeschriebenen pflichtprüfung hinausgeht vgl bghz rn gemessen grundsätzen beanstanden berufungsgericht vertragliche haftung beklagten verneint unmittelbare vertragliche beziehungen bestanden parteien grundlage auskunftsvertrags beschwerde beanstandet feststellung berufungsgerichts prüfvertrag gmbh beklagten schutzwirkungen zugunsten beitretenden anleger ergaben beschwerde möchte telefonischen kontakten vermittlerin beklagten oktober entnehmen insoweit auskunftsvertrag zustande gekommen sei künftige kunden vermittlerin einbezogen worden seien insoweit hält zulassung revision sicherung einheitlichen rechtsprechung rechtsfortbildung für erforderlich schon zweifelhaft beschwerde weiteres unterstellt telefongespräch oktober auskunftsvertrag vermittleri
  5392. [['bundesgerichtshof beschluss str august bghst nein bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stgb abs vertragsarzt krankenkasse trifft gegenüber vermögensbetreuungspflicht sinn abs stgb zumindest gebietet heilmittel jegliche medizinische indikation kenntnis verordnen verordneten leistungen erbracht gegenüber krankenkassen abgerechnet sollen bgh beschluss august str lg halle strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts halle november dahin abgeändert verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fällen entfällt gehende revision angeklagten verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen untreue fällen tateinheit beihilfe betrug fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt urteil verständigung gemäß stpo zugrunde liegt richtet sachrüge gestützte revision rechtsmittel hinsichtlich verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fällen erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte arzt betreibt sa chirurg durchgangsarzt eigene praxis sog kassenarzt vertragsärztlichen versorgung zugelassen seit arbeitet kooperationsarzt zusammen ebenfalls sa sowie gesundheitszentren führen denen physiotherapie krankengymnastik anbieten abgabe physiotherapeutischer leistungen krankenkassen zugelassen jahren erstellte angeklagte insgesamt fällen heilmittelverordnungen für physiotherapeutische leistungen insbesondere manuelle therapie wärmepackungen unterwasserdruckstrahlmassagen sowie gerätegestützte krankengymnastik heilmittelverordnungen erstellte angeklagte für patienten untersuchung anderweitige konsultation medizinische indikation bestand für vielmehr wurden angeklagten eheleuten aufgrund gemein samen tatplans krankenversicherungskarten angestellten ge sundheitszentren spielern fußballvereins überlassen angeklagte mannschaftsarzt sowie eheleute unentgeltlich physiotherapeutisch betreuten heilmittelverordnungen leitete angeklagte sodann eheleuten ließen erbringung angeklagten verordneten leistungen patienten bestätigen obwohl angeklagte ebenfalls wusste billigte fälle erbracht worden anschließend wurden ebenfalls teil gemeinsamen tatplanes eheleuten kas sen monatsweise zusammengefasst insgesamt handlungen verschieden krankenkassen eingereicht annahme verordneten leistungen seien erbracht worden höhe insgesamt bezahlt zahlungen erhielt angeklagte anteil ging darum einträgliche stellung kooperationsarzt gesundheits zentren erhalten unberechtigte gewinnstreben eheleute ermöglichen unterstützen vorgehen einnahmequelle umfang geringer dauer erschließen sowie teil für vereine kostenlose betreuung refinanzieren wollten ii rechtsmittel angeklagten erfolg soweit wegen tateinheitlich begangener beihilfe betrug fällen verurteilt worden verurteilung angeklagten wegen untreue fällen begegnet rechtlichen bedenken angeklagten oblag gegenüber geschädigten krankenkassen vermögensbetreuungspflicht sinn abs stgb aa untreue setzt sowohl alternative missbrauchs treubruchtatbestandes voraus täter sog vermögensbetreuungspflicht obliegt erfordert täter beziehung potentiell geschädigten steht besondere verantwortung für materielle güter bringt täter inhaltlich herausgehobene pflicht wahrnehmung fremder vermögensinteressen treffen über für jedermann geltende sorgfalts rücksichtnahmepflichten insbesondere über allgemeine pflicht vermögensinteressen vertragspartners rücksicht nehmen ebenso hinausgeht über bloßen bezug fremden vermögensinteressen rein tatsächliche einwirkungsmöglichkeit materielle güter vgl bgh beschlüsse mai str nstz juris rn märz str bghr stgb abs vermögensbetreuungspflicht juris rn november str njw juris rn urteile dezember str bghst juris rn juli str nstz rr juris rn strafbarkeit wegen untreue setzt daher voraus täter vermögensbetreuung hauptpflicht zumindest mitbestimmen
  5393. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr april rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter ball richterin dr hessel richter dr achilles richterin dr fetzer richter dr bünger beschlossen revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts hamburg dezember zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert gründe revision gemäß satz zpo beschluss zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung revision abs satz zpo vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg begründung hinweisbeschluss senats januar bezug genommen satz abs satz zpo maßgabe aktenzeichen genannten senatsurteils januar viii zr viii zr lautet ausführungen beklagten schriftsätzen märz geben anlass inhalt hinweisbeschlusses senats abweichenden beurteilung ball dr hessel dr fetzer dr achilles dr bünger vorinstanzen ag hamburg harburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5394. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben davon ausgenommen bleiben feststellungen äußeren tathergang tatvorgeschehen aufrecht erhalten bleiben insoweit revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschwurgericht zuständige jugendkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt sachrüge geführte revision beschlussformel ersichtlichen teilerfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte wurde abend juni später geschädigten zeugen verwendung mobiltelefons gemeinsamen bekannten fünfmal beleidigend bedro hend angerufen angeklagte nahm bedrohungen ernst verließ elterliche wohnung hilfe bruder suchen traf unmittelbarer nachbarschaft wohnenden zeugin kam aggressiv geführten hinsichtlich einzelheiten aufklärbaren unterhaltung ua kam schlägerei angeklagten schließlich obsiegte angeklagte ging elterliche wohnung zurück zog jogginghose feste turnschuhe steckte kleines klappmesser klingenlänge cm verließ wohnung erneut aufzusuchen urheber schaft anrufe nachzuweisen angeklagte traf gerade telefonisch für erfolgreichen auseinandersetzung berichte te angeklagte forderte geschädigten erregt anrufliste handys zeigen nachweis erbringen angerufen geschädigte folgte aufforderung wissen handy anrufe ausweisen würde handy zeugin benutzt angeklagte daraufhin enttäuscht wü tend gelungen geschädigten anrufe nachzuweisen forderte geschädigten zeugin kommen geschehnisse aufzuklären geschädigte lehnte ab angeklagten wurde nunmehr klar gelingen würde nachweis erbringen warum geschädigte angerufen wütend griff hand hosentasche zog messer hervor öffnete klappmechanismus geschädigte gerade handy einsteckte bemerkte angeklagte hielt messer rechten hand trat rechts geschädigten vorbei stach messer schwungbewegung über schulter gezielt viermal oberen linken rücken rückwärtsbewegung stach weiteres mal vorne links oberbauch ua landgericht einlassung angeklagten notwehr gehandelt messerangriff zuvorzukommen ua beweiswürdigend widerlegt bedingten tötungsvorsatz ange klagten aufgrund empfindlichkeit getroffenen körperregion anzahl stiche angenommen ua folgendes abgestellt vorliegend stach angeklagte messer klingenlänge cm viermal oberen rücken bauch geschädigten angeklagte glaubhaft angegeben körperregionen anvisiert aufgrund körperhaltung geschädigten chance sah beine stechen stichen rücken vorgezogen hätte ua begründete tötungsvorsatz hält sachlichrechtlichen prüfung stand landgericht maßgeblich neben konkreten einsatz verhältnismäßig kleinen messers vorstellungen angeklagten während stichabgabe lasten herangezogen ausschließlich zweck verteidigung begründung notwehrlage angegeben nachdem landgericht einlassung gänzlich widerlegt durfte mehr vorliegen geständnisses hinsichtlich beabsichtigten beibringung erheblicher verletzungen ausgehen nachteil angeklagten verwenden vgl bgh beschlüsse mai str vgl bgh beschluss oktober str sache bedarf neuer aufklärung bewertung ausnahme feststellungen äußeren tathergang tatvorgeschehen aufrechterhalten bleiben können umfassen ausschluss notwehr senat weist für fall erneut notwendig werdenden mittelbaren heranziehung voraussetzungen vorschrift alternative stgb darauf maßgebend tat spontantat dar stellt kommt vielmehr darauf beleidigungen bedrohungen weiteren verhalten opfers liegende kränkung anhaltenden zorn angeklagten hervorgerufen angeklagten tat hingerissen vgl bgh beschlüsse oktober str bghr stgb alternative hingerissen september str schon bisherige erwägung landgerichts vernehmung opfers hauptverhandlung provokant schau getragene selbstbewusstsein kammer nachvollziehen lasse auftreten gegenübe
  5395. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen nachstellung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg februar gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben schuldspruch soweit angeklagte wegen nachstellung hervorrufen schweren gesundheitsstörung fall ii urteilsgründe verurteilt wurde gesamten rechtsfolgenausspruch weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen nachstellung hervorrufen schweren gesundheitsstörung wegen nötigung beleidigung körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe zwölf monaten einzelstrafen acht monaten zwei monaten freiheitsstrafe tagessätzen je weiteren acht monaten freiheitsstrafe verur teilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet revision angeklagten allgemeinen sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen vorbestrafte tatzeiten jahre alte angeklagte neigt aufgrund psychischen erkrankung hoher wahrscheinlichkeit hirnorganische komponente beruhend jahrelangem alkoholkonsum erlittenen schädel hirntrauma zurückzuführen etwa seit erkennbaren anlass nachbarn massiv bedrohen beleidigen nachzustellen ua liegt kombinierte persönlichkeitsstörung emotionale instabilität neigung impulsivem agieren paranoide akzentuierung sowie narzisstische anteile geprägt erfüllt eingangsmerkmal schweren seelischen abartigkeit sinne stgb steuerungsfähigkeit angeklagten tatzeitpunkten aufgehoben jedoch erheblich eingeschränkt gemäß stgb angeklagte zustand nachdem einstweilige verfügung amtsgerichts flensburg untersagt worden nebenklägern nachzustellen beobachten juni maisfeld grundstück grundstück nebenkläger befindet gras gemäht nebenklägern garten saßen meter genähert beobachtet juli versteckte gemeinsamen grundstücksauffahrt busch betrachtete nebenkläger beim fernsehen juli brüllte nebenkläger grundstück worten komm rüber juli schrie gerade wohnung verlassende nebenklägerin solle verschwinden bekäme arsch voll ergriff hierbei knüppel schwang mehrfach richtung nebenklägerin schrie solle abhauen komme worauf flüchtete juli lauerte angeklagte nebenklägerin brüllte worten mach beine hau ab blondes miststück los hau ab sollen mitnehmen schleswig hast ab ruhige nacht mehr nebenklägerin näher kam lief nebenklägerin wurde handlungsweise angeklagten ebenso ehemann psychisch stark beeinträchtigt massive angst angeklagten geschlagen gar umgebracht nebenkläger befürchtete hohem maße ehefrau geschieht nebenklägerin erlitt psychosomatische zusammenbrüche intensiven schweren magenkrämpfen posttraumatische belastungsstörung verlor zehn kilogramm gewicht beide nebenkläger eigenem bekunden eigentlich mehr lage ua freiberuflichen tätigkeit nachzugehen tat juli brüllte angeklagte nachbarn wortwechsel hau ab schlag fresse zähne rausfliegen ua weiteren nachbarn rief für gelte gleich wegfahre vermeidung eskalation fuhren geschädigten tat während haftvorführung beleidigte angeklagte juli zwei polizeibeamte worten idioten menge mist aufgeschrieben tat hauptverhandlung amtsgerichts flensburg trat angeklagte september nebenklägerin fuß bein wodurch handflächengroßes hämatom bereich sprunggelenks spanns erlitt tat landgericht geht sachverständig beraten davon angeklagten infolge zustandes erhebliche rechtswidrige taten erwarten seien deshalb für allgemeinheit gefährlich sei anordnung unterbringung sei unverhältnismäßig vielleicht bagatelldelikt anzusehende beleidigung seien übrigen delikte schon gewicht erwartenden taten aggressionspotenzial angeklagten unerheblich ua schuldspruch wegen qualifizierenden tatbestandes nachstellung gemäß abs stgb hält sachlichrechtlicher berprüfung stand vorschrift setzt voraus opfer opfer nahe stehende person nachstellung gefahr todes schweren gesundheitsschädigung gebracht ta
  5396. [['bundesgerichtshof beschluss ar vs januar justizverwaltungssache antragstellerin strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss oberlandesgerichts stuttgart oktober unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen rechtsbeschwerde unstatthaft beschluss oberlandesgerichts anfechtbar oberlandesgericht rechtsbeschwerde zugelassen abs eggvg basdorf dölp berger könig bellay'],['Soon']]
  5397. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts baden baden januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat ausspruch angefochtenen urteil über aufrechterhaltung einziehungsentscheidung urteil amtsgerichts rastatt november unschädlich jedoch entbehrlich einziehung erledigt rechtskraft urteils eigentum sichergestellten betäubungsmitteln gemäß abs satz btmg verbindung abs stgb af staat übergegangen vgl bgh urteile mai str bghr stgb abs aufrechterhalten dezember str nzv beschluss september str sost scheible bender paul feilcke grube'],['Soon']]
  5398. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts erfurt juli fall ii urteilsgründe gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich einziehungsanordnung zeugen sichergestellten betäu bungsmitteln zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgründe tatmehrheit unerlaubtem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei weiteren fällen fall ii urteilsgründe unerlaubten gewerbsmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln fall ii urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt zugleich verschiedene betäubungsmittel eingezogen verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten verfahrensrüge tenor ersichtlichen erfolg brigen offensichtlich unbegründet abs stpo schuldspruch fällen ii ii urteilsgründe hält rechtlicher nachprüfung stand dagegen unterliegt verurteilung fall ii urteilsgründe aufhebung landgericht fall bezogenen beweisantrag angeklagten tragfähiger begründung abgelehnt ii angeklagten insoweit erhobenen verfahrensrüge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde juli beantragte verteidiger angeklagten zeugin beweis tatsache vernehmen zeuge sei mindestens während anklagegegen ständlichen zeitraums verkäufer betäubungsmitteln insbesondere crystal begründung führte zeuge ver nehmung angegeben wissens sei zeuge fer crystal gehört zeugin verkäu zeuge vernehmung dagegen lediglich konsument crystal dargestellt beweisaufnahme ergeben verkäufer crystal aufgetreten sei darum ergebe veritables eigeninteresse zeugen streitgegenständlichen fahrt gemäß ziffer anklageschrift landgerichtlichen feststellungen für angeklagten durchgeführt landgericht wies beweisantrag beschluss gleichen tag wegen unerreichbarkeit zeugin zurück könne unabsehbare zeit gericht vernommen ergebe attest juni anhaltspunkte dafür gesundheitszustand zeugin zwischenzeitlich gebessert hätten ergeben bescheinigung juni amtsärztliches attest juni vorangegangen darin einlaufende psychische erkrankung zeugin festgehalten konzentrations kommunikationsfähigkeit erhebliche auswirkungen würdigung fremdanamnestisch erhobenen angaben behandelnden psychiater hinweis gefahr akuten exazerbation schweren psychischen erkrankung bestehenden eingeschränkten psychischen belastbarkeit eingeschränkten konzen trationsfähigkeit sei aktuell verhandlungsfähigkeit gegeben betroffene verhandlungsverlauf infolge einschränkungen folgen könne vernehmungsfähigkeit wäre insofern bejahen vernehmung häuslichen umfeld geschützten rahmen polizeistation ärztlicher nervenärztlicher sicht verantworten wäre landgericht zeugin zunächst amts wegen vernehmen darauf eingang ärztlichen bescheinigungen verzichtet durfte beweisantrag mitgeteilten begründung zurückweisen hätte rahmen amtsaufklärungspflicht frage auseinander setzen müssen zumindest kommissarische vernehmung zeugin für sachaufklärung geboten wäre liegt beweisantrag entgegen ansicht generalbundesanwalts handelte beweis gestellten umständen hinreichend bestimmte beweistatsachen lediglich beweisziel zeuge zeitpunkt tat ii urteilsgründe verkäufer crystal aufgetreten wahrnehmung zeugin zugänglicher umstand über damalige lebensgefährtin zeugen angaben gilt weiteres soweit antrag wege auslegung entnehmen lässt beweis stellt zeugin gegenüber zeugen angegeben betäubungsmittel verkauft ablehnung beweisantrags wegen unerreichbarkeit zeugin hält rechtlicher nachprüfung stand durfte strafkammer aufgrund vorliegenden ärztlichen bescheinigungen davon ausgehen für zeugenschaftliche vernehmung hauptverhandlun
  5399. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wiesbaden dezember unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fünf fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt übrigen freigesprochen hiergegen eingelegte verfahrensrüge allgemeine sachrüge gestützte revision unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge verspätet daher unzulässig nachprüfung urteils grund allgemein erhobenen sachrüge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dadurch daß landgericht handel weiteren sieben kilogramm haschisch feststellungen wesentlichen henna bestanden strafbar angesehen angeklagte ebensowenig beschwert feh lerhafte annahme tat fall urteilsgründe nichtanordnung verfalls fehlerhaften anwendung abs stgb beruht urteil senat ausschließen daß gebotene zugrundelegung abs stgb gemilderten strafrahmens niedrigeren strafe geführt jähnke bode fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  5400. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil viii zr verkündet juni vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richterinnen dr milger dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts traunstein november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen urteil vorläufig vollstreckbar tatbestand mutter klägers beklagten einfamilienhaus miete monatlich vermietet kündigte mietverhältnis schreiben oktober begründung jahre alte enkelin nichte klägers bisher haushalt eltern lebe lebensgefährten einziehen wolle anschließend übertrug mutter klägers eigentum einfamilienhaus wege vorweggenommener erbfolge kläger schwestern eintragung neuen eigentümer grundbuch erfolgte mai beklagten zogen ende august für monate juli august zahlten miete bezog seit auszug beklagten leer stehende haus folgezeit kläger zahlung miete für monate juli august höhe nebst zinsen begehrt beklagten aufrechnung klagforderung übersteigenden schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten eigenbedarfs erklärt amtsgericht klage stattgegeben landgericht erstinstanzliche urteil abgeändert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision erfolg ber rechtsmittel antragsgemäß versäumnisurteil entscheiden beklagten mündlichen verhandlung trotz ordnungsgemäßer ladung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen säumnis sachprüfung bghz ff berufungsgericht begründung entscheidung ausgeführt kläger stehe für monate juli august anspruch miete nutzungsentschädigung beklagten wirksam schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten eigenbedarfs aufgerechnet hätten sei beurteilung amtsgerichts beklagten beweis für vortäuschen eigenbedarfs erbracht hätten nachvollziehbar seite stehe fest verteidigungsvorbringen klägers richtig sei zeuge ausgesagt beginn renovierungsarbeiten ih rem freund zerstritten anschließend anderweit wohnung angemietet aussage sei widersprüchlich anmietung wohnung unstreitig bereits auszug beklagten erfolgt sei beweis für richtigkeit klägerischen vorbringens aussage mithin erbracht weigerung klägers damaligen lebensgefährten namhaft sei jedoch beweisvereitelung werten kläger namen anschrift ehemaligen lebensgefährten nichtwissen bestreiten dürfen sei prozessstandschafter eigentümergemeinschaft aufgetreten schwester mutter gehöre jenige recht prozessstandschafter geltend mache dürfe umstände nichtwissen bestreiten deren kenntnis rechtsinhaber beschaffen könne außerdem müsse umstand schwestern klägers mitinhaberinnen anspruchs gegebenenfalls verpflichtete beklagten erhobenen schadensersatzanspruchs de facto parteien seien berücksichtigt ausübung zeugnisverweigerungsrechtes entsprechend abs zpo beweiswürdigung gewürdigt könne ergebnis mündlichen verhandlung beweisaufnahme sei deshalb insgesamt dahin würdigen behauptete eigenbedarf für deren lebensgefährten entweder vornherein vorgetäuscht ablauf kündigungsfrist entfallen zumindest mitvermieterin bekannt sei ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung hinsicht stand durfte berufungsgericht unterbliebene namhaftmachung ehemaligen lebensgefährten rahmen beweis würdigung nachteil klägers berücksichtigen berufungsgericht durfte entscheidung jedoch amtsgericht abweichende würdigung aussage zeugen stützen zuvor erneut vernommen berufungsgericht geht zutreffend davon vermieter vertraglichen pflichten verletzt kündigung mietvertrages schuldhaft wahrheit bestehenden eigenbedarf stützt mieter über ablauf kündigungsfrist eingetretenen wegfall geltend gemachten eigenbedarfs informiert st rspr vgl senatsurteile april viii zr njw rn november viii zr bghz ff entgegen auffassung revision berufungsgericht gehindert verhalten klägers zusammenhang unterbliebenen benennung angeblichen früheren lebensgefährten gesichtspunkt b
  5401. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen antrag klägerin prozeßkostenhilfe abgelehnt beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz angenommen wert juni gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg vgl zpo auslegung beschlusses bverfg juni pbvu bverfge entgegen auffassung revision läßt rechtsverhältnis parteien familienrechtlicher vertrag sui generis qualifizieren vgl etwa senatsurteil bghz ff allerdings erscheint entgegen ausführungen oberlandesgerichts durchaus naheliegend zusammenwirken parteien ehegatteninnengesellschaft anzusehen vgl senatsurteile juni xii zr veröffentlichung bestimmt bghz trennung ehegatten aufgelöst worden dennoch oberlandesgericht klage ergebnis recht für unbegründet erachtet fällt auflösung ehegatteninnengesellschaft gesamthandsvermögen gebildet vollbeendigung zusammen daß ehegatten gläubiger schuldner vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen bghz aao anspruch ehegatten setzt grundsätzlich gesamtabrechnung voraus vgl etwa bgh urteile oktober ii zr njw rr januar ii zr njw rr ergibt daß ehegatte innengesellschaft per saldo größere gewinne erzielt geringere verluste erlitten daran fehlt vorliegenden fall klägerin ansatzweise vorgetragen gewinne ehegatten zusammenarbeit erzielt verbindlichkeiten ergebnis getragen hahne gerber wagenitz sprick bundesrichter dr ahlt urlaubsbedingt verhindert unterschreiben hahne'],['Soon']]
  5402. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne richter dose dr klinkhammer schilling dr günter beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts münchen ii juli aufgehoben verfahren erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen gründe zulässige rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache landgericht betroffene wendet rechtsbeschwerde ablehnung antrags abberufung für bestellten betreuers für betroffenen besteht seit einwilligungsvorbehalt verbundene betreuung vermögenssorge führung rechtsstreitigkeiten bezieht soweit betroffenen zusammen zwei familien bewohnte anwesen betreffen betreuer beteiligte rechtsanwalt bestellt zuletzt wurde betreuung beschluss amtsgerichts juli aufrechterhalten berprüfung spätestens juli stattfinden solle dagegen eingelegte beschwerde weitere beschwerde wurden landgericht oberlandesgericht zurückgewiesen mai betroffene betreuer geleistete zahlung beanstandet abberufung beantragt weiterhin fortbestand betreuung gewandt amtsgericht wiederholten anträge betroffenen aufhebung betreuung zurückgewiesen beschwerde betroffenen landgericht zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde abberufung betreuers erstrebt ii rechtsbeschwerde zulässig insbesondere abs satz nr famfg statthaft vgl senatsbeschluss september xii zb famrz rn rechtsbeschwerde begründet landgericht über gesamten angefallenen verfahrensgegenstand entschieden landgericht hinblick begehrte abberufung betreuers auffassung vertreten entlassung betreuers sei gegenstand amtsgerichtlichen entscheidung auffassung offenbar formulierung beschlusstenors hergeleitet dagegen amtsgericht ersichtlich anträge betroffenen zurückweisen zusammenschau tenor gründen eindeutig ergibt entscheidung über fortdauer betreuung beinhaltet zugleich betreuerbestellung beibehalten bleibt vgl senatsbeschlüsse september xii zb famrz januar xii zb veröffentlichung bestimmt weder amtsgericht landgericht tätigkeit betreuers vorgebrachten beanstandungen befasst einschließlich gebotenen anhörung betroffenen betreuers nachzuholen weiteren begründung gemäß abs famfg abgesehen hahne dose schilling klinkhammer günter vorinstanzen ag wolfratshausen entscheidung xvii lg münchen ii entscheidung'],['Soon']]
  5403. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts juli beschlossen angeklagten versäumung frist begründung revision urteil landgerichts hannover februar antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewährt kosten wiedereinsetzung trägt angeklagte gründe antrag wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionsbegründungsfrist zulässig insbesondere wurden begründung antrages erforderlichen tatsachen anwaltsschriftsatz april eingegangenen beim landgericht hannover april rechtzeitig innerhalb wochenfrist abs satz stpo vorgetragen glaubhaft gemacht abs satz stpo beginnt kenntnis angeklagten wegfall hindernisses einhaltung eingehaltenen frist entgegenstand kenntnis verteidigers kommt bgh beschluss november str bghr stpo abs satz frist meyer goßner stpo aufl rn ausweislich akten bd xii as wurde angeklagte erst schreiben landgerichts april über verspätete anbringung revisionsanträge verteidiger kenntnis gesetzt begründung wiedereinsetzungsantrages april ergibt zudem angeklagte über zustellung urteils verteidiger bereits märz sowie für verspätete begründung revision ursächliche fehlerhafte kanzleiinterne aktenführung informiert frist abs satz stpo eingang begründung wiedereinsetzungsantrages abgelaufen angeklagte verschulden verhindert frist begründung revision einzuhalten antrag wiedereinsetzung vorigen stand gewähren satz stpo nachdem generalbundesanwalt antragsschrift juni sachantrag revision angeklagten gestellt akten entsprechenden antragstellung zurückzugeben becker lienen ribgh dr schäfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']]
  5404. [['bundesgerichtshof ix zb beschluss april insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel kayser april beschlossen beschwerde beteiligten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts naumburg januar kosten beteiligten unzulässig verworfen gründe entscheidungen oberlandesgerichts gericht weiteren beschwerde insolvenzsachen inso dezember geltenden fassung maßgeblich entscheidung landgerichts magdeburg dezember januar geschäftsstelle übergeben wurde nr egzpo art nr zivilprozeßreformgesetzes juli bgbl teil rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft gründe für greifbare gesetzwidrigkeit angefochtenen beschlusses verletzung verfahrensgrundrechten ersichtlich übrigen wäre neuem recht allein betracht kommende rechtsbeschwerde unzulässig rechtsmittel beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt wurde vgl bgh beschl märz ix zb veröffentlichung bestimmt kreft kirchhof fischer raebel kayser'],['Soon']]
  5405. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchter gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo sowie analog stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck april schuldspruch dahin geändert angeklagte gefährlichen körperverletzung versuchten nötigung zwei fällen davon fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung schuldig strafausspruch fällen gesamtstrafenausspruch dazugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen versuchter gefährlicher körperverletzung drei fällen fälle wegen anstiftung gefährlichen körperverletzung fall wegen versuchter nötigung zwei fällen davon fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung fälle gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten tenor ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo landgericht fällen wesentlichen folgende feststellungen getroffen nachdem angeklagte versuch nebenkläger unterstützung nichtrevidierenden mitangeklagten sondert verfolgten ge anwendung gewalt verlassen busses zwingen widerstand klappmesser führenden gescheitert mitwirkung mitstreiters für dabei erlittene stichverletzung rächen während nebenkläger festhielt versuchte angeklagte verletzungsabsicht stich taschenmesser versetzen gelang jedoch messerangriff abzuwehren angeklagten vorübergehend bus vertreiben fall wut rache warf angeklagte taschenmesser entfernung etwa zwei metern voller wucht geöffneten bustür stehenden nebenkläger wurf verfehlte jedoch ziel fall weiterhin ußerste verärgerte angeklagte ließ daraufhin gesondert verfolgten schlagstockartiges hartgummiteil sportbootfahrern dämpfung harten stößen beim vertäuen anlegestelle verwendet sogenannter ruckdämpfer holen unmittelbar messerwurf erinnert anschließend gab ruckdämpfer mitangeklagten weisungsgemäß mehrfach nebenkläger einschlug erlitt hierdurch prellungen linken oberarm hinterkopf sowie schulter nackenbereich weitergehenden verletzungen kam angriff verwen dung klappmessers abwehren konnte floh bus wobei ruckdämpfer fallen ließ fall angeklagte mittlerweile bus betreten hob ruckdämpfer warf entfernung zwei drei metern verletzungsabsicht richtung kopfes nebenklägers wurf jedoch ausweichen konnte angeklagte verließ daraufhin ebenfalls bus fahrer gelang bustüren schließen angeklagte weiteren angriffe mehr unternehmen konnte fall landgericht vorgehen angeklagten nebenkläger fällen materiell rechtlich vier eigenständige straftaten sinne abs stgb bewertet einzelnen angriffshandlungen jeweils zäsur gegeben sei für fälle ergebe daraus angriffen jeweils vorhergehende versuch nötigung fall gefährlichen körperverletzung fall fehlgeschlagen sei entschluss mitangeklagten schlägen ruckdämpfer veranlassen fall stelle weitere zäsur dar aufforderung angriff ruckdämpfer landgericht anstiftung gefährlichen körperverletzung gewertet abs nr stgb mittäterschaftlichen tatbeteiligung angeklagten schlägen verhält urteil ebenso wenig enthält ausführungen zäsur fall bezeichneten angriffshandlungen weder konkurrenzrechtliche einordnung schuldspruch wegen anstiftung gefährlichen körperverletzung halten revisionsrechtlicher berprüfung stand urteilsfeststellungen fällen beschriebenen angriffe körperliche integrität nebenklägers natürliche handlungseinheit tat materiell rechtlichen sinn bewerten einzelnen betätigungsakte angeklagten gemeinsames subjektives element nämlich wut rger über gegenwehr nebenklägers fußendes rachebedürfnis verbunden standen derart engen räumlichen zeitlichen zusammenhang gesamtes handeln objektiv für dritten einheitliches zusammengehörendes tun darstellte erst verschließen bustüren wurf angeklagten ruckdämpfer fall zäsur erfuhr vgl bgh beschluss november str bghst aa
  5406. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs abs bgb abs verpfändete forderung fällig pfandrecht gesicherte hauptforderung jedoch steht verwalter insolvenzverfahren über vermögen pfandschuldners alleinige einzugsrecht zieht wegen fehlenden einzugsrechts pfandgläubigers einziehungsbefugte verwalter insolvenzverfahren über vermögen pfandschuldners verpfändete forderung kosten feststellung verwertung forderung vorab für masse entnehmen bgh urteil april ix zr olg brandenburg lg neuruppin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer für recht erkannt revision klägers streithelferin klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben berufung abweisung zahlungsantrags hilfsanträge zurückgewiesen worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte verwalter august eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh schuldnerin schuldnerin oktober geborenen kläger gesellschafter geschäftsführer august schriftliche pensionszusage erteilt heißt erhalten lebenslängliches ruhegeld höhe dm monatlich vollendung lebensjahres diensten gesellschaft ausscheiden zeitpunkt ablebens gültiger ehe lebender ehegatte erhält lebenslängliche hinterbliebenenrente versorgungsleistungen ende monats gezahlt beginnend monat eintritt versorgungsfalles sicherung anspruchs schloss schuldnerin rückdeckungsversicherung streithelferin klägers fortan streithelferin ab verpfändete hieraus folgenden ansprüche kläger sowie für fall todes ehefrau vorprozess nahm beklagte kläger gemäß abs gmbhg af erstattung anspruch urteil juni wurde kläger verurteilt beklagten nebst zinsen kosten zahlen dezember endete versicherungsvertrag april überwies streithelferin betrag beklagten kläger verlangt auskehrung versicherungssumme soweit begleichung urteilssumme nebst zinsen kosten vorprozess verbraucht worden beklagte hilfsweise weiteren ansprüchen abs gmbhg af sowie abs bgb verbindung stgb aufgerechnet klage vorinstanzen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch zahlung hilfsweise begehrt feststellung beklagte verpflichtet sei zeitraum oktober juli monatlich sowie august weitere zahlen hilfsweise begehrt beklagten hinterlegung betrages verurteilen beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe revision führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht entgegen ansicht beklagten berufung insoweit zulässig kläger zahlung gerichteten hauptantrag verfolgt berufung unbeschränkt eingelegt erstreckt hierdurch eintretende hemmung rechtskraft grundsätzlich gesamte erstinstanzliche urteil berufungsbegründung beschränkten antrag enthält beschränkung allein liegt verzicht vgl zpo zunächst verfolgten antrag bgh urteil september ix zr njw berufungskläger berufung ablauf begründungsfrist abs zpo schluss mündlichen verhandlung berufungsgericht erweitern soweit fristgerecht vorgetragenen berufungsgründe antragserweiterung decken bgh urteil september aao beschluss november viii zb njw rr urteil mai zr bghz rn voraussetzungen erfüllt landgericht klage begründung abgewiesen sowohl zahlungs feststellungsantrag hätten tabelle angemeldet müssen zahlungsantrag heißt ergänzend unabhängig fehlenden anmeldung kläger anspruch auszahlung versicherungssumme könne lediglich maßgabe getroffenen vereinbarungen zahlung monatlichen ruhegeldes verlangen erklärung berufungsbegründung zahlungsanspruch solle weiterverfolgt kläger renteneintrittsalter erreicht bezieht angefochtene urteil erklärt daraus parteien erster instanz unrecht übereinstimmend davon ausgegangen kläger erst ab vollendung lebensjahrs anspruch pensionszahlungen daher dahingehend vers
  5407. [['bundesgerichtshof beschluss str januar nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stpo jedenfalls seltenheitswert millionenbereich ergebnis dna analyse wegen inzwischen erreichten standardisierung molekulargenetischen untersuchung für berzeugungsbildung tatrichters dahin gesicherte tatortspur angeklagten herrührt ausreichen berechnungsgrundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs aufgestellten anforderungen entspricht bgh beschl januar str lg karlsruhe strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend antragsschrift generalbundesanwalts dezember bemerkt senat zutreffend landgericht vorliegend bereits aufgrund ergebnisses dna analyse wonach statistisch errechenbaren häufigkeitswert billiarden davon auszugehen spur angeklagten herrührt davon überzeugt tatort gesicherte hautabriebspur angeklagten stammt jedenfalls seltenheitswert millionenbereich wegen inzwischen erreichten standardisierung molekulargenetischen untersuchung ergebnis dna analyse für berzeugungsbildung tatrichters dahin tatort gesicherte dna spur angeklagten herrührt ausreichen berechnungsgrundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl bghst ff aufgestellten anforderungen entspricht davon unabhängig tatgericht frage beurteilen dna spur tat zusammenhang besteht nack kolz elf hebenstreit jäger'],['Soon']]
  5408. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr brockmöller richter dr schoppmeyer april beschlossen antrag klägers rechtsanwalt für rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen abgelehnt gründe kläger klage abweisende urteil amtsgerichts düsseldorf berufung eingelegt landgericht düsseldorf berufung klägers unzulässig verworfen antrag klägers zurückgewiesen wiedereinsetzung versä umung berufungsfrist gewähren kläger beantragt nunmehr gemäß abs zpo rechtsanwalt für rechtsmittel beschluss landg erichts düsseldorf beizuordnen behauptet finde vertretung bereiten rechtsanwalt antrag klägers rechtsanwalt abs zpo zpo beizuordnen unbegründet beiordnung rechtsanwalts abs zpo möglich vorschrift setzt voraus partei prozesskostenhilfe bewilligt worden lage kosten prozesses aufzubringen voraussetzungen beim kläger erfüllt kläger ausdrücklich erklärt prozesskostenhilfe benötigen voraussetzungen für beiordnung notanwalts gemäß abs zpo erfüllt partei beiordnung notanwalts beantragt nachzuweisen trotz zumutbarer anstrengungen vertretung bereiten rechtsanwalt gefunden senatsbeschlüsse august iv zr juris rn februar iv zr njw rr hierzu partei darlegen bemühungen unternommen derartige ausführungen fehlen kläger trägt lediglich rechtsanwältin angefragt mandat abgelehnt weitere bemühungen vertretung bereiten rechtsanwalt finden zeigt kläger genügt anforderungen abs zpo felsch harsdorf gebhardt dr brockmöller lehmann dr schoppmeyer vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5409. [['bundesgerichtshof beschluss kvr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle kartellverwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein werra rundschau gwb abs abs nr lit gesellschaftsbeteiligung presseunternehmens zeitungsverlag erhöht gewinnt beteiligungsunternehmen dadurch gesellschafterversammlung position ermöglicht bestehenden zustand gesellschaft festzuschreiben beteiligung unternehmen ausweitung geschäftsfeldes umstrukturierung investitionsentscheidungen verhindern darin rechtlich begründete verstärkung einflußmöglichkeiten liegen entsprechend tatsächlichen verstärkung gesellschaftsrechtlich begründeten stellung führen ausscheiden gesellschafters unternehmen abfindungsforderung auslösen würde auszehrung finanzkraft gesellschaft folge hätte regelmäßig erwarten daß mitgesellschafter vermeidung folgen vorstellungen mitglieds möglichst weitgehend entsprechen märkten hohem konzentrationsgrad bedarf geringen beeinträchtigung restwettbewerbs potentiellen wettbewerbs verstärkung marktbeherrschenden stellung sinne gwb folge annehmen können daß beabsichtigter zusammenschluß untersagt bgh beschluß märz kvr kammergericht kartellsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz präsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch richter dr melullis prof dr goette ball prof dr bornkamm beschlossen rechtsbeschwerden beschluß kartellsenats kammergerichts dezember kosten betroffenen zurückgewiesen wert gegenstandes rechtsbeschwerdeverfahrens millionen dm festgesetzt gründe betroffene werra verlag kluthe kg folgenden wv kg verfügt gesellschaftsvertrages über gesellschaftsvermögen dm betroffene herr dr peter kluthe komplementär einlage dm hält restlichen einlagen dm bzw dm halten kommanditistinnen betroffene peter kluthe verlag gmbh folgenden kluthe gmbh deren alleiniger gesellschafter betroffene betroffene verlag dierichs gmbh co kg folgenden dierichs verlag anteil kluthe gmbh weitere einlage dm übernehmen danach höhe wv kg beteiligt betroffenen angemeldete vorhaben bundeskartellamt untersagt untersagungsverfügung bestätigenden beschluß kammergerichts wenden betroffenen rechtsbeschwerden wv kg gibt werra rundschau heraus handelt vater betroffenen jahre gegründete lokale abonnementzeitung werktags erscheint rund exemplare verkauft verbreitungsgebiet sog altkreis eschwege teil jetzigen werra meißner kreises ber tochtergesellschaft gibt wv kg außerdem gebiet wm tip heraus region einzige anzeigenblatt gesamtumsatz wv kg lag mio dm dierichs verlag betreibt ebenfalls zeitungsverlagsgeschäft gibt auflage mehr exemplaren regionale abonnement tageszeitung hessische niedersächsische allgemeine folgenden hna heraus erscheint werktags elf lokal kopfblattausgaben sonntags vier verschiedenen ausgaben teil niedersachsens sowie nordhessen verbreitet südosten grenzt verbreitungsgebiet hna altkreis eschwege dierichs verlag gesellschaften dierichs gruppe druckereibetrieb kassel gehört gesamtumsatz gruppe lag jahr rund mio dm davon entfielen presseumsatz gut mio dm werra rundschau verfügt kostengründen seit mehr über vollredaktion läßt für überregionale berichterstattung gebieten politik wirtschaft kultur sport zeitungsmantel liefern allein für lokale berichterstattung unterhält eigene redaktion erforderlichenfalls anpassung mantels örtlichen gegebenheiten übernimmt mantellieferantin zunächst redaktionsgemeinschaft deutscher heimatzeitungen seit bezieht wv kg dierichs verlag mantel hna gleichen zeit stellte dierichs verlag lokalausgabe hna für altkreis eschwege mantellieferungsvertrag läuft zunächst jahresende verlängert jeweils fünf jahre zwei jahre jeweiligen ablauf gekündigt für mantellieferung wv kg dierichs verlag jahren dm bzw dm bezahlt bereits seit kooperieren wv kg dierichs verlag anzeigengeschäft entsprechende vertrag jeweils ende jahres frist zwölf monaten kündbar gemeinsamen tarif für anzeigen beilagen sollen anzeigenkunden angesprochen ausschließlich lokal werben grund tarifs können sowohl hna werra rundschau annoncen für beide blätter ge
  5410. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr januar rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli zurückgewiesen darlegt daß rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs zpo berufungsgericht vortrag klägers regulierungszusage berücksichtigt darauf beruht angefochtene urteil ergebnis jedoch angesichts bestreitens beklagten hinreichend konkreten tatsachenvortrag für schuldanerkenntnis fehlt beschwerde darlegt kläger insoweit hätte vortragen können kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr schlichting wendt seiffert dr kessal wulf'],['Soon']]
  5411. [['bundesgerichtshof beschluss str september bghr bghst veröffentlichung ja ja ja stpo abs abs protokoll weder vermerkt verständigung stattgefunden stattgefunden widersprüchlich bzw lückenhaft verliert insoweit beweiskraft beruft angeklagter unwirksamkeit erklärten rechtsmittelverzichts wegen vorausgegangenen verständigung schweigt protokoll beschwerdeführer revisionsgericht berprüfung freibeweisverfahren ermöglichen einzelnen darlegen verfahrensstadium form inhalt behauptete verständigung zustande gekommen bgh beschluss september str landgericht köln strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln februar unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht geständigen angeklagten februar wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt drei monate vollstreckt gelten darüber hinaus geldbetrag höhe für verfallen erklärt anschluss urteilsverkündung angeklagte verteidiger vertreter staatsanwaltschaft ausweislich protokolls hauptverhandlung rechtsmittel verzichtet gleichwohl angeklagte schriftsatz neuen verteidigers februar fristgerecht revision eingelegt deren zulässigkeit ausgeführt februar erklärte rechtsmittelverzicht sei gemäß abs satz stpo unwirksam urteil verständigung vorausgegangen sei später geschehen einzelnen erläutern innerhalb wochenfrist eingelegte revision unzulässig angeklagte wirksam rechtsmittel verzichtet verzicht abs satz stpo ausgeschlossen urteil verständigung vorausgegangen jedoch erwiesen weder urteilsurkunde bgh nstz rr hauptverhandlungsprotokoll findet gemäß abs satz abs satz abs satz stpo feststellung verständigung laufe verfahrens stattgefunden andererseits fehlt hauptverhandlungsprotokoll sogenannte negativattest abs satz stpo verständigung stattgefunden entgegen antrag generalbundesanwalts völlige schweigen protokolls fehlen verständigung daher bewiesen abs satz stpo zwingend vorgeschriebene vermerk verständigung stattgefunden gehört wesentlichen förmlichkeiten sinne satz stpo bgh nstz rr meyergoßner stpo aufl rn ausweislich gesetzesmaterialien dient sogenannte negativattest höchst möglicher gewissheit revision überprüfbar geschehnisse hauptverhandlung dokumentieren auszuschließen stillschweigend beachtung gesetzlichen förmlichkeiten verhaltensweisen stattgefunden gesetzentwurf bundesregierung bt drucks gesetzentwurf fraktionen cdu csu spd bt drucks vgl jahn müller njw gesetzgeberischen anliegen würde widersprechen abs satz stpo entgegen klaren wortlaut überflüssige systemwidrige ordnungsvorschrift jeglichen wendungsbereich begreifen meyer goßner aao dagegen brand petermann njw enthält alledem protokoll weder abs satz abs satz stpo zwingend vorgeschriebenen vermerk verständigung gegebenenfalls tatsächlich stattgefunden ebenso zwingend vorgeschriebenen vermerk abs satz stpo verständigung gegebenenfalls stattgefunden protokoll punkt widersprüchlich bzw lückenhaft verliert insoweit beweiskraft peglau beck ok stpo rn revisionsgericht wege freibeweisverfahrens beispiel einholung dienstlicher erklärungen prozessbeteiligten klären urteil verständigung vorausgegangen unwirksamkeit nachfolgend erklärten rechtsmittelverzichts führen würde vgl niemöller niemöller schlothauer weider gesetz verständigung strafverfahren rn angeklagter schweigen protokolls urteilsurkunde verständigung unwirksamkeit erklärten rechtsmittelverzichts gemäß abs satz stpo beruft gehalten konkret darzulegen verfahrensstadium form inhalt behauptete verständigung zustande gekommen revisionsgericht beurteilen gegebenenfalls freibeweisverfahren einholung dienstlicher erklärungen überprüfen regelungsgehalt abs satz stpo unterfallende verständigung erfolgt allein pauschale entgegen ankündigung revision näher konkretisierte behauptung verständigung gibt senat hingegen veranlassung w
  5412. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr november rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter dr dressler richter dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka bauner beschlossen antrag kläger wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli zurückgewiesen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kostenpflichtig verworfen beschwerdewert gründe berufungsurteil zweitinstanzlichen prozeßbevollmächtigten kläger rechtsanwältin dr august zugestellt worden kläger september beim bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerde eingelegt gleichzeitig wiedereinsetzung vorigen stand versäumung rechtsmittelfrist beantragt begründung vorgetragen glaubhaft gemacht schreiben august sei rechtsanwältin beim bgh gebeten worden möglichkeiten nichtzulassungsbeschwerde überprüfen geantwortet wolle abrechnung streitwert mindestens ausgehen stellungnahme gebeten umständen nichtzulassungsbeschwerde erhoben solle ferner mitgeteilt vorsorglich rechtsmittelfrist kontrolle genommen rechtsanwältin dr erwidert sache zurückkommen daraufhin rechtsanwältin beim bgh frist kontrolle genommen august kläger per fax mitgeteilt sei einlegung nichtzulassungsbeschwerde genannten bedingungen einverstanden rechtsanwältin dr zuverlässige mitarbeiterin sch angewiesen fax begleitschreiben rechtsanwältin beim bgh weiterzuleiten frau sch anweisung ausgeführt akte sei zunächst einverständnis schreibtisch entfernt versehentlich weggelegt worden hiervon rechtsanwältin dr erst erfahren september rechtsanwältin beim bgh zurückgesandten unterlagen eingegangen seien frist für einlegung nichtzulassungsbeschwerde sei samt vorfrist ordnungsgemäß frau sch fristenbuch notiert worden lege anwälten täglich aktualisierte fristenzettel würden auswärtige rechtsanwälte einlegung rechtsmitteln beauftragt lasse frau sch auftragserteilung immer schriftlich bestätigen erst rechtsmittelbeauftragte anwalt bernahme fristenkontrolle schriftlich bestätigt streiche frau sch rechtsmittelfristen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verspätet erst september innerhalb gesetzlichen frist monat ab zustellung berufungsurteils eingelegt worden abs satz zpo wiedereinsetzung vorigen stand versäumung beschwerdefrist klägern gewährt kläger glaubhaft gemacht daß gemäß abs zpo zuzurechnendes verschulden rechtsanwältin dr verhindert frist einlegung nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten zpo verschulden rechtsanwältin dr fristversäumung ausgeräumt kläger glaubhaft gemacht daß akte aufgrund büroversehens weggelegt worden fehlt jedoch vortrag erfolgten eintragung rechtsmittelfrist vorfrist fristenkalender verfahren wurde spricht vieles dafür daß fristen gestrichen wurden vorgelegten eidesstattlichen versicherungen streicht frau sch entsprechend rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl beschluß november ii zb njw rechtsmittelfristen erst beauftragte rechtsanwalt bernahme rechtsmittelauftrag fristenkontrolle schriftlich bestätigt derartige bestätigung jedoch eingegangen auftrag nichtzulassungsbeschwerde einzulegen rechtsanwältin beim bgh gar erteilt worden erst versehentlich unterbliebenen schreiben august geschehen fristen gestrichen hätte rechtsanwältin dr täglichen fristenkontrolle vorgang aufmerksam müssen dressler wiebel kniffka kuffer bauner'],['Soon']]
  5413. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr august rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter gerber sprick webermonecke prof dr wagenitz beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen märz zurückgewiesen abs abs zpo klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo beschwerdewert gründe nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche fragen grundsätzlicher bedeutung rechtssache geeignet fortbildung rechts dienen insbesondere stellt nichtzulassungsbeschwerde rechtsgrundsätzlich angesehene frage bedingung wirksamkeit vertrages abhängen zugleich geschäftsgrundlage vorliegenden rechtsstreit parteien vertrag geschlossen bedingung vereinbaren mag beklagte ursprünglich bereit vertrag schließen zuvor mietvertrag klägerin betreiber supermarktes zustande gekommen voraussetzung indes schon vertragsschluß erfüllt daß vereinbarung bedingung vertrag mehr bedurfte berufungsgericht umstand voraussetzung für vertragsschluß mag nämlich abschluß mietvertrages klägerin betreiber supermarktes zugleich geschäftsgrundlage angesehen geschäftsgrundlage sieht berufungsgericht vielmehr fortdauernden tatsächlichen betrieb supermarktes soweit berufungsgericht annimmt parteien seien gemeinsamen erwartung ausgegangen daß betreiber supermarktes mietobjekt tatsächlich dauer vereinbarten gebrauch nutzen wirft annahme grundsätzlichen über einzelfall hinausgehenden fragen sicherung einheitlichen rechtsprechung revisionsgerichtliche entscheidung erforderlich nichtzulassungsbeschwerde vermag darzulegen daß anzufechtende entscheidung höchstrichterlichen entscheidungen verteilung verwendungsrisikos abweicht verkennt vertraglich geändert geschäftsrisiko ganz teilweise vermieter auferlegt vgl senatsurteil februar xii zr zip soweit berufungsgericht vertrag parteien ergänzend dahin auslegt klägerin risiko fortsetzung betriebes supermarktes übernommen setzt entscheidungen widerspruch hahne gerber weber monecke sprick wagenitz'],['Soon']]
  5414. [['bundesgerichtshof beschluss blw märz landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen märz vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts oldenburg mai kosten antragstellers antragsgegnerin außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe band erblasser alleineigentümer grundbuch blatt eingetragenen hofes verstarb februar kinderlos letztwillige verfügung errichtet beteiligten neffe nichte vertrag september verpachtete erblasser ha acker grünland ha großes hofes ausschluß hof freifläche sowie waldflächen befristet september ehemann antragsgegnerin ablauf pachtzeit bewirtschafteten antragsgegnerin ehemann gemeinsam ländereien erblassers tod landwirtschaftsgericht stellte januar antragsgegnerin hoffolgezeugnis wonach hoferbin geworden sei februar wurde zugunsten antragstellers widerspruch eigentümereintragung antragsgegnerin grundbuch eingetragen antragsteller beantragt antragsgegnerin erteilte hoffolgezeugnis einzuziehen sowie festzustellen daß hofeigentümer geworden sei neues hoffolgezeugnis auszustellen hofeigentümer ausweise amtsgericht landwirtschaftsgericht anträge zurückgewiesen sofortige beschwerde antragstellers erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragsteller durchsetzung anträge antragsgegnerin beantragt zurückweisung rechtsmittels ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulässig näher bghz ff daran fehlt indes antragsteller meint zunächst beschwerdegericht sei senatsentscheidung november bghz ff abgewichen umstand daß antragsgegnerin hof gehörende wohnhaus bewohnt unschädlich für formlose hoferbenbestimmung abs nr abs höfeo angesehen jedoch richtig verkennt antragsteller daß vergleichsentscheidung anforderungen formlose hoferbenbestimmung frage geht voraussetzungen vorliegen müssen gartenbaubetrieb hof sinne höfeordnung angesehen senat entschieden daß wirtschaftliche einheit erforderlich hofstelle wirtschaftsgebäuden bebaute fläche bewirtschaftung erfolgt muß bghz darüber formlos eingesetzte hoferbe hof hofstelle bewirtschaften muß verhält entscheidung demgemäß beschwerdegericht insoweit abweichenden rechtssatz aufgestellt übersieht antragsteller daß beschwerdegericht angefochtenen beschluß senatsentscheidung juli blw rdl enthaltenen rechtssatz ausgeht daß potentielle erbe haus hof insgesamt genutzt muß formlos eingesetzter hoferbe gelten können lediglich für beschwerdegericht angenommenen besonderen verhältnisse weicht davon ab jedoch genannten rechtssatz entgegenstehenden abstrakten rechtssatz aufgestellt abweichung sinne abs nr lwvg entscheidung oberlandesgerichts köln november agrarr liegt somit meint antragsteller daß beschwerdegericht entscheidung oberlandesgerichts braunschweig januar rdl ff abgewichen sei insoweit zeigt jedoch schon angefochtenen entscheidung enthaltenen rechtssatz vergleichsentscheidung enthaltenen rechtssatz abweicht vielmehr hält lediglich auffassung beschwerdegerichts für fehlerhaft daß beurteilende sachverhalt entschiedenen vergleichbar sei darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gestützt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen für frage zulässigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht für genommen statthaft ständige senatsrechtsprechung siehe schon bghz senatsbeschl juni blw agrarr grund für zulässigkeit rechtsbeschwerde unerheblich beschwerdegericht grundsätze anforderungen ausreichende begründung entscheidung sinne abs lwvg verstoßen rechtsbeschwerdebegründung näher bezeichneten entscheidungen bayerischen obersten landesgerichts oberlandesgerichts köln enthalten iii kostenentscheidung beruht lwvg wenzel krüger lemke'],['Soon']]
  5415. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr sowie richterinnen dr oehler dr roloff beschlossen öffentliche zustellung revisionsschrift januar revisionsbegründung juli ladung termin februar uhr saal beklagten bewilligt nr abs zpo gründe aufenthaltsort beklagten feststellungen berufungsgerichts unbekannt zustellung vertreter zustellungsbevollmächtigten möglich nr zpo berufungsinstanz zeitraum juni februar sache geeigneten zumutbaren nachforschungen angestellt worden aufenthalt beklagten ermitteln vgl bgh beschluss dezember vii zr njw rr rn mwn weitere ermittlungen revisionsinstanz hintergrund ergebnisse bisherigen nachforschungen erfolgversprechend anzusehen daher entbehrlich insbesondere nachdem beklagte berufungsgericht zweifel gezogenen ausführlichen darlegungen prozessbevollmächtigen klagenden partei kenntnis vorliegenden verfahren erlangt zielgerichtet versucht zustellungen verhindern vgl bgh beschluss april ii zr njw rr rn ff galke wellner oehler stöhr roloff vorinstanzen lg konstanz entscheidung me olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  5416. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel dr pape grupp richterin möhring für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag juli november eröffneten insolvenzverfahren über vermögen fortan schuldne rin macht gegenüber beklagten land rechtlichen gesichtspunkt insolvenzanfechtung rückgewähransprüche geltend schuldnerin geriet ab august abführung geschuldeten umsatzsteuer rückstand wegen einschließlich januar offenen betrags höhe insgesamt erließ beklagte april pfändungs einziehungsverfügung mai überwies schuldnerin genannten betrag geschäftskonto beklagten juni überwies beklagten zwischenzeitlich für zeitraum februar april aufgelaufenen umsatzsteuerrückstände höhe insolvenzverfahren wurden forderungen gesamthöhe tabelle festgestellt hiervon forderungen höhe insgesamt bereits zeitpunkt ersten zahlung zeitpunkt zweiten zahlung bestanden landgericht erstattung gesamtbetrags nebst außergerichtlichen anwaltskosten zinsen gerichtete klage abgewiesen berufung klägers erfolg gehabt senat zugelassenen revision verfolgt kläger zahlungsbegehren entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils sowie zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt rückgewähranspruch wegen anfechtung allein betracht kommenden anfechtungsgrund abs nr inso stehe kläger schon deshalb we zahlungseinstellung zahlungsunfähigkeit schuldnerin beiden zahlungszeitpunkten dargelegt nichtzahlung fälligen eingeforderten verbindlichkeiten könne zahlungseinstellung angesehen anteil mindestens hundert gesamtverbindlichkeiten handle gelte verbindlichkeiten eröffnung insolvenzverfahrens beglichen würden untergrenze hundert erreicht worden sei könne festgestellt kläger dargelegt hoch gesamtverbindlichkeiten schuldnerin beiden zahlungsterminen seien entsprechendes gelte für kläger obliegenden nachweis zahlungsunfähigkeit schuldnerin zeitpunkt zahlungen frage beiden zahlungen inkongruente deckungen gehandelt komme mithin ii begründung berufungsurteil bestand abs nr inso rechtshandlung anfechtbar insolvenzgläubiger befriedigung gewährt art zeit beanspruchen handlung innerhalb zweiten dritten monats eröffnungsantrag vorgenommen worden schuldner zeit handlung zahlungsunfähig begriff zahlungsunfähigkeit beurteilt gesamten insolvenzrecht darum rahmen insolvenzanfechtungsrechts inso bgh beschluss juni ix zb wm rn feststellung zahlungsunfähigkeit sinne abs satz inso liquiditätsbilanz aufgestellt dabei maßgeblichen zeitpunkt verfügbaren innerhalb drei wochen flüssig machenden mittel beziehung setzen selben stichtag fälligen eingeforderten verbindlichkeiten insolvenzanfechtungsprozess liquiditätsbilanz jedoch oft erforderlich weise festgestellt schuldner wesentlichen teil fälligen verbindlichkeiten bezahlen konnte bgh urteil oktober ix zr wm rn schuldner zahlungen eingestellt begründet für insolvenzanfechtung gemäß abs satz inso gesetzliche vermutung zahlungsunfähigkeit bgh urteil november ix zr bghz juni ix zr wm rn aa zahlungseinstellung dasjenige außen hervortretende verhalten schuldners typischerweise ausdrückt lage fälligen zahlungspflichten erfüllen bgh urteil november aao mindestens für beteiligten verkehrskreise berechtigte eindruck aufdrängen schuldner außerstande fälligen zahlungsverpflichtungen genügen bgh urteil juni aao rn tatsächliche nichtzahlung erheblichen teils fälligen verbindlichkeiten reicht für zahlungseinstellung bgh urteil juni aao rn dezember ix zr wm rn jeweils mwn fraglichen zeitpunkt fällige verbindlichkeiten erheblichen umfangs bestanden verfahrenser öffnung mehr beglichen worden regelmäßig zahlungseinstellung aus
  5417. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs aktg abs abs satz satz bewilligt aufsichtsrat aktiengesellschaft für erbrachte dienstvertraglich geschuldete leistung vorstandsmitglied nachträglich zuvor dienstvertrag vereinbarte sonderzahlung ausschließlich belohnenden charakter unternehmen zukunftsbezogenen nutzen bringt kompensationslose anerkennungsprämie liegt hierin treupflichtwidrige schädigung anvertrauten gesellschaftsvermögens erfüllung tatbestandes untreue erforderliche verletzung vermögensbetreuungspflicht unternehmerischen entscheidungen gesellschaftsorgans zusätzlich gravierend klarstellung bghst bgh urt dezember str lg düsseldorf strafsache prof dr dr joachim alexander klaus dr klaus dr josef dr wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung dezember denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen becker beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten prof dr dr funk rechtsanwalt prof dr rechtsanwalt verteidiger angeklagten zwickel rechtsanwalt dr verteidiger angeklagten rechtsanwalt dr rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten dr esser rechtsanwalt prof dr verteidiger angeklagten dr ackermann rechtsanwalt verteidiger angeklagten dr justizangestellte verhandlung oktober justizamtsinspektor verkündung dezember urkundsbeamte geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts düsseldorf juli verfahren fall ii urteilsgründe topp beschluss eingestellt umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil weiteren fällen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über verbleibenden kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe staatsanwaltschaft angeklagten prof dr funk dr ackermann zwickel anklage vorgeworfen mitglieder aufsichtsratsausschusses für vorstandsangelegenheiten präsidium früheren mannesmann ag engen zeitlichen zusammenhang deren bernahme britische telekommunikationsunternehmen vodafone airtouch plc folgenden vodafone zuerkennung freiwilliger sonderzahlungen abgeltung pensionsansprüchen untreue nachteil mannes mann ag begangen angeklagten dr esser damals vorstandsvorsitzender dr damals leiter für betreuung aktiven vorstandsmitglieder zuständigen abteilung sollen mehrere taten vorbereitung beschlüssen deren umsetzung unterstützt entscheidungen beteiligten präsidiumsmitgliedern bewusst sonderzahlungen anerkennungsprämien für vergangenheit erbrachte besondere leistungen bezeichnet wurden tatsächlich bezweckt hätten freundliche bernahme vodafone fördern empfänger unrechtmäßig bereichern landgericht angeklagten freigesprochen dagegen wendet revision staatsanwaltschaft rüge verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel führt fall ii urteilsgründe topp beschluss einstellung verfahrens übrigen fällen aufhebung freisprüche anerkennungsprämien für vorstandsvorsitzenden dr esser vier weitere vorstandsmitglieder bernahme mannesmann ag vodafone beschlüssen über anerkennungsprämien landgericht folgende feststellungen getroffen ab november versuchten angeklagte dr esser mitarbeiter bernahme mannesmann ag vodafone abzuwehren deren wirtschaftliche selbständigkeit erhalten harten bernahmekampf kam anfang februar einigung vertreter beider unternehmen über bedingungen einvernehmlichen bernahme nachdem verbessertes umtauschverhältnis für aktien mannesmann ag erzielt worden februar wurden aktionären februar märz grundkapitals mannesmann ag aktien vodafone umgetauscht aktionäre freiwilligen aktienumtausch vorgenommen wurden jahre abgefunden danach vodafone alleininhaberin aktien mannesmann ag anschließend vodafone holding gmbh umgewandelt wurde kurz entscheidung über einvernehmliche bernahme befasste mit
  5418. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen beihilfe besonders schweren vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september rechtsfolgenausspruch aufgehoben jedoch bleiben zugehörigen feststellungen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe besonders schweren vergewaltigung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt eigentum stehenden pkw ford fiesta eingezogen dagegen wendet beschwerdeführer rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensrügen bleiben gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg sachrüge durchgeführte umfassende berprüfung urteils schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsfolgenausspruch hingegen bestand landgericht einziehung tat verwendeten fahrzeugs rechtlich zutreffend abs abs nr stgb gestützt indes bedacht maßnahme vorschrift charakter nebenstrafe strafzumessungsentscheidung darstellt täter weise zustehender gegenstand unbeträchtlichem wert entzogen bestimmender gesichtspunkt für bemessung daneben verhängenden strafe wege gesamtbetrachtung täter treffenden rechtsfolgen angemessen berücksichtigen st rspr bgh beschluss februar str nstz rr mwn gesamtbetrachtung landgericht vorgenommen wert pkw feststellungen getroffen senat deshalb ausschließen strafkammer beachtung oben dargelegten grundsätze angeklagten verwirkte freiheitsstrafe milder bemessen hätte wegfall strafausspruchs führt aufhebung rechtsfehlerfreien einziehungsentscheidung steht bemessung strafe beschrieben untrennbaren inneren zusammenhang vgl bgh aao mwn rechtsfolgenausspruch grunde liegenden feststellungen rechtsfehler berührt können deshalb bestehen bleiben schäfer pfister mayer hubert gericke'],['Soon']]
  5419. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja zpo abs satz nr rechtsfrage deren beantwortung nichtzulassung revision beschwerdeführende partei für grundsätzlich hält entscheidungserheblich bundesgerichtshof nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundlage erkenntnisse beurteilen verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu verfügung stehen bgh beschl januar zr olg hamm lg münster zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision januar verkündeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt gründe klägerin nimmt beklagten landschaftsverband schadensersatz anspruch namen für rechnung bundesrepublik deutschland auftraggeberin vergebenden vergebenen auftrag anweisung bundesministeriums für verkehr bieter erteilte klage berufung klägerin erfolglos geblieben berufungsgericht schadensersatzanspruch gegenüber beklagten wegen verletzung vorvertraglicher pflichten ausschreibung verneint beklagte öffentliche auftraggeber sollen weder vertragsschluß unmittelbares eigenes wirtschaftliches interesse gehabt vertragsverhandlungen inanspruchnahme besonderen persönlichen vertrauens beeinflußt rechtsprechung für persönliche haftung vertreters verhandlungsgehilfen verlange deliktischen schadensersatzanspruch berufungsgericht verneint organ beklagten ausgesprochene zuschlag eigenen entscheidung mitarbeitern beklagten beklagten bindenden weisung bundesverkehrsministeriums beruht daher bgb dezember geltenden fassung haftung beklagten ausscheide berufungsgericht deshalb instanz streitig erörterte frage offengelassen klage gerügte verstoß januar beachtende vergaberegeln überhaupt schutzgesetz sinne abs bgb betreffe wegen rechtsfrage angeregte zulassung revision ausgesprochen hiergegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde macht rechtsgrundsätzliche bedeutung sache geltend gegeben sei berufungsgericht unrecht davon ausgegangen sei deliktischen haftung beklagten fehle jedenfalls wegen bgb näher angegebenem tatsächlichen vorbringen parteien tatsacheninstanzen berufungsgericht hinreichend berücksichtigt worden sei könne entlastungsbeweis bgb erbracht angesehen deshalb stelle frage schutzgesetzcharakter januar geltenden vergabevorschriften rechtsprechung literatur umstritten höchstrichterlich entschieden sei höchstrichterlicher klärung bedürfe vielzahl fällen entscheidende bedeutung erlangen könne ii zulässige nichtzulassungsbeschwerde unbegründet rahmen rechtsmittels prüft bundesgerichtshof dargelegten zulassungsgrund bgh beschl vi zr njw hinsichtlich auffassung berufungsgerichts geltend gemachte schadensersatzanspruch bestehe soweit unerlaubte handlung abs bgb gestützt sei deshalb voraussetzungen haftungsrechtlichen zuordnung bgb gegeben seien zulassungsgrund dargelegt senat vorliegenden verfahren hiervon auszugehen besteht wegen frage inkrafttreten neuregelung vergaberechts gwb januar beachtende vergaberechtsregeln schutzgesetze sinne abs bgb grundsätzliche bedeutung rechtssache grundsätzliche bedeutung sache zukommen rechtsfragen aufwirft unbestimmten vielzahl fällen auftreten können auswirkungen rechtsstreits allgemeinheit deren interessen besonderem maße berühren bgh beschl xi zr zip voraussetzung dabei allein daß klärungsbedürftige frage art überhaupt besteht vgl may revision iv rdn muß anhängigen rechtsstreit entscheiden vgl zöller gummer zpo aufl rdn muß worten entscheidungserheblich wenzel njw revisionsgericht aufgabe abstrakte rechtsfragen beantworten revisionsgericht wegen streitfrage angerufen konkreten rechtsstreit stellt darin ausdruck kommende grundsatz daß wegen rechtsfrage deren abschließende beantwortung übergeordnete instanz beseitigung bestehender zweifel interesse rechtssicherheit liegen instanz zugrundeliegenden rechtsstreit sachlich befassen beantwortung rechtsfrage hinblick entscheidung rechtsstreit notwendig liegt r
  5420. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil land gerichts bonn dezember maßgabe unbegründet verworfen schuldig angeklagte diebstahls zwei fällen betrugs revidierende mitangeklagte diebstahls drei fällen unterschlagung beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls be trugs zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten verurteilt hiergegen richtet rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten rechtsmittel führt schuldspruchänderung fall ii urteilsgründe soweit mitangeklagte abs stpo betrifft brigen unbegründet sinne schuldspruch wegen betrugs fall ii urteilsgründe hält rechtlicher nachprüfung stand feststellungen veranlasste revidierende mitangeklagte entsprechend zuvor angeklagten entschluss zeugen gefassten mobiltelefon für telefonat überlassen gab annahme mobiltelefon telefonat zurückzuerhalten tatsächlich beabsichtigten angeklagten mobiltelefon behalten später verkaufen telefonat steckte mitangeklagte mobiltelefon tasche entfernte geklagten mehrfachen bitten zeugen mobiltelefon zurückzugeben reagierten vielmehr gab körperlich überlegene angeklagte zeugen solle zeuge verstehen besser gehen gab sodann herausgabeverlangen landgericht geschehen betrug gemäß abs stgb gewertet täuschung erlangten besitz mobiltelefons hätten angeklagten vermögensvorteil erlangt nämlich neuen tätereigenen gewahrsam täuschung erzielte herausgabe mobiltelefons stelle vermögensverfügung besitzübertragung dar wertung landgerichts rechtsfehlerhaft täter sache täuschung verschafft für abgrenzung wegnahme stgb vermögensverfügung stgb willensrichtung getäuschten äußere erscheinungsbild tatgeschehens maßgebend betrug liegt getäuschte grund freier irrtum beeinflusster entschließung gewahrsam übertragen überträgt fall wirkt gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd diebstahl gegeben täuschung lediglich dienen willen berechtigten gerichteten eigenmächtigen gewahrsamsbruch täters ermöglichen wenigstens erleichtern vgl senat urteil dezember str bghr stgb abs wegnahme mwn vorschrift stgb insbesondere fallgestaltungen erfasst denen gewahrsamsinhaber irrtumsbedingten aushändigung sache wegnahmesicherung aufgibt gleichwohl zumindest mitgewahrsam behält täter gebrochen vollzieht gewahrsamsübergang mehraktigen geschehen willensrichtung getäuschten zeitpunkt entscheidend tatsächliche herrschaft über sache vollständig verliert gewahrsamsinhaber wahren absichten täuschenden erkannt gegenstand übergeben gewahrsam völlig preiszugeben bringt täter sache nunmehr alleingewahrsam wegnahme gegeben ausschluss berechtigten faktischen sachherrschaft willen stattfindet vgl bgh aao verhält zeuge gewahrsam willen erst verloren mitangeklagte tasche steckte angeklagte mobiltelefon feststellungen wegen gemeinschaftlichen diebstahls gemäß abs stgb strafbar gemacht senat ändert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen strafausspruch schuldspruchänderung berührt angesichts identischen strafandrohung senat ausschließen strafkammer zutreffender rechtlicher würdigung niedrigere einzelstrafe erkannt hätte berichtigung schuldspruchs entsprechend stpo mitangeklagte erstrecken vgl franke löwe rosenberg stpo aufl rn mwn berichtigung schuldspruchs fall angeklagten auswirkungen strafausspruch steht erstreckung revision entgegen vgl bgh beschluss mai str nstz geringfügige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise rechtsmittel veranlassten kosten auslagen freizustellen abs stpo fischer appl ott eschelbach zeng'],['Soon']]
  5421. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg dezember kosten klägers zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo senat urteil juni ix zr wm rn entschieden beurteilung gläubigerbenachteiligenden wirkung abs inso zahlungen dritter verbindlichkeiten schuldners weiterhin grundsätzlich anweisung schuld anweisung kredit unterscheiden beschwerde diesbezüglich anschluss urteil senats oktober ix zr bghz gesehene bedarf klarstellenden entscheidung besteht mehr urteil berufungsgerichts stimmt rechtsprechung überein kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5422. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts kiel februar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe kläger seit jahr mitglied beklagten liga wiederum mitglied deutschen liga bundesverband folgenden bundesverband januar wandte kläger schriftlich vorsitzenden landesverbandes sozialdemokratischen partei deutsch lands spd rügte undemokratische skandalöse verhältnisse beklagten sowie zweckentfremdung fördergeldern ähnlichen schreiben wandte redaktion mitgliederzeitschrift mobil bundesverbands anhörungsschreiben februar kündigte beklagte kläger darlegung gründe ausschluss märz beschloss vorstand beklagten kläger mitglied auszuschließen beschluss enthält begründung kläger hält ausschließungsbeschluss für formell materiell unwirksam amtsgericht feststellung unwirksamkeit beschlusses märz gerichtete klage abgewiesen streitwert amtsgericht festgesetzt urteil amtsgerichts kläger berufung eingelegt vorsitzende berufungskammer kläger schreiben februar darauf hingewiesen kammer beabsichtige berufung klägers gemäß abs zpo unzulässig verwerfen beschluss februar berufungsgericht berufung gemäß abs satz zpo unzulässig verworfen streitwert festgesetzt berufungsgericht begründung ausgeführt streit über mitgliedschaft verein sei zpo interesse klägers zugrunde legen streitwert schätzen sei mehr beziffern beklagten handele nichtwirtschaftlichen verein bgb begehren klägers sei daher erster linie geld geldeswert gerichtet mitgliedschaft verbundenen finanziellen vorteile hielten überschaubaren rahmen handele rechtsstreit vorliegend idealverein betreffe sei streitwertfestsetzung unterhalb berufungssumme abs nr zpo beanstanden zumal kläger verfahrenseinleitung streitwert befürwortet erkennen gegeben angelegenheit eher geringere bedeutung beimesse sämtliche für streitwertbemessung relevanten faktoren hätten bereits beginn rechtsstreits vorgelegen seitdem verändert kläger genannten wirtschaftlichen vorteile seien bereits klageerhebung bekannt beschluss berufungsgerichts richtet rechtsbeschwerde klägers ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr abs satz zpo brigen zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert abs nr alt zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt kläger verfahrensgrundrecht gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet beteiligten zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen rechtfertigender weise erschweren vgl bgh beschluss november ii zb zip rn beschluss september xii zb njw rn beschluss januar xii zb njw rr rn rechtsbeschwerde begründet bemessung beschwer berufungsgericht rechtsbeschwerdeverfahren daraufhin überprüft berufungsgericht zpo eingeräumten ermessen rechtsfehler frei gebrauch gemacht insbesondere fall für bewertung beschwerdegegenstandes maßgebliche tatsachen verfahrensfehlerhaft berücksichtigt erhebliche tatsachen verstoß aufklärungspflicht festgestellt bgh beschluss juni ii zb wm rn mwn gemessen daran berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen wert interesses klägers feststellung unwirksamkeit ausschließungsbeschlusses betrag übersteigt berufungsgericht zutreffend gesehen streit parteien nichtvermögensrechtlicher natur klage feststellung unwirksamkeit ausschlusses idealverein beklagten liegt regel nichtvermögensrechtliche streitigkeit mitgliedschaft verein regelmäßig zumindest erster linie wirtschaftlichen belangen dient verhält mitglied feststellung unwirksamkeit ausschlusses ganz jedenfalls wesentlichen wirtschaftliche zwecke verfolgt bgh urteil februar ii zr bghz vgl reichert vereins verbandsrecht aufl rn jedoch rechtsbeschwerde insoweit beanstandeten feststellun
  5423. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat entgegen auffassung generalbundesanwalts steht zulässigkeit rüge polizeilichen vernehmung oktober sei stpo verstoßen worden entgegen beschwerdeführer seitige protokoll entsprechenden vernehmung rüge zuvor erhobenen rüge verletzung stpo vorgetragen sost scheible pfister hubert lienen schäfer'],['Soon']]
  5424. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfuß prof dr fischer beisitzende richter bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts kassel februar strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt sachrüge gestützte strafausspruch beschränkte revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten erfolg feststellungen landgerichts beschloß angeklagte frühere lebensgefährtin getrennt eigene wohnung selben haus angeklagte bewohnte gewalt bringen willen mehrfach geschlechtlich verkehren trennung akzeptieren gekränkt fühlte vorwand verabredete tatabend uhr nebenklägerin keller hauses nebenklägerin danach woh nung zurückkehren folgte griff wohnungstür aufgeschlossen zunächst zweck mitgeführten elektroschockgerät wegen dicken kleidung nebenklägerin erwartete wirkung zeigte drängte angeklagte wohnung würgte luft mehr bekam schwarz augen wurde brachte boden fesselte klebeband schal knebelte strumpf außer gegenständen zwei spritzen mitgebracht wasser aufgelöste benzodiazepintabletten aufgezogen verschloß wohnungstür verbrachte nebenklägerin wohnzimmer ließ jalousien herunter küche holte sodann fleischermesser herbei hielt nebenklägerin drohung schreie kurzen prozess hals legte beiden spritzen tisch erklärte nebenklägerin handle todesspritzen zunächst male vergewaltigen sodann ebenso töten weiteren verlauf abends entfernte knebel ließ geschädigte gefesselt unterhielt sah fern uhr führte willen nebenklägerin gewaltsam ungeschützten geschlechtsverkehr wobei zunächst erneut messer bedrohte slip zerschnitt ausführung sexuellen handlungen legte messer griffweite wohnzimmertisch ab uhr erneut laufe vormittags vollzog wiederum willen geschädigten ungeschützten geschlechtsverkehr hierbei legte messer übrigen hand hielt griffbereit neben uhr veranlaßte nebenklägerin telefonisch treffen mutter abzusagen danach vollzog wiederum willen geschlechtsverkehr ließ geschädigte sodann duschen währenddessen räumte wohnzimmer sorgfältig spülte benutzten trinkgläser ab packte mitgebrachten utensilien verließ wohnung uhr insgesamt befand nebenklägerin etwa stunden gewalt während gesamten tatausführung nahm angeklagte oft tabletten unbekanntem wirkstoff außerdem rauchte weniger mal cannabis alkohol weder tat konsumiert trank während tat geschlechtsakte kam samenerguß übergab angeklagte flur wohnung landgericht gesamtgeschehen aufgrund tatplans angeklagten natürliche handlungseinheit angesehen verbrechen vergewaltigung verwendung waffen tateinheit gefährlicher körperverletzung hinblick lebensgefährdende behandlung würgen angenommen zugunsten angeklagten angenommen aufgrund narzisstischen persönlichkeitsstörung verbindung konsum unbekannten tabletten cannabis während gesamten tatzeit zustand erheblich verminderter steuerungsfähigkeit befunden strafrahmen landgericht abs abs stgb entnommen sperrwirkung abs stgb angenommen für annahme minder schweren falles ausschlaggebend gesehen daß angeklagte tatwaffe jeweils während geschlechtsakte unmittelbar körper geschädigten hielt ausschlaggebend darüber hinaus erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit ua weitere strafrahmensenkung hinblick stgb abgelehnt revision staatsanwaltschaft wendet annahme minder schweren falles abs stgb zusammenhang feststellung verminderter schuldfähigkeit angeklagten wirksam strafausspruch beschränkt hinblick frage konkurrenz fehlende erörterung stgb nahe liegenden bedenken schuldspruch stehen entgegen zutreffe
  5425. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung verfallsbeteiligte strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts kiel dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil verfallsbeteiligten ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antrag juni bemerkt senat umstand verfallsbeteiligten erlangte geldsumme mehr euro steuerhinterziehungen ao angeklagten stammte steht anordnung verfalls wertersatz gemäß abs stgb entgegen tat erlangt hinterzogenen steuern vgl fischer stgb aufl rdn anordnung verfalls richtet verfallsbeteiligte sog verschiebungsfall vorliegt fallgestaltung lässt täter teilnehmer tatvorteile person unentgeltlich aufgrund jedenfalls bemakelten rechtsgeschäfts zukommen zugriff gläubigers entziehen tat verschleiern vgl bghst geldsumme ununterbrochener bereiche rungskette jeweils unentgeltlicher zuwendungen ausgehend angeklagten vermittelt erlangt anordnung verfalls stehen ansprüche steuerfiskus verletztem sinne abs satz stgb entgegen steuerfiskus verletzter sinne vorschrift vgl bghr stgb verletzter steuerfiskus jedoch taten angeklagten anspruch verfallsbeteiligte ten entstanden gegensatz angeklagwar weder täterin steu erhinterziehung steuerstraftaten angeklagten beteiligt haftet deshalb gemäß ao für angeklagten verkürzten steuern nack wahl jäger hebenstreit sander'],['Soon']]
  5426. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen versuchter erpressung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen antrag rechtsanwältin für tätig keit wahlverteidigerin angeklagten für revisionshauptverhandlung pauschvergütung bewilligen abgelehnt gründe verfügung vorsitzenden strafsenats bundesgerichtshofs april rechtsanwältin verteidige rin für revisionshauptverhandlung bundesgerichtshof bestellt worden rechtsanwältin termin revisionshauptverhandlung juni teilgenommen hauptverhandlung dauerte uhr uhr unterbrechung sitzung wurde hauptverhandlung uhr verkündung entscheidung fortgesetzt fortsetzung mehr verhandelt lediglich entscheidung verkündet würde verteidigerin unterbrechung bekannt gemacht worden schreiben dezember rechtsanwältin beantragt für wahrnehmung hauptverhandlungstermins gemäß rvg pauschgebühr bewilligen macht geltend hauptverhandlung bundesgerichtshof mehrere stunden gedauert sei umfangreich schwierig revision angeklagten sowohl verfahrensrügen sachrüge gestützt sei rechtlichen standpunkte verteidigung staatsanwaltschaft seien ausgiebig erörtert worden umfang revisionsverfahrens sei über üblichen rahmen hinausgegangen sei grundsätzlicher bedeutung hierbei ersten fälle vorwurfs erpressung nachteil bank gehandelt deshalb verfahren ffentlichkeit großes aufsehen erregt voraussetzungen für bewilligung pauschgebühr abs satz rvg für vorbereitung wahrnehmung revisionshauptverhandlung bundesgerichtshof insoweit bundesgerichtshof zuständig bgh beschluss september str bghst liegen gemäß abs satz rvg voraussetzung bewilligung pauschgebühr über gesetzlichen gebühren hinausgeht wegen besonderen umfangs besonderen schwierigkeit sache bzw betroffenen verfahrensabschnitts zumutbar bewilligung pauschgebühr stellt dabei ausnahme dar anwaltliche mühewaltung sonstigen überdurchschnittlichen sachen exorbitanter weise abheben burhoff gerold schmidt rvg aufl rn gemessen daran erscheinen senat gesetzlichen gebühren nr vv angemessen ausreichend rechtsanwältin lediglich verfahrensrüge näher ausgeführten sachrüge begründete rechtsmittel angeklagten warf ebenso revision staatsanwaltschaft generalbundesanwalt teilweise vertreten wurde überdurchschnittlich schwierigen rechtsfragen senat anlass falles parallelverfahren str insbesondere über zivilrechtliche wirksamkeit etwaige strafrechtliche relevanz verkaufs entwendeter kontodaten staatliche stellen entscheiden brigen besonderer umfang besondere schwierigkeit sache ersichtlich nachbesprechung mandanten gesetzlichen gebühren abgegolten dauer hauptverhandlungstermins ungeachtet einzelnen streitigen frage umfang unterbrechungen bestimmung länge hauptverhandlung berücksichtigen wegen einführung längenzuschlags nr vv frage umfangs sinne abs rvg mehr berücksichtigt vgl burhoff aao rn ders aao vv rn vv rn mehraufwand wegen geltend gemachten ffentlichkeitswirksamkeit verfahrens entstanden dargelegt sost scheible roggenbuck franke cierniak mutzbauer'],['Soon']]
  5427. [['str bundesgerichtshof beschluss dezember strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz juni abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen angesichts außergewöhnlich umfangreichen urteils merkt senat darstellung vorstrafen mitteilung jeweils getroffenen feststellungen sache überflüssig soweit tatsachen etwa folgerungen für entscheidende sache ergeben harms brause häger raum schaal'],['Soon']]
  5428. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter kirchhof dr ganter raebel kayser januar beschlossen antrag schuldners durchführung rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts siegen august prozeßkostenhilfe bewilligen zurückgewiesen gründe rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg inso zpo rechtsbeschwerde gemäß inso wäre unzulässig liegt fälle abs zpo ausführungen landgerichts unzulässigkeit sofortigen beschwerde zutreffend binnen notfrist für einlegung sofortigen beschwerde gemäß abs satz zpo schuldner anforderungen abs zpo entsprechende beschwerdeschrift eingereicht fax august ga fehlte erforderliche unterschrift nr zpo kirchhof ganter kayser raebel'],['Soon']]
  5429. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja mißbräuchliche mehrfachabmahnung uwg abs gehen mehrere rechtsanwalt vertretene konzernunternehmen wegen wettbewerbsverstoßes weise daß beklagten gleichzeitig jeweils getrennten anwaltsschreiben abmahnen darin mißbräuchliche geltendmachung unterlassungsanspruchs liegen vernünftigen gründe für vorgehen ersichtlich konzernunternehmen fall zuzumuten vorgehen weise koordinieren daß abmahnung entweder konzernunternehmen gemeinsam ausgesprochen unterlassungsanspruch gegenstand abs uwg mißbräuchlichen abmahnung gerichtlich mehr geltend gemacht bgh urt januar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts juli kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien berlin wettbewerber einzelhandel geräten unterhaltungselektronik beklagte warb berliner zeitung november für autoradio cd wechsler preis dm zusatz ehemaliger markt preis dm bereits oktober beklagte gleiche modell preis dm zusatz ehemaliger markt preis dm beworben schreiben dezember mahnte klägerin vertreten hamburger rechtsanwalt beklagte wegen werbung ab gleichlautendem schreiben selben tag mahnte selben konzern klägerin gehörendes berliner media markt unternehmen beklagte ebenfalls ab wobei hamburger rechtsanwalt vertreten wurde beiden abmahnschreiben wurde beklagten für fall daß dezember geforderte unterwerfungserklärung abgebe einleitung verfügungsverfahrens gleichzeitige erhebung hauptsacheklage angedroht ankündigung machte klägerin zunächst einleitung verfügungsverfahrens wahr nachdem kammergericht mündlichen verhandlung über berufung beklagten darauf hingewiesen daß vorgehen klägerin möglicherweise mißbräuchlich anzusehen sei nahm klägerin verfügungsantrag zurück erhob zeit später hauptsacheklage klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken hinweis werben ehemaliger markt preis soweit preis vier wochen erscheinen werbung verlangt ausnahmslos bezahlt worden insbesondere werben folgt hinweis beanstandeten anzeigen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage unzulässig abgewiesen kammergericht berufung klägerin zurückgewiesen hiergegen richtet revision klägerin klageantrag weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht verhalten klägerin rechtsmiß bräuchlich abs uwg angesehen abweisung klage daher bestätigt begründung ausgeführt mißbrauchsverbot abs uwg gelte allein für abs uwg klagebefugten für unmittelbar betroffenen mitbewerber mißbräuchlichkeit vorgehens klägerin ergebe daraus daß klägerin selben konzern verbundene berliner mediamarkt unternehmen zeit inhalts wortgleiche abmahnung beklagte gesandt mißbrauch könne immer ausgegangen mitkonkurrenten rechtsverstoß verfolgten gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden seien rechtsanwalt vertreten würden voraussetzungen sei anzunehmen daß parallel abmahnenden mitbewerber voneinander kenntnis hätten weitere voraussetzung mißbrauchs sei dabei stets daß vernünftiger grund für mehrfachverfolgung ersichtlich sei verhalte streitfall klägerin zweite abmahnende unternehmen seien konzernschwestern räumlichen sachlichen markt tätig bereich wettbewerbsrechts würden gerichtlichen außergerichtlichen aktivitäten hamburger rechtsanwalt vertreten dabei bestehe direktive für selben konzern klägerin gehörenden unternehmen fraglichen hamburger rechtsanwalt obliege verfahren beklagte führen koordinieren mehrfachabmahnung rechtsmißbräuchlich sei entfalle unterlassungsanspruch abmahnenden könne mehr klageweise geltend gemacht sei erkennbare tendenz gesetzgebers mißbräuchen früh möglich riegel vorzuschieben folge daß bereits mißbräuchliche abmahnung unzulässig se
  5430. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen nachträglicher anordnung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision betroffenen urteil landgerichts augsburg september unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht nachträgliche unterbringung betroffenen sicherungsverwahrung gem abs stgb angeordnet hiergegen wendet revision betroffenen rüge verletzung sachlichen rechts rechtsmittel bleibt erfolg betroffene landgericht augsburg jugendkammer november wegen vergewaltigung tateinheit beischlaf verwandten sexueller nötigung sexuellem missbrauch kindern sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gefährlicher körperverletzung ferner wegen gefährlicher körperverletzung vier fällen vorsätzlicher körperverletzung vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe jahren verurteilt worden höchste einzelstrafe verhängte kammer für tateinheitlich verwirklichte verbrechen gem stgb af freiheitsstrafe jahren hauptsächlicher gegenstand urteils etwa massive sexuelle bergriffe betroffenen frau oktober geborene tochter zeitraum juni november betroffene tochter deren willen fünf mal täglich vaginal oral analverkehr ausgeübt mutter sowohl lesbischen sexualpraktiken duldung sodomitischer handlungen hunden familie ausüben ließ gezwungen daneben kam gewalttätigkeiten betroffene ehefrau tochter grundlos schlug körper zigaretten ausdrückte tochter eintritt bewusstlosigkeit würgte jugendkammer unterbringung damaligen hauptverhandlung geständigen betroffenen sicherungsverwahrung abstand genommen trotz vorliegens voraussetzungen abs stgb sei berücksichtigen erfahrungen betroffenen vorlägen denen daraus geschlossen könne haft beeindrucken sei zudem sei erwarten während langjährigen verbüßung haftstrafe neue lebensbedingungen für tatopfer herausbilden würden betroffene innere distanz familie finden würde gerade hintergrund betroffene wesentlichen familienbereich straffällig geworden sei spreche gemeingefährlichkeit feststellungen nunmehr befassten jugendkammer prognose bestätigt betroffene lebte justizvollzugsanstalt zurückgezogen einzelgängerisch niemandem kontakt weder mitgefangenen sozial psychologischen kirchlichen dienst anstalt angebotene sexualtherapie lehnte ab nötig sei seit beginn strafvollzuges leugnete straftaten versuchte mittlerweile geschiedenen ehefrau tochter briefkontakt herzustellen auffassung ehefrau tochter lieben vermissen haftentlassung zurückkehren könne während strafvollzuges erkrankte betroffene paranoid halluzinatorischen schizophrenie aufgrund psychiatrischen erkrankung für sozialtherapeutische behandlung geeignet wurde deshalb abteilung verlegt bestehen sozialkontakte mehr betroffene weder wohnung arbeitsstelle aussicht geschiedene ehefrau tochter meiden kontakt betroffenen immer große angst mehr tun möchten landgericht voraussetzungen nachträglichen sicherungsverwahrung bejaht abs stgb neue tatsache sinne vorschrift jahr während verbüßung haft betroffenen aufgetretene psychose gewertet gestützt gutachten angehörten sachverständigen insoweit festgestellt betroffenen systematischer wahn hoher aggressivität fehlender krankheitseinsicht behandlungsmotivation entwickelt hinblick familie lasten begangenen straftaten bestehe vollständiger wahrnehmungsverlust betroffene halte für unschuldig sehe opfer justizkomplottes sei krankheitsbedingt berzeugung frau tochter unschuld glauben allein justiz für abbruch kontaktes verantwortlich sei beabsichtigten rückkehr familie darum gehen sicht seit jahren gerichtete verschwörung beseitigen familie vermeintlichen einfluss druck staatlicher stellen entziehen gesamtwürdigung kommt landgericht sachverständig beraten einschätzung betroffene hohes gewaltpotential aufweise hoher wahrscheinlichkeit durchbruch kommen betroffene freiheit feststelle wahnsystem aufgebauten erwartungen erfüllen straftaten leben körperliche unversehrtheit ehefrau tochter dritten kommen wahnhaften vorstellungen entgegentrete hält rechtlicher nachprüfung stand landgeric
  5431. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen einschleusens ausländern strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen europäischen gerichtshof gemäß art vertrags über arbeitsweise europäischen union aeuv folgende frage vorabentscheidung vorgelegt erteilung annullierung einheitlichen visums regelnden art verordnung eg nr europäischen parlaments rates juli über visakodex gemeinschaft abl september visakodex vk dahin auszulegen anwendung nationaler rechtsvorschriften resultierenden strafbarkeit wegen einschleusens ausländern fällen entgegenstehen denen geschleusten personen über visum verfügen arglistige täuschung zuständigen behörden mitgliedstaates über wahren reisezweck erlangt revisionsverfahren entscheidung europäischen gerichtshofs über vorlagefrage ausgesetzt ü strafsenat bundesgerichtshofs über revision angeklagten urteil landgerichts berlin entscheiden landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmäßigen einschleusens ausländern zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt revisionsverfahren liegt folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde angeklagte gehörte international organisierten schleuserbande ging weise ungarischen botschaft vietnam vorgespiegelt wurde entgelt schleusenden vietnamesischen staatsbürgern handele mitglieder touristischer reisegruppen vorgeblichen reisegruppen bestanden jeweils personen irrigen annahme reisen tatsachlich stattfinden würden erteilte ungarische botschaft betroffenen touristenvisa kurzen aufenthalt schengenstaaten ermöglichten reisen wurden ersten tagen schein gemäß reiseprogramm durchgeführt bevor geschleusten vorab gefassten tatplan entsprechend paris jeweiligen zielländer weitertransportiert wurden berlin eintreffenden geschleusten wurden zunächst genannten safehouses untergebracht deutschland ansässigen verwandten abgeholt anderweitig einquartiert wurden angeklagten liegt last begleitete mai sechs vietnamesen reisebus paris berlin brachte lokal mitangeklagten wobei pässe geschleusten personen übergab zudem organisierte zusammenwirken bandenmitgliedern unterbringung weiteren deutschland verbrachten vietnamesen safehouses tat juni begleitete drei insgesamt neun vietnamesen paris berlin tat geschleusten personen verfügten landgericht für tat ausdrücklich festgestellt zusammenhang urteilsgründe für tat zugrunde legen tatzeit über vorgenannte weise erlangte touristen visa formal einreise schengenraum dortigen aufenthalt erlaubten beitrag angeklagten erschleichung visa ungarischen botschaft vietnam lässt urteilsfeststellungen entnehmen auffassung landgerichts angeklagte dadurch zwei selbständigen fällen gewerbs bandenmäßigen einschleusens ausländern abs abs nr lit abs nr abs nr abs nr gesetzes über aufenthalt erwerbstätigkeit integration ausländern bundesgebiet aufenthaltsgesetz aufenthg strafbar gemacht voraussetzung für strafbarkeit dabei hinsichtlich geschleusten personen tatbestand unerlaubten einreise abs nr aufenthg bzw unerlaubten aufenthalts abs nr aufenthg erfüllt zitierung abs aufenthg urteil ersichtlich landgericht umstand geschleusten personen formell über visa verfügten strafbarkeit hindernden umstand gesehen gemäß vorschrift steht für tatbestände unerlaubten aufenthalts unerlaubten einreise abs nr aufenthg handeln erforderlichen aufenthaltstitel gegebenes handeln aufgrund falsche angaben erschlichenen aufenthaltstitels gleich revision wendet angeklagte verurteilung beanstandet näher begründen verletzung sachlichen rechts ii senat hält beantwortung vorlagefrage für erlass entscheidung über revision für erforderlich entscheidungserheblich einschlägige übertragbare rechtsprechung eu ropäischen gerichtshofs ersichtlich wäre vgl bverfg beschlüsse oktober bvr rn september bvr rn jeweils mwn legt deshalb gerichtshof europäischen union gemäß art abs lit abs aeuv vorabentscheidung senat geht folgendem voraussetzungen abs aufenthg erfüllt schleusenden personen gaben unterstützt angefochtenen u
  5432. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein zpo abs herbeiführung gerichtlichen selbstkorrektur erhobene gegenvorstellung beantragte prozeßkostenhilfe für fristgebundenes rechtsmittel verstoß verfahrensgrundrecht ablehnende entscheidung rechtsmittelgerichts wiedereinsetzungsfrist zpo einzuhalten bgh beschluß april ix zb olg oldenburg lg oldenburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz kirchhof dr fischer raebel april beschlossen weitere beschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember kosten klägerin unzulässig verworfen beschwerdewert dm gründe beklagte erwirkte klägerin april einstweilige verfügung herausgabe näher bezeichneten kälbern nachdem beklagte daraus vollstreckt hob berufung klägerin oberlandesgericht oldenburg zuvor widerspruchsverfahren landgericht oldenburg wesentlichen bestätigte einstweilige verfügung urteil juni verfahren über hauptsache beklagte klägerin neben drei weiteren personen herausgabe kälber verklagte stellte oberlandesgericht oldenburg einseitiger erledigungserklärung jetzige beklagte urteil mai fest daß rechtsstreit hinsichtlich herausgabe kälber jetzige klägerin gerichteten klage hauptsache erledigt sei grün urteils ausgeführt beklagte rückführung tiere anspruch klägerin deren herausgabe gehabt klägerin verlangt beklagten wegen vollstreckung einstweiligen verfügung schadensersatz behauptet beklagte sei eigentümerin kälber verweist einstweilige verfügung aufhebende urteil oberlandesgerichts oldenburg juni landgericht klage urteil oktober prozeßbevollmächtigten klägerin oktober zugestellt worden abgewiesen november beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz selben tage klägerin prozeßkostenhilfe für beabsichtigte berufung beantragt oberlandesgericht antrag beschluß dezember zurückgewiesen beschluß klägerin händen prozeßbevollmächtigten dezember zugestellt worden beschluß klägerin schriftsatz januar selben tag montag beim oberlandesgericht eingegangen beschwerde eingelegt ii entscheidungen oberlandesgerichte grundsätzlich beschwerde zulässig abs satz zpo außerordent liche beschwerde wegen sogenannter greifbarer gesetzwidrigkeit vorliegenden fall gegeben prozeßkostenhilfeverfahren dürfen allerdings unteren instanzen hinreichende erfolgsaussicht beabsichtigten rechtsverfolgung verneinen entscheidung beantwortung schwierigen bislang höchstrichterlichen rechtsprechung schrifttum geklärten rechtsfrage abhängt bgh beschl september ix zb zip frage entscheidung summarischen verfahren einstweilige verfügung formeller rechtskraft vornherein unbegründet aufgehoben worden gericht schadensersatzprozeß bindet offenbar oberlandesgericht verkannt höchstrichterlichen rechtsprechung bisher abschließend geklärt vgl bghz entgegen ansicht oberlandesgerichts für entscheidung streitfalls weiteres wegen hauptsacheverfahren ergangenen urteils mai bedeutungslos trifft daß unabhängig beantwortung soeben genannten rechtsfrage gericht schadensersatzprozeß zpo hauptsacheverfahren ergangene entscheidung umfang rechtskraft gebunden bgh urt juni ix zr wm vorliegenden fall besteht entscheidung einseitige erledigungserklärung jetzigen beklagten getroffenen feststellung daß damalige rechtsstreit soweit interessierenden streitgegenstand geht hauptsache erledigt ausspruch freilich rechtsprechung bundesgerichtshofs getroffen klage ursprünglich geltend gemachte anspruch erst infolge erledigenden ereignisses unzulässig unbegründet geworden dahin jedoch zulässig begründet bghz urt februar zr njw für erledigungsausspruch erforderliche feststellung daß letzteres fall materiellen rechtskraft erledigungsurteils teilnimmt unzulässigkeit unbegründetheit geltend gemachten anspruchs ab eintritt erledigenden ereignisses erstreckt wiederum rechtsfrage höchstrichterliche rechtsprechung bisher geklärt vgl stein jonas bork zpo aufl rn ausführlicher darstellung meinungsstands jost sundermann zzp oberlandesgericht hätte deshalb klägerin beantragte prozeßkoste
  5433. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet november preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb satz satz apothg satz haftungsausfüllenden kausalität rechtsanwalt verhandlungen nderung langfristigen mietvertrages über apothekenbetriebsräume rechtlichen grenzen mißachtet apothekenrechtlichen verbot umsatzmiete unabdingbaren kündigungsrecht mietvertragsparteien einseitiger verlängerung mietdauer ausübung entsprechender optionen über zeitgrenze jahren hinaus ergeben brao fall verhandeln mietvertragsparteien über baukostenzuschuß mieters entsteht anwaltlich verschuldetem einigungsmangel schadensersatzanspruch vermieters rechtsanwalt erst risiko vertragslosen zustandes verwirklicht bgh urteil november ix zr olg hamm lg münster ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter raebel dr bergmann für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember umfang annahme einschließlich kostenpunktes aufgehoben rechtsstreit insoweit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende bgb gesellschaft eigentümerin wohn geschäftshauses nimmt beklagten rechtsanwälte scha densersatz anspruch kostenzuschuß für umbau zweier wohnungen arztpraxen mieterin erdgeschoß hauses belegenen apothekenbetriebsräume wirksam vereinbart worden wegen umbaus schwebten seit mai verhandlungen klägerin mieterin apothekenbetriebsräume über beteiligung entstehenden kosten mieterin äußerte schreiben juli bereitschaft wunsch vermieterseite einzugehen stellte dafür jedoch bedingungen wirtschaftlichkeit apotheke dauer rechtsverhältnisses kaufoptionen bezogen folgezeit wurde umbau begonnen oktober beauftragte klägerin beklagten vertragsverhandlungen mieterin beraten beklagte unterbreitete mieterin für partei schreiben oktober vertragsentwurf weiteren vertragsentwurf datum november schreiben november verlangte mieterin gegenzug für erörterten zuschüsse vermieterseite wahlweise erfüllende weitere mietoption über jahr hinaus kaufoption berschreitung ortsüblichen preises schreiben dezember zugang klägerin bestreitet widerrief mieterin früheren erklärungen umbaukostenzuschuß leisten klägerin angebote rechtsverbindlich angenommen kündigte jedoch zahlungen anerkennung rechtspflicht dezember fand besprechung büro beklagten statt parteien rechtsstreits übereinkamen angelegenheit wegen möglicher rückfragen zwei jahre verfristen mieterin zahlte fertigstellung umbaus ab april einschließlich februar aufstockungen miete entsprechend letzten bereitschaftserklärung stellte zuschußzahlungen ab märz jedoch klägerin vertreten beklagten daraufhin februar erhobene klage fortentrichtung umbaukostenzuschusses ge gen mieterin blieb erster instanz erfolglos landgericht auffassung vereinbarung mieterin bgb bgb vorgeschriebenen form ermangelt dagegen eingelegte berufung klägerin wurde zurückgenommen klägerin verlangt gegenwärtigen rechtsstreit ersatz monaten märz märz entgangenen mietaufstockungen sowie ersatz vorprozeß mieterin entstandenen kosten zusätzlich beantragt festzustellen daß beklagten hinsichtlich ab april entstehenden weiteren schadens gleichfalls ersatzpflichtig landgericht klage wegen kostenschadens erfolglosen vorprozeß höhe dm nebst zinsen stattgegeben übrigen abgewiesen berufungsgericht beklagten zahlung weiterer dm wegen entgangenen umbaukostenzuschusses verurteilt klägern beantragte feststellung ausgesprochen teil erstinstanzlichen verurteilung gerichtete anschlußberufung beklagten zurückgewiesen dagegen richtet revision beklagten senat ausnahme weiterverfolgten anschlußberufung angenommen entscheidungsgründe umfang annahme revision begründet berufungsgericht ausgeführt beklagte obliegenden anwaltlichen beratungspflichten gegenüber klägerin verletzt zutreffender rechtlicher würdigung schreibens mieterin juli hätte erkennen müssen daß bislang recht
  5434. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger prof dr schmitt mai beschlossen nichtzulassungsbeschwerde beklagten urteil einzelrichters zivilsenats kammergerichts berlin januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen gegenstandswert gründe kläger verwalter gesamtvollstreckungsverfahren über vermögen gmbh nachfol gend gemeinschuldnerin beklagte gewährte gemeinschuldne rin deren gesellschaft bürgerlichen rechts zusammengeschlossenen geschäftsführern darlehen grundschuld grundstück gemeinschuldnerin gesichert wur kündigung geschäftsverbindung gutschrift betrages millionen dm verwertung grundschuld beklagten belasteten grundstücks gemeinschuldnerin wies deren konto debet dm juni trafen parteien vereinbarung über freihändigen verkauf grundstücks kläger danach über festgelegten bestimmten schlüssel verteilende mindestpreis dm erzielte erlös parteien hälftig geteilt weitergehende ansprüche beklagten masse sollten ausgeschlossen juli veräußerte kläger grundstück preis dm erzielte erlös wurde gemäß verwertungsvereinbarung juni verteilt beklagte entfallenden betrag schrieb konto gemeinschuldnerin gut daß rechnerisch guthabenbetrag höhe dm ergab davon buchte beklagte anweisung klägers insgesamt dm für ehemaligen geschäftsführer gemeinschuldnerin gbr geführtes konto teilweisen tilgung erheblichen schuldsaldos kläger begehrt herausgabe umgebuchten beträge höhe euro masse landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen revision zugelassen begründung beklagten nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen entscheidung wesentlichen ausgeführt kläger stehe geltend gemachte anspruch bgb eingriffskondiktion eingriff beklagten konto gemeinschuldnerin sei rechtsgrund erfolgt kontoguthaben beklagte zugreifen dürfen umgebuchten guthabenbeträge verwertung grundstücks herrühr ten könne jedoch festgestellt beklagten errechneten saldo sei nämlich erlös millionen dm eingerechnet worden verwertungsvereinbarung juni beziehe betrag beklagte einfach tilgung sicht bestehenden debets gemeinschuldnerin verwenden dürfen eröffnung gesamtvollstreckungsverfahrens für gemeinschuldnerin eingehende zahlungen mehr schuldsaldo deren konto verrechnen dürfen ii angefochtene urteil gemäß abs zpo aufzuheben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen angegriffene urteil anspruch beklagten rechtliches gehör art abs gg verletzt deshalb revision abs satz nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen wäre vgl senatsbeschluß mai xi zb wm veröffentlichung bghz bestimmt siehe bgh beschluß april viii zr umdr art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwägung ziehen bverfge bverfg njw rr verstoß art abs gg setzt dabei gewisse evidenz gehörsverweigerung voraus heißt einzelfall müssen besondere umstände vorliegen deutlich ergeben daß vorbringen beteiligten entweder überhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwogen worden bverfge bverfg njw liegt fall beklagte recht geltend macht beklagten bestrittenen vorbringen klägers resultiert gutschrift dm konto gemeinschuldnerin erlös verkauf grundschuld beklagten belasteten grundstücks gemeinschuldnerin erlös diente unstreitigen vorbringen klägers vollem umfange tilgung verbindlichkeiten gemeinschuldnerin beklagten verbucht worden folge daß debetsaldo konto gemeinschuldnerin gutschrift weiteren erlös verkauf belasteten grundstücks gemeinschuldnerin dm ermäßigte angesichts vorbringens entbehren ausführungen berufungsgerichts erlös dm beklagten einfach tilgung sollsaldos gemeinschuldnerin verwendet dürfen grundlage dadurch erklären daß berufungsgericht unstreitiges vorbringen parteien kenntnis genommen dafür spricht hinweis berufungsgerichts entscheidung bundesgerichtshofs mai bghz über unzulässig
  5435. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb aa diagnosefehler pathologen bereits deshalb befunderhebungsfehler arzt unterlassen beurteilung erhobenen befundes einholung zweiten meinung überprüfen bgh urteil januar vi zr olg köln lg köln vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge zoll für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln februar zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen klägerin kläger rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagten niedergelassenen pathologen wegen fehlerhafter befundung hautveränderung inzwischen verstorbenen patienten ehemann klägerin vater klägers schadensersatz anspruch patient stellte juni duschbad bereich rechten schulterblattes hautläsion ca mal mm durchmesser fest abtrocknen haut frottiertuch blutete rate gezogene arzt dr exzidierte hautveränderung übersandte exzidat bemerkung blutender naevus malignitätsverdacht histopathologischen untersuchung beklagten beurteilte untersuchte gewebeprobe gutartigen spitz tumor führte gebe anhalt für invasives malignes melanom sowie für krebserkrankung haut hautanhangsgebilde betroffenen bereich befundbericht beklagten dr heißt ferner festgestellte epidermale nekrose fibrininsudation sei meinung folge lokalen traumatisierung etwa tzungsversuchs patienten folge kam telefonaten dr beklagten deren inhalt streitig denen jedoch beklagte untersuchungsergebnis festhielt sommer wurden patienten zahlreiche metastasen malignen melanoms stadium iv festgestellt trotz sofort eingeleiteten intensiven therapie kam tumorprogression patient verstarb sommer landgericht beklagten zunächst versäumnisurteil entsprechend klageanträgen verurteilt beide kläger schmerzensgeld dm nebst zinsen zahlen festgestellt beklagte erstattung materieller schäden verpflichtet sei einspruch beklagten landgericht versäumnisurteil insoweit bestätigt beklagte verurteilt worden klägerin schmerzensgeld höhe dm nebst zinsen zahlen festgestellt worden beklagte beiden klägern gegenüber ersatz materiellen schadens verpflichtet sei brigen teilweiser aufhebung versäumnisurteils klage abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht vollständiger aufhebung versäumnisurteils klagen vollem umfang abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen kläger anträge rückweisung berufung beklagten erstinstanzliche urteil entscheidungsgründe berufungsgericht aufgrund beweisaufnahme berzeugung gewonnen tod patienten verhindert worden wäre beklagte bösartigkeit tumors erkannt hätte gehe lasten kläger beweislastumkehr komme weder gesichtspunkt groben behandlungsfehlers betracht gesichtspunkt unterlassenen befunderhebung angesichts sachverständigen prof dr geschilderten schwierigkeiten histopathologischen befundung sei fehldiagnose beklagten grober fehler qualifizieren grober behandlungsfehler sei darin sehen beklagte spontanblutung manipulation patienten entsprechenden hautstelle zurückgeführt entsprechendes gelte für nichteinholung referenzbegutachtung gewebeprobe unterlassen sachverständige anhörung berufungsgericht letztlich pflichtwidrig bewertet gleichwohl erfülle kriterien groben fehler folge beweislastumkehr stellen seien insgesamt könne weder bewährten sinne allseits beachteten behandlungsregeln gesprochen eindeutigen verstoß beklagten hiergegen umkehr beweislast lasse schließlich grundsätzen rechtsprechung unterlassung gebotenen befunder hebung herleiten insoweit müsse unterlassen befunderhebung unterlassen einzelnen befunderhebungsmaßnahme rahmen befunderhebung unterschieden wobei erstere beweislastumkehr führen könne andernfalls würde beweislast mehr angemessener weise behandlungsseite verschieben vorliegend sei nichteinholung zweiten meinung einzelmaßnahme unterblieben umkehr beweislast gerechtfertigt sei ii berufungsurteil hält ergebnis revisionsrechtlicher nachprüfung stand berufungsg
  5436. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet oktober kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr dr herrmann für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägers erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges berufungsgericht zurückverwiesen klägerin kosten nichtzulassungsbeschwerde tragen rechts wegen tatbestand kläger folgenden kläger rechtsanwalt gründete vertrag november gemeinsam gesellschaftern gesellschaft bürgerlichen rechts folgenden ursprungs gbr deren gegenstand für rechtsanwälte wirtschaftsprüfer steuerberater berufsrechtlich zulässigen tätigkeiten aufgrund vertrages dezember trat steuerberater ursprungs gbr jahre errichtete ursprungs gbr außenstelle deren leiterin beklagte bestellt wurde be klagte bereichen buchhaltung rechnungswesen tätig gesellschafter kündigte gesellschaftsvertrag fristgerecht oktober gesellschafter kündigte vertrag außerordentlich august während kündigung unstreitig wirksam bestand über wirksamkeit kündi gung streit rechtsstellung ursprungs gbr insbesondere bestehen etwaiger ansprüche endgültig geklärt beiden übrigen gesellschafter kläger betreuten zugeordneten mandate darunter diejenigen außenstelle chen rechts mandate außenstelle entfielen gesellschaft bürgerli innenverhältnis wurden kläger zugeordnet gesell schaft wurde oktober aufgelöst später gegründeten weiteren sozietäten wechselndem mitgliederbestand verblieb bearbeitung mandate außenstelle mai sozietät beim kläger schreiben händen klägers kün digte beklagte rechtsverhältnis begründung sei unklaren darüber verschiedenen sozietäten gesellschaftsrechtlichen verhältnis stehe nachfolgende verhandlungen über ankauf außenstelle dantenstamms beklagte scheiterten verbundenen kläger trägt persönlich sei auflösung ursprungs gbr gründung folgegesellschaften deren jeweils wechselndem mitgliederbestand alleininhaber außenstelle betreffenden mandate geworden geblieben deswegen sei beklagte persönlich für geschäftsführung mandate verantwortlich wirft beklagten verweigere einsicht zweigstelle betreffenden geschäftsunterlagen vorenthaltung unterlagen gewinnbringenden verkauf außenstelle dritte verhindert vorliegenden klage kläger ursprünglich gemeinsam früheren revisionsverfahren mehr beteiligten klägerin beklagte gestaffelten anträgen herausgabe unterlagen auskunft abrechnung sowie zahlung schadensersatz unterlassung anspruch genommen beide vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger ansprüche entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht klage geltend gemachten ansprüche beruhen ge schäftsbesorgungsvertrag geschäftsführung auftrag wobei soweit kläger beklagten vorwirft unberechtigt steuerberatungstätigkeit lasten ausgeübt angemaßte eigengeschäftsführung bgb gedacht mag berufungsgericht verneint aktivlegitimation klägers für se ansprüche meint nachvollziehbar dargelegt außenstelle übergegangen sei auftraggeberin dienstherrin prinzipalin beklagten sei ursprungs gbr für auflösung gesellschaft verhältnis beklagten fehle hinreichend substantiiertem sachvortrag insbesondere hinsichtlich wirksamkeit ausscheidens ursprungsgesellschafters beschluss gesellschafter über auflösung gesellschaft entstehe sogenannte auflösungsgesellschaft abs bgb folge sämtliche gesellschafter auflösung gesellschaft mitwirken müssten deshalb gemeinschaftlich für geltendmachung sämtlicher auskunfts herausgabe eventueller schadensersatz sonstiger ansprüche zuständig seien argumentation berufungsgerichts beruht verken nung tragweite gesellschaftsrechtlichen auseinandersetzungsvorschriften bgb insbesondere berufungsgericht berücksichtigt dortigen bestimmungen samt sonders d
  5437. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kassel dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen entgegen ausführungen urteilsgründen ua angeklagte gesamtfreiheitsstrafe vier jahren drei monaten verurteilt jähnke detter otten bode elf'],['Soon']]
  5438. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bkleingg abs nr bbaug abs satz juni kündigungstatbestand abs nr bkleingg fallen alte abs satz bbaug übergeleitete bebauungspläne für kündigungsgrund abs nr halbsatz bkleingg verpächter darzulegen gegebenenfalls nachzuweisen erkennbare vorbereitungen für alsbaldige inangriffnahme bauvorhabens getroffen worden bebauungsplan festgesetzte nutzung konkret bevorsteht bgh beschluss februar iii zr olg köln lg bonn iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vizepräsidenten schlick richter wöstmann tombrink dr remmert reiter beschlossen kosten rechtsstreits beklagte tragen streitwert klägerin eigentümerin kleingartenanlage genutzten grundstücks straße sch straße verlangt beklagten verein räumung herausgabe zweier näher bezeichneter teilflächen grundstücks ursprünglicher eigentümer grundstücks verwaltung ehemaligen reichsbahnvermögens vorratsvermögen berlin west deutschen wiedervereinigung veräußerte deren rechtsnachfolgerin bundeseisenbahnvermögen grundstück gmbh september klägerin weiterverkaufte ehemalige eigentümerin verpachtete grundstück generalpachtvertrag juli august beklagten seinerseits parzellenweise kleingärtner weiterverpachtete grundstück liegt geltungsbereich baunutzungsplans teilplan sogenannten generalbebauungsplans berlin ursprünglich charakter vorbereitenden bau leitplans seit inkrafttreten bundesbaugesetzes gilt gemäß abs satz bbaug ursprünglichen fassung gesetzes juni bgbl übergeleiteter bebauungsplan weist tiefe metern ab straßenfluchtlinie beschränktes arbeitsgebiet baustufe iv bestimmt dahinterliegenden grundstücksflächen gleicher baustufe reines arbeitsgebiet bebauungsplan xiii juli wurden festsetzungen regelungen baunutzungsverordnung baunvo übergeleitet weiterer bebauungsplan bezeichnung xiii befindet aufstellungsphase aufstellungsbeschluss januar rechtswirksam januar beantragte folgenden immobilien gmbh co kg bezirksamt berlin bauvorbescheid für logistikzentrum teilfläche straße august erlassen wurde april beantragte baugenehmigung für teilfläche für benachbarte grundstück straße bezirksamt bereits februar baugenehmigung erteilt januar beantragte genden ltd fol bauvorbescheid für weiteres logistikzentrum teilfläche straße ebenfalls august erlassen wurde vorgespräch januar erklärte klägerin anwaltsschreiben januar kündigung generalpachtvertrags bezüglich teilflächen november klägerin geltend gemacht kündigung sei gemäß abs nr bundeskleingartengesetzes bkleingg hilfsweise gemäß abs nr bkleingg berechtigt wolle betroffenen teilflächen über verbundenen unternehmen für neubau logistik zentren nutzen bebauungsplangemäßen nutzung zuführen beklagte entgegnet abs nr bkleingg bestimmten voraussetzungen seien gegeben abs nr bkleingg umfasse normzweck gemäß abs satz bbaug übergeleiteten bebauungspläne deren aufstellung belange kleingärtner berücksichtigt abwägung einbezogen worden seien abs nr bkleingg gelte für grundstücke unbeplanten außenbereich zudem klägerin hinreichend dargetan alsbald verwirklichung behaupteten bauvorhaben betreiben angeführten bauplanungen seien genehmigungsfähig schon deshalb bahnbetriebsgelände betroffen sei für land berlin deutsche bahn planungshoheit besitze landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht landgerichtliche urteil berufung klägerin abgeändert beklagten räumung herausgabe teilflächen verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt schriftsätzen februar parteien rechtsstreit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt gemäß abs satz zpo senat billigem ermessen über kosten rechtsstreits entscheiden hiernach beklagte kosten tragen berufungsgericht klage recht begründet angesehen auffassung berufungsgerichts kündigung klägerin gemäß abs nr bkleingg berechtigt kleingartenanlage befinde gebiet bestandskräftigen bebauungsplans nutzung grundstücks gewerbezwecken zulässig sei wortlaut abs nr bkleingg gebe für einschr�
  5439. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz oktober nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs veränderung einrichtung gerichte sinne abs satz drig lebenszeit ernannten richter gerichte richteramt gerichtszweig übertragen versetzung arbeits sozialgerichtsbarkeit bgh dienstgericht bundes urteil oktober riz dienstgericht für richter landgericht magdeburg versetzungsverfahren klägerin revisionsklägerin verfahrensbevollmächtigte ministerium justiz beklagter revisionsbeklagter bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer vorsitzende richterin bundesarbeitsgericht gräfl richter bundesarbeitsgericht schmitz scholemann für recht erkannt sprungrevision klägerin urteil dienstgerichts für richter landgericht magdeburg juli zurückgewiesen klägerin kosten sprungrevision tragen rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit versetzung klägerin arbeitsgericht sozialgericht klägerin wurde september richterin arbeitsgericht ernannt wurde planstelle besoldungsgruppe beim arbeitsgericht eingewiesen seitdem tätig aufgrund gesetzes neuordnung gerichtsstrukturen februar gvbl lsa ff wurde arbeitsgericht aufgehoben bezirk arbeitsgerichts richt wurde arbeitsge zugelegt gesetz lautet auszugsweise aufhebung arbeitsgerichte arbeitsgericht ablauf mai aufgehoben ab juni bezirk aufgehobenen arbeitsgerichts bezirk arbeitsgerichts zugelegt folgeänderungen gesetz über organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt august gvbl lsa zuletzt geändert artikel gesetzes april gvbl lsa folgt geändert folgender neuer eingefügt gericht bezirk aufgehobenen gerichts zugelegt worden aufnehmendes gericht tritt stelle aufgehobenen gerichts ehrenamtliche richter aufgehobenen nderung betroffenen gerichts fortsetzung amtszeit ehrenamtliche richter entsprechenden gerichts bezirk zeitpunkt aufhebung nderung wohnsitz gesetz über gerichte für arbeitssachen august gvbl lsa zuletzt geän dert artikel gesetzes april gvbl lsa folgt geändert erhält folgende fassung bezirk arbeitsgerichts aufgehoben geändert findet abs satz gesetzes über organisation ordentlichen gerichte lande sachsen anhalt entsprechende anwendung maßgabe ehrenamtlichen richter aufgehobenen nderung betroffenen gerichts fortsetzung amtszeit ehrenamtliche richter entsprechenden gerichts bezirk zeitpunkt nderung aufhebung arbeitgeber arbeitnehmer tätig klägerin bereits seit ende jahres möglichkeit versetzung sozialgerichtsbarkeit erörtert worden klägerin stets abgelehnt beim arbeitsgericht tätigen richter wurden zustimmung gerichte versetzt schreiben beklagten april wurde klägerin über beabsichtigte versetzung sozialgericht informiert klägerin widersprach beabsichtigten versetzung schriftsatz späteren prozessbevollmächtigten mai verfügung beklagten mai wurde klägerin wirkung juni gemäß abs satz drig amt richterin sozialgericht sozialgericht richt übertragen klägerin wurde zugleich arbeitsgean sozialgericht versetzt begründung maßnahme berief beklagte darauf aufhebung arbeitsgerichts nderung gerichtsorgani sation darstelle wegfall richterämter arbeitsgericht folge versetzung erforderlich mache auswahl versetzenden richter seien aufgehobenen arbeitsgericht angehörenden richter einzubeziehen jedoch richter arbeitsgerichts personalbedarfsberechnung für jahr für arbeitsgericht chen arbeitskräften arbeitsgericht bedarf richterliein rich terlichen arbeitskräften ergeben aufgrund geänderten organisation errechne daher bedarf richterlichen arbeitskräften für neu konzipierte arbeitsgericht beitsgericht stehe mai beim ar personalausstattung richtern innen beim arbeitsgericht richterin klägerin gegenüber zugrundelegung personalausstattung insgesamt richtern ergebe auslastung einzelnen richter arbeitsgerichts gericht versetzung klägerin arbeitssei daher aufgrund fehlenden personalbedarfs möglich grund komme versetzung arbeitsgericht sachsen anhalt betracht beim arbeitsgericht betrage belastung arbeitsgericht ha beitsge
  5440. [['bundesgerichtshof beschluss zb november grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vormerkung anspruch verschaffung miteigentumsanteils alleineigentum stehenden grundstück sichern grundstück erst schaffenden miteigentumsanteil bestellt bgh beschluss november zb olg münchen ag münchen zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsmittel beteiligten beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts münchen april beschluss amtsgerichts münchen grundbuchamt februar aufgehoben amtsgericht münchen grundbuchamt angewiesen vollzug urkunde dezember beschluss februar genannten gründen verweigern gegenstandswert festgesetzt gründe beteiligten gleichen teilen miteigentümer rubrum genannten grundbesitzes notarieller urkunde dezember überließen jeweils anteile tochter beteiligte erklärten auflassung dabei behielt veräußerer nießbrauch überlassenen anteil zudem vereinbarten beteiligten bestimmten voraussetzungen rückforderungsrechte beteiligten ebenfalls jeweiligen anteile bezogen deren sicherung beteiligte jeweils eintragung zwei vormerkungen bewilligte urkunde enthaltenen grundbuchanträgen eintragung vormerkungen jeweils veräußerten miteigentumsanteil bewilligt beantragt antrag notars vollzug urkunde hilfsweise darauf gerichtet zunächst berlassung beteiligten zustehenden bruchteils nebst vormerkungen einzutragen grundbuchamt zurückgewiesen beschwerde beteiligten oberlandesgericht beschluss aufgehoben soweit vollzug auflassung beteiligten beteiligte eintragung vormerkung für gerichtete hilfsantrag zurückgewiesen worden grundbuchamt angewiesen darauf bezogene eintragung vorzunehmen brigen beschwerde zurückgewiesen ii beschwerdegericht entscheidung rnotz ff abgedruckt sieht vormerkung zugunsten beteiligten eintragungsfähig belastung ideellen eigentumsanteils vormerkung unzulässig sei bgb folge wille gesetzgebers belastung ideeller grundstücksanteile zuzulassen verselbständigt seien weise größtmögliche klarheit bersichtlichkeit grundbuchs erreichen belasteten bruchteil weiterer bruchteil hinzuerworben könne bereits vorhandene belastung bestehen bleiben danach bertragung anteils beteiligten bezogene hilfsantrag erfolg insoweit müsse vormerkung eingetragen hinsichtlich weiteren anteils beteiligten sei eintragung vormerkung bruchteil dagegen ausgeschlossen eintragung eigentums hinsichtlich anteils beteiligten einheitlicher miteigentumsanteil entstehe vormerkung könne infolgedessen gesamten anteil eingetragen iii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung ergebnis stand vorinstanzen unrecht angenommen urkunde könne erster linie beantragt gleichzeitige eintragung eigentumserwerbs nießbrauchs rück auflassungsvormerkungen vollzogen richtig allerdings infolge eigentumsübertragungen einheitlicher eigentumsanteil beteiligten entsteht überlassenen anteile jeweils existieren mehr eigentümer grundbesitz nämlich gleichzeitiger teilveräußerung ideelle anteile aufteilen vorratsteilung hand alleineigentümers gibt senat urteil januar zb bghz ff richtig beteiligte bruchteile neu entstehenden eigentumsanteils anteil ganzen vormerkung belasten allerdings frage gegenstand vormerkung lastet bertragung ideellen bruchteils gerichteten anspruch sichert unterschiedlich beantwortet gesetz regelt frage ausdrücklich schließt bestellung dinglicher rechte ideellen anteilen alleineigentümer für vorkaufsrecht bgb reallast bgb hypothek bzw grundschuld abs bgb zweck vorschriften angesehen anteilsbelastung alleineigentümer verhindert solle praktische bedürfnis gering sei verwickelte rechtsverhältnisse schwierigkeiten grundbuchführung vermeiden seien mot entw bgb aufl bd iii ff bestimmungen allein zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beruhen ausnahmen anerkannt näher bayoblg njw rr münchkomm bgb westermann aufl rn münchkommbgb eickmann aufl rn ff palandt bassenge bgb aufl rn rn rn hinblick nießbrauch herrscht einigkeit darüber beschränkt ideellen bruchteil einheitlichem eigentum stehen
  5441. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts erding märz beschluss zivilkammer landgerichts landshut april rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen landkreis erding auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene eigenen angaben ghanaische staatsangehörige reiste märz athen kommend bundesgebiet besitz deutschen reisepasses für person ausgestellt gültigen reisepass eigenen gültigen aufenthaltstitel konnte vorlegen antrag beteiligten amtsgericht beschluss märz betroffene haft sicherung abschiebung längstens ablauf juni angeordnet während beschwerdeverfahrens stellte betroffene asylantrag bescheid bundesamts für migration flüchtlinge offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde dagegen erhob klage verwaltungsgericht verbunden eilantrag beschwerde haftanordnung landgericht zurückgewiesen betroffene erneut anzuhören senat beschluss mai vollziehung haft einstweilen ausgesetzt rechtsbeschwerde beantragt betroffene feststellung haftanordnung deren aufrechterhaltung rechten verletzt worden ii ansicht beschwerdegerichts betroffene vollziehbar ausreisepflichtig abs satz nr aufenthg genannte haftgrund vorgelegen hinblick kurze zeit zurückliegende richterliche anhörung beschwerdegericht erneuten anhörung betroffenen abstand nehmen dürfen iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs satz nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gemäß famfg eingelegt erfolg betroffene bereits haftanordnung rechten verletzt worden haftantrag ausgehändigt worden betroffenen erst beginn anhörung amtsgericht eröffnet einfachen überschaubaren sachverhalt betrifft betroffene berücksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfähig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschränken darf inhalt haftantrags mündlich vorzutragen dabei komplett wörtlich übersetzt vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehändigt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juli zb fgprax rn beschluss juni zb rn juris daran fehlte anhörungsprotokoll betroffenen haftantrag lediglich übersetzt worden aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffene rechten verletzt beschwerdeinstanz erneut angehört worden obwohl voraussetzungen für absehen anhörung vorgelegen begründung senatsbeschluss mai rn ff verwiesen iv kostenentscheidung folgt abs abs famfg abs satz kosto berücksichtigung regelung art emrk entspricht billigem ermessen landkreis erding erstattung notwendigen auslagen betroffenen verpflichten stresemann lemke brückner schmidt räntsch weinland vorinstanzen ag erding entscheidung xiv lg landshut entscheidung'],['Soon']]
  5442. [['str bundesgerichtshof beschluss november strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen jedenfalls hinblick zueignungsabsicht erfolgte drohung ungeladenen gaspistole tragen feststellungen verurteilung wegen schwerer räuberischer erpressung gemäß abs nr lit abs stgb basdorf sander berger schneider bellay'],['Soon']]
  5443. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe bankrott strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundesgerichtshof cirener rechtfertigen gründe richterin bundesgerichtshof cirener gemäß stpo angezeigt ersten hälfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter großen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr märz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat über nommen revisionsbegründungsschrift verfasst gespräche über verfahrensgegenständlichen tatvorwürfe zeitpunkt geführt angeklagte sei bekannt verfahren betreffend angeklagten str steht vorliegendem revisionsverfahren sachlichem zusammenhang verfahrensbeteiligten verfahren erhielten deshalb rechtliches gehör stellungnahmen generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwälte dr dr abgegeben jeweils mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schließt senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begründen nack rothfuß sander jäger radtke'],['Soon']]
  5444. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr hgb hwig abs satz nr zpo abs satz nr feststellung allein verbraucher vertragserklärung privatwohnung abgegeben rechtfertigt annahme für bejahung haustürsituation erforderlichen typischen berrumpelungssituation befunden sei deshalb widerruf erklärung abs satz nr hwig abs satz nr bgb berechtigt erstellung gesellschaft ausscheiden gesellschafters geschuldeten auseinandersetzungsbilanz handelt vertretbare handlung zpo folge gemäß hgb neben gesellschaft gesellschafter insbesondere geschäftsführende gesellschafter erstellung auseinandersetzungsbilanz anspruch genommen verklagt können abs satz nr zpo entsprechend anzuwenden erstinstanzliche gericht stufenklage insgesamt abgewiesen berufungsgericht hingegen rechnungslegungsanspruch anspruch erstellung auseinandersetzungsbilanz stattgibt zurückverweisung rechtsstreits erstinstanzliche gericht hinsichtlich beschiedenen anträge stufenklage kommt daher betracht partei entsprechenden antrag stellt anschluss bgh urt mai viii zr njw tz bgh beschluss september ii zr kg berlin lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer caliebe dr reichart dr drescher beschlossen beschwerde beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für beschwerdeverfahren gründe beschwerde begründet führt gemäß abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung berufungsgericht berufungsgericht annahme kläger gesellschaftsbeitritt haustürsituation erklärt sei gemäß einschlägigen abs satz nr hwig widerruf beitritts berechtigt anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs entscheidungserheblicher weise verletzt feststellung berufungsgerichts grundsätzlich parteien unstreitig beitrittserklärung kläger haustürsituation abs ziff hwig abgegeben worden beitrittsurkunde wurde unbestritten verbraucher bgb privatwohnung unterzeichnet angesichts vortrags parteien begründung landgerichts kläger hiergegen gerichtete angriffe berufungsverfahren frage gestellt derart unverständlich schluss zulässt berufungsgericht vorbringen umständen vertragsschlusses entscheidung vollständig ausgeblendet kläger klageschrift lediglich schadensersatzansprüche wegen prospektmängeln geltend gemacht vorgetragen zeit beitritt oktober november mehrere gespräche herrn geführt beteiligung vermittelt ga seite verschiedenen vermittlungsgesprächen über zeitraum oktober november erstreckten vermittler unvollständig falsch über umstände informiert für bildung willens beteiligen erheblicher bedeutung seien ga seite völligem widerspruch hierzu sodann monate später behauptet herr november wegen beteiligung beklagten telefonisch kontakt aufgenommen angekündigt november wohnung aufgesucht überredet selben abend beitrittserklärung unterzeichnen ga seite beklagten hierauf ausführlich erwidert kläger daran erinnert eigenen vortrag mehrere vermittlungsgespräche gegeben hätten teil sogar beteiligung steuerberaters klägers stattgefunden darüber hinaus mehrere gespräche vorbereitung fremdfinanzierung anlage gegeben letztlich geführt herr zwischenfinanzierungskosten eigenen mitteln vorgestreckt handele kläger finanzangelegenheiten erfahrenen kaufmann sogar fonds initiiert herrn vermittelt worden sei ausgehend hiervon landgericht vorliegen haustürsituation abgabe beitrittserklärung abgelehnt kläger zusammenhang vortrag klageschrift erinnert unstreitig alledem parteien lediglich kläger verbraucher beitrittserklärung privatwohnung unterschrieben reicht entgegen offenbar bestehenden fehlvorstellung berufungsgerichts darlegung haustürsituation sinne abs hwig ansatzweise ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs setzt widerrufsrecht sinne abs satz nr hwig voraus verbraucher mündliche verhandlungen bereich privatwohnung arbeitsplatz späteren vertragserklärung bestimmt worden dabei
  5445. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bremen dezember abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch adhäsions nebenklägerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ende verteidigerschriftsatzes juli gestellten anträge bleiben gründen beschlusses bghr stpo abs satz besetzungsmitteilung sowie beschlüsse september str märz str erfolg basdorf brause dölp schaal könig'],['Soon']]
  5446. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bb staffelmietvereinbarung gewerberaummietverhältnissen anschluß bgh urteil mai xii zr njw bgh urteil oktober xii zr olg dresden lg chemnitz xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr hahne richter prof dr wagenitz fuchs dr ahlt dose für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden juni kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht rechtsnachfolgerin mbh rückständige miete gewerblichen mietverhältnis geltend schriftlichem vertrag november vermietete mbh beklagte st dauer jahren mietvertrages lautet vermieter vermietet nachstehend bezeichneten räumlichkeiten liegenschaft straße straße mieter gesamtnutzfläche netto grundfläche ngf pkw stellplätze stück flächenmaße wurden grundlage bauzeichnungen din ermittelt mietgegenständlichen räumlichkeiten wurden anhand projektunterlagen mieterwünsche fertiggestellt größenabweichungen berechtigen vertragsparteien nderungen mietzinses heißt monatliche mietzins beträgt für abs bezeichneten flächen bezugsbasis stellplatz dm pro monat stück dm pro qm nutzfläche insgesamt dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer incl mehrwertsteuer derzeit dm daneben enthält vertrag vereinbarung staffelmiete wonach mietzins jahr november automatisch jeweils bezogen erhöhungszeitpunkt geltenden mietzins erhöht februar schrieb mbh beklagte geehrter herr aktuelle stand nettogrundflächenberechnung ngf beträgt darunter tg darunter läden büro qm qm qm dabei wurden aktuelle planung passage aufteilung gewerbeflächen restaurants ebene berücksichtigt grundlage ermittlung architektengemeinschaft bildete din weicht nettogrundfläche ngf mehr qm ab demgemäß erfolgte anpassung mietzinses qm qm qm qm dm qm dm netto monatliche mietzins erhöht dm dm dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer bitten höflich anpassung bestätigen beklagte erwiderte märz inhalt schreibens netto grundflächenberechnung din verbundene mietpreisanpassung erfolgter prüfung ab heutigen tage anerkannt veränderte fläche läden büros entsteht mietpreiserhöhung dm monat zuzüglich gesetzlichen mehrwertsteuer klägerin erwarb folge gewerbeobjekt eintragung grundbuch traf beklagten april mai nachtragsvereinbarung parteien bergang mietverhältnisses regelten danach soweit nachtrag vereinbart wurde regelungen mietvertrages verbleiben ii nachtrages wurde bezugnahme ursprünglichen mietvertrages ergänzung hierzu hinsichtlich mietzinses folgendes vereinbart ziffer lautet monatliche mietzins beträgt für abs bezeichneten flächen bezugsbasis stellplatz dm pro monat stück dm pro nutzfläche insgesamt dm zzgl gesetzlichen mehrwertsteuer incl mehrwertsteuer derzeit dm worten deutsche mark dreihundertachtundachtzigtausendzweihundertundsechsundvierzig nunmehr ergänzend vereinbart aufgrund nachberechnung tatsächlich überlassenen nettogeschoßfläche gemäß din erhöht mietfläche demzufolge erhöht mietzins ab dm zzgl mwst zzgl mwst derzeit dm insgesamt dm worten deutsche markt vierhundertvierzigtausendvierhundertneunundsiebzig beklagte zahlte ab november monatliche bruttomiete dm auffassung schulde miete für reine nutzfläche belaufe darüber hinaus miete grundsätzen über wegfall geschäftsgrundlage marktübliche miete für büroflächen dm je anzupassen sei vereinbarung april mai ausgehend klägerin dm nebst zinsen rückständiger miete für zeit november einschließlich juni geltend gemacht landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte klageabweisung entscheidungsgründe revision bleibt erfolg oberlandesgericht ausgeführt mietvertragsparteien hätten nettogrundfläche mietobjekts berechnungsgrundlage vereinbart begriff gesamtnutzfläche sei din entnommen lediglich begriff haupt neben nutzfläche enthalte könne zwingend davon ausgegangen daß begriff ges
  5447. [['bundesgerichtshof beschluss ix za mai rechtsstreit ecli de bgh bixza ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring mai beschlossen gegenvorstellung antragstellerin februar beschluss senats januar zurückgewiesen gründe senat legt beschwerde bezeichnete eingabe antragstellerin gegenvorstellung beschluss senats januar antrag klägerin bewilligung prozesskostenhilfe durchführung beschwerdeverfahrens nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober abgeändert beschluss dezember abgelehnt worden sofortige beschwerde findet erstinstanzliche entscheidungen amts landgerichts statt abs zpo hierzu gehört antragstellerin angefochtene entscheidung senats statthafte gegenvorstellung unbegründet maßgebend für bewertung beschwer nichtzulassungsbeschwerde zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung berufungsgericht bgh beschluss februar ii zr nzi rn deswegen unerheblich streitwert berufungsverfahrens einlegung begründung berufung betragen insolvenzverfahren über vermögen schuldners erst danach eröffnet worden daran ändert umstand berufungsgericht berufung klägerin tenor ausdrückliche einschränkung zurückgewiesen berufungszurückweisung erfolge maßgabe tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei einschränkung ergibt urteilsgründen urteilstenor heranziehung entscheidungsgründe ausgelegt bgh urteil november zr grur rn oktober kzr wrp rn dezember zr grur rn aufnahme rechtsstreits allein insolvenzverwalter umstellung zahlungsklage klage feststellung beklagten insolvenzverwalter bestrittene forderung insolvenzverfahren über vermögen schuldners tabelle anerkannt nr zpo vgl bgh beschluss oktober iii zr bghz rn klägerin teilnahme verteilungsverfahren ff inso realisierung quote durchsetzen vgl bgh urteil februar ib zr njw ergibt inso wonach streitwert tabellenfeststellungsklage allein erwartenden quote bestimmt streitwert tabellenfeststellungsklage dadurch erhöht forderung deren feststellung gläubiger begehrt absonderungsrechte sonstige sicherheiten gesichert gläubiger beendigung insolvenzverfahrens tabellenfeststellung schuldner vollstrecken abs inso ergibt zweck regelung zielt darauf ab bewertung forderungen insolvenzgläubiger feststellung teilnahme insolvenzverfahren klagen möglichst einheitlichen maßstab sicherzustellen wohlverstandenen interesse insolvenzgläubiger aufzehrung masse prozesskosten verhindert gläubigern geringer insolvenzquote zuverlässige beurteilung prozesskostenrisikos ermöglicht bgh urteil februar ib zr njw beschluss november vii zb zip gilt gläubiger forderung vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung geltend macht insolvenzaufhebung restschuldbefreiung gemäß nr inso ausgenommene forderung schuldner durchsetzen könnte vgl olg celle zip vorliegend kommt hinzu schuldner angemeldeten forderung widersprochen inso aufhebung insolvenzverfahrens vollstrecken können müsste klägerin erst vollstreckungstitel erwirken abs satz inso kayser gehrlein grupp pape möhring vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5448. [['bundesgerichtshof beschluss stb februar ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie beschuldigten verteidigers februar gemäß abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe beschuldigte november grund haftbefehls amtsgerichts münchen november verdacht verstoßes abs nr vereinsg festgenommen worden verfügung dezember generalbundesanwalt verfahren wegen verdachts mitgliedschaft terroristischen vereinigung übernommen antrag ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl dezember haftbefehl amtsgerichts münchen ersetzt dringenden verdacht gestützt beschuldigte seit august festnahme mitglied vereinigung ausland beteiligt deren zwecke tätigkeiten darauf gerichtet mord totschlag begehen abs abs nr stgb terroristische vereinigung innerhalb marxistisch leninistischen gruppierung dhkp türkei gebildet beseitigung staatlichen ordnung türkei bewaffneten kampf mord totschlag ziel gesetzt gehören neben bestimmten funktionären ausführung anschläge betrauten kadern türkei herausgehobene gebietsverantwortliche dhkp gruppen europäischen ausland denen sog rückfront obliegt für bewaffneten kampf erforderlichen finanziellen sachlichen mittel beschaffen sowie geeignete kämpfer rekrutieren auszubilden zählt beschuldigte sog bölgeleiter verschiedenen regionen deutschlands dabei spendenkampagnen schulungen rekrutierung kurieren eingebunden ferner beschuldigte dringend verdächtig gleiche handlung frühjahr bundesanzeiger veröffentlichten unterstützungsverbot zuwidergehandelt durchführung rat europäischen union beschlossenen sanktionsmaßnahme dient abs nr awg egverordnung nr zuständiger gebietsverantwortlicher raum stuttgart spendenkampagne organisierte mindestens gesammelt worden führung türkei weitergeleitet ii haftbefehl gerichtete beschwerde begründet dringende tatverdacht ergibt insbesondere umfangreichen unterlagen durchsuchung pressebüros dhkpc april amsterdam sichergestellt konnten sowie ergebnissen berwachung beschuldigten benutzten mobilfunkanschlusses verfolgung beschuldigten steht verbrauch strafklage urteil oberlandesgerichts düsseldorf juni entgegen gegenstand verurteilung vorwurf zeit februar august mitglied innerhalb dhkp deutschland gebildeten terroristischen vereinigung stgb betätigt hierbei handelte materiell rechtliche prozessuale tat sog organisationsdelikten stgb abs nr vereinsg bilden jeweiligen betätigungsakte mitglieds während dauer zugehörigkeit organisation grundsätzlich tatbestandliche handlungseinheit vgl bghst rissing van saan lk aufl rdn betätigt jedoch täter unterschiedliche handlungen verschiedenen organisationen liegen mehrere selbständige organisationsdelikte vgl steinmetz münchkomm rdn kommt organisation strukturellen veränderungen umständen einzelfalls abhängen gleichwohl gleiche organisation handelt infolge veränderung neue davon verschiedene organisation entstanden senat anlässlich spaltung vorgängerorganisation verbotenen devrimci sol zwei bekämpfende gruppierungen nämlich sog yaganflügel karatas flügel heutigen dhkp identisch entschieden für organisationsidentität ungeachtet nderung beibehaltung namens darauf ankommt organisatorische apparat träger wesentlichen geblieben bgh njw ebenso umstrukturierung revolutionären zelle verschiedene lokale revolutionäre zellen selbständiger entscheidungsgewalt verbunden inhaltlichen programmatischen wandel angenommen bisherige organisation fortbestanden dabei darauf hingewiesen beurteilung möglich wäre vereinigung rein taktischen gründen einvernehmlich umstrukturiere bisherigen zwecke unverändert weiterverfolge bghst strukturen vereinigung wesentlichen beibehalten wesentlichen nderung zweckrichtung vereinigung entsprechenden entschluss jeweiligen mitglieder voraussetzt veränderten umständen vereinigung mitglied beteiligen zäsur davor danach liegenden betätigungsakten kommen fol
  5449. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schweren raubes revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs satz stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neubrandenburg oktober fall urteilsgründe schuldspruch dahin geändert besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig fall ii urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtfreiheitsstrafen soweit mitangeklagten betrifft jeweils zugehörigen feststellun gen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung räuberischen erpressung für schuldig befunden beschwerdeführer deshalb gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt mitangeklagten beziehung geldstrafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren monat verhängt dagegen wendet rüge verletzung sachlichen rechts gestützte revision beschwerdeführers rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo fall urteilsgründe beschwerdeführer betreffende schuldspruch dahin ändern besonders schweren raubes schuldig strafkammer rechtlich zutreffend qualifikationstatbestand abs nr stgb angeklagten mittäter verwirklicht angesehen verwendung messers pistole drohmittel abs satz stpo geforderte rechtliche bezeichnung straftat macht kennzeichnung jeweils gegebenen qualifikation notwendig daher falle verurteilung abs nr stgb besonders schweren raub erkennen bgh beschluss märz str fall ii urteilsgründe hält schuldspruch wegen räuberischer erpressung sachlich rechtlicher berprüfung stand feststellungen legten angeklagten geschädigten mitangeklagten gefertigten kaufvertrag über sachen abend wohnung geschädigten mitgenommen vertrag dokumentieren sachen verkauft wegen deren wegnahme polizei einschalten könne falls unterschreibe drohte mitangeklagte fingerkuppen abschneiden anschluss ußerung erklärte sachen wiederbekommen drei raten angeklagten zahle folgezeit geschah feststellungen ergeben vorliegen tatbestandsvoraussetzungen räuberischen erpressung fehlt erforderlichen verknüpfung nötigungsmittel opfer vorzunehmenden handlung geeignet eintritt vermögensnachteils führen vgl fischer stgb aufl rn drohung gewalt geschädigte unterzeichnung kaufvertrages genötigt tatsächlich unterzeichnete lässt sachverhaltsschilderung strafkammer entnehmen ausführungen landgerichts strafzumessung ersehen lässt maßgebliche selbstschädigende handlung ratenweisen zahlung gesehen angeklagten geschädigten für fall nichtzahlung raten zumindest konkludent gewalt gedroht drohung sinne verstand deswegen zahlungen leistete strafkammer ebenfalls festgestellt bereits grund schuldspruch bestand kommt mehr frage annahme landgerichts frei rechtsfehlern beschwerdeführer tat erster linie mitangeklagten initiiert durchgeführt wurde täter begangen aufgezeigte rechtsfehler betrifft schuldspruch nichtrevidierenden mitangeklagten urteilsaufhebung insoweit gemäß satz stpo erstrecken verbundene aufhebung für fall verhängten einzelstrafen entzieht gesamtstrafenaussprüchen grundlage blick dargelegten mängel feststellungen bemerkt senat angeklagte vorgeworfenen taten eingeräumt urteil verständigung vorausgegangen entbindet gericht pflicht aufklärung darlegung sachverhalts soweit für tatbestand angeklagten vorgeworfenen gesetzesverletzung erforderlich fall bedarf mindestmaßes sorgfalt abfassung urteilsgründe bgh beschluss august str mwn becker hubert gericke schäfer spaniol'],['Soon']]
  5450. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts görlitz april gemäß abs stpo feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung fünf fällen wegen gefährlicher körperverletzung fünf fällen wegen körperverletzung fällen gesamtfreiheitstrafe vier jahren drei monaten verurteilt sowie adhäsionsentscheidung getroffen hiergegen richtet revision angeklagten erfolgreich sachrüge abs stpo landgericht stützt feststellungen taten glaubhaft bewerteten angaben nebenklägerin vorgelegten fotos erlittenen verletzungen rechtsmedizinisches sachverständigengutachten dagegen meinung tatgerichts einlassung angeklagten seinerseits wegen angriffen nebenklägerin wehr ge setzt behaupteten verletzungen beigebracht pauschal diffus geblieben urteil hält berücksichtigung eingeschränkten berprüfbarkeit tatrichterlicher beweiswürdigung rechtlicher prüfung stand beweiswürdigung lückenhaft bewertung angaben nebenklägerin widersprüchlich erschöpfend ferner findet berzeugungsbildung tatgerichts beweiswürdigung ausreichende objektive grundlage insbesondere fall schuldspruchs wegen vergewaltigung fünf fällen soweit angeklagten last gelegt körperverletzungen nachteil nebenklägerin begangen stützt tatgericht vornehmlich angaben nebenklägerin einlassung angeklagten detail überhaupt auseinanderzusetzen nebenklägerin sei übergriffig geworden strafkammer hätte indes schon anlass gehabt näher nachzugehen angeklagte zwölf mal krankgeschrieben ua worden wegen kratzspuren physiotherapie abbrechen müssen ua ferner wegen verletzungen verkaufsleiter angesprochen worden ua darüber hinaus angeklagte fällen dahin eingelassen überhaupt jeweiligen tattagen tatort ua berufsschule meißen darüber hinaus weist urteil widersprüchlichkeiten inkonstanzen angaben nebenklägerin erörtert worden obwohl glaubwürdigkeitsbeurteilung geboten wäre feststellungen fall angeklagte nebenklägerin entsprechend angaben hauptverhandlung ua derart geschlagen endglied daumens gebrochen sei gegenüber polizei nebenklägerin november hauptverhandlung indes ausgesagt gegenüber rztin angegeben gestürzt ua während fall festgestellt worden angeklagte faust geschlagen ua ergibt mitgeteilten polizeilichen vernehmung nebenklägerin november ua angeklagte schuhanzieher geschlagen hauptverhandlung nebenklägerin vernehmung dagegen offengelassen angeklagte faust gegenstand geschlagen ua fall landgericht entsprechend angaben nebenklägerin festgestellt ua angeklagte nebenklägerin geschlagen nachdem festgestellt facebook eintragungen handy nebenklägerin deren schwester ua gelöscht seien mitgeteilten polizeilichen vernehmung nebenklägerin november behauptet grund für schläge angeklagten weigerung sei gesprächsverlauf lesen lassen ua angaben nebenklägerin hauptverhandlung strafkammer fall ua festgestellt angeklagte nebenklägerin geschlagen brief gefunden ua hingegen ergibt mitgeteilten polizeilichen vernehmung neben klägerin november angeklagte körperlich misshandelt brief lange zeit gesucht ua festgestellten mängel verlieren gewicht vater nebenklägerin gefertigten fotoaufnahmen verletzungen nebenklägerin bilder besagen gerade angesichts vielen auseinandersetzungen zusammenhang geklärten einlassung angeklagten gilt umso mehr nebenklägerin vater gegenüber ursache für verletzungen erklärt gestoßen ua soweit verurteilung wegen vergewaltigung fünf fällen betrifft erschließt tatgericht anzahl straftaten gelangt nebenklägerin hauptverhandlung angegeben geschlechtsverkehr sei angeklagten seit geburt kindes ende september jahr drei viermal pro woche gewaltsam erzwungen worden ua plausible erklärung für angenommene häufigkeit detailarm hinsichtlich rtlichkeiten festgestellten straftaten liefert strafkammer genauso wenig darstellung übrigen behaupteten vergewaltigungsvorw
  5451. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet märz böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo fehlerhafte unterlassung medizinisch gebotenen befunderhebung führt umkehr beweislast hinsichtlich kausalität behandlungsfehlers für eingetretenen schaden gebotenen befunderhebung hinreichender wahrscheinlichkeit reaktionspflichtiges positives ergebnis gezeigt hätte verkennung befundes fundamental nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft darstellen würde rahmen hinreichende wahrscheinlichkeit reaktionspflichtigen befundergebnisses unabhängig kausalitätsfrage beurteilen darf insbesondere begründung verneint gesundheitsschaden könne infolge völlig kausalverlaufs eingetreten bgh urteil märz vi zr olg bamberg lg aschaffenburg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner richterin diederichsen richter pauge stöhr für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt schadensersatz schmerzensgeld wegen behaupteter ärztlicher behandlungsfehler oktober wurde herzschrittmacher eingesetzt oktober entnahm beklagte schrittmacher betreute hausarzt klägerin selben tag erstellten ekg daß indikation austausch bestand absprache klägerin vereinbarte austauschtermin cardiologischen centrum ccb für oktober beim warten operation brach klägerin ccb zusammen mußte reanimiert infolge zusammenbruchs erlitt apallisches syndrom parteien streiten wesentlichen darum beklagte sofortigen austauschtermin hätte raten jedenfalls schrittmacherkontrolle hätte vornehmen müssen zustand aggregats festzustellen zusammenbruch klägerin versagen schrittmachers unabhängig hiervon aufgetretenes kammerflimmern zurückzuführen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen erkennenden senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klageantrag entscheidungsgründe berufungsgericht erwiesen erachtet daß schaden klägerin fehlerhaftes verhalten beklagten zurückzuführen sei für beklagten veranlassung bestanden notfall auszugehen sofortige einweisung klägerin ccb veranlassen über mögliche risiken aufzuklären austausch herz schrittmachers erst oktober entstehen könnten vielmehr damaligen technischen kenntnisstand davon ausgehen können daß schrittmacher funktionsdauer jahren erst erkenntnisse seit januar veröffentlicht seien ließen schluß daß fälle geben könne denen erreichen punktes eos end of service ganz geringe zeit ausfall schrittmachers bleibe deshalb oktober unterlassen schrittmacherkontrolle schuldhaften behandlungsfehler dargestellt ergebnis beweisaufnahme müsse offen bleiben zusammenbruch klägerin ausfall herzschrittmachers unabhängig davon aufgetretenes kammerflimmern zurückzuführen sei klägerin bewiesen daß unterlassen kontrolle für zusammenbruch ursächlich sei kämen beweiserleichterungen zugute verstoß arztes pflicht erhebung sicherung medizinischer befunde lasse nämlich reaktionspflichtiges positives ergebnis schließen hinreichend wahrscheinlich sei sei fall ergebnis beweisaufnahme kammerflimmern allein zusammenbruch klägerin verursacht könne landgericht weiteres gutachten einholen müssen weder seien eingeholten gutachten widersprüchlich gingen falschen tatsächlichen voraussetzungen fehle sachverständigen notwendige sachkunde verfüge sachverständiger über überlegene forschungsmittel erfahrung ii ausführungen halten angriffen revision stand revision beanstandet erfolg verfahrensfehler soweit berufungsgericht tatsächlichen voraussetzungen behandlungsfehlers verneint revision rügt recht daß berufungsgericht verpflichtung tatrichters verstoßen partei vorgelegten privatgutachten auseinanderzusetzen weitere aufklärung sachverhalts hinzuwirken widerspruch gerichtsgutachten ergibt berufungsgericht berzeugung bekla
  5452. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag september gemäß abs abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg mai feststellungen aufgehoben verfahren eingestellt soweit angeklagte wegen besonders schweren raubes verurteilt worden ii urteilsgründe umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last angefochtene urteil dahin geändert angeklagte wegen versuchten computerbetrugs geldstrafe tagessätzen je euro verurteilt weitergehende revision verworfen insoweit beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes versuchten computerbetruges gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt hiergegen gerichtete sachrüge gestützte revision angeklagten beschlussformel ersichtlichen teilerfolg soweit landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes verurteilt angefochtene urteil aufzuheben verfahren entsprechend abs stpo einzustellen insofern wirksamer eröffnungsbeschluss vorliegt somit amts wegen berücksichtigendes verfahrenshindernis besteht formular eröffnungsbeschlusses februar tatvorwurf besonders schweren raubes betreffende anklage hauptverhandlung zugelassen wurde allein vorsitzenden unterschrieben dahinstehen wegen fehlenden unterschriften beiden beisitzer bereits notwendigen förmlichkeit für wirksamen eröffnungsbeschluss fehlt bgh urteil märz str beschluss juni str nstz olg frankfurt beschluss mai ss njw skstpo paeffgen aufl rn hk stpo julius aufl rn offen gelassen bgh urteil dezember stbst bghst wohl herrschende ansicht annimmt fehlende mitwirkenden richtern vorgenommene unterzeichnung eröffnungsbeschlusses jedenfalls wirksamkeit ändert anderweitig nachgewiesen beschluss tatsächlich hierzu berufenen richtern gefasst worden etwa rg urteil februar iii rgst bgh beschlüsse januar str njw februar str njw juni str nstzrr meyer goßner stpo aufl rn kk schneider stpo aufl rn ordnungsgemäße beschlussfassung vermag senat konkreten umständen festzustellen eingeholten dienstlichen ußerungen unergiebig beisitzer mitgeteilt fassung eröffnungsbeschlusses konkret erinnern können tatsächliche beschlussfassung ergibt daraus ausführen über fall für eröffnung ausreichende beweislage gesprochen allein erörterung beweislage beinhaltet willensäußerung eröffnung beschließen vgl bgh beschluss februar str stv gilt angesichts tatsache beisitzer gespräche zeitlich näher eingrenzen konnten offen bleibt gespräche überhaupt datum vermeintlichen beschlussfassung stattgefunden vorsitzenden hauptverhandlung getroffene feststellung anklage sei beschluss februar unveränderter form hauptverhandlung zugelassen worden belegt ordnungsgemäße beschlussfassung hinblick üblichen geschäftsanfall gang landgerichten sowie etwaigen beschlussfassung hauptverhandlung liegende zeit nahezu drei monaten auszuschließen vorsitzende feststellung aufgrund eigenen konkreten erinnerung mündliche beschlussfassung aufgrund akten befindlichen aktendeckel vermerkten vordrucks traf vielen gerichten eröffnungsbeschluss häufig umlaufverfahren beschlossen schließlich fernliegend lediglich vorsitzenden unterschriebenen formular bloß richter bestätigten beschlussentwurf handelte vgl bgh beschluss januar str njw unwirksamkeit vermeintlichen beschlusses februar spätere ordnungsgemäße beschlussfassung geheilt worden insbesondere gesamten kammer unterschriebenen beschluss april sehen versuchten computerbetrug betreffende anklage hauptverhandlung zugelassen beide verfahren verbunden gerichtsbesetzung hauptverhandlung bestimmt hieraus ergibt mangels entsprechender inhaltlicher anknüpfungspunkte notwendigen sicherheit zuständigen richter eröffnung hauptverfahrens bezug erste anklage tatsächlich beschlossen bgh beschluss januar str nstz rr ähnlich bgh beschlüsse mai str januar str nstz olg düsseldorf beschluss september iii rvs nstz rr olg köln beschluss
  5453. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizhauptsekretärin justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kassel juni strafausspruch ausspruch über einziehung aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge dreizehn fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt einziehungs sowie verfallsentscheidung getroffen dagegen wendet angeklagte unausgeführte sachrüge gestützten revision rechtsmittel angeklagten urteilstenor ersichtlichen teilerfolg führt aufhebung strafausspruchs ausspruchs über einziehung brigen rechtsmittel unbegründet abs stpo landgericht soweit für entscheidung bedeutung hinsichtlich taten folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte verkaufte saunaclub prostituier te tätige heroinabhängige mindestens zehn fällen jeweils gramm heroingemisch wirkstoffgehalt heroinhydrochlorid preis eur pro gramm abwicklung geschäfte erfolgte teils weise angeklagte gemeinsam gesteuerten fahrzeug saunaclub wohnung lebensgefährtin sohnes fuhr rauschgift verwahrte rauschgift wohnung holte fahrzeug wartende übergab teils übergab angeklagte rauschgift saunaclub abnehmerin fälle urteilsgründe rauschgiftgeschäfte erfolgten jeweils kommissionsbasis vorangegangene lieferung aufgebraucht begab angeklagten bezahlte vorangegangene lieferung erhielt neue lieferung kommissionsbasis vorfeld tägigen reise februar märz verkaufte angeklagte gramm heroingemisch wirkstoffgehalt mindestens heroinhydrochlorid preis eur kommissionsbasis händigte rauschgift saunaclub entrichtete vereinbarten kaufpreis folgezeit ratenweise sohn angeklagten türsteher fall urteilsgründe woche juni veräußerte angeklagte erneut gramm heroingemisch wirkstoffgehalt heroinhydrochlorid preis eur kommission angeklagte erhielt kaufpreis zeugin drohenden strafvollstreckung entziehen tauchte begleichung schulden erbrachte bruder zeugin sl malerarbeiten für ange klagten fall urteilsgründe landgericht davon ausgegangen taten verhältnis tatmehrheit zueinander stehen fällen jeweils einzelstrafen jahr sechs monaten fall einzelstrafe zwei jahren verhängt darüber hinaus angeklagten überführt angesehen ersten septemberhälfte jahres niederländischen abnehmern heroin für insgesamt eur bestellt oktober september zwei teilmengen geliefert worden fall urteilsgründe ausgehend für tat verhängten einzelstrafe drei jahren drei monaten einsatzstrafe gesamtfreiheitsstrafe vier jahren zehn monaten gebildet ii revision angeklagten bleibt schuldspruch erfolg beurteilung konkurrenzen rechts wegen beanstanden jedoch strafausspruch bestehen bleiben annahme realkonkurrierender taten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen urteilsgründe hält sachlich rechtlicher prüfung stand feststellungen drängten näheren prüfung erörterung frage taten verhältnis tateinheit zueinander stehen abs stgb liegt tat sinne materiellen rechts handlung mehrere strafgesetze strafgesetz mehrfach verletzt mehrfache gesetzesverletzung vorliegen fällen denen willensentschluss handlung führt gesetz mehrfach verletzt lk rissing van saan stgb aufl rn rn ber wortlaut abs stgb hinaus liegt tat rechtssinne mehreren strafrechtlich erheblichen verhaltensweisen unmittelbarer räumlicher zeitlicher zusammenhang besteht gesamte tätigwerden natürlicher betrachtungsweise für dritten einheitliches tun erscheint st rspr vgl bgh
  5454. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski juni beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe kläger nehmen beklagten beschenkten wege stufenklage ergänzung pflichtteils februar verstorbenen erblasser anspruch landgericht beklagten teilurteil september verurteilt auskunft erteilen vermögensbestandteile zeit februar februar erblasser geboren februar richtig heißen februar sei entgeltlich unentgeltlich übertragen wurden vorlage bestandsverzeichnisses folgende punkte umfasst vorgenannten zeitraum übertragenen gegenstände immobilien grundstücke forderungen einschließlich bargeld son stige geldwerte vermögenspositionen einschließlich jagdrechte sowie mitgliedschaftsrechte ritterschaft herzogtums verden ritterschaftlichen kollegiums fürstentums lüneburg sitz celle aktiva vorgenannten zeitraum insoweit vorhandenen verbin dlichkeiten vorlage entsprechenden privatschriftlichen notariellen verträge beklagte urteil berufung eingelegt beschluss november berufungsgericht streitwert für berufungsverfahren festgesetzt berufungsbegründung dezember beklagte zulässigkeit berufung beschwer einzelnen stellung genommen berufungsgericht berufung angefochtenen beschluss unzulässig verworfen streitwert berufungsverfa hren richte für beklagten auskunft verbund enen aufwand gericht beklagte höhe angreife geschätzt ii gemäß abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig insbesondere erfordert icherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs nr alt zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt beklagten nspruch gewährung rechtlichen gehörs art abs gg verfahrensgrundrecht gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rechtsstaatsprinzip gerichten verbietet beteiligten zugang verfahrensordnung eingeräumten instanz unzumutbarer sachgründen rechtfertigender weise erschweren vgl bgh beschlüsse september xii zb njw rn januar xii zb njw rr rn stufenklage verurteilung auskunft ausgesprochen für bemessung werts beschwerdegegenstandes interesse rechtsmittelführers maßg ebend auskunft erteilen müssen abgesehen gegebenen fall besonderen geheimhaltungsinteresses kommt grundsätzlich aufwand zeit kosten erteilung geschuldeten auskunft erfordert senatsbeschlüsse november iv zb zev rn märz iv zr famrz rn soweit berufungsgericht hiervon ausgehend für beklagten auskunft verbundenen aufwand geschätzt beklagte höhe angegriffen vortrag berufungsb egründung dezember bzw hinreichend kenntnis genommen beklagte vorgetragen urteil landgerichts dahin verstehen verpflichtet wäre ei nzelnen grundstücke inventargegenstände objektbeschre ibung grundlage für verkehrswertermittlung vorzulegen würde auskunft mehrere tausend euro kosten hierzu beweisantritt behauptet allein geschuldete auskunft für objektbeschreibung einzelnen parzellen übertragenen grundbesitzes erfordere aufwand netto bezüglich inventargegenstände käme weiterer aufwand beschwer mindestens betrage gewährleistung rechtlichen gehörs verpflichtet gericht ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen gericht entgegengenommenem vorbri ngen parteien grundsätzlich davon auszugehen geschehen obgleich gericht verpflichtet vorbri ngen gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden verfahrensgrundrecht art abs gg schützt davor vorbringen beteiligten gründen formellen materiellen rechts unberücksichtigt bleibt ebenso wenig bietet schutz davor gericht rechtsansicht beteiligten teilt bverfg mdr rn verstoß pflicht berücksichtigung vorbringen liegt einzelfall erkennen erhebliches vorbringen beteiligten entweder überhaupt kenntnis genommen entscheidung rsichtlich erwogen worden verhalten gericht wesentlichen kern vortrags partei zentralen frage verfahrens entscheidungsgr�
  5455. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr september rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller september beschlossen beklagte nachdem revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle september zurückgenommen rechtsmittels für verlustig erklärt anschlussrevision behandelnde rechtsmittel klägers vorbezeichnete urteil aufgrund rücknahme revision beklagte wirkung verloren abs zpo kosten revisionsverfahrens trägt beklagte revisionsstreitwert festgesetzt revision beklagten anschlussrevision klägers gründe kläger gemeinnütziger verbraucherschutzverein nimmt beklagte unterlassungsklagengesetz darauf anspruch unterlassen beim abschluss rechtsschutzversicherungsverträgen verwandte sogenannte kostenminderungsklausel emäß cc arb neue versicherungsverträge einzub eziehen abwicklung bestehender verträge erufen klausel lautet auszugsweise versicherungsnehmer vermeiden unnötige erhöhung kosten erschwerung erstattung gegenseite verursachen könnte daneben begehrt kläger erstattung rahmen vorgerichtlichen abmahnung entstandenen anwaltskosten streitwert höhe zuzüglich zinsen landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt erufung hinsichtlich zuerkannten vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten erfolg berufungsgericht revision begründung zugelassen streitgegenständliche frage betrifft vielzahl versicherungsverträgen deshalb grundsätzlicher bedeutung revision verfolgt kläger kostenerstattungsb egehren beklagte danach eingelegte revision inzwischen zurückgenommen ii revision klägers unzulässig fortführung unselbständige anschlussrevision rücknahme revision beklagte mehr möglich nschließung dadurch wirkung verloren berufungsgericht revision zugunsten eklagten jedoch zugunsten klägers zugelassen ergibt zulassung einschränkenden entscheidung sformel auslegung urteilsgründe ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs beschränkung revision entscheid ungsgründen ergeben bgh beschlüsse mai xi zr wm rn april vi zr mdr rn urteil september ii zr wm rn jeweils auslegung tenors lichte urteilsgründe beschränkung revisionszulassung einzelne prozessparteien betracht kommen sofern zulassung klärung grundsätzlich angesehenen rechtsfrage erfolgt berufungsgericht nachteil prozesspartei entschieden betroffen bgh urteil november zr mdr zöller heßler zpo aufl rn zulassung wirkt zugunsten gegnerischen partei urteil völlig grunde ngreift bgh beschlüsse mai aao juli iii za bghz urteile november viii zr njw rr mai xii zr bghz jeweils beschränkung unbeschränkter zulassung urteilsausspruch anzuerkennen klar eindeutig entscheidungsgründen entnehmen lässt bgh urteile mai ix zr wm rn januar xii zr bghz dezember vii zr bghz fall berufungsgericht revision ausdrücklich blick streitgegenständlichen frage betroffene vielzahl versicherungsverträgen zugelassen bezug besteht unterlassungsbegehren klägers erfassten kostenminderung sklausel gängigen allgemeinen versicherungsbedingungen rechtsschutzversicherungen enthalten vgl arb cc arb cc abgedruckt prölss martin armbrüster vvg aufl arb cc abgedruckt harbauer bauer arb aufl arb ii cc abgedruckt prölss martin armbrüster vvg aufl frage erstattungsfähigkeit vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten weist lchen bezug entgegen auffassung revision klägers versicherungsverträgen behandelt richtet gemäß uklag abs satz uwg danach aufwendungen erforderlich erstattungsfrage spezifikum versicherungsverträgen stellt vielmehr generell rahmen abmahnungen unterlassungsbegehren jedweder art zulassungsfähige fragen versicherungsverträgen einschließlich einbezogenen versicherungsbedingungen allgemeinen streitgegenständli chen kostenminderungsklausel besonderen davon angesprochen berufungsgericht deutlich ausdruck gebracht beklagten gelegenheit geben entscheidung angenommenen intransparenz klausel überprüfen lassen kläger angegriffenen feststellungen fehlenden notwendigkeit abmahnung rechtsanwalt einz uschalten berufungsgericht dagegen berprüfung gestellt entscheidungsgründe belegen insoweit m
  5456. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt feststellung beklagten für ag bzw ag rechtsstreit eingetreten drei swap verträgen mehr schulden beklagte macht widerklagend zahlungsansprüche geltend rechtsvorgängerin beklagten künftig einheitlich beklagte stand klägerin stadt nordrhein westfalen rund einwohnern geschäftsbeziehungen märz schlossen parteien formular rahmenvertrag für finanztermingeschäfte ecli de bgh uxizr grundlage rahmenvertrags schlossen parteien verschiedene einzelverträge drei einzelverträge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt märz einigten parteien zahler swap laufzeit märz märz klägerin traf verpflichtung festen zinssatz höhe bezugsbetrag anfänglich zahlen beklagte traf verpflichtung leistung variablen zinses höhe monats euribors bezugsbetrag ebenfalls anfänglich august kamen parteien überein miteinander chf plus swap schließen chf plus swap laufzeit september zunächst märz klägerin verpflichtete zahlung zinses variabler satz zuzüglich zweifachen basis satzes formel chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag anfänglich sofern chfdevisenkassakurs größer gleich variable satz feststellungstag kleiner gleich klägerin zahlung festen zinses höhe verpflichtet beklagte übernahm verpflichtung festen zinssatz bezugsbetrag anfänglich september märz zahlen anschließend schuldete beklagte zinsen höhe variablen zinssatzes maßgabe monatseuribors bezugsbetrag ebenfalls august schlossen parteien cmskorridor swap laufzeit september september klägerin verpflichtete zahlung zinses variabler satz zuzüglich aufschlags aufschlags wobei aufschlag formel aufschlag basissatz aufschlag formel aufschlag basis satz berechnen sollten bezugsbetrag anfänglich basis satz definiert jahre swaprate jeweils zweiten target bankarbeitstag ende jeweiligen berechnungszeitraumes uhr frankfurter zeit reuters seite isdafix euribor basis veröffentlicht addieren jeweils höhere beiden aufschläge klägerin fall mehr schulden beklagte verpflichtete leistung zinsen variablen zinssatz höhe monats euribors bezugsbetrag anfänglich ebenfalls zuge abschlusses chf plus swaps cms korridorswaps lösten parteien verschiedene swap geschäfte deren sicht klägerin negative marktwerte überwiegend chf plusswap ansonsten cms korridor swap einpreisten sämtlichen swap verträgen marktwert sicht klägerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfängliche negative marktwert festgestellt jedenfalls über höhe eingepreisten bruttomarge unterrichtete beklagte klägerin klägerin erbrachte zahler swap landgericht beklagte zahlung nebst zinsen verurteilt außerdem unbedingten feststellungsantrag klägerin einschränkend festgestellt beklagte sei verpflichtet klägerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlungen anzurechnende vorteile gegenüberstünden wi derklage beklagten rückständige leistungen zahlerswap höhe geltend gemacht landgericht abgewiesen dagegen gerichtete berufung beklagten verurteilung gewandt zahlungsbegehren beziffert berufungsgericht zurückgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision beklagten begehren vollständige abweisung klage stattgabe widerklage weiterverfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt soweit parteien rechtsstreit revisionsinstanz bezüglich feststellungsanträge höhe übereinstimmend für erledigt erklärt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg düsseldorf urteil juni juris soweit für revisionsverfahren bedeutung wesentlichen ausgeführt beklagte schulde kl
  5457. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen gutachtenanordnung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden märz beschlossen zulassungsverfahren eingestellt beklagte kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert abänderung beschlusses senats sächsischen anwaltsgerichtshofs november festgesetzt gründe nachdem beklagte antrag zulassung berufung urteil senats sächsischen anwaltsgerichtshofs november zurückgenommen zulassungsverfahren entsprechend abs vwgo einzustellen satz brao abs satz vwgo veranlasste kostenentscheidung folgt abs satz brao abs vwgo angefochtenen entscheidung abweichende festsetzung streitwerts beruht abs brao abs gkg abs brao abs gkg verfahren betrifft weder klage zulassung rechtsanwaltschaft deren rücknahme widerruf vgl abs brao anordnung beklagten gutachten über gesundheitszustand beizubringen entscheidung trifft gemäß satz brao abs satz abs vwgo vorsitzende vgl bgh beschluss august anwz brfg rn tolksdorf vorinstanzen agh dresden entscheidung agh ii'],['Soon']]
  5458. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet april walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja internet versicherung richtlinie eg europäischen parlaments rates juni über bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschäftsverkehrs binnenmarkt richtlinie über elektronischen geschäftsverkehr art abs lit gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung art abs lit richtlinie eg europäischen parlaments rates juni über bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschäftsverkehrs binnenmarkt abl eg nr juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt diensteanbieter art abs lit richtlinie verpflichtet vertragsabschluss nutzer dienstes telefonnummer anzugeben schnelle kontaktaufnahme unmittelbare effiziente kommunikation ermöglichen falls frage verneint diensteanbieter neben angabe adresse elektronischen post vertragsschluss nutzer dienstes art abs lit richtlinie zweiten kommunikationsweg eröffnen bejahendenfalls reicht für zweiten kommunikationsweg diensteanbieter anfragemaske einrichtet nutzer über internet diensteanbieter wenden beantwortung anfrage nutzers diensteanbieter mittels mail erfolgt bgh beschl april zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr ungern sternberg pokrant dr büscher dr bergmann beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung art abs lit richtlinie eg europäischen parlaments rates juni über bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschäftsverkehrs binnenmarkt abl eg nr juli folgende fragen vorabentscheidung vorgelegt diensteanbieter art abs lit richtlinie verpflichtet vertragsabschluss nutzer dienstes telefonnummer anzugeben schnelle kontaktaufnahme unmittelbare effiziente kommunikation ermöglichen falls frage verneint diensteanbieter neben angabe adresse elektronischen post vertragsschluss nutzer dienstes art abs lit richtlinie zweiten kommunikationsweg eröffnen bejahendenfalls reicht für zweiten kommunikationsweg diensteanbieter anfragemaske einrichtet nutzer über internet diensteanbieter wenden beantwortung anfrage nutzers diensteanbieter mittels mail erfolgt gründe beklagte versicherungsunternehmen bietet kraftfahrzeugversicherungen wirbt kunden ausschließlich über internet internetseiten gibt beklagte postanschrift mail adresse telefonnummer individuelle fragen interessent über internet anfragemaske beklagte richten antworten versendet beklagte per mail telefonnummer teilt kunden erst abschluss versicherungsvertrags kläger bundesverband verbraucherzentralen verbraucherverbände verbraucherzentrale bundesverband geltend gemacht beklagte sei verpflichtet rahmen internetauftritts telefonnummer anzugeben sei gesetzlich vorgesehene unmittelbare kommunikation interessenten beklagten gewährleistet kläger beantragt beklagte verurteilen unterlassen endverbrauchern www internet de angebote adresse versiche rungsleistungen unterbreiten möglichkeit abschlusses versicherungsverträgen anzubieten angabe telefonnummer unmittelbare kommunikation verbrauchers versicherer ermöglichen hilfsweise www internetseite de angebote adresse versiche rungsleistungen unterbreiten möglichkeit abschlusses versicherungsverträgen anzubieten anlage wiedergegeben beklagte klage entgegengetreten landgericht beklagte hauptantrag verurteilt berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen olg hamm njw rr dagegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägers verurteilung beklagten weiterverfolgt beklagte beantragt revision zurückzuweisen ii erfolg revision hängt auslegung art abs lit richtlinie eg europäischen parlaments rates juni über bestimmte rechtliche aspekte dienste informationsgesellschaft insbesondere elektronischen geschäftsverkehrs nenmarkt abl eg nr juli ab entscheidung über rechtsmittel deshalb verfahren auszusetzen gemäß art abs lit abs eg
  5459. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  5460. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr krüger richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts paderborn juni kosten beteiligten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene türkischer staatsangehöriger reiste deutschland bundesamt für anerkennung ausländischer flüchtlinge lehnte asylantrag ab entscheidung seit august bestandskräftig abschiebung betroffenen scheiterte identitätspapiere fehlten juli untertauchte anfang wurde aufgegriffen beschluss amtsgerichts recklinghausen januar wurde haft sicherung abschiebung angeordnet beschluss amtsgerichts paderborn märz weitere drei monate verlängert worden verlängerung haftanordnung betroffene beschwerde eingelegt beteiligte angeschlossen beantragt vertrauensperson betroffenen verfahren beteiligen beschluss juni landgericht beschwerde betroffenen zurückgewiesen abschiebung erfolgte juni rechtsbeschwerde beteiligte feststellung erreichen beschlüsse amtsgerichts paderborn beschwerdegerichts betroffenen rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts liegen haftgründe abs satz nr aufenthg verlängerung sicherungshaft sei verhältnismäßig iii rechtsbeschwerde unzulässig beteiligte beschwerdeberechtigt beschwerdebefugnis beteiligten ergibt abs famfg angegriffene entscheidung eigenen rechten beeinträchtigt befugnis einlegung rechtsbeschwerde abs nr famfg abs nr famfg stützen vorschrift steht betroffenen benannten person vertrauens unabhängig beeinträchtigung eigener rechte recht beschwerde interesse betroffenen gilt jedoch ersten rechtszug verfahren beteiligt wurde erfordernis erstinstanzlichen beteiligung sollen beschwerden abs famfg privilegierter personen vermieden verfah ren erster instanz interesse gezeigt vgl bt drucks fehlende beteiligung erstinstanzlichen verfahren folge gegenüber abs famfg erweiterte beschwerdebefugnis besteht gilt für rechtsbeschwerdeverfahren iv kostenentscheidung beruht famfg festsetzung beschwerdewerts folgt abs kosto abs kosto krüger stresemann brückner czub weinland vorinstanzen ag paderborn entscheidung xiv lg paderborn entscheidung'],['Soon']]
  5461. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen strafbarer werbung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat nachdem senat urteil august angeklagten schuldspruch gefällt tragenden feststellungen rechtskräftig geworden für neuerliche feststellung schuldspruch zugrundeliegenden sachverhalts für erneut vorgenommene rechtliche würdigung landgericht neuen hauptverhandlung getroffen ua mitte mitte daher raum angeklagte indes überflüssige erneute feststellung abweichung geführt beschwert senat weist darauf daß tatrichter feststehendem schuldspruch zurückverweisung neuerlicher entscheidung allein über strafausspruch betreffenden feststellungen insbesondere person angeklagten treffen übrigen entweder bereits rechtskräftigen schuldspruch tragenden feststellungen bezug nehmen vgl bghst beides einrücken darf insbesondere kürzeren sachverhalt empfiehlt tolksdorf winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  5462. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb märz rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts münchen september kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe klägerin beklagten schadensersatz anspruch genommen klage beklagten zurückgenommen beklagte klägerin drittwiderbeklagten negative feststellungswiderklage erhoben landgericht rechtskräftig gewordenem urteil dezember klage abgewiesen widerklage stattgegeben kosten rechtsstreits teil klägerin übrigen drittwiderbeklagten auferlegt beschluß januar landgericht streitwert für klage dm für drittwiderklage dm festgesetzt zunächst dm bemessenen streitwert für widerklage später beschluß märz ebenfalls dm festgesetzt mai über vermögen drittwiderbeklagten insolvenzverfahren eröffnet worden deswegen staatskasse beklagten hinblick erhobene drittwiderklage kostenschuldner anspruch genommen daraufhin beantragt urteil kostenpunkt berücksichtigung geänderten streitwertfestsetzung berichtigen antrag landgericht beschluß mai zurückgewiesen angefochtenen beschluß oberlandesgericht dagegen gerichtete sofortige beschwerde beklagten zurückgewiesen rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen ii senat über rechtsbeschwerde entscheiden obwohl rechtsstreit gem zpo eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen drittwiderbeklagten unterbrochen allerdings unterbrechung rechtsstreits entscheidung nebenpunkten nebenverfahren entgegenstehen wozu urteilsberichtigungen gem zpo zählen vgl bayoblgz musielak stadler zpo aufl rdn insbesondere fall für entscheidung anhörung parteien erforderlich vgl bgh beschluß november ii zb njw vorliegend für entscheidung über rechtsbeschwerde fall rechtsbeschwerde unzulässig abs nr zpo beschluß rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht berufungsgericht oberlandesgericht ersten rechtszug beschluß zugelassen trotz weit gefaßten gesetzeswortlauts gilt indes für derartigen beschlüsse vgl zöller gummer zpo aufl rdn entscheidung gesetz anfechtung entzogen bleibt irriger rechtsmittelzulassung unanfechtbar senatsbeschluß oktober vi zb njw bgh urteile juni ivb zr njw märz viii zr dtz steht bindungswirkung rechtsmittelzulassung entgegen umfaßt rechtsbeschwerde gem abs zpo ebenso revision alten abs zpo neuen rechts abs zpo bejahung abs abs zpo bzw abs zpo genannten zulassungsvoraussetzungen gesetz anfechtung entscheidung ausschließt bleibt entscheidung trotz zulassung rechtsbeschwerde unanfechtbar senatsbeschluß oktober vi zb aao bgh beschlüsse september iii zb njw oktober ix zb njw verhält beschluß antrag berichtigung urteils zurückgewiesen findet gem abs halbs zpo rechtsmittel statt fall rechtsbeschwerde statthaft entscheidung gesetz unanfechtbar bleibt weiteren anfechtung entzogen aufgrund statthaften rechtsmittels entscheidung beschwerdegerichts ergeht darin rechtsbeschwerde zugelassen andernfalls würde gesetz angeordnete unanfechtbarkeit entscheidung unterlaufen entscheidung über beschwerdegericht verneinte für grundsätzlich erachtete zulassungsfrage beschluß antrag berichtigung urteils zurückgewiesen trotz abs halbs zpo getroffenen regelung ausnahmefällen anfechtung unterliegen vgl meinungsstand zöller vollkommer aao rdn senat deshalb verwehrt iii kostenentscheidung beruht abs zpo müller greiner pauge wellner stöhr'],['Soon']]
  5463. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren räuberischen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerinnen mai einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts hannover dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch schuldsprüche dahin berichtigt angeklagte besonders schweren räuberischen diebstahls tateinheit gefährlicher körperverletzung angeklagte besonders schweren räuberischen diebstahls tateinheit gefährlicher körperverletzung diebstahls schuldig ecli de bgh str beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen becker gericke berg ecli de bgh str spaniol hoch'],['Soon']]
  5464. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb dezember rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidentin dr müller richterin diederichsen richter pauge stöhr zoll beschlossen rechtsbeschwerde klägers beschluss zivilkammer landgerichts ravensburg juli aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe kläger klage abweisende urteil amtsgerichts märz prozessbevollmächtigten märz zugestellt worden montag april berufung eingelegt verfügung mai wies vorsitzende berufungskammer kläger darauf berufung innerhalb mai endenden berufungsbegründungsfrist begründet worden sei juni gericht eingegangenen schreiben berief klägervertreter darauf mai antrag verlängerung beru fungsbegründungsfrist monat gestellt beantragte außerdem vorsorglich wiedereinsetzung vorigen stand begründung wiedereinsetzungsgesuches trug anwaltlicher versicherung mai antrag fristverlängerung zusammen geschäftspost uhr uhr briefkasten eingeworfen verlängerungsantrag müsse post bereich gerichts abhanden gekommen rückfrage gericht verlängerung bewilligt bedurft darauf begründeten ersten antrag weiteres vertraut dürfe schreiben anlage fristverlängerungsantrag mai beigefügt klägervertreter wegen derzeitigen arbeitsüberlastung infolge häufung gerichtsterminen fristsachen verlängerung mai ablaufenden berufungsbegründungsfrist monat beantragt berufungsbegründungsschrift ging juni beim landgericht landgericht beschluss juli antrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen schuldhafter versäumung berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen berufung klägers unzulässig verworfen prozessbevollmächtigte klägers nachdem freitagabend schriftsatz post gebracht gewusst montag mai sachbearbeitung beim rechtsmittelgericht faktisch ausgeschlossen sei sei vorletzte tag frist erreicht worden fristende sorgfaltspflichten anwalts zunähmen hätte prozessbevollmächtigte klägers spätestens morgen mai beim prozessgericht nachfragen müssen antrag vorliege bearbeitet antrag verlängerung berufungsbegründungsfrist berufungsgericht verfügung juni unzulässig verworfen beschluss juli klägervertreter juli zugestellt worden kläger dagegen august rechtsbeschwerde eingelegt verlängerung begründungsfrist zwei monate schriftsatz september eingegangen september begründet ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz abs satz zpo statthaft brigen zulässig vgl ff zpo begründet führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache erneuten entscheidung berufungsgericht abs zpo ständiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts darf zugang gerichtsordnungen eingeräumten instanzen unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschwert unzumutbare erschwerung liegt gerichte entscheidung über verlängerungsanträge über wiedereinsetzung vorigen stand verhalten schuldhaft ansehen rechtsprechung obersten bundesgerichts eindeutig beanstanden betroffenen rechtsanwalt bekannt angerufenen gericht strengere handhabung verfahrensvorschriften erwarten beurteilung gerechtfertigt bverfge bverfg njw njw vorliegenden fall durfte prozessbevollmächtigte klägers für entscheidung über berufungsbegründungsfristverlänge rungsantrag gefestigte rechtsprechung bundesgerichtshofs verlassen wonach verlängerungsantrag hätte stattgegeben müssen rechtsmittelführer grundsätzlich rechnen vorsitzende rechtsmittelgerichts ausübung pflichtgemäßen ermessens beantragte verlängerung rechtsmittelbegründungsfrist versagt rechtsanwalt jedoch ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs allgemeinen erwarten ersten verlängerungsantrag entsprochen erheblicher grund vorgetragen vgl senatsbeschluss september vi zb versr bgh beschluss februar ii zb versr august viii zb versr pentz njw born njw vorliegend handelte erstmalige verlängerung berufungsbegründungsfrist inhalt antrags üblicher praxis ausreichend hinweis arbeitsüberlastung vielzahl terminen begründet worden vgl bgh beschluss mai xii zb njw juli ivb zb njw rr durfte klägervertreter hiernach bewilligung erstmals gestellten
  5465. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet juli bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja gascade gastransport gmbh aregv abs abs aregv vorgesehene abzug stets vorzunehmen letzten drei jahren genehmigungsdauer entstandenen kosten genehmigten investitionsmaßnahme ende genehmigungsdauer folgenden regulierungsperiode kosten sinne abs aregv berücksichtigen bgh beschluss juli envr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr raum richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß beschlossen rechtsbeschwerde dezember verkündeten beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf zurückgewiesen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens euro festgesetzt gründe antragstellerin betreibt gasfernleitungsnetz schreiben juni beantragte genehmigung investitionsbudgets für ausbau netzkoppelungspunkts bescheid juli erteilte bundesnetzagentur dezember befristete genehmigung lehnte antrag brigen ab gründen sinngemäß ausgeführt letzten drei jahren genehmigungsdauer entstandenen kapital betriebskosten seien ab darauffolgenden jahr maßgabe abs aregv abzug bringen abweichende interpretation antragstellerin sei richtig beschwerde antragstellerin beantragt genannten bescheid insoweit aufzuheben darin abzug drei jahresscheiben für jahre angeordnet beschwerdegericht rechtsmittel zurückgewiesen dagegen wendet antragstellerin beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur entgegentritt zulässige rechtsbeschwerde unbegründet beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begründet beschwerde sei zulässig ausführungen gründen angefochtenen bescheids enthielten bloßen hinweis rechtslage anordnung bundesnetzagentur abs aregv vorgesehenen abzug konkreten fall vorzunehmen beschwerde sei unbegründet angefochtene bescheid sei rechtmäßig wortlaut abs aregv begründung zugrunde liegenden entwurf ergäben sicheren anhaltspunkte verständnis regelung systematik sinn zweck regelung sprächen jedoch eindeutig antragstellerin vertretene ansicht abs aregv solle verhindern kosten investitionsmaßnahme doppelt berücksichtigt würden nämlich während genehmigungszeitraums rahmen anpassung abs satz nr abs satz nr aregv danach kosten basisjahrs sinne abs aregv abweichende verständnis antragstellerin wonach abzug vorzunehmen sei hinsichtlich zeitraums doppelten berücksichtigung komme führte demgegenüber vorschrift leer laufen würde systematik anreizregulierungsverordnung entscheidungspraxis bundesnetzagentur doppelberücksichtigung sinne nie kommen könne bestimmte kosten schon früheren fassung aregv doppelt berücksichtigen seien führe abweichenden beurteilung früheren fassung effekt für jahr eintreten können neuregelung betroffene zeitraum drei jahre verlängert verordnungsgeber veranlasst abs aregv vorgesehenen abzug einzuführen neuregelung insgesamt verbundenen vorteile überwögen insoweit entstandenen nachteil ii erwägungen halten rechtlichen berprüfung stand beschwerdegericht recht ergebnis gelangt für jahre anfallenden kosten genehmigten investitionsmaßnahme festlegung erlösobergrenzen für zeit ab januar gemäß abs aregv abzug bringen genehmigung investitionsmaßnahmen märz geltenden fassung investitionsbudgets gemäß aregv eröffnet netzbetreiber möglichkeit kosten bestimmter maßnahmen früher festlegung erlösobergrenze einfließen lassen allgemeinen bestimmungen ff aregv möglich wäre für festlegung erlösobergrenze grundsätzlich kosten maßgeblich abs aregv relevanten basisjahr angefallen sofern geschäftsjahr kalenderjahr deckt drittletzte kalenderjahr beginn regulierungsperiode danach könnten kosten investitionsmaßnahme frühestens jeweils nächsten regulierungsperiode berücksichtigt wäre möglich soweit kosten spätestens zwei jahre beginn periode angefallen frühere berücksichtigung ermöglichen
  5466. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tolksdorf pfister mayer schäfer gericke'],['Soon']]
  5467. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen anhörungsrüge senatsurteil januar kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge klägerin begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge klägerin einzelnen bezeichneten übergangen gerügten vortrag senat vollem umfang berücksichtigt ii unrecht beanstandet klägerin senat hätte rechtsstreit werbung überregionalen medien beschränkt berufungsgericht zurückverweisen müssen klägerin richterlichen hinweis gelegenheit gehabt hätte vorinstanzen für relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis hätte klägerin geltend gemacht zurückverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen überregionalen zeitschriften beschränkung werbung bestimmte wirtschaftsräume ausklammerung bestimmten wirtschaftsräumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch möglich keineswegs unüblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand für werbenden verbunden sei zurückverweisung sache berufungsgericht klägerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschränkter verbreitung vorzutragen bestand anlass können grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil märz zr bghz rn modulgerüst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten präsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klägerin gegenrüge angegriffen erforderlich klägerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klägerin gegenrüge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass für zurückverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schützenswertes interesse bundesweiten werbung grundsätzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehörte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren für anspruch genommen unternehmenskennzeichen überregional werben dürfen schützenswerten interesse beklagten bundesweiten werbung landgericht urteil ausgegangen anbetracht bedurfte hinweises klägerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klägerin macht geltend möglichkeit beschränkung überregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch für entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafür ersichtlich beschränkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte tätig sei vertretbarem aufwand einschränkungen wirkung werbung möglich sei steht vorbringen klägerin entgegen soweit möglichkeit wer bung regionalen printmedien verweist kommt hierauf rede steht vorliegenden zusammenhang frage beklagte werbung regional erscheinenden printmedien beschränkt entscheidend räumliche beschränkung werbung bundesweit erscheinenden medien zumutbar soweit klägerin werbung überregional erscheinenden printmedien vorgetragen beschränken angaben möglichkeit begrenzung sogenannte nielsengebiete möglichkeit etwa ausklammerung werbung für wirtschaftsraum nord folgt beklagten zumutbar gegenteiliges klägerin weder übergangen gerügten vortrag dargelegt folgt vortrag darstellung gerichtlichen hinweis gehalten hätte beschränkt klägerin allgemein gehaltene deshalb nichtssagende angabe beschränkung werbung bundesweiten printmedien bestimmte wirtschaftsräume sei technisch möglich unüblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand verbun
  5468. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr märz rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dr götz märz beschlossen beschwerde klägers revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm november zugelassen gemäß abs zpo vorbezeichnete urteil aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfa hrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe kläger nimmt beklagte versicherungsleistungen berufsunfähigkeits zusatzversicherung anspruch verbindung rentenversicherung seit november hält jahr beantragte kläger wegen behaupteter berufsu nfähigkeit arbeitsunfall leistungen berufsunfähi keits zusatzversicherung zuge leistungsprüfung brachte eklagte erfahrung kläger antragstellung wiederholt ärztlicher behandlung arbeitsunfähig krankgeschrieben versicherungsantrag gesundheitsfragen nein angekreuzt erklärte beklagte schreiben dezember rücktritt vertrag schreiben august anfechtung wegen arglistiger täuschung landgericht klage überwiegend stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht erstinstanzliche urteil abgeändert klage abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet beschwerde klägers ii auffassung berufungsgerichts beklagte wegen schuldhafter anzeigepflichtverletzung klägers befreiender wi rkung versicherungsvertrag gemäß abs vvg zurückgetreten kläger anzeigepflicht verstoßen antragstellung seit jahren vorhandene chronische bronchitis angegeben vermutung abs satz vvg widerlegt sei davon auszugehen bronchitiserkrankung antragstellung vorsätzlich angegeben vo rsätzliche anzeigepflichtverletzung führe abs satz vvg leistungsfreiheit kausalitätsgegenbeweis kläger vorgetragen iii nichtzulassungsbeschwerde revision zuzula ssen angefochtene urteil aufzuheben rechtsstreit gemäß abs zpo berufungsgericht zurückzuverweisen anspruch klägers gewährung rechtlichen gehörs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt kausalitätsgegenbeweis abs satz vvg geführt angesehen kläger diesbezügliche darlegungs beweislast hinzuweisen berufungsgericht rechtsfehler rücktritt berechtigende vorvertragliche anzeigepflichtverletzung klägers begründet chronische bronchitis beantwortung gesundheitsfragen angegeben versicherungsfall führende berufsunfähigkeit beruht feststellungen landg erichts darauf kläger aufgrund persönlichkeitsstörung arbeitsunfall fehlverarbeitet berufungsgericht anhörung sachverständigen ebenso gesehen se iner ansicht wegen rücktritts berufsunfähigkeit ankam allerdings festgestellt kläger ngegebene bronchitiserkrankung weder für eintritt festste llung versicherungsfalles für feststellung umfang leistungspflicht versicherers ursächlich tatsächlichen feststellungen berufungsgerichts einerseits entgegen auffassung klägers ursachenzusammenhang vertragsschluss angezeigten erkrankung versicherungsfall ausgeschlossen zusammenhang chronischen bronchitis berufsunfähigkeit klägers liegt andererseits hand entgegen auffassung beklagten weiteres angenommen festgestellte persönlichkeitsstörung klägers daraus resultierende fehlverarbeitung unfalles verschwiegene bronchitiserkrankung zumindest mitverursacht worden beweis fehlender kausalität kläger versicherungsnehmer führen vgl armbrüster prölss martin vvg aufl vvg rn langheid ders rixecker vvg aufl rn jeweils berufungsverfahren fehlenden kausalität bronchitiserkrankung geltend gemachten berufsunfähigkeit vorgetragen berufungsgericht hätte kläger darlegungsund beweislast gemäß abs satz zpo hinweisen müssen gerichtliche hinweispflichten dienen vermeidung be rraschungsentscheidungen konkretisieren anspruch parteien rechtliches gehör art abs gg normierte gewährleistung stellt ausprägung rechtsstaatsgedankens für erichtliche verfahren dar hieraus folgt insbesondere erster instanz siegreiche partei darauf vertrauen darf berufungsgericht rechtzeitig hinweis erhalten entsche idungserheblichen punkt beurteilung vorinstanz folgen aufgrund abweichenden ansicht ergänzung vorbringens
  5469. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr dezember rechtsstreit ecli de bgh bxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg dr matthias sowie richterinnen dr menges dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsgericht bereinstimmung senatsurteil juni xi zr wm rn standpunkt eingenommen gebe antragsteller bewusstsein vorteilsausgleichung beherrschenden grundsätze abs nr zpo falsche erklärung ab nutze bgb ergebenden konsequenzen gegenüber klageverfahren verfahrensgestaltung mahnverfahrens aussicht geldwerten vorteil gegenüber ansonsten amts wegen berücksichtigenden materiellen rechtslage verschaffen richtig für unmaßgeblich erachtet antragsteller umständen gewählte verfahrensweise für ordnungsgemäß halte daher verfahrensfehlerfrei vernehmung zeugin benannten prozessbevollmächtigten klägerin abgesehen weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt ellenberger grüneberg menges matthias derstadt vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5470. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen senatsbeschluss august erhobene anhörungsrüge unzulässig verworfen soweit verwerfung rechtsbeschwerde wendet soweit anhörungsrüge ablehnung prozesskostenhilfe wendet zurückgewiesen kosten verfahrens trägt schuldner gründe schuldner erhobene anhörungsrüge gemäß abs zpo unzulässig soweit verwerfung rechtsbeschwerde senat richtet anhörungsrüge beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden rechtsbeschwerdeverfahren besteht anwaltszwang abs zpo vgl bgh beschluss märz ix zb njw beschluss april zb juris gilt für verfahren erhobene anhörungsrüge bgh beschluss mai viii zb njw beschluss januar zb juris ii soweit anhörungsrüge ablehnung gewährung prozesskostenhilfe wendet unbegründet anhörungsrüge können neue eigenständige verletzungen art abs gg rechtsmittelgericht gerügt bverfg kammerbeschluss mai bvr njw bgh beschluss juli zr mmr rn derartige verstöße liegen ersichtlich büscher schaffert löffler kirchhoff schwonke vorinstanzen ag bad kissingen entscheidung lg schweinfurt entscheidung'],['Soon']]
  5471. [['bundesgerichtshof str beschluss august strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen gerichtlich bestellten verteidiger rechtsanwalt für revisionsverfahren anstelle gesetzlichen gebühr pauschvergütung gemäß brago höhe worten sechshundert bewilligt gründe verfügung vorsitzenden senats oktober wurde rechtsanwalt verteidiger bestellt betrieb zunächst wiedereinsetzung vorigen stand versäumung revisionseinlegungsfrist begründete revision verfahren besonders umfangreich besonders schwierig gründen person angeklagten lagen insbesondere besonders hoher zeitlicher aufwand für schwierige besprechungen mandanten bearbeitung schreiben eingaben sowie aktendurchsicht erforderlich schäfer nack schluckebier boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  5472. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld mai hinsichtlich schuldspruchs fall ii urteilsgründe dahin geändert daß angeklagte insoweit nötigung schuldig übrigen schuldsprüchen urteilsgründe gesamten rechtsfolgenausspruch feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln vier fällen davon fall geringer menge sowie wegen freiheitsberaubung tateinheit nötigung gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt urteil richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel generalbundesanwalt antragsschrift ausgeführt verstoß stpo gestützten verfahrensrüge insoweit erfolg schuldsprüche hinsichtlich betäubungsmitteldelikte urteilsgründe gesamten strafausspruch betrifft landgericht letzten wort angeklagten erneut beweisaufnahme eingetreten persönliche verhältnisse erörtert danach staatsanwalt verteidiger bezug bereits gestellten anträge genommen angeklagten entgegen abs stpo letzte wort nochmals erteilt worden rügt revision recht fall erneute einräumung gelegenheit letzten wort ausnahmsweise entbehrlich urteil verfahrensfehler beruhen vgl bghr stpo abs wiedereintritt liegt soweit schuldsprüche wegen angeklagten bestrittenen betäubungsmitteldelikte gesamten rechtsfolgenausspruch geht hinsichtlich verurteilung fall ii urteilsgründe führt verfahrensverstoß allerdings aufhebung strafausspruchs schuldspruch beruhen vgl bghst bgh nstz angeklagte insoweit festgestellten sach verhalt glaubhaft eingestanden ua geständnis zudem angaben früheren mitangeklagten bekundungen geschädigten bestätigt worden allerdings bedarf bezüglich tat schuldspruchänderung festgestellte sachverhalt verurteilung wegen tateinheitlich nötigung begangener freiheitsberaubung trägt urteilsfeststellungen angeklagte zeugen polizei belastende angaben betäubungsmittelgeschäften gemacht widerruf aussage veranlassen erreichte daß freiwillig früheren mitangeklagten autofahrt waldgebiet unternahm wald ebenfalls freiwillig gefolgt warf boden kniete oberkörper fixierte hände knien schlug kopf dreimal waldboden dabei fragte schreiend warum verpfiffen ua kurzen wortwechsel erhoben beide gingen fahrzeug zurück vorhalt vernehmungsniederschrift bereit erklärte aussage zurückzunehmen folgenden tag zunächst tat verhalten angeklagten erfüllt tatbestand freiheitsberaubung setzt bestimmte dauer entziehung persönlichen bewegungsfreiheit voraus reicht vielmehr grundsätzlich vorübergehende einschränkung vgl bghst bgh urteil mai str andererseits stellt kurzzeitige festhalten gegners verlauf körperlichen auseinandersetzung zeitlich unerheblichen beeinträchti gung fortbewegungsfreiheit führt freiheitsberaubung sinne stgb dar senat ändert erneuten hauptverhandlung weitere feststellungen erwarten schuldspruch entsprechend ab übrigen nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten aufgedeckt für neue hauptverhandlung weist senat darauf daß bestimmung tagessatzhöhe erforderlich gemäß abs satz stgb mehreren einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafe gesamtfreiheitsstrafe bilden vgl bghst tepperwien maatz athing'],['Soon']]
  5473. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja invorg abs rückübertragung grundstücks berechtigten anmelder gemäß abs invorg führt entsprechender anwendung abs satz vermg anspruch herausgabe verfügungsberechtigten seit juli gezogenen nutzungen grundstücks anspruch entsteht bestandskräftigen feststellung berechtigung anmelders verfahren vermögensgesetz bgh urt februar zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr lemke richterin dr stresemann für recht erkannt revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin april kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nutzungen grundstücks früheren ostteil wohnhaus bebaute grundstück wurde für ersteigert grundstück oktober jüdischer herkunft veräußerte wurde volkseigen tum überführt wiedervereinigung deutschlands erhielt beklagte zugeordnet nutzte haus vermietung bzw verpachtung klägerin meldete berechtigte ansprüche entsprechend verfuhren erben rückübertragungsh be scheid oktober verfügte amt regelung offener vermögensfragen rückübertragung grundstücks klägerin antrag beklagten erließ senatsverwaltung für stadtentwicklung januar bescheid grund stück gemäß invorg jeweils hälftigem miteigentum klägerin erben übertragen wurde bescheid wurde februar vollziehbar beklagte übergab grundstück märz juli wurde bescheid oktober bestandskräftig schreiben dezember verlangte klägerin abrechnung erträge aufwendungen beklagten gemäß abs vermg klage wege stufenklage auskunft über beklagten juli märz aufgrund vermietung bzw verpachtung hauses gezogenen ausstehenden entgelte deren auskehrung bzw abtretung offener entgeltforderungen beantragt landgericht auskunftsbegehren stattgegeben berufung beklagten erfolglos geblieben oberlandesgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung auskunftsanspruchs entscheidungsgründe berufungsgericht meint beklagte sei klägerin entsprechender anwendung abs satz vermg zahlungs bzw abtretungs pflichtig klägerin genauen darlegung ansprüche notwendige kenntnis beklagte hierüber weiteres auskunft erteilen könne sei verlangten auskunft verpflichtet sei eigentum grundstück klägerin rückübertragungsbescheid vermg bescheid invorg übertragen worden bertragung bestimmung sei jedoch zumindest bertragungsempfänger restitutionsberechtigt sei rückübertragung vermg gleichzusetzen anspruch herausgabe entgelte sei klägerin rechtzeitig sinne abs satz vermg geltend gemacht worden für fristbeginn komme bestandskraft bescheids investitionsvorranggesetz bestandskraft bescheids oktober hält revisionsrechtlicher berprüfung stand ii klägerin grunde anspruch herausgabe beklagten juli märz vermietung bzw verpachtung hauses begründeten entgelte entgelte klägerin gegensatz beklagten bekannt beklagten gem bgb auskunft verlangen herausgabeanspruch klägerin folgt entsprechenden anwendung abs satz vermg anspruch gem abs satz vermg bestandskraft rückübertragungsbescheids oktober entstanden daß klägerin grundstück schon zuvor miteigentum übertragen worden läßt verpflichtung beklagten entfallen schreiben klägerin dezember abs vermg bestimmte frist gewahrt abs satz vermg berechtigte grundstück restituiert worden verfügungsberechtigten erstattung seit juli verfügungsberechtigten vermietung verpachtung grundstücks erhaltenen entgelte verlangen entsprechende regelung enthält invorg insoweit besteht planwidrige lücke vereinfachte rückübertragung berechtigten hinsichtlich entgelte stellen rückübertragung vermögensgesetz lücke entsprechende anwendung abs satz vermg schließen soweit restitution invorg bertragung eigentums berechtigten erfolgt ziel vermögensgesetzes rechtsstaatswidrig entzogenes vermögen berechtigten zurückzugewähren rückgewähr geschieht gem abs vermg rückübertragung ziel vermögensgesetzes entspricht vollem umfang
  5474. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rvg vv nr nr nr zurückweisungsantrag zustellung berufungsbegründung gestellt fällt grundsätzlich verfahrensgebühr nr nr vv rvg bgh beschluss juli vi zb olg schleswig lg kiel vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen richter stöhr zoll beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig februar kosten zurückgewiesen beschwerdewert gründe beklagte schriftsatz juni urteil landgerichts berufung eingelegt juni bestellte prozessbevollmächtigte klägerin kündigte antrag berufung zurückzuweisen eingang berufungsbegründung august oberlandesgericht gemäß abs zpo darauf hingewiesen beabsichtige berufung mündliche verhandlung beschluss zurückzuweisen daraufhin beklagte berufung zurückgenommen prozessbevollmächtigte klägerin beantragt kosten ge mäß zpo verfahrensgebühr nr vv rvg festzusetzen landgericht verfahrensgebühr nr vv rvg anerkannt antrag zurückweisung berufung begründung berufung notwendig sinne zpo sei sofortige beschwerde beschluss oberlandesgericht angefochtenen beschluss zurückgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt klägerin begehren ii beschwerdegericht ausgeführt prozessbevollmächtigten klägerin stehe verfahrensgebühr gemäß nr nr vv rvg schriftsatz mai antrag zurückweisung berufung beklagten angekündigt eingang berufungsbegründung gestellte sachantrag sei jedoch weder sachdienlich notwendig zustellung berufungsbegründung gestellter zurückweisungsantrag sei geeignet verfahren fördern sachantrag könne allein späteren eingang berufungsbegründung volle gebühr nr vv rvg auslösen rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht statthaft abs nr zpo zulässig insbesondere form fristgerecht eingelegt begründet worden abs zpo sache jedoch erfolg ausführungen beschwerdegerichts halten rechtlichen nachprüfung stand zuerkennung verfahrensgebühr nr vv rvg instanzgerichte davon ausgegangen klägerin einlegung berufung beklagte ihrerseits anwaltliche hilfe anspruch nehmen konnte rücknahme berufung grundsätzlich erstattung hierdurch entstandenen kosten beanspruchen entspricht höchstrichterlichen rechtsprechung vgl bgh beschlüsse dezember zb njw zb njw juni viii zb njw grundsätzlichen anerkennung notwendigkeit beauftragung rechtsanwalts frage unterscheiden maßnahmen bestellte rechtsanwalt zweckentsprechenden rechtsverteidigung für erforderlich halten darf insbesondere erst stellung sachantrags nr vv rvg anfallende volle verfahrensgebühr höhe erstattungsfähig antrag gestellt bevor feststeht rechtsmittel tatsächlich durchgeführt höchstrichterlichen rechtsprechung verneinen vgl bgh beschlüsse dezember zb njw juni viii zb njw oktober vii zb njw bag beschluss juli azb njw kommt für entstehung gebühr darauf gesetzlichen gebührentatbestand ausfüllenden maßnahmen erforderlich erstattungsfähigkeit zpo jedoch grundsätzlich notwendigkeit maßnahmen zweckentsprechenden rechtsverfolgung verteidigung abhängig erstattung aufgewandten kosten partei insoweit erwarten prozessrechtsverhältnis obliegenden pflicht nachgekommen kosten möglichst niedrig hal ten insoweit stellt oben zitierte höchstrichterliche rechtsprechung entscheidende senat anschließt darauf ab normalfall anlass für berufungsgegner besteht verteidigungsanzeige prozessbevollmächtigten zugleich sachantrag zurückweisung berufung anzukündigen berufungsbeklagte nämlich erst vorliegen berufungsbegründung inhalt umfang angriffs erstinstanzliche urteil sachlich auseinandersetzen entsprechenden gegenantrag sowie begründung verfahren fördern ersichtlich prozessförderung antrag zurückweisung berufung ausgehen könnte solange mangels berufungsbegründung sachgerechte prüfung rechtsmittels möglich vgl bgh beschluss juli viii zb aao bag beschluss juli azb aao gilt unabhängig davon berufung ausdrücklich fristwahrung eingelegt wurde bag aao kostenentscheidung beruht zpo müller wel
  5475. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers februar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bayreuth september unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch urteilstenor ziffern entsprechend antrag generalbundesanwalts dahin klargestellt neu gefaßt daß angeklagte einbeziehung urteil amtsgerichts chemnitz juni aktenzeichen ds js verhängten freiheitsstrafe wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge wegen betruges fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren neun monaten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge drei fällen davon zwei fällen tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln wegen fahrlässiger trunkenheit verkehr wegen betruges fällen weiteren gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat straftat stgb fall ii urteilsgründe getroffenen feststellungen gegebenen umständen insbesondere anbetracht geständigen einlassung angeklagten ausreichend annahme drogenbedingten relativen fahruntüchtigkeit rechtfertigen vgl bghst bgh beschluß september str tepperwien kuckein ernemann solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  5476. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet april heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs wendet erblasser todesfallleistung lebensversicherungsvertrag dritten über widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß abs bgb weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prämien aufgabe bghz senatsurteil februar iv zr famrz vgl rgz pflichtteilsergänzung richtet vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien für vermögen hätte umsetzen können regel dabei rückkaufswert abzustellen je lage einzelfalls gegebenenfalls objektiv belegter höherer veräußerungswert heranzuziehen bgh urteil april iv zr olg düsseldorf lg mönchengladbach iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter wendt richterin dr kessal wulf richter felsch lehmann mündliche verhandlung april für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten höhe pflichtteilsergänzungsanspruchs beim tod erblassers bruder beklagte alleinerbe widerruflich bezugsberechtigter erblasser eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherung eingesetzt kläger einziger sohn erblassers ansicht bezug bezugsberechtigung grunde unstreitiger pflichtteilsergänzungsanspruch abs bgb sei grundlage versicherer beklagten ausgezahlten todesfallleistung berechnen beklagte meint gezahlten prämien landgericht zahlung differenzbetrags gerichtete klage abgewiesen berufungsgericht beklagten dagegen entsprechend zahlung verurteilt revision begehrt beklagte wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision beklagten erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht ansicht berufungsgerichts berufungsurteil veröffentlicht zev gegenstand schenkung erblassers beklagten berechnungsgrundlage pflichtteilsergänzungsanspruchs lediglich summe gezahlten prämien gesamte ausgezahlte versicherungsleistung urteil oktober bghz ix zivilsenat bundesgerichtshofs für insolvenzrecht entschieden insolvenz nachlasses erfolgter anfechtung gemäß inso gesamte versicherungsleistung bisher herrschender auffassung prämiensumme masse zurückgefordert könne erblasser dritten unentgeltlich widerrufliches bezugsrecht eingeräumt sei berechnung pflichtteils ergänzungsanspruchs übertragbar beklagte erwerbe bezugsberechtigter erstmalig todesfall anspruch während erblasser zeitpunkt jederzeit anderweitig über versicherungsleistung hätte verfügen können deswegen entäußere erblasser erst todeszeitpunkt endgültig vermögens abstellen versicherungsleistung gleiche zudem zufälligkeiten höhe anspruchs pflichtteilsberechtigten daraus ergäben kapitallebensversicherung kaum abgesehen könne inwieweit versicherungsleistung eingezahlten prämien beruhe außerdem seien anlageformen etwa sparbüchern bausparverträgen tod erwirtschafteten wertzuwächse ebenfalls berechnung pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigen ii hält rechtlicher nachprüfung stand wendet erblasser todesfallleistung eigenes leben abgeschlossenen lebensversicherungsvertrag dritten über widerrufliches bezugsrecht schenkweise berechnet pflichtteilsergänzungsanspruch weder versicherungsleistung summe erblasser gezahlten prämien kommt vielmehr allein wert erblasser rechten lebensversicherung letzten juristischen sekunde lebens objektiven kriterien für vermögen hätte umsetzen können senat hält bisherigen rechtsprechung vgl bghz senatsurteil februar iv zr famrz erblasser gezahlten prämien abstellt mehr fest nderung rechtsprechung ix zivilsenats bghz erbrecht übertragbar frage berechnung ergänzungspflichtteils abs bgb maßgeblicher schenkungsgegenstand erblasser über lebensversicherungsleistungen widerrufliches bezugsrecht verfügt seit langem umstritten erke
  5477. [['bundesgerichtshof bjs stb beschluss november ermittlungsverfahren wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen beschwerde beschuldigten haft befehl ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august verworfen beschuldigte trägt kosten rechtsmittels gründe beschuldigte befindet grund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs august vorwurf versuchten mordes tateinheit schwerer brandstiftung untersuchungshaft liegt last gemeinsam mitbeschuldigten juni uhr haß ausländer einschlagen zwei schaufenstern zwei brandsätze vietnamesischen staatsangehörigen geführte wohn geschäftshaus asia eck geworfen dabei möglichen tod ersten stock gebäudes befindlichen menschen billigend kauf genommen geschäftsräume wurden feuer rauchentwicklung teilweise zerstört hause befindlichen sieben personen darunter zwei kinder konnten sofortige löschen feuers gerettet haftbefehl gerichtete beschwerde beschuldigten begründet ermittlungsrichter zuständigkeit recht angenommen besteht ausreichender verdacht dahin daß tat beschuldigten last liegt bestimmt geeignet innere sicherheit deutschlands beeinträchtigen annahme besonderen bedeutung abs satz nr gvg generalbundesanwalt erscheint eingeschränkten berprüfung merkmal ermittlungsverfahren veränderndem erkenntnisstand zugänglich gemessen grundsätzen senatsentscheidung bghst ff unvertretbar wegen einzelheiten ausländerfeindlichen motivation beschuldigten besonderen bedeutung tat ausführlichen gründe haftbefehls bezug genommen dringende tatverdacht ergibt teilweise geständigen einlassung beschuldigten angaben mitbeschuldigten zeugen hierdurch belegt daß beschuldigte gemeinsam mittätern mord nachteil bewohner asia eck versucht daß beteiligten wußten daß gebäude bewohnte räume befinden ergibt bereits äußeren erscheinungsbild obergeschosses gardinen bepflanzten blumenkästen sowie aussage zeugen daß allgemein bekannt sei daß ja sehe ebenso mitbeschuldigte daß tat beschuldigten ausgesagt gefährlichkeit schlags hingewiesen worauf geantwortet müsse opfer bringen für vaterland besten sterben jung ßerung äußerst gefährlichen begehungsweise wonach zwei geso nderte zuvor eingeschlagene schaufenster verkaufsraum aufbewahrten textilien offen je brandsatz geworfen worden ergibt dringende tatverdacht bedingten tötungsvorsatzes besteht dringende verdacht daß beschuldigte mittäter heimtückisch niedrigen beweggründen gehandelt ermittlungen belegt daß tat rechtsextremen ausländerfeindlichen gesinnung heraus begangen worden insbesondere ußerungen mitbeschuldigten derfreies gekennzeichnet wonach auslän wolle nachdem bereits afrikaner vertrieben nunmehr uch letzten ausländer raus müßten wegen weiteren einzelheiten eingehende beschwerdevorbringen entkräftete begründung angefochtenen haftentscheidung verwiesen ermittlungsrichter hinblick schwere tatvorwurfs höhe erwartenden jugendstrafe recht fluchtgefahr abs nr stpo angenommen mildere maßnahmen ausreichend begegnet vollzug untersuchungshaft angesichts schwere tatvorwurfs unverhältnismäßig tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  5478. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter prof dr meier beck asendorf märz beschlossen antrag einstellung patentnichtigkeitsverfahrens zurückgewiesen gründe beklagte inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents nichtigkeitsklage klägerin bundespatentgericht streitpatent abweisung weitergehenden klage teilweise für nichtig erklärt hiergegen richtet berufung beklagten vollständige abweisung klage erstrebt erlass erstinstanzlichen urteils antrag eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen klägerin mangels kosten verfahrens deckenden masse abgewiesen worden gesellschaft wegen vermögenslosigkeit amts wegen handelsregister gelöscht wor zuvor erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten vertretung klägerin berufungsverfahren angezeigt beklagte beantragt nichtigkeitsverfahren einzustellen auffassung angefochtene urteil sei löschung nichtigkeitsklägerin handelsregister wirkungslos geworden ii antrag erfolg entgegen auffassung be klagten angefochtene urteil wirkungslos geworden parteifähigkeit klägerin besteht trotz löschung handelsregister fort ständiger rechtsprechung juristische person unbeschadet löschung handelsregister solange parteifähig anzusehen parteivortrag betreffenden rechtsstreit vermögensrechtliche ansprüche zustehen bgh urt ii zr njw rr hierfür genügt bereits weitere kostenerstattungsanspruch klägerin misserfolg berufung zusteht vgl sen urt zr grur feuerschutzabschluss dahinstehen klägerin erstinstanzlich erstrittene teilnichtigerklärung streitpatents vermögensrechtlichen anspruch sinne rechtsprechung darstellt vorbringen beiderseitigen prozessbevollmächtigten bislang gelungen nachtragsliquidator bestellen für frage parteifähigkeit klägerin unerheblich melullis keukenschrijver meier beck mühlens asendorf vorinstanz bundespatentgericht entscheidung ni eu'],['Soon']]
  5479. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer november gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafkammer unterlassen darüber entscheiden angeklagte strafbefehl oktober verhängten geldstrafe nachträgliche gesamtstrafe bilden abs stgb beschwert angeklagte jedoch beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan cierniak fischer roggenbuck krehl'],['Soon']]
  5480. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stgb abs satz stgb tatbestandsmäßiger weisungsverstoß setzt hinreichend bestimmte weisung voraus maßgeblich dafür allein vollstreckungsgericht festgelegte inhalt versäumt verurteilte meldeweisung vorstellung bewährungshelfer innerhalb gerichtlich festgelegten meldezeitraums liegt weisungsverstoß bewährungshelfer termine außerhalb zeitraums abgesprochen bgh urteil dezember str lg passau strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr jäger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr radtke staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts passau märz insoweit feststellungen aufgehoben angeklagte vorwurf einfachen körperverletzung nötigung freigesprochen worden weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels amtsgericht passau strafrichter zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freigesprochen grunde entschädigung für erlittene untersuchungshaft zugesprochen anklage vorgeworfen worden zeitraum august oktober drei fällen weisungen während führungsaufsicht verstoßen tatmehrheitlich besonders schwere vergewaltigung tateinheit gefährlicher körperverletzung lasten nebenklägerin zeugin begangen einzelnen folgendes last gelegt worden amtsgericht leipzig angeklagten jahre wegen vergewaltigung zwei fällen vorsätzlicher körperverletzung jugendstrafe jahr zehn monaten verurteilt bezug vollverbüßung eintretende führungsaufsicht landgericht landshut dauer fünf jahren angeordnet entsprechenden beschluss angeklagten strafbewehrte weisung erteilt monatlich monats bewährungshelfer melden bekannte weisung angeklagte drei fällen verstoßen für august für september vereinbarten termine eingehalten für oktober abgesprochenen termin unentschuldigt ferngeblieben sei zeitraum dezember uhr dezember uhr geschädigte zeugin wohnung angeklagten pocking aufgehalten zeugin küssen versuchte jedoch wegzustoßen vermochte angeklagte anschließend boden geworfen gesetzt mund zugehalten gedroht umzubringen unmittelbar danach angeklagte zeugin wenigstens hand hals gewürgt luft bekommen zeugin angeklagten wehr setzen faust auge geschlagen ih ren widerstand brechen sodann zeugin jeans slip sowie hose unterhose knien heruntergezogen einwirkung vorherigen drohung gewaltanwendung angeklagte widerstand zeugin vaginalverkehr ausgeführt dabei erlittenen erheblichen unterleibsschmerzen billigend kauf genommen nachdem zeugin zunächst aufforderung penis mund nehmen nachgekommen sei angeklagte wangen zeugin gewaltsam zusammengedrückt mund öffnen geschlechtsteil deren mund schieben konnte anschließend oralverkehr ausgeführt zeugin vorgehen erhebliche verletzungen be reich schamlippen vagina sowie hämatome gesicht hals körperbereich einschließlich monokelhämatoms linken auge jochbeinfraktur würgemale hals erlitten kammer wesentlichen folgende feststellungen getroffen bezüglich voll verbüßter jugendstrafe jahr zehn monaten wegen vergewaltigung eingetretenen führungsaufsicht ordnete zuständige strafvollstreckungskammer beschluss april dauer fünf jahren strafvollstreckungsgericht erteilte angeklagten zudem weisung monatlich jeweils monats zuständigen bewährungshelfer melden meldung fand monaten august september oktober statt angeklagte hielt vereinbarten vorsprachetermine bewährungshelferin versäumten termine september oktober festgelegt worden ab oktober kam angeklagte gesprächsterminen bewährungshelferin kam auffälligkeiten person angeklagten zudem kontakt für zuständigen sachbearbeiter sog headsprogramm kpi passau hielt fall ii urteils hinblick vorwurf vergewaltigung gefährlichen körperverletzung lasten zeug
  5481. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter scharen richterinnen ambrosius mühlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen verfahren zr zr aktenzeichen zr gemeinsamen verhandlung entscheidung verbunden nichtzulassungsbeschwerden klägerin revision teilurteil zivilsenats kammergerichts november zugelassen soweit klage höhe nebst zinsen abgewiesen worden revision schlussurteil zivilsenats kammergerichts mai zugelassen soweit darin über kosten rechtsstreits entschieden worden revision klägerin angefochtenen urteile umfang zulassung revision aufgehoben sache insoweit neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für verbundenen revisionsverfahren festgesetzt gründe jahre beauftragte beklagte klägerin beräumung entwässerung dünnschlammbecken klärwerks schlämme wurden gemäß vereinbarung parteien zunächst beklagten verfügung gestelltes zwischenlager verbracht schreiben november teilte klägerin beklagten zwischenlager ausreichend dimensioniert sei transportiere täglich schlamm zwischenlager aufgrund hohen personal maschineneinsatzes sei gezwungen stillstandzeiten für fahrzeuge ausreichende lagerkapazität zwischenlager beklagten entstünden dm pro stunde rechnung stellen bat schreiben november beklagte nochmals inrechnungstellung stillstandzeiten bestätigen hierauf erwiderte beklagte schreiben november heißt hinsichtlich stillstandzeiten vereinbart täglich schlamm abzunehmen stillstandzeiten aufgrund darüber hinausgehender schlammmengen können rechnung gestellt klägerin stellte beklagten für stillstandzeiten zeitraum januar februar insgesamt dm tage stunden dm rechnung beklagte zahlte darauf dm differenz verlangt klägerin klage berufungsgericht angefochtenen teilurteil insoweit klage abgewiesen revision zugelassen hiergegen richtet nichtzulassungsbeschwerde klägerin schlussurteil mai berufungsgericht über kosten rechtsstreits entschieden klägerin auferlegt kostenentscheidung greift klägerin soweit kostenentscheidung angegriffenen klageabweisung teilurteil november beruht ii nichtzulassungsbeschwerden statthaft zulässig gilt für nichtzulassungsbeschwerde zr schlussurteil berufungsgerichts richtet soweit darin über kosten hinsichtlich abgewiesenen klageforderung höhe entschieden worden insofern enthält schlussurteil ergänzung vorausgegangenen kostenentscheidung enthaltenden teilurteils bildet umfang teilurteil einheitliches untrennbares ganzes kostenentscheidung notwendige folge entscheidung hauptsache bghz iii beschwerden begründet berufungsgericht entscheidung recht klägerin rechtliches gehör art abs gg verletzt weshalb januar kraft getretenen vorschrift abs zpo nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden beschluss aufhebung angefochtenen urteils rechtsstreit berufungsgericht zurückverwiesen möglichkeit macht senat gebrauch klägerin rügt recht berufungsgericht entscheidung über vergütung für stillstandzeiten zeitraum januar februar vortrag klägerin übergangen deren verfahrensgrundrecht rechtliches gehör verletzt berufungsgericht klageabweisung insoweit begründet beklagte verpflichtet täglich schlamm zwischenlager übernehmen darüber hinausgehende forderungen klägerin beklagte schreiben november zurückgewiesen stillstandzeiten aufgrund schlammmengen über täglich hinausgingen könne klägerin beklagten mithin rechnung stellen entspreche rechnung klägerin stillstandsvergütung einheitspreis dm pro stunde tonnen berechnet klägerin lege zudem dar zeitraum erforderlich sei schlamm aufzukonditionieren raupe bagger becken schaffen rechnung klägerin könne daher daraufhin überprüft abnahmebegrenzung täglich eingehalten worden sei unschlüssigkeit klage sei bereits termin januar hingewiesen worden berufungsgericht würdigung übersehen beklagte schreiben november vergütung stillstandzeiten dm pro stunde akzeptiert lediglich einschränkung hinsichtlich täglich abzunehmenden schlammmenge gemacht einwände klägerin geforderte vergütung dm pro stunde beklagte e
  5482. [['bundesgerichtshof beschluss ix za februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann februar beschlossen antragsteller durchführung beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts köln juni nachgesuchte prozesskostenhilfe versagt gründe prozesskostenhilfe antragsteller gewährt beabsichtigte rechtsmittel aussicht erfolg zpo beabsichtigte beschwerde nichtzulassung revision unzulässig beschwerdewert nr satz egzpo erreicht antragsteller wendet abweisung klage höhe insgesamt fischer raebel cierniak kayser lohmann vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  5483. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen versuchter gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover september feststellungen aufgehoben soweit verurteilt worden jedoch bleiben feststellungen äußeren tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen versuchter gefährlicher körperverletzung tateinheit körperverletzung sowie wegen körperverletzung drei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten verurteilt unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet mehrere verfahrensbeanstandungen rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten sachrüge entscheidungsformel sichtlichen teilerfolg brigen erweist unbegründet sinne abs stpo feststellungen leidet angeklagte unfallbedingten kortikalen substanzdefekt folge inaktivität betroffenen hirnregion komplexen störungsbild geführt nimmt angeklagte kognitiven ebene vorgänge verlangsamt teilweise falsch wahr dauernde neigung folge situationen paranoider färbung wahrzunehmen besteht affektive labilität störung impulskontrolle januar würgte prostituierte nachdem erbringung vereinbarten leistungen gehen aufgefordert außerdem versetzte schmerzhafte fußtritte nierenregion hilfe eilenden sicherheitsmann packte ebenfalls hals drückte atemnot bekam außerdem schlug mehrmals faust kopf körper fall ii urteilsgründe märz versetzte nachbarn faustschlag nase entfernte verschaffte später zutritt wohnung wobei versuchte messer verletzen nachdem nachbar überwältigt liegend eintreffen polizei abwartete biss angeklagte oberarm fall ii urteilsgründe schuldspruch insgesamt bestehen bleiben landgericht vorliegen erheblich verminderter schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei begründet darlegungen sachverständig beratenen landgerichts lag beim angeklagten hinblick oben beschriebenen hirnorganischen veränderungen deretwegen teilweise paranoider verkennung situation erlebte zurückweisungen umfeld aggression reagiert zeitpunkt taten krankhafte seelische störung erkrankung beiden fällen erheblichen einschränkung steuerungsfähigkeit geführt angeklagte jeweils ungerecht behandelt gefühlt einschießenden affekt gewalttaten entladen mehr kontrollieren können sachlage hätte landgericht frage aufhebung schuldfähigkeit befassen müssen ausführungen strafkammer entnehmen unfähigkeit angeklagten ausgegangen tatsituationen handeln kontrollieren spricht dafür steuerungsfähigkeit angeklagten vermindert aufgehoben deshalb zustand schuldunfähigkeit stgb handelte daher schuldspruch aufgehoben feststellungen objektiven tatgeschehen jedoch rechtsfehlerfrei getroffen können aufrechterhalten bleiben vgl abs stpo neuer verhandlung berufene strafkammer erneut umfassend über schuldfähigkeit angeklagten befinden müssen maßregelausspruch bestand neue hauptverhandlung wiederum ergeben schuldfähigkeit angeklagten taten eingeschränkt gegeben darauf hinzuweisen fakultative vertypte milderungsgrund stgb strafrahmenwahl erörterung bedarf becker ribgh schäfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker spaniol gericke tiemann'],['Soon']]
  5484. [['bundesgerichtshof beschluss stb november strafverfahren wegen unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung beschwerde betroffenen durchsuchungsbeschluss amtsgerichts tiergarten januar strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen sache kammergericht berlin abgegeben gründe januar ordnete amtsgericht tiergarten seinerzeit generalstaatsanwaltschaft berlin geführten ermittlungsverfahren wegen verdachts anstiftung vorbereitung schweren staatsgefährdenden gewalttat abs abs nr af stgb gemäß stpo durchsuchung wohn geschäftsund nebenräume betroffenen beschluss wurde januar vollzogen wegen folge ergebenden verdachts unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung abs nr abs satz abs stgb übernahm generalbundesanwalt ermittlungsverfahren juni januar eingelegten märz ergänzend september begründeten beschwerde beantragt betroffene festzustellen anordnung durchsuchung bezeichneten räumlichkeiten rechtswidrig amtsgericht ebenso juli ermittlungsrichter bundesgerichtshofs beschwerde abgeholfen oktober generalbundesanwalt sowie mitangeschuldigten wegen verfahrensgegen ständlichen vorwürfe anklage staatsschutzsenat kammergerichts berlin erhoben bernahme ermittlungsverfahrens generalbundesanwalt zunächst bundesgerichtshof gemäß abs gvg entscheidung über beschwerde zuständig zuständigkeit folgt zeitlicher hinsicht ermittlungsrichters bundesgerichtshofs abs satz stpo vgl kissel mayer gvg aufl rn anklageerhebung zuständigkeit ermittlungsrichters bundesgerichtshofs indes staatsschutzsenat kammergerichts berlin übergegangen zuständigkeit bundesgerichtshofs für entscheidung über unerledigte beschwerde ebenfalls nachträglich entfallen vgl bgh beschluss september stb bghst zuständig nunmehr staatsschutzsenat kammergerichts berlin sache befasste gericht vgl bgh beschluss oktober stb bghst ff olg frankfurt beschluss februar ws nstz rr becker hubert mayer'],['Soon']]
  5485. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vollrausches strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hof april schuldspruch dahin geändert daß angeklagte vorsätzlichen vollrausches drei fällen vorsätzlichen trunkenheit verkehr schuldig gesamten strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vorsätzlichen vollrausches vier fällen vorsätzlicher trunkenheit verkehr gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt außerdem unterbringung psychiatrischen krankenhaus angeordnet sperrfrist zwei jahren für erteilung fahrerlaubnis bestimmt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet teilweise erfolg schuldspruch rügt beschwerdeführer recht daß landgericht fällen ii urteilsgründe wegen rechtlich selbständiger taten vollrausches verurteilt täter nämlich angeklagte genannten fällen mehrere rechtswidrige taten rauschzustand begangen vergehen gegeben bghst bghr abs konkurrenzen rechtsfehler führt nderung schuldspruchs darüber hinaus berprüfung aufgrund revisionsvorbringens rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch insgesamt bestand fällen ii urteilsgründe verhängten einzelstrafen unterliegen schon deswegen aufhebung angeklagte verhalten fällen entsprechend geänderten schuldspruch tat begangen zumessung einzelstrafen zwei jahren drei monaten jahr sechs monaten für beiden weiteren fälle vollrausches ii urteilsgründe landgericht ersichtlich falle ii ausdrücklich entscheidend erheblichen kriminellen energie leiten lassen angeklagte rauschtaten handelt diebstähle denen beträchtlichen sachschaden angerichtet beute etwa dm bzw dm erzielt vorgegangen hält gegebenen umständen revisionsrechtlicher berprüfung stand allerdings handelt tatbezogenen merkmalen vollrausch begangenen tat etwa deren art umfang schwere gefährlichkeit auswirkungen folgen strafe gestellten sichberauschens mithin anzeichen für gefährlichkeitsgrad rausches dementsprechend können umstände motive gesinnung rausch begangenen tat geführt grundsätzlich straferschwerend herangezogen vgl bghr stgb abs strafzumessung andererseits strafschärfenden berücksichtigung rauschtatbezogener umstände blick strafgrund stgb dadurch grenzen gesetzt daß gegenstand schuldvorwurfs rausch begangenen taten fahrlässige vorsätzliche sichberauschen vgl bghr stgb abs strafzumessung höhe fällen ii urteilsgründe verhängten einzelstrafen läßt berücksichtigung landgericht angestellten strafzumessungserwägungen besorgen daß grenzen hinreichend bewußt angeklagten angerichteten sachschaden sowie nachhaltigkeit diebstahlsabsicht umgesetzt bedeutung zugemessen umständen zukommen darf schuldvorwurf sichberauschens diebstahls ausgetauscht über maßen hintergrund geraten wegen engen zusammenhangs abgeurteilten taten auszuschließen daß höhe einzelstrafen landgericht für taten ii ii verhängt strafzumessung wegen trunkenheitsfahrt fall ii beeinflußt deshalb aufhebung für vergehen verhängte einzelstrafe erstrecken dargestellten mängel urteils berühren rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen insbesondere feststellungen stgb können daher bestehen bleiben maßregelanordnungen ebenfalls rechtsfehler erkennen läßt bestand neue tatrichter einzelstrafen gesamtstrafe mithin grundlage bisherigen feststellungen widerspruchsfrei hinzutretende ergänzen neu bemessen dabei gelegenheit frage nachzugehen angeklagte revision allerdings begründeten verfahrens sachrügen geltend macht wegen etwa reduzierter lebenserwartung besonders strafempfindlich taten deshalb geringere schuldangemessenen strafen geahndet können vgl bgh stv bghr stgb abs schuldausgleich meyer goßner tolksdorf athing'],['Soon']]
  5486. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel richter dr achilles dr schneider beschlossen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben gründe beklagte mieter wohnung klägerin neben kaltmiete monatlich nebenkostenvorschuss vereinbart august monatlich zuzüglich für heizung warmwasser belief monatlich insgesamt zahlen beklagten gesamte mietzeit über bezahlt wurden ab september erhöhte klägerin aufgrund zuvor erteilten nebenkostennachzahlung endenden jahresabrechnung für zahlenden heizkostenvorschuss monatlich ferner erhöhte für zeit ab oktober nebenkostenvorauszahlungen weitere beklagte hielt erhöhungen für unberechtigt zahlte trotz abmahnung oktober kündigte klägerin mietverhältnis fristlos nachdem beklagte miete für oktober tage gezahlt hierbei stützte neben rückstand miete für oktober erst folgetag klägerin einging seit september gezahlten erhöhungsbeträge heizkostenvoraus zahlungen amtsgericht hauptsache räumung wohnung gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht klage berücksichtigung während berufungsverfahrens ausgesprochenen weiteren kündigung abgewiesen revisionsverfahren parteien rechtsstreit hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt nachdem beklagte inzwischen mietverhältnis seinerseits gekündigt mietwohnung geräumt ii nachdem parteien rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt über kosten rechtsstreits berücksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen beschluss entscheiden abs zpo danach kosten rechtsstreits gegeneinander aufzuheben wäre urteil berufungsgerichts zulässige revision klägerin voraussichtlich aufgehoben worden klägerin streitiger fortsetzung rechtsstreits räumungsbegehren abs bgb wiedereröffneten berufungsverfahren obsiegt hätte offen berufungsgericht davon ausgegangen beklagte seit september zahlung erhöhten nebenkostenvorauszahlungen verpflichtet sei dadurch bedingten zahlungsrückstände gleichwohl berechnung für außerordentliche fristlose kündigung wichtigem grund gemäß abs satz nr buchst abs nr bgb erforderlichen rückstands außer betracht gelassen abs nr bgb für anwendbar erachtet gemeint vermieter einseitigen betriebskostenerhöhung mieter für unberechtigt halte nichtzahlung erhöhungsbeträge kündigung erst stützen könne mieter erfolgreich zahlung verklagt binnen zwei monaten rechtskräftiger verurteilung gezahlt hätte gefolgt können senat anwendbarkeit abs nr bgb fallgestaltung dadurch gekennzeichnet kündigungsausspruch zahlungsklage erhoben mittlerweile urteil juli viii zr wum rn ff verneint erhöhung betriebskostenvorauszahlungen abs bgb schutzwirkung abs nr bgb während klageverfahrens aufgelaufenen erhöhungsbeträge jedoch diejenigen zeit erhebung zahlungsklage erstreckt deshalb für kündigungen einschlägig vorausgegangene zahlungsklage ausgesprochen danach hätte beklagte falle wirksamen erhöhung nebenkostenvorauszahlungen ausspruch kündigung oktober neben gesamten miete für oktober erhöhungsbetrag für vormonat verzug befunden abs satz nr buchst abs nr bgb für erfolgreiche kündigung wichtigem grund erforderliche betrag mehr monatsmiete zeitpunkt überschritten wäre gleichwohl wäre rechtsstreit endentscheidung reif senat erlass berufungsurteils ebenfalls entschieden zuletzt senatsurteil juli viii zr aao rn mwn setzt kündigung wichtigem grund darauf gestützt mieter erhöhte nebenkostenvorauszahlungen geleistet feststellung voraus zugrunde liegende anpassung vorauszahlungen abs bgb inhaltlich korrekten abrechnung beruht insoweit berufungsgericht entscheidung amtsgerichts getreten zweifel rechtmäßigkeit erhöhung nebenkosten gehabt anhaltspunkte für unwirksamkeit vorgenommenen erhöhungen gesehen dabei berufungsgericht jedoch übersehen beklagte worauf revisionserwiderung hinweist jedenfalls berufungsrechtszug rechtmäßigkeit erhöhungen grunde liegenden betriebskostenabrechnungen hinweis vorprozessual erhobene beanstandungen bestritten berufungsgericht hätte des
  5487. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet märz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb hwig abs nr abs satz fassung januar widerrufsbelehrung widerrufsfrist erst eingang kreditnehmer unterzeichneten vertragsurkunde bank laufen beginnen vermittelt kreditnehmer hinreichender klarheit kenntnis über fristbeginn gibt rechtlichen obersatz inhalts vermutung ursächlichkeit haustürsituation für späteren abschluss darlehensvertrages rücksicht konkreten umstände einzelfalls zeitspanne drei wochen hausbesuch vertragsschluss entfällt frage arglistigen täuschung potentieller fondsgesellschafter gründungsgesellschafter geschlossenen immobilienfonds vermittler fondsbeteiligung bgh urteil märz xi zr olg karlsruhe lg karlsruhe xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter wiechers richter dr müller dr joeres dr ellenberger maihold für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden verurteilung beklagten zahlung nebst zinsen zug zug bergabe schriftlichen erklärung beklagte kläger gesellschaftsanteil gbr fonds nr immobilienabtreten erfolgt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nehmen beklagte rückzahlung darlehen geleisteten zinszahlungen sowie rückabtretung ansprüchen zwei lebensversicherungsverträgen nebst herausgabe versicherungsscheine anspruch begehren feststellung beklagten weiteren rechte darlehensvertrag zustehen kläger traten aufgrund notariell beurkundeter eintrittserklärung juli gbr immobilien fonds nachfolgend fonds gesellschafter einlage höhe dm gründungsgesellschafter initiatoren fonds gegründete mbh nachfolgend wohnungsbaugesellschaft deren alleingeschäftsführer fi nanzierung beteiligung schlossen kläger rechtsvorgängerin beklagten nachfolgend beklagte juli september darlehensvertrag über darlehenssumme dm ab vertrag sah dezember festgeschriebenen nominalzins jährlich lediglich monatliche zinszahlungen kläger tilgung erst dezember erfolgen zweck schlossen kläger gleichzeitig zwei lebensversicherungsverträge traten diesbezüglichen ansprüche beklagte ab ferner unterzeichneten beklagten verfasste widerrufserklärung folgenden inhalt lauf frist beginnt erst belehrung ausgehändigt worden jedoch bevor ih nen unterschriebene ausfertigung darlehensvertrages zugegangen falle widerrufs kommen darlehen finanzierenden verbundenen geschäfte erwerb gdbr anteils wirksam zustande vorliegenden rechtsstreit kläger widerruf abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklärung berufen zusammenhang behauptet zeuge für beklagte tätigen vermittlungsgesellschaft mehr bekannten zeitpunkt juli wohnung aufgesucht angelegenheiten bezüglich versicherung klären anlässlich gesprächs streitgegenständliche beteiligung angebo ten groben zügen vorgestellt zunächst ermittelt sollen höhe beteiligung betracht komme juli sei vorheriger telefonischer ankündigung neut wohnung erschienen mitgeteilt aufgrund einkommens erwerb drei anteilen möglich sei wofür finanzierungsaufwand insgesamt dm belaufe erstmals termin sei anlage erläutert beitrittsantrag selbstauskunft unterschrift vorgelegt sowie erklärt worden notarielle beurkundung beitrittsangebotes erforderlich sei deren terminierung sei vermittler veranlassen juli erneut wohnung gekommen beklagten vorbereiteten darlehensvertrag unterschrift vorgelegt kläger beweisantritt bezug urkunden strafverfahren rechtskräftiges urteil landgerichts stuttgart wegen betruges nachteil anleger rede stehenden fonds haftstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt worden über november eingetretene zahlungsunfähigkeit mietgarantin wahrheitswidrig informiert vorgetragen seien unrichtige angaben fondsprospekt über höhe sogenannten weichen kosten tatsächlich vertriebsgesellschaft gezahlte provision sowie über drohende insolvenz mietgarantin �
  5488. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen bewaffneten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn märz maßgabe unbegründet verworfen angeklagte freiheitsstrafe jahren monaten verurteilt anordnung vorwegvollzugs entfällt brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen appl krehl grube ecli de bgh str bartel schmidt'],['Soon']]
  5489. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr juli rechtsstreit ecli de bgh bviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr milger richter prof dr achilles dr schneider richterin dr fetzer sowie richter hoffmann beschlossen antrag beklagten zwangsvollstreckung beschluss landgerichts nürnberg fürth februar verbindung urteil amtsgerichts hersbruck juni sicherheitsleistung einstweilen einzustellen abgelehnt gründe beklagten urteil amtsgerichts räumung wohnung beklagte darüber hinaus zahlung rückständiger miete nebenkosten sowie vorgerichtlicher kosten jeweils nebst zinsen verurteilt worden berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen urteil amtsgerichts für sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt beklagten druck drohenden zwangsvollstreckung ausgezogen fechten entscheidung berufungsgerichts ausnahme entscheidung über nebenkostenforderung nebst zinsen nichtzulassungsbeschwerde ii einstellungsantrag beklagten unbegründet richtet nachdem beklagten ausgezogen räumungsvollstreckung insoweit mehr möglich vollstreckung wegen verurteilung zahlung einschließlich kosten insoweit weder vorgetragen glaubhaft gemacht beklagten vollstreckung geldforderung unersetzlicher nachteil abs zpo droht insbesondere ersichtlich gläubiger falle aufhebung vollstreckungstitels etwa wegen mittellosigkeit lage würden beigetriebene geldbeträge zurückzuzahlen vgl bgh beschluss januar zr mdr zudem kommt einstellung zwangsvollstreckung gemäß abs zpo ohnehin betracht berufungsgericht entscheidung über abwendungsbefugnis zpo unterlassen schuldner daraufhin antrag urteilsergänzung stellt bgh beschluss juni viii zr wum rn mwn liegt fall berufungsgericht entscheidung über vorläufige vollstreckbarkeit allein nr zpo gestützt beklagten wegen übergangenen abwendungsbefugnis zpo antrag urteilsergänzung zpo hätten stellen können möglichkeit besteht berufungsgericht beschluss abs zpo entschieden bgh beschluss oktober zb njw rr rn dr milger dr achilles dr fetzer dr schneider hoffmann vorinstanzen ag hersbruck entscheidung lg nürnberg fürth entscheidung'],['Soon']]
  5490. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo abs gmbhg abs rechtsstreitigkeiten über wirksamkeit aufbringung stammkapitals gmbh schiedsfähig abs zpo bgh urteil juli ii zr olg schleswig lg flensburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette dr kurzwelly münke dr gehrlein für recht erkannt revisionen beklagten urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar aufgehoben berufung klägers urteil einzelrichters zivilkammer landgerichts flensburg märz zurückgewiesen kläger trägt kosten berufungs revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand kläger verwalter november eröffneten insolvenzverfahren über gmbh gegründeten vermögen schuldnerin juni nimmt beklagten entsprechend jeweiligen beteiligung erwerber geschäftsanteilen schuldnerin zahlung angeblich rückständiger stammeinlagen anspruch juli veräußerte me konzern gmbh sitz teilen deutschlands insgesamt möbelkaufhäuser betrieb für mio dm investorengruppe unternehmen rechtlich selbständige ort gmbhs umstrukturieren gmbh umsetzung zentrale konzepts service gmbh gründeten fortführen beteiligungs gmbh beteiligungs gmbh notariellen vertrag juni schuldnerin vorgesehenen stammkapital dm beteiligungs gmbh dm beteiligungs gmbh dm übernahmen juni trat beteiligungs gmbh geschäftsanteil schuldnerin preise dm gmbh ab übertrug bildung teilgeschäftsanteilen juli oktober gesamte beteiligung schuldnerin unterschiedlichem umfang beklagten weitere investoren denen später beklagten beteiligungen erwarben nr konto juni dm wurden bank konto mü vermerk schuldnerin nachfolgend kapitaleinzahlung mü für beteiligungs gmbh beteiligungs gmbh gutgeschrieben juli vereinbarten gesellschaften gmbh bank mü sämtliche automatisches ortcash management system acms aufgrund zwecke besseren liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche konten ortgesellschaften nachfolgend quellkonten gunsten lasten kontos nr nachfolgend zielkonto gmbh null gestellt wurden juli kam folgenden kontenbewegungen mü konto schuldnerin wurden dm acms verfahren einbezogene quellkonto nr schuldnerin bank wertstellung gebucht berweisung quellkonto gmbh erfolgte über ferner insgesamt mio dm angabe verwendungszwecke kapitalrücklage mio dm ausstehende stammeinlage dm sodann wurde ausführung acms verfahrens gesamte tagesgutschrift mio dm quellkonto abgebucht zielkonto gmbh gutgeschrieben parteien streiten wirksamkeit kapitalaufbringung blickwinkel verbotenen herzahlens sowie über zulässigkeit anrufung ordentlichen gerichte hinblick gründung schuldnerin deren satzung aufgenommene schiedsgerichtsvereinbarung gesellschaftsvertrages gv lautet für streitigkeiten vertrag auflösung gesellschaft ergeben ordentliche rechtsweg ausgeschlossen freundschaftliches schiedsgericht vereinbart hierüber gesonderter schiedsvertrag geschlossen gleichzeitig satzung beurkundeten schiedsvertrag heißt für streitigkeiten gesellschaftsvertrag firma ergeben ordentliche rechtsweg ausgeschlossen freundschaftliches schiedsgericht vereinbart schiedsgericht zuständig für zeit bestehens gesellschaft für streitigkeiten gelegentlich auflösung gesellschaft ausscheiden gesellschaftern darauf folgenden auseinandersetzungen gesellschafter während zugehörigkeit gesellschaft ausscheiden auflösung gesellschaft schiedsgericht anrufen solange ansprüche gesellschaft deren rechtsnachfolger zustehen gesellschaftsverhältnis ableiten beklagte gesellschaft deren rechtsnachfolger können innerhalb tagen eingang klageschreibens kläger gegenüber einschreibebrief erklären daß bereit klagebegehren entsprechen entfällt schiedsgerichtsverfahren landgericht klage wegen wirksam angesehenen schiedsvereinbarung unzulässig abgewiesen berufung klägers berufungsgericht beklagten antragsgemäß zahlung geforderten bareinlagen verurteilt zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsbegehren entscheidungs
  5491. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen besonders schweren raubes revision angeklagten strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg oktober soweit angeklagten betrifft feststel lungen beschaffenheit tat verwendeten schreckschusswaffe aufgehoben brigen bleiben feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten besonders schweren raubes schuldig gesprochen folgenden strafen verurteilt angeklagten freiheitsstrafe sechs jahren angeklagten einheitsjugendstrafe drei jahren neun monaten angeklagten jugendstrafe jahr neun monaten deren vollstreckung bewährung ausgesetzt worden verurteilung wendet angeklagte verfahrensrüge rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel führt sachrüge aufhebung urteils gemäß stpo erstreckt aufhebung angeklagten revision eingelegt verurteilung wegen besonders schweren raubes abs nr stgb hält rechtlicher nachprüfung stand landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen nähere feststellungen beschaffenheit angeklagten tat verwendeten geladenen schreckschusswaffe treffen voraussetzungen qualifikationstatbestands abs nr stgb deshalb belegt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unterfällt geladene schreckschusspistole waffenbegriff stgb feststeht beim abfeuern waffe explosionsdruck vorne lauf austritt deshalb waffe beschaffenheit geeignet erhebliche verletzungen hervorzurufen bgh beschluss februar gsst bghst ergeben urteilsgründe rechtsfehler wirkt schuldspruch infolge lückenhaften feststellungen tatwaffe erkennbar angeklagten lediglich qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb verwirklicht mithin schweren raub begangen besonders schweren raub sinne abs nr stgb urteil deshalb aufzuheben aufhebung jedoch lediglich feststellungen beschaffenheit tatwaffe erfasst hingegen können brigen feststellungen objektiven subjektiven tatgeschehen bestehen bleiben rechtsfehler betroffen für neue hauptverhandlung verweist senat angeklagten betreffenden strafzumessung antragsschrift general bundesanwalts zutreffend folgendes ausgeführt ausweislich feststellungen stritt angeklagte fahrer tatfahrzeugs ermittelt worden ermittlungsverfahren eigene beteiligung berfall einkaufsmarkt ab gab namen mitfahrer tat einkaufsmarkt ausgeführt veranlasste polizei für festnahme bestimmten ort kommen ua landgericht aufklärungshilfe angeklagten konkreten strafzumessung allgemeinen strafmilderungsgrund berücksichtigt ua vorliegen vertypten strafmilderungsgrundes weder rahmen prüfung minder schweren falls gemäß abs stgb vgl bgh beschluss november str wistra selbstständigen milderungsgrund erörtert umstand angeklagte eigenen tatbeiträge geleugnet steht anwendung abs stgb entgegen rahmen prüfung minder schweren falls verneinung rahmen ermessenausübung abs stgb berücksichtigen vgl bgh beschluss april str stv becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  5492. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen untreue ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf mai feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen untreue fällen einbeziehung vorstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt bestimmt sechs monate verhängten strafe wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung vollstreckt gelten revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt erfolg landgericht getroffenen feststellungen angeklagte vertretungsberechtigter komplementär märz ge gründeten dr treuhand kg fortan treuhand kg gesellschaft fungierte treuhänderin rahmen geschäftsmodells ag folgenden ag ag emittierte inhaberschuldverschreibungen für jährliche verzinsung anlagekapital aussicht stellte lag folgendes konzept zugrunde ag immobilien wege zwangsverstei gerung erwerben anschließend gewinnbringend weiterveräußern immobilienkäufe sollten teil über eigenkapital finanziert refinanzierung ag inhaberschuldverschreibungen privatan leger ausgab jeweilige anlagesumme über grundschulden abgesichert anleger zahlten einlagen treuhänder ag gelder erlangen entsprechender höhe werthaltige grundschulden bestellen juli schloss treuhand kg ag rahmen treuhandvertrag darin verpflichtete treuhand kg einlagen anleger inhaberschuldverschreibungen investiert treuhandkonten entgegenzunehmen ag weiterzulei ten entsprechender höhe zug zug grundschuldbriefe ausgehändigt hinblick werthaltigkeit grundschulden bestimmten anforderungen genügen berdies übernahm treuhand kg vereinbarung sämtliche verpflichtungen vormaligen treuhänders rechtsanwalt rahmentreuhandvertrag ag einzeltreuhandverträgen alt anlegern neu anlegern schloss angeklagte gleichgelagerte treuhandverträge ebenfalls vorsahen treuhand kg jeweilige anlagekapital entgegennimmt ag weiterleitet entsprechender höhe zug zug bestimmten anforderungen genügende grundschuldbriefe übergeben wer weiterhin bestimmt ag rückzahlung anlagekapitals monat verzug kommen treuhand kg anleger gegenüber verpflichtet unverzüglich grundschuldbriefe verwerten erlös rückzahlungsanspruch erfüllen zeitraum juni november gingen bankkonten treuhand kg zahlungen anlegern gesamthöhe wohingegen gunsten treuhand ag lediglich grundschuld höhe eingetragen wurde zuge bertragung treuhandverhältnisses erbin vormaligen treuhänders gesellschaft fünf grundschulden über zusammen abgetreten absicherung einlagen anlegern insgesamt dienen sollten zeitraum juli november nahm angeklagte folgenden handlungen verletzung treuhand kg obliegenden vertraglichen pflichten angeklagte überließ aufsichtsratsvorsitzenden rechtsanwalt ag bankkonten zugangscodes für on linebanking pin tan juli oktober tätigte rechtsanwalt vielzahl online berweisungen lasten kontos sodass anlagegelder insgesamt unbesichert abflossen fall anklageschrift zeitraum november juli verfügte angeklagte insgesamt mal über drei bankkonten gutgeschriebene einlagen gesamthöhe je weiligen geldbeträge für eigene zwecke privatkonto konto lebensgefährtin überwies bar abhob fälle anklageschrift nachdem angeklagte zwei absicherung anlegern dienende grundschulden verwertet erbin vormaligen treuhänders treuhand kg abgetreten verwendete zeit november februar sowie november november sieben fällen jeweiligen erlös für eigene zwecke bediente angeklagte forderungen privaten gläubigern ber verfügte hiermit lebensunterhalt finanzieren folgt verwertungserlösen ganz bzw teilweise bankkonten treuhand kg gutgeschrieben worden überwies teilbeträge privatkonto sowie konto beherrschten unternehmens weitere teilbeträge hob bar ab fälle anklageschrift landgericht angenommen angeklagte festgestellten handlungen straftatbestand untreue missbrauchsalternative gemäß abs alternative stgb verwirklicht treuhänder vermögensbetreuung
  5493. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick sowie richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni sowie antrag klägers wiedereinsetzung frist begründung nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen antrag wiedereinsetzung unbegründet umstand ablauf frist begründung nichtzulassungsbeschwerde gesetz über rechtsschutz überlangen gerichtsverfahren strafrechtlichen ermittlungsverfahren november bgbl kraft getreten kläger klage nunmehr gvg stützen möchte stellt wiedereinsetzungsgrund zpo dar brigen findet gesetz abgesehen davon nichtzulassungsbeschwerde dient neuen streitgegenstand staatshaftungsrechtlichen anspruch sui generis ausgleich für nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen verhaltens bt drucks vgl unterschiedlichen streitgegenstand althammer schäuble njw verfahren einzuführen kläger anwendung bergangsvorschrift art gilt gesetz für verfahren inkrafttreten bereits anhängig sowie für abgeschlossene verfahren deren dauer inkrafttreten gegenstand anhängigen beschwerden beim europäischen gerichtshof für menschenrechte gesetzesbegründung aao heißt abgeschlossene verfahren erfasst innerstaatlichen abschluss egmr beschwerde wegen verfahrensdauer geführt führen können dadurch sollen weitere verurteilungen bundesrepublik deutschland verhindert egmr entlastet beschwerdefrist art abs emrk sechs monate beträgt darf verfahrensabschluss länger sechs monate zurückliegen kläger hätte beendigung vorprozesses innerhalb sechs monaten beschwerde europäischen gerichtshof für menschenrechte einlegen müssen versäumt auffassung klägers liege falle planwidrige lücke gesetz ungeachtet art anzuwenden sei teilt senat schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung'],['Soon']]
  5494. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb dritten gerichtete schadensersatzanspruch arglistig getäuschten käufers gemäß abs bgb stgb darauf gerichtet gestellt stünde täuschung erfolgt wäre abgrenzung senatsurteil november vi zr bgh urteil januar vi zr olg düsseldorf lg wuppertal vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter galke richter zoll richterin diederichsen richter pauge richterin pentz für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag september erwarb kläger gmbh mehrfamilienhaus gewerbehalle bebautes grundstück preis dm kaufpreis setzten vertragsparteien später einvernehmlich dm herab beklagte damals beiden geschäftsführer verkäuferin kläger abschluss vertrages mehrfach erklärt dach gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert worden tatsächlich schadhaften dachbelag neue schalung darauf bitumenbahn sowie schweißbahn aufbringen lassen folgezeit kam feuchtigkeitsschäden bereich dachs ausweislich kläger eingeholten angebots beliefen kosten für kompletten abriss dacheindeckung vollständige erneuerung dachs dm kläger zahlte kaufpreis dm erklärte zunächst minderung später höhe restkaufpreises aufrechnung schadensersatzanspruch mindestens dm zwangsvollstreckung verkäuferin wurde insoweit für unzulässig erklärt vorliegenden rechtsstreit kläger zunächst verkäuferin beklagten gesamtschuldner weiteren schadensersatz höhe dm nebst zinsen sowie feststellung ersatzpflicht hinsichtlich weitergehenden schadens anspruch genommen eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen verkäuferin landgericht angeordnet ansprüche beklagten getrennten prozessen verhandeln vorliegenden rechtsstreit verfolgt kläger begehren gegenüber beklagten landgericht kläger zuerkannt weitergehende klage abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt rechtsmittel klägers zahlung weiterer nebst zinsen sowie feststellung ersatzpflicht hinsichtlich darüber hinausgehenden schadens begehrt erfolg berufung beklagten führte vollständigen klageabweisung oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht offen gelassen beklagte arglistig gehandelt kläger erklärte dach sei kurz zuvor erneuert worden verneint rechtlichen gründen schadensersatzanspruch klägers allein haftung unerlaubter handlung betracht komme kläger danach lediglich anspruch negative interesse könne verlangen gestellt stünde beklagte über tatsächlichen umfang durchgeführten dacharbeiten getäuscht hätte demnach könne gegebenenfalls beanspruchen gestellt kaufvertrag über grundstück abgeschlossen rückabwicklung vertrages gerichteter anspruch sei jedoch gegenstand klage könne ersatzanspruch ausnahmefällen erfüllungsinteresse gerichtet gelte etwa schuldhafte verhalten schädigers für geschädigten günstigerer vertrag vertragspartner dritten zustande gekommen wäre sei dafür vorliegend ersichtlich ersatz positiven interesses kläger begehren ersatz notwendigen reparaturkosten geltend mache sei deliktische anspruch gerichtet sei gerechtfertigt allein unerlaubter handlung haftenden schädiger haftungsrechtlich gewährleistungsrecht haftenden verkäufer gleichzustellen ii angefochtene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht offen gelassen subjektiven voraussetzungen für schadensersatzanspruch gemäß abs bgb stgb erfüllt diesbezügliche sachvortrag klägers revisionsrechtszug gunsten unterstellen schadensersatzbegehren steht entgegen auffassung revisionserwiderung entgegen kläger ursprünglich minderung erklärt abgesehen davon schon mangels vollzuges minderung bgb wahlrecht hinsichtlich verkäuferin zustehenden gewährleistungsansprüche verloren vgl bgh urteile januar viii zr bghz november viii zr bghz juli viii zr njw macht kläger vorliegend gewährleistungsanspruch delikti
  5495. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april bewährungssache wegen diebstahls az bwr amtsgericht traunstein az ds js bew amtsgericht brakel strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april beschlossen antrag zuständige gericht bestimmen abgelehnt gründe streit gemäß stpo bundesgerichtshof streitenden gerichte zuständiges gericht bestimmen bestimmung muß unterbleiben zuständigkeit bisher streit beteiligten gerichts ergibt vgl bghr stpo abs bewährungsaufsicht bghr stpo abs befaßtsein verhält zuständig amtsgericht holzminden zuständigkeitsstreit bisher beteiligt abs stpo abs satz stpo zunächst amtsgericht traunstein zuständig geworden urteil zuletzt ergangen gericht jedoch stpo treffenden nachträglichen entscheidungen bindender wirkung amtsgericht holzminden übertragen abgabe nachträglichen entscheidungen wohnsitzgericht kraft maßgabe abs satz stpo abgeleiteten zuständigkeit für aufgrund urteile angefallene bewährungsaufsicht zuständig sofern urteilen geringere strafe erkannt gleicher strafhöhe früher ergangen bghr stpo abs bewährungsaufsicht rissing van saan detter otten bode roggenbuck'],['Soon']]
  5496. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs insoweit antrag generalbundesanwalts abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen dezember straf maßregelausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts aachen zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt wovon teil jahr drei monaten vollstreckt erklärt ferner unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet weiteren angeklagten vorwürfen freigesprochen verletzung formellen sachlichen rechts gestützte revisi on angeklagten tenor ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen landgerichts wohnte angeklagte nachdem zuvor wegen sexuellen missbrauchs kindern verhängten strafhaft entlassen worden ab oktober haushalt familie nutzte januar august mindestens sieben fällen sexuelle handlungen damals jahre alten sohn eheleute geschädigten vorzunehmen dabei griff angeklagte jeweils glied jungen führte onanierbewegungen anschließend nahm mund manipulierte daran samenerguss rechtlich zutreffend landgericht handlungen jeweils sexuellen missbrauch kindes gemäß abs stgb märz gültigen fassung gewürdigt ii bestand urteil hingegen straf maßregelausspruch ausführungen landgerichts lassen besorgen strafzumessung rechtlich unrichtigen maßstab zugrunde gelegt maßgebliche verfahrensablauf liegende besonderheiten hinreichenden gewicht einbezogen gewertet besonderheiten ergeben folgendem prozessualen geschehen angeklagte bereits urteil landgerichts augsburg november wegen missbrauchstaten gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren sechs monaten verurteilt worden zugrunde lagen sexuelle bergriffe angeklagten nachteil stiefsohns halbbruders frühjahr nunmehr abgeurteilten tatserie vorgenommen urteil juli rechtskraft erlangt sah staatsanwaltschaft aachen verfügung november gemäß abs stpo verfolgung nunmehr abgeurteilten tatvorwürfe ab begründung führte entschließung taten nachteil lägen teil bereits mehrere jahre zurück zudem wäre strafen urteil landgerichts augsburg gesamtstrafe bilden voraussichtlich wesentlich über verhängte gesamtfreiheitsstrafe hinausreichen würde nachdem angeklagte august strafe urteil landgerichts augsburg vollständig verbüßt haft entlassen worden nahm staatsanwaltschaft aachen verfügung januar verfolgung erhob verfügung januar anklage anlass für wiederaufnahme beim petitionsausschuss landtages landes nordrhein westfalen eingegangene petition petitionsvorbringen revision vorgelegten schreiben leitenden oberstaatsanwältin aachen juli auszugsweise zitiert ausgeführt geschädigte immer tathandlungen leide strafkammer verfahrensweise verstoß gebot zügiger verfahrenserledigung sinne art abs mrk art abs abs gg gesehen kompensation teil jahr drei monaten gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt erwägungen landgerichts frei rechtsfehlern ergebnis strafzumessung nachteil angeklagten ausgewirkt können gegeben revision geltend gemachte verfahrenshindernis infolge ursprünglich staatsanwaltschaft vorgenommenen sachbehandlung abs stpo jederzeit eintritt verfolgungsverjährung abs stpo eingestelltes verfahren aufnehmen beschränkungen abs stpo gebunden bghst bghr stpo abs wiederaufnahme bgh nstz rr meyergoßner stpo aufl rn für wiederaufnahme sachlich einleuchtenden grundes bedarf bghst rieß nstz offen gelassen bghst dahin stehen gründe generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt gegeben lagen fortbestehenden verfolgungsinteresse geschädigten rechtsfehlerhaft erweist landgericht zwischenzeitlichen nichtverfolgung dadurch eingetretenen stillstand ermittlungsverfahren kompensierenden verstoß art abs mrk art gg resultierenden anspruch zügige verfahrensdurchführung vgl bghst gesehe
  5497. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts hildesheim zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen totschlags frei heitsstrafe jahren verurteilt davon überzeugt angeklagte genau feststellbaren zeitpunkt märz uhr morgenstunden märz opfer einfamilienhaus bu tötete nähere fest stellungen tatablauf motiv treffen vermocht aufgrund verletzungsbildes auffindesituation leiche plastiktüte über kopf gezogen kabelbinder hals befestigt lag kordel locker hals hände weiteren kabelbinder rücken gefesselt landgericht sachverständig beraten schluss gelangt tod opfers infolge mehrfacher stumpfer scharfer gewalteinwirkung nebst dadurch verursachtem starkem blutverlust sowie massiven einatmung erbrochenen speisebreis gegebenenfalls kombination erstickungsmechanismus rückatmung über kopf gestülpte plastiktüte eingetreten täterschaft angeklagten wesentlichen aufgrund zellmaterial überzeugt fingernägeln kleidung getöteten sowie fesselung benutzten kabelbinder gesichert dnaanalyse angeklagten zugeordnet konnte hiergegen gerichtete revision angeklagten ver fahrensrüge erfolg zutreffend beanstandet landgericht beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen schlussvortrag verteidiger angeklagten für fall landgericht davon ausgehen angeklagte opfer eigenhändig festgestellten verletzungen zugefügt einholung sachverständigengutachtens beweis dafür beantragt angeklagte zeitpunkt beibringung körperverletzungen nachteil opfers schläge tritte stiche blutverlust geführt persönlich tatort küchenraum wohnhauses getöteten zugegen angeklagte blutverlust führenden körperverletzungshandlungen vorgenommen sachverständige darlegen aufgrund küche festgestellten blutspuren schleuder spritzspuren blutstropfen blutflecken festgestellter großer blutmenge blut lief küche flur berücksichtigung umfangs intensität verletzungshandlungen opfers derjenige täter verletzungen schläge tritte sowie stiche verursacht zwingend fußspuren blut bzw fußspuren blutbehaftungen tatort gesetzt darlegen festgestellten fußspuren angeklagten herrühren diesbezügliche urheberschaft aufgrund abweichenden größenverhältnisse fußspuren angeklagten wären deutlich größer gesicherten fußabdrücke küchenraum ausgeschlossen geschehensablauf tötungshandlung anhand spurenbildes küche berücksichtigung darlegungen gerichtsmediziners rekonstruieren darlegen plastiktüte getöteten beibringung blutverlust verursachenden verletzungen über kopf gezogen wurde tatort küche sachbearbeitende polizeibeamte bekundete weshalb aufgrund fehlenden fußspuren angeklagten eigenhändigen handlungen zusammenhang aufsetzen plastiktüte ausgeschlossen können rekonstruieren würgen kordel beibringung blutender wunden erfolgte blutbehaftete fußspuren küche garderobe festgestellt wurden würgen verwendete kordel kleidungsstück entnommen wurde weshalb insoweit eigenhändigen handlungen ausgeschlossen können darlegen verletzungen verursachenden schläge spritz schleuderspuren sowie tropfblutspuren verursacht zwingend fußspurenzeichnung desjenigen geführt handlungen eigenhändig vorgenommen diesbezüglichen handlungen küchenraum aufgehalten sei beweis gestellt angeklagte tat küchenraum mehr betreten antrag landgericht urteilsgründen zurückgewiesen hilfsbeweisantrag auswertung tatort gesicherten blutspuren müsse nachgegangen tatsachen bewiesen sollten für entscheidung bedeutung seien behaupteten tatsachen richtig wären lasse daraus zwingende rückschluss ziehen angeklagte täter tötungsdelikts nachteil sei sei zwingend angeklagte tötung fußspuren blut bzw tatort hinterlassen müsse gelte umso mehr für tatgeschehen ablauf einzelnen verletzungen gesetzt worden seien ausre
  5498. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen sexueller nötigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs grund verhandlung august sitzung september denen teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof dr franke dr quentin dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin generalbundesanwalts verhandlung rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklägers rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenkläger urteil landgerichts dessau roßlau august verworfen kosten revision staatsanwaltschaft sowie angeklagten dadurch revisionen nebenkläger entstandenen notwendigen auslagen staatskasse auferlegt davon abgesehen angeklagten kosten auslagen rechtsmittels aufzuerlegen abs jgg jedoch insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten sowie neben adhäsionsklägern rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nebenkläger tragen jeweils kosten rechtsmittel revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen tragen staatskasse nebenkläger je hälfte rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen sexueller nötigung jugendstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt adhäsionsentscheidung getroffen vorwurf tatmehrheitlich begangenen mordes angeklagte freigesprochen urteil angeklagte deren ungunsten staatsanwaltschaft sowie nebenkläger revision eingelegt angeklagte wendet verurteilung sachrüge staatsanwaltschaft deren rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten nebenkläger greifen urteil jeweils ebenfalls sachrüge soweit angeklagte vorwurf mordes freigesprochen worden sämtliche rechtsmittel bleiben erfolg landgericht soweit für revisionsverfahren bezug beschwerdeführerin interesse folgende feststellungen wertungen getroffen mitangeklagte forderte angeklagte damalige lebensgefährtin unzufriedenheit über sexualleben beliebige fremde frau anzusprechen vorwand haus locken beide zweiten obergeschoss wohnung bewohnten gemeinsam erforderlichenfalls gewaltsam sexuelle handlungen vorzunehmen angeklagte hintergrund entsprechender ußerungen mitangeklagten befürchtete fall weigerung gewalt anwenden trennen kam aufforderung mai uhr spiegelte chinesischen studentin rückweg joggen tatortnähe liegenden wohnung befand wahrheitswidrig benötige hilfe beim transport kartons haus gab verstehen helfen folgte angeklagten hauseingangstür hauseingang bemächtigte mitangeklagte geschädigten schlug versuchte angeklagten entsprechende aufforderung unterstützt seil fesseln wegen gegenwehr opfers jedoch ebenso scheiterte vorhaben schon treppenhaus vaginal bzw analverkehr auszuführen daraufhin zerrte mitangeklagte tatopfer leer stehende wohnung ersten obergeschoss hauses angeklagte folgte entsprechend anweisungen mitnahme kleidungsstücken opfers führte mitangeklagte schlägen tatopfer oralund vaginalverkehr angeklagte beobachtete geschehen leuchtete geheiß mitangeklagten taschenlampenfunktion mobiltelefons angeklagte beabsichtigt sexuellen handlungen beteiligen wurde sodann mitangeklagten entkleidet ergriff hand tatopfers führte finger vagina angeklagten nachdem angeklagte kurzzeitig gemeinsame wohnung zweiten obergeschoss entfernt duschen kinder kümmern kehrte mitangeklagten zurück zeitpunkt vollständig bekleidet treppenhaus saß befragte sodann vorgaben mitangeklagten tatwohnung befindliche opfer zeitpunkt sichtbaren schweren verletzungen aufwies persönlichen verhältnissen danach freunde polizei rufen würden fragen angeklagte hilfe bersetzungsfunktion mobiltelefons übersetzte beantwortete tatopfer nicken schütteln kopfes anschließend erklärte mitangeklagte zigarette aufrauchen tatopfer danach gehen lassen tatsächlich entschloss zeitpunkt tötung geschädigten entdeckung sexualstraftat verhindern unkenntnis entschlusses begab angeklagte wohnung zweiten obergeschoss ging davon mitangeklagte opfer erkl�
  5499. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet september schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski richterin dr bußmann mündliche verhandlung september für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts münchen august kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten zahlung infolge bezugs krankengeld einbehaltenen betriebsrente beklagte zusatzversorgungskasse folgenden beklagte aufgabe angestellten arbeitern beteiligten rbeitgeber öffentlichen dienstes grundlage entsprechender versorgungstarifverträge wege privatrechtlicher versicherung zusätzliche alters erwerbsminderungs hinterbliebenenversorgung gewähren klägerin bankkauffrau sparkasse beschäftigt beklagten pflichtversichert schlaganfall bewilligte bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa be scheid august rückwirkend ab januar rente wegen teilweiser erwerbsminderung beklagten erhielt klägerin seit januar betriebsrente wegen teilweiser erwerbsminderung klägerin rentenbewilligung rahmen hinzuverdienstgrenze gesetzlichen rentenversicherung weiterhin bisherigen arbeitgeberin beschäftigt blieb erkrankte jahre krebs bezog ablauf entgeltfortzahlungszeitraums zeit dezember november krankengeld sowie zeit november januar bergangsgeld kürzung gesetzlichen rente unterblieb zeiträumen kranken bergangsgeld hinzuverdienstgrenze gesetzlichen rentenversicherung überschritten nachdem klägerin beklagte schreiben juni krankengeldbezug kenntnis gesetzt stellte beklagte schreiben juni ruhen betriebsrente wegen bezugs krankengeld ab dezember fest zugleich forderte juli erbrachte rentenleistungen höhe zurück verrechnete betrag später wiederaufnahme erwerbstätigkeit klägerin rentenleistungen beklagte beruft satzung weiteren bayzvks neufassung juni auszugsweise heißt nichtzahlung ruhen betriebsrente zeitpunkt gezahlt rente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung abs satz verbindung abs sgb vi endet betriebsrente antrag ersten monats zahlen für rentenberechtigten rente wegen alters gesetzlichen rentenversicherung geleistet altersrente gesetzlichen rentenversicherung eintritt versicherungsfalls teilre nte gezahlt betriebsrente höhe en tsprechenden anteils gezahlt versicherungsfall wegen voller teilweiser erwerbsminderung eingetreten rente gesetzlichen rentenversicherung wegen hinzuverdienstes anteil gezahlt etriebsrente höhe entsprechenden anteils gezahlt betriebsrente ruht solange rente gesetzlichen rentenversicherung ganz teilweise versagt betriebsrente ruht ferner solange berechtigte wohnsitz dauernden aufenthalt außerhalb mitgliedstaates europäischen union trotz aufforderung kasse empfangsbevollmächtigte empfangsbevollmächtigten inland bestellt kasse ausnahmen zulassen betriebsrente ruht ferner höhe betrages für zeit beginn betriebsrente gezahlten krankengeldes gesetzlichen krankenversicherung soweit abs sgb vi rente wegen teilweiser erwerbsminderung anzurechnen rente wegen voller erwerbsminderung rente wegen alters vollrente träger kranke nversicherung erstatten klägerin hält vorgehen beklagten für unzulässig fordert einbehaltenen bzw verrechneten rentenzahlungen zuletzt zahlung höhe nebst zinsen erstattung rechtsverfolgungskosten begehrt amtsgericht klage abgewiesen berufung klägerin landgericht klage stattgegeben revision erstrebt beklagte wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg berufungsgericht ausgeführt klägerin trotz bezugs krankengeld anspruch zahlung betriebsrente deren ruhen komme abs bayzvks für zeit rentenbeginn betracht krankengeld abs sgb vi rente wegen teilweiser erwerbsminderung anzurechnen sei voraussetzung fehle klägerin krankengeld für rentenbeginn eingetretene arbeitsunfähigkeit erhalten krankengeld sei abs sgb vi arbeitsentgelt gleichgestellt mithin gesetzliche rente wegen teilweiser erwerbsminderung grundsätzlich anzurechnen darauf anrechnung
  5500. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs insolvenzfestigkeit zweitabtretung forderung bereits sicherungsnehmer übertragen bgh urteil oktober ix zr olg brandenburg lg potsdam ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts januar kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägerin entschieden wurde sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand fortan schuldner trat abtretungsver trag bezeichneten abrede oktober forderung sparguthaben konto nummer künftig bank höhe dm sicherung al ler bestehenden künftigen ansprüche fortan kautionsversicherer ab vereinbarung festgehalten abtretung gegenstandslos schrift lich mitteile daraus ansprüche mehr geltend klägerin gewährte mbh aufgrund darlehensvertrages januar darlehen höhe vertrag gesellschafter st ehemann klägerin rentenversicherung sicherheit einzusetzen vertragsänderung darlehensvertrag bezeichneter abrede februar vereinbarten beteiligten sicherheitenaustausch danach trat schuldner sparkonto höhe unwiderruflich neue sicherheit für darlehen klägerin ab juli wurde über vermögen schuldners insolvenzverfahren eröffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt verwalter kündigte sparguthaben schuldners schreiben november gegenüber bank teilte beklagten schreiben märz benötige sicherheit höhe darüber hinausgehende betrag freigegeben schreiben april erklärte abschließend leite sicherheit ansprüche mehr her sparguthaben höhe wurde konto beklagten überwiesen klägerin nimmt beklagten auszahlung eingezogenen betrages erstattung vorgerichtlicher kosten anspruch landgericht klage abgewiesen berufungsgericht klage lediglich höhe wegen außergerichtlichen kosten hinsichtlich freistellungsbetrages für begründet angesehen brigen berufung zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt klägerin klageansprüche entscheidungsgründe revision klägerin erfolg führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht ausgeführt schuldner februar forderung erneut abgetreten sei höhe betrages verfügungsberechtigt brigen nichtberechtigter gehandelt insoweit sei abtretung unwirksam freigabeerklärung schuldner forde rungen wege abtretung wiedererlangt betracht ziehender forderungserwerb klägerin scheitere daran erwerb rückwirkung zukomme deshalb bestimmung inso eingreife vorschrift schließe erwerb rechten gegenständen insolvenzmasse eröffnung insolvenzverfahrens bundesgerichtshof beschluss september ix zr nzi für vergleichbare fallgestaltung entschieden frage direkterwerb durchgangserwerb stelle über erst künftig entstehendes recht verfügt dagegen vollrecht nichtberechtigten übertragen erhalte erwerber recht bgb genannten voraussetzungen bedeute erwerb rückwirkung erfolge deshalb insolvenzmasse falle ii ausführungen halten rechtlicher prüfung punkten stand annahme berufungsgerichts schuldner forderungsabtretung februar klägerin nichtberechtigter gehandelt zutreffend verfügt zedent über bereits abgetretene forderung erneut zweite abtretung handelt zweitabtretung verfügung nichtberechtigten vgl bgh urteil januar ii zr njw münchkommbgb bayreuther aufl rn zweite abtretung allerdings wirksam falls verfügende forderung rückabtretung wiedererlangt wobei rückwirkung ausscheidet bgh urteil mai zr bghz ferner beschluss september ix zr nzi daher weitere annahme berufungsgerichts zutreffend bezogen erwerb vollrechts eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldners konvaleszenz ausscheidet vgl bgh beschluss september aao revision rügt recht rechtliche beurteilung schöpfe prozessstoff hinreichend berufungsgericht darauf beschränkt streitgegenständlichen vereinbarungen oktober februar reinen wortlaut folgend jeweils sparg
  5501. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck juni feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe acht jahren verurteilt revision angeklagten sachrüge erfolg ablehnung strafbefreienden rücktritts versuch mordes hält rechtlicher nachprüfung stand annahme landgerichts liege beendeter versuch tötungsdelikts beruht unzureichenden würdigung festgestellten tatsachen zutreffend generalbundesanwalt antragsschrift september ausgeführt ausdrückliche erörterung landgericht auffassung gelangt angeklagte geschädigten abließ davon ausging erforderliche getan tötungserfolg herbeizuführen mithin beendeter versuch vorlag angeklagte bloßes aufgeben tat strafbefreiend zurücktreten konnte kammer lehnt rücktritt bezugnahme für beendete versuche geltende vorschrift abs satz stgb begründung ab bereits ernsthaften rettungswillen getragenen bemühen angeklagten fehle tod erkennbar schwer verletzten opfers verhindern annahme kammer vorliegen beendeten versuchs begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken bgh wiederholt ausgeführt fällen denen bereits konkrete gefährdung opfers eingetreten grundsätzlich beendeter versuch vorliegt gefährlichen gewalthandlungen täter wahrgenommenen schweren verletzungen hand liegt lebensgefährliche wirkung möglichkeit erfolgseintritts kennt bgh nstz bghst gilt für fälle denen mehrere handlungsabschnitte vorliegen wahrnehmung täters für ersten handlungsabschnitt festgestellt bgh nstz für beurteilung gefährlichen gewalthandlungen schweren verletzungen gegebenenfalls strafbefreiender rücktritt unbeendeten versuch betracht kommt kommt grundsätzlich worauf revision zutreffend hinweist vorstellung täters letzten ausführungshandlung bgh nstz bghr stgb versuch unbeendeter kammer feststellungen getroffen urteilsgründen lediglich mitgeteilt angeklagte während hinten hammer kopf opfers geführten schläge tod billigend kauf nahm frage angeklagte weiteren hammerschlägen sodann boden liegende opfer immer vorstellung sei lebensgefährlich verletzt kammer erörtert obwohl getroffenen feststellungen drängten zeitpunkt boden liegende geschädigte angeklagten wahrgenommen körperlichen reaktionen fähig schläge abzuwehren versuchte lage laut hilfe schreien umstände geeignet können ursprüngliche vorstellung angeklagten erschüttern hinten geführten schlägen kopf opfers bereits erreichung gewollten erfolges getan vgl bgh str beschl juli feststellungen lassen vielmehr möglich erscheinen angeklagte infolge beobachteten verhaltens geschädigten mehr davon ausging tödlich verletzt dafür sprechen weiteren schläge boden liegende opfer hätte angeklagte bereits endgültig geglaubt hinten kopf geführten hammerschlägen für todeseintritt erforderliche getan mehr erforderlich wären zudem hätte kammer auseinandersetzen müssen aufgabe plans hotel geld suchen vorstellung angeklagten für todeseintritt geschädigten getan spricht neue tatrichter voraussetzungen körperverletzung mittels hinterlistigen berfalls abs nr stgb näher darlegen müssen bisher getroffenen feststellungen begründung ahnungsloses opfer hinten hammer eingeschlagen tragen annahme qualifikationsmerkmals plötzlicher angriff hinten bloße ausnutzen berraschungsmoments reichen ständiger rechtsprechung allein vielmehr berfall hinterlistig absicht täters verteidigungsmöglichkeit erschweren äußerlich manifestiert täter planmäßig verletzungsabsicht verbirgt vgl bgh nstz fischer stgb rdn becker miebach hubert pfister schäfer'],['Soon']]
  5502. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs april vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe für ausnahmebeschwerde nichtzulassungsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe märz abgelehnt gründe prozesskostenhilfe gewährt beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg zpo antragsteller beabsichtigte rechtsmittel jedoch erfolgsaussicht einzige betracht ziehende rechtsbehelf entscheidungen vorliegenden art rechtsbeschwerde statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt beschwerdegericht angefochtenen beschluss zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht beschwerdegericht hätte rechtsbeschwerde zulassen müssen vgl bgh beschluss november ii zb njw rr außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrechten wäre rechtsmittel statthaft neuregelung beschwerderechts zivilprozessreformgesetz bundesgerichtshof beschlüsse beschwerdegerichte ausschließlich fällen abs zpo angerufen bgh beschluss märz ix zb bghz ff schlick vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung herrmann'],['Soon']]
  5503. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts berlin september kosten schuldnerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe abs inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig zulässigkeitsgründe abs zpo vorliegt auffassung vorinstanzen antragsteller rechtsschutzinteresse daran über gestellten insolvenzantrag sachlich entschieden verfahren bereits antrag eröffnet abgeschlossen entspricht ständigen rechtsprechung senats vgl bghz bgh beschl juli ix zb nzi rn rechtsprechung festzuhalten weiteren begründung abgesehen geeignet wäre klärung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen abs satz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen ag berlin charlottenburg entscheidung lg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5504. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzeröffnungsverfahren nachschlagewerk ja bghz ja gg art abs inso abs abs satz zpo ff für rechtsmittel insolvenzverfahren geltende enumerationsprinzip schließt sofortige beschwerde schuldners gesetz fremde grundrechtlich geschützten räumlichen bereich schuldners eingreifende maßnahme wendet insolvenzgericht eröffnungsverfahren befugt erstellung gutachtens beauftragten sachverständigen ermächtigen wohn geschäftsräume schuldners betreten nachforschungen anzustellen entsprechende anordnung steht schuldner sofortige beschwerde hauptsache erledigt fall rechtsmittel feststellung rechtswidrigkeit anordnung beantragt bgh beschluß märz ix zb lg köln ag köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi vill märz beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluß zivilkammer landgerichts köln mai soweit sofortige beschwerde beschluß amtsgerichts köln januar betrifft teilweise aufgehoben folgt neu gefaßt sofortige beschwerde schuldners festgestellt daß beschluß amtsgerichts köln januar rechtswidrig soweit sachverständige ermächtigt wurde wohn geschäftsräume schuldners betreten nachforschungen anzustellen übrigen beschluß gerichtete rechtsmittel unzulässig verworfen weitergehende rechtsbeschwerde schuldners unzulässig verworfen schuldner gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert tragen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe schuldner rechtsanwalt gläubiger beantragt wegen errechneten steuerforderung mindestens insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnen bestreitet höhe behaupteten forderung insolvenzgericht beschluß januar einholung schriftlichen sachverständigengutachtens aufklärung sachverhalts angeordnet sachverständigen ermächtigt wohn geschäftsräume schuldners betreten soweit aufklärung vermögensverhältnisse schuldners erforderlich sowie schuldner auferlegt sachverständigen einsicht bücher geschäftspapiere gestatten aufklärung sachverhalts erforderlichen auskünfte erteilen anregung sachverständigen insolvenzgericht april vorläufigen insolvenzverwalter ernannt zugleich angeordnet daß verfügungen schuldners zustimmung vorläufigen insolvenzverwalters wirksam drittschuldnern wurde zahlung schuldner verboten vorläufige verwalter ermächtigt forderungen schuldners einzuziehen wurde gestattet auskünfte über vermögensverhältnisse schuldners dritten einzuholen geschäftsräume soweit aufklärung vermögensverhältnisse erforderlich betreten außerdem schuldner einsicht bücher geschäftspapiere gestatten sowie auskünfte erteilen aufklärung sachverhalts notwendig landgericht beschluß januar eingelegte sofortige beschwerde unzulässig verworfen rechtsmittel beschluß april unbegründet zurückgewiesen dagegen richtet rechtsbeschwerde schuldners ii teilweise gemäß abs nr zpo statthafte rechtsmittel geringen teil erfolg übrigen unzulässig verwerfen landgericht sofortige beschwerde beschluß insolvenzgerichts januar weitgehend recht unzulässig behandelt rechtsmittel richtet maßnahmen insolvenzgerichts rahmen amtsermittlungspflicht inso für entscheidung über insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche anordnungen sieht insolvenzordnung rechtsmittel daher schon früher geltendem recht allgemeinen beschwerdefähig abs inso vgl bgh beschl juli ix zb zip räumt insolvenzordnung rechtsmittel rechtsbeschwerde landgericht erlassene entscheidung unstatthaft vgl bghz regel bedarf jedoch einschränkung soweit anordnung insolvenzgerichts grundrecht betroffenen unverletzlichkeit wohnung art gg eingegriffen fällen erfordert gebot effektiven rechtsschutzes art abs gg möglichkeit gerichtlichen berprüfung eingriffs aa rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gerichte öffentliche gewalt sinne art abs gg einzuordnen sofern aufgaben außerhalb spruchrichterlichen bereichs übernehmen bverfge ff ff gehört richterliche tätigkeit insolvenzverfahren bgh urt april iii zr njw handelt richter ebenfalls voller unabhängigkeit nimmt funkt
  5505. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape september beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz april kosten klägerin zurückgewiesen kosten streithelfers trägt klägerin gegenstandswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe beschwerde unbegründet gesetzlichen grund zulassung revision dargelegt ausführungen berufungsgerichts schaden stehen einklang rechtsgrundsätzen bundesgerichtshofs vgl bgh urteil dezember xi zr bghz ff iii februar ix zr wm obersatzabweichung führt beschwerde geboten wäre vgl bgh beschluss märz ix zr wm rn ff beschwerde unzulässiger weise tatbestand umfassenden steuerlichen rechtlichen prüfung investitions vorhabenplanung auftraggeberin umfassenden prüfung anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen jedoch technischen finanziellen kaufmännischen berechnungen eingeschlossen würde weit gezogene pflicht beklagten gegenüber klägerin berufungsgericht verfahrensgrundrechtsverletzung verneint für erweiterte warnpflicht beklagten jenseits gegenstands vertraglichen hauptpflichten vgl bgh urteil februar aao ii aufgrund wissenszurechnung fehlt gegenüber klägerin auftraggeberin grundlage würde schutzzweck vertraglichen hauptpflichten erweitern prospekthaftung vgl bgh urteil juli ii zr bghz schon erwerbsaufwand klägerin schaden schon für zulässigkeit feststellungsantrags erforderliche schadenswahrscheinlichkeit berufungsgericht maßgabe ersatzfähigen schadens prüfen vgl bghz maßstab verlassen nichtwiederaufholung zunächst eingetretenen steuerbelastung kam ergebnis umstand allein möglicherweise verletzten pflichten beklagten schadensbegründend bghz aao ansatzpunkt für zusammenhang beanstandeten verfahrensgrundrechtsverletzungen berufungsgerichts erkennbar verletzung prozessualer handlungsnormen vortrag klägerin übergangen herangezogenen beurteilungsnormen materiellen rechts erheblich erachtet weiteren begründung entscheidung gemäß abs satz zpo abgesehen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5506. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april kosten beklagten zurückgewiesen streitwert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe parteien stehen gebiet energieversorgung endkunden miteinander wettbewerb beklagte vertreibt produkte sowohl über telefon direktvertrieb über haustürvertrieb schloss ag kooperationsvertrag wonach ag vermittlung energieversorgungsverträgen beklagten endkunden übernehmen hierzu ausschließlich bereich telefonvertriebs eigene beauftragte call center tätig beauftragung untervertriebspartnern zustimmung beklagten bedürfen ag beauftragte untervertriebspartnerin gmbh deren mitarbeiterin august haustürwerbung für beklagte betrieb klägerin behauptet mitarbeiterin gmbh geworben kunden klägerin verträge beklagten abschließen müssten weiterhin strom versorgt wollten stromversorgung beklagte günstiger sei versorgung klägerin klägerin sieht werbung unlautere irreführung beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch genommen beklagte geltend gemacht sei für beanstandete verhalten verantwortlich beauftragung gmbh kenntnis gehabt zugestimmt klage vorinstanzen überwiegend erfolgreich ii nichtzulassung revision berufungsurteil gerichtete beschwerde beklagten erfolg rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsgericht recht angenommen beklagte für abs uwg verstoßende verhalten mitarbeiterin gmbh gemäß abs uwg einzustehen beklagte vorbringen tätigkeit gmbh kenntnis erlangt zugestimmt entgegen ansicht beschwerde wirft entscheidung klärungsbedürftigen rechtsfragen über revisionsverfahren entscheiden wäre anerkannt mehrstufigkeit beauftragungsverhältnisses anwendung abs uwg entgegensteht vgl bgh urteil juni zr bghz buchgemeinschaft ii urteil august zr grur rn wrp auftragsbestätigung teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprüche verfahren aufl kap rn mwn fezer büscher uwg aufl rn köhler köhler bornkamm uwg aufl rn unternehmensinhaber dadurch entlastet beauftragten hinblick einsatz unterbeauftragten vertraglich gebunden beauftragte über vertraglichen einschränkungen befugnisse hinweggesetzt gilt unabhängig davon unternehmensinhaber verletzung vertraglicher pflichten konkret rechnen für haftung abs uwg unerheblich beteiligten rechtsbeziehungen ausgestaltet vgl für abs markeng bgh urteil oktober zr grur rn wrp partnerprogramm beauftragte willen unternehmensinhabers vertraglichen befugnisse überschritten vgl bgh urteil juni zr grur rn wrp telefonaktion ohly piper ohly sosnitza uwg aufl rn köhler köhler bornkamm aao rn beauftragte wissen sogar willen unternehmensinhabers gehandelt vgl für abs markeng bgh grur rn partnerprogramm urteil november zr grur rn wrp sedo harte henning bergmann uwg aufl rn bestimmung abs uwg regelt vielmehr unterlassungsanspruch unternehmensinhaber zuwiderhandlungen mitarbeiter beauftragten sinne erfolgshaftung jegliche entlastungsmöglichkeit vgl abs uwg af bgh urteil juni zr grur wrp filialleiterfehler urteil april zr grur wrp meißner dekor ii abs uwg bgh urteil oktober zr grur rn wrp nderung voreinstellung iii teplitzky aao kap rn ohly piper ohly sosnitza aao rn köhler köhler bornkamm aao rn lehmler büscher dittmer schiwy gewerblicher rechtsschutz urheberrecht medienrecht aufl rn ingerl rohnke markengesetz aufl rn hacker ströbele hacker markeng aufl rn allerdings haftet auftraggeber unternehmensinhaber sinne abs uwg betreffende geschäftliche handeln geschäftsorganisation auftraggebers derjenigen dritten beauftragten zuzurechnen etwa für personen unternehmen tätig neben geschäftsbereich für auftraggeber tätig weitere davon unterscheidende geschäftsbereiche unterhält haftung abs uwg erstreckt jegliche geschäftliche tätigkeit beauftragten außerhalb zugewiesenen geschäftsbereichs
  5507. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr januar rechtsstreit ralf beate horst ne straße hans straße uwe ha sa straße sa christa ha sa straße sa ingrid ge ha straße stefan gasse peter ri straße eu peter straße wi hans werner st wi straße sch heinz hi waltraut hi winfried st br st kläger beschwerdeführer prozessbevollmächtigter ag vormals ag vertreten vorstand traße beklagte beschwerdegegnerin prozessbevollmächtigter thomas straße beklagter beschwerdegegner streitverkündeter beklagten prozessbevollmächtigter ii instanz streithelfer beklagten florian straße rechtsanwalt steuerberater dr nickolaus straße xi zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres richterin mayen richter dr ellenberger beschlossen beschwerde kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo näheren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger tragen kosten beschwerdeverfahrens einschließlich kosten streithelfer beklagten abs abs zpo kläger kläger kläger kläger klägerin kläger kläger kläger kläger kläger kläger gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe müller mayen olg frankfurt main az lg frankfurt main az joeres ellenberger'],['Soon']]
  5508. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lübeck november abs stpo feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft revisionen angeklagten genannte urteil abs stpo unbegründet verworfen angeklagten tragen kosten rechtsmittel sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels angeklagten ei ne wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen untreue vier fällen davon fall tateinheit vorsätzlich unterlassener beantragung eröffnung insolvenzverfahrens wegen steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt angeklagte wegen beihilfe untreue tat einheit beihilfe vorsätzlich unterlassenen beantragung eröffnung insolvenzverfahrens freiheitsstrafe zehn monaten angeklagten wegen beihilfe untreue zwei fällen davon fall tateinheit begünstigung beihilfe sätzlich unterlassenen beantragung eröffnung insolvenzverfahrens gesamtfreiheitsstrafe jahr zehn monaten verurteilt vollstreckung beiden letztgenannten strafen landgericht bewährung ausgesetzt verfahrens sachrügen begründeten revisionen angeklagten bundesanwaltschaft antragsschrift benannten gründen unbegründet sinne abs stpo gilt berücksichtigung ergänzenden ausführungen angeklagten anschluss antrag bundesanwaltschaft insbesondere lässt revisionsrechtlich eingeschränkt überprüfbare beweiswürdigung landgerichts rechtsfehler erkennen kammer gezogenen schlüsse angesichts gesamtzusammenhangs feststellungen jedenfalls möglich vornehmlich tatrichter obliegende strafzumessung hält revisionsgerichtlicher berprüfung stand angeklagten gerügte absehen weiterer strafmilderung bereits erfolgter strafrahmenverschiebung erfolgte ersichtlich berücksichtigung hierzu einschlägigen rechtsprechung bundesgerichtshofs vgl trönd le fischer stgb aufl rdn angesichts komplexen sachverhalts seit eröffnung tatvorwurfs verstrichene zeitraum erheblich strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung hätte erfolgen müssen revision angeklagten ei ner verfahrensrüge erfolg geht folgendes verfahrensgeschehen zurück verurteilung angeklagten liegt kern vorwurf zugrunde geschäftsführender alleingesellschafter gesell schaft nachfolgend spätestens januar entschlossen geschäftstätigkeit gesellschaft einzustellen aushöhlungsabsicht gesellschafterdarlehen höhe mio dm entgegen rangrücktritt zurückzuführen sowie gesellschaft rechtswidrig weitere liquide mittel entziehen ausführung plans entzog angeklagte feststellungen landgerichts auszahlung erheblicher bankguthaben gesellschaft stammkapital führte zahlungsunfähigkeit herbei fremdgläubiger forderungen insgesamt rund mio dm ausfielen zudem verkaufte später eigene rechnung gesellschaft vereinnahmte erlöse angeklagte verteidigte auszahlungen berechtigt sei bezüglich gesellschafterdarlehens nie rangrücktritt erklärt darlehen übersteigenden betrag dm vorweggenommene gewinnausschüttung vereinnahmen dürfen verteidigung angeklagten stellte hauptverhand lung mehrere beweisanträge denen jeweils behauptet wurde ende anfang fällige zahlungsforderungen retourendifferenzen bestanden hätten zwei beschlüssen september lehnte kammer beweisanträge überwiegend wegen tatsächlicher bedeutungslosigkeit ab rahmen begründung heißt angebliche retourendifferenzforderung han dels gar steuerbilanz behandeln bewerten interessiert für untreuevorwürfe fall anklage hinblick auszahlung dm entgegen rangrücktritt fällen anklage sowie für insolvenzverschleppungsvorwurf bleibt dabei angeklagte dm weiteren rechtsgrund etwa bi lanzgewinnvorschuss entnommen zeugen sch wissen gestellten behauptungen bestätigen würden ändert daran angeklagte verkaufserlöse zeitraum juli september rechtsgrund privat vereinnahmt schädigte für untreuevorwurf fall behauptungen belang angeklagte bereits februar erst juli entschied rechnungen enthaltenen dvds videos eigene rechnung verkaufen ändert rahmen gesamtschau maßgeblichen indizien schluss k
  5509. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz ja nein bgb ddr geso abs zpo rechtsanwalt gläubiger wegen vollstreckung vorläufig vollstreckbaren urteil berät muß über risiko mangelnder insolvenzfestigkeit sicherungsvollstreckung belehren weiß wissen muß daß schuldner angespannten finanziellen verhältnissen lebt sitz neuen bundesländern dorthin verlegen haftpflichtprozeß frage anspruchsteller schuldhafte pflichtverletzung rechtsanwalts schaden entstanden ausgang verfahrens abhängt muß regreßgericht prüfen verfahren richtigerweise entscheiden wäre gilt verfahren unterbrochen fortgesetzt bgh urteil juli ix zr olg köln lg köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr kreft kirchhof dr fischer dr zugehör dr ganter mündliche verhandlung juli für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai kostenpunkt insoweit aufgehoben klage höhe dm nebst zinsen abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt abgetretenem recht ehemannes vormals nachfolgend zedent beklagten schadensersatz wegen schlechterfüllung anwaltsvertrags anspruch zedent erwirkte vertreten beklagten februar rechtskräftig gewordenes urteil landgerichts köln gmbh nachfolgend schuldnerin zahlung ge schäftsführervergütung höhe dm nebst zinsen verurteilt wurde urteil sicherheitsleistung höhe dm vorläufig vollstreckbar wegen weiterer gleichartiger ansprüche schuldnerin erwirkte zedent wiederum vertreten beklagten urteil landgerichts köln juni zahlung dm nebst zinsen sicherheitsleistung höhe dm vorläufig vollstreckbar dagegen beide seiten berufung eingelegt olg köln wegen forderungen urteilen ließ beklagte für mandanten april august ansprüche schuldnerin kontobeziehung bank gemäß zpo pfänden bank bestätigte separierung pfändungsbeträge dm dm insgesamt dm unterkonten schuldnerin verlegte sitz sachsen anhalt wurde beschluß november über vermögen schuldnerin gesamtvollstreckung eröffnet seither berufungsverfahren oberlandesgericht köln unterbrochen entsprechende aufforderung gesamtvollstreckungsverwalter überließ bank für zedenten separierten beträge masse klägerin deswegen beklagten klage zahlung schadensersatz höhe dm nebst zinsen erhoben landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht verurteilung hinsichtlich betrages dm maßgabe bestätigt daß zug zug bergabe abtretungserklärung zedenten bezüglich urteil februar titulierten ansprüche zahlen sei wegen betrages dm klage abgewiesen dagegen wendet klägerin revision anschlußrevision beklagten vollständige klageabweisung erstrebte senat angenommen entscheidungsgründe rechtsmittel klägerin führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht urteil folgt begründet beklagte anwaltsvertrag obliegenden verpflichtungen gegenüber zedenten schuldhaft verletzt ausreichend über bloßen sicherungsvollstreckung zpo falle eröffnung gesamtvollstreckungsverfahrens verbundenen risiken belehrt gesamtvollstreckungsfesten zwangsvollstreckung pfändung berweisung geraten sei verpflichtet eintritt insolvenz schuldnerin anwendbarkeit gesamtvollstreckungsordnung rechnen müs sen fehlgeschlagene sicherungsvollstreckung urteil landgerichts köln juni schaden zedenten geführt solange urteil rechtskraft erwachsen sei könne davon ausgegangen daß klägerin abgetretene anspruch bestehe ausgang derzeit unterbrochenen rechtsstreits zedenten schuldnerin sei absehbar ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung wesentlichen punkt stand beanstanden allerdings annahme berufungsgerichts beklagte anwaltlichen pflichten gegenüber zedenten schuldhaft verletzt feststellungen berufungsgerichts beklagte rechtliche problematik abs satz geso eigenen angaben bekannt zedenten über risiko mangelnder insolvenzfestigkeit sicherungsvollstreckung belehrt obwohl desolate wirtschaftliche situation schuldnerin deren absicht
  5510. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen anstiftung brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat beanstandung strafkammer relativierung geständnisses rahmen verfahrensbeendenden absprache abgegeben worden vorgenommen geht fehl kammer ausgeführt gewichtung geständnisses unberücksichtigt bleiben können angeklagte während hauptverhandlung allzu große reue erkennen lassen vielmehr ließ geständnis über verteidiger erklären teilte persönlichen verhältnisse wobei darauf bedacht mitleid für situation wecken dagegen bestehen rechtlichen bedenken grundsatz bestreitenden angeklagten reue verlangt st rspr vgl tröndle fischer stgb aufl rdn einschlägig strafmildernde gewicht geständnisses geringer prozesstaktische berlegungen bestimmend kammer urteilsgründen dargelegte sonstige prozess verhalten bestätigt sah vgl schäfer strafzumessung aufl rdn nack wahl kolz boetticher graf'],['Soon']]
  5511. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb märz familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs satz rpflg abs kindschaftssache rechtspfleger verfahrensbeistand bestellt findet entscheidung befristete erinnerung abs rpflg statt bgh beschluss märz xii zb olg stuttgart ag ulm ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger beschlossen antragsteller wiedereinsetzung vorigen stand versäumung fristen einlegung begründung rechtsbeschwerde gewährt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart märz aufgehoben beschwerde antragstellers beschluss amtsgerichts familiengericht ulm februar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über erinnerung beschluss januar über kosten verfahrens familiengericht ulm zurückverwiesen beschwerdewert amtsgericht gründe antragsteller wendet bestellung verfahrensbeistands kindschaftssache rechtspfleger antragsteller vater antragsgegnerin mutter februar geborenen sohnes oktober antragsteller antrag auskunftserteilung über persönlichen verhältnisse gemeinsamen kindes gemäß bgb gestellt beschluss januar rechtspflegerin amtsgerichts für kind rechtsanwältin berufsmäßigen verfahrensbeistand bestellt weitere aufgabe übertragen gespräche eltern weiteren bezugspersonen kindes führen sowie einvernehmlichen regelung verfahrensgegenstands mitzuwirken beschluss antragsteller fristgerecht beschwerde eingelegt verfügung februar rechtspflegerin akten zuständigen richter vermerk vorgelegt erinnerung abhelfe beschluss februar richter erinnerung begründung zurückgewiesen beschluss januar sei gemäß abs satz famfg selbstständig anfechtbar antragsteller hiergegen eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurückgewiesen entscheidung richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers ii rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung angegriffenen beschlusses zurückverweisung sache amtsgericht beschwerdegericht begründung famrz veröffentlichten entscheidung ausgeführt regelung abs satz famfg wonach bestellung verfahrensbeistands selbstständig anfechtbar sei gelte richter rechtspfleger über bestellung entschieden zulassung rechtspflegererinnerung gemäß abs rpflg sei gewährleistung rechtsschutzgarantie art abs gg erforderlich bestellung verfahrensbeistands greife grundsätzlich rechte eltern insbesondere bestehende sorgerecht tangiert beeinträchtigung eltern ergebe lediglich daraus bestellung verfahrensbeistands kosten entstünden umständen verfahrensabschließenden entscheidung eltern ganz teilweise auferlegt könnten kindschaftsverfahren wirke kostenbelastung frühestens verfahrensabschließenden entscheidung deren berprüfung richter fall erreicht könne zudem gemäß abs famfg beurteilung beschwerdegericht selbstständig anfechtbaren zwischenentscheidungen unterlägen sei sichergestellt richterliche kontrolle über bestellung verfahrensbeistands entstandenen kosten deren verteilung beteiligten stattfinde eltern sei zumutbar sicht bestellung verfahrensbeistands sprechenden gründe rahmen beschwerde endentscheidung vorzubringen zudem würde zulassung rechtspflegererinnerung regelung abs satz famfg verfolgte zweck verfahrensbeschleunigung erschwert ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand entgegen auffassung beschwerdegerichts befristete erinnerung abs rpflg statthaft kindschaftssache vorliegenden fall rechtspfleger über bestellung verfahrensbeistands entschieden entscheidungen rechtspflegers rechtsmittel allgemeinen verfahrensrechtlichen vorschriften gegeben findet erinnerung abs satz rpflg statt rechtspflegererinnerung danach immer eröffnet entscheidung hätte richter erlassen konkreten fall unanfechtbar wäre vgl münchkommzpo lipp aufl rn etwa vornherein statthaftes rechtsmittel gegeben statthaftes rechtsmittel gründen unzulässig vgl senatsbeschluss juni xii zb famrz rn ber erinnerung entscheidet fall nichtabhilfe rechtspfleger gemäß abs satz rpflg familienrichter lediglich gerichtliche verfügungen rechtspf
  5512. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts gera märz zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt worden umfang sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge sowie wegen beihilfe hierzu tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln wegen besitzes betäubungsmitteln unterschlagung urkundenfälschung handeltreibens betäubungsmitteln fällen davon fällen tateinheit erwerb betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verfall wertersatz höhe angeordnet dagegen wendet angeklagte allgemeine sachrüge gestützten revision rechtsmittel beschlusstenor ersichtlichen umfang erfolg brigen erweist unbegründet sinne abs stpo urteilsfeststellungen begann angeklagte schuljahr drogen nehmen rauchte haschisch marihuana probierte verschiedensten drogen seit unterbrochen inhaftierung september juni konsumiert methamphetamin crystal nimmt außerdem alkohol fällen denen vorliegend wegen tateinheitlichen erwerbs betäubungsmitteln verurteilt worden angeklagte erworbenen drogen teilmengen abgezweigt konsumiert bzw für tätigkeit drogen eigenkonsum entlohnt worden ausführungen hauptverhandlung gehörten sachverständigen liegt abhängigkeitssyndrom multiplem gebrauch psychotroper substanzen gemäß icd polytoxikomanie starken überdauernden persönlichkeitsveränderung geführt kammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgelehnt tendenz betäubungsmittelmissbrauch depravation erhebliche persönlichkeitsstörung ausreichend sei hang anzunehmen hält rechtlichen nachprüfung stand findet landgericht verwendete formulierung rechtsprechung bundesgerichtshofs bgh nstz bghr stgb nichtanordnung depravation erhebliche persönlichkeitsstörung dürfen jedoch zusammenhang frage vorliegens hanges übermäßigen konsum betäubungsmitteln gleichgesetzt anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs für annahme erheblichen verminderung schuldfähigkeit wegen betäubungsmit telabhängigkeit stellt danach begründet abhängigkeit betäubungsmitteln erhebliche verminderung steuerungsfähigkeit ausnahmsweise beispiel langjähriger betäubungsmittelgenuss schwersten persönlichkeitsveränderungen geführt vgl bghr stgb btmauswirkungen jeweils schwersten persönlichkeitsstörungen müssen für bejahung hanges übermäßigen konsum betäubungsmitteln vorliegen formulierungen angefochtenen urteil lassen besorgen strafkammer insoweit hohe anforderungen gestellt hang sinne stgb verlangt chronische körperlicher sucht beruhende abhängigkeit zumindest eingewurzelte psychischer disposition beruhende bung erworbene intensive neigung immer alkohol rauschmittel nehmen st rspr vgl bghr stgb abs hang verhalten legen urteilsfeststellungen zumindest nahe festgestellten umstände legen nahe angeklagte betäubungsmittel bermaß konsumiert ausreichend für annahme hangs übermäßigen genuss rauschmitteln jedenfalls betroffene aufgrund abhängigkeit sozial gefährdet gefährlich erscheint vgl bgh nstz senatsbeschl september str kommt betracht betroffene rauschmittel umfang nimmt gesundheit arbeits leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt vgl bgh nstz nstz rr jew insbesondere beschaffungskriminalität annahme angeklagte handelstätigkeit zumindest zweck durchgeführt eigenen konsum finanzieren drängt angesichts urteilsfeststellungen angeklagte unterbringung entziehungsanstalt angestrebt dürfte konkrete erfolgsaussicht bestehen senat fall maßregelausspruch aufgehoben sache insoweit erneuten prüfung zurückverwiesen letztlich auszuschließen neue tatrichter vorliegen voraussetzungen für anordnung nderung abs stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen kra
  5513. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn märz kosten gläubigerin zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe gläubigerin betreibt schuldner zwangsvollstreckung schuldner eidesstattliche versicherung abgegeben dabei angegeben bistro beschäftigt monatlich netto verdienen gläubigerin erinnerung gemäß zpo beantragt gerichtsvollzieher anzuweisen vollständiges vermögensverzeichnis aufzunehmen geltend gemacht benötige prüfung frage angegebene entgelt sinne zpo angemessen sei angaben art umfang tätigkeit schuldners gläubigerin zuvor antrag entsprechenden ergänzung vermögensverzeichnisses beim gerichtsvollzieher gestellt amtsgericht erinnerung zurückgewiesen sofortige beschwerde gläubigerin erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin vorinstanzen erfolglosen antrag ii aufgrund zulassung beschwerdegericht statthafte abs satz nr abs satz zpo brigen zulässige zpo rechtsbeschwerde sache erfolg gläubigerin streitfall gegebenen umständen verwehrt zuständigen gerichtsvollzieher wege erinnerung anweisen lassen vollständiges vermögensverzeichnis aufzunehmen ansicht beschwerdegerichts fehlt gläubigerin für eingelegte erinnerung rechtsschutzbedürfnis rechtsschutzbedürfnis bestehe gründen prozesswirtschaftlichkeit prozessualer gleich sicher einfacher billiger sei rechtsschutzziel erreichen vorliegenden fall könne ergebnis offen bleiben höhere kosten verursache gläubigerin sogleich vollstreckungserinnerung einlege zuvor nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher stellen einlegung vollstreckungserinnerung vorherigen nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher sei jedenfalls umständlichere beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand entgegen auffassung rechtsbeschwerde beschwerdegericht recht angenommen gläubigerin streitfall gegebenen umständen rechtsschutzbedürfnis für erinnerungsverfahren fehlt zuvor nachbesserungsantrag beim gerichtsvollzieher gestellt senat beschluss oktober zb njw rr entschieden gläubiger geltend macht gerichtsvollzieher unvollständiges ungenaues vermögensverzeichnis aufgenommen zunächst gehalten beim gerichtsvollzieher nachbesserung vermögensverzeichnisses beantragen erst ablehnung antrags erinnerung einlegen senat begründet gläubiger rechtsschutzinteresse durchführung erinnerungsverfahrens erst gerichtsvollzieher nachbesserung ablehne beim erinnerungsverfahren handele vergleich antrag nachbesserung vermögensverzeichnisses jedenfalls kostenintensiveren während durchführung erinnerung zpo zumindest fache verfahrensgebühr gemäß nr rvg vv fache verfahrensgebühr nr rvg vv erhöht löse gerichtsvollzieher durchgeführte nachbesserung neuen kosten alte verfahren fortgesetzt argument beim erinnerungsverfahren handele vergleich nachbesserungsantrag teureren allerdings dadurch grundlage entzogen gesetzgeber justizmodernisierungsgesetz dezember bgbl abs nr rvg ausdrücklich geregelt vollstreckungserinnerung zpo gebührenrechtlich vollstreckungsangelegenheit gehört vgl begründung regierungsentwurf bt drucks artikel nummer rvg tätigkeit rechtsanwalts verfahren über erinnerung zpo löst daher besondere gebühr gemäß rvg vollstreckungsangelegenheit bereits verdienten gebühren abgegolten vgl begründung regierungsentwurf btdrucks artikel nummer rvg bereits zwangsvollstreckung beauftragte rechtsanwalt für mandanten erinnerungsverfahren betreibt erhält daher zusätzliche gebühr fache verfahrensgebühr nr rvg vv zöller stöber zpo aufl rdn mayer kroiß ebert rvg aufl rdn schneider wolf mock anwaltkommentar rvg aufl rdn bischof bischof jungbauer bräuer curkovic mathias uher rvg aufl rdn hegenröder baumgärtel hegenröder houben renokommentar rvg rdn schneider rvgreport enders jurbüro ändert ergebnis daran gläubiger rechtsschutzinteresse durchführung erinnerung erst gerich
  5514. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp mai beschlossen anhörungsrüge beschluss juli kosten beklagten unzulässig verworfen antrag beklagten beiordnung notanwalts zurückgewiesen gründe beklagte beruft lediglich verstoß art abs gg legt gehörsverletzung dar konkrete vorbringen übergangen ansatzweise ausgeführt sachlage verstoß art abs gg bereits hinreichend substantiiert dargelegt tatsächlich erschöpfen rügen beklagten wiederholung bisherigen vorbringens rein rechtlichen auseinandersetzung senatsbeschluss art abs gg folgt indes pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bverfge erneute antrag beiordnung notanwalts zpo zurückzuweisen beklagte substantiiert dargelegt mehr vier beim bundesgerichtshof zugelassene rechtsanwälte gewandt beklagte legt dar rechtsanwälte gewandt erstellung belegen aufgabe rechtsanwälte bemühungen beklagten substantiiert darzulegen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen ag freising entscheidung lg landshut entscheidung'],['Soon']]
  5515. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl prof dr schmitt prof dr krehl bundesanwältin beim bundesgerichtshof staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt verhandlung verkündung revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts trier august zugehörigen feststellungen aufgehoben strafausspruch soweit entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer erpressung freiheitstrafe acht jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet staatsanwaltschaft wendet rüge verletzung materiellen rechts gestützten revision nichtanordnung sicherungsverwahrung rechtsmittel führt aufhebung angefochtenen urteils strafausspruch soweit entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben brigen erfolg feststellungen landgerichts wurde angeklagte februar landgericht trier wegen schwerer räuberischer erpressung zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt einzelstrafen fünf jahren sechs monaten sowie vier jahren sechs monaten zusammensetzte angeklagte november spielsalon überfallen spielhallenaufsicht schreckschusspistole mm schreckschusspatronen bzw gasmunition verschossen konnten bedroht mindestens dm erbeutet weiteren berfall november kino bedrohte kassiererin beschriebenen schreckschuss pistole erbeutete knapp dm darüber hinaus weist bundeszentralregisterauszug angeklagten weitere voreintragungen wegen diebstahls betrugs nachdem zuletzt oktober justizvollzugsanstalt entlassen worden gelang angeklagten weder privat berufsleben fuß fassen märz entschloss aufgrund finanzieller schwierigkeiten perspektivlosen situation filiale bank überfallen angeklagte sonnenbrille schirmmütze unauffällig maskiert führte vier schuss knallmunition geladene schreckschusspistole begab offen gehaltenen schalterbereiche äußerte bankmitarbeiter gegenüber gerne euro hätte zeuge erwiderte konto angeklagte geld abheben wolle hierauf sagte angeklagte geld konto zeugen abheben wolle zeuge fasste ansinnen zunächst scherz antwortete angeklagten konto dafür genügend geld vorhanden sei nunmehr erwiderte angeklagte spaß sei währenddessen nahm verlangen geld nötigen nachdruck verleihen rechten handinnenfläche verborgene pistole jackentasche legte rechte hand waffe zeugen gerichtet linke körperhälfte theke zeuge etwa zwei zentimeter laufs gaspistole sehen konnte zeuge übergab angeklagten daraufhin euro denen bank verließ berfall wurde weder angeklagten wartelinie stehenden zeugen weiteren kunden bemerkt vorderen bereich raumes automaten geschäfte tätigten ii landgericht unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung abgelehnt lägen formellen voraussetzungen abs satz stgb ergebe gesamtwürdigung angeklagten taten hang begehung erheblicher straftaten bestehe namentlich opfer seelisch körperlich schwer geschädigt infolge hangs für allgemeinheit gefährlich sei abs nr stgb jedoch führe ausübung gerichtlichen ermessens blick derzeit verfassungs wegen gebotene strenge verhältnismäßigkeitsprüfung ablehnung sicherungsverwahrung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt landgericht erwogen iii urteil aufzuheben soweit strafkammer unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb abgesehen steht revisionsbegründung staatsanwaltschaft entnehmende beschränkung revision frage nichtanordnung sicherungsverwahrung entgegen beschränkung grundsätzlich möglich vgl bgh nstz zulässig feststellungen vorliegen voraussetzungen stgb nahe liegt fall betracht kommenden maßregeln gesetz
  5516. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb februar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer februar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münster februar kosten schuldnerin unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe gemäß abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo schuldnerin unterbreitete zulässigkeitsgrund versagung restschuldbefreiung abs nr inso beeinträchtigung befriedigungsaussichten gläubiger voraussetzt aufgrund januar ergangenen senatsentscheidung ix zb wm rn einlegung rechtsbeschwerde klärung gefunden danach setzt verwirklichung versagungsgrundes beschwerdegericht zutreffend angenommen beeinträchtigung befriedigung gläubiger voraus genügt vielmehr verletzung auskunfts mitwirkungspflichten art geeignet befriedigung insolvenzgläubiger gefährden bgh beschl januar aao märz ix zb wm rn brigen erweist einzelfallbezogene annahme beschwerdegerichts inhaber schuldnerin sei mitwirkungs auskunftsverpflichtungen abs nr inso ordnungsgemäß nachgekommen zulässigkeitsrelevanten gesichtspunkten beanstandungsfrei weiteren begründung gemäß inso abs satz zpo abgesehen ganter gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen ag münster entscheidung lg münster entscheidung'],['Soon']]
  5517. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben jedoch urteilsformel dahin ergänzt angeklagte brigen freigesprochen insoweit staatskasse kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten tragen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen senat bemerkt stellungnahme nebenklage revisionsverfahren revisionsentscheidung ausgewirkt tolksdorf winkler becker pfister hubert'],['Soon']]
  5518. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring januar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts bremen januar zurückgewiesen streitwert festgesetzt gründe beschwerde deckt zulassungsgrund geltend gemachten verstöße art abs gg liegen übergangen gerügten vortrag klägers wonach gesellschafterdarlehen über millionen euro insgesamt april mehreren teilbeträgen juni schuldnerin ausbezahlt worden berufungsgericht ausweislich tatbestands angefochtenen urteils kenntnis genommen entscheidungsgründen berufungsgericht blick frage zahlungsunfähigkeit ausdrücklich unerheblich erachtet darlehen betrag anforderung schuldnerin mehreren teilbeträgen ausbezahlt wurde sachlage anforderungen art abs gg ge nügt prozessgrundrecht gibt anspruch darauf gericht vorbringen partei weise auseinander setzt für richtig hält art abs gg folgt pflicht gerichte partei vertretenen rechtsansicht folgen bgh beschl februar ix zr dstre rn davon abgesehen ungeachtet zeitpunkts tatsächlichen auszahlung sofort abrufbarer kredit feststellungen berufungsgerichts vorlag prüfung zahlungsunfähigkeit zahlungsmittel berücksichtigen uhlenbruck inso aufl rn jaeger müller inso rn hmbkomm inso schröder aufl rn vortrag klägers wonach schuldnerin ab märz erheblichem maße lieferanten dienstleistungsforderungen beglichen grundlage rechtsauffassung berufungsgerichts entscheidungserheblich hilfe erstellten liquiditätsbilanz zahlungsunfähigkeit schuldnerin ausgeschlossen angesichts feststellungen etwaige indizien zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen gläubigern schluss zahlungsunfähigkeit nahe legen können bedeutung kläger rüge inhalt sachvor trags schuldnerin offene kreditlinie gegenüber zugestanden gehört berufungsge richt vorbringen klägers ersichtlich kenntnis genommen verletzung art abs gg abweichenden tatsächlichen würdigung gelangt soweit zusammenhang berufungsgericht außerdem tatbestandliche feststellungen zpo zugrunde gelegt können tatbestandsberichtigungsantrag revisionsrüge angegriffen bgh urt dezember ix zr wm rn erfolg beanstandet kläger berufungsgericht klage gesichtspunkt abs nr inso geprüft ausweislich tatbestandlichen feststellungen gegenstand berufungsverfahrens ausschließlich anspruch abs nr inso mangels tatbestandsberichtigungsantrages feststellungen bindend bgh aao vergeblich rügt beschwerde verletzung art abs gg soweit berufungsgericht davon ausgeht schuldnerin über gesellschafterdarlehen millionen euro frei verfügen durfte für annahme willkür reicht fragwürdige sogar fehlerhafte rechtsanwendung offensichtlicher rechtsfehler genügt erforderlich vielmehr fehlerhafte rechtsanwendung denkbaren gesichtspunkt rechtlich vertretbar daher schluss aufdrängt sachfremden erwägungen beruht rechtslage mithin krasser weise verkannt bverfge bghz bgh beschl januar ix zb juris rn davon jedoch gesprochen gericht rechtslage auseinander setzt auffassung sachlichen grundes entbehrt bverfge bgh beschl mai ix zb juris rn soweit berufungsgericht zahlungsunfähigkeit schuldnerin blick gesellschafterin gegebene darlehensforderung abgelehnt divergenz abs nr fall zpo gegeben fehlt bereits gebotenen darlegung inwieweit angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten rechtssätze vorentscheidung angefochtenen entscheidung übereinstimmen bghz zahlungsunfähigkeit besteht bereinstimmung verfahrensweise berufungsgerichts anfechtungsprozess vornehmlich hilfe liquiditätsbilanz festzustellen vgl bgh urt oktober ix zr wm rn insoweit beanstanden berufungsgericht bereits wegen schuldnerin gesellschafterin eingeräumten kredits zahlungsun fähigkeit abgelehnt sofort abrufbare kredite verfügbaren zahlungsmitteln schuldners zuzurechnen uhlenbruck aao jaeger müller aao hmbkomm inso schröder aao kayser raebel grupp gehrlein möhring vorinstanzen lg bremen entscheidung olg bremen entscheidung'],['Soon']]
  5519. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts detmold august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat erhobenen verfahrensrüge senat eingeholte dienstliche ußerung schöffen revisionsführer aufgestellte behauptung bewiesen worden übrigen verfahrensbeschwerde deshalb erfolg revisionsvorbringen entnehmen daß schöffe unerheblichen zeitraum fest geschlafen bgh nstz bgh beschluß juli str vorbringen revision dauerte erste einschlafvorgang soweit verteidiger beobachtete zehn sekunden zweite vorgang ca minute daß beiden zeiträume für verständnis angeklagten günstigen gutachtens rechtlich erheblich dargetan zumal vortrag fehlt lange einvernahme sachverständigen insgesamt ge dauert sachverständige während behaupteten schlafphasen ausgeführt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen meyer goßner maatz athing ernemann'],['Soon']]
  5520. [['bundesgerichtshof beschluss zr januar rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juli zurückgewiesen gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weitere beklagten jeweils weitere außergerichtlichen kosten klägerin beschwerdeverfahren tragen beklagten gesamtschuldner beklagte weitere beklagten jeweils weitere außergerichtlichen kosten drittwiderbeklagten beschwerdeverfahren fallen beklagten last brigen tragen parteien außergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren streitwert festgesetzt gründe beschwerde macht erfolg geltend beklagten sei weitgehend untersagt worden druckerpatronen europäischen wirtschaftsraum einzuführen verbot dahin auszulegen richtet markeninhaberin zustimmung europäischen wirtschaftsraum verkehr gebracht worden art abs gmv erfasst schadensersatzpflicht bezugnahme unterlassungsantrag einfuhr vertrieb denen voraussetzungen erschöpfung vorliegen weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen kostenentscheidung beruht abs abs zpo bornkamm büscher kirchhoff schaffert löffler vorinstanzen lg mannheim entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5521. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar kirchgeßner justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein zpo abs umfang prozeßvollmacht anwaltsprozeß bgh urteil januar viii zr olg düsseldorf lg düsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsätze januar eingereicht konnten vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch ball wiechers dr wolst für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin fordert zahlung restkaufpreises für bernahme betriebenen unternehmens beklagte landgericht klage abgewiesen urteil rechtsanwälte dres gelegt begründet partner namens klägerin berufung verfahren oberlandesgericht beklagte gerügt rechtsanwälte dres kollegen seien prozeßführung bevoll mächtigt echtheit vorgelegten vollmachtsurkunde namen damaligen liquidatorin klägerin unterzeichnet beklagte bestritten vorinstanz daraufhin ange hört berufungsgericht erklärt erstinstanzlichen bevollmächtigten klägerin beauftragt interessen klägerin wahrzunehmen mann vereinbart daß abschluß ersten rechtszuges sache erledigt solle nachdem urteil ersten instanz ergangen mann berufung gegangen sagen eigenschaft mann berufung gegangen vertrete klägerin liquidatorin rechtsanwalt dr telefoniert erklärt daß weiteren rechtsstreit berufungsinstanz oberlandesgericht führen möchte daß berufung durchgeführt anschluß erklärung rechtsanwalt dr mandat für klägerin niedergelegt daraufhin beklagte erlaß versäumnisurteils beantragt beschluß märz berufungsgericht parteien verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen daß berufung eingelegt worden sei daß auftrag vollmacht klägerin für rechtsmittel vorliege rechtsanwälte dres kollegen märz gericht eingegangenem schriftsatz ablichtung schreibens erstinstanzlichen bevollmächtigten rechtsanwalt sem schreiben bittet januar vorgelegt rechtsanwalt rechtsanwälte dres partner klägerin ergangene landgerichtli che urteil fristwahrend berufung einzulegen oberlandesgericht berufung klägerin unzulässig verworfen kosten zweiten instanz rechtsanwälten dres sch auferlegt revision begehrt klägerin aufhebung berufungsurteils zurückverweisung rechtsstreits oberlandesgericht entscheidungsgründe zpo statthafte übrigen zulässige revision erfolg oberlandesgericht berufung klägerin begründung verworfen für klägerin aufgetretenen rechtsanwälte dres kollegen seien klägerin rechtswirksam beauftragt bevollmächtigt worden anhörung damaligen liquidatorin ergeben sei rechtsanwälten weder alleinigen vertreterin klägerin mandat für berufung erteilt worden zurechenbaren weise entsprechenden schein gesetzt erstinstanzliche bevollmächtigte klägerin rechtsanwälten dres kollegen rechtswirksamen auftrag durchführung berufung entsprechender vollmacht erteilen kön nen verhältnis klägerin befugnis eingeräumt worden sei ii beurteilung hält revisionsrechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht unrecht angenommen für klägerin zweiter instanz aufgetretenen rechtsanwälten fehle prozeßvollmacht zutreffend rügt revision oberlandesgericht vorschriften abs zpo verkannt halbs zpo ermächtigt erstinstanzlichen anwalt erteilte prozeßvollmacht bestellung bevollmächtigten für höhere instanz damalige liquidatorin klägerin berufungssenat erklärt rechtsanwalt vollmacht führung rechtsstreit erteilt schreiben januar belegt rechtsanwälte dres kollegen durchführung berufung beauftragt schriftlich erteilte vollmacht revisionsgericht berücksichtigt erlaß prozeßurteils april ausgestellt worden vgl gms ogb bghz einschränkung prozeßvollmacht liquidatorin klägerin lediglich erstinstanzliches verfahren gegenüber gericht beklagten bedeutung dabei unerheblich liquidatorin bereits erstinstanzlichen bevollmächtigten gegenüber äußerte wolle berufungsverfahren durchführen erst gegenüber für zweite inst
  5522. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vornahme sexueller handlungen person jahren sowie wegen versuchter vornahme sexueller handlungen person jahren wegen vornahme sexueller handlungen person jahren fällen einbeziehung urteils amtsgerichts berlintiergarten gesamtfreiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts außerdem beanstandet verfahren rechtsmittel rüge verletzung abs stpo erfolg beschwerdeführer beanstandet recht daß landgericht drei tatopfer vernommen gemäß abs satz stpo über zeugnisverweigerungsrecht belehren töchter damaligen ehefrau angeklagten angeklagten entgegen auffassung strafkammer verwandt verschwägert beendigung ehe gerader linie verschwägert bgb daher abs nr stpo verweigerung zeugnisses berechtigt rechtsfehler angefochtene urteil beruhen landgericht berzeugung täterschaft angeklagten vornehmlich angaben stieftöchter gestützt beruhen urteils unterbleiben gebotenen belehrung entgegen auffassung generalbundesanwalts berlegung ausgeschlossen zeuginnen hätten ordnungsgemäßer belehrung über zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt vgl bghr stpo abs satz verletzung insbesondere anhaltspunkte dafür daß zeuginnen zeugnisverweigerungsrecht hauptverhandlung landgericht trotz fehlender belehrung ohnehin bekannt ersichtlich ermittlungsrichterliche vernehmung zeuginnen ordnungsgemäßer belehrung kenntnis ergeben könnte vorausgegangen umstand daß zeuginnen polizei ordnungsgemäßer belehrung ausgesagt läßt weder schluß daß recht verweigerung zeugnisses hauptverhandlung bekannt rechtfertigt annahme daß belehrung erneut aussage bereit wären sache bedarf daher neuer verhandlung tatrichter gelegenheit hintergrund familiären situation angeklagten für beweiswürdigung möglicherweise unerheblichen näheren umstände aufdeckung taten sowie entstehungsgeschichte aussagen festzustellen urteil mitzuteilen aufgehobene urteil gibt übrigen anlaß hinweis daß urteilsformel gemäß abs stpo rechtliche bezeichnung tat anzugeben daß nachträglichen gesamtstrafenbildung gemäß stpo früheren urteile strafen einbezogen tolksdorf richter bundesgerichtshof pfister dr miebach becker infolge urlaubs unterzeichnung gehindert tolksdorf winkler'],['Soon']]
  5523. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja videospiel konsolen ii urhg abs wirksame technische maßnahmen schutz videospiels computerprogramm urheberrechtlich geschützten werken besteht urhg geschützt sinne abs urhg wirksame technische maßnahme schutz videospielen darin bestehen karten denen videospiele gespeichert konsole videospiele gespielt abmessungen aufeinander abgestimmt ausschließlich karten gespeicherten videospiele konsole gespielt können abspielen unbefugt vervielfältigter videospiele konsole verhindert schlüssel schloss prinzip wirksame technische maßnahmen sinne abs urhg urhg geschützt einsatz grundsatz verhältnismäßig keit wahrt legale nutzungsmöglichkeiten übermäßiger weise beschränkt beurteilung vorrichtungen sinne abs nr urhg hauptsächlich für zweck entworfen hergestellt worden umgehung wirksamer technischer maßnahmen ermöglichen kommt entscheidend objektive zweckbestimmung vorrichtungen tatsächlichen verwendung zeigt verstoß abs urhg verletzt weder urheberrecht urheberrechtsgesetz geschütztes recht sinne abs satz abs satz urhg fortführung bgh urteil juli zr grur wrp clone cd speichermedien vornahme vervielfältigungen verwendet worden leermedien weder vervielfältigungsstücke sinne abs satz urhg vorrichtungen sinne abs satz urhg herstellung vervielfältigungsstücke gedient leermedien abs satz urhg entsprechend anwendbar geschäftsführer verletzung absoluter rechte vertretene gesellschaft persönlich störer unterlassung anspruch genommen irgendeiner weise willentlich adäquat kausal verletzung geschützten rechts beiträgt dabei zumutbare verhaltenspflichten verletzt fortführung bgh urteil juni zr bghz geschäftsführerhaftung bgh urteil november zr olg münchen lg münchen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr büscher richter prof dr schaffert dr koch dr löffler richterin dr schwonke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beiden klägerinnen entwickeln produzieren vertreiben videospiele videospiel konsolen darunter konsole nintendo ds zahlreiche dafür passende spiele für konsole passende spiele klägerinnen verbundenen nintendo of europe gmbh angeboten klägerin inhaberin urheberrechtlichen schutzrechte computerprogrammen sprach musik lichtbild filmwerken sowie laufbildern bestandteil videospiele klägerin tochterunternehmen klägerin berechtigt geistigen eigentumsrechte klägerin weltweit durchzusetzen videospiele ausschließlich besonderen für nintendo ds konsole passenden speichermedien slot karten angeboten kartenschacht konsole slot eingesteckt karten verfügen über eingebauten speicher software sowie grafik audiodateien spiele gespeichert endkundenmarkt geräte erhältlich denen karten ausgelesen beschrieben können slot eingesteckte karte können konsole spiele geladen gespielt klägerinnen slot karten speziell für nintendo ds konsole entwickelt vervielfältigung spiele durchschnittsverbraucher verhindern frühere beklagte nachfolgend schuldnerin deren geschäftsführer beklagten über deren vermögen laufe revisionsverfahrens insolvenzverfahren eröffnet jetzige beklagte nachfolgend beklagter insolvenzverwalter bestellt worden bot jahr internet adapter für nintendo ds konsole adapter slot karten form größe genau nachgebildet slot konsole passen verfügen über einschub für micro sd karte über eingebauten speicherbaustein flashspeicher nutzer konsole können hilfe adapter internet angebotene kopien spielen klägerinnen dritten auslesen originalkarten umgehung kopierschutzmaßnahmen erstellt worden konsole verwenden laden kopien spiele internet herunter übertragen entweder micro sd karte anschließend adapter eingesteckt unmittelbar
  5524. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stpo abs stgb ff einstellungsurteil wegen verjährung tatsächlichen rechtlichen voraussetzungen verfahrenshindernisses revisionsrechtlich überprüfbaren weise festzustellen begründen bgh urteil oktober str lg bamberg strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof rothfuß richterin bundesgerichtshof elf richter bundesgerichtshof dr graf prof dr jäger staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft angeklagte persönlich rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bamberg februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen betruges zehn fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde angeordnet erkannten gesamtfreiheitsstrafe sechs monate vollstreckt gelten hinsichtlich zweier weiterer taten verfahren wegen verjährung eingestellt urteil richtet revision staatsanwaltschaft verletzung formellen materiellen rechts gerügt staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere landgericht bandenmitgliedschaft angeklagten angenommen gewerbsmäßige begehungsweise betruges verneint deshalb qualifikation abs stgb bejaht folge landgericht zwei fällen eintritt verjährung ausgegangen fällen schuldspruch gemäß grundtatbestand abs stgb zugrunde gelegt rechtsmittel generalbundesanwalt vertreten sachrüge vollem umfang erfolg eingehens verfahrensrüge ebenfalls gewicht zukommt bedarf landgericht festgestellt angeklagte mitglied bande zusammengeschlossen künftig dauer vielzahl fällen beteiligung weiterer personen vorsätzlich kfzunfälle herbeizuführen fingierten unfallschäden fahrzeugen betrügerischer weise gegenüber jeweiligen versicherungsgesellschaften abzurechnen gegenüber wahrheitswidrig angaben schäden verkehrsunfällen verursacht worden ua chef bande inhaber autohauses angeklagte geringverdiener angestellt landgericht zehn fälle dargestellt denen angeklagte bandenmitglied taten mitwirkte jedoch gewerbsmäßige begehungsweise insbesondere deshalb verneint verbleib versicherungsleistungen teilweise ungeklärt sei angeklagte einzelnen fällen direkte auszahlung erhalten gutschriften firmenkonto konto freundin kenntnis gehabt lohn unregelmäßigen prämienleistungen versicherungsleistungen beglichen worden seien kostenlose nutzung fahrzeugen beteiligung versicherungsbetrug zurückzuführen sei unwiderlegbaren angaben glaubhaft geständigen angeklagten sei insoweit auszugehen hinsichtlich beiden wegen verjährung eingestellten fälle teilt landgericht lediglich oktober bzw januar begangen wurden obigen ausführungen fehlenden gewerbsmäßigkeit entsprechend gelten würden einstellung fällen anklage hält rechtlicher nachprüfung stand landgericht rechtsfehlerhaft hinreichenden feststellungen getroffen revisionsgericht prüfung ermöglichen taten bandenmäßig gewerbsmäßig begangen wurden entgegen ansicht gerichts verjährt wären für abs stgb für abs stgb zehnjährige verjährungsfrist abs nr stgb gilt einstellungsurteil abs stpo wegen verjährung tatsächlichen rechtlichen voraussetzungen verfahrenshindernisses revisionsrechtlich überprüfbaren weise festzustellen begründen tatrichter verpflichtet verfahrensvoraussetzungen prüfen grundsätzlich darzulegen revisionsgericht nachgeprüft können soweit berprüfung tatrichter obliegende feststellung tatsachen erforderlich rechtsfehlerfrei treffen gegebenenfalls würdigen begründungszwang ergibt sowohl stpo natur sache vgl rgst meyer goßner stpo aufl rn stpo löwe rosenberggollwitzer stpo aufl rn julius hk stpo rn kmr paulus stpo rn olg hamm mdr mwn olg köln njw würde pauschale tatsächlicher hinsicht näher belegte angabe tatrichters bestimmtes verfahrenshindernis bestehe v
  5525. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dr ahlt beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß zivilsenats familiensenat oberlandesgerichts stuttgart august kosten maßgabe zurückgewiesen daß monatliche ausgleichsbetrag bezogen mai soweit amtsgericht versorgungsausgleich ziffer entscheidung wege quasi splittings abs bgb durchgeführt beschwerdewert gründe parteien juni geheiratet scheidungsantrag ehefrau antragstellerin geboren april ehemann antragsgegner geboren april juni zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich dahin gehend geregelt daß lasten versorgung antragstellerin beim landesamt für be soldung versorgung baden württemberg lbv weiterer beteiligter wege quasisplittings abs bgb versicherungskonto antragsgegners bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich mai sowie lasten versorgung antragstellerin zusatzversorgungskasse kommunalen versorgungsverbandes baden württemberg zvk weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragsgegner bfa weitere rentenanwartschaften höhe monatlich mai begründet dabei amtsgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen juni mai abs bgb anwartschaften antragstellerin beim lbv berücksichtigung absenkung höchstruhegehaltssatzes abs satz beamtvg art nr versorgungsänderungsgesetzes höhe monatlich mai zvk höhe dynamisiert tragsgegners bfa höhe monatlich mai ausgegangen hiergegen gerichtete beschwerde lbv oberlandesgericht zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde lbv weiterhin geltend macht oberlandesgericht neuregelungen versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft durchführung versorgungsausgleichs angewandt parteien sowie bfa zvk rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde wesentlichen begründet oberlandesgericht versorgungsausgleich grundlage beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember durchgeführt rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß für berechnung versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen versorgungsanrechten hinblick halbteilungsgrundsatz seit januar uneingeschränkt höchstruhegehaltssatz gemäß beamtvg fassung art nr versorgungsänderungsgesetzes dezember bgbl maßgeblich fassung art abs nr versorgungsänderungsgesetzes januar kraft getreten dabei kommt weder darauf ehezeitende bergangsphase beamtvg liegt versorgungsfall erst bergangsphase eintreten vgl senatsbeschlüsse november xii zb xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlüsse anlage beigefügt senat ausgeführt fällt versorgungsfall während bergangsphase beamtvg eintritt degressive versorgungsbestandteil beamtvg sog abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen versorgungsausgleich abflachungsbetrag gegebenenfalls später schuldrechtlichen versorgungsausgleich auszugleichen bleibt weiteren prüfung vorbehalten sofern voraussetzungen für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gegeben sollten vgl senatsbeschluß november xii zb antragstellerin vorliegend regelaltersgrenze jahren abs brrg jahre erreichen anhaltspunkte dafür daß versorgungsausgleich früheren zeitpunkt tragen kommen weder festgestellt ersichtlich versorgungsfall danach jedenfalls bisher angenommenen ende bergangsphase beamtvg eintreten unterliegen rentenanwartschaften für antragsgegner analoge quasisplitting aufgrund herabgesetzten höchstversorgungssatzes begründet anwartschaften antragsgegners gesetzlichen rentenversicherung für zeit juli juli zusätzlich niveauabsenkung sgb vi indessen unterschiedlichen niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen rentenversicherung einerseits beamtenversorgung andererseits systemimmanent dadurch korrigiert daß antragstellerin verstoß halbteilungsgrundsatz mehr hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen versorgungsanwartschaften genommen sollten
  5526. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet januar fahrner justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz nr cc geltend gemachter unterhaltsanspruch grundsätzlich schon eintritt verjährung während hemmung abs satz nr bgb verwirkt fortführung senatsurteil bghz famrz senatsbeschluss juni xii za famrz bloße unterlassen geltendmachung unterhalts fortsetzung begonnenen geltendmachung umstandsmoment verwirkung begründen anschluss senatsurteil oktober xii zr njw rr bgh beschluss januar xii zb olg karlsruhe ag mannheim ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dose richter prof dr klinkhammer dr günter dr nedden boeger guhling für recht erkannt rechtsbeschwerde antragstellers beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts karlsruhe märz zurückweisung weitergehenden rechtsmittels teilweise aufgehoben beschwerde antragsgegners beschluss amtsgerichts mannheim august teilweise abgeändert zurückweisung weitergehenden beschwerde insgesamt folgt neu gefasst antragsgegner verpflichtet antragsteller für zeitraum juli august rückständigen kindesunterhalt höhe zuzüglich zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit august zahlen brigen antrag abgewiesen kosten erstinstanzlichen verfahrens antragsgegner antragsteller tragen antragsgegner kosten beider rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen gründe beteiligten streiten rückständigen kindesunterhalt für zeit juli august antragsteller juni geborene sohn antragsgegners lebte während streitgegenständlichen unterhaltszeitraums mutter befand allgemeinen schulausbildung schreiben juli forderte antragsgegner auskunftserteilung über einkommens vermögensverhältnisse zahlung unterhalt schreiben juli erteilte antragsgegner begehrte auskunft nachdem antragsteller über einkommen mutter informiert worden errechnete antragsgegner oktober entfallende unterhaltsquote forderte antragsteller bestätigung worauf reagierte antragsgegner zahlte dreimal erstmals schreiben august bezifferte antragsteller monatlichen unterhaltsanspruch schreiben august wies antragsgegner unterhaltsforderung zurück verwies antragsteller klageweg dezember beantragten januar erlassenen mahnbescheid antragsgegner widerspruch eingelegt januar angeforderte zweite gebührenhälfte antragsteller juli eingezahlt worauf verfahren für streitige verfahren zuständige amtsgericht abgegeben worden juli angeforderte anspruchsbegründung antragsteller januar eingereicht amtsgericht antragsgegner antragsgemäß zahlung unterhaltsrückstands abzüglich zahlungen nebst zinsen verpflichtet oberlandesgericht antrag beschwerde antragsgegners abgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung erstrebt ii rechtsbeschwerde kleinen teil erfolg auffassung oberlandesgerichts entscheidung juris veröffentlicht unterhaltsansprüche allgemeinen grundsätzen gemäß bgb verwirkt verwirkung könne deutlich früher greifen verjährung unterhaltsberechtigter zeitnah unterhalt angewiesen sei könne unterhaltsschuldner zeitnah durchsetzung ansprüche rechnen verwirkung könne berücksichtigung umstandsmoments betracht kommen unterhaltsgläubiger angeforderte auskunft über einkommensverhältnisse unterhaltsschuldners unterhaltsanspruch beziffere richtig sei während hemmung verjährung verwirkung regel betracht komme maßgeblich sei umstands zeitmoment erfüllt seien vorliegend fall sei zeitmoment sei ablauf jahres für betreffenden unterhaltsansprüche erfüllt ebenfalls für minderjährigenunterhalt für unterhalt privilegierter volljähriger gelte umstandsmoment sei erfüllt antragsgegner darauf vertrauen können unterhalt mehr für streitgegenständlichen unterhaltszeitraum geltend gemacht hinblick beengten verhältnisse antragsgegners bedürfe besonderen feststellungen fortfall unterhaltszahlungen eingerichtet antragsgegner unterhaltsverpflichtung monatlich errechnet stehe entgegen bestätigung
  5527. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz gibt insolvenzverwalter für wohnraummietverhältnis schuldners enthaftungserklärung ab anspruch schuldners rückzahlung gesetzlich zulässige höhe übersteigenden mietkaution insolvenzbeschlag frei bgh beschluss märz ix zb lg karlsruhe ag karlsruhe ecli de bgh bixzb ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein grupp dr schoppmeyer meyberg märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts karlsruhe juni kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe oktober wurde über vermögen schuldners verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet weitere beteiligte treuhänder bestellt dezember gab weitere beteiligte gegenüber vermieter wohnung schuldners enthaftungserklärung abs satz inso ab beschluss april wurde insolvenzverfahren aufgehoben juli endete mietverhältnis über wohnung schuldners vermieter überwies schuldner beginn mietverhältnisses gezahlte mietkaution höhe zuzüglich zinsen anderkonto weiteren beteiligten beantragte anordnung nachtragsverteilung über guthaben insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten abgelehnt sofortige beschwerde erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt weitere beteiligte begehren ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo statthaft brigen zulässig sache jedoch unbegründet beschwerdegericht ausgeführt nachtragsverteilung komme betracht grundsätzlich handle anspruch schuldners rückzahlung mietkaution gegenstand insolvenzmasse gebe insolvenzverwalter mietverhältnis erklärung abs satz inso frei stehe kautionsguthaben allein schuldner ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand nachtragsverteilung allein betracht kommenden norm abs nr inso angeordnet schlusstermin gegenstände masse ermittelt voraussetzungen liegen anspruch schuldners mietkaution gehört insolvenzverwalter enthaftungserklärung abs satz inso abgegeben mehr insolvenzmasse insolvenzmasse fällt gemäß abs inso gesamte vermögen schuldners zeit eröffnung verfahrens gehört während verfahrens erlangt anspruch rückzahlung mietkaution entsteht aufschiebend bedingt beendigung mietverhältnisses rückgabe mietsache bereits entrichtung kaution vermieter begründet anwartschaftsrecht insolvenzverfahren über vermögen mieters insolvenzmasse gehört bgh beschluss oktober ix za wm rn gegenstände masse können insolvenzverwalter freigegeben folge insolvenzbeschlag endet schuldner verwaltungs verfügungsbefugnis wiedererlangt bgh beschluss april ix za wm rn mwn forderung freigegeben fällt deren beitreibung erzieltes vermögen insolvenzmasse bgh urteil april ix zr bghz mai ix zr wm rn insolvenzverwalter abs inso wirkung für insolvenzmasse fortbestehende mietverhältnis über wohnung schuldners abs satz inso kündigen erklären ansprüche ablauf bestimmten kündigungsfrist fällig insolvenzverfahren geltend gemacht können abs satz inso einführung regelung gesetz nderung insolvenzordnung gesetze oktober bgbl gesetzgeber schuldner obdachlosigkeit schützen drohte insolvenzverwalter mietverhältnis über wohnung schuldners kündigte mietkaution für masse vereinnahmen zugleich insolvenzverwalter weiterhin möglichkeit masse belastungen mietverhältnis freizustellen vgl btdrucks neueren rechtsprechung bundesgerichtshofs beschränkt wirkung enthaftungserklärung insolvenzverwalters treuhänders abs satz inso darauf insolvenzmasse für ablauf kündigungsfrist fällig werdenden verbindlichkeiten mietverhältnis mehr haftet wirksamwerden erklärung geht vielmehr verfügungs verwaltungsbefugnis betreffend mietverhältnis über wohnung schuldners vollem umfang verwalter schuldner über bgh urteil april viii zr wm rn ff mai ix zr wm rn ff juni viii zr bghz rn vermieter deshalb zeitpunkt kündigung schuldner richten bgh urteil april aao rn für klage vermieter auszahlung enthaftungserklärung entstandenen nebenkostenguthabens fehlt insolvenzverwalter prozessführungsbefugnis
  5528. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen nötigung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen festgestellt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit richterin bundesgerichtshof cirener rechtfertigen gründe richterin bundesgerichtshof cirener gemäß stpo angezeigt ersten hälfte jahres berliner richterkollegin zivilrechtlichen bereich benennung wirtschaftsrechtlich erfahrenen strafverteidigers gebeten worden sei schwiegervater freundin sei inhaftierter beschuldigter großen wirtschaftsstrafverfahren augsburger gerichtsbezirk daraufhin mehrere bekannte strafverteidiger genannt darunter rechtsanwalt dr märz jahres feier schwiegertochter angeklagten erfahren mandat über nommen revisionsbegründungsschrift verfasst gespräche über verfahrensgegenständlichen tatvorwürfe zeitpunkt geführt angeklagte sei bekannt verfahren betreffend angeklagten str steht vorliegendem revisionsverfahren sachlichem zusammenhang verfahrensbeteiligten verfahren erhielten deshalb rechtliches gehör sowohl generalbundesanwalt verteidiger rechtsanwalt hierauf mitgeteilt sicht bedenken mitwirkung richterin bundesgerichtshof cirener bestehen ansicht schließt senat angezeigte sachverhalt richtigkeit zweifel bestehen geeignet besorgnis befangenheit richterin bundesgerichtshof cirener begründen nack rothfuß sander jäger radtke'],['Soon']]
  5529. [['bundesgerichtshof beschluss zb september kostenfestsetzungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja fgg zpo statthafte rechtsmittel entscheidungen über sofortige beschwerden angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit soweit gesetzlich angeordnet worden kostenfestsetzungsangelegenheiten sofortige weitere beschwerde ff fgg rechtsbeschwerde ff zpo senat beschl september zb njw insoweit aufgabe senat beschl märz zb njw bgh beschl september zb olg karlsruhe lg freiburg ag lörrach zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsmittel beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts freiburg april aufgehoben kostenfestsetzungsbeschluss amtsgerichts lörrach januar abgeändert grund beschlusses amtsgerichts lörrach september beteiligten beteiligten kosten nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz bgb seit oktober erstatten geschäftswert verfahrens sofortigen beschwerde beträgt gründe beteiligte wohnungseigentümergemeinschaft beteiligte wohnungs teileigentümerin beteiligte machte beteiligte nachzahlung abrechnung für jahr rückständige vorauszahlungen wirtschaftsplan für wirtschaftsplan fällig werdenden zahlungen geltend amtsgericht gemäß zuletzt gestellten anträgen beteiligten mündliche verhandlung ergangenen beschluss beteiligte zahlung verpflichtet gerichtlichen außergerichtlichen kosten auferlegt kostenfestsetzungsantrag beteiligte neben verfahrensgebühr terminsgebühr zzgl anteiliger umsatzsteuer ansatz gebracht amtsgericht kostenfestsetzungsbeschluss gebühr entstanden erachtet daher berücksichtigt kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige beschwerde landgericht zurückgewiesen sofortige weitere beschwerde wegen grundsätzlichen bedeutung sache zugelassen oberlandesgericht auffassung gem abs fgg für entscheidung über beteiligten eingelegte rechtsmittel zuständig sei sieht sachentscheidung entscheidung senats märz zb njw rpfleger gehindert sache deshalb bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage statthaft abs abs fgg zpo abs fgg voraussetzungen abs fgg gegeben wohnungseigentumssachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit abs gilt für nebenverfahren kostenfestsetzung staudinger wenzel bgb rdn kk abramenko rdn zugehörigkeit kostenfestsetzung freiwilligen gerichtsbarkeit ändert dadurch grund abs fgg angeordneten verweisung vorschriften zivilprozessordnung über kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden bghz gegenstand vorlage rechtsfrage auslegung bundesgesetzlichen bestimmung betrifft verfahrensvorschriften beziehen zuständigkeit vorlegenden oberlandesgerichts entscheidung über weitere beschwerde begründen erst kompetenz vorlage bundesgerichtshof ergibt vgl bgh beschl februar iv zb njw beschl november iv zb rpfleger keidel meyer holz fgg aufl rdn bassenge herbst roth fgg aufl rdn vorlegende gericht wiche vertretenen auslegung entscheidung senats märz zb njw rpfleger ab auffassung vorlegenden gerichts beantwortung streitigen rechtsfrage über sofortige weitere beschwerde entscheiden könne für senat bindend senat bghz voraussetzung jedoch entscheidung vorlegende gericht abweichen rechtsfrage betrifft senat beschl juni zb nzm beschl september zb njw rr fall vorlage berechtigende abweichung ergibt unterschiedlichen auslegungen vorschriften senat insoweit instanzenzug für beschwerdeverfahren kostenfestsetzungsverfahren angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betreffen senat beschluss september zb njw ausgeführt verweisung abs fgg zpo entnommen könne gesetz reform zivilprozesses juli bgbl eingeführte rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zpo gvg kostenfestsetzungsverfahren freiwilligen gerichtsbarkeit gegeben solle vielmehr verfahren eigenen abschließenden zuständigkeitsregelungen fgg verbleibe entscheidung vorlegende gericht folgen möchte ergibt abweichung beschluss senats märz zuständigkeit für nunmehr zulässiges weiteres rechtmittel beschwerdeentscheidungen kostenfestsetzungssachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkei
  5530. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb dezember zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk nein bghz nein bghr nein zpo gläubiger miteigentümers grundstücks anspruch aufhebung gemeinschaft sowie teilung auszahlung erlöses gemäß zpo pfänden überweisen lassen zpo fortführung bghz bgh beschluß dezember vii zb lg potsdam ag königs wusterhausen vii zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer bauner richterinnen dr kessal wulf safari chabestari dezember beschlossen rechtsbeschwerden schuldners drittschuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts potsdam februar kosten beschwerdeführer zurückgewiesen wert gründe zweckverband erwirkte wegen hauptforderung zuzüglich zinsen kosten pfändungs berweisungsbeschluss ansprüche schuldners drittschuldnerin ehefrau aufhebung miteigentumsgemeinschaft grundstück bruchteil entsprechende teilung auskehrung erlöses gegenstand dagegen gerichtete erinnerung drittschuldnerin erfolg geblieben landgericht beschwerdebefugnis schuldners bejaht amtsgericht entscheidung getroffen sen sachlich beschwere sofortigen beschwerden schuldners drittschuldnerin jedoch zurückgewiesen dagegen wenden beide rechtsbeschwerde ii gemäß abs satz nr zpo statthaften brigen zulässigen rechtsmittel unbegründet beschwerdegericht soweit für rechtsbeschwerdeverfahren interesse ausgeführt zustimmung drittschuldnerin bgb zweckverband angestrebten vollstreckungsmaßnahme bedurft vorschrift solle ehegatten folgen bestimmter verpflichtungs verfügungsgeschäfte schützen gläubiger gestellte vollstreckungsanträge sei jedoch anwendbar rechtsbeschwerde hält entgegen gepfändete zweckverband einziehung überwiesene forderung sei abtretbar infolgedessen pfändbar abs zpo miteigentumsanteil schuldners stelle nahezu gesamtes vermögen dar verfügung darüber bedürfe daher abs bgb zustimmung ehefrau verweigere miteigentum stehende gebäude sei eheliche wohnung aufhebung gemeinschaft willen drittschuldnerin daher statthaft art abs gg bgb auffassung rechtsbeschwerde folgen wesentlichen rechtsfragen höchstrichterlichen rechtsprechung bereits entschieden miteigentümer grundstücks bruchteilen bgb gemäß abs bgb jederzeit aufhebung gemeinschaft insbesondere versteigerung unteilbaren grundstücks gemäß abs bgb verbindung ff zvg verlangen zustimmung miteigentumsanteilen entsprechenden teilung auszahlung außerhalb zwangsversteigerungsverfahrens verteilenden erlöses fordern gläubiger miteigentümers anspruch aufhebung gemeinschaft versteigerung ganzen grundstücks sowie teilung auszahlung erlöses gemäß zpo pfänden überweisen lassen zpo steht entgegen anspruch aufhebung gemeinschaft allein miteigentumsanteil abtretbar abs abs zpo pfändbar anspruch auseinandersetzung jedenfalls ausübung überlassen abs zpo übertragbare künftige recht miteigentumsanteil entsprechenden teil versteigerungserlöses abgetreten worden deshalb aufhebungsanspruch allein zusammen künftigen anspruch anteilen entsprechende teilung auskehrung versteigerungserlöses gepfändet überwiesen bgh urteile februar ix zr bghz februar ix zr bghz pfändende forderung besteht für erlass pfändungs berweisungsbeschlusses prüfen materiellrechtliche einwendungen pfändung unterworfene forderung deshalb belang zweckverband angebliche forderung schuldners ehefrau aufhebung bruchteilen bestehenden miteigentumsgemeinschaft zugegriffen anspruch besteht drittschuldnerin geltend gemacht einwendung art abs gg bgb seltenen ausnahmefällen entgegengesetzt gegebenenfalls einziehungsprozess festzustellen daher braucht entschieden durchsetzung aufhebungsanspruchs ausführung teilung bgb ff zvg bgb scheitert verneinend olg karlsruhe rpfleger olg düsseldorf rpfleger olg köln njw rr lg bielefeld rpfleger beschwerdegericht jedoch zutreffend darauf hingewiesen bgb gläubiger ehegatten daran hindert vermögen zugriff nehmen vorschrift gibt ehegatten recht zwangsvollstreckung widersetzen betreffenden vermögensgegenstand ganze nahezu ganze vermögen ehepartners handelt bgh urteil februar xii zr bghz dressler kuffer kessal
  5531. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick prof dr wagenitz dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluß senats für familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig januar kosten maßgabe zurückgewiesen daß ziff dm ziff dm ersetzt beschwerdewert gründe parteien august geheiratet scheidungsantrag ehemannes antragsteller geboren august ehefrau antragsgegnerin geboren märz juli zugestellt worden amtsgericht familiengericht verbundurteil ehe geschieden insoweit rechtskräftig versorgungsausgleich geregelt beschwerde vbl oberlandesgericht entscheidung versorgungsausgleich abgeändert dahin neu gefaßt daß wege rentensplittings abs bgb versicherungskonto tragsgegnerin bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa weitere beteiligte versicherungskonto antragstellers landesversicherungsanstalt schleswig holstein lva weitere beteiligte rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen juni übertragen ferner lasten versorgung antragsgegnerin versorgungsanstalt bundes länder vbl weitere beteiligte wege analogen quasisplittings abs vahrg versicherungskonto antragstellers lva rentenanwartschaften höhe monatlich dm bezogen juni begründet dabei oberlandesgericht auskünften weiteren beteiligten ehezeitlichen august juni abs bgb anwartschaften parteien gesetzlichen rentenversicherung lva bfa jeweils monatlich bezogen ende ehezeit höhe dm für antragsteller dm für antragsgegnerin ausgegangen für parteien vbl bestehenden anwartschaften oberlandesgericht anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender dynamisierung anhand barwert verordnung für antragsteller monatlich dm versorgungsausgleich zugrunde gelegt versorgungsrente antragsgegnerin zeitpunkt endes ehezeit bereits bezieht wurde umgewertet höhe monatlich dm bezogen juni versorgungsausgleich einbezogen zugelassenen rechtsbeschwerde möchte vbl bestehenden anrechte antragstellers insgesamt statisch qualifiziert wissen parteien sowie lva bfa rechtsbeschwerdeverfahren geäußert ii abs satz abs satz halbs nr halbs abs zpo zulässige rechtsbeschwerde vbl begründet oberlandesgericht für parteien vbl bestehenden anwartschaften bzw versorgungen anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium volldynamisch beurteilt entgegen auffassung rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden senat zwischenzeitlich entschieden daß versorgungsanrechte zusatzversorgung öffentlichen dienstes vbl neufassung satzung anwartschaftsstadium statisch leistungsstadium dynamisch bewerten vgl senatsbeschluß juli xii zb veröffentlichung bestimmt abdruck beschlusses anlage beigefügt hahne sprick ahlt wagenitz dose'],['Soon']]
  5532. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet märz preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zpo inso vorpfändung früher drei monate eingang insolvenzantrags ausgebracht fällt hauptpfändung dagegen inso erfassten bereich richtet anfechtung insgesamt vorschrift inso bgh urteil märz ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel kayser dr detlev fischer für recht erkannt rechtsmittel klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april urteil zivilkammer landgerichts cottbus august sowie versäumnisurteil februar aufgehoben beklagte verurteilt kläger euro nebst zinsen über basiszinssatz seit april zahlen kosten rechtsstreits kläger beklagte tragen säumnis erster instanz verursachten kosten fallen kläger last rechts wegen tatbestand kläger verwalter eigenantrag juni oktober eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh fortan schuldnerin grundlage vollstreckbaren notariellen urkunde mai brachte beklagte sparkasse schuldnerin wegen teilforderung mio dm zwei vorpfändungen drittschuldnern ebenfalls banken märz zugestellt wurden pfändungs berweisungsbeschlüsse märz pfändete angeblichen ansprüche schuldnerin banken kontoverbindungen beschlüsse wurden drittschuldnern märz april zugestellt april april überwiesen drittschuldner insgesamt dm beklagte eingang zahlungen pfändungen aufheben ließ kläger gestützt tatbestände deckungsanfechtung vorsatzanfechtung rückgewähr betrages verlangt tag zustellung klage klageforderung hierauf beschränkt vorinstanzen klage abgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger zahlungsbegehren entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg führt verurteilung beklagten sparkasse berufungsgericht ausgeführt abs inso lasse anfechtung stützen vorschrift rechtshandlung schuldners voraussetze streitfall fehle inso müsse gläubigerbenachteiligende rechtshandlung letzten drei monaten antrag vorgenommen worden treffe vorpfändungen isoliert anfechtbar seien spätere anfechtbaren zeitraum fallende rechtshandlungen könnten mehr angefochten anfechtungsgegner vorausgegangene mehr anfechtbare rechtshandlung insolvenzfeste sicherung verschafft worden sei rechtsgedanke sei verhältnis hauptpfändung befriedigung einerseits vorpfändung andererseits übertragen folge hauptpfändung innerhalb frist abs zpo erst erlass allgemeinen verfügungsverbots eröffnung insolvenzverfahrens sei wirksam gelte hauptpfändung rückschlagsperre inso unterfalle hauptpfändung dagegen beginn frist inso ausgebracht bleibe wirksam vorpfändung behalte abs zpo angeordnete wirkung ii begründung hält rechtlichen berprüfung punkten stand berufungsgericht ausgangspunkt richtig gesehen beklagten märz abs zpo ausgebrachten vorpfändungen falls selbständige rechtshandlungen sinne inso jeweils teil mehraktigen rechtshandlung anzusehen wären ebenso innerhalb monatsfrist abs satz zpo bewirkten pfändungen selbständig anfechtbar wären gleiches gilt für wiederum zeitlich nachfolgenden berweisungen drittschuldner april april vgl bgh urt märz ix zr wm münchkomm inso kirchhof rn zutreffend anfechtung befriedigung streitfall berweisungen drittschuldner erfolgversprechend vorausgegangenen pfändungen insolvenzbeständig gläubiger anfechtungsfestes pfandrecht erworben braucht davon gedeckte zahlungen zurückzugewähren gläubiger benachteiligen bghz bgh urt februar ix zr wm veröffentlichung bestimmt bghz gilt berweisung erst aufgrund absprache erfolgt wonach pfändungs berweisungsbeschluss zahlung bestimmten betrages aufgehoben fall zahlung pfandrecht gedeckt vgl bgh urt februar ix zr aao berufungsgericht richtig erkannt beiden vorpfändungen isoliert betrachtet inso anfechtbar vorschriften rechtshandlungen besonders geschützten zeitlichen bereich erfassen drei monate stellung insolvenzantrags beginnt anfechtung abs inso scheitert daran zwangsvollstreckungshandlungen gläubigers vorsätzliche rechtshand
  5533. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vorteilsannahme ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts lüneburg april verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen vorteilsannahme geldstrafe tagessätzen je verurteilt wovon tagessätze wegen rechtsstaatswidriger verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt verurteilung wendet angeklagte rügen verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben näheren erörterung bedarf lediglich verfahrensrüge punkt revisionsbegründung verletzung nr stpo verbindung art abs satz gg rüge erkennende landgericht lüneburg sei sinne nr stpo örtlich unzuständig liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde ermittlungen betraute staatsanwaltschaft lüneburg erhob angeklagten anklage wegen vorteilsannahme abs stgb sowie verletzung dienstgeheimnissen abs satz nr stgb gemäß abs stpo stgb abs stpo zuständigen landgericht verden lehnte eröffnung hauptverfahrens mangels hinreichenden tatverdachts ab sofortige beschwerde staatsanwaltschaft oberlandesgericht celle beschluss juli hauptverfahren landgericht lüneburg eröffnet ersten termin hauptverhandlung angeklagte vernehmung sache örtliche unzuständigkeit landgerichts verden gerügt darauffolgenden termin märz landgericht einwand zurückgewiesen vorläufiger einstellung verfahrens hinsichtlich vorwurfs verletzung dienstgeheimnissen gemäß abs nr abs stpo angeklagte ausgeführt verurteilt worden beschwerdeführer ansicht landgericht lüneburg unrecht örtliche zuständigkeit angenommen oberlandesgericht vorgenommene eröffnung hauptverfahrens landgericht lüneburg örtliche zuständigkeit begründet für zuständigkeitsbestimmung angeführten gründe erwiesen willkürlich wahl gerade landgerichts lüneburg verweisung betracht kommenden gerichte sei begründet worden angeklagten geltend gemachte absolute revisionsgrund nr stpo liegt landgericht lüneburg recht örtliche zuständigkeit angenommen aa eröffnet beschwerdegericht hauptverfahren gericht eröffnung abgelehnt abs satz alternative stpo benachbarten gericht angeklagten rechtzeitig erhobenen einwand gemäß satz stpo gleichwohl örtliche zuständigkeit prüfen grund beschwerdeentscheidung geht angeklagten unzuständigkeitseinwand verloren vgl lr stuckenberg stpo aufl rn zuständigkeit benachbarten gerichts regelmäßig abs satz alternative stpo getroffene wahl begründet prüfung anwendung beziehen gericht zuständigkeitsbestimmung beschwerdegerichts gebunden wäre über eröffnung hauptverfahrens hinausgehende bindungswirkung eröffnungsbeschluss marcelli nstz lr stuckenberg aao vgl bgh urteil august str bghst bezüglich bestimmung schwurgerichts statt zuständigen jugendkammer aa meyer goßner jr meyer goßner schmitt stpo aufl rn radtke hohmann reinhart stpo rn eröffnung hauptverfahrens benachbarten gericht gemäß abs satz alternative stpo handelt allerdings ermessenentscheidung beschwerdegerichts prüfung gerichts zuständigkeit bestimmt worden erstreckt neben frage benachbarten gerichten sinne abs satz alternative stpo gehört allein ermessensfehler dabei folgenden maßstäben auszugehen vorschrift abs stpo hinblick recht gesetzlichen richter art abs satz gg dahin verfassungskonform auszulegen beschwerdegericht strafverfahren regel zuvor sache befassten spruchkörper belassen außer besondere gründe dafür vorliegen hauptverhandlung gericht stattzufinden vgl bverfg beschlüsse juni bvr juris rn juni bvr stv september bvr juris rn beschwerdeentscheidung gründe grundsätzlich offensichtlich darzulegen vgl radtke hohmann reinhart aao kk schneider stpo aufl rn mwn grund kommt namentlich sicherstellung unvoreingenommenen verhandlung betracht etwa bundesverfassungsgericht sinne sachgerechte erwägung darin gese
  5534. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr iv zr juni rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch richterinnen harsdorf gebhardt dr brockmöller juni beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss märz kosten klägerin zurückgewiesen anträge beklagtenvertreter april zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte anhörungsrüge klägerin begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung zi ehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens gründen entscheidung ausdrücklich escheiden bgh beschlüsse mai vi zr wum mai zr grur rr bverfge gilt umso mehr für zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde beschluss gemäß abs satz zpo ohnehin kurz begründen vgl bgh beschluss dezember zr juris rn senat angriffe nichtzulassungsbeschwerde klägerin vollem umfang geprüft beanstandungen sämtlich für durchgreifend erachtet deshalb nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen bu ndesverfassungsgericht gebilligten rechtsprechung bundesgerichtshofs können anhörungsrüge neue eigenständige verle tzungen art abs gg rechtsmittelgericht gerügt vgl bgh beschlüsse november vi zr njw rn mai aao bverfg njw derartige verstöße liegen senat insbesondere angriffen nichtzulassungsbeschwerde unte rbliebene aussetzung berufungsverfahrens zpo befasst antrag beklagtenvertreter klarzustellen klägerin kosten beschwerdeverfahrens iv zr beschwerdeverfahrens iv zr trägt zurückzuweisen ergänzungsurteil zpo hinsichtlich sei ner anfechtbarkeit grundsatz selbständiges urteil anzusehen vgl azu bgh urteile november vi zr njw ii juni vi zr njw april zr njw rn jeweils dennoch liegt ergänzungsurteil lediglich kostenentscheidung teil kostenentscheidung enthält neben haupturteil angefochten kostenrechtlich rechts mittelverfahren ergibt für revisionsverfahren entsprechend geltenden vgl bgh urteil februar zr lm zpo nr zpo zöller vollkommer zpo aufl rn regelung satz zpo wonach fällen beide rechtsmittel verfahren ve rbinden erwägung praktische gründe gebieten ergänzungsurteil schlussurteil gegenüber inem teilurteil behandeln bgh urteil april viii zr zitiert juris rn insoweit njw abgedruckt ergebnis führt fällen schon revision nichtzulassungsbeschwerde haupturteil ergänzungsurteil getroffene kostenentscheidung nachprüfung revisionsgericht gestellt bgh urteil april aao daneben ergänzungsurteil angefochten betreffen be ide rechtsmittelverfahren gegenstand gesonderte gerich tsgebühren deshalb für rechtsmittel ergänzungsurteil fall erheben ebenso wenig rechtsanwalt partei für anfechtung ergänzungsurteils gesonderte gebühren erheben folgt abs satz nr rvg wonach ergänzung entscheidung rechtszug abs satz rvg zählt abs satz abs nr rvg ergibt beide beschwerden kostenentscheidung gegenstand für beantragte gesonderte festsetzung streitwerts verbundenen sache iv zr besteht anlass mayen wendt harsdorf gebhardt felsch dr brockmöller vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  5535. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts februar kosten klägerin zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg geltend gemachte zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung abs satz nr fall zpo gegeben ansicht berufungsgerichts klägerin müsse bereits aufgrund streitverkündung beklagten vorprozess vormalige eigentümerin versteigerten grundstücks behandelt steht einklang rechtsprechung bundesgerichtshofs zpo bghz bgh urt märz ix zr njw mai ix zr famrz interven tionswirkung erstreckt tatsächlichen rechtlichen grundlagen denen entscheidung beruht tragende grundlage urteils vorprozess schaden klägerin festgestellt konnte soweit ausgeführt klägerin sei eigentümerin grundstücks handelt überschießende tragende feststellung bindungswirkung streitverkündung erfasst anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg verletzt anspruch rechtliches gehör verpflichtet gericht ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen jedoch vorbringen entscheidungsgründen ausdrücklich befassen grundsätzlich davon ausgegangen berufungsgericht vortrag parteien kenntnis genommen erwägungen einbezogen entscheidungsgründen vorbringen ausdrücklich befasst besondere umstände deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schließen lassen tatsächliches vorbringen überhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen wurde liegt gehörsverletzung bverfge bghz besondere umstände beschwerde darzulegen vermocht weiteren begründung abgesehen abs satz halbsatz zpo ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5536. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli lesniak justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachträglicher leitsatz nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs nutzung wohnung betrieb entgeltlichen tagespflegestelle für fünf kleinkinder stellt teilgewerbliche nutzung dar bgh urteil juli zr lg köln ag köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidt räntsch dr roth richterinnen dr brückner weinland für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts köln august kosten beklagten maßgabe zurückgewiesen unzulässige gebrauch ungenehmigte gebrauch wohnung kindertagespflegestelle unterlassen rechts wegen tatbestand parteien mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft wohnung klägerin befindet erdgeschoss hauses darüber liegende wohnung beklagten ersten obergeschoss teilungserklärung enthält folgende regelung ausübung gewerbes berufes wohnung zustimmung verwalters zulässig zustimmung darf wichtigem grund verweigert vorliegen wichtigen grundes erfüllung auflagen abhängig gemacht wichtiger grund für verweigerung zustimmung gilt insbesonde re ausübung gewerbes berufes unzumutbare beeinträchtigung wohnungseigentümer hausbewohner befürchten lässt erteilt verwalter beantragte zustimmung betroffene miteigentümer beschluss gemeinschaft herbeiführen entscheidung verwalters dreiviertel mehrheit abgegebenen stimmen ändern mieterin beklagten betreut wohnung erlaubnis stadt entgelt fünf kinder alter jahren uhr uhr mai erklärte verwalterin gegenüber beklagten schriftlich nutzung wegen kinderbetreuung einhergehenden lärmbelästigungen zustimmen eigentümerversammlung september stimmten wohnungseigentümer weniger dreiviertel abgegebenen stimmen für genehmigung kinderbetreuungstätigkeit beschluss wurde angefochten mieterin setzte kinderbetreuung fort amtsgericht beklagten gerichtete klage klägerin unterlassung nutzung wohnung kindertagespflegestelle abgewiesen landgericht stattgegeben zugelassenen revision möchte klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen beklagten beantragen zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht unterlassungsanspruch bgb abs widerspreche nutzung wohnung entgeltlichen kinderbetreuung beschluss eigentümerversammlung september gegenstand beschlusses untersagung weiteren kinderbetreuungstätigkeit lediglich nichterteilung erforderlichen genehmigung sei liege jedoch verstoß teilungserklärung tagespflegestelle erforderliche zustimmung betrieben verwalterin zustimmung recht versagt typisierenden betrachtung sei davon auszugehen ganztätige kinderbetreuung wohnhaus beeinträchtigungen erhöhten lärmpegel gesteigerten besucherfrequenz vermehrtem schmutz treppenhaus erhöhten müllaufkommen windeln führe beeinträchtigungen seien unzumutbar wegen täglichen publikumsverkehrs zudem ungewöhnlichen zeiten stattfinde verschmutzung treppenhauses über diejenigen hinausgingen normalen wohnungsnutzung einhergingen außerdem klägerin familienverbund aufwachsenden kindern perspektive lärmbeeinträchtigungen zunehmendem alter kinder nachlassen ii hält ergebnis rechtlichen nachprüfung stand klägerin steht beklagten gemäß abs nr anspruch darauf mieterin beklagten gegenwärtige nutzung wohnung kindertagespflegestelle unterlässt rechtsfehlerfrei nimmt berufungsgericht nutzung wohnung betrieb entgeltlichen tagespflegestelle für fünf kleinkinder ausübung gewerbes berufes wohnung sinne teilungserklärung darstellt daher zustimmung verwalters mehrheit hierüber abstimmenden wohnungseigentümer bedarf zweckbestimmung räumen wohnungseigentum wohnung folgt wohneigentum wohnen bestimmt ordnungsmäßige nutzung zweck richtet hierzu gehört erster linie nutzung wohnung lebensmittelpunkt senat urteil januar zr njw rn gehört wohnen möglichkeit familie neben eigenen kindern fremde kinder betreuen etwa regelmäßigen besuchen freunden kinder wege nachbarschaftshilfe hiervon unterscheiden jedoch nutzung wohnung werk täglichen erbringung
  5537. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg märz fassung berichtigungsbeschlusses april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin energieversorgungsunternehmen versorgte beklagte eigentümern privat genutzten wohneinheiten bestehende wohnungseigentümergemeinschaft grundlage juni rechtsvorgängerin muttergesellschaft klägerin geschlossenen zusatzvereinbarung november geänderten sondervertrags leitungsgebunden erdgas abschluss vertrages zusatzvereinbarung beklagte gewerbliche hausverwaltungsgesellschaft vertreten gaslieferungsvertrag enthält folgende regelungen preise preisänderungen für bereithaltung lieferung erdgases zahlt kunde jahresleistungspreis arbeitspreis basis arbeitspreis ap beträgt ab wohneinheiten für raumheizung warmwasserbereitung pf kwh warmwasserbereitung pf kwh jeweilige ap erhöht jeweils geltende mineralölsteuer gemäß absatz nr aa mineralölsteuergesetz erdgassteuer stand preisabschlag zeit pf kwh pf kwh rechtsvorgängerin muttergesellschaft klägerin behält recht preisabschlag angabe gründen widerrufen regelung preisabschlages kommt mehr anwendung erdgassteuer entfallen reduziert arbeitspreis ap ändert folgt ap ap hel dm hl nderungsklausel bedeuten hel preis leichtes heizöl veröffentlicht statistischen bundesamt fachserie reihe preise preisindizes für gewerbliche produkte erzeugerpreise erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher produkte warenbezeichnung leichtes heizöl dm hl lieferung tkw verbraucher hl pro auftrag einschließlich mineralölsteuer ebv frei verbraucher für berichtsort hamburg etwaige nderungen preise jeweils wirkung ab oktober jahres vorgenommen folgewert gilt durchschnitt statistischen bundesamt veröffentlichten werten für halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres sowie durchschnitt veröffentlichten werten für halbjahr laufenden kalenderjahres vertragsbeginn gelten folgewerte letzten vorhergehenden preisüberprüfung zusatzvereinbarung parteien enthält folgende regelung genannte preisabschlag beträgt ab pf kwh behält recht preisabschlagsregelung anzupassen steuersatz für erdgas zzt pf kwh entfallen reduziert erhält ab folgende fassung etwaige nderungen preise halbjährlich vorgenommen nderungszeitpunkte jeweils april oktober ergebende preis jeweiligen nderungszeitpunkt ab berechnet folgewert für hl zugrunde gelegt preisänderungen april durchschnittspreis leichtes heizöl veröffentlichten werten für halbjahr vorhergegangenen kalenderjahres preisänderungen oktober durchschnittspreis leichtes heizöl veröffentlichten werten für halbjahr laufenden kalenderjahres übrigen bestimmungen erdgaslieferungsvertrages gelten unverändert klägerin legte abrechnungen gaslieferungen jeweils grundlage gaslieferungsvertrags zusatzvereinbarung errechneten arbeits jahresleistungspreis zugrunde beklagte glich abrechnungen widersprach preiserhöhungen klägerin erstmals schreiben september mangelnde billigkeit preiserhöhungen rügte ankündigte zahlungen künftig vorbehalt anerkennung rechtspflicht leisten schreiben januar februar februar september januar widersprach beklagte späteren preiserhöhungen beglich abrechnungen klägerin seither lediglich grundlage oktober geltenden arbeitspreises ct kwh jahresleistungspreises kwh vertragsvertragsverhältnis endete september aufgrund kündigung klägerin beklagte hält preisanpassungsregelung für unwirksam klage begehrt klägerin restzahlung nebst zinsen für gaslieferungen zeitraum januar september landgericht klage abgewiesen während berufungsverfahrens beklagte hilfsweise für fall zurüc
  5538. [['bundesgerichtshof beschluss zb mai abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein februar kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene reiste mai unerlaubt bundesrepublik stellte falschem namen angabe syrischer staatsangehöriger asylantrag bundesamt für migration flüchtlinge lehnte antrag september offensichtlich unbegründet ab eigenen angaben reiste betroffene daraufhin schweden stellte weiteren falschen namen asylantrag wobei libyscher staatsangehöriger ausgab dezember reiste betroffene erneut unerlaubt deutschland gab angabe wiederum personalien marokkanischer staatsangehöriger beschluss dezember amtsgericht haft sicherung abschiebung betroffenen marokko längstens juni angeordnet landgericht beschwerde zurückgewie sen rechtsbeschwerde beantragt betroffene aufhebung beschwerdeentscheidung feststellung beschluss amtsgerichts rechten verletzt ii ansicht beschwerdegerichts besteht haftgrund fluchtgefahr gemäß abs satz nr abs nr aufentg betroffene zwecke verhinderung abschiebung versuche über identität täuschen zudem bereit sei berstellung marokko freiwillig stellen haft dürfe über drei monate hinaus angeordnet betroffene verweigere mitwirkung passbeschaffung daher vertreten abschiebung innerhalb nächsten drei monate durchgeführt könne iii zulässige rechtsbeschwerde unbegründet haft durfte über dreimonatsfrist abs satz aufenthg hinaus angeordnet abs satz aufentg lässt allerdings erkennen regelfall dauer drei monaten haft überschritten haftdauer sechs monaten abs satz aufenthg weiteres verhältnismäßig angesehen darf senat beschluss juni zb infauslr rn mwn über zeitraum hinausgehende haftanordnung zulässig ausländer vertretenden gründen abschiebung erst mehr drei monaten durchgeführt senat beschluss februar zb juris rn vertreten ausländer gründe zurechenbar veranlasst geführt abschiebungshindernis überhaupt erst entstanden ausländer ausweispapiere besitzt passersatzbeschaffung mitwirkt verzögerungen hinnehmen dadurch entstehen behörden heimatstaates feststellung identität erteilung passersatzpapiers ersucht müssen senat beschluss märz za nvwz rn liegt beschwerdegericht grundlage durchgeführten ermittlungen recht vorliegen voraussetzungen bejaht tatsacheninstanz stelle erstinstanzlichen gerichts tritt folge beschwerdegericht sachlich gebotene entscheidung trifft senat beschluss märz zb njw rr dahingestellt bleiben rechtsbeschwerde recht rügt haftrichter frage kooperationswilligkeit betroffenen hinreichend aufgeklärt feststellungen beschwerdegerichts verfügt betroffene über identitätspapiere bereits mehrfach wechselnde personalien verwendet wobei jeweils unterschiedliche angaben staatsangehörigkeit machte bereit passbeschaffung mitzuwirken gab polizeilichen vernehmung zunächst pass marokko befinde äußerte weiteren verlauf haus schwester italien sei soweit rechtsbeschwerde einwendet betroffene angabe telefonnummer tante italien guten willen gezeigt dafür gesorgt beteiligte behörde wenigstens ausweiskopie beschaffen können lässt weiteren verlauf einlassung be troffenen außer acht anhörung beauftragten richter beschwerdegerichts änderte ursprüngliche aussage dahingehend pass besitze tante italien übersandte vorgehaltene kopie namen lautenden ausweisdokuments gehöre cousin gleichen namen trage außerdem entgegen vorherigen angaben tante schwester italien erfolg bleibt zusammenhang erhobene einwand rechtsbeschwerde beschwerdegericht hätte auffallen müssen passkopie abgebildete person hnlichkeit betroffenen aufweise beschwerdegericht schlussfolgerung gezogen offenkundig umstand geschuldet kopie kaum erkennbare umrisse gesichts wiedergibt daher belastbaren rückschlüsse zulässt beschwerdegericht aufgrund ständig wechselnden aussageverhaltens betroffenen rechtsfehlerfrei ergebnis gelangt weiterhin versuch
  5539. [['bundesgerichtshof beschluss arz dezember sache nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja zpo inkrafttreten abs gvg fassung gesetzes dezember bgbl zpo örtlich zuständige gericht rechtsstreit betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten entscheiden gerichtsstand unerlaubten handlung rahmen darlegung anspruchs unerlaubter handlung einheitlicher prozessualer anspruch geltend gemacht bgh beschl dezember arz hanseatisches olg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck beschlossen antrag bestimmung zuständigen gerichts kosten antragstellerin zurückgewiesen gründe antragstellerin beklagten gesamtschuldner wege gesamtschuldner regresses anspruch nehmen darstellung beruht begehren folgender begebenheit rettungswagen antragstellerin gelenkten pkw kam leasten pkws wohnenden antragsgegner verkehrsunfall halter ge ansässige antragsgegnerin antrag stellerin ersetzte leasinggeberin leasingfahrzeug entstandenen schaden voller höhe meint antragsgegner hätten jedenfalls höhe haftungsquote entsprechend weise entstandenen kosten beteiligen antragstellerin april hanseatischen oberlandesgericht hamburg beantragt für beabsichtigte klage gemeinsamen gerichtsstand bestimmen oberlandesgericht möchte antrag ablehnen ansicht gemeinsamer besonderer gerichtsstand besteht gemäß zpo begründeten gerichtsstand unerlaubten handlung könnten konkurrierende ansprüche abs bgb geltend gemacht oberlandesgericht sieht beabsichtigten entscheidung gehindert beschluß senats februar arz njw entscheidungen verschiedener oberlandesgerichte ii vorlage abs satz zpo zulässig vorlegenden oberlandesgericht vertretene rechtsauffassung wonach gerichtsstand unerlaubten handlung über konkurrierende materiell rechtliche ansprüche deliktsrechtlicher art entschieden darf steht widerspruch rechtsprechung bundesgerichtshofs urt ii zr versr urt vi zr njw zeit inkrafttreten abs gvg fassung gesetzes dezember bgbl zukünftig rechtsprechung verschiedener oberlandesgerichte olg hamm njw rr kg kgr olg karlsruhe transpr olg köln mdr iii antrag bestimmung gemeinsamen gerichtsstands unbegründet voraussetzungen abs nr zpo erfüllt für materiellen ansprüche beabsichtigten klage geltend gemacht sollen gemeinsamer gerichtsstand ort unfalls begründet voraussetzung für örtliche zuständigkeit zpo daß kläger begehren unerlaubte handlung stützt daß materiellen anspruch unerlaubter handlung darlegt vgl sen beschl arz njw dadurch begründete örtliche zuständigkeit erstreckt wortlaut bestimmung klage gesetzeswortlaut knüpft insoweit materiell rechtliche kategorien klage geltend gemachten prozessualen streitgegenstand darlegung unerlaubten handlung hierauf gestützten klage einheitlicher prozessualer anspruch geltend gemacht insoweit örtlich zuständige gericht deshalb rechtsstreit gesichtspunkt unerlaubten handlung betracht kommenden rechtlichen gesichtspunkten prüfen entscheiden fall darlegung antragstellerin ergibt daß beide antragsgegner sowohl wege legalzession abs bgb erworbener materieller schadensersatzanspruch straßenverkehrsgesetz für örtliche zuständigkeit jeweils zpo unfallort begründet ausgleichsanspruch abs bgb betracht kommt hiernach möglichen materiellen rechte bilden einheitlichen prozessualen anspruch heutigem ver ständnis hierfür maßgeblich klageantrag kläger anspruch genommene rechtsfolge konkretisiert lebenssachverhalt anspruchsgrund kläger begehrte rechtsfolge herleitet st rspr vgl bghz sen urt zr njw insoweit decken materieller hinsicht stvg verbindung abs bgb abs bgb gestützten begehren materielle anspruch abs bgb zunächst darauf gerichtet daß gesamtschuldner anteil entsprechend befriedigung gläubigers mitwirkt fälligkeit schuld anteil entsprechenden betrag gläubiger zahlt dadurch handelt daß überhaupt rückgriff kommen braucht st rspr vgl bgh urt iii zr njw rgz sobald gesamtschuldner mehr innenverhältnis geschuldeten anteil gläubiger gezahlt jedoch berufung sachverhalt klageantrag sowohl stvg verbindung abs bgb ab
  5540. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet april vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs für kenntnis für kündigung geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden tatsachen zweiwochenfrist abs bgb lauf setzt kommt wissensstand entscheidung über fristlose kündigung berufenen bereiten gremiums gesellschaft befugnis anstellungsvertrag kündigen sowohl gesellschaftsvertrag gesellschafter personen übertragen kenntnis liegt erfahrung gebracht worden notwendige grundlage für entscheidung über fortbestand auflösung dienstverhältnisses anzusehen kennenmüssen grobfahrlässige unkenntnis genügt bgh urteil april ii zr olg düsseldorf lg düsseldorf ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april richter dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart richter dr drescher born sunder für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger seit mai geschäftsführer beklagten gmbh alleinige gesellschafterin beklagten kasse mbh deren alleinige gesellschafterin stadtsparist geschäftsführeranstellungsvertrag klägers mai wurde nachtrag august dezember verlängert juli kläger geschäftsführer mbh geschäftsführer kläger ende beratervertrag kommunalpolitiker geschlossen jährliches beraterhonorar dm zugesagt worden beratervertrag ten stadtsparkasse fang bat wurde bit jahre juni verlängert aufhebung vertrages mbh wirkung dezember beiden geschäftsführern unterschriebenen schreiben februar zustimmte schreiben heißt folgen gern vorschlag stimmen hiermit aufhebung vertrages wirkung dezember bedanken für vertrauensvolle zusammenarbeit verbleiben freundlichen grüßen februar trat politischen mtern zurück presseberichten vermutung geäußert worden beratervertrag scheinvertrag gehandelt damaligen vorstandsvorsitzenden stadtsparkasse initiiert worden sei allein versorgung gedient gegenleistung für vereinnahmte honorar nie erbracht strafrechtliche ermittlungen wurden wegen eintritts verfolgungsverjährung eingestellt februar beschloss mbh alleingesellschafterin beklagten abberufung klägers geschäftsführer beklagten fristlose kündigung dienstvertrages wichtigem grund kläger selben tag erklärt wurde kläger beantragt unwirksamkeit kündigung festzustellen landgericht klage abgewiesen berufungsgericht stattgegeben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg düsseldorf urteil november juris ausgeführt gegenüber kläger ausgesprochene außerordentliche fristlose kündigung sei unwirksam innerhalb frist gemäß abs bgb erfolgt sei kenntnis geschäftsführer alleingesellschafterin beklagten ankomme bereits zeitpunkt unterzeichneten zustimmung aufhebung beratervertrages vorgelegen folge schreiben februar schreiben dokumentiere heraus bestätigung billigung beratervertrages verdeutliche unterzeichner bereits wesentlichen hintergründe kannten sogar billigten andernfalls bleibe schlechthin unverständlich geschäftsführer veranlasst gesehen könnten teilweise rückwirkende aufhebung gänzlich unbekannten beratervertrages bestätigen sogar vertrauensvolle zusammenarbeit attestieren unterstelltem fortbestehen gewisser rest unklarheiten über charakter bereits ersten blick höchst auffälligen ungewöhnlichen beratervertrages zumal darstellung beklagten nie beratungstätigkeit gegeben hätte jedenfalls veranlassung bestanden akut aufdrängenden seriositätsbedenken nachzugehen etwa notwendige ermittlungen seien gebotener eile durchzuführen beklagten geltend gemachte missachtung weisungen kläger rahmen aufklärungstätigkeit jahre trage fristlose außerordentliche kündigung soweit kündigungsrelevanten umstände bereits jahre bekannt seien zeit jedenfalls gebotenen erkundigungen vera
  5541. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss ii zr mai rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr drescher beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena september zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung danach kommt darauf beklagte zulassungsgrund prozessual gebotenen weise dargelegt senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kraemer caliebe vorinstanzen lg gera entscheidung olg jena entscheidung strohn drescher'],['Soon']]
  5542. [['bundesgerichtshof str beschluss april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen november maßgabe verworfen daß tateinheitliche verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung vorsätzlichen unerlaubten führens selbstladekurzwaffe entfällt delikte generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt verjährt schuldschwereentscheidung maßgeblichen einfluß beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi� kuckein ernem'],['Soon']]
  5543. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin september gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägerin urteil landgerichts düsseldorf dezember unzulässig verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen erstattung angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen findet statt revision verworfen worden vgl meyer goßner stpo aufl rdn gründe generalbundesanwalt antragsschrift august ausgeführt nebenklage gemäß abs stpo urteil ziel anfechten rechtsfolge tat verhängt angeklagte wegen gesetzesverletzung verurteilt anschluss nebenklage berechtigt sachrüge daher unterlassene fehlerhafte anwendung gerade desjenigen strafgesetzes stützen anschlussbefugnis stützt deswegen nebenkläger ziel rechtsmittels innerhalb revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben vgl bghr zulässigkeit bgh nstz rr hieran fehlt vorliegend erhebung unausgeführten allgemeinen sachrüge reicht dafür vgl bghst bgh nstz dar schließt senat winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  5544. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe oktober schuldspruch dahin geändert angeklagte bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge schuldig ausspruch über anordnung verfalls wertersatzes aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheitlichen fällen freiheitsstrafe sechs jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt monate erkannten freiheitsstrafe maßregel vollziehen darüber hinaus verfall höhe euro angeord net hiergegen gerichtete revision angeklagten erzielt beschlussformel ersichtlichen erfolg brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo landgericht urteilsgründen tun angeklagten gesichtspunkt bewertungseinheit rechtsfehler tat rechtssinne bewertet entsprechend antrag generalbundesanwalts daher schuldspruch dahin ändern verurteilung tateinheitlichen fällen entfällt stpo steht schuldspruchänderung senat entgegen insoweit geständige angeklagte wirksamer geschehen hätte verteidigen können strafausspruch anordnung unterbringung entziehungsanstalt angeordnete vorwegvollzug teils freiheitsstrafe maßregel weisen rechtsfehler anordnung verfalls wertersatzes hält hingegen rechtlicher berprüfung stand anwendung stgb sache tatgerichts auslegung anwendung bzw nichtanwendung vorschrift unterliegen berprüfung rechtsfehler revisionsgericht vgl bgh beschlüsse februar str nstz rr februar str bghr stgb härte rn jeweils mwn bezug ermessensvorschrift abs satz stgb prüft dementsprechend revisionsgericht lediglich tatgericht eingeräumte ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt gehört zutreffenden maßstäben für merkmale ermessensvorschrift ausgegangen ermessensfehler festgestellten sachverhalt angewendet gemessen maßstäben enthält angefochtene urteil rechtsfehler handhabung abs satz stgb vorschrift verfallsanordnung wertersatzes unterbleiben soweit erlangte wert zeitpunkt tatrichterlichen entscheidung vermögen täters mehr vorhanden treffende ermessensentscheidung eröffnet tatgericht möglichkeit prüfen teilbetrag ursprünglich erlangten verfall wertersatzes unterliegen prüfung landgericht fehlt vorliegend feststellungen landgerichts seit mitte arbeitslose sozialleistungen lebende angeklagte verkaufsvorgängen insgesamt erlös euro betäubungsmittelgeschäften erzielt erworbenen betäubungsmittelmengen überwiegend gewinnbringend weiterveräußert teil konsumiert jeweils erzielten verkaufserlös erwerb weiterer betäubungsmittel eingesetzt jedoch bruchteil verfallsbetrages wirtschaftlich erlangt angeklagte verfüge über nennenswertes vermögen rahmen eröffneten ermessensentscheidung sei verfallsanordnung abzusehen wobei einerseits berücksichtigen sei verfallsbetrag angeklagte geringfügig wirtschaftlich erlangt erheblicher größenordnung sei betäubungsmittelabhängigen zukunft erheblich finanziell belasten andererseits sehen sei angeklagte gewinn form betäubungsmitteln eigenkonsum verprasst über ausreichende schulausbildung verfüge körperlichen einschränkungen für zugang arbeitsmarkt aufweise sowie zukünftige berufsausbildung erwerbstätigkeit lage verfallsschuld tilgen resozialisierung vollzug gefährdet erscheine unbillige härte sinne abs satz stgb läge gerade landgericht angeführten umstände für nichtabsehen verfall wertersatzes hinsichtlich gesamten verkaufserlöses erforderten jedoch gesichtspunkt verhältnismäßigkeit nähere erörterung lediglich teilbetrag sinne abs satz stgb erlangten wertersatzverfall unterliegen begründung landgerichts zeigt rechtsanwendung erkennbar bewusst verfallsanordnung defizit ermessensentscheidung aufweist r
  5545. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hildesheim juni strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fällen davon fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung jugendstrafe drei jahren verurteilt zwei verfahrensrügen rüge verletzung materiellen rechts gestützte rechtsmittel angeklagten sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen missbrauchte beginn mehr dreijährigen tatzeitraums achtzehnjährige angeklagte drei fällen elf jahre jüngere schwester wobei fall oralverkehr veranlasste fall verursachte schmerzen versuch anal einzudringen ausspruch über jugendstrafe bestand erwägungen denen landgericht vergleichender beurteilung taten erwachsenenstrafrecht jeweils vorliegen minder schweren falles abs stgb verneint sowie konkret verhängende jugendstrafe drei jahre bemessen halten rechtlicher berprüfung stand zutreffend jugendkammer davon ausgegangen sowohl beurteilung schuldschwere sinne abs alt jgg zumessung konkreten jugendstrafe äußere unrechtsgehalt tat insofern belang schlüsse persönlichkeit täters höhe schuld gezogen können vgl bgh urteil november str bghst dabei bestimmung zurechenbaren schuld jugendlichen heranwachsenden täters tatunrecht maßstab gesetzlichen strafandrohungen erwachsenenstrafrechts heranzuziehen strafrahmen allgemeinen strafrechts behalten insoweit bedeutung bewertung tatunrechts ausdruck kommt gilt namentlich tat erwachsenenstrafrecht beurteilt minder schwerer fall darstellen würde bgh beschlüsse november str bghr jgg abs satz minder schwerer fall august str nstz rr juni str nstz rr urteil august str nstz rr rahmen hierfür vorzunehmenden gesamtwürdigung landgericht indes lasten angeklagten berücksichtigt egoistischen gründen gravierender form erheblichen maß krimineller energie über rechtsordnung hinweggesetzt eigenen sexuellen bedürfnisse über integrität kindes gestellt strafkammer rechtsfehlerhaft darauf abgestellt angeklagte straftaten überhaupt begangen angeklagte über interessen missbrauchten kindes hinwegsetzt gehört regelbild tatbestände stgb bildet deshalb für umstand unrechtsgehalt tat erhöht bgh beschluss dezember str juris rn vgl bgh beschluss juni str nstz rr landgericht rechtsfehlerhafte erwägung rahmen anlehnung erwachsenstrafrecht vorzunehmenden bestimmung unrechtsgehalts taten angestellt vorliegend bedeutung abs stgb bemessung jugendstrafe grundsätzlich bedeutung zukommt bgh urteil august str nstz rr beschlüsse januar str nstz april str nstz januar str nstz rr senat ausschließen gericht berücksichtigung vorgenannten erwägung niedrigere jugendstrafe verhängt hätte becker hubert gericke schäfer spaniol'],['Soon']]
  5546. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar freiheitsentziehungssache zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr klein richterin dr stresemann richter dr czub dr roth beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts düsseldorf oktober unzulässig verworfen betroffene trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandswert beträgt gründe fristgerecht eingegangene rechtsbeschwerde oktober unzulässig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingereicht worden abs satz abs satz famfg monatsfrist für rechtsbeschwerde abs famfg ebenfalls verstrichen rechtsverfolgung betroffenen bundesgerichtshof stand wegen fehlenden mittel zunächst hindernis entgegen bewilligung rechtsbeschwerde beantragten verfahrenskostenhilfe beschluss senats dezember behoben worden betroffene jedoch dezember erfolgten zustellung beschlusses wiedereinsetzungsantrag benennenden bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt gestellt über unzulässige rechtsbeschwerde nunmehr abschließend verwerfung entscheiden kostenentscheidung beruht famfg gegenstandswert bestimmt abs famfg krüger klein czub stresemann roth vorinstanzen ag düsseldorf entscheidung xiv lg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5547. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr märz familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen anhörungsrüge senatsurteil november kosten antragstellers zurückgewiesen gründe anhörungsrüge begründet senat mündlichen verhandlung ausführlich frage sittenwidrigkeit parteien geschlossenen ehevertrags erörtert senat dabei verdeutlicht bereits wirksamkeit vertrages entgegen angefochtenen urteil vertretenen revision unterstützten rechtsauffassung erhebliche zweifel bestehen einzelnen antragsteller rügt senatsurteil november beruhe annahme antragsgegnerin sei zeit eheschließung musiklehrerin lage unterhaltsbedarf decken annahme stehe widerspruch oberlandesgericht bezug genommenen lautenden feststellungen amtsgericht rüge begründet auffassung senats befand antragsgegnerin gegenüber antragsteller schon deshalb deutlich schwächeren ver handlungsposition bereits zeitpunkt abschlusses ehevertrags absehbar deutschen sprache mächtig klavierlehrerin deutschland schwerlich erwerbsmöglichkeiten finden würde kind trennungsfall antragsteller wirtschaftlich unabhängiges auskommen hätten vermitteln können senat zusammenhang darauf hingewiesen krankheitsbild antragsgegnerin feststellungen oberlandesgerichts parteien zeitpunkt vertragsschlusses bekannt möglichkeit künftigen einschränkung erwerbstätigkeit zumindest nahe legte umständen senat eng begrenzte chancen antragsgegnerin deutschen arbeitsmarkt vorhersehbar begrenzte gesundheitliche belastbarkeit antragsgegnerin geschlossen würdigung steht tatsachenfeststellungen oberlandesgerichts widerspruch gilt insoweit tatbestand berufungsurteils erstinstanzliche urteil bezug genommen gründen urteils amtsgerichts vertragsschluss erkennbar infolge notariellen vereinbarung antragsgegnerin zukunft staatliche hilfe angewiesen würde zeit eheschließung lage unterhaltsbedarf decken musiklehrerin unterrichtsstunden gegeben ersten teil begründung amtsgerichts handelt tatsachenfeststellung schlussfolgerung oberlandesgericht zueigen gemacht jedenfalls revisionsrechtlichen nachprüfung unterliegt zweiten teil begründung trägt für revisionsgericht nachprüfbar tatsachenfeststellung folgerung tatsache antragsgegnerin beruf klavierlehrerin lässt angesichts senat dargestellten gesamtsituation darauf schließen antragsgegnerin sohnes un terhaltsbedarf eigener kraft decken konnte gilt mehr amtsgericht ansatzweise festgestellt antragsgegnerin dargelegt über arbeitserlaubnis verfügte während besuchs deutschland sohnes unterhaltsbedarf deckenden umfang unterrichtsstunden gegeben antragsteller rügt entgegen ausführungen senatsurteil sei reine wunsch inland leben belang für wirksamkeitskontrolle ehevertrages bedeutung könne rüge greift senat dargelegt antragsgegnerin eheschließung weder unbefristete aufenthalts arbeitserlaubnis erhalten hätte somit wunsch inland bleiben hätte verwirklichen können wurde klargestellt derjenige vertragspartner deutlich schlechteren verhandlungsposition befindet ausländer bereits inland aufhält lebensplan dauerhaft ansässig erwerbstätig vertragspartner bekannten voraussetzung eheschließung verwirklichen herbeizuführen belieben steht je dringlicher wunsch desto eher vertragspartner hand verwirklichung wunsches ehevertragliche zugeständnisse abkaufen lassen rechtliche würdigung abweichende eigene beurteilung ersetzen antragsteller verwehrt schließlich macht antragsteller geltend oberlandesgericht recht rechtliches gehör verletzt zuvor erstinstanzlichen entscheidung abweichende rechtsauffassung berufungsgerichts hingewiesen vortrag einzelfragen haltshöhe verspätet zurückgewiesen hierauf insbesondere fehlen vorangehenden richterlichen hinweises sei senat urteilsgründen eingegangen rüge begründet zurückweisung vorbringens antragstellers oberlandesgericht senatsurteil ausführlich gewürdigt revision beanstandete unterlassen richterlichen hinweises gegenüber anwaltlich vertretenen antragsteller senat dabei prüfung einbezogen für verfah
  5548. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs dezember richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub richterin weinland richter dr kazele dr göbel beschlossen selbstablehnung vorsitzenden richterin bundesgerichtshof dr für begründet erklärt gründe klagende bundesrepublik deutschland verfügungsberechtigte über wohnliegenschaften sachsen rechtsvorgängern beklagten verfolgungsbedingt entzogen seit märz bestandskräftigen bescheid bundesamts für zentrale dienste offene vermögensfragen restituiert wurden verlangt beklagten erstattung sanierungsaufwands klage vorinstanzen überwiegenden teil erfolg nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts beklagten nichtzulassungsbeschwerde erhoben dienstlicher ußerung november vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr angezeigt verstorbenen eltern beklagten zuletzt aufgrund gemeinsamen erfahrungen amerikanischen exil über jahrzehnte freundschaftlich verbunden seit jahren unmittelbaren kontakt beiden beklagten familien fühle familien beklagten über eltern kindheit verbunden hieraus könne besorgnis befangenheit ableiten parteien erhielten gelegenheit stellungnahme klägerin erklärt selbstablehnung vorsitzenden richterin bestünden einwände beklagten erklärt sähen notwendigkeit befangenheitsantrag stellen ii senat gemäß alt zpo verbindung abs abs zpo darüber entscheiden grund besteht besorgnis befangenheit begründet fall abs zpo findet ablehnung richters wegen besorgnis befangenheit statt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen fall sicht partei vernünftiger würdigung umstände anlass gegeben unvoreingenommenheit objektiven einstellung richters zweifeln st rspr vgl senat beschluss märz zb njw rn mwn erforderlich dagegen tatsächlich befangenheit vorliegt vielmehr genügt aufgezeigten umstände geeignet betroffenen partei anlass begründeten zweifeln geben vorschriften über befangenheit richtern bezwecken bereits bösen schein möglicherweise fehlenden unvoreingenommenheit objektivität vermeiden vgl senat beschluss märz zb aao ausgehend grundsätzen begründet mitwirkung vorsitzenden richterin vorliegenden verfahren besorgnis befangenheit parteien befangenheit vorsitzenden richterin klar eindeutig ausgeschlossen gegenstand rechtsstreit frage beklagten nebenfolge wiedergutmachung unrechts rechtsvorgängern ns zeit widerfahren klägerin bisheriger verfügungsberechtigter aufwendungsersatz leisten senat anhängigen nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens prüfen höchstrichterlich klärungsbedürftigen fragen verurteilung beklagten aufwirft ersatzpflicht restitutionsberechtigten vermögensgesetz ausdrücklich geregelt bundesgerichtshof entsprechender anwendung abs satz vermg entwickelt worden hohem maße wertungen abhängig zusammenhang könnten ähnlichen lebensschicksale zusammen verbundenheit richterin über eltern für familien beiden beklagten empfindet trotz fehlenden unmittelbaren kontakts bösen schein möglicherweise fehlender unvoreingenommenheit objektivität erwecken entgegengewirkt schmidt räntsch czub kazele weinland göbel vorinstanzen lg dresden entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  5549. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet januar herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dr nobbe januar sowie richter vorsitzenden dr müller richter dr ellenberger dr grüneberg maihold für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart dezember kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin bank beklagten streiten über ansprüche zusammenhang darlehensvertrag erwerb appartements beklagten wurden september für gmbh co kg folgenden gmbh co kg tätigen untervermittler geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital appartement bau befindlichen genannten boarding house erwerben objekt handelte teileigentum aufgeteilte anlage über miteigentümern gemeinsam beauftragte pächterin hotelähnlich betrieben längeren aufenthalt gästen dienen kg folgenden bauträ gerin geplante errichtete bauvorhaben wurde klägerin finanziert nachdem ursprünglich vertrieb appartements beauftragte unternehmen insolvent geworden übertrug bauträgerin aufgabe gmbh co kg klägerin vereinbarte erwerb appartements anleger finanzieren verkaufsprospekt gmbh co kg klägerin namentlich objektfinanziererin benannt außerdem wurde prospekt schreiben klägerin zitiert bestätigte für käufer appartements treuhandkonten führen sowie mittelverwendungskontrolle durchzuführen kaufpreiszahlungen erwerber erst fälligkeit freizugeben herbst unterbreiteten beklagten gmbh folgenden treuhänderin notariell beurkundetes angebot abschluss treuhand geschäftsbesorgungsvertrages erwerb appartements nr zugleich erteilten treuhänderin über erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfügte umfassende vollmacht angelegenheiten vertreten durchführung erwerbs teileigentums zusammenhang stehen insbesondere namen kaufvertrag darlehensverträge erforderlichen sicherungsverträge abzuschließen gegebenenfalls aufzuheben treuhänderin nahm angebot schloss namens beklagten bauträgerin notariell beurkundeten kaufvertrag finanzierung gesamtaufwandes bot klägerin beklagten oktober abschluss darlehensvertrages jedoch beklagte unterzeichnete akzeptierte klägerin daraufhin schlossen beklagten neben weiteren darlehensvertrag bank persönlich mai klägerin vertrag über annuitätendarlehen höhe dm vereinbarungsgemäß grundschulden abgesichert wurde vertrag enthielt widerrufsbelehrung entsprechend verbrkrg september geltenden fassung folgenden nettokreditbetrag wurde darlehensvertrag bezeichneten girokonto beklagten gutgeschrieben finanzierung erwerbs eingesetzt boarding house wurde februar fertig gestellt danach pächterin betrieben bereits anfang insolvent wurde jahr fiel bauträgerin konkurs betrieb seit gesellschaft fortgeführt eigentümer appartements zweck gründeten wegen rückständiger raten kündigte klägerin januar darlehensvertrag kontokorrentkonto beklagten widerriefen november darlehensvertragserklärungen haustürwiderrufsgesetz abschluss vertrages aufgrund besuchs vermittlers wohnung veranlasst worden seien klägerin begehrt klage erster linie gestützt kündigung rückzahlung darlehens ausgleich saldos girokonto höhe insgesamt nebst zinsen hilfsweise für fall wirksamen widerrufs darlehensvertrages verlangt zahlung insgesamt nebst zinsen beklagten auffassung zahlungen verpflichtet darlehensvaluta empfangen hätten darlehensvertrag kaufvertrag bildeten verbundenes geschäft klägerin verkäuferin halten müsse außerdem stünden klägerin schadensersatzansprüche wegen aufklärungspflichtverletzungen wegen unterbliebener belehrung haustürwiderrufsgesetz landgericht klage hilfsantrag stattgegeben brigen abgewiesen während dagegen gerichtete berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht anschlussberufung klägerin beklagten zahlung hauptantrag geltend gemachten betrages verurteilt erkennenden senat hinweis bghz ff zugelassenen revision verfolgen beklagten antrag klageabweisung entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagten seien verpflichte
  5550. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr dezember rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer wiechers dr wolst sowie richterin hermanns einstimmig beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz oktober zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen streitwert festgesetzt gründe revision gemäß zpo beschluss zurückzuweisen entgegen auffassung berufungsgerichts voraussetzungen für zulassung revision vorliegen abs satz zpo rechtsmittel darüber hinaus aussicht erfolg bietet begründung hinweis vorsitzenden oktober bezug genommen satz abs satz zpo ausführungen beklagten schriftsatz november rechtfertigen beurteilung senat bereits entschieden weiterveräußerung bestimmten lebensmitteln verdacht gesundheitsgefährdenden beschaffenheit dadurch zwangsläufig herbeigeführte unverkäuflichkeit ware mangel bilden bghz urteil juni viii zr njw urteil november viii zr njw ii grundsatz vorliegenden fall versorgung dritter käufer bestimmten lebensmitteln wegen verdachts gesundheitsgefährdenden beschaffenheit verwendet können übertragen lässt stellt revision frage senat vorgenannte rechtsprechung eingeschränkt dahin unverkäuflichkeit mangel bildet verdacht unverkäuflichkeit beruht ausgeräumt möglichkeit tatsachen vorliegen vertrag vorausgesetzte verwendbarkeit ware beeinträchtigen fortbesteht dagegen verdacht später berechtigt herausstellt urteil juni aao urteil november aao ii entgegen auffassung revision folgt daraus sachmangel form verdachts gesundheitsschädlichen beschaffenheit anfang gegeben später herausstellt objektiv zeitpunkt tatsachen vorlagen verkehrsfähigkeit ware hätten beeinträchtigen können senat einschränkung vielmehr lediglich fall durchgreifen lassen ware wegfall verdachts uneingeschränkt verwendet konnte deshalb wandelungsrecht auslösende mangel mehr fortbestand urteil november aao ii für beurteilenden sachverhalt verdacht gesundheitsgefährdender beschaffenheit aufgrund neuerer wissenschaftlicher erkenntnisse erst ausgeräumt konnte nachdem haltbarkeitsdauer ware fünf jahren überschritten lässt daraus herleiten zunächst objektiv begründete zumutbaren maßnahmen beseitigende verdacht folge ware verwendung für vertragsgemäßen zweck dauer untauglich deshalb mangelhaft entscheidung über besonders gelagerten einzelfall vorübergehend anzunehmende mangelhaftigkeit wa re endgültigen unverwendbarkeit für vertraglich vorausgesetzten gebrauch geführt ergibt zugrundelegung genannten senatsrechtsprechung grundsätzliche bedeutung kommt sache alledem revision aussicht erfolg berufungsgericht rechtlicher hinsicht vorgenannten sinne erkannt tatsächlichen feststellungen begründeten verdacht gesundheitsschädlichen beschaffenheit gelieferten grießspeise rechtsgründen beanstanden oben dargestellten rechtsprechung senats grießspeise erst mangelhaft tatsächlich konzentration badge derivate mehr mg kg aufwies für mangelhaftigkeit genügte vielmehr richtlinie eg kommission februar über verwendung bestimmter epoxyderivate materialien gegenständen bestimmt lebensmitteln berührung kommen amtsblatt nr begründete abstrakte verdacht konzentration mehr mg kg gefahr gesundheitsschäden barg sowie weitere konkrete tatsachen gestützte verdacht gelieferten grießspeise mg kg überschreitende menge enthalten verdacht durfte berufungsgericht parteien vorgelegten gutachten herleiten revision unterstellt richtlinie eg grenzwert mg kg analysetoleranzen aufzuschlagen soweit revision geltend macht maßgebliche grenzwert betrage richtlinie eg mg kg mg dm gilt soweit gelieferten dosen grießspeise fassungsvermögen weniger ml sachvortrag tatsacheninstanzen fassungsvermögen dosen zeigt revision berufungsgericht entgegen auffassung revision veranlassung parteien sowohl gelieferten dosen einschlägige eg richtlinie kannten übereinstimmend grenzwert mg kg vorgetragen zpo abweichende regelung richtlinie für behälter fassungsvermögen weniger ml hinzuweisen dr deppert dr beyer dr wolst wiechers hermanns vo
  5551. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet juli kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fe berlstrg amtshaftung landes berlin wegen verletzung verkehrssicherungspflicht für seit jahren desolaten zustand befindlichen gehweg bgh urteil juli iii zr kammergericht lg berlin iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vizepräsidenten schlick sowie richter wöstmann seiters tombrink dr remmert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts september zurückgewiesen beklagte kosten revisionsrechtszugs tragen rechts wegen tatbestand jahre geborene klägerin verlangt beklagten materiellen schadensersatz schmerzensgeld wegen verletzung verkehrssicherungspflichten klägerin stürzte vormittag september seit etlichen jahren benutzten berweg mittelstreifens straße kreuzung straße berlin oktober angelegte bestand tage sturzes schon jahren zuvor stark verwitterten ebene fläche mehr aufweisenden betonplatten letzte turnusmäßige begehung mitarbeiter bezirksamts beklagten september stattgefunden unfalltag blieb klägerin festes schuhwerk trug fuß etwa cm tiefen loch hängen fiel boden wobei schwere verletzungen gesicht prellungen arm brustbereich sowie verstauchung rechten handgelenks zuzog landgericht klage wesentlichen berücksichtigung mitverschuldensanteils klägerin stattgegeben berufung beklagten erfolg gehabt hiergegen richtet kammergericht zugelassene revision beklagten entscheidungsgründe zulässige revision sache erfolg auffassung berufungsgerichts schädigende ereignis folge beklagten vertretenden verletzung land berlin hoheitlich ausgestalteten straßenverkehrssicherungspflicht streitgegenständliche berweg ausweislich vorgelegten lichtbilder insgesamt desolaten zustand befunden unstreitig bereits seit jahren bestanden beklagte könne darauf berufen jahrelange untätigkeit stelle deshalb pflichtverletzung dar gefahrenlage gravierend sei durchschnittlich sorgfältigen fußgänger bereits flüchtigem hinsehen weiteres bemerkt könne jedenfalls für vorliegenden fall sei auffassung unterhalt öffentlicher wege vertretbar oberfläche betonplatten berwegs sei rissig verschiedenen stellen aufgebrochen diverse vertiefungen cm aufgewiesen insgesamt desolate zustand gehwegs gesamtheit stolper sturzgefahr dargestellt fußgänger erwartenden sorgfalt erkennbar jedoch benutzung mehr sicher beherrschen sei völlig zutreffend landgericht daher festgestellt lediglich frage zeit sei fußgänger großer vorsicht schaden komme hierbei könne offenbleiben einzelner für genommen gefahrträchtiger gehwegschaden hinzunehmen sei blick gut erkennbar insoweit beherrschbar sei fußgänger einfach ausweichen könne fallgestaltung handele vielmehr sei gesamte berweg schadhaft ausweichen schadlosen bereich unmöglich zusammenhang könne beklagte darauf berufen klägerin benutzung wegs gänzlich hätte absehen können verkehr eröffnet bekannten zustand anlass genommen sperren klägerin nunmehr entgegenhalten könne hätte benutzen dürfen brigen gehe übergeordneten verkehrsbereich beklagte vorgetragen handele umgebung straße wohngebiet überwiegend älteren be wohnern denen berweg möglichkeit berquerens straße zwecke aufsuchung einkaufcenters eröffnet worden sei hätte beklagte anlass nehmen müssen instand halten über jahre gefährlichen zustand belassen insoweit hätte beklagte berücksichtigen müssen bewe gungs seh reaktionsfähigkeit eingeschränkte daher bezüglich streitgegenständlichen gefahr besonders anfällige ältere menschen benutzten seien einzelnen vertiefungen betonoberfläche scharf umrissen optisch derartig voneinander abheben würden aufmerksame fußgänger zwingend einzelheiten gehwegprofils weiteres konkreten ausgestaltung erkennen vermöge hinzu komme schadhafte gehweg bereich befinde gerechnet müsse sorgfältige fußgänger bereits besonderen maß straßenverkehr beschaffenheit bodens konzentriere nutzung mittelstreifen angelegten berwegs mithin blick wesentlichen bereits fahrzeugverkeh
  5552. [['bundesgerichtshof namen volkes beschluss xii zb verkündet märz küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs verjährung regressanspruchs scheinvaters bgh beschluss märz xii zb olg düsseldorf ag mönchengladbach ecli de bgh bxiizb xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr botur richterin dr krüger für recht erkannt rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts düsseldorf januar kosten antragstellers zurückgewiesen rechts wegen gründe antragsteller nimmt antragsgegner erstattung unterhaltsaufwendungen für kind anspruch oktober während ehe antragstellers kindesmutter geboren worden nachdem eheleute jahre getrennt wurde ehe urteil märz rechtskräftig seit tage geschieden rahmen antragsteller februar eingeleiteten vaterschaftsanfechtungsverfahrens gab kindesmutter gegenüber jugendamt empfängniszeit sowohl antragsteller mehreren männern geschlechtsverkehr gehabt deren namen mehr erinnern könne erstmals schreiben märz forderte antragsteller antragsgegner für erzeuger kindes hält erteilung auskünften über einkommen vermögen sowie zahlung kindesunterhalt urteil märz rechtskräftig seit mai stellte amtsgericht fest kind antragstellers vorliegenden verfahren macht antragsteller antragsgegner übergegangenen kindesunterhalt für zeit oktober november geltend stufenklage überschriebenen antragsschrift verfahrensbevollmächtigten juli antragsteller amtsgericht einleitend zustellung sowie anberaumung termins mündlichen verhandlung gebeten anschluss daran folgende ausgeführt termin beantragen beklagte verurteilt kläger auskunft erteilen über einkommens vermögenssituation vorlage auskunft ggf beantragen beklagten verpflichten vollständigkeit richtigkeit auskunft eidesstattliche versicherung glaubhaft vorlage auskunft behalten für kläger ausdrücklich bezifferten schadenersatzanspruch stellen amtsgericht zeugenbeweis erhoben mitwirkung amtsgericht angeordneten abstammungsgutachten antragsgegner verweigert nachdem antragsgegner teilbeschluss amtsgerichts antragsgemäß auskunftserteilung verpflichtet worden antragsteller schriftsatz oktober erstattungsanspruch bezifferter höhe geltend gemacht anspruch weiterem schriftsatz februar erhöht amtsgericht antragsgegner zahlung nebst zinsen verpflichtet ratenzahlung höhe monatlich nachgelassen entscheidung beide beteiligte beschwerde eingelegt oberlandesgericht beschwerde antragstellers zurückgewiesen beschwerde antragsgegners angefochtene entscheidung aufgehoben antrag insgesamt zurückgewiesen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde antragstellers wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung begehrt ii rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht entscheidung folgt begründet könne dahinstehen regressanspruch antragstellers grunde bestehe jedenfalls sei antragsgegner aufgrund erhobenen verjährungseinrede leistungsverweigerung berechtigt anspruch scheinvaterregress abs satz bgb unterliege regelmäßigen dreijährigen verjährungsfrist bgb anspruch antragstellers sei rechtskraft märz vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangenen urteils entstanden spätestens jahre antragsteller für hinreichend aussichtsreiche klage genügende kenntnis person antragsgegners schuldner gehabt daran zeige antragsgegner bereits märz zahlung kindesunterhalt für aufgefordert gerichtliche feststellung vaterschaft antragsgegners gemäß abs bgb sei weitere voraussetzung für beginn laufs verjährungsfrist gemäß abs bgb auffassung sei zutreffend solange rechtsprechung bundesgerichtshofs gerichtliche feststellung vaterschaft erzeugers voraussetzung für geltendmachung scheinvaterregressansprüchen sei nderung rechtsprechung wonach ausnahmsweise inzidente vaterschaftsfeststellung regressverfahren zulässig sei beginne verjährung anspruchs scheinvaterregress bejahender kenntnis person erzeugers schluss jahres vaterschaft scheinvater wirksam angefochten worden sei dezember laufende ver
  5553. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich april feststellungen aufgehoben soweit angeklagte verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung wegen sexueller nötigung zwei fällen einbeziehung einzelstrafen urteil gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren verurteilt wegen vorwurfs sechs weiteren taten verfahren gemäß abs stpo eingestellt revision angeklagten erhebt allgemeine sachrüge führt aufhebung urteils soweit angeklagte verurteilt worden generalbundesanwalt begründung aufhebungsantrages ausgeführt urteilsfeststellungen missbrauchte angeklagte märz geborene leibliche tochter seit lebensjahr hinsichtlich sechs jahr begangenen taten landgericht eintritt strafverfolgungsverjährung ausgegangen verurteilung liegen drei taten zeit zugrunde danach führte angeklagte mehr genau feststellbaren tag juni erkennbaren widerstand wiederholt erkennen gegeben sexuellen bergriffe überdrüssig angst schlägen vaters widerstand mehr leistete ungeschützten geschlechtsverkehr mehr feststellbaren abend jahr forderte angeklagte tochter slip gespreizten beinen couch sogenannten zweiten wohnzimmers setzen hand scheide tochter eindrang dabei ignorierte deren verbale ablehnung erst angeklagte tochter abgelassen erkannte angeklagte kleinen feinmechanischen schraubendreher reparatur fernsehgeräten nutzte scheide eingeführt darin manipuliert wodurch erheblicher zusätzlicher schmerz verursacht worden angeklagte weise gebärmutterhals tochter ausweiten erben zeugen schwanger könne mehr feststellbaren tag selben zeitraum führte angeklagte brillenbügel scheide tochter vorgehen einverstanden aktivem widerstand angst vater aufraffen konnte rahmen rechtlichen würdigung ua landgericht davon ausgegangen angeklagte drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben außerehelichen beischlaf duldung sexuellen handlungen genötigt zuvor angeklagte konkreten drohungen vornahme sexuellen handlungen gegenüber tochter geäußert jedoch eindruck früheren fortdauernden misshandlungen mutter angeklagten erfahrung gewalttätigkeiten vaters rechnen forderungen beugte gestanden insoweit hätten früheren drohungen fortgewirkt ua weder objektiven subjektiven voraussetzungen vergewaltigung sexuellen nötigung hinreichend dargetan lassen gesamtzusammenhang urteilsgründe ausreichendem maße entnehmen vergewaltigung sexuelle nötigung sinne stgb setzen voraus geschlechtsverkehr sexuelle handlung gewalt drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben erzwungen worden angewendete nötigungsmittel willen täters herbeiführung sexuellen handlungen durchführung tatsächlich dienen final verknüpft bgh nstz bgh stv dabei frühere gewaltanwendung fortwirken gewaltanwendung sexuellen handlung längerer zeitraum liegt bghst fortwirken früherer gewalt kommt andauern körperlichen zwangswirkung einschüchterungswirkung betracht insoweit reicht allgemeine frühere misshandlungen gegründete furcht opfers tröndle fischer stgb aufl rn maßgaben reichen getroffenen feststellungen gewaltsame erzwingung sexuellen handlungen angeklagten begründen soweit zeugin ange klagten fügte beispiel mutter augen schläge einsperren raum hauses angeklagten laufend misshandelt wurde ua gefahr entgehen gewalttätigkeiten angeklagten ausgesetzt lässt urteilsfeststellungen unmittelbarer handlungszusammenhang tröndle fischer aao rn sexuellen handlungen entnehmen finalen verknüpfung gewaltanwendung gegenüber zeugin fehlt soweit urteilsgründen schläge angeklagten gegenüber tochter entnehmen ua erkennbar schläge wegen vermeintlichen fehlverhaltens zeugin zeitlichen zweckgerichteten zusammenhang vornahme sexuellen handlungen standen gewaltanwendung bezug konkreten taten berwindung
  5554. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts dessau roßlau märz verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen auslagen tragen kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt hiergegen richten revisionen staatsanwaltschaft angeklagten staatsanwaltschaft beanstandet sachrüge angeklagte wegen versuchten mordes bzw totschlags wegen schwerer körperverletzung verurteilt wurde angeklagte rügt verletzung formellen sowie materiellen rechts macht geltend minder schwerer fall gefährlichen körperverletzung vorliege rechtsmittel erfolg schwurgericht getroffenen feststellungen stach angeklagte august asylbewerberheim cm langen messer wuchtig richtung herzens nebenklägers reflexartig schutz rechten arm hochrei ßen konnte durchstach messer unterarm drang wenige millimeter tief brustkorbvorderseite nebenklägers geschädigte ging verletzt büro stellvertretenden heimleiterin stark blutende wunde unterarm versorgte stich unterarm wurden nerven für daumen zeigefinger rechten hand nebenklägers durchtrennt beiden finger fühlt eingeschlafen rechte hand eingeschränkt benutzen revision angeklagten generalbundesanwalt antragsschrift august dargelegten gründen erfolglos zulässige verfahrensrüge wurde erhoben neuem tatsachenvorbringen rechtsmittelführer revision ebenso wenig gehört eigenen beweiswürdigung rechtsmittel staatsanwaltschaft erfolg frage strafbefreienden rücktritts tötungsversuch schwurgericht ausgeführt für angeklagten erkennbar sei stich bzw arm gegangen sei geschädigte zunächst stark geblutet deshalb angeklagte sicht für tötung nebenklägers erforderliche getan besitz messers sei geschädigte büro stellvertretenden heimleiterin ging für angriff verfügung gestanden liege freiwilliger rücktritt unbeendeten versuch ausführungen weisen rechtsfehler insbesondere durf te schwurgericht rechtsfehlerfrei festgestellten äußeren geschehensablauf darauf schließen angeklagte letzten ausführungshandlung davon ausging für erfolgseintritt erforderliche getan obwohl möglich wäre grundlage getroffenen feststellungen schwurge richt angeklagten recht wegen schwerer körperverletzung verurteilt für beurteilung wichtiges glied sinne abs nr stgb mehr gebraucht wege wertenden gesamtbetrachtung ermitteln folge vorsätzlichen körperverletzung viele funktionen ausgefallen körperglied weitgehend unbrauchbar geworden daher wesentlichen faktischen wirkungen denjenigen physischen verlustes entsprechen bghst schwurgericht festgestellt daumen zeigefinger nebenkläger eingeschlafen gefühlt finger eingeschränkt benutzen belegt deren weitgehende unbrauchbarkeit vgl taubheit zweier finger bgh beschluss juli str tepperwien maatz solin stojanovi kuckein mutzbauer'],['Soon']]
  5555. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterinnen diederichsen pentz für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger macht beklagte aktiengesellschaft türkischem recht schadensersatzansprüche erwerb anteilen beklagten geltend beklagte börsennotierte aktiengesellschaft sitz konya türkei hielt ende anteile dreier gmbh deutschen rechts vergleichbaren gesellschaften sowie aktien einundzwanzig türkei ansässigen gesellschaften denen vierzehn mehrheitsbesitz beklagten standen gesellschaften wirtschaftlich textil lebensmit tel maschinenbau baubranche tätig beklagte verfügte über erlaubnis gesetz über kreditwesen fassung bekanntmachung oktober bgbl künftig kwg anzeige dezember gültigen gesetz über vertrieb ausländischer investmentanteile über besteuerung erträge ausländischen investmentanteilen fassung bekanntmachung oktober bgbl künftig auslinvestmg ebenfalls erstattet kläger vermögen islamischen glaubensgrundsätzen entsprechend weder verzinslichen spekulativen wertpapieren anlegen erwarb märz für dm börsennotierte anteilsscheine beklagten erwerb wurde über gründungsgesellschafter beklagten abgewickelt später erhielt kläger betrag dm zurück danach erfolgten weiteren zahlungen mehr kläger forderte erfolglos beklagten rückzahlung anlagebetrags landgericht hinsichtlich geltend gemachten vertraglichen ansprüche internationale zuständigkeit verneint für deliktische ansprüche für zuständig erachtet jedoch klage mangels erforderlichen deliktischen anspruchsvoraussetzungen abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht zurückgewiesen revision zugelassen revision verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe berufungsgericht internationale zuständigkeit deutscher gerichte für ansprüche klägers unerlaubter handlung ebenfalls bejaht frage kommenden deliktischen ansprüche beklagte bestünden beklagten veräußerung anteile anzeigepflicht auslinvestmg oblegen ausländische investmentanteile sinne gesetzes gehandelt vermögen beklagten sei grundsätzen risikomischung sinne auslandinvestmentgesetzes angelegt gelder anleger sollten vielmehr beachtung islamischen glaubensgrundsätze operativen geschäft eingesetzt schließlich hafte beklagte bgb abs abs bgb stgb verrichtungsgehilfe beklagten sei beklagten weder gehalt provision erhalten sei verpflichtet anteile vermitteln organe handelnden beklagten begangene unerlaubte handlung lasse feststellen umstände denen ergäbe beklagte anfang hilfe schneeballsystems finanziert seien gegeben beklagte sei zahlreichen unternehmen beteiligt unterschiedlichen geschäftsfeldern wirtschaftlich tätig sei bloße briefkastenfirma könne festgestellt kläger anlageentscheidung unrichtige angaben beeinflusst ii revision unbegründet klage zulässig berufungsgericht vorrangige internationale gerichtsstandsregelung verhältnis türkei sitz beklagten besteht zutreffend zuständigkeit besonderen deliktsgerichtsstand zpo hergeleitet internationale zuständigkeit deutschen gerichte geltung abs zpo revisionsinstanz amts wegen prüfen vgl senat urteil märz vi zr wrp bghz ff bgh urteil november zr transpr tz versr oktober zr transpr vorschriften über örtliche zuständigkeit ff zpo regeln mittelbar grenzziehung zuständigkeit deutscher ausländischer gerichte vgl senat urteile mai vi zr njw märz vi zr aao bgh urteil november xi zr njw jeweils begründung gerichtsstands gemäß zpo reicht schlüssige behauptung tatsachen deren grundlage deliktischer anspruch ergeben senat urteil märz vi zr aao bghz hüßtege thomas putzo zpo aufl rn zöller vollkommer zpo aufl rn rahmen prüfung internationalen zuständigkeit genügt mithin kläger voraussetzungen insoweit maßgeblichen deutschen recht deliktischen ansprüche ff bgb schlüssig behauptet zpo für klagen unerlaubten handlun
  5556. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart juli kosten antragstellerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe antragsgegnerin ersatzkasse betreuungsstelle übersandte schreiben november mitglieder werbeprospekt samt bestellunterlagen antwortkuvert niederlanden ansässigen firma betreibt apotheke wege versandhandels vorwiegend über internet deutschland zugelassene arzneimittel vertreibt antragstellerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs deswegen landgericht dezember gestellten antrag januar beschlußverfügung erwirkt antragsgegnerin androhung ordnungsmitteln untersagt worden geschäftlichen verkehr zwecken wettbewerbs mitgliedern unterlagen bezug arzneimitteln firma niederlanden überlassen widerspruch antragsgegnerin landgericht rechtsweg ordentlichen gerichten für eröffnet erachtet rechtsstreit sozialgericht ulm verwiesen zwangsvollstreckung beschluß januar einstweilen eingestellt entscheidung gerichtete sofortige beschwerde antragstellerin erfolg hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß abs nr zpo abs satz gvg statthaft form fristgerecht eingelegt begründet worden übrigen zulässig umstand daß antragstellerin gang gesetzten verfahren einstweiligen verfügung berufungsurteil revision gemäß abs satz zpo statthaft wäre steht entgegen vgl bgh beschl zb njw beschl iii zb njw iii sache rechtsbeschwerde erfolg beschwerdegericht bereinstimmung landgericht angenommen daß für verfahren rechtsweg sozialgerichten eröffnet sei beurteilung hält rechtlichen nachprüfung stand beschwerdegericht zutreffend rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen daß gvg rahmen eilverfahren anwendung findet bgh njw zöller gummer zpo aufl gvg rdn ebenfalls richtig rechtsbeschwerde angegriffen annahme rechtswegfrage sei derjenigen fassung sgg beurteilen zeitpunkt einreichung antragsschrift dezember gegolten abs satz gvg zöller vollkommer aao rdn münchkomm zpo heinze aufl rdn teplitzky wettbewerbsrechtliche ansprüche verfahren aufl kap rdn fn erfolg wendet rechtsbeschwerde beurteilung beschwerdegerichts antragstellerin verfolgten begehren handele streitigkeit für gemäß abs satz nr sgg fassung bestimmung zeit juli januar gegolten rechtsweg gerichten sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei genannten bestimmung gerichte sozialgerichtsbarkeit über streitigkeiten aufgrund entscheidungen krankenkassen insoweit befinden hierdurch dritte betroffen dortige regelung beschränkt allerdings maßnahmen unmittelbar erfüllung krankenkassen kassenärztlichen vereinigungen fünften buch sozialgesetzbuches sgb obliegenden öffentlichrechtlichen aufgaben dienen entscheidung für streitgegenständliche verfahren rechtsweg sozialgerichten eröffnet hängt daher maßgeblich davon ab schwergewicht rechtsstreits aufgaben anzusiedeln deren erfüllung krankenkassen unmittelbar aufgrund öffentlich rechtlichen bestimmungen sgb obliegt vgl bgh beschl zb wrp hilfsmittellieferungsvertrag beschl zb grur wrp arzneimittelversorgung beschl zb grur wrp sondenernährung danach zuständigkeit sozialgerichte gegeben grundlage für verfügungsanspruch schreiben november antragsgegnerin werbeprospekt samt bestellunterlagen antwortkuvert firma mitglied übersandt antragsgegnerin hierzu vorgebracht erfülle begleichung firma bedienten rezepte gesetzlich zugewiesene aufgabe antragstellerin beanstandeten verhaltensweise sei aufgrund abs sgb niedergelegten wirtschaftlichkeitsgebots berechtigt frage zutrifft antragsgegnerin schreiben november etwa deshalb wettbewerbswidrig gehandelt mitglied über tätigwerden informiert sozialrechtlichen vorschriften verboten vgl bgh urt zr grur wrp sterbegeldver sicherung urt zr grur wrp verwaltungsstellenleiter betrifft danach zuständigen gerichten sozialgerichtsbarkeit prüfende frage begründetheit verfügungsantrags bgh grur arzneimittelver
  5557. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt entnehmende verhältnis genannten weichen kosten für sachinvestitionen verbleibenden anteil kapitals unwidersprochen gebliebenen vortrag beklagten eingehalten worden kosten für funktionsträger aufgewendet worden rahmen prospekts gehalten beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5558. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen februar ausspruch über fall ii urteilsgründe verhängte einzelfreiheitsstrafe gesamtstrafen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts essensteele az ds js amtsgerichts essen az ls js auflösung beschluss amtsgerichts essen az ls js gebildeten gesamtfreiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe jahr wegen vergewaltigung wegen gefährlicher körperverletzung wegen körperverletzung weiteren gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt hiergegen richtet allgemeinen sachrüge begründete revision angeklagten rechtsmittel erzielt ledig lich strafausspruch teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo einzelstrafausspruch fall ii urteilsgründe hält rechtlicher berprüfung stand rechtsfehlerhaft landgericht angenommen angeklagte dadurch tatbestand abs nr stgb erfüllt nebenklägerin plötzlich gezielt kopfnuss stirn versetzte wodurch sofort schmerzhafte schwellung bildete ständiger rechtsprechung körperteile täters gefährliches werkzeug sinne vorschrift vgl nachweise fischer stgb aufl rn angeklagte fall ii urteilsgründe daher lediglich wegen vorsätzlicher körperverletzung gemäß abs stgb strafbar gemacht besondere öffentliche interesse strafverfolgung gemäß abs stgb staatsanwaltschaft dadurch konkludent bejaht fall anklage wegen einfacher körperverletzung erhoben nderung schuldspruchs tenor angefochtenen urteils aufgenommen bedarf angeklagte generalbundesanwalt antragsschrift dezember zutreffend ausgeführt landgericht lediglich einfache körperverletzung gemäß abs stgb gewerteten fall ii urteilsgründe wahrheit tatbestand gefährlichen körperverletzung gemäß abs nr stgb erfüllt aufzuheben jedoch fall ii urteils verhängte einzelfreiheitsstrafe acht monaten unrecht regelstrafrahmen qualifikation entnommen wurde entzieht zweiten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren grundlage einbeziehung strafen urteilen amtsgerichts essen steele april amtsgerichts essen april gebildete nachträgliche erste gesamtfreiheitsstrafe jahr bedarf ebenfalls aufhebung nachträgliche gesamtstrafenbildung gemäß abs stgb angefochtenen urteil leidet durchgreifenden darstellungsmangel urteilsgründen nachträgliche gesamtstrafenbildung betracht kommt hierfür maßgeblichen umstände darzulegen insbesondere daten vorverurteilungen gesamtstrafenbeschlüssen deren rechtskraft tatzeiten abgeurteilten fälle erledigungsstand betracht kommenden strafen sowie höhe wesentliche zumessungsgründe einzelstrafen bgh beschlüsse juli str januar str bghr stgb abs satz strafen einbezogene fischer aao rn daran lässt landgericht fast völlig fehlen senat schon beurteilen beschluss oktober gemäß stpo nachträglich festgesetzte gesamtfreiheitsstrafe mitgeteilter höhe rechtsfehlerfrei gebildet worden vgl maßgeblichkeit materiellen rechtslage bgh beschlüsse märz str bghst dezember str bghr stgb abs satz strafen einbezogene januar str bghr stgb abs satz strafen einbezogene erst recht lässt darstellung vorverurteilungen angeklagten angefochtenen urteil entnehmen einbezogenen strafen bereits erledigt für nunmehr treffende entscheidung weist senat folgendes für frage erledigung gesamtstrafenfähiger vorstrafen vollstreckungsstand zeitpunkt angefochtenen ersten landgerichtlichen urteils maßgeblich bgh beschlüsse dezember str bghr stgb abs satz erledigung oktober str sofern erste vorverurteilung juli erledigt gesamtstrafenfähig nachträgliche gesamtstrafenbildung beschluss amtsgerichts essen oktober materiellrechtlich zutrifft generalbundesanwalt antragsschrift näher ausgeführt gemäß abs stgb nachträgliche erste gesamtstrafe einzelstrafe fall ii urteilsgründe strafe let
  5559. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen anhörungsrüge senatsurteil januar kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige anhörungsrüge klägerin begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivorbringens gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge klägerin einzelnen bezeichneten übergangen gerügten vortrag senat soweit für entscheidung erheblich vollem umfang berücksichtigt ii unrecht beanstandet klägerin senat hätte rechtsstreit werbung überregionalen medien beschränkt berufungsgericht zurückverweisen müssen klägerin ei nem richterlichen hinweis gelegenheit gehabt hätte vorinstanzen für relevant erachteten gesichtspunkt vorzutragen entsprechenden hinweis hätte klägerin geltend gemacht zurückverweisung berufungsgericht vorzutragen beweis stellen überregionalen zeitschriften beschränkung werbung bestimmte wirtschaftsräume ausklammerung bestimmten wirtschaftsräumen beilagenwerbung normalen anzeigenwerbung technisch möglich keineswegs unüblich nennenswerten wirtschaftlichen mehraufwand für werbenden verbunden sei zurückverweisung sache berufungsgericht klägerin richterlichen hinweis gelegenheit geben werbung bundesweit vertriebenen medien deren beschränkter verbreitung vorzutragen bestand anlass können grundsatz vertrauensschutzes fairen verfahrens gebieten berufungsurteil aufzuheben partei gelegenheit geben gesichtspunkt vorzutragen abs zpo gebotener hinweis unterblieben vgl bgh urteil märz zr bghz rn modulgerüst ii urteil november zr grur rn wrp rechtsberatung lebensmittelchemiker davon streitfall rede berufungsgericht angenommen beklagte interesse bundesweiten präsentation unternehmens wahl ausgestaltung marketingkonzepts recht gezogenen grenzen frei annahme berufungsgerichts senat entscheidung zugrunde gelegt klägerin gegenrüge angegriffen erforderlich klägerin rechnen senat sache entscheidet ungeachtet frage klägerin gegenrüge annahme interesses beklagten bundesweiten werbung wenden bestand schon deshalb anlass für zurückverweisung sache berufungsgericht frage beklagte schützenswertes interesse bundesweiten werbung grundsätzen rechts gleichnamigen zentralen fragen gehörte denen parteien erst richterlichen hinweis vortragen mussten entsprechend beklagte tatsacheninstanzen verfahren für anspruch genommen unternehmenskennzeichen überregional werben dürfen schützenswerten interesse beklagten bundesweiten werbung landgericht urteil ausgegangen anbetracht bedurfte hinweises klägerin fehlenden interesse beklagten bundesweiten werbung vorzutragen klägerin macht geltend möglichkeit beschränkung überregionaler werbung nielsen gebieten mehrfach vorgetragen senat vortrag kenntnis genommen vorbringen jedoch für entscheidungserheblich erachtet senat angenommen sei dafür ersichtlich beschränkung werbung bundesweit vertriebenen medien wirtschaftsraum beklagte tätig sei vertretbarem aufwand einschränkungen wirkung werbung möglich sei steht vorbringen klägerin entgegen vortrag beklagte weit möglich werbung wirtschaftsraum nord vermeidet klägerin für günstiges ableiten beklagte klageschrift dezember auszugsweise wiedergegebenen schriftsatz februar verfahren landgerichts hamburg aktenzeichen eingeräumt überregionale werbung sei welt sonntag herausnahme vertriebsgebiets nielsen möglich auszügen schriftsatzes beklagten anhörungsrüge bezug genommenen vortrag klägerin ergibt allenfalls beschränkung regionalteilen printmedien ausgeschlossen klägerin dargelegt beklagten räumliche beschränkung bundesweiter werbung zumutbar kommt darauf klägerin berücksichtigung umstands zusammenhang vermisst iii klägerin macht geltend senat zusammenhang ausmaß verwechslungsgefahr kennzeichen parteien gefahr irreführung verbraucher trotz hinweistexte beklagten auswirkungen werbekampagnen
  5560. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet dezember preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja anfg abs nr gmbhg abs abs tilgt schuldende gmbh mitteln gesellschaftsvermögens gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten kredit anschließend vorgefasster absicht gemäß sitzverlegung ausland sofort still liquidiert anfechtbare rechtshandlung schuldnerin darin bestanden unterlassen freistellungs erstattungsanspruch rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht gesellschafter geltend gesellschaftsanteile erwerber veräußert faktische liquidation durchführen etwa offene forderungen realisieren gläubiger befriedigen begründet erhebliches beweisanzeichen dafür durchsetzung rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht bestehenden erstattungsanspruchs bewusst unterlassen gesellschaft ordnungsgemäße liquidation beseitigt verbindlichkeiten erledigen liegt vorsatz gläubigerbenachteiligung grunde löst rechtsprechungsregeln kapitalersatzrecht verstoßende rückzahlung gesellschafterbesicherten drittdarlehens gesellschaft erstattungspflicht gesellschafters gesellschaftsgläubiger dennoch wenigstens mittelbar benachteiligt zugleich zugriff erstattungsanspruch wesentlich erschwert etwa verlegung gesellschaftssitzes ausland stille liquidation bgh urteil dezember ix zr olg hamm lg essen ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger titelgläubiger mbh folgenden schuldnerin beklagte gesellschafterin schuldnerin beklagte witwe erbin persönlich haftenden gesellschafters beklagten zugleich alleinver tretungsberechtigter geschäftsführer gesellschafter schuldnerin september führte schuldnerin auslandsgeschäft eingehenden zahlungen kontokorrentkredit nationalbank zurück für beklagte grundschulden bestellt persönliche mithaft übernommen daraufhin wurden grundschulden bewilligung nationalbank gelöscht ende oktober veräußerten sämtliche gesellschafter schuldnerin geschäftsanteile gewissen schuldnerin spanien verschwinden lasse nachdem erwerber neuen geschäftsführer bestellt worden verlegte sitz schuldnerin spanien stellte geschäftsbetrieb vollstreckungsversuche klägers vergeblich nimmt nunmehr beklagte frühere gesellschafterin schuldnerin beklagte erbin ge sichtspunkt gläubigeranfechtung zahlung dm nebst zinsen anspruch landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägers zurückgewiesen dagegen wendet kläger senat zugelassenen revision entscheidungsgründe revision führt aufhebung zurückverweisung berufungsgericht kläger anfechtungsberechtigt sinne anfg angesehen kläger darin gefolgt beklagten etwaige versäumung anfechtungsfrist nr anfg berufen könnten bgb indes sei berufungsgericht betracht kommenden anfechtungstatbestände verwirklicht insbe sondere seien voraussetzungen nr anfg gegeben gehe streitfall gesellschafter besichertes drittdarlehen bestimmten folgen enthaftung gesellschafters darlehensrückzahlung seitens gesellschaft ausschließlich gmbhg erstattungspflicht jedoch insolvenzfall vorsehe enthaftung sei abs anfg anfechtbar rechtshandlung schuldnerin fehle möglichkeit gehabt nationalbank kontrollierten geldfluss letzten geschäft schuldnerin beeinflussen abs anfg scheide beklagten löschung grundschulden vermögen schuldnerin erworben hätten anfg sei unanwendbar löschung grundschulden unentgeltlich sei schuldnerin beklagten haftung freizustellen gehabt hätten schuldnerin aufwendungen erstatten müssen voraussetzungen schadensersatzanspruchs abs bgb verbindung stgb seien erfüllt ii begründung hält rechtlichen berprüfung wesentlichen punkten stand eigenen vortrag beklagten erwirtschaftete schuldnerin regelmäßig verluste dadurch ausgeglichen wurden beklagte rückforderung darlehen verzichtete h
  5561. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb märz insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter raebel kayser cierniak märz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts flensburg januar kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe insolvenzverfahren über vermögen schuldners al leingesellschafter geschäftsführer ebenfalls insolventen segelmacherei sch gmbh wurde weitere beteiligte rechtsbeschwerde führerin beschluss amtsgerichts insolvenzgerichts dezember insolvenzverwalterin bestellt zuvor gutachterin vorläufige insolvenzverwalterin mai legte schlussbericht sowie antrag festsetzung vergütung höhe zuzüglich auslagen umsatzsteuer dabei ging regelvergütung gemäß abs insvv insolvenzmasse insolvenzgericht antrag höhe zuzüglich auslagen umsatzsteuer stattgegeben regelsatz vergütung zwei abschläge jeweils hundert vorgenommen weitere beteiligte zuvor bereits vorläufige insolvenzverwalterin verfahren hinsichtlich umfangs dadurch veranlassten tätigkeit weit demjenigen normalverfahrens zurückgeblieben sei sofortige beschwerde insolvenzverwalterin landgericht beschluss januar zurückgewiesen dagegen wendet insolvenzverwalterin rechtsbeschwerde ii rechtsmittel statthaft abs satz inso abs satz nr zpo jedoch unzulässig abs zpo weder sache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen ansicht rechtsbeschwerde besteht bedürfnis klarstellenden leitentscheidung insolvenzrichter vornahme abschlags abs insvv gesamtwürdigung feststellung prozentualen gesamtabschlags beschränken darf senat beschluss juli ix zb nzi entschieden insolvenzgericht brauche für frage kommenden zuschlags abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen erhöhung ermäßigung regelsatzes rechtfertige dürfe vielmehr gesamtbetrachtung vornehmen freilich umstände endergebnis einflössen für beteiligten nachvollziehbaren weise darzulegen seien beschluss dezember ix zb nzi liegt entgegen ansicht rechtsbeschwerde linie entscheidungen vorinstanzen mindere bedeutung rede stehenden insolvenzverfahrens gesamtschau gewürdigt abschlag hundert zusammengefasst halten rahmen frage normalfall abweichendes vergütungsminderndes kriterium gegeben eröffneten insolvenzverfahren betriebsfortführung mehr stattfindet stellt schuldner nie betrieb unternehmensträger segelmacherei sch gmbh schuldner leitentscheidung rechtsbeschwerdegerichts maßstab für unterschreiten regelsatzes veranlasst ausführungen beschwerdegerichts weiteren beteiligten vorläufige insolvenzverwalterin gefertigte bestandsaufnahme sei grundlage ihrerseits besonderen schwierigkeiten verbundenen verwertung rechtsbeschwerde meint dahin verstehen ansicht beschwerdegerichts fehlen besonderer schwierigkeiten bereits für allein abschlag rechtfertige beschwerdegericht fehlen besonderer verwertungsschwierigkeiten beiläufig abwägung umstands erwähnt insolvenzverwalterin zuvor vorläufige insolvenzverwalterin ansicht beschwerdegerichts tätigkeit wesentlichen verwertung beschränkt zustatten gekommen sei tragend für ab schlag gemäß abs buchst insvv vorbefassung vorläufige insolvenzverwalterin dadurch bewirkte arbeitserleichterung geht unterdurchschnittlichen verfahren scheitert vornahme abschlags entgegen auffassung rechtsbeschwerde daran teilungsmasse klein fehlt voraussetzung regeltatbestandes abs buchst insvv einzelnen zuschlags abschlagstatbestände insvv jedoch lediglich beispielhaft gibt zahlreiche weitere umstände für bemessung vergütung einzelfall bedeutung gewinnen können bindenden vorgaben verordnungsgeber bewusst abgesehen einzelfall betracht kommenden faktoren umfassend berücksichtigt gegeneinander abgewogen müssen entscheidend insolvenzgericht ergebnis angemessene gesamtwürdigung vorgenommen bgh beschl juli ix zb nzi märz ix zb frage einzelfalls entgegen ansicht rechtsbeschwerde willkürlich insolvenzgericht beschwerdegericht bestätigt zweim
  5562. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung juli sitzung juli denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr raum richter bundesgerichtshof prof dr graf prof dr jäger richterin bundesgerichtshof cirener richter bundesgerichtshof prof dr mosbacher oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verhandlung juli verteidiger angeklagten justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hamburg februar soweit betrifft schuldspruch dahingehend abgeändert angeklagte steuerhinterziehung sechs fällen sowie beihilfe steuerhinterziehung sechs fällen schuldig ausspruch über einzelstrafen dahingehend abgeändert angeklagte folgt verurteilt aa hinsichtlich fälle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer für monat september bzw quartal einheitlichen freiheitsstrafe sechs monaten bb hinsichtlich fälle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer für monat januar einheitlichen geldstrafe tagessätzen je zehn euro sowie cc hinsichtlich fälle anklage beihilfe hinterziehung umsatzsteuer für monat märz einheitlichen freiheitsstrafe jahr sechs monaten fällen darüber hinaus festgesetzten einzelstrafen entfallen ausspruch über einzelstrafe fall anklage sowie ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen steuerhinterzie hung sechs fällen sowie wegen beihilfe steuerhinterziehung zehn fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zwei monaten verurteilt brigen freigesprochen verurteilung wendet angeklagte verfahrensrügen sachrüge gestützten revisionen rechtsmittel erzielt urteilsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen revidierende mitangeklagte initiator zeit raum april märz betriebenen hinterziehung umsatzsteuer handel co emissionszertifikaten ausgerichteten betrugssystems ab september angeklagte eingebunden inland ansässige gmbh folgenden faktisch beherrscht wurde erwarb ab april co emissionszertifikate umsatzsteuerfrei ausland zertifikate wurden zeitnah ebenfalls genden geführte fol sitz luxemburg weiterveräußert über leistungen gutschriften ausweis deutscher umsatzsteuer erteilte veräußerte zertifikate angeklagten führte gmbh folgenden ge wobei insoweit gutschriftsverfahren ausweis deutscher umsatzsteuer abgerechnet wurde veräußerte zertifikate mehrere deutsche ab nehmer darunter banken januar schied leistungskette erwarb zertifikate ab sem zeitpunkt direkt ausland erteilte dennoch weiterhin gutschriften ausweis deutscher umsatzsteuer leistete entspre chende zahlungen sog missing trader umsatzsteuerbetrugs system eingebunden erklärte umsatzsteuervoranmeldungen für zweite dritte vierte quartal umsätze veräußerung zertifikate umsatzsteuerschuld mindern machte jedoch vorsteuerabzug scheinrechnungen vermeintlicher inländischer lieferanten geltend fälle anklage für monate januar märz gab umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab fälle anklage berechnungen strafkammer wurde hierdurch zugunsten insgesamt umsatzsteuer höhe euro ver kürzt ua umsatzsteuervoranmeldungen auftrat erklärte mitangeklagte sog buffer deren geschäftsführer für voranmeldungszeiträume april juli september januar sowie märz leistungen teilweise allerdings niedri geren rechnungsbeträgen steuerpflichtige umsätze machte dabei erteilten gutschriften ausgewiesene umsatz steuer unrecht vorsteuer geltend fälle anklage dadurch wurde berechnungen landgerichts zugunsten insge samt umsatzsteuer höhe euro verkürzt ua für weiteren buffer eingeschaltete te machte angeklag deren geschäftsführer umsatzsteuervoranmeldungen für monate september januar sowie märz unrecht vorsteuerabzug anklage angeklagte erteilten gutschriften
  5563. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr januar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr paulusch richter dr kreft stodolkowitz kirchhof dr fischer januar beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember angenommen beklagte kosten revision tragen streitwert für revisionsinstanz dm festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung revision ergebnis aussicht erfolg zpo anhaltspunkte dafür daß klägerin überhöhte rechnungen erstellt vortrag parteien tatsacheninstanzen ergeben schadensersatzansprüche beklagten berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint kassenbestand betreffende fehler bi lanz klägerin vertreten einfluß geltend gemachten vergütungsanspruch paulusch kreft kirchhof stodolkowitz fischer'],['Soon']]
  5564. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen computerbetruges nachschlagewerk ja bghst nein veröffentlichung ja stgb diebstahl scheckkarte computerbetrug unberechtigtes bewirken bargeldauszahlung geldautomaten tatmehrheit stehen bgh beschluß januar str lg mannheim strafsenat bundesgerichtshofs januar gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mannheim juli unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls zwei fällen wegen versuchten diebstahls sowie wegen computerbetruges fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren vier monaten verurteilt fahrerlaubnis entzogen mehrere gegenstände eingezogen dagegen gerichtete revision angeklagten verfahrensrügen sachbeschwerde erhebt erfolg unbegründet sinne abs stpo ergänzend ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts bedarf lediglich landgericht angenommene konkurrenzverhältnis vollendeten diebstählen scheckkarten begangenen taten computerbetruges erörterung feststellungen landgerichts entwendete mehrfach einschlägig vorbestrafte angeklagte vier spindschlüssel thermariums bad bearbeitete daß vielzahl spind schlössern paßten schlüsseln öffnete sodann thermarium spinde entnahm mehreren fällen denen zwei diebstahl abgeurteilt fälle urteilsgründe scheckkarte badegastes zugleich verschaffte kenntnis zugehörigen persönlichen geheimzahl pin karteninhaber zettel visitenkarte vermerkt falle fall telefonnummer getarnt notierte geheimzahl entschlüsselte scheckkarten tätigte folge geldautomaten süddeutschland frankreich mehrere abhebungen fälle sowie urteilsgründe ebenso verfuhr fällen scheckkarte ähnlicher weise gestohlen deren karteninhaber codiert notierte geheimzahl gleichfalls entschlüsselt diebstahl indes gegenstand urteils vorhaben leichter durchführen können angeklagte zwei magnetkartenlesegeräte laptop beschafft anzahl fehlversuche unberechtigten abhebungen geldautomaten gering halten lag daran magnetstreifen scheckkarten gespeicherten daten auszulesen namentlich datum letzten verfügung sowie sogenannte kartenlimit erfahrung bringen annahme landgerichts diebstählen fälle sodann dabei entwendeten scheckkarten begangenen taten computerbetruges fälle bestehe tatmehrheit hält rechtlicher nachprüfung stand tatbestand computerbetruges stgb steht demjenigen voraufgegangenen diebstahls stgb jeweils unberechtigt eingesetzten scheckkarte etwa gesetzeskonkurrenz literatur verbreiteten auffassung diebstahl scheck karte mitbestrafte vortat anschließend begangenen computerbetrug zurücktreten cramer schönke schröder stgb aufl rdn günther sk stgb rdn kühl strafrecht at aufl rdn ebenso für fall daß kontoinhaber berechtigter karteneigentümer tiedemann lk aufl rdn senat tritt ansicht indessen unwertgehalt taten angeklagten würde allein verurteilung wegen computerbetruges unvollkommen erfaßt beide taten verwirklicht täter vielmehr eigenwertiges selbständiges unrecht diebstahl dient tatplan ziel voraussetzungen für begehung computerbetruges schaffen gleichwohl erweist diebstahl scheckkarte durchgangsstufe begehung computerbetruges richtig daß diebstahl scheckkarte erlangung kenntnis persönlichen geheimzahl blick möglichkeit unbefugten nutzung bereits vermögensgefährdung eintreten gebrauch gestohlenen scheckkarte geldautomaten konkretisiert schadenseintritt vertieft vgl bgh nstz kreditkartenmißbrauch ändert jedoch daran daß beide delikte zunächst verschiedene rechtsgüter rechtsgutsträger richten diebstahl scheckkarte verletzt täter eigentum inhabers einzelfall übertragen bricht zugleich gewahrsam zumal voraussetzungen besonders schweren falles diebstahls wegen berwindens schutzvorrichtungen bloße gewahrsamsinhaber verletzter sinne diebstahlstatbestandes bghst gewahrsamsbruch zueignung scheckkarte täter tritt indes vermögensschaden scheckkarte wirtschaftlichen wert nutzung zugegriffen verkörpert verbrieft forderung insoweit verhält etwa sparkassenbuch vgl bghst vgl diebstahl sparkassenbuches anschließender abhebung mitbestraf
  5565. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster februar feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung vorsätzlichem gefährlichen eingriff straßenverkehr herbeiführung unglücksfalls freiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt ferner maßnahmen stgb angeordnet hiergegen wendet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts gestützten revision rechtsmittel sachrüge erfolg verurteilung angeklagten wegen versuchten mordes hält revisionsrechtlicher berprüfung stand landgericht rechtsfehlerhafter begründung rücktritt versuch gemäß abs satz stgb abgelehnt gemeint voraussetzungen strafbefreienden rücktritts versuchten mord lägen beendeten versuch handele knappen ausführungen landgerichts rücktritt versuchten mord leiden durchgreifenden erörterungsmangel schwurgericht setzt vorstellungsbild angeklagten abschluss letzten ausführungshandlung sogenannten rücktrittshorizont auseinander soweit urteilsfeststellungen entsprechende vorstellungsbild angeklagten revisionsrechtlichen prüfung vorliegens freiwilligen rücktritts versuch unerlässlich hinreichend entnehmen lässt urteil sachlich rechtlichen berprüfung standhalten vgl bgh beschlüsse märz str nstz rr august str nstz rr november str jus märz str nstz september str nstz februar str strafo urteil märz str nstz rr vorliegenden fall landgericht erörtert tatort verlassende angeklagte vorstellungsbild weitere ausführungshandlungen unterbrechung unmittelbaren handlungsfortgangs hätte vornehmen können urteil teilt lediglich angeklagte schnell davonfuhr nachdem fahrrad kreuzung straße straße eingefahrenen neuen freund ehemali gen partnerin absichtlich angefahren motorhaube aufgeladen aufprall windschutzscheibe boden geschleudert bleibt urteilsfeststellungen unklar angeklagte erfolgreichen erfolgreichen vorangegangenen tun ausging mithin sicht fehlgeschlagenen beendeten unbeendeten versuch handelte mangels dahingehender ausführungen urteil ausgeschlossen angeklagte vorstellungsbild unmittelbaren anschluss kollision weitere ausführungshandlungen hätte vornehmen können anstatt sogleich tatort verlassen vgl bgh beschluss märz aao fehlen entsprechender feststellungen erörterungen steht abschließenden prüfung revisionsgericht entgegen dargelegte rechtsfehler nötigt aufhebung urteils feststellungen aufhebung umfasst verurteilung wegen hiermit tateinheit stehenden weiteren gesetzesverletzungen vgl gericke kkstpo aufl rn sost scheible roggenbuck bender cierniak quentin'],['Soon']]
  5566. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar kosten klägerin unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe beklagte kaufte privatleuten deutschland drei phrygische omphalosschalen zwei byzantinische hängegefäße klägerin beruft darauf schalen gefäße türkischem kulturgutrecht eigentum seien beklagten verloren beantragt beklagten herausgabe gefäße verurteilen androhung ordnungsmaßnahmen aufzugeben unterlassen türkischen kulturgütern erforderliche genehmigung türkischen behörden handel treiben beklagte bestreitet eigentum klägerin meint schalen gefäßen wirksam eigentum erworben klage vorinstanzen erfolg geblieben nichtzulassungsbeschwerde verfolgt klägerin anträge ii rechtsmittel nr egzpo zulässig wert beschwerdegegenstandes übersteigt wert beschwerdegegenstands bestimmt hinsichtlich geltend gemachten anspruchs eigentumsherausgabe gemäß zpo wert schalen gefäße vgl bgh beschluss juni xii zr njw rr hinsichtlich beantragten unterlassungsverurteilung gemäß zpo interesse unterbindung beanstandeten verhaltens vgl bgh beschluss april zr njw rr für wettbewerbsverstoß werte zusammen betrag überschreiten klägerin geboten senat beschlüsse juli zr njw juli zr grundeigentum rn dargelegt glaubhaft gemacht klägerin wert beider anträge klageschrift vorläufig angegeben gesamtwert nachfrage gerichts wert schalen gefäße geblieben gesamtwert beider anträge wertansatz für herausgabeantrag allerdings seinerzeit schon mehr zutreffenden hinweis begründet verwaltungsrechtsstreit gefäße sei wert festgesetzt worden tatsächlich wert verfahrens beschluss verwaltungsgerichtshofs juli herabgesetzt worden substantiierten vortrag über hinausgehenden wert beider anträge klägerin gehalten aa klägerin begründet allerdings bezifferten höheren wert folgt schalen gefäße stammten vorchristlicher zeit bewertung sei schwierig umstand zeige wertangaben verlaufe rechtsstreits mehreren dreistelligen millionenbetrag geschwankt hätten maßgeblich sei wert allein für schalen gefäße parallelen verwaltungsrechtsstreit beklagten hessischen kultusministerium festgesetzt worden sei trete unterlassungsanspruch hinzu klägerin großes interesse darum gehe präzedenzfall schaffen führe beschwerdewert deutlich über klägerin vortrag gehört könnte nachdem wertfestsetzung vorinstanzen angaben beruht angaben ergänzt obwohl nachfrage gerichts angriffe beklagten wertansatz anlass bestand zweifelhaft vgl bgh beschlüsse november iii zr njw rn ae dezember zr juris rn mai zr juris rn entschieden bb darlegungen reichen jedenfalls beklagte tatsacheninstanzen vorlage expertise kunstsachverständigen wert schalen gefäße jeweils angegeben widerspruch seitens klägerin vorgetragen kurator museums schalen gefäße vorübergehend sichergestellt wert zunächst mehreren hundert millionen euro angeben einräumen müssen mehr wert seien letztlich erfolgte festsetzung streitwerts klägerin angesprochenen verwaltungsrechtsstreit beruhte wert schalen gefäße regelstreitwert damals maßgeblichen abs gkg expertisen wert schalen gefäße unterlagen einschätzung stützen klägerin vorgelegt übersteigender wert beider anträge ergibt klägerin geltend gemachten interesse daran unterlassungsantrag präzedenzfall für für orientalischen staaten schaffen allgemeine interesse klägerin präzedenzfall besagt darüber interesse unterbindung beanstandeten verhaltens gerade beklagten bewerten unterlassungsantrag richtet interesse wäre darstellung etwa umfangs beklagte antiken gegenständen türkischer herkunft handelt art weise geschieht konkretisieren vgl bgh beschluss april zr njw rr für wettbewerbsverstoß daran fehlt wert beschwerdegegenstandes beträgt anhaltspunkte für wert fehlen klägerin vorgetragen iii kostenentscheidung beruht abs zpo stresemann
  5567. [['bundesgerichtshof beschluss ar stb april strafvollstreckungsverfahren wegen geheimdienstlicher agententätigkeit strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführerin april gemäß abs satz abs satz halbs nr stpo beschlossen sofortige beschwerde verurteilten beschluß kammergerichts berlin märz aufgehoben vollstreckung reste freiheitsstrafen gesamtstrafenbeschluß kammergerichts berlin märz ojs urteil amtsgerichts hamburg februar js bewährung ausgesetzt bewährungszeit beträgt drei jahre verurteilte für dauer bewährungszeit aufsicht leitung bewährungshelfers unterstellt wechsel wohnsitzes für bewährungsaufsicht zuständigen gericht voraus mitzuteilen kontaktaufnahme frau unterlassen belehrung über strafaussetzung bewährung vollzugsanstalt übertragen kosten rechtsmittels dadurch entstandenen notwendigen auslagen verurteilten staatskasse tragen gründe kammergericht verurteilte februar wegen geheimdienstlicher agententätigkeit freiheitsstrafe jahr verhängt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt danach amtsgericht berlin tiergarten verurteilte juni wegen beleidigung drei fällen gesamtgeldstrafe tagessätzen september wegen gefährlicher körperverletzung bewährung ausgesetzte freiheitsstrafe drei monaten erkannt einzelstrafen drei verurteilungen kammergericht beschluß märz nachträglich gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten gebildet deren vollstreckung ebenfalls bewährung ausgesetzt schließlich amtsgericht hamburg verurteilte februar wegen vorsätzlicher körperverletzung maximal fällen davon vier fällen tateinheit beleidigung gesamtfreiheitsstrafe neun monaten ausgesprochen daraufhin strafaussetzung bewährung beschluß märz kammergericht widerrufen worden verurteilte märz gesamtfreiheitsstrafen urteil amtsgerichts hamburg februar gesamtstrafenbeschluß kammergerichts märz zwei dritteln verbüßt beschluß märz kammergericht abgelehnt vollstreckung beiden restfreiheitsstrafen bewährung auszusetzen hiergegen richtet sofortige beschwerde verurteilten rechtsmittel erfolg kammergericht weitgehender bezugnahme halbstrafenbewährung versagenden beschluß januar auffassung könne berücksichtigung sicherheitsinteressen allgemeinheit verantwortet vollstreckung beiden strafreste bewährung auszusetzen abs satz nr stgb sei demjenigen erstmals strafvollzug befinde allgemeinen davon auszugehen daß vollzug beeindruckt begehung weiterer straftaten entgegenwirke kritischerer maßstab sei anzulegen verurteilte bereits bewährungsbrüchig geworden sei fall setze günstige prognose vorhandensein tatsachen voraus überwiegend wahrscheinlich daß verurteilte kritische probe freiheit wirklich bestehe hierzu müsse verurteilte tatsachen schaffen befähigung auswiesen künftigen tatanreizen widerstehen zähle etwa beseitigung defiziten sozialverhalten behebung tatursächlichen persönlichkeitsmängeln verurteilten urteil amtsgerichts hamburg form narzißtischen persönlichkeitsstörung festgestellt seien hieran fehle verurteilte sei bisher bereit kriminellen verhalten nachhaltig auseinanderzusetzen aufzuarbeiten ebensowenig lebensgeschichte sowie persönlichkeitsmängeln be schäftigt etwa strategien entwickelt kränkenden erfahrungen besser vergangenheit legale weise umzugehen hierzu genüge einmalige beschluß januar anstaltspsychologin geführte gespräch sei bereit entlassung strafhaft künftige verhältnis ehemann klären könne daher davon ausgegangen daß verurteilte psychisch hinreichend stabilisiert sei kränkend empfundenen situa tionen erneut straffällig beurteilung vermag senat teilen kammergericht wesentliche gesichtspunkte gemäß abs satz stgb entscheidung über aussetzung vollzugs strafreste bewährung beachten zukommenden gewicht bewertung einbezogen daher letztlich überspannte anforderungen positive prognoseentscheidung sinne abs satz nr stgb gestellt zutreffend allerdings ausgangspunkt kammergerichts verbüßt verurteilte erstmals freiheitsstrafe gibt führung während vollzugs anlaß gewichtigen beanstandungen regelfall abs stpo davon ausgegangen daß strafe sp
  5568. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln az op js staatsanwaltschaft berlin az op js ls amtsgericht tiergarten berlin az ls js amtsgericht eilenburg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts september beschlossen verbleibt beschluss senats juni ars untersuchung entscheidung sache gemäß abs stpo amtsgericht schöffengericht eilenburg übertragen wurde gründe senat beschluss juni untersuchung entscheidung sache gemäß abs stpo amtsgericht schöffengericht eilenburg übertragen amtsgericht schöffengericht eilenburg hält sächsischen justizzuständigkeitsverordnung mai verbindung anlage lfd nummer cc genannten verordnung durchführung verfahrens für gehindert danach amtsgericht eilenburg amtsgericht leipzig zuständig beschuldigte beschuldigten erhebung öffentlichen klage untersuchungshaft strafhaft befindet fall sei einwand schöffengerichts eilenburg greift trifft angeklagte bereits zeitpunkt erhe bung öffentlichen klage strafhaft befand ausweislich eingangsstempels amtsgerichts tiergarten ging anklage dezember uhr uhr angeklagte stellte selben tag erst uhr justizvollzugsanstalt leipzig strafantritt bleibt bertragung sache amtsgericht schöffengericht eilenburg bode otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  5569. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet november heinekamp justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zr rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes richter seiffert dr schlichting wendt richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung november für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts karlsruhe april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten ergangen umfang aufhebung berufung klägerin urteil amtsgerichts karlsruhe april zurückgewiesen klägerin kosten verfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt beklagten höhere versorgungsrente geboren wegen tätigkeit öffentlichen dienst beklagten versorgungsanstalt versichert seit september bezieht klägerin versorgungsrente beklagten wegen vorschriften satzung beklagten folgenden vbls über ruhen rente vollendung lebensjahres abs satz vbls zunächst form mindestrente erst ab september volle beklagten september berechnete rente zahlen für rente berücksichtigte beklagte abs satz buchst doppelbuchst aa vbls dezember maßgebenden fassung hinblick faktor gesamtversorgungsfähigen zeit höhe zusatzrente abhängt außer umlagemonaten denen arbeitgeber öffentlichen dienstes umlagezahlungen beklagte für altersversorgung klägerin beigetragen darüber hinaus zeiten über umlagemonate hinaus gesetzlichen rente klägerin zugrunde liegen hälfte sog halbanrechnungsgrundsatz dementsprechend beklagte monaten klägerin gesetzlichen rentenversicherung zurückgelegt zunächst monate abgezogen denen umlagen beklagte gezahlt worden hälfte verbleibenden monate sowie umlagemonaten setzt danach gesamtversorgungsfähige zeit monaten zusammen andererseits seinerzeit geltenden satzung berechnung versorgungsrente grundsätzlich vollen höhe klägerin zustehenden gesetzlichen rente auszugehen wurde beklagten gewährte zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt gesetzliche rente satzung berechneten gesamtversorgung zurückblieb abs vbls bundesverfassungsgericht vollen berücksichtigung gesetzlichen rente trotz hälftigen anrechnung vordienstzeiten verstoß art abs gg gesehen ablauf jahres hingenommen könne versr njw klägerin daher beantragt festzustellen daß beklagte verpflichtet sei ab januar versorgungsrente grundlage gesamtversorgungsfähigen zeit monaten gewähren amtsgericht klage abgewiesen wegen ruhensvorschriften satzung beklagten erforderlichen rechtsschutzinteresse fehle berufung klägerin lediglich feststellung verpflichtung beklagten begehrt versorgungsrente grundlage gesamtversorgungsfähigen zeit monaten ab september zahlen antrag landgericht maßgabe stattgegeben daß vollanrechnung vordienstzeiten entsprechend ber gangsregelung abs vbls rahmen feststellung versorgungsrenten dezember vorzunehmen abs vbls besitzstandsrente weiterzuzahlen sei übrigen landgericht berufung zurückgewiesen revision erstrebt beklagte uneingeschränkte abweisung klage entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückweisung berufung klägerin klage vollem umfang unbegründet berufungsgericht stützt zitierte entscheidung bundesverfassungsgerichts hält deshalb abs vbls vorgesehene halbanrechnung richterlichen inhaltskontrolle unterliegende bestimmung gemäß agbg bgb für unwirksam beklagte sei aufgrund ergänzenden vertragsauslegung verpflichtet vordienstzeiten berechnung gesamtversorgungsfähigen zeit vollem umfang berücksichtigen solange beklagte vollen ansprüche gesetzlichen rente zahlende versorgungsrente anrechne lücke unwirksamkeit abs vbls entstehe sei etwa neue wirkung ab januar kraft getretene satzung beklagten september banz nr geschlossen worden jedenfalls für zeitraum dezember hält rechtlicher nachprüfung stand senat bereits urteil november iv zr versr entschieden september beklagte satzung wirkung ab januar geändert bergangsregelung abs neufassung versorgungsrenten berücksichtigung ruhensregelungen bisherigem satzungsrecht für dezember versorgungsrentenberechtigten datum festgestellt besitzstandsrenten gezahlt entsprechend neufassung jährlich jahr erhöhen
  5570. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen betrugs ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof dr grube oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof verhandlung staatsanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt märz aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen be trugs freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt dagegen richtet verfahrensbeanstandungen sachrüge gestützte revision angeklagten berprüfung urteils aufgrund sachrüge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben rechtsmittel jedoch verfahrensrüge erfolg feststellungen gründete angeklagte entsprechend gemeinsam inzwischen verstorbenen vater ge fassten tatplan verschiedene firmen versicherungsnehmer bausparer entsprechend geschulte gutgläubige vertriebsmitarbeiter veranlassen kapitallebensversicherungen rentenversicherungen bausparverträge kündigen freigewordenen geldern vermögensanlage versicherung firmen angeklagten erwerben kunden akquirierten versicherungsnehmern bausparern wurde dabei wahrheitswidrig vorgespiegelt eingezahlten gelder vollständig hochpreisige immobilien investiert vereinnahmte rückkaufswert einschließlich immobiliengeschäfte erwirtschafteten hohen rendite ende vertraglich vereinbarten laufzeit zurückgezahlt würde vertrauen angaben erwarben verfahrensgegenständlichen zeitraum märz ende insgesamt zehn personen vermögensanlagen angeklagte für finanzen zahlungsflüsse zuständig kontovollmacht besaß verträge zeichnete wesentlichen geschäftsentscheidungen eingebunden vereinnahmte verfahrensgegenständlichen zeitraum gemeinsam mittlerweile verstorbenen vater revidierenden mitangeklagten hilfe provisionsbasierten vertriebssystems kundengelder höhe insgesamt mehr euro vorgefasster absicht gemäß wesentlichen deckung vertriebskosten firmengeflechts insbesondere ausschüttung zugesagter provisionen gehälter finanzierung call centers sowie sonstiger geschäftskosten für eigenen lebensbedarf sowie auszahlung ruhigstellung kunden verwendete investitionen immobilien erfolgten tatplangemäß lediglich geringem umfang dienten kunden vertriebsmitarbeiter über tatsächliche verwendung vereinnahmten gelder täuschen landgericht taten nachteil geschädigten uneigentliches organisationsdelikt zusammengefasst angeklagten freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt ii revision angeklagten verfahrensrüge verletzung nr stpo erfolg rüge liegt wesentlichen folgendes verfahrensgeschehen zugrunde verfügung februar bestimmte vorsitzende termin hauptverhandlung donnerstag märz fortsetzung sowie märz aufgrund schöffenliste für märz mitwirkung berufene hauptschöffe teil te schöffengeschäftsstelle februar ab märz urlaub niederlanden verhindert sei fernmündliche bitte mitarbeiterin schöffengeschäftsstelle buchungsbestätigung vorzulegen teilte schöffe eigenen ferienhaus aufhalte für kommende saison hergerichtet müsse daraufhin entband vorsitzende hauptschöffen schöffendienst veranlasste ladung hilfsschöffin sa nahm hauptverhandlung teil mitteilung gerichtsbesetzung gemäß stpo erfolgte beginn hauptverhandlung ersten hauptverhandlungstag stellte angeklagte erfolgter belehrung gemäß abs satz stpo antrag hauptverhandlung gemäß abs stpo für dauer woche unterbrechen verteidigung gelegenheit prüfung gerichtsbesetzung einsichtnahme entsprechenden unterlagen geben beratung wies strafkammer unterbrechungsantrag begründung zurück sei ordnungsgemäß besetzt hauptschöffen seien wegen ortsabwesenheit verhindert weswegen anzeige verhinderung rangnächsten sitzung anwesenden hilfsschöffen geladen worden seien revision rügt strafkam
  5571. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet april preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg dezember teilweise geändert beklagte verurteilt kläger weitere zuzüglich zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit juli zahlen anschlussrevision beklagten zurückgewiesen kosten rechtsstreits erster zweiter instanz kläger beklagte tragen kosten revisionsverfahrens fallen beklagten last rechts wegen tatbestand kläger verwalter antrag april juli eröffneten insolvenzverfahren über vermögen gmbh geflügelmast betrieb fortan schuldnerin schuldnerin beklagten vereinbarung geschlossen mastbetrieb küken aufzucht lieferte schlachtreife abnahm jeweiligen schlachterlös abzug bestimmter kosten schuldnerin abführte erlös abgezogen sollten zins tilgungsleistungen für zwei darlehen schuldnerin für aufbau betriebs zwei hausbanken beklagten bank aufgenommen für darlehen neben schwesterunternehmen beklagten jeweils für darlehen verbürgt höhe jeweiligen zinsund tilgungsraten anspruch schlachterlös finanzierenden banken abgetreten kläger führte vorläufiger insolvenzverwalter mastbetrieb zunächst schuldnerin belieferte beklagte über verfahrenseröffnung hinaus schlachtreifen puten soweit interesse erteilte beklagte kläger juli abrechnung über putenlieferungen schuldnerin zeitraum juli für zins tilgungsleistungen bank absetzte weiteren abrechnung august für lieferung puten zeitraum juli behielt beklagte insgesamt höhe hauptforderung zuzüglich zinsen ende fällig gewordenes darlehen verrechnete schuldnerin verfahrenseröffnung gegeben höhe zahlungen verfahrenseröffnung aufgrund übernommenen bürgschaft für verbindlichkeiten schuldnerin leisten ursprünglich kläger beklagte zahlung insgesamt wegen vorstehend wiedergegebenen verrechnungen wei terer einbehalte zwei verfahrenseröffnung erteilten abrechnungen anspruch genommen landgericht beklagte verurteilt zahlen wobei klage hinsichtlich abrechnung juli masse ausgezahlten betrages abgewiesen rechtsmittel beklagten berufungsgericht klage wegen verfahrenseröffnung gezahlten beträge kläger revisionsinstanz mehr verfolgt abgewiesen berufung klägers wesentlichen erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt kläger anspruch zahlung einbehaltenen betrages abrechnung juli beklagte möchte anschlussrevision vollständige abweisung klage erreichen entscheidungsgründe revision begründet anschlussrevision berufungsgericht meint beklagte sei abführung zinsund tilgungsleistungen abrechnung juli bank berechtigt telefax betriebsleiters beklagten mai kläger auszulegen sei abzug zins tilgungsleistungen einverstanden sei schuldnerin geschäftsbeziehung beklagten fortgesetzt nachdem schreiben erklärt gehabt beklagten künftigen schlachterlösen jeweiligen durchgang gehörenden kos ten einbehalten entsprechend könne schreiben klägers mai verstanden verlangt beklagte anstehenden ablieferungen verrechnung altforderungen vornehmen dürfe dagegen seien abrechnung august vorgenommenen einbehalte beklagte endgültig erst jahresende erstellt gerechtfertigt erst ende fällig gewordenen darlehensrückzahlungsanspruch einschließlich zinsen beklagte absetzen dürfen vortrag betrag absetzen können höhe finanzierenden bank anspruch genommen worden sei rechtfertige einbehalt sofern schuldnerin bank abgetretenen betrag gezahlt sei kläger abs inso einziehung berechtigt falls übernommenen bürgschaft anspruch genommen worden sei könne sinn zweck vereinbarung mai zahlung rechnung absetzen ii berufungsurteil hält angriffen revision stand macht geltend berufungsgericht außer acht gelassen abrechnung juli ausschließlich putenlieferungen zugrunde gelegen hätten erst insolvenzeröffnung erfolgt seien abstimmung kläger vorläufigem insolvenzverwalter beklagte berechtigung weiterleitung teilen erlöses für verf
  5572. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmöller richter dr schoppmeyer november beschlossen revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts braunschweig august gemäß zpo kosten zurückgewiesen gründe berufungsgericht zugelassene revision klägerin gemäß zpo zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung revision vorliegen rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo senat nimmt insoweit vollem umfang gründe beschlusses september bezug beabsichtigte zurückweisung hingewi esen ii ausführungen schriftsatz klägerin oktober geben senat veranlassung abweichenden beurteilung soweit darauf hingewiesen revision sei europarechtswidrigkeit policenmodells insgesamt gestützt kommt frage streitfall handelt ve rtragsschluss policenmodell parteien versicherungsvertrag märz abgeschlossen vorgaben vvg beachtet revisionsrechtlich beanstandenden feststellungen berufungsgerichts klägerin zunächst vvg erforderlichen informationen erhalten zuerst angebot abschluss versicherungsvertrags abgegeben angebot beklagte später angenommen mayen felsch dr brockmöller lehm ann dr schoppmeyer vorinstanzen ag salzgitter entscheidung lg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  5573. [['bundesgerichtshof beschluss xa zr oktober rechtsstreit xa zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr bacher hoffmann richterin schuster beschlossen streitwert für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde euro festgesetzt erinnerung kostenansatz oktober zurückgewiesen gründe erinnerung über ungeachtet abs gkg senat entscheiden bgh beschluss januar zr njw rr zulässig unbegründet senat hält kostenbeamten grunde gelegten streitwert euro vorinstanzen ausgegangen für angemessen deshalb gemäß abs gkg für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde entsprechende festsetzung getroffen entgegen auffassung erinnerungsführerin vorinstanzen für antrag herausgabe vollmachtsurkunde angesetzte teilbetrag euro hinblick umfang vollmacht angemessen vollmachtsurkunde klageerhebung bereits gewahrsam staatsanwaltschaft führt beurteilung herausgabe erfolgte vortrag erinnerungsführerin sicherungszwecken deshalb auswirkungen rechtsbestand vollmacht teil streitgegenstandes entfallende kostenanteil früheren beklagten früheren kläger tragen wäre für bemessung streitwerts unerheblich kosten für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde tod früheren klägers beendet wurde alleinige erbin ausweislich vorgelegten erbscheins frühere beklagte erinnerungsführerin gemäß abs gkg schon deshalb tragen rechtsmittel eingelegt entscheidung ergeht gerichtskostenfrei außergerichtliche kosten erstattet abs gkg keukenschrijver mühlens hoffmann bacher schuster vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5574. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb oktober zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs verordnung eg nr rates september landwirt verordnung eg nr rates september zugewiesenen zahlungsansprüche sonstige vermögensrechte zpo grundsätzlich pfändbar landwirt nationalen reserve art verordnung eg nr zugewiesenen zahlungsansprüche innerhalb zeitraums fünf jahren ab zuweisung abs zpo abs zpo unpfändbar zpo pfändung derartigen zahlungsansprüchen anwendbar verwertung gepfändeten zahlungsanspruchs dadurch erfolgen vollstreckungsgericht antrag gläubigers abs zpo veräußerung anordnet berweisung gepfändeten zahlungsanspruchs einziehung setzt entsprechend verordnung eg nr voraus gläubiger zahlungsanspruch aktivieren betriebsinhaber sinne verordnung landwirtschaftliche fläche selben region bewirtschaftet für zahlungsanspruch zugewiesen worden bgh beschluss oktober vii zb lg neuruppin ag neuruppin vii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari richter halfmeier beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts neuruppin oktober insoweit aufgehoben erinnerung schuldners berweisungsbeschluss amtsgerichts neuruppin juli zurückgewiesen worden kostenentscheidung lasten ergangen brigen pfändungsbeschluss rechtsbeschwerde maßgabe zurückgewiesen pfändung zahlungsansprüche ausgenommen art abs verordnung eg nr rates september übertragbar umfang aufhebung sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gründe gläubiger betreibt schuldner zwangsvollstreckung wegen geldforderungen zwei urteilen zwei kostenfestsetzungsbeschlüssen beim amtsgericht vollstreckungsgericht pfändungsund berweisungsbeschluss schuldner erwirkt sämtliche schuldner gap agrarreform entsprechend verordnung eg nr rates betriebsprämiendurchführungsgesetzes jeweils erlassenen durchführungsverordnungen zugewiesenen zahlungsansprüche gepfändet gläubiger einziehung überwiesen wurden teil pfändungs berweisungsbeschlusses schuldner erinnerung eingelegt amtsgericht vollstreckungsgericht pfändungs berweisungsbeschluss aufgehoben hiergegen gerichtete sofortige beschwerde gläubigers landgericht beschluss amtsgerichts abgeändert erinnerung schuldners zurückgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt schuldner wiederherstellung amtsgerichtlichen entscheidung ii beschwerdegericht führt ansprüche schuldners drittschuldner gap agrarreform entsprechend verordnung eg nr rates september vo eg nr betriebsprämiendurchführungsgesetzes juli betrprämdurchfg jeweils erlassenen durchführungsverordnungen seien pfändbar zahlungsansprüche seien art abs vo eg nr enthaltenen einschränkung betriebsinhabern frei handelbar gläubiger sei betriebsinhaber sinne art lit vo eg nr vorlage anmeldung unternehmernummer für inhaber landwirtschaftlicher betriebe pachtvertrages über ha grünlandnutzflächen bewirtschaftung jeweils ablichtung nachgewiesen verfüge gläubiger über landwirtschaftliche flächen betroffenen förderungsgebiet vorge legten pachtvertrag über landwirtschaftliche nutzfläche größe ha ergebe abs betrprämdurchfg reiche förderung bewirtschaftete flächen region befänden sitz unternehmens bundesland liege entsprechend knüpfe regionale förderung lage fläche sitz landwirtschaftlichen betriebes region fläche liege sei dabei für höhe prämie bedeutung iii rechtsbeschwerde macht geltend betriebsprämie gemeint zahlungsanspruch sei abs zpo verbindung art vo eg nr unpfändbar betriebsprämie sei gläubiger abtretbar gläubiger sei entgegen auffassung beschwerdegerichts betriebsinhaber allein abtretung erfolgen könne gläubiger substantiiert dargelegt landwirtschaftliche tätigkeit ausübe darüber hinaus seien zahlungsansprüche unpfändbar wegen zweckbindung betriebsprämie art abs vo eg nr zielen verordnung ergebe prämien seien streng zweck geknüpft landwirtschaftliche flächen förderungsfähiger weise bewirtschaften zwe
  5575. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen gebrauchs gefälschter zahlungskarten strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts traunstein januar folgender maßgabe abs stpo soweit mitangeklagte betroffen gemäß abs stpo unbegründet verworfen falle urteilsgründe einzelfreiheitsstrafe jahr vier monaten ersetzt urteilsformel dahin berichtigt daß wort freiheitsstrafe wort gesamtfreiheitsstrafe ersetzt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe generalbundesanwalt folgendes ausgeführt landgericht fall ua worauf beschwerdeführer recht hinweist einzelstrafe jahr freiheitsstrafe festgesetzt ua obwohl minder schweren fall angenommen ua insoweit liegt offensichtliches versehen land gericht fall nahezu identischer schadenshöhe britische pfund weiteren minder schweren fällen jeweils einzelstrafen vier monaten festgesetzt senat entsprechend abs stpo einzelstrafe jahr vier monaten ersetzen angesichts höhe einsatzstrafe summe einzelstrafen auszuschließen landgericht festsetzung einzelstrafe vier monaten fall niedrigere gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte folgt senat insoweit erstreckt entscheidung gemäß stpo mitangeklagten rechtsmittel eingelegt berichtigung urteilsformel geboten landgericht offensichtliches fassungsversehen unterlaufen schäfer wahl schluckebier boetticher kolz'],['Soon']]
  5576. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja börsg geschäfte anteilen investmentfonds ausschließlich selbständige optionsscheine investieren börsentermingeschäfte bgh urteil juli xi zr olg münchen lg münchen xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter nobbe richter dr müller dr joeres dr wassermann richterin mayen für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen februar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte bank eigenem abgetretenem recht ehemannes wegen verlustreicher geschäfte anteilen luxemburgischen investmentfonds schadensersatz bereicherungsausgleich anspruch zedent beauftragte beklagte klägerin girokonto wertpapierdepot unterhielten märz mai angabe wertpapierkennnummer für klägerin bzw anteile folgenden fonds erwerben beklagte führte aufträge kommissionärin schrieb erworbenen anteile de pot klägerin zedenten gut belastete girokonto kaufpreisen höhe fonds aktiengesellschaft luxemburgischen rechts soci� t� anonyme organisationsform wertpapier investmentgesellschaft veränderlichem kapital soci� t� investissement capital variable deren anteile luxemburger börse notiert geschäftsgegenstand erzielung kapitalzuwachs für anteilinhaber anlagen starker hebelwirkung europäischen aktienmärkten mittels europäischer aktienoptionsscheine starken kursverfall anteile macht klägerin geltend beklagte aufklärungs beratungspflichten verletzt erwerb anteile sei unverbindlich ehemann börsentermingeschäftsfähig seien landgericht klage zahlung nebst zinsen zug zug bertragung anteile feststellung daß beklagte annahme anteile verzug teil zinsen stattgegeben berufungsgericht abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin stehe schadensersatzanspruch beklagte aufklärungspflicht gehabt zedent aufträge erwerb anteile gezielt erteilt ersichtlich sei daß bzw klägerin gleichwohl aufklärungsbzw beratungsbedürftig seien beklagte pflichten beratungs auskunfts rahmenvertrag verletzt gebe hinweis dafür daß zedent auftragserteilung besonderen kenntnisse beklagten sinne anlageberatung anspruch nehmen beklagte sei verpflichtet kaufaufträge hinterfragen auftraggebern passende wirtschaftliche sinnhaftigkeit überprüfen bereicherungsanspruch gemäß abs bgb bestehe erwerb anteile börsentermingeschäft gemäß börsg unverbindlich sei preis für erwerb anteile sofort begleichen sei fehle schon erfordernis hinausgeschobenen erfüllungszeitpunkts risiko hebelwirkung gefahr totalverlustes bloßen zeitablauf hätten bestanden daß börsentermingeschäften verbundenen risiken wegen anlagestrategie fonds mittelbar wert anteile ausgewirkt hätten erlaube erwerb anteile wegen wirtschaftlicher hnlichkeit börsentermingeschäft gleichzustellen alt börsg sei investmentfonds form juristischer personen anwendbar schutzzweck vorschrift ziele vereinigungen denen börsentermingeschäften verbundenen risiken unmittelbare auswirkungen mitglieder vereinigung könnten sei juristischen personen personengesellschaften fall ii ausführungen halten rechtlicher berprüfung stand berufungsgericht schadensersatzansprüche rechtsfehlerfrei verneint vertragliche aufklärungs beratungspflichten bestehen allgemeinen kunde gezielten auftrag erwerb bestimmter optionsscheine kreditinstitut herantritt senat bghz umständen erteilung weiterer informationen sinne abs satz nr wphg erforderlich senat bghz gilt kunde eigener initiative empfehlung beklagten anteile investmentfonds ordert anlagen optionsscheinen tätigt gilt besonders kunde dabei erklärt daß fonds kapital optionsscheinen anlege sicherheit höchsten risikoklasse einzuordnen sei angesichts ußerungen zedenten beklagte grund annahme risiko gewünschten kapitalanlage richtig erk
  5577. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung oktober sitzung oktober denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof nack richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher hebenstreit dr graf bundesanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin urteil landgerichts mannheim oktober feststellungen aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgericht tätige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht karlsruhe angeklagten januar wegen versuchten totschlags freiheitsstrafe elf jahren verurteilt dagegen gerichtete revision angeklagten verwarf bundesgerichtshof beschluss august wiederaufnahme verfahrens nunmehr landgericht mannheim urteil landgerichts karlsruhe januar aufgehoben angeklagten freigesprochen freispruch wenden revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin rügen verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel sachrüge erfolg beweiswürdigung strafkammer frei rechtsfehlern erfolg verfahrensrüge verstoß stpo nebenklägerin weiteren verfahrensrügen kommt mehr angeklagten geborene vorgeworfen ehefrau getrennt lebte frühen morgenstunden april uhr uhr deren wohnung schal stranguliert versucht töten strafkammer folgendes festgestellt straße scheidung ehe deshalb folgen märz ehelichen wohnung ausgezogen wohnte schließlich seit fe bruar erdgeschosswohnung elterlichen reihenhauses straße bi vater übernachtete häufig darunter liegenden einliegerwohnung souterrainwohnung angeklagte frau beginn ehe kurzfristig september weihnachten gewohnt erneut geschädigte unmittelbar trennung vorübergehend märz mai unterschlupf gefunden wohnungen kellertreppe verbunden schlafzimmer erdgeschosswohnung nacht april bett begeben doppelbett damals zwei jahre monat alte gemeinsame sohn schlief spätestens kurz uhr betrat geschädigten bekannte männliche person wohnung zugang mann entweder hilfe schlüssels verschafft eingelas sen worden einbruch scheidet wohnzimmer kam streit deren verlauf mann laut erregt drohte bring schlag tot kannsch nett erwider te weinerlicher wimmernder stimme willsch en heb nix getan zeit strafkammer entschloss besucher zwischenzeitlich schlafzimmer begeben töten mann zog zwei plastiktüte entnommene vinyleinweghandschuhe über schlang wollschal wohnung geschädigten deren hals zog enden mindestens zwei minuten lang kräftig zusammen wehrte bewusstsein verlor täter schleppte opfer flur wurde vater geschädigten gestört tag darunter befindlichen einliegerwohnung übernachtete uhr poltergeräusche deren ursache möbelrücken zusammenhang laufenden renovierungsarbeiten tochter vermutete geweckt worden tochter über nächtliche störung beschweren weshalb treppe erdgeschosswohnung hoch stieg täter gelang jedoch kellertüre wohnung geschädigten zuzuschlagen haupteingangstür erdgeschosswohnung unerkannt entkommen ne tochter strangulation befreite sei überlebte aufgrund zeitweisen unterbrechung blutzufuhr sauerstoffversorgung gehirns wurden nervenzellen jedoch dauerhaft schwer weitreichend geschädigt heutige hirnfunktion wesentlichen vegetative funktionen beschränkt strafkammer vermochte für verurteilung notwendigen sicherheit davon überzeugen angeklagte nächtliche besucher täter ii grundlagen tatverdachts konnte aufklärung tat mehr beitragen aufgrund erlittenen schädigungen mehr lage sachverhalte aufzunehmen sinnvoll verarbeiten hierauf reagieren kommunikation sei sprachlich schriftlich mimisch mehr möglich tatzeit zweijährige sohn entwicklungspsychologischen gründen kindliche amnesie erinnerung mehr damaligen geschehnisse entfiel für hauptverhandlung landgericht ebenfalls geeigneter zeuge angeklagten fiel tatverdacht insbesondere aufgrund folgender erkenntnisse gründen angefochtenen urteils landgerichts mannheim entnehmen mann töten versuchte täter ges
  5578. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mühlens richter gröning richterin schuster richter dr deichfuß für recht erkannt revision klägers mai verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte folien vliesstoffe für bauindustrie herstellt eingetragene inhaberin mai angemeldeten europäischen patents umfasst sechs patentansprüche deren erster verfahrenssprache lautet flexibles verpackungsbehältnis kunststoff mittels schweiß klebenähten berlapp beiden außenkanten herstellung verpackungsbehältnisses dienenden folie bereich innerer äußerer wandung gebildet wobei inneren wandung ffnungen vorgesehen gasaustritt inneren behältnisses bereich inneren äußeren wandung ermöglichen dadurch gekennzeichnet bereich einschließenden quer schweiß bzw klebenähte zumindest teilbereich ausgebildet kontrollierter gasaustritt abbau während füllung auftretenden berdruckes gewährleistet erfindung gegenstand inanspruchnahme priorität europäischen patentanmeldung april getätigten internationalen patentanmeldung beklagten für zahlreiche bestimmungsstaaten erfinder streitpatent internationalen patentanmeldung kläger früher beklagten beschäftigt sowie zwei weitere angehörige unternehmens genannt erfindungsmeldung gab beklagte juli schriftliche erklärung ab anlage parteien streitig beklagte diensterfindung erklärung rechtswirksam unbeschränkt anspruch genommen kläger eigenem recht sowie prozessstandschafter für klage erhoben landgericht wesentlichen stattgegeben beklagte sinngemäß verurteilt streitpatent bzw soweit einzelnen staaten schutzrecht erteilt worden rechte anmeldung sowie pct anmeldung kläger sowie übertragen entsprechenden registereintragungen bewilligen rechnung über benutzungshandlungen legen außerdem landgericht verpflichtung beklagten festgestellt kläger sowie jeweils drittel rechnungslegung ergebenden betrags verzinst zahlen oberlandesgericht berufung beklagten klage vollständig abgewiesen senat zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt verfolgt kläger antrag zurückweisung berufung beklagten entscheidungsgründe streitpatent betrifft flexible verpackungsbehältnisse kunststoff abfüllen rieselfähigen materialien insbesondere baustoffen streitpatentschrift erläutert einerseits häufig hygroskopisch andererseits bildet während abfüllung berdruck verpackung könne verwendung herkömmlicher papiersäcke entweichen biete verpackungsmaterial unzureichenden schutz füllgutes aufnahme feuchtigkeit streitpatentschrift erläutert mehrere stand technik bekannte lösungsansätze deren nachteile schlägt lösung problems verunreinigung feuchtigkeit schützende füllgüter denen während einfüllen berdruck abzuleiten preiswert sicher verpacken flexibles verpackungsbehältnis merkmalen patentanspruch nachfolgend eingefügten figuren zeigen streitpatentgemäßes verpackungsbehältnis seitenkanten endlos kunststofffolie denen perforationen prägungen versehen überlappend übereinandergelegt längsnähten längsrichtung verkleben verschweißen fixiert quernähte bilden boden oberen abschluss figur veranschaulicht schnitt infolge berlappung versiegelung beiden außenkanten folie bereich inneren wandung äußeren wandung entsteht perforationen prägungen versehene außenseite folie bildet bereinanderlegen seitenkanten innere wandung befüllen entstehender berdruck zunächst bereich beiden wandungen entweichen weiteren ableitung berdrucks heißt patentschrift außenkante folie später inneren behältnisses gewandten seite trennlack versehen führt schweißnaht gasaustritt ermöglicht beschreibung rn erläutert beschreibung erfindungsgemäß würden schweiß bzw klebenähte querrichtung gasdurchlässig ausgebildet sei zusätzlich möglich s
  5579. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen besonders schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts wuppertal april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend zuschrift generalbundesanwalts bemerkt senat zutreffend landgericht davon ausgegangen brand gesetzten holzpaneelen denen wände decke gewerblich genutzten saunaraums kellergeschoss ausgekleidet mittels unterkonstruktion feste verbindung mauerwerk aufwiesen wesentliche gebäudebestandteile handelte einheitlichen teils gewerblich teils wohnzwecken genutzten gebäude gebäudeteile brand gesetzt für gewerbliche nutzung wesentlich erfüllt tatbestand schweren brandstiftung abs nr stgb auszuschließen feuer gebäudeteile ausweitet für wohnen we sentlich bghst bgh nstz vgl bghst bgh nstz weitergehend bghst sachverständig beratene landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt ebenso angeklagten darbietenden brandentwicklung revisionsrechtlich unbedenklichen schluss gezogen derartiges bergreifen kauf genommen auffassung revision dabei sei vorauszusetzen brand bereits aufgrund konstruktiven eigenart gebäudes wohnbereich ausbreiten konnte vermag senat folgen normzweck umfasst gleichermaßen fälle denen erst täter zurechenbares brandlasten erhöhendes handeln möglichkeit schafft frage feuer angeklagten mitangeklagten ebenfalls gewerblich genutzten erdge schoss ausgebrachte benzin obergeschossen gelegenen wohnungen hätte emporarbeiten können landgericht deshalb auseinandersetzen becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  5580. [['bundesgerichtshof beschluss zr april rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub dr kazele dr göbel beschlossen nichtzulassungsbeschwerde kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag juni kauften kläger beklagten grundstück wohnhaus befindet vertrag haftungsausschluss für sachmängel vereinbart kläger verlangen beklagten deren ehemann beklagten satz kosten für sanierung mangelhaften elektroinstallation haus landgericht klage höhe stattgegeben brigen abgewiesen berufung beklagten oberlandesgericht klage zurückweisung berufung kläger vollem umfang abgewiesen revision zugelassen hiergegen wenden kläger nichtzulassungsbeschwerde ii berufungsgericht meint klägern sei nachweis arglistigen täuschung beklagte gelungen wissen beklagten über mangelhaftigkeit ausgeführten elektroinstallation müsse zurechnen lassen lägen voraussetzungen eigenhaftung beklagten soweit landgericht davon ausgehe wissensvertreter repräsentant beklagten vertragsverhandlungen sei sei beweiswürdigung lückenhaft beklagte notartermin sämtliche kontakte klägern wahrgenommen sei entgegen ausführungen landgerichts unstreitig berücksichtigung gesamten prozessstoffs insbesondere landgericht durchgeführten beweisaufnahme sei erwiesen vernehmung beklagten hätten kläger erster instanz verzichtet erneuter benennung berufungsverfahren stehe abs satz nr zpo entgegen verzicht hinblick gesundheitszustand beklagten erfolgt sei lasse nachlässigkeit kläger entfallen beklagte hätte bereits ersten instanz wohnort für zwei drei stunden tag vernommen können eineinhalb jahren erklärung verzichts abschluss erstinstanzlichen verfahrens sei klägern möglich parteivernehmung erneut beantragen iii angefochtene berufungsurteil nichtzulassungsbeschwerde kläger abs zpo aufzuheben berufungsgericht anspruch rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt art abs gg verpflichtet verbindung grundsätzen zivilprozessordnung gerichte erheblichen beweisanträgen nachzugehen bverfge bverfg njw wm nichtberücksichtigung erheblichen beweisangebots prozessrecht stütze verstößt art abs gg vgl senat beschluss april zr juris rn bgh beschluss mai viii zr njw rr jeweils mwn verstoß berufungsgericht dadurch unterlaufen beweisantrag kläger beklagten abs zpo behaupteten rolle vertragsverhandlungen hierbei erfolgten ußerungen elektroinstallation kenntnis beklagten über mangelhaftigkeit arbeiten vernehmen entsprochen annahme berufungsgerichts verzicht kläger parteivernehmung beklagten sei nachlässig sinne abs satz nr zpo lässt gesetz vereinbaren nachlässigkeit sinne abs satz nr zpo liegt partei prozessförderungspflicht verstoßen vgl bgh beschluss oktober vii zr njw rr rn partei grundsätzlich gehalten schon ersten rechtszug angriffs verteidigungsmittel vorzubringen deren relevanz für rechtsstreit bekannt aufwendung gebotenen sorgfalt hätte bekannt müssen deren geltendmachung imstande sorgfaltsmaßstab dabei einfache fahrlässigkeit bgh urteil juni vi zr bghz hiernach konnte weder verzicht kläger parteivernehmung beklagten unterlassene erneute beantragung parteivernehmung ersten instanz nachlässig angesehen berufungsgericht lässt außer acht kläger verzicht zeitpunkt erklärt sicht landgerichts haftung beklagten grunde abzeichnete landgericht verzicht sach streitstand parteien erörtert anschluss termin verzicht erklärt wurde beschlossen sachverständigengutachten höhe schadens einzuholen angesichts verlaufs klägern nachlässige prozessführung erster instanz vorgeworfen insbesondere bestand für anlass antrag parteivernehmung ersten instanz erneut stellen antrag vernehmung beklagten entscheidungserheblich kläger wissen beklagten gestellt beklagten verkauf grundstücks eigener verantwortung betraut word
  5581. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts saarbrücken märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil beschuldigten ergeben abs stpo abs stgb treffenden entscheidungen grundsatz verhältnismäßigkeit besondere aufmerksamkeit widmen vgl bverfge bgh beschluss oktober str beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien maatz solin stojanovi athing ernemann'],['Soon']]
  5582. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen widerrufs rechtsanwaltszulassung gesundheitlichen gründen bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr hirsch vorsitzenden richter basdorf richter dr ernemann dr schmidt räntsch sowie rechtsanwalt dr wüllrich rechtsanwältinnen dr hauger kappelhoff september beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten verfahrens tragen außergerichtliche kosten erstattet geschäftswert festgesetzt gründe widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft aufgrund verzichts september hauptsache erledigt gemäß zpo fgg abs satz brao billigem ermessen treffenden entscheidung senat daran orientiert sofortige beschwerde antragstellers erfolg geblieben wäre angefochtene widerrufsverfügung rechtmäßig voraussetzungen für widerruf rechtsanwaltszulassung abs nr brao antragsteller vorliegen hirsch basdorf wüllrich ernemann hauger schmidt räntsch kappelhoff vorinstanz agh celle entscheidung agh ii'],['Soon']]
  5583. [['bundesgerichtshof beschluss ars august strafsache wegen schweren bandendiebstahls anfrage strafsenats märz str strafsenat bundesgerichtshofs august gemäß abs gvg beschlossen senat regt anfragebeschluß aufgeworfenen rechtsfragen großen senat für strafsachen gemäß abs gvg entscheidung vorzulegen gründe strafsenat beschluß märz str beabsichtigt entscheiden begriff bande setzt voraus daß mehr zwei personen ernsthaften willen zusammengeschlossen künftig für gewisse dauer mehrere selbständige einzelnen ungewisse straftaten begehen tatbestand bandendiebstahls erfordert daß mindestens zwei bandenmitglieder tat zeitlichem örtlichem zusammenwirken begehen beschl juni ars strafsenat beschl juni ars bisherigen beabsichtigten entscheidung entgegenstehenden rechtsprechung festgehalten für handeln mitglied bande hinsichtlich zahl bandenmitglieder verbindung zwei personen genügt mitwirkung bandenmitglieds beim bandendiebstahl tatbegehung wenigstens zwei bandenmitglieder voraussetzt zeitlich örtlich notwendig körperlich zusammenwirken müssen dagegen strafsenat strafsenat aufgestellten rechtssätzen aufgabe entgegenstehenden rechtsprechung zugestimmt bzw beabsichtigten entscheidung entgegengetreten beschl april ars vgl beschl februar ars ergangen anfragebeschluß senats dezember str sachlage senat abschließenden stellungnahme enthalten strafsenat rechtsfragen abs gvg ohnehin großen senat für strafsachen entscheidung vorlegen muß beabsichtigten rechtsprechungsänderung festhält hinblick weitreichende grundsätzliche bedeutung fragen für bereich bandendelikte für zahlreichen verdacht bestimmter bandendelikte anknüpfenden strafprozessualen eingriffsnormen hält senat ohnehin gemäß abs gvg fortbildung rechts für angezeigt senat neigt bisherigen rechtsprechung festzuhalten bereits zwei personen bande bilden können auslegung wortsinn bandenbegriffs wortlaut sämtlicher bandendelikte vereinbar restriktivere auslegung bandenbegriffs spricht strafsenat zutreffend hervorgehobene umstand daß gesetzgeber gefestigte rechtsprechung senate bundesgerichtshofs hinsichtlich mindestzahl bandenmitglieder zeitpunkt frage gestellt vielmehr bedeutsamen materiellrechtlichen nderungen ausdrücklich gefestigte auslegung bandenbegriffs bezug genommen für besonders bedenkenswert hält senat weitere argument strafsenats daß gesetzgeber bereich strafverfahrensrechtlichen instrumentariums gewichtige eingriffe rechtssphäre betroffenen vorgesehen bandendelikte anknüpfen eingriffsintensiven gesetzgebungsverfahren unumstrittenen maßnahmen berwachung telekommunikation nr stpo abhören technischen mitteln abs nr nr lit stpo einsatz verdeckter ermittler abs nr stpo gesetzgeber grund gegeben begriff bande restriktiver fassen vgl antwortbeschluß strafsenats entgegen auffassung anfragenden senats strafsenat geprägten rechtsprechung kriminellen vereinigung vgl bghst hergeleitet daß bande ebenso kriminelle vereinigung mindestens drei mitglieder müßte zutreffenden ausführungen strafsenats insoweit hinzuzufügen aao für strafsenat beabsichtigte erhöhung mindestzahl zwei drei bandenmitglieder spricht daß hinsichtlich abgrenzung mittäterschaft bandentäterschaft problematischen fälle zweierbande verstärkt eheliche lebensgemeinschaften wohngemeinschaften ähnliche ursprünglich rechtlich mißbilligten zwecken eingegangene gemeinschaften handelt vornherein anwendungsbereich bandendelikte ausgeschieden würden abgrenzung fällt bande mindestens drei mitgliedern leichter wachsender zahl mitglieder notwendigkeit struk turierung bande absprachen hinsichtlich arbeits erlösteilung steigt senat teilt auffassung strafsenats daß bisher rechtsprechung abgrenzung mittäterschaft bandentäterschaft entwickelten kriterien größerer rechtsklarheit für tatrichter schwer überschaubaren kasuistik geführt dagegen neigt senat beabsichtigten entscheidung insoweit zuzustimmen strafsenat über urteil senats august str veröffentlichung bghst bestimmt hinausgehend für tatbestand bandendiebstahls mehr fordern daß mindestens zwei bandenmitglieder t
  5584. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers september gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau februar soweit beschwerdeführer betrifft strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes versuchter schwerer räuberischer erpressung schwerer räuberischer erpressung gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt revision führt sachrüge aufhebung strafausspruchs brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch rechtsfehlerfrei landgericht unrecht verwendung ungeladenen schreckschusspistole drei taten qualifikationstatbestand abs nr buchst statt zutreffend buchst unterstellt schuldspruch ausgewirkt strafausspruch bestehen bleiben landgericht begründung versagung strafrahmensenkung gemäß abs abs stgb fall urteilsgründe ausdrücklich erwägungen verwiesen ua für versagung milderung mittäter maßgeblich erwägungen ua stellen umstände ab allein person mittäters beim angeklagten vorlagen ver weisung daher versagung strafrahmenmilderung tragen fällen landgericht brigen lasten angeklagten gewertet einnahmen erpressungstaten deckung eigenen persönlichen bedürfnisse dienten darunter tilgung autokredits kauf kleidung ähnlichem ua rechtsfehlerhaft verwendung tatbeute für eigene bedürfnisse täters regelmäßiges erscheinungsbild räuberischen erpressung enthält strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes element becker fischer krehl appl ott'],['Soon']]
  5585. [['bundesgerichtshof beschluss notz juli verfahren wegen bestellung notar bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter schlick richter wendt becker sowie notare dr ebner justizrat dr bauer juli beschlossen sofortigen beschwerden antragstellers beteiligten beschluss notarsenats oberlandesgerichts frankfurt main november not zurückgewiesen antragsteller beteiligte kosten beschwerdeverfahrens je hälfte tragen antragsteller antragsgegner sowie beteiligten beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen kosten erstatten antragssteller beteiligte beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen kosten tragen geschäftswert beschwerdeinstanz festgesetzt gründe antragsgegner schrieb justizministerialblatt für land hessen oktober zehn anwalts notarstellen bezirk amtsgerichts amtssitz stadt besetzung stellen bewarb vielzahl rechtsanwälten darunter antragsteller vier weiteren beteiligten schreiben märz antragsteller zugegangen märz teilte präsidentin oberlandesgerichts frankfurt main antragsteller bewerbung für zehn notarstellen erfolg könne gemäß abs bnoto verbindung abschnitt ii nr runderlasses über ausführung bundesnotarordnung februar jmbl hessen fassung august jmbl hessen richte auswahl mehreren geeigneten bewerbern deren persönlicher punktzahl bewerteten fachlichen eignung berücksichtigung dauer anwaltlichen berufstätigkeit punktzahl bestimme maßgabe runderlass enthaltenen berechnungsweise für antragsteller ergäben punkte zähle zehn punktstärksten bewerbern könne daher stellenbesetzung berücksichtigt umstände hinblick persönliche fachliche eignung einzelnen bewerber für abweichen punktreihenfolge sprechen könnten seien gegeben bescheid antragsteller mai beim oberlandesgericht antrag gerichtliche entscheidung gestellt ziel aufhebung bescheids antragsgegner verpflichten antragsteller notar stadt bestellen frage oberlandesgerichts begehren dahin konkretisiert angekündigte besetzungsentscheidung antragsgegners angreife soweit beabsichtige beteiligten punkten punkten punkten punkten plätze sieben zehn antragsgegner ermittelten reihenfolge einnehmen stellenbesetzung antragsteller berücksichtigen geltend gemacht zurückweisung bewerbung grundrechten art gg verletzt ergebe daraus nderung runderlasses august punktebewertung sowohl mehr drei jahre ausschreibung zurückliegenden teilnahme fortbildungsveranstaltungen allgemein praktische beurkundungstätigkeit vergleich ursprungsfassung abgewertet würden rückwirkende nderung runderlasses führe ungleichbehandlung altbewerbern zehn notarstellen bereits früheren hinblick beschluss bundesverfassungsgerichts april bverfge abgebrochenen ausschreibungsverfahren stellen beworben neubewerbern erstmals ausschreibung oktober bewerbung abgaben ungleichgewicht wegen kurzen zeit nderung runderlasses neuausschreibung stellen gelegen altbewerber mehr ausgeglichen können daher hätte bergangsregelung getroffen müssen antragsteller beanstandet antragsgegner bewertung fachlichen eignung beteiligten berücksichtigt gesamtpunktzahlen maßgeblich nachweis besuchs fortbildungsveranstaltungen innerhalb letzten drei jahre ausschreibung erreicht hätten dagegen über geringe gar erfahrung praktische beurkundungstätigkeit verfügten oberlandesgericht bescheid märz aufgehoben soweit antragsgegner beabsichtigt beteiligten bewerberauswahl antragsteller berücksichtigen umfang antragsgegner verpflichtet antragsteller beachtung rechtsauffassung oberlandesgerichts neu bescheiden weitergehenden antrag antragstellers inzident gründen beschlusses zurückgewiesen hiergegen richten sofortigen beschwerden antragstellers beteiligten antragsteller verfolgt erstinstanzliches begehren vollem umfang beteiligte begründung für rechtsmittel eingereicht ii sofortigen beschwerden zulässig abs bnoto abs brao insbesondere beim beteiligten gemäß abs satz bnoto abs satz brao abs fgg erforderliche materielle beschwer gegeben teilerfolg antrags gerichtliche entscheidung oberlandesgericht dadurch begründete verpflichtung antragsgegners über bewerbung antragstellers bete
  5586. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld november strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen mißbrauchs kindes tateinheit sexuellem mißbrauch schutzbefohlenen freiheitsstrafe vier jahren verurteilt revision urteil rügt angeklagte verletzung sachlichen rechts rechtsmittel strafausspruch erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo anbetracht daß angeklagte geständnis abgeurteilten tat vermutlich überführen wäre tatgeschehen spontanen entschluß beruhte nachteilige folgen für geschädigte kind erwarten angeklagte vorbestraft reue gezeigt therapiebereitschaft bekundet verhängte freiheitsstrafe vier jahren unvertretbar hoch überschreitet für vergleichbare fälle übliche maß erheblich entspricht grundsatz gerechten schuldausgleichs vgl bghr stgb abs strafhöhe strafe muß daher grundlage getroffenen feststellungen aufrechterhalten bleiben neu zugemessen tepperwien kuckein athing'],['Soon']]
  5587. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr september rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter wiechers richter dr ellenberger maihold dr matthias sowie richterin dr derstadt beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen streitwert gründe klägerin nimmt beklagte bank abgetretenem recht schadensersatz wegen fehlerhafter anlageberatung zusammenhang erwerb zertifikaten inzwischen insolventen lehman brothers treasury co anspruch bruder klägerin ehefrau zeugen hielten rechtsvorgängerin beklagten unterbank fol genden beklagte wertpapierdepot einzelverfügungsberechtigung beratung mitarbeiter beklagten erwarben eheleute stück co wkn zertifikate lehman brothers treasury preis insgesamt infolge insolvenz emittentin garantin zertifikate mittlerweile weitgehend wertlos september unterzeichneten zeuge klä gerin schriftliche abtretungsvereinbarung zeuge erklärte gesamten derzeitigen zukünftigen schadensersatz sonstigen ansprüche zusammenhang zeichnung zertifikate beteiligten insbesondere beklagte zustehen klägerin abzutreten klage verlangt klägerin beklagten zahlung nebst zinsen zug zug rückgabe zertifikate feststellung pflicht beklagten ersatz weiteren schäden feststellung annahmeverzugs sowie ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten landgericht klage abgewiesen begründung ausgeführt könne dahinstehen beweisaufnahme ergeben zeugin inhaberin depots sei zeu gen schadensersatzansprüche klägerin hätten abtreten können zustünden sei beiden zeugen beklagten anlageberatungsvertrag zustande gekommen beklagte jedoch vertrag ergebenden pflichten verletzt rechtsprechung entwickelten maßstäben sei beratung zeugen sowohl anleger objektgerecht erfolgt berufungsgericht berufung klägerin erteilung hinweises einstimmigen beschluss gemäß abs zpo zurückgewiesen begründung wesentlichen ausgeführt könne dahinstehen etwaige schadensersatzansprüche berechtigt wären klägerin bereits aktiv legitimiert sei abtretung geltend gemachten schadensersatzansprüche beide zeugen pauschal vorgetragen sei erfolgt stehe inhalt erstinstanzlich vorgelegten abtretungsvereinbarung september entgegen jeglicher hinweis ehefrau forderungsgemeinschaft fehle daher abtretung beide ehegatten ausgelegt könne allein ehemann zustehende forderung bestanden schadensersatz gemäß bgb hätte gefordert können gesamtgläubigerschaft komme betracht insbesondere ergebe vertraglichen abrede über depot einzelverfügungsberechtigung zusammenhang konto depotführung vorgesehen sei worunter schadensersatzansprüche fielen vortrag gemeinsamen willen zeugen klägerin betreffe allein frage prozessführungsbefugnis aktivlegitimation klägerin allein wirksamen abtretung beide zeugen abgeleitet könne klägerin hinreichend vorgetragen schließlich sei verweis klägerin bloßes anwaltliches redaktionsversehen erstellung schriftlichen abtretungsvereinbarung september vereinbar vortrag zeugen seien davon ausgegangen aufgrund einzelverfügungsbefugnis reiche unterschrift ehegatten einzelverfügungsbefugnis wäre versehen gerade gewollt zeugen unterschrift heranzuziehen ehefrau ii nichtzulassungsbeschwerde klägerin statthaft brigen zulässig revision abs satz nr fall zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zuzulassen angegriffene beschluss anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg verletzt vgl senatsbeschlüsse mai xi zb bghz februar xi zr bkr grund beschluss gemäß abs zpo aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen art abs gg verpflichtet gericht vortrag parteien kenntnis nehmen entscheidung erwägung ziehen bverfge bverfg njw rr grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen zumal art abs gg verpflichtet vorbringen begründung entscheidung ausdrücklich befassen verstoß art abs gg setzt gewisse evidenz gehörsverletzung voraus einzelfall müs
  5588. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr februar rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter galke richter zoll wellner pauge stöhr beschlossen anhörungsrüge dezember senatsbeschluss dezember kosten klägerin zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige gehörsrüge begründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht senat entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde vorbringen klägerin vollem umfang geprüft gründe für zulassung revision entnehmen können galke zoll pauge wellner stöhr vorinstanzen lg leipzig entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  5589. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführerin september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts düsseldorf mai unbegründet verworfen beschwerdeführerin kosten rechtsmittels tragen gründe nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat strafkammer grenzwert mdma richtig mdma base ausgegangen geringe menge sinne abs nr btmg beginnt senat jedoch erlaß angefochtenen urteils veröffentlichten beschluß entschieden daß fortführung grundsatzentscheidung bghst vereinfachungsgründen grenzwert mdma base ebenso mde base festgelegt obgleich mdma größere wirkungsintensität mde bghr btmg menge jedoch ausgeschlossen daß strafausspruch niedrigeren grenzwert beruht gesamtwirkstoffmenge unberührt bleibt höhere kungsintensität mdma trotz geringeren vielfachen grenzwertes nachteil angeklagten hätte berücksichtigt können stellt rechtsfehler dar daß strafkammer umstand daß handeltreiben bestimmte rauschgift für inland bestimmt gunsten angeklagten gewürdigt strafvorschriften unerlaubte handeltreiben betäubungsmitteln dienen schutz volksgesundheit international geschütztes rechtsgut handelt vgl nr stgb daher gerechtfertigt wesentlichen unterschied deswegen potentiellen abnehmern inländer handelt bghr stgb strafhöhe rissing van saan miebach becker winkler sost scheible'],['Soon']]
  5590. [['bundesgerichtshof beschluss vii zb august zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs abs zpo nr abs familienstreitsache versäumnisbeschluss sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet wurde einspruch schuldners aufgehoben zwangsvollstreckung gemäß nr zpo einzustellen aufhebenden beschluss anordnung sofortigen wirksamkeit bedarf famfg abs abs zpo nr familienstreitsache versäumnisbeschluss sofortige wirksamkeit entscheidung angeordnet wurde einspruch schuldners aufrecht erhalten entscheidung für sofort wirksam erklärt zwangsvollstreckung gemäß nr zpo einzustellen bgh beschluss august vii zb lg wiesbaden ag wiesbaden vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick kosziol dr kartzke beschlossen rechtsbeschwerde schuldners beschlüsse zivilkammer landgerichts wiesbaden november dezember aufgehoben sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht wiesbaden oktober abgeändert zwangsvollstreckung hinsichtlich unterhaltsrückstände februar juni eingestellt pfändungs berweisungsbeschluss amtsgerichts vollstreckungsgericht wiesbaden september aufgehoben soweit darin forderungen schuldners gegenüber drittschuldnerinnen wegen rückständigen elementarund altersvorsorgeunterhalts februar juni gepfändet gläubigerin einziehung überwiesen worden gläubigerin kosten rechtsmittelverfahren tragen gründe gläubigerin betreibt geschiedenen ehemann zwangsvollstreckung unterhaltstitel schuldner begehrt einstellung zwangsvollstreckung hinsichtlich titulierter unterhaltsrückstände amtsgericht familiengericht folgenden familiengericht verpflichtete schuldner teil versäumnisbeschluss beschluss juli gläubigerin rückständigen laufenden elementar altersvorsorgeunterhalt zahlen entscheidung wurde insgesamt für sofort wirksam erklärt antrag gläubigerin erließ amtsgericht vollstreckungsgericht september pfändungs berweisungsbeschluss wegen ansprüche unterhaltstitel forderungen schuldners gegenüber drittschuldnerinnen gepfändet einziehung überwiesen wurden familiengericht hielt beschluss oktober teilversäumnisbeschluss juli insoweit aufrecht schuldner dadurch verpflichtet wurde gläubigerin rückständigen elementarunterhalt höhe rückständigen altersvorsorgeunterhalt höhe für zeit februar juni nebst zinsen ab juli dezember monatlich voraus elementarunterhalt zuzüglich altersvorsorgeunterhalt nebst zinsen zahlen brigen wurde teil versäumnisbeschluss aufgehoben antrag gläubigerin zurückgewiesen entscheidung wurde hinsichtlich laufenden unterhalts für sofort wirksam erklärt amtsgericht vollstreckungsgericht beschluss oktober zwangsvollstreckung pfändungs berweisungsbeschlusses september rechtskräftigen erstinstanzlichen endentscheidung hinsichtlich unterhaltsrückstände februar juni sicherheitsleistung hinsichtlich laufenden unterhalts ab juli dezember sicherheitsleistung höhe jeweils monatlich fälligen beträge aufrechterhaltung pfändung einstweilen eingestellt beschluss schuldner schriftsatz november sofortige beschwerde eingelegt ziel unbedingten einstellung zwangsvollstreckung hinsichtlich rückständigen unterhalts nichtabhilfe rechtspfleger landgericht einzelrichter beschluss november sofortige beschwerde zurückgewiesen gehörsrüge schuldners landgericht beschwerdeverfahren fortgeführt bertragung verfahrens kammer beschluss dezember beschluss november hauptausspruch aufrechterhalten zugelassenen rechtsbeschwerde schuldner weiterhin erreichen zwangsvollstreckung hinsichtlich unterhaltsrückstände dauerhaft sicherheitsleistung eingestellt ii rechtsbeschwerde begründet beschwerdegericht auffassung voraussetzungen gemäß nr zpo für beantragte einstellung zwangsvollstre ckung lägen endentscheidungen familienstreitsachen seien gemäß abs satz abs satz famfg vollstreckbar rechtskräftig seien gemäß abs satz famfg sofortige wirksamkeit angeordnet worden sei soweit familiengericht beschluss oktober versäumnisbeschluss juli teilweise aufgehoben sei für maßnahm
  5591. [['bundesgerichtshof beschluss iii za dezember prozesskostenhilfeverfahren ecli de bgh biiiza iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters reiter sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen antrag antragstellers bewilligung prozesskostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ek abgelehnt gründe beabsichtigte rechtsverfolgung bietet hinreichende aussicht erfolg abs satz zpo beschluss oberlandesgerichts karlsruhe november ablehnungsgesuche antragstellers juni juli unzulässig verworfen worden rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft voraussetzungen abs zpo vorliegen statthaftigkeit rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher gesetzesbestimmung abs satz nr zpo scheidet abs zpo rechtsmittel beschluss ablehnungsgesuch zurückgewiesen sofortige beschwerde vorsieht jedoch gemäß abs zpo beschlüsse oberlandesgerichts einschluss zpo statthaft bgh beschlüsse november ii zb njw rr november ii zb njw rr rn verweisung abs satz gvg ersten rechtszug für verfahren landgerichten geltenden vorschriften zivilprozessordnung stellt entschädigungsverfahren ff gvg erlassenen beschluss oberlandesgerichts ersten rechtszug ergangenen entscheidung landgerichts sinne abs zpo gleich ebenso wenig rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr zpo statthaft oberlandesgericht zugelassen antragsteller bescheidung weiterer anträge eingaben sache rechnen herrmann vorinstanz olg karlsruhe entscheidung ek reiter'],['Soon']]
  5592. [['nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb fa ha hgb gg art abs zpo abs vortrag übereinstimmenden willen abschluss vertrags gesellschaftsvertrags kommanditgesellschaft beteiligten parteien vertragswortlaut anderweitigen auslegung vorgeht betrifft innere tatsache über beweis erheben schlüssig behauptet vertragsparteien übereinstimmenden willen einander erkennen gegeben entsprechende indizien benannt bgh beschluss april ii zr olg düsseldorf lg düsseldorf'],['Soon']]
  5593. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung september teilgenommen richter prof dr sander vorsitzender richterin dr schneider richter dr berger richter bellay richter dr feilcke beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt do rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft urteil landgerichts berlin dezember ausspruch über erweiterten verfall wertersatzes aufgehoben soweit landgericht betrag euro übersteigenden verfallsanordnung abgesehen weitergehenden revisionen staatsanwaltschaft verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen revisionen angeklagten vorgenannte urteil verworfen angeklagten jeweils kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge jeweils freiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt zudem angeklagten gesamtschuldner höhe euro verfall wertersatzes höhe euro erweiterten verfall wertersatzes angeordnet wobei einzelne näher bezeichnete ansprüche angeklagten sowie gemeinsame eigentumswohnung angeklagten anordnungen ausgenommen urteil wenden sowohl staatsanwaltschaft rechtsfolgenausspruch beschränkten sachrüge begründeten revisionen angeklagten jeweils verletzung formellen materiellen rechts gestützten revisionen während rechtsmittel staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten hinblick anordnung erweiterten verfalls wertersatzes teilerfolg erzielen bleiben revisionen angeklagten erfolglos landgericht folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagten betrieben seit jahr berlin schöneberg überwiegend homosexuellen männlichen paaren besuchte pension aufgrund anfragen gäste potenz aufputschmitteln sowie crystal meth ecstasy entschlossen angeklagten entsprechende mittel verschaffen gäste veräußern schließung pension oktober verkauften crystal meth ecstasy gemeinsamen wohnung heraus zeitraum september juli veräußerten angeklagten rund crystal meth ecstasytabletten zudem bewahrten eigenen sowie weiteren wohnung vorrat verkauf bestimmter betäubungsmittel umfasste zeitpunkt festnahme juli rund crystal meth angeklagte ju ni tschechischen republik für kaufpreis euro händler vietnamesischer herkunft erworben sowie ecstasytabletten landgericht festgestellt angeklagten handel crystal meth ecstasy arzneimitteln sonstigen hilfsmitteln insgesamt einnahmen höhe rund euro erzielten denen prozent euro handel crystal meth ecstasy restlichen prozent verkauf substanzen poppers gbl skat entfielen ua ermittelten verkaufserlös für crystal meth ecstasy höhe euro strafkammer zunächst betrag euro wegen höhe angeordneten verfalls wertersatzes sowie weiteren betrag euro aufgrund verzichts angeklagten bereits gepfändete gegenstände bankguthaben abgezogen darüber hinaus ausgleich etwaiger berechnungsungenauigkeiten sicherheitsabschlag zwei prozent euro vorgenommen erweiterten verfall wertersatzes unterliegenden betrag euro errechnet ua schließlich gründen vertrauensschutzes anordnung über erweiterten verfall wertersatzes rahmen hinweises aussicht gestellten betrag euro beschränkt ua ii revisionen staatsanwaltschaft soweit staatsanwaltschaft strafzumessung landgerichts wendet insbesondere angeklagten verhängten freiheitsstrafen niedrig beanstandet bleiben rechtsmittel erfolglos strafzumessung grundsätzlich sache tatgerichts aufgabe grundlage umfassenden eindrucks hauptverhandlung tat persönlichkeit täters gewonnen wesentlichen ent belastenden umstände festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwägen eingriff revisionsgerichts einzelakte strafzumessung regel möglich zumessungserwägungen fehlerhaft tatgericht rechtlich anerkannte strafzwecke verstößt verhängte strafe oben unten bestimmung löst gerechter
  5594. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen betruges strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum juni unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmäßigen betruges fällen davon fällen tateinheit urkundenfälschung wegen versuchten gewerbs bandenmäßigen betruges vier fällen davon drei fällen tateinheit urkundenfälschung gesamtfreiheitsstrafe drei jahren vier monaten verurteilt kompensation konventionswidrigen verfahrensverzögerung hiervon drei monate vollstreckt erklärt revision beanstandet angeklagte verletzung materiellen formellen rechts rechtsmittel erfolg unbegründet sinne abs stpo ergänzend ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift august bemerkt senat soweit erhobenen verfahrensrügen bereits unzulässig anforderungen abs satz stpo genügen jedenfalls unbegründet erörterung bedarf lediglich folgendes beschwerdeführer beanstandet recht strafkammer hilfsbeweisanträge begründung mehr beschieden mai hauptverhandlung ergangenen gerichtsbeschluss sei beschwerdeführer abschließende frist stellung weiterer beweisanträge mai gesetzt worden hält rechtlicher nachprüfung stand vorsitzende abschluss gericht maßstab aufklärungspflicht abs stpo für geboten gehaltenen beweiserhebungen übrigen verfahrensbeteiligten fristsetzung auffordern etwaige beweisanträge stellen vgl bghst bverfg kammer beschl oktober bvr verstreichen frist führt hiernach gestellte beweisanträge gericht verspätet abgelehnt könnten überhaupt mehr bescheiden wären frist stellt ausschlussfrist dar lässt pflicht gerichts ermittlung wahren sachverhalts unberührt deshalb ausgeschlossen beweisantrag allein aufgrund zeitlich verzögerten vorbringens abzulehnen bverfg aao fristsetzung stellung beweisanträgen trägt einzelfall gebot effektiver beschleunigter durchführung strafverfahren rechnung beugt gefahr sukzessive beweisantragstellung abschluss verfahrens hinausgezögert bverfg aao fristsetzung betont gericht äußeren beweisanzeichen zelfall vorliegen verschleppungsabsicht schließen fristversäumung handelt lediglich mehreren umständen für vorliegen voraussetzungen ablehnungsgrundes abs satz alt stpo bedeutung gesetzte frist gewahrt gericht signifikante indizien für vorliegen voraussetzungen ablehnungsgrundes prozessverschleppungsabsicht annehmen hierdurch subjektive regelmäßig schwer beweisbare moment verschleppungsabsicht anhand objektiver kriterien erschlossen vgl bverfg aao nichtwahrung frist somit indiz für vorliegen prozessverschleppungsabsicht indiz entkräften antragsteller beweisanträgen ablauf frist gehalten gründe für späte antragstellung substantiiert darzulegen besteht berzeugung gerichts aufgrund fehlender ausreichender substantiierung nachvollziehbarer anlass für berschreitung gesetzten frist darf falls aufklärungspflicht abs stpo beweiserhebung drängt grundsätzlich davon ausgehen antrag verzögerung verfahrens bezweckt bghst gericht jedoch hilfsbeweisanträge urteil wegen prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen fehlt vielmehr ausdrücklichen bescheidung anträge senat schließt urteil rechtsfehler beruht rechtsfehlerhafte zurückweisung hilfsbeweisantrages urteil führt urteilsaufhebung antrag tatgericht rechtsfehlerfreier begründung abgelehnt konnte zutreffenden ablehnungsgründe revisionsgericht aufgrund urteilsinhalts nachgebracht ergänzt können bgh nstz für fall nichtbescheidung hilfsbeweisantrags gelten gründe für ablehnung revisionsgericht ergänzt können liegt fall abschnitt ziffer revisionsbegründungsschrift geschilderten hilfsbeweisanträgen landgericht schon deshalb nachgehen darin beweis gestellten tatsachen für entscheidung tatsächlichen gründen bedeutung abs stpo beweistatsachen lassen lediglich möglichen zwingenden schluss fehlende glaubhaftigkeit einlassung mitangeklagten beschwerdeführer beruft be schwerdeführer hilfsbeweisanträgen erstrebten schluss angaben geständigen mitangeklagte
  5595. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja offroad markeng abs nr verwechslungsgefahr weiteren sinne vorliegen älteren marke übereinstimmender bestandteil identisch ähnlich zusammengesetztes zeichen aufgenommen neben serienzeichen selbstständig kennzeichnende stellung behält bestandteil kennzeichnung zeitschrift verwendeten zeichens kommt selbstständig kennzeichnende stellung bestandteil automobil haus jegliche unterscheidungskraft somit eignung fehlt herkunft bezeichneten zeitschriften bestimmten unternehmen hinweisender stammbestandteil zeichenserie für titel reihe automobilzeitschriften verwendet zeichenbestandteil aufgrund tatsächlichen verwendung verkehr stammbestandteil bereits existierenden zeichenserie verstanden bgh urteil dezember zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat januar aufgehoben berufung klägers urteil landgerichts hamburg kammer für handelssachen dezember zurückgewiesen kläger trägt kosten rechtsmittel rechts wegen tatbestand parteien geben automobilzeitschriften heraus kläger rechtsnachfolger ac verlagsgesellschaft mbh inhaber juli angemeldeten november für druckerei verlagserzeugnisse insbesondere bücher zeitschriften eingetragenen deutschen wort bildmarke nr off road verlegt verwendung marke titel zeitschrift off road seit monatlich auflage rund exemplaren erscheint verlag beklagten verlagsgruppe axel springer ag gehört erscheint zeitschrift automobil tests seit ende gibt beklagte ferner zeitschrift titel automobil extra offroad heraus jahre benutzte für titelgestaltung nachstehenden schwarz weiß einblendung ersichtliche aufmachung kläger beanstandete gestaltung schreiben september verletzung marken titelrechte beklagte änderte daraufhin jahre titelaufmachung zeitschrift nachfolgenden schwarz weiß einblendung ersichtlich ab kläger auffassung beide aufmachungen zeitschrift beklagten verletzten marken titelrechte beklagten daher unterlassung auskunftserteilung feststellung schadensersatzpflicht anspruch genommen berufungsgericht ersten rechtszug erfolglosen klage antragsgemäß stattgegeben olg hamburg markenr senat zugelassenen revision deren zurückweisung kläger beantragt verfolgt beklagte klageabweisung gerichtetes begehren entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klageansprüche seien abs nr abs markeng bgb begründet hierzu ausgeführt beklagte verwende angegriffenen ausführungsformen markenmäßig grad kennzeichnungskraft klagemarke sei knapp unterdurchschnittlich kennzeichnungskraft haus für automobilzeitschrift glatt beschreibenden klagemarke langjährige benutzung zeitschriftentitel gewisse stärkung erfahren gleichwohl sei grad kennzeichnungskraft nunmehr knapp schnittlich einzustufen inzwischen gewisse gewöhnung verkehrs mittlerweile eingedeutsche englischsprachige bezeichnung für eingetreten sei geländegängigen fahrzeugen zusammenhängenden sportlichen aktivitäten jenseits befestigter straßen tun bestehe warenidentität klagemarke angegriffenen bezeichnungen beklagten sei unmittelbare verwechslungsgefahr engeren sinne jedoch verneinen zeichen schwache hnlichkeit bildlicher sprachlicher hinsicht sowie stärkere hinblick bedeutungsgehalt aufwiesen für bejahung verwechslungsgefahr reiche publikum zeichen sinne marke gedanklich verbindung bringe trotz auseinanderhaltens zeichen werbenden unternehmen aufgrund zeichen warenähnlichkeit organisatorischen vertraglichen sonstigen verbindungen ausgehe dabei sei berücksichtigen beide teile zusammengesetzten titels beklagten selbstständig kennzeichnende stellung zusammengesetzten zeichen behielten beide bestandteile gesamtzeichens beklagten seien grafisch voneinander abgesetzt gleichwohl aufeinander bezogen wiesen hierdurch gleichwerti
  5596. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting wendt felsch dr franke april beschlossen anhörungsrüge klägers senatsbeschluss februar zurückgewiesen kläger trägt kosten rügeverfahrens gründe senat nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart mai beschluss februar zurückgewiesen entscheidung abs satz zpo blick ausführliche beschwerdeerwiderung beklagten zusätzlich begründet soweit kläger hiergegen gerichteten anhörungsrüge nunmehr beanstandet bereits abgekürzten begründung zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde ergebe senat beschwerdebegründung erhobene gehörsrüge geprüft schluss zulässig vielmehr senat gehörsrüge klägers geprüft jedoch für durchgreifend erachtet terno dr schlichting felsch wendt dr franke vorinstanzen lg tübingen entscheidung olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  5597. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen verdachts körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr meyer goßner richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwalt staatsanwalt verhandlung verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision nebenklägerin urteil landgerichts magdeburg november feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts halle zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten vorwurf körperverletzung todesfolge rechtlichen gründen freigesprochen hiergegen gerichteten revision rügt nebenklägerin verletzung formellen materiellen rechts revision verfahrensrüge erfolg verlobte angeklagten wurde hauptverhandlungsterminen november zeugin vernommen wurde hauptverhandlungstermin november vereidigt zuvor über recht belehrt worden verlobte angeklagten beeidigung zeugnisses verweigern abs nr stpo verfahrensfehler urteil beruhen feststellungen handelte angeklagte rechtswidrig körperverletzung todesfolge wertende tat notwehr geboten stgb für annahme landgerichts daß angeklagte begehung tat notwehrlage befand einlassung bestätigende aussage verlobten hauptverhandlung maßgebliche beweismittel weitere augenzeugen vorhanden landgericht aussage eidliche verwertet glaubwürdigkeit zeugin ausgeführt beeidete aussage steht widerspruch aussage zeugin ermittlungsverfahren polizei beim ermittlungsrichter bekundet tat dabei wohnung angeklagten zeugin nachvollziehbar erklären vermochte warum trotz allgemeinen kenntnis notwehrrecht verlobten bereits ermittlungsverfahren entlastet kammer gleichwohl davon überzeugt daß ermittlungsverfahren gelogen hauptverhandlung trotz offensichtlichen neigung bertreibungen jedenfalls kernbereich wahrheit gesagt danach läßt obwohl landgericht insoweit berzeugung darauf gestützt daß bekundungen lebensgefährtin tatopfers davon auszugehen daß verlobte angeklagten tatzeit jedenfalls wohnung daß aussage teilen ausführungen rechtsmedizinischen sachverständigen bestätigt ausschließen daß glaubwürdigkeit zeugin beur teilt hätte vorgeschriebenen belehrung erklärt hätte wolle aussage beeiden vgl bghr stpo verletzung bgh stv bgh beschluß november str hätte landgericht glaubwürdigkeit zeugin beurteilt wäre gegebenen umständen entscheidung bghr stpo verletzung zugrundeliegenden fall beweiswürdigung landgerichts tragenden erwägung argumentative basis entzogen sache bedarf daher neuer verhandlung entscheidung senat möglichkeit abs satz alt stpo gebrauch gemacht sache schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts halle zurückverwiesen meyer goßner kuckein athing'],['Soon']]
  5598. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg abs gg art abs verwerfung beschwerde wegen versäumung beschwerdefrist rechtsmittelführer hinweis rechtliches gehör gewähren möglichkeit geben fristversäumung äußern antrag wiedereinsetzung vorigen stand stellen anschluss senatsbeschluss februar xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb lg nürnberg fürth ag schwabach xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts nürnberg fürth januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe beteiligte wendet verwerfung beschwerde tante betreffenden betreuungsverfahren eingelegt amtsgericht für betroffene september beteiligten notarielle vorsorgevollmacht erteilt betreuung angeordnet betreuer bestellt beschluss beteiligten oktober zugestellt worden schriftsatz november eingelegte beschwerde landgericht unzulässig verworfen hiergegen wendet beteiligte rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde zulässig begründet entgegen auffassung beteiligten folgt statthaftigkeit rechtsbeschwerde indessen abs satz famfg abs satz zpo vorliegend familienstreitsache sinne famfg handelt betreuungsverfahren verfahren freiwilligen gerichtsbarkeit statthaftigkeit rechtsbeschwerde ergibt allerdings abs satz nr famfg danach rechtsbeschwerde beschluss beschwerdegerichts betreuungssachen bestellung betreuers zulassung statthaft rechtsbeschwerde begründet verwerfung beschwerde beteiligte anspruch rechtliches gehör verletzt pflicht anhörung rechtsmittelführers folgt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs unmittelbar art abs gg norm gibt beteiligten gerichtlichen verfahrens recht darauf gelegenheit erhält gerichtlichen entscheidung zugrundeliegenden sachverhalt landgericht angenommenen fristversäumung äußern senatsbeschluss februar xii zb famrz rn mwn ggf wiedereinsetzungsantrag stellen gemessen hieran entscheidung landgerichts rechtsbeschwerde ergebnis recht gerügt verfahrensfehlerhaft ergangen landgericht davon ausgegangen schriftsatz november erfolgte beschwerde beteiligten erst november beim amtsgericht eingegangen tag fristablauf dabei versäumt beteiligte entscheidung hierauf hinzuweisen somit möglichkeit genommen hierzu stellung nehmen nunmehr rechtsbeschwerde vorgebracht entsprechendes sendeprotokoll für telefaxversendung kenntnis geben wonach beschwerde bereits november versandt worden gemäß abs famfg angefochtene beschluss aufzuheben abschließende entscheidung senat gemäß abs satz famfg möglich landgericht feststellungen sache getroffen deshalb sache gemäß abs satz famfg landgericht zurückzuverweisen dose klinkhammer günter schilling nedden boeger vorinstanzen ag schwabach entscheidung xvii lg nürnberg fürth entscheidung'],['Soon']]
  5599. [['bundesgerichtshof beschluss xa zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz fc gewährung wiedereinsetzung steht gegenpartei gehörsrüge vorlage handakten einlegung berufung prozessbevollmächtigte berechnung berufungsbegründungsfrist kontrollieren bgh beschl januar xa zb olg münchen lg münchen xa zivilsenat bundesgerichtshofes januar richter prof dr meier beck keukenschrijver richterin mühlens richter asendorf dr achilles beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts münchen juni kosten klägers verworfen gründe kläger märz zugestellten urteil landgericht klage abgewiesen kläger april berufung eingelegt mai begründet berufungsgericht kläger zunächst versäumte berufungsbegründungsfrist eingesetzt gehörsrüge beklagten angefochtenen beschluss entscheidung aufgehoben wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen berufung verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägers ii rechtsbeschwerde statthaft abs abs satz abs satz zpo jedoch unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung bundesgerichtshofs erfordern abs zpo rechtsbeschwerde wendet recht dagegen berufungsgericht gehindert gesehen gehörsrüge beklagten beschluss aufzuheben kläger wiedereinsetzung gewährt worden findet gehörsrüge abs satz zpo endentscheidung vorausgehende entscheidung statt einschränkung anhörungsrüge jedoch verfassungskonformer auslegung zwischenentscheidungen begrenzen hinblick mögliche gehörsverletzungen weiteren fachgerichtlichen verfahren überprüft korrigiert können erlangung verfassungsrechtlich gebotenen fachgerichtlichen rechtsschutzes erhebung anhörungsrüge bedürfte insoweit gesetzgeberischen willen anwendungsbereich anhörungsrüge vermeidung unerwünschter verfahrensverzögerungen endentscheidungen beschränken rechnung getragen grundsatz effektiven rechtsschutzes verbindung art abs gg steht auslegung norm entgegen entscheidungen selbständiges zwischenverfahren abschließen anhörungsrüge angegriffen könnten bverfge tz gilt für verfahren wiedereinsetzung gewährte wiedereinsetzung unanfechtbar abs zpo berufungsgericht bereinstimmung höchstrich terlichen rechtsprechung wiedereinsetzungsantrag klägers zurückgewiesen berufung verworfen kläger ver schulden verhindert frist begründung berufung einzuhalten zpo fristversäumung beruht verschulden prozessbevollmächtigten gemäß abs zpo zurechnen lassen prozessbevollmächtigte klägers frist berufungsbegründung schuldhaft versäumt gebotene fristenkontrolle ausgeführt akten unterzeichnung berufungsschrift vorgelegt worden ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs obliegt rechtsanwalt pflicht eigenverantwortlichen prüfung beachtende frist richtig ermittelt eingetragen worden akten bearbeitung vorgelegt bgh beschl viii zb njw beschl vi zb njw beschl viii zb versr beschl vi zb njw tz eigenverantwortliche fristenkontrolle vorlage handakte erfolgen akten rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung insbesondere deren bearbeitung vorgelegt darauf vorlage handakte wegen berufungsbegründungsfrist anlass fristgebundenen prozesshandlung einlegung berufung erfolgt kommt rechtsanwalt zusammenhang fristgebundenen prozesshandlung eigenverantwortlich stets weiteren unerledigten fristen einschließlich notierung handakten prüfen berufungsbegründungsfrist beginnt abs satz zpo zustellung erstinstanzlichen urteils ablauf steht daher zeitpunkt fertigung berufungsschrift bereits fest handakten zusam menhang fertigung berufungsschrift vorgelegt beschränkt kontrollpflicht daher prüfung berufungsfrist notiert erstreckt vielmehr erledigung notierung berufungsbegründungsfrist bgh beschl xii zb famrz für berechnung berufungsbegründungsfrist gilt entgegen auffassung rechtsbeschwerde bgh beschl xii zb tz kontrolle zurückgestellt besteht gefahr fehlerhafte berechung streitfall rechtzeitig auffällt risiko einzugehen gerechtfertigt zusätzliche belastung rechtsanwalts gebotenen frühzeitigen kontrolle verbunden meier beck keukens
  5600. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag juli gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aurich dezember schuldspruch dahin geändert angeklagte fällen ii urteilsgründe jeweils wegen sexuellen missbrauchs kindern verurteilt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerinnen revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet abs stpo fällen ii urteilsgründe entfällt verurteilung wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen fällen forderte angeklagte jeweils freundin stieftochter penis anzufassen kind tat stieftochter beobachtete vorgang zusätzlich erregte aufgrund sachverhalts angeklagte gemäß abs nr abs nr stgb wegen sexuellen missbrauchs kindern tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen nachteil stieftochter strafbar gemacht vorschriften betreffen vergleich grundtatbeständen abs abs stgb zeigt denen strafbar macht wer sexuelle handlungen kind bzw schutzbefohlenen vornimmt kind bzw schutzbefohlenen vornehmen lässt sexuelle handlungen körperkontakt kind täter entweder dritten vornimmt strafbar demnach wer kind sexuelle handlungen dritten passiv vornehmen lässt renzikowski lk aufl rdn verbleibt daher fällen verurteilung angeklagten wegen sexuellen missbrauchs kindern nachteil freundinnen stieftochter senat schuldspruch entsprechend geändert fällen ii urteilsgründe nahm ebenfalls sexuelle handlungen angeklagten kind fall handelte stiefsohn fällen freundin li angeklagten sowie fällen freundin le soweit landgericht taten jeweils sexuellen missbrauch kindern abs nr stgb fall zusätzlich sexuellen missbrauch schutzbefohlenen gemäß abs nr stgb nachteil kinder li le gewertet dargelegten gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft jedoch landgericht fällen schuldspruch ausdruck gebracht taten rechtsauffassung jeweils zwei tatopfer richteten nderung schuldspruchs bedarf daher insoweit jedoch können trotz aufgezeigten rechtsfehler für fälle ii urteilsgründe verhängten freiheitsstrafen jahr sechs monaten fall ii jahr fälle ii zehn monaten fälle ii bestehen bleiben landgericht strafen jeweils strafrahmen abs stgb entnommen strafzumessung rechtsfehlerfrei lasten angeklagten gewertet gezielt vertrauen naivität neugier kinder ausgenutzt soweit straferschwerend berücksichtigt taten insgesamt vier opfer betroffen freundinnen pädophile handlungen entweder erdulden anschauen mussten ersichtlich angeklagten geschaffene beschämende situation abgestellt insoweit tatsächlich begangenen straftaten gemäß abs nr abs nr stgb umständen senat ausschließen landgericht mildere strafen verhängt hätte taten zutreffend rechtlich gewürdigt hätte becker pfister hubert lienen mayer'],['Soon']]
  5601. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb januar betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb vbvg abs satz sgb xii abs soweit staatskasse betreuer gemäß abs satz vbvg vergütet geht vergütungsanspruch mittellosigkeit betreuten uneingeschränkt über sozialhilferecht geltende prinzip bedarfsdeckung einkommen zuflussmonat gilt für staatskasse übergegangenen vergütungsanspruch bgh beschluss januar xii zb lg kleve ag moers xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter dose richter schilling dr günter dr neddenboeger dr botur beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts kleve august aufgehoben beschwerde beteiligten beschluss amtsgerichts moers januar fassung nichtabhilfeentscheidung januar maßgabe zurückgewiesen monatliche raten höhe geschuldet verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei abs kosto gründe beteiligte folgenden landeskasse nimmt betroffene übergegangenem recht für geleistete betreuervergütung anspruch amtsgericht vergütung für betreuungsverein mitarbeiter beteiligte betreuer für betroffene bestellt wurde für zeitraum juli oktober festgesetzt rückzahlung betrages einkommen betroffenen monatlichen raten je angeordnet beschwerde betreuers landgericht beschluss abgeändert rückzahlung höhe einkommen betroffenen monatlichen raten angeordnet zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt landeskasse wiederherstellung amtsgerichtlichen beschlusses ii rechtsbeschwerde abs famfg statthaft landgericht zugelassen brigen zulässig rechtsbeschwerde begründet entgegen auffassung beschwerdegerichts landeskasse gesamte verauslagte betreuervergütung betroffenen monatlichen raten zurückverlangen landgericht ausgeführt sei lediglich einzusetzende teil einkommens betroffenen lauf gegenständlichen betreuungszeitraums juli oktober betrag monatlich für drei monate festzusetzen regress staatskasse beim betreuten für geleistete betreuervergütung setze bgb bestimmende leistungsfähigkeit betreuten voraus bgb verweise ermittlung einzusetzenden einkommens vermögens abs sgb xii staat erbringe bernahme betreuervergütung sozialleistung betreuten einkommen vermögen deshalb deckung betreuervergütung einzusetzen sei heranziehung sozialhilferechts trage tatsache rechnung sozialhilfe betreuungsrecht ziel verfolge hilfsbedürftigen beistand länger andauernden notlagen gewähren während regelungen prozesskostenhilfe zeitlich begrenzte absicht verfolgten betreuten führung rechtsstreits ermöglichen daher sei verweisung bgb abs sgb xii verweisung berechnung höhe einkommens verstehen zeige betreuten umfang anspruch genommen dürften träger sozialhilfe anspruch genommen könnten umfang greife gesetzliche forderungsübergang bgb abs sgb xii sei monatliches einkommen betreuten umfang heranzuziehen während dauer bedarfs abs sgb xii genannte einkommensgrenze übersteige insoweit gelte prinzip bedarfsdeckung einkommen zuflussmonat verdeutliche regelung abs sgb xii grundlage prinzips dürfe jedoch einkommen betreuten später erlangtes vermögen während dauer hilfe herangezogen umfang stelle eintritt staates gewährung zinslosen darlehens dar diejenigen beträge staat zuvor betreuer gezahlten beträge einzusetzende einkommen übersteigen seien sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei betreute solle beim regress staatskasse schlechter gestellt direkten inanspruchnahme betreuers monatliche ratenzahlungen bgb vorgegebenen umfang verlangen könne soweit einkommen betreuten während dauer bedarfs abs sgb xii vorgegebene einkommensgrenze übersteige angesichts dauer hilfe für zeitraum juli oktober sei drei zuflussmonaten prinzip be darfsdeckung einkommen zuflussmonat für rückgriff einkommen für drei monate abzustellen hält rechtlichen berprüfung stand rechtsfehlerhaft landgericht davon ausgegangen vergütungsanspruch betreuers höhe leistungsfähigkeit betroffenen staatskasse übergegangen vergütungsanspruch betreuers entsteht ausübung jeweiligen amtstätigkeit senatsbeschluss januar xii zb famrz rn mittellosigkeit betreuten sinne abs satz bgb bgb steht entstehen ans
  5602. [['bundesgerichtshof beschluss zb juni zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs bgb abs abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtete für auskunft notwendigen kenntnisse unterlagen soweit erforderlich dritten beschaffen gibt verpflichteten abgegebene eidesstattliche versicherung etwa aufgrund erklärung enthaltenen zusätzen anlass annahme zuvor erteilte auskunft gebotenen sorgfalt vorgenommen vollstreckungsgericht gemäß abs bgb antrag gläubigers umständen entsprechende nderung eidesstattlichen versicherung beschließen anordnen schuldner bislang unvollständige auskunft nachbessert vollständige auskunft eides statt versichert bgh beschluss juni zb lg gießen ag friedberg hessen zivilsenat bundesgerichtshofs juni richter prof dr büscher pokrant dr koch dr löffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts gießen zivilkammer april kosten gläubigerin zurückgewiesen beschwerdewert gründe schuldner teilurteil amtsgerichts familiengericht friedberg april verurteilt worden richtigkeit schriftsatz oktober erteilten auskunft über endvermögen november eidesstattlich versichern rechtspflegerin dafür anberaumten termin schuldner folgende erklärungen abgegeben versichere hiermit eides statt schriftsatz erteilte auskunft über endvermögen per bestem wissen richtig vollständig gegeben stande ergänzen möchte folgendes ev heute ca jahre stichtag abgegeben dazwischen sta gießen schließfächer umfangreichen unterlagen beschlagnahmt teil unterlagen heute zugreifen somit obige ev bestem wissen gewissen abgegeben berücksichtigung erinnerungsvermögens zugänglichen informationen heutigen tag gläubigerin beantragt schuldner erzwingung korrekten eidesstattlichen versicherung zwangsgeld höhe aufzuerlegen ansicht schuldner abgegebene eidesstattliche versicherung entspreche wegen ergänzenden zusatzes titulierten verpflichtung teilurteil amtsgerichts familiengericht friedberg schuldner müsse benötigten informationen beschlagnahmten unterlagen beschaffen gegebenenfalls angeben unterlagen erteilung vollständigen auskunft fehlten schuldner antrag entgegengetreten amtsgericht vollstreckungsgericht antrag schuldner zwangsgeld aufzuerlegen zurückgewiesen dagegen gerichtete sofortige beschwerde gläubigerin erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin zwangsgeldantrag ii beschwerdegericht angenommen voraussetzungen für auferlegung zwangsgelds abs verbindung zpo lägen derzeit schuldner geweigert eidesstattliche versicherung abzugeben begründung ausgeführt schuldner rechtspflegerin zugelassenen ergänzung bestimmte unterlagen zugreifen können versichert oktober erteilte auskunft bestem wissen richtig vollständig gegeben auskunftsschuldner sei gehalten erforderliche auskünfte dritter seite beschaffen vorliegende sachverhalt liege jedoch schuldner zunächst versichert auskunft vollständig richtig erteilt anschließend vorgenommene einschränkung gericht schuldner eidesstattliche versicherung abgegeben hingenommen schuldner uneingeschränkte versicherung richtigkeit erteilten auskunft verlangen umständen könne allein aufgrund ergänzenden erläuternden erklärung festgestellt schuldner unberechtigt geweigert eidesstattliche versicherung abzugeben iii beschwerdegericht zugelassene rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr abs satz zpo statthaft brigen zulässig zpo sache allerdings erfolg beschwerdegericht recht angenommen voraussetzungen für auferlegung zwangsgelds abs verbindung abs zpo vorliegen gemäß abs zpo vollstreckungsgericht zpo verfahren schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung bestimmten termin erscheint abgabe eidesstattlichen versicherung verweigert abs zpo vollstreckungsgericht antrag gläubigers erkennen schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung zwangsgeld für fall beigetrieben zwangshaft zwangshaft anzuhalten verhängung zwangsgeld schuldner erfordert mithin weigerung titulierte verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung erfüllen verweigerung sinne abs zpo liegt schuldner
  5603. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb november rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter galke richter wellner richterin diederichsen richter stöhr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts celle september aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe klageabweisende urteil landgerichts klägerin mai zugestellt worden juli prozessbevollmächtigter per telefax berufung eingelegt sogleich begründet wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist beantragt begründung klägerin vorgetragen prozessbevollmächtigter anwaltlich versichert juni samstag berufungsschrift datum juni trägt gefertigt selben tag ausreichend frankiertem brief postkasten marktplatz eingeworfen montag juni telefonat sachbearbeiterin berufungsgerichts erfahren berufungsschrift eingegangen sei berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung klägerin unzulässig verworfen hinreichend glaubhaft gemacht sei fristversäumung verschulden prozessbevollmächtigten beruhe dagegen wendet klägerin rechtsbeschwerde ii gemäß abs satz abs satz abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erforderlich abs nr zpo berufungsgericht klägerin unrecht wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist verweigert verfahrensgrundrecht klägerin gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg ivm rechtsstaatsprinzip rechtliches gehör art abs gg verletzt zudem nachstehend wiedergegebene rechtsprechung bundesgerichtshofs beachtet rechtsbeschwerde begründet berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin nachdem bedenken richtigkeit vorgetragenen geschehensablaufes hingewiesen worden sei weiteren erläuternden umstände äußerster knappheit zwei sätzen geschilderten geschehensablauf vorgetragen obwohl beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hätten prozessbevollmächtigte klägerin ausweislich eintragung fristenkalender tag vermeintlichen fertigung berufungsschrift urlaub gehabt erläutert weshalb nächsten tag samstag büro sei weshalb rechtsmittelschriftsatz samstag erledigt worden sei obwohl berufungsfrist erst über woche später abgelaufen wäre sei ebenfalls wenig nachvollziehbar keinesfalls erscheine plausibel prozessbevollmächtigte persönlich zeitdruck zugleich fertigen abschriften kuvertieren frankieren einliefern postsendung ausweislich gängigen routenplaners mehr meter kanzlei entfernten postkasten ebenfalls übernommen blicherweise würden derartige arbeiten geschäftsablauf rechtsanwaltskanzlei fachangestellten überlassen hätte mehr nahegelegen prozessbevollmächtigte klägerin schon schriftsatz computer erstellt diktiert jedenfalls ausfertigung erforderlichen abschriften aufgabe post folgenden montag angestellten hätte erledigen lassen mehr woche zeit dafür verfügung gestanden inhaltliche begründung für ungewöhnliche verfahrensweise trotz ausdrücklichen bestreitens beklagten entsprechenden hinweises berufungssenats gegeben hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht durfte klägerin aufgrund bisherigen feststellungen wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsfrist versagen aa berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen umstände klägerin vorgetragen unverschuldete fristversäumnis rechtfertigen würden vollständiger richtiger anschrift versehenes ausreichend frankiertes schriftstück juni postkasten eingeworfen darf absender darauf vertrauen juni beim berufungsgericht eingeht eingang gericht überwachen müsste vgl bverfg njw bgh beschlüsse september zb juris rn mai vii zb njw rn jeweils mwn bb soweit berufungsgericht anwaltlichen versicherung prozessbevollmächtigten klägerin hinreichende glaubhaftmachung für absendung berufungsschrift juni entnommen hält angriffen rechtsbeschwerde hingegen stand berufungsgericht anwaltlichen versicherung verfahren wiedereinsetzung glauben schenkt antra
  5604. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb juni zwangsvollstreckungsverfahren ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel lienen richterinnen dr kessal wulf roggenbuck juni beschlossen senatsbeschluß mai rubrum wegen offensichtlichen schreibversehens amts wegen dahin berichtigt daß bezeichnung anstelle schuldner rechtsbeschwerdegegner richtig gläubiger rechtsbeschwerdegegner lautet kreft raebel kessal wulf lienen roggenbuck'],['Soon']]
  5605. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren bandendiebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts baden baden april schuldspruch folgt geändert angeklagte schweren banden diebstahls sechs vollendeten sechs versuchten fällen wohnungseinbruchsdiebstahls neun vollendeten elf versuchten fällen sowie diebstahls fall schuldig angeklagte schweren bandendieb stahls fünf vollendeten zwei versuchten fällen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls acht fällen sowie diebstahls fall schuldig angeklagte schweren banden diebstahls vier vollendeten zwei versuchten fällen schuldig angeklagten fällen ii ii ii angeklagten fällen ii ii urteilsgründe verhängten einzelstrafen entfallen gehenden revisionen angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren ban dendiebstahls sechs vollendeten acht versuchten fällen wohnungseinbruchsdiebstahls neun vollendeten zwölf versuchten fällen wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe zwölf jahren verurteilt angeklagten wegen schweren bandendiebstahls fünf vollendeten vier versuchten fällen versuchten wohnungseinbruchsdiebstahls acht fällen sowie wegen diebstahls gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten angeklagten we gen schweren bandendiebstahls vier vollendeten vier versuchten fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verhängt sachrüge beim angeklagten verfahrensrügen ge stützten revisionen angeklagten führen urteilstenor ersichtlichen nderung schuldspruchs wegfall drei angeklagter bzw zwei angeklagte einzelstrafen brigen unbegründet sinne abs stpo annahme real konkurrierender taten fällen ii ii sowie ii ii urteilsgründe hält rechtlicher berprüfung stand feststellungen fuhren angeklagte mitangeklagte januar woh nungseinbrüche begehen fälle ii ii urteilsgründe folge drang mittels herausdrehens schließzylinders ge öffnete tür wohnung stock mehrfamilienhauses während angeklagte pkw sichtweite tatort wartete umgebung beobachtete mittäter gegebenenfalls per mobilfunk warnen nachdem wohnung stehlenswerten gegenstände gefunden drang wiederum herausdrehen schließzylinders gegenüberliegende wohnung entwendete verschiedene gegenstände während angeklagte weiterhin fahrzeug umgebung absicherte februar fuhren angeklagten entspre chend vorherigen bereinkunft weitere wohnungseinbruchsdiebstähle begehen fälle ii ii urteilsgründe zumindest angeklagten versuchte umsetzung gemeinsamen tatplans nacheinander hauseingangstüren mehrfamilienhäuser straße zuhebeln fällen misslang nähere feststellungen wer tätergruppe versuchte häuser einzudringen wer umgebung absicherte landgericht treffen vermocht deliktserie mehrere personen mittäter beteiligt frage einzelnen taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen beteiligten gesondert prüfen entscheiden maßgeblich dabei umfang erbrachten tatbeitrags leistet mittäter für einzeltaten individuellen fördernden tatbeitrag taten soweit natürliche handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen fehlt individuellen tatförderung erbringt täter vorfeld während laufs deliktserie tatbeiträge mehrere einzeltaten tatgenossen gleichzeitig gefördert gleichzeitig geförderten einzelnen straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen person einheitlichen tatbeitrag handlung sinne abs stgb verknüpft bedeutung dabei mittäter einzelnen delikte tatmehrheitlich begangen st rspr vgl bgh urteil juni str bghst beschlüsse dezember str wistra juli str nstz juli str nstz märz str fällen ii ii urteilsgründe strafkammer individuelle jeweils taten fördernde mitwirkung angeklagten festgestellt tatbeitrag erschöpfte sachver haltsdarstellung angefochtenen urteil vielmehr darin tatgenossen pkw tatort fahren umgebung abzusichern angeklagte während beider wohnungseinbrüche telefonischen kon takt angeklagten hielt konkrete sicherheitshin weise während beider einbrüche gab urteilsfeststellungen
  5606. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb februar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fc fd einzelanweisung fehlen allgemeiner organisatorischer regelungen ausgangskontrolle fristgebundener schriftsätze ausgleichen setzt voraus rechtsanwalt für bestimmten fall genaue anweisungen erteilt fristwahrung sicherstellen erschöpft einzelanweisung lediglich darin art weise zeitpunkt sowie adressaten bermittlung bestimmen genügt bestätigung fortführung senatsbeschlusses september iii zb njw bgh beschluss februar iii zb olg frankfurt main lg frankfurt main ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr herrmann richter seiters dr remmert reiter sowie richterin dr liebert beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main januar unzulässig verworfen klägerin kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen gegenstandswert für rechtsbeschwerde beträgt gründe klägerin verlangt beklagten schadensersatz wegen fehlerhafter kapitalanlageberatung landgericht klage abgewiesen september zugestellte urteil klägerin schriftsatz november eingegangen beim oberlandesgericht selben tag berufung eingelegt zugleich rechtsmittel begründet beantragt versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewähren begründung wiedereinsetzungsantrags klägerin vorlage anwaltlichen versicherung prozessbevollmächtigen eidesstattlichen versicherung rechtsanwaltsfachangestellten wesentlichen folgendes ausgeführt prozessbevollmächtigter berufungsschrift oktober samstag kanzleiräumen verfasst vollständig ausgefertigt original beglaubigte ablichtung abschrift unterzeichnet sodann handakte zusammen angeklammerten rechtsmittelschrift sog eiltkorb schreibtisch rechtsanwaltsfachangestellten gelegt tag fristablaufs mon tag oktober ganztägig büroabwesend sei für handakte bestimmten abschrift berufungsschrift handschriftlich verfügt schriftsatz oktober oberlandesgericht faxen original per post übersenden anschließend frist streichen schließlich akte nächsten vorfrist vorzulegen hinsichtlich eiltkorbs gebe büroorganisatorische weisung abgelegten vorgänge vorrang arbeiten hätten korb arbeitsende letzten büroangestellten erledigt leer müsse rechtsanwälte sozietät dürften fristgebundene einzelweisungen ablegen entspreche einheitlich geübten büroorganisation frist erst erfolgter fristgemäßer versendung schriftsatzes streichen nachmittag oktober prozessbevollmächtigte büroangestellten telefoniert dabei stam mende verfügung eiltkorb angesprochen frau bestätigt kenntnis genommen erklärt bereits erledigt sei erledigt trotz eindeutigen für kanzleipersonal erkennbaren verfügung büroangestellte fristenkalender eingetragene berufungsfrist gestrichen für november verfügte wiedervorlage kalender eingetragen jedoch versäumt vorliegende berufungsschrift zunächst per telefax sodann postalisch oberlandesgericht senden stattdessen berufungsschrift aktenlasche handakte gesteckt büroangestellten handele ausgebildete geschulte zuverlässige kraft seit mehr jahren rechtsanwaltsfachangestellte beruflich tätig sei bislang diversen schulungs fortbildungsveranstaltungen teilgenommen kanzlei prozessbevollmächtigten erfolgten regelmäßig kontrollen stichproben sowohl fristenkontrolle hinsichtlich ordnungsgemäßen postausgangs umsetzung sämtlicher anwaltlicher verfügungen hätten fehlerlose ausführung sämtlicher anwaltlicher verfügungen angestellte ergeben berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung unzulässig verworfen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii abs satz nr verbindung abs satz abs satz zpo statthafte sowie form fristgerecht eingelegte begründete rechtsbeschwerde zulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordern abs zpo berufungsgericht ausgeführt prozessbevollmächtigte klägerin antrag wiedereinsetzung dargelegt frist unverschuldet versäumt berufe versehen büropersonals für partei grunds�
  5607. [['bundesgerichtshof beschluss ak januar nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja awg abs nr abs nr buchst gvg abs nr eignung straftat außenwirtschaftsgesetz auswärtigen beziehungen bundesrepublik deutschland erheblich gefährden holen strafverfolgungsorgane frage stellungnahme auswärtigen amtes allein gehalten aufgrund besonderen sachkunde bekannten für beurteilung konkreten falles relevanten tatsachen mitzuteilen erstattung rechtsgutachtens obliegt strafverfolgungskompetenz bundes generalbundesanwalts staatsschutzsenate oberlandesgerichte straftaten außenwirtschaftsgesetz bgh beschl januar ak ermittlungsrichter bundesgerichtshofs strafverfahren wegen verbrechens gemäß abs nr abs nr awg strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidigers januar gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwaige erforderliche weitere haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung oberlandesgericht koblenz übertragen gründe angeschuldigte juni festgenommen worden befindet seitdem untersuchungshaft zunächst aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs selben tage bgs beschluss juli ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl aufrechterhalten weiteren vollzug angeordnet hiergegen gerichtete beschwerde angeschuldigten senat beschluss september stb verworfen beschluss november bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs haftbefehl neu gefasst januar generalbundesanwalt angeschuldigten anklage oberlandesgericht koblenz erhoben ii voraussetzungen für fortdauer untersuchungshaft über sechs monate hinaus liegen angeschuldigte dringend verdächtig mehrfach strafbarer weise außenwirtschaftsgesetz awg verstoßen angeschuldigte langjähriger geschäftsführer gmbh folgenden gmbh sitz ende gleichzeitig alleingesellschafter unternehmens seit mai außerdem türkischen unternehmen ltd beteiligt geschäftsführer mitgesellschafter gesondert verfolgte angeschuldigte spätestens anfang kamen gesondert verfolgte überein zukünftig regelmäßig hochwertiges graphit verschiedener güteklassen erforderliche genehmigung über türkei iranische folgenden liefern derar tiges graphit fällt anhang verordnung eg nr dual use verordnung ausfuhr deshalb genehmigungspflichtig material märz bundesanzeiger veröffentlichten anhang verordnung eg nr iran embargo verordnung erfasst lieferung iran seitdem verboten findet herstellung mittel langstreckenraketen verwendung programm iran für ballistische raketen beteiligt vertrat zentraler einkäufer mai bundesanzeiger veröffentlichten anhang iv iran embargo verordnung aufgeführt deshalb seit zeitpunkt lieferung jeglicher erlaubt angeschuldigte beabsichtigte folgenden taten dauerhafte unerhebliche einnahmequelle verschaffen märz januar lieferte angeschuldigte ausführung getroffenen vereinbarung sechs fäl len graphit beschriebenen art deutschland über türkei iran umgehung ausfuhrkontrollen wurde material unterlagen geringwertiges graphit bezeichnet dual use verordnung gefallen wäre somit genehmigungsfrei hätte ausgeführt können mehreren lieferungen wurde hochwertige graphit transportbehältnissen minderwertigem material bedeckt gesamtmenge iran gelieferten hochwertigen graphits betrug kg kaufpreis für angeblich geringwertige material wurde firmenkonten gmbh gut geschrieben darüber hinausgehender betrag wurde vereinbarungsgemäß konten angeschuldigten seychellen transferiert februar märz vereinbarten angeschuldigte weitere insgesamt zehn tonnen hochwertiges graphit iran liefern umgehung deutschen exportkontrolle wandte angeschuldigte geschäftsführer england ansässigen ltd folgenden ltd zeugen spiegelte handele lieferung türkei verheimlichte wahrheit endabnehmer graphits sprache angeschuldigten bestellte iran ab ltd graphitblö cke gesamtpreis angeschuldigte verpflichtete nichtbezahlung materials türkischen abnehmer übernehmen folgezeit wurde lieferung teilmengen vereinbart april mai wurde erste teil bestellung türkei ver sandt aufgrund unzutreffenden angaben angeschuldigten beant
  5608. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung märz teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr otten richter bundesgerichtshof rothfuß prof dr fischer richterin bundesgerichtshof elf beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts limburg lahn juli strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagte wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt wurde sichergestellte betäubungsmittel sowie dm eingezogen urteil eingelegte revision angeklagten verletzung materiellen rechts rügt hinsichtlich strafausspruchs erfolg übrigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo ii strafausspruch hält rechtlicher berprüfung stand kammer strafe regelstrafrahmen abs btmg entnommen vorliegen minder schweren falles gemäß abs btmg verneint landgericht erörtert jedoch strafrahmenwahl voraussetzungen vertypten strafmilderungsgrundes nr btmg vorliegen obwohl prüfung worauf generalbundesanwalt zutreffend hinweist ausführungen urteil aufgedrängt hätte ua feststellungen landgerichts erwarb gesondert verfolgte anfang dezember niederlanden mindestens gramm heroin gramm kokain nachdem zuvor gesondert verfolgten dm bekommen angeklagte erhielt erworbenen betäubungsmitteln ca gramm heroin gramm kokain preis dm kommission wobei beabsichtigte betäubungsmittel gewinnbringend veräußern landgericht prüfung minder schweren falles zugunsten angeklagten geständnis berücksichtigt zudem ausdrücklich festgestellt daß angeklagte ermittlungsverfahren hauptverhandlung hierzu mehr sagen gesondert verfolgten beteiligte straftat benannt ua aufklärungshilfe geleistet ua jedoch erörtert angaben angeklagten wesentlicher aufklärungserfolg nr btmg eingetreten formulierung urteilsgründen angeklagte gesondert verfolgten beteiligte straftat benannt läßt zumindest möglich erscheinen daß voraussetzungen nr btmg gegeben daher ausdrückliche erörterung frage geboten schon feststellung angeklagte lieferanten abnehmer rauschgifts bzw mittäter offenbart benannt für tatrichter hinreichender anlaß anwendung btmg prüfen vgl bgh nste nr btmg nstz rr beschl oktober str bghr btmg nr prüfungspflicht daß angeklagte hauptverhandlung beteiligten angaben mehr gemacht änderte erörterungspflicht voraussetzungen nr btmg erfüllt angeklagter ermittlungsverfahren hinreichende angaben gemacht weiteren verfahren schweigt bghr btmg nr aufdeckung vgl bgh stv bghr btmg nr aufdeckung widerruf zuvor ermittlungsverfahren gemachten angaben generalbundesanwalt angesprochene frage senat beurteilung hinreichenden erörterung voraussetzungen btmg vorliegen aufklärungsrüge feststellungen urteils zurückgreifen könnte gegenstand verfahrens str vgl meyer goßner cierniak stv ff kommt rechtsfehler schon angefochtenen urteil ergibt aufgezeigten rechtsfehler beruht strafausspruch landgericht erörterung voraussetzungen minder schweren falles benennung beteiligten angeklagte berücksichtigt dennoch sicher ausgeschlossen daß ver urteilung milder ausgefallen wäre kammer voraussetzungen nr btmg geprüft hätte jähnke otten fischer rothfuß elf'],['Soon']]
  5609. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs emissionsprospekt geschlossenen immobilienfonds erklärt anschlussförderung ablauf jährigen grundförderung gemäß einschlägigen berliner wohnungsbauförderungsbestimmungen gewährt obwohl darauf rechtsanspruch bestand lediglich bisherigen verwaltungspraxis rechnen haftung wegen verschuldens vertragsschluss führender prospektfehler bgh urteil märz ii zr kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beteiligte jahr dm zuzüglich agio grundstücksgesellschaft gbr fonds beklagte damals firmierend ag umbenannt delt ag schließlich umgewan gmbh gründungsgesellschafterin wei terer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig klägerin wegen prospektmängeln ersatz einlage zug zug bertragung gesellschaftsanteils freistellung quotalen haftung für gesellschaft aufgenommene bankdarlehen feststellung verlangt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei vorinstanzen erfolg geblieben dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägerin beruhe fehler vortrag klägerin sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet klägerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klägerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermö gen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris ebenso wenig führt angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher würdigung angenomme
  5610. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr abs unterzeichnet rechtsanwalt berufungsschrift vermerk auftrag unschädlich unterzeichnende sozietätsmitglied kreis beim berufungsgericht zugelassenen prozessbevollmächtigten berufungsklägers zählt anschluss bgh beschluss mai iii zb njw urteil märz ii zr njw beschlüsse juni vi zb famrz juni iv zb juris identität rechtsanwalts berufungsschrift vermerk unterzeichnet zeitpunkt ablaufs rechtsmittelfrist bereits weise eindeutig geklärt schon endgültige feststellungen identität postulationsfähigkeit unterzeichners getroffen können maßgeblich insoweit erkenntnisstand zeitpunkt entscheidung über zulässigkeit berufung anschluss bgh beschlüsse april vii zb juris juli iii zb db bgh beschluss september viii zb olg stuttgart lg heilbronn viii zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter ball richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz aufgehoben sache neuen entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde gründe klägerin nimmt beklagte schadensersatz wegen lieferung angeblich fehlerhaften bodenbelags anspruch beklagte verlangt widerklagend begleichung ausstehender kaufpreisforderungen landgericht schlussurteil november klage abgewiesen klägerin widerklage zahlung nebst zinsen verurteilt dezember zugestellte urteil klägerin bereits erster instanz für tätig gewordenen prozessbevollmächtigten januar per telefax beim oberlandesgericht eingegangenen anwaltsschriftsatz berufung eingelegt rechtsmittel ab lauf märz verlängerten berufungsbegründungsfrist begründet briefbogen rechtsanwälte kolle gen verfasste berufungsschrift trägt ende maschinenschriftliche unterzeichnung rechtsanwalt ber maschinenschriftlichen angaben befindet handschriftlich abkürzung gefolgt teilweise unleserlichen unterschrift rechtsanwalt stammt verfügung janu ar oberlandesgericht mitgeteilt beabsichtige berufung unzulässig verwerfen berufungsschrift kürzel belege erklärungsboten unterzeichnet worden sei klägerin daraufhin prozessbevollmächtigten januar beim oberlandesgericht eingegangenem schriftsatz vortragen lassen handschriftliche unterschrift stamme briefkopf anwaltssozietät aufgeführten ebenfalls mandatierten rechtsanwältin macht geltend zusatz sei gemessen nr zpo unschädlich mandatierte postulationsfähige rechtsanwältin berufungsschrift unterzeichnet beleg vorbringens trägt schriftsatz sowohl unterschrift rechtsanwalt rechtsanwältin oberlandesgericht beschluss märz berufung klägerin unzulässig verworfen begründung ausgeführt verwendung zusatzes gebe unterzeichnende höchstrichterlicher rechtsprechung erkennen nr abs zpo gefordert verantwortung für inhalt berufungsschrift übernehme vielmehr trete erklärungsbote verhalte streitfall sei verwendung kürzels unschädlich unterzeichnende rechtsanwalt kreis beim berufungsgericht zugelassenen rechtsanwälte zähle unmittelbar ausführung erteilten mandats tätig setze jedoch voraus entsprechende feststellungen ablauf rechtsmittelfrist getroffen könnten daran fehle maschinenschriftlichen angaben seien rechtsanwalt bezogen schriftsatz unterzeichnet fehle klarstellende erläuterung schriftzug rechtsanwalt rechtsanwältin dritten person etwa büroangestellten zuzuordnen sei beigefügten beglaubigten abschriften berufungsschriftsatzes ließen hinweise identität unterzeichners entnehmen hiergegen wendet klägerin rechtsbeschwerde ii frist formgerecht eingelegte rechtsbeschwerde erfolg führt aufhebung angefochtenen beschlusses zurückverweisung sache berufungsgericht abs satz nr abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig entscheidung rechtsbeschwerdegerichts sicherung einheitlichen rechtsprechung gefordert abs nr zpo angefochtene entscheidung verletzt verfahrensgrundrecht klägerin gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg verbindung rec
  5611. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf richter prof dr könig seiters sowie rechtsanwälte prof dr quaas dr braeuer juli beschlossen antrag klägerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung frist begründung antrags zulassung berufung zurückgewiesen antrag klägerin zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs landes nordrhein westfalen dezember abgelehnt klägerin kosten zulassungsverfahrens tragen streitwert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe beklagte widerrief bescheid juni zulassung klägerin rechtsanwaltschaft dagegen gerichtete klage anwaltsgerichtshof abgewiesen klägerin beantragt berufung februar zugestellte urteil zuzulassen bevollmächtigte klägerin begründung antrags zulassung berufung april uhr eingegangenem faxkennung uhr gesendetem fax beim anwaltsgerichtshof eingereicht weiterleitung anwaltsgerichtshof antragsbegründung april bundesgerichtshof gelangt klägerin beantragt wiedereinsetzung vorherigen stand macht geltend begründungsschrift sei verantwortende unachtsamkeit bevollmächtigten fehler nie unterlaufen sei falsche gericht adressiert gesandt worden bevollmächtigter könne zeitpunkt äußerst angespannte berufliche situation grund außergewöhnlich großen unvorhergesehenen arbeitsbelastung dadurch erklären aktenzeichen bundesgerichtshofs erst schreiben april mitgeteilt worden sei ii antrag zulassung berufung unzulässig klägerin frist begründung versäumt vgl bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn satz brao abs satz vwgo innerhalb zwei monaten zustellung vollständigen urteils gründe darzulegen denen berufung zuzulassen frist april abgelaufen anwaltsgerichtshof weitergeleitete begründungsschrift somit rechtzeitig beim bundesgerichtshof eingegangen satz brao abs satz vwgo einzureichen bereits antrag vorgelegt worden antrag wiedereinsetzung bleibt erfolg gemäß satz brao abs satz vwgo wiedereinsetzung vorigen stand gewährt jemand verschulden verhindert gesetzliche frist einzuhalten klägerin begründungsfrist verschulden versäumt bevollmächtigter erfordernis übersehen gesonderte begründung unmittelbar beim berufungsgericht einzureichen rechtzeitige weiterleitung erst abend letzten tages frist beim anwaltsgerichtshof eingegangenen begründung bundesgerichtshof rahmen üblichen geschäftsgangs vgl bgh beschluss august xii zb njw rn ff mehr möglich verschulden vertreters klägerin gemäß abs satz brao satz vwgo abs zpo zugerechnet bgh beschluss oktober anwz brfg juris rn eventueller rechtsirrtum vermag bevollmächtigten klägerin entschuldigen rechtsanwalt gesetze kennen anwaltspraxis gewöhnlich anwendung kommen bgh beschluss november xii zb njw rn wiedereinsetzungsgrund ergibt soweit klägerin unvorhergesehene arbeitsbelastung prozessbevollmächtigten geltend macht abgesehen davon umfang grund unvorhersehbarkeit arbeitsbelastung nachvollziehbar dargelegt glaubhaft gemacht ersichtlich bevollmächtigter lage innerhalb frist antragsbegründung fertigen versenden daran gehindert fehlerfrei deren adressaten ermitteln gilt insbesondere dafür angesichts eindeutigen wortlauts abs satz vwgo zutreffenden rechtsmittelbelehrung angefochtenen entscheidung geringer zeitlicher mehraufwand feststellung zweifels freien rechtslage notwendig wäre vgl bgh beschluss februar xii zb njw rr rn ff kostenentscheidung beruht abs satz brao abs vwgo streitwertfestsetzung abs brao tolksdorf könig quaas seiters braeuer vorinstanz agh hamm entscheidung agh'],['Soon']]
  5612. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr august rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter dr fischer dr pape grupp richterin möhring august beschlossen anhörungsrüge klägers senatsbeschluss juli kosten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge senat beschluss juli anhörungsrüge umfassten angriffe beschwerde nichtzulassung revision vollem umfang darauf geprüft zulassungsgrund ergeben gesichtspunkt beanstandungen nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurückweisenden beschluss kurze begründung abs satz halbs zpo beigefügt weiterreichenden begründung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbs zpo abgesehen gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen vgl bt drucks bgh beschluss februar iii zr njw juli iii zr njw rr oktober ix zr nv siehe ferner bgh beschluss januar ii zr wm kayser fischer grupp pape möhring vorinstanzen lg chemnitz entscheidung olg dresden entscheidung'],['Soon']]
  5613. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts märz ergänzt urteil april kosten beklagten zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes euro festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde zulässig zpo indessen erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz nr zpo beklagten verpflichtet hinsichtlich sämtlicher eingeklagter zugewinnausgleichsansprüche klägerin eintritt verjährung verhindern sofern hierzu erhebung leistungsklage lediglich amtsgericht vorprozess errechneten betrag zugewinnausgleichsanspruchs sicher ausreichte beklagten hätten grundsatz sichersten weges weise sicherstellen müssen verjährung eintrat vgl bgh urt juni ix zr njw zugehör handbuch anwaltshaftung rn ff klärungsbedürftige grundsatzfrage stellt zusammenhang weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg itzehoe entscheidung olg schleswig entscheidung'],['Soon']]
  5614. [['bundesgerichtshof beschluss anwz märz verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen kammerbeitrag richterablehnung prozesskostenhilfe bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte dr frey dr martini märz beschlossen antrag ablehnung richter bundesgerichtshofs rechtsanwälte unzulässig verworfen antrag prozesskostenhilfe für beabsichtigte anträge wiederaufnahme nichtigkeit sowie für beabsichtigte anhörungsrügen gegenvorstellungen senatsbeschluss september zurückgewiesen gründe kläger bezirk antragsgegnerin rechtsanwaltschaft zugelassen prozesskostenhilfe für beabsichtigte klage verschiedene bescheide antragsgegnerin beantragt kammerbeiträge gegenstand anwaltsgerichtshof antrag mangels erfolgsaussicht beabsichtigten klage abgelehnt beschluss kläger sofortige beschwerde eingelegt für unbedingt eingelegte be schwerde zugleich prozesskostenhilfe beiordnung rechtsanwalts dr beantragt beschluss september senat sofortige beschwerde unzulässig verworfen antrag prozesskostenhilfe zurückgewiesen kläger lehnt nunmehr richter bundesgerichtshofs ab rechtsanwälte beantragt prozesskostenhilfe für beabsichtigte anträge denen wiederaufnahme verfahren erreichen nichtigkeit senatsbeschlusses feststellen lassen sowie für beabsichtigte anhörungsrügen gegenvorstellungen ii ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig richter wegen besorgnis befangenheit abgelehnt grund vorliegt geeignet misstrauen unparteilichkeit rechtfertigen abs satz brao abs vwgo abs zpo ausschließungs ablehnungsgründe beziehen prozessrechtliche fähigkeit abgelehnten richters amt bestimmten rechtsstreit rücksicht persönlichen verhältnisse parteien streitgegenstand wahrnehmen können mitwirkung richters konkreten verfahren gründen frage gestellt person richters liegen vgl bgh beschluss november ix zb njw rr rn antragsteller anwaltlichen beisitzer senats dagegen allein deshalb ablehnen rechtsanwälte sache wendet vorschrift abs brao bundesgerichtshof bilden senat für anwaltssachen zwei rechtsanwälte beisitzer angehören erreichen über betriebenen verfahren zugrunde liegendes begehren zugelassener rechtsanwalt kammerbeiträge zahlen müssen rechtsanwälte entscheiden anliegen zulässiger gegenstand ablehnungsgesuchs senat ebenso anwaltsgerichtshof freien hansestadt bremen vorschriften fünften teils bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht gerichte anwaltssachen rechtsanwälten besetzt falle offensichtlich unzulässigen antrags abgelehnte richter entscheiden wartepflicht abs satz brao abs vwgo abs zpo entfällt münchkomm zpo gehrlein aufl rn vgl bgh beschluss juli ix zb zvi ii iii prozesskostenhilfe kläger bewilligt sämtliche beabsichtigten anträge aussicht erfolg abs satz brao vwgo zpo senat vortrag antragstellers vollständig kenntnis genommen antrag sachlich beschieden sofortige beschwerde senatsbeschluss september näher dargelegten gründen statthaft iv weitere eingaben sache mehr beschieden kayser roggenbuck frey lohmann martini vorinstanz agh bremen entscheidung agh'],['Soon']]
  5615. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb august erinnerungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs richter wöstmann einzelrichter august beschlossen erinnerung kostenschuldners ansatz gerichtskosten märz kostenrechnung april kassenzeichen zurückgewiesen gründe erinnerung kostenschuldners bleibt erfolg ber entscheidet gemäß abs abs gkg einzelrichter vgl bgh beschluss april zb juris rn ff brigen zulässige erinnerung unbegründet kostengrundentscheidung erinnerungsverfahren über kostenansatz verbindlich nachzuprüfen bgh beschluss juni ix zb rn mwn kostenansatz höhe entspricht gesetzlichen bestimmungen kostenverzeichnis nr gkg für kostenschuldner eingelegten rechtsbeschwerden festgebühr angefallen kostenansatz richtig verfahren gerichtsgebührenfrei kosten erstattet abs gkg wöstmann vorinstanzen ag nürnberg entscheidung lg nürnberg fürth entscheidung'],['Soon']]
  5616. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen besonders schweren räuberischen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stendal juli zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterblieben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision maßgabe unbegründet verworfen angeklagte fall ii urteilsgründe besonders schweren räuberischen diebstahls schuldig gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen schweren räuberischen diebstahls wegen diebstahls fällen wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten soweit schuld strafausspruch richtet unbegründet sinne abs stpo führt lediglich klarstellung schuldspruchs fall ii urteilsgründe soweit landgericht entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt getroffen urteil bestand nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben soweit schuldund strafausspruch inmitten steht senat lediglich klargestellt angeklagte fall ii urteilsgründe besonders schweren räuberischen diebstahls abs abs nr stgb schuldig gemacht abs satz stpo rechtliche bezeichnung tat urteilsformel anzugeben bgh beschluss september str durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet indes landgericht entscheidung über unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gemäß stgb getroffen generalbundesanwalt insoweit antragsschrift oktober folgende ausgeführt soweit landgericht voraussetzungen stgb erörtert obwohl angezeigt wäre hält urteil rechtlicher nachprüfung stand ausweislich feststellungen konsumiert angeklagte seit mehreren jahren regelmäßig cannabis amphetamine ua finanziert drogenkonsum eigener einlassung ua begehung straftaten psychiatrische sachverständige strafkammer beurteilung schuldfähigkeit angeklagten maßregelanordnung stgb zugezogen gelangte einschätzung angeklagten behauptete suchterkrankung sei etwa vorgeschoben bestehe medizinischer sicht tatsächlich ua betäubungsmittelabhängigkeit angeklagten sei sicht mitursächlich für festzustellende dissoziale verhalten unbehandelt sei häufigen diebstahlsereignissen raubähnlichen ereignissen anwendung körperlicher gewalt angeklagten rechnen ua anhaltspunkte für fehlende therapierbarkeit suchterkrankung finden urteil grundlage feststellungen erweist fehlende erörterung anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gemäß stgb rechtsfehlerhaft soweit landgericht satz stgb möglicherweise deswegen erkennbar geprüft suchtverhalten angeklagten gravierend bewertet hätte enges verständnis hangs zugrunde gelegt vgl etwa senat beschluss september str rn mwn symptomatischer zusammenhang hang anlasstaten liegt delikten begangen rauschmittel geld für beschaffung erlangen besonderer weise nahe vgl senat beschluss august str nstz rr bgh urteil februar str bghr stgb absatz rausch mitursächlichkeit suchterkrankung angeklagten für verfahrensgegenständlichen taten landgericht anschluss sachverständigen angenommen ua zusätzlicher berücksichtigung intelligenzminderung vorliegen verminderter schuldfähigkeit sinne stgb ausgegangen schließlich lassen urteil umstände entnehmen prognose zuließen hinreichend konkrete erfolgsaussicht sinne satz stgb bestehe frage unterbringung entziehungsanstalt bedarf deshalb verhandlung entscheidung angeklagte revision eingelegt würde nachholung unterbringungsanordnung hindern abs satz stpo beschwerdeführer nichtanwendung stgb rechtsmittelangriff ausgenommen vgl bgh urteil april str bghst urteil oktober str bghst ff senat verschließen nunmehr entscheidung berufene tatrichter allerdings hinzuziehung sachverständigen abs satz stpo prüfen beim angeklagten festgestellten schweren intellektuellen defizite ua hinre
  5617. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhörungsrüge oktober senatsurteil september kosten klägers zurückgewiesen gründe übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt jedoch für unerheblich gehalten worden rügebegründung beanstandet kern angesichts klägerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhältnisse beklagten ausreichender anlass für systemumstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgründen für entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschätzungsprärogative für beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten künftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhörungsrüge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschätzungsprärogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klägerseite geteilt verstoß verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  5618. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja münchner weißwurst markeng abs zpo anforderungen daran partei veranlasst wiedereinsetzung vorigen stand erlangen dürfen überspannt zugang gericht unnötig erschweren partei deshalb ersichtlich unvollständige angaben hinzuweisen verletzung hinweispflicht verstoß grundsatz gewährung rechtlichen gehörs begründen bgh beschl april zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde antragstellerin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts juli aufgehoben antragstellerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung beschwerdefrist gewährt gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe antragstellerin nachfolgend antragstellerin wurde november beschluss deutschen patent markenamts november zugestellt beschluss legten verfahrensbevollmächtigten dezember beim bundespatentgericht per telefax beschwerde original beschwerdeschrift ging bun despatentgericht dezember weder per telefax übermittelte beschwerdeschrift original unterzeichnet nachdem bundespatentgericht umstand februar hingewiesen antragstellerin februar wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begründung wiedereinsetzungsantrags ausgeführt postausfertigung betraute mitarbeiterin kanzlei verfahrensbevollmächtigten versehentlich unterzeichnete exemplar beschwerdeschrift handakte geheftet unterschriebenen schriftsatz bundespatentgericht per telefax original übermittelt stets zuverlässig arbeitende mitarbeiterin sei seit kanzlei tätig aufgabenbereiche rechtsanwalt kanzlei eingewiesen worden bundespatentgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen beschwerde antragstellerin unzulässig verworfen hiergegen wendet antragstellerin zugelassenen rechtsbeschwerde versagung rechtlichen gehörs rügt ii begründung entscheidung bundespatentgericht ausgeführt antragstellerin dargelegt fristversäumung für verfahrensbevollmächtigten unverschuldet sei vorgetragen vorkehrungen kontrollen büroorganisation verfahrensbevollmächtigten dafür sorge getragen hätten rechtsmittelschriften unterschrift versehen versand gelangten sei möglichkeit ausgeräumt einreichung unterzeichneten beschwerdeschrift verschulden verfahrensbevoll mächtigten antragstellerin beruht deren verschulden müsse antragstellerin zurechnen lassen iii rechtsbeschwerde antragstellerin erfolg statthaftigkeit form fristgerecht eingelegten rechtsbeschwerde folgt daraus gesetz aufgeführter zulassungsfreie rechtsbeschwerde eröffnender verfahrensmangel gerügt rechtsbeschwerde beruft versagung rechtlichen gehörs einzelnen begründet darauf rügen durchgreifen kommt für statthaftigkeit rechtsbeschwerde st rspr bgh beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde begründet antragstellerin wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung beschwerdefrist gewähren frist weder eigenem verschulden zurechenbarem verschulden verfahrensbevollmächtigten abs zpo versäumt gegenteilige entscheidung bundespatentgerichts beruht verletzung rechtlichen gehörs antragstellerin art abs gg abs nr markeng art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt rechtslage äußern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwägung zieht bverfge bgh beschl zb grur tz wrp moon gehört auslegung vorschriften über wiedereinsetzung anforderungen daran partei veranlasst wiedereinsetzung erlangen insbesondere beim ersten zugang gericht überspannt bghz partei ersichtlich unvollständige angaben hingewiesen bgh beschl xii zb njw tz rechtsanwalt darf einfache verrichtungen juristische ausbildung verlangen geschulten zuverlässigen büropersonal selbständigen erledigung übertragen hierzu rechnet berprüfung ausgehender rechtsmittelschriften darauf unterschrieben versehen personals kontrolle beruhen eigenen verschulden rechtsanwalts partei zurechnen lassen rechtsanwalt allgemeine anweisung vorsorge dafür getroffen norm
  5619. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil mai strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung mai teilgenommen vorsitzende richterin harms richter häger richter basdorf richter dr raum richter schaal beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle mai für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts halle saale juni verworfen revision staatsanwaltschaft genannte urteil aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden soweit anordnung verfalls unterblieben angeklagte kosten rechtsmittels tragen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten revision staatsanwaltschaft strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt übrigen vorwurf steuerhinterziehung freigesprochen revision angeklagten bleibt erfolg allein freispruch nichtanordnung verfalls gerichtete revision staatsanwaltschaft erfolgreich landgericht wesentlichen folgendes festgestellt angeklagte seit angestellter stadt halle saale seit stellvertretender amtsleiter stadtplanungsamt ab leiter koordinierungsstelle stadtsanierung dabei rahmen förderung städtebaulicher sanierungs entwicklungsmaßnahmen ausübung pflichtgemäßen ermessens über vergabe aufträgen entscheiden angeklagte lernte hotelbetriebswirt gen gesellschafter geschäftsführer gmbh folgenden alleini gmbh genannt architekten zusammenarbeitete persönlich eng kennen jahre januar erteilte angeklagte zeugen zwei aufträge erstellung bestandsaufnahmen bzw finanzierungs nutzungskonzeptionen gesamtvolumen mindestens dm frühjahr trafen angeklagte caf� halle angeklagte teilte daß branche üblich sei auftragssumme bezahlen wies darauf daß vergangenheit bereits genug stadt erteilten aufträgen verdient hätten dabei eindruck erwecken daß ausübung eingeräumten ermessens rahmen vergabe entsprechender aufträge provision beeinflussen lasse daß gmbh ausbleiben zahlung nichtberücksichtigung weiteren gutachtenaufträgen drohe landgericht ausgeschlossen daß angeklagte insgeheim erkennen geben vorbehielt jeweils sachgerechteste lösung vergabe entsprechender gutachtenaufträge auszuwählen fragte umfang provision bezahlt solle angeklagte überließ entscheidung gesprächspartner forderte entsprechenden vorschlag unterbreiten daraufhin kamen überein daß jährliche zahlung maximal dm raten ange klagten möglich sei etwa woche treffen caf� angeklagte erneut traf frage angeklagten zahlung maximal dm pro jahr raten anbot angeklagte stimmte angebot sagte daß nächste rate kommenden woche fällig sei folgenden jahren wurden daraufhin mehrfach ratenzahlungen ange klagten geleistet betrag rate angeklagten gezahlt wurde landgericht feststellen können ebensowenig konnten feststellungen getroffen mindestbeträge zeitraum angeklagten leis teten zeitpunkt zahlungen erfolgten folgezeit jahr erteilte angeklagte gmbh neun gutachten aufträge für insgesamt dm honorar gezahlt wurden angeklagte befand rechnungen gmbh sachlich richtig fertigte entsprechende auszahlungsanordnungen ber vergabeordnung stadt halle weiteren anweisungen ergebende pflicht insbesondere wegen berschreitung bestimmter wertgrenzen dienstvorgesetzten über vorgänge informieren setzte angeklagte bewußt hinweg ab engagierte bauherr investor sanierungsobjekten halle zweck wurden bauherrengemeinschaft beteiligt geschäftsführer gbr gmbh deren faktischer gegründet april juni erwarb genannte bauherrengemeinschaft sechs sanierungsobjekte halle stellte für objekte anträge bewilligung fördergeldern förderprogramm historische altstadt rahmen programms bestand möglichkeit kosten für durchgeführte notsicherungsmaßnahmen seitens stadt halle anrechnung bewilligte später auszuzahlende fördergelder jeweiligen bauherren vorab auszukehren bauherrengemeinschaft trat ansprüche auszah lung fördergeldern gmbh ab spätherbst wurden abschlag
  5620. [['bundesgerichtshof beschluss zb september wohnungsgrundbuchsache nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja gbo bgb abs betroffen eintragung grundbuch grundbuchmäßiges recht vorzunehmende eintragung wirtschaftlich rechtlich beeinträchtigt zumindest rechtlich nachteilig berührt löschung sondernutzungsrechts wohnungsgrundbuch begünstigte eigentümer betroffen löschung bedarf sachenrechtlich zustimmung wohnungseigentümer sondernutzungsrecht schuldrechtlich einseitigen verzicht wege vereinbarung gemäß abs aufgehoben bgh beschl september zb bayoblg lg münchen ag münchen zivilsenat bundesgerichtshofes september vorsitzenden richter dr wenzel richter dr lambert lang tropf dr klein dr lemke beschlossen weitere beschwerde beteiligten beschluß zivilkammer landgerichts münchen november beschluß amtsgerichts münchen grundbuchamt juni fassung nichtabhilfebeschlusses august aufgehoben grundbuchamt angewiesen zwischenverfügung juni geäußerten bedenken abzusehen gründe beteiligte eigentümerin wohnung grundbuch gunsten inhalt sondereigentums zwei teilungserklärung oktober oktober begründete sondernutzungsrechte gartenanteilen eingetragen wohnungseigentum lastenfrei notariellen urkunden januar juli beteiligte sondernutzungsrechte verzichtet eintragung entsprechenden nderung teilungserklärung grundbuch bewilligt beantragt zwischenverfügung juni grundbuchamt gestellten antrag beanstandet vorlage zustimmungserklärungen wohnungseigentümer grundbuch eingetragenen auflassungsvormerkungsberechtigten verlangt landgericht dagegen gerichtete beschwerde beteiligten zurückgewiesen beschluß beteiligte weitere beschwerde eingelegt bayerische oberste landesgericht möchte weiteren beschwerde stattgeben hieran sieht entscheidung oberlandesgerichts düsseldorf juli fgprax ff dnotz ff njw rr ff rpfleger gehindert deshalb sache beschluß märz mdr anm böhringer zmr anm müller zwe anm röll bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt ii vorlage gemäß abs gbo statthaft vorlegende gericht vertritt standpunkt für löschung grundbuch eingetragenen sondernutzungsrechte sei neben bewilligung beteiligten zustimmung weiterer wohnungseigentümer bzw grundbuch eingetragenen auflassungsvormerkungsberechtigten erforderlich gegensatz hierzu erachtet oberlandesgericht düsseldorf einseitige aufgabeerklärung berechtigten für ausreichend grundbuch eingetragenes sondernutzungsrecht löschen trägt vorlage daß gegenstand vorlagebeschlusses sondernutzungsrechte gartenanteilen während oberlandesgericht düsseldorf sondernutzungsrecht abstellplatz befassen für entscheidung vorgelegten rechtsfrage unerheblich senat bghz iii weitere beschwerde zulässig gbo sache erfolg recht nimmt vorlegende gericht löschung eingetragener sondernutzungsrechte setze neben form gbo erklärenden bewilligung begünstigten wohnungseigentümers gbo bewilligung übrigen mitglieder eigentümergemeinschaft etwaiger auflassungsvormerkungsberechtigter voraus frage voraussetzungen grundbuch verzeichnetes sondernutzungsrecht gelöscht rechtsprechung schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt gewichtiger teil stimmen fordert gemäß bgb bzw gemäß abs abs abs materiellrechtliche zustimmung wohnungseigentümer aufhebung sondernutzungsrechts leitet hieraus verfahrensrechtliche notwendigkeit löschungsbewilligung gesamten eigentümergemeinschaft gemäß gbo ab olg düsseldorf njw rr olg hamm zmr bärmann pick merle aufl rdn haegele schöner stöber grundbuchrecht aufl rdn fn kehe herrmann grundbuchrecht aufl einl bauer oefele grundbuchordnung at fn palandt heinrichs bgb aufl rdn weitnauer aufl rdn vordringen befindliche ansicht läßt demgegenüber bewilligung begünstigten eigentümers genügen hält materiellrechtlicher hinsicht ebenfalls mitwirkung wohnungseigentümer aufhebung sondernutzungsrechts für erforderlich böhringer notbz böttcher bwnotz demharter gbo aufl anhang rdn ders fgprax ff fgprax schneider rpfleger meikel ebeling grundbuchrecht aufl wgbv rdn dritte meinung vertritt schließlich standpunkt wirksamen aufhebung eingetragenen sondernutzungsrechts sei weder
  5621. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr wahl dr boetticher hebenstreit staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts mannheim november verworfen kosten rechtsmittels angeklagten dadurch entstandenen notwendigen auslagen fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg fällen wegen ausübung tatsächlichen gewalt über halbautomatische selbstladekurzwaffe abs satz nr lit waffg gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt außerdem wurde verfall insgesamt dm stgb angeordnet nachteil angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wirksam beschränkt richtet allein schuld strafausspruch fällen verstoß btmg verstoß waffg sowie gesamtstrafe staatsanwaltschaft beanstandet sachrüge daß angeklagte wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg verurteilt wurde revision bleibt erfolg versagt ii gemeinsam handelte angeklagte zwischenhändler großen stil haschisch jeweils mengen kg fall lag verurteilung feststellungen landgerichts folgendes zugrunde ende märz anfang april bestellte angeklagte lieferanten kg haschisch preis dm wurde april zwei tragetaschen anwesen mannheim angeklagte wohnte geliefert angeklagte stellte taschen haschischpaketen keller ab rauschmittel zeitnah bunkerwohnungen verbracht zwischenlagerung wohnung angeklagten ausnahme angeklagte nie rauschmittel vertrieben weitertransport kam jedoch mehr selben tag wurde beim angeklagten durchsucht haschisch kg kg thc keller sichergestellt daneben fand polizei decke pistole baretta kaliber eingeführten leeren weiteren für waffe geeigneten magazin sowie zwei päckchen pistole passender munition gegenstände angeklagte fall februar für dm mannheim gekauft seither nie gebrauch gehabt zusammenhang haschischgeschäften stand erwerb schußwaffe angeklagte april mehr gedacht deren vorhandensein bewußt haschisch keller verstaute folgte strafkammer unwiderlegbaren einlassungen übrigen umfassend geständigen angeklagten verneinte konsequenz voraussetzungen abs nr btmg schußwaffe angeklagten während handeltreibens objektiv verfügung gestanden jedoch könne entsprechender vorsatz positiv festgestellt ii revisionsrechtlich beanstanden schußwaffe führt schon wer samt munition griffweite wille gegebenenfalls einzusetzen erforderlich für subjektive seite genügt bewußtsein über gefährlichen gegenstand jederzeit verfügen können all strafkammer verkannt festgestellt daß angeklagte pistole samt geeigneten patronen griffbereit taschen haschischpaketen daneben ablegte daß vorhandensein schußwaffe damals bewußt entfällt bewaffnetes unerlaubtes handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge abs satz btmg getroffenen feststellungen zugrunde liegende beweiswürdigung rechtsfehlerfrei verstößt denkgesetze widerspruchsfrei weist insbesondere lücken räumlichen nähe waffe samt munition haschisch sowie allzuweit auseinanderliegenden erwerbsdaten setzte strafkammer beweiswürdigung rechtlichen würdigung auseinander gleichwohl einlassung angeklagten sei vorhandensein pistole gegenwärtig taschen haschisch keller abstellte folgte frei rechtsfehlern je ferner gefahr einsatzes waffe liegt desto höhere anforderungen prüfung darlegung subjektiven merkmals bewußtseins verfügbarkeit waffe stellen bgh nstz gebrauch waffe rechnen erwerb besitz pistole standen zusammenhang betäubungsmittelgeschäften angeklagten schon jahre wegen waffendelikts verurteilt wurde seinerzeit ergab bezug schon damals betriebenen haschischhandel abstellen alsbald danach beschlagnahmten taschen hielt angeklagte kurze zeit keller daß moment decke verborgene pistole samt magazin munition dachte durfte stra
  5622. [['bundesgerichtshof xi zr beschluss februar rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr joeres richterin mayen februar beschlossen antrag klägerin wert beschwer urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm juni mehr dm festzusetzen zurückgewiesen streitwert dm gründe berufungsgericht hauptsache zahlung dm gerichtete klage abgewiesen festgestellt beschwer klägerin übersteige dm klägerin berufungsurteil revision eingelegt beantragt wert beschwer mehr dm festzusetzen auffassung beschwer betrage dm dm klage fünf verschiedene klagegründe gestützt berufungsgericht angefochtenen entscheidung sämtliche fünf forderungen höhe jeweils dm aberkannt ii abs satz zpo zulässige antrag begründet beschwer klägerin berufungsurteil übersteigt dm klageantrag lautet lediglich zahlung betrages dm zuzüglich zinsen vorgerichtlicher kosten festsetzung beschwer über dm käme daher betracht auffassung revision zuträfe berufungsgericht klägerin fünf forderungen höhe jeweils dm aberkannt bemessung beschwer addieren seien fall gemäß zpo mehrere klage geltend gemachte ansprüche zusammenzurechnen zinsen gemäß abs halbs zpo berücksichtigt nebenforderungen streit stehenden hauptforderung gilt zinsen gesondert kapitalisierter form zusammen hauptforderung betrag geltend gemacht senatsbeschluß februar xi zr njw rr bgh be schluß märz viii zr wm jeweils nachw hiernach bleiben klägerin zweiter dritter stelle begründung klageforderung geltend gemachten ansprüche höhe je dm ermittlung wertes beschwer außer betracht klägerin stützt klage insoweit für angefallenen verzugszinsen hauptforderungen vierter fünfter stelle grundlage klage gemacht nobbe siol joeres bungeroth mayen'],['Soon']]
  5623. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cd hgb gesellschaft bürgerlichen rechts erhobenen zahlungsbegehren anspruch genommene schuldner ausnahmsweise gesellschafter zustehenden schadensersatzanspruch entgegenhalten berufung gesellschaft eigenständigkeit treu glauben verstößt bgh urteil november ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen april kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte gesellschafter immobilien fonds gesellschaft bürgerlichen rechts künftig alt gbr geschlossenen immobilienfonds rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts gesellschaft wurde jahr zweck gegründet grundstück erwerben wohnhaus tiefgarage errichten vermieten gesellschaftskapital rechnerisch anteile aufgeteilt beklagte zeichnete zwei anteile beteiligungsquote entspricht objektfinanzierung gewährte hypothekenbank ag alt gbr jahr grundpfandrechtlich gesichertes darlehen höhe dm umgerechnet beklagte übernahm ausweislich notariellen urkunde november entsprechend beteiligungsquote persönliche haftung für grundschuld geschuldeten betrag entfallende haftungsbetrag dm umgerechnet zuzüglich zinsen angegeben ab jahre konnte darlehen alt gbr mehr ordnungsgemäß bedient sanierungsverhandlungen rechtsanwalt dr auftrag alt gbr rin hypothekenbank ag rechtsnachfolge ag künftig bank führte mündeten jahr angebot bank alt gbr zahlung darlehen entlassen umsetzung angebots scheiterte daran alt gbr lediglich betrag aufbringen konnte gesellschafter erforderlichen entfallenden nachschussbeträge leisteten beklagte beteiligungsquote entsprechenden berücksichtigung sanierungswilliger erreichbarer gesellschafter summe errechneten sanierungsanteil angegebene treuhandkonto gezahlt scheitern sanierung erhielt zurück schreiben november kündigte bank betreuung verwaltung verwertung darlehens beauftragte gmbh darle hen stellte darlehensforderung sofortigen zahlung fällig initiative gesellschafters alt gbr beklagte entfallenden nachschuss angestrebten sanierung alt gbr höhe geleistet gründeten gesellschafter alt gbr september wissen mitgesellschafter gbr folgenden neu gbr zweck neu gbr deren geschäftsführung gesellschafter übertragen wurde gesellschaftsvertrags ankauf beitreibung darlehensforderung bank alt gbr nebst rechten pflichten sowie verkauf sowie gemeinschaftliche nutzung bewirtschaftung gesellschaftseigenen immobilien alt gbr neu gbr gelang weitere verhandlungen bank rechtsanwalt dr sebetrags nunmehr für führte herabsetzung ablö erreichen forderungskaufvertrag august september kaufte neu gbr darlehensforderung bank alt gbr nebst rückständiger zinsen verzugszinsen kosten einschließlich sämtlicher nebenrechte insbesondere rechte akzessorischen haftung gesellschafter erstrangigen grundschuld gesellschaftsgrundstück persönlichen schuldübernahme gesellschafter preis urkunde trat bank darlehensforderung einschließlich mitverkauften rechte neu gbr ab unterzeichnung forderungskaufvertrags kaufpreis aufgrund treuhandvertrags oktober oktober konto bank geleistet neu gbr alt gbr zahlung darlehensforderung voller höhe verlangt landgericht berlin zahlungstitel über nebst zinsen erwirkt urteil landgerichts berlin seit januar infolge rücknahme für alt gbr eingelegten berufung rechtskräftig verschiedenen weiteren verfahren neu gbr außerdem gesellschafter alt gbr angehören analog hgb zahlung jeweiligen quotal entfallenden teilbetrags bank erworbenen darlehensforderung nebst zinsen kosten höhe anspruch genommen verfahren verlangt beklagten entsprechend beteiligungsquote zahlung zuzüglich verzugszinsen landgericht klage stattgegeben beklagte erlass landgerichtlichen urteils klägerin beteiligung alt gbr entsprechenden teilbetrag klägerin fü
  5624. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen antrag angeklagten juni nachholung rechtlichen gehörs beschluß senats februar abgelehnt gründe voraussetzungen stpo liegen senat tatsachen beweisergebnisse verwertet denen angeklagte gehört worden wäre soweit senat vorliegen verfahrenshindernisses wegen beschränkender auslieferungsbedingungen grundsatz spezialität wege freibeweises geprüft ausschließlich anhand unterlagen erfolgt bereits bestandteil gerichtsakten weitere beweise wurden erhoben rüge verletzung nr stpo anwesenheit verteidigers freibeweislich anhand beschwerdeführerin mitgeteilten protokolls hauptverhandlung zuschrift generalbundes anwalts dezember genannten beschwerdeführerin mitgeteilten dienstlichen erklärungen geprüft worden weitere stellungnahmen senat eingeholt schäfer nack schlucke bier hebenstreit schaal'],['Soon']]
  5625. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen nebenkläger kosten revision tragen gründe nebenkläger revision urteil landgerichts saarbrücken september schriftsatz juli gegenüber revisionsgericht zurückgenommen daher kosten rechtsmittels tragen abs satz stpo revision angeklagten erfolglos geblieben findet gegenseitige berbürdung notwendigen auslagen angeklagten nebenklägers statt vgl bghr stpo abs satz auslagenerstattung meyer goßner stpo aufl rdn tepperwien kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  5626. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet oktober besirovic justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr hoai abs honorarrecht für architekten unerfahrenen auftraggeber stundenaufwand abgerechnetes gezahltes architektenhonorar teilweise zurückverlangt zugrunde liegende zeithonorarvereinbarung wegen höchstsatzüberschreitung unwirksam grob fahrlässige unkenntnis rückforderungsanspruch begründenden tatsachen angelastet bezahlung zeithonorarrechnungen ermittlungen zulässigen höhe honorars anstellt konkreten hinweise dafür abgerechnete honorar hoai zulässige honorar überschreitet bgh urteil oktober vii zr olg frankfurt main lg frankfurt main vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick richter prof leupertz richter dr kartzke für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin fordert beklagten rückzahlung angeblich überzahlten architektenhonorars landgericht klage begründung abgewiesen etwaige rückzahlungsansprüche klägerin seien verjährt verwirkt berufung klägerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin rückzahlungsbegehren entscheidungsgründe revision führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsurteil genügt anforderungen abs satz nr zpo danach bedarf tatbestandes stelle jedoch bezugnahme tatsächlichen feststellungen angefochtenen urteil darstellung etwaiger nderungen ergänzungen enthalten abs satz nr zpo mangelt daran fehlt berufungsurteil für revisionsrechtliche nachprüfung zpo erforderliche tatsächliche beurteilungsgrundlage bgh urteil januar ix zr njw rr rn fall berufungsurteil grundsätzlich amts wegen aufzuheben sache berufungsgericht zurückzuverweisen bgh urteil dezember viii zr njw rr gleiches gilt berufungsurteil berufungsanträge wiedergibt bgh urteil februar viii zr bghz aufhebung zurückverweisung fällen ausnahmsweise abgesehen notwendigen tatsächlichen grundlagen entscheidung hinreichend deutlich gründen berufungsurteils ergeben bgh urteil januar ix zr aao rn wenigstens sinngemäß erkennen lässt berufungskläger rechtsmittel erstrebt bgh urteil märz viii zr dar ausnahmefall liegt zwei seiten umfassenden gründen berufungsurteils lässt ausreichendes bild sach streitstand gewinnen soweit berufungsgericht gründen berufungsurteils ausgeführt landgericht klage recht abgewiesen beinhalten rechtsausführungen entgegen auffassung revisionserwiderung zugleich hinreichende bezugnahme tatsächlichen feststellungen erstinstanzlichen urteils brigen gründen berufungsurteils darstellung sachverhalts ausdrücklich abgesehen außerdem berufungsantrag klägerin gründen berufungsurteils hinreichend erkennbar gründen entnehmen klägerin erster zweiter instanz rückforderung angeblich überzahlten honorars geltend gemacht gründen berufungsurteils lässt jedoch entnehmen höhe klägerin rückzahlung begehrt klägerin berufungsinstanz rückzahlungsbegehren gegenüber ersten instanz ermäßigt erhöht unverändert weiterverfolgt berufungsurteil vorschrift abs satz nr zpo genügende darstellung enthält leidet amts wegen berücksichtigenden verfahrensmangel vgl bgh urteil märz viii zr aao urteil daher aufzuheben sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückzuverweisen für weitere verfahren weist senat folgendes rechtsverhältnis parteien findet honorarordnung für architekten ingenieure hoai august gültigen fassung anwendung berufungsgericht gegebene begründung dafür rückzahlungsansprüche bezüglich dezember bezahlter abschlagsrechnungen bezeichneter rechnungen verjährt seien mehrfacher hinsicht tragfähig aa soweit berufungsgericht abschlagsrechnungen bezeichnete rechnungen teilhonorarrechnungen qualifiziert würdigung hinreiche
  5627. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen körperverletzung todesfolge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung november sitzung dezember denen teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode rothfuß prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung verteidiger justizhauptsekretärin justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mühlhausen april aufgehoben angeklagte freigesprochen kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen staatskasse tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen körperverletzung todesfolge freiheitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts revision sachrüge erfolg führt freispruch angeklagten feststellungen landgerichts verurteilung angeklagten tragen erwarten daß neuen hauptverhandlung weitere schuldnachweis erforderliche feststellungen getroffen können landgericht wesentlichen festgestellt jährige angeklagte grenzpolizei ddr bereich jützenbach kreis eichsfeld grenze bundesrepublik deutschland grenzposten tätig gab weder grenzzäune sicherungsanlagen grenzposten auftrag damals herrschenden regen grenzverkehr unterbinden grenzverletzer festzunehmen grenzverletzer galten personen grenze überschritten gleich richtung erlaubnis km tiefen sperrzone grenze aufhielten september spätere tatopfer bundesrepublik deutschland wohnte erlaubnis grenze passiert fahrrad mutter ddr besuchen innerhalb sperrzone traf angeklagten postenführer uniform grenzpolizisten erkennbar forderte stehenzubleiben zuruf beschleunigte fahrt fahrrad angeklagte beide karabiner bewaffnet gaben warnschüsse ab fahrt nochmals beschleunigte zielte angeklagte unteren bereich inzwischen ca entfernten fahrrads gab schuß ab wurde kugel höhe leber lungengrenze getroffen sofort tot angeklagte schuß absicht anzuhalten festzunehmen nahm körperverletzung treffen beine billigend kauf tod jedoch für voraussehbar angeklagte hielt für grenzverletzer darüber hinausgehende gefahr darstellte angeklagte unterrichtet worden wann geltenden dienstvorschriften schußwaffe gebrauch durfte hielt vorgehen damals geltenden dienstanweisungen struktionen für rechtmäßig für grenzposten galten insoweit insbesondere folgende bestimmungen buchst dienstanweisung für grenzpolizei bewachung demarkationslinie sowjetokkupationszone deutschlands august anlage befehl polizist posten berwachung demarkationslinie eingesetzt verpflichtet berschreiten berfahren demarkationslinie seite sowjetokkupationszone zurück zuzulassen personen demarkationslinie beliebigen stellen überschreiten überfahren versuchten festzunehmen polizeikommando polizeikommandatur übergeben gemäß buchst dienstanweisung durfte waffe polizei angewendet beim flüchten verletzer demarkationslinie mittel für festnahme gab haltruf schuß luft instruktion für grenzpolizeiorgane schutze grenze demarkationslinie sbz deutschlands befehl heißt buchst posten grenzpolizei könne waffe gebrauch flucht grenzverletzers möglichkeiten festnahme haltrufe warnschuß erschöpft nr abs instruktion deutschen verwaltung innern juli grenzposten grenzstreifen beim versuch person grenze berechtigung überschreiten maßnahmen ergreifen waffengebrauch festzunehmen konnte halt warnruf geschehen falls person stehen blieb warnschuß luft blieb erfolglos falls möglichkeiten festnahme gegeben direkte waffengebrauch vorschriften smad sowjetische militäradministration deutschland über waffengebrauch grenzschutzpolizei gestattet gemäß sonderanweisung nr über waffengebrauch thüringer ministeriums innern februar polizeiangestellte abgabe zielschüssen möglichst beine zielen täter aburteilung richter zugeführt konnte flüchtete täter fahrzeug waffenwirkung erster linie unbrauchbarmachung verkehrsmittels rich
  5628. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet februar schick justizangestellte urkundsbeamt geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vvg abs satz rechtsfolgen kollidierender subsidiaritätsklauseln bgh urteil februar iv zr olg münchen lg münchen iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter wendt felsch lehmann richterin dr brockmöller mündliche verhandlung februar für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen juli kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien zwei reiseversicherer streiten darum verwendeten subsidiaritätsklauseln innenausgleich abs satz vvg bzw abs satz vvg führen klägerin verwendeten allgemeinen versicherungsbedingungen heißt soweit versicherungsfall entschädigung and eren versicherungsverträgen beansprucht gehen leistungsverpflichtungen gilt versicherungsverträge ebe nfalls nachrangige haftung vereinbart allgemeinen versicherungsbedingungen beklagten entha lten folgende klauseln leistungsverpflichtungen versicherungsverträgen gehen eintrittspflicht versicherers gilt insbesondere für gesetzlichen leistunge sozialversicherungsträger leistungsverpflichtungen versicherungsve rträgen sowie sozialversicherungsträger gehen eintrittspflicht versicherers beide parteien sieben jeweils identischen versicherungsnehmern reiserücktrittversicherungsverträge zwei weiteren ebenfalls jeweils identischen versicherungsnehmern reisekrankenversicherungsverträge abgeschlossen verträgen traten unstreitig zeit august april versicherungsfälle für zunächst versicherungsnehmern anspruch genomm ene beklagte versicherungsleistungen erbrachte hälfte leistungen forderte klägerin berief meint weiterreichende subsidiaritätsklausel hielt deshalb für ausgleichspflichtig folgezeit zahlte klägerin genannten betrag vorbehalt rückforderung rahmen weiteren versicherungsvertrags versicherungsnehmer ebenfalls beiden parteien reiseversicherungsve rträge hielt erbrachte beklagte unstreitigen versicherungsfall versicherungsleistungen höhe deren hälftige rstattung vorgerichtlich klägerin verlangte klage fordert klägerin vorbehalt gezahlten zurück begehrt feststellung letztgenannten versicherungsfall ausgleich schulden beklagte meint könne ausgleichszahlungen abs satz vvg abs satz vvg beanspruchen fällen hätten doppelversicherungen bestanden parteien verwendeten subsidiaritätsklauseln seien gleichwertig höben deshalb gegenseitig landgericht klage ab berufungsgericht berufung klägerin zurückgewiesen revision verfolgt kl agebegehren entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg auffassung berufungsgerichts klägerin häl ftigen erstattung beklagten erbrachten versicherungsleistu ngen gemäß abs vvg verpflichtet beklagte geleistete ausgleichszahlung mithin rechtsgrund erfolgt beide parteien verwendeten versicherungsbedingungen eingeschränkte subsidiaritätsklauseln eintrittspflicht versicherers entfallen ließen versicherer risiko abdeckt konkreten fall deckung gewährt klausel klägerin vergleich subsidiaritätsklausel beklagten weitergehenden regelungsgehalt ergebe au slegung sicht durchschnittlichen versicherungsnehmers klägerin verwendete zusatz bekräftige egenüber versicherer nachrangig haften wolle un terscheide subsidiaritätsklausel beklagten willen ebenfalls ausdruck bringe anderslautender auslegung doppelte subsidiaritätsklausel enthielte bestimmung klägerin zudem unwirksame vereinbarung lasten dritter träfen gleichwertige subsidiaritätsklauseln aufeinander entspreche willen beteiligten versicherungsnehmer schutzlos stellen daher seien klauseln ergänzend dahin auszulegen gegenseitig aufhöben folge berversicherung vvg anwendung finde ii hält rechtlicher nachprüfung stand beklagte soweit leistungsverpflichtungen gehaltenen reiseversicherungen erfüllt klägerin innenausgleich gesetzlichen regelungen über mehrfachversicherung verlangen abs satz vvg bzw abs satz vvg rückforderung klägerin erbrachten ausgleichszahlung abs satz bgb scheidet zahlung rechtsgrund erfolgt soweit beklagte we
  5629. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april zwangsvollstreckungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso zpo abs satz af widerspruch schuldners anordnung abgabe eidesstattlichen versicherung darf zurückgewiesen insolvenzverfahren eröffnet worden andauert eröffnung erst erhebung widerspruchs erfolgt bgh beschluss april ix zb lg frankfurt main ag frankfurt main ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein dr fischer grupp richterin möhring april beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts frankfurt main oktober kosten gläubigerin zurückgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe gläubigerin betreibt schuldnerin zwangsvollstreckung wegen geldforderung schuldnerin gab august handelsregister mehr eingetragenen geschäftsführer eidesstattliche versicherung ab november beantragte gläubigerin schuldnerin möge handelsregister eingetragenen geschäftsführer eidesstattliche versicherung abgeben termin januar bestritt schuldnerin verpflichtung erneuten abgabe eidesstattlichen versicherung gerichtsvollzieher legte deswegen akte zuständigen voll streckungsgericht entscheidung februar wurde insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet beschluss märz vollstreckungsgericht kenntnis insolvenzeröffnung widerspruch schuldnerin für berechtigt erklärt sofortige beschwerde gläubigerin erfolg gehabt beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt zurückweisung widerspruchs schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht vollstreckungsrechtlichen rechtszug abs zpo entschieden rechtsbeschwerde zugelassen abs satz nr abs satz zpo brigen zulässig zpo sache erfolg beschwerdegericht ausgeführt amtsgericht widerspruch schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung ergebnis recht stattgegeben sei geschäftsführer schuldnerin januar gemäß abs nr zpo abgabe eidesstattlichen versicherung verpflichtet könne gläubigerin insolvenzgläubigerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin abgabe eidesstattlichen versicherung mehr verlangen vollstreckungsverbot abs inso erfasse fall sei amts wegen be achten entscheidungserheblicher zeitpunkt sei insoweit zeitpunkt beschwerdeentscheidung ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand verfahren insolvenzeröffnung gemäß zpo unterbrochen vgl bgh beschluss märz vii zb bghz rn ff mai ix zb wm rn ff zutreffend beschwerdegericht begründetheit widerspruchs schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung bezogen zeitpunkt neu treffenden entscheidung geprüft beschwerdeinstanz vollwertige zweite tatsacheninstanz bgh beschluss juli ix zb bghz rn dezember zb njw rn tatsächlichen grundlage beschwerdegericht widerspruch schuldnerin verpflichtung abgabe eidesstattlichen offenbarungsversicherung ff zpo recht begründet erachtet seit erhebung widerspruchs erfolgten eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen schuldnerin gemäß abs inso zwangsvollstreckung für einzelne insolvenzgläubiger während dauer insolvenzverfahrens unzulässig vorgenannte verbot zwangsvollstreckungen für verfahren eidesstattlichen offenbarungsversicherung gilt vgl bgh beschluss mai aao rn ff rechtlich unerheblich antrag abgabe eidesstattlichen versicherung insolvenzeröffnung gestellt worden wann schuldner abgabe eidesstattlichen versicherung widersprochen gläubigerin darauf berufen beschwerde abgabe eidesstattlichen versicherung gegenstand gehabt allein frage schuldnerin januar eidesstattliche versicherung hätte verweigern dürfen fall vollstreckungsverbot abs inso handelt erst termin abgabe eidesstattlichen versicherung entstandenes vollstreckungshindernis vgl bgh beschluss märz ix zb wm rn jaeger eckardt inso rn musielak voit zpo aufl rn vollstreckungsverfahren amts wegen beachten vgl stein jonas münzberg zpo aufl rn gilt gleicher weise für verfahren vollstreckungsgericht für beschwerdeverfahren vgl stein jonas münzberg aao rn prütting gehrlein olzen zpo aufl rn kayser gehrlein grupp f
  5630. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli kirchgeßner justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja ko inso bgb abs konkursverfahren insolvenzverfahren bestellter sonderverwalter zunächst prüfung schadensersatzansprüchen amtierenden verwalter beauftragt beginnt frist innerhalb schadensersatzansprüche amtierenden verwalter verjähren schon schluss jahres laufen sonderverwalter kenntnis anspruchsbegründenden umstände erlangt ergänzung bghz bgh urteil juli ix zr olg frankfurt main lg hanau ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsinstanz berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte wurde dezember eröffneten anschlusskonkursverfahren verwalter über vermögen gmbh nachfolgend schuldnerin bestellt verfahren zahlte ermächtigung konkursgerichts jahre umgerechnet gläubiger sozialplans für verteilung konkursgläubiger verfügung stehende masse betrug beschluss september beauftragte konkursgericht klägerin sonderkonkursverwalterin prüfung schadensersatzansprüchen beklagten januar ermächtigte durchsetzung schadensersatzansprüchen masse vorprozess erstritt klägerin beklagten wegen pflichtwidrigen auszahlung mehr drittel verteilung konkursgläubiger verfügung stehenden masse gläubiger konkurssozialplans verurteilung schadensersatz höhe urteil zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde beklagten bundesgerichtshof september ix zr rechtskräftig geworden beschluss oktober entließ konkursgericht beklagten amt bestellte klägerin neuen konkursverwalterin wegen vorprozess geltend gemachter weiterer schadensersatzansprüche erklärte beklagte november gegenüber klägerin drei monate abschluss nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einrede verjährung verzichte sofern geltend gemachten ansprüche verjährt seien gestützt ansicht beklagte gesamte für befriedigung insolvenzgläubiger verfügung stehende masse sozialplangläubiger ausgekehrt klägerin beklagten dezember erhobenen klage zahlung weiterer nebst zinsen anspruch genommen beklagte einrede verjährung erhoben landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht verurteilung nebst zinsen herabgesetzt hiergegen gerichtete nichtzulassungsbe schwerde klägerin erfolglos geblieben senat zugelassenen revision begehrt beklagte weiterhin vollständige abweisung klage entscheidungsgründe revision führt umfang zulassung aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht schadensersatzpflicht beklagten ko bejaht satz gesetzes über sozialplan konkurs vergleichsverfahren februar verbindung ko verstoßen schuldhaft drittelgrenze satz sozialplangesetz überschritten beklagte könne darauf berufen teilungsmasse entgegen bundesgerichtshof vorprozess beschluss september gebilligten berechnungsweise maßgabe vergütungsverordnung berechnen sei ermächtigung gerichts auszahlung entlaste führe zahlungen empfängern rückforderbar seien rechtsgrund erfolgt seien allerdings sei anspruch abzug vorprozess bereits ausgeurteilten betrages höhe gegeben klägerin berufungsgericht vorprozess festgestellte teilungsmasse höhe substanz vorgetragen verjährung sei eingetreten landgericht zutreffend für entscheidend gehalten beklagte zunächst prüfung ansprüche beauftragt worden sei verjährungsfrist erst ab zeitpunkt laufen können klägerin durchsetzung ansprüche ermächtigt worden sei ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung wesentlichen punkt stand tatbestandlichen voraussetzungen anspruchs ko berufungsgericht zutreffend bejaht grundlage bisherigen feststellungen lässt jedoch beurteilen anspruch zeitpunkt verzichts einrede verjährung verjährt schon kon
  5631. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr oktober rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser prof dr gehrlein grupp beschlossen urteil september rn zeile dahingehend berichtigen anstatt klägerin schuldnerin heißen ganter raebel gehrlein kayser grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5632. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet september herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs fa abs hwig september geltenden fassung aufklärungspflicht finanzierenden bank institutionalisiertem zusammenwirken verkäufer vertreiber finanzierten objekts auslösender konkreter wissensvorsprung zusammenhang arglistigen täuschung setzt konkrete beweis zugängliche unrichtige angaben vermittlers verkäufers über anlageobjekt voraus ergänzung bgh urteil mai xi zr wm ff für bghz vorgesehen hwig richtlinienkonform rechtspflicht unternehmers verstehen deren verletzung schadensersatzpflicht verschulden vertragsschluss folge schadensersatzanspruch wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gemäß hwig setzt verschulden unternehmers voraus für schadensersatzanspruch verschulden vertragsschluss wegen unterbliebener widerrufsbelehrung gemäß hwig darlehens nehmer konkret beweisen belehrungsverstoß für schaden ursächlich geworden darlehensvertrag ordnungsgemäßer belehrung tatsächlich widerrufen hätte bgh urteil september xi zr olg düsseldorf lg düsseldorf xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung september vorsitzenden richter nobbe sowie richter dr müller dr joeres dr ellenberger prof dr schmitt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf mai aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger wendet eigenem abgetretenem recht ehefrau zwangsvollstreckung beklagten bank vollstreckbaren notariellen urkunde liegt folgender sachverhalt zugrunde kläger damals jahre alter oberstleutnant ehefrau damals jahre alte selbständige krankengymnastin wurden jahre sohn nebenberuflich für immobilienvermittler tätig geworben zwecks steuerersparnis eigenkapital eigentumswohnung appartementwohnanlage erwerben durchführung erwerbs eigen tumswohnung erteilten treuhandgesellschaft mbh folgenden treuhänderin notarieller urkunde mai rahmen geschäftsbesorgungsvertrages umfassende vollmacht treuhänderin über erlaubnis rechtsberatungsgesetz verfügte kaufvertrag abschließen sowie bestellung dinglichen persönlichen sicherheiten befugt mai schlossen persönlich rechtsvorgängerin beklagten künftig beklagte finanzierung kaufpreises erwerbsnebenkosten darlehensvertrag über dm gesamtlaufzeit mai festen zinssatz mai ab formularmäßige darlehensvertrag enthielt ziffer verpflichtung beklagten grundschuld darlehenshöhe nebst dinglicher vollstreckungsunterwerfung bestellen sofortigen zwangsvollstreckung gesamtes vermögen unterwerfen widerrufsbelehrung haustürwiderrufsgesetz hwig erfolgte mai unterzeichneten kläger ehefrau außerdem beklagte gerichtete zweckerklärung wonach grundschuld grundbesitz rechte beklagten übernommenen haftung sicherheit für beklagten zustehenden ansprüche dienen sollten juni erwarb treuhänderin für kläger ehefrau notariellem kauf werklieferungsvertrag eigentumswohnung nebst doppelparker preis dm notarieller urkunde selben tage bestellte verkäuferin eigentumswohnung beklagten zpo vollstreckbare grundschuld höhe dm zugleich übernahm treuhänderin für kläger ehefrau gegenüber beklagten persönliche haftung höhe grundschuldbetrages unterwarf zwangsvollstreckung gesamtes vermögen beklagte überwies darlehensvaluta juni abzüglich damnums sowie zwischenzeitlich aufgelaufener zinsen höhe dm geführtes konto klägers ehefrau schreiben januar widerriefen kläger ehefrau abschluss darlehensvertrages gerichteten willenserklärungen hinweis hwig behauptung abgabe erklärungen haustürsituation bestimmt worden zahlungsverpflichtungen darlehensverhältnis anfang januar erfüllten forderte beklagte schreiben april androhung zwangsvollstreckungsmaßnahmen zahlung rückständigen beträge kläger wendet vollstreckung grund schuldbestellungsurkunde juni macht geltend treuhänderin erklärte unterwerfung sofortige zwangsvollstreckung sei vollstreckungstitel unwirksam geschäftsb
  5633. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet mai küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz frage hälftige ausgleichspflicht gesamtschuldnern überlagernde anderweitige bestimmung sinne abs satz bgb bereits anzunehmen ehegatte gemeinsamen schulden trennung weiterhin allein abträgt während ausdrückliche stillschweigende vereinbarung trennungsunterhalt geltend macht bgh urteil mai xii zr kg berlin lg berlin xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts berlin oktober aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens kammergericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten seit getrennt lebt seit mai geschieden hälftige erstattung erbrachter rückzahlungen gemeinsam aufgenommene darlehen sowie hälftige freistellung ab oktober daraus fällig werdenden verbindlichkeiten geschlossenen ehe parteien tochter frederike joana geboren märz sohn dario jerome geboren november hervorgegangen trennung lebten beide kinder zunächst beim kläger seit märz lebt tochter weiterhin beim kläger sohn beklagten parteien einander bislang kei nen trennungs nachehelichen unterhalt gezahlt beklagte zahlung unterhalt für tochter höhe monatlich dm für zeit märz dezember dm ab januar verurteilt worden kläger arbeitet angestellter facharzt beklagte gab geburt sohnes vollzeitstelle krankenschwester arbeitet seit september wochenarbeitszeit stunden während ehe trennung nahmen parteien für renovierung instandsetzung ehewohnung kauf möbeln für reisen gemeinsam bank bausparkassendarlehen teilweise risikolebensversicherungen avalkredit absicherten ferner zwei privatdarlehen zeitpunkt trennung parteien juli belief schuldenlast rund dm kläger trug trägt daraus ergebenden belastungen allein landgericht wies klage hälftige zahlung freistellung ab berufung zugleich zahlungsantrag erhöhte antrag hälftige freistellung bausparkassendarlehen beiden privatdarlehen beschränkte blieb erfolg dagegen richtet revision klägers kammergericht zugelassen entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht zutreffend revision angegriffen ausgangspunkt berufungsgerichts daß parteien für aufgenommenen darlehen gesamtschuldner haften daraus regelmäßig ergebende hälftige ausgleichspflicht jedoch während intakter ehe eheliche lebensgemeinschaft überlagert daß stillschweigend geschlossenen vereinbarung sinne abs bgb auszugehen ehegatten verwehrt ausgleich für zahlungen verlangen während zusammenlebens erbracht ausgleich für erbrachte zahlungen verlangt kläger ebenso zutreffend weitere ausgangspunkt berufungsgerichts daß derartige ausgleichs freistellungsansprüche scheitern ehe für weitere zahlungen künftig fällig werdende leistungen bestehen soweit stelle lebensgemeinschaft besondere umstände treten denen erneut regelfall abweichender maßstab ergibt vgl senatsurteil november xii zr famrz ausdrückliche stillschweigende vereinbarung parteien besonderen gestaltung tatsächlichen geschehens ergeben derjenige ehegatte darzulegen beweisen darauf beruft vgl senatsurteil november ivb zr famrz auffassung berufungsgerichts umstände seien gegeben schlössen geltend gemachten ansprüche hält revisionsrechtlichen prüfung angriffen revision indes stand ii berufungsgericht stellt maßgebend darauf ab regelfall abweichender maßstab gesamtschuldnerausgleichs ergebe daraus daß beklagte januar einschließlich februar kläger trennungsunterhalt hätte verlangen können geltend gemacht darauf wegen alleinigen rückführung darlehen kläger verzichtet zusammenhang alleiniger bedienung darlehen einerseits unterbliebenen geltendmachung trennungsunterhalt andererseits ergebe bereits schreiben klägers mai unterhaltsbegehren beklagten hinweis darauf widersetzt trage darl
  5634. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr bergmann dr koch beschlossen rechtsbeschwerde widersprechenden beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts januar aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe widersprechende januar veröffentlichte eintragung für dienstleistungen klassen eingetragenen wortmarke de travel entertainment widerspruch erhoben mai für dienstleistungen klassen eingetragenen wortmarke de traveltainment zuständige markenstelle deutschen patent markenamts widerspruch zurückgewiesen beschwerde widersprechenden erfolglos geblieben bundespatentgericht januar beschluss verkündet beschwerde zurückgewiesen vollständige beschluss laut dienstlicher auskunft berichterstatterin erst mehr fünf monate später ausweislich akte befindlichen erledigungsvermerks juli geschrieben worden hiergegen wendet widersprechende zugelassenen rechtsbeschwerde rügt angefochtene beschluss sei gründen versehen abs nr markeng ii rechtsbeschwerde widersprechenden erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde zulassung bundespatentgericht statthaft markeninhaberin gesetz aufgeführten zulassungsfreie rechtsbeschwerde eröffnenden verfahrensmangel fehlende begründung beschlusses rügt rüge einzelnen begründet bgh beschl zb grur wrp turkey corn beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde begründet widersprechende rügt erfolg beschluss sei gründen versehen abs nr abs markeng beschluss gründen sinne abs nr markeng versehen gründe binnen fünf monaten verkündung schriftlich niedergelegt richtern besonders unterschrieben geschäftstelle übergeben worden vgl gemeinsamer senat obersten gerichtshöfe bundes beschl gms ogb njw ff bgh urt zr nr zpo nr zpo ingerl rohnke markeng aufl rdn rdn ströbele ströbele hacker markeng aufl rdn rdn entscheidungen patentgerichts über rechtsmittel entschieden abs markeng begründen verpflichtung genügt gründe vollständig schriftlich niedergelegten richtern unterschriebenen entscheidung gründen übereinstimmen ergebnis mündliche verhandlung folgenden urteilsberatung für richterliche berzeugung für getragenen entscheidung maßgeblich bereinstimmung ausgegangen notwendig beratung verkündung vollständig abgefassten beschlusses niederlegung unterzeichnung bergabe ganzen beschlusses geschäftsstelle große zeitspanne liegt rückgriff gesetzliche wertung zpo zeitspanne längstens fünf monate begrenzen richterliche erinnerungsvermögen abnimmt jedenfalls ablauf fünf monaten mehr gewährleistet eindruck mündlichen verhandlung ergebnis beratung zuverlässigen niederschlag später abgefassten gründen entscheidung finden frist gilt für gerichtsbarkeiten hinblick erinnerungsvermögen richter unterschiede verschiedenen gerichtsbarkeiten bestehen vgl gemeinsamer senat obersten gerichtshöfe bundes aao fünfmonatsfrist eingehalten worden januar verkündete beschluss laut dienstlicher auskunft berichterstatterin erst mehr fünf monate später ausweislich akte befindlichen erledigungsvermerks juli vollständig schriftlich niedergelegt worden antrag widersprechenden entscheidung über rechtsbeschwerde rechtskräftigen abschluss beim deutschen patent markenamt anhängigen löschungsverfahrens wortmarke de travel entertainment auszusetzen erfolg für aussetzung besteht anlass entscheidung über rechtsbeschwerde ausgang löschungsverfahrens abhängig iii danach angefochtene beschluss aufzuheben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückzuverweisen hinsichtlich gerichtskosten rechtsbeschwerdeverfahrens senat möglichkeit abs satz gkg gebrauch gemacht bornkamm pokrant bergmann büscher koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],['Soon']]
  5635. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet mai kluckow justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs satz vorzeitiger beendigung steuerberatervertrages vereinbartes pauschalhonorar teil herabzusetzen bisherigen tätigkeit steuerberaters entspricht bgh urteil mai ix zr olg schleswig lg kiel ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägerin urteil zivilkammer landgerichts kiel november hinsichtlich ansprüche höhe nebst zinsen zurückgewiesen wurde sache umfang neuen verhandlung entscheidung über kosten beschwerde revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte steuerberatungsgesellschaft betreute klägerin mehrere beherrschte gesellschaften seit juli steuerrechtlichen angelegenheiten abgeschlossenen steuerberaterverträge unterschieden regelleistungen für jeweils jahrespau schalvergütung zahlbar gleich hohen monatlichen teilbeträgen vereinbart wurde sonderleistungen denen vergütung zeitaufwand berechnet wurde verträge wurden märz klägerin betreuten gesellschaften außerordentlich gekündigt leistungen beklagte seit zeitpunkt mehr erbracht klägerin eigenem abgetretenem recht rückzahlung vergütungsbeträgen für geleistete arbeiten jahren sowie für monate januar februar letztere betragen begehrt daneben weitere ansprüche hierunter schadensersatzanspruch höhe wegen fehlerhafter beratung geltend gemacht landgericht klage ganz überwiegend abgewiesen hiergegen gerichtete berufung klägerin blieb erfolg nichtzulassungsbeschwerde senat revision hinsichtlich ansprüche über nebst zinsen zugelassen entscheidungsgründe revision führt umfang zulassung aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt klägerin könne für monate januar februar entrichteten vergütungsbeträge zurückfordern sei davon auszugehen klägerin vertrete nen gesellschaften außerordentlichen kündigung abs bgb berechtigt seien befugnis hätten parteien abbedungen abrede vertragslaufzeit wonach jahr geschlossene vertrag jeweils jahr verlängere drei monate ablauf gekündigt könne hinreichend deutlich entnommen mandaten außerordentliches kündigungsrecht zustehen solle parteien gehandhabten berechnung zahlung monatlichen pauschbeträge berücksichtigung praktischen bedürfnisses für vereinbarung pauschalvergütungen folge hierbei endgültige vergütung teilzeiträumen erbrachten leistungen handeln sollen herabsetzung für monate gezahlten vergütung abs bgb komme betracht grundsatz vorzeitiger beendigung anwaltsvertrages vereinbartes pauschalhonorar teil herabzusetzen sei bisherigen tätigkeit rechtsanwalts entspreche sei steuerberatervertrag übertragbar rede stehenden steuerberaterverträge bezögen wiederkehrende tätigkeiten rahmen dauermandaten jeweils zurückliegende zeiträume beträfen zudem beklagte dargelegt regelleistungen sowohl für klägerin für vertretenen gesellschaften erbracht weitergehende zahlungsansprüche seien gegenstand berufung soweit klägerin ersten rechtszug zahlungsansprüche beklagte höhe wegen festsetzung strafzinsen ordnungsgeldern schadensersatz begehrt verfolge ansprüche maßgabe beschränkten berufung berufung verfolgte zahlungsbegehren höhe umfasse lediglich schadensersatzforderung höhe rückzahlungsforde rung höhe für vergütungspauschalen monate januar februar ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand bisherigen feststellungen berufungsgerichts weder geltend gemachte anspruch rückzahlung für monate januar februar entrichteten vergütungspauschalen schadensersatzanspruch wegen verhängung ordnungsgeldern strafzinsen verneint hinsichtlich zahlungsanspruches über kommt rückforderung abs satz fall bgb betracht beklagten gemäß abs satz bgb für rede stehende
  5636. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs dezember beschlossen festgestellt daß revision angeklagten urteil landgerichts duisburg april wirksam zurückgenommen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt nachdem verteidiger april verkündete urteil april revision eingelegt schriftsatz juli angeklagte unterzeichnete zurückgenommen bitte bundesanwaltschaft ermächtigung revisionsrücknahme übersenden anwaltlich versichern verteidiger november mitgeteilt sehe gehindert erklärung abzugeben klärende feststellung wirksamkeit rücknahme revision förmliche entscheidung rechtsmittelgerichts angezeigt vgl bgh nstz führt deklaratorischen feststellung senats daß angeklagten eingelegte revision schriftsatz juli wirksam zurückgenommen wurde angeklagte schriftsatz verteidigers unterschrieb rücknahme rechtsmittels erklärt jedenfalls liegt für wirksamkeit revisionsrücknahme verteidiger erforderliche ausdrückliche ermächtigung angeklagten abs stpo wirksamer rücknahme revision angeklagte kosten rechtsmittels tragen abs stpo tolksdorf winkler lienen pfister hubert'],['Soon']]
  5637. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel dr kayser prof dr gehrlein dr fischer mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulässig sache bleibt jedoch erfolg soweit oberlandesgericht zahlungsunfähigkeit schuldnerin ausgeht rügt nichtzulassungsbeschwerde unrecht verletzung art abs gg berufungsgericht feststellung ausschließlich insolvenzgutachten klägers juli gestützt deshalb brauchte beklagten allein liquidationsstatuts februar erhobenen rügen nachzugehen würdigung berufungsgerichts wonach beklagte kenntnis zahlungsunfähigkeit schuldnerin begründenden umständen abs inso lässt grundlegendes missverständnis senatsrechtsprechung erkennen ganter raebel gehrlein kayser fischer vorinstanzen lg magdeburg entscheidung olg naumburg entscheidung'],['Soon']]
  5638. [['str bundesgerichtshof namen volkes urteil november strafsache wegen gewerbsmäßiger steuerhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs sitzung november teilgenommen richterin dr gerhardt vorsitzende richter dr raum richter dr brause richter schaal richter prof dr jäger beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts mühlhausen märz soweit angeklagten betrifft fall ii urteilsgründe aufgehoben insoweit angeklagte kosten staatskasse freigesprochen hierdurch entstandenen notwendigen auslagen auferlegt schuldspruch dahin geändert angeklagte vier fällen gewerbsmäßigen steuerhehle rei sowie drei fällen versuchten gewerbsmäßigen steuerhehlerei tateinheit beihilfe steuerhinterziehung schuldig einzelstrafaussprüchen fällen ii ii ii urteilsgründe sowie ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über weiteren kosten rechtsmittels wirtschaftsstrafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbsmäßiger steuerhehlerei acht fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt zuletzt sachrüge gestützte revision angeklagten urteil tenor ersichtlichen teilerfolg weitergehende revision bleibt erfolg landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen angeklagte zeitraum ende august dezember polnischen weiteren unbekannt gebliebenen lieferanten acht fällen große mengen unverzollter unversteuerter zigaretten verschaffen hierbei handelte zigaretten zuvor gestellung anmeldung ukraine polen zollgebiet europäischen gemeinschaft verbracht worden zigaretten je lieferung stück angeklagte gewinnbringend eigene abnehmer weiterveräußern zigaretten lasteten zoll einfuhrumsatzsteuer tabaksteuer höhe insgesamt rund euro vier fällen fälle ii sowie ii urteilsgründe konnte angeklagte weisung hof asia imbisses magdeburg gelieferten zigaret tenladungen übernehmen übrigen fällen kam bergabe fall ii urteilsgründe scheiterten bereits kaufverhandlungen angeklagten polnischen lieferanten ser bedingung lieferung gemacht abnehmer geklagten feststünden angeklagten gelang allerdings lieferanten abnehmer nennen früheren zigarettengeschäften bekannte geschäftspartner wahrheitswidrig mitteilte könne zigarettenladung abnehmen indes zigaretten zwischenschaltung angeklagten erwerben wandte daher unmittelbar lieferte wissen angeklagten ziga retten polen deutschland direkt abnehmer fall ii urteilsgründe einigte angeklagte über lieferung zigaretten ganz überwiegenden mehrzahl fälle geklagten regelmäßig benutzten lieferort erfolgen bevor jedoch dorthin geliefert konnten wurden verbringen deutschland unbekannt gebliebenen dritten gestohlen fall ii urteilsgründe wurden zigaretten über deren transport übliche lieferadresse angeklagte wiederum erfolgreich polnischen lieferanten geeinigt verbringen polen deutschland seelow polizei beschlagnahmt fall ii urteilsgründe sollten zigaretten weisung angeklagten unbekannt gebliebenen lieferanten direkt zwei abnehmer angeklagten scheune nahe schwanebeck geliefert beiden abnehmer begaben vereinbarten bergabeplatz jedoch wurden zigaretten geplanten bergabe mitarbeitern zollfahndungsamts beschlagnahmt landgericht fälle denen angeklagte zigaretten erhielt gewerbsmäßige steuerhehlerei tatbestandsvariante ankaufens ao gewertet soweit lieferungen gescheitert landgericht angeklagten wegen vollendeter gewerbs mäßiger steuerhehlerei verurteilt liege insoweit ankaufen ware angeklagten bzw fall ii urteilsgründe abnehmer erreicht angeklagte fällen jeweils abnehmern umgesehen deshalb tatbestandsmerkmal absatzhilfe erfüllt absatzhilfe sei unterstützende tätigkeit zwecke absatzes darauf ankomme absatz letztlich erfolgreich sei ii revision angeklagten teilweise erfolg urteilsfeststellungen tragen fällen ii urteilsgründe denen bergabe angeklagten erfolgte verurteilung wegen gewerbsm�
  5639. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck für recht erkannt berufung märz verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte eingetragene inhaberin deutschen patents streitpatents anmeldung november beruht patentansprüche lauten fassung aufgrund einspruchsverfahrens erhalten folgt verfahren numerisch gesteuerten schleifen nocken nockenwelle abhängigkeit vorgegebenen nockenkontur nockenwelle längsachse gedreht zugleich schleifscheibe richtung senkrecht längsachse zugestellt wobei nockenkontur anlaufbereich ablaufbereich nockens jeweils konkave krümmung aufweist daß nocken einzigen aufspannung zunächst ersten ersten spindelstock angetriebenen schleifscheibe vorgeschliffen deren radius rs größer minimalen krümmungsradien rk min konkaven krümmungen wobei gegenüber endkontur modifizierte zwischenkontur ergibt deren minimaler krümmungsradius bereich konkaven krümmungen größer gleich groß radius ss ersten schleifscheibe daß nocken zweiten zweiten spindelstock angetriebenen schleifscheibe fertig geschliffen deren radius rs kleiner minimale krümmungsradius rk min konkaven krümmung vorrichtung durchführung verfahrens anspruch ersten schleifschlitten richtung senkrecht längsachse nockenwelle beweglich erste schleifscheibe trägt daß ersten schleifschlitten zweiter schleifschlitten zweiten schleifscheibe angeordnet relativ ersten schleifschlitten ebenfalls richtung senkrecht längsachse beweglich wegen patentansprüche patentschrift bezug genommen nichtigkeitsklage macht klägerin geltend gegenstand streitpatents sei patentfähig für fachmann naheliegender weise stand technik ergebe bundespatentgericht nichtigkeitsklage abgewiesen berufung verfolgt klägerin antrag deutsche patent für nichtig erklären beklagte tritt begehren entgegen verteidigt streitpatent hilfsweise anspruchssatz geändertem patentanspruch senat beweis erhoben einholung schriftlichen gutachtens ordentlichen professors dr ing sowie anhörung sachverständigen mündlichen verhandlung entscheidungsgründe zulässige berufung sache erfolg streitpatent betrifft numerisch gesteuerte schleifen nokkenwellen deren nocken anlaufbereich ablaufbereich konkave endkontur sog hohle flanken herstellung nocken kontur nockenwellenrohling angaben streitpatentschrift zweierlei weise möglich erzeugung nocken abschnittsweise konkaven profilabschnitten können maschinen verwendet denen abtrag teil ursprünglichen aufmaßes jeweiligen nocken längsschleifendes band erfolgt erwähnt insoweit deutschen patentanmeldung vorgeschlagene maschine bandschleifmaschine us amerikanischen patentschrift schleifband über konvexen schuh geführt krümmungsradius kleiner krümmungsradius konkaven nockenabschnitts möglichkeit besteht einsatz rotierenden schleifscheiben können entweder senkrecht schräg längsachse aufgespannten nockenwellenrohlings zugestellt abhängigkeit vorgegebenen nockenkontur dreht streitpatentschrift geneigter schleifscheibe arbeitenden systeme nachteilig abgelehnt formfehlern führten ausgegangen möglichkeit scheiben richtung senkrecht drehachse rohlings schleifen lassen längsschleifen fachmann anmeldezeitpunkt bekannte übliche arbeitsweise insoweit bestand darin zwei arbeitsschritten endkontur schaffen rohling zunächst geschruppt grob vorgeschliffen erst wege schlichtens fertiggeschliffen wurde fachmann gerichtliche sachverständige überzeugend ausgeführt werkzeugmaschinenkonstrukteur mehrjähriger vier fünfjähriger berufspraxis maschinenbaustudium fachhochschule technischen hochschule aneignung vertiefter kenntnisse fertigungstechnik insbesondere nockenschleifen spezialisiert hierzu ausreichende kenntnisse anspruchsvoller steuerungs regelungs antriebstechnik erworben fachmann gutachten g
  5640. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet februar bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja zvg satz zwangsverwalter personen verantwortlich gegenüber denen zwangsversteigerungsgesetz besondere pflichten auferlegt wohnungseigentümergemeinschaft beteiligte sinne satz zvg bgh urteil februar ix zr kg berlin lg berlin ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr ganter richter vill richterin lohmann sowie richter dr fischer dr pape für recht erkannt revision klägerin januar verkündete urteil zivilsenats kammergerichts berlinschöneberg aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr nebst zinsen höhe fünf prozentpunkten über basiszinssatz seit dezember verurteilt worden umfang aufhebung klage abgewiesen weitergehende berufung beklagten zurückgewiesen kosten rechtsstreits tragen beklagte klägerin rechts wegen tatbestand beklagte wurde beschluss juli zwangsverwalter für fünf anlage klägerin gehörende wohnungseigentumseinhei ten bestellt oktober wurden wohnungen versteigert klagende wohnungseigentümergemeinschaft wirft beklagten wohngeld für zeitraum august dezember sowie zwei september beschlossene sonderumlagen gezahlt sowie zusammenhang beklagten beschlüsse über sonderumlagen angestrengten rechtsstreit entstandenen anwaltskosten geringen anteil erstattet verlangt schadensersatz höhe insgesamt landgericht beklagten antragsgemäß verurteilt berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin bisherigen sachantrag entscheidungsgründe revision teilweise erfolg berufungsgericht ausgeführt nzm zmr anm müller zmr voraussetzungen schadensersatzanspruchs satz zvg seien erfüllt wer verfahrensbeteiligter sinne vorschrift sei bestimme ausschließlich zvg klägerin rechte verfahren angemeldet nr zvg beteiligte geworden sei nr zvg komme betracht rechte übrigen miteigentümer würden wohnungsgrundbuch eingetragen gemäß abs satz beschränkung miteigentums einzutragende einräumung miteigentumsanteilen gehörenden sondereigentumsrechte definiere begrenze wohnungseigentum belaste jedoch rechten wohnungseigentümer verwalter verpflichtet sei wohngeld zahlen ändere ergebnis ii ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand formell zwangsverwaltungsverfahren beteiligte wohnungseigentümergemeinschaft beteiligte sinne satz zvg satz zvg zwangsverwalter beteiligten für erfüllung obliegenden verpflichtungen verantwortlich wer sinne verfahren zwangsverwaltung beteiligt zwangsversteigerungsgesetz ausdrücklich geregelt vorschrift zvg berufungsgericht herangezogen gehört allgemeinen vorschriften über zwangsversteigerung zwangsverwaltung grundstücken wege zwangsvollstreckung erster titel ersten abschnitts zvg regelt unmittelbar formelle verfahrensbeteiligung frage personen hinzuzuziehen verfahren teilnehmen rechte wahren können vgl hahn mugdan gesamten materialien reichs justizgesetzen band für auslegung satz zvg maßgeblich rechtsprechung literatur umstritten reichsgericht verantwortung zwangsverwalters gegenüber beteiligten zvg gesehen begriff beteiligten vorschrift für gesamte zwangsversteigerungsgesetz festgelegt rgz rechtsprechung bundesgerichtshofs weniger eindeutig berufungsgericht zitierten entscheidung bghz ausdrücklich offen gelassen trotz eindeutigen gesetzeswortlauts über zvg hinaus beteiligte sinne zvg betracht kommen könnten früheren entscheidung bghz bundesgerichtshof frage kreis beteiligten auszudehnen sei rechtsbeziehungen zwangsverwalter treten zvg maßgebend sei ebenfalls entschieden haftung zwangsverwalters zvg gegenüber ersteher angenommen verwaltung über zuschlag hinaus fortgesetzt worden urteil november ix zr zip zust anm gerhardt ewir sogar haftung verwalters zvg gegenüber eigentümer grundstückszubehör für möglich gehalten dabei allein darauf abgestellt zwangsverwaltung schuldnerfremde zubehör erstreckt könnte urteil oktober ix zr zi
  5641. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli vorusso justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr geschäftliche aktivitäten mieters wohnung außen erscheinung treten vermieter grundsätzlich entsprechende vereinbarung dulden jedoch treu glauben verpflichtet erlaubnis teilgewerblichen nutzung erteilen tätigkeit mitarbeiter gewicht fallenden kundenverkehr handelt hierfür trägt mieter darlegungs beweislast bgh urteil juli viii zr lg frankfurt main ag frankfurt main viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen hermanns dr milger sowie richter dr schneider für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts frankfurt main mai aufgehoben rechtsstreit neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten klägerin vertrag januar zimmer wohnung gemietet zusammen kind bewohnen gemäß mietvertrages erfolgte anmietung wohnzwecken ferner mietvertrags benutzung mieträume bestimmt mieter darf mietsache bestimmten zwecken einwilligung vermieters benutzen beklagte selbständiger immobilienmakler tätig über eigene geschäftsräume verfügt übt gewerbe mietwohnung schreiben märz forderte klägerin beklagten androhung kündigung mietverhältnisses gewerbliche nutzung unterlassen anwaltlichem schreiben juni erklärte klägerin wegen fortgesetzten gewerblichen nutzung fristlose hilfsweise ordentliche kündigung mietverhältnisses forderte beklagten vergeblich räumung herausgabe wohnung hierfür entstanden klägerin anwaltskosten höhe klägerin räumung herausgabe wohnung sowie ersatz vorgerichtlichen anwaltskosten begehrt amtsgericht beklagten entsprechend anträgen klägerin verurteilt berufung beklagten landgericht urteil amtsgerichts abgeändert klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt räumungsanspruch sei unbegründet kündigung klägerin juni mietverhältnis beendet beklagte wohnung gewerbe betreibe reiche grund für kündigung wegen vertragswidrigen gebrauchs abs nr bgb weder gesetzeswortlaut gesetzeszweck sei entnehmen jegliche gewerbliche nutzung bereits grund kündigung könne stehe schon entgegen überwältigende anzahl existenzgründern bestand wohnverhältnisse fürchten müsste könne existenzgründung vorher eingeholten erlaubnis vermieters gewerblichen nutzung abhängig gemacht vielmehr sei gewerbliche nutzung vertragswidrig entweder vertragsgemäße wohnnutzung überwiege weitergehende einwirkungen mietsache mitmieter übliche wohnnutzung ausgingen ausreichende anhaltspunkte für sinne vertragswidrige wohnnutzung bestünden durchschnittliche kunde immobilienmaklers knüpfe kontakt makler büro aufsuche telefonisch per internet weitere kontakte erfolgten typischerweise bersendung unterlagen wahrnehmung ortstermins vermittlung stehenden immobilienobjekt klägerin behauptet mitarbeiter beklagten wohnung verkehrten homepage firma team anpreise ca zwei dreimal sechs monaten kundenbesuche stattfänden sei unerheblich daraus lasse herleiten mehr schreibtischarbeitsplatz wohnung benutzt mehr besucher wohnung aufsuchten gewöhnlicher wohnnutzung üblich ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung hinsicht stand berufungsgericht gegebenen begründung räu mungsanspruch klägerin abs bgb infolge gemäß abs nr bgb begründeten kündigung wegen vertragswidrigen gebrauchs mietsache verneint entgegen auffassung berufungsgerichts grenze vertragsgemäßer nutzung wohnung schon überschritten mieter wohnung geschäftlichen zwecken nutzt außen erscheinung tritt umfang mieter wohnung mieträumen geschäftlichen tätigkeit nachgehen darf rechtsprechung literatur umstritten verbreiteten meinung berufungsgericht folgt anmietung wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten vertragszweck wohnen beruflich
  5642. [['bundesgerichtshof beschluss ars juli strafsache wegen sexuellen missbrauchs kindes anfragebeschluss strafsenats märz str strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen senat hält rechtsprechung fest wonach verhandlung über entlassung zeugen selbständiger verfahrensabschnitt regel wesentlicher teil hauptverhandlung gründe strafsenat beabsichtigt entscheiden fortdauernde abwesenheit stpo während zeugenvernehmung entfernten angeklagten verhandlung über entlassung zeugen begründet absoluten revisionsgrund nr stpo deshalb übrigen strafsenaten angefragt entgegenstehender rechtsprechung festgehalten senat hält gegenteiligen rechtsprechung bghr stpo abwesenheit stv fest wonach verhandlung über entlassung zeugen selbständiger verfahrensabschnitt regel wesentlicher teil hauptverhandlung soweit früheren entscheidung nstz rechtsansicht anfragenden senats zustimmende auffassung angedeutet nimmt hiervon abstand strafsenat zusammenschau selben tag sache str erfolgten anfrage deutlich ergebnis erreichen begriff vernehmung stpo bedeutungsgehalt erhält rechtsprechung vernehmung beigegeben für deren dauer ff gvg ffentlichkeit verhandlung ausgeschlossen vermag senat zuzustimmen verweist insoweit antwort anfrageverfahren vernehmung zeugen verhandlung über entlassung schon satz stpo ergibt zwei voneinander trennende vorgänge abschluss vernehmung erhalten staatsanwaltschaft angeklagte darüber hinaus verfahrensbeteiligten zuvor fragerecht abs stpo diemer kk aufl rdn gelegenheit äußern zeuge entlassen wesentliche bedeutung verhandlung über entlassung zeugen liegt darin entlassung zeugen fragerecht abs satz stpo endet angeklagte bereits vernommener entlassener zeuge nochmals gehört beweisantrag stellen gericht bindung ablehnungsgründe abs stpo beschluss abs stpo bescheiden schon vernommene zeuge beweis neuen behauptung benannt gehört worden beschränkt begehren darauf bereits gehörten zeugen selben beweisthema erneut vernehmen braucht gericht rahmen aufklärungspflicht abs stpo nachzukommen ablehnungsgründe abs stpo gebunden bghr stpo abs beweisantrag für rechtsprechung bundesgerichtshofs entwickelte konsequenz entlassung zeugen gibt gute strukturierung zügigen durchführung verfahrens schutz zeugen wiederholten ladungen liegende gründe erscheint sinnvoll hergebrachte rechtsprechung ändern dadurch verkomplizieren für fall entlassung zeugen einverständnis verfahrensbeteiligten gericht verpflichtet beweisantrag zeugen erneut laden berechtigten belangen zeugen opferschutzes sorgfältige beachtung verfahrensbestimmungen besten rechnung getragen vgl bgh nstz zeugen unterrichtung angeklagten über aussageinhalt anschließende verhandlung über entlassung zeugen abwesenheit weiteres konfrontation angeklagten erspart anfragende senat verweist recht darauf rechtsprechung bundesgerichtshofs frage zusammenhang verfahren stpo wesentlichen teil hauptverhandlung darstellt frei widersprüchen jedenfalls schwer überblicken trägt umfangreicher diejenige eigentlich einzuhaltenden vorschrift erheblich verunsicherung tatrichter liegt darin begründet bundesgerichtshof über eingrenzung absoluten revisionsgrundes nr stpo sowie über anforderungen revisionsvortrag abs satz stpo erkennbar immer bestrebt interesse einzelfallgerechtigkeit opferschutzes revision erfolg versagen vorgeschlagene verfahrensweise beseitigt zustand indes fügt weitere besonderheit hinzu becker lienen ribgh dr schäfer befindet urlaub daher gehindert unterschreiben becker sost scheible mayer'],['Soon']]
  5643. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet juli küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs abs zpo umfang amtsaufklärungspflicht darlegungslast klägers für nichtbestehen sozial familiären beziehung rechtlichen vater kind falle anfechtung vaterschaft biologischen vater bgh urteil juli xii zr olg hamm ag minden xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr hahne richter sprick richterin dr v� zina richter dose dr klinkhammer für recht erkannt revision urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm august kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger leibliche vater april geborenen be klagten beklagte vaterschaft für beklagte mai zustimmung kindesmutter anerkannt lebt zusammen beklagten august zugestellten klage begehrt kläger feststellung beklagte vater beklagten amtsgericht familiengericht gab klage einholung abstammungsgutachtens tatbestand entscheidungsgründen versehenes urteil statt berufung beklagten änderte berufungsgericht angefochtene entscheidung wies klage ab dagegen richtet zugelassene revision klägers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht trotz vorliegenden verstoßes abs zpo sache entschieden parteien aufhebung erstinstanzlichen urteils zurückverweisung sache familiengericht beantragt ferner unschädlich angesehen beklagte berufungsverfahren beteiligt notwendiger streitgenosse beklagten infolge eingelegten berufung partei berufungsverfahrens geworden sei rechtsgründen beanstanden revision angegriffen ii parteien streiten allein darüber beklagten sozial familiäre bindung besteht abs nr bgb grundsätzlich anfechtungsberechtigten kläger abs bgb verwehrt nr bgb bestehende rechtliche vaterschaft beklagten anzufechten berufungsgericht bejaht beklagte beklagten seit längerer zeit nämlich seit mehr zwei jahren häuslicher gemeinschaft zusammenlebe deshalb sei abs bgb davon auszugehen tatsächliche verantwortung für beklagte trage somit sozial familiäre beziehung sinne absatzes vorschrift bestehe maßgeblicher zeitpunkt für beurteilung frage längeres zusammenleben sinne abs satz halbs bgb vorliege sei entgegen auffassung klägers zeitpunkt klageerhebung letzten mündlichen verhandlung wegen frage höchstrichterlich geklärt sei berufungsgericht revision zugelassen auffassung berufungsgerichts komme insoweit zeitpunkt letzten tatsachenverhandlung trifft davon geht revision senat zulassungsfrage erlass angefochtenen entscheidung sinn beantwortet senatsurteil bghz famrz zust anm luthin famrz gegebene begründung vermeidung wiederholungen verwiesen angriffe revision richten allein auffassung berufungsgerichts kläger sei darlegungslast für umstände regelvermutung abs satz halbs bgb sprächen nachgekommen insoweit berufungsgericht übersehen kindschaftssachen amtsermittlungsgrundsatz herrsche abs abs zpo deshalb kläger darauf beschränken können darlegungen beklagten umständen für sozial familiäre beziehung sprächen nichtwissen bestreiten ferner berufungsgericht würdigung voraussetzungen abs bgb umstand außer acht lassen dürfen beklagte erstinstanzliche urteil angefochten revision erfolg bestehen sozial familiären beziehung unbegründetheit anfechtungsklage abs nr bgb führt senatsurteil bghz famrz aufgrund gesetzlichen definition beziehung abs satz bgb unwiderleglich stets bejahen rechtliche vater für kind tatsächliche verantwortung trägt begegnet verfassungsrechtlichen bedenken senatsurteil bghz famrz ii bb soweit begründung angefochtenen entscheidung allerdings entnommen könnte schon längeres zusammenleben rechtlichen vaters kind häuslicher gemeinschaft rechtfertige stets vermutung rechtliche vater tatsächliche verantwortung für kind sinne abs satz bgb trage ginge über gesetzliche regelannahme abs satz bgb zusammenspiel absatz satz vorschrift hinaus absatz satz tragen tatsächlichen verantwortung voraussetzung während satz lediglich widerl
  5644. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsinstanz erwachsenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat nichtanordnung unterbringung entziehungsanstalt stgb letztlich erinnern symptomatischer zusammenhang intoxikation angeklagten tat festgestellt mutzbauer sander könig schneider köhler'],['Soon']]
  5645. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar märz strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln az js vrs staatsanwaltschaft düsseldorf az js vrs staatsanwaltschaft düsseldorf az stvk landgericht aachen az stvk landgericht aachen strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts märz beschlossen für strafaussetzung bewährung erstmalig treffenden nebenentscheidungen stgb vollstreckungsverfahren staatsanwaltschaft düsseldorf vrs vrs amtsgericht düsseldorf zuständig gründe amtsgericht düsseldorf verurteilten wegen vergehen betäubungsmittelgesetz juni juli freiheitsstrafen fünf vier monaten verurteilt strafreste tagen vollstreckt ab oktober wurde weitere vollstreckung beiden reststrafen weiteren freiheitsstrafe jahr vier monaten urteil landgerichts aachen juni anrechnung therapiezeit strafe gemäß btmg zurückgestellt verurteilte wurde für drogenentwöhnungstherapie justizvollzugsanstalt aachen entlassen abschluß therapie amtsgericht düsseldorf vollstreckung beiden strafreste beschlüssen mai juli gemäß abs satz btmg bewährung ausgesetzt erstgenannten beschluß getroffenen anordnungen über dauer bewährungszeit unterstellung aufsicht bewährungshelfers weitere weisungen amtsgericht beschwerde staatsanwaltschaft juli aufgehoben zuständigkeit für anordnungen verneint beschluß wurden entsprechend antrag staatsanwaltschaft nebenentscheidungen ausgestaltung bewährungszeit getroffen staatsanwaltschaft sodann beide verfahren strafvollstrekkungskammer landgericht aachen antrag vorgelegt bewährungszeit festzusetzen verurteilten aufsicht leitung bewährungshelfers unterstellen strafvollstreckungskammer für unzuständig erklärt erstmaligen anordnungen ausgestaltung bewährungszeit treffen sachen bundesgerichtshof bestimmung zuständigen gerichts vorgelegt ii entscheidung über strafaussetzung zusammenhängenden erstmaligen anordnungen obliegen amtsgericht düsseldorf gericht ersten rechtszugs amtsgericht ordnungsgemäßen abschluß drogentherapie zuständig für entscheidung über aussetzung beiden restfreiheitsstrafen bewährung abs satz abs satz btmg strafvollstreckungskammer amtsgericht streitig amtsgericht düsseldorf gericht ersten rechtszugs für isolierte entscheidung über strafaussetzung zuständig für untrennbar zusammenhängenden nebenentscheidungen gemäß stgb für aussetzungs anrechnungsentscheidungen abs btmg gelten stgb entsprechend abs btmg erstmalige bestimmung bewährungszeit abs stgb anordnungen stgb notwendiger untrennbarer bestandteil amtsgericht obliegenden aussetzungsentscheidung gericht ersten rechtszugs setzt vollstreckung drogentherapie deren anrechnung verbliebenen reststrafe bewährung sobald berücksichtigung sicherheitsinteresses allgemeinheit verantwortet abs satz btmg verurteilten sinne günstige prognose gestellt losgelöst ergänzenden stützenden maßnahmen sinne stgb beurteilt gerade wegen drogendelikten verurteilten probanden günstige prognose regel gerechtfertigt lebensführung für dauer individuell bestimmenden bewährungszeit ergänzenden weisungen auflagen sowie bestellung bewährungshelfers begleitet überwacht gericht ersten rechtszugs somit gesetzlichen anforderungen entsprechende aussetzungsentscheidung unabhängig davon treffen über zeitraum verurteilten auflagen weisungen erfüllt sollen hilfestellung erforderlich gefährdung allgemeinheit soweit möglich auszuschließen erstmaligen entscheidungen stgb deshalb notwendiger bestandteil aussetzungsentscheidung gericht hiervon getrennt unabhängig treffende folgeentscheidungen olg düsseldorf jmbl nrw nste nr btmg entspricht regelung abs stpo daß verurteilung bewährungsstrafe zugleich urteil bewährungsbeschluß anordnungen stgb verkünden vgl hierzu meyer goßner stpo aufl rdn erstmaligen anordnungen können daher richter übertragen über strafaussetzung befinden begrenzung zuständigkeitszuweisung gericht ersten rechtszugs ergibt deshalb daraus daß abs satz btmg aussetzungs anrechnungs entscheidungen abs btmg bezug nimmt absatz abs btmg für entsprechend anwendbar erklärten stgb bet
  5646. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz käufer fahrzeugs kaskoversichert untergang sache herausgabe verbleibenden bereicherung sinne abs satz bgb insoweit verpflichtet erlangt herausgeben könnte kaskoversicherer verweigerten genehmigung abtretung anspruchs auszahlung versicherungsleistung verkäufer fall bgh urteil märz viii zr olg karlsruhe lg mannheim viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr milger richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider dr bünger für recht erkannt revision klägers beschluss zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts mannheim april hinsichtlich zug zugvorbehalts zurückgewiesen worden berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts mannheim april dahin abgeändert zug zug vorbehalt entfällt beklagte kosten revisionsverfahrens tragen übrigen kosten rechtsstreits fallen beklagten kläger last rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte rückabwicklung kaufvertrags über neuwagen anspruch fahrzeug wurde kläger september übergeben folgezeit versuchte beklagte mehrfach verschiedene mängel fahr zeugs beseitigen letzten erfolglosen nachbesserungsversuch erklärte kläger schreiben august rücktritt kaufvertrag forderte beklagte fristsetzung august kaufpreis anrechnung nutzungsentschädigung insgesamt betrag zug zug rückgabe fahrzeugs zurückzuzahlen august brannte fahrzeug beim kläger befand weitgehend kläger trat märz sämtliche ansprüche für fahrzeug abgeschlossenen kaskoversicherungsvertrag beklagte ab beklagte nahm abtretungserklärung versicherer erklärte jedoch schreiben april verweis versicherungsvertrag grunde liegenden allgemeinen bedingungen für kraftfahrtversicherung enthaltenen genehmigungsvorbehalt abtretung genehmigt könne eintrittspflicht abschließend geprüft sei landgericht rückzahlung kaufpreises abzüglich nutzungsentschädigung gerichteten klage teilweise höhe stattgegeben allerdings zug zug abtretung näher bezeichneten ansprüche klägers gegenüber versicherer berufung klägers wesentlichen vorbehaltlose verurteilung beklagten rückzahlung kaufpreises erstrebt erfolg geblieben senat zugelassenen revision begehrt kläger aufhebung zug zug vorbehalts entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt kläger stehe anspruch rückzahlung zug zug abtretung versicherungsansprüche kaskoversicherer sei wegen erheblicher sachmängel beklagten beseitigt worden seien berechtigt kaufvertrag zurückzutreten rücktritt sei dadurch ausgeschlossen rückgabe pkw fahrzeugbrand beziehungsweise verschlechtertem zustand möglich sei nachdem beklagte erklärtem rücktritt rückzahlung kaufpreises zug zug bereignung pkw aufgefordert worden sei annahmeverzug befunden kläger bezüglich untergangs lediglich vorsatz grobe fahrlässigkeit vertreten wofür vorgetragen ersichtlich sei jedoch für untergegangene sache erlangte surrogat versicherungsleistung beklagte abzutreten daher stehe beklagten zurückbehaltungsrecht sei verurteilung lediglich zug zug abtretung entsprechender ansprüche möglich kläger bereits abtretung erklärt jedoch schreiben kaskoversicherers ergebe sei allgemeinen bedingungen kraftfahrtversicherung abtretung anspruchs entschädigung endgültigen feststellung ausdrückliche genehmigung versi cherer möglich insoweit könne leistung abtretung entsprechenden ansprüche kläger verweigert bereits erklärte abtretung sei nichtig umstand versicherer formularmäßig entsprechenden genehmigungsvorbehalt ausbedungen sei beanstanden insbesondere verstoße vereinbarung bgb dementsprechend kläger einredeweise abs bgb gestützte verlangen erfüllt weshalb zug zug verurteilung erinnern sei anwendungsbereich bgb sei eröffnet regulierung erfolgt sei spiele rolle maßgeblich sei allein k
  5647. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kwkg abs satz satz nr fall abs satz kwkg müssen genannten energieversorgungsunternehmen bereits dezember allgemeinen versorgung letztverbrauchern tätig fall abs satz nr kwkg über wortlaut vorschrift hinaus erforderlich strom bereits januar für allgemeine versorgung bestimmt bestätigung senatsurteils märz viii zr wm dafür reicht energieversorgungsunternehmen bereits genannten zeitpunkt bereit künftig abnehmer wünschen beliefern vielmehr tatsächlich möglich ergänzung vorbezeichneten senatsurteils bgh urteil oktober viii zr olg hamm lg dortmund viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober richter wiechers dr wolst sowie richterinnen hermanns dr milger dr hessel für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm mai zurückgewiesen klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand mai schloss gesellschaft mbh co kg ggmbh gesellschaft dienstleistungsvertrag vertrag übernahm energie errichtung betrieb kraft wärme kopplungsanlage kwk anlage krankenhausgelände gesellschaft sorgung deren einrichtungen energie zugleich wurde verfreige stellt anlage mitversorgung dritter schaffung versorgungsnetzes nutzen davon künftig versorgung kunden zwei neu ausgewiesenen bebauungsplangebieten stadt gebrauch gesellschaftsvertrag juli gründete klägerin errichtete geplante kwk anlage nahm januar betrieb darin basis erdgas erzeugten strom versorgte klägerin behauptung schon januar krankenhaus gesellschaft altenpflegeheim krankenhausgelände gmbh betrieben juni schlossen stadt klägerin rahmenvertrag über wärme strom versorgung beiden neuen bebauungsplangebiete ab juli lieferte klägerin baustrom ab dezem ber speiste verbrauchten strom netz vorgelagerte netz beklagten seit ende versorgt klägerin endkunden beiden neuen bebauungsplangebieten vorliegenden rechtsstreit klägerin beklagte für strom zeit mai märz eigenes netz eingespeist belastungsausgleich gesetz schutz stromerzeugung kraft wärme kopplung kraft wärme kopplungsgesetz mai bgbl folgenden kwkg anspruch genommen gemäß näherer berechnung insgesamt zahlung nebst prozesszinsen begehrt landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht ausgeführt soweit klägerin ersten förderweg anspruch nehme falle persönlichen anwendungsbereich abs satz kwkg strom stamme kwk anlage klägerin sei energieversorgungsunternehmen versorgung letztverbrauchern sicherstelle klägerin jedoch allgemeine versorgung sinne insoweit maßgeblichen abs enwg sichergestellt müsse vorneherein für abnehmer offen dürfe bestimmte abnehmer beschränkt sei jedenfalls zeitpunkt januar rechtsprechung bundesgerichtshofs maßgeblichen stichtag gegeben klägerin lediglich krankenhaus altenheim einzelne abnehmer eigenen areal versorgt versorgung weiterer abnehmer bebauungsplänen erfassten gebieten sei geplant reiche daher wahrung stichtages gleiches gelte für erst ab juli baustrom geliefert worden sei klägerin stünden ansprüche beklagte dritten förderweg gemäß abs satz nr kwkg sei klägerin netzbetreiberin sinne abs satz alt kwkg betreibe beklagte vorgelagerte netz weiteren sei klägerin energieversorgungsunternehmen sinne abs satz nr kwkg gelte abs kwkg gemäß abs satz kwkg entsprechend klägerin strom kwk anlage eigenes netz einspeise jedoch scheitere anspruch daran klägerin erst ab dezember überschüssigen strom vorgelagerte netz beklagten eingespeist strom maßgeblichen stichtag allgemeinen versorgung zugute gekommen sei sei kwkg genannten zweck befristeten schutz kraft wärme kopplung allgemeinen versorgung erforderlich vergütungsanspruch beklagte durchsetzen können zudem klägerin voraussetzungen abs satz richtig satz kwkg getrennte konten abs enwg verlange erfüllt ii entsche
  5648. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet januar holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb gb verkehrsunfall grundsätzlich relation schadenshöhe berechnetes sachverständigenhonorar erforderlicher herstellungsaufwand sinne abs bgb erstattet verlangt bgh urteil januar vi zr lg frankfurt ag fürstenwalde vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vizepräsidentin dr müller richter dr greiner wellner pauge stöhr für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts frankfurt märz kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil klägers erkannt worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt beklagten haftpflichtversicherer schädigers erstattung kosten für sachverständigengutachten verkehrsunfall eingeholt uneingeschränkte haftung beklagten für entstandenen schäden unstreitig kläger beauftragte sachverständigen dipl ing be gutachtung beschädigten fahrzeugs auftrag enthaltenen preisvereinbarung heißt grundgebühr richtet schadenhöhe unterhalb euro beträgt euro ab euro beträgt hoch euro manueller kalkulation daten über terminal abrufbar gilt plus verringertem aufwand kalkulation gilt zusätzlich späterer altteilbesichtigung bzw stellungnahmen erfolgt zusätzliche berechnung zeitaufwand aufgewendeten zeit euro je std hinzu kommen immer nebenkosten gesetzliche mwst zutreffenden fettdruck preisvereinbarung bitte streichen buchstabe worte aufgewendeten zeit gestrichen nebenkosten unterhalb textes pauschaliert erläutert sachverständige stellte kläger für erstattete gutachten brutto rechnung grundgebühr berechnete laut schadenshöhe netto für fahrtkosten farbbilder porto telefon terminalund schreibgebühren berechnete weitere netto beklagte zahlung sachverständigenkosten ablehnte beglich kläger rechnungssumme amtsgericht beklagte versäumnisurteil zahlung nebst zinsen verurteilt fristgerechten einspruch versäumnisurteil aufrechterhalten berufungsgericht urteil teilweise abgeändert beklagte abweisung klage brigen zahlung nebst zinsen verurteilt hiergegen richtet berufungsgericht zugelassene revision klägers wiederherstellung erstinstanzlichen urteils begehrt entscheidungsgründe auffassung landgerichts höhe reparaturkosten geeignet erforderlichen aufwand für begutachtung beschädigten fahrzeugs bestimmen soweit gutachter honorar gemäß bgb bestimmt sei festsetzung honorars reparaturaufwand unbillig für entgelt komme wert vergüteten leistung erstellung gutachtens sei entgelt demnach abhängig aufgewandten arbeit wirtschaftlichen bedeutung entgelt sei deshalb entsprechend justizvergütungs entschädigungsgesetz jveg bemessen für gerichtliche tätigkeit sachverständigen gelte kläger stehe daher anspruch ersatz stundenvergütung jveg für höchstens minuten höhe schädiger sei verpflichtet übersetzte kosten tragen geschädigte schadensminderungspflicht verstoßen gemäß abs bgb seien grundsätzlich kosten ersetzbar erstattung gutachtens erforderlich seien entscheidende fall sei fällen unfallersatztarife vergleichbar hätten schädiger haftpflichtversicherer einfluss höhe entgelts müssten tragen für geschädigten sei zudem erkennbar lediglich aufwand für erstellung gutachtens zahlen aufwand tatsächlichen zeitaufwand ermitteln lasse formular eingereichten honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich berechnung aufgewendeten zeit ii ausführungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand ausgangspunkt rechtsfehler hält berufungsgericht kosten sachverständigengutachtens grunde für erstattungsfähig kosten gehören schaden unmittelbar verbundenen gemäß abs bgb auszugleichenden vermögensnachteilen soweit begutachtung geltendmachung schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmäßig vgl senatsurteil november vi zr versr bgh urteil november zr njw rr ebenso können kosten abs satz bgb erforderlichen herstellungsaufwand gehören vorherige begutachtung tatsä
  5649. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb oktober familiensache xii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dose weber monecke prof dr wagenitz dr klinkhammer schilling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen oberlandesgerichts celle mai kosten antragsgegnerin verworfen wert gründe zahlung zugewinnausgleich gerichtete antrag antragsgegnerin ehefrau wurde urteil amtsgerichts november ehefrau zugestellt november abgewiesen dezember eingegangenen antrag begehrte ehefrau für beigefügte berufung prozesskostenhilfe gewähren berufung erst bewilligter prozesskostenhilfe zugestellt erfolgsaussichten lägen anzufertigende berufungsbegründung ergeben prozesskostenhilfeantrag formgerechte verfahrensbevollmächtigten ehefrau unterzeichnete berufungsschrift beigefügt antrag ehefrau wurde frist begründung berufung februar verlängert beschluss februar ehefrau zugestellt feb ruar versagte oberlandesgericht gewährung prozesskostenhilfe märz eingegangenen fax schreiben legte ehefrau beschluss beschwerde begründung verweist ehefrau dilemma darin liege berufungsbegründung veranlassen über prozesskostenhilfe endgültig entschieden deshalb olg vielen punkten vollkommen falsche darstellung amtsgerichts kenne folgenden setzte ehefrau sodann begründung beschwerde berufungsbegründung vorwegnehmen amtsgericht festgestellten sachverhalt würdigung amtsgericht auseinander hinweis oberlandesgerichts zpo nahm ehefrau april eingegangenen schriftsatz beschwerde prozesskostenhilfe versagenden beschluss oberlandesgerichts zurück beantragte nunmehr wiedereinsetzung vorigen stand hinblick berufungsfrist berufungsbegründungsfrist gewähren gleichzeitig erklärte berufung einzulegen daran selben schriftsatz anschließende berufungsbegründung überreichen oberlandesgericht ehefrau gelegenheit gegeben bedenken stellung nehmen nachgesuchte wiedereinsetzung vorigen stand berufungsbegründungsfrist bestünden nachdem ehefrau stellungsnahme erneut wiedereinsetzung berufungsund berufungsbegründungsfrist beantragt oberlandesgericht berufung unzulässig verworfen anträge wiedereinsetzung zurückgewiesen hiergegen wendet ehefrau rechtsbeschwerde ii abs nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung ehefrau angefochtene entscheidung verfahrensgrundrecht effektiven rechtsschutz verletzt entscheidung bundesgerichtshofs sicherung einheitlichen rechtssprechung deshalb erforderlich oberlandesgericht geht zutreffend rechtsbeschwerde unangegriffen davon ehefrau bereits gesuch prozesskostenhilfe beigefügten berufungsschrift rechtzeitig wirksam berufung eingelegt gesuch ehefrau wiedereinsetzung berufungsfrist deshalb gegenstandslos ebenso zutreffend geht oberlandesgericht davon ehefrau februar verlängerte frist berufungsbegründung gewahrt voraussetzungen für wiedereinsetzung frist vorliegen ehefrau zunächst gehindert berufung begründen zustellung entscheidung über begehrte prozesskostenhilfe februar hindernis jedoch entfallen ehefrau hätte deshalb innerhalb abs satz abs zpo für antrag wiedereinsetzung vorgeschriebenen monatsfrist jedenfalls gemäß abs satz halbs zpo berufung begründen müssen ehefrau getan erst april eingegangene berufungsbegründung wahrt abs satz verbindung zpo vorgeschriebene monats frist nachholung versäumten prozesshandlung ehefrau frist verlängernden berlegungszeitraum drei vier tagen einräumt vgl etwa bgh beschluss januar viii za wum zuvor märz innerhalb monatsfrist eingegangene schriftsatz ehefrau entgegen auffassung rechtsbeschwerde berufungsbegründung anzusehen schriftsatz versagung prozesskostenhilfe für berufungsverfahren wendet zugleich berufungsbegründung darstellen sofern anforderungen abs zpo genügt bestimmung schriftsatzes berufungskläger ausdrücklich hervorheben genügt entsprechende bestimmung zusammenhang begleitumständen ergibt allgemeinen partei versäumung rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen prozessualen nachteile kauf nehmen anzunehmen inhaltlich anforderungen abs zpo entsprechende beschwe
  5650. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts hannover august kosten beklagten zurückgewiesen beschwerdewert gründe kläger wegen ärztlicher fehlbehandlung ersatz immateriellen schadens begehrt beklagte trägerin krankenhauses rechtsform gmbh geführt alleingesellschafterin region kommunale gebietskörperschaft amtsgericht klage teilweise stattgegeben beklagten kosten rechtsstreits auferlegt beschluss oktober beklagten kläger erstattenden kosten nebst zinsen festgesetzt anlage kostenfestsetzungsbeschluss zufolge hierin gerichtskosten enthalten setzen gemäß kostenrechnung oktober zusammen verfahrensgebühren sowie zeugen sachverständigenauslagen festsetzung gerichtskosten kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete sofortige beschwerde beklagten erfolg landgericht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beklagte herabsetzung kläger erstattenden kosten nebst zinsen macht geltend sei gemeinnützige gmbh deren alleingesellschafterin kommunale gebietskörperschaft gerichtsgebühren befreit sei gkg abs nr nds ggebbefrg ebenfalls zahlung gerichtsgebühren befreit betrieb krankenhäusern region erfüllung öf fentlich rechtlichen aufgabe nds khg tätig beklagte ige tochter wahrnehme deshalb sei tragung gerichtsgebühren vollständig befreit ii rechtsbeschwerde statthaft abs satz nr zpo brigen zulässig sache jedoch erfolg zutreffend beschwerdegericht befreiung beklagten zahlung gerichtskosten gebühren verneint kostenbefreiung region alleingesell schafterin betriebenen beklagten gmbh abs satz gkg kommt betracht insoweit fehlt bereits kostenfreiheit gebietskörperschaft region meinden landkreises gemeindeverband geund landeshauptstadt bildet worden abs satz gesetzes über region gevom juni nds gvbl gemeindeverband genießt indessen kostenfreiheit abs satz gkg vorschrift erfasst wortlaut bund länder sowie haushaltsplänen bundes landes verwalteten öffentlichen anstalten kassen erweiternde auslegung geboten bgh beschluss mai vii zr njw vgl olg hamm rpfleger kostenbefreiung gemeindeverband alleingesellschafter geführten kapitalgesellschaft beklagte abs satz gkg erst recht hergeleitet gebührenbefreiung beklagten folgt daraus region niedersächsischem landesrecht teilweise gebüh renbefreit abs satz gkg getroffenen regelung bleiben abs satz gkg landesrechtliche vorschriften unberührt weiteren fällen sachliche persönliche befreiung kosten gewähren bestimmt abs nr gesetzes über gebührenbefreiung stundung erlass kosten gerichtsbarkeit april nds ggebbefrg nds gvbl ordentlichen gerichten zivilsachen gemeinden landkreise kommunale zusammenschlüsse öffentlichen rechts zahlung gebühren befreit soweit angelegenheit wirtschaftlichen unternehmen betrifft hnliche bestimmungen finden kostengesetzgebung bundesländer bzw stadtstaaten bersicht hartmann kostengesetze aufl gkg rn bedienen genannten öffentlich rechtlichen gebietskörperschaften erfüllung aufgaben krankenhausversorgung indessen privatrechtlichen form erstreckt landesrechtlich angeordnete gebührenfreiheit privaten rechtsträger frage kommune alleingesellschafterin rechtsform gemeinnützigen gmbh betriebenes krankenhaus gemäß abs nr nds ggebbefrg entsprechenden norm landeskostengesetze gebührenbefreit rechtsprechung instanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt aa landgericht braunschweig beschluss dezember juris zivilsenat oberlandesgerichts celle beschluss januar juris bejahen gerichtsgebührenbefreiung begründung gemäß abs ngo sei gemeindliche betrieb einrichtung gesundheitswesens gegenstand wirtschaftlichen betätigung gemeinde hierfür private rechtsform gewählt brigen lasse gmbh trotz formalrechtlichen eigenständigkeit durchgreifende bedenken begriff gemeinde subsumieren insoweit jedenfalls wirtschaftliche identität bestehe olg celle aao rn gesichtspunkt krankenhäuser unabhängig davon rechtsform betrieben würden wirtschaftliche unternehmen gemeinden gemeindeverbä
  5651. [['bundesgerichtshof notz beschluss verkündet dezember freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle verfahren wegen ankündigung amtsenthebung vorläufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr doy� dr lintz dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß notarsenats kammergerichts mai zurückgewiesen antragsteller gerichtskosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschäftswert dm festgesetzt gründe antragsteller wurde rechtsanwaltschaft rechtsanwalt beim landgericht berlin rechtsanwalt beim kammergericht berlin zugelassen dezember wurde notar für bezirk kammergerichts amtssitz berlin bestellt bescheid november kündigte antragsgegnerin antragsteller amtsenthebung notar wegen vermögensverfalls sowie wegen gefährdung interessen rechtsuchenden wegen schlechter wirtschaftlicher verhältnisse art wirtschaftsführung zugleich enthob vorläufig amtes hiergegen gerichtete antrag gerichtliche entscheidung blieb erfolg sofortigen beschwerde verfolgt antragsteller anträge feststellung daß voraussetzungen amtsenthebung vorliegen aufhebung vorläufigen amtsenthebung ii sofortige beschwerde zulässig abs bnoto abs brao sache erfolg recht kammergericht vorschaltverfahren abs satz bnoto festgestellt daß voraussetzungen für amtsenthebung antragstellers abs nr bnoto vorliegen wirtschaftlichen verhältnisse interessen rechtsuchenden gefährden antragsteller aufgrund reihe immobiliengeschäften ver bindlichkeiten höhe mehr mio dm belastet hiervon mindestens dm zahlungsrückstand darüber hinaus antragsteller jahren reihe einzelfällen berechtigte forderungen darunter krankenkassenbeiträge bezahlt konnte tilgung erst einleitung zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestimmt feststellungen kammergerichts insgesamt fällen denen antragsteller sache entgegengetreten bezug genommen sofortigen beschwerde hebt antragsteller wesentlichen darauf ab daß teil forderungen bereits seit zwei jahren getilgt sei obwohl liquiditätsengpaß bereits seit bestehe verletzung notarieller vermögensbetreuungspflichten eingetreten sei zusätzlich regt außerordentliche berprüfung notariats erschüttert feststellung amtsenthebungsgrundes gefährdung interessen rechtsuchenden wirtschaftlichen verhältnisse antragstellers abs nr alt bnoto recht kammergericht feststellung zwischenzeitlich getilgten kleineren verbindlichkeiten dm dm dm wegen kassenbeiträgen dm gerichtlichen kostenfestsetzungsbeschluß einbezogen wirtschaftsführung notars gläubiger zwingt wegen bestehender forderungen zwangsmaßnahmen ergreifen bereits hinnehmbar senatsbeschl oktober notz dnotz märz notz antragsteller hinblick zahl höhe verbindlichkeiten kammergericht recht abverlangte tilgungsplan senat aao beschwerdeverfahren vorgelegt worden umstand daß bislang gläubigerzugriffe mandantengelder verstöße notariellen betreuungspflichten festgestellt konnten räumt gefährdung notar abs nr bnoto amtes entheben wirtschaftlichen verhältnisse interessen rechtsuchenden gefährden erst interessen bereits verletzt konkrete gefährdung angesichts feststellungen über desolaten wirtschaftlichen verhältnisse antragstellers denen beschwerdeinstanz entgegenzusetzen zweifelsfrei bejahen außerplanmäßige revision notariats würde bejahung dienstverstößen führen hieran ändern gegenstand vermögensbilanz antragstellers gesamtheit rechtsanwalt notar privatperson getätigten geschäfte erlaß angefochtenen entscheidung kammergerichts antragsgegnerin mitteilt haftbefehl amtsgerichts antragsteller erzwingung abgabe eidesstattlichen versicherung april bekannt geworden schließt frühere anträge abgabe versicherung kammergericht bereits berücksichtigen konnte pfändungs berweisungsbeschluß lasten briefkopf antragstellers angegebenen geschäftskontos mai wegen anerkannten schuld über dm erfolgt gefahrenlage für interessen rechtsuchenden falle abs nr alt bnoto berschuldung vermögenslosigkeit notars vorauss
  5652. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja post regiopost markeng nr schutzschranke nr markeng sinne zwecks auszulegen wirtschaftsteilnehmern möglichkeit erhalten für produkte beschreibende angaben benutzen aufgrund verwendung beschreibenden begriffs zeichen begründete verwechslungsgefahr abs nr markeng älteren beschreibenden begriff bestehenden verkehrsdurchgesetzten marke begründet zwangsläufig annahme verstoßes guten sitten nr markeng abwägung umstand einzubeziehen markeninhaberin verkehrsdurchsetzung marke vollständigen liberalisierung postmarktes erreichen konnte beschränkung schutzumfangs beschreibenden angabe bestehenden marke nr markeng verletzt markeninhaber verfassungsrechtlich geschützten eigentumsrecht marke bgh urt april zr olg zweibrücken lg frankenthal zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats pfälzischen oberlandesgerichts zweibrücken november kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin deutsche post ag weltweit größten brief paket transport kurierdienstleistungsunternehmen inhaberin priorität februar aufgrund verkehrsdurchsetzung eingetragenen wortmarke nr post für dienstleistungen briefdienst frachtdienst expressdienst paketdienst kurierdienstleistungen beförderung zustellung gütern briefen paketen päckchen einsammeln weiterleiten ausliefern sendungen schriftlichen mitteilungen sonstigen nachrichten insbesondere briefen drucksachen warensendungen wurfsendungen adressierten unadressierten werbesendungen büchersendungen blindensendungen zeitungen zeitschriften druckschriften schutz genießt zugunsten klägerin wortmarke nr regiopost priorität mai eingetragen für papier pappe karton materialien soweit klasse enthalten schreibwaren verpackungsmaterial kunststoff soweit klasse enthalten klägerin zudem inhaberin weiterer zahlreicher marken wortbestandteil post gebildet beklagte regio post deutschland gmbh co befördert gewerbsmäßig briefe pakete großraum ludwigshafen internet unterhält homepage domainnamen www regpo de beklagte komplementärin beklagten inhaberin sowie weiteren domainnamens www regiopostdeutschland de beklagte inhaberin wortmarke nr regio post deutschland für transport lagerung verpackung insbesondere briefen paketen eingetragen beklagte geschäftsführer beklagten klägerin geltend gemacht marken unternehmenskennzeichen würden verwendung zeichen domainnamen beklagten verletzt verwendung bezeichnung deutschland firmenbezeichnung beklagten sei zudem irreführend beklagte bundesweit tätig sei klägerin beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschäftsverkehr zeichen regiopost deutschland nachfolgend wiedergegeben dienstleistungen werbung verteilung werbematerial insbesondere flugblätter prospekte drucksachen warenproben transport lagerung verpackung insbesondere briefen einschreiben päckchen paketen sondertransporte eiltransporte kurierdienste niederlegung schriftstücken botendienste anzubieten erbringen anbieten lassen erbringen lassen zeichen regiopost deutschland zuvor wiedergegeben geschäftspapieren werbung zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen ii beklagten verurteilen unterlassen geschäftsverkehr unternehmenskennzeichnung regiopost deutschland gmbh co kg domainnamen regiopostdeutschland de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen iii beklagten verurteilen unterlassen geschäftsverkehr unternehmenskennzeichnung regiopost deutschland gmbh domainnamen regiopostdeutschland de zusammenhang angegebenen dienstleistungen benutzen benutzen lassen klägerin beklagten zudem einwilligung löschung firmenbezeichnungen beklagte einwilligung löschung domainnamen beklagte einwilligung markenlöschung sowie sämtliche beklagten auskunftserteilung anspruch genommen weiterhin feststellung schadensersatzv
  5653. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet mai heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein hoai abs mindest höchstsätze hoai für höhe vergütung maßgeblich vertraglich vereinbarte leistung leistungsbildern hoai beschrieben zuordnung vertrages vertragstypen besonderen teils schuldrechtes für frage anwendbarkeit mindest höchstsätze für höhe vergütung unerheblich bgh urteil mai vii zr olg münchen augsburg lg augsburg vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr thode dr kuffer dr kniffka wendt für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen zivilsenate augsburg februar aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger ingenieur verlangt gestützt mindestsatzregelung hoai resthonorar höhe dm ii jahr beauftragte beklagte kläger prüfung wasserdargebots raum vergütung dm kläger verlangt differenz vereinbarten vergütung mindestsätzen grundlage anrechenbaren kosten errechnet iii landgericht klage begründung abgewiesen handele sonderleistung für honorar frei vereinbart könne berufungsgericht berufung klägers zurückgewiesen revision erstrebt verurteilung beklagten entscheidungsgründe revision klägers erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht ii berufungsgericht klage folgenden erwägungen unbegründet abgewiesen vereinbarte leistung sei hoai anwendbar kläger werkerfolg geschuldet hoai sei planerische leistungen anwendbar vertraglichen vereinbarung werkerfolg geschuldet würden prüfung wasserdargebots sei werkerfolg sinne werkvertragsrechts erwägungen halten revisionsrechtlichen berprüfung stand rechtsprechung bundesgerichtshofs mindest höchstsätze honorarordnung für architekten ingenieure für berechnung höhe vereinbarten vergütung maßgeblich auftragnehmer verpflichtet architekten ingenieuraufgaben erbringen hoai beschrieben bgh urteil mai vii zr bghz danach unerheblich vertragstyp besonderen teils schuldrechts vertrag zuzuordnen vergütungsanspruch begründet entscheidend allein vertraglich geschuldete leistung auftragnehmers leistungsbildern hoai beschrieben für zuordnung kläger vertraglich geschuldeten leistung leistungsbildern fehlt erforderlichen feststellungen berufungsgerichts berufungsgericht gegebenenfalls hilfe sachverständigen klären müssen möglicherweise leistung sinne abs nr hoai leistung handelt hoai beschrieben frage bisherigen sachverständigengutachten geklärt ullmann thode kniffka kuffer wendt'],['Soon']]
  5654. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen diebstahls waffen strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend weist senat folgendes soweit landgericht begründung ablehnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt gemäß stgb angeführt suchtbehandlung voraussichtlich etwa zwei jahre dauern würde rahmen vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten leisten sei erwägung rechtsfehlerhaft derartige über stets beachtende bermaßverbot hinausgehende einschränkung dauer maßregel dauer erkannten freiheitsstrafe übersteigen dürfe lässt vorschriften über anordnung maßregel gemäß stgb dauer unterbringung gemäß stgb über anrechnung maßregel vollzugs gemäß abs stgb entnehmen vgl fischer stgb aufl rn nichtanordnung maßregel beruht jedoch rechtsfehler urteilsgründen entnehmen strafkammer begründung weiterhin fehlen hinreichend konkreten aussicht behandlungserfolg abgestellt prüfung erfolgsaussicht maßregel durfte strafkammer dauer betäubungsmittelabhängigkeit angeklagten erfolglosigkeit bisher absolvierten therapieversuche sowie unzureichenden sprachkenntnisse berücksichtigen fischer appl krehl berger ott'],['Soon']]
  5655. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen bestechlichkeit strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr rissing van saan richter bundesgerichtshof dr detter dr bode rothfuß richterin bundesgerichtshof roggenbuck bundesanwalt staatsanwältin verhandlung verkündung vertreter bundesanwaltschaft justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bonn august verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil maßgabe verworfen daß tagessatzhöhe für verhängten einzelgeldstrafen staatskasse kosten rechtsmittels staatsanwaltschaft angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen bestechlichkeit tateinheit siebenfacher untreue wegen untreue drei weiteren fällen wegen vorteilsannahme sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt übrigen angeklagten freigesprochen staatsanwaltschaft rügt generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel verletzung formellen materiellen rechts wendet teilfreispruch angeklagten angeklagte rügt ebenfalls verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel staatsanwaltschaft offensichtlich unbegründet ii rechtsmittel angeklagten ebenfalls erfolg verfahrensrügen soweit anforderungen abs satz stpo entsprechend ausgeführt offensichtlich unbegründet näheren erörterung bedürfen sachrüge lediglich beurteilung konkurrenzverhältnisse komplexen iii sowie strafzumessung zudem tagessatzhöhe für einzelgeldstrafen ergänzen schuldspruch wegen bestechlichkeit fall läßt rechtsfehler erkennen beschwerdeführer geltend gemacht angeklagte insgesamt mindestens bestechungszahlungen entgegengenommen gleichwohl landgericht recht fall bestechlichkeit angenommen mehrere vorteilsannahmen stehen grundsätzlich untereinander verhältnis tatmehrheit gilt jedoch landgericht festgestellt für unrechtsvereinbarung leistende vorteil angeklagten anfang genau bestimmt fällen liegt hinsichtlich annahme teilleistungen unrechtsvereinbarung tatbestandliche handlungseinheit vgl bghst nstz bgh nstz wistra bghr stgb abs konkurrenzen tröndle fischer stgb aufl rdn für einzelnen luftrechnungen angeklagten zahlende betrag für luftrechnung einzeln konkret festgelegt worden höhe jeweils vereinbarten vorteils konnte jedoch festgestellt ua landgericht konnte daher weder ausschließen daß unrechtsvereinbarung mehrere zahlungen erfolgten konnte ausschließen daß zahlung mehrere jeweils absprache luftrechnungen getroffenen unrechtsvereinbarungen geleistet beide möglichkeiten liegen schon wegen ständigen finanziellen bedrängnis gleichermaßen nahe zumal zahlungen teilweise kurz aufeinander erfolgten eindeutiger zeitlicher zusammenhang luftrechnungen vorteilszahlungen erkennbar folge daß zumindest teilweise berschneidung tatbestandsrelevanten handlungen jeweiligen einzelfälle bestechlichkeit ausschließen läßt daher läßt bestimmte mehrzahl fällen bestechlichkeit feststellen daß zumindest fall bestechlichkeit gegeben annahme falls bestechlichkeit angeklagte deshalb beschwert dadurch tatzeit bestechlichkeit entgegennahme letzten bestechungszahlung februar andauerte geltungsbereich korruptionsbekämpfungsgesetz seit august verschärften strafdrohung stgb nf erstreckt landgericht recht voraussetzungen besonders schweren falls bestechlichkeit abs nr abs nr stgb nf angenommen erhöht strafrahmen für august angenommenen bestechungszahlungen sechs monaten fünf jahren freiheitsstrafe freiheitsstrafe zehn jahren andererseits wären anwendung tatzeitrechts taten verurteilen denen drei letzten ohnehin verschärften gesetzesfassung beurteilen ständen wirkt annahme falls bestechlichkeit nachteil angeklagten zumal landgericht bemessung einsatzstrafe zwei jahren acht monaten ausdrücklich gunsten angeklagten berücksichtigt daß wenige zahlungen angeklagten august erfolgten annahme tateinheit bestechlichkeit komplex iii sieben fällen untreue komplex rec
  5656. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz verkündet märz stoll justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle prüfungsverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja drig abs satz vwgo abs satz drig angeordnete sinngemäße geltung vorschriften verwaltungsgerichtsordnung für prüfungsverfahren abs nr drig erfasst grundsätzlich bestimmung vwgo über einstimmige entscheidung beschluss berufungsverfahren abgrenzung bgh urteil oktober riz bghz bgh dienstgericht bundes urteil märz riz dienstgerichtshof für richter oberlandesgericht hamm dienstgericht für richter landgericht düsseldorf früheren richters probe antragsteller revisionskläger verfahrensbevollmächtigte land antragsgegner revisionsbeklagter wegen entlassung richterverhältnis probe bundesgerichtshof dienstgericht bundes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter bundesgerichtshof prof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr drescher richterin bundesgerichtshof dr menges richter bundesgerichtshof dr koch richter bundesgerichtshof gericke für recht erkannt revision antragstellers beschluss dienstgerichtshofs für richter oberlandesgericht hamm juni aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beteiligten streiten rechtmäßigkeit jahr verfügten entlassung antragstellers dienst landes nordrheinwestfalen jahr geborene antragsteller wurde januar richter probe ernannt anschließend staatsanwaltschaft verwendet leitende oberstaatsanwalt beurteilte fähigkeiten leistungen antragstellers sechsmonatiger achtzehnmonatiger tätigkeit jeweils durchschnittlich juni beurteilte un terdurchschnittlich beurteilung erhobene klage wies verwaltungsgericht rechtskräftiges urteil juli ab bestandskräftiger disziplinarverfügung oktober wurde antragsteller verweis erteilt verfahren erheblicher verzögerung bearbeitet verfügung november entließ antragsgegner antragsteller hinweis fehlenden fachlichen leistungen ablauf monats dezember justizdienst landes nordrheinwestfalen dagegen gerichteten widerspruch antragstellers wies antragsgegner widerspruchsbescheid dezember zugleich sofortige vollziehbarkeit entlassungsverfügung november anordnete zurück antrag antragstellers stellte dienstgericht für richter landgericht düsseldorf künftig dienstgericht zunächst beschluss dezember aufschiebende wirkung dezember antragsteller erhobenen klage her hob anschließend urteil dezember entlassungsverfügung november widerspruchsbescheid dezember berufung antragsgegners änderte dienstgerichtshof für richter oberlandesgericht hamm künftig dienstgerichtshof beschluss juli zurückweisung berufung brigen erstinstanzliche urteil dahin ab entlassung sei januar wirksam revision antragstellers hob dienstgericht bundes entscheidung dienstgerichtshofs wegen verfahrensfehlers verwies sache dienstgerichtshof zurück dienstgerichtshof bestätigte beschluss august ursprüngliche entscheidung weder dagegen gerichtete revision antragstellers verfassungsbeschwerde erfolg entlassungsverfügung november seit dezember tag verkündung zweiten revisionsentscheidung dienstgerichts bundes bestandskräftig einleitung weiteren disziplinarverfahrens entließ antragsgegner antragsteller selben tag übergebener verfügung mai wirkung mai erneut justizdienst landes nordrhein westfalen zugleich ordnete sofortige vollziehung entlassung dagegen gerichteten widerspruch wies antragsgegner widerspruchsbescheid august zurück zugleich ordnete verbleibe anordnung sofortigen vollziehung entlassung antragsteller wurden zeitraum januar mai bezüge ausgezahlt ab juni stellte landesamt für besoldung versorgung nordrhein westfalen künftig landesamt leistungen antragsteller begehren antragstellers prüfungsverfahren entlassungsverfügung mai widerspruchsbescheid august aufzuheben dienstgericht urteil juni entsprochen voraussetzungen für entlassung abs drig hätten vorgelegen antragsteller dienstvergehen zuschulden kommen lassen dagegen gerichteten berufung antragsgegner beantragt klage aufhebung urteils
  5657. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet oktober mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr deppert richter dr hübsch dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger gemäß vertrag november dezember wöchentliches entgelt dm zuzüglich umsatzsteuer freier mitarbeiter für gmbh tätig begehrt beklagten unternehmen gruppe schadensersatz höhe dm wegen verletzung beschäftigungsgarantie notariellen vertrag dezember beklagte anteile gmbh zeitungsverlag gmbh co kg übernommen beschäftigungsgarantie bernahmevertrages lautet folgt erwerberin trägt dafür sorge daß gesellschaft stichtag bzw falls stichtag nachfolgend zeitpunkt wirksamwerdens vertrages ungekündigten festanstellungsverhältnis stehenden mitarbeiter betriebsbedingt gesellschaft gekündigt betriebsbedingte kündigung zulässig betreffende mitarbeiter gleichzeitig unbefristete uneingeschränkte angebot erhält anrechnung betriebszugehörigkeit gesellschaft unternehmen gruppe maximal km umgebung mindest gleichbleiben konditionen vergleichbarer stellung vergleichbaren tätigkeiten weiterbeschäftigt für daraufhin begründete neue arbeitsverhältnis gelten vorstehenden bestimmungen entsprechend regeln ziff gelten analog für anlage aufgeführten täglich befristet gesellschaft beschäftigten arbeitnehmer maßgabe daß für dauer mindestens vergleichbaren umfang täglich befristeten arbeitsverhältnissen herangezogen erwerberin darum bemühen für anlage aufgeführten personen zeit gesellschaft freie mitarbeiter tätig aufträge ähnlichem umfang ähnlichen tätigkeit bislang für gesellschaft innerhalb gruppe finden vorstehende bestimmungen gelten echter vertrag zugunsten dritter anlage hierzu kläger namentlich freien mitarbeiter möglichst innerhalb gruppe tätig sollen aufgeführt worden kläger vorgetragen dezember beim geschäftsführer beklagten vorgesprochen entsprechend bestimmungen dienste gruppe angeboten beklagte fälschlicherweise bewerbung bezeichnetes angebot schreiben dezember abschlägig beschieden jedwede ansprüche bernahmevertrag dezember zurückweisen lassen bernahmevertrag widersprechende verhalten seien ersten kalenderwochen jahres abzüglich ersparter dm netto wöchentlich für kameramann insgesamt dm entgangen landgericht klage abgewiesen aufgrund vernehmung zeugen dr br dr angenommen daß kläger obliegende nachweis verletzung vertraglich geschuldeten verhaltenspflicht insbesondere beschäftigungspflicht beklagte gelungen sei berufung klägers oberlandesgericht nochmalige vernehmung zeugen dr br dr klage grunde für gerechtfertigt erklärt revi sion verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt beklagte hafte kläger gemäß abs abs bgb grunde schadensersatz wegen nichterfüllung bemühungsverpflichtung abs anlage bernahmevertrages zeitungsverlag gmbh co kg be klagten dezember kläger gemäß abs bernahmevertrages unmittelbar recht erworben abs bernahmevertrages verbindung anlage beklagten verlangen daß bemühe für aufträge ähnlichem umfang ähnlichen tätigkeit bislang dezember für gmbh innerhalb gruppe finden lasse wille beider vertragsparteien bernahmevertrages dahingehend feststellen daß kläger trotz ausdrücklicher nennung anlage genuß regelung abs bernahmevertrages kommen aussage zeugen dr br nommen könne ent zeitungsverlag gmbh co kg be schäftigung klägers gruppe gewollt ii angegriffene urteil hält revisionsrechtlichen nachprüfung entscheidenden punkt stand revision rügt recht daß feststellung berufungsgerichts lasse wille beider vertragsparteien bernahmevertrages dahingehend feststellen daß kläger entgegen wortlaut ver traglichen bestimmung genuß regelung abs bernahmevertrages kommen verfahrensfehler beruht ber
  5658. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts tübingen juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat feststellungen urteilsgründe verfahrensablauf ergibt liegt verfahrenshindernis wegen überlanger verfahrensdauer erhebliche dauer verfahrens strafkammer berücksichtigt soweit ursachen für verfahrensdauer urteilsgründen ersichtlich strafverfolgungsbehörden vertreten angeklagte wiederholt anberaumten hauptverhandlungsterminen erschienen später jahrelang flüchtig anforderungen abs satz stpo genügende verfahrensrüge erhoben senat weist darauf gegebenen umständen revisionsgegenerklärung staatsanwaltschaft abs satz stpo zweckmäßig erschienen wäre beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  5659. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs fd bermittlung fristwahrender schriftsätze per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung wirksamen ausgangskontrolle büroangestellten weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollständigkeit bermittlung prüfen notfrist erst kontrolle sendeberichts löschen anschluss senatsbeschluss juli xii zb njw rr bgh beschluss juli xii zb olg saarbrücken ag homburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter dr klinkhammer schilling dr günter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für familiensachen saarländischen oberlandesgerichts februar kosten antragsgegners verworfen beschwerdewert gründe amtsgericht antragsgegner zahlung nachehelichen unterhalts verpflichtet verfahrensbevollmächtigten oktober zugestellten beschluss antragsgegner november beim amtsgericht beschwerde eingelegt beschwerdebegründung dezember freitag beim oberlandesgericht postwege eingegangen gerichtlichem hinweis versäumung beschwerdebegründungsfrist antragsgegner januar wiedereinsetzung vorigen stand versäumung begründungsfrist beantragt beschwerdegericht antrag zurückgewiesen beschwerde antragsgegners beschluss amtsgerichts unzulässig verworfen hiergegen wendet antragsgegner rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde gemäß abs satz nr famfg verbindung abs satz abs satz zpo statthaft indes zulässig voraussetzungen abs zpo vorliegen entscheidung rechtsbeschwerdegerichts entgegen rechtsauffassung antragsgegners sicherung einheitlichen rechtsprechung erforderlich recht beschwerdegericht antragsgegner begehrte wiedereinsetzung versäumung beschwerdebegründungsfrist verwehrt beschwerde unzulässig verworfen begründung beschwerde erst dezember fristablauf dezember beim oberlandesgericht eingegangen voraussetzungen für wiedereinsetzung vorigen stand liegen feststellungen beschwerdegerichts danach antragsgegner beschwerdebegründungsfrist unverschuldet versäumt versäumnis beruht organisationsverschulden verfahrensbevollmächtigten abs zpo zurechnen lassen zutreffend beschwerdegericht hinweis ständige rechtsprechung bundesgerichtshofs darauf abgestellt ausgangskontrolle hinsichtlich per telefax versendeten fristgebundenen schriftsätze verfahrensbevollmächtigten antragsgegners unzureichend organisiert rechtsprechung senats rechtsanwalt büro ausgangskontrolle schaffen gewährleistet fristwahrende schriftsätze rechtzeitig hinausgehen bermittlung per telefax kommt rechtsanwalt verpflichtung büroangestellten weisung erteilt sendebericht ausdrucken lassen grundlage vollständigkeit bermittlung prüfen notfrist erst kontrolle sendeberichts löschen ausgangskontrolle dient fehler bermittlung auszuschließen vielmehr ebenso feststellung ermöglicht schriftsatz überhaupt übermittelt worden senatsbeschluss juli xii zb njw rr rn siehe senatsbeschluss juni xii zb njw rn recht beschwerdegericht ausgeführt verfahrensbevollmächtigte antragsgegners entsprechende kanzleiorganisation dargetan wiedereinsetzungsantrag vorgetragen büroangestellten generelle anweisung erteilt schriftsätze rechtsmitteleinlegung rechtsmittelbegründung entsprechenden gerichte vorab per fax darüber hinaus per post übermitteln daneben büroangestellte dezember tag fristablaufs konkret angewiesen beschwerdebegründung selben tag oberlandesgericht faxen aufgefallen sei beschwerdebegründungsschrift über anschriftenzeile vermerk aufgewiesen vorab per telefax ausgangskontrolle anhand sendeberichts lässt indes weder wiedereinsetzungsantrag kanzleimitarbeiterin akte gereichten eidesstattlichen versicherung entnehmen entgegen auffassung rechtsbeschwerde reicht hinweis darauf büroschluss kontrolliert fristsachen erledigt seien erst frist gestrichen wiedereinsetzung rechtfertigen danach bleibt offen kontrolle versendung telefaxes wirkungsvoll durchgeführt sofern anweisung fehlt frist kalender erst vorlage prüfung sendeberichts streichen besteht gefahr realisiert frist hinsichtlich per telefax übersen
  5660. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet januar bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja karenzzeiten enwg abs für zweite führungsebene bestehenden karenzzeitenregelungen abs abs satz abs enwg verstoßen höherrangiges recht abs enwg erfasst diejenigen führungskräfte zweiten führungsebene umfangreiche kenntnisse über technischen eigenschaften transportnetzes zustand müssen unternehmerischen entscheidungen obersten unternehmensleitung bezug betrieb wartung entwicklung netzes maßgeblich beeinflussen können bgh beschluss januar envr olg düsseldorf ecli de bgh benvr kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr meier beck richter prof dr strohn dr grüneberg dr bacher dr deichfuß beschlossen rechtsbeschwerde bundesnetzagentur beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf august kostenpunkt insoweit aufgehoben beschwerdegericht beschluss bundesnetzagentur februar abgeändert beschwerden antragstellerin beigeladenen beschluss bundesnetzagentur februar insgesamt zurückgewiesen rechtsbeschwerden antragstellerin beigeladenen zurückgewiesen kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich notwendigen auslagen bundesnetzagentur antragstellerin beigeladenen auferlegt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beteiligten streiten rechtmäßigkeit auslegung karenzzeitenregelungen enwg antragstellerin betreibt bundesweit km langes gasfernleitungsnetz prozentiges tochterunternehmen kg über mehrere unternehmen bereichen erdgashandel vertrieb speicherung aktiv anteile kg konzern gehörenden beteiligungs gmbh gmbh gehalten russischen gmbh gehört über bescheid februar zertifizierte bundesnetzagentur antragstellerin gemäß enwg unabhängige transportnetzbetreiberin zeitpunkt beigeladenen geschäftsführer antragstellerin wobei beigeladene für geschäftsbereich steuerung finanzen gt beigeladene für geschäftsbereich netz gn zuständig beigeladenen gehörten zweiten führungsebene leiteten jeweils bereiche recht versicherung gtj einkauf gtb controlling gtc gasdisposition gtd vertragsermittlung gte finanzen steuern gtf personal verwaltung gth it management gti kapazitätsmanagement gtk marktgebietsmanagement gtm regulierungsmanagement gtr leitungsrechte dokumentation gnl anlagentechnik gna montage gnm trassenengineering gnt betriebstechnik ost gno betriebstechnik west gnw nummer tenors zertifizierungsbescheids enthält feststellung jeweilige leitung bereiche vorgaben abs enwg unterliege begründung bescheids insoweit ausgeführt lediglich drei weiteren fachbereiche kommunikation gt qualitätsmanagement gt qm sicherheit umwelt gesundheit hse netzfremde abs enwg erfasste tätigkeiten ausüben würden ferner lehnte bundesnetzagentur nummer bescheids antrag antragstellerin nichtanwendung karenzzeitenregelungen für zweite führungsebene ab oktober veränderte antragstellerin führungsstruktur wobei zugleich beigeladene geschäftsführung ausschied geschäftsführung fachbereichsebene richtete antragstellerin neue zweite führungsebene drei ressorts besteht ressort steuerung finanzen neben geschäftsführertätigkeit beigeladenen geleitet umfasst fachbereiche gtc gtf gth gtj gtr ressort netz beigeladenen geleitet fachbereichen gna gnl gnm gno gnt gnw gebildet ressort kapazität entwicklung steht weiterer geschäftsführer umfasst fachbereiche gtb gtd gte gti gtk gtm schreiben dezember teilte bundesnetzagentur antragstellerin hierzu auffassung leiter ressorts zugehörigen fachbereiche weiterhin zweiten führungsebene zuzuordnen seien ressorts amtierenden geschäftsführern geleitet würden weiterhin unmittelbar geschäftsführung nachgeordnet seien dagegen sei bezug ressort deren leiter beigeladene zweite führungsebene einzustufen während fachbereichsleiter ressorts mehr karenzzeitenregelungen unterfielen für nunmehr abkühlungszeit begonnen beschwerde antragstellerin feststellung nummer bescheids februar soweit fachbereiche gasdisposition gtd kapazit�
  5661. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet november holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter ball richter wiechers dr wolst richterin dr hessel richter dr achilles für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt beklagten schadensersatz kauf boden erdreich führte auftrag firma ag erdarbeiten zweck kaufte vertrag juni juli beklagten cbm bodenmaterial bestehend kiessand ungesiebt ab werk to mindestanteil gesamtauftrages zt vorhanden lehmboden gesehen ab werk boden kippe to vorher juni beklagte klägerin zwei zertifikate über kaufenden boden übersandt zertifikat nr über kiessand wand wies klassifizierung laga zertifikat nr über boden wies mnur mwmt ph wert probe benannt neben zuordnungswerten für beklagte handschriftlich für erforderlichen werte eingetragen bzw entspricht eingefügt auftrag klägerin wurde material juli be klagten abgeholt fernschreiben juli rügte klägerin gegenüber beklagten angelieferte material weise güte gleichzeitig erklärte lieferstopp gleichen tag entsprechende mitteilung firma ag erhalten lieferung zuordnungswerten entsprechenden bodens lehnte beklagte ab aufforderung firma ag entfernte klägerin gelieferte eingebaute material nachdem beklagte ihrerseits untätig geblieben klägerin beauftragte sodann drittunternehmen lieferung bodenmaterials baute nunmehr klägerin behauptet seien wegen mangelhaften materials be zifferte kosten höhe entstanden zudem firma ag angekündigt schadenersatzansprüche geltend bislang geschehen sei könne insoweit entstandenen schaden beziffern beklagte zahlung leistete klägerin beim landgericht antrag gestellt beklagte zahlung nebst zinsen verurteilen sowie festzustellen beklagte verpflichtet sei klägerin schadenersatz leisten für fall firma ag auftraggeberin klägerin aufgrund einbaus bodenmaterials klassifizierung schadenersatzansprüche klägerin geltend mache landgericht zahlungsantrag klägerin grunde für gerechtfertigt erklärt entscheidung über feststellungsantrag zunächst abgesehen kostenentscheidung schlussurteil vorbehalten oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage entscheidungsgründe revision beklagten erfolg berufungsgericht wesentlichen ausgeführt beklagte rahmen kaufvertrages schadensersatzpflichtig gemacht bereitgestellte boden gefahrübergang vereinbarte beschaffenheit gehabt parteien hätten für erdreich qualitätsstufe laga vereinbart sollbeschaffenheit material abholung kippe gehabt zulässig landgericht wege grundurteils ent schieden grund betrag streitige anspruch sei entscheidungsreif soweit grund betreffe ii ausführungen halten revisionsrechtlichen nachprüfung stand berufungsurteil unterliegt aufhebung zurückverweisung rüge revision durchgreift landgericht erlassene berufungsgericht bestätigte grundurteil sei prozessual unzulässig landgericht grundurteil hinsichtlich anträge erlassen über zahlungsanspruch entscheidung über feststellungsantrag getroffen tenor ausdrücklich entscheidungsgründen ergibt handelt landgerichtlichen urteil mithin reines grundurteil grund teilurteil urteil jedoch ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs unzulässig gefahr einander widersprechender entscheidungen besteht senatsurteil oktober viii zr njw ii wm verhält ber zahlungsanspruch geprüften fragen feststellungsantrag befinden begründung vorinstanzen zahlung gerichteten schadenersatzansprüche klägerin grunde für gerechtfertigt gehalten bloßes urteilselement weder rechtskraft erwächst gericht zpo für weitere verfahren über feststellungsanspruch geltend gemachten schäden bindet bgh urteil februar vi zr njw ii besteht streitfall prozessuale möglichkeit berufungsgericht weiterer verhandlung bezug feststellun
  5662. [['nachschlagewerk bghst veröffentlichtung ja nein ja stpo strafverfolgungsbehörden können rahmen stpo angeordneten berwachung aufzeichnung telekommunikation mobilfunktelefon netzbetreiber bereitstellung informationen darüber funkzelle telefon befindet verlangen telefoniert bgh ermittlungsrichter beschluß februar bgs bundesgerichtshof ermittlungsrichter bgs bjs beschluss februar ermittlungsverfahren wegen verdachts geheimdienstlichen agententätigkeit berwachung aufzeichnung telekommunikation betroffene netzbetreiberin betroffener anschlußinhaber gegenvorstellung netzbetreiberin zurückgewiesen gründe beschluß januar bgs ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts berwachung aufzeichnung telekommunikation mobiltelefonanschlusses einschließlich mitteilung regelmäßig erfolgenden positionsmeldungen bewegungsdaten gemäß abs stpo gestattet beschluß wendet betroffene netzbetreiberin gegenvorstellung bezeichneten eingabe januar soweit mitteilung positionsmeldungen betrifft macht geltend mitteilung daten rahmen telefongesprächs anfallen stpo erfaßt rahmen telekommunikationsvorgangs entstünden sei erhebung daten technischen gründen möglich tritt bundesanwaltschaft entgegen ii beschwerde anfechtbare abs stpo anordnung berwachung aufzeichnung telekommunikation richtende eingabe gegenvorstellung zulässig jedoch begründet netzbetreiberin aufgrund stpo ergangenen anordnung verpflichtet ermittlungsbehörden standortbestimmung eingeschalteten mobiltelefons erforderlichen geographischen daten betroffenen funkzellen unabhängig davon mitzuteilen mobilgerät telefoniert vgl lg dortmund nstz lg ravensburg nstz rr lg aachen stv abl anm bernsmann nack kstpo aufl rdnr pfeiffer stpo aufl rdnr artkämper kriminalistik berwachung aufzeichnung stpo unterliegen formen nachrichtenübermittlung raumüberwindung körperlicher weise mittels technischer einrichtungen bgh ermittlungsrichter nstz nack aao rdnr kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdnr gesetzgeber vorschriften für neue zunächst bekannte techniken nachrichtenübertragung bewußt offen gehalten ergibt insbesondere ersetzung formulierung aufnahme tonträger umfassendere wort aufzeichnung juli kraft getretene poststrukturgesetz bgbl sowie ersetzung wortes fernmeldeverkehr telekommunikation begleitgesetz telekommunikationsgesetz dezember bgbl stpo weiteren anwendungsbereich gesetzliche ermächtigung eingriffen art abs gg geschützte fernmeldegeheimnis darstellen muß auslegung insbesondere nunmehr maßgebenden begriffs telekommunikation erster linie grundrecht ausrichten bverfge bgh ermittlungsrichter aao grundrecht fernmeldegeheimnisses seinerseits gegenüber technischen entwicklungen heutigen möglichkeiten speicherung verarbeitung informationen jeglicher art digitalisierung zeigen offen dynamisch vgl jarass pieroth gg aufl art rdnr einbeziehung neuer formen telekommunikation stpo überschreitet deshalb grenzen auslegung vorschrift art gg rechtsprechung bundesgerichtshofs gezogen vgl bghst heute unstreitig daß grundrecht fernmeldegeheimnisses kommunikationsinhalt ebenso kommunikationsumstände umfaßt hierzu gehört insbesondere gegebenenfalls wann oft personen fernmeldeanschlüssen fernmeldeverkehr stattgefunden versucht worden bverfge vgl bgh stv gesetzgeber inzwischen einfachgesetzlich abs tkg wortgleich abs satz stgb ausdrücklich geregelt weitere bestimmungen telekommunikationsgesetzes aufgrund gesetzes ergangenen rechtsverordnungen können auslegung grundrechtseinschränkenden norm stpo jedenfalls wesentliche orientierungshilfe herangezogen nähere umstände telekommunikation stellen regelungen insbesondere verbindungsdaten kommunikationsvorgangs dar büchner beck tkg kommentar aufl rdnr abs nr buchst tkg abgrenzung bestandsdaten sinne abs nr buchst tkg umschrieben neue telekommunikationsdatenschutzverordnung tdsv dezember bgbl definiert nr verbindungsdaten nunmehr ausdrücklich bereitstellung erbringung telekommunikationsdiensten erhoben hierunter können begriff bereitstellung deutlich ergibt daten fallen bereits vorfeld potentiellen telef
  5663. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen juni dahin abgeändert angeklagte fall ii urteilsgründe fall anklageschrift unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln schuldig weitergehende revision verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten freispruch brigen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge sowie unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln drei fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel führt schuldspruchänderung fall ii urteilsgründe fall anklageschrift brigen unbegründet sinne abs stpo verfahrensrüge ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo schuldspruch wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fall ii urteilsgründe fall anklageschrift hält rechtlicher nachprüfung stand feststellungen strafkammer erhielt angeklagte april vorangegangener bestellung gesondert verfolgten über kurier ecstasy tabletten preis euro ecstasy tabletten verkaufte angeklagte anfang beabsichtigt gewinnbringend strafkammer wege schätzung wirkstoffgehalt höhe gramm pro tablette mithin gesamtwirkstoffgehalt höhe gramm mdma base ausgegangen landgericht getroffenen feststellungen belegen berschreitung grenzwerts geringen menge ecstasytabletten gramm mdma base vgl bgh urteil oktober str bghst beschluss märz str bgh nstz senat beschluss august str strafo urteil senats dezember str bghst ergibt senat ausdrücklich offen gelassen geringe menge amphetaminderivate mda mdma mde bereinstimmung für amphetamin geltenden grenze gramm base herabzusetzen sei angeklagte daher fall ii urteilsgründe fall anklageschrift unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln schuldig wobei angesichts feststellungen strafkammer gewerbsmäßigkeit handelns besonders schwerer fall gemäß abs nr abs satz nr btmg vorliegt senat ändert schuldspruch entsprechend stpo steht entgegen geständige angeklagte hätte geschehen verteidigen können fall festgesetzte einzelstrafe neun monaten schuldspruchänderung berührt angesichts weiteren fällen handeltreibens betäubungsmitteln fälle anklageschrift jeweils verhängten einzelstrafen höhe neun monaten deutlich unterhalb grenze geringen menge liegenden wirkstoffmengen senat ausschließen strafkammer zutreffender rechtlicher würdigung niedrigere einzelstrafe erkannt hätte geringfügige erfolg revision rechtfertigt angeklagten teilweise kosten rechtsmittels entlasten abs stpo krehl eschelbach bartel zeng schmidt'],['Soon']]
  5664. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld dezember strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen schwerer räuberischer erpressung freiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt vorliegen minder schweren falles verneint strafe vorschrift abs stgb entnommen urteil wendet angeklagte strafausspruch beschränkten revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel erfolg feststellungen angeklagte finanzielle situation begehung banküberfalls verbessern wartete zunächst verschiedene kunden für berfall günstig erscheinende bankfiliale verlassen sodann betrat abgesehen schirmmütze un maskiert bank bedrohte kassiererin ungeladenen pistole fabrikats crvena zastava kal mm wobei waffe bauchhöhe frau hielt eindruck bedrohung händigte kassiererin befürchtete bauchschuss würde äußerst qualvolle wahrscheinlich letztendlich tödliche verletzung zugefügt insgesamt euro anhand berwachungskamera gefertigten lichtbilder konnte angeklagte alsbald identifiziert etwa monat tat festgenommen ii strafausspruch bestand begründung rechtsfehler aufweist ausschließbar höhe erkannten strafe ausgewirkt können revision beanstandet recht landgericht erhebliche kriminelle energie vorbereitung tat ausdruck gekommen sei strafschärfend berücksichtigt worauf generalbundesanwalt antragsschrift hingewiesen feststellungen belegt durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet erwägung strafkammer angeklagte früheres strafverfahren erst etwa halbes jahr tat mehrjähriger dauer freispruch beendet worden warnung dienen lassen verfahren angeklagte vorwurf versuchten vergewaltigung prostituierten tatsächlichen gründen freigesprochen worden nachdem zunächst erfolgte verurteilung sprungrevision aufgehoben worden allerdings rechtsprechung bundesgerichtshofs früheres strafverfahren strafzumessung berücksichtigungstaugliche warnfunktion entfalten einstellung abs ff abs stpo gar freispruch geendet vgl bghst bgh mdr mdr stv nstz rr vgl gribbohm lk aufl rdn tröndle fischer stgb aufl rdn schäfer praxis strafzumessung aufl rdn begründet verfahren bestrafung endet täter folgen strafbaren verhaltens augen führe handlungsunrecht wiege deswegen schwerer trotz warnung straftat begeht vgl bghst ablehnend olg köln njw kritisch franke mk stgb rdn erscheint hinblick unschuldsvermutung art abs mrk bedenklich hinzu kommt verfahren vorliegenden fall völlig gearteten schuldvorwurf betraf entgegen ansicht revision generalbundesanwalts liegt dagegen verstoß doppelverwertungsverbot abs stgb rechtlich beanstanden landgericht tatsache verwendung echten ungeladenen schusswaffe urteil schwere große pistole beschrieben schon optisch grund maße besonders bedrohlichen eindruck macht dadurch verursachten folgen für opfer strafschärfend berücksichtigt vgl bghst bgh njw für tatbestandsvariante abs nr stgb reicht täter werkzeug mittel führt widerstand person gewalt drohung gewalt verhindern überwinden angeklagte tatmittel geführt drohung verwendet zudem handelte tatmittel grund beschaffenheit besonderes drohpotential ausging iii ii aufgezeigten rechtsfehler führen aufhebung strafausspruchs liegt annahme minder schweren falles abs stgb angesichts straferschwerungsgründe gesamten tatbildes eher fern senat vermag sicher auszuschließen fehlerhaften erwägungen höhe erkannten strafe ausgewirkt tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  5665. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet mai küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein agbg bb ci abs abs nr langfristigen gewerblichen mietvertrag enthaltene vereinbarung vorzeitigen sonder kündigungsrechts für mieter folge unterschiedlich langer bindung beiden vertragsparteien mietverhältnis verstößt wesentliche grundgedanken gesetzlichen mietrechts zpo annahme verstoßes richterliche aufklärungs hinweispflicht wesentlicher verfahrensmangel sinne zpo bgh urteil mai xii zr olg bamberg lg aschaffenburg xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr blumenröhr richter dr krohn sprick weber monecke fuchs für recht erkannt revision kläger anschlußrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts bamberg august aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts aschaffenburg dezember abgeändert klage abgewiesen weitergehende revision kläger zurückgewiesen kosten rechtsstreits klägern auferlegt rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit beklagten ausgesprochenen kündigung langfristigen mietverhältnisses vertrag dezember märz vermieteten brüder firma erstellendes ladenlokal für sb markt mietvertrages wurde folgende vereinbarung getroffen mietzeit beginnt bernahme bezugsfertigen mietobjektes spätestens fünfzehn monate erteilung baugenehmigung fertiggestellt muß beträgt jahre verlängert jedesmal ablauf halben vertragsdauer jeweils abgelaufenen zeitraum folge daß mietverhältnis zeitpunkt ab immer über volle ursprünglich vereinbarte mietzeit läuft verlängerung tritt vertragsparteien vorher verlängerung schriftlich widerspricht mieter berechtigt mietjahr erklären daß mietverhältnis weitere jahre fortzusetzen wünscht option vermieter ausgesprochene kündigung verliert für zeitraum für optionsrecht gebrauch gemacht worden wirksamkeit unabhängig regelung mieter berechtigt erstmalig ablauf acht mietjahren vertrag während mietzeit einhaltung frist zwölf monaten jeweils quartalsende kündigen mieter recht innerhalb ersten mietjahre gebrauch macht verpflichtet vermieter ausgleichszahlung leisten beträgt beendigung mietverhältnisses innerhalb ersten zehn mietjahre jahresmiete ab beginn elften ende fünfzehnten mietjahrs halbe jahresmiete dreiseitigen bernahmevertrag august traten kläger anstelle brüder vermieter vertrag april wurde mietobjekt firma einbarung klägerin firma übergeben verund beklagten märz märz trat beklagte wirkung ab februar mieter rechte pflichten mietverhältnis zugleich wurde mietzins monatlich dm erhöht schreiben märz kündigte beklagte mietverhältnis berufung sonderkündigungsrecht märz kläger widersprachen kündigung machten geltend regelung abs mietvertrages verstoße agbg folge daß vereinbarung außerordentlichen kündigungsrechts unwirksam sei beklagte hielt kündigung aufrecht leistete seit april mietzins mehr klage kläger feststellung begehrt daß mietverhältnis kündigung beklagten märz beendet worden sei ungekündigt über märz hinaus fortbestehe verurteilung beklagten zahlung dm nebst gestaffelten zinsen mietzins für zeit april märz landgericht klage stattgegeben abs mietvertrages gestützte kündigung beklagten wegen verstoßes vertragsbestimmung abs abs nr agbg für unwirksam gehalten regelung abs mietvertrages wegen unterschiedlich langen bindung vertragsparteien mietverhältnis kerngehalt gesetzlichen mietrechts widerspreche sei vertragsabschluß firma vorformulierte vertragsbedingung gestellt entgegen behauptung beklagten individuell ausgehandelt worden soweit beklagte erstmals mündlichen verhandlung oktober nachgelassenen schriftsatz november behauptet gespräch ursprünglichen vertragspartei en februar sei über vereinbarung sonderkündigungsrechts verhandelt worden sei vortrag gemäß satz zpo mehr berücksichtigen klausel abs mietvertrages stelle daher vorformulierte vertragsbedingung sinne abs agbg dar inhaltskontrolle agbg unterliege standhalte hiergegen gerichtete berufung beklagten o
  5666. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen hehlerei strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münster juni soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen hehlerei zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel erfolg feststellungen fall iv urteilsgründe mitangeklagte besitz vielzahl leasingfahrzeugen be trügerisch erlangt fahrzeuge sodann anderweitig verfolgten verkauft übergeben vermarktete fahrzeuge seinerseits frankreich spanien zahlungsversprechen gegenüber mehr vollständig einhielt nahm angeklagte wunsch november sog krisentreffen teil zahlungsprobleme geklärt sollten angeklagte position unterstützen problemlösungen erarbeiten tatsächlich versuchte aktiv helfen ausstehenden forderungen einziehen können kam angaben schlag gen abtretung privatvermögens verlan einforderte entgegen auffassung landgerichts liegt darin strafbare absatzhilfe abs stgb genügt vollendung hehlerei form absatzhilfe grundsätzlich absatzwillen getragene vorbereitende ausführende helfende tätigkeit geeignet vortäter bemühen wirtschaftliche verwertung bemakelten sache unterstützen bgh nstz dabei kommt darauf absatz hehlgutes gekommen bghst njw nstz strafgrund hehlerei weiterschieben vortat erlangten sache verhindern bghst deshalb tätigkeit helfers konkreten fall geeignet rechtswidrige vermögenssituation aufrechtzuerhalten vertiefen bghst nstz rr daran fehlt verkauf bergabe fahrzeuge übertragen verfügungsgewalt über fahrzeuge endgültig fahrzeuge verschafft abgesetzt rechtswidrige besitzlage betrügerischen erwerb herbeigeführt worden perpetuiert vertieft wor hierzu angeklagte beigetragen bisherigen feststellungen setzte tätigkeit vielmehr erst später diente allein durchsetzung zahlungsforderungen vorschlag abtretung dabei dahinstehen privatvermögen verlangen kon kret geeignet eintreibung kaufpreises fördern jedenfalls bemühungen erbringung gegenleistung unmittelbaren mittelbaren einfluss rechtswidrige besitzlage hinsichtlich fahrzeuge feststellungen fall iv urteilsgründe fuhr angeklagte dezember spanien anweisung fahrzeuge geliefert vollständig be zahlt endnutzern aufzufinden verfügungsgewalt bringen vorstellung sollten fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend spanien vermarktet deutschland zurückgebracht vermarktung inland anzustreben angeklagte stellte fahrzeuge sicher denen vermittlung urteil einzelnen bezeichne te fahrzeuge spanische firma verkauft wurden soweit landgericht angeklagten fall hehlerei form absatzhilfe schuldig gesprochen urteil verfahrensrüge aufzuheben folgendes verfahrensgeschehen zugrunde liegt verteidigung angeklagten beantragte hauptverhandlung juni vernehmung dreier zeugen beweis dafür angeklagte verkauf fünf entsprechend anklage näher bezeichneten fahrzeugen spanische firma sei bzw insoweit fahrzeuge lediglich für firma beteiligt sichergestellt untergestellt kammer wies antrag zurück behaupteten tatsachen seien für entscheidung bedeutung bereits sicherstellung fahrzeuge absatzhilfe darstellen könne zurückweisung beweisantrags rechtsfehlerhaft landgericht urteil für beweisantrag bezeichneten fahrzeuge beteiligung angeklagten verkauf festgestellt setzt ablehnungsbegründung widerspruch entzieht grundlage bgh nstz nstz rr bezüglich fahrzeuges urteil amtlichen kennzeichen bezeichnet worden beweisantrag anklage geht senat offensichtlichen falschbezeichnung urteil rechtsfehler beruht urteil verfahrensfehlerfrei festgestellte sicherstellung fahrzeuge vermag verurteilung angeklagten tragen rechtsprechung bgh vortäter geleistete unterstützung vorfeld absatzbemühungen strafbar einzelfall straflose hilfe vorbereitung künftigen absatzes handeln für abgrenzung kommt darauf hilfeleistung vorfeld einzelnen absehba
  5667. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover dezember verworfen gründe aufgrund eingeholten dienstlichen ußerungen steht fest daß angeklagte hauptverhandlung anwesend wirksam rechtsmittel verzichtet tolksdorf miebach becker winkler hubert'],['Soon']]
  5668. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ravensburg märz maßgabe verworfen anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung entfällt kostenentscheidung dahin abgeändert angeklagte drei viertel kosten ersten revisionsverfahrens tragen staatskasse trägt viertel angeklagten ersten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen kosten revisionsverfahrens trägt angeklagte drittel angeklagten hierin entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse zwei drittel gründe revision angeklagten richtet anordnung unterbringung sicherungsverwahrung hierzu generalbundesanwalt antragsschrift juli ausgeführt rechtsmittel bereits sachrüge erfolg soweit anordnung unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung richtet abs sätze stgb bleibt frühere tat prüfung formellen voraussetzungen sicherungsverwahrung außer betracht folgenden tat mehr fünf jahre verstrichen wobei zeit täter behördliche anordnung anstalt verwahrt worden eingerechnet urteilsfeststellungen ergibt sinne verjährung bezüglich tat dezember eingetreten angeklagte oktober urteilsgegenständliche tat beging angeklagte befand seit märz tat dezember wurde während hafturlaubs begangen ua entlassung erledigung strafvollstreckung ua buchstabe november freiheitsentzug innerhalb zeitraums jedoch anfang februar ende märz ca sechs wochen flüchtig ua anm verf angeklagte entwich februar wurde märz haft genommen vgl vollstreckungsheft js bl liegen entlassung angeklagten strafhaft november urteilsgegenständlichen tat oktober weniger fünf jahre rechnet indes zeit entweichens hinzu fünfjahresfrist abs stgb begehung neuen tat bereits überschritten strafkammer übersehen jedoch auffassung zeit flucht sei deshalb frist abs stgb anzurechnen angehe flüchtigen besser stellen gefangenen möglicherweise monatelang freigang bewährt ua rechtliche wertung bestehen durchgreifende bedenken vorschrift abs satz stgb liegt gedanke zugrunde fünf jahresfrist zeit eingerechnet täter gelegenheit freiheit bewähren bgh njw vollzugslockerungen lediglich verminderung kontrolle über gefangenen führen bedeuten beendigung unterbrechung verwahrung anstalt wer kontrolliert frei bghr stgb abs fristberechnung bgh nstz demgegenüber befand angeklagte während fluchtdauer unkontrolliert freiheit behördliche anordnung anstalt verwahrt einbeziehung zeitraums zeit verwahrung scheidet somit vgl bgh njw insoweit bghst abgedruckt fall vollzugslockerungen während fluchtphase vereitelte strafvollstreckung nachgeholt stvollstro entlassungszeitpunkt dauer entweichung angeklagten hinausgeschoben worden auffassung landgerichts würde daher doppelten berücksichtigung fluchtdauer fiktiven verlängerung tatsächlichen dauer amtlichen verwahrung angeklagten führen revision hinsichtlich anordnung unterbringung sicherungsverwahrung bereits sachrüge durchdringt kommt verfahrensrüge tritt senat brigen revision rechtsfolgenausspruch betrifft unbegründet abs stpo nack wahl kolz boetticher hebenstreit'],['Soon']]
  5669. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn dezember maßgabe unbegründet verworfen daß ausspruch über aufrechterhaltung strafbefehl amtsgerichts bad kissingen februar angeordneten nebenstrafe fahrverbot maßregel sperre für erteilung fahrerlaubnis entfällt beide anordnungen bereits erlaß angefochtenen urteils infolge zeitablaufs erledigt vgl rissing van saan lk aufl rdn übrigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen maatz kuckein ernemann athing sost scheible'],['Soon']]
  5670. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen gefährlichen eingriffs straßenverkehr strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers januar einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts flensburg april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat senat vorsitzendem richter bundesgerichtshof dr ernemann richterin bundesgerichtshof roggenbuck sowie richtern bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender vorschriftsmäßig besetzt recht angeklagten gesetzlichen richter art absatz satz gg gewahrt präsidium bundesgerichtshofs wahrnehmung absatz satz gvg obliegenden aufgabe vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr ernemann zusätzlich vorsitz strafsenat vorsitz strafsenat zugewiesen bestimmt kollisionsfall tätigkeit strafsenat vorgeht regelung willkürfreier auslegung absatz satz gvg berücksichtigung ergangenen höchstrichterlichen rechtsprechung vgl bgh urteil september vi zr njw bsg beschluss november ka njw bverwg urteil juli njw getroffen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr ernemann nimmt aufgabe vorsitzender strafsenats weiterhin gesetz vorausgesetzten sache gebotenen umfang wahr senatsinternen geschäftsverteilung strafsenats steht spruchgruppen vorsitzender brigen ergibt besetzung richterin bundesgerichtshof roggenbuck sowie richtern bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer bender nr senatsinternen geschäftsverteilung dezember verbindung senatsinternen geschäftsverteilung dezember fall divergenz entscheidung strafsenats januar str liegt strafsenat späteren urteil gleichen tag str rechtsprechung aufgegeben rüge verletzung stpo greift dahinstehen landgericht feststellung angeklagte letztmalig uhr versucht verteidiger per mobiltelefon erreichen abs satz stpo verstoßen eventuellen verstoß würde urteil beruhen landgericht retrograden verbindungsdaten mobiltelefone angeklagten beweiswürdigung sowohl frage ausgewertet angeklagte tatzeit über mobiltelefone verfügte tatablauf zeitpunkt letzten telefonate festnah me wurde angeklagte observiert für beweiswürdigung bedeutung angeklagte bereinstimmung zeitangaben retrograden verbindungsdaten für fraglichen mobiltelefone telefoniert kontakt späteren verteidiger aufnehmen landgericht beweiswürdigung verwertet zirkelschluss landgerichts beweiswürdigung entgegen auffassung revision besorgen landgericht feststellung angeklagte ausgesprochener telekommunikationsvielnutzer beweiswürdigung näher begründet gefährdet bestand urteils jedoch tatrichter gehalten einzelheit beweiswürdigung urteilsgründen belegen vgl bgh urteil juni str rn erkenntnis zeugenaussagen hauptverhandlung beruhen soweit revision erwägung kammer ua zirkelschlüssig rügt übersieht beweiswürdigung stelle umstand auseinandersetzt beide mobiltelefone person befanden angeklagte ergibt weiteren beweiswürdigung ua ff ernemann roggenbuck mutzbauer cierniak bender'],['Soon']]
  5671. [['bundesgerichtshof beschluss iii za april prozesskostenhilfeprüfungsverfahren iii zivilsenat bundesgerichtshofs april richter dr herrmann richter hucke tombrink dr remmert reiter beschlossen anhörungsrüge antragstellers senatsbeschluss märz kosten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet senat angegriffenen beschluss zugrunde liegenden beratung vorbringen antragstellers vollständig berücksichtigt jedoch für durchgreifend erachtet ergänzend anzumerken umstand beschluss januar zwei entscheidung beteiligten richter unterzeichnet abs geschäftsordnung bundesgerichtshofs beruht danach genügen beschlüssen rede stehenden art unterschriften zweier richter antragsteller bescheidung weiterer eingaben sache mehr rechnen herrmann hucke remmert vorinstanzen lg dortmund entscheidung olg hamm entscheidung tombrink reiter'],['Soon']]
  5672. [['bundesgerichtshof beschluss krb dezember bußgeldverfahren wegen kartellordnungswidrigkeit kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfuß dezember beschlossen rechtsbeschwerde nebenbetroffenen urteil kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf januar gemäß abs owig verbindung abs stpo unbegründet verworfen nebenbetroffene trägt kosten rechtsbeschwerdeverfahrens ergänzend bemerkt senat oberlandesgericht tat recht verjährt angesehen verjährung nebenbetroffene wurde jedenfalls gerichtete durchsuchungsanordnung august abs nr owig unterbrochen maßnahme ausdrücklich nebenbetroffene bezog abs satz owig wirkte gegenüber verjährungsunterbrechung unabhängig davon selbständiges verfahren durchgeführt wurde limperg meier beck strohn raum deichfuß'],['Soon']]
  5673. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung august teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr fischer vorsitzender richter bundesgerichtshof dr appl prof dr schmitt prof dr krehl richterin bundesgerichtshof dr ott staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts köln juli verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt brigen freigesprochen verletzung materiellen rechts gestützte revision antrag generalbundesanwalts genannten gründen offensichtlich unbegründet abs stpo erörterung bedarf konkurrenzrechtliche beurteilung landgerichts urteilsfeststellungen unternahm beengten finanziellen verhältnissen lebende angeklagte zeit juli september kurierfahrten betäubungsmitteln niederlanden bundesrepublik deutschland geschah drei fällen für verkäuferin namens fälle übrigen fällen für namentlich bekannten mann fälle vorgeschäften bereits beteiligt rauschgift amphetamin mengen kg wurde fällen käufer zeugen überbracht hierfür erhielt angeklagte kurierlohn jeweils entweder käufer verkäufer fällen bezahlte zeuge entspre chend getroffenen vereinbarung hälfte gelieferten rauschgifts sofort hälfte veräußerung jeweils nächsten lieferung ua wobei angeklagte zahlvorgang eingebunden gleicher weise erfolgte allerdings einschaltung angeklagten ware überbrachte gleichzeitig geld entgegennahm bezahlung fällen ua bezahlung letzten lieferung september kam mehr nachdem bereits drogen deutschland eingereiste angeklagte vorangegangener festnahme zeugen abwicklung geschäfts festgenommen worden fall landgericht kurierfahrten jeweils rechtlich selbständige taten angesehen tatmehrheitliche fälle angenommen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken verschiedene rauschgiftgeschäfte einzigen tat handeltreibens verbunden handlungsteil zusammen treffen bisheriger rechtsprechung senats fall etwa kommissionsgeschäften zahlungsvorgänge hinsichtlich mehrerer geschäfte überschneiden vgl bghr btmg abs nr konkurrenzen strafzumessung senatsbeschlüsse oktober str august str oktober str januar str könnte jedenfalls hinsichtlich taten bezogen verkaufsvorgänge fällen führen insoweit bezogen angeklagten jeweils tat gegeben berücksichtigen allerdings angeklagte kurier rauschgift niederlanden deutschland einführte lediglich wegen beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln weitergehend zugleich wegen täterschaftlicher einfuhr tatmehrheitlichen fällen strafbar gemacht fall ausgeschlossen minderschwere delikt beihilfe handeltreiben einfuhrhandlungen tat rechtssinne verbindet liegen insoweit selbständige einfuhren ihrerseits beihilfe handeltreiben tateinheit stehen zusammentreffen täterschaftlichem handeltreiben einfuhr möglich wäre vgl bgh nstz braucht senat entscheiden fischer appl krehl schmitt ott'],['Soon']]
  5674. [['bundesgerichtshof beschluss xi zb oktober rechtsstreit ecli de bgh bxizb xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vizepräsidenten prof dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr derstadt dr dauber beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts köln juli auszulegende eingabe antragsgegners august unzulässig verworfen rechtsbeschwerde weder gemäß abs satz nr zpo gesetzes wegen statthaft gemäß abs satz nr zpo vorinstanz angefochtenen beschluss zugelassen worden ablehnungsgesuche antragsgegners justizangestellte amtsrätin justizangestellte unzulässig verworfen grund ge eignet wäre misstrauen unparteilichkeit amtsrätin beiden justizangestellten rechtfertigen ansatzweise dargelegt erkennbar erhebung kosten abgesehen abs satz gkg antragsgegner antwort weitere inhaltsgleiche eingaben sache rechnen ellenberger maihold derstadt matthias dauber vorinstanzen lg bonn entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  5675. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar dezember führungsaufsichtssache az vrs staatsanwaltschaft münster az stvk fa landgericht bielefeld az stvk ar landgericht frankenthal az brs fa landgericht braunschweig strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts dezember beschlossen zuständig für weitere führungsaufsicht gemäß beschluß strafvollstreckungskammer landgerichts bielefeld stvk strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal gründe generalbundesanwalt folgende stellungnahme abgegeben amtsgericht rheine ls js sprach verurteilten februar freiheitsstrafe zwei jahren wegen vorsätzlicher körperverletzung bl deren vollständiger vollstreckung ordnete landgericht bielefeld beschluß september eintritt führungsaufsicht gemäß abs stgb für dauer zwei fünf jahren bl nachdem verurteilte verbüßung freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten wegen betäubungsmitteldelikten jva wolfenbüttel angetreten übernahm strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig verfahren verfügung januar bl strafhaft dezember enden bl bereits juni verurteilte jva wolfenbüttel jva frankenthal verlegt worden bl anklageschriften februar legt staatsanwaltschaft landau verurteilten zweifachen mord versuchten mord straftaten last bl ff sowie bl ff wegen unterbringungsbefehl vorliegt bl ff strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal bernahme führungsaufsicht juni september abgelehnt bl sowie bl legte landgericht braunschweig verfügung oktober sache bundesgerichtshof bestimmung zuständigkeit bl voraussetzungen stpo liegen zuständig für weitere gerichtliche berwachung führungsaufsicht strafvollstreckungskammer landgerichts frankenthal verurteilte steht gemäß beschluß strafvollstreckungskammer bielefeld september führungsaufsicht abs stgb andauert verurteilte verbüßt freiheitsstrafe justizvollzugsanstalt frankenthal bereits aufnahme anstalt dortige strafvollstreckungskammer gemäß abs verbindung abs stpo für führungsaufsicht etwa gemäß stgb treffende nachträgliche entscheidungen zuständig geworden vgl entscheidungen senats oktober ars november ars nstz juli ars sowie april ars bghr stpo abs führungsaufsicht nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig belang vgl senatsbeschlüsse oktober ars juni ars zuständigkeit strafvollstreckungskammer landgerichts braunschweig blieb etwa lange bestehen strafvoll streckungskammer tatsächlich bestimmten frage befaßt wurde vgl senatsbeschlüsse oktober ars november ars nstz jeweils schließt senat vrinbgh dr rissing van saan erkrankt deshalb unterschreiben detter detter otten ribgh dr bode beurlaubt deshalb unterschreiben detter rothfuß'],['Soon']]
  5676. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja adcocom eggmbhg abs gmbhg abs abs eggmbhg angeordnete rückwirkende anwendung abs gmbhg gesetzes modernisierung gmbh rechts bekämpfung missbräuchen momig oktober bgbl begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen bedenken anrechnung wertes verdeckt eingelegten sache fortbestehende bareinlageverpflichtung abs satz gmbhg darf fall verdeckten gemischten sacheinlage lasten übrigen gesellschaftsvermögens gehen daher anrechnung tatsächlichen wert eingelegten sache betrag abzuziehen gesellschaft gesellschaftsvermögen über nominalbetrag bareinlage hinaus gegenleistung kaufpreis für lizenzen aufgewendet worden bestand entsteht zeitpunkt verdeckten gemischten sachkapitalerhöhung unterbilanz gesellschaft sogar bilanziell überschuldet können teil gegenleistung gesellschaft nominalbetrag bareinlage übersteigt gmbhg anwendung finden bgh urteil märz ii zr olg celle lg hildesheim ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte alleingesellschafterin damals gmbh firmierenden adcocom gmbh künftig schuldne rin beabsichtigte anfang jahres geschäftsanteil zuge management buy out geschäftsleitung schuldnerin veräußern ihrerseits schuldnerin unterstützung mbh künftig weiterführen februar stellte verschiedene bedingungen für investition schuldnerin gleichen tag fasste beklagte beschluss millionen kapitalrücklage schuldnerin einzuzahlen letter of intent februar schuldnerin inhalt wesentlichen forderungen entsprach grundlage weiteren vorgehens machte führte beklagte zwecke bertragung kaufobjektes gemeint vorbereitung bernahme geschäftsanteils schuldnerin deren geschäftsleitung beklagte folgende maßnahmen treffen ablösung bank darlehen schuldnerin bank bank höhe insgesamt euro beklagten gewährtes gesellschaftsdarlehen aufstockung stammkapitals schuldnerin euro derzeit euro beklagte einzahlung euro kapitalrücklage beklagte verkauf rechte produkten für euro schuldnerin bernahme laufenden kosten schuldnerin für monate januar februar höhe euro verrechnung erfolgt grundlage bestehenden dienstleistungsvertrages dienstleistungsvertrag gegenseitigen einvernehmen beendet ab datum entstehen keinerlei weitere gegenseitige verpflichtungen dienstleistungsvertrag zahlung erfolgt innerhalb tagen rechnungslegung verkauf fertig handelswaren label tragen februar transferpreis euro gemäß auflistung anlage zahlung erfolgt innerhalb tagen lieferung beurkundung kaufvertrages beklagte unmittelbar inkrafttreten kaufvertrages folgende forderungen verzichten bestehendes gesellschaftsdarlehen gesellschaftsdarlehen gem ziff bestehende forderungen gegenüber schuldnerin abzüglich verbindlichkeiten beklagten gegenüber schuldnerin total euro euro euro euro euro bereits beglichene forderungen verbindlichkeiten entsprechend verrechnet februar zahlte beklagte debitorisches konto schuldnerin verwendungszweck aufstockung stammkapital mio weitere millionen verwendungszweck einzahlung kapitalrücklage februar schlossen beklagte schuldnerin kaufvertrag über sachen rechte beklagten künftig lizenzen nettokaufpreis millionen wert ende bewertungsgutachten auftrag beklagten gmbh grundlage reproduktionskosten ermittelt worden februar fasste beklagte beschluss stammkapital schuldnerin million erhöhen gleichen tag überwies schuldnerin beklagten millionen verwendungszweck kaufpreis lizenzen konto schuldnerin schloss februar minus beklagte erfüllte übrigen letter of intent übernommenen verpflichtungen gegenüber schuldnerin veräußerte übertrug sodann märz geschäftsanteil million für wirkung januar geschäftsleitung schuldnerin ber vermögen schuldn
  5677. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr juli rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann juli beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe august gemäß satz zpo kosten zurückgewiesen streitwert für revision klägers festgesetzt gründe juni geborene mithin rentenferne kläger we ndet umstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst gesamtversorgungs punktesystem beklagten versorgungsanstalt bundes länder vbl rteilte satzungsänderung überprüfte startgutschrift landgericht soweit für revision klägers interesse zahlung rente alten satzungsrecht hilfsweise berücksichtigung verschiedener rechenparameter ermit lung startgutschrift gerichtete klage abgewiesen oberlandesg ericht dagegen gerichtete berufung zurückgewiesen rev ision verfolgt kläger klaganträge ii senat bereits hinweisbeschluss april dargelegt liegen voraussetzungen für zulassung rev ision mehr revision aussicht erfolg darauf bezug genommen revision klägers gerügten gehörsverstöße liegen erster linie erhobenen vorwurf klägers satzungsumstellung sei mangels jeglichen anlasses erforde rlich wegen verbundenen erheblichen anwartschaftskürzung versicherten unverhältnismäßig erufungsgericht auseinandergesetzt gerügte nichterhebung ngebotenen beweises über auswirkungen näherungsverfahrens etrifft hintergrund beklagten ermittelte startgutschrift wert rentenfernen versicherten erlangten anwar tschaften weiterhin verbindlich festlegt bergangsregelung abs vbls allgemeinen gleichheitssatz art abs gg unvereinbar derzeit entscheidungserhebl ichen sachvortrag vgl senatsurteil märz iv zr bghz rn absoluten revisionsgrund nr zpo revision klägers schließlich ebenfalls berufen berufungsgericht vielmehr einzelnen dargelegt erwägu ngen klägerischen begehren zurückgewiesen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5678. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet november heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja hoai abs prüffähige rechnung sinne abs hoai muß diejenigen angaben enthalten geschlossenen vertrag hoai objektiv unverzichtbar sachliche rechnerische berprüfung honorars ermöglichen auftraggeber treu glauben fehlende prüffähigkeit berufen rechnung objektiv unverzichtbaren angaben kontroll informationsinteressen genügt auftraggeber treu glauben einwendungen prüffähigkeit schlußrechnung ausgeschlossen spätestens innerhalb frist monaten zugang rechnung vorgebracht fall daß rechnung teilen prüffähig architekt zahlung guthabens verlangen berücksichtigung eventueller voraus abschlagszahlungen bereits feststeht bgb abs nr verjährung honorarforderung beginnt grundsätzlich erteilung prüffähigen schlußrechnung auftraggeber fehlende prüffähigkeit berufen rechnung kontroll informationsinteressen genügt beginnt verjährung umstand für architekten erkennbar außen zutage tritt verjährung prüffähige honorarschlußrechnung gestützten forderung beginnt spätestens frist monaten abgelaufen daß auftraggeber substantiierte einwendungen prüffähigkeit vorgebracht rechnung teilweise prüffähig beginnt verjährung honorarschlußforderung grundsätzlich erst erteilung insgesamt prüffähigen schlußrechnung bgh urteil november vii zr olg düsseldorf lg düsseldorf vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr dressler richter hausmann dr wiebel dr kuffer prof dr kniffka für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juli aufgehoben sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt architektenhonorar höhe dm feststellung daß beklagte verpflichtet umsatzsteuer gesetzlicher höhe zahlen beklagte einrede verjährung erhoben sachlich aufrechnung hilfsweise widerklage verteidigt beklagte beauftragte kläger planungsleistungen für erweiterung paketumschlaghalle kläger verwendete einheitsarchitektenvertrag enthielt klausel abrechnung beendigung vertrages fällen behält architekt anspruch vertragliche honorar jedoch abzug ersparter aufwendungen sofern bauherr einzelfall höheren anteil ersparten aufwendungen nachweist honorars für architekten erbrachten leistungen vereinbart kläger erbrachte planungsleistungen unterbrechung vorhabens jahre gesprächen jahre über fortsetzung arbeiten überreichte kläger honorarschlußrechnung juni ersparten aufwendungen honorars angesetzt beklagte teilte august rechnung geprüft bemängelte kläger verkehrsanlagen außenanlagen abgerechnet bat zuleitung korrigierten schlußrechnung beklagte kündigte architektenvertrag schreiben august wichtigem grund hilfsweise erklärte ordentliche kündigung kläger wies außerordentliche kündigung zurück erstellte januar neue schlußrechnung ersparten aufwendungen ebenfalls bezifferte teil leistungen mehr für freianlagen für verkehrsanlagen abrechnete dezember zugestellten mahnbescheid über klageforderung erwirkt beklagte widerspruch eingelegt landgericht klage wegen verjährung honorarforderung abgewiesen berufung erfolglos geblieben dagegen richtet revision klägers senat zugelassen entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis dezember geltenden gesetze anwendbar art satz egbgb berufungsgericht meint honorarforderung klägers sei jahre fällig geworden ablauf dezember zeitpunkt zustellung mahnbescheids dezember verjährt rechnung juni sei schlußrechnung über leistungen sei prüffähig beklagte niemals fehlende prüffähigkeit berufen vielmehr berprüfung vorgenommen lediglich richtigkeit gerügt beanstandungen zeigten daß beklagte rechnung nachvollziehen können beklagte obwohl unwirksamkeit klausel zwischenzeitlich kenntnis erlangt pauschalen ansatz honorars für ersparte aufwendungen beanstandet kläge
  5679. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja internet versteigerung iii markeng abs tmg satz beschränkung weit gefassten unterlassungsantrags darin enthaltene konkrete verletzungsform umformulierung verbotsantrags notwendig entsprechender hilfsantrag revisionsinstanz gestellt lediglich modifizierte einschränkung hauptantrags handelt zugrunde liegende sachverhalt tatrichter gewürdigt markeninhaber störer betreiber internetplattform vorgeht handeln geschäftlichen verkehr derjenigen personen darlegen gegebenenfalls beweisen gefälschte markenprodukte internet plattform anbieten sachverhalt dargelegt bewiesen handeln geschäftlichen verkehr nahelegt mehr sogenannte feedbacks anbietern betreiber internet plattform grundsätzen sekundären darlegungslast seinerseits gehalten handeln anbieter substantiiert vorzutragen handeln geschäftlichen verkehr abrede stellen angebot vollständigen nachahmung produkts marke originalprodukts angebracht stellt rechtsverletzende verwendung marke dar angebot darauf hingewiesen produktfälschung handelt bgh urt april zr olg köln lg köln zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr bergmann dr koch für recht erkannt revision beklagten anschlussrevision klägerinnen urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln märz zurückweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten weitergehenden anschlussrevision klägerinnen kostenpunkt brigen teilweise aufgehoben folgt neu gefasst berufung beklagten anschlussberufung klägerinnen urteil zivilkammer landgerichts köln oktober zurückweisung weitergehenden rechtsmittels beklagten anschlussberufung klägerinnen teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst beklagte verurteilt unterlassen rahmen online auktionen dritten gelegenheit gewähren internet uhren klägerinnen stammen marken rolex allein verbindung stilisierten abbildung fünfzackigen krone oyster oyster perpetual datejust lady date submariner sea dweller gmt master yacht master rolex daytona cosmograph explorer nachstehend wiedergegeben anzubieten verkehr bringen bewerben aufgrund hinweisenden merkmalen erkennbar anbieter angebot geschäftlichen verkehr handelt abwicklung rahmen online auktion erfolgten verkaufs uhr mitzuwirken beklagten für fall zuwiderhandlung verpflichtung ziffer ordnungsgeld ersatzweise ordnungshaft sechs monaten ordnungshaft sechs monaten angedroht brigen klage abgewiesen kosten rechtsstreits gegeneinander aufgehoben rechts wegen tatbestand klägerin stellt uhren her weltweit bezeichnung rolex vertrieben uhrwerke fertigt klägerin uhren tragen ziffernblatt armbandschließe bezeichnung rolex bildemblem stilisierten fünfzackigen krone verschiedenen modellausführungen oyster oyster perpetual datejust lady date submariner sea dweller gmtmaster yacht master rolex daytona cosmograph explorer verkehr gebracht klägerin inhaberin seit verbandsstaaten madrider markenabkommens für uhren eingetragenen marke rolex klägerin inhaberin nachfolgend wiedergegebenen marke wortbestandteil rolex bildemblem fünfzackigen krone besteht für klägerin ferner oben genannten modellbezeichnungen marken eingetragen beklagte betrieb internet plattform grundlage allgemeinen geschäftsbedingungen veranstaltete fremdauktionen internet denen privaten gewerblich tätigen anbietern gelegenheit bot internet anzubieten interessenten zugriff versteigerungsangebote eröffnete wer auktion versteigerer bieter auftreten zunächst beklagten angabe verschiedener persönlicher daten namens benutzernamens passwortes anschrift mail adresse bankverbindung anmelden zulassung konnten anbieter sogenannten registrierungsverfahren daten über versteigerungsgegenstand mindestgebot dauer laufzeit abgeben allgemeinen geschäftsbedingungen beklagten garantierte versteigerer beklagten bietern gegenstand urheberrechte patente marken betriebsgeheimnisse schutzrechte verletzt parteien streitig versteiger
  5680. [['bundesgerichtshof beschluss za april sachen zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm dr büscher dr schaffert beschlossen antrag klägerin februar bewilligung prozeßkostenhilfe beiordnung rechtsanwältin durchführung revisionsverfahrens urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember abgelehnt gründe klägerin beklagte einwilligung löschung marke nr wegen nichtbenutzung anspruch genom men berufungsverfahren oberlandesgericht frankfurt main parteien märz vorsitzenden zivilsenats vergleich geschlossen klägerin geschäftsführerin vertretene gmbh beigetreten auszugsweise folgt lautet klägerin frau sämtliche angemeldeten bereits eingetragenen marken geschäftskennzei chen gesellschaften denen beteiligt vertritt bezeichnung wort wort bildzeichen enthalten ausland aufgeben klägerin frau sämtliche angriffe marken beklagten verbundener unternehmen einschließlich ehemaligen muttergesellschaft einstellen klägerin frau unverzüglich erforderlichen prozeßerklärungen rechtsgeschäftlichen erklärungen ausland abgeben parteien darüber daß hierbei kostengünstigste gewählt abschluß vergleichs klägerin rechtsstreit berufungsgericht fortgesetzt geltend gemacht vergleich sei wirksam zustande gekommen zudem anfechtung vergleichs erklärt fortsetzung rechtsstreits verlangt berufungsgericht urteil dezember ausgesprochen daß rechtsstreit märz vorsitzenden senats geschlossenen vergleich beendet klägerin beantragt prozeßkostenhilfe für durchführung beabsichtigten revisionsverfahrens bewilligen rechtsanwältin beizuordnen ii bewilligung prozeßkostenhilfe durchführung beab sichtigten revisionsverfahrens kommt betracht erforderliche rechtsverfolgung aussicht erfolg bietet zpo recht berufungsgericht angenommen daß rechtsanwalt dr über erforderliche prozeßvollmacht abschluß ver gleichs für klägerin vergleich beigetretene gmbh verfügt notwendige prozeßvollmacht antragstellerin rechtsanwalt dr erteilt einräumung prozeßvollmacht formfrei wirksam daher schlüssig erteilt vgl bghz bgh beschl xii zb famrz umfang richtet jeweiligen umständen einzelfalls vgl bgh urt zr njw vergleichsverhandlungen berufungsgericht anwesende antragstellerin prozeßbevollmächtigten über streitgegenstand prozesses hinausgehenden vergleichsabschluß sowohl für für gmbh termin schlüssig bevollmächtigt entgegen annahme antragstellerin für umfang vollmacht rechtsanwalt dr vorschrift markeng über bestellung inlandsvertreters maßgeblich voraussetzungen antragstellerin gmbh wohn sitz inland vorliegen bindungswirkung vergleichs entfällt wegen antragstellerin geltend gemachten mißbräuchlichen verwendung prozeßvollmacht prozeßbevollmächtigten vgl hierzu bghz antragstellerin zusammenhang rechtsanwalt dr erhobene vorwurf parteiverrats hinreichend konkretisiert klageerzwingungsverfahren erfolgsaussichten antragstellerin wegen parteiverrats rechtsanwalt dr beschluß november olg frankfurt ws ars verneint worden antragstellerin macht erfolg geltend geschäftsführerin gmbh firmenänderung verpflichten prozeßbevollmächtigten deshalb derartige verpflichtung umfassende vollmacht erteilen können vertretungsbefugnis geschäftsführers gmbh gmbhg eingehung verpflichtung nderung firma umfaßt verneinend baumbach hueck zöllner gmbh gesetz aufl rdn lutter hommelhoff gmbh gesetz aufl rdn für notwendigkeit gesellschafterbeschlusses wirksamkeitsvoraussetzung vertretung geschäftsführer scholz schneider gmbh gesetz aufl rdn streitfall offenbleiben wirksamkeit vergleichs märz hierdurch berührt auslegung vergleichs sinn zweck ergibt daß antragstellerin insoweit aufgabe geschäftskennzeichen verpflichten verpflichtet rechtlich wirksam möglich unwirksamkeit vergleichs ergibt antragstellerin geltend gemachten verletzung hinweispflicht gerichts abs zpo prozeßvergleich sowohl rechtsgeschäft materiell rechtlichen sinne prozeßhandlung vgl bghz wirksamkeit parteien abgeschlossenen vertrages verletzung hinweispflicht gerichts vergleichsabschluß berührt vermag streitfa
  5681. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb september verfahren vollstreckbarerklärung ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter raebel vill cierniak richterin lohmann september beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragsgegnerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe antragsteller französischer rechtsanwalt für antragsgegnerin frankreich anwaltlich tätig geworden präsident anwaltskammer paris beschluss juni honorarforderung antragstellers höhe ff abzüglich gezahlter ff sowie erstattende auslagen ff abzüglich gezahlter ff anerkannt beschluss präsidenten tribunal grande instance paris april für vollstreckbar erklärt worden antragsteller begehrt vollstreckbarerklärung beschlüsse vorsitzende zivilkammer landgerichts antrag stattgegeben beschwerde antragsgegnerin erfolglos geblieben dagegen wendet rechtsbeschwerde ii gemäß abs avag abs satz nr zpo statthafte rechtsmittel unzulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung weder fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung erfordern entscheidung rechtsbeschwerdegerichts abs zpo verfahren findet verordnung eg nr rates über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dezember eugvvo gemäß art abs buchst art eugvvo anwendung zulassungsgrund grundsätzlichen bedeutung abs avag abs nr zpo liegt entgegen auffassung rechtsbeschwerde grundsätzliche bedeutung kommt rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige rechtsfrage aufwirft unbestimmten vielzahl fällen stellen deshalb abstrakte interesse allgemeinheit einheitlichen entwicklung handhabung rechts berührt bghz abs satz nr zpo dahinstehen innerhalb frist abs satz avag abs abs satz zpo vorgetragene rechtsmittelbegründung darlegungserfordernis abs nr zpo abs avag entspricht rechtsbeschwerde aufgeworfene frage entscheidung sinne art eugvvo vorliegt rechtsprechung literatur ernsthaft umstritten daher klärungsbedürftig begriff entscheidung art eugvvo legal definiert autonom auszulegen kropholler europäisches zivilprozessrecht aufl art euvvo rn weit gefasste definition schließt ausdrücklich kostenfestsetzungsbeschlüsse gerichtsbediensteten liegt form vollstreckbarerklärung präsidenten tribunal grande instance paris daher bereits wesentlichen gleichlautenden art brüsseler bereinkommens über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen eugv� anerkannt vollstreckbarerklärung vergütung französischen rechtsanwalts gerichtliche entscheidung darstellt olg münchen iprspr nr lg karlsruhe iprax reinmüller iprax hök jbüro schmidt riw ders internationale durchsetzung rechtsanwaltshonoraren diss münster gruber versrai münchkommzpo gottwald aufl art eugv� rn vgl olg koblenz iprax ebenso verhält art eugvvo kropholler aao art eugvvo rn zöller geimer zpo aufl art eugvvo rn münchkomm zpo gottwald aufl aktualisierungsband art eugvvo rn schlosser eu zivilprozessrecht aufl art eugvvo rn baumbach lauterbach albers hartmann zpo aufl art eugvvo rn rauscher leible europäisches zivilprozessrecht art eugvvo rn nagel gottwald internationales zivilprozessrecht aufl rn rechtsbeschwerde angeführte entscheidung landgerichts hamburg august iprax widerspricht landgericht vollstreckbarerklärung abgelehnt unzutreffenderweise art abs eugv� art abs eugvvo vgl reinmüller iprax hök aao sp schmidt aao ff ders riw davon ausgegangen vollstreckbarerklärung ausländischen exequaturentscheidung begehrt oberlandesgericht düsseldorf beschluss august iprax frage richterliche vollstreckbarkeitsverfügung art niederländischen tarifgesetzes entscheidung sinne art eugv� anzusehen ausdrücklich offengelassen bejahend lg hamburg iprspr nr rauscher leible aao schmidt diss aao riw hinweis hüßtege thomas putzo zpo aufl art eugvvo rn vollstreckbarerklärung anwaltlichen honorars justizförmiges verfahren falle art eugvvo trifft feststellungen oberlandesgerichts zpo angewandte französische r
  5682. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juli rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter vill richterin lohmann richter dr detlev fischer juli beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg april kosten klägerin zurückgewiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft zpo brigen zulässig jedoch unbegründet weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo berufungsgericht geht beschwerde unbeanstandet davon beklagte zedenten verhandlungspause abschluss vergleichs darauf hingewiesen beabsichtigten vergleich vollstreckungsbescheid stehende forderung erledigt sei hierdurch beklagte zedenten hinreichend aufgeklärt aufnahme gegenseitigen generalquittung inhalt beabsichtigten vergleichs geändert erklärung richters generalquittung bedeute künftig partei mehr verklagen könne zutreffend lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter rechtshängiger ansprüche beklagte durfte davon ausgehen zedent weiterhin erteilte umfassende zutreffende belehrung entscheidung zugrunde legen würde zumal erläuterten inhalt einverstanden jedenfalls handelt einzelfallentscheidung beru fungsgerichts allgemeinen unzutreffenden obersatz aufgestellt abschluss vergleichs rein finanzielle persönliche interessen mandanten berücksichtigen pflicht mandanten vergleich abzuraten bestand umständen nachdem über verlust titulierten forderung abschluss vergleichs aufgeklärt worden symptomatische rechtsfehler berufungsgericht unterlaufen anlass für rechtsfortbildung besteht zusammenhang erwirkten titel stehende forderung ausweislich protokolls feststellungen berufungsgerichts gegenstand vergleichsverhandlungen rechtsanwalt verpflichtet rahmen gerichtlicher vergleichsverhandlungen hierfür maßgeblichen umstände vorzutragen hierzu gehören bezüglich vergleichsposition bereits titel vorliegt richter kenntnis titels zedenten günstigeren vergleich vorgeschlagen damalige ehefrau akzeptiert hätte vergleich zedenten günstigeren ergebnis gekommen wäre weiteres angenommen nichtzulassungsbeschwerde zeigt klägerin dargelegt beweis gestellt symptomatischer rechtsfehler berufungsgerichts insoweit erkennbar für rechtsfortbildung besteht anlass unrichtigen rechtssatz berufungsgericht zusammenhang aufgestellt verstoß art abs gg feststellen können müssen besondere umstände deutlich gemacht zweifelsfrei darauf schließen lassen tatsächliches vorbringen entweder überhaupt kenntnis genommen entscheidung erwogen worden dafür besteht anhaltspunkt beschwerde hält lediglich für ausgeschlossen genügt weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer dr ganter lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5683. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag oktober gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg dezember schuldspruch fällen ii urteilsgründe dahin geändert verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge entfällt weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vier betäubungsmitteldelikten gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen richtet revision angeklagten verfahrensrügen sachlichrechtlichen beanstandungen rechtsmittel führt entscheidungsformel ersichtlichen schuldspruchänderung taten ii urteilsgründe hält verurteilung angeklagten wegen tateinheitlich handeltreiben begangener versuchter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge rechtlicher nachprüfung stand feststellungen landgerichts organisierte angeklagte transport betäubungsmitteln südamerika deutsch land fall wurde angeklagten beauftragte kurier flughafen caracas festgenommen kilogramm kokain handgepäck sicherheitskontrolle passieren fall wurden kilogramm kokain handgepäck drogenkuriers ankunft europa flughafen brüssel zoll entdeckt einfuhrtatbestand erfüllt betäubungsmittel ausland geltungsbereich betäubungsmittelgesetzes verbracht worden vgl bghst grenze überschritten versuch unerlaubten einfuhr beginnt frühestens handlungen ungestörtem fortgang unmittelbar tatbestandserfüllung führen sollen unmittelbaren räumlichen zeitlichen zusammenhang stehen geschützte rechtsgut somit unmittelbar gefährden bgh njw einfuhr betäubungsmitteln flugzeug beginnt versuch sofern abflug deutschen hoheitsgebiet demnächst erfolgen regelmäßig einchecken reisegepäcks rauschgift befindet fällen akt ungestörtem fortgang weitere handlungen täters notwendig unmittelbar tatbestandserfüllung führen bghr btmg abs nr einfuhr sofern kurier betäubungsmittel handgepäck mitführt kommt versuchsbeginn frühestens betreten maschine betracht vgl bghr btmg abs nr einfuhr für fall transports körper befestigten drogen danach wurde beiden fällen einfuhr betäubungsmittel unmittelbar angesetzt angeklagte deshalb lediglich vollendeten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge schuldig senat schuldspruch geändert strafausspruch bleibt hiervon unberührt landgericht beiden einzelstrafen zutreffend strafrahmen abs nr btmg entnommen angenommenen versuch einfuhr jeweils erschwerend berücksichtigt brigen berprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben becker pfister hubert sost scheible schäfer'],['Soon']]
  5684. [['bundesgerichtshof beschluss kzr oktober rechtsstreit ecli de bgh bkzr kartellsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter dr bacher sunder dr deichfuß oktober beschlossen streitwert für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde für revisionsverfahren millionen euro festgesetzt gründe rechtsprechung bundesgerichtshofs entspricht unterlassungsklagen für streitwertbemessung maßgebliche interesse klägers verband allgemeinen interesse gewichtigen mitbewerbers begehrten unterlassung bgh beschluss märz zr wrp verbandsinteresse nachdem berufungsgericht heraufsetzung sicherheitsleistung zugrunde gelegt schon verbot beträge bundesverband computerhersteller vereinbart wurden übersteigen erhöhung sicherheitsleistung millionen euro rechtfertige streitwert millionen euro festzusetzen höhere wertfestsetzung für verfahren über nichtzulassungsbeschwerde veranlasst gegenstände klageanträge wirtschaftlich denen klageantrags identisch meier beck raum sunder bacher deichfuß vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung kart'],['Soon']]
  5685. [['bundesgerichtshof beschluss zb februar zwangsversteigerungsverfahren zivilsenat bundesgerichtshofes februar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub beschlossen rechtsbeschwerde schuldnerin beschluss zivilkammer landgerichts krefeld juni zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe beteiligte betreibt zwangsvollstreckung eingang beschlusses bezeichnete grundstück schuldnerin versteigerungstermin mai wies vollstreckungsgericht darauf sicherheitsleistungen mehr bargeld erbracht könnten damalige verfahrensbevollmächtigte schuldnerin ging daraufhin terminsvertreter betreibenden gläubigerin fragte bargeld akzeptiere terminsvertreter erklärte einverstanden schuldnerin bar mitgebracht kurze zeit später gebot abgeben sprach verfahrenbevoll mächtigter terminsvertreter gläubigerin erneut nachdem erfahren bieterin schuldnerin handelte bestand sicherheitsleistung gesetzlicher form schuldnerin gab sodann gebot ab beantragte sicherheit bergabe bargeld erbringen konnte wies vollstreckungsgericht gebot zurück zuschlag erhielt beteiligte gebot hiergegen gerichtete sofortige beschwerde schuldnerin erfolglos geblieben beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antrag zuschlag beteiligten versagen ii beschwerdegericht meint schuldnerin wirksames gebot abgegeben vollstreckungsgericht verlangen betreibenden gläubigerin sicherheitsleistung anordnen müssen abweichende absprache schuldnerin gläubigervertreter ändere hieran zudem sei vollstreckungsgericht bekannt schuldnerin könne einwenden verhalten gläubigerin davon abgehalten worden sei während bietfrist zulässige sicherheitsleistung besorgen hierzu müsse bieter gelegenheit gegeben iii abs satz nr zpo statthafte brigen zulässige rechtsbeschwerde unbegründet entscheidung beschwerdegerichts ergebnis richtig erweist vollstreckungsgericht zuschlag recht gebot beteiligten erteilt höhere gebot schuldnerin konnte schon deshalb berücksichtigung finden entscheidung über zuschlag erloschen abs zvg erlischt gebot zurückgewiesen bieter beteiligter zurückweisung sofort widerspricht zurückgewiesene gebot tatsächlich unwirksam unerheblich vgl böttcher zvg aufl rdn dassler schiffhauer gerhardt muth zvg aufl rdn vorschrift abs zvg bezweckt klarheit über fortgeltung gebots schaffen bieter länger notwendig gebot gebunden vgl stöber zvg aufl anm fehlendem widerspruch unterstellt gesetz deshalb bieter beteiligten zurückweisung gebots akzeptieren ordnet erlöschen gebots bieter zurückweisung gebots anfechten zumindest vorbehalten daher zunächst erlöschen gebots verhindern zurückweisung sofort widersprechen widerspruch fehlt ausweislich protokolls grundlage für entscheidung über zuschlag bildet zvg daher für beschwerdeverfahren maßgeblich weder schuldnerin beteiligter zurückweisung gebots sofort widersprochen iv kostenentscheidung veranlasst beteiligten zuschlagsbeschwerde regel parteien sinne zivilprozessordnung gegenüberstehen steht anwendung abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren entgegen senat bghz rdn beschl märz zb wm wert rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt gemäß abs satz abs satz gkg betrag zuschlags aufhebung rechtsbeschwerde erstrebt krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen ag krefeld entscheidung lg krefeld entscheidung'],['Soon']]
  5686. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter wiechers richter dr joeres dr grüneberg maihold sowie richterin dr menges für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts berlin november kosten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagte entschädigungseinrichtung wertpapierhandelsunternehmen entschädigung einlagensicherungsund anlegerentschädigungsgesetz folgenden eaeg anspruch parteien steht streit beklagte berechnete handelsverluste abzug bringen durfte kläger beteiligte januar anlagebetrag insgesamt einschließlich agio phoenix managed account folgenden pma phoenix kapitaldienst gmbh folgenden gmbh eigenen namen für gemeinsame rechnung anleger verwalteten kollektivanlage deren gegenstand nummer geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen allgemeinen geschäftsbedingungen anlage kundengelder termingeschäften futures optionen für gemeinsame rechnung spekulationszwecken vorrang stillhaltergeschäften gmbh ende sogenannten grauen kapitalmarkt tätig ab januar wurde wertpapierhandelsbank eingestuft aufsicht bundesaufsichtsamtes für wertpapierhandel unterstellt bereits ab mitte gmbh begonnen für pma eingegangenen verpflichtungen termingeschäften mehr aktuellen marktwert null bewerten eingetretene verluste verschleiern ab legte gmbh geringen teil kunden vereinnahmten gelder vertragsgemäß termingeschäften großteil gelder wurde wege schneeballsystems für zahlungen altanleger für laufenden geschäfts betriebskosten verwendet weise erhielt kläger auszahlung über anlegern wurden monatliche kontoauszüge übermittelt tatsächlichen handelsverlauf widerspiegelten märz untersagte bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht gmbh weiteren geschäftsbetrieb stellte märz entschädigungsfall fest juli wurde über vermögen gmbh insolvenzverfahren eröffnet beklagte ermittelte grundlage überprüften berechnungen insolvenzverwalters ausgehend rekonstruierten tatsächlichen handelsverlauf pma für anleger verlauf endstand anlage für konto klägers ergab abzug handelsverluste märz endbetrag klage verlangt kläger beklagten zahlung anlagesumme agio abzüglich auszahlung beklagten bereits erbrachten teilentschädigung sowie berücksichtigung landgericht erlassenen teil anerkenntnisurteils nebst rechtshängigkeitszinsen meint handelsverluste beklagten aufgrund neuberechnung beziffert worden hätten abgezogen dürfen landgericht klage vollem umfang stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt kläger stehe beklagte weiterer entschädigungsanspruch abs abs eaeg bemesse ausgangspunkt höhe gmbh bestehenden anspruchs abs bgb rückzahlung für pma eingezahlten gelder agio sowie tatsächlich erzielten gewinne verluste anlage seien abzuziehen soweit unterschla gung veruntreuung entstanden seien herausgabeanspruch umfasse mittel ausführung auftrags investition termingeschäfte verbraucht worden mehr vorhanden seien sichtweise stimme schutzzweck einlagensicherungs anlegerentschädigungsgesetzes überein danach würden ansprüche geschützt unmittelbar verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren richteten wozu ansprüche wegen verletzung vertraglicher pflichten gehörten etwa fall unterschlagung untreue ansprüche kunden verschaffung rechten besitz eigentum geldern wertpapieren vereitelt würden seien kundengelder dagegen vertragsgemäß verwendet worden könnten derartige ansprüche beeinträchtigt worden anlage verlusten geführt danach ergebe grundlage berechnung beklagten für kläger weiterer entschädigungsanspruch soweit klägerseite berechnung beklagten frage stelle sei unbeachtlich klägerseite trage darlegungs beweislast f
  5687. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers gemäß abs abs stpo märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin juli verfahren vorläufig eingestellt soweit angeklagte fall urteilsgründe wegen hehlerei verurteilt worden insoweit trägt staatskasse kosten verfahrens angeklagten entstandenen notwendigen auslagen genannte urteil schuldspruch dahingehend geändert angeklagte wegen besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis urkundenfälschung wegen raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung drei fällen wegen diebstahls fünf fällen davon fall tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis urkundenfälschung weiteren fall tateinheit beeinträchtigung unfallverhütungsund nothilfemitteln zwei weiteren fällen tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher körperverletzung widerstandes vollstreckungsbeamte urkundenfälschung zwei fällen davon fall tateinheit sachbeschädigung vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis verstoß pflichtversicherungsgesetz verurteilt weitergehende revision verworfen davon abgesehen angeklagten weiteren kosten rechtsmittels aufzuerlegen gründe landgericht angeklagten wegen beschlussformel genannten taten jugendstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt verwaltungsbehörde angewiesen ablauf zwei jahren fahrerlaubnis erteilen revision angeklagten führt teileinstellung verfahrens gemäß abs stpo brigen gemäß abs stpo unbegründet urteilsfeststellungen tragen fall schuldspruch wegen hehlerei nderung schuldspruchs verurteilung angeklagten wegen diebstahls unterschlagung senat möglich hinreichende feststellungen gewahrsamsverhältnissen angeklagten genommenen handy fehlen senat stellt daher verfahrensökonomischen gründen antrag generalbundesanwalts verfahren hinsichtlich tat gemäß abs abs nr stpo vorläufig ausschließen landgericht entfallen tat geringere rahmen verfahrensabsprache verhängte jugendstrafe erkannt hätte senat sieht anlass für hinweis verfahrensabsprachen jugendstrafverfahren besonderen ausnahmefällen frage kommen bt drucks gerade vorliegenden fall erzieherischen gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  5688. [['bundesgerichtshof beschluss anw brfg juli verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen anerkennung fortbildungsnachweises bundesgerichtshof senat für anwaltssachen präsidentin bundesgerichtshofs limperg richterin lohmann richter dr remmert rechtsanwälte dr martini dr kau juli beschlossen berufung klägers urteil senats bayerischen anwaltsgerichtshofs mai zugelassen gründe kläger bezirk beklagten rechtsanwaltschaft zugelassener fachanwalt für verkehrsrecht erlaubnis genannten titel führen datiert juli juni besuchte kläger sechsstündiges seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik juni reichte seminar betreffende teilnahmebestätigung beklagten bat bestätigung fortbildungsverpflichtung für jahr nachgekommen sei beklagte antwortete handele allgemeines seminar besonderen bezug fachgebiet verkehrsrecht anschließenden schriftverkehr stellte beklagte standpunkt auskunft sei rechtsbehelfsfähig kläger fortbildungsverpflichtung erfüllt abschließend erst verfahren über widerruf erlaubnis führen fachanwaltsbezeichnung wegen verletzung fortbildungspflicht entschieden kläger beantragt beklagte verpflichten mbh ausgestellte bestätigung über teilnahme klägers seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik juni fortbildungsnachweis sinne abs fachanwaltsordnung für fachgebiet verkehrsrecht anzuerkennen hilfsweise festzustellen mbh juni veranstalteten seminar vernehmungslehre vernehmungstaktik anwaltliche fortbildungsveranstaltung sinne abs satz fachanwaltsordnung für fachgebiet verkehrsrecht handelt beklagte beantragt klage abzuweisen anwaltsgerichtshof klage abgewiesen beklagte sei verpflichtet außerhalb widerrufsverfahrens selbständigen verwaltungsakt über anerkennungsfähigkeit fortbildungsveranstaltungen über erfüllung fortbildungspflicht entscheiden klage könne anfechtungsklage umgedeutet beklagten erteilte auskunft verwaltungsakt sei stelle weder belehrung rüge dar hilfsantrag sei feststellungsantrag zulässig begründet allgemeiner bezug fachgebiet ausreichend fortbildung speziell thema gebiet fao beziehen müsse könne offenbleiben bezug fachgebiet verkehrsrecht insbesondere verkehrsstraf ordnungswidrigkeitenrecht besonderheiten verfahrens prozessführung könnte hergestellt seminar jedoch grundkenntnisse allgemeiner art vermittelt ii satz brao abs vwgo statthafte zulassungsantrag erfolg rechtssache grundsätzliche bedeutung satz brao abs nr vwgo frage gegebenenfalls form beklagte über anerkennung einzelner fortbildungsveranstaltungen entscheiden klärungsbedürftig entscheidungsfähig gleiches gilt für fortbildungsveranstaltung sinne fao stellenden inhaltlichen anforderungen iii verfahren berufungsverfahren fortgesetzt einlegung berufung bedarf satz brao abs satz vwgo rechtsmittelbelehrung berufung innerhalb monats zustellung beschlusses über zulassung berufung begründen begründung beim bundesgerichtshof herrenstraße karlsruhe einzureichen begründungsfrist ablauf gestellten antrag vorsitzenden verlängert begründung bestimmten antrag enthalten einzelnen anzuführenden gründe anfechtung berufungsbegründung mangelt erfordernisse berufung unzulässig limperg lohmann martini remmert kau vorinstanz agh münchen entscheidung bayagh'],['Soon']]
  5689. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb september rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fd für ausschluss partei zuzurechnenden verschuldens anwalts abs zpo fristversäumung kommt allgemeine organisatorische vorkehrungen bzw anweisungen für fristwahrung anwaltskanzlei mehr rechtsanwalt kanzleiangestellten bisher zuverlässig erwiesen konkrete einzelanweisung erteilt befolgung fristwahrung gewährleistet hätte bgh beschluss september vi zb olg stuttgart lg ulm vi zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter galke richter wellner pauge stöhr richterin pentz beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz aufgehoben beklagten wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist gewährt sache verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen beschwerdewert gründe kläger nimmt beklagte zahlung honorar für kieferorthopädische behandlung anspruch beklagte hält abrechnung für fehlerhaft begehrt ersatz materiellen immateriellen schadens landgericht klage urteil märz teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen urteil erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten märz zugestellt worden april beklagte rechtsanwalt mandat erteilt selben tag beim oberlandesgericht eingegangen schriftsatz berufung eingelegt gerichtlicher verfügung juli zugestellt juli rechtsanwalt darauf hingewiesen worden innerhalb berufungsbegründungsfrist berufungsbegründung eingegangen sei schriftsatz juli eingegangen juli beklagte berufung begründet wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist beantragt begründung antrags ausgeführt büro erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten seien daten ablaufs berufungsfrist berufungsbegründungsfrist zugestellten urteilsausfertigung vermerkt worden kopie ausfertigung mandatierung per fax zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten übermittelt empfangsbekenntnis vorgelegen ablauf fristen überprüfen können deshalb seien entgegen kanzlei üblichen organisation sofort fristenkalender eingetragen worden anweisung rechtsanwalt büroleiterin sofort berufung eingelegt beim landgericht akteneinsicht beantragt gerichtsakten seien mai eingegangen selben tag vorgelegt worden rechtsanwalt berechnung fristen überprüft verfügt vorfrist für berufungsbegründung mai fristablauf für berufungsbegründung mai einzutragen verfügung rubrik fristen pultordners sekretariats gelegt büroleiterin ausschließlich für führung fristenkalenders zuständig sei weise sofortigen bearbeitung überlassen büroleiterin frau sei seit kanzlei beschäftigt zuverlässig rechts anwalt führung fristenkalenders jahr ständig seitdem stichprobenartig überwacht während zeit beanstandung gegeben vorliegenden fall frau jedoch weder fristen notiert erledigungsvermerk verfügung angebracht versehen aufgrund juni eingegangenen stellungnahme beklagten verfahren bemerkt richtigkeit vorbringens rechtsanwalt anwaltlich versichert vorlage eidesstattlichen versicherung frau glaubhaft gemacht worden angefochtenen beschluss oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung beklagten unzulässig verworfen begründung ausgeführt beklagte müsse prozessbevollmächtigten verschuldete fristversäumung zurechnen lassen ablauf berufungs berufungsbegründungsfrist vertretung berufungsverfahren neu beauftragten prozessbevollmächtigten sei auftragserteilung mandanten spätestens fertigung berufungsschrift notieren könne prozessbevollmächtigte wegen anwaltswechsels zeitpunkt anhand empfangsbekenntnisses gerichtsakten zustellungsdatum überzeugen sei mutmaßliche fristablauf zunächst vorläufig einzutragen vorbringen beklagten sei entnehmen kanzlei zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten gewährleistet sei eingetretene fristversäumung beruhe organisationsverschulden fristen april vorläufige fristen eingetragen worden wären wäre handakte rechtsanwalt rechtzeitig ablauf berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden unzureichende allgemeine organisation vorlie
  5690. [['str bundesgerichtshof beschluss april maßregelvollstreckungssache strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen verfahren ruht erledigung anfragebeschluss senats november str eingeleiteten verfahrens gvg dahin akten oberlandesgericht münchen fortführung abs satz abs satz abs abs satz stgb gebotenen berprüfungen zurückgegeben ü verurteilten maßregel unterbringung sicherungsverwahrung urteil landgerichts regensburg september vollstreckt wegen versuchter vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verhängt worden seit januar verurteilten sicherungsverwahrung seit psychiatrischen krankenhaus vollzogen rechtskraft urteils europäischen gerichtshofs für menschenrechte dezember individualbeschwerde eugrz rückwirkenden anwendung abs satz stgb landgericht deggendorf beschluss januar fortdauer sicherungsverwahrung verurteilten angeordnet gleichzeitig nächsten termin prüfung fortdauer sicherungsverwahrung juli bestimmt einholung sachverständigengutachtens frage gefährlichkeit verurteilten zugrundelegung senat beschluss november str njw veröffentlichung bghst bestimmt aufgestellten grundsätze angeordnet oberlandesgericht münchen möchte hiergegen gerichtete sofortige beschwerde verurteilten verwerfen blick entgegenstehende rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs bgh beschluss mai str nstz rechtsauffassungen strafsenats bgh beschlüsse februar ars januar ars sache bundesgerichtshof gemäß abs nr abs nr gvg vorgelegt anfragebeschluss senat rückwirkende anwendbarkeit abs satz stgb grundsätzlich bejaht wegen divergierender rechtsprechung strafsenats bundesgerichtshofs identischen rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher bedeutung rechtsfrage verfahren gvg eingeleitet dabei senat abs satz stgb allerdings einschränkend dahin ausgelegt unterbringung sicherungsverwahrung zehnjährigem vollzug für erledigt erklären sofern hochgradige gefahr schwerster gewalt sexualverbrechen konkreten umständen person verhalten untergebrachten abzuleiten leitsatz genannten beschlusses maßstab kommt ausnahmefällen aussetzung weiteren vollstreckung unterbringung bewährung betracht anfragebeschluss rn erledigung verfahrens gvg akten ausgangsverfahren weiteren parallelsachen vorlegenden oberlandesgericht zurückzugeben gilt soweit unterbringung sicherungsverwahrung abs satz stgb psychiatrischen krankenhaus vollzogen bgh beschluss februar str verfahren gvg ruhen parallelsachen eingang antworten senate voraussichtlich längere zeit andauern hinblick darauf müssen oberlandesgerichte klärung vorlegungsfrage ungeachtet aktuell überprüfen freiheitsentziehung verurteilten beenden vorstehend bezeichneten für wegen ausschließlichen zuständigkeit senats abs nr gvg verbindlichen maßstäben anfragebeschlusses verfahren hierfür zunächst landgericht deggendorf beabsichtigt neue sachentscheidung abs satz stgb zwingend notwendig aktuelles sachverständigengutachten abs satz stpo zugrunde legen modifizierten engeren gefahrenbegriff orientieren vorgelegten fall derzeit eingeholt danach wegen konkreter höchster gefährlichkeit verurteilten für allgemeinheit vgl insbesondere rn anfragebeschlusses weitere vollstreckung maßregel unerlässlich gelten maßgaben ziffer vii rn anfragebeschlusses basdorf brause schneider schaal könig'],['Soon']]
  5691. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet september führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo verkündung urteils termin mündliche verhandlung geschlossen worden versehentlich partei geltend gemachter haupt nebenanspruch übergangen mangel protokollberichtigung zpo wege urteilsergänzung gemäß zpo behoben bgh urteil september zr olg hamm lg dortmund zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher prof dr schaffert dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm märz kostenpunkt insoweit aufgehoben berufungsgericht klägerin gründen versehenen urteilsfassung zahlungsanspruch höhe nebst zinsen zuerkannt umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über außergerichtlichen kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens revision berufungsgericht zurückverwiesen für revisionsverfahren gerichtskosten erhoben rechts wegen tatbestand klägerin rechtsanwälten bestehende gesellschaft bürgerlichen rechts beklagte ebenfalls rechtsanwalt tätig beide parteien beraten unternehmen rechtlichen fragen internetauftritts fernabsatzes beklagte bewarb internet adresse dienstleistung unternehmen abmahnungen schützen deren internetauftritte abmahnsicher gestalten einzelne enthaltenen werbeaussagen wurden klägerin wettbewerbswidrig beanstandet deswegen schreiben september abgemahnt darüber hinaus beanstandete klägerin drei werbeschreiben beklagten potentielle mandanten versandt insoweit mahnte beklagten jeweils ab schreiben april mai august klägerin beklagten wegen werbeaussagen internet adresse unterlassung auskunftserteilung spruch genommen darüber hinaus zahlung aufwendungsersatz für vier abmahnschreiben sowie für aufforderung abgabe abschlusserklärungen vorangegangenen einstweiligen verfügungen beklagten begehrt beklagte zahlungsverlangen klägerin entgegengetreten soweit für revisionsverfahren bedeutung klägerin beantragt beklagten verurteilen klägerin aufwendungsersatz höhe zuzüglich zinsen höhe acht prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz seit november zahlen landgericht geltend gemachten unterlassungsansprüche ganz überwiegend für begründet erachtet auskunftsanspruch vollem umfang stattgegeben zahlungsverlangen klägerin landgericht abgewiesen urteil beide parteien berufung eingelegt schluss sitzung märz berufungsgericht abwesenheit parteien folgenden urteilstenor verkündet berufung beklagten august verkündete urteil iii kammer für handelssachen zivilkammer landgerichts dortmund zurückgewiesen berufung klägerin vorgenannte urteil teilweise abgeändert beklagte verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr anlage ersichtlich frage schon massenabmahner erfolgreich entlarvt passiert folgt werben ja bewirkt anwaltskanzleien massenabmahner geschädigten abmahnopfer sämtliche kosten gebühren zurückerstatten mussten kosten rechtsstreits trägt beklagte urteil vorläufig vollstreckbar hinweis klägerin april ausspruch hinsichtlich zahlungsantrags unterblieben sei vorsitzende berufungssenats parteien verfügung april mitgeteilt mehr nachvollziehbaren gründen abfassung tenors zahlungsanspruch versehentlich berücksichtigt worden sei weshalb gericht beabsichtige protokoll über mündliche verhandlung märz berichtigen tenor ausspruch über zahlungsantrag reduzierten zinssatz einzufügen beklagte protokollberichtigung widersprochen vermerk mai vorsitzende berufungssenats urkundsbeamtin geschäftsstelle unterschrieben berufungsgericht protokoll münd lichen verhandlung angekündigt abgeändert gründen versehene urteil parteien tenor zugestellt worden verurteilung beklagten enthält klägerin aufwendungsersatz höhe nebst zinsen zahlen revision berufungsgericht zugelassen nichtzulassungsbeschwerde beklagten senat revision insoweit zugelassen berufungsgericht klägerin parteien zugestellten urteil beklagten anspruch zahlung aufwendungsersatz höhe nebst zinsen zuerkannt revision deren
  5692. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb anordnung einwilligungsvorbehalts für vermögensangelegenheiten vermögenden betroffenen bgh beschluss juli xii zb lg stade ag stade xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts stade januar aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerde landgericht zurückverwiesen verfahren rechtsbeschwerde gerichtsgebührenfrei beschwerdewert gründe jährige betroffene leidet phasenhaft verlaufenden schizoaffektiven psychose wegen angelegenheiten mehr erledigen amtsgericht bestellte erstmals berufsbetreuer für aufgabenkreise gesundheitssorge aufenthaltsbestimmung zwecke heilbehandlung kurzzeitpflege rehabilitation vermögenssorge recht wohnungsauflösung vertretung gegenüber pflegediensten pflegeeinrichtungen behörden sowie leistungsträgern später verlängerte amtsgericht betreuung august ordnete einwilligungsvorbehalt für bereich vermögenssorge august beschluss januar amtsgericht einwilligungsvorbehalt verlängert dagegen betroffene beschwerde eingelegt landgericht zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde betroffenen ii rechtsbeschwerde begründet landgericht begründung entscheidung ausgeführt verlängerung einwilligungsvorbehalts sei schutz wesentlichen grundbesitz wert rd bestehenden vermögens beschwerdeführers notwendig bisherige verhalten zeige derzeit lage sei umfängliches vermögen kümmern rückständigen krankenkassenbeiträgen sowie rückständiger miete nutzungsentschädigung seien verbindlichkeiten höhe rd aufgelaufen betroffene sei darüber klaren maßnahmen notwendig seien derzeitiges vermögen für zukunft erhalten wende erkennbaren grund betreuer eingeleiteten verkauf landwirtschaftlichen flächen deren ertrag gering sei deren verkaufserlös tilgung vorhandenen schulden instandhaltung vermieteten immobilien sinnvoll verwendet könne bestünde daher gefahr betroffene anordnung einwil ligungsvorbehalts wirksam maßnahmen wende betreuer gebotenen schuldentilgung vornehmen möchte ausführungen halten rechtlichen nachprüfung stand gemäß abs satz bgb ordnet betreuungsgericht betreute willenserklärung aufgabenkreis betreuers betrifft einwilligung bedarf einwilligungsvorbehalt soweit abwendung erheblichen gefahr für person vermögen betreuten erforderlich für verlängerung anordnung einwilligungsvorbehalts gelten vorschriften über erstmalige anordnung maßnahme entsprechend verlängerung setzt somit voraus konkrete gefahr für vermögen betroffenen besteht münchkommbgb schwab aufl rn fall betreuungsgericht rahmen amtsermittlungspflicht festzustellen vgl senatsbeschluss juli xii zb famrz rn ff anordnung einwilligungsvorbehalts erforderlich erhebliche gefahr für person vermögen betreuten abzuwenden vgl bt drucks drohende selbstschädigung gewichtig wesentliche beeinträchtigung wohls betreuten konkreten lebenssituation darstellen münchkommbgb schwab aufl rn gefahr für vermögen betreuten daraus ergeben umfangreiches vermögen grundstücken betrieb besteht überblicken verwalten bayoblg famrz münchkommbgb schwab aufl rn allerdings einwilligungsvorbehalt umfangreichen vermögen betreuten angeordnet konkrete anhaltspunkte für vermögensgefährdung erheblicher art vorliegen staudinger bienwald bgb rn grundsatz erforderlichkeit bedeutet dabei einwilligungsvorbehalt je umständen einzelnes objekt bestimmte art geschäften beschränkt münchkommbgb schwab aufl rn jurgeleit kieß betreuungsrecht bgb rn vgl bt drucks untauglich einwilligungsvorbehalt hingegen disziplinierungsinstrument bloßen meinungsverschiedenheiten betreuer betreutem münchkommbgb schwab aufl rn mwn maßstäben voraussetzungen für aufrechterhaltung einwilligungsvorbehalts vorliegen landgericht ausreichend festgestellt aa landgericht hervorgehoben betroffene lage sei umfängliches vermögen kümmern sei darüber klaren maßnahmen not
  5693. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts regensburg november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo gründen antragsschrift generalbundesanwalts bleibt einzelstrafe jahr freiheitsstrafe gemäß abs satz stpo aufrecht erhalten beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']]
  5694. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet dezember seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs planung architekten für bauträger ungeachtet getroffenen vereinbarung trennwände einschalig planen mangelhaft vertragsparteien vorausgesetzten zweck erfüllt mangelfreie veräußerung errichteten bauwerks erwerber ermöglichen zweischalige ausführung trennwände geschuldet bauträger trifft erhebliches mitverschulden inanspruchnahme erwerber wegen unzureichenden schallschutzes entstandenen schaden blind rechtliche annahme architekten vertraut reihenhäuser müssten doppelschalige ausführung senkrecht geteilte wohneinheiten verkauft würden bgh urteil dezember vii zr olg karlsruhe lg karlsruhe vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzenden richter prof dr kniffka richterin safari chabestari richter dr eick kosziol dr kartzke für recht erkannt revision zivilsenats beklagten oberlandesgerichts urteil karlsruhe september abgeändert folgt neu gefasst beklagte verurteilt klägerin nebst zinsen höhe prozentpunkten über jeweiligen basiszinssatz betrag seit dezember weiteren betrag höhe seit april zahlen festgestellt beklagte verpflichtet klägerin drittel weiteren schadens daraus ersetzen reihenhäuser anlage zweischaligen trennwänden geplant bzw ausführen lassen festgestellt beklagte verpflichtet klägerin jeglichen weiteren schaden daraus ersetzen reihenhäusern anlage gehörige tiefgarage zweiten fluchtweg geplant bzw ausführen lassen brigen klage abgewiesen ii weitergehende berufung klägerin weitergehende revision beklagten zurückgewiesen iii kosten rechtsstreits erster instanz tragen klägerin beklagte kosten berufungsverfahrens tragen klägerin beklagte kosten revisionsverfahrens tragen klägerin zwei dritteln beklagte drittel rechts wegen tatbestand klägerin bauträgerin macht beklagten schadensersatzansprüche architektenvertrag geltend klägerin errichtete äußeren erscheinungsbild zwei reihenhauszeilen jeweils fünf reihenhäusern gebäudezeilen liegenden tiefgarage planung bauüberwachung beklagten mündlich beauftragt plante objekte einschaligen trennwänden tiefgarage zweiten rettungsweg tiefgaragenzufahrt steilen neigung klägerin veräußerte wohneinheiten reihenhäuser form wohnungseigentum drei rechtsstreitigkeiten erwerber konnte beanspruchten restlichen erwerbspreis hinblick mängel schallschutzes tiefgarage realisieren insoweit geblich entstandenen kosten auslagen höhe verlangte beklagten ersetzt zwei weiteren verfahren verlangten erwerber feststellung restlichen vergütungspflichten bauträgerverträgen infolge minderung erfüllt seien klägerin teilweisen rückzahlung erwerbspreises verpflichtet sei klägerin erstinstanzlich beantragt beklagten zahlung nebst zinsen verurteilen verurteilen ansprüchen freizustellen zwei weiteren verfahren erhoben wurden sowie festzustellen beklagte verpflichtet jeglichen schaden ersetzen daraus entstanden zehn reihenhäuser zweischaligen trennwänden geplant bzw ausführen lassen tiefgaragenzufahrt anlage steil angelegt sowie zweiten fluchtweg weder geplant ausführen lassen landgericht feststellungsklage betreffend zweiten rettungsweg stattgegeben klage brigen abgewiesen dagegen klägerin berufung eingelegt zuletzt beantragt beklagten verurteilen nebst zinsen zahlen festzustellen beklagte verpflichtet klägerin jeglichen schaden daraus ersetzen reihenhäuser zweischaligen trennwänden geplant bzw ausführen lassen berufungsgericht beklagten abweisung klage brigen verurteilt klägerin nebst zinsen zahlen feststellungsantrag entsprochen senat zugelassenen revision erstrebt beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung entscheidungsgründe revision teilweise erfolg klägerin beklagten lediglich drittel schadens ersetzt verlangen darauf beruht beklagte zehn reihenhäuser zweischaligen trennwänden geplant ausführen lassen schuldverhältnis für dezember geschlossene verträge geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz e
  5695. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str märz strafsache wegen einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung märz sitzung märz denen teilgenommen vizepräsident bundesgerichtshofes dr jähnke vorsitzender richter bundesgerichtshof detter dr bode rothfuß prof dr fischer beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof verhandlung bundesanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin verhandlung justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts gießen januar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen einfuhr tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln jeweils geringer menge freiheitsstrafe vier jahren verurteilt drei mitangeklagte wurden ebenfalls freiheitsstrafen ka kar ki zwei mitangeklagte jugendstrafen verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts macht insbesondere geltend urteil liege unzulässige absprache zugrunde rechtsmittel erfolg verfahrensrügen verfahrensrügen greifen beruhen folgenden verfahrensvorgängen hauptverhandlungstermin januar uhr zwei weitere tage bestimmt worden hauptverhandlung begann jedoch erst uhr endete urteilsverkündung uhr vormittag fand initiative gerichts ab uhr beratungszimmer gespräch verteidigern staatsanwalt darüber statt geständnissen angeklagten rechnen sei strafen erwarten seien gespräch dienstlichen erklärungen berufsrichter staatsanwalts belegen schöffen anwesend nachdem geklärt daß geständnissen angeklagten rechnen sei teilte staatsanwalt zunächst strafen umständen beantragen verteidiger gelegenheit vorstellungen darzulegen danach äußerte gericht vorstellungen strafmaß hierauf entstand diskussion über strafen strafzumessungskriterien schuldumfang rechtsfragen für einzelnen angeklagten dabei ermäßigte staatsanwalt zunächst genannte strafmaß deutlich vorstellungen verteidiger immer zugunsten angeklagten hiervon abwichen kam regelrechten feilschen höhe strafen dabei nahm gericht vermittelnde position verteidigern staatsanwalt für angeklagten ka heroingeschäft stilett mitgeführt wegen zweiten heroinverkaufs angeklagt wurde begründung gesucht bewaffnetes handeltreiben abs nr btmg angeklagten fall minder schwer abs btmg werten angestrebte gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren ermöglichen gericht zog daraufhin vorberatung zurück verteidiger konnten inzwischen angeklagten bisherigen sachstand erörtern vorberatung teilte vorsitzende für fall geständnissen erwartenden strafen für angeklagten ka gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren für angeklagten kar weils vier jahre für angeklagten ki je drei jahre sechs monate freiheitsstrafe sowie jeweils zwei jahre jugendstrafe für beiden angeklagten strafe für angeklagten ki wurde verlan gen staatsanwalts drei monate heraufgesetzt verteidigerin angeklagten erneuter diskussion für gesehenen verfahrensausgang einverstanden übrigen verteidiger dagegen billigten aussicht gestellte ergebnis sagten rechtsmittelverzicht hauptverhandlung begann aufruf sache uhr vorgespräch beratungszimmer wurde hauptverhandlung erwähnt angeklagten wurden person sache vernommen angeklagten ki trugen einlassungen persönlich übrigen angeklagten ließen einlassung verteidiger vortragen beschwerdeführer legte teilgeständnis ab räumte kurier heroinzubereitung weiterverkauf niederlanden gießen gebracht bestritt jedoch wohnung angeklagten kar strecken portionieren rauschgifts mitgewirkt teilmenge wohnung versteckt übrigen angeklagten räumten anklagevorwurf angeklagten äußerten fragen ergänzend sache außerdem wurde beweis erhoben verlesen behördengutachten berichts justizvollzugsanstalt jugendgerichtshilfe wurde gehört staatsanwalt beantragte vorgespräch zuletzt genannten strafen verteidigerin beschwerdeführers beantragte hiervon abweichend niedrigere freiheitsstrafe drei jahren verteidiger angeklagten kar beantragte ebenfalls über antrag staatsanwalts geringere strafe drei jahr
  5696. [['bundesgerichtshof beschluss ix za september prozesskostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring september beschlossen antrag insolvenzverwalters prozesskostenhilfe durchführung rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts fulda februar abgelehnt gründe antragsteller wurde amtsgericht verwalter april krankenkasse beantragten dezember eröffneten insolvenzverfahren über vermögen künftig schuldner bestellt bereits knapp jahre früher august schuldner insolvenzantrag krankenkasse gestellt verfahren mangels masse eröffnet worden zwischenzeit schuldner geschäftlich tätig gründete betrieb verschiedene unternehmen antragsteller verlangt antragsgegnern gesamtschuldnern auszahlung erbteils antragsgegnerin anwaltssozietät antragsgegner deren sozien antragsgegnerin nahm für schuldner auseinandersetzung erbengemeinschaft gesamterlös ging dezember antragsgegnerin insolvenzschuldner entfiel davon anteil entsprechenden betrag zahlte antragsgegnerin jedoch insolvenzschuldner rechnete eigenen forderung jahre höhe zuzüglich kosten zinsen höhe antragsteller meint verrechnung sei gemäß abs nr inso unzulässig erlangung aufrechnungslage abs inso anfechtbar sei deshalb für erhebende klage prozesskostenhilfe beantragt amtsgericht antrag mangels erfolgsaussicht abgelehnt hiergegen gerichtete sofortige beschwerde erfolg geblieben insolvenzverwalter begehrt nunmehr prozesskostenhilfe für durchführung rechtsbeschwerde landgericht zugelassen worden ii antrag abzulehnen beabsichtigte rechtsbeschwerde hinreichende aussicht erfolg abs satz satz nr zpo inso landgericht prozesskostenhilfe mangels erfolgsaussicht versagt abs nr inso setze voraus aufrechnungslage ff inso anfechtbaren weise erworben worden sei maßgebliche zeitpunkt bestimme inso zahlungseingang antragsgegnerin mehr drei monate eingang insolvenzantrags gericht erfolgt sei seien fristen geltend gemachten inso eingehalten insolvenzantrag august könne gemäß abs inso abgestellt einheitliche insolvenz vorliege dagegen spreche schuldner ersten insolvenzantrag unstreitig weiterhin geschäftlich tätig sei verschiedene unternehmen gegründet geführt voraussetze zwischenzeitlich liquidität gewonnen gehabt forderung antragsgegner fortbestanden beglichen worden sei sei unerheblich gläubiger abhänge forderung beitreibe wegen auslegung abs inso landgericht rechtsbeschwerde zugelassen rechtsbeschwerde aussicht erfolg wäre allerdings statthaft könnte wiedereinsetzung zulässiger weise eingelegt begründet daran ändert umstand landgericht rechtsbeschwerde hätte zulassen dürfen ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs darf verfahren über bewilligung prozesskostenhilfe rechtsbeschwerde wegen fragen zugelassen verfahren persönlichen voraussetzungen betreffen hängt bewilligung prozesskos tenhilfe vorliegenden fall dagegen allein frage ab beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichende aussicht erfolg kommt rechtsbeschwerde dagegen betracht beabsichtigte rechtsverfolgung fragen aufwerfen höchstrichterlichen klärung bedürfen fragen prozesskostenhilfeverfahren vorweg entscheiden hauptsacheverfahren bgh beschluss november zb njw august xii za njw rr februar xii zb bghz juli ix zb nv juli ix zb nv beschwerdegericht darf fällen prozesskostenhilfe ablehnen gleichzeitig rechtsbeschwerde wegen grundsätzlichen frage zulassen geschieht rechtswidriger weise dennoch rechtsbeschwerdegericht allerdings daran gebunden abs satz zpo vgl bgh beschluss november aao rechtsbeschwerde wäre jedenfalls begründet zahlungsklage hätte aussicht erfolg antragsgegnerin möglichkeit aufrechnung abs nr ff inso anfechtbarer weise erworben hätte betracht kommen insoweit allenfalls geltend gemachten tatbestände deckungsanfechtung inso für voraussetzungen anfechtungstatbestände fehlt vortrag vordergerichte jedoch zutreffend festgestellt antragsgegnerin aufrechnungsmöglichkeit bereits mehr drei monate insolvenzantrag april erlangt antrag august gemäß abs inso abgestellt vorschri
  5697. [['bundesgerichtshof beschluss anwz februar verfahren wegen widerrufs rechtsanwaltszulassung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter terno richterin dr otten richter dr ernemann dr schmidt räntsch sowie rechtsanwältin kappelhoff rechtsanwälte prof dr stüer dr martini februar beschlossen hauptsache erledigt antragsteller kosten rechtsmittels tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsgegnerin märz zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls widerrufen dagegen antragsteller antrag gerichtliche entscheidung gestellt anwaltsgerichtshof zurückgewiesen beschluss antragsteller sofortige beschwerde erhoben november antragsgegnerin zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen verzichts antragstellers zulassung widerrufen widerruf bestandskräftig erledigungserklärung antragsgegnerin antragsteller widersprochen ii hauptsache erledigt angefochtene widerruf zulassung antragstellers rechtsanwaltschaft wegen vermögensverfalls nachfolgenden weiteren bestandskräftigen widerruf zulassung wegen verzichts gegenstandslos geworden festzustellen antragsteller erledigungserklärung antragsgegnerin angeschlossen widersprochen senatsbeschl märz anwz brak mitt ber kosten hauptsache erledigten verfahrens zpo fgg billigem ermessen beschluss entscheiden senatsbeschl märz aao billigem ermessen entspricht kosten antragsteller aufzuerlegen rechtsmittel verzicht zulassung rechtsanwaltschaft erfolg geblieben wäre antragsteller zeitpunkt widerrufsverfügung vermögensverfall geraten wegen forderungen höhe vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haftbefehl amtsgerichts märz abgabe eidesstattli chen versicherung september schuldnerverzeichnis eingetragen dadurch begründete gesetzliche vermutung für vermögensverfall antragsteller weder verfahren anwaltsgerichtshof verfahren senat widerlegt ber vermögen vielmehr dezember insolvenzverfahren eröffnet worden greifbare anhaltspunkte dafür aufhebung ankündigung rest schuldbefreiung würde erreichen können antragsteller vorgetragen ersichtlich terno otten kappelhoff ernemann stüer schmidt räntsch martini vorinstanz agh berlin entscheidung ii agh'],['Soon']]
  5698. [['bundesgerichtshof beschluss str alt str november strafsache wegen versuchten mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts neuruppin mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat landgericht beweiswürdigung ergibt durchweg eigene feststellungen person angeklagten getroffen grundsatz innerprozessualen bindungswirkung aufgehobenen feststellungen früheren urteils januar verstoßen danach teil verurteilung diesbezüglichen tatsächlichen feststellungen aufgehoben worden übrigen teile entscheidung bestandskräftig folge bindung zurückgewiesenen sache befassten tatgerichts zugrundeliegenden aufgehobenen tatsächlichen grundlagen gilt revisionsgericht senat ersten entscheidung teil schuldspruchs einzelstrafen bestätigt weitere einzelstrafe rechtsfolgenausspruch dagegen zugehö rigen feststellungen aufgehoben teilweise aufhebung erfasste fall feststellungen persönlichen verhältnissen vorstrafen angeklagten umstände zugleich für rechtskräftig abgeschlossenen fall bedeutung aufhebung rechtskräftigen einzelstrafe grundlage entzogen hätte fallgestaltung lediglich ergänzende feststellungen zugelassen bindend gewordenen einheitliches widerspruchsfreies ganzes bilden müssen bgh urteil april str nstz angefochtene urteil gleichwohl bestand landgericht neben ergänzenden feststellungen erneuten beweisaufnahme feststellungen person getroffen teilweise aufgehobenen urteil januar zugrundegelegen mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  5699. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verdachts mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund hauptverhandlung januar sitzung februar denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof dr appl dr eschelbach zeng dr grube bundesanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung januar pflichtverteidiger für angeklagten rechtsanwalt verhandlung januar pflichtverteidiger für angeklagten rechtsanwalt verhandlung januar vertreter nebenkläger st rechtsanwältin verhandlung januar vertreterin nebenkläger rechtsanwalt verhandlung januar vertreter nebenkläger justizangestellte justizangestellte verhandlung januar sitzung februar urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revisionen staatsanwaltschaft nebenkläger st urteil landge richts hanau august feststellungen aufgehoben revisionen nebenkläger nebenkläger vorbezeichnete urteil feststellungen aufgehoben soweit tat lasten geschädigten betrifft brigen revisionen ser nebenkläger unzulässig verworfen sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten totschlags angeklagten vorwurf vorwurf mordes freigesprochen hiergegen wenden staatsanwaltschaft nebenkläger verletzung formellen materiellen rechts gestützten revisionen generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionen nebenkläger soweit rahmen jeweiligen nebenklagebefugnis halten sachrüge erfolg revisionen nebenkläger nebenkläger tat nachteil geschädigten unzulässig soweit betreffen zugelassene anklage legt angeklagten folgendes last juni angeklagte ma rahmen streits anschließender rangelei geschädigten mitgeführtes messer abgenommen hiermit insgesamt mal bauch rückenbereich geschädigten eingestochen infolge massiven stichverletzungen verstorben sei ehefrau geschädigte beil bewaffnet auseinandersetzung unmittelbarer nähe beobachtet geschehen einzugreifen angeklagte sei sodann hinteren teil geländes kampfgeschehen hinzugekommen erkannt sohn geschä digten schädigte getötet daraufhin entschlossen gek gezielte kopfschüsse mitge führten pistole töten berführung sohnes verhindern ausführung tatplans angeklagte darauf geschädigten kurzer distanz zweimal hintereinander deren arm schulter kopfbereich geschossen wodurch angeklagten sofort beabsichtigt verstorben sei angeklag ten hätten anschließend kampfspuren verwischen gesucht tatwerkzeuge beiseite geschafft getötete ehepaar zunächst sandhaufen nacht darauf jauchegrube ranch vergraben auto getöteten angeklagte supermarktparkplatz ma abgestellt ii angeklagten last gelegten taten landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen geschädigte pächter ma tochter seit mai außerhalb stadtrands befindlichen grundstücks direktem zugang mainufer märz schlossen geschädigte ehefrau geschädigte beiden angeklagten untermietvertrag mietzins monatlich euro bar recht einräumen anwesen befindliches gebäude wohnzwecken teile grundstücks für tierhaltung nutzen geschädigten bekannt untervermietung berechtigt grundstück wohnzwecken genutzt durfte ab jahr verschlechterte verhältnis angeklagten geschädigten zunehmend grund hierfür angeklagten aufgrund äußerst angespannten finanziellen situation vereinbarten mietzins immer pünktlich jeweiligen monatsanfang geschädigten zahlen konnten geschädigten über geringe einkünfte verfügten zahlungen dringend angewiesen lebensunterhalt bestreiten mietzins für mallorca angemietete wohnung entrichten können infolge unregelmäßigen zahlung miete kam daher immer verbalen streitigkeiten forderungen vehement einfordernden geschädigten angeklagten konflikten angeklagten geschädigten trug letztere haltung hof lebenden ziegen angeklagten einverstanden deshalb mehrfach staatliche veterinäramt kontrollen veranlassten angeklagten geschädigten täglich gelände ranch begegneten verschärfte vorhandene konflikt
  5700. [['bundesgerichtshof namen volkes zr urteil rechtsstreit verkündet oktober fritz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter rogge richter prof dr jestaedt scharen richterin mühlens richter dr meier beck für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg november aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte zahlung vergütung für anfertigung montage festpunkten zwangsführungen anspruch landgericht schluß mündlichen verhandlung november verkündetes urteil klage abgewiesen protokollabschrift nebst urteil wurden prozeßbevollmächtigten klägerin november zugestellt dezember wurde urteil versäumnisurteil bezeichnet zugestellt januar erfolgte erneute zustellung urteils januar beim oberlandesgericht eingegangenen berufung klägerin vergütungsanspruch weiterverfolgt berufungsgericht rechtsmittel klägerin wegen verfristung verworfen revision erstrebt verurteilung beklagten zahlung beanspruchten vergütung entscheidungsgründe revision klägerin zulässig zpo erfolg berufungsgericht berufung klägerin unzulässig angesehen angenommen ausfertigung urteils landgerichts halle november sei prozeßbevollmächtigten klägerin wirksam november zugestellt worden berufungsfrist sei zustellung angelaufen sei einlegung berufung januar bereits abgelaufen ausführungen halten angriffen revision stand zpo beginnt berufungsfrist zustellung vollständiger form abgefaßten urteils frist lauf setzen deshalb ausreichend lediglich abgekürzte urteilsausfertigung abs satz zpo zugestellt worden geltende regelung zustellungsempfänger ermöglichen grundlage vollständigen gründen versehenen urteils gesicherter grundlage innerhalb gesetzlichen frist prüfen darüber entscheiden rechtsmittel ff zpo einlegt partei gezwungen rechtsmittel urteil einzulegen begründung kennt zustellung abgekürzten urteilsausfertigung tatbestand entscheidungsgründe setzt daher berufungsfrist lauf bgh beschl vii zb njw rr bgh beschl zb zip sen beschl bghz grundsätzen berufung klägerin verfristet landgericht halle ausweislich protokolls schluß mündlichen verhandlung november gemäß abs zpo klageabweisende urteil verkündet urteil bestand rubrum tenor entscheidung richtern unterzeichnet worden november verfügte vorsitzende richterin zustellung abschrift protokolls nebst urteil prozeßbevollmächtigten sowie vorlage akten berichterstatter wg tb eg verfügung vorsitzenden trägt erledigungsvermerk geschäftsstelle november november prozeßbevollmächtigten klägerin zugestellte urteilsausfertigung laut vermerk urkunde anlage sitzungsprotokoll bezeichnet enthielt weder tatbestand entscheidungsgründe daß deren zustellung berufungsfrist lauf gesetzt konnte zeitpunkt zustellung lag urteil november vollständiger fassung erst dezember verfügte vorsitzende richterin zustellung vollständigen fassung urteils ging ausweislich vermerks geschäftsstelle dezember unterschriften richter versehen verfügung vorsitzenden wurde dezember ausgeführt laut empfangsbekenntnis wurden prozeßbevollmächtigten klägerin dezember ausfertigung abschrift urteils november zugestellt hiergegen klägerin januar rechtzeitig berufung eingelegt daß rechtsmittel verfristet verfristung dezember erfolgte zustellung ausfertigung versäumnisurteil bezeichneten entscheidung november eingetreten ausweislich revision vorgelegten abschrift deren ausfertigung gerichtsakten nachvollziehen läßt handelt anlage sitzungsprotokoll ausnahme wortes versäumnisurteil november klägerin zugestellten abschrift entspricht weder tatbestand entscheidungsgründe enthält angefochtene urteil daher aufzuheben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung sache berufungsgericht zurückzuverweisen über kosten revisionsverfahrens befinden rogge jestaedt mühlens scharen meier beck'],['Soon']]
  5701. [['bundesgerichtshof zb beschluss rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr verkündet oktober führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober richter dr ungern sternberg starck pokrant dr büscher dr schaffert beschlossen rechtsbeschwerde beschluß senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts februar kosten antragstellerin zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde dm festgesetzt gründe für markeninhaberin seit april marke nr omeprazoc für pharmazeutische veterinärmedizinische erzeugnisse sowie präparate für gesundheitspflege diätetische erzeugnisse für medizinische zwecke babykost pflaster verbandmaterial markenregister eingetragen antragstellerin beim deutschen patent markenamt antrag löschung marke gestellt begründung ausgeführt marke wegen bestehens absoluter schutzhindernisse abs markeng eingetragen dürfen sei praktisch identisch international nonproprietary name inn omeprazol markeninhaberin löschungsantrag fristgerecht widersprochen deutsche patent markenamt löschungsantrag zurückgewiesen hiergegen eingelegte beschwerde erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt antragstellerin löschungsbegehren markeninhaberin beantragt rechtsbeschwerde zurückzuweisen ii bundespatentgericht begründung entscheidung beschluß verfahren pat bezug genommen gegenstand rechtsbeschwerdeverfahrens zb bundesgerichtshof sache bundespatentgericht angenommen daß marke omeprazok gegenstand verfahrens löschen sei schutzhindernis abs nr nr nr markeng gegeben sei iii beurteilung gerichteten angriffe rechtsbeschwerde erfolg marke abs nr abs satz abs markeng antrag wegen nichtigkeit löschen eintragung hätte versagt müssen eintragungszeitpunkt absolutes schutzhindernis abs markeng bestanden schutzhindernis zeit entscheidung über löschungsantrag besteht vorliegen voraussetzungen bundespatentgericht zutreffend verneint bundespatentgericht für zeichen omeprazoc recht eintragungshindernis abs nr markeng ausgegangen unterscheidungskraft sinne vorschrift marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel für marke erfaßten dienstleistungen unternehmens gegenüber unternehmen aufgefaßt bgh beschl zb grur wrp marktfrisch beschl zb grur wrp reich schoen beschl zb grur wrp gute zeiten schlechte zeiten hauptfunktion marke ursprungsidentität gekennzeichneten dienstleistungen gewährleisten vgl eugh urt rs slg grur tz canon urt rs grur tz wrp bravo bgh beschl zb grur wrp libero beschl zb grur wrp individuelle dabei grundsätzlich großzügigen maßstab auszugehen heißt geringe unterscheidungskraft reicht schutzhindernis überwinden streitfall geht abwandlung warenbeschreibenden fachausdrucks zeichen omeprazoc feststellungen bundespatentgerichts angelehnt international nonproprietary name inn omeprazol rechtsprechung bundesgerichtshofes fehlt abwandlung derartigen fachbegriffs unterscheidungskraft soweit abgewandelte bezeichnung individualisierende eigenheit aufweist davon auszugehen verkehr abwandlung weiteres bekannten fachbegriff erkennt erwarten daß teile verkehrs denen fachbegriff bekannt abwandlung sachbezeichnung inhaltliche bezugnahme fachbegriff weiteres erkennen fachwort kennengelernt vgl bghz indorektal bgh beschl zb grur trilopirox beschl zb grur alphaferon beschl zb grur metoproloc grundsätzen bundespatentgericht ausgegangen zutreffend vorliegen unterscheidungskraft markenwortes bejaht deutsche patent markenamt entscheidung bundespatentgericht ergänzend herangezogen hierzu festgestellt medizinische laienpubli kum fasse bezeichnung omeprazoc phantasievolles kunstwort fachleuten denen wirkstoff omeprazol bekannt sei marke omeprazoc herkunftshinweisende eigenart beigemessen endsilbe zoc marke unterscheide endung inn schriftbildlicher klanglicher hinsicht deutlich zoc trete empfohlenen wirkstoffbezeichnungen während ol geläufiger wortabschluß wirkstoffen sei vgl hierzu bgh grur metoproloc angegriffenen feststellungen rechtsgründen beanstanden freihaltebedürfnis verkehrs abs nr markeng marke omepr
  5702. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache betreffend markenanmeldung nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja vision markeng abs nr längere wortfolgen entbehren regel jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng bgh beschluss juli zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr schaffert dr koch beschlossen rechtsbeschwerde anmelderin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts märz zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe anmelderin beim deutschen patent markenamt eintragung wortfolge vision einzigartiges engagement tr� ffelpralinen sinn weiß wann tun tun nutzen tun richtige richtigen zeit marke für soweit rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung folgende dienstleistungen beantragt klasse kaffee tee kakao zucker reis tapioca sago kaffee ersatzmittel mehle getreidepräparate brot feine backwaren konditorwaren speiseeis honig melassesirup hefe backpulver salz senf essig soßen würzmittel gewürze kühleis klasse werbung geschäftsführung unternehmensverwaltung büroarbeiten klasse entwurf entwicklung computerhardware software rechtsberatung vertretung markenstelle deutschen patent markenamts anmeldung wegen fehlens unterscheidungskraft zurückgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolg geblieben bpatg grur zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt anmelderin eintragungsantrag ii bundespatentgericht beschwerde anmelderin für unbegründet erachtet angemeldete wortfolge wegen fehlens unterscheidungskraft abs nr markeng eintragung marke für beanspruchten dienstleistungen ausgeschlossen sei hierzu ausgeführt lasse dienstleistungen beschreibender zusammenhang bezug drei angemeldeten zeichen enthaltenen slogans herstellen gleichwohl angemeldete wortfolge unterscheidungsmittel verstanden unterscheidungskraft sprächen bereits länge angemeldeten zeichens umstand verschiedenen slogans verbund verwendet würden angemeldeten zeichen mehrere slogans nacheinander aufgeführt seien fehle kürze originalität prägnanz wichtigen indizien für unterscheidungskraft sprechen könnten allein erfassung komplexen gesamtwortfolge benötige verkehr erhebliche zeit für genommen schon dagegen spreche wortfolge zeichen bzw betrieblicher herkunftshinweis erfasst verkehr angesichts fehlender gewöhnung mehrfachslogans kennzeichnung angemeldeten wortfolge hinweis betriebliche herkunft sehen wortfolge erkennen iii zulässige rechtsbeschwerde unbegründet bundespatentgericht rechtsfehlerfrei eintragungshindernis fehlens jeglicher unterscheidungskraft abs nr markeng bejaht unterscheidungskraft abs nr markeng marke innewohnende konkrete eignung verkehr unterscheidungsmittel aufgefasst rede stehenden dienstleistungen bestimmten unternehmen stammend kennzeichnet dienstleistungen somit denjenigen unternehmen unterscheidet hauptfunktion marke besteht darin ursprungsidentität gekennzeichneten dienstleistungen gewährleisten allein fehlen jeglicher unterscheidungskraft eintragungshindernis begründet großzügiger maßstab anzulegen geringe unterscheidungskraft genügt schutzhindernis überwinden bgh beschl zb grur tz wrp willkommen leben beschl zb grur tz wrp my world davon beurteilung unterscheidungskraft wortfolgen auszugehen unterschiedliche anforderungen unterscheidungskraft wortfolgen gegenüber wortzeichen gerechtfertigt vielmehr fall prüfen wortfolge ausschließlich produktbeschreibenden inhalt über hinaus geringe unterscheidungskraft für angemeldeten dienstleistungen zukommt mangelnder unterscheidungskraft deshalb wortfolge beschreibenden angaben anpreisungen werbeaussagen allgemeiner art auszugehen bgh grur tz willkommen leben grur tz my world feststellungen bundespatentgerichts beschreiben drei angemeldeten zeichen enthaltenen werbesprüche beanspruchten dienstleistungen angemeldete zeichen enthält zudem rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht gebräuchliche wortfolge verkehr stets unterscheidungsmittel verstanden entgegen ansicht rechtsbeschwerde folgt daraus jedoch angemeldeten zeichen unters
  5703. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs satz grundstückseigentümer verfahren ff lwanpg gegenüber behörde verhandlung sachenrechtlichen bereinigung eingelassen nutzer zahlung moratoriumszinses art abs satz egbgb beanspruchen entstehung anspruchs setzt voraus art abs satz egbgb besitz berechtigte nutzer verfahren beantragt bgh urt april zr olg dresden lg zwickau zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung april richter dr klein dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub dr roth für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden januar aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts zwickau april abgeändert klage grunde gerechtfertigt sache entscheidung über höhe geltend gemachten anspruchs über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger zunächst miterbe später allein januar eigentümer landwirtschaftlich genutzten grundstücks vogtland sachsen grundstück beklagte ehemalige landwirtschaftliche produktionsgenossenschaft eingebracht worden beklagte teilfläche wirtschaftsgebäude errichtet mitgliederversammlung beklagten beschloss februar beklagte auflösung lpg einbringung vermögens neu gegründete beteiligungsgesellschaft fungierende kommandit gesellschaft firma gmbh co kg folgenden umzuwandeln wurde jahre beifügung umwandlungsvermerks handelsregister eingetragen oberlandesgericht dresden stellte verfahren kläger beschluss august agrarr ff fest umwandlung beklagten geschlagen sei fehl eingelegte rechtsbeschwerde blieb erfolg april ging flurneuordnungsbehörde unternehmen antrag zusammenführung gebäude grundstückseigentum über november verhandelt wurde streitig antrag für beklagte für nahm gestellt wurde jahre antrag durchführung bodenordnungs verfahrens zurück kläger verlangt beklagten moratoriumszins für zeitraum januar januar landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen senat zugelassenen revision verfolgt kläger antrag entscheidungsgründe berufungsgericht meint anspruch moratoriumszins art abs satz egbgb sei begründet festgestellt könne beklagte bodenordnungsverfahren ff lwanpg beantragt antrag behörde sei damaligen eigentümer grundstücks seiten nutzers gestellt worden anspruch grundstückseigentümers moratoriumszins grund einlassung bodenordnungsverfahren könne indes entstehen verfahren besitz berechtigten nutzer verfahren dritten beantragt worden sei ii hält rechtlicher nachprüfung stand kläger steht beklagte anspruch gesetzlichen moratoriumszins art abs satz egbgb grunde dafür unerheblich beklagte scheinbare nachfolgeunternehmen flurneuordnungsbehörde beantragt bodenordnungsverfahren ff lwanpg zusammenführung gebäude grundstückseigentum einzuleiten berufungsurteil insoweit richtig davon ausgeht beschlossene umwandlung beklagten fehlgeschlagen für landwirtschaftsanpassungsgesetz gesetzliche grundlage gab anspruch grundstückseigentümers moratoriumszins art abs satz egbgb schon über oktober hinaus fortgesetzte nutzung fremden eigentums grundstück begründet davon abhängig verfahren sachenrechtlichen bereinigung gang gesetzt senat urt juni zr aur olg naumburg viz einwendungen berufungsurteil insoweit erhoben berufungsgericht anspruch klägers moratoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint anspruch unrecht weiteren gesetz bestimmten voraussetzung abhängig gemacht auffassung berufungsgerichts zinsanspruch grundstückseigentümers verfahren sachenrechtlichen bereinigung eingelassen davon abhänge besitz berechtigte nutzer verfahren beantragt findet wortlaut gesetzes stütze art satz egbgb grundstückseigentümer januar nutzer entgelt höhe sachenrechtsbereinigungsgesetz zahlenden erbbauzinses verlangen verfahren bodenneuordnung bodensonderungsgesetz eingeleitet notarielles vermittlungsverfahren ff sachenrberg bodenordnungsverfahren ff lwanpg beantragt verfahren verhandlung begründung dinglicher rechte eingelassen
  5704. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richterin caliebe richter dr drescher born sunder einstimmig beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg september kosten zpo abs satz zpo zurückgewiesen gründe begründung hinweisbeschluss senats september bezug genommen stellungnahme klägerin dezember gibt abweichenden beurteilung sache anlass weist klägerin zutreffend darauf erhebung schadensersatzklage rückabwicklung gesellschaftsbeteiligung entsprechendes außergerichtliches begehren anlegers kündigung gesellschaftsverhältnisses umgedeutet darin wille ausdruck kommt bindung gesellschaft gesellschafter schon rückwirkender kraft jedenfalls sofortiger wirkung beendigen klägerin konkludente kündigungserklärung vorgerichtlichen anwaltlichen schreiben zedenten gesellschafters april erkennen klägerin klageschrift vorgelegt berufungsgericht entscheidung eingegangen schreiben jedoch revisionsinstanz mangels fristgemäßer erhebung dafür abs abs nr zpo erforderlichen verfahrensrüge unberücksichtigt bleiben brigen klägerin schreiben vorinstanzen beleg für konkludente kündigungserklärung zedenten angesehen lediglich nachweis vorgerichtlichen zahlungsaufforderung voraussetzung geltend gemachten anspruchs verzugszinsen vorgelegt berufungsgericht deshalb verfahrensrechtlich gehalten schreiben darüber hinausgehende bedeutung beizumessen bergmann caliebe born drescher sunder vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5705. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet oktober küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren gemäß abs zpo schriftsatzfrist oktober oktober vorsitzende richterin dr hahne richterin weber monecke richter prof dr wagenitz fuchs dr klinkhammer für recht erkannt revision kläger urteil zivilkammer landgerichts frankfurt dezember aufgehoben rechtsstreit erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens landgericht zurückverwiesen streitwert rechts wegen tatbestand kläger verlangen nutzungsentschädigung schuldrechtsanpassungsgesetz beklagten schlossen august rat gemeinde pachtvertrag bezeichneten vertrag über nutzung parzelle näher bezeichneten gelände für dauer jahren jährlichen pachtzins mark jahre erwarb jürgen grundstück gemarkung flur flurstück beklagten verpachtete parzelle gehört eigentum schreiben juni kündigte jürgen nutzungsvertrag begründung dezember räumungsklage wies amtsgericht strausberg september begründung ab beklagten komme bestandsschutz moratorium schreiben juni erhöhte amt märkische schweiz nutzungsentgelt ausgehend bodenfläche zulässigen entgelt dm november jährlich dm september oktober veräußerte jürgen gesamte grundstück gemarkung flur flurstück kläger eheleute bärbel werner je nachdem frau anteil ehemannes tod wege erbfolge erworben veräußerte notariellem vertrag august hälftigen miteigentumsanteil klägerin wurde mai grundbuch eingetragen jahre wurden flurstücksbezeichnungen neu festgelegt überlassenen parzelle nunmehr flurstück geworden schreiben august erklärte kläger eigenen namen bevollmächtigter miteigentümer erhöhung nutzungsentgelts dm pro jahr erhöhungserklärung führte bodenfläche gebäude bebaute fläche oktober zulässiges entgelt nannte für bodenfläche betrag mark ddr für bebaute fläche mark ddr preisansätze wurden begründet nutzungsverträgen vormaligen flurstücks entnommen seien insge samt verlangten kläger ab november nutzungsentgelt dm jahr für fall anhängigen zahlungs räumungsrechtsstreit räumungsantrag stattgegeben begründung ortsüblichkeit nannten kläger vier eigentum befindliche grundstücke für nutzungsverträge abgeschlossen schreiben dezember folgte erhöhung ab märz dm jahr weiteren erhöhungsschreiben oktober wurde zugrundelegung neu vermessenen bodenfläche ausgangswert dm oktober ab januar nutzungsentgelt jahr verlangt vollmacht für erhöhungsverlangen lediglich klägerin unterzeichnet beklagten gerügt beklagten erhöhungsverlangen widersprochen folgejahren zugrundelegung fläche jeweils geringere nutzungsentschädigungen gezahlt klägern verlangt kläger für zeit november dezember rückständiges nutzungsentgelt höhe geltend gemacht amtsgericht klage abgewiesen berufung kläger weiterhin nutzungsentgelt hilfsweise wege klageerweiterung räumung herausgabe grundstücks sowie zahlung nebst zinsen schadensersatz bereicherung verlangt berufung erfolg geblieben dagegen wenden kläger senat zugelassenen revision entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung rechtsstreits landgericht berufungsgericht soweit für revision bedeutung ausgeführt nutzungsvertrag beklagten rat gemeinde berlassung sei unwirksam nutzer nutzungsvertrag eigentümer dritten lpg staatlichen stellen abgeschlossen hätten seien geschützt ehemaligen ddr zahlreiche fallgestaltungen gegeben denen staatliche stellen nutzern grundstücke mitwirkung eigentümern verfügung gestellt hätten für handeln ausreichende rechtsgrundlage erkennbar sei teilweise vielen gemeinden praxis wilder verwaltungen entwickelt genutzte grundstücke ausreichende rechtsgrundlage bürgern nutzung überlassen worden seien inkrafttreten schuldrechtsanpassungsgesetzes hätten eigentümer nutzungsverhältnisse eintreten sollen fehlen berschreitung rechtsgrundlage grundstücksüberlassung sei fällen beachtlich nutzer mangel gekannt inkrafttreten schuldrechtsanpassungsgesetzes bereits artikel egbgb genann
  5706. [['str bundesgerichtshof beschluss september strafsache wegen steuerhinterziehung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg januar gemäß abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten aussetzung verhängten gesamtfreiheitsstrafe bewährung versagt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü versagung strafaussetzung bewährung beschränkte revision angeklagten erfolg hierzu generalbundesanwalt dargelegt landgericht freiheitsstrafe bewährung ausgesetzt befürchtete daß angeklagte strafbares verhalten fortsetzt ua feststellungen hierzu gericht getroffen stützt prognoseentscheidung lediglich vermutung daß mitangeklagten wahr scheinlich teile lohnes umgehung steuergesetze ausbezahlt ua tatsächlichen voraussetzungen prognoseentscheidung abs stgb erwiesen greift insoweit grundsatz dubio pro reo bayoblg stv tröndle fischer stgb aufl rdnr durchgreifenden bedenken begegnet berücksichtigung verteidigungsverhaltens angeklagten prognoseentscheidung für strafkammer treffende prognoseentscheidung angeklagte künftig straftaten begehen verteidigungsverhalten hinreichend aussagekräftig soweit zweck diente bestrafung entziehen vgl bghr stgb abs nachtatverhalten landgericht rechtsfehlerhaft zulässiges verteidigungsverhalten angeklagten lasten verwertet bghr stgb abs umstände besondere senat beschluß juni str tritt senat harms häger raum brause tepperwien'],['Soon']]
  5707. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet april küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle familiensache nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb nr bgb abs abs satz objektive tatbestand für verwirkung nr bgb sprechenden härtegrundes dadurch erfüllt unterhaltsberechtigte verpflichteten ungefragt über erheblichen anstieg eigenen einkommens informiert fortführung senatsurteils januar xii zr famrz unterhaltsberechtigte vollzeitige erwerbstätigkeit erlernten ehe ausgeübten beruf aufgenommen können ehebedingte nachteile bgb unterbrechung erwerbstätigkeit während ehe bedingten geringeren rentenanwartschaften begründet für zeit versorgungsausgleich stattgefunden nachteil versorgungsbilanz gleichem umfang beiden ehegatten tragen vollständig ausgeglichen fortführung senatsurteils november xii zr famrz bgh urteil april xii zr olg hamm ag dortmund xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung april vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose für recht erkannt revision antragstellerin urteil senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm juni zurückgewiesen revision antragsgegners vorgenannte urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil antragsgegners erkannt worden umfang aufhebung sache erneuten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens oberlandesgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten nachehelichen unterhalt geborene antragstellerin geborene antragsgegner juni ehe geschlossen oktober geborene tochter hervorgegangen antragstellerin vorehelich geborenen töchter geboren februar gebo ren januar ehe gebracht ehelichen haushalt lebte zudem oktober geborene pflegetochter antragsgegner verstorbene erste ehefrau aufgenommen juli zog antragstellerin drei töchtern ehewohnung antragsgegner verblieb pflegetochter eigentum stehenden haus gerichtlichem vergleich september verpflichtete antragsgegner antragstellerin ab oktober trennungsunterhalt höhe monatlich zahlen dabei gingen parteien nettoeinkommen antragstellerin teilzeittätigkeit seniorenheim höhe sowie monatlichen nebeneinkünften höhe schon ab dezember erzielte antragstellerin halbschichtigen erwerbstätigkeit erlernten beruf krankenschwester durchschnittliche nettoeinkünfte höhe monatlich sowie weiterhin nebeneinkünfte zuvor berücksichtigten höhe höhere einkommen teilte antragstellerin antragsgegner erst rahmen verhandlungen über nachehelichen unterhalt ausdrückliche anfrage schriftsatz dezember teilvergleich april verpflichtete antragsgegner antragstellerin zugewinnausgleich höhe zahlen verbundurteil juli wurde ehe parteien geschieden versorgungsausgleich durchgeführt antragsgegner zahlung nachehelichen altersvorsorge aufstockungsunterhalts höhe insgesamt monatlich verurteilt rentenversicherungskonto antragsgegners wurden versicherungskonto antragstellerin zusätzlich ehezeitlich erworbenen monatlich weitere übertragen scheidungsausspruch entscheidung versorgungsausgleich seit november rechtskräftig antragstellerin nachehelich zunächst monatliche einkünfte teilzeittätigkeit krankenschwester höhe sowie nebeneinkünfte höhe erzielt antragsgegner zunächst unterhaltsrelevante einkünfte höhe erzielt denen anteilige steuererstattung sowie vorteil mietfreien wohnens eigenen haus hinzuzurechnen seit juli bezieht kurzarbeitergeld einkünften schuldet antragsgegner gemeinsamen tochter barunterhalt berufung antragsgegners unterhaltsausspruch verbundurteil oberlandesgericht amtsgerichtliche entscheidung abgeändert antragsgegner zeitlich gestaffelten unterhaltsleistungen zuletzt für zeit ab dezember höhe monatlich altersvorsorgeunterhalt elementarunterhalt verurteilt entscheidung richten zugelassenen revisionen beider parteien während antragstellerin zurückweisung berufung antragsgegners begehrt beantragt antragsgegner vollständige abweisung antrags nachehelichen unterhalt entscheidungsgründe revision antragstellerin unbegründet revision antragsgegners führt entscheidungsformel ersichtlichen umfang aufhebung an
  5708. [['bundesgerichtshof beschluss zr oktober rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch richterin stresemann richter dr czub beschlossen anhörungsrüge bezeichnete rechtsbehelf klägers beschluss senats juli zurückgewiesen gründe anhörungsrüge bezeichnete rechtsbehelf klägers prozesskostenhilfe versagenden rechtskraft fähigen beschluss zpo gegenvorstellung statthaft mangels erfolgsaussicht sache dahinstehen anhörungsrüge wäre beklagte meint schon deshalb unzulässig bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt eingelegt worden verfahren über bewilligung prozesskostenhilfe vorschriften über anwaltszwang anzuwenden abs abs satz halbsatz zpo minderbemittelten partei verfolgung rechte ermöglichen verletzung anspruchs rechtliches gehör art abs gg senat allein anhörungsrüge gestützt könnte liegt jedoch müsste revisionsgericht verfahrensgrundrecht neu eigenständig verletzt vgl bgh beschluss november vi zr njw beschluss dezember zr njw daran fehlt eigenen vorbringen klägers entscheidung senats berufungsgericht begangene schwerwiegende verfahrensfehler nichteingehen privatgutachten gestützten beweiseinreden perpetuiert worden auslegung rechtsbehelfs klägers gegenvorstellung erfolgsaussicht nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigung ergänzenden vorbringens klägers verneinen krüger lemke stresemann schmidt räntsch czub vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5709. [['bundesgerichtshof str beschluss oktober strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts paderborn mai feststellungen aufgehoben soweit angeklagte fall ii urteilsgründe verurteilt worden gesamten strafausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten freisprechung übrigen wegen schweren raubes fall ii urteilsgründe sowie versuchten schweren raubes fall ii gesamtfreiheitsstrafe acht jahren verurteilt hiergegen gerichteten revision rügt angeklagte verletzung materiellen rechts rechtsmittel beschlußformel ersichtlichen umfang erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen angeklagte mittäter raubüberfalls zweigstelle sparkasse märz versuchten raubüberfalls zweigstelle sparkasse dezember wegen dritten vorgewor fenen bank überfalls februar wurde freigesprochen drei berfälle wurden wesentlichen gleicher begehungsweise durchgeführt beteiligung tat dezember angeklagte eingeräumt beiden berfällen bestritten verurteilung fall ii berfall bestand beweiswürdigung rechtlicher berprüfung standhält landgericht berzeugung täterschaft angeklagten folgende erwägung gestützt sei angeklagte beteiligung banküberfall februar freizusprechen einlassung widerlegen sei daß damals nähe tatorts gefundene dna material angeklagten versehene wollmütze täter banküberfall getragen wurde türken wärmen verfügung gestellt tatzeit benutzt worden sei ua einlassung könne jedoch entnommen daß außerhalb tat kontakt personen stand bankräubereien ver wirklichten plan begangen ua begründung trägt steht fest wollmütze hand täters gelangt erwiesen daß angeklagten täter mütze tat trug verbin dung bestand erwägung strafkammer stellt somit vermutung dar schuldspruch gestützt vgl bgh nstz landgericht beweiswürdigung fall ii nachteil angeklagten mehrfach begründete einbindung angeklagten personengruppe heraus bankräubereien begangen worden abgestellt ua senat trotz verbleibenden gewichtigen indizien für beteiligung angeklagten tat sprechen ausschließen daß für angeklagten günstig eren ergebnis gelangt wäre genannten gesichtspunkt berücksichtigt hätte verurteilung fall ii muß daher aufgehoben strafkammer strafzumessung fall ii urteilsgründe lasten angeklagten gewertet daß tat wiederholungstat gehandelt ua verurteilung fall ii bestand muß einzelstrafe fall ii gesamte strafausspruch aufgehoben für neu treffenden feststellungen hinblick angeblich unbekannten türken angeklagten wärmen verfügung gestellte sehschlitzen versehene wollmütze weist senat darauf daß angaben angeklagten für deren richtigkeit unrichtigkeit beweise gibt tatrichter weiteres hinzunehmen zurückweisung erfordert daß gegenteil positiv feststellen läßt st rspr vgl bghr stpo einlassung bgh beschluß september str jeweils tepperwien maatz solin stojanovi� kuckein erneman'],['Soon']]
  5710. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet märz seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja vob nr auftragnehmer muß behinderung schadensersatzansprüche ableitet möglichst konkret darlegen regel bauablaufbezogene darstellung notwendig feststeht daß freigegebenen ausführungspläne rechtzeitig vorgelegt worden allgemeine hinweise darauf daß verzögerte lieferung freigegebener pläne bauablaufstörungen dadurch bedingten produktivitätsverlusten geführt beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien genügen anforderungen darlegungslast behinderung geeignete grundlage für schadensschätzung bgh urteil märz vii zr olg naumburg lg halle vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter hausmann dr wiebel prof dr kniffka bauner für recht erkannt revision beklagten grundurteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg april aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin verlangt rechtsnachfolgerin igewa gmbh kurz igewa ersatz gestörten bauablauf entstandenen mehraufwendungen beklagte erteilte igewa oktober auftrag über rohbauarbeiten für klinik vob vereinbart igewa begann november bauarbeiten bauarbeiten wesentlichen vorgesehenen frist knapp jahr abgeschlossen worden leistungen igewa abgenommen abgerechnet behauptung klägerin ergaben bauablaufstörungen dadurch daß ursprünglich vorgesehene arbeitsbeginn beklagten november extreme schlechtwetterphase verschoben worden sei freigegebenen schalungs bewehrungspläne sowie architektenpläne rechtzeitig übergeben worden seien teilweise lediglich vorabzüge jedoch immer geändert worden seien rechnung juni verlangte igewa dm zuzüglich umsatzsteuer für bauablaufstörungen wegen extremer witterungsverhältnisse planverzug sowie für baubeschleunigung beklagte wies anspruch zurück landgericht ersatz verzögerungsbedingten mehraufwendungen gerichtete zahlungsklage über dm nebst zinsen hinsichtlich umsatzsteuer gestellten feststellungsantrag abgewiesen berufung klägerin verzögerten planlieferungen entstandenen ansprüche dm netto errechnet betrag aufgeteilt kosten für arbeitsstunden schalung gerätevorhaltung gehälter baubeschleunigung wege teilklage jeweils erstrangige teilbeträge geltend gemacht berechnung gesamtbetrag dm ergeben richtig dm hilfsweise klägerin dm verlangt anspruch darauf gestützt daß höhe mehraufwendungen wegen schlechten witterung entstanden seien beklagte verschiebung arbeiten winterzeit vertreten klägerin außerdem beantragt festzustellen daß beklagte verpflichtet umsatzsteuer rech nung juni anfällt zahlen sofern finanzverwaltung abgerechneten kosten ganz teilweise umsatzsteuerpflichtig behandelt berufungsgericht entschieden daß klage sowohl hinsichtlich zahlungsantrags hinsichtlich feststellungsantrags grunde gerechtfertigt dagegen richtet revision beklagten klageabweisungsantrag verfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht auffassung berufungsgerichts klägerin gemäß nr vob grunde anspruch ersatz schadens diejenigen verzögerungen bauausführung entstanden verspäteten vorlage bau bewehrungsplänen beruhen beklagte sei verpflichtet igewa errichtung rohbaus erforderlichen pläne rechtzeitig vorzulegen vertragsparteien hätten vergabeverhandlung genaue vorlaufzeiten für schalungsund bewehrungspläne sowie architektenpläne vereinbart november form balkendiagramms igewa übergebene bauzeitenplan sei verbindlich vereinbart worden beklagte hätte bauzeitenplan entnehmen können wann pläne berücksichtigung vereinbarten vorlaufzeiten übergeben wären besonderen anforderung pläne igewa bedurft substantiiert bestrittenen vortrag klägerin stehe fest daß beklagte vorlage planungen verzug geraten sei bestehe vermutung daß verzögerte bergabe pläne behindernd bauablauf ausgewirkt beklagte berufe verge
  5711. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr pape richterin möhring juni beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss februar kosten beklagten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet gerichte art abs gg verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen hingegen erforderlich einzelpunkte parteivortrags gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge senat beschluss februar anhörungsrüge beklagten umfassten angriffe nichtzulassungsbeschwerde vollem umfang daraufhin geprüft zulassungsgrund ergeben beanstandungen sämtlich für durchgreifend erachtet insoweit beschwerde zurückweisenden beschluss kern angriffe betreffende begründung abs satz halbsatz zpo beigefügt weiterreichenden begründung verfahrensabschnitt entsprechender anwendung abs satz halbsatz zpo abgesehen weder abs satz zpo anhörungsrüge zurückweisende beschluss kurz begründet unmittelbar verfassungsrecht ergibt verpflichtung weitergehenden begründung entscheidung gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen vgl bt drucks kayser vill fischer lohmann möhring vorinstanzen lg landau entscheidung olg zweibrücken entscheidung'],['Soon']]
  5712. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen computerbetruges ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden januar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gewerbs bandenmäßigen computerbetruges tateinheit ausspähen daten unerlaubtem eingriff technische schutzmaßnahmen freiheitsstrafe jahr fünf monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt einziehung euro wertersatz angeordnet wirksam einziehungsentscheidung beschränkte sachrüge begründete revision angeklagten bleibt erfolg feststellungen landgerichts beteiligte angeklagte nichtrevidierenden mitangeklagten ukraine illegal betriebenen cardsharing dienst ermöglichte nutzern zahlung wesentlich geringeren entgelts be rechtigten anbieter verlangen pay tv anbietern nebenklägerin verschlüsselt ausgestrahlte sendungen schauen hierzu benötigten nutzer receiver verfügung gestellten mani pulations software nutzer konnten entweder software über cardsharing portal herunterladen eigenen receiver installieren mitangeklagten receiver erwerben denen bereits manipulations software installiert angeklagte kaufte receiver insbesondere marke dreambox für euro geschätzter mittelwert euro verkaufte entsprechenden manipulationen für euro über website hierdurch flossen abgeurteilten tatzeitraum insgesamt euro landgericht kostenaufwand für erwerb unmanipulierten receiver euro gewinn euro geschätzt strafkammer festgestellt receiver nebenklägerin erworben worden wären zudem flossen konto angeklagten abonnementzahlungen nutzer höhe euro hiervon leitete angeklagte insoweit zahlstelle diente provision euro verblieben landgericht entsprechender abrundung lediglich verkauf manipulierten receiver erzielten gewinn nebst einbehaltenen provision einziehen insgesamt euro aufgrund urteilsgründen ausführlich beschriebenen rechenfehlers verwechselung kosten gewinn receivern sicht versehentlich ca euro höhere einziehungsentscheidung getroffen ergebnis weist einziehungsentscheidung rechtsfehler lasten angeklagten erlangt sinne abs stgb angeklagte strafrechtlich bemakelten verkauf manipulierten receiver betrag höhe euro verfahrensgegenständlichen zeitraum landgericht unrecht davon ausgegangen bestimmung wertes erlangten aufwendungen angeklagten für erwerb receiver abs satz stgb abzuziehen handelt kosten für erwerb geräte aufwendungen sinne abs satz stgb landgericht eigentlich angestrebten abzug beträge steht abzugsverbot abs satz erster halbsatz stgb entgegen bleiben abzugsposten außer betracht receiver wurden für begehung tat für vorbereitung erworben eingesetzt voraussetzungen für rückausnahme abzugsverbot abs satz letzter halbsatz stgb liegen vgl hierzu bt drucks köhler nstz korte wistra reffke wistra gemäß vorschrift aufwendungen für begehung tat vorbereitung bzw entsprechender einsatz abzuziehen leistungen erfüllung verbindlichkeit gegenüber verletzten tat handelt verletzte verfahrensgegenständlichen taten pay tv anbieter nebenklägerin abonnenten illegalen cardsharing dienstes etwa verkäufer unmanipulierten receiver aufwendungen für erwerb receiver deren einsatz rahmen eigentumsverschaffung abonnenten kommen deshalb abzugsposten betracht angeklagte rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts mindestens wertersatz abschöpfbaren betrag höhe euro euro receiververkauf plus euro provision erlangt beschwert strafkammer lediglich einziehung euro wertersatz angeordnet deshalb zudem offen bleiben angeklagten gesamtschuldnerische einziehung wertersatz für mitangeklagten weitergeleiteten gelder hätte angeordnet müssen mutzbauer sander berger schneider mosbacher'],['Soon']]
  5713. [['bundesgerichtshof namen volkes teilvers� umnis endurteil viii zr verkündet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb zpo verbindet vermieter wohnraum klage zustimmung mieterhöhung klage zahlung erhöhten miete bestehen berufungsverfahren zulässigkeit zahlungsklage jedenfalls bedenken mehr mieter erster instanz verurteilt worden mieterhöhung zuzustimmen verurteilung berufungsverhandlung über zahlungsklage teilrechtskraft erwachsen zweimonatige kündigungssperre für wohnraumvermieter abs nr bgb gilt mieter rechtskräftig verurteilt worden rückwirkenden mieterhöhung zuzustimmen bgh teilversäumnis endurteil mai viii zr lg münchen ag münchen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer ball wiechers dr wolst für recht erkannt rechtsmittel klägerin deren zurückweisung übrigen urteil zivilkammer landgerichts münchen dezember teilweise aufgehoben urteil amtsgerichts münchen mai kostenpunkt insoweit geändert zahlungsklage bezüglich hauptsachebetrages sowie hinsichtlich zinsen für zeit september abgewiesen worden beklagten gesamtschuldner verurteilt klägerin nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz seit september zahlen beklagten gesamtschuldner kosten rechtsstreits tragen urteil vorläufig vollstreckbar rechts wegen tatbestand beklagten mieter doppelhaushälfte klägerin vertrag märz vermietet schreiben januar forderte klägerin beklagten wirkung april erhöhung miete bislang monatlich zuzustimmen mieterhöhungsverlangen gutachten beigefügt inhalt geforderte mieterhöhung grenze ortsüblichen miete überschritt klägerin juni klage zustimmung verlangten mieterhöhung erhoben schriftsatz august beklagten zugestellt august klage antrag erweitert beklagten gesamtschuldner zahlung mieterhöhungsbetrages monatlich für monate april august insgesamt nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz jeweils seit april mai juni juli august verurteilen amtsgericht beklagten verurteilt mieterhöhungsverlangen zuzustimmen zahlungsklage derzeit unbegründet abgewiesen beklagten juni zugestellte urteil rechtsmittel eingelegt berufung klägerin erfolg berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt zahlungsbegehren maßgabe daß zinsen erst ab august verlangt entscheidungsgründe revision teil zinsforderung erfolg insoweit über rechtsmittel versäumnisurteil entscheiden beklagten trotz ordnungsgemäßer ladung mündlichen revisionsverhandlung anwaltlich vertreten inhaltlich beruht urteil indessen säumnisfolge umfassender würdigung sach streitstands bghz soweit klage hinsichtlich teils zinsforderung unbegründet erweist revision klägerin ungeachtet säumnis beklagten kontradiktorisches urteil zurückzuweisen bgh urteil juli zr njw berufungsgericht abweisung zahlungsklage folgt begründet mieterhöhungsprozeß neben zustimmungsantrag erhobene zahlungsklage sei zulässig mieter erhöhte miete rückwirkend erst eintritt rechtskraft verurteilung zustimmung schulde sei zahlungsklage zeitpunkt erhebung zukünftige leistung gerichtet sei daher gemäß zpo zulässig besorgnis gerechtfertigt sei daß mieter rechtzeitigen zahlung erhöhten mietzinses entziehen sei schon fall mieter zustimmung mieterhöhungsverlangen ziel verweigere berechtigung überprüfen lassen besorgnis nichterfüllung sei vielmehr begründet mieter sinngemäß ankündige falle berechtigung erhöhungsverlangens erhöhte miete zahlen gründe prozeßökonomie sprächen ebenfalls zulassung klage vielfach streit über mietminderung mieterhöhungsprozeß hineingezogen dadurch aufgebläht würde seien unzuträglichkeiten befürchten mangels fälligkeit unbegründete zahlungsklage erster instanz vorab teilurteil abgewiesen hiergegen berufung eingelegt zugleich klage zustimmung mieterhöhung erhobene klage zahlung erhöhten miete würde schließlich abs nr bgb bezweckte mieterschutz unterlaufen mangels zulässigkeit zahlungsklage entscheidung stehender anspruch klägerin verzugszinsen eingeklagten mieterh
  5714. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts karlsruhe märz maßgabe verworfen angeklagte wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung nötigung freiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt weitergehende revision verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung sowie wegen nötigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten verurteilt urteil wendet angeklagte sachrüge berprüfung urteils aufgrund sachrüge führt umfang nderung schuldspruchs beschlussformel ergibt senat ausführungen generalbundesanwalts konkurrenzverhältnis schweren raub tateinheit gefährli cher körperverletzung anschließend begangenen nötigung verschließen können trotz wegfalls einzelstrafe höhe jahr freiheits strafe erhöhung einsatzstrafe sechs jahren sechs monaten gebildete gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren neun monaten bestehen bleiben nderung konkurrenzverhältnisses tatmehrheit tateinheit berührt unrechts schuldgehalt taten ausgesprochenen gesamtfreiheitsstrafe ausdruck gekommen vgl bghr stgb abs konkurrenzen nachw abs satz stpo nf vgl senat nstz nachw nack wahl kolz boetticher elf'],['Soon']]
  5715. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen diebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts dresden dezember ausspruch über beiden gesamtstrafen gemäß abs stpo aufgehoben weitergehende revision gemäß abs stpo unbegründet verworfen sache umfang aufhebung neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen diebstahls dreizehn fällen versuchten diebstahls fälle ii ii auflösung urteil landgerichts dresden juni gebildeten gesamtfreiheitsstrafe einbeziehung gebildeten einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt ferner wegen neun weiterer diebstähle versuchten diebstahls fälle ii ii zweiten gesamtfreiheitsstrafe drei jahren acht monaten rechtsmittel sachrüge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet abs stpo schuldspruch einzelstrafaussprüche zehn monaten jahr zwei monaten freiheitsstrafe begegnen generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausgeführt sachlichrechtlichen bedenken erhobenen verfahrensrügen gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg lediglich ergänzend bemerkt senat selektive auswahl daten eingesetzten global positioning system gps gerichtete verfahrensrüge scheitert grundsätzen bghst bverfge ff abs satz stpo vgl indes sache bgh urteil juni str soweit revision fehlerhafte behandlung zweier beweisanträge tatsächlich bedeutungslos beanstandet abs satz stpo rügen mangels vortrags rügebegründenden tatsachen sachlich zugehörigen akteninhalt kenntnis beanstandungen weitgehend unverständlich bleiben unzulässig gesamtstrafenaussprüche hingegen bestand besorgen landgericht hohe gesamtstrafübel zureichend bedacht strafkammer recht urteil landgerichts dresden juni zäsurwirkung zuerkannt zwei gesamtfreiheitsstrafen gebildet nötigt zäsurwirkung einzubeziehenden verurteilung bildung mehrerer gesamtstrafen gericht daraus möglicherweise für angeklagten ergebenden nachteil infolge hohen gesamtstrafübels ausgleichen vgl bghst bgh nstz rr rechtlichen maßstab strafzumessungs erwägungen angefochtenen urteil vollständig gerecht landgericht nachteilige wirkung gesamtstrafübels blick genommen ausgleich indes abgesehen einbezogenen einzelfreiheitsstrafen vier fünf acht monate keineswegs geringfügig angeklagte diebstahlshandlungen fällen ii ii wenige wochen zäsurbedingenden verurteilung fortgesetzt ua ansatz zutreffenden erörterungen greifen kurz insbesondere rücksicht drohenden widerruf aussetzung beträchtlichen reststrafe landgericht vorgenommene gesamtstrafenbildung näher erörtern strafkammer erkennen lassen danach drohenden insgesamt fast neun jahre dauernden freiheitsentzugs bestimmenden umstands bewusst zudem beträchtliche erhöhung jeweiligen einsatzstrafen jeweils jahr zwei monate freiheitsstrafe vergleichsweise eher geringen einzel gesamtschäden insgesamt kaum mehr euro vorgenommen zwei besonderheiten kommen hinzu bildung zwei gesamtstrafen nötigende zäsur ganz ungewöhnliche dauer berufungsverfahrens landgericht dresden etwa zweieinhalb jahren amtsgerichtlichen verurteilung januar berufungsurteil hervorgerufen worden gewöhnlicher verfahrensdauer hätte berufungsverfahren abgeurteilten ersten einbruch fall ii dezember abgeschlossen müssen besonderheit bedurfte erörterung berücksichtigung bemessung gesamtstrafen gilt für markanten unterschied massiven bestrafung angeklagten überaus milden sanktion sämtlichen taten beteiligten mittäter geständnis strafkammer berführung angeklagten gestützt zwei jahren gesamtfreiheitsstrafe bewährung verurteilt derart signifikante diskrepanz sanktionen jedenfalls erörterungsbedürftig strafausspruch allein aufgrund begründungs wertungsfehlern bestand bedurfte aufhebung zugrunde liegenden feststellungen neue tatgericht gehindert weitergehende feststellungen treffen sofern bisherigen widersprechen basdorf brause dölp schaal könig'],['Soon']]
  5716. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juni preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brago abs satz enthält schriftstück äußeren aufmachung formular darstellt außer vereinbarung höheren gesetzlichen vergütung abrede über rechtsanwalt erbringende leistung gebührenvereinbarung wirksam begründet worden frage rechtsanwalt aufgrund honorarvereinbarung höhere gesetzliche vergütung fordert anhand vergleichs für geleistete tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen vergütung vereinbarten honorar beantworten vergleich erst möglich höhe gesetzlichen vergütung ermitteln läßt regel erst ende tätigkeit rechtsanwalts rechtsanwalt trägt darlegungs beweislast dafür daß mandant freiwillig vorbehalt geleistet bgh urteil juni ix zr olg brandenburg lg cottbus ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter dr kreft richter dr fischer raebel ne kovi cierniak für recht erkannt revision urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april berichtigt beschlüsse mai juni kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger begehrt herabsetzung hilfsweise rückzahlung beklagten rechtsanwalt jahren aufgrund beratervertrags gezahlten anwaltshonorare abzüglich für beratung entstandenen gesetzlichen gebühren parteien abgeschlossenen undatierten beratervertrag heißt baugeschäft betreibt baugeschäft überwiegend umgebung rechtsfragen betrieb betreffen erteilt rechtsanwalt rechtsberatung monatliche vergütung beträgt pauschal hand eingefügt dm zuzüglich gesetzlicher mwst vertragsbeginn hand geändert vertrag zunächst dauer jahren geschlossen haftung beratenden rechtsanwaltes für normale fahrlässigkeit betrag dm pro schadenbetrag festgesetzt honorar später wiederholt herabgesetzt worden zeit februar dezember zahlte kläger insgesamt dm landgericht klage abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht beklagten hilfsantrag verurteilt kläger dm nebst zinsen zahlen verurteilung wendet beklagte zugelassenen revision entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt herabsetzung vereinbarten vergütung könne kläger verlangen beratervertrag enthaltene vereinbarung vergütung entspreche formvorschrift abs satz brago jedoch stehe hilfsantrag geltend gemachte zahlungsanspruch anwaltshonorar rechtlichen grund geleistet abs satz alt bgb kläger sinne abs satz brago freiwillig vorbehalt geleistet zahlungen bewußtsein vorgenommen daß schulde ii ausführungen berufungsgerichts halten ergebnis rechtlichen berprüfung stand kläger abzüglich parteien streit befindlichen gesetzlichen vergütung für beratungstätigkeit beklagten gezahlte anwaltshonorar gemäß abs satz alt bgb zurückfordern umfang vgl bgh urt oktober ix zr njw honorar rechtlichen grund geleistet rechtsgrund ergibt wirkung februar abgeschlossenen beratervertrag darin enthaltene honorarabrede gemäß abs satz brago unwirksam satz bgb abs satz brago rechtsanwalt vereinbarung höhere gesetzliche vergütung fordern erklärung auftraggebers schriftlich abgegeben vordruck erklärungen umfaßt enthalten erklärung monatliche vergütung betrage zunächst pauschal dm zuzüg lich gesetzlicher mehrwertsteuer kläger unterschriebenen beratervertrag schriftlich abgegeben jedoch vordruck enthalten erklärungen umfaßt schriftstück äußeren aufmachung formblatt formular darstellt annehmen daß gleicher weise häufiger verwendet vordruck anzusehen art herstellung kommt fraunholz riedel sußbauer brago aufl rn madert gerold schmidt eicken madert brago aufl rn hartmann kostengesetze aufl brago rn vorliegen voraussetzungen berufungsgericht festgestellt daran revisionsgericht gebunden abs zpo hiergegen wendet revision entgegen auffassung umfaßt vordruck erklärungen sinne abs satz brago danach lediglich aufnahme nebenabreden unbedenklich ausschließlich unmittelbar honorarabrede beziehen etwa bestimmungen über stundung ratenzahlung erfüllungsort außerdem vergütende nebenleistungen fall bgh urt januar iii zr anwbl olg m�
  5717. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers märz gemäß abs abs entsprechend stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts darmstadt oktober maßgabe unbegründet verworfen lettland erlittene auslieferungshaft verhältnis angerechnet angeklagten anstelle verfalls wertersatzes einziehung wertes taterträgen höhe gesamtschuldner angeordnet davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerlegen gründe landgericht angeklagten wegen besonders schweren raubes jugendstrafe vier jahren vier monaten verurteilt verfall wertersatz höhe angeordnet hiergegen richtet rüge verletzung materiellen rechts gestützte revision angeklagten hinsichtlich schuld strafausspruchs nachprüfung urteils aufgrund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo entsprechend antrag generalbundesanwalts jedoch landgericht versäumte entscheidung gemäß abs satz stgb über anrechnungsmaßstab für lettland erlittene auslieferungshaft nachzuholen entscheidung über anrechnungsmaßstab urteilsformel ausdruck kommen vgl senat beschluss oktober str bghst senat holt entsprechender anwendung abs stpo vgl bgh beschluss juni str bghr stgb abs anrechnung anhaltspunkte für anrechnungsmaßstab für lettland erlittene auslieferungshaft weder vorgetragen ersichtlich darüber hinaus passt senat getroffene entscheidung über verfall wertersatzes terminologisch seit inkrafttreten juli geltenden vorschriften gesetzes reform strafrechtlichen vermögensabschöpfung april bgbl landgericht berücksichtigung art egstgb recht angewandt hiernach einziehung wertes taterträgen höhe gesamtschuldnerisch anzuordnen abs satz stgb nf schäfer appl grube zeng schmidt'],['Soon']]
  5718. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb dezember familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs nr abs egbgb art abs ermittlung ehezeitanteils rentenanwartschaft österreichischen pensionsversicherungsanstalt schuldrechtlichen versorgungsausgleich bgh beschluss dezember xii zb olg schleswig ag bad schwartau xii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke dr ahlt dose beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig august kosten antragsgegners zurückgewiesen beschwerdewert gründe parteien streiten schuldrechtlichen versorgungsausgleich geborene antragstellerin folgenden ehefrau geborene antragsgegner folgenden ehemann april deutschland ehe geschlossen beide ehemann jedenfalls deutsche staatsangehörige zogen sterreich ehemann seit märz rentenanwartschaften pensionsversicherungsanstalt früher pensionsversicherungsanstalt angestellten wien erwarb anfang dezember zugestellten scheidungsantrag ehefrau wurde ehe urteil landgerichts graz geschieden beschluss mai justizminister landes schleswig holstein ausge sprochen gesetzlichen voraussetzungen für anerkennung urteils gegeben antrag ehefrau amtsgericht öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich durchgeführt dabei ehezeitlich erworbenen anwartschaften parteien bundesversicherungsanstalt für angestellte bfa deutsche rentenversicherung bund ausgeglichen wegen weiteren anwartschaften ehemannes pensionsversicherungsanstalt wien amtsgericht ehefrau durchführung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs vorbehalten beide parteien beziehen inzwischen vollrente wegen alters bundesversicherungsanstalt für angestellte antragsgegner bezieht daneben seit mai pension österreichischen pensionsversicherungsanstalt ursprünglich monatlich ös belief seit januar monatlich ös beträgt pension antragsgegners liegen insgesamt versicherungsmonate sterreich zugrunde denen ehezeit april november abs bgb fallen juni zugestellten schriftsatz ehefrau durchführung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs sowie umfang abtretung künftig fällig werdenden pensionsansprüche ehemannes pensionsversicherungsanstalt beantragt amtsgericht schuldrechtlichen versorgungsausgleich durchgeführt ehefrau monatliche ausgleichsrente dm zugesprochen ehemann abtretung entsprechender pensionsansprüche verpflichtet beschwerde ehemannes oberlandesgericht ausgleichsrente zurückweisung weitergehenden rechtsmittels für juni für zeit juli dezember für zeit ab januar herabgesetzt dagegen richtet beschwerdegericht zugelas sene rechtsbeschwerde ehemannes vollständige abweisung antrags schuldrechtlichen versorgungsausgleich begehrt ii zulässige rechtsmittel unbegründet recht berufungsgericht internationalen zuständigkeit ausgegangen lage rechtsstreits amts wegen prüfen senatsurteil bghz vorbehaltlich abweichender internationaler vorschriften besteht ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs immer autonomen gerichtsstandsbestimmungen deutsches gericht örtlich zuständig senatsurteil september xii zr famrz für verfahren über versorgungsausgleich folgt internationale zuständigkeit zuständigkeit für scheidung versorgungsausgleichsverfahren abs zpo verbund scheidungssache selbständig durchgeführt senatsbeschlüsse september xii zb famrz april xii zb njw wegen verzahnung öffentlich rechtlichen schuldrechtlichen versorgungsausgleich vgl abs nr vahrg einklang regelung anwendbaren materiellen recht art abs egbgb für schuldrechtlichen versorgungsausgleich gelten ebenfalls recht beschwerdegericht antrag durchführung schuldrechtlichen versorgungsausgleichs deutschem recht behandelt art abs egbgb blieb für september abgeschlossene vorgänge für januar rechtskräftig geschiedene ehe parteien recht anwendbar inkrafttreten gesetzes juli neuregelung internationalen privatrechts galt art abs egbgb september geltenden fassung für scheidung ehe recht staates maßgebend ehemann zeit erhebung scheidungsklage angehörte bundesverfassungsgericht vorschrift wegen gleichheitswidrigen
  5719. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli kirchgeßner justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bgb abs satz alt abs rechtsgrundlose leistung erlangte steuerberaterpraxis gemäß abs satz alt bgb spiegelbildlich ursprünglichen bertragung einheit gestalt bereicherungsgläubiger herauszugeben zeit herausgabe befindet herausgabepflicht umfasst verpflichtung bereicherungsschuldners unterlassung wettbewerb empfänger herausgabe außerstande folge gemäß abs bgb wertersatz leisten erwarten mandanten wechsel bereicherungsschuldner bereicherungsgläubiger vollziehen anschluss bgh urteil januar ii zr njw herausgabe erlangten natur erst entstehung bereicherungsanspruchs unmöglich für bestimmung abs bgb ersetzenden wertes zeitpunkt eintritts unmöglichkeit maßgeblich abgrenzung bghz senatsurteil april viii zr njw bgh urteil januar aao zeitpunkt eintritt unmöglichkeit herausgabe natur bereicherungsschuldner steuerberaterpraxis erzielten gewinne soweit persönlichen fähigkeiten leistungen beruhen nutzungen abs bgb herauszugeben bgh urteil juli viii zr olg frankfurt main lg gießen viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter ball dr leimert dr wolst dr frellesen sowie richterin hermanns für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni zurückgewiesen beklagte kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand beklagte erwarb kläger praxisübergabevertrag september steuerberaterpraxis bergabetermin januar kaufpreis vereinbarten parteien dm zahlbar zwei raten je dm hierauf zahlte beklagte kläger dm januar kläger zunächst klage zahlung weiterer dm erhoben später hilfsweise beantragt beklagten herausgabe steuerberaterpraxis verurteilen frist herausgabe setzen fruchtlosem fristablauf zahlung dm nebst zinsen verurteilen beklagte widerklagend rückzahlung geleisteten kaufpreisrate dm nebst zinsen verlangt rechtskräftiges teilurteil februar landgericht zahlung weiterer dm gerichteten hauptantrag abgewiesen begründung praxisübergabevertrag sei aufgrund enthaltenen sittenwidrigen konkurrenzschutzklausel insgesamt nichtig nachfolgenden mündlichen verhandlung mai parteien darüber praxis juni zurückgegeben juli übergab beklagte kläger praxis gehörende aktenordner bergabe restlichen akten machte abholung ursprünglichen inventars praxis kläger abhängig mehr räumen kanzlei privathaus befand beklagte unterrichtete mandanten davon kläger beratung übernehmen wolle fragte kläger zurückkehren wollten august setzte kläger beklagten erfolglos letzte frist bergabe inventars september nachdem landgericht oktober mai beweiserhebung über objektiven wert nutzung steuerberaterpraxis beklagten zeitraum januar oktober sowie über objektiven wert kläger beklagten übertragenen mandantenstamms zeitpunkt bergabe januar angeordnet kläger april klage teilweise zurückgenommen beantragt beklagten zahlung dm nebst zinsen verurteilen landgericht schlussurteil september klage abgewiesen widerklage abweisung brigen höhe nebst zinsen seit märz stattgegeben dagegen gerichteten berufung beklagte widerklage erweitert über landgericht zuerkannten betrag hinaus weitere nebst zinsen seit dezember gefordert summe setzt zusammen kaufpreis dm zinsen dm für zeit april dezember dm abzüglich dm wertersatz zugunsten klägers für übernommenen mandantenstamm berufungsgericht erstinstanzliche urteil teilweise abgeändert zurückweisung berufung brigen kläger widerklage zahlung nebst zinsen höhe für zeit märz september höhe seit oktober verurteilt berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte zweitinstanzliches begehren vollem umfang entscheidungsgründe berufungsgericht begründung entscheidung ausge führt gemäß abs abs bgb stehe beklagten gegenüber kläger rechtsprechung entwickelten grundsätzen über saldierung gegenseitiger forderungen rückabwicklung nichtiger gegenseitiger verträge anspruch zahlung insgesamt kläger müsse erhaltenen teilkaufpreis dm nebst daraus
  5720. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar februar strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern az js js staatsanwaltschaft darmstadt az ls js amtsgericht bensheim az js staatsanwaltschaft kaiserslautern az js jug ls amtsgericht kaiserslautern strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts februar gemäß abs satz jgg beschlossen für untersuchung entscheidung sache amtsgericht jugendschöffengericht kaiserslautern zuständig gründe generalbundesanwalt zuschrift senat ausge führt abgabe amtsgericht bensheim gemäß abs jgg zulässig nachdem angeklagte erhebung anklage wohnort kaiserslautern verlegt hinblick verfahren beteiligende jugendgerichtshilfe neuen wohnortes zweckmäßig brigen sachgerecht verlegung verfahrens kaiserslautern dadurch verkürzten anreiseweg belastungen für kindlichen hauptbelastungszeugen mutter deutlich reduziert können demgegenüber kommt umstand amtsgericht bensheim bereits teil sache vertraut zudem zeugen bezirk amtsgerichts bensheim kommen untergeordnete bedeutung tritt senat rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  5721. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen steuerhinterziehung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts braunschweig dezember unbegründet verworfen abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat soweit strafkammer regelbeispiel abs nr stgb bezug betrug nachteil beiden subunternehmer angenommen dahinstehen angeklagte nichtzahlung werkleistungen fortlaufende einnahmequelle sinne gewerbsmäßigkeit verschafft senat jedenfalls ausschließen strafausspruch hierauf beruht raum jäger fischer bellay hohoff'],['Soon']]
  5722. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb juli insolvenzeröffnungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter raebel dr kayser dr detlev fischer juli beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts köln juli kosten schuldnerin unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt euro gründe insolvenzgericht antrag weiteren beteiligten wegen rückständiger steuern eingeleiteten insolvenzantragsverfahren sicherungsmaßnahmen getroffen vorläufigen insolvenzverwalter bestellt hiergegen schuldnerin sofortigen beschwerde gewandt landgericht zurückgewiesen einlegung rechtsbeschwerde verfahrensbeteiligten gegenüber insolvenzgericht verfahren für erledigt erklärt schriftsatz verfahrensbevollmächtigten august schuldnerin beantragt festzustellen rechts beschwerde erledigt sei beteiligte land erledigungserklärung angeschlossen ii rechtsbeschwerde unzulässig verwerfen zulassungsvoraussetzungen abs satz inso abs zpo gegeben übereinstimmende erledigungserklärung rechtsmittelzug setzt zunächst voraus rechtsmittel für erledigt erklärt worden statthaft zulässig unzulässiges rechtsmittel trotz beiderseitiger erledigungserklärung unzulässig verwerfen bghz zöller vollkommer zpo aufl rn hk zpo gierl rn einseitigen erledigungserklärung vgl bgh beschl november ix zb nzi für kostenentscheidung zpo fall raum fallgestaltung gegeben inso abs satz nr verbindung abs zpo rechtsbeschwerde zulässig rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert begründung rechtsbeschwerde vermag zulassungsgründe aufzuzeigen insbesondere liegt entscheidungserhebliche abweichung zulässigkeit gläubigeranträgen ergangenen beschlüssen senats februar ix zb zip dezember ix zb zip weiteren begründung entscheidung abgesehen geeignet wäre klärung rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung beizutragen dr gero fischer dr ganter dr kayser raebel dr detlev fischer vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  5723. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin märz abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen landgericht angeklagten wegen betruges tatmehrheit nötigung tateinheit fahren fahrerlaubnis verurteilt dabei übersehen angeklagte neben ausgeurteilten tank betrug tateinheitlich abs nr stvg verwirklicht dauerdelikt fahrens fahrerlaubnis kurzen tankaufenthalt unterbrochen bgh dar könig hentschel könig dauer straßenverkehrsrecht aufl stvg rdn weswegen handlung rechtssinn auszugehen rechtsfehler beschwert angeklagten jedoch minderschwere straftat vermag ununterbrochene vergehen abs nr stvg betrug nötigung rechtlichen einheit verbinden vgl bghst bghr stgb abs klammerwirkung dementsprechend können für beiden taten verhängten einzelstrafen ebenso ausspruch über gesamtstrafe bestehen bleiben basdorf brause dölp schaal könig'],['Soon']]
  5724. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet januar ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs bgb für verbindlichkeiten vertrag gemeinschaft wohnungseigentümer haften wohnungseigentümer gesamtschuldner neben verband klar eindeutig persönlich verpflichtet bestätigung bghz bgh urteil januar viii zr lg berlin ag berlin spandau viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr hessel sowie richter dr achilles dr schneider für recht erkannt revision beklagten versäumnisteil schlussurteil zivilkammer landgerichts berlin oktober kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten neben miteigentümer grundstücks berlin mitglieder wohnungseigentümergemeinschaft klägerin versorgt grundstück frischwasser entsorgt grundstück anfallende schmutzwasser klägerin nimmt beklagten gesamtschuldner zahlung restlichen entgelts höhe für belieferung wasser entsorgung abwassers zeitraum april märz anspruch hinsichtlich frischwasserversorgung stützt hierbei ergänzenden bedingungen berliner wasserbetriebe allgemeinen bedingungen für wasserversorgung auszugsweise lauten folgt vertragsabschluss avbwasserv berliner wasserbetriebe liefern wasser aufgrund privatrechtlichen versorgungsvertrages versorgungsvertrag allgemeinen eigentümer anzuschließenden grundstücks abgeschlossen tritt stelle hauseigentümers gemeinschaft wohnungseigentümern sinne wohnungseigentumsgesetzes versorgungsvertrag gemeinschaft wohnungseigentümer abgeschlossen wohnungseigentümer haftet gesamtschuldner bezüglich abwasserentsorgung sieht klägerin gesamtschuldnerische haftung beklagten grundlage allgemeinen bedingungen für entwässerung berlin abe begründet auszugsweise lauten folgt vertragsverhältnis vertragspartner berliner wasserbetriebe grundstückseigentümer tritt stelle hauseigentümers gemeinschaft wohnungseigentümern sinne wohnungseigentumsgesetzes entsorgungsvertrag gemeinschaft wohnungseigen tümer geschlossen wohnungseigentümer haftet gesamtschuldner entsprechender erklärung beklagten amtsgericht teilanerkenntnisurteil höhe erlassen klage brigen abgewiesen berufung klägerin landgericht klage hinsichtlich drei beklagten stattgegeben zugelassenen revision erstreben beklagten beklagte rechtsmittelverfahren anträge mehr gestellt wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils soweit gerichtete klage abgewiesen entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt klägerin stehe anspruch zahlung streitgegenständlichen forderungen klägerin wohnungseigentümern wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommenen verträgen über versorgung bzw entsorgung grundstücks jeweiligen vertragsangebote klägerin lägen bereitstellung leistungen versorgungsunternehmens realofferten hätten vorliegend grundstückseigentümer gerichtet klägerin versorgungsbedingungen hinreichend deutlich ausdruck gebracht vertragsangebot grundstückseigentümer gemeinschaft wohnungseigentümer richte bedeute ver ständiger auslegung klägerin unmittelbar einzelnen wohnungseigentümern kontrahieren grundbuchunfähige eigentümergemeinschaft grundstückseigentümer bzw miteigentümer seien vertragsbedingungen gemeinschaft wohnungseigentümern gerichteten angebote seien jeweils zusatz versehen wohnungseigentümer gesamtschuldner hafte regelung sei klar eindeutig weiterer anhalt für auslegungsergebnis liege umstand grundstücke berlin anschlussund benutzungszwang unterlägen wohnungseigentümergemeinschaft einzelnen miteigentümer treffe spreche dafür gemeinschaft wohnungseigentümer adressaten vertragsangebote klägerin anzusehen seien entscheidung bundesgerichtshofs märz viii zr stehe auslegung entgegen sei ausgeführt worden anerkennung teilrechtsfähigkeit wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr außenverhältnis regel verband
  5725. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kaiserslautern mai strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung formellen materiellen rechts rügt rechtsmittel führt aufhebung strafausspruchs brigen berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben strafausspruch hält rechtlichen nachprüfung stand erwägung landgerichts strafe verhängen sei arithmetische mittel achteinhalb jahren maßvoll überschreite ua generalbundesanwalt zuschrift senat oktober zutreffend ausgeführt rechtlich bedenklich mathematisierende berechnungsweise vorgang strafzumessung grundsätzlich gerecht vgl senat beschluss juni str tröndle fischer stgb aufl rdn senat ausschließen hierauf strafausspruch beruht antrag generalbundesanwalts strafe gemäß abs satz stpo fünf jahre sechs monate freiheitsstrafe herabzusetzen vermag senat folgen ansehung rechtsprechung bundesverfassungsgerichts abs stpo beschlüsse juni bvr nstz august bvr stv hätte senat bedenken abs satz stpo revisionsgericht weit reichende befugnis eigener sachentscheidung einräumt bezifferten antrag generalbundesanwalts grunde liegt vorschrift gesetzgeber ebenso satz vorschrift kompetenz revisionsgerichts mängeln rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern btdrucks eigene sachentscheidung revisionsgerichts kommt dabei regelmäßig betracht tatsächlichen grundlagen für strafzumessung fehlen bverfg stv gleiches grundsätzlich gelten dafür umfassende neue gesamtabwägung eigener gewichtung maßgeblichen strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich jedenfalls fall strafzumessung angefochtenen urteil allgemein rechtsfehlerhafter maßstab grunde liegt fall revisionsgericht regelmäßig gebotene gesamtabwägung tatrichter überlassen vgl bverfg aao senat verweist sache deshalb tatrichter zurück über strafausspruch neu befinden zugehörigen feststellungen können bestehen bleiben aufgezeigte rechtsfehler allein anwendung falschen maßstabes für strafbemessung liegt ergänzende feststellungen bisher getroffenen widerspruch stehen bleiben möglich senat engeren antrag generalbundesanwalts gehindert beschluss geschehen entscheiden vgl meyer goßner stpo aufl rdn tepperwien maatz solin stojanovi kuckein sost scheible'],['Soon']]
  5726. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet januar preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter grupp richterin möhring für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts münchen januar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand ag künftig schuldnerin gmbh co kg aa künftig schuldnerin sammelten kapital erwerb verwaltung verwertung immobilien wertpapieren unternehmensbeteiligungen insbesondere kleinanleger veranlassten stille gesellschaften gründen beteiligte beklagte neunziger jahren beiden schuldnerinnen beziehungsweise rechtsvorgängerinnen jahr kündigte beteiligungen verlangte schuldnerinnen zuhilfenahme gerichte sammelklage mehrerer anleger einlage zurück damals vertretenden prozess bevollmächtigten künftig anwälte internetseite seit immer schuldnerinnen beschäftigten vertraten neben beklagten vielzahl anlegern klage berufung zunächst erfolg urteil september ii zr hob bundesgerichtshof revision anleger berufungsurteil verwies sache berufungsgericht zurück bekanntwerden entscheidungen bundesgerichtshofs geltend gemachten ansprüchen anlegern schuldnerinnen urteil november ii zr zip jeweils märz ii zr zip ii zr zip ii zr zip september ii zr zip schlossen november anwälten zugunsten deren mandanten september vertretung beauftragt gesamtvergleich wonach mandanten vereinbarten schlüssel einzelvergleiche schließen anwälte april treuhänderisch verteilung mandanten zahlen sollten termin gehalten würde sollten nebst zinsen zahlen geld sollten höhe zahlung april beziehungsweise höhe zahlung april veräußerung vinkulierter namensaktien veräußerung näher bezeichneten immobilien aufbringen namensaktien wurden sicherung anwälte verpfändet verpflichteten schuldnerinnen grundstückskäufer notariellen kaufvertrag anzuweisen kaufpreis direkt anwälte zahlen vereinbarte zahlungstermin verstrich ereignislos erst august wurden grundstücke oktober aktien veräußert kaufpreis für lebensversicherung flossen weisungsgemäß konto eingeschalteten notars geld weisungsgemäß anwälte weiterüberwies daraus wurde beklagten ende oktober vertragsparteien zuvor ausdrücklich einzelvergleich geschlossen hätten betrag schulden schuldnerin betrag schulden schuldnerin gezahlt anfang april wurden veranlassung schuldnerinnen weitere anwälte überwiesen woraus beklagte april betrag verpflichtung schuldnerin betrag verpflichtung schuldnerin erhielt juni beantragte insolvenzgläubiger insolvenzverfahren über vermögen beider schuldnerinnen eröffnen juni wurde insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet juni verfahren über vermögen schuldnerin kläger wurde beiden verfahren insolvenzverwalter bestellt focht oktober april beklagten erfolgten zahlungen kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin kläger beklagten rückgewähr erhaltenen zahlungen verklagt amtsgericht verurteilt kläger betrag nebst zinsen kläger betrag nebst zinsen zahlen berufungsgericht berufung beklagten zurückgewiesen revisi on zugelassen revision beklagte weiterhin abweisung klagen erreichen entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht ausgeführt geltend gemachte zahlungsanspruch ergebe abs abs inso angefochtenen zahlungen oktober april stellten rechtshandlungen schuldnerinnen dar benachteiligung gesamtheit gläubiger geführt hätten schuldnerinnen hätten benachteiligungsvorsatz gehandelt wovon beklagte gewusst schuldnerinnen seien maßgeblichen zeitpunkt oktober april zahlungsunfähig baldigen berwindung krise hätten rechnen können hierbei für schuldnerinnen offen zutage liegende umstände gehandelt sei entsprechenden kenntnis schuldnerinnen auszugehen konkrete umstände beseitigung liquiditätslücke naher zukunft erwarten ließen seien ersichtlich würden beklagten vorgetragen beklagte bevollmächtigten deren allgemeines internetp
  5727. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers april gemäß abs stpo beschlossen revision nebenklägers urteil landgerichts stade dezember verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels angeklagten revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen mordes freiheitsstrafe neun jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bestimmt daß zwei jahre sechs monate freiheitsstrafe unterbringung entziehungsanstalt vollziehen hiergegen wendet revision nebenklägers schuldspruch ausdrücklich zutreffend bezeichnet jedoch beanstandet daß angeklagte lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt wurde revision generalbundesanwalt antragsschrift märz zutreffend ausgeführt gemäß abs stpo unzulässig ausschließlich rechtsfolgenausspruch wendet ziel rechtsfolge tat erreichen urteil anfechten bghr stpo abs zulässigkeit bgh beschl dezember str tolksdorf miebach wink ler lienen hubert'],['Soon']]
  5728. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg märz zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abgesehen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen schweren raubes einbeziehung urteils richtig strafe urteil amtsgerichts tiergarten dezember gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hiergegen richtet wirksam sachrüge begründete revision angeklagten rechtsmittel entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo entscheidung strafkammer unterbringung geklagten entziehungsanstalt abzusehen begegnet durchgreifenden rechtlichen bedenken strafkammer voraussetzungen stgb für un terbringung angeklagten entziehungsanstalt bejaht gleichwohl verweis stgb anordnung maßregel abgesehen rahmen bewährungsentscheidung erteilte weisung wonach angeklagte entziehungskur unterziehen diesbezüglichen anstrengungen binnen vier monaten rechtskraft urteils gericht entbindung behandelnden rzte schweigepflicht nachzuweisen sei mildere möglichkeit anzusehen angeklagten unterbringung entziehungsanstalt therapieren zukünftig drogen auskommen lassen angeklagte vergangenheit sogar ambulanten therapie geschafft längere zeit drogenfrei leben dringende notwendigkeit erkannt suchtproblem lösen bereits ernsthafte anstrengungen unternommen therapieplatz erhalten bestehe daher notwendigkeit angeklagten besonderen belastungen geschlossenen maßregelvollzugs auszusetzen abgesehen davon begründung landgerichts jegliche auseinandersetzung gewicht anlasstat bedeutung angeklagten infolge hangs erwartenden taten vermissen lässt halten ausführungen rechtlichen prüfung schon deshalb stand strafkammer rahmen verhältnismäßigkeitserwägungen vollstreckenden maßregel ausgegangen möglichkeit aussetzung vollstreckung unterbringung abs satz stgb geprüft vorschrift stgb darf unterbringung entziehungsanstalt angeordnet bedeutung täter begangenen erwartenden taten sowie grad ausgehenden gefahr außer verhältnis steht rahmen verhältnismäßigkeitsprüfung norm bezugspunkte prüfung genannten kriterien gesamtbetrachtung zusammenfassend würdigen schwere maßregel verbundenen eingriffs beziehung setzen vgl bgh urteil april str bghst urteil juni str njw gewicht unterbringungsanordnung einhergehenden eingriffs maßgeblich frage vollstreckung maßregel abhängt hätte strafkammer vorrangig prüfen müssen voraussetzungen für aussetzung vollstreckung unterbringung bewährung abs stgb vorliegen norm gerade bedürfnis rechnung getragen vollzug angeordneten unterbringung vermeiden zweck maßregel mildere maßnahmen erreicht vgl münchkommstgb veh rdn anordnung unterbringung entziehungsanstalt zugleich deren vollstreckung bewährung auszusetzen besondere umstände erwartung rechtfertigen zweck maßregel dadurch erreicht besonderer umstand sinne abs satz stgb kommen therapiebereitschaft bemühungen aufnahme stationären suchtbehandlung jedenfalls betracht führungsaufsicht abs stgb gegebenen berwachungsmöglichkeiten aussicht falle weisungsverstoßes drohenden widerrufs vollstreckungsaussetzung hinreichende gewähr dafür bieten angeklagte beabsichtigten gefahr weiterer taten ausschließenden entwöhnungsbehandlung unterzieht vgl bgh urteil juli str rup beschluss märz str bghr stgb abs besondere umstände frage unterbringung stgb bedarf daher neuen tatrichterlichen prüfung entscheidung steht entgegen allein angeklagte revision eingelegt abs satz stpo vgl bgh urteil april str bghst ernemann solin stojanovi mutzbauer roggenbuck bender'],['Soon']]
  5729. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mühlhausen juni unbegründet verworfen jedoch urteilsformel dahin klargestellt ergänzt angeklagte einbeziehung urteile amtsgerichts meiningen august js juli js sowie amtsgerichts bad salzungen oktober js einheitsjugendstrafe vier jahren zehn monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht übersehen einbezogene urteil amtsgerichts meiningen juli bereits urteil amtsgerichts bad salzungen oktober einbezogen worden frühere entscheidung erneut formell einzubeziehen urteilstenor kennzeichnen senat gebotene einbeziehung betreffenden verurteilung nachgeholt tenor klargestellt brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo rissing van saan otten roggenbuck rothfuß appl'],['Soon']]
  5730. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet november justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zgb abs funktionsvollmacht berechtigte vertretung betriebes beim abschluß beurkundungsbedürftigen vertrages bgh urt november zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr gaier dr schmidt räntsch für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august zurückgewiesen beklagten tragen kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien streiten wirksamkeit kaufvertrags über gebäude beklagten bewohnten aufgrund mietvertrags volkseigenen grundstück errichtetes einfamilienhaus rechtsträger grundstücks versorgungseinrichtung ministerrats ddr vem dezember beschloß ministerrat einfamilienhäuser rechtsträgerschaft vem befanden verkaufen notariell beurkundetem vertrag februar kauften beklagten bewohnte haus beantragten verleihung nutzungsrechts grundstück vem wurde notarverhandlung leiter abteilung recht grundstücksverkehr vertreten ge nehmigung vertrages grundstücksverkehrsverordnung begründung gebäudeeigentum verleihung nutzungsrechts grundstück kam oktober beklagten berühmen antragsberechtigung abs sachenrberg bescheid januar wurde eigentum grundstück klägerin zugeordnet hält kaufvertrag februar für unwirksam beantragt unwirksamkeit vertrages festzustellen landgericht klage stattgegeben kammergericht berufung beklagten urteil juli zurückgewiesen urteil senat urteil november zr nj aufgehoben rechtsstreit anderweiten verhandlung entscheidung kammergericht zurückverwiesen nunmehr angefochtenen urteil kammergericht berufung beklagten stattgegeben klage abgewiesen hiergegen richtet revision klägerin entscheidungsgründe berufungsgericht meint kaufvertrag februar wirke klägerin vem sei beim abschluß kaufvertrages beklagten wirksam vertreten weder geschäftsverteilungsplan vem vertretungsberechtigt gesiegelte vollmacht bevollmächtigt sei treu glauben sei klägerin jedoch verwehrt nichtigkeit vertrages berufen hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ii revision allerdings erfolg soweit geltend macht berufungsgericht sei senatsurteil november gem abs zpo daran gehindert berufung klägerin mangelnde vertretung vem beim abschluß vertrages februar treu glauben ausgeschlossen werten berufungsgericht ersten berufungsurteil ausgeführt kaufvertrag februar sei nichtig rechtsträgerschaft grundstück verkauf gebäudes rat stadtbezirks hätte übertragen müssen gebäude allein vertreter rates stadtbezirks verkaufen können senatsurteil november rechtsfehlerhaft allein insoweit berufungsgericht gebunden nunmehr berufungsgericht entschiedenen frage klägerin berufung fehlen wirksamen vertretung vem notarverhandlung versagt enthält senatsurteil november aussage soweit senat verfahren zr abschließenden entscheidung gehindert gesehen frage vertretung vem beim abschluß vertrages februar weiterer feststellungen bedürfe bedeutet zulässigkeit geltendmachung vertretungsmangels klägerin mittelbare grundlage entscheidung derartige grundlagen entscheidung nehmen ständiger rechtsprechung bindungswirkung aufhebenden erkenntnisses teil bghz senatsurt februar zr njw iii berufungsgericht festgestellt daß vem urkundsverhandlung wirksam vertreten worden beanstanden organschaftliche befugnis vertretung vem bestand abs ordnung über stellung aufgaben versorgungseinrichtung ministerrats deutschen demokratischen republik juli wurde vem rechtsverkehr direktor falle verhinderung beauftragten stellvertreter direktors vertreten gemäß abs ordnung darüber hinaus bereichsdirektoren abteilungsleiter leiter berechtigt versorgungseinrichtung entsprechend festlegungen geschäftsverteilungsplans vertreten stellung leiters abteilung recht grundstücksverkehr ziff geschäftsverteilungsplans vem dezember geregelt dritten anstrich best
  5731. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb juli rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo nr prozeßkostenhilfe gemäß nr zpo wegen nichtzahlung festgesetzten raten entzogen kommt für instanz gleichwohl neubewilligung betracht persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse partei verschlechtert neubewilligung darf fall abgelehnt greifbare anhaltspunkte dafür sprechen daß partei anordnung ratenzahlungen erneut mißachten bgh beschluß juli vi zb olg düsseldorf lg mönchengladbach vi zivilsenat bundesgerichtshofs juli vizepräsidentin dr müller richter wellner richterin diederichsen sowie richter stöhr zoll beschlossen rechtsbeschwerdeführer für rechtsbeschwerde prozeßkostenhilfe beiordnung rechtsanwalt dr bewilligt rechtsbeschwerdeführer prozeßkosten monatliche raten höhe zahlen zahlungen bundeskasse leisten rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung beschwerdegericht zurückverwiesen gründe kläger nimmt beklagten vorliegenden klage schadensersatz wegen behaupteten augenärztlichen behandlungsfehlers anspruch erstmaligen antrag wurde prozeßkostenhilfe bewilligt monatliche ratenzahlung dm ab september bewilligung prozeßkostenhilfe wurde widerrufen kläger ratenzahlung län ger drei monate rückstand geraten mahnung unvollständig raten erbracht hiergegen eingelegte beschwerde wurde oberlandesgericht zurückgewiesen verfügung februar setzte landgericht kläger zahlung auslagenvorschusses für einholung sachverständigengutachtens frist märz folge begehrte kläger erneut bewilligung prozeßkostenhilfe für durchführung klageverfahrens hinweis januar eingetretene arbeitslosigkeit landgericht antrag begründung zurückgewiesen aufhebung bewilligung prozeßkostenhilfe gemäß nr zpo komme erneute bewilligung prozeßkostenhilfe grundsätzlich betracht dagegen erhobene sofortige beschwerde klägers erfolg beschwerdegericht rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich frage erneute bewilligung prozeßkostenhilfe verschlechterung wirtschaftlichen verhältnisse ausgeschlossen ii beschwerdegericht ausgeführt neubewilligung prozeßkostenhilfe sei fällen vorliegenden art wegen sanktionscharakters nr zpo ausgeschlossen neue prozeßkostenhilfegesuch verschlechterung wirtschaftlichen verhältnisse gestützt nr zpo vorgesehene aufhebung bewilligung stelle sanktion dafür dar daß hilfebedürftige anhaltend ratenzahlungspflicht ver stoße würde betroffenen partei trotz vorangegangenen aufhebung erneut prozeßkostenhilfe bewilligen würde regelung nr zpo verfolgte zweck weitgehend verfehlt partei normalerweise aufhebung nachteile befürchten würde neubewilligung für zukunft wirken dennoch würde neubewilligung regelfall erneut kosten partei abdecken bewilligung rückständige gerichtskosten erfasse abs nr zpo ganz überwiegend auffassung vertreten daß beigeordnete rechtsanwalt gebühren staatskasse geltend könne seit beiordnung erstmals wiederholt entstünden handhabung sei gerechtfertigt antrag neubewilligung darauf gestützt daß einkommensverhältnisse aufhebung derart verschlechtert hätten daß ratenfreie prozeßkostenhilfe bewilligen wäre bewilligung ratenfreier prozeßkostenhilfe hätte sogar folge daß partei nachträglich kosten freigestellt obwohl zumutbaren ratenzahlungen vergangenheit entzogen daß gesetzlichen regelung einklang stünde eindeutigen ungerechtfertigten bevorzugung gegenüber denjenigen parteien führen würde ratenzahlungsanordnungen folge leisteten solange möglich sei liege hand beschwerdevorbringen ergebe übrigen daß nichteinhaltung monatlichen ratenzahlungsverpflichtung ab september verschlechterung persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse zurückzuführen sei kläger angeführte arbeitslosigkeit sei erst januar eingetreten erneute bewilligung prozeßkostenhilfe sei schließlich verfassungsrechtlichen gründen geboten soweit kläger befürchte prozeß verlieren lage sei angeforderten vorschuß für angeordnete einholung sachverständigengutachtens aufzubringen sei berücksichtigen daß landgericht rahmen
  5732. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str dezember strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung dezember teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr tolksdorf richter bundesgerichtshof dr miebach winkler lienen hubert beisitzende richter leitender oberstaatsanwalt dr vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts oldenburg juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln gesamtfreiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte wirksam rechtsfolgenausspruch beschränkten revision rechtsmittel bleibt erfolg beanstandungen denen revision strafzumessung wendet offensichtlich unbegründet sinne abs stpo revisionsrechtlich unbedenklich daß landgericht angeklagten aussetzung vollstreckung gesamtfreiheitsstrafe bewährung versagt gemäß abs stgb getroffene negative prognoseentscheidung landgerichts hält rechtlicher nachprüfung stand rahmen entsprechenden abwägung wurde namentlich berücksichtigt daß angeklagte mehr fünf monate untersuchungshaft befunden berzeugung strafkammer freiheitsentziehung einwirkung angeklagten ausgereicht ua läßt durchgreifende rechtsfehler erkennen urteilsgründen unmittelbar anschließenden weiteren ausführungen landgerichts begründung entsprechenden auffassung anzusehen beinhalten vielmehr zusammenhang stehende berlegungen beziehen ersichtlich nachfolgende verneinung vorliegens besonderer umstände sinne abs stgb senat übrigen ausschließen daß landgericht wirkungen etwaigen gegebenenfalls erteilung auflagen weisungen stgb sowie unterstellung aufsicht leitung bewährungshelfers stgb spezialpräventiv ausgestalteten vgl stree schönke schröder stgb aufl rdn strafaussetzung ausgehen würden abs satz stgb insbesondere regelmäßig einhergehenden druck bewährungswiderrufs vgl schäfer praxis strafzumessung aufl rdn außer acht gelassen somit für sozialprognose sinne abs stgb angeklagten gebotene gesamtabwägung einbezogen vgl bghr stgb abs sozialprognose erörtert strafkammer zusammenhang wesentlichen umstand daß angeklagten erstmals freiheitsstrafe verhängt wurde demnach erste mal warnwirkung strafaussetzung bewährung ausgesetzt wäre ausdrücklich vgl bgh nstz gesamtzusammenhang urteils ergibt daß landgericht bewußt daß vorahndungen angeklagten lediglich jugendgerichtsgesetz abs nr jgg erfolgt erkannt daß angeklagte erste mal erwachsenenstrafrecht beurteilen ua frage besondere umstände sinne abs stgb vorliegen kommt wegen bereits ungünstigen sozialprognose mehr tolksdorf miebach wink ler lienen hubert'],['Soon']]
  5733. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet januar heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja ustg abs nr abs bgb vob nr nr gemäß bgb zahlenden entschädigung liegt steuerbare leistung unternehmers zugrunde entschädigung entgelt sinne abs ustg bemessungsgrundlage für umsatz gemäß nr vob zahlende geänderte vergütung entgelt sinne abs ustg für geänderte leistung auftragnehmers bemessungsgrundlage für umsatz nr vob gewährt auftragnehmer schadensersatzanspruch steuerbare leistung zugrunde liegt hierfür umsatzsteuerpflicht ausscheidet bgh urteil januar vii zr kg berlin lg berlin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr dressler richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick halfmeier für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts november kostenpunkt insoweit aufgehoben beklagte zahlung mehr zinsen verurteilt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht ansprüche wegen bauzeitverlängerung geltend beklagte beauftragte vereinbarung vob klägerin mai heizungs lüftungs sanitär msr leistungen ursprünglichen planung ende mai fertiggestellt sollten folgezeit vereinbarten parteien zahlreiche nachträge schreiben november teilte beklagte klägerin fertigstellung bauvorhabens zwei drei monate verschiebe beklagten sei bewusst auftragnehmer mehrkosten anmelden könnten folgezeit erstellte beklagte mehrere aktualisierte terminpläne zuletzt fertigstellungstermin märz vorgesehen klägerin stellte leistungen mai fertig beklagte nahm ab klägerin klage berücksichtigung abschlagszahlungen rund mio verlangt landgericht klage betrag höhe dm abgewiesen berufungsgericht klägerin weitere dm für bauzeitverzögerung drei monaten zugesprochen betrag enthält umsatzsteuer höhe insgesamt senat höhe betrags zugelassenen revision möchte beklagte abweisung klage insoweit erreichen entscheidungsgründe revision führt teilweisen aufhebung berufungsurteils insoweit zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht offengelassen anspruch klägerin nr vob nr vob bgb folgt berufungsgericht wegen schreibens beklagten november weiteren verhaltens beklagten angenommen beklagte trage darlegungs beweislast dafür klägerin wegen verzögerung drei monaten insoweit geltend gemachte anspruch voller höhe zustehe ersatzanspruch sei nr vob herzuleiten wäre zumindest vergütungsähnlicher anspruch insoweit umsatzsteuer anfalle ii hält rechtlichen nachprüfung stand besondere vereinbarung davon auszugehen beklagte parteien geschlossenen vertrag zahlung umsatzsteuer insoweit verpflichtet klägerin steuerbaren umsatz soweit klägerin dagegen allein gemäß abs ustg ustg verpflichtet umsatzsteuer abzuführen rechnung umsatzsteuer ausgewiesen entsprechende zahlungspflicht beklagten begründen vgl bgh urteil november vii zr veröffentlichung bghz vorgesehen berufungsgericht hätte daher klägerin umsatzsteuer zusprechen dürfen entscheiden anspruch nr vob bgb nr vob begründet umsatzsteuerpflicht hinsichtlich ansprüche einheitlich beurteilen ergibt anspruch nr vob für leistung auftragnehmers entrichtende vergütung gerichtet aufgrund nderung bauentwurfs anordnungen auftraggebers erhöhen erhöht bemessungsgrundlage für umsatzsteuer entsprechend abs satz ustg ebenso gewährt bgb anspruch umsatzsteuer anfällt dagegen besteht umsatzsteuer pflicht soweit auftraggeber gemäß nr vob zahlung schadensersatz verpflichtet gemäß bgb zahlenden entschädigung liegt steuerbare leistung zugrunde steuerbarer umsatz liegt erbrachten leistung erhaltenen gegenwert unmittelbarer zusammenhang besteht wobei gezahlten beträge tatsächliche gegenleistung für bestimmbare leistung darstellen rahmen rechtsverhältnisses gegenseitige leistungen ausgetauscht erbracht wurde eugh urteil juli bfh nv beilage istr tz bgh urteil november vii zr veröffentlichung bghz bestimmt unerhe
  5734. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts münchen mai strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafsenat oberlandesgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe oberlandesgericht angeklagten wegen betruges fäl len versuchten betruges verletzung dienstgeheimnissen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren drei monaten verurteilt hiergegen gerichteten revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge strafausspruch erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen angeklagte berufssoldat sog resident bundesnachrichtendienstes pristina tätig setzte mitangeklagten gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaft unterhielt sprachmittler machte für fällen verdienstausfall höhe pro tag geltend obwohl wusste mitangeklagte hierauf anspruch vertrauen richtigkeit vollständigkeit angaben gab zuständige führungsstellenleiter fällen jeweils beantragten verdienstausfall auszahlung frei beträge höhe wurden angeklagten anschließend weiterleitung mitangeklagten ausbezahlt gesamtschaden belief außerdem übergab angeklagte mitangeklagten geheim eingestuftes schaubild schematischen darstellung extremistischer strukturen kosovo recherchen internet anstellen konnte nannte namen funktionen mehrerer bndmitarbeiter jeweils handlungen berechtigt verfahrensrügen bleiben gründen antragsschrift generalbundesanwalts erfolg dabei offen bleiben beamten bundeskriminalamts privatwohnung angeklagten pristina vorgenommene durchsuchung rechtmäßig oberlandesgericht beweisverwertungsverbot grundsatz fairen verfahrens dadurch verstoßen durchsuchung aufgefundene schaubild berzeugungsbildung zugrunde gelegt jedenfalls beruht urteil revision geltend gemachten verfahrensverstoß oberlandesgericht rahmen beweiswürdigung augenscheinnahme schaubildes abgestellt berzeugung zusammenhang vielmehr darauf gestützt angeklagte mitangeklagte hauptverhandlung dahin ge ständig eingelassen angeklagte mitangeklagten dokument gezeigt inhalt schaubilds oberlandesgericht einlassung angeklagten bekundungen zeugen entnommen ii sachrüge veranlasste materiellrechtliche berprüfung urteils deckt schuldspruch rechtsfehler nachteil angeklagten demgegenüber strafausspruch bestehen bleiben strafzumessung sache tatgerichts einzelne gehende richtigkeitskontrolle revisionsgericht ausgeschlossen eingreifen rechtsfehler vorliegt namentlich tatgericht falschen strafrahmen ausgegangen zumessungserwägungen fehlerhaft rechtlich anerkannte strafzwecke außer acht lassen strafe bestimmung gerechter schuldausgleich weit oben unten löst grobes missverhältnis schuld strafe offenkundig zweifelsfällen revisionsgericht wertung tatgerichts hinzunehmen st rspr vgl schon bgh urteil september str bghst beschluss april gsst bghst gilt gleicher weise für bildung gesamtstrafe bgh urteile oktober str bghr stgb abs beurteilungsrahmen märz str bghr stgb abs bemessung liegt verhängte gesamt freiheitsstrafe nähe aussetzung vollstreckung bewährung betracht kommt bedarf allerdings regelmäßig besonders sorgfältigen begründung strafzumessung bgh beschluss mai str bghr stgb abs begründung gemessen maßstäben begegnen strafzumessungserwägungen oberlandesgerichts durchgreifenden bedenken oberlandesgericht auffassung gesamtstrafe könne mehr bereich liegen bewährung ausgesetzt könne begründet angeklagte sehenden auges über dienstvorschriften hinweggesetzt abs stgb verstoßen vorschrift dürfen merkmale tatbestands strafbarkeit begründen bestimmung gesetzlichen strafrahmens zugrunde liegen nochmals strafzumessung lasten angeklagten berücksichtigt tatbestand verletzung dienstgeheimnisses stgb setzt voraus täter vorsätzlich anvertrautes bekannt gewordenes geheimnis offenbart öffentlich bekannt macht unbefugten mitteilt obwohl g
  5735. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet oktober seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb unternehmer fruchtlosem ablauf nachfrist besteller gemäß abs satz abs bgb gesetzt jeglicher pflicht frei vertrag erfüllen anschluss bgh urteil januar vii zr bghz bgh urteil oktober vii zr olg rostock lg schwerin vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr dressler richter dr haß dr kuffer prof dr kniffka richterin safari chabestari für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock november kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insoweit sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger treuhänder vereinfachten insolvenzverfahren über vermögen schuldner nachfolgend schuldner kläger verlangt beklagten zahlung restlichen werklohns beklagte beruft mängel deren beseitigung allein gewerk trockenbau dm beziffert beklagte schuldner rohbau trockenbauarbeiten beauftragt bezahlte insgesamt sechs teilrechnungen aufforderung schuldner sicherheit bgb stellen kam beklagte schuldner setzten nachfrist erklärten kündigung bauvertrags für fall fruchtlosen ablaufs landgericht verurteilung beklagten höhe dm gerichtete klage abgewiesen werklohn mangels abnahme fällig sei dagegen gerichtete berufung schuldner insoweit erfolg beklagte zahlung verurteilt worden senat zugelassenen revision verfolgt beklagte begehren klageabweisung entscheidungsgründe revision erfolg führt soweit nachteil beklagten erkannt worden aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht schuldverhältnis dezember geltenden rechtsvorschriften anwendbar art satz egbgb berufungsgericht ansicht werklohn sei fällig schuldnern stehe anspruch zahlung höhe soweit beklagte verschiedene mängel behaupte könne berücksichtigt nämlich dargetan gegenrechte jeweils geltend wolle sei sache beklagten erklären einreden geltend wolle ii hält rechtlichen nachprüfung stand berufungsgericht geltend gemachten mängel unrecht unberücksichtigt gelassen übersehen werklohn sollten mängel vorliegen wegen mängelbedingten minderwertes leistung schuldner kürzen unternehmer fruchtlosem ablauf nachfrist besteller gemäß abs satz abs bgb gesetzt jeglicher pflicht frei vertrag erfüllen steht fristablauf jedoch volle vergütung vielmehr lediglich anspruch vergütung soweit leistung erfüllt mangelfrei erbracht anspruch ersatz vertrauensschadens maßgabe abs satz bgb bedeutet vergütungsanspruch unternehmers infolge mangels entstandenen minderwert kürzen sofern mängelbeseitigung möglich wegen unverhältnismäßig hoher kosten verweigert vergütung regelmäßig kosten kürzen notwendig mangel beseitigen lassen minderwert bauwerks vgl bgh urteil januar vii zr bghz dafür erforderlich besteller erklärt rechte mängeln geltend macht beklagte mängel beruft klären bestehen vergütungsanspruch schuldner dementsprechend kürzen dressler haß kniffka kuffer safari chabestari vorinstanzen lg schwerin entscheidung olg rostock entscheidung'],['Soon']]
  5736. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr januar rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzende richterin dr hahne sowie richter dose dr klinkhammer schilling dr günter beschlossen anhörungsrüge senatsbeschluss dezember kosten beklagten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge unbegründet senat vortrag beklagten begründung nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten rügen verletzung anspruchs rechtliches gehör beklagten übergangen vielmehr sämtlichen nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufungsurteil erhobenen angriffen befasst dabei senat ergebnis gekommen berufungsurteil sämtlichen angriffen standhält erhobenen gehörsrügen weitergehenden begründung entsprechender anwendung abs satz zpo abgesehen vgl bgh beschluss juli iii zr njw rr hahne dose schilling klinkhammer günter vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  5737. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr kessal wulf richter wendt felsch richterin harsdorf gebhardt richter dr karczewski dezember beschlossen anhörungsrüge gegenvorstellung bekla gten beschluss senats september zurückgewiesen beklagte trägt kosten verfahrens anh örungsrüge gründe anhörungsrüge gemäß gkg sowie gegenvorstellung unbegründet erfolg macht beklagte geltend senat entscheidung berücksichtigt gegenstand klageantrags rücknahme klage beiden gesetzlichen erben erbrecht kläger verhältnis eklagten sei wirtschaftliche interesse beklagten klageabweisung entspreche daher demjenigen widerklage argumentation vermag senat bereits angegriffenen beschluss einzelnen erläutert folgen recht mittelinstanz wirtschaftlichen interesse unterlegenen bekla gten auszugehen vgl senatsbeschluss november iv zr famrz beklagte wendet antrag kläger feststellung begehren letztwillige verfügung todes wegen miterben je erblass erin geworden maßgebend derartigen erbfeststellungsklage klägern für anspruch genommene erbanteil zö ller herget zpo aufl rn erbrechtliche ansprüche prütting gehrlein gehle zpo rn klägern geltend gemachte anteil nachlass berechtigung kläger stellt beklagte vollem umfang abrede ansicht vertritt sei gesetzliche erbfolge eingetreten demgegenüber kommt für wert klageantrages darauf beklagte behauptet miterbin aufgrund gesetzlicher erbfolge erst bemessung widerklageantrages maßgebend ebenso unerheblich kläger klage zwei beklagte ebenfalls gesetzliche miterben betracht kommen zurückgenommen umstand verhältnis rechtskräftige entscheidung über brecht ergeht führt streitwert verhältnis beklagten reduzieren dr kessal wulf harsdorf gebhardt wendt felsch dr karczewski vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5738. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb juni rechtsstreit ecli de bgh biiizb iii zivilsenat bundesgerichtshofs juni vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr böttcher beschlossen angeordnet kläger wegen prozesskosten beklagten juli weitere sicherheit höhe leisten gründe kläger us amerikanischer staatsbürger wohnsitz vereinigten staaten nimmt beklagten gesamtschuldner umfang zuzüglich zinsen schadensersatz anspruch zwischenurteil oktober landgericht kläger aufgegeben prozesskostensicherheit leisten urteil kläger sofortige beschwerde eingelegt später zurückgenommen rechtsbeschwerde wendet beschwerdeinstanz daraufhin erlassenen beschluss kosten rechtsmittelverfahrens auferlegt worden beklagten beantragen weitere prozesskostensicherheit ii voraussetzungen für anordnung ergänzenden prozesskostensicherheit abs zpo gegeben beklagten einrede mangelnden sicherheit für prozesskosten rechtsstreits erster instanz rechtzeitig schriftsätzen märz erhoben landgericht leistende sicherheit voraussichtlichen gerichtskosten zweiten dritten instanz sowie erwartenden rechtsanwaltskosten beklagten für drei rechtszüge bemessen berücksichtigt hiernach kosten für beschwerde vorliegende rechtsbeschwerdeverfahren für sofortige beschwerde grundlage streitwerts für seiten beklagten beteiligten rechtsanwälte zwei gebühren nr vv rvg zuzüglich auslagenpauschale nr vv rvg mehrwertsteuer nr vv rvg angefallen insgesamt rechtsbeschwerdeverfahren wert vorstehend bezeichneten kosten beschwerdeverfahrens rechtsanwaltsgebühren gemäß nr vv rvg nebst auslagenpauschale gesetzlicher mehrwertsteuer entstanden insgesamt hinzu kommen gerichtkosten form festgebühr gemäß nr anlage abs gkg hieraus errechnen gerundet abs zpo ergibt tenorierte betrag herrmann tombrink liebert remmert böttcher vorinstanzen lg münchen ii entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5739. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet september holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs nr lässt berufungsgericht anhörungsrüge revision nachträglich bindet zulassungsentscheidung revisionsgericht vorangegangenen entscheidung revision zuzulassen verstoß anspruch rechtliches gehör vorgelegen bgh urteil september vi zr lg arnsberg ag menden vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung september vorsitzenden richter galke richter wellner stöhr offenloch richterin dr oehler für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts arnsberg november kosten klägers unzulässig verworfen rechts wegen tatbestand parteien streiten restliche schadensersatzansprüche verkehrsunfall februar volle einstandspflicht beklagten grunde unstreitig streit steht insbesondere höhe nettoreparaturkosten kläger fiktiv gutachtenbasis ersetzt verlangt kläger für viereinhalb jahre altes fahrzeug beziffert klage erstattung teilbetrags höhe beklagte restbetrag sowie restliche sachverständigenkosten höhe verlangt berechnete betrag kosten markengebundene bmwwerkstatt km entfernt wohnsitz verlangen würde demgegenüber meint beklagte kläger seien kosten erstatten wel che benannte werkstatt rechnung stelle gleichwertige reparaturmöglichkeit biete amtsgericht klage höhe stattgegeben brigen abgewiesen landgericht berufung klägers zurückgewiesen urteil prozessbevollmächtigten klägers dezember zugestellt worden revision zugelassen kammer bereits sache identischer rechtsfrage revision zugelassen gehörsrüge klägers beschluss januar revision zugelassen februar eingelegten revision verfolgt kläger berufungsantrag zahlung weiterer entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht kläger gemäß stvg bgb abs nr vvg über amtsgericht zuerkannten betrag hinausgehender anspruch kläger sei reparatur fahrzeugs beklagten benannten werkstatt abs bgb zumutbar entspreche qualitätsstandard her reparatur markengebundenen fachwerkstatt behaupteten reparaturkosten beinhalteten sonderkonditionen vortrag klägers ergäben umstände annahme unzumutbarkeit rechtfertigten fahrzeug unfallzeitpunkt bereits alter viereinhalb jahren gehabt kläger vorgetragen fahrzeug durchgehend markengebundenen fachwerkstatt reparieren warten lassen benannte werkstatt biete kostenlosen hol bringservice entfernung ca km wohnort geschädigten schädiger benannten werkstatt zumutbar sei gehörsrüge klägers sei revision zugelassen worden kammer versehentlich unterlassen prozessbevollmächtigten klägers rechtliches gehör frage zulassung revision gewähren gehörsverletzung sei entscheidungserheblich gleichen verhandlungstag verhandelten rechtsstreit identischer rechtsfrage kammer revision zugelassen hätte kläger falle gewährten rechtlichen gehörs darauf hingewiesen falle erfolgreichen revision parallelsache danach zustehenden ansprüche nichtzulassung revision rechtsstreit mehr würde durchsetzen können hätte kammer rechtsmittel zugelassen einmalig klärende rechtsfrage abgestellt ii revision unzulässig zulassungsentscheidung unstatthaft verfahrensrechtlich bindend revisionsgericht gemäß abs satz zpo grundsätzlich zulassung gebunden seitens berufungsgerichts für maßgeblich erachteten zulassungsgründe sicht revisionsgerichts vorliegen durfte zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt ausgesprochen unwirksam gilt für prozessual vorgesehene nachträgliche zulassungsentscheidung bindung gerichts eigene endentscheidung gemäß zpo außer kraft setzen würde vgl bgh urteile märz zr njw rn dezember ix zr njw rr rn versehentlich unterlassene zulassung ergänzungsurteil gemäß zpo nachgeholt befasst berufungsurteil nämlich ausdrücklich zulassung spricht revision zugelassen berufungsgericht möglichkeit zulassung gar bedacht zulassung berichtigungsbeschluss gemäß zpo bindet revisionsgericht urteil für dritte erkennbare offenbare unrichtigkeit ergibt vgl senatsurteil juli vi zr bghz senatsbeschluss mai vi zb versr bgh urteil märz zr aao beschl
  5740. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet november ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs anforderungen vorliegen qualifizierten mietspiegels bestätigung senatsurteils november viii zr njw bgh urteil november viii zr lg berlin ag berlin mitte viii zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist oktober vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterinnen dr milger dr fetzer sowie richter dr bünger für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgerichts berlin oktober aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte mieterin drei zimmer wohnung klägerin berlin nettokaltmiete belief seit mindestens mai schreiben januar forderte klägerin beklagte benennung sechs vergleichswohnungen erhöhung nettokaltmiete ab april zuzustimmen entspricht erhöhung nettokaltmiete je qm je qm schreiben enthielt angaben für wohnung berliner mietspiegel beklagte stimmte mieterhöhung klägerin nimmt beklagte zustimmung mieterhöhung entsprechend erhöhungsverlangen januar anspruch klage vorinstanzen erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin zustimmungsbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt erhöhungsverlangen klägerin sei formell wirksam klägerin stehe ff bgb anspruch beklagte zustimmung erhöhung nettokaltmiete beklagte klägerin geltend gemachte höhe vermeintlich ortsüblichen vergleichsmiete abrede stelle müsse berufungskammer ortsübliche vergleichsmiete eigenständig ermitteln hierbei sei vermieter erhöhungsverlangen verwendete begründungsmittel gebunden kammer dürfe vielmehr berliner mietspiegel verwenden qualifizierten mietspiegel sinne bgb handele aufgrund abs bgb enthaltenen vermutung sei davon auszugehen innerhalb maßgeblichen spanne liegenden mietwerte ortsübliche miete für wohnungen jeweiligen mietspiegelfeldes widerspiegelten vermutungswirkung könne beweis gegenteils widerlegt hierfür sei substan tieller angriff erstellung mietspiegels anerkannten wissenschaftlichen grundsätzen erforderlich angriff klägerin geführt rüge einteilung wohnlagen berliner mietspiegel sei unzureichend gegensatz großstädten zusätzlich kategorie beste wohnlage vorsehe begründe annahme eingruppierung sei fehlerhaft erfolgt klägerin bereits dargelegt inwiefern repräsentative charakter einordnung wohnlagen allein deshalb gewahrt solle verschiedenen mietspiegeln unterschiedliche einordnungen existierten fehlerhaft wäre berliner mietspiegel vorgenommene einteilung lediglich einzige statistisch zutreffende einteilung wohnlagen für städte gebe gerade berlin vermisste kategorie beste wohnlage erforderlich sei dafür wiederum bedürfte abgleichs kategorie gute wohnlage erfassten wohnungen berlin ergebnis führen müsste bestand statistisch relevante menge wohnungen befinde marktpreis unerheblich übrigen wohnungen guter wohnlage unterschieden sei ausweislich endbericht über grundlagendaten für empirischen mietspiegel enthaltenen angaben fall anteil wohnungen guter wohnlage für nettokaltmiete ab pro quadratmeter erzielt liege sei daher vernachlässigen klägerin willkürliche einteilung wohnlagen weise berliner mietspiegel klägerin erhöhungsverlangen zulässigerweise benannten vergleichswohnungen gezahlten mieten gestützt hindere gericht daran einholung sachverständigengutachtens verzichten stattdessen ortsübliche vergleichsmiete verwen dung qualifizierten mietspiegels bestimmen dabei könnten einordnung betroffenen wohnung maßgebliche spanne mietspiegel enthaltene orientierungshilfen schätzungsgrundlage herangezogen berliner mietspiegel enthaltene orientierungshilfen seien umfassenden sachverstand mietspiegelerstellung beteiligten experten getragen vorliegen qualifizierten mietspiegels regel sachverständigengutachten spanneneinordnung eingeholt mü
  5741. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen gewerbs bandenmäßigen betruges betruges strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten ku urteil landgerichts duisburg februar feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen betruges tatein heit urkundenfälschung fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren verurteilt angeklagten ku gewerbs bandenmäßigen betruges tateinheit gewerbs bandenmäßiger urkundenfälschung fällen schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafen drei jahren bzw zwei jahren neun monaten ku verhängt weiteren tatvorwürfen angeklagten ku freigesprochen verurteilung wenden angeklag ten revisionen denen verfahren beanstanden verletzung sachlichen rechts rügen rechtsmittel sachrüge erfolg erhobenen verfahrensrügen kommt daher mehr feststellungen beschloss gesondert abgeurteilte frühere mitangeklagte de betrugstaten lasten mobil funknetzbetreibern einnahmequelle dauer umfang verschaffen angeklagte wusste gewährte de für betrieb geschäfts vertrieb mobiltelefonen rückzahlbares darlehen höhe gegenleistung für versprechen gleichberechtigt gewinnen betrugstaten beteiligen einnahmequelle dauer umfang verschaffen de mietete verwendung fal schen namens ladenlokal stellte geschäftsführer nahm gewerbeanmeldung eröffnete geschäftskonto außerdem stellte niederlanden türkischen pass verfügung muster computer dateien türkischer ausweispapiere debitkarten existenter personen erstellte ab anfang dezember füllte de zusammen ange stellten geschäft anträge einrichtung mobiltelefonanschlüssen wobei personalien erfundener personen verwendeten für erforderliche vorlage kopie personalausweises angeblichen antragstellers sowie debitkarte gebrauchten ausdrucke erstellten dateien anträge kopien gefälschten dokumente übersandten mobilfunknetzbetreiber provisionszahlungen erhalten besitz subventionierter mobiltelefone sowie freigeschalteter sim karten gelangen mobiltelefone sim karten wurden dritte personen weiterverkauft mehrere erwerber sim karten verursachten anwahl genannter mehrwertnummern vorher angemietet hohe uneinbringliche telefongebühren verschafften weise vermeintliche vergütungsansprüche mobilfunknetzbetreiber beträchtlicher höhe angeklagte bald bemerkte betrugstaten erwarteten gewinn abwarfen gewann angeklagten ab nehmer für teil täuschung erlangten mobiltelefone angeklagte angeklagte ku vereinbarten de straftaten unterstützen ebenfalls dauernde einnahmequelle verschaffen spätestens januar wirkten angeklagten ku anstelle angestellten strafta ten ausdrucke ausweise debitkarten existenten personen erstellten folgezeit insbesondere angeklagte ku weise angeklagte angeklagte ku abgeurteilte frühere mitangeklagte de teil gesondert nahmen mobilfunknetz betreibern nachnahme gelieferte mobiltelefone entgegen angeklagte veräußerte betrügerisch erlangte mobiltelefone identifizierten türkischen staatsangehörigen freigeschalteten sim karten wurden de ten anderweitig verfolgten se kenntnis angeklag verkauft landgericht mehrere selben tag mobilfunknetzbetreiber gestellte anträge rechtlich selbständige tat behandelt täuschungsbedingten vermögensschaden jeweiligen vergütungsanspruch mobilfunknetzbetreiber grundlage vereinbarten verkehrsüblichen gebührentarifs angesehen schadensberechnung anteilig zugrunde gelegt außerdem reine telefonie bezeichnete schadensbeträge ansatz gebracht hierbei handelt vergütungen vermeintlicher ansprüche benutzung mehrwertnummern erwerber freigeschalteten sim karten schuldsprüche können bestand annahme landgerichts angeklagte angeklagten ku hätten tatmehrheitlich zusammentreffende betrugstaten tateinheit urkundenfälschung begangen hält grundlage getroffenen feststellungen rechtlicher berprüfung stand deliktsserie mehrere personen mittäter mittelbare täter anstift
  5742. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz rechtsbeschwerdeverfahren zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mühlens richter prof dr meier beck dr kirchhoff beschlossen rechtsbeschwerde oktober verkündeten beschluss senats gebrauchsmuster beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsgegner inhaber deutschen gebrauchsmusters werkzeug aneinanderfügen profilbrettern betrifft antragstellerin löschung gebrauchsmusters umfang schutzansprüche anspruchs soweit ansprüche zurückbezogen anspruchs soweit ansprüche zurückbezogen begehrt deutsche patent markenamt löschungsantrag zurückgewiesen dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin teilweise erfolg hinsichtlich anspruch bundespatentgericht insoweit entsprochen anspruch über folgende fassung hinausgeht werkzeug für lückenlose aneinanderfügen nut feder versehenen profilbrettern länglichen mantelfläche umgebenen gestalt wobei mantelfläche ebene unterseite aufweist wenigstens etwa rechtwinkligen längskante profilierten abschnitt übergeht nut feder versehenen stirnfläche profilbretts komplementär geformt während etwa diametral gegenüberliegenden mantelbereich schlagfläche einwirkung hammers od dgl vorgesehen profilierte abschnitt demjenigen bereich oberkante profilbretts korrespondiert gegenüber betreffenden unterkante werkzeugs mitte zurückversetzt wobei beide stirnseiten profilierten längsseite korrespondierendes komplementäres profil aufweisen zugelassenen rechtsbeschwerde macht antragstellerin geltend angefochtene beschluss beruhe verletzung anspruchs rechtliches gehör abs gebrmg abs nr patg sei begründungszwang entspre chenden begründung versehen abs gebrmg abs nr abs patg antragstellerin rügt bundespatentgericht entgegen vortrag berücksichtigt deutsche offenlegungsschrift schutzanspruch vorwegnehme bundespatentgericht sei weise erstinstanzlichen vortrag eingegangen schutzanspruch ausführungsformen erstrecke zwangsläufig beschädigung oberkante profilbretts führen müssten deshalb erfindung darstellten vortrag beschwerdebegründung bundespatentgericht ausdrücklich bezug genommen ii abs gebrmg abs nr patg gestützte rechtsbeschwerde zulässig gesetzlich vorgesehene rechtsbeschwerdegründe nämlich verletzung rechtlichen gehörs sinne begründungszwangs fehlende begründung geltend gemacht näheren ausführungen begründet worden vgl sen beschl zb grur parkkarte hinw st rspr sen rechtsbeschwerde bleibt sache jedoch erfolg rechtsbeschwerdegründe deren vorliegen prüfung verfahren zulassungsfreien rechtsbeschwerde beschränkt vorliegen bundespatentgericht für beurteilung erfinderischen schrittes aufgabe ausgegangen schlagwerkzeug aneinanderfügen profilbrettern bereitzustellen erste teilaufgabe oberkanten verlegenden profilbretter geschützt zweite teilaufgabe bisher ungenutzten stirnseiten schlagwerkzeugs beim verlegen eingesetzt können sodann grundlage vorveröffentlichten offenlegungsschrift sowie katalogs einrichtungsberater antragstellerin schluss gelangt erfinderischen schrittes sinne gebrauchsmusterrechts bedurfte beiden druckschriften streitgebrauchsmuster vorgeschlagenen lösung ersten teilaufgabe schutz oberkanten profilbretter gelangen hierfür kam offenlegungsschrift mehr bedeutung konnte druckschrift deshalb für frage gewinnen schutzanspruch verteidigten fassung vorgeschlagenen lösung zweiten teilaufgabe einsatz bisher ungenutzten stirnseiten schlagwerkzeugs beim verlegen erfinderischer schritt abzusprechen sei räumt antragstellerin vorwegnahme merkmal verteidigten anspruchs anspruch aufgenommenen merkmale eingetragenen schutzanspruchs behauptet zudem bundespatentgericht zusammenhang druckschrift de ausdrücklich behandelt erfinderischen schritt sinne gebrauchsmusterrechts ausschließende bedeutung beigemessen rechtsbeschwerde abweichende bewertung erfinderischen schrittes anstelle derjenigen bundespatentgerichts setzen vermag jedoch verletzung rechtlichen geh
  5743. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai gemäß stpo beschlossen gegenvorstellung verurteilten senatsbeschluss april kostenpflichtig zurückgewiesen gründe gegenvorstellung bezeichnete rechtsbehelf erfolg gegenvorstellung verwerfungsbeschluss abs stpo aufgehoben vorbringen unzulässig soweit antrag stpo auszulegen antrag innerhalb wochenfrist satz stpo fristgerecht beim revisionsgericht angebracht worden vgl meyer goßner stpo aufl rdn brigen wäre antrag unbegründet entscheidungserhebliche verletzung rechtlichen gehörs liegt senat entscheidung weder tatsachen sonstige umstände verwertet denen verurteilte gehört worden wäre berücksichtigendes vorbringen übergangen begründung gegenvorstellung stellt vielmehr teil wörtliche wiederholung revisionsvortrages dar tolksdorf miebach lienen winkler becker'],['Soon']]
  5744. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen besonders schwerer räuberischer erpressung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen anhörungsrüge verurteilten juni senatsbeschluss april kosten zurückgewiesen gründe anhörungsrüge gemäß stpo auszulegende antrag verurteilten nachträglich rechtliches gehör gewähren unzulässig verurteilte rechtsbehelf senatsbeschluss april revision angeklagten gemäß abs stpo verworfen worden innerhalb woche kenntnis behaupteten verletzung anspruchs rechtliches gehör angebracht frist beginnt gemäß satz stpo kenntniserlangung tatsächlichen umständen denen behauptete gehörsverletzung ergeben verwerfungsbeschluss verurteilten mai übersandt worden wochenfrist erhebung anhörungsrüge juni bereits abgelaufen fischer schmitt krehl berger eschelbach'],['Soon']]
  5745. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck dörr dr herrmann beschlossen kostenentscheidung senatsurteil januar wegen offenbarer unrichtigkeit gemäß abs zpo folgt berichtigt kosten revisionsrechtzugs beklagten tragen schlick wurm dörr streck herrmann vorinstanzen ag hamburg entscheidung lg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5746. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs juni teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof prof dr rissing van saan vorsitzende richter bundesgerichtshof prof dr fischer dr appl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott oberstaatsanwältin beim bundesgerichtshof vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt sitzung revision angeklagten urteil landgerichts frankfurt main april feststellungen aufgehoben soweit betrifft sache insoweit neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen revision angeklagten vorgenann te urteil kosten beschwerdeführers verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen schweren banden diebstahls fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten angeklagten wegen schweren bandendiebstahls zehn fällen gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt wegen überlanger art abs emrk verstoßenden verfahrensdauer jeweils jahr freiheitsstrafen für vollstreckt erklärt revision angeklagten klagten verfahrensrüge erfolg revision ange unbegründet feststellungen landgerichts angeklagte jahr frachtabfertiger angeklagte prozesssteuerer frachtbereich jahr beschäftigt dezember kamen beiden ange klagten frühere mitangeklagte sowie weitere acht überwiegend frachtbereich flughafens beschäftigte personen ag überein kunft bietender gelegenheit hochwertige güter frachtbereich ag entwenden hehler verkaufen erlös fortlaufend einnahmen erzielen ab dezember festgestellten einzelnen taten wurden grundlage absprachen folgendem muster begangen angeklagte suchte edv system geeigneter ware hielt lieferung vorwiegend sendungen uhren schmuck hochwertiger computer unterhaltungselektronik für geeignet informierte angeklagten entschied lieferung gestohlen fall erhielt gesondert verfolgte informationen über art menge lagerart sendung sowie deren identifikationsnummer entweder angeklagten früheren mitangeklagten fertigte fingierten fahrauftrag über transporteinsatzsteuerungssystem ermöglichte eingeweihten vorfeldschlepperfahrer frachtstücke öffent lichen bereich flughafens abholen halböffentlichen bereich bringen konnten wurden jeweils angemietete lkw umgeladen flughafengelände herausgebracht hierbei wurde transport jeweils begleitfahrzeugen tätergruppe abgesichert beute wurde sodann jeweils gesichtet gegebenenfalls weisung angeklagten schengelagert zwi kurzer zeit verschiedene bekannte großhehler verkauft erlös wurde angeklagten verteilt zah lungen beteiligten betrugen je wert beute jeweils euro einzelnen landgericht taten dezember januar festgestellt davon fällen ausnahme fall angeklagte genannten weise beteiligt zehn fällen ausnahmen fälle angeklagte wert beute lag usd ca mio euro landgericht angeklagten mittäter schweren bandendiebstahls jeweils zuzurechnenden fällen angesehen festgestellt beide namentlich angeklagte wichtige positionen tätergruppierung einnahmen angeklagten zelstrafen jahr sechs monaten zwei jahren drei monaten angeklagten jahr drei mona ten zwei jahren festgesetzt hieraus genannten gesamtfreiheitsstrafen gebildet lasten angeklagten führungsrol le ausdrücklich strafschärfend gewertet hinsichtlich angeklagten ausgeführt für spreche hierarchie tätergruppe wichtige führungsrolle inne revision angeklagten rüge verstoßes nr stpo erfolg befangenheitsgesuch angeklagten erkennenden richter landgerichts unrecht zurückgewiesen worden liegt folgender verfahrensablauf zugrunde aa vorliegenden verfahren angeklagt beiden angeklagten sowie frühere mitangeklagte drei angeklagten fand hauptverhandlung ab oktober statt hauptverhandlung oktober gab gericht bekannt für fall umfassenden glaubhaften geständnisses angeklagten kammer falle verurteilung angeklagten strafobergrenze zwei jahren vorliegen positiven sozialprognose bewährung ausgesetzt überschreiten einlassungen sache räumten angeklagten beteil
  5747. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober zurückschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidträntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts mainz märz aufgehoben festgestellt beschluss amtsgerichts bingen januar betroffenen rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen bundesrepublik deutschland auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene irakischer staatsangehöriger wurde dezember festgenommen unerlaubt deutschland einreiste beteiligte behörde stellte fest betroffene niederlanden asyl beantragt erwirkte anordnung haft sicherung zurückschiebung märz zurückschiebung scheiterte daran vorgesehene flug witterungsbedingt verspätet betroffene mehr niederländischen behörden übergeben konnte erneuten haftantrag beteiligten behörde amtsgericht beschluss januar betroffenen sicherung zweiten versuchs zurückschiebung niederlande haft januar angeordnet zurückschiebung niederlande januar feststellung rechtswidrigkeit haftanordnung gerichtete beschwerde betroffenen landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene feststellungsantrag beteiligte behörde beantragt rechtsmittel zurückzuweisen ii beschwerdegericht hält haftanordnung für rechtmäßig voraussetzungen für anordnung zurückschiebungshaft abs satz nr aufenthg hätten vorgelegen betroffene sei unerlaubt eingereist hätten konkrete anhaltspunkte dafür bestanden zurückschiebung entziehen wolle iii rechtsbeschwerde zulässig betroffenen schon beschluss amtsgerichts dezember haft sicherung zurückschiebung märz angeordnet worden grundlage inhaftierung betroffenen seit januar mehr frühere tag angeordnete neue haft frühere haftanordnung bot hierfür grundlage mehr gesicherte erste versuch zurückschiebung gründen gescheitert betroffene vertreten vgl olg frankfurt fgprax olg hamm olgr rechtsbeschwerde begründet ausführungen beschwerdegerichts rechtlicher nachprüfung standhalten haftanordnung amtsgerichts betroffenen rechten verletzt bereits zulässigen haftantrag famfg fehlte aa vorliegen zulässigen haftantrags lage verfahrens amts wegen prüfende verfahrensvoraussetzung senat beschlüsse april zb fgprax rn juli zb nvwz rn haftantrag abs satz famfg begründet erforderlich darlegungen zweifelsfreien ausreisepflicht abschiebungsvoraussetzungen erforderlichkeit haft durchführbarkeit abschiebung notwendigen haftdauer abs satz nr famfg verstoß begründungszwang führt unzulässigkeit haftantrags senat beschlüsse april zb fgprax rn juli zb nvwz rn april zb juris rn bb haftantrag darzulegenden abschiebungsvoraussetzungen gehört abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft haftantrag beigefügten unterlagen ergibt betroffenen straf rechtliches ermittlungsverfahren anhängig senat beschluss januar zb fgprax rn erforderlich einvernehmen zurückschiebung senat beschluss februar zb fgprax rn darzulegen einvernehmen staatsanwaltschaft einvernehmen generell erteilt gericht bekannt senat beschlüsse juni zb juris rn oktober zb juris rn erfordernis beteiligte behörde entsprochen mitgeteilt staatsanwaltschaft saarbrücken einvernehmen durchsetzung ausreiseverpflichtung generell für fälle erteilt denen ermittlungsverfahren allein wegen unerlaubter einreise eingeleitet worden seien allgemeine aussage genügt anforderungen prüffähig angabe einvernehmen staatsanwaltschaft betroffenen darüber informieren woraus antragstellende behörde zustimmung staatsanwaltschaft entnimmt prüfung ermöglichen einvernehmen tatsächlich generell erteilt worden fall erfasst senat beschluss mai zb njw rn generell erteilten einvernehmen etwa dadurch erreichen datum aktenzeichen angegeben staatsanwaltschaft einverständnis erteilt konkretisierung angabe einvernehmen staatsanwaltschaft prüffähig staatsanwaltschaft saarbrücken verfügung leitenden oberstaatsanwalts landgericht saarbrücken februar be
  5748. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  5749. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts schweinfurt august schuldspruch dahin geändert daß angeklagte diebstahls fällen versuchten diebstahls vier fällen schuldig weitergehende revision verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels gründe annahme landgerichts angeklagte zusammen mittäter diebesbande gebildet anforderungen bande vgl bgh nstz feststellungen getragen neuen hauptverhandlung weitere feststellungen erwarten stellt senat entsprechender anwendung abs stpo schuldspruch nderung schuldspruchs führt aufhebung strafausspruchs landgericht fällen minder schweren fall bandendiebstahls abs stgb angenommen zudem versuchen strafrahmenverschiebung abs abs stgb vorgenommen senat ausschließen daß verhängten einzelstrafen vier monaten jahr gesamts trafe vier jahren niedriger ausgefallen wären strafen strafrahmen stgb entnommen worden wären schäfer nack schluckebier wahl schaal'],['Soon']]
  5750. [['bundesgerichtshof beschluss zr september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr koch dr löffler beschlossen abänderung beschlusses oktober streitwert für revisionsinstanz festgesetzt gründe parteien rechtlich wirtschaftlich unabhängige unternehmen seit mehreren jahrzehnten unternehmensbezeichnung peek cloppenburg kg einzelhandel bekleidung betreiben klägerin beklagte wegen bundesweit erschienenen werbung ausgabe welt sonntag unterlassung anspruch genommen anspruch klägerin erster linie rechte unternehmenskennzeichen zweiter linie verstoß irreführungsverbot uwg zuletzt abgrenzungsvereinbarung parteien gestützt landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten erfolg berufungsgericht unterlassungsanspruch abs markeng bejaht streitwert festgesetzt senat berufungsurteil aufgehoben urteil landgerichts abgeändert klage unternehmens kennzeichen klägerin wettbewerbsrecht abgewiesen brigen sache neuen verhandlung entscheidung berufungsgericht zurückverwiesen streitwert für revision senat festgesetzt ii antrag prozessbevollmächtigten beklagten neufestsetzung streitwerts hinzurechnung werts ansprüche teilweise begründet führt festsetzung streitwerts für revisionsinstanz streitwert für vorliegende revisionsverfahren errechnet erster linie verfolgten hauptanspruch unternehmenskennzeichen klägerin zweiter dritter stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren ansprüchen wettbewerbsrecht abgrenzungsvereinbarung parteien über sämtliche ansprüche entschieden worden gegenstand betreffen abs satz abs satz gkg begriff gegenstands abs satz gkg handelt selbständigen kostenrechtlichen begriff wirtschaftliche betrachtung erfordert vgl bgh beschluss oktober iv zr njw rr zusammenrechnung erfolgen wirtschaftliche werthäufung entsteht wirtschaftlich identisches interesse betroffen bgh beschluss april ii zr juris rn wirtschaftliche identität liegt eventualverhältnis gestellten ansprüche weise nebeneinander bestehen können kläger gesetzte bedingung fortgedacht stattgegeben könnte verurteilung gemäß antrag notwendigerweise abweisung antrags zöge vgl bgh beschluss februar iii zr njw rr beschluss april ii zr juris rn beschluss juni zr juris rn klägerin verfolgten ansprüche wirtschaftlich identisch hätte klägerin ansprüche kennzeichen wettbewerbsund vertragsrecht kumulativ geltend gemacht hätte ansprüchen stattgegeben können ansprüche bilden ungeachtet einheitlichen antrags jeweils eigenen gegenstand daher gemäß abs satz gkg addieren höhe streitwert festzusetzen liegen einheitlichen unterlassungsantrag mehrere ansprüche sinne abs satz gkg zugrunde zusammenzurechnen schematische erhöhung streitwerts erfolgen aa olg frankfurt grur rr vielmehr streitwert für hauptanspruch festzusetzen für hilfsweise geltend gemachten ansprüche streitwert angemessen erhöhen dabei einheitlichen unterlassungsantrag berücksichtigen angriffsfaktor regelfall unverändert deshalb vervielfachung streitwerts hauptanspruchs grundsätzlich gerechtfertigt streitfall bemisst senat streitwert für hauptanspruch unternehmenskennzeichen klägerin bereinstimmung berufungsgericht wert für weiteren hilfsweise geltend gemachten ansprüche wettbewerbsrecht einerseits vertrag andererseits über senat revisionsverfahren entschieden jeweils erhöhen streitwert für revisionsverfahren ausmacht bornkamm pokrant koch büscher löffler vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5751. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss landgerichts nürnberg fürth zivilkammer oktober kosten betroffenen zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe zulässige rechtsbeschwerde unbegründet haftanordnung rechtsfehlerfrei haftgrund angezeigten aufenthaltswechsels abs satz nr aufenthg gestützt worden grundsätzlich angezeigten verlegung aufenthalts mitgliedsstaat europäischen union gilt vgl senat beschluss oktober zb juris rn betroffene unterlassen anzeige aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden folgen hinreichend deutlich hingewiesen worden siehe hierzu senat beschluss januar zb fgprax rn beschluss oktober zb juris rn belehrung märz über meldepflichten verletzung ergebende möglichkeit inhaftnahme gemäß abs satz nr aufenthg findet einschränkung für aufenthaltswechsel inland gelten hieran ändert hinweis aufenthalt ausreise bundesgebiet räumlich gebiet stadt bamberg beschränkt weiteren begründung abs famfg abgesehen stresemann schmidt räntsch göbel weinland haberkamp vorinstanzen ag nürnberg entscheidung xiv lg nürnberg fürth entscheidung'],['Soon']]
  5752. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja honda grauimport gemeinschaftsmarkenverordnung art abs buchst bgb cc wiederholte gleichartige markenverletzungen zeitlich unterbrochen auftreten lösen jeweils neuen unterlassungsanspruch lassen für beurteilung zeitmoments verwirkung maßgebliche frist jeweils neu beginnen anschluss bgh urteil oktober zr njw rr klarstellung bgh urteil september zr grur wrp universitätsemblem rechtsfolge verwirkung bgb immaterialgüterrecht allein schutzrechtsinhaber rechte hinblick bestimmte konkrete bereits begangene andauernde rechtsverletzungen mehr durchzusetzen vermag bgh urteil januar zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember zurückweisung rechtsmittels brigen insoweit aufgehoben berufungsgericht beklagte über gebiet europäischen union hinaus unterlassung verurteilt umfang aufhebung urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf mai berufung beklagten abgeändert insoweit klage abgewiesen beklagte trägt kosten revision rechts wegen tatbestand japan ansässige klägerin stellt motorräder her inhaberin nachfolgend wiedergegebenen gemeinschaftsbildmarke nr klagemarke november für fahrzeuge klasse eingetragen worden weiterhin inhaberin roter schrift gehaltenen brigen identischen gemeinschaftsbildmarke nr september ebenfalls für fahrzeuge klasse eingetragen worden klagemarke klägerin verwendet marken kennzeichnung hergestellten honda motorräder beklagte handelt motorrädern januar lieferte zwei honda motorräder spanien zuvor händlern singapur hongkong erworben ferner bot februar ladengeschäft motorrad bezeichnung honda cbr rr kauf ebenfalls singapur importiert klägerin sieht darin verletzung markenrechte mahnte beklagte märz erfolglos ab klägerin soweit für revisionsverfahren bedeutung beantragt beklagte androhung näher bezeichneter ordnungsmittel verurteilen unterlassen motorräder marke honda zustimmung klägerin erstmals gebiet europäischen union bzw europäischen wirtschaftsraums verkehr gebracht worden anzubieten bewerben vertreiben sonstiger weise verkehr bringen produkte erstmals zustimmung klägerin europäische union bzw europäischen wirtschaftsraum einzuführen beklagte klage entgegengetreten erschöpfung markenrechte berufen verwirkung unterlassungsanspruchs eingewendet seit jahren honda motorräder usa singapur hongkong importiere klägerin verborgen geblieben sei landgericht beklagte antragsgemäß verurteilt berufung beklagten erfolg geblieben berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt begehrt beklagte weiterhin abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht angenommen klägerin stehe unterlassungsanspruch art abs buchst gmv begründung ausgeführt beklagte rechte klägerin klagemarke verletzt gekennzeichnete markenware europäischen wirtschaftsraum eingeführt sowie kauf angeboten weiterverkauft markenrechte seien art abs gmv erschöpft klägerin rede stehenden motorräder europäischen wirtschaftsraum weder verkehr gebracht zustimmung hierzu erteilt zustimmung ergebe weder daraus klägerin modell honda cbr rr sogenannte homologationsunterlagen deutschsprachige bedienungsanleitung beigefügt daraus beklagte rahmen rückrufaktionen für motorräder außereuropäischer herkunft honda motor europe north gmbh angeschrieben worden sei zuwarten klägerin inanspruchnahme beklagten stehe klage entgegen unterlassungsanspruch sei bgb verwirkt grundsätze treu glauben unionsrechtlichen ansprüchen anwendbar seien könne dahinstehen jedenfalls voraussetzungen verwirkung erfüllt seien fehle bereits länger andauernden ungestörten gebrauch angegriffenen bezeichnung einfuhr honda motorrades europäischen wirtschaftsraum eigene rechtsverletzung darstelle neuen anspruch au
  5753. [['bundesgerichtshof beschluss iv zb dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen rechtsbeschwerde beschluß zivilsenats oberlandesgerichts celle august kosten beklagten unzulässig verworfen wert gründe parteien streiten über auseinandersetzung ungeteilten erbengemeinschaft landgericht beklagten verurteilt herbeiführung auseinandersetzung tenor urteils einzelnen aufgeführten teilungsplan zuzustimmen dagegen beklagte zulässiger weise berufung eingelegt juni zugestellten beschluß berufungsgericht angekündigt berufung gemäß abs zpo einstimmigen beschluß zurückweisen beklagten darlegung gründe für beabsichtigte zurückweisung gelegenheit stellungnahme nen zwei wochen gegeben stellungnahme beklagten juni eingegangen zugleich beantragt termin mündlichen verhandlung anzuberaumen beschluß juni zugestellt juni berufungsgericht rechtsmittel zurückgewiesen juli beklagte beim berufungsgericht beantragt entsprechender anwendung zpo beschluß juni aufzuheben verfahren fortzuführen termin mündlichen verhandlung anzuberaumen begründet berufungsgericht sachvortrag ausreichend berücksichtigt dazugehörigen beweisantritte übergangen antrag berufungsgericht beschluß august verworfen berufung zurückweisende beschluß juni sei unanfechtbar erkennende gericht getroffene entscheidung gebunden vorschrift zpo sei beschlußverfahren abs zpo anwendbar entsprechende anwendung komme betracht zugelassenen rechtsbeschwerde erstrebt beklagte aufhebung beschlusses august anweisung berufungsgericht antrag juli sache bescheiden ii rechtsbeschwerde unzulässig verwerfen neuregelung beschwerderechts zivilprozeßreformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof beschlüsse berufungsgerichts ausschließlich fällen abs zpo angerufen bghz senatsbeschluß november iv zb vgl bverwg njw bfh njw rechts beschwerde statthaft gesetz ausdrücklich bestimmt abs nr zpo berufungsgericht angegriffenen beschluß zugelassen abs nr zpo beide voraussetzungen gegeben beschlüsse denen berufungsgericht rechtsmittel abs satz zpo zurückweist abs vorschrift unanfechtbar rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher anordnung ausgeschlossen berufungsgericht zulassung gehindert vgl bgh beschlüsse oktober vi zb njw ii september iii zb njw ii gilt für beschluß juni ebenso für nachfolgende beklagten angegriffene entscheidung august gesetz unanfechtbare entscheidung verfahrensgrundrechte partei insbesondere anspruch rechtliches gehör verletzt verfahrensverstoß gericht abzuhelfen begangen bghz aao für zulassung außerordentlichen rechtsbeschwerde zusammenhang raum gesetzgeber verletzungen grundrechten partei beseitigen entsprechende regelungen zivilprozeßordnung aufgenommen abs zpo unanfechtbaren urteilen rüge entscheidung beschwerten partei prozeß gericht ersten rechtszuges fortzuführen anspruch rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise ver letzt zpo abs zpo für revision urteile abs zpo für rechtsbeschwerde beschlüsse bestimmte zulassungsgründe aufgeführt kommt zulassung betracht sicherung einheitlichen rechtsprechung geboten zulassungsgrund umfaßt verletzung verfahrensgrundrechten bgh beschluß juli zr njw ii für rechtsbeschwerde allerdings weiteren voraussetzungen abs zpo gestellt rechtsbeschwerde gesetz statthaft bestimmt berufungsgericht zugelassen sache nebst zugrunde liegenden partei fehlerhaft beanstandeten verfahren bundesgerichtshof prüfung anfallen für revision gemäß abs nr zpo verfahren nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen für beschlüsse abs zpo rechtsbeschwerde gesetz darüber hinaus sogar ausdrücklich ausgeschlossen gesetzgeber entscheidungen berufungsgerichts anfechtung übergeordneten gericht insgesamt entzogen partei rechtsbeschwerde bereits ausgangsentscheidung eröffnet abs zpo scheidet rechtsmittel für nachfolgenden beschluß berufungsgericht ablehnt gerügten verfahrensverstoß sachlich befassen vorstellungen gesetzgebers entspricht einführung wortlaut unanfechtbare urteile beschränkten zpo einfache proze�
  5754. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar april strafsache wegen gemeinschaftlichen raubes az js staatsanwaltschaft osnabrück az ar amtsgericht schwandorf zweigstelle burglengenfeld strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts april beschlossen einleitung vollstreckung urteil jugendkammer landgerichts osnabrück märz verhängten jugendstrafe obliegt amtsgericht schwandorf gründe örtliche zuständigkeit für einleitung vollstreckung urteil jugendkammer landgerichts osnabrück märz verhängten jugendstrafe bestimmt gemäß abs abs jgg abs fgg wohnsitz verurteilten aktenlage maxhütte haidhof wohnt jugendrichter amtsgerichts schwandorf zuständig eintritt volljährigkeit mai geborenen verurteilten steht abs satz jgg ergibt entgegen jähnke detter fischer bode elf'],['Soon']]
  5755. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli beschwerdeverfahren ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr goette kraemer dr strohn caliebe beschlossen beschwerde vertreters außenstehenden aktionäre beschluß zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main märz kosten unzulässig verworfen gründe beschwerdeführer vertreter außenstehenden aktionäre spruchverfahren aktg zahlenden vorschuß landgericht festgesetzt beschwerde vorschuß höhe begehrt oberlandesgericht vorschuß erhöht übrigen beschwerde zurückgewiesen dagegen richtet außerordentliche sofortige beschwerde bezeichnete rechtsmittel beschwerdeführers ii beschwerde statthaft abs aktg inkrafttreten spruchverfahrensgesetzes juni spruchg bgbl gülti gen fassung abs spruchg findet entscheidungen oberlandesgerichte spruchverfahren abweichung fgg weitere beschwerde bundesgerichtshof statt entgegen auffassung beschwerdeführers rechtsmittel außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit statthaft inkrafttreten neuregelung beschwerderechts zivilprozeßreformgesetz juli bgbl bundesgerichtshof anwendungsbereich zpo außerordentliches rechtsmittel wegen greifbarer gesetzwidrigkeit mehr zugelassen bghz bgh beschl november ix zb beschl juli xii zb njw davon einschlägige verfahren gesetz über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit betroffen dagegen bassenge herbst roth fgg aufl rdn offen kahl kuntze winkler fgg aufl rdn offen bleiben jedenfalls voraussetzungen für außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzwidrigkeit erfüllt vgl sen beschl januar ii zb zip gegenstandswert verfahrens bundesgerichtshof festgesetzt röhricht goette strohn kraemer caliebe'],['Soon']]
  5756. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen unterstützung ausländischen terroristischen vereinigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers mai gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil oberlandesgerichts düsseldorf juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe oberlandesgericht angeklagten wegen unterstützung terroristischen vereinigung ausland sieben fällen gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren sechs monaten verurteilt hiergegen wendet verfahrensrüge näher ausgeführte sachbeschwerde gestützten revision rechtsmittel antragsschrift generalbundesanwalts genannten gründen unbegründet sinne abs stpo näheren erörterung bedarf verfahrensrüge angeklagte unverwertbarkeit gesetz gewonnener erkenntnisse geltend macht rüge liegt folgendes verfahrensgeschehen zugrunde bundesamt für verfassungsschutz führte beschränkungsmaßnahmen gesetz form telekommunikationsüberwachung angeklagten sowie mitangeklagten stützte abs nr abs satz nr buchst abs nr abs nr abs satz abs stgb erhobenen telekommunikationsüberwachungsdaten übermittelte strafverfolgungsbehörden worauf gegenständliche strafverfahren einleiteten hauptverhandlung oberlandesgericht verteidigerin angeklagten verwertung gesetz gewonnener erkenntnisse anschluss diesbezügliche beweiserhebungen widersprochen begründet verschriftlichten verfahrensvorgänge beschränkungsmaßnahmen antrag bundesamts für verfassungsschutz anordnung bundesministeriums innern billigung kommission akteninhalt geworden seien daraufhin senatsvorsitzende bundesamt für verfassungsschutz zweimal vorlage entsprechenden dokumente gebeten jeweils abgelehnt hiergegen vorsitzende antrag verteidigerin gegenvorstellung bundesamt für verfassungsschutz erhoben ebenso erfolglos geblieben beschwerdeführer erachtet verwertung gesetz gewonnenen erkenntnisse deshalb für rechtsfehlerhaft verfahrensbeteiligten beim bundesamt für verfassungsschutz angeforderten dokumente hätten überprüfen können inwieweit anordnungen damaligen verdachtslage vertretbar seien soweit einzelnen beweiserhebungen widerspruch unterblieben sei schade tatgericht verfahrenstatsachen amts wegen aufzuklären verfahrensrüge dringt beschwerdeführer macht unverwertbarkeit gesetz gewonnenen erkenntnisse erfolg geltend aa generelles verbot verwertung erkenntnisse besteht ermächtigungsgrundlage für weitergabe erhobenen daten strafverfolgungsbehörden regelt abs nr abs satz stpo gestattet verwendung beweiszwecken strafverfahren verwertung setzt dabei grundsatz rechtmäßigkeit vorausgegangenen datenerhebung voraus vgl präventiv polizeilich gewonnenen erkenntnissen bgh urteil august str bghst rn bezüglich abs nr stpo beschluss januar stb juris rn kk griesbaum stpo aufl rn ermächtigungsgrundlage für berwachung aufzeichnung telekommunikation bundesamt für verfassungsschutz regeln nr abs bb gesetzlichen maßstab rechtswidrigkeit beschränkungsmaßnahmen erwiesen senat vermag festzustellen anordnungen bundesamt für verfassungsschutz angeführten vorschriften abs nr abs satz nr buchst abs nr abs nr abs satz abs stgb gedeckt mithin zeitpunkt anordnung maßnahmen tatsächlichen anhaltspunkte für verdacht bestanden angeklagte sowie mitangeklagten unterstützten ausländische terroristische vereinigung revision schon bestimmt behauptet weist ansatz zutreffend darauf beschwerdeführer insoweit forderungen abs satz stpo genügender tatsachenvortrag unmöglich sei entsprechenden verfahrensvorgänge bekannt seien unvollständigkeit akten zieht jedoch grundsätzlich verwertungsverbot fehlt tatsächliche grundlage für revisionsrechtliche prüfung rechtmäßigkeit anordnungen freibeweis vgl bgh beschluss august str bghst ferner bgh urteil januar str nstz beweismaß kk gericke stpo aufl rn mwn rüge oberlandesgericht rechtsfehlerhaft unterlassen beschränkungsmaßnahmen vorausgesetzte verdachtslage anordnungszeitpunkt rekonstruieren hingegen erhoben tatgericht verfahrenstatsachen für beurteilung verwertbarkeit erg
  5757. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juni weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja baugb abs satz zwanzig jahre überschreitende frist für ausübung wiederkaufsrechts gemeinde zwecke errichtung eigenheimen einheimischenmodell einzelpersonen abgeschlossenen kaufvertrag verstößt käufer geringer preisnachlass weniger gegenüber verkehrswert gewährt wurde gebot angemessener vertragsgestaltung bgh urteil juni zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzende richterin dr stresemann richter dr czub richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf november kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag august verkaufte beklagte stadt kläger großes unbebautes grundstück preis dm vertrag verpflichteten kläger grundstück entsprechend künftigen bebauungsplan einzel doppelhaus maximal zwei wohneinheiten vorschriften bauaufsichtsbehörde bebauen beklagte behielt wiederkaufsrecht ausübungsfrist dreißig jahren seit eintragung kläger eigentümer für fall weiterverkaufs ausgenommen wiederkaufsrecht veräußerungen kinder kindeskinder deren ehegatten falle ausübung wiederkaufsrechts beklagte kaufpreis zuzüglich anstieg lebenshaltungskosten bemessenen zuschlags verkehrswert aufbauten außenanlagen sowie klägern aufgewendeten erschließungskosten zahlen kaufvertrag wurde vollzogen grundstück klägern eigenheim bebaut kläger informierten november beklagte beabsichtigten grundstück preis verkaufen beklagte teilte wiederkaufsrecht ausüben bot ausübung zahlung ausgleichsbetrags abzuwenden ausgleichsbetrag berechnete beklagte weise aktuellen bodenwert grundstücks wert ermittelte davon kaufvertrag für boden zahlenden wiederkaufspreis abzog sowie abschlag wegen restlaufzeit wiederkaufsrechts acht jahren vornahm parteien einigten darauf kläger vorbehalt rückforderung betrag beklagte zahlten ihrerseits löschung wiederkaufsrechts bewilligte klage verlangen kläger beklagten rückzahlung ausgleichsbetrages landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht stattgegeben revision zugelassen revision deren zurückweisung kläger beantragen beklagte wiederherstellung erstinstanzlichen entscheidung erreichen entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht anspruch kläger abs satz fall bgb ausgleichszahlung sei rechtsgrund erfolgt beklagte hätte wiederkaufsrecht ausüben können vereinbarung notariellen kaufvertrag unwirksam sei wiederkaufsrecht widerspreche für verträge über bereitstellung bauland gemeinden ortsansässige bürger geltenden gebot angemessener vertragsgestaltung abs satz baugb sei vereinbarung wiederkaufsrechts gemeinde grundsätzlich zulässig einheimischen bauland unterhalb verkehrswerts liegenden preis veräußere käufer dadurch auferlegte belastung dürfe unangemessen verhalte jedoch beschränkung weiterverkaufsmöglichkeit wiederkaufsrecht für zeitraum dreißig jahren vergünstigung unverhältnismäßig sei unangemessenheit jährigen bindung dadurch ausgeglichen gemindert beklagte wiederkaufsrecht fällen veräußerung nachkommen deren ehegatten ausüben könne unangemessenheit vereinbarung über wiederkaufsrecht ändere schließlich beklagte errechneten ausgleichsbetrag hinblick geringe restlaufzeit wiederkaufsrechts acht jahren ca gekürzt ii hält rechtlicher prüfung stand zutreffend geht berufungsgericht davon kläger grund vorbehalts bedeutung bgh urteil februar ivb zr njw urteil juni vi zr njwrr rückzahlung ablösung wiederkaufsrechts geleisteten betrags abs satz fall bgb verlangen können recht betreffende vereinbarung unwirksam revision erhebt insoweit einwendungen erfolg wendet revision rechtliche würdigung berufungsgerichts wiederkaufsrecht jährigen ausübungsfrist grundstückskaufvertrag parteien unangemessene vertragsgestaltung sinne abs satz baugb darstellt vorschrift baugesetzbuchs unmittelbar anzuwenden grundstückskaufvertrag städ
  5758. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp mai beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenat hanseatischen oberlandesgerichts juli kosten beklagten zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo geltend gemachten verletzungen verfahrensgrundrechten senat geprüft für durchgreifend erachtet sitzungsprotokoll juni mündliche verhandlung berufungsgericht öffentlich beklagten gestellten antrag protokollberichti gung berufungsgericht zurückgewiesen dagegen gerichtete anhörungsrüge erfolglos geblieben gemäß satz zpo erbringt protokoll beweis für ffentlichkeit verhandlung münchkomm zpo wagner aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn beweiskraft protokolls nachweis fälschung durchbrochen satz zpo nachweis tritt nichtzulassungsbeschwerde senat daher offenlassen falle vorliegens absoluten revisionsgrunds nr zpo revision zuzulassen weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kayser gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5759. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil ii zr verkündet november boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein bgb zweigliedrigen gesellschaft bürgerlichen rechts gesellschaftsvermögen mehr vorhanden können gesellschafter ausgleichsansprüche gegeneinander geltend gesellschaftsverbindlichkeiten offen vgl bghz bgh versäumnisurteil november ii zr olg hamm lg paderborn ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr reichart für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin nimmt beklagte zahlung abrechnung gemeinsamer geschäftstätigkeit anspruch parteien beschlossen grundstücke gebiet miteigentum standen miteigentum erworben wurden gemeinsam erschließen parzellierung baugrundstücke veräußern erzielte gewinn hälftig geteilt durchführung vorhabens stellte beklagte projekt leitete schließlich endgültige abrechnung kürzung ausgabenposition abwicklungsgebühr klägerin bereits abrechnung gemeinsamen vorhabens projekt belasteten teilbetrag guthaben klägerin höhe endete klägerin zahlungsanspruch wegen beim projekt unrecht berücksichtigten vorhaben betreffenden kosten berufungsinstanz offenes guthaben abrechnung projekts dargestellt beanstandet wesentlichen vier positionen abrechnung verlangt verteilendes vermögen mehr vorhanden beklagten zahlung landgericht zahlungsanspruch fällig angesehen klage abgewiesen berufungsgericht abweisung zahlungsantrags gerichtete berufung zurückgewiesen berufungsinstanz gestellten hilfsantrag parteien streitigen rechnungsposten festzustellen teilweise stattgegeben senat zugelassenen revision verfolgt klägerin zahlungsbegehren nunmehr insgesamt projekt stützt entscheidungsgründe ber revision klägerin beklagte trotz ordnungsgemäßer ladung revisionsverhandlungstermin vertreten versäumnisurteil entscheiden urteil beruht säumnis sachprüfung bghz ii revision klägerin begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht abweisung zahlungsantrags wesentlichen ausgeführt parteien hinsichtlich projekts gesellschaft bürgerlichen rechts bestanden anspruch auseinandersetzungsguthaben unmittelbar gegenüber ausgleichspflichtigen gesellschaftern durchgesetzt könne gesellschaftsvermögen vorhanden sei erst fällig schlussabrechnung gesellschaftern festgestellt über inhalt einigkeit erzielt worden sei sei angesichts umfangreichen streits parteien über zahlreiche positionen abrechnung fall auszahlung klägerin komme ausnahmsweise betracht steuerforderungen gesellschaft zukommen könnten sei nämlich unzweifelhaft auseinandersetzungsguthaben mindestens höhe klageforderung bestehe könne somit berechtigung einzelner rechnungsposten feststellungsklage geklärt iii beurteilung hält revisionsrechtlicher berprüfung punkten stand recht revision unbeanstandet beru fungsgericht allerdings angenommen parteien durchführung projekts gesellschaft bürgerlichen rechts bestanden rechtsbeziehung parteien erschöpfte gemeinschaftlichen berechtigung grundstücken gemeinsam verfolgten zweck geprägt grundstücke erschließen gewinnbringend bauland veräußern vgl münchkommbgb ulmer aufl rdn ebenso zutreffend geht berufungsgericht davon klägerin anspruch auseinandersetzungsguthaben unmittelbar beklagte geltend sen urt juli ii zr zip entgegen meinung berufungsgerichts zahlungsanspruch fällig gesellschaftern festzustellenden auseinandersetzungsbilanz bedarf hierzu senat aao fälligkeit zahlungsantrags steht insbesondere erwägung entgegen könnten steuerforderungen gesellschaft erhoben vorhandensein möglichkeit offener gesellschaftsverbindlichkeiten schließen internen ausgleich gesellschaftern gesellschaftsvermögen mehr vorhanden senat bghz ulmer aao rdn staudinger haber
  5760. [['bundesgerichtshof beschluss zb januar abschiebungshaftsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja aufenthg abs satz famfg abs satz nr einvernehmen staatsanwaltschaft abs satz aufenthg allgemein erteilt ermittlungsverfahren mehrere staatsanwaltschaften geführt müssen verfahren führenden staatsanwaltschaften abs satz aufenthg abschiebung zustimmen haftantrag abs satz nr famfg dargelegt zuständige staatsanwaltschaft en allgemein einzelfall einvernehmen abschiebung abs satz aufenthg erklärt antrag beigefügten unterlagen weiteres ergibt strafrechtliches ermittlungsverfahren betroffenen anhängig fehlen antrag mangels ausreichender begründung unzulässig fortführung senat beschluss juli zb nvwz bgh beschluss januar zb lg heilbronn ag heilbronn zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr schmidträntsch dr roth richterin dr brückner beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss zivilkammer landgerichts heilbronn juli aufgehoben sache anderweitigen behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe betroffene nigerischer nigerianischer staatsangehöriger beantragte erfolglos gewährung asyl zuständige bundesamt forderte betroffenen seit mai bestandskräftigem ablehnungsbescheid juni androhung abschiebung niger ausreise aufforderung leistete betroffene folge ablauf ausreisefrist für behörden mehr erreichbar bescheid april bestimmte bundesamt nigeria weiteren zielstaat beabsichtigten abschiebung betroffene wurde juli wegen diebstahlsverdachts heilbronn festgenommen beteiligte wies bescheid juli grundlage abs nr aufenthg wegen diverser teilweise strafrechtlich geahndeter verstöße bestimmungen aufenthaltsgesetzes ordnete sofortige vollziehbarkeit antrag beteiligten amtsgericht juli haft sicherung abschiebung längstens oktober angeordnet dagegen gerichtete beschwerde landgericht zurückgewiesen hiergegen wendet betroffene rechtsbeschwerde erfolgten abschiebung oktober feststellung erreichen möchte haftanordnung beschwerdeentscheidung rechten verletzt ii beschwerdegericht hält betroffenen für vollziehbar ausreisepflichtig ausweisung sei sofort vollziehbar abschiebungsandrohung bestandskräftig abschiebungshindernisse bestünden verwaltungsgerichtlichen klage betroffene zudem erfolglos bestimmung nigerias weiteren zielstaat weitere feststellung bundesamts gewandt insoweit abschiebungsverbot aufenthg bestehe persönlichen anhörung beschwerdeverfahren bedurft zusätzlichen erkenntnisse erwarten seien iii rechtsmittel erfolg erledigung hauptsache feststellung abs famfg gerichtete rechtsbeschwerde statthaft senat beschluss februar zb fgprax rn brigen zulässig abs famfg rechtsbeschwerde begründet bisherigen feststellungen rechtfertigen weder anordnung abschiebungshaft zurückweisung beschwerde unrecht macht rechtsbeschwerde allerdings geltend haftantrag beteiligten gesetzlichen anforderungen abs satz famfg entsprochen aa vorschrift haftantrag begründen antrag angaben identität betroffenen gewöhnlichen aufenthaltsort erforderlichkeit freiheitsentziehung deren erforderlicher dauer enthalten abs satz nr famfg abs satz nr famfg müssen gegebenen fall anordnung abschiebungshaft neben verlassenspflicht betroffenen senat beschluss juli zb nvwz rn voraussetzungen durchführbarkeit abschiebung dargelegt anforderungen genügt beteiligten vorgelegte antrag indessen beteiligte inhaltlich voraussetzungen für anordnung abschiebung insbesondere verhalten betroffenen beschaffung ersatzpapieren umstände dargelegt denen notwendigkeit ableitet sicherung abschiebung haft anzuordnen erläutert gründen sicht gelingen innerhalb drei monaten passersatzpapiere für abschiebung betroffenen entweder niger nigeria beschaffen ausreichend bb ergibt daraus antrag verhält abs satz aufenthg erforderliche einvernehmen staatsanwaltschaft vorlag ausführungen gehören darlegung voraussetzungen abschiebung antrag abs satz nr famfg unbedingt enthalten beigefügten unterlagen weiteres erg
  5761. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai hartmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache ecli de bgh uxzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr bacher dr grabinski hoffmann dr deichfuß sowie richterin dr kober dehm für recht erkannt berufung klägerin urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts april zurückgewiesen berufung beklagten urteil abgeändert klage abgewiesen klägerin trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand beklagte inhaberin wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatents januar inanspruchnahme priorität januar angemeldet wurde patentanspruch lautet verfahrenssprache method for reducing visual artefacts frame of digital video signal which is coded by blocks and then decoded block type being defined according to the prediction encoding method for block selected from predetermined set of coding types the method comprising performing adaptive block boundary filtering operation on block boundary formed between first decoded image block on first side of the block boundary and second decoded image block on second side of the block boundary characterized that the first decoded image block have been encoded using first type of prediction encoding method and the second decoded image block have been encoded using second type of prediction encoding method wherein at least one parameter of the filtering operation is determined based on the types of the first and second prediction encoding methods and the first and second type of prediction encoding methods are selected from group of prediction encoding methods comprising at least intra coding copy coding motion compensated prediction coding and not coded coding patentanspruch schützt vorrichtung geschützte verfahren ausgeführt patentanspruch speichermedium speichern entsprechenden softwareprogramms übrigen patentansprüche drei ansprüche zurückbezogen klägerin geltend gemacht gegenstand streitpatents gehe über ursprünglichen inhalt anmeldungsunterlagen hinaus sei patentfähig beklagte streitpatent erteilten hilfsweise geänderten fassungen verteidigt patentgericht streitpatent für nichtig erklärt soweit gegenstand über hilfsantrag verteidigte fassung hinausgeht klage brigen abgewiesen dagegen wenden beide parteien berufung klägerin strebt weiterhin vollständige nichtigerklärung streitpatents beklagte beantragt vollständige abweisung klage verteidigt streitpatent hilfsweise zehn geänderten fassungen wobei fassung hilfsantrag derjenigen angefochtenen urteils übereinstimmt entscheidungsgründe berufung klägerin unbegründet berufung beklagten führt hingegen vollständigen abweisung klage streitpatent betrifft verfahren vorrichtung fil tern digitalen videobildern beschreibung streitpatents stand technik bertragungssysteme für digital komprimierte videosignale standards bekannt denen daten blockweise codiert aufeinanderfolgenden rahmen frames angeordnet rahmen entspricht einzelnen videobild mehrere blöcke unterteilt blockregionen zusammengefasst block umfasst typischerweise daten bildpunkten pixel üblicherweise mittels diskreten cosinustransformation codiert anschließend quantisiert beim quantisieren rundungsfehlern kommen diskontinuität grenze zwei benachbarten blöcken blockartefakte folge können stand technik bekannte filterverfahren korrektur fehler können beschreibung streitpatents führen linien entfernt realen bild gehören streitpatent betrifft hintergrund technische problem filterverfahren verfügung stellen möglichst originalgetreue darstellung ermöglicht lösung problems schlägt streitpatent patentanspruch verfahren merkmale folgt gliedern lassen verfahren dient reduzieren visueller fehler rahmen digitalen videosignals blockweise codiert decodiert entsprechend according to prognosecodierverfahren für block blocktyp definiert vorherbestimmten satz codiertypen ausgewählt verfahren umfasst durchführung adaptiven blockgrenzenfilteroperation blockgrenze ersten decodierten bildblock ersten sei
  5762. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja ja ja alone the dark urhg tmg abs file hosting dienst internet speicherplatz verfügung stellt störer haften urheberrechtsverletzende dateien nutzer dienstes öffentlich zugänglich gemacht obwohl zuvor hinweis klare rechtsverletzung gegeben worden hinweis file hosting dienst rahmen technisch wirtschaftlich zumutbaren verhindern nutzer konkret benannte urheberrechtlich geschützte werk dritten erneut über server anbieten eignung wortfilters manueller nachkontrolle für erkennung urheberrechtsverletzungen dadurch beseitigt mögliche verletzungshandlungen vollständig erfassen vermeidung störerhaftung file hosting dienst verpflichtet üblichen suchweg kleine anzahl einschlägiger linksammlungen manuell darauf überprüfen verweise bestimmte gespeicherte urheberrechtsverletzende dateien enthalten bgh urteil juli zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin weltweit führendes unternehmen für computer videospiele verlegt vertreibt derzeit erfolgreichsten titeln gehört computerspiel alone the dark beklagte aktiengesellschaft sitz schweiz stellt internetadresse www rapidshare com nutzern speicherplatz internet verfügung file hosting dienst dienst nutzer einzigen klick ausgewählte eigene datei internetseite beklagten hochladen deren servern abgespeichert unmittelbar hochladen nutzer download link übermittelt abgelegte datei über browser aufrufen beklagten inhalt hochgeladenen dateien bekannt unterhält inhaltsverzeichnis über dateien jedoch möglich suchmaschinen sogenannten linksammlungen bestimmten servern beklagten gespeicherten dateien suchen beklagte bietet für nutzung dienstes zwei möglichkeiten registrierung dienst kostenlos eingeschränktem umfang genutzt insbesondere können hochgeladenen dateien höchstens zehnmal heruntergeladen daneben gibt möglichkeit registrierung nutzers für monatlich premium konto einzurichten premium konto ermöglicht insbesondere beliebig häufiges schnelleres herunterladen dateien beklagte vergibt premium punkte nutzer deren hochgeladene dateien personen abgerufen punkte können premium konto eingetauscht für verlängerung verwendet beklagte stellt software rapidshare uploader bereit nutzer einzigen arbeitsschritt beliebig viele dateien server beklagten hochladen august erfuhr klägerin spiel alone the dark über internetdienst beklagten öffentlich zugänglich eingabe suchwörter rapidshare alone the dark google konnte spiel aktivierung links kennungen rapidshare com files abgerufen festplatte abrufenden heruntergeladen klägerin mahnte beklagte wegen sachverhalts selben tag ab anwaltsschreiben august bestätigte beklagte sperrung abmahnung aufgeführten konkreten links spiel abgabe strafbewehrten unterlassungserklärung insbesondere verpflichten unterlassen urheberrechtlich geschützte werke insbesondere computerspiel alone the dark internet sonstige art weise öffentlich zugänglich verbreiten wiederzugeben handlungen dritte vornehmen lassen lehnte beklagte dagegen ab klägerin vorgetragen spiel alone the dark sei jedenfalls september servern beklagten abrufbar soweit rechtsstreit revisionsinstanz gelangt klägerin beantragt beklagten androhung näher bezeichneter ordnungsmittel untersagen computerspiel alone the dark internet insbesondere über beklagten betriebene server für internetangebot www rapidshare com sonstige art weise vervielfältigen lassen öffentlich zugänglich handlung dritte vornehmen lassen jedoch soweit computerspiel dateinamen titel alone the dark enthält servern gespeichert soweit hyperlinks spiel u
  5763. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar insolvenzverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel vill richterin lohmann richter dr pape januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münchen juni kosten weiteren beteiligten unzulässig verworfen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe weitere beteiligte gläubiger februar eröffneten insolvenzverfahren über vermögen schuldner berichts prüfungstermin april wurde wahl insolvenzverwalters beantragt weitere beteiligte neuer insolvenzverwalter vorgeschlagen insolvenzgericht vertagte termin juni sofortige beschwerde weiteren beteiligten beschluss erfolglos geblieben rechtsbeschwerde weitere beteiligte zurückverweisung sache insolvenzgericht fortsetzung berichts prüfungstermins seinerzeit erschienenen gläubigern erreichen ii rechtsbeschwerde unstatthaft inso gemäß art eginso vorliegenden fall anzuwenden unterliegen entscheidungen über sofortige beschwerde rechtsbeschwerde entscheidungen statthafte sofortige beschwerde ergangen bgh beschluss juni ix zb zip rn mwn abs inso beschränkt anfechtungsmöglichkeiten insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen fälle bgh beschluss märz ix zb bghz vertagung berichts prüfungstermins sieht insolvenzordnung ebenso zivilprozessordnung vgl abs satz zpo rechtsmittel beschluss entgegen inso abs satz zpo begründung enthält macht anfechtbar entgegen ansicht rechtsbeschwerde folgt statthaftigkeit sofortigen beschwerde rechtsbeschwerde satz inso vorschrift setzt voraus gläubigerversammlung insolvenzverwalter gewählt insolvenzgericht bestellung gewählten jedoch versagt wahl jedoch gekommen anzuberaumenden fortsetzungstermin mag über wahl neuen verwalters beschlossen kayser raebel lohmann vill pape vorinstanzen ag münchen entscheidung lg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5764. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja verkündet mai führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle stadtbahnfahrzeug urhg satz satz urhg urheber urheberschaft bestreitet unterlassung verlangen aberkennung urheberschaft liegt bearbeiter werkes alleinurheber benannt urheber bearbeiteten werkes recht zusteht neben urheber bearbeitung benannt urhg abs beurteilung berechtigtes interesse bekanntmachung urteils besteht zeitpunkt letzten mündlichen verhandlung abzustellen zweck urteilsbekanntmachung fortwirkende störungen beseitigen bgh urt mai zr olg celle lg hannover zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter prof dr erdmann richter dr ungern sternberg prof starck pokrant dr schaffert für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger erarbeitete auftrag beklagten kehrsbetriebe ag entwürfe für stadtbahnfahrzeug ver entwurf november modell weiteren arbeiten übertrug beklagte designer beklagte stellte frühjahr neue stadtbahnfahrzeug nahm betrieb designer bezeichnete ffentlichkeit seitdem wendung design kläger vorgebracht gestaltung stadtbahnfahrzeugs beruhe weitgehend eigenschöpferischen leistung her anspruch darauf urheberangabe miturheber benannt bekanntmachung urteils sei notwendig eindruck fachkreisen entgegenzuwirken beklagte auftrag für gestaltung stadtbahnfahrzeugs entzogen vorgelegten entwürfe unbrauchbar seien kläger landgericht beantragt beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilen unterlassen publikationen herstellerschild neuen stadtbahnwagens sowie ausstellungen alleinigen urheber designs neuen stadtbahnwagens herrn nennen gleichzeitig miturheberschaft klägers design gleicher art form hinzuweisen kläger befugnis gemäß urhg zuzusprechen rechtskraft urteils tagespresse fachzeitschriften bekannt beklagte vorgebracht entwurfsarbeiten klägers seien urheberrechtlich schutzfähig jedenfalls sei gestaltung stadtbahnfahrzeugs unfreie bearbeitung entwürfe klä gers landgericht klage abgewiesen entscheidung kläger berufung eingelegt berufungsanträgen klageerweiternd beantragt befugnis urteil bekannt bereits für zeit rechtskraft zuzuspre chen presseorgane denen urteil bekannt gemacht solle näher bezeichnet berufungsgericht unterlassungsantrag stattgegeben antrag bekanntmachung entscheidung folgt zugesprochen kläger darf kosten beklagten tenor ziffern urteils hinzufügung vermerks ergibt urteil zeitpunkt veröffentlichung rechtskräftig je fachzeitschrift form form verlag hannover design report blue verlag hamburg design the journal of design london anzeige text fließsatz wiedergibt schriftgröße textbeitrages jeweiligen publikation veröffentlichen übrigen berufungsgericht klage abgewiesen olg celle grur rr revision deren zurückweisung kläger beantragt begehrt beklagte wiederherstellung klage abweisenden urteils landgerichts entscheidungsgründe berufungsgericht geltend gemachten unterlassungsanspruch zugesprochen kläger miturheber recht anerkennung urheberschaft stadtbahnfahrzeug sei werk angewandten kunst gerichtliche sachverständige dipl designer dipl ing klang privatgutachter klägers prof überzeugend dargelegt halte stadtbahnfahrzeug rein handwerklichen durchschnittsgestaltungen weiten abstand sei künstlerisch originell stadtbahn besonderen anmutung übersichtlich klar gegliedert ausgewogen harmonisch gestaltet sei bisher gegeben gestaltung stadtbahnfahrzeuges sei schöpferische leistungen klägers zurückzuführen kläger äußere grundform technisch vorgegebenen grobform bauprinzip unterscheiden sei eigenständiges werk geschaffen daran für endgültige fahrzeug vorgenommenen nderungen seien bloße modifikationen miturheber könne kläger verlangen daß beklagte irreführende angaben über urheberrechtliche beteiligung dritter unterlasse werkbeitrag weise qualifiziere vergleichbare beiträge beklagte ffentlic
  5765. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke beschlossen revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts april angenommen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung zpo revision ergebnis aussicht erfolg bverfge allgemeiner kostenerstattungsanspruch bgb entspre chend steht klägerin deshalb beklagten bundesrepublik zeitpunkt verwalterverhältnis sinne ff vermg bestanden rechtsinstitut staatlichen verwaltung vermögensgesetz blick abs vermg ddr neben enteignungen sonstigen eigentumsverlusten führenden maßnahmen planmäßig mittel wirtschaftlichen enteignung privater eingesetzt worden gerade deshalb aufhebung staatlichen verwaltung regelungsgegenstand vermögensgesetzes gemacht worden insgesamt wiedergutmachung teilungsunrecht bezweckt senatsurteil bghz derartigen sachverhalt geht grundstück straße verwaltung rechtsvorgänger klägerin generalverwaltungsauftrag magistrats groß berlin april betraut worden zugunsten deutschen reiches eingezogen worden generalverwaltungsauftrag bestimmte daher lediglich staatliche wirtschaftseinheit staatsvermögen ddr gehörenden vermögenswert verwalten entgegen auffassung revision deshalb betrachtungsweise angezeigt wegen vollzogenen enteignung jüdischen voreigentümer vermögensrechtliche ansprüche bestehen entstehen könnten vgl abs satz vermg dabei dahinstehen berführung grundstücks eigentum deutschen reiches überhaupt rechtlich wirksam angesehen vgl hierzu bverwge ebenso bedarf klärung bereits erlaß vermögensgesetzes jüdischen voreigentümern ddr treuhandverhältnis bestanden berufungsgericht umstand entnehmen daß grundbuch eigentümer grundstücks straße gemäß abschn nr buchst nr buchst gemeinsamen anweisung über berichtigung grundbücher liegenschaftskataster für grundstücke ehemaligen reichs preußen wehr machts landes kreis gemeindevermögens oktober regierung ddr ministers finanzen ministers innern abgedruckt fieberg reichenbach messerschmidt neuhaus vermg anh eigentum volkes eingetragen eintragung deutsches reich maßgabe verblieben daß grundbuch vermerk liste angebracht worden all änderte daran daß sinne vermögensgesetzes allein entziehungstatbestand rede steht bverwge aao abs satz vermg gestützter rückgabeantrag würde restitutionsverhältnis begründen verhältnis würde parteien vorliegenden rechtsstreits bestehen ließe hieraus allgemeiner erstattungsanspruch verfügungsberechtigten klägerin geltend macht gerade herleiten vgl senatsurteil bghz kommunales wohnungsunternehmen sogenannte si cherungsverwaltung überführtes privates grundstück annahme verwaltet hierzu gegenüber eigentümer bestimmungen vermögensgesetzes berechtigt verpflichtet kommt rechtsprechung senats kostenerstattungsanspruch wohnungsunternehmens eigentümer vorschriften geschäftsführung auftrag betracht senatsurteil bghz rechtsprechung für vorliegende ganz gelagerte fallgestaltung herangezogen offenbleiben etwaige kostenerstattungsansprüche klägerin beklagte satz bgb wären falle verjährt kurzen verjährung abs nr bgb unterliegenden ansprüche wären nämlich sofort zeitpunkt aufwendungen gemacht fällig geworden senatsurteil aao daraus folgt daß bezüglich jahren getätigten aufwendungen deren erstattung vorliegenden rechtsstreit allein geht spätestens ablauf dezember verjährung eingetreten wäre später erweiterte klage jedoch erst dezember gericht eingereicht worden übrigen weist angefochtene urteil rechtsfehler nachteil klägerin rinne streck kapsa schlick galke'],['Soon']]
  5766. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mai unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat wertung landgerichts angeklagte mittäterschaft gesondert verfolgten gehandelt hält rechtlicher nachprüfung stand feststellungen zugrunde liegenden beweiswürdigung getragen feststellungen führten beide angeklagten angeklagten angemieteten gelenk ten pkw kg haschisch gewinnbringend abnehmer veräußern wollten ua eigeninteresse angeklagten taterfolg ergab für tatbeteiligung versprochenen schuldenerlass mindestens euro ua umstand angeklagte treibende kraft geschäfts verhältnis geringeren tatbeitrag leistete landgericht erkennbar wertung einbezogen ua nack rothfuß graf hebenstreit jäger'],['Soon']]
  5767. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juni strafsache wegen diebstahls ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juni teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr graf vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr jäger prof dr radtke richterin bundesgerichtshof dr fischer richter bundesgerichtshof dr bär staatsanwältin verhandlung staatsanwältin verkündung vertreterinnen bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizobersekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts tübingen oktober soweit angeklagten betrifft straf ausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen diebstahls geldstrafe tagessätzen je fünf euro verurteilt urteil wendet staatsanwaltschaft ungunsten angeklagten eingelegten strafausspruch beschränkten revision deutlich höhere strafe erstrebt beanstandet wesentlichen strafkammer voraussetzungen besonders schweren falls diebstahls abs satz nr stgb verneint sodann unbenannten besonders schweren fall abs satz stgb abgelehnt rechtsmittel erfolg urteilsfeststellungen beschlossen angeklagte mitangeklagte al elektronikfachmarkt aktionsware tablet marke samsung galaxy tab entwenden ca cm große verpackung elektrodrähte angebracht sog sicherungsspinne durchtrennen drähte passieren kassenbereichs löst sicherungsvorrichtung alarmsignal angeklagte entfernte gewohnheitsmäßig drogenutensil verwendeten cm langen bereich cm scharfgeschliffenen skalpellklinge sicherungsspinne verpackung tablets anschließend entnahm mitangeklagte al tablet verpackung steckte shirt hosenbund leere verpackung legte gang marktes ab angeklagte tablet für deshalb begaben beide erneut aktionsware mitangeklagte al nahm weiteres tablet modells allerdings sicherungsspinne werkzeugeinsatz entfernen ließ zusammen verpackten tablet gingen angeklagten dvd abteilung absprachegemäß deckte angeklagte mitangeklagten al ab während versuchte verpackung öffnen siegel entfernen konnte nahm taschenmesser angeklagte kenntnis hosentasche schnitt siegel riss verpackung steckte tablet ebenfalls shirt hosenbund leere verpackung legte dvds anschließend gingen beide richtung ausgang verließen bezahlen markt strafkammer regelbeispiel abs satz nr stgb für gegeben erachtet sicherungsspinne funktionsweise kleidungsstücken verwendeten sicherungsetiketten gleiche gewahrsam berechtigten bruch unbefugten sichern solle wiedererlangung gewahrsams diene bereits täter verloren gegangenen unbenannten besonders schweren fall abs satz stgb strafkammer umfassenden gesamtabwägung gunsten zulasten angeklagten sprechenden umstände abgelehnt ii beschränkung revision strafausspruch wirksam isolierte berprüfung strafzumessung möglich schuldspruch hiervon berührt iii revision staatsanwaltschaft erfolg strafausspruch hält revisionsgerichtlicher berprüfung stand getroffenen feststellungen revisionsgericht prüfung ermöglichen strafkammer regelbeispiel abs satz nr stgb rechtsfehler verneint vorschrift liegt besonders schwerer fall diebstahls regel täter sache stiehlt verschlossenes behältnis schutzvorrichtung wegnahme besonders gesichert schutzvorrichtung tatsächlich funktionsfähig aktiviert deshalb offenes schloss geöffneter tresor schutzvorrichtung wegnahme bgh beschluss april str fischer stgb aufl rn lk stgb vogel aufl rn schutzvorrichtungen abs satz nr stgb beispiel erwähnte behältnis beschaffenheit geeignet bestimmt wegnahme sache erheblich erschweren ausreichend schutzvorrichtung erst wirksam gewahrsam bereits gebrochen deshalb sicherheitsetiketten kaufhäusern akustischen optischen alarm erst auslösen täter kaufhaus verlässt schutzvorrichtungen geeignet bestimmt gewahrsamsbruch handlichen leicht beweglichen sachen regel verbergen diebesguts kleidung täters mitgeführten behältnis innerhalb kaufhauses vollendet vgl hierzu bgh beschluss september str vollendung diebstahls einstecken n
  5768. [['bundesgerichtshof beschluss ix za november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr gehrlein vill dr fischer grupp november beschlossen gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss september zutreffenden gründen zurückgewiesen für zurückweisung gegenvorstellung gelten beschluss bundesgerichtshofs dezember viii zb njw rr für unzulässigkeit verbundenen entscheidung angeführten gründe antragsteller rechnen weitere gleiche richtung zielende eingaben beantwortet ganter gehrlein fischer vill grupp vorinstanzen ag eschweiler entscheidung lg aachen entscheidung'],['Soon']]
  5769. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen untreue anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen antrag verurteilten verfahren wegen verletzung anspruchs rechtliches gehör lage erlass senatsentscheidung september zurückzuversetzen kosten zurückgewiesen gründe landgericht verurteilten zunächst august wegen untreue tateinheit betrug tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt hinblick rechtsstaatswidrige verfahrensverzögerung angeordnet hiervon drei monate vollstreckt gelten urteil senat revision angeklagten feststellungen aufgehoben ausnahme feststellungen vorgeschichte objektiven tatgeschehen außer inhalt ergangenen steuerbescheide geschehen folgezeit senat sache neuer verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen bgh beschluss april str bghst beschränkung strafverfolgung gemäß abs stpo ausscheidung tatvorwurfs betruges strafkammer landgerichts angeklagten januar wegen untreue tatmehrheit beihilfe steuerhinterziehung gesamtfrei heitsstrafe zehn monaten verurteilt deren vollstreckung wiederum bewährung ausgesetzt hinblick bereits ersten landgerichtlichen urteil festgestellte rechtsstaatswidrige verzögerung verfahrens erneut angeordnet strafe drei monate vollstreckt gelten ausgeführte sachrüge gestützte revision verurteilten senat september ausführlich begründeten entscheidung gemäß abs stpo verworfen senatsbeschluss gerichteten anhörungsrüge gemäß stpo beantragt verurteilte beschluss für gegenstandslos erklären verfahren stand entscheidung zurückzuversetzen antragsteller macht geltend senat stellungnahme verteidigung verwerfungsantrag generalbundesanwalts enthaltenes berücksichtigendes vorbringen ersichtlich übergangen stellungnahme sei ausgeführt worden auslegung abs stpo zufolge rechtlichen beurteilungen revisionsgerichts basis teil aufhebung urteils dennoch bindende wirkung sinne vorschrift entfalten können sollen verstoß art abs gg geschützte richterliche unabhängigkeit darstellen senat auslegung vorschrift generalbundesanwalt eigen gemacht einwand einhergehenden verstoßes richterliche unabhängigkeit rechtliches gehör geschenkt feststellung revision könne einwendungen durchdringen lasse auseinandersetzung gerügten verstoß vermissen offenbare deshalb nichtberücksichtigung vortrags antragstellers rüge zulässig unbegründet antragsteller geltend gemachte verletzung rechtlichen gehörs revisionsverfahren liegt satz stpo setzt voraus revisionsgericht anspruch rechtliches gehör entscheidungserheblicher weise verletzt fall ausgangspunkt zutreffend geht verteidigung art abs gg ergebenden verpflichtung gerichts ausführungen prozessparteien kenntnis nehmen erwägung ziehen vgl bverfge st rspr rechtsprechung bundesverfassungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen gericht entgegengenommene vorbringen beteiligten kenntnis genommen erwägung gezogen art abs gg zwingt gerichte einzelnen vorbringen begründung entscheidung ausdrücklich befassen bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr verletzung rechtlichen gehörs festgestellt besonderen umständen einzelnen falles deutlich ergibt gericht vorbringen entweder überhaupt kenntnis genommen entscheidung ersichtlich erwägung gezogen vgl bverfge umstände liegen generalbundesanwalt hinweis rechtsprechung einschließlich bundesverfassungsgerichts einschlägige kommentarliteratur vertretenen rechtsauffassung aufhebungsansicht revisionsgerichts bindung neuen tatgerichts gemäß abs stpo erstreckt rechtliche beurteilung vorgelagerter fragen gehört senat revisionsentscheidung auseinandergesetzt gefolgt umdruck rn dabei hervorgehoben aufhebungsansicht tragende frage verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermögensbetreuungspflicht aufhebungsgrund senatsentscheidung april landgericht hinsichtlich vermögensnachteils allein vermögen cdu kreisverbandes abgestellt nachteil ausreichend belegt bgh beschluss april str bghst rn hätte schon verletzung zugunsten bundes cdu bestehenden vermögensbetreuungspflicht gefehlt wäre auf
  5770. [['bundesgerichtshof beschluss envr november energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache kartellsenat bundesgerichtshofs präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf sowie richter prof dr strohn dr kirchhoff dr grüneberg dr deichfuß november beschlossen gerichtskosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens trägt beschwerdegegnerin erstattung notwendigen auslagen findet statt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt brigen verbleibt wertfestsetzung beschwerdegerichts gründe nachdem beschwerdeverfahren übereinstimmenden erledigungserklärungen abschluss gebracht worden senat über kosten beschwerde rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden vgl bgh beschluss oktober kvr wuw de rn mwn kostenentscheidung beruht satz enwg gerichtskosten sowie kosten beschwerdeführerin beschwerdegegnerin gemäß deren übereinstimmendem antrag verteilen bereinstimmung beschwerdegericht wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt tolksdorf strohn grüneberg kirchhoff deichfuß vorinstanz olg düsseldorf entscheidung vi kart'],['Soon']]
  5771. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr mai rechtsstreit ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape richterin möhring richter meyberg mai beschlossen senat beabsichtigt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar gemäß satz zpo kosten beklagten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen streitwert revisionsverfahrens festgesetzt gründe kläger nimmt beklagten schweizer rechtsanwälte anwaltskanzlei rechtsform personengesellschaft geführt anwaltsvertrag wegen anwaltsfehlern beklagte juni beklagten gegründete anwaltsge sellschaft form aktiengesellschaft schweizer recht schadensersatz anspruch beklagten passiven aktiven vormaligen anwaltsgesellschaft neue gesellschaft eingebracht hätten deswegen schweizer recht neben beklagten für deren anwaltsfehler hafte deutschland lebende kläger selbständig tätig geschäftsführender gesellschafter gmbh legte aufgrund vermögensverwaltungsvertrages mai eigenen namen gelder vermögensverwaltungsgesellschaft firmensitz schweiz künftig unternehmen erlaubnis abs kwg anlageprodukte deutschland vertrieb tatsächlich vermögensverwaltung betrieb unternehmen wurde insolvent jahr beauftragte kläger rechtsanwälte neben mandanten unternehmen vertraten rückholung schweiz angelegten gelder beklagten bereits zuvor aufträge für vertretung mandanten schweizer nachlassverfahren unternehmen vermittelt schreiben januar überließ beklagte klägerischen anwälten per email ausdrucken auftragsformulare vollmachten sowie formulare für sogenannten forderungseingaben nachlassverfahren genannte schreiben geschädigten kunden unternehmens gerichtet stellte beklagte anwaltskanzlei nachlassverfahren erklärte bereitschaft geschädigten nachlassverfahren vertreten klägerischen anwälte vervielfältigten unterlagen leiteten anschreiben mandanten kläger kläger gab unterlagen unterschrieben datum januar anwälte zurück beklagten weiterleiteten danach kläger beklagten forderungseingabe nachlassverfahren vertretung gläubigerversammlungen beauftragt auftragsgemäß meldete beklagte klägerischen forderungen nachlassverfahren stimmte gläubigerversammlung november namens klägers nachlassvertrag vermögensabtretung unternehmen gläubigern vorbehaltlos parallel nachlassverfahren verklagte kläger zwei direktoren verwaltungsdirektor unternehmens schadensersatz klage wurde abgewiesen schadensersatzansprüche klägers anzuwendenden schweizer recht gemäß artikel abs bundesgesetzes über schuldbetreibung konkurs schkg untergegangen seien regelung wahrt gläubiger nachlassvertrag zugestimmt rechte mitschuldner bürgen gewährspflichtige sofern mindestens zehn tage gläubigerversammlung deren ort zeit mitgeteilt abtretung forderung zahlung angeboten nunmehr verlangt kläger wegen verlusts ansprüche beklagten schadensersatz höhe teilweise form freistellung landgericht klage wegen fehlender internationaler zuständigkeit deutscher gerichte abgewiesen berufungsgericht berufung klägers urteil landgerichts abgeändert sache anderweitigen verhandlung entscheidung landgericht zurückverwiesen berufungsgericht zugelassenen revision möchten beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erreichen ii auffassung berufungsgerichts angerufene landgericht hanau art abs art abs buchst fall lugano� bereinkommen über gerichtliche zuständigkeit vollstreckung gerichtlicher entscheidungen zivil handelssachen oktober künftig lug� lugano bereinkommen international zuständig gegenstand klage seien ansprüche klägers vertrag verbraucher geschlossen beklagten hätten tätigkeit deutschland wohnsitzstaat klägers ausgerichtet mandanten klägerischen rechtsanwälte kläger januar werbend angeschrieben anschreiben auftrags vollmachtsformulare beigefügt hätten erst juni gegründete beklagte kläger gegenüber verhalten beklagten hafte sei frage begründetheit geltend gemachten forderungen iii voraussetzungen für zulassung revision liegen revision aussicht erfolg satz zp
  5772. [['bundesgerichtshof beschluss za september rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzenden richter prof dr krüger richter prof dr schmidträntsch richterin dr stresemann richter dr czub richterin weinland beschlossen gegenvorstellung beklagten beschluss senats august zurückgewiesen gründe beklagten antrag klägerin urteil amtsgerichts verurteilt worden fütterung wilder tauben vögel haus unterlassen landgericht berufung beklagten beschluss mai unzulässig verworfen wert beschwer abs nr zpo bestimmten betrag übersteige beschwer beklagten verbot wohnung vögel füttern sei allenfalls schätzen senat beschluss august antrag beklagten beiordnung notanwalts für rechtsbeschwerde beschluss landgerichts zurückgewiesen widerspruch beschluss senats bezeichneten schreiben september beklagten sieben rechtsanwälte bundesgerichtshof benannt vertretung sache bundesgerichtshof abgelehnt hätten ii zulässige gegenvorstellung auszulegende widerspruch beschluss senats unbegründet richterliche beiordnung rechtsanwalts abs zpo kommt betracht beabsichtigte rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint anzunehmen partei günstigeres ergebnis anwaltlicher beratung erreicht bgh beschluss juli ivb zb famrz einschränkung gerichtlichen notanwaltsbeiordnung rechtsanwalt verantwortung für inhalt fassung schriftsätze trägt zumutbaren vertretung vornherein aussichtlosen sachen bewahren vgl münchkomm zpo mettenheim aufl rn musielak zpo aufl rn pg burgermeister zpo aufl rn rechtsbeschwerde berufung abs satz abs nr zpo verwerfenden beschluss wäre aussichtslos wert beschwer beklagten irgendeinem denkbaren gesichtspunkt über betrag liegen könnte daran fehlt jedoch beschwer unterlassung verurteilten beklagten richtet nämlich nachteilen erfüllung unterlassungsanspruchs entstehen falle zuwiderhandlung festzu setzenden ordnungsgeld bgh beschluss januar ix zr njw rr erfüllung anspruchs füttern vögeln wohnung unterlassen entwertet weder deren wohnung müssen beklagten irgendwelche aufwendungen vornehmen verbot nachzukommen hintergrund anhaltspunkte dafür beschwer berufungsgericht geschätzten betrag übersteigen könnte erkennbar beabsichtigte rechtsverfolgung aussichtslos krüger schmidt räntsch czub stresemann weinland vorinstanzen ag baden baden entscheidung lg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5773. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember patentnichtigkeitssache zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter dr meier beck asendorf beschlossen wiedereinsetzungsgesuch klägerin versäumung frist einlegung berufung april verkündete urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts zurückgewiesen gründe klägerin juli zugestellte urteil bundespatentgerichts schriftsatz prozeßbevollmächtigten eingegangen beim bundesgerichtshof per telefax august berufung eingelegt schreiben september eingegangen september versäumung berufungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gemäß zpo beantragt vortrag antragstellerin sonstigen aktenkundigen tatsachen ergibt daß klägerin verschulden prozeßbevollmächtigten für verhalten einzustehen busse patg aufl patg rdn verhindert berufungsfrist einzuhalten begründung gesuchs wiedereinsetzung vorigen stand klägerin geltend gemacht frist für einlegung berufung sei folgenden gründen falsch berechnet notiert worden ende sei zustellung urteile bundespatentgerichts weise erfolgt daß abholfach patentanwälte beim deutschen patent markenamt eingelegt worden seien zustellung dabei abs nr satz patg dritten tag niederlegung abholfach bewirkt gegolten aufgrund juli kraft getretenen gesetzes reform zustellungen gerichtlichen verfahren wonach nunmehr für zustellungen verfahren bundespatentgericht zpo gilt sei handhabung zustellung bundespatentgericht geändert worden zustellung urteilen sei ab zeitpunkt empfangsbekenntnis erfolgt urteil bundespatentgerichts vorliegenden verfahren sei dementsprechend august prozeßbevollmächtigten klägerin zugestellt worden mitarbeiterin fristabteilung prozeßbevollmächtigten jedoch ausgehend früheren handhabung zustellung datum drei tage hinzugerechnet vorfrist august sowie ablauf frist für einlegung berufung august notiert kanzlei prozeßbevollmächtigten sei organisiert daß terminüberwachung eigenen abteilung übertragen sei für zwei patentanwälte zuständig seien leiterin terminabteilung sei seit jahren frau zehn mitarbeiterinnen unterstellt seien darunter frau bearbeitung vorliegenden sache befaßt sei frau sei ausgebildete patentanwaltsfachangestellte kenne seit ausbildung zustellungen empfangsbekenntnis sei qualifiziert regelmäßig unterwiesen stichprobenartig überprüft daß anlaß beanstandungen ergeben hätte nderung rechtslage für zustellung urteilen bundespatentgerichts sei mitarbeitern terminabteilung zuständigen patentanwälte per mail mitgeteilt worden dabei sei darauf hingewiesen worden daß künftig zustellungen empfangsbekenntnis erfolgen würden klägerin verschulden prozeßbevollmächtigten ausgeräumt gegebenen umständen reichte daß mitarbeiter fristenabteilung geänderte rechtslage hingewiesen mag rechts patentanwalt berechnung einfacher fristen geschulten personal überlassen können einfach gelagerter sachverhalt lag jedoch wegen gesetzesänderung hinblick darauf geänderten zustellungsweise nderung zustellungsweise mußte dahin geübte praxis für ermittlung beginns rechtsmittelfrist urteil vermerkten datum niederlegung abholfach drei tage hinzuzurechnen aufgegeben mitarbeiterin prozeßbevollmächtigten grundsätzlich seit ausbildung zustellung empfangsbekenntnis bekannt mag durften prozeßbevollmächtigten klägerin darauf verlassen daß mitarbeiter richtigen konsequenzen ziehen nunmehr datum empfangsbekenntnisses maßgeblichen zeitpunkt für beginn berufungsfrist berücksichtigen würden daß inhalt neuregelung verbundenen konkreten auswirkungen für fristberechnung hingewiesen worden vorgelegten erklärungen entnehmen länger geübte praxis bietet immer gefahr daß derjenige täglichen berufsausübung anwendet jederzeit klar macht worauf letztlich beruht allein deshalb verfährt eingeübte praxis handelt gefahr konnte allein dadurch ausgeräumt daß personal geänderte rechtslage hingewiesen wurde für fristenabteilung zuständige patentanwalt eidesstattlichen versicherung ausführt sei gemeinsam leiterin fristenabteilung ergebnis gelan
  5774. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin september abs stpo zugehörigen feststellungen maßregelausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen gründe landgericht angeklagten einbeziehung geldstrafe urteil gesamtfreiheitsstrafe vier jahren sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet darüber hinaus strafkammer bestimmt unterbringung maßregelvollzug drei monate verhängten freiheitsstrafe vollstrecken rüge verletzung verfahrensrecht sachlichem recht geführte revision angeklagten führt aufhebung maßregelausspruchs brigen unbegründet abs stpo anordnung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt stgb hält wegen unzureichend begründeter hinreichend konkreter erfolgsaussicht stand feststellungen landgerichts besteht angeklagten schon über viele jahre schwere abhängigkeitserkrankung infolge multiplen substanzgebrauchs insbesondere seit wegen konsums heroin substitutionsbehandlungen deren rahmen angeklagte weiterhin heroin konsumierte langzeittherapien vergangenheit erfolglos erwiesen angeklagten gewährte zurückstellung vollstreckung freiheitsstrafen mehrfach widerrufen angesichts außerordentlich ungünstigen umstände hätten für gleichwohl gegebene hinreichend konkrete erfolgsaussicht sprechende gesichtspunkte eingehenderen darlegung abwägung bedurft vgl bgh beschluss november str genügt angefochtene urteil lediglich angeklagten geäußerten wunsch leben drogen führen intellektuellen fähigkeiten verweist lage versetzen können zumindest jahre ua drogen straffrei halten maßregelfrage bedarf daher neuer verhandlung entscheidung aufhebung unterbringungsanordnung entfällt entscheidung über nderung vollstreckungsreihenfolge gemäß abs stgb sander dölp berger könig feilcke'],['Soon']]
  5775. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet august freitag justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja bpflv abs satz juni entgelt für wahlleistungen unangemessen hoch sinne abs satz halbs bpflv objektiven wert wahlleistung dafür entrichtenden preis mißverhältnis besteht auffälliges mißverhältnis abs bgb erforderlich angemessenheit für wahlleistung unterkunft zweibettzimmerzuschlag verlangten entgelts beurteilt maßgeblich ausstattung lage größe zimmers sowie mindestentgeltregelung abs satz halbs abs satz nr bpflv ergibt höhe basispflegesatzes verlangt krankenhaus unangemessen hohes wahlleistungsentgelt verliert deswegen recht höhe wahlleistungsentgelte autonom bestimmen daher verbandsprozeß abs satz bpflv krankenhaus auffassung verbands privaten krankenversicherung gerichts richtige gerade zulässige preis vorgegeben angemessenheitsgrenze bgh urteil august iii zr lg hannover iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr rinne richter streck schlick dr kapsa galke für recht erkannt sprungrevision klägers urteil zivilkammer landgerichts hannover märz aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsrechtszuges landgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende verband privaten krankenversicherung zusammenschluß privater krankenversicherer verlangt beklagten landkreis eigenschaft krankenhausträger herabsetzung für wahlleistung unterkunft verlangten entgelte beklagte träger sechs krankenhäusern nimmt patient aufnahme krankenhaus beklagten angebotene wahlleistung unterkunft anspruch für unterkunft verpflegung neben basispflegesatz liegt bestrittenen klägervorbringen dm dm täglich unterbringung zweibettzimmer zusätzliches entgelt täglich dm unterbringung einbettzimmer täglich dm abverlangt kläger beträge für unangemessen hoch hält verlangt beklagten herabsetzung wahlleistungsentgelte betrag dm täglich unterbringung zweibettzimmer dm täglich unterbringung einbettzimmer behauptung klägers handelt hierbei tagessätze bundesgebiet durchschnittlich unterbringung zwei einbettzimmer wahlleistungsentgelt rechnung gestellt landgericht klage abgewiesen sprungrevision verfolgt kläger begehren entscheidungsgründe revision erfolg kläger landgericht gemeint prozeßführungsbefugt aktivlegitimiert aufnahme krankenhaus wahlleistungsvereinbarung abs bundespflegesatzverordnung bpflv september art verordnung neuordnung pflegesatzrechts bgbl getroffen hierdurch krankenhaus patienten besondere vertragliche beziehungen begründet interessierenden vereinbarung über wahlärztliche leistungen gegebenenfalls je vertragsgestaltung liquidationsberechtigten rzten vgl hierzu senatsurteil bghz ff erbringt krankenhaus versprochene wahlleistung mangelhaft verlangt verstoß abs satz bpflv unangemessen hohes entgelt hierdurch vertragliche rechte patienten verletzt deren gerichtliche durchsetzung geltendmachung allgemeinen grundsätzen allein sache vertragspartei jedoch greift vorliegend zugunsten klägers abs satz bpflv art nr zweiten gesetzes neuordnung selbstverwaltung eigen verantwortung gesetzlichen krankenversicherung gkv neuordnungsgesetz juni bgbl bundespflegesatzverordnung bpflv eingefügten bestimmung verband privaten krankenversicherung krankenhaus unangemessen hohes entgelt für nichtärztliche wahlleistungen wozu insbesondere wahlleistung unterkunft gehört verlangt herabsetzung angemessene höhe verlangen ablehnung herabsetzung zivilrechtsweg gegeben bestimmung gibt kläger materiellrechtlichen anspruch entgeltherabsetzung rechtslage stellt insoweit dar anwendungsbereich agbg anerkannt daß unterlassungsanspruch abs agbg gesetz abs agbg klagebefugten verband verwender unwirksamer agb zubilligt materiellrechtlicher natur bgh urteil februar viii zr njw vgl senatsbeschluß september iii zr njw ii auffassung landgerichts stellt abs satz halbs bpflv wonach entgelte für wahlleistungen unangemessenen verhältnis leistungen stehen dürfen lediglich ausdruck allgemeinen
  5776. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts köln soweit betrifft strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen eingelegte revision unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch richtet verfahrensrüge ausgeführt daher unzulässig abs satz stpo sachrüge erhobenen einwendungen schuldspruch decken rechtsfehler urteils grundlage rechtsfehlerfreien feststellungen landgerichts bestehen insbesondere keinerlei zweifel vorsatz angeklagten hinsichtlich verwirklichten qualifikationen abs stgb angesichts leistungsverhaltens ange klagten berücksichtigung unklaren feststellungen landgerichts alkoholisierung sicher ausgeschlossen schuldfähigkeit tatzeit aufgehoben strafausspruch hält dagegen rechtlicher berprüfung stand landgericht rauschmittel konsum angeklagten tat festgestellt unwiderlegt acht neun flaschen bier dreiviertel flasche wodka wohl nacht genommen zudem gramm kokain gramm amphetamin konsumiert ua laufe nacht stach absichtlich messer bein uhr morgens begab angeklagte mittäter forderte gemeinsamen tat zusammenhang stieß kopfstoß loch rigipswand tat wurde uhr begangen schuldfähigkeit angeklagten landgericht ausgeführt hätten hinweise für einschränkung steuerungsfähigkeit ergeben ua ausführungen hierzu gehörten psychiatrischen sachverständigen schwurgerichtskammer dahingehend wiedergegeben angeklagten angegebene menge alkoholischer getränke können letzten stunden tat konsumiert worden angeklagte rückrechnung widmarkformel ansonsten blutalkoholkonzentration tatzeit aufgewiesen hätte ua brigen angeklagte tat mitangeklagten gesagt geschädigte solle familie ruhe lassen haue rein spreche mittelgradigen rauschzustand auto schraubendreher mitgenommen hauseingangstür aufzuhebeln sei zügig treppe hinauf herunter gelaufen tat geordnetes rückzugsverhalten gezeigt tat reflektiert mitangeklagten blutigen schraubendreher gezeigt gesagt mist gebaut all spreche mittelgradigen rauschzustand mithin verminderte schuldfähigkeit ua ausführungen sachverständigen sachkunde gericht vielzahl verfahren bekannt zweifel unterliegt schwurgerichtskammer vollem umfang angeschlossen zitierten begründung konnte erhebliche einschränkung steuerungsfähigkeit angeklagten tatzeit ausgeschlossen schon feststellungen angeklagte unwiderlegt wohl nacht angegebenen rauschmittel konsumiert ua könne alkoholmenge während zeit getrunken ua miteinander vereinbar ausführungen widerlegung trinkmengenangaben lassen überdies außer acht prüfung angaben allein rückrechnung möglichen höchstwerten kontrollrechnung medizinisch möglichen resorptions abbauwerten durchzuführen erst grundlage beurteilt angaben zutreffen können alkoholisierung tatzeit ggf auszugehen könnte gewicht solcherart ermittelten alkoholisierung rahmen beweiswürdigung frage steuerungsfähigkeit zukommt vgl tröndle fischer stgb aufl rdn nachw rechtsprechung kontrollrechnung fehlt angefochtenen urteil kombinations wechselwirkung alkohol feststellungen darüber hinaus konsumierten drogen enthält urteil hinweis soweit urteil begriff mittelgradigen rausches weiteres verminderten schuldfähigkeit gleichsetzt ua bleibt unklar verwendung unspezifischen begriffs mittelgradiger rausch ergibt sachverständige tatrichter prüfung voraussetzungen stgb zutreffenden kriterien ausgegangen insoweit geben brigen worauf generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen ausführungen landgerichts psychodiagnostischen zeichen ua anlass bedenken grunde etwa umstand angeklagte tat erklärte wolle geschädigten reinhauen mittelgradigen rausch sprechen ua ersichtlich umstand angeklagte wenige
  5777. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet februar wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung februar vorsitzenden richter dr melullis richter scharen richterin mühlens richter dr meier beck dr kirchhoff für recht erkannt revision beklagten september verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beide parteien vertreiben einrichtungen reinigung schweißbrennern insbesondere schweißrobotern klägerin stellt her inhaberin deutschen patents klagepatents ei ne einrichtung reinigung schweißbrenners betrifft klagepatent wurde september angemeldet april offengelegt august veröffentlicht patentanspruch lautet einrichtung reinigung schweißbrenners insbesondere brenners schweißroboters rotierenden werkzeug reinigungsarbeit schweißbrenner ausgebildeten zwischenraum kontaktdüse gasdüse ausführt daß reinigungseinrichtung zugeführten schweißbrenner betätigte koaxialer ausrichtung werkzeug zentrierende sowie axial verdrehsicher fixierte haltevorrichtung rotierende werkzeug fixierten schweißbrenner vorgebbarer hubgeschwindigkeit einführende vorschubvorrichtung sowie steuerkreis umfaßt haltevorrichtung vorschubvorrichtung werkzeug antreibenden motor vorgebbar zeitabhängig steuert anmelderin klagepatents klagepatents wurde wurde sodann gmbh inhaber gmbh eingetragen patent gmbh deren verschmelzung klägerin letztere umgeschrieben beklagten wegen verletzung klagepatents unterlassung auskunft schadensersatz anspruch genommen ver teidigt daß weiterbenutzungsrecht zustehe beklagte bereits jahre reinigungs sprühvorrichtung entwickelt merkmale klagepatents aufgewiesen prototyp vorrichtung sei januar kunden me vorgeführt erläutert worden davon gmbh erfahren klagepatent september angemeldet erfindung widerrechtlich entnommen einwand widerrechtlichen entnahme könnten beklagten verstreichen frist abs patg geltend klägerin patentinhaberin beim erwerb patents gutem glauben sei gewußt daß beklagte reinigungsvorrichtung bereits anfang vorgestellt ferner stehe beklagten vorbenutzungsrecht patg beklagte schon januar erfindungsbesitz sei erfindung anschließend inland benutzung genommen prototyp entwickelte serienreife produkt sei zunächst gesellschaft bürgerlichen rechts beklagten bruder vertrieben worden seit jahre ohg beide brüder beteiligt seien nachdem beklagte ohg ausgeschieden sei sei firma beteiligt entsprechende brennerreinigungsgeräte vertrieben seit gründung beklagten beklagten vertreibe erfindungsgemäße brennerreinigungsgeräte schließlich seien ansprüche klägerin verwirkt wisse seit daß beklagte schweißbrennerreinigungsvorrichtungen merkmalen klagepatents vertreibe verlauf mehr zehn jahren beklagte wertvollen besitzstand erlangt vernichtung treu glauben widerspruch stehe klägerin entgegengetreten landgericht klage stattgegeben berufung erfolg senat zugelassenen revision streben beklagten klageabweisung hilfsweise beantragen fall verurteilung rechnungslegung wirtschaftsprüfer vorbehalt einzuräumen klägerin tritt entgegen nachdem klagepatent september abgelaufen parteien mündlichen verhandlung unterlassungsanspruch hauptsache für erledigt erklärt sowie auskunfts schadensersatzfeststellungsanspruch soweit handlungen zeit september bezieht entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht neuen verhandlung entscheidung über kosten revision berufungsgericht angenommen beklagten könnten erfolg geltend klagepatent sei gegenüber unberechtigt erlangt patg folgende entnahmeeinwand stehe rechtswidrige entnahme verletzten berechtigten erfindung nichtberechtigten angemeldet worden sei könne offenbleiben beklagte bereits zeitpunkt anmeldung klagepatents erfindungsbesitz befunden abtretungs bertragungsanspruch entnahmeeinwand patg setzten voraus daß streitige patent erfinderische leistung anspruchsteller
  5778. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str november strafsache wegen betrugs beihilfe betrug strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung november teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwältin beim bundesgerichtshof verhandlung richterin landgericht verkündung vertreterinnen generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwältin rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung to rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft urteil landgerichts konstanz juli feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten to jeweils wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen betruges fällen angeklagten freispruch brigen wegen ge meinschaftlichen gewerbsmäßigen betruges fällen angeklagte ebenfalls freispruch brigen wegen beihilfe ge meinschaftlichen gewerbsmäßigen betrug fällen verurteilt angeklagten gesamtfreiheitsstrafe jahr acht monaten angeklagten to jeweils gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren angeklagten jahr sechs monaten angeklagte gesamtfreiheitsstrafe jahr verhängt sämtliche freiheitsstrafen bewährung ausgesetzt ferner festgestellt angeklagten taten mindestens erlangt deshalb verfall wertersatz erkannt ansprüche geschädigten entgegenstehen urteil richten revisionen angeklagten jeweils rüge verletzung materiellen rechts ausnahme angeklagten beanstanden darüber hinaus verfahren ungunsten angeklagten eingelegte revision staatsanwaltschaft wendet sachrüge insbesondere unterbliebene verurteilung angeklagten wegen betruges mitglieder bande sowie strafzumessung ferner teilfreispruch angeklagten landgericht wesentlichen folgende feststellungen wertungen getroffen januar veranlassten angeklagten gründung unternehmens ltd sitz zweigniederlassung großbritannien ansässigen unternehmens firmierte angeklagten trat gründungsgesellschafter wechselten folgezeit geschäftsführung unternehmens ab gegenstand vertrieb getränken nahrungsergänzungsprodukten beabsichtigten sogenannte energy drinks label bekannten rockergruppe produzieren über ltd vertreiben aufnahme nachfolgend produzierten engergy drinks produktangebot verbrauchermärkten einsatz kapital erforderte über ltd verfügte absatz produkte äußerst schleppend verlief betrieb ltd neben einge tragenen geschäftsgegenstand ab zweck kapitalbeschaffung vermittlung verkaufs neuer pkws gleichzeitigem abschluss werbeverträgen pro vermitteltem fahrzeug wurde differenz einkaufs verkaufspreis fahrzeuge jeweils betrag erzielt gleichzeitig wurden fahrzeugkäufern werbeverträge laufzeit zwei jahren abgeschlossen verkaufserlösen gewonnenen einnahmen bezahlen beabsichtigte für ersten etwa fünf fahrzeuge wurden werbeverträge weise erfüllt obwohl fahrzeugverkäufe eingenommenen gelder eingesetzt wurden ltd vertriebenen produkte ver markten brachte verkauf energy drinks erhofften erfolg anfang eingestellt wurde anschließende versuch vermarktung tattoo entfernungscremes scheiterte ebenso vertrieb wasserfiltern zwischenzeit angeklagte to angeklagten hinzugestoßen realisierte bedarf kre ditfinanzierung kunden entrichtenden kaufpreises für fahrzeuge über sa bank angeklagten erkannten laufe ersten jahreshälfte notleidende finanzielle situation firma ltd stellten fest lediglich verkauf fahrzeugen gleichzeitigem abschluss werbeverträge geld einbrachte allerdings gegenüber werbefahrern eingegangenen verpflichtungen zahlung monatlichen werbeprovisionen außer ansatz ließ folgezeit intensivierten daher teil geschäftlichen tätigkeit dabei g
  5779. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts koblenz zugehörigen feststellungen aufgehoben einzelstrafausspruch fall urteilsgründe gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge schußwaffe einzelstrafe vier jahre sowie wegen handeltreibens betäubungsmitteln fällen einzelstrafen jeweils jahr drei monate gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren drei monaten verurteilt geldbetrag für verfallen erklärt dagegen wendet revision angeklagten sachrüge rechtsmittel gründen antragsschrift generalbundesanwalts märz unbegründet sinne abs stpo soweit schuldspruch einzelstrafaussprüche fällen urteilsgründe betrifft soweit einzelstrafausspruch fall ausspruch über gesamtstrafe betrifft erfolg generalbundesanwalt insoweit ausgeführt rechtsfehler strafkammer minder schweren fall abs btmg extrem untypisch gelagerten fällen mangelnder gefährlichkeit betracht ziehen vgl bghst siehe bgh njw angenommen obwohl hierfür erforderliche gesamtbetrachtung dabei relevanten umstände jedenfalls üblichen weise vorgenommen angesichts landgericht rahmen strafzumessung zusammengestellten milderungs erschwerungsgründe ua sicher eingang strafrahmenwahl gefunden annahme minder schweren falles rechts wegen beanstanden soweit landgericht anschluss daran strafrahmen sechs monaten fünf jahren ausgegangen übersieht sperrwirkung abs nr btmg verdrängten tatbestandes abs nr btmg strafrahmenuntergrenze jahr gebietet vgl bgh njw angeklagte rechtsfehler beschwert nachteil angeklagten wirkt dagegen erwägung landgerichts müsse gesetzgeber gesehene vorliegend gegebene typische gefahr verfügbarkeit schusswaffe zusammenhang drogengeschäft ausgehe lasten angeklagten berücksichtigt ua stellt kammer umstand strafzumessung berücksichtigung abs btmg verstößt einsatzbereite schusswaffe tatbestandsmerkmal abs nr btmg vgl bgh urteil november str hierbei einzigen gesichtspunkt handelt landgericht lasten angeklagten strafzumessung engeren sinne eingestellt brigen grund ausdrücklich strafe beträchtlich mindeststrafe fünf jahren liegt betracht gezogen auszuschließen landgericht rechtsfehlerfreier würdigung niedrigere einzelstrafe festgesetzt hätte strafe deshalb dazugehörigen feststellungen aufgehoben aufhebung zieht aufhebung gesamtfreiheitsstrafe senat verschließen bode otten roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  5780. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs bf frage architekt wegen mitwirkens vertiefung abs bgb haftet kommt darauf vertragliche pflichten gegenüber vertragspartner gegenüber bauherrn verletzt darauf bgb konkretisierten allgemeinen verhaltenspflichten verstoßen interesse eigentümers vertiefung betroffenen grundstücks beachten bgh urt oktober zr olg hamm lg detmold zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung oktober vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter prof dr krüger dr klein dr gaier richterin dr stresemann für recht erkannt revision kläger urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben soweit kostenpunkt beklagte betrifft umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger eigentümer grundstücks ei nem unterkellerten wohnhaus bebaut nachbargrundstück ließen früheren beklagten jahre unterkellertes reihenendhaus errichten unmittelbar außenwand hauses kläger anschließt genehmigungsplanung beklagte betraut bauausführung übernahm inzwischen insolvent gewordene gmbh deren geschäftsführer früheren beklagten erdarbeiten führte beklagte zeitlichen zusammenhang baumaßnahmen litt haus kläger schaden unzureichende gründung hauses früheren beklagten zurückführen seitlichen druck unterkellertes haus vermeiden behauptung kläger hätte bauvorhaben früheren beklagten kellersohle nachbarhauses gegründet müssen planung beklagten sah demgegenüber streifenfundamente cm gebäude wurde cm dicken stahlbetonsohle seitlichen streifenfundamenten cm gegründet landgericht beklagte gesamtschuldnerin früheren beklagten wesentlichen antragsgemäß zahlung dm nebst zinsen verurteilt verpflichtung ersatz weiteren schadens festgestellt oberlandesgericht klage beklagten teilurteil abgewiesen senat insoweit zugelassenen revision erstreben kläger hinsichtlich beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht verneint haftung beklagten abs bgb äußert durchgreifende zweifel kausalität planzeichnungen beklagten für unzureichende gründung hauses früheren beklagten pläne hätten sicht beklagten bauausführung genehmigungsplanung gedient zudem beklagte lediglich haus kläger abgewandten seite streifenfundamente eingezeichnet haus kläger angrenzenden seite seien überhaupt fundamente abgebildet daher fehle ursächlichkeit zeichnungen für gründung hauses früheren beklagten darüber hinaus sei beklagten schuldvorwurf nämlich genehmigungsplanung gefertigt rechnen brauchen daß pläne weitere prüfung statikers berücksichtigung örtlichen verhältnisse grundlage tatsächlichen bauausführung ii ausführungen halten rechtlichen prüfung stand berücksichtigen hinreichend haftungsgrund unerlaubten handlung besteht verletzung pflichten rahmen vertragsbeziehung beklagten früheren beklagten verbot bgb nachbargrundstück stütze entziehen richtet eigentümer grundstücks störung ausgeht vertiefung mitwirkt architekten bauunternehmer bauleitenden ingenieur statiker berechnungen grundlage für bodenaushub dabei beachtenden sicherungsmaßnahmen bilden je beteiligten trifft eigenverantwortliche prüfungspflicht beitrag vertiefung pflichtwidrig schuldhaft haftet abs bgb ersatz dadurch entstandenen schadens senat urt juli zr njw zahlreichen nachweisen ausgehend hiervon haftung beklagten begründung verneint berufungsgericht klageabweisende entscheidung stützt beklagte vertiefung sinne bgb mitgewirkt für revisionsverfahren unterstellen boden grundstücks kläger erforderliche stütze entzogen allerdings eigentliche vertiefung vorgenommen worden ursache für schäden haus kläger hätte können ursache kommt feststellungen landgerichts vielmehr fehlgeleiteter druck betracht haus früheren beklagten ausgeht mangels gründung kellersohle hauses kläger deren grundstück
  5781. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr oktober rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb ff gg art abs innengesellschaft bürgerlichen rechts liegt beteiligten gesellschaftsvertrag geschlossen worden jedenfalls einigkeit darüber enthält gemeinsamen zweck verfolgen vermögenswerte leistungen fördern bestätigung sen urt november ii zr zip ff klage rückzahlung darlehens gestützt bestreitet beklagte abschluss vertrages jeglichen persönlichen kontakt klägerin verletzt annahme innengesellschaft sowohl anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs beibringungsgrundsatz bgh beschluss oktober ii zr olg hamburg lg hamburg ii zivilsenat bundesgerichtshofes oktober vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher gemäß abs zpo beschlossen beschwerde beklagten urteil zivilsenats hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juli aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen streitwert für beschwerdeverfahren gründe beschwerde begründet führt gemäß abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung berufungsgericht wobei senat möglichkeit abs satz zpo gebrauch gemacht berufungsgericht annahme klägerin könne beklagten grundsätzen bgb auszahlung abfindungsguthabens höhe nebst zinsen verlangen klägerin beklagten tochter klägerin vater beklagten deren auflösung gemäß bgb veräußerung hauses innengesellschaft bestanden anspruch beklagten gewährung rechtlichen gehörs art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt schon annahme berufungsgerichts parteien tochter klägerin vater beklagten bgbinnengesellschaft bestanden stellt rechtskonstruktion hinreichende tatsachengrundlage dar beruht darauf berufungsgericht vortrag beider parteien dabei denjenigen beklagten verletzung rechts gewährung rechtlichen gehörs beibringungsgrundsatz verletzenden weise unrichtig eingeordnet berufungsgericht gemeint verhalten parteien gehe hervor gemeinsam tochter klägerin vater beklagten wechselseitig verpflichtet hätten erreichung gemeinschaftlichen zwecks nämlich erwerbs sowie renovierung nutzung immobilie zusammenzuwirken hierzu je weils vereinbarten beiträge leisten umstände ansicht gerichts für annahme innengesellschaft sprechen beklagte substantiiert bestritten berufungsgericht festgestellte sachverhalt trägt annahme innengesellschaft berufungsgericht lässt völlig außer acht würdigung vortrag beklagten ebenso erteilung entsprechenden hinweises berufungsgericht gehaltenen vortrag klägerin eklatantem widerspruch steht begründung berufungsgerichts lässt schluss entscheidung allenfalls äußeren wortlaut sinn vortrags beklagten erfassenden wahrnehmung verstoß art abs gg beruht berufungsgericht über lebenssachverhalt entschieden hinweis parteien vorgetragen voraussetzung für annahme innengesellschaft bgb gesellschaft abschluss gesellschaftsvertrages beteiligten gesellschaftern jedenfalls gesellschaftern erzielte einigkeit darüber voraussetzt gemeinsamen zweck verfolgen vermögenswerte leistungen fördern siehe münchkommbgb ulmer aufl rdn ff ff aa derartige einigkeit lässt schon vortrag klägerin insbesondere worauf hinblick art abs gg ankommt vortrag beklagten ansatzweise entnehmen vielmehr beklagte durchgängig vorgetragen klägerin zusammenhang kauf hauses niemals persönliches gespräch geführt vielmehr vater überredet wegen finanziellen schwierigkeiten tochter klägerin käufer hauses aufzutreten vater dabei vorgespiegelt haus vater tochter klägerin nutzen wollten letztendlich absicherung familienvermögens familie dienen hinweis berufungsgerichts komme gesellschaftsrechtliches verhältnis parteien betracht beklagte unverzüglich vortrag reagiert innengesellschaft voraussetze beteiligten wesentlichen bedingungen erreichung angestrebten gemeinsamen zwecks erforderlich seien kennen billigen müssten daran vorliegend fehle sodann einzelnen begründet bb beklagte somit vorhandensein irgendwie gearteten gemeinsamen zwecks zusammenhang erwerb hau ses insbesonder
  5782. [['bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers dezember gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts duisburg dezember schuldspruch dahin abgeändert angeklagte beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge tateinheit sichbereiterklären einfuhr betäubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch aufgehoben zugehörigen feststellungen bleiben aufrechterhalten umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe elf jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten rügt verletzung materiellen rechts beanstandet verfahren rechtsmittel sachrü ge beschlussformel ersichtlichen teilerfolg brigen unbegründet sinne abs stpo schuldspruch wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge bestand weder sachlich rechtlicher verfahrensrechtlicher hinsicht beanstandenden feststellungen angeklagte beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg stgb tateinheit sichbereiterklären einfuhr betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg abs stgb schuldig gemacht senat ändert schuldspruch entsprechend ab abänderung schuldspruchs führt aufhebung strafausspruchs generalbundesanwalt hierzu ausgeführt tätigkeit bloßen transport betäubungsmitteln erschöpft für abgrenzung täterschaft teilnahme betäubungsmittelrecht geltenden grundsätzen allgemeinen strafrechts bgh urteil mai str rn ungeachtet faktischer handlungsspielräume hinsichtlich art weise transports zumeist untergeordneter bedeutung innerhalb gesamten umsatzgeschäfts deshalb beihilfe bewerten bgh aao rn besondere umstände gleichwohl annahme täterschaftlichen handelns rechtfertigen würden bgh aao rn landgericht indes festgestellt ernsthafte verlässliche zusage transport drogen griechenland bundesrepublik deutschland übernehmen ua nachfolgende planung durchführung transports gerichteten tätigkeiten ua ff angeklagte herbeiführung taterfolgs hintermänner objektiv gefördert vgl bereits bgh aao rn sicherheit verschaffte tatplan vorgesehen umsetzen können diesbezüglich weitergehender maßnahmen enthob angeklagte aufgrund getroffenen feststellungen darüber hinaus schuldig tateinheitlich einfuhr betäubungsmitteln geringer menge bereit erklärt abs nr btmg abs stgb ernsthafte verlässliche zusage angeklagten transport betäubungsmittel übernehmen ua spätere täterschaftliche beteiligung deren verbringung bundesrepublik deutschland gerichtet tatbestand unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln verlangt deren eigenhändiges verbringen bundesrepublik mittäter deshalb derjenige betäubungsmittel personen über grenze transportieren lässt voraussetzung allerdings betreffende grundlage gemeinsamen wollens tatbestandsverwirklichung fördernden beitrag leistet willensrichtung bloße förderung fremden tuns teil tätigkeit darstellt dementsprechend handlungen ergänzung eigenen tatanteils erscheinen lässt bgh urteil oktober str bghr btmg abs nr einfuhr fall wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte können grad eigenen interesses erfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wille tatherrschaft durchführung ausgang tat maßgeblich willen betreffenden abhängen bgh aao hieran gemessen wäre angeklagte für fall erfolgreichen umsetzung plans lediglich gehilfe mittäter einfuhr anzusehen feststellungen landgerichts angeklagte ausschließlich für transport zuständig wurde gerade dafür hintermännern bezahlt ua insoweit unternommenen anstrengungen angeklagten belegen organisationsherrschaft für teil umsatzgeschäfts inne maßgeblichen einfluss tatausführung hinsicht nachdem zunächst angeklagten für durchführung transports vorgesehene fahrer ausgefal len ua beauftragte zeugen umgehend gelegenheiten umzuhören transportfirma erwe
  5783. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover mai soweit betrifft feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge freiheitsstrafe acht jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts beanstandet zwei verfahrensrügen erfolg feststellungen landgerichts organisierte angeklagte transport etwa kg heroin lkw türkei deutschland rauschgift gewinnbringend verkaufen ankunft betäubungsmittel veranlasste mitangeklagten heroin abzuholen bergabe wurden fahrer lkw festgenommen zeitgleich erfolgte festnahme bereich hauptbahnhofs wartenden angeklagten sowie mitangeklagten ab angeklagte dahin eingelassen sei davon ausgegangen ladung geschmuggelter antiquitäten gehandelt für erkrankten bekannten entgegennehmen sei gegenstand telefonate verwandten türkei geführt sei außerdem illegale grenzübertritte verwandten gegangen landgericht einlassung aufgrund für fehlerfreien beweiswürdigung für widerlegt gehalten dabei inhalt mehrerer telefonate angeklagten gesprächspartnern türkei tatbegehung geschlossen hintergrund beanstandet revision recht landgericht drei hauptverhandlung gestellte beweisanträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen verteidigung vernehmung türkei befindlichen neffen angeklagten beweis dafür beantragt telefonaten angeklagten entsprechend einlassung tatsächlich freundschaftsdienst zusammenhang schmuggel antiquitäten gegangen sei antrag strafkammer gestützt abs satz stpo weitere begründung erwägung abgelehnt erwiesenheit beweis gestellten tatsache sei direkter schluss darauf möglich angeklagte tat begangen zwei weiteren anträgen verteidigung vernehmung zwei zeugen türkei beweis dafür begehrt gesprächsinhalt verschiedener telefonate angeklagten heimliche transport nahen verwandten türkei griechenland sei telefongespräche hätten somit angeklagte tat betroffen anträge tatgericht ebenfalls abs satz stpo abgelehnt ausgeführt beweis gestellten tatsachen ließen mögliche zwingende schlüsse zwingender schluss ließe ziehen gesprächspartner tatsächlich davon ausgegangen wären telefongespräche beweis gestellten inhalt fall möglichkeit bestanden unzutreffend informiert worden seien begründungen tragen zurückweisung beweisanträge aa abs satz stpo beweisantrag vernehmung zeugen ladung ausland bewirken wäre abgelehnt anhörung pflichtgemäßer beurteilung gerichts erforschung wahrheit erforderlich ladung vernehmung auslandszeugen geboten richtet somit aufklärungspflicht gerichts sinne abs stpo deren prüfung tatrichter namentlich bedeutung beweiswert aussage benannten zeugen hintergrund bisherigen beweisergebnisses würdigen rahmen geltenden verbot beweisantizipation befreit daher darf prognostisch berücksichtigen ergebnisse beantragten beweisaufnahme erwarten würdigen wären kommt dabei berücksichtigung sowohl vorbringens begründung beweisantrags bisherigen beweisaufnahme angefallenen erkenntnisse rechtsfehlerfreier begründung ergebnis zeuge beweisbehauptung bestäti gen können einfluss aussage tatrichters berzeugungsbildung sicher ausgeschlossen sei zeuge wissen gestellte behauptung bestätigen ablehnung beweisantrags regel beanstanden st rspr bghr stpo abs satz auslandszeuge bgh njw bb dementsprechende ablehnung beweisantrags bedarf gerichtsbeschlusses abs stpo begründen begründung funktion antragsteller davon unterrichten gericht antrag bewertet lage verteidigung verfahrenslage einzustellen ablehnung entstanden zugleich gründe ablehnungsbeschlusses revisionsgericht rechtliche berprüfung tatrichterlichen entscheidung ermöglicht hieraus folgt tatgericht beschluss für ablehnung wesentlichen gesichtspunkte einzelh
  5784. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bochum august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rüge verfahrensverzögerung bemerkt senat verfahren gründen allein verantwortungsbereich justiz liegen zeitraum ablauf revisionsbegründungsfrist oktober eingang akten beim generalbundesanwalt juni angemessen gefördert worden senat stellt deshalb vorliegen verstoßes art abs satz mrk fest weitergehenden kompensation bedarf besondere belastung inhaftierten angeklagten ersichtlich vgl bgh nstz tepperwien maatz franke solin stojanovi mutzbauer'],['Soon']]
  5785. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet november vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja einschl ii bghr ja bgb abs gmbhg abs landesverbänden steht vorstand dachverbandes verbandsversammlung auskunftsrecht abs bgb über wesentlichen tatsächlichen rechtlichen verhältnisse dachverbandes vereinsrechtlichen informationsrecht mitglieder unterliegen grundsätzlich angelegenheiten dachverband auslagerung wirtschaftlichen betriebes gmbh gegründeten betriebenen tochtergesellschaft soweit für dachverband objektiv erheblicher wirtschaftlicher rechtlicher bedeutung informationsrecht findet grenze vorrangigen berechtigten geheimhaltungsinteresse dachverbandes abwehr besorgenden gefahr für tochtergesellschaft mbh entsprechend abs gmbhg bgh urteil november ii zr olg münchen lg münchen ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr röhricht richter prof dr henze prof dr goette dr kurzwelly richterin münke für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen januar aufgehoben berufung klägerin urteil landgerichts münchen zivilkammer märz zurückgewiesen kosten rechtsmittel klägerin auferlegt rechts wegen tatbestand klägerin wurde gmbh gegründet gemeinnützigen vereinsbereich deutsche billardunion folgenden dbu wirtschaftlichen geschäftsbetrieb zwecke gewinnbringender vermarktung billardsports auszugliedern gesellschafter klägerin dbu dachverband deutschen billardsports geschäftsanteil prozent sowie drei mitglieder angehörenden landesverbände baden württemberg westfalen niederrhein geschäftsanteil je prozent dbu zusammengeschlossenen landesverbände rechtsform eingetragenen vereins organisiert beklagte bayerische landesverband veräußerung gesellschaftsanteils juni ebenfalls gesellschafter klägerin zusammenhang dbu überlassenen vermarktungsrechten unterliegt klägerin gewinnabführungspflichten erwirtschafteten gewinn prozent dbu prozent übrigen gesellschafter abzuführen restlichen prozent geschäftsführer neben gehalt tantieme beanspruchen beklagten klägerin sowie dbu besteht seit längerem vielfältiger streit ursache vereinigung mter geschäftsführers klägerin präsidenten dbu person aufgrund machtfülle befürchtet beklagte beeinträchtigung rechte finanziellen belange dbu versandte vorstand beklagten zeitlichen vorfeld mitgliederversammlungen dbu jahren vertraulich gekennzeichnete schreiben sämtliche gesellschafter klägerin beteiligten landesverbände dbu denen verhalten klägerin bzw geschäftsführers angegriffen diskussion jeweiligen verbandstagen angekündigt wurde rundschreiben juni erhob beklagte vorwurf zusammenwirken vizepräsidenten dbu gesellschafterversammlungen klägerin neuregelung führungsverhältnisse erheblichen finanziellen folgen für mitglieder dbu durchzusetzen versucht danach geschäftsführer klägerin abfindung dm ausscheiden gleichzeitig hauptamtlicher generalsekretär dbu gehalt über dm eingestellt zusätzlich berater klägerin jahreshonorar dm fungieren während vizepräsident dbu geschäftsführung klägerin übernehmen sollen mitgliederversammlung dbu juni verwies angelegenheit außerordentliche gesellschafterversammlung klägerin beteiligung sämtlicher landesverbände erklärte januar sache schließlich für erledigt rundschreiben mai führte beklagte begründung für mitgliederversammlung angekündigten antrags nr geschäftsführer klägerin verstoß gesetz anstellungsvertrag für geschäftsjahre urlaubsabgeltungen insgesamt über dm ausgezahlt schreiben kopie arbeitsvertrages geschäftsführers beigefügt arbeitgeber neben klägerin dbu aufgeführt sämtliche anträge beklagten wegen verspäteter einreichung verbandstag behandelt wurden übersandte beklagte landesverbänden schreiben mai nochmals inhaltsgleiche ankündigungen für mitgliederversammlung trotz rechtzeitiger einreichung nahm dbu anträge tagesordnung urteil januar schiedsgericht dbu festgestellt daß dbu verpflichtet anträge tagesordnung aufzunehmen t
  5786. [['bundesgerichtshof beschluss anwz brfg juni verwaltungsrechtlichen anwaltssache wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr könig richterin dr fetzer sowie rechtsanwälte dr frey dr martini juni beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats anwaltsgerichtshofs baden württemberg august abgelehnt kläger kosten zulassungsverfahrens tragen geschäftswert für zulassungsverfahren festgesetzt gründe beklagte bescheid juli zulassung klägers begründung widerrufen unterhalte vorgeschriebene berufshaftpflichtversicherung abs nr brao zugleich sofortvollzug widerrufsverfügung angeordnet zulassungswiderruf sofortvollzug gerichteten widerspruch klägers beklagte bescheid november zurückgewiesen hiergegen kläger erhobene klage anwaltsgerichtshof erfolg geblieben dagegen wendet antrag zulassung berufung verfahren vertritt kläger beklagte zieht hinblick angeordneten sofortvollzug postulationsfähigkeit klägers zweifel ii satz brao abs vwgo statthafte antrag zulassung berufung zulässig insbesondere kläger vertritt einlegung begründung antrags zulassung berufung wirksamkeit prozesshandlungen erforderliche postulationsfähigkeit eingebüßt kläger konnte trotz angeordneten sofortvollzugs widerrufsverfügung wirksam vertreten satz brao abs satz abs satz vwgo müssen beteiligten bundesgerichtshof geführten berufungsverfahren vorgeschalteten zulassungsverfahren abs vwgo rechtsanwalt vertreten lassen beteiligter rechtsanwalt dabei vertreten satz brao abs satz abs satz abs satz vwgo kläger rechtsanwalt zugelassen zulassung rechtsanwaltschaft erst erlischt widerruf bestandskräftig geworden brao postulationsfähigkeit klägers fähigkeit eigenen namen rechtswirksam prozessual handeln können zöller vollkommer zpo aufl rn beklagte meint deswegen entfallen sofortige vollziehung widerrufsverfügung beklagten angeordnet anwaltsgerichtshof bestätigt worden anordnung sofortvollzugs zulassungswiderrufs gemäß abs brao folge für verhängung vorläufigen berufs vertretungsverbots brao geltenden bestimmungen abs abs brao entsprechend anzuwenden bedeutet kläger mehr befugt rechtsanwaltstätigkeit auszuüben abs brao vertretung eigenen angelegenheiten verwehrt soweit verfahren handelt vertretung anwälte geboten abs brao kläger meint unterliegt einlegung begründung antrags zulassung berufung anwaltszwang vgl etwa senatsbeschluss oktober anwz brfg juris rn abs satz abs satz vwgo bestimmten fällen vertretung personen erlaubt anwälte zugelassen ändert daran außerhalb genannten fallgestaltungen stets vertretung rechtsanwalt geboten anwaltszwang herrscht kläger gleichwohl vorgenommenen rechtshandlungen jedoch wirksam behandeln folgt abs satz abs brao darin gesetzgeber bestimmt verbotswidrig vorgenommene rechtshandlungen wahrung rechtssicherheit wirksam gelten sei zurückweisung rechtsanwalts abs brao erfolgt gilt fällen denen rechtsanwalt bewusst über berufs tätigkeitsverbot hinwegsetzt bgh beschluss februar ii zb wm rn ff postulationsfähigkeit rechtsanwalts dadurch beeinträchtigt vorläufiges berufsverbot verhängt abs brao zulassung sofort vollziehbar vgl abs brao widerrufen worden feuerich weyland brao aufl rn anwaltszwang unterliegendes rechtsmittel daher deswegen unzulässig verwerfen vertretenden rechtsanwalt verstoß abs abs brao eingelegt worden bgh beschluss februar ii zb aao rn ff allerdings sächsische anwaltsgerichtshof einklang stimmen schrifttum instanzrechtsprechung anwendungsbereich abs satz brao dahin einschränken bestimmung gelten verbotswidrige handeln rechtsanwalts schutzwürdige interessen dritter rechtssicherheit unerheblich tangiert agh dresden brak mitt agh dresden beschluss august agh juris rn olg karlsruhe anwbl ähnlich feuerich weyland aao rn johnigk gaier wolf göcken anwaltliches berufsrecht brao rn fallgestaltung liege betroffene rechtsanwalt streit über wirksamkeit berufsverbots zulassungswiderrufs vertrete gesetzgeber wolle abs satz brao gründen rechtssicherheit verhindern rechtsver
  5787. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsbeschwerdeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr fischer januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kosten rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen antrag bewilligung prozesskostenhilfe durchführung rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt gründe rechtsbeschwerde unstatthaft weder sieht gesetz prozesskostenhilfeverfahren möglichkeit rechtsbeschwerde abs satz abs satz nr zpo rechtsbeschwerde vorliegend beschwerdegericht zugelassen worden abs satz nr zpo nichtzulassung rechtsbeschwerde gegensatz regelung revision zpo anfechtbar bgh beschluss januar ix zb wum bgh beschluss november ix za wum außerordentlichen beschwerde eröffnet vgl bgh urteil märz ix zb verfassungsrechtlich geboten vgl bverfge ff für rechtsbeschwerdeverfahren beantragte prozesskostenhilfe somit versagen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg satz zpo kayser gehrlein lohmann vill fischer vorinstanzen lg koblenz entscheidung olg koblenz entscheidung'],['Soon']]
  5788. [['bundesgerichtshof beschluss ix za oktober insolvenzverfahren vorsitzende ix zivilsenats bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag schuldners gemäß zpo prozesspfleger für durchführung nichtigkeits restitutionsbeschwerde beschluss bundesgerichtshofs juli ix zb bestellen abgelehnt streitwert gründe ix zivilsenat bundesgerichtshofs beschluss juli ix zb rechtsbeschwerde schuldners beschluss zivilkammer landgerichts münchen januar unzulässig verworfen beschluss landgerichts sofortige beschwerde schuldners beschluss amtsgerichts münchen mai zurückgewiesen worden insolvenzverfahren über vermögen eröffnet worden schuldner beantragt bestellung prozesspflegers gemäß zpo für durchführung nichtigkeits restitutionsbeschwerde ii beantragte bestellung prozesspflegers versagen voraussetzungen bestellung liegen entsprechenden anwendbarkeit zpo fälle fehlenden prozessführungsbefugnis ausgegangen wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahrens insolvenzsachen für möglich erachtet antragsteller fehlte weder rechtsbeschwerdeverfahren prozessführungsbefugnis fehlte bezüglich möglichen antrags wiederaufnahme derartiger wiederaufnahmeantrag wäre jedoch gründen statthaft abs inso steht schuldner eröffnungsbeschluss sofortige beschwerde beschwerdeverfahren schuldner entgegen jetzigen auffassung antragstellers darauf beschränkt verletzung persönlicher rechte beeinträchtigung insolvenzfreien vermögens geltend selbstverständlich geltend eröffnungsvoraussetzungen vorlagen etwa streitige grund zahlungsunfähigkeit allgemeine meinung ständige rechtsprechung bundesgerichtshofs bghz ff bgh beschl november ix zb wm rn ff hk inso kirchhof aufl rn münchkomm inso schmahl aufl rn abs inso findet insoweit anwendung vorschrift betrifft brigen ohnehin verpflichtungsgeschäfte schuldner für vertretung verfahren sofortigen beschwerde rechtsbeschwerde entgegen auffassung antragstellers wirksame anwaltsverträge abschließen konnte freilich masse verpflichteten vgl hkinso kayser aao rn münchkomm inso ott vuia aao rn anwaltsverträge unwirksam wären würde brigen wirksamkeit prozessvollmacht berühren st rspr vgl zuletzt bgh urt mai ix zr wm rn ff gilt für gemäß inso ff zpo zulässige rechtsbeschwerde entscheidung beschwerdegerichts für wiederaufnahmeantrag hinsichtlich rechtsbeschwerdeverfahrens gilt antragsteller insoweit prozessführungsbefugt bedarf bestellung pflegers wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß abs satz zpo statthaft entscheidung senats juli verfahrensbevollmächtigten antragstellers seinerzeit august wirksam zugestellt worden einreichung antrags bestellung verfahrenspflegers februar höchstfrist fünf jahren längst abgelaufen ganter vorinstanzen ag münchen entscheidung lg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5789. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr roth richterin dr brückner für recht erkannt revision kläger urteil oberlandesgerichts münchen zivilsenat dezember aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte kaufte klägern mehrere grundstücke schloss erstvermietungsgarantievertrag klägerin komplementärin klägerin gab mietausfallgarantie parteien schlossen mehrere ergänzungs nderungsverträge hierzu kläger sehen ansprüche erstverträgen erledigt beklagte nahm gegenteiligen standpunkt machte anwaltlich beraten außergerichtlich zahlungsansprüche gegenüber klägern höhe gegenüber klägerin höhe geltend kläger einerseits klägerin andererseits be auftragten rechtsanwälte abwehr ansprüche verlangen erstattung hierdurch entstandenen kosten gesichtspunkt geltendmachung unberechtigter ansprüche landgericht urkundenprozess erhobenen klage vorbehalt rechte nachverfahren stattgegeben berufungsverfahren kläger abstehen urkundenprozess erklärt oberlandesgericht klage berufung beklagten urkundenprozess unstatthaft abgewiesen senat zugelassenen revision möchten kläger durchführung berufung ordentlichen verfahren erreichen beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht meint abstehen urkundenprozess sei berufungsrechtszug voraussetzungen klageänderung zulässig vorlägen beklagte zugestimmt sachdienlich sei abstehen urkundenprozess ergebe schon daraus beweisaufnahme erforderlich könne sei anspruch grund höhe bestritten würden parteien abstehen urkundenprozess weitere beweismöglichkeiten eröffnet ergebnis gehe beklagten instanz verloren schließlich sei auszuschließen angesichts komplexität vorgänge aufwendige beweisaufnahme erforderlich erweisen könne ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand berufungsgericht klägern berufungsverfahren erklärte abstehen urkundenprozess unrecht unzulässig angesehen geht allerdings ausgangspunkt zutreffend davon abstehen urkundenprozess grundsätzlich berufungsinstanz möglich zpo kläger einwilligung beklagten bedarf schluss mündlichen verhandlung urkundenprozess weise abstehen rechtsstreit ordentlichen verfahren anhängig bleibt erklärung führt geltend gemachte anspruch rechtshängig bleibt rechtsstreit ordentlichen verfahren beschränkungen zpo fortgeführt bgh urteil april xii zr bghz rn abstehen urkundenprozess obwohl weder zpo vorschrift ausdrücklich bestimmt berufungsrechtszug möglich entsprechend anwendbaren voraussetzungen klageänderung zpo erforderlich deshalb entweder einwilligung beklagten berufungsgericht abstehen für sachdienlich hält senat urteil februar zr bghz bgh urteile juni iii zr bghz oktober xi zr njw ii cc daran inkrafttreten zivilprozessreformgesetzes januar geändert bgh urteile april xii zr bghz rn juli viii zr njw rn weitere annahme berufungsgerichts voraussetzungen lägen abstehen urkundenprozess sachdienlich sei jedoch rechtsfehlern beeinflusst revisionsgericht entscheidung berufungsgerichts über sachdienlichkeit abstehens urkundenprozess darauf überprüfen berufungsgericht begriff sachdienlichkeit verkannt grenzen ermessens überschritten bgh urteil april xii zr bghz rn rahmen berufungsurteil beanstanden rechtsprechung bundesgerichtshofs erfordert beurteilung sachdienlichkeit berücksichtigung bewertung abwägung beiderseitigen interessen dabei entscheidend inwieweit zulassung geänderten ordentlichen verfahren fortzusetzenden klage streit rahmen anhängigen rechtsstreits ausräumt weiterer prozess vermeiden lässt klageänderung abstehen urkundenprozess danach einerseits sachdienlich völlig neuer streitstoff beurteilung entscheidung gestellt dafür ergebnis bisherigen prozessführung verwertet sachdienlichkeit steht andererseits grundsätzlich
  5790. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr februar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs februar vorsitzenden richter schlick richter dörr richterin harsdorf gebhardt richter hucke seiters beschlossen senatsbeschluss november wegen offensichtlichen schreibversehens randnummer gemäß zpo dahin geändert anstelle schadensersatzanspruch beklagten richtig schadensersatzanspruch kläger heißen schlick dörr hucke harsdorf gebhardt seiters vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5791. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape november beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg februar kosten klägerin zurückgewiesen gegenstandswert verfahrens nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gehörsverletzung auffassung nichtzulassungsbeschwerde fehlenden auseinandersetzung berufungsgerichts unwirksamkeit vorformulierten sicherungszweckerklärung sehen liegt zweifelhaft nachträgliche einfügen wortes bürgschaften leerstelle textes allgemeine geschäftsbedingung darstellt hierzu klägerin insbesondere schriftsatz januar rechtsstreit vorgetragen jedenfalls liegt zulassungsrelevante abweichung rechtsprechung verstoß formularmäßigen ausdehnung dinglichen haftung sicherungsgebers allgemeinen geschäftsbedingungen sicherungszweck grundschuld erst lange zeit ursprünglichen kreditvereinbarung vorformulierten neuen zweckerklärung geändert stellt überraschende klausel sinne agbg dar bgh urt januar xi zr zip weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen ganter raebel lohmann kayser pape vorinstanzen lg offenburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  5792. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen versuchten totschlags strafsenat bundesgerichtshofs märz gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen april unzulässig verworfen angeklagte trägt kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten totschlags tateinheit gefährlicher körperverletzung einbeziehung strafen früheren urteil gesamtfreiheitsstrafe acht jahren drei monaten wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln weiteren freiheitsstrafe jahr verurteilt daneben wurde unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sicherungsverwahrung angeordnet angeklagte unmittelbar verkündung urteils april belehrung vorsitzenden rücksprache verteidiger erklärt nehme urteil verzichte rechtsmittel mai legte jedoch protokoll geschäftsstelle revision ließ verteidiger begründen erklärten rechtsmittelverzicht macht geltend verzicht sei gegenstand absprache landgericht zweifel gehabt unterbringung entziehungsanstalt begründen lasse gehörte sachverständige zweifel erfolgsaussicht maßnahme geäußert vorsitzende verhängung maßnahme interesse angeklagten liegend dargestellt wurde davon abhängig gemacht daß rechtsmittelverzicht zusage absprache sei unwirksam außerhalb hauptverhandlung mitwirkung weiteren berufsrichter schöffen erfolgt sei ferner sei absprache ergebnis öffentlicher hauptverhandlung erörtert worden rechtsmittel erfolg revision unzulässig verwerfen rechtsmittelverzicht wirksam entgegen vorbringen revision wurden sämtliche berufsrichter wohl schöffen absprache beteiligt dienstlichen erklärung berufsrichter hervorgehoben verteidiger kammer aufgesucht getroffene absprache leidet indessen insoweit mangel ergebnis geführten gesprächs hauptverhandlung erörtert wurde frage verfahrensrechtliche mängel absprache zusammenhängenden rechtsmittelverzicht auswirken strafsenat bundesgerichtshofs juli nstz ebenso bghr stpo abs satz rechtsmittelverzicht entschieden unzulässigkeit absprache berühre wirksamkeit absprachegemäß erklärten rechtsmittelverzichts beurteilung käme betracht diejenigen gründe allgemein einzelfall zulässigkeit absprache entgegenstehen zugleich rechtlichen mißbilligung abgesprochenen rechtsmittelverzichts führen würden späteren entscheidungen ähnlich gelagerten fällen strafsenat grundsätze frage gestellt jedoch jeweils konkreten fall unwirksamkeit rechtsmittelverzichts gekommen strafsenat njw rechtsmittelverzicht für unwirksam erklärt führung verständigungsgespräche verletzung rechtsprechung aufgestellten verfahrensgrundsätze dissens gericht staatsanwaltschaft über reichweite angebots staatsanwaltschaft folge angeklagten schwer durchschaubar unrealistische erwartungen erweckte falle strafsenats nstz veröffentlichung bghst vorgesehen gleichfalls aufgrund ordnungsgemäßer verfahrensführung dissens verteidigung angeklagtem seite gericht staatsanwaltschaft seite entstanden dadurch berechtigte offengelegte verteidigungsinteresse angeklagten benachteiligt für verteidiger angeklagten risiko prozessuale lage falsch einzuschätzen erhöht wurde strafsenat schließt strafsenat festgelegten strafsenat infrage gestellten grundsätzen verhältnis absprache rechtsmittelverzicht verletzung für führung verhandlungsgespräche aufgestellten vorgaben unwirksamkeit abgesprochenen tatsächlich erklärten rechtsmittelverzichts führen verfahrensmangel unzulässigen willensbeeinflussung abgabe verzichtserklärung geführt angeklagte nämlich ungeachtet mängel interessen unbeeinflußt sachgerecht wahrgenommen daher grund erkennbar warum sämtliche verfahrensmängel zusammenhang absprache unwirksamkeit rechtsmittelverzichts führen müßten entscheidend unzulässige beeinflussung freien willensbildung vorliegt fall muß angeklagten möglichkeit offenstehen ablauf revisionseinlegungsfrist wirksamen rechtsmittelverzicht erklären etwa gefundenen ergebnis zufrieden jedenfalls verfahren beendet sehen angeführten entscheidungen strafsenats grundsatzent
  5793. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr mai rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofes mai vorsitzenden richter nobbe richter dr ellenberger prof dr schmitt dr grüneberg beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats kammergerichts berlin juli zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo begründung berufungsgericht berufung zurückgewiesen rechtlicher berprüfung hinblick artikel abs gg standhält bedarf entscheidung berufungsurteil stellt ergebnis jedenfalls gründen richtig dar kläger tatsächlichen voraussetzungen anspruchs sicherheitentausch schlüssig vorgetragen angebotene sicherheitentausch setzte teilweise ablösung krediten voraus grundschulden grundstück straße gesichert rest betrag höhe prolongiert teilleistungen schuldner jedoch gemäß bgb berechtigt kläger dr joeres vorgetragen beklagte vertraglich recht teilleistungen eingeräumt weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert für beschwerdeverfahren beträgt nobbe joeres schmitt ellenberger grüneberg vorinstanzen lg berlin entscheidung kg berlin entscheidung'],['Soon']]
  5794. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen schwerer brandstiftung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts leipzig september abs stpo rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen schwerer brandstiftung tateinheit vortäuschen straftat wegen vorsätzlicher brandstiftung wegen sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zehn monaten verurteilt beanstandung verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten führt aufhebung rechtsfolgenausspruchs brigen rechtsmittel entsprechend zuschrift generalbundesanwalts unbegründet abs stpo angefochtenen urteil vorgenommene schuldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher prüfung stand feststellungen landgerichts setzte angeklagte kellerabteil wohnhauses matratzen brand verursachte dadurch schäden mindestens rund wegen unterbrechung strom telefonversorgung erhöhter schadstoffwerte mehrstöckige mietshaus vorübergehend vollständig evakuiert tat folgenden nacht entfachte angeklagte brandbeschleunigern wohnung vierten stock hauses weiteren brand unbewohnbarkeit gebäudes schäden mindestens rund führte strafkammer legt zugrunde angeklagte taten triftige entschuldigungsgründe verschaffen tattagen dienst sicherheitsunternehmen antreten müssen verurteilung wegen sachbeschädigung erfolgte angeklagte wenige wochen zuvor dienst arena leipzig zündmittel schmorbrand steckdose verursacht feuerwehreinsatz folge tat beging brandbekämpfungsmaßnahmen einsatzbereitschaft verlässlichkeit untermauern können schließlich liegen angeklagten strafkammer abs stpo ausgeschieden fünf rascher folge begangene brandlegungen kleingartenanlage last jeweils kollegen auftrag unternehmens bestreift anwendung zweifelssatzes ergangene freispruch betrifft weitere sechste brandlegung anlage landgericht grundlage gutachtens psychiatrischen sachverständigen persönlichkeitsakzentuierung angeklagten angenommen blickwinkel schweren seelischen abartigkeit sinne stgb unerheblich sei dementsprechend relevante schuldminderung bewirkt bewertung lückenhaft deswegen durchgreifend rechtsbedenklich urteilsgründe setzen jeweiligen tatbild verbindung motivation angeklagten tage getretenen markanten auffälligkeiten überhaupt auseinander indessen jedenfalls weiteres rahmen normalpsychologischen haltenden geltungsdrang erklärbar psychiatrische sachverständige folgend strafkammer ausgegangen mithin ermangelt gebotenen umfassenden würdigung zustands angeklagten taten vgl etwa bgh beschlüsse november str rn september str juli str nstz rr jeweils mwn rechtsfehler entzieht rechtsfolgenausspruch grundlage hingegen bleibt schuldspruch unberührt vollständige aufhebung schuldfähigkeit angeklagten ausgeschlossen neue tatgericht demgemäß naheliegend hinzuziehung psychiatrischen sachverständigen schuldfähigkeit angeklagten begehung taten erneut prüfen dabei tatserie sechs brandstiftungen kleingartenanlage gegebenenfalls anwendung zweifelssatzes vgl schöch lk stgb aufl rn mwn angeklagten begangen würdigung einzubeziehen für fall sicherer feststellung verminderter schuldfähigkeit ferner erörtern unterbringung angeklagten psychiat rischen krankenhaus stgb betracht kommt angeklagte revision eingelegt würde anordnung maßregel dabei hindern abs satz stpo senat weist vorsorglich darauf erkenntnisse einstellung abs stpo betroffenen fünf taten kleingartenanlage deren sicherer feststellung für angeklagten beschwerende anordnung maßregel stgb herangezogen dürften freispruchsfall scheidet hierfür vornherein basdorf sander dölp schneider könig'],['Soon']]
  5795. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr fischer richter dr ganter ne kovi vill richterin lohmann märz beschlossen revision klägers urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober angenommen kläger trägt kosten revisionsverfahrens wert dm gründe revision wirft rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung ergebnis aussicht erfolg zpo behauptete anspruch ausgleichszahlungen für jahren erbrachten arbeitsleistungen konnte entweder vorliegen dienstvertrages anspruch bgb arbeitsgericht geltend gemacht vertrag vorlag bereicherungsanspruch gemäß abs halbs bg landgericht arbeitsgericht klage abgewiesen voraussetzungen anspruchs bgb vorgelegen hätten ausführungen verjährung stellen revision einräumt rb hilfs mehrfachbegründung dar beklagte für kläger spät klage landgericht konstanz erhoben annahme berufungsgerichts ansprüche seien erst anwaltsschreiben märz fällig geworden beruht revisionsrechtlich angreifbaren tatrichterlichen würdigung kläger mandat bereits april gekündigt haftet beklagte dafür daß kläger ende jahres drohende verjährung restlichen ansprüche hingewiesen vgl bgh urt märz ix zr njw fischer ganter vill ne kovi lohmann'],['Soon']]
  5796. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil kzr verkündet juni bürk amtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja pechstein international skating union zpo abs abs gwb abs gg art emrk art abs court of arbitration for sports cas lausanne schiedsgericht sinne abs abs zpo platz prinzip organisierter internationaler sportverband hinsichtlich zulassung athleten organisierten sportwettbewerben marktbeherrschend stellt missbrauch marktmacht sportverbands dar teilnahme athleten sportwettkampf unterzeichnung schiedsvereinbarung abhängig macht gemäß anti doping regeln cas schiedsgericht vorgesehen verfahrensordnung cas enthält ausreichende garantien für wahrung rechte athleten schiedssprüche cas unterliegen kontrolle schweizerische bundesgericht verfahrensordnung cas mangelt deshalb ausreichenden garantien für wahrung rechte athleten schiedsrichter verfahrensbeteiligten geschlossenen liste auszuwählen gremium aufgestellt mehrheitlich vertretern internationalen olympischen komitees nationalen olympischen komitees internationalen sportverbände besetzt sportverbände athleten stehen bekämpfung dopings grundsätzlich gegensätzlichen interessen geleitete lager gegenüber umständen schiedsvereinbarung hinblick justizgewährungsanspruch art abs gg grundrecht freie berufsausübung art abs gg recht faires verfahren art abs europäischen menschenrechtskonvention unwirksam bgh urteil juni kzr olg münchen lg münchen ecli de bgh ukzr kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz präsidentin bundesgerichtshofs limperg vorsitzenden richter prof dr meier beck dr raum sowie richter prof dr strohn dr deichfuß für recht erkannt revision beklagten teil end teilzwischenurteil kartellsenats oberlandesgerichts münchen januar aufgehoben soweit berufungsgericht nachteil beklagten erkannt berufung klägerin urteil landgerichts münchen februar insgesamt zurückgewiesen klägerin trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand klägerin international erfolgreiche eisschnellläuferin revisionsverfahren beteiligte beklagte deutsche nationale fachverband für eisschnelllauf sitz münchen beklagte internationale fachverband international skating union folgenden isu sitz schweiz beide verbände platz prinzip organisiert gibt deutschen internationalen verband wettkämpfe eisschnelllauf nationaler bzw internationaler ebene veranstalten ecli de bgh ukzr vorfeld eisschnelllauf weltmeisterschaften hamar norwegen februar unterzeichnete klägerin januar beklagten vorformulierte wettkampfmeldung unterzeichnung meldung wäre klägerin wettkampf zugelassen worden wettkampfmeldung verpflichtete klägerin einhaltung anti doping regeln beklagten außerdem unterzeichnete schiedsvereinbarung court of arbitration for sport folgenden cas lausanne ausschluss rechtswegs ordentlichen gerichten schiedsgericht vorsah weltmeisterschaften hamar wurden klägerin blutproben entnommen erhöhte retikulozytenwerte aufwiesen beklagte sah beleg für doping disziplinarkommission entschied juli klägerin rückwirkend februar wegen unerlaubten blutdopings für zwei jahre sperren wettkämpfen februar erzielten ergebnisse klägerin annullieren punkte preise medaillen klägerin abzuerkennen schreiben juli teilte beklagte klägerin aufgrund sperre trainingsmaßnahmen ausgeschlossen status mitglied kaders für olympischen winterspiele ausgesetzt sei klägerin beklagte legten entscheidung disziplinarkommission berufung cas erließ september verfahrensregeln für konkrete verfahren denen insbesondere zuständigkeit festgestellt wurde verfahrensregeln wurden parteien unterzeichnet berufungen wies cas spruch november weitgehend zurück lediglich beginn sperre wurde abweichend februar festgesetzt dagegen legte klägerin beschwerde beim schweizerischen bundesgericht urteil februar zurückgewiesen wurde revision klägerin beim schweizerischen bundesgericht wurde urteil september zurückgewiesen vorliegenden klage begehrt klägerin feststellung rechtswidrigkeit dopingsperre verurteilung beklagten ersatz erwachsenen
  5797. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafvollstreckungssache wegen widerstands vollstreckungsbeamte az ar staatsanwaltschaft köln az vrjs amtsgericht köln az js staatsanwaltschaft münster az vrjs amtsgericht münster strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts november beschlossen zuständigkeit für nachträgliche entscheidungen über weisungen urteil amtsgerichts jugendrichter münster juli verurteilten amts gericht jugendrichter köln übertragen gründe bertragung zuständigkeit für nachträglichen entscheidungen über urteil juli ausgesprochenen weisungen gemäß abs abs satz jgg jugendrichter amtsgericht köln sinnvoll verurteilte nunmehr wohnsitz hierfür unerheblich konkrete nachträgliche entscheidungen über weisungen anstehen vgl senatsbeschl september ars dagegen bertragung vollstreckung zweiten freizeitsarrests gemäß abs jgg mehr angezeigt gemäß abs jgg tritt jahr rechtskraft urteils für jugendarreste vollstreckungsverbot ablauf juli fall bertragung sache beschluss amtsgerichts münster april jugendrichter amtsgerichts köln vermerk mai feststellte sei nachvollziehbar warum akte bearbeiten solle vollstreckung zweiten freizeitsarrests sei verbleibenden frist sechs wochen juli wohl mehr möglich aufgrund sachbehandlung vollstreckung rechtsfolge mehr möglich rissing van saan bode fischer rothfuß appl'],['Soon']]
  5798. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str september bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stgb abs abs abs hierfür verantwortliche polizeibeamte unterlassen richterliche entscheidung erfolgten ingewahrsamnahme festnahme beteiligt für fortdauer freiheitsentziehung erforderliche unverzügliche vorführung beim richter vorzunehmen bzw für gebotene richterliche entscheidung unverzüglich herbeizuführen geeignet vorwurf freiheitsberaubung unterlassen begründen jedoch entfällt kausalität unterlassens jedenfalls sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit davon auszugehen zuständige richter unverzüglicher vorführung rechtmäßiger entscheidung ausschöpfung zustehender beurteilungsspielräume zugunsten angeklagten fortdauer freiheitsentziehung angeordnet hätte bgh urteil september str lg magdeburg strafsache wegen fahrlässiger tötung strafsenat bundesgerichtshofs verhandlung august sitzung september teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof sost scheible richterin bundesgerichtshof roggenbuck richter bundesgerichtshof cierniak dr mutzbauer dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof lung bundesanwältin beim bundesgerichtshof kündung vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger nebenkläger kündung verhand ver rechtsanwalt vertreter nebenkläger rechtsanwältin vertreterin nebenklägers person ver herr frankfurt main allgemein vereidigter dolmetscher für sprache fulla justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten staatsanwaltschaft nebenkläger urteil landgerichts magdeburg dezember verworfen rechtsmittelführer kosten rechtsmittel tragen ferner staatskasse rechtsmittel staatsanwaltschaft verursachten notwendigen auslagen angeklagten auferlegt rechts wegen gründe nachdem bundesgerichtshof angeklagten tägiger hauptverhandlung vorwurf körperverletzung todesfolge freisprechende urteil landgerichts dessau roßlau dezember urteil januar feststellungen wegen rechtsfehlern beweiswürdigung aufgehoben verurteilte landgericht magdeburg tägiger hauptverhandlung angeklagten nunmehr wegen fahrlässiger tötung geldstrafe tagessätzen je ferner bestimmt davon infolge angeklagten anzulastenden verfahrensverzögerung tagessätze vollstreckt gelten urteil richten revisionen angeklagten staatsanwaltschaft dreier nebenkläger jeweils sachrüge angeklagte sowie nebenkläger beanstanden zudem verfahren rechtsmittel erfolg verfahren betrifft tod damals knapp jahre alten sierra leone geborenen reviers de gewahrsamszelle polizei januar damals jährige angeklagte dienstgruppenleiter tätig hierzu landgericht wesentlichen folgende feststellungen getroffen januar ab uhr teilte zeugin be weite ren frauen rahmen sogenannten euro jobs pflegearbeiten verkehrs grünflächen bereich polizeibeamtin straße de verrichtete telefonisch mehrfach länder belästigt frau damals beim polizeirevier de stellvertretende dienstgruppenleiterin streifeneinsatzführerin tätig daraufhin verständigten polizeibeamten mä sc trafen uhr ort grund einsatzes mitgeteilt worden vier weibliche personen ausländer massiv belästigt herrenne versuche anzutatschen während zeuge mä sc zunächst anwesenden frauen zuwandte fragte zeuge bekannten nähe stehenden unauffällig verhaltenden passport nachdem sen herausgabe verweigert forderte zeuge sc polizeifahrzeug steigen revier bringen lehnte sc erst ort ab polizeibeamte daraufhin polizeifahrzeug verbringen setzte dagegen herdrehen wehr wurden sodann fortdauernder gegenwehr handfesseln angelegt wurde zeugen mä kollegen polizeifahrzeug polizeirevier de verbracht grund hierfür wurde weder zeitpunkt später mitgeteilt wurde zeitpunkt belehrt befragt jemand ingewahrsamnahme unterrichtet polizeifahrzeug versuchte polizeibeamten sc treten wobei entweder weiteren tritt plastikverkleidung kurbel hinteren seitenscheibe polizeifahrzeugs beschädigt wurde während fahrt polizeirevier machte weiterhin wehrende körperbewegungen wobei möglicherweise nase fahrzeugscheibe stieß hierbei leicht verletzte pol
  5799. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb abs satz halbsatz gemäß abs satz halbsatz stgb strafbefreiender rücktritt versuch unechten unterlassungsdelikts setzt voraus daß täter vollendung tat erfolgreich verhindert anstrebt mehreren möglichkeiten erfolgsverhinderung sicherste optimale gewählt bgh beschl dezember str lg aachen bundesgerichtshof beschluss str dezember strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers dezember gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen märz aufgehoben angeklagte freigesprochen kosten verfahrens sowie angeklagten entstandenen notwendigen auslagen trägt staatskasse gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit versuchtem herbeiführen sprengstoffexplosion freiheitsstrafe drei jahren verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet hiergegen eingelegte revision führt aufhebung urteils freisprechung angeklagten landgericht sachverhalt folgende feststellungen getroffen angeklagte öffnete selbsttötungsabsicht zwei gashähne erdgeschoß familien hauses gelegenen wohnung hierbei dachte daran daß handeln möglicherweise haus bewohner schaden kommen könnten ffnen gashähne wurde angeklagten bewußt daß ausströmende gas explosion kommen könnte daß hierdurch hausbewohner verletzt getötet könnten nahm zunächst billigend kauf kurze zeit später änderte insoweit willensrichtung rief über notrufnummer zunächst feuerwehr ernst genommen fühlte unmittelbar darauf polizei nannte namen anschrift forderte genannten stellen sogleich für rettung hausbewohner sorgen daß angeklagten möglich erkannte mehr gebilligte gasexplosion schaden kämen entschluß gasvergiftung töten gab aufforderung gas abzudrehen kam daher beendigung zweiten telefongesprächs wurde angeklagte bewußtlos wenige minuten später traf feuerwehr evakuierte etwa personen drehte gashahn gasgemisch wohnung angeklagten schon explosionsfähig konnte festgestellt landgericht angeklagten wegen aktives tun begangenen versuchs mordes gemeingefährlichen mitteln tateinheit versuch herbeiführung sprengstoffexplosion verurteilt strafbefreienden rücktritt begründung abgelehnt bemühungen angeklagten seien ausreichend feststellungen tragen schuldspruch angeklagte versuchen mordes herbeiführung sprengstoffexplosion vielmehr abs satz halbsatz stgb strafbefreiend zurückgetreten entgegen ansicht landgerichts lagen aktives tun unterlassen begangene versuche angeklagte handelte gashähne öffnete bewußtsein daß gasexplosion tod hausbewohner führen könnte möglichkeit wurde feststellungen vielmehr erst nachträglich bewußt weitere ausströmen lassen gases konnte strafrechtliche verantwortlichkeit angeklagten daher aufgrund vorangegangenen tun erwachsenen garantenstellung gemäß abs stgb begründen frage mord gemeingefährlichen mitteln unterlassen begangen bghst ebenso wohl literatur vgl eser schönke schröder aufl rdn lackner kühl aufl rdn arzt festschrift für roxin jähnke lk aufl rdn tröndle fischer aufl rdn offen bleiben angeklagte vorliegenden versuch totschlags strafbefreiend zurückgetreten wäre gleichfalls dahinstehen literatur umstrittene frage beim rücktritt versuch unterlassen unterscheidung unbeendetem beendetem versuch bedeutung zukommt vgl eser aao rdn ff rechtsprechung bundesgerichtshofs steht versuch unterlassungsdelikts insoweit beendeten versuch begehungsdelikts gleich bgh nstz njw anforderungen rücktrittsleistung alleintäters bestimmen daher abs satz halbsatz abs satz stgb küper zstw tröndle fischer aao rdn rettung bedrohten rechtsgüter abzielende handeln angeklagten weiterhin möglich erkannte vollendung tat zeitpunkt mehr billigte für verhinderung tatvollendung ursächlich lag fall abs satz halbsatz stgb daß täter abwendung erfolges hilfe dritter polizei feuerwehr bedient steht strafbefreienden rücktritt ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs jedenfalls entgegen ergebnis erfolgreiche einschaltung dritter schein erfolgt absicht getragen bedroht
  5800. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz mayer justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb unterlassen hinweises verkäufers über ursache sichtbaren symptome mangels feuchtigkeitsflecken sicher sei stellt arglistiges verschweigen mangels dar bgh urteil märz zr kammergericht lg berlin zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke prof dr schmidt räntsch richterin dr stresemann richter dr czub für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben klage grunde für gerechtfertigt erklärt worden anschlussrevision klägerin urteil kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten urteil zivilkammer landgerichts berlin august hinsichtlich anspruchs schadensersatz wegen fehlenden vertikalen abdichtung zurückgewiesen worden weitergehende anschlussrevision dachrinne zurückgewiesen umfang aufhebungen sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand notariellem vertrag april verkaufte beklagte errichteten wohnhaus bebautes grundstück berlin köpenick für klägerin deren ehemann vertrag enthält ausschluss für haftung wegen sachmangels grundstücks gebäudes ausnahme vorsätzlich vertretender arglistig verschwiegener mängel kauf stellte heraus abdichtung bauwerks mangelhaft weshalb feuchtigkeit eindringt kellerwänden aufsteigt klägerin verlangt eigenem abgetretenem recht ehemanns beklagten wege schadensersatzes gutachten geschätzten kosten für herstellung vertikalen abdichtung kellerwände einbringung horizontalsperre richten dachrinne höhe insgesamt zuzüglich zinsen landgericht klage abgewiesen kammergericht klage grunde für gerechtfertigt erklärt soweit klägerin beklagten schadensersatz wegen fehlenden bzw mehr wirksamen abdichtung aufsteigende nässe horizontalsperre verlangt berufung brigen zurückgewiesen beklagte senat zugelassenen revision abweisung klage insgesamt klägerin anschlussrevision verurteilung beklagten gemäß klageantrag erreichen entscheidungsgründe berufungsgericht bejaht wegen fehlenden horizontalsperre schadensersatzanspruch klägerin nr abs bgb verkauften grundstück befindliche wohnhaus weise mangel sinne abs bgb gutachterlichen feststellungen horizontalsperre aufsteigende feuchtigkeit entweder vorhanden vorhandene mehr wirksam sei stelle obwohl kellergeschoss wohnraum verkauft worden sei mangel kaufsache dar gefahr bestehe feuchtigkeit wohnräume aufsteige gesamte gebäude schädige beklagte könne bgb vertraglich vereinbarten gewährleistungsausschluss berufen mangel arglistig verschwiegen könne dahinstehen feuchtigkeitsschäden gewusst müsse jedenfalls erklärungen bzw nichterklärungen ehemannes zurechnen lassen verhandlungsgehilfen eingeschaltet deshalb arglistig gehandelt käufer vertragsverhandlungen hinreichend darüber kenntnis gesetzt ursache besichtigung festgestellten feuchten flecken unklar sei unsicher sei zeige daran zeugen bauingenieur für bausparkasse verkaufsexpos� erstellen gehabt ursache sichtbaren feuchtigkeitsflecken gefragt deshalb gegenüber käufern für genommen plausible vermutungen ursachen mängel nennen dürfen deutlich müssen deren ursache bekannt sei nähere untersuchungen schadensursache angestellt worden seien unbegründet sei weitergehende schadensersatzanspruch wegen kosten für herstellung vertikalen abdichtung kellerwände verkäufer wohnzwecken geeignetes kellergeschoss geschuldet hätten expos� große zimmer keller nutzung gästezimmer büro clubraum bibliothek geeignet angegeben worden sei käufer erwarten dürfen keller wohnraum nutzbar sei unbegründet sei klage wegen kosten für richten dachrinne sei offensichtlicher mangel verkäufer gesondert hätten hinweisen müssen weshalb arglistiges verschweigen betracht komme ii revision beklagten insgesamt anschlussrevision klägerin überwiegend begründet berufungsurteil allerdings wegen verletzung vorschri
  5801. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet november weber justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bgb hd berechnung nichtabnahmeentschädigung annuitätendarlehen bgh urteil november xi zr olg celle lg hannover xi zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung november vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr van gelder dr müller dr joeres für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden insoweit sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klagende hypothekenbank nimmt beklagten wegen nichtabnahme darlehens schadensersatz anspruch beklagte richtete märz wegen kaufpreises höhe dm für mehrfamilienhaus schriftliche finanzierungsanfragen klägerin kreditinstitute verhan delte telefonaten märz mitarbeiter klägerin über darlehensbedingungen erreichte hinweis konditionen kreditinstituts verbesserung ursprünglichen angebots klägerin märz brachte mitarbeiter klägerin verabredungsgemäß entwurf darlehensantrages sowie begleitschreiben klägerin wohnung beklagten antrag sah grundpfandrechtlich abzusicherndes monatlichen raten jährlich tilgendes darlehen höhe dm nominalzinssatz anfänglichen effektiven jahreszins zins für jahre festgeschrieben ab april bereitstellungszinsen höhe pro monat zahlen ferner enthielt antrag formularmäßige erklärung darlehensnehmer halte vier wochen antrag gebunden beklagte befürchtete anstieg zinsniveaus drängte verbindliches darlehensangebot klägerin veranlaßte deren mitarbeiter begleitschreiben klägerin zunächst unverbindlich darlehensgewährung bereit erklärt worte zunächst unverbindlich streichen sodann unterschrieb darlehensantrag schreiben märz beanstandete beklagte klägerin entgegen zusage mitarbeiters märz ausgefertigten darlehensvertrag binnen drei vier tagen übersandt trat berufung haustürwiderrufs verbraucherkreditgesetz darlehensantrag zurück april erteilte klägerin beklagten schriftliche darlehenszusage darlehensantrag genannten bedingungen beklagte abnahme darlehens verweigerte nimmt klägerin zahlung nichtabnahmeentschädigung bereitstellungszinsen anspruch landgericht beklagten zahlung bereitstellungszinsen höhe dm zuzüglich zinsen verurteilt klage übrigen abgewiesen berufungsgericht klage zahlung nichtabnahmeentschädigung höhe dm nebst zinsen stattgegeben revision verfolgt beklagte klageabweisungsantrag entscheidungsgründe revision begründet führt aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin stehe wegen ernsthaften endgültigen weigerung beklagten darlehen abzunehmen schadensersatz gemäß abs satz bgb parteien hätten bereits märz wirksamen darlehensvertrag geschlossen mitarbeiter klägerin beklagte behaupte abschluß bevollmächtigt sei klägerin handeln darlehenszusage april genehmigt wirksamer vertragsschluß sei erfolgt mitarbeiter klägerin märz entsprechende willenserklärung abgegeben klägerin darlehensantrag beklagten märz jedenfalls schriftliche darlehenszusage april innerhalb bindungsfrist vier wochen angenommen beklagte darlehensvertrag wirksam widerrufen widerrufsrecht beklagten verbraucherkreditgesetz bestanden grundpfandkredit für darlehen üblichen bedingungen ausgereicht sollen haustürwiderrufsgesetz sei anwendbar initiative abschluß darlehensvertrages beklagten ausgegangen sei hausbesuch mitarbeiters klägerin vorhergehender bestellung beklagten beruhe klägerin könne schaden sogenannten aktivpassiv berechnungsmethode ermitteln auszugehen sei dabei vertraglich vereinbarten nominalzins wegen ersparten verwaltungskosten entfallenen risikos kürzen sei gekürzten zinssatz sei vergleichszins zinssatz laufzeitkongruenten wiederanlage darlehensvaluta kapitalmarkttiteln öffentlicher schuldner gegenüber stellen beklagte darlehen zehn jahren kündigu
  5802. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen juli unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat hinblick revisionsvorbringen dezember dahinstehen angefochtene urteil überhaupt darauf beruhen über hauptverhandlung gestellten antrag aufhebung haftbefehls zuständige kammer zutreffenden besetzung entschieden hätte insoweit weder schuld strafausspruch betroffen können jedoch liegt insoweit fehlerhafte beschlussfassung kammer über aufhebungsantrag zutreffenden besetzung drei berufsrichter außerhalb mündlichen verhandlung entschieden vgl hierzu kk stpo schultheis aufl rn ebenso graf krauß stpo stpo rn mwn teilweise vertretenen gegenauffassung wonach zeitpunkt jeweiligen beschlussfassung abhängen kammer hauptverhandlungsbesetzung schöffen außerhalb hauptver handlung besetzung drei berufsrichtern entscheiden olg naumburg nstz rr gefolgt ansonsten zufälligkeiten abhängen würde besetzung über entsprechenden antrag entscheiden hätte darüber hinaus würde gefahr unterschiedlicher mehrheitsverhältnisse für entscheidung haftfrage bestehen hierdurch herbeigeführte abhängigkeit zeitpunkt antragstellung würde gebot gesetzlichen richters zuwiderlaufen ansicht während laufenden hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen immer strafkammer hauptverhandlungsbesetzung entscheiden vgl meyer goßner stpo aufl rn gefolgt gerade entscheidungen außerhalb hauptverhandlung beteiligten schöffen vielmals erreichbar gegensatz berufsrichtern vertreten können fällen gefahr erheblicher verzögerungen gerade beschleunigt treffenden haftentscheidungen bestünde daher über haftfragen während laufenden hauptverhandlung amts landgerichts immer besetzung strafkammer außerhalb hauptverhandlung entscheiden steht entscheidung bgh beschluss april stb bghst entgegen entscheidungen erstinstanzlich verhandelnden strafsenate oberlandesgerichts betrifft hauptverhandlung besetzung berufsrichtern entscheiden weitere revisionsvorbringen offensichtlich unbegründet sinne abs stpo nack wahl jäger graf sander'],['Soon']]
  5803. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet januar seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr nein zpo klausel allgemeinen geschäftsbedingungen vertragspartners gerichtsstand für streitigkeiten vertrag über wirksamkeit für sitz vertragspartners zuständige gericht dahin auszulegen ausschließlich staatliche gericht zuständig vereinbarung schiedsgerichts nachrangig geltenden allgemeinen geschäftsbedingungen vertragspartners ausgeschlossen bgh urteil januar vii zr olg brandenburg lg potsdam vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung januar vorsitzenden richter dr dressler richter dr haß dr wiebel prof dr kniffka dr eick für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts april zurückgewiesen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens rechts wegen tatbestand klägerin verlangt klage vergütung leistungen beklagte anlässlich verbreiterung instandsetzung strombrücke auftrag gab beklagte auffassung klage sei unzulässig parteien zuständigkeit schiedsgerichts vereinbart hätten parteien klägerin vertreten fachbauleiter unterzeichneten märz verhandlungsprotokoll enthält folgende regelungen vertragsbestandteile auftragserteilung vertragsbestandteile nachfolgender reihenfolge wobei jeweils vorhergehende vorrang gegenüber nachfolgenden auftragsschreiben verhandlungsprotokoll anlagen geschäftsbedingungen flb allgemeinen vertragsbedingungen für nachunternehmer bauunternehmung gerichtsstand verhandlungsprotokoll beigefügten allgemeinen geschäftsbedingungen für nachunternehmerregel regeln nr streitigkeiten vertrag ausschluss ordentlichen rechtswegs schiedsgericht schiedsgerichtsordnung wirtschaftsvereinigung bauindustrie jeweils gültigen fas sung entschieden gerichtsstand sitz firma hu klägerin bestätigte schreiben märz auftrag wies darauf verpflichtet sei verträgen geschäftsbedingungen mitgliedsfirmen konditionenkartells fahrübergänge lager für brückenbau flb zugrunde legen bat rückgabe unterschriebenen zweitschrift beklagte gültigkeit bedingungen zustimme solange unterschriebene zweitschrift vorliege könne auftragsbearbeitung begonnen beklagte schreiben gegengezeichnet geschäftsbedingungen mitgliedsfirmen konditionenkartells fahrübergänge lager für brückenbau flb künftig flb bedingungen enthalten folgende regelung anwendbarkeit entgegenstehende einkaufsbedingungen bestellers hiermit ausdrücklich ausgeschlossen gerichtsstand gerichtsstand für streitigkeiten vertrag über wirksamkeit für sitz lieferers zuständige gericht landgericht klage hinblick schiedsvereinbarung vertragsbedingungen für nachunternehmer unzulässig abgewiesen berufung erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klageanspruch entscheidungsgründe revision unbegründet für schuldverhältnis maßgebliche recht richtet dezember geltenden gesetzen art satz egbgb berufungsgericht lässt offen vertrag parteien märz unterzeichnung schreibens märz beklagte zustande gekommen sei beiden fällen beanspruche schiedsvereinbarung allgemeinen vertragsbedingungen für nachunternehmer geltung bedingungen seien nachrangig flb bedingungen vertrag einbezogen worden auftragsbestätigung märz könne entnommen ebenso sonstigen verhandlungsprotokoll enthaltenen vereinbarungen gelten sollten dafür spreche bereits wortlaut schreibens ergebe klägerin erster linie darum gegangen sei beklagten unterzeichnetes dokument erhalten ausdrücklich geltung flb bedingungen zustimme hätte klägerin auftragsbestätigung dahingehend verstanden wissen außer ausdrücklich aufgeführten bestimmungen keinerlei weitere regelungen bezug genommenen verhandlungsprotokoll märz hätten vertragsinhalt sollen hätte hinreichend deutlich müssen schiedsvereinbarung allgemeinen vertragsbedingungen für nachunternehmer sei wegen vorrangs flb bedingungen wegen darin enthaltenen abwehrklausel unwirksam flb bedingungen schlössen vereinbarung schiedsgerichts formularmäßig getroffene bestimmung g
  5804. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja umgekehrte versteigerung ii uwg werbung umgekehrten versteigerung für verkauf gebrauchtfahrzeugs verstößt uwg werbemethode führt angesichts allgemeinen gebrauchtwagenkauf verbundenen beträchtlichen investition beim verständigen verbraucher erfahrungsgemäß daß prüfung preiswürdigkeit angebots absieht wegen spiels kauf verleiten läßt bgh urt märz zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg prof dr bornkamm pokrant dr schaffert für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf august kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand beklagte betreibt handel kraftfahrzeugen bewarb september gebrauchten pkw nachfolgend wiedergegebenen anzeige klagende verein unwesen handel gewerbe hält werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig methode umgekehrten versteigerung spiellust angesprochenen interessenten übertriebener weise absatzförderung ausnutze berdies verbinde werbung unlauterer weise sogenannte aleatorische elemente wertreklame kläger nimmt beklagte unterlassung erstattung abmahnkosten anspruch beklagte entgegengetreten landgericht beklagte androhung bestimmter ordnungsmittel verurteilt unterlassen endverbraucher gerichteten werbung nachstehend wiedergegeben beim angebot kraftfahrzeuges anzukündigen autoversteigerung auto kommt hammer woche auto verkauft fällt preis dm warten sollten lange folgt oben wiedergegebene anzeige abweisung weitergehenden klage vorgerichtliche abmahnkosten höhe dm nebst zinsen kläger zahlen berufungsgericht klage insgesamt abgewiesen zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt erstrebt kläger wiederherstellung landgerichtlichen urteils entscheidungsgründe berufungsgericht beanstandeten anzeige uwg verstoßende werbung erblickt ausgeführt beanstandete werbung gehe charakter inhalt über zulässige aufmerksamkeitswerbung über hinzunehmendes werbung innewohnendes anlocken kaufinteressenten hinaus anzeige beklagten teste lediglich besonders prononcierter weise nachfragereaktion publikums fehlender resonanz preis für angebotenen gebrauchtwagen wöchentlich dm gesenkt weise nachfrage neuem anzuregen anzeige durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen durchschnittsverbraucher rechtlichen beurteilung auszugehen sei verstanden spielleidenschaft streitgegenständliche werbung weder geweckt für wettbewerbsfremde zwecke ausgenutzt umstand daß beworbene pkw falle langen wartens kaufentscheidung bereits verkauft könnte sei spezifisches glücks gewinnspiel element risiko ergebe vielmehr allein daraus daß angebot einzelnen gegenstand beziehe ii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen daß angegriffene werbung uwg verstößt berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen daß weder einsatz elementen wertreklame rahmen werbeanzeige hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische reiz für allein ausreichen werbemaßnahme unlauter uwg erscheinen lassen müssen vielmehr zusätzliche besondere umstände vorliegen vorwurf sittenwidrigkeit uwg rechtfertigen vgl bgh urt zr grur wrp space fidelity peep show wettbewerbswidrig werbung erst einsatz aleatorischer reize führt freie entschließung angesprochenen verkehrskreise nachhaltig beeinflussen daß kaufentschluß mehr sachlichen gesichtspunkten maßgeblich streben aussicht gestellten gewinnchance bestimmt vgl bgh urt zr grur wrp mcbacon urt zr grur wrp rubbelaktion bgh grur space fidelity peepshow entgegen ansicht revision berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen daß für verbot rede stehenden werbemethode gemäß uwg erforderlichen besonderen unlauterkeitsumstände vorliegen berufungsgericht entscheidung zutreffend zugrunde gelegt daß beanstandete werbeanzeige aleatorische elemente enthält liegen darin daß angekündigten umg
  5805. [['bundesgerichtshof beschluss ste stb september strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen beschwerde angeklagten beschluß kammergerichts berlin juni verworfen beschwerdeführer trägt kosten rechtsmittels gründe senat frage untersuchungshaft angeklagten bereits mehrfach zuletzt beschluß dezember stb geprüft beschluß februar kammergericht haftbefehl auflagen außer vollzug gesetzt weiterem beschluß juni antrag angeklagten aufhebung haftbefehls zurückgewiesen beschluß gerichtete beschwerde angeklagten begründet kammergericht angefochtenen entscheidung nichtabhilfebeschluß august ausreichend dargelegt daß ergebnisse bisherigen beweisaufnahme hauptverhandlung vorliegen dringenden tatverdachts frage stellen senat teilt dabei auffassung kammergerichts wonach prüfung tatgerichts haftfortdauerentscheidungen während laufenden hauptverhandlung frage beschränken dringender tatverdacht gegeben ergebnisse bisherigen beweisaufnahme entkräftet daß gesamtwertung aussagen belastungszeugen zusammenhang teilgeständigen einlassung drei angeklagten sonstigen beweisergebnissen fall kammergericht plausibel ausgeführt darüber hinausgehenden umfassenden darstellung würdigung bislang erhobenen beweise recht verpflichtet gesehen abschließende würdigung beweise urteilsberatung entsprechende darlegung urteilsgründen vorbehalten haftprüfungsverfahren führt über nachprüfung dringenden tatverdachts hinausgehenden zwischenverfahren gericht inhalt ergebnis einzelner beweiserhebungen erklären müßte vgl bghst gilt hinblick nachprüfung beschwerdeverfahren wertung inbegriff hauptverhandlung gewonnenen erkenntnisse tatgericht nachprüfung senats beschwerdeverfahren begrenztem maße zugänglich bgh stv bgh beschl september stb frage fortbestehens fluchtgefahr vorliegens haftgrundes abs stpo zutreffenden ausführungen letzten absatz angefochtenen beschlusses juni bezug genommen angesichts angeklagten wenig belastenden auflagen verhältnismäßigkeit fortbestehens außer vollzug gesetzten haftbefehls gewahrt tolksdorf winkler hubert'],['Soon']]
  5806. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen gewerbsmäßiger bandenhehlerei strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover märz verfahren eingestellt soweit angeklagte fall iv urteilsgründe verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil dahin geändert verurteilung wegen beihilfe unterschlagung fall entfällt weitergehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen serie hehlerei urkundenfälschungsdelikten gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt urteil senat be schluss november str teilweise schuldspruch sowie ausspruch über gesamtstrafe aufgehoben nunmehr landgericht weitgehender einstellung verfahrens wegen verbliebenen tatvorwürfe angeklagten wegen beihilfe unterschlagung fall iv urteilsgründe wegen versuchten betrugs fall iv urteilsgründe verurteilt zusammen rechtskräftig gewordenen einzelstrafen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sieben monaten verhängt drei monate wegen verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hiergegen gerichtete allgemeine sachbeschwerde gestützte revision angeklagten entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg antrag generalbundesanwalts folgend stellt senat verfahren soweit angeklagte fall iv verurteilt worden verbleibenden umfang nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat schließt landgericht angesichts verbleibenden einsatzstrafe zwei jahren sowie weiteren einzelstrafen jahr neun monaten zweimal jahr acht monaten sowie sechsmal jahr sechs monaten verfahrenseinstellung weggefallene einzelstrafe sechs monaten geringere gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte hinblick geringen teilerfolg revision unbillig beschwerdeführer verbleibenden rechtsmittel entstandenen kosten auslagen belasten abs stpo becker pfister mayer hubert spaniol'],['Soon']]
  5807. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born einstimmig beschlossen parteien darauf hingewiesen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts oktober gemäß zpo kosten zurückzuweisen streitwert für revisionsverfahren festgesetzt gründe revision zurückzuweisen voraussetzungen für zulassung vorliegen revision aussicht erfolg zulassungsgrund besteht weder erfordern fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts stellen zusammenhang abs gmbhg af auslaufendem recht grundsätzliche fragen erwarten erhebliche anzahl fällen zugrunde liegende altem recht entscheiden vgl bgh beschluss april ii zr zip rn geschäftsführer gmbh berzeugungsbildung nachweis bergangs geschäftsanteils sinne abs gmbhg af geführt angesehen gesellschaftsver tragliche bestimmungen berücksichtigen abtretung erschweren rechtsprechung senats geklärt vgl bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip erfolg wendet revision zulässigkeit beitritte nebenintervenienten erkennende senat mehr nachprüfen materiellen voraussetzungen nebenintervention vorlagen zulassung beitritts landgericht rechtskräftig landgericht klägerin zulässigkeit nebenintervention erhobenen rügen unbegründet erachtet endurteil enthaltene zwischenurteil abs zpo beitritt zugelassen vgl bgh urteil märz zr njw urteil juli zr njw entscheidung findet sofortige beschwerde abs zpo statt vgl bgh beschluss juni ii zr juris beschluss januar vi zb njw rr beschluss juni ii zb juris urteil märz iva zb versr urteil juli zr njw zöller vollkommer zpo aufl rn münchkommzpo schultes aufl rn landgerichtliche urteil klägerin oktober zugestellt worden berufung klägerin november sofortige beschwerde sehen wäre innerhalb zweiwochenfrist abs zpo eingelegt worden berufungsgericht revisionsgericht können daher mehr nachprüfen materiellen voraussetzungen nebenintervention vorgelegen vgl bgh urteil juli zr njw revision sache aussicht erfolg berufungsgericht berufung klägerin recht zurückgewiesen berufungsgericht richtig entschieden klägerin erforderliche materielle berechtigung geltendmachung nichtigerklärung gesellschafterbeschlüssen positive beschlussfeststellung gerichteten klageanträge fehlt abs gmbhg af bestimmende gesellschafterin beklagten geworden vgl bgh urteil oktober ii zr zip rn drescher henssler strohn gesellschaftsrecht aktg rn aktg rn dahinstehen inwieweit fiktionswirkung abs gmbhg af auswirkt vorprozess antrag klägerin festzustellen gesellschafterin beklagten beteiligungsquote jedenfalls rechtskräftig abgewiesen worden lag berufungsgericht recht überzeugender nachweis anteilsübergangs klägerin fiktion abs gmbhg af schon eingreifen konnte aa abs gmbhg af galt anteilsveräußerung gesellschaft gegenüber derjenige erwerber gesellschafter erwerb nachweis bergangs gesellschaft angemeldet nachweis bergangs gesellschafterstellung genügte gesellschaft rechtsübergang überzeugend unterrichtet wurde bgh urteil oktober ii zr zip rn urteil april ii zr zip bb überzeugende unterrichtung sinne berufungsgericht recht verneint stand grundsätzlich pflichtgemäßen ermessen geschäftsführers nachweis geführt anzusehen berzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche bestimmungen berücksichtigt abtretung erschwerten bgh urteil juni ii zr njw rr urteil april ii zr zip scholz winter seibt gmbhg aufl rn winter löbbe ulmer habersack winter gmbhg rn hachenburg zutt gmbhg aufl rn geschäftsführer beklagten getan zutreffenden erkennenden senat uneingeschränkt überprüfbaren auslegung gesellschaftsvertrags beklagten berufungsgericht landgericht gehört klägerin personen geschäftsanteile beklagten erwerben konnten steht entscheidung vorprozess mittlerweile rechtskräftig parteien fest geschäftsführer beklagten gesellschaftsvertragliche bestimmung maßgeblichen objektiven auslegung abtretung klägerin zulässt beachtet falsch
  5808. [['bundesgerichtshof beschluss stb juni ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters april durchsuchung beschuldigten ecli de bgh bstb strafsenat bundesgerichtshofs juni antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo beschlossen beschwerde generalbundesanwalts beschluss ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april aufgehoben gemäß abs satz abs satz abs satz abs stpo durchsuchung person beschuldigten geboren befindlichen sachen angeordnet tablet samsung weiß hülle zwei smartphones samsung ladekabeln sowie macbookpro ladekabel tasche sicherzustellen gründe generalbundesanwalt führt beschuldigte ermittlungsverfahren wegen verdachts zeit märz mitte august sogenannten islamischen staat is ausländischen vereinigung deren zwecke tätigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb sowie kriegsverbrechen vstgb begehen mitglied angeschlossen anschließend mitgliedschaftlich betätigt strafbar gemäß abs nr abs satz stgb tatsächlicher hinsicht legt generalbundesanwalt beschuldigten wesentlichen folgendes last beschuldigte reiste märz gemeinsam mitbeschuldigten deutschland nachdem internet über reisemöglichkeiten is informiert kontaktperson ausfindig gemacht beschuldigte seit muslimischem recht verheiratet wurden zunächst verschiedene is kontrollierte orte syrien später irak mossul gebracht beschuldigte bereits damaligen ehemann islamischem recht syrischen grenzgebiet aufgehalten tod kampfhandlungen januar beschuldigte vorübergehend deutschland zurückgekehrt nachdem eheleute anfangs getrennt voneinander untergebracht worden lebten mossul seit mitte ende märz zusammen wohnung person namens sa bürge fungierte is voraussetzung dafür verlangt wunsch entsprechend krankenpfleger is verwalteten krankenhaus arbeiten durfte juli bezogen beide wohnung is kontrollierten wiederum stelle pflegekraft krankenhaus antrat für arbeit krankenhäusern erhielt aufgrund is festgelegten bezahlsystems monatlich jeweils us dollar pro familienmitglied für für beschuldigte mithin insgesamt usdollar während tätigkeit krankenpfleger nachging kümmer te beschuldigte haushalt erledigte für gemeinsame lebensführung notwendigen einkäufe beziehung beschuldigten ging november geborener sohn hervor armee bzw heer gottes nannten während folgenden monate wechselten beschuldigte rücksicht jeweilige sicherheitslage wiederholt aufenthaltsort schließlich entschlossen kurdischen peschmerga kontrolliertes gebiet begeben mitte august hilfe schleusers gelang nahmen kurdische sicherheitskräfte fest beschlussformel bezeichneten gegenstände wurden abgenommen zeitpunkt beschuldigte erneut schwanger zurzeit befindet frauengefängnis erbil kurdistan angefochtenen beschluss ermittlungsrichter bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts märz durchsuchungsbeschluss beschuldigte stpo erlassen abgelehnt rechtlichen gründen ließe anfangsverdacht dafür begründen beschuldigte mitgliedschaftlich is beteiligt vereinigung unterstützt dagegen gerichtete beschwerde generalbundesanwalts erfolg ii beantragte ermittlungsmaßnahme stpo anzuordnen durchsuchungsbeschluss rechtfertigender tatverdacht besteht haftbefehlsverfahren senatsbeschluss märz stb nstz rr reicht für zulässigkeit regelmäßig frühen stadium ermittlung betracht kommenden durchsuchung über bloße vermutungen hinausreichende bestimmte tatsächliche anhaltspunkte gestützte konkrete verdacht straftat begangen worden verdächtige täter teilnehmer tat betracht kommt hinreichenden gar dringenden tatverdachts sinne abs satz stpo bedarf ungeachtet frage verhältnismäßigkeit siehe bgh beschluss august stb bghr stpo tatverdacht anfangsverdacht konkretem schlüssigem tatsachenmaterial beruhen sinne gewisses maß konkretisierung verdichtung erreicht vgl bgh beschluss märz stb nstz mwn für maßnahme stpo durchsuchung darf mithin ermittlung tatsachen dienen begründung anfangsverdachts erst erforderlich siehe bverfg beschluss januar bvr juris rn mwn tatsachengestützter anfangs
  5809. [['bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann seiters tombrink beschlossen rechtsbeschwerde klägerin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main mai unzulässig verworfen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens klägerin tragen gegenstandswert gründe parteien streiten wechselseitige ansprüche zusammenhang vermittlung abschlusses lebensversicherung landgericht klage abgewiesen klägerin widerklage beklagten zahlung nebst zinsen verurteilt urteil prozessbevollmächtigten klägerin oktober zugestellt worden telefax november berufung erstinstanzliche urteil eingelegt schriftsatz oberlandesgericht frankfurt main hoffstraße frankfurt main gerichtet ent hielt adressfeld telefaxnummer straßenanschrift postleitzahl telefaxnummer oberlandesgerichts karlsruhe ging telefax abend november wurde folgetag ebenfalls per fernkopie oberlandesgericht frankfurt main weitergeleitet zugleich unterrichtete oberlandesgericht karlsruhe prozessbevollmächtigten klägerin fehlerhaften bersendung november beim oberlandesgericht frankfurt main eingegangenem schriftsatz berufung erneut eingelegt wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumten berufungsfrist beantragt begründung vorgebracht fehlerhaften adressierung eintragung unrichtigen telefaxnummer handele einmaliges versagen sorgfältig ausgesuchten instruierten sowie ansonsten stets fehlerfrei arbeitenden kanzleiangestellten ausfertigung berufungsschrift adresse telefaxnummer oberlandesgerichts frankfurt main aktuellen ortsverzeichnis gerichte finanzbehörden ermitteln infolge geringfügigen unaufmerksamkeit jedoch kontaktdaten oberlandesgerichts karlsruhe übernommen versendung fristgebundener schriftsätze per telefax kontrollierten rechtsanwälte kanzlei jeweilige schriftsatz tatsächlich übermittelt worden sei für absendung seien ausschließlich zuständigen bürokräfte verantwortlich seien angewiesen telefaxnummer vorerwähnten ortsverzeichnis abzugleichen erst entsprechender eintragung vollständigen anschrift sowie faxnummer empfangsgerichts drucke bürokraft schriftsatz lege zuständigen rechtsanwalt unterzeichnung anschließend schriftsatz gefaxt rechtsanwalt anhand vermerks automatisch ausgedruckten faxbericht überprüft dabei sichergestellt komplette empfänger faxkennung heiße insbesondere faxnummer seitenzahl zeitpunkt faxbericht ersichtlich seien überprüfte sendebericht sei grundlage dafür jeweilige frist sodann fristenkalender streichen berufungsgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewie sen hiergegen richtet rechtsbeschwerde klägerin ii abs satz nr abs satz abs zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung rechtsbeschwerdegerichts erfordert berufungsgericht grundlage rechtsprechung bundesgerichtshofs zutreffend entschieden berufungsgericht wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie sen versäumung rechtsmittelfrist klägerin zuzurechnenden organisationsverschulden prozessbevollmächtigten beruhe allgemeine büroanweisung angeordnete kontrolle faxprotokolls per telekopie übermittelnden fristwahrenden schriftsätzen hinweis falsch eingesetzte empfängernummer geben können unvollständige bermittlung anzahl seiten fehler nummerneingabe faxgerät erkennen lassen sei fax nummer ortsverzeichnis entnommen könne dabei leicht verwechslungen kommen abgleich deshalb anhand zuvor verwendeten ebenso zuverlässigen verzeichnisses erfolgen fehler eingabe schon ermittlung faxnummer bertragung schriftsatz aufdecken können lässt rechtsfehler erkennen entspricht insbesondere zuletzt genannten punkt ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs danach rechtsanwalt versendung schriftsätzen per telekopie organisatorische vorkehrungen sicherstellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet hierzu gehört erforderlichen ausgangskontrolle regel sendebericht ausgedruckt richtigkeit verwendeten empfängernummer überprüft fehler eingabe bereits ermittlung faxn
  5810. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli gemäß abs abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main märz gründen antragsschrift generalbundesanwalts juni maßgabe unbegründet verworfen daß verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter durchfuhr betäubungsmitteln entfällt nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen weiteren rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen beschwerdeführer tragen rissing van saan kosten rechtsmittels detter fischer otten elf'],['Soon']]
  5811. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juni seelinger schardt justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb nr abs installateur auftrag hausleitung grundleitung rückstausicherung anzuschließen prüfen ausgewählte grundleitung sicherung bgh urteil juni vii zr olg köln lg bonn vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr kuffer richter bauner richterin safari chabestari richter dr eick für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln juni kostenpunkt insoweit aufgehoben klage beklagten abgewiesen worden sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt schadensersatz wegen wassereinbruchs souterrainwohnungen mitglied wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte dezember beklagte tiefbauunternehmen neuorganisation entwässerungsanlage für insgesamt acht wohneinheiten aufweisende wohngebäude gegenstand auftrags trennung abwasserleitungen für beiden souterrainwohnungen ableitung rückstauklappe erfolgen für wohnungen darüber leitung klappe vorgesehen beklagte verlegte zwei entwässerungsleitungen öffentlichen kanal rückseite hauses rückstauventil ausgestattet nachdem anschluss grundleitungen haus erfolgen konnte versah grundleitungen jeweils zwei abzweigungen verschloss anschlussstopfen abzweigungen grundleitung rückstausicherung befanden abzweigungen grundleitung rückstausicherung folge hausleitung souterrainwohnung gegenüberliegenden abzweig grundleitung rückstausicherung anzuschließen während anschluss hausleitung vermieteten souterrainwohnung über kreuz grundleitung vorzunehmen wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte beklagten installateur gebäude erforderlichen installations anschlussarbeiten durchzuführen verbindungen grundleitungen hausanschlüssen vorzunehmen beklagte nahm erforderlichen anschluss über kreuz schloss gemietete wohnung gegenüberliegenden abzweig grundleitung rückstausicherung sommer kam deshalb wohnung wassereinbruch weiteren verlauf souterrainwohnung klägers betroffen dadurch entstandenen schaden kläger teils beziffert teils freistellungsanspruch beklagten geltend gemacht landgericht grundurteil festgestellt beklagten gesamtschuldner verpflichtet kläger sämtliche schäden wassereinbruch entstanden ersetzen berufung beklagten berufungsgericht klage abgewiesen senat revision klägers zugelassen soweit klage beklagten abgewiesen worden insoweit verfolgt kläger klagebegehren entscheidungsgründe revision klägers führt umfang anfechtung aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht dahinstehen lassen grundurteil verfahrensfehlerfrei ergangen kläger hinblick darauf werkvertrag beklagten folgenden beklagter wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde aktivlegitimiert kläger stehe weder eigenem abgeleitetem recht schadensersatzanspruch beklagte weder vertragliche pflichten verletzt sei rechtswidrige eigentumsverletzung vorzuwerfen grundsätzlich könne werkunternehmer verpflichtet arbeiten vorunternehmers überprüfen jedoch stecke rahmen unternehmer vertraglich übernommenen verpflichtung zugleich umfang treffenden obhutspflichten ab sei beklagten auftragserteilung erklärt worden grundleitungen seien vorgerichtet zustand leitungen unverdächtig sinne erscheinen dürfen jeweilige grundleitung gegenüberliegenden hausanschluss anzuschließen sei beklagte weder anlass gehabt tiefbauunternehmer verlegten grundleitungen weiterem umfang geschehen freizulegen veranlasst sehen müssen wegen verlaufs grundleitungen nachzufragen erteilten kleinauftrag sei beklagte verpflichtet beendigung arbeiten berprüfungen vorzunehmen über eigenes werk hinausgingen zudem hätte besorgen müssen eigentümergemeinschaft bereit wäre zusätzlichen auftrag gegebenen aufwand bezahlen ii ausführungen berufungsgerichts rechtfertigen abweisung kläger geltend gemachten schad
  5812. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb schon länger bestehenden einrichtung wegen vorteilhaftigkeit für beide seiten objektiv grenzeinrichtung darstellt spricht vermutung dafür willen beider nachbarn errichtet worden bgb satz erscheinungsbild grenzeinrichtung bestandteil zweckbestimmung immanenten ausgleichsfunktion interessen grundstücksnachbarn getrennt daher zustimmung nachbarn verändert bestätigung senat urteil november zr njw bgh urteil oktober zr lg landshut ag landshut ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf für recht erkannt revision kläger urteil landgerichts landshut zivilkammer januar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts landshut juni zurückgewiesen beklagte trägt kosten rechtsmittelverfahren rechts wegen tatbestand parteien eigentümer benachbarter grundstücke maschendrahtzaun höhe getrennt verlauf grundstücksgrenze schneidet mieter grundstücks beklagten errichteten unmittelbar maschendrahtzaun zustimmung kläger zunächst elf meter langen später zwanzig meter verlängerten holzflechtzaun höhe durchführung schlichtungsverfahrens erhobenen klage verlangen kläger soweit interesse beseitigung holzflechtzauns ersatz vorgerichtlicher rechtsanwaltskosten amtsgericht klage stattgegeben berufung beklagten berufungsgericht erstinstanzliche urteil aufgehoben klage abgewiesen landgericht zugelassenen revision deren zurückweisung beklagte beantragt kläger wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts handelt maschendrahtzaun grenzanlage sinne bgb rechtsprechung bundesgerichtshofs könne deren erhaltung äußeren beschaffenheit erscheinungsbild verlangt errichtung holzflechtzauns erfolgte veränderung erscheinungsbildes rechtfertige vorliegend annahme beseitigungsanspruchs holzflechtzaun vollständig grundstück beklagten befinde komme verletzung ästhetischen empfindens kläger betracht abwehranspruch wäre möglicherweise anzunehmen vereinbarung gemeinsamen grenzanlage zumindest konkludent bestimmtes erscheinungsbild umfasst hätte daran fehle jedoch einigung grundstücksnachbarn eher niedrigen maschendrahtzaun sei hinweis darauf irgendeiner weise über unveränderlichkeit erscheinungsbildes gewährleistete sicht nachbargrundstück hätten verständigen besondere betracht kommenden konkludenten zustimmung grenzeinrichtung sei wille grundstücksnachbarn fernliegend ii ausführungen berufungsgerichts halten rechtlicher nachprüfung stand rechtsfehlerfrei sieht berufungsgericht grundstücksgrenze nachbargrundstücke befindlichen maschendrahtzaun allerdings einrichtung sinne bgb grenzeinrichtung sinne liegt anlage notwendigerweise mitte senat urteil oktober zr bghz urteil januar zr njwrr rn grenzlinie geschnitten beiden grundstücken nutzt denen errichtet worden senat urteil mai zr njw rr urteil märz zr bghz ff urteil oktober zr njw rr rn erforderlich für vorliegen grenzeinrichtung beide nachbarn errichtung gemeinsamen grenzanlage zustimmen senat urteil mai zr bghz urteil oktober zr bghz urteil oktober zr njwrr rn urteil januar zr njw rr rn zustimmung früheren eigentümer par teien rechtsnachfolger gebunden vgl senat urteil oktober zr njw rr rn voraussetzungen liegen tatrichterlichen feststellungen aa berufungsgericht stellt fest maschendrahtzaun gänze beiden grundstücke steht verlauf gemeinsame grenze schneidet aufgrund grenzscheidefunktion beiden grundstücken dient bb erfolg wendet beklagte annahme berufungsgerichts aufgrund unerheblichen größe betonsockel metallpfosten hätten grundstückseigentümer errichtung zauns gewusst jedenfalls gerechnet beiden grundstücken befand grenzanlage zugestimmt tatrichterliche würdigung frei rechtsfehlern bedarf entscheidung für einverständnis nachbarn grenzeinrichtung spricht v
  5813. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen besonders schwerer vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil auswärtigen großen strafkammer landgerichts kleve moers september fall ii urteilsgründe schuldspruch dahin geändert angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung verurteilt zugehörigen feststellungen aufgehoben aa soweit angeklagte fällen ii ii urteilsgründe verurteilt wurde bb gesamtstrafenausspruch umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten wegen vergewaltigung räuberischer erpressung raub zwei fällen gefährlicher körperverletzung kör perverletzung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt rechtsmittel führt nderung schuldspruchs entscheidungsformel ersichtlichen teilerfolg fall ii urteilsgründe wurde tat bratpfanne gefährliches werkzeug verwendet geschädigte schwer misshandelt erfüllung qualifikationstatbestände gemäß abs stgb schuldspruch dadurch ausdruck gebracht angeklagte wegen besonders schwerer vergewaltigung verurteilt vgl tröndle fischer stgb aufl rdn verurteilung angeklagten wegen raubes fällen ii urteilsgründe hält rechtlicher berprüfung stand hierzu landgericht folgende feststellungen getroffen fall ii schlug angeklagte geschädigten dabei mobiltelefon verlor faustschlägen boden trat mehrfach fuß rippen klären ausnutzung vorausgegangenen gewaltanwendung nahm mobiltelefon steckte für behalten angst weiteren bergriffen angeklagten setzte tatopfer wehr fall ii angeklagte tatopfer rede stellen nachdem unbekannt gebliebener mittäter zutritt wohnung verschafft schlugen geschädigten mehrfach gesicht verlor bewusstsein anschließend nahm angeklagte wertgegenstände tatopfers für behalten beiden fällen tragen feststellungen schuldspruch wegen raubes urteilsgründen entnommen angeklagte ausgeübte gewalt drohung gegenwärtiger gefahr für leib leben mittel eingesetzt wegnahme ermöglichen fehlt erforderlichen finalen verknüpfung nötigungshandlung wegnahme vgl bghst bgh nstz tröndle fischer aao rdn ff ff gewaltanwendung erfolgte feststellungen zwecke wegnahme vielmehr fasste angeklagte entschluss wegnahme jeweils erst gewaltanwendung ußerung sonstige handlung angeklagten wegnahme eventuell konkludente drohung weiterer gewaltanwendung beinhaltet festgestellt allein umstand wirkungen wegnahmeabsicht ausgeübten gewalt andauern täter ausnutzt genügt für annahme raubes fall ii scheidet raub schon deshalb tatopfer angeklagte entschluss wegnahme fasste bewusstlos deshalb widerstand leisten konnte zwangsmittel hätte überwunden müssen neuen hauptverhandlung neue tatrichter prüfen angeklagte bereits gewaltanwendung zumindest bedingten vorsatz wertgegenstände jeweiligen tatopfers zueignen gesamtschau festgestellten taten ausgeschlossen erscheint tolksdorf pfister becker lienen hubert'],['Soon']]
  5814. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet november kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter schlick richter dr wurm dr herrmann wöstmann richterin harsdorf gebhardt für recht erkannt revision klägers urteil zivilkammer landgerichts wiesbaden februar aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts wiesbaden juli zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand kläger beteiligte jahre sogenannten schenkbörse ähnlich senatsurteil märz iii zr njw beschrieben organisiert juni übergab geberposition stehend beklagten chartliste empfängerposition eingetragen betrag vorliegenden klage verlangt rückerstattung zuwendung beklagte darauf berufen mutter empfängerin leistung sei eintragung chartliste sei wissen vorgenommen worden geld bitten mutter entgegengenommen wegen geführten insolvenzverfahrens erscheinung treten amtsgericht beklagten antragsgemäß zahlung kläger verurteilt berufung beklagten landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger forderung entscheidungsgründe revision begründet führt wiederherstellung amtsge richtlichen urteils beklagte ungerechtfertigter bereicherung abs satz alt bgb leistungskondiktion rückgewähr geleisteten schenkung kläger verpflichtet beklagte etwa mutter empfänger kläger erbrachten leistung für ermittlung leistungsempfängers kommt erster linie zuwendung gegebene zweckbestimmung zunächst darauf zweck beteiligten ausdruck gekommenen willen verfolgt stimmen vorstellungen beteiligten überein gefestigter rechtsprechung bundesgerichtshofs objektive betrachtungsweise sicht zuwendungsempfängers geboten kommt darauf vernünftige person lage empfängers zuwendung treu glauben rücksicht verkehrssitte verstehen durfte senatsurteil oktober iii zr njw beide vorinstanzen beachtung grundsätze revisionsrechtlich angreifbarer tatrichterlicher würdigung empfängereigenschaft beklagten bejaht einräumt zumindest bekannt mutter veranstaltung juni außen empfängerin erscheinung treten jeweiligen geber darunter kläger beklagten denjenigen angesehen beschenken wollten ergab objektiv chartliste unabhängig davon beklagten bekannt objektiver betrachtungsweise daher beklagten vorstehend wiedergegebenen grundsätzen klar geldbeträge zweckbestimmung zunächst zufließen sollten wobei unerheblich später verwendete insbesondere mutter weiterleitete revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrechtlichen fragen kommt angesichts objektiven sachlage weiteren revisionserwiderung zusammenhang erhobenen verfahrensrügen senat geprüft für durchgreifend erachtet näheren begründung abgesehen zpo zuwendung wegen sittenwidrigkeit bgb nichtig schenkkreisen handelt schneeballsystem darauf angelegt ersten mitglieder meist sicheren gewinn erzielen während große masse späteren teilnehmer einsatz verlieren angesichts vervielfältigungsfaktors absehbarer zeit neuen mitglieder mehr geworben können verstößt rechtsprechung allgemein anerkannt guten sitten vgl insbesondere senatsurteile november iii zr njw rn märz iii zr njw rn jeweils verstoß guten sitten fällt sowohl kläger leistenden beklagten empfänger last verkennt rechtlichen ansatzpunkt her berufungsge richt meint jedoch hierauf gestützte bereicherungsanspruch scheitere satz bgb darin vermag senat folgen senat vielmehr erlass rede stehenden berufungsurteils entschieden kondiktionssperre satz bgb bereicherungsansprüchen entfällt initiatoren schenkkreises richten allgemein zuwendungen rahmen derartiger kreise einzelfallbezogene prüfung geschäftsgewandtheit erfahrenheit betroffenen gebers empfängers ankommt senatsurteil märz aao rn grundsatz voller würdigung gegenteiligen argumentation landgerichts revisionserwiderung festzuhalten generelle rückforderbarkeit geleisteten zuwendungen einschätzung senats generalpräventive funktion geeignet sozialschädlichen treiben entgegenzuwirken beklagte darauf berufen bereicherung weggefallen sei em
  5815. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts antrag november gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach april zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagte wegen versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte verurteilt worden fall iii urteilsgründe gesamten strafausspruch soweit landgericht angeklagten verurteilt nebenkläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz hieraus seit märz zahlen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen auslagen strafkammer landgerichts düsseldorf zurückverwiesen weitergehende revision verworfen gründe landgericht angeklagten versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung widerstands vollstreckungsbeamte richtig versuchten mordes tateinheit gefährlicher körperverletzung widerstand vollstreckungsbeamte sowie versuchten körperverletzung beleidigung jeweils tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren zehn monaten verhängt angeklagten verurteilt nebenkläger nebst zinsen höhe prozentpunkten über basiszinssatz hieraus seit märz zahlen brigen entscheidung über adhäsionsantrag abgesehen revision beanstandet angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel sachrüge fall iii urteilsgründe sowie bezüglich gesamten strafausspruchs adhäsionsentscheidung erfolg brigen gründen antragsschrift generalbundesanwalts unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts fall iii urteilsgründe beabsichtigten zahlreiche polizeibeamte frühen morgen august mönchengladbach uferweg niers etwa acht zehnköpfige personengruppe kontrollieren mehrere verwandte damals jahre alten angeklagten angehörten anwesenden kamen jedoch aufforderung auszuweisen beschimpften polizisten machten über lustig zeuge verhielt besonders aggressiv wurde daraufhin fixiert wogegen wehrte gerangel brachten schließlich mehrere polizeibeamte denen zivil gekleidete nebenkläger gehörte boden hielten fest dabei kniete nebenkläger gebückter haltung seitlich zeugen fixierte kopf schultern angeklagte blutalkoholkonzentration promille betrug befand freunden nähe gelegenen wohnung wurde geschehen aufmerksam verließ ruf vater eilig haus lief stelle zeuge mittlerweile vier polizeibeamten fixiert wurde rief immer lass bruder ruhe lass bruder ruhe versuch polizeibeamten angeklagten sog bodycheck fall bringen misslang nachdem angeklagte personengruppe erreicht versuchte ruf bruder bruder polizeibeamten zeugen wegzuziehen wurde jedoch drei weiteren polizisten gepackt meter weggebracht dabei schlug wild kurzen moment passivität polizeibeamten nutzte riss los überbrückte wenigen schritten distanz boden fixierten zeugen trat nebenkläger vollem lauf gro ßer wucht gesicht nebenkläger versah zeitpunkt angriffs angeklagten konzentrierte zeugen vertraute darauf kollegen übrigen ort anwesen personen schach fernhalten würden wurde tritt angeklagten schwer verletzt angeklagte wurde sodann einsatz diensthundes überwältigt festgenommen polizeiwagen verbracht hiergegen wehrte schlug rief mach fertig dreckschweine würdigung landgerichts angeklagte fußtritt gesicht nebenklägers heimtückisch sinne abs stgb gehandelt hält sachlichrechtlicher nachprüfung stand heimtückisch handelt wer feindlicher willensrichtung arg wehrlosigkeit opfers bewusst tötung ausnutzt arglos tatopfer beginn ersten tötungsvorsatz geführten angriffs körperliche unversehrtheit gerichteten schweren erheblichen angriff rechnet opfer gerade aufgrund arglosigkeit wehrlos arg wehrlosigkeit können gegeben tat feindselige auseinandersetzung vorausgeht tatopfer mehr erheblichen angriff körperliche unversehrtheit rechnet voraussetzung heimtückischer begehungsweise täter erkannte arg wehrlosigkeit opfers bewusst tatbegehung ausnutzt st rspr vgl etwa bgh urt
  5816. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr februar rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter prof dr gehrlein vill richterin lohmann richter dr detlev fischer februar beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts nürnberg september kosten kläger zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe nichtzulassungsbeschwerde statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo nr egzpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs zpo entgegen ansicht beschwerde kommt rechtssache grundsatzbedeutung aufgeworfene rechtsfrage auslaufendes recht betrifft hätte darlegung klärungsbedürftigkeit aufgezeigt müssen höchstrichterliche entscheidung gleichwohl für zukunft rich tungsweisend entweder über erhebliche anzahl fällen altem recht entscheiden frage für neue recht weiterhin bedeutung vgl bghz beschl september iv zb njw hieran fehlt aufgezeigte fragestellung für alte recht bedeutung neuem recht unterbrechung neubeginn verjährung ganz eingeschränkt gilt bgb frage stehende verknüpfung mehr betracht kommt hinsichtlich etwaiger altfälle beschwerde konkrete klärungsbedürftigkeit aufgezeigt einzelfallbezogenen ausführungen berufungsgerichts verjährungsfrage zustellungsproblematik erweisen berücksichtigung beschwerde aufgezeigten gesichtspunkte beanstandungsfrei weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen dr gero fischer prof dr gehrlein lohmann vill dr detlev fischer vorinstanzen lg nürnberg fürth entscheidung olg nürnberg entscheidung'],['Soon']]
  5817. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly dr strohn dr reichart dr drescher beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main november kosten klägerin unzulässig verworfen beschwerdewert gründe klägerin nimmt beklagten gemäß bgb herausgabe kraftfahrzeugs hilfsweise schadensersatz anspruch landgericht klage abgewiesen klägerin april zugestellte urteil landgerichts fristgerecht berufung eingelegt schriftsatz juli klägerin wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist beantragt berufung begründet begründung wiedereinsetzungsgesuchs klägerin vorgetragen berufungsbegründungsfrist nebst vorfrist sei zuständigen kanzleimitarbeiterinnen entsprechend kanzlei bestehenden schriftlichen organisationsanweisung fristenkontrolle ordnungsgemäß sowohl schriftlichen fristenkalender edv gestützten fristenkalender notiert worden beide fristen seien jeweiligen wochenfristzetteln eingetragen für bearbeitung sache zuständige anwaltssekretärin erhalten entgegen organisationsanweisung fristenkontrolle erfahrene ansonsten überaus zuverlässige bisher fehlerfrei arbeitende kanzleiangestellte einhaltung beru fungsbegründungsfrist einsichtnahme papierform geführten akten hand sache elektronisch gespeicherten schriftstücke überprüft sache juni geschriebenes berufungsbegründung bezeichnetes dokument vorgefunden sei irrtümlich davon ausgegangen berufungsbegründung abgeschickt worden sei frau deshalb sowohl vorfrist berufungsbegründungsfrist wochenfristzetteln erledigt gekennzeichnet erster instanz zuständigen rechtsanwalt dr besprechung woche ab juni ablau fenden fristen mitgeteilt berufungsbegründungsfrist erledigt sei persönlich davon überzeugt kanzlei für berufungsverfahren zuständige rechtsanwalt dr akte juni zufällig aktenschrank aufgefunden berarbeitung entwurfs berufungsbegründung fristablauf bemerkt ii angefochtenen beschluss oberlandesgericht wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen berufung klägerin unzulässig verworfen begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt klägerin glaubhaft gemacht kanzlei prozessbevollmächtigten fristsachen grundsätzlich ordnungsgemäß bearbeitet würden fristen mehrfach zuständigen mitarbeiterinnen kontrolliert würden könne klägerin zuzurechnendes verschulden erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten versäumung berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen erstinstanzlich sache befasste rechtsanwalt dr mitteilung für tätigen anwaltssekretärin frau verlassen dürfen berufungsbegründungsfrist erledigt sei daran erinnern müssen lediglich entwurf berufungsbegründung gefertigt auszuschließen sei verbleib akte fertigung entwurfs juni auffinden aktenschrank ungeklärt sei geschriebene entwurf vorgelegt worden sei eigene frist wiedervorlage verfügen gegebenenfalls nderung titels datei computer hinwirken müssen missverständnissen fristenkontrolle vorzubeugen hiergegen wendet klägerin rechtsbeschwerde iii rechtsbeschwerde gemäß abs zpo unzulässig verwerfen statthaft abs satz nr abs satz abs satz zpo unzulässig voraussetzungen abs zpo vorliegen entgegen auffassung klägerin erfordert weder sicherung einheitlichen rechtsprechung wahrung rechtsstaatsprinzips entscheidung rechtsbeschwerdegerichts zulassungsgrund sicherung einheitlichen rechtsprechung liegt entscheidung berufungsgerichts ergebnis rechtsprechung bundesgerichtshofes einklang steht entscheidung berufungsgerichts beruht verletzung verfahrensgrundrechten klägerin insbesondere rechts gewährung rechtlichen gehörs klägerin konnte wiedereinsetzung vorigen stand gewährt verschulden gehindert berufungsbegründungsfrist einzuhalten abs zpo abs zpo organisationsverschulden prozessbevollmächtigten zurechnen lassen organisationsanweisung fristenkontrolle büro prozessbevollmächtigten klägerin sichergestellt fristen einschließlich vorfristen ordnungsgemäß notiert ablauf kontrolliert wurde dahinstehen fehlt jedoch berufungsgericht übersehe
  5818. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz verfahren vollstreckbarerklärung ausländischen schiedsspruchs ecli de bgh bizb zivilsenat bundesgerichtshofs märz richter prof dr koch prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler richterin dr schwonke beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats thüringer oberlandesgerichts jena april kosten antragsgegnerin unzulässig verworfen wert beschwerdegegenstands gründe parteien schlossen september vertrag über zusammenarbeit zusammenarbeitsvertrag ziffer vertrags enthält schiedsvereinbarung heißt schiedsgericht streitigkeiten zusammenhang vorliegenden vertrag ergeben einschließlich fragen betreffend bestehen gültigkeit beendigung vertrags gemäß deutschen zivilprozessordnung zeitpunkt abschlusses vertrags geltenden fassung drei schiedsrichter ausschluss ordentlichen rechtsweges endgültig entscheiden schiedsort schiedsort genf gilt verfahrensrecht ortes sofern schiedsordnung entsprechenden bestimmungen enthält begründung schiedsspruchs schiedsspruch schriftlich begründen schiedsgericht über kosten schiedsverfahrens notwendigen auslagen beteiligten partner entscheiden ziffer vertrags parteien vertragsstatut deutsches recht vereinbart dezember kündigte antragsgegnerin vertrag antragstellerin beantragte schiedsgericht teilschiedsspruch festzustellen kündigung zusammenarbeitsvertrags antragsgegnerin unwirksam parteien geschlossene zusammenarbeitsvertrag kraft bleibt antragsgegnerin verpflichtet antragstellerin schadensersatz höhe bezahlen späteren verfahrensabschnitt festgesetzt ferner beantragte antragstellerin antragsgegnerin kosten schiedsverfahrens sowie antragstellerin dabei entstandenen rechtsverfolgungskosten auslagen aufzuerlegen zwischenschiedsspruch januar stellte schiedsgericht fest zusammenarbeit parteien grundlage vertrags september beendet sei antragstellerin gegenüber antragsgegnerin anspruch entschädigung schiedsgericht bestimmenden höhe vergütung schiedsrichter kosten schiedsverfahrens enthält zwischenschiedsspruch nachtrag schiedsgerichts august geänderten fassung deutscher bersetzung folgende feststellungen regelungen kosten schiedsverfahrens betrag insgesamt chf einschließlich chf für raum termine stattgefunden folgt festgelegt gebühren für herrn prof mitschiedsrichter höhe chf sowie auslagen höhe chf ii gebühren für herrn dr mitschiedsrichter höhe chf sowie auslagen höhe chf iii gebühren für herrn prof vorsitzender schiedsgerichts höhe chf sowie auslagen höhe chf bezüglich kosten schiedsverfahrens antragsgegnerin gegenüber antragstellerin erstattung betrags höhe chf verpflichtet schiedsgericht erstattet betrag höhe chf verurteilt beträge höhe kwr chf gwp rechtskosten sonstigen ersten abschnitt schiedsverfahrens entstandenen kosten zahlen verurteilt betrag höhe rechtskosten sonstigen ersten abschnitt schiedsverfahrens entstandenen kosten zahlen antragstellerin schiedsgericht fremdwährungen gedrückten beträge wechselkurs januar datum erlasses später berichtigten zwischenschiedsspruchs euro umgerechnet grundlage antragstellerin für kosten schiedsgerichts eigene rechtsverfolgungskosten ziffer tenors zwischenschiedsspruchs zugesprochenen betrag errechnet forderung antragstellerin ziffer tenors antragsgegnerin zahlenden betrag aufgerechnet höhe differenzbetrags erstrebt antragstellerin vollstreckbarerklärung zwischenschiedsspruchs oberlandesgericht antrag folgt stattgegeben schiedsgericht erlassene zwischenschiedsspruch januar fassung ergänzung august inhalts bezüglich kosten schiedsverfahrens gegenüber erstattung betrags höhe chf verpflichtet verurteilt beträge höhe kwr chf gbp rechtskosten sonstigen kosten ersten abschnitt schiedsverfahrens zahlen höhe betrags für vollstreckbar erklärt dagegen richtet rechtsbeschwerde antragsgegnerin deren zurückweisung antragstellerin beantragt ii oberlandesgericht antrag vollstreckbarerklärung geltend gemachten höhe für begründet erachtet ausgeführt vollstreckung zwischenschiedsspruchs widerspreche deshalb öffentlichen ordnung bundesrepublik deutschland schiedsgerich
  5819. [['bundesgerichtshof beschluss ix za dezember prozeßkostenhilfeverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter kirchhof dr fischer raebel dezember beschlossen antrag beklagten bewilligung prozeßkostenhilfe für beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilkammer landgerichts cottbus august zurückgewiesen gründe beabsichtigte rechtsmittel bietet hinreichende aussicht erfolg zpo nichtzulassungsbeschwerde gemäß zpo wäre unzulässig gemäß nr egzpo art nr zpo rg bgbl zpo dezember maßgabe anzuwenden daß nichtzulassungsbeschwerde zulässig wert revision geltend machenden beschwer vgl insoweit art nr gesetzes november bgbl beklagten beträgt dm bergangsregelung nr egzpo entgegen auffassung antragstellerin verfassungswidrig senat verletzung gleichheitsgrundsatzes gemäß art gg verstoß rechtsstaatsprinzip feststellen ständiger rechtsprechung bundesverfassungsgerichts gleichheitsgrundsatz verletzt vernünftiger natur sache sachlich einleuchtender grund für gesetzliche differenzierung finden läßt dabei muß unsachlichkeit getroffenen regelung evident art gg verletzt bverfge bergangsregelung nr egzpo für einleuchtenden grund anspruch nehmen regelung ausweislich begründung vorschrift möglichen berlastung bundesgerichtshofes vorgebeugt bt drucks bundesverfassungsgericht wertabhängigen revisionszugangsbeschränkungen entlastung bundesgerichts verstoß art abs gg gesehen bverfge rechtsstaatsprinzip bergangsregelung verletzt gebietet daß rechtsweg zweigen instanzenzug insbesondere stets rechtsmittel revision gegeben muß st rspr bverfg vgl bverfge kreft kirchhof raebel fischer'],['Soon']]
  5820. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juni boppel justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja ii bghr ja gmbhg voreinzahlungen künftige kapitalerhöhung grundsätzlich tilgungswirkung eingezahlte betrag zeitpunkt beschlussfassung üblicherweise verbundenen bernahmeerklärung gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden bestätigung bghz ausnahmsweise können voreinzahlungen engen voraussetzungen wirksame erfüllung später übernommenen einlageschuld anerkannt nämlich beschlussfassung über kapitalerhöhung anschluss voreinzahlung gebotenen beschleunigung nachgeholt akuter sanierungsfall vorliegt maßnahmen betracht kommen rettung sanierungsfähigen gesellschaft scheitern würde falls übliche reihenfolge durchführung kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet müsste bgh urteil juni ii zr olg frankfurt main lg limburg lahn ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart für recht erkannt revision klägers zurückweisung revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main dezember kostenpunkt insoweit aufgehoben berufung beklagten stattgegeben wurde berufung beklagten urteil kammer für handelssachen landgerichts limburg lahn juli zurückgewiesen kosten rechtsmittelzüge trägt beklagte nebenintervention verursachten kosten streithelfer beklagten auferlegt rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen co vertriebsgesellschaft mbh nachfolgend insolvenzschuldnerin nimmt beklagten zwei streithelfer beklagten notariell beurkundeten kapitalerhöhungen zahlung insgesamt anspruch beklagte alleingesellschafter insolvenzschuldnerin deren stammkapital jahre dm betrug beschluss mai erhöhte beklagte stammkapital insolvenzschuldnerin dm zunächst runden betrag unmittelbar anschließend weitere kapitalerhöhungsbeschluss ausgeführt bernahme neuen bareinlagen höhe insgesamt zugelassene beklagte betrag dm bereits erbracht tatsächlich beklagte mai verwendungszweck kapitalerhöhung girokonto insolvenzschuldnerin überwiesen restsumme höhe dm zahlte beklagte mai insolvenzschuldnerin anmeldung oktober wurde kapitalerhöhung november handelsregister eingetragen beschluss juli erhöhte beklagte stammkapital insolvenzschuldnerin weitere kapitalerhöhungsbeschluss heißt bernahme zugelassene beklagte bareinlage bereits erbracht beklagte juli konto insolvenzschuldnerin bezeichnung kapitalerhöhung dm überwiesen juli abstimmung insolvenzschuldnerin dm deren gläubigerin gmbh gezahlt fer ner entrichtete beklagte august dm august dm gmbh deren alleiniger gesellschafter beklagte schließlich zahlte beklagte dm kläger anmeldung august wurde kapitalerhöhung november handelsregister eingetragen kläger leistete voreinzahlungen kapitalerhöhungen beiden fällen berweisung debet geführtes konto insolvenzschuldnerin deshalb beträge zeitpunkt beschlussfassung über kapitalerhöhung verrechnung debetsaldo verbraucht kläger macht beklagten beiden kapitalerhöhungen jeweils teilbetrag geltend landgericht klage uneingeschränkt oberlandesgericht berufung beklagten lediglich höhe bezogen zweite kapitalerhöhung juli stattgegeben revisionen verfolgen parteien berufungsrechtszug gestellten anträge entscheidungsgründe revision klägers erfolg führt wiederherstellung urteils landgerichts dagegen revision beklagten unbegründet beklagten streithelfer erhobenen prozessualen rügen greifen unrecht meint beklagte liege absolute revisionsgrund nr zpo streitfall tätige vorbereitende einzelrichter entscheidung sache befugt sei geht deswegen fehl einzelrichter einverständnis parteien entscheidung sache getroffen abs zpo verfahrensweise ausdrücklich zulässt für annahme vorbereitende einzelrichter sei umständen gesetzliche richter art gg danach raum weiteren verfahrensrügen angeblichen unbestimmtheit teilklage angeblichen unklarheit reichweite rechtskraft senat amts wegen geprüft greifen ersichtlich ii sache revision klägers be
  5821. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil riz mai prüfungsverfahren richters antragssteller revisionskläger antragsgegner revisionsbeklagter wegen anfechtung maßnahme dienstaufsicht bundesgerichtshof dienstgericht bundes mai mündliche verhandlung vorsitzenden richter bundesgerichtshof dr bergmann richter bundesgerichtshof dr joeres prof dr fischer richterin bundesgerichtshof safari chabestari richter bundesgerichtshof pamp für recht erkannt revision antragstellers zurückweisung weitergehenden rechtsmittels urteil landgerichts würzburg bayerisches dienstgericht für richter juni kostenpunkt insoweit aufgehoben anträge zurückgewiesen worden festgestellt ußerung unbegründeten selbstablehnungen nimmt richter immer damalige strafverfahren wegen rechtsbeugung bezug schreiben präsidenten landgerichts bayreuth präsidenten oberlandesgerichts bamberg februar ußerung gemachte private erfahrung richter bußgeldsache sofort herangezogen bußgeldsache gutachtensauf trag präsidenten landgerichts bayreuth regierung oberfranken april ußerung präsidenten landgerichts bayreuth natürlich gericht problem rich ter seit jahrzehnt nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt schließlich widerspricht richterlichen mäßigungsgebot interview süddeutschen zeitung september bescheidung widerspruchs antragstellers juni beauftragten richter widerspruchsbescheid präsidenten oberlandesgerichts bamberg september az ii ivb unzulässig kosten verfahrens tragen antragsteller zwei drittel staatskasse drittel rechts wegen tatbestand antragsteller seit september richterverhältnis lebenszeit richter amtsgericht seit betreu ungs vormundschafts pflegschaftssachen für minderjährige sowie verschollenheitssachen eingesetzt ablauf märz antragsteller antrag ruhestand versetzt worden präsident landgerichts bayreuth gab antragsteller april vorheriger anhörung regierung oberfranken zugeleiteten gutachtensauftrag erstellung amtsärztlichen zeugnisses möglichen dauerhaften dienstunfähigkeit antragstellers bekannt antragsteller erhob untersuchungsanordnung widerspruch bescheid präsidenten oberlandesgerichts bamberg juli zurückgewiesen wurde daraufhin beantragte antragsteller juli beim landgericht würzburg bayerisches dienstgericht für richter aufhebung anordnung dienstgericht verwies verfahren verwaltungsgericht bayreuth wies untersuchungsanordnung präsidenten landgerichts bayreuth gerichtete klage urteil august ab verpflichtete freistaat bayern hilfsantrag antragstellers zugleich neubescheidung antrags aufhebung untersuchungsanordnung verfügung oktober hob präsident landgerichts bayreuth untersuchungsanordnung begründung lägen krankheitstage mehr hätten auffälligkeiten mehr gezeigt verfahren verwaltungsgericht antragsteller klage verletzung fürsorgepflicht geltend gemacht erklärte präsident landgerichts bayreuth februar angelegenheit für erledigt wiederholungsgefahr bestehe verfahren wurde eingestellt soweit antragsteller klageanträge zurückgenommen parteien hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt brigen wurde klage abgewiesen zuvor antragsteller eingabe oktober weitere schreiben ergänzte bayerischen landtag gewandt bayerische staatsministerium justiz nahm hierzu gegenüber präsidenten bayerischen landtags schreiben januar juni stellung schreiben januar ausgeführt behauptung petenten arbeit beanstandungsfrei geführt sei unzutreffend auskunft präsidenten landgerichts bayreuth sei seit jahren vielzahl beschwerden beanstandungen tätigkeit wegen verzögerter sachbehandlung gekommen zudem sei nichterreichbarkeit richters seit jahren dauerproblem schreiben juni hieß sei aufgrund ungewöhnlich hohen zahl abwesenheitstagen antragstellers wiederholt nachfragen beschwerden wegen verzögerter sachbehandlung nichterreichbarkeit gekommen untersuchungsanordnung hätten fünf schriftliche dienstaufsichtsbeschwerden wegen zögerlicher sachbehandlung vorgelegen beschwerden zugrunde liegende sachverhalt hierzu ergangene entscheidung präsidenten landgerichts bayreuth schreiben juni kurz dargestellt schreiben juni präsidenten landg
  5822. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja famfg sgb viii ag kjhg be bestimmung mitwirkung personensorge betreffenden verfahren sachlich zuständigen jugendamts berlin anschluss senatsbeschluss november xii zb famrz bgh beschluss juli xii zb kammergericht berlin ag tempelhof kreuzberg xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde weiteren beteiligten beschluss zivilsenats senat für familiensachen kammergerichts berlin november aufgehoben sache erneuten behandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens kammergericht zurückverwiesen wert gründe betroffene reiste dezember minderjähriger flüchtling guinea unbegleitet deutschland meldete erstaufnahme clearingstelle berlin steglitz zehlendorf wurde obhut genommen beteiligte senatsverwaltung für bildung jugend wissenschaft landes berlin folgenden senatsverwaltung anordnung vormundschaft bestellung vormunds angeregt amtsgericht vormundschaft angeordnet beschluss senatsverwaltung februar zugestellt worden beteiligte bezirksamt steglitz zehlendorf folgenden bezirksamt amtsgericht weder verfahren benachrichtigt beschluss zugestellt worden amtsgerichtlichen beschluss beschwerde eingelegt mai beim amtsgericht eingegangen beschwerdegericht beschwerde unzulässig verworfen dagegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde bezirksamts während beschwerdeverfahrens vormund betroffenen bestellt worden ii rechtsbeschwerde erfolg rechtsbeschwerde aufgrund zulassung beschwerdegericht senat gebunden abs famfg statthaft zulässig bezirksamt behörde rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt unabhängig vorliegenden verfahren klärenden frage behörde für mitwirkung gerichtlichen verfahren zuständig für rechtsbeschwerdeinstanz unterstellen bezirksamt zuständige behörde abs abs satz famfg beschwerdeberechtigt vgl senatsbeschluss november xii zb famrz rn mwn rechtsmittel begründet auffassung beschwerdegerichts beschwerde mehr innerhalb monatsfrist gemäß abs famfg eingegangen rechtsmittelfrist sei bereits februar bewirkte zustellung senatsverwaltung gang gesetzt worden beschwerde spätestens märz beim amtsgericht eingehen müssen beschwerde erst mai eingegangen sei sei rechtsmittel verfristet soweit bezirksamt verfahrensbeteiligter formellen sinn sei gesetz abs satz famfg lediglich benachrichtigungspflicht gegenüber jugendamt festschreibe unterfalle form einbeziehung begriff beteiligung abs satz famfg folge gemäß abs satz famfg erfolgte bekanntmachung entscheidung lauf beschwerdefrist auslöse müsse bekanntmachung sachlich örtlich zuständige jugendamt erfolgen sei bezirksamt senatsverwaltung zuständigkeit senatsverwaltung ergebe nummer abs ausführungsvorschriften über gewährung jugendhilfe für alleinstehende minderjährige ausländer mai avjama zumindest seit föderalismusreform richte zuständigkeitsbestimmung bundesland berlin mehr unmittelbar vormals bundesweit verbindlichen vorschriften ff sgb viii neu gefassten regelung art abs gg sei ländern soweit bundesgesetze eigene angelegenheiten ausführten recht zugestanden worden bundesrechtlichen vorgaben behördeneinrichtung verwaltungsaufbau abzuweichen beinhalte bestimmung örtlichen sachlichen funktionellen zuständigkeit option berliner landesgesetzgeber gestalt regelung berliner ausführungsgesetzes kinder jugendhilfegesetz ag kjhg berlin gebrauch gemacht hiernach komme genannten ausführungsvorschriften av jama vorrang zuständigkeitsregelungen achten buch sozialgesetzbuch abs satz ag kjhg berlin enthalte vorgabe zuständigkeitsvorschriften zwingend rechtsverordnung erlassen abs satz ag kjhg berlin erkläre verwaltungsvorschriften ausdrücklich für vorrangig nachfolgenden satz aufgehoben sei während zeitpunkt zustellung abgeschlossenen clearingphase verbleibe somit nummer abs av jama zuständigkeit senatsverwaltung darin verwirkliche brigen art abs berliner verfassung vvb niedergelegte staatsorganisationsrechtliche prinzip einheitsgemeinde hält rechtl
  5823. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str april strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung april teilgenommen richter bundesgerichtshof dr mutzbauer vorsitzender richter bundesgerichtshof cierniak dr franke bender dr quentin beisitzende richter bundesanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts hagen april schuldspruch dahin geändert angeklagte unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln schuldig hinsichtlich einzelstrafen für taten ii urteilsgründe gesamtstrafenausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln fällen einbeziehung strafe vorverurteilung gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren zehn monaten verurteilt hiergegen wendet angeklagte sachrüge gestützten revision rechtsmittel führt nderung schuldspruchs deren folge urteilsformel ersichtlichen teilaufhebung strafausspruchs brigen bleibt erfolg feststellungen bot gesondert verfolgte geklagten schon früher über längeren zeitraum marihuana versorgt angeklagten juli marihuana mengen mindestens gramm beziehen weiterverkauf geld verdienen vorschlag angeklagte marihuana kommission erwerben können wobei jeweils neues marihuana erhalten zuvor gelieferte vollständig bezahle angeklagte weiterveräußerung marihuanas finanzielle situation familie aufbessern zugleich eigenkonsum finanzieren nahm angebot zeit anfang juli ende august bezog angeklagte sodann mindestens einzelfällen marihuana sieben gelegenheiten jahr erwarb jeweils gramm übrigen fällen jeweils gramm marihuana wirkstoffgehalt mindestens thc einzelfall erhielt angeklagte marihuana zunächst bezahlung leistete regelmäßig neues marihuana abholte marihuana verkaufte angeklagte jeweils abge sehen eigenkonsum dienenden teilmengen gramm gewinnbringend verschiedene abnehmer ferner fuhr angeklagte zeit weihnachten zweimal auftrag niederlande lieferanten bergabe kaufgeldes marihuana mengen gramm wirkstoffgehalt jeweils mindestens thc übernahm marihuana transportierte jeweils deutschland lieferte fall entnahme eigenbedarfsmenge ab ii schuldspruch wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen ii urteilsgründe beanstanden insoweit nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben dagegen hält annahme selbständigen real konkurrierenden taten unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln ge ringer menge tateinheit unerlaubtem erwerb betäubungsmitteln fällen ii urteilsgründe rechtlichen prüfung stand ausführungshandlungen jeweils unmittelbar aufeinander folgenden marihuanageschäfte teilweise überschneiden verschiedenen jeweilige handelsmenge bezogenen tatbestandlichen bewertungseinheiten wege gleichartigen idealkonkurrenz tat unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge verknüpft landgericht bewertung konkurrenzen rechtlichen ansatz zutreffend davon ausgegangen annahme tateinheit betracht kommt mehrere tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen ausführungshandlungen für sämtliche tatbestandsverwirklichungen notwendigen teil zumindest teilweise identisch dagegen reichen einheitliches motiv gleichzeitigkeit geschehensabläufen verfolgung endzwecks mittel zweckverkn
  5824. [['nachschlagewerk ja bghst ja veröffentlichung ja stgb verfall anwendung bruttoprinzips strafe maßnahme eigener art abschöpfung über nettogewinn hinaus erlangten verfolgt primär präventionszweck gilt für anordnung verfalls drittbegünstigten abs stgb bgh urteil august str lg mannheim bundesgerichtshof namen volkes urteil str august strafsache wegen verstoßes außenwirtschaftsgesetz strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung august sitzung august denen teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof nack dr boetticher schluckebier hebenstreit oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt vertreter verfallsbeteiligten justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision verfallsbeteiligten urteil landgerichts mannheim oktober verworfen trägt kosten rechtsmittels revision staatsanwaltschaft vorbezeichnete urteil dahin geändert daß verfallsbeteiligte verfall geldbetrages euro dm angeordnet verfallsbeteiligte trägt kosten revision staatsanwaltschaft rechts wegen gründe landgericht zwei angestellte papierfabrik gmbh wegen mehrfacher verbrechen außenwirtschaftsgesetz abs awg buchst abs nr awv bewährungsstrafen verurteilt verfallsbeteiligte tatzeitraum kommanditgesellschaft umgewandelte papierfabrik gmbh co kg abs stgb verfall wertersatz höhe dm angeordnet sachrüge gestützte revision verfallsbeteiligten erfolg revision staatsanwaltschaft sachrüge anordnung höheren verfallsbetrages erstrebt hingegen begründet gegenstand verurteilung verfallsanordnung embargoverstöße zeit juli november papierfabrik gmbh folgenden gmbh technische spezialpa piere herstellte tabakpapier firma serbien geliefert angeklagte geklagte leiter betriebsbereichs tabakpapiere mitanwar gesamtverkaufsleiter vorgesetzter angeklagten mai sicherheitsrat vereinten nationen umfassende sanktionen serbien montenegro verhängt nderungen außenwirtschaftsverordnung wirkung juni deutsches recht umgesetzt wurden november aufrechterhalten blieben schon embargo gmbh tabakpapier serbische firma geliefert geschäftsbeziehung gegensatz absatzmärkten relativ profitabel preise lagen über sonstigen durchschnittspreisen für betriebswirtschaftliche gesamtergebnis abteilung tabakpapiere großer bedeutung angeklagten befürchteten infolge embargos erheblichen umsatzverlust unzureichende auslastung maschinen kurzarbeit entschlossen deshalb embargo einschaltung firmen umgehen darüber unterrichteten geschäftsführer gmbh billigten umgehungsgeschäfte ausdrücklich ende embargos wurde konto gmbh verkaufserlös dm betrages wurde verfall wertersatz angeordnet aufhe bung embargos ging konto weiterer betrag dm en klärt verfallsanordnung verfallsbeteiligte drittbegünstigte abs stgb landgericht begründet daß handeln angeklagten zuzurechnen sei interesse unternehmens billigung geschäftsführer gehandelt hätten spätere veräußerung gmbh unternehmen umwandlung kommanditgesellschaft stellung verfallsadressatin geändert abs satz stgb erlangte bestehe gesamten während embargozeit vereinnahmten verkaufserlös höhe verfallsbetrages bemesse bruttoprinzip daß kosten abzug bringen seien voraussetzungen härteregelung abs satz stgb landgericht verneint geschäftsführer gmbh hätten umgehungsgeschäfte gebilligt gezielt finanzielle mittel ressourcen unternehmens für produktion für serbien bestimmten zigarettenpapiers eingesetzt bewußt kapital strafbare handlungen investiert zudem sei unternehmen verfallsanordnung keinesfalls existenz gefährdet entreicherung sinne abs satz stgb liege verfallsbeteiligte macht revision geltend könne infolge tatzeit erfolgten unternehmensverkaufs wegen unternehmensumwandlung verfallsadressatin ferner landgericht höhe verfalls unrecht bruttoprinzip angewendet jedenfalls hätte wegen schuldprinzips nettoerlös abgeschöpft dürfen staatsanwaltschaft erstrebt revision höhere verfallsanordnung hinsichtlich ende embargos vereinnahmten verkaufserlöse höhe dm lieferungen während embargozeit herrührten hätte verfall angeor
  5825. [['bundesgerichtshof beschluss envr verkündet juni bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen verwaltungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja netzanschluss enwg abs abs enwg begrenzt anspruch letztverbrauchers anschluss stromnetz maßgabe bestimmung netzbetreibers räumt grundsatz anspruch anschluss gewählte netz umspannebene enwg abs gewährung netzanschlusses für netzbetreiber unzumutbar lässt anhand konkreten umstände einzelfalls beurteilen erforderlich abwägung einzelfall relevanten belange bgh beschluss juni envr olg düsseldorf kartellsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni präsidenten bundesgerichtshofs prof dr tolksdorf vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter dr raum prof dr meier beck dr grüneberg beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen beschluss kartellsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni zurückgewiesen betroffene kosten rechtsbeschwerdeverfahrens tragen außergerichtlichen kosten beigeladenen trägt wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe betroffene betreibt elektrizitätsverteilernetz hoch mittelspannung niedersachsen sachsen anhalt jahr errichtete kv umspannwerk oschersleben internen verwaltungsanweisungen erfolgt anschluss letztverbrauchern kvmittelspannungsebene netzebene anschlussleistung kw während hinsichtlich netzentgelte preisgünstigere mittelspannungsseitige anschluss umspannebene hochspannung mittelspannung netzebene grundsätzlich anschlussleistung kw erfordert beigeladene betreibt produktionsstätte oschersleben dortigen umspannwerk betroffenen ca entfernt liegt netzanschlussvertrag august oktober über anschluss kv mittelspannungsebene oschersleben vereinbarten jeweiligen rechtsvorgänger beigeladenen betroffenen anschlussleistung kw mai begehrte beigeladene betroffenen zuge geplanten leistungserhöhung produktionsstätte kw anschluss beigeladenen errichtenden kvleitung umspannwerk oschersleben lehnte betroffene ab daraufhin beantragte beigeladene bundesnetzagentur betroffene einleitung besonderen missbrauchsverfahrens enwg beschluss august bundesnetzagentur soweit für rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung entschieden antragsgegnerin betroffene anschluss produktionsstandort anderslebener str oschersleben kv umspannwerk gemarkung oschersleben flur flurstück errichtenden kv leitung umspannwerk grundsätzlich verweigert verstößt netzanschlusspflicht abs enwg hiergegen gerichtete beschwerde betroffenen beschwerdegericht zurückgewiesen olg düsseldorf zner zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt betroffene antrag aufhebung beschlusses bundesnetzagentur ii rechtsbeschwerde unbegründet oberlandesgericht beschwerde betroffenen missbrauchsverfügung bundesnetzagentur recht zurückgewiesen beschwerdegericht entscheidung wesentlichen folgt begründet anschlussverweigerung betroffenen verstoße anschlussverpflichtung netzbetreibers abs enwg verpflichtung beziehe gesamte netz unterteilung netz umspannebenen netzbestandteilen sehe gesetz abs enwg genannten technischen wirtschaftlichen bedingungen beträfen anschlussgewährung weshalb betroffene anschlussverpflichtung verwaltungsanweisungen einschränken könne ermessen bezug anschlusspunkt stehe betroffenen vielmehr anschlussnehmer netzebenenwahlrecht wobei recht bestandskunden zustehe aufgrund sei unerheblich beigeladene bereits netz betroffenen angeschlossen sei betroffene könne beigeladenen anschluss umspannwerk oschersleben gemäß abs enwg verweigern gewährung anschlusses sei betroffenen weder wirtschaftlichen technischen gründen unzumutbar hierfür genüge netzkosten für allgemeinheit brigen näher verifizierten vorbringen betroffenen erhöhen würden un zumutbarkeit anschlussgewährung ergebe grundsätzlich berücksichtigenden erschwernissen für langfristig sicheren effizienten netzbetrieb vorliegend sei beigeladenen angestrebten netzebenenwechsel erforderliche maß unzumutbarkeit erreicht beurteilung hält rechtlicher nachprüfung stand beschwerdegericht recht angenommen beigeladene abs enwg anspruch anschluss umspannwerk oschersleben betroff
  5826. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr april rechtsstreit ecli de bgh bivzr iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch richterin harsdorf gebhardt richter lehmann richterin dr bußmann april beschlossen senat beabsichtigt revision klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe april gemäß satz zpo kosten zurückzuweisen parteien erhalten gelegenheit hierzu binnen monats stellung nehmen gründe voraussetzungen für zulassung revision sinne abs satz zpo liegen mehr rechtsmittel aussicht erfolg satz zpo revision klägerin aufgeworfenen rechtsfragen senat überwiegend bereits erlass berufungsurteils geklärt vgl nachweise senatsurteilen januar iv zr iv zr juris brigen zulassung revision vorliegenden verfahren senatsurteilen januar sinne berufungsgerichts entschieden dortigen rechtlichen erwägungen streitfall gestützt en revisionen versicherten zurückgewiesen ergänzend entscheidungsgründe vorgenannten senatsurteile bezug genommen la ssen streitfall übertragen zeitpunkt entscheidung berufungsgerichts gegebenen zulassungsgründe entfallen grundsätzliche klärung entscheidungserheblicher recht sfragen erst einlegung berufungsgericht zugelassenen evision steht revisionszurückweisung beschluss zpo wege senatsbeschluss oktober iv zr juris rn vorgenannten senatsurteilen einzelnen dargelegten erwägungen revision klägerin sache ke ine aussicht erfolg ii senat beabsichtigt streitwert für revision klägerin festzusetzen mayen felsch lehmann harsdorf gebhardt dr bußmann vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5827. [['str bundesgerichtshof beschluss januar strafsache wegen sexuellen mißbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs januar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts göttingen juni abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenklägern entstandenen notwendigen auslagen tragen antrag nebenklägerin bewilligung prozeßkostenhilfe gegenstandslos landgericht erfolgte bestellung rechtsanwalt hogrefe beistand abs satz stpo über jeweilige instanz hinaus wirkt kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn harms basdorf brause gerhardt schaal'],['Soon']]
  5828. [['bundesgerichtshof blw beschluss april landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen april vorsitzenden richter dr wenzel richter prof dr krüger dr lemke sowie ehrenamtlichen richter siebers gose beschlossen rechtsbeschwerde beteiligten undatierte mündliche verhandlung september ergangene beschluß zivilsenats senat für landwirtschaftssachen oberlandesgerichts rostock aufgehoben sache anderweiten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe notariellem vertrag januar verkauften beteiligten landwirtschaftlichen grundbesitz größe insgesamt ha beteiligte bescheid märz übte beteiligte vorkaufsrecht reichssiedlungsgesetz ankauf grundstücke gmbh ermöglichen flächen gepachtet beteiligten nachgeordnete behörde versagte genehmigung vertrages januar antrag beteiligten gerichtliche entscheidung landwirtschaftsgericht zurückgewiesen oberlandesgericht beantragte genehmigung erteilt hiergegen richtet zugelassene rechtsbeschwerde beteiligten wiederherstellung entscheidung landwirtschaftsgerichts erstrebt ii rechtsbeschwerde beteiligten zulässig beschwerdegericht zugelassen senat hieran gebunden vgl senatsbeschl mai blw njw voraussetzungen abs nr lwvg abweichungsrechtsbeschwerde zulässig voraussetzungen erfüllt beschwerdegericht geht rechtsprechung senats daß ungesunde verteilung grund boden genehmigung vertrages beteiligten beteiligten abs nr grstvg entgegenstehen gegeben landwirtschaftlich genutztes grundstück nichtlandwirt veräußert obwohl landwirt fläche aufstockung betriebs dringend benötigt bereit lage land bedingungen kaufvertrags erwerben bghz legt rechtsprechung senats zugrunde wonach groben mißverhältnis eigenland pachtland vergrößerung eigenlandanteils wirtschaftlichen stärkung betriebs verbesserung agrarstruktur dient beschl november blw njw meint gesichtspunkt vermöge konkreten fall annahme dringenden aufstockungsbedarfs begründen lediglich landwirtschaftlich nutzbare fläche rund ha gehe erhöhung eigenlandanteils unterstellt führe darin liegt abstrakter rechtssatz rechtssatz senat entscheidung november blw aao aufgestellt widerspricht beschwerdegericht schränkt nämlich rechtssatz standpunkt vertritt grobes mißverhältnis eigenland pachtland spiele für frage verbesserung agrarstruktur rolle mögliche zuerwerb lediglich geringe prozentuale erhöhung eigenlandanteils folge rechtsbeschwerde begründet führt aufhebung zurückverweisung sache beschwerdegericht unterstellt wozu bindende feststellungen fehlen daß beteiligte landwirt gleichgestellt voraussetzungen für versagung grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt gmbh landwirtschaftlicher betrieb dringend vergrößerung eigenlandanteils erwerb beteiligte verkauften fläche angewiesen führt verbesserung agrarstruktur zuerwerb eigenlandanteil geringem maße erhöhen vermag geringe vergrößerung eigenlandanteils dient wirtschaftlichen stärkung betriebes gegenteilige auffassung beschwerdege richts verkennt daß schritt wege ausgewogenen verhältnis eigenland pachtland strukturelle verbesserung darstellt beschränkung erwerbsmöglichkeiten verhältnismäßig großen flächen betreffen zweck ungesunde bode nverteilung vermeiden zuwiderläuft konkreten fall bedürfnis gmbh aufstockung eigenlandanteils besonders greifbar beteiligte verkauften fläche wesentlichen zeit aufgrund pachtvertrages genutzte fläche handelt beschwerdegericht zugrunde legt inmitten gut arrondierter bewirtschafteter flächen liegt daß gmbh langfristige weiterbewirtschaftung fläche möglicherweise pflugtausch beteiligten falls deren erwerb genehmigt würde sicherstellen könnte läßt bedürfnis erwerb entfallen würde mißverhältnis eigenland pachtlandanteil ändern erwägungen beschwerdegerichts angefochtene entscheidung tragen beschluß aufzuheben beschwerdegericht prüfen müssen beteiligte nichtlandwirt behandeln konkrete absehbarer zeit verwirklichende absichten vorkehrungen bernahme mindestens leistungsfähigen nichterwerbslandwirtsc
  5829. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil oktober strafsache wegen sexueller nötigung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof dr schäfer richter bundesgerichtshof dr wahl dr boetticher schluckebier dr kolz staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts augsburg april verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen sexueller nötigung tateinheit vorsätzlicher körperverletzung freiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts gestützt erfolg feststellungen suchte jährige spätere geschädigte abend september augsburger wohnanlage wohnung ebenso angeklagten befand für bewohner anlage zugängliche schwimmbad schwimmen damenumkleidekabine bikini ausgezogen ankleiden stürmte angeklagte unbekleidet über kopf gezogene maske umkleidekabine wobei hand erigierten glied onanierte packte erschrockene schreiende frau vorn griff unterleibsbereich gesäß ab sodann zwang ziehen ohrringen boden liegen kam wirkte heftig kopf daß stirnbereich rautenmuster versehenen bodenmatte gitterförmige hautverletzungen hämatome blutunterlaufene schwellung erlitt minuten ließ angeklagte plötzlich hilfe schreienden ab verließ damenumkleidekabine verfahrensrüge unbegründet beschwerdeführer macht aufklärungsrüge gemäß abs stpo geltend landgericht hätte zuziehung sachverständigen feststellen müssen daß angeklagte wegen schmerzhaften bewegungseinschränkung rechten ellenbogengelenk lage sei vorgeworfenen tathandlungen auszuführen bedurfte jedoch für ziehen ohrringen angeklagte geschädigte boden zwang ersichtlich größeren kraftentfaltung landgericht hinsichtlich anschließenden gewalteinwirkung kopf geschädigten auffassung täterschaft angeklagten bestünden vernünftigen zweifel ausdrücklich begründet daß verletzungen zeugin möglicherweise rechten linken arm zuwege gebracht wurden täter sexuellen erregungszustand befand möglicherweise auftretende schmerzimpulse beeinflußt stellt zudem rechnung daß angeklagte getroffenen feststellungen september spüler arbeitete dabei schwere töpfe spülen mußte kammer weiteren beweiserhebung gedrängt sehen sachrüge erfolg insbesondere tatrichterliche beweiswürdigung rechtlich beanstanden allein tatrichter aufgabe übertragen bindung beweisregeln eigenverantwortlich prüfen mögliche zweifel überwinden bestimmten geschehen überzeugen beachtet dabei gezogenen grenzen revisionsgericht gewonnene berzeugung hinzunehmen vgl engelhardt kk aufl rdn nachw revisionsbegründung zeigt daß beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft insbesondere widersprüchlich unklar erschöpfend gesicherte wissenschaftliche erkenntnisse denkgesetze erfahrungssätze verstößt vgl engelhardt aao strafkammer zieht für berzeugung täterschaft angeklagten insbesondere folgende indizien heran zeugin tat maskierten angeklagten identifizieren können jedoch passende personenbeschreibung gegeben beiden schülerinnen september schwimmbad ebenfalls nackten mann maske gesehen letztere angeklagten erkannt insbesondere mann zuvor schon maske nackt schwimmen gesehen hätte belaste angeklagten daß einräumt diejenige person videoaufnahmen aufgrund bisherigen vorfälle ende september installierten berwachungskamera schwimmbad sehen angeklagte wurde dabei kamera aufgenommen nackt maskiert innere schwimmbads beobachtete mehrfach damenumkleidekabine näherte verschlossene schlüsselloch kabine schaute masturbationsbewegungen machte übrigen sei alibi angeklagten für vorfall september widerlegt alibi für tatzeitpunkt jedenfalls belegt kammer genannten umstände stellen ausreichende tatsachengrundlage für gewinnung tatrichterlichen berzeugung täterschaft angeklagten dar wiedererkennen person vorgang viele fehlerquellen enthalten gilt besonderem maße täter tat maskiert revision einzuräumen daß erörterungen lan
  5830. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr märz rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs abs brao verstirbt rechtsstreit vertretender rechtsanwalt tritt unterbrechung verfahrens für allgemeiner vertreter bestellt vertretungsbefugnis tod rechtsanwalts endet bgh beschluss märz ix zr olg celle lg hannover ecli de bgh bixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter prof dr gehrlein prof dr pape grupp richterin möhring märz beschlossen verfahren wegen todes klägers unterbrochen abs zpo gründe klagende rechtsanwalt nimmt beklagten zahlung anwaltsvergütung anspruch wege widerklage verlangen beklagten kläger schadensersatz wegen vermeintlichen anwaltlichen fehlberatung berufungsgericht urteil juni kläger juli zugestellt worden klage teilweise stattgegeben widerklage abgewiesen rechtsanwaltskammer braunschweig bescheid mai assessor für zeitraum juni einschließlich juli vertreter für kläger geschäften rechtsanwalt bestellt kläger juli verstorben erben bekannt bescheid juli rechtsanwaltskammer braunschweig rechtsanwalt für zeit oktober abwickler kanzlei klägers ernannt anordnung bescheid oktober märz verlängert worden senat beklagten beschluss dezember prozesskostenhilfe durchführung nichtzulassungsbeschwerde gewährt soweit widerklagebegehren abgewiesen worden beklagten denen senatsbeschluss dezember zugestellt worden januar verbunden antrag wiedereinsetzung vorigen stand nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ii rechtsstreit tod klägers juli unterbrochen worden zeitpunkt prozessbevollmächtigten vertreten abs abs zpo sachlage über wiedereinsetzungsgesuch beklagten entschieden falle todes partei tritt gemäß abs zpo unterbrechung verfahrens aufnahme rechtsnachfolger gilt gemäß abs zpo vertretung prozessbevollmächtigten stattfand streitfall kläger verstorben unterbrechung verfahrens eingetreten vertretung prozessbevollmächtigten fehlt kläger durfte zugelassener rechtsanwalt vorliegendem rechtsstreit beklagten vertreten abs zpo verstirbt klagender rechtsanwalt vertreten verfahren entsprechend regel abs zpo grundsätzlich unterbrochen bestimmung abs zpo wonach vertretung prozessbevollmächtigten tod partei antrag aussetzung führt beruht erwägung prozessvollmacht gemäß zpo über tod mandanten hinaus fort gilt mangels personenverschiedenheit mandant prozessbevollmächtigtem abs zpo fall versterbens vertretenden rechtsanwalts einschlägig vielmehr gewinnt regelung abs zpo vorrang wonach tod prozessbevollmächtigten verfahren unterbricht bgh beschluss märz iii zb bghz rg jw kg njw rr zöller greger zpo aufl rn münchkomm zpo stackmann aufl rn stein jonas roth zpo aufl rn wieczorek schütze gerken zpo aufl rn musielak voit stadler zpo aufl rn thomas putzo hüßtege zpo aufl rn prütting gehrlein zpo aufl rn ausnahmsweise kommt beim tode vertretenden rechtsanwalts gemäß abs zpo unterbrechung verfahrens rechtsanwalt person weiterhin wirksam vertreten vgl bgh urteil januar ix zr bghz etwa beim versterben mitglieds rechtsanwaltssozietät anzunehmen verfahrensmäßigen belange weiteren vertretungsberechtigten sozien wahrgenommen bag njw gleiches wurde vergangenheit angenommen für anwalt lebzeiten allgemeiner vertreter streitfall assessor bestellt worden gemäß abs brao vollen anwaltlichen befugnisse rechtsanwalts zustehen vertritt verfahrensunterbrechung stattfinden vertreter tod anwalts löschung liste rechtsanwälte gemäß brao af vertretung berechtigt bgh urteil juni viii zr bghz ff beschluss november viii zr njw märz aao kg aao verbreitet wegfall brao af angenommen unterbrechung verfahrens erfolgt allgemeiner vertreter bestellt zöller althammer aao rn zöller greger aao rn thomas putzo hüßtege aao prütting gehrlein aao rn rn auffassung beigetreten streichung brao af befugnisse allgemeinen vertreters tod vertretenen anwalts erlöschen darum abs zpo eingreift aa tatsächlich endet allgemeine vertreterstellung anwendung brao ablauf etwaigen bestellungszeitraums widerruf bestellung sowie tod sowie verlust postulationsbefugnis vertretenen anwalts prütt
  5831. [['bundesgerichtshof beschluss zb märz rechtsbeschwerdeverfahren betreffend patent ecli de bgh bxzb zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski hoffmann richterin schuster richter dr deichfuß beschlossen rechtsbeschwerden einsprechenden beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts februar aufgehoben sache anderweiter verhandlung entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens patentgericht zurückverwiesen gründe rechtsbeschwerdegegnerin eingetragene inhaberin august angemeldeten patents betreffend verfahren betrieb automatischen schiebetüranlage patentanspruch folgenden wortlaut verfahren betrieb automatischen schiebetüranlage mindestens schiebeflügel mittels elektronische steuerungseinrichtung angesteuerten antriebseinrichtung antreibbar wobei berwachungsbereich beim ffnen schiebeflügels vertikalen nebenschließkante schiebeflügels passiert sensoreinrichtung überwacht sensoreinrichtung beim vorhandensein hindernisses berwachungsbereich zustand anzeigendes hindernissignal steuerungseinrichtung abgibt wodurch normalbetrieb sofortiges abbremsen stoppen reversieren schiebeflügels bewirkt wobei schiebetüranlage flucht rettungsweg einsetzbar antriebseinrichtung ausgebildet notfallbetrieb flucht rettungsweg ansteuerung steuerungseinrichtung notfallsignal freigebbar schiebeflügel steuerungseinrichtung geschlossenlage richtung offenlage bewegt dadurch gekennzeichnet schiebeflügel beim auftreten hindernissignals während notfallsignal vorliegt gezielt stillstand stopppunkt abgebremst wobei stopppunkt ausschließlich für flucht rettungsweg einsetzbaren schiebetüranlage vorgegebenen mindestöffnungsweite xm vollständigen offenlage zugelassen beiden einsprechenden verfahren patentamt geltend gemacht gegenstand schutzrechts sei patentfähig inhaberin patent erteilten fassung fassung drei hilfsanträgen verteidigt patentamt patent widerrufen dagegen inhaberin beim patentgericht eingelegte beschwerde aufhebung beschlusses patentamtes aufrechterhaltung patents vollem umfang geführt dagegen wenden einsprechenden patentgericht zugelassenen rechtsbeschwerden denen patentinhaberin entgegentritt zulässigen rechtsmittel führen aufhebung angefoch tenen entscheidung zurückverweisung sache patentgericht patent betrifft verfahren betrieb automatischen schiebetüranlage mindestens schiebeflügel mittels elektronische steuerungseinrichtung angesteuerten antriebseinrichtung antreibbar derartigen deutschen patentanmeldung bekannten verfahren beschreibung ausgeführt berwachungsbereich beim ffnen schiebeflügels vertikalen nebenschließkante schiebeflügels passiert sensoreinrichtung überwacht auftreten hindernisses berwachungsbereich hindernissignal steuerungseinrichtung gebe sofortiges abbremsen stoppen reversieren schiebeflügels bewirke flucht rettungsweg einsetzbar sei schiebetüranlage weiterhin ausgestaltet ansteuerung steuerungseinrichtung notfallsignal schiebeflügel geschlossenen richtung offenen lage bewegt hindernissignal notfallsignal übergeordnet sei könne jedoch bedeuten erreichen geforderten mindestöffnungsweite tür innerhalb vorgegebenen maximalzeit gewährleistet sei abs deutschen offenlegungsschrift sei bekannt auftreten hindernissignals schiebeflügel steuerungseinrichtung durchlaufen beschleunigungsphase verkürzten hochgeschwindigkeitsphase bremsphase geringere niedriggeschwindigkeit abgebremst niedriggeschwindigkeit vollständige offenlage fahre verfahren sei erreichen geforderten mindestöffnungsweite tür innerhalb vorgegebenen maximalzeit gewährleistet bestehe restrisiko hindernisse nebenschließkante niedriggeschwindigkeit bewegenden türflügel erfasst gegebenenfalls eingeklemmt würden abs patent liegt hintergrund problem zugrunde verfahren betrieb automatischen schiebetüranlage vorzuschlagen sowohl zuverlässige freigabe fluchtwegs minimierung nebenschließkante öffnenden schiebeflügels ausgehenden gefahr gewährleistet abs patentanspruch folgendes verfahren erreicht verfahren betrieb automatischen schiebetüranl
  5832. [['bundesgerichtshof beschluss blw oktober landwirtschaftssache bundesgerichtshof senat für landwirtschaftssachen oktober vorsitzenden richter prof dr krüger richter dr lemke dr czub gemäß abs nr lwvg zuziehung ehrenamtlicher richter beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats senat für landwirtschaftssachen schleswig holsteinischen oberlandesgerichts schleswig mai kosten antragstellers beteiligten außergerichtlichen kosten rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten unzulässig verworfen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gründe notariell beurkundetem vertrag dezember verkaufte beteiligte teilfläche hofes knapp ha größe preis beteiligten beteiligte erklärte rechtzeitig ausübung früher beteiligten eingeräumten vorkaufsrechts amt für ländliche räume versagte genehmigung dadurch beteiligten beteiligten zustande gekommenen kaufvertrags begründung veräußerung flächen beteiligten führe ungesunden verteilung grund bodens dagegen beteiligte antrag gerichtliche entscheidung gestellt amtsgericht landwirtschaftsgericht genehmigung versagt sofortige beschwerde beteiligten erfolglos geblieben zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt beteilig te ziel genehmigung kaufvertrags ii rechtsbeschwerde statthaft beschwerdegericht zugelassen abs lwvg fall abs nr lwvg vorliegt wäre voraussetzungen divergenzrechtsbeschwerde abs nr lwvg zulässig daran fehlt jedoch zulässigkeit rechtsbeschwerde begründende divergenz liegt beschwerdegericht entscheidung tragenden grund abstrakten rechtssatz obersatz gefolgt vergleichsentscheidung benannten rechtssatz abweicht senat bghz abweichung rechtsbeschwerde aufzuzeigen hinweis unterschiede einzelnen elementen begründung sachverhaltsdarstellung miteinander verglichenen entscheidungen reicht für statthaftigkeit abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig hinweis möglicherweise fehlerhafte rechtsanwendung einzelfall senat beschl februar blw nl bzar rechtsbeschwerde versucht ansatzweise divergenz vorgenannten sinn aufzuzeigen weist zutreffend darauf beschwerdegericht entscheidung senat beschluss dezember enthaltenen rechtssatz bestimmten umständen nichtlandwirt leistungsfähigen neben vollerwerbslandwirt verändern sonstigen leistungsfähigen betrieben erwerb landwirtschaftlichen nutzflächen gleichzustellen konkrete absehbarer zeit verwirklichende absichten vorkehrungen eigenen bernahme mindestens leistungsfähigen nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen bghz wiedergegeben meint rechtsbeschwerde jedoch lediglich entscheidung beschwerdegerichts orientiere vorgaben genannten senatsbeschluss stelle überzogene anforderungen absichten vorkehrungen eigenen bernahme mindestens leistungsfähigen nebenerwerbslandwirtschaft zeigt beteiligte entscheidung beschwerdegerichts wahrheit für rechtsfehlerhaft hält darauf rechtsbeschwerde abs nr lwvg jedoch gestützt beschwerdegericht rechtsfehler unterlaufen für frage zulässigkeit rechtsbeschwerde belang fehler macht für genommen rechtsmittel statthaft ständige senatsrechtsprechung siehe schon bghz beschl juni blw agrarr iii kostenentscheidung beruht lwvg obwohl rechtsmittel rücksicht gesetzlichen voraussetzungen eingelegt worden sieht gesetz möglichkeit verfahrensbevollmächtigten antragstellers kosten rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen etwaige ersatzansprüche antragstellers verfahrensbevollmächtigten hiervon jedoch berührt krüger lemke vorinstanzen ag schleswig entscheidung lw olg schleswig entscheidung wlw czub'],['Soon']]
  5833. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs september beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg februar ausspruch über gesamtstrafe maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche entscheidung über gesamtstrafe stpo treffen weitergehende revision verworfen entscheidung über kosten rechtsmittels bleibt für nachverfahren gemäß stpo zuständigen gericht vorbehalten gründe landgericht angeklagten wegen betruges fällen einbeziehung freiheitsstrafe jahr vorverurteilung amtsgericht augsburg november gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt verurteilung gerichtete allgemeine sachrüge gestützte revision angeklagten hinsichtlich schuldspruchs einzelstrafen unbegründet abs stpo jedoch hält bildung gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher berprüfung stand abs stpo landgericht erörtert angeklagten urteil amtsgerichts augsburg juli verhängte geldstrafe rechtskräftig seit juli bereits erledigt wäre fall würde amtsgerichtliche urteil zäsurwirkung entfalten folge vorverurteilung einzelstrafen bezüglich taten nachteil geschädigten schon rechtskraft vorverurteilung beendet beendigungszeitpunkt bezüglich dezember bezüglich april ua gesonderte gesamtstrafe bilden wäre wäre dagegen geldstrafe bereits vollständig vollstreckt würde urteil amtsgerichts augsburg juli zäsurwirkung mehr entfalten käme für gesamtstrafenbildung mehr betracht schon aufgrund erörterungsmangels gesamtstrafenbildung daher bestand landgericht gesamtstrafenbildung weiterhin zäsurwirkung einbezogenen vorverurteilung amtsgericht augsburg juli berücksichtigt generalbundesanwalt antragsschrift zutreffend ausführt kommt nachträgliche gesamtstrafenbildung abs stgb betracht neu abzuurteilenden taten rechtskraft früheren verurteilung begangen worden neuen taten müssen beendet vollendung allein reicht fischer stgb aufl rn mwn landgericht beachtet feststellungen wurde einbezogene bislang erledigte vorverurteilung juli verwerfung hiergegen eingelegten berufung erst urteil juli rechtskräftig teil vorliegenden verfahren abgeurteilten taten nämlich diejenigen nachteil geschädigten dr kr sc sch allerdings erst eintritt rechtskraft einbezogenen vorverurteilung beendet worden beendigungszeitpunkt bezüglich august bezüglich august bezüglich übrigen genannten personen juli ua insoweit entfaltet einbezogene unerledigte verurteilung zäsurwirkung folge insoweit gesamtstrafenlage abs stgb bestand landgericht hätte daher mindestens zwei gesamtstrafen bilden müssen einzelstrafen für oben genannten taten erst rechtskraft vorverurteilung beendet weitere einzelstrafen für übrigen taten zeitpunkt lagen lediglich letztere gesamtstrafe wäre strafe urteil amtsgerichts augsburg november einzubeziehen senat sicher ausschließen angeklagte rechtsfehlerhafte gesamtstrafenbildung beschwert gesamtstrafe daher aufzuheben senat möglichkeit gebrauch gemacht abs stpo entscheiden abschließenden sachentscheidung über kosten rechtsmittels befinden bgh beschluss november str senat weist folgendes für fall geldstrafe urteil amtsgerichts augsburg juli bereits vollständig vollstreckt neue tatrichter umstand wege härteausgleichs straffestsetzung berücksichtigen bgh beschluss august str nack wahl graf ribgh prof dr sander urlaubsabwesend deshalb unterschrift gehindert jäger nack'],['Soon']]
  5834. [['bundesgerichtshof beschluss str februar strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer februar gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach september schuldspruch dahin geändert jeweils tateinheitliche verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung entfällt gehenden revisionen verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten jeweils diebstahls tateinheit nötigung gefährlichem eingriff straßenverkehr gefährlicher körperverletzung schuldig gesprochen angeklagten freiheitsstrafe jahr acht monaten angeklagte zehn monaten strafaussetzung bewährung verurteilt ferner maßnahmen stgb angeordnet urteil wenden angeklagten jeweils sachrüge revisionen führen lediglich geringfügigen nderung jeweiligen schuldspruchs brigen rechtsmittel unbegründet sinne abs stpo soweit landgericht angeklagten jeweils wegen diebstahls tateinheit nötigung gefährlichem eingriff straßenverkehr schuldig gesprochen nachprüfung angefochtenen urteils grund jeweils erhobenen sachrüge rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben senat nimmt insoweit ausführungen antragsschrift generalbundesanwalts januar bezug weitere tateinheitliche verurteilung beider angeklagter wegen gefährlicher körperverletzung sinne abs nr stgb hält indes rechtlicher nachprüfung stand ständigen rechtsprechung senats erfordert verurteilung abs nr stgb körperverletzung außen unmittelbar körper einwirkendes gefährliches tatmittel eingetreten kraftfahrzeug werkzeug eingesetzt körperliche misshandlung bereits anstoß ausgelöst worden erst infolge anschließenden sturzes erlittene verletzungen dagegen unmittelbaren kontakt fahrzeug körper zurückzuführen senatsbeschlüsse januar str vd april str nstz februar str gemessen daran voraussetzungen gefährlichen körperverletzung sinne abs nr stgb vorliegenden fall hinreichend belegt feststellungen setzte geschädigte motorhaube kraftfahrzeugs angeklagten nachdem angeklagte vernehmen mitangeklagten ehemann zunächst pkw langsam vorn rollend etwa meter zurückgedrängt diebesgut zwei kisten mineralwasser parkplatz getränkemarktes unentdeckt entkommen fuhr entsprechende aufforderung ehemannes weiterhin motorhaube sitzenden geschädigten mittlerer geschwindigkeit über parkplatz richtung ausfahrt vermochte geschädigten jedoch abzuschütteln spalt motorhaube windschutzscheibe festhielt während fahrt rutschte geschädigte vorn linker fuß kurzzeitig vorne motorhaube geriet wodurch unerhebliche schmerzen fuß erlitt danach tatmodalität abs nr stgb dargelegt bleibt offen körperliche misshandlung unmittelbaren kontakt körper geschädigten fahrzeug zurückzuführen weiteren feststellungen erwarten ändert senat schuldspruch maßgabe verurteilung wegen gefährlicher körperverletzung entfällt erfüllt verhalten angeklagten tatbestand vorsätzlichen körperverletzung gemäß stgb insoweit fehlt sowohl strafantrag bejahung besonderen öffentlichen interesses strafverfolgung staatsanwaltschaft abs stgb fehlen für verurteilung wegen körperverletzung erforderlichen strafverfolgungsvoraussetzung stellt annahme landgerichts angeklagten hätten bedingtem schädigungsvorsatz sinne abs nr stgb gehandelt frage einfluss vorgenommenen schuldspruchänderung höhe strafe senat wegen unverändert gebliebenen unrechtsund schuldgehalts tat ebenfalls sicher ausschließen geringfügige erfolg revisionen rechtfertigt angeklagten teil kostenlast freizustellen abs satz stpo sost scheible roggenbuck mutzbauer franke quentin'],['Soon']]
  5835. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts aachen märz maßgabe unbegründet verworfen worte besonders schweren fall entfallen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung durchgreifenden rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat verwirklichung strafbemessungsregel abs satz nr stgb schuldspruch aufzunehmen vgl meyer goßner stpo aufl rdn landgericht verwendete formulierung unterbringung angeklagten entziehungsanstalt sinnvoll sei derzeit festzustellen derartige maßnahme vornherein aussichtslos erscheint abs stgb rechtsfehlerhaft vgl fischer stgb aufl rdn angesichts bereits zwei jahren kraft getretenen nderung stgb gesetz sicherung unterbringung psychiatrischen krankenhaus entziehungsanstalt juli bgbl vermag senat nachzuvollziehen weshalb landgericht anordnung unterbringung frühere gesetzesfassung abgestellt zumal kriterium aussichtslosigkeit bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden schon früherem recht falsch vgl bverfge ergibt wortlaut satz stgb gesamtzusammenhang urteilsgründe insbesondere zeitweisen drogenabstinenz angeklagten nie durchgeführten drogenentwöhnungsbehandlung lässt ausreichender deutlichkeit hinreichende erfolgaussicht unterbringung entziehungsanstalt sinne satz stgb entnehmen rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer schmitt'],['Soon']]
  5836. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen schweren bandendiebstahls strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kempten allgäu juli verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren bandendieb stahls drei fällen wegen versuchten schweren bandendiebstahls sowie wegen verschaffens falschen ausweisen zwei rechtlich zusammentreffenden fällen unerlaubter einreise gesamtfreiheitsstrafe vier jahren verurteilt hiergegen wendet angeklagte verfahrensrügen sowie sachrüge gestützten revision rechtsmittel erfolg nr stpo gestützte verfahrensrüge rechtsanwalt behinderung rechtsanwalt wahlverteidiger legitimiert behauptet unzulässig abs satz stpo trägt rechtsanwalt schriftsatz juli landgericht mandatierung wahlverteidiger angezeigt gericht unterlassen rechtsanwalt danach ladung hauptverhandlungsterminen juli zukommen lassen weiterhin gericht antrag ignoriert termin juli aufgrund verhinderung gerichtstermine verlegen hauptverhandlungsprotokoll sei entnehmen wurde bekannt gegeben frühere verteidiger rechtsanwalt mandat niedergelegt vortrag unvollständig daher zumindest irreführend tat sächlich liegt folgender sachgerechte gegenerklärung staatsanwaltschaft kempten belegter verfahrensgang zugrunde juli beraumte vorsitzende strafkammer haupt verhandlung juli zugleich wurde rechtsanwalt pflichtverteidiger bestellt fünf tage danach schriftsatz juli zeigte rechtsanwalt beauftragung wahlverteidiger juli erhielt akten denen hauptverhandlungstermine ergaben einsicht für tag juli gab akten zurück tag beginn hauptverhandlung juli stellte per telefax uhr antrag termin juli aufzuheben anderweitige gerichtstermine weiteren fax uhr teilte gründen sache liegen mandat niedergelegt rechtsanwalt wesentliche umstände verschwiegen bekannt beurteilung begründetheit verfahrensrüge unerlässlich gilt zumindest für umstand mandatsanzeige erst terminsbestimmung erfolgte datum terminsverlegungsantrags tag beginn hauptverhandlung gleichfalls tag mitgeteilte mandatsniederlegung vollständiger vortrag leicht überschaubaren sachverhalts hätte unschwer erkennen rüge boden entzogen verfahrensrüge derart unvollständigen irreführenden vortrag gestützt rechtsmissbräuchlich vgl egmr njw daher unzulässig brigen revision unbegründet sinne abs stpo nack wahl hebenstreit kolz graf'],['Soon']]
  5837. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb april familiensache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja versausglg abs wurde august geltenden recht ergangenen entscheidung über versorgungsausgleich betriebsrente gemäß abs nr vahrg teil ausgeglichen findet hinsichtlich ausgeglichenen teils abänderungsverfahren versausglg statt insoweit ausgleich scheidung gemäß ff versausglg eröffnet vorrangig anschluss senatsbeschlüsse bghz famrz juni xii zb famrz verfahren klären inwiefern scheidung vergleich vereinbarter verzicht weitergehenden ausgleich betriebsrente wirksam bgh beschluss april xii zb olg hamm ag iserlohn xii zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter dose richter dr klinkhammer dr günter dr botur guhling beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats für familiensachen oberlandesgerichts hamm dezember kosten antragstellerin zurückgewiesen wert gründe beteiligten geschiedene ehegatten mai geschlossene ehe wurde märz zugestellten scheidungsantrag verbundurteil dezember geschieden versorgungsausgleich geregelt wurde beide ehegatten ehezeitliche anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung erworben antragsgegner folgenden ehemann außerdem statische anrechte werkspension antragstellerin folgenden ehefrau anwartschaften privaten rentenversicherung scheidungstermin schlossen ehegatten vergleich ehemann einbeziehung privaten rentenversicherung ehefrau bertragung rentenanwartschaften höhe dm betriebsrente antragstellers verzichteten betrag dm handelte differenz hälftigen hilfe seinerzeit gültigen barwertverordnung ermittelten volldynamischen ausgleichswerts dm seinerzeit gültigen höchstbetrag gemäß abs bgb abs nr vahrg dm betrag wurde ehefrau neben ausgleich anwartschaften gesetzlichen rentenversicherung ausgleich betriebsrente ehemanns erweiterten splittings abs nr vahrg übertragen vorliegenden verfahren ehefrau abänderung entscheidung versorgungsausgleich gemäß abs versausglg beantragt darauf berufen betriebsrente ehemanns verfassungswidrige weise niedrig bewertet worden sei seinerzeit jährlich dm versorgungsausgleich eingeflossene betriebsrente belaufe jahr nunmehr korrigieren sei außerdem sei ehezeitanteil unzutreffend ermittelt worden abänderung sei gerichtlichen vergleich ausgeschlossen damaliger sicht beiden seiten bagatellbeträge gehandelt amtsgericht abänderungsantrag zurückgewiesen ehefrau eingelegte beschwerde oberlandesgericht zurückgewiesen worden dagegen wendet zugelassene rechtsbeschwerde ehefrau abänderungsantrag weiterverfolgt ii rechtsbeschwerde erfolg auffassung oberlandesgerichts liegen voraussetzungen wesentlichen wertänderung versausglg abänderung abs versausglg sei gemäß abs versausglg ausgeschlossen für anrecht teilausgleich gemäß abs nr vahrg schuldrechtliche ausgleichsansprüche versausglg geltend gemacht könnten vorrang geltendmachung ausgleichsansprüchen scheidung erübrige fällen aufwand vollständig neuen ausgleichsentscheidung abänderung würde erforderlich wegen fehlerhaften bewertung einzelnen anrechts gesamten bereits entschiedenen öffentlich rechtlichen wertausgleich neu aufzurollen während ausgleichsansprüche scheidung einzelne anrecht beträfen totalrevision versausglg würde daher gegenüber verfahren über ausgleichsansprüche scheidung gesetzgeber beabsichtigten mehraufwand führen ausgleichsansprüche scheidung ehegatten geschlossenen vergleich ausgeschlossen seien sei verfahren ff versausglg prüfen wertänderung versorgungsausgleich einbezogenen anrechte gesetzlichen rentenversicherung abs versausglg sei dargetan hält rechtlicher nachprüfung stand abänderung entscheidung über öffentlich rechtlichen versorgungsausgleich august geltenden recht getroffen worden gemäß abs satz versausglg zulässig anrechten berufsständischen betrieblichen priva ten altersvorsorge abs bgb umrechnung ermittelte wert ehezeitanteils wesentlich dynamisierten aktualisierten wert unterscheidet regelung abänderung bisherigem recht erzielten ergebnissen ermöglicht angemessene teilhabe verfehlten hinblick betriebsrenten insbesondere umwertung dynamis
  5838. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet märz potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs satz abs satz abs egbgb art abs vertragliche vereinbarung sinne art abs egbgb über zeitpunkt vertragsschlusses geltenden gesetzlichen kündigungsfristen abs satz bgb liegt formularklausel september abgeschlossenen wohnraummietvertrag enthalten gesetzlichen kündigungsfristen formularmäßige fußnote verweist aufgeführten kündigungsfristen zusatz vorangestellt gesetzlich vorgesehenen kündigungsfristen für wohnraum betragen zt bgh urteil märz viii zr lg düsseldorf ag düsseldorf viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst für recht erkannt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts düsseldorf april kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagten wohnung klägers gemietet mietvertrag mai enthält ziff buchst aa folgenden formularklausel mietvertrag läuft unbestimmte zeit beiderseits einhaltung gesetzlichen kündigungsfristen für beide vertragsteile verbindlich ende kalendermonats gekündigt vorgedruckten fußnote mietvertrags heißt gesetzlich vorgesehenen kündigungsfristen betragen für wohnraum zt monate räume mehr fünf jahre mieter überlassen monate berlassung mehr fünf jahre monate berlassung mehr acht jahre monate berlassung mehr zehn jahre gedauert schreiben januar erklärten beklagten kündigung mietverhältnisses april gaben schreiben sowohl einschreiben rückschein einfachen brief wohnanschrift klägers gran canaria spanien wintermonate verbrachte postbeförderung kläger beklagten zahlung kaltmieten zuzüglich betriebskostenvorauszahlungen für monate mai august nebst zinsen sowie zahlung schadensersatz anspruch genommen hinsichtlich beklagten amtsgericht vollstreckungsbescheid erlassen einspruch eingelegt beklagten vorgetragen kündigungserklärung sei kläger spätestens dritten werktag februar zugegangen amtsgericht vollstreckungsbescheid hinsichtlich kaltmieten vorauszahlungen für monate mai juni nebst zinsen sowie teils schadensersatzforderung aufrechterhalten beklagte gleichen umfang gesamtschuldnerin neben beklagten zahlung verurteilt brigen vollstreckungsbescheid aufgehoben klage abgewiesen berufung beklagten lediglich verurteilung zahlung mieten vorauszahlungen angegriffen landgericht klage hinsichtlich betriebskostenvorauszahlungen abänderung erstinstanzlichen urteils abgewiesen hinsichtlich kaltmieten für mai juni höhe jeweils nebst zinsen berufung beklagten zurück gewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgen beklagten klageabweisungsantrag entscheidungsgründe berufungsgericht begründung ausgeführt berufung beklagten erfolg soweit zahlung kaltmieten für mai juni verurteilt worden seien könne dahinstehen zeitpunkt kündigungsschreiben januar kläger zugegangen sei davon ausgehe schreiben kläger dritten werktag februar zugegangen sei beziehungsweise behandeln lassen müsse sei zeitpunkt zugegangen sei mietverhältnis jedenfalls ende juni beendet worden gemäß art abs egbgb könnten altmietverträge für deren kündigungsklauseln bestandsschutz bestehe einhaltung vertraglich vereinbarten längeren fristen gekündigt bestimmung finde abs bgb vereinbarung parteien kündigungsfristen anwendung schreibe art satz egbgb für dauerschuldverhältnisse ab januar anwendung bürgerlichen gesetzbuchs geltenden fassung jedoch bergangsregelung art abs egbgb speziellerem gesetz verdrängt beklagten hätten mietverhältnis daher einhaltung mietvertrag geregelten langen frist kündigen können ii ausführungen halten rechtlichen nachprüfung entscheidenden punkt stand kündigung beklagten vorschrift abs satz bgb anzuwenden bestimmung mietrechtsreformgesetz juni bgbl anstelle abs satz bgb wirkung ab september bürgerliche gesetzbuch
  5839. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs satz nr abs abs satz bgb abs anordnung verfügungsbeschränkungen eröffnungsverfahren hindert erwerb zuvor abgetretenen erst anordnung entstandenen forderung insolvenzschuldners anschluss bghz bgh urteil oktober ix zr olg köln lg köln ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp für recht erkannt revisionen klägers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln april zurückgewiesen kosten revisionsverfahrens tragen kläger hälfte gerichtskosten außergerichtlichen kosten beklagten beklagte hälfte gerichtskosten hälfte außergerichtlichen kosten klägers brigen findet kostenerstattung statt rechts wegen tatbestand kläger verwalter insolvenzverfahren über vermögen gmbh co kg folgenden schuld nerin schuldnerin führte autohaus kraftfahrzeuge beklagten rechtsnachfolgerin ag vertrieb einkaufsfinanzie rung bediente schuldnerin beklagten derzeitigen künftigen forderungen ag jahr geschlossenen rahmenvertrag sicherung abtrat forde rungen schuldnerin insbesondere gutschriften für garantie kulanzleistungen nachlässen boni entstanden erfasste rechtsvorgängerin beklagten vereinbarungsgemäß verrechnungskonto verbindlichkeiten schuldnerin warenlieferungen gründen eingestellt wurden juni beantragte schuldnerin eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen beschluss insolvenzgerichts gleichen tag wurde kläger vorläufigen insolvenzverwalter bestellt angeordnet verfügungen schuldnerin zustimmung vorläufigen insolvenzverwalters wirksam unmittelbar danach setzte kläger beklagten bestellung kenntnis juli erstellte beklagte kontoabschluss guthaben schuldnerin auswies kläger forderte beklagte schreiben juli betrag auszuzahlen beklagte überwies guthaben jedoch juli beklagte beschluss august wurde insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet kläger insolvenzverwalter bestellt kläger beklagten gesamtschuldner zahlung nebst zinsen anspruch genommen landgericht klage beklagte abgewiesen beklagte hauptsache antragsgemäß verurteilt berufungen klägers beklagten blieben erfolg berufungsgericht zugelassenen revisionen erstrebt kläger verurteilung beklagten beklagte vollständige abweisung klage entscheidungsgründe beide revisionen bleiben erfolg revision klägers berufungsgericht urteil wm veröffentlicht gemeint beklagte sei kläger gegenüber mehr auszahlung guthabens verpflichtet zahlung beklagte schuld befreit worden sei dabei angenommen kontokorrentabschluss juli schuldnerin kläger schreiben juli anerkannt worden sei sei abstrakte saldoforderung schuldnerin höhe guthabens entstanden forderung beklagte aufgrund vorausabtretung wirksam schuldnerin erworben sei forderung erst anordnung zustimmungsvorbehalts entstanden genüge schuldnerin zeitpunkt abschlusses vorausabtretung verfügungsmacht beschränkt sei ausführungen halten angriffen revision klägers stand revision nimmt globalzession ursprünglich wirksam konto schuldnerin beklagten laufender rechnung hgb geführt wurde forderung auszahlung guthabens konto juli abstrakte saldoforderung entstand allerdings revisionsverhandlung ansicht vertreten saldoforderung sei sogleich kontokorrentgebunden deshalb abtretbar findet feststellungen berufungsgerichts kei ne stütze unzutreffend auffassung revision beklagte saldoforderung wegen zuvor angeordneten verfügungsbeschränkung abs nr inso mehr erwerben können senat urteil märz bghz auffassung vertreten anordnung veräußerungsverbots abs satz ko verbindung bestellung sequesters wirksamen erwerb zuvor abgetretenen erst danach entstandenen forderung zessionar hindere begründung ausgeführt verfügungsbefugnis zedenten müsse zeitpunkt entstehens forderung mehr vorliegen genüge beim letzten teilakt verfügung vorgelegen abtretung zukünftigen forderung enthalte bereits merkmale denen bertragungstatbestand bestehe en
  5840. [['bundesgerichtshof beschluss vi zb vi zb april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs abs rechtsanwalt versendung fristgebundener schriftsätze per telefax organisatorische vorkehrungen sicherzustellen telefaxnummer angeschriebenen gerichts verwendet gehört anweisung büropersonal sendebericht ausgewiesene faxnummer ausdruck zuordnung angeschriebenen gericht überprüfen macht beschwerdeführer geltend anspruch rechtliches gehör sei gerichtliche versäumnisse zusammenhang richterlichen hinweispflicht verletzt worden darzustellen entsprechenden hinweis reagiert insbesondere einzelnen vorgetragen hätte vorgegangen wäre mangels richterlichen hinweises zunächst unterbliebene ergänzung wiedereinsetzungsgesuch begründenden vortrags glaubhaftmachung dabei ablauf fristen abs zpo rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen ergibt ergänzungsbedürftigkeit gründen angefochtenen entscheidung ergänzung grundsätzlich innerhalb frist für rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen bgh beschluss april vi zb vi zb olg koblenz lg koblenz ecli de bgh bvizb vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterin dr roloff richterin müller beschlossen rechtsbeschwerden klägers beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts koblenz dezember januar kosten klägers unzulässig verworfen gegenstandswert für beide rechtsbeschwerdeverfahren beträgt insgesamt gründe kläger nimmt beklagten ersatz materieller immaterieller schäden ärztlichen behandlung anspruch landgericht beklagten zahlung schmerzensgeldes höhe verurteilt klage brigen abgewiesen juli zugestellte urteil kläger rechtzeitig berufung eingelegt berufungsgericht berufungsbegründungsfrist antrag klägers zweimal zuletzt november verlängert november datierte berufungsbegründung ging beim berufungsgericht dezember hinweis vorsitzenden berufungsgerichts berufungsbegründung sei verspätet eingereicht worden kläger de zember beantragt insoweit wiedereinsetzung vorigen stand gewähren begründung antrags kläger wesentlichen ausgeführt zuverlässige sorgfältige rechtsanwaltsfachangestellte prozessbevollmächtigten frau vergangenheit keinerlei beanstandungen anlass gegeben berufungsbegründung november per telefax berufungsgericht übermitteln anschluss sei jedoch belegt daraufhin sei zunächst telefax rechtsanwaltskanzlei versandt worden anschließende nochmalige bermittlungsversuch berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich tatsächlich sei indes faxnummer berufungsgerichts diejenige unmittelbar zuvor kontaktierten rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden somit anstelle berufungsgerichts berufungsbegründung erhalten kanzlei prozessbevollmächtigten klägers bestehe generelle anweisung faxnummer faxabsendung richtigkeit überprüfen wiedereinsetzungsantrag eidesstattliche versicherung frau beigefügt kontrolle versendung berufungsbegründung heißt nachdem computer korrekte versendung gemeldet überprüft seiten versendet wurden nochmalige kontrolle faxnummer mehr nachvollziehbaren gründen unterblieben angefochtenen beschluss dezember berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung vorigen stand abgelehnt begründung wesentlichen ausgeführt rechtzeitig eingegangene wiedereinsetzungsgesuch sei sache erfolg sei glaubhaft gemacht kläger verschulden gehindert sei berufung rechtzeitig begründen vielmehr stünden versäum nisse prozessbevollmächtigten raum kläger gemäß abs zpo zurechnen lassen müsse sei anwaltliche dienstanweisungen gewährleisten kontrollierte flüchtigkeiten schützende eingabe faxnummer erfolge verwechslungsgefahr beim nummernabruf elektronischen zwischenablage organisatorisch vorzubeugen für derartige anweisung sei ersichtlich darüber hinaus müsse sichergestellt nummernausdruck versendeprotokoll inhaltliche richtigkeit überprüft mögliche vorab unerkannte fehler aufzudecken kläger richtung vorgetragen eingereichten eidesstattlichen versicherungen erschließe einschlägige organisatorische vorgabe existiert hätte angefochtenen beschluss januar berufungsgericht sodann verweis ableh
  5841. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str oktober strafsache wegen ausbeuterischer zuhälterei strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung september sitzung oktober teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof prof dr fischer richter bundesgerichtshof prof dr krehl dr eschelbach richterin bundesgerichtshof dr ott richter bundesgerichtshof zeng bundesanwalt beim bundesgerichtshof staatsanwältin beim bundesgerichtshof verfügung staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft verhandlung bekanntgabe verkündung rechtsanwalt verhandlung verteidiger angeklagten rechtsanwalt verhandlung vertreter nebenklägerin justizangestellte verhandlung justizangestellte verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts kassel februar soweit mitangeklagte betrifft soweit beide angeklagten ver urteilt worden feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen revision nebenklägerin vorge nannte urteil verworfen nebenklägerin kosten rechtsmittels angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen ausbeuterischer hälterei zwei tateinheitlich zusammentreffenden fällen davon fall tateinheit dirigistischer zuhälterei weiteren fall tateinheit schwerem menschenhandel zweck sexuellen ausbeutung vorsätzlicher körperverletzung fall urteilsgründe sowie wegen versuchten schweren menschenhandels zweck sexuellen ausbeutung tat einheit gefährlicher körperverletzung fall urteilsgründe gesamtfreiheitsstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt angeklagte wegen beihilfe ausbeuterischen zuhälterei tateinheit dirigistischer zuhälterei freiheitsstrafe sechs monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt brigen landgericht beide angeklagten freigesprochen revision angeklagten verletzung formellen materiellen rechts rügt sachrüge erfolg aufhebung erfasst verurteilung nichtrevidierenden mitangeklagten rüge verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision nebenklägerin teilfrei spruch beider angeklagten wendet unbegründet revision angeklagten begründet verurteilung angeklagten liegen folgende feststellungen landgerichts zugrunde angeklagte mitangeklagten befreundet ei ner wohnung ersten stock hauses sch nachging märz bezog geschädigte prostitution zimmer zwei ten stock ging veranlassung frau namens ebenfalls prostitution angeklagte zwischenzeitlich beschlossen gewerblicher zimmervermieter betätigen besprach vermieter hauses wohnung ersten weitere vierten stock hauses anzumieten plante einzelnen zimmer wohnungen selbständig prosituierte unterzuvermieten deren sämtliche einkünfte nehmen gutdünken geld eigenbedarf zuzuweisen überwiegenden teil einkünfte für verwenden umsetzung plans kaufte angeklagte geschädigte für ab einigte geschädigten ab märz wohnung ersten stock arbeiten dafür hälfte einnahmen angeklagten abgeben geschädigte nahm arbeit märz april sämtlichen einnahmen mitangeklagten übergeben gelder jeweils angeklagten weiterleitete preise bezüglich art dauer sexuellen dienstleistungen vorgegeben geschädigte berblick über einnahmen konnte weder lesen schreiben rechnen sowie deutsche sprache beherrschte rudimentär genannten zeitraum überwies hilfe angeklagten drei gelegenheiten familie feststellbaren zeitpunkt während aufenthalts geschädigte lust mehr haus sch arbeiten angeklagte teilte daraufhin erst gehen könne geld für bezahlt abgearbeitet könne allerdings schwester weiterarbeiten schicken schwester geschädigten ablehnte blieb geschädigte sch wei teren feststellbaren zeitpunkt schlug angeklagte geschädigte min destens flachen hand gesicht schubste wand trat verdacht hegte liefere gesamten verdienst ab april unterschrieb geschädigte untermietvertrag tagesmietpreis für zimmer weiteren vertrag erklärte angeklagten schulden umsetzung plans kaufte angeklagte geschädigte st bislang haus prostitution nachging weiteren person geschädigte
  5842. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr märz rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs märz vizepräsidenten schlick richter dr herrmann wöstmann hucke seiters beschlossen beschwerde klägers nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen kläger trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert gründe beschwerde revisionszulassungsgrund abs satz zpo darzutun vermocht ausführungen grunde liegende prämisse prospekt ausgewiesene provisionsanteil sei zulasten für wertschöpfung vorgesehenen investitionsmittel hartkosten gegangen tatrichterlichen feststellungen berufungsgerichts vereinbar danach prospekt ausgewiesene wert anlage provisionszahlungen beeinträchtigt worden davon ausgegangen provisionen hätten investitionen fondsimmobilie geschmälert beschwerde insoweit verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen sachvortrag klägers aufgezeigt berufungsurteil steht einklang senatsrechtsprechung urteil juli iii zr wm rn ff beschlüsse dezember iii zr beckrs rn ff oktober iii zr beckrs rn ff fortzuentwickeln vorliegende fall veranlassung gibt weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen schlick herrmann hucke wöstmann seiters vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5843. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juni böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb bf kwg stgb hält täter kwg geschäfte für rechtlich zulässig erlaubnispflichtig unterliegt strafrechtlicher sicht verbotsirrtum sinne abs stgb unvermeidbar scheidet haftung abs bgb fortführung senatsurteil mai vi zr veröffentlicht steht fest ausreichende erkundigung verbotsirrtum unterliegenden täters zuständigen aufsichtsbehörde fehlvorstellung bestätigt hätte scheidet haftung abs bgb verbindung betreffenden strafgesetz infolge unvermeidbaren verbotsirrtums täter entsprechende erkundigung eingeholt vgl bgh urteil april str nstz bgh urteil juni vi zr lg würzburg ag würzburg ecli de bgh uvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter galke richterin pentz richter offenloch richterinnen dr roloff müller für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts würzburg august zurückgewiesen klägerin trägt kosten revisionsverfahrens einschließlich kosten streithelfers rechts wegen tatbestand parteien streiten schadensersatzansprüche fehlgeschlagenen kapitalanlage beklagte mitglied verwaltungsrates ag aktiengesellschaft sitz schweiz ag kaufte kunden kapitallebensversicherungen ließ policen über treuhänder kündigen vereinnahmte versicherern folge ausgezahlten gelder gegenzug verpflichtete kunden gegenüber zahlungen über versicherern kündigung versicherungen kunden leistenden zahlungen liegen erst späteren zeitpunkt erfolgen sollten überwiegende geschäftsbetrieb ag erfolgte deutschland sterreich ber erlaubnis kreditwesengesetz kwg verfügte ag zeitpunkt entwicklung geschäftsmodells ag klärung frage geschäftsmodell erlaubnispflicht kreditwesengesetz unterfällt anwaltlicher hilfe bedient beauftragten rechtsanwälte dabei ergebnis gekommen genehmigung bedürfe november schloss klägerin streithelfer treuhänder bezug zwei lebensversicherungen sogenannten geschäftsbesorgungs abtretungsvertrag streithelfer kündigte lebensversicherungen sodann schloss für klägerin ag april kauf abtretungsvertrag klägerin genannten lebensversicherungen rückkaufswert insgesamt sofortzahlung monaten fällig werdende weitere zahlung ag veräußerte sofortzahlung erhielt klägerin weitere zahlungen erfolgten schreiben januar teilte bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht bafin anfrage damaligen rechtsanwalts ag produkt ag klägerin abgeschlossenen geschäft entsprach erfülle aufgrund übersandten kauf abtretungsvertrag enthaltenen qualifizierten rangrücktritts tatbestand einlagengeschäfts sinne abs satz nr kwg weiterem schreiben juli erklärte bafin demgegenüber vertrieb genannten produkts erfülle tatbestand einlagengeschäfts sei somit kwg erlaubnispflichtig klägerin auffassung weder ag beklagte über durchführung geschäfte nötige erlaubnis kwg verfügt stehe beklagten schadensersatzanspruch abs bgb kwg begehrt erstattung differenz rückkaufswert lebensversicherungen ag ausgezahlten betrag sowie ersatz entgangenen rendite alternativen kapitalanlage außergerichtlicher rechtsanwaltskosten jeweils nebst zinsen amtsgericht klage abgewiesen landgericht berufung klägerin zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin begehren entscheidungsgründe berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt könne dahinstehen ag für vorliegende geschäftsmodell trotz vereinbarten rangrücktritts erlaubnis kwg bedurfte schadensersatzanspruch klägerin beklagten abs bgb abs abs nr abs kwg af scheitere jedenfalls daran beklagte unvermeidbaren verbotsirrtum befunden verschulden entfalle halte täter kwg geschäfte für rechtlich zulässig erlaubnispflichtig stelle strafrechtlicher sicht verbotsirrtum stgb dar tat entschuldigt erscheinen lasse unvermeidbar sei unvermeidbarkeit sei dabei anzunehmen täter genügende erkundigungen über erlaubnispflicht eingezogen vorzugsweise einholung auskunft erlaubnisbehörde beklagte vortragen lassen streit
  5844. [['bundesgerichtshof beschluss zr märz rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs märz vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr kazele richterin haberkamp richter dr hamdorf beschlossen anhörungsrüge klägerin senatsbeschluss januar zurückgewiesen gründe abs zpo statthafte anhörungsrüge unbegründet senat vorbringen klägerin nichtzulassungsbeschwerde kenntnis genommen entscheidung berücksichtigt entgegen ansicht klägerin begründet verletzung zpo bestehenden amtsermittlungspflicht zugleich verletzung anspruchs rechtliches gehör art abs gg ergibt klägerin bereits nichtzulassungsbeschwerde angeführten beschluss bundesgerichtshofs dezember zr transpr verletzung anspruchs rechtliches gehör entscheidung begründet berufungsgericht einwände partei verwertete auskunft taiwanesischen recht anlass genommen ergänzendes rechtsgutachten einzuholen aao rn klägerin weist anhörungsrüge darauf berufungsrechtszug berufungsgericht übergangenen vortrag voraussetzungen eigentumserwerbs kraftfahrzeugen italienischem recht gehalten dabei hätte nahegelegen nachdem erkennbar wurde berufungsgericht rechtliche bewertung landgerichts beklagte sei erwerb fahrzeugs gutgläubig teilte hierzu beweisaufnahme für erforderlich hielt stresemann schmidt räntsch haberkamp kazele hamdorf vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5845. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs juli gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts augsburg januar rechtsfolgenausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen versuchten mordes tateinheit schwerem raub räuberischem angriff kraftfahrer gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe neun jahren verurteilt feststellungen landgerichts dirigierte angeklagte taxifahrer fahrgast feldweg stach messer brachte barschaft flüchtete gesteuerten taxi voraussetzungen erheblich verminderter schuldfähigkeit angeklagten tatzeit unterbringung angeklagten entziehungsanstalt strafkammer verneint revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rügt rechtsfolgenausspruch erfolg strafzumessung landgerichts hält rechtlicher nachprüfung stand strafkammer angeklagten straferschwerend angelastet daß tat großem aufwand deren spuren verwischen suchte getragene tatkleidung weggeworfen taxi hohlweg wald verborgen fingerspuren mittels entfernt nochmaliger rückkehr abstellort hause mitgebracht ua rechtsfehlerhaft ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs allein versuch beseitigung tatspuren strafverfolgung entziehen zulässiger strafschärfungsgrund recht weist generalbundesanwalt darauf daß gilt spurenbeseitigung umsichtig kaltblütig vorgenommen vgl bghr stgb abs nachtatverhalten allenfalls verhalten täter dadurch neues unrecht schafft verhalten weitergehende ziele verfolgt ungünstiges licht werfen bgh aao läßt urteilsfeststellungen indessen entnehmen senat vermag auszuschließen daß rede stehende beanstandende straffindungserwägung höhe verhängten freiheitsstrafe ausgewirkt deshalb unterliegt strafausspruch aufhebung durchgreifenden rechtlichen bedenken begegnet rechtsfolgenausspruch übrigen erwägungen landgerichts verneinung erheblich verminderter schuldfähigkeit angeklagten tatzeit hanges sinne abs stgb erörterungsmängeln leiden urteilsgründen ergibt daß geborene angeklagte familie deutschland übergesiedelt trinkgewohnt nahm bereits kasachstan marihuana kamen erfahrungen ecstacy kokain heroin hinzu jahr begann heroin zunächst schniefen später injizieren ab jahr nahm kokain später ebenfalls spritzte höhere dosen heroin kokain tag verteilt führte indessen jahren gab immer abstinenzzeiten wobei jedoch möglich über zeitraum mehr monat durchzuhalten nachmittag abend tat uhr uhr injizierte heroin beweggrund für berfall taxifahrer folgenden morgen daß schwierigen finanziellen situation befand tags zuvor fühlte schlecht entzugserscheinungen handyrechnung höhe dm konnte bezahlen girokonto kreissparkasse stand dm mai begangenen tat versuch spurenbeseitigung besorgte angeklagte dealer für dm heroin spritzte anschluß spurenbeseitigung erwarb nochmals für dm heroin injizierte kaufte folgenden tagen nochmals heroin festnahme mai erbeuteten geld dm verfügung drogenkonsum angeklagten wurde festgestellten drogenwerte urin haaren belegt denen chemischen analyse hohe werte kokain hohe werte heroin fanden strafkammer folgert sachverständigen umstand daß angeklagte gesamte erbeutete geld binnen kurzem dro gen umgesetzt ergreifung wenige tage später dm beute höhe ca dm verfügung daß beim angeklagten erhebliche entzugsproblematik vorgelegen daraus ergebe daß tat klassische beschaffungstat gehandelt beabsichtigte drogenbeschaffung motiv für tat sei angeklagte geld neben erwerb drogen bezahlung handyrechnung für rückführung sollsaldos girokontos benötigt rahmen erörterung unterbringung entziehungsanstalt strafkammer ausgeführt tat alkohol bzw drogensucht angeklagten bestehe direkter unmittelbarer kausalzusammenhang vorhandene alkohol drogensucht erreiche aufgetretenen symptomen schwergrad daß psychische störung psychiatrische erkrankung sinne hanges alkoholische getränke beraus
  5846. [['bundesgerichtshof beschluss str str februar strafsache wegen nachträglicher anordnung unterbringung sicherungsverwahrung strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz prof dr kuckein richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter staatsanwältin vertreterin bundesanwaltschaft rechtsanwalt rechtsanwalt verteidiger verurteilten jürgen rechtsanwalt verteidiger verurteilten walter peter justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle beschlossen verfahren str str für verfahren abs gvg miteinander verbunden ii senat beabsichtigt entscheiden anordnung nachträglichen sicherungsverwahrung gemäß abs stgb steht entgegen betroffene erklärung erledigung unterbringung psychiatrischen krankenhaus abs stgb freiheitsstrafe verbüßen zugleich unterbringung erkannt worden senat fragt strafsenat bundesgerichtshofs entgegenstehenden entscheidung august str njw festhält übrigen strafsenaten beabsichtigten entscheidung dortige rechtsprechung entgegensteht gegebenenfalls festgehalten iii verhandlung ausgesetzt gründe revisionssachen liegen folgende sachverhalte grunde verfahren str jürgen verurteilte urteil landgerichts bielefeld dezember wegen vorsätzlichen vollrausches freiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt worden zugleich wurde zunächst sicherungsverwahrung gemäß abs stgb angeordnet feststellungen erheblich alkoholisiertem zustand tatzeit bak promille zechgenossen schläge faust taschenlampe sowie fußtritte misshandelt schädelhirntrauma mehrere gesichtsfrakturen erlitt landgericht ging davon verurteilte rauschtat gefährliche körperverletzung zustand erheblich verminderter möglicherweise sogar völlig aufgehobener schuldfähigkeit begangen während trinkbeginn zeitpunkt sichberauschens voll schuldfähig feststellungen landgerichts lag beim verurteilten dissoziale persönlichkeitsstörung einsichts steuerungsfähigkeit hinsichtlich alkoholaufnahme beeinträchtigte jedoch erheblich anwendungsbereich stgb fiel deshalb lehnte landgericht unterbringung gemäß stgb ab unterbringung verurteilten stgb sah wegen mangelnder erfolgsaussichten ab revision angeklagten hob senat urteil beschluss januar nstz vgl senatsbeschluss august nstz anm neumann nstz maßregelausspruch feststellungen verwarf revision brigen begründung wurde ausgeführt angeklagten nachteil daraus erwachsen dürfe wegen rauschtat gefährliche körperverletzung steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben anwendung zweifelssatzes wegen vollrausches verurteilt worden sei erneuter anwendung zweifelssatzes diesmal rechtsfolgenausspruch landgericht voraussetzungen stgb prüfen abs stgb maßregel vorzug geben müssen angeklagten wenigsten beschwere urteil landgerichts juni rechtskräftig seit august wurde verurteilten neben bereits rechtskräftig verhängten freiheitsstrafe unterbringung psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb angeordnet feststellungen urteil litt verurteilte schweren dissozialen persönlichkeitsstörung für betrachtet einsichts steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt jedoch dissozialen persönlichkeitsstörung alkoholsucht verurteilten wechselwirkung bestanden persönlichkeitsstörung sei für fortbestehen alkoholsucht kausal tatzeit sei verurteilte entweder gar erheblich vermindert lage verhalten hinblick begangene gefährliche körperverletzung steuern seien infolge andauernden zustandes zukunft erhebliche rechtswidrige taten erwarten gehe deshalb gefahr für allgemeinheit ab november wurde maßregel vollzogen beschluss landgerichts paderborn september wurde unterbringung gemäß abs satz stgb für erledigt erklärt verurteilten persönlichkeitsstörung vorliege obwohl weiterhin gefährlich sei voraussetzung für weiteren vollzug maßregel entfalle offene restfreiheitsstrafe tagen urteil landgerichts bielefeld dezember wurde bewährung ausgesetzt verurteilte verbüßte restfreiheitsstrafe zeit oktober januar seit januar abs stpo erlassene unterbringungsbefehl landger
  5847. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet märz herrwerth justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo gibt kläger organ beklagten genossenschaft klageschrift gesetzlichen vertreter genossenschaft erkennbar irrtümlich fehlerhaft klage richtigen gesetzlichen vertreter zugestellt ordnungsgemäß erhoben abgrenzung bgh urteile juni ii zr bghz ff oktober ii zr wm februar ii zr wm rn zpo abs zulässigkeit feststellungsklage verbraucher widerruf abschluss verbraucherdarlehensvertrags gerichteten willenserklärung umwandlung verbraucherdarlehensvertrags rückgewährschuldverhältnis geltend macht ecli de bgh uxizr bgb abs satz fassung juli mittels erkennbar verbraucher gerichteten fußnote widerrufsfrist beträgt gemäß abs satz bgb monat widerrufsbelehrung erst vertragsschluss textform kunden mitgeteilt bzw anschluss angabe zwei wochen monat macht verwender widerrufsbelehrung hinreichend deutlich voraussetzungen geltung beiden text alternativ genannten fristlängen abhängt bgh urteil märz xi zr olg koblenz lg mainz xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vizepräsidenten prof dr ellenberger richter dr grüneberg maihold sowie richterinnen dr menges dr derstadt für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kostenpunkt insoweit aufgehoben nachteil beklagten erkannt worden berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts mainz februar zurückgewiesen soweit kläger beantragt beklagte zahlung weiterer vorgerichtlich verauslagte anwaltskosten verurteilen übrigen umfang aufhebung sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten über wirksamkeit kläger bankkaufmann erklärten widerrufs abschluss vier verbraucherdarlehensverträgen gerichteten willenserklärungen parteien schlossen jahr vier immobiliardarlehensverträge denen jeweils folgende vertragsdaten gleichlautende widerrufsbelehrung beigegeben kläger löste sämtliche darlehen eigenen wunsch zahlung vorfälligkeitsentschädigung höhe mai ab oktober widerrief abschluss darlehensverträge gerichteten willenserklärungen wobei darauf hinwies vorfeld rechtlichen rat rechtsanwalt eingeholt landgericht anhängig gemachten klage beklagte sitzende bank eg vertreten aufsichtsratsvorh bezeichnet klage bank eg vorstand zugestellt prokuristen leiter bereichs sonderaufgaben kredit recht weitergegeben worden prokurist mitarbeiterin zusammen erteilung prozessvollmachten für beklagte ermächtigt betreff neues mandat bank eg vorinstanzlichen pro zessbevollmächtigten beklagten schreiben juli bernahme betreff genannten mandates gebeten vorinstanzliche prozessbevollmächtigte beklagten schriftsatz juli vertretung verteidigungsbereitschaft beklagten angezeigt landgericht angabe klägers gesetzlichen vertreter beklagten rubrum übernommen klage abgewiesen berufung klägers berufungsgericht beibehaltung rubrums antragsgemäß festgestellt vier näher bezeichneten darlehensverträge wirksamen widerruf abwicklungsverhältnis umgewandelt worden seien außerdem beklagte erstattung vorfälligkeitsentschädigung höhe nebst zinsen vorgerichtlich verauslagter anwaltskosten höhe verurteilt brigen berufung klägers zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision vorinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten bestellte drittinstanzliche prozessbevollmächtigte bernahme rubrums vorinstanzen eingelegt begründet erstrebt beklagte verweis mangel gesetzlichen vertretung klageerhebung erster linie abweisung klage unzulässig zweiter linie begehrt vollständige zurückweisung berufung berufungsgericht unrecht verwirkung widerrufsrechts verneint entscheidungsgründe revision zulässig prozessführung dritter instanz gemäß abs geng gerichtlichen vertretung beklagten berufenen vorstand zuzurechnen drittinstanzliche prozessbevollmächtigte beklagten gemäß zpo wirksam deren zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten wiederum prokurist verein mitarbeiterin
  5848. [['bundesgerichtshof str beschluss juni strafsache wegen untreue strafsenat bundesgerichtshofs juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth januar ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben weitergehende revision angeklagten vorbezeichnete urteil unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen untreue fällen gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision angeklagten verletzung sachlichen rechts rügt lediglich hinsichtlich ausspruchs über verhängte gesamtfreiheitsstrafe erfolg übrigen unbegründet sinne abs stpo treffen einzelfreiheitsstrafen einzelgeldstrafen zusammen regel gesamtfreiheitsstrafe bilden siehe bgh njw wistra differenzierung lackner kühl stgb aufl rdn vgl rissing van saan lk aufl rdn tatrichter jedoch abs satz stgb ermessen dahingehend eingeräumt daß einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe daneben einzelgeldstrafen gesonderte gesamtgeldstrafe bilden ermessen strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben urteilsgründe lassen erkennen strafkammer eingeräumten ermessens bewußt grundsätzlich mag naheliegen wesentlichen gleichgelagerten fällen regelung abs satz stgb für bestimmung gesamtsanktion gebrauch besonderen umständen vorliegenden falles namentlich blick werdegang angeklagten taten führende geschehen für persönlich ausgelösten mittelbaren tatfolgen wäre abs satz stgb gegebene möglichkeit jedoch erörtern ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise schwerere bel erweisen ansatz gebrachten einzelstrafen zehn fällen geldstrafe tagessätzen neun fällen freiheitsstrafe sechs neun monaten einsatzstrafe beträgt jahr drei monate freiheitsstrafe lassen ausgeschlossen erscheinen daß erst einbeziehung geldstrafen bildung gesamtfreiheitsstrafe geführt deren höhe strafaussetzung bewährung mehr zuließ vgl bgh wistra lediglich wertungsfehler bildung gesamtstrafe rede steht können einzelstrafen getroffenen feststellungen bestehen bleiben ergänzende feststellungen getroffenen widersprechen zulässig schäfer wahl kolz schluckebier hebenstreit'],['Soon']]
  5849. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stuttgart mai maßgabe unbegründet verworfen fall ii urteilsgründe betreffend angeklagten tateinheitliche verurteilung wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung betreffend mitangeklagte tateinheitliche verurteilung wegen mittelbarer falschbeurkundung entfällt beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe landgericht angeklagten wegen beihilfe unerlaubten aufenthalt bundesgebiet vier fällen davon fall tateinheit beihilfe unerlaubten einreise beihilfe missbrauch ausweispapieren beihilfe mittelbaren falschbeurkundung sowie fall ii urteilsgründe wegen unrichtiger angaben beschaffung aufenthaltstitels tateinheit beihilfe missbrauch ausweispapieren mittelbaren falschbeurkundung gesamtfreiheitsstrafe jahr verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt verletzung formellen materiellen rechts gestützte revision angeklagten führt fall ii urteilsgründe sachrüge wegfall verurteilung wegen beihilfe mittelbaren falschbeurkundung brigen rechtsmittel gründen antragsschrift generalbundesanwalts oktober unbegründet abs stpo sonderregelung abs nr aufenthg konsumiert allgemeinen tatbestand mittelbaren falschbeurkundung abs stgb bgh beschl september str verurteilung wegen tateinheitlich begangener beihilfe mittelbaren falschbeurkundung fall ii urteilsgründe entfällt fall ii urteilsgründe verhängte einzelfreiheitsstrafe acht monaten ausgesprochene gesamtfreiheitsstrafe bestand schuldspruchänderung lässt unrechts schuldgehalt tat unberührt trotz beschränkung tatvorwurfs fall weiterhin zwei straftatbestände tateinheitlich verwirklicht schuldspruchberichtigung fall ii urteilsgründe gemäß stpo nichtrevidierende mitangeklagte erstrecken wegen tat prozessualen sinn stpo verurteilt wurde vgl kuckein kk aufl rdn landgericht insoweit wegen unrichtiger angaben beschaffung aufenthaltstitels tateinheit missbrauch ausweispapieren mittelbarer falschbeurkundung verurteilt senat schließt fall mitangeklagten berichtigung schuldspruchs auswirkungen strafausspruch steht erstreckung revision entgegen bgh nstz nack elf jäger graf sander'],['Soon']]
  5850. [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers august gemäß abs stpo beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts köln april feststellungen ausnahme derjenigen äußeren tatgeschehen bestehen bleiben aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision verworfen gründe landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet urteil wendet beschuldigte revision verfahren beanstandet verletzung sachlichen rechts rügt rechtsmittel sachbeschwerde weitgehend erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo anordnung unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus hält rechtlicher prüfung stand soweit landgericht festgestellt beschuldigte september zumindest tatbestände nötigung abs abs satz nr stgb diebstahls stgb unbefugten gebrauchs fahrzeugs stgb rechtswidrig verwirklicht weist beschuldigten beschwerenden rechtsfehler hinsichtlich unbefugten gebrauchs fahrzeugs landgericht allerdings übersehen sicherungsverfahren antragsdelikten strafantrag erforderlich vgl bghst vgl fischer stgb aufl rdn lässt akten entnehmen für anordnung unterbringung deswegen unschädlich landgericht wesentlichen mehrfach massiv verwirklichten tatbestand nötigung stützt begegnet urteil rechtlichen bedenken soweit sachverständig beratene landgericht berzeugung verschafft beschuldigte seit längerer zeit paranoiden schizophrenie sowie leichten minderbegabung störung impulskontrolle leidet tatzeit akute psychose wahnhaft überbautem minderwertigkeitsgefühl gestörter impulskontrolle vorgelegen eigenmächtiges absetzen verordneten psychopharmaka ausgelöst worden ua landgericht konnte ausschließen grund krankhaften seelischen störung einsichts steuerungsfähigkeit beschuldigten tatzeit vollständig aufgehoben jedenfalls beging taten zumindest zustand erheblich verminderter schuldfähigkeit sinne stgb bereinstimmung sachverständigen sachverständigen zeuginnen beschuldigten aktuell psychiatrischen klinik behandeln landgericht festgestellt erkrankung fortbesteht längerer konsequenter behandlung bedarf trägt für unterbringung stgb vorausgesetzte positive feststellung länger andauernden defekts sinne zumindest stgb st rspr bghst maßregelausspruch gleichwohl bestehen bleiben landgericht vorausgesetzte gefährlichkeitsprognose ausreichend begründet unterbringung psychiatrischen krankenhaus außerordentlich beschwerende maßnahme deshalb darf angeordnet wahrscheinlichkeit besteht betreffende infolge fortdauernden zustands zukunft erhebliche rechtswidrige taten begehen davon landgericht ausgegangen stützt dabei ausführungen sachverständigen sachverständigen zeuginnen bestätigt wurden wonach beschuldigte längerfristige konsequente behandlung hoher wahrscheinlichkeit fremdaggressives verhalten gegenüber personen zeigen vermeintlich kränkungen ungerechtigkeiten zufügen ua prognose reicht beleg für beschuldigten ausgehende konkrete gefahr erheblicher straftaten schon hinblick darauf strafkammer erkannt ua anlasstaten lediglich nötigung erhebliche straftat darstellt hätte jedenfalls eingehenderer darlegung bedurft weshalb hoher wahrscheinlichkeit straftaten erheblichem gewicht erwarten anordnung zeitlich befristeten unterbringung psychiatrischen krankenhaus rechtfertigen vermögen hinzu kommt beschuldigte vergangenheit trotz erkrankung zweimal wegen bagatellbereich liegender taten erscheinung getreten umstand hätte landgericht gesamtwürdigung berücksichtigen müssen längerer unauffälliger krankheitsverlauf ge gen gefährlichkeit beschuldigten sprechen vgl bghr stgb gefährlichkeit ber unterbringungsanordnung deshalb neu befinden rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen äußeren tatgeschehen aufgezeigten rechtsfehler berührt können deshalb bestehen bleiben schließt ergänzende feststellungen bisher getroffenen widerspruch stehen maatz kuckein solin stojanovi athing mutzbauer'],['Soon']]
  5851. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb november zwangsvollstreckungsverfahren ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr gero fischer richter dr ganter dr kayser prof dr gehrlein dr detlev fischer november beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts münster august kosten gläubigers zurückgewiesen gegenstandswert für rechtsbeschwerdeinstanz euro festgesetzt gründe beschluss amtsgerichts münster januar wurde insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet wegen rückständigen unterhalts für zeitraum oktober november höhe erwirkte gläubiger november pfändungs berweisungsbeschluss anspruch schuldners zahlung arbeitseinkommen gepfändet wurde erinnerung schuldners insolvenzgericht pfändungs berweisungsbeschluss aufgehoben dagegen gläubiger eingelegte beschwerde landgericht zurückgewiesen beschwerdegericht zugelassenen rechtsbeschwerde verfolgt gläubiger pfändungsbegehren ii statthafte abs nr zpo brigen zulässige abs satz zpo rechtsbeschwerde sache erfolg landgericht auffassung gläubiger könne privilegierung abs inso für anspruch nehmen vollstreckungsverbot abs inso künftigen während insolvenzverfahrens fälligen unterhaltsansprüche ausgenommen seien insolvenzeröffnung fällig gewordene unterhaltsansprüche handele nehme gläubiger stellung insolvenzgläubigers forderung unterliege vollstreckungsverbot abs inso würdigung hält rechtlicher prüfung stand gläubiger gehört insolvenzgläubiger abs satz inso privilegierten kreis neugläubigern denen vollstreckung erweitert pfändbare künftige bezüge schuldners gestattet aa abs inso schließt sicherstellung gleichmäßigen befriedigung gläubiger während dauer insolvenzverfahrens einzelvollstreckung insolvenzgläubiger sowohl insolvenzmasse insolvenzfreie vermögen schuldners während dauer insolvenzverfahrens entstehende bezüge fallen wegen einbeziehung neuerwerbs inso insolvenzmasse insolvenzgläubigern abs inso vollstreckung insolvenzfreie vermögen schuldners verwehrt umfasst verbot vollstreckung künftige verfahrensbeendigung fällig werdende bezüge schuldners dienstverhältnis münchkomm inso breuer rn hk inso eickmann inso aufl rn bb abs satz inso erstreckt für insolvenzgläubiger geltende verbot vollstreckung künftige forderungen dienstverhältnissen verfahrenseröffnung hinzukommenden neugläubiger schuldners gläubiger unterhaltsansprüche gemäß inso verfahren geltend gemacht können nerlich römermann wittkowski aao rn hilfe regelung schuldner stand gesetzt verfahrensbeendigung pfändbaren forderungen bezüge dienstverhältnis zwecke restschuldbefreiung treuhänder abzutreten abs inso fk inso app aufl rn münchkomm inso breuer aao rn cc danach grundsätzlich neugläubiger erstreckte vollstreckungsverbot abs satz inso findet abs satz inso zugunsten neugläubiger ausnahme unterhalts deliktsansprüchen teil bezüge vollstrecken für erweitert pfändbar abs zpo insolvenzmasse gehörende teil bezüge restschuldbefreiung bezweckenden abtretung pfändbaren bezüge treuhänder erfasst unterliegt darum zugriff privilegierten neugläubiger bt drucks rege inso besserstellung abs satz inso gilt tatbestandliche anknüpfung abs satz inso unzweideutig ausdruck bringt für neugläubiger unterhalts deliktsansprüchen für unterhalts deliktsgläubiger insolvenzverfahren teilnehmen bgh beschl juni vii zb zinso olg zweibrücken zinso münchkomminso breuer aao rn hk inso eickmann aao rn hambkomm inso kuleisa aufl rn uhlenbruck inso aufl rn steder zip bt drucks aao wegen besonderen schutzbedürftigkeit vollstreckungsverbot zugunsten neugläubiger insolvenzverfahren berücksichtigt infolge einbeziehung neuerwerbs insolvenzmasse inso realistischen vollstreckungszugriff insolvenzfreie vermögen umfang erweitert pfändbaren beträge gelockert olg zweibrücken aao kübler prütting lüke aao rn hingegen unterhalts deliktsgläubigern ohnehin gemeinschaftlichen befriedigung insolvenzverfahren beteiligt zusätzlicher vollstreckungszugriff gestattet münchkomm inso breuer aao rn gläubigerin verfahren berücksichtigenden insol
  5852. [['bundesgerichtshof namen volkes str urteil januar strafsache wegen beihilfe mord strafsenat bundesgerichtshofs sitzung januar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof dr kuckein athing richterinnen bundesgerichtshof solin stojanovi� sost scheible beisitzende richter staatsanwalt vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger rechtsanwalt vertreter nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken april betreffenden strafausspruch aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision angeklagten sowie revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin irmgard verworfen nebenklägerin trägt kosten rechtsmittels staatskasse trägt kosten revision staatsanwaltschaft revisionen entstandenen gerichtlichen auslagen trägt nebenklägerin hälfte hälfte beiden rechtsmittel verursachten notwendigen auslagen angeklagten fallen staatskasse last rechts wegen gründe landgericht mitangeklagten revision bereits verworfen wurde wegen mordes niedrigen beweggründen tateinheit freiheitsberaubung todesfolge lebenslanger freiheitsstrafe angeklagten wegen beihilfe hierzu freiheitsstrafe sechs jahren verurteilt verurteilung angeklagten angeklagte staatsanwaltschaft nebenklägerin revision eingelegt revision angeklagten führt sachrüge aufhebung urteils strafausspruch rechtsmittel staatsanwaltschaft generalbundesanwalt vertreten rechtsmittel nebenklägerin denen jeweils sachlich rechtlich beanstandet daß strafkammer angeklagten lediglich gehilfen mittäter verurteilt bleiben dagegen erfolg feststellungen landgerichts tattag erkannte mitangeklagte ren tatopfers walter taxi späte bestieg denjenigen taxifahrer bereits wochen fahrpreis geprellt walter wiedererkannt fahrtziel erneut vorwand geld für fahrtkosten wohnung holen taxi verlassen bedrängte walter massiv sofort sowohl neu angefallenen früheren fahrtkosten begleichen schloß daraufhin walter be töten taxifahrt bezahlen identifiziert wegen früheren fehlverhaltens rechenschaft gezogen zwang taxifahrer vorhalt mitgeführten schreckschußpistole wohnung gehen angeklagte aufhielt aufforderung klagte walter fesselte ange antennenkabel nachdem sinngemäß geäußert taxifahrer zahlen zwingen wisse wohne deswegen müsse angeklagten klar daß taxifahrer antun anschließend zwang gefesselten walter verwendung schreckschußpistole taxi einzusteigen fuhr begleitung angeklagten waldweg zerrte walter taxi löste hand fessel warf boden erdrosselte heftig wehrenden antennenkabel angeklagte neben tatopfer half stand während vorgangs leiche kofferraum taxis legen tasche fahrertür aufbewahrte wechselgeld walter teilten angeklagten wobei kammer ausschließen konnte daß entschluß wegnahme geldes erst tötung taxifahrers angeklagten gefaßt wurde anschließend fuhren beide vorschlag tankstelle benzin gefüllten kanister erwarben beisein angeklagten übergoß sodann abgelegenen waldweg taxi benzin zündete spuren tat beseitigen ii revisionen staatsanwaltschaft nebenklägerin schuldspruch wegen tateinheitlich begangener beihilfe mord freiheitsberaubung todesfolge weist rechtsfehler vorteil angeklagten mittäter wer fremdes tun fördert eigenen tatbeitrag derart gemeinschaftliche tat einfügt daß beitrag teil tätigkeit umgekehrt tun ergänzung eigenen tatanteils erscheint beteiligter enges verhältnis tat gesamten umständen vorstellung umfaßt wertender betrachtung beurteilen wesentliche anhaltspunkte können grad eigenen interesses taterfolg umfang tatbeteiligung tatherrschaft wenigstens wille tatherrschaft vgl bghst grenzfällen bundesgerichtshof tatrichter für obliegende wertung beurteilungsspielraum eröffnet läßt angefochtene urteil erkennen daß tatrichter genannten maßstäbe erkannt sachverhalt vollständig gewürdigt gefundene ergebnis rechtsfehlerhaft beanstandet tatrichterliche beurteilung möglich wäre bgh stv njw wertun
  5853. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet april rinke justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja abs abs beschluss wohnungseigentümer konkretisierung getroffenen regelung außerhalb protokolls befindliches dokument bezug genommen zweifelsfrei bestimmt bgh urteil april zr lg bremen ag bremen ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts bremen april kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien bilden wohnungseigentümergemeinschaft märz wohnungseigentümer beschlossen für einzelnen kostenpositionen abrechnung verwandten verteilerschlüssel für zukünftige abrechnungen verwenden eigentümerversammlung april beschlossen hausgeldabrechnung jahres wobei abrechnung verwendeten verteilungsschlüssel zugrunde legten kosten sechs verschiedenen maßstäben verteilt amtsgericht beschluss über hausgeldabrechnung antrag klägerin für unwirksam erklärt berufung beklagten übrigen wohnungseigentümer landgericht klage abgewiesen zugelassenen revision klägerin wiederherstellung amtsgerichtlichen urteils erreichen entscheidungsgründe ansicht berufungsgerichts entspricht beschluss über wohngeldabrechnung ordnungsmäßiger verwaltung zugrunde gelegte verteilungsschlüssel basiere gemäß abs abs gefassten beschluss jahr über abs abweichende kostenverteilung beschluss sei nichtig stehe entgegen abrechnungsschlüssel beschlusstext wiedergegeben würden insoweit externes schriftstück verwiesen zulässigkeit bezugnahme setze voraus protokollierten beschlusstext eindeutig entnehmen sei schriftstück bezug genommen hinreichend bestimmten regelungsgehalt gelte für beschlüsse gemäß abs über nderung kostenverteilungsschlüssels transparenzgebot trage gesetz dadurch rechnung beschlüsse gemäß abs protokollierten beschlusstext bezug genommenen externen schriftstücken beschluss sammlung aufzunehmen seien ii hält rechtlicher nachprüfung stand soweit berufungsgericht nähere begründung rubrum angegriffenen urteils wohnungseigentümergemeinschaft beklagte bezeichnet handelt versehentliche falschbezeichnung amtsgerichtlichen urteil berufungsgericht verweist entnehmen beschlussmängelklage abs satz zutreffender weise übrigen wohnungseigentümer gerichtet worden insoweit berufungsgericht rubrumsberichtigung vorzunehmen recht zutreffender begründung nimmt berufungsgericht jahr gefasste beschluss über veränderung verteilungsschlüssels wirksam daher recht abrechnung zugrunde gelegt worden abs können wohnungseigentümer hinsichtlich vorschrift näher bezeichneten betriebs verwaltungskosten bestehenden umlageschlüssel mehrheitsbeschluss ändern soweit ordnungsmäßiger verwaltung entspricht wohnungseigentümer eigentümerversammlung märz beschluss gefasst bisher geltenden gesetzlichen kostenverteilungsschlüssel ändern entgegen ansicht revision wirksamkeit beschlusses über nderung kostenverteilungsschlüssels deshalb frage gestellt künftige maßstab beschlusstext dergegeben insoweit jahresabrechnung verwendeten verteilungsschlüssel bezug genommen berufungsgericht führt rechtfehlerfrei zulässig aa inhalt eigentümerbeschlusses insbesondere sonderrechtsnachfolger abs beschlüsse gebunden inhaltlich bestimmt klar besteht interesse rechtsverkehrs beschlussfassung eingetretenen rechtswirkungen beschlussformulierung entnehmen können zutreffend weist revision darauf eigentümerbeschlüsse daher heraus auszulegen umstände außerhalb protokollierten beschlusses herangezogen dürfen besonderen verhältnissen einzelfalles für jedermann weiteres erkennbar senat beschluss september zb bghz entgegen auffassung revision bedeutet berufungsgericht zutreffend ausführt text eigentümerbeschlusses konkretisierung getroffenen regelung dokumente außerhalb protokolls beziehen dürfte allgemein anerkannt wortlaut beschlusses näheren erläuterung inhaltlich bezug urkunden schriftst
  5854. [['bundesgerichtshof beschluss str juli strafsache wegen räuberischen angriffs kraftfahrer strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juli einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts krefeld august unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo ergänzend bemerkt senat rüge verletzung ffentlichkeitsgrundsatzes bereits zulässig erhoben hinsichtlich beweisantrags unterlässt revision mitteilung später zurückgenommen worden bd vi bl hinblick einlassung mitangeklagten alexander trägt revision deren inhalt senat daher prüfen bergabe polizeikelle ersichtlich fall einlassung unmittelbar diejenige angeklagten markus bezog abgabe eigenständigen davon unabhängigen einlassung handelte ausschließungsbeschluss mehr gedeckt wäre vgl bgh stv beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen tepperwien ribgh maatz infolge urlaubsbedingter ortsabwesenheit gehindert unterschreiben kuckein tepperwien solin stojanovi sost scheible'],['Soon']]
  5855. [['bundesgerichtshof beschluss ars ar november strafsache wegen totschlags az js ks landgericht darmstadt strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts november beschlossen gegenvorstellung hilfsweise revision bezeichnete eingabe angeklagten pfarrerin oktober september urteil landgerichts darmstadt august weiteren veranlassung landgericht darmstadt zugeleitet gründe pfarrerin unterzeichneten schrei ben präsidenten bundesgerichtshofs handelt gebotenen auslegung stpo beim unzuständigen gericht verspätet stpo unzulässiger begründung abs stpo eingelegte revision urteil landgerichts darmstadt august vorgang deshalb insoweit zuständigen landgericht darmstadt abs stpo bereits anhängigen revisionsverfahren zuzuleiten für entscheidung über weitere untersuchungshaft geklagten zuständigkeit senats gegeben abs stpo voraussetzungen abs stpo liegen jedenfalls gegenwärtig rissing van saan bode rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  5856. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str januar strafsache wegen mordes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs aufgrund verhandlung dezember sitzung januar denen teilgenommen richter bundesgerichtshof dr appl vorsitzender richter bundesgerichtshof dr eschelbach zeng richterin bundesgerichtshof dr bartel richter bundesgerichtshof schmidt staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten verhandlung rechtsanwalt verteidiger angeklagten justizangestellte justizangestellte verhandlung verkündung urkundsbeamtinnen geschäftsstelle für recht erkannt revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt januar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittel tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten ersten urteil jeweils wegen mordes lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt revisionen senat urteil märz str nstz rr hinsichtlich angeklagten aufrechterhaltung feststellun gen strafausspruch hinsichtlich angeklagten ganzen aufgehoben nunmehr landgericht angeklagten lebenslanger freiheitsstrafe verurteilt angeklagte erneut totschlags schuldig gesprochen freiheitsstrafe zwölf jahren verhängt dagegen richten revisionen angeklagten rechtsmittel bleiben erfolg hinsichtlich angeklagten bindend gewordenen wesentlichen gleichlautend neu hinsichtlich angeklagten getroffenen feststellungen landgerichts angeklagten lebensgefährten lebten obdachlosen alkoholabhängig april wurde unterkunft hausverbot erteilt luden einkaufswagen verließen unterkunft zunächst gemeinsam obdachlosen zeit freien verbringen straßenunterführung übernachten angeklagte kreis obdachlosen verdacht ebenfalls gehörende opfer sexuellen kontakt angeklagten spätere tat interessiert deshalb eifersüchtig aggressiv zumal unzutreffend davon ausging angeklagte zwillingen erwarte schwanger sei geburt drohte gehbehinderten krüppel bezeichnete umzubringen obdachloser konnte zunächst eskalation verhindern nachdem angeklagten nahe gelegene unterführung zurückgezogen ging blutalkoholgehalt promille stark betrunkene bernachtungscontainer unterführung stimmen hörte angeklagte sah kommen empört darüber krüppel nähern wagte töten nahm schwitzkasten versuchte genick brechen dabei brach kehlkopfhörner sowie zungenbein ließ opfer boden fallen trat bewusstlo sen gesicht zog meter unterführung gepflasterten kopf oberkörper opfers eintrat tritte erlitt zertrümmerungen gesichtsknochen sowie rippenbrüche lebte beide angeklagte erkannten angeklagte geschehen zunächst teilnahmslos ver folgt beunruhigt partner gelang tö ten wusste nähe zelte obdachloser befanden befürchtete deshalb personen könnten hinzukommen angriff entdecken bewusst angeklagte fall aufdeckung täterschaft empfindlichen freiheitsstrafe rechnen wonach beschützer alleine würde zurechtkommen müssen entschloss deshalb tötung mitzuwirken schnell sterbe ergriff schnapsfläschchen opfers zerschlug boden wonach flaschenhals scharfen bruchkante hand hielt trat boden liegenden immer lebenden heran ging hocke schnitt mehrfach hals dadurch wurde drosselblutader durchtrennt kam starkem blutaustritt angeklagte erkannte billigte handlung trat opfer nochmals kopf starb kurz darauf verbluten aufgrund verletzungen beide angeklagte beigebracht legten leiche meter entfernt brennnesseln ab sicherzugehen versetzte angeklagte mannshammer stirn tot schlag zimmer steuerungsfähigkeit alkoholisierten angeklagten tatzeit erheblich beeinträchtigt ii senat durchführung neuen revisionshauptverhandlung hinblick beschluss juni str jr ff anm fahl stv ff anm streng tomiak hrrs ff eingeleitete senatsurteil januar beendete anfrageverfahren strafzumessungsrechtlichen bedeutung tötungsabsicht zurückgestellt iii revisionen angeklagten unbegründet hinsichtlich angeklagten schuldspruch ersten urteil landgerichts mord wegen tötung niedrigen beweggründen aufgrund senatsurteils märz rechtskraft erwachsen zugehörigen feststellungen bindend neuen strafausspruch erhobene sachrüge deckt rechtsfehler nachteil insbesondere versagung strafm
  5857. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs abs abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts osnabrück januar verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen fahrlässigen eingriffs straßenverkehr wobei gefahr fahrlässig verursacht wurde tateinheit fahrlässiger körperverletzung verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahingehend abgeändert angeklagte vorsätzlichen fahrens fahrerlaubnis acht fällen davon fall tateinheit fahren versicherungsschutz urkundenfälschung weiteren fall tateinheit unerlaubtem entfernen unfallort weiteren fall tateinheit widerstand vollstreckungsbeamte sowie vorsätzlichen führens schusswaffe erlaubnis vorsätzlichen körperverletzung schuldig gehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels tragen gründe senat antrag generalbundesanwalts verfahren fall ii urteilsgründe abs stpo eingestellt getroffenen feststellungen landgerichts vermögen verkehrsfremden eingriff angeklagten gefährlichkeit abs nrn stgb genannten fällen ähnlich belegen abs nr stgb gestützte tateinheitliche verurteilung daher bestand zurückverweisung weiterer sachaufklärung rücksicht geringe bedeutung einzeltat veranlasst schuldspruchberichtigung ergibt vorgenommenen verfahrensbeschränkung gehende revision offensichtlich unbegründet sinne abs stpo senat vermag auszuschließen landgericht geringere gesamtstrafe erkannt hätte verfahrensbeschränkung wegfall geratene einzelstrafe bildung gesamtstrafe einzubeziehen wäre ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  5858. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september gemäß abs stpo beschlossen antrag angeklagten juli entscheidung revisionsgerichts beschluss landgerichts mannheim juli unbegründet verworfen gründe landgericht mannheim angeklagten märz wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit bedrohung freiheitsstrafe jahr sechs monaten verurteilt unterbringung entziehungsanstalt angeordnet beschluss juli rechtzeitig eingelegte revision angeklagten gemäß abs stpo unzulässig verworfen revision binnen monatsfrist abs stpo begründet worden angeklagte schreiben juli eingegangen juli beim landgericht mannheim einspruch beschluss juli erhoben versehen verteidigers bzw pflichtverteidigers gehandelt sei erlaubt revisionsbegründung übersenden sei davon ausgegangen rechtsanwalt darum kümmern sicher pflicht vernachlässigt rechtsbehelf fristgerechter antrag entscheidung revisionsgerichts gemäß abs stpo auszulegen vgl stpo zulässig begründet innerhalb frist abs stpo revisionsanträge gestellt worden revision entgegen abs stpo begründet worden landgericht recht gemäß abs stpo unzulässig verworfen angeklagte wiedereinsetzungsantrag gestellt hätte schreiben erfolg können weder begründung revision juni zugestellte urteil fristgerecht abs stpo vorgeschriebenen form nachgeholt glaubhaft gemacht worden angeklagte eigenes verschulden wahrung frist begründung rechtsmittels gehindert abs stpo raum rothfuß cirener jäger fischer'],['Soon']]
  5859. [['bundesgerichtshof iv zb beschluss dezember rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert richterin ambrosius richter wendt richterin dr kessal wulf dezember beschlossen sofortige beschwerde klägers beschluß zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg september kosten zurückgewiesen streitwert beschwerdeverfahrens beträgt dm gründe kläger feststellung begehrt daß beklagte feuer feuerbetriebsunterbrechungsversicherung versicherungsschutz gewähren unberechtigte ablehnung versicherungsschutzes entstandenen schaden ersetzen klagabweisende entscheidung landgerichts januar zugestellt worden februar eingegangenen schriftsatz bewilligung prozeßkostenhilfe wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsfrist beantragt antrag beigefügt erklärung über persönlichen wirtschaftlichen verhältnisse datum januar aufstellung über einkünfte selbständiger tätigkeit für zeitraum januar september beschluß mai kläger zugegangen mai berufungsgericht antrag prozeßkostenhilfe wegen fehlender erfolgsaussicht zurückgewiesen daraufhin kläger mai eingegangenen schriftsatz landgerichtliche urteil berufung eingelegt bereits gestellten wiedereinsetzungsantrag wiederholt berufungsgericht kläger september zugestellten beschluß begehrte wiedereinsetzung versagt rechtsmittel unzulässig verworfen dagegen richtet oktober beim berufungsgericht eingegangene sofortige beschwerde klägers ii form fristgerecht eingelegte abs abs satz zpo statthafte sofortige beschwerde sache erfolg berufungsgericht wiedereinsetzungsgrund gemäß zpo recht verneint kläger verschulden einhaltung februar abgelaufenen berufungsfrist gehindert zutreffend berufungsgericht rechtsprechung bundesgerichtshofs ausgangspunkt genommen wonach rechtzeitig gestellter prozeßkostenhilfeantrag wiedereinsetzung vorigen stand wegen versäumung berufungsfrist rechtfertigt partei vernünftigerweise rechnen mußte antrag könne wegen fehlender bedürftigkeit zurückgewiesen senatsbeschluß oktober iv zb njw rr ii bgh beschluß juni xi zr njw ii ständig kläger durfte davon ausgehen wirtschaftlichen voraussetzungen zpo hinreichend dargetan für einkommensverhältnisse zeitpunkt antragstellung februar maßgeblich vorgelegte aufstellung einkünfte selbständiger tätigkeit erfaßt zeitraum september entscheidenden monate stellung prozeßkostenhilfeantrags fehlen auftrags einkommensverhältnisse gerade selbständig tätigen kurzfristig wesentlich ändern können besaßen dritte quartal bezogenen angaben hinreichende aussagekraft vgl bgh beschluß dezember vii zb versr wirtschaftlichen verhältnisse darlegen können brauchte kläger ergebnis umsatzsteuerveranlagung für zuständige finanzamt abzuwarten zudem ergibt beschwerdevorbringen daß vierte quartal bezogene umsatzsteuervoranmeldung bereits januar zusammengestellt beim finanzamt eingereicht worden kläger daher lage entsprechende angaben prozeßkostenhilfeantrag hätte deshalb anlaß bestanden angaben für erklärung über wirtschaftlichen verhältnisse benutzten druck beigefügten aufstellung einkünfte selbständiger tätigkeit einklang bringen vordruck antragsteller erzielten bruttoeinnahmen gefragt einnahmen selbständiger arbeit kläger zusammenhang verneint dabei dritten quartal jahres bruttoumsätze bierverkauf insgesamt dm lohnbrautätigkeit höhe dm werkauftrag kühlhausbau höhe dm getätigt nettoergebnis dm nettoergebnis lag über ersten quartals dm zweiten quartals dm wäre daher angezeigt vordruck ausgewiesene angabe fehlender einkünfte näher erläutern entgegen auffassung klägers mußte berufungsgericht schluß ziehen kläger gesamte jahr bezogenes negatives ergebnis gemeint berufungsgericht bewertung gelangt wäre hätte immer glaubhaftmachung erforderlichen belegen für vierte quartal gefehlt ordnungsgemäß begründeten vollständigen prozeßkostenhilfeg esuch gehört hätten senatsbeschluß märz iva zr versr bgh beschluß januar xii zb versr beschluß dezember vi zb njw ii schließlich konnte beim kläger vertrauen dahin bilden berufungsgericht we
  5860. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober bghst ja bghr ja nachschlagewerk ja veröffentlichung ja stgb zueignungsabsicht beim diebstahl täter pfandleergut entwendet auskehrung pfandbetrages pfandsystem zurückzugeben bgh beschluss oktober str lg essen strafsache wegen raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juli verworfen jedoch strafausspruch dahin klargestellt angeklagte fällen ii ii urteilsgründe jeweils einzelfreiheitsstrafe fünf monaten verurteilt beschwerdeführer kosten rechtsmittels insoweit adhäsionsverfahren entstandenen besonderen kosten adhäsionsklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen gemeinschaftlichen raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung wegen wohnungseinbruchdiebstahls wegen diebstahls zwölf fällen davon fall gemeinschaftlich zwei weiteren fällen versuch davon fall tateinheit unerlaubtem besitz betäubungsmitteln wegen wahlweise betruges computerbetruges sechs fällen wegen sachbeschädigung gesamtfreiheitsstrafe vier jahren neun monaten verurteilt ferner unterbringung angeklagten entziehungsanstalt angeordnet vorwegvollzug vier monaten zwei wochen freiheitsstrafe bestimmt außerdem adhäsionsentscheidung getroffen verletzung sachlichen rechts gestützte revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo lediglich strafausspruch bedarf beschlussformel ersichtlichen klarstellung nachprüfung angefochtenen urteils angeklagten beschwerenden rechtsfehler ergeben erörterung bedarf folgende verurteilung wegen diebstahls fall ii urteilsgründe ergebnis rechtsgründen beanstanden feststellungen landgerichts gelangte angeklagte loch zaun gelände getränkehandels entwendete mitwirkung gesondert verfolgten bekannten zahlreiche zumeist abgabe verbraucher bereits zusammengepresste plastikpfandflaschen sowie kasten glaspfandflaschen pfandwert betrug insgesamt euro beide beabsichtigten gepressten plastikpfandflaschen auszubeulen gesamte pfandleergut nochmals abzugeben dafür pfand erhalten landgericht sowohl objektiven subjektiven tatbestand diebstahls sinne stgb jedenfalls hinsichtlich plastikflaschen hinreichend belegt aa entwendete pfandleergut insgesamt für angeklagten insoweit maßgeblichen bestimmungen bürgerlichen rechts vgl bgh urteil mai str bghst lackner kühl stgb aufl rn fremd für eigentumsverhältnisse jeweiligen pfandflasche inhalt verschiedenen vertriebsstufen pfandsystems endverbraucher deren konkrete beschaffenheit maßgeblich flasche besonderen dauerhaften kennzeichnung versehen eigentum bestimmten herstellers abfüllers ausweist sog individualflasche verbleibt eigentum unabhängig eigentumsübergang veräußerten getränk beim hersteller abfüller mangels zivilrechtlicher einigung findet deshalb eigentumsübergang jeweiligen flaschen einzelnen handelsstufen statt bgh urteil juli ii zr njw weist flasche individuellen merkmale vielmehr unbestimmt vielen herstellern verwendet sog einheitsflasche geht eigentum inhalt dasjenige flasche vertriebsstufen jeweils nächsten erwerber über bgh urteil juli aao ebenso kretschmer leipold tsambikakis zöller anwk stgb aufl rn ergebnis umstrittenen rechtlichen einordnung sog flaschenpfandes vgl staudinger wiegand bgb neubearb rn jurispk bgb protz aufl rn jeweils mwn danach entwendeten flaschen für angeklagten fremd rede stehende pfandleergut stand entweder eigentum herstellers abfüllers soweit sog einheitheitsleergut betroffen eigentum letzten erwerbers bb landgericht ferner nähere erörterung davon ausgegangen angeklagte absicht handelte pfandleergut rechtswidrig zuzueignen rechtsgründen ergebnis jedenfalls bezug plastikflaschen ebenfalls beanstanden vorliegen zueignungsabsicht fall entwendung pfandleergut zweck rückgabe erstattung pfandgeldes gilt folgende ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofs sog vereinigungstheorie reichsgerichts folgt vgl rgst setzt zueignung voraus entweder sache verkörperte wert vermög
  5861. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja otto markeng abs versandhändler vielzahl unterschiedlicher vertreibt teil bekannten markenherstellern teil unbekannten herstellern stammen gemeinsamkeit lediglich vertriebsweg aufweisen benutzt für entsprechende eingetragenen marken deren verwendung katalogen versandtaschen rechtserhaltend bgh urt juli zr olg hamburg lg hamburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr ullmann richter dr ungern sternberg dr büscher dr schaffert dr bergmann für recht erkannt revision urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat oktober kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger patentanwalt nimmt beklagte otto versand gmbh co inhaberin weltgrößten versandhandelsunternehmens katalogen umfangreiches warensortiment rund artikeln anbietet einwilligung löschung markenregister deutschen patent markenamts eingetragenen marken anspruch streit befindlichen marken handelt außerhalb benutzungsschonfrist befindliche wortmarken wort bildmarken wortbestandteil otto für unterschiedliche teilweise umfangreiche warenverzeichnisse auffassung klägers streitmarken löschungsreif beklagte briefbögen rechnungen sowie insbesondere katalogen markeng produktidentifizierende unterscheidungszeichen für angebotenen lediglich geschäftszeichen benutzt beklagten vorgetragene zeichenverwendung mützen kugelschreibern shirts bonbons usw allein werbezwecken gedient daher rechtserhaltende benutzung für dargestellt für marken eingetragen seien kläger beantragt beklagte verurteilen gegenüber deutschen patent markenamt löschung folgender wort bildmarken einzuwilligen dt otto dt otto versand dd otto versand dt otto versand dd otto find gut dd otto extra dt otto extra dd otto wohnen dt otto wohnen dd schlag otto dd yf otto versand dt yf otto versand de otto find gut dt otto find gut de otto for you de otto news dt wohnen otto versand dt panorama otto versand dt schlag otto dt otto go dt inter tuch otto versand dt otto sichergehn beim einkauf dt twen club otto versand dd post shop otto shopping per post dt otto post shop dt otto apart dd otto apart beklagte geltend gemacht klage sei rechtsmißbräuchlich sei hinblick darauf erhoben worden daß beklagte ansässige gmbh wegen empfehlung klägers erwirkten eintragung wortmarke ottomobil landgericht frankfurt main erfolgreich unterlassung anspruch genommen außerdem sei dritten verwendung streitmarken ohnehin gestattet interesse ffentlichkeit erkennen marken denen milliardenumsätze erzielt würden zukünftig geschäftsbezeichnung eingetragene marken schützen klage sei übrigen zumindest unbegründet streitmarken rechtserhaltend benutzt worden seien landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben olg hamburg grur rr berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag klageabweisung kläger beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht ausgeführt erhobene löschungsklage sei unabhängig davon marken löschung wegen anderweitiger rechte inhabers dritten verwendet könnten rechtsmißbräuchlich umstand allein daß anlaß für klage prozeß beklagten mandanten klägers sei genüge beklagte für zweiten rechtszug erhobene behauptung geschäftsführer gmbh rücknahme löschungsklage falle gütlichen beilegung verfahrens frankfurt angeboten beweis angetreten behauptet gmbh kläger wirkten kollusiv zusammen beklagte über vorliegende verfahren einlenken verfahren frankfurt bewegen umstand daß kläger gemäß zweitinstanzlichen vortrag beklagten weitere löschungsanträge außerhalb benutzungsschonfrist befindliche marken beklagten gestellt sei ebenfalls rechtsmißbräuchlich hintergrund rechtsauffassung klägers konsequent gebe hinreichenden anhaltspunkte dafür daß kläger möglichst großen schaden beklagten anrichten wolle zumal eigenen vortrag aufgrund firmenbezeichnung jedenfalls benut zung fremder marken
  5862. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts stade februar verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe nachprüfung urteils rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo adhäsionsentscheidung entgegen auffassung generalbundesanwalts bestand angesichts blick taten erheblichen folgen für nebenkläger niedrig festgesetzten schmerzensgeldbeträge senat ausschließen weitere erörterung wirtschaftlichen verhältnisse angeklagten feststellungen person letztes nettogehalt langjährigen anstellung drucker bezog angegeben ausgeführt arbeitsstelle infolge inhaftierung verlor nebenkläger neben klägerin bedingt tat ganztagsstelle aufgeben für angeklagten günstigeren entscheidung geführt hätte senat ungeachtet antrags generalbundesanwalts abs stpo verfahren über zubilligung entschädigung befinden rechtsmittelgericht abs satz stpo hauptverhandlung tun erfordert entscheidung beschlusswege zuzulassen brigen wegen schuld straffrage voraussetzungen abs stpo vorliegen gesetzgeber vermeiden allein wegen adhäsionsentscheidung hauptverhandlung stattfindet bgh beschlüsse januar str njw april str juris rn schäfer pfister mayer ribgh hubert wegen urlaubs unterschrift gehindert schäfer gericke'],['Soon']]
  5863. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen vergewaltigung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen anhörungsrüge verurteilten mai senatsbeschluss april kosten zurückgewiesen gründe senat beanstandeten beschluss revision verurteilten urteil landgerichts gera oktober gemäß abs stpo offensichtlich unbegründet verworfen dagegen gerichteten anhörungsrüge stpo rügt verurteilte revisionsbegründung gegenerklärung märz vorgetragenen einwände angefochtene urteil hätten berücksichtigung gefunden darüber hinaus sei senat ordnungsgemäß besetzt vorab beanstandeten beschluss verhalten rechtsbehelf jedenfalls unbegründet liegt verletzung rechtlichen gehörs senat entscheidung weder tatsachen beweisergebnisse verwertet denen verurteilte gehört worden wäre entscheidung berücksichtigendes vorbringen verurteilten übergangen revisionsbegründung verurteilten dezember gegenerklärung märz gegenstand senatsberatung art abs gg zwingt gerichte vorbringen beteiligten ausdrücklich bescheiden vgl bverfg beschluss juni bvr strafo njw anhörungsrüge dient rechtliches gehör gewährt worden revisionsgericht veranlassen revisionsvorbringen revision angegriffene entscheidung nochmals überprüfen vgl bgh nstz rr gleiches gilt für frage ordnungsgemäßen besetzung senats vorliegend amts wegen geprüft wurde begründung enthält beschluss abs stpo insoweit regelmäßig gehörsverletzung entgegen ansicht verurteilten darin begründet ergebnis prüfung vorab mitgeteilt gelegenheit stellungnahme eingeräumt wurde ernemann appl eschelbach berger ott'],['Soon']]
  5864. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen erpressung strafsenat bundesgerichtshofs oktober gemäß abs rvg beschlossen wahlverteidigerin rechtsanwältin leonore hamburg steht für revisionsverfahren anstelle gesetzlichen gebühr vv pauschvergütung höhe euro sechshundert euro gründe verfügung vorsitzenden märz antragstellerin pflichtverteidigerin angeklagten für revisionshauptver handlung bestellt worden für verfahrensteil bundesgerichtshof entscheidung über antrag bewilligung pauschvergütung berufen abs satz abs satz rvg bereinstimmung vertreter bundeskasse hält senat pauschvergütung höhe euro für gerechtfertigt angemessen vorbereitung wahrnehmung hauptverhandlung senat revisionen angeklagten staatsanwaltschaft umfasste te antragstellerin mehreren umfangreichen verfahrensrügen schwierigen sachlich rechtlichen fragen befassen daher besonders umfangreiche vorbereitung für revisionshauptverhandlung erforderlich ernemann roggenbuck bender franke quentin'],['Soon']]
  5865. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil verkündet märz heinekamp justizobersekretär urkundsbeamter geschäftsstelle iv zr rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein vvg abs anforderungen genehmigung vertragsänderungen nachtragsversicherungsscheinen bgh urteil märz iv zr olg münchen lg münchen iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter dr schlichting seiffert richterin dr kessal wulf richter felsch mündliche verhandlung februar für recht erkannt revision klägers anschlußrevision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts münchen november aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten rückerstattung versicherungsprämien kläger insolvenzverwalter über vermögen früheren klägerin folgenden schuldnerin eröffnung insolvenzverfahrens beschluß amtsgerichts augsburg mai begehrt beklagten rückzahlung versicherungsprämien schuldnerin über zeitraum bestehens bauträger betriebshaftpflichtversicherung april dezember beklagte entrichtet parteien besteht streit über bemessungsgrundlage versicherungsprämien kläger trägt geschuldete jahresprämie promille jahresbausumme zuzüglich gesetzlicher versicherungssteuer betragen mindestprämie sei vereinbart worden vortrag beklagten geschuldete jahresprämie hingegen promille jahresumsatzsumme mindestens dm zuzüglich gesetzlicher versicherungssteuer belaufen schuldnerin beklagte versicherungsprämien höhe dm entrichtet prämienberechnung jahresbausumme hätte schuldnerin ansicht klägers jedoch lediglich prämien höhe dm beklagte entrichten müssen differenzbetrag höhe dm zuzüglich zinsen fordert klage zurück landgericht klage abgewiesen berufungsgericht höhe dm zuzüglich zinsen stattgegeben übrigen berufung zurückgewiesen revision verfolgt kläger klagebegehren vollem umfang soweit berufungsgericht klage stattgegeben erhebt beklagte anschlußrevision wendet verurteilung insgesamt entscheidungsgründe rechtsmittel erfolg führen zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht geltend gemachten rückforderungsanspruch abs satz alt bgb für erste versicherungsjahr sowie für versicherungsjahre unstreitiger höhe insgesamt dm für begründet erachtet klage insoweit stattgegeben dabei davon ausgegangen daß versicherungsvertrag vertraglichen vereinbarungen zugrunde legen seien klägerseite vorgelegt danach ziffer bestimmt daß prämienberechnung jahresbausumme mindestprämie erfolgen prämienbemessungsgrundlage für vorgenannten jahre nderung erfahren gegenüber schriftlichen vereinbarung vorrangige individualabrede dahin daß jahresumsatzsumme auszugehen sei beklagte hinreichend vorgetragen für versicherungsjahre berufungsgericht bestehen rückforderungsanspruchs hingegen begründung verneint daß beitragszahlungen für zeit rechtsgrundlage fänden entsprechenden nachträgen versicherungsschein prämienbemessungsgrundlage für jeweilige versicherungsjahr wirksam gemäß abs vvg jahresumsatz für versicherungsjahr mindestprämie umgestellt worden sei vorgenommenen beitragsänderungen seien wirksam schuldnerin nachträgen jeweils anforderungen abs satz vvg genügende belehrung erhalten nderungen besonders aufmerksam gemacht worden sei widersprochen ii dagegen wenden beide parteien recht beklagte rügt anschlußrevision verfahrensfehler berufungsgerichts vortrag beklagten parteien sei bereits bersendung versicherungsscheins grundlage für prämienberechnung jahresumsatzsumme vereinbart worden landgericht für beweiserhebung ausgereicht grundlage vernehmung beklagten zeugen benannten versicherungsangestellten würdigung zeugen erörterten schriftlichen vertragsunterlagen sei urteil ergebnis gelangt parteien hätten prämienberechnungsgrundlage jahresumsatzsumme sowie jährliche mindestprämie dm vereinbart soweit ursprüngliche versicherungsschein davon abweiche ergäben dortigen angaben sinn danach berufungsgericht erneute vernehmung zeugen auffassung vertreten dürfen vertragliche vereinbarung prämienberechnung
  5866. [['bundesgerichtshof kzr beschluss dezember rechtsstreit kartellsenat bundesgerichtshofes dezember präsidenten bundesgerichtshofes prof dr hirsch vorsitzenden richter dr melullis richter prof dr goette ball prof dr bornkamm beschlossen revision klägers urteil kartellsenats oberlandesgerichts münchen oktober angenommen rechtssache insoweit grundsätzliche bedeutung revision klägers hätte ergebnis aussicht erfolg revision beklagten vorbezeichnete urteil angenommen besonderen umständen konkreten einzelfalls berufung beklagten eingetretene verjährung treuwidrig rechtsmittel wirft fragen grundsätzlicher bedeutung kosten revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben streitwert dm hirsch melullis ball goette bornkamm'],['Soon']]
  5867. [['bundesgerichtshof str beschluss september strafsache wegen mordes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers september einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hannover februar unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo jedoch liste angewendeten vorschriften soweit angeklagten betrifft abs nr stgb gestrichen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan ster winkler becker pfisost scheible'],['Soon']]
  5868. [['bundesgerichtshof beschluss ak juli ermittlungsverfahren wegen verdachts mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung ecli de bgh bak strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschuldigten verteidigers juli gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft fortzudauern etwaig erforderliche weitere haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung allgemeinen vorschriften zuständigen gericht übertragen gründe beschuldigte wurde dezember aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs dezember bgs festgenommen befindet seit dezember ununterbrochen untersuchungshaft gegenstand haftbefehls vorwurf beschuldigte sechs fällen terroristische vereinigung ausland nämlich islamischen staat is unterstützt zwecke tätigkeiten darauf gerichtet seien mord stgb totschlag stgb kriegsverbrechen vstgb begehen abs nr abs satz abs sätze stgb danach spätestens seit juli mitglied terroristischen vereinigung ausland beteiligt abs nr abs sätze stgb darüber hinaus fall tateinheitlich stgb schwere staatsgefährdende gewalttat vorbereitet mai irak umgang schusswaffen unterweisen lassen abs nr stgb ii voraussetzungen für weiteren vollzug untersuchungshaft über sechs monate hinaus liegen beschuldigte jedenfalls bezüglich vier last gelegten taten dringend verdächtig gegenwärtigen ermittlungsstand sinne dringenden tatverdachts folgendem sachverhalt auszugehen aa is organisation militant fundamentalistischer islamischer ausrichtung ursprünglich ziel gesetzt gebiet heutigen irak historische region ash sham heutigen staaten syrien libanon jordanien sowie palästina umfassenden ideologie gründenden gottesstaat geltung sharia errichten schiitisch dominierte regierung irak regime syrischen präsidenten assad stürzen zivile opfer nahm nimmt fortgesetzten kampf kauf ansprüchen entgegenstellt feind islam begreift tötung feinde einschüchterung gewaltakte sieht vereinigung legitimes mittel kampfes führung vereinigung ausrufen kalifats juni isig is umbenannte wodurch territorialen selbstbeschränkung abstand nahm seit emir abu bakr al baghdadi inne al baghdadi sprecher kalifen erklärt worden muslime weltweit gehorsam leisten hätten hinweise darauf albaghdadi zwischenzeitlich getötet wurde konnten bisher bestätigt kalifen unterstehen stellvertreter sowie minister verantwortliche für einzelne bereiche kriegsminister propagandaminister führungsebene gehören außerdem beratende shura räte veröffentlichungen medienabteilung al furqan produziert über medienstelle al tisam verbreitet eigenen twitter kanal internetforum nutzt kampfeinheiten verwendete symbol vereinigung besteht prophetensiegel weißen oval inschrift allah rasul muhammad schwarzem grund überschrieben islamischen glaubensbekenntnis mehreren tausend kämpfer kriegsminister unterstellt lokale kampfeinheiten jeweils kommandeur gegliedert besetzten gebiete vereinigung gouvernements eingeteilt geheimdienstapparat eingerichtet maßnahmen zielen schaffen totalitärer staatlicher strukturen angehörige syrischen armee gegnerschaft is stehenden oppositionsgruppen ausländische journalisten mitarbeiter nichtregierungsorganisationen sowie zivilisten herrschaftsbereich is frage stellen sehen verhaftung folter hinrichtung ausgesetzt filmaufnahmen besonders grausamen tötungen wurden mehrfach isig bzw is zwecken einschüchterung veröffentlicht darüber hinaus begeht vereinigung immer massaker teilen zivilbevölkerung außerhalb machtbereichs terroranschläge für anschläge europa etwa frankreich belgien deutschland verantwortung übernommen bb beschuldigte beging zeitraum april mai karlsruhe mindestens zwei unterstützungshandlungen zugunsten is juni juli bot beschuldigte is beteiligen seit spätestens juli beteiligte tatsächlich mitglied is spätestens ab ende april erhielt beschuldigte bislang näher identifizierten is mitglied skype profilnamen über skype chat audiodateien gespro chenen propagandistischen reden beschuldigte reden videodateien verarbeiten sowie entsprechendem bildmaterial islamistischen propaganda kriegsliedern soge
  5869. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen beihilfe mord ecli de bgh str vorsitzende strafsenats bundesgerichtshofs oktober beschlossen antrag nebenkläger ha beschluss senats mai hebräische sprache übersetzen lassen abgelehnt gründe landgericht detmold angeklagten juni wegen beihilfe mord tateinheitlich zusammentreffenden fällen freiheitsstrafe fünf jahren verurteilt nachdem angeklagte laufenden revisionsverfahren verstorben senat verfahren beschluss mai gemäß abs stpo eingestellt entscheidungen über verfahrenskosten auslagen sowie über entschädigung für strafverfolgungsmaßnahmen getroffen schriftsatz vertreterin juli nebenkläger beantragt beschluss senats mai hebräische sprache übersetzen lassen deutschen sprache mächtig seien antrag abzulehnen gesetzlichen voraussetzungen für bersetzung beschlusses vorliegen entscheidung nebenkläger schriftstücke übersetzen richtet abs stpo abs gvg abs stpo erhält nebenkläger deutschen sprache mächtig antrag bersetzung schriftlicher unterlagen maßgabe abs gvg soweit ausübung straf prozessualen rechte erforderlich vorschrift abs satz gvg sieht für sprachunkundigen angeklagten schriftliche bersetzung regel freiheitsentziehenden anordnungen anklageschriften strafbefehlen rechtskräftigen urteilen zugrunde gelegt besteht vorliegend anspruch nebenkläger bersetzung beschlusses mai verfahren eingestellt rechtsmittel beschluss senats statthaft umstände ersichtlich aufgrund nebenkläger bersetzung ausübung strafprozessualen rechten benötigen würden allein sicht verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche bedeutung schriftstückes begründet bersetzungsanspruch findet bestätigung entscheidung gesetzgebers wonach abs gvg rechtskräftigen urteilen regelmäßig bersetzung vorsieht angeklagte daher rechtskräftigen erkenntnissen anspruch bersetzung vgl hierzu bgh beschluss september str gewährleistungen richtlinie eu europäischen parlamentes oktober vorliegend betroffen gem art abs richtlinie verdächtigen beschuldigten personen suspected or accused persons zustehen mithin nebenkläger sost scheible'],['Soon']]
  5870. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr oktober rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter wiechers richter dr grüneberg maihold pamp richterin dr menges beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf april zurückgewiesen rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sowie sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordern abs satz zpo berufungsurteil jedenfalls gründen ergebnis richtig vgl bgh beschluss juni xa zr wm rn mwn beklagte erklärung beitritts dezember beschwerdeverfahren gunsten unterstellen vgl senatsurteil februar xi zr juris rn wirksam vertreten worden wäre hätte gesellschaft geschäftsbesorgerin tag wirksam bevollmächtigt fall hätte gesellschaft allein gründungsgesellschafter gehandelt schwebend unwirksamer beitritt weiterer gesellschafter darunter beklagten abschluss geschäftsbesorgungsvertrags bevollmächtigung geschäftsbesorgerin mangels invollzugsetzens einfluss organschaftliche vertretung gesellschaft gehabt hätte vertreter vertretungsmacht beitritt vollzug setzen ebenroth boujong joost strohn wertenbruch hgb bd aufl rn münchkommhgb schmidt aufl rn frage wann fehlerhafte beitritt vollzug gesetzt ihrerseits höchstrichterlich geklärt senatsurteile juni xi zr wm xi zr wm grundlegend bgh urteil oktober ii zr wm urteil dezember ii zr bghz weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt wiechers grüneberg pamp maihold menges vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5871. [['bundesgerichtshof notz beschluss dezember verfahren antragsteller beschwerdeführer antragsgegnerin beschwerdegegnerin wegen ankündigung amtsenthebung vorläufiger amtsenthebung bundesgerichtshof senat für notarsachen vorsitzenden richter dr rinne richter tropf dr wahl sowie notare dr doy� dr lintz dezember beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluß notarsenats kammergerichts april zurückgewiesen antragsteller gerichtlichen kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen auslagen erstatten geschäftswert für beide rechtszüge dm festgesetzt gründe geborene antragsteller wurde rechtsanwalt zugelassen wurde notar bestellt bescheid juli kündigte antragsgegnerin antragsteller absicht gemäß abs nr bnoto amtes entheben zugleich gemäß abs nr bnoto sofortiger wirkung vorläufig amtes enthoben antrag feststellung daß voraussetzungen amtsenthebung vorliegen abs satz bnoto sowie aufhebung vorläufigen amtsenthebung kammergericht zurückgewiesen entscheidung darauf gestützt daß zahlreiche gläubiger antragsteller forderungen insgesamt rund dm teil überwiegend erst fruchtlosen vollstreckungsversuchen durchgesetzt konnten daß besserung verhältnisse erwarten ii hiergegen gerichtete näher begründete sofortige beschwerde antragstellers bleibt erfolglos laufe beschwerdeverfahrens antragsgegnerin antragsteller rechtsbeständig gewordenem bescheid august wegen fehlender berufshaftpflichtversicherung amtes enthoben abs nr bnoto rechtsbeständigkeit amtsenthebung rechtsschutzbedürfnis antragstellers hinsichtlich weiterverfolgung bisherigen anträge entfallen daß beschwerde zurückzuweisen vgl senatsbeschlüsse november notz notz beschränkung prüfung kostenpunkt für fall erledigung hauptsache geltenden grundsätzen kam schon deshalb betracht antragsteller erklärung daß hauptsache erledigt abgegeben vgl senat aao entscheidung rechtsschutzinteresse antragstellers weiterverfolgung begehrens verneint konnte senat mündliche verhandlung treffen senat aao nachw rinne tropf doy� wahl lintz'],['Soon']]
  5872. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bgb abs auffahrunfall verletzten pannenhelfer mitverschulden gereichen rechten fahrspur autobahn eingeschalteter warnblinkanlage liegengebliebenen fahrzeug zusätzliche aufstellung warndreiecks gesichert zwecke befestigung abschleppseils schaffen macht sei nachholung entsprechenden absicherung wegen pannenstelle vorhandenen gegebenheiten gefahrlos möglich sonstiger weise untunlich bgh urteil oktober vi zr olg frankfurt main lg frankfurt main vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter groß richter dr lepa dr gerlach dr greiner wellner für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main september aufgehoben sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten fahrer beklagten haftpflichtversicherten pkw schadensersatz verkehrsunfall juli bundesautobahn bab anspruch kläger pannenhelfer verletzt wurde bab bereich unfallstelle wegen autobahnkreuzes vierspurig standstreifen vorhanden äußersten rechten spur blieb kleintransporter liegen schaltete warnblinkanlage stellte jedoch warndreieck fragte vorbeifahrende fahr zeugführer kläger bereit wären fahrzeug abzuschleppen kläger erklärte hierzu bereit brachte schließlich fahrzeug pannenfahrzeug stehen kläger zuvor pannenfahrzeug angehalten parteien streitig kläger stellte warndreieck während kläger fahrer pannenfahrzeuges abschleppseil fahrzeugen befestigten näherte beklagte geführten pkw fahrspur geschwindigkeit etwa km ausweichen linke fahrspur verkehrsbedingt möglich verlor beherrschung über fahrzeug geriet schleudern fuhr pannenfahrzeug dadurch wurde davorstehende fahrzeug klägers geschoben fahrzeugen eingeklemmt erheblich verletzt verlauf operativen behandlung verletzungen wurden kläger rechtshänder mehrere fingerglieder rechten hand amputiert folge dauernden gebrauchsminderung hand rentenversicherungsträger minderung erwerbsfähigkeit anerkannt unfallzeitpunkt befand kläger hausdiener hotel probearbeitsverhältnis innerhalb probezeit wegen gebrauchsbeeinträchtigung rechten hand seitens arbeitsgebers gekündigt wurde kläger beklagten vollen ersatz materiellen immateriellen schadens sowie feststellung ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen immateriellen schäden verkehrsunfall anspruch genommen beklagten demgegenüber auffassung vertreten kläger müsse mitverschulden verkehrsunfall anspruchsmindernd anrechnen lassen warndreieck aufgestellt darüber hinaus könnten kläger geltend gemachten kosten haushaltshilfe wegen einfachheit haushaltes lediglich basis bundesangestelltentarifes bat statt bat vii berechnet landgericht klage berücksichtigung vorgerichtlichen zuerkannte schmerzensgeld dm verrechneten zahlung dm vollem umfang stattgegeben hiergegen gerichtete berufung beklagten wegen angenommenen mitverschuldens klägers entsprechende reduzierung feststellungsausspruchs landgericht zuerkannten gesamtbetrages dm dm erstrebt erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgen beklagten anträge berufungsverfahren maßgabe daß vorab zugesprochenen kosten haushaltshilfe basis bat gekürzt entscheidungsgründe berufungsgericht mitverschulden klägers sinne abs bgb verneint für kläger verpflichtung bestanden unfallstelle grundlage stvo aufstellen warndreiecks sichern beurteilung frage sei unabhängig davon unfallstelle vorhandenen gegebenheiten parteien umstritten seien aufstellung gefahrlos zumutbarer weise möglich wäre pflicht sicherung bestehe für jenigen hindernis autobahn erzeuge könne für unfallhelfer sicherungspflicht daraus folgen daß abstellen fahrzeuges fahrbahn hindernis bereite somit für nachfolgenden verkehr gefahr darstelle vorliegenden fall jedoch liegengebliebene fahrzeug davor abgestellte fahrzeug klägers hindernis für nachfolgenden verkehr gebildet daß allein sicherungsp
  5873. [['bundesgerichtshof beschluss zb juli rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher dr schaffert dr kirchhoff dr koch beschlossen rechtsbeschwerde juli verkündeten beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts kosten widersprechenden zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe widersprechende soweit für rechtsbeschwerdeverfahren bedeutung august für klassen für orthopädische artikel insbesondere bandagen medizinische strümpfe für arm bein kompressionsstrümpfe thrombose prophylaxe strümpfe stützstrümpfe medizinische strumpfhosen kompressions thrombose prophylaxe stütz strumpfhosen sowie teile artikel orthopädie insbesondere orthesen für bereiche cervical rumpf schulter arm hand bein knie fuß sprunggelenk artikel für wärme kältetherapie insbesondere elektrische heizkissen decken für medizinische zwecke medizinische geräte artikel für krankengymnastische bungen rekonvaleszenz chirurgische ärztliche zahn tierärztliche instrumente apparate künstliche gliedmaßen silikonprodukte für bereich prothesen insbesondere verbesserten strumpfschafthaftung künstliche augen künstliche zähne sowie gegenstände für endoprothetik insbesondere hüftgelenkprothesen implantate knochenschrauben angemeldeten gemeinschaftsmarke eu nachfolgend widerspruchsmarke eintragung april angemeldeten oktober für textile erzeugnisse soweit klasse enthalten bekleidung strümpfe strumpfhosen textile fuß beinbekleidungsstücke markenregister eingetragenen marke nr widerspruch erhoben deutsche patent markenamt verwechslungsgefahr verneint widerspruch zurückgewiesen dagegen beim bundespatentgericht eingelegte beschwerde widersprechenden erfolg hiergegen wendet widersprechende rechtsbeschwerde allein versagung rechtlichen gehörs rügt ii rechtsbeschwerde erfolg form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde zulassung bundespatentgericht statthaft widersprechende gesetz aufgeführten zulassungsfreie rechtsbeschwerde eröffnenden verfahrensmangel versagung rechtlichen gehörs rügt rüge einzelnen begründet st rspr vgl bgh beschl zb grur wrp turkey corn beschl zb grur tz wrp west rechtsbeschwerde jedoch unbegründet verfahren bundespatentgericht verletzt widersprechende anspruch gewährung rechtlichen gehörs art abs gg garantiert beteiligten gerichtlichen verfahrens gelegenheit gerichtlichen entscheidung zugrunde liegenden sachverhalt rechtslage äußern gericht vorbringen kenntnis nimmt erwägung zieht bverfge rechtsbeschwerde rügt erfolg bundespatentgericht vortrag widersprechenden internetpräsenz www medi de berücksichtigt deshalb fehlerhaft lediglich durchschnittliche kenn zeichnungskraft widerspruchsmarke angenommen vorgelegte ausdruck internetauftritts nachweis gesteigerten kennzeichnungskraft ungeeignet bundespatentgericht rechtsfehler davon ausgegangen haus bestehende unterscheidungskraft widerspruchsmarke graphischen gestaltung herleiten lässt wort medi beanspruchten medizinischtherapeutischen bereichs beschreibende angabe handelt steigerung kennzeichnungskraft intensive benutzung widerspruchsmarke verkehr hätte deshalb deren entsprechende benutzung eingetragenen graphischen gestaltung vorausgesetzt benutzung bloßen firmenschlagworts medi internet charakteristische graphische gestaltung reicht dafür widerspruchsmarke findet rechtsbeschwerde bezug genommenen ausdruck lediglich letzten seite jeweiligen kontaktdaten niederlassungen widersprechenden umstand allein kontaktdaten internetauftritt widersprechenden zusammen widerspruchsmarke verwendet lässt jedoch weder zeitraum umfang benutzung widerspruchsmarke schließen für verwendet worden somit vortrag widersprechenden internetpräsenz nachweis gesteigerten kennzeichnungskraft ungeeignet deshalb entscheidungserheblich bundespatentgericht anlass entscheidungsgründen vertieft auseinanderzusetzen iii kostenentscheidung beruht abs satz markeng bornkamm büscher kirchhoff schaffert koch vorinstanz bundespatentgericht entscheidung pat'],[
  5874. [['bundesgerichtshof beschluss str november strafsache wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge waffen ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers november beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth märz unbegründet verworfen abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat entgegen revisionsvorbringen erfolgte bildung gesamtstrafe gemäß stgb rechtsfehler tatrichter gehindert drei neun fällen verwirkte höchste einzelstrafe fünf jahre sechs monate jahre sechs monate erhöhen bemessung gesamtstrafe rahmen gesamtstrafenbildung abs stgb wege gesamtschau unrechtsgehalts schuldumfangs eigenständigen zumessungsakt vorzunehmen vgl bgh urteil november str bghst beschluss dezember str summe einzelstrafen kommt geringes gewicht maßgeblich angemessene erhöhung einsatzstrafe zusammenfassender würdigung person täters einzelnen straftaten abs satz stgb dabei verhältnis einzelnen taten zueinander größere geringere selbstständigkeit häufigkeit begehung gleichheit verschiedenheit verletzten rechtsgüter begehungsweisen sowie gesamtgewicht abzuurteilenden sachverhalts berücksichtigen bgh urteil november str bghst besteht einzelnen taten enger zeitlicher sachlicher situativer zusammenhang erhöhung einsatzstrafe regel geringer auszufallen bgh beschlüsse april str nstz rr november str einsatzstrafe erheblich erhöht bedarf näherer begründung bgh beschluss oktober str nstz starke erhöhung einsatzstrafe bedarf besonderer begründung fehlerfrei getroffenen feststellungen ergibt strafzumessung mathematisierung fremd revisionsführer meint rechtsfehler allein darin gesehen einsatzstrafe etwa zweieinhalbfache erhöht wurde vgl bgh beschluss august str nstz fischer stgb aufl rn derartige mathematische berlegungen finden gesetz stütze bemessung gesamtstrafe gilt gesetz strafzumessung schematismus weit entfernt vgl bgh beschluss april gsst bghst urteil märz str tatrichter gezwungen schuldunangemessene erhöhte einsatzstrafe festzusetzen rechtsfehlerfreie verhängung tat schuldangemessenen gesamtstrafe ermöglichen vgl bgh urteil april str bghr stgb strafhöhe revisionsgericht rechtsfehler einzugreifen können insbesondere vorliegen gesamtstrafe innerhalb gesetzlichen strafrahmens befindet gebotene begründung für gesamtstrafe fehlt besorgnis besteht tatrichter summe einzelstrafen leiten lassen vgl hierzu bgh beschluss februar str mwn ungewöhnlich hohe divergenz einsatzstrafe gesamtstrafe jedenfalls beim fehlen tragfähigen begründung letztgenannte besorgnis begründen bgh beschluss august str nstz mwn rechtsfehler vorliegenden fall gegeben tatrichter erhöhung einsatzstrafe zulässige vgl bgh urteil november str bghst bgh urteil august str bghr stgb abs bemessung beschluss august str bghr stgb abs bemessung bezugnahme strafzumessungserwägungen begründet neun wegen straftaten btmg verhängten einzelstrafen zugrunde lagen tatgeschehen charakterisierenden langen tatzeitraum hervorgehoben beihilfe unerlaubten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge kilogramm haschisch tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge märz begann dezember bewaffnetem handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge ende fand dazwischen lagen sieben weitere straftaten denen jeweils drei taten einfuhr betäubungsmitteln geringer menge bzw kilogramm haschisch tateinheit beihilfe handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge einsatzstrafen geahndet worden rechtlich beanstanden zeitraum siebeneinhalb jahren eingebetteten verhältnis zueinander große selbständigkeit aufweisenden taten heben geschehen typischen serienstraftaten ab festsetzung gesamtgewicht sachverhalts gerecht werdenden gesamtstrafe stand entgegen strafkammer einsatzstrafen unteren hälfte angewandten strafrahmens festgesetzt gewicht einzelnen taten rechtlich möglich wäre schon festsetzung höherer einzelstrafen berücksichtigt deshalb rechtlich geboten für gesamtgewicht maßgeblic
  5875. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet januar wermes justizhauptsekretär urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung januar richter dr jestaedt dr melullis scharen keukenschrijver richterin mühlens für recht erkannt revision beklagten mai verkündete urteil zivilsenats oberlandesgerichts rostock teilweise aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts schwerin april insgesamt zurückgewiesen kläger kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten aufgrund notariellen schenkungsvertrages bertragung eigentums teilfläche ca grundstücks eingetragen grundbuch blatt kläger lebte tochter beklagten nichtehelicher lebensgemeinschaft notariellem schenkungsvertrag august verpflichteten beklagten voraussetzung daß beide eigentümer grundstücks grundbuch eingetragen würden januar geschehen kläger tochter je miteigentum vermessende unbebaute teilfläche ca genannten grundstück schenken urkunde bezug genommen lageplan teilfläche farbig gekennzeichnet schenkung beabsichtigten beklagten sicherung wohnbedarfs tochter klägers sicherstellung finanzierung geplanten eigenheimbaus grundstück abschluß notariellen schenkungsvertrages flurstück fortgeschrieben worden spätere flurstück schon zeitpunkt schenkungsvertrages bebaut späteren flurstück befanden garagen werkstatt hühnerstall spätere flurstück unbebaut kläger flurstück einfamilienhaus errichtet flurstück beklagten inzwischen sohn geschenkt seit februar eigentümer grundbuch eingetragen flurstück wurde juni blatt übertragen anwaltsschreiben juni erklärten beklagten gegenüber kläger widerruf schenkung anfechtung notariellen schenkungsvertrages zeitpunkt nichteheliche gemeinschaft klägers tochter beklagten beendet worden nachdem kläger tochter beklagten hauses verwiesen eltern lebte nichteheliche lebensgemeinschaft wurde folgezeit hergestellt klage kläger erster linie bertragung eigentums ca großen teilfläche bestehend flurstükken grundstücks verlangt hilfsweise tochter beklagten hilfsweise bertragung ideellen miteigentumshälfte genannten teilfläche landgericht klage abgewiesen berufungsgericht zurückweisung berufung klägers übrigen klage umfang zweiten hilfsantrages stattgegeben hiergegen richtet revision beklagten wiederherstellung landgerichtlichen urteils erstreben entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht beklagten schenkungsvertrag august für verpflichtet gehalten ideelle miteigentumshälfte grundbuch eingetragenen grundstück flurstücke kläger aufzulassen eintragung grundbuch bewilligen hält revisionsrechtlichen berprüfung stand recht rügt revision daß beklagten unmöglichen leistung verurteilt worden sohn beklagten seit februar laufe berufungsverfahrens eigentümer flurstücks grundbuch eingetragen entspricht ständiger rechtsprechung bundesgerichtshofes daß verurteilung leistung deren unmöglichkeit bereits feststeht zulässig bghz bghz bghz nachdem beklagten mehr eigentümer flurstücks können kläger hieran eigentum verschaffen soweit kläger meint rückerwerb sohn beklagten sei jederzeit möglich ändert hieran beklagten sohn anspruch rückübertragung eigentums flurstück kläger behauptet erfüllung schenkungsvertrages beklagten jedenfalls insoweit mehr möglich vertraglich bertragung flurstücks verpflichtet hieran ändert daß beklagten unmöglichkeit erfüllung schenkungsversprechens vertreten allenfalls folge daß kläger schadensersatz verlangen anspruch jedoch gegenstand rechtsstreits offenbleiben dabei frage kläger schenkungsvertrag anspruch bertragung miteigentums flurstück zusteht antrag gestellt klageanträge können dahin ausgelegt daß zumindest bertragung flurstücks beansprucht sicht klägers ging schenkungsversprechen beklagten darüber hinaus umfaßte flurstücke beklagten mögliche leistung wäre teilleistung kläger verpflichtet anzunehmen leistung teilweise unmöglich nämlich gläubiger entscheiden teilleistung annimmt erfüllung vertrages insgesamt ablehnt schadensersatzansprü
  5876. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja spruchg spruchverfahren können außergerichtlichen kosten antragsgegners spruchg antragsteller auferlegt bgh beschluss dezember ii zb kg lg berlin ii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr bergmann richter dr strohn richterin dr reichart sowie richter dr drescher born beschlossen anschlussbeschwerde antragsgegnerin beschluss landgerichts berlin februar zurückgewiesen soweit auferlegung außergerichtlichen kosten auslagen antragsgegnerin antragstellerin betrifft beschluss zivilsenats kammergerichts mai soweit entscheidung über gerichtskosten zweiten rechtszug enthält dahingehend abgeändert gerichtskosten beschwerdeverfahrens antragstellerin antragsgegnerin tragen gründe antragstellerin bertragung aktien minderheitsaktionäre ag antragsgegnerin januar spruchverfahren antrag gerichtliche bestimmung angemessenen abfindung angemessenen ausgleichs nebst verzinsung erhöhung gestellt landgericht antrag unzulässig verworfen beschluss antragstellerin sofortige beschwerde beim kammergericht eingelegt antragsgegnerin anschlussbeschwerde eingelegt beantragt gerichtskosten außergerichtlichen auslagen antragsgegnerin abänderung angefochtenen entscheidung antragstellerin aufzuerlegen kammergericht sofortige beschwerde antragstellerin zurückgewiesen anschlussbeschwerde antragsgegnerin ersten rechtszug entstandenen gerichtskosten antragstellerin auferlegt außerdem antragstellerin zweiten rechtszug entstandenen gerichtskosten auferlegt wegen weitergehenden außergerichtlichen auslagen antragsgegnerin betreffenden anschlussbeschwerde sache bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt insoweit möchte kammergericht anschlussbeschwerde zurückweisen kostenregelung abs spruchg für abschließend hält daran sieht beschluss hanseatischen oberlandesgerichts hamburg juni ag gehindert ii vorlage zulässig zulässigkeit vorlage abs satz fgg beurteilen entsprechende anwendung abs satz spruchg fassung gesetzes juni bgbl angeordnet art abs gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit dezember fggreformgesetz fgg rg bgbl finden gesetz über angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit spruchverfahrensgesetz september geltenden fassung anwendung verfahren erster instanz inkrafttreten gesetzes über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg september eingeleitet worden bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck spruchverfahren wurde eingeleitet vorlage bundesgerichtshof wegen rechtsfrage zulässig kostenerstattungspflicht abs spruchg bzw abs fgg betrifft vgl bgh beschluss juli zb wm beschluss oktober iv zb bghz beschluss oktober vii zb bghz vorlegende gericht entscheidung entscheidung oberlandesgerichts abweichen vorlegenden kammergericht angeführte beschluss oberlandesgerichts hamburg spruchverfahren ergangen beruht rechtsauffassung vorlegende gericht abweichen abweichung sinne abs satz fgg liegt entscheidung abgewichen gesetzlichen tatbestand ergangen gleiche rechtsfrage beurteilen bgh beschluss juli ii zb bghz rn stollwerck beschluss juni ii zb bghz rn beschluss märz ii zb bghz rn danach liegen vorlagevoraussetzungen obwohl vorlegenden gericht über erstattung außergerichtlichen kosten antragsgegnerin erstinstanzlichen verfahren entschieden während oberlandesgericht hamburg darüber entschieden wer außergerichtlichen kosten beschwerdeverfahren tragen oberlandesgericht hamburg ange nommen spruchg außergerichtlichen kosten antragsgegners abschließend abs fgg über abs spruchg af anwendbar sei kammergericht dagegen regelung abs spruchg gegenüber abs fgg abschließend ansehen vorlagepflicht entfallen abs spruchg fassung gesetzes reform verfahrens familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit fgg rg nunmehr gesetz über verfahren familiensachen angelegenheiten freiwilligen gerichtsbarkeit famfg verweist abs fgg aufgehoben wurde vorlegende gericht entscheidung aufgehobenen gesetz abweichen vorlage allerdings zulässig frühere g
  5877. [['bundesgerichtshof beschluss ixa zb mai zwangsvollstreckungsverfahren nachschlagewerk bghz ja nein zpo bgb abs abs abs befugnis vollstreckungsgerichts verfahren zpo umständen entsprechende nderung prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen versicherung beschließen bgh beschluß mai ixa zb lg hanau ag hanau ixa zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter raebel athing dr boetticher richterin dr kessal wulf mai beschlossen rechtsbeschwerde beschluß landgerichts hanau mai kosten schuldners zurückgewiesen beschwerdewert gründe gläubiger führt steuerberatungspraxis rahmen schiedsverfahrens verfolgt ansprüche ehemaligen mitarbeiter wegen verstoßes wettbewerbsklausel betreibt verfahren abgabe eidesstattlichen versicherung zpo mündlichen verhandlung schiedsgericht dezember gab vertreter schuldners vollmacht protokoll kündigung mitarbeiterverhältnisses erzielten umsatz drei namentlich benannten mandanten gläubigers beziffern eidesstattlich versichern eidesstattliche versicherung abgeben daß außer genannten personen weiteren mandanten gläubigers betreut schiedsgericht erließ folgenden teilschiedsspruch beklagte kündigung kläger ehemaligen kunden klägers erzielten umsatz beziffern richtigkeit vollständigkeit namen schiedsgerichtstermin abgegebenen erklärung vorgenannten bezifferung eidesstattlich versichern oberlandesgericht frankfurt erklärte teilschiedsspruch maßgabe für vorläufig vollstreckbar daß schuldner auskunft für zeitraum oktober oktober erteilen verfahrensbevollmächtigte schuldners reichte schriftsatz februar ablichtung eidesstattlichen versicherung schuldners märz heißt kündigung kläger zeitraum für drei ehemaligen kunden klägers eheleute eheleute eheleute steuerberatend tätig ge worden geschah rahmen tätigkeit für büro steuerberaters umsatz steuerbüro vorgenannten kunden erzielt entzieht kenntnis darüber hinaus zeitraum für wenige weitere personen jahressteuererklärungen oben erläutert tätig geworden mandatsverhältnis kläger standen termin abgabe eidesstattlichen versicherung februar versicherte schuldner könne weiteren angaben einnahmen drei namentlich benannten mandanten erklärung über weitere betreute kunden gläubigers versicherte eides statt richtigkeit vorgenannten wortlauts erklärt falschen eidesstattlichen versicherung schuldig würde deshalb wurde bereits eidesstattliche versicherung letzter absatz erklärung darüber hinaus kläger standen abgegeben heute gericht nochmals gemäß zpo wiederholt wurde gläubiger beantragte daraufhin anberaumung weiteren termins abgabe eidesstattlichen versicherung antrag amtsgericht begründung zurückgewiesen schuldner bereits abgegeben gewünschten erfolg zivilkammer landgerichts hanau einzelrichterin beschluß amtsgerichts teilweise abgeändert weitergehende sofortige beschwerde zurückgewiesen rechtsbeschwerde zugelassen entscheidung bundesgerichtshof wegen fehlerhafter besetzung beschwerdegerichts aufgehoben sache beschwerdegericht zurückverwiesen einzelrichterin verfahren kammer übertragen landgericht beschluß mai beschluß amtsgerichts zurückweisung weitergehenden sofortigen beschwerde abermals teilweise abgeändert entscheidungssatz folgt gefaßt termin abgabe eidesstattlichen versicherung über richtigkeit erklärung schuldners protokoll außer kunden seien weiteren mandanten gläubigers betreut worden bestimmen schuldner genügt verpflichtung abgabe eidesstattlichen versicherung kunden benennt ursprünglich kunden klägers bezogen zeitraum richtigkeit angaben eidesstattlich versichert dagegen wendet schuldner erneut zugelassenen rechtsbeschwerde ii gemäß abs nr abs satz zpo statthafte übrigen zulässige rechtsmittel erfolg beschwerdegericht ansicht schuldner anspruch gläubigers richtigkeit angabe außer genannten personen mandanten klägers betreut eides statt versichern dadurch erfüllt daß angegeben erklärung sei falsch könne niemand abgabe falschen eidesstattlichen versicherung gezwungen lebe entweder ursprüngliche anspruch abgabe erklärung schuldner komme verpflichtung ei
  5878. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführers generalbundesanwalts ziff antrag mai gemäß abs abs abs satz stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bielefeld oktober verfahren eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen verletzung höchstpersönlichen lebensbereichs bildaufnahmen verurteilt worden umfang einstellung fallen kosten verfahrens notwendigen auslagen angeklagten staatskasse last vorgenannte urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fällen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fällen jeweils tateinheit verletzung höchstpersönlichen lebensbereichs bildaufnahmen besitzes kinderpornographischer schriften schuldig gehende revision verworfen beschwerdeführer verbleibenden kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes zehn fällen jeweils tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen sexuellen missbrauchs kindes tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen wegen verletzung höchstpersönlichen lebensbereichs bildaufnahmen wegen sexuellen missbrauchs schutzbefohlenen zwei fällen jeweils tateinheit verletzung höchstpersönlichen lebensbereichs bildaufnahmen wegen besitzes kinderpornographischer schriften tatsächliches wirklichkeitsnahes geschehen wiedergeben gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren neun monaten verurteilt hiervon entschädigung für überlange verfahrensdauer drei monate für vollstreckt erklärt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts rechtsmittel führt teileinstellung fall urteilsgründe verbleibenden umfang erweist ergebnis unbegründet abs stpo senat verfahren antrag generalbundesanwalts gemäß abs stpo eingestellt soweit angeklagte fall ii urteilsgründe wegen verletzung höchstpersönlichen lebensbereichs bildaufnahmen verurteilt worden nderung schuldspruchs sowie wegfall für tat festgesetzten einzelgeldstrafe tagessätzen je euro folge teileinstellung verfahrens lässt ausspruch über gesamtfreiheitsstrafe unberührt senat schließt bereinstimmung generalbundesanwalt hinblick verbleibenden einzelstrafen landgericht eingestellten fall verhängte geldstrafe mildere gesamtstrafe erkannt hätte berprüfung teileinstellung verbleibenden schuldspruchs rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben anregung generalbundesanwalts schuldspruch fall ii urteilsgründe dahin abzuändern angeklagte besitzes sichverschaffens kinderpornographischer schriften schuldig nachzukommen verurteilung allein wegen auffangtatbestands besitzes vgl bgh beschlüsse juli str bghr stgb konkurrenzen august str rn urteil mai str angeklagte beschwert strafausspruch verbleibenden umfang bestand allerdings landgericht strafzumessung fällen ii urteilsgründe abs stgb verstoßen fällen angeklagte wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes gemäß abs nr stgb tateinheit sexuellem missbrauch schutzbefohlenen gemäß abs nr stgb einzelfreiheitsstrafen höhe jahr drei monaten fälle ii urteilsgründe bzw jahr neun monaten fälle ii urteilsgründe verurteilt worden landgericht jeweils minder schweren fall gemäß abs alt stgb angenommen ersten drei fällen strafrahmen abs stgb gemildert lasten angeklagten berücksichtigt taten eindringen körper opfers verbunden verwirklichung qualifikation abs nr stgb strafschärfend verwertet abs stgb normierte doppelverwertungsverbot verletzt senat ausschließen bemessung beschwerdeführer fällen ii erkannten einzelstrafen rechtsfehler beruht strafausspruch gleichwohl insoweit bestand landgericht ausgesprochenen einzelstrafen angemessen abs satz stpo aa verfassungskonformer auslegung erforderlichen voraussetzungen für entscheidung revisionsgerichts vorgenannten vorschrift vgl bverfg nstz liegen beschwerdeführer
  5879. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs september gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts verden april verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo ergibt soweit rechtsmittel schuldspruch strafausspruch gerichtet gründen antragsschrift generalbundesanwalts juli entscheidung landgerichts unterbringung angeklagten entziehungsanstalt abzusehen ebenfalls bestand rechtsfehlerfrei voraussetzungen unterbringung stgb verneint landgericht bereinstimmung psychiatrischen sachverständigen maßregel hinreichend konkrete aussicht erfolg beigemessen begründet angeklagten entsprechenden ausführungen sachverständigen gegenwärtig keinerlei motivation für alkoholentziehungstherapie vorhanden sei angeklagte während gesamten verkündung angefochtenen urteils rund neun monate dauernden einstweiligen unterbringung stets deutlich gemacht alkoholtherapie interessiert sei notwendigkeit behandlung erkannt auffassung vertreten ändern müsse für tun müssten deshalb bestehe aussicht therapiebereitschaft für erfolg versprechende behandlung geweckt könne landgericht getroffene negative prognoseentscheidung revisionsgericht beachtenden tatrichterlichen beurteilungsspielraum vgl bgh nstz bghr stgb abs sozialprognose bedurfte entgegen ansicht generalbundesanwalts angesichts sonstigen urteilsfeststellungen weitergehenden begründung danach angeklagten allein seit letzten haftentlassung august sofort begonnen erhebliche mengen alkohol konsumieren betreiben betreuers sechs erfolglose entgiftungen durchgeführt worden angefochtenen urteil zugrunde liegende tat abend entlassungstages entgiftungsbehandlung landeskrankenhaus bad rehburg begangen nachdem über tag verteilt erhebliche mengen alkohol getrunken senat insoweit gehindert abs stpo entscheiden aufhebungsantrag generalbundesanwalts hinsichtlich entscheidung über maßregelanordnung stgb wirkt lasten gunsten angeklagten sinne abs stpo vgl bghr stpo abs verwerfung bgh nstz rr winkler miebach becker lienen hubert'],['Soon']]
  5880. [['bundesgerichtshof beschluss str november sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs november beschlossen revision beschuldigten urteil landgerichts landshut juli aufgehoben feststellungen äußeren sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten insoweit revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus angeordnet wobei verfahren tatmehrheitlich begangene fälle betrugs zugrunde liegen unterbringungsanordnung wendet beschuldigte revision aufhebung angefochtenen entscheidung führt abs stpo rechtsfehlerfrei getroffenen feststellungen äußeren sachverhalt jedoch aufrechterhalten abs stpo auszug bundeszentralregister beschuldigte jahren mehrfach wegen eigentums vermögensdelikten geldstrafen bzw freiheitsstrafe bewährung verurteilt worden wurden insgesamt weitere ermittlungsverfahren meist betrugstaten eigentumsdelikte sowie sachbeschädigung hausfriedensbruch gegenstand jeweils staatsanwaltschaft wegen schuldunfähigkeit eingestellt verfahrenseinstellungen lag sachverständigengutachten zugrunde beschuldigten aufgehobene steuerungsfähigkeit aufgrund zustandes dauerhaften manie attestiert worden angefochtenen entscheidung lag zugrunde beschuldigte zeitraum januar september verschiedene ec bank karten sowie kreditkarten unterschiedlichen banken ausstellen ließ hiermit vielzahl fällen einkäufe durchführte sowie dienstleistungen anspruch nahm mangels deckung entsprechenden konten wurden jedoch weder zahlungen erbracht lastschriften eingelöst insgesamt wurden ec kreditkarten mal eingesetzt wobei servicegesellschaften mangels deckung gesamtausfall über entstand beschuldigte entsprechenden verfügungen eingeräumt dahingehend eingelassen fteren zahlungskarten geschäft akzeptiert teilweise polizei abgenommen worden seien einfach neue karten beschafft banken gegangen sei konto eröffnet karten zumeist geschäften bereich flughafens münchen einge setzt verwendeten karten funktioniert hätten offenbar weitere berprüfung guthaben karten stattfand kreditkarten sog prepaid karten anfangsguthaben jeweils gehandelt insoweit sei aufgesuchten geschäften berprüfung vorhandenen restguthabens karten anscheinend möglich brigen landgericht festgestellt beschuldigte teilweise größere reisetätigkeit entfaltete jeweils gewünschten warenartikel gelangen feststellungen leidet beschuldigte manie psychotischen symptomen wodurch einsichtsfähigkeit taten erhalten mehr steuerungsfähig sinne stgb sei darlegungen sachverständigen dr denen strafkammer folgt weise beschuldigte ausgeprägte manische symptomatik ideenflucht weitschweifigkeit paranoiden größenideen beschuldigte sei insgesamt wenig krankheits behandlungseinsichtig vergangenheit große anzahl schreiben rzte rechtsanwälte staatsanwaltschaft aufgefallen allerdings sei ußerungen beschuldigten immer roter faden festzustellen schizophrenen patienten meist mehr fall sei sodass affektive störung nahe liegend sei brigen fielen maniker massive gewalt wiesen erhebliche rezidivwerte hinsichtlich eigentums vermögensdelikten fall beschuldigten seien weitere gleichgelagerte taten erwarten nehme beschuldigte medikation zuverlässig jedoch sei äußerst zweifelhaft derzeitige behandlungsbereitschaft beschuldigten freiheit anhalten würde einschätzung landgericht angeschlossen unterbringung beschuldigten stgb angeordnet taten durchaus gewichtige straftaten gehandelt zuletzt gesamtsumme entstan denen schäden folge seien beschuldigten weiterhin gleichgelagerte erhebliche rechtswidrige taten erwarten weshalb für allgemeinheit gefährlich eingestuft müsse angeordnete unterbringung könne bewährung ausgesetzt beschuldigte krankheitseinsichtig sei entsprechende motivation heilung gelangen könne ii vorgenannten ausführungen landgerichts reichen unterbringung beschuldigten psychiatrischen krankenhaus gemäß stgb stützen können insoweit bestehen bereits zweifel feststellungen tatrichters beschuldigte vorliegend zu
  5881. [['bundesgerichtshof beschluss xii zr november rechtsstreit xii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr hahne richter fuchs dr ahlt richterin dr v� zina sowie richter dose beschlossen senat weist darauf beabsichtigt revision beklagten urteil zivilkammer landgerichts stade august gemäß zpo zurückzuweisen voraussetzungen für deren zulassung vorliegen revision aussicht erfolg gelegenheit stellungnahme januar gegeben gründe berufungsgericht revision gemäß abs nr zpo sicherung einheitlichen rechtsprechung zugelassen zulassungsgrund setzt entweder divergenz abweichung höherrangigen entscheidung bgh berufungsgerichts rechtsfehler voraus geeignet vertrauen rechtsprechung beschädigen insbesondere verstoß art abs gg art gg bghz für vorliegen fälle trägt revision berufungsurteil enthält gründen insoweit anhaltspunkt somit allein betracht kommende zulassungsgrund fortbildung rechts abs nr alt zpo liegt einzelfall veranlassung gibt leitsätze für auslegung gesetzesbestimmungen materiellen formellen rechts aufzustellen gesetzeslücken auszufüllen hierzu besteht anlass für rechtliche beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger lebenssachverhalte richtungweisenden orientierungshilfe ganz teilweise fehlt bghz voraussetzungen vorliegenden fall erfüllt berufungsgericht klärungsbedürftig angesehene frage voraussetzungen untermieter beendigung hauptmietverhältnisses verpflichtet untervermieter miete zahlen vorliegenden fall anhand hierzu ergangenen rechtsprechung beantwortet gemäß bgb untermieter entrichtung miete befreit vertragsgemäße gebrauch recht dritten entzogen anspruch hauptvermieters beendigung hauptmietvertrages herausgabe mietsache untermieter verlangen abs bgb recht sinne bgb ständiger rechtsprechung führt allerdings bloße existenz rechts dritten rechtsmangel gemäß bgb entsteht vielmehr erst dritte recht weise geltend macht beeinträchtigung gebrauchs mieter führt senatsurteile oktober xii zr njw januar xii zr njw rr bgh urteil november viii zr njw rr berufungsgericht konkludenten abschluss mietvertrages klägerin eigentümerin dadurch erfolgten ausübung eigentümerin beendigung hauptmietvertrages zugefallenen nutzungsrechts ausgegangen abschluss mietvertrages eigentümerin nutzungsrecht weise ausgeübt geführt mehr beklagte eigentümerin klägerin gebrauch mietsache gewährt geht somit vorliegenden fall anwendung oben genannten rechtsprechung einzelfall geltend gemachte zulassungsgrund vorgelegen hätte jedenfalls seit senatsentscheidung juli xii zr nzm entfallen entscheidung senat berufungsgericht klärungsbedürftig angesehene frage voraussetzungen untermieter beendigung hauptmietverhältnisses verpflichtet untervermieter mietzins zahlen ausdrücklich beantwortet danach untermieter gemäß bgb verpflichtung zahlung weiterer untermiete frei hauptvermieter beendigung hauptmietvertrages unmittelbar neuen mietvertrag abschließt miete zahlt abschluss neuen mietvertrages hauptvermieter leitet untermieter unmittelbaren besitz mehr untervermieter ab mehr besitz berechtigt unmittelbar hauptvermieter darin liegt nachträglicher rechtsmangel untermiete bgb null mindert wegfall zulassungsgrundes steht zurückweisung re vision gemäß zpo entgegen für frage zulassungsgrund vorliegt zeitpunkt zurückweisungsentscheidung ankommt bgh beschluss januar zr njw rr ii revision aussicht erfolg berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender weise davon ausgegangen klägerin zedenten eigentümerin konkludentes verhalten mietvertrag abgeschlossen worden soweit revision meint allein mietzahlungen könne abschluss mietvertrages geschlossen versucht eigene würdigung umstände stelle revisionsrechtlich beanstandenden würdigung berufungsgerichts setzen widerspricht annahme berufungsgerichts eigenen vortrag klägerin vielmehr behauptet eigentümerin nachdem räumung aufgefordert zahlung monatlichen miete dm geeinigt dementsprechend seit juli vereinbarte miete eigentümerin gezahlt annahme berufungsgerichts beklagte zedenten mietgebrauch mehr gewähren können nachdem eigentümerin räum
  5882. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vii zr verkündet juli heinzelmann justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk bghz bghr ja nein ja bgb cd gesamtschuldnerisch unternehmer wegen bauaufsichtsfehlern haftenden architekten regel einwand versagt auftraggeber hätte rechtzeitigen zugriff unternehmer befriedigen können müssen schadensersatzanspruch allein deshalb verneint auftraggeber entgegen empfehlung architekten werklohn wegen mängeln bauausführung einbehalten zpo versagung zustimmung parteierweiterung berufungsinstanz erstmals widerklage überzogenen architekten missbräuchlich widerklage wegen bauaufsichtsfehlern gesellschaft bürgerlichen rechts tätigen architektengemeinschaft zunächst gesellschafter erhoben sodann mehreren jahren prozessführung geringen teil bisher prozess beteiligten gesellschafter nachdem zeuge geladen worden bgh urteil juli vii zr olg brandenburg lg potsdam vii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr dressler richter dr kuffer prof dr kniffka bauner richterin safari chabestari für recht erkannt revision widerklägerin urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts dezember kostenpunkt ausnahme kostenentscheidung zugunsten widerbeklagten insoweit aufgehoben widerklage widerbeklagten abgewiesen berufung insoweit zurückgewiesen worden brigen revision maßgabe zurückgewiesen widerklage widerbeklagten unzulässig abgewiesen sache umfang aufhebung neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand beklagte widerklägerin beauftragte gesellschaft bürgerlichen rechts deren gesellschafter widerbeklagten planungs leistungen für modernisierung neubau verschiedener gebäude gegenstand vertrages planung für drei bauabschnitte neubau ersten bauabschnitts wurde gmbh generalunternehmerin ausgeführt zahlreiche leistungen gmbh mangelhaft wärmedämmung daches insolvenz gmbh insolvenzverwalter widerklägerin wegen zahlenden werklohns sicherheitseinbehalts geeinigt steht fest widerklägerin erheblichen betrag vertraglich vereinbarten werklohns mehr zahlen kläger widerbeklagte klage abgetretenem recht honorar höhe dm verlangt beklagte verschiedenen gegenforderungen aufgerechnet zudem zunächst ausschließlich kläger widerklage zahlung dm erhoben gegenstand widerklage bauaufsichtsfehler gründung landgericht klage jahr stattgegeben widerklage abgewiesen laufe berufungsverfahrens widerklägerin widerklage geändert zuletzt bauaufsichtsfehler dämmung daches gestützt juni beide gesellschafter erhoben kläger widerbeklagten höhe widerbeklagten lediglich höhe teilbetrages berufungsgericht beklagte zahlung verurteilt widerklage unbegründet abgewiesen senat revision zugelassen soweit widerklage abgewiesen worden widerklägerin verfolgt zahlungsanträge widerklage entscheidungsgründe widerklage widerbeklagten revision ergebnis unbegründet soweit abweisung widerklage widerbeklagten richtet maßgabe zurückzuweisen widerklage unzulässig abgewiesen beurteilung richtet dezember geltenden vorschriften für berufung nr egzpo berufungsgericht hält erweiterung widerklageantrags bezug widerbeklagten teilklage für zulässig widerklage sei sachdienlich widerbeklagte zustimmung missbräuchlich verweigert widerbeklagte sei offenkundig hinreichend bauvorhaben involviert rechtsverteidigung erforderlichen informationen verfügung beschaffen können bauvorhaben maßgeblich begleitet ii hält rechtlichen nachprüfung stand widerklage unzulässig voraussetzung für zulässigkeit berufungsverfahren erhobenen widerklage bisher prozess beteiligte partei grundsätzlich deren zustimmung sei rechtsmissbräuchlich verweigert verweigerung zustimmung parteierweiterung berufungsinstanz allgemeinen missbräuchlich schutzwürdiges interesse neuen widerbeklagten weigerung erkennen zuzumuten prozess einzutreten obwohl bereits berufungsinstanz schwebt würdigung umstände falles berücksichtigen vgl bgh urteil juli vi zr bghz urteil februar viii zr njw urteil november ii z
  5883. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr november rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter prof dr bergmann richter prof dr strohn richterinnen caliebe dr reichart sowie richter sunder beschlossen streitwert für verfahren nichtzulassungsbeschwerde wert beschwer festgesetzt gründe klageantrag klägerin ausschließung beklagten verband wendet bewertet senat mangels genügender tatsächlicher anhaltspunkte für höheres geringeres interesse parteien anlehnung abs satz rvg juli geltenden fassung vorschrift abs gkg klägerin streitwertangabe landgericht streitwertfestsetzung orientiert heranzuziehen für verfahren gerichten verwaltungs finanz sozialgerichtsbarkeit für zivilrechtliche rechtsstreitigkeiten gilt klageanträge geringer gewichten lediglich verband angeordnete ruhen mitgliedschaft verbandstätigkeit kläger betreffen senat bewertet jeweils ebenfalls beträgt wert klageantrags klageantrag wenden kläger schließlich verbandsinterne feststellung ihrerseits klageantrag bereits erfassten beschlüsse vorstandswahlen jahreshauptversammlung ortsverbandes märz gegenstand antrag ne ben klageantrag eigenständig bewertbare bedeutung beklagte weder dargetan glaubhaft gemacht beschwer streitwert feststellungsanträge denen berufungsgericht stattgegeben übersteigt bergmann strohn reichart caliebe sunder vorinstanzen lg frankfurt main entscheidung olg frankfurt main entscheidung'],['Soon']]
  5884. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember langendörfer kunz justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs ac nachbg nrw haftung grundstückseigentümers nachbargrundstück errichtete grenzwand beschädigt eigenen grundstück direkt grenzwand angebautes gebäude abreißt bgh urteil dezember zr olg hamm lg arnsberg ecli de bgh uvzr zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen dr brückner weinland richter dr kazele richterin haberkamp für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm februar kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien eigentümer benachbarter grundstücke außenwand grundstück klägers errichteten gebäudes verläuft entlang gemeinsamen grundstücksgrenze überschreiten wand errichteten rechtsvorgänger beklagten anbau eigene grenzwand jahr erwarben beklagten grundstück jahr ließen anbau fachunternehmen abreißen bodenplatte entfernen abbruch wies gebäude klägers teilbereich außenwand angebaut worden putzund mauerschäden sowie feuchtigkeitsschäden keller kläger verlangt gutachtenbasis ersatz schäden beklagten inzwischen mehr eigentümer nachbargrundstücks zahlung höhe nebst zinsen sowie ersatz vorgerichtlicher anwaltskosten gerichtete klage landgericht abgewiesen berufung klägers oberlandesgericht klage höhe nebst zinsen stattgegeben vorgerichtliche rechtsanwaltskosten entsprechender höhe zugesprochen zugelassenen revision beklagten zurückweisung berufung erreichen kläger beantragt zurückweisung revision entscheidungsgründe sachverständig beratene berufungsgericht verneint ersatzanspruch gemäß abs satz bgb grenzwand vollständig grundstück nachbarn befinde sei grenzeinrichtung sinne bgb vorschriften fänden entsprechende anwendung ebenso wenig sehe nordrhein westfälische nachbargesetz schadensersatzanspruch deliktische haftung scheide brigen beklagten hätten anbau errichtet abriss vorgenommen etwaiges verschulden beauftragten fachunternehmens müssten zurechnen lassen hafteten insoweit bgb zugunsten klägers bestehe jedoch nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch höhe feststellungen sachverständigen seien putz mauerschäden abbruch verbundenen gebäudes regel vermeiden schadenseintritt sei für kläger vorherseh abwehrbar glei ches gelte hinsichtlich feuchtigkeitsbildung deren ursache eindeutig fehlende abdichtung bodenplatte sei beklagten seien störer abbrucharbeiten auftrag gegeben hätten ii revision erfolg ausgangspunkt zutreffend sieht berufungsgericht kläger eigentümer beschädigten außenwand grenzwand nachbarg nrw wand deren außenkante grundstücksgrenze verläuft überschreiten steht gemäß abs satz bgb alleinigen eigentum jeweiligen grundstückseigentümers hieran ändert anbau angrenzenden grundstück vgl senat urteil mai zr njw rr verpflichtung ersatz schäden grenzwand abriss direkt wand nachbargrundstück errichteten anbaus entstehen senat bislang befasst geklärt allerdings umgekehrt befugnisse eigentümers grenzwand abreißt abriss grundsätzlich berechtigt ergibt bgb senat urteil mai zr njw rr urteil april zr njw rn einschränkungen nachbarliche gemeinschaftsverhältnis vgl senat urteil april zr bghz für abriss erforderliche außenisolierung nachbargebäudes eigentümer grenzwand verantwortlich grenzwand grenze überschreitet nämlich gegensatz grenze errichteten halbscheidigen giebelwand anbau grenzanlage sinne bgb infolgedessen eigentümer verhältnis nachbarn gemäß satz bgb verpflichtet funktionsfähigkeit grenzwand erhalten senat urteil mai zr april zr njw rr njw urteil rn urteil februar zr njw rr rn insoweit unzutreffend olg frankfurt mdr olg koblenz olgr ff entschieden senat ferner grundstückseigentümer für wand verantwortlich zwei parallel verlaufende grenzwände errichtet worden vorteil daraus ergibt außenwand lange vollständigen witterungsschutzes bedarf schutz grenzwand nachbargrundstücks geboten bürgerliche gesetzbuch geschützt vgl senat urteil apr
  5885. [['bundesgerichtshof beschluss str juli sicherungsverfahren wegen gefährlicher körperverletzung anhörungsrüge strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen anhörungsrüge verurteilten senatsbeschluss juni verworfen verurteilte kosten rechtsbehelfs tragen gründe senat beschluss juni revision verurteilten urteil landgerichts trier januar verworfen verurteilte psychiatrischen krankenhaus untergebracht worden dagegen wendet verurteilte anhörungsrüge stpo auszulegenden vorbringen beanstandet insbesondere anspruch rechtliches gehör sei verletzt worden erhebt weitere einwände verurteilung rechtsbehelf erfolg senat entscheidung erhobene sachrüge landgerichtliche urteil umfassend materiellrechtliche fehler überprüft weder verfahrensstoff verwertet verurteilte gehört worden wäre berücksichtigendes vorbringen verurteilten übergangen senat weitere hiesigen vorbringen entsprechende eingaben verurteilten mehr bescheiden becker hubert mayer schäfer gericke'],['Soon']]
  5886. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts nürnberg fürth märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend ausführungen generalbundesanwalts bemerkt senat hinsichtlich rüge verstoßes belehrungsgebot art abs lit satz wiener bereinkommens über konsularische beziehungen w� april bgbl ii mangels umfassenden revisionsvorbringens abs satz stpo schon geprüft urteil hierauf überhaupt beruhen könnte revisionsbegründung entnehmen daß angeklagte italienischer staatsangehöriger dezember tag festnahme uhr uhr uhr uhr kriminalkommissar mitwirkung dolmetscher vernommen wurde zusammenhang gemäß art abs lit w� belehrt worden daß verteidiger deshalb hauptverhandlung verwertung damaligen tatvorwurf bestreitenden angaben angeklagten widersprach revision trägt daß angeklagte vorführung beim haftrichter dezember gebotene abs satz rivast belehrung erhielt zuständige auslandsvertretung amts wegen benachrichtigt wurde bl akten immerhin meint paulus übrigen revisionsbegründung umfänglich wiedergegebenen anmerkung beschluß strafsenats bundesgerichtshofs november str bgh nstz regel allerdings dürfte beruhensprüfung revisionsverfahren negativen ergebnis führen jedenfalls zumindest haftrichter ordnungsgemäße belehrung art abs lit w� durchgeführt stv für vorliegenden fall folgen wäre mag dahinstehen jedenfalls hätte prüfung entsprechenden revisionsvortrags bedurft revisionsbegründung entnehmen daß hauptverhandlung angeklagten landgericht september bereits erstes mal begonnen wurde ausgesetzt mußte einführung einlassungen angeklagten polizei angeklagte bestätigte damals angaben beim haftrichter notwendigkeit ergab kriminalkommissar dolmetscher vernehmen bedenken dagegen äußerte verteidi ger damals vielmehr erklärte daß einführung angaben angeklagten polizei entsprechend strafprozeßordnung erfolgen bl akten während neuen hauptverhandlung beginn märz erfolgte zunächst widerspruch vernehmung beiden zeugen bzw verwertung angaben angeklagten dezember polizei vielmehr äußerte angeklagte vernehmung sache gesagt kommissar protokoll diktiert bl akten verschweigt revision zeitpunkt widerspruchs erst vernehmung zeugen kk wandte verteidiger verwertung hauptverhandlung eingeführten einlassungen angeklagten polizei bl akten rüge verstoßes belehrungsgebot art abs lit satz w� mangels ausreichenden revisionsvorbringens bereits unzulässig übrigen machte angeklagte angaben dezember weitere polizeiliche vernehmung gibt hauptverhandlung märz ausdrücklich nochmals eigen urteil landgerichts beruht deshalb darauf daß angeklagte polizei über mögliche inanspruchnahme konsularischer hilfe belehrt wurde nack boetticher hebenstreit kolz elf'],['Soon']]
  5887. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet juli vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung zpo fallenden titels analog bgb jedenfalls zulässig über vollstreckungsabwehrklage zpo rechtskräftig zugunsten klägers entschieden worden tritt rechtskraft urteils über klage zpo erst revisionsinstanz daraufhin titel herausgegeben umstände unstreitig revisionsinstanz berücksichtigen führen antrag klägers feststellung erledigung rechtsstreits klage analog bgb zeitpunkt titelherausgabe wegen erlöschens titulierten forderung begründet herausgabeschuldner erledigung widerspricht bgb rahmen satz bgb aufrechnung erlöschen gebracht bgh urteil juli ii zr olg karlsruhe lg heidelberg ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr goette richter kraemer dr strohn caliebe dr reichart für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar urteil zivilkammer landgerichts heidelberg juli aufgehoben festgestellt rechtsstreit hauptsache erledigt kosten rechtsstreits beklagte tragen streitwert november danach rechts wegen tatbestand kläger klage herausgabe vollstreckbaren fertigung parteien geschlossenen prozessvergleichs begehrt januar schlossen parteien rechtsstreit oberlandesgericht karlsruhe vergleich kläger dortigen verfahren beklagte verpflichtete beklagte betrag höhe zahlen schreiben februar forderte prozessbevollmächtigte beklagten kläger beifügung vollmacht vergleichsbetrag konto sparkasse zahlen februar zahlte kläger konto beklagten sparkasse nr beklagte verweigerte herausgabe vollstreckbaren ausfertigung vergleichs kläger begründung nunmehr parteien unstreitige einzahlung konto sparkasse sei erfüllung ver gleichsforderung ebenso wenig eingetreten kläger erklärte aufrechnung landgericht klage analog bgb unzulässig abgewiesen berufungsgericht dagegen gerichtete berufung klägers zurückgewiesen revision zugelassen einlegung revision landgericht heidelberg rechtskräftigem urteil september kfh zugunsten klägers vollstreckungsgegenklage zwangsvollstreckung vollstreckbaren vergleich januar für unzulässig erklärt hinblick hierauf beklagte vollstreckbare ausfertigung oktober kläger herausgegeben daraufhin kläger rechtsstreit hauptsache für erledigt erklärt beklagte erledigungserklärung angeschlossen begehrt weiterhin zurückweisung revision entscheidungsgründe revision klägers begründet führt klarstellender aufhebung erst zweitinstanzlichen urteils feststellung rechtsstreit hauptsache erledigt berufungsgericht begründung ausgeführt grundsätzlich analog bgb zulässige klage herausgabe vollstreckbaren titels sei unzulässig kläger versäumt neben herausgabeklage vollstreckungsabwehrklage bgb erheben erfüllung vergleichs parteien unstreitig sei ii revisionsinstanz herausgabe titels unstreitig erledigendes ereignis berücksichtigen folge einseitige erledigungserklärung klägers prüfen klageforderung zeitpunkt erledigung begründenden unstreitigen ereignisses zulässig begründet st rspr bghz ff bgh urt dezember zr wm nachw klage zeitpunkt herausgabe titels zulässig klage herausgabe vollstreckbaren ausfertigung zpo fallenden titels rechtsprechung bundesgerichtshofs literatur ganz überwiegend folgt analoger anwendung bgb jedenfalls zulässig entweder über vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zugunsten herausgabeklägers entschieden worden erfüllung titel zugrunde liegenden forderung parteien unstreitig bghz allerdings einschränkung jedenfalls bgh urt januar zr wm staudinger olzem bgb rdn palandt grüneberg bgb aufl rdn musielak lackmann zpo aufl rdn nachw dahingestellt bleiben ansicht folgen insoweit beachtlichen argumente münchkommbgb wenzel aufl rdn grundlage klage zeitpunkt herausgabe titels zulässig zeitpunkt herausgabe titels weder urteil prozess über vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig berufungsfrist erst oktober ablief erfüllung vergleichs unstreitig steht ang
  5888. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly prof dr gehrlein dr strohn dr reichart beschlossen urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai urteile kammer für handelssachen landgerichts köln sowie november für wirkungslos erklärt ii kosten rechtsstreits beklagten auferlegt iii streitwert erledigungserklärung ab zeitpunkt dahin entstandene kosten rechtsstreits gründe kläger aktionäre beklagten beschluss hauptversammlung beklagten dezember erstbeschluss gerichteten anfechtungs positiven beschlussfeststellungsklagen gesonderten prozessen klagezusprechende erstinstanzliche urteile erstritten oberlandesgericht verbindung verfahren dagegen gerichteten berufungen beklagten zurückgewiesen verlaufe beklagten eingeleiteten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hauptversammlung beklagten juli erstbeschluss gemäß abs aktg bestätigt bestätigungsbeschluss wiederum klägern hiesigen verfahrens angefochten worden hinblick darauf senat antrag entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftigen abschluss zweitprozesses über bestätigungsbeschluss gemäß zpo ausgesetzt senatsurteil dezember ii zr zip klage bestätigungsbeschluss abgewiesen worden daraufhin parteien vorliegenden rechtsstreit übereinstimmend hauptsache für erledigt erklärt ii aufgrund übereinstimmenden erledigungserklärungen parteien gemäß zpo berücksichtigung bisherigen sach streitstandes billigem ermessen beklagten kosten rechtsstreits aufzuerlegen rahmen berücksichtigung bisherigen sach streitstandes zeitpunkt wirksamwerdens übereinstimmenden erledigungserklärungen grundsätzlich voraussichtlichen ausgang rechtsstreits abzustellen hauptsache erledigt für erledigt erklärt worden wäre bestand insoweit prozessuale besonderheit über nichtzulassungsbeschwerde beklagten tatrichterlichen instanzen erfolgreichen klagen deshalb sache entschieden wurde verfahren gemäß zpo wegen vorgreiflichkeit bereits rechtshängigen zweitprozesses über wirksamkeit tragweite bestätigungsbeschlusses ausgesetzt infolge abweisung anfechtungsklage zweitprozess senatsurteil dezember eingetretenen bestandskraft bestätigungsbeschlusses wurde hiesigen verfahren materiellrechtlicher wirkung erstbeschluss gerichtete anfechtungsklage beider kläger unbegründet vgl bghz zugleich positiven feststellungsklage boden entzogen sen urt dezember aao jedoch überwiegend wahrscheinlich besondere prozessuale ereignis nichtzulassungsbeschwerde beklagten vorliegenden prozess erfolg gehabt hätte entscheidung berufungsgerichts hiervon senat entscheidung dezember grundlage zugrundegelegten tatrichterlichen feststellungen hiesigen verfahrens ausgegangen jedenfalls ergebnis revisionsrechtlich beanstanden wäre belastung beklagten kosten rechtsstreits entspricht angesichts billigem ermessen wirkungslosigkeit vorinstanzlichen entscheidungen senat amts wegen ausgesprochen goette kurzwelly strohn gehrlein reichart vorinstanzen lg köln entscheidung olg köln entscheidung'],['Soon']]
  5889. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen gefährlicher körperverletzung ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzender richter bundesgerichtshof becker richterin bundesgerichtshof dr spaniol richter bundesgerichtshof dr tiemann dr berg hoch beisitzende richter richter landgericht vertreter bundesanwaltschaft justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts oldenburg oktober strafausspruch zugehörigen feststellungen aufgehoben umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung jugendstrafe jahr acht monaten verurteilt deren vollstreckung bewährung ausgesetzt ungunsten angeklagten eingelegte rechtsfolgenausspruch beschränkte generalbundesanwalt vertretene revision staatsanwaltschaft lasten gunsten erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen nacht februar misshandelten heranwachsende angeklagte mitangeklagte nebenkläger mitangeklagte bi gemeinschaftlich pkw entspre chend gemeinsamen weiterer beteiligung mitangeklagten gefassten tatplan einsamen ort gelockt angeklag te zerrte nebenkläger fahrgastzelle heraus versetzte drei faustschläge sprühte pfefferspray gesicht ur sprünglichen vorhaben bargeld opfers bringen nahmen vier angeklagten freiwillig abstand nebenkläger erlitt schwellung rechten schläfe blutungen gesicht sowie rippenprellungen angeklagte wurde bislang dreimal strafrechtlich belangt darunter folgt aa seit rechtskräftigem urteil sprach amtsgericht wilhelmshaven besonders schweren raubes schuldig setzte entscheidung über verhängung jugendstrafe bewährungszeit zwei jahre fest seither über verhängung jugendstrafe tilgung schuldspruchs ablauf bewährungszeit entschieden bb april verurteilte amtsgericht wilhelmshaven angeklagten wegen körperverletzung zwei fällen sowie beleidigung gesamt geldstrafe tagessätzen je landgericht tat hervorgetretene schädliche neigungen angeklagten sowie schwere schuld angenommen jugendstrafe festgesetzten höhe für erzieherisch erforderlich sowie für tat schuldangemessen erachtet ausübung ermessens davon abgesehen urteil amtsgerichts wilhelmshaven entscheidung einzubeziehen fall einbeziehung wäre strafmaß erkennen strafaussetzung bewährung gesetzlich ausgeschlossen wäre strafaussetzung sei ge boten angeklagten ermöglichen nunmehr eingeschlagenen berufsausbildung familiengründung fortzusetzen strafaussetzung sei deshalb vertretbar angeklagte anlässlich verurteilung auferlegte arbeitsauflage zeitnah erfüllt damals festgesetzte bewährungszeit zwei jahren begehung gegenständlichen tat nahezu abgelaufen sei ii strafausspruch bestand urteil insoweit rechtsfehlerhaft sowohl vorteil nachteil angeklagten vgl stpo erweist urteil weist angeklagten bevorteilende rechtsfehler soweit jugendkammer davon abgesehen einheitliche jugendstrafe erkennen gilt sowohl für umständen betracht kommende einbeziehung verurteilung amtsgericht wilhelmshaven april erwogene einbeziehung urteils strafausspruch hält sachlich rechtlicher prüfung bereits deshalb stand urteilsgründen vollstreckungsstand geldstrafe erkenntnis amtsgerichts wilhelmshaven april mitgeteilt senat beurteilen jugendkammer recht davon abgesehen entscheidung über einbeziehung verurteilung treffen insoweit leidet angefochtene urteil darstellungsmangel urteilsgründen lässt entnehmen gegenständlichen tat nachfolgende erkenntnis april rechtskräftig indes bleibt unklar geldstrafe schon erledigt anderenfalls hätte jugendkammer gemäß abs abs satz abs satz jgg einbeziehung prüfen müssen abs jgg anzuwenden angeklagte zuvor freiheits geldstrafe geahndeten straftaten erwachsener beging vgl bgh urteil mai str bghst beschlüsse september str bghr jgg abs einbeziehung dezember str juris rn absehen einbeziehung urteilsgründe gebotenen prüfung verhalten begründet rechtsfehler bgh beschlüsse juni str stv februar str juris rn
  5890. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb april insolvenzverfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs nr abs satz sieht treuhänder fall abhängig beschäftigten schuldners gesetzlich gebotenen offenlegung abtretungsanzeige gegenüber arbeitgeber ab schuldner abzuführenden beträge eigenverantwortlich berechnen monatlich einzuziehen bgh beschluss april ix zb lg hamburg ag hamburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter vill prof dr gehrlein dr pape grupp richterin möhring april beschlossen rechtsbeschwerde gläubigerin beschluss zivilkammer landgerichts hamburg januar aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens landgericht hamburg zurückverwiesen wert beschwerdegegenstandes festgesetzt gründe november eröffnete vereinfachte insolvenzverfahren über vermögen schuldners wurde beschluss november aufgehoben schuldner seit mai trainer eishockeybundesligamannschaft beschäftigt statt arbeitgeberin abtretungserklärung schuldners anzuzeigen vereinbarte treuhänder schuldner zahlung monatlichen betrages höhe arbeitgeber abzuführenden pfändbaren betrag entsprechen anwaltlichem schreiben september stellte gläubigerin antrag schuldner restschuldbefreiung versagen treuhänder verheimlicht neben monatlichen nettoeinkommen erhebliche geldwerte sachleistungen sowie prämienzahlungen für erreichen play off runden erhalten außerdem könne cheftrainer eishockey bundesligavereins erheblich höheres jährliches einkommen beziehen tatsächlich gezahlt eingang versagungsantrags führte treuhänder nachberechnung schuldner abzuführenden beträge nachzahlung mehr ergab schuldner entrichtete soweit schuldner geldwerte vorteile erhielt gab treuhänder gegenüber insolvenzgericht hierüber informiert worden schuldner sämtliche erforderlichen unterlagen vorgelegt insolvenzgericht versagungsantrag gläubigerin zurückgewiesen dagegen gerichtete beschwerde erfolglos geblieben rechtsbeschwerde verfolgt gläubigerin antrag versagung restschuldbefreiung ii gemäß abs satz inso abs satz nr zpo statthafte rechtsbeschwerde zulässig abs zpo führt aufhebung angegriffenen entscheidung zurückverweisung beschwerdegericht beschwerdegericht meint antragstellerin verkenne erfüllung obliegenheiten erforderlich sei schuldner regelmäßig zahlungen erbringe könne entscheiden wann höhe beträge treuhänder abführe spätestens ende wohlverhaltensperiode müssten gesamten obliegenden zahlungen geleistet soweit gläubigerin vermute schuldner mehr verdiene treuhänder mitgeteilt gebe dafür anhaltspunkte schuldner berechnung pfändbaren beträge treuhänder verlassen können geldwerten leistungen seien treuhänder bekannt erklärt schuldner immer unverzüglich unterrichtet worden sei ersichtlich schuldner verheimlicht ausführungen halten rechtlichen berprüfung stand frage zeitpunkt schuldner wohlverhaltensphase erbringenden zahlungen treuhänder leisten stellt für schuldner selbständige tätigkeit ausübt abs inso obliegt insolvenzgläubiger zahlungen treuhänder stellen angemessenes dienstverhältnis eingegangen wäre zahlungen innerhalb bestimmter zeiträume leisten lediglich dafür sorgen ende wohlverhaltensphase betrag verfügung steht insgesamt abzuführen vgl pape mohrbutter ringstmeier handbuch insolvenzverwaltung aufl rn mwn rechtsprechung bundesgerichtshofs bislang entschieden vorliegend geht wirtschaftlich selbständigen schuldner vielmehr geht schuldner abhängigen beschäftigung für gilt abs nr inso darf treuhänder abtretungserklärung erfassten bezüge verheimlichen abs satz inso treuhänder verpflichtet zahlung bezüge verpflichteten über abtretung unterrichten beträge abtretung erlangt sonstige leistungen schuldners dritter vermögen getrennt halten jährlich aufgrund schlussverzeichnisses insolvenzgläubiger verteilen aa verpflichtung treuhänder abgewichen einvernehmen schuldner vorlage abtretungserklärung arbeitgeber abgesehen möglicherweise letztlich unbedenkliche vorgehensweise entbindet schuldner jedenfalls davon monatlich beträge treuhänder abzuführen fall unterrichtung arb
  5891. [['bundesgerichtshof beschluss ak oktober strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung ausländischen terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie angeschuldigten verteidiger oktober gemäß stpo beschlossen untersuchungshaft beiden angeschuldigten fortzudauern etwa erforderliche haftprüfung bundesgerichtshof findet drei monaten statt zeitpunkt haftprüfung oberlandesgericht stuttgart übertragen gründe angeschuldigten wurden november vorläufig festgenommen seit november befinden aufgrund haftbefehle amtsgerichts stuttgart selben tag gs ersetzt haftbefehle ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april angeschuldigter bgs angeschuldigter bgs abgeändert haftfortdauer über sechs monate hinaus anordnenden beschluss senats juli ak ununterbrochen untersuchungshaft haftbefehle fassung senats folgende tatvorwürfe gegenstand angeschuldigte libanesischer staatsangehöriger syrien stuttgart orten bundesrepublik deutschland ende august festnahme mitglied ausland bestehenden vereinigung jaish al muhajirin wal ansar jamwa beteiligt deren zwecke tätigkeiten darauf gerichtet seien mord totschlag erpresserischen menschenraub geiselnahme begehen ausreise deutschland august syrien vereinigung angeschlossen militärische ausbildung absolviert kampfeinsatz teilgenommen oktober sei vorübergehend deutschland zurückgekehrt auftrag emirs geld ausrüstungsgegenstände für jamwa beschaffen ausführung auftrags zwei nachtsichtgeräte tarnkleidung erworben sowie berweisung usd für zwecke vereinigung veranlasst angeschuldigten sei deshalb vorzuwerfen mitglied terroristischen vereinigung ausland außerhalb mitgliedstaaten europäischen union beteiligt verbrechen strafbar abs abs sätze stgb angeschuldigte deutscher staatsangehöriger mönchengladbach stuttgart anfang oktober festnahme vereinigung dadurch unterstützt angeschuldigten kenntnis beschriebenen umstände erledigung teilten auftrags geholfen beschaffung tarnkleidung mitgewirkt für transport ausrüstungsgegenstände bestimmte kraftfahrzeug zugelassen entsprechenden versicherungsvertrag abgeschlossen bereiterklärt vorgesehenen transport landwege syrien gemeinsam angeschuldigten durchzufüh ren terroristische vereinigung ausland außerhalb mitgliedstaaten europäischen union unterstützt vergehen abs satz abs abs sätze stgb ii untersuchungshaft beiden angeschuldigten über neun monate hinaus fortzudauern dringenden tatverdacht nimmt senat bezug gründe haftfortdauerbeschlusses juli deren geltung zwischenzeitlich geändert ermächtigung strafrechtlichen verfolgung mitglieder unterstützer jaish al muhajirin wal ansar deutsche staatsangehörige bundesrepublik deutschland aufhalten tätig bundesministerium justiz verbraucherschutz nunmehr juli erteilt abs satz stgb entgegen auffassung verteidigers angeschuldigten entfaltet wirksamkeit für angeschuldigten vorgeworfene tatgeschehen ansicht genannte vorschrift gestatte ermächtigung allgemeiner form für verfolgung künftiger taten während zurückliegenden taten ausdrücklich konkreten sachverhalt bezogen müsse folgt senat beim angeschuldigten besteht weiterhin haftgrund fluchtgefahr abs nr stpo senat nimmt insoweit erneut bezug zutreffenden gründe angeschuldigten ergangenen haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs april bgs deren fortgeltung zwischenzeit geändert beim angeschuldigten besteht jedenfalls haftgrund schwer kriminalität abs stpo umständen ausgeschlossen vollzug untersuchungshaft alsbaldige ahndung aufklärung tat gefährdet wäre juli bereitschaft erklärt sache auszusagen darauf veranlassten mehrtägigen nachvernehmungen polizeipräsidium stuttgart wesentlichen geständig gezeigt umfangreiche angaben organisationsstrukturen vereinigung sowie kontaktleuten deutschland türkei syrien gemacht gleichwohl angeschuldigte indes unerheblichen freiheitsstrafe rechnen besorgen bindungen bundesrepublik deutschland ausreichend tragfähig daraus entspringenden fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken können angeschuldigte libanesischer staatsangehöriger ver
  5892. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen besonders schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts weiden dezember maßgabe verworfen urteilstenor generalbundesanwalt dargelegten gründen folgt gefasst angeklagte wegen diebstahls fünf fällen wegen diebstahls waffen zwei fällen einbeziehung urteil amtsgerichts weiden opf mai az ds verhängten freiheitsstrafe gesamtfreiheitsstrafe zwei jahren sowie wegen besonders schweren raubes wegen diebstahls waffen weiteren gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren verurteilt angeklagte trägt kosten rechtsmittels nack wahl jäger graf sander'],['Soon']]
  5893. [['bundesgerichtshof beschluss iii zr dezember rechtsstreit ecli de bgh biiizr iii zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter dr herrmann richter tombrink dr remmert sowie richterinnen dr liebert dr arend beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat februar zurückgewiesen weder rechtssache grundsätzliche bedeutung fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz zpo berufungsgericht landgericht zutreffenden erwägungen unionsrechtlichen staatshaftungsanspruch klägerin verneint hinreichend qualifizierter verstoß beklagten gemeinschaftsrecht gegeben revision deshalb wegen grundsätzlicher bedeutung zuzulassen revisionsverfahren vorlage gerichtshof europäischen union gemäß art aeuv notwendig wäre vgl bverfg beschluss oktober bvr juris rn mwn voraussetzungen unionsrechtlichen staatshaftung ergeben soweit vorliegend bedeutung weiteres rechtsprechung gerichtshofs europäischen union richtige ohnedies nationalen gerichten obliegende anwendung voraussetzungen einzelfall senatsurteil april iii zr bghz rn mwn vorliegend sinne verneinung haftung derart offenkundig für vernünftige zweifel raum mehr bleibt acte clair vgl senat urteil april iii zr bghz rn mwn weiteren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert herrmann tombrink liebert remmert arend vorinstanzen lg münchen entscheidung olg münchen entscheidung'],['Soon']]
  5894. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet dezember kanik justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egbgb art abs nr buchst bauplätze bodenfonds übertragene grundstücke gemäß art abs abs nr buchst egbgb fiskus aufzulassen bebauung unterblieben bgh urt dezember zr olg naumburg lg halle zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung dezember vizepräsidenten bundesgerichtshofes dr wenzel richter tropf dr klein dr lemke dr schmidträntsch für recht erkannt rechtsmittel beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg august aufgehoben urteil zivilkammer landgerichts halle dezember abgeändert klage abgewiesen kläger trägt kosten rechtsstreits rechts wegen tatbestand parteien streiten grundstück bodenreform eigentümer grundstücks zunächst vater beklagten grundstück bodenfonds austausch für grundstück übertragen worden baugrundstück verkehrswert bodenfonds erhalten jedoch örtli chen lpg errichtung schweinestalles benötigt worden bodenreformvermerk grundbuch eingetragen bebauung grundstücks ge verstarb januar wurde beklagten beerbt wurde finanziell lan mutter ersuchen rates kreises eigentümerin grundbuch eingetragen bebauung grundstücks lage nutzte zunächst garten später überließ bewirtschaftung herrn verstarb september wurde beklagten beerbt klagende land kläger verlangt auflassung grundstücks landgericht klage stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe berufungsgericht hält auflassungsanspruch klägers für begründet meint grundstück handele kleinstfläche bodenreform sei bodenfonds zurückzuführen ablauf märz beklagten bewirtschaftet worden sei hält revisionsrechtlicher nachprüfung stand ii senat bereinstimmung bundesverfassungsgericht ständiger rechtsprechung bejahte frage verfassungsmäßigkeit art ff egbgb vereinbarkeit europäischen menschenrechtskonvention kommt für entscheidung rechtsstreits revision erfolg besseren berechtigung klägers sinne art abs nr buchst egbgb fehlt art egbgb zeichnen zuteilungs bertragungsgrundsätze besitzwechselverordnung st rspr vgl senat bghz senatsurt februar zr wm juli zr wm soweit grundstück hiernach bodenfonds zurückzuführen rückführung rechtswidrig unterlassen worden bertragung fiskus erfolgen auflassungsanspruch fiskus setzt unterlassene rückführung bodenfonds fort senat bghz senatsurt november zr wm juli zr wm grundstück aufhebung besitzwechselverordnung ablauf märz bodenfonds zurückzuführen für auflassungsanspruch fiskus raum senatsurt februar zr wm mai zr wm mai zr njw verhält grundstück bzw kleinstfläche gärtnerischen bewirtschaftung verkehrswert bauplatz übertragen worden ausführungsbestimmung bodenreform provinz sachsen april wiedergegeben döring bodenreform landwirtschaftlichen produktionsgenossenschaften zuließ rückführung bauplätze zahlung verkehrswerts bodenfonds zugewiesener grundstücke sieht besitzwechselverordnung regelt vielmehr allein bertragung rückführung hofgrundstücken landwirtschaftlichen nutzflächen gärtnerischen nutzung ausgegebenen kleinstflächen regelungslücke entsprechender anwendung besitzwechselverordnung schließen wäre bestand rückführung grundstücks bodenfonds besitzwechselvo erfolgen eigentümer grundstück entsprechend verpflichtung bertragung zuweisung grundstücks bodenreform nutzte erbe hierzu bereit lage verpflichtung nutzung grundstücks bodenreform bestand jedoch landwirtschaftlichen gärtnerischen nutzung übertragenen grundstücken schon für wohngrundstücke galten regelungen hierauf beruht art abs nr egbgb soweit grundstück bauplatz bodenfonds übertragen worden konnte verfehlung ausgabe verfolgten zwecks allenfalls darin bestehen daß erwerber grundstück bauplatz nutzte jedoch rückführung bodenfonds folge hierzu bestand anlaß zuweisungen bedeuteten wirt schaftlich erwerber begünstigenden zuwendungen volkseigentum arbeitseigentum erwerber vielmehr vollen wert grundstücks bezahlen fehlte grund erbrechtliche n
  5895. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs richter dr ganter raebel kayser cierniak richterin lohmann september beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai angenommen kläger kosten revisionsverfahrens tragen streitwert für revisionsverfahren dm festgesetzt gründe berufungsurteil wirft rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung revision aussicht erfolg zpo revision zeigt rechtsfehler berufungsurteils auslegung abs stbgebv soweit berufungsgericht gebührensatz hinsichtlich schwierigkeit umfanges klägerischen leistungen gesamtvergleich steuerberatertätigkeit entspre chendem gegenstandswert beurteilt zutreffend berufungsgericht selbständig tragenden hilfsbegründung angenommen kläger bemessung gebührensatzes abs stbgebv ausgehandelten abschlagszahlungen dadurch bestimmten honorarkorridor billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen beachtung maßstabes gebührensatzbestimmung berufungsgerichtes abs bgb rechtlich beanstanden anrechnung auslagenvorschüsse gebührenforderungen schlussrechnungen kostenentscheidung berufung klägers halten abs stbgebv abs zpo rechtlichen prüfung stand ganter raebel cierniak kayser lohmann'],['Soon']]
  5896. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer august gemäß abs sowie entsprechend abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts saarbrücken april unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben frankreich angeklagten sache erlittene freiheitsentziehung verhältnis angerechnet abs satz stgb beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen mutzbauer schneider mosbacher berger köhler'],['Soon']]
  5897. [['str bundesgerichtshof beschluss juli strafsache wegen totschlags strafsenat bundesgerichtshofs juli beschlossen revisionen staatsanwaltschaft angeklagten urteil landgerichts hamburg dezember abs stpo strafausspruch aufgehoben weitergehende revision angeklagten abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen totschlags freiheitsstrafe drei jahren neun monaten verurteilt zugunsten angeklagten eingelegte strafausspruch beschränkte revision staatsanwaltschaft führt bereinstimmung antrag generalbundesanwalts wegen wertungsfehlers aufhebung strafausspruchs aufrechterhaltung feststellungen entsprechenden teilerfolg revision angeklagten revision angeklagten schuldspruch unbegründet sinne abs stpo ergänzend ausführungen generalbundesanwalts merkt senat lediglich auffassung generalbundesanwalts verfahrensrüge stpo zutreffend rückschlüsse innere tatsachen dritter angeklagten einlassung mitgeteilten beobachtungen weiteres möglich abgesehen davon können zeugenschaftlich vernommene kriminalbeamte entsprechendes formelle vernehmungen rechtsanwälten kanzleimitarbeitern schlichte befragungen ermittelt demgemäß ausgesagt annahme direkten tötungsvorsatzes gegebenen tatbild ersichtlich rechtsfehlerfrei trotz ganz außergewöhnlicher teils bizarrer begleitumstände nachtatgeschehens sachlichrechtlich beanstanden daß insoweit sachverständig beratene schwurgericht ablehnung voraussetzungen stgb wegen krankhafter seelischer störung schwerer seelischer abartigkeit eingehender begründet daß schwurgericht ausnahmefall affektbedingten ausschlusses schuldfähigkeit verneint zutreffenden erwägungen antragsschrift generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei allerdings ausmaß zweifel festzustellenden erheblichen einschränkung steuerungsfähigkeit angeklagten vergleich sonstigen fällen stgb herabgesetzter schuldfähigkeit wegen tiefgreifenden bewußtseinsstörung beträchtlich beiden revisionen zutreffend beanstandet erweist anlastung ua selbstbefriedigender sexueller praktiken angeklagten wohnung entdeckten getöteten tat rechtsfehlerhaft generalbundesanwalt zutreffend ausführt strafbares verhalten stgb besondere rechtsfeindlichkeit uneinsichtigkeit angeklagten belegt bewußte mißachtung opfers ausdrücklich festgestellt wertungsfehler zieht aufhebung strafausspruchs daß aufhebung rechtsfehler berührten beanstandungsfrei getroffenen zugehörigen feststellungen bedürfte senat merkt daß entgegen beiden revisionen geäußerten auffassungen angefochtenen urteil trotz ausmaßes beeinträchtigung schuldfähigkeit angeklagten durchgreifenden strafzumessungsmängel zusammenhang anwendung stgb anhaften vgl handlungsintensität bghr stgb strafzumessung tröndle fischer stgb aufl rdn liegt etwa fall revisionsgericht strafe wegen offensichtlich mehr schuldangemessenen ergebnisses beanstanden hätte fehlt weiteren durchgreifenden rechtsfehlern strafzumessung namentlich anlaß geben könnten zugehörigen feststellungen aufzuheben senat weist indes darauf daß begründung schwurgericht voraussetzungen benannten minder schweren falles totschlags stgb erste alternative verneint ua durchgreifenden bedenken begegnet beurteilung schwere beleidigung vgl tröndle fischer aao rdn konkreten vorbeziehungen angeklagten opfer ausreichend bedacht worden annahme mitverschuldens angeklagten provokation opfer kaum vertretbar erscheint angesichts schon bislang annahme stgb zweite alternative zutreffend zugrundegelegten strafrahmens abs stgb anwendung zwingend mangel freilich durchgreifende auswirkung geblieben neue tatrichter gehindert gebotene erneute bewertung stgb erste alternative grundlage gleichwohl umfassend fehlerfrei getroffenen feststellungen vorzunehmen harms basdorf raum gerhardt brause'],['Soon']]
  5898. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb august personenstandssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs geltende recht gestattet vater allein sorgeberechtigten mutter verheiratet deren tod sorge für kind erlangt kind namen erteilen angesichts bewussten eindeutigen willensentscheidung gesetzgebers abhilfe analogieschlüsse möglich bgh beschluss august xii zb olg stuttgart lg ellwangen xii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzende richterin dr hahne richter sprick weber monecke prof dr wagenitz dose beschlossen sofortige beschwerde sofortige weitere beschwerde beteiligten beschluss zivilkammer landgerichts ellwangen april beschluss amtsgerichts ellwangen februar aufgehoben standesbeamte stadt angewiesen namenserteilung beteiligten wirksam anzusehen gründe juni geborene kind tobias ren� führt familiennamen mutter mutter vater beteiligten verheiratet für tobias ren� allein sorgeberechtigt verstarb februar elterliche sorge für kind wurde vater übertragen vater erteilte kind erklärung gegenüber standesbeamten familiennamen erklärte gesetzlicher ver treter kindes zugleich einwilligung standesbeamte voraussetzungen namenserteilung für gegeben ansah sache über beteiligten rechtsaufsichtsbehörde über standesamt gemäß abs pstg amtsgericht entscheidung vorgelegt amtsgericht standesbeamten angewiesen rechtswirksamkeit erteilung familiennamens auszugehen familiennamen geburtsnamen kindes geburtenbuch beurkunden hiergegen gerichtete sofortige beschwerde beteiligten landgericht zurückgewiesen entscheidung richtet sofortige weitere beschwerde beteiligten oberlandesgericht gemäß abs fgg bundesgerichtshof entscheidung vorgelegt oberlandesgericht hält rechtsmittel für zulässig begründet voraussetzungen für namenserteilung abs bgb lägen analoge anwendung vorschrift komme betracht ausweislich entstehungsgeschichte vorschrift unbewussten planwidrigkeit gesetzlichen regelung fehle oberlandesgericht möchte angefochtenen beschlüsse daher aufheben sieht hieran entscheidung bayerischen obersten landesgerichts staz gehindert vater tod verheirateten alleinsorgeberechtigten mutter elterliche sorge übertragen kind analog abs bgb eigenen namen erteilen ii vorlage zulässig vorlagebeschluss erforderlich entnehmen vorlegende gericht befolgung bayeri schen obersten landesgericht vertretenen ansicht abweichen fallentscheidung gelangen würde formellen bedenken bestehen senat gemäß abs fgg anstelle oberlandesgerichts über sofortige weitere beschwerde beteiligten entscheiden gemäß abs abs fgg verbindung abs pstg zulässige rechtsmittel begründet begehren allein sorgeberechtigten vaters kind namen erteilen jedenfalls unmittelbar abs bgb stützen vorschrift allein sorgeberechtigte elternteil kind namen sorgeberechtigten elternteils jedoch eigenen namen erteilen frage analoge anwendung abs bgb allein sorgeberechtigten elternteil möglichkeit eröffnet kind vater begehrt eigenen namen erteilen unterschiedlich beantwortet teil analoge anwendung vorschrift bejaht dabei regelung früheren rechts verwiesen vater nichtehelichen kindes einwilligung kindes mutter familiennamen erteilen konnte abs satz alt bgb inkrafttreten kindrg geltenden fassung neuregelung abs bgb lediglich befugnis namenserteilung alleinsorge elternteils regel mutter knüpfen folge sorgeberechtigten elternteil regel vater bloßes einwilligungsrecht verweisen sollen grundsätzlichen möglichkeit kind miteinander verheirateter eltern sei einvernehmen beider el ternteile sei tod dahin allein sorgeberechtigten mutter erklärung vaters namen vaters erteilen können neuregelung ändern bayoblg aao münchkomm sachsen gessaphe bgb aufl rdn für fall beiden elternteilen konsentierten namenserteilung bayoblg famrz staz olg celle zs staz gegenmeinung hält analoge anwendung abs bgb für zulässig olg celle zs staz olg bremen famrz staudinger coester bgb bearb rdn bamberger roth bgb rdn lipp wagenitz neue kindschaftsrecht rdn verweist systematik vorschrift entstehungsgeschichte neuen rechts rechtsausschuss deutschen bundestages ausdrücklich möglichkeit ausgespro
  5899. [['bundesgerichtshof namen volkes vers� umnisurteil zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja makler vertreter zwangsversteigerungsverfahren zpo abs zvg abs immobilienmakler befugt gläubiger beteiligten sinne zvg gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren vertreten befugnis bieter vertreten bleibt davon unberührt bgh versäumnisurteil januar zr olg oldenburg lg oldenburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant prof dr büscher dr kirchhoff dr koch für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts oldenburg juli kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger zugelassene rechtsanwälte rahmen beruflichen tätigkeit für gläubiger gerichtliche zwangsversteigerungstermine wahrnehmen beklagte immobilienmaklerin bietet kunden dienstleistung ebenfalls kläger ansicht vertreten seit inkrafttreten rechtsdienstleistungsgesetzes juli sei vertretung zwangsversteigerungsverfahren rechtsanwälten denjenigen personen gestattet abs satz nr zpo genannten kriterien erfüllten immobilienmakler gehörten kläger juli fortgesetzten angebot rede stehenden dienstleistung beklagte wettbewerbsrechtlich relevanten verstoß abs zpo gesehen beantragt beklagte androhung gesetzlichen ordnungsmittel verurteilen unterlassen erbieten für gläubiger gerichtlichen zwangsversteigerungsverfahren terminsvertretungen übernehmen durchzuführen beklagte entgegengetreten geltend gemacht zwangsversteigerungsverfahren handele parteiprozess sinne zpo jedenfalls gebiete verfassungskonforme auslegung vorschrift zulassung prozessvertreter gläubigers zwangsversteigerungstermin landgericht klage stattgegeben dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt beklagte antrag abweisung klage kläger termin mündlichen verhandlung über revision trotz ordnungsgemäßer ladung vertreten beklagte beantragt über rechtsmittel versäumnisurteil entscheiden entscheidungsgründe entscheidung angesichts säumnis kläger revisionsbeklagten termin verhandlung über revision versäumnisurteil ergehen beruht säumnis entscheidung sache ebenso ergangen wäre kläger mündlichen revisionsverhandlung ordnungsgemäß vertreten wären vgl bghz ii berufungsgericht unterlassungsanspruch kläger bereinstimmung landgericht abs nr uwg verbindung zpo für begründet erachtet ausgeführt anwendungsbereich zpo sei eröffnet zwangsversteigerungsverfahren gesetzessystematisch parteiprozess sinne genannten vorschrift zuzuordnen sei zwangsversteigerung sei spezifischer verfahrensabschnitt rahmen zivilprozessordnung gehörenden zwangsvollstreckung ff zpo gesetzgeberische entscheidung für zuordnung zwangsversteigerungsverfahrens zivilprozess indiziere zugleich anwendung vertretungsregelungen ff zpo entgegen auffassung beklagten klageantrag maßgeblich betroffene verhältnis gläubiger schuldner typischerweise gegenläufigen interessen daraus resultierenden streitigkeiten geprägt abs zpo folgende ausschluss immobilienmakler vertretung gläubigers zwangsversteigerungstermin verstoße weder grundrecht freie berufsausübung art abs gg willkürverbot art abs gg rechtsstaatliche verhältnismäßigkeitsprinzip vorschrift abs zpo beschränke diejenigen weder rechtsanwälte seien abs satz nr zpo genannten personengruppen gehörten grundgesetzlich geschützten recht freie berufsausübung zusammenhang beruflichen tätigkeit zwangsversteigerungstermin vertreter gläubigers tätig wollten beschränkung vertretungsbefugnis gerichtlichen verfahren beruhe jedoch sachlich tragenden gründen wohlverstandenen interesse allgemeinheit gewährleistung geordneten rechtspflege rechtsstaatlicher verfahrensabläufe gesetzgeber abs satz zpo vorgenommene abgrenzung vertretung berechtigten personenkreises sei gesichtspunkten verhältnismäßigkeit willkürverbots verfassungsrechtlich unbedenklich iii beurteilung gerichteten angriffe revision erfolg berufungsgericht recht angenomme
  5900. [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher beteiligung terroristischen vereinigung ausland haftbeschwerde strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts sowie beschwerdeführers august gemäß abs satz halbsatz nr stpo beschlossen beschwerde angeklagten beschluss oberlandesgerichts düsseldorf juni verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe angeklagte wurde aufgrund haftbefehls ermittlungsrichters bundesgerichtshofs november bgs dezember festgenommen befindet seitdem untersuchungshaft senat beschlüssen juli ak oktober ak haftfortdauer angeordnet seit november findet angeklagten zwei mitangeklagte oberlandesgericht düsseldorf hauptverhandlung statt mai tag hauptverhandlung verteidiger beschwerdeführers aufhebung hilfsweise außervollzugsetzung oben genannten haftbefehls beantragt antrag oberlandesgericht sitzung juni verkündetem beschluss zurückgewiesen dagegen wendet beschwerdeführer beschwerde juli oberlandesgericht beschluss juli abgeholfen rechtsmittel erfolg voraussetzungen für fortdauer untersuchungshaft liegen insbesondere unverhältnismäßig angeklagten besteht gegenwärtigen stand beweisaufnahme dringende verdacht mitgliedschaftlichen beteiligung terroristischen vereinigung ausland angeklagten beiden mitangeklagten vorgeworfen deutschland zelle fdlr forces d� mocratiques lib� ration de rwanda gegründet zusammenwirken osten demokratischen republik kongo drc operierenden exekutivkommissar fdlr für informationswesen alias texte für vereinigung verfassen inhaltlich sprachlich bearbeiten sowie schließlich eingescannten unterschrift versehen veröffentlichen einzelheiten aktivitäten fdlr tatvorwürfen nimmt senat bezug gründe entscheidung juli folgenden entscheidung oktober senat offengelassen angeklagten vorgeworfene verhalten haftbefehl unverändert hauptverhandlung zugelassenen anklageschrift generalbundesanwalts mai mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung bewertet worden mitgliedschaftliche beteiligung terroristischen vereinigung ausland abs abs stgb mehrfaches unterstützen organisation abs abs abs stgb darstellt demgegenüber geht oberlandesgericht angegriffenen ent scheidung grundlage bisherigen ergebnisses beweisaufnahme dringenden verdacht mitgliedschaft genannten vereinigung tatverdacht legt senat entscheidung über haftbeschwerde zugrunde rechtsprechung senats unterliegt beurteilung dringenden tatverdachts erkennende gericht während laufender hauptverhandlung vornimmt haftbeschwerdeverfahren eingeschränktem umfang nachprüfung beschwerdegericht bgh beschlüsse august stb juris rn dezember stb bghr stpo tatverdacht mwn oktober stb nstz rr allein gericht beweisaufnahme stattfindet lage deren ergebnisse eigener anschauung festzustellen würdigen sowie grundlage bewerten hinsichtlich taten dringende tatverdacht erreichten verfahrensstand besteht beschwerdegericht demgegenüber eigenen unmittelbaren erkenntnisse über verlauf beweisaufnahme anwendung prüfungsmaßstabs oberlandesgericht angegriffenen entscheidung ausreichend dargelegt ergebnisse bisherigen beweisaufnahme vorliegen dringenden tatverdachts unterstützung mitgliedschaft ausländischen terroristischen vereinigung rechtfertigen insbesondere darauf verwiesen angeklagte vorläufigen beweisergebnis bereits schriftlichen treueeid fdlr leistete jahr wichtige funktion lenkungsausschuss vereinigung vorbereitung wahl präsidenten vizepräsidenten funktionäre innehatte tatzeitraum exekutivkommissar alias verbindung stand ebenso nachvollziehbar begründet jetzigen stand beweisaufnahme insbesondere aufgrund angaben mitangeklagten sätzlichen handeln angeklagten auszugehen eingeschränkte berprüfungsmöglichkeit senats gilt soweit oberlandesgericht haftentscheidung fdlr terroristische vereinigung ansieht vorbringen beschwerdeführers oberlandesgericht verweigere hierzu beweiserhebung rechtsfehlerhaft antrag vernehmung zeugen nk angaben aktivitäten fdlr drc könne zurückgewiesen folgen insoweit darstellung umfangreichen aufklärungsbemühungen erkenne
  5901. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß ff abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts hanau märz antrag wiedereinsetzung vorigen stand unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe revision angeklagten unzulässig urteilsverkündung wirksam rechtsmittel verzichtet abs satz stpo senat nimmt insoweit zutreffenden ausführungen generalbundesanwalts antragsschrift mai bezug weder schriftliche erwiderung angeklagten weitere vorbringen verteidigers juni ausgeräumt rechtsmittelverzicht schließt zugleich möglichkeit wiedereinsetzung vorigen stand vgl senatsbeschluß august str rissing van saan detter rothfuß otten fischer'],['Soon']]
  5902. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str juli strafsache wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung juli teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof prof dr kuckein athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr mutzbauer beisitzende richter staatsanwältin verhandlung staatsanwalt verkündung vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwalt verteidiger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum dezember feststellungen aufgehoben soweit unterbringung angeklagten sicherungsverwahrung angeordnet worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gehende revision staatsanwaltschaft verworfen revision angeklagten vorbezeichnete urteil verworfen angeklagte kosten rechtsmittels tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten wegen fachen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln teil geringer menge wegen unerlaubter einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit vorsätzlichem fahren fahrerlaubnis gesamtfreiheitsstrafe sieben jahren verurteilt unterbringung ent ziehungsanstalt angeordnet wobei jahr sechs monate gesamtfreiheitsstrafe unterbringung vollziehen außerdem sperre vier jahren für erteilung fahrerlaubnis verfall wertersatz höhe euro einziehung pkw angeklagten angeordnet urteil wendet angeklagte revision verletzung materiellen rechts rügt beanstandet strafzumessung landgerichts sowie verfalls einziehungsentscheidung staatsanwaltschaft greift urteil insgesamt rechtsfolgenausspruch rügt sachbeschwerde neben unterbringung angeklagten entziehungsanstalt unterbringung sicherungsverwahrung angeordnet worden feststellungen strafkammer nunmehr jährige seit lebensjahr straffällig gewordene angeklagte bereits mehr jahre haft verbüßt zeitraum juni juni umfangreichen handel heroin betrieben juni fahrerlaubnis pkw ca heroingemisch knapp kokain niederlanden deutschland verbrachte wurde festgenommen ii revision staatsanwaltschaft revision staatsanwaltschaft wesentlichen erfolg landgericht rechtsfehler voraussetzungen für unterbringung angeklagten stgb bejaht daneben festgestellt formellen materiellen voraussetzungen für unterbringung sicherungsverwahrung abs stgb vorliegen angeklagte sei hangtäter seien drei vorverurteilungen wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge jahren insgesamt fast zehn jahren freiheitsstrafe prognostisch weitere straftaten btmg erwarten ua strafkammer meint jedoch angeordnete unterbringung entziehungsanstalt erscheine verhältnis sicherungsverwahrung mildere ausreichende maßregel unterbringung entziehungsanstalt überwiegender wahrscheinlichkeit erfolg ua würdigung hält rechtlicher nachprüfung stand berücksichtigt absehen anordnung sicherungsverwahrung hinblick unterbringung entziehungsanstalt hohes maß prognostischer sicherheit voraussetzt unterbringung angeklagten ausgehende gefahr beseitigt vgl bgh nstz fischer stgb aufl rdn landgericht festgestellt drogenabhängigkeit angeklagten verhältnismäßig schwach ausgeprägt ua rauschgifthandel großen teil lebensunterhalt bestritten ua feststellungen spätestens entlassung grund urteils jahre erfolgten stationären therapiemaßnahme abs btmg juni sogleich bereit neue umfangreiche betäubungsmittelgeschäfte einzulassen betäubungsmittelhandel während anschließenden ambulanten therapie fortsetzte liegt fern folgern unterbringung entziehungsanstalt allein ausreichen allgemeingefährlichkeit angeklagten beseitigen sachlage verbleibt grundsatz unsicherheiten über erfolg allein milderen maßregel kumulativen anordnung maßregeln führen vgl bgh nstz stv iii revision angeklagten revision angeklagten unbegründet geständnis angeklagten beruhende schuldspruch weist rechtsfehler nachteil angeklagten gilt für rechtsfolgenentscheidung strafkammer hierzu hinblick revisionsvorbringen lediglich bemerken landgericht bestimmend
  5903. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr april rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes april vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher gemäß abs zpo beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägers urteil zivilsenats kammergerichts februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zivilsenat berufungsgerichts zurückverwiesen gründe berufungsgericht vielfältiger weise vortrag klägers übergangen dadurch anspruch klägers rechtliches gehör art gg entscheidungserheblicher weise verletzt zugrundelegung rechtsprechung bundesgerichtshofs berufungsgericht zunächst zutreffend erkannt halbjährige nichtabführen sozialversicherungsbeiträgen weiteres zahlungsunfähigkeit indiziert siehe zuletzt bgh beschl juni ix zb zip ff tz nachw übergangen kläger mehrfach nämlich erstinstanzlich ga ausdrücklich erneut rahmen aufstellung beglichenen forderungen ga vorgetragen jedenfalls gegenüber aok bereits seit januar sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden zusätzlich ebenfalls bezug genommenen strafbefehl anlage seite belegt hätte berufungsgericht vortrag berücksichtigt ausgeschlossen zahlungsunfähigkeit gmbh zeitpunkt vertragsschlusses kläger juli bereits aufgrund tatsache angenommen hätte ebenfalls entscheidungserheblicher weise berufungsgericht vortrag klägers zusammenhang pfändungs berweisungsbeschluss höhe übergangen unterstellt rahmen prüfung berschuldung bestehen forderung vollständigen nichtzurkenntnisnehmen vortrags gesprochen verstoß art gg liegt berufungsgericht parteivortrag völlig außer acht lässt jedoch weise abtut deutlich macht wesentlichen kern vortrags zentralen frage richtig erfasst ausreichend berücksichtigt bverfg zip nachw liegt fall berufungsgericht hätte bestehen forderung prüfung zahlungseinstellung berücksichtigen müssen nichtzahlung gegenüber einzigen gläubiger bereits ausreichen forderung insgesamt unerheblicher höhe bghz nachw angesichts beklagten behaupteten kontoguthabens höhe ca berücksichtigung forderung höhe über ausgeschlossen berufungsgericht aufgrund tatsache zahlungseinstellung festgestellt hätte unrecht verstoß art gg berufungsgericht ferner vortrag klägers grunderwerbs steuerrückständen ebenfalls indiz für zahlungseinstellung konnten kenntnis genommen unrecht unsubstantiiert abgetan steuer april rückständig hinreichend dadurch dargetan vorwurf gegenstand strafbefehls berechtigung beklagte insoweit angegriffen substantiierten vortrag konnte beklagte berufungsgericht meint jedenfalls erheblicher weise bloßen hinweis verteidigen kaufvertrag sei rückabgewickelt worden zusammenhang vortrag klägers gehaltsrückstän gmbh gegenüber mitarbeitern ebenfalls indizwirkung für zahlungseinstellung berufungsgericht weiteren entscheidungserheblichen vortrag verstoß art gg übergangen kläger nämlich lediglich gehaltsrückstände gegenüber arbeitnehmer vorgetragen berufungsgericht berücksichtigt wohl erst zweitinstanzlich ga darauf hingewiesen monaten mai juni juli weiteren arbeitnehmern gehälter gezahlt worden ii zusammenhang behauptung klägers gmbh sei zeitpunkt vertragsschlusses überschuldet sinne abs inso berufungsgericht ebenfalls vortrag klägers verstoß art gg übergangen insoweit lediglich vortrag forderung gmbh notariellen kaufvertrag kennt nis genommen gemeint deren berücksichtigung sei bilanz falsch weiteren vortrag klägers forderung firma höhe mio sei realisierbar folge bilanz aktiviert dürfen hingegen übergangen dadurch bedingte verkürzung bilanzsumme zusammen berufungsgericht gesehenen passivierungspflicht hinsichtlich kaufpreisforderung hätte bereits ende rechnerischen berschuldung gmbh geführt bergehen vortrags entscheidungserheblich vortrag klägers unrichtige jahresbilanz indiz dafür entsprechenden zeitpunkt gesellschaft insolvenzrechtlichen sinn überschuldet gegengründe für danach anzunehmende insolvenzreife bisher weder vorgetragen festgestellt worden entgegen ansicht berufungsgerichts angesichts kürze zeitspanne bilanzs
  5904. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet oktober böhringer mangold justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja stvg stvo abs steht fest kollision beim rückwärtsfahren ereignete rückwärtsfahrende kollisionszeitpunkt stand spricht parkplatzunfällen allgemeiner erfahrungssatz dafür rückwärtsfahrende sorgfaltspflicht stvo verbindung wertung abs stvo nachgekommen unfall dadurch verursacht dagegen liegt für anwendung anscheinsbeweises rückwärtsfahrenden erforderliche typizität geschehensablaufs regelmäßig beim rückwärtigen ausparken zwei fahrzeugen parkbuchten parkplatzes feststeht kollision fahrzeugführer rückwärts gefahren zumindest ausgeschlossen fahrzeug kollisionszeitpunkt bereits stand ecli de bgh uvizr rückwärtsfahrende unfallbeteiligte fahrzeug fahrzeug hineingefahren unabhängig eingreifen anscheinsbeweises können betriebsgefahr fahrzeuge weitere erhöhende umstände rahmen abwägung abs stvg berücksichtigung finden anschluss senatsurteile dezember vi zr versr januar vi zr versr bgh urteil oktober vi zr lg frankfurt ag strausberg vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen pentz müller richter dr klein für recht erkannt revision klägerin urteil zivilkammer landgericht frankfurt januar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin macht beklagten schadensersatzansprüche verkehrsunfall juli parkplatz baumarktes geltend beklagte fuhr unfalltag beklagten haftpflichtversicherten pkw fahrweg zwei rechten winkel angeordneten parkbuchten dabei fuhr vorwärts fahrtrichtung gesehen rechts fahrweg gelegene parkbucht sogleich entgegengesetzter richtung rückwärts parkbucht auszufahren klägerin befand zeitpunkt pkw gegenüberliegenden seite fahrwegs gelegenen parkbucht fuhr nachdem gesehen beklagte parkbucht eingefahren fahrzeug rückwärts parkbucht brachte fahrzeug fahrweg stehen ehe vorwärtsgang eingelegt fahrzeug richtung ausfahrt bewegung gesetzt kam kollision pkw klägerin heck pkw beklagten ebenfalls rückwärts gegenüberliegenden parkbucht ausgefahren kollision wurde fahrzeug klägerin fahrerseite beschädigt klägerin behauptet pkw beklagten vollständig gegenüberliegende parkbucht eingefahren sei bremslichter fahrzeugs beklagten seien erloschen erst daraufhin parkbucht ausgefahren fahrweg stehen gekommen sei beklagte fahrzeug plötzlich zurückgesetzt zeitpunkt kollision bereits etwa drei sekunden fahrweg gestanden beklagte behauptet unmittelbar gegenüber klägerfahrzeug befindliche parkbucht versetzt gelegene parkbucht eingefahren sei vollständig parkbucht eingefahren front fahrzeugs etwa quer verlauf fahrwegs befunden rückwärtsgang eingelegt entgegengesetzter fahrtrichtung fahrweg fahren sei selben zeit klägerin parkbucht ausgefahren fahrzeug klägerin sei allenfalls bruchteil sekunde kollision stehen gekommen beklagte schaden klägerin grundlage haftungsquote reguliert ersatz weitergehenden schadens gerichtete klage amtsgericht abgewiesen berufung klä gerin berufungsgericht zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts steht klägerin über beklagten grundlage haftungsquote geleisteten betrag abs abs satz stvg bzw abs satz nr vvg weitergehender schadensersatzanspruch rahmen abs stvg gebotenen abwägung beiderseitigen verschuldens verursachungsanteile sei verstoß beklagten abs abs stvo auszugehen zuge rückwärtsfahrens pkw beklagten schaden pkw klägerin gekommen sei streite beweis ersten anscheins dafür beklagte besonderen sorgfaltspflichten beim rückwärtsfahren gerecht geworden sei grundsätzen spreche jedoch anscheinsbeweis für mitverschulden klägerin unfall rückwärtsfahrt parkfläche fahrweg unfall bestehe unmittelbarer zeitlicher räumlicher zusammenhang sei unstreitig kollision allenfalls wenige sekunden ausfahrt klägerin
  5905. [['bundesgerichtshof namen volkes teilurteil vi zr verkündet juli böhringer mangold justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja sgb vii abs alt haftungsprivilegierung vorübergehender betrieblicher tätigkeit gemeinsamen betriebsstätte sinne abs alt sgb vii gilt zugunsten tätigen unternehmers bgh urteil juli vi zr olg brandenburg lg frankfurt vi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr müller richter dr dressler dr greiner richterin diederichsen richter pauge für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats brandenburgischen oberlandesgerichts juli insoweit aufgehoben berufung klägers urteil landgerichts frankfurt september hinsichtlich abweisung klageanträge beklagten zurückgewiesen worden ferner insoweit aufgehoben kläger außergerichtlichen kosten beklagten mehr hälfte gerichtskosten eigenen außergerichtlichen kosten auferlegt worden umfang sache anderweiten verhandlung entscheidung über revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen kosten beklagten sowie über hälfte revisionsinstanz bisher entstandenen gerichtskosten außergerichtlichen kosten klägers berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger verlangt beklagten gesamtschuldnern schadensersatz für verletzungen unfall mai erlitten beklagte mindestens ende dezember einzelunternehmer baugewerbe tätig ende gründete beklagte mann gmbh deren geschäfte alleine führte anfang handelsregister eingetragen wurde frühjahr erbrachte einzelfirma bauleistungen baustelle schalungsarbeiten übertrug nachunternehmervertrag firma gmbh kläger zimmerer beschäftigt unfalltag kläger vorarbeiter baustelle tätig dabei stürzte treppenhausschacht kellergeschoß erlitt erhebliche verletzungen kläger behauptet versucht kranschuh einzuhängen schalungselemente montageort transportieren plötzlich kranführer grund kranseil hochgezogen dadurch seien schalungselemente gekippt hätten umgerissen kran wurde arbeiter beklagten geführt beklagte zeitpunkt baustelle anwesend kläger angemessenes schmerzensgeld größenordnung dm ersatz bezifferter materieller schäden sowie feststellung begehrt daß beklagten gesamtschuldner verpflichtet sämtliche zukünftigen materiellen schäden unfall ersetzen landgericht klage abgewiesen berufung klägers erfolg zugelassenen revision verfolgt kläger begehren zahlung schmerzensgeld sowie feststellungsantrag ber vermögen beklagten september einlegung revision insolvenzverfahren eröffnet worden entscheidungsgründe berufungsgericht haftung beklagten für gesundheitsschäden klägers verneint beklagten haftungsprivileg abs abs sgb vii zugute komme kläger kranführer beklagten hätten versicherte mehrerer unternehmen vorübergehend betriebliche tätigkeiten gemeinsamen betriebsstätte verrichtet beklagte sei unternehmer arbeitgeber kranfahrers maßgabe abs abs sgb vii haftung für gesundheitsschäden grundsätzlich befreit verweisung abs sgb vii ausschließlich beschränkung haftung unternehmers regle sei verständlich abs sgb vii privilegiere neben versicherten versicherten schädige kranfahrer arbeitgeber unternehmer sinne abs sgb vii beklagten seien wortlaut gesetzesentstehung sowie grundgedanken haftungsprivilegierung für auslegung wenig ergiebig jedoch sei konsequenzen beiden möglichen auslegungen abzustellen wende sgb vii versicherten liege tatsächliche ungleichbehandlung für ausreichende begründung gebe nämlich folge daß selbständige kleinunternehmer eigenen tätigkeit gemeinsamen betriebsstätte privilegiert wäre während arbeitnehmern privilegierung zugute käme ii soweit klage beklagte richtet verfahren eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen unterbrochen worden zpo beklagten notwendigen streitgenossen berührt unterbrechung verfahren beklagten ber gerichteten revisionsanträge teilurteil zpo entscheiden vgl bghz bgh teilurteil februar iva zr urteilsumdruck insoweit abgedruckt njw urteil april viii zr njw urteil märz ix zr njw ii berufungsurteil hält angriffen revision abweisung klage be
  5906. [['bundesgerichtshof beschluss str april strafsache wegen schwerer räuberischer erpressung strafsenat bundesgerichtshofs april beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts bayreuth november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen entscheidung über gewährung prozeßkostenhilfe nebenkläger bedarf landgericht bayreuth beschluß juni rechtsanwalt rechtswirksam gemäß abs stpo beistand nebenklägers bestellt beschluß ungeachtet zusätzlichen gewährung prozeßkostenhilfe hauptverhandlung juli rechtskräftigen abschluß verfahrens fortwirkt boetticher kolz he benstreit elf graf'],['Soon']]
  5907. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache wegen versuchter gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers oktober einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts kiel märz unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend begründung antragsschrift generalbundesanwalts bemerkt senat rüge verletzung abs stpo bleibt ergebnis erfolg revision vorträgt nahmen staatsanwalt verteidiger nachdem beweisaufnahme verkündung beschlusses gemäß abs stpo geschlossen worden vorangegangenen ausführungen bezug wiederholten anträge angeklagte äußerte erteilten letzten wort weitergehend unmittelbar daran erfolgte urteilsverkündung verstieß abs stpo pflicht wiedereintritt verhandlung urteilsverkündung erneut gegebenenfalls kurze verständigung beraten besteht wiedereintritt verhandlung neuen prozeßstoff ergeben bghr stpo beratung senat jedoch beruhen angefochtenen urteils gesetzesverletzung ausschließen inhalt dienstlichen erklärungen kammermitglieder urteil umfassend vorberaten beratung über beweisantrag bereinstimmung dahin erzielt worden urteil beraten verkünden sofern schlußanträge wiederholt angeklagte erklärungen sache hervortreten würde vgl bgh aao kutzer winkler lienen pfister becker'],['Soon']]
  5908. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr september rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr kreft richter dr ganter kayser dr bergmann september beschlossen revision klägers urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart märz angenommen kläger kosten revision tragen streitwert für revisionsverfahren dm festgesetzt gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung berufungsurteil läßt rechtsfehler erkennen zpo gesamtschuldnerische treuhänderhaftung beklagten wäre erst betracht gekommen vereinbarte gemeinschaftliche treuhand vollzug gesetzt worden wäre beklagte zumindest mitberechtigung kläger eingezahlten anlagegeldern erlangt hätte gekommen kreft ganter bergmann kayser'],['Soon']]
  5909. [['str bundesgerichtshof beschluss oktober strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin april abs stpo zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten betrifft aufrechterhalten bleiben feststellungen äußeren tathergang natürlichen vorsatz angeklagten insoweit weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels allgemeine strafkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit nötigung sowie wegen gefährlicher körperverletzung tateinheit freiheitsberaubung nötigung gesamtfreiheitsstrafe fünf jahren zehn monaten verurteilt hiergegen richtet angeklagte revision sachrüge entscheidungsformel ersichtlichen erfolg landgericht folgende feststellungen getroffen angeklagte später geschädigten für etwa zwei monate wohnen lassen bevor wohnung heimlich verließ angeklagten dabei geld euro rauschgift heroin wert euro stahl angeklagte geschädigten kurze zeit darauf freitag juli straße traf schlug tüte ca zentimeter dicke hartkantige kunststoffmappe befand gesicht forderte geschädigten wohnung folgen kam geschädigte angst weiteren schlägen wohnung schlug trat angeklagte geschädigten misshandlungen beteiligte mitangeklagte bereits wohnung befand während angeklagten abwechselnd vorübergehend wohnung verließen geschädigte eintreffen polizeibeamten sonntagabend daran gehindert angeklagte tür abschloss schlüssel führte während aufenthalts geschädigten wohnung wurde angeklagten vielfach misshandelt wobei tatimpulse angeklagten ausgingen schlug geschädigten bierflasche wucht kopf bewarf gegenständen sperrte schrank schlug immer stuhlbein gardinenstange zudem zwang verschmutzten tisch schuhsohlen toilette abzulecken sowie urin kot nehmen angeklagte urinierte geschädigten mund übergoss urin zwang bierflasche anal einzuführen nahm handy bestand darauf geschädigte großmeister ansprach gab sätze geschädigte nachsprechen gelang schlug sonntag schließlich übergoss geschädigten brennbaren flüssigkeit zündete kleidung angeklagte konnte flam men löschen verließ wohnung angeklagte versuchte erneut pullover geschädigten brand stecken gelang jedoch pullover schnell auszuziehen beweiswürdigung einzelnen tatbeiträgen angeklag ten weist rechtsfehler soweit allerdings sachverständig beratene strafkammer relevante beeinträchtigung schuldfähigkeit angeklagten taten verneint urteil bestand anschluss sachverständigen landgericht hierzu ausgeführt angeklagte seit mehreren jahren paranoidhalluzinatorischen psychose leide symptome störung akustische halluzinationen denk affektstörungen sowie verzerrte wahrnehmung machten durchgehend bemerkbar hinblick krankheit verfolge angeklagte system doppelten buchführung wobei psychotischen symptome abschirme außen realitätsgerecht verhalte störung taten ausgewirkt sei lage entsprechende symptome unterdrücken taten wiesen wegen vorhergegangenen diebstahls geschädigten realitätsgerechte nachvollziehbare tatmotivation verhaltensweisen seien auffällig ausreichender ausdruck psychose seien allerdings schließlich versuche angeklagte verhalten wahnhaft rechtfertigen psychotischen beeinträchtigung taten erwarten wäre erwägungen halten revisionsrechtlicher kontrolle stand bghst angesichts diagnose krankhaften seelischen störung größenideen geprägten hinsichtlich demütigungen steigernden teils außergewöhnlichen sadismus geprägten tatbildes hätte eingehenden prüfung erörterung voraussetzungen stgb bedurft wären zunächst darlegungen erforderlich aufgrund kriterien beeinträchtigung angeklagten taten krankhafte seelische störung anzunehmen verneinen sachverständige stellung nahme gebe auffälligkeiten reichten strafkammer weitere eigene erörterungen angeschlossen nachvollziehbar nähere auseinandersetzung wäre hinsichtlich feststellung angeklagte symptome unterdrücken können erforderlich ergibt weder sy
  5910. [['bundesgerichtshof beschluss str mai strafsache wegen versuchten mordes strafsenat bundesgerichtshofs mai beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts ulm oktober feststellungen aufgehoben sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels schwurgericht zuständige strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen dreifachen versuchten mordes jeweils tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsstrafe elf jahren verurteilt sachbeschwerde verschiedene verfahrensrügen gestützte revision angeklagten bereits verfahrensrüge erfolg weiteren rügen mehr ankommt rüge verletzung stpo führt aufhebung angefochtenen urteils feststellungen schwurgerichtskammer aufgeführt sachverhalt angeklagte zuletzt angaben gemacht ua demgegenüber macht revision bestätigt hauptverhandlungsprotokoll oktober unwidersprochen geltend verteidiger tag für angeklagten schriftlich vorbereitete erklärung abgegeben wobei angeklagte nachfrage erklärung ausdrücklich eigen gemacht berlegungen darüber feststellungen ausgewirkt hätte anlage protokoll genommene erklärung subjektive tatseite verhältnisse tatort bezieht strafkammer erwägungen einbezogen worden wäre tritt senat eigene beweiswürdigung verwehrt wahl graf radtke jäger zeng'],['Soon']]
  5911. [['bundesgerichtshof beschluss str august strafsache wegen betruges strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers august einstimmig beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts essen juni unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigung rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben abs stpo beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ecli de bgh str ergänzend bemerkt senat rüge landgericht abs stpo verstoßen seit mai bekannte rechtskräftige urteil amtsgerichts erlangen august zeugen verlesen zulässig erhoben abs stpo revision mitteilt inhalt urteils gegebenenfalls vorhalt gegenstand vernehmung zeugen mai hierzu bestand insbesondere deshalb anlass zeuge nr stpo trotz entsprechenden antrages vereidigt wurde urkundenfälschungen zeugen betreffende ausführungen urteil ua unten deuten darauf straftaten zeugen gegenstand hauptverhandlung gemacht worden mitteilung revisionsbegründungsschrift seite kammer urteil weder vernehmung zeugen hauptverhandlung eingeführt reicht dafür umstand strafkammer trotz wechsels geschädigten vermittelten produkte tat ausgegangen beschwert angeklagten wendung strafzumessung wonach gesamte denken handeln angeklagten zeitweise betrügerischen geschäfte ausgerichtet ua wertet senat zulässige beschreibung tat aufgewendeten willens sinne abs stgb sost scheible roggenbuck quentin franke feilcke'],['Soon']]
  5912. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet mai potsch justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle patentnichtigkeitssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja papiermaschinengewebe ep� art patg maßgabe teilaufgaben einzelne merkmalsgruppen aufgesplitterter gegenstand erfindung weise prüfung erfinderische tätigkeit zugrunde gelegt einzelne merkmale merkmalsgruppen daraufhin untersucht fachmann stand technik je für nahegelegt prüfung rechtsfrage gegenstand erfindung prioritätstag streitpatents stand technik nahegelegt vielmehr gegenstand erfindung gesamtheit lösungsmerkmale technischen zusammenhang zugrunde legen bgh urt mai zr bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzenden richter dr melullis richter keukenschrijver richterin mühlens richter prof dr meierbeck asendorf für recht erkannt berufungen beklagten juli verkündete sowie beklagten november zugestellte urteil senats nichtigkeitssenats bundespatentgerichts folgt abgeändert klagen maßgabe abgewiesen patentanspruch europäischen patents wirkung für hoheitsgebiet bundesrepublik deutschland worte industrial fabric worte papermaker fabric ersetzt patentansprüche geänderten patentanspruch rückbeziehen kosten rechtsstreits klägerin tragen rechts wegen tatbestand beklagte nunmehr pgmbh firmiert eingetragene inhaberin deutschen teils märz angemeldeten wirkung für bundesrepublik deutschland erteilten europäischen patents streitpatent für prioritäten dreier patentanmeldungen vereinigten staaten amerika juni august februar beansprucht streitpatent trägt bezeichnung papermakers fabric with flat machine direction yarns umfasst siebenunddreißig patentansprüche nichtigkeitsklagen klägerin patentansprüche sowie angegriffen patentansprüche lauten industrial fabric comprising system of cmd yarns and system of flat monofilament md yarns interwoven with said cmd yarns selected repeat pattern characterised that said md yarns having paired upper and lower yarns stacked vertical alignment and the actual warp fill of at least said upper md yarns is the range of fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats fabric according to claim wherein said lower md yarns are interwoven with said cmd yarns inverted image of the repeat of said upper md yarns whereby the bottom surface of the fabric is predominated by floats of said md yarns fabric according to claim wherein the actual warp fill of said lower md yarns is the range of fabric according to claim wherein said fabric consists essentially of all monofilament yarns papermaker fabric comprising single layer system of cmd yarns and system of flat monofilament md yarns interwoven with said cmd yarns selected repeat pattern characterized that said md yarns have paired upper and lower yarns stacked vertical alignment and the actual warp fill of at least said upper md yarns is the range of papermaker fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats papermaker fabric according to claim wherein said lower md yarns are interwoven with said cmd yarns inverted image of the repeat of said upper md yarns whereby the bottom surface of the fabric is predominated by floats of said md yarns papermaker fabric according to claim wherein the actual warp fill of said lower md yarns is the range of papermaker fabric according to claim wherein said fabric consists essentially of all monofilament yarns patentansprüche lauten fabric according to claim wherein said system of cmd yarns includes at least upper and lower layers of cmd yarns fabric according to claim wherein said upper md yarns are interwoven with floats over selected number of said upper layer cmd yarns such that the upper surface of the fabric is predominated by said upper md yarn floats klägerin geltend
  5913. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen betrugs strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer märz gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts darmstadt februar soweit mitangeklagte betrifft zugehörigen feststellungen aufgehoben soweit angeklagten verurteilt worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittel strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten folgt verurteilt angeklagten wegen betrugs zwei fällen gesamtfrei heitsstrafe drei jahren angeklagten wegen beihilfe betrug zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe jahr drei monaten angeklagten wegen beihilfe betrug freiheitsstrafe zehn monaten fall ii brigen angeklagten gesprochen frei vollstreckung gesamt freiheitsstrafen angeklagten jeweils bewährung ausgesetzt ferner landgericht festgestellt angeklagten angeklagten hinsichtlich betrages hinsichtlich zweier beträge ansprüche verletzter anordnung verfalls wertersatz entgegenstehen hiergegen gerichteten revisionen angeklagten sachrüge erfolg feststellungen landgerichts fall ii urteilsgründe fasste frühere mitangeklagte ak spätestens anfang jahres entschluss kredit erschleichen hierbei scheinbar werthaltige immobilie mittelsmann zunächst angekauft sodann darlehensnehmer weit überhöhten wert immobilie entsprechenden preis weiterveräußert vorlage letzten kaufvertrages finanzierende bank auszahlung höheren darlehensvaluta veranlasst wobei abdeckung erstkaufpreises benötigte überschüssige darlehensanteil verdeckte rückzahlung kick back ak genutzt vorhaben eingeweihte angeklagte makler tätig bot ak immobilien aufgrund hohen sanierungsbedarfs schwer vermittelbares zweifamilienhaus kauf beide vereinbarten objekt für ankaufen für angeklagte ak weiterverkaufen angeklagte kontakt angeklagten bank stellte her berater für baufinanzierungen tätig leitete angeklagte gefälschte gehaltsbelege ak monatlichen netto lohn auswiesen obwohl ak beschäftigung basis nachging unrichtigkeit lohnabrechnungen angeklagte kenntnis erkannte jedoch verfäl schungen bonität ak wertigkeit objekts kredit gewährung möglich würde darlehen gleichwohl gewähren zielvorgaben bank erreichen beteiligung filialund mitarbeiterjahresbonus erhalten deshalb wies angeklagten übersandten fotos immobilie aufgrund erkennbar star ken renovierungsbedarfs unverwendbar zurück erklärte angeklagten zudem brauche nachweis über vermietung leer stehenden wohnung erdgeschoß daraufhin übersandte angeklagte angeklagten fotos neu renovierten wohnung maklerbestand sowie gefälschten mietvertrag betreffend wohnung erdgeschoß angeklagte nahm beides kreditakte vermerkte wahrheitswidrig objekt innenbesichtigung durchgeführt grundlage falschen wertbildenden faktoren nahm angeklagte internen richtlinien bank kreditkompetenz baufinanzierungsbereich wertermittlung bewerter kreditkompetenz einzuschalten hierbei ermittelte sach beleihungswert objekts ferner fertigte internes analyseblatt stellte beabsichtigte finanzierung kontoguthaben sowie eigenmittel höhe obwohl wusste beides vorhanden kreditakte fügte ak blanko unterzeichnete selbstauskunft füllte entspre chend ausreichende leistungsfähigkeit ak darzustellen weiteren erstellte kreditentscheidungsbogen bankmitarbeiter zugänglichen technischen kreditbearbeitungsprogramm bank sog kreditmanager fügte neben ermittelten objektwert einkommen vorhandenes eigenkapital erreichte kreditrisikobewertung knapp punkten beabsichtigt ermöglichte risikobewertung kreditgewährung bankmitarbeiter kreditmanager zweites augenpaar vorgesetzten hinzuzuziehen nachdem angeklagte weise technische freigabe erhalten ließ darlehensvertrag über nettokreditsumme ausfertigen ua obwohl wusste ak über kredit bargeld verschaffen kredit hinreichend gesichert dauerhaft bedienen ak unterzeichnete darlehensvertrag juli rah men refinanzierung kreditengagements ak lehnte kredit manager rekalibrierung anfang juli kreditgewährung ab zeitpunkt kreditvertrag bereits gezeichnet ak versandt erteilte höh
  5914. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str februar strafsache wegen verdachts bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs sitzung februar teilgenommen vorsitzende richterin bundesgerichtshof dr tepperwien richter bundesgerichtshof maatz athing richterin bundesgerichtshof solin stojanovi richter bundesgerichtshof dr ernemann beisitzende richter oberstaatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter bundesanwaltschaft rechtsanwältin verteidigerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts bochum märz feststellungen aufgehoben soweit angeklagte freigesprochen worden umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen rechts wegen gründe landgericht angeklagten freisprechung brigen wegen unerlaubten besitzes betäubungsmitteln geringer menge tateinheit beihilfe unerlaubten handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren zehn monaten verurteilt ferner wertersatzverfall höhe euro angeordnet freispruch wendet staatsanwaltschaft revision verletzung sachlichen rechts rügt generalbundesanwalt vertretene rechtsmittel erfolg fällen ii urteilsgründe getroffenen feststellungen angeklagte rahmen sog nigeria connection internationalen handel kokain befasste kurier tätig neben genannten beiden fällen verurteilung tragen anklage angeklagten laufenden nr fallakte last gelegt amsterdam lieferanten sunny mindestens heroin übernommen inkorporiert juni deutschland eingeführt wohnung sei fest genommen jedoch bereits nächsten tag freigelassen worden nachdem röntgenuntersuchung auffinden inkorporierten rauschgifts geführt freilassung gesondert verfolgten begeben inkorporierte kokain ausge schieden tätergruppe gewinnbringend handel gelangt sei landgericht angeklagten insoweit tatsächlichen gründen freigesprochen anklagesachverhalt mitzuteilen führt angefochtenen urteil begründung lediglich angeklagte dahin eingelassen kokain transportiert insbesondere kokain inkorporiert einlassung sei landgericht angeklagten erforderlichen sicherheit widerlegen nachdem inkorporiertes rauschgift festnahme festgestellt worden sei inhalt kurz festnahme angeklagten sunny früheren mitangeklagten geführten telefonats sei vielmehr hohem maße wahrscheinlich angeklagte festnahme wege befunden rauschgift kurier übernehmen angeklagte mithin mutmaßlich absicht für rauschgiftgeschäft tätig absicht umgesetzt ua einfuhr rauschgift angeklagten deutschland sei sicher feststellbar telefongespräche sunny beträfen lediglich tatplanungen über kurierfahr ten belegten jedoch deren durchführung angeklagten knappen ausführungen bereits formellen anforderungen rechtsprechung bundesgerichtshofs freisprechendes urteil stellen gerecht freispruch tatsächlichen gründen tatrichter zunächst geschlossenen darstellung diejenigen tatsachen feststellen für erwiesen hält bevor beweiswürdigung darlegt gründen für schuldspruch erforderlichen feststellungen getroffen können st rspr vgl bgh njw nstz bghr stpo abs freispruch senat urt märz str gebotene darstellung festgestellten tatsachen enthält angefochtene urteil schon tatvorwurf lässt urteil erwähnt jedenfalls hinreichend deutlich entnehmen ebenso fehlt zusammenfassende darstellung einlassung angeklagten hätte schon deshalb bedurft senat prüfung ermöglichen strafkammer anklagesachverhalt erschöpfend erfasst gewürdigt insoweit hätte landgericht fall schon angeklagten tatsächlich durchgeführten rauschgifttransport überzeugen vermochte jedenfalls beschwerdeführerin generalbundesanwalt recht geltend strafbarkeit angeklagten subsidiären vorschrift abs stgb vgl fischer stgb aufl rdn wegen verabredung verbrechens täterschaftlichen besitzes betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg betracht ziehen müssen sache bedarf deshalb freispruch betreffenden fall umfassend neuer prüfung entscheidung gesamtstrafenausspruch angefochtenen urteils bleibt aufhebung freisprech
  5915. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr dezember rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes dezember vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn dr reichart dr drescher bender beschlossen beschwerden kläger nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung übereinstimmende rechtsprechung oberlandesgerichte geklärt jedenfalls mehr klärungsbedürftig satz egaktg neben regelung über nachweis abs aktg idf umag anpassung satzung bestehende satzungsregelung für teilnahme hauptversammlung ausübung stimmrechts maßgabe für zeitpunkt hinterlegung ausstellung sonstigen legitimationsnachweises beginn einundzwanzigsten tages versammlung abzustellen fortgalt klärungsbedarf entsteht dadurch kläger klage zahlreichen verfahren abweichenden auffassung begründet gilt für soweit ersichtlich nieman geteilte ansicht klägers einladung zweitägigen hauptversammlung beziehe stichtag abs satz aktg idf umag beiden tage ersten tag voraussetzungen hauptversammlungsbeschlusses regulären delisting macrotron entscheidung senats bghz geklärt insbesondere danach weder vorstandsbericht bericht mehrheitsaktionärs prüfung abfindungsangebots sachverständigen prüfer verlangt senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen klägerin tragen kosten beschwerdeverfahrens jeweils kläger zpo streitwert goette strohn drescher reichart bender vorinstanzen lg stuttgart entscheidung kfh olg stuttgart entscheidung'],['Soon']]
  5916. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter prof dr kayser prof dr gehrlein dr fischer grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle märz kosten klägers zurückgewiesen gegenstandswert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe statthafte nichtzulassungsbeschwerde brigen zulässig sache bleibt jedoch erfolg entgegen kläger vertretenen auffassung beurteilt entgeltlichkeit unentgeltlichkeit leistungen verpflichtungsgeschäften insbesondere erfüllungshandlungen grundgeschäft abzuleiten isolierte leistung ausgleichenden zuwendung abhängt entgeltlich unentgeltlich münchkomm inso kirchhof aufl rn jaeger henckel inso rn rechtslage seit langer zeit geklärt vgl bgh urt januar ix zr zip bedarf für weitere höchstrichterliche entscheidung besteht berufungsgericht beweisaufnahme ergebnis gekommen kläger unentgeltlichkeit beratervertrags bewiesen brigen nahe liegende würdigung zulassungsgründe geltend gemacht weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen ganter kayser fischer gehrlein grupp vorinstanzen lg hildesheim entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  5917. [['bundesgerichtshof beschluss ix zb januar rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fehlt wirksamen urteilszustellung beginnt für ausland wohnhafte anwaltlich vertretene partei frist für einlegung berufung grundsätzlich fünf monate verkündung urteils laufen bgh beschluss januar ix zb olg koblenz ag mainz ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter raebel prof dr gehrlein grupp richterin möhring januar beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilsenats oberlandesgerichts koblenz august kosten beklagten unzulässig verworfen streitwert festgesetzt gründe beklagte wurde urteil amtsgerichts mainz november zahlung anwaltshonorar höhe kläger verurteilt zugleich wurde zahlung gerichtete widerklage abgewiesen urteil wurde erstinstanzlich anwaltlich vertretenen beklagten bereits zeitpunkt klageerhebung griechenland wohnhaft wirksam zugestellt mai beauftragte beklagte rechtsanwalt möglicherweise inzwischen ergangenes urteil berufung landgericht mainz einzulegen fernmündliche bitte übermittelte amtsgericht mai prozessbevollmächtigten beklagten per fax november verkündete urteil rubrum für beklagten wohnanschrift griechenland ausweist prozessbevollmächtigte beantragte mai akteneinsicht legte schriftsatz selben tag berufung landgericht mainz amtsgericht mai übersandten akte entnahm prozessbevollmächtigte mai klageschrift für beklagten wohnanschrift griechenland angegeben juni legte beklagte außerdem berufung beim landgericht mainz zurücknahm verbunden antrag wiedereinsetzung vorigen stand beim oberlandesgericht koblenz berufung begründung wiedereinsetzungsgesuchs beklagte vorgetragen eidesstattliche versicherung prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht mai prozessbevollmächtigten mandatiert beauftragt etwaiges urteil amtsgerichts berufung einzulegen dabei berufungsgericht landgericht mainz genannt mai amtsgericht ersturteil prozessbevollmächtigten telefax übermittelt akteneinsichtsantrag mai seitens amtsgerichts mai übermittelten akten prozessbevollmächtigter abend mai durchgearbeitet dabei festgestellt bereits klageschrift griechischer wohnsitz beklagten angegeben worden sei rückfrage beklagte prozessbevollmächtigten sodann erklärt bereits klageeinreichung griechenland gelebt prozessbevollmächtigten bekannt müssen bereits jahr sache vertreten oberlandesgericht berufung wiedereinsetzungsan trag unzulässig verworfen rechtsbeschwerde verfolgt beklagte begehren ii gemäß abs satz nr abs satz abs satz zpo statthafte rechtsbeschwerde unzulässig zulässigkeitsgrund eingreift abs zpo oberlandesgericht ausgeführt berufungsfrist gels ordnungsgemäßen zustellung fünf monate november erfolgten verkündung urteils april laufen begonnen mai verstrichene frist sei juni eingelegte berufung gewahrt wiedereinsetzung vorigen stand könne bereits deshalb gewährt antrag binnen zwei wochen behebung rechtzeitigen einlegung entgegenstehenden hindernisses gestellt worden sei könne dahinstehen wann beklagte erstmals kenntnis angefochtenen urteil erhalten jedenfalls etwa bestehendes hindernis bereits monate zuvor behoben können beklagte trotz für november bekannt gegebenen verkündungstermins darauf folgenden monaten verbleib entscheidung erkundigt berdies beruhe fristversäumung jedenfalls beklagten zuzurechnenden verschulden prozessbevollmächtigten trotz griechenland gelegenen wohnsitzes beklagten gebotene klärung versäumt gericht berufung einzulegen sei sofern prozessbevollmächtigten gebotene prüfung fristablauf möglich sei hätte maßgabe sichersten weges berufung sowohl landgericht oberlandesgericht einlegen müssen rechtsgrundsätzliche entscheidung berufungsgerichts beruht verletzung verfahrensgrundrechten art abs gg anspruch gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes art abs gg rechtsstaatsprinzip verletzt zutreffend berufungsgericht angenommen berufungsfrist streitfall gemäß halbsatz zpo mai abgelaufen deshalb juni eingelegte berufung verfristet berufungsfrist monat beginnt regelmäßig zustellung angefochtenen urteils laufen fehlt streitfall wirksamen z
  5918. [['bundesgerichtshof beschluss str märz strafsache wegen gefährlicher körperverletzung strafsenat bundesgerichtshofs märz beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts münchen ii dezember aufgehoben soweit angeklagten strafaussetzung bewährung versagt worden einschließlich hierzu getroffenen feststellungen weitergehende revision verworfen tenor schriftlichen urteilsgründe folgt ergänzt fahrerlaubnis angeklagten entzogen führerschein eingezogen verwaltungsbehörde darf ablauf drei monaten neue fahrerlaubnis erteilen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagte wegen diebstahls nötigung tateinheit gefährlicher körperverletzung gesamtfreiheitsstrafe jahr vier monaten verurteilt rechtsmittel angeklagten erfolg soweit strafaussetzung bewährung versagt worden brigen sinne abs stpo unbegründet verurteilung lag neben nötigung ladendiebstahl insbesondere katzenfutter wert grunde jährige angeklagte schon mehrfach wegen vergleichbarer vorkommnisse geldund bewährungsfreiheitsstrafen geahndet worden tat innerhalb bewährungszeit begangen zuletzt februar wegen zweier diebstähle verbrauchermarkt freiheitsstrafe acht monaten verurteilt worden deren vollstreckung märz bewährung ausgesetzt worden deshalb entspricht nunmehr für diebstahl verhängte einzelstrafe jahr zwei monaten unrechtsund schuldgehalt festgestellten tat unvertretbar hoch löst oben bestimmung gerechten schuldausgleichs vgl bgh beschluss märz str bghr stgb abs strafhöhe landgericht frage vollzug angeklagte verhängten gesamtfreiheitsstrafe gemäß stgb bewährung ausgesetzt urteilsgründen erörtert verstieß schon abs satz stpo verteidiger antrag gestellt bewährung erkennen sachlich rechtlichen gründen urteilsausführungen strafaussetzung erforderlich erörterung frage grundlage für revisionsrechtliche nachprüfung geboten erscheint vgl bgh beschlüsse märz str märz str rn fall materiell rechtlicher sicht frage aussetzung vollzugs verhängten freiheitsstrafe bewährung urteilsgründen zwingend ausdrücklich erörtert feststellungen strafaussetzung völlig fern liegt straftat während bewährungszeit zeigt schon frühere prognose falsch dennoch schließt bewährungsbruch günstige prognose vorneherein täter etwa erstmals freiheitsentzug erlitten beeindruckt prognose deswegen nunmehr günstig vgl schäfer sander van gemmeren praxis strafzumessung aufl rn mwn sache angeklagte november dezember erstmals haft abs stpo justizvollzugsanstalt aichach deshalb lag aussetzung vollstreckung verhängten gesamtfreiheitsstrafe bewährung fern gesamtwürdigung wesentlichen umstände hinblick angeklagten stellende kriminalprognose abs stgb vorliegen besonderer umstände sinne abs stgb verzichtet konnte passus fahrerlaubnisentziehung wurde tenor schriftlichen urteilsgründe aufgenommen dabei handelt lediglich offensichtliches schreibversehen urteilsgründen verkündeten urteil ausweislich sitzungsniederschrift entnehmen nack wahl hebenstreit rothfuß sander'],['Soon']]
  5919. [['bundesgerichtshof beschluss zb dezember grundbuchsache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs brüssel vo art abs af abs zpo geregelte monatsfrist erfasst vollziehung arrestbefehls mitgliedstaat erlassen italienische sicherstellungsbeschlagnahme deutschland für vollstreckbar erklärt worden vgl eugh urteil oktober societ� immobiliare al bosco srl eu bgh beschluss dezember zb olg münchen ag münchen ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzende richterin dr stresemann richterin dr brückner richter dr kazele dr göbel dr hamdorf beschlossen rechtsbeschwerde beschluss oberlandesgerichts münchen zivilsenat november zurückgewiesen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe antragstellerin gesellschaft italienischen rechts rechtsform societ� responsibilit� limitata erwirkte november italienischen tribunale di gorizia sicherstellungsbeschlagnahme sequestro conservativo fol genden schuldner hierdurch wurde ermächtigt sicherstellungsbeschlagnahme betrag euro bewegliche unbewegliche materielle immaterielle werte sowie forderungen schuldners vorzunehmen beschluss august erklärte oberlandesgericht entscheidung deutschland für vollstreckbar april antragstellerin beantragt verteilte sicherungshypothek rubrum genannten deutschland belegenen grundbesitz schuldners eigentumswohnung nebst zwei tiefgaragenstellplätzen einzutragen amtsgericht grundbuchamt eintragungsantrag zurückgewiesen oberlandesgericht dagegen gerichtete beschwerde antragstellerin zurückgewiesen frist abs zpo eingehalten worden sei zugelassenen rechtsbeschwerde antragstellerin weiterhin eintragung sicherungshypothek erreichen beschluss mai abgedruckt riw senat gerichtshof europäischen union folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verordnung eg nr rates dezember über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen vereinbar recht vollstreckungsstaates vorgesehene frist aufgrund titel ablauf bestimmten zeit mehr vollstreckt darf funktional vergleichbaren titel anzuwenden mitgliedsstaat erlassen vollstreckungsstaat anerkannt für vollstreckbar erklärt worden gerichtshof europäischen union vorlagefrage urteil oktober societ� immobiliare al bosco srl eu veröffentlicht riw folgt beantwortet art verordnung eg nr rates dezember über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen dahin auszulegen anwendung regelung mitgliedstaats ausgangsverfahren rede stehenden für vollziehung arrestbefehls frist gilt entgegensteht arrestbefehl geht mitgliedstaat erlassen wurde vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbarkeit beigelegt worden ii auffassung beschwerdegerichts olg münchen fgprax ff steht beantragten eintragung ablauf abs zpo geregelten vollziehungsfrist monat entgegen ausländischen titel art verordnung nr verliehene vollstreckbarkeit decke inhaltlich entsprechenden inländischen titel zukommenden vollstreckbarkeit vollstreckung richte lex fori sicherstellungsbeschlagnahme italienischem recht deutschen arrestbeschluss vergleichbar sei seien hierfür maßgeblichen verfahrensvorschriften abs zpo einzuhalten entscheidungshoheit ausländischen staates hierdurch eingegriffen vollziehungsfrist zwangsweise durchsetzung erstrittenen arresttitels wirksamkeit beschränke iii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand italienische entscheidung november verordnung nr deutschland für vollstreckbar erklärt worden verordnung weiterhin anzuwenden entscheidung über vollstreckbarerklärung januar ergangen art abs verordnung eu nr europäischen parlaments rates dezember über gerichtliche zuständigkeit anerkennung vollstreckung entscheidungen zivil handelssachen vgl eugh urteil oktober societ� immobiliare al bosco srl eu rn grundlage zwangsvollstreckung deutschland inländische entscheidung über vollstreckbarerklärung vgl bgh beschluss märz ix zb bghz mwn eintragung sicherungshypothek beantragt grundbuchamt voraussetzungen zwangsvollstreckung selbständig prüfen vgl senat beschluss juli zb zfir rn mwn rechtsfehlerfrei rechtsbe
  5920. [['bundesgerichtshof beschluss zr verkündet januar führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja betriebskrankenkasse richtlinie eg über unlautere geschäftspraktiken art abs verbindung art buchst uwg abs nr gerichtshof europäischen union auslegung richtlinie eg europäischen parlaments rates mai über unlautere geschäftspraktiken binnenmarktinternen geschäftsverkehr unternehmen verbrauchern nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg europäischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europäischen parlaments rates abl eg nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung art buchst richtlinie eg über unlautere geschäftspraktiken dahin auszulegen geschäftspraxis unternehmens gegenüber verbrauchern darstellende handlung gewerbetreibenden darin liegen gesetzliche krankenkasse gegenüber mitgliedern irreführende angaben darüber macht nachteile mitgliedern falle wechsels gesetzlichen krankenkasse entstehen bgh beschluss januar zr olg celle lg lüneburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter pokrant dr schaffert dr koch dr löffler beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union auslegung richtlinie eg europäischen parlaments rates mai über unlautere geschäftspraktiken binnenmarktinternen geschäftsverkehr unternehmen verbrauchern nderung richtlinie ewg rates richtlinien eg eg europäischen parlaments rates sowie verordnung eg nr europäischen parlaments rates abl eg nr juni folgende frage vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung art buchst richtlinie eg über unlautere geschäftspraktiken dahin auszulegen geschäftspraxis unternehmens gegenüber verbrauchern darstellende handlung gewerbetreibenden darin liegen gesetzliche krankenkasse gegenüber mitgliedern irreführende angaben darüber macht nachteile mitgliedern falle wechsels gesetzlichen krankenkasse entstehen gründe klägerin zentrale bekämpfung unlauteren wettbewerbs nimmt beklagte körperschaft öffentlichen rechts organisierte gesetzliche krankenkasse hauptsächlich unterlassung folgenden dezember internetseite erschienenen aussagen anspruch wer bkk verlässt bindet neue für nächsten monate somit entgehen attraktive angebote bkk nächsten jahr bietet müssen ende möglicherweise drauf zahlen neue kasse zugeteilten geld auskommt deswegen zusatzbeitrag erhebt klägerin auffassung beanstandeten informationen seien irreführend daher wettbewerbsrechtlich unzulässig beklagte verschweige falle erhebung zusatzbeitrags für versicherungsnehmer gesetzliches sonderkündigungsrecht bestehe klägerin mahnte beklagte deshalb schreiben dezember ab forderte abgabe strafbewehrten unterlassungserklärung sowie erstattung vorgerichtlicher rechtsverfolgungskosten beklagte entfernte beanstandeten aussagen daraufhin internetseite schreiben januar teilte klägerin räume internetseite fehlerhafte information eingestellt sage zukünftig mehr beanstandeten aussagen werben abgabe strafbewehrten unterlassungserklärung bernahme vorgerichtlichen rechtsverfolgungskosten beklagte bereit beklagte ansicht aufgrund ausstrahlungswirkung richtlinie eg über unlautere geschäftspraktiken seien vorschriften gesetzes unlauteren wettbewerb streitfall anwendbar richtlinie erfordere art buchst geschäftspraktik gewerbetreibenden sinne art buchst richtlinie daran fehle vorliegenden fall körperschaft öffentlichen rechts gewinnerzielungsabsicht handele landgericht beklagte androhung ordnungsmitteln verurteilt unterlassen geschäftlichen verkehr wettbewerbszwecken beanstandeten aussagen werben klägerin nebst zinsen zahlen dagegen gerichtete berufung erfolglos geblieben olg celle wrp grur rr berufungsgericht zugelassenen revision deren zurückweisung klägerin beantragt verfolgt beklagte antrag abweisung klage ii erfolg revision hängt soweit verurteilung unterlassung rede steht auslegung art abs art buchst richtlinie eg europäischen parlaments rates mai über unlautere geschäftspraktiken binnenmarktinte
  5921. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr oktober rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober richter dr frellesen vorsitzenden richterin dr milger richter dr achilles dr schneider sowie richterin dr fetzer beschlossen nichtzulassungsbeschwerde klägerin urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten verfahrens nichtzulassungsbeschwerde senat berufungsgerichts zurückverwiesen streitwert für verfahren nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt gründe klägerin verlangt schreiben januar wegen zahlungsverzugs erklärten fristlosen kündigung restliche zahlung leasingvertrag über parkettfertigungsstraße landgericht beklagten abweisung weitergehenden klage zahlung nebst zinsen verurteilt berufung beklagten oberlandesgericht klage insgesamt abgewiesen begründung entscheidung berufungsgericht ausgeführt klägerin anspruch ersatz geltend gemachten sicherstellungskosten zustehe einzelnen dargelegt wofür angefallen seien brigen stehe klägerin anspruch leasingvertrag beklagten erklärte aufrechnung durchgreife klägerin vertragliche nebenpflicht bestmöglichen verkauf maschinen bemühen verstoßen sei deshalb beklagten schadensersatz verpflichtet maschinen seien weit mehr wert parteien streitige betrag rund erlös mindestens höhe hätte verkauf zeugen erzielt können ii nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts erfordert abs satz nr alt zpo abs zpo berufungsgericht anspruch klägerin rechtliches gehör art abs gg entscheidungserheblicher weise verletzt führt gemäß abs zpo aufhebung angefochtenen urteils zurückverweisung sache berufungsgericht gebot rechtlichen gehörs verpflichtet gericht ausführungen prozessbeteiligten kenntnis nehmen erwägung ziehen geht gericht entscheidungsgründen wesentlichen kern tatsachenvortrags partei frage für verfahren zentraler bedeutung lässt nichtberücksichtigung vortrags schließen sofern rechtsstandpunkt gerichts unerheblich offensichtlich unsubstantiiert bverfge bgh beschluss april ii zr njw rn verstoß fällt berufungsgericht last berufungsgericht aufgrund aussage erstmals berufungsinstanz vernommenen zeugen schadensersatzan spruch beklagten wegen unsachgemäßer verwertung leasingsache bejaht aussagen klägerin benannten ersten instanz vernommenen zeugen vortrag klägerin schreiben gmbh novem ber auseinanderzusetzen sicherstellung leasingsache beauftragte gmbh berichtet genannten schreiben november leasinggut gebrauchte maschinen baujahr handele fertigungsstraße gehörenden maschinen seien vier näher bezeichnete maschinen gar mehr vorhanden übrigen maschinen stünden seit jahr feuchten unzureichend beheizten halle befänden schlechten zustand verkauf westeuropa sei ausgeschlossen maschinen energie benötigten langsam produktion seien überdies ausbau transportkosten anfielen sei deshalb veräußerung schrottwert angezeigt vorstellungen leasingnehmers über verkauf rumänien kaufpreis zudem wege lieferung parkett entrichtet solle seien völlig unrealistisch anlage wert schätzungsweise berufungsgericht führt scheiben lediglich sachverständigengutachten stellenden anforderungen ge nüge einzelnen maschinen vorhandenen mängel konkret beschreibe brigen meint berufungsgericht schreiben gmbh klägerin wegen darin erwähnten bemühungen beklagten verkauf preis hätte veranlassen müssen möglichkeiten erzielung höheren erlöses nachzugehen dabei berufungsgericht verkannt gmbh ausweislich briefkopfs sachverständige für maschinenbewertung tätig derartigen erlös für fertigungsstraße nachvollziehbar dargelegten gründen alter schlechter zustand fehlen mehrerer maschinen völlig unrealistisch bezeichnet verwertung vorhandenen teile schrottwert ca angeraten hinzu kommt beklagten auge gefassten verkauf rumänien kaufpreis lieferung beglichen käufer hilfe fertigungsstraße deren lieferung erst hätten produziert müssen berufungsgericht bezüglich schreibens gmbh kern sachvortrags klägerin verkannt aussagen erster instanz vernommenen zeugen
  5922. [['bundesgerichtshof beschluss viii zr verkündet juni ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja avbeltv stromrl art gerichtshof europäischen union folgende frage auslegung gemeinschaftsrechts gemäß art aeuv vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung anhang buchst richtlinie eg europäischen parlaments rates juni über gemeinsame vorschriften für elektrizitätsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg dahin auszulegen nationale gesetzliche regelung über preisänderungen stromlieferungsverträgen haushalts kunden rahmen allgemeinen versorgungspflicht beliefert tarifkunden anforderungen erforderliche maß transparenz genügt anlass voraussetzungen umfang preisänderung wiedergegeben jedoch sichergestellt stromversorgungsunternehmen kunden preiserhöhung angemessener frist voraus mitteilt kunden recht zusteht kündigung vertrag lösen mitgeteilten geänderten bedingungen akzeptieren bgh beschluss juni viii zr lg münster ag ahaus viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juni vorsitzenden richter ball richter dr frellesen richterin dr milger sowie richter dr achilles dr schneider beschlossen verfahren ausgesetzt ii gerichtshof europäischen union folgende frage auslegung gemeinschaftsrechts gemäß art aeuv vorabentscheidung vorgelegt art abs verbindung anhang buchst richtlinie eg europäischen parlaments rates juni über gemeinsame vorschriften für elektrizitätsbinnenmarkt aufhebung richtlinie eg dahin auszulegen nationale gesetzliche regelung über preisänderungen stromlieferungsverträgen haushalts kunden rahmen allgemeinen versorgungspflicht beliefert tarifkunden anforderungen erforderliche maß transparenz genügt anlass voraussetzungen umfang preisänderung wiedergegeben jedoch sichergestellt stromversorgungsunternehmen kunden preiserhöhung angemessener frist voraus mitteilt kunden recht zusteht kündigung vertrag lösen mitgeteilten geänderten bedingungen akzeptieren gründe kläger bezieht beklagten kommunalen versorgungsunternehmen leitungsgebunden gas strom letzten kläger beanstandung vorbehaltslos bezahlten abrechnung beklagten für jahr setzte beklagte arbeitspreis für gaslieferungen cent kwh für stromlieferungen cent kwh beklagte nahm streitgegenständlichen zeitraum zahlreiche preiserhöhungen jeweils öffentlich bekannt machte einzelnen erhöhte beklagte strompreise januar september januar januar sowie gaspreise januar oktober januar april januar mai april august januar beanstandete kläger abrechnung beklagten januar betreffend strom gaslieferungen für jahr erhob einwand unbilligkeit rechnungen beklagten für abrechnungsjahre ausgewiesenen nachforderungen zahlte kläger vorbehalt wiederholten aufforderungen billigkeit geforderten entgelte nachzuweisen sowie auffassung klägers streitgegenständlichen zeitraum rechtsgrundlos gezahlten entgelte für strom gaslieferungen gesamthöhe zurückzuzahlen kam beklagte dezember eingereichten februar zugestellten klage nimmt kläger beklagte rückzahlung nebst zinsen anspruch ferner begehrt feststellung beklagte verpflichtet für abrechnungsjahr berechnung arbeitspreise für gas stromlieferungen jeweils für jahr geltenden preise zugrunde legen klage vorinstanzen erfolglos geblieben berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger zahlungs feststellungsbegehren ii berufungsgericht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt hinsichtlich beklagten verlangten strompreise für jahre gastarife für komme gerichtliche kontrolle billigkeit betracht anwendungsbereich bgb eröffnet sei bgb sei kontrollmechanismus leistungsbestimmung dritten unterworfenen missbrauch dritten gesetz vertrag eingeräumten einseitigen gestaltungsmacht schützen solle schutzes kläger hinsichtlich erhöhten strompreise für jahre sowie gastarifs für jahr bedurft freigestanden versorgungsverträge beklagten beenden anbieter kontrahieren kläger während gesamten streitgegenständlichen zeitraums liberalisierten strommarkts möglichkeit gehabt anbieter wechseln gleiches gelte für gasbereich a
  5923. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  5924. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil vi zr verkündet juli holmes justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja egzpo badwürttschlg abs satz nr mahnverfahren kfz haftpflichtversicherer geltend gemachte anspruch anspruchsbegründung klageverfahren versicherungsnehmer erweitert erhobene klage unzulässig abzuweisen parteierweiterung grundsätzlich erforderliche schlichtungsverfahren durchgeführt worden bgh urteil juli vi zr lg karlsruhe ag karlsruhe vi zivilsenat bundesgerichtshofs schriftlichen verfahren schriftsatzfrist juni vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richter stöhr für recht erkannt revision urteil ix zivilkammer landgerichts karlsruhe november kosten klägers zurückgewiesen rechts wegen tatbestand kläger nimmt beklagten schadensersatz anspruch beklagte beklagten haftpflichtversicherten pkw august beim einparken ordnungsgemäß geparkten pkw klägers beschädigt kläger oktober beklagte erlass mahnbescheids über nebst zinsen beantragt antragsgemäß erlassen worden anspruchsbegründung dezember kläger klage beklagte erweitert vorher schlichtungsverfahren durchzuführen amtsgericht klage beklagte teilurteil unzulässig abgewiesen berufung zugelassen berufungsgericht hiergegen gerichtete berufung klägers zurückgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision begehrt zurückverweisung amtsgericht entscheidungsgründe auffassung berufungsgerichts klage beklagte unzulässig erhebung klage weder streitschlichtungsverfahren kläger beklagten stattgefunden mahnverfahren vorausgegangen sei abs satz nr abs nr abs baden württembergischen gesetzes obligatorischen außergerichtlichen streitschlichtung juni schlg bw gbl durchführung streitschlichtung sei deshalb entbehrlich kläger zunächst mahnverfahren beklagten gesamtschuldnerisch haftende beklagte durchgeführt klage beklagte erst anspruchsbegründung wege klageerweiterung erhoben vorliegenden einfachen streitgenossenschaft müssten prozessvoraussetzungen jeweils gegenüber streitgenossen vorliegen sei beklagten wegen durchgeführten obligatorischen streitschlichtung fall bestehe veranlassung rahmen verkehrsunfalls haftenden parteien prozessual abweichend gesamtschuldnerisch haftenden parteien behandeln weder gesichtspunkt regulierungsbefugnis beklagten deren befugnis prozessführung gerichten umstand beklagte befugt sei verhältnis gegenüber haftpflichtversicherer eigene regulierungstätigkeiten vorzunehmen für rechtsverbindliche erklärungen abzugeben rechtfertige abweichende bewertung gerade kleineren blechschäden sei einigung allein anspruch genommenen halter vornherein aussichtslos ii dagegen gerichtete revision unbegründet klage recht unzulässig abgewiesen worden parteierweiterung beklagte abs satz nr schlg bw erforderliche schlichtungsverfahren durchgeführt worden senat anwendung vorschrift vorinstanzen gemäß abs zpo überprüfen abs satz nr schlg bw erhebung klage amtsgerichten bürgerlichen rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlichen streitigkeiten über ansprüche deren gegenstand geld geldeswert einreichung klage übersteigt grundsätzlich erst zulässig nachdem versucht worden streitigkeit schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen versuch erfolgt ausnahmeregelung abs nr schlg bw liegt verhältnis beklagten gegenüber anspruch mahnverfahren geltend gemacht worden voraussetzungen abs schlg bw erfüllt parteien zeitpunkt eingangs klagebegründung wohnsitz sitz niederlassung landgerichtsbezirk rechtsprechung erkennenden senats landesrecht obligatorisches güteverfahren vorgeschrieben einigungsversuch klageerhebung vorausgehen einigungsversuch erhobene klage unzulässig abzuweisen senatsurteile bghz juli vi zr versr rn zielsetzung ffnungsklausel egzpo angesichts ständig steigenden geschäftsanfalls gerichten institutionen fördern vorfeld gerichte konflikte beilegen neben entlastung justiz inanspruchnahme schlichtungsstellen konflikte rascher kostengünstiger bereinigen erreicht verfahrensvorschrift egzpo konsequent derart ausgelegt rechtsuchenden
  5925. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr november rechtsstreit ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter dr pape grupp richterin möhring november beschlossen nachdem parteien rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt trägt klägerin kosten rechtsstreits beklagten geltend gemachte kostentragungspflicht anerkannt abs satz zpo arg zpo vgl bgh beschluss juni ii zr juris rn oktober xi zr mdr kayser lohmann grupp pape möhring vorinstanzen lg braunschweig entscheidung olg braunschweig entscheidung'],['Soon']]
  5926. [['bundesgerichtshof beschluss str juni strafsache wegen unerlaubten bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführers juni gemäß abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts bonn februar schuldspruch fällen urteilsgründe taten mai juni dahin geändert angeklagte insoweit jeweils einfuhr betäubungsmitteln geringer menge tateinheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge schuldig strafausspruch über einzelstrafen fällen sowie ausspruch über gesamtstrafe zugehörigen feststellungen aufgehoben liste angewendeten vorschriften vorschriften abs nr abs nr btmg stgb ergänzt weitergehende revision verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels strafkammer landgerichts zurückverwiesen gründe landgericht angeklagten wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge elf fällen einzelstrafen jeweils sechs jahren gesamtstrafe acht jahren verurteilt verfall wertersatz höhe euro angeordnet revision angeklagten sachrüge beschlussformel ersichtlichen umfang erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts ließ angeklagte zeitraum mai juli insgesamt elf fällen jeweils mindestens gramm heroingemisch wirkstoffgehalt mindestens niederlanden deutschland bringen gewinnbrin gend verkaufen wirkte dabei gesondert verfolgten rauschgift für angeklagten absetzte wechselnden kuriere eingesetzten personen zusammen näher festgestellten zeitpunkt verabredete gesondert verfolgten letztere zukünftig regelmäßig entsprechende kurierfahrten für angeklagten durchführen solle ab juli bestand insoweit feste struktur drei für monat juli festgestellten kurierfahrten wurden jeweils durchgeführt kurieren zählten brigen näher bekannte sowie sowie weitere unbekannte personen wann personen fahrten mai juni durchführten festgestellt feststellungen tragen verurteilung wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge fällen taten mai juni für zeitraum bestehen bande sinne abs btmg festgestellt bande zusammenschluss mindestens drei personen ziel künftig für gewisse dauer gemeinsamen zusammenwirken mehrzahl selbständigen straftaten jeweils gesetz genannten deliktstyps begehen vgl bghst ff bghr btmg bande bgh urt dezember str st rspr vgl tröndle fischer stgb aufl rdn reicht lediglich zwei personen verabredung verbunden für begehung einzeltaten jeweils unterschiedliche bandenabrede einbezogene dritte gewinnen setzt bestehen bande mittäterschaft mindestens drei tatbeteiligten voraus bande besondere gesteigerte form täterschaft vgl tröndle fischer aao rdn bandenmitgliedschaft setzt stets voraus jeweilige täter teilnehmer bandenabrede einbezogen gilt einzelnen bandentaten beteiligt vorliegend voraussetzungen für tatzeitraum juli festgestellt grund bandenabrede angeklagten drei einfuhrfahrten kam für vorangehenden acht taten zeitraum mai juni dagegen absprachegemäße dauerhafte zusammenarbeit angeklagten belegt feststellungen lassen offen viele kuriere angeworben wurden jeweils mehrere fahrten unternahmen angeklagten sowie bandenabrede bestand verurteilung wegen bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge daher fällen bestand senat schließt insoweit weitergehende feststellungen möglich daher schuldspruch geändert tatbe stand einfuhr betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg bandenmäßigen handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg verdrängt vgl bghr btmg bande bgh urt märz str stehen taten tateinheit nderung schuldspruchs führt insoweit aufhebung aussprüche über einzelstrafen fällen sowie gesamtstrafe zugehörigen feststellungen hinsichtlich taten begegnen weder schuldspruch strafaussprüche über einzelstrafen rechtlichen bedenken anordnung wertersatzverfalls rechtsfehlerfrei bestehen bleiben rissing van saan rothfuß roggenbuck fischer appl'],['Soon']]
  5927. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit ecli de bgh bvizr vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter wellner richterinnen dr oehler dr roloff richter dr klein beschlossen nichtzulassungsbeschwerde streithelferin beschluss zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf oktober unzulässig verworfen streitwert gründe nachdem kläger beklagte streit außergerichtlichen vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt vergleich abschließende kostenregelung getroffen beklagte nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen senat daraufhin beschluss november beklagte rechtsmittels für verlustig erklärt streithelferin beklagten gemäß halbs zpo gehindert eingelegte nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen vorschrift nebenintervenient berechtigt angriffs verteidigungsmittel geltend prozesshandlungen wirksam vorzunehmen insoweit erklärungen handlungen erklärung handlungen hauptpartei widerspruch stehen widerspruch liegt partei streithelfer selbständig rechtsmittel eingelegt handelt gleichwohl einheitliches rechtsmittel streithelfer fortführen partei zurückgenommen worden gegner beteiligung streithelfers außergerichtlich verglichen vgl bgh urteil mai vii zr njw unselbstständige nebenintervention entstandenen kosten maßstab verteilen parteien beteiligung nebenintervenienten geschlossenen vergleich für verteilung übrigen kosten rechtsstreits festgelegt bgh beschluss september vii zb njw rn galke wellner roloff oehler klein vorinstanzen lg düsseldorf entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5928. [['bundesgerichtshof iii zb beschluss iii zb oktober rechtsstreit iii zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzenden richter dr rinne richter dr wurm dr kapsa dörr galke beschlossen gesuch antragstellers prozeßkostenhilfe beiordnung rechtsanwalts für beschwerde beschlüsse zivilsenats oberlandesgerichts köln april august zurückgewiesen gründe senat geht zugunsten antragstellers davon september eingegangene eingabe unzulässige rechtsmittel beschwerde lediglich prozeßkostenhilfegesuch deren vorbereitung gesuch zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo entscheidungen oberlandesgerichte findet abgesehen vorliegenden ausnahmefällen beschwerde statt rinne wurm'],['Soon']]
  5929. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xii zr verkündet mai küpferle justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs estg inso abs anspruch ehegatten zustimmung steuerlichen zusammenveranlagung richtet eröffnung insolvenzverfahrens über vermögen ehegatten insolvenzverwalter anschluss bgh urteile mai ix zr famrz november ix zr famrz insolvenzverwalter zustimmung davon abhängig ehegatte unabhängig eventuell eintretenden steuerlichen nachteilen ausgleich für nutzung ehegatten zustehenden verlustabzugs insolvenzmasse leistet ebenso wenig insolvenzverwalter verlangen ehegatte auszahlung erzielten steuerersparnis verpflichtet anschluss bgh urteil november ix zr famrz bgh urteil mai xii zr olg dresden lg dresden xii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai vorsitzende richterin dr hahne richter weber monecke dr klinkhammer schilling dr nedden boeger für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts dresden märz kosten beklagten zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten zustimmung steuerlichen zusammenveranlagung für veranlagungszeiträume klägerin seit verheiratet ber vermögen ehemannes wurde beschluss januar insolvenzverfahren eröffnet beklagte insolvenzverwalterin bestellt ehemann immobilie hohe verluste erwirtschaftet bescheid märz wurde vorbehalt nachprüfung verbleibende verlustvortrag abs estg für einkünfte gewerbebetrieb festgestellt klägerin selbständige rechtsanwältin tätig erzielt neben einkünften anwaltskanzlei kapitalvermögen vermietung verpachtung ehemann verfügte streitgegenständlichen zeitraum über einkünfte selbständiger nichtselbständiger tätigkeit sowie vermietung verpachtung veranlagungszeiträumen wurden ehegatten zustimmung beklagten zunächst gemeinsam einkommensteuer veranlagt märz ergingen gegenüber klägerin für vorgenannten jahre bescheide über einkommensteuer solidaritätszuschlag für jahr beantragte klägerin ebenfalls steuerliche zusammenveranlagung ehemann beklagte reichte steuererklärung ergänzung hinsichtlich ehemann betreffenden angaben november beim finanzamt mai beantragte beklagte getrennte veranlagung ehegatten für jahre durchzuführen klage klägerin beantragt beklagte verurteilen zusammenveranlagung eheleute einkommensteuer für jahre zuzustimmen anträge getrennte veranlagung für zurückzunehmen begründung ausgeführt zusammenveranlagung sei für rücksicht verlustvortrag ehemannes vorteilhaft soweit ehemann insolvenzmasse hierdurch nachteile entstünden ausgleich verpflichtet beklagte klage entgegengetreten auffassung vertreten verlustvortrag ehemannes dürfe genutzt insolvenzmasse entsprechender vermögenswert zufließe landgericht klage stattgegeben berufung beklagten oberlandesgericht angefochtene urteil teilweise abgeändert beklagte abgabe begehrten erklärungen zug zug erklärung klägerin gegenüber beklagten verurteilt für zusammenveranlagung ehegatten entstehenden steuerlichen nachteile ehemann insolvenzmasse erwachsen aufzukommen sowie sicherheitsleistung gegenüber masse höhe dagegen richtet zugelassene revision beklagten klageabweisungsantrag weiterverfolgt entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht urteil famrz veröffentlicht begründung entscheidung wesentlichen ausgeführt beklagte sei klägerin gegenüber abs satz bgb abgabe geforderten zustimmungserklärung verpflichtet eröffnung insolvenzverfahrens hätte klägerin entsprechenden anspruch ehemann steuerlast infolge zusammenveranlagung ehegatten für rede stehenden veranlagungszeiträume reduziere falls ehemann hierdurch steuerliche nachteile entstünden etwa geringere steuererstattungen erhalte getrennten veranlagung klägerin bereit erklärt nachteile auszugleichen soweit ehemann teilweisen verbrauch erwirtschafteten verluste möglichkeit genommen wege verlustvortrags abs estg etwaigen künftigen einnahmen abzug bringen stehe anspruch zustimmung zusammenveranlagung ebenfalls entgegen klägerin insofern nachteilsausgleich bereit erklärt klägerin h�
  5930. [['str bundesgerichtshof beschluss juni strafsache wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes strafsenat bundesgerichtshofs juni beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts saarbrücken februar abs stpo gesamten strafausspruch aufgehoben weitergehende revision abs stpo unbegründet verworfen umfang aufhebung sache neuer verhandlung entscheidung über kosten rechtsmittels jugendschutzkammer landgerichts zurückverwiesen ü landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindern fünf fällen davon fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe zehn jahren sechs monaten verurteilt hiergegen gerichtete revision hinsichtlich strafausspruchs erfolg brigen unbegründet sinne abs stpo feststellungen landgerichts missbrauchte angeklagte beginn tatzeitraums zehnjährige nebenklägerin sexuell fall finger scheide wehrenden nebenklägerin einführte dabei beine kindes eigenen fixierte fall einzelfreiheitsstrafe sechs jahre zwei fällen tablet tenröhrchen fälle einzelfreiheitsstrafen jeweils fünf jahre fall geschlechtsteil fall einzelfreiheitsstrafe sechs jahre weiteren fall finger gegenwehr kindes fall einzelfreiheitsstrafe vier jahre sechs monate scheide einführte aussprüche über verhängten einzelfreiheitsstrafen gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben rahmen prüfung minder schwerer fälle abs halbsatz stgb vorliegens ausnahme regelwirkung abs stgb berücksichtigt landgericht maßgeblich tathandlungen schwerwiegend kam einführen fingers sowie gegenständen geschlechtsverkehr kind ua stellt verstoß doppelverwertungsverbot dar abs halbsatz stgb strafrahmenverschiebung gerade für minder schwere fälle qualifikationstatbestandes abs stgb vorsieht können umstände qualifikation erst begründen herangezogen minder schweren fall abzulehnen abs stgb analog vgl fischer stgb aufl rn äußerst knapp gehaltene begründung für konkrete zumessung einzelstrafen hält rechtlicher berprüfung stand formelhaften wiedergabe textes abs abs satz stgb beschränkt abwägung landgerichts darauf für angeklagten sprechenden umstand taten massiver körperlicher gewalt nebenklägerin einwirkte umstand gegenüberzustellen gesetzte vertrauen grob missbrauchte ausnutzte ua braucht tatgericht allgemeinen urteilsgründen diejenigen umstände anzuführen für strafzumessung bestimmend abs satz stpo erschöpfende darstellung letztlich maßgebenden belastenden entlastenden stände weder vorgeschrieben möglich wiedergabe für strafzumessung bestimmenden umstände umso höhere anforderungen stellen je höher erkannte strafe vgl bgh beschluss august str stv landgericht strafen verhängt oberen bereich üblicherweise für vergleichbare taten verhängten strafen bewegen angesichts bedurfte bemessung strafhöhen eingehenderen begründung geschehen insbesondere ersichtlich bereits januar wegen sexuellen missbrauchs kindes bewährung ausgesetzten freiheitsstrafe sechs monaten verurteilte angeklagte verfahrensgegenständlichen taten während laufs bewährungsfrist verurteilung begangen hiervon gunsten ausgegangen brigen begegnet bemessung gesamtstrafe für genommen rechtlichen bedenken landgericht verweist umstand taten engen zeitlichen situativen zusammenhang begangen wurden zieht daraus erkennbaren konsequenzen senat hebt angefochtene urteil daher gesamten strafausspruch lediglich wertungsfehler vorliegen können feststellungen bestehen bleiben können widersprechende ergänzt basdorf schaal dölp schneider könig'],['Soon']]
  5931. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache bzgl angekl wegen totschlags bzgl angekl wegen beihilfe versuchten totschlag strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer september gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts trier dezember unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben tatrichter beim angeklagten vernei nung voraussetzungen abs stgb entscheidung bundesverfassungsgerichts bverfge ff unzutreffenden maßstab angelegt sachzusammenhang urteilsgründe ergibt jedoch daß für angeklagten hinreichend konkrete aussicht behandlungserfolges besteht angeklagten kosten rechtsmittel nebenklägern revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen davon abgesehen angeklagten kosten auslagen revisionsverfahrens aufzuerlegen rissing van saan athing fischer rothfuß roggenbuck'],['Soon']]
  5932. [['bundesgerichtshof beschluss str september strafsache wegen erpresserischen menschenraubes geiselnahme strafsenat bundesgerichtshofs anhörung beschwerdeführer generalbundesanwalts antrag september gemäß abs abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts mönchengladbach november angeklagten betreffenden schuldspruch dahin neu gefasst erpresserischen menschenraubs tateinheit besonders schwerem raub gefährlicher körperverletzung schuldig adhäsionsausspruch aufgehoben entscheidung über entschädigungsantrag nebenklägers abgesehen weitergehenden revisionen revision angeklagten verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels nebenkläger dadurch revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen auslagen staatskasse auferlegt nebenkläger insoweit entstandenen auslagen beschwerdeführer gen tra gründe landgericht angeklagten erpresserischen menschenraubs tateinheit schwe rem raub gefährlicher körperverletzung sowie angeklagten geiselnahme tateinheit gefährlicher körperverletzung schuldig gesprochen angeklagten angeklagten freiheitsstrafen einbeziehung früheren urteils einheitsjugendstrafen sowie angeklagten jugendstrafe verurteilt zudem angeklagten adhäsionsausspruch verurteilt nebenkläger gesamtschuldner nebst zinsen zahlen revisionen beanstanden angeklagten verletzung materiellen rechts angeklagten erheben überdies verfahrensrügen rechtsmittel angeklagten lediglich hinblick adhäsionsausspruch erfolgreich führen zudem abänderung schuldspruchs brigen revisionen ebenso diejenige angeklagten unbegründet schuldspruch neu fassen urteilsformel ausdruck kommt angeklagten landgericht zutreffend angenommenen besonderen qualifikationstatbestand abs nr buchst stgb verwirklichten vgl meyer goßner stpo aufl rn mwn adhäsionsausspruch bestand rechtsfehlerfrei begründet kammer lediglich ausgeführt halte für angemessen ausreichend nebenkläger schmerzensgeld höhe zuzubilligen floskelhafte begründung tragfähige grundlage für bestimmung schmerzensgeldhöhe vgl bgh beschlüsse juli str nstz rr oktober str nstz deutlich zusammenhang konkrete tat ausgeurteilten betrag steht gesichtspunkte kammer bemessung berücksichtigt erlass grundurteils bgh beschluss oktober str bghst zurückverweisung allein erneuten entscheidung über adhäsionsantrag kommt betracht vgl meyer goßner stpo aufl rn brigen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben näheren erörterung bedarf lediglich folgendes landgericht bemessung angeklagten verhängten freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten minder schweren fall abs abs stgb begründung abgelehnt anwendung regelstrafrahmens näher ausgeführten gesamtwürdigung unangemessen hart sei sodann strafrahmen abs stgb nr abs stgb gemildert rechtsfehlerhaft landgericht zunächst hätte prüfen müssen allgemeinen milderungsgründe gegebenenfalls heranziehung vertypten milderungsgrundes annahme minder schweren falles führen vgl bgh beschluss oktober str nstz mwn senat ausschließen landgericht prüfung minder schweren fall angenommen hätte strafrahmen jahr fünfzehn jahre freiheitsstrafe statt zwei jahre elf jahre drei monate freiheitsstrafe betragen hätte indes freiheitsstrafe drei jahren sechs monaten angemessen abs satz stpo dabei senat zugunsten angeklagten insbesondere geständnis herige straflosigkeit außergerichtliche einigung nebenkläger über zahlung schmerzensgeldes bedacht stehen dauer intensität geschehens sowie daraus resultierenden schäden nebenklägers gegenüber soweit angeklagten revisionen unzulässige beschränkung verteidigung rügen nr stpo rüge jedenfalls unbegründet rüge liegt folgende verfahrensablauf zugrunde vorsitzende strafkammer lehnte ab verteidiger stelle mündlichen einlassungen angeklagten schriftlich vorformulierte erklärungen für abgaben anordnung bestätigte kammer später beschluss abs stpo verteidiger angeklagten vorsitzenden schriftlich vorbereitete stellungnahme angeklagten übergeben deren annahme vorsitzende
  5933. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet oktober preuß justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz vollstreckungsschuldner verfügt über pfändungsschutzkonto kontoführende bank anweist zahlungsvorgang auszulösen beauftragten zahlungsvorgang ausführt vergebliche versuch barabhebung stellt verfügung über freibetrag dar verfügungen schuldner über pfandfreies guthaben trifft zunächst übertragene restguthaben vormonat anzurechnen erst erschöpfung neuen sockelfreibetrag aktuellen monats first first out prinzip bgh urteil oktober ix zr lg wuppertal ag wuppertal ecli de bgh uixzr ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzenden richter prof dr kayser richterin lohmann richter prof dr pape grupp richterin möhring für recht erkannt revision urteil zivilkammer landgerichts wuppertal dezember kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klägerin sparkasse führte für künftig schuldnerin pfändungsschutzkonto zpo beklagte stadt forderungen schuldnerin höhe erließ deswegen april klägerin april zugestellte pfändungs einziehungsverfügung wegen ersten april klägerin mai zugestellte pfändungs einziehungsverfügung wegen zweiten forderung pfändete angeblichen ansprüche schuldnerin klägerin zahlung gegenwärtigen berschusses künftigen berschüsse guthaben schuldnerin saldoziehung laufender rechnung kontokorrent bestehenden geschäftsverbindung jeweils gebührten ansprüche jeweiligen girovertrag fortlaufende auszahlung rechnungsabschlüssen ergebenden tagesguthabens einschluss ecli de bgh uixzr rechts über guthaben berweisungsaufträge verfügen sowie gutschrift eingehenden beträge gepfändete konto wurde guthabenbasis geführt bescheid juni bewilligte zuständige jobcenter schuldnerin abs satz nr sgb ii einmalige leistung für erstausstattung wohnung höhe überwies betrag pfändungsschutzkonto schuldnerin betrag juli gutgeschrieben wurde höhe gutschrift schuldnerin erstmals monat august zusätzlich bereits erfolgten verfügungen höhe verfügen schaltermitarbeiterin verweigerte jedoch irrtümlich auszahlung hinweis erfolgte pfändung obwohl schuldnerin bewilligungsbescheid jobcenters vorlegte zugleich bescheinigung abs satz zpo darstellte september überwies klägerin beklagte gepfändeten konto betrag erste betrag zweite pfändung nachdem schuldnerin klägerin beanstandet schrieb beklagten bestrittenem klägerischen vortrag oktober schuldnerin betrag gut über schuldnerin gleichen tag höhe verfügte klägerin verlangte auszahlungen september beklagten zurück verweigerte rückzahlung hinweis zahlungen seien rechtsgrund erfolgt klägerin deswegen beklagte rückzahlung nebst zinsen verklagt klage blieb vorinstanzen erfolglos berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin klagebegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht ausgeführt bereicherungsanspruch klägerin sowohl abs satz fall bgb abs satz bgb scheitere klägerin streitgegenständlichen beträge rechtsgrund beklagte geleistet beträge seien wirksam gepfändet beklagten einziehung überwiesen worden schuldnerin entgegen abs satz zpo ende monats august über einmalige leistung für erstausstattung wohnung verfügt september insoweit bestehende guthaben beklagte ausbezahlt müssen schuldnerin über anfang juli einbezahlten betrag august verfügen ändere ergebnis ii ausführungen halten rechtlicher nachprüfung stand klägerin beklagte bereicherungsrecht anspruch rückzahlung september ausgekehrten beträge beiden zahlungen september handelt allerdings leistungen klägerin beklagte sinne abs satz fall satz bgb klägerin zahlungen vertragsbeziehung schuldnerin erbracht pfändung begründeten einziehungsrecht beklagten rechnung tragen deshalb besteht leistungsverhältnis beklagten vgl bgh urteil juni ix zr bghz klägerin zahlungen rechtsgrund sinne abs satz fall bgb beklagte erbracht wäre fall einziehungsrecht beklagten guthaben konto schuldnerin bestanden hätte vgl bgh urteil juni aao anzunehmen dri
  5934. [['bundesgerichtshof beschluss zb oktober abschiebungshaftsache zivilsenat bundesgerichtshofs oktober vorsitzende richterin dr stresemann richter dr lemke prof dr schmidt räntsch dr czub dr kazele beschlossen rechtsbeschwerde betroffenen festgestellt beschluss amtsgerichts landau pfalz april beschluss zivilkammer landgerichts landau pfalz mai rechten verletzt gerichtskosten instanzen erhoben zweckentsprechenden rechtsverfolgung notwendigen auslagen betroffenen instanzen stadt landau pfalz auferlegt gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe antrag beteiligten behörde amtsgericht vollziehbar ausreisepflichtigen betroffenen guineischen staatsangehörigen beschluss april haft sicherung abschiebung für dauer längstens zwei monaten angeordnet mai beabsichtigte abschiebung konnte durchgeführt voranmeldung deutschen botschaft guinea eingeholt erforderliche bewilligung für durchbeförderung betroffenen belgien erlangt konnten mai beabsichtigte abschiebung scheiterte ebenfalls betroffene wurde sodann juni abgeschoben haftanordnung gerichtete beschwerde landgericht zurückgewiesen rechtsbeschwerde betroffene feststellung erreichen haftanordnung aufrechterhaltung rechten verletzt ii auffassung beschwerdegerichts lag zulässiger haftantrag obwohl abschiebung mai gescheitert sei sicherungshaft aufrechterhalten können scheitern sei allein organisatorische gründe zurückzuführen verstoß beschleunigungsgebot sei beteiligten behörde vorzuwerfen haftdauer sei verhältnismäßig berücksichtige umstand erneuten scheitern abschiebung aufgrund verhaltens betroffenen begleitete abschiebung organisiert müsse iii rechtsbeschwerde erledigung hauptsache feststellungsantrag analog famfg zulassung abs nr famfg statthaft vgl senat beschluss april zb infauslr form fristgerecht gemäß famfg eingelegt erfolg betroffene haftanordnung jedenfalls deshalb rechten verletzt worden haftantrag beginn anhörung amtsgericht ausgehändigt worden antrag betroffenen erst beginn anhörung eröffnet einfachen überschaubaren sachverhalt betrifft betroffene berücksichtigung etwaigen berraschung weiteres auskunftsfähig daraus folgt jedoch haftrichter fall darauf beschränken darf inhalt haftantrags mündlich vorzutragen vielmehr betroffenen fall ablichtung antrags ausgehändigt erforderlichenfalls übersetzt anhörungsprotokoll aktenstelle schriftlich dokumentiert senat beschluss juni zb rn juris daran fehlte anhörungsprotokoll wurde haftantrag betroffenen lediglich vorgehalten aufrechterhaltung haftanordnung beschwerdegericht betroffenen ebenfalls rechten verletzt jedenfalls deshalb beteiligte behörde entgegen ansicht beschwerdegerichts art abs satz gg abzuleitende beschleunigungsgebot verletzt abschiebungshaft während laufs dreimonats frist abs satz aufenthg unbedingt erforderliche maß beschränkt abschiebung unnötige verzögerung betrieben beschwerdegericht darf sicherungshaft deshalb aufrechterhalten behörde abschiebung betroffenen ernstlich betreibt gemäß grundsatz verhältnismäßigkeit größtmöglichen beschleunigung senat beschluss märz zb fgprax rn anforderungen genügte vorgehen beteiligten behörde sowohl ausländerakten beschwerdebegründung ergibt bereits april notwendigkeit begleiteten abschiebung ausging vertreterin anhörung betroffenen beschwerdegericht bestätigt gleichwohl beteiligte behörde unbegleitete abschiebung versuchen mai erfolgen inhalt schreibens mai gewahrsamseinrichtung für ausreisepflichtige betroffene seinerzeit untergebracht weiteren schreiben tag bundespolizeiamt flughafen frankfurt main rechnete beteiligte behörde jedoch vornherein möglichkeit scheiterns unbegleiteten abschiebung vorbereitung für begleitete abschiebung nahm gleichwohl erst nachdem unbegleitete abschiebung mai durchgeführt konnte begleitete abschiebung sodann juni erfolgte zeigt vorbereitungen für abschiebung mehr monat zeit anspruch genommen wäre beteiligte behörde ursprünglichen absicht geblieben hätte betroffene somit innerhalb monats mai abgeschoben können weiteren begründung abgesehen abs famfg iv kostenents
  5935. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil xi zr verkündet juli weber justizamtsinspektorin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ecli de bgh uxizr xi zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr ellenberger richter maihold dr matthias sowie richterinnen dr menges dr dauber für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin begehrt feststellung beklagten für ag bzw ag rechtsstreit eingetreten drei zins satz swap verträgen mehr schulden beklagte macht widerklagend erfüllungsansprüche zinssatz swap verträgen geltend rechtsvorgängerin beklagten künftig einheitlich beklagte stand klägerin stadt nordrhein westfalen knapp einwohnern geschäftsbeziehungen märz schloss beklagte klägerin formular rahmenvertrag für finanztermingeschäfte grundlage rahmenvertrags schlossen parteien verschiedene ecli de bgh uxizr einzelverträge drei einzelverträge gegenstand rechtsstreits gestalteten folgt februar tenor landgerichtlichen entscheidung vermerkt februar einigten parteien forward zahler swap vertrag laufzeit april april klägerin verpflichtete zahlung festen zinses höhe bezugsbetrag anfänglich beklagte übernahm verpflichtung jeweils selben bezugsbetrag variablen zinssatz höhe monats euribors zahlen september schlossen parteien chf plus swapvertrag laufzeit september zunächst september sofern chf devisenkassakurs kleiner klägerin zahlung zinses variabler satz zuzüglich aufschlags formel tabelle chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag zunächst mio später mio verpflichtet sofern chf devisenkassakurs größer gleich variable satz kleiner gleich klägerin zahlung festen zinssatzes höhe schulden beklagte übernahm verpflichtung durchgängig festen zinssatz höhe bezugsbetrag mio klägerin zahlen schließlich einigten parteien mai weiteren chf plus swap laufzeit mai mai sofern chf devisenkassakurs kleiner gleich schuldete klägerin zahlung zinses variabler satz zuzüglich aufschlags formel chf devisenkassakurs chf devisenkassakurs bezugsbetrag zunächst mio sofern chfdevisenkassakurs einmalig größer variable satz kleiner gleich schuldete klägerin zahlung festen zinses höhe beklagte verpflichtete zahlung festen zinses höhe mio ebenfalls bezugsbetrag zunächst mio mittels zinssatz swap vertrags lösten parteien februar geschlossenen invers cms stufen swap ab zwei schritten zulasten klägerin negativen marktwert bedingungen chf plus swaps einpreisten drei swap verträgen marktwert sicht klägerin unstreitig zeitpunkt abschlusses negativ hoch anfängliche negative marktwert festgestellt unstreitig teilte beklagte klägerin jedenfalls höhe eingepreisten bruttomarge drei zinssatz swap verträge leistete klägerin insgesamt während swap geschäften gewinn insgesamt erzielte juli standen fälligkeitsstichtag november juni beiden chf swaps insgesamt lasten klägerin offen beklagte schuldet klägerin swap verträgen leistungen höhe antrag festzustellen klägerin weiteren zahlungen oben angeführten swap geschäfte verpflichtet sei landgericht festgestellt beklagte sei verpflichtet klägerin verpflichtung weiteren zahlungen freizustellen soweit zahlun gen anzurechnende vorteile gegenüberstehen wobei vorteile veranschlagt weitergehende zahlungsklage rechtskräftig abgewiesen widerklage beklagten klägerin verurteilt beklagte nebst zinsen zahlen weitergehende widerklage ebenfalls abgewiesen berufung beklagten berufungsgericht zurückgewiesen dagegen richtet senat zugelassene revision begehren vollständige abweisung klage zahlung weiterer weiterverfolgt entscheidungsgründe revision begründet führt soweit parteien rechtsstreit revisionsinstanz bezüglich feststellungsanträge höhe restbetrag rechtskräftig zuerkannten widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht olg düsseldorf wm ff sow
  5936. [['bundesgerichtshof anwz beschluss märz verfahren wegen widerrufs zulassung rechtsanwaltschaft bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzende richterin dr deppert richter dr fischer basdorf dr ganter sowie rechtsanwälte dr wüllrich dr frey rechtsanwältin dr hauger märz beschlossen antragsteller kosten beider rechtszüge tragen antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller seit rechtsanwaltschaft zugelassen verfügung februar antragsgegnerin zulassung wegen vermögensverfalls widerrufen antrag gerichtliche entscheidung anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hiergegen antragsteller sofortige beschwerde eingelegt wegen zwischenzeitlichen verzichts antragstellers rechte zulassung rechtsanwaltschaft beide seiten sache für erledigt erklärt ii hiernach entsprechender anwendung zpo fgg über kosten verfahrens entscheiden entspricht billigem ermessen antragsteller kosten aufzuerlegen beiderseitige erledigungserklärung wäre sofortige beschwerde antragstellers angefochtenen beschluß zutreffend ausgeführten gründen zurückzuweisen deppert fischer wüllrich basdorf frey ganter hauger'],['Soon']]
  5937. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja sachverständigenbeauftragung uwg rberg art frage verstoßes rechtsberatungsgesetz kfz werkstatt zusammenhang erteilung auftrags reparatur unfallfahrzeugs angebot beauftragung sachver ständigen gutachtenweiterleitung versicherung reservierung ersatzwagens bgh urteil märz zr olg hamm lg essen zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr erdmann richter starck prof dr bornkamm pokrant raebel für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm oktober aufgehoben berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts essen februar zurückgewiesen kosten beider rechtsmittelverfahren kläger tragen rechts wegen tatbestand kläger rechtsanwalt beklagte betreibt kfz werkstatt juli suchte kläger werkstatt beklagten festzustellen beklagte kunden vertragsgesprächen über reparatur unfallgeschädigter kraftfahrzeuge anbiete rechtsbesorgend tätig kläger gab fahrzeug auffahrunfall erlitten erkundigte reparaturtermin kläger behauptet sei begutachtung unfallgeschädigten kraftfahrzeuges mitzubringenden sachverständigen angesprochen mitarbeiter beklagten erklärt worden gutachteneinholung übernehme beklagte fahrzeug werkstatt sei rufe beklagte sachverständigen besichtigung gutachten fertige beklagte gegnerischen versicherung zuleite mitarbeiter beklagten ferner erkundigt leihwagen benötigt hinweis verbunden daß großer fahrzeugvermieter hause befinde beklagte könne für kläger fahrzeug reservieren lassen jederzeit absagen kläger sieht verhalten beklagten fall unerlaubter besorgung fremder rechtsangelegenheiten nimmt beklagte insoweit unterlassung anspruch beklagte entgegengetreten insbesondere bestritten daß kläger eingangs davon gesprochen sachverständigen begutachtung unfallschadens mitbringen mitarbeiter kläger daher angeboten unfallfahrzeug wunsch hause beklagten begutachten lassen landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht beklagte berufung klägers androhung gesetzlicher ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt untersagt unfallgeschädigten dritten geschäftsmäßig anzubieten mitarbeitern anbieten lassen für dritten kfz sachverständigen begutachtung verkehrsunfall fahrzeugschäden beauftragen unfall gutachten haftpflichtversicherer unfallschädigers versenden weiterzuleiten zusammenhang verkehrsunfall mietwagen leihwagen anzumieten reservieren dagegen wendet revision beklagten wiederherstellung erstinstanzlichen urteils erstrebt kläger beantragt revision zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht unterlassungsbegehren klägers schon beklagten eingeräumten gesprächsverlauf für gerechtfertigt gehalten für wettbewerbswidrigen verstoß rechtsberatungsgesetz komme darauf konkreten fall gefährdung dritten rechtsangelegenheiten besorgt befürchten sei eigenständige begründung vertragsverhältnissen zugunsten dritten wozu beklagte auftragserteilung kfz sachverständigen erboten stelle ausnahme bargeschäften täglichen lebens stets besorgung fremden rechtsangelegenheiten dar auftragserteilung kfz sachverständigen begründe rechte pflichten unerheblichem gewicht seien gelte bezug anmietung ersatzfahrzeugs beklagte gleichfalls erboten angebotene direkte gutachtenversendung haftpflichtversicherer unfallgegners sei gewichtiger schritt schadensabwicklung unerlaubte besorgung fremder rechtsangelegenheiten kläger gutachten absendung mehr gesicht bekommen hätte daß beklagte bersendung eigenverantwortlich schadensbetrag festgelegt hätte kläger gegenüber haftpflichtversicherer unfallgegners berühme ausnahmeregelung art nr rberg komme beklagten zugute beanstandeten rechtsbesorgungen reparatur unfallfahrzeugs zusammenhingen beklagte kläger angeblich beauftragt ii beurteilung gerichteten revisionsangriffe erfolg beanstandete verhalten beklagten stellt wettbewerbswidrige rechtsbesorgung sinne uwg art rberg dar erlaubnispflichtige besorgung fremder rechtsangelegenh
  5938. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr mai rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzenden richter terno richterinnen dr kessal wulf harsdorf gebhardt richter dr karczewski lehmann beschlossen beschwerde beklagten nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts celle februar zurückgewiesen rechtssache weder grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo gerügten grundrechtsverstöße artt abs abs gg senat geprüft für durchgreifend erachtet weiteren begründung gemäß abs satz halbs zpo abgesehen beklagte trägt kosten beschwerdeverfahrens abs zpo streitwert terno dr kessal wulf dr karczewski harsdorf gebhardt lehmann vorinstanzen lg hannover entscheidung olg celle entscheidung'],['Soon']]
  5939. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juli rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juli vorsitzenden richter prof dr goette richter dr reichart dr drescher dr löffler born beschlossen gegenstandswert anwaltlichen tätigkeit prozessbevollmächtigten beschwerdegegner für klägerin drittwiderbeklagten jeweils millionen euro insgesamt millionen euro festgesetzt gründe gegenstandswert anwaltlichen tätigkeit prozessbevollmächtigten millionen euro festzusetzen abs abs satz rvg gebührenstreitwert abs gkg senat millionen euro festgesetzt für rechtsanwaltsgebühren prozessbevollmächtigten beschwerdegegner maßgebend zwei personen angelegenheit verschiedenen gegenständen vertreten abs satz abs satz rvg gegenstandswert anwaltlichen tätigkeit prozessbevollmächtigten beschwerdegegner beträgt verhältnis vertretenen parteien jeweils millionen euro insgesamt millionen euro für gegenstandswert werte beiden vertretenen parteien addieren abs rvg beträgt wert angelegenheit höchstens millionen euro mehreren personen auftraggeber für person höchstens millionen euro insgesamt jedoch mehr millionen euro erhöhung über millionen euro setzt voraus anwaltliche tätigkeit für mehreren auftraggeber angelegenheit verschiedene gegenstände betrifft bgh beschluss märz ii zr njw rn gegenstand anwaltlichen tätigkeit rechtsanwalt für mehrere auftraggeber wegen rechts rechtsverhältnisses tätig gegenstand tätigkeit für beiden auftraggeber unterschied gegenstand tätigkeit für klägerin deren gesellschaftsverhältnis gegenstand tätigkeit für drittwiderbeklagten gesellschaftsverhältnis gmbh co kg klageanträge anträge wi widerklage betrafen auswirkungen bertragung anteile drittwiderbeklagten klägerin gesellschaft widerklage unterlassung mitwirkung bertragung anteile betraf beide jeweils gesellschaftsverhältnis gegenstandswert für beschwerdegegner millionen euro festzusetzen zugrunde legende wert gesellschaftsanteile gesamtwert gmbh co kg milliarde euro höchstwert millionen euro übersteigt goette reichart löffler drescher born vorinstanzen lg karlsruhe entscheidung kfh olg karlsruhe entscheidung'],['Soon']]
  5940. [['bundesgerichtshof beschluss vi zr april rechtsstreit vi zivilsenat bundesgerichtshofs april vorsitzenden richter galke richter zoll wellner richterin diederichsen richterin pentz beschlossen anhörungsrüge april senatsbeschluss märz kosten beklagten zurückgewiesen gründe gemäß zpo statthafte brigen zulässige gehörsrüge begründet art abs gg gerichte verpflichtet vorbringen parteien kenntnis nehmen erwägung ziehen gerichte brauchen jedoch vorbringen beteiligten gründen entscheidung ausdrücklich bescheiden bverfge bgh beschluss februar iii zr njw art abs gg gewährt schutz entscheidungen sachvortrag beteiligten gründen formellen materiellen rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen st rspr vgl bverfge abs satz zpo revisionsgericht begründung beschlusses über nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre klärung voraussetzungen beizutragen denen revision zuzulassen möglichkeit senat vorliegenden fall gebrauch gemacht entscheidung über zurückweisung nichtzulassungsbeschwerde anhörungsrüge beklagten übergangen beanstandete vorbringen vollem umfang geprüft gründe für zulassung revision entnehmen können grundsätzlich ergibt weder abs satz zpo wonach beschluss kurz begründet unmittelbar verfassungsrecht verpflichtung weitergehenden begründung entscheidung ansonsten hätte partei hand mittels anhörungsrüge zpo bestimmung abs satz zpo nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln gesetzesbegründung gehörsrüge entscheidung über nichtzulassungsbeschwerde eingelegt begründungsergänzung herbeizuführen bt drucks vgl bgh beschlüs se februar iii zr aao juli iii zr njw rr galke zoll diederichsen wellner pentz vorinstanzen lg hamburg entscheidung olg hamburg entscheidung'],['Soon']]
  5941. [['bundesgerichtshof beschluss vii zr august rechtsstreit vii zivilsenat bundesgerichtshofs august vorsitzenden richter prof dr kniffka richter dr eick kosziol dr kartzke prof dr jurgeleit beschlossen erinnerung klägers kostenansatz bundesgerichtshofs juni kostenrechnung kassenzeichen zurückgewiesen verfahren erinnerung gebührenfrei kosten erstattet gründe ber erinnerung entscheidet gemäß abs gvg trotz bestimmung abs satz gkg senat entscheidungen einzelrichters beim bundesgerichtshof institutionell vorgesehen bgh beschluss januar zr njw rr erinnerung deren einlegung vertretung beim bundesgerichtshof zugelassenen rechtsanwalt erfordert abs satz halbsatz gkg zulässig begründet höhe kostenansatzes folgt nr kostenverzeichnisses abs gkg kläger beschluss senats juni rechtsmittels nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden nachdem zurückgenommen gemäß abs gkg verfahren über erinnerung gebührenfrei kosten erstattet ii gesichtspunkt gegenvorstellung festsetzung beschwerdewerts eingabe klägers ebenfalls erfolg streitwert für nichtzulassungsbeschwerdeverfahren klägers richtet beschwer berufungsurteil gesichtspunkte neubemessung führen könnten kläger aufgezeigt ersichtlich kniffka eick kartzke kosziol jurgeleit vorinstanzen lg krefeld entscheidung olg düsseldorf entscheidung'],['Soon']]
  5942. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet juli ring justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo abs satz nr anwendung abs satz nr zpo steht entgegen erstmals berufungsverfahren erfolgte geltendmachung angriffs verteidigungsmittels ersten instanz gründen unterblieben nachlässigkeit sinne abs satz nr zpo darstellen anschluss senat urteil dezember viii zr njw rr rn für anwendung abs satz nr zpo erforderliche voraussetzung rechtsansicht erstinstanzlichen gerichts zumindest mitursächlich für verlagerung parteivorbringens berufungsverfahren geworden erfüllt beklagte klage erwidert anschließend flucht säumnis angetreten erstinstanzliche gericht jedoch versäumnisurteil beklagten erlassen klage abgewiesen bgb abs nr abs obliegenheit käufers geltendmachung nr bgb aufgeführten rechte nacherfüllungsverlangen verkäufer richten beschränkt mündliche schriftliche aufforderung nacherfüllung umfasst bereitschaft käufers verkäufer kaufsache berprüfung erhobenen mängelrügen für entsprechende untersuchung verfügung stellen verkäufer gerichtete aufforderung möge innerhalb gesetzten frist grunde bereitschaft nachbesserung erklären stellt daher ordnungsgemäßes nacherfüllungsverlangen dar bestätigung fortführung senat urteil märz viii zr njw rn bgh urteil juli viii zr kg berlin lg berlin viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzende richterin dr milger richter dr schneider richterin dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt revision beklagten urteil zivilsenats kammergerichts berlin juni kostenpunkt insoweit aufgehoben darin nachteil beklagten erkannt worden berufung klägers urteil zivilkammer landgerichts berlin märz insgesamt zurückgewiesen kläger kosten rechtsmittelverfahren tragen rechts wegen tatbestand schriftlichem vertrag mai kaufte kläger beklagten gebrauchten erstmals januar straßenverkehr zugelassenen pkw preis kaufpreis wurde über beklagten vermittelten kredit bank ag finanziert wobei kläger kreditbetrag spruch nahm streitig summe kaufvertrag ausgewiesene betrag beklagten ausgekehrt wurde anfang september trat fahrzeug motorschaden anwaltsschreiben september ließ kläger beklagten fristsetzung oktober auffordern grund erklären nachbesserung vornehmen beklagte stellte antwortschreiben oktober berufung beigefügten mai eingeholten dekra siegel bericht vorhandensein gerügten mängel zeitpunkt bergabe abrede führte ergänzend darüber hinaus möchten darauf hinweisen mandant einjährige garantie über gmbh abgeschlossen anwaltsschreiben oktober ließ kläger rücktritt kaufvertrag erklären landgericht rückzahlung kaufpreises höhe nebst verzugszinsen kreditgebende bank zug zug abtretung anspruchs rückübereignung bank sicherungsübereigneten pkws zahlung anrechnung gebrauchsvorteilen verbleibenden restbetrags zinsen für kapitalnutzung kostenersatz für schadensfeststellung außergerichtliche anwaltskosten nebst verzugszinsen hilfsweise feststellung bestehens abwicklungsverhältnisses gerichtete klage unechtes versäumnisurteil abgewiesen hiergegen gerichtete berufung kläger teilweiser nderung bisherigen begehrens zahlung bank rechtsschutzversicherung jeweils nebst verzugszinsen jeweils zug zug bergabe fahrzeugs abtretung anspruchs rückübereignung pkws verlangt berufungsgericht wesentlichen erfolg gehabt berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt beklagte abweisung klage entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse ausgeführt kläger könne aufgrund erklärten rücktritts gemäß nr bgb rückabwicklung kaufvertrags verlangen umstand verbundenes geschäft bgb vorliege ändere entgegen auffassung beklagten daran vorliegen sachmangels gestützte rückabwicklung kaufvertrages verhältnis käufer verkäufer erfolgen weder vorschrift bgb bestimmten umständen gegenüber darlehensgeber bestehendes leistungsverweigerungsrecht regele regierungsbegründung verbrkg bt drucks systematischen
  5943. [['bundesgerichtshof beschluss stb august strafverfahren wegen mitgliedschaft kriminellen vereinigung unterstützung kriminellen vereinigung beschwerde zeugen vertreten rechtsan walt anordnung ord nungsmitteln erzwingung zeugnisses strafsenat bundesgerichtshofs august gemäß abs abs satz nr stpo abs gvg beschlossen beschwerde zeugen beschluss strafsenats oberlandesgerichts frankfurt main juni aufgehoben soweit beugehaft höchstdauer zwei monaten angeordnet worden weitergehende beschwerde unzulässig verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen jedoch gebühr hälfte ermäßigt notwendigen auslagen zeugen beschwerdeverfahren trägt staatskasse hälfte gründe hauptverhandlung angeklagten strafsenat oberlandesgerichts frankfurt main vertreter generalbundesanwalts zeugen vernommenen beschwerdeführer juni frage gestellt wurden familie seit aussagen polizei heute deutschland türkei irgendjemandem aufgefordert gebeten bestimmten sinn vorliegenden strafverfahren auszusagen beschwerdeführer beantwortung begründung verweigert wahrheitsgemäße aussage würde ehefrau gefahr strafverfolgung aussetzen beschluss juni oberlandesgericht beschwerdeführer zeugnisverweigerung entstandenen kosten auferlegt erzwingung zeugnisses ordnungsgeld höhe ersatzweise für je tag ordnungshaft verhängt sowie erzwingung zeugnisses beugehaft höchstdauer zwei monaten angeordnet beschluss richtet beschwerde zeugen ii beschwerde zulässig soweit anordnung beugehaft richtet soweit zeuge auferlegung kosten sowie verhängung ordnungsgeldes ersatzweise ordnungshaft wendet rechtsmittel unstatthaft abs satz stpo geregelter fall ausnahmsweise beschwerde beschluss ersten rechtszug zuständigen oberlandesgerichts zulässig liegt insoweit gegensatz anordnung beugehaft verhängung ersatzordnungshaft verhaftung sinne abs satz nr stpo lediglich für fall ordnungsgeld beigetrieben sofort festgesetzt abs satz stpo daher verhaftung inhalt bedingung nichtbeitreibbarkeit ordnungsgeldes anknüpfende entscheidung vgl bghst bgh nstz bgh beschl august stb meyer goßner stpo aufl rdn anordnung beugehaft gerichtete beschwerde begründet dabei dahinstehen zeuge beantwortung gestellten frage gesetzlichen grund verweigert glaubhaftmachung fehlt auskunftsverweigerungsrecht gemäß stpo zusteht anordnung beugehaft jedenfalls unverhältnismäßig oberlandesgericht anordnung beugehaft ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt grundsatz verhältnismäßigkeit berücksichtigung freiheitsgrundrechts beschwerdeführers art abs satz art abs satz gg verletzt stpo speziellen materiellen voraussetzungen schutz freiheitsgrundrechts vorsieht kommt grundsatz verhältnismäßigkeit besondere bedeutung danach beugehaft umständen falles unerlässlich darf bedeutung strafsache aussage für ausgang verfahrens außer verhältnis stehen vgl bverfg njw meyer goßner aao rdn angeklagten liegen schwere straftaten last be antwortung gestellten frage jedoch für ausgang verfahrens ausführungen oberlandesgerichts erlass angefochtenen entscheidung ergangenen beschluss juni angeklagten bestehenden haftbefehl aufgehoben keinerlei bedeutung mehr beschluss juni oberlandesgericht ausgeführt gegenwärtigen verfahrensstand besteht große wahrscheinlichkeit mehr dafür angeklagte last gelegte tat begangen allein ausstehende beantwortung frage versuch beeinflussung zeugen familie zusammenhang vorliegenden strafverfahren jedoch für beurteilung dringenden tatverdachts bedeutung zeuge bestätigen irgendjemand versuch unternommen ließe darauf schließen angeklagte tat zugetragen zeugen polizeilichen vernehmungen geschildert dafür zeuge angeklagten gegenüber polizei unrecht angeblichen tat märz bezichtigt sprechen schwer wiegende umstände einschätzung oberlandesgericht vertreter generalbundesanwalts gestellte frage wegen bedeutungslosigkeit ungeeignet sinne abs stpo zurückweisen meyergoßner aao rdn senat hauptverhandlung teilgenommen deshalb beweissituation kennt hinzunehmen beantwortung frage beurteilung erkennenden gerichts ausgang strafverfahrens mehr beeinflussen darf beugehaft erzwungen fall a
  5944. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb november rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja zpo fb glaubhaftmachung versehens bedarf darlegung gründen versehen erklären könnten bgh beschluß november viii zb olg frankfurt main lg limburg viii zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin dr deppert richter ball dr leimert wiechers dr wolst november beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilsenats oberlandesgerichts frankfurt main februar aufgehoben beklagten versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand gewährt beschwerdewert gründe beklagte oktober zugestellte urteil november berufung eingelegt jedoch erst ablauf berufungsbegründungsfrist januar begründet versäumung berufungsbegründungsfrist wiedereinsetzung vorigen stand beantragt begründung vorgetragen ursächlich für fristversäumung sei versehen kanzleiangestellten zuverlässigen fristenwesen vertrauten kraft prozeßbevollmächtigte beklagten zustellung urteils schriftliche anweisung erteilt ablauf berufungsfrist berufungsbegründungsfrist dezember jeweils vorfrist fristenkalender vermerken kanzleiangestellte aktenvermerk hinsichtlich beider fri sten erledigungsvermerk angebracht versehentlich berufungsfrist nebst vorfrist dagegen berufungsbegründungsfrist kalender eingetragen glaubhaftmachung beklagte ablichtung betreffenden aktenvermerks sowie eidesstattliche versicherung kanzleiangestellten vorgelegt ii berufungsgericht beantragte wiedereinsetzung abgelehnt berufung unzulässig verworfen begründung ausgeführt sei aufgrund beklagten vorgetragenen sachverhalts davon überzeugt daß fristversäumung verschulden prozeßbevollmächtigten beklagten beruhe lebenserfahrung sei davon auszugehen daß aktenvermerk kanzleiangestellten arbeitsgang abgearbeitet worden sei sei nachvollziehbar weshalb berufungsfrist eingetragen worden eintragung ebenso bedeutenden berufungsbegründungsfrist dagegen unterblieben sei gründe dafür seien ersichtlich beklagten vorgetragen worden iii hiergegen form fristgerecht eingelegte rechtsbeschwerde beklagten gemäß abs satz abs satz zpo statthaft zulässig gemäß abs nr zpo entscheidung berufungsgerichts verletzt beklagte verfassungsrechtlich garantierten anspruch gewährung wirkungsvollen rechtsschutzes bgh beschluß oktober zb njw ii rechtsbeschwerde begründet entscheidung berufungsgerichts beruht würdigung beklagten zugang zivilprozeßordnung eingeräumten instanzenzug unzumutbarer sachgründen mehr rechtfertigender weise erschwert vorbringen beklagten wiedereinsetzungsverfahren ursache fristversäumung versehen zuverlässigen fristenwesen vertrauten kanzleiangestellten ausführung schriftlich erteilten anweisung notierung berufungsbegründungsfrist daß hierbei versehen handelte kanzleiangestellte eidesstattlich versichert konkrete umstände zweifel glaubhaftigkeit eidesstattlichen versicherung begründen könnten berufungsgericht festgestellt geschehensablauf glaubhaft gemacht ständigen rechtsprechung bundesgerichtshofs wiedereinsetzung vorigen stand gewähren bgh beschluß märz viii zb njw iii beschluß juni iii zb versr soweit berufungsgericht darüber hinaus glaubhaftmachung versehens darlegung gründen fordert versehen erklären könnten überspannt glaubhaftmachung wiedereinsetzungsgrundes stellenden anforde rungen vgl bgh beschluß oktober zb njw rr ii dr deppert ball wiechers dr leimert dr wolst'],['Soon']]
  5945. [['bundesgerichtshof beschluss iv zr november rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofes vorsitzenden richter terno richter seiffert wendt richterin dr kessal wulf richter felsch november beschlossen anhörungsrüge oktober senatsurteil september kosten klägers zurückgewiesen gründe übergangen gerügte vorbringen senat berücksichtigt jedoch für unerheblich gehalten worden rügebegründung beanstandet kern angesichts klägerseite schon tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen verhältnisse beklagten ausreichender anlass für systemumstellung zusatzversorgung öffentlichen dienst bestanden senat revisionsinstanz gehaltenen vortrag ausreichend beachtet senat jedoch vorbezeichneten klagvortrag kenntnis genommen allerdings rechtsgründen für entscheidungserheblich erachtet insbesondere wegen tarifvertragsparteien blick deren tarifautonomie art abs gg zugebilligten einschätzungsprärogative für beurteilung wirtschaftlichen situation beklagten künftige finanzierbarkeit getragenen zusatzversorgungssystems anhörungsrüge erhobene einwand tarifvertragsparteien angegriffenen entscheidung weit gehende einschätzungsprärogative zugestanden belegt lediglich rechtsauffassung senats tragweite schutzes tarifautonomie art abs gg klägerseite geteilt verstoß verfahrensgrundrecht art abs gg zeigt terno seiffert dr kessal wulf wendt felsch vorinstanzen ag köln entscheidung lg köln entscheidung'],['Soon']]
  5946. [['abschrift bundesgerichtshof beschluss iii zb januar rechtsstreit kläger antragsteller beklagter antragsgegner prozeßbevollmächtigte ii instanz iii zivilsenat bundesgerichtshofs januar vorsitzenden richter schlick richter dr wurm streck galke dr herrmann beschlossen gesuch antragstellers prozeßkostenhilfe für rechtsbeschwerde beschluß zivilkammer landgerichts nürnberg fürth mai zurückgewiesen gründe senat geht zugunsten antragstellers davon daß rechtsbeschwerde oktober unzulässige rechtsmittel lediglich prozeßkostenhilfegesuch vorbereitung gesuch zurückzuweisen beabsichtigte rechtsverfolgung aussicht erfolg zpo zweiten rechtszug ergangene entscheidungen landgerichts weiteres rechtsmittel rechtsbeschwerde statthaft sofern gesetz ausdrücklich bestimmt landgericht angefochtenen beschluß zugelassen abs zpo beide voraussetzungen liegen außerordentliche beschwerde wegen greifbarer gesetzeswidrigkeit verletzung verfahrensgrundrech ten wäre rechtsmittel statthaft begründung landgericht antragsteller näher vermögens einkommensverhältnisse einzugehen beantragte prozeßkostenhilfe versagt sei sinn prozeßkostenhilfe kläger ermöglichen vielzahl prozessen geltendmachung honorarforderungen führen gesetz zpo grundlage erscheint verfahren landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich neuregelung beschwerderechts zivilprozeßreformgesetz bundesgerichtshof jedoch beschlüsse beschwerdegerichte ausschließlich fällen abs zpo angerufen bghz landgericht allerdings gelegenheit vorliegende rechtsmittel gegenvorstellung behandeln entscheidung rahmen rechtsschutzbedürfnis antragstellers gewährung prozeßkostenhilfe gegeben überprüfen schlick streck'],['Soon']]
  5947. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil viii zr verkündet dezember ermel justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb abs abs btmg mieter überschreitet grenze vertragsgemäßen gebrauchs verstößt mietvertragliche obhutspflicht abs bgb angemieteten wohnung illegale betäubungsmittel aufbewahrt frage schadensursächlichkeit mietvertraglicher obhutspflichtverletzungen bgh urteil dezember viii zr lg nürnberg fürth ag nürnberg ecli de bgh uviiizr viii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung dezember vorsitzende richterin dr milger richterinnen dr hessel dr fetzer sowie richter dr bünger kosziol für recht erkannt streithelfer klägerin geführte revision urteil landgerichts nürnberg fürth zivilkammer februar zurückgewiesen streithelfer klägerin kosten revisionsverfahrens tragen rechts wegen tatbestand klägerin vermieterin nimmt beklagten ehemaligen mieter zahlung schadensersatz höhe für polizeieinsatz juni beschädigte wohnungseingangstür anspruch beklagten lagen sowohl haftbefehl durchsuchungsbeschluss für streitgegenständliche wohnung wegen unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge abs nr btmg tatzeitraum januar oktober durchsuchung wohnung wurden marihuana aufgefunden sichergestellt insoweit verurteilte strafkammer landge richts nürnberg fürth beklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten erwerbs betäubungsmitteln abs satz nr btmg rechtskräftiges urteil freiheitsstrafe drei monaten vorwurf unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln strafkammer allein angaben unglaubwürdig erachteten zeugen beruht wurde hingegen freigesprochen beim vollzug durchsuchungsbeschlusses wurde wohnungseingangstür polizeikräften aufgebrochen beschädigt klägerin kosten höhe für reparatur tür entstanden soweit für vorliegende revisionsverfahren interesse amtsgericht zahlung betrags nebst zinsen gerichtete klage abgewiesen dagegen ausschließlich bundesland träger polizei wege streithilfe eingelegte berufung landgericht zurückgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt streithelfer klägerin schadensersatzbegehren entscheidungsgründe revision erfolg berufungsgericht begründung entscheidung soweit für revisionsverfahren interesse wesentlichen ausgeführt klägerin eigentümerin vermieterin stehe gegenüber beklagten mieter anspruch schadensersatz wegen beschädigung wohnungseingangstür polizeieinsatz zurechnungszu sammenhang pflichtverletzung beklagten mietverhältnis gegeben sei stelle begehung straftaten mietwohnung grundsätzlich verletzung pflichten mieters mietverhältnis dar pflichtverletzung beklagten unterstellt polizeieinsatz hierdurch herausgefordert worden sei schaden eigenart benutzung mietsache eigenart polizeieinsatzes geprägt rechtsprechung schaffung gesteigerten gefahrenlage führe bejahung zurechnungszusammenhangs existiere erfahrungssatz dahingehend begehung betäubungsmitteldelikten wohnung durchsuchung dabei gewaltsamer ffnung wohnungstür führen könne rechtsgutverletzung wertender betrachtung äußerlichen gleichsam zufälligen zusammenhang beklagten geschaffenen gefahrenlage stehe ii beurteilung hält rechtlicher nachprüfung ergebnis stand revision zurückzuweisen beklagte aufbewahrung verstoß betäubungsmittelgesetz btmg erworbenen betäubungsmittel wohnung vertraglichen obhutspflichten mieter verstoßen abs bgb klägerin jedoch ersatz rahmen durchsuchung entstandenen schäden wohnungstür verpflichtet abs bgb straftat anlass ursache ermittlungsmaßnahme vielmehr beamten streithelfers erstmals deren vollzug festgestellt wurde pflichtverletzung beklagten bereits äquivalent kausal für klägerin eingetretenen schaden geworden beklagte aufbewahrung betäubungsmitteln angemieteten wohnräumen grenzen vertragsgemäßen gebrauchs überschritten mietvertragliche obhutspflicht verletzt hierdurch jedoch klägerin eingetretenen schaden verursacht ebenso vermieter verpflichtet mietverhältnis bgb inhalt mieter rücksicht rechte rechtsgüter interessen vertragspartners abs bgb aufgrund ob
  5948. [['str alt str bundesgerichtshof beschluss februar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts potsdam august abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels dadurch nebenklägerin adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen auslagen tragen ergänzend bemerkt senat strafzumessung begegnet durchgreifenden bedenken senat schließt blick ua zusammenfassend gewürdigte vergewaltigungstat kontext zahlreicher strafzumessungserwägungen stehende brutale begehungsweise ua nachteil angeklagten ausgewirkt erwähnung fehlenden schadenswiedergutmachung täter opfer ausgleichs stellt lediglich überflüssigen hinweis vorliegende milderungsgründe dar brause schaal dölp schneider könig'],['Soon']]
  5949. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iii zr verkündet mai kiefer justizangestellter urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja go� abs go� gebverz nr komplexgebühr nr für laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung nr rechtfertigt für externe rzte einzelabrechnung erbrachten leistungen soweit leistungen abschnitten iii iv gebührenverzeichnisses handelt bgh urteil mai iii zr lg nürnberg fürth ag erlangen iii zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung mai richter dr wurm dr kapsa dörr dr herrmann wöstmann für recht erkannt revision klägerin urteil landgerichts nürnberg fürth zivilkammer oktober aufgehoben berufung beklagten urteil amtsgerichts erlangen april zurückgewiesen beklagte kosten rechtsmittelzüge tragen rechts wegen tatbestand klägerin privater krankenversicherer nimmt beklagten laborarzt leiter instituts für klinische molekulare virologie universität abgetretenem recht versicherungs nehmers rückzahlung arzthonorar anspruch versicherungsnehmer befand zusammenhang lebertransplantation stationärer behandlung universitätsklinik wurde dezember februar intensivstation behan delt versicherungsnehmer krankenhaus vereinbarung über wahlärztliche leistungen geschlossen ärztliche direktor chirurgischen klinik poliklinik prof dr rechnete für tag aufenthalts intensivstation gebühr nummer gebührenverzeichnisses gebührenordnung für rzte go� für intensivmedizinische berwachung behandlung patienten gebühr nummer für laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung ab darüber hinaus veranlasste während dauer intensivbehandlung weitere laboruntersuchungen beklagten abschnitten iii iv gebührenverzeichnisses einzelpositionen berücksichtigung gebührenminderung go� rechnungen februar über dm märz über dm abrechnete rechnungen wurden erstattung versicherungsleistungen klägerin bezahlt soweit rechnungen leistungen abschnitt iv aufgeführt wurden macht klägerin geltend gebühren seien go� höhe mindern soweit leistungen abschnitt iii außerhalb nr berechnet wurden hält neben gebührennummer für berechnungsfähig amtsgericht rückzahlung honorarteile gerichteten klage vollem umfang stattgegeben beklagte minderung gebühren go� angegriffen berufung landgericht klage höhe abgewiesen berufungsgericht zugelassenen revision erstrebt klägerin wiederherstellung erstinstanzlichen urteils entscheidungsgründe revision begründet berufungsgericht verneint anspruch klägerin ungerechtfertigter bereicherung bezugnahme urteil bghz geht berufungsgericht davon beklagten versicherungsnehmer klägerin behandlungsvertrag zustande gekommen behandelnde chefarzt interesse eigene ansprüche beklagten erlangen gar eigene verpflichtungen gegenüber patienten hinsichtlich virologischen untersuchung einzugehen ergebe recht beklagten leistungen gegenüber patienten vorschriften gebührenordnung für rzte abzurechnen nummer gebührenverzeichnisses laboratoriumsuntersuchungen rahmen intensivbehandlung erfasse stehe einzelabrechnung leistungen beklagten entgegen behandelnde chefarzt gebührennummer mehrfach angesetzt institut beklagte leite sei organisatorisch jedoch teil klinikums beklagte sei aufsicht fachlicher weisung behandelnden chefarztes abs go� selbständig tätig geworden berechnungsfähigkeit leistungen externen arztes nummer ausgeschlossen nummer enthalte nämlich zusätzliche regelung nummer wonach teilleistungen gebühr abgegolten verschiedenen rzten erbracht für auslegung spreche laborarzt andernfalls kostendeckend arbeiten könne abrechnung nummer sei beklagten zumutbar umfangreichen leistungen oft mehreren punkten bewertet seien punkte nummer vielfaches überstiegen könne abrechnung nummer verwiesen bestimmung lediglich laboratoriumsuntersuchungen betreffe berechtigte krankenhausarzt vornehme ii beurteilung hält rechtlichen berprüfung punkten stand vertragliche beziehung versicherungsnehmers klägerin beklagten lässt entgegen auffassung revision leugnen trifft patient krankenhausträger vereinbarung über wahlärztliche leistungen sinn b
  5950. [['bundesgerichtshof str beschluss juli strafsache bzgl angeklagten wegen verabredung begehung schweren raubes bzgl angeklagten wegen verabredung begehung schweren raubes strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer juli gemäß abs stpo beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts frankfurt main november unbegründet verworfen nachprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben schuldspruch dahin berichtigt daß angeklagte verabredung schweren raubs tat mehrheit handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge zwei fällen angeklagte verabredung schweren raubs tateinheit ausüben tatsächlichen gewalt über halbautomatische selbstladekurzwaffe führen halbautomatischen selbstladekurzwaffe schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen rissing van saan detter rothfuß bode fischer'],['Soon']]
  5951. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr april rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja inso abs abs insolvenzverwalter absonderungsberechtigten gläubiger über beabsichtigte veräußerung absonderungsrecht betroffenen gegenstands dritten informiert gläubiger daraufhin bereitschaft erklärt gegenstand übernehmen verwalter gläubiger regelfall erneut informieren bevor gegenstand verbessertes angebot dritten veräußert bgh beschluss april ix zr olg karlsruhe lg freiburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter dr ganter richter raebel prof dr kayser dr pape grupp april beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg oktober kosten klägerin zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens festgesetzt gründe beklagte verwalter insolvenzverfahren über vermögen betreiberin gaststätte klägerin sicherungseigentümerin teils inventars gaststätte mitteilung beklagten beabsichtige inventar veräußerung dritten verwerten antwortete klägerin trete verwertung bot preis geringfügig über angebot dritten lag beklagte veräußerte inventar verbessertes angebot dritten klägerin erneut informieren klage verlangt klägerin beklagten per sönlich schadensersatz höhe differenz behaupteten zerschlagungswert inventars ausgekehrten teil verwertungserlöses klage vorinstanzen erfolg geblieben ii beschwerde klägerin nichtzulassung revision statthaft abs satz zpo zulässig abs satz abs zpo jedoch erfolg weder rechtssache grundsätzliche bedeutung erfordert fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung entscheidung revisionsgerichts abs satz zpo frage insolvenzverwalter pflichtwidrig sinne abs inso handelt absonderungsberechtigten gläubiger mitteilung veräußerungsabsicht abs inso bereitschaft selbstübernahme erklärt abs inso erneut informiert bevor sache nachgebessertes angebot dritten veräußert bedarf höchstrichterlichen klärung rechtsprechung instanzgerichte schrifttum fast einhellig vertretenen meinung grundsatz verneinen lg neubrandenburg zip münchkomm inso lwowski tetzlaff aufl rn uhlenbruck brinkmann inso aufl rn hk inso landfermann aufl rn hmbkomm inso büchler aufl rn flöther kübler prütting bork inso rn undritz fiebig breutigam blersch goetsch inso rn haas scholl nzi gundlach frenzel schirrmeister dstr gundlach frenzel jahn dstr fk inso wegener aufl rn zweck mitteilungspflicht abs satz inso hinblick verwertungsrecht verwalters inso interesse absonderungsberechtigten gläubigers wahren veräußerung sache wert verhindern möglichst hohen gesicherten forderung nahe kommenden verwertungserlös erzielen hierfür genügt regelfall einmalige information gläubigers über beabsichtigte veräußerung mitteilungspflicht verwalters hingegen zweck gläubiger ermöglichen interessierten dritten wettstreit einzutreten ziel sache möglichst günstig erwerben wettstreit könnte zudem verzögerung führen regelung inso gerade vermieden gläubiger zuzumuten mitteilung verwalters über beabsichtigte veräußerung sogleich betrag anzubieten sicht angemessen übereinstimmende rechtsansicht berufungsgerichts trägt angegriffene urteil weitere beschwerde ebenfalls für rechtsgrundsätzlich gehaltene frage insolvenzverwalter falle verletzung abs satz inso normierten mitteilungspflicht inso ersetzende schaden entsprechend ausgleichspflicht masse abs inso begrenzen kommt deshalb ganter raebel pape kayser grupp vorinstanzen lg freiburg entscheidung olg karlsruhe freiburg entscheidung'],['Soon']]
  5952. [['bundesgerichtshof beschluss xi zr november rechtsstreit xi zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzenden richter nobbe richter dr siol dr bungeroth dr van gelder dr joeres beschlossen revision beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts köln mai angenommen beklagte trägt kosten revisionsverfahrens abs zpo streitwert dm gründe rechtssache grundsätzliche bedeutung revision endergebnis aussicht erfolg berufungsurteil frei rechtsfehlern behandlung kredits hypothekarkredit fest statt gleitzinsen vgl senatsurteil juni xi zr wm berücksichtigung tatsächlichen handhabung kreditabwicklung beurteilung sittenwidrigkeit vertrages fehler ändern nichtigkeit darlehensvertrages abs bgb klägern geschuldete vertragszins überstieg ausgehend nominalzins bearbeitungsgebühr dm berufungsgericht recht berücksichtigten kreditvermittlungskosten dm tätigkeit initiative kläger eingeschalteten vermittlerin lag erster linie interesse zweigstellen agierenden beklagten durchschnittlichen zinssatz für hypothekarkredite gleitzinsen april mehr berechnung vertragszinses berufungsgericht berücksichtigt daß klägern geschuldeten zinsen jährlich monatlich zahlen infolge fälligkeitsregelung erhöht effektive vertragszins mehr entgegen ansicht revision geschlossene darlehensvertrag ratenkredit gemein handelt vielmehr daß weiterer feststellungen bedarf mehr ausreichend abgesicherten grundpfandkredit revision zusammenhang erhobene rüge berufungsgericht verkehrswert belasteten grundstücks sorgfältig ermittelt begründet berufungsgericht getroffenen feststellungen subjektiven voraussetzungen sittenwidrigkeit bewußte ausnutzung zwangsversteigerungsverfahren offenkundigen zwangslage kläger beklagte auffällig überhöhten darlehenszinsen trotz mehr ausreichender sicherheiten lassen entgegen ansicht revision rechtsfehler erkennen hilfsweise aufrechnung gestellte ganz überwiegend zinsen resultierende forderung steht beklagten wegen nichtigkeit darlehensvertrages gemäß abs bgb schulden kläger vertragszinsen für angesetzten kosten fehlt substantiiertes vorbringen nobbe dr siol dr van gelder dr bungeroth dr joeres'],['Soon']]
  5953. [['bundesgerichtshof beschluss zb september abschiebungshaftsache ecli de bgh bvzb zivilsenat bundesgerichtshofs september vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch dr brückner richter dr göbel richterin haberkamp beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts traunstein januar kosten betroffenen unzulässig verworfen gegenstandswert rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt gründe antrag beteiligten behörde ordnete amtsgericht betroffenen marokkanischen staatsangehörigen beschluss november haft sicherung abschiebung mai hiergegen gerichtete beschwerde wies landgericht zurück schriftsatz dezember betroffene feststellung beantragt recht art abs gg verletzt worden dahingehend belehrt worden sei person vertrauens über freiheitsentziehung benachrichtigen sei amtsgericht antrag zurückgewiesen beschwerde landgericht erfolglos ge blieben rechtsbeschwerde deren zurückweisung beteiligte behörde beantragt verfolgt betroffene feststellungsantrag ii auffassung beschwerdegerichts fehlt für begehrte feststellung verletzung grundrechts art abs gg rechtsgrundlage insbesondere regelung famfg ergebe derartiger feststellungsantrag besonderen gesetzlich normierten fällen statthaft sei iii rechtsbeschwerde betroffenen statthaft daher unzulässig hierfür dahinstehen vorliegenden verfahren freiheitsentziehungssache abs satz nr famfg handelt jedenfalls wurde rechtsbeschwerde beschwerdegericht zugelassen abs famfg abs satz nr satz famfg zulassung statthaft richtet beschluss unterbringung freiheitsentziehende maßnahme anordnet letzteres fall beschluss für rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentziehende wirkung vgl btdrucks schließt rechtsbeschwerde zulassung beschwerdegericht statthaft anzusehen haftanordnung erledigt feststellung rechtswidrigkeit beschlusses beantragt geht jedoch feststellung rechtswidrigkeit anordnungsbeschlusses verletzung sonstiger rechte mögen zusammenhang haftanordnung stehen geltend gemachten verletzung art abs gg fall verbleibt regel abs famfg senat beschluss januar zb fgprax rn iv kostenentscheidung folgt famfg festsetzung beschwerdewerts beruht abs gnotkg stresemann schmidt räntsch göbel brückner haberkamp vorinstanzen ag rosenheim entscheidung xiv lg traunstein entscheidung'],['Soon']]
  5954. [['bundesgerichtshof beschluss zr november rechtsstreit ecli de bgh bvzr zivilsenat bundesgerichtshofs november vorsitzende richterin dr stresemann richterinnen prof dr schmidt räntsch weinland richter dr kazele dr göbel beschlossen beschwerde nichtzulassung revision urteil oberlandesgerichts stuttgart zivilsenat januar kosten beklagten unzulässig verworfen gegenstandswert beschwerdeverfahrens beträgt gründe grundstück klägerin gunsten beklagten beschränkten persönlichen dienstbarkeit belastet danach beklagten recht eingeräumt grundstück wasserleitungsanlage samt erforderlichen zubehör einzulegen dauernd nutzen juni informierte beklagte klägerin über vorhaben entlang grundstück verlegten wasserleitung kv energietransportkabel verlegen widersprach klägerin parteien schlossen folgezeit zwischenvergleich klägerin anerkennung rechtspflicht verpflichtete verlegung energietransportkabels dulden parteien streitige frage verlegung beschränkten persönlichen dienstbarkeit umfasst gerichtlich geklärt für fall bestehenden pflicht duldung verpflichtete beklagte wahlweise leitung entweder eigene kosten entfernen ursprünglichen zustand wiederherzustellen verlegte kabel entstandenen bzw entstehenden mehrkosten bauvorhaben klägerin übernehmen klage verlangt klägerin feststellung verpflichtet verlegung belassung sowie nutzung energietransportkabels zusammenhang stehenden maßnahmen aufgrund bestehenden beschränkten persönlichen dienstbarkeit dulden landgericht klage stattgegeben oberlandesgericht berufung beklagten zurückgewiesen revision zugelassen beschwerde beklagte zulassung revision erreichen ii nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wert revision geltend machenden beschwer euro übersteigt nr egzpo für wertgrenze nichtzulassungsbeschwerde nr egzpo wert beschwerdegegenstands beabsichtigten re visionsverfahren maßgebend revisionsgericht prüfung zulässigkeitsvoraussetzung ermöglichen beschwerdeführer innerhalb laufender begründungsfrist darlegen glaubhaft beabsichtigten revision berufungsurteil umfang wertgrenze übersteigt abändern lassen senat beschluss november zr juris rn mwn anforderungen genügt beschwerdebegründung wirtschaftliche interesse beklagten grundstück klägerin für verlegung nutzung energietransportkabels anspruch nehmen bestimmt berücksichtigung inhalts zwischenvergleichs entweder kosten für entfernung kabels leitungsführung anfallen mehrkosten verlegte kabel bauvorhaben klägerin entstanden entstehen beklagten alternativ entfernung leitung übernehmen kosten betrag übersteigen beklagte glaubhaft gemacht aa trägt lediglich kosten für entfernung neuverlegung kabels weit über berufungsgericht festgesetzten streitwert lägen konkrete bezifferung kosten erfolgt bb vorgelegte streitwertbeschluss landgerichts ulm juni parallel gelagerten fall betreffen geeig net beschwer glaubhaft vorgelegten protokoll mündlichen verhandlung juni ergibt gründen streitwert betrag nichtzulassungsbeschwerde näher erläutert festgesetzt wurde zudem konkrete kostenaufwand für verlegung leitung jeweiligen lage belasteten grundstücks umfangs inanspruchnahme abhängig schon deshalb können wertfestsetzung weiteres rückschlüsse kostenaufwand vorliegenden verfahren gezogen cc weiterhin vorgelegten eidesstattlichen versicherung früheren prozessbevollmächtigten beklagten ergeben ebenfalls konkreten aussagen höhe baukosten soweit darin mehrkosten je tag für fremdbezug stroms wegen unterbrechung stromleitung klägerin erzeugtem strom versorgen erwähnt bleibt schon verlegungsbedingte unterbrechungszeitraum offen dd schließlich führt beklagten angeführte signalwirkung angegriffenen entscheidung für grundstückseigentümer derartige mittelbare wirtschaftliche folgen urteils bleiben bemessung beschwer außer betracht senat beschluss september zb grundeigentum rn beschluss juni zr juris iii mangels geeigneter anhaltspunkte streitwert für verfahren nichtzulassungsbeschwerde ausgehend festsetzung berufungsgerichts festgesetzt zpo stresemann schmidt räntsch kazele weinland göbel vorinstanzen lg ulm
  5955. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ii zr verkündet märz vondrasek justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr goette richter dr strohn caliebe dr reichart bender für recht erkannt revision klägerin urteil zivilsenats kammergerichts juni aufgehoben sache neuen verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand klägerin beteiligte jahr dm zuzüglich agio grundstücksgesellschaft gbr fonds beklagte damals firmierend ag umbenannt delt ag schließlich umgewan gmbh gründungsgesellschafterin wei terer gleichartiger fonds anteile wurden mehrheitlich land berlin gehalten fonds gegründet worden wohnanlagen größtenteils sozialen wohnungsbau errichten vermieten differenz kostenmiete niedrigeren sozialmiete wurde teilweise aufwendungshilfen landes berlin ausgeglichen sog förderungsweg hilfen wurden ersten förderphase für jahre ab bezugsfertigkeit bewilligt blicherweise schloss daran ebenfalls jährige anschlussförderung abweichend verwaltungsübung beschloss berliner senat februar verzicht anschlussförderung für bauvorhaben denen grundförderung dezember endete darunter fiel fonds seither fonds sanierungsbe dürftig klägerin macht verschiedene prospektmängel geltend zuletzt beantragt festzustellen beklagte verpflichtet sei sämtlichen verbindlichkeiten beteiligung fonds insbesondere quotalen haftung für gesellschaft aufgenommenen bankdarlehen freizustellen soweit entstandenen steuervorteile erfolgten ausschüttungen abzüglich geleisteten einlage überstiegen zug zug bertragung gesellschaftsanteils ferner feststellung begehrt beklagte ersatz etwaiger weiterer schäden verpflichtet sei landgericht klage stattgegeben berufungsgericht berufung beklagten abgewiesen dagegen richtet erkennenden senat zugelassene revision klägerin entscheidungsgründe revision erfolg führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ausgeführt prospekt stelle anschlussförderung unzutreffend sicher dar während tatsächlich rechtsanspruch darauf bestanden beitrittsentscheidung klägerin beruhe fehler vortrag klägerin sei insoweit unsubstanziiert kausalität vermutet klägerin prospekt offen gelegte risiken kauf genommen möglich sei vergleichbar geringe risiko ausbleibens anschlussförderung anlage hätte abhalten lassen prospektfehler liege insbesondere sei darstellung quotalen haftung prospekt beanstanden ii hält revisionsrechtlicher nachprüfung punkten stand berufungsgericht allerdings recht angenommen klägerin beklagten beim vertragsschluss zutreffend über risiken anlage unterrichtet worden ständigen rechtsprechung senats anleger für beitrittsentscheidung zutreffendes bild über beteiligungsobjekt vermittelt über umstände für anlageentscheidung wesentlicher bedeutung können insbesondere über angebotenen speziellen beteiligungsform verbundenen nachteile risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt bghz bgh sen urt april ii zr wm dezember ii zr zip tz berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher würdigung festgestellt verwendeten prospekt geschehen prospektfehler liegt danach angabe gesellschafter würden für verbindlichkeiten gesellschaft entsprechend beteiligungsquote haften eindruck erweckt umfang quotalen haftung leistungen gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl bgh sen beschl märz ii zr juris ebenso wenig führt angabe höchstbeträgen hinsichtlich einzelnen gesellschafter abgeschlossenen darlehensverträgen anstelle gesellschaftsvertrag vereinbarten haftungsquoten haftung wegen verschuldens vertragsschluss revision zeigt schon vornherein geplant sei haftung gesellschafter jeweilige quote quote entsprechenden absoluten betrag jeweiligen anfangsschuld begrenzen brigen berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher würdigung angenommen betragsangaben darlehensverträgen hätten deklaratorische bedeutung tatsächlich sei quotale haftung vereinbart prospekt berufungs
  5956. [['bundesgerichtshof ste stb beschluss dezember strafverfahren wegen mitgliedschaft terroristischen vereinigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführer dezember beschlossen beschwerden angeklagten beschluß kammergerichts berlin september verworfen beschwerdeführer tragen kosten rechtsmittel gründe senat frage untersuchungshaft angeklagten bereits mehrfach geprüft hinsichtlich zuletzt beschluß august stb hinsichtlich beschluß mai stb hinsichtlich beschluß mai stb beschluß september kammergericht anträge angeklagten aufhebung hilfsweise außervollzugsetzung haftbefehle abgelehnt hiergegen gerichteten beschwerden angeklagten begründet voraussetzungen fortdauer untersuchungshaft gegenüber vorentscheidungen senats maßgeblich verändert dringender tatverdacht gegeben senat hierzu beginn hauptverhandlung ergangenen haftentscheidungen mehrfach stellung genommen nimmt vermeidung wiederholungen darauf bezug kammergericht angefochtenen entschei dung ausgeführt daß bisherige ergebnis beweisaufnahme hauptverhandlung annahme dringenden tatverdachts frage stellt bestätigt wertung inbegriff hauptverhandlung gewonnenen erkenntnisse tatgericht nachprüfung senats beschwerdeverfahren begrenztem maße zugänglich vgl bgh beschl september stb soweit beschwerdebegründung angeklagten ver such unternommen tatsächliche scheinbare widersprüche aufzuzeigen senat bereits beschluß november ak ausgeführt daß aufgabe beweisaufnahme hauptverhandlung etwaigen widersprüchen nachzugehen ferner beschluß august ak dargelegt daß außergewöh nlichen umfang aussage zeugen abweichungen einzelnen details grundsätzliche glaubwürdigkeit sprechen müssen verfahren weiterhin haftsachen gebotenen beschleunigung betrieben worden besondere umfang verfahrens mehrere angeklagte verbunden schwierigkeit länger zurückliegende vorgänge konspirativen mitteln arbeitenden terroristischen vereinigung aufzuklären bislang erlaß urteils zugelassen laufe hauptverhandlung herausgestellt daß protokolle über telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend zeugen für zeit ab september aufgrund versehens ermit telnden bundeskriminalamts zusammenstellung sachakten für generalbundesanwalt dokumentiert worden soweit verteidigern verdacht geäußert akten seien gericht bewußt vorenthalten worden dafür anhaltspunkte ergeben bislang vorliegenden sachakten für zeitraum ergangenen berwachungsanordnungen ermittlungsrichters bundesanwaltschaft für entscheidungsrelevant angesehenen gesprächspassagen enthalten kammergericht dabei recht darauf hingewiesen daß übrigen protokollen allenfalls geringe mittelbare beweisbedeutung zukommt gegenstand untersuchung bildenden vorgänge mehr vier jahre berwachung lagen soweit beschwerdebegründung verteidigers rechtsanwalt beleg für beweisbe deutung protokolle aussage zeugen für telefonge spräch november protokoll falsch widerlegt ansieht vermag überzeugen vorgelegte vermerk durchaus belegt daß zeugenschutzfragen gegenstand gesprächs übrigen kammergericht dadurch entstandene komplikation dadurch reagiert daß beweisprogramm abgeändert für später vorgesehene beweiserhebungen vorgezogen weitere vernehmung zeugen zurückgestellt verteidigung gelegenheit prüfung nachgereichten protokolle geben daß vorsitzende zeitlichen planung beweisaufnahme erfahrungen über frageverhalten verteidigung früheren verfahrensabschnitten zugrundegelegt vermag verfahrensverzögerung fortdauer untersuchungshaft entgegenstehen könnte ebenfalls begründen beurteilung haftgründe verhältnismäßigkeit weiteren untersuchungshaft inzwischen verstrichenen zeitraum seit letzten haftentscheidungen senats maßgeblich verändert bisherige untersuchungshaft übersteigende straferwartung begründet annahme fluchtgefahr maßnah men stpo begegnet sowie verhältnismäßigkeit untersuchungshaft tolksdorf winkler becker'],['Soon']]
  5957. [['bundesgerichtshof beschluss xii zb juli betreuungssache nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb cc vbvg famfg vergütungsanspruch betreuers endet erst gerichtlichen aufhebung betreuung bgb sei ende betreuung steht bereits tod betreuten aufgrund entsprechenden fristablaufs fest anschluss senatsbeschluss august xii zb famrz kontrollbetreuer widerruf vorsorgevollmacht gericht mitgeteilt betreuung sicht beendet sei zugleich betreuerausweis sowie zeitpunkt erstreckenden vergütungsantrag übersandt steht vergütungsanspruch für folgezeit gerichtlichen aufhebung betreuung kontrollbetreuer tätigkeit mehr für betreuten erbracht einwand treu glauben gemäß bgb entgegen bgh beschluss juli xii zb olg oldenburg ag delmenhorst xii zivilsenat bundesgerichtshofs juli vorsitzenden richter dose richterin weber monecke richter schilling dr günter dr nedden boeger beschlossen rechtsbeschwerde beschluss zivilkammer landgerichts oldenburg september kosten weiteren beteiligten zurückgewiesen beschwerdewert gründe weitere beteiligte begehrt betreuervergütung für zeit ab mai beschluss november bestellte amtsgericht weiteren beteiligten kontrollbetreuer für betroffene vorsorgevollmacht für sohn erstellt kontrollbetreuer teilte gericht schreiben mai sicht sei kontrollbetreuung vollmachtswiderruf mai beendet zugleich übersandte amtsgericht betreuerausweis sowie antrag vergütungsfestsetzung für zeitraum mai abschluss beschwerdeverfahrens hinsichtlich betreuung hob amtsgericht beschluss februar kontrollbetreuung vorliegenden verfahren weitere beteiligte vergütung für zeitraum mai februar beantragt begründung ausgeführt kontrollbetreuung sei erst beschluss februar eingegangen februar aufgehoben worden amtsgericht vergütung antragsgemäß festgesetzt landgericht vergütungsantrag beschwerde betroffenen zurückgewiesen hiergegen wendet weitere beteiligte zugelassenen rechtsbeschwerde ii rechtsbeschwerde unbegründet landgericht entscheidung begründet weiteren beteiligten für beantragten zeitraum vergütung mehr zustehe nderung umstände abs satz vbvg ergeben wortlaut vbvg stehe jedenfalls auslegung entgegen wonach faktische ende kontrollbetreuung wegfall vergütungsanspruchs führen könne regelfall entsprechend system vergütungsvorschriften intention gesetzgebers für klare rechtsverhältnisse sorgen formelle aufhebung betreuungsverhältnisses beschluss gerichts abzustellen vorliegende fall sei jedoch gelegen kontrollbetreuer rückgabe kontrollbetreuerausweises abrechnung vergütung mai entsprechende mitteilung gegenüber gericht dokumentiert tätigkeit faktisch beendet sei sei sämtlichen beteiligten einschließlich gerichts hingenommen worden tätigkeiten kontrollbetreuers seien seite mehr erwartet worden aufgrund rückgabe betreuerausweises wären möglich wäre lage ausreichend legitimieren vergütungsvorschriften zugrunde liegende gedanke rechtsklarheit stehe annahme entgegen betreuung endgültig beendet worden sei daher umstände sinne abs satz vbvg geändert hätten aufhebung kontrollbetreuung sei offensichtlich schlicht vergessen worden kontrollbetreuer weiteren zeitraum erst abgerechnet nachdem jahre beschluss über aufhebung kontrollbetreuung erlangt ausführungen halten rechtlichen berprüfung ergebnis stand allerdings landgericht gefolgt soweit meint vergütungsanspruch weiteren beteiligten sei gemäß abs satz vbvg entfallen vielmehr amtsgericht ansatz recht davon ausgegangen vergütungszeitraum erst gerichtlichen aufhebung betreuung ende gefunden aa ständiger rechtsprechung senats besteht vergütungsanspruch vbvg pauschal festgelegten umfang für gesamten zeitraum betreuung endet gemäß bgb erst ausdrückliche gerichtliche entscheidung regelung dient klarheit rechtsverhältnisse vielfach zweifelhaft erst gerichtliche ermittlung klären voraussetzungen für betreuung mehr vorliegen deshalb hinzunehmen ende notwendigkeit betreuung aufhebung betreuung gewisse pauschalen stundenansatz vbvg vergütende zeitspanne liegt gerichts behördeninterne abläufe prüfung voraussetzung für aufhebung betreuung tatsächlich
  5958. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet juli führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja solarinitiative uwg abs nr abs stellt öffentlich rechtliche körperschaft amtlichen nachrichten schreiben zusammenarbeit einzelnen unternehmen prominent heraus anbieter rede stehenden dienstleistungen nennen entnehmen verbraucher darstellung sicht öffentlichen hand besonders vertrauenswürdiges unternehmen handelt liegt verstoß pflicht neutralen objektiven amtsführung unlautere geschäftliche handlung öffentlich rechtlichen körperschaft sinne abs uwg unterrichten öffentlich rechtliche körperschaft unternehmen ffentlichkeit über zusammenarbeit trifft unternehmen regelfall pflicht prüfen art weise mitteilung öffentlich rechtlichen körperschaft auferlegte gebot neutralen objektiven amtsführung verletzt bgh urteil juli zr olg karlsruhe lg karlsruhe zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler für recht erkannt revisionen klägers beklagten urteil zivilsenats oberlandesgerichts karlsruhe februar zurückgewiesen gerichtskosten revisionsverfahrens tragen kläger beklagte jeweils hälfte außergerichtlichen kosten revisionsverfahrens tragen beklagte hälfte derjenigen klägers kläger diejenigen beklagten brigen trägt partei außergerichtlichen kosten rechts wegen tatbestand kläger gemeinde elektrofachgeschäft be treibt veräußert installiert photovoltaikanlagen beklagte gemeinde gehören beklagten gruppe systeme solaren stromerzeugung stellt beklagte universität karlsruhe entwickelten computerprogramm anhand luftbildern überprüfen hausdächer für installation solaranlagen geeignet sommer schlossen beklagten solarinitiative zusammen ausbau solarenergie gemeindegebiet fördern dezember kündigten beklagten stadtnachrichten rubrik amtliche bekanntma chungen informationen hauseigentümern auswertungen dachflächen hinblick eignung installation solaranlage mitgeteilt veröffentlichung enthielt klageantrag wiedergegebene muster anschreibens anlage kläger erhielt folgezeit klageantrag angeführte beklagten herausgegebene schreiben anlage kläger ansicht beklagte verstoß pflicht neutralität objektivität öffentlich rechtliche körperschaft beklagten unternehmen empfohlen solaranlagen erstellten beklagten hätten wettbewerbswidrigen verhalten beklagten beteiligt angesprochene publikum unangemessen unsachlich beeinflusst werbecharakter maßnahme verschleiert kläger beklagten unterlassung auskunftserteilung sowie zahlung abmahnkosten streitwert anspruch genommen feststellung schadensersatzverpflichtung begehrt landgericht klage abgewiesen berufungsverfahren kläger beantragt beklagten verurteilen unterlassen geschäftsverkehr gemeinsam motto solarinitiative für förderung verkauf solaranlagen werben werben las sen dabei beklagte einzigen anbieter markt namentlich erwähnen geschieht nachstehend wiedergegebenen werbung amtsblatt beklagten dezember beklagten verurteilen unterlassen geschäftsverkehr gemeinsam motto solarinitiative für förderung verkauf solaranlagen werben werben lassen dabei beklagte einzigen anbieter markt namentlich erwähnen geschieht nachstehend wiedergegebenen werbung form rundschreibens dezember januar haushalte verteilt wurde festzustellen beklagten verpflichtet kläger schaden ersetzen handlungen gemäß antrag entstanden entstehen festzustellen beklagten verpflichtet kläger schaden ersetzen handlungen gemäß antrag entstanden entstehen beklagten verurteilen kläger jeweils betrag nebst zinsen hieraus höhe acht prozentpunkten über basiszinssatz seit januar hinblick beklagte seit februar hinblick beklagten zahlen beklagten verurteilen kläger darüber auskunft erteilen zeitraum umfang handlungen anträgen beschriebenen art begangen berufungsgericht beklagte klageanträgen sowie zahlung abmahnkosten nebst zinsen verurteilt weitergehende berufung klägers zurückgewiesen dagegen richten berufungsgeri
  5959. [['bundesgerichtshof beschluss anwz september verfahren wegen wiederaufnahme anhörungsrüge fgg gegenvorstellung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr frellesen richterin roggenbuck sowie rechtsanwälte prof dr stüer prof dr quaas september beschlossen anhörungsrüge gegenvorstellung antragstellers senatsbeschluss juli zurückgewiesen gründe antragsteller schriftsatz august erhobene rechtsbeschwerde wegen verweigerung rechtlichen gehörs richtet beschluss senats juli beschluss senat sofortige beschwerde antragstellers wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossenen verfahrens agh ablehnenden beschluss hessischen anwaltsgerichtshofs februar unzulässig verworfen antragsteller rügt senat eigene frühere abwicklerrechtsprechung anwz verstößt fülle nachgereichten beweismittel wahrhaben anhörungsrüge behandelnde rechtsmittel bleibt erfolg senat entscheidung weder verfahrensstoff tatsachen beweisergebnisse verwertet denen antragsteller zuvor gehört worden wurde berücksichtigendes vorbringen weder über gangen sonstiger weise anspruch antragstellers rechtliches gehör verletzt abweichen rechtsprechung senatsbeschluss mai anwz erkennbar vorgelegten beweismittel kam kommt angesichts unzulässigkeit sofortigen beschwerde gegenvorstellung rechtsmittel jedenfalls unbegründet vorbringen antragstellers begründetheit sofortigen beschwerde gibt anlass angegriffene senatsentscheidung abzuändern ganter frellesen stüer roggenbuck quaas vorinstanz agh frankfurt entscheidung agh'],['Soon']]
  5960. [['bundesgerichtshof beschluss zb april rechtsbeschwerdesache betreffend deutsche patentanmeldung zivilsenat bundesgerichthofs april vorsitzenden richter prof dr meier beck richterin mühlens richter gröning richterin schuster richter dr deichfuß beschlossen rechtsbeschwerde beschluss senats technischen beschwerdesenats bundespatentgerichts februar kosten anmelders zurückgewiesen wert rechtsbeschwerdeverfahrens festgesetzt gründe deutsche patent markenamt april eingereichte patentanmeldung rechtsbeschwerdeführers beschluss juli begründung zurückgewiesen gegenstand anspruchs sei gegenüber stand technik neu anmelder beschluss beschwerde eingelegt beantragt patent mündlichen verhandlung patentgericht eingereichten ansprüchen erteilen patentanspruch lautet danach verfahren betreiben windenergieanlage rotor antreibbaren elektrischen generator abgeben elektri scher leistung elektrischen verbraucher insbesondere elektrisches netz dadurch gekennzeichnet generator verbraucher abgegebene leistung abhängigkeit verbraucher abgegebenen strom geregelt kurzschluss netz windenergieanlage weiterhin leistung netz abgibt falle kurzschlusses netz netz abgegebene elektrische strom mittels mikroprozessor aufweisenden regelungseinrichtung vorgegebenen wert imax begrenzt windenergieanlage falle kurzschlusses netz strom einspeist mehrphasigen systemen abgegebene ströme phase vorgebbaren wert überschreiten patentgericht beschwerde zurückgewiesen zugelassenen rechtsbeschwerde rügt anmelder angefochtene beschluss beruhe verletzung anspruchs rechtliches gehör sei rechtlich gebotenen maß gründen versehen ii rechtsbeschwerde statthaft anmelder rechtsbeschwerdegründe sinne abs nr nr patg geltend macht rechtsmittel jedoch begründet erhobenen rügen durchgreift patentgericht davon ausgegangen patent technischen problem befasst verfahren betreiben windenergieanlage anzugeben schwankungen netz weit möglich entgegengewirkt anspruch angegebene regelung leistung stromregelung verbraucher abgegebene leistung beeinflusse strom vorgegebenen maximalwert begrenzt kurzschluss beschreibung beispielhafte ursache netzstörung genannt abschalten windenergieanlage führe abschaltkriterien kenne fachmann bestimmte grenzwerte für spannung frequenz kurzschluss netz führe störung jedoch notwendig abschaltung windenergieanlage einspeisestelle abschaltkriterien erreicht stand technik zeige deutsche patentanmeldung entgegenhaltung windenergieanlage regelung strombegrenzung auftretenden berstrom wirke strombegrenzung arbeite unabhängig ursache berstroms berströmen während entfernten daher abschaltung führenden kurzschlusses netz aufträten stromregelung anspruch mittels mikroprozessor aufweisenden regelungseinrichtung erfolge strom mehrphasigen systemen für phase geregelt könne mangels erfinderischer tätigkeit patentfähigkeit begründen rechtbeschwerde sieht ausführungen anspruch anmelders rechtliches gehör verletzt patentgericht entscheidende passage anlage vorgelegten vertrags betreibern windkraftanlage fünften absatz seite übergan gen stelle ergebe patentgericht berücksichtigt kurzschluss windenergieanlage wegen verbundenen schnellen spannungsabfalls entsprechend starken stromanstiegs sofort vorgeschriebenen leistungsschalter netz getrennt müsse patentgericht überdies versäumt darauf hinzuweisen sicht anmelder vorgelegten unterlagen ausreichten nachzuweisen weltweit windenergieanlagen kurzschluss sofort netz trennen seien rüge verletzung anspruchs rechtliches gehör aufgezeigt zusammenhang ausführungen patentgerichts ergibt inhalt anlage insgesamt befasst patentgericht ii gründe verständnis begriffs kurzschluss spruch erläutert dargelegt störung netz abschalten windenergieanlage führe spannung frequenz einspeisestelle bestimmte grenzwerte unteroder überschreiten kurzschluss fall sei hänge entfernung stelle netzes kurzschluss auftrete einspeisestelle windenergieanlage ab nderungen spannung frequenz strom folge kurzschlusses ergeben zunehmender entfernung abnähmen zusammenhang patentgericht seite anlage genannten grenzwerte be
  5961. [['bundesgerichtshof beschluss str august sicherungsverfahren strafsenat bundesgerichtshofs august beschlossen beschuldigten antrag versäumung frist einlegung revision urteil landgerichts karlsruhe juni kosten wiedereinsetzung vorigen stand gewährt frist begründung revision beginnt zustellung beschlusses frühestens jedoch zustellung urteils landgericht gelegenheit urteilsgründe gemäß abs satz stpo ergänzen hiervon gebrauch gemacht beginnt frist begründung revision zustellung neuen fassung urteils gründe beschuldigten versäumung frist einlegung revision wiedereinsetzung vorigen stand gewähren verteidiger vorgetragen glaubhaft gemacht versäumung frist verschulden trifft auftrag revisionseinlegung beschuldigte rechtzeitig fernmündlich erteilt verteidiger glaubhaft mitgeteilt allein anwaltsverschulden zurückzuführen revisionseinlegung rechtzeitig erfolgt nack kolz elf hebenstreit jäger'],['Soon']]
  5962. [['bundesgerichtshof beschluss str januar strafsache wegen vergewaltigung strafsenat bundesgerichtshofs anhörung generalbundesanwalts beschwerdeführers januar gemäß abs abs stpo beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts magdeburg mai strafverfolgung zustimmung generalbundesanwalts gemäß abs stpo fall ii urteilsgründe vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgründe vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung beschränkt oben bezeichnete urteil schuldspruch dahin geändert angeklagte schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fällen davon fall tateinheit vergewaltigung fall tateinheit vorsätzlicher körperverletzung schuldig gehende revision verworfen angeklagte kosten rechtsmittels nebenklägerin revisionsverfahren entstandenen notwendigen auslagen tragen gründe landgericht angeklagten wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes drei fällen jeweils tateinheit körperverletzung fall tateinheit vergewaltigung gesamtfreiheitsstrafe sechs jahren verurteilt revision rügt angeklagte verletzung formellen materiellen rechts senat beschränkt strafverfolgung gemäß abs stpo zustimmung generalbundesanwalts fall ii urteilsgründe vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgründe vorwurf schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung zieht beschlussformel ersichtliche nderung schuldspruchs gehende revision angeklagten unbegründet sinne abs stpo senat schließt landgericht niedrigere einzelstrafen erkannt hätte fall ii urteilsgründe verurteilung wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes fall ii urteilsgründe lediglich verurteilung wegen schweren sexuellen missbrauchs kindes tateinheit vergewaltigung gelangt wäre beiden fällen landgericht tateinheitliche verurteilung wegen körperverletzung strafschärfungsgrund herangezogen kostenentscheidung folgt abs satz stpo vgl bgh beschluss juni str rn sost scheible cierniak bender franke quentin'],['Soon']]
  5963. [['bundesgerichtshof beschluss viii zb mai rechtsstreit viii zivilsenat bundesgerichtshofs mai vorsitzende richterin dr deppert richter dr beyer dr leimert dr wolst dr frellesen beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluß zivilkammer einzelrichter landgerichts münchen oktober aufgehoben sache erneuten entscheidung über kosten rechtsbeschwerdeverfahrens beschwerdegericht zurückverwiesen gerichtskosten für rechtsbeschwerdeverfahren erhoben beschwerdewert gründe nachdem kläger klage mietzins für januar april zurückgenommen amtsgericht münchen beschluß august beklagten kosten rechtsstreits auferlegt erhebung klage veranlaßt hätten deren rücknahme antragsgemäß verurteilt worden wären sofortige beschwerde beklagten entscheidung landgericht einzelrichter beschluß oktober zurückgewiesen rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen beim bayerischen obersten landesgericht eingegangener rechtsbeschwerde beklagten landgericht einzelrichter november beschluß oktober dahin ergänzt daß rechtsbeschwerde bundesgerichtshof zugelassen innerhalb antragsgemäß verlängerten frist begründung rechtsbeschwerde rechtsmittel zugelassenen rechtsanwalt begründet worden ii rechtsbeschwerde führt aufhebung angefochtenen entscheidung zurückverweisung beschwerdegericht bundesgerichtshof beschluß märz ix zb njw veröff bghz best dargelegt rechtsbeschwerde zulassung einzelrichter kammer statthaft zulassungsentscheidung einzelrichter wirksam daher für rechtsbeschwerdegericht bindend angefochtene einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch aufhebung verletzung verfassungsgebots gesetzlichen richters art abs satz gg ergangen senat schließt genannten entscheidung ix zivilsenats einzelrichter durfte entscheiden hätte verfahren wegen bejahten grundsätzlichen bedeutung rechtssache gemäß satz nr zpo drei richtern besetzten kammer übertragen müssen genannten entschei dung ausgeführt erkennende senat satz zpo gehindert verstoß gebot gesetzlichen richters berücksichtigen sinn vorschrift andernfalls wege verfassungsbeschwerde mögliche berprüfung rechtsbeschwerdegericht auszuschließen iii wegen rechtsbeschwerde angefallenen gerichtskosten macht senat möglichkeit gkg gebrauch dr deppert dr beyer dr wolst dr leimert dr frellesen'],['Soon']]
  5964. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet märz walz justizamtsinspektor urkundsbeamter geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja partnerschafts kurzbezeichnung partgg aufnahme phantasiebezeichnung namen partnerschaft verstößt partgg bora vorschrift bora verbot verwendung phantasiebezeichnung teil kurzbezeichnung gemeinschaftlicher berufsausübung sinne vorschrift entnehmen brao spezielle regelungsgehalt brao steht analogen anwendung bestimmung bereich sonstigen zusammenschlüsse rechtsanwälten entgegen bgh urt märz zr olg karlsruhe lg waldshut tiengen zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung märz vorsitzenden richter prof dr ullmann richter prof dr bornkamm pokrant dr büscher dr schaffert für recht erkannt revision urteil oberlandesgerichts karlsruhe zivilsenat freiburg februar kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand klagende rechtsanwaltskammer wendet dagegen daß beklagte steuerberatern rechtsanwälten bestehende partnerschaft entsprechend eintragung partnerschaftsregister artax steuerberater rechtsanwälte bezeichnet partnerschaft auffassung klägerin verstößt beklagte verwendung begriffs artax namen uwg berufsordnung für rechtsanwälte bora folge namentlich bundesrechtsanwaltsordnung brao für rechtsanwaltsgesellschaft getroffenen neuregelung insbesondere brao rechtsanwalts gmbh sei sach phantasiebezeichnung unzulässig sachlicher grund für abweichende behandlung partnerschaft sei ersichtlich verwendung bezeichnung artax sei zudem irreführend uwg klägerin beantragt beklagten androhung ordnungsmitteln verbieten bezeichnung artax partnerschaft steuerberater rechtsanwälte geschäftlichen verkehr benutzen beklagte klage entgegengetreten landgericht klage stattgegeben lg waldshut tiengen brak mitt berufung beklagten abweisung klage geführt olg karlsruhe njw revision verfolgt klägerin klageantrag beklagte beantragt rechtsmittel zurückzuweisen entscheidungsgründe berufungsgericht klage unbegründet angesehen hierzu ausgeführt verbot abs satz partnerschaftsgesellschaftsgesetzes partgg namen partnerschaft namen partner aufzunehmen lasse für entscheidung streitfalls ableiten gesetzesmaterialien partgg komme beifügung vornamens vorrang beifügung sachzusätzen seien grundsätzlich unzulässig zudem fehle für entsprechende einschränkung berufsausübungsfreiheit gemäß art abs gg schützenswerten gemeinwohlinteressen allgemeinen berufsrechtsvorbehalt abs partgg ferner einschlägige bestimmung bora stehe beklagten gewählten namen ebenfalls entgegen wortlaut gebe hinweis kurzbezeichnung lauten bestimmung sei gebot entnehmen kurzbezeichnung allein namen sozien partner bilden kurzbezeichnung solle kürzere firmierung früher übliche aneinanderreihung namen kanzlei tätigen rechtsanwälte ermöglichen kurze einprägsame werbewirksame kanzleibezeichnung erhalten hieraus folge daß phantasie sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig seien klägerin erstrebte verbot widerspräche vernünftige erwägungen gemeinwohls verwendung kurzbezeichnung artax entgegen stünden zudem art abs gg geschützten berufsausübungsfreiheit irreführung sei weder zusätzliche verwendung kurzbezeichnung artax schlechthin deren verwendung namen partnerschaft befürchten tätigen rechtsanwälte steuerberater berufsbezeichnungen aufgeführt zusätzlich namentlich benannt seien zusätzliche verwendung einprägsamen kurzbezeichnung kennzeichnung angehörigen verschiedener berufe bestehenden partnerschaft verstoße beschränkung werbung rechtsanwälten gemäß brao sachliche unterrichtung allenfalls liege zulässige imagewerbung ii revision erfolg berufungsgericht recht angenommen daß weder bestimmungen partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gemäß abs weiteren betracht ziehenden berufsrechtlichen vorschriften klägerin erstrebte verbot rechtfertigen zutreffend beurteilung daß beklagten gewählte namensgebung uwg irreführend berufungsgericht recht davon ausgegangen daß aufnahme phantasiebezeichnung namen beklagten partgg verstößt hierbei zutreffend darauf abgestell
  5965. [['bundesgerichtshof namen volkes ix zr urteil rechtsstreit verkündet november bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter dr kreft richter stodolkowitz dr ganter raebel kayser für recht erkannt revision klägers urteil zivilsenats kammergerichts september kostenpunkt insoweit aufgehoben klage abgewiesen worden umfang aufhebung sache anderweiten verhandlung entscheidung über kosten revisionsverfahrens berufungsgericht zurückverwiesen rechts wegen tatbestand kläger alleingesellschafter liquidator gmbh alleinige gesellschafterin gmbh vertrag oktober verklagte notar beurkundete verkaufte geschäftsanteile für mio dm gmbh gleichzeitig wurden anteile dinglicher wirkung ab beurkundung vertrages hieß käuferin übertragen kaufpreis november fällig erklärten käuferin deren geschäftsführer mi sowie deren geschäftsführer mr beurkundung anwesend stünden persönlich dafür daß kläger bürgschaften für verbindlichkeiten übernommen spätestens entlassen selben tag wurde mi alleinvertretungsberechtigten geschäftsführer bestellt kaufpreis wurde gezahlt zwangsvollstreckung blieb wesentlichen erfolglos mi persönlich wurde später gesichtspunkt betruges verurteilt schadensersatz höhe rd mio dm leisten geriet spätestens laufe jahres vermögensverfall kläger wurde bürgschaften anspruch genommen deswegen mi mr berufung kaufvertrags erhobene klage wurde begründung rechtskräftig abgewiesen vertragsbestimmung enthalte garantiezusage begründe schadensersatzverpflichtung dortigen erklärungen für fall daß entlassung klägers bürgschaften komme kläger wirft beklagten pflichten notar verletzt beurkundung darauf hingewirkt daß entlassung bürgschaften betreffende vertragsbestimmung klare fassung sinne garantiezusage erhielt außerdem hätte meint kläger darauf hinweisen müssen daß sofortigen bertragung geschäftsanteile gleichzeitige kaufpreiszahlung ungesicherte vorleistung handle verlangt beklagten ersatz für bürgenzahlungen insgesamt rd dm zuzüglich zinsen beziffert für kosten prozesses mi mr sowie eingeholten unternehmen betreffenden wertgutachtens zusammen rd dm ferner wege vollstrekkungsgegenklage zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschluß gewandt beklagte anschluß prozeß egen kläger erwirkt jetzige beklagte rechtsstreit streithelfer prozeßgegner klägers beigetreten landgericht ersten rechtszug teilweise freistellung gerichteten klage stattgegeben berufungsgericht beklagten erstattung prozeßkosten höhe dm nebst zinsen verurteilt zwangsvollstreckung kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt übrigen klage abgewiesen senat revision beklagten angenommen kläger verfolgt rechtsmittel klage geltend gemachten ansprüche soweit aberkannt worden entscheidungsgründe revision klägers führt umfang rechtsmittels aufhebung berufungsurteils zurückverweisung sache berufungsgericht berufungsgericht ansicht beklagte pflichtwidrig gehandelt dafür gesorgt daß kaufvertrags frage entlassung klägers bürgschaftsverpflichtungen unmißverständlich regelnde vereinbarung getroffen wurde belastung klägers kosten vorprozesses einschließlich derjenigen beklagten streithelfer geführt könne dagegen berufungsgericht ausgeführt festgestellt daß pflichtverletzung beklagten für schaden ursächlich sei inanspruchnahme klägers übernommenen bürgschaften entstanden sei letztgenannten punkt beruht berufungsurteil revision erfolg rügt verfahrensfehler beklagte berufungsgericht recht angenommen beurkundung kaufvertrags abs beurkg auferlegte pflicht verletzt willen beteiligten erforschen über rechtliche tragweite geschäfts belehren erklärungen klar unzweideutig niederschrift wiederzugeben wortlaut spricht pflicht derjenigen erklärung abgaben dafür einzustehen daß kläger november bürgschaften entlassen folgen eintreten sollten entlassung innerhalb verhältnismäßig knapp bemessenen frist kam geregelt daß fall streit beteiligten kommen mußte lag hand hätte beklagte dadurch entgegenwirken müs
  5966. [['bundesgerichtshof beschluss str oktober strafsache miguel wegen handeltreibens grundstoffen weiterer verfahrensbeteiligter generalbundesanwalt beim bundesgerichtshof brauerstraße karlsruhe strafsenat bundesgerichtshofs oktober beschlossen gerichtshof europäischen union auslegung verordnung eg nr europäischen parlaments rates februar betreffend drogenausgangsstoffe abl eu nr februar sowie verordnung eg nr rates dezember festlegung vorschriften für berwachung handels drogenausgangsstoffen gemeinschaft drittländern abl eu nr januar nr märz folgende frage vorabentscheidung vorgelegt arzneimittel gemäß definition richtli nie eg europäischen parlaments rates november schaffung gemeinschaftskodexes für humanarzneimittel verordnungen eg nr eg nr erfasste stoffe enthalten gemäß jeweiligen art buchst verordnungen stets deren anwendungsbereich ausgenommen lediglich anzunehmen arzneimittel zusammengesetzt erfassten stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert können revisionsverfahren entscheidung gerichtshofs europäischen union ausgesetzt gründe strafsenat bundesgerichtshofs liegt revision angeklagten urteil landgerichts krefeld entscheidung landgericht angeklagten handeltreibens grundstoffen unerlaubten herstellung betäubungsmitteln verwendet sollten fällen schuldig gesprochen deswegen gesamtfreiheitsstrafe drei jahren drei monaten verurteilt sowie kompensations verfallsentscheidung getroffen revisionsverfahren liegt wesentlichen folgender landgericht festgestellter sachverhalt zugrunde angeklagte selbständig handelsvertreter für nahrungsergänzungsmittel orthopädische hilfsmittel medizinische geräte zubehör sowie rezeptfreie medikamente tätig vermittelte organisierte brüssel ansässiges unternehmen juni oktober legal hergestellte grundsätzlich für verwendung arzneimittel bestimmte ephedrin tabletten dreizehn fällen mexiko sowie fall belize lieferte gesamtwirkstoffgewicht betrug kilogramm ephedrinhydrochlorid angeklagten bereits ersten lieferung bewusst ephedrin tabletten herstellung metamfetamin verwendet amerikanischen drogenmarkt verkauft sollten würdigung landgerichts angeklagte abs nr g� abs nr g� af strafbar gemacht ent g� grundstoff nr g� nr g� af unerlaubten herstellung betäubungsmitteln verwendet handel getrieben angeklagte wendet revision verurteilung rügt allgemein verletzung sachlichen rechts ii entscheidung über revision angeklagten hängt beantwortung vorlagefrage ab arzneimittel betreffenden ausnahmeregeln art buchst satz verordnung eg nr art buchst halbsatz verordnung eg nr bedürfen hintergrund auffassung kommission europäischen gemeinschaften blick wortlaut historie sowie sinn zweck verordnungen auslegung europäische rechtsregeln handelt obliegt allein gerichtshof europäischen union art aeuv bislang frage entschieden arzneimittel stets anwendungsbereich genannten verordnungen ausgenommen fall arzneimitteln enthaltenen verordnungen erfassten stoffe einfach verwendet leicht wirtschaftlich extrahiert können acte clair� vorliegt auslegung derart offenkundig sinne acte clair vernünftigen zweifeln unterläge einzelnen strafbarkeit angeklagten wegen handeltreibens grundstoffen setzt abs nr nr g� bgbl ff abs nr nr g� af bgbl voraus ephedrin tabletten grundstoffe handelt deutsche recht definition begriffs grundstoff erfassten stoff sinne art buchst verbindung anhang verordnung eg nr art buchst verbindung anhang verordnung eg nr bezug nimmt kommt darauf gehandelten tabletten erfasste stoffe sinne verordnungen ephedrin jeweils anhängen genannten verordnungen erfasster stoff aufgeführt allerdings könnte ausnahmetatbestand art buchst satz verordnung eg nr art buchst halbsatz verordnung eg nr vorliegen jeweils arzneimittel gemäß definition richtlinie eg nennt feststellungen landgerichts legal hergestellten tabletten jedenfalls teil abgeurteilten fälle zunächst für verwendung arzneimittel bestimmt handelt zumindest insoweit arzneimittel sinne art nr richtlinie eg vgl anlage nr amvv bgbl bgh beschluss april str nstz für strafbarkeit reichweite ausnahmeregelung maßgeb
  5967. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil iv zr verkündet juni schick justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit iv zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzende richterin mayen richter felsch lehmann richterin dr brockmöller richter dr schoppmeyer mündliche verhandlung juni für recht erkannt revision beklagten urteil hanseatischen oberlandesgerichts hamburg zivilsenat mai zurückgewiesen beklagte trägt kosten revision ausnahme kosten streithelfers trägt rechts wegen tatbestand klägerin macht insolvenzverwalterin gmbh folgenden schuldnerin ansprüche auszahlung rückkaufswerts schuldnerin zugunsten streithelfers beklagten unterhaltenen rentenversicherung geltend streithelfer handelt zwei je schuldnerin beteiligten gesellschaftern zugleich einzelvertretungsberechtigten eschäftsführern september gegründeten schuldnerin zuvor streithelfer geschäftsführer minderheitsgesellschafter anteil gmbh gesellschaft streithelfer versicherter person arbeitgeberfinanzierte rentenversicherung bekla gten abgeschlossen versicherungsbeginn märz ezugsrecht heißt versicherungsschein versicherte person sowohl für todes für erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt abtretung beleihung unwiderruflichen bezugsrechtes ausgeschlossen für unwiderrufliche bezugsrecht gelten folgende vo rbehalte arbeitgeber bleibt recht vorbehalten vers icherungsleistungen für anspruch nehmen arbeitsverhältnis eintritt versicherungsfalles endet sei versicherte person zeitpunkt lebensjahr vollendet versich erung jahre bestanden versicherte person handlungen begeht arbeitgeber berechtigen versicherungsansprüche mindern entziehen wirkung dezember übernahm schuldnerin rentenversicherungsvertrag früheren arbeitgeber streithe lfers vorstehend zitierte passage daraufhin erstell ten nachtrag versicherungsschein wortgleich enthalten anschluss daran heißt oben aufgeführten widerspruchsvorbehalte bezüglich unwiderruflichen bezugsrechtes gelten für teil versicherung beitragszahlungen während aktuellen dienstverhältnisses ergibt ansonsten besitzt versicherte person uneingeschränkt unwiderrufliches bezugsrecht seite vereinbart scheidet versicherte person diensten rbeitgebers unverfallbare anwartschaft gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung betravg erworben erklärt arbeitgeber versicherten person anwe ndung abs gesetzes mitgabe versicherung rechtsstellung versicherungsnehmers überlässt oktober wurde aufgrund eigenantrags schuldn erin mai insolvenzverfahren über vermögen eröffnet klägerin insolvenzverwalterin bestellt kündigte schreiben oktober geschäftsführerdienstvertrag streithelfers fristlos februar erklärte kündigung rentenversicherungsvertrages verlangte nachfolgend schreiben märz auskehr rückkaufswerts gab beklagte juli wovon beitragszahlungen früheren dienstverhältnis streithelfers entfielen auszahlung verweigerte landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung klägerin abzug frühere dienstverhältnis entfallenden anteils höhe stattgegeben dagegen richtet revision beklagten entscheidungsgründe revision unbegründet berufungsgericht ausgeführt bundesgerichtshof entwickelten auslegungsgrundsätze insolvenzfestigkeit eingeschränkt unwiderruflichen bezugsrechts streithelfer angewendet könnten insbesondere darauf abstellten arbeitnehmer erworbenen versicherungsansprüche fällen entzogen sollen denen beendigung arbeitsverhältnisses gründen beruhe einflus snahme entziehen sphäre zuzuordnen dagegen streithelfer aufgrund beteiligung schuldnerin stellung gesellschafter geschäftsführer jederzeit maßgeblichen wirtschaftlichen einfluss schuldnerin nehmen können insolvenz gerade se unternehmerisches risiko verwirklicht außerdem hätten parteien ausgestaltung bezugsrechts betriebsrentenrechtlichen wertungen abgestellt versicherte person recht for tführung vertrages eigenen beiträgen falle ausscheidens beim arbeitgeber erst erwerb unverfallbaren anwartschaft gemäß gesetzes verbesserung betrieblichen altersversorgung betravg erhalten konstellation gebe anhaltspunkte für einschränkende au
  5968. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil ix zr verkündet juli bürk justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz ja bghr ja inso abs nr eg art abs art abs meldet gesellschafter eigenkapitalersetzendes darlehen insolvenztabelle vertrag wegen verstoßes verbot durchführung staatlicher staatlichen mitteln gewährter beihilfen egvertrag nichtig klage feststellung verwalter bestrittenen anspruchs darlehensforderung unzulässig bedarf neuanmeldung rückforderungsanspruchs bundesrepublik deutschland aufgrund entscheidung europäischen kommission rückforderung beihilfe verpflichtet rückforderung einfache insolvenzforderung rang inso umstand regeln über eigenkapitalersetzende darlehen unterliegt kommt bedeutung bgh urteil juli ix zr olg naumburg lg magdeburg ix zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung juli vorsitzenden richter dr fischer richter raebel dr kayser cierniak richterin lohmann für recht erkannt revision beklagten urteile zivilsenats oberlandesgerichts naumburg mai zivilkammer landgerichts magdeburg dezember aufgehoben soweit feststellungsklage hinsichtlich darlehen angemeldeten forderungen nebst zinsen stattgegeben worden insoweit klage unzulässig abgewiesen weitergehende revision zurückgewiesen klägerin beklagte kosten rechtsstreits tragen rechts wegen tatbestand klägerin gewährte gmbh schuldnerin zeit juli märz darlehen höhe insgesamt ca mio dm stundete darüber hinaus kaufpreisforderung höhe dm schuldnerin neu strukturiert saniert darlehen sollten vorbehaltlich genehmigung kommission europäischen gemeinschaften kommission zuschüsse umgewandelt wegen darlehen erklärte klägerin verlauf umstrukturierung rangrücktritte seit oktober gmbh alleinige gesellschafterin schuldnerin alleingesellschafterin gesellschaft seit september klägerin wegen darlehen leitete kommission august verfahren art abs egv bundesrepublik deutschland september wurde insolvenzverfahren über vermögen schuldnerin eröffnet beklagte insolvenzverwalter bestellt klägerin meldete darlehensforderungen teilweise nachrangig kaufpreisforderung jeweils zuzüglich zinsen oktober insolvenztabelle beklagte bestritt vorläufig kommission entschied april bundesrepublik deutschland schuldnerin vergebene beihilfen höhe mio euro darunter rede stehenden darlehen sowie gestundete forderung gemeinsamen markt unvereinbar seien forderte bundesrepublik notwendigen maßnahmen ergreifen beihilfen zuzüglich zinsen zurückzufordern ableg klägerin begehrt feststellung höhe darlehen gestundeten forderung nebst zinsen insolvenzforderung sowie nachrangige insolvenzforderung wegen eröffnung insolvenzverfahrens aufgelaufenen zinsen zustehe landgericht klage we sentlichen stattgegeben berufung beklagten erfolg geblieben zugelassenen revision verfolgt antrag abweisung klage entscheidungsgründe revision weitgehend erfolg berufungsgericht ausgeführt klage sei begründet klägerin stehe bereicherungsanspruch darlehensverträge seien nichtig bgb art abs satz eg vertrag verstießen bereicherungsanspruch gewähre klägerin nachrangige insolvenzforderung inso abs nr inso greife rückzahlungsansprüche wirksam durchgesetzt müssten eigenkapitalersatzregeln stünden entgegen seien deshalb anzuwenden begründung berufungsgerichts trifft gleichwohl hält entscheidung rechtlicher nachprüfung stand soweit feststellungsklage hinsichtlich darlehen angemeldeten forderungen nebst zinsen stattgegeben insoweit klage unzulässig revisionsinstanz amts wegen prüfen sachurteilsvoraussetzungen vorliegen bundesgerichtshof insoweit tatsacheninstanz vgl bghz bgh urt februar ii zr wm beklagte forderungen klägerin vorläufig bestritten steht zulässigkeit klage allerdings entgegen gesetz sieht insolvenzverwalter prüfungstermin inso angemeldete forderung lediglich vorläufig bestreitet daher vorläufiges bestreiten bestreiten sinne abs inso anzusehen bgh beschl februar ix zb wm klage überwiegend unzulässig klägerin darlehen angemeldeten forderungen rechtlich gebotenen form tabelle angemeldet feststellung grund betrag r
  5969. [['bundesgerichtshof str beschluss märz strafsache wegen bandenhandels betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs antrag generalbundesanwalts anhörung beschwerdeführer märz gemäß abs stpo einstimmig beschlossen revisionen angeklagten urteil landgerichts oldenburg februar verworfen jedoch schuldspruch angeklagten erdogan dahin geändert daß angeklagte fall ii urteilsgründe fall anklage unerlaubten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge schuldig beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen gründe berprüfung urteils grund revisionsrechtfertigungen rechtsfehler nachteil angeklagten ergeben angeklagte erdogan entgegen fassung landgerichts fall ii urteilsgründe abgabe betäubungsmitteln minderjährige gemäß abs nr btmg schuldig gemacht sinne vorschrift betäubungsmittel minderjährigen abgegeben unentgeltlich freien verfügung überlassen daß belieben verbrauchen weitergeben vgl bghr btmg abs nr abgabe handeltreiben fall betäubungsmittel händler minderjährigen für betäubungsmittelgeschäft vermittelt rauschgift weisung übergibt solle abnehmer zahlung kaufpreises aushändigen jedoch belegen feststellungen daß angeklagte fall unerlaubt betäubungsmitteln geringer menge handel getrieben abs nr btmg schuldspruch entsprechend abzuändern abs stgb steht entgegen fall ii urteilsgründe bandenmäßiges handeltreiben betäubungsmitteln geringer menge angeklagt abs btmg allein wegfall qualifizierungsmerkmals bandenmäßigen tatbegehung begründet hinweispflicht vgl kleinknecht meyer goßner stpo aufl rdn schuldspruchänderung bleibt strafausspruch unberührt senat ausschließen daß landgericht zutreffender rechtlicher bewertung tat insoweit anwendbaren strafrahmen abs btmg niedrigere einzelstrafe erkannt geringere gesamtstrafe zugemessen hätte übrigen bemerkt senat ergänzend antragsschriften generalbundesanwalts soweit revision angeklagten ka lehnung beweisantrags vernehmung zeugen ab sch auseinandersetzt dahinstehen insoweit überhaupt anforderungen abs satz stpo genügende verfahrensrüge erhoben wurde ebenfalls offen bleiben strafkammer zweifelhaft erscheint wissen zeugen gestellte beweisbehauptung frühere mitangeklagte spätere zeuge ver nehmung märz ausdrücklich darauf hingewiesen daß angeklagten ka ausschließlich gesprochene heimatsprache ver stehe spreche luft gegriffen ansehen durfte beweisantrag daher begründung rechtsfehlerfrei zurückweisen konnte fehlerhaften ablehnung beweisantrags würde urteil beruhen angeklagte ka wohnung zeugen fällen denen kokain gebunkert worden fälle anklage ausnahme falls mangelnde erinnerung berief geständnis abgelegt mittäterschaftliche beteiligung genannten taten übrigen gegenseitig stützenden ergebnisse polizeilichen telefon innenraumsprachüberwachungen aussage zeugen st sowie fällen einlassung mitangeklagten erdogan be stätigt senat daher ausschließen daß landgericht bweichenden berzeugung täterschaft angeklagten ka genannten fällen gelangt wäre beantragten beweis erhoben hätte dabei beweisbehauptung bestätigt worden wäre verfahrensrüge angeklagten mustafa landgericht beweisantrag vernehmung zeugen vorgängen wohnung zeugen abend april fehlerhaft zurückgewiesen bleibt erfolg urteil fehlerhaften behandlung beweisbegehrens jedenfalls beruht täterschaftliche beteiligung angeklagten mustafa zeugen fällen mitange klagten ka ergebnisse polizeilichen telefon innen raumsprachüberwachungen bestätigt senat daher ausschließen daß landgericht abweichenden berzeugungsbildung gelangt wäre zeugen zeuge vernommen bestätigt hätte daß fall anklage verbliebenen kokains angeklagten mustafa dritten überge ben frau ribgh dr rissing van saan winkler pfister urlaubsabwesenheit unterschrift gehindert winkler lienen becker'],['Soon']]
  5970. [['bundesgerichtshof beschluss notz brfg juli verfahren wegen amtsenthebung bundesgerichtshof senat für notarsachen juli vorsitzenden richter galke richter wöstmann richterin pentz notarin dr doy� notar müller eising beschlossen antrag klägers zulassung berufung urteil senats für notarsachen kammergerichts november abgelehnt kläger trägt kosten zulassungsverfahrens streitwert festgesetzt gründe antrag zulassung berufung erfolg zulassungsgrund satz bnoto abs vwgo liegt bestehen weder ernstliche zweifel richtigkeit entscheidung kammergerichts stellen entscheidungserhebliche rechtsfragen grundsätzlicher bedeutung abs nr vwgo berufungsgericht prüfung recht zugrunde gelegt rechtsprechung senats art wirtschaftsführung sinne abs nr fall bnoto beanstanden notar wiederholt erst beantragung zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet lage versetzt gerichtete titulierte forderungen begleichen begründet gefährdung interessen rechtsuchenden infolge art wirtschaftsführung senatsbeschluss oktober notz juris rn unerheblich zusammenhang notar verschulden situation trifft beanstandenden art wirtschaftsführung geführt vgl senatsbeschluss aao rn kammergericht festgestellt mehrfachen vollstreckungsmaßnahmen kläger gekommen amtsenthebung abs nr fall bnoto rechtfertigen demgegenüber kläger erfolg darauf berufen genügend finanzielle möglichkeiten gehabt bestehenden forderungen tilgen forderungen kläger offen beglichen schon wirtschaftsführung notars hinnehmbar gläubiger zwingt wegen berechtigter forderungen zwangsmaßnahmen ergreifen geht amtsenthebungsgrund allgemeinen tatbestand unzuverlässigkeit wegen art wirtschaftsführung vgl senatsbeschluss november notz njw rr rn sollten kläger tatsächlich vermögenswerte verfügung stehen offenen forderungen begleichen erklärlich kläger begründet warum angeblich vorhandenen finanziellen mittel tilgung forderungen einsetzt ausführungen deshalb geeignet richtigkeit entscheidung kammergerichts zweifel ziehen belang zusammenhang worauf kläger beruft kanzlei besonders kostengünstig führe erfolglos bleibt einwand klägers amtsenthebung wesentliche einnahmequellen entgangen seien bedenken art wirtschaftsführung bestanden schon angefochtenen entscheidungen durchgreifend einwand klägers finanzamt dkvkrankenversicherer gläubiger seien nichtzahlung bestehenden forderungen existentiell gefährdet worden seien erfolg macht kläger geltend existenz familie seien amtsenthebung gefährdet deshalb stelle maßnahme unverhältnismäßig dar art wirtschaftsführung gefährdet interessen rechtsuchenden rechtfertigt deshalb amtsenthebung erfolglos wendet kläger richtigkeit ent scheidung kammergerichts hinblick amtsenthebung abs nr fall bnoto wegen durchführung verwahrungsgeschäften interessen rechtsuchenden gefährde soweit kläger kammergericht festgestellten verstöße wehrt geltend macht hätten verwahrungsgeschäften detaillierten treuhandauf träge zugrunde gelegen erfolg abs abs beurkg darf notar verwahrungsantrag annehmen verwaltungsanweisung bedürfnissen ordnungsgemäßen geschäftsabwicklung ordnungsgemäßen vollzugs verwahrung sowie sicherungsinteresse verwahrungsgeschäft beteiligten personen genügt verwahrungsanweisung schriftlich vorliegen daran fehlt gegebenenfalls notar annahme treuhandaufträge darauf hinzuwirken entsprechend detaillierte treuhandanweisungen erteilt keinesfalls stellt hinsichtlich verfügung hinterlegten gelder frei detaillierten feststellungen kammergerichts verstößen beurkg kläger allgemeinen hinweis durchdringen hätten kosten treuhandvermögen beglichen sollen umfangreichen mängel verfahrensweise bezüglich hinterlegter gelder belegen gefahr für interessen rechtsuchenden bestand soweit kläger insgesamt pauschal erstinstanzlichen vortrag nebst beweisantritten beruft genügt für darlegung grundes für zulassung berufung bloße wiederholung erstinstanzlichen vorbringens bezugnahme hierauf genügt darlegungsanforderungen satz bnoto abs satz vwgo vgl senatsbeschluss november notz brfg njw rr rn kostenentscheidung beruht abs satz bnoto abs vwg
  5971. [['bundesgerichtshof beschluss ii zb juli rechtsstreit ecli de bgh biizb ii zivilsenat bundesgerichtshofs juli richter bundesgerichtshof prof dr strohn vorsitzenden richterin dr reichart sowie richter wöstmann prof dr drescher born beschlossen rechtsbeschwerde beklagten beschluss zivilsenats oberlandesgerichts hamm dezember kosten unzulässig verworfen beschwerdewert gründe landgericht urteil märz festgestellt dienstverhältnis klägers vorstandsmitglied beklagten sparkasse kündigung beklagten august sofortiger wirkung beendet worden dienstvertrag parteien anfechtung beklagten august nichtig urteil wurde erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten april zugestellt zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten legten mai berufung urteil schriftsatz juni beim berufungsgericht eingegangen juni montag beantragten frist begründung berufung monat verlängern vorsitzende berufungsgerichts verlängerte frist begründung berufung juli juli wies darauf urteil landgerichts aktenlage beklagten bereits april berufungsschrift angegeben april zugestellt worden sei juli ging berufungsbegründung beklagten beim berufungsgericht beklagte beantragt wiedereinsetzung vorigen stand versäumung berufungsbegründungsfrist gewähren begründung wiedereinsetzungsantrags wesentlichen ausgeführt zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten seien beklagte schon während erstinstanzlichen prozessverfahrens eingeschaltet worden hätten daher bereits handakte angelegt erstinstanzliche urteil sei unmittelbar beklagte april übermittelt worden beigefügt sei schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagte april schreiben hätten erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagte zutreffend darauf hingewiesen urteil landgerichts april übermittelt worden sei verwaltungsratssitzung beklagten april seien zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten beauftragt worden berufung landgerichtliche urteil einzulegen folgetag sachbearbeiter verfügt neben bereits vorhandenen handakte berufungsakte anzulegen fristen notieren akte sodann zwecks fertigung berufungsschrift vorzulegen aktenlage sei berufungsakte samt zuvor angelegten handakte bürovorsteher prozessbevollmächtigten vorgelegt worden jetzigen zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten bestehe allgemeine anweisung bürovorsteher bzw stellvertretend fristenkontrolle beauftragten mitarbeiter fristen unmittelbar fristrelevanten entscheidung notieren bürovorsteher schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten april orientiert heute mehr nachvollziehbaren gründen fehlerhaft urteilskopie notiert angefochtene entscheidung laut mitteilung erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten april zugestellt worden sei wieso bertragungsfehler gekommen sei sei bürovorsteher unerklärlich richtigkeit seitens erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten beklagten mitgeteilten zustellungsdatums hätten zweifel bestehen können beklagte gerichtete schreiben erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten sei zuvor angelegten handakte verblieben kopie sei neu angelegten berufungsakte genommen worden berufungsakte sei sodann sachbearbeiter prozessbevollmächtigten beklagten zwecks fertigung berufungsschrift vorgelegt worden allerdings zuvor angelegte handakte urteilskopie eingangsstempel sonstigen hinweis zustellzeitpunkt enthalten sachbearbeiter prozessbevollmächtigten bürovorsteher angebrachten vermerk bezüglich zustelldatums geschlossen zustelldatum entsprechend bung weisungslage falle mandatierung unmittelbar erstinstanzlich unterlegene partei telefonanruf erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten korrekt erfragt worden sei weiteren verfahren wurde wiedereinsetzungsbegründung dahin konkretisiert weisung bestehe wonach ergänzend erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten zustelldatum erfragen sei datum zustellung berufung anzugreifenden entscheidung zweifelsfrei mandanten übermittelten unterlagen ergebe berufungsgericht berufung beklagten unzulässig verworfen antrag wiedereinsetzung versäumte berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hiergegen richtet rechtsbeschwerde beklagten ii rechtsb
  5972. [['bundesgerichtshof beschluss anwz april verfahren nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja brao abs satz einwände vollstreckung geldbuße abs satz brao je art einwands wege erinnerung vollstreckungsgericht zpo vollstreckungsgegenklage prozessgericht ordentlichen gerichtsbarkeit zpo geltend bgh beschluss april anwz agh münchen wegen unzulässigkeit zwangsvollstreckung bundesgerichtshof senat für anwaltssachen vorsitzenden richter dr ganter richter dr schmidt räntsch richterinnen roggenbuck lohmann sowie rechtsanwälte prof dr stüer dr martini prof dr quaas april beschlossen sofortige beschwerde antragstellers beschluss senats bayerischen anwaltsgerichtshofs august unzulässig verworfen antragsteller kosten beschwerdeverfahrens tragen antragsgegnerin beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen auslagen erstatten geschäftswert für beschwerdeverfahren festgesetzt gründe antragsteller urteil juli anwaltsgerichtshofs geldbuße verur teilt worden antragsgegnerin vollstreckt rahmen voll streckung antragsteller zuständigen gerichtsvollzieher abgabe eidesstattlichen versicherung geladen worden dagegen wendet vollstreckungsgegenklage macht geltend förmlichen voraussetzungen für vollstreckung lägen außerdem rechnet geldbuße übersteigenden schadensersatzforderungen antragsgegnerin anwaltsgerichtshof gerichtete klage anwaltsgericht für bezirk rechtsanwaltskammer ver wiesen klage antrag satz brao stpo gewertet unbegründet zurückgewiesen ladung abgabe eidesstattlichen versicherung sei formell ordnung aufrechnung geldbuße natur sache ausgeschlossen jedenfalls seien schadensersatzansprüche weder gerichtlich festgestellt anerkannt zumindest seien substantiiert sofortige beschwerde antragstellers anwaltsgerichtshof anwaltsgericht angeführten gründen zurückgewiesen dagegen wendet antragsteller beschwerde ii rechtsmittel unzulässig entscheidung anwaltsgerichtshofs über beschwerde verfahren satz brao verbindung abs abs satz stpo anfechtbar entspricht nämlich entscheidung oberlandesgerichts abs satz halbsatz stpo rechtsmittel gegeben senat beschl februar anwst brak mitt feuerich weyland brao aufl rdn ergebnis ändert anträge antragstellers einwendungen zwangsvollstreckung abs stpo hätten behandelt dürfen teilweise vollstreckungserinnerung zpo teilweise vollstreckungsgegenklage zpo behandelt müssen verfahrensmäßig richtiger behandlung anträge wäre rechtsmittel bundesgerichtshof statthaft vollstreckung geldbußen anwaltsgerichtlichen verfahren erfolgt gemäß abs satz brao vorschriften für vollstreckung urteilen bürgerlichen rechtsstreitigkeiten gelten ursprüngliche fassung bundesrechtsanwaltsordnung zurückgehenden regelung gesetzgeber für vollstreckung geldbußen gleiche rechtslage herstellen für vollstreckung kammerbeiträgen heutigen abs brao abs brao zwangsgelds heutigen abs brao abs brao bt drucks iii brao danach rechtsanwalt verstöße formelles vollstreckungsrecht erinnerung zpo vollstreckungsgericht wehr setzen vollstreckung kammerbeitrags abs brao vollstreckungsgegenklage zulässig ordentlichen gerichten allerdings kammerbeschlüsse gebunden bghz angesichts willens gesetzgebers gleiche rechtslage schaffen liegt sowohl beim zwangsgeld brao geldbuße brao genauso sache hätte deshalb anwaltsgericht ordentlichen gerichte verwiesen müssen hinsichtlich einwands ladung abgabe eidesstattlichen versicherung vollstreckungsgericht brigen prozessgericht verweisung gerichte kommt gemäß abs gvg mehr betracht antragsteller darf dadurch grundsatz meistbegünstigung schlechter gestellt verfahrensmäßig richtigem vorgehen stünde wäre allerdings rechtsmittel bundesgerichtshof gegeben aa einwände antragstellers ladung abgabe eidesstattlichen versicherung vollstreckungserinnerung gemäß zpo behandeln wären könnten rechtsbeschwerde berprüfung bundesgerichtshof gestellt abs zpo statthaft beschwerdegericht zulässt anwaltsgerichtshof rechtsmittel indessen zugelassen sachlichen voraussetzungen für zulassung rechtsbeschwerde abs zpo liegen einwände antragstellers ladung grundsätzliche bede
  5973. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil zr verkündet oktober weschenfelder justizhauptsekretärin urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja bgb satz für wen bereignungsofferte angeht angenommen bestimmt allein willen empfängers erklärung eigentum erwerben scheidet eigentumserwerb eigenerwerbswille innenverhältnis pflichtwidrig bgh urteil oktober zr olg stuttgart lg ravensburg zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung oktober vorsitzende richterin dr stresemann richterin prof dr schmidt räntsch richter dr czub dr kazele dr göbel für recht erkannt revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts stuttgart oktober kosten klägerin zurückgewiesen rechts wegen tatbestand parteien streiten eigentumsverhältnisse gebrauchten verkaufsverpackungen papier pappe kartonage folgenden ppkverpackungen beklagte landkreis gebiet zuständige öffentlich rechtliche entsorgungsträger klägerin betreibt seit einführung verpackungsverordnung jahre sogenannte systembetreiberin gemäß abs verpackungsverordnung verpackv bundesweit duales entsorgungssystem flächendeckenden regelmäßigen abholung gebrauchter verbrauchsverpackungen beim privaten endverbraucher dient system hersteller vertreiber ware befüllte verkaufspackungen typischerweise beim privaten endverbraucher anfallen erstmals verkehr bringen gemäß abs verpackv grundsätzlich beteiligen klägerin führte führt erfassung einsammeln verkaufsverpackungen deren verwertung beauftragt hierzu öffentliche private entsorgungsunternehmen hinsichtlich ppk verpackungen bestand besonderheit bereits einführung verpackungsverordnung papierabfälle gesamten bundesgebiet öffentlich rechtlichen entsorgungsträgern beklagten gesondert gesammelt wurden deshalb vereinbarte klägerin jeweiligen öffentlich rechtlichen entsorgungsträgern weiterhin mittels bereits vorhandenen sammeleinrichtungen gesamten papierabfälle erfassen sollten mengenanteile sowie anteilige kostentragung für erfassung normalem genanntem graphischen altpapier zeitungen zeitschriften etc einerseits ppk verpackungen andererseits sollten basis schätzungen festgelegt erfassung altpapiers gebiet beklagten erfolgt sogenannte bündelsammlungen endverbraucher legen hierzu gebündelte altpapier bestimmten terminen straßenrand abholung bereit vereinen eingesammelt beklagte hiermit beauftragt einheitliche erfassung altpapiers einschluss ppkverpackungen beklagten gegenstand mehrerer parteien getroffener vereinbarungen zuletzt schlossen vertrag beklagte verpackungen weiterhin auftrag klägerin gemeinsam übrigen papierabfall erfassen bestimmte menge altpapier klägerin monatlich abholung bereitstellen vertrag wurde beklagten fristgerecht gekündigt endete ablauf jahres einigung über nachfolgevertrag kam zustande seit beginn jahres erhält beklagte klägerin für erfassung ppk verpackungen beauftragten vereine kei ne entgelte mehr umgekehrt altpapier vereinssammlungen mehr für klägerin bereitgestellt klägerin verlangt klage soweit für revisionsverfahren interesse feststellung ab januar höhe näher bestimmten anteils miteigentümerin beklagten rahmen sogenannten vereinssammlung erfassten altpapiers landgericht klage abgewiesen oberlandesgericht berufung zurückgewiesen oberlandesgericht zugelassenen revision verfolgt klägerin feststellungsantrag beklagte beantragt zurückweisung rechtsmittels entscheidungsgründe berufungsgericht meint klägerin eigentum rahmen vereinssammlungen erfassten altpapier erworben liege eigentumsaufgabe endverbraucher rechtsgeschäftlicher eigentumserwerb frage komme finde jedoch statt bereits einigung über bergang eigentums endverbraucher klägerin fehle könne erwogen bereitstellung papierabfalls konkludentes angebot endverbrauchers bereignung angeht anzunehmen sammelnden verein beklagten klägerin systembetreiberin gerichtet sei liege annahmeerklärung klägerin erfassungsvorgang beteiligt sei weder sammelnde verein beklagte einigungserklärung stellvertreter klägerin abgebe verpackungsverordnung ergebe hierin frage eigentumsverhältnisse e
  5974. [['bundesgerichtshof beschluss zr dezember rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja rohrmuffe zpo gg art abs patentverletzungsprozess lässt allein zpo pflicht gerichts herleiten gemäß ff zpo begutachtung gegenstandes anzuordnen verfügungsgewalt beweisbelasteten partei dritten befindet zpo patg patentverletzungsprozess gericht allenfalls verpflichtet gemäß zpo vorlage urkunde beweisbelastete partei anzuordnen voraussetzungen für entsprechenden anspruch gegners patg erfüllt bestätigung bgh urteil august zr bghz grur rn ff restschadstoffentfernung für zpo gestützte anordnung begutachtung gegenstandes anzuordnen verfügungsgewalt beweisbelasteten partei dritten befindet gilt bgh beschluss dezember zr olg düsseldorf lg düsseldorf zivilsenat bundesgerichtshofs dezember vorsitzenden richter prof dr meier beck richter dr grabinski dr bacher hoffmann sowie richterin schuster beschlossen beschwerde nichtzulassung revision dezember verkündeten urteil zivilsenats oberlandesgerichts düsseldorf kosten klägerin zurückgewiesen wert beschwerdeverfahrens millionen euro festgesetzt gründe klägerin vorbringen inhaberin schließlichen nutzungsrechts deutschen patent klagepatent inhaber präsident patentanspruch übrigen patentansprüche zurückbezogen lautet verfahren herstellung doppelwandigen thermoplastischen rohres rohrmuffe wobei erster schlauch formtunnel extrudiert mindestens reihe bahn geführter kokillen gebildet erste schlauch mindestens ersten abschnitt gewellte form gebracht mindestens zweiten abschnitt rohrmuffe aufgeweitet zweiter schlauch ersten schlauch extrudiert ersten abschnitt wellentäler ersten schlauchs gedrückt während erste schlauch gewellte form gebracht zweite schlauch ersten extrudiert beiden schläuchen raum ausbildet über atmosphärendruck liegenden druck beaufschlagt beginn aufweitens ersten schlauchs rohrmuffe raum beiden schläuchen gesteuerten über atmosphärendruck liegenden wesentlichen konstanten druck beaufschlagt wesentlichen während ausbildung rohrmuffe konstant gehalten während extrudierens zweiten schlauchs rohrmuffe aufgeweiteten ersten schlauch zweite schlauch innen über atmosphärendruck liegenden druck beaufschlagt ersten schlauch gedrückt anschließend raum beiden schläuchen druck beaufschlagt beklagte produziert vertreibt kunststoffrohre angeformter rohrmuffe typenbezeichnung klägerin macht gel tend beklagte stelle kunststoffrohre patentanspruch klagepatents geschützten verfahren her landgericht unterlassung auskunft rechnungslegung feststellung schadensersatzpflicht gerichtete klage abgewiesen berufung klägerin zusätzlich erstinstanzlichen begehren anspruch besichtigung anwesenheit präsidenten hilfsweise anwesenheit geheimhaltung verpflichteten rechts patentanwaltlichen vertreter herausgabe aufgrund besichtigung erstellenden sachverständigengutachtens geltend gemacht erfolglos geblieben berufungsgericht revision zugelassen dagegen wendet klägerin nichtzulassungsbeschwerde beklagte entgegentritt zulässige rechtsmittel bleibt erfolg klagepatent betrifft soweit für streitfall interesse verfahren herstellung doppelwandigen rohres thermoplastischem material gewellte außenwand glatte innenwand rohrmuffe aufweist verfahren art stand technik europäischen patentanmeldung nachfolgend entgegenhaltung bekannt miterfinder geschäftsführer beklagten benannt offenbarten verfahren erster schlauch formtunnel extrudiert gewellte form gebracht ersten schlauch zweiter schlauch wesentlichen glatter oberfläche extrudiert zweite schlauch wellentäler ersten gedrückt verbundrohr entsteht raum beiden schläuchen über atmosphärendruck liegenden druck beaufschlagt bemessen innere schlauch abkühlen wölbungen aufweist schläuchen abkühlen exakt atmosphärendruck einstellt ausbildung rohrmuffe äußere schlauch bestimmten abschnitten aufbringung teilvakuums außen aufgeweitet innere schlauch innen über atmosphärendruck liegenden druck beaufschlagt dadurch ebenfalls aufgeweitet bereich rohrmuffe vollflächig äußeren schlauch verschweißt klagepatentschrift ausgef�
  5975. [['bundesgerichtshof beschluss ii zr juni rechtsstreit ii zivilsenat bundesgerichtshofes juni vorsitzenden richter prof dr goette richter dr kurzwelly kraemer caliebe dr drescher beschlossen beschwerde klägerin nichtzulassung revision urteil zivilsenats oberlandesgerichts hamm april zurückgewiesen gesetz abs zpo vorgesehenen gründe vorliegt denen senat revision zulassen darf rechtsstreit parteien weder grundsätzliche bedeutung erfordert entscheidung revisionsgerichts fortbildung rechts sicherung einheitlichen rechtsprechung senat verfahrensrügen geprüft für durchgreifend erachtet berufungsgericht ergebnis recht angenommen beklagte bereits märz krisenfinanzierung angelegte entscheidung getroffen näheren begründung gemäß abs satz halbsatz zpo abgesehen klägerin trägt kosten beschwerdeverfahrens zpo streitwert goette kurzwelly caliebe vorinstanzen lg detmold entscheidung olg hamm entscheidung kraemer drescher'],['Soon']]
  5976. [['verfahren wurde rechtsmittel weitere begründung verworfen rechtskräftig somit entscheidung vorinstanz geworden aktenzeichen vorinstanz können pressemitteilung entnehmen'],['Soon']]
  5977. [['bundesgerichtshof beschluss ix zr juni rechtsstreit nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja euinsvo art abs gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr rates mai über insolvenzverfahren abl nr folgende frage vorgelegt gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet worden für insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zuständig wohnsitz satzungsmäßigen sitz gebiet mitgliedstaats bgh beschluss juni ix zr olg hamm lg münster ix zivilsenat bundesgerichtshofs vorsitzenden richter prof dr kayser richter vill richterin lohmann richter dr fischer dr pape juni beschlossen verfahren ausgesetzt gerichtshof europäischen gemeinschaften auslegung art abs verordnung eg nr rates mai über insolvenzverfahren abl nr folgenden euinsvo folgende frage vorgelegt gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren über vermögen schuldners eröffnet worden für insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zuständig wohnsitz satzungsmäßigen sitz gebiet mitgliedstaats gründe kläger verwalter mai deutschland eröffneten insolvenzverfahren über vermögen zi schuldne rin beklagte stiefmutter schuldnerin schweizer staatsangehörige lebt schweiz kläger nimmt wege insolvenzanfechtung rückgewähr betrages nebst zinsen anspruch klage vorinstanzen wegen fehlender internationaler zuständigkeit deutschen gerichte unzulässig abgewiesen worden berufungsgericht zugelassenen revision verfolgt kläger anfechtungsanspruch ii entscheidung über revision verfahren auszusetzen vorabentscheidung europäischen gerichtshofs beschlusstenor gestellten frage einzuholen art abs buchst abs aeuv sachentscheidung abhängig auslegung art abs euinsvo sachliche anwendungsbereich art abs euinsvo eröffnet unmittelbar regelt art abs euinsvo zuständigkeit für insolvenzverfahren insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch denjenigen klagen unmittelbar insolvenzverfahren hervorgehen engen zusammenhang stehen fällt deshalb annexverfahren ebenfalls anwendungsbereich art abs euinsvo gemäß urteil europäischen gerichtshofs februar rs zip rn deko marty belgium gerichte mitgliedstaats gebiet insolvenzverfahren eröffnet worden für insolvenzanfechtungsklage anfechtungsgegner zuständig satzungsmäßigen sitz mitgliedstaat bisher ungeklärt frage art abs euinsvo eingreift insolvenzverfahren mitgliedstaat eröffnet worden anfechtungsgegner allgemeinen gerichtsstand wohnsitz satzungsmäßigen sitz mitgliedstaat drittstaat wortlaut lässt art abs euinsvo ausreichen mittelpunkt sachlichen interessen schuldners mitgliedstaat liegt anwendungsbereich verordnung eröffnende grenzüberschreitende bezug mitgliedstaat drittstaat bestehen trifft aussage hieraus könnte geschlossen bezug drittstaat ausreicht huber haß huber gruber heiderhoff eu insolvenzverordnung art rn ff huber zzp haubold iprax ie ebenso high court of justice london zip high court of justice leeds zip münchkomm inso reinhart aufl art vo eg nr rn fk inso wenner schuster aufl art euinsvo rn grafschlicker kebekus sabel schlegel inso aufl art euinsvo rn gruber ahrens gehrlein ringstmeier insolvenzrecht art euinsvo rn gottwald kolmann insolvenzrechtshandbuch aufl rn rau scher mäsch euzpr euipr art eg insvo rn geimer schütze euzvr aufl art rn adam zuständigkeitsfragen insolvenz internationaler unternehmensverbindungen herchen zinso sabel schlegel ewir hergenröder dzwir zwingend schluss jedoch deutschsprachigen literatur vielfach ansicht vertreten qualifizierter auslandsbezug mindestens weiteren mitgliedstaat anwendungsbereich euinsvo eröffnet kemper kübler prütting bork inso art euinsvo rn münchkomm bgb kindler vo eg nr aufl art rn duursma kepplinger duursma kepplinger duursma chalupsky europäische insolvenzordnung art rn hk inso stephan aufl art euinsvo rn uhlenbruck lüer inso aufl art euinsvo rn pannen europäische insolvenzverordnung art rn braun tashiro inso aufl rn hmbkomm inso undritz aufl art euinsvo rn smid internationales insolvenzrecht rn carstens internationale zuständigkeit europäischen insolvenzrecht ff schmiedeknecht anwe
  5978. [['bundesgerichtshof namen volkes urteil str str mai strafsache wegen besonders schweren raubes ecli de bgh str strafsenat bundesgerichtshofs sitzung mai teilgenommen richter bundesgerichtshof prof dr sander vorsitzender richterin bundesgerichtshof dr schneider richter bundesgerichtshof prof dr könig dr berger köhler beisitzende richter staatsanwalt beim bundesgerichtshof vertreter generalbundesanwalts rechtsanwalt verteidiger angeklagten rechtsanwältin verteidigerin angeklagten rechtsanwältin mo vertreterin nebenklägerin justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle für recht erkannt revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin geändert angeklagten gesamtschuldner angeklagten einziehung wertes taterträgen höhe angeordnet weiterhin vorgenannte urteil soweit mitangeklagten gö göt betrifft dahin geändert mitangeklagten höhe angeordneten einziehungen angeklagten sowie untereinander gesamtschuldnerisch haften revision staatsanwaltschaft urteil landgerichts hamburg august dahin geändert angeklagten einziehung wertes taterträgen höhe angeordnet insoweit revision angeklagten sowie umfang mitangeklagten gö göt angeordneten einziehungen gesamtschuldner haftet weitergehende revision angeklagten ver worfen davon abgesehen angeklagten rechtsmittel staatsanwaltschaft revisionsverfahren entstandenen kosten aufzuerlegen davon abgesehen angeklagten kosten rechtsmittels aufzuerle gen jedoch nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen auslagen tragen rechts wegen gründe landgericht angeklagten urteil august schweren raubes sowie besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsberaubung abgetrennten verfahren angeklagten urteil august besonders schweren raubes tateinheit gefährlicher körperverletzung freiheitsberaubung schuldig gesprochen angeklagten jugendstrafe zwei jahren deren vollstreckung bewährung ausgesetzt worden angeklagten einbeziehung zwei früheren urteilen jugendstrafe drei jahren sechs monaten verurteilt außerdem angeklagten einzie hung geldbetrages sowie angeklagten einziehung geldbetrages angeordnet angeklagte wendet verurteilung verletzung materiellen rechts gestützten revision ebenfalls jeweils sachrüge gestützten revisionen staatsanwaltschaft richten einziehungsentscheidungen landgerichts jeweils tat november auszusprechende höhe einziehung wertes taterträge beschränkt während generalbundesanwalt vertretenen rechtsmittel staatsanwaltschaft angestrebten nderung einziehungsentscheidungen führen bleibt rechtsmittel angeklagten überwiegend erfolglos feststellungen landgerichts überfielen angeklagten abend november möbelgeschäft mitangeklagte göt angestellt zugang kassenbüro verschaffte tatbeute gemeinsamen tatplan göt gleichen anteilen aufgeteilt wobei fahrer tat mitwirkenden mitangeklagten gö entlohnung aussicht gestellt wurde ren mitangeklagten für tat weite angeklagten fahrt tatort begleitete zwei messern rolle klebeband ausgerüstet worden nachdem hilfe mitangeklagten göt kassenbüro eingedrungen zeigten beiden tätigen kassiererinnen drohend messer forderten boden legen kassenbüro vorgefundenen schlüsselbund mitgebrachten rucksack ging angrenzenden tresor raum öffnete tresore entnahm rucksack steckte ffnung weiteren tresors gelang währenddessen forderte kassiererinnen schmuck abzunehmen danach fesselte klebeband nachdem kassenbüro zurückgekehrt beide angeklagte festnetztelefone unbenutzbar gemacht nahmen schreibtisch safebag tageseinnahmen höhe befanden wechselgeldkasse steckten geld ebenfalls rucksack angeklagten beim anschließenden verlassen tatorts trug rucksack gesamtbeute hielt fluchtfahrzeug erreichen tiefgarage fahrtziel schütteten beide angeklagte sowie mitangeklagten gö geld rucksack kofferraum fahrzeuges sortierten stapelten gemeinsam mitangeklagten gö erhielten jeweils mindestens angeklagte mindes tens tatbeute nahm für anteil mindestens sowie weitere später mitangeklagten göt anteil übergab verbleib restlichen geldes konnte festgestellt landgericht jeweils abs stgb nf gestützten einziehu
  5979. [['bundesgerichtshof beschluss str alt str februar strafsache wegen bewaffneten handeltreibens betäubungsmitteln geringer menge strafsenat bundesgerichtshofs februar beschlossen revision angeklagten urteil landgerichts berlin oktober abs stpo unbegründet verworfen beschwerdeführer kosten rechtsmittels tragen ergänzend bemerkt senat neue feststellungen hinsichtlich schuldfähigkeit angeklagten angezeigt entsprechenden feststellungen urteils landgerichts berlin dezember bestandskräftig basdorf sander dölp schneider könig'],['Soon']]
  5980. [['bundesgerichtshof beschluss zb verkündet november führinger justizangestellte urkundsbeamtin geschäftsstelle rechtsbeschwerdesache betreffend marke nr nachschlagewerk ja bghz nein bghr ja kaleido markeng abs nr zeichen kaleido fehlt für ware spielzeug jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng insbesondere verkehr zeichen stets verkürzte beschreibung ware kaleidoskop verstehen abstrakte sprachwissenschaftliche erkenntnisse annahme assoziativen ergänzung abkürzung erkannten begriffen kontext vorgegebenen sinn beruhen können weiteres für rechtsfrage beantwortende beurteilung unterscheidungskraft herangezogenen vielmehr umstände konkret beurteilenden bezeichnung kennzeichengewohnheiten maßgebenden branche blick nehmen bgh beschluss november zb bundespatentgericht zivilsenat bundesgerichtshofs mündliche verhandlung november vorsitzenden richter prof dr bornkamm richter prof dr büscher prof dr schaffert dr kirchhoff dr löffler beschlossen rechtsbeschwerde markeninhaberin beschluss senats marken beschwerdesenats bundespatentgerichts september aufgehoben sache anderweitigen verhandlung entscheidung bundespatentgericht zurückverwiesen gegenstandswert rechtsbeschwerde festgesetzt gründe für markeninhaberin seit februar wortmarke kaleido für dienstleistungen klasse lehr unterrichtsmittel ausgenommen apparate klasse spiele spielzeug klasse bestellannahme lieferauftragsservice rechnungsabwicklung rahmen commerce eingetragen antragstellerin beim deutschen patent markenamt löschung marke beantragt sei unterscheidungskräftig freihaltebedürftig bezeichnung kaleido übliche abkürzung sachbezeichnung kaleidoskop sei deutsche patent markenamt löschungsantrag beschluss august zurückgewiesen beschwerde antragstellerin bundespatentgericht beschluss deutschen patentund markenamts aufgehoben soweit löschungsantrag für ware klasse spielzeug zurückgewiesen wurde insoweit deutsche patent markenamt angewiesen löschung angegriffenen marke anzuordnen bpatg beschluss september pat juris hiergegen wendet markeninhaberin bundespatentgericht zugelassenen rechtsbeschwerde ii bundespatentgericht angenommen angemeldeten marke fehle für ware spielzeug jegliche unterscheidungskraft sinne abs nr markeng ausgeführt angegriffene marke für optische gerät kaleidoskop klasse eingetragenen oberbegriff spielzeug umfasst vordergrund stehenden beschreibenden begriffsinhalt sei begriff kaleido deutschen sprache weder wort abkürzung lexikalisch nachweisbar bezug ware kaleidoskop würden angesprochenen breiten verkehrskreise kennzeichnung kaleido verkürzte beschreibung ware verstehen optische gerät kaleidoskop fernrohrähnliches spielzeug beim drehen bunte glassteinchen verschiedenen mustern bildern anordneten sei fast menschen kindheit bekannt kaleido deutschen sprache ausschließlich begriff kaleidoskop vorkomme verkehr wort kaleido ausschließlich kaleidoskop verbindung bringen hinzu komme fast gleichlautende fast gleich geschriebene englischsprachige begriff kaleidoscope kaleido abgekürzt abkürzung deutschen sprachraum tatsächlich für kaleidoskope bzw deren spezifische eigenschaften benutzt markenwort handele deshalb abwandlung wahrgenommen verkehr weiteres geläufige sachbezogene werbeübliche angabe für kaleidoskop wiedererkenne kaleido könne deutschen sprache stets kaleidoskop beziehen optisches gerät kurzwort bezeichnet verkehr bezeichnung herkunftshinweis verkürzte sachangabe verstehen verkehr müsse interpretationsbemühungen anstellen fehlen endsilbe skop verändere weder allgemein bekannten warenbeschreibenden charakter kaleidoskop komme verkürzung ungewöhnliche eigenart ansicht gestützt erkenntnisse linguistik rahmen sogenannten assoziations prototypentheorie danach sei wahrnehmungs verständnishorizont hörenden sehenden fehlen wortes fehlen wortteilen darauf ausgerichtet wort weise ergänzen häufig allgemeinsprache vorkomme bezug kontext vorgegebenen sinn bezug beanspruchte ware spielzeug bekannt sei demgegenüber rechtfertige umstand ebenfalls endung skop gebildeten wörter endoskop horoskop telesk